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Full text of "Einleitung in die Alterstumwissenschaft, unter Mitwirkung von J. Belock èt al. Hrsg. von Alfred Gercke und Eduard Norden"

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EINLEITUNG  IN  DIE 
ALTERTUMSWISSENSCHAFT 

UNTER  MITWIRKUNG  VON 

J.  BELOCH  •  E.BETHE  •  E.BICKEL  •  J.  L  HEIBERG  •  B.KEIL 
E.  KORNEMANN  •  P.  KRETSCHMER  •  C.F.LEHMANN-HAUPT 
K.  J.NEUMANN  •  E.PERNICE  •  P.  WENDLAND  •  S.WIDE  •  F.WINTER 

HERAUSGEGEBEN  VON 

ALFRED  GERCKE  und   EDUARD  NORDEN 

in.  band 

GRIECHISCHE  UND  RÖMISCHE  GESCHICHTE 
GRIECHISCHE  UND  RÖMISCHE  STAATSALTERTÜMER 

ZWEITE  AUFLAGE 


DRUCK  UND  VERLAG  VON  B.G.TEUBNER  IN  LEIPZIG  UND  BERLIN  1914 


?R 


COPYRIGHT  1914  BY  B.  0.  TEUBNER  IN  LEIPZIG 


ALLE  RECHTE,  EINSCHLIESSLICH  DES  OBERSETZUNGSRECHTS,  VORBEHALTEN 


INHALT 


Verzeichnis  der  Abkürzungen 


Seile 
V 


GRIECHISCHE  UND  RÖMISCHE  GESCHICHTE 
Von  Carl  Friedrich  Lehmann-Haupt  •  Karl  Julius  Beloch  •  Ernst  Konrnemann 


Griechische  Geschichte   bis  zur  Schlacht  bei 
Chaironeia 

Von  Carl  Friedrich  Lehmann-Haupt 

Seite 

L  Die  Vorzeit 3 

II.  Die  endgültige  Festsetzung  und  Aus- 
breitung der  Griechen 8 

III.  Der  Übergang  zur  Neuzeit    ....  15 

IV.  Die  Neuzeit 27 

A.  Die  Freiheitskämpfe  der  Griechen 

gegen  die  Perser 27 

B.  Die  Pentekontaeiie 35 

C.  Der  große  Peloponnesische  Krieg  42 

D.  Spartas  Vorherrschaft 49 

E.  Thebens  Vorherrschaft 54 

F.  Das  Zeitalter  Philipps  von  Make- 

donien    58 

Quellen  (und  Chronologie) 64 

Gesichtspunkte  und  Probleme 

A.  Allgemeine  Gesichtspunkte  ...  98 

B,  Einzelprobleme 101 

Griechische  Geschichte  seit  Alexander 

Von  Karl  Julius  Beloch 

Griechische  Geschichte  seit  Alexander.    126 
Quellen  und  neuere  Darstellungen.    .    .   143 


Chronologie 151 

Gesichtspunkte  und  Probleme 154 

Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der 
Republik 

Von  Karl  Julius  Beloch 

Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der 

Republik 160 

Quellen  und  neuere  Darstellungen.    .    .  187 

Chronologie 200 

Einige  Grundprobleme 204 

Die  römische  Kaiserzeit 

Von  Ernst  Kornemann 

Einleitung 210 

I.  Die  Zeit  von  Augustus    bis    Diocle- 

tianus 211 

11.  Die  Zeit  von  Diocletianus  bis  zur  .Mitte 

des  7.  Jahrh.  n.  Chr 231 

Quellen  und  Bearbeitungen 248 

Gesichtspunkte  und  Probleme 274 

1.  Republik  und  Monarchie 274 

2.  Aegypten  und  das  Reich 281 

3.  Heer  und  Staat 295 

4.  Neurom  und  Neupersien 298 


GRIECHISCHE  STAATSALTERTÜMER 
Von  Bruno  Keil 


A.  EntWickelung  und  Wesen  der  grie- 
chischen Verfassungsformen 

I.  Der  Stamm 309 

II.  Wanderungen 313 

III.  Die  Polis 315 

IV.  Die  Gauverfassung 321 

V.  Die  Politeia:  das  Bürgerrecht    .    .  323 

VI.  Politeiai:  Verfassungen 337 

VII.  Monarchie 339 

VIII.  Aristokratisch-oligarchischeVerfas- 

sungen 342 


IX.  Diktatoren  und  Usurpatoren    .    .  353 

X.  Demokratie 356 

XI.  Demokratie:  die  Organisation 

1.  Volksversammlung  und  Rat.    .  366 

2.  Beamtentum 387 

3.  Rechtspflege 394 

XII.  Die  Polis  in  zwischenstaatlichen 

Beziehungen 400 

Quellen,  Probleme  und  Literatur 

1.  Quellen 421 

2.  Neuere  Forschung 426 

3.  Literatur 430 


IV 


Inhalt 


RÖMISCHE  STAATSALTERTÜMER 

Von  Karl  Johannes  Neumann 


Seite 

EntWickelung    und    Gliederung    der 
Verfassung 
Vorbemerkungen 435 

1.  Einheitliche  Rechtsperioden    .  435 

2.  Oberlieferung  u.  Rückschlüsse  435 
I.  Das  Staatsrecht  der  Königszeit  .  436 

II.  Das  Staatsrecht  der  Republik 

1.  Magistratur  u.  Volksversamm- 

lungen   439 

2.  Senat,  Nobilität  und  Ritterstand  447 

3.  Allgemeine  Begriffe  des  römi- 

schen Staatsrechts     ....  450 

4.  Rom,  Latium,  Italien  und  die 

Provinzen 453 

III.  Das  Staatsrecht  des  Prinzipats  .  457 

IV.  Der  Dominat 461 

Quellen  und  Materialien.     Gesichts- 
punkte und  Probleme 

I.  Die  antike  Überlieferung     .    .    .  463 

1.  Beginn    der    staatsrechtlichen 

Reflexion  in  Rom 463 

2.  Beginn    der    staatsrechtlichen 

Diskussion  bei  den  Römern  464 


III. 


Seite 

3.  Amtsinstruktionen 464 

4.  Die     römische    Geschichtsüber- 

lieferung und  die  altrömische 
Chronologie 465 

5.  Die  zwölf  Tafeln 468 

6.  Die  Methode  der  Rückschlüsse  .   468 

7.  Der  Prinzipat 468 

8.  Die  Kodifikationen 468 

Die  moderne  Forschung 

1.  Bis  auf  Niebuhr 470 

2.  Niebuhr 470 

3.  Rubino  und  seine  Nachfolger.    .  471 

4.  Die  Quellenkritik 472 

5.  Mommsen 472 

6.  Rechtsquellen  und  Privatrecht    .   474 
Gesichtspunkte  und  Probleme 

1.  Kritik  der  Überlieferung  ....  474 

2.  Tribunat  und  Ädilität 475 

3.  Das  licinische  Ackergesetz.    .    .   477 

4.  Staat  und  Wirtschaft 479 

5.  Die  Konsulnliste 480 


Register 483 


VERZEICHNIS  DER  ABKÜRZUNGEN 


AbhAkBerl.  =  Abhandlungen  der  Kgl.  Preuß. 
Akademie  der  Wissenschaften 

AbhGG.  =  Abhandlungen  der  Kgl.  Gesellsch. 
d.  Wissenschaften  zu  Göttingen 

Äbh.z.Gesch.d.Mathem.  =  Abhandlungen  zur 
Geschichte  der  mathematischen  Wissen- 
schaften mit  Einschluß  ihrer  Anwendungen 

Acad.Ins.M4m.prdsent.=  Memoires  präsentes 
par  divers  savants  ä  l'Academie  des  In- 
scriptions  et  Belles-lettres 

Acad.ScMdm.present.  =  Memoires  prösentes 
par  divers  savants  ä  l'Academie  des 
Sciences 

AmJphil.  =  American  Journal  of  Philology 

AmJarch.  =  American  Journal  of  Archae- 
ology 

Annlnst.  =  Annali  dell'  Instituto  di  corri- 
spondenza  archeologica 

Annual  =  Annual  of  the  British  School  at 
Athens 

AP.  =  Anthologia  Palatina 

ArcliAnz.  =  Archäologischer  Anzeiger,  Bei- 
blatt zum  Jahrbuch  des  arch.  Instituts 

Arch.ep.Mitt.  =  Archäologisch-epigraphische 
Mitteilungen  aus  Österreich-Ungarn 

ArchGeschPhilos.  =  Archiv  für  Geschichte 
der  Philosophie 

Archives  des  missions  =  ArchWes  des  mis- 
sions  scientifiques  et  litteraires 

ArchJahrb.  =  Jahrbuch  des  Kaiserlich  deut- 
schen archäologischen  Instituts 

Arch.l.Lex.  =  Archiv   für  lat.  Lexikographie 

ArchPap.  =  Archiv  für  Papyrusforschung 

ArchRel.  =  Archiv  für  Religionswissenschaft 

ArchZeit.  =  Archäologische  Zeitung 

Ata  Accad.  Scienze  Torino  =  Atti  della  R. 
Accademia  delle  Scienze  di  Torino 

AthMitt.  =  Mitteilungen  des  Kais,  deutschen 
arch.  Instituts  in  Athen 

BaumDenkm.  =  Denkmäler  des  klass.  Alter- 
tums herausg.  von  A.  Baumeister,  Münch. 
1885  ff. 

ßC/f.=  Bulletin  decorrespondancehellenique 

BeitrBezz.  =  Beiträge  indogermanischer 
Sprachwissenschaft 

Beloch  =  J.  Beloch,  Griechische  Geschichte, 
Straßb.  1893.  97 

Berl.ph.W.  =  Berliner  philologische  Wochen- 
schrift 
Biblioth.matli.  =  Bibliotheca  mathematica 


Blaß  ^  F.  Blau,   Die  attische  Beredsamkeit. 

2.  Aufl.  Lpz.  1886  ff. 
Bull.  dän. Ges.  d.\Viss.=0\eTsigl  over  det  kgl. 

danske  Videnskabernes  Selskabs  Forhand- 

linger 
Bull.d.sc.math.  =  Bulletin  des  sciences  ma- 

thematiques 
ßizrs/an^  Jahresbericht  über  die  Fortschritte 

der  klassischen  Altertumswissenschaft 
ByzZ.  =  Byzantinische  Zeitschrift 
C/ir/s^  =  W.Christ,  Geschichte  der  griechischen 

Literatur.  5.  bzw.  6.  Aufl.    Münch.  1908.  12 
CIG.,  CIL.  =  Corpus  inscriptionum   Graeca- 

rum,  Latinarum 
ClassPhil.  =  Classical  Philology 
ClassRev.  =  Classical  Review 
CLE.  =  Carmina  latina  epigraphica  conl.  F.  Bü- 
cheier, Lpz.  1895.  97 
Clinton  FG.,  FR.  =  H.  Clinton  Fasti   graeci, 

Oxf.  1841.  romani,  Oxf.  1850 
Dessau  =  H.  Dessau,   Inscriptiones    Latinae 

selectae,  Berl.  1892.  1902 
Dict.  =  Dictionnaire  des  antiquites  grecques 

et  romaines,  sous  la  direction  deCh.Darem- 

berg,  Daglio,  F.  Pottier 
Diehl  =  Altlateinische  Inschriften,  ausgewählt 

von  E.  Diehl,  Bonn  1908 
DiüenbergerSyll.  =  W.  Dittenberger,  Sylloge 

inscriptionum  Graecarum  ed.  2,  Lpz.  1898 

—  1901 
Dittenberger  OrGr.  =  W.  Ditlenberger,  Orientis 

Graecae  inscriptiones  selectae,   Lpz.  1903. 

1905 
DLZ.  =  Deutsche  Litteratur-Zeitung 
EnglHistRev.  =  The  English  Historical  Review 
Eph.arch.  =  '6(pri,uepic  äpxaioXofiKn 
Eph.ep.  =  Ephemeris  epigraphica 
Exc.hist.  =  Excerpta  historica  iussu  Constan- 

tini  Porphyrogenetae  confecta  ed.  U.  Bois- 

sevain,  C.  de  Boor,  Th.  Büttner,  Berl.  1903 
FCA.  =  Comicorum  Atticorum  fragmenta  ed. 

Th.  Kock,  Lpz.  1880-88 
FCG.  =  Comicorum  Graecorum  fragmenta  ed. 

G.  Kaibel,  Berl.  1899 
FCR.  =  Fragmenta  Comicorum  Romanorum 

ed.  0.  Ribbeck,  3.  Aufl.,  Lpz.  1898 
FEp.  =  Epicorum   Graecorum  fragmenta  ed. 

G.Kinkel,  Lpz.  1877 
FUG.  =  C.Müller,   Fragmenta  Historicorum 

Graecorum,  Paris  1848-74 


VI 


Verzeichnis  der  Abkürzungen 


FPR.  =  Fragmenta  poetarum  Romanorum  ed. 

E.  Baehrens,  Lpz.  1886 

FTG.  =  Fragmenta  Tragicorum  Graecorum 

iter.  ed.  Aug.  Nauck,  Lpz.  1889 
FTR.=  Fragmenta  Tragicorum  Romanorum 

ed.  O.  Ribbeck,  3.  Aufl.,  Lpz.  1897 
GDI.  =  Griechische    Dialektinschriften    von 

F.  Bechtel,  H.  Collitz  usw.,  Götting.  1884-98 
GGA.{N.)    =    Göttinger    Gelehrte    Anzeigen 

(Nachrichten) 
GLK.  =  Grammatici  latini  ed.  H.  Keil,   Lpz. 

1855-80 
GRF.  =  Grammaticae  Romanae  fragmenta  ed. 

H.  Funaioli,  Lpz.  1907 
Herrn.  =  Hermes 
Hirschfeld  =  0.  Hirschfeld,  Die  Kaiserlichen 

Verwaltungsbeamten    bis    auf    Diocletian. 

*  Berl.  1905 
HistZ.  =  Sybels  Historische  Zeitschrift 
HRR.  =  Historicorum  Romanorum  reliquiae, 

coli.  H.  Peter,  Lpz.  1870 
Jahrb.f.fhil.   =   Jahrbücher  für  Philologie, 

hrsg.  von  Fleckeisen 
IG.  =  Inscriptiones  Graecae 
IfiA.  =  Inscriptiones  Graecae  antiquissimae 

ed.  H.  Roehl,  Berl.  1882 
IGR.  =   Inscriptiones   Graecae   ad  res  Ro- 
manas pertinentes  ed.  W.  R.  Cagnat,  Paris 

1903 
JhellSt.  =  Journal  of  Hellenic  Studies 
Jordan  =  H.  Jordan,  Topographie  Roms  I,  3 

von  Ch.  Huelsen,  Berl.  1907 
Kekule,  Gr.Sk.  =  R.  Kekule   von  Stradonitz, 

Die  griechische  Skulptur,  Berl.  1906 
K.  i.  B.  =  Kunstgeschichte  in  Bildern  I  von 

Franz  Winter,  Lpz.  1900 
Klio  =  Klio.   Beiträge  zur  alten  Geschichte 
Krumbacher  i=  K.  Krumbacher,  Byzantinische 

Literaturgeschichte.  2.  Aufl.,  Münch.  1897 
KZ.  ~  Kuhns  Zeitschrift 
Leo  =  F.Leo,  Die  griech.-röm.  Biographie 

nach  ihrer  literarischen  Form,  Lpz.  1901 
LitCbl.  =  Literarisches  Centralblatt 
M^m.Soc.Sc.Bordeaux  =  Memoires  de  la  So- 

ci6t6  des  Sciences  physiques  et  naturelles 

de  Bordeaux 
EMeyer  =  E.  Meyer,  Geschichte  des  Alter- 
tums I-V,Stuttg.  1894-1901, M907ff.,M913 
Michaelis  //d6.  =  A.  Springers  Handbuch  der 

Kunstgeschichte  1**  von  A.  Michaelis,  Lpz. 

1906 
Mommsen  StR.  =  Th.  Mommsen,  Rom.  Staats- 
recht 1'.  Il\  III,  Lpz.  1887 
Mommsen,  ges.  Sehr. ■=■  Gesammelte  Schriften, 

Berl.  1905  ff. 
MonAncyr.  =  Res   gestae   divi   Augusti,  ite- 

rum  ed.  Th.  Mommsen,  Berl.  1883 
Mon.an/.  =  Monumenti  antichi  pubblicati  per 

cura  della  reale  accademia  dei  Lincei 


Mon.Germ.i4i4.  =  Monumenta  Germaniae, 
auctores  antiquissimi 

Monist.  =  Monumenti  dell'  istituto 

Mon.Tiot  =  Monuments  et  memoires  fonda- 
tion  Tiot 

Müller  Hdb.  =  Iw.  v.  Müller,  Handbuch  der 
klassischen    Altertumswissenschaft 

MusBorb.  =  Museo  Borbonico 

NChron.  =  Numismatic  Chronicle 

NJahrb.  =  Neue  Jahrbücher  für  das  klas- 
sische Altertum  usw.  hrsg.  von  Ilberg  und 
(Richter)  Gerth 

Nissen  ital  Ldk.  =  H.Nissen,  Italische  Landes- 
kunde, Berl.  1883.  1902 

Norden  =  E.  Norden,  Antike  Kunstprosa,  Lpz. 
1898,  *  1909 

Not.et  Extr.  ^  Notices  et  Extraits  des  manu- 
scrits  de  la  Bibliotheque  Nationale  et 
autres  Bibliotheques 

Not.scavi  =  Notizie  degli  scavi 

NumZ.  =  Berliner  numismatische  Zeitschrift 

OesterJahrh.  =  Jahreshefte  des  österreichi- 
schen archäologischen  Instituts  in  Wien 

OrCongr.  =  Verhandlungen  (Akten)  der  inter- 
nationalen Orientalisten-Congresse 

PapOxyr.  =  The  Oxyrhynchos  Papyri  ed. 
Grenfell,  Hunt 

PapReinach  =  Papyrus  grecs  .  .  .  publ.  par 
Th.  Reinach,  Spiegelberg,  Rizzi 

PapTebtunis  =  The  Tebtunis  Papyri  ed.  by 
Grenfell,  Hunt,  Smyly,  Goodspeed 

P.ep.lud.  =  Corpusculum  poeseos  Graecae 
ludibundae  ed.  P.  Brandt,  C.  Wachsmuth, 
Lpz.  1885-88 

Perrot  =  G.  Perrot  et  Ch.  Chipiez,  Histoire  de 
l'art  dans  l'antiquit^,  Paris  1882 

Phil.  =  Philologus 

Phil. Unters.  =  Philologische  Untersuchungen, 
herausg.  von  Kießling  und  Wilamowitz 

PLG.  =  Poetae  lyrici  graeci  ed.  Th.  Bergk 
I-III  ed.  4,  Lpz.  1878-82 

PLM.  =  Poetae  latini  minores  ed.  E.  Baehrens 
Lpz.  1879-82;  rec.  F.  Vollmer  1910ff. 

Preller-Robert  =  L.  Preller -C.  Robert,  Grie- 
chische Mythologie,  Berl.  1894 

Pros.a^^. = Prosopographia  Attica  ed.  J.  Kirch- 
ner, Berl.  1901 

Pros.rom.  =  Prosopographia  Romana  edd. 
H.  Dessau,  E.  Klebs,  P.  v.  Rhoden,  Berl. 
1897-98 

RE.  =  Pauly-Wissowa-Kroll,  Real-Encyklo- 
pädie  d.  class.  Altertumsw. 

Rev.arch.  =  Revue  archöologique 

Rev.  dt.  gr.  =  Revue  des  6tudes  grecques 

Rev.num.  =  Revue  numismatique 

RevPhil.  =  Revue  de  philologie 

RhMus.  =  Rheinisches  Museum  f.  Philologie 

Riv.fll.  =  Rivista  di  filologia 

RMythLex.    =   Ausführliches   Lexikon    der 


Verzeichnis  der  Abkürzunger: 


VU 


griechischen    und    römischen    Mythologie 

von  W.H.  Röscher,  Lpz.  1884». 
Rohde  =  E.Rohde,  Psyche,'  Freiburg  1910 
RömMitt.  =  Mitteilungen  des  Kais,  deutschen 

arch.  Instituts  zu  Rom 
S.Ber.bayr.{Berl.usw.)Ak.  =  Sitzungsberichte 

der  bayr.  (Berl.  usw.)  Akademie 
Schanz  =  M.  Schanz,  Geschichte  d.  römischen 

Literatur,  Münch.  1899-1913 
Schiller  =  H.  Schiller,  Rom.  Kaisergeschichte, 

Gotha  1883  ff. 
Schr.dän.Ges.d.Wiss.  =  Det  k.  Danske  Viden- 

skabernes  Selskabs  Skrifter,  historisk  oy 

filosofisk  Afdeling 
Seec/e  =  O.Seeck,  Geschichte  des  Untergangs 

der  antiken  Welt.    I'  und  il',  Berl.  1901. 

1910;  111  1909;  IV  1911 
SuppUyr.  =  E.  Diehl,  Supplementum  lyricum, 

2.  Aufl.  Bonn  1910 
Susem/7i/=  F.Susemihl,  Geschichte  der  griech. 

Literatur  in  der  Alexandrinerzeit,  Lpz.  1891 
Teuffei  =  W.  Teuffel-L.  Schwabe,  Geschichte 

der  röm.  Literatur,  5.  Aufl.,  Lpz.  1890;  11" 

neu  bearb.  von  W.  Kroll  u.  F.Skutsch,  1910. 

1913 
Thes.l.l.  =  Thesaurus  linguae  latinae 
Typenkat.  =  Fr.  Winter,  Die  Typen  der  figür- 
lichen Terrakotten,  Berl.-Stuttg.  1903 
UnPennÄrch.  =  University  of  Pennsylvania. 

Transactions  of  the  Department  of  Archeo- 

logy.    The  Museum    of  Science  and  Art. 

Philadelphia. 
UnPennAnthr.  =  University  of  Pennsylvania. 

The  Museum.  AnthropologicalPublications. 

Philadelphia. 


VhBAG.  =  Verhandlungen  der  Berliner  Ge- 
sellschaft für  Anthropologie,  Ethnologie 
und  Urgeschichte 

Vh{36.)PhllVers.  =  Verhandlungen  der  (36.) 
Philologenversammlung 

Vorsolir.  =  H.  Diels,  Fragmente  der  Vorsokra- 
tiker,  2.  Aufl.,  Berl.   1906  ff.  3.  Aufl.  1912 

Wachsmuth  =  C.  Wachsmuth,  Einleitung  in 
das  Studium  der  alten  Geschichte,  Lpz.  1895 

WienSt.  =  Wiener  Studien 

Wilamowitz  =  Griechisches  Lesebuch  von 
U.  V.  Wilamowitz,  Berl.  1902 

Wissowa  =  G.  Wissowa,  Religion  und  Kultus 
der  Römer,  Münch.  1902 

WnumZ.  =  Wiener  numismat.  Zeitschrift 

WPh.  =  Wochenschrift  für  klass.  Philologie 

ZAW.  =  Zeitschrift  für  die  Altertumswissen- 
schaft 

ZDM''^  =  Zeitschrift  der  deutschen  morgen- 
ländischen Gesellschaft 

Zeitschr.  f.  Math.  u.  Phys.  =  Zeitschrift  für 
Mathematik  und  Physik,  historische  Ab- 
teilung 

Zeller  =  Ed.  Zeller,  Philosophie  der  Griechen, 
Lpz.  1888  ff. 

ZG.  =  Zeitschrift  für  Gymnasialwesen 

ZGJhrb.  =  Jahresberichte  der  Zeitschrift  für 
Gymnasialwesen 

ZNTW.  =  Zeitschrift  für  die  neutestament- 
liche  Wissenschaft 

ZöG.  =  Zeitschrift  für  die  österreichischen 
Gymnasien 

ZwTh.  =  Zeitschrift  f.  wissenschaftl.  Theo- 
logie 


GRIECHISCHE  UND  RÖMISCHE  GESCHICHTE 


VON 


CARL  FRIEDRICH  LEHMANN-HAUPT  •  KARL  JULIUS  BELOCH 

ERNST  KORNEMANN 


GRIECHISCHE  GESCHICHTE  BIS  ZUR  SCHLACHT  BEI 

CHAIRONEIA 

Von  CARL  FRIEDRICH  LEHMANN-HAUPT 

Hauptziel  der  Altertumskunde  ist  die  Erkenntnis  der  Wirkung  und  der  Verbrei- 
tung der  griechischen  Kultur,  die  auch  der  römischen  zugrunde  liegt  und  haupt- 
sächlich durch  deren  Vermittlung  auf  die  unsere  lebendig  fortwirkt.  Mit  der  Be- 
trachtung der  einzelnen  Kulturgebiete  und  Disziplinen  hat  die  Gesamtgeschichte  des 
Volkes  und  seiner  Kultur  Hand  in  Hand  zu  gehen  und  ihr  in  gewissem  Sinne  vor- 
zuarbeiten. Aufgabe  der  Geschichte  ist  es,  das  Gewordene  als  Werdendes  zu  ver- 
stehen. Historisch  geworden  ist  auch  das  Volkstum  der  Hellenen. 

I.  DIE  VORZEIT 

1.  Die  kretische  Kultur.  Bei  dem  griechischen  Volke  ist  in  ältester  Zeit  neben  dem 
indogermanischen  Hauptbestandteile  ein  fremdes  Volkselement  erkennbar,  das  mit  den 
-  weder  semitischen  noch  indogermanischen  —  Bewohnern  Kleinasiens,  deren  be- 
deutendste Vertreter  in  historischer  Zeit  die  Karer  und  Lykier  waren,  verwandt  ist,  und 
das  auf  den  Inseln  des  Aegaeischen  Meeres  großenteils  noch  unvermischt  bestand,  als 
bereits  auf  dem  Festlande  die  Hellenen  die  herrschende  Schicht  bildeten.  Auf  der 
größten  dieser  Inseln,  auf  Kreta  und  in  vorgriechischerZeit,  beginnt  unsere  Kunde  der 
nachmaligen  Griechenwelt.  Dort  führen  uns  die  neuen  Ausgrabungen  der  Engländer 
und  Italiener  bis  in  neolithische  Schichten,  deren  rein  steinzeitliche  Kultur  in  ihrem  Be- 
ginne weiter  zurück  liegt  als  die  älteste  historische  Kunde  aus  Aegypten  und  Baby- 
lonien  (vor  3000).  Von  dieser  untersten  Schicht  abgesehen,  hat  man  in  Knossos  und 
Phaistos  neun  Schichten  einer  fortgeschritteneren,  eigenartigen  Kultur  unterschieden, 
die  man  den  neun  homerischen  {Od.  r  178  f.)  Jahren  des  Minos,  des  sagenhaften  Be- 
gründers kretischer  Größe,  gleichgesetzt  hat.  Jede  der  drei  Hauptperioden,  früh-, 
mittel-  und  spätminoisch  (3000-2000,  2000- 1600, 1600- 1200  v.Chr.)  zerfällt  in  drei 
Unterabschnitte.  Die  Kreter  selbst,  seetüchtig  und  seemächtig,  standen  in  lebhaftem 
Handelsverkehr  mit  den  Inseln  und  Küsten  des  östlichen  Mittelmeers.  Datierbare 
aegyptische  Fabrikate,  die  auf  Kreta  gefunden  wurden,  einerseits  und  kretische  Stein-, 
Topf-  und  Metallwaren  andrerseits,  die  in  Aegypten  in  den  zeitlich  genau  bestimmten 
Schichten  zu  Tage  traten,  denen  jene  aegyptischen  Arbeiten  entstammten,  ermög- 
lichen die  zeitliche  Einordnung  besonders  der  älteren  minoischen  Schichten. 

Die  altminoische  Periode  lief  der  Blütezeit  (3.-6.  Dynastie)  und  dem  Verfall  des  aegyp- 
tischen alten  Reiches,  dessen  Schwerpunkt  in  Delta  lag,  und  dem  Beginn  (II.  Dynastie) 
des  mittleren  Reiches  mit  der  Hauptstadt  Theben  parallel  (ca.  3000-2000  v.  Chr.);  die 
mittelminoische  reichte  von  der  Blüte  des  mittleren  Reiches  (12.  Dynastie)  bis  in  die 
Hyksoszeit  (ca.  2000-1600);  die  spätminoische  sah  die  Blüte  des  neuen  Reiches,  das  mit 
der  Vertreibung  der  Hyksos  begründet  wurde  (18.  Dynastie  Thutmosiden,  19.  Dynastie 
Ramessiden). 

1' 


4         C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia       [4 

2.  Die  trolanische  Kultur  und  die  Kyl<laden-Kultur.  Mit  der  frQhkretischen 
Kultur  vermischt  sich  im  Aegaeischen  Meere  eine  andere,  von  Norden  her  ausstrahlende 
Kultur,  die  wir  nach  ihrer  Hauptpflegstätte  als  die  troische  bezeichnen  können.  Sie 
ward  uns  durch  Schliemanns  Ausgrabungen  auf  dem  Trümmerhügel  von  Hyssarlyk, 
der  Stätte  des  alten  Troia,  erschlossen,  wo  sich,  ähnlich  wie  nachmals  in  Kreta, 
neun  Hauptschichten  unterscheiden  ließen,  die  jedoch  einen  ungleich  weiteren  Zeit- 
raum, bis  ca.  500  n.  Chr.,  umfassen.  Hauptstätte  der  'troischen  Kultur'  ist  die 
zweite  Schicht,  die  in  drei  erkennbaren  Bauperioden  etwa  die  Zeit  von  2500-2000 
umfaßt  und  die  durch  eine  Brandkatastrophe  offenbar  durch  Feindeshand  zugrunde 
ging.  Von  ihr  sind  die  dorfähnlichen  Anlagen  der  dritten  und  fünften  Schicht  kul- 
turell kaum  unterschieden.  Die  'homerische'  Kultur  zeigt  sich  erst  in  der  sechsten 
Schicht.  Kennzeichnend  für  die  troische  Kultur  sind  außer  einer  ziemlich  hoch  ent- 
wickelten, wenn  auch  in  ihren  Formen  primitiven  Metalltechnik,  gewisse  Gefäßformen: 
die  Schnabelkanne,  die  Deckelvase  und  der  zweihenklige  Becher  (das  hinac  diaqpi- 
KUTTeXXov).  Eben  diese  Formen  finden  sich  in  Grabhügeln  einer  charakteristischen 
Schichtung  auf  thrakischem  und  phrygischem  Gebiet.  Die  Troer  der  späteren  Zeit 
waren  sicher  Phryger;  es  liegt  nahe,  das  Gleiche  aus  diesem  Befund  für  die  ältere 
Zeit  zu  erschließen. 

So  wären  als  älteste  Kulturträger  im  Aegaeischen  Meere  zwei  nichtgriechische 
Völker,  die  Kreter  im  Süden  und  die  indogermanischen  Thraker  im  Norden  er- 
kennbar. Die  troische  Kultur  hat  sich  weit  über  die  Inseln,  bis  nach  Cypern  hin 
verbreitet  und  mit  einheimischen  Kulturelementen  vereinigt,  so  daß  troische  und 
'Kykladen'-Kultur  sich  zwar  vielfach,  aber,  ganz  abgesehen  von  kretischem  Ein- 
schlag auf  den  Inseln,  nicht  immer  decken.  Speziell  für  das  Inselgebiet  nachweisbar 
ist  namentlich  ein  uralter  geometrischer  Stil,  wie  er  besonders  durch  die  englischen 
Ausgrabungen  in  Philakopi  in  den  tieften  Schichten  der  Insel  Melos  zutage  ge- 
treten ist. 

3.  Die  mylcenische  Kultur.  Zu  Ende  der  mittelniinoischen  und  in  der  spät- 
minoischen  Periode  haben  in  erster  Linie  kretischer  Import  und  kretische  Kultur 
im  Osten  des  griechischen  Festlandes  eine  blühende  Kultur  sei  es  geweckt  sei  es 
wesenthch  gefördert.  Sie  ist  uns,  lange  ehe  Kreta  erforscht  und  Troias  Ausgrabung 
beendet  war,  durch  Schliemanns  Ausgrabungen  auf  argivischem  Gebiet,  in  Mykene 
und  Tiryns,  erschlossen  worden.  Die  mykenische  Kultur  zerfällt  nach  Anlage  und  Inhalt 
der  Gräber  in  Mykene  in  zwei  Hauptperioden:  die  der  Schachtgräber,  mindestens 
in  die  Hyksoszeit,  den  Übergang  zwischen  mittlerem  und  neuem  Reich  in  Aegypten 
zurückreichend,  und  die  der  Kuppelgräber,  der  Blütezeit  des  neuen  Reiches  in 
Aegypten  gleichzeitig.  Diese  zweite  Periode  teilt  man  dann  weiter  in  eine  Periode  der 
Blüte  Cmittelmykenisch'  bis  ca.  1350)  und  Nachblüte  ('spätmykenisch'  bis  ca.  1200). 
Das  ummauerte  und  zum  Teil  terrassierte  Gräberrund  im  Innern  der  Burg  von  Mykene 
umschließt  außer  einer  Opfergrube  in  seiner  Mitte  mindestens  sieben  in  den  felsigen 
Grund  senkrecht  eingelassene  'Schacht'-Gräber,  die  Männer  und  Frauen,  teils  ge- 
trennt, teils  vereinigt,  Mitglieder  des  altmykenischen  Herrscherhauses,  bargen  und 
durch  teilweise  mit  Skulpturen  versehene,  steinerne  Grabstelen  bezeichnet  waren. 
Sie  lieferten  reichste  Ausbeute  an  Goldarbeiten:  Bechern,  künstlerisch  gestalteten 
Schmuckstücken  und  fein  gearbeiteten  Bronzewaffen,  mit  höchst  geschmackvoller  auf- 
und  eingelegter  Arbeit,  zum  Teil  in  aegyptischen  Motiven,  nicht  aber  im  Stil  aegypti- 
sierend,  und  besonders  durch  das  Luft  und  Terrain  bezeichnende,  alle  leeren  Stellen 
bedeckende  Füllwerk  gekennzeichnet.  Goldene  Gesichtsmasken  lassen  den  Typus  der] 


5  6]  I.  Die  Vorzeit:  Kretisch-mykenische  Kultur  5 

hier  bestatteten  Mitglieder  des  mykenischen  Herrscherhauses  erkennen,  der  be- 
reits die  charakteristischen  Merkmale  des  'griechischen  Profils',  das  Fehlen  des 
Winkels  zwischen  Stirn  und  Nasenwurzel  aufweist.  Die  Kuppelgräber  sind  außer  vor 
den  Toren  der  Burg  und  in  der  Unterstadt  von  Mykene  vertreten  in  Amyklai 
(Vaphio),  unweit  Sparta,  in  Menidi,  im  boiotischen  Orchomenos,  in  Attika,  in  Dimini, 
in  Thessalien,  auf  Kreta.  Ausläufer  finden  sich  in  Sardinien  und  in  der  Krim.  Ein 
gemauerter  Gang  (bpö)uoc)  führt  durch  den  Eingang  (das  cioua)  in  den  kreisrunden, 
unterirdisch  im  Innern  eines  Hügels  errichteten,  bienenkorbartig  gewölbten  Haupt- 
raum (ööXoc),  an  den  sich,  wenn  er  nicht  ausnahmsweise  als  Bestattungsraum  dient, 
die  Grabkammer  seitlich  anschließt.  Die  Kuppelgräber  zeigen  vielfach  eine  hohe 
Vollendung  der  Bauformen  (so  das  Kuppelgrab  vor  dem  Löwentor  in  Mykene,  fälsch- 
lich als  'Schatzhaus  des  Atreus'  bezeichnet),  und  der  Dekorationen  (so  das  Ein- 
gangstor des  genannten  und  die  ein  Teppichmuster  nachahmende  Decke  in  der  Grab- 
kammer des  Kuppelgrabes  von  Orchomenos).  Dem  Kuppelgrab  von  Vaphio  ent- 
stammen als  glänzendstes  Erzeugnis  kretisch-mykenischer  Goldarbeit  zwei  Becher, 
die  in  getriebener  Arbeit  Jagd  und  Zähmung  und  schließlich  das  friedliche  Weiden 
des  Wildstieres  in  äußerst  bewegter,  wuchtiger  und  zugleich  lebensvoller  Darstellung 
zeigen.  Das  Kuppelgrab  ist  einer  alten  jetzt  in  Orchomenos  nachgewiesenen  Haus- 
form nachgebildet,  dem  Rundhause,  dem  in  Orchomenos  das  Ovalhaus  folgt. 

4.  Gleichzeitigkeit  und  Gleichartiglteit  der  späteren  kretisclien  und  der 
mykenischen  Kultur.  Die  Gleichzeitigkeit  dieser  mykenischen  mit  der  späteren 
kretischen  Kultur  (mittelminoisch  3  und  spätminoisch)  wird  für  die  Periode  der 
Schachtgräber  durch  aegyptischen  Import  und  durch  mykenische  Beeinflussung 
aegyptischer  Metalltechnik  (Auftreten  des  spezifisch  mykenischen  Füllwerks  auf  einem 
im  Grabe  der  Mutter  des  Hyksosvertreibers  Amosis  [um  1580]  gefundenen  aegyp- 
tischen Dolche)  erwiesen;  für  die  der  Kuppelgräber  durch  mykenische  Einfuhr  in 
aegyptischen  Siedelungen  und  durch  die  Darstellung  mykenischer  Erzeugnisse  in 
aegyptischen  Gräbern  (vgl.  S.  3)  des  neuen  Reiches.  Eben  die  aegyptischen  Funde 
und  Fundschichten,  die  für  die  Datierung  der  kretischen  Perioden  maßgebend  ge- 
wesen sind,  kommen  also  auch  für  die  Höhepunkte  der  mykenischen  Kultur  in  Be- 
tracht. Aber  auch  unmittelbar  tritt  die  Gleichzeitigkeit  der  genannten  kretischen  und 
mykenischen  Kulturperioden  hervor.  Namentlich  sind  die  der  zweiten  spätminoischen 
Periode  angehörigen  großen  Vasen  des  sogenannten  Palaststils  überall  da,  wo 
Kuppelgräber  unmittelbar  ausgegraben  worden  sind,  zutage  getreten.  Die  Kuppel- 
gräberperiode deckt  sich  also  großenteils  mit  Spätminoisch  3.  Der  Gleichzeitigkeit 
entspricht  aber  auch  die  innere  Einheitlichkeit,  die  technisch  namentlich  in  der 
Keramik  und  künstlerisch  in  der  gesamten  Formensprache  sowie  in  wesent- 
lichen Zügen  in  den  religiösen  Anschauungen  hervortritt. 

Die  Bemalung  der  feingearbeiteten  Tongefäße  mit  einer  glänzenden  Farbe  (fälsch- 
lich sogenanntem  Firnis)  unbekannter  Herstellung  ist  eine  kretische  Erfindung. 
Ihren  ersten  Höhepunkt  bezeichnen  die  Gefäße  des  Kamarestils  (Mittelminoisch  2), 
so  benannt  nach  dem  heutigen  Namen  der  idäischen  Zeusgrotte,  wo  man  sie  zum 
erstenmal  auffand:  mattfarbige  bunte  Dekorationen,  aufgetragen  auf  eine  das  ganze 
Gefäß  bedeckende  dunkle  Glanzschicht.  Daneben  von  vornherein  ein  Stil,  der  auf 
die  freie,  nicht  überstrichene  Gefäßoberfläche  Verzierungen  teils  in  glänzender,  teils 
in  matter  Farbe  aufträgt,  die  Oberfläche  als  Ganzes  aber  unbedeckt  läßt.  Dieser 
Stil  hat  später  obgesiegt  und  unter  Wegfall  der  matt  |  gemalten  Beimengungen  ist 
daraus  der  monochrome  Stil  der  kretisch-mykenischen  Glanzmalerei  geworden,  zu 


6         C. Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia      [6/7 

deren  vornehmsten  Vertretern  eben  die  Palaststilvasen  gehören.  Von  Kreta  her  ist 
die  glänzende  Bemalung  der  Gefäße  dem  griechischen  Festlande,  und  zwar  über- 
wiegend auf  dem  Wege  unmittelbaren  Imports,  der  selbst  vor  den  großen  Palast- 
slilvasen  nicht  zurückschreckte,  zugeführt  worden:  Stilentwickelung,  Dekoration, 
Material  und  Formen  sind  hüben  und  drüben  identisch.  Die  schließliche  Überfeine- 
rung  der  kretisch-mykenischen  Kultur  bekundet  sich  auch  in  den  Gefäßformen. 
Neben  die  eleganten,  teils  großartigen,  teils  zierlich  harmonischen,  in  der  Linien- 
führung das  Auge  erfreuenden  Formen  tritt,  reichlicher  erst  im  letzten  Abschnitt 
der  spätminoischen  Periode,  die  bizarre  Entartung  der  für  die  spätmykenische  Pe- 
riode besonders  charakteristischen  sogenannten  Bügelkanne,  richtiger  Pseudam- 
phora,  d.  h.  ein  Gefäß,  dessen  beide  Henkel  statt  an  der  Schulter  angebracht  zu 
werden  und  den  oberen  Ausguß  offen  zu  lassen,  vielmehr  mit  ihrem  oberen  Ende 
diesen  gleichsam  versiegeln,  so  daß  statt  dessen  ein  besonderer  Ausguß  nötig  wird. 

In  der  künstlerischen  Formensprache  tritt  auf  allen  Gebieten  kretisch-myke- 
nischer  Kunst  und  Technik  die  Spirale  und  daneben  die  Rosette  entscheidend  her- 
vor. Naturalistische  und  stilisierte  Darstellungen  von  Seetieren  und  Seepflanzen 
bestätigen  den  maritimen  Ursprung  der  gesamten  Kultur;  den  Palästen  von  Kreta 
bis  nach  Orchomenos  ist  ferner  eine  Vorliebe  für  bunte  Fresken  —  teils  rein  orna- 
mental, teils  szenische  Darstellungen  —  gemeinsam. 

Für  den  formsprachlichen  Zusammenhang  ist  besonders  charakteristisch  jenes  Orna- 
ment, das  im  wesentlichen  aus  einem  nach  den  Rändern  zu  muschel-  oder  fächerartig  aus- 
gestaltetem Oval  besteht,  das  durch  ein  breites  Band  in  zwei  Hälften  geteilt  wird.  Mit 
blauem  Glasfluß  an  den  Rändern  und  auf  dem  Bande  besetzt,  hat  sich  eine  Folge  solcher 
Ovale  als  Fries  im  Palaste  zu  Tiryns  verwendet  gefunden,  dem  Kyanosfries  (GpiYKoc  Kudvou) 
im  Phaiakenpalaste  (rj  86f.)  entsprechend.;  Das  Ornament  erscheint  aber  auch  als  Relief 
auf  friesartig  verwendeten  Porphyrblöcken  im  Palaste  zu  Knossos  wie  in  Mykene,  auf  einem 
Elfenbeinplättchen  zu  Mykene,  einer  Glaspaste  zu  Menidi  und  in  einem  Fresko  zu  Orcho- 
menos. Auch  an  den  Kultbauten,  wie  sie  die  gehämmerten  Goldplättchen  aus  Mykene  und 
ein  Fresko  von  Knossos  {JhellSt.  XXI  [1901]  pl.  IV)  wiedergeben,  findet  es  sich,  dort  in 
der  Modifikation,  daß  nur  zwei  Hälften  des  ausgeschmückten  Ovals,  Rücken  an  Rücken, 
dargestellt  sind. 

Für  die  Einheitlichkeit  wesentlicher  Grundzüge  in  den  religiösen  Anschauungen 
(vgl.  oben  Bd.  II  193ff.)  spricht  die  auf  dem  Festlande  wie  auf  Kreta  hervortretende 
Bedeutung  der  Doppelaxt  als  eines  Kultsymbols,  das  vielfach  in  naher  Beziehung 
zu  einer  theriomorph,  mit  Stierkopf,  dargestellten  Gottheit,  dem  Urbild  des  Mino- 
tauros,  auftritt.  Technisch  sowohl  wie  religionsgeschichtlich  bedeutsam  sind,  auch 
im  Sinne  der  Gleichartigkeit  der  gesamten  Kultur,  die  geschnittenen  Steine,  Erzeug- 
nisse der  zuerst  in  Babylonien  entwickelten  und  dann  nach  W^esten  übertragenen 
Steinschneidekunst,  steinerne  Siegel  und  deren  Abdrücke  in  Ton  und  die  auf 
verwandter  Technik  beruhenden  Intagli  auf  den  mykenischen  Goldringen,  Sie  sind 
die  hauptsächlichen  Zeugen  für  einen  Baum-  und  Pfeilerkult  und  für  die  Verehrung 
einer  weiblichen  Gottheit,  namentlich  wohl  der  Mutterschaft  und  der  Fruchtbarkeit, 
in  der  kretisch-mykenischen  Zeit.  An  diesen  Erzeugnissen  der  Glyptik  läßt  sich  auch 
besonders  deutlich  das  schon  in  dieser  Periode  hervortretende  und  später  für  das 
gesamte  Griechentum  charakteristische  Verhalten  gegenüber  fremden  Einflüssen  be- 
obachten, die  nicht  zu  einer  oberflächlichen  Nachahmung  führen,  sondern  innerlich 
verarbeitet  werden. 

Dagegen  zeigen  die  kretischen  und  mykenischen  Herrschersitze  in  ihrer  Anlage 
bedeutende  Verschiedenheiten.  Jene  liegen  frei  auf  niedrigen  Hügeln,  diese  sind  ! 
durch  gewaltige  Mauern  und  mehrfache  Toranlagen  geschützte  Festungen.  In  jenen 


7]  I.  Die  Vorzeit:  Troianischer  Krieg.  —  Griechen  und  Nichtarier  7 

sind  die  zahlreichen,  vielfach  untereinander  verbundenen  Räume  um  einen  zentralen 
großen  Hofraum  gruppiert.  Für  die  mykenischen  Paläste  ist  das  Megaron,  der  von 
der  Schmalseite  her  zugängliche  Wohnraum,  wie  er  in  der  Grundform  des  griechi- 
schen Tempels  bis  in  des  Griechentums  späteste  Zeit  fortlebte,  charakteristisch.  Da 
es  sich  bereits  in  Troia  II  findet  und  schwerlich  dort  aus  Griechenland  eingeführt 
sein  kann,  so  wird  man  das  Megaron  als  eine  zum  mindesten  den  Thrakern  und 
den  Griechen  von  Haus  aus  gemeinsame,  arische  Hausform  bezeichnen  dürfen. 

5.  Der  troianische  Krieg.  Auf  dem  griechischen  Festland  war  in  der  mykeni- 
schen Periode  die  herrschende  Schicht  bereits  hellenisch,  und  damals  wurden  be- 
reits die  Handels-  und  Verkehrsbeziehungen  angeknüpft,  die  die  nachmalige  Aus- 
wanderung der  durch  die  dorische  Wanderung  vertriebenen  Festlandsgriechen,  der 
Aioler  und  lonier,  vorbereiteten.  Besonders  lebhaft  war  dieser  Verkehr  mit  Troia. 
In  der  sechsten  Schicht,  der  bedeutendsten  der  Stadtanlagen  auf  Hissarlyk,  die 
lange  geblüht  hat,  herrschte  die  aus  mykenischem  Gebiete  eingeführte,  von  der 
troischen  gänzlich  verschiedene  Tonware  einschließlich  der  Bügelkanne  vor  und 
wurde  vielfach  nachgebildet. 

Aus  diesen  Beziehungen,  mit  denen  kommerzieller  Wettbewerb  und  das  Streben 
der  Festlandsgriechen  nach  einer  Festsetzung  an  den  Meerengen  Hand  in  Hand  ge- 
gangen sein  wird,  erwuchs  schließlich  der  Eroberungszug  der  Griechen  gegen  die 
mächtige  Handelsstadt  am  Hellespont  unter  Führung  des  Beherrschers  des  gold- 
reichen Mykene,  das  in  der  Ilias  besungene  älteste  greifbare  Ereignis  der  national- 
griechischen Geschichte.  Ob  dieser  Zug  Erfolg  hatte,  steht  dahin  (s.  Probleme  8). 
Aber  sicher  ist,  daß  das  Troia  der  mykenischen  Zeit,  die  sechste  Stadt,  wie  es  die 
kyklischen  Epen  schilderten,  von  Feindeshand  durch  Feuer  gründlich  zerstört  wor- 
den ist. 

6.  Griechen  und  Nichtarier.  Auf  Kreta  selbst  wohnten  in  der  ältesten  minoi- 
schen  Zeit  keine  Griechen.  Spätestens  als  Kreta  von  den  Dorern  besiedelt  war, 
bezeichneten  die  Griechen  die  Urbewohner  als  wahre  Kreter  und  'GieoHpfiTec,  von 
denen  wieder  die  Kydonen  unterschieden  wurden.  Das  Labyrinth,  das  allezeit  das 
Wahrzeichen  von  Knossos  blieb,  wie  sein  Bild  bereits  auf  einer  Wand  der  dortigen 
minoischen  Paläste  erscheint,  trägt  einen  karischen  Namen.  Labrys  heißt  das  Beil, 
das  als  kretisch-mykenisches  Kultsymbol  so  bedeutend  hervortritt  (S.6),  und  der 
Wettergott  mit  der  Doppelaxt  wurde  durch  ganz  Kleinasien  hin,  auch  bei  den  Hetitern 
und  den  ihnen  verwandten  Völkern  (unter  dem  Namen  Teschub)  verehrt.  Das  Fortleben 
dieses  vorhellenischen  Bevölkerungselementes  wird  durch  ungriechische  Inschriften  in 
griechischen  Buchstaben,  die  auf  Kreta  gefunden  wurden,  bestätigt.  Dem  ungriechi- 
schen, den  Karern  verwandten  Element  sind  die  wesentlichen  Errungenschaften 
dieser  in  Kreta  wurzelnden  Kultur  zuzuschreiben,  besonders  auch  die  Mauern  aus 
ungeheuren  Felsstücken  und  die  Anlagen  im  lebendigen  Felsen,  die  für  die  Karer, 
die  Lykier  und  ihre  kleinasiatischen  Verwandten  bezeichnend  sind,  wie  denn  die 
Griechen  speziell  die  Mauern  von  Tiryns  den  Kyklopen  aus  Lykien  zuschrieben. 
Fast  überall,  wo  im  Osten  des  griechischen  Festlandes  sich  mykenische  oder  vor- 
mykenische  Anlagen  und  mit  ihnen  vereinigt  oder  in  ihrer  Nachbarschaft  derartige 
Felsenbauten  finden,  zeigen  die  Ortsnamen  das  einstige  Vorhandensein  einer  fremden, 
mit  den  Kleinasiaten  und  Karern  nächstverwandten  Bevölkerung.  Namen  wie  Tiryns, 
Korinth  mit  dem  nth  (=  kleinasiatischen  nd)-Suffix,  und  Parnassos,  Brilessos,  Hy- 
mettos  mit  dem  (s)s-Suffix  {Bd.  I  525 f.)  beweisen  das  Vorhandensein  dieser  an  der 
Ausbildung  der  mykenischen  Kultur  in  erster  Linie   beteiligten  nichtgriechischen 


8         C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia      [7  8 

Bevölkerungsschicht,  von  der  die  älteste  griechische  Bewohnerschaft  des  Festlandes,  | 
wenn  sie  auch  politisch  alsbald  die  Oberhand  gewann,  besonders  in  technischer 
Hinsicht  nachdrücklich  beeinflußt  wurde. 

Als  vorgriechisches  Einzelvolk  einigermaßen  greifbar  sind  die  Minyer  von  Orchomenos, 
wo  neuerdings  Furtwänglers  Ausgrabungen  eine  lange  vor  die  Zeit  des  Kuppelgrabes  zurück- 
gehende EntWickelung  mit  mehrfachem  Wechsel  der  Hausformen  aufgedeckt  haben,  an  der 
den  Minyern  ein  Anteil  zukommen  wird.  Eine  Felsenfestung  im  Kopaissee  und  uralte  An- 
lagen zu  dessen  Entwässerung  und  Entsumpfung  werden  gleichfalls  einem  ungriechischen, 
den  Karern  verwandten  Elemente  zuzuschreiben  sein. 

Eine  besondere  Schrift  hat  sich  seit  dem  Ausgang  der  frühminoischen  Epoche 
auf  Kreta  entwickelt,  die  auf  geschnittenen  Steinen  (S.  6)  und  auf  Tontafeln,  dem 
babylonischen  Schreibmaterial,  verzeichnet  wird.  Eine  Schrift  in  deutlichen  Bild- 
zeichen wird  abgelöst  von  einer]  Schrift  in  linearen  Zeichen,  in  zwei  verschie- 
denen Formen,  Klasse  A  seit  Ende  der  mittelminoischen,  Klasse  B  seit  der  Mitte 
der  spätminoischen  Periode.  Erst  die  Entzifferung  dieser  Schriftsysteme  kann  be- 
stimmte Aufschltjsse  über  das  Volkstum  der  ältesten  Bewohner  Kretas,  wie  über  die 
Fragen  bringen,  wann  zuerst  Hellenen  auf  Kreta  angelangt  sind.  Daß  vordorische 
Griechen,  die  Achaeer,  Kreta  bewohnt  haben,  ist  sehr  wahrscheinlich.  Wie  Homer 
sie  dort  erwähnt  (=  'AxaiFoi,  Ächivi),  so  erscheinen  die  Aquaivascha  unter  den 
Seevölkern,  die  unter  Merneptah  (um  1220)  und  Ramses  III.  (um  1180)  Aegypten 
angreifen,  ein  Vorgang,  der  in  den  Zusammenhang  der  großen  Bewegung  gehört, 
die  die  kretisch-mykenische  Kultur  zerstört  und  die  Völkerverhältnisse  der  Mittel- 
meerküste aufs  gründlichste  verändert  hat  und  die  wir  nach  ihrer  Hauptäußerung 
auf  griechischem  Gebiet  als  dorische  Wanderung  bezeichnen. 

II.  DIE  ENDGÜLTIGE  FESTSETZUNG  UND  AUSBREITUNG  DER  GRIECHEN 

7.  Die  'dorische  Wanderung'.  Diese  Bewegung  stellt  in  Wahrheit  eine  gründ- 
liche Veränderung  der  Siedelungsverhältnisse  im  östlichen  Mittelmeer  dar,  von  der 
auch  dessen  Westen  wesentlich  mitbetroffen  wurde.  Um  1400  v.  Chr.(?)  gerieten  die 
im  Norden  der  Balkanhalbinsel  und  nördlich  davon  wohnenden  Thraker  und  Illyrier 
durch  einen  von  Norden  her,  vermutlich  von  den  Kelten  an  der  Donau  her,  aus- 
geübten Druck  in  Bewegung.  Der  Druck  pflanzte  sich  nach  Süden  fort.  Die  im 
späteren  Epirus  wohnhaften  Westgriechen  ergossen  sich  durch  die  Pindos-Pässe 
in  die  östlich  davon  belegene  Landschaft,  in  der  sich  nunmehr  die  Thessaler  an- 
siedelten, wodurch  die  Hauptmasse  der  bisher  dort  wohnhaften  zu  den  Achaeern 
gehörigen  Aioler  zur  Auswanderung  übers  Meer  und  zur  Ansiedelung  im  nord- 
westlichen Kleinasien  gezwungen  wurden.  Andere  Westgriechen  und  vor  ihnen 
her  Bestandteile  der  durch  sie  aufgescheuchten  griechischen  wie  der  unarischen  Be- 
wohnerschaft des  nördlicheren  Griechenlands  ergossen  sich  nach  Mittelgriechenland 
und  von  dort  nach  dem  Peloponnes  und  nach  den  Inseln  des  Archipelagos,  voran 
die  Dorer,  deren  letzte  Sitze  vor  der  eigentlichen  Einwanderung  in  den  Pelo- 
ponnes durch  die  kleine  Landschaft  Doris  südlich  des  Oita  bezeichnet  werden,  und 
die  man  von  den  Nordwestgriechen,  deren  deutlichste  und  bedeutendste  Ver- 
treter die  Thessaler  und  Boioter  sind,  zu  unterscheiden  hat. 

Die  ältere  griechische  Bevölkerung,  auf  die  sie  in  Hellas  und  im  Peloponnes 
stießen  und  die  die  unindogermanischen  Elemente  bereits  unterworfen  und  z.  T. 
aufgesogen  hatte,  war  jedoch  nicht,  wie  in  Nordgriechenland,  einheitlich  gestaltet. 
Vielmehr  fanden  sie  dort  neben  den  Achaeern,  zu  denen  die  von  ihnen  aus  Thes- 


8  9)  II.  Endgültige  Festsetzung  der  Griechen:  Dorische  Wanderung  9 

salien  vertriebenen  Aioler  gehörten,  einen  anderen  griechischen  Stamm,  dieIonier,| 
die  Attika  und  Euboia,  sowie  im  Peioponnes  die  südöstliche  Halbinsel  Kynuria,  die 
Thyreatis  und  im  Westen  die  Halbinsel  Pylos  bewohnten.  Wahrscheinlich  bilden 
diese  lonier  den  ältesten  Teil  der  griechischen  Bevölkerung,  dem  die  Achaeer  als 
zweite  Einwanderungsschicht  gefolgt  sind,  die  die  lonier  z.  T.  verdrängt  oder  unter- 
worfen haben  werden,  wofür  u.  a.  die  für  Achaia,  Boiotien  und  Arkadien  teils  durch 
die  Überlieferung,  teils  durch  die  Dialektforschung  bezeugte  und  ermittelte  ionisch- 
achaeische  Bevölkerungsmischung  spricht  {Bd.  I  527 ff). 

Die  Hauptmasse  der  bisherigen  griechischen  Bevölkerung  von  Hellas  und  des 
Peioponnes  suchte  sich,  verstärkt  durch  Inselbewohner  und  Abenteurer,  die  von 
überall  her  zusammenströmten,  eine  neue  Heimat  im  Zentrum  der  kleinasiatischen 
Küste  bis  nach  Karlen  hin,  wo  sie  sich  unter  dem  Namen  der  lonier,  der  einem 
Bestandteil  der  Einwanderer  gebührte,  in  dreizehn  Städten  ansiedelten,  deren  Zahl 
nachmals  (um  700  v.  Chr.)  durch  Verfehmung  und  Zerstörung  von  Melia  auf  zwölf 
zurückging.  Auf  dem  gemeinsam  eroberten  Gebiete  von  Melia  wurde  dann  das 
Panionion,  das  Heiligtum  des  ionischen  Bundes,  errichtet,  sei  es,  daß  er  früher 
bereits  in  unbestimmteren  Formen  bestanden,  sei  es,  daß  er  neu  gegründet 
wurde. 

Aufgestört  wurden  auch  viele  von  den  Bewohnern  der  Inseln  und  der  Ostküsten 
des  aegaeischen  Meeres,  die  zuerst  unter  König  Merneptah  im  Verein  mit  den  Li- 
byern von  Westen  her,  sodann  als  gewaltige  zu  Wasser  und  zu  Lande  durch  Syrien 
heranziehende  Völkerwanderung  unter  Ramses  III.  Aegypten  bedrohten,  bis  sie  von 
dort  zurückgeschlagen,  früher  oder  später  neue  Sitze  aufsuchten,  so  von  Kreta  her 
die  Lykier  an  der  Südküste  Kleinasiens  und  die  Philister  an  der  phoinikischen 
Südküste. 

Weit  nach  Westen  verschlagen  wurden  die  Sarden:  sie  besetzten  Sardinien, 
dem  sie  den  Namen  gaben  und  das  -  ein  Beweis  fortgesetzter  Zusammengehörig- 
keit -  in  allen  späteren  Nöten  der  in  Kleinasien  angesiedelten  lonier  als  letzter 
Rückhalt  und  Nothafen  betrachtet  wurde.  Ferner  faßten  die  Tyrsener-Etrusker 
(um  1100/1000?)  allmählich  ihrer  Mehrheit  nach  an  der  italischen  Westküste  Fuß, 
um  dort,  ohne  ihrem  angestammten  Gewerbe,  der  Seeräuberei,  zu  entsagen,  nach 
weiterer  Ausbreitung  im  Innern  ein  politisch  und  kulturell  gleich  wichtiges  Bevöl- 
kerungselement der  apenninischen  Halbinsel  zu  bilden,  während  Teile  oder  Ver- 
wandte von  ihnen  in  den  alten  Sitzen  im  und  am  Aegaeischen  Meere,  so  besonders 
auf  Lemnos  und  Imbros,  verblieben.  Auf  den  südlichen  Inseln  Kreta,  Thera  und 
Melos,  auf  Karpathos  und  Rhodos  siedelten  sich  die  nördlichen  Ankömmlinge,  die 
Dorer  selbst,  direkt  auf  dem  Seewege  an.  Soweit  diese  schon  von  Griechen 
bewohnt  waren  (S.  3,  vgl.  Bd.  I  535),  wurde  die  ältere  griechische  Bevölkerung 
von  ihnen  aufgestört,  so  die  Achaeer  auf  Kreta  (5.  8).  Zugleich  mit  diesen  Inseln 
oder  von  ihnen  her  wurde  der  südlichste  Teil  der  karischen  Küste  einschließlich 
Halikarnassos  und  Knidos  dorisch  {Bd.  I  538 f.);  und  an  der  kleinasiatischen  Süd- 
küste wohnten  so  neben  den  unarischen  Lykiern  die  Pamphylier,  deren  Dialekt  mit 
dem  arkadisch-kyprischen  verwandt  ist,  aber  auch  mit  dem  von  Kreta  und  Thera 
Berührungen  zeigt  {Bd.  I  536).  Auf  Kypros  saßen,  wohl  schon  lange  vor  der  dori- 
schen Wanderung,  Achaier  aus  dem  Peioponnes:  ihre  Sprache  ist  mit  dem  Arkadi- 
schen fast  identisch  {Bd.  I  529). 

In  Mittel-  und  Südgriechenland  erhielt  sich  die  älteste  hellenische,  die  'ionische', 
Bevölkerungsschicht  an  einigen  Stellen,  besonders  in  Attika  nebst  der  vorgelagerten 


10       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [9/10  11 

Insel  Euboia  und  in  der  Kynuria,  so  gut  wie  rein,  während  in  Arkadien  die  achaeischej 
Schicht,  die  dort  die  Oberhand  hatte,  fortbestand.  Völlig  von  den  Dorern  einge- 
nommen wurden  besonders  Korinth,  Megara,  Argos  unter  den  Temeniden,  das  vom 
Meere  aus  besetzt  wurde,  Messene  unter  den  Nackommen  des  Kresphontes  und 
Lakedaimonien.  Vom  oberen  Eurotastal  breiteten  sich  die  Spartaner  erst  sehr  all- 
mählich nach  den  Küsten  hin  aus,  die  sie  erst  lange  nach  der  dorischen  Besiede- 
lung  der  Inseln  in  Besitz  nahmen.  In  diesen  völlig  dorisierten  Staaten  wurde  die 
ältere  achaeische  oder  zum  Teil  ionisch-achaeische  Bewohnerschaft  entweder  all- 
mählich ganz  aufgesogen,  oder  wir  haben  sie  unter  dem  entrechteten  und  geknech- 
teten Teile  der  Bevölkerung  zu  suchen,  so  besonders  in  Sparta  unter  den  Heloten. 

Aber  nicht  in  allen  von  den  Westgriechen  besetzten  Gebieten  war  die  Wand- 
lung eine  so  vollständige.  Vielmehr  ergab  sich  mehrfach  eine  Mischung  des  achaeisch- 
aeolischen  und  des  westgriechischen  Volkstums,  die  je  nach  dem  Grade,  in  wel- 
chem die  beiden  Elemente  dabei  beteiligt  waren,  wieder  recht  verschieden  aus- 
fallen konnte.  So  kann  man  annäherungsweise  einen  Teil  der  Thessaler  als 
aeolisierte  Westgriechen  —  der  westgriechische  Einfluß  nimmt  nach  Osten  zu  ab 
{Bd.  I  53i)  — ,  die  Boioter  hingegen  als  dorisierte  Achaeer  bezeichnen.  Auch  in 
Elis  tritt  ein  aeolisch-achaeischer  Bestandteil  der  Bevölkerung  hervor:  die  Land- 
schaft habe,  so  drückt  es  die  Sage  aus,  der  Aitoler  Oxylos,  der  den  Dorern  als 
Führer  diente,  zur  Belohnung  erhalten.  Nahmen  die  Thessaler  aber  auch  zum  guten 
Teil  die  Sprache  der  älteren  Bevölkerung  an,  die  sie  dort  vorgefunden  hatten,  so 
wurden  die  im  Lande  verbliebenen  Aioler  nicht  minder  von  ihnen  geknechtet; 
unter  den  hörigen  Penesten  werden  Angehörige  der  älteren  Bevölkerung  in  gleichem 
Grade  vertreten  gewesen  sein  wie  in  Sparta  unter  den  Heloten.  Daneben  bewahrten 
sich  an  der  Peripherie  des  von  den  Thessalern  eingenommenen  Gebietes  gewisse 
achaeische  Völkerschaften,  so  namentlich  die  phthiotischen  Achaeer,  die  Magneten 
und  die  Perraiber,  ihre  Nationalität  und  einen  gewissen  Grad  von  Selbständigkeit, 
während  die  Völker  der  Spercheios-Ebene,  die  Ainianen,  Oitaeer  und  Malier  und 
wahrscheinlich  außerdem  die  Doloper,  die  nördlichen  Nachbarn  der  Ainianen,  im 
wesentlichen  von  den  Thessalern  unabhängig  blieben. 

Die  von  den  Thessalern  abhängigen  Achaeer,  Magneten  und  Perraiber  werden  auch  als 
deren  Periöken  bezeichnet.  Den  Begriff  der  Teriöken'  finden  wir  auch  bei  den  Lakedaimo- 
niern.  Bei  den  nahen  volksverwandtschaftlichen  und  politischen  Beziehungen  zwischen 
ihnen  und  den  Thessalern  ist  zu  betonen,  daß  die  Periöken  der  Spartaner  allem  Anscheine 
nach  gleich  ihnen  selbst  Dorer  sind,  das  Periökentum  also  hier  auf  einem  in  der  poli- 
tischen Entwickelung  begründeten  Zurücktreten  der  übrigen  lakedaimonischen  Städte  Sparta 
gegenüber,  nicht  auf  Stammverschiedenheit,  beruht. 

Die  Hinneigung  zur  Monarchie  (in  der  Form  des  Herzogtums,  der  raTeia)  ist  den 
Thessalern  mit  den  allezeit  unter  monarchischer  Leitung  verbliebenen  Spartanern 
gemeinsam.  Für  andere  in  Sparta  erhaltene  und  fortgebildete  Züge  des  echten 
Dorertums  finden  sich  die  ausgiebigsten  Analogien  auf  den  dorischen  Inseln,  be- 
sonders auf  Kreta  und  Thera.  Dahin  gehören  die  militärische  Organisation  der 
Bürgerschaft  und  die  durch  sie  bedingten  Speisegemeinschaften  (Syssitien),  und 
auf  dem  Gebiete  des  Kultus  vor  allem  das  Karneen-Fest. 

Die  mykenische  Kultur  wurde  von  den  rauhen  Ankömmlingen  vernichtet,  wie- 
wohl sie  sich  manche  ihrer  Errungenschaften  aneigneten,  so  beispielsweise  die 
Technik  der  Firnismalerei  auf  den  Tongefäßen,  während  in  der  Darstellung  an 
Stelle  der  hochentwickelten  kretisch -mykenischen  Ornamentik  die  uralte  geo-  ! 
metrische  Weise  (vgl.  S.  4),  durch  die  Einwanderer  zur  Herrschaft  kam.  Aber  die 


11/12]       II.  Endgültige  Festsetzung  der  Griechen:  Pheidon  von  Argos.    Lykurgos  H 

Nachkommen  der  vormals  im  Peloponnes  in  mykenischer  Zeit  herrschenden  helle- 
nischen Schichten  lebten  nun  in  Kleinasien,  wo  besonders  mehr  im  Süden  bei  den 
loniern  durch  neue  Zuführung  karischen  Blutes  die  für  die  mykenische  Periode 
charakteristische  und  wertvolle  Völkermischung  erhalten  und  fortgesetzt  wurde.  So 
erblühte,  nachdem  der  Sturm  der  Wanderzeit  überwunden  -  in  mancher  Hinsicht 
geradezu  als  Fortsetzung  der  mykenischen  —  eine  neue,  für  das  griechische  'Mittel- 
alter' maßgebende  Kultur,  die  ionische,  die  sich  auch  die  fortgeschritteneren  unter 
den  dorischen  Stadtstaaten  zu  eigen  machten. 

Die  Ausgestaltung  der  dorischen  Staaten  auf  dem  griechischen  Festlande,  die 
Entwickelung  der  ionischen  Handelsmacht  und  Kultur  bildet  den  Hauptinhalt  der 
ersten  dunklen,  nur  durch  das  Epos  (s.  u.  S.  14)  z.  T.  erhellten  ersten  Jahrhunderte 
des  griechischen  Mittelalters. 

8.  König  Pheidon  von  Argos.  Wie  die  Dorer  sich  in  die  höhere  Kultur  des 
griechischen  Altertums  zum  Teil  hineinlebten,  so  blieb  auch  die  alte  landschaftliche 
Machtverteilung  für  die  politische  Entwickelung  des  Peloponnes  zunächst  maßge- 
bend. So  finden  wir,  als  sich  der  Schleier  der  Sagenzeit  lüftet,  Argos  als  Vormacht 
des  Peloponnes,  unter  Führung  des  Temeniden  Pheidon.  Als  die  achte  Olympiade 
zu  begehen  war,  748  v.  Chr.,  nahm  er  —  ein  Zeichen  seiner  Bedeutung  —  die  Lei- 
tung der  Spiele  den  Eleern  aus  der  Hand,  die  deshalb  diese  als  nicht  rechtmäßig 
gefeiert  betrachten,  und  er  war  es,  der  den  Peloponnesiern  einheitliches  Maß  und 
Gewicht  nach  babylonischem  Muster  gegeben  hat  (s.  Problem  9). 

Die  pheidonischen  Maße  galten,  wie  das  auch  die  älteren  Bauwerke  zeigen,  bis 
auf  Solon  in  Athen:  das  spricht  dafür,  daß  Pheidons  Einfluß  bedeutsam  über  den 
Peloponnes  hinausreichte. 

Den  Babyloniern  waren,  da  sie  die  Wassermessungen  zur  Zeitbestimmung  verwandten, 
früh  klar  geworden,  daß  es  auf  dasselbe  hinauskommt,  ob  man  die  Höhe  zweier  Wasser- 
säulen vergleicht,  oder  den  Inhalt  der  betreffenden  Gefäße  oder  das  Gewicht  ihres  Wasser- 
inhalts, und  damit  war  ihnen  der  Zusammenhang  zwischen  Länge,  Hohlmaß  und  Gewicht 
aufgegangen.  So  setzten  sie  systematisch  Länge,  Hohlmaß  und  Gewicht  in  einheitliche 
Verbindung,  und  die  Ordner  metrischer  Systeme  des  Altertums,  Pheidon  voran,  sind  ihnen 
darin  gefolgt.  Pheidon  gesellte  dem  babylonischen  Fuße  von  rund  330  mm  als  Hohlmaß  für 
Flüssiges  von  Metretes  (rund  36  Liter),  dessen  Inhalt  dem  Kubus  jenes  Fußes  entsprach, 
und  das  Talent  von  rund  36  kg,  das  sich  durch  Gewicht  seines  Wasserinhalts  ergab.  Das 
Sechzigste!  dieses  Talents  war  die  Mine  von  rund  600  g,  die  um  ^  i,,  schwerer  war  als 
das  für  den  internationalen  Silberverkehr  in  Babylonien  ausgebildete  Sondergewicht,  die 
leichte  Silbermine  gemeiner  Norm  von  545,8  g  (S.  16).  Das  Maß  für  Trockenes,  der  Me- 
dimnos,  war  um  ein  Viertel  höher  als  der  Metretes,  ca.  45  Liter  {EBourguet,  Rev.arch.  II 
[1903]23ff.  CFLehmann-Haupt,ZDMG.  63  [1909]  728f.,  5)  und  Or.Congr.  XVI  {Athen  1912)  134 ff. 

9.  Lykurgos  von  Sparta  und  der  erste  messenische  Krieg.  Bald  darauf  aber 
sollte  die  Vormacht  des  Dorertums  im  Peloponnes  und  darüber  hinaus  an  Sparta 
übergehen.  Die  Grundlage  zu  dieser  Entwicklung  wurde  ein  bis  zwei  Menschenalter 
vor  Pheidon  durch  Lykurgs  Staatsordnung  gegeben  (s.  Problem  9).  Er  schuf  nicht 
etwa  die  erste  spartanische  Staatsordnung,  sondern  gab  Sparta  diejenige  Organi- 
sation, durch  die  es  zur  ersten  Landkriegsmacht  Griechenlands  erhoben  wurde. 
Die  alten  dorischen  Phylen  (Hylleer,  Dymanen,  Pamphylen)  wurden  abgeschafft,  und 
an  ihre  Stelle  traten  andere,  rein  organisatorische  Abteilungen  des  Staates,  Phylen 
mit  Unterabteilungen,  den  Oben,  eine  Umgestaltung,  die  nach  Wesen  und  Wirkung 
am  besten  durch  den  Vergleich  mit  der  Reform  des  Kleisthenes  in  Athen  erfaßt 
wird.  Ferner  wurden  die  Rechte  und  Pflichte  der  Könige,  der  Geronten  und  der 
Volksversammlung  durch  Lykurg  bestimmt. 


12       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht*bei  Chaironeia   [12/13 

Diese  Neuordnung  sollte  sich  zu  Ende  des  8.  Jahrh.  v.  Chr.  unter  König  Theo- 
pompos  im  ersten  Kriege  gegen  Messenien  bewähren,  der,  wenn  er  auch  noch 
nicht  erfolgreich  war,  doch  in  seiner  von  Tyrtaios  bezeugten  zwanzigjährigen  Dauer 
eine  vortreffliche  Schule  für  die  spartanische  Kriegsmacht  gewesen  sein  muß. 
Theopompos  war  es  auch,  der  die  Einsetzung  oder  die  endgültige  Anerkennung 
der  fünf  Ephoren  als  Aufsichtsbehörde,  sei  es  veranlaßt,  sei  es  gebilligt  hat  -  einer 
Aufsichtsbehörde,  die  zwar  einerseits  eine  Einschränkung  der  königlichen  Macht 
bedeutete,  andererseits  aber,  ähnlich  dem  Areopag  in  Athen,  den  Staat  und  die 
Verfassung  vor  grundstürzenden  Neuerungen  bewahren  sollte  und  somit  eine  Siche- 
rung und  Krönung  der  lykurgischen  Verfassung  bedeutete.  In  einer  Zeit  ernster 
Gefahr  geschaffen,  hat  sich  diese  Behörde  als  konservatives  und  staatserhaltendes 
Schutzmittel  für  die  oligarchisch- konservative  Verfassung  Lykurgs  durch  die  Jahr- 
hunderte erhalten  und  allen  Versuchen  der  Verfassungsänderung,  mochten  sie  von 
Seiten  der  Unterdrückten  oder  des  Königtums  kommen  oder  einer  Vereinigung 
beider  entspringen,  erfolgreich  entgegengewirkt. 

10.  Der  zweite  messenische  Krieg.  Zwei  Generationen  nach  König  Theopompos 
wurden  —  nachdem  inzwischen  Pheidon  als  Begründer  einer  letzten  Periode  argi- 
vischer  Macht  dahingegangen  war  -  im  zweiten  messenischen  Kriege  die  west- 
lichen dorischen  Nachbarn  der  Spartaner  auf  lange  Zeit  hinaus  endgültig  unter- 
worfen und  den  bei  der  ersten  Einwanderung  geknechteten  älteren  Bewohnern 
Lakedaimoniens,  den  rechtlosen  Heloten,  gleich  gemacht,  die  in  wirtschaftlich  trau- 
rigster, von  Tyrtaios  geschilderter  Lage  die  Äcker  der  spartanischen  Herren  be- 
bauten. So  wuchs  das  reiche  messenische  Fruchtland  Sparta  und  den  Spartiaten  zu, 
und  damit  war  wirtschaftlich  und  politisch  die  Vormacht  Spartas  im  Peloponnes  be- 
gründet. 

11.  Die  lonier  als  Begründer  der  griechischen  Handelsmacht.  Die  Koloni- 
sation. Die  ionische  Kultur  beruhte  in  erster  Linie  auf  dem  Handel  als  ihrem  be- 
lebenden Element.  Die  schmalen  und  in  ihrem  Hinterlande  nur  zum  Teil  fruchtbaren 
Küstenstriche  Kleinasiens  konnten  auf  die  Dauer  die  rasch  wachsende  Bevölkerung 
nicht  ernähren.  Die  Lage  an  günstig  gestalteter,  hafenreicher  Küste  und  die  schon 
in  den  alten  Sitzen  entwickelten  Anlagen  wiesen  auf  das  Meer,  die  reichen  Boden- 
produkte und  Metallschätze  Kleinasiens,  die  Waren,  die  aus  dem  Innern  des  Welt- 
teils vornehmlich  durch  babylonische  Vermittlung  herbeigebracht  und  bezogen  wur- 
den, boten  das  Material  des  Handelsverkehrs.  Der  Handel  und  die  Notwendigkeit, 
für  die  überschüssige  Bevölkerung  neue  Plätze  zu  suchen,  führten  vereint  zur  Ko- 
lonisation, die,  im  8.  Jahrh.  beginnend,  alsbald  einen  großartigen  Aufschwung  nahm. 

Die  Phoiniker,  die,  nach  der  endgültigen  Vernichtung  der  kretisch-mykenischen 
Kultur  durch  die  dorische  Wanderung,  die  Hauptträger  des  Handels  im  östlichen 
Mittelmeer  gewesen  waren,  wurden  aus  dieser  führenden  Rolle  allgemach  durch  die 
lonier  unter  Führung  von  Milet  und  Samos  verdrängt,  und  auch  im  Westen  ent- 
wickelte sich  ein  scharfer  Wettstreit,  der  in  dem  Gegensatz  der  von  den  Etruskern 
unterstützten  'Tyrier  aus  der  Neustadt',  der  Karthager  (Tupioi  Kapxn^övioi),  gegen 
die  griechischen  Besiedler  Siziliens  und  Unteritaliens  gipfelte. 

Auch  die  ionischen  Bewohner  Euboias  (S.  9),  vor  allem  die  Städte  Chalkis  und 
Eretria,  waren  als  Führer  an  dieser  Bewegung  beteiligt.  Doch  standen  die  do- 
rischen Bewohner  Aiginas,  Megaras  und  vor  allem  Korinths,  die  nach  ihrer  Lage  | 
am  Isthmos  die  gegebenen  Vermittler  für  den  Warenaustausch  zwischen  demAegae- 
ischen  und  dem  Ionischen  und  Tyrrenischen  Meere  waren,  keineswegs  zurück. 


13  14]  11.  Endgültige  Festsetzung  der  Griechen:  Zweiter  messenischer  Krieg.  Kolonisation     13 

Das  Schwarze  Meer,  dessen  Nordküste  mit  ihrem  Hinterland  die  wichtigste  Be- 
zugsquelle für  Getreide  bildete,  wurde  nach  und  nach  von  ionischen  Kolonien  um- 
säumt, unter  ihnen  Sinope  an  der  Südköste  mit  seiner  Tochterstadt  Trapezunt, 
Pantikapaion  auf  der  Krim  und  Olbia  unweit  der  Mündung  des  Borysthenes-Dniepr, 
während  der  Zugang  zu  den  Meerengen  besonders  durch  die  Anlage  des  Abydos 
und  Lampsakos  am  Hellespont  und  von  Perinthos  an  der  Nord-,  von  Kyzikos  an 
der  Südküste  der  Propontis  gesichert  wurde.  Am  Bosporos  dagegen  kamen  den 
loniern  die  dorischen  Megarer  durch  Gründung  von  Byzanz  und  Chalkedon  zuvor. 
Im  Aegaeischen  Meere  ist  die  Besiedlung  der  der  goldreichen  thrakischen  Küste 
vorgelagerten  Insel  Thasos  durch  die  Parier  bedeutungsvoll.  Auch  in  Aegypten  ge- 
wannen die  lonier  unter  Milets  Führung  im  Handel  die  Oberhand.  Die  wichtigste 
(erst  seit  Amasis  einzige)  Handelsniederlassung  war  das  durch  die  englischen  Aus- 
grabungen wieder  aufgedeckte  Naukratis. 

Weiter  im  Westen  wurde  an  der  nordafrikanischen  Küste  von  Thera  aus  Kyrene 
kolonisiert  (um  630),  das  in  der  Folge  zu  einem  von  Königen  beherrschten  handels- 
mächtigen dorischen  Reiche  erwuchs.  Sizilien  wurde,  ein  für  die  griechische  und  die 
weltgeschichtliche  Entwickelung  besonders  bedeutsamer  Umstand,  von  loniern  unter 
chalkidischer  Führung  und  zugleich  von  Dorern  besiedelt:  von  den  loniern  Zankle, 
Naxos,  Leontinoi,  Katana,  von  den  Dorern  Syrakus  (um  750)  als  korinthische,  Megara 
Hyblaia  und  Selinunt  als  megarische,  Gela  als  rhodische  Kolonie,  während  Akragas, 
in  schwefelreicher  Gegend  belegen,  eine  Tochterstadt  von  Syrakus,  Kamarina  eine 
solche  von  Gela  war.  In  Unteritalien  war  Kyme  in  der  kampanischen  Ebene  eine 
besonders  wichtige  chalkidische  Gründung;  außerdem  waren  die  lonier  dort  nur 
noch  in  dem  von  Zankle  aus  jenseits  der  Meerenge  gegründeten  Rhegion  vertreten. 
Im  übrigen  war  'Großgriechenland'  das  Ziel  einer  wesentlich  anders  gearteten,  nicht 
in  erster  Linie  dem  Handel  dienstbaren  Kolonisation.  Vielmehr  handelte  es  sich  hier 
um  Ackerbaukolonien,  und  ihre  Begründer  waren  die  vornehmlich  dem  Landbau 
ergebenen  westgriechischen  Stämme,  die  Bewohner  des  peloponnesischen  Achaia 
an  der  Spitze.  Wie  ihre  westgriechischen  Verwandten,  die  Aioler,  bei  ihrer  Aus- 
wanderung sich  vornehmlich  als  Ackerbauer  im  Norden  der  Westküste  Kleinasiens 
niedergelassen  hatten,  wie  alsdann  die  Lesbier  an  der  ihrer  Insel  gegenübergelegenen 
Küste  der  Troas  eine  Anzahl  von  Landstädten  gründeten,  so  wurden  von  den  Achaeern, 
nachdem  sie  zunächst  die  Insel  Zakynthos  besetzt  hatten,  an  der  Ostküste  Unteritaliens 
die  Städte  Kroton,  Sybaris  und  Metapont  gegründet,  von  den  Lokrern  die  nach  ihnen 
benannte  Stadt  Lokroi  (Epizephyrioi)  und  von  den  Spartanern  Tarent.  Als  dann 
freilich  die  durch  die  Ausbreitung  in  den  fruchtbaren  Ebenen  und  die  Unterwerfung 
der  italischen  Bewohnerschaft  mächtig  gewordenen  Griechenstädte  sich,  wie  es  die 
Entwickelung  und  die  günstige  Lage  am  Meere  mit  sich  brachten,  großenteils  zu  be- 
deutenden Handelsstädten  auswuchsen,  suchten  auch  lonier  (aus  Kolophon)  im  Osten 
Unteritaliens,  und  zwar  in  den  fruchtbaren  Gefilden,  die  der  Siris  durchströmt,  Fuß 
zu  fassen  (um  650):  der  Dichter  Archilochos  war  daran  beteiligt.  Aber  Sybaris, 
Kroton  und  Metapont  verbündeten  sich  zur  Vernichtung  der  jungen  Pflanzstadt.  - 
Neben  den  eigentlichen  Bodenprodukten,  Wein,  Öl  und  Wolle,  war  griechischer- 
seits  die  Tonware,  deren  Fabrikation  und  künstlerische  Ausschmückung  unter  An- 
wendung der  Glanzfarbe  ein  Hauptausfuhrartikel.  Ihrem  Stile  nach  meist  deutlich 
zu  unterscheiden,  zeigen  uns  die  milesischen,  die  protokorinthisch-sikyonischen,  die  1 
chalkidischen  Vasen  an  Stellen,  wo  systematische  Ausgrabungen  erfolgen  konnten, 
durch  ihre  stärkere  oder  geringere  Vertretung,  in  welchem  Grade  ihre  Heimat  an 


14       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia  [14/15 

dem  Handelsverkehr  mit  dem  betreffenden  Gebiet  beteiligt  ist  {HPrinz,  Funde  aus 
Naukratis  [Beiheft  VII  zu  Klio.  Leipz.  1908]),  und  gewähren  uns  so  einen  Einblick 
in  den  merkantilen  Wettbewerb. 

Wie  dieser  wirkte,  zeigt  die  'lelantische'  Fehde.  Ursprünglich  eine  Nachbarfehde 
zwischen  den  euboeischen  Städten  Chalkis  und  Eretria  um  die  zwischen  ihnen  lie- 
gende lelantische  Ebene,  zog  der  Streit  alle  Haupthandelsmächte  Griechenlands  in 
Mitleidenschaft.  Auf  Chalkis'  Seiten  standen  Korinth  (unter  Periandros),  Samos,  Kroton; 
folglich  auf  der  gegnerischen  deren  Nachbarstädte  und  Hauptkonkurrenten  Megara, 
Milet,  Sybaris  und,  als  mit  Samos  im  Wettbewerb  stehende  Inselmacht,  Aigina.  Der 
Sieg  blieb  Chalkis,  aber  den  Vorteil  hatte  Korinth,  das  alsbald  auf  der  ionischen 
Chalkidike  in  Thrakien  als  alleinige  Dorerstadt  Potidaia  gründete  und  damit  den 
Keim  zu  Konflikten  legte,  die,  den  sizilischen  gleichartig,  dereinst  mit  ihnen  zu- 
sammen wirken  sollten. 

12.  Amphiktionien  und  panhellenJsche  Feste.  Den  Einigungspunkt  und  das 
Verkehrszentrum  für  die  ionische  Welt  bildete  die  kleine  Insel  Delos,  der  Sitz  einer 
Amphiktionie,  eines  jener  Verbände,  in  denen  das  bei  aller  Vielgestaltigkeit  und  Zer- 
splitterung der  Griechen  doch  lebendige  Einheitsgefühl  zum  Ausdruck  kam.  Auf 
der  großen  Messe  zu  Delos,  die  mit  dem  Feste  des  Apollon  verbunden  war,  kamen 
der  Reichtum  und  die  kulturelle  Verfeinerung  der  ionischen  Welt  besonders  deut- 
lich zur  Geltung.  Hier  trat  auch  die  Dichtung  in  ihr  Recht.  Wie  die  ionische  Kul- 
tur in  mancher  Hinsicht  die  Fortsetzung  der  mykenischen  bildet,  so  schildert  das 
Epos,  die  hehrste  Schöpfung  des  griechischen  Mittelalters,  neben  der  griechischen 
Vorzeit,  in  der  es  wurzelt,  auch  die  ionische  Kultur,  durch  die  es  seine  Gestaltung 
erhalten  hat.  (Vgl.  Quellen  2  und  Problem  8.) 

Einen  derartigen  Einigungspunkt  bildeten  (mindestens  seit  776),  anfänglich  für 
die  Peloponnesier,  später  für  die  gesamte  Griechenwelt,  die  olympischen  Festspiele 
{Problem  9),  während  zu  einer  im  engeren  Sinne  politischen  Bedeutung  die  pylae- 
ische  Amphiktionie  gelangen  sollte,  zu  der  die  thessalischen  und  mittelgriechischen 
Stämme  gehörten,  und  deren  Sitz  sich  von  Haus  aus  bei  Anthela  in  den  Thermo- 
phylen,  nachmals  in  Delphoi  befand. 

13.  Die  sozialen  Kämpfe  und  die  Tyrannis.  Die  Entwickelung  des  Handels  und 
der  wirtschaftliche  Aufschwung  brachte  soziale  Verschiebungen  und  Wirren  mit  sich. 
War  bisher  der  adlige  Großgrundbesitzer  für  den  Staat  allein  maßgebend  gewesen, 
so  brachten  Handel  und  Industrie  die  bisher  politisch  rechtlosen,  wirtschaftlich  meist 
von  den  Agrariern  abhängigen  Volksgenossen  zu  Wohlstand,  Selbstbewußtsein  und 
Anerkennung.  Andererseits  war  aber  auch  das  anbaufähige  Landgebiet  der  Stadt- 
staaten meist  viel  zu  beschränkt,  um  auf  die  Dauer  allen  Mitgliedern  der  Adels- 
familien ausreichenden  Unterhalt  gewähren  zu  können.  So  wurden  zunächst  wohl 
die  jüngeren  Söhne  zur  Beteiligung  an  Handel  und  Industrie  geführt.  Die  Folge 
war,  daß  an  Stelle  des  Geburtsadels  der  Reichtum,  einerlei  ob  in  den  Händen  eines 
Adligen  oder  eines  Bürgers,  maßgebend  wurde  und  zur  Forderung  und  Gewährung 
politischer  Rechte  führte.  Schon  das  bedingte  Kämpfe,  und  wo  sie  in  diesem  Sta- 
dium infolge  stillschweigender  allmählicher  oder  ausdrücklicher  Zugeständnisse  aus- 
blieben, da  entzündeten  sie  sich  an  dem  Gegensatz  der  geknechteten  und  politisch 
rechtlosen  Bauern,  Pächter,  Tagelöhner,  Handlanger  und  Schiffer  gegen  die  Reichen, 
ob  deren  Wohlstand  nun  ererbt  oder  durch  Handel  und  Verkehr  erworben  war.| 

Diese  Wirren  zeitigten  eine  in  erster  Linie  für  das  ausgehende  griechische 
Mittelalter  charakteristische  Regierungsform:  die  Tyrannis.  Ihre  Träger,  meist  Adlige 


15]  II.  Soziale  Kämpfe  und  Tyrannis.  -  III.  Lyder  und  lonier  15 

oder  Halbbürtige,  kamen  doch  in  der  Regel  als  Vertreter  der  Interessen  der  Zu- 
rückgesetzten empor.  Der  mächtigste  dieser  Tyrannen  war  Periandros  von  Ko- 
rinth,  der  Sohn  des  Kypselos,  der  die  Bakchiaden  gestürzt  hatte.  Zu  seiner  oder 
seines  Vaters  Zeit  wurde  die  reiche  Insel  Kerkyra,  das  heutige  Korfu,  unterworfen 
und  kolonisiert. 

Seine  Macht  und  sein  Ansehen  treten  besonders  ins  Licht  durch  seine  Bezie- 
hungen zu  Aegypten,  wie  durch  seine  Inanspruchnahme  als  Schiedsrichter,  beson- 
ders in  den  Streitigkeiten  Athens  mit  den  Mytilenaeern  um  Sigeion.  Diese  ausglei- 
chende Wirksamkeit  erklärt  es  wohl  auch,  wie  Periandros,  der,  zu  sehr  Hellene, 
um  orientalischer  Despot  zu  sein,  zu  sehr  energischer  und  selbstwilliger  Fürst,  um 
als  besonnener  und  gemäßigter  Herrscher  vorbildlich  zu  wirken,  gleichwohl  zu  den 
'sieben  Weisen'  gerechnet  wurde,  die  das  gerade  in  dieser  Zeit  der  Wirren  aus- 
gebildete Ideal  der  Mäßigung  im  Handeln  wie  im  Genuß,  im  öffentlichen  wie  im 
persönlichen  Leben  darstellten.  Weit  näher  kamen  diesem  Ideal  Pittakos  von 
Mitylene,  der  in  den  Wirren  seiner  Vaterstadt,  an  denen  Alkaios  und  Sappho  be- 
teiligt waren,  zum  Schiedsrichter  (Aisymneten)  auf  zehn  Jahre  ernannt,  nach  Ab- 
lauf der  Frist  sein  Amt  niederlegte,  nachdem  er  den  Staat  geordnet  und  ihm  Ge- 
setze gegeben  hatte,  sowie  Solon,  der  Athen  befriedete,  aber  den  Gedanken  an 
eine  Tyrannis  weit  von  sich  wies. 

IIL  DER  ÜBERGANG  ZUR  NEUZEIT 

Für  den  Übergang  zur  Neuzeit  sind  besonders  bezeichnend  der  Niedergang 
loniens  und  das  Aufkommen  Athens. 

14.  Lyder  und  lonier.  Der  Reichtum  der  ionischen  Städte  lockte  die  lydischen 
Herrscher  an.  Unter  Thrasybulos,  dem  mächtigen  Tyrannen  und  Kolonisator  der  Süd- 
küste des  Schwarzen  Meeres,  verteidigte  Milet  sich  siegreich  gegen  Gyges  (um  660). 
Auch  Smyrna  erwehrte  sich  des  Feindes;  aber  seine  Mutterstadt  Kolophon  und 
Magnesia  am  Maiandros  wurden  erobert.  Weiteren  lydischen  Anschlägen  taten  zu- 
nächst die  Einfälle  der  thrakischen  Völkerschaften,  besonders  der  Kimmerier  und 
der  Treren,  Einhalt. 

Durch  den  Kaukasus  waren  zu  Ende  des  8.  Jahrh.  vom  Norden  des  Schwarzen  Meeres, 
von  der  Krim  und  ihrer  Umgebung  her,  die  Kimmerier  —  wenn  nicht  reine  Thraker,  so 
vermutlich  ein  Bindeglied  zwischen  Thrakern  und  Iraniern  —  nach  Vorderasien  eingebro- 
chen, hatten  den  Norden  des  von  den  vorarmenischen  Chaldern  bewohnten  Reiches  Urartu 
stark  erschüttert  und  waren  dann  nach  Westen  weitergezogen.  Zur  Zeit  des  Chalderkönigs 
Rusas  II.  (um  680)  finden  wir  sie  als  dessen  Verbündete  erwähnt.  Sie  bedrängten  das 
lydische  Reich  und  trafen  in  dessen  Westen  mit  den  Treren  zusammen,  die  wie  andere 
thrakische  Völkerschaften,  besonders  die  Thyner  und  Bithyner,  zu  dieser  Zeit  über  die 
Meerengen  von  Westen  nach  Kleinasien  eindrangen:  insgesamt  eine  durch  Verschiebungen 
im  Norden  veranlaßte  Völkerwanderungswoge  von  verheerender  und  historisch  tief  ein- 
greifender Wirkung. 

Von  den  Kimmeriern  und  von  den  Treren  hatten  Lyder  wie  lonier  zu  leiden. 
Gyges  erlag  dem  Kimmeriersturm.  Als  sich  aber  sein  Sohn  Ardys  vorläufig  von 
den  Kimmeriern  frei  gemacht  hatte,  nahm  er  Priene,  und  als  Alyattes,  Ardys'  Enkel, 
des  Kroisos  Vater,  sie  endgültig  aus  Lydien  vertrieben  hatte,  fiel  um  575  auch 
Smyrna  in  lydische  Hände.  Milet  dagegen  sicherte  sich  nach  langen  Kämpfen  seine 
Unabhängigkeit  durch  einen  Freundschaftsvertrag  mit  Alyattes.  Alyattes'  Herrschaft 
bezeichnet  den  Höhepunkt  der  lydischen  Macht.   Besonders  wichtig  war  die  erfolg- 1 


16       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia       [16 

reiche  Beendigung  des  Konfliktes  mit  den  Medern,  den  ersten  Begründern  eines  ari- 
schen Reiches  iranischer  Nationalität. 

Seit  dem  Ende  des  9.  Jahrh.  erschienen  die  Meder  (assyr.  Madai)  im  Osten  der  assy- 
rischen Machtsphäre  z.  T.  in  naher  Beziehung  zu  den  wenigstens  in  ihrer  Oberschicht 
gleichfalls  iranischen  Mannaeern.  Bei  diesen  spielte  zu  Ende  des  8.  Jahrh.  ein  Daiukku 
(=  Deiokes  bei  Herodot)  eine  führende  Rolle,  und  einer  seiner  Nachkommen,  vielleicht 
Mamitiarsu,  einigte  677  die  Meder  zu  erfolgreicherer  Gegenwehr  gegen  die  Assyrer: 
JVPräsek,  Medien  und  das  Haus  des  Kyaxares  (Berl.  Studien  f.  class.  Phil.  u.  Archäol.  XI. 
Heft  3)  Berl.  1890,  23ff.  und  Geschichte  der  Meder  und  Perser  I,  Gotha  1906,  llöff.  131. 
Durch  den  Einfall  skolotisch-skythischer  Völkerschaften  zunächst  stark  erschüttert,  hatten 
schließlich  (607)  die  Meder  unter  Kyaxares  mit  Hilfe  skythischer  Söldnerscharen  und  die 
Babylonier  unter  Führung  des  Chaldaeers  Nabopolassar,  Nebukadrezars  des  Großen  Vater, 
Ninive  zerstört  und  das  assyrische  Reich  untereinander  geteilt.  Den  Süden  und  damit  auch 
die  phoinikische  Mittelmeerküste  erhielten  die  Babylonier.  Der  nördlichen,  den  Medern 
zugefallenen  Hälfte,  gebrach  es  an  einem  Zugang  zum  Meere.  Ihn  zu  erreichen,  diente 
die  Eroberung  des  Reiches  Urartu.  Dadurch  wurden  die  Meder  bedrohliche  Nachbarn  der 
Lyder,  die  ihnen  am  Halys  entgegentraten.  Die  (von  Thaies  vorausgesagte)  Sonnenfinster- 
nis vom  28.  Mai  585  verhinderte  den  Kampf.  Im  Friedensschluß,  der  unter  Mitwirkung 
Nebukadrezars  von  Babylonien  und  des  Syennesis  von  Kilikien  zustande  kam,  ward  der 
Halys  als  Grenze  anerkannt.  Unter  Alyattes  hoben  sich  Lydiens  Handel  und  Einfluß.  Seine 
natürlichen  Hilfsmittel,  vor  allem  die  überreichen  Metallschätze,  wurden  lebhaft  ausgebeutet. 
An  Stelle  des  nach  altem  Brauche  stets  abzuwägenden  Stückes  edlen  Metalls  trat  die 
Prägung,  die  dessen  Gewicht  und  Reinheit  staatlich  gewährleistete.  Die  Münze,  das  Geld 
in  diesem  Sinne  ist  eine  lydische  Erfindung,  aber  die  Normen  des  alten  Gewichts-  und 
Doppelwährungssystems  wurden  beibehalten:  ein  sicheres  Anzeichen  tiefgreifenden,  durch 
lydische  Vermittlung  auch  auf  die  lonier  einwirkenden  babylonischen  Kultureinflusses  — 
zunächst,  aber  sicherlich  nicht  ausschließlich,  auf  dem  Gebiete  des  Handels  und  Verkehrs 
und  der  für  ihn  gültigen  Rechtsnormen.  Eine  Kenntnis  der  Grundzüge  dieses  Systems  ist 
für  das  Verständnis  der  griechischen  wirtschaftlichen  und  selbst  der  politischen  Verhält- 
nisse unerläßlich.  Der  Gewichtsschekel  (^v,,  der  Gewichtsmine)  galt  als  Goldeinheit.  Zehn 
Silberstücke  sollten  ihm  an  Wert  entsprechen.  Vielleicht  hatte  sich  in  frühester  Zeit  ein- 
mal das  Marktverhältnis  zwischen  Gold  und  Silber  um  das  Verhältnis  10  :  1  bewegt. 
Später  aber  war  das  Verhältnis  ein  anderes,  dem  Golde-  günstigeres,  das  um  13:1 
schwankte  und  darüber  hinausging.  Als  man  sich  babylonischerseits  zur  Ansetzung  eines 
festen  Wertverhältnisses  im  Sinne  einer  Doppelwährung  veranlaßt  sah,  lehnte  man  sich,  wie 
stets  in  derartigen  Fällen,  unbewußt  oder  bewußt,  an  bereits  bestehende  und  geläufige,  wo- 
möglich in  der  Natur  vorgezeichnete  Zahlenverhältnisse  an,  wie  sich  die  Zwölferrechnung  an 
die  Mondumläufe  während  eines  Sonnenjahres  anschließt  (vgl.  Arist.  ' A&.  noX.  fr.  6:  cpvXäc 
bk  auTiüv  cuvveveiaficeai  bi,  diro|Lii|arica|Li^vuJv  tcic  iv  toTc  ^viauTOic  öipac,  ^Kotcrriv  5e 
biripricöai  eic  Tpia  |uepri  tujv  qpuXOJv,  öttuuc  Y^viiTai  to  irävTa  biüöeKO  |Li^pii,  KaBduep  ^nvec 
eic  TÖv  eviauTÖv,  KaXeTcÖai  bi  auToi  TpixTÖc  Kai  qppaxpiac,  eic  b^  r^v  qjpaxpiav  oi  xpiä- 
KovTO  fevT]  öiaKeKocfificBai,  Kaedtrep  al  i^iudpai  eic  töv  |ufiva.  .  .  .)  Im  Sinne  des  Sexagesi- 
malsystems  bot  sich  da  die  Tageszahl  des  sexagesimalen  Rundjahres  (360)  und  die  Zeit 
des  siderischen  Monats  (27  Tage,  s.  Quellen  6),  360  :  27  =  40  :  3  =  13'/^  :  1.  Dieses  bei 
Herodot  in  der  Abrundung  13  :  1  bezeugte  Verhältnis  herrscht  in  der  lydischen,  wie  später 
in  der  persischen  Prägung.  Der  lydische  Goldstater,  gleich  einem  babylonischen  Ge- 
wichts- und  Goldschekel,  wiegt  8,19  g  (wie  später  noch  Caesars  Aureus).  Ihm  sind  an  Wert 
gleich  10  Silberslatere  im  Gewicht  von  •*,,•  8,19  =  10,9  g.  So  trat,  wenigstens  für  den 
internationalen  Verkehr  {CFLehmann-Haupt,  ZDMG.  LVIII,  714 ff.,  LXVI  [1912],  607 ff., 
KRegling,  ebd.  LVIII  706,  1),  neben  die  leichte  babylonische  Gewichtsmine  von  491,2  g  die 
7,.  von  ihr  betragende  Goldmine  (409,3  g)  und  die  '"',,  der  Gewichtsmine,  7s  ^^r  Goldmine 
betragende  Silbermine  von  545,8  g.  Sie  war  es,  aus  der,  wie  oben  (S.  //)  betont,  die 
Mine  Pheidons  als  ein  aus  besonderem  Grunde  um  7io  höheres  Gewicht  abgeleitet  wurde. 
Die  genannten  Beträge  stellen  die  gemeine  Norm  des  babylonischen  Gewichts  dar,  die  in 
der  lydischen  Prägung  herrschte.  Durch  Zuschläge  von  \'^^,  V^^  oder  '  g,;  der  gemeinen 
Norm  werden  daraus  zunächst  in  Babylonien  Vorzugsgewichte  geschaffen,  die  bei  Zah- 
lungen an  den  König  und  meist  auch  an  die  Tempel  zur  Anwendung  kamen:  königliche 
Norm  der  Form  A,  B,  C.     Hieran  ist  gegenüber  KJBeloch,  Griech.  Gesch.  P  1,  284,  2  und 


16  17]  111.  Der  Übergang-  zur  Neuzeit:  Vorgeschichte  Athens  17 

P  2,  333  ff.  nachdrücklich  festzuhalten.  Der  spatere  |  persische  Golddareikos  zeigte  die  kö- 
nigliche Form  C.  Der  Goldschekel  gemeiner  Norm,  um  '3,,  erhöht,  ergab  8,40  g.  Die 
gemeine  Goldmine  von  409,3g,  um  '3,  erhöht,  ergab  420g,  ihr  '.^,,  der  Golddareikos, 
8,40  g.  Ihm  entsprachen  10  Silberstatere  oder  20  Silbersiglen  im  Gewicht  von  11,2  bzw. 
5,6.  Daher  sind  die  persischen  Reichsmünzen  in  Gold  und  Silber  auf  einen  um  '  .^^  höhe- 
ren Fuß  ausgebracht  als  die  lydischen.  Für  das  Talent  zu  60  Minen  ergibt  das  bereits  den 
sehr  beträchtlichen  Unterschied  von  mehr  als  650  g  in  Gold  (nach  heutigem  Werte 
ca.  1829  M.)  und  als  850  g  in  Silber  (ca.  155  M.). 

Alyattes'  Sohn  Kroisos  eroberte  das  im  Berglande  an  der  Kaystrosmündung 
belegene  Ephesos:  die  Bewohner  mußten  in  die  Ebene  am  Artemistempel  über- 
siedeln. Das  die  dadurch  bedingte  Umgestaltung  aller  Verhältnisse  durch  einen 
Athener  —  Aristarchos  —  geleitet  wurde,  kennzeichnet  den  Anbruch  einer  neuen 
Zeit:  lonien  tritt  hinter  Athen  zurück. 

15.  Solon  als  Begründer  der  Größe  Athens.  Athens  Aufschwung  war  in 
erster  Linie  das  Werk  des  Solon,  der  nicht,  wie  die  Sage  will,  zur  Zeit  des  Kroisos, 
(um  550),  wohl  aber  unter  Alyattes  (um  600)  Lydien  aus  eigener  Anschauung  und 
mit  materiellem  wie  mit  noch  reicherem  geistigen  Gewinn  kennen  gelernt  hatte. 
Vornehmen  Geschlechts,  aber  durch  Verluste,  die  sein  Vater  erlitten  hatte,  nur  von 
mittlerer  Vermögenslage  und  auf  den  Weg  des  Handels  gewiesen,  hat  er  auf 
jugendlichen  Reisen  die  fremden  Häfen  Aegyptens  und  Kleinasiens  und  ihren  Waren- 
verkehr zugleich  mit  den  Rechtsgrundsätzen,  dem  dieser  Verkehr  unterlag,  und  die 
metrischen  Normen,  die  ihn  regelten,  kennen  gelernt,  und  als  Großkaufmann  von 
höchster  staatsmännischer  Begabung  und  weitem  Blicke  ist  er,  als  die  Stunde  rief, 
daran  gegangen,  Athen  aus  wirtschaftlichen  und  sozialen  Nöten  zu  befreien  und 
durch  den  Handel  auf  den  Weg  zur  Größe  zu  führen.  Nicht  als  ob  Athen  bis  dahin 
dem  Handel  ganz  fern  gestanden  hätte;  im  Gegenteil:  steinigen  Bodens  und  wasser- 
arm, waren  Athen  und  Attika  frühzeitig  zur  Einfuhr  mancher  Lebensbedürfnisse 
und  zur  Ausfuhr  industrieller,  vor  allem  keramischer,  Erzeugnisse  genötigt.  Und 
auch  ein  erster  kolonisatorischer  Versuch  war  mit  der  Besetzung  von  Sigeion  an 
der  hellespontischen  Küste  der  Troas  gemacht  worden.  Aber  seine  Schwingen 
handelspolitisch  ernstlicher  zu  entfalten,  wurde  Athen  durch  die  Herrschaft  der 
kommerziell  übermächtigen  Insel  Aigina  nicht  minder  als  durch  innere  Gärung  ver- 
hindert. 

CFLehmann-Haupt ,  Solori  of  Athens,  the  poet,  the  merchant  and  the  statesman,  Li- 
verpool 1912. 

16.  Vorgeschichte  Athens.  Von  den  Königen,  die  in  mykenischer  und  späterer 
Zeit  Athen  beherrschten,  ist  nichts  Geschichtliches  bekannt.  Früh  schon  trat  an 
die  Stelle  des  Königtums  in  der  Leitung  des  Staates  das  Archontat;  dessen  Träger 
gehörten,  ob  durch  reine  Erblichkeit  oder  Hinzutreten  der  Wahl,  dem  Geschlechte 
derMedontiden  an,  das  seine  Herkunft  vom  letzten  Könige,  Kodros,  ableitete.  Dem 
Könige  verblieben  vornehmlich  kultische  Funktionen  (später  apxujv  ßaciXeuc,  ähn- 
lich wie  in  Rom  der  rex  sacrificulus).  Daneben  trat  der  Polemarch  für  das  Kriegs- 
wesen. Um  die  Mitte  des  8.  Jahrh.  wurde  der  Archont  Aischylos  von  Alkmeon  ver- 
drängt; und  nur  um  den  Preis  einer  Befristung  des  Amtes  auf  zehn  Jahre  gelang 
€s  den  Medontiden,  den  Usurpator  zu  verdrängen  {UvWilamowitz ,  Herrn.  XXXIII 
[1898]  119 ff.).  Aischylos'  Sohn  Charops  und  nach  ihm  sein  Bruder  Aisimedes  waren 
die  ersten  zehnjährigen  Archonten.  Aus  dem  zehnjährigen  wurde  mit  Kreon  683  82 
ein  einjähriges  Amt.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Polemarchie  und  das  Amt  des  äpxojv 

Einleitung  in  die  Allertumswissenschafl.    III.    2.  Aufl.  2 


18       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [17/18 

ßaciXeuc.  Zu  diesen  drei  traten  im  Laufe  des  7.  Jahrhs.  die  sechs  Thesmotheten 
hinzu;  so  ergab  sich  das  Kollegium  der  neun  Archonten.  Daß  die  Usurpation  des 
Alkmeon  an  der  Spitze  der  für  Athen  geschichtlich  gesicherten  Vorgänge  steht,  ist 
höchst  bezeichnend.  Das  Streben  der  Alkmeoniden  nach  der  Vormacht  ward  zum  | 
Sauerteig  für  die  Entwicklung  Athens.  Die  wirtschaftliche  und  soziale  Verschiebung 
des  ausgehenden  griechischen  Mittelalters  (S.  i4f,)  vollzog  sich  auch  in  Athen.  Die 
Großgrundbesitzer,  zum  Teil  zu  Handelsherren  geworden,  hatten  die  Macht  und  alle 
Staatsämter  in  Händen;  der  kleine  Bauer  und  Arbeiter  waren  politisch  rechtlos  und 
verfielen,  wirtschaftlich  bedrängt  und  ausgebeutet,  in  immer  steigendem  Maße  dem 
Lose  der  Schuldknechtschaft. 

17.  Der  Streit  um  Salamis  und  der  kylonische  Frevel.  Drakon.  Das  troische 
Sigeion  hatten  die  Athener  gegen  die  Mytilenaeer  von  Lesbos  verteidigen  müssen, 
in  deren  Absatzgebiet  und  Interessensphäre  die  athenische  Kolonie  angelegt  war. 
Als  ein  Trutz-Sigeion  war  von  den  Lesbiern  das  Achilleion  besetzt  worden.  In  diesen 
Kämpfen  hatte  Alkaios  seinen  Schild  verloren,  während  dem  Pittakos  ein  Sieg  im 
Zweikampf  über  den  athenischen  Olympioniken  Phrynon  den  Weg  zur  Machtstel- 
lung in  der  Heimat  öffnete.  Als  Schiedsrichter  angerufen,  sprach  Periandros  beiden 
Parteien  zu,  was  sie  gerade  in  Händen  hatten  (S.  15,  17).  So  erhielt  Athen  Sigeion^ 
während  Achilleion  bei  Mytilene  verblieb.  Ähnliche,  aber  wegen  der  näheren  Nach- 
barschaft tiefer  greifende  Kämpfe  trugen  sich  zwischen  Athen  und  Megara  um  Sa- 
lamis zu.  Der  Besitz  der  Insel  war  für  Athen  eine  Lebensfrage,  weniger  als  Gebiets- 
zuwachs, als  weil  Salamis  der  eleusinischen  Bucht  vorgelagert,  in  fremder  Hand 
zur  Verkehrssperre  wurde.  Die  Fehde  um  Salamis  ward  zur  wirksamsten  Trieb- 
feder in  der  Entwicklung  Athens.  Solons  Aufkommen  und  die  politische  Bedeutung 
der  Alkmeoniden  haben  hier  ihren  Ausgangspunkt.  Der  oft  unvermerkte  Wettstreit 
zwischen  Athen  und  Megara,  der  schließlich  zu  dem  gegen  Megaras  Handel  ge- 
richteten Psephisma  führte,  das  zu  Beginn  des  peloponnesischen  Krieges  der  Alk- 
meonide  Perikles  durchsetzte,  gehört  in  den  gleichen  Zusammenhang.  Um  630 
hatte  Theagenes,  Tyrann  von  Megara,  mit  Hilfe  seines  Schwiegersohnes  Kylon  einen 
Anschlag  auf  Athen  versucht,  dessen  Gelingen  zugleich  die  salaminische  Frage  ge- 
löst und  Athen  von  Megara  abhängig  gemacht  hätte.  Das  Vorhaben  wurde  jedoch 
zu  früh  bekannt  und  mißlang.  Kylon  und  sein  Anhang  wurden  auf  der  Akropolis 
eingeschlossen  und  ihnen  nach  längerer  Belagerung  vom  Archonten  Alkmeon  freier 
Abzug  zugesagt.  Durch  den  Bruch  dieses  Versprechens  befleckten  sich  die  Alk- 
meoniden mit  einer  Blutschuld.  Sie  wurden  sie  des  Landes  verwiesen  und  ge- 
ächtet, während  Athen  durch  den  Priester  Epimenides  von  Kreta  entsühnt  wurde. 
Die  Verbannung  bewirkte  keine  Veränderung  der  ererbten  Anschauungen  bei  den 
Angehörigen  des  vornehmen  Geschlechtes.  Auf  die  mehr  oder  minder  fortschritt- 
lichen Elemente  gestützt,  durch  oder  gegen  die  jeweiligen  einheimischen  oder  aus- 
wärtigen Machthaber  in  Athen  erstrebten  sie,  mehrfach  wieder  verbannt,  immer 
aufs  neue  ihre  Rückkehr  und  die  Leitung  des  Staates,  bis  sie  in  Kleisthenes,  Perikles 
und  Alkibiades  Träger  der  höchsten  Blüte  und  des  Verfalls  des  attischen  Staats- 
wesens wurden.  Als  ein  Versuch,  die  Wiederholung  derartiger  Wirren  zu  verhin- 
dern und  eine  größere  Rechtssicherheit  im  allgemeinen  zu  erzielen,  stellt  sich  der 
dem  Thesmotheten  Drakon  unter  dem  Archontat  des  Aristaichmos  (621  v,  Chr.) 
gewordene  Auftrag  zur  Abfassung  eines  Gesetzbuches  dar,  dessen  Strafbestim- 
mungen einer  späteren  fortgeschritteneren  Zeit  besonders  hart  erschienen  und  das  — 
ob  es  nun  eine  neue  Verfassungsordnung  umfaßte  oder  nicht  (vgl.  Problem  10)  — 


18  19]  111.  Der  Übergang  zur  Neuzeit:  Athen  und  iVlegara.    Drakon.    Solon  19 

jedenfalls  die  sozialen  und  politischen  Gegensätze  in  Athen  nicht  dauernd  zu  mil- 
dern vermocht  hat. 

18.  Die  Eroberung  von  Salamis  und  Solons  Arciiontat.  Salamis  war  in  den 
Händen  der  Megarer  geblieben.  Der  unglückliche  Verlauf  weiterer  athenischer  | 
Angriffe  führte  schließlich  anscheinend  zu  dem  Verbot,  der  Insel  auch  nur  mit 
einem  Worte  zu  gedenken.  Da  erschien  eines  Tages  Solon  auf  dem  Markte  in 
Athen,  um  als  'Herold'  in  gebundener  Rede  zum  Volke  zu  sprechen.  Seine  Elegie 
'Salamis',  schloß: 

"lo|aev  eic  Ca\a)aiva  laaxncöuevoi  Tiepi  vr'icou 
i|uepTric,  xa\eix6v  b'  alcxoc  uTrujcö)uevoi. 

Salamis  wurde  erobert  und  blieb  in  den  Händen  der  Athener,  wenn  auch  sein  Be- 
sitz noch  in  den  folgenden  Jahrzehnten  mehrfach  gegen  die  Megarer  verteidigt 
werden  mußte. 

Dem  Führer  bei  der  Gewinnung  von  Salamis  übertrug  das  Volk  (594  3  v.  Chr.) 
das  oberste  Staatsamt,  das  Archontat  im  engeren  Sinne,  mit  dem  Auftrage,  den 
Ausgleich  der  politischen  Gegensätze  im  Sinne  des  Programmes  auszuführen,  das 
er  in  mehreren  politischen  Gedichten  zum  Ausdruck  gebracht  hatte.  Alsbald  hob 
er  die  Schuldknechtschaft  für  die  Gegenwart  und  für  alle  Zukunft  auf.  Dieses  Verbot 
bildete  einen  Bestandteil  seiner  Gesetzgebung,  die  sowohl  die  Verfassung  neu  ord- 
nete wie  das  bürgerliche  und  das  Strafrecht  betraf.  Der  wirtschaftlichen  Gesundung 
im  Inneren  diente  ein  Erlaß  aller  ausstehenden  Barschulden,  während  der  Land- 
besitz unangetastet  blieb,  und  nicht  etwa,  entsprechend  den  radikalen  Forderungen 
der  Unbemittelten,  eine  allgemeine  Neuaufteilung  von  Grund  und  Boden  erfolgte. 
Sodann  führte  Solon  ein  neues  Maß-,  Gewichts-  und  Münzsystem  an  Stelle  des 
bisher  auch  in  Athen  gültigen  pheidonischen  Maß-  und  Gewichtssystems  und  der 
auf  ihm  beruhenden  aiginaeischen  Münze  ein.  Er  hatte  dabei  sowohl  kommerzielle 
wie  soziale  Zwecke  im  Auge.  Vor  allem  kam  es  ihm  darauf  an,  Athen  von  der 
Umklammerung  durch  Aigina  loszumachen,  ihm  ein  anderes  Bezugs-  und  Absatz- 
gebiet und  damit  die  Bahn  zur  kommerziellen  und  politischen  Größe  zu  eröffnen. 
Der  Handel  mit  Thrakien  und  Makedonien  mit  ihren  Reichtümern  an  Holz  und  Edel- 
metall lag  vornehmlich  in  den  Händen  der  euboeischen  Chalkidier.  So  suchte  Solon 
Athen  durch  Einführung  des  euboeischen  Gewichts  und  der  zugehörigen  Münze  der 
stammverwandten  Handelsmacht  anzugliedern.  Daraus  ergab  sich,  da  Solon  ebenso 
wie  einst  Pheidon  ein  geschlossenes  Maß-  und  Gewichtssystem  im  Auge  hatte,  die 
Einführung  neuer  Längen-  und  Hohlmaße  von  selbst. 

Die  euboeische  Mine  von  436,6  g,  die  nunmehr  als  athenisches  Grundgewicht  von  Solon 
übernommen  wurde,  betrug  %  der  leichten  babylonischen  Silbermine  gemeiner  Norm  von 
545,8  g  (s.  oben  S.  16).  Über  ihre  Entstehung  vgl.  Quellen  10.  Während  die  alte  Silber- 
drachme ca.  6  g  nach  gem.,  ö'/j  g  nach  erhöhter  Norm  gewogen  hatte,  war  die  neue  mit 
ihren  4,37  g  wesentlich  kleiner.  Zu  diesem  Gewicht  fügte  Solon  als  Längenmaß  den  ander- 
weitig bereits  ausgebildeten  Fuß  von  297  mm,  der  '\„  des  babylonisch-pheidonischen  Fußes 
(330  mm)  betrug  und  sich  zu  dem  Gewichte  so  fügte,  als  wäre  er  als  Kante  des  Würfels 
neu  entstanden,  der  —  bei  größter  Dichtigkeit  (4"  C.,  wie  wir  jetzt  wissen)  —  Wasser  im  Ge- 
wicht des  euboeisch-babylonischen  Talentes  60x436,6^26,2  kg  faßte.  Der  neue  Fuß  und 
sein  Anderthalbfaches,  die  zugehörige  Elle,  bildeten  fortan  auch  die  Baueinheit.  Da  nun  stets 
nahe  Beziehungen  zwischen  dem  gangbarsten  Geldstück  und  der  Bemessung  der  iMarktware 
bestehen,  so  konnte  die  handelspolitisch  unerläßliche  Maßregel,  die  Verringerung  des 
Münzfußes  und  der  Maßeinheiten  wirtschaftlich  bedenkliche  Veränderungen  für  den  inneren 
Verkehr  zur  Folge  haben.  Außerdem  hätte  eine  wesentliche  Verkleinerung  der  Hohlmaße, 
von  denen  die  Abgrenzung  der  Censusklassen  abhing,  nachteilig  wirken  können.    Für  die 

2* 


20       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia  [19/20 

Münze  erreichte  Solon  einen  gewissen  Ausgleich,  indem  als  eigentliches  Hauptgeldstück, 
nicht  wie  früher  das  Didrachmon  von  12-127^  g,  sondern  das  Tetradrachmon  (17,44  g) 
betrachtet  und  ausgeprägt  wurde.  Was  die  Hohlmaße  anlangt,  so  hatte  im  bisherigen 
pheidonischen  System  das  Flüssigkeitsmaß,  der  Metretes,  36  1  betragen,  d.  h.  das  Hohlmaß 
dargestellt,  dessen  Wassergewichte  das  Talent  von  rund  60x600  g  =  36  kg  1  entsprach, 
und  als  dessen  Basis  der  babylonisch-pheidonische  Fuß  von  ca.  330  mm  gelten  konnte 
(s  oben  S.  IT).  Der  pheidonlsche  Medimnos  als  Hohlmaß  für  Trockenes  faßte  ca.  45  1,  war 
also  7,  des  Metretes  {EBourget,  Rev.arch.  II  [1903]  23 ff.).  Solon  setzte  seinen  Metretes 
nicht  etwa  ebenfalls  dem  Hohlmaße  von  26,21  gleich,  das  dem  Kubus  des  Fußes  von  297  m, 
und  dessen  Wassergewicht  dem  zugehörigen  euboeisch-solonischen  Talent  (60x436,6 
=  26,196  kg)  entsprach,  sondern  dem  Anderthalbfachen  desselben,  so  daß  der  Metretes 
39,3  l' faßte,  und  aus  diesem  Metretes  wurde  der  Medimnos,  nicht  durch  eine  Erhöhung 
um  ein  Viertel,  wie  früher  im  pheidonischen  System,  sondern  um  ein  Drittel  abgeleitet. 
*'  X39,3  =  52,41.  So  erreichte  Solon,  daß,  obgleich  Fuß  und  Talent  sich  ver- 
ringerten, d'ie  Hohlmaße  gegenüber  den  pheidonischen  wesentlich  größer 
wurden  (tu  luerpa  ijivero  iieiliu  tAv  Oeiöuuveiujv:  Arist.  'A&.  itol.  10),  der  Metretes  um  3, 
der  Medimnos  sogar  um  7  1  {ZDMG.  LXIII  [1909]  718f.,  5).  Um  die  Einführung  des  neuen 
Münzgewichtes  auch  als  Gewichtseinheit  für  den  Marktverkehr  zu  erleichtern,  ordnete 
Solon  einen  dem  Käufer  förderlichen  Zuschlag  von  '/jo  zu  diesem  Gewichte  an,  so  daß 
tatsächlich  das  Markttalent  dieser  Form  nicht  60,  sondern  63  Minen  von  436,6  g  betrug 
(Arist.  'A^.  Ttol.  10,  Herrn.  XXXV  [1900]  637 ff.)  Dergestalt  wandelte  Solon  das  alte 
Privilegium  der  Könige  und  Tempel  (S.  16f.)  in  eine  volksfreundliche  Maßregel 
um,  und  der  Athener  erhielt  wirklich  für  sein  Geld  'mehr  als  eine  Menge  Feigen  oder 
ein'pfund  Salz'  (wglUvWilamowitz,  Aristoteles  und  Athen,  Berl.  1893,  143). 

19.  Solons  Verfassung  und  sonstige  Gesetzgebung.  Von  der  Verfassung, 
die  Solon  in  Athen  vorfand,  und  ihren  Vorstufen  ist  nur  wenig  Sicheres  bekannt. 
Die  Ämter,  vor  allem  das  des  ersten  Archonten,  wurden  nach  'Vornehmheit  und 
Reichtum'  besetzt,  während  die  Unbemittelten  und  Unbevorrechteten  am  Staate 
keinerlei  Anteil  hatten.  Nach  der  militärischen  und  finanziellen  Leistungsfähigkeit 
wurden  die  Staatsangehörigen  bereits  in  älterer  Zeit  in  drei  Gruppen  geschieden: 
die  Ritter  CmTreTc),  die  zu  Pferde  in  den  Kampf  zogen,  die  Bürger,  die  zu  Fuß  in 
eigener  Waffenrüstung  (ZieöToc)  fochten  und  daher  Zeugiten  genannt  wurden,  und 
die  Theten,  Tagelöhner  und  Lohnarbeiter,  die  durch  ihre  Mittellosigkeit  auch  am 
Kriegsdienste  verhindert  wurden.  Von  den  Rittern,  den  adligen  Grundbesitzern, 
waren  dann  im  Verlaufe  der  Zeit  die  Höchstbemittelten  als  eine  besondere  obere 
Gruppe  abgesondert  worden:  die  Pentakosiomedimnen,  die  wenigstens  500  Scheffel 
Getreide  jährlich  aus  ihren  Gütern  einnahmen.  Solon  begründete  die  Demokratie, 
indem  er  allen  Volksangehörigen  in  den  nötigen  Altersgrenzen  einen  Einfluß  auf 
das  Gemeinwesen  sicherte,  jedoch  mit  Abstufungen  nach  dem  Besitze,  die  er 
sich  durch  Beibehaltung  und  Neuregelung  jener  vier  Gruppen  als  Schatzungsklassen 
ermöglichte.  Wie  früher  {Problem  10),  so  wurden  sie  auch  jetzt  in  erster  Linie  nach 
dem  Bodenertrag  geregelt.  Pentakosiomedimne  blieb,  wer  mindestens  500  Scheffel 
Getreide  oder  entsprechende  Quanten  an  Flüssigkeit  einnahm  oder,  um  auch  die 
Nichtgrundbesitzer  einzuschließen,  wer  500  Drachmen  Jahreseinkommen  hatte.  Der 
Ritter  mußte  mindestens  300,  der  Zeugit  nach  solonischer  Ordnung  150  Scheffel 
oder  Drachmen  einnehmen.  Wohlgemerkt  war  jedoch  der  solonische  Medimnos 
(Scheffel)  größer  als  der  frühere  pheidonlsche,  so  daß  also  ein  Hinaufrücken  der 
Schatzungsgrenzen  als  Ausgleich  der  Demokratisierung  erfolgte.  Wer  unter  der 
Zeugitengrenze,  die  später  von  150  auf  200  Scheffel  oder  Drachmen  verschoben 
wurde  (s.  Probleme  11),  blieb,  gehörte  der  vierten  Klasse,  den  Theten,  an.  Sie  hatten 
nur  Anteil  an  der  Volksversammlung  und  an  der  Besetzung  der  Gerichte.  Das  mochte 
wenig  scheinen,  erwies  sich  aber  als  sehr  bedeutsam,  da  in  der  Volksversammlung 


20'211  III.  Der  Übergang  zur  Neuzeit:  Solons  Verfassung  und  Gesetzgebung  21 

und  in  den  Volksgerichten,  die  nach  solonischer  Ordnung  die  Berufungsinstanz  für 
alle,  nicht  schon  in  erster  Instanz  vor  ihr  Forum  gehörigen  Angelegenheiten  bil- 
deten, schließlich  das  Schwergewicht  lag  und  liegen  mußte  {Arist.  'Ad-.  TtoL  9,  2. 
Plut.  Solan  18,  5).  | 

An  den  eigentlichen  Ämtern,  also  der  Staatsverwaltung,  hatten  nur  die  drei 
oberen  Schatzungsklassen  Anteil.  Die  Schatzmeister  der  Göttin,  die  den  Staatsschatz 
verwalteten  —  je  einer  aus  jeder  Phyle  —  wurden,  um  an  ihrem  Vermögen  einen 
Rückhalt  gegen  Schädigungen  durch  ihre  Verwaltung  zu  erhalten,  aus  den  Penta- 
kosiomedimnen,  und  zwar  durch  das  Los  erwählt  [CF Lehmann-Haupt,  Schatzmeister- 
und Archontenwahl  in  Athen,  Klio  VI  [1906]  304ff.).  Vielleicht  blieb  den  Penta- 
kosiomedimnen  auch  das  Archontat  vorbehalten,  das  bis  487  v.  Chr.  jedenfalls  nur 
ihnen  und  den  Rittern  zugänglich  war.  Die  Wahl  der  Archonten  ging  nach  solo- 
nischem  Gesetze  in  zwei  Stadien  vor  sich.  Jede  der  vier  Phylen  wählte  aus  den 
berechtigten  zehn  Kandidaten,  und  aus  diesen  vierzig  wurden  die  neun  Archonten 
erlost.  Das  war  gegenüber  dem  vormaligen  Zustande  eine  stark  demokratische 
Maßregel  (vgl.  noch  Problem  10).  Sie  zeigt  deutlich,  wie  sehr  Solon  daran  gelegen 
war,  die  Wahlkämpfe  um  das  Archontat,  den  Angelpunkt  der  gesamten  Parteiungen, 
auszuschließen.  Hier,  wie  in  anderen  Fällen,  eilte  Solon  seinerzeit  v/eit  voraus.  Sein 
Wahlmodus  ist  nur  kurze  Zeit  in  Geltung  geblieben.  Man  kehrte  —  anfangs  tatsächlich, 
dann  gesetzlich  —  zum  alten  Wahlverfahren  zurück.  Erst  mehr  als  ein  Jahrhundert 
später  kam  Solons  Wahlordnung  wieder  zu  rechtlicher  Geltung,  und  noch  lange, 
nachdem  in  der  radikalen  Demokratie  (S.  29 f.)  das  reine  Losverfahren  für  sämtliche 
Ämter  Regel  geworden  war,  wurden  die  neun  Archonten  durch  ein  zwiefaches 
Losverfahren  bestimmt  und  ernannt  —  ein  Beweis  für  die  nachhaltige  Wirkung  der 
solonischen  Ordnungen. 

Solons  auf  hölzernen  äSovec  aufgezeichneten  Gesetze  umfaßten,  wenn  auch  gerade  für 
ihn  {Arist.  'A9-.  nol.  7)  zwischen  TToXixeia  und  vöjaoi  im  engeren  Sinne  geschieden  wird, 
doch  sicher  die  Staatsgrundgesetze  mit  (s.  Problem  13).  So  tritt  auch  in  den  Gesetzen  im 
engeren  Sinne,  anders  als  z.  B.  in  der  ältesten  uns  erhaltenen  Gesetzgebung  des  Altertums, 
der  des  Hammurabi,  in  welcher  wirtschaftliche  Rücksichten  —  die  Bedürfnisse  der  Land- 
wirtschaft und  des  Handels  —  im  Vordergrunde  stehen,  das  Staatswohl  als  leitender  Ge- 
sichtspunkt deutlich  hervor.  Besonders  charakteristisch  ist  bei  Solon  dafür  das  Gesetz,  das 
bei  Staatsunruhen  zur  Parteinahme  zwingt  {Arist.  'A&.  itol.  8,  5.  Plut.  Sol.  20).  Beinahe 
ebenso  merkwürdig  ist  die  Verordnung,  die  die  zu  häufige  Ehrung  durch  öffentliche  Spei- 
sung im  Frytaneion  verbietet,  denjenigen  aber,  dem  sie  zugestanden  wird  und  der  sie  ab- 
weist, wegen  Verachtung  des  Staates  bestraft  {Plut.  Sol.  24).  Unter  dem  gleichen  Gesichts- 
punkt stehen  der  Schutz  der  Jugend  besonders  auch  in  den  Schulen  und  Gymnasien  {Aischin. 
g.  Tim.  12,  14—16),  der  Verlust  der  Wählbarkeit  zum  Archonten  iuv  xic  'Aöiivaiiuv  ^Taip^cr) 
{ebd.  19-21),  die  Bestrafung  des  trunkenen  Archonten  {Diog.  Loert.  II  57),  die  Sorge  für 
die  Kriegsgefallenen  und  deren  Hinterbliebenen  {ib.  7  72,57),  die  Belohnung  der  Tötung 
wilder  Tiere,  das  Gesetz,  das  jedem  freistellt,  für  einen  andern,  der  Unrecht  erlitten  hat, 
gerichtlich  einzutreten  {Arist.  'Ad:  itol.  9),  während  früher  nur  der,  den  es  betroffen  hatte, 
zur  Klageerhebung  berechtigt  war  {ib.  4,  4),  die  Anordnungen  über  das  Recht  der  Brunnen- 
benutzung {Plut.  Sol.  23,  9)  und  über  Abgrenzung  und  Abstände  bei  Bauanlagen,  letztere 
in  die  Zwölf-Tafeln  und  dann  in  Justinians  Digesten  (X  7,  23)  übergegangen;  ferner  das  Ge- 
setz, das  den  Korporationen  jeder  Art  gestattet,  sich  eigene  Statuten  zu  geben,  sofern  sie 
nicht  mit  den  Staatsgesetzen  in  Widerspruch  stehen,  das  ebenfalls  in  die  Digesten  {XLVII 22. 4) 
Übernomen,  so  Bestandteil  des  gemeinen  Rechtes  geworden  und  bis  zur  Einführung  des 
Bürgerlichen  Gesetzbuches  auch  in  Deutschland  gültig  war,  sofern  es  nicht  durch  bestehende 
Vereins-  und  Sondergesetzgebungen  aufgehoben  oder  eingeschränkt  war.  Das  gleichfalls 
hierher  gehörige  Gesetz  gegen  Faulheit  und  Erwerbslosigkeit  —  mit  dem  wiederum  die  Auf- 
hebung der  kindlichen  Alimentationspflicht  gegenüber  dem  Vater,  der  seinen  Sohn  kein 
Gewerbe  hat  lernen  lassen,  zusammenhängt   {Plut.  Sol.  21,  1)  — ,  ist  noch  in  zwei  anderen 


22       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia  [21  22 

Richtungen  lehrreich:  einmal  ist  bezeugt,  daß  es  schon  in  der  drakontischen  Gesetzgebung 
stand  und  daß  Solon  eine  Milderung  der  Strafen  eintreten  ließ  (Pollux  VIII 42.  Lysias 
fragm.  X),  sodann  {Hdt.  II 177.  Diod.  I  77,  5)  daß  es  ebenso  wie  das  Verbot  der  Schuld- 
knechtschaft (Diod.  1 79, 4)  aus  Aegypten  aus  der  Gesetzgebung  des  Bokchoris  (f  713/2  v.  Chr.) 
übernommen  sei.  Das  Gleiche  wird  für  das  Obligationenrecht  {Diod.  I  79,  1.  94,  5)  be-  | 
zeugt,  so  daß  nicht  bloß  ein  mittelbarer,  sondern  ein  direkter  Einfluß  des  Orients  auf  die 
griechische  Gesetzgebung  feststeht.  Für  die  Handelsgesetzgebung  wäre  er  ohnehin  schon 
aus  der  Tatsache  zu  erschließen  gewesen,  daß  auch  die  äußeren  Normen  des  Verkehrs, 
Maß,  Gewicht  und  Zeiteinteilung  (Hdt.  I1 109  ttöXov  |uev  yctp  Kai  xvuuinova  -rrapct  BaßuXuu- 
viujv  ^laaeov  oi  "GXXrivec,  vgl.  Pitt.  Sol.  25)  dem  Orient  entstammen.  Die  älteren  grie- 
chischen Gesetzgebungen,  besonders  die  kretischen,  die  des  Zaleukos  von  Lokroi  Epi- 
zephyrioi  und  des  Charondas  von  Katana,  werden  in  diesen  wie  in  vielen  anderen  Richtungen 
denen  des  Drakon,  Solon  wie  des  Pittakos  von  Mitylene  vorgearbeitet  und  ebenso  ihrer- 
seits von  Großgriechenland  aus  auf  die  römische  Rechtsbildung  und  Gesetzgebung  einge- 
wirkt haben.  Von  vorwiegend  wirtschaftlich  oder  kommerziell  wirksamen  solonischen  Ge- 
setzen, in  denen  aber  gleichwohl  die  Rücksicht  auf  das  Gemeinwohl  hervortritt,  wären  noch 
außer  der  Aufhebung  der  Schuldknechtschaft  zu  nennen:  der  Schutz  der  Ölbäume  (Dem. 
TTpöc  MoKäpraTov  71),  das  Verbot  ihrer  Ausfuhr  {Plut.  Sol.  24)  und  das  einen  Mißbrauch 
des  Siegels  durch  den  Graveur  verbietende  Gesetz  {Diog.  Laert.  1 57).  Von  den  die  Trauer- 
kundgebungen und  den  Pomp  bei  Todesfällen  einschränkenden  Gesetzen,  von  denen  Wich- 
tiges in  die  12  Tafeln  übergegangen  ist  {Cic.  de  leg.  II  25),  wendet  sich  der  Blick  zu  den 
das  Familien-  und  Erbrecht  betreffenden  Gesetzen,  von  denen  die  irepi  KXripuuv  Kai  ^iriKXripujv 
(Erbtöchter)  schon  im  Altertum  mit  Recht  als  besonders  schwierig  galten  {Arist.  'A9-.  tioX.  9; 
s.  Problem  11).  —  Für  die  Gebräuche  bei  der  Eheschließung  im  6.  Jahrh.  ist  die  in  Chiusi 
gefundene,  aber  in  Athen  entstandene  schwarzfigurige  Francoisvase,  die  die  Hochzeit  des 
Peleus  und  der  Thetis  darstellt,  lehrreich.  AFurtwängler-KReichold,  Griech.  Vasenmalerei, 
Serie  I  {Miinch.  1904),  Text  Iff.,  Tafel  Iff.  11  ff.;  s.  o.  Bd.  II  43 ff.  145. 

20.  Solon  und  Athen  nach  der  Gesetzgebung.  Fortgesetzte  Kämpfe  um  das 
Archontat  bezeichnen  die  Entwicklung  in  den  auf  Solons  Gesetzgebung  folgenden 
Jahrzehnten.  Während  des  ersten  (593—584)  war  Solon  von  Athen  abwesend. 
Vorwürfe  beider  Parteien,  der  Vornehmen,  daß  er  dem  Volke  zu  viel  Rechte  verliehen, 
der  Unbemittelten,  daß  er,  die  Landaufteilung  vermeidend,  halbe  Arbeit  getan  habe, 
und  unausgesetzte  Gesuche  um  authentische  Deutung  seiner  Gesetze,  die  doch  jetzt 
von  seiner  Person  losgelöst  wirken  sollten,  veranlaßten  ihn,  sich  auf  zehn  Jahre  von 
den  Athenern  zu  verabschieden.  Er  ging,  wie  frtiher  in  erster  Linie  als  Groß- 
kaufmann, zugleich  aber  auch  zum  Zwecke  allgemeiner  Belehrung,  auf  Reisen,  nach- 
dem er  noch  als  attischer  Pylagore  (S.  i4)  die  Exekution  gegen  die  Krissaeer,  die 
das  heilige  Feld  von  Delphi  besetzt  hatten,  den  sog.  ersten  'heiligen  Krieg',  bean- 
tragt hatte,  mit  dessen  Beendigung  die  Stiftung  oder  doch  die  eigentliche  Regelung 
der  pythischen  Spiele  (582)  zusammenhängt.  Solon  hat  u.  a.  Aegypten  und  wohl 
auch  die  benachbarte  phoinikische  Küste  besucht  und  wird  dabei  von  Nebukadrezars 
Westzügen  und  vom  Falle  Jerusalems  vernommen  haben.  Die  letzte  längere  Station 
vor  seiner  Rückkehr  war  Cypern,  wo  er  als  der  berühmte  Ordner  Athens  dem 
Könige  Phylokypros  von  Soloi  bei  der  Neugründung  seiner  Hauptstadt  zur  Seite 
stand.  Bei  der  Heimkehr  fand  er  in  Athen,  entgegen  seiner  Verfassung,  einen  ge- 
wählten Archonten  Damasias  am  Ruder,  dessen  Amtsführung,  auf  zwei  Jahre  und 
zwei  Monate  fortgesetzt,  die  Gefahr  einer  Tyrannis  naherückte,  die  dann  trotz  recht- 
zeitiger Warnungen,  kurz  ehe  Solon  in  vorgerückten  Jahren  starb  (560),  wirklich 
eintrat. 

EvStern,  Solon  und  Peisistratos,  Herrn.  XLVIII  (1913),  436 ff. 

21.  Die  Herrschaft  der  Peisistratlden.  Im  13.  Axon  seiner  Gesetzgebung  hatte 
Solon  den  vor  seinem  Archontat  mit  Atimie  Belegten  und  Verbannten  ihre  politi- 
schen Rechte  und  damit  die  Rückkehr  bewilligt,  soweit  sie  nicht  zur  Zeit  des  Er- 


22/23]  III.  Der  Übergang  zur  Neuzeit:  Die  Peisistratiden  23 

scheinens  seiner  Gesetze  von  den  Blutgerichtshöfen  oder  vom  Prytaneion  als  po- 
litischem Gerichtshof  wegen  Mordes  oder  wegen  Strebens  nach  der  Tyrannis 
verurteilt  waren.  Da  die  Alkmeoniden  nicht  von  einem  der  genannten  regelmäßigen 
Gerichtshöfe,  sondern  von  einem  zu  dem  Zwecke  besonders  berufenen  Gerichte  | 
verurteilt  waren,  so  stand  ihnen  die  Rückkehr  offen,  und  wir  sehen  Megakles,  den 
Sohn  des  Alkmeon,  an  der  Spitze  der  Paralier,  einer  der  drei  Parteien,  die  in  der 
Zeit  nach  Solons  Gesetzgebung  in  Athen  hervortraten.  Ihnen,  den  Handel  und 
Schiffahrt  treibenden  und  politisch  gemäßigten  Küstenbewohnern,  standen  gegen- 
über die  Pediäer,  die  oligarchisch  gesonnenen  Landwirte  der  Ebene,  geführt  von 
Lykurgos,  und  die  Diakrier,  die  unbemittelten  Bewohner  des  Berglandes  im  Nord- 
osten, denen  sich  die  übrigen  Elemente  der  Bevölkerung,  die  wegen  ihrer  Armut 
nichts  zu  verlieren  hatten,  zugesellten.  An  ihre  Spitze  trat  Peisistratos,  der  sich, 
ähnlich  wie  einst  Solon  in  den  Kämpfen  um  Salamis,  gegen  Megara  hervorgetan 
hatte",  ein  ebenso  schlauer  und  gewiegter  wie  beim  Volke  beliebter  Mann.  Er  er- 
rang im  Jahre  560,59  die  Tyrannis  in  Athen,  die  er  mit  mehrfachen  längeren  Unter- 
brechungen bis  zu  seinem  Tode  im  Jahre  527  innehielt.  Doch  suchte  er  formell 
einen  Bruch  mit  der  bisherigen  gesetzlichen  Staatsform  zu  vermeiden,  indem  er, 
wie  später  auch  seine  Söhne,  nur  dafür  sorgte,  daß  die  Ämter,  vor  allem  das 
Archontat,  seinen  Verwandten  oder  nächsten  Anhängern,  also  durch  reine  Wahl, 
nicht  nach  dem  solonischen  aus  Vorwahl  und  Losung  bestehenden  Verfahren,  über- 
tragen wurde  (Inschrift  des  Peisistratos,  Sohnes  des  Hippias,  Thuk.  VI  54,  auch  im 
Original  wiedergefunden,  s.  unten  S.  76).  Von  der  demokratischen  Richtung  empor- 
getragen, betätigte  er  sich  auch  als  Herrscher  in  volksfreundlichem  Sinne.  Zwar  zu 
einer  Landaufteilung  ließ  er  es  so  wenig  kommen,  wie  Solon,  aber  er  sorgte  für  Zu- 
weisung unbebauter  Ländereien  an  die  Kleinbauern  und  führte  die  von  Solon  an- 
gebahnte Hebung  ihrer  früher  wirtschaftlich  und  sozial  unwürdigen  Stellung  durch. 
Durch  Einsetzung  von  Richtern  für  das  flache  Land,  Kaxd  bri|uouc  biKaciai  (Jd:  :tok. 
16,5.  26,3.  33,1),  erleichterte  er  den  Rechtsweg  und  förderte  damit  die  Stetigkeit 
der  Landarbeit.  Die  Anlagen  von  Straßen  mit  Hermen,  die  als  Wegweiser  dienten, 
kam  dem  Zusammenschluß  von  Stadt-  und  Landgebiet  zugute. 

Der  Zehnte  vom  Bodenertrage,  den  er,  abweichend  von  Solons  Besteuerungs- 
grundsätzen (s.  Problem  11),  ohne  sonderliche  Schwierigkeiten  erhob,  spricht  für 
einen  günstigen  Stand  der  Landwirtschaft.  Nicht  minder  war  er  für  die  Entwicklung 
des  Handels  und  der  ihm  förderlichen  auswärtigen  Beziehungen  besorgt.  In  den 
Kämpfen  gegen  Megara  wurde  Nisaia,  die  Hafenstadt  Megaras,  erobert  und  dadurch 
Athen  der  Besitz  von  Salamis  dauernd  gesichert:  ein  spartanischer  Schiedsspruch 
sprach  die  Insel  den  Athenern  zu,  während  die  Megarer  Nisaia  zurück  erhielten. 
Ebenso  wurde  Sigeion  gegen  Lesbos  behauptet.  Auf  dem  thrakischen  Chersonnes 
aber  entstand  unter  Peisistratos'  Förderung  ein  eigentümliches  Staatsgebilde.  Der 
Philaide  Miltiades,  der  Sohn  des  Kypselos,  wurde  von  den  thrakischen  Dolonkern, 
als  ihre  Nachbarn,  die  Apsinthier,  sie  übermäßig  bedrängten,  zum  Fürsten  erwählt. 
Diese  Herrschaft  der  Philaiden  ergab  politisch  und  kommerziell  einen  bedeutenden 
Machtzuwachs  für  Athen,  mit  dem  die  Fürsten  bei  aller  Selbständigkeit  doch  in  den 
nächsten  Beziehungen  blieben.  So  gelangte,  ganz  im  Sinne  Solons,  der  Hellespont, 
und  damit  der  Weg  zum  Getreidereichtum  der  Küsten  des  Pontos,  unter  athe- 
nische Überwachung,  nicht  zur  Freude  der  kleinasiatischen  Griechen,  wie  denn  die 
Lampsakener  ihren  Ansprüchen  auf  den  Chersonnes  durch  Gefangennahme  des 
Miltiades  Nachdruck  verliehen.    Aber  für  Miltiades  trat  bedeutsamerweise  Kroisos 


24       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [23/24 

von  Lydien  mit  erfolgreichen  Drohungen  ein.  Der  zweite  Nachfolger  dieses  Miltiades, 
sein  gleichnamiger  Seitenverwandter,  der  nachmalige  Sieger  von  Marathon,  förderte, 
schon  ehe  er  als  Sieger  von  Marathon  in  aller  Leute  Munde  war,  die  Sache  des 
Griechentums  und  Athen,  indem  er  die  Tyrsener  von  Lemnos  und  Imbros  vertrieb  | 
und  diese  Inseln  mit  attischen  Kleruchen  besiedelte.  Peisistratos  selbst  setzte  sich 
während  seiner  ersten  Verbannung  in  Thessalien  fest  und  knüpfte  wirksame  Be- 
ziehungen mit  Makedonien  an.  Bei  seiner  letzten  endgültigen  Wiedereinsetzung  hatte 
ihn  Lygdamis,  ein  reicher  Naxier,  unterstützt,  dem  er  alsbald  zur  Tyrannis  über 
Naxos  verhalf.  Lygdamis  seinerseits  förderte  Polykrates  von  Samos  bei  der  Be- 
gründung seiner  Herrschaft,  die  bald  zu  einem  umfassenden  Inselreiche  erwuchs 
und  Milet  und  den  loniern  erheblichen  Abbruch  tat.  So  war  das  Einvernehmen  mit 
Samos  -  das  freilich  bald  für  Freund  und  Feind  durch  unbedenklich  und  im  großen 
Stile  betriebene  Seeräuberei  bedrohlich  ward  —  und  Naxos  direkt  und  mittelbar  für 
Athen  ebenso  wertvoll,  wie  für  Spartas  Vormachtstellung  bedrohlich.  Als  Preis  für  die 
Unterstüzung,  die  ihm  Megakles  als  Führer  der  Paralier  beim  Erwerb  oder  beim 
Behaupten  der  Herrschaft  zuteil  werden  ließ,  hatte  sich  Peisistratos  zu  einer  Ver- 
bindung mit  dessen  Tochter  verstehen  müssen,  die  aber  nur  eine  Scheinehe  blieb. 
Bei  den  darüber  ausbrechenden  Zwistigkeiten  zogen  die  Alkmeoniden  den  kürzeren; 
sie  wurden  aufs  neue  verbannt  und  erstrebten  für  ihre  nachdrücklich  betriebene 
Rückkehr  Spartas  Unterstützung:  ihrer  Vereinigung  sollten  diePeisistratiden  erliegen. 

Die  wirtschaftliche  Hebung  ließ  Peisistratos  der  Kultur  zugute  kommen.  In  Athen 
ward  u.  a.  die  Neun-Röhren-Leitung  angelegt  und  der  Tempel  der  Athene,  das 
Hekatompedon,  umgebaut  und  mit  mythologischen  Darstellungen  in  farbigen  Skul- 
pturen geschmückt,  die  heute  großenteils  aus  dem  Perserschutte  wiedererstanden 
sind.  Macht  und  Lebensfülle  des  gefestigten  und  einheitlichen  athenischen  Staates 
kam  in  den  großen  Panathenaeen  (seit  566)  zum  Ausdruck,  die,  wo  nicht  auf  Peisi- 
stratos' Veranlassung  entstanden,  ihm  gewiß  ihre  erste  Ausgestaltung  und  ihr  Ge- 
präge verdanken.    Ihnen  gesellten  sich  später  (seit  537?)  die  großen  Dionysien. 

Peisistratos'  Sohn  Hippias,  der  ihm  nach  seinem  Tode  527  folgte,  und  dem  sein  den 
Musen  geneigter  Bruder  Hipparchos  zur  Seite  stand,  führte  zunächst  die  Herrschaft 
in  seinem  Sinne  fort.  Eine  Verschärfung  der  Herrschaft  und  deren  alsbaldige  Er- 
schütterung wurde  durch  das  Vordringen  der  Persermacht  nach  Europa  herbei- 
geführt. 

22.   Die  Begründung  der  Persermacht  und  der  Sturz  der  Peisistratiden. 

Im  vorderen  Orient,  dessen  völlige  Beherrschung  die  Assyrer  erstrebt  und  nahezu  erreicht 
hatten,  finden  wir  nach  Ninives  Fall  drei  führende  Großmächte:  Medien,  Babylonien,  Lydien. 
Daneben  Mächte  zweiten  Ranges,  besonders  Aegypten  und  Kilikien.  Sie  alle  verdrängte  und 
vereinigte  die  frische  Volkskraft  der  Perser.  Gleichzeitig  mit  den  Medern  in  die  Hoch- 
ebene des  heutigen  Iran  eingedrungen,  aber  bald  nach  Süden  vorgerückt  hatten  diese 
unter  Achaimenes  eine  Herrschaft  gegründet,  die  wohl  bald  nach  der  Einigung  des  medi- 
schen  Reiches  (ca.  677)  unter  medische  Oberhoheit  geriet,  wenn  sie  ihr  nicht  von  vorn- 
herein unterstand.  Bald  vollzog  sich  unter  den  Enkeln  des  Achaimenes,  den  Söhnen  des 
Teispes  (Tschischpisch),  eine  Gebietsteilung.  Kurasch  (Kyros)  I.  erhielt  Anshan,  eine  Land- 
schaft um  Susa,  Arsames  einen  anderen  Teil  des  späteren  persischen  Gebiets.  Beiden  standen, 
wie  ihre  Söhne  Kambyses  und  Ariaramnes,  unter  medischer,  vielleicht  auch  zeitweilig  unter 
babylonischer  Oberhoheit. 

Kurasch  II.  (seit  560),  der  Sohn  des  Kambuzija,  begründete  die  Obmacht 
der  Perser.  Von  seinem  Stammlande  Anshan  aus  und  zunächst  gestützt  auf  drei 
Stämme  der  Perser,  die  Pasargaden,  Maraphier  und  Maspier,  erhob  er  sich  gegen 
Astyages,  den  Mederkönig,  den  er  nach  mehrjährigem  wechselvollem  Kampfe  (553 


/ 


24/25)      111.  Der  Übergang  zur  Neuzeit:   Perser  und  lonier.    Sturz  der  Peisistratiden  25 

— 550)  schließlich  besiegte.  Um  seine  Thronrechte  zu  sichern,  vermählte  er  sich 
mit  der  Tochter  des  von  ihm  verdrängten  Mederkönigs.  Gegen  die  bedrohliche 
neue  Macht  im  Osten  verbündeten  sich  Lydien,  Babylonien  und  Aegypten.  Des- 
halb rüstete  Kyros  alsbald  gegen  Lydien  und  bot  den  kleinasiatischen  Griechen  | 
ein  Bündnis  gegen  Kroisos  an,  das  diese  jedoch,  mit  Ausnahme  von  Milet,  zurück- 
wiesen. Als  dann  nach  kurzem  Feldzuge  (547-546)  Kroisos  besiegt  und  von 
Kyros  vor  der  Selbstverbrennung  bewahrt  worden  und  Lydien,  anfänglich  noch 
unter  Kroisos  als  persischem  Vasallen,  persische  Provinz  geworden  war,  suchten 
die  Aioler  und  lonier  sich  von  Kyros  das  alte  Verhältnis  einer  losen  und  milden 
Abhängigheit,  wie  es  zu  lydischer  Zeit  bestanden,  bestätigen  zu  lassen.  Kyros 
aber  verlangte  nunmehr,  naturgemäß,  volle  Unterwerfung.  Nur  Milet  wurde  seine 
Bundesstellung  belassen.  Darauf  erging  ein  Hilferuf  nach  Sparta,  das  dem  persi- 
schen Heerführer  in  Sardes,  Mazares,  die  natürlich  gänzlich  unwirksame  Eröffnung 
machte,  die  Spartaner  würden  nicht  dulden,  daß  sich  die  Perser  an  einer  griechi- 
schen Stadt  vergriffen.  Als  dann,  offenbar  mit  ionischer  Beteiligung,  unter  Paktyas 
einlydischer  Aufstand  erfolgt  und  von  Mazares  niedergeschlagen  worden  war,  wandte 
sich  Mazares  gegen  die  kleinasiatischen  Griechen.  So  kam  es  zum  ersten  kriege- 
rischen Zusammenstoß  zwischen  Persern  und  Griechen.  Mazares  und  nach  seinem 
Tode  Harpagos  unterwarfen  die  Griechenstädte,  die  zu  einem  Tribute,  der  den  an 
Lydien  gezahlten  erheblich  überstieg,  und  zu  drückenden  Heeresleistungen  ver- 
pflichtet wurden.  Auch  die  der  Küste  vorgelagerten  Inseln  erkannten  die  persische 
Oberhoheit  an. 

Auf  Kyros,  der  im  Kampfe  gegen  die  Persiens  Nordgrenze  fortwährend  beunruhigen- 
den iranischen  Nomadeu  fiel,  war  sein  Sohn  Kambyses  gefolgt,  der  Aegypten  dem  persi- 
schen Reiche  einverleibte  (525).  Bevor  er  auszog,  hatte  dieser  seinen  Bruder  Bardija  (Smerdis 
beseitigt.  Seine  lange  Abwesenheit  ermöglichte  die  Usurpation  des  Magiers  Gaumata,  der 
sich  für  Smerdis  ausgab.  Vor  seinem  durch  eine  unbeabsichtigte  Selbstverletzung  herbei- 
geführten Tode  bekannte  sich  Kambyses  als  Mörder  seines  Bruders  und  entlarvte  dadurch 
den  Prätendenten.  Dareios,  der  Sohn  des  Hystaspes,  besiegte  den  Magier  und  erwehrte 
sich  in  der  Zeit  eines  Jahres  einer  großen  Zahl  von  Aufständen  gegen  seine  Herrschaft 
{Dreisprachige  Inschrift  des  Dareios  von  Behisiun  Col.  IV,  3 f.;  vgl.  dazu  FWeißbach,  ZDMG. 
LXl  [1907]  724.    S.  ferner  Saccharja  t,  7  u.  11). 

In  die  zum  Zwecke  der  Besteuerung  und  Verwaltung  von  Dareios  vorgenommene 
Satrapieneinteilung  wurden  die  kleinasiatischen  Griechen  einbezogen.  Auf  der 
Königsstraße  konnten  Nachrichten  durch  Boten  auf  Relaispferden  mit  großer  Schnellig- 
keit von  Ephesos  und  von  Sardes  nach  Susa  befördert  werden.  Der  Sicherung  der 
nördlichen  Reichsgrenze  galt  Dareios'  Skythenzug.  Sein  Plan,  über  die  Donau  von 
Westen  her  den  Skythen  beizukommen,  Südrußland  zu  unterwerfen  und  durch  die 
Kaukasuspässe  zurückzukehren,  mißlang.  Aber  Thrakien  und  mit  ihm  die  dortigen 
Griechenstädte  wurden  persische  Provinz.  Miltiades  vom  Chersonnes  wurde  aus 
einem  Athener  zum  persischen  Vasallen.  Dadurch  verlor  Hippias  von  Athen  mittel- 
bar erheblich  an  Ansehen  und  Rückhalt.  Sein  Bruder  Hipparchos  war  bei  den  großen 
Panathenäen  514/13  —  wahrscheinlich  dem  Jahr,  da  Dareios  die  Donau  überschritt,  — 
den  Dolchen  des  Harmodios  und  des  Aristogeiton  erlegen.  Mißtrauen  und  größere 
Strenge  waren  die  Folgen;  die  Schwächung  nach  außen  hin  kam  dazu,  so  rührten 
sich  die  Emigranten,  besonders  die  Alkmeoniden,  wieder.  Sie  hatten  —  eine  kluge 
Finanzoperation  —  den  546  niedergebrannten  delphischen  Tempel  neu  errichtet: 
die  Pythia  war  ihnen  willfährig,  die  Orakel  zwangen  die  Spartaner  wider  ihren 
Willen  zum  Kampfe  gegen  die  ihnen  persönlich  und  politisch  genehme  Tyannis  in 


26       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [25/26 

Athen.  Spartaner  und  Alkmeoniden  vertrieben  den  Hippias  (511/10),  der  sich  nach 
Sigeion  zurtickzog,  wo  er  als  Vasall  des  Dareios  lebte  und  seine  Wiedereinsetzung 
betrieb  —  der  erste  der  langen  Reihe  von  Griechen,  die  ihr  Geschick  in  persische 
Hände  legten.  Versuche  der  Spartaner,  die  volksfreundlichen  Alkmeoniden  mit  Hilfe  | 
oligarchisch  gesonnener  Athener  beiseite  zu  schieben,  mißlangen  und  drängten 
Kleisthenes,  Megakles'  Sohn,  völlig  auf  die  Bahn  der  Demokratie. 

23.  Die  Verfassungsreform  des  Kleisthenes.  Die  neue  Verfassung  des  Klei- 
sthenes 508/7  räumte  gründlich  mit  den  nach  Landstrichen  und  Berufen  geschiedenen 
drei  Parteien  auf.  Das  Stadtgebiet  mit  nächster  Umgebung,  die  Küste  und  das  Binnen- 
land, wurden  in  je  zehn  Kreise  von  lV2~2  Quadratmeilen  zerlegt,  und  aus  diesen 
dreißig  Kreisen  zehn  neue  Phylen  dadurch  gebildet,  daß  durch  das  Los  je  ein  Kreis 
aus  jedem  Gebiete  zu  einer  Phyle  zusammengefaßt  wurde.  Daher  bildete  jeder  Kreis 
ein  Phylendrittel,  Trittys  —  aber  in  gänzlich  anderem  Sinne,  als  die  zwölf  Trittyes 
der  alten  vier  Phylen,  die  nur  als  Kultverbände  weiterlebten,  während  für  Abstim- 
mung und  Heeresdienst  die  neuen  Phylen  maßgebend  waren.  Um  innerhalb  der 
Phylen  jede  landschaftliche  und  berufliche  Gruppierung  zu  vermeiden,  wurde  das 
politische  Schwergewicht  nicht  in  die  Trittyen,  sondern  in  deren,  der  Zahl  nach 
schwankende,  Bezirke,  die  Demen  —  auf  dem  Lande  den  Dörfern  gleich  —  gelegt, 
denen  unter  Leitung  des  Demarchen  die  Führung  der  Bürgerliste  und  die  Prüfung 
des  Bürgerrechtes  oblag.  Nach  dem  Demos,  nicht  nach  der  Abstammung,  wurde 
fortan  der  attische  Bürger  bezeichnet.  Das  erleichterte  auch  die  Aufnahme  von 
Neubürgern.  Städter,  Bauern  (Diakrier)  und  Schiffer  (Paralier)  stimmten  und  dienten 
in  einer  Phyle,  die  Angehörigen  des  gleichen  Geschlechts  bei  verschiedenen  Wohn- 
sitzen in  verschiedenen  Phylen.  Eine  gründliche  Demokratisierung,  als  deren 
Gegengewicht  Kleisthenes,  ohne  im  übrigen  an  der  nach  den  Steuerklassen  ab- 
gestuften Zulassung  zu  den  Ämtern  an  sich  Wesentliches  zu  ändern,  im  Gegensatze 
zu  Solon,  das  Wahlarchontat  beibehielt.  Daher  konnte  der  Polemarch  wieder  —  so 
dann  auch  in  den  Perserkriegen  —  den  Vorsitz  im  Strategenrat  und  das  Kom- 
mando auf  dem  rechten  Flügel  führen.  Der  Rat  erhielt  statt  der  bisherigen  400  jetzt 
500  Mitglieder,  je  50  auf  die  Phyle.  Jede  führte  in  alljährlich  durch  das  Los  be- 
stimmter Folge  während  eines  Zehntels  des  im  Sommer  mit  dem  Hekatombaion  be- 
ginnenden attischen  Amtsjahres  die  Geschäfte  und  den  Vorsitz  in  der  Volksversamm- 
lung, d.  h.  die  Prytanie. 

Um  die  Möglichkeit  erneuter  Tyrannis  auszuschließen,  wurde  der  Ostrakismos 
eingeführt,  durch  den  ein  dem  Volke  verdächtig  gewordener  Führer  auf  zehn  Jahre 
ohne  Minderung  seiner  bürgerlichen  Ehre  aus  dem  Gebiete  des  Stadt-Staates  ver- 
wiesen werden  konnte. 

Als  Demokratie  wie  als  aufstrebende  Handelsmacht  hatte  Athe|*r'*sofort  harte 
Kämpfe  zu  bestehen.  Sparta,  dessen  bedeutender  Herrscher  Kleorrfenes  die  Rück- 
kehr des  Hippias  forderte,  Theben  und  die  Boioter,  Aigina,  Chalkis  bedrohten  es. 
In  dieser  Bedrängnis  knüpfte  Kleisthenes  —  ein  arger  Vorwurf  für  die  Alkeoniden  — 
mit  Persien  an.  Artaphernes  von  Sardes  versprach  Hilfe,  falls  Erde  und  Wasser 
gegeben  würden.  Die  Gesandten  taten  dies  {fidt.  V  72).  Damit  war  Athen  in 
den  Augen  der  Perser  ein  persischer  Vasallenstaat  geworden,  mochten  die  Ge- 
sandten auch  nachträglich  verleugnet  werden.  Als  dann  Artaphernes  den  Athenern 
die  Wiederaufnahme  des  Hippias  'befahl'  und  Kleomenes  sie  forderte,  trat  Athen 
in  den  peloponnesischen  Bund  ein,  was  jedoch  an  der  persischen  Rechtsauffassung 
nichts  ändern  konnte  {Thuk.  VI  82).    Durch  Korinths  Neutralität  gefördert,   siegte 


26/27]  111.  Kleislhenes'  Reform  -  IV.  Die  Neuzeit:  Ionischer  Aufstand  27 

das  Heer  in  seiner  neuen  Ordnung  über  Boioter  und  Chalkidier  {Hdt.  V  77).  Die 
Unterstützung  der  aufständischen  lonier  durch  Athen,  die  dartun  sollte,  daß  Athen 
nicht  persisch  sei,  galt  den  Persern  als  unmittelbare  Rebellion,  nicht  bloß  als  Unter- 
stützung einer  solchen.  | 


IV.  DIE  NEUZEIT 

A.  Die  Freiheitskämpfe  der  Griechen  gegen  die  Perser 

24.  Der  ionische  Aufstand.  Der  Anstoß  ging  von  dem  ehrgeizigen  Aristagoras 
aus,  der  Milet,  das  nach  Samos  Falle  wieder  zur  Vormacht  der  lonier  geworden 
war,  beherrschte,  nachdem  sein  Schwiegervater  Histiaios  von  Dareios  an  den  Hof 
nach  Susa  gezogen  war.  Eine  kriegerische  Expedition  gegen  Naxos,  zur  Rückführung 
der  von  der  Demokratie  vertriebenen  Begüterten,  die  Aristagoras  dem  Artaphernes 
vorgeschlagen  hatte,  scheiterte,  und  Aristagoras  hatte  den  Zorn  des  mit  Milet  Ver- 
bündeten' (S.  25)  Großkönigs  zu  fürchten.  Dem  kam  er  durch  Aufwieglung  der 
allzeit  zum  Aufstand  geneigten  lonier  zuvor.  Die  eigentliche  Ursache  des  Konflikts 
liegt  jedoch  tiefer.  Die  Perser  begünstigten,  soweit  ihre  Macht  reichte,  'systematisch 
den  phoinikischen  Handel  auf  Kosten  des  ionischen'.  Wahrscheinlich  wurde  auch 
der  zwischen  Karthagern  und  Griechen  im  Westmeer  bestehende  Gegensatz  {S.30f.) 
persischerseits  geschürt.  Jedenfalls  hatte  der  Perserkönig  die  Waffe  gefunden,  mit 
der  er  die  stolzen  Städte  am  Aegaeischen  Meere  bis  ins  Mark  treffen  konnte.  So 
sind  es  'nicht  politische  und  nationale,  sondern  wesentlich  wirtschaftliche  Gründe 
gewesen,  die  den  Kampf  herbeigeführt  haben'.  Alsbald  rüsteten  die  Perser  zur  Be- 
lagerung von  Milet,  während  Aristagoras  in  Griechenland  Unterstützung  suchte  und 
in  Eretria  sowie  bei  Athen  auch  fand.  Denn  hier  wollten  und  mußten  die  Alkmeo- 
niden  —  Kleisthenes  oder  sein  Neffe  Megakles  an  der  Spitze  -  bekunden,  daß  sie  sich 
nicht  mehr  an  die  vormalige  formelle  Unterwerfung  unter  Persien  gebunden  fühlten. 
Mit  den  auf  zwanzig  athenischen  und  fünf  eretrischen  Schiffen  herübergesandten 
Hilfstruppen  marschierten  die  lonier,  um  Milet  zu  entsetzen  oder  die  Belagerung 
hintan  zu  halten,  auf  Sardes,  das  sie  zerstörten,  ohne  sich  in  den  Trümmern  halten 
zu  können.  Auf  dem  Rückzuge  wurden  sie  bei  Ephesos  von  den  Persern  ge- 
schlagen, worauf  die  Festlandgriechen  heimkehrten.  Die  Perser  gingen  nunmehr 
gegen  die  einzelnen  kleinasiatischen  und  die  in  den  Aufstand  mit  eingetretenen 
seit  dem  Skythenzug  Persien  unterworfenen  griechischen  Städte  und  Dynasten  in 
Thrakien  vor.  Auch  auf  Kypros,  wo  die  Griechen  sich  ohnehin  des  phoinikischen 
und  eteokretischen  Elements  zu  erwehren  hatten,  wurde  lebhaft,  aber  zum  Nachteil 
der  Griechen,  gekämpft.  Zu  spät  wurde  ionischerseits  der  Seekrieg  versucht,  zu 
dem  der  Perieget  und  Historiker  Hekataios  von  vornherein  geraten  hatte.  Bei  der 
Insel  Lade  siegten  die  Perser  mit  ihren  phoinikischen  Schiffen  entscheidend  über 
die  Griechen.  494  fiel  Milet.  Die  Bewohner  wurden  verpflanzt,  Perser  und  Karer 
dort  angesiedelt.  Miltiades  II.  von  Chersonnes  entkam  mit  genauer  Not  nach  Athen 
(493). 

ThLenschau ,  Zur  Geschichte  loniens.  1.  Die  Ursachen  des  ionischen  Aufstandes.  Klio 
XIII  {1913)  175ff.  -  Über  die  erste  Belagerung  von  Milet  s.  Plut.  De  Herod.  malign.  24, 
ferner  das  überhaupt  für  die  Zeitläufte  des  ionischen  Aufsfandes  bedeutsame,  Arges  und 
Milet  gemeinsame  Orakel  Hdt.  VI  77  und  19,  wozu  JBBury,  Klio  II  {1902)  Uff.  und  meine 
Bemerkungen  ib.  II  339.  -  Die  Rolle  und  den  Charakter  des  Histiaios  sucht  aufzuklären 
StHeinlein,  Klio  VIII  {190S)  351  ff. 


28       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [27/28 

Auf  dem  griechischen  Festland  war  inzwischen  der  alte  Streit  zwischen  Sparta 
und  Argos  vornehmlich  um  den  Besitz  der  Kynuria  zum  Austrag  gekommen.  Argos 
erlag  —  wiewohl  die  Stadt,  unter  Führung  der  Telesilla  heldenhaft  verteidigt,  von 
Kleomenes  nicht  eingenommen  war  -  und  büßte  mit  seiner  besten  Volkskraft  vor- 
derhand alle  politische  Bedeutung  ein.' 

25.  Die  Schlacht  bei  Marathon.  In  Athen  begann  Themistokles  als  Archont 
(493/'92)  mit  der  Schöpfung  einer  attischen  Kriegsflotte.  In  dieser  sah  er  mit  Recht 
das  einzige  Mittel,  Athen  und  Griechenland  vor  den  Persern,  deren  Angriff  als 
Strafe  für  die  Beteiligung  am  ionischen  Aufstand  bestimmt  zu  erwarten  war,  zu 
retten  und  seine  Vaterstadt  auf  der  von  Solon  gewiesenen  Bahn  zur  politischen  und 
kommerziellen  Größe  zu  führen.  Miltiades  dagegen,  der  zu  dieser  Zeit,  vor  den 
Persern  flüchtend,  nach  Athen  gekommen  war,  glaubte  das  wohlgeschulte  attische 
Landheer  den  ihm  aus  eigner  Erfahrung  bekannten  persischen  Pfeilschützen  ge-  | 
wachsen  und  sah  zudem  in  der  Flottengründung,  die  den  Theten  als  Ruderern  eine 
neue  Bedeutung  verlieh,  eine  soziale  Gefahr.  Miltiades  blendete  die  Massen  durch 
sein  fürstliches  Gepränge;  ein  Versuch,  ihn  durch  eine  Hochverratsklage  zu  be- 
seitigen, mißlang,  der  Flottenbau  wurde  vor  der  Hand  aufgegeben,  ohne  daß  je- 
doch Themistokles  sich  von  dem  mit  überlegener  Einsicht  und  mit  zäher  Energie 
verfolgten  Ziele,  dem  er  so  nahe  gewesen  war,  abgewendet  hätte. 

Der  persische  Rachekrieg  ließ  nicht  lange  auf  sich  warten.  Ein  Heer  des  Mar^ 
donios,  das  durch  Thrakien,  an  der  Küste  von  der  Flotte  begleitet,  gegen  Griechen- 
land zog,  wurde  zu  Lande  besonders  von  den  kriegerischen  Brygern  aufgerieben, 
die  Flotte  am  Athos  durch  einen  Sturm  vernichtet  (492).  Ein  neuer  Angriff  wurde 
490  unter  Datis'  und  des  jüngeren  Artaphernes  Führung  auf  dem  kurzen  Seewege 
ins  Werk  gesetzt.  Die  Bestrafung  der  Teilnahme  am  ionischen  Aufstande  wurde 
als  Ziel  der  Expedition  festgehalten.  So  wurde  zunächst  Eretria,  und  zwar  mit  Hilfe 
einer  perserfreundlichen  verräterischen  Partei  erobert,  und  auf  solche  Unterstützung 
namentlich  seitens  der  Alkmeoniden  {o.S.26,Hdt.VI122f.)  rechneten  die  Perser  auch 
in  Athen.  Da  sie  von  Euboia  kamen,  so  war  für  sie,  die  von  dem  landeskundigen 
Hippias  geführt  wurden,  der  nördliche  Teil  der  Bucht  von  Marathon  und  dessen 
bergumkränzte  Ebene  der  gegebene  Anker-  und  Landungsplatz,  wo  die  Perser 
besonders  auch  ihre  für  die  Griechen  bedrohliche  Reiterei  frei  entfalten  konnten. 
Auf  Miltiades'  Antrag  wurde  beschlossen,  dem  Feinde  hier  entgegenzutreten;  denn  nur 
in  der  Ebene  war  ein  energischer  Vorstoß  und  Erfolg  des  Hoplitenheeres  gegen 
die  persische  Übermacht  möglich.  Als  dann  aber  die  Perser  ihre  Kräfte  zu  teilen 
und  sich  zum  unmittelbaren  Angriff  auf  Athen  einzuschiffen  begannen,  wurde  im 
Strategenrat  die  Rückkehr  erwogen.  Miltiades  aber  setzte  das  Ausharren  durch:  der 
Sieg  bei  Marathon  und  die  durch  diesen  moralischen  Erfolg  bedingte  zehnjährige 
Ruhe  vor  den  Persern  ist  sein  Verdienst. 

Die  Griechen,  9000  Athener  und  1000  Plataeer,  mußten  die  beiden  Wege  von  Marathon 
südwärts  nach  Athen,  den  an  der  Küste  über  Pallene  und  den  über  das  Pentelikongebirge, 
zu  decken  suchen.  Sie  lagerten  im  heutigen  Tal  von  Avlona  bei  Herakleion,  natürlich  unter 
Aufstellung  von  Wachen  und  Spähern,  die  die  Hauptstraße  beobachteten.  Als  von  den  loniern 
im  Perserheere  das  Signal  x^jpic  iTTTrelc  ('die  Reiterei  ist  fort'  d.  h.  eingeschifft,  Suidas 
s-  V.)  gegeben  worden  war,  führte  Miltiades  {Clem.  AI.  Strom.  1 162)  die  Griechen  aus  der 
Deckung  von  der  Höhe  herab  an  den  Rand  der  Ebene,  wo  die  griechische  Schlachtordnung 
der  der  angriffsbereiten  Perser  mit  schwachem  Zentrum  und  mit  verstärkten  Flügeln  an- 
gepaßt wurde.  Durch  sprungweises  Vorgehen  im  Laufschritt  wurde  das  Wirkungsgebiet 
der  persischen  Pfeile  schnell  überwunden.    Im  Nahkampfe  rollten  die  Flügel,  griechischer 


28/29]  IV.  Die  Neuzeit:  Die  Schlacht  bei  Marathon  und  ihre  Folgten  29 

Taktil<  gemäß,  siegreich  die  feindlichen  Flanken  auf,  während  die  schwache  Mitte  vor  den 
Persern  weichen  mußte,  die  dann  aber  auch  hier  von  den  siegreichen  Flügeln  zurück- 
geworfen wurden.  Die  Perser  flohen  zu  den  Schiffen,  eine  große  Zahl  ging  in  den 
Sümpfen  der  Küste  zugrunde.  Der  Grabhügel  der  Griechen,  heute  Soros,  bezeichnet  die 
Mitte  des  Schlachtfeldes.  Der  Polemarch  Kallimachos,  der  sich  dem  Miltiades  im  Strategen- 
rat angeschlossen  und  damit  die  Entscheidung  für  das  Ausharren  vor  Marathon  herbeigeführt 
hatte,  fiel.  Mitkämpfer  waren:  Themistokles,  Aristeides,  Aischylos,  dessen  Bruder  Kynegeiros 
ein  phoinikisches  Schiff  so  lange  festhielt,  bis  ihm  beide  Hände  abgehauen  wurden.  Sein 
und  des  Kallimachos  Heldentod  wurden  in  Mikons  Gemälde  der  Schlacht  in  der  Stoa 
Poikile  dargestellt.  WHow,  A  commentanj  on  Herodotus  Vol.  II.  Appendix  XVIII  p.  353ff. 
-  CFLehmann-Uaupt,  The  English  Historical  Review  XXVIII  (1913)  p.  350.  —  St  Heinlein. 
Marathon  und  die  Alkmeoniden,  Ungarische  Rundschau  I  {1913)  880 ff. 

Datis  hoffte,  trotz  der  Niederlage  Athen  selbst  noch  zu  gewinnen  und  Hippias, 
oder  falls  dieser  {Justin  II  9,  21,  anders  Suidas)  in  der  Schlacht  gefallen  war,  einen 
andern  Peisistratiden  dort  einzusetzen.  Die  Alkmeoniden,  unzufrieden  mit  der  inneren 
Entwicklung,  die  sie  wiederum  in  den  Hintergrund  gedrängt  hatte,  hatten  sich,  so 
heißt  es,  durch  ein  Signal  bereit  gezeigt,  die  Perser  aufzunehmen.  Aber  Miltiades 
war  mit  dem  siegreichen  Heere  in  richtiger  Ausnutzung  des  Sieges  eiligst  vor  die 
Stadt  gerückt. 

So  blieb  den  Persern  nur  die  Heimkehr  übrig.  Daß  sie  den  Versuch,  die  Griechen 
zu  unterwerfen,  erneuern  würden,  schon  um  das  durch  die  Niederlage  erschütterte 
Ansehen  ihres  Weltreiches  wieder  zu  sichern,  war  vorauszusehen,  nicht  aber  die 
Länge  der  Ruhezeit,  die  den  Griechen  zur  Vorbereitung  vergönnt  war.  Auch  sie 
war  eine  Folge  des  Sieges.  Die  den  Persern  unterworfenen  Völker  erhoben  sich 
und  mußten  niedergezwungen  werden,  zuerst  gleich  nach  Marathon  die  Aegypter,  | 
spätestens  485,  als  Dareios  starb  und  ihm  Xerxes,  sein  Sohn  von  der  Atossa,  folgte, 
die  Babylonier. 

Die  aegyptische  Erhebung  wurde  484  durch  Xerxes'  Bruder  Achaimenes  niederge- 
schlagen. In  Babylonien  folgte  dem  ersten  ein  zweiter  Prätendent  (484).  Die  babylonischen 
Unruhen  waren  nachhaltiger  und  gefährlicher,  weil  die  Prätendenten  nicht  bloß  für  Baby- 
lonien sondern  für  das  ganze  Reich  auftraten  {CFLehmann[-Haupt],  Xerxes  und  die  Baby- 
lonier, WPh.  1907,  1959 ff.  Mo  VII  [1907]  447 f.;  vgl.  EMeyer  III,  Berichtigung  zu  §  SO). 
Dadurch  wurde  Xerxes  veranlaßt,  vor  dem  Aufbruch  zum  Griechenzuge  (481)  die  zwischen 
Persien  und  Babylonien  seit  Kyros  bestehende  Personalunion  aufzuheben  und  den  Titel 
'König  von  Babylon'  abzulegen. 

26.  Die  Folgen  der  Schlacht  von  Marathon.  In  unmittelbarer  Ausnutzung 
des  Sieges  griff  Miltiades,  den  Flottenplänen,  aber  nicht  der  kommerziellen  Ent- 
wickelung  Athens  abhold,  Faros,  das  gleich  anderen  griechischen  Inseln,  sich  not- 
gedrungen den  Persern  unterworfen  hatte  und  mit  ihnen  gegen  das  Festland  ge- 
zogen war,  erfolglos  an.  Ein  alter  Groll,  den  er  gegen  die  Parier  hegte,  sprach  da- 
bei mit.  Schwerverwundet  heimgekehrt,  wurde  er  auf  Antrag  des  Alkmeoniden 
Xanthippos,  Perikles'  Vater,  wieder  des  Hochverrats  angeklagt  und  wenn  auch  nicht 
mit  dem  Tode,  so  doch  mit  der  hohen  Strafe  von  50  Talenten  belegt,  die  nach 
seinem  baldigen  Hinscheiden  sein  jugendlicher  Sohn  Kimon  erlegte,  Themistokles* 
Richtung  gewann  nun  die  Oberhand.  Ihr  diente  die  unter  dem  Archontat  des  Tele- 
sinos  487  oder  486  {Klio  VI  //9067  «308,  4)  vollzogene  Verfassungsänderung.  In 
der  Wahl  der  Beamten,  die  seit  Kleisthenes  wieder  durch  Abstimmung  erfolgt  war, 
griff  man  auf  das  Losverfahren  eK  TrpoKpiTUJV  {S.  21.  26)  zurück,  erloste  aber  z.  B. 
die  Archonten  aus  500  von  den  Demen  präsentierten  Kandidaten,  je  50  aus  jeder 
Phyle.  Damit  verlor  das  Archontat  jede  ernstliche  Bedeutung.  Sie  fiel  amtlosen  Vor- 
stehern oder  Führern  des  Volkes  (TTpocTotTric  toO  öi'imou,  bnMaYLUTÖc)  zu,  deren 


30       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [2Q/30 

Wirken  durch  keine  Amtsfrist  beschränkt  war.  Die  Heeresleitung  im  Kriege  ver- 
bh"eb  nicht  länger  dem  nunmehr  wieder  (S.  21)  durch  das  blinde  Los  bestimmten 
Polemarchen:  sie  ging  auf  die  Strategen  über,  deren  Kollegium  nunmehr  einer 
neuen  Oberleitung  bedurfte:  einer  der  10  Strategen  konnte  als  Oberstratege  gelten, 
hieß  aber  auch  nur  crpairiYÖc  schlechthin.  Für  einen  Leiter  des  Volkes  und  für  die 
Sicherheit  seiner  Politik  war  es  besonders  günstig,  wenn  er  gleichzeitig  durch 
wiederholte  Wahl  zum  Strategen  ein  hohes  Amt  und  den  Oberbefehl  im  Kriege 
erhielt.  Das'  erreichte  Themistokles  alsbald.  Nachdem  sowohl  die  Anhänger  der 
Peisistratiden,  wie  die  Führer  der  Alkmeoniden  ostrakisiert  worden  waren,  setzte 
Themistokles  die  Vollendung  des  vor  zehn  Jahren  unterbrochenen  Flottenbaues 
durch.  Der  483/2  besonders  reiche  Ertrag  der  laurischen  Bergwerke  wurde  nicht, 
wie  sonst  üblich,  unter  die  Bürger  verteilt,  sondern  es  wurde  an  die  100  reichsten 
athenischen  Bürger  je  ein  Talent  'ausgeliehen',  davon  je  eine  Triere  gebaut  und 
diese  100  Schiffe  dann  auf  die  Staatskasse  übernommen,  und  gleichzeitig  der  letzte 
Flottengegner  im  Sinne  des  Miltiades,  Aristeides  (der  Archont  des  Jahres  489  8) 
ostrakisiert.  Daß  sich  der  Flottenbau  in  erster  Linie  gegen  die  Perser  richtete,  mußte 
zwar  den  Weiterblickenden  klar  sein,  brauchte  aber  den  Bürgern  gegenüber  nicht 
ständig  betont  zu  werden.  Genügend  und  für  den  gemeinen  Mann  wirksamer  war 
der  Hinweis  auf  Aigina,  die  Athens  freie  kommerzielle  Entwickelung  hemmende 
Nachbarinsel. 

Im  Jahre  507  unter  den  Gegnern  Athens  (S.  26),  war  die  Insel  491  auf  Betreiben  Athens 
für  die  Persien  geleistete  Huldigung  vom  Spartanerkönig  Kleomenes  zur  Verantwortung 
gezogen  und  durch  Stellung  von  zehn  Geiseln,  die  den  Athenern  übergeben  wurden,  lahm  | 
gelegt  worden.  Dann  aber  hatten  487  die  Athener  und  Korinther,  die  in  die  Parteiwirren 
auf  der  Insel  als  Helfer  der  Demokraten  eingegriffen  hatten,  gegenüber  den  von  zahlreichen 
Argivern  (freilich  nicht  offiziell)  unterstützten  Aristokraten  schließlich  den  kürzeren  ge- 
zogen. Die  aiginetischen  Geiseln  werden  gegen  gefangene  Athener  ausgewechselt  und  da- 
mit Aigina  wieder  zu  nachdrücklicher  Konkurrenz  befähigt  worden  sein,  so  daß  die  ohne- 
hin fortdauernden  Feindseligkeiten  ständig  neue  Nahrung  erhielten. 

In  Sparta  wußte  sich  derAgiade  Kleomenes  491  des  Demaratos,  des  oppositionell 
gesinnten  Mitkönigs  aus  dem  Geschlechte  der  Eurypontiden,  durch  Anzweiflung 
seiner  Legitimität  zu  entledigen  {Hdt.,  VI  62/3).  Demaratos  wandte  sich  gleich 
Hippias  nach  Persien,  er  wurde  durch  Leotychides  ersetzt,  der  sich  dem  Kleomenes 
völlig  unterordnete.  Kleomenes,  der  erste  in  der  Reihe  der  Revolutionäre  auf  dem 
spartanischen  Throne,  erhielt  dadurch  freie  Bahn  für  seine  Pläne,  die  im  Innern  auf 
einen  Umsturz  der  Verfassung,  eine  Befreiung  der  Heloten  als  Stütze  einer  agiadi- 
schen  Hausmacht,  nach  außen  hin  auf  die  Begründung  eines  dorisch-thessalischen, 
ja  gesamthellenischen  Reiches  hinausliefen.  Er  endete  als  spartanischer  Staatsge- 
fangener {Hdt.  V  39ff.).  Ihm  folgte  als  agiadischer  König  sein  Stiefbruder  Leo- 
nidas,  der  leibliche  Bruder  des  im  Westen  zugrunde  gegangenen  Dorieus. 

27.  Der  Xerxeszug  und  der  hellenische  Bund.  DerXerxeszug  wurde  nicht  bloß 
mit  weit  größeren  Machtmitteln  als  die  früheren  Perserzüge  begonnen,  sondern  be- 
ruhte auch  auf  einem  ungleich  umfassenderen  Kriegsplane.  Die  Westgriechen  sollten 
durch  die  Karthager  verhindert  werden,  dem  Stammlande  zu  Hilfe  zu  kommen.  Den 
Karthagern  war  die  griechische  Kolonisation,  besonders  auf  Sizilien,  ein  Dorn  im 
Auge.  In  ihrer  Bekämpfung  waren  die  Etrusker,  zu  denen  die  Hauptverbindung  über 
die  Westspitze  Siziliens  ging,  ihre  natürlichen  Bundesgenossen.  Nachdem  (ca.  580) 
der  Dorier  Pentathlos  vergeblich  versucht  hatte,  sich  dort  festzusetzen,  dann  aber, 
was  für  Etrusker  und  Karthager  beinahe  ebenso  bedenklich  war,  die  liparischen 


30/31]  IV.  Die  Neuzeit:  Plan  der  Xerxeszüge.    Thermopylai  und  Artemision  31 

Inseln  besiedelt  hatte,  machte  Kleomenes'  Halbbruder  Dorieus  einen  erneuten  Ver- 
such, der,  an  sich  erfolglos,  doch  die  Gegnerschaft  der  Karthager  gegen  die  Grie- 
chen steigerte.  Gelegenheit  zum  Eingreifen  bot  der  Gegensatz  zwischen  der  nörd- 
lichen und  südlichen  Gruppe  griechischer  Tyrannen  auf  Sizilien:  Anaxilas  von  Rhe- 
gion  und  Zankle-Messana  und  sein  Schwiegervater  Terillos  von  Himera  waren  be- 
droht von  Gelon  von  Syrakus  und  seinem  Schwiegervater  Theron  von  Akragas. 

Gelon  war  Feldherr  des  Hippokrates  gewesen,  der  als  Tyrann  von  Gela  Naxos  und 
Zankle  beherrscht  und  nach  Syrakus  getrachtet  hatte.  Als  'Beschützer'  seiner  Erben  hatte 
Gelon  die  Tyrannis  in  Gela  und  von  da  aus  Syrakus  gewonnen,  das  er  durch  gewaltsame 
Übersiedlung,  besonders  aus  Gela  und  Kamarina,  vergrößerte  und  zum  Herrschersitz  erkor. 
Hierauf  griff  er  Terillos  in  Himera  an,  der  mit  Anaxilas,  zu  schwach  zu  eigenem  Wider- 
stand, die  Karthager  zu  Hilfe  rief  um  dieselbe  Zeit,  da  diese  bereits  von  Xerxes  —  als 
Kolonisten  der  ihm  unterworfenen  Stadt  Tyros  —  die  Weisung  zum  Angriff  auf  die  sizilischen 
Griechen  erhalten  hatten  {Ephoros  fr.  111). 

Der  Plan  des  Perserzuges  beruhte  auf  dem  Zusammenwirken  von  Heer  und 
Flotte.  Für  jenes  wurde  der  Hellespont  überbrückt,  diese  durch  den  Durchstich  der 
Akme-Halbinsel,  zur  Vermeidung  des  gefährlichen  Athos-Vorgebirges,  gesichert. 
Abgesehen  von  den  Thessalern  und  ihren  Nachbarstämmen  (S.  W),  ferner  den  Lok- 
rern,  den  Thebanern,  die  den  persischen  Herolden  Erde  und  Wasser  gaben,  und  den 
Argivern,  die  mit  Persien  unterhandelten,  waren  die  Griechen  im  Gegensatze  zum 
delphischen  Orakel  zur  Abwehr  entschlossen  und  begründeten  zu  diesem  Zwecke 
auf  dem  Isthmos  einen  hellenischen  Bund.  Zu  den  Mitgliedern  des  peloponnesischen 
Bundes,  der,  wenigstens  nach  spartanischer  Auffassung,  dadurch  nicht  aufgehoben 
wurde  und  dem  rechtlich  auch  Athen  noch  angehörte  (S.  26),  traten  namentlich  hinzu  | 
die  Plataeer  und  Thespier,  die  Phoker,  die  wichtigsten  euboeischen  Städte,  korin- 
thische Kolonien,  unter  ihnen  Leukas  und  Anaktorion,  und  mehrere  von  den  kykla- 
dischen  Inseln,  Ebenso  bedeutsam  war  die  Einstellungen  aller  Fehden  zwischen  den 
einzelnen  Staaten,  so  der  zwischen  Athen  und  Aigina.  Die  Griechen  erstrebten  eine 
Entscheidung  zur  See,  wo  allein  eine  Ebenbürtigkeit  der  Kräfte  erzielbar  war: 

Dem  Landheer  erwuchs  die  Aufgabe,  die  Gewalt  der  persischen  Übermacht  auf- 
zuhalten, bis  ein  Seesieg  erfochten  sein  konnte.  Die  für  dieses  Zusammenwirken 
von  Heer  und  Flotte  unerläßliche  einheitliche  Führung  blieb  in  Spartas  Händen. 
Da  die  Thessaler,  die  Erde  und  Wasser  gegeben  hatten,  sich  bereit  erklärten,  dem 
hellenischen  Bunde  beizutreten,  falls  er  sie  schützen  könnte,  sollte  zunächst  der 
Tempepaß,  nördlich  an  der  Grenze  Makedoniens  und  Thessaliens,  gehalten  werden. 
Doch  war  dort  an  ein  Zusammenwirken  von  Heer  und  Flotte  nicht  zu  denken  und 
außerdem  der  Paß  durch  einen  Flankenmarsch  um  den  Olymp  herum  leicht  zu 
umgehen.  So  mußte  selbst  Alexandros  I.  von  Makedonien  -  tatsächlich  persischer 
Vasall,  aber  mit  dem  Herzen  auf  griechischer  Seite  —  raten,  diese  Stellung  und 
damit  Thessalien  preiszugeben. 

28.  Thermopylai  und  Artemision.  Auch  auf  griechischer  Seite  sollten  Heer 
und  Flotte  zusammenwirken.  Zur  Verteidigung  von  Mittelgriechenland  eignete  sich 
die  Gegend  am  malischen  Sund,  zu  Lande  der  enge  Küstenpaß  der  Thermopylen, 
der,  von  Westen  nach  Osten  verlaufend,  Thessalien  und  Mittelgriechenland  verband, 
zur  See  die  Nordostspitze  Euboias,  wo  sich  ein  Heiligtum  der  Artemis  befand,  und 
die  umliegenden  Gewässer.  Vom  Artemision,  wo  sie  Stellung  nahmen,  stand  den 
griechischen  Schiffen  der  Rückzug  in  den  malischen  Sund  frei.  Der  Gefahr,  daß 
die  Perser  mit  einem  Teile  ihrer  Flotte  uni  die  Südspitze  Euboias  herumführen 
und    durch    den  Euripos  ihnen  in  den  Rücken   fielen,   begegneten   die   Griechen, 


32       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [31/32 

indem  sie  53  Schiffe,  davon  drei  offenbar  zu  Verbindungs-  und  Meldezwecken,  am 
Südausgange  des  Euripos  aufstellten.  Durch  einen  drei  Tage  andauernden  Sturm 
erlitt  die  persische  Hauptflotte  eine  wesentliche  Einbuße.  Ein  weiterer  Sturm  ver- 
nichtete die  200  Schiffe,  die  die  Perser  bereits  zur  Umgehung  der  Südspitze  Eu- 
boias  entsandt  hatten,  und  ermöglichte  den  Griechen,  jene  53  Schiffe  größtenteils 
wieder  zur  Hauptmacht  zu  ziehen.  Xerxes  ging,  nachdem  er  vier  Tage  lang,  mehr 
wegen  jenes  Sturmes  als  in  der  Hoffnung  auf  ein  freiwilliges  Zurückweichen  der 
Griechen  vor  seiner  Übermacht,  gewartet  hatte,  zu  Lande  zum  Angriffe  auf  die 
griechische  Stellung  am  Westausgang  der  Thermopylen  vor,  gleichzeitig  eröffneten 
die  Perser  die  Kämpfe  zur  See.  Drei  Tage  lang  wurde  zu  Lande  und  zu  Wasser 
gekämpft.  Während  die  Seegefechte  beim  Artemision  unentschieden  blieben,  wur- 
den die  Perser,  selbst  die  zehntausend  Unsterblichen,  wiederholt  mit  schweren  Ver- 
lusten zurückgeschlagen.  Das  Mißlingen  des  Frontangriffes  zwang  schließlich  die 
Perser,  die  ihnen  bekannte  Möglichkeit  einer  Umgehung  der  griechischen  Stellung 
durch  den  Bergpfad,  der  über  den  Kallidromos  nach  dem  östlichen  Ausgang  der 
Thermopylen  führt,  auszunützen.  Von  Ephialtes,  der  so  als  Verräter  mit  Recht  für 
alle  Zeiten  gebrandmarkt  blieb,  geführt,  unternahmen  die  Perser  die  Umgehung  und 
erschienen,  da  die  Paßhöhe  von  den  zu  ihrer  Besetzung  ausgesandten  tausend 
Phokern  nicht  oder  nicht  mit  dem  genügenden  Nachdruck  verteidigt  wurde,  alsbald 
im  Rücken  der  Griechen.  Nach  einem  offenbar  für  diesen  Fall  vorausgefaßten  Plane 
befahl  nunmehr  Leonidas,  spätestens  als  der  Beginn  der  Umgehung  den  Griechen 
durch  Überläufer  oder  ihre  eigenen  Späher  gemeldet  wurde,  der  griechischen  Haupt- 1 
macht  den  Rückzug,  während  er  selbst,  um  diesen  zu  decken,  mit  seinen  dreihundert 
Spartiaten  und  den  Thespiern  ausharrte  und  auch  die  vierhundert  Thebaner,  denen 
er  mißtraute,  bei  sich  behielt. 

Diese  Nachhut  glaubte  ihre  Aufgabe  am  wirksamsten  zu  erfüllen,  indem  sie 
einen  energischen  Vorstoß  nach  dem  Westausgang  des  Passes  hin  gegen  die  per- 
sische Hauptmacht  unternahm.  In  dem  erbitterten  Kampf,  der  zahlreichen  Persern, 
darunter  zwei  Brüdern  des  Xerxes,  das  Leben  kostete,  fiel  auch  Leonidas,  und 
schließlich  wurden  die  Griechen  nach  dem  Ostausgange  des  Passes  zurückgedrängt. 
Hier  wurden  sie,  tapfer  kämpfend,  von  der  persischen  Übermacht  bis  zum  letzten 
Manne  aufgerieben.  So  sind  sie,  treu  den  heimischen  Geboten,  auf  ihrem  Posten 
gefallen;  aber  ihr  Heldentod  war  nicht  Selbstzweck,  sondern  erfüllte  eine  taktisch 
und  strategisch  bedeutsame,  unerläßliche  Aufgabe.  Von  der  dadurch  erhaltenen 
griechischen  Hauptmacht  wird  mancher  nachmals  bei  Salamis  und  Plataiai  gegen 
die  Perser  seinen  Mann  gestanden  haben. 

29.  Salamis  und  Himera.  Nachdem  die  Landmacht  den  Rückzug  angetreten 
hatte,  mußte  auch  die  mit  ihr  zusammenwirkende  Flotte  südwärts  segeln,  obwohl 
sie  beim  Artemision  keineswegs  den  kürzeren  gezogen  hatte.  Die  nächste  natürliche 
Verteidigungslinie  war  jetzt  der  Isthmos,  die  griechische  Flotte  begab  sich  in  dessen 
Nähe  nach  Salamis.  Mittelgriechenland  lag  den  Persern  offen,  Athen  war  nicht  zu 
halten  und  wurde  auf  Themistokles'  Betreiben  von  den  Einwohnern  geräumt,  die, 
soweit  sie  nicht  auf  der  Flotte  Dienst  taten,  nach  Salamis  verbracht  wurden,  die 
Ostrakisierten,  voran  Aristeides,  wurden  zurückberufen.  Die  Akropolis  wurde  eine 
Zeitlang  verteidigt,  dann  aber  von  den  Persern  erobert  und  die  Tempel,  in  denen 
die  abtrünnigen  Athener  ihre  Götter  verehrten,  zerstört.  Die  persische  Flotte  er- 
schien vor  Salamis  (September  480).  Ihr  Bestreben  war,  die  unvermeidliche  Schlacht 
unter  Verwertung  ihrer  Übermacht  im  offenen  Meere  zu  schlagen.    Den  Griechen 


32/33]  IV:  Die  Neuzeit:  Salamis  und  Himera  33 

andererseits  lag  daran,  im  Sunde  selbst  zu  kämpfen,  wo,  abgesehen  von  der  Kennt- 
nis der  Gewässer,  der  Vorteil  auf  Seiten  der  Minderzahl  war.  Die  Hauptmacht  der 
Perser  blockierte  den  Osteingang  des  Sundes,  in  dem  sich  die  Schiffe,  drei  Reihen 
tief,  südlich  von  der  ihm  vorgelagerten  Insel  Psyttaleia,  heute  Leipsokutali,  nicht  etwa 
Hagios  Georgios  (s.  Problem  12),  aufstellten.  Außerdem  wurde  diese  Insel  von  einer 
persischen  Abteilung  besetzt,  die  im  Falle  eines  Erfolges  als  Landungstruppe  dienen 
und  die  Vermittlung  zwischen  dem  in  Attika  stehenden  Heere  herstellen  und  die 
außerdem,  falls  die  Schlacht,  wie  es  die  Perser  wünschten,  vor  dem  Sunde  statt- 
fand. Schiffbrüchige  und  Schiffstrümmer,  die  der  tagsüber  zum  Lande  hinwehende 
Wind  in  den  Sund  hineingetrieben  hätte,  aufnehmen  konnte.  Gleichzeitig  wurde  das 
aegyptische  Geschwader  südlich  um  Salamis  herum  gesandt,  um  zu  verhindern,  daß 
die  Griechen  westlich  an  Megara  und  Nisaia  vorbei  entkämen.  Die  Griechen  lagen 
in  der  heutigen  Bucht  von  Ambelaki,  die  nördlich  von  der  Stadt  Salamis,  deren 
Hafen  sie  bildet,  südlich  von  der  weit  ins  Meer  hinausragenden  Halbinsel  Kynosura 
begrenzt  wird.  Durch  eine  heimliche  Botschaft  an  Xerxes,  die  Griechen  seien  uneins 
und  im  Falle  eines  persischen  Angriffs  würden  sich  die  Athener  den  Persern  an- 
schließen, erreichte  Themistokies,  daß  die  Perser  ihren  Plan  aufgaben.  Sie  fuhren 
über  Nacht  in  den  Sund  ein,  in  der  Absicht,  die  Griechen  zu  überfallen.  Statt  dessen 
fanden  sie  sie  kampfbereit  in  einer  Reihe  aufgestellt.  Die  der  Größe  des  weltge- 
schichtlichen Moments  angemessene  Stimmung  der  Griechen  tönt  uns  in  erschüttern- 
der Unmittelbarkeit  entgegen  aus  den  Worten,  die  Aischylos  in  den  Persern  {402 ff.) 
ihnen  in  den  Mund  legt,  und  die  er  als  Mitkämpfer  zweifelsohne  auch  im  gleichen 
Sinne  empfunden  und  vernommen  hat: 

Kai  TTapf|v  6|uou  KXueiv 
TToWiiv  ßof]v  „uj  TTttTbec  '€\\rivujv  iie, 
e\€u9€po0  xe  Traipib'  eXeuGepoöxe  bk 
Tiaibac  YuvaiKac  Geujv  xe  Traxpujatv  ehx], 
GqKac  xe  irpoYÖvujv  vOv  uirep  Trdvxuuv  d-fuuv." 

Schon  bald  nach  Beginn  des  Kampfes  stockte  die  persische  Formation  und  geriet 
in  Unordnung:  dank  Themistokies  hatten  die  Griechen  alle  Vorteile  des  Kampfes 
innerhalb  des  Sundes,  aus  dem  sie  die  Perser  schließlich  mit  großen  weiteren  Ver- 
lusten herausgetrieben  haben  werden.  Die  persische  Abteilung  auf  Psyttaleia  wurde 
von  attischen  Hopliten  unter  Aristeides  vor  den  Augen  des  Xerxes,  dessen  Thron 
an  den  Abhängen  des  Aigaleos  errichtet  war,  vernichtet  (vgl.  Problem  12).  Ein 
Zusammenwirken  von  Heer  und  Flotte  hatten  die  Perser  auch  hier  durch  einen  von 
Attika  nach  Salamis,  an  der  engsten  Stelle  des  Sundes,  aufzuschüttenden  Damm  zu 
ermöglichen  versucht,  zu  dessen  Vollendung  es  jedoch  nicht  gekommen  war.  Xerxes 
kehrte  mit  großer  Eskorte  auf  dem  kürzesten  Wege  nach  Asien  zurück,  ein  be- 
trächtlicher Teil  des  Heeres  folgte  ihm,  während  die  weitere  Führung  des  Krieges 
Mardonios  übertragen  wurde.  Der  beste  Teil  der  persischen  Flotte,  die  phoiniki- 
schen  Schiffe,  wurde  gleichfalls  in  die  heimischen  Gewässer  beordert.  All  dies,  weil 
nach  der  Niederlage  von  Salamis  heimische  Unruhen  zu  befürchten  oder  bereits 
ausgebrochen  waren.  Ersteres  galt  für  lonien,  Aegypten  und  Cypern,  letzteres  für 
Babylonien  (s.  u.  S.  34). 

Um  dieselbe  Zeit  brachten  auf  Sicilien  die  Griechen  den  Karthagern  bei  Hi- 
mera eine  entscheidende  Niederlage  bei.  Gelons  Sieg  und  der  nach  orientalischem 
Brauche  selbstgewählte  Feuertod  des  karthagischen  Feldherrn  Hamilkar  bedeuteten 

Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.    III.    2.  Aufl.  3 


34       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [33/34 

jedenfalls  einen  weit  über  die  Beendigung  der  gegenwärtigen  karthagisch-persi- 
schen Bedrohung  hinausreichenden  Gewinn  für  die  griechische  Sache. 

30.  Piataiai  und  Mykale.  Trotz  Salamis  lag  Mittelgriechenland  zu  Lande  für 
die  Perser  offen.  Während  Themistokles  eine  energische  Ausnutzung  des  Sieges 
zur  See  vertreten  haben  wird,  neigten  die  Peloponnesier  nach  wie  vor  zur  Vertei- 
digung nur  der  Isthmoslinie.  So  erklärt  es  sich,  daß  Themistokles  479/78  nicht 
wieder  zum  Strategen  gewählt  wurde.  Diesen  Vorteil  klug  verwertend,  ließ  Mar- 
donios  von  seinen  Winterquartieren  in  Thessalien  aus  den  Athenern  durch  Alex- 
andros  von  Makedonien  ein  freies  Waffenbündnis  mit  den  Persern  vorschlagen,  wo- 
gegen er  volle  Verzeihung,  Wiederherstellung  der  Stadt,  volle  Freiheit  und  jeden 
beliebigen  Landerwerb  zusicherte.  Als  dies  abgelehnt  wurde  und  Mardonios  aufs 
neue  im  Juni  479  gegen  Athen  vorrückte,  flüchteten  die  Athener  zum  zweiten  Male 
nach  Salamis  und  benutzten  das  von  Mardonios  nunmehr  erneuerte  Angebot  zu 
einem  wiederholten  energischen  Druck  auf  Sparta  und  den  peloponnesischen  Bund^ 
dem  schließlich  zögernd  entsprochen  wurde.  Als  Sparta  und  fast  der  gesamte  pelo- 
ponnesische  Heerbann  gegen  ihn  ausrückte,  konnte  Mardonios  sich  in  Attika  nicht 
mehr  halten  und  zog  sich  unter  gründlicher  Verwüstung  Attikas  nach  Boiotien 
zurück,  wohin  die  Griechen  über  die  Kithaironpässe  folgten.  Hier,  im  Gelände  um 
den  Asopos,  siegten  die  Griechen  nach  mehrfachen  Scharmützeln  und  wiederholtem 
Wechsel  ihrer  Stellung,  unter  Führung  des  Spartanerkönigs  Pausanias,  vor  Piataiai 
entscheidend  über  die  Perser:  Mardonios  fiel,  Artabazos  suchte  mit  dem  geschla- 
genen Heere  schleunigst  die  Meerengen  zu  gewinnen.  Das  Lager  der  Perser  fiel 
in  die  Hände  der  Griechen.  Aus  dem  Zehnten  wurden  den  Göttern  reichliche  Weih- 
geschenke gestiftet,  nach  Delphoi  der  goldene,  von  der  ehernen  Schlangensäule 
gestützte  Dreifuß,  auf  dessen  Basis  sich  bezeichnenderweise  Pausanias  anfänglich 
allein  als  Stifter  genannt  hatte  {Thuk.  1 132).  Kurz  nach  der  Schlacht  bei  Piataiai 
wurde  die  persische  Flotte,  die  aufs  Land  gezogen  worden  war,  nachdem  man  die 
phoinikischen  Schiffe  als  die  wertvollsten  in  die  Heimat  entlassen  hatte,  von  den 
Griechen  unter  Leotychidas  beim  Vorgebirge  Mykale  unter  Beihilfe  der  lonier  ver- 
nichtet. I 

In  Babylonien  war  im  Frühjahr  479  der  Prätendent  Tarzia,  der  mehrere  Monate 
zuvor  bereits  als  Gegenkönig  gegen  Xerxes  für  das  gesamte  Reich  aufgetreten  war, 
nach  babylonischem  Brauch  durch  Erfassen  der  Hände  Bel-Marduks  gekrönt  wor- 
den. Die  Nachrichten  von  diesem  an  Bedeutung  stets  wachsenden  Aufstand  haben 
vielleicht  schon  bei  und  nach  Salamis  auf  die  Entschließungen  eingewirkt  und  er- 
klären großenteils  die  bei  Piataiai  und  Mykale  nach  der  Überlieferung  hervor- 
tretende Mutlosigkeit  der  Perser  und  Xerxes'  Entschluß,  trotz  Weiterführung  des 
Griechenkrieges,  mit  einem  großen  Teil  des  bei  ihm  befindlichen  Heeres  von  Sardes 
ins  Innere  zurückzukehren,  um  die  gegen  die  Babylonier  bisher  verfügbaren  Kräfte 
zu  verstärken  und  den  Aufstand,  dem  die  Nachrichten  von  jenen  verlorenen  beiden 
Schlachten  neue  Nahrung  zuführen  mußten,  niederzuschlagen. 

Babylon  fiel,  nachdem  es  im  ganzen  20  Monate  belagert  worden  war.  Die  äußeren  Mauern 
und  der  Beistempel  wurden  zerstört  {Arrian,  Anab.  Vin7,2,vg\.  III  16,4f.),  die  Statue  des 
B61-Marduk  hinweggeführt  und  damit  das  babylonische  Scheinkönigtum  und  die  babylonisch- 
persische Personal-Union  endgültig  vernichtet.  Daß  Xerxes  den  Heimweg  über  Babylon  nahm, 
wird  außer  bei  Arrian  schon  bei  Ktesias  ausdrücklich  bezeugt:  Epitome  Photii  §  59(28),  Eeptnc 
hi  -rrepäcac  eic  Ti]v  'Aciav  Kai  direXauvujv  eic  Cdp6eic ...  §59  (28)  H^pSric  dTTÖ  BaßuXiJüvoc  eic  TTepcac 
TTapaYiTveToi.  Daß  es  zur  Niederwerfung  des  letzten  großen  babylonischen  Aufstandes  geschah^ 
ergibt  sich  ferner  aus  Hdt.  1 183  zusammen  mit  den  babylonischen  Daten  (vgl.  u.  S.  86). 


34/35]  IV.  Die  Neuzeit:  Piataiai  und  Mykale.    Der  attische  Seebund  35 

Die  bei  Mykale  siegreiche  Flotte  segelte  zum  Hellespont.  Als  man  dort  die 
Brücken  abgebrochen  fand,  kehrten  die  Spartaner  unter  Leotychidas  heim,  während 
die  Athener  Sestos  belagerten,  das  nach  tapferer  Gegenwehr  fiel. 

B.  Die  Pentekontaetie 

31.  Themlstokles*  Mauerbau  und  die  Begründung  des  attischen  Seebundes 

bilden  den  Übergang  vom  Abschluß  der  eigentlichen  Perserkriege  (tu  MnbiKä)  zu 
der  darauffolgenden  nahezu  50jährigen  Periode  bis  zum  Beginn  des  peloponnesi- 
schen  Krieges  (478-431  v.  Chr.).  Von  der  persischen  Oberherrschaft  war  Athen 
vorderhand  befreit;  aber  es  stand  immer  noch  unter  spartanischer  Bevormun- 
dung. Um  die  Notwendigkeit  einer  Räumung  für  alle  Zukunft  auszuschalten,  mußte 
Athen  eine  Festung  werden.  Sparta  als  Leiter  des  peloponnesischen  Bundes,  zu 
dem  Athen  formell  nach  spartanischer  Auffassung  noch  gehörte  {S.  26,  31),  erhob 
Einspruch.  Darauf  wurde  der  Mauerbau  aus  dem  verschiedenartigsten  Material 
nach  allen  Kräften  betrieben,  während  eine  athenische  Gesandtschaft  unter  Theml- 
stokles' Führung  in  Sparta  die  Verhandlungen  so  lange  hinzog,  bis  die  Mauer  in 
genügender  Höhe  aufgeführt  war.  Später  (476)  wurde  mit  größerer  Ruhe  und  Sorg- 
falt auch  der  Peiraieus  ummauert,  so  daß  zwei  getrennte  Festungen,  die  eine  als 
Zufluchtsstätte  für  die  Bewohner  der  anderen,  bestanden.  Die  Befestigung  Athens 
und  damit  sein  endgültiger  Austritt  aus  dem  peloponnesischen  Bunde  ist  Theml- 
stokles' letztes  nachweisbares  Verdienst  um  Athen,  das  nunmehr  als  ein,  Sparta 
völlig  gleichberechtigtes,  Mitglied  des  hellenischen  Bundes  galt.  Zur  vollen  poli- 
tischen und  kommerziellen  Befreiung  der  für  die  Getreidezufuhr  aus  dem  Pontos 
so  wichtigen  Meerengen  wandte  sich  die  griechische,  durch  die  Schiffe  der  lonier 
verstärkte  Flotte  unter  Pausanias'  Kommando  im  Jahre  478  nach  Byzanz,  das  den 
Persern  entrissen  wurde.  Hier  bewirkte  Pausanias'  herrisches  Auftreten,  daß  die 
eben  befreiten  lonier  sich  von  seinem  Oberbefehl  lossagten  und  unter  die  Führung 
Athens  begaben:  die  Schiffe  von  Samos  und  Chios  fuhren  im  Hafen  von  Byzanz 
zu  den  athenischen  Schiffen  hinüber,  die  übrigen,  bis  auf  die  peloponnesischen 
Schiffe,  folgten.  Der  so  gestiftete  und  durch  feierliche  Eide  bekräftigte  Seebund 
galt  wohl  zunächst  als  eine  Sondervereinigung  innerhalb  des  gesamthellenischen 
Bundes,  entwuchs  ihm  jedoch  schnell,  j 

Die  Mitglieder  des  Bundes  konnten  entweder  Schiffe  stellen  oder  statt  dessen  einen 
jährlichen  Geldbeitrag  für  die  zur  Verteidigung  gegen  Persien  bestimmte  Bundesflotte  zahlen. 
Die  große  Mehrzahl  der  Bundesgenossen  zog  letzteres  vor.  Die  aufzubringende  jährliche 
Gesamtsumme  wurde  auf  460  Talente  (=  ca.  2,17  Millionen  Mark)  bestimmt,  durcii  deren 
umsichtige  und  billige  Verteilung  sich  der  Oberstrateg  Aristeides  den  Beinan-ven  des  'Ge- 
rechten' erwarb.  Nominell  sollten  die  Schiffe  stellenden  und  die  zahlenden  Bundesmit- 
glieder auf  gleicher  Stufe  stehen.  Naturgemäß  waren  aber  jene  der  Bundeshauptstadt 
gegenüber  von  vornherein  selbständiger  als  diese.  Neben  den  freiwillig  beigetretenen  gab 
es  beinahe  von  vornherein  auch  gezwungene  Mitglieder,  so  zunächst  Karystos  auf  Euboia, 
und  als  (ca.  467  v.  Chr.)  Naxos  aus  irgendwelchem  Grunde  seinen  Austritt  aus  dem  Bunde 
erklärte,  wurde  es  zwangsweise  zum  Wiedereintritt  gezwungen.  So  gab  es  im  Grunde  ge- 
nommen drei  Klassen  von  Mitgliedern:  1.  die  Schiffe  stellenden,  2.  die  freiwillig  zahlenden, 
3.  die  zwangsweise  beigetretenen.  Vielfache  Aufstände,  die  von  Athen  erfolgreich  nieder- 
geschlagen wurden,  vergrößerten  im  Laufe  der  Zeit  die  letztgenannte  Gruppe,  während 
gleichzeitig  durch  Stärkung  der  Zentralgewalt  gegenüber  den  Bundesmitgliedern  die  Bei- 
träge den  Charakter  eines  Tributes  annahmen,  so  daß  allmählich  alle  früheren  Bundes- 
mitglieder Untertanen  des  so  aus  dem  Bunde  erwachsenen  Reiches  wurden,  mit  alleiniger 
Ausnahme  von  Chios,  Samos  und  Lesbos,  die  bis  zuletzt  Schiffe  stellten  und  daher  selb- 
ständige Verbündete  blieben.    Die  Bundeskasse  wurde  zunächst  (478-454)  in  Delos,  der 

3* 


36       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [35/36 

alten  Hauptstadt  der  ionischen  Amphiktionie,  aufbewahrt  (vgl.  u.  S.  39).  Alle  vier  Jahre 
wurde  der  cpöpoc  neu  bestimmt;  den  mit  dem  ihnen  auferlegten  Betrage  unzufriedenen  Ge- 
meinden stand  die  Appellation  an  das  Volksgericht  in  Athen  zu.  Eine  gewisse  Einheitlich- 
keit des  materiellen  und  des  prozessualen  bürgerlichen  Rechtes  wurde  alsbald  angestrebt 
und  zum  Teil  durchgeführt;  im  Strafrecht  lag  die  Berufung  und  somit  die  Entscheidung 
in  Kapitalprozessen  in  der  Folge  durchweg  bei  Athen. 

32.  Der  Ausgang  des  Pausanias  und  des  Themistokles.  Für  den  Machtverlust 
durch  die  Gründung  des  Seebundes  suchten  sich  die  Spartaner  durch  den  Versuch 
einer  Festsetzung  in  Thessalien  schadlos  zu  halten.  Andererseits  wurde  Athens 
Handel  und  der  Nimbus  des  neuen  Bundes  dadurch  beeinträchtigt,  daß  Pausanias, 
der  den  Anlaß  zu  dessen  Stiftung  gegeben  hatte  und  478  von  Sparta  abberufen 
war,  im  Frühjahr  477  auf  eigene  Faust  wieder  die  Meerengen  aufgesucht  und  Byzanz 
und  Sestos  erorbert  hatte.  Athen  ließ  Sparta  in  Thessalien,  dieses  jenem  gegen  Pausa- 
nias freie  Hand.  Kimon  entriß  Byzanz  und  Sestos  dem  Pausanias,  der  nach  Kolonai  in 
derTroas  entwich,  und  eroberte  alsdann  476  das  am  Strymon  belegene  Eion,  dessen 
tapfere  persische  Verteidiger  sich  selbst  den  Flammentod  gaben.  Spartas  thessalisches 
Unternehmen  mißlang  (476/5),  König  Leotychidas  wurde  in  der  Folge  der  Bestechung 
überführt,  abgesetzt  und  starb  469/8  zu  Tegea  in  der  Verbannung.  Damals  wird 
Themistokles  gegen  Sparta  gewirkt  und  seine  Zurückdrängung  für  wichtiger  erklärt 
haben  als  die  kimonische  Eroberungspolitik  gegen  das  zurzeit  ungefährliche  Persien, 
die  zu  weiteren  Verwicklungen  führen  mußte.  Die  kimonische  Richtung  drang  je- 
doch durch;  Themistokles  wurde  ostrakisiert  und  begab  sich  nach  dem  mit  Sparta 
verfeindeten  Argos,  von  wo  aus  er  am  besten  gegen  Sparta  weiter  wirken  konnte. 
Hier  traf  ihn  etwa  fünf  Jahre  später  als  Folge  der  Katastrophe  des  Pausanias  die 
Aufforderung,  sich  wegen  Hochverrats  dem  athenischen  Volksgericht  zu  stellen. 
Pausanias  war  verräterischer  Umtriebe  einesteils  im  Einverständnis  mit  den  Persern, 
andernteils  mit  den  Heloten  zum  Umsturz  der  spartanischen  Verfassung  überführt 
worden  und  hatte  schließlich  (471/70)  im  Gefängnis  den  Hungertod  gefunden.  Unter 
seinen  Papieren  hatten  sich  angeblich  kompromittierende  Briefe  des  Themistokles 
gefunden.  Das  Vorgehen  der  Ephoren  gegen  Spartas  ärgsten  Feind  fand  in  Athen, 
wo  Themistokles'  Gegner  das  Heft  in  Händen  hatten,  lebhaften  Widerhall.  Da  er 
sich  nicht  stellte,  wurde  er  in  absentia  geächtet.  Sicher  wird  er  nicht,  worauf  die 
Anklage  ging,  gleich  Pausanias  mit  persischer  Hilfe  die  griechischen  Verhältnisse  | 
haben  umstürzen  wollen,  wohl  aber  mußte  seiner  Politik  die  von  jenem  erstrebte 
Umwälzung  der  spartanischen  Verfassung  willkommen  sein.  Diese  Scheidung  konnte 
er  aber  Pausanias  gegenüber  nicht  durchblicken  lassen  und  wird  scheinbar  auf  seine 
Pläne  in  ihrem  ganzem  Umfange  eingegangen  sein.  Daß  er  in  der  Folge  als  Ge- 
ächteter seine  Zuflucht  beim  Perserkönige  suchen  mußte,  erschien  wie  eine  nach- 
trägliche volle  Rechtfertigung  der  Anklage.  Zunächst  hat  wohl  Themistokles  auch 
jetzt  noch  im  Sinne  seiner  großzügigen  Politik  für  seine  Vaterstadt  zu  wirken  ge- 
sucht. Eine  Verstärkung  der  westlichen  Beziehungen  Athens  war  ihm  früh  not- 
wendig erschienen,  daher  die  Namen  seiner  Töchter  Italia  und  Sybaris.  Die 
Nachricht,  daß  er  sich,  ehe  er  sich  nach  Asien  gewendet,  bei  Hieron  von  Syrakus 
aufgehalten  habe,  entbehrt  der  inneren  Wahrscheinlichkeit  nicht. 

33.  Hieron.  Dieser  war  seinem  Bruder  Gelon,  den  er  an  Energie  und  Gewalt- 
tätigkeit noch  übertraf,  gefolgt.  Seine  Herrschaft  bezeichnet  eine  hohe  Blüte  für 
das  durch  Gelon  und  ihn  zur  Großstadt  gestaltete  Syrakus  und  West-Griechenland, 
die  besonders  gefördert  wurde  durch  den  glänzenden  Seesieg,  den  er  im  Jahre  474 
über  die  Etrusker  bei  Kyme  erfocht,  als  dessen  Zeuge  ein  nach  Delphoi  gestifteter 


36/37]  IV.  Die  Neuzeit:  Pausanias  und  Themistokles.    Bruch  mit  Sparta  37 

erbeuteter  Helm  noch  heute  erhalten  ist  {IGÄ.  510,  46).  Mittelbar  ergab  dies  eine 
weitere  Schwächung  der  Karthager  als  Verbündeten  der  seeräuberischen  Etrusker. 
Eine  andere  Wirkung,  die  Befreiung  Roms  von  der  etruskischen  Hemmung,  machte 
sich  der  Griechenwelt  erst  später  fühlbar.  In  Syrakus  blieben  die  Deinomeniden 
Usurpatoren.  Durch  die  Neugründung  von  Aitna  schuf  sich  dagegen  Hieron  die 
Grundlage  für  ein  legitimes  Königtum.  Diese  Neugründung  wurde  durch  Pindar  ver- 
herrlicht, der  wie  Bakchylides,  Simonides  und  Aischylos  zeitweilig  an  Hierons  Hofe 
lebte.  Macht  und  Gepränge  seiner  Herrschaft  kamen  in  seinen  Weihgeschenken,  die 
er  zur  Erinnerung  an  seine  zahlreichen  Siege  in  den  Wettkämpfen  bei  den  großen 
gemeinschaftlichen  Festen  besonders  in  Delphoi  und  Olympia  aufstellen  ließ,  und 
in  den  diese  Siege  feiernden  Dichtungen  lebendig  zum  Ausdruck.  Von  Dauer  war 
aber  die  Herrschaft  der  Deinomeniden  so  wenig  wie  die  der  übrigen  sicilischen  Ty- 
rannen. Hieron  starb  476/5.  Sein  Bruder  Thrasybulos,  der  ihm  folgte,  wurde  nach 
kaum  einjähriger  Regierung  vertrieben:  wie  Akragas  und  Himera  nach  Therons  Tode 
(472/1),  so  war  damit  Syrakus  wieder  frei  und  dem  Parteigetriebe  zurückgegeben. 
UvWilamowitz,  Hieron  und  Pindaros,  S.Ber.Berl.Ak.  1901,  1273  ff.  -  HPomtow,  Die  Weih- 
geschenke der  Deinomeniden,  S.Ber.bayr.Ak.  1907,  241  ff. 

34.  Die  Eurymedonschlacht.  Nachdem  Xerxes  des  Aufstandes  in  Babylonien, 
wie  anderer,  die  ihm  folgten,  so  in  Baktrien  und  wohl  auch  in  Aegypten,  Herr  ge- 
worden war,  strebte  er,  die  Scharte  von  Salamis  und  Plataiai  auszuwetzen.  Die 
Griechen  kamen  der  Beendigung  seiner  Rüstungen  zuvor,  brachten  die  karischen 
und  lykischen  Städte  zum  Anschluß  an  die  griechische  Sache  und  schlugen  Flotte 
und  Heer  der  Perser  unter  Kimons  Führung  am  Flusse  Eurymedon  an  der  pamphy- 
lischen  Küste  (469).  Die  karischen  und  lykischen  Städte  bildeten  später  mit  einigen 
benachbarten  Inseln  einen  gesonderten  Bezirk  des  attischen  Seebundes  und  Reiches, 
der  nach  den  Tributlisten  als  vierter  dem  ionischen,  hellespontischen  und  thraki- 
schen  folgte  und  dem  Inselbezirk  vorausging. 

EMeijer,  Die  Schlacht  am  Eurymedon  und  Kimons  cyprischer  Feldzug,  Forschungen  11, 
Halle  1899,  Iff. 

35.  Der  Aufstand  der  Thasier.  Bruch  mit  Sparta.  Sturz  des  Areopag. 
Wesentlich  für  die  weitere  Entwicklung  der  griechischen  Dinge  war  eine  Gruppe 
von  Konflikten,  deren  Zentren  die  Thrakien  benachbarte  Insel  Thasos  und  Sparta  | 
bildeten.  Mit  Thasos  kam  es  zu  Reibungen,  bei  denen  Athens  Kolonisationsbestrebungen 
an  der  thrakischen  Südküste  und  die  reichen  dortigen  Bergwerke  der  Thasier,  die  seine 
Begehrlichkeit  reizten,  mitspielten.  Sie  führten  zur  Lossagung  derThasier  vom  Bunde 
(Sommer  465).  Sie  hatten  sich  der  Beihilfe  der  Spartaner  versichert.  An  dem  be- 
absichtigten Einfall  wurden  diese  jedoch  durch  ein  gewaltiges  Erdbeben  (Sommer 
464)  verhindert,  das  viele  Menschenleben  und  wirtschaftliche  Werte  vernichtete,  vor 
allem  aber  zu  einem  gewaltigen  Aufstand  der  Heloten  führte.  So  wurde  Thasos 
(463)  nach  zweijährigem  Kampfe  durch  Kimon  unterworfen,  während  attische  Kolo- 
nisten, die  sich  gleich  zu  Beginn  der  Verwicklung  am  Strymon  bei  den  'Neun 
Wegen'  festgesetzt  hatten,  von  den  Thrakern  bei  Drabeskos  vernichtet  wurden,  als 
sie  weiter  ins  Innere  vorzustoßen  suchten.  Da  das  Vordringen  der  Athener  den  make- 
donischen Interessen  zuwiderlief,  so  ist  es  begreiflich,  daß  Alexander  I.  Philhellen 
deren  Gegner  unterstützte.  Kimon  ging  jedoch  einem  Konflikt,  'der  einen  unbeque- 
men Freund  in  einen  Todfeind  verwandeln'  mußte,  aus  dem  Wege.  Von  Perikles, 
Xanthippos'  Sohn,  der  neben  Ephialtes  die  neuerstarkte  Demokratie  führte,  wurde 
Kimon  deswegen  des  Hochverrats  angeklagt,  aber  freigesprochen.  Trotz  des  Wider- 


38       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [37 '38 

Spruchs  der  Demokraten  setzte  sodann  Kimon  die  Annahme  eines  Hilfgesuchs  der 
Spartaner  durch,  die  mit  den  auf  der  Bergfeste  Ithome  verschanzten  Heloten  nicht 
fertig  werden  konnten:  'Athen  und  Sparta  zögen  wie  zwei  Stiere  an  einem  Joch'. 
Als  aber  das  attische  Hilfskorps  unter  Kimons  Führung  eingetroffen  war  und  der 
erhoffte  schnelle  Erfolg  ausblieb,  sahen  die  Spartaner  in  der  Anwesenheit  der  unter 
dem  attischen  Hoplitenheer  zahlreich  vertretenen  Demokraten  unter  den  obwalten- 
den Umständen  eine  Gefahr  und  erklärten  den  Athenern,  daß  sie  ihrer  Hilfe  nicht 
mehr  bedürften,  eine  Beleidigung,  die  das  zwischen  Athen  und  Sparta  noch  be- 
stehende lockere  Band  endgültig  zerriß.  In  dem  athenischen  Hilfskorps  befanden 
sich  aber  auch  zahlreiche  Aristokraten:  ihre  Abwesenheit  wurde  mittlerweile  in 
Athen  zu  einer  tiefgreifenden  Verfassungsänderung  seitens  der  demokratischen 
Partei,  an  deren  Spitze  Ephialtes  undPerikles,  Xanthippos'Sohn,  standen,  ausgenützt. 
Der  Areopag,  der  die  Bestellung  und  die  Amtsführung  der  Beamten  als  Behörde 
und  als  Gerichtshof  sowie  die  Finanzverwaltung  kontrollierte  und  der  kraft  dieser 
Befugnisse  und  durch  die  Lebenslänglichkeit  seiner  Mitglieder,  die  seit  487  6  {S.29) 
durch  das  Los  zu  dieser  dauernden  Ehrenstellung  kamen,  das  konservative  Element 
im  Staate  bildete,  wurde  auf  Ephialtes'  Antrag  dieser  Gerechtsamen  entkleidet.  Sie 
gingen  teils  auf  den  Rat  der  Fünfhundert,  teils  auf  die  Volksversammlung,  teils  auf 
die  Geschworenengerichte  über,  die  in  der  Gesamtzahl  von  6000  Mitgliedern  aus 
der  Volksversammlung  gebildet  wurden  und  die  mindestens  aus  401  Mitgliedern 
bestehend,  durch  ihre  Vielköpfigkeit  eine  Gewähr  für  die  Unparteilichkeit  des  Ur- 
teils bilden  sollten,  aber  keineswegs  boten.  Diesem  wesentlichen  Fortschritte  der 
Demokratie  widersetzte  sich  Kimon  nach  seiner  Rückkehr  vergeblich;  er  wurde 
(461)  ostrakisiert,  während  Aischylos  sich  in  den  Eumeniden  schweren  Herzens 
'auf  den  Boden  des  nunmehr  geltenden  Rechtes'  stellte  {UvWilamowitz,  Griechische 
Tragödien  II,  Berlin  1901,  310).  Ephialtes  selbst  aber  fiel  als  Märtyrer  seiner  Ideen 
durch  Meuchelmord.  Damit  wurde  Perikles  zum  alleinigen  Leiter  der  Demokratie 
und  des  Staates. 

36.  Das  aegyptische  Unternehmen  und  der  erste  athenisch  -  spartanische 
Krieg.  Für  die  nächste  Zeit  sind  bestimmend  der  Ausbruch  des  unvermeidlichen 
Krieges  zwischen  Athen  und  Sparta  und  Athens  Eingreifen  in  Aegypten.  Hier  hatten 
sich  bald  nach  Xerxes'  Tode  465  unter  Inaros  und  Amyrtaios  die  Aegypter  |  gegen 
die  persische  Herrschaft  erhoben;  Athen  leistete  ihnen  Hilfe,  um  dem  Wieder- 
anwachsen der  persischen  Macht  im  Süden  des  Aegaeischen  Meeres  entgegenzu- 
treten und  gleichzeitig  seine  Handelsbeziehungen  zu  erweitern.  Erschien  doch 
namentlich  Cypern  bedroht,  dessen  Griechenstädte  seit  dem  ionischen  Aufstande 
von  der  persischen  Herrschaft  freigeblieben  waren.  In  Griechenland  standen  Sparta 
mit  seinen  nächsten  Verbündeten,  Korinth,  Aigina  und  Theben,  gegen  Athen,  das 
sich  gleich  nach  dem  Bruche  mit  Sparta  mit  dessen  Todfeinde  Argos  verbündet 
hatte,  dazu  traten  Megara,  das  durch  die  Verschärfung  kommerzieller  Gegensätze 
gegen  Korinth  und  zugleich  durch  seine  demokratische  Verfassung  auf  Athen  an- 
gewiesen war,  sowie  Thessalien,  wo  der  Anschlag  des  Leotychidas  noch  unvergessen 
war  (S.  36);  mit  ihnen  sympathisierten  die  boiotischen  Landstädte,  da  Theben  den 
nach  der  Schlacht  bei  Plataiai  aufgelösten  boiotischen  Bund  wieder  aufzurichten 
strebte.  So  kämpften  die  Athener  in  einem  Jahre  {IG.  I,  433)  in  Cypern,  Aegypten, 
Phoinikien,  bei  Halieis,  wo  sie  von  den  Korinthern  und  Epidauriern  besiegt  wurden, 
auf  Aigina,  wo  sie  Sieger  blieben,  und  bei  Megara,  wo  sie  einen  Einfall  der  Korinther 
zurückschlugen.   Eine  ernste  Niederlage  erlitten  sie  aber  457  in  Boiotien  bei  Ta- 


38/39)      IV.  Die  Neuzeit:  Kämpfe  in  Aeg^ypten  und  erster  peloponnesischer  Krieg  39 

nagra;  sie  wurde,  nachdem  der  heimgerufene  Kimon  einen  Waffenstillstand  ver- 
mittelt hatte,  durch  den  Sieg  der  Athener  über  die  Boioter  bei  Oinophytai  zwei 
Monate  später  glänzend  ausgeglichen.  Die  Folge  dieses  Sieges  war  die  Begründung 
eines  Bündnisses  zwischen  den  Athenern,  Argivern,  Megarern,  Boiotern  (aber  ohne 
Theben),  Phokern,  Epidauriern,  Lokrern  unter  Athens  Führung,  dem  so  mit  der 
Seeherrschaft  —  auch  Aigina  hatte  sich  unterwerfen  müssen  —  noch  eine  bedeu- 
tende Landmacht  zuwuchs.  Auf  diesem  Höhepunkt  ihrer  Macht  vollendeten  die 
Athener  den  Bau  der  langen  Mauern,  die  die  beiden  Häfen  mit  der  Stadt  verbanden; 
in  der  so  geschaffenen  Festung  konnte  in  Kriegszeiten  der  größte  Teil  von  Attikas 
Bevölkerung  Aufnahme  finden. 

Als  Führer  der  Landliga  erfociiten  die  Athener  anscheinend  im  Jahre  456  gemeinsam 
mit  den  Argivern  einen  Sieg  bei  Oinoe,  zu  dessen  Gedenken  die  von  thebanischen  Künst- 
lern gearbeitete  Gruppe  der  Sieben  gegen  Theben  von  den  Argivern  als  ihr  Weihgeschenk 
in  Delphoi  aufgestellt  wurde  {Paus.  X  10,  3.     HPomtow,  Klio  VIII  [1908]  137,  190ff.). 

Dagegen  mißglückte  das  aegyptische  Unternehmen  nach  anfänglichen  mehr- 
jährigen Erfolgen  vollständig.  Die  Aufständischen  wurden  von  den  Persern  besiegt 
und  vernichtet,  mit  ihnen  nicht  nur  die  erstentsandten  Athener,  sondern  auch  eine 
im  unglücklichsten  Momente  eintreffende  große  athenische  Hilfsflotte.  Den  Persern 
stand  das  Aegaeische  Meer  offen.  Die  Bundeskasse,  auf  Delos  nicht  mehr  sicher, 
wurde  nach  Athen  auf  die  Akropolis  verbracht  (454)  —  eine  Maßregel,  die,  zunächst 
ernster  Besorgnis  entsprungen,  sich  bald  als  eine  wichtige  Stufe  bei  der  Umwandlung 
des  Bundes  in  ein  attisches  Reich  (vgl.  S.  ,35/'.)  erwies.  Die  Bundesversammlung  kam 
in  Wegfall,  die  Hellenotamien  wurden  athenische  Beamte.  Als  Entgelt  für  die  Auf- 
bewahrung unter  dem  Schutze  der  Göttin  wurde  Vgo  aller  Tribute  an  den  Schatz  der 
Göttin  abgeführt.  Aus  diesen  Mitteln  wurden  die  großartigen  Neubauten  auf  der 
Akropolis  bestritten,  die  unter  Perikles' Auspizien  geschaffen  werden  sollten:  der  Neu- 
bau des  Parthenon  an  Stelle  des  von  den  Persern  zerstörten  Hekatompedon,  das 
Erechtheion  und  der  herrliche  Torbau  der  Propylaeen  (vollendet  432). 

37.  Kimons  Tod  auf  Cypern  und  der  Kallias-Friede.  Ein  450  49  auf  30  Jahre 
unter  den  Griechen  geschlossener  Waffenstillstand  gab  Athen  die  Möglichkeit,  das 
durch  den  unheilvollen  Ausgang  des  aegyptischen  Unternehmens  schwer  gefährdete 
Cypern  zu  schützen.  Bei  der  Belagerung  von  Kition  ward  jedoch  Kimon,  der  Führer 
der  Expedition,  tödlich  verwundet;  mit  ihm  ging  der  letzte  Vertreter  der  alten  Aristo- 
kratie und  der  kriegerischen  Betätigung  Persien  gegenüber  dahin.  Die  Belagerung 
wurde  aufgehoben  und  der  bei  Salamis  auf  Cypern  zu  Wasser  und  zu  Lande  er- 
fochtene  Sieg  hatte  doch  nur  den  Wert,  den  Rückzug  zu  decken.  Cypern  war  ver- 
loren. Bald  darauf  wurde  der  Krieg  mit  Persien  durch  den  'Frieden  des  Kallias' 
vorläufig  beendet,  in  Wahrheit  einen  Waffenstillstand,  in  welchem  der  Perserkönig 
das  Recht  auf  die  Herrschaft  über  die  kleinasiatischen  Griechen  aufrecht  erhielt, 
aber  ruhen  ließ  und  das  Aegaeische  Meer  und  dessen  Küsten  für  befriedet  erklärte: 
kein  persisches  Landheer  sollte  sich  der  Küste  auf  einen  'Pferdelauf'  nähern,  kein 
Schiff  über  den  Osteingang  des  Bosporos  und  von  Phoinikien,  Cypern  und  Süd- 
kleinasien her  über  die  Ostgrenze  Lykiens  hinausfahren  dürfen. 

EMeyer,  Der  Friede  des  Kallias,  Forschungen  II,  Halle  1S99,  71  ff. 

38.  Verlust  des  Festlandes  für  Athen.  Boiotischer  Bund.  Abfall  Euboias 
Dreißigjätiriger  Friede.  Perikles'  Plan  einer  griechischen  Nationalversammlung, 
die  über  den  Aufbau  der  von  den  Persern  zerstörten  Heiligtümer  beschließen  sollte, 


40       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [39/40 

scheiterte  an  Spartas  Widerspruch.  Statt  dessen  kam  es  schon  vor  und  bei  Ablauf 
des  Waffenstillstandes  zu  erneuten  Feindseligkeiten. 

Nach  der  Schlacht  bei  Oinophytai  war  in  den  boiotischen  Landstädten  demo- 
kratische Verfassung  eingeführt,  die  Oligarchen  vertrieben  worden;  darauf  beruhte 
Athens  Herrschaft.  In  Theben  aber,  das  eine  feindliche  Enklave  im  attischen  Bundes- 
gebiet bildete,  war  damals  an  Stelle  der  seit  497  herrschenden  Demokratie  die  Oli- 
garchie wieder  erstanden,  ein  Rückhalt  für  die  vertriebenen  Oligarchen  auch  der 
übrigen  boiotischen  Gemeinden.  Im  Jahre  446  besetzten  die  Verbannten  Chaironeia 
und  Orchomenos;  ein  gegen  sie  ausgesandtes  attisches  Heer  unter  Tolmides  wurde 
bei  Koroneia  am  Kopaissee  völlig  vernichtet.  Boiotien  ging  Athen  verloren;  unter 
Thebens  Leitung  wurde  ein  neuer  boiotischer  Bund  mit  einer  sehr  eigentümlichen 
Verfassung  begründet,  der  nahezu  sechzig  Jahre,  bis  zum  Königsfrieden,  bestehen 
sollte. 

Nach  Col.  VI  dl  §  2  der  Hellenika  von  Oxyrynchos  {Problem  14)  stellte  von  den  elf 
Boiotarchen  der  Vorort  Theben  vier,  zwei  für  sich  selbst,  zwei  für  das  unterworfene  Pla- 
taiai  mit  Gebiet;  auf  Orchomenos  und  auf  Thespiai  kamen  je  zwei,  auf  Tanagra  ein  Boio- 
tarch;  ein  weiterer  kam  auf  Haliartos,  Lebadeia  und  Koroneia,  und  zwar  so,  daß  sie 
darin  abwechselten,  und  der  elfte  fiel  in  derselben  Weise  auf  Akraiphnion  (vgl.  Problem  14), 
Kopai  und  Chaironeia.  Jeder  dieser  elf  Kreise  stellte  ferner  zu  dem  gemeinsamen  Rat  des 
Bundes  60  Buleuten  und  zum  Bundesheer  1000  Hopliten  und  100  Reiter.  In  den  einzelnen 
Städten  war  die  Verfassung  ebenfalls  gleichmäßig  in  oligarchischem  Sinne  geregelt.  Aus 
den  über  eine  gewisse  Vermögensgrenze  hinaus  bemittelten  Bürgern  wurden  vier  an  Mit- 
gliederzahl gleiche  Räte  gebildet,  von  denen  immer  in  regelmäßiger  Abwechslung  einer 
als  vorbereitender  und  vorberatender  Ausschuß  (wie  in  Athen  die  ßouXi'i  gegenüber  der 
eKK\iicia)  fungierte,  der  die  Anträge  zu  gemeinsamer  Beratung  an  die  drei  anderen  ein- 
brachte: gültig  war,  was  so  die  vereinigten  vier  Räte  beschlossen.  Diese  Einrichtung  - 
die  also  nicht,  wie  man  bisher  annehmen  mußte  (Thiik,  V  36)  für  den  zentralen  Bundesrat 
galt  -  hat  (UKöhler,  S.Ber.Berl.Ak.  1897,  455  ff.)  411  für  den  oligarchischen  Verfassungsentwurf 
in  Athen  {unten  S.  45 f.)  als  Muster  gedient.  BPGrenfell  und  ASHunt,  PapOxjjr.  VW,  223 ff. 
IGGlotz,  BCH.  XXXII  {J90S)  271  ff.  EMeyer,  Theopomps  Hellenika,  Halle  1899,  92  ff.,  nebst 
Karte  Boiotien  im  Jahre  359.  HSivoboda,  Studien  zur  Verfassung  Boiotiens,  Klio  X  {1910) 
315 ff.  GWBotsford,  The  Constitution  and  politics  of  the  Boeotian  League,  Political  Science 
Quarterly  XXV  {1910)  279  ff. 

Die  Folge  dieses  ersten  Verlustes  war  eine  von  Sparta  geschürte  Aufstands- 
bewegung seitens  der  athenischen  'Verbündeten',  die  sich  am  nachdrücklichsten  in 
Euboia  geltend  machte,  aber  von  Perikles  unterdrückt  wurde,  nachdem  er  durch 
den  Abfall  Megaras  und  das  Erscheinen  eines  spartanischen  Heeres  unter  Pleistoanax,j 
mit  dem  er  ohne  Kämpfe  fertig  wurde,  unterbrochen  worden  war.  Die  Stadt  Histiaia, 
die  ein  athenisches  Schiff  aufgebracht  und  die  Bemannung  ermordet  hatte,  wurde 
vom  Erdboden  vertilgt,  an  ihre  Stelle  eine  athenische  Kolonie  Oreos  gesetzt.  Eretria 
und  Chalkis  mußten  an  der  Stelle  der  vertriebenen  adligen  Hippoboten  athenische  Kle- 
ruchen  in  ihr  Bereich  aufnehmen  und  den  athenischen  Herren  die  Untertanentreue 
schwören  (vgl.  Problem  13).  So  wurde  der  Bestand  des  Seereiches  gerettet.  Die 
Landliga  aber  blieb  gesprengt.  Dieses  Verhältnis  besiegelte  der  Frieden  von  446/5,  in 
welchem  Athen  auf  seine  peloponnesischen  Gebiete  verzichtete,  während  Sparta  und 
Athen  sich  im  übrigen  ihr  Gebiet  und  ihre  Machtsphäre  gewährleisteten  und  Ver- 
kehrsfreiheit zusicherten.  Gemeinden,  die  keinem  der  beiden  Bünde  angehörten, 
sollten  sich  nach  freier  Wahl  einem  von  diesen  anschließen  können.  Mit  der  Ver- 
letzung dieses  Friedens  (S.  42)  begann  der  große  peloponnesische  Krieg. 

39.  Blüte  des  attischen  Reiches  unter  Perikles.  Die  fünfzehnjährige  Frist  bis 
zum  Ausbruch   dieses  Krieges  zeigt   uns   des  'attischen  Reiches  Herrlichkeit'  in 


40/41]  IV.  Die  Neuzeit:  Das  attische  Reich  unter  Perikles  41 

ihrer  höchsten  Blüte.  Sie  ist  unlöslich  mit  dem  Namen  des  Perikles  verknüpft,  der, 
nach  Ostrakisierung  des  Oligarchenführers  Thukydides,  Sohnes  des  Melesias,  von 
Jahr  zu  Jahr  zum  Strategen  gewählt,  in  den  äußeren  Formen  der  Demokratie  in 
Wahrheit  die  Herrschaft  führte.  Weniger  genial  als  Themistokles  und  vielleicht  im 
Innersten  v/eniger  überzeugter  Demokrat  als  Solon  und  selbst  Kleisthenes,  hatte 
er  durch  die  —  namentlich  in  einer  besonnenen  und  großzügigen  Finanzpolitik 
betätigte  —  Gewalt  seines  überlegenen  Geistes  und  seiner  tiefgreifenden  und  zün- 
denden Beredsamkeit  das  souveräne  Volk  einer  nie  wieder  erreichten  Höhe  der 
Macht  zugleich  und  der  Kultur  zugeführt,  freilich  sich  ihm  auch  gefügt,  als  er  das 
Gesetz  durchbrachte,  das  nur  den  beiderseits  von  freigeborenen  athenischen  Eltern 
Stammenden  das  Bürgerrecht  zusprach.  Damit  wurde  die  Zahl  der  an  den  Zahlungen 
aus  öffentlichen  Mitteln  Teilnehmenden,  zugleich  aber  auch  die  Zahl  der  Mitglieder 
des  attischen  Hoplitenheeres  in  einer  keineswegs  innerlich  demokratischen  Weise 
beschränkt  —  eine  verhängnisvolle  Maßregel,  die  auf  Perikles  selbst  zurückwirken 
sollte,  indem  die  Söhne,  die  seine  Verbindung  mit  der  geistig  hochstehenden,  aber 
sittenfreien  Milesierin  Aspasia  entsprossen,  danach  als  unebenbürtig  galten.  Sein 
Aufruf  zur  Gründung  der  panhellenischen  Kolonie  Thurioi  in  der  Nähe  des  alten, 
vor  kurzem  neugegründeten,  aber  durch  die  Krotoniaten  wieder  zerstörten  Sybaris 
setzte  die  geistige  Führerschaft  des  von  ihm  geleiteten  Athen  in  ein  helles  Licht, 
um  so  mehr,  als  der  seinem  Kreise  mit  Sophokles,  Anaxagoras  und  Pheidias  nahe- 
stehende Herodotos,  der  damals  schon  durch  Vorlesungen  seines  auf  die  Verherr- 
lichung Athens  abzielenden  Werkes  berühmt  geworden  war,  sich  daran  beteiligte. 
Freilich  nahm  die  weitere  Entwicklung  einen  der  athenischen  Vorstandschaft  in 
der  Kolonie  ungünstigen  Verlauf.  Auch  der  einzigen  dem  Bestand  des  Reiches  in 
dieser  Zeit  bedrohenden  Bewegung,  des  samischen  Aufstandes,  ward  Perikles  Herr. 
Eine  Streitigkeit  zwischen  Samos  und  Milet  um  das  Gebiet  des  zuletzt  von  den  Persern 
im  ionischen  Aufstand  zerstörten  Priene  {FHillervGaertringen,  Inschriften  von  Priene,  S.  IX) 
hatte  Perikles  benutzt,  um  in  Samos,  das  als  eines  der  drei  wirklich  noch  im  Bundes- 
verhältnis mit  Athen  stehenden  Mitglieder  des  Seebundes  seine  oligarchische  Verfassung 
beibehalten  hatte,  nunmehr  die  Demokratie  einzuführen.  Die  vertriebenen  Oligarchen  be- 
mächtigten sich  darauf  der  Stadt  mit  persischer  Hilfe.  Erst  nach  neunmonatlicher  Belage- 
rung wurde  Samos  bezwungen  und  seiner  Selbständigkeit  beraubt. 

Mit  Samos  hatten  sich  die  karischen  Städte  und  Byzanz  empört,  jene  konnten 
großenteils  nicht  wie  dieses  wieder  bezwungen  werden.  Was  im  Süden  des  Aegaei- 
schen  Meeres  verloren  war,  suchte  Perikles  im  Norden  zu  ersetzen.  Als  Führer 
einer  attischen  Flotte  gewann  er  pontische  Städte  zu  Mitgliedern  des  Seebundes. 
Daß  Sinope,  einst  die  wichtigste  Kolonie  der  Milesier  am  Schwarzen  Meer,  jetzt 
attische  Kolonisten  erhielt,  ist  besonders  bezeichnend.  Noch  bedeutsamer  sollte  sich 
die  Anlage  der  Kolonie  Amphipolis  unweit  der  Strymonmündung  in  fruchtbarer,  das 
Binnenland  beherrschender,  der  Ausfuhr  günstiger  Lage  erweisen  (437  36).  —  Da 
sie  ihn  selbst  nicht  treffen  konnten,  suchten  die  Gegner  und  Neider  den  Perikles 
mittelbar  zu  verwunden.  Anaxagoras  wurde  als  Verbreiter  von  Irrlehren  verbannt. 
Dem  Pheidias,  der  das  Bild  der  Athena  Parthenos  aus  Gold  und  Elfenbein  schuf, 
war  ein  Teil  des  Elfenbeins  gestohlen  worden.  Daraufhin  wurde  er  selbst  des 
Unterschleifs  angeklagt  und  in  Untersuchungshaft  genommen.  Die  Eleer  aber,  die 
bei  ihm  bereits  das  gold- elfenbeinerne  Bild  des  olympischen  Zeus  in  Auftrag  ge- 
geben hatten,  bewirkten  durch  Hinterlegung  von  40  Talenten  seine  Befreiung.  So 
hat  er,  fern  der  Heimat,  nach  Vollendung  seines  berühmtesten  Werkes,  sein  Leben 
beschlossen. 


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42       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [41/42 

C.  Der  große  peloponnesische  Krieg 

40.  Bedeutung,  Veranlassung,  Folgen.  Der  peloponnesische  Krieg  (431/404), 
der  Austrag  der  Gegensätze  zwischen  den  beiden  Hauptgruppen  der  griechischen 
Stämme,  erhält  seine  weltgeschichtliche  Bedeutung  durch  seinen  Zusammenhang 
mit  dem  Streben  Athens  nach  einem  den  Westen  umfassenden  Weltreich  und  durch 
das  Eingreifen  der  persischen  Großmacht.  Epochemachend  ist  er  nicht  zum  wenig- 
sten auch  dadurch,  daß  an  seiner  Schilderung  Thukydides  die  kritische  Geschicht- 
schreibung ausbildete  und  alsbald  zu  einer  kaum  wieder  erreichten  Höhe  erhob. 
Die  unmittelbare  Veranlassung  zu  seinem  Ausbruche  ergab  sich  aus  Athens  Gegen- 
satz gegen  Korinth,  das  seiner  Lage  und  Geschichte  nach  den  Westen  kommerziell 
beherrschte.  Seine  größte  Katastrophe  war  das  Mißlingen  des  gegen  Syrakus,  Ko- 
rinths  mächtigste  Kolonie,  gerichteten  Unternehmens;  sein  Endergebnis  die  Ver- 
nichtung des  attischen  Reiches  und  die  Niederwerfung  Athens. 

41.  Vorspiel  und  Kriegsausbruch.  Epidamnos,  an  der  illyrischen  Küste,  war 
eine  Pflanzstadt  der  seinerseits  von  Korinth  kolonisierten  fruchtbaren  und  handels- 
mächtigen Insel  Korkyra,  des  heutigen  Korfu.  Politischer  Zwiespalt  veranlaßte,  daß 
sich  die  Bewohner  von  Epidamnos,  die  einen  an  die  unmittelbare,  die  andern  an 
die  ursprüngliche  Mutterstadt  v/andten.  Dies  führte  zum  Kriege  zwischen  Korinth 
und  Korkyra,  das  sich  an  Athen  um  Unterstützung  wandte.  Das  daraufhin  mit  den 
Korkyraeern  geschlossene  Verteidigungsbündnis  wurde  jedoch  vorderhand  nur  durch 
Entsendung  eines  kleinen  ßeobachtungsgeschwaders  verwirklicht.  Der  Sieg  der 
Korinther  bei  den  Sybotainseln  (433  v.  Chr.),  bei  dem  die  gänzliche  Vernichtung 
der  korkyraeischen  Flotte  durch  das  unerwartete  Erscheinen  eines  größeren  atheni- 
schen Geschwaders  verhindert  wurde,  gab  Korinth  die  Möglichkeit,  sich  an  Athen 
zu  rächen.  Es  veranlaßte  Potidaia,  das,  als  korinthische,  von  jährlichen  aus  der 
Mutterstadt  gesandten  Beamten  beaufsichtigte  Kolonie,  Mitglied  des  attischen  See- 
bundes war,  und  die  übrigen  Chalkidier,  die  unter  Preisgabe  ihrer  kleineren  Städte 
gemeinsam  nach  Olynth  übersiedelten,  zum  Abfall.  Nachdem  Korinth  und  seine 
Hilfstruppen  von  den  Athenern  geschlagen,  Potidaia  zu  Lande  und  zu  Wasser  ein- 
geschlossen war,  wandte  sich  Korinth  an  den  peloponriesischen  Bund.  Formell  war 
durch  diese  Kämpfe  zwischen  den  Athenern  und  seinen  eigenen  Untertanen  und 
durch  die  Unterstützung  der  Gegner  des  mit  Sparta  verbündeten  Korinth  der  Friede, 
von  446  noch  nicht  verletzt.  Der  Krieg  aber  war  unvermeidlich.  Und  um  den 
Standpunkt  Athens  zu  verdeutlichen  und  die  Athener  selbst  unerschütterlich  darauf 
festzulegen,  erließ  Perikles  das  megarische  Psephisma  (S.  18),  'den  kleinen  Funken, 
der  einen  Kriegsbrand  entzündete,  der  allen  Hellenen  den  Rauch  in  die  Augen  trieb' 
{Aristoph.  Frieden  609  ff.).  Kleine,  an  sich  unbedeutende  Reibungen  wurden  zum 
Vorwande  genommen,  den  Megarern  das  Betreten  attischen  Gebiets  und  den 
Handel  mit  Athen  zu  verbieten.  Selbst  wenn  dies  nicht  den  Frieden  von  446,  der 
die  Handelsfreiheit  voraussetzte,  ausdrücklich  zuwiderlief,  war  es  doch  eine  schwere 
Herausforderung.  Auf  einer  Versammlung  des  peloponnesischen  Bundes  am  Isthmos 
(Herbst  432)  wurde  auf  Drängen  der  Korinther  der  Krieg  gegen  Athen  im  Prinzip 
beschlossen.  Um  jedoch  das  Odium  der  Kriegserklärung  den  Athenern  zuzuschieben 
und  für  die  Kriegsvorbereitungen  bis  zum  Frühjahr  Zeit  zu  gewinnen,  wurden  für  die 
Athener  die  folgenden  ganz  unannehmbaren  Forderungen  gestellt:  Sühnung  des 
kylonischen  Frevels  und  Vertreibung  der  Alkmeoniden  (Perikles  war  Alkmeonide), 
Aufhebung  der  Belagerung  Potidaias,  Freigebung  Aiginas,  Widerruf  des  megari- 


42/43]  IV.  Die  Neuzeit:  Archidamischer  Krieg  und  N'ikiasfriede  43 

sehen  Psephismas.  Ablehnung  und  Kriegsausbruch  (Überfall  des  mit  Athen  verbün- 
deten Plataiai  durch  die  Thebaner  und  Hinriciitung  der  180  gefangenen  Thebaner 
durch  die  Plataier  [Thuk.  IllffJ)  waren  die  selbstverständlichen  Folgen. 

42.  Archidamischer  Krieg.  Perikles'  Plan  war,  die  Gegner  zu  Lande,  wo  sie 
überlegen  waren,  ohne  offene  Feldschlacht  zu  ermüden,  zur  See  sie  zu  schlagen.  Die 
langen  Mauern  boten  der  Bevölkerung  Attikas  Raum  zur  Unterkunft,  wenn,  wie  zu- 
nächst alljährlich,  die  Peloponnesier  unter  Führung  des  Spartanerkönigs  Archidamos 
im  Frühjahr  in  Attika  einfielen  und  die  Saaten  verwüsteten,  ohne  sonst  etwas  aus- 
richten zu  können.  Aber  eine  aus  dem  Orient  eingeschleppte  Pest,  die  unter  der  dicht- 
gedrängten nunmehrigen  Bewohnerschaft  Athens  furchtbar  wütete  (430,  29),  warf 
alle  Berechnungen  über  den  Haufen  und  beraubte  Athen  der  besonnenen  Leitung: 
Perikles  wurde  angeklagt  und  vom  Oberbefehl  entfernt;  kaum  wieder  zum  Stra- 
tegen erwählt,  starb  er  429  an  der  Pest,  nachdem  er  noch  die  Übergabe  Potidaias 
an  Athen  erlebt  hatte.  Nachdem  peloponnesischerseits  an  Plataiai,  das  nach  zwei- 
jähriger Belagerung  (429  28)  dem  Erdboden  gleichgemacht  wurde,  die  Rache  für 
die  Hinschlachtung  der  Thebaner  vollzogen  und  seitens  der  Athener  ein  Aufstand 
der  Mytilenaeer  (428/27)  blutig  niedergeschlagen  worden  war,  ging  426  Athen  zum 
ersten  Male  unter  Führung  des  tatkräftigen  Feldherrn  Demosthenes  zur  Offensive 
über.  Bei  der  Besetzung  des  messenischen  Pylos  wurden  auf  der  dem  Hafen  vor- 
gelagerten Felseninsel  Sphakteria  mehr  als  400  Spartiaten  abgeschnitten.  Diese 
wurden  lange  erfolglos  belagert,  so  daß  Kleon,  Führer  der  radikalen  Demo- 
kratie, als  er  die  Kriegsleitung  tadelte,  selbst  den  Oberfehl  zu  übernehmen  ge- 
zwungen wurde  und  wider  Erwarten  unter  Demosthenes'  Beistand  in  kurzer  Zeit 
Erfolg  hatte.  Die  Gefangennahme  der  inzwischen  auf  292  verminderten  Spartiaten, 
die  Sparta  nicht  opfern  konnte,  bedeutete,  da  sie  die  peloponnesische  Offensive 
lähmte,  für  Athen  einen  wesentlichen  Vorteil,  den  Athen  (425)  unter  Erhöhung  der 
Reichsbeiträge  um  mehr  als  das  Doppelte  {IG.  1 37)  ausnutzte,  um  sich  rings  am 
und  um  den  Peloponnes  festigende  Stützpunkte  zu  sichern:  so  wurde  namentlich 
(424)  die  für  die  Purpurfischerei  so  wichtige  Insel  Kythera  gewonnen.  Aber  des 
Spartaners  Brasidas  Feldherrngabe  führte  einen  Umschwung  herbei.  Auf  dem 
griechischen  Festlande  und  in  Thrakien,  wo  er  Amphipolis  {S.  41)  nahm,  das  der 
von  seinem  Erscheinen  überraschte  Thukydides—  der  Historiker,  der  als  athenischer 
Stratege  in  den  thrakischen  Gewässern  das  Kommando  führte  — ,  nicht  rechtzeitig] 
schützte,  wirkte  er  so  erfolgreich,  daß  (423)  die  Athener  einen  einjährigen  Waffen- 
stillstand nachsuchten,  umsomehr,  als  auch  (Herbst  424)  ein  wohlvorbereiteter  An- 
griff Athens  auf  Boiotien  bei  Delion  vereitelt  worden  war.  Nach  Wiederaufnahme 
der  Kämpfe  fielen  schließlich  vor  Amphipolis  sowohl  Kleon  wie  sein  überlegener 
Gegner  Brasidas  (422).  So  gewann  die  athenischerseits  in  Aristophanes'  'Frieden' 
so  stark  bekundete,  bei  den  Spartanern  durch  den  drohenden  Ablauf  des  451  ge- 
schlossenen Bündnisses  mit  Argos  und  das  Streben  nach  der  Befreiung  der  Ge- 
fangenen von  Sphakteria  gesteigerte  Sehnsucht  nach  dem  Frieden  die  Oberhand, 
der  durch  Nikias,  den  Führer  der  Gemäßigten,  zur  Oligarchie  und  zum  guten  Ein- 
vernehmen mit  Sparta  Hinneigenden,  im  Sinne  einer  Wiederherstellung  des  Besitz- 
standes vor  dem  Kriege  vermittelt  wurde.  ^ 

43.  Der  Nikias-Friede  und  die  scheinbare  Friedenszeit.  Der  Friede  wahrte 
die  wohlverstandenen  Interessen  Athens,  das  Amphipolis  und  Potidaia  zurück- 
erhalten, von  den  übrigen  chalkidischen  Städten  bei  sonstiger  Autonomie  den  einst 
von  Aristeides  festgesetzten  Tribut  empfangen,  und  Spartas,  dem  Pylos,  Sphakteria, 


44       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Cheironela    (43  44 

Kythera  und  die  Gefangenen  von  Sphakteria  erstattet  werden  sollten;  er  schädigte 
aber  Spartas  Bundesgenossen,  besonders  Korinth,  das  Potidaia  an  die  Athener, 
Anaktorion  und  Sollion  an  die  Akarnanen  verlor,  und  die  Chalkidier  empfindlich, 
so  daß  seine  Durchführung  argen  Schwierigkeiten  begegnete.  Erst  durch  ein  be- 
sonderes Defensivbündnis  mit  Athen  erreichte  Sparta  die  Freigabe  seiner  Gefangenen; 
im  übrigen  blieben,  da  Amphipolis  nicht  zurückgegeben  wurde,  auch  Sphakteria 
und  Kythera  bei  Athen,  was  eine  erneute  beiderseitige  Entfremdung  ergab.  Gleich- 
zeitig traten  Korinth,  Elis  und  Mantineia,  Spartas  unzufriedene  Bundesgenossen,  mit 
dessen  Gegner  Argos  in  ein  engeres  Bündnis,  während  Tegea,  das  mit  Mantineia 
wegen  der  Wasserversorgung  in  beständiger  Nachbarfehde  lebte,  an  Sparta  fest- 
hielt. In  Athen  gelangte  dann  die  Kriegspartei  unter  Leitung  des  genialen,  aber  zügel- 
losen und  gewissenlos  selbstsüchtigen  Alkibiades  wieder  zum  Übergewicht,  der 
mütterlicherseits  alkmeonidischem  Geschlecht  entstammte  und  so  dem  Perikles  ver- 
wandt war.  Sie  trat  mit  Argos  und  dessen  Verbündeten  in  ein  durch  die  gemein- 
samen demokratischen  Tendenzen  gefördertes  Bundesverhältnis,  von  dem  sich  je- 
doch naturgemäß  Korinth,  als  ärgster  Gegner  Athens,  fernhielt,  um  sich  Sparta 
wieder  zu  nähern.  Als  sodann  Sparta  das  von  Argos  bedrohte  Epidauros  unterstützte, 
erklärte  Athen  auf  Alkibiades'  Betreiben  den  Frieden  für  gebrochen  (419/8).  Nach 
anfänglichen  Erfolgen  wurden  jedoch  Spartas  Gegner  418  bei  Mantineia  von  König 
Agis  aufs  Haupt  geschlagen.  Der  Sonderbund  und  Alkibiades'  auf  ihn  gestützte 
Politik  waren  gescheitert.  Ihn  zu  ostrakisieren,  wie  es  Hyperbolos,  der  nunmehrige 
Führer  der  radikalen  Demokratie,-  bezweckte,  gelang  nicht.  Alkibiades  vereinigte 
sich  unnatürlicherweise  mit  Nikias,  und  Hyperbolos  wurde  ostrakisiert:  die  der  Siche- 
rung einer  einheitlichen  Politik  bestimmte  Maßregel  war  zur  Farce  geworden  und 
hatte  sich  überlebt.  Alkibiades  aber  konnte  zur  Vorbereitung  des  verhängnisvollen 
sicilischen  Unternehmens  schreiten. 

44.  Sicilischer  Krieg.  Schon  während  des  archidamischen  Krieges  hatte  Athen 
einem  433  geschlossenen  Bündnisse  mit  Leontinoi  und  Rhegion  entsprochen  und 
diese  chalkidischen  Städte  und  ihre  Verbündeten  gegen  die  von  Syrakus  geführten 
Dorerstädte  unterstützt.  Jetzt  wurde  einem  von  täuschenden,  nicht  genügend  nach- 
geprüften Versprechungen  begleiteten  Hilfsruf  der  Elymaeerstadt  Segesta  gegen  das 
dorische,  von  Syrakus  unterstützte  Selinus  entsprochen.  Die  Zerstörung  der  Hermen 
in  der  Stadt,  unmittelbar  vor  Ausfahrt  der  mächtigen  Flotte  unter  Alkibiades,  Nikias 
und  Lamachos,  konnte  als  ein  Warnungszeichen  gelten  und  war  vielleicht  von  ko-| 
rinthischer  Seite  deshalb  angestiftet.  Anklagen  wegen  Mysterienfrevels,  die  Alkibiades 
mit  betrafen,  folgten.  Alkibiades'  Wunsch,  den  Prozeß  vorher  erledigt  zu  sehen,  blieb 
unerfüllt.  Die  nachträgliche  Abberufung  des  Alkibiades  aus  Unteritalien  beraubte 
das  Unternehmen  des  eigentlichen  Urhebers  und  Leiters  und  trieb  den  ehrgeizigen 
Mann  den  Feinden  Athens  in  die  Arme.  Nikias,  dem  Abenteuer  in  der  Seele  ab- 
hold, gab  durch  sein  Zögern  den  anfänglich  verzagenden  Syrakusanern  neuen  Mut 
und  ihrem  Führer  Hermokrates  Zeit  zur  Organisation.  Als  die  Athener  sich  endlich, 
auf  Lamachos'  Betreiben,  zur  regelrechten  Belagerung  von  Syrakus  von  der  Fest- 
landseite her  entschlossen,  gelang  es  ihnen,  infolge  der  fortifikatorischen  Gegen- 
maßregeln der  Syrakysaner,  nicht  mehr,  die  Belagerungsmauer  zu  schließen.  Durch 
eine  nördliche  Lücke  drang  der  von  den  Spartanern  auf  Alkibiades'  Rat  gesandte 
Feldherr  Gylippos  an  der  Spitze  eines  beträchtlichen,  großenteils  korinthischen 
Heeres  in  die  Stadt  ein,  nachdem  bei  den  vorausgehenden  Kämpfen  Lamachos  ge- 
fallen war.  —  Die  schließliche  Entscheidung  lag  bei  den  Flotten,  deren   Kämpfe 


44'45]  IV.  Die  Neuzeit:  Sicilische  Expedition.    Dekeleischer  Krieg  45 

sich  in  dem  größeren,  westlich  und  südwestlich  der  Halbinsel  Ortygia,  des  ehe- 
maligen Kernes  der  Stadt,  belegenen  Hafen  abspielte.  Die  breite  Einfahrt  wurde 
begrenzt  durch  die  Südspitze  von  Ortygia  im  Norden  und  einen  Landvorsprung  im 
Süden  mit  der  Anhöhe  Plemmyrion,  die  N'ikias  nunmehr  besetzte.  Von  Athen  wurden 
unter  Demosthenes  und  Eurymedon  Verstärkungen  abgesandt,  die  (412)  anlangten, 
nachdem  Gylippos  sich  Plemmyrions  wieder  bemächtigt  hatte  und  die  Athener  von 
den  Syrakusanern  geschlagen  worden  waren. 

Nachdem  ein  Versuch,  diesen  Verlust  durch  Wiederfestsetzung  im  Westen  der 
Stadt  auszugleichen,  mißlungen  war,  rangen  sich  die  Athener  zum  Entschluß  abzu- 
ziehen durch.  Aber  eine  Mondfinsternis  (27.  August  413)  veranlaßte  den  abergläubi- 
schen Nikias,  nach  seherischem  Ausspruche,  27  Tage,  einen  weiteren  Mondumlauf 
(s.  Quellen  6),  zu  warten,  die  für  Athen  verhängnisvoll  wurden.  Nunmehr  lieferten 
die  Syrakusaner  den  Athenern  wiederum  eine  siegreiche  Seeschlacht  und  ver- 
sperrten den  Zugang  zum  großen  Hafen.  Aufopfernde  Durchbruchsversuche  der 
Athener  mißlangen.  Nach  ungeheuren  Verlusten  wurde  unter  Zurücklassung  aller 
Kranken  und  Verwundeten  der  Abmarsch  ins  Innere  in  zwei  Abteilungen  begonnen, 
die  jedoch  in  kurzem  größtenteils  aufgerieben  wurden.  Der  Rest  fiel  in  die  Ge- 
fangenschaft der  Syrakusaner,  die  beide  Feldherren  hinrichteten,  die  Gefangenen, 
7000  an  der  Zahl,  teils  als  Sklaven  verkauften,  teils  in  den  Latomieen  als  Gefangene 
verschmachten  ließen  (413). 

45.  Dekeleischer  Krieg.  Inzwischen  (414)  war  in  der  Heimat  der  Krieg  zwischen 
Athen  und  Sparta  wieder  offen  ausgebrochen.  Frühjahr  413  besetzten  die  Pelo- 
ponnesier  die  Feste  Dekeleia  in  Attika,  womit  an  Stelle  der  kurzen  Einfälle  zur  Ver- 
wüstung der  Saaten  die  dauernde  Belagerung  Groß-Athens  trat.  Daher  wird  dieser 
Haupt-  und  Schlußteil  des  peloponnesischen  Krieges  als  dekeleischer  Krieg  be- 
zeichnet, wenngleich  die  Entscheidung  außerhalb  des  Festlandes  fiel. 

Athens  Unglück  gab  das  Signal  zu  umfangreichem  Abfall  der  Untertanen.  Den 
Anfang  machten  Euboia,  Lesbos,  Chios,  Erythrai.  Sie  wurden  von  den  Spartanern 
einerseits  und  den  persischen  Satrapen  Tissaphernes  von  Sardes  und  Pharnabazos 
von  der  hellespontischen  Provinz  andererseits  unterstützt,  die  diese  kleinasiatischen 
Griechen  für  Persien  wieder  zu  gewinnen  trachteten.  In  einem  zwischen  Sparta  und 
Persien  geschlossenen  Bündnisvertrage  gegen  Athen  ward  —  der  erste  verhängnisvolle 
Schritt  auf  einer  abschüssigen  Bahn  — 'der  persische  Anspruch  auf  die  Küste"  aner- 
kannt. Damit  war  die  einstige  Einigkeit  der  Griechen  gegenüber  dem  Erbfeinde  fürj 
immer  gesprengt;  fortan  geben,  bis  zum  Erstarken  Makedoniens  als  einer  Persien 
ebenbürtigen  außergriechischen  Großmacht,  persische  Einmischung  und  Parteinahme 
den  Ausschlag  für  die  innergriechischen  Händel.  Mit  dem  Aufgebot  der  letzten 
Mittel  rüstete  Athen  eine  Flotte  aus,  die  ihren  Stützpunkt  in  Samos  nahm  und  der 
alsbald  auch  eine  weit  über  das  rein  Militärische  hinausgehende  politische  Rolle 
zufiel. 

46.  Die  oligarchische  Umwälzung  von  411.  Alkibiades,  der  geistige  Führer 
dieser  gegen  Athen  gerichteten  Bewegung,  betrieb,  mit  den  Spartanern  in  Mißhellig- 
keiten geraten,  nunmehr  seine  Rückberufung  nach  Athen,  und  da  diese  von  der 
herrschenden  Demokratie  nicht  zu  erhoffen  war,  eine  oligarchische  Umwälzung  in 
Athen.  Dabei  stützte  er  sich  auf  die  oligarchisch  gesinnten  Mitglieder  des  vor 
Samos  liegenden  Flottenkontingents,  dem  er  versprach,  durch  Tissaphernes'  Ver- 
mittlung Persien  für  Athen  zu  gewinnen.  Die  Umwälzung  kam  in  der  Tat  unter 
Mitwirkung  des  von  den  Oligarchen  vor  Samos  zu  dem  Zwecke  nach  Athen  ge- 


46       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [45  46 

sandten  Peisandros,  aber  ohne  Rücksicht  auf  Alkibiades,  zustande.  Der  Rat  der 
500  wurde  gestürzt.  Die  Leitung  des  Staates,  die  dem  nach  oligarchischen  Prin- 
zipien gewählten  Rat  der  400  zufiel,  wuchs  sich  alsbald  zu  einem  Schreckensregi- 
ment aus. 

Im  einzelnen  gingen  die  Umwälzungen  {Thuk.  VIII  67  ff.  Aristot.  Ad-.  iroX.  28ff.  Ps. 
Lysias  f.  Polystratos,  bes.  //".,  13f.),  wie  folgt,  vor  sich  (vgl.  Quellen  20).  Zunächst  er- 
folgte die  Wahl  einer  Kommission  von  Eu-ffP^fpeic  —  bestehend  aus  den  10  Probulen  und 
20  Hinzugewählten  — ,  die  dem  Volke  Vorschläge  über  die  im  Hinblick  auf  die  äußere 
Politik  geplante  Verfassungsänderung  machen  und  —  Zusatzantrag  des  Kleitophon  —  dabei 
auch  die  kleisthenische  Verfassung  berücksichtigen  sollte.  Eine  am  14.  Thargelion  -  nicht 
auf  der  Pnyx,  sondern  auf  dem  Kolonos-Hügel  —  tagende  Versammlung  hob  zunächst  auf 
Antrag  der  Dreißig  alle  strafrechtlichen  Bestimmungen  auf,  die  einer  Verfassungsänderung 
entgegenstanden.  Unmittelbar  oder  bald  darauf  legten  die  Dreißig  ihre  eigentlichen  mate- 
riellen Vorschläge  vor.  Die  Einnahmen  sollten  ausschließlich  für  den  Krieg  verwendet,  die 
Besoldung  der  Beamten  mit  Ausnahme  der  gegenwärtigen  neun  Archonten  und  Prytanen 
abgeschafft  werden.  Die  Leitung  des  Staates  wurde  angesichts  des  Krieges  den  persön- 
lich und  finanziell  leistungsfähigsten  Bürgern,  'nicht  weniger  als  5000',  übertragen  und  zum 
Zwecke  der  Auswahl  dieser  5000  eine  Kommission  von  100  durch  die  Phylen  gewählt. 
Durch  einen  scheinbar  unbedeutenden  Zusatzantrag  Peisanders  (Thuk.  VIII  67)  wurde  dieser 
Beschluß  vollständig  abgeändert  {FKuberka,  Klio  VII  [1907]  341  ff.;  VIII  [1908]  206 ff.). 
In  dem  neuen  Beschlüsse  wird  bestimmt  worden  sein,  daß  jene  100  sich  durch  Kooptation 
zu  einem  Rat  von  400  ergänzen  und  als  provisorische  Behörde  bis  zur  Auswahl  der  5000 
die  Regierung  führen  sollten.  Bereits  am  14.  Thargelion  erfolgte  der  Sturz  des  alten  Rats 
der  500,  der  für  den  Rest  seiner  bis  zum  14.  Skirophorion  laufenden  Amtszeit  seine  Be- 
soldung erhält.  Die  400  übernehmen  die  Regierung,  wählen  die  Prytanen  und  entwerfen 
zwei  von  einer  Verfassungskommission  von  100  ausgearbeitete  Verfassungen,  deren  eine 
die  Herrschaft  der  400  als  ein  Provisorium  staatsrechtlich  begründet,  während  die  andere 
für  die  Zukunft  nach  V/ahl  der  5000  Gültigkeit  haben  soll.  Da  nach  dem  Muster  der  Ver- 
fassungen, die  für  die  einzelnen  am  boiotischen  Bunde  beteiligten  Gemeinden  galten  {S.40), 
eine  Teilung  der  über  30  Jahre  Alten  unter  den  5000  in  vier  Ratskörper  vorgesehen  war, 
von  denen  einer  abwechselnd  als  Rat  fungieren,  alle  vier  die  Funktionen  der  Volksversamm- 
lung übernehmen  sollten,  so  war  daneben  für  die  400  kein. Raum.  Später  freilich  {Thuk. 
VIII  97,  vgl.  V  86)  hat  man  anscheinend  erwogen,  die  400  aus  den  5000  hervorgehen  und 
damit  die  vier  ßou/\ai  fallen  zu  lassen.  Auf  Grund  des  ersten  zunächst  gültigen  Entwurfs 
begann  dann  am  22.  Thargelion  die  offizielle  Regierung  und  damit  das  Schreckensregiment 
der  400.  Die  5000  aber  wurden  einstweilen  keineswegs  konstituiert,  wenn  auch  mit  der 
Abfassung  der  Listen  begonnen  wurde. 

47.  Herstellung  der  Demokratie  und  letzte  Kriegsjahre.  Das  Ziel  der  Oli- 
garchie war  der  Friede  mit  Sparta.  Hatte  sich  doch  die  radikale  Demokratie  un-  | 
fähig  erwiesen,  die  Vorteile,  die  die  Lage  wiederholt  geboten  hatte,  für  einen  gün- 
stigen Friedensschluß  auszunutzen.  Aber  in  jenem  vor  Samos  liegenden  Teile  der 
attischen  Bürgerschaft  überwogen  schließlich  die  Demokraten,  geführt  von  Thrasy- 
bulos  und  Thrasylos.  Neue  demokratische  Strategen  wurden  gewählt,  unter  ihnen 
Alkibiades,  der  die  von  ihm  in  Aussicht  gestellte  persische  Hilfe  erwirken  sollte. 
Die  Folge  war  eine  Spaltung  der  heimischen  Oligarchie.  Von  den  Gemäßigten  unter 
Theramenes  schieden  sich  die  Radikalen  unter  Phrynichos,  die,  um  eine  gewaltsame 
Befriedung  mit  Spartas  Hilfe  anzubahnen,  auf  der  Landzunge  Eetioneia,  westlich 
des  Peiraieus,  ein  diesen  beherrschendes  Festungswerk  bauten,  das  von  den  Ge- 
mäßigten zerstört  wurde;  bald  darnach  wurde  Phrynichos  ermordet.  Statt  den 
Frieden  zu  erzwingen,  brachten  nun  die  Spartaner  Euboia  bis  auf  Oreos  (S.  40) 
zum  Abfall.  Die  Niederlage  der  Athener  bei  Eretria,  die  den  Verlust  der  politisch 
und  wirtschaftlich  unentbehrlichen  Insel  besiegelte,  führte  den  Sturz  der  Vierhundert 
herbei.    Eine  gemäßigte  Verfassung  wurde  eingeführt. 


46/47)  IV.  Die  Neuzeit:  Ende  des  peloponnesischen  Krieges.    Dionysios  I.  47 

Die  Beschränkung  der  Bürgerzahl  aus  dem  Entwurf  über  die  Verfassung  der  'Fünf- 
tausend' wurde  beibehalten,  jedoch  alle  zum  Hoplitendienst  aus  eigenen  Mitteln  Befähigten 
als  Bürger  zugelassen  und  dadurch  deren  Zahl  auf  etwa  9000  erhöht,  dagegen  der  alte 
Rat  der  500  wieder  eingeführt  -  ein  Kompromiß,  Theramenes  zu  verdanken  und  seine 
ständig  vertretenen  Anschauungen  widerspiegelnd.  Ober  die  Führer  der  gestürzten  Oli- 
garchie, die  sich  freilich  meist  in  Sicherheit  gebracht  hatten,  wurde  das  Todesurteil  ge- 
sprochen und  an  Antiphon,  einem  Manne  von  vornehmster  Gesinnung,  dem  ersten  Redner 
und  Advokaten,  'der  es  zu  gerechtem  Ruhme  brachte',  trotz  seiner  meisterhaften  Vertei- 
digungsrede auch  vollzogen.    An  seinem  Stil  hatte  sich  Thukydides  gebildet. 

Die  Einheimischen  und  die  vor  Samos  vereinigten  sich  nunmehr  wieder.  Dank 
der  Beteiligung  des  Alkibiades  wurden  der  Doppelsieg  bei  Abydos  (411)  und  der 
bei  Kyzikos  (410)  über  die  von  Pharnabazos  unterstützten  Peloponnesier  erfochten. 
Diese  Erfolge  verhalfen  der  jetzt  von  Kleophon  geleiteten  radikalen  Demokratie  als 
hauptsächlicher  Trägerin  des  Kriegsgedankens  wieder  zum  Siege.  Die  gemäßigte 
Verfassung  verschwand:  selbst  die  Diäten  wurden  wieder  eingeführt.  So  wurden 
die  spartanischen  Friedensvorschläge  wiederum  zurückgewiesen.  Weitere  Erfolge 
der  Athener  am  Hellespont  führten  409  zu  einem  Waffenstillstand  zwischen  Phar- 
nabazos und  den  Athenern,  der  aber  infolge  der  Ernennung  des  Athen  feindlich 
gesinnten  Kyros,  des  zweiten  Sohnes  Dareios'  IL,  zum  Generalgouverneur  und  Ober- 
befehlshaber der  kleinasiatischen  Küstenprovinzen  wirkungslos  blieb.  Nachdem 
Thrasybul  in  Thrakien  weitere  Erfolge  erstritten  hatte,  wurde  408  Alkibiades  bei 
seiner  Heimkehr  jubelnd  empfangen  und  glänzend  restituiert.  Zum  unumschränkten 
Strategen  ernannt,  führte  er  zum  ersten  Male  seit  der  Besetzung  Dekeleias  die 
Mysterienprozession  zu  Lande  wieder  nach  Eleusis,  um  dann  zur  Wiedergewinnung 
ioniens  in  See  zu  stechen.  Aber  in  dem  tatkräftigen  zielbewußten  Feldherrn  der 
Spartaner  Lysandros  erwuchs  ihm  ein  überlegener  Gegner,  der  während  einer 
zeitweiligen  Abwesenheit  des  Alkibiades  die  athenische  Flotte  bei  Notion  (407) 
schlug.  Alkibiades  wurde  daraufhin  abgesetzt;  er  sollte  Athen  nie  wieder  sehen. 
Nach  der  Vernichtung  der  athenischen  Flotte  bei  Mitylene  durch  den  spartanischen 
Nauarchen  Kallikratidas  statteten  die  Athener  nochmals  150  Schiffe  aus,  die  bei  den 
Arginusen  einen  glänzenden  Sieg  erfochten  (406),  aber  dessen  Früchte  gingen 
wiederum  durch  Kleophons  übertriebene  Forderungen  gegenüber  den  spartanischen 
Friedensvorschlägen  und  durch  die  rechtswidrige  Verurteilung  der  siegreichen  Stra- 
tegen wegen  ungenügender  Bergung  der  Schiffbrüchigen  verloren.  Bei  Aigospo- 
tamoi  am  Hellespont,  wo  die  Spartaner  unter  dem  tatsächlichen,  wenn  auch  nicht 
nominellen  Ober|befehl  des  Lysandros  die  durch  längere  Zögerung  sorglos  gemachten 
Athener  überfielen  und  die  ganze  Flotte  ohne  eigentliche  Schlacht  erbeuteten,  er- 
füllte sich  alsdann  das  Verhängnis  Athens.  Von  Lysandros  zu  Wasser  blockiert,  von 
König  Agis  in  Dekeleia  und  einer  zweiten  Streitmacht  unter  Pausanias  zu  Lande 
belagert,  ergaben  sich  nach  längeren  Verhandlungen  im  Jahre  404  die  Athener, 
nachdem  ihnen  unter  harten  Bedingungen,  Niederreißung  der  langen  Mauern  und 
der  Befestigungen  des  Peiraieus,  Auslieferung  der  Flotte,  Rückberufung  der  Ver- 
bannten und  Eintritt  in  den  spartanischen  Bund,  der  Fortbestand  ihrer  Stadt  zu- 
gesichert worden  war. 

48.  Dionysios  I.  von  Syral<:us.  Athens  Niedergang  gereichte  nächst  Sparta  vor 
allem  Syrakus  und  Makedonien  zur  Förderung.  Die  Fehde  zwischen  Selinuntiern 
und  Segestanern  dauerte  fort,  und  die  letzteren  suchten  die  Hilfe,  die  ihnen  Athen 
nicht  gebracht  hatte,  bei  den  Karthagern.  Diese  vernichteten  Selinus  (409  8),  dessen 
Größe  noch  heute  die  Ruinen  seiner  Tempel  bezeugen,  und  gingen  sodann  gegen 


I 


48       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [47  48 

Akragas  vor,  das,  von  den  zu  Hilfe  gerufenen  syrakusanischen  Strategen  im  Stiche 
gelassen,  gleichfalls  den  Karthagern  in  die  Hände  fiel.  Die  hierob  in  Syrakus  aus- 
brechende Erbitterung  gegen  die  Strategen  bahnte  dem  jungen  Syrakusaner  Dio- 
nysios  den  Weg  zur  Tyrannis.  Durch  einen  vorläufigen  Frieden  mit  den  Karthagern 
gesichert,  der  diese  in  dem  Besitz  ihrer  Eroberungen  beließ,  bereitete  er  die  Ver- 
geltung gegenüber  den  Puniern  durch  die  Vernichtung  der  letzten  lonierstädte 
Katana,  Naxos  und  Leontinoi  vor,  gestaltete  Syrakus  durch  einheitliche  Ummauerung 
seines  weit  ausgedehnten  Gebietes  zur  größten  griechischen  Festung  und  Stadt  und 
erzwang  in  glücklichen  Kämpfen  gegen  die  Karthager  die  Abtretung  der  ihnen  405 
überlassenen  sicilischen  Städte.  Im  Bündnis  mit  den  griechenfeindlichen  Lukanern 
setzte  er  sich  alsdann  durch  Eroberung  von  Rhegion  in  Süditalien  fest.  Mit  den 
Kelten,  die  die  Etruskermacht  (vgl.  S.36f.)  vernichtet  und  Rom  erobert  hatten,  schloß 
er  ein  Bündnis.  Der  Opposition,  die  seine  durchgreifenden  Maßregeln  in  seiner 
nächsten  Umgebung  erregten,  trat  er  scharf  entgegen.  Sein  Bruder  Leptines  wurde 
verbannt,  und  die  Gründung  von  Adria,  einer  von  mehreren  in  Oberitalien  und  in 
Illyrien  angelegten  Kolonien,  gab  ihm  Gelegenheit,  sich  seines  treuesten  Anhängers, 
des  Historikers  Philistos,  der  ohne  seine  Genehmigung  Leptines'  Tochter  geheiratet 
hatte,  zu  entledigen.  Als  Beherrscher  einer  griechischen  Großmacht  konnte  er  be- 
deutsam in  die  Geschicke  des  Mutterlandes  eingreifen. 

49.  Makedonien  unter  König  Archelaos.  In  Makedonien  war  auf  Perdikkas, 
der  sich  als  Förderer  der  dem  attischen  Seebunde  feindlichen  Bestrebungen  in 
Thrakien  und  auf  der  Chalkidike  mit  Mühe  gegen  Athen  gehalten  hatte,  dessen 
unebenbürtiger  Sohn,  Archelaos,  wahrscheinlich  als  Vormund  (eTrixpoiTOc)  seines 
rechtbürtigen  unmündigen  Bruders,  den  er  dann  beseitigte,  gefolgt.  Den  adligen 
Rittern  (exaTpoi),  die  bisher  allein  Kriegsdienste  getan  und  politische  Rechte  aus- 
geübt hatten,  gesellte  er  als  Fußkämpfer  (ireZleTaipoi)  die  freien  Bürger  und  Bauern 
(vgl  Thiik.  II  100,  2).  So  wurde  das  Heer  begründet,  mit  dem  Philippos  und 
Alexandros  Makedonien  zur  Größe  führen  sollten,  und  gleichzeitig  in  der  landschaft- 
lich zusammengesetzten  Heeresversammlung  das  Volk  politisch  organisiert  und 
mündig  gemacht.  Vorbildlich  im  Sinne  der  späteren  Entwicklung  war  auch  sein 
Eingreifen  in  Thessalien.  Mit  den  Gegnern  des  Tyrannen  Lykophron  von  Pherai 
verbündet,  wurde  er  von  den  Spartanern  als  Barbar,  der  sich  in  die  griechischen 
Händel  einmischte,  mit  Krieg  bedroht.  Durch  Verlegung  der  Residenz  von  Aigai 
nach  Pella  wurde  einer  maritimen  Entwicklung  und  zugleich  dem  verstärkten  Ein- 
dringen griechischer  Elemente  vorgearbeitet.  | 

Der  Palast  des  Königs  wurde  von  Zeuxis  ausgemalt,  Sokrates  hat  er  zu  gewinnen  ge- 
sucht, Euripides  an  sich  gezogen.  Dessen  Drama  Archelaos,  das  den  Namen  des  Königs 
auf  den  Begründer  der  Dynastie  mit  poetischer  Lizenz  übertrug,  aber  gleichzeitig  den  Ma- 
kedonen  in  dieser  Übertragung  auf  Verhältnisse  der  Vorzeit  das  verklärte  Bild  des  heute 
herrschenden  Königs  vorgeführt  haben  wird,  war  für  die  Feier  des  von  Archelaos  nach 
dem  Muster  des  griechischen  Nationalfestes  in  Dion,  am  Fuße  des  Olympos,  eingerichteten 
Festes  bestimmt.  Die  Einrichtungen  des  Archelaos  verfielen  in  den  Wirren,  die  auf  seinen 
gewaltsamen  Tod  399  folgten,  großenteils  einer  Reaktion  gegen  die  Heranziehung  des 
Volkes  zum  Heeresdienst  und  zur  politischen  Berechtigung.  Aber  an  seine  Maßnahmen 
knüpfte  Philippos  II.  an.  Seine  und  Alexanders  Erfolge  sind  ohne  Archelaos'  Vorgang  so 
wenig  denkbar  wie  Preußens  Aufschwung  unter  Friedrich  Wilhelm  1.  und  Friedrich  dem 
Großen  ohne  die  Errungenschaften  des  großen  Kurfürsten.  UKöhler,  Makedonien  unter 
König  Archelaos,  S.Ber.Beii.M.  1893,  489  ff.  JKaerst,  Geschichte  d.  hellen.  Zeitalters  115,  1. 
CFLehmann- Haupt,  Klio  V  {1905)  246,  1.  EMeijer,  Über  die  Rede  an  die  Larisaeer  und 
die   Verfassung   Thessaliens  in   Theopomps  Hellenika,   Halle  1909,   199  ff.    Daß   die   unter 


4849]  IV.  Die  Neuzeil:  Archelaos  von  Makedonien.  Lysandros.  Wirren  in  Athen  49 

Herodes  Atticus'  Namen  überlieferte  'Rede  an  die  Larisäer'  in  Wahrheit  ein  aus  der  Zeit 
des  Archelaos  stammendes  Dokument  darstellte,  wie  Köhler,  Beloch,  Drerup  und  Meyer 
annahmen,  wird  bestritten  von  FAdcock  und  AÜKnox,  'Hpuuöou  irepi  TroXixeiac,  Klio  XU I  [1913] 
249ff.) 

D.  Spartas  Vorherrschaft 

50.  Lysandros.  -  Die  Verfassungskämpfe  in  Athen.  Den  Spartanern  fielen 
als  Siegern  im  Peloponnesischen  Kriege  die  Städte  des  attischen  Reiches  zu,  soweit 
sie  nicht  wie  die  Mehrzahl  der  ionischen  und  l<arischen  Gemeinden  Kleinasiens  — 
mit  Ausnahme  besonders  von  Milet  und  Ephesos  —  von  den  persischen  Satrapen 
besetzt  waren.  Hier  durchweg  die  Oligarchie  herzustellen  oder  neu  einzuführen, 
war  Spartas  erste  Aufgabe.  Es  wurden  Kollegien  von  'Zehnmännern'  (Dekarchien) 
eingesetzt,  denen  die  Besatzungen  unter  Leitung  eines  'Harmosten'  als  Stütze 
dienten;  Tribut  und  Heeresfolge  wurden  geregelt.  Diese  Einrichtungen  lagen  in  den 
Händen  Lysanders,  des  Siegers  von  Aigospotamoi,  der  dabei  nach  Möglichkeit  seine 
persönlichen  Anhänger  berücksichtigte.  Die  übermäßige  Steigerung  seines  An- 
sehens kam  schließlich  darin  zum  Ausdruck,  daß  ihm,  z,  B.  in  Samos,  in  sehr  un- 
griechischer Weise  bei  seinen  Lebzeiten  göttliche  Ehren  gewährt  wurden.  Auch  in 
dem  besiegten  Athen  wurde  unter  seiner  Beteiligung  die  Oligarchie  eingeführt. 
Aus  der  Herrschaft  der  Dreißig,  die  beauftragt  wurden  die  Trdxpioc  TToXiteia  wieder 
herzustellen,  und  die  anfänglich  eine  Reihe  verständiger  Reformen  durchführten, 
wurde  alsbald  ein  Schreckensregiment,  dem  zum  Opfer  fiel,  wer  politischer  Gegner- 
schaft auch  nur  verdächtig  war  oder  durch  ein  bedeutendes  Vermögen  die  Begehr- 
lichkeit reizte.  Die  politisch  berechtigte  Bürgerschaft  hingegen  wurde  auf  3000  be- 
schränkt —  all  dies  unter  dem  Widerspruch  des  Theramenes,  der  die  Aufgabe  der 
Dreißig,  für  deren  Einsetzung  er  selbst  gewirkt  hatte  {Lys.  12,  72 ff.),  in  der  Begrün- 
dung einer  gemäßigten  Oligarchie  erblickte.  Als  ein  Erfolg  Spartas  und  der  Dreißig 
ist  die  Beseitigung  des  von  den  letzteren  geächteten  Alkibiades  anzusehen.  Er  hatte 
nach  dem  Siege  der  Spartaner  seine  thrakischen  Besitzungen  verlassen  und  bei 
dem  Satrapen  Pharnabazos  Aufnahme  gefunden.  Von  diesem  gefördert,  hatte  er 
die  Reise  nach  Susa  angetreten,  wo  er  Artaxerxes  H.  vor  Kyros  und  Sparta  warnen 
und  für  Athen  gewinnen  wollte.  Auf  Lysanders  Forderung  hin  ließ  ihn  Pharnabazos 
unterwegs  in  Phrygien  niedermachen. 

Inzwischen  wurde  —  wiederum  von  Theben  aus  —  eine  demokratische  Gegen- 
bewegung ins  Werk  gesetzt.  Mit  einer  anfänglich  geringen  Anzahl  von  Anhängern 
besetzte  Thrasybulos  die  Bergfeste  Phyle.  Nachdem  er  vielfachen  Zulauf  erhalten, 
wurde  er  von  den  Oligarchen  angegriffen,  die  jedoch  den  kürzeren  zogen.  Der 
Gefahr,  die  darin  für  ihre  Herrschaft  lag,  wirkten  die  Radikalen  unter  den  Dreißig 
unter  Kritias'  Führung  entgegen,  indem  sie  beschlossen,  die  außerhalb  der  Drei- 
tausend !  stehenden  Athener  zu  entwaffnen,  um  zu  verhindern,  daß  sie  mit  den 
Demokraten  in  Phyle  gemeinsame  Sache  machten.  Vorher  mußte  aber  Theramenes, 
der  sicher  auch  hier  widersprochen  hätte,  beseitigt  werden. 

Das  ermöglichten  zwei  neue  Gesetze:  das  eine  gab  den  Dreißig  das  Recht  über  Leben 
und  Tod  gegenüber  den  außerhalb  der  3000  Stehenden.  Das  andere  beraubte  diejenigen, 
die  seinerzeit  die  Feste  Eetioneia  zerstört  (S.  46)  oder  sonst  etwas  den  Anordnungen  der 
400  im  Jahre  411  Entgegengesetztes  getan  hatten,  der  Zugehörigkeit  zu  den  Dreitausend. 
Da  die  Voraussetzungen  des  zweiten  Gesetzes  auf  Theramenes  zutrafen,  ließ  ihn  Kritias 
aus  der  Liste  der  3000  streichen  und  ihn  alsdann  auf  Grund  des  ersten  Gesetzes  trotz 
seines  eindrucksvollen  Protestes  ohne  weiteres  zum  Richtplatze  führen  (so  Arist.  'Ad-.  noX. 
37  im  wesentlichen  richtiger  als  Xen.  Hell.  II  3). 

Einleitung  in  die  Alterlumswissenschaft.    III.    2.  Aufl.  4 


50       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [49  50 

Alsdann  wurde  die  Entwaffnung  der  'Nichtbürger'  vorgenommen  und  zugleich 
von  Sparta  eine  Garnison  erbeten,  die  alsbald  unter  dem  Harmosten  Kallibios  eintraf 
und  die  Akropolis  besetzte.  Trotzdem  gelang  es  den  Demokraten,  von  Phyle  aus 
die  Munichia  und  den  Peiraieus  zu  besetzen.  Darauf  wurden  die  Dreißig  von  den 
Oligarchen  in  der  Stadt  abgesetzt  und  an  ihrer  Stelle  ein  Zehnerkollegium  erkoren, 
während  die  Dreißig  nach  Eleusis  entflohen.  Sowohl  sie  wie  die  in  Athen  verblie- 
benen Oligarchen,  wandten  sich  alsdann  an  Lysander,  dessen  Eingreifen  zugunsten 
der  Oligarchie  jedoch  durch  den  Spartanerkönig  Pausanias  II.  verhindert  wurde. 
Mußte  doch  Lysanders  Herrschsucht  den  heimatlichen  Behörden  längst  mißfällig 
sein.  Als  Oberfeldherr  eines  bundesgenössischen  Heeres  gegen  Athen  gesandt,  ver- 
mittelte Pausanias  einen  Frieden  zwischen  den  Oligarchen  und  den  Demokraten  im 
Peiraieus,  der  auf  eine  Spartas  Interessen  nur  förderliche  Zweiteilung  des  atheni- 
schen Staates  hinauskam.  Eleusis  wurde  den  Oligarchen,  Athen  mit  dem  Peiraieus 
den  Demokraten  eingeräumt.  Ein  Verkehr  zwischen  beiden  Gemeinwesen  war  ver- 
boten, außer,  soweit  er  durch  die  eleusinischen  Mysterien,  die,  wie  das  Heiligtum 
in  Eleusis,  beiden  gemeinsam  blieben,  geboten  war.  In  dem  so  der  Demokratie 
wiedergegebenen  Athen  wurde  dann  unter  dem  Archontat  des  Eukleides  (403/2) 
im  wesentlichen  die  frühere  auf  den  Ordnungen  des  Solon,  des  Kleisthenes  und 
ihren  Weiterbildungen,  besonders  aus  den  Jahren  487  und  462  1,  beruhende  demo- 
kratische Verfassung  wiederhergestellt,  die  fortan  auf  lange  hinaus  unerschüttert  in 
Geltung  blieb,  und  die  Aristoteles  in  seiner  Schrift  vom  'Staate  der  Athener'  ein- 
gehend dargestellt  hat.  Nach  zwei  Jahren  erfolgte  alsdann  auch  die  Wiedervereini- 
gung mit  Eleusis.  —  Die  wiederhergestellte  Demokratie  konnte  sich  wenigstens 
mittelbar  für  die  Leiden,  die  ihre  Anhänger  von  den  Oligarchen  erfahren  hatten, 
rächen.  Daß  von  dieser  Vergeltung  gerade  der  über  alles  Parteiwesen  erhabene 
tiefgründige  Denker  Sokrates  betroffen  wurde,  weil  er  besonders  auf  Kritias, 
aber  auch  auf  Alkibiades  eingewirkt  habe  —  denn  so  ist  seine  Verurteilung  nach 
ihrer  politischen  Seite  hin  gewiß  in  erster  Linie  zu  verstehen  (vgl.  im  übrigen 
Bd.  II  299 f.,  sowie  366f.)  — ,  ist  eine  wenn  auch  begreifliche,  so  doch  höchst  be- 
klagenswerte Verirrung,  die  allezeit  als  ein  untilgbarer  Makel  auf  der  athenischen 
Demokratie  haften  wird. 

51.  Der  jüngere  Kyros  gegen  Artaxerxes  IL  Gegen  Lysanders  überragenden 
Einfluß  erhob  sich  eine  von  König  Pausanias  geführte  Opposition.  Die  Dekarchien 
wurden  aufgelöst  und  damit  Lysander  gestürzt,  aber  auch  die  spartanische  Herr- 
schaft gelockert.  Als  bei  König  Agis'  Tode  (399)  die  Thronfolge  zweifelhaft  war, 
bewirkte  Lysander,  daß  man  sich  nicht  für  dessen  Sohn  Leotychidas,  sondern  für 
Agesilaos,  den  bejahrten  und  leidenden  Bruder  des  Agis,  entschied.  Weitere  Schwierig- 
keiten erwuchsen  Sparta  durch  innere  Anschläge  auf  die  Verfassung,  die  Unzu- 
friedenheit der  Bundesgenossen,  die,  statt  durch  Athens  Fall  befreit  zu  werden,  nurj 
den  Herrn  gewechselt  hatten,  und  die  Verwicklungen  mit  Persien.  Dareios  II.  hatte 
mit  den  Spartanern  durch  seinen  Sohn  Kyros,  den  Oberbefehlshaber  der  kleinasiati- 
schen Truppen,  Verträge  geschlossen,  die  sie  verpflichteten,  nichts  zur  Befreiung 
der  kleinasiatischen  Griechen  zu  unternehmen.  Als  Dareios  II.  404  starb,  war  ihm 
sein  ältester  Sohn  Artaxerxes  II.  Mnemon  gefolgt,  den  sein  jüngerer  Bruder  Kyros 
im  Einvernehmen  mit  seiner  Mutter  zu  stürzen  suchte.  Von  Sparta  unterstützt  und 
nach  Anwerbung  eines  griechischen  Söldnerheeres  brach  er  Frühjahr  401  ins  Innere 
auf.  Doch  wurde  sein  Vorhaben  durch  Tissaphernes  dem  Großkönige  gemeldet. 
In  der  für  ihn  siegreichen  Schlacht  bei  Kunaxa  fiel  Kyros  (Herbst  401).    Die  grie- 


50/51]         IV.  Die  Neuzeit:  Kyros  gegen  Artaxerxes  II.  Boiotisch-korinthischer  Krieg  51 

chischen  Söldner  suchten  sich  unter  schweren  Entbehrungen  in  winterlicher  Kälte 
den  Weg  durch  die  verschneiten  Hochgebirge  Armeniens  bis  zum  Schwarzen  Meere 
bei  Trapezunt,  mehrfach  bedrängt  von  den  Truppen  der  persischen  Satrapen.  An 
Kyros'  Stelle  als  Oberbefehlshaber  Kleinasiens  rückte  Tissaphernes  auf.  Für  die 
von  ihm  bedrohten  lonier  traten  die  Spartaner,  entgegen  den  von  Kyros  in  Dareios' 
Namen  mit  ihnen  geschlossenen  Verträgen,  umsomehr  ein,  als  sie  durch  die  Unter- 
stützung des  Kyros  ohnehin  den  Groll  und  die  Vergeltung  des  Artaxerxes  auf  sich 
gezogen  hatten.  Es  blieb  bei  einem  Kleinkrieg,  bis  397  der  frühere  athenische 
Strateg  Konon  in  persischen  Diensten  erhebliche  Seerüstungen  gegen  Sparta  vor- 
nahm, worauf  Agesilaos  den  Oberbefehl  erhielt.  Lysander,  der  anfänglich  in  seinem 
Gefolge  war,  zog  sich  alsbald  zurück,  da  er  in  Agesilaos,  entgegen  seinen  Erwar- 
tungen, nichts  weniger  als  ein  gefügiges  Werkzeug  fand.  Während  Konon  das  do- 
rische Rhodos  gewann,  hatte  Agesilaos  einen  Erfolg  bei  Sardes  zu  verzeichnen. 
Nachdem  Tissaphernes,  weil  er  als  früherer  Verbündeter  der  Spartaner  den  Krieg 
zu  lässig  führte,  auf  Befehl  des  Königs  hingerichtet  und  Tithraustes  als  Chiliarch 
mit  der  Ordnung  der  Dinge  in  Kleinasien  betraut  worden  war,  wandte  sich  Agesi- 
laos nach  Norden  in  die  Satrapie  des  Pharnabazos  (S.  47 ,  49).  Von  hier  wurde  er 
nach  mancherlei  Erfolgen  394  abgerufen,  da  Sparta  seiner  in  Griechenland  dringend 
bedurfte.  Denn  in  Griechenland  war  inzwischen  Spartas  Hegemonie  ernstlich  in 
Frage  gestellt  durch  den  Ausbruch  des 

52.  Boiotisch-korinthischen  Krieges.  Um  einen  Konflikt  mit  Sparta  herbeizu- 
führen, hatte  die  demokratische  Partei  in  Theben  unter  Ismenias  die  Phoker  zu  Tät- 
lichkeiten gegen  die  ozolischen  Lokrer,  mit  denen  sie  um  gewisse  Weideplätze  am 
Parnassos  in  ständigem  Zwist  lagen,  gereizt,  dann  aber  die  Lokrer  gegen  die  Phoker 
unterstützt.  Diese  wandten  sich  an  Sparta,  das  nun  die  Lokrer  und  mit  ihnen  die 
Thebaner  bedrohte.  Letztere  riefen  Athen  an,  und  durch  Thrasybulos,  der  einst 
von  Theben  aus  die  demokratische  Restauration  in  Athen  ins  Werk  gesetzt  hatte, 
kam  ein  Bündnis  {IG.  11  6,  DittenbergerSyll.  61)  zwischen  Athen  und  Theben  oder 
vielmehr  dem  boiotischen  Bunde  zustande. 

Als  Lysander  das  zum  Bunde  gehörige  Haliartos  angreifen  wollte,  fiel  er  im 
Kampfe  gegen  die  Thebaner  (395).  Alsbald  wurde  in  Korinth  ein  anti-spartanischer 
Bund,  vornehmlich  von  Boiotien,  Athen,  Korinth  und  Argos,  geschlossen,  wobei 
persische  Zahlungen,  und  nicht  bloß  als  öffentliche  Subsidien,  ihre  Rolle  spielten. 
Daraufhin  wurde  Agesilaos  zurückberufen.  Noch  ehe  er  eintraf,  siegten  die  Spar- 
taner am  Nemeiabache  bei  Korinth  über  die  Verbündeten,  und  das  Heer,  das 
diese  ihm  entgegensandten,  als  er  von  Norden  anrückte,  schlug  Agesilaos  394  bei 
Ko  r  0  n  e  i  a.  Kurz  vorher  aber  war  die  spartanische  Flotte  von  der  persischen  unter  Phar- 
nabazos und  Konon  bei  Knidos  nachdrücklich  geschlagen  worden,  und  nunmehr 
wurde  durch  Konon,  also  mit  persischer  Hilfe,  der  Wiederaufbau  der  langen  Mauern 
Athens  ins  ]  Werk  gesetzt.  Jetzt  versuchten  die  Spartaner  mit  Persien  wieder  an- 
zuknüpfen, ohne  zunächst  mehr  zu  erreichen,  als  daß  Konon  durch  Tiribazos,  den 
neuen  Oberstkommandierenden  von  Kleinasien,  festgenommen  wurde.  Nach  Cypern 
entwichen,  konnte  er  doch  für  Athen  nicht  mehr  wirken.  Um  so  bedeutsamer  waren 
die  Erfolge  Thrasybuls  im  Nordwesten  des  aegaeischen  Meeres,  wo  Thasos,  Les- 
bos,  Byzanz,  Chalkedon  sich  Athen  wieder  nach  der  Art  des  alten  Seebundes  unter- 
ordneten und  sich  einen  Bundeszoll  auf  Ein-  und  Ausfuhr,  das  Zwanzigstel  des 
Thrasybul,  gefallen  ließen. 

53.  Der  Königsfrieden.    Diese  Machtentfaltung  Athens   brachte   Persien   und 


52       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [51/52 

Sparta  einander  wieder  näher.  Der  Nauarch  Antalkidas  begab  sich  zum  Großkönig 
und  sperrte,  mit  günstigem  Bescheide  zurückgekehrt,  den  Hellespont  mit  seiner 
durch  persische  und  syrakusanische  Schiffe  verstärkten  Flotte.  Damit  war  Athen 
lahm  gelegt  und  mußte  sich  dem  in  Sardes  durch  Tiribazos  diktierten  Frieden 
des  Antalkidas,  dem  'Königsfrieden',  fügen,  der  auf  lange  hinaus  das  Verhältnis 
der  griechischen  Staaten  zueinander  bestimmte.  Durch  ihn  wurden  die  kleinasiati- 
schen Städte  und  Cypern  preisgegeben  und  die  Autonomie  sämtlicher  griechischer 
Staaten  mit  Ausnahme  der  von  Athen  kolonisierten  Inseln  Lemnos,  Imbros  (S.  24) 
und  Skyros  angeordnet.  Das  ließ  den  peloponnesischen  Bund  und  damit  Spartas 
Hegemonie  unberührt,  während  alle  übrigen  Bünde,  besonders  die  neu  begonnene 
attische  Reichsbildung  und  der  boiotische  Bund,  aufgelöst  werden  mußten. 

54.  Griechenland  unter  dem  Königsfrieden.  Der  Königsfriede,  der  so  Sparta 
zunächst  das  volle  Übergewicht  sicherte,  wurde  eben  dadurch  ein  Hauptanlaß  für 
das  völlige  Versagen  jeder  großgriechischen  Politik  rein  hellenischen  Wesens  und 
Gepräges.  Sparta  als  Vollzieher  des  Königsfriedens  wußte  sich  gründlich  verhaßt 
zu  machen.  Die  Einheitsbestrebungen  der  bisher  weniger  hervorgetretenen  und  daher 
frischeren  griechischen  Völkerschaften,  die  so  dem  Jammer  der  Stadtstaatenpolitik 
entgegenzuwirken  bestimmt  waren,  so  der  Thessaler  und  der  Arkader,  führten  nicht 
zu  einem  befriedigenden  Ziel.  Selbst  der  hohe  Aufschwung  Boiotiens  unter  Thebens 
Leitung  war  schließlich  nur  eine  Episode  in  dem  allgemeinen  Kampf  aller  gegen 
alle,  der  an  Stelle  des  Widerstreits  der  beiden  Hauptmächte  trat  und  in  den  ver- 
schiedensten und  schnell  wechselnden  Gruppierungen  zum  Ausdruck  kam.  Hinzu 
trat,  trotz  mancher  glänzenden  Ausnahmen  und  wertvoller  Ansätze  zur  Reform,  im 
allgemeinen  ein  ständiges  Sinken  der  politischen  Moral,  verbunden  mit  stetig  wach- 
senden Schwierigkeiten  in  der  Finanzgebarung,  so  daß  die  Stunde  unvermeidlich 
näher  rückte,  wo  eine  fremde  Hand,  die  Philipps  von  Makedonien,  herrschend  und 
ordnend  in  die  Geschicke  Griechenlands  eingriff. 

Als  wichtigste  Stufen  dieser  Entwicklung  sind  die  folgenden  im  Namen  des 
Königsfriedens  erfolgenden  Eingriffe  Spartas  in  die  Geschicke  anderer  griechischer 
Staaten  zu  verzeichnen.  Das  demokratische,  im  Herzen  Arkadiens  belegene  Man- 
tineia  wurde  durch  König  Agesipolis  bezwungen  und  in  Dörfer  aufgelöst.  Phleius 
mußte  den  verbannten  Aristokraten  Aufnahme  gewähren.  Zu  ernsteren  Verwick- 
lungen kam  es  auf  der  Chalkidike,  wo  Olynth  zum  Haupte  eines  blühenden  Bundes- 
staates erwachsen  war,  der  mit  Athen  und  Boiotien  Fühlung  hatte,  und  wenn  er  er- 
halten geblieben  wäre,  ein  wertvolles  Bollwerk  gegen  die  nachmalige  makedonische 
Ausdehnungspolitik  gebildet  hätte.  Ein  Konflikt  mit  Makedonien  und  der  Wider- 
stand der  chalkidischen  Griechenstädte  Akanthos  und  Apollonia  gegen  die  allzu 
nachdrücklichen  Einheitsbestrebungen  der  Olynthier  ermöglichten  Spartas  Ein- 
mischung. In  Makedonien  war  auf  Archelaos  nach  einer  Zeit  der  Anarchie 
Amyntas  III.  gefolgt,  der  sein  Reich  |  besonders  gegen  die  Illyrier,  sein  König- 
tum gegen  den  Prätendenten  Argaios  zu  verteidigen  hatte.  Durch  die  Abtretung 
von  Grenzgebieten  gewann  er  die  Zusicherung  chalkidischer  Unterstützung.  Als 
die  Gefahr  sich  verzogen  hatte,  forderte  er  jene  Gebiete  angesichts  der  bedroh- 
lichen Ausdehnung  der  chalkidischen  Macht,  der  bereits  Pella  und  einige  make- 
donische Küstenstädte  sich  angeschlossen  hatten,  zurück.  Die  Weigerung  der 
Chalkidier  veranlaßte  ihn,  Spartas  Hilfe  anzurufen.  Seinem  Rufe  und  dem  der 
genannten  beiden  chalkidischen  Städte  beschloß  Sparta  als  Hüter  des  Königs- 
friedens zu  folgen.  Mit  dem  Feldzuge  im  Norden,  mit  dessen  Führung  Eudamidas 


52  53]  IV.  Die  Neuzeit:  Königsfrieden.    Zweiter  attischer  Seebund.    Leuktra  53 

und  Phoibidas,  zwei  Brüder  betraut  wurden,  ließen  sich  Eingriffe  in  die  Verhältnisse 
Thebens  und  Athens  bequem  verbinden.  So  besetzte  Phoibidas  im  Einverständnis 
mit  der  thebanischen  Oligarchie,  mitten  im  Frieden  die  Kadmeia  (383);  der  Führer 
der  Demokraten  Ismenias  wurde  verhaftet  und  hingerichtet  und  Theben  dem  pelo- 
ponnesischeh  Bunde  angegliedert;  die  flüchtigen  thebanischen  Demokraten  fanden 
Aufnahme  in  Athen.  Nach  langjähriger  Belagerung  (382-379)  wurden  schließlich 
die  anfänglich  erfolgreichen  Olynthier  besiegt,  der  olynthische  Bundesstaat  aufge- 
löst und  die  Stadt  selbst  zwangsweise  in  den  peloponnesischen  Bund  aufgenommen. 
Wie  403  Theben  für  Athen,  so  bildete  jetzt  Athen  für  Theben  den  Ausgangspunkt 
der  freiheitlichen  Bewegung.  Die  spartanischen  Zwingherren  wurden  ermordet,  die 
spartanischen  Truppen  auf  der  Kadmeia  eingeschlossen  und  mit  Hilfe  attischer 
Truppen  zur  Ergebung  auf  freien  Abzug  gezwungen  (Ende  379).  Die  schnelle  Aus- 
sendung eines  spartanischen  Heeres  unter  Kleombrotos  führte  zunächst  zu  einem 
Umschwung  in  Athen,  der  den  Strategen  des  boiotischen  Hilfsfeldzuges  das  Leben 
kostete.  Allein  des  in  Thespiai  stationierten  spartanischen  Unterfeldherrn  Sphodrias 
mißglückter  Versuch,  sich  des  Peiraieus  zu  bemächtigen,  führte  zum  offenen  Bunde 
zwischen  Athen  und  Theben.  So  gedeckt  konnte  Athen  an  die  Erneuerung  seiner 
Seeherrschaft  denken. 

55.  Der  zweite  attische  Seebund.  Die  Stiftungsurkunde  des  zweiten  attischen 
Seebundes,  aus  dem  Jahre  des  Archonten  Nausinikos  378/77,  zusammen  mit  einer 
Liste  der  Bundesstaaten  in  der  Reihenfolge,  wie  sie  nach  und  nach  beitraten,  ist  uns 
als  ein  besonders  kostbares  Dokument  durch  eine  glückliche  Fügung  im  Original 
erhalten  {IG.  II  17,  DittenbergerSyllr  80).  Die  Klippe  des  Königsfriedens  wurde 
vermieden,  indem  den  Bundesstaaten  ihre  Autonomie  garantiert  wurde,  und  zu- 
gleich die  Erneuerung  der  Härten  des  alten  Reiches  durch  den  ausdrücklichen  Ver- 
zicht Athens  auf  Kleruchien,  Tribut  und  Besatzungsrecht  ausgeschlossen.  Das  mit 
Athen  verbündete  Theben  wurde  Mitglied  des  zweiten  attischen  Seebundes.  Als 
Mehrer  des  Bundes  ist  Chabrias  zu  nennen,  dessen  Sieg  über  den  spartanischen 
Nauarchen  PoUis  bei  Naxos  (376)  die  neue  Seeherrschaft  Athens  im  aegaeischen 
Meere  besiegelte.  Weitere  Erfolge  des  Chabrias  im  Norden  des  aegaeischen,  des 
Timotheos  im  westlichen  Meere,  der  Beitritt  Olynths  zum  attischen  Seebunde,  die 
Neuorganisation  des  boiotischen  Bundes  unter  Thebens  Führung,  der  somit  engste 
Fühlung  mit  dem  attischen  Seebunde  hatte,  und  das  Anwachsen  der  Macht  lasons 
von  Pherai,  der  als  Herzog  von  Thessalien  in  ein  Bundesverhältnis  zu  Boiotien  trat, 
machten  Sparta  zum  Frieden  geneigt,  der  374  unter  Anerkennung  des  attischen 
Seebundes  geschlossen,  aber  durch  Timotheos'  eigenmächtiges  Eingreifen  in  die 
Parteiwirren  von  Zakynthos  alsbald  wieder  gebrochen  wurde. 

56.  Die  Schlacht  bei  Leuktra.  Nach  weiteren  schweren  Kämpfen  und  nach- 
dem die  Thebaner,  mitten  im  Frieden,  und  während  das  neue  Bundesverhältnis  | 
doch  noch  bestand,  das  mit  Athen  von  jeher  verbündete  Plataiai  zerstört  hatten, 
wurde  im  Sommer  371  unter  den  Auspizien  des  Perserkönigs  in  Sparta  ein  Frieden 
vereinbart,  in  welchem  namentlich  Athens  Rechte  auf  Amphipolis  und  den  thraki- 
schen  Chersonnes  ausdrücklich  anerkannt  wurden.  Ihn  beschworen  auch  die  Ge- 
sandten Boiotiens.  Im  Protokoll  aber  nannten  die  Spartaner  nur  Theben,  und  zwar 
als  Mitglied  des  attischen  Seebundes.  Epameinondas'  Forderung,  daß  statt  dessen 
Boiotien  gesetzt  und  damit  der  boiotische  Einheitsstaat  anerkannt  werde,  wurde 
abgewiesen  und  der  Name  der  boiotischen  Gesandten  aus  der  Friedensurkunde  ge- 
tilgt. Als  darauf  König  Agesilaos  gegen  Theben  ausgesandt  wurde,  um  den  Beitritt 


54       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [53  54 

zum  Frieden  im  spartanischen  Sinne  zu  erzwingen,  erfochten  wider  Erwarten  (371) 
die  Thebaner  bei  Leuktra  unter  Führung  des  Epameinondas,  dessen  neue  Taktik, 
die  'schiefe  Schlachtordnung',  sich  hier  erprobte,  über  die  Spartaner  einen  ent- 
scheidenden Sieg,  der  Spartas  Hegemonie  für  immer  ein  Ziel  setzte. 

Die  bisherigen  Schlachten  waren  Parallelschlachten,  bei  denen  das  Treffen  auf  der 
ganzen  Linie  gleichzeitig  begonnen  wurde.  Epameinondas"  Neuerung  war  die  Flügel- 
schlacht: dem  einen  Flügel  der  Schlachtordnung  werden  überlegene  Streitkräfte  zugeteilt, 
die  zur  Vernichtung  der  entgegenstehenden  Hälfte  des  Gegners  verwendet  werden.  War 
der  Angriffsflügel  siegreich,  so  macht  er  eine  Wendung  oder  Schwenkung,  um  in  Gemein- 
schaft mit  dem  bisherigen  Defensivflügel  den  diesem  gegenüber  stehenden  noch  unbe- 
siegten Teil  der  feindlichen  Schlachtordnung  ins  Wanken  zu  bringen.  Ob  der  rechte  oder 
wie  bei  Leuktra  der  linke  Flügel  als  Angriffsflügel  gewählt  wird,  hängt  in  erster  Linie 
von  der  Beschaffenheit  des  Geländes  ab  {JKromayer,  Antike  Schlachtfelder  in  Griechen- 
land I,  Berl.  1903,  76ff.). 

lason  von  Pherai,  Lykophrons  {S.  48)  Schwiegersohn,  den  die  Boioter  als  ihren 
Bundesgenossen  von  dem  Siege  benachrichtigten,  vermittelte  einen  Waffenstillstand, 
der  den  Spartanern  den  Abzug  ermöglichte.  Jasons  Macht  und  Ansehen  wuchs 
zusehends.  Epeiros  stand  bereits  unter  seiner  Botmäßigkeit,  jetzt  mußten  sich  ihm 
auch  die  Perraiber  und  vor  allem  König  Amyntas  von  Makedonien  fügen.  Der 
Pythienfeier  im  September  370,  die  er  leiten  wollte,  konnte  man  nur  mit  ernster 
Besorgnis  wie  für  die  Tempelschätze  so  für  die  Unabhängigkeit  der  übrigen  grie- 
chischen Staaten  entgegensehen:  seine  Ermordung  bei  einer  Heerschau  wirkte  be- 
freiend. Was  er  gewollt,  führte  später  Philipp  II.  aus.  ^ 

E.  Thebens  Vorherrschaft 

57.  Theben  erringt  die  Vormacht  in  Griechenland.  Nachhaltige  Folgen  der 
Schlacht  bei  Leuktra  machten  sich  zunächst  in  Euboia,  das  von  Athen  abfiel,  und 
in  Arkadien  geltend,  wo  unter  Leitung  des  bedeutenden  Staatsmannes  Lykomedes 
nicht  nur  die  Mantineer  alsbald  ihre  Stadt  wieder  aufrichteten  {S.  52),  sondern  außerdem 
energische  Bestrebungen  zur  Gründung  eines  arkadischen  Bundesstaates  sich  gel- 
tend machten,  die  sogar  die  alten  Gegner  Mantineia  und  das  bisher  mit  Sparta 
verbündete  Tegea  vereinigten.  Mit  Hilfe  eines  hiermit  nicht  einverstandenen  Teiles 
der  Arkader  suchten  die  Spartaner  dieser  Bewegung  Einhalt  zu  tun,  worauf  die 
arkadische  Mehrheit,  zusammen  mit  den  Argivern  und  Eleern,  unter  Mantineias  Füh- 
rung sich  an  Athen,  und  als  sie  hier  keinen  Erfolg  hatten,  an  Theben  wandten. 
So  kam  es  zu  dem  ersten  von  vier  thebanischen  Feldzügen,  der  —  was  bisher  un- 
erhört war  -  die  siegreichen  Thebaner  fast  bis  vor  die  Mauern  Spartas  führte. 
Sparta,  das  in  dieser  Gefahr  besonders  durch  Korinth,  Sikyon  und  Phleius  unter- 
stützt worden  war,  wurde  nur  durch  Agesilaos'  Energie  gerettet. 

Aber  durch  die  Wiederherstellung  der  Selbständigkeit  Messenes  im  Sinne  der  nun- 
mehr gegen  Sparta  gewendeten  Bestimmungen  des  Königsfriedens  wußte  Epamei- 
nondas die  Dinge  gleichwohl  höchst  erfolgreich  und  für  Sparta  nachteilig  zu  gestalten. 
Als  in  dieser  Notlage  Sparta,  dem  Dionysios  von  Syrakus  ein  Hilfskorps  gesandt  hatte, 
Fühlung  und  Bündnis  mit  Athen  suchte  und  schließlich  fand,  unternahm  Epamei-  j 
nondas  seinen  zweiten,  wenig  erfolgreichen  Zug  in  den  Peloponnes,  wußte  aber 
Sparta  weiter  nachdrücklich  zu  schädigen,  indem  er  die  Arkader  bei  der  Begrün- 
dung der  neuen  Bundeshauptstadt  Megalopolis  (369/8)  durch  Entsendung  eines 
Hilfskorps  unter  Pammenes  unterstützte  und  damit  die  endgültige  Ausgestaltung  des 
arkadischen  Bundes  wesentlich  förderte.  Mit  dem  einzigen  greifbaren  Ergebnis  des 


54/55]  IV.  Die  Neuzeit:  Thebens  Eingreifen  in  Süd  und  N'ord  55 

Zuges,  der  Erwerbung  von  Sikyon,  unzufrieden,  sahen  jedoch  die  Thebaner  von 
seiner  Wiederwahl  zum  Boiotarchen  ab. 

Daß  nicht  etwa  —  wie  beim  boiotischen  Bunde  —  eine  der  vorhandenen  Städte  als 
Vorort  des  Bundes  galt,  sondern  durch  einen  allgemeinen  Synoikismos,  von  dem  sich  nur 
wenige  arkadische  Gemeinden  ausschlössen,  Megalopolis  als  neue  Bundeshauptstadt  ge- 
gründet wurde,  erscheint  sehr  bedeutsam:  die  Idee  des  Bundesstaates  tritt  dabei  weit 
reiner  hervor  —  ein  erheblicher  Fortschritt  auf  dem  über  das  Elend  der  Stadtstaatenpolitik 
herausführenden  Wege  ist  gewonnen.  Die  Entscheidung  der  Bundesangelegenheiten  hatten 
die  sogenannten  'Zehntausend',  die  in  dem  zum  Teil  noch  erhaltenen  Thersilion  tagten; 
eine  arkadische  Bundesmünze  wurde  geprägt,  jährlich  5000  Mann  (die  fe-rrupiToi)  als  Bundes- 
truppe ausgehoben. 

Über  die  Arkader,  die  im  Bunde  mit  den  Messeniern  und  Argivern  ihr  Gebiet 
auf  Kosten  Spartas  vielfach  zu  erweitern  suchten,  siegte  Archidamos,  Agesilaos' 
Sohn,  in  der  sogenannten  'tränenlosen  Schlacht',  die  Spartas  alten  Kriegsruhm 
wieder  herstellte,  wenn  auch  den  Kelten  des  Dionysios  von  Syrakus  ein  Anteil  am 
Sieg  zukam.  Lykomedes  und  die  Arkader  suchten  ihre  Bewegungsfreiheit  mehr 
und  mehr  gegenüber  der  thebanischen  Unterstützung  und  Bevormundung  zu  wahren. 
Dies  benutzend,  erreichten  die  Spartaner,  daß  durch  Vermittlung  der  Perser  und 
des  Dionysios  von  Syrakus  ein  Friedenskongreß  in  Delphoi  zusammentrat,  der  jedoch, 
da  Sparta  auf  der  Wiederunterwerfung  Messenes  bestand,  ergebnislos  verlief.  Das 
Bestreben,  auf  der  Basis  des  Königsfriedens  zu  einer  friedlichen  Verständigung  zu 
gelangen,  blieb  jedoch  bestehen.  Gesandte  der  nächstbeteiligten  griechischen 
Staaten  erschienen  bei  Artaxerxes  II.  in  Susa  (367),  und  das  Ergebnis  der  Ver- 
handlungen war,  daß  nicht  mehr  Sparta,  sondern  Theben  als  Beschützer  und  Voll- 
zieher des  Königsfriedens  betrachtet  wurde.  Dieser  für  Sparta  und  das  ihm  ver- 
bündete Athen  empfindliche  Umschwung  war  eine  Folge  der  Niederlage  bei  Leuktra. 
Sparta,  das  den  jüngeren  Kyros  gegen  Artaxerxes  unterstützt  und  Persien  durch 
Agesilaos  bekämpft  hatte,  trat  für  den  Großkönig  hinter  Theben,  das  alle  Zeit  per- 
sischen Neigungen  gehuldigt  hatte,  zurück.  Messeniens  Selbständigkeit,  die  Einheit 
Boiotiens  und  die  Autonomie  von  Amphipolis  {DeTn.  19,  137)  wurden  anerkannt, 
Athen  auferlegt,  zur  See  abzurüsten:  wer  sich  nicht  fügen  wollte,  sollte  von  den 
Griechen,  unter  Thebens  Führung,  bekämpft  werden.  Bedeutsam  für  die  weitere 
Entwicklung  war  es  ferner,  daß  den  Arkadern  die  Landschaft  Triphylien,  die  sie 
den  Eleern,  ihren  bisherigen  Verbündeten  und  Förderern  genommen  hatten,  vom 
Großkönige  aberkannt  wurde.  Wenn  auch  die  auf  die  Verhandlungen  in  Susa  ge- 
gründeten Ansprüche  Thebens  von  den  Griechen  zurückgewiesen  wurden  und  es 
daher  auch  nicht  zum  Abschlüsse  eines  Friedens  kam,  so  war  doch  für  Theben  viel 
damit  gewonnen,  daß  seine  Gegner  nicht  mehr  durch  Persien  gestützt  wurden. 
Diesen  diplomatischen  Gewinn  hatte  Theben  dem  Geschick  seiner  Abgesandten  Pelo- 
pidas  und  Ismenias  zu  verdanken,  die  eben  aus  thessalischer  Gefangenschaft  heim- 
gekehrt waren. 

58.  Eingreifen  Thebens  in  Thessalien  und  Makedonien.  Wie  im  Pelo- 
ponnes,  so  hatte  auch  im  Norden,  in  Thessalien  und  Makedonien,  Theben  Einfluß 
und  Macht  zu  üben  versucht.  Im  gleichen  Jahre  wie  lason  von  Pherai  war  König 
Amyntas  von  Makedonien  gestorben.  In  beiden  Ländern  war  ein  Alexander  ge- 
folgt. Gegen  Alexander  von  Pherai  suchten  die  Aleuaden  die  Unterstützung  Alex- 
anders von  Makedonien  nach,  dieser  vertrieb  auch  die  Besatzungen  Alexanders  von 
Pherai  aus  Larisa  und  Krannon,  hielt  sie  dann  aber  selbst  besetzt,  so  daß  Thessalien 
nunmehr  zwei  Herren  hatte.    Gegen  beide  hatte  sich  nach  einiger  Zeit  der  thessa- 


56       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [55'56 

lische  Adel  an  Theben  gewendet.  So  war  Pelopidas  369  zum  ersten  Male  nach 
Norden  gezogen  und  hatte,  nachdem  er  Larisa  ohne  Schwertstreich  genommen, 
zwischen  Alexander  von  Makedonien  und  dem  gegen  ihn  aufgetretenen  Prätendenten 
Ptolemaios  von  Aloros,  dem  Buhlen  der  Königinmutter  Eurydike,  vermittelt.  Nach 
Pelopidas'  Abzug  ließ  dann  aber  Ptolemaios  von  Aloros  den  König  Alexander  er- 
morden, vermählte  sich  mit  der  Eurydike  und  beherrschte  Makedonien  als  Vormund 
Amyntas'  III.,  des  jüngeren  Bruders  des  ermordeten  Königs.  Als  dann  ein  neuer 
Prätendent,  Pausanias,  auftrat,  hatte  sich  Eurydike  an  den  damals  gerade  um  die 
Wiedergewinnung  von  Amphipolis  bemühten  Iphikrates  gewendet,  der  Pausanias 
vertrieb.  Da  aber  Theben  den  athenischen  Einfluß  in  Makedonien  nicht  dulden 
konnte,  so  war  Pelopidas  im  folgenden  Jahre  (368)  wieder  nach  Norden  gezogen, 
hatte  Ptolemaios  von  Aloros  vertraglich  zur  Heeresfolge  verpflichtet  und  sich  dafür 
Geiseln  stellen  lassen,  unter  ihnen  den  jüngeren  Bruder  Perdikkas' III.,  den  nach- 
maligen König  Philipp  von  Makedonien.  Als  er  dann  jedoch  in  Thessalien  eingriff, 
geriet  Pelopidas  in  die  Gefangenschaft  Alexanders  von  Pherai.  Ein  zu  seiner  Be- 
freiung ausgesandtes  Heer  wäre  zugrunde  gegangen,  wenn  nicht  Epameinondas, 
der  als  einfacher  Krieger  (S.  54 f.)  an  dem  Zuge  teilnahm,  es  durch  Übernahme  des 
Oberbefehls  gerettet  hätte.  Erst  im  folgenden  Jahre,  367,  konnte  Epameinondas, 
der  deswegen  wieder  zum  Boiotarchen  gewählt  war,  an  der  Spitze  eines  Heeres 
Alexander  von  Pherai  zur  Freilassung  des  Pelopidas,  gerade  rechtzeitig  für  die 
Gesandtschaftsreise  nach  Susa  (S.  55),  zwingen.  Ein  späteres  erneutes  Eingreifen 
gegen  Alexander  von  Pherai  (364)  sollte  Pelopidas  das  Leben  kosten,  dann  freilich 
(363)  wesentliche  Erfolge  in  Thessalien  für  die  Boioter  herbeiführen. 

59.  Der  Frieden  von  366.  Der  dritte  Zug,  den  Epameinondas,  nachdem  er 
sich  in  Thessalien  so  glänzend  bewährt,  als  Boiotarch  in  den  Peloponnes  unter- 
nahm, führte  zu  einer  nur  vorübergehenden  Unterwerfung  Achaias.  Wichtiger  war, 
daß  (367/6)  von  euboeischen  Flüchtlingen  die  attische  Grenzfeste  Oropos  einge- 
nommen wurde  und  Theben  als  Vormacht  des  boiotischen  Bundes,  zu  dem  Euboia 
nach  der  Schlacht  bei  Leuktra  abgefallen  war,  die  Herausgabe  bis  nach  schieds- 
gerichtlicher Entscheidung  verweigerte.  Da  Athen  sich  hierbei  von  Sparta  und  den 
übrigen  peloponnesischen  Bundesgenossen  ungenügend  unterstützt  fühlte,  so  ge- 
lang es  nunmehr  Lykomedes,  Athen  zum  Abschluß  eines  förmlichen  Bündnisses 
mit  Arkadien  zu  veranlassen,  ohne  daß  das  gegen  Arkadien  gerichtete  Defensiv- 
bündnis mit  Sparta  (S.  54)  damit  aufgehoben  worden  wäre.  Daß  Lykomedes,  nach- 
dem er  so  einen  Rückhalt  gegen  die  thebanische  Bevormundung  gewonnen  hatte, 
auf  dem  Rückwege  durch  einen  arkadischen  Verbannten  ermordet  wurde,  war  frei- 
lich ein  schwerer  Verlust  für  die  arkadische  Sache.  Athens  Vorhaben,  sich  nun- 
mehr des  verbündeten  Korinth,  der  Eingangspforte  zum  Peloponnes,  durch  eine 
Überrumpelung  zu  versichern,  wurde  vorzeitig  ruchbar.  Korinth  sandte  darauf  die 
auf  seinem  Gebiet  stehenden  athenischen  Truppen  heim,  konnte  nun  aber  in  seiner  { 
Isolierung  den  Krieg  nicht  weiterführen  und  schloß  daher  einen  Frieden  mit  Theben, 
dem  auch  Phleius,  Arkadien,  Messenien  und  wahrscheinlich  auch  Athen  mit  seinem 
Seebunde  beitraten,  während  Sparta,  da  es  Messenien  nicht  aufgeben  wollte,  im 
Kriege  mit  Theben  verblieb. 

60.  Theben  gegen  Athen  zur  See.  Athens  Macht  wirklich  zu  brechen  und 
die  'Propylaeen  von  der  Akropolis  nach  der  Kadmeia  zu  verlegen'  {Aischin  v.  d. 
Gesandtsch.  105)  konnte  nur  zur  See  gelingen.  Iphikrates'  Versuche,  das  Athen  im 
Frieden  von  371  zugesprochene  Amphipolis  tatsächlich  wieder  zu  gewinnen,  waren 


56/571  IV.  Die  Neuzeil:  Theben  gegen  Athen  zur  See.    Spaltung  Arkadiens  57 

zwar  gescheitert,  da  die  Stadt  sich  mit  den  Chalkidiern  {S.  52)  verbündete  und  auch 
von  Ptolemaios  von  Moros  als  dem  von  Theben  abhängigen  Regenten  Makedoniens 
unterstützt  wurde.  Dagegen  bot  die  Erschütterung  der  persischen  Zentralgewalt, 
die  sich  in  Satrapenaufständen  gegen  den  alternden  Artaxerxes  II.  geltend  machte, 
Athen  Gelegenheit  zu  neuen  Erfolgen.  Im  Einverständnis  mit  Ariobarzanes,  dem 
Satrapen  von  Phrygien,  eroberte  Timotheos  nach  zehnmonatlicher  Belagerung  Sa- 
mos,  das  von  den  Persern  im  Widerspruch  mit  dem  Königfrieden  vor  einiger  Zeit 
besetzt  worden  war.  Durch  erneute  Anerkennung  der  athenischen  Ansprüche  auf 
Amphipolis  {Dem.  19,  253)  erreichte  der  Großkönig,  daß  Timotheos  aus  Asien,  wo 
er  Ariobarzanes  unterstützte,  abgerufen  und  in  die  makedonischen  Gewässer  ent- 
sandt wurde,  wo  er  zwar  nicht  Amphipolis  wiedergewann,  wohl  aber  den  Chalkidiern 
Torone  und  Potidaia  entriß.  Samos  und  später  auch  Potidaia  wurden  als  eroberte 
Gebiete  behandelt  und  mit  Kleruchien  besetzt,  die  Athen  den  Mitgliedern  seines 
Seebundes  gegenüber  nicht  zur  Anwendung  bringen  durfte  (S.  53).  Um  diesen  und 
ähnlichen  Versuchen  zur  Gründung  eines  neuen  attischen  Reiches  wirksam  ent- 
gegenzutreten, wurde  auf  Epameinondas'  Betreiben  eine  boiotische  Flotte  gebaut, 
die  unter  seiner  Führung  (ca.  364)  im  Hellespont  erschien,  wo  sich  ihm  Byzanz  an- 
schloß. Weitere  Abfallsversuche  wurden  zwar  durch  Chabrias  erstickt:  gleichwohl 
wurde  so  der  attische  Seebund  durch  Theben,  das  ihn  einst  hatte  gründen  helfen, 
ernstlich  erschüttert. 

61.  Die  Spaltung  Arkadiens.  Die  Grenzstreitigkeiten  zwischen  Arkadien  und  Elis 
führten  schließlich  zur  Besetzung  von  Olympia  durch  die  Arkader  und  zu  der  dritten 
'Fehlolympiade'  (01.104  =  364).  In  der  Altis  selbst  lieferten  die  mit  den  Pisaten  ver- 
einigten Arkader,  unterstützt  von  dep  Argivern  und  Athenern,  den  Eleern  eine  sieg- 
reiche Schlacht.  Die  arkadischen  Bundestruppen  wurden  nunmehr  aus  den  olym- 
pischen Tempelschätzen  besoldet.  Gegen  diesen  Frevel  erhob  Mantineia  Einspruch. 
So  begann  —  anknüpfend  an  den  alten  Gegensatz  zwischen  Tegea  und  Mantineia 
(S.  44)  —  eine  verhängnisvolle  Spaltung  innerhalb  des  arkadischen  Bundes  und  einer 
der  seltsamsten  unter  den  vielen  Umschwüngen  und  Frontwechseln  dieser  politisch 
so  verworrenen  Periode.  Das  Verfahren  der  Bundesregierung  wurde  von  der 
Bundesversammlung,  den  Zehntausend,  mißbilligt.  In  der  Befürchtung,  wegen  des 
Frevels  zur  Verantwortung  gezogen  zu  werden,  suchten  die  leitenden  Mitglieder  der 
Bundesregierung,  in  der  wohl  seit  Lykomedes'  Tode  (S.  56)  die  Tegeaten  die  Haupt- 
rolle spielten,  ihren  Rückhalt  an  Theben  und  baten  dort  um  Hilfe:  so  stand  das 
einstmals  spartafreundliche  und  aristokratische  Tegea  auf  boiotisch- demokratischer 
Seite.  Dadurch  sah  sich  die  Bundesversammlung  der  Arkader,  Mantineia,  einst  der 
Hort  der  Demokratie,  an  der  Spitze,  in  das  spartanisch-aristokratische  Fahrwasser 
gedrängt,  um  so  mehr  als  Sparta  jetzt  eher  als  Beschützer  arkadischer  Selbstän- 
digkeit gelten  konnte  denn  das  übermächtige  Theben.  An  Stelle  der  Epariten  (S.  55), 
denen  nun  der  Sold  ausging,  traten  zahlreiche  Bemittelte  unter  die  Waffen:  so  wurde 
auch  das  Bundesheer  aristokratisiert.  Die  'Arkader'  verbaten  sich  ihrerseits  die  von 
der  I  Bundesleitung  aus  Theben  erbetene  Hilfe  und  setzten  eine  Aussöhnung  mit 
Elis  durch,  dem  das  olympische  Heiligtum  wieder  übergeben  wurde.  Da  hinter  Elis 
naturgemäß  Sparta  stand,  so  konnte  dies  den  Thebanern  nicht  willkommen  sein. 
Als  der  Friede  mit  Elis  in  Tegea  beschworen  wurde,  bereitete  die  thebanische  Partei 
mit  Hilfe  der  dort  noch  liegenden  boiotischen  Besatzung  einen  Anschlag  gegen  die 
aristokratische  Majorität,  vornehmlich  die  Mantineer,  vor.  Doch  entkamen  viele,  und 
auf  energische  Vorstellungen  entließ  der  thebanische  Kommandant  auch  die,  deren 


58       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [57  58 

er  habhaft  geworden  war.  Als  darauf  die  'Arkader'  in  Theben  Beschwerde  führten, 
erklärte  Epameinondas  als  Boiotarch  vielmehr  das  anfängliche  Verhalten  des  the- 
banischen  Kommandanten  ftir  berechtigt,  den  arkadisch -elischen  Friedensschluß 
dagegen  für  ungültig,  da  er  ohne  Mitwirkung  der  Boioter,  die  die  Bundesregierung 
doch  zur  Hilfe  gerufen  hatte,  geschlossen  sei:  er  werde  jetzt  den  Krieg  in  Ge- 
meinschaft mit  Thebens  Anhängern  selbst  weiter  führen. 

Nunmehr  knüpften  die  Arkader  wie  mit  Sparta  so  mit  Achaia,  Elis  und  Phleius 
Verhandlungen  an,  die  zu  bewaffneter  Unterstützung  führten.  Auch  Athen  war  durch 
seine  beiden  Defensivbündnisse,  das  mit  Sparta  und  das  mit  Arkadien,  auf  diese 
Seite  gewiesen.  Die  um  Tegea  und  Megalopolis  gescharte  boiotische  Partei  wurde 
dagegen  durch  Argos  und  Messene  verstärkt. 

62.  Die  Schlacht  bei  Mantineia.  Bei  seinem  vierten  und  letzten  Feldzuge  in 
den  Peloponnes  bewährte  sich  Epameinondas  in  erhöhtem  Maß  als  Stratege  wie 
als  Taktiker.  Er  konzentrierte  seine  mittelgriechischen  Streitkräfte  362  so  früh  wie 
möglich  und  suchte  zunächst  das  nach  dem  Peloponnes  bestimmte  attische  Kon- 
tingent bei  Nemea  abzufangen.  Der  Plan  mißlang  jedoch:  die  Athener  schickten 
sich  an,  ihre  Truppen  zur  See  nach  Lakonien  zu  schaffen.  Er  marschierte  nun  auf 
Tegea  und  suchte  zunächst  die  Vereinigung  der  Spartaner  unter  Agesilaos  mit  der 
bereits  um  Mantineia  versammelten  gegnerischen  Armee  der  Arkader,  Eleer  und 
Achaeer  zu  verhindern,  was  aber  durch  einen  Überläufer  vorzeitig  verraten  wurde. 
So  mußte  er  den  vereinigten  Gegnern  bei  Mantineia  entgegentreten. 

Durch  einen  genial  angelegten  und  den  Gegnern  bis  zum  letzten  Augenblick  ver- 
borgenen schrägen  Anmarsch  gab  Epameinondas  seiner  Armee  die  taktisch  erforderliche 
schräge  Front  (S.  54),  verschaffte  gleichzeitig  seinem  Heere  unmittelbar  vor  dem  Angriff 
eine  Erholungspause  und  sicherte  durch  eine  geschickte  Detachierung  den  Erfolg  seines 
Hauptangriffes,  indem  er  einen  großen  Teil  der  Reiterei  seines  rechten,  nicht  zum  Angriff 
bestimmten  Flügels,  verstärkt  durch  Abteilungen  leichter  und  schwerer  Fußtruppen,  vor- 
schickte, die  verhindern  sollte,  daß  die  athenische  Reiterei  des  feindlichen  linken  Flügels 
seinem  Angriffsflügel  in  die  Flanke  fiele.  Epameinondas'  linker  westlicher  Flügel  traf  als 
Angriffsflügel  auf  den  rechten  feindlichen  Flügel.  Dort  hatten  sich  vor  die  Arkader,  die 
ihn  ursprünglich  inne  haUen,  zur  Verstärkung  der  Tiefe  der  Phalanx,  die  Spartaner  vom 
linken  Flügel  her  gezogen.  Gerade  als  nun  der  rechte  Flügel  des  Epameinondas,  der 
sich  bisher  in  der  beabsichtigten  Defensive  gehalten  hatte,  zum  Angriff  vorgehen  wollte, 
lähmte  die  Kunde,  daß  auf  dem  linken  Flügel  der  Feldherr  tötlich  verwundet  worden  sei, 
jede  weitere  Kraftanstrengung. 

Die  Schlacht  blieb  unentschieden.  Epameinondas  selbst  riet  sterbend  zum  Frie- 
den. Mit  ihm  sank  Thebens  Macht  zu  Lande  wie  zur  See,  wohin  sie  sich  unter 
Überspannung  der  finanziellen  Kräfte  des  Acker-  und  Industriestaates  Boiotien  ge- 
wagt hatte,  ins  Grab. 

JKromayer,  Antike  Schlachtfelder  I  27 ff.  (Mantinea).  Der  Abschluß  des  förmlichen 
Bündnisses  (Urkunde  IG.  II  57b  u.  112,  Dittenberger  Sylt.- 105 f.)  zwischen  Athen  und  den 
Arkadern,  Achaeern  und  Eleern  fand  erst  nach  der  Schlacht  im  Amtsjahr  des  Archonten 
Molon  (362/1),  also  frühestens  Juli  362  statt  {Kromayer).  | 

F.  Das  Zeitalter  Philipps  von  Makedonien 

63.  Philipps  Ziele  und  Anfänge.  Kurze  Zeit  nach  der  Schlacht  bei  Mantineia 
kam  in  Makedonien  der  Herrscher  zur  Regierung,  dessen  überragender  politischer 
und  militärischer  Genialität  sich  die  Griechen  unterwerfen  sollten,  um  so  zu  der 
Einigung,  zu  der  sie  aus  sich  heraus  nicht  fähig  waren,  von  außen  her  gezwungen 
zu  werden.  Perdikkas  111.  hatte  365  den  ihm  aufgedrungenen  Vormund,  Ptolemaios 
von  Aloros,  ermordet.  Damals  wurde  auch  sein  jüngerer  Bruder  Philipp  aus  Theben 


58  591  IV.  Die  Neuzeit:  Schlacht  bei  Mantineia.    Philipp  von  Makedonien  59 

(S.  56)  entlassen.  Als  Perdikkas  360  v.  Chr.  im  Kampfe  gegen  die  lllyrier  fiel,  über- 
nahm für  dessen  unmündigen  Sohn  Amyntas  IV.  Philipp  die  Vormundschaft,  um 
alsbald  an  seiner  Stelle  als  König  anerkannt  zu  werden. 

Seinem  Ziele,  Makedonien  zur  herrschenden  Macht  zunächst  auf  der  Balkanhalb- 
insel zu  machen,  strebte  er  zu  durch  die  Sicherung  der  königlichen  Macht  gegen- 
über den  halb  selbständigen  Fürsten  Untermakedoniens,  durch  die  Schwächung  der 
Nachbarvölker,  der  lllyrier,  Paionen,  Skythen,  durch  die  Unterwerfung  der  thraki- 
schen  Küstenstriche  und  die  Verdrängung  des  persischen  wie  des  griechischen,  vor- 
nehmlich des  athenischen  Einflusses  im  Norden  des  aegaeischen  Meeres,  durch 
weitere  Durchkreuzung  der  handelspolitischen  Erweiterungsbestrebungen  Athens 
und  schließlich  durch  Eingreifen  in  die  Angelegenheiten  von  Hellas  und  Nordgriechen- 
land, die  ihm  die  Herrschaft  in  Thessalien  und  die  Mitgliedschaft  der  delphischen 
Amphiktionie  sicherten. 

So  trat  neben  Persien  die  neue  Großmacht  im  Norden.  Mit  beiden  mußten  die 
Griechen  rechnen.  Damit  ergaben  sich  zwei  bis  zu  einem  gewissen  Grade  gleich- 
berechtigte Standpunkte.  Diejenigen,  die  erkannten,  daß  Griechenland  von  innen 
heraus  nicht  zu  einer  Einigung  gelangen  konnte,  erblickten  in  Philipp  den  Retter 
und  Einiger  Griechenlands,  der  dann  die  Griechen  gegen  die  Perser  als  den  alten 
Nationalfeind  führen  mochte.  Diejenigen  aber,  denen  die  Freiheit  und  Selbständig- 
keit der  Hellenen  in  erster  Linie  stand,  erblickten  in  Philipp  II.  den  Beherrscher 
von  Barbaren  (s.  Problem  15),  den  Feind  der  griechischen  Selbständigkeit:  sie 
sahen  sich  auf  den  Perserkönig  angewiesen,  der  längst  aufgehört  hatte,  lediglich 
als  Nationalfeind  zu  gelten,  und  dessen  Hilfe  man  mehrfach  -  man  denke  an  Ko- 
non!  -  in  Anspruch  genommen  hatte.  Jenen,  den  philomakedonischen,  Standpunkt 
vertraten  in  Athen  vor  allem  Isokrates  und  mit  ihm  Phokion,  ihm  schloß  sich  später 
—  ob  lediglich  auf  Grund  veränderter  Anschauungen  ist  sehr  fraglich  —  Aischines 
an,  der  zuvor  Philipp  aufs  nachdrücklichste  bekämpft  hatte.  Führer  der  antimake- 
donischen Partei  aus  tiefinnerlicher  Überzeugung  war  Demosthenes  (vgl.  Pro- 
blem 16).  Daneben  bestand  eine  dritte,  hauptsächlich  von  Eubulos  vertretene 
Richtung,  die  Athen  nach  Möglichkeit  von  den  Welthändeln  fernzuhalten  und  den 
Nachdruck  auf  die  friedliche  Ausgestaltung  des  attischen  Handels  und  Verkehrs  zu 
legen  suchte.  Doch  ist  nachdrücklich  zu  betonen,  daß  Programm  und  Standpunkt 
der  Parteien  und  die  Ziele  der  leitenden  Männer  sich  erst  mit  den  Verhältnissen 
allmählich  und  nicht  ohne  Schwankungen  entwickelten.  Auch  anfängliche  Berüh- 
rungen bei  späteren  schroffen  Gegensätzen  dürfen  daher  nicht  Wunder  nehmen. 

Philipp  hatte  zunächst  das  Reich  gegen  die  Barbaren  zu  retten  und  die  Dynastie 
gegen  die  Prätendenten  zu  schützen.  Athen,  das  den  gefährlichsten  von  ihnen,  Ar- 
gaios,  unterstützte,  gewann  er  durch  das  Versprechen,  ihm  Amphipolis  zu  ver- 
schaffen. Als  er  nach  Besiegung  der  lllyrier  und  Paioner  sich  dann  gegen  Amphi- 
polis wandte,  mußten  |  die  Athener  annehmen,  daß  dies  in  ihrem  Interesse  geschähe; 
daher  schlugen  sie  ein  Hilfsgesuch  von  Amphipolis  ab.  Philipp  aber  behielt  die 
Stadt,  die  er  alsbald  eroberte,  für  sich,  worauf  ihm  Athen  den  Krieg  erklärte.  Zu 
direkten  Feindseligkeiten  kam  es  jedoch  vorerst  nicht,  weil  Athen  sich  eines  Auf- 
standes seiner  Bundesgenossen  zu  erwehren  hatte.  Von  dem  mächtigen  Fürsten 
von  Karlen,  Mausollos,  angereizt  und  unterstützt,  fielen  Chios,  Rhodos,  Kos  und  By- 
zanz  von  Athen  ab  (357).  Sie  wurden  von  den  Athenern  unter  der  Leitung  des 
Chares,  Iphikrates  und  Timotheos  erfolglos  bekämpft.  Chares  unterstützte  sodann 
den  Satrapen  des  hellespontischen  Phrygien,  Artabazos,  in  seinem  Aufstande  gegen 


50       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [59  60 

König  Artaxerxes  III.  Ochos,  der  seinem  Vater  Artaxerxes  II.  vor  kurzem  (358)  auf 
den  Thron  gefolgt  war.  Ochos  jedoch,  dessen  rücksichtsloser  Energie  es  noch  ein- 
mal gelingen  sollte,  die  Reichsgewalt  aufs  neue  zu  festigen  und  die  übermächtig 
gewordenen  Satrapen  in  ihre  Schranken  zurückzuweisen,  zwang  durch  energische 
Rüstungen  die  Athener  zur  Abberufung  des  Chares.  Damit  war  auch  die  Sache 
gegenüber  den  aufständischen  Bundesgenossen  verloren,  denen  nunmehr  im  Frie- 
densschluß der  endgültige  Austritt  aus  dem  Seebunde  bewilligt  werden  mußte  (355). 
In  Athen  wurde  angesichts  dieser  schweren  und  nie  wieder  ausgeglichenen  Er- 
schütterung nunmehr  eine  Politik  der  inneren  Sammlung  und  Gesundung,  namentlich 
der  Finanzen,  begonnen  und  von  Eubulos  mit  Umsicht  und  so  glänzendem  Erfolge 
durchgeführt,  daß  ohne  eine  direkte  Mehrbelastung  der  Bürger  die  Kriegsbereitschaft 
Athens  zu  Lande  und  zu  Wasser  erheblich  gesteigert  wurde.  Philipp  hatte  auf 
Athens  Kriegserklärung  zunächst  durch  ein  Bündnis  mit  den  Chalkidiern  geantwortet, 
denen  er  das  von  Timotheos  für  Athen  wiedergewonnene  Potidaia  auslieferte,  nach- 
dem er  die  attischen  Kleruchen  {S.  57)  ungekränkt  entlassen  hatte.  Ein  weiteres 
Bündnis  der  Athener  mit  dem  Thrakerfürsten  Ketriporis  und  den  Fürsten  von  Pai- 
onien  und  lUyrien  blieb  wegen  des  Bundesgenossenkrieges  ohne  Wirkung.  Philipp 
gewann  jenem  die  fruchtbare  und  metallreiche  Landschaft  zwischen  Strymon  und 
Nestos  ab.  Aus  der  thrakischen  Stadt  Krenides  wurde  ein  makedonisches  Philippoi. 

64.  Der  dritte  heilige  Krieg.  Zum  Eingreifen  in  Mittelgriechenland  bot  Philipp 
der  356  ausgebrochene  dritte  heilige  Krieg  die  Handhabe.  Die  Phoker  waren  von 
der  durch  ihre  Feinde,  die  Thebaner,  geleiteten  Amphiktionie  wegen  Bebauung  hei- 
ligen Landes  zu  einer  für  sie  unerschwinglichen  Geldstrafe  verurteilt,  und  da  diese 
nicht  beizutreiben  war,  sollte  ihr  Land  dem  Gotte  geweiht  werden.  Die  Phoker  or- 
ganisierten unter  Philomelos  und  nach  dessen  Untergang  unter  Onomarchos  mit 
schließlicher  Verwendung  der  delphischen  Tempelschätze  einen  lebhaften  Wider- 
stand, bei  dem  sie  von  Sparta,  Athen  und  dem  Tyrannen  Lykophron  II.  von  Pherai 
(vgl.  S.  48.  54)  unterstützt  wurden.  Gegen  diesen  riefen  die  auf  Seiten  der  Thebaner 
und  der  Amphiktionie  stehenden  Aleuaden  Thessaliens  353  Philipp  von  Makedonien 
zu  Hilfe.  Durch  die  Vernichtung  des  Onomarchos,  an  dessen  Stelle  sein  Bruder 
Phayllos  trat,  wurde  Philipp  Herr  von  Thessalien.  Als  dann  Philipp  gegen  die  Ther- 
mopylen  vorrückte,  wurde  ihm  durch  ein  athenisches  Heer  Einhalt  geboten  und  da- 
mit die  unmittelbaren  Feindseligkeiten  zwischen  dem  Makedonerkönig  und  Athen 
eröffnet.  Philipps  weiteres,  besonders  durch  Erfolge  gegen  Kersobleptes  von  Thra- 
kien ermöglichtes  Vordringen  nach  den  Meerengen  hin,  seine  Bündnisse  mit  Byzanz, 
Perinth  und  Kardia  veranlaßten  Olynth  als  Leiter  des  chalkidischen  Bundes  (S.  52) 
mit  Athen  Friede  und  Freundschaft  zu  schließen,  was  einen  Bruch  des  mit  Philipp  { 
gegen  Athen  geschlossenen  Bündnisses  bedeutete.  Als  darauf  Philipp  349  Olynth 
bedrohte,  trat  Demosthenes,  der  sich  bereits  351  in  der  ersten  Philippischen  Rede 
gegen  Philipp  gewandt  hatte,  auf  das  eifrigste  in  seinen  drei  olynthischen  Reden  für 
eine  nachdrückliche  Aktion  ein.  Es  kam  jedoch  nur  zu  einer  lauen  Unterstützung 
Olynths,  besonders  auch,  weil  das  von  Philipp  aufgewiegelte  Euboia,  und  zwar  zu- 
nächst ohne  Erfolg,  bekämpft  werden  mußte.  Olynth  fiel  348  durch  Verrat,  und  die 
Chalkidike  ward  makedonischer  Besitz. 

65.  Der  philokrateische  Friede.  Inzwischen  war  der  dritte  heilige  Krieg  weiter- 
gegangen, auf  phokischer  Seite  nach  Phayllos'  Tode  unter  seinem  Sohne  Phalaikos. 
Doch  versagten  allmählich  die  Tempelschätze.  Sobald  sich  der  mächtige  Sieger  von 
Olynth  dies   zunutze   machte,  waren    die  Phoker  und  die  mit  ihnen  verbündeten 


60'61]  IV.  Die  Neuzeit:  Philipps  Eingreifen  in  Hellas.    Philokrateischer  Friede  51 

Athener  auf  äußerste  gefährdet.  Anderseits  hatte  Phih'pp  zunächst  im  Norden  drin- 
gendere Aufgaben.  So  ergab  sich  ein  allseitiges  Friedensbedürfnis,  dem  der  von 
Philokrates  beantragte  und  nach  ihm  benannte  Friede  entsprang.  Er  kam  mit  Be- 
wilh'gung  beider  athenischer  Parteien  zustande,  und  Demosthenes  gehörte  so  gut 
wie  Philokrates  und  Aischines,  der  ohne  Erfolg  ftir  die  Rückerwerbung  von  Amphi- 
polis  eintrat,  zu  der  Gesandtschaft  {S.  95),  durch  die  ein  endgültiger  Abschluß  vor- 
bereitet wurde.  Nur  legte  Demosthenes  bei  der  endgültigen  Beratung  in  Athen 
Wert  darauf,  daß  die  Klausel,  durch  die  die  Phoker  (und  die  Republik  Halos)  nach 
dem  Antrag  des  Philokrates  ausgeschlossen  erschienen,  gestrichen  wurde.  Bildeten 
doch  diese  Verbündeten  Athens  für  den  Fall  erneuter  Feindseligkeiten  das  letzte 
Bollwerk  gegen  ein  Vordringen  des  mit  Theben  verbündeten  Makedonierkönigs  nach 
Attika.  So  wurde  der  philokrateische  Friede  (346)  auf  der  Grundlage  des  gegen- 
wärtigen Besitzstandes,  also  unter  Preisgabe  von  Amphipolis  abgeschlossen  und  die 
Phoker  wenigstens  nicht  ausdrücklich  von  ihm  ausgenommen  (vgl.  Problem  16). 

Auf  Beschluß  der  Amphiktionen  wurden  alsdann  die  Phoker  entwaffnet  und 
nach  Zerstörung  ihrer  Städte  in  offenen  Dörfern  angesiedelt  und  zum  allmählichen 
Ersatz  der  geraubten  Tempelschätze  verurteilt.  Die  durch  Ausstoßung  der  Phoker 
frei  gewordenen  beiden  Stimmen  in  der  Amphiktionie  wurden  Philipp  und  seinen 
Nachkommen  übertragen  und  ihm  damit  ein  unmittelbarer  Einfluß  auf  die  griechi- 
schen Verhältnisse  zugestanden,  der  um  so  bedeutender  war,  als  auch  die  von 
Philipp  abhängigen  Thessaler  über  zwei  Stimmen  verfügten.  Die  Pythienfeier  346 
unter  Philipps  Leitung  brachte  die  neue  Lage  der  Dinge  sinnfällig  zum  Ausdruck: 
Athens  Fernbleiben  hatte  nur  die  Folge,  daß  sie  als  Mitglieder  der  Amphiktionie 
zur  ausdrücklichen  Anerkennung  von  Philipps  Mitgliedschaft  durch  eine  Gesandt- 
schaft Philipps  gezwungen  wurden. 

66.  Die  i:rtavÖQ&o)Giq  t>7§  «(»jvjj^.  Nachdem  sodann  Philipp  Frühjahr  344 
einen  gefährlichen  Krieg  gegen  die  Illyrier,  bei  dem  er  an  der  Schulter  (kX[6]iv,  nicht 
KviiM^v  Didym.  12, 64)  ernstlich  verwundet  wurde,  überstanden  hatte,  ordnete  er  die 
Verwaltung  Thessaliens,  wo  Aufstandsversuche  vorgekommen  waren,  neu:  das  Land 
wurde  in  vier  Tetrarchien  geteilt,  die  ihm,  dem  Oberherrscher,  unmittelbar  unter- 
standen. Die  Würde  des  Herzogs  von  Thessalien,  des  äpxvjv,  früher  xaTÖc,  blieb  nun- 
mehr (bis  197  V.  Chr.)  ununterbrochen  mit  dem  makedonischen  Königtum  in  Per- 
sonalunion verbunden.  Bei  seinem  weiteren  Vorschreiten  auf  bisher  thrakischem 
Gebiete  hatte  Philipp  mit  der  mehr  oder  minder  offenen  Gegnerschaft  des  Perser- 
königs zu  rechnen.  Artaxerxes  IlL  Ochos  (S.  60)  hatte  damals  jedoch  mit  einem 
umfassenden  Aufstand  der  ihm  untergebenen  Satrapen  und  Dynasten  zu  kämpfen, 
die  ihrerseits  naturgemäß  an  Philipp  Rückhalt  und  Unterstützung  fanden.  Nament- 
lich gilt  dies  von  Hermias,  den  Dynasten  der  Städte  Atarneus  und  Assos  in  der 
Troas,  dem  einstigen  Schulgenossen  und  nunmehrigen  Beschützer  des  Aristoteles. 
Als  Artaxerxes  III.  sich  anschickte,  Aegypten,  den  Hauptherd  der  Unruhen,  zu  unter- 
werfen, war  ihm  an  der  Bundesgenossenschaft  des  gleichfalls  im  Norden,  in  Thrakien 
und  am  Chersonnes,  von  Philipp  bedrohten  mächtigsten  griechischen  Staates,  Philipp 
dagegen  an  der  Erhaltung  des  philokrateischen  Friedens  gelegen.  So  erschienen 
im  Jahre  343  gleichzeitig  eine  makedonische  und  eine  persische  Gesandtschaft  in 
Athen.  Die  Anerbietungen  des  Perserkönigs  wurden  auf  Antrag  besonders  des  An- 
drotion  abgeschlagen,  ein  Sieg  der  isokrateischen  Anschauung,  die  kurz  zuvor  (um 
dieselbe  Zeit,  da  Demosthenes  Philipp  in  der  zweiten  Philippika  angriff),  in  dem 
uns  erhaltenen  Briefe,  den  Isokrates  an  Philipp  erließ,  zum  Ausdruck  gekommen  war, 


62       C.  Fr,  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [61  62 

und  die  bei  dieser  Gelegenheit  auch  von  Androtion,  Demosthenes'  altem  Gegner, 
vertreten  wurde  {Klio  X  [1910]  393).  Auf  Philipps  Anregung  dagegen,  zu  äußern, 
was  etwa  in  der  Fassung  des  philokrateischen  Friedens  verbesserungsbedürftig  sei, 
ging  man  auf  Antrag  des  der  demosthenischen  Partei  angehörigen  Hegesippos  mit 
dem  Vorschlage  ein,  in  dem  Friedensinstrument  die  Worte  ^es  solle  jeder  behalten, 
was  er  besitze  (ä  e'xouci),  zu  ändern  in  'was  ihm  zukomme'  (tu.  eauiujv),  womit 
Amphipolis  und  Potidaia  wieder  athenisch  geworden  wären.  Wenn  auch  Philipp 
darauf  nicht  eingehen  konnte,  so  zeigte  er  sich  angesichts  der  persischen  Gefahr 
doch  durch  das  Anerbieten,  die  nördlich  von  Euboia  belegene  kleine  Insel  Halon- 
nesos,  die  er  kurz  zuvor  besetzt  hatte,  den  Athenern  zu  schenken  und  die  übrigen 
griechischen  Staaten  am  Frieden  teilnehmen  zu  lassen,  entgegenkommend,  und  der 
Frieden  blieb  einstweilen  gewahrt. 

In  der  Folge  kam  es  dagegen  zu  einer  Annäherung  zwischen  Philipp  und  Arta- 
xerxes  {Arrian  Anab.  U 14),  nachdem  oder  kurz  ehe  Hermias  (342)  gefangen  gesetzt 
und  nach  anfänglicher  Neigung  des  Großkönigs  zur  Milde  auf  Betreiben  des  Memnon 
und  Bagoas  hingerichtet  worden  war.  Spätestens  damals  begab  sich  Aristoteles  zu 
Philipp,  wo  er  die  Leitung  der  Erziehung  Alexanders  des  Großen  übernahm. 

67.  Philipp  gegen  Perintli  und  Byzanz.  Die  Erfolge  Philipps  in  Thrakien,  die 
seine  Herrschaft  nach  Besiegung  Kersobleptes'  IL  bis  an  die  Meerengen  und  das 
Schwarze  Meer  ausdehnten,  führten  zu  einem  Übergewicht  der  athenischen  Kriegs- 
partei. Nachdem  Demosthenes  Bündnisse  Athens  mit  Korinth,  Messene,  Argos, 
Arkadien,  Achaia  und  Akarnanien  teils  von  Athen  aus  durchgesetzt,  teils  im  Pelo- 
ponnes  persönlich  abgeschlossen  hatte  und  alsdann  in  der  dritten  Philippika  seinen 
gewaltigen  Kriegsruf  an  die  Griechen  hatte  erschallen  lassen,  schloß  er  nunmehr 
das  entscheidende  Bündnis  mit  Byzanz  ab,  das,  ebenso  wiePerinth  nach  dem  Bundes- 
genossenkriege von  Athen  frei  geworden,  sich  später,  als  Athen  mit  Kersobleptes 
in  Verbindung  trat,  mit  Philipp  verbündet  hatte  (S.  60)  und  sich  nunmehr  durch  Phi- 
lipps Nachbarschaft  aufs  äußerste  bedroht  sah.  Die  Belagerung  von  Perinth  (340) 
zeigt  uns  Philipp  im  Besitze  belagerungstechnischer  Fertigkeiten,  die  bis  dahin  den 
Griechen  fremd  und  nur  dem  Orient  bekannt  gewesen  waren.  Persische  Unter- 
stützung, die  eine  Aufhebung  oder  ein  Erkalten  der  bundesfreundlichen  Beziehungen 
Philipps  zu  Persien  erkennen  läßt,  vereitelte  die  Bemühungen  des  Königs,  der  eine 
Diversion  gegen  das  zu  Byzanz  gehörige  Selymbria  unternahm,  die  von  Athen  als 
Friedensbruch  aufgefaßt  wurde.  Byzanz,  durch  Athen  unterstützt,  wurde  von  Philipp 
vergeblich  belagert  (340/39). 

68.  Vierter  heiliger  Krieg.  Besetzung  von  Elateia.  Schlacht  bei  Chairo- 
neia. Um  sich  für  den  bevorstehenden  Kampf  den  Rücken  zu  decken,  unternahm  | 
Philipp  zunächst  einen  Skythenzug.  Heimgekehrt,  besetzte  er  dann  plötzlich  die 
boiotische  Stadt  Elateia,  den  Schlüssel  zu  dem  Wege  nach  Theben  sowohl  wie  nach 
Athen  und  rief  dadurch  die  äußerste  Aufregung  in  Athen  hervor.  Die  unmittelbare 
Handhabe  zu  diesem  Auftreten  in  Griechenland  bot  ihm  der  vierte  heilige  Krieg. 
Die  Lokrer  hatten  als  Phokerfeinde  (S.  5i)  eine  Anklage  gegen  Athen  erhoben,  daß  in 
dem  noch  nicht  entsühnten  delphischen  Heiligtum  ein  athenisches  Weihgeschenk 
(aus  den  Zeiten  der  Perserkriege)  aufgestellt  sei,  was  wohl,  abgesehen  von  der 
sakralen  Unzulässigkeit,  als  eine  Demonstration  zugunsten  der  Phoker  aufgefaßt 
wurde.  Der  als  attischer  Pylagore  in  Delphoi  anwesende  Aischines  hatte  darauf  mit  der 
Gegenanklage  wegen  Bebauung  der  heiligen  Gefilde  von  Krissa  durch  die  Amphis- 
saeer  geantwortet.    Darauf  wurde  die  Exekution  gegen  Amphissa  beschlossen  und 


62/63]  V.  Die  Neuzeit:  Schlacht  bei  Chaironeia.    Hellenischer  Bund  53 

Philipp  der  Oberbefehl  übertragen,  wodurch  im  Sinne  der  Vertreter  des  isokrateisch- 
aischineischen  Standpunktes  ein  Zusammenwirken  Athens  mit  Philipp  ermöglicht  wor- 
den wäre,  das  jedoch  der  antimakedonischen  Kriegspartei  unleidlich  erscheinen  mußte. 
Athen  und  ebenso  das  den  Lokrern  freundliche  Theben  blieben  diesem  Beschlüsse 
und  den  einleitenden  Maßnahmen  fern.  Von  Elateia  aus,  das  er  zu  eben  diesem  Zwecke 
als  Oberbefehlshaber  des  amphiktionischen  Heeres  besetzt  hatte,  verhandelte  Philipp 
mit  Theben,  doch  gelang  es  der  Beredsamkeit  des  Demosthenes,  ein  Bündnis 
zwischen  den  beiden  einander  so  lange  feindseligen  Mächten  herbeizuführen,  dem 
sich  auch  Euboia  anschloß.  Die  Besetzung  der  Straße  Kytinion-Elateia  beantwor- 
teten die  verbündeten  Griechen  durch  Maßnahmen,  die  Philipp  in  eine  für  einen 
Angriff  seinerseits  sehr  ungünstige  Lage  brachten  und  zu  langem  Zuwarten  zwangen. 
Erst  eine  Kriegslist  führte  ihn  zum  Ziele.  Er  gab  sich  den  Anschein,  als  gäbe  er 
—  auf  ungünstige  Nachrichten  aus  der  Heimat  hin  -  seine  Stellung  auf  und  ver- 
leitete dadurch  die  Griechen  zu  verminderter  Wachsamkeit.  Dann  plötzlich  zurück- 
kehrend, gelang  es  ihm,  eine  vorteilhaftere  Stellung  zu  gewinnen,  die  ihm  einen 
erfolgreichen  Handstreich  auf  Amphissa  ermöglichte.  Dadurch  wurde  die  Stellung 
der  Griechen  strategisch  und  politisch  derartig  erschwert,  daß  sie  freiwillig  die 
bisher  besetzten  Pässe  verließen  und  sich  in  die  Kephissosebene  zusammenzogen, 
wo  sie  nun,  entgegen  dem  bisher  mit  Glück  innegehaltenen  Prinzip  völliger  Defen- 
sive, Philipp  zur  Entscheidungsschlacht  erwarteten.  Hier,  bei  Chaironeia,  wurden 
sie  dann  am  2.  August  338  nach  tapferer  Gegenwehr  von  Philipp  geschlagen,  der 
seinem  jungen  Sohne  Alexander  die  stürmisch  ausgeführte  Offensive  auf  dem  linken 
nordöstlichen  Flügel  gegen  die  Thebaner  überließ,  während  der  König  selbst  die  auf 
dem  linken  griechischen  Flügel  stehenden  Athener  durch  ein  geschickt  ausgeführtes 
Manöver  in  eine  ungünstige  Stellung  zu  verlocken  wußte. 

Der  Feldzug  des  Jahres  339/38  und  die  Schlacht  von  Chaironeia:  JKromayer,  Antike 
Schlachtfelder  I  127ff.  nebst  Karte  3  und  4,  Berl.  1903. 

69.  Der  hellenische  Bund  unter  makedonischer  Oberleitung.  Von  den  Folgen 
der  Schlacht  bei  Chaironeia  wurde  Theben  am  stärksten  betroffen.  Der  boiotische 
Bund  wurde  aufgelöst,  die  Kadmeia  erhielt  eine  makedonische  Besatzung.  Philipps 
weitere  Bedingungen  waren:  Rückkehr  der  Verbannten,  Beseitigung  der  Demokratie 
und  Wiederherstellung  von  Plataiai  und  Orchomenos.  Dagegen  wußte  Philipp  Athen 
durch  glimpfliche  Behandlung  davon  abzuhalten,  den  Krieg  im  Vertrauen  auf  per- 
sische Hilfe  fortzusetzen.  Der  durch  Demades,  einen  der  2000  athenischen  Ge- 
fangenen von  Chaironeia,  Phokion  und  Aischines  vermittelte  Friede  gewährleistete 
Athen  die  Integrität  seines  Gebietes  und  die  Rückgabe  der  Gefangenen.  Nur  der 
Seebund  sollte  aufgelöst  werden  und  der  thrakische  Chersonnes  gegen  die  Rück- 
gabe von  Oropos  an  Philipp  übergehen.  Sodann  wurde  auf  einem  Kongreß  zu 
Korinth  ein  hellenischer  Bund  gestiftet,  zu  dem  alle  griechischen  Staaten  südlich  der 
Thermopylen  mit  Ausnahme  von  Sparta  und  alle  bisher  zum  attischen  Seebunde 
gehörigen  Inseln  gehörten.  Als  Präsidialmacht  dieses  Bundes  galt  Makedonien. 
Zwischen  beiden  wurde  ein  Schutz-  und  Trutzbündnis  geschlossen,  so  daß  Philipp 
im  Falle  eines  Krieges  der  Oberbefehl  zu  Lande  und  zur  See  zukam.  Durch  die 
Bestimmung,  daß  jeder  Angehörige  einer  Bundesstadt,  der  bei  einer  anderen  Macht 
Kriegsdienste  nehme,  als  Hochverräter  zu  gelten  habe,  wurden  die  Beziehungen  zu 
Persien  unterbunden.  So  bestand  die  Freiheit  der  Griechen  der  Form  nach  und 
scheinbar  fort,  in  Wahrheit  trat  an  ihre  Stelle  die  erzwungene  Einigung  unter  dem 
fremden,  aber  mit  ihrer  Kultur  vertrauten  Herrscher  und  Volke  der  Makedonen. 


54       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [63/64 


QUELLEN  (UND  CHRONOLOGIE) 

1.  Prähistorie  und  Geschichte.  Schriftliche  Aufzeichnungen  sind  die  Vorbedingungen 
aller  Geschichte.  Diejenige  Zeit,  in  die  auf  der  ganzen  bekannten  Erde  nirgends  schrift- 
liche Kunde  zurückreicht,  gehört  völlig  der  Vorgeschichte,  der  —  absoluten  -  Prähistorie, 
an.  Die  ältesten  bekannten  schriftlichen  Zeugnisse  liefern  zurzeit  Aegypten,  um  3300  v.  Chr., 
und  Babylonien,  kurz  nach  3000  v.  Chr.:  die  absolute  Prähistorie  geht  also  herab  bis  in 
die  zweite  Hälfte  des  vierten  vorchristlichen  Jahrtausends. 

Während  in  Babylonien,  Aegypten  und  bald  auch  in  China  Kultur  und  Schrift  blühen, 
entbehren  große  Gebiete  späteren  historischen  Lebens  noch  der  schriftlichen  Bekundung, 
aber  nicht  notwendigerweise  einer,  sei  es  selbständigen,  sei  es  von  jenen  'historischen' 
Gebieten  beeinflußten  Kultur,  die  früher  oder  später  ihrerseits  zu  eigener  schriftlicher  Be- 
tätigung gelangt.  Bis  dahin  stehen  sie  im  Vergleich  zu  jenen  vorgeschrittenen  Gebieten 
und  zu  ihrer  eigenen  späteren  historischen  Periode  gleichfalls  im  Stadium  der  —  relativen 
—  Vorgeschichte.  Wann  das  Schrifttum  beginnt,  hängt  von  Zufälligkeiten  der  Entwicklung 
ab:  die  griechische,  die  römische,  die  germanische  Prähistorie  haben  daher  zeitlich  einen 
sehr  verschiedenen  Bereich.  In  aller  Vorgeschichte  läßt  sich  jedoch  eine  gewisse  Gesetz- 
mäßigkeit beobachten.  Die  Verwendung  der  Metalle  zu  technischen  Zwecken  ergibt  den 
Haupteinschnitt.  Vor  diesem  liegt  überall  die  Steinzeit,  die  man  besonders  auf  euro- 
päischem Gebiete  in  eine  ältere  und  eine  jüngere,  '"neolithische',  Periode  scheidet. 

Von  den  Gebrauchsmetallen  geht  im  vorderasiatisch-europäischen  Kulturkreise  die  Bronze 
dem  Eisen  voraus  (ältere  und  jüngere  Bronzezeit,  Eisenzeit),  das  erst  zu  Ende  der  mykenischen 
Periode  auftritt.  Höhere,  die  Ausbildung  eines  Schrifttums  bedingende  Entwicklung  geht, 
soweit  ersichtlich,  nirgends  bis  in  die  Steinzeit  zurück.  Vor  Beginn  der  ältesten  Kunde  in 
Aegypten  und  Babylonien  liegt  also  überall  die  Steinzeit;  ihre  Beendigung  in  den  übrigen 
Gebieten  ist  zeitlich  völlig  verschieden.  Einheimische  Prähistorie  kann  durch  benachbarte 
historische  Kunde  umkreist  und  aufgehellt  werden:  Verwischung  der  Grenzen  zwischen  rela- 
tiver Prähistorie  und  Geschichte.  Die  relative  Vorgeschichte  dergestalt  für  die  Geschichte 
zu  erobern  ist  eine  Hauptaufgabe  der  alten  Geschichte,  deren  sie  sich  gerade  auf  dem 
kretisch-mykenischen  Gebiete  bewußt  geworden  ist.  Solange  die  in  verschiedenen  Entwick- 
lungsstadien nachgewiesene  kretische  Schrift  nicht  entziffert  ist,  gebricht  es  der  ältesten 
Geschichte  Griechenlands  an  jeder  eigenen  gleichzeitigen  schriftlichen  Bekundung.  Kein 
Name  eines  Herrschers  kann  mit  Sicherheit  benannt  werden,  und  doch  gilt  die  'griechische 
Urzeit'  mit  Recht  als  Gebiet  historischer  Betrachtung.  Kunde  aus  den  benachbarten  'histori- 
schen' Gebieten  ermöglicht  zeitlich  einzuordnen  und  im  Sinne  historischer  Entwicklung  zu 
betrachten,  was  Schliemanns  und  seiner  Nachfolger  Spaten  im  Bereich  des  aegaeischen  Meeres 
aufgedeckt  hat. 

Die  Archäologie  und  die  Erkenntnis  vom  Werte  der  Kulturgeschichte  gegenüber 
früherer  einseitiger  Betonung  der  politischen  Geschichte  haben  diese  rückwärtige  Aus-  | 
dehnung  der  Geschichte  in  das  vormals  prähistorische  Gebiet  ermöglicht,  vergleichende 
Sprach-,  Religions-,  Verkehrsgeschichte  und  Metrologie  dienen  ihr  zur  Förderung.  Was 
hier  auf  griechischem  Gebiete  geschah,  ist  vorbildlich  für  die  weitere  allgemein  gerichtete 
Entwicklung. 

Spezialliteratur  für  die  kretisch-mykenische  Periode:  liSchliemanns  Selbstbiographie, 
Lpz.  1892.  -  HSchliemann,  Mykenae,  Lpz.  1877;  derselbe,  Tiryijs,  Lpz.  1866.  -  CSchuchardt, 
Schliemanns  Ausgrabungen  in  Troja,  Tiryns,  Mykenae,  Orchomenos,  Ithaka,  -  Lpz.  1891 
(zu  empfehlen).  -  WDörpfeld  (u.  a.),  Troja  und  Ilion,  2  Bde.,  Athen  1902.  -  Tiryns,  Die  Er- 
gebnisse der  Ausgrabungen  des  {kais.  deutschen  archäologischen)  Instituts,  Bd.  II:  Die 
Fresken  des  Palastes  von  GRodenwaldt,  mit  Beiträgen  von  RHackl  und  Noel  Heaton,  Athen 
1912.  —  Melos:  Excavations  at  Phylakopi  in  Melos  by  the  British  School  at  Athens,  Lond. 
1904  und  Annual  XVII  {Session  1910/11)  Iff.  -  Den  Ausgrabungen  auf  Knossos  gingen 
voraus  AJEvans  grundlegende  Aufsätze  über  die  vorgriechische  Bilderschrift  JhellStud.  XIV 


64]  Quellen:  Prähistorie.    Literatur  zur  kretischen  Periode  55 

(1894)  und  XVII  {1897),  jetzt  zusammengefaßt  und  erweitert  in  Scripta  Minoa  I,  Oxford  1909, 
und  über  mykenischen  Baum-  und  Pfeilerkult  und  deren  Beziehungen  im  Mittelmeer  Jhell. 
Stud.  XXI  {1901)  22ff.  Fortlaufende  Berichte  über  die  englischen  Ausgrabungen  auf  Kreta, 
zunächst  auf  Knossos,  dann  in  anderen  Ruinenstädten  des  Nordens  und  Ostens  der  Insel, 
Palaikastro,  Zakro  usw.:  Annual  of  the  British  School  at  Athens  Nr.  VI-XIV  {Session 
1899  1900-1907  8),  vgl.  auch  XV  {19089).  -  Desgleichen  über  die  italienischen  Ausgrabungen 
in  Phaistos,  Hagia  Triada  und  sonstigen  Orten  im  Süden  Kretas:  Mon.ant.  XI-XX.  -  Sehr 
bedeutende  Ergebnisse  haben  auch  gezeitigt  die  amerikanischen  Ausgrabungen  in  Gurnia 
{HBoyd-Mawes,  Gournia,  Vasiliki  and  other  Prehistoric  Sites  on  the  Isthmus  of  Hierapetra 
Crete,  Philadelphia  1908.  —  CHHawes  and  HBoyd-Hawes  Crete  the  foreninner  of  Greece, 
Lond.  and  New  York,  1909)  und  auf  den  kleinen,  Kreta  im  Norden  vorgelagerten  Inseln 
Pseiria  und  Mochlos,  wo  die  bisher  nur  schattenhafte  frühminoische  Periode  uns  in  deut- 
licheren Umrissen  entgegentritt;  RBSeager,  Excavations  on  the  Island  of  Pseiria,  Crete, 
Bost.  and  New  Yorii  1910  und  Explorations  in  the  Island  of  Mochlos,  Bost.  and  New  York  1912. 

Keramik  und  Verwandtes:  AFuriwängler  und  GLöschcke,  Mykenische  Vasen,  Beri. 
1887  und  Mykenische  Tongefäße,  Beri.  1879.  -  DMackenzie,  The  pottery  of  Knossos,  JhellSt. 
XXIII  {1903)  157 ff.;  The  middle  Minoan  pottery  of  Knossos,  JhellSt.  XXVI  {1906)  243 ff.  - 
RCBosanqiiet,  Some  late  Minoan  vases  (Palaststil)  found  in  Greece,  JhellSt.  XXIV  {1904) 
317 ff.  -  EHHall,  Early  painted  pottery  from  Gournia,  UnPennArch.  I  {1905)  191  ff.  — 
EReisinger,  Kretische  Vasenmalerei  von  Kamares  bis  zum  Palaststil,  Lpz.  u.  Beri.  1912.  — 
GKaro,  Minoische  Rhijta,  ArchJahrb.  XXVI  {1911)  249ff. 

Grundlegend  für  die  Glyptik  und  für  die  mykenische  Periode  über  das  Spezialthema 
hinaus  bedeutsam:  AFurtwängler,  Antike  Gemmen:  Geschichte  der  Steinschneidekunst,  Lpz. 
1900,  3  Bde.  bes.  Bd.  III 13  ff. 

Chronologie.  CFLehmann{-Haupt),  Zwei  Hauptprobleme  der  altorientalischen  Chrono- 
logie und  ihre  Lösung,  Lpz.  1898  ergänzt  durch  Klio  VIII  {1908)  2l3ff.  227  ff .  X  476 ff.  und 
Israel  {Tübingen  1911),  S.  312.  -  EdMeyer,  Aegyptische  Chronologie,  AbhAkBerl.  1904. 
(Gegen  Meyers  Behauptung,  die  Kultur  in  Aegypten  sei  so  alt,  daß  der  aegyptische  Ka- 
lender mit  der  Sothisperiode  bereits  4241  v.  Chr.  eingerichtet  worden  sei,  s.  Verf.  in  Engl. 
Hist.  Rev.  XXVIII  [1913]  248.)  —  AJEvans,  Essai  de  Classification  des  epoques  de  la  civili- 
sation  Minoenne,  Lond.  1906  und  besonders:  DFimmen,  Zeit  und  Dauer  der  kretisch-my- 
kenischen  Kultur,  Lpz.  u.  Beri.  2.  Aufl.  1913. 

Prinzipielle  Erörterungen  (vielfach  verknüpft  mit  den  Grundfragen  der  Architektur): 
UKöhler,  AthMitt.  III  {1878)  Iff. ;  Über  Probleme  der  griech.  Vorzeit,  S.Ber.Beri.Ak.  1907,  258  ff.  - 
PKretschmer,  Einleitung  in  die  Gesch.  d.  griech.  Sprache,  Gott.  1896  wichtig  für  die  Schei- 
dung griechischen  und  nichtgriechischen  Volkstums  und  Sprachguts)  und  oben  Bd.  1  522ff.  — 
CFLehmann-Haupt .  Aus  und  um  Kreta,  Klio  IV  {1904)  387 ff.  sowie  ferner  über  den  dort 
berührten  Zusammenhang  der  Kultur  der  vorarmenischen  Urartäer  oder  Chalder  mit  der 
kleinasiatisch -'karischen'  (vgl.  unten  Problem  4  Abs.  2):  Materialien  zur  Kultur  und  zur 
Herkunft  der  Chalder,  AbhGG.  NF.  IX  3  {1907)  65  ff.  und  Archäologisches  aus  Armenien, 
ArchAnz.  XXIII  {1908)  41  ff.;  WPh.  1908,  499 ff.  519 ff.  -  JBeloch,  Origini  Cretesi,  Ausonia  IV 
{1909)  89  ff.  —  WRidgeway ,  Minos  the  Destroyer  rather  than  the  Creator  of  the  so-called 
Minoan  Culture  of  Cnossus,  Proc.  Brit.  Acad.  IV  {1909).  -  EBethe,  Minos,  RhMus.  LXV 
[1910]  200 ff.  -  FNoack,  Homerische  Paläste,  Lpz.  u.  Beri.  1903.  Ovalhaus  und  Palast  in 
Kreta,  Lpz.  u.  Beri.  1908.  -  WDörpfeld,  AthMitt.  XXX  {1905)  257  ff.  XXXII  {1907)  576 ff. 
—  EKomemann,  Zu  den  Siedelungsverhältnissen  der  mykenischen  Epoche,  Klio  VI  {1906) 
171  ff.  -  DMackenzie,  Cretan  Palaces  and  the  Aegean  Civilisation ,  Annual  XI  {1904  05) 
181  ff.  XII  {1905/06)  416 ff.  XIII  {1906/07)  423  ff.  XIV  {1907/08)  314 ff.  -  AJEvans,  Restored 
shrine  on  central  couri  of  the  Palace  of  Knossos,  Journal  of  the  Royal  Institute  of 
British  Architects,  3.  Series,  vol.  XVIIl  {1911)  289ff.  -  HPrinz,  Bemerkungen  zur  alt- 
kretischen Religion  I,  AthMitt.  XXXV  {1910)  149ff.  -  LMalten,  Elysion  u.  Rhadamanthys, 
ArchJahrb.  XXVIII  {1913)  35 ff. 

Zusammenfassende  Darstellungen:  EDrerup,  Homer  {Weltgeschichte  in  Cha- 
rakterbildern, herausg.  von  FKampers  usw.),  Münch.  1903;  Omero,  Berg.  1910.  -  RBurrows, 
The  discoveries  in  Crete'\  Lond.  1914.  -  MJ Lagrange,  La  Crete  ancienne,  Paris  1908.  -  EMeyer 
I  2^  {1913)  759 ff.  -  RDussaud,  Les  civilisations  prehell^niques  dans  le  bassin  de  la  mer 
Eg^e,  Paris  1910.  -  Vgl.  APerrot-EChipiez,  Histoire  de  l'ari  dans  Vantiquitd  VI  {Paris  1894). 

Einleitung  in  die  Alterlumswissenschaft.     111.    2.  Aufl.  5 


66       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [64/65 

2.  Sage,  mythische  Genealogie  und  Geschichte.  -  Das  homerische  Epos.  Der  geschicht- 
lichen Aufzeichnung  geht  überall  die  Sage  voraus,  die  in  mündlicher  Überlieferung  die 
Kunde  der  Vorzeit,  vom  Werden  des  Volkes,  der  Ausbildung  und  der  Niederlassung  seiner 
Stämme,  der  Taten  seiner  Helden,  von  Geschlecht  zu  Geschlecht  weitergibt.  Volk  und 
Stämme  werden  personifiziert  und  den  in  den  letzten  Generationen  bekannten  Stamm- 
bäumen der  Herrschergeschlechter  mythische,  bis  zu  den  Göttern  zurückgehende  Genea- 
logien vorgeschoben.  Das  Gedächtnis  ist,  solange  es  nicht  durch  schriftliche  Aufzeich- 
nungen entlastet  und  verwöhnt  wird,  besonders  bei  den  Trägern  der  Überlieferung,  j  den 
Sängern  und  den  Priestern,  -  wie  es  sich  noch  heute  in  Indien  und  bei  primitiven  Völkern 
beobachten  läßt  -  von  einer  erstaunlichen  Zähigkeit  und  Schärfe.  Und  so  wurde,  wiewohl 
von  der  Sage  umrankt  und  überwuchert,  auch  geschichtlich  verwertbare  Kunde  in  den 
einzelnen  Familien  wie  in  den  Geschlechtern  und  Gilden  der  Priester  und  Sänger  weiter- 
gegeben und  konnte,  nach  Entwicklung  des  Schrifttums  aufgezeichnet,  fortdauern.  Die 
gegenwärtig  auf  dem  Gebiet  der  alten  Geschichte  herrschenden  Vorstellungen  werden  dieser 
Tatsache  vielfach  nicht  genügend  gerecht.  Das  griechische  Epos  des  troischen  und  des  theba- 
nischen  Kreises,  aus  dem  im  5./4  Jahrh.  Ilias  und  Odyssee  als  echt  homerisch  ausgesondert 
und  damit  erhalten  geblieben  sind,  zeigt  diese  Mischung  rein  mythischer  und  geschicht- 
licher Elemente  in  einer  typischen  und  gleichzeitig  durch  die  Höhe  der  dichterischen  Ent- 
wicklung verklärten  Gestalt.  Vielleicht  zu  einem  gewissen  Teil  Erzeugnisse  der  Gemeinschafts- 
dichtung, wie  sie  heute  noch  bei  den  Serben,  den  Finnen,  den  Georgiern  geübt  wird,  sind 
die  großen  Epen,  so  wie  sie  uns  vorliegen,  doch  im  wesentlichen  einheitliche  Schöpfungen 
eines  großen  ordnenden,  auch  Einzellieder  verwertenden,  das  Überkommene  psychologisch 
vertiefenden  Dichtergeistes  —  oder  mehrerer  solcher  einander  im  wesentlichen  ebenbürtiger. 
Beide  Epen  sind  Schöpfungen  des  griechischen  Mittelalters.  Die  Ilias,  mit  ihren  ältesten 
Bestandteilen  und  als  Ganzes  altertümlicher  als  die  Odyssee,  hat  auch  vor  ihr  die  Erhal- 
tung im  engeren  Sinne  historischer  Züge  und  damit  die  Verwertbarkeit  als  eigentlich 
historische  Quelle  voraus.  Der  Trojanische  Krieg  ist  eine  historische  Tatsache.  Schlie- 
manns  Ausgrabungen,  durch  die  Ilias  veranlaßt,  bestätigen,  was  sie  kündet,  die  Macht 
Trojas,  den  Goldreichtum  Mykenes  {A  55 f.),  die  Bedeutung  des  wuchtig  ummauerten  Tiryns. 
Ohne  die  Ilias  fehlte  den  Ergebnissen  der  Ausgrabungen,  zu  denen  ja  nur  sie  den  Anstoß 
gegeben,  die  engere  historische  Deutbarkeit.  Kulturgeschichtlich  aber  bilden  beide  Epen 
wertvolle  Quellen  zugleich  für  die  griechische  Vorzeit,  wie  für  eine  wesentlich  spätere 
Periode.  Auf  ionischem  Boden,  in  aeolisch-ionischer  Mischsprache,  die  vielleicht  nicht 
lediglich  künstlich,  sondern  aus  einem  wirklich  in  den  ursprünglichen  aeolischen,  später 
von  den  loniern  besetzten  Gebieten  der  Städte  Smyrna,  Phokaia,  Erythrai,  Chios  ge- 
sprochenen Mischdialekt  erwuchs  {UvWilamowüz,  Die  ionische  Wanderung,  S.Ber.Berl.Ak. 
1906,  59 ff.),  schildern  sie  großenteils  die  Vorstellungen,  Sitten,  Trachten  loniens  und  des 
Mittelalters.  Aber,  wie  ihr  Gegenstand,  so  reichen  auch  ihre  Wurzeln  in  die  griechische 
Vorzeit  zurück:  nicht  ausschließlich  durch  künstliche  Wiederbelebung,  sondern  in  lebendiger, 
aus  alter  Zeit  überkommener  Überlieferung  und  unter  Verwertung  alter  zum  Teil  gewiß 
schon  dichterischer  Formulierungen  (Näheres  siehe  Problem  8).  Bei  der  letzten  Gestal- 
tung der  Epen  ist  bereits  die  Schrift  zur  Hilfe  genommen  worden  {UvWilamowitz ,  Die 
griechische  Literatur  des  Altertums  (vgl.  o.  Bd.  I  284)  S.  7,  3.  Aufl.  1912,  8  u.  29. 

3.  Die  Übernahme  des  Alphabets.  Nebst  anderen  orientalischen  Errungenschaften  haben 
im  griechischen  Mittelalter  die  Hellenen  das  Alphabet  übernommen  (um  900  [?]  v.  Chr.), 
ihrer  eigenen  Sprache  angepaßt  und  so  der  europäischen  Kultur  das  dauernd  geeignete 
Mittel  des  Gedankenaustausches  geschaffen. 

Das  Alphabet,  eine  freie,  auf  phoinikisch-palaestinensischem  Boden  um  1000  v.  Chr. 
erwachsene  Erfindung,  —  nicht  etwa,  betreffs  der  Formen  der  Schriftzeichen,  vorwiegend  eine 
Umbildung  älterer  schon  vorhandener  Schriftsysteme,  —  wurde  den  Griechen  durch  die 
Phoiniker  bekannt.  Nach  semitischer  Art  berücksichtigte  es  nur  die  Konsonanten,  unter 
denen  jedoch  eine  Anzahl,  namentlich  von  Hauchlauten,  war,  die  das  Griechische  nicht 
kannte  und  deren  Zeichen  daher  für  die  griechischen  Vokale  eingesetzt  werden   konnten. 


65  66]  Quellen:  Das  homerische  Epos.    Das  Alphabet  57 

So  wurden  a,  e,  0  und  aus  dem  Halbvokal  /  das  i  gewonnen,  während,  da  das  w  im  Alt- 
griechischen vertreten  war,  für  u  ein  neues  Zeichen  (V)  gebildet  werden  mußte.  Aus  den 
beiden  /f-Lauten  des  semitischen  Alphabets  wurden  k  und  q,  letzteres  in  den  Lautgruppen 
qo,  qu,  qro,  qru,  qlo,  qlu,  verwendet.  Der  zweite  ^-Laut  des  semitischen  Alphabets  ward 
für  f  verwendbar.  So  ergab  sich  demnächst  das  Bedürfnis  zum  Ausdruck  auch  der  anderen 
Aspiraten  k'  und  p'  durch  ein  Zeichen.  Ferner  bot  das  Alphabet  ein  Ausdrucksmittel  für 
einen  Dental  -^s:  ds  bzw.  sd=^Z,  so  wurden  auch  für  Labial  -\-s  und  Guttural  -f-s,  für 
ks  und  ps,  Zeichen  erforderlich:  man  drückte  /es  (qs)  ursprünglich  durch  ks  (q  s)  aus,  also 
Xt  (<l)<  s.  II.),  die  später  vereinfacht  wurden.  Die  Zusatzzeichen  wurden  nicht  überall  und  | 
nicht  gleichmäßig  angenommen.  Man  scheidet  die  verschiedenen  Gebiete  nach  den  Farben 
auf  AKirchlioffs  Karte  {Studien  zur  Geschichte  des  griech.  Alph.  \  Gütersloh  1887 :  grund- 
legend!). Das  rezipierte  Alphabet  ohne  Zusatzzeichen  ('grün')  wurde  auf  den  dorischen 
Inseln  Kreta,  Thera,  Melos  beibehalten.  —  Die  kleinasiatischen  Griechen,  sowie  von 
den  Inseln  Samothrake,  Lesbos,  Chios,  Samos,  dazu  Eretria  auf  Euboia,  ferner  Korkyra  und 
Leukas,  auf  dem  europäischen  Festland  Argos,  Phlius,  Korinth  und  Makedonien  verwen- 
deten 0,  X,  T,  E  für  p',  k',  ps,  ks;  für  letzteres  wurde  das  Zeichen  des  dort  bald  außer 
Gebrauch  gekommenen  semitischen  Zischlautes  Samech  verwendet,  dessen  Stelle  im  Al- 
phabet (hinter  N)  das  E  behielt,  während  O,  X,  V  in  dieser  Folge  dem  T  nachgesetzt 
wurden  (dunkelblau).  Dagegen  wurden  in  Attika  und  u.  a.  in  Salamis,  Aigina,  Keos,  Andros, 
Delos,  Faros,  Naxos,  Tenos,  Siphnos  E  und  \\i  auch  ferner  durch  XC  und  OC  ausgedrückt 
(hellblaues  Alphabet).  Für  Euboia  (abgesehen  von  Eretria^,  Thessalien,  Hellas  (bis  auf 
Attika),  den  Peloponnes  (bis  auf  die  obengenannten  'dunkelblauen'  Gebiete)  und  fast  den 
ganzen  italischen  Westen,  dem  es  vornehmlich  die  Chalkidier  brachten,  galt  dagegen  das 
rote  Alphabet,  wo  O,  Y,  X  in  dieser  Folge  hier  P/iz,  C/i/ und  Xf  ausdrückten,  während  für  Ps/ 
<t>i  oder  auch  ein  besonderes  Zeichen  verwendet  wurde.  Die  einleuchtendste  Erklärung  für 
die  Absonderlichkeit,  daß  X  hier  =  te  bzw.  k's(\atx),  sonst  = /f' galt,  bietet  Kretschmers  An- 
nahme einer  Vereinfachung  aus  Xt  und  für  die  weitere,  daß  im  dunkelblauen  Alphabet  Y  =  ps, 
sonst  dagegen  =  k',  AGerckes  Vermutung  (s.  u.),  es  habe  ursprünglich  für  aspiriertes  9  (vgl. 
oben),  das  früh  außer  Gebrauch  gekommen,  gegolten.  Die  erhaltenen  italischen  Abcdarien 
zeigen,  daß  anfänglich  neben  beiden  fc-Lauten  die  vier  semitischen  Zischlautzeichen  von  den 
Griechen  in  Gebrauch  genommen  wurden,  von  denen  sich  Z  (Zajin)  durchweg  erhielt,  während 
Samech,  Schin,  Sadeh  in  den  verschiedenen  Gruppen  und  deren  Abteilungen  abweichend 
verwendet  wurden.  -  Das  rote  Alphabet  wurde  im  wesentlichen  von  den  Römern  (um  700) 
übernommen  und  so  die  Grundlage  der  meisten  modernen  Schriftsysteme.  —  Als  die  ionier 
den  Hauchlaut  verloren,  wurde  das  H  für  e  verwendet  und  demgemäß  für  ö  ein  beson- 
deres Zeichen  Q  aus  0  gestaltet  und  an  den  Schluß  des  Alphabets  gesetzt  (während  an- 
derswo, so  später  auch  im  attischen  [hellblauen]  Alphabet  die  Vokallänge  nicht  ausgedrückt, 
und  selbst  'unechtes'  ei  und  ou  durch  e  und  0  wiedergegeben  wurde).  In  dieser  Gestalt 
wurde  das  ionische  Alphabet  403  v.  Chr.  in  Athen  offiziell  eingeführt  und  damit  allmählich 
zum  Ausdrucksmittel  der  griechischen  koiviV  Damit  wurde  auch  die  Einheitlichkeit  in  den 
Zischlauten  erzielt;  i,  der  Form  nach  dem  Schin  entsprechend,  im  Namen  an  Samech  an- 
klingend (daher  wohl  die  Wahl  des  griech.  ciYiua,  'das  Zischen'  von  cii:ai):=s;  E  (nach 
Form  und  Stelle  im  Alphabet  dem  Samech  entsprechend)  =  ks. 

MLidzbarski,  Handbuch  der  semitischen  Epigraphik,  Weimar  1898.  -  PKretschmer, 
AthMitf.  XXI  (1896)  410  ff.  473  ff.  -  AGercke,  Zur  Geschichte  der  ältesten  griechischen  Alpha- 
bete, Herm.  XU  {1906)  540ff.  —  FrWiedemann,  Zu  Kirchhoffs  Karte  der  griechischen  Alpha- 
bete, Klio  VI H  {1908)  523,  6,  nebst  Nachtrag  ebd.  IX  {1909)  364  f.,  sowie  die  vorwiegend 
deutsch  erläuterten  Tafeln  seines  russisch  geschriebenen  Buches  Die  Anfänge  der  histo- 
rischen griechischen  Schrift,  Lpz.  1908,  ferner  Öster.  Ztschr.  f.  d.  Gymn.-Wesen  1908,  673 ff. 

4.  Die  ältesten  Inschriften,  Ihre  erste  historisch  verwertbare  Verwendung  fand  die 
griechische  Schrift  in  Inschriften  auf  Stein,  Metall  und  auf  Tongefäßen  und  (s.  5)  in  chro- 
nistischen Notizen. 

Sammlung  der  ältesten  Inschriften:  IGA.,  Berl.  1882.  Handliche  Auswahl  daraus: 
Imagines  inscriptionum  antiquissimarum,^  Berl.  1908  (darin  auch  die  Ahcdavien).  -  PKretsch- 
mer, Griechische  Vaseninschriften,  Gütersl.  1894.  -  Bedeutsame  ältere  Inschriften: 
Die  älteste  attische  Inschrift  auf  einer  als  Preis  für  den  besten  Tänzer  gestifteten  Dipylonvase 
(8.  oder  Anfang  7.  Jahrh.?   'Die   Inschrift  ist   später   eingeritzt,   niemand   weiß,   wie  lange 

5* 


58       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [66  67 

nach  dem  Brennen',  FPoulsen,  Dipylongräber  und  Dipylonvasen,  Lpz.  1905,  706.)  —  Älteste 
theraeische  Inschriften  s.  FHülervGaertringen ,  Thera,  Berl.  1899  ff.,  III  263 ff.  und  IG.  XII 
(s.  unter  6)  91ff.  AthMitt.  VII  {1882)  106ff.  u.  Tafel  III.  -  Die  Inschriften  ionischer  Söldner 
des  Aegypterkönigs  Psammetich  auf  den  Felskolossen  zu  Abu  Simbel  in  Nubien  und 
zwar  eher  Psammetichs  I.  (670—616),  unter  dem  ein  Kriegszug  nach  Nubien  stattgefunden 
hat  {HSchäfer,  Klio  IV  [1904]  152),  als  unter  Psam.  II.  (594-584).  -  Inschrift  von  Naxos 
Imag.  XXII  2,65;  zeigt,  wie  z.  B.  auch  die  Inschriften  von  Abu  Simbel,  das  dem  H  zugrunde 
liegende  Zeichen  in  zweifacher  Verwendung,  neben  der  neueren  für  ii  die  ursprünglichere 
für  einen  Guttural,  aber  auch  dies  in  eigentümlicher  Abweichung  vom  Üblichen:  HI  wird  | 
für  E  gebraucht,  dabei  das  H  =  k'  durch  D  ausgedrückt,  daß  H  =  r)  dagegen  durch  B.  —  In- 
schrift von  Eretria  (6.  Jahrh.  'blau'  s.  o.):  HDiels,  Die  Stele  des  Mnesitheos,  S.Ber.Berl.Ak. 
1908,  1040ff.  u.  Nachtrag  dazu  1150f.  —  Die  Inschriften  auf  den  in  Delphoi  aufgestellten 
Statuen  des  Kleobis  und  Biton  {Hdt.  I  29):  s.  AvPremerstein,  OesterJahrh.  XIII  {1910),  41  ff. 
(Weiteres  s.  unter  10  S.  74 ff.). 

5.  Chronologische  Aufzeichnungen.  Chronistische  Notizen,  anknüpfend  an  Herrscher-  und 
Beamtenlisten,  gehen,  wie  zumeist  so  auch  in  Hellas,  den  ersten  inschriftlichen  Bekun- 
dungen parallel,  den  eigentlichen  literarischen  Aufzeichnungen  voraus.  Sie  bilden  den  Grund- 
stock für  die  Chronologie.  Die  erreichbar  älteste  solcher  Listen  ist  die  der  Sieger  im 
Wettlauf  bei  den  olympischen  Spielen,  beginnend  776;  in  Sparta  geht  die  Ephorenliste,  be- 
ginnend 757,  in  Argos  die  der  Hera-Priesterinnen,  in  Athen  die  Königs-  und  Archonten- 
liste  in  ihrem  historischen  Teile  zehnjährige  Archonten),  nahezu  ebenso  weit  zurück.  Chrono- 
logisch am  wichtigsten  sind  die  Olympionikenlisten  und  die  Reihe  der  attischen  Archonten, 
erstere  bei  Eusebios  nach  lulius  Africanus  vorliegend,  letztere  nirgends  vollständig  und 
fortlaufend  nur  für  die  Jahre  496-292  bei  Diodor  und  Dionysios  von  Halikarnaß  erhalten 
oder  herstellbar. 

Die  uns  durch  Phlegon  und  lulius  Africanus  bei  Eusebios  überkommene  Olympioniken- 
liste hat  auch  in  ihren  älteren  Bestandteilen  trotz  gelegentlicher  skeptischer  Äußerungen 
im  Altertum  als  in  allem  Wesentlichen  authentisch  gegolten,  und  das  ist  auch  mit  Recht  noch 
heute  die  herrschende  Ansicht.  Plui.Numa  1  (cf.  HDiels,  Vorsokratiker- III,  583  f.)  äußert  zwar, 
übrigens  in  einem  Zusammenhange  (Bestimmung  der  Lebenszeit  des  Numa),  bei  dem  Skepsis 
hinsichtlich  der  Chronologie  auch  von  unserem  Standpunkte  aus  sehr  am  Platze  ist:  toüc  iuev 
ouv  xpövouc  eEaKpißujcai  xaXeiröv  ecxi  Kai  |uct\iCTa  xoüc  Lk  tOüv  'OXuiumoviKUJv  ävaYO|uevouc,  div 
Ti^v  ävaTpctqpriv  öxpi  qpaciv  'iTTiriav  ^KÖcövai  töv  'HXeiov  ocir'  oubevöc  6p)auj|Li6vou  ävaYKaiou  irpöc 
TTicTiv.  Was  aber  im  allgemeinen  von  Plutarch  als  Chronologen  und  von  seiner  Skepsis  in 
dieser  Hinsicht  zu  halten  ist,  wird  grell  beleuchtet  durch  seine  Äußerung  Sol.  27:  Ti'iv  bi 
irpöc  Kpoicov  ^vxeuEiv  aüxoO  öokoöciv  evioi  xoic  xpövoic  ujc  TTeTTXac,u^vr]v  eXefxeiv  (und  zwar  mit 
vollem  Recht!).  'E-fijj  b^  Xöyov  ävbotov  oiixuu  Kai  xocoüxouc  |udpxupac  ^xovxa,  koi,  ö  iueiZ:6v 
€cxi  irpeiTOvxa  xuj  CöXuuvoc  r\Qei  Kol  xf|c  CKeivou  |Lt€YaXoq)pocüvr|c  Kai  coqpiac  äEiov,  oö  )aoi 
ÖOKÖJ  7rporicec9ai  xpoviKOic  xici  XeYO|uevoic  Kavöciv,  oüc  luupiouc  biopeoövxec  äxpi 
cfiiuepov  €ic  oub^v  aüxoic  ö|uoXoYoü|a6vov  öüvavxai  Kaxacxfjcai  xac  ävxiXoYiac.  Freilich,  eine 
durchaus  unantastbare,  offizielle  und  einheitliche  Tradition  lag  nicht  vor.  Das  hat  das  auf 
einem  Papyrus  zutage  getretene  Exemplar  einer  solchen  Liste  für  die  75.-83,  Olympiade 
bestätigt,  die  zu  einzelnen  Namen  von  Siegern  die  Gewährsmänner  in  Abkürzung  beigefügt, 
so  'Krates',  'Kallisthenes',  Thilistos'  {HDiels,  Die  Olijmpiojiikenliste  aus  Oxyrhynchos, 
Herrn.  XXXVI  [1901]  72ff.).  'Vielmehr  kostete  es  schwere  gelehrte  Arbeit,  durch  Kontrolle 
der  olympischen  und  der  Lokallisten,  durch  Vergleichung  der  gleichzeitigen  Dichter  und 
Historiker  die  Tatsachen  festzustellen.  Das  leisteten  die  Generationen  von  Aristoteles  bis 
Eratosthenes;  die  späteren  Alexandriner  bis  Didymos  werden  einzelnes  ergänzt  haben'. 
So  'werden  wir  darauf  gefaßt  sein  müssen,  widersprechende  Angaben  vorzufinden,  die  sich 
nicht  durch  konziliatorische  Kritik  beseitigen  lassen'.  AKörte,  Die  Entstehung  der  Olym- 
pionikenliste, Herrn.  XXXIX  {1904)  224 ff.  verfährt  zu  skeptisch,  wenn  er,  von  der  Voraus- 
setzung einer  lediglich  elischen  Tradition  ausgehend,  den  gesamten  älteren  Teil  der  Sieger- 
liste im  Anschluß  an  Flut.  Numa  1  als  unzuverlässig  verwirft  und  annimmt,  der  Sophist 
Hippias  (5.  Jahrh.)  habe  überhaupt  keine  elische  ältere  Liste  zur  Verfügung  gehabt,  son- 
dern sie  lediglich  freihändig  komponiert.  Nach  Körte  hätte  er  auf  Grund  seiner  Kenntnis 
der  spartanischen  Geschichte  die  Siegerlisten  so  angelegt,  daß  er  die  Messenier,  die  in 
den  ersten  11  Olympiaden  siebenmal  als  Sieger  vertreten  sind,  mit  der  II.  Olympiade  ver- 


67/68]  Quellen:  Chronologie  59 

schwinden  und  gerade  5  Olympiaden  =  20  Jahre  später  den  ersten  spartanischen  Sieger 
auftreten  läßt,  also  dem  zwanzigjährigen  Krieg,  der  Messenien  vernichtete  und  Sparta  in 
die  Höhe  brachte,  in  seiner  Liste  genau  Rechnung  trägt.  Vielmehr  spricht  eben  dies 
für  die  Echtheit  der  Liste  und  gegen  Körtes  im  übrigen  scharfsinnig  auch  mit  Argumenten 
aus  der  Entwicklungsgeschichte  der  Spiele  begründete  Ansicht.  So  bezweifelt  Körte  (und 
ebenso  jetzt  BNiese,  Genethliakon ,  Berl.  1910,  40 f.)  auch  mit  Unrecht  die  Nachricht  über 
die  Fehl-Oiympiaden,  Pausanias  VI  22,  2 f.  Die  Eleer  verzeichneten  nur  die  Tatsache; 
wer  ihnen  die  Leitung  der  Spiele  aus  der  Hand  nahm,  war  anderweitig  zu  erfahren  (vgl. 
Problem  9).  Es  wird  dabei  bleiben,  daß  776  kein  fingierter,  sondern,  im  Einklang  mit  der 
Entwicklung  der  Schrift,  der  wirkliche  Anfangstermin  für  die  Aufzeichnung  der  olympischen 
Sieger  gewesen  ist.  j 

Für  die  Verwertung  der  chronologischen  Listen  wie  überhaupt  für  das  chronologische 
Verständnis  ist  eine  Kenntnis  der 

6.  Elemente  der  allgemeinen  mathematischen  und  der  technischen  Chronologie  der  Griechen 
unerläßlich.  Das  ('tropische')  Jahr,  die  Zeit,  in  welcher  scheinbar  die  Sonne,  tatsächlich 
die  Erde  —  für  die  elementare  Zeitbeobachtung  trägt  dieser  Unterschied  nichts  aus  —  ein- 
mal den  vollen  Umkreis  vom  Frühlingspunkt,  dem  Schnittpunkt  der  Ekliptik  mit  dem  Himmels- 
äquator, bis  zur  Wiederkehr  zum  Frühlingspunkt  durchmißt,  beträgt  etwas  weniger  als 
365 "^  Tag.  Der  Mond  braucht  etwas  mehr  als  27  Vs  Tag,  um  einen  vollen  Umkreis  zu  voll- 
enden, d.  h.  wieder  mit  denselben  Sternen  durch  den  Meridian  zu  gehen:  'siderischer  Monat'. 
Neumond  liegt  vor,  wenn  Mond  und  Sonne  in  Konjunktion  stehen,  d.  h.  gemeinsam  durch 
den  Meridian  gehen;  Vollmond,  wenn  sie  in  Opposition  stehen,  der  Mond  bei  seinem  Auf- 
gang im  Osten  der  untergehenden  Sonne  gerade  gegenüber  steht.  Die  Zeit  von  Neumond 
zu  Neumond  ist  dem  siderischen  Monat  nicht  gleich,  sondern  übertrifft  ihn.  Gesetzt  den 
Fall,  Sonne  und  Mond  gingen  zur  Neumondzeit  mit  einem  Stern  A  gleichzeitig  durch  den 
Meridian  eines  Beobachtungsortes,  so  wird  nach  Ablauf  eines  siderischen  Monats  der  Mond 
wieder  mit  Stern  A  denselben  Meridian  passieren.  Inzwischen  aber  wird  die  Sonne,  da 
sie  täglich  rund  Ygg^  ihres  Umkreises  —  1  Grad  —  zurücklegt,  um  etwa  27  Grad  nach 
Osten  vorgerückt  sein.  Der  Mond  wird  demnach,  da  er  täglich  ca.  '.j  eines  größten  Himmels- 
kreises, also  12  Grad  zurücklegt,  noch  ca.  2'^  Tag  gebrauchen,  um  jene  27  Grad  einzu- 
holen, und  wieder  mit  der  Sonne  gleichzeitig  durch  den  Meridian  zu  gehen,  d.  h.  in  die 
Phase  des  Neumondes  zu  treten.  Diese  zwischen  zwei  aufeinanderfolgenden  Neumonden 
verfließende  Zeit,  der  'synodische  Monat',  beträgt  etwas  mehr  als  29\  Tage.  Nach  den 
angegebenen  Werten  sind  a)  Jahr  und  Monat  unter  sich  und  b)  beide  mit  dem  Tage  in- 
kommensurabel; da  aber  der  Volltag  (das  Nychthemeron)  mittlerer  Zeit  die  von  der  Natur 
gegebene  Einheit  bildet,  so  müssen  die  Oberschüsse  in  der  Zeitrechnung  vernachlässigt 
werden,  bis  sie  sich  zu  mindestens  einem  Volltage  summiert  haben,  um  dann  eingeschaltet 
zu  werden.  Um  richtige  Mondmonate  zu  erreichen,  deren  Anfang  mit  einer  Hauptphase, 
Neumond  oder  Vollmond,  zusammenfiel,  traf  man  ungefähr  das  Richtige,  wenn  man  Monate 
von  29  und  von  30  Tagen  nahezu  gleichmäßig  wechseln  ließ:  die  'vollen'  und  die  'hohlen' 
Monate  der  Griechen. 

Ein  'freies  Mondjahr'  von  12  synodischen  Monaten,  das  ca.  354*3  Tag  betrug,  mußte 
abwechselnd  zweimal  zu  354  und  dann  einmal  zu  355  Tagen  angesetzt  werden  6  •  29 
_j- 6  •  30  :=  354 ;  5  •  29 -|- 7  •  30  =  355).  Ein  solches  freies  Mondjahr  ist  im  Grunde  ge- 
nommen gar  kein  Jahr,  denn  es  ist  gegen  das  Sonnenjahr  um  11  Tage  zu  kurz,  und  durch- 
läuft bei  33 maliger  Wiederholung  mit  seinem  Anfange  den  ganzen  Jahreskreis,  so  daß 
jede  Rücksichtnahme  auf  die  natürlichen  Jahreszeiten  ausgeschlossen  ist.  Daher  verwen- 
deten die  Griechen  (wie  zuvor  die  Babylonier)  bei  ihrer  den  Mondlauf  in  erster  Linie  be- 
rücksichtigenden Zeitrechnung  alsbald  ein  'gebundenes  Mondjahr',  das  die  Umlaufszeit 
der  Soyie  und  des  Mondes  in  der  Zeitrechnung  so  auszugleichen  strebt,  daß  eine  Anzahl 
ganzer  Sonnenjahre  zugleich  eine  Anzahl  ganzer  synodischer  Mondmonate  umfaßt.  Dies 
suchten  die  Griechen  zumeist  durch  8jährige  Schaltzyklen  zu  erreichen,  von  denen  einiger- 
maßen bekannt  nur  der  attische  und  der  olympische  Zyklus  sind.  ABocckh,  Zur  Geschichte  der 
Mondzyklen  der  Hellenen,  Jalirb.f.Phil.N.F.I  {1S55)  und  Sonderabdr.  {lS5t>).  -  Epigraphisch- 
chronologische  Studien.  Zweiter  Beitrag  zur  Geschichte  der  Mondzyklen  der  Hellenen,  ebd.  II 
u.  Sonderabdr.  {1856).  -  AMommsen,  Beiträge  zur  griech.  Zeitrechnung,  ebd.  11(1856)  201  ff.  - 
LWeniger,  Das  Hochfest  des  Zeus  in  Olympia,  II.  Olympische  Zeitenordnung,  Klio  V  (1905) 
Iff.    Da,   roh   gesprochen,   8   Sonnenjahre  =  8   Mondjahren  +  3  30 tägigen   Monaten    sind 


70       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [68/69 

[8  .  365 y^  =  8  .  (354  +  1 1 VJ  =  8  •  354  -f-  90 ;  beides  =  2922  Tagen],  so  war  in  8  Jahren  drei- 
mal ein  30tägiger  Monat  einzuschalten.  In  Wahrheit  betragen  aber  99  Mondmonate  etwas 
mehr  als  2923' ,  Tag;  d.  h.  die  Oktaeteris  ist,  was  den  Mondlauf  anlangt,  um  ca.  iy„  Tage 
zu  kurz,  und  schon  nach  40  Jahren  war  man  somit  hinter  dem  Mondlaufe  um  7%  Tage, 
d.  h.  um  eine  ganze  Mondphase  zurück.  Man  fügte  daher  weitere  Schalttage  (3  in 
16  Jahren)  ein,  entfernte  sich  aber  dabei,  indem  man  die  Oktaeteris  immer  mehr  ver- 
längerte, stetig  von  der  Gleichung  mit  dem  Sonnenjahre.  Nach  160  Jahren  war  man  diesem 
bereits  um  30  Tage  voraus;  d.  h.  Neujahr,  die  Jahreszeiten,  alle  Feste,  fielen  um  einen 
vollen  Monat  zu  spät.  —  Prinzipiell  ergibt  sich  als  praktischster  Ausgleich  der  19iährige 
Zyklus.  Es  sind  nämlich  sowohl  a)  19  Sonnenjahre  wie  b)  235  (=  19-  12-)- 7)  synodische  | 
Monate  fast  genau  gleich  6939' ,,  Tag.  Somit  handelte  es  sich  darum,  auf  die  19  Jahre  zu 
12  Mondmonaten  7  Schaltmonate  zu  verteilen,  was  in  sehr  verschiedener  Weise  geschehen 
kann;  am  gleichmäßigsten,  wenn  die  19  Jahre  als  2  Oktaeteriden  und  eine  Trieteris  aufgefaßt 
werden,  und  je  dem  3.,  6,  und  8.  Jahre  der  beiden  Oktaeteriden  und  dem  3.  der  Trieteris 
ein  Schaltmonat  verliehen  wird.  Dieser  19jährige  Zyklus  wurde  im  5.  Jahrhundert  durch 
Meton  in  Athen  den  Griechen  bekannt,  nachdem  er  mindestens  seit  dem  8.  Jahrh.  bei  den 
Babyloniern,  von  denen  die  Griechen  überhaupt  die  Elemente  der  Zeitrechnung  gelernt 
hatten  {Her.  II  109),  in  Gebrauch  gewesen  war.  Gleichwohl  behielten  die  Griechen  bis  in 
späte  Zeit  ihre  weit  unvollkommeneren  Zyklen  bei. 

Das  attische  Jahr  begann,  wie  auch  das  olympische,  im  Sommer,  das  neben  ihm  histo- 
risch wichtigste  Jahr  der  Makedonier  im  Herbst.  In  der  folgenden  Übersicht  sind  den 
attischen  Monaten  die  ihnen  ungefähr  entsprechenden  makedonischen  Monate  und,  ganz 
roh  gesprochen,  unsere  heutigen  Monate  beigesetzt.  Die  römische  Ziffer  bezeichnet  die 
Stellung  des  Monats  innerhalb  des  Jahres: 

I.  Hekatombaiön  =  ca.  X.  Löos  =  ca.  Juli 
II.  Metageitniön              XI.  Gorpiaios  August 

III.  Boedromiön  XII.  Hyperberetaios  September 

IV.  Pyano(e)psiön  I.  Dios  Oktober 
V.  Maimakteriön               II.  Apellaios                       November 

VI.  Poseideön  II!.  Aydnaios  Dezember 

VII.  Gameliön  IV.  Peritios  Januar 

VIII.  Anthesterion  V.  Dystros  Februar 

IX.  Elaphebolion  VI.  Xandikos  ,  März 

X.  Munychiön  VII.  Artemision  April 
XI.  Thargeliön  Vlll.  Daisios  Mai 

XII.  Skirophorion  IX.  Panamos  Juni 

Die  Monatsschaltung  erfolgte  in  Athen  durch  Einfügung  eines  zweiten  Poseideon.  Auch 
die  Tagesbezeichnung  folgte  -  besonders  im  attischen,  von  Solon  geregelten  {Plut.  Sol.  25) 
Kalender  —  dem  Mondlaufe.  1.  voufurivia,  2—10.  beux^pa  bis  bcKärri  icxafievou  lurivöc  (Zu- 
nahme), 11.  evöeKÜxri,  12.  öuuöeKäxri,  13.— 19.  xpixr)  bis  evdxri  eiri  blKa  (mehr  oder  weniger 
volle  Scheibe),  20.  eiKctc,  21—28.  beKdxr)  (att.  beKdxr)  ücxepa)  rückläufig  bis  xpix)-)  cpGivovxoc, 
(oder  dmövxoc  oder  eSiövxoc),  29.  im  vollen  Monate  beuxepa  qpOivovxoc.  Letzter  Tag  (also 
30.  im  vollen,  29.  im  hohlen  Monat)  xpiaKdc  (attisch  ^vri  koI  v^a). 

Die  Kalender  für  den  metonischen  Schaltzyklus,  der  aber  meist,  z.  B.  in  Athen,  erst 
sehr  spät  offiziell  eingeführt  wurde,  waren  nach  dem  Sonnenjahr  von  365  Tagen  eingerichtet 
und  durch  Löcher,  die  neben  den  Monatstagen  angebracht  waren,  konnten  Pflöcke  zur  Be- 
zeichnung der  wechselnden  Anfänge  der  Mondmonate  und  der  Feste  diesen  beigesteckt 
werden.  Daher  die  Bezeichnung  Parapegma  für  die  Kalender  (Fragment  eines  Parapegma 
in  Milet  gefunden  und  herausgegeben  von  HDiels  und  ARefim,  S.Ber.Berl.Ak.  1904,  96 ff. 
und  Nachtrag  dazu  HDessau,  ebd.  266 ff.) 

Die  griechische  Wissenschaft  verwendete  früh  das  Sonnenjahr  (das  bei  den  Aegyptern 
seit  alten  Zeiten  die  Mondrechnung  verdrängt  hatte).  Wird  das  Jahr  (ca.  365 '/j  Tag)  zu 
365  Tagen  gerechnet,  so  bleibt  die  Zeitrechnung  alle  4  Jahre  um  einen  Tag  hinter  den 
himmlischen  Vorgängen  zurück,  in  4  •  365  =  1460  tropischen  Jahren  ein  ganzes  Jahr. 
1460  bürgerliche  Jahre  =  1461  Wandeljahre:  die  Sothisperiode  der  Aegypter.  Der 
Vierteltag  muß  also  durch  Schaltung,  alle  4  Jahre  ein  Tag,  alle  120  Jahre  ein  Monat,  ein- 
gebracht werden.    Seit  Julius   Caesars   Kalenderordnung  (46   v.  Chr.)  geschieht  es,   wie 


69/70]  Quellen:  Technische  Chronologie  71 

noch  heute,  alle  4  Jahre  durch  Schaltung-  im  Februar:  Julianischer  Kalender.  In  Wahr- 
heit beträgt  aber  das  tropische  Jahr  nicht  365  Tage  6  Stunden,  sondern  wenig  mehr  als 
365  Tage  5*,  Stunden.  Also  sind  in  400  Jahren  400-  ',  =  80  Stunden  =  3  ' ,)  Tag  zu  viel 
gerechnet.  Diese  drei  Tage  scheidet  unser  heutiger  (von  Papst  Gregor  Xlll.  1582  n.Chr.  ein- 
geführter, daher  'Gregorianischer')  Kalender  durch  Verknüpfung  einer  400jährigen  mit  der 
4jährigen  Schaltperiode  aus,  indem  von  den  Säkularjahren  nur  die  durch  400  teilbaren,  1600, 
2000  n.  Chr.  etc.,  Schaltjahre  bilden.  Seit  1900  und  bis  2100  bleibt  der  julianische  Kalender 
alten  Stils  der  griechisch-russischen  Kirche  gegen  den  gregorianischen  Kalender  um  13  Tage 
zurück.  Von  2100  an  werden  es  14  Tage  sein.  Es  ist  üblich  geblieben,  die  Daten  der  alten 
Geschichte,  wenigstens  so  weit  sie  vor  Christi  Geburt  fallen,  nach  dem  julianischen  Kalender 
anzugeben;  das  genaue,  unserem  heutigen  Kalender  entsprechende  Datum  wird  durch  eine| 
einfache  Umrechnung  gewonnen.  Eine  derartige  absolut  genaue  Bestimmung  altgeschicht- 
licher Daten  wird  in  erster  Linie  ermöglicht,  wenn  ein  geschichtliches  Ereignis  mit  einer 
auf  Grund  der  antiken  Angaben  berechenbaren  Sonnen-  oder  Mondfinsternis  zu- 
sammenfällt. 

Udeler,  Handbuch  der  mathemat.  und  technischen  Chronologie,  Bert.  1826  6.  -  WFWis- 
licenus,  Astronomische  Chronologie,  Lpz.  1895.  —  AMommsen,  Chronologie.  Untersuch,  über 
d.  Kalenderwesen  d.  Griechen,  insonderheit  d.  Athener,  Lpz.  1883.  -  GFrUnger,  Zeitrechnung 
d.  Griechen  und  Römer,  Müller  Hdb.  P,  München  1892,  711ff.  -  EMahler,  Zur  Chronologie 
der  Babylonier.  Vergleichungstabellen  d.  babyl.  u.  christl.  Zeitrechnung  von  Nabonassar 
(747  V.  Chr.)  bis  100  v.  Chr.,  Denkschr.  Wien.Ak.,  math.  Klasse,  Bd.  62,  1895  sowie  separat.  - 
EMeyer,  Ztschr.  f.  Assyriol.  IX  (1894)  325 ff.  -  EWeißbach,  ZDMG.  LV  {1901)  194 ff.  -  JSund- 
ivall.  Zur  Frage  von  dem  19 jährigen  Schaltzyklus  in  Athen  {Verh.  d.  finnischen  Ges.  d. 
Wissenschaften  LI!  [1909  10]  Afd.  B.  Nr.  3)  und  Untersuchungen  über  die  attischen  Münzen 
des  neueren  Stils  {ebd.  XLIX  [1908]  75  ff.).  —  JKirchner,  Die  Doppeldatierungen  in  den  atti- 
schen Dekreten  S.Ber.Berl.Ak.  1910,  982ff.  -  FKGinzel,  Handbuch  der  math.  und  techn. 
Chronologie.  Das  Zeitrechnungswesen  der  Völker.  I.  Bd.:  Zeitrechnung  der  Babylonier, 
Aegypter,  Perser,  Inder,  Südostasiaten ,  Chinesen,  Japaner  und  Zentralamerikaner,  Lpz. 
1906.  II.  Bd.:  Zeitrechnung  der  Juden,  der  Naturvölker,  der  Römer  und  Griechen,  sowie 
Nachträge  zum  I.  Bande,  1911.  -  FKGinzel,  Spezieller  Kanon  der  Sonnen-  und  Mond- 
finsternisse f.  d.  Ländergebiet  d.  klass.  Altertumswiss.  u.  d.  Zeitraum  von  900  v.  Chr.  bis 
600  n.  Chr.,  Berl.  1899.  Darin  bes.  Abschn.  V:  Ergebnisse  u.  Rechnungsresultate  über  d. 
hist.  Finsternisse,  und  zwar:  /.  Finsternisse  aus  latein.  und  griech.  Autoren  u.  d.  Chro- 
niken. II.  Die  Mondfinsternisse  des  Almagest.  III.  Die  babylonisch-assyrischen  Finsternisse 
(von  CFLehmann-Haupt  und  FKGinzel).  —  PVNeugebauer,  Tafeln  zur  astronomischen  Chrono- 
logie. I.  Sterntafeln  von  4000  v.  Chr.  bis  zur  Gegenwart  nebst  Hilfsmitteln  zur  Berechnung 
von  Sternpositionen  zwischen  4000  vor  und  3000  nach  Chr.  zum  Gebrauche  für  Historiker, 
Philologen  und  Astronomen,  Lpz.  1912.  Vgl.  dazu  FKGinzel,  Klio  XIII  {1913)  319  f  -  HGrote- 
fend,  Taschenbuch  der  Zeitrechnung^,  Hann.  u.  Lpz.  1910. 

7.  Verwertung  der  chronologischen  Quellen.  Um  die  chronologische  Verwertung  der 
verschiedenen  Beamtenlisten  durch  synchronistische  Verknüpfung  haben  sich  Timaios,  Era- 
tosthenes,  der  Trojas  Fall  auf  408  Jahre  vor  der  1.  Olympiade  =  1184  v.  Chr.  ansetzte,  und 
Apollodoros  in  seiner  iambischen  Chronik  vor  allem  verdient  gemacht.  Seit  Apollodoros 
ist  die  mit  dem  40.  Jahre  gleich  gesetzte  ük|lui  chronologisch  bedeutungsvoll  {HDiels, 
RhMus.  XXX  [1876]  47 ff.  ERohde,  RhMus.  XXXVI  [1881]  380  ff.  524  ff.  [=  Kleine  Schriften  1 1, 
vermehrt]).  Er  erzielte  (vgl.  auch  oben  Bd.  I  269 f.  II  359f.)  seine  Ansätze  unter  Vermei- 
dung aller  Spielerei  auf  Grund  einer  besonnenen  Methode.  War  das  Geburtsjahr  bekannt, 
so  war  es  damit  auch  die  dKun:  aus  bekanntem  Alter  und  Todesjahr  wurde  das  Geburts- 
jahr berechnet;  von  der  bekannten  oder  aus  einer  Reifeleistung  erschlossenen  äKiu]  wurde 
auf  unbekannte  Geburtszeit  oder  bei  bekanntem  Alter  auf  den  Tod  geschlossen.  Dazu  kamen 
die  synchronistischen  Bezüge  zwischen  Personen  unter  sich  oder  zwischen  Personen  und 
ungefähr  gleichzeitigen  Ereignissen  {F.  Jacoby,  Apollodors  Chronik,  Phil. Unters.  XVI  [1902] 
mit  wichtigen  Untersuchungen.  Vgl.  Küo  IV  [1904]  122ff.).  Besondere  Bedeutung  hat  durch 
seine  Eingrabung  und  Erhaltung  auf  Stein  das  chronologische  Werk  eines  Pariers  erhalfen, 
der  im  Jahre  des  Archonten  Diognetos  264  {Bd.  II 364  ff.)  und  von  diesem  Jahre  aus 
rechnend,  eine  historische  und  literar-historische,  besonders  in  letzterem  Falle  vielfach  auf 


72       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [70  71 

ApoUodor  fußende,  synchronistische  und  chronolog'ische  Übersicht  über  die  griechische 
Geschichte  gab,  beginnend  mit  Kekrops  von  Athen,  '1318  Jahre'  vor  seiner Epoche=  1581 
V.  Chr.    FJacoby,  Das  Marmor  Parium,  Berl.  1904. 

Ständige  Gleichungen  zwischen  Olympiaden,  attischen  Archontenjahren  und  römischen 
Konsulatsjahren  bietet  Diodor.  Durch  die  Bestrebungen  der  christlichen  Chronographen, 
Julius  Africanus  (HGelzer,  Sext.  Julius  Africanus  und  die  byzant.  Chronographie,  3  Bde., 
Lpz.  1880—98)  an  der  Spitze,  wurde  ein  Ausgleich  mit  der  biblischen  Geschichte  durch 
Weltären  (von  Erschaffung  der  Welt,  von  Abraham  usw.)  erstrebt,  so  daß,  wenn  auch  der 
Ausgangspunkt  solcher  Ära  fiktiv  ist,  doch  durch  die  Verknüpfung  mit  den  übrigen  ander- 
weitig festgestellten  Rechnungen  die  dergestalt  mehrfach  datierten  Ereignisse  chronologisch 
bestimmt  werden.  So  rechnen  die  Chronica  des  Eusebios  {ed.  ASchoene  Berl.  I.  Die 
eigentliche  Chronik  [1875].  IL  Chronicorum  canones  [1866]),  das  bedeutsamste  uns  er- 
haltene chronologische  Werk  des  Altertums,  das  die  Herrscher-  und  Beamtenlisten  aller 
antiken  Völker  und  Zeiten  verwertet,  von  Abraham  ab:  die  erste  Olympiade  (776  v.  Chr.) 
fällt  ins  Jahr  1241  seit  Abraham.  Eine  weitere  Sicherung  ergab  die  Einführung  des  ptole- 
maeischen  Kanons  (am  bequemsten  zugänglich  bei  C,  Wachsmuth,  Einleitung  in  die  alte 
Geschichte,  Lpz.  1895,  304ff.  und  bei  FKGinzel,  Chronologie  I,  I38ff.)  in  die  Chronographie 
durch  Panodoros  um  400  n.  Chr.  Dieser  in  babylonischen  Anfängen  wurzelnde  Kanon 
wurde  von  Nabonassar  ab  bis  in  die  römische  Kaiserzeit  und  weiter  fortgeführt.  Er  rech- 
nete in  drei  einander  kontrollierenden  Kolumnen  nach  der  Ära  des  Nabonassar,  747  v.  Chr., 
des  Philippos  Arridaios,  324  v.  Chr.,  und  des  Augustus,  31(30)  v.  Chr.  Allgemeine  Be- 
deutung und  weite  Verbreitung  gewann  die  Seleukidenära,  nach  makedonischer  Rechnung 
im  Herbst  312,  nach  babylonischer  im  Frühjahr  311  beginnend.  Bis  ins  achtzehnte  Jahr- 
hundert datierte  man  die  Geschichte  nach  verschiedenen  Ären  seit  Erschaffung  der  Welt. 
Die  byzantinische  Weltära  rechnete  z.  B.  vom  1.  September  5507.  Schließlich  wurde  all- 
gemein die  Rechnung  des  Dionysius  Exiguus  (6.  Jahrh.),  der  wir  heute  folgen,  eingeführt. 
Er  setzte  die  Geburt  Christi  in  das  31.  Jahr  des  Augustus  {Bd.  11  379)  und  bezeichnete 
dieses  Jahr  als  '1  nach  Christi  Geburt',  das  vorhergehende  Jahr  als  4  vor  Chr.'.  Damit 
führte  er  für  das  frühere  Altertum  die  rückwärtige  Rechnung  ein.  Mit  dieser  Gleichung 
war,  da  alle  übrigen  Synchronismen  feststanden,  die  Umrechnung  auf  Jahre  vor  und  nach 
Christi  Geburt  ohne  weiteres  gegeben.  Die  Astronomen  bezeichnen  das  Jahr  '1  n.  Chr.' 
als  -}-  1,  das  Jahr  4  v.  Chr.'  als  —0,  '2  v.  Chr.'  als  —1  usw.,  was  für  die  Rückwärts- 
berechnung über  Christi  Geburt  hinaus  seinen  Vorteil  hat. 

8.  Hesiodos.  Hesiod,  der  Rhapsode  von  Askra  in  Boiotien,  dessen  Vater  dorthin  aus 
dem  aiolischen  Kyme  eingewandert  war,  schuf  in  den  Formen  des  Epos  eine  Dichtung,  die 
an  Stelle  der  objektiven  epischen  Schilderung  das  individuelle  persönliche  Erlebnis  zur 
Sprache  brachte.  Streitigkeiten  mit  seinem  Bruder  und  Konflikte  mit  den  Richtern,  durch 
ethische  Betrachtungen,  besonders  über  die  gute  und  die  schlimme  Eris,  den  fördernden 
Wettstreit  und  die  hemmende  Zwietracht,  verknüpft  und  gehoben,  kommen  in  den  "Gpi« 
Kol  r\\xipa\  zum  Ausdruck  und  verleihen  ihnen  den  Charakter  einer  kulturgeschichtlich 
höchst  wertvollen  Quelle.  Im  Eingang  der  Theogonie  aber  nennt  der  Dichter  seinen  Namen 
und  schildert  seine  Berufung  durch  die  Musen,  ähnlich  wie  die  alttestamentlichen  Propheten 
die  ihre.  Bei  dem  Zusammenhang  der  menschlichen  mit  den  göttlichen  Stammbäumen  stellt 
die  Theogonie  zugleich  im  Grunde  genommen  die  Vorstufe  der  geschichtlichen  Forschung 
dar.  Hekataios  von  Milet  (um  520),  ihr  wirklicher  Begründer,  setzt  in  seinen  Genealogien 
gewissermaßen  fort,  was  Hesiod  um  750  begann  (u.  S.  78).  In  der  Betonung  der  dichte- 
rischen Individualität  ist  andererseits  Hesiod  ein  bahnbrechender  Vorläufer,  nicht  etwa 
(Bd.  1 138)  ein  Zeitgenosse  der  älteren  Lyriker,  bes.  des  Archilochos  (u.  S.  73f.) 

Wenn  sich  Hesiod  als  Rhapsode  fühlte,  so  hat  er  doch  (vgl.  S.  66)  bei  der  Abfassung 
seiner  Werke  höchst  wahrscheinlich  bereits  die  Schrift  zu  Hilfe  genommen.  Darauf  weist 
EMeyer  hin,  dessen  Abhandlung  Hesiods  Erga  und  das  Gedicht  von  den  fünf  Menschen- 
geschlechtem  {Genethliakon,  Halle  1910)  das  Verständnis  Hesiods  wesentlich  gefördert  hat. 


71/721  Quellen:  Hesiod.    Die  älteren  Lyriker  73 

Vgl.  vor  ihm  besonders  AKirchhoff,  Hesiodos'  Mahnlieder  an  Perses,  Berl.  1889,  und 
CRobert,  Zu  Hesiods  Theogonie  {M^langes  Nicole,  Genf  1905)  461  ff. 

9.  Die  älteren  Lyriker  als  Geschichtsquellen.  Für  das  7.  und  6.  Jahrh.  bilden  die  lyri- 
schen Dichter  die  wertvollsten  gleichzeitigen  Quellen.    Archilochos  von  Faros,  der  die 

iaiußiKri  iöda  als  erster  zur  kunstmäßigen  Vertreterin  des  für  die  Begleitung  durch  die  Flöte 
bestimmten  laiußoc  umprägte,  gewährt  neben  typischen  Einblicken  in  die  Abenteuer-  und 
Gedankenwelt  des  griechischen  Mittelalters  auch  unmittelbar  historische  Daten.  Adliger 
Herkunft,  aber  von  einer  unebenbürtigen  Mutter,  erfährt  er  den  Widerstreit  der  alten  und 
der  neuen  Anschauungen  an  der  eigenen  Person.  Mit  der  Herrschaft  des  Leophilos  auf 
Faros  nicht  einverstanden  (EHiller-OCrusius  fr.  65)  und  von  dem  vornehmen  Lykambes  in 
der  Werbung  um  seine  Tochter  {fr.  32)  abgewiesen,  den  er  daraufhin  schmählich  verhöhnt 
(fr.  85),  nimmt  er  Teil  an  der  ionischen  Kolonisation  am  Siris  in  Unteritalien,  die  durch  die 
Sybariten  vernichtet  wurde.  Heimgekehrt  beteiligt  er  sich  an  einem  parischen  Kolonisa- 
tionszug nach  Thasos  (fr.  49;  17,  18;  27).  Viele  Einzelheiten  der  Kämpfe  mit  den  Thrakern 
(fr.  5)  werden  erwähnt  auf  dem  Denkmal,  das  ein  vornehmer  Parier  im  1.  Jahrh.  dem 
großen  Landsmanne  gesetzt  hatte  (FrHiller  v.  Gaertringen,  AthMitt.  XXV  [1900]  11  ff. 
=  Suppl.lyr.  4ff.).  Ein  festes  Datum  gewinnen  wir  durch  die  Erwähnung  einer  auf  den 
6.  April  greg.  648  v.  Chr.  berechneten  j  Sonnenfinsternis  {fr.  71),  womit  die  Erwähnung  des 
assyrischerseits  um  660  bezeugten  Gyges  von  Lydien  (fr.  19)  stimmt. 

Alkaios  uud  Sappho,  die  Schöpfer  des  von  der  Leier  begleiteten  Liedes  im  engeren 
Sinne,  sind  noch  in  ihren  spärlichen  Fragmenten  Zeugen  der  Wirren  auf  Lesbos,  an  denen 
sie  beteiligt  waren.  So  jubelt  Alkaios  auf  beim  Tode  des  Tyrannen  Myrsilos  (fr.  8)  und 
kämpft  mit  den  Athenern  um  Sigeion,  sein  Bruder  nimmt  Kriegsdienste  bei  Nebukadnezar; 
der  lonier  Kallinos,  älter  selbst  als  Archilochos  (s.  u.),  schult  in  seinen  Elegien  seine 
Landsleute  zum  Widerstand  gegen  die  Lyder  und  ist  Zeuge  der  Kimmerier-  und  Trerennot. 
Tyrtaios,  vielleicht  an  seinem  Vorbild  erwachsen,  ist  der  denkbar  lebendigste  Zeuge  für 
die  Werdezeit  der  Größe  Spartas.  Seine  Dichtungen,  Förderer  der  Siege  im  zweiten,  be- 
stimmen zugleich  den  ersten  Messenischen  Krieg  nach  Zeit  (aix^riTOtl  iraTepoiv  fiuerepiuvTraTepec) 
und  Dauer  (öiiicp'  aüxiiv  b'  eiuäxovr'  ^weaKaiöeK'  ^rr)).  Selon  aber,  einzigartig  auch  hier, 
zeigt  in  seinen  Gedichten  den  Schöpfer  der  Größe  Athens  als  Charakter,  als  Kämpfer,  als 
Staatsmann.  Wir  vernehmen  seinen  Aufruf  zum  Kampfe  um  Salamis,  sein  Programm  für  die 
Hebung  der  heimatlichen  Not,  seine  Verteidigung  des  durchgeführten  Reformwerks  gegen- 
über den  Extremen  aller  Parteien,  seine  harmonische,  fröhlich -weise  Lebensanschauung. 
Theognis  von  Megara  hinwieder,  Solons  jüngerer  Zeitgenosse,  gewährt  in  den  echten 
Stücken  seiner  nachmals  erweiterten  Gedichtsammlung  einen  besonders  tiefen  und  umfas- 
senden Einblick  in  die  Wirren  und  den  Widerstreit  der  Anschauungen  des  ausgehenden 
griechischen  Mittelalters. 

Die  Zitate  nach  EHiller-OCnisius,  Anthologia  lyrica,  Lpz.  1904,  der  für  den  Lernenden 
zugänglichsten  und  zugleich  neuesten  Sammlung,  in  der  die  Synopsis  sowohl  mit  den  Spezial- 
ausgaben  der  einzelnen  Dichter,  wie  durch  vergleichende  Indices  (8.  378ff.)  mit  TliBergk, 
PLG.,  ^  Lpz.  1866/67,  *  78-82,  hergestellt  ist.  Dazu  EDiehl,  Supplementum  bjricum ,  Bonn 
1908.  -  Unter  Verwertung  von  ESchwartz'  (Herrn.  XXXIV  [1899]  428ff.)  Zweifeln  an  der 
Echtheit  der  Elegien  des  Tyrtaios  hat  UvWilamowitz ,  Die  Text  geschickte  der  griech.  Ly- 
riker (AbhGG.  1900)  97 ff.,  in  Tyrtaios'  Gedichten  die  echten  Stücke  von  späteren  Erweite- 
rungen geschieden  und  zugleich  in  diesem  ebenso  wie  in  seinem  neuesten  Werke  Sapp/io  und 
Simonides,  Untersuchungen  über  griech.  Lyriker,  Berl.  1913,  wertvolle  weitere  Beiträge  auch 
zur  historischen  Beurteilung  der  griechischen  Lyriker  geliefert.  —  Die  Chronologie  dieser 
älteren  griechischen  Lyriker  bedarf  noch  vielfach  der  Klärung.  Zeitgenossen  sind  Mim- 
nermos,  der  sechzigjährig  zu  sterben  gewünscht  hatte  (fr.  6),  und  Solon  (fr.  19  ,  der  ihm 
rät,  dafür  achtzigjährig  einzusetzen.  Daraus  folgt,  daß  Mimnermos,  als  ihm  dieser  Rat  er- 
teilt wurde,  noch  nicht  sechzigjährig  war,  nichts  weiter:  er  kann  so  gut  jünger  (EMeyer  11 
§  391  Anm.,  UvWilamowitz,  Aristoteles  und  Athen  H,  Berl.  1893,  313)  wie  älter  als  Solon 
gewesen  sein  (vgl.  HDiels,  Herm.  XXXVII  [1902]  432).  Weiteres  hängt  zunächst  von  den 
ydischen   und   kimmerisch-trerischen  Eroberungen    der   ionischen    Städte     oben  S.  15)  ab. 


74       C  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [72/73 

Kolophon  und  Magnesia  am  Maiandros  wurden  von  Gyg-es  erobert,  letzteres  von  den  Kim- 
meriern  zerstört,  aber  Alyattes  hat  wieder  mit  den  Kolophoniern  zu  kämpfen  {Polyainos 
VII  122),  und  Magnesia  a.  M.  leistete  Kyros  Widerstand.  Das  läßt  vermuten,  daß  der  Kim- 
merier-  und  Trerensturm  schließlich  zu  einer  Befreiung  und  Kräftigung  der  von  üyges 
unterworfenen  Städte  führte.  Mimnermos  kann  dann  die  Kolophonier  zum  Widerstand 
gegen  die  Lyder  und  Sadyattes  unter  Berufung  auf  das  im  Kampfe  gegen  Gyges  Geleistete 
angefeuert  haben.  Und  Theognis'  Ausspruch  von  der  üßpic,  die  Magnesia,  Kolophon  und 
Smyrna  vernichtet  habe  {1104),  gewinnt  einen  weit  prägnanteren  Inhalt,  wenn  die  dort  ge- 
meinte Zerstörung  von  Magnesia  und  Kolophon  nicht  fast  ein  Jahrhundert  zurückliegt,  son- 
dern der  von  Smyrna  um  kaum  eine  Generation  vorausgegangen  ist.  Mimnermos'  Blüte 
braucht  daher  nicht  in  den  Anfang  des  6.  Jahrh.  herabgerückt  zu  werden.  -  Ferner  hielt 
Kallisthenes  {Strabon  XIV  647 f.)  den  Kallinos  für  älter  als  Archilochos,  weil  dieser  Mag- 
nesias  Zerstörung  kennt  {fr.  27),  während  Kallinos  nur  eines  glücklichen  Krieges  der  Mag- 
neten gegen  Ephesos  gedenkt:  ein  berechtigter  Schluß,  da  dem  Kallisthenes  beide  Ge- 
dichte noch  vollständig  vorlagen  und  allerdings  anzunehmen  wäre,  daß  der  Ephesier  Kallinos 
Magnesias  Unglück  erwähnt  hätte,  wenn  er  es  erlebte.  Andrerseits  drohten  zu  Kallinos' 
Zeiten  bereits  die  Kimmerier  {fr.  3)  wie  die  Treren  {fr.  4).  Raubzüge,  die  der  Zerstörung 
von  Magnesia  vorausgingen,  sind  bei  dem  Hin-  und  Zurückfluten  solcher  Völkerwande- 
rungen sehr  wohl  denkbar.  Nach  dem  m.  E.  hier  einwandfreien  Zeugnis  des  Kallisthenes 
hat  denn  auch  Kallinos  einer  zweimaligen  Zerstörung  von  Sardes,  einmal  durch  die  Kim- 
merier, bei  der  Gyges  seinen  Tod  fand  (s.  RE.  s.  v.  Gyges),  ein  andermal  durch  die 
Treren  (S.  15)  im  Verein  mit  den  Lykiern,  gedacht.  Kallinos  wird  also  in  der  Tat  älter  als 
Archilochos  gewesen  sein.  | 

10.  Die  Inschriften  und  ihre  historische  Verwertung.  Die  urkundlichen  Aufzeichnungen 
auf  dauerhaftem  Material  (Stein  und  Metall)  und  die  auf  vergänglicherem  Stoffe,  dem  aus 
der  Faser  der  Papyrusstaude  bereiteten  Schreibstoffe,  und  der  geglätteten  Tierhaut,  dem 
Pergament,  ergänzen  einander.  Die  öffentliche  Aufzeichnung  von  Urkunden  wird  je  später 
desto  häufiger.  Aber  das  Ideal,  daß  für  eine  und  dieselbe  Periode  die  Urkunden  und  die 
jene  womöglich  schon  ausgiebig  verwertende  literarische  Tradition  vorliegen,  bleibt  meist 
unerreicht. 

Vorwiegend  nur  aus  Inschriften  kennen  wir  z.  B.  die  politische  und  finanzielle  Ent- 
wicklung des  ersten  attischen  Seebundes  und  des  daraus  erwachsenen  Reiches,  des 
zweiten  attischen  Seebundes,  die  Details  der  Staats-  und  Privataltertümer,  des  Kultus  und 
der  Verwaltung  der  Tempelgüter. 

Der  historischen  Verwertung  der  Inschriften  dienen  die  Corpora  und  ihre  Register. 

Die  Sammlung  der  griechischen  Inschriften  wurde  durch  ABoeckh,  CIG.  I-IV,  Berl. 
1828-74  begonnen,  an  dessen  Stelle  alsdann  die  überwiegend  von  der  Kgl.  Preußischen 
Akademie  der  Wissenschaften  {Berl.Ak.,  Berl.  1873  if.)  herausgegebenen,  nach  Landschaften 
geordneten  Einzelkorpora  traten.  Diese  sind  neuerdings,  dem  einheitlichen  Plane  ent- 
sprechend, unter  einem  Gesamttitel  Inscriptiones  Graecae  {IG.)  zusammengefaßt  worden: 
das  Verhältnis  von  IG.  zu  den  Einzelkorpora  zeigt  folgende  Übersicht  (vgl.  FHiller  vGaert- 
ringen,  Klio  IV  [1904]  252 ff.  VIII  [1908]  251  ff.  XIII  [1913]  305 ff.):  Ein  vorgesetztes  *  be- 
deutet: 'in  Vorbereitung'  oder  'im  Druck',  ein  nachgesetztes  -  'noch  nicht  in  Arbeit', 
(alles  Übrige  ist  bereits  erschienen)  IG.  I-III:  Attika  =  Corpus  Inscriptionum  Atticarum 
{CIA.  I-III);  die  früheren  Supplemente  (bisher  CIA.  IV),  werden  jetzt  den  Bänden,  denen 
sie  gelten,  zugerechnet.  Für  die  Dekrete,  bisher  IG.  II  1  und  IG.  III  Abschn.  1  u.  2,  wird 
eine  2.  Auflage  (editio  minor)  in  handlicherem  Format  und  ohne  Majuskeltexte  vorbereitet: 
*IG.  IP.  -  IG.  IV-VI  Peloponnes:  IV:  Argolis  =  CIG.  Peloponnesi  {CIP.)  I  V:  *1.  Mes- 
senien  und  Lakonien,  2.  Arkadien.  VI:  Elis  und  Achaia  (vgl.  vorderhand  WDittenberger, 
Inschriften  von  Olympia)  -.  -  IG.  VII-IX:  Mittel-  und  Nord-Griechenland:  VII:  Me- 
garis,  Boiotien,  Öropos  =  CIG.  G{raeciae)  S{eptentrionalis)  I.  'VIII:  Delphoi  (vorbereitet 
von  ThHomolle  im  Auftrage  der  französischen  Akademie  der  Wissenschaften).  IX:  1:  West- 
griechenland (außer  Kythera)  =  C/GGS.  ////;  2:  Thessalien. -/G.  X:  Epirus,  Makedonien, 
Thrakien,  Skythien  -  (für  Rußland  vgl.  vorläufig  die  Inscr.  Orae  Ponti  Euxini  St.  Peters- 
burg 1885-1901).  -  IG.  XI-XIII:  Inseln  des  aegaeischen  Meeres:  *XI:  De\os  {Frz.Ak.) 
davon  2.  (tabulae  archontum  und  tabulae  hieropoeorum  I)  erschienen.  XII:  Inseln  des 
aegaeischen   Meeres  =  Inscr.   Graecae  Insularum   Maris  Aegaei  {IGIns.):    1.  Rhodos  und 


73/74]  Quellen:  Verwertung-  der  Inschriften  75 

Nachbarinseln,  überholt  durch  die  dänischen  Ausgrabungen  in  Lindos;  2.  Lesbos  und  andere 
aeolische  Inseln;  3.  dorische  Sporaden;  '4.  Kos  und  Kalymnos;  5.  Kykladen;  '6.  Chios 
und  Samos  — ;  7.  Amorgos;  8.  Thrakische  und  magnesische  Inseln;  '9.  Euboia  -  XIII: 
Kreta  — .  IG.  XIV:  Sicilien,  Italien  und  der  weitere  Westen  und  Nordwesten:  IG  S{iciliae 
et)  I{taliae).  Die  griechischen  Inschriften  Kleinasiens  Tituli  Asiae  Minoris  (TAM.)  werden 
selbständig  von  der  Wiener  Ak.d.W.  herausgegeben.  —  *IG.  XV  Cijpem. 

Historisch  wertvollste  Auswahlsammlungen:  WDittenberger,  Sylloge  Inscriptionum  Grae- 
carum,-  3  Bde.  {Lpz.  18981901)  (''  besorgt  durch  FHillervGaertringen  u.a.  in  Vorbereit.),  er- 
gänzt durch  Orieniis  Graeci  Inscr.  selectae,  2  Bde.  Lpz.  1903/05  (Minuskel  mit  Erläuterungen). 
Zu  nennen  ferner:  ChMicIiel,  Recueil  d'Inscriptions  Grecques,  Brüssel  1905  (nur  Texte).  — 
EHicks,  Manual  of  (Ireek  Histor.  Inscriptions,  Oxf.  1882,  und  Greek  Inscr.  in  tfie  British 
Museum,  Oxf.  1874-86.  -  HCoüitz  und  FBechtel,  Griechische  Dialektinschriften,  Gott. 
1884ff.  —  PKretschmer,  Griech.  Vaseninschriften,  Gütersloh  1894.  -  GKaibel,  Epigrammata 
graeca  ex  lapidibus  conlecta,  Berl.  1879  (Erneuerung  ist  dringendes  Bedürfnis). 

Eine  dem  deutschen  Studenten  ohne  weiteres  bequem  zugängliche  übersichtliche  Ein- 
führung in  die  griechische  Epigraphik  fehlt.  Zu  empfehlen:  ChThNewton,  Die  griech.  In- 
schriften, übersetzt  von  Imelmann,  Hannover  1881  und  WJanell,  Ausgew.  Inschr.,  griech. 
und  deutsch,  Berl.  1906.  Übersichtlicher  als  WLarfelds  umfangreiches  Handbuch  der 
griech.  Epigraphik  I,  Lpz.  1907,  II  {Attische  Inschriften,  1.  Hälfte  1898,  2.  1902),  wozu  der 
Abriß  in  Müller  Hdb.  I,-  Münch.  1892,  356-624  zu  vergleichen,  ist  ERoberts,  An  Intro- 
duction  to  Greek  Epigraphy  I,  Cambridge  1887,  Bd.  II  (mit  EAGardner)  The  Inscriptions 
of  Attica,  Lond.  1905. 

Das  wichtigste  Mittel  zur  Vermehrung  des  Bestandes  an  Inschriften  bilden  die  Aus- 
grabungen. Sie  haben  auch  mehr  und  mehr  gelehrt,  daß  Epigraphik  und  Archäologie 
nicht  voneinander  zu  trennen  und  daß  Fundort  und  Anbringungsstelle  einer  Inschrift  oft 
für  ihr  Verständnis  nicht  minder  wesentlich  sind  als  ihr  Text.  Als  solche,  auch  an  in-  ' 
schriftlichen  Funden  reiche  Ausgrabungsstätten  sind  u.a.  zu  nennen:  Olympia,  Milet,  Priene, 
Delphoi,  Delos,  Lindos  auf  Rhodos,  Lakonien. 

WDittenberger,  Inschriften  von  Olympia,  Berl.  1896.  —  ThWiegand,  Vorläufige  Be- 
richte über  die  von  den  Kgl.  Museen  in  Milet  und  Didyma  unternommenen  Ausgrabungen, 
AbhAkBerl.,  der  sechste  1908,  der  siebente  1911.  -  UvWilamowitz,  Satzungen  einer  mile- 
sischen  Sängergilde,  S.Ber.Berl.Ak.  1904,  619ff.  -  ThWiegand  u.  HSchrader,  Priene,  Berl. 
1904  und  FHiller-vGaertringen,  Inschr.  v.  Priene,  Berl.  1906.  -  ThHomolle,  Fouilles  de 
Delphes  (im  Erscheinen)  und  Topographie  de  Delphes  {BCH.  XXI  [1897 J  256  ff.).  -  HPom- 
tow,  Studien  zu  den  Weihgeschenken  und  der  Topographie  von  Delphi,  erster  Teil,  erste 
Hälfte.  AthMitt.  I  {1907)  437 ff.  Klio  VII  {1907)  395 ff.  446;  VIII  {1908)  73ff.  lS6ff.  302 ff.; 
IX  {1909)  153 ff.  -  Die  beiden  Bußtempel  zu  Delphi,  Klio  XIII  {1913)  199 ff.;  -  Delphica  I, 
Berl.ph.W.  1906,  1165ff.;  1909,  II  (mit  Nachtrag)  ebd.,  1909,  155ff.  und  passim  bis  530^.; 
///  ebd.,  1911/12  Nr.  49  ff.  Sp.  1547 ff.  Der  dazugehörige  Plan  von  Delphoi  bei  BSeyfert, 
Bilder  zur  Geschichte,  Halle  1901,  32.  (Vgl.  auch  EPreuner,  Ein  delphisches  Weihgeschenk, 
Lpz.  1900).  -  Sparta:  Annual  Brit.  School  Ath.  XII  {1904  5)  258 ff.;  XIII-XVI  {1906-10). 

Die  französischen  Ausgrabungen  in  Delphoi  sind  durch  Pomtows  Forschungen  wesent- 
lich ergänzt  und  gefördert  worden.  Wenn  auch  gewisse  von  seinen  Ermittlungen  bestritten 
sind  {ATrendelenburg,  Die  Anfangsstrecke  der  heiligen  Straße,  Wiss.  Beilage  zum  Jahres- 
ber.  des  Berl.  Friedrich-Gymnasiums,  Ostern  1908,  besprochen  von  HBulle,  Berl.ph.W.  1908, 
621  ff.  FrPoulsen,  Recherches  sur  quelques  questions  relatives  ä  la  topographie  de  Delphes, 
Bulletin  Ak.  Kopenh.  VI  [1908]  321  ff.  -  GKaro,  En  marge  de  quelques  textcs  Del- 
phiques,  BCH.  XXXIII  [1909]  201  ff.  -  CRobert,  Pausanias  als  Schriftsteller,  BerL  1909,  287 ff.), 
so  ist  doch  das  Gesamtbild  der  Ruhmesstraße  von  Delphoi  schon  jetzt  gesichert,  die  auf 
'kleinem  Räume  die  Zeugen  der  größesten  Kulturepoche  der  Menschheit  vereinigt*  und 
durch  Bildwerk  und  Inschrift  lebendig  zu  uns  reden  läßt.  „Anhebend  mit  dem  Kolossal- 
bilde des  Korkyra-Stiers,  dem  Dankgeschenk  für  die  Freigebigkeit  der  Götter"  (den  über- 
reichen Fischzug),  „begleitet  die  Anathemdarstellung  die  Taten  der  griechischen  Geschichte 
zeitlich  durch  mehr  als  drei  Jahrhunderte  und  räumlich  weithin  über  das  Meer  nach  Groß- 
griechenland. Marathon  und  Salamis  sind,  letzteres  durch  den  Westgriechen  Phayllos,  eben- 
so vertreten,  wie  die  Siege  Tarents,  wie  Hieron,  wie  die  Befreiung  Rhegions  von  der 
Tyrannenherrschaft.  Als  keine  Barbaren  mehr  zu  fürchten  waren,  treten  die  Siegesgeschenke 


76       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [74/75 

über  griechische  Gegner  auf:  Argos  antwortete  durch  die  'Septem'  auf  den  'goldenen 
Schild  von  Tanagra'  (Olympia)  und  zieht  später  gebieterisch  durch  den  Koloß  des  'hölzer- 
nen Pferdes'  aller  Blicke  auf  einen  414  erfochtenen  Triumph  über  Sparta.  Letzteres  rächt 
sich  an  den  verbündeten  Gegnern  (Athen  und  Argos)  und  bringt  ihnen  gegenüber  das  End- 
resultat des  Peloponnesischen  Krieges  in  der  Nauarchoi-Schar  zu  aufdringlicher  Wirkung, 
prahlend  über  den  'Sturz  der  Kekropiden'  und  über  die  Besiegung  der  'früheren  Leiter 
des  weiten  Hellas'.  Aber  die  Folgen  von  Leuktra,  die  Verwüstung  Lakedaimons  durch 
Epameinondas  und  seine  Bundesgenossen,  werden  in  den  arkadischen  und  argivischen 
Weihgeschenken  gefeiert,  die  in  höhnenden  Versen  die  Verheerung  Spartas  verkünden" 
(Klio  IX  [1909]  192). 

Gelegentlich  sind  uns  Inschriften  nicht  im  Original,  sondern  nur  in  literarischer  Über- 
lieferung überkommen,  wo  dann  die  Echtheit  und  der  Erhaltungszustand  des  Textes  zu 
prüfen  sind. 

Eine  Sammlung  älterer  Urkunden,  ipriqpicfiäxujv  cuva-fuj-fn,  hatte  in  frühhellenistischer 
Zeit  Krateros  veröffentlicht.  Einzelbeispiele:  Die  Aufschriften  des  Iphitos-Diskos  (Paus.  V 
20,  1  [vgl.  Problem  9]).  Die  Liste  der  Staaten,  die  nach  Plataiai  das  Weihgeschenk  nach 
Olympia  stifteten  {Paus.  V.  23,  1f.)  im  Vergleich  mit  dem  des  im  Original  erhaltenen  del- 
phischen Weihgeschenkes,  der  'Schlangensäule';  die  die  Umwälzung  von  411  betreffenden 
Urkunden  bei  Aristoteles  'A&.  nol.  29  ff.  {oben  S.  45 f.,  unten  S.  90). 

Ausnahmsweise  erhält  die  literarische  Oberlieferung  ihre  Bestätigung  durch  Auffindung 
des  Originals: 

Inschrift  des  Peisistratos,  Sohnes  des  Hippias  {oben  S.  23),  Thuk.  VI  54.  IG.  I  Suppl. 
373 e,  41.  Auch  die  Inschrift  (2  Distichen),  mit  der  die  Athener  nach  dem  Siege  über  die 
Boioter  und  Chalkidier  (S.  26)  das  Viergespann  auf  der  Akropolis  weihten,  ist  im  Original 
z.  T.  so  erhalten,  wie  sie  Herodot  V  77  und  Pausanias  bezeugen.  Aber  ein  aus  dem  Perser- 
schutt gewonnenes  Original  {IG.  I  334)  zeigt,  daß  sie  nicht  die  ursprüngliche  Fassung, 
sondern  eine  spätestens  nach  der  Niederwerfung  des  euboeischen  Aufstandes  446  von 
Perikles  veranlaßte  Erneuerung  der  Inschrift  sahen. 

11.  Die  Münzen.  —  Die  metrologischen  Dokumente.  Durch  Aufschrilt  und  Bild  den  ar- 
chäologisch-epigraphischen Quellen  zuzurechnen,  bilden  die  Münzen  (gleich  den  Urkunden) 
eine  wichtige  Ergänzung  der  literarisch-historischen  Überlieferung,  aus  denen  gegebenen- 
falls auch  anderweitig  völlig  unbezeugte  Tatsachen  (Herrscher-  und  Beamtennamen,  Bünd- 
nisse gewonnen  werden  können.  Da  die  Münzprägung  ein  Hoheitsrecht  ist,  so  können  aus 
ihrem  Vorhandensein  oder  Fehlen  in  einem  Gemeinwesen  bedeutsame  Schlüsse  über  dessen 
staatsrechtliche  Stellung  gewonnen  werden. 

So  hat  HRegling  {Ein  Tridrachmon  in  Byzanz,  NumZ.  XXV  [1905]  207 ff.)  lediglich 
auf  Grund  numismatischer  Belege  erkannt,  daß  bereits  vor  dem  Abschluß  des  2.  attischen 
Seebundes  (S.  52)  zwischen  dessen  nachmaligen  Mitgliedern  Byzanz,  Samos  und  Rhodos 
ein  Bündnis  bestand,  an  dem  lasos,  Knidos  und  Ephesos  beteiligt  waren.  Ferneres  bei 
Head  (s.  u.)  444.  416. 

Nach  Feingehalt  und  Gewicht  (Schrot  und  Korn)  bilden  die  Münzen  aber  darüber  hinaus 
wirtschafts-  und  verkehrsgeschichtlich  bedeutsame  Quellen.  Die  Vergleichung  der  ver- 
schiedenen Gewichtssysteme,  mit  denen  die  Münzgewichte  aufs  engste  verknüpft  sind, 
kann,  wie  überhaupt  die  Betrachtung  der  übrigen  metrologischen  Kategorien  (Hohlmaße, 
Längenmaße)  bedeutsame  Einblicke  in  die  Verkehrsbeziehungen  der  verschiedenen  Völker 
ergeben,  ja  die  Metrologie  ist  eins  der  Hauptmittel  zur  Aufhellung  relativ-prähistorischer 
Gebiete  und  Perioden. 

Beispielsweise  beruht  die  Entstehung  der  von  Solon  in  Athen  eingeführten  euboeischen 
Mine  wahrscheinlich  auf  einer  zeitweiligen  Veränderung  des  Wertverhältnisses  von  Silber 
.  zu  Kupfer.  Dieses  betrug  im  Altertum  regelmäßig  120  :  1,  mit  anderen  Worten,  120  Minen 
Kupfers  im  Gewicht  von  545,8  g,  d.  h.  ein  leichtes  Doppeltalent  oder  ein  schweres  Talent 
dieser  Form,  entsprachen  an  Wert  einer  leichten  Mine  von  545,8  g  in  Silber,  und  einem 
leichten  Talent  im  Gewicht  von  60x545,8  g  in  Kupfer  entsprach  die  halbe  leichte  Silber- 
mine gemeiner  Norm  545,8 : 2  =  272,9  g  in  Silber.  Ein  Land,  das  Kupfer  produziert,  ein 
Gemeinwesen,  das  reiche  Kupfervorräte  in  Besitz  hat  und  auf  den  Eintausch  von  Silber 


75/76]  Quellen:  Münzen.    Papyri  und  Ostraka  77 

oder  den  Verkehr  mit  Silber  Wert  legt  und  angewiesen  ist,  wird  alles  daran  setzen,  sein 
Kupfer  im  Verhältnis  zum  Silber  zu  einem  möglichst  hohen  Preise  veranschlagt  zu  sehen 
und  zu  verhandeln.  Hat  ein  solches  Gemeinwesen  mit  dem  Wunsche  zugleich  die  Macht, 
demselben  Erfüllung  zu  verschaffen,  oder  erscheint  sein  Kupfer  den  silberreicheren  Völkern 
als  ein  besonders  begehrenswerter  Artikel,  so  ist  es  denkbar,  daß  es,  ohne  den  Markt  zu 
verlieren,  den  Wert  des  Kupfers  im  Verhältnis  zum  Silber  abweichend  von  dem  üblichen 
Verhältnisse  bestimmen  kann.  Solche  vom  Üblichen  abweichende  Wertverhäitnisse  pflegen 
aber  nicht  von  langer  Dauer  zu  sein.  Zunächst  wohl  im  inländischen,  dann  aber  auch  im 
internationalen  Verkehr  wird  das  alte  Verhältnis  120:1  sich  wieder  Geltung  verschafft 
haben.  Dann  konnte  man  entweder  zur  alten  Wägung  des  Kupfers  nach  Silbergewicht 
zurückkehren,  oder  aber  nunmehr  auch  das  Silber  nach  der  für  das  Kupfer  neu  geschaffe- 
nen Norm  abwägen,  so  daß  einem  schweren  euboeischen  Talent  in  Kupfer  im  Gewichts- 
betrag von  '/r,  des  schweren  babylonischen  Silbertalenfs  gemeiner  Norm  (96  •  2  •  545,8 
=  120- 2 -436,6  g)  die  leichte  euboeische  Mine  (436,6  g)  von  V.  der  leichten  babylonischen 
Silbermine  gemeiner  Norm  in  Silber  entsprach.  So  würde  sich  die  Entstehung  des  euboe- 
ischen Gewichts  und  seine  Verwendung  als  Silbergewicht,  wie  es  für  Athen  von  Solon 
übernommen  wurde,  erklären.  Daß  der  solonisch-atfische  x^Xkoüc  (wozu  dann  zu  ergänzen 
wäre  cTaTiip)  ',8  des  Obolos,  also  V»«  des  Stater  wert  ist,  kann  als  eine  Bestätigung  dieser 
Herleitung  gelten  (CFLehmann-Haupt ,  Herrn.  XXVII  [1892]  549,  /.  8.  Or.  Congr.  [1893] 
II  211  (43).  NuniZ.  XXVII  [1909]  124 ff.). 

B  VHead,  Historia  Nummorum  -,  Lond.  1911.  —  GFHill,  Handbook  of  Greek  and  Roman 
coins,  Lond.  1899  und  Historical  Greek  Coins,  Lond.  1906.  —  AvSallet,  Die  antiken  Münzen, 
neue  Bearbeitung  von  KRegling,  BerL  1910  (besonders  zu  empfehlen).  —  ÄBoeckh,  Metrol. 
Unters,  über  Gewichte,  Münzfüße  u.  Maße  des  Altertums  in  ihrem  Zusammenhange,  Bert. 
1838.  —  FHuItsch,  Metrologicorum  scriptorum  reliquiae,  Lpz.  1864.  I1 1866.  —  ThMommsen, 
Geschichte  des  römischen  Münzwesens,  BerL  1860  (Französische  Übersetzung  vom  Duc  de 
Blacas,  4  Bde.  Paris  1865-95,  mit  wichtigen  Zusätzen  ThMommsens).  —  JBrandis,  Das 
Münz-,  Maß-  und  Gewichtswesen  in  Vorderasien,  BerL  1866.  —  EHultsch,  Griechische  und 
römische  Metrologie,  ■  Lpz.  1882.  —  CFLehmann-Haupt,  Altbabylonisches  Maß  und  Gewicht 
und  deren  Wanderung,  Vh.BAG.  1889,  245  ff.  —  Ders.,  Das  altbab.  Maß-  und  Gewichtssystem 
als  Grundlage  d.  ant.  Systeme,  Or.  Congr.  VII,  Section  s^mitique  1893,  167 ff.  und  Ver- 
gleichende Metrologie  und  Keilinschriftliche  Gewichtskunde.  ZDMG  66  {1912),  607  ff.  {auch 
separat  erschienen).  —  EPernice,  Griech.  Gewichte,  BerL  1894.  -  FHuItsch,  Die  Gewichte 
des  Altertums  {AbhSächs.Ges.  XVIII  2)  1899.  -  FHillervGaertringen  und  CFLehmann-Haupt, 
Gewichte  aus  Thera  {mit  vergl.  Gewichtstabelle),  Herm.  XXXVI  {1901)  113 ff.  -  AJ Evans, 
Minoan  weights  and  mediums  of  currency  from  Crete,  Mycenae  and  Cypnis  in  Corolla 
Numismatica  {Oxford  1906)  336  ff.  -  OViedebantt,  Metrol.  Beiträge,  Herm.  XLVII  {1912)  422 ff. 
562 ff.  —  Seit  1911  im  Erscheinen:  EBabelon,  Tratte  des  monnaies  grecques  et  romaines. 

12.  Papyri  und  Ostraka.  Im  Grunde  literarisch-paläographisch  (nicht  urkundlich-epi- 
graphisch), aber  doch  durch  die  eigentümlichen  Umstände,  die  sie  für  uns  verwertbar 
machen,  von  den  überlieferten  Handschriften  zu  sondern  sind  die  in  Aegypten  immer  reich- 
licher zutage  tretenden  griechischen  Papyri.  Wenn  auch  ihrer  Hauptmasse  nach  bisher 
vorwiegend  anderen  Gebieten  der  Altertumskunde  (Literatur,  Religion,  Verwaltung,  Rechts- 
wesen) zugute  kommend,  haben  sie  doch  das  historische  Quellenmaterial  für  unsere  Periode 
durch  die  'ABiivaiuuv  iroXiTeia  des  Aristoteles,  die  Olympionikenliste  (S.  68),  den  Histo- 
riker aus  Oxyrynchos  {Problem  14),  das  Sosylos-Fragment  (S.  86),  den  Anonymus  Argenti- 
nensis  (S.  86f.)  und  die  an  historischen  Nachrichten  reichen  Kommentare  des  Didymos  zu 
demosthenischen  Reden  {Didymi  de  Denwsthene  commenta  ed.  HDiels  und  WSchubart, 
Kleine  Ausgabe,  Lpz.  1904)  zu  bereichern  begonnen.  Grundlegend:  LMitteis  und  UWilcken, 
Grundzüge  und  Chrestomathie  der  Papyruskunde.  Leipzig-Berlin  1912,  Bd.  I:  Historischer 
Teil  {UWilcken)  1.  Hälfte  Grundzüge  (mit  wichtiger  Einleitung).  2.  Hälfte  Chrestomathie. 
Bd.  II:  Juristischer  Teil  {LMitteis),  ebenfalls  in  die  beiden  Hälften  zerfallend.-  Der  Haltbarkeit 
ihres  Materials  verdanken  die  bei  den  Ostrakismen  verwendeten  Tonscherben,  darunter 
solche  mit  dem  Namen  des  Xanthippos  {IG.  I  Suppl.  n.  581  f.),  ostrakisiert  485  v.  Chr.,  und 
des  Themistokles  {AthMitt  22  [1897]  345),  ostrakisiert  um  476,  ihre  Erhaltung.  Vgl.  im 
übrigen  UWilcken,  Griechische  Ostraka,  2  Bde.,  Lpz.  u.  Berl.  1899. 


78       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [76  77 

13.  Hekataios  von  Milet.  Die  Entwicklung  der  griechischen  Geschichtsschreibung  ist 
mit  der  ionischen  Aufklärung  untrennbar  verknüpft  {Bd.  I  192ff.  II  292ff.). 

In  lonien,  wo  orientalische  Waren  und  Kulturgüter  freien  Eingang  fanden,  ist  die  Be- 
wegung entstanden,  die  für  alle  Zeiten  das  griechische  und  damit  das  europäische  Denken 
von  der  orientalischen  Anschauung  trennen  sollte.  Z.  B.  die  Kenntnisse,  auf  Grund  deren 
Thaies  die  Sonnenfinsternis  vom  28.  Mai  585  berechnete,  waren  orientalischer  Herkunft; 
aber  während  sie  im  Orient  Geheimnis  eines  abgeschlossenen  Standes  blieben,  ergaben 
sie  bei  den  ionischen  Griechen  die  Grundlage  und  den  Anstoß  zur  Entwicklung  des  freien, 
kritischen  Denkens,  das  in  Gegensatz  trat  zu  dem  starren  Schematismus  der  orientalischen 
religiösen  Lehrsysteme.  Als  ein  Glied  in  der  Kette  dieser  Aufklärungsbewegungen  entwickelte 
sich  die  Geschichts-  und  Erdforschung.  Ihr  Begründer  ist  Hekataios  von  Milet.  Er  schrieb, 
in  gewissem  Sinne  an  Hesiod  anknüpfend  und  über  ihn  hinausgehend  (S.  72),  TeveaXoYiai 
in  vier  Büchern  {FHG.  I  25ff.)  mit  dem  Programm,  an  Stelle  der  bisherigen  Fabeln  die 
Wahrheit  zu  setzen  ('EKaraioc  MiXricioc  dibe  luvjBeixar  rdbe  Ypäcpoi,  ujc  |uoi  d\r|9ea  6oKei.  ol 
ydp  'GWnvujv  Xö-foi  iroWoi  xe  Kai  ^eXoToi,  uüc  e|uoi  cpaivovxai,  eiciv);  und  doch  haftet  er  noch 
so  weit  in  den  alten  Vorstellungen,  daß  er  sein  Geschlecht  im  16.  Gliede  an  einen  Gott 
anknüpft  {Hdt.  II  143).  —  Sein  geographisches  Werk,  die  rfjc  -rrepio&oc  oder  TTepuVncic 
(RHClausen,  liecataei  Milesii  Fragmenta,  Berl.  1831.  FHG.  I  Iff.)  in  zwei  Büchern  Göpiünri 
und  'Aciri  bestätigt  zugleich  den  nahen  Zusammenhang  seiner  Bestrebungen  mit  der  Natur- 
wissenschaft und  seinen  Anschluß  an  den  Philosophen  Anaximandros,  den  Verfasser  der 
ältesten  Erdkarte  {Bd.  II  276). 

Für  die  Geschichts-  und  Mythenbehandlung  hat  er  einen  wichtigen  Vorläufer  in  dem 
Chordichter  Stesichoros  {Bd.  1 150).  Ein  bezeichnendes  Beispiel  für  die  beiden  gemeinsame 
rationalistische  Mythenbehandlung  ist  die  Umgestaltung  der  Helenasage.  Helena  war  eine 
Göttin,  an  deren  Menschlichkeiten  die  ältere  Zeit  keinen  Anstoß  genommen  hatte.  Jetzt  galt 
es,  sie  zu  reinigen.  Nicht  sie  war  dem  Paris  nach  Troia  gefolgt,  sondern  an  ihrer  Stelle 
ein  Trugbild,  während  sie  selbst  nach  Aegypten  entrückt  war,  wo  Menelaos  auf  der  Heim- 
fahrt von  Troia  die  reine  Gattin  wiederfand.  Der  Steuermann  seines  Schiffes,  so  berichtete 
Hekataios,  hieß  Kanobos :  nach  ihm  als  '6\dveioc  xöttoc  fr.  288  wurde  die  aegyptische  Stadt 
Kanopos  und  die  nach  ihr  bezeichnete  Nilmündung  genannt.  Das  rationalistische  Epyllion 
in  dieser  Form  finden  wir  auch  im  uepiTTXouc  des  jüngeren  Skylax  (s.  u.).  Die  etymolo- 
gische Verknüpfung  fremdländischer  Orts-  und  Personennamen  mit  Personen  und  Vor- 
gängen der  griechischen  Sage  ist  eins  der  charakteristischsten  Erkennungsmerkmale  für 
Hekataios  {HDiels,  Herodot  und  Hekataios,  Herrn.  XXII  [1887]  411  [^grundlegendj),  ebenso 
die  Berufung  auf  die  |  einheimischen  —  aegyptischen,  asiatischen  —  Gewährsmänner  und 
Quellen  zur  Deckung  der  eigenen  neuen  Beobachtungen;  eine  Methode,  in  der  ihm  Hero- 
dot gefolgt  ist  (vgl.  unten  S.  83). 

Hekataios'  dKiaii  wird  auf  Ol.  65  =  520  angegeben  {Suidas  s.  v.).  Ungefähr  mit  Recht, 
denn  um  diese  Zeit  ist  Hekataios  gereist.  Die  'Acir]  schildert  den  Zustand  vor  Dareios' 
Skythenzug  (ca.  514).  Die  Nachrichten  der  eOpuburi  weisen  auf  die  Zeit  zwischen  diesem 
und  510:  Mocxoi  KöXxuuv  ^0voc  Trpocex^c  xoic  Maxirjvoic,  d.  h.  der  18.  Satrapie  benachbart, 
zu  der  die  Matiener  gehörten.  In  Dareios'  Satrapienordnung  dagegen  gehören  die  Moscher 
zur  19.  Satrapie  {Hdt.  III  94),  die  Kolcher  aber  sind  unabhängig  {Hdt.  III  97).  Hekataios' 
Kunde  betrifft  also  die  Zeit  vor  Einrichtung  der  19.  Satrapie  {WSieglin  vgl.  Klio  II  [1902] 
337).  Diese  aber  war  eine  notwendige  Voraussetzung  für  Dareios'  Skythenzug,  da  er  für 
die  eigene  Rückkehr  wie  für  die  Sicherung  der  Nordgrenze  die  südlichen  Ausgänge  der 
Kaukasuspässe  in  Händen  haben  mußte.  Der  terminus  ante  quem  liegt  also  ca.  514  v.  Chr. 
Für  die  6üpuüiTr|  ergibt  sich  die  Grenze  zwischen  514  und  510  aus  f.  140:  (Böpu^a  iröXic 
TTepciKt'i:  Thrakien  wurde  erst  persisch  mit  dem  Skythenzuge)  und  fr.  116  (bei  Steph.  Byz.): 
XaXdcxpa  rröXic  GpdKrjc  Koxä  xöv  GepiaaTov  köXttov.  'GKOxaioc  GüpujTtr)'  tv  b'  aüxil)  0^p|U)i 
TTÖXic  'exXnvuuv  0pr|iKUjv:  Mai  480  bei  Xerxes'  Durchzug  waren  diese  Städte  makedonisch 
[Hdt.  VII  123],  nicht  thrakisch,  und  müssen  es  schon  510  gewesen  sein,  als  Amyntas  von 
Makedonien  das  s.-ö.  von  Therma  auf  der  Chalkidike  belegene  Anthemus  dem  Hippias 
{Hdt.  V  94)  verlieh  [Sieglin].   Weder  als  Schilderer  des  ionischen  Aufstandes,  noch  etwa 


77|78]  Quellen:  Hekataios  und  Dionysios  79 

gar  der  Perserkriege  kommt  also  Hekataios  in  Betracht  {CFLehmann-Haupt,  Zur  Geschichte 
und  Überlieferung  des  ionischen  Aufstandes,  Klio  II  [1902]  334ff.). 

Seit  der  Besiegung  sämtlicher  Rebellen  im  ersten  Jahre  des  Dareios  (siehe  dessen 
dreisprachige  Keilinschrift  am  Fels  von  Bisutün,  Kol.  IV  §  52  —  nach  neuer  Lesung  vgl. 
Zacharjah  1,  II,  wozu  FWeissbach  ZDMG.  LXI  [1907]  724)  -  war  Gelegenheit  zu  ungestörten 
asiatischen  Reisen.  Hekataios'  Kunde  der  nördlichen  Länder  erklärt  sich  am  besten,  wenn 
er,  der  Bürger  der  persischen  Bundesstadt  Milet,  bei  den  Kämpfen  gegen  die  Aufständischen 
sowie  beim  Skythenzug  und  seinen  Vorbereitungen  als  Offizier  in  persischen  Diensten  be- 
teiligt war. 

Neben  der  echten  Periegese  lief  eine  Bearbeitung  aus  dem  4.  Jahrh.  um  {WSieglin), 
was  von  JWells,  JhellSt.  XXIX  (1909)  41  bei  seiner  unzulässigen  Erneuerung  der  Zweifel 
an  der  von  HDiels  glänzend  erwiesenen  Echtheit  der  Periegese  nicht  beachtet  worden  ist. 
S.  u.  a.  fr.  58  (vgl.  Ps.-Skymn.  379):  'A6pia.  ttöXic  koI  -rrap'  aürnv  kö\ttoc  'Abpidc,  Kai  ttotu- 
|uöc  ö|uoiujc  .  .  .  Kai  xäc  dAeKrpi&ac  bic  xiKteiv  xric  ri.uepac.  Die  Stadt  ist  erst  von  Diony- 
sios l.  gegründet  (S.  48),  der  Hahn  (gallus)  kam  erst  durch  die  Kelten  im  4.  Jahrh.  nach 
Italien.  Ferner  fr.  327:  M^Xicca,  tt6\ic  AißOujv  ktX.  Melissa  ist  von  Hanno  ca.  460  gegründet, 
dessen  Schrift  erst  Mitte  des  4.  Jahrh.  ins  Griechische  übersetzt.  Also  gab  es  neben  der 
echten  eine  im  4.  Jahrh.  überarbeitete  Periegese  (bestritten  von  FJacoby,  Hekataios,  PW 
VI  2667 ff).  So  konnten  auch  bei  den  Alten  (Arrian  Anab.  V  65.  Strab.  I III)  Zweifel  über 
die  Echtheit  entstehen.  Auch  die  geographischen  Grundanschauungen  des  Hekataios  wur- 
den von  der  Überarbeitung  betroffen.  Er  ließ,  wie  Anaximandros,  die  oiKouiuevri  in  zwei 
gleiche  Hälften,  Europa  und  Asien,  zerfallen.  Nördlich  des  dem  Kaspischen  Meer  als  Be- 
standteil des  Okeanos  entströmenden  Phasis  und  seiner  westlichen  Verlängerung  lag  Europa, 
südlich  dieser  Linie  Asien.  Der  Indus  bildete  den  Oberlauf  des  Nil,  so  daß  Rotes  Meer 
und  Persischer  Golf  Binnenmeere  waren  (Sieglin).  Durch  die  Entdeckungsreise  des  von 
Dareios  nach  Indien  ausgesandten  Skylax  von  Karyanda  (nach  520),  der  den  Kabul  (Kophen) 
und  Indus  herabfuhr  und  über  den  Ozean  nach  Suez  gelangte  (Suezinschrift  des  Dar.),  und 
ferner  bei  der  Gründung  der  milesischen  Kolonie  Phasis  erwies  sich  all  dies  als  irrig. 
Da  ward  von  einem  Anhänger  des  Hekataios  eine  Rettung  seines  Systems  versucht.  An 
Stelle  des  Phasis  wurde  der  Tanais-Don  gesetzt  (Sieglin),  und  um  die  Gleichheit  der  nörd- 
lichen und  südlichen  Hälfte  zu  wahren,  der  ganze  südliche  Teil  der  oiKouiaevri  nach  Süden 
gerückt,  so  daß  Tanais,  Bosporos,  Straße  von  Messina  auf  einer  Linie  lagen.  Das  Schwarze 
Meer  mußte  folglich  aus  der  Breite  Kleinasiens  gewonnen  werden,  so  daß  zwischen  dem 
Busen  von  Alexandrette  und  dem  Pontos  ein  ganz  schmaler  Hals  von  fünf  Tagereisen, 
gleich  1000  Stadien,  statt  der  tatsächlichen  ca.  25  Tagereisen,  bleibt.  Diese  Theorie  ver- 
wertet Hdt.  II  34.  Dieser  Anhänger  des  Hekataios  wird  sein  Landsmann  und  jüngerer 
Zeitgenosse  Dionysios  gewesen  sein.   Vgl.  S.  5-^  u.  S.  121. 

14.  Dionysios  von  Milet.  Suidas  s.  v.  Hekataios:  '€KOTaloc  .  .  .  Y^Tove  Kaxä  xoOc  Aapeiou 
Xpövouc,  öxe  Kai  Aiovücioc  fjv  ö  MiXi'icioc.  —  Aiovücioc  MiXi'icioc  tcxopiKÖc  xü  ,uexä  Aapeiov  tv  | 
ßißXioic  e',  irepinTriciv  oiKOUjudvric,  TTepciKÖ  'Idbi  biaX^Kxo»  .  .  .  Hier  ist  umzustellen:  TTepciKct 
'Idol  biaX^Kxuj,  xä  |uexä  Aapeiov,  dagegen  das  laexd  nicht  etwa  in  ein  Koxd  oder  sonst  zu 
verändern. 

Dionysios  schrieb  außer  der  Periegese  TTepciKd  und  als  Nachtrag  dazu  xä  uexd  Aapeiov, 
weil  ihm  die  ersten  Jahre  des  Xerxes,  die  er  erlebte,  der  Schilderung  besonders  wert  er- 
schienen (CFLehmann-Haupt,  Klio  II  [1902]  337,  III  [1903]  330f.,  VI  [1906]  1302).  Dionysios 
ist  also,  soweit  ersichtlich,  der  Schöpfer  des  Genus  der  TTepciKd  und  der  erste  Schilderer 
der  eigentlichen  Perserkriege.  Spuren  seiner  historischen  Schriften  sind  bei  Herodot,  bei 
Xenophon  in  gewissen  historischen,  mit  den  keilinschriftlichen,  nüchternen  Nachrichten 
übereinstimmenden  Abschnitten  der  Kyropaedie  (Klio  II  [1902]  341ff.),  bei  Aischylos  in  den 
Persern  erkennbar  oder  zu  vermuten.  Ihm  verdankt  Herodot  (V  36;  125 f.)  offenbar  auch 
die  Nachrichten  über  Hekataios'  Verhalten  vor  und  nach  dem  ionischen  Aufstand. 

Betreffs  der  Periegese  liegt  nicht  etwa  eine  Verwechslung  mit  Dionysios  Periegetes 
(1.  Jahrh.  n.  Chr.)  vor.  Der  unter  dem  Namen  eines  jüngeren  (WSieglin)  Skylax  umlaufende 
Periplus  (ed.  RHKlausen  s.  o.  S.  76,  CMüller,  Scylacis  ut  fertur  Periplus  in  den  Geographi 
Graeci  Minores  I,  Paris  1882,  15ff.)  verwertet  eine  Schrift  aus  weit  älterer  Zeit.  Sie  enthält 
nicht  nur  Nachrichten,  die  für  ihre  Entstehungszeit  (um  347)  nicht  mehr  zutreffen  (das 
etruskische   Großreich  [§  5,  17]   bestand  nicht  über  382;  §  13  erwähnt  die  408  zerstörten 


80       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [78/79 

Städte  Himera  und  Selinus;  §  99  kennt  die  408  gegründete  Stadt  Rhodus  noch  nicht), 
sondern  führt  auch  mit  der  vficoc  ^priiuoc  an  der  kanopischen  Mündung,  wo  Herodot 
(//  15.  97)  bereits  eine  Stadt  antraf,  in  vorherodoteische  und  voraischyleische  {Prom.  846, 
Suppl.  307  [274])  Zeit  und  mit  der  §10  als  bestehend  vorausgesetzten  Stadt  Pithekusa, 
die  von  Hieron  I  nach  der  Schlacht  bei  Kumai  (S.  36)  gegründet,  aber  unmittelbar  danach 
infolge  eines  Erdbebens  wieder  verlassen  wurde  {Strabo  V  4,  9),  eindeutig  in  das  Jahr  AlAjTi 
und  damit  geradezu  auf  Dionysios  von  Milet  (Sieglin). 

Wie  Kanopos  hekataeisch  geschildert  wird,  so  ist  uns  auch  durch  Vermittlung  des 
Dionysios  von  Milet  beim  Skylax  die  hekataeische  Gestalt  des  rationalistischen  Helena- 
Epyllions  bewahrt  geblieben  (o.  S.  78),  und  auch  sonst  ist  der  jüngere  Skylax  dergestalt 
von  hekataeischem  Gute  durchsetzt,  wie  der  Vergleich  mit  den  römischen  Chorographen 
lehrt  (s.  u.  S.  84f.) 

15,  Andere  Logographen.  Von  Schriften  anderer  Logographen,  die  gleich  Hekataios 
und  Dionysios  vornehmlich  das  Gebiet  der  Genealogien,  der  Mythologie  und  der  Lokal- 
geschichte pflegten,  sind  auf  die  Späteren  ersichtlichermaßen  oder  vermutlich  von  größerem 
Einfluß  gewesen  besonders  die  TTepciKct  des  Charon  von  Lampsakos  (FÜG.  I  32if., 
JV  628ff.,  bis  mindestens  464  reichend)  und  des  Hellanikos  (s.  u.  S.  85f.),  die  4  Bücher 
AuöiaKci  des  Lyders  Xanthos  (FHG.  I  36 ff.  AvGutschmid,  Kleine  Schriften  IV,  Lpz.  1889 
bis  92,  367  ff.),  der  von  dem  Herodes  dem  Großen  nahestehenden  Universalhistoriker  Nikolaos 
von  Damaskos  stark  benutzt  wurde,  und  die  CiKeXiKct  des  Hippys  von  Rhegion  {FHG.  I1 12 ff. 
UvWilamowitz-Moellendorff,  Herrn.  XIX  [1884]  442ff.  KZacher,  Herrn.  XXI  [1886]  468ff.). 
Sie  alle  und  viele  andere  wurden  durch  Herodot  in  den  Schatten  gestellt. 

16.  Herodotos.  Herodot,  geboren  zu  Halikarnaß  um  485,  gestorben  in  einem  frühen  Jahre 
des  Peloponnesischen  Krieges  (?),  adligen  Geschlechtes,  Sohn  des  Lyxes,  Neffe  des  Pany- 
assis  und  somit  gemischten  karisch-griechischen  Blutes,  kam,  vor  dem  Tyrannen  Lygdamis 
flüchtend,  nach  einem  Zwischenaufenthalt  in  Samos  nach  Athen,  wo  er,  als  Angehöriger 
einer  Bundesstadt,  Zugang  zum  Kreise  des  Perikles  fand.  Von  hier  aus  beteiligte  er  sich 
444  an  der  Gründung  von  Thurioi,  wo  er  eine  Zeitlang  heimisch  wurde,  von  wo  er  aber 
nach  Athen  zurückgekehrt  sein  muß,  da  er  die  433/432  vollendeten  Propylaeen  {V  77)  fertig 
kennt,  vermutlich  bald  nach  Ausbruch  der  Thurioi  erschütternden  Wirren.  Wahrscheinlich 
hat  er  aber  schon  die  Rede,  die  Perikles  für  die  im  Kampfe  gegen  Samos  440/39  ge- 
fallenen Athener  hielt,  gehört,  wäre  dann  also  spätestens  439  nach  Athen  zurückgekehrt. 
An  die  Stelle  der  von  den  ionischen  Logographen  als  persischen  Untertanen  und  in  ge- 
wissem Grade  vom  persischen  Standpunkt  aus  geschriebenen  TTepciKci  des  Dionysios,  Charon, 
Hellanikos  setzte  er,  der  überzeugte  Angehörige  und  Anhänger  des  attischen  Bundes,  die 
Schilderung  der  Perserkriege  und  der  sie  bedingenden  vorgängigen  Zustände  und  Ereig-  | 
nisse  im  Sinne  einer  Verherrlichung  Athens  als  Leiterin  des  Widerstandes  und  des  neuen 
durch  diesen  ermöglichten  perserfeindlichen  Seebundes.  Das  großartig  angelegte,  trotz 
vielfacher  Exkurse  in  der  Anlage  einheitliche  Werk,  die  erste  planmäßige  Behandlung 
eines  historisch  bedeutsamen  und  von  dem  Autor  aus  diesem  Grunde  gewählten  Themas, 
blieb  unvollendet. 

(Gesamtkommentar:  WHow  and  JWells,  A  commentary  on  Herodotus.  With  intro- 
duction  and  appendices,  Oxford  1912,  vgl.  dazu  CFLehmann-Haupt,  English  Historical  Re- 
view, 1913,  S.  347  ff.) 

Die  Unfertigkeit  wird  unmittelbar  dadurch  erwiesen,  daß  Herodot,  der  den  Leser  sonst 
vielfach  auf  spätere  Partien  seines  Werkes  verweist  und  diese  Zusagen  regelmäßig  ein- 
löst (vgl.  /  75  ÖTTicuü  XÖToi  /  107 ff.;  11  38  [tö  dyiij  ev  öXXuj  Xötuj  ^P^uj]  mit  ///  28  [Merkmale 
des  Apis);  I1 161  AißuKol  Xötoi  mW  IV  159 —200 ;  VI  39  [Kimons  Tod,  töv  k^w  ev  äXXuj  Xötlu 
cri|Liav€UJ  uuc  ^Y^vexo],  eingelöst  V1 103),  betreffs  des  Todes  des  Ephialtes  VII  213  auf  eine 
spätere  Behandlung  Bezug  nimmt  {b\  6.\\r\v  aixiriv,  xr^v  ir^yh  iv  xoici  ömcGe  Xöyoici  crmav^u;), 
■die  sich  in  seinem  Werke  nicht  mehr  findet.  Aber  auch  innerlich  zeigt  sich  das  Werk 
unvollendet.  Es  fehlen  der  Mauerbau  und  damit  die  definitive  Loslösung  Athens  aus  dem 
peloponnesischen  Bunde,  das  Kriegsjahr  478,  der  Abfall  der  lonier  von  Sparta,  die  xäEic 
<pöpou  (UvWilamowitz ,  Ärist.  u.  Athen  I,  Berl.  1893,  26 f.  CFLehmann-Haupt,  Hellanikos, 
Herodot,  Thukydides,  Klio  VI  [1906]  136  ff.). 


79/80]  Herodot:  Entstehungszeit  und  Anlage  des  Werkes  31 

Vorbereitet  war  das  Werk  durch  umfassende  Reisen  vor  445  nach  Aegypten  und  in 
Vorderasien,  großenteils  auf  den  Spuren  des  Hekataios,  zu  denen  nach  der  Gründung  von 
Thurioi  die  Kenntnis  des  Westens  hinzukam.  Die  nähere  Entstehungsgeschichte  des  Werkes 
ist  vielfach  streitig.  Namentlich  die  Frage,  ob  eine  Änderung  des  Planes  wahrend  der 
Ausarbeitung  angenommen  werden  muß. 

Die  untilgbaren  Verse  905ff.  der  ca.  Frühjahr  441  aufgeführten  Antigone  haben  lidt. 
II1 118/9  zum  Vorbild.  Sophokles  muß  sie  aus  Herodots  für  Athen  bezeugter  Vorlesung, 
die  bei  Eusebios  (mit  Recht  und  schwerlich  bloß  auf  Grund  einer  Kombination  aus  dem 
apollodorischen  Ansätze  von  Herodots  ükutt  auf  444,  das  Gründungsjahr  von  Thurioi)  446  oder 
445  gesetzt  wird,  gekannt  haben.  Für  diese  Vorlesung  wurde  der  Historiker  mit  einem  Talente 
belohnt  (nicht  zehn  Talenten:  bei  Plutarcfi,  De  Herodoti  malignitate  c.  26  ist  in  MENTOI  IT 
das  zweite  I  [=  10]  durch  Dittographie  entstanden  HDiels).  Damais  aber  muß  schon  die 
Athen  feiernde  Tendenz,  also  auch  schon  der  Gesamtplan  des  Werkes  deutlich  gewesen  sein. 
Ein  Zwang  zu  der  Annahme,  daß  der  große  Plan  seiner  politischen  und  Kulturgeschichte 
nicht  vor  Thurioi  ausgearbeitet  sei  und  vorher  nur  TTapaxpnua  ÜKpodceic,  Stücke,  die  den 
ersten  Teilen  bis  III 119  des  später  einheitlich  ausgearbeiteten  Werkes  entsprachen,  vor- 
gelegen hätten  (vgl.  HDiels,  Herrn.  XII  [1887]  439f.,  440/1)  und  zum  Vortrag  gekommen 
wären,  liegt  nicht  vor.  Andererseits  ergibt  sich  die  Irrigkeit  von  EdMeyers  Forderung 
(Forschungen  I,  Halle  1892,  155),  Herodots  östliche  Reisen  erst  in  das  Jahrzehnt  nach  440 
zu  verlegen:  die  Toten  aus  der  Schlacht  von  Papremis  460  {Hdt.  III 12)  konnten  (gegen 
Forschungen  I  155)  nach  fachmännischem  Urteil  unter  der  südlichen  Sonne  schon  in  ca. 
zwei  Jahren  so  völlig  skelettiert  sein,  wie  sie  Hdt.  III 12  vorfand,  und  mit  einem  von  Meyer 
(Forschungen  I  201)  selbst  erwogenen  eventuell  diplomatischen  Auftrage  konnte  der  Freund 
der  attischen  Staatsmänner  auch  vor  dem  Kalliasfrieden  (S.  39)  reisen  (vgl.  noch  /  196 
veuüCTi  auf  478  bezogen). 

Unmittelbar  hinter  ///  119  liegt  nun  allerdings  ein  offenbar  durch  die  Expedition  nach 
Thurioi  veranlaßter  Einschnitt;  ///  120ff.  zeigen  zum  ersten  Male  Vertrautheit  mit  Unteritalien 
(AKirchhoff,  Über  die  Entstehungszeit  des  herodotischen  Geschichtswerks  -,  Berl.  1878).  Eine 
Planänderung  müßte  im  Zusammenhang  mit  diesem  Einschnitt  jedoch  nur  dann  angenom- 
men werden,  wenn  die  /  106  und  1 184f.  angekündigten  "Accüpioi  Xö-foi  darüber  in  Ver- 
gessenheit geraten  wären,  also  ein  Versprechen  Herodots  vorläge,  dessen  Nichteinlösung 
—  anders  als  das  bezüglich  des  Todes  des  Ephialtes  —  nicht  durch  das  Fehlen  des  Schlusses 
erklärbar  wäre.  Die  Ankündigung  der  'Accüpioi  Xöyoi  /  106,  184f.  steht  auf  völlig  gleicher 
Stufe  mit  den  zahlreichen  übrigen  Ankündigungen  (s.  o.)  des  Hdt.  1184:  t^c  öe  Baßu- 
XOJvoc  xaÜTric  iroWoi  ]U6v  kou  koi  ä\\o\  ^fevovxo  ßaciXeec,  Tiliv  ^v  toici  'Accupioici  XÖYOici 
)uvr)|uriv  TTon'TCouai;  /  106:  xriv  xe  Nivov  elXov,  die  bi  eiXov,  Iv  Ixepoici  Xö-foici  briXiücuj.  Ein 
gesondertes  Werk  dieses  Inhalts  zu  schreiben  (EBachof,  Jahrb.f.Phil.  XXIII  [1877]  575ff. 
EMeijer,  Forschungen  II  [1899]  198 f.,  1),  hat  Herodot  nicht  beabsichtigt.  Arist.  Zool.  VIII 18 
ist  'Hcioöoc  die  richtige  Lesart;  es  sind  die  dem  Hesiod  zugeschriebenen  Kataloge  gemeint, 
in  denen  auch  die  Stammbäume  des  Orients  behandelt  waren  (AKirchhoff  4). 

EMeyer  erklärt,  es  sei  in  Herodots  Werk  überhaupt  keine  Stelle  mehr  zu  finden,  in 
der  assyrische  Nachrichten  hätten  angebracht  werden  können:  eben  deshalb  müßten  die  | 
Accüpioi  Xöfoi  als  gesondertes  Werk  von  Herodot  geplant  gewesen  sein.  Aber  die  Vor- 
stellungen, als  hätten  die  'Accüpioi  Xö-foi  assyrische  Geschichte  behandeln  sollen,'  ist  er- 
weislich irrig.  In  Dareios'  Satrapienordnung  bildete  Assyrien  mit  Babylonien  eine,  vor- 
wiegend Assyrien  benannte  Satrapie  (///  92:  utto  BaßuXiivoc  bi  koI  xf|c  Xonrnc  'Accupir|c 
xiXia  Ol  TTpoo'iie  xciXavxa  üpTupiou,  vgl.  /  192).  Daher  wird  nach  logographischer  Auf- 
fassung, der  Herodot  überwiegend  folgt  (anders  nur  im  Zusammenhang  der  lydischen 
Nachrichten  /  77)  Babylonien  als  Teil  von  Assyrien  betrachtet  oder  geradezu  mit  Assyrien 
identifiziert,  s.  /  178.  188.  192  (xoüc  x^ccepac  jnfivac  xpeqpei  ,uiv  i^  BaßuXLuvit]  xiJÜpil  •  •  • 
oüxuj  xpixriuopir)  i]  'Accupir)  x^P^  ffic  öXXrjc  'Acirjc),  193.  199;  III  155;  IV  39.  Die  'Accüpioi 
XÖYoi  sollten  babylonische  Nachrichten  enthalten  (vgl.  /  7S-^,- s.  oben).  Der  Könige  von 
Babylon  will  er  in  den  Accüpioi  Xüyoi  gedenken  (WPh.  1900,  162,  6.  Klio  I  [1901]  27 Off.: 
vgl.  ferner  /  185  und  dazu  Klio  III  [1903]  331).  I  106  wird  bei  der  Eroberung  Ninivehs 
nur  deshalb  auf  die  exepoi,  d.  h.  die  'Accüpioi  Xo-foi  verwiesen,  weil  die  Babylonier  mit  den 
Medern  an  der  Eroberung  beteiligt  waren.  Die  Behauptung,  daß  an  anderer  Stelle  über- 
haupt kein  Platz  mehr  gewesen  wäre,  die  'Accüpioi  Xö-foi  einzufügen,  trifft  also  nicht  zu. 
Babylonisches  hätte  sich  sehr  wohl  noch  bei  der  Zopyrosgeschichte  lU  150ff.  anfügen 
Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.    111.    2.  Aufl.  6 


82       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [80'81 

lassen.  Da  es  hier  unterblieb,  so  wäre  nach  meiner  bisherigen  Annahme  die  Planänderung- 
bis  zu  einem  gewissen  Grade  erwiesen  {Klio  I  [1901]  270,  3).  Mein  Schüler  ThEbert  hat 
aber  meinen  Nachweis,  daß  das  bei  Hdt.  1 183  erwähnte  Vorgehen  des  Xerxes  gegen  Ba- 
bylon (o.  S.  29,  34;  u.  S.  86)  durch  babylonische  Aufstände  veranlaßt  wurde,  die  auf  den 
Gang  der  Perserkriege  von  wesentlichem  Einfluß  waren,  zu  einer  anderen  Lösung  des 
'Accüpioi  Xö-foi-Problems  verwertet  {Zur  Frage  nach  der  Beendigung  des-  herodotischen 
Geschichtswerkes  in  besonderer  Berücksichtigung  der  'AcavQioi  Xöyoi,  Diss.  Kiel  1911).  Er 
nimmt  an,  daß  Herodot  in  dem  fehlenden  Teile  seines  Werkes  auch  die  von  ihm  /  183  mittel- 
bar bereits  berührten  Schwierigkeiten  zu  behandeln  gedachte,  die  Xerxes  im  Innern  erwuchsen 
und  daß  an  dieser  Stelle,  wo  die  Rolle  der  Babylonier  für  Herodots  Hauptthema  beson- 
ders deutlich  hervortrat,  die  Gelegenheit  und  die  Absicht  bestanden  hatte,  auf  die  neu- 
babylonische Geschichte  näher  einzugehen.  Daß  er  dabei  Dinge  zu  berichten  hatte,  die  er 
auf  Grund  mündlicher  Tradition  irrigerweise  dem  Dareios  zugeschrieben  hatte,  so  nament- 
lich die  lange  Belagerung  Babylons  (/// 150 ff.),  wäre  kein  Gegenargument,  da  der  gleiche 
Widerspruch  schon  durch  /  183  gegeben  ist  (s.  WPh.  1900,  964f.,  6).  Daß  Herodot  gerade 
zu  Ende  seiner  Darstellung,  so  weit  sie  uns  vorliegt,  auf  persische  Dinge  mehrfach  ein- 
geht, und  daß  sich  noch  im  neunten  Buche  reichliche  Episoden  und  Digressionen  finden, 
kann  als  Stütze  für  Eberts  Anschauung  gelten,  nach  welcher  also  das  Ausbleiben  der 
'Accüpioi  XÖYoi  keinen  anderen  Grund  hätte,  als  den  unvollendeten  Zustand  des  herodoti- 
schen Werkes. 

Bei  Herodots  Schilderungen  seiner  Beobachtungen  fremder  Sitten  und  Gebräuche  muß 
stets  im  Auge  behalten  werden,  daß  er  geneigt  ist,  Einzelzügen  eine  zu  weite  allgemeine 
Gültigkeit  zuzuschreiben.  So  war  die  Prostitution  zu  Ehren  der  Gottheit  {tAvXnra^muüittu 
aus  mu'allidatu,  'die  Förderin  der  Geburt')  in  Babylon  und  an  vielen  anderen  Orten  ge- 
bräuchlich. Aber  daß  jede  Babylonierin  verpflichtet  war,  ärraE  ev  T13  Zöri  luixöfivai  ävbpl 
Eeivuj,  trifft  absolut  nicht  zu,  ebenso  nicht,  daß  die  Babylonier  keine  Ärzte  hatten  {1 197);  ein 
irriger  verallgemeinernder  Schluß  aus  einem  Brauche,  der  nur  für  das  flache  Land  (vgl. 
Strab.  XVI  746:  eic  xctc  xpiöbouc,  und  dazu  u.  S.  83),  nicht,  wie  Herodot  meint,  für  die 
Städte  (ec  rriv  d^opriv)  galt.  In  anderen  Fällen  {1196:  Kaxa  KÜ)|uac)  wird  richtig  zwischen 
städtischen  und  ländlichen  Sitten  geschieden. 

Zwei  weitere  Eigentümlichkeiten  des  Herodot  sind  besonders  bedenklich  für  die  histo- 
rische Verwertung,  l.  Begegnet  ihm  ein  bekannter  Name,  so  nimmt^  er  oft  ohne  weiteres 
an,  daß  sein  berühmtester  Träger  gemeint  sei,  ganz  unbekümmert  um  historische  und  be- 
sonders chronologische  Gegeninstanzen. 

Beispiele:  Unter  den  Freiern  der  Agariste  erscheint  {V1 127)  Oeibuuvoc  toö  'ApYeiuuv 
Tupdvvou  TTOic  Aea)Kri6r|c,  Oeibuuvoc  bä  toö  xä  ladxpa  -rroiricavxoc  TTe\oTrovvr|cioici  Kai  üßpicav- 
xoc  lu^Yicxa.  Falsch,  denn  der  große  Pheidon,  der  die  Maße  ordnete,  lebte  im  8.  Jahrh.  und 
kann  nicht  der  Vater  eines  der  Bewerber  um  die  Agariste  im  6.  Jahrh.  sein  {CFLehmann- 
Haupt,  Herrn.  XXXV  [1900]  636 ff.);  was  Herodot  aus  anderer  Quelle  (Hekataios)  über  den 
Argiver  weiß,  schreibt  er  dem  späteren  Träger  des  gleichen  Namens  zu  (vgl.  Problem9).  In  den 
Kämpfen  auf  Cypern  während  des  ionischen  Aufstandes  fällt  {V113)  ö  CoXiuuv  ßaciXeuc 'Apicxö- 
KUirpoc  6  OiXoKÜirpou,  OiXoKÜtrpou  6e  xoüxou,  xöv  C6Xu)v  6  'AörjvaToc  dinKÖuevoc  ^c  Kuirpov  ^v 
e'-rreci  al'vece  xupdvvuuv  ludXicxa.  Chronologisch  unmöglich:  nicht  Solons  Zeitgenosse,  son-| 
dem  allenfalls  dessen  gleichnamiger  Enkel  konnte  der  Vater  eines  Teilnehmers  der  Kämpfe 
auf  Kypros  (498)  sein  {Klio  II  [1902]  334  ff.). 

2.  Fremdnamen,  mit  denen  er  neu  bekannt  wird,  gleicht  er  unbewußt  entfernt  an- 
klingenden, ihm  und  der  Allgemeinheit  besser  bekannten  Namensformen  an.  Einer  der 
Träger  des  Namens  Sib'e,  bei  Manetho  leßixujc,  wird  leGujv  {II 141):  Anklang  an  den  Königs- 
namen Seti  (bei  Manetho  leGubc).  Der  König  Nebukadrezar  (babyl.  Nabükudurrußur,  pers. 
Nabukadracara)  erscheint  bei  ihm  (/ 185.  187)  mit  Hineinspielen  weiterer  Mißverständnisse 
als  Königin  Nitokris,  wie  er  sie  aus  Aegypten  (//  100)  kennt,  usw. 

17.  Historische  Überlieferung  für  die  ältere  Zeit.  Eine  der  wichtigsten  Aufgaben  für  die 
Beurteilung  der  Tradition  des  späteren  griechischen  Mittelalters  ist  die  Ausscheidung  des 
hekatäischen  Gutes  aus  den  späteren  Autoren.  Sie  ist  noch  kaum  in  Angriff  genommen, 
weil  die  Zweifel  an  der  Echtheit  des  Hekataios  erst  seit  kurzem  und  auch  nicht  einmal 
völlig  {J Wells  o.  S.  79)  erledigt  sind.    Auf  seiner  Verdrängung  durch  den  weit  weniger 


81/821  Herodot.   Unbezeichnetes  hekatäisches  Gut  83 

exakten  Herodot  beruht  es  g-roßenteils,  daß  vielfach  die  Meinung-  herrscht,  eine  ernstlichere 
historische  Tradition  gehe  in  Griechenland  nicht  über  das  5.  Jahrh.  zurück,  während  sicher 
Hekataios  im  6.  Jahrh.  in  seinen  Werken  die  älteren  lokalen  Traditionen  berücksichtigt 
und  verzeichnet  hat.  Die  Fragmente  und  Spuren  des  Hekataios  sind  ungleich  zahlreicher 
als  man  bisher  meist  angenommen.  Seine  schriftstellerischen  Eigentümlichkeiten  erleichtern 
namentlich,  wenn  ihrer  mehrere  zusammentreffen,  die  Auffindung  des  nicht  näher  bezeich- 
neten hekatäischen  Gutes. 

Derartige  Hilfsmittel  für  dessen  Ausscheidung  sind:  etymologische  Namen-  und 
rationalistische  Mythendeutung  und  die  Berufung  auf  die  ausländischen  Gewährsmänner 
(S.  75),  die  Gründungsgeschichten  (Kxiceic),  die  Beibringung  analoger  Bräuche  aus  geo- 
graphisch weit  voneinander  abliegenden  Gebieten  (z.  B.  bei  Herodot  1 182),  spezifisch  mi- 
lesische  Nachrichten,  botanische  und  zoologische  Schilderungen  und  Prodigien,  metrologisch 
exakte  Daten  bei  Herodot,  der  für  Zahlen  und  Maßverhältnisse  gar  kein  eigentliches  Verständnis 
besaß.  Als  Fundstellen  dergestalt  zu  ermittelnden  hekatäischen  Gutes  lassen  sich  u.  a.  er- 
kennen: Herodot  Buch  II  (Aegypten),  Buch  IV  (der  Norden,  besonders  Skythisches).  Vgl. 
BHClausen,  liecataei  Milesii  Fragmenta,  Berl.  1831.  —  AvGutschmid,  De  Mecataeo  Milesio 
[=  De  rerum  Aegijptiacarum  scriptoribus  Graecis  ante  Alexandrum  Magnum  cap.l].  Kleine 
Schriften  I39ff.  und  besonders  (S.  78)  HDiels,  Herodot  und  Hekataios,  Herrn.  XXII  {1887) 
411  ff.  —  Herodots  Nachrichten  über  Babylon  und  das  mit  Assyrien  zu  einer  Satrapie  vereinigte 
{Hdt.  III  92)  Babylonien,  bes.  Buch  1 177-187  und  192-199.  Strabons  verwandte  Schilderung 
der  'Vegetation  und  Sitten  der  Babylonier'  (XVI  c.  14  und  §  20)  ist  nicht  aus  Herodot  ent- 
nommen, sondern  gibt,  durch  Aristobulos,  Apollodoros  und  andere  Mittelquellen  übernommen, 
im  Kerne  die  hekatäische  knappe,  inhaltlich  im  wesentlichen  reichere  Vorlage  Herodots 
wieder.  Besonders  wird  der  gänzlich  unverständliche  Übergang  vom  Grab  zur  Ehe  bei 
Hdt.  I  198  erst  begreiflich  dadurch,  daß  Hekataios  {Strabon  XVI  c.  20,  §  2)  die  geschlecht- 
liche Unreinheit  mit  der  der  Toten  verglichen  hatte.  (Vgl.  CFLehmann-[Haupt],  Zu  Hero- 
dot und  Hecataeus,  Festschr.  für  HKiepert,  1898,  305  ff.,  wo  aber  dem  Hekataios  noch  einiges 
zugeschrieben  ist,  das  auf  Rechnung  der  Mittelquellen  kommt.)  —  Ferner  kommt  in  Betracht 
die  griechisch -periegetische  Literatur.  Die  Tatsache,  daß  Pausanias  (//  16,  7  Ende,  vgl. 
16,  5  6)  die  Gräber  im  Inneren  der  Burg  von  Mykene  (S.  4)  als  vorhanden  erwähnt,  wäh- 
rend das  gesamte  Gräberrund  nach  dem  Befunde  der  Schliemannschen  Ausgrabungen  da- 
mals längst  von  der  Erde  bedeckt  gewesen  sein  muß,  erklärt  sich  nur  daraus,  daß 
Pausanias  die  Angaben  einer  älteren,  im  letzten  Grunde  der  hekatäischen  Schilderung 
verwertet  (denn  Hellanikos,  den  er  kurz  darauf  nennt,  fußt  natürlich  ebenfalls  vielfach 
auf  Hekataios),  ohne  zu  betonen,  daß  sich  der  Befund  inzwischen  verändert  hatte.  Ferner 
Pausanias  VI  22,  2/3  .  .  .  ä.u-rreXoi  öe  ficav  x^JJpiou  Treqpuxeuiu^voi  Travxöc,  gvöa  r]  TTica 
lÜKeiTo.  oiKiCTTiv  |Li^v  br\  Y^vecöoi  rri  iröXei  TTicov  xöv  Tfepinpouc  cpaci  xoO  AiöXou.  TTi- 
caioi  bi.  .  .  d-rrexöctvöiuevoi.  'HXeioic.  .  .  ö\u|UTriä5i  |li^v  xr)  ÖY&öri  xöv  'Ap^eiov  ^TrrjYÜYOvxo  OeibOüva 
xupcivvujv  xöv  ^v  "G\\r|ci  |uäXicxa  üßpicavxa  Kai  xöv  äYUJva  SÖecav  ö|uoö  xlü  OeiöOüvi.  Tcxdpxr) 
bi  ö\u|LnTicx&i  Kai  xpiaKOCxr)  cxpaxöv  oi  TTicaioi  irapö  xüjv  -rrpocxiüpujv  dSpoicavxec  ^iroiricav  dvxi 
'HXeiujv  xct  'OXü^Tria.  Taüxac  xdc  öXu).nTid&ac  Kai  in'  auxaic  xriv  xexdpxr|v  (xe)  Kai  ^Koxocxriv, 
xe9eicav  b^  üirö  'ApKd&oiv,  dvaXuia-mdbac  oi  'HXeToi  KoXouvxec  ou  cqpdc  ^v KaxaXö-fuJ  xüjv  öXuuTTidbujv 
Ypdjcpouciv.  Hier  sind  charakteristisch  hekatäisch  die  etymologisch-griechische  Herleitung 
des  Ortsnamens  und  die  botanische  Beobachtung.  Die  beiden  eigentlichen  Fehlolympiaden 
(748  und  554),  die  dritte  hinkt  bei  Pausanias  nach,  liegen  vor  Hekataios,  und  damit  verträgt 
sich  die  Verwandtschaft  mit  einer  durch  einen  herodoteischen  Einschub  (s.  oben  S.  82)  und 
durch  die  Betonung  der  Metrologie,  als,  auch  im  Wortlaute,  hekatäisch  erwiesenen  Stelle 
bei  Herodot.  Pausanias  verdankt  seine  Nachricht  mittelbar  einem  Benutzer  des  Hekataios, 
und  zwar  demjenigen,  der  die  3.  Fehlolympiade  (364)  hinzugefügt  hat,  das  ist  so  gut  wie 
sicher  Ephoros,  der,  s.  Diod.  XV  82  bei  der  Schilderung  der  Ereignisse  des  Jahres  364, 
s.  0.,  dieser  Fehlolympiade  ausdrücklich  gedenkt:  'ApKdöec  i^exä  fTicaiaiv  koivi]  xeöeiKÖxec 
ÜTtfipxov  xöv  dYÜJva  xüjv  'OXuuttiuuv  Kai  ^Kupieuov  xoö  iepoö  Kai  xiuv  kv  auxLu  xPHMdxujv. 
Daß  Ephoros  in  seiner  Universalgeschichte  für  die  älteste  Zeit  den  Hekataios  wenigstens 
mittelbar  zu  Rate  zog,  wäre  selbstverständlich,  auch  wenn  nicht  an  Stellen,  an  denen  sich 
die  metrisch  abgefaßte  Periegese  des  Pseudo-Skymnos  {Geogr.  Gr.  Min.  I,  Paris  1882,  196  ff.) 
auf  Ephoros  beruft,  die  ursprünglich  hekatäische  Herkunft  der  geographischen  Nachrichten 
ersichtlich  wäre. 

6' 


84       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [82  83 

Eine  wichtige  Rolle  spielt  bei  der  Ermittlung  hekatäischen  Gutes  der  Vergleich  mit 
der  im  Kerne  auf  Dionysios  von  Milet  und  dergestalt  mittelbar  auf  Hekataios  zurückgehen- 
den Periegese  des  jüngeren  Skylax  (S.  79/".)  und  mit  einer  völlig  unbenutzten  reichen 
Fundgrube  hekatäischen  Gutes,  die  in  der  römischen  chorographischen  Lite- 
ratur vorliegt.  Besonders  beruhen  die  längst  beobachteten  Übereinstimmungen  zwischen 
Pomponius  Mela,  Plinius,  Solinus  und  geographischen  Abschnitten  bei  Ammianus  Marcel- 
linus in  Wahrheit  auf  einem  gemeinsamen  Kern  solcher  hekatäischer  Nachrichten,  die  den 
Späteren  großenteils  durch  Varro  (z.  T.  wohl  auch  durch  Juba)  übermittelt  sein  werden, 
dessen  Werk  De  ora  maritima  oder  De  litoralibus  ihr  ältestes  und  wichtigstes,  unzweifel- 
haft aber  erst  durch  mehrere  Mittelquellen  verwertetes  Vorbild  in  Hekataios'  Periegese 
hatte.  Der  vermutlich  wesentlich  varronische  Grundstock  der  chorographischen  Masse,  die 
uns  bei  Solinus  erweitert  und  bearbeitet  überkommen  ist,  hat  bereits  Plinius  vorgelegen, 
welcher  deren  Inhalt  der  Anlage  seines  Werkes  gemäß  auf  die  einzelnen  Bücher  verteilen 
mußte.  ThMommsen  hatte  die  Übereinstimmungen  zwischen  Plinius,  Solinus  und  Ammian 
nicht  anders  erklären  können,  als  durch  die  Annahme  einer  aus  der  Naturalis  Historia 
nachträglich  geschaffenen  Xhorographia  Pliniana'  (Solinus  ed.  ThMommsen,  ^  Einleitung), 
während  sie  sich  in  Wahrheit  durch  eine  gemeinsam,  wenn  auch  durch  mannigfaltige 
Mittelquellen,  benutzte,  wesentlich  auf  Hekataios  fußende  Quelle  erklären,  aus  der  auch 
vieles  von  dem  allein  bei  Solinus  begegnenden  Sondergute  stammt,  das  bisher  einem 
'Ignotus'  zugeschrieben  werden  mußte,  s.  CFLehmann-Haupt,  S.Ber.Berl.Archäol.Ges.  März 
1893,  8ff.  =  WPh.  X  6i3ff.  =  ArchAnz.  1893,  71f.  Auch  sind  nicht  bloß  die  beiden  von 
Mommsen  herorgehobenen  Hauptzentren  der  'Chorographia  Pliniana'  die  Nachrichten  der 
genannten  vier  römischen  Autoren  über  Aegypten  und  die  Pontusländer,  von  hekatäischem 
Gute  durchsetzt,  sondern  die  ganze  Asia  des  Pomponius  Mela,  wie  der  Vergleich  mit  den 
Fragmenten  des  Hekataios,  mit  Skylax  und  Pseudo-Skymnos  und  dazu  das  Hervortreten 
hekatäischer  Eigentümlichkeiten,  so  der  mythologisch-etymologischen  Betrachtung  von 
Eigennamen  (bes.  bei  Mela)  und  der  Vorliebe  für  die  Gründungsgeschichte  (Mela,  Solinus) 
lehren  (vgl.  z.  B.  Mela  I  JlOff.  mit  Hek.  fr.  154,  185 f.,  117,  240,  197.  Skyl.  72-78.  -  Mela  I 
116  mit  Skyl.  71,  79  und  Hdt.  IV  22  (wonach  Turcae  bei  Mela  in  lurcae  =  'lOpKai  zu  ver- 
bessern). -  Mela  II  3,  Solinus-  69,  14,  Plinius  IV  86,  Ammian  XXII  8,  20  [Carambis  und 
Criu  metopon]  mit  Skyl.  69  b,  d,  Ps.-Skymn.  256,  Hek.  fr.  337.  -  Ferner  Ammian  II  8, 
35  in  hac  Taurica  insula  Leuce  sine  habitatoribus  ullis  Achilli  est  dedicata  =  Skyl. 
69  d:  vficoc  öe  epriiu)i,  f]  övo|aa  Aeunri,  iepä  toO  'Axi^Xeuic).  Gegen  Mommsens  Annahme 
einer  'Chorographia  Pliniana'  als  solche  wandten  sich  auch  AGercke,  Seneca-Studien,  Lpz. 
1895,  99  ff.  und  FrRabenald,  Quaestionum  Soliniarum  capp.  tria,  Diss.  Halle  1909,  cap.  I, 
der  Plinius  und  Mela  unmittelbar  von  Solinus  benutzt  sein  läßt. 

Ein  besonders  schlagender  von  vielen  Belegen  ergibt  sich  durch  Vergleichung  der 
Berichte  über  die  schwimmende  Insel  Chembis  (Chemmis)  bei  Hekataios  fr.  284  {Steph. 
Byz.),  Mela  I  9,  55  und  Herodot  II  156.  HDiels  {Herm.  XXII  420,  2)  wies  zu  dem 
juerapciri  des  Hek.  'schwebend  auf  dem  See  wie  ein  ankerloses  Fahrzeug'  auf  Hdt.  VII 188 
öcac  Tüuv  veOüv  luerapciac  eXaßev  6  äveinoc,  hin:  Mela  gibt  das  luerapciri  köi  TrepmXti  Kai  Kiveixai 
etri  Toö  liöaxoc  des  Hek.  durch  et  quocunque  venti  agunt  pellitur  wieder.  Melas  Gewährsmann 
kennt  Herodot,  dem  er  auch  in  der  Form  des  Namens  folgt,  aber  im  wesentlichen  gibt  er  hier 
eine  knappe  und  sachgemäße  Paraphrase  des  Hekataios.  Das  rationalistische  Helena-Epyllion 
ist  wie  bei  Skylax  nach  Dionysios  von  Milet-Hekataios  (S.  78-80)  auch  bei  dieser  heka- 
täischen Gruppe  römischer  Chorographen  vertreten.  Mela  II  7,  103,  Plin.  V  128,  Solin.  \ 
136,  ll3ff.,  Ammian  XII 16, 14  berichten  sämtlich,  daß  die  kanopische  Nilmündung  ihren  Namen 
vom  Steuermann  des  Menelaos  habe.  Dieselbe  Tradition  auch  bei  Tac.  Ann^  II  60. 

Hekataios  sah  in  Aegypten  lediglich  das  Delta,  westlich  der  kanopischen  Mündung 
begann  Lybien,  östlich  der  pelusischen  sofort  Arabien.  Herodot  rechnet,  wie  wir, 
das  Niltal  hinzu.  Erst  mit  dem  serbonischen  See  beginnt  für  ihn  im  Osten  Arabien.  Die 
hekatäische  Auffassung  teilen  Mela  I  9,  60.  III  8,  74,  80.  Plinius  V  65.  Sol.  165,  10.  Die  drei 
genannten  römischen  Chorographen  beschrieben  auch  den  Phoinix  {Mela  III  8,  82f.  Plin.  X 
3ff.  Sol.  149, 18ff.).  Nach  Polio  irepi  xfic  'Hpoböxou  kXotthc  {Porphyrios  bei  Euseb.  Praepa ratio 
Evangelica  X  3  p.  466  B)  sollte  Herodot  bei  seiner  Schilderung  des  Phoinix  {II  73)  die  des 
Hekataios  stark  und  über  Gebühr  benutzt  haben.  Wie  eine  römische  auf  Herodot  fußende 
Beschreibung  aussieht,  zeigt  Tac.  Ann.  VI  28.  In  Wahrheit  liegt  bei  den  drei  Chorographen 
die  verloren  geglaubte  hekatäische  Schilderung  des  Phoinix  vor  (ß<?r/.p/j.H^. /S95,  4S5,/).  Der 


83  84]  Hekatäisches  Gut  bei  römischen  Chorographen  85 

Senator  Manilius,  den  Plinius  nennt,  kann  eben  wegen  seiner  Würde  ja  kaum  in  Aegypten 
gewesen  sein  und  die  Beschreibung  des  Phoinixbildes  nur  früherer  Quelle  entnommen  haben. 
Für  Hekataios  lag  Heliopolis  in  Arabien,  für  ihn  brauchte  der  Weg  von  der  Ver- 
brennungs-  und  üeburtsstätte  des  Phoinix  bis  2um  Sonnenaltar  in  Heliopolis  keineswegs 
sehr  weit  zu  sein.  Für  Herodot  dagegen  war  Heliopolis  aegyptisch.  Daß  Hekataios,  bei 
dem  er  die  Geschichte  bereits  fand,  mit  Arabien  einen  anderen  Begriff  verband,  als  er 
selbst,  machte  er  sich  nicht  klar.  In  seinem  phantasievollen  Geiste  sah  er  den  Phoinix 
mit  der  schweren  Last  eine  beträchtliche  Reise  von  Arabien  nach  Aegypten 
unternehmen  —  ein  Zug,  der  bei  Tacitus  ebenso  sehr  hervortritt,  wie  er  bei  Plinius, 
Mela,  Solinus  fehlt.  Freilich  rechnet  Mela  -  aber  nur  er,  dessen  im  wesentlichen  heka- 
täische  Anschauungen,  wie  bereits  festgestellt,  einen  herodoteischen  Einschlag  verraten  und 
der  auch  Aegyptens  Ausdehnung  (/  9,  44)  im  W.  mehr  herodoteisch,  im  O.  hekatäisch  be- 
mißt -,  Heliopolis  herodoteisch  zu  Aegypten,  wie  anderseits  Tacitus  in  der  Befruchtung  des 
Nestes  einen  hekatäischen  Zug  übernommen  hat.  Da  Tacitus  auch  bei  Kanopos  heka- 
täische  Anschauungen  wiedergibt,  so  mag  er  oder  schon  seine  Quelle  (etwa  Sallust?)  den 
hekatäischen  und  den  herodoteischen  Phoinix-Bericht  gekannt  und  letzteren  bevorzugt 
haben.  Das  beeinträchtigt  das  Hauptergebnis  nicht;  die  hekatäische  Phoinixschilde- 
rung  ist  wiedergewonnen.  Polios  Urteil  erweist  sich  hier  als  übertrieben  und  ober- 
flächlich. Der  Befund  ist  hier,  wie  fast  überall,  wo  wir  Hekataios  und  Herodot  vergleichen 
können  (vgl.  Chemmis)  derselbe.  Hekataios  schildert  knapp,  genau,  gedrängt.  Seine  weit 
kürzeren  Berichte  geben  an  tatsächlichem  Material  fast  regelmäßig  mehr  als  die  des 
'Thuriers'.  Herodot  schließt  sich  für  den  Kern  der  Sache  gern  an  die  Darstellung  des  Vor- 
gängers an,  aber  er  gewinnt  dem  Gegenstande  zumeist,  je  nachdem  er  seiner  mehr  ge- 
mütvoll phantastischen,  selbst  dichterischen  Betrachtungs-  und  Darstellungsweise  entspricht, 
gänzlich  neue  Seiten  ab,  und  gerade  in  der  dem  Historiker  freilich  oft  nicht  erfreulichen 
Verlegung  des  Schwerpunktes  in  diese  Abweichungen  und  Abschweifungen  liegt  großen- 
teils der  unnachahmliche  Zauber  der  herodoteischen  Darstellung. 

18.  Zur  Überlieferung  der  Perserkriege.  Hauptquelle  für  die  Geschichte  der  Perser- 
kriege war  den  Alten  und  ist  uns  Herodot,  unschätzbar  und  doch  höchst  unvollkommen. 
Der  schon  gekennzeichnete  Mangel  jedes  Verständnisses  für  Zahlen  und  Maße,  ihre  .An- 
wendung und  Kritik  macht  sich  bei  der  Chronologie  und  besonders  bei  den  sehr  über- 
triebenen Angaben  über  die  Stärke  des  persischen  Heeres  störend  geltend,  und  schlimmer 
noch  alle  tiefer  politischen  und  besonders  alle  strategischen  und  taktischen  Zusammen- 
hänge fehlen  und  müssen  bestenfalls  aus  leisen,  nebensächlichen  Andeutungen  erschlossen 
werden.  Herodot  ist  eben  hier  wie  überall  mehr  Xoyottoiöc  als  Historiker  in  unserem 
Sinne.  Eigentlich  persische  Quellen  fehlen  leider  gänzlich,  um  so  wertvoller  sind  die  ver- 
sprengten Spuren  anderer  Darstellungen  (Dionysios  vonMilet,  Charon,  Hellanikos  [u.  S.  S6f.]), 
die  sich  bei  späteren  Autoren,  deren  Hauptquelle  ebenfalls  Herodot  gewesen  ist,  finden. 
Diese  von  Herodot  abweichenden,  aber  in  sich  verständlichen  und  unsere  Erkenntnis  be- 
reichernden Nachrichten  nicht  zu  verwerten,  weil  sie  lediglich  aus  Herodot  herausgesponnen, 
durch  günstigenfalls  richtige  Schlußfolgerung  ermittelt  seien,  heißt,  sich  durchweg  eines 
der  wertvollsten  Korrektive  der  mangelhaften  herodoteischen  Darstellung  berauben. 

So  sind  gewisse  Angaben  bei  Nepos  {Milt.  5),  die  die  gänzlich  unmilitärische  Schilde- 
rung Herodots  über  die  Schlacht  bei  Marathon  ergänzen,  nicht  'richtige  Kombinationen"  der  i 
Quelle,  der  Nepos  folgt  {EMeyer  III  §  194  A.,  S.  333),  sondern  auf  Verwertung  jener  älteren 
vorherodotischen  Darstellungen,  besonders  des  Dionysios  von  Milet,  zurückzuführen. 
Irrigerweise  fordert  EMeyer  III  §  193,  Anm.  S.  329,  vgl.  S.  333,  daß  die  Athener  von  vorn- 
herein am  Rande  der  die  Ebene  im  Süden  begrenzenden  Höhen  hätten  aufgestellt  sein 
müssen,  und  verwirft  deshalb  die  von  HLoUing  angenommene  Stellung  im  Tal  von  Vrana  bei 
den  Ruinen,  die  dieser  mit  Recht  für  die  des  Herakleion  {Her.  VI  WS.  116)  erklärt,  während 
es  durchaus  genügt,  daß  Vorposten  und  Späher  'den  Feind  sehen  konnten'.  Zudem  ist, 
wovon  ich  mich  an  Ort  und  Stelle  überzeugt  habe,  die  noch  dazu  auf  dem  schrägen  Berg- 
hang befindliche  Einsenkung  von  so  geringer  Tiefe,  daß  selbst  von  ihr  aus  der  Ausblick 
auf  den  äußeren,  an  die  Bucht  anstoßenden  Teil  der  Ebene  kaum  behindert  wäre.)  Übrigens 
ist  gerade  bei  Marathon  besonders  deutlich  erkennbar,  wie  Herodot  in  den  knapp  gehal- 
tenen Bericht  seiner  Quelle  eine  große  Anzahl  meist  anekdotischer  Zusätze  einflicht.    Die 


86       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   (84/85 

wichtigsten  sonstigen  Darstellungen  der  Perserkriege  bieten  Ephoros  (S.  94f.)  bei  Diodor 
XI,  Plutarchs  Themistokles  u.  Aristides.  Die  sehr  genaue  und  strategisch  höchst  bedeut- 
same Angabe  des  Ephoros  {Diod.  X1 17),  wonach  seitens  der  Perser  bei  Salamis  die  aegyp- 
tischen  Schiffe  in  den  Rücken  der  Griechen  entsandt  seien,  um  ihnen  das  Entweichen  durch 
die  Enge  bei  Megara  unmöglich  zu  machen,  kann  keineswegs  durch  'Überarbeitung'  aus 
den  verschwommenen  Angaben  des  Herodot  (EMeyer  III  §  225  Anm.,  S.  391)  oder  des 
Aischylos  (Pers.  366)  gewonnen  worden  sein,  vielmehr  liegt  hier  die  Verwertung  einer 
älteren  Quelle  bei  Ephoros  klar  zutage.  Auch  daß  die  von  Herodot  ganz  abweichende 
Schilderung,  die  Ephoros  {Diod.  XI  34ff.)  von  der  Schlacht  bei  Mykale  gibt,  'wohl  nur  auf 
freier  Konstruktion'  beruhe,  trifft  nicht  zu.  Denn  gerade  in  diesem  Zusammenhange  bietet 
Ephoros  (Diod.  XI  38,  7)  die  historisch  so  bedeutsame,  neuerdings  erst  verständlich  ge- 
wordene (S.  34)  Nachricht  von  Xerxes'  Rückzug  von  Sardes  ins  Innere  (wegen  des  baby- 
lonischen Aufstandes).  Die  Nachricht  des  Ephoros  {fr.  111),  Xerxes  habe  den  Kartha- 
gern den  Angriff  auf  die  Griechen  'befohlen'  (nämlich  als  Beherrscher  von  Tyrus,  der 
Mutterstadt  Karthagos),  ist  auch  EMeyer  III  §  206  Anm.,  S.  356  geneigt,  eher  für  eine  Über- 
lieferung, als  für  eine  richtige  Kombination  des  Ephoros  zu  halten.  Als  Quelle  denkt  er  an 
Antiochos  von  Syrakus,  aber  auch  dieser  kann  solche  staatsrechtlich  exakte  Angabe  nicht 
der  mündlichen  Tradition,  sondern  nur  einer  dem  Xerxes  gleichzeitigen  schriftlichen  Quelle 
verdanken  {Klio  II  [1902]  338  f.  Anm.).  Entsprechendes  wie  für  die  Perserkriege  gilt  auch 
für  den  Ionischen  Aufstand:  CFLehmann-Haupt,  Zur  Geschichte  und  Überlieferung  des  Ioni- 
schen Aufstandes,  Klio  II  {1902)  334  ff. 

Eine  höchst  wertvolle  Ergänzung  bilden  ferner  gewisse  Daten  und  Nachrichten  baby- 
lonischer Urkunden  aus  Dareios'  späterer  und  Xerxes'  Anfangszeit  und  fragmentarische 
durch  Photios  erhaltene  Nachrichten  aus  Ktesias  von  Knidos,  der  als  Arzt  17  Jahre  lang 
am  Hofe  Artaxerxes'  1.  in  Susa  lebend,  den  Orient  und  die  Perser  gründlich  kannte.  An 
sich  nichts  weniger  als  ein  Historiker,  der  daher  seinen  ionisch  geschriebenen  TTepciKd 
hauptsächlich  medisch- persische  Gesänge  und  Mären  zugrunde  legte,  hat  er  doch  auch 
die  persischen  Hofjournale  oder  Ähnliches  gekannt  und  zur  Korrektur  des  Herodot  verwertet. 

Ktesias  (zusammen  mit  Arrian,  Anab.  III  16,  4  f.  VII 17,  2  toötov  töv  (sc.  BriXou)  veuuv, 
oicirep  Kol  TÖ  äWa  iepä  tüjv  BaßuXuuviuuv,  Eeptqc  KaxecKav^jev,  öxe  ex  Tf\c  '€\Xdboc  ötticuj  dire- 
vöcTncev  und  Strabo  XVI  p.  738,  vgl.  Diodor  II  9,  XVII 112,  Aelian,  Var.  fiist.  XIII  3)  sowie 
die  babylonischen  Daten  (vgl.  oben  S.  34)  ermöglichen  uns  .die  nähere  Einordnung  der  an 
sich  so  wichtigen  Nachricht  Herodots,  daß  Xerxes  nach  einem  früheren  vergeblichen  Ver- 
suche des  Dareios  das  Belsbild  aus  Babylon  weggeführt  habe:  CFLehmann-flioupt],  WPh. 
1900,  960f.  Klio  VII  {1907)  447 f.  EMeyer  III  S.  XIV:  Berichtigung  zu  §  80.  Die  Belagerung 
und  den  Fall  Babylons,  der  diese  Wegführung  ermöglichte  (vgl.  Ktesias  o.  S.  34),  erzählt 
Herodot  im  zweiten  auf  Dareios  gestellten  Teile  (///  150-159)  der  Mär  vom  Falle  Babels 
(1.  Teil  [KyrosJ  =  Her.  1 188 f.).  Daß  bei  Herodot  dieselbe  Gruppe  von  Ereignissen  teils 
richtig  dem  Xerxes  und  gleichzeitig  fälschlich  dem  Dareios  zugeordnet  wird,  ist  lehrreich 
genug.  Wichtiger  aber  ist,  daß  die  Nachricht,  die  mit  ihrer  hekatäischen  Umgebung  bei 
Herodot  geradezu  in  Widerspruch  steht  {WPh.  1900,  964f.),  einer  Quelle  entstammt,  die 
sowohl  Dareios,  wie  wenigstens  die  Anfänge  des  Xerxes  genau  behandelt  haben  muß,  was 
für  Dionysios  von  Milet  zutrifft.  Somit  lagen  über  den  Babylonischen  Aufstand,  der  für 
die  Entwicklung,  für  die  Bewegungen  und  Entschlüsse  des  Xerxes  479,  und  vielleicht  be- 
reits 480,  von  so  hoher  Bedeutung  war,  schriftlich  fixierte  Nachrichten  vor,  die  Herodot 
gekannt,  aber,  wenigstens  in  der  erhaltenen  eigentlichen  Darstellung  der  Vorgänge  (vgl. 
S.  81  f.),  ignoriert  hat,  um  an  ihre  Stelle  anekdotische  und  jedenfalls  zur  Erklärung  der  per- 
sischen Maßnahmen  völlig  ungenügende,  rein  griechische  Einwirkungen  anzuführen.  Auf 
Dionysios  läßt  sich  mit  einiger  Bestimmtheit  auch  die  Heeresliste,  die  Aufzählung  der 
persischen  Kontingente,  zurückführen.  Denn  die  mit  ihr  verflochtenen  mythologischen 
Etymologien  hekatäischen  Gepräges  sind  sicher  nicht  von  Herodot  selbst  hinzugefügt,  dal 
er  sie  fast  sämtlich  schon  früher  an  ihrer  richtigen  Stelle  gebracht  hatte  {Klio  VII  [1907] 
299,  5.  Überhaupt  haben  vor  Herodot  reichlichere  schriftliche  Berichte  vorgelegen,  als  die 
herrschende  Meinung  annimmt.  So  schildert  das  neue  Sosylos-Fragment  (S.  77)  nach  äl- 
terer Quelle  eine  von  Herodot  übergangene  Großtat  des  Karerfürsten  Herakleides  in  der 
Schlacht  bei  Artemision  {UWilcken,  Herm.  XLI  [1906]  103ff.  XLII  [1907]  510ff.;  FRühl,  Rh. 
Mus.  LXI  [1906]  358f.). 


85'86]  Oberlieferung-  der  Perserkriege  außer  Herodot  37 

Für  die  Schlacht  bei  Salamis  (vgl.  Problem  12)  liegt  uns  in  Aischylos  Persern,  auf- 
geführt 472,  ausnahmsweise  eine  zweite,  Herodot  mehr  als  ebenbürtige  und  trotz  der  Ab- 
weichungen auch  von  ihm  benutzte  wertvolle  Quelle,  der  Bericht  eines  Mitkämpfers  vor, 
den  die  Erfordernisse  der  Dichtung  und  des  dramatischen  Aufbaus  höchstens  in  Neben- 
sächlichkeiten beeinflußt  haben.  Auch  Aischylos  aber  schöpft  nicht  ausschließlich  aus  eige- 
ner Anschauung. 

Einer  schriftlichen  Quelle  hat  er  die  Zahl  der  persischen  Schiffe  (1207)  entnommen, 
nicht  sie  als  Mitkämpfer  bei  Salamis  erkundet.  Denn  schon  eine  größere  Anzahl  im  Hafen 
liegender  Schiffe  zu  zählen  ist  nahezu  unmöglich,  im  Sunde  von  Salamis  war  es  gänzlich 
ausgeschlossen  (Klio  II  [1902]  338;  2).  Auch  war  1207  die  auch  von  Herodot  {VII  89) 
angeführte  Vollzahl  der  zu  Anfang  des  Krieges  persischerseits  verfügbaren  Schiffe, 
die,  durch  starke  Verluste  namentlich  bei  Artemision  gemindert,  bei  Salamis  nicht  ent- 
fernt mehr  in  Betracht  kommen  konnte.  Wenn  Herodot  eben  diese  Zahl  gleichwohl  bei 
Salamis  wiederholt  und  die  vorherigen  Verluste  {VIII  66)  als  durch  neuen,  in  Wahr- 
heit nicht  entfernt  ausreichenden  Zuzug  auf  persischer  Seite  ergänzt  hinstellt,  so  spiegelt 
sich  darin  nur  die  Verlegenheit  wieder,  in  die  er  geriet,  als  er  bei  Aischylos  jene  ur- 
sprüngliche Zahl  vorfand,  ohne  sich  über  die  bei  jenem  vorliegende  poetische  Lizenz 
klar  zu  werden.  Diese  ursprüngliche  Vollzah!  muß  ein  Autor  gegeben  haben,  der  die  per- 
sischen offiziellen  Nachrichten  verwertete,  wahrscheinlichst  Dionysios  von  Milet.  Zu  be- 
obachten, wie  er  von  Herodot  ursprünglich  korrekt,  von  Aischylos  poetisch  wirksam  ver- 
wertet wurde  und  wie  dann  Herodot  wieder  durch  den  im  übrigen  durch  Autopsie  so  vor- 
trefflich informierten  Aischylos  zu  einem  Irrtum  verleitet  wurde,  ist  äußerst  lehrreich. 

Dagegen  kommt  der  Schlangensäule  {oben  S.  76)  nicht  etwa  eine  selbständige  Be- 
deutung als  Quelle  Herodots  für  die  Perserkriege  zu.  Nicht  weil  die  Potidaiaten  auf  der 
Schlangensäule  genannt  werden,  erwähnt  sie  Herodot  {EMeyer  III  §  225  A,  S.  408)  als  be- 
teiligt. Sondern  weil  sie  beteiligt  waren,  verzeichnet  sie  die  Schlangensäule,  und  unab- 
hängig von  ihr,  auf  Grund  seiner  Kunde,  Herodot.  Auch  bietet  die  Schlangensäule,  und 
das  Gleiche  gilt  von  der  Inschrift  auf  der  Basis  der  Zeusstatue  in  Olympia  {Paus.  V  23), 
nicht  etwa  das  Verzeichnis  der  Mitglieder  des  gegen  die  Perser  gestifteten  hellenischen 
Bundes  {EMeyer  III  372)  -  daß  uns  kein  solches  erhalten,  betont  vielmehr  mit  Recht  auch 
RWMacan,  Herodotus  VII-IX  (s.  u.)  Bd.  II 219  -  sondern  das  der  tatsächlichen  Teilnehmer  an 
den  Kämpfen  in  den  Jahren  480  479  bei  Plataiai  einschließlich  (xoiöe  töv  tt6\6,uov  ino\^.- 
lurjcav),  so  daß  es  nichts  Auffälliges  hat,  wenn  auch  Orte  mit  angeführt  werden,  die  sich 
erst  später  der  nationalen  Sache  angeschlossen  haben,  wie  die  Tenier,  die  erst  in  der 
Schlacht  bei  Salamis  zu  den  Griechen  übergingen  {Her.  VII  82  f.). 

Von  der  neueren  Literatur  über  die  Perserkriege  seien  neben  HDelbriicks  namentlich 
für  die  Kritik  der  Heereszahlen  bedeutsamen,  aber  (vgl.  Problem  6)  in  der  Behandlung 
der  Quellen  viel  zu  radikalen  Schriften  Perserkriege  und  Burgunderkriege,  Berl.  1887  und 
Geschichte  der  Kriegskunst ,  P  Berl.  1908,  die  die  Überlieferung  besonnen  verwertenden 
und  auf  gründlichster  Kenntnis  der  topographischen  Sachlage  fußenden  Werke  von  BGGrundy, 
The  great  Persian  war  and  its  preliminaries,  Lond.  1901  und  RWMacan  Herodotus  IV~VI, 
Lond.  1895  und  bes.  Herodotus  VII-IX  Lond.  1908,  Vol.  I  pari.  1  u.  2  (Text,  krit.  Apparat 
und  ausführlicher  Kommentar)  und  Vol.  II,  der  in  seinen  9  'Appendices'  eine  eingehende 
und  fesselndeErörterungder  gesamten  quellenkritischen  und  historischen  Fragen  bietet,  genannt. 
Speziell  für  die  Topographie  der  Thermopylen  s.  JKromayer,  Antike  Schlachtfelder  II,  Berl. 
1907,  134 ff.,  für  die  besonders  schwierige  Schlacht  bei  Plataiai  BWright,  The  Campaign 
of  Plataea,  New  Haven  1904  und  LWinter,  Die  Schlacht  von  Platää,  Diss.  Berl.  1909  (för- 
derlich trotz  viel  zu  niedriger  und  die  topographische  Beurteilung  beeinträchtigender  An- 
setzung  der  Kämpferzahlen  im  Anschluß  an  HDclbrück),  sowie  UKahrstedt,  Nachlese  auf 
griech.  Schlachtfeldern,  1.  Pausanias'  Rückzug  bei  Plat.,  Herm.  XLVIII  {1913)  283  ff. 

19.  Hellanikos.  Eine  Mittelstellung  in  der  Entwicklung  der  griechischen  Historiographie 
nimmt  Hellanikos  von  Mytilene  ein,  der  ein  Alter  von  85  Jahren  erreichte  (ca.  490-405). 
Ein  älterer  Zeitgenosse  des  Herodot,  den  er  überlebte,  bezeichnet  er  mit  seinen  TTepciK«, 
die  wie  das  ganze  Genre  durch  Herodots  Werk  in  den  Schatten  gestellt  wurden,  und  mit 
seinen  Bemühungen  um  ein  chronologisches  System,  das  dem  Ausgleich  der  verschieden- 1 
artigen  Anschauungen  besonders  hinsichtlich  der  älteren,  in  unserem  Sinne  mythischen 
Zeiten   dienen   sollte    und    dem   er  -  in   der  Schrift    l^peicu   (sc.  "Hpac)   ai  tv  "ApYÄ  -  die 


88       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [86/87 

Liste  der  lebenslänglich  fungierenden  Hera-Priesterinnen  zugrunde  legte,  den  Abschluß 
der  logographischen  Epoche  im  engeren  Sinne.  In  den  Nöm.ua  ßapßapiKd  und  in  der 
Atthis  dagegen,  die  jünger  sind  als  Herodots  Werk,  suchte  er  diesen  als  sein  Vorbild 
in  der  Schilderung  fremder  Gebräuche  und  in  der  Verherrlichung  Athens  zu  überbieten 
und  schuf  zudem  in  der  Atthis  und  in  anderen  Lokalgeschichten  (so  den  AioXiko.)  die  ersten 
Ansätze  zu  einer  zeitgeschichtlichen  Betrachtung  der  griechischen  Dinge. 

Der  Streit,  ob  Hellanikos  jünger  oder  älter  sei  als  Herodot,  beruht  auf  unrichtiger 
Fragestellung:  die  vorhandenen  Angaben  gewähren  uns  einen  Einblick  in  die  Schaffens- 
folge zweier  großenteils  zeitgenössischer  Autoren.  Hieran  halte  ich  auch  gegen- 
über FJacobys{P]VVIIIJWf.)  'anspruchsvoller'  Belehrung  fest.  {CFLehmann- Haupt,  Hel- 
lanikos, Herodot,  Thukydides,  Kilo  VI  [1906]  127 ff.  vgl.  VCostanzi,  Quaestiones  chrono- 
logicae  I,  Turin  1901  und  HKullmer,  Die  Historien  des  Hellanikos  von  Lesbos.  Ein  Rekon- 
struktionsversuch. Jahrb.f.Phil.  Suppl.  XXVU  [1902]  462ff.)  Nach  Apollodoros  (s.  Pamphila 
bei  Gellius  XV  23)  war  Hellanikos  bei  Beginn  des  Peloponnesischen  Krieges  65  jährig, 
seine  Akme  fiel  also  456,  die  Geburt  496  (HDiels,  RhMus.  XXXI  [1876]  47  ff.)  Seine  Lang- 
lebigkeit (Pseudo-Lukian Makrob.22)  hat  anscheinend  früh  als  Paradigma  gegolten;  endete  sein 
letztes  Werk,  die  von  Thukydides  bekämpfte  Atthis,  mit  der  oligarchischen  Revolution,  so 
wäre  damit  Apollodors  Berechnung  erklärt:  aus  erschlossenem,  dem  Werkschlusse  gleich- 
gesetztem Todesjahr  411  und  bekannter  85  jähriger  Lebensdauer  ergaben  sich  Geburt  und 
Akme.  Damit  stimmt  es,  das  Dionysios  von  Halikarnassos  die  TTepciKci  älter  als  Herodots 
Werk  nennt,  was  auch  aus  inneren  Gründen  das  Wahrscheinlichere  ist  {Klio  VI  [1906]  131). 
Doch  reichen  offenbar  echte  Nachrichten  aus  der  Atthis  (UvWilamowitz-Möllendorff,  Herrn. 
XI  [1876]  241ff.)  bis  406  v.  Chr.  {Schol.  zu  Aristophanes'  Fröschen  694.  33.  726),  so  daß  die 
obige  Erklärung  von  Apollodors  Ansatz  (eine  andere  gab  FRühl,  RhMus.  LXI  [1906]  472ff.) 
nur  gelten  kann,  wenn  Hellanikos'  Atthis  in  einer  ersten  Ausgabe  erschien,  die  bis  411 
reichte  und  dann  von  Hellanikos  selbst  oder  von  seinem  Sohne,  ähnlich  wie  Apollodors 
Chronik  (S.  7/),  einen  Nachtrag,  bis  gegen  Ende  des  Peloponnesischen  Krieges,  erhielt,  dem 
Ps.-Skymnos  nur  in  der  älteren,  das  später  hinzugefügte  vierte  Buch  nicht  umfassenden 
Ausgabe  bekannt  war  (Klio  IV  [1904]  123).  Jedenfalls  ist  Hellanikos  einige  Jahre  gegen 
Apollodors  Ansatz  herunterzurücken  (Geburt  um  oder  kurz  nach  490,  nicht  aber  mit  Wila- 
mowitz  um  456.)  Nicht  beizupflichten  ist  HKullmer,  der  ein  Gesamtwerk  des  Hellanikos 
annehmen  möchte  und  daher  entschieden  viel  zu  weit  geht  in  dem  Versuche,  durch  Gleich- 
setzung oder  Unterordnung  der  überlieferten  Sondertitel  einige  wenige  Teile  dieser  'ein- 
heitlichen' Historiae  zu  gewinnen.  —  Als  formaler  Vorläufer  von  Apollodors  iambischer 
Chronik  (S.  71)  seien  noch  die  metrisch  abgefaßten  KapveoviKai  erwähnt. 

19.  Zur  Überlieferung  der  Pentekontaetie.  Hellanikos  war  auch  der  erste,  der  den  gan- 
zen Zeitraum  der  Pentekontaetie  -  für  die  Beziehungen  zu  Persien  in  den  ersten  andert- 
halb bis  zwei  Jahrzehnten  wird  auch  Charon  von  Lampsakos  in  Betracht  kommen  -  in 
seiner  Atthis  im  Zusammenhang  behandelt  hat.  Seine  kurze  und  chronologisch  unzutref- 
fende Darstellung  veranlaßte  Thukydides  (/  39)  zu  seinem  gehaltvollen  Abriß  /  89-117,  der 
unsere  wertvollste  Quelle  für  diesen  Zeitraum  bildet.  Zeitgenössische  Zeugnisse  oft  recht 
persönlicher  Natur  fanden  sich  in  den  Reisememoiren  ('€Tn5i-iMiaO  des  Tragikers  Ion  von 
Chios,  der  auch  dem  Perikles  und  Sophokles  nahestand,  und  einer  inhaltlich  verwandten 
Schrift  des  Rhapsoden  Stesimbrotos  von  Thasos.  Niederschläge  daraus  finden  sich  u.  a. 
in  Plutarchs  Biographien  des  Kimon  und  Perikles,  auf  die  wir  neben  Ephoros'  auch  in 
ihnen  verwerteter  Darstellung  (darüber  s.  u.  S.  95)  für  die  Einzelheiten  hauptsächlich  an- 
gewiesen sind.  Wichtig  ist  auch  die  ca.  424  verfaßte  pseudoxenophontische  'ABnvaiuJv  -rroXiTeia 
(EKalinka,  Lpz.  1913)  eine  oligarchische  Kritik  der  athenischen  Demokratie.  Für  die  sizilische 
Geschichte  kommt  Antiochos  von  Syrakus  (s.  o.  S.  86),  dessen  CiKeXiKci  bis  424  reichten 
(Diod.  XII  71),  wesentlich  in  Betracht.  Auch  Papyrusfunde  haben  begonnen,  die  für  diese 
Periode  besonders  empfindlichen  Lücken  der  Überlieferung  zu  ergänzen. 

Ein  Straßburger  Fragment,  den  Anonymus  Argentinensis  (Berl.  1902),  betrachtete  sein 
Herausgeber  BKeil  irrtümlich  als  Epitome  eines  unbekannten,  aus  dem  2.  oder  1.  Jahrh. 
V.  Chr.  stammenden  und  aus  guten  Quellen  schöpfenden  Geschichtswerkes,  das  in  chrono-] 
logischer  Abfolge  wichtige  Aufschlüsse  besonders  zur  Geschichte  der  Pentekontaetie  bot. 
So  mußte  nach  der  Stellung  innerhalb  der  Darstellung  die  Überführung  des  Bundesschatzes 


87]  Hellanikos.    Die  Pentekontaetie.    Thukydides  g9 

von  Delos  nach  Athen  nicht  454  (.S.  39),  sondern  449  8  erfolgt  sein,  was  EMeyer  V,  S.  Vff. 
sogleich  bezweifelte.  UWilcken,  Herrn.  XLII  (1907)  378ff.  trat  dann  den  Nachweis  an,  daß 
das  dem  Straßburger  Epitomator  zugrunde  liegende  Buch  nicht  ein  Werk  über  attische 
Geschichte,  sondern  ein  Kommentar  zu  Demosthenes'  Rede  gegen  Androtion  gewesen  sei, 
woraus  folgte,  daß  man  keineswegs  mit  einer  chronologischen  Abfolge  der  einzelnen  Ex- 
zerpte zu  rechnen  hatte  und  daß  somit  auch  z.  B.  die  Überführung  der  Bundeskasse  nicht 
gegen  die  bisherige  Anschauung  um  4  Jahre  nach  unten  zu  rücken  war.  Dieses  für  die 
historische  Verwertung  wichtigste  Hauptergebnis  Wilckens  bleibt  bestehen,  auch  nachdem 
RLaqueur,  Herrn.  XLIII  {190S)  220ff.  gezeigt  hat,  daß  der  Anonymus  nicht  ein  Kommentar 
zu  einer  Rede  des  Demosthenes  ist,  sondern  die  Capitulatio  eines  Buches  irepi  Ar|uoc0tvouc 
enthält,  welches  'in  Analogie  zu  dem  jetzt  für  Didymos  bezeugten  Werke'  (S.  77),  'vielleicht 
auch  von  ihm  selbst  verfaßt  ist\  —  Ober  den  Prozeß  des  Pheidias  haben  die  Genfer  Papyrus- 
fragmente neue  Aufschlüsse  (oben  S.  41)  ergeben  (JNicole,  Le  Proces  de  Phidias  dans 
les  Chroniques  d' Apollodore,  Geneve  1910.  FJacobij,  BPW.  1910,1148ff.  Klio  IV  [1904]  124 
und  X  [1910]  257 f.,    ). 

Eine  höchst  eigenartige  und  bedeutsame  Untersuchung  und  Darstellung  der  politischen 
und  wirtschaftlichen  Grundlagen  des  athenischen  Staatslebens  im  5.  Jahrh.  v.  Chr.  liefert 
AZimmern,  The  Greek  Commonwealth.  Politics  and  Economics  in  Fifth-centun]  Athens, 
Oxf.  1911. 

20.  Thukydides.  Thukydides,  mütterlicherseits  aus  thrakischem  Königsgeschlechte,  hat 
den  Peloponnesischen  Krieg,  an  dessen  Vorgängen  er  zeitweilig  in  leitender  Stellung  be- 
teiligt und  von  dessen  hoher  Bedeutung  er  von  vornherein  durchdrungen  war,  gleich  zu 
dessen  Beginn  als  Gegenstand  einer  historischen  Schilderung  in  Aussicht  genommen.  Bei 
dieser  Betrachtung  gegenwärtiger  oder  jüngst  vergangener  Ereignisse  sind  ihm  die  Prin- 
zipien der  kritischen  Geschichtsforschung  aufgegangen.  Sie  ist  du  h  ihn  begründet  worden. 
Ein  gewaltiger  Fortschritt  von  der  naiven  Betrachtungs-  und  Erzählungsweise  des  Herodot 
bis  zu  der  psychologisch -genetischen,  tiefgründigen  Auffassung  des  inneren  Zusammen- 
hanges der  Ereignisse  und  der  Wirkung,  die  sie  auf  die  leitenden  Personen  ausüben  und 
von  ihnen  erfahren.  Nicht  im  ersten  Anlauf  aber  und  nicht  durchweg  hat  Thukydides  das 
Ziel,  das  ihm  diese  neuerkannten  Grundsätze  vorzeichneten,  durchführen  können.  Erst  in 
ringendem  Schaffen,  unter  vielfachen  Bearbeitungen  und  Umgestaltungen  sind  die  vollen- 
deten Bücher  auf  den  erstrebten  hohen  Standpunkt  gebracht  worden,  wie  er  sich  namentlich 
in  den  Reden  ausspricht,  in  denen  die  leitenden  Personen  die  Zeitströmungen  und  ihr  Ver- 
halten ihnen  gegenüber  klarstellen,  nicht  durchaus  so,  wie  sie  wirklich  gesprochen  haben, 
sondern  wie  sie  gegebenenfalls  gesprochen  haben  könnten.  Das  Werk  aber  wurde  un- 
vollendet hinterlassen  und  bricht  im  Jahre  411  mit  dem  achten  Buche  ab.  Nichts  war 
natürlicher,  als  daß  das  letzterhaltene  Buch  der  letzten  Ausgestaltung  entbehrte.  Unvollendet 
ist  aber  auch  das  fünfte  Buch.  Als  Thukydides  ans  Werk  ging  und  seine  Einleitung  schrieb, 
konnte  er  naturgemäß  nur  den  Archidamischen  Krieg  ins  Auge  fassen.  Da  die  Einleitung 
(/  /  u.  22f.)  nirgends  einen  bestimmten  Hinweis  auf  die  Vorgänge  nach  dem  Archidami- 
schen Kriege  enthält,  während  wir  aus  V  25  f.  ersehen,  daß  Thukydides  die  Absicht  hatte, 
ausdrücklich  zu  erklären,  daß  und  warum  er  eine  Planänderung  vorgenommen  habe,  und 
da  wir  andererseits  besonders  aus  den  Reden  in  den  ersten  vier  Büchern  erkennen,  daß 
diese  vier  Bücher  die  Einheitlichkeit  des  Gesamtkrieges  voraussetzen,  so  bleibt  nur  die 
Folgerung  übrig,  daß  Thukydides  keine  Veranlassung  sah,  die  für  den  .\rchidamischen 
Krieg  geschriebene  Einleitung  abzuändern,  wiewohl  sie  nunmehr  für  den  Gesamtkrieg  gelten 
sollte.  Die  Ursachen,  die  den  Archidamischen  Krieg  hervorriefen,  wirkten  eben  über  den 
Nikiasfrieden  hinaus  fort  und  bedingten  mittelbar  auch  die  weiteren  Verwicklungen. 

Im  einzelnen  kann  und  wird  natürlich  Thukydides  in  den  ersten  vier  und  besonders 
im  ersten  Buche  bei  der  Bearbeitung  letzter  Hand  manches  auch  außerhalb  der  Reden  so 
gewendet  haben,  daß  es  nunmehr  zu  der  Auffassung  des  Gesamtkrieges  als  einer  Einheit 
besser  paßte.  Doch  darf  man  mit  dahin  gehenden  Annahmen  nicht  zu  schnell  bei  der 
Hand  sein:  123,  wo  Thukydides  auseinandersetzt,  inwiefern  'dieser  Krieg'  in  jeder  Hin- 
sicht bedeutsamer  war  als  alle  vorhergehenden,  gedenkt  er  auch  der  verhältnismäßig 
häufigen  Sonnenfinsternisse  (t'iXiou   xe  fcK\tii|jeic,  di  TruKvÖTepoi   -rrapu   tö   tK  toü  Tipiv  xpövou 


90       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [87^88 

iavri|Lioveu6)ueva  Euvdßncav).  Die  beiden  Sonnenfinsternisse,  die  Thukydides  (//  28  und  IV  52) 
überhaupt  erwähnt,  die  vom  3.  August  431  und  vom  21.  März  424,  fallen  in  den  Archida-1 
mischen  Krieg,  eine  weitere,  im  Mittelmeergebiet,  wenn  auch  nur  schwach,  sichtbare,  die 
vom  4.  November  426  (FAGinzel,  Spezieller  Kanon  [s.o.S.71]  58 f.),  ebenfalls.  Seine  oben 
zitierten  Worte  trafen  also  zunächst  für  den  Archidamischen  Krieg  zu  und  können  ursprüng- 
lich für  diesen  gegolten  haben.  Aber  ohne  daß  Thukydides  irgend  etwas  daran  zu  ändern 
hatte,  behielten  sie  ihre  Geltung,  ja  erfuhren  sie  eine  Steigerung,  wenn  die  späteren 
Finsternisse  aus  der  Zeit  des  unsicheren  Friedens  (11.  VI.  418)  und  aus  der  Zeit  des  Deke- 
leischen  Krieges  (27.  I.  411;  1.  VI.  404  [und  die  nur  im  Westen  sichtbare  vom  20.  III.  405]) 
darunter  mitverstanden  wurden. 

Andererseits  setzen  die  Worte  V  25 f.  Kai  im  ?E  exr)  iuev  koI  biKa  |uf|vac  dTrecxovTO  jui'i 
^iri  Tr|v  ^KOTepaiv  yfiv  CTpareöcai,  eEuüGev  be  jaex'  ävoKUJxnc  ou  ßeßaiou  eßXoTTTov  äWriXouc  tu 
jaäXicxa-  eireiTa  |uevToi  Kai  dvaYKacödvTec  XOcai  xäc  nexä  xa  beKa  exr)  (sc.  des  archidamischen 
Krieges)  c-rrovbctc  aöGic  ec  TröA.e)uov  qpavepöv  Kaxecxricav,  Yeypacpe  be  Kai  xaöxa  6  aöxöc 
GouKu6iör)c  'AGrivaToc  ^Efjc,  die  e'Kocxa  kfiveTO  Kaxä  ödpn  Kai  xe'MÜJ"vac  n^xpi 
oi5  xt^v  xe  äpxi^iv  Kaxeiraucav  xujv  'A6rivaiujv  AaKe6ai|Liövioi  Kai  oi  EOm^axci, 
Koi  xä  fiaKpd  reixY]  Kai  xöv  TTeipaiä  Kox^Xaßov.  ?xr|  be  fec  xoOxo  xd  EüiniTavxa  ^Y^vexo 
XU)  TToXeuo)  iiTxd  koI  eiKoci  voraus,  daß  alles  Vorhergehende  lediglich  auf  den  Archida- 
mischen Krieg  bezüglich  sei;  somit  ist  klar,  daß  hier  bei  Thukydides  eine  ältere  Fassung 
stehen  geblieben  ist,  die  bei  der  definitiven  Bearbeitung  umgestaltet  worden  wäre.  Andere 
Unvollkommenheiten  und  Anstöße  bestätigen  die  Beobachtung,  während  solche  z.  B,  in 
Buch  IV  und  VII  nicht  zutage  treten.  Thukydides  hat  also  die  endgültige  Gestaltung  des 
besonders  unbequemen  Stückes,  in  welchem  die  Planänderung  zur  Besprechung  und  zur 
Geltung  kam,  begreiflicherweise  verschoben,  und  es  ist,  ebenso  wie  Buch  VIII,  unvollständig 
geblieben. 

Eine  weitere  Bestätigung  für  diese  Tatsache  ergibt  der  seit  der  Auffindung  der  'A6.  ttoXi- 
xeia  des  Arist.  viel  erörterte  Vergleich  von  Thukydides'  Bericht  über  die  oligarchische  Um- 
wälzung (o.  S.  45f.)  des  Jahres  411  {VIII  67 ff.)  mit  dem  des  Aristoteles  ('^0'.  noX.  29ff.). 
S.  UvWilamowitz,  Aristoteles  und  Athen,  Berl.  1893,  I  99  ff.  und  //  {Die  Rede  für  Polystratos) 
356ff.  -  UKöhler,  S.Ber.Berl.Ak.  1895,  451ff.  und  7900,  803ff.  -  EMeyer,  Forschungen  II. 
Halle  1899,  406 ff.  -  CVolquardsen,  Vh.48.Phil.Vers.  {1905)  123 ff.  -  FKuberka,  Klio  VII  {1907) 
341  ff.;  VIII  {1908)  206ff.  -  WJudeich,  RhMus.  LXII  {1907)  295 ff.  -  UKahrstedt,  Forschungen 
zur  Geschichte  des  ausgehenden  fünften  und  des  vierten  Jahrhunderts ,  Berl.  1910,  235ff. 
MOBCaspari,  On  the  revolution  of  the  Four  Hundred  at  Athens,  IHS.  XXXIII  {1913)  Iff. 
Die  bei  Aristoteles  erhaltenen  Urkunden  schienen  mit  Thukydides  anfänglich  in  schroffem 
Widerspruch  zu  stehen.  Die  daraus  gegen  die  Zuverlässigkeit  des  Thukydides  hergeleiteten 
Bedenken  konnten  freilich  nachhaltig  nur  für  diejenigen  in  Betracht  kommen,  die  mit 
EMeyer  Thukydides  VIII  für  vollendet  halten.  In  Wahrheit  sind  nicht  zum  wenigsten  durch 
EMeyers  Darlegungen  die  Differenzen  als  ungleich  geringer,  als  sie  anfänglich  schienen, 
erkannt,  und  zugleich  sind  dem  Aristoteles  irrtümliche  Schlüsse  aus  den  Urkunden,  die  er 
mitteilt,  nachgewiesen  worden.  (UKahrstedt  will  diese  Urkunden  aus  staatsrechtlichen 
Gründen  '"als  im  Urkundencharakter  gefälscht'  ansehen,  schwerlich  mit  Recht.) 

Thukydides  kennt  die  Urkunden  nicht,  wohl  aber,  wie  FKuberka  zeigte,  den  entschei- 
denden Antrag  des  Peisandros,  auf  dem  in  der  Tat  die  ganze  Entwicklung  der  Verfassung 
beruht  {Thuk.  VIII  67/68).  Andererseits  sind  die  10  EufTpaqpeic,  die  er  {VIII  67)  an  Stelle  der 
30  nennt,  ein  ernster  Fehler,  selbst  wenn  von  den  nach  'A&.  ttoI.  29,  2  20  zu  den  10  Pro- 
bulen  zugewählten  10  speziell  die  Bezeichnung  Eu-fTPa^peic  gehabt  hätten  {WJudeich  und 
CVolquardsen).  Diesen  Fehler  würde  er  vermieden  und  zudem  sicher  den  Gang  der  Dinge 
auf  Grund  der  Urkunden  deutlicher  und  sachgemäßer  geschildert  haben,  wenn  er  das  vor- 
handene urkundliche  Material  nach  seiner  Rückkehr  aus  dem  Exil  einsehen  oder  diese  Ein- 
sicht noch  hätte  verwerten  können,  ehe  der  Tod  ihn  abrief.  So  bestätigt  dieser  Vergleich, 
so  relativ  günstig  er  für  Thukydides  ausfällt,  die  Unfertigkeit  des  achten  Buches  aufs  neue. 
Gegen  EMeyers  Ansicht  {Forschungen  a.  a.  0.),  daß  die  uns  vorliegenden  Bücher  des  Thu- 
kydides, auch  Buch  V  und  VIII,  die  Gestalt  zeigen,  die  ihnen  der  Verfasser  endgültig  zu 
geben  beabsichtigte,  und  in  der  er  sie  belassen  hätte,  wenn  es  ihm  vergönnt  gewesen  wäre, 
sein  Werk  zu  vollenden,  s.  u.a.  JBeloch,  Klio  V  {1905)370;  UKöhler,  SBerBerl.Ak.  190018,2; 
CFLehmann-Haupt ,  Klio   VI  {1906)  36 ff.;    UvWilamowitz,   Herrn.  XLIII  {1908)  596 ff.,   der 


88'89]  Thukydides'  Werk  teilweise  unfertig.    Kratippos  gj 

zeigt,  daß  das  keine  Hindeutung  über  410  hinaus  enthaltende  Buch  VllI  kurz  nach  den 
Ereignissen,  die  es  erzählt,  so  wie  es  vorliegt,  niedergeschrieben  ist. 

Wäre  dagegen  der  Bericht  über  Themistokies'  Mauerbau  in  dem  sicher  in  abgeschlos- 
sener Form  letzter  Hand  vorliegenden  ersten  Buche  (c.  90f.)  mit  EvStern,  Herrn.  XXXIX 
{1904}  534 ff.  als  ungeschichtlich  zu  verwerfen,  so  hätte  das  eine  schwere  Erschütterung 
der  historischen  Glaubwürdigkeit  des  Thukydides  ergeben.  Der  sofort  gegen  diese  Annahme 
erhobene  Widerspruch  (EMeijer,  Herrn.  XL  [J905]  561ff.  G.  Busolt,  Klio  V  [1905]  255ff., 
vgl.  Lehmann-Haupt ,  Klio  VI  [1906]  136,  1)  ist  durch  FNoacks  Beschreibung  der  The- 
mistokles-Mauer  {Die  Mauern  Athens,  AthMitt.  XXXII  [1907]  123ff.),  deren  Befund  den 
Nachrichten  des  Thukydides  über  die  Hast  des  Baues  und  die  wahllose  Verwendung  be- 
liebigen Materials  durchaus  entspricht,  schlagend  gerechtfertigt  worden. 

Dagegen  ist  Thukydides'  Werk,  auch  seiner  Anlage  nach,  von  absoluter  Vollständigkeit 
weit  entfernt.  Daß  der  eigentliche  innere  Grund  des  Krieges,  die  kommerziellen  Diffe- 
renzen Athens  mit  Korinth,  nicht  zum  Ausdruck  kommt,  ist  früher  bereits  von  HNissen, 
HistZ.  LXIII  {1880)  385ff.  und  neuerdings  besonders  von  GBGnindy,  Thuc.  and  the  history 
of  his  age,  Lond.  1911  betont  worden. 

Thukydides'  nachgelassenes  Werk,  das  nach  seinem  Tode,  sei  es  so  wie  es  vorlag, 
sei  es  in  den  unabgeschlossenen  Partien  unter  Betätigung  eines  Redaktors,  herausgegeben 
sein  muß,  wurde,  soweit  uns  bekannt,  von  drei  Autoren  fortgesetzt:  Kratippos  (Nr.  21), 
Xenophon  (22)  und  Theopompos  (23).  Wo  es  vorliegt,  bildet  es  durchweg  die  Hauptquelle 
für  den  Peloponnesischen  Krieg,  der  gegenüber  die  Darstellung  des  Ephoros  nur  eine  er- 
gänzende und  sekundäre  Bedeutung  hat.  Wichtig  sind  ferner  Plufarchs  Biographien  des 
Perikles,  Nikias,  Alkibiades  und  des  Lysandros.  Bedeutsame  Kunde,  namentlich  auch  für 
das  Finanzwesen,  bieten  die  Inschriften,  unschätzbare  Einblicke  in  das  Getriebe  der  inneren 
Politik  die  Redner  (Antiphon  [S.  47],  Andokides,  Lysias  [Bd.  1206])  und  die  Komödie  (Kratinos, 
Eupolis,  Aristophanes),  die  besonders  Kleon,  den  Führer  der  radikalen  Demokratie,  zur 
Zielscheibe  nahm  (vgl,  /  164f,  und  o.  S.  43f,) 

21.  Kratippos.  Dieser  Fortsetzer  des  Thukydides  war  nach  Piutarch  {De  gloria  Athen. 
II  345 E,  vgl.  Vit.  orat.  III,  834)  ein  Athener,  jünger  als  Thukydides  und  älter  als  Xeno- 
phon, zwischen  denen  er  in  Plutarchs  chronologisch  gehaltener  Aufzählung  erscheint 
{EmWalker,  Klio  VIII  [1908]  366  f.).  Dazu  st  mmt  Dionysios'  von  Halikarnaß  {De  Thuc.  16) 
Angabe,  daß  er  Thukydides'  jüngerer  Zeitgenosse  gewesen  sei.  Als  Verfasser  der  Fort- 
setzung des  Thukydides,  von  der  uns  in  dem  Oxyrynchos-Papyrus  Nr.  842  ein  größeres, 
das  wichtige  Jahr  396/5  v.  Chr.  ausführlich  mit  mancherlei  Exkursen  behandelndes  Frag- 
ment vorliegt,  kommt  (neben  Ephoros)  in  erster  Linie  Kratippos  in  Betracht  (S.  llSff.). 

Wenn  Piutarch  {Alkib.  32)  sich  gegen  Duris'  übertriebene  Ausmalung  der  Rückkehr 
des  Alkibiades  mit  der  Begründung  wendet,  derartiges  ouxe  0e6TTO.uTToc  oüx'  "Eqpopoc  oürc 
Zevocpüjv  -{ijpacpev,  so  folgt  daraus  nicht,  daß  Kratippos,  weil  er  hier  nicht  mitgenannt  wird, 
nicht  zu  den  Primärquellen  dieser  Epoche  gehört  hat  und  daß  sowohl  Piutarch  wie  Dionys, 
dessen  literarische  Chronologie  sich  uns  schon  in  einem  anderen  bisher  angezweifelten 
Falle  als  korrekt  ergeben  hat  {oben  S.  88),  sich  geirrt  haben,  sondern  die  beiderseitigen 
Angaben,  und  überhaupt  das  Schweigen  der  späteren  Historiker  über  Kratippos  vertragen 
sich  aufs  beste,  wenn  Kratippos  älter  als  Theopompos  war  und  von  diesem  in  den  Schatten 
gestellt  wurde,  womit  sich  eine  ausgiebige  Benutzung  des  älteren  durch  die  jüngeren,  be- 
sonders durch  Theopompos,  sehr  wohl  vertragen  würde  —  eine  Annahme,  die  auch  von 
Jacoby,  Klio  IX  {1909),  97,  2  vertreten  wird.  Kratippos  in  die  hellenistische  Zeit,  etwa 
das  3.  Jahrh.  {LFoscolo-Benedetii,  La  storico  Cratippo,  Reale  Accad.  Scienze  Torino  1909 
und  EdMeyer,  Theopomps  Hellenika,  Halle  1909,  126  ff.)  oder  mit  ESchwartz,  Herrn.  XLIV 
{1909)  496 f.  ins  1.  Jahrh.  v.  Chr.  zu  verweisen,  geht  nicht  an.  Möglich  dagegen,  wenn 
auch  nicht  absolut  geboten,  ist  der  Schluß,  daß  der  ursprüngliche  Kratippos  von  dem- 
jenigen, der  ihn  in  späterer  Zeit  hervorzog,  überarbeitet  wurde.  War  der  Zopyros,  auf 
den  sich  nach  der  Thukydides-Vita  Marcellins  {31  ff.)  Kratippos  für  den  gewaltsamen  Tod 
des  Thukydides  berufen  haben  soll,  ein  mündlicher  Berichterstatter  oder  ephemerer  Schrift- 
steller, auf  den  sich  mehr  als  ein  Menschenalter  nach  Thukydides'  Tode  ein  von  Athen  fern 
lebender  Autor  (vgl.  u.  S.  119f.)  als  Gewährsmann  angewiesen  sah,  so  bliebe  jener  Schluß 
entbehrlich.    So  gut  wie  unausweichlich  würde  er  erst,  wenn  Zopyros  unter  Beistimmung 


92        C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [89/90 

des  Kratippos  den  Tod  des  Thukydides,  der  in  Wahrheit  in  Athen  starb  und  begraben  wurde 
(UvWilamowitz ,  Herrn.  XII  [1877]  326 ff.),  nach  Thrakien  verlegt  hätte.  Das  ist  aber  sehr 
zweifelhaft,  weil  bei  Marcellin  kurz  zuvor  Zopyros  als  Gewährsmann  für  Didymos  angeführt 
wird,  der  ihn  eines  gewaltsamen  Todes  in  Athen  sterben  läßt.  \ 

22.  Xenophon.  Seine  beiden  historischen  Hauptwerke,  die  'GWrjviKd  und  die  Kupou 
ävüßacic,  neben  denen  als  kulturgeschichtlich  bedeutsam  besonders  die  'ATTO|uvriiaoveü|aaTa 
CuuKpdTouc  zu  nennen  sind  (zur  Kyropädie  vgl.  o.  S.  79),  liegen  vollendet  vor.  Das  erstere 
beginnt,  wo  Thukydides  abbrach,  und  schließt  mit  der  Schlacht  bei  Mantineia.  Von  der 
Tiefgründigkeit  des  Thukydides,  dessen  Einfluß  in  der  Darstellung  der  Schlußjahre  des 
Peloponnesischen  Krieges  (bis  7/3,  70)  deutlich  hervortritt,  weit  entfernt,  kann  Xenophon  doch 
für  das,  was  er  vielfach  aus  eigener  Anschauung  berichtet,  als  zuverlässiger  Zeuge 
gelten.  Um  die  Auswahl  und  Vollständigkeit  des  Stoffes  ist  es  freilich  in  der  Darstellung 
der  Zeit  nach  404,  die  hinsichtlich  der  Arbeitsweise  in  zwei  deutlich  geschiedene  Abschnitte 
(7/  3,  11— V  1,  35  und  V  86  bis  zum  Schluß)  zerfällt,  sehr  bedenklich  bestellt.  Die  Hinneigung 
nach  Sparta,  dem  der  aus  Athen  verbannte  Anhänger  des  Agesilaos  eine  Zuflucht  und 
Existenz  auf  einem  Landgute  Skillus  in  Elis  (387-71)  verdankte,  spielt  dabei  eine  verhängnis- 
volle Hauptrolle.  So  wird  u.  a.  sogar  die  Gründung  des  zweiten  attischen  Seebundes  ver- 
schwiegen. In  weit  stärkerem  Maße,  als  gegenüber  Herodot  und  Thukydides,  muß  hier 
Ephoros'  Darstellung  zu  Hilfe  genommen  werden.  Weitere  Ergänzungen  ergeben  Plutarchs 
Biographien  des  Konon,  Agesilaos.  —  Die  Anabasis,  unter  dem  Pseudonym  des  Themisto- 
genes  von  Syrakus  erschienen,  hatte  zunächst  das  Ziel,  den  verdienstlichen  Anteil  Xeno- 
phons  an  der  Rettung  der  Zehntausend,  dem  eine  andere  den  Rückzug  schildernde  Schrift, 
wahrscheinlich  die  des  Sophainetos  (verwertet  bei  Diodor  XIV  19 ff.,  wo  Xenophons  Name 
überhaupt  nicht  genannt  wird)  nicht  gerecht  geworden  war,  hervorzuheben,  gestaltete  sich 
aber  zu  einer,  wenn  auch  persönlich  nicht  völlig  unparteiischen,  so  doch  in  der  Haupt- 
sache ebenso  zuverlässigen  wie  lebensvollen  Schilderung  dieses  denkwürdigen  Zuges  und 
der  Zustände,  die  damals  in  den  zu  Persien  gehörenden  armenischen  und  den  zum  Teil 
von  Persien  nur  locker  oder  gar  nicht  abhängigen  benachbarten  Gebieten  herrschten. 

Die  Zuverlässigkeit  der  topographischen  Angaben  Xenophons  ist  neuerdings  durch 
Forschungen  an  Ort  und  Stelle  (s.  CFLehmann-Haupt,  Armenien  einst  und  jetzt  [Berl.  1910] 
Kap.  11:  Zum  Kentrites  und  der  Durchgangsstelle  der  zehntausend  Griechen  S.  321  ff.) 
glänzend  bestät  gt  worden. 

23.  Theopompos.  Zwischen  dem  Ende  des  Peloponnesischen  Krieges  und  dem  Zeit- 
alter Philipps  von  Makedonien  bildet  Theopompos  von  Chios  das  Bindeglied.  Seine  '6\\r)- 
viKd  {FHG.  I  278.  282,  vgl.  EdMeyer,  Theopomps  Hellenika  159-170  und  173-180),  die  man 
irrigerweise  vielfach  in  der  Hellenica  Oxyrynchia  wiederfinden  will  {Problem  14),  behan- 
delten als  Fortsetzung  des  Thukydides  die  Zeit  von  411  bis  zur  Schlacht  von  Knidos  {Diod. 
XIII  42,  5),  sein  Hauptwerk  sind  die  OiXmiTiKä  {FHG.  I  282 ff.)  in  58  Büchern,  von  denen 
Photios  noch  53  las.  Keine  Universalgeschichte,  wie  Ephoros'  Werk,  gewannen  die  Phi- 
lippika doch  einen  universelleren  Charakter  durch  die  zahlreichen  Völkerkunde  und  ältere 
Geschichte  betreffenden  Exkurse.  Die  ernste  Darstellung  war  von  einem  wuchtigen,  schwung- 
vollen Stil  getragen,  der  dem  im  Jahre  377  6  nach  Photios'  Zeugnis  geborenen  Schüler 
des  Isokrates  {AEKalischek ,  De  Ephoro  et  Theopompo  Isocratis  Discipulis,  Diss.  Münster 
1913)  -  nicht  bloß  seinem  Nacheiferer,  wie  ESchwartz  {RE.  VI  Iff.  und  Herrn.  XLIV [1909]  445. 1) 
wollte,  —  bereits  im  Jahre  352  den  Preis  in  der  Konkurrenz  um  die  Grabrede  für  den  Dynasten 
Maussollos  von  Karlen  eintrug,  an  der  auch  Isokrates  beteiligt  war.  Dieser  Stil  ist  in  den  Frag- 
menten der  Philippika  {FHG.  I  282ff.)  noch  erkennbar,  nicht  minder  seine  aristokratische 
und  Athen  feindliche  Gesinnung,  die  sich  aus  seinen  Schicksalen  erklärt:  hatte  er  doch 
als  kleines  Kind  mit  seinem  Vater,  einem  eifrigen  Anhänger  Spartas,  infolge  der  Begrün- 
dung des  attischen  Seebundes  Chios  verlassen  müssen,  das  er  erst  332,  als  Alexander  die 
Rückkehr  der  Verbannten  in  das  von  persischer  Herrschaft  befreite  Chios  verfügte,  wieder- 
sah. Die  Philippika  sind  Vorbild  und  großenteils  Vorlage  für  Trogus  Pompeius'  gleich- 
namiges, unter  Augustus  geschriebenes  lateinisches  Werk  geworden,  das  nur  in  der  klag- 


90/91]  Xenophon.   Theopompos.  Philistos.    Die  Atthidographen  93 

liehen  Epitome  des  Justin  vorliegt:  die  ersten  10  Bücher  kommen  als  Quellen  für  Philipps 
Geschichte  in  Betracht. 

24.  Philistos  und  Piaton.  Philistos  von  Syrakus  {FHG.  I,  XLVf.  hSöff.,  IV  625)  erlebte 
schon  die  Belagerung  von  Syrakus  durch  die  Athener.  Großenteils  in  der  Verbannung 
(S.  48)  schrieb  er  sein  im  Stil  und  Inhalt  dem  Thukydides  nahe  stehendes,  von  Alexander 
dem  Großen  hochgeschätztes  Werk  über  die  sizilische  Geschichte  in  drei  Teilen:  1.  CiKe-( 
XiKci  .  .  .  eic  tV^v  'AKpu-fwvToc  ciXtuciv  (406  v.  Chr.)  ^v  ßißXoic  fTTTu  bieEeXÖÜJv  xpövov  dxüjv 
TrXeio)  tüuv  ÖKxaKüciujv  Diod.  XIII  103;  2.  die  Geschichte  Dionysios'  1.  (4  Bücher);  3.  die  Ge- 
schichte Dionysios'  11.  (2  Bücher),  das  die  wichtigste  Quelle  für  die  zeitgenössische  Ge- 
schichte Siziliens  bildet,  auch  von  Timaios  von  Tauromenion  für  seine,  ihrerseits  von 
Trogus  Pompeius  benutzte  Geschichte  Siziliens  von  den  ältesten  Zeiten  bis  264  v.  Chr. 
(FHG  I,  XLlXff.  193ff.  IV  625 f.)  nachdrücklich  verwertet  wurde,  der  von  Agathokles  ver- 
bannt, 50  Jahre  lang  Sizilien  mied  und  nach  seiner  Rückkehr  noch  den  Beginn  des  Pu- 
nischen  Krieges  erlebte.  Die  Rückberufung  des  Philistos  aus  Adria  ward  betrieben  von 
den  Anhängern  des  alten  Regiments  als  ein  Gegengewicht  gegen  die  Neuerungen,  deren 
man  sich  von  Piatons  Zusammenwirken  mit  Dion  und  Dionys  II.  versah.  Da  hier  Piatons 
Anschauung,  daß  der  Philosoph  der  gegebene  Staatslenker  sei,  auf  die  praktische  Probe 
gestellt  wurde,  so  ist  sein  dem  Aufbau  des  Idealstaates  gewidmetes  Werk  (TToXixeia)  nicht 
minder  als  die  späteren  im  Gegensatz  zu  jener  theoretischen  Überspannung  das  wirklich 
praktisch  Durchführbare  darlegenden  'Gesetze'  [Bd.  II  319 f.  323f.)  nicht  bloß,  wie  des 
großen  Philosophen  und  Dichters  übrige  Schriften,  kulturhistorisch,  sondern  darüber  hin- 
aus unmittelbar  historisch -politisch  bedeutsam. 

Soweit  Sokrates'  Auftreten  die  politische  Geschichte  im  engeren  Sinne  beeinflußt  hat, 
kommen  auch  Schriften,  die  seine  Lebensschicksale  berühren,  besonders  Piatons  Apologie 
und  der  Kriton  sowie  Xenophons  Memorabilien,  in  diesem  Sinne  in  Betracht. 

25.  Die  Atthidographen  und  Aristoteles'  !A9-riviüo)v  TtoXireia.  In  Athen  hat  die  Archonten- 
liste  und  ihre  chronistische  Ausgestaltung  in  den  Händen  der  Priester  (Exegeten),  die  wir 
als  Ur-Atthis  bezeichnen  können,  zur  Entwicklung  einer  besonderen  Literaturklasse,  den 
'Axeibec,  geführt,  die  wohl  zu  unterscheiden  sind  von  der  'Ax6ic  des  Hellanikos,  der  als 
Fremder,  wenn  auch  möglicherweise  unter  Verwertung  chronistischen  Materials  aus  der 
Ur-Atthis  (das  schon  Hekataios  nicht  ganz  verschlossen  gewesen  sein  mag),  so  doch  nach 
Thukydides'  Zeugnis  nicht  eben  erfolgreich  die  Lokalgeschichte  Athens,  wie  anderer  grie- 
chischer Städte,  zu  schildern  versucht  hatte  (S.  56).  Der  erste  eigentliche  Atthidograph 
ist  Kleidemos,  der  gleich  Herodot,  weil  er  (CFLehmann-Haupt,  Klio  II  [1902]  346 f.)  eine 
neue  Athen  verherrlichende  Literaturgattung  geschaffen  hatte,  eine  außergewöhnliche  Be- 
lohnung erhielt  (Tertullian  de  anima  52,  s.  ERohde,  RhMus.  XXXVII  [1882]  466;  UvWila- 
mowitz,  Aristoteleles  und  Athen  I  286,  36).  Seine  bedeutendsten,  gleich  ihm  der  Priester- 
schaft angehörigen  oder  nahestehenden  Nachfolger  waren  der  Finanzmann  und  Politiker 
Androtion,  Demosthenes'  Gegner,  und,  bereits  in  hellenistischer  Zeit,  Philochoros,  dessen 
Fragmente  neuerdings  durch  die  wiedergefundene  Schrift  des  Didymos  (oben  S.  77)  eine 
Bereicherung  erfahren  haben.  Vgl.  FStähelin,  Klio  V  (1905)  55 ff. 

An  die  früheren  Atthidographen  schloß  sich  im  wesentlichen  Aristoteles  an,  als  er 
unter  den  zahllosen  Verfassungsgeschichten  (Bd.  II  321),  die  als  Belege  für  seine  —  auch 
als  historische  Quelle  im  engeren  Sinne  bedeutsame,  aus  Vorträgen  hervorgewachsene 
Politik  gelten  sollten,  die  —  später  als  die  Politik  ausgearbeitete  —  AÖJivaüuv  TroXixeia  ab- 
faßte, die  in  Aegypten  wiedergefunden,  eine  der  wichtigsten  Quellen  für  die  athenische 
Geschichte  bildet.  In  dem  ersten  historischen  Teil  (c.  1-41)  hat  er  neben  dem  chronistischen 
Grundstock  besonders  oligarchische  Parteischriften  benutzt,  auch  wichtige  Urkunden  im 
Wortlaute  (s.  oben  S.  90)  großenteils  ihnen  entnommen,  der  zweite  Teil  gibt  eine  ein- 
gehende Schilderung  der  zu  seiner  Zeit,  seit  dem  Archontat  des  Eukleides  403,  geltenden 
Verfassung. 


94       C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [91/92 

Ein  lehrreiches  Beispiel  für  das  Fortwirken  der  atthidographischen  Tradition  wie  über- 
haupt für  das  Ineinandergreifen  und  das  Fortspinnen  der  Fäden  der  Oberlieferung  bieten 
unsere  Quellen  zur  Geschichte  Solons.  Primärquellen:  die  Gedichte  {ob.  S.  73 f.),  die  Gesetze 
(S.  21f.)  und  die  ihn  betreffenden  Abschnitte  der  Ur-Atthis.  Dazu  trat  dann  die  Legende, 
deren  erster  Niederschlag  sich  bei  Herodot  findet,  besonders  in  ihrer  Anknüpfung  an  die 
Gruppe  der  sieben  Weisen.  Eine  von  den  verschiedenen  Aufzeichnungen,  die  diese  er- 
fuhr, ist  bei  Diodor  (IX)  verwertet.  Hermippos,  ein  Schüler  des  Kallimachos,  der  in  seinen 
Lebensbeschreibungen  von  Rednern  und  Philosophen  speziell  die  sieben  Weisen  behan- 1 
delte,  hat  auch  Solons  Leben  unter  Benutzung  der  Primärquellen,  wenigstens  der  atthido- 
graphischen, die  die  Gedichte  großenteils  schon  mitverarbeitet  hatten,  und  der  legen- 
darischen Überlieferung  geschrieben.  Seine  Solon-Vita  bildet  den  Grundstock  der  beiden 
uns  erhaltenen  Solon-Biographien,  der  des  unter  Kaiser  Trajan  und  seinen  Vorgängern  le- 
benden philosophisch  gerichteten  Chaironeers  Plutarchos  {Bd.  I  233f.),  dessen  sonstige 
Quellenangaben  die  vielgestaltige  Verzweigung  der  Überlieferung  zeigen,  und  der  weit 
weniger  wertvollen  Vita  des  Diogenes  Laertios,  3.  Jahrh.  n.  Chr. 

26.  Ephoros.  Die  universalgeschichtlichen  Werke  des  Ephoros  (aus  Kyme  in  der 
Aiolis),  die  'lcTopiai(?),  die  mindestens  bis  365/55  liefen  und  nach  des  Verfassers  Tode  im 
XXX.  Buche  bis  kurz  vor  Philipps  Zusammenstoß  mit  Athen  geführt  wurden,  bezeichnen 
literarisch  und  in  den  historischen  Anschauungen  eine  klägliche  Verflachung  der  griechischen 
Geschichtschreibung.  Man  braucht  nur  Thukydides'  tiefgreifende  Darlegung  der  Gründe 
des  Peloponnesischen  Krieges  mit  Ephoros  (Z)/od.  X//3S/".)  zu  vergleichen,  um  den  Rückgang 
zu  erkennen.  An  Stelle  der  inneren  und  innerlichen  Entwicklung  tritt  die  äußerliche  Auf- 
fassung der  Vorgänge  im  Sinne  des  Marktgesprächs  der  Gebildeten.  Was  aber  die  Tat- 
sachen selbst  anlangt,  so  ist  er  —  in  erster  Linie  bedeutsam  als  großenteils  selbständiger 
Darsteller  des  eigenen  Zeitalters,  d.  h.  wie  Theopomp  besonders  für  die  Zeit  vor  Philipp  — 
auch  wertvoll  für  die  Vergangenheit,  da  er  neben  den  Hauptquellen  für  die  betreffenden 
Perioden  (Herodot,  Thukydides)  auch  andere,  uns  so  gut  wie  gänzlich  verlorene  Quellen 
im  Original  oder  in  den  Bearbeitungen  benutzt  hat  und  uns  dergestalt,  häufiger  als  die 
herrschende  Meinung  annimmt,  bezeugte  Tatsachen  überliefert,  wo  jene  durchweg  Auto- 
schediasmen  annehmen  möchte,  an  denen  es  bei  ihm  freilich  keineswegs  fehlt. 

Die  Chronologie  von  Ephoros'  Leben  und  seinem  Werke  ist  vielfach  strittig 
s.  ESchwartz  in  RE.  IV  1  und  Herrn.  XXXV  {1900)  Wöff.  sowie  Die  Zeit  des  Ephoros  {ebd. 
XLIV  [1909]  481  ff.);  BNiese,  Wann  hat  Ephoros  sein  Geschichtswerk  geschrieben?  Herrn. 
XLIV  {1909)  170ff.\  EMeyer,  Forschungen  I  215  und  Theopomps  Hellenika  S.13Sf.  u.  S.VH. 
Daß  sein  Sohn  Demophilos  das  30.  Buch  verfaßte  und  es  bis  zur  Belagerung  von  Perinth 
führte,  steht  fest;  fraglich  ist  dagegen,  ob  das  von  Ephoros  hinterlassene  29.  Buch  bis 
356/5  ging  {Schwartz)  oder  bis  nahezu  341/40  {Niese).  Das  Werk  muß  also  nach 
Ephoros'  Tode  herausgegeben  worden  sein,  wenn  man  nicht  {Meyer)  eine  vorgängige 
Publikation  einzelner  Teile  annehmen  will,  wofür  jedoch  keinerlei  Anhaltspunkte  vor- 
handen sind. 

Während  man  bisher  Ephoros  für  einen  älteren  Zeitgenossen  des  Theopomp  hielt  — 
beide  waren  Schüler  des  Isokrates  (S.  92)  — ,  nimmt  BNiese  unter  EMeyers  Zustimmung 
an,  daß  er  das  Hauptwerk  erst  um  300  v.  Chr.  begonnen  haben  könne,  da  er  die 
Heraklidenwanderung,  die  den  Ausgangspunkt  seiner  Geschichte  bildete,  als  735  Jahre 
vor  Alexanders  d.  Gr.  Übergang  nach  Asien  erfolgt  ansetzt,  und  dieses  Ereignis  erst 
nach  der  Vernichtung  des  Perserreiches  zur  Epoche  werden  konnte.  Schwartz  wider- 
setzt sich  dieser  Annahme  mit  sehr  beachtenswerten  und  tiefgreifenden  Gründen.  Sein 
Urteil  über  die  von  ihm  so  gering  bewerteten  '735  Jahre'  bedarf  jedoch  der  Modi- 
fikation. Es  handelt  sich  um  Generationen  zu  35  Jahren  —  wie  sie  Ephoros  wahr- 
scheinlich dem  Hekataios  entnommen  hat  {Hermes  35  [1900],  644;  Klio  IV  [1904]  123)  -: 
die  beinah  {cxeböv)  750  Jahre  {Diod.  XVI  76,  5)  besagen  das  Gleiche.  Selbst  wenn 
die  Notiz  in  dem  posthumen,  oft  als  ephorisch  zitierten  30.  Buche  gestanden  hat,  muß  sie 
doch  an  eine  Angabe  des  Ephoros  anknüpfen;  seine  19.  (2.  35  Jahre  vor  334)  Generation 
deckt  sich  mit  dem  Endjahr  des  Peloponnesischen  Krieges.  Die  eigene  wird  er  als  die 
zwanzigste  Generation  betrachtet  haben.  So  erhalten  wir  das  Jahr  369  als  das,  von  dem 
seine  Rechnung  ausging  und  in  dem  er  seine  Geschichte  begann,  in  vortrefflichem  Einklang 


9293]  Ephoros.    Das  Zeitalter  Philipps  95 

mit  der  Tatsache,  daß  er  seit  371  die  Ereignisse  des  Mutterlandes  in  breiter  Fülle  dargestellt 
hat'    und   also    den   Hauptwert   auf   die    Darstellung   der  Zeitgeschichte  seit  Leuktra  legte. 

Sehr  zu  beachten  ist  RLaqueur  Ephorus  (I.  Die  Proömien,  II.  Disposition),  Herrn.  XLVI 
{1911)  leiff.  32ff.  „Das  Werk  des  Ephorus  umfaßte  30  Bücher  und  reichte  bis  340,  aber  es 
war  nicht  das  von  Demophilos  verfaßte  oder  mindestens  publizierte  30.  Buch,  welches 
diesen  Schlußpunkt  gewann,  da  es  nur  bis  346  die  Ereignisse  erzählte,  sondern  ein  frühe- 
res. Daraus  ergibt  sich  der  Schluß:  Ephoros  hat  sein  Werk  nicht  chronologisch  geordnet, 
die  Art  des  Aufbaues  folgt  aber  ohne  weiteres  aus  der  Tatsache,  daß  gerade  der  ganze 
Heilige  Krieg  fehlte:  es  war  eine  sachliche  Gruppierung  zugrunde  gelegt,  und  ihr  die 
chronologische,  wie  wir  sagen,  geopfert." 

„So  fremdartig  uns  dies  zunächst  berührt,  die  Tatsache  an  sich  läßt  sich  ja  auch  den 
Fragmenten  entnehmen  und  ist  von  Eduard  Schwartz  selbst  bezüglich  des  28.  u.  29.  Buches 
zugestanden  worden:  jedenfalls  'hat  Ephoros  die  sizilischen  Dinge  nicht  synchronistisch 
mit  den  griechischen  erzählt,  sondern  sie  in  den  letzten  beiden  Büchern  zu  einer  größeren 
Masse  vereinigt.'" 

Von  Ephoros  sind  nicht  nur  zahlreiche  Fragmente  als  solche  erhalten  {FHG  I,  LVIIff. 
234 ff.),  es  liegen  auch  große  Partien  seines  Werkes  wenig  verändert  bei  Diodoros  (um 
30  V.  Chr.)  vor,  dessen  eine  synchronistische  Darstellung  insbesondere  der  griechischen,, 
römischen  und  sizilischen  Geschichte  enthaltende  ßißXioGfiKri  an  sich  ein  literarisch  minder- 
wertiges Sammelwerk  war,  aber  dadurch  in  seinen  uns  erhaltenen  Teilen  wertvoll  wird^ 
daß  die  Auswahl  der  verwendeten  Autoren  nicht  übel  getroffen  war  und  sie  ziemlich  un- 
verändert verwertet  wurden.  Für  die  griechische  Geschichte  war  Ephoros  Hauptquelle  —  | 
besonders  sind  in  Buch  XI-XV  (480  bis  361  v.  Chr.)  die  griechischen  Partien  ein  fortlau- 
fendes Excerpt  aus  Ephoros  — ,  für  die  seines  Heimatlandes  Sizilien  Timaios  {Wachsmuth 
81  ff.  ESchwartz,  RE  V  663 ff.).  Zur  Frage,  ob  in  den  Hellenica  Oxyrynchia  ein  Teil  von 
Ephorus  Werk  vorliegt,  s.  u.  Problem  14. 

Für  die  zu  willkürlichen  Verallgemeinerungen  neigende  Art  des  Ephoros  ist  besonders 
charakteristisch,  daß  er,  weil  Maß-  und  Gewichtsordnung  und  Münzprägung  im  allgemeinen» 
sobald  letztere  einmal  bekannt  war,  zusammenhängen,  dem  Pheidon  von  Argos  die  Erfin- 
dung der  Münzprägung  zuschreibt  (bei  Strabo  VIII  358),  obwohl  Hekataios  und  Herodot, 
der  ihm  folgt  (S.  82),  nur  von  der  Ordnung  von  Maß  und  Gewicht  sprachen,  und  Ephoros 
selbst  ihn  ins  8,  Jahrh.  setzt,  wo  es  überhaupt  noch  kein  geprägtes  Geld  gab. 

Ober  Verwertung  vorherodotischer  Quellen  durch  Ephoros  für  die  Perserkriege  s.  S.  86. 
Der  Oberflächlichkeit  des  Ephoros,  auf  den  wir  in  der  Geschichte  der  Pentekontaötie  vor- 
wiegend angewiesen  sind,  im  Verein  mit  der  knappen  Tatsächlichkeit  des  thukydideischen 
Berichtes,  ist  es  vorwiegend  zuzuschreiben,  wenn  noch  heute  die  herrschende  Meinung  in 
den  Konflikten  mit  den  Persern  die  Griechen  stets  schlechthin  als  die  Angreifenden 
betrachtet,  während  schwerlich  zweifelhaft  sein  kann,  daß  sie  regelmäßig  in  defensiver 
Offensive  nur  persischen  Angriffsabsichten  zuvorkamen  (oö.  S.  37,  39).  Für  die 
Perioden  der  spartanischen  und  der  thebanischen  Suprematie,  für  die  Ephoros  neben  Xeno- 
phon  eine  der  Hauptquellen  bildete,  liegen  uns  Plutarchs  Biographien  des  Agesilaos 
und  des  Pelopidas  vor.  Für  die  Zeit  nach  Leuktra  sind  BNieses  Beiträge  zur  Gesch.  des 
arkad.  Bundes,  Herrn.  XXXIV  (1899)  520  ff.  und  Chronol.  u.  hisfor.  Beiträge  zur  griech.  Ge- 
schichte d.  Jahre  370-363  v.  Chr.,  Hermes  XXXIX  (1904)  84ff.  wertvoll. 

27.  Zum  Zeltalter  Philipps  von  Makedonien.  Als  Darsteller  der  Geschichte  Philipps 
und  der  Vorgeschichte  Makedoniens  auf  universalhistorischer  Grundlage  stand  Ephoros 
nicht  allein;  neben  ihm  ist  besonders  der  bis  zur  neuerlichen  .Auffindung  des  ihn  vielfach 
zitierenden  Didymos-Papyrus  (S.77)  fast  verschollene  Anaximenes  von  Lampsakos,  der  auch 
die  Geschichte  Alexanders  des  Großen  behandelte,  zu  nennen.  Von  Anaximenes  stammt, 
wie  PWendland  dartat,  auch  die  unter  Demosthenes'  Reden  (XI)  überlieferte  Antwort  auf 
einen  Brief  Philipps.  Neben  Ephoros  und  Theopomp  kommen  für  das  Zeitalter  Philipps 
besonders  die  Reden  (politischen  Broschüren)  und  Schriften  seiner  athenischen  Zeitge- 
nossen, Gegner  wie  Anhänger,  in  Betracht:  Isokrates'  Panegyrikos  (380),  Friedensrede 
(355),  (t>i\nnToc  (346)  und  TTavaGrivaiKöc  (339),  die  Reden  des  Aischines  gegen  Timarch 
(345)  über   die  Truggesandtschaft  (343),  gegen  Ktesiphon  (330);   die  des   Demosthenes 


96       C. Fr. Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia     [93  94 

gegen  Androtion  (355)  und  Timokrates  (352),  für  die  Megalopoliten  (353),  über  die  Sym- 
morien  (354),  die  erste  Philippische  (350  49),  die  drei  Olynthischen  (349  8),  die  zweite  Phi- 
lippische l?ede  (344),  die  gegen  Aischines  wegen  der  Truggesandtschaft  (343),  die  über 
Halonnesos  (342),  die  dritte  Philippische  (341)  und  die  Kranzrede  für  Ktesiphon  (330),  so- 
wie die  Demosthenisches  Out  verwertende  vierte  Philippika.  Für  die  gleichzeitige  Ge- 
schichte des  Westens  ist  Plutarchs  Biographie  des  Korinthers  Timoleon  (f  336),  der 
Syrakus  von  der  Tyrannis  befreite  und  345-337  leitete,  bedeutsam. 

ASchäfer,  Demosthenes  und  seine  Zeit,  '  3  Bde.,  Lpz.  1885—1887.  —  UKöhler,  Make- 
donien unter  König  Archelaos,  S.Ber.Berl.Ak.  1893,  479 ff.  -  JFlathe,  Geschichte  Make- 
doniens, Lpz.  1832-4.  -  JKaerst,  Geschichte  des  hellenistischen  Zeitalters.  II.  Buch:  Das 
makedonische  Königtum  Bd.  I,  Lpz.  1901,  92  ff.  -  PWendland,  Anaximenes  von  Lamp- 
sakos,  Studien  z.  älteren  Gesch.  d.  Rhetorik,  Berl.  1905,  und  Isokrates  und  Demosthenes 
(Beitr.  z.  ath.  Politik  und  Publizistik  des  4.  Jahrh.  II,  GGN.  1910,  289ff.)  -  EMeyer,  Iso- 
krates' (zweiter)  Brief  an  Philipp  und  Demosthenes'  zweite  Philippika.  S.Ber.Berl.Ak.  1909, 
758ff.  —  FKahle,  De  Demosthenis  orationum  Androtioneae  Timocrateae  Aristocrateae  tem- 
poribus,  Gott.  1909.  -  UKahrstedt,  Die  Politik  des  Demosthenes,  Forschungen  z.  Gesch.  des 
ausgehenden  5.  a.  des  4.  Jahrh.,  Berlin  1910,  1-154  (wichtig  besonders  f.  d.  Chronologie 
der  Ereignisse  und  der  Reden). 

28.  Die  neueren  Darstellungen  der  griechischen  Geschichte.  Von  den  neueren  Gesamt- 
darstellungen der  griechischen  Geschichte  bis  Chaironeia  ist,  nachdem  an  GGrote,  History 
of  Greece,  deutsch  von  NNWMeißner,  Bd.  I-V,  Lpz.  1830-1835  und  Höpfner  Bd.  VI 
{1896,  vgl.  unten  S.  97)  und  ECurtius,  Griechische  Geschichte,  die  beide,  wenn  auch  in 
verschiedenen  Richtungen,  großenteils  veraltet  sind,  erinnert  worden  ist,  in  erster  Linie, 
als  vielfach  grundlegend  für  die  neuere  Behandlung  der  griechischen  Geschichte  bis 
Chaironeia  die  beiden  ersten  Bände  von  JBelochs  Griechischer  Geschichte  \  (/.;  Bis  auf  die 
sophistische  Bewegung  und  den  Peloponnesischen  Krieg,  Straßburg  1893;  IL:  Bis  auf 
Aristoteles  und  die  Eroberung  Asiens,  1897)  zu  nennen,  in  der  zum  erstenmal  die  staatliche 
und  die  wirtschaftliche  Entwicklung  und  die  Kulturgeschichte  in  den  Vordergrund  gerückt 
werden.  Nur  leidet  das  Werk,  dem  des  Verfassers  Monographien  Die  attische  Politik  seit 
Perikles,  Lpz.  1884  und  Die  Bevölkerung  d.  griech.-röm.  Welt  {Histor.  Beitr.  z.  Bevölkerungs- 
lehre I,  Lpz.  1886)  vorausgingen,  an  einer,  in  der  zweiten. Auflage  (s.  u.)  zum  Teil  noch 
gesteigerten,  viel  zu  radikalen  Behandlung  der  Quellen. 

Der  III.  der  hellenistischen  Zeit  gewidmete  Band  {u.S.126ff.)  Die  griechische  Weltherr- 
schaft {Straßburg  1904)  zerfällt  in  2  Abteilungen,  deren  eine  die  Darstellung  enthält,  wäh- 
rend die  zweite  alles  Begründende,  einschließlich  der  Quellen,  der  Literatur  und  detail- 
lierter Einzeluntersuchungen  enthält.  Nach  diesem  Prinzip  erfolgt  die  Neugestaltung  der 
bisherigen  beiden  ersten  Bände  in  einer  zweiten  Auflage,  in  der  die  Bände  auch  nament- 
lich wegen  des  Hinzutretens  der  wichtigen  Behandlung  der  minoischen  Kultur,  einer  Ein- 
leitung {Die  Persönlichkeit  in  der  Geschichte)  und  eines  Abschnittes  über  die  geographi- 
schen Grundlagen  der  griechischen  Geschichte  {Die  Küstenländer  des  aegaeischen  Meeres) 
—  eine  neue  Abgrenzung  erfahren,  so  daß  bis  zum  Erscheinen  des  neuen  Bandes  II  der 
alte  Band  I  (P)  noch  neben  dem  neuen  (1*)  benutzt  werden  muß.  I*  behandelt  Die  Zeit 
vor  den  Perserkriegen,  l-  Erste  Abteilung:  Darstellender  Text,  1912  —  1'  Zweite  Abteilung: 
Ergänzung,  1913  -  II*  soll  Die  klassische  Zeit  umfassen. 

GBusolt  hingegen.  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia  (/'  Gotha 
1885;  P,  1893:  Bis  zur  Begründung  des  Peloponnesischen  Bundes,  II  [1895]:  Die  ältere 
attische  Geschichte  und  die  Perserkriege;  IIP  [1897]:  Die  Pentekontaetie ;  III-  [1904]: 
Der  Peloponnesische  Krieg)  legt  seiner  Darstellung  eine  eingehende  und  besonnene  Ab- 
wägung der  Quellen,  die  er  in  sehr  ausführlichen  Anmerkungen  vorlegt  und  erörtert,  zu- 
grunde. Die  einschlägigen  Bände  (/—///)  von  AHolm,  Griechische  Geschichte  seien  mehr 
der  Vollständigkeit  halber  genannt,  empfohlen  dagegen  drei  einbändige  Darstellungen: 
JBBury,  A  History  of  Greece  to  the  death  of  Alexander  the  Great,  London  1900,  tief- 
greifend, anziehend  und  übersichtlich  geschrieben  und  durch  gut  gewählte  Illustrationen 
und  Karten  erläutert,  daneben  auch  eine  größere  Ausgabe  in  zwei  Bänden,  sowie,  noch 
knapper,  RPöhlmann,  Grundriß  der  griechischen  Geschichte  nebst  Quellenkunde,  ^  München 


94/95J  Quellen:  Neuere  Darstellungen  der  griechischen  Geschichte  97 

J906  {=  Müller  Hdb.  III,  4"):  gedankenreiche,  prägnante,  nicht  ganz  leichte  Darstellung 
unter  Betonung  der  sozialen  und  staatsrechtlichen  Entwicklung  (vgl.  seine  Geschichte  des 
antiken  Kommunismus  und  Sozialismus,  2  Bde.,  Münch.  1893-1909  und  GGrote,  A  History 
of  Greece  from  the  time  of  Salon  to  403  B.  C,  Condensed  and  edited  with  notes  and  ap- 
pendices  bif  JMMitchell  and  MOBCaspari,  1907.  Ferner  zu  empfehlen  HSwobodas  kurzer 
und  inhaltreicher  Abriß  der  Griechischen  Geschichte,  Lpz.  1907  {Sammlung  Göschen 
Nr.  49). 

Im  Rahmen  einer  Qesamtgeschichte  des  Altertums  ist  die  griechische  Geschichte  in 
neuerer  Zeit  zum  ersten  Male  behandelt  worden  von  MDuncker  {Bd.  III  seiner  Geschichte 
des  Altertums  ■),  überholt  durch  EdMeyers  Geschichte  des  Altertums,  die  in  übersicht- 
licher Weise  die  Darstellung  paragraphenweise  bezeichnet  und  Darstellung  einer-,  Quellen 
und  Erörterungen  andererseits  durch  den  Druck  scheidet.  Das  Werk  ist  gegenwärtig  in 
einer  Umgestaltung  begriffen.  Abgeschlossen  liegen  vor  der  auf  drei  Bände  verteilte  Ab- 
schnitt Das  Perserreich  und  die  Griechen,  III  {Stuttgart  1900),  Erste  Hälfte:  Bis  zu  den 
Friedensschlüssen  von  448-446  v.  Chr.  und  einer  Karte,  IV  {1901),  Drittes  Buch:  Athen 
{Vom  Frieden  von  446  bis  zur  Kapitulation  Athens  im  Jahre  404  v.  Chr.),  V.  Bd.  {1902) 
Der  Ausgang  der  griechischen  Geschichte  (schließt  mit  der  Schlacht  bei  Leuktra  und  dem 
Ausgange  Dions). 

Diese  Darstellung  der  griechischen  Neuzeit  hält  wie  in  der  Form,  so  auch  sachlich 
die  Mitte  zwischen  Beloch  und  Busolt.  In  den  Grundgedanken  berührt  sich  Meyer  viel- 
fach mit  Beloch,  dem  er  auch  in  Einzelheiten  gelegentlich  folgt,  den  Quellen  aber  wird 
EMeyer  wesentlich  besser  gerecht,  wenn  auch  er  freilich,  anders  als  Busolt,  nicht  selten 
noch  zu  radikal  verfährt.  Durch  die  gleichberechtigte  Berücksichtigung  der  persischen 
Geschichte  wird  die  in  den  griechischen  Quellen  vorliegende  und  in  den  neueren  Sonder- 
darstellungen der  griechischen  Geschichte  schwer  zu  vermeidende  Einseitigkeit  vermieden 
oder  doch  vermindert:  freilich  verdiente  schon  in  der  politischen,  besonders  aber  in  der 
Kulturgeschichte,  wenigstens  in  der  Fragestellung,  der  Einfluß  des  Orients  auf  die  grie- 
chischen Vorgänge  und  Vorstellungen  eine  etwas  stärkere  Berücksichtigung. 

Der  I.  und  II.  Band  (1884  und  1901)  behandeln  in  I.Auflage  die  Geschichte  des  Orients 
bis  zur  Begründung  des  Perserreiches  und  die  Geschichte  des  Abendlandes  bis  auf  die 
Perserkriege,  so  daß  Band  II.  die  Altere  griechische  Geschichte  enthält.  In  der  neuen  Be- 
arbeitung soll  erwünschtermaßen  die  synchronistische  Darstellung  auch  für  die  älteste  Zeit 
durchgeführt  werden.  Es  sind  erschienen  /.  Bd.  Erste  Hälfte  -;  Einleitung.  Elemente  der 
Anthropologie,  1907,  eine  im  Sinne  der  Beistimmung  wie  des  Widerspruchs  {CFLehmann- 
Haupt,  Klio  VII  [1907]  458ff.  KThPreuß,  ArchRel.  XIII  [1910]  417ff.)  sehr  anregende  prin- 
zipielle Erörterung  (/.  Die  staatliche  und  soziale,  II.  Die  geistige  Entwicklung,  III.  Geschichte 
und  Geschichtswissenschaft).  Zweite  Hälfte^:  Die  ältesten  geschichtlichen  Völker  und  Kul- 
turen bis  zum  16.  Jahrhundert,  1913. 

Gegenwärtig  gilt  also  für  den  älteren  Teil  des  griechischen  Altertums  Bd.  I  zweite 
Hälfte  in  der  dritten  Auflage,  für  das  spätere  griechische  Altertum,  das  'Mittelalter'  und  die  ] 
neuere  Zeit  bis  zum  Beginn  der  Perserkriege  Bd.  II  in  der  ersten  Auflage,  namentlich  der 
erstere  ausgezeichnet  durch  den  weiten  Blick  und  den  umfassenden  Rahmen  der  Betrach- 
tung, in  der  auch  die  Erwägung  der  fremden  Einflüsse  auf  das  frühe  Griechentum  erheb- 
lich mehr  als  bisher  zu  ihrem  Rechte  kommt.  Bei  der  Größe  der  zu  bewältigenden  Auf- 
gabe ist  es  erklärlich,  aber  doch  nicht  zu  begrüßen,  daß  eine  Neigung  zu  allzu  schneller 
und  bestimmter  Entscheidung  hervortritt,  wo  gleichberechtigte  Möglichkeiten  Berücksich- 
tigung verlangen. 

Eine  Geschichte  des  Altertums  in  französischer  Sprache  hat  ECavaignac  zu  veröffent- 
lichen begonnen.  Bis  jetzt  liegt  vor:  Histoire  de  l'antiquite,  Tome  II:  Athenes  420 — 330, 
Paris  1913. 

Eine  tiefgreifende  Wirkung  als  bahnbrechender  und  grundlegender  Förderer  des 
neueren  Verständnisses  griechischer  Geschichte  und  griechischer  Kultur  hat  ferner  Ulrich 
von  Wilamowitz-Moellendorff  geübt.    Wenn  auch  keine  Gesamtdarstellung  der  griechischen 

Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.    III.    2.  Aufl.  7 


98       C. Fr. Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [95  96 

Geschichte  von  ihm  vorliegt  und  wenn  auch  seinen  Anschauungen  nicht  immer  durchweg 
beigepflichtet  werden  kann,  so  hat  er  doch  alle  Perioden  und  alle  Gebiete  des  Griechen- 
tums durch  seine  vorstehend  meist  bereits  genannten  Werke  und  Schriften,  zu  denen  jüngst 
noch  Staat  und  Gesellschaft  der  Griechen  (Die  Kultur  d.  Gegenwart,  T.  II,  Abt.  IV,  Berl. 
u.  Lpz.  1910,  Iff.)  bedeutsam  hinzugetreten  ist,  befruchtet  und  läßt  dabei  auch  der  Fülle  der 
Traditionen  die  gebührende  Gerechtigkeit  widerfahren. 

Wilamowitz  verdanken  wir  auch  eine  knappe  und  gedankenreiche  Charakteristik  der 
griechischen  Historiographie  Greek  Historical  Writing  {and  Apollon.  Two  lectures),  Ox- 
ford 1908,  aus  einem  Vortrage  entstanden,  wie  FJacobys  Abhandlung  Über  die  Entwicklung 
der  griechischen  Historiographie  und  den  Plan  einer  neuen  Sammlung  der  griechischen 
historischen  Fragmente,  Klio  IX  {1909)  80  ff.  und  wie  JBBurys  gehaltvolle  Schrift  The 
ancient  Greek  historians  {Lond.  1909)  aus  einer  Vortragsreihe.  Von  CWachsmuths  um- 
fassender Einleitung  in  das  Studium  der  alten  Geschichte  {Lpz.  1895),  die  noch  größeren 
Nutzen  brächte,  wenn  die  Disposition  glücklicher,  die  Darstellung  straffer  und  das  Neben- 
sächliche mehr  in  den  Hintergrund  gedrängt  wäre,  kommt  für  uns  in  Betracht:  Der  Ab- 
schnitt Griechen  489  ff.  und  vieles  aus  dem  allgemeinen  Teil  (S.  1-316).  -  Ein  wich- 
tiges Hilfsmittel  der  Quellenverwertung  bildet  JKirchner,  Prosopographia  attica,  2  Bde., 
Berl.  1901-3. 

Kulturgeschichtliche  Gesamtdarstellungen  FBaumgarten,  FPoland,  RWagner, 
Die  Hellenische  Kultur,  '  Lpz.  u.  Berl.  1913  (vortrefflich  illustriert).  -  LWhibley,  A  com- 
panion  to  Greek  studies,  Cambridge  1905. 

GESICHTSPUNKTE  UND  PROBLEME 

A.  Allgemeine  Gesichtspunkte 

1.  Sage  und  Geschichte.  Der  geschichtlichen  Aufzeichnung  geht  überall  die 
sagenhafte,  zunächst  nur  mündlich  weitergegebene  Überlieferung  voran.  Es  fragt 
sich,  wie  aus  der  sagenhaften  Umhüllung  der  historische  Kern  zu  gewinnen  ist. 
Ist  er  a  priori  als  vorhanden  zu  betrachten  und  nur  das  Verfahren,  durch  welchen 
er  herauszuschälen  ist,  methodisch  klarzustellen,  oder  rnuß  sein  Vorhandensein  er- 
wiesen werden? 

Als  methodischen  Grundsatz  formuliert  den  letzteren  Standpunkt  besonders  EMeyer 
{Die  Entstehung  des  Judentums,  Holle  1896,  6).  'Solange  wir  uns  auf  einem  Gebiet  be- 
wegen, wo  es  authentische  Geschichtsüberlieferung  nicht  gibt,  wo  wir  es  lediglich  mit 
mündlicher  Tradition  und  ihrer  Verarbeitung  zu  zusammenhängenden  Darstellungen  durch 
spätere  kombinatorisch  arbeitende  Schriftsteller  zu  tun  haben,  muß,  wenn  wir  eine  Angabe 
für  die  Geschichte  verwerten  wollen,  in  jedem  Falle  erst  der  Beweis  geführt  werden,  daß 
die  Erzählung  geschichtlich  ist,  oder  wenigstens  einen  geschichtlichen  Kern  enthält.  Bis 
dieser  Beweis  geführt  ist,  verlangt  die  echte  historische  Auffassung,  die,  welche  allein  auf 
den  Ehrennamen  einer  wirklich  konservativen  Kritik  Anspruch  erheben  darf,  daß  die  Über- 
lieferung als  das  genommen  wird,  was  sie  ist:  als  Sage,  nicht  als  Geschichte.  Sobald 
wir  dagegen  festen  historischen  Boden  unter  den  Füßen  haben,  ist  nach  demselben  Grund- 
satz die  Überlieferung  auch  wieder  als  das  anzuerkennen,  was  sie  ist,  als  Bericht  über 
einen  historischen  Vorgang.'  Seit  jedoch  die  Vorstellungen  des  Epos  und  der  ältesten 
griechischen  Überlieferungen  durch  die  Ausgrabungen  auf  mykenisch-kretischem  Gebiete 
als  im  Kerne  zutreffend  erwiesen  worden  sind,  wird  auch  die  ernste  historische  Kritik 
nicht  umhin  können,  das  konservative  Element  in  den  einheimischen  Überlieferungen  der 
Völker  stärker  zu  betonen.  Man  wird  daher  EMeyers  Grundsatz  insofern  einschränken 
müssen,  als  jede  Überlieferung,  die  sich  bei  einem  Volke  über  dessen  eigene  Vor- 
geschichte, wenn  auch  in  sagenhafter  Gestalt  und  Umkleidung  erhalten  hat,  bis  zum  Be- 
weise des  Gegenteils  als  im  Kerne  historisch  angesprochen  werden  muß.  {CFLehmann- 
Haupt,  Israel,  seine  Entwicklung  im  Rahmen  der  Weltgeschichte,  Tübg.  1910,  54,  vgl.  j 
EBethe,  Minos,  RhMus.  LXV  [1910]  200ff.)  Angesichts  der  Fülle  geschichtszerstörender 
Elemente,  die  für  die  langen  schriftlosen  Zeiträume  der  Vorgeschichte  in  Betracht  kommen 


96/97]  Probleme:  Sage  und  Geschichte.    Griechische  Kultur  und  Orient  99 

—  der  Mythen-  und  Leg-endenbildung,  der  novellistischen  und  dichterischen,  teils  unbe- 
wußten, teils  absichtlichen  Aus-  und  Umgestaltung-  der  überkommenen  Motive  (der  man 
vielfach  einen  zu  weiten  Spielraum  zugesteht)  -  wird  es  der  hier  bekämpften  Anschauung 
schwer,  die  Wucht  des  konservativen  Elementes  voll  zu  würdigen,  das  durch  die  in  primi- 
tiven Zeiten  so  ungleich  größere  Kraft  des  Gedächtnisses  und  die  Übung  der  mündlichen 
Überlieferung  vom  Vater  auf  den  Sohn  durch  die  verhältnismäßig  geringe  Zahl  von  Gene- 
rationen hindurch  -   12-15  in  einem  halben  Jahrtausend  -  gegeben  ist  {Israel  34.  53). 

2.  Gott  und  Mensch.  Daß  andrerseits  gerade  an  die  historisch  hervorragend- 
sten Persönlichkeiten  die  Legendenbildung  mit  besonderem  Nachdruck  anknüpft, 
ist  eine  Erschwerung  der  historischen  Erkenntnis,  sollte  aber  vor  dem  in  neuerer 
Zeit,  freilich  besonders  auf  altorientalischem  Gebiete,  häufigen  Fehlschluss  warnen, 
mittels  dessen  eine  Persönlichkeit  für  eine  reine  Sagengestalt  erklärt  wird,  weil  sie 
Gegenstand  der  Sage  geworden  ist.  Neben  der  Tatsache,  daß  die  Sage  und  ihre 
dichterische  Bearbeitung  aus  Göttern  Menschen  macht,  darf  ihr  Gegenbild,  daß  die 
Legende,  und  nicht  bloß  diese,  hervorragende  Menschen  heroisiert  und  vergöttlicht, 
im  Auge  behalten  werden.  Auch  der  Apostel  Paulus  wurde  ja  als  Gott  angesprochen 
{Apostelgesch.  28,  6).  Und  nicht  bloß  der  Orient  kennt  die  Apotheose  lebender 
Größen,  die  Verleihung  der  Ehren  des  Gründers  einer  Stadt  -  Pausanias  in  Byzanz 
{Justin  IX  1,  3,  Klio  II  [1902]  346,  1,  vgl.  o.  S.  .35),  Brasidas  in  Amphipolis  (vgl.  o. 
S.  43)  —  ist  damit  verwandt,  von  Lysanders  göttlichen  Ehren  ganz  zu  schweigen. 
Liegt  hier  eine  selbständige  griechische  Entwicklung  {EMeyer,  Kleine  Schriften, 
Halle  1910,  305)  oder  orientalische  Beeinflussung  vor? 

3.  Die  griechische  Kultur  und  der  Orient.  Die  Frage  der  Einwirkung  des 
alten  Orients  auf  die  griechische  Kultur  ist  in  dem  eben  besprochenen  wie  in 
vielen  anderen  Fällen  (vgL  S.  97 f.)  noch  keineswegs  geklärt.  Sie  ist  wegen  der 
oben  (S.  6)  gekennzeichneten  Selbständigkeit,  mit  der  die  Griechen  alles  Fremde 
sich  innerlich  aneigneten,  besonders  schwer  zu  beantworten.  Dies  gilt  schon  von 
der  kretisch-mykenischen,  also  im  wesentlichen  vorgriechischen  Kultur,  bei  deren 
Entwicklung  man  früher  den  orientalischen  Einflüssen  eine  zu  bedeutende,  bei- 
nahe ausschließliche  Rolle  zuweisen  wollte,  während  in  Wahrheit  hier  eine  be- 
sonders auf  Kreta  bodenständige,  freilich  auch  aegyptische  und  babylonische  Ein- 
flüsse verwertende  Kultur  vorliegt.  Deutlicher  ist  der  Einfluß  des  Orients  auf  Kunst, 
Recht,  Verkehrswesen,  Zeiteinteilung  des  griechischen  Mittelalters  {S.U.  16 f.  19 f.  21  f. 
76  f.).  Anzuerkennen  ist  jedenfalls  auch  eine  Verwertung  altorientalischer  Kenntnisse 
bei  der  Entwicklung  der  griechischen  Wissenschaft,  zunächst  der  in  ionien,  also  im 
persischen  Reichsgebiet,  entsprossenen  Philosophie  {oben  S.  78).  Daß  das  Denken 
und  das  Wissen  über  die  letzten  Dinge  allen  zugänglich  wird  und  somit  erst  der 
Begriff  der  Wissenschaft  entsteht,  bleibt  das  unvergängliche  Verdienst  der  Griechen. 

DGHogarth, lonia  and theEast,Oxf.l909.  FPoulsen,  D.  Orientu.d.  frühgr.Kunst, Lpz.-Bcrl.  1912. 

4.  Kultur  und  Volkstum.  Daß  die  Errungenschaften  und  Fortschritte  auf  den 
meisten  Gebieten  der  Kultur  sich  über  die  Grenzen  des  Volkes,  das  sie  erzielt  hat, 
hinaus  verbreiten,  ist  eine  alltägliche  Erfahrung.  Und  das  besonders  für  die  An- 
fänge geschichtlicher  Kunde  naheliegende  Bestreben,  Völker  nach  Kulturkreisen  zu 
scheiden,  hat  daher  seine  Bedenken  (EMcijer  II  51  ff.,  vgl.  /-  /  163 f.  P  2,  753  f.) 
und  kann  zu  irrigen  Ergebnissen  führen.  Andrerseits  hieße  es  zu  weit  gegangen, 
wenn  man  sich  dieses  Hilfsmittels  der  Völkerscheidung  für  die  ältesten  Zeiten  gänz- 
lich entschlüge.  Einmal  gehen  in  primitiven  Zeiten  Verkehr  und  Kulturaustausch 
erheblich  langsamer  vorwärts  als  heutzutage,  und  sodann  gibt  es  auch  |  Kultur- 
gebiete, auf  denen  sich  das  einmal  Gebräuchliche  zäh  erhält  und  gegen  Zuwande- 

7* 


100     C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [97/98 

rung  von  Fremdländischem  absperrt,  wie  man  es  noch  heute  bei  den  Arten  und 
Formen  des  Gebäckes  beobachten  kann:  Brot  wandert  im  allgemeinen  nicht. 

Das  gilt  z.  B.  von  Haus  und  Grab.  Daher  darf  bis  zum  strikten  Beweise  des  Gegen- 
teils das  Auftreten  der  für  die  troische  Kultur  charakteristischen  keramischen  Formen  (S.  4) 
in  eigentümlich  geschichteten,  nur  auf  phrygischem  und  thrakischem  Gebiete  nachgewie- 
senen Grabhügeln  als  ein  Beweis  für  die  Verwandtschaft  schon  der  älteren  Troer  min- 
destens von  Troia  II  an  mit  dem  thrakischen  Volke  der  Phryger  gelten.  (Anderer  Meinung 
EMeyer  P  2,  738.  750.)  Die  Neigung  und  die  Fertigkeit  zur  Anlage  von  Bauten,  besonders 
Wohnungen  und  Gräbern  im  lebendigen  Felsen,  schließt  das  nichtarische  Element  im 
Griechentum  (Schachtgräber,  unterirdischer  Tunnelgang  zum  Wasser  in  Mykene,  Felsen- 
straßen) mit  den  den  Hetitern  verwandten  Kleinasiaten  bis  hin  zu  den  Urartaeern  oder 
Chaldern  als  älteren  Bewohnern  Armeniens  zu  einer  in  manchem  Sinne  einheitlichen  Völker- 
gruppe zusammen  {CFLehmann-Haupt ,  Materialien  zur  älteren  Geschichte  Armeniens  und 
Mesopotamiens,  Berl.  1907,  i20ff.).  Das  erste  Auftreten  des  nach  Ausweis  von  Troia  II 
den  Griechen  mit  den  Thrakern  gemeinsamen  Megarons  in  der  kretischen  Architektur,  dem 
es  anfänglich  gänzlich  fremd  ist,  würde,  sobald  es  erwiesen  ist  {WDörpfeld,  AthMitt. 
XXXII  [1907]  576  ff.),  die  Anwesenheit  der  Griechen  (Achaier)  erkennbar  machen.  (Die 
naheliegende  Annahme,  daß  das  Kuppelgrab  eine  alte  Hausform  wiedergibt,  ist  durch  die 
Ausgrabungen  in  der  alten  Minyerstadt  Orchomenos  [S.  8,  vgl.  KOMüller,  Orchomenos  und 
die  Minyer,  Brest.  1844]  bestätigt  worden,  wo  in  der  ältesten  Schicht  Häuser  von  kreis- 
rundem Grundriß  durch  AFurtwängler  aufgedeckt  wurden:  HBulle,  Orchomenos,  I.  Die  äl- 
teren Ansiedelungsschichten,  Abh.bayr.Ak.  I.  Kl.  XXIV,  1907). 

Die  Spirale,  die  ein  so  wichtiges  Element  der  kretisch-mykenischen  Kultur  bildet, 
wäre,  wenn  sie  ihr  Vorbild  in  dem  langgezogenen  Metalldraht  hätte,  einheimischen  Ur- 
sprungs wie  die  N[eia\\{echnikselhsi{EMeyer II [1893]  83  ff.  12' [1913]  746,  783  Anm.,824f.). 
Aber  andere  Beobachtungen  weisen  in  eine  andere  Richtung:  in  Troia  II  finden  sich  ge- 
rade an  Metallarbeiten  primitivere  Formen  spiralischer  Ornamentik  und  Technik,  mit  denen 
gewisse  relativ  sehr  altertümliche  Schachtgrabfunde  in  Mykene  Verwandtschaft  zeigen, 
die  aber  ihr  Vorbild  in  einem  altthraktischen  Kulturzentrum  in  Siebenbürgen  haben  {Hubert 
Schmidt,  Tordos,  Ztschr.  f.  Ethnol.  XXXV  [1903]  438 ff.;  Troia-Mykene-Ungam,  ebd.  XXXVI 
ri904]  608  ff.;  vgl.  EvStem,  Klio  IX  [1909]  140).  Die  dortige  Spiralornamentik  hat  ihren 
Ursprung  jedoch  nicht  in  der  Metalltechnik,  sondern  in  der  Weberei  und  Flechterei  (vgl. 
u.  a.  CSchuchhardt,  Das  technische  Element  in  den  Anfängen  der  Kunst,  Prähist.  Ztschr. 
I  [1909]  37 ff.).  Der  besonders  von  GWilke  Ztschr.f.Ethnol.  XXXVIII  [1906]  Iff.;  Spiral- 
Mäander-Keramik  und  Gefäßmalerei  der  Hellenen  und  Thraker,  {Würzb.  1910)  verfochtenen 
Verschiebungstheorie,  die  selbst  die  kompliziertesten  Spiralgebilde  in  überraschend  ein- 
facher und  einleuchtender  Weise  aus  geometrischen  Elementen  erklärt,  ist  MHoernes  {Prä. 
hist.  Ztschr.  II  [1910]  234ff.)  entgegengetreten.  Da  eine  mit  solchen  Spiralornamenten  be- 
malte Keramik  in  jenem  nördlichen  Gebiete  verbreitet  ist,  so  wird  die  Spirale  als  ein  wei- 
teres Zeugnis  für  die  Verwertung  thrakischer  Einflüsse  (o.  S.  4)  in  der  mykenisch-kreti- 
schen  Kultur  anzusehen  sein,  und  es  kann  sich  nur  fragen,  ob  daneben  eine  selbständige 
an  die  Metalltechnik  angelehnte  Entwicklung  im  Süden  in  Betracht  kommt. 

5.  Wanderungen.  Bei  den  Wanderungen  wird  die  historische  Betrachtung  er- 
schwert durch  die  nur  allzuoft  unbeachtete  Möglichkeit,  daß  den  Drängern  und  Zu- 
wanderern  Teile  der  Geschobenen  und  von  dem  Vorstoß  Betroffenen  vorausgehen 
oder  sich  anschließen  {Klio  IV  [1904]  392 f.).  Es  fragt  sich  daher  immer:  sind  es 
nur  die  Geschobenen  oder  nur  die  vordringenden  Zuwanderer,  mit  denen  wir  zu 
tun  haben,  oder  sind  beide  miteinander  vermischt? 

Dies  ist  eine  der  Schwierigkeiten,  die  sich  bei  der  Dorischen  Wanderung  (vgl.  über 
die  griechischen  Wanderungen  BKeil,  Einleitung  in  die  Altertumswiss.  IIP  302  ff.)  geltend 
machen  und  die  für  eine  frühere  Periode  hinsichtlich  der  Pelasger  obwaltet.  Tatsache  ist, 
daß  der  Pelasgername  an  all  den  Stätten  von  Dodona  und  Thessalien  bis  nach  Kreta  hin 
haftete,  die  für  die  Einwanderung  wie  der  älteren  Griechen,  so  der  Dorer  entscheidende 
Stationen  bilden.  Die  Folgerung,  daß  ein  im  eigentlichen  und  engeren  Sinne  als  Pelasger 
zu  bezeichnender  Volksstamm,  auf  den  auch  in  Athen  das  ireXacTiKÖv  (volksetymologisch 
umgedeutet  in  TreXop^iKÖv)  reixoc  hinweist,  in  nordsüdlicher  Richtung  vorgedrungen  |  oder 


98)  Probleme:  Kultur  und  Volkstum.    Wanderungen  JQJ 

verdrängt  sei,  wird  zutreffen,  aber  für  die  Frage,  ob  sie  zu  dem  Vortrupp  der  Schiebenden, 
den  ältesten  griechischen  Einwanderern  oder  zur  Nachhut  der  geschobenen  Vor-  und  Nicht- 
griechen  gehören,  folgt  daraus  garnichts.  Der  pelasgische  Zeus  in  Dodona  aber  ent- 
scheidet keineswegs  für  die  hellenische  Nationalität  der  Pelasger,  da  sich  Kulte  über  den 
Wechsel  des  Volkstums  hinaus  so  gut  erhalten  wie  Kuitstätten  erfahrungsmäßig  selbst  den 
mehrmaligen  Wechsel  der  Bekenntnisse  und  der  Kultbauten  überdauern,  wofür  die  Kirche 
S.  Maria  sopra  Minerva  in  Rom  und  das  Fortleben  eines  uralten  Baumkultes  an  einer 
christlichen  Verehrungsstätte  in  Armenien  (Armenien  einst  und  jetzt  I,  Bert.  1910,  I30ff.) 
besonders  augenfällige,  aber  keineswegs  vereinzelte  (Armenien  I  3,  18)  Belege  bilden. 
Während  EdMeijer  (Forschungen  I,  1892,  Iff.)  die  Pelasger  nachdrücklich  für  Griechen  er- 
klärte, erkennt  jetzt  auch  er  (Geschichte  I  2  ',  769/.)  an,  daß  die  'Pelasger  des  thessali- 
schen  Argos  (und  von  Kreta)'  der  vorarischen  Bevölkerung  angehören. 

6.  Wertung,  Ermittlung  und  Benennung  der  Quellen.  Während  die  vor- 
stehenden Gesichtspunkte  namentlich  für  die  Vorzeit  in  Frage  kommen,  gelten  an- 
dere vornehmlich  für  die  Zeiten  reichlicherer  historischer  Bezeugung.  Späte  und  ge- 
ringwertige Quellen  können  wertvolle  Nachrichten  aus  verlorenen  alten  und  bedeuten- 
den Autoren  bewahren,  ebenso  kann  unter  dichterischer  Einkleidung  Geschichtliches 
verborgen  sein.  -  Unbezeichnete  Neufunde  historischer  Werke  fordern  die  Zu- 
weisung an  einen  Verfasser,  wie  die  'Aönvaiujv  rroXiTeia,  die  ohne  Autorenname 
überliefert  wird,  mit  nahezu  völliger  Einstimmigkeit  (vgl.  Problem  14)  dem  Aristo- 
teles zugeschrieben  wird.  Veränderungen  des  klar  erkennbaren  Textes,  vor  denen 
die  konservative  Kritik  bei  länger  bekannten  Autoren  zurückscheut,  pflegt  bei  solchen 
Neufunden  nicht  ganz  so  sorgfältig  vermieden  zu  werden. 

So  wurde  in  der  wichtigen  Nachricht  bei  Didijmos  VIII  7  ff.  (oben  S.  61,  vgl.  Problem  16) 
.  .  .  Toö  OiXiTTTTOu  ^TTi  öpxovToc  AuKiCKOu  TTepi  eip»ivtic  TT^mjjavToc  ßaciXeutc  irpecßeic  cuuirpo- 
criKüvTc  Ol  'AÖTivaioi  von  PWendland  (Henn.  XXXIX  [1904]  419,  1)  ov  -irpocriKavTo  korrigiert. 
Auf  CFLehmann-Haupts  Einspruch  (Mo  X  [1910]  391ff.,  vgl.  ebd,  S.  508)  hat  Wendland, 
GGN.  1911,  298,  1,  die  Textänderung  fallen  lassen. 

Tatsachen,  die  die  Quellen  übereinstimmend,  ohne  einander  zu  widersprechen, 
berichten,  müssen  für  den  Historiker  als  unantastbar  gelten,  solange  nicht  zwingendste 
Gründe  die  Verwerfung  fordern.  Das  wird  noch  häufig  außer  Acht  gelassen.  Nament- 
lich ist  vielfach  der  Respekt  vor  der  überlieferten  Zahl  zu  vermissen.  Während  ge- 
wisse Kategorien  von  Zahlen,  z.  B.  die  sicher  stark  übertriebenen  des  Xerxesheeres 
bei  Herodot,  eine  Veränderung  geradezu  erfordern  (vgl.  oben  S.  87),  müssen  an- 
dere, besonders  solche,  die  Proportionen  enthalten  oder  untereinander  in  einer  er- 
kennbaren Verknüpfung  stehen,  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  als  unantastbar 
gelten,  selbstverständlich  dann  aber  auch  direkte  Rechenfehler,  die  rein  philologisch 
zu  erkennen  und  heilbar  sind,  verbessert  werden. 

So  ist  es  reine  Willkür,  den  Additionsfehler  in  der  Liste  der  persischen  Tribute  (lidt. 
III  95,  cf.  89),  der  sich  in  den  meisten  Herodot-Handschriften  findet  und  den  ThMommsen 
und  JBrandis  unabhängig  voneinander  verbessert  haben  (Verf.,  Klio  XII  [1912]  240 ff., 
XIII  [1913]  119  ff.  u.  Philologus  LXXII  [1913]  441),  für  die  richtige  Lesung  zu  erklären 
(Beloch,  Griech.  Gesch.  /-  S.  343/.,  vgl.  S.  343f.  und  oben  S.  7)  und  damit  und  unter 
Aufstellung  bedenklicher  und  unerweislicher  Prinzipien  die  ganze  Entwicklung  der  Metro- 
logie seit  ca.  1860  in  Frage  zu  stellen.  Herodots  Bemerkung  (III  96,  If.),  daß  er  gewisse 
mindere  Punkte  nicht  mit  berücksichtigt  habe,  ist  keinesfalls  dahin  zu  deuten,  als  habe 
Herodot  seine  eigene  Rechnung  als  fehlerhaft  hinstellen  wollen. 

B.  Einzelprobleme 

Die  folgenden  Einzelprobleme  sind  so  ausgewählt,  daß  sie  teils  die  obigen  Gesichts- 
punkte erläutern,  teils  Einzelaufgaben  und  Fragen  der  Forschung,  die  von  grundlegender 
und  in  mehr  als  einer  Richtung  wirksamer  Bedeutung  sind,  erörtern. 


102     C.Fr.Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  von  Chaironeia    (98  99 

7.  Zur  Dorischen  Wanderung.  Daß  die  Bedeutung  der  Dorischen  Wanderung 
für  die  spätere  Gestaltung  der  antiken  Völkerverhältnisse  in  einer  sehr  wesent- 
lichen Hinsicht,  nämlich  in  ihrer  Wirkung  auf  die  Besiedelung  der  Gestade  nicht 
bloß  des  aegaeischen,  sondern  des  mittelländischen  Meeres  in  seinem  weiteren  Um- 
kreise, noch  völlig  verkannt  werde,  habe  ich  im  Anschluß  an  frühere  eigene  An- 
deutungen und  an  Furtwängler  nachdrücklich  in  dem  Aufsatze  'Aus  und  um  Kreta 
{Klio  IV  [1904]  394  ff.)  betont.  'lonier,  Aioler,  Philister  u.  a.  sind  von  Westen  nach 
Osten,  von  Europa  nach  Asien  verdrängt  worden.  Diejenigen  Völker  aber,  die  ihre 
Sitze  im  aegaeischen  Meere  verlassen  mußten,  ohne  an  den  nunmehr  doppelt  stark 
in  Anspruch  genommenen  Küsten  des  aegaeischen  Meeres  und  Phoinikiens  Raum  zu| 
finden,  waren  notgedrungen  darauf  angewiesen,  eine  neue  Heimat  im  Westen  zu 
suchen.  Diesen  Schluß  auf  eine  Ansiedelung  der  bisher  im  Osten  wohnenden  See- 
völker im  Westen  des  Mittelmeeres  müßten  wir  ins  Auge  fassen,  auch  wenn  keinerlei 
direkte  Zeugnisse  vorhanden  wären.'  Zu  dem  Zeugnis  Herodots  (/  27.  94)  und  der 
eigenen  Tradition  der  Etrusker  tritt  bekanntlich  das  Auftreten  der  Turuscha-Tyr- 
sener  unter  den  Aegypten  angreifenden  See-  oder  Nordvölkern  (S.  8f.).  Und  dieses 
bildet  den  Schlüssel  zur  gesamten  Lösung  der  etruskischen  Frage.  Wenn  früher 
mit  der  Möglichkeit  gerechnet  wurde,  daß  die  im  Westen  bereits  wohnhaften 
Etrusker  im  13.  und  12.  Jahrh.  verbündet  mit  Bewohnern  des  östlichen  Mittelmeeres 
Syrien  und  Aegypten  zu  Lande  und  zu  Wasser  angegriffen  hätten  (so  u.  a.  EMeyer 
II  [1893]  467  'wie  der  italische  Stamm  hierher  in  das  thrakische  Meer  gekommen 
ist,  ist  zurzeit  noch  völlig  rätselhaft'),  so  ist  ist  man  davon,  nachdem  von  UKöhler, 
S.Ber.Berl.Ak.  1894,  267 ff.,  mir  a.  a.  0.,  GKörte  RE.  VI  747 f.,  ESkutsch,  RE.  VI 
782 f.  Widerspruch  erhoben  worden  ist,  wohl  allseitig  zurückgekommen.  —  Die  In- 
schriften des  Steines  von  Lemnos  {oben  Bd.  I  557 f.)  bilden  lediglich  eine  höchst 
schätzbare  Bestätigung  für  die  ohnehin  unabweislichen  Schlüsse.  Sie  sind  zwar 
nicht  in  dem  Sinne  etruskisch,  daß  sie  etwa  genau  dieselbe  Sprache  oder  den- 
selben Dialekt  darstellen  wie  das  Etruskische  der  italischen  Inschriften  und  der 
Mumienbinden,  wohl  aber  tritt  zu  den  lexikalischen  Berührungen  noch,  wie  mir 
WSchulze  mitteilt,  die  bedeutsame  Tatsache  hinzu,  daß  die  Sprache  dieser  lem- 
nischen  Inschriften  weder  die  Media  von  der  Tenuis  noch  u  von  o  unterscheidet, 
somit  zwei  sehr  wichtige  phonetische  Eigentümlichkeiten  des  Etruskischen  teilt. 
Natürlich  ist  in  Lemnos  nur  einer  unter  mehreren  älteren  Sitzen  der  Tyrsener,  die 
sowohl  nach  ihrem  ersten  Auftreten  wie  nach  Herodots  Zeugnis  bereits  im  aegaei- 
schen Meere  ein  weitverbreitetes  Volk  gewesen  sein  müssen,  zu  erblicken.  Diese 
alten  Sitze  {Klio  IV  [1904]  395)  wurden  naturgemäß  nicht  völlig  verlassen,  und 
zwischen  der  neuen  und  der  alten  Heimat  mögen  bis  in  spätere  Zeit  Beziehungen 
bestanden  haben. 

Zur  Herkunft  des  Seevolkes  der  Etrusker  von  Osten  her,  ihrer  Ansiedelung  zu- 
nächst an  der  toskanischen  Küste  und  ihrer  Verbreitung  von  dorther,  stimmt  sowohl 
die  ständige  Beschäftigung  mit  dem  Seeraub,  wie  ihre  eigene  einheimische  Tradition 
aufs  beste.  Sie  betrachtet  das  in  der  Nähe  des  Meeres  gelegene  Tarquinii  als  die 
Metropole  ihrer  Zwölfstädte  und  den  Eponymus  Tarchun  als  den  Begründer  ihres 
Volktums  und  ihrer  Kultur.  Sie  bekundet,  daß  die  Etrusker  aus  den  von  ihnen  be- 
siedelten Gebieten  die  Umbrer  verdrängt  haben,  und  sie  hat  eine  Erinnerung  daran 
erhalten,  daß  die  erste  Besiedelung  in  größerem  Maßstabe  (die  Gründung  von  Tar- 
quinii) um  die  Mitte  des  11.  Jahrh.  stattfand.  Der  Zeitraum  von  ungefähr  100  Jahren, 
der  damals  seit  ihrem  letzten  nachweisbaren  Auftreten  im  Osten  unter  Ramses  IIL 


99/100]  Probleme:  Herkunft  der  Etrusker  aus  dem  Osten  103 

verflossen  war,  gibt  genügende  Zeit  für  die  Irrfahrten,  die  Seeräubereien  und 
eventuell  die  Anknüpfung  friedlicher  Handesbeziehungen,  die  der  Besiedelung  und 
Eroberung  im  großen  vorangegangen  sein  müssen.  Unmöglich  ist  eine  derartige 
allmähliche  Festsetzung  und  Einwanderung  über  See  keineswegs.  (Anderer  Mei- 
nungist KJBeloch,  Einl.  i.  d.  Altertumsw.  HP  199 ff.)  Die  Seefahrten  der  Normannen 
und  die  Begründung  ihres  italischen  Reiches  bieten  eine  zwar  nicht  völlige,  aber 
sehr  lehrreiche  Analogie. 

Daß  die  Etrusker  (einschließlich  der  Raeter)  in  Italien  wohl  sicher  überseeische  Ein- 
wanderer sind,  erkennt  jetzt  auch  EMeijer  1  2'  S13  Anm.  an,  während  er  kurz  zuvor  802 
(wie  // '  467,  501f.)  zwar  die  Turuscha  als  ohne  Zweifel  identisch  mit  den  späteren  |  Tyr- 
senern  (Etruskern)  Italiens  bezeichnet,  aber  ihre  Abstammung  noch  als  'völlig  dunkel' 
hinstellt.  Als  weitere  die  östliche  Herkunft  der  Etrusker  bestätigende  Argumente  fallen 
außer  ihrer  angestammten  Neigung  zur  Seeräuberei  ins  Gewicht  mancherlei  in  uralte  Zeit 
zurückreichende  Berührungeu  mit  der  babylonischen,  der  mykenischen  und  der  kleinasiati- 
schen Kultur.  (Gemeinsamkeit  der  Leberschau  bes.  erwiesen  durch  die  Bronzeleber  von 
Piacenza  GKörte,  RE.  VI  766 f.  FSkiitsch,  RE.  VI  784 f.:  CThulin,  Die  Götter  der Bronceleber 
von  Piacenza  und  des  Martianus  Capeila  [Religionsgeschichtl.  Skizzen  und  Vorarbeiten 
Bd.  III  Heft  1]  Gießen  1906,  FHommel,  Memnon  I  [1907]  85ff.,  vgl.  2nf.,  die  nach  Osten 
weisende  Form  des  etruskischen  Helmes  und  die  Gruppierung  der  Wohnräume  um  das 
Atrium,  GKörte.  RE.  VI  744ff.  Weiteres  bei  CFLehmann-Haupt,  Materialien  zur  älteren  Ge- 
schichte Armeniens,  Berl.  1907,  95,  1.) 

GKörte,  der  gleich  mir  die  Herkunft  der  Etrusker  von  Osten  her  nachdrücklich  vertritt, 
möchte  ihre  Festsetzung  im  Gegensatz  zu  Furtwängler  und  mir  statt  in  das  11.,  erst  in  das 
8.  Jahrh.  setzen.  Hierzu  war  auch  UvWilamowitz  anfänglich  geneigt,  hat  aber  {LitCbl.  1906, 
262)  anerkannt,  daß  gegenüber  den  von  WSchulze  {Zur  Geschichte  latein.  Eigennamen,  Berl. 
1904)  nachgewiesenen  tiefgehenden  Wechselbeziehungen  zwischen  der  etruskischen  und  den 
italischen  Sprachen  diese  Anschauung  nicht  mehr  aufrecht  erhalten  werden  könne.  Auch  müssen 
die  Etrusker  ausgewandert  sein,  ehe  das  Alphabet  (um  900,  s.  o.  S.  66)  im  aegaeischen  Meere 
eingeführt  war,  da  sie  es  erst  in  Italien  in  der  jungen  Umgestaltung  durch  Cumae  kennen  gelernt 
haben.  Die  archäologisch-kulturhistorischen  Argumente,  auf  Grund  deren  Körte  gleichwohl 
an  dieser  späten  Ansetzung  festzuhalten  geneigt  ist,  sind  nicht  zwingend,  und  Körte  selbst 
faßt  bereits  eine  geringe  Verschiebung  nach  oben  ins  Auge.  Somit  sind  wir  nicht  genötigt, 
den  Zusammenhang  mit  der  Dorischen  Wanderung,  der  allein  die  Festsetzung  der  Etrusker 
wie  der  Sarden  im  Westen  des  Mittelmeeres  ernstlich  erklären  kann,  aufzugeben.  —  Die 
ältesten  auf  etrukischem  Boden  gefundenen  Gräber,  die  sogenannten  Tombe  a  pozzo,  die 
der  Zeit  zwischen  1000  oder  früher  und  800  zugewiesen  werden,  möchte  ich  daher  nicht 
den  Umbrern  zuschreiben;  denn  einmal  ist  es  keineswegs  gesagt,  daß  Siedelungen  und 
Grabstätten  der  von  den  Etruskern  vertriebenen  Umbrer  sich  gerade  an  der  Stelle  be- 
fanden, wo  die  Tyrsener  und  Etrusker  sich  niederließen  und  ihre  Städte  gründeten,  und 
ferner  weist  die  in  das  Gebiet  des  Felsenbaues  gehörige  Form  dieser  Schachtgräber  {oben 
S.  4)  gleichfalls  in  die  Heimat  des  Felsenbaues  d.  h.  in  den  kleinasiatisch-mykenischen 
Kulturkreis  {Materialien  S.  120  ff.  EBrandenburg,  Italische  Untersuchungen,  Revue  des  etudes 
ethnographiques  et  sociologiques  Nov.  Dez.,  1909  p.l  ff.).  Auf  raetischem  Gebiete  haben  sich 
etruskische  Ansiedelungen  gefunden,  aber  die  seit  KOMüller  wiederholt  vertretene  Ansicht,  als 
seien  die  Etrusker  auf  dem  Landwege  über  die  Alpen  nach  Italien  vorgedrungen,  die  ohne- 
hin dem  Charakter  der  Tyrsener  als  Seefahrer  und  Seeräuber  zuwiderläuft,  hat  ihre  Wider- 
legung dadurch  gefunden,  daß  diese  raetischen  Ansiedelungen  auf  Grund  der  Funde  als 
später  Zeit  angehörig  erwiesen  worden  sind.  Die  Etrusker  sind  also  bei  ihrer  weiteren 
Ausbreitung  nach  Norden  hin  schließlich  bis  in  und  über  die  Alpen  gelangt. 

KOMüller,  Die  Etrusker,  neubearb.  v.  WDeecke,  2  Bde.,  Stuttg.  1877.  -  OMontelius,  The 
Tiirrhenians  in  Greece  and  Italy,  Joum.  of  the  Anthropol.  Inst.  1897,  254 ff.  -  AFurt- 
wängler,  Antike  Gemmen:  Geschichte  der  Steinschneidekunst  III  23 ff.  —  CThulin,  Klio  V 
(1905)  336  ff  AFick,  Hattiden  und  Danubier,  Gott.  1909.  -  AKannengießer,  Ist  das  Etrus- 
kische eine  hettitische  Sprache?  {Gelsenk.  1909)  und  Aegaeische,  besonders  kretische  Eigen- 
namen bei  den  Etruskern,  Klio  XI  {1911)  26ff.  -  Vgl.  auch  PKretschmer.  oben  Bd.  I  556ff. 

Zur  griechischen  Überlieferung  über  die  Dorische  Wanderung  vgl.  besonders:  UvWila- 
mowitz-Moellendorff  Euripides  Herakles,  ^  Berl.  1895,  I. 


104     C.  Fr. Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [100  101 

8.  Homer.  Von  der  Fülle  der  Probleme,  die  sich  an  den  Namen  Homeros  und 
an  das  Epos  knüpfen,  gehen  die  Geschichtsforschung  im  engeren  Sinne  vornehmlich 
die  beiden  Fragen  an,  inwieweit  historisch  Greifbares  und  Verwertbares  im  Epos  ent- 
halten ist,  und  wie  sich  das  reichhaltige  kulturhistorische  Material  auf  die  verschie- 
denen Perioden  verteilt,  die  das  Epos  umfaßt  oder  berührt.  Beide  Fragen  sind  aber 
von  der  nach  der  Entstehung  der  Epen  (vgl.  Bd.  1 134 ff.)  unzertrennlich.  So  kommt 
auch  sie  in  ihren  Hauptzügen  in  Betracht. 

Was  das  Altertum  als  einheitliches  Erzeugnis  eines  schöpferischen  Dichtergeistes 
ansah,  haben  die  Neueren  eine  Zeitlang,  sei  es  als  eine  lose  Aneinanderfügung  kür- 
zerer Einzellieder  (KLachmann),  sei  es  als  Erzeugnis  volkstümlicher  oder  schul- 
mäßigerGemeinschaftsdichtung  betrachtet,  um  schließlich  zu  erkennen,  daß  allen  drei] 
Auffassungen  in  der  oben  {S.  66)  angedeuteten  Weise  ihre  Berechtigung  zukommt. 
Aber  die  Entwicklung  wird  beherrscht  durch  die  Tätigkeit  des  schaffenden  und  ord- 
nenden Dichtergeistes.  Auch  sie  ist  in  mehreren  Stadien  erkennbar  oder  zu  ver- 
muten. Die  Persönlichkeit  Homers  tritt  wieder  in  ihre  Rechte,  und  es  fragt  sich  nur, 
an  welcher  Stufe  der  späteren  Entwicklung  wir  ihn  anzusetzen  haben. 

'Homer  trägt  einen  guten  Menschennamen;  ohne  alle  Frage  ist  er  ein  Mensch  ge- 
wesen und  ein  Dichter  dieser  Gegend'  —  der  von  Smyrna  (S.  66),  —  'um  700  ist  er  bereits 
der  große  Dichter  mehrerer  Epen.  Auch  die  Griechen,  die  e  für  a  sprechen,  haben  ihn 
immer  Homeros  genannt,  obwohl  er  Homaros  geheißen  hat,  wenn  er  ein  Aeoler  war. 
Dann  lag  seine  Lebenszeit  soweit  zurück,  daß  der  Aeoler  so  ionisiert  war  wie  sein  Epos. 
Oder  aber  er  war  lonier,  und  nur  die  Erinnerung  an  die  Herkunft  des  Epos  hat  ihn  aeoli- 
siert:  dann  hat  er  nicht  an  den  ältesten,  sondern  an  den  jüngsten  Teilen  der  Ilias  Anteil. 
Sowohl  wenn  er  den  entscheidenden  ersten  Schritt  tat  und  statt  der  Leier  den  Stab  ergriff, 
d.  h.  den  rezitativen  Vers'  —  den  durch  die  Zäsur  der  Deklamation  angepaßten  Hexameter 
anstatt  des  gesungenen  ununterbrochenen  langen  Verses  — ,  'und  das  gesagte  Epos  er- 
fand, wie  wenn  er  den  letzten  tat  und  unsere  Ilias  verfaßte  (niederschrieb,  wie  ich  mich 
nicht  scheue  zu  sagen)'  [vgl.  o.  S.  72]),  'hat  er  Großes  geleistet.'  UvWilamoivitz,  Die gr. 
Literatur  des  Altertums  {Kultur  d.  Gegenw.  Teil  I,  Abt.  VIII)  7  (vgl.  ^  10).  Einen  der  letzten 
Dichter,  die  an  der  Ilias  geschaffen  haben,  hat  uns  Wilamowitz  {Über  das  0  der  Ilias, 
S.Ber.Berl.Ak.  1910,  372 ff.),  eine  Anregung  von  KLKayser,  Betrachtungen  über  H,  0,  I  {Ho- 
merische Abhandlungen,  herausgeg.  von  HUsener  [Lpz.  1881]  81ff.)  verwertend,  vertiefend 
und  ausgestaltend  kennen  gelehrt:  den  Dichter,  der  eine  vorhandene  Ilias  um  die  AoXiuveia 
{K)  und  die  Aixai  (/)  als  vorhandene  Einzelgedichte  erweitern  wollte  und  deshalb,  damit  eine 
Brücke  vom  Z  zum  /  geschlagen  wurde,  H  und  0  (die  kö\oc  müxii)  einfügte.  (Vgl.  AShe- 
wan,  Classical  Philology  VI  [1911]  37 ff.). 

Aber  auch  die  Möglichkeit  ist  anzuerkennen,  daß  Homer  zwischen  dem  Anfang-  und 
dem  Endpunkte  der  soeben  angedeuteten  Entwicklung  zu  suchen  ist.  Wesentlich  für  die 
Ilias,  wie  sie  uns  vorliegt,  ist  die  Verknüpfung  der  Kämpfe  um  Troia  mit  dem  Auftreten 
und  den  Geschicken  des  Achilleus  als  eines  von  Haus  aus  aeolischen,  in  Thessalien 
heimischen  Helden.  Achilleus  ist  in  der  Ilias  an  den  Kämpfen  um  Troia  großenteils  un- 
beteiligt. Als  Erklärung  dafür  gilt  in  der  Ilias  der  Zorn  des  Achilleus.  Die  Vermutung, 
daß  der  Dichter,  welcher  es  unternahm,  die  Figur  des  Achilleus  mit  den  Kämpfen  um 
Troia  zu  verbinden,  auf  den  Gedanken  kam,  das  Fernsein  des  Achilleus  mit  absichtlicher 
Zurückhaltung  zu  erklären  und  so  die  |uf|vic  als  entscheidenden  Gesichtspunkt  für  die 
Gesamtkomposition  hinzustellen,  hat  neuerdings  NWecklein,  Studien  zur  Ilias,  Halle  1905,  59 
geäußert  und  zugleich  betont,  daß  gerade  in  der  Achilleis  die  großartig  konzipierten 
Bilder  und  die  psychologisch  tiefen  und  feinen  Beobachtungen  sich  finden,  die  Homers 
unerreichte  Eigenart  bilden.  Unabhängig  von  ihm  ist  GFinsler,  Homer,  Lpz.  und  Berl.  1908, 
217.  598.  603,  auf  den  im  wesentlichen  entsprechenden  Gedanken  gekommen,  daß  ein 
Dichter  eine  neue  Begründung  für  das  Fernbleiben  des  Achilleus  vom  Kampfe  in  der  lufivic 
fand  und  sein  neues  großes  Gedicht  unter  dem  Gesichtspunkt  des  'Zornes  des  Achilleus' 
ordnete.  Nur  nimmt  er  an,  daß  das  Gedicht  vom  Zorn  des  Meleagros,  das  in  die  Thebais 
gehört,  dabei  von  dem  Dichter  als  Vorbild  verwendet  wurde.  Auch  Finsler  sieht  in  diesem 
Dichter  Homer,   setzt  ihn   aber  gleich   mit  demjenigen,   der  die  Ilias  so,   wie  sie  uns  vor- 


101/102]  Probleme:  Komposition  und  historischer  Kern  der  llias  105 

liegt,  schuf.  Daß  das  nicht  der  Fall  ist,  daß  das  Lied  von  der  ia»ivic  längst  in  die  llias 
eingeordnet  war,  als  noch  an  dem  Gewebe  der  llias,  wie  sie  uns  jetzt  vorliegt,  geschaffen 
wurde,  hat  UvWilamowitz  aufs  Neue  dargetan  und  wiederholt  betont,  daß  wir  mit  einer 
'Ur-Ilias',  in  dem  Sinne,  daß  aus  ihr  durch  'schneeballartiges  Anwachsen'  unsere  liias 
entstanden  sei,  überhaupt  nicht  zu  rechnen  haben.  Die  Kenntnis  der  kykiischen  Epen 
oder  gewisser  unter  ihnen,  die,  wenn  Finslers  Voraussetzung  zutrifft,  für  den  Dichter,  der 
die  lunvic  erfand,  bereits  anzunehmen  wäre,  kommt  nach  Wilamowitz'  Befund  den  späteren 
Dichtern  jedenfalls  zu. 

All  dies  ist  für  die  Ermittlung  des  historischen  Kerns  nicht  ohne  Bedeutung. 
Daß  einmal  Troia  VI  von  den  Griechen  der  myi<enischen  Zeit,  deren  Heerführer  den 
König  von  Mykene  als  primus  inter  pares  zum  Oberbefehlshaber  ernannten,  mit 
Krieg  überzogen  wurde,  steht  außer  Zweifel;  von  einem  Heerzug  des  Königs  von 
Mykene  und  seiner  Mannen  {EMeyer  II  207)  \  dürfte  man  sprechen,  wenn  ein  pelo- 
ponnesisches  Großreich  mit  der  Hauptstadt  Mykene  vorauszusetzen  wäre  (S.  7). 

Der  weitere  Schluß,  daß  die  offenkundige,  gewaltsame  Zerstörung  der  sechsten  Stadt 
von  den  Griechen  herrührt,  umsomehr  als  Troia  VII  trotz  seiner  spärlichen  Besiedlung  an- 
fänglich noch  mykenische  Keramik  aufweist,  liegt  nahe,  steht  aber  nicht  außer  Frage.  Die 
llias  selbst  berichtet  nicht  von  der  Zerstörung  Troias  durch  die  Griechen.  Daß  sie  niemals 
oder  nicht  durch  den  Heerzug  erfolgte,  der  der  llias  zugrunde  liegt,  und  daß  somit  die 
Zerstörung  Troias,  die  in  der  Odyssee  wie  in  den  übrigen  kykiischen  Epen  vorausgesetzt 
wird,  nachträglich  hinzugedichtet  wäre,  ist  jedoch  nur  eine  von  mehreren  möglichen  Er- 
klärungen. Wenn  die  Kämpfe  um  Troia  und  die  Achilleis  ursprünglich  nicht  miteinander 
zusammenhingen,  und  wenn  das  Ziel  und  Ende  unserer  llias  in  einem  ihrer  letzten  erkenn- 
baren Stadien  der  Tod  des  Achilieus  gewesen  ist,  so  ist  ebensowohl  möglich,  daß,  weil 
Achill  die  Hauptperson  der  llias  wurde,  die  erfolgreiche  Beendigung  der  Kämpfe  um  Troia, 
die  zum  Bestand  der  Dichtungen  über  das  Schicksal  Troias  und  somit  zu  deren  histori- 
schem Kern  gehörte,  beiseite  gelassen  wurde.  Andrerseits  gibt  es,  wie  besonders  HUsener 
gezeigt  hat,  ein  weitverbreitetes  mythisches  Motiv  der  Städtezerstörung,  und  in  Delphoi 
wurde,  wie  er  nachwies,  alle  neun  Jahre  ein  Ilaia  genanntes  —  rein  mythisches?  —  Fes 
gefeiert  (GFinsler  212). 

Andrerseits  brauchen  aber  die  Kämpfe  um  Troia  VI,  ob  sie  mehr  oder  weniger  be- 
deutend und  erfolgreich  gewesen  sind,  nicht  notwendig  allein  als  Grund  dafür  in  Betracht 
zu  kommen,  daß  gerade  Troja  der  Mittelpunkt  eines  so  bedeutungsvollen  Kreises  bedingt 
historischer  und  größeren  teils  mythischer  Legenden  geworden  ist.  Auch  um  Troia  II  ist, 
wie  der  Befund  zeigt,  einmal  gewaltig  gekämpft  worden,  wer  immer  die  Angreifer  und 
schließlichen  Zerstörer  gewesen  sein  mögen.  So  können,  lange  ehe  die  ersten  griechi- 
schen Waren  und  Händler  nach  Troia  kamen,  schon  Erzählungen  von  Kämpfen  um  Troia 
und  seiner  einstigen  Zerstörung  im  Schwange  gewesen  und  auf  diese  die  Berichte  und 
Legenden  von  den  späteren  griechisch-troischen  Kämpfen  aufgepropft  worden  sein.  Doch 
wird  man,  auch  wenn  man  Letzteres  berücksichtigt,  alles  in  allem  als  historischen  Kern 
zwar  nicht  der  llias,  wohl  aber  der  Sage  vom  troischen  Kriege  die  Heerzüge  der  Griechen 
mykenischer  Zeit  gegen  Troia  zu  betrachten  haben,  deren  einer  die  Zerstörung  der  Stadt 
im  Gefolge  hatte. 

Wer  dieses  annimmt,  dem  kann  der  merkwürdige  Brauch  der  lokrischenBuße,  der  so 
seine  Erklärung  finden  würde,  zur  Bestätigung  dienen.  Auf  Geheiß  des  delphischen  .Apollon 
(vgl.  AGercke  ^bei  WKroIl,  Die  Altertumswissenschaft  im  letzten  Vierteljahrh.  Lpz.,  1905]  524) 
wurden  der  ilischen  Athene  von  den  Lokrern  gegenüber  von  Euboia  zwei  Jungfrauen  oder 
Kinder  gesandt  als  Sühne  für  den  Frevel  des  lokrischen  Aias,  der  die  Kassandra  vom  Pal- 
ladion  hinweggerissen  und  geschändet  haben  sollte.  Daß  die  kykiischen  Epen  den  Kultbrauch 
kennen,  hat  ABrückner  {Troia  und  Ilion,  Athen  1902,  557 ff.)  gezeigt.  Auch  daß  er  zur  Zeit 
der  Gründung  von  Lokroi  Epizephyrioi  (S.  13)  uralte  Übung  war,  steht  fest  {ABrückner 
a.  a.  0.  53S).  Ferner  zeigt  ein  höchst  bedeutsames  und  eigentümliches  Dokument,  Die 
lokrische  Mädcheninschrift  (veröffentlicht  und  eingehend  behandelt  von  AWilhelm  (Öster. 
Jahrh.  XIV  {1911),  163ff.]),  die  aus  der  Zeit  zwischen  275  und  240  v.  Chr.  herrührt,  daß 
noch  damals  der  Kultbrauch  in  Übung  und  die  Vorstellung  von  seiner  Veranlassung  lebendig 
war:  die  Nachkommen  des  Aias,  die  Aianteier  und  die  Einwohner  von  Naryka,  der  Heimat- 
stadt Aias  des  Lokrers  {Ovid,  Met.  XIV,  468),  übernehmen  unter  gewissen  Bedingungen  den 


1 06     C.  Fr.  Lehmann-Haupt :  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [102|  103 

Lokrern  die  Mädchen  zu  stellen,  die  nach  llion  zu  liefern  waren.  Wilhelm  hat  auch  (S.  186) 
darauf  hingewiesen,  daß  der  Kultbrauch  nach  einer  Unterbrechung  wieder  unter  einem 
Antigonos  (Monophthalmos  oder  Gonatas?  schwerlich  Doson)  erneuert  worden  ist.  Dabei 
mögen  besonders  in  der  Dauer  ihres  Dienstes,  über  die  die  Angaben  schwanken  (ein  Jahr? 
ev.  mit  Verpflichtung  dauernder  Ehelosigkeit  auch  nach  der  Heimkehr?  lebenslänglich?  oder 
zwischen  beidem?),  Veränderungen  eingetreten  sein.  Für  diebisherfehlende  Erklärungdes  Kult- 
brauches selbst  (vgl.  Klio  XIII  [1913])  aber  würde  die  besonders  im  Orient  sich  aufdrängende 
Beobachtung  dienen,  daß  die  Kultstätten  häufig  unverändert  bleiben,  auch  wenn  das  Volkstum 
und  das  Bekenntnis  wechseln  (oö.S. 70/).  Wurde  bei  der  Zerstörung  Troias  durch  die  Griechen 
lokrischerseits  das  Heiligtum  einer  troischen  Göttin  geschändet,  die  die  Griechen  mit  ihrer 
Athene  gleichsetzen,  und  wurde  Troia  nach  der  Zerstörung  aus  diesem  Grunde  als  der  Athene 
heilig  betrachtet,  wobei  die  Funktion  der  Göttin  als  Städtezerstörerin  (Athena  Persepolis),  wie 
sie  Brückner  in  Betracht  zieht,  mitgewirkt  haben  mag,  so  erklärt  sich  die  Buße,  und  wir 
hätten  dann  einmal  die  wirkliche  historische  Veranlassung  eines  uralten  Kultbrauches  gefunden, 
die  eine  Analogie  zu  den  nicht  seltenen  Fällen  böte,  wo  ein  in  völlig  historischer  Zeit  be- 
gangener Frevel  seine  Sühne  durch  kultische  Maßnahmen  erfuhr,  bei  denen  das  Prinzip 
des  doppelten  Ersatzes  {AWilhelm  S.  184f.)  vorherrscht:  Aufstellung  zweier  Statuen  für  den 
im  Heiligtum  der  Athena  Chalkioikos  ausgehungerten  Pausanias  auf  Geheiß  des  Delphischen 
Orakels  6iJo  cuünaxa  ävG'  ^vöc  xri  XaXKioiKoi  äiroboOvai  {Thuk.  I,  134,  4)  etc.  Und  was  die 
Dichtung  im  Anschlus  an  den  Kultbrauch  zu  dessen  Deutung  ersann,  deckte  sich  sonach 
zum  Teil  mit  dem  wirklichen  ersten  Anlaß.  Anderer  Meinung  ist  UvWilamowitz,  der  in 
einem  auf  dem  in  London  tagenden  3.  internationalen  Historiker-Kongreß  gehaltenen  Vor- 
trage Die  Athena  von  llion,  das  Erscheinen  der  Athena  als  einer  in  Troia  verehrten 
Göttin,  in  dem  schönen  und  alten  Z  der  Ilias  als  schöpferische  poetische  Lizenz  erklärte, 
die  dann  die  (nach  Demetrios  von  Skepsis  bei  Strabo  XIII  593.  597.  600)  in  lydischer 
Zeit  unter  Kroisos  llion  besiedelnden  Griechen  veranlaßt  hätte,  einen  Kult  der  Athena 
dort  einzuführen.  Selbst  wenn  dargetan  würde,  daß  das  Epos  den  Kultbrauch  der  Lokri- 
schen  Buße  gekannt  und  gleichsam  vorgezeichnet  hätte,  bliebe  dabei  die  Tatsache,  daß 
die  tatsächliche  Übung  des  Kultbrauches  bis  ins  8.  Jahrhundert  zurückreichte,  unerklärt. 
—  Auch  AWilhelm  betont  (S.  285):  'Daß  die  Sage  vom  Frevel  der  Aias  in  ihrer  Gänze 
willkürliche  Erfindung  sei,  darf  als  ausgeschlossen  gelten;  schwerlich  konnte  dichterische 
Freiheit  so  weit  gehen,  schwerlich  das  Orakel  eine  solche  Forderung  wagen,  wenn  nicht 
eine  Sage,  wenn  man  will,  eine  Erinnerung  der  Lokrer  vorlag,  derzufolge,  wo  immer  der 
Frevel  ursprünglich  seinen  Schauplatz  hatte' (?),  'eine  Schuld  der  Anherren  auf  ihnen  lastete, 
eine  Schuld  der  Göttin  gegenüber,  die,  der  megarischen  'Aörjvä  'AiavTic  vergleichbar,  durch 
ihren  Beinamen  Ilias  unlöslich  mit  Aias,  dem  Sohne  des  Oileus-Ueus  verbunden  ist.'  (?) 
'Dieser  offenkundige  Zusammenhang  und  der  Brauch  der  die  Lokrer  im  Mutterlande  mit 
dem  fernen  Heiligtum  in  der  Troas  verknüpft,  haben  als  das  Gegebene  zu  gelten;  und  wer 
erweisen  will,  daß  die  Sage  von  dem  Frevel  des  Aias  gegen  Athena  erst  auf  Grund  eines 
von  den  Lokrern  geübten  Brauches  entstanden  oder  erfunden  sei,  hat  für  diesen  Brauch 
eine  von  jener  Sage  unabhängige  Erklärung  zu  liefern.  Wie  immer  man  sich  diese  Frage 
zurechtlegt,  sie  zwingen  dem  großen  Problem  der  homerischen  Dichtung  gegenüber  zu 
einer  Stellungnahme,  die  über  die  Aufgabe  des  ersten  Erklärers  der  Inschrift  hinausgeht.' 
Soviel  über  den  eigentlichen  historischen  Kern  der  Ilias  und  der  Sage  vom  troischen  Kriege. 

Die  Helden  des  Epos  können  an  sich  ebensowohl  erdichtete  oder  aus  menschlich  vor- 
gestellten Gottheiten  (S.  94)  entstandene  wie  einstige  historische  Persönlichkeiten  gewesen 
sein.  Da  notorisch  gerade  die  historischen  Träger  großer  Taten  und  großer  Ideen  zu  allen 
Zeiten  die  Kristallisationspunkte  von  Legenden  und  von  ganzen  Sagenkreisen  zu  bilden 
pflegen,  |  so  ist  die  Tatsache,  daß  eine  Persönlichkeit  uns  als  Trägerin  von  Mythen,  ja  als 
Mittelpunkt  eines  Sagenkreises  entgegentritt,  in  keiner  Weise  ein  Beweis  gegen  deren 
Geschichtlichkeit.  Sonst  würden  Kyros,  Alexander  der  Große,  Theoderich,  Karl  der  Große 
und  viele  andere  Helden  und  führende  Geister  aus  der  Geschichte  zu  streichen  sein 
{CF Lehmann- Haupt,  Israel  [\g\.  o.  S.  98 f.]  55,  281].  -  Speziell  für  Laertes'  Sohn  Odysseus, 
dessen  Name  aus  dem  Griechischen  nicht  erklärbar  ist,  ist  die  Möglichkeit  einstiger  histo- 
rischer Existenz  als  eines  Helden  der  vorgriechischen  Bevölkerung  kürzlich  wieder  von 
UvWilamowitz-Moellendorff  in  einem  Vortrage  {Odysseus  und  Penelope,  1911)  hervorge- 
hoben. Historisch  ist  gleichwohl  in  der  Odyssee,  die  einen  uralten  menschlich-novellisti- 
schen Stoff  (Auszug,  Fernbleiben  und  Heimkehr  des  Gatten)   schwerlich  ohne  mythologi- 


103  104]     Probleme:  Lokrische  Buße.  Ithaka.  Die  llias  kulturgeschichtliche  Quelle  107 

sehen  Einschlag  behandelt,  wohl  nur  die  Heimat  des  Helden  Ithaka.  Und  ihre  Bestimmung 
gehört  nicht  minder  als  die  von  Ilios  in  das  Gebiet  der  Geschichte.  Gegenüber  der  herr- 
schenden Annahme,  die  heute  Ithaka  (Thiaki)  genannte  unter  den  ionischen  Inseln  sei  das 
Ithaka  der  Odyssee,  vertritt  WDoerpfeld  die  Ansicht,  die  nördlichste  der  ionischen  Inseln, 
das  spätere  Leukas,  sei  als  das  ursprüngliche  Ithaka  anzusprechen:  durch  die  Dorische 
Wanderung  seien  die  Ithakesier  aus  ihren  älteren  Sitzen  vertrieben  und  hätten,  wie  so 
häufig,  die  neue  Heimat  nach  sich  benannt;  diese  spätere  Terminologie  zeige  der  Schiffs- 
katalog (B  63ff.)  Will  man  t  2]ff.  nicht  abändern  {HMichael,  Das  homerische  und  das 
heutige  Ihaka,  Janer  1902,  9;  Die  Heimat  des  Odijsseus,  Jauer  1905,  18ff.\  CRoberi,  Herrn. 
XLIV  [1909]  632 ff.;  AGercke,  Berl.ph.W.  1910,  Nr.  6),  oder  gar  als  einen  sinnlosen  Cento 
betrachten,  so  ist  zuzugeben,  daß  Doerpfelds  Erklärung  die  einzige  Möglichkeit  gibt,  dem 
Texte  gerecht  zu  werden.  Daß  Neriton,  der  Name  des  Hauptberges  von  Ithaka,  i  21f.  als 
ältere  Bezeichnung  von  Leukas,  der  Hauptstadt  der  gleichnamigen  Insel  bezeugt  wird 
{Plin.  N.  H.  IV  5)  und  vielleicht  (s.  den  Ortsnamen  Nidri,  vgl.  Thiaki  und  unten  S.  111)  noch 
heute  an  Leukas  haftet  und  daß  ein  Eiland,  an  welchem  die  Freier  dem  von  Pylos  heim- 
kehrenden Telemachos  auflauern  konnten  (Asteris  d  842 ff),  beim  heutigen  Ithaka  nicht, 
wohl  aber  südlich  von  Leukas  in  der  kleinen  Insel  Arkudi  zu  finden  ist,  die  nach  Doerp- 
felds Schilderung  auch  die  beiden  'Häfen'  hat,  die  ihr  d  846f.  zugeschrieben  werden, 
kommt  bestätigend  hinzu.  Dagegen  können  die  auf  Leukas  gewonnenen  Ausgrabungsfunde 
nicht  als  Bestätigungen  gelten,  da  beide  Inseln  auch  in  ältester  Zeit  bewohnt  und  beherrscht 
gewesen  sein  müssen  {WDoerpfeld,  Das  homerische  Ithaka,  M^langes  Perrot,  Paris  1902, 
89ff;  UvWilamowitz-Moellendorf,  ArchAnz.  1903,  42ff;  WDoerpfeld,  ArchAnz.  1904,  65ff; 
PCauer,  N Jahrb.  1905,  15 ff;  WVollgraff,  N Jahrb.  1907,  617 ff.;  WDoerpfeld,  3.-5.  Brief 
über  Leukas-Ithaka,  1907-1909). 

Für  die  kulturgeschichtliche  Verwertung  (S.  14,  66)  ist  die  wichtigste  Aufgabe  die  Tren- 
nung der  auf  die  mykenische  Zeit  zurückgehenden  Erinnerungen  und  Anklänge  von  den 
Vorstellungen  und  Schilderungen  der  archaisch-ionischen  Kultur,  in  der  die  Dichter  des 
Epos  als  solchen  wurzelten.  Die  Schilderungen  spezifisch  mykenischer  Kunstübung,  'des 
Nestorbechers'  {A  632 ff.),  dessen  verkleinertes  Gegenstück  in  Mykene  gefunden  wurde, 
und  des  'Kyanos-Frieses'  bei  den  Phaiaken  (/j  86f.),  dessen  Widerspiel  wir  in  Tiryns 
kennen  gelernt  haben,  sind  nicht  mit  Dörpfeld  als  Beweise  dafür  zu  betrachten,  daß  die 
Epen  nicht  bloß  in  ihren  ersten  Aufsätzen,  sondern  in  ihrer  jetzigen  Gestalt  dem  Kerne 
nach  Erzeugnisse  der  mykenischen  Periode  selbst  sind.  Die  späteren  Dichter  konnten  sehr 
wohl  aus  alter  Zeit  Erhaltenes  zum  Vorbild  nehmen.  Läßt  doch  Homer  selbst  den  Achill, 
als  er  zu  Zeus  betet,  einen  nur  von  ihm  und  nur  zu  Spenden  an  Zeus  verwendeten,  schön 
gearbeiteten  goldenen  Becher  aus  einer  Truhe  hervorholen  (FI  221  ff),  der  schwerlich  als 
neu,  sondern  als  durch  alten  Brauch  geheiligt  vorzustellen  ist.  Die  genaue  Ortskenntnis 
der  troischen  Ebene,  von  der  die  llias  zeugt  —  es  sind  nicht  bloß  der  Skamandros  schlecht- 
hin und  sein  Nebenfluß,  der  Simoeis,  der  heutige  Dumbrek,  bekannt,  sondern  es  werden 
das  Ostbett,  der  eigentliche  Skamandros  und  das  Westbett,  der  Xanthos,  der  heutige  Haupt- 
arm, unterschieden  (und  freilich  auch  vermengt)  — ,  konnte,  wie  allseitig  zugegeben,  zu 
jeder  Zeit  erworben,  aber  auch  lange  nach  Troias  Fall  noch  eine  Vorstellung  von  der 
Gestalt  der  Mauern  des  zerstörten  Troia  gewonnen  werden.  —  Alter  Überkommenes  und 
Ionisches  in  der  llias  zu  trennen,  ist  besonders  von  WReichel  und  CRobert  versucht  wor- 
den. Die  mykenische  Bewaffnung:  Ledergamaschen,  Lederhelm,  lederner  Turmschild  und 
die  durch  ihn  bedingte  Kampfesweise  sollten  das  ältere,  ursprünglich  aeolisch  aufgezeichnete 
Gut,  karisch-ionische  Bewaffnung:  Helm,  Beinschienen  |  und  kleiner  Rundschild  aus  Bronze 
und  festsitzende  lonismen  das  jüngere  Gut  bezeichnen,  ein  fruchtbarer  und  weittragender, 
aber  doch  —  abgesehen  von  sprachlichen  Bedenken  (vgl.  oben  S.  65)  —  nicht  durchweg 
verwertbarer  Gedanke:  da  z.  B.  metallene  Rundschilde,  auch  in  mykenischer  Zeit,  so  bei 
den  Schardana  und  bei  den  Lykern,  schon  im  Gebrauch  waren.  Auch  die  Erwähnung  des 
Eisens  bildet  nicht  etwa,  wie  früher  vielfach  angenommen,  ein  sicheres  Merkmal  spät  ein- 
gefügten epischen  Gutes.  Die  Griechen  haben  zwar  das  Eisen  wie  die  Form  cibiipoc  (nie 
*ibt1poc,  vgl.  ciKuov,  cißbn  gegenüber  i-mä)  erst  relativ  spät  kennen  gelernt  {AGercke,  Corr. 
Bl  deutsch,  anthrop.  Ges.  XXXV  [1904]  138,  vgl.  obenBd.I102fl05),aherheTei\s  zu  Ende 
der  mykenischen  Periode  (um  1250)  beginnt,  wie  die  Funde  zeigen,  die  Bekanntschaft  der 
Griechen   mit  dem  Eisen. 

LLachmann,  Betrachtungen  über  Homers  llias,  ■  Berl.  1865.  -  AKirchhoff,  Die  Kom- 


108     C.Fr.Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [104  105 

Position  der  Odyssee,  Berl.  1869.  -  RHercher,  Homerische  Aufsätze,  Berl.  1881  und  BNiese, 
Entwicklung  der  homerischen  Poesie,  Berl.  1882  (beide,  wenn  auch  in  verschiedenen  Rich- 
tungen, zu  radikal).  -  UvWilamowitz,  Homerische  Untersuchungen,  Phil.Unters.  VII  (1884).  - 
HUsener,  Der  Stoff  des  griechischen  Epos,  S.Ber.Wien.Ak.,  phil.-hist.  Kl.  137  {1897)  Nr.  Hl.  - 
Olmmisch,  Die  innere  Entwicklung  des  griech.  Epos,  Lpz.  1904  (ein  Vortrag).  —  PCauer, 
Grundfragen  der  Homerkritik,  -  Lpz.  1909.  -  WHelbig,  Das  homerische  Epos  aus  den  Denk- 
mälern erläutert,  -  Lpz.  1887.  -  WReichel,  Homerische  Waffen,  *  Wien  1801.  -  CRobert,  Studien 
zur  Ilias,  Berl.  1991.  -  AGercke,  Homer  und  seine  Zeit  {Deutsche  Rundschau  XXXV  [1909] 
344ff.).  -  DMülder,  Die  Entstehung  der  Ilias,  BerL  1911.  -  EObst,  Der  Skamander-Xanthus 
in  der  Ilias,  Klio  IX  (1909)  220  ff.  -  WLeaf,  Troy  a  study  in  Homeric  Geography,  Lond. 
1912.    Weitere  Literatur  vgl.  Bd.  I  283f.  298f.  und  o.  S.  64ff. 

9.  Lykurgos  und  Pheidon.  Die  beiden  Gestalten  des  griechischen  Mittelalters, 
die  für  die  historische  Entwicklung  des  Peloponnes  von  der  größten  Bedeutung 
sind,  Lykurgos  und  Pheidon  von  Argos,  haben  einer  wie  der  andere  das  Schicksal 
gehabt,  von  der  modernen  Kritik  als  ungeschichtlich  verworfen  zu  werden.  Lykurgos 
soll  aus  einem  Gotte  fälschlich  zum  Menschen  gemacht  (vgl.  S.  99),  Pheidon  aus 
dem  Namen  eines  Maßes  zum  Könige  von  Argos  erwachsen  sein.  Freilich  besteht 
der  Unterschied,  daß  Lykurgs  ausschließliche  Göttlichkeit  die  herrschende  Ansicht 
ist,  während  Beloch  I  216,  1  mit  seiner  Anzweiflung  eines  älteren  Argiverkönigs 
Pheidon  ziemlich  allein  stand  und  sie  in  P  (/  332)  denn  auch  fallen  gelassen  hat. 
Schuld  trägt  in  beiden  Fällen  das  Überwuchern  legendarischer  und  sekundärer  Be- 
richte über  die  spärlichen  ernstlich  historischen  Nachrichten,  die  gleichwohl  in  ihrem 
Werte  erkennbar  bleiben  und  vor  allem  auch  eine  einwandfreie  chronologische  Zu- 
weisung ermöglichen. 

a)  In  Olympia  wurde  ein  Bronzediskos  aufbewahrt,  auf  welchem  der  Festfriede,  den 
Eleer  bei  der  olympischen  Feier  zu  verkünden  pflegten,  eingegraben  war.  Auf  diesem 
Diskos,  den  Aristoteles  gekannt  hat,  war  neben  dem  Stifter  des  Festes  Iphitos  auch  Lykurgos 
verzeichnet.  Noch  der  Perieget  Pausanias  {V  20,  1)  hat  ihn  gesehen.  Lykurg  gewähr- 
leistete also  als  Vertreter  Spartas  den  für  das  Fest  ein  für  allemal  gültigen  Gottesfrieden. 
Somit  lebte  Lykurg  776  v.  Chr.  Thukydides  (/  18)  aber  weiß,  daß  er  etwa  vierhundert 
Jahre  vor  dem  Ende  des  Peloponnesischen  Krieges  (also  um  800)  die  Spartas  Größe  be- 
gründenden Gesetze  gegeben  habe.  Das  schließt  sich  vortrefflich  zusammen:  Reformator 
seiner  Vaterstadt  in  der  Blüte  der  männlichen  Jahre,  vertrat  er  sie  in  höheren  Jahren  nach 
außen  bei  wichtiger  Gelegenheit,  ähnlich  wie  Solon  nach  der  Gesetzgebung  Athen  als 
Pylagore  vertrat  und  den  König  Philokypros  bei  der  Neugründung  von  Soloi  beriet.  Von 
Lykurgs  unter  Mitwirkung  des  delphischen  Orakels  eingeführten  Ordnungen  ist  uns  der 
Kern  in  der  großen,  nach  Sprache  und  Inhalt  altertümlichen  Rhetra  {Plut.  Lycury.  6)  er- 
halten, deren  Hauptinhalt  oben  (S.  11  f.)  wiedergegeben  ist.  Sie  für  unecht  zu  halten,  liegt 
umsoweniger  Grund  vor,  als  bereits  Tyrtaios  in  einem  im  Kerne  echten  Gedichte  {Plut. 
Lyc.  6.  Diod.  VII,  12,  6,  vgl.  UvWilamowitz,  Die  Textgeschichte  d.  griech.  Lyriker,  Berl. 
1900,  108f.)  die  delphische  Herkunft  der  spartanischen  Staatsordnung  kennt.  Auch  daß 
.Aristoteles  sich  durch  eine  erst  vor  50  Jahren  entstandene  Fälschung  habe  täuschen  lassen, 
ist  undenkbar.  Nach  seinem  Tode  ist  der  Mensch  Lykurgos,  wiederum  unter  Mitwirkung 
des  delphischen  Orakels,  heroisiert  worden  {Herod.  I  65). 

Die  Geschichtlichkeit  Lykurgs  wurde  geleugnet  von  UvWilamowitz,  Homerische  Unter- 
suchungen, BerL  1884,  267 ff.,  EMeyer,  Lykurg  von  Sparta,  Forschungen  I,  Halle  1892,  211  ff.  \ 
KJNeumann,  HistZ.  XCVI  {1906)  Iff.,  vgl.  EKeßler,  Plutarchs  Leben  des  Lykurg,  Berl  1910, 
VCostanzi,  Riv.ftL  XXXVIII  {1910)  38 ff.,  vertreten  von  FJToepffer,  Die  Gesetzgebung  des 
Lykurg,  Beiträge  z.  griech.  Altertumswiss.,  Berl.  1897,  347 ff.  (speziell  gegen  EdMeyer  und 
seine  Annahme  einer  Fälschung  der  Rhetra  gerichtet)  und  von  CFLehmann-Haupt ,  Klio 
IV  {1904)  263 f 

Die  Grundlagen  des  spartanischen  Lebens  behandelt  MPNilsson,  Klio  XII  {1912),  S.  281ff. 
(vgl.  dazu  MPNilsson  und  HDiels,  Herodot  IX  85  und  die  Iranes,  Klio  XIII  [1913]  S.  313  f.), 
das  Wachstum  der  spartanischen  Macht  GDickens,  The  growth  ofSpartan  Policy,  JHS.  XXXII 
(1912),  Iff. 


105'106]  Probleme:  Lykurgos  und  Pheidon  109 

b)  Pheidon  von  Arg"OS  wurde,  ähnlich  wie  das  auch  für  Lykurg  geschah,  in  das  Gerüst 
genealogischer  Aufstellungen  eingefügt,  und  zwar  von  Theopompos  (vgl.  auch  Marmor 
Pariurn  45)  und  von  Ephoros  in  ganz  verschiedener  Weise,  so  daß  er  nach  jenem  ins 
9.,  nach  diesem  ins  8.  Jahrh.  gehörte.  Daß  Herodots  Gleichsetzung  unseres  Pheidon 
mit  dem  gleichnamigen  und  sicher  bedeutungslosen  Vater  eines  der  Freier  der  Agariste 
auf  einem  durchsichtigen  Mißverständnis  beruht,  Pheidon  also  nicht  ins  6.  Jahrh.  gehören 
kann,  wurde  bereits  dargelegt  (oben  S.  82).  Ganz  unverdächtig  dagegen,  weil  gar  nicht 
auf  Pheidons  Zeitbestimmung  abzielend,  sondern  ihn  nur  mitbetreffend,  ist  die  Aufzählung 
der  Fehlolympiaden  bei  Pausanias  (VI  22),  das  heißt  der  Olympiaden,  die  nicht  von  den 
Eleern  als  rechtmäßigen  Verwaltern  des  Spiels  geleitet  worden  sind.  An  ihrer  Spitze 
steht  die  achte  Olympiade,  deren  Leitung  Pheidon,  von  den  Pisaten  herbeigerufen,  den 
Eleern  aus  den  Händen  genommen  hatte;  also  stand  Pheidon  748  auf  der  Höhe  seiner 
Macht.  Hierzu  stimmt  Ephoros'  Angabe,  Pheidon  sei  biKUJoc  dtro  Teudvou  gewesen.  Da 
Ephoros  die  Dorische  Wanderung  und  damit  Temenos  1068  v.  Chr.  setzt  und,  wie  wahr- 
scheinlich schon  Hekataios,  nach  Generationen  von  35  Jahren  rechnet  (S.  94),  so  lebte  nach 
ihm  Pheidon  um  754. 

Die  olympischen  Spiele  sind  in  älterer  Zeit  mehrfach  zwischen  Eleern  und  Pisaten  streitig 
gewesen.  In  den  Zusammenhang  dieser  Kämpfe  gehört  offenbar  das  Bündnis,  das  in  der 
ersten  Hälfte  des  6.  Jahrh.  die  Eleer  mit  den  Heraeern  schlössen  (IGA.  JIO);  die  Ausrich- 
tung der  104.  Olympiade  durch  die  Pisaten  (S.  57)  bezeichnet  eine  Wiederaufnahme  der 
alten  Streitigkeiten.  Eine  einheitliche  Tradition  lag  hier  so  wenig  wie  betreffs  der  Olym- 
pioniken (S.  65)  vor.  Die  Pisaten  behaupteten,  seit  der  28.  (668)  oder  30.  (660)  eine  ganze 
Reihe  von  Olympiaden  geleitet  zu  haben  (Strabon  VIII  354 ff. ,  vgl.  Euseb.  Chron.  1179  f., 
sowie  20t  ff.),  die  Eleer  gestanden  dies  nur  für  die  8.  und  34.  Olympiade  zu.  So  Pausanias 
VI,  22,  und  daß  wenigstens  letztere  Überlieferung  nicht,  wie  BNiese,  Eleier  und  Pisaten 
(Genethliakon ,  Halle  1910,  26 ff.)  will,  späte  Erfindung  ist,  wurde  bereits  oben  durch  den 
Nachweis  ihrer  hekatäischen  Herkunft  dargetan.  Über  Ephoros'  Irrtum  betreffs  der  'Münz- 
prägung' des  Pheidon  s.  o.  S.  95. 

Gegen  EMeyer,  der  (//  §  344  u.  Anm.  S.  544,  546)  Pheidon  ins  7.  Jahrh.  setzte  (so 
jetzt  auch  Beloch  a.  a.  0.  und  I"  2,  192 f.  195),  siehe  CFLehmann-Haupt ,  Herrn.  XXXV 
{1900)  648f,  vgl.  Jacoby,  Das  Marmor  Parium,  Berl.  1904,  158ff. 

So  erhielt  sich  Argos  noch  ein  halbes  Jahrhundert,  nachdem  Lykurgos  auf  der 
Höhe  seines  Wirkens  gestanden  hatte,  als  Vormacht  des  Peloponnes.  Dann  aber 
vollzog  sich  durch  die  Messenischen  Kriege  der  Umschwung,  den  Lykurg  durch 
seine  Reformen  vorbereitet  hatte. 

10.  Die  drakontische  Verfassung  bildet  ein  besonders  schwieriges  und  wich- 
tiges Problem.  Nach  Aristoteles  (Ad-,  nol.  4,  vgl.  4i)  lautete  sie  dahin:  Bürger  war, 
wer  sich  selbst  zum  Kriege  als  Hoplit  ausrüsten  konnte;  Archonten  und  Schatz- 
meister der  Göttin  mußten  10,  Strategen  und  Hipparchen  100  Minen  freies  Ver- 
mögen haben;  letztere  außerdem  eheliche  Kinder,  die  über  zehn  Jahre  alt  waren. 
Für  die  neugewählten  Strategen  und  Hipparchen  mußten  die  letztjährigen  Strategen 
und  Hipparchen  bis  zu  deren  Rechnungslegung  bürgen.  Diese  Beamten  wurden 
gewählt.  Neben  dem  Rat  auf  dem  Areopag,  der  qpuXaE  tüuv  vouujv  war  Kai  bieuipei 
TCic  dpxdc  Ö7TUJC  Kttid  Touc  v6|Liouc  dpxujci,  stand  ein  Rat  von  401  erlosten  Mitgliedern. 
Als  untere  Altersgrenze  für  die  Buleuten  und  die  Ämter  galten  30  Jahre.  Wer  Rats- 
herr gewesen  war  und  gewisse  andere  untere  Losämter  bekleidet  hatte,  schied  für 
die  Folge  aus  und  kam  erst  wieder  zur  Losung,  wenn  alle  Rats-  und  Amtsfähigen  an 
der  Reihe  gewesen  waren.  Ein  Buleut,  der  eine  Ratssitzung  oder  Volksversamm-  | 
lung  versäumte,  wurde  bestraft,  der  Pentakosiomedimne  mit  3,  der  Ritter  mit  2,  der 
Zeugit  mit  1  Drachme. 

C.  4  ist  klärlich  ein  nachträglicher  Einschub:  in  c.  93  wird  dem  solonischen  Modus 
der  Archontenwahl  die  ältere  Art  der  Bestallung  durch  den  Areopag  gegenübergestellt, 
der  drakontische  Modus  bleibt  unerwähnt;   in  der  Aufzählung  der  Verfassungsänderungen 


1 10     C. Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [106/107 

c.  41  wird  die  drakontische  Verfassung  zwar  erwähnt,  aber  nicht  mitgezählt;  c.  7  xi^nuaTi 
bieiXev  (sc.  CoXuuv)  eic  xeccapa  x^Xr),  KaBdirep  öiriprixo  Kai  -rrpoxepov,  elc  TrevraKOCio|ae6i|Livov  kxX. 
läßt  sich  zwar  vertreten,  da  Solon  tatsächlich  eine  Neuabgrenzung  der  bestehenden  Schatzungs- 
klassen vornahm  (S.  20),  aber  hätte  Aristoteles  von  vornherein  das  frühere  Bestehen  der  xi|an- 
laaxa  im  Auge  gehabt,  so  hätte  er  schwerlich  bitiXe  geschrieben. 

Daß  jedoch  die  Einschiebung  nicht  von  Aristoteles  selbst  herrühre  {UWilcken,  Zur 
drakontischen  Verfassung,  Apophoreton,  Halle  1903,  85ff.),  ist  nicht  erweislich. 

Da  in  c.  41  ohnehin,  mindestens  einmal,  zwei,  wenn  auch  nahe  verknüpfte  Verfassungen 
unter  einer  Nummer  vereinigt  waren,  so  konnte  formell  Aristoteles  auch  die  ihm  nachträg- 
lich bekannt  gewordene  drakontische  der  theseischen  Verfassung  folgen  lassen  ohne  seine 
gesamte  Zählung  zu  ändern  (vgl.  OSeeck,  Kilo  IV  [1904]  280 f.).  Innere  Zweifel  mochten 
hinzukommen  (Klio  VI  [1906]  321  f.,  3):  Drakon  war  anders  als  Solon,  nicht  selbst  Archont, 
sondern  schuf  'A9.  noL  c.  4  unter  dem  Archontat  des  Aristaichmos  (621)  seine  Gesetz- 
gebung. In  der  Politik  {II  12,  1274'"  15)  hatte  dementsprechend  Aristoteles  geschrieben 
ApÜKOvxoc  h^  v6|uoi  |u,€v  eici,  -rroXixeia  ö'  ÜTrapxoucr]  xoüc  vÖ|liouc  e0r|Ke.  So  mochten  ihm 
Zweifel  bleiben,  wie  weit  Drakons  eigener  Anteil  an  der  von  ihm  in  seine  Gesetzgebung 
aufgenommenen  Verfassung  war  (ri  xdEic  auxoö  steht  c.  4,  UWilcken,  a.  a.  0.  85 f.;  Kenyon 
und  Thalheim  korrigieren  aiixri).  Bezeugt  ist  die  drakontische  Verfassung  bei  Ps.  Piaton 
{Axiochos  365  D)  und  bei  Cicero  (De  re  publ.  II  1,  2).  Da  dieser  bei  sonstiger  Überein- 
stimmung mit  'AQ-.  TioX.  41  auch  die  Verfassung  des  Demetrios  von  Phaleron  und  nur  diese 
hinzufügt,  so  folgt  daraus  (UWilcken  a.  a.  0.  97,  1),  daß  Cicero  die  drakontische  Ver- 
fassung in  einer  die  'AO.  ttoX.  verwertenden  Quelle  aus  der  Zeit  des  Demetrios  von  Phaleron 
(317-307)  fand  und  daß  somit  damals  die  Interpolation  der  drakontischen  Verfassung  schon 
gemacht  war.  Auch  das  spricht  nachdrücklich  gegen  einen  anderen  Urheber  der  Einfügung 
c.  4  als  Aristoteles  setbst,"  da  dieser  322  starb  und  die  'AG.  ttoX.  eine  seiner  letzten 
Schriften  war. 

Die  Kämpfe  zwischen  Demokratie  und  Oligarchie  wurden  seit  Solon  unter 
der  Parole:  'Hie  Solon,  hie  Drakon'  geführt.  Die  drakontische  Verfassung  galt 
den  Oligarchen  von  411  und  später  als  die  rrdTpioc  TToXiieia,  die  herzustellen 
war.  Aus  einer  oligarchischen  Parteischrift  dieser  Zeit  hat  sie  Aristoteles  entnommen. 
War  sie  wirkliches  oder  gefälschtes  Vorbild?  Auch  im  ersteren  Falle  wäre  sie  bei 
Aristoteles,  was  besondere  Betonung  erfordert,  keine  eigentliche  Urkunde,  sondern 
aus  drakontischen  Gesetzen  und  ihrer  Tradition  zusammengestellt,  wobei  Archaismen 
vermieden  wurden  und  neuzeitliche  Vorstellungen  modifizierend  einwirken  konnten. 

Für  die  Echtheit  sprechen:  das  Vorherrschen  der  Heeresverwaltung;  der  Rat  mit  der 
ungleichen  Zahl  von  401  Mitgliedern;  der  Turnus,  der  für  ein  kleines  Gemeinwesen  paßt;  die 
geringen  Vermögenssätze  (100  Minen  geben  zu  8'  g  "^  q  einen  Ertrag  von  8  Minen  33' .,  Drachmen, 
10  Minen  einen  von  8373  Dr.,  das  Einkommen  der  ötrXa  irapexoMevoi  war  also  noch  geringer!). 
Ferner,  daß  nur  der,  den  ein  Unrecht  selbst  betroffen  hatte,  beim  Areopag  klagbar  werden 
konnte  (AQ-.  noX.  4,  4),  was  tatsächlich  erst  Solon  abänderte  durch  xö  etdvai  xOj  ßouXo- 
luevLU  xiinoipeiv  vjirdp  xüüv  äbiKouiudvuuv  ('A&.  nol.  9).  Gegen  die  Echtheit  könnten  sprechen: 
1.  die  Vermögens-  und  Strafsätze  in  Geld,  statt  in  Naturalien;  2.  die  nebensächliche  Be- 
rücksichtigung der  Schatzungsklassen;  3.  die  Versäumnisstrafen;  4.  die  Bevorzugung  der 
Strategen  und  Hipparchen  gegenüber  den  Archonten  und  Schatzmeistern;  5.  die  Unklarheit 
über  'Wahl  oder  Los?'  -  Zu  1.  Es  steht  zwar  fest,  daß  Strafen  in  Drakons  Gesetzen  in 
Rindern  angegeben  waren  (Pollux  1X61),  aber  so  gut  wie  für  Solon  ein  Ausgleich  von 
Naturalien  und  Geld  vorgeschrieben  war  (1  Rind  =  5,1  Schaf  =  1  Drachme,  1  Medimnos 
[Getreide]  =  1  Drachme,  Plut.  Solon  23),  und  wie  der  attische  Herold  an  den  Delien  die 
Preise  nach  Rindern  berechnet  ausrief,  während  sie  in  Geld  gezahlt  wurden  (Pollux  ebd., 
UvWilamowitz ,  Aristoteles  und  Athen,  Berl.  1893,  81,  11),  so  gut  ist  Entsprechendes  ein  ] 
viertel  Jahrhundert  vor  Solon  vorauszusetzen.  Der  Verfasser  der  oligarchischen  Partei- 
schrift wendete  diesen  Ausgleich  bei  den  Strafsätzen  naturgemäß  an.  Das  Gleiche  kann 
für  die  Vermögenssätze  zutreffen  (1  Medimnos  =  1  Drachme),  doch  klingt  10,  100  Minen 
statt  1000,  10000  Drachmen  sogar  altertümlich.  -  Zu  2.  Die  sicher  nicht  erst  von  Solon 
geschaffenen  (vgl.  S.  20)  Schatzungsklassen  werden  bei  den  Strafen  erwähnt,  bei  der  Staats- 
ordnung nicht.    Da  aber  der  Zieufixric  gleich  dem  örrXa  irapexöinevoc  ist  (S.  20),  so  ist  klar, 


107yl08]  Probleme:  Die  drakontische  Verfassung-  Jl| 

daß  die  öttXo  uapexoMevoi  den  Zeug-jten,  die  nächsthöhere  Klasse,  die  10  xMinen  Vermögfen 
hat,  den  Rittern,  die  oberste  mit  100  Minen  Vermögen  den  Pentakosiomedimnen  entspricht. 
Die  Unklarheit  kommt  vornehmlich  auf  Rechnung  des  oligarchischen  Bearbeiters,  freilich 
v/ürde  sie  nicht  bestehen,  falls  Drakon  die  Klassen  neu  eingeführt  und  abgegrenzt  hätte. 
Sie  werden  älter  sein  als  er  selbst.  —  Zu  3:  Strafen  für  politische  Versäumnis  seien  das 
Zeichen  politischer  Ermüdung,  widersprächen  einer  Zeit  erwachenden  politischen  Strebens, 
so  wird  behauptet.  Mit  Unrecht:  sie  können  ebensowohl  als  Erziehungsmittel  für  die  poli- 
tisch minder  Interessierten  gelten.  Ja  Solons  Bedrohung  der  Zurückhaltung  bei  Parteiungen 
{oben  S.  21)  erweist  sich  so  wiederum  (S.  22  a.  A.)  geradezu  als  Ausgestaltung  eines  dra- 
kontischen  Gedankens.  —  Zu  4  und  5.  Ursprünglich  lag  die  Kriegsleitung  in  den  Händen 
des  äpxujv  TToXdiLiapxoc.  Sobald  jedoch  das  Archontat  ein  Losamt,  wenn  auch  nur  eK  TTpoKpirujv 
wurde,  kann  das  Heereskommando  nicht  mehr  beim  Polemarchen  gelegen  haben,  sondern 
kam  an  die  gewählten  Strategen  bzw.  den  Leiter  ihres  Kollegiums.  Der  Polemarch  war 
dann  eben  nur  Verwaltungsbeamter,  Kriegsminister  oder  nicht  einmal  soviel.  So  war  es 
mindestens  von  487/6  ab;  so  muß  es  bereits  Solon  (oben  S.  30,  vgl.  S.  21)  gedacht  haben 
{Klio  VI  [1906]  309,  4,  vgl.  unten  sub  11).  Das  Gleiche  muß  schon  für  Drakon  gelten,  der 
die  Strategen  und  Hipparchen  auf  eine  höhere  Vermögensklasse  beschränkt  als  die  Archonten 
und  die  Schatzmeister.  Das  gibt  zunächst  einen  Fingerzeig  für  die  Frage  'Wahl  oder  Los', 
'JQ'.  yioX.  4,  2  j^poövTO  6e  Toijc  |uev  ivvia  öpxovrac  Kai  toüc  xaiaiac  .  .  .  und  4,  2  f.  ßou- 
Xeüeiv  bi  TexpaKociouc  koI  eva  toijc  Xaxövrac  eK  t^c  TtoXireiac,  KXrjpoOcöai  hä  koI  xaÜTriv 
Kai  Toc  äXXac  apxäc  toüc  üirep  tpiükovt'  ^'xri  -ffTovÖTac  widersprechen  einander  anschei- 
nend. Uns  ergab  sich,  daß  die  Strategen  und  Hipparchen  nur  als  gewählt,  die  Archonten 
und  Schatzmeister  dagegen  als  mit  Beteiligung  des  Loses  bestimmt  gelten  müssen.  AipeTcGai 
im  weitern  Sinne  umfaßt  alle  Arten  der  Bestallung  in  sich,  reine  Wahl,  aVpecic  Ik  -rrpoKpi- 
Tujv,  und  das  reine  Losverfahren  (vgl.  Aristoteles  und  Athen,  84).  Da  bei  allen  Beamten 
außer  den  Strategen  und  Hipparchen  das  Los  eine  Rolle  spielte  und  auch  für  diese  die 
Altersgrenze  von  30  Jahren  galt,  so  war  die  Ausdrucksweise  in  §  2  und  3  nicht  allzu  un- 
genau. Drakon  hatte  also  das  Hauptgewicht  im  oligarchischen  Sinne  auf  die  Heeresorga- 
nisation, auf  das  Volk  in  Waffen  gelegt.  Die  Zivilämter  galten  als  Nebensache.  So  ist 
für  Archonten  und  Schatzmeister  vielleicht  nicht  einmal  an  eine  aipecic  eK  irpoKpiTuuv  zu 
denken.  Solons  bis  in  die  spätesten  Zeiten  gültiges  Gesetz  (A^.  noX.  8,  1  und  47,  1),  nach 
welchem  die  Schatzmeister  ohne  weiteres  aus  den  Pentakosiomedimnen  erlost  wurden,  wäre 
eine  Beibehaltung  des  drakontischen  Verfahrens  mit  Beschränkung  auf  die  oberste  Schatzungs- 
klasse, während  für  die  Archonten  gemäß  ihrer  höheren  Bewertung  im  solonischen  Bürger- 
staate die  -rrpÖKpicic  als  Sicherung  einer  geeigneten  Auswahl  durch  Solon  hinzugefügt 
worden  wäre. 

Als  im  Kerne  echt  betrachten  die  drakontische  Verfassung  UvWüamowitz ,  Aristoteles 
und  Athen,  76  ff.  -  BKeil,  Die  solonische  Verfassung  {1892),  96 f.  114 f.  1.  116f.  202.  - 
OSeeck,  Klio  IV  {1904)  306.  -  Als  unecht  EMeyer,  Forschungen  I,  Halle  1892,  236ff.  - 
GBusolt,  Griechische  Geschichte,  ■  1895,  36 ff.  224 ff.  -  UWilcken,  Apophoreton,  Halle 
1903,  85  ff. 

11.  Das  Mindesteinkommen  der  Zeugiten  und  die  solonischen  Timemata. 

Daß  Solons  Gesetzgebung  die  Verfassungsbestimmungen  mitumfaßten,  also  nicht 
etwa  nur  privat-  und  kriminalrechtliche  Bestimmungen,  Gesetze  in  unserem  engeren 
Sinne,  enthielt,  sollte  nicht  bestritten  werden,  wie  es  durch  EMeyer  {Forschungen  II, 
Halle  1899,  560,  2)  geschieht. 

Ein  solonisches,  die  Wahl  der  Schatzmeister  regelndes  Gesetz  galt  noch  zu  Aristo- 
teles' Zeiten  {s.  unter  10):  es  hatte  alle  Verfassungsänderungen  überdauert,  weil  die 
ToiLuai  Tfjc  Öeoü  in  den  Phylen  aus  den  Pentakosiomedimnen  erlost  wurden  und  offenbar 
in  der  kleisthenischen  Gesetzgebung  die  Zahl  der  Schatzmeister  mit  der  der  Phylen 
von  vier  auf  zehn  erhöht  worden  war.  Ebenso  kennt  j4ristoteles  ( Ai)-.  :toX.  8,  1)  ein  solo-  | 
nisches,  die  Archontenwahl  regelndes  Gesetz  (Erlösung  der  neun  aus  vierzig  [zehn  von 
jeder  Phyle]  aufgestellten  irpoKpiToi),  das  aber  insofern  unvollkommen  überliefert  war,  als 
nicht  hinzugefügt  war,  welche  Klasse  oder  Klassen  wahlberechtigt  waren  {CFLehmann- 
Haupt,  Schatzmeister-  und  Archontenwahl  in  Athen,  Klio  VI  [1906]  304 ff.).  Ebenso  be- 
weisen Aristoteles'  Worte  'yl^.  noX.  9,  1,  daß  nach  seiner  Auffassung  in  der  solonischen 
Gesetzgebung  vö|lioi  im  engeren  Sinne  und  Bestimmungen  über  die  iroXiTcia  vereinigt  waren. 


112     C. Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [108/109 

Denn  das  Verbot  des  Leihens  auf  den  Leib  gehörte  unbedingt  zur  Gesetzgebung,  ebenso 
die  Berufung  an  das  Volksgericht  und  auch  das  Eintreten  vor  Gericht  für  einen  Dritten 
muß  gesetzlich  geregelt  gewesen  sein.  Und  doch  bezeichnet  Aristoteles,  der  sonst  zwischen 
vö|uoi  und  TToXiTeia  unterscheidet  (vgl.  S.  HO),  diese  drei  Maßregeln  als  die  am  meisten  demo- 
kratischen der  solonischen  Verfassung.  UvWilamowitz'  Vermutung  {Aristoteles  u.  Athen 
45,  7),  daß  die  in  der  Königsstoa  aufgestellten  steinernen  KÜpßeic  nur  einen,  gerade  die 
Staatsgrundgesetze  umfassenden  Auszug  aus  den  im  Prytaneion  befindlichen,  die  Gesamt- 
gesetzgebung enthaltenden  hölzernen  öSovec  trugen,  ist  sehr  einleuchtend. 

So  muß  auch  die  Neuregelung  und  Abgrenzung  der  alten  Vermögensklassen 
in  Solons  Gesetzgebung  enthalten  gewesen  sein.  Da  sie  aber  Veränderungen  er- 
litt und  in  der  späteren  Zeit  kaum  jemand  das  Gesetz  im  Original  befragte,  so  knüpft 
sich  an  sie  eine  sehr  fruchtbare  Gruppe  von  Problemen.  Zunächst  fragt  es  sich, 
ob  der  Zensus  lediglich  der  Zulassung  zu  den  Ämtern  oder  auch  (so  besonders 
ABöckh,  Staatshaushaltung  der  Athener,  ^  besorgt  von  MFränkel,  Berl.  1886,  2  Bde.) 
einer  eventuellen  Besteuerung  diente.  Gewöhnlich  wird  letzteres  mit  dem  Hinweise 
abgetan,  daß  die  erste  eiccpopd  erst  zur  Zeit  des  Peloponnesischen  Krieges  428  er- 
hoben worden  sei.  Mit  Unrecht.  Anerkennung  und  Deutung  eines  als  solonisch 
angesprochenen  Gesetzes  dürfen  nicht  von  der  Frage  abhängig  gemacht  werden, 
ob  das  Gesetz  zur  Anwendung  gekommen  ist  oder  nicht.  Solons  Gesetze  waren 
auf  das  von  ihm  angebahnte  und  erhoffte  Wachstum  des  athenischen  Staatswesens 
zugeschnitten.  Vieles  hat  sich  anders  entwickelt,  als  der  weitblickende  Gesetzgeber 
voraussah  oder  bezweckte  {Herrn.  XXXV  [1900]  638, 1.  Klio  VI  [1906]  309).  Schon 
Peisistratos,  der  die  beKatri  erhob  (S.  23),  und  möglicherweise  auch  Kleisthenes  sind 
andere  Wege  gegangen.  Die  Frage  bleibt  also  offen,  ihre  Beantwortung  ist  ver- 
knüpft mit  der  nach  dem  Mindesteinkommen  der  Zeugiten. 

Früher  bemaß  man  es  mit  Böckh  auf  mindestens  150  Medimnen  oder  (S.  106) 
Drachmen.  Aristoteles  {^^.  nok.  7,  4)  hat  gezeigt,  daß  die  zahlreichen  späteren 
Bekundungen,  die  die  Grenze  zwischen  Theten  und  Zeugiten  auf  200  Scheffel  oder 
Drachmen  ansetzen,  ihre  Berechtigung  haben.  Aber  die  jetzt  herrschende  alleinige 
Berücksichtigung  der  200  ist  sicher' irrig.  Zunächst:  es  steht  ein  Zeugnis  gegen 
das  andere,  nicht  etwa  eine  Vielzahl  gegen  eins;  denn  die  sämtlichen  Belege  für 
die  200  stammen  aus  der  Atthis  (S.  93),  sind  also  Brechungen  eines  und  desselben 
Zeugnisses.  Und  das  solonische  Zeugnis  ist  durchaus  vollgültig.  Es  wird  angezogen 
bei  Demosth.  in  Macart.  54.  An  seiner  Echtheit  besteht  kein  Zweifel,  auch  wenn 
Demosthenes  ursprünglich  nur  zitiert  hätte  und  erst  bei  der  Herausgabe  oder  nach- 
träglich die  Stelle  in  extenso  aus  den  solonischen  Gesetzen  eingesetzt  wäre.  Die 
Gesetzgebung  über  die  Erbtöchter  ist  für  Solon  ausdrücklich  bezeugt  {Arist.  'A^. 
noL  9.  Diod.  12, 11),  und  diese  Verordnung  fügt  sich  trefflich  zu  Solons  Anschauungen. 
Die  Erbtochter  mußte  der  nächste  Anverwandte  heiraten,  um  ihr  Erbe  der  Familie 
zu  erhalten.  Gehörte  die  Erbtochter  dem  Thetenstande  an,  und  wollte  der  Anver- 
wandte sie  nicht  heiraten,  so  mußte  er  sie  ausstatten  und  zwar  der  Pentakosiome- 
dimne  mit  500,  der  Ritter  mit  300,  der  Zeugit  mit  150  Drachmen.  Die  Vorschrift 
lautete  also,  allgemein  gefaßt:  die  thetische  Erbtochter  hat  der  einem  höheren 
Telos  angehörige  nächste  Anverwandte  im  Falle  der  Nichtheirat  mit  dem  einfachen, 
einmaligen  Mindest-|Jahreseinkommen  seiner  Schatzungsklasse  auszustatten.  Da  wie 
der  Pentakosiomedimne,  so  der  Ritter  mit  dem  vollen  Jahresbeitrag  zugezogen  ist, 
so  scheidet  der  Gedanke  an  eine  proportionale  Abstufung  des  zu  zahlenden  ein- 
maligen Jahreseinkommens  aus,  und  es  ergibt  sich,  daß  zu  Solons  Zeiten  die  Grenze 
bei  150  Scheffeln  =  Drachmen  lag.    Dann  müssen  die  später  bezeugten  200 


109/110]  Probleme:  Heraufrücken  der  Zeugitengrenze  113 

das  Ergebnis  einer  Neuerung  sein,  die  vor  Entwicl<lung  der  atthidographi- 
schen  Literatur  erfolgt  war. 

Eine  nähere  Ermittlung  des  Zeitpunktes  ist  möglich  Die  Versetzung  der  151-200  Scheffel 
oder  Drachmen  Einnehmenden  von  der  Zeugiten-  in  die  Thetenklasse  ist  an  sich  eine 
Entrechtung.  Das  Staatswohl  muß  sie  gefordert,  die  Betroffenen  sie  als  solche  nicht  oder 
wenig  empfunden  haben.  Die  Theten  bildeten  die  Bemannung  der  Flotte.  Zu  einer  Zeit, 
da  das  Staatswohl  auf  ihr  beruhte,  wäre  es  erklärlich,  daß  der  Staat  sich  der  wenigst- 
bemittelten  Hopliten,  und  im  Falle  einer  eicqpopu  einer  Anzahl  Steuerzahler,  beraubte,  um 
eine  genügende  Anzahl  von  Ruderern  zu  erhalten,  wie  denn  ja  auch  später  in  Fällen  der 
Not,  so  zur  Zeit  des  Archidamischen  Krieges,  die  Zeugiten  des  Landheeres  für  die  Be- 
mannung der  Flotte  herangezogen  wurden.  Die  Theten  hatten  keinen  Zutritt  zu  den  .Ämtern. 
Solange  die  Ämter  bis  487  v.  Chr.  durch  die  Wahl  besetzt  wurden,  wird  schwerlich  ein 
Zeugit  sich  die  Ehre  und  die  Möglichkeit,  sich  durch  das  Amt  zu  bereichern,  gutwillig 
haben  nehmen  lassen.  Andrerseits  gab  seit  462/1  die  nach  den  .Ämtern  verschiedene  Be- 
soldung einen  erwünschten  Entgelt  für  die  Beamtentätigkeit,  den  wiederum  sich  kein  Zeugit 
hätte  entgehen  lassen,  und  das  natürlich  in  gesteigertem  Maße,  als  457  die  Zeugiten  zum 
Archontat  zugelassen  wurden.  Aber  nach  Einführung  der  Losämter  (487)  und  vor  Ein- 
führung des  Beamtensoldes  war  tatsächlich,  wie  das  auch  ganz  ohne  Beziehung  auf  unser 
Problem  schon  ausgesprochen  wurde  {EMeyer  III  543,  vgl.  573),  für  die  unbemittelten 
Zeugiten  kein  Grund  vorhanden,  sich  auf  ein  Jahr  des  Loses  wegen  ihrem  Gewerbe  zu 
entziehen.  Da  konnte  die  Befreiung  vom  Hoplitendienst  und  von  einer  allfälligen  Be- 
steuerung den  Übertritt  von  den  Zeugiten  in  die  Thetenklasse  sogar  empfehlen,  in  die 
so  gefundene  Zeit  fällt  die  Ausgestaltung  der  Flotte  für  den  Perserkrieg  nach  dem  Ostra- 
kismos  des  Aristeides  482  v.  Chr.  Sie  ist  der  wahrscheinlichste  Termin  für  die  Verände- 
rung, und  es  wäre  wohl  denkbar,  daß  der  von  Aristeides  nach  Plataiai  gestellte  Antrag 
{Plut.  Arist.  22),  das  gesamte  Volk,  d.  h.  also  auch  die  bisher  amtsunfähigen  Theten,  zu 
den  Ämtern  zuzulassen,  auf  einen  Ausgleich  abzielte:  die  zu  Theten  degradierten  Zeu- 
giten wären  dadurch  entschädigt  worden,  daß  die  Theten  durchweg  zu  den  unteren  Ämtern 
zugelassen  wurden. 

Von  Solon  bis  ca.  482  galt  also  die  Grenze  150,  und  nach  dieser  sind  Solons 
Absichten  bei  der  Neubemessung  der  alten  Timemata  zu  beurteilen.  Da  tritt  eine 
Angabe  bei  Pollux  in  Böckhs  scharfsinniger  Deutung  in  ihre  Rechte.  Nach  PoUux 
{VII1 130)  zahlten  (dvdXicKov  eic  tö  bri|u6ciov)  der  Pentakosiomedimne  ein  Talent,  der 
Ritter  3000  Drachmen,  der  Zeugit  1000  Drachmen.  Weder  als  Jahreseinkommen, 
noch  etwa  gar  als  Steuerbeträge  sind  diese  viel  zu  hohen  Summen  denkbar,  sondern 
nur  mit  Böckh  für  die  erste  Klasse  als  Kapital,  dessen  Zinsen  als  Zwölftel  (8',  3"  o)  ~"  ^'^i 
für  jene  Zeit  normaler  Zinsfuß  —  das  Mindesteinkommen  jeder  Klasse  ergeben.  Ein 
Talent  (6000  Dr.)  ergibt  danach  500  Dr.  Das  Ritterkapital  müßte  danach  300-12 
=  3600  Dr.,  das  des  Zeugiten  150-12=1 800  Dr.  betragen.  Die  Abweichung  bei  Pollux 
3000  statt  3600  (%)  in  der  IL,  1000  statt  1800  (='',,)  in  der  III. Klasse  erklärte  Böckh 
aus  dem  Prinzip  einer  Progressivsteuer.  Die  Reichsten  sollten  mit  dem  vollen  Min- 
destkapital ihrer  Klasse,  die  beiden  anderen  mit  abgestuft  geringeren  Beträgen  ver- 
anlagt werden.  Gegen  diese  Erklärung  hat  man  seit  Grote  —  abgesehen  von  dem 
soeben  bereits  erledigten  prinzipiellen  Einwand,  daß  Vermögenssteuern  erst  viel 
später  erhoben  worden  seien  —  die  Künstlichkeit  der  Stufenreihe  S»  'e.  ''.-m  ange- 
führL  In  der  Tat  pflegen  sich  solche  Abstufungssätze  an  bekannte,  weitverbreitete 
Zahlenverhältnisse  anzulehnen,  wie  ja  die  Duodezimalrechnung  ihren  Ursprung 
in  den  zwölf  Mondumläufen  während  eines  Sonnenjahres  hat  (oben  \  S.  16).  Wir 
wissen  aber  jetzt,  was  früher  unbekannt  war,  daß  Solon  sich  mit  seiner  Ab- 
stufung an  ein  den  antiken  Welthandel  beherrschendes,  ihm  als  Kaufmann  und 
als  Begründer  eines  metrologischen  Systems  in  Fleisch  und  Blut  übergegangenes 
Zahlenverhältnis  anlehnte.  Gewichtsmine,  Goldmine  und  Silberhalbmine  als 

Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.    lil.    2.  Aufl.  8 


114     C.  Fr.  Lehmaun-Haupt :  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia   [110/111 

Kupfertalent  (S. /6  g.  E.,  75,  Abs.  4)  standen  eben  im  Verhältnis  71:%:%« 
Damit  sind  Beträge  und  Zweck  der  solonischen  Timemata  klargestellt;  neben  der 
Ämterzulassung  sollte  der  Zensus  auch  gegebenenfalls  der  Besteuerung  dienen,  bei 
der  dann  Solons  Mäßigung  und  hoher  Gerechtigkeitssinn  die  Belastung  nach  der 
Höhe  des  Vermögens  entsprechend  abstufte.  KJBelochs  Versuch  {Das  Volksver- 
mögen von  Attika,  Herrn.  XX  [1885],  237 ff.  bes.  246)  in  den  Beträgen  bei  Pollux 
eine  Kapitalisierung  des  zu  8%  angesetzten  Einkommens  der  drei  Klassen  zugunsten 
der  'einfachen  Berechnung'  zu  erblicken,  kann  nicht  als  zutreffend  anerkannt  wer- 
den; was  für  eine  Vereinfachung  wäre  das,  die  nicht  bloß  statt  6250  Drachmen 
6000,  sondern  statt  3750  vielmehr  3000  und  besonders  statt  2500  1000  Drachmen 
setzte! 

Fraglich  bleibt,  wie  sich  die  Dinge  nach  der  Erhöhung  der  Zeugitengrenze  auf  200  zu- 
nächst gestalteten.  Vermutlich  wurden  die  solonischen  Gedanken,  wie  so  vielfach  in  der 
attischen  Demokratie  auch  hier,  wenn  auch  modifiziert,  als  Richtschnur  beibehalten.  Ge- 
schah es  doch  noch,  als  Nausinikos  (S.  53)  durch  Einführung  des  SymmoriensystemS  die 
Finanzen  neu  ordnete.  Demosthenes  weist  in  dem  Prozeß  gegen  seinen  Vormund  nach, 
daß  er  ein  Vermögen  von  15  Talenten,  genauer  13  Talente  43  Minen  -f-  (4',  Talente 
-3' 3  Tal.  =)1  Tal.  10  Minen,  zusammen  14  Tal.  53  Minen,  ererbt  habe  {in  Aphob.  17  ff.), 
deren  Timema  3  Minen  gewesen  seien.  Und  zwar  gehöre  er  zu  den  Reichsten,  denen,  die 
nach  dem  Verhältnis  500  Drachmen  (=  5  Minen)  auf  25  Minen  eingetragen  seien.  Danach 
bestände  zwischen  Vermögen  und  deklariertem  Betrage  das  Verhältnis  5:1  (15:3  Talente 
ebenso  wie  25:5  Minen  =  5:l).  Die  Wendung  '500  Drachmen'  statt  5  Minen,  läßt  er- 
kennen, daß  man  dergestalt  an  den  alten  und  bis  zu  Aristoteles'  Zeit  gleich  den  übrigen 
Klassen  theoretisch  gültigen  (A&.  tcoX.  7,  4,  vgl.  S.  49)  Begriff  der  Pentakosiomedimnen 
anknüpfend  den  Satz  der  höchsten  Steuerklasse  nach  der  Formel  'SOO  Drachmen  dekla- 
riertes Vermögen  für  jede  25  Minen'  bestimmte,  daß  also  tatsächlich  auch  zu  Demosthenes' 
Zeiten  eine  Progressivbesteuerung  bestand.  (Für  die  Ritter  wäre  etwa  der  Satz  300  Drachmen 
für  jede  24,  30  oder  36  .Minen,  also  '4,  \\^,  oder  V^,  zu  vermuten.)  Von  diesen  drei  Ta- 
lenten =180  Minen  Timema  halten  die  Vormünder  in  10  Jahren  18  Minen,  d.  i.  'j(, ,  also  pro 
Jahr  Vioo  des  Timema  (d.  h.  ^5,,,  bzw.  pro  Jahr  Vj,,^,  des  Vermögens)  zu  bezahlen.  (Die  Ritter- 
klasse hätte  danach  etwa  jährlich  Ygg,,  des  Vermögens  =  '4,,  des. Timema,  die  Zeugitenklasse  ca. 
^'üoo  d.V.  =  V40  dss  Timema  gezahlt.)  Bei  Polybios  wird  nun  das  attische  Gesamt-Timema  für 
die  Zeit  des  Nausinikos  auf  5750,  also  rund  6000  Talente  angegeben.  Demosthenes'Timema,  3  T., 
betrug  davon  ^»ooo-  D«'  ^r  i"  ^0  Jahren  18  Minen  zahlte,  so  betrug  das  gesamte  zur  Ver- 
steuerung herangezogene  Vermögen  18-2000  =  36000  Minen  =  600  Talente,  was  gut  zu  der 
Nachricht  stimmt,  daß  für  die  Hälfte  der  Zeit  eine  Gesamtsteuerleistung  von  300  Talenten 
bezeugt  ist  {Dem.  in  Androt.  44).  Polybios  selbst  bringt  nun  jene  Nachricht  nur,  um  zu 
zeigen,  daß  im  Kleomenischen  Krieg  nicht,  wie  Phylarchos  behauptete,  6000  Talente  in 
Megalopolis  erbeutet  sein  können.  Er  faßt  also  Ti.urma  offenkar  als  das  gesamte  vorhan- 
dene Vermögen,  nicht  etwa  bloß  als  den  zur  Einschätzung  herangezogenen  Bruchteil  des- 
selben. Seine  Angabe  kann  aber  nicht  richtig  sein  (vgl.  Staatshaush.  I  571ff.).  Denn  ein 
Gesamtvermögen  von  nur  6000  Talenten  wird  auch  von  den  zu  einer  niedrigen  Schätzung 
der  Bewohnerschaft  und  des  Vermögens  von  Attika  geneigtesten  Beurteilern  als  zu  niedrig 
betrachtet.  Namentlich  nimmt  KJBeloch  {Herrn.  XX  247 f.)  an,  in  den  Symmorien  sei  nur  das 
bewegliche  Vermögen  veranlagt  worden,  da  die  Grundsteuer  fortgesetzt  in  den  Demen  er- 
hoben worden  sei.  Hier  liegt  also  ein  noch  nicht  genügend  geklärtes  Problem  vor,  das 
aber  seiner  Lösung  sicher  nicht  näher  gebracht  wird,  wenn  man  (vgl.  S.  9S  unter  6)  mit 
Beloch  {Herrn.  XX  250 ff.)  und  UKahrstedt ,  Die  athenischen  Symmorien  {Forschungen 
[s.  S.  93]  Berl.  1910,  157 ,  bes.  217,  16),  bei  Demosthenes  die  aus  einer  ganzen  Anzahl  von 
Einzelposten  gewonnene  Summe  von  14  Talenten  53  Minen  als  Schwindel  betrachtet,  das 
Vermögen  auf  3  Talente  reduziert  und  nunmehr,  weil  des  Demosthenes'  Ti)HTi|ua  nach  seiner 
Angabe  3  Talente  betrug,  oücia  und  xiiurnaa  gleichsetzt.  | 

12.  Zur  Schlacht  bei  Salamis.  Eine  völlige  Veränderung  der  topographischen 
und  strategischen  Sachlage  ergäbe  sich,  wenn  Psyttaleia  (S.  33f.)  nicht  mit  der  am 
Eingange  des  Sundes  liegenden  Insel  Leipsokutali,  sondern  mit  der  mitten  in  ihm 


111]  Probleme:  Zur  Schlacht  bei  Salamis  115 

belegenen  heutigen  Insel  Hagios  Georgios  gleichzusetzen  wäre.  Aber  diese  neue 
Aufstellung  KJBelochs  {Klio  VIII  [1908]  477 ff.,  XI  [1911]  431  ff.,  XIII  [1913]  128 ff.) 
kann,  wie  scharfsinnig  sie  sei,  nicht  anerkannt  werden. 

Daß  Psyttaleia  vor  dem  Sunde  gelegen  habe,  besagen  übereinstimmend  Aischylos 
Pers.  455  vficoc  Tic  kxi  irpöcee  CaXa.uivoc  iropoiv,  dazu  der  Scholiast  des  Codex  Mediceus 
T»]v  H^UTToXeiav  qpriciv,  i\  äuix^i  irpöc  [eöjpov  cxabiouc  e',  öttou  fpufovTcc  oi  ryreuovfc  tüjv 
TTepcujv  UTTÖ  'AGrivaiuiv  (IttujXovto  {Wludeich,  Psijttaleia,  Klio  XI 11  [1912]  129 ff.),  Flut.  Arist.9 
upö  Tf|C  CaXaiLiivoc  ^v  tuj  -nröpuj,  Paus.  I  36,  2  \f\coc  bi  -rrpo  rf]c  CaXaiuvoc.  Plin.  N.  H.  IV 62 
Salamis,  ante  eam  Psiittalia.  Auch  Her.  VIII  76  laexaEü  CaXamvoc  (nämlich  zwischen  der 
Spitze  der  Landzunge  Kynosura)  kuI  Tf\c  nTreipou  trifft  im  eigentlichen  Sinne  nur  für  Lipso- 
kutali  zu.  -  Strabons  Angabe  ferner  {VIII,  1,  14.  C.395),  daß  Psyttaleia  nahe  bei  Atalante, 
dem  heutigen  Talandonisi,  gelegen  habe,  stimmt  für  Leipsokutali,  für  Hagios  Georgios 
nicht;  Belochs  Annahme,  Strabon  habe  hier  eine  den  Sund  und  seine  Örtlichkeiten  schil- 
dernde Vorlage  mißverständlich  verwertet,  entbehrt  der  inneren  Begründung.  Strabon 
spricht  freilich  von  einer  weiteren,  Psyttaleia  ähnlichen  Insel,  die,  wie  Atalante,  Psyttaleia 
benachbart  sei.  Eine  solche  ist  heute  kaum  vorhanden.  Stand  aber  der  Seespiegel  des 
Mittelmeeres  einstmals  niedriger,  eine  Möglichkeit,  auf  die  auch  Beloch  nach  PhN6gris 
hinweist,  so  würde  die  west-süd-westlich  von  Atalante  belegene  Skrophaes-Klippe  zur  wirk- 
lichen kleinen,  felsigen  und  dadurch  Psyttaleia  ähnlichen  Insel.  Ebenso  kann  dann  Leipso- 
kutali ein,  jetzt  bis  auf  wenige  schmale  Stellen,  vom  Meere  bedecktes,  breiteres  Flachufer 
gehabt  haben,  von  dem  aus  die  Rettung  Schiffbrüchiger  möglich  war,  so  daß  Belochs  Ein- 
wand (a.  a.  0.  482,  Abs.  2),  es  hätte  nur  das  Plateau  auf  der  Höhe  der  Insel  besetzt  werden 
können,  von  wo  aus  die  Rettung  Schiffbrüchiger  kaum  möglich  sei,  an  Bedeutung  verliert. 
Derartige  von  PhN^gris,  Ath.Mitt.  XXIX  (1904)  340 ff.,  ferner  in  Delos  et  la  transgression 
actuelle  des  mers,  Ath.  1907,  und  Trois  notes  siir  les  dernieres  regressions,  Ath.  1907,  be- 
hauptete, von  LCayeux,  Annales  de  Geographie  XVI  (1907)  86  geleugnete  Niveauschwan- 
kungen der  großen  Meeresflächen  sind  um  so  wahrscheinlicher,  als  sie  schon  an  den 
größeren  Alpenseen  festgestellt  sind  (vgl.  Armenien  einst  und  fetzt  I,  Bert.  1910,  161  ff.). 

Und  wenn  die  Perser  ihre  erste  Stellung  südlich  von  Leipsokutali  und  Atalante  nahmen 
und  dort,  außerhalb  des  Sundes,  zu  schlagen  hofften,  so  kann  auch  der,  wie  Beloch  be- 
tont, regelmäßig  vom  Meere  her,  vom  Süden  den  Sund  hinauf  wehende  Tagwind  die 
Schiffstrümmer  und  Schiffbrüchige  nach  Leipsokutali,  besonders  an  dessen  Nordwest-  und 
Südostecke,  getrieben  haben,  so  daß  diese  Beobachtung  nicht  gegen  die  Eignung  von 
Leipsokutali  als  Rettungsstation  spricht.  Auch  wird  CBursians  (Geogr.  von  Griechenland 
I  365)  und  HGLollings  {D.  Meerenge  v.  Salamis,  Aufsätze  ECurtius  gewidmet  [1884]  8)  An- 
nahme, daß  in  AeuiJOKouröXi  eines  volksetymologische  Entstellung  von  Psyttaleia  (mit  An- 
lehnung an  kutali  'Löffel')  vorliege,  durch  Fälle  wie  Nitokris  aus  Nebukadnezar  bei  Herodot 
{oben  S.  81)  und  telafricä,  wie  ich  für  telegrafo  auf  Capri  sprechen  hörte  {Samassumukin, 
Lpz.  1882,  I  35,  2)  gestützt. 

Der  Forderung  Belochs,  das  nächtliche  Manöver  der  Perser  habe  dazu  gedient,  die  per- 
sische Flotte  in  den  Sund  zu  bringen,  wird  in  unserer  Darstellung  (S.  32ff.)  Genüge  getan, 
ohne  die  unzulässige  Verlegung  von  Psyttaleia  nach  Hagios  Georgios.  Seine  Angabe, 
daß  die  Perser  aus  freiem  Entschlüsse,  von  ihrem  Standpunkte  aus  strategisch  richtig,  die 
Schlacht  im  Sunde  hatten  schlagen  wollen  und  daß  somit  die  Botschaft  des  Theniistokles 
(wie  das  auch  AGercke  in  seinem  Vortrage  Die  List  des  Themistokles  auf  der  Posener 
Philologenversammlung  1911  annahm),  unhistorisch  sei,  ist  abzulehnen.  Themistokles' 
Botschaft  und  das  nächtliche  Manöver  werden  beide  von  Aischylos  berichtet.  Unmöglich, 
die  eine  als  Anekdote  zu  verwerfen  ("daß  sie  schon  bei  Aischylos  erzählt  war,  macht  sie 
nicht  glaubwürdiger'),  das  andere,  'weil  durch  Aischylos  bezeugt  und  also  ohne  Zweifel 
wirklich  erfolgt',  anzuerkennen.  Auch  EObst,  Der  Feldzug  des  Xerxes,  Kapitel  V:  Salamis 
{Diss.  Berl.  1913)  erkennt,  daß  die  Gleichung  Psyttaleia  =  Hagios  Georgios  unmöglich  ist 
und  daß  Psyttaleia  mit  Leipsokutali  identisch  ist,  baut  aber  seine  Darstellung  auf  der  völlig 
verfehlten  Annahme  auf,  Herodot  habe  den  Namen  der  Insel  in  den  sie  nicht  nennenden 
Schlachtbericht  des  Aischylos,  der  also  hier  seine  einzige  Quelle  gewesen  wäre  (vgl. 
dagegen  S.  57),  eingefügt,  während  er  den  uns  unbekannten  Namen  der  Insel  Hagios  Geor- 
gios hätte  einsetzen  müssen. 

Daß  Ktesias  (§  57,  152  ed.  Gilmore)  und   Strabo  {VIII 1,  13)  im  Rechte  sind,   wenn  sie 


115     C.  Fr. Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [111  112 

den  versuchten  Dammbau  (S.  33)  im  Gegensatz  zu  Herodot  {VIII  97)  und  Plutarch  vor  die 
Schlacht  setzen,  haben  namentlich  HLolling,  NWecklein,  Über  die  Tradition  der  Perser- 
kriege, Münch.  1876,  294,  KJBeloch, /C//0  VIII  (1908)  486  und  Obst  33  f.  betont. 

Nach  der  Schlacht  bei  Salamis  wurden  die  phoinikischen  Schiffe  von  Xerxes  heim- 
gesandt, natürlich  nicht  als  Strafe  für  ihr  Verhalten  in  der  Schlacht  {Diod.  X1 19,  27,  vgl. 
Hdt.  VIII  90),  sondern  zur  Sicherung  der  heimischen  Küsten  im  Falle  von  Aufständen 
(vgl.  Hdt.  IX  96,  Diod.  XI  34,  4  sowie  ob.  S.  29,  34). 

13.  Der  attische  Volksbeschluß  über  Chalkis  IG.  I.  Suppl.  p.  10  n.  279. 

UKöhler,  AthMitt.  I  (1876)  184ff.  -  PFoucart,  Rev.arch.  XXXVIII  (1877)  242 ff.  -  UvWila- 
moivitz,  Alis  Kydathen  (PhilUnters.I),  Berl.  1880,  56.  -  MFränkel,  Die  attischen  Geschworenen- 
gerichte, Berl.  1877,  50.  -  DittenbergerSyll.-  I  27  ff.  ~  GBusolt,  Griech.  Geschichte  III  1, 
229,  1.  433,  5.  -  EdMeyer,  Forschungen  II,  Halle  1899,  141  ff.  -  ELHicks  und  GFHill,  Manual, 
Oxf.  1901,  63  ff. 

Streitig  ist,  wie  weit  um  die  Mitte  des  5.  Jahrh.  die  politische  Theorie  und 
Sophistik  und  zugleich  die  Gewissenlosigkeit  des  herrschenden  Athen  und  seines 
Demos  gegenüber  den  Bündlern  ging.  Man  müßte  sie  als  sehr  vorgeschritten  be- 
trachten, wenn  wirklich  bei  Verträgen  mit  aufständigen  und  wieder  unterworfenen 
Gemeinden  die  Richter,  die  doch  aus  der  Volksversammlung  hervorgegangen  sind, 
sich  eidlich  als  Richter  bänden,  als  Mitglieder  der  Volksversammlung  da- 
gegen freie  Hand  behielten,  und  wenn  dergestalt  zugleich  Rat  und  Richter  in  Athen 
einer  unterworfenen  Gemeinde  für  den  Fall  ihres  Wohlverhaltens  eidlich  zusichern 
könnte,  daß  Athen  sie  nicht  anders  als  nach  vorgängigem  Volksbeschluß  -  aber 
im  übrigen  durchaus  willkürlich  -  vernichten  oder  ihre  Bewohner  vertreiben 
würde.  So  wird  der  auf  die  Unterwerfung  von  Chalkis  nach  dem  euboeischen  Auf- 
stand (446  V.  Chr.)  bezügliche  attische  Volksbeschluß  IG.  I  27a  {Dittenberger  Syll.' 
1 17)  von  EMeyer,  Forsch.  II 141  ff.  aufgefaßt. 

Der  Eid  lautet  mit  EiWeyers  Numerierung  der  Abschnitte:  I.  oük  eSeXüj  XaXKi&eac  ex 
XaXKiöoc  ovbä  Ti^v  itöXiv  dväcxaTov  TTOirico).  2.  oube  ibtuürriv  oübeva  dxiiuuOcuj  oube  cpu^fii 
^riiunjucuj  ovbi  EuX\rnvo|uai  ou6e  diroKTevu)  ovbe  xpr]}AaTU  äcpaipnco|uai  äKpixou  oOöevöc  3.  äveu 
ToO  b)'T|Liou  Toö  'ASiivaiuuv.  4.  oüb"  emv|jr|(pnlj  Kaxä  dTrpoCKXr'ixou  ouxe  Kaxa  xoü  KoivoiJ  oöxe 
Koxä  ibiuüxou  ovbi  evöc,  Kai  upecßeiav  tXBoOcav  Trpocäsuj  irpöc  ßouXi^v  Kai  &r|)uov  b^KO  rmepüjv, 
öxav  TTpuxaveu)  Kaxä  xö  buvaxöv.  5.  xaOxa  bi  eu-rrebujcuj  XaXKibeöciv  ireiöoiuevoic  xüäi  biYuuii 
xÜLii  'AGjivaiuiv. 

Wenn  3  auf  2  und  /  zu  beziehen  ist,  so  liegt  die  'fürchterliche  Bestimmung'  (UvWila- 
moivitz),  wie  sie  oben  in  Betracht  gezogen  wurde,  vor.  Beweis  dafür  nach  Meyer:  a)  in 
4  'geloben  die  Ratsherren  als  Prytanen  keine  Abstimmung  vornehmen  zu  lassen,  weder 
gegen  das  Gemeinwesen,  noch  gegen  einen  Privatmann,  ohne  daß  sie  vorgeladen  sind, 
also  die  Möglichkeit  haben,  sich  vor  dem  Volke  zu  verteidigen.  Ist  das  geschehen,  so  hat 
also  das  Volk  das  Recht,  sowohl  gegen  die  Gemeinde  vorzugehen,  wie  gegen  den  Einzelnen.' 
M.  folgert:  also  beziehe  sich  3  wie  auf  2,  so  auch  auf  /,  da  /  etwas  auf  das  Gemeinwesen 
der  Chalkidier  Bezügliches  enthalte.  Dieser  Schluß  träfe  aber  nur  dann  zu,  wenn  andere 
Maßnahmen  gegen  die  Gemeinde  Chalkis  als  die  in  /  genannten  überhaupt  nicht  in  Frage 
kämen:  nur  dann  müßte  man  den  Inhalt  der  in  4  begegnenden  Worte  Kaxä  xoö  koivoü  in  / 
suchen.  Tatsächlich  sind  aber  außer  der  Zerstörung  von  Chalkis  und  der  Ver- 
treibung der  Chalkidier  viele  tief  einschneidende  das  Gemeinwesen  betreffende 
Bestimmungen  denkbar  und  in  Frage.  So  Besatzung,  Kleruchieen,  Bestimmung  des  qpöpoc 
(s.  unt.).  1  ist  also  von  2  und  4  unabhängig,  ist  eine  vorausgesandte  Haupt-  und 
Sonderbestimmung.  Solange  die  Chalkidier  gehorsame  Untertanen  sind,  soll  Chalkis  be- 
stehen bleiben,  wenn  nicht,  soll  es  nur  nach  vorausgegangener  Vorladung  vernichtet  werden 
können,  so  schwören  die  Athener,  und  anders  ist  auch  'Roms  Verhältnis  zu  den  Dediticier- 
Gemeinden'  schwerlich  aufzufassen.  Der  Zwang  zur  Annahme  jener  ebenso  furchtbaren 
wie  in  sich  widersinnigen  Bestimmung  fällt  also  weg. 

b)  Damit  fällt  im  Grunde  genommen  bereits  Meyers  Annahme,  als  wären  Buleuten  und 
Richter  nicht  etwa  Vertreter  des  ganzen  Volkes  zur  Vereinfachung  des  Eidverfahrens  (wie 
sonst),  sondern  es  seien  die  Richter  in  dieser  ihrer  Funktion  notwendig  erforderlich. 


112  113]  Probleme:  Athener  unfJ  Chalkidier  117 

während  sie  als  Mitglieder  des  Demos  durch  ihren  Eid  nicht  verpflichtet  würden.  Die 
Volksversammlung  könne  also  'ein  Verfahren  gegen  Chalkis  wie  gegen  jeden  einzelnen 
Chalkidier  beschließen  ohne  irgendwelches  rechtliche  oder  eidliche  Hindernis'.  Es  ver- 
lohnt sich  aber  noch  zu  zeigen,  daß  selbst  in  2  nicht,  wie  das  dKpirou  oüb€vöc  nahe  legi, 
lediglich  die  Richter  als  Richter  in  Betracht  kommen,  sondern  die  Buleuten.  Denn  nach 
Aristot.  'AO:  ttö)..  45  hatte  der  Rat  in  damaliger  Zeit  das  Recht  xpnM"ci  cnuiüxai,  bfjcai, 
ÜTTOKTeTvai,  wozu,  da  Atimie  und  dcicpu-fia  die  Vermögenseinziehung  zur  Folge  haben,  in  2 
ovbeva  dniuiucuj  bis  ücpaip^conui  stimmen.  (Daß  es  sich  in  der  'AH.  uoX.  nur  um  eine  Po- 
lizeigewalt über  ertappte  Verbrecher  handle,  kann  Meyer  nicht  zugegeben  werden.)  Folg- 
lich sind  in  2  die  Richter  als  solche  nicht  erforderlich,  4  aber  bezieht  sich  klärlich  auf  die] 
Buleuten,  wenn  sie  die  Prytanie  haben.  Nirgends  ist  also  ein  Zwang,  die  Richter  nur  in 
dieser  ihrer  Eigenschaft  in  Betracht  zu  ziehen.  Also  trifft  der  nächstliegende  Schluß,  daß 
Rat  und  Richter  auch  zur  Vereinfachung  der  Eidesleistung  das  gesamte  Volk  vertreten  und 
binden,  tatsächlich  zu.  Dafür  liegt  noch  ein  direkter  Beweis  vor.  Meyer  selbst  bemerkt 
generell  (S.  144)  'da  die  Richter  geschworen  haben,  nach  bestem  Wissen  und  Ge- 
wissen, nicht  nach  Gunst  zu  urteilen,  so  treten  sie  überall  da  für  das  Volk  ein,  wo  eine 
gerechte  und  unparteiische  Verwaltungsmaßregel  zu  treffen  ist,  so  bei  der  Festsetzung  der 
Tribute.'  im  Eid  der  Chalkidier  aber  wird  ausdrücklich  auf  die  Bestimmung  des  (pöpoc 
Bezug  genommen:  kuI  töv  cpöpov  v-noT^Xüi  'A6r|vaioiciv,  öv  uv  TreiBuj    Aeiivuiouc. 

Folglich  liegt  hier  gerade  der  Fall  vor,  in  welchem  Rat  und  Richter  regelmäßig 
das  ganze  athenische  Volk  vertreten,  das  somit  durch  ihren  Eid  in  allen  seinen  Mit- 
gliedern gebunden  wird.  An  eben  diesen  Volksbeschluß  knüpfen  sich  weitere 
prinzipiell  wichtige  Fragen:  Der  Stein  ist  nach  deutlichen  äußeren  Anzeichen  der 
zweite  einer  Gruppe.  Was  stand  auf  dem  ersten?  Nächstliegende  und  zutreffende 
Annahme:  Bestimmungen  über  die  Neuordnungen  von  Chalkis,  Besetzung  des  Hippo- 
botenlandes  durch  attische  Kleruchen,  Bestimmungen  über  Geiseln,  Wiederherstellung 
der  alten  Rechtsbeziehungen  usw. 

EMeyer  widerspricht:  diese  in  Stein  zu  hauen  'habe  nicht  der  mindeste  Grund'  vor- 
gelegen. Bei  aller  Wichtigkeit  seien  sie  nur  Verwaltungsmaßregeln,  die  mit  ihrer  Aus- 
führung erledigt  gewesen  seien,  nicht  etwa  Vertragsbestimmungen,  die  für  die  Ewigkeit 
hätten  bewahrt  werden  müssen  —  im  Grunde  derselbe  Gedanke,  der  die  oder  gewisse 
Verfassungsbestimmungen  aus  Solons  Gesetzgebung  ausschließen  will  (S.  ///).  Vielmehr 
habe  der  erste  Stein  die  die  gleichzeitige  Regelung  der  Beziehungen  zu  Eretria  betreffenden 
Bestimmungen  getragen.  Das  ist  ein  Fehlschuß,  wie  im  Zusatzantrag  des  Antikles  die  die 
Geiseln  betreffenden  Worte  irepi  b^  töiv  ÖLu'ipiuv  äTroKpivacOai  XaXKiöeuciv,  öti  v\)}j.  \.iev  boKei 
'Aörivaioic  iäv  Kaxä  tu  tnjrjcpicMeva  zeigen.  Demnach  war  ein  Psephisma  vorausge- 
gangen und  mußte,  wie  dieses,  in  Stein  gehauen  und  dem  vorliegenden,  zu  dessen  Ver- 
ständnis es  unerläßlich  war,  vorausgestellt  werden:  vgl.  z.  B.  IG.  11  suppl.  4,  5c  ^  Ditten- 
bergerSyll.-  1  58,  99.  tö  b^  \\ir]q)ic\ia  röbe  Kai  tö  irpÖTepov  ■fevö)j.^vov  'HpaKX€i6r|i  dva- 
fpcxipai  TÖV  YPöM^ctT^a  xfic  ßoi)\r|c  kcü  öeTvai  ^v  tröXei,  sowie  das  erhaltene  Psephisma  des 
Chremonides  {unten  S.  131)  IG.  II  332,  in  welchem  (DittenbergerSyll.-  I  346,20)  das 
uns  verlorene  frühere  mit  ö  öfiuoc  .  .  .  ^vyi^qpicTcu  angeführt  wird.  Auf  Eretria  wird  im 
Antrag  des  Antikles  {2  —  40)  nur  deshalb  Bezug  genommen,  weil  in  den  äußeren  kul- 
tischen Formen  (vgl.  den  Vertrag  mit  Erythrai  IG  I  9  DittenbergerSyll.-  1 12  Z.  17  koB' 
iepüjv  Kato|a^vu)v)  die  Eidesleistung  gegenüber  den  Chalkidiern  so  erfolgt,  wie  es  für  die 
Eretrier  beschlossen  worden  war;  uoieTcÖai  töv  öpKov  'Aörjvaiouc  Kai  Xa\Kl^^^.ac,  Kaednep 
'€p€Tpieöci  ^q)cr|cpicaTO  ö  6f||uoc  ö  'ABrivaüuv  öiriuc  ö'  öv  töxicto  •f>TV'lTai  tmufXoOcGujv  oi 
CTpoTriYoi. 

Unvollständige  oder  unklare  Bestimmungen  des  vorliegenden  Beschlusses  wurden 
also  durch  den  uns  fehlenden  ersten  Volksbeschluß  ergänzt  und  erläutert.  Das  ist 
wichtig  für  die  Bestimmung  xouc  be  xcevouc  xouc  ev  XaXKibi,  öcoi  oikouvtcc  \xr\  re- 
XoOciv  'ASnvaZie,  Kai  e\'  tlu  beboxai  ijttö  toO  bii)iou  toü  'Aötivaiujv  aTtXeia,  touc  be 
aXXouc  reXeiv  ec  XaXKiba  KaGdtTrep  o\  dXXoi  XaXKibtec. 

Mit  EMeyer  {Forsch.  I1 147)  und  anderen  auf  die  Metöken  Athens  gedeutet,  wäre  der 
Satz  ungewöhnlich  geschraubt:  'die  Fremden  in  Chalkis,  welche  dort  als  Metöken  wohnen 


1 18     C.Fr.Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [113  114 

und  nicht  nach  Athen  Steuer  zahlen  und  wenn  jemandem  vom  athenischen  Demos  Steuer- 
freiheit gegeben  ist,  alle  anderen  sollen  nach  Chalkis  zahlen  wie  die  Chalkidier.'  Das 
Gleiche  hätte  sich  viel  einfacher  (vgl.  die  Wendungen  im  Zusatzantrag  des  Archestratos) 
ausdrücken    lassen:    toüc    b^    xc^vouc   toüc   ^v  XoXkiöi  xeXeiv   ec  XaAKi6a   KaOäTrep   oi  gX\oi 

XaXKiö^ec  ttXi'iv  öcoi Ferner  aber  wäre  zu  fragen,  ob  überhaupt  mit  einer  größeren 

eine  solche  Bestimmung  veranlassenden  Zahl  attischer  Metöken  gerade  in  Chalkis  zu 
rechnen  war,  und  vor  allem,  warum  sie,  deren  Besteuerung  gerade  eine  Quelle  des  Wohl- 
standes in  Athen  bildeten  {EMeyer  IV  11,  vgl.  CScJienkl,  WienSt.  1880,  193  und  MClerc,  Les 
mdteques  Atheniens  [Bibl.  des  4coles  Fran^aises  fasc.  64]  Athen  1893,  15 ff.),  von  Chalkis 
aus  nicht  nach  Athen,  aber  auch  nicht  nach  Chalkis  steuern  sollten:  Sinn  hätte  die  Steuer- 
freiheit der  Metöken  nur,  wenn  sie  nach  Athen  zahlten.  So  |  hat  es  EMeyer  IV 11  'die  Frem- 
den .  .  .,  welche  nach  Athen  steuern',  tatsächlich  angenommen,  das  aber  steht  in  Wider- 
spruch zu  dem  Wortlaut  der  Inschrift,  wie  er  ihn  selbst  (s.  soeben  S.  117 f.)  versteht.  Der 
Satz  Toijc  bi  xc^vouc  usw.  ist  unvollständig  und  voll  verständlich  nur,  wenn  man  ihn  als  bezüglich 
auf  eine  Stelle  des  verlorenen  ersten  Chalkis  betreffenden  Vertrages  betrachtet.  Dem  Sinne 
nach  ist  hinter  äreXeia  zu  ergänzen  ÖTeXeic  elvai:  steuerfrei  sollen  nur  die  sein,  die  a)  (als 
athenische  Bürger)  dort  wohnen  und  (doch)  nicht  nach  Athen  Steuern  zahlen  und  b)  solche, 
denen  vom  athenischen  Volke  eine  besondere  Steuerfreiheit  verliehen  ist.  Mit  a)  können 
nur  die  Kleruchen  gemeint  sein,  denen  das  Hippobotenland  gegen  Entgelt  überlassen  wurde, 
ohne  daß  geradezu  eine  Kleruchengemeinde  gebildet  worden  wäre.  Diesen  Kleruchen 
'zweiter  Klasse'  kam  nach  dem  verlorenen  ersten  Volksbeschluß  eine  Steuerfreiheit  zu,  sei 
es  nach  damaligem  allgemeinem  Brauche,  sei  es  als  Anreiz  für  den  besonderen  Fall,  und 
es  wird  nun  noch  ergänzend  bestimmt,  daß  sie  und  solche,  denen  etwa  noch  besondere 
Steuerfreiheit  bewilligt  wurde,  wie  jener  Sohn  des  Aristeides,  der  auf  Alkibiades'  Antrag 
ein  Grundstück  auf  Euboia  erhielt  (s.  GBusolt,  Griech.  Gesch.  II1 1  [1897]  140,  2;  432,  1), 
auch  von  den  Chalkidiern  nicht  besteuert  werden  sollten.  Der  Deutung  darf  nicht  präjudi- 
ziert  werden,  indem  das  Hevoi  in  streng  athenischem  Sinne  gefaßt  wird.  Eine  Verwendung 
des  Begriffes  im  chalkidischen  Sinne  ist  hier  keineswegs  ausgeschlossen  und  unter  den 
Eevoi  oi  ev  XaXKiöi  wären  dann  als  Ni'chtchalkidier  diejenigen  einbegriffen,  die  als  athe- 
nische Bewohner  von  Chalkis  (öcoi  oiKoOvxec)  nach  Athen  zu  steuern  hätten,  die  aber  in 
ihrer  besonderen  Eigenschaft  als  Kleruchen  jui]  TeXoöciv  'AGi'ivale. 

14.  Der  Historiker  aus  Oxyrynchos.  Für  das  wichtige  Jahr  396/5,  das  Agesilaos' 
Erfolge  in  Kleinasien  und  die  Vorbereitungen  zum  boiotisch- korinthischen  Kriege 
sah,  liefert  uns  der  Oxyrynchospapyrus  Nr.  842  {Rs.,  niedergeschrieben  zu  Anfang 
des  3.  Jahrh.  n.  Chr.)  eine  höchst  bedeutsame  neue  Quelle:  die  Hellenica  Oxyryn- 
chia.  Am  wahrscheinlichsten  erschien  bisher  die  Annahme,  daß  es  sich  um  das 
Fragment  eines  Fortsetzers  des  Thukydides  handle,  der  gemäß  Rückverweisungen 
im  Papyrus  von  411  bis  etwa  —  nach  der  Ausführlichkeit  des  Erhaltenen  und  all- 
gemeinen Beobachtungen  über  den  Umfang  antiker  historischer  Werke  zu  schließen  — 
zur  Schlacht  von  Knidos  geschrieben  haben  muß.  Von  solchen  verlorenen  Fort- 
setzungen des  Thukydides  kennen  wir  zwei:  die  Hellenika  des  Theopompos,  in 
deren  10.  Buche  die  Ereignisse  des  Sommers  395  erzählt  waren,  Athen.  XU 
593 B  (vgl.  zu  Buch  9  Athen.  VI  252 F,  zu  Buch  11  Athen.  XIV  657  B)  und  des 
Kratippos.  Die  Herausgeber  BPGrenfell  und  ASHunt,  {Pap.Oxyr.  V  [1908]  110 ff.) 
haben  sich  in  eingehender  unparteiischer  Erwägung  des  Für  und  Wider  für  Theo- 
pompos erklärt,  ebenso  nach  deren  Mitteilungen  UvWilamowitz  und  EdMeyer, 
der  seinen  Standpunkt  in  der  Schrift  Theopomps  Hellenika,  Halle  1909,  näher  be- 
gründet hat,  sowie  GBusolt,  Herrn.  XU  {1908)  255ff.  Dagegen  und  für  Kratippos 
nach  BPGrenfell  und  ASHunts  Mitteilungen  FBlaß  und  WDittenberger  (vgl.  EMeyer 
S.  125,  1);  ferner  FJacoby,  Kilo  VIII  {1908)  97,  2;  EMWalker,  Kratippos  und 
Theopompos,  Klio  VIII  {1908)  356  ff.;  AvMeß,  Rh  Mus.  LXIV  {1909)  235  ff. 
Die  Entscheidung  für  Theopompos,  für  den  besonders  Meyer  mit  großem  Nach- 
druck eingetreten   ist,    muß  als    verfehlt    bezeichnet   werden.     Von    den    eigent- 


114/115]  Probleme:  Der  Verfasser  der  Hellenica  Oxyrynchia  119 

liehen  Fortsetzern  des  Thukydides  kann  nur  Kratippos  {s.  oben  S.  91  f.)  in  Betracht 
kommen. 

Die  wenn  auch  geringfügige,  so  doch  vorhandene  Möglichkeit,  daß  es  sich  um 
das  Werk  eines  bedeutenderen  und  von  Späteren  verwerteten  Historikers  handeln 
könne,  dessen  Name  verloren  wäre,  wurde  nur  gelegentlich  erwogen.  In  der  Tat 
ist  schwer  denkbar,  daß  dieser  Autor  dann  bis  in  die  spätere  Kaiserzeit  hinein  be- 
kannt, gelesen  und  abgeschrieben  worden  wäre  {Meyer,  Theop.  124).  Dagegen  ge- 
winnt die  Ansicht,  daß  wir  es  mit  einem  Teile  von  Ephoros'  Werke  zu  tun  haben, 
an  Boden.  Sie  wurde  zuerst  von  WJudeich  {Theopomps  Hellenika,  RhMus.  IX  [1911] 
94ff.)  zu  begründen  versucht  und  bildet  den  Gegenstand  einer  eingehenden  unter 
der  Presse  befindlichen  Untersuchung  von  EMWalker:  The  Hellenica  Oxyrhynchia, 
its  authorship  and  authority,  Oxford  1913. 

Daß  der  Fall  völlig  gleichartig  liege  wie  bei  der  gleichfalls  unbenannt  überlieferten 
und  so  gut  wie  einstimmig  Aristoteles  zugeschriebenen  "Aerjvaiujv  TroXireia  kann  EMeyer, 
Theop.  131  f.,  1  nicht  zugegeben  werden.  Denn  wir  wissen  —  um  nur  dies  zu  betonen  — 
von  drei  Fortsetzern  des  Thukydides  und  einer  Reihe  von  Autoren,  die  die  Geschichte  des 
4.  Jahrh.  behandelt  haben,  während  wir  nur  von  einer  in  der  Zeit  zwischen  Eukleides  und 
Demetrios  von  Phaleron  abgefaßten  Verfassungsgeschichte  Athens,  eben  der  des  Aristo- 
teles, Kunde  haben.  (Vgl.  S.  101  unter  6.) 

Sicher  irrig  ist  GdeSandis  Gedanke  {Atti  Accad.  Scienze  Torino  XLIII  [1908]),  daß  es 
sich  um  eine  Atthis  und  zwar  die  des  Androtion  handle.  Die  ganze  umfassende  Art  der 
Schrift,  die  beispielsweise  Vorgänge  auf  Rhodos  mit  derselben  Genauigkeit  behandelt  wie 
die  boiotische  Verfassung  (S.  40),  widerspricht  dem  Wesen  der  Atthis.  Die  guten  Informa- 
tionen über  athenische  Dinge  (z.  B.  über  die  Ausrüstung  der  Triere  durch  Demainetos,  die 
zu  Konon  stieß  [Pap.  c.  1]  und  durch  die  die  athenische  Auflehnung  gegen  Spartas  Bevor- 
mundung eingeleitet  wurde)  könnten  allerhöchstens  die  Erwägung  rechtfertigen,  ob  der  Histo- 
riker, sofern  er  nicht  in  Athen  lebte,  etwa  unter  seinen  Quellen  eine  Atthis  benutzt  hat 
{CF Lehmann-Haupt,  Klio  VIII  [1908]  265). 

Der  aus  Athen  gebürtige  Kratippos  wäre  ausgeschlossen,  wenn  feststünde,  daß  der 
Verfasser  des  Papyrus  kein  Athener  gewesen  sein  könne,  was  zuletzt  EMeyer  {Theop.  51  f. 
123.  126)  darzutun  versucht  hat,  während  AvMeß,  GdeSanctis,  EMWalker  ihn  gerade  für 
einen  Athener  halten.  Nicht  daß  er  von  der  athenischen  Demokratie  und  der  Kriegspartei 
nichts  wissen  will,  ist  nach  Meyer  das  'Entscheidende,  da  urteilt  er  nicht  viel  anders  als 
Thukydides,  Xenophon,  Isokrates,  Ephoros.  Aber  in  diesen  Äußerungen  tritt  zugleich  ein 
ganz  ausgesprochener  Haß  gegen  Athen  hervor:  er  ist  in  ganz  anderem  Sinne  Spar- 
tanerfreund und  Anhänger  der  Oligarchie  als  Xenophon'.  Dieser  Haß  gegen  Athen  aber 
wird  bei  Meyer  daraus  hergeleitet,  daß  in  c.  /  und  2  die  athenischen  Leiter  der  Bewegung 
gegen  Sparta  'viel  abfälliger  beurteilt  werden,  als  die  der  anderen  Staaten,  die  sich  mit 
Athen  gegen  Sparta  erhoben  haben;  dort  stehen  wirkliche  Staatsmänner  an  der  Spitze, 
deren  Politik  durchaus  begreiflich  ist,  in  Athen  dagegen  haben  nur  gemeine  Motive 
niedriger  Demagogen  zum  Kriege  getrieben.'  Nun  ist  gewiß  richtig,  daß  'bei  einer  er- 
schöpfenden Darlegung  der  athenischen  Verhältnisse  ausgesprochen  werden  mußte',  daß 
'neben  den  Leitern  der  Kriegspartei,  die  die  Athener  aus  dem  Zustand  der  Ruhe  und  des 
Friedens  herausreißen  und  in  eine  kriegerische  Interventionspolitik  stürzen  wollten,  damit 
sie  mit  den  Staatsmitteln  Geschäfte  machen  können'  (c.  /  des  Papyrus),  noch  ganz  andere 
Männer  vorhanden  waren,  die  —  allen  voran  Thrasybulos  —  die  Friedenszeit  als  eine  Zeit 
der  Reorganisation  und  der  Sammlung  für  einen  neuen  Waffengang  mit  Sparta  betrach- 
teten und  in  diesen  eintreten  würden,  sobald  der  Moment  gegeben  war,  und  daß  hinter 
ihnen  die  große  Masse  aller  Parteien  stand,  wie  das  auch  Xenophon  in  seiner  knappen 
Darlegung  hervorgehoben  habe.  Aber  Meyer  selbst  betont,  daß  der  Verfasser  des  Papyrus 
darauf  zurückgekommen  sein  muß,  'wo  er  den  Ausbruch  des  Krieges  erzählte  und  die 
Motive  Thrasybuls  und  seiner  Genossen  darlegte,  die  beim  Abschluß  des  Bündnisses  mit 
Theben  die  Politik  des  Kephalos  und  Epikrates  angenommen  haben...'  Da  uns  aber  diese 
Partien  verloren  sind,  so  bleibt  die  Möglichkeit,  daß  der  Verfasser  des  Papyrus  in  c.  1 
und  2   nur  von  seinem   parteipolitischen  Standpunkte  das  Treiben    der  Demagogen,    vor 


120     C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [115/116 

denen  er  möglicherweise  aus  der  Heimat  hatte  weichen  müssen  (vgl.  S.  91),  gerade  als 
Athener  um  so  schärfer  kennzeichnen  wollte,  um  dann  später  hinzuzufügen,  wie  in  der 
Hand  der  Gemäßigten  um  Thrasybul  die  schlechten  Motiven  entsprungenen  Pläne  zur  Er- 
reichung eines  guten  Zieles  verwendet  wurden,  wie  gerade  der  Wechsel  in  den  Prinzipien 
der  Leitung  bei  gleichem  Verhalten  in  den  Maßnahmen  Athen  zum  Wohle  gereicht  hat. 
Nicht  der  Haß  gegen  Athen,  sondern  der  auf  genauer  Kenntnis  gerade  der  athenischen 
Verhältnisse,  die  sonst  so  vielfach  hervortritt,  beruhende  Ingrimm  über  die  Gewissenlosig- 
keit der  damaligen  Leiter  der  Bewegung  käme  dann  in  c.  1  und  2  zum  Ausdruck.  Wenn 
wir  nicht  wüßten,  daß  Xenophon  ein  Athener  war,  aus  den  späteren  Teilen  seiner  Hellenika, 
die  selbst  die  Gründung  des  zweiten  attischen  Seebundes  übergehen,  würden  wir  es  nicht 
entnehmen  können. 

Ein  direkt  gegen  Theopompos  sprechendes  Indizium  {FJacoby,  Klio  IX[1909] 
97,  2)  liegt  anderseits  in  der  Namensform  'AKpaicpviov  vor,  während  bei  Stephanos  Byz. 
ausdrücklich  bezeugt  ist:  OeöfrouTToc  hk  tu  'AKpaicpvid  qpiici.  Wenn  EMeyer  (Theop.  125,  2) 
annimmt,  daß  Theopompos  in  der  im  Papyrus  vorliegenden  Stelle  den  Singular,  an  einer 
anderen  Stelle  dagegen,  vermutlich  in  den  Philippika,  den  Plural  geschrieben  habe,  ebenso 
wie  bei  Strabon  IX  2,  27  C.  410  'ÄKpaiqpiai,  IX  2,  34  C.  413  'Axpaicpiov  stehe,  so  ist  dem 
entgegenzuhalten,  daß  dann  Stephanos  diesen  zweifachen  Gebrauch  hätte  notieren  müssen, 
so  gut  wie  er  bei  Ephoros  bemerkt:  "€q)opoc  hi  koi  'AKpaiqpviouc  koi  'AKpaiqpviLÜTac. 

Ein  weiteres  entscheidendes  Argument  gegen  Theopompos  hat  EMWalker 
aus  der  Chronologie  hergeleitet.  Aus  der  Erwähnung  des  persischen  Reiches  im  Präsens 
(Col.  XVI  9  ToÜTuiv  be  ßaciXeuc  a'iTiöc  krtv)  ergibt  |  sich,  wie  allgemein  anerkannt,  daß  der 
Anonymus  vor  334  geschrieben  hat.  Ebenso  zwingt  die  präsentische  Ausdrucksweise  bei 
der  Schilderung  der  phokisch-lokrischen  Verwicklungen  des  Jahres  395  {Col.  XIV  25  ecti 
ToTc  ^Gveciv  toütoic  d:|uqpicßr)Tnci|uoc  x^P«)  zu  dem  Schlüsse,  daß  sie  vor  dem  Beginn  des 
dritten  heiligen  Krieges  356  geschrieben  wurde.  Demnach  hätte  Th.  (geboren  377  [S.  90J) 
in  seinem  22.  Jahre  bereits  das  10.  Buch  der  Hellenika  (S.  118),  das  mindestens  bis  zum 
Tode  Lysanders  (S.  51)  reichte  {Theop.  fr.  22),  geschrieben  haben  müssen,  was  unmöglich 
ist.  EMeyer  S.  89  hält  dies  Argument  nicht  für  stichhaltig,  weil  eine  nähere  Beziehung 
zwischen  diesen  Vorgängen  nicht  bestehe.  'So  verschiedene  Behauptungen  die  Schrift- 
steller auch  über  den  Ursprung  des  heiligen  Kriegs  aufgestellt  haben,  sicher  ist,  daß  ein 
Hauptanlaß  die  Verurteiluug  reicher  Phoker  gewesen  ist  (weil  sie  heiliges  Land  bebaut 
hätten).  Im  Jahre  395  dagegen  handelt  es  sich  nicht  um  heiliges  Land  (auch  wenn  es  wirk- 
lich, wie  der  Papyrus  angibt,  am  Parnaß  gelegen  haben  sollte),  sondern  um  profanes,  von 
dem  nur  streitig  ist,  ob  es  den  Phokern  oder  den  Lokrern  gehörte.  Wo  hätte  sich  da 
ein  Anlaß  bieten  sollen,  bei  der  Darlegung  dieser  Verhältnisse  die  ganz  andersartigen 
Vorgänge  vor  356  zu  erwähnen?'  Diesem  Einwand  war  aber  Walker  {Klio  VIII  361) 
schon  durch  den  Hinweis  auf  die  Neigung  des  Theopompos  zu  Exkursen  begegnet: 
wenn  gerade  die  Anfangsstadien  des  3.  heiligen  Krieges  zwischen  denselben  Völkern  wie 
395,  den  (ozolischen)  Lokrern  und  den  Phokern  und  in  nächster  Nähe  des  damals  streiti- 
gen Territoriums  sich  abspielten,  so  wird  die  Erwägung  'heilig  oder  profan?'  nicht  als 
ein  entscheidendes  Hemmnis  gegen  eine  Bezugnahme  von  selten  Theopomps  betrachtet 
werden  können. 

Den  Übereinstimmungen  des  Papyrus  mit  Theopompos  darf  unter  der  Voraussetzung, 
daß  Kratippos  von  Theopompos  benutzt  worden  war  {oben  S.  91),  kein  entscheidendes  Ge- 
wicht beigelegt  werden.  Daher  wäre  auch  der  Nachweis  eines  anderweitig  bekannten 
Theopompos-Fragmentes  im  Papyrus  nur  bei  größerem  Umfang  desselben  und  bei  völliger 
Wörtlichkeit  entscheidend.  Beider  Erfordernisse  ermangelt  das  Theopompos-Fragment 
Strabon  XIII  629,  das  UWilcken  {Herrn.  XLIIl  [1908]  475  f.)  scharfsinnig  im  Papyrus  nach- 
zuweisen sucht;  außerdem  muß  er  aber  die  entscheidenden  Worte,  Mecuj-fiöa  und  Mu- 
KdXr)v,  darin  ergänzen. 

Unter  der  Voraussetzung,  daß  im  Papyrus  Kratippos  vorliegt  und  daß  Kratippos  auf 
Theopompos,  der  ihn  in  den  Hellenika  verwertete,  einen  durch  eine  gewisse  Geistes- 
verwandtschaft gesteigerten  Einfluß  ausübte,  erklärt  es  sich  auch,  daß  der  Papyrus  die  für 
Theopompos  charakteristische  Neigung  zu  Exkursen  in  abgeschwächtem  Maße  (Kapitel  da, 
wo  in  Theopomps  Philippika  Bücher  erscheinen,  EMeyer  S.  136)  aufweist,  während  der 
dem  Theopompos  eigentümliche  schwungvolle  Stil,  den  man  gerade  in  einem  Jugend- 
werke   des    mit   25  Jahren    als    Rhetor   preisgekrönten   Jünglings,    auch    wenn    man    den 


116  117]        Probleme:  Die  Hellenica  Oxyrynchia  nicht  von  Theopompos  verfaßt  121 

mäßigenden  Einfluß  von  Thukydides  als  dem  gegebenen  Vorbild  in  Betracfit  zieht,  wenig- 
stens in  den  Ansätzen  vermuten  sollte,  in  dem  Papyrus  zugestandenermaßen  so  gut  wie 
völlig  vermißt  wird.  (Vgl.  mit  BPGrenfell  und  ASHunt  Pap.  Oxijr.  V  J23  f.,  137  f.  und 
EMWalker,  Klio  VIII  [1908]  365  die  von  EMeyer  [Theop.  152  f.]  gegebene  Erklärung  der 
Abweichungen.) 

Porphyrios  (bei  Euscb.  Praep.  ev.  X  3,  10)  behauptet,  Theopompos  in  seinen  'G\\r|- 
viKct  habe  vieles  aus  Xenophon  'in  verschlechterter  Überarbeitung''  übernommen  (ttoAXü 
TOÖ  EevoqpüJvToc  aüxöv  [sc.  GeOTrouTrov]  jueraBevTa  KaxeiXri'P«  küi  tö  btivöv,  öti  ^tti  tu  xi'ipov). 
GBusolt  sucht  nachzuweisen,  daß  das  auf  die  Art  des  Historikers  aus  Oxyrynchos 
genau  zutreffe,  er  habe  durchweg  die  Erzählung  Xenophons  in  vielen  Punkten  syste- 
matisch umgesetzt.  Dieser  Nachweis  muß  als  bewiesen  annehmen,  was  erst  zu  beweisen 
ist,  daß  nämlich  der  Anonymus  notwendigerweise  jünger  sein  müsse  als  Xenophon.  Im 
umgekehrten  Falle  würden  sich  die  Abweichungen  als  von  Xenophon  gewollte  gegenüber 
einer  seines  Erachtens  weniger  gut  informierten  Quelle  (Kratippos)  erklären,  und  das 
übrigens  wohl  übertriebene  und  nur  durch  ein  Beispiel  belegte  Urteil  des  Porphyrios 
{EMeyer  S.  3)  wäre  wiederum  wohl  verständlich,  wenn  Theopompos,  um  Xenophons 
kurz  zuvor  erschienenes  Werk  auszustechen,  sich  an  dessen  ihm  geistig  und  in  der  Ge- 
sinnung näher  stehenden  Vorgänger  Kratippos  angeschlossen  hätte.  Die  Tatsache,  daß  der 
Papyrus,  abgesehen  von  wenigen  Berührungen,  eine  wesentlich  von  Xenophon  abweichende 
Darstellung  gibt,  trägt  daher  für  die  Entscheidung  der  Frage:  Kratippos  oder  Theopom- 
pos? nichts  aus.  | 

WJudeich  {94ff.)  stellt  gleichfalls  Theopompos'  Autorschaft  nachdrücklich  in  Abrede 
und  bringt  dafür  seinerseits  z.  T.  andere  als  die  oben  angeführten  Argumente  bei.  So 
nimmt  er  (S.  98,  1)  an,  daß  das  zwischen  Phokern  und  Lokrern  streitige  Gelände  erst  nach- 
träglich für  heilig  erklärt  worden  sei,  betont  (S.  104f.),  wie  schon  die  Herausgeber  und 
EMWalker,  Klio  VIII  359,  daß  von  einer  Verherrlichung  des  Agesilaos,  wie  sie  für  Theo- 
pomp bezeugt  wird,  im  Papyrus  nichts  zu  bemerken  sei  und  daß  {S.103f.)  nähere  Be- 
ziehungen zu  Xenophon  gerade  da  im  P.  fehlten,  wo  sie  nach  Porphyrios  bei  Theopomp 
zu  erwarten  wären  (vgl.  soeben  S.  116).  Bei  seinem  Eintreten  für  Ephoros  als  den  Verfasser 
durfte  die  Tatsache,  daß  der  Papyrus  {Col.  XXI 34  ff.)  die  Anschauung  von  der  großen 
Enge  des  kleinasiatischen  Landrückens  zwischen  dem  Mittelländischen  und  dem  Schwarzen 
Meere  in  einer  ähnlichen  Fassung  zeigt  wie  Ps.-Skymnos,  'der  geographische  Ausschreiber 
des  Ephoros',  nicht  als  Beweis  in  Betracht  kommen  (gegen  Judeich  S.  139).  Die  An- 
schauung rührt,  wie  oben  (S.  77)  gezeigt,  von  Dionysios  von  Milet  her,  dem  sie  schon 
Herodot  entnahm.  So  gut  wie  Ephoros  selbst  (vgl.  S.  83)  können  auch  frühere  und  wieder 
von  ihm  benutzte  Autoren  diese  landläufige  —  tatsächlich  ganz  falsche  —  Vorstellung  den 
älteren  Quellen  entnommen  haben.  Den  Einwand  der  zu  großen  Ausführlichkeit  des  Pa- 
pyrus hatte  Judeich  m.  E.  nicht  mit  Erfolg  zu  entkräften  versucht:  es  blieb  immer 
dabei,  daß  nach  Walkers  {Klio  VIII  [1908]  357)  und  seiner  eigenen  Berechnung  (S.  110  ff.) 
z.  B.  das  fünf  Jahre  umfassende  Buch  XVIII  der  Universalgeschichte  des  Ephoros,  dem 
die  Jahre  396  5  angehören  würden,  mindestens  etwa  doppelt  so  groß  ausfallen  würde, 
als  die  im  Durchschnitt  ca.  sechs  Jahr  umfassenden  Bücher  der  Hellenika  des  Xenophon 
als  einer  Spezialgeschichte.  Doch  hat  gerade  in  diesem  wichtigen  Punkte  Walker  jetzt 
seine  Ansicht  geändert  und  betrachtet  die  Ausführlichkeit  des  Papyrus  als  mit  der  Autor- 
schaft des  Ephoros  durchaus  verträglich.  Bis  seine  Beweise  vorliegen,  sei  darauf  hinge- 
wiesen, daß  die  Berührungen,  die  Ephoros  mit  dem  Papyrus  zeigt  {Judeich  a.  a.  O.  119), 
sich  allenfalls  erklären,  wenn  Kratippos  wie  von  Theopomp  so  von  Ephoros  ausgiebig 
benutzt  worden  war. 

15.  Die  Makedonen.  Die  Frage,  ob  die  Makedonen  den  Griechen  zuzurechnen 
sind  oder  nicht,  bildet  ein  auch  gegenwärtig  noch  nicht  voll  geklärtes  Problem,  zu- 
nächst der  Sprach-,  aber  auch  der  Geschichtswissenschaft.  Unleugbar  ist  es  von 
Interesse,  ob  die  Unterwerfung  der  Griechen  unter  die  Makedonen  als  eine  Unter- 
jochung durch  ein  gänzlich  stammfremdes  Volk  zu  betrachten  ist,  oder  ob  man 
von  einer  Einigung  aller  griechischer  Stämme  unter  Führung  eines,  wenn  auch 
entfernter,  stammverwandten  Volkes  sprechen  kann.  Freilich,  so  entscheidend  und 
bedeutungsvoll,  wie  die  moderne  Geschichtschreibung,  besonders  JBeloch,  es  hin- 


122     C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [1 17  118 

stellt,  ist  die  Frage  nicht.  Mehr  als  auf  die  Volksangehörigkeit  kommt  es  auf  die 
Kultur  des  unterwerfenden  Volkes  an,  und  niemand  bestreitet,  daß  die  leitenden 
Schichten  der  Makedonen  -  und  nicht  erst  zu  Philipps  und  Alexanders  Zeiten  - 
in  weitgehendem  Maße  hellenisiert  waren.  Die  hellenische  Kultur  in  der  Hand 
eines  frischeren  Volkes  ist  für  die  Einigung  Griechenlands  maßgebend  geworden. 
Ob  dies  Volk  von  Haus  aus  griechisch  war  oder  nicht,  kommt  erst  in  zweiter 
Linie  in  Betracht.  Und  selbst  da  geht  der  Frage  nach  der  tatsächlichen  ethnologi- 
schen Stellung  wieder  die  andere  vor,  wie  die  Griechen  selbst  die  Makedonen  be- 
trachteten. Hier  steht  fest,  daß  sie  ihnen  als  Barbaren,  d.  h.  als  stammfremd  galten, 
was  nicht  mit  Beloch  III 1,  Iff.  (vgl.  unten  ^S.  150  f.)  dadurch  aus  der  Welt  geschafft 
werden  kann,  daß  man  dem  griechischen  ßdpßapoc  die  Bedeutung  des  modernen 
nur  kulturell  gemeinten  Begriffs  des  Barbaren  gibt.  Dagegen  galt  das  Königs- 
haus der  Argeaden  den  Griechen  als  hellenisch  {Thuk.  II  99):  durch  den  Nachweis 
seiner  hellenischen  Abstammung  erlangte  Alexander  I.  Philhellen  die  Zulassung  zu 
den  olympischen  Spielen  {Hdt.  V  22).  Und  wenn  auch  die  mythologisch-genea- 
logische Beweisführung  in  unserem  Sinne  mangelhaft,  wenn  nicht  verfehlt  war,  so 
kann  das  Ergebnis  sehr  wohl  zutreffen.  Bezeichnet  doch  Herodot  die  Dorer  als 
ein  lUttKebvöv  e'Gvoc,  /  56.  Dorer  und  Makedner  hätten,  so  könnte  man  daraus  I 
schließen,  ursprünglich  an  den  Abhängen  des  Pindos  gemeinsam  gewohnt.  Ein  Teil 
dieses  einen  Volkes,  der  später  in  der  Geschichte  als  Dorer  hervortrat,  wandte  sich 
nach  Süden,  der  andere,  die  Maked(o)nen,  breitete  sich  nach  Nordosten  aus.  Es 
würde  sich  dann  nur  fragen,  ob  dieses  im  Grunde  griechische  Herrscherhaus  -  ev. 
zusammen  mit  einer  gleichgearteten  Oberschicht  -  über  ein  griechisches,  oder, 
wie  das  in  der  Geschichte  aller  Zeiten  häufig  vorkommt,  über  ein  seiner  Masse 
nach  stammfremdes  Volk  geherrscht  hat. 

Philipps  Absicht,  das  spartanische  Königtum  aufzuheben  {Isyllos  von  Epidauros  E2f. 
[s.  UvWilamowitz,  Phil.Unters.  IX  SOff.J)  und  der  durch  die  hellenistische  Zeit  sich  hin- 
ziehende ständige  Gegensatz  zwischen  den  Trägern  des  spartanischen  und  des  make- 
donischen Königtums  (vgl.  oben  S.  63)  wird  z.  T.  damit  zusammenhängen,  daß  zwischen 
den  beiden  'dorischen'  Königshäusern  ein  natürlicher  Widerstreit  bestand  (Klio  V  [1905] 
246,  1). 

Unsicher  ist  die  linguistische  Stellung  des  Makedonischen. 

Die  indogermanischen  mediae  aspiratae  b\  d\  g'  erscheinen  im  Griechischen  als  cp,^,  x, 
im  Makedonischen  dagegen  als  ß,  b,  t  (gr-  KcqpaXnv,  mak.  Yeßa^äv;  gr.  savGöc,  mak.  Eav- 
öiKÖc),  gerade  wie  in  zwei  nichtgriechischen  Sprachen,  dem  Thrakischen  und  dem  Illy- 
rischen. 

Wären  die  Makedonen  Griechen,  so  müßten  sie  {PKretschmer  EM.  in  die  Ge- 
schichte d.  griech.  Sprache  285  ff .,  \ gl  Bd.  I  539  f.)  in  dieser  Hinsicht  gleichsam  auf 
einer  älteren  vorgriechischen  Stufe,  die  vor  der  Umsetzung  von  b\  d\  g  in  p,  t\  k' 
lag,  stehen  geblieben  sein,  was  zu  ihrem  Zurückbleiben  im  Norden  und  zu  ihrer 
Isolierung  passen  würde;  GHatzidakis'  Annahme  {Indogerm.  Forsch.  XI [1900] 313  ff . 
vgl.  KZ  XXXVII  [1904]  150  ff.),  daß  die  Makedonen  ursprünglich  die  griechischen 
Tenues  aspiratae  p\  k\  {  besessen  hätten,  und  daß  aus  ihnen  wieder  sekundär 
die  makedonischen  Mediae  b,  d,  g  geworden  seien,  leuchtet  nicht  ein.  Als  Griechen 
spricht  die  Makedonen  an  OHoffmann  in  seiner  Schrift  Die  Makedonen,  ihre  Sprache 
und  ihr  Volkstum,  Gott.  1906,  der  umfassendsten  Behandlung  des  Gesamtproblems. 
Doch  läßt  sich  aus  den  Personennamen  und  den  sonstigen  geringfügigen  Sprach- 
resten, die  erhalten  sind,  das  Griechentum  der  Makedonen  wegen  des  Verdachts 
griechischen  Kultureinflusses  kaum  dartun.   Die  Ortsnamen  aber,  insbesondere  so- 


118/119]  Probleme:  Nationalität  der  Makedonen.    Philippos  123 

weit  sie  die  Epigraphik  bietet,  wurden  bisher  schwerlich  in  genügendem  Umfange 
untersucht. 

Daß  die  Makedonen  von  Haus  aus  weder  reine  lUyrier  noch  auch  reine  Thraker  waren, 
ergibt  sich  aus  der  von  ihnen  vorgenommenen  Umnennung  früherer  thrakischer  oder  illyri- 
scher  Ortsnamen.  Aus  der  Wasserstadt  "^becca  (von  phryg.  ßtöu  =  Fihv,  'Wasser')  machten 
sie  Ai-fai  (verwandt  mit  dor.  ai-fec  kv^utu)  'Gewässer';  TTfeA\a  trat  an  die  Stelle  des  illy- 
risch-epirotischen  Boüvoiuoc  (PKrctschmer,  Einl.  286).  Zwei  spezifisch  illyrische  Bildungen 
hat  WSchiilze,  Zur  Geschichte  lateinischer  Eigennamen,  Berl.  1904,  40,3.  46  im  Make- 
donischen nachgewiesen:  1.  das  ethnische  Feminin-Suffix  -issa  -  so  MaK€66vicca  in  Strattis' 
Komödie  MaKebovec  (vgl,  FSolmsen,  WPh.  1904,  971  u.  RhMus.  LIX  [1904]  503)  -  das 
später  in  der  hellenistischen  Zeit  allgemein  üblich  wurde  (s.  'Avriöxicca,  NiKomibicca,  Kutt- 
irabÖKicca  usw.  WDittenberger,  Herrn.  XLI  [1906]  178  ff.);  2.  das  Ethnika  bildende  -sf-Suf- 
fix:  die  Bewohner  von  Dion  Aiecxai,  die  der  Landschaft  AüfKoc  Au-fKricxai,  die  von  Kuppoc 
Kuppecxai,  wie  u.  a.  die  Bewohner  des  in  Messapien,  also  in  illyrischem  Sprachgebiet,  be- 
legenen Rubi  'Pußicrnvoi.  (Vgl.  WSchiilze,  GGA.  1897,  882,9.  WDittenberger,  S.  190  ff.) 
Ein  nichtgriechisches  und  schwerlich  lediglich  entlehntes  Element  ist  «Iso  im  Makedoni- 
schen jedenfalls  stärker  vertreten,  als  gemeinhin  angenommen  wird.  Die  Makedonen 
mögen  zwar  nicht  von  Haus  aus  Illyrer,  aber  uiEoßüpßapoi  in  ähnlichem  Sinne  wie 
die  Epiroten  gewesen  sein.  —  Zur  Makedonenfrage  ist  noch  zu  vergleichen:  UvWilamo- 
witz,  Euripides'  Herakles  I,  Berl.  1895,  11.  23.  -  UKöhler,  S.Ber.Berl.Ak.  1897,  270  ff.  - 
CFLehmann-Haupt,  Klio  V  {1905)  134,  4.  -  FSolmsen,  Berl.ph.W.  1907,  275.  Weitere  Lite- 
ratur Bd.  I  540. 

16.  Philipp  und  die  Griechen.  Einen  gewissen  Zusammenhang  mit  der  soeben 
besprochenen  hat  die  bedeutsame  Frage,  wie  das  Verhältnis  Philipps  von  Make- 
donien zu  den  griechischen  Dingen  und  der  Griechen  zu  ihm  zu  beurteilen  ist. 
Die  Einigung  der  Griechen,  die  sich  von  innen  heraus  als  unmöglich  erwiesen 
hatte,  hat  Philipp  herbeigeführt.  Wäre  er  ein  Grieche  gewesen,  so  hätte  damit  das 
Gesamtgriechentum  gleichsam  eine  Steigerung,  eine  Potenzierung  erfahren,  und 
selbst  als  Nichtgrieche  griechischer  Kultur  könnte  er  als  Einiger  im  griechischen 
Sinne,  als  Vollzieher  eines  Ideals  der  griechischen  politischen  Entwicklung  be- 
trachtet werden.  Dann  waren  seine  griechischen  Gegner,  Demosthenes  an  der 
Spitze,  kurzsichtige,  diese  Höchstentwicklung  hindernde  Toren,  und  Isokrates  wie 
Aischines  mit  ihrem  Anhang  die  alleinigen  Förderer  des  vaterländischen  Gedankens. 
Dieser  oder  ein  ähnlicher  Standpunkt  wird  heute  vielfach  und  nachdrücklich  ver- 
treten. Gewiß  nicht  mit  Recht.  Philipp  hat  stets  —  ebenso  wie  auch  Alexander, 
der  die  griechischen  Bundesgenossen  entließ,  sobald  der  nominelle  Rachezug  für 
die  Zerstörung  der  griechischen  Tempel  durch  den  Brand  der  Paläste  von  Perse- 
polis  'gerächt'  und  abgeschlossen  war  — ,  den  spezifisch  makedonischen  Standpunkt 
inne  gehalten.  Nicht  um  der  Griechen  willen,  sondern  im  makedonischen  Interesse 
hat  er  Griechenland  unterworfen:  die  Einigung  in  der  Form  eines  Bundes  war 
gleichzeitig  die  bequemste  Form  und  diejenige,  die  angesichts  des  griechischen 
Nationalcharakters  und  der  griechischen  Zersplitterung  die  beste  Gewähr  für  eine 
Dauer  des  Herschaftsverhältnisses  bildete.  Daß  Philipp  diese  Form  wählen  würde, 
war  zudem  keineswegs  bestimmt  vorauszusehen.  So  behalten,  wie  S.  59  betont, 
beide  Standpunkte  ihre  Berechtigung:  Demosthenes  strebte  in  glühender  Vater- 
landsliebe die  Fremdherrschaft  hintanzuhalten  und  suchte,  da  Athen  und  Griechen- 
land nicht  gleichzeitig  Makedonien  und  Persien  wiederstehen  konnten,  den  Groß- 
könig, der  längst  aufgehört  hatte,  lediglich  als  Nationalfeind  zu  gelten,  zum  Bundes- 
genossen zu  gewinnen;  Isokrates  erkannte  die  Unmöglichkeit,  die  Griechen  aus  sich 
heraus  zu  einigen  und  sehnte  Philipp,  den  er  idealisierte,  als  den  herbei,  der  Griechen- 
land für  die  Griechen  einigen  würde.    Philipp,  dessen  Größe  gerade  in  der  Beur- 


124     C.  Fr.  Lehmann-Haupt:  Griechische  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia    [119/120 

teilung  der  Menschen  und  in  der  Überlegenheit,  mit  der  er  sie  für  seine  Pläne 
ausnutzte,  bestand,  hat,  schwerlich  ohne  ob  des  Schwärmers  innerlich  zu  lächeln, 
die  Ratschläge  (s.  seinen  Brief  an  Philipp  [o.  S.  967)  und  das  Programm  des 
Isokrates  großenteils  ausgeführt,  weil  er  dessen  Wert  für  seine  Zwecke  erkannte, 
wenn  es  sich  nicht  ohnehin  von  vornherein  mit  seinen  eigenen  ursprünglichen 
Plänen  gedeckt  hat. 

Daß  Philipps  und  Isokrates'  Auffassung  keineswegs  zusammenfällt,  betont  mit  Recht 
auch  EMeyer  {S.Ber.Berl.Ak.  1909,  765f.).  Im  Gegensatz  zu  ASchäfer  {oben  S.  93),  der  mit  zu 
großer  Ausschließlichkeit  den  Standpunkt  des  Demosthenes  vertritt,  wird  dieser  aufs  nach- 
drücklichste verurteilt  von  JBeloch  II  505ff.  und  Die  attische  Politik  seit  Perikles  {oben 
S.  96)  162  ff.  und  ebenso  von  EMeyer  S.Ber.Berl.Ak.  1909,  758 ff.  Beide  legen  einen  über- 
triebenen Nachdruck  auf  seine  Anwaltsqualität  und  wittern  häufiger,  als  nottut,  Schwinde- 
leien und  Verdrehungen,  und  in  dem  Gedanken  des  Anschlusses  an  Persien  sieht  EMeyer 
(S.  777 f.)  einen  schmachvollen  Verrat  an  der  nationalen  Sache  und  an  den  kleinasiatischen 
Griechen.  Daß  deji  Griechen  nur  die  Wahl  blieb,  mit  Persien  gegen  Philipp  oder  mit 
Philipp  gegen  Persien  zu  stehen,  wurde  zuerst  von  mir  {Klio  X  [1910]  391  ff.)  an  der  Hand 
von  Didymos  {VIII  7)  dargelegt.  Es  gibt  schwerlich  eine  andere  Stelle,  die  sowohl  die 
Schwierigkeiten,  in  die  Athen  und  Griechenland  durch  die  Notwendigkeit,  außer  mit  dem 
Perserkönig  auch  noch  mit  der  neuen  Großmacht  zu  rechnen,  wie  zugleich  die  neuerdings 
so  vielfach  zu  Ungunsten  des  demokratischen  Standpunktes  verkannte  Berechtigung  der 
Anschauungen  der  einen  wie  der  andern  Partei  so  prägnant  ins  Licht  stellte,  wie  dieser 
Bericht  des  Didymos  über  die  Gesandtschaften  Makedoniens  und  Persiens,  die  die  Athener 
343  gleichzeitig  vor  das  Volk  ließen  (cu.uTtpocriKavTo,  oben  S.  101).  \  Den  gleichen  Stand- 
punkt vertritt  UKalirstedt.  Er  geht  jedoch  weiter  und  sucht  {Forsch,  z.  Gesch.  des  aus- 
gehenden 5.  und  des  4.  Jahrh.,  Berl.  1910,  92ff.)  darzutun,  daß  Demosthenes  immer  nur 
dann  ernstlich  gegen  Philipp  agitiert  habe,  wenn  es  im  persischen  Interesse  lag,  so  daß 
der  Anschluß  an  Persien  gewissermaßen  zum  alleinigen  Gesichtspunkt  bei  der  Be- 
kämpfung Philipps  geworden  wäre.  Der  Widerspruch,  den  PWendland,  {Beiträge  zur 
athenischen  Politik  und  Publizistik  des  4.  Jahrh.  II.  Isokrates  und  Demosthenes,  GGN. 
1910,  289 ff.,  bes.  297,  /.  323)  erhebt,  ist  bis  zu  einem  gewissen  Grade,  soweit  er  sich 
gegen  die  allzu  einseitige  Betonung  dieses  einen  Gesichtspunktes  richtet,  berechtigt. 
Gegen  den  Vorwurf  des  Verrats  nimmt  Kahrstedt  {Forsch.  S..  127)  Demosthenes  in  Schutz, 
beurteilt  ihn  aber  im  übrigen,  wie  Beloch  und  Meyer,  als  einen  geschickten,  aber  allen 
idealen  oder  gar  hellenisch-patriotischen  Schwunges  baren  Staatsmann  (S.  127  ff.),  während 
er  Aischines  dem  Isokrates  gleichstellt,  die  beide  dieser  große  nationale  Schwung  so  sym- 
pathisch mache.  Die  moderne,  weit  über  das  Ziel  hinausgehende  Verherrlichung  des  Ai- 
schines, gegen  die  sich  mit  Recht  auch  RPoehlmann,  Griechische  Geschichte  {oben  S.  96) 
212  wendet,  hat  bei  Kahrstedt  ihren  Höhepunkt  erreicht.  Demosthenes  ist,  wenn  auch  bei 
ihm  allmähliche  Entwicklung  nicht  zu  verkennen  ist  {ESchivartz,  Mommsen-Festschrift, 
Marburg  1893,  31  ff.  und  RE.  I  2174;  PWendland,  GGN.  1910,  319 f.),  seinem  politischen 
Standpunkt,  der  Gegnerschaft  gegen  Philipp,  treu  geblieben,  Aischines  hat  noch  nach  dem 
Falle  von  Olynth  im  Peloponnes  aufs  heftigste  gegen  Philipp  geschürt  und  war  Teilnehmer 
an  einer  Gesandtschaft  nach  dem  Peloponnes  gewesen,  die  zur  Wiederaufnahme  des  eben 
einschlafenden  Krieges  gegen  Philipp  auffordern  sollte.  Dann,  nachdem  Philipp  den  Frieden 
angeboten  hatte,  bekehrte  er  sich  (im  Herbste  344)  als  athenischer  Gesandter  in  Pella  zu 
Philipp,  ein  Gesinnungswechsel,  der  in  seiner  Plötzlichkeit  den  Gedanken  an  eine  Be- 
stechung, die  freilich  nie  erwiesen  worden  ist,  nahelegte.  Irrig  ist  es  auch,  wenn  Kahr- 
stedt (S.  132  f.)  unter  gleichzeitiger  übertriebener  Betonung  staatsrechtlicher  Subtili- 
täten  die  Ansicht  vertritt,  Demosthenes'  Behauptung  {de  falsa  leg.  159),  es  habe  in  dem 
Psephisma  des  Philokrates  ursprünglich  gestanden  'Aörivaioic  koi  xoic  'AGnvaiiuv  cumudxoic 
■n\r\v  'AX^iuv  Kai  OujKdujv  und  die  Worte  ttXiiv  —  Ouuk^ujv  seien  auf  seinen  Antrag  ge- 
strichen worden,  zugunsten  von  Aischines'  Darstellung  verwirft.  Die  gestrichenen  Worte 
hatten  nur  eine  weit  harmlosere  Bedeutung,  als  sie  Demosthenes  ihnen  beilegt:  cOmaaxoi 
der  Athener  im  engeren  Sinne  waren  die  Mitglieder  des  Seebundes,  im  weiteren  Sinne 
ihre  Mitkämpfer  gegen  Philipp:  die  Phoker  und  die  Angehörigen  der  Republik  Halos  ge- 
hörten zu  diesen,  nicht  zu  jenen.  Da  das  Psephisma  des  Philokrates  einen  Beschluß  nur 
des  cuv^bpiov  des  attischen  Seebundes  ausführte,   so  konnten  jedoch  im  Grunde  nur  die 


120]  Probleme:  Aischines  neuerdings  überschätzt,  Demosthenes  verkannt  125 

Mitglieder  dieser  Symmachie  in  den  Frieden  mit  eingezogen  werden.  Das,  und  nur  das, 
sollte  der  Zusatz  ii\i]v  —  «tfujKeujv  zum  Ausdruck  bringen,  und  wenn  Demosthenes  ihn 
streichen  ließ,  so  vermied  er  zwar  das  Odium  einer  ausdrücklichen  Ausschließung  der 
Phoker  und  erleichterte  es  ihnen  so,  ihrerseits  eventuell  mit  Philipp  einen  entsprechenden 
Vertrag  zu  schließen,  an  der  staatsrechtlichen  Sachlage  des  Vertrags  zwischen  Philipp  und 
dem  attischen  Bunde  änderte  er  dagegen  nichts  Wesentliches. 

Daß  Demosthenes  von  vornherein  die  Aussichtslosigkeit  eines  Kampfes  gegen 
Philipp  hätte  erkennen  müssen,  kann  umsoweniger  zugestanden  werden,  als  in  Per- 
sien damals  ein  so  energischer  Herrscher  wie  Ochos  an  der  Spitze  stand.  Selbst 
wenn  aber  dem  Demosthenes  ein  solcher  Irrtum  zur  Last  fiele,  so  würde  man  ihm 
und  seinen  Parteigängern,  was  ihre  Gesinnung  und  ihre  in  erster  Linie  Athen  gel- 
tende, aber  keineswegs  darauf  beschränkte  Vaterlandsliebe  anlangt,  die  Sympathie 
so  wenig  versagen,  wie  den  Gegnern  des  Jeremias,  die  für  den  Kampf  bis  aufs 
Messer  gegen  das  Chaldaeerreich  waren  und  die  das  von  der  Einsicht  in  die  bittere 
Notwendigkeit  diktierte  Verhalten  des  tiefer  blickenden  Propheten,  der  zur  Unter- 
werfung unter  Nebukadrezar  riet,  als  verräterisch  hinstellten. 


GRIECHISCHE  GESCHICHTE  SEIT  ALEXANDER 

Von  KARL  JULIUS  BELOCH 

Die  Kleinstaaterei  war  der  Fluch  der  griechischen  Nation.  Sie  hatte  es  ver- 
schuldet, daß  die  koloniale  Expansion  im  Laufe  des  6.  Jahrh.  zum  Stillstand  kam, 
daß  dann  am  Anfang  des  4.  Jahrh,  große  Teile  der  griechischen  Welt  der  Fremd- 
herrschaft anheimfielen  und  der  Perserkönig  in  den  griechischen  Händeln  zum 
Schiedsrichter  wurde.  Endlich  war  es  König  Philipp  nach  dem  Siege  von  Chaironeia 
gelungen,  das  griechische  Mutterland  in  der  Form  eines  Staatenbundes  unter  make- 
donischer Hegemonie  zu  einigen.  Aber  das  Werk  war  erst  halb  getan;  es  blieb 
noch  die  Aufgabe,  die  Brüder  in  Asien  von  dem  Druck  des  persischen  Jochs  zu 
befreien.  Schon  vor  einem  halben  Jahrhundert  hatte  Gorgias  die  in  Olympia  ver- 
sammelten Hellenen  zum  Perserkrieg  aufgerufen;  seitdem  war  das  bei  den  großen 
Nationalfesten  ein  stehendes  Thema  geblieben,  und  namentlich  Isokrates,  der  an- 
erkannt erste  Schriftsteller  dieser  Zeit,  hatte  seine  Kraft  in  den  Dienst  dieser  Auf- 
gabe gestellt.  So  war  der  Boden  bereitet;  jetzt  kam  der  Augenblick,  wo  die  aus- 
gestreute Saat  aufgehen  sollte. 

Philipp  schritt  ohne  Zögern  ans  Werk.  Sobald  die  Verhältnisse  in  Griechenland 
geordnet  waren,  sandte  er  ein  Heer  nach  Asien  hinüber,  um  dann  selbst  an  der 
Spitze  der  Hauptmacht  zu  folgen.  Da  traf  ihn,  im  kräftigsten  Mannesalter,  der  Stahl 
eines  Mörders;  aber  die  blutige  Tat  änderte  nichts  an  der  politischen  Lage,  Nicht 
Philipp  hatte  ja  die  Größe  Makedoniens  begründet,  sondern  seine  Minister  und  Feld- 
herren, in  erster  Linie  Antipatros  und  Parmenion;  sie  hielten  jetzt  die  Zügel  der 
Macht  fest  in  den  Händen  und  führten  die  Politik  im  bisherigen  Geiste  weiter.  So 
spürte  es  die  Welt  kaum,  daß  der  neue  König  Alexander  noch  ein  halber  Knabe 
war.  In  Griechenland  freilich  verkannte  man  die  Lage  der  Dinge:  Theben  erhob 
sich,  im  Vertrauen  auf  persische  Hilfe;  aber  die  Tage  des  Epameinondas  waren  da- 
hin, nach  kurzer  Berennung  fiel  die  Stadt  in  die  Hände  der  Makedonen  (335).  Der 
Landesverrat  forderte  eine  exemplarische  Bestrafung,  allen  denen  zur  Warnung,  die 
gleiches  versuchen  'würden.  Theben  wurde  zerstört,  und  die  Katastrophe  der  alt- 
berühmten Stadt  machte  überall  den  furchtbarsten  Eindruck;  es  war,  als  wenn  der 
Mond  vom  Himmel  herabgerissen  worden  wäre,  sagt  ein  zeitgenössischer  Redner. 

Jetzt  konnte  Alexander  zum  Perserkrieg  aufbrechen.  Militärisch  war  die  Aufgabe 
nicht  allzuschwer,  denn  das  Perserreich  war  in  vollem  Verfall,  und  namentlich  das 
Kriegswesen  über  die  Maßen  verrottet.  Griechische  Söldner  bildeten  schon  längst 
den  Kern  der  Heere  des  Großkönigs,  griechische  Generäle  waren  die  einzigen 
fähigen  Führer,  aber  sie  sahen  sich  beständig  durch  die  Eifersucht  der  Asiaten  ge- 
hemmt. Die  Bewohner  der  ganzen  Westhälfte  des  Reiches  verabscheuten  die 
persische  Fremdherrschaft  und  waren  bereit,  jeden  Eroberer  als  Befreier  zu  emp- 
fangen.   Allerdings  war  Persien  noch  immer  die  erste  Finanzmacht  und  die  erste  | 


122J  Die  Eroberung  Asiens  127 

Seemacht  der  Welt;  auf  diese  Mittel  gestützt,  hätte  man  es  versuchen  können, 
Griechenland  zum  Abfall  zu  bringen  und  den  Feind  damit  an  seiner  verwundbarsten 
Stelle  zu  treffen.  Aber  der  schwerfällige  Verwaltungsorganismus  des  Reiches  machte 
ein  rasches  Handeln  unmöglich,  und  als  man  sich  endlich  zur  Tat  aufraffen  wollte, 
war  der  richtige  Zeitpunkt  vorüber. 

Bei  dieser  Lage  hätte  Athen  es  in  der  Hand  gehabt,  die  Geschicke  der  Welt 
zu  entscheiden.  Wenn  es  seine  ganze  Flotte  zur  Verfügung  Alexanders  stellte, 
sicherte  es  diesem  die  Herrschaft  des  Meeres  und  damit  den  gewissen  Erfolg;  wenn 
es  auf  die  persiche  Seite  trat,  wurde  der  Zug  nach  Asien  überhaupt  unmöglich. 
Aber  eine  so  antinationale  Politik  hätte  die  öffentliche  Meinung  nicht  geduldet;  das 
war  zum  großen  Teil  das  Verdienst  des  Isokrates.  Und  einen  Anschluß  an  Alex- 
ander wußten  die  Männer  zu  hindern,  die  den  Staat  nach  Chaironeia  geführt  hatten. 
So  beschränkte  Athen  sich  darauf,  zu  Alexanders  Flotte  die  wenigen  Schiffe  stoßen 
zu  lassen,  die  es  vertragsmäßig  zu  stellen  verpflichtet  war,  und  blieb  im  übrigen 
neutral;  die  damals  versäumte  Gelegenheit  ist  nie  wiedergekehrt,  und  Athen  hat 
mit  dem  Verlust  seiner  politischen  Bedeutung  dafür  zu  büßen  gehabt. 

Da  die  persische  Flotte  nicht  zur  Stelle  war,  konnte  Alexander  ungehindert  den 
Hellespont  überschreiten  (334);  als  Generalstabschef  begleitete  ihn  Parmenion, 
während  Antipatros  als  Statthalter  in  der  Heimat  zurückblieb.  In  Kleinasien  war 
nichts  zu  seinem  Empfange  bereit;  die  Truppen,  welche  die  Satrapen  in  Eile  zu- 
sammengerafft hatten,  wurden  nach  kurzem  Kampf  am  Granikos  zerstreut.  Jetzt 
schlössen  die  Griechenstädte  sich  an  Alexander  an,  Sardes  öffnete  die  Tore,  die 
uneinnehmbare  Burg  wurde  von  ihrem  Kommandanten  übergeben,  Milet  und  das  feste 
Halikarnassos,  die  von  persischen  Garnisonen  gehalten  wurden,  fielen  nach  längerer 
Belagerung,  ohne  daß  die  persische  Flotte,  die  nun  endlich  im  Aegaeischen  Meere 
erschienen  war,  ihr  Schicksal  zu  wenden  vermocht  hätte.  Im  folgenden  Jahre  siegte 
Alexander  bei  Issos  über  das  Reichsheer  unter  dem  Großkönig  selbst  und  wurde 
dadurch  zum  Herrn  über  alle  Küstenprovinzen. 

Die  persische  Flotte  hatte  unterdessen  ihre  Zeit  mit  der  Unterwerfung  von  Chios 
und  Lesbos  vertrödelt,  ohne  auch  nur  einen  ernstlichen  Versuch  zu  machen,  Griechen- 
land zu  insurgieren;  als  nach  der  Schlacht  bei  Issos  Phoinikien  in  Alexanders  Hand 
gefallen  war,  löste  sie  sich  auf.  Jetzt,  wo  es  zu  spät  war,  ergriff  König  Agis  von 
Sparta  die  Waffen  gegen  Makedonien,  doch  blieb  der  Aufstand  auf  einen  Teil  des 
Peloponnes  beschränkt,  und  namentlich  Athen  hielt  sich  fern;  so  erlag  Agis  in  der 
Schlacht  bei  Megalepolis  vor  Antipatros'  überlegenen  Streitkräften,  und  auch  Sparta 
mußte  sich  der  makedonischen  Hegemonie  beugen  (331).  Von  den  griechischen 
Kleinstaaten  hatte  Alexander  jetzt  nichts  mehr  zu  befürchten. 

Indessen  hatte  Alexander  Aegypten  besetzt  und  war  dann  nach  dem  inneren 
Asien  aufgebrochen:  bei  Arbela  wurde  Dareios  zum  zweiten  Male  entscheidend 
geschlagen  (331),  und  nun  fielen  die  Hauptstädte  des  Reiches,  Babylon,  Susa,  Eg- 
batana,  ohne  Widerstand  zu  leisten,  in  die  Hand  des  Siegers.  Auch  das  Stamm- 
land Persis  wurde  in  einem  kurzen  Feldzuge  unterworfen,  Dareios  auf  der  Flucht 
von  Egbatana  von  seiner  eigenen  Umgebung  ermordet  (330).  Es  gab  kein  regu- 
läres persisches  Heer  und  kein  persisches  Reich  mehr;  Alexander  konnte  den  leer- 
gewordenen Thron  einnehmen.  Die  Eroberung  der  östlichen  Satrapien  kostete  dann 
noch  zwei  Jahre  Arbeit  und  schwerere  Opfer  als  die  Siege  in  den  großen  Feld- 
schlachten, da  man  es  hier,  in  den  iranischen  Landschaften,  mit  einer  nationalen 
Opposition  zu  tun  hatte;  aber  der  Erfolg  war  von  vornherein  sicher.  Im  Frühjahr  327 


128  K^rl  Julius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [123 

war  Alexander  Herr  [  des  ganzen  persischen  Reiches.  Er  stand  jetzt  an  der  Grenze 
Indiens,  und  er  konnte  der  Versuchung  nicht  widerstehen,  dies  Wunderland  zu  be- 
treten. Politisch  war  das  Unternehmen  unnötig  und  also  schädlich;  militärisch  frei- 
lich bot  es  bei  der  Zersplitterung  des  Landes  in  zahllose  Kleinstaaten  keine  ernst- 
lichen Schwierigkeiten.  Aber  das  Heer  wurde  der  endlosen  Strapazen  müde,  und 
so  mußte  Alexander  sich  mit  der  Unterwerfung  des  Pandschab  und  des  Gebiets  am 
unteren  Indos  begnügen.  Der  Rückmarsch  durch  die  gedrosische  Wüste  brachte 
dann  noch  große  Verluste,  während  die  auf  dem  Indos  erbaute  Flotte  ohne  Unfall 
den  persischen  Golf  erreichte.    Anfang  324  war  auch  der  König  wieder  in  Susa. 

Alexander  hatte  märchenhafte  Erfolge  errungen:  alle,  die  an  dem  Zuge  teil- 
genommen hatten,  bis  zu  den  gemeinen  Phalangiten  herab,  hielten  sich  seitdem 
für  eine  Art  Übermenschen.  Dem  Könige  selbst  begann  der  Kopf  zu  schwindeln. 
Er  gefiel  sich  in  der  Rolle  des  Großkönigs;  schon  nach  Dareios'  Tode  hatte  er  das 
persische  Hofzeremoniell  eingeführt,  freilich  vermochte  er  es  nicht,  den  Freiheitssinn 
seiner  Makedonen  und  der  übrigen  Griechen  zu  brechen  und  sie  zu  zwingen,  sich 
wie  die  Barbaren  vor  der  Majestät  in  den  Staub  zu  werfen.  Aber  Parmenions  Sohn 
Philotas  und  der  greise  Parmenion  selbst  mußten  sterben,  weil  sie  sich  dem  Despo- 
tismus nicht  beugen  wollten  (330).  Endlich  kam  Alexander  dahin,  sich  für  den  leib- 
haftigen Herrgott  zu  halten  und  göttliche  Verehrung  für  seine  Person  zu  bean- 
spruchen. Von  diesem  Standpunkt  aus  vergaß  er  die  Kluft,  die  den  Asiaten  von  dem 
Europäer  trennt,  er  nahm  sich  persische  Gemahlinnen  und  veranlaßte  die  Großen 
seiner  Umgebung  das  Gleiche  zu  tun;  er  ernannte  Perser  zu  Satrapen  und  nahm 
sie  sogar  in  das  Heer  auf.  Er  mußte  freilich  mit  seinen  persischen  Beamten  sehr 
schlechte  Erfahrungen  machen;  seine  makedonischen  Soldaten  vollends  wollten  von 
persischen  Kameraden  nichts  wissen,  und  es  kam  zur  offenen  Meuterei,  die  den 
König  zwang,  von  seinem  Plan  abzustehen. 

Die  Eroberungspolitik  sollte  natürlich  fortgesetzt  werden;  als  nächstes  Ziel  war 
Arabien  ausersehen.  Da  erkrankte  der  König  in  Babylon  plötzlich  am  Fieber  und 
starb  schon  nach  wenigen  Tagen  (Juni  323).  Das  Reich  stand  verwaist,  denn  es  gab 
keinen  regierungsfähigen  Nachfolger.  Erbe  des  Throns  war  Alexanders  nachgebo- 
rener Sohn  von  der  Königin  Rhoxane,  der  aber,  weil  seine  Mutter  eine  Asiatin  war, 
dem  makedonischen  Heer  nicht  als  vollberechtigt  galt;  sonst  war  aus  dem  Mannes- 
stamme des  königlichen  Hauses  nur  noch  ein  schwachsinniger  Sohn  Philipps,  Arrhi- 
daios,  vorhanden,  der  jetzt  neben  dem  jungen  Alexandros  zum  Könige  ausgerufen 
wurde.  An  die  Spitze  der  Regierung  traten  die  beiden  angesehensten  Generäle  des 
asiatischen  Heeres,  Krateros  und  Perdikkas. 

Asien  blieb  beim  Tode  des  Königs  ruhig;  so  fest  war  hier  die  neue  Ordnung 
bereits  begründet.  Dafür  erfolgte  eine  Erhebung  in  Griechenland.  Der  Pöbel  sieht 
nur  die  Schauspieler,  die  auf  der  Weltbühne  agieren:  für  die  Kräfte,  die  hinter 
ihnen  wirksam  sind  und  die  historische  Entwicklung  in  Wahrheit  beherrschen,  fehlt 
ihm  jedes  Verständnis.  So  ging  es  damals  in  Athen;  als  ob  das  Reich  mit  Alex- 
anders Ende  zusammengebrochen  wäre,  stürzte  man  sich  in  den  Kampf  mit  der 
Weltmacht.  Fast  ganz  Griechenland  bis  zum  Olympos  hinauf  schloß  sich  der  Be- 
wegung an,  und  zuerst  wurden  auch  manche  Erfolge  gewonnen,  da  Makedonien 
von  Truppen  entblößt  war.  Bald  aber,  als  Verstärkungen  aus  Asien  kamen,  wandte 
sich  das  Blatt.  Die  athenische  Flotte  wurde  bei  Amorgos  geschlagen,  und  auch  zu 
Lande  gewannen  die  Makedonen  die  Oberhand.  So  löste  die  Koalition  sich  auf: 
Athen  mußte  eine  Besatzung  in  den  Peiraieus  aufnehmen  und  seine  Verfassung  in  | 


124]  Der  Zerfall  des  Weltreiches  129 

oligarchischem  Sinne  ändern.  Es  ist  seitdem  mit  kurzen  Unterbrechungen  ein  Jahr- 
hundert lang  von  Makedonien  abhängig  geblieben;  mit  seiner  Seeherrschaft  war  es 
für  immer  vorbei. 

Das  Reich  hatte  die  Krisis  überwunden:  es  stand  jetzt,  ein  Jahr  nach  Alexanders 
Tode,  mächtiger  da  als  je.  Nun  aber,  da  sie  keinen  Feind  mehr  zu  fürchten  hatten, 
begannen  die  Makedonen  ihre  Waffen  gegeneinander  zu  kehren,  als  ob  sie  es  dar- 
auf angelegt  hätten,  der  Welt  zu  zeigen,  daß  sie  auch  in  diesem  Punkt  echte 
Griechen  wären.  Es  begann  jene  Ära  vierzigjähriger  Bürgerkriege,  in  denen  die 
Kräfte  erschöpft  wurden,  die,  nach  außen  gewendet,  zur  Eroberung  der  ganzen  Welt 
genügt  hätten,  und  endlich  das  Reich  sich  auflöste,  das  Alexander  geschaffen  hatte. 
Zunächst  kam  es  zum  Kriege  zwischen  den  Regenten  Krateros  und  Perdikkas;  er 
brachte  beiden  den  Untergang,  und  die  Regentschaft  fiel  dem  greisen  Antipatros  zu, 
der  nun  die  Könige  aus  Babylon  nach  Makedonien  führte  (321).  Als  dann  Anti- 
patros bald  darauf  starb  (319),  kam  der  Konflikt  aufs  neue  zum  Ausbruch  zwischen 
Polyperchon,  den  Antipatros  zum  Nachfolger  eingesetzt  hatte,  und  Antipatros'  Sohn 
Kassandros,  der  auf  die  väterliche  Würde  Anspruch  erhob.  Die  königliche  Familie 
selbst  wurde  in  diesen  Konflikt  hineingezogen  und  ging  darin  zugrunde,  durch 
Schuld  der  Königinmutter  Olympias,  die  ihren  Stiefsohn  Arrhidaios  und  dessen  Ge- 
mahlin Eurydike  töten  ließ  und  in  Makedonien  maßlos  gegen  Kassandros'  Anhänger 
wütete,  wofür  sie  nach  Kassandros'  Siege  mit  dem  Leben  zu  büßen  hatte  (316). 
Der  junge  Alexandros  wurde  noch  einige  Jahre  von  Kassandros  in  Haft  gehalten 
und  dann  nebst  seiner  Mutter  Rhoxane  in  aller  Stille  auf  die  Seite  geschafft.  So 
hatte  das  Reich  keinen  König  mehr  und  auch  keinen  allgemein  anerkannten  Re- 
genten. Aber  die  Reichsidfte  selbst  war  noch  lebendig,  und  sie  fand  einen  Vor- 
kämpfer in  Antigonos,  wohl  dem  begabtesten  Feldhern  aus  Parmenions  Schule,  den 
Antipatros  nach  Perdikkas'  Sturze  zum  Strategen  von  Asien  ernannt  hatte.  Als 
solcher  hatte  er  Perdikkas'  letzte  Anhänger  vernichtet,  die  unbotmäßigen  Satrapen 
vertrieben  und  sich  selbst  zum  Herrn  des  weiten  Landes  gemacht.  Er  glaubte  jetzt 
seine  Hand  nach  der  Herrschaft  über  das  ganze  Reich  ausstrecken  zu  können.  Dies 
führte  zu  einer  Koalition  der  übrigen  Machthaber:  Kassandros  des  Strategen  von 
Makedonien,  Lysimachos  des  Strategen  von  Thrakien  und  Ptolemaios  des  Satrapen 
von  Aegypten,  denen  Seleukos,  der  von  Antigonos  vertriebene  Satrap  von  Babylon, 
sich  anschloß.  Der  Krieg,  der  daraus  sich  entspann,  hat  mit  einer  kurzen  Unter- 
brechung 15  Jahre  gedauert.  Antigonos  konnte  es  nicht  verhindern,  daß  Seleukos 
in  seine  Satrapie  zurückkehrte  (312)  und  weiter  alle  oberen  Provinzen  eroberte; 
er  errang  aber  dann  durch  seinen  Sohn  Demetrios  glänzende  Erfolge  über  Kassandros 
in  Griechenland  und  Ptolemaios  in  Kypros,  infolge  deren  er  den  Königstitel  annahm, 
ein  Schritt,  der  von  den  anderen  Machthabern  nachgeahmt  wurde;  endlich  erlag  er 
bei  Ipsos  in  Phrygien  den  vereinigten  Heeren  des  Lysimachos  und  Seleukos  (301). 
Sein  asiatisches  Reich  wurde  unter  die  Sieger  geteilt:  Seleukos  erhielt  Syrien,  Lysi- 
machos Kleinasien  diesseits  des  Tauros,  Kassandros'  Bruder  Pleistarchos  die  klein- 
asiatische Südküste  von  Karlen  bis  Kilikien;  Ptolemaios,  der  an  dem  Entscheidungs- 
kampf keinen  tätigen  Anteil  genommen  hatte,  sollte  leer  ausgehen,  blieb  aber  im 
Besitz  des  von  ihm  eroberten  südlichen  Syriens.  Demetrios,  auf  seine  überlegene 
Flotte  gestützt,  behauptete  sich  in  Korinth  und  einer  Reihe  anderer  Küstenplätze. 

Natürlich  wurde  auch  Griechenland  von  diesen  Kämpfen  in  mannigfacher  Weise 
in  Mitleidenschaft  gezogen.  War  es  doch  noch  immer  das  Herz  der  Welt,  von 
dessen  Besitz  zum  guten  Teil  der  Sieg  abhing:  denn  hier  allein,  außer  in  Make- 

Einleilung  in  die  Alterttiinswissenschaf(.    III.    2.  Aufl.  9 


130  Karl  Julius  Beloch;  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [124/125 

donien  selbst,  waren  brauchbare  Offiziere  und  Soldaten  zu  finden.  So  strebten  alle  | 
danach,  hier  Einfluß  zu  gewinnen.  Antipatros  und  sein  Sohn  Kassandros  stützten 
sich  dabei  auf  die  oligarchische  Partei,  während  Polyperchon  und  später  Antigonos 
die  Demokraten  begünstigten.  Einen  Lichtpunkt  in  dieser  wildbewegten  Zeit  bildet 
die  Verwaltung  des  Demetrios  von  Phaleron  in  Athen  (317-307),  eines  geistig 
hochbedeutenden  Mannes,  der  im  Peripatos  seine  Bildung  erhalten  hatte;  unter- 
Kassandros'  Schutz  gelang  es  ihm,  seiner  Stadt  inmitten  der  allgemeinen  Verwirrung 
zehn  Jahre  lang  den  inneren  und  äußeren  Frieden  zu  erhalten:  Handel  und  Industrie 
blühten  wie  nur  je  zuvor,  die  Finanzen  waren  im  besten  Zustande,  alle  Zweige  des 
Staatswesens  wurden  reformiert,  kurz  Athen  ist  nie  so  gut  regiert  worden,  wie  in 
diesen  zehn  Jahren.  Freilich  brach  des  Phalereers  Macht  wie  ein  Kartenhaus  zu- 
sammen, als  Antigonos'  Sohn  Demetrios  vor  dem  Peiraieus  erschien,  das  Volk  zur 
Freiheit  aufrief  und  die  makedonische  Besatzung  vertrieb.  Athen  war  jetzt  dem 
Namen  nach  selbständig,  tatsächlich  freilich  mußte  es  Antigonos  Heeresfolge  leisten, 
und  als  es  nach  dem  Tage  von  Ipsos  versuchte,  sich  dieser  Abhängigkeit  zu  ent- 
ziehen, wurde  es  von  Demetrios  mit  Waffengewalt  zum  Gehorsam  zurückgebracht 
(293).  Kurz  vorher  war  Kassandros  gestorben;  jetzt  gelang  es  Demetrios,  den  Königs- 
thron von  Makedonien  zu  gewinnen,  doch  schon  nach  wenigen  Jahren  mußte  er 
Lysimachos  weichen  (288),  und  als  er  nun  den  Versuch  machte,  Asien  zurückzu- 
erobern, geriet  er  in  Seleukos'  Gefangenschaft,  der  ihn  in  Apameia  internieren  ließ, 
wo  er  nicht  lange  darauf  an  einer  Krankheit  gestorben  ist.  Bald  kam  es  zwischen 
den  Siegern  zum  Kriege;  auf  dem  Kyrosfelde  bei  Magnesia  am  Sipylon  verlor  Lysi- 
machos Schlacht  und  Leben  (281),  und  es  schien,  als  ob  nun  das  ganze  Erbe  Alex- 
anders in  Seleukos'  Hand  vereinigt  werden  sollte.  Da  fiel  der  greise  König,  eben 
als  er  sich  anschickte  nach  seiner  makedonischen  Heimat  zurückzukehren,  von  der 
Hand  Ptolemaios  Keraunos',  der,  von  seinem  Vater  Ptolemaios  von  Aegypten  ent- 
erbt, von  Seleukos  Rückführung  in  sein  Reich  erhofft  hatte,  aber  mit  leeren  Ver- 
sprechungen hingehalten  worden  war.  Der  Mörder  vei-mählte  sich  mit  Lysimachos* 
Witwe,  seiner  eigenen  Halbschwester  Arsinoe,  und  nahm  den  makedonischen  Thron 
ein,  während  Seleukos'  Sohn  Antiochos  sich  mit  dem  Besitz  der  asiatischen  Pro- 
vinzen begnügen  mußte.  Keraunos  fiel  bald  darauf  in  einer  Schlacht  gegen  die 
Galater,  die  dann  auch  das  nördliche  Griechenland  überschwemmten  und  bis  nach 
Delphoi  hin  vordrangen;  nach  ihrem  Abzug  gewann  Demetrios'  Sohn  Antigonos  die 
makedonische  Krone,  die  seitdem  bei  seinem  Hause  geblieben  ist. 

So  war  das  Weltreich  Alexanders  in  drei  Stücke  auseinander  gebrochen,  ent- 
sprechend den  geographischen  Verhältnissen:  Makedonien  mit  Griechenland  unter 
den  Antigoniden,  Asien  unter  den  Seleukiden,  Aegypten  unter  den  Ptolemaiern.  Es 
waren  dieselben  Mächte,  die  einst  vor  der  Eroberung  Aegyptens  durch  Ochos  be- 
standen hatten,  nur  daß  jetzt  Griechen  auch  in  Aegypten  und  Asien  herrschten.  Ein 
Versuch,  die  Reichseinheit  herzustellen,  ist  von  da  ab  nie  mehr  unternommen  wor- 
den; bei  den  Kriegen  zwischen  den  einzelnen  Reichen  handelt  es  sich  fortan  nicht 
mehr  um  die  Existenz,  sondern  nur  noch  um  den  Besitz  von  Grenzprovinzen.  So 
konnten  die  Dynastien  in  den  von  ihnen  beherrschten  Gebieten  feste  Wurzeln  schlagen 
und  den  Charakter  der  Legitimität  annehmen. 

Von  den  drei  neuen  Großmächten  war  das  Seleukidenreich  an  Ausdehnung  und 
Bevölkerung  bei  weitem  die  erste;  nicht  minder  an  finanziellen  Hilfsquellen.  Aber 
es  krankte  an  denselben  Übeln  wie  früher  das  Perserreich,  an  dessen  Stelle  es  ge- 
treten war,  den  weiten  Entfernungen,  die  dazu  zwangen,  den  Provinzialstatthaltern 


125/126]  Das  neue  Staatensyslem  131 

ein  großes  Maß  Selbständigkeit  zu  lassen,  und  dem  bunten  Völkergemisch.  Aller- 
dings waren  die  Herrscher  eifrig  bemüht,  hellenische  Ansiedler  herbeizuziehen;  schon' 
Seleukos,  und  noch  mehr  sein  Sohn  Antiochos  haben  eine  sehr  lebhafte  Koloni- 
sationstätigkeit entwickelt,  und  in  dem  weiten  Gebiete  von  Kleinasien  bis  zur  indi- 
schen Grenze  zahllose  griechische  Städte  gegründet.  Aber  zu  einer  wirklichen 
Hellenisierung  des  Landes  ist  es  nur  im  Westen  Kleinasiens  gekommen,  wo  die 
griechische  Sprache  schon  während  der  Perserzeit  ins  Innere  vorzudringen  be- 
gonnen hatte;  überall  sonst  blieb  das  Griechentum  auf  den  Raum  innerhalb  der 
Mauern  der  Städte  beschränkt,  während  draußen  vor  den  Toren  sich  das  alte  Volks- 
tum behauptete.  Die  militärische  Leistungsfähigkeit  des  Reiches  konnte  unter  diesen 
Umständen  nicht  groß  sein;*  den  Kern  des  Heeres  bildeten  die  Nachkommen  der 
Makedonen,  die  Antigonos  und  dann  Seleukos  in  Syrien  angesiedelt  hatten,  dazu 
traten  griechische  Söldner  und  die  ziemlich  wertlosen  asiatischen  Kontingente. 

Im  Gegensatz  zu  dem  Seleukidenreiche  war  dasPtolemaierreich  ein  straff  zentrali- 
sierter Staat.  Das  Kernland  Aegypten  hatte  zwar  nur  30000  Quadratkilometer  kultur- 
fähigen Bodens,  aber  bei  seiner  großen  Fruchtbarkeit  eine  sehr  dichte  Bevölkerung. 
Von  einer  griechischen  Kolonisation  im  großen  Stile  wie  in  Asien  konnte  infolge- 
dessen hier  nicht  die  Rede  sein;  außer  der  altgriechischen  Pflanzstadt  Naukratis  und 
der  von  Alexander  gegründeten  Hauptstadt  bestand  hier  nur  die  eine  griechische 
Gemeinde  Ptolemais  in  Oberaegypten.  Dazu  kamen  die  gleichfalls  stark  bevölkerten 
Nebenländer:  Kyrene,  Kypros,  die  Kykladen,  das  südliche  Syrien,  die  bereits  der 
erste  Ptolemaios  erobert  hatte.  Die  Finanzmacht  des  Reiches  war  sehr  bedeutend, 
da  das  reiche  Niltal  rücksichtslos  ausgesogen  wurde;  das  Heer  aber  war  in  der 
Hauptsache  aus  Militärkolonisten  gebildet,  die  indes  nur  zum  kleinen  Teil  makedo- 
nischen Ursprungs  waren,  so  daß  man  bei  jedem  größeren  Kriege  darauf  angewiesen 
war,  Söldner  in  Dienst  zu  nehmen.  Da  Aegypten  zu  Lande  fast  unangreifbar  war, 
fiel  die  Verteidigung  des  Reiches  vor  allem  der  Flotte  zu;  gestützt  auf  den  Besitz 
von  Kypros  und  Phoinikien  mit  ihrer  seetüchtigen  Bevölkerung  und  ihren  reichen 
Beständen  an  Schiffsbauhoiz  wurde  dasPtolemaierreich  die  erste  Seemacht  der  Welt, 
und  es  hat  diese  Stellung  fast  durch  das  ganze  dritte  Jahrhundert  behauptet. 

Den  beiden  östlichen  Großmächten  stand  Makedonien  an  Volkszahl  wie  an  finan- 
zieller Leistungsfähigkeit  weit  nach,  aber  es  besaß  dafür  eine  Bevölkerung  von  her- 
vorragender Kriegstüchtigkeit.  Eine  Großmacht  freilich  konnte  es  nur  bleiben,  so- 
lange es  die  Herrschaft  über  Griechenland  behauptete.  Da  dieses  bei  dem  Parti- 
kularismus der  Kleinstaaten  nicht  so  ohne  weiteres  in  das  Reich  einzufügen  war, 
ließ  Antigonos  den  Städten  den  Schein  der  Selbständigkeit,  stellte  aber  angesehene 
Bürger  an  die  Spitze  der  Verwaltung,  die  durch  ihr  eigenes  Interesse  auf  engen 
Anschluß  an  Makedonien  angewiesen  waren.  Natürlich  rief  das  eine  lebhafte  Oppo- 
sition hervor,  die  ihren  Mittelpunkt  in  Sparta  fand  und  von  Aegypten  aus  unter- 
stützt wurde.  Zunächst  blieb  Antigonos  Sieger:  im  sog.  'chremonideischen  Kriege' 
(266-263)  wurden  die  Spartaner  in  einer  großen  Schlacht  bei  Korinth  geschlagen, 
das  abgefallene  Athen  zum  Gehorsam  zurückgebracht.  Einige  Jahre  später  vernichtete 
der  König  durch  den  Seesieg  bei  Kos  die  ptolemaiische  Herrschaft  auf  dem  Aegaei- 
schen  Meere.  Dann  aber  kam  der  Rückschlag.  Die  republikanische  Partei  in  Griechen- 
land gelangte  zu  der  Einsicht,  daß  die  souveräne  Einzelgemeinde,  die  ttoXic,  die  so 
lange  die  herrschende  Staatsform  in  Griechenland  gebildet  hatte,  den  Anforde- 
rungen der  neuen  Zeit  nicht  mehr  gewachsen  war,  und  daß  es  galt,  der  über- 
legenen monarchischen  Organisation  eine  gleichwertige  Organisation  entgegenzu- 

9* 


J32  K^rl  Julius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [126/127 

setzen.  Die  Form  dafür  bot  der  Bundesstaat  (das  koivov),  die  staatsrechtliche  Ver- 
einigung einer  Anzahl  Gemeinden  unter  einer  festen  Zentralgewalt.  An  der  Spitze 
des  Ganzen  stand  in  der  Regel  ein  jährlich  erwählter  Bundeshauptmann  (Stratege), 
dem  ein  Reiteroberst  (Hipparch),  ein  Admiral  (Nauarch),  ein  Staatssekretär  (briiaocioc 
Ypa)H|LiaTeuc)  und  ein  ständiger  Regierungsausschuß  zur  Seite  gestellt  waren;  zu  den  | 
Wahlen  und  zu  besonders  wichtigen  Entscheidungen,  wie  z.  B.  über  Krieg  und  Frieden, 
trat  die  Volksversammlung  zusammen,  an  der  jeder  Bürger  einer  Bundesgemeinde 
teilzunehmen  berechtigt  war,  deren  Beschlüsse  aber  nach  Gemeinden,  nicht  nach 
Köpfen  gefaßt  wurden.  Alle  teilnehmenden  Gemeinden  hatten  gleiche  Rechte  und 
in  ihren  inneren  Angelegenheiten  volle  Autonomie.  Das  Problem,  Einheit  und  Frei- 
heit miteinander  zu  verbinden,  war  noch  nie  in  so  ^vollkommener  Weise  gelöst 
worden;  das  koivöv  ist  die  vollendetste  politische  Schöpfung,  die  dem  Altertum 
überhaupt  gelungen  ist. 

In  größerem  Maßstab  durchgeführt  worden  ist  diese  Organisation  zuerst  in 
Aitolien,  das  dadurch  in  den  Stand  gesetzt  wurde,  die  benachbarten  kleinen  Völker- 
schaften bis  zum  malischen  Golfe  sich  anzugliedern  und  in  der  delphischen  Amphi- 
ktyonie  den  leitenden  Einfluß  zu  gewinnen.  Eine  ähnliche  Verfassung  gab  sich  das 
südlich  benachbarte  Achaia;  als  Aratos  von  Sikyon  seine  Stadt  von  der  Tyrannen- 
herrschaft befreit  hatte,  schloß  er  sie  diesem  Bunde  an  (251).  Von  jetzt  an  war 
Aratos  unermüdlich  für  die  Erweiterung  des  Bundes  tätig:  er  entriß  Antigonos  durch 
einen  kühnen  Handstreich  Korinth,  den  hauptsächlichsten  Stützpunkt,  den  die  make- 
donische Macht  in  Griechenland  hatte  (242),  und  nun  traten  auch  die  Nachbarstädte 
dem  Bunde  bei,  so  daß  dieser  schon  nach  wenigen  Jahren  sich  über  die  ganze 
Argolis  und  den  größten  Teil  von  Arkadien  ausdehnte,  also  etwa  die  Hälfte  des 
Peloponnes  umfaßte.  Vergebens  hatte  Antigonos'  Sohn  und  Nachfolger  Demetrios 
(239—229)  dem  Abfall  zu  steuern  gesucht:  als  er  starb,  schüttelte  auch  Athen  die 
makedonische  Herrschaft  ab,  ohne  übrigens  in  den  achaiischen  Bund  einzutreten, 
während  zugleich  die  Aitoler  einen  großen  Teil  Thessaliens  ihrem  Bund  einverleibten; 
Makedonien  blieb  von  allen  seinen  griechischen  Besitzungen  nur  noch  der  Osten 
Thessaliens  und  die  Insel  Euboia.  Da  zugleich  in  Epeiros  das  alte  Herrscherhaus 
gestürzt  und  ein  koivöv  eingerichtet  wurde,  und  Boiotien,  Phokis,  Akarnanien  schon 
längst  in  derselben  Weise  organisiert  waren,  war  das  koivöv  jetzt  im  griechischen 
Mutterlande  die  herrschende  Staatsform  geworden.  Nach  einem  Jahrhundert  make- 
donischer Hegemonie  schien  die  alte  Freiheit  aufs  neue  begründet. 

Indessen  war  es  auch  mit  dem  Seleukidenreich  mehr  und  mehr  abwärts  ge- 
gangen. Schon  Seleukos  hatte  die  indischen  Provinzen  nicht  zu  behaupten  ver- 
mocht; sein  Sohn  Antiochos,  der  'Erretter'  (Caitrip)  hatte  nur  mit  Mühe  die  weiten 
Ländermassen  zusammenhalten  können,  die  ihm  sein  Vater  hinterlassen  hatte;  unter 
dem  dritten  König,  Antiochos  dem  'Gott'  (Oeöc),  begann  der  Zerfall.  Diodotos,  der 
Strateg  von  Baktrien,  machte  sich  unabhängig  und  begründete  hier,  im  fernen  Osten, 
ein  griechisches  Reich,  das  über  ein  Jahrhundert  Bestand  gehabt  hat  und  seine 
Macht  zeitweilig  bis  tief  nach  Indien  hinein  ausdehnte.  Das  westlich  angrenzende 
Volk  der  Parther  folgte  bald  diesem  Beispiel  (248/7).  Das  nördliche  Medien  (die 
sog.  Atropatene)  und  Armenien  hatten  überhaupt  nur  dem  Namen  nach  zum  Seleu- 
kidenreiche  gehört.  An  der  Nordküste  Kleinasiens  war  die  Unterwerfung  von  Kappa- 
dokien  am  Pontos  und  Bithynien  niemals  gelungen;  jetzt  gewann  auch  das  innere 
Kappadokien  seine  Selbständigkeit.  Auf  der  phrygischen  Hochebene  im  Zentrum 
der   Halbinsel   hatten   während   der  Wirren   nach   Seleukos'  Tode,  von  Thrakien 


127/128]  Wirtschaftliche  Zustände  133 

kommend,  galatische  Horden  sich  angesiedelt,  die  durch  ihre  Raubzüge  bald  eine 
Geißel  aller  umliegenden  Landschaften  wurden.  Im  Westen  Kleinasiens  hatte  der 
Kommandant  des  festen  Pergamon,  Philetairos,  nach  Lysimachos'  Fall  sich  als 
Herrscher  der  Stadt  behauptet,  zunächst  unter  seleukidischer  Oberhoheit;  sein 
Nachfolger  Eumenes  hatte  dann  diese  Abhängigkeit  abgeschüttelt  und  in  einem  | 
glücklichen  Kriege  gegen  Antiochos  Soter  die  Grenzen  seines  kleinen  Staates  nicht 
unbeträchtlich  erweitert  (um  262).  Doch  den  wundesten  Punkt  bildeten  die  Be- 
ziehungen zum  Ptolemaierreich.  Koilesyrien  war  der  Zankapfel,  auf  den  beide  Teile 
Anspruch  erhoben;  schon  unter  Antiochos  I.  war  es  deswegen  zum  Kriege  ge- 
kommen (274—272),  in  dem  Ptolemaios  II.  Philadelphos  nicht  nur  den  Besitz  des 
Landes  behauptete,  sondern  auch  in  Kleinasien  eine  Reihe  von  Küstenplätzen  ge- 
wann. Auch  Antiochos  II.  vermochte  Koilesyrien  nicht  zu  erobern;  endlich  kam  es 
zur  Verständigung,  indem  Antiochos  seine  Gemahlin  Laodike  verstieß  und  sich  mit 
Ptolemaios'  Tochter  Berenike  verband.  Aber  eben  das  sollte  dem  Reiche  ver- 
hängnisvoll werden:  als  Antiochos  bald  darauf  starb  (247),  brach  ein  Bürgerkrieg 
zwischen  den  Anhängern  der  beiden  Königinnen  aus,  in  den  Berenikes  Bruder,  Ptole- 
maios Euergetes,  der  soeben  den  aegyptischen  Thron  bestiegen  hatte,  zugunsten 
seiner  Schwester  eingriff.  Er  erang  auch  glänzende  Erfolge,  vermochte  es  aber 
nicht  zu  hindern,  daß  Berenike  und  ihr  junger  Sohn  ermordet  wurden  und  Laodikes 
ältester  Sohn  Seleukos  (Kallinikos)  den  Thron  bestieg.  Doch  bald  erwuchs  diesem 
ein  Gegner  in  seinem  jüngeren  Bruder  Antiochos,  dem  'Habicht'  ('le'paE),  der  die 
Herrschaft  über  Asien  diesseits  des  Tauros  in  Anspruch  nahm  und  sie  nach  einem 
großen  Siege  über  den  Bruder  bei  Ankyra  behauptete.  Er  hatte  diesen  Sieg  vor 
allem  seinen  galatischen  Bundesgenossen  zu  verdanken.  Mit  diesen  vereint  wandte 
er  sich  dann  gegen  Attalos  von  Pergamon,  den  Vetter  und  Nachfolger  des  Eumenes 
(230),  erlitt  aber  eine  Reihe  von  Niederlagen,  die  ihm  sein  kleinasiatisches  Reich 
kosteten,  worauf  der  Sieger  den  Königstitel  annahm.  Ptolemaios  benutzte  diese 
Wirren,  um  die  wichtigsten  Küstenplätze  in  Kleinasien  bis  nach  Ephesos  hinauf  und 
die  thrakische  Südküste  in  seine  Gewalt  zu  bringen.  Durch  das  alles  war  das  Seleu- 
kidenreich  fast  völlig  vom  Meere  abgedrängt  worden;  es  war  jetzt  beschränkt  auf 
die  Gebiete  vom  Tauros  bis  zum  kaspischen  Tore. 

Alle  diese  Kriege  aber  hatten  die  wirtschaftliche  Entwicklung  nicht  zu  hemmen 
vermocht.  Den  Provinzen  des  ehemaligen  Perserreiches  brachte  die  griechische 
Eroberung,  durch  die  eine  geordnete  Verwaltung  an  die  Stelle  der  bisherigen 
Satrapenwillkür  getreten  war,  einen  Aufschwung  ohnegleichen:  die  neugegründeten 
Hauptstädte  Alexandreia,  Seleukeia  am  Tigris,  Antiocheia  am  Orontes  wurden  zu 
Mittelpunkten  der  Industrie  und  des  Weltverkehrs,  die  ihre  Bevölkerung  schon  nach 
wenigen  Jahrzehnten  nach  Hunderttausenden  zählten.  In  Kleinasien  blühte  Ephesos 
zur  Großstadt  empor,  daneben  Rhodos,  das  den  Seeweg  vom  Aegaeischen  Meer  nach 
Aegypten  und  Syrien  beherrschte.  Das  griechische  Mutterland  konnte  demgegen- 
über die  Stellung  nicht  mehr  behaupten,  die  es  während  der  vorhergehenden 
beiden  Jahrhunderte  eingenommen  hatte,  und  die,  bei  seiner  verhältnismäßigen 
Armut  an  natürlichen  Hilfsquellen,  nur  dem  Zusammenwirken  einer  Reihe  günstiger 
Umstände  verdankt  wurde,  wie  sie  bloß  einmal  im  Laufe  der  Geschichte  eingetreten 
sind.  Wohl  blieben  Korinth  und  der  Peiraieus  auch  jetzt  bedeutende  Handelsplätze, 
blühender  vielleicht  als  je  zuvor,  aber  sie  konnten  mit  den  neuen  Weltstädten  im 
Osten  nicht  wetteifern.  Dazu  kam,  daß  die  Kriege  dieser  Zeit  hauptsächlich  auf  dem 
Boden  Griechenlands  ausgefochten  wurden,  während  Aegypten  im  Laufe  des  ganzen 


134  Karl  Julius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  (128/129 

3.  Jahrh.  von  keinem  fremden  Feinde  betreten  worden  ist,  und  auch  die  Kern- 
länder des  Seleukidenreiches  eines  fast  beständigen  Friedens  genossen  haben. 
Natürlich  hatten  unter  den  Kriegen  vor  allem  die  Grundbesitzer  zu  leiden,  was  dann 
zur  Folge  hatte,  daß  die  Kleinbesitzer  sich  vielfach  überhaupt  nicht  mehr  halten 
konnten,  während  der  Großgrundbesitz  tief  verschuldet  wurde.  So  wurde  gerade  | 
die  Klasse,  die  in  normalen  Verhältnissen  die  festeste  Stütze  der  bestehenden 
Rechtsordnung  ist,  auf  die  Bahn  der  sozialen  Revolution  getrieben;  Repudiierung 
der  Hypothekenschulden  wurde  in  den  agrarischen  Kreisen  das  Losungswort,  und 
freilich  gab  es  kaum  ein  anderes  Mittel,  wenn  man  überhaupt  den  ererbten  Besitz 
behaupten  wollte.  In  Sparta,  wo  das  Übel  besonders  arg  war,  ist  es  unter  König 
Agis  wirklich  dazu  gekommen  (242),  doch  gelangten  die  Kapitalisten  schon  im 
nächsten  Jahre  wieder  zur  Gewalt  und  machten  nun  die  Maßregel  rückgängig.  Die 
damals  mißlungene  Sozialreform  wurde  dann  15  Jahre  später  (227)  von  König 
Kleomenes  durchgeführt,  der  zugleich  das  Grundeigentum  unter  die  Proletarier  zur 
Verteilung  brachte,  wofür  die  angebliche  lykurgische  Landteilung  zur  Rechtfertigung 
dienen  mußte.  Bei  dieser  Gelegenheit  warf  er  die  alte  Verfassung  über  den  Haufen 
und  machte  sich  selbst  zum  unbeschränkten  Herrn  des  Staates.  Um  sich  den  Weg 
zum  Staatsstreich  zu  bahnen,  hatte  er  Krieg  mit  den  Achaiern  begonnen  und  ihn 
so  erfolgreich  geführt,  daß  diesen  endlich  nichts  übrig  blieb,  als  sich  Antigonos 
von  Makedonien  in  die  Arme  zu  werfen,  der  nach  Demetrios'  Tode  für  dessen  un- 
mündigen Sohn  Philippos  die  Regierung  übernommen  und  dann  selbst  das  Diadem 
angelegt  hatte.  Vor  Antigonos'  Heer  brach  Kleomenes'  Macht  bald  zusammen;  bei 
Sellasia  in  einer  großen  Feldschlacht  geschlagen  mußte  er  nach  Aegypten  fliehen, 
während  der  Sieger  in  Sparta  einzog,  das  nun  zum  erstenmal  einen  Feind  in  seinen 
Mauern  sah  (221).  Die  makedonische  Vorherrschaft  in  Griechenland  v/ar  damit 
wieder  aufgerichtet,  aber  sie  wurde  jetzt  auf  eine  andere  Grundlage  gestellt  als 
früher.  Die  politische  Entwicklung,  die  zur  Bildung  der  Koivd  geführt  hatte,  war 
nicht  rückgängig  zu  machen;  Antigonos  ließ  diese  also  bestehen,  so  wie  sie  waren, 
und  begnügte  sich  damit,  sie  alle  zu  einer  großen  Bundesgenossenschaft  zu  ver- 
einigen, an  deren  Spitze,  als  Bundesfeldherr,  der  König  von  Makedonien  stand,  der 
damit  die  Verfügung  über  die  Streitkräfte  aller  teilnehmenden  Staaten  erhielt,  übrigens 
aber  von  den  Beschlüssen  des  Bundesrats  abhängig  war.  Korinth,  die  Hauptfestung 
des  Peloponnes,  wurde  wieder  von  makedonischen  Truppen  besetzt.  Nur  Aitolien 
mit  dem  ihm  engverbundenen  Elis,  dann  Messenien  und  Athen  hielten  sich  dieser 
Bundesgenossenschaft  fern,  die  also  fast  die  ganze  griechische  Halbinsel  umfaßte. 
Makedonien  war  so,  mit  einem  Schlage,  wieder  in  die  erste  Reihe  der  Mächte  ge- 
treten. 

Inzwischen  war  im  Westen  Rom  zur  Großmacht  emporgewachsen.  Die  griechi- 
schen Städte  Italiens  und  Siziliens  hatten  seine  Oberhoheit  anerkennen  müssen,  die 
Übergriffe  der  illyrischen  Piraten  hatten  Rom  dann  Gelegenheit  gegeben,  auch  die 
griechischen  Städte  im  Osten  des  adriatischen  Meeres,  von  Kerkyra  bis  Issa,  unter 
seinen  Schutz  zu  nehmen  (228)  und  so  auf  der  griechischen  Halbinsel  Fuß  zu  fassen. 
Makedonien  hatte  das  damals,  bei  seiner  augenblicklichen  Schwäche  nach  Demetrios' 
Tode,  nicht  zu  hindern  vermocht,  war  aber  entschlossen,  es  nicht  auf  die  Dauer  zu 
dulden.  Eine  günstige  Gelegenheit  dazu  schien  sich  zu  bieten,  als  Hannibal  in 
Italien  einfiel  und  den  glänzenden  Sieg  am  Trasimenus  gewonnen  hatte.  Antigonos' 
Nachfolger  Philippos  schloß  also  mit  den  Aitolern  Frieden,  gegen  die  er  seit  einigen 
Jahren  im  Kriege  stand  (219-217),  und  trat  dann,  nach  der  Schlacht  bei  Cannae, 


129  130]  Die  Begründung  der  römischen  Vorherrschaft  135 

mit  Hannibal  in  Bündnis.  Das  war  an  und  für  sich  eine  sehr  richtige  Politik;  leider 
fehlte  Philipp  für  ein  Eingreifen  in  Italien  die  wichtigste  Vorbedingung,  der  Besitz 
einer  Flotte,  und  er  hat  auch,  solange  Hannibal  in  Italien  stand,  kaum  etwas  getan, 
sich  eine  solche  zu  schaffen.  Er  beschränkte  sich  darauf,  die  römischen  Besitzungen 
in  Illyrien  anzugreifen,  konnte  aber  ohne  Flotte  auch  liier  nichts  ernstliches  aus- 
richten. Endlich  gelang  es  den  Römern,  ihn  in  einen  neuen  Krieg  j  mit  den  Aitolern 
zu  verwickeln,  an  dem  auch  Attalos  von  Pergamon  als  Verbündeter  Roms  teilnahm. 
Entscheidendes  wurde  nicht  erreicht,  da  es  sich  für  die  Römer  bloß  darum  han- 
delte, den  König  im  eigenen  Hause  zu  beschäftigen;  nach  einigen  Jahren  wurden 
alle  Teile  des  Krieges  müde,  und  es  kam  zum  Frieden,  in  dem  Philipp  auf  seine 
Eroberungspläne  verzichten  mußte  und  nur  einige  Grenzdistrikte  erhielt  (205). 

Auch  das  Seleukidenreich  hatte  sich  in  diesen  Jahren  aus  seinem  Verfall  er- 
hoben. Antiochos,  der  'Großkönig'  (223-187),  war  des  Satrapenaufstandes  Herr 
geworden,  der  bei  seinem  Regierungsantritt  in  Medien  ausgebrochen  war,  und  hatte 
dann  Kleinasien  wieder  zum  Reiche  gebracht  (214).  Darauf  unternahm  er  einen 
Zug  in  die  oberen  Satrapien,  bis  an  die  indische  Grenze,  und  stellte  auch  hier  die 
Oberhoheit  des  Reiches  wieder  her;  doch  blieben  Parthien  und  Baktrien  als  Va- 
sallenstaaten bestehen.  Nach  der  Rückkehr  wandte  er  sich  zur  Eroberung  Koile- 
syriens,  die  er  schon  am  Anfang  seiner  Regierung  (219—217)  vergeblich  versucht 
hatte.  König  Ptolemaios  Philopator  war  soeben  (204)  mit  Hinterlassung  eines  un- 
mündigen Sohnes  gestorben,  und  die  Minister  haderten  um  die  Vormundschaft. 
Antiochos  schloß  nun  ein  Bündnis  mit  Philippos  von  Makedonien  zur  Teilung  des 
ptolemaiischen  Reiches.  Während  Antiochos  in  Koilesyrien  einrückte,  warf  Philipp 
sich  auf  die  ptolemaiischen  Besitzungen  am  aegaeischen  Meere.  Er  hatte  sich  end- 
lich eine  große  Kriegsflotte  geschaffen,  während  die  ptolemaiische  Flotte  in  vollem 
Verfall  war  und  den  angegriffenen  Städten  keine  Hilfe  bringen  konnte.  Dafür 
traten  Attalos  von  Pergamon  und  die  Rhodier  Philipp  entgegen,  wurden  aber  in 
zwei  Seeschlachten,  bei  Chios  und  bei  Lade,  geschlagen.  So  wandten  sie  sich  nach 
Rom.  Dort  hatte  man  soeben  den  Punischen  Krieg  beendet  und  war  entschlossen, 
nicht  zuzulassen,  daß  Philipp  zum  Herrn  des  aegaeischen  Meeres  würde.  Da  dieser, 
wie  natürlich,  die  römische  Einmischung  zurückwies,  wurde  der  Krieg  unvermeid- 
lich (200). 

Der  Ausgang  konnte  nicht  zweifelhaft  sein.  Die  römische  Flotte,  vereinigt  mit 
der  pergamenischen  und  rhodischen,  war  so  unbedingt  überlegen,  daß  Philipp  eine 
Seeschlacht  überhaupt  nicht  wagte.  Zu  Lande  versuchten  es  die  Römer  zuerst  ver- 
geblich, von  Westen  her  in  Makedonien  einzudringen  (199).  Als  dann  aber  die 
Aitoler  dem  Bunde  gegen  Philipp  sich  angeschlossen  hatten,  gelang  es  dem  Consul 
T.  Quinctius  Flamininus,  den  König  aus  seiner  festen  Stellung  an  den  Aoospässen 
in  Epeiros  herauszuschlagen  und  bis  in  das  Herz  von  Hellas  vorzudringen,  was  zur 
Folge  hatte,  daß  die  Achaier,  von  Makedonien  abgeschnitten  und  viel  zu  schwach, 
sich  mit  ihren  eigenen  Kräften  zu  verteidigen,  zu  Rom  übertraten  (198).  Im  nächsten 
Sommer  kam  es  auf  den  Höhen  von  Kynoskephalai  in  Thessalien  zur  Entscheidung. 
Die  beiden  Heere  waren  etwa  gleich  stark,  je  20-25000  Mann,  aber  die  römische 
Manipulartaktik  zeigte  sich  der  makedonischen  Phalanx  überlegen,  weil  sie  sich  dem 
Gelände  besser  anpassen  konnte;  vor  allem  aber,  der  römische  Soldat  war  für  den 
Schwertkampf  ausgebildet  und  dadurch  zur  selbständigen  Initiative  erzogen,  wäh- 
rend der  makedonische  nur  im  geschlossenen  Gliede  zu  kämpfen  gelernt  hatte.  So 
wurde  Philipp  völlig  geschlagen,  und  jede  weitere  große  Feldschlacht,  die  zwischen 


136  Karl  Julius  Beloch :  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [130  131 

Römern  und  Griechen  gekämpft  worden  ist,  hat  diese  erste  Entscheidung  bestätigt. 
Der  König  sah,  daß  eine  Fortsetzung  des  Krieges  nur  zu  neuen  Niederlagen  führen 
mußte,  und  nahm  die  römischen  Friedensbedingungen  an,  so  hart  sie  auch  waren; 
er  wurde  auf  Mai<edonien  beschränkt  und  mußte  seine  übrigen  Besitzungen  ab- 
treten. Die  Römer  waren  klug  |  genug,  von  den  eroberten  Gebieten  nichts  für  sich 
zu  behalten  und  auch  keine  Besatzungen  in  die  von  Philipp  geräumten  Festungen 
zu  legen.  Denn  so  sehr  Italien,  vermöge  seiner  straffen  politischen  Organisation, 
jeder  einzelnen  griechischen  Macht  überlegen  war,  so  sehr  stand  es  an  Volkszahl 
wie  an  Reichtum  hinter  der  Gesamtheit  des  griechischen  Ostens  zurück,  ganz  ab- 
gesehen davon,  daß  das  Kulturniveau  im  Osten  weit  höher  war.  Man  mußte  also 
alles  vermeiden,  was  zu  einem  Zusammenschluß  der  griechischen  Staaten  führen 
konnte,  und  durfte  vor  allem  in  Griechenland  den  Gedanken  nicht  aufkommen  lassen, 
daß  die  nationale  Unabhängigkeit  bedroht  wäre.  Die  Römer  traten  daher  in  der 
Maske  der  Befreier  auf,  die  gekommen  wären,  die  griechischen  Republiken  gegen 
die  Übergriffe  der  Könige  zu  schützen;  und  Philipps  gewalttätige  Politik  hat  sehr 
viel  dazu  beigetragen,  ihnen  die  Wege  zu  ebenen.  So  konnten  die  Römer  Griechen- 
land mit  Griechenlands  eigenen  Kräften  erobern,  ohne  gezwungen  zu  sein,  beson- 
ders große  militärische  Anstrengungen  zu  machen;  20—40000  italische  Soldaten, 
etwa  100  italische  Kriegsschiffe  haben  genügt,  ihnen  den  Osten  zu  Füßen  zu  legen. 
Als  dann  die  großen  griechischen  Militärmächte  zertrümmert  und  nur  noch  Klein- 
staaten übrig  waren,  von  denen  nichts  mehr  zu  fürchten  war,  haben  die  Römer  ihre 
Maske  abgelegt  und  die  Herren  herausgekehrt.  Jetzt  kamen  auch  die  griechischen 
Republikaner  zur  Erkenntnis,  was  der  römische  Philhellenismus  zu  bedeuten  hatte; 
aber  da  war  es  freilich  zu  spät. 

Thessalien  und  Euboia  wurden  also  für  frei  erklärt,  Korinth  den  Achaiern  zurück- 
gegeben, die  Aitoler  erhielten  Phokis  und  Lokris.  Als  alles  geordnet  war,  wurden 
die  römischen  Truppen  aus  Griechenland  zurückgezogen  (194).  Inzwischen  hatte 
Antiochos  durch  einen  großen  Sieg  beim  Paneion  an  den  Jordanquellen  seine  Herr- 
schaft über  Koilesyrien  endgültig  befestigt  und  dann  die  ptolemaiischen  Besitzungen 
in  Kleinasien  und  Thrakien  in  seine  Gewalt  gebracht.  Die  Römer  protestierten  na- 
türlich gegen  diese  'Vergewaltigung'  griechischer  Städte,  dachten  aber  so  wenig 
daran,  daraus  einen  casus  belli  zu  machen,  daß  sie  vielmehr  eben  jetzt  Griechen- 
land räumten.  Auch  Antiochos  dachte  an  keinen  Krieg.  Da  brachten  die  Aitoler 
den  Konflikt  zum  Ausbruch.  Sie  waren  erbittert  gegen  Rom,  weil  sie  im  Frieden 
mit  Philippos  ihre  alten  Besitzungen  in  Thessalien  nicht  zurückerhalten  hatten,  und 
begannen  überhaupt  zu  erkennen,  daß  ihr  Anschluß  an  die  Römer  ein  schwerer 
Fehler  gewesen  war.  Jetzt  brachten  sie  durch  einen  Handstreich  das  wichtige  De- 
metrias  in  ihre  Gewalt  und  eröffneten  so  die  Feindseligkeiten  (192),  indem  sie  zu- 
gleich Antiochos  zum  Beistand  herbeiriefen.  Dieser  durfte  der  vollendeten  Tatsache 
gegenüber  nicht  länger  zögern:  er  raffte  also  zusammen,  was  er  an  Truppen  zur 
Hand  hatte,  etwa  10000  Mann,  und  ging  nach  Europa  hinüber. 

Alles  kam  jetzt  auf  die  Haltung  Philipps  an.  Wenn  er  auf  die  Seite  der  Aitoler 
und  Antiochos'  trat,  konnte  die  Freiheit  der  griechischen  Nation  vielleicht  gerettet 
werden.  Aber  er  erwog,  daß  Antiochos  noch  ganz  ungerüstet  war,  daß  also  die 
Hauptlast  des  Krieges  auf  ihn  selbst  fallen  mußte,  und  daß  er  das  Opfer  sein  würde, 
wenn  den  Römern  der  Sieg  blieb,  während  im  andern  Falle  der  Siegespreis  Antiochos 
zufallen  müßte.  So  wählte  er  den  sichersten  Weg  und  schloß  sich  an  Rom.  Damit 
war  der  Ausgang  entschieden.    Auch  die  Thessaler  und  Achaier  hielten  am  römi- 


131/132]  Griechenland  unter  den  Römern  I37 

sehen  Bündnis  fest,  ebenso  die  Rhodier  und  Eumenes  von  Pergamon,  der  197  v.  Chr. 
seinem  Bruder  Attalos  auf  dem  Throne  gefolgt  war.  Unter  diesen  Umständen  konnte 
Antiochos  eine  Offensive  gegen  Italien  nicht  wagen;  statt  dessen  ging  ein  römisches 
Heer  nach  Griechenland  hinüber  und  erstürmte  Antiochos'  |  Stellung  an  den  Ther- 
mopylen  (191),  worauf  dem  König  nichts  übrig  blieb  als  nach  Asien  zurückzu- 
gehen. Die  Römer  folgten;  in  zwei  Schlachten,  beim  Vorgebirge  Korykos  und  bei 
Myonnesos,  wurde  Antiochos'  Flotte  geschlagen,  dann  ging  das  römische  Landheer 
über  den  Hellespont,  vereinigte  sich  mit  den  pergamenischen  Truppen  und  erfocht 
am  Flusse  Phrygios  unweit  Magnesia  am  Sipylon  über  Antiochos'  buntgemischtes 
asiatisches  Heer  einen  vollständigen  Sieg  (190).  Antiochos  bat  um  Frieden;  er  er- 
hielt ihn  gegen  Abtretung  von  Asien  diesseits  des  Tauros  und  Zahlung  einer 
schweren  Kriegsentschädigung  (15000  tal.).  Auch  jetzt  blieben  die  Römer  dem 
Grundsatze  treu,  nichts  für  sich  zu  nehmen;  die  abgetretenen  Gebiete  fielen  zum 
größten  Teil  Eumenes  zu,  so  daß  das  pergamenische  Reich  nun  wieder  den  Um- 
fang gewann,  wie  nach  Attalos'  Siegen  über  Antiochos  Hierax,  und  zu  einem  der 
mächtigsten  Staaten  des  Ostens  wurde,  einem  wirksamen  Gegengewicht  gegen 
Makedonien  und  das  Seleukidenreich;  Lykien  und  Karlen  wurden  den  Rhodiern 
gegeben.  In  Europa  setzten  die  Aitoler  den  Widerstand  noch  eine  Zeitlang  fort 
und  erhielten  endlich  einen  leidlichen  Frieden,  der  ihr  Gebiet  im  wesentlichen  in- 
takt ließ,  sie  aber  den  Römern  zur  unbedingten  Heeresfolge  verpflichtete  (189). 
Philipp  durfte  die  Eroberungen  behalten,  die  er  als  Bundesgenosse  Roms  in  diesem 
Kriege  gemacht  hatte,  vor  allem  Demetrias;  der  achaiische  Bund  wurde  über  den 
ganzen  Peloponnes  ausgedehnt. 

So  war  die  letzte  Großmacht  niedergeworfen,  die  es  neben  Rom  noch  gegeben 
hatte;  denn  Aegypten  war  nach  dem  Verlust  des  größten  Teils  seiner  auswärtigen 
Besitzungen  zur  völligen  Bedeutungslosigkeit  herabgesunken  und  segelte  ganz  im 
römischen  Fahrwasser.  Im  griechischen  Osten  galt  nun  Roms  Wort  unbedingt.  Am 
schwersten  hatte  das  Philipp  zu  fühlen,  der  sich  in  jeder  Weise  von  den  Römern 
gehemmt  sah,  zum  verdienten  Lohn  für  seine  antinationale  Haltung  in  der  entschei- 
denden Krisis.  Aber  er  war  klug  genug,  alle  Übergriffe  zu  dulden,  und  indessen 
bemüht,  die  militärischen  und  finanziellen  Kräfte  seines  Reiches  zu  entwickeln,  um 
bereit  zu  sein,  wenn  dereinst  die  Stunde  der  Erhebung  schlagen  würde.  Es  erfolgte 
denn  auch  in  Griechenland  ein  vollständiger  Umschwung  der  öffentlichen  Meinung; 
alle  Patrioten  blickten  jetzt  auf  Makedonien  als  den  letzten  Hort  der  hellenischen 
Freiheit.  Nach  Philipps  Tode  (179  8)  setzte  sein  Sohn  Perseus  die  Politik  der  Samm- 
lung fort;  aber  in  Rom  war  man  entschlossen,  ein  Ende  zu  machen.  Unter  nich- 
tigen Vorwänden  zwang  man  Perseus  zum  Kriege  (171).  Bei  der  unbedingten  mili- 
tärischen Überlegenheit  Roms  lag  ein  glücklicher  Ausgang  für  Perseus  kaum  im 
Bereiche  der  Möglichkeit;  der  König  selbst  war  so  sehr  davon  überzeugt,  daß  er 
von  vornherein  entschlossen  war,  sich  auf  die  strengste  Defensive  zu  beschränken, 
in  der  Hoffnung,  den  Gegner  zu  ermüden  und  dadurch  zuletzt  einen  leidlichen  Frieden 
zu  erlangen,  wie  das  den  Aitolern  vor  zwanzig  Jahren  gelungen  war.  Die  Folge 
war  natürlich,  daß  sich  zunächst,  trotz  aller  Sympathien,  kaum  eine  Hand  für  ihn 
in  Griechenland  regte.  Immerhin  wußte  der  König  die  Defensive  so  erfolgreich  zu 
führen,  daß  das  römische  Ansehen  im  Osten  schwer  erschüttert  wurde,  Illyrien  und 
Epeiros  auf  die  makedonische  Seite  traten,  Aitolien  und  selbst  Rhodos  auf  dem 
Punkte  standen,  das  Gleiche  zu  tun.  Endlich  gelang  es  den  Römern  doch,  über 
die  Pässe  des  Olympos  in  Makedonien  einzudringen  und   bei  Pydna  die  Entschei- 


J38  Karl  Julius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [132/133 

dungsschlacht  zu  erzwingen,  in  der  ihrer  überlegenen  Taktik  der  Sieg  blieb  (168). 
Jetzt  hörte  aller  Widerstand  auf,  Perseus  ergab  sich  dem  Sieger  und  wurde  für 
den  Rest  seines  Lebens  nach  Italien  relegiert.  Das  Reich  Alexanders  hatte  zu  be- 
stehen aufgehört;  es  wurde  in  vier  Republiken  zerteilt,  die  unter  römijscher  Ober- 
hoheit dem  Namen  nach  selbständig  blieben.  Alle,  die  in  Griechenland  mit  Perseus 
sympathisiert  hatten  oder  auch  nur  im  Verdachte  standen,  es  getan  zu  haben, 
hatten  es  mit  dem  Tode  zu  büßen,  oder  wurden  zur  Verantwortung  nach  Italien 
gerufen,  wo  sie  lange  Jahre  festgehahen  wurden.  Der  aitolische  Bund  wurde  auf 
Altaitolien  beschränkt,  Rhodos  verlor  seine  festländischen  Besitzungen.  Am  schwer- 
sten hatte  Epeiros  zu  büßen,  dessen  Städte  geplündert,  dessen  Bewohner  in  die 
Sklaverei  geschleppt  wurden,  in  perfidester  Weise,  da  das  Land  sich  bereits  unter- 
worfen hatte.  Dafür  wurde  Athen  sein  alter  Kolonialbesitz,  Delos,  Lemnos,  Imbros 
und  Skyros  zurückgegeben.  Für  sich  selbst  nahmen  die  Römer  auch  diesmal  nichts. 

Zwanzig  Jahre  blieb  nun  Griechenland  ruhig.  Aber  in  Makedonien  konnte  man 
die  Zeit  der  alten  Größe  nicht  vergessen.  Als  Rom  durch  den  dritten  Krieg  gegen 
Karthago  beschäftigt  war,  trat  ein  Prätendent  auf,  der  sich  für  einen  Sohn  des  Per- 
seus ausgab;  das  ganze  Land  fiel  ihm  zu,  ein  römisches  Heer  wurde  geschlagen. 
Auf  die  Dauer  freilich  konnte  der  'falsche  Philippos'  sich  gegen  die  überlegenen 
Kräfte  der  Römer  nicht  halten,  Makedonien  wurde  wieder  unterworfen  (148)  und 
verlor  auch  den  Schein  von  Selbständigkeit,  der  ihm  nach  Pydna  gelassen  worden 
war.  Jetzt,  wo  es  zu  spät  war,  erhoben  sich  die  Achaier  und  die  Kleinstaaten  Mittel- 
griechenlands; natürlich  wurde  die  Bewegung  ohne  große  Mühe  unterdrückt.  Zum 
warnenden  Beispiel  ließ  der  Senat  die  Stadt  Korinth  zerstören,  das  'Auge  von  Hellas' 
(146);  der  achaiische  Bund  wurde  aufgelöst  und  der  neuen  Provinz  Makedonien 
einverleibt. 

Rom  schritt  auf  der  damit  betretenen  Bahn  weiter.  Mit  dem  Tode  Attalos'  Philo- 
metors  erlosch  das  pergamenische  Herrscherhaus  (133);  das  Testament  des  Königs 
gab  Pergamon  und  den  übrigen  Städten  des  Reiches  die  Freiheit,  während  die 
königlichen  Schätze  und  Domänen  den  Römern  zufallen  sollten.  Aber  ein  unehe- 
licher Sohn  des  Eumenes,  Aristonikos,  machte  Ansprüche  auf  den  Thron  geltend. 
Er  trat  mit  einem  sozialen  Reformprogramm  auf;  das  goldene  Zeitalter  sollte  wieder- 
kehren, das  Reich  zum  'Sonnenstaat'  werden.  So  fand  er  unter  den  Proletariern 
in  den  Städten  und  unter  der  leibeigenen  Landbevölkerung  zahlreichen  Anhang  und 
war  bald  im  Besitze  des  größten  Teiles  des  Reiches.  Es  gelang  ihm  sogar,  ein 
römisches  Heer  unter  dem  Proconsul  P.  Crassus  zu  schlagen  (130),  aber  auf  die 
Dauer  vermochte  er  natürlich  nicht,  sich  gegen  die  Römer  zu  behaupten.  Noch  im 
Laufe  desselben  Jahres  wurde  die  Erhebung  niedergeworfen  und  das  pergamenische 
Reich  zur  Provinz  Asia  gemacht. 

Während  der  Westen  der  hellenischen  Welt  der  römischen  Herrschaft  anheim- 
fiel, begannen  im  Osten  die  einheimischen  Völker  das  Haupt  zu  erheben.  In 
Aegypten  brach  schon  unter  Philopator  ein  Aufstand  gegen  die  griechische  Herr- 
schaft aus,  der  freilich  bald  unterdrückt  wurde  (um  215-211),  dann  aber,  nach 
dem  Tode  des  Königs,  noch  einmal  aufflammte;  erst  nach  längeren  Kämpfen  ge- 
lang es  der  Regierung,  der  Empörung  Herr  zu  werden.  In  Koilesyrien  hatten  die 
Bestrebungen  der  Seleukiden,  das  neugewonnene  Gebiet  zu  hellenisieren,  die  Folge, 
die  Juden  zum  Aufstand  zu  treiben;  dank  der  inneren  Wirren,  die  nach  Antiochos 
Epiphanes'  Tode  (164)  im  Reiche  ausbrachen,  gelang  es  ihnen,  sich  ihre  Religion 
zu  erhalten  und  endlich  die  Unabhängigkeit  zu  erringen,  wenn  auch  zunächst  unter 


133/134]  Politischer,  wirtschaftlicher,  geistiger  Verfall  ^39 

seleukidischer  Oberhoheit  (141).  Gefährlicher  für  das  Reich  waren  die  Parther. 
Unter  König  Mithradates  (etwa  160—140)  eroberten  sie  Medien  und  Babyionien; 
Demetrios  II.  von  Syrien,  der  ihnen  die  verlorenen  Gebiete  entreißen  wollte,  wurde  | 
völlig  geschlagen  und  geriet  selbst  in  Gefangenschaft  (140).  Demetrios'  Bruder, 
Antiochos  Sidetes,  der  nun  den  Thron  bestieg,  erneuerte  den  Versuch,  doch  mit 
nicht  besserem  Erfolge;  in  Medien  verlor  er  gegen  Mithradates'  Sohn  Phraates 
Schlacht  und  Leben  (129).  Auch  Mesopotamien  ging  jetzt  an  die  Parther  verloren, 
und  das  Seleukidenreich  blieb  auf  das  Gebiet  zwischen  Euphrat  und  Tauros  be- 
schränkt. 

Um  dieselbe  Zeit  erlag  das  baktrische  Reich  den  Nomaden  der  turanischen 
Steppe.  Nur  im  Nordwesten  Indiens  behauptete  sich  die  griechische  Herrschaft; 
König  Menandros  (etwa  125-95)  gebot  hier  vom  Paropamisos  bis  zur  Indosmün- 
dung  im  oberen  Gangestal.  Übrigens  waren  diese  Herrscher  bereits  halb  indisiert; 
ihre  Münzen  tragen  neben  der  griechischen  auch  eine  Aufschrift  in  einheimischer 
Sprache,  und  wenigstens  Menandros  bekannte  sich  zum  buddhistischen  Glauben. 
Seine  Nachfolger  haben  dann  noch  eine  Zeitlang  in  der  Indoslandschaft  regiert,  bis 
um  den  Anfang  unserer  Zeitrechnung  auch  diese  Gebiete  von  den  Skythen  erobert 
wurden. 

Auch  mit  dem  Ptolemaierreich  ging  es  mehr  und  mehr  abwärts.  Schon  Antio- 
chos Epiphanes  hatte  auf  dem  Punkt  gestanden,  Aegypten  zu  erobern,  als  ihm 
nach  der  Schlacht  bei  Pydna  der  Befehl  des  Senats  vor  Alexandreia  Halt  gebot, 
und  ihn  zwang,  das  Land  zu  räumen.  Bald  darauf  brachen  Thronstreitigkeiten 
zwischen  dem  Könige  Ptolemaios  Philometor  und  seinem  jüngeren  Bruder  Euer- 
getes  aus,  die  zu  einer  Reichsteilung  führten,  bei  der  Philometor  Aegypten  und 
Kypros,  Euergetes  Kyrene  erhielt.  Als  dann  Philometor  auf  einem  Feldzuge  nach 
Syrien  gefallen  war  (145),  nahm  Euergetes  den  Thron  ein,  ein  gelehrter  Philologe, 
der  bei  Aristarchos  studiert  hatte,  der  letzte  bedeutende  Regent  aus  dem  Lagiden- 
hause,  freilich  gewalttätig  und  skrupellos  wie  nur  ein  Fürst  dieser  Zeit.  Nach  seinem 
Tode  (116)  wurden  Kyrene,  dann  auch  Kypros  als  Secundogenituren  vom  Reiche 
getrennt.  In  Aegypten  selbst  waren  fortan  die  inneren  Wirren  in  Permanenz,  bis 
das  Reich  schließlich  darüber  zugrunde  ging. 

Der  politische  Verfall  der  griechischen  Welt  zog  den  wirtschaftlichen  Verfall 
nach  sich.  Zwar  den  Ländern  am  aegaeischen  Meer  gab  die  römische  Herrschaft 
eine  Periode  des  Friedens,  wie  sie  dort  nie  zuvor  eingetreten  war;  aber  es  war 
ein  Frieden,  verderblicher  als  früher  die  beständigen  Kriege.  Wie  eine  Meute  hung- 
riger Wölfe  stürzten  sich  die  römischen  Geldleute  und  Steuerpächter  auf  die  Pro- 
vinzen. Die  Statthalter  und  ihre  Unterbeamten  machten  in  der  Regel  mit  ihnen  ge- 
meinsame Sache,  schon  aus  Rücksicht  auf  ihre  Popularität  in  der  Heimat;  auch 
waren  sie  meist  nur  darauf  bedacht,  für  sich  selbst  recht  viel  Geld  aus  den  Unter- 
tanen herauszupressen.  Am  ärgsten  trieben  es  die  Truppen,  welche  die  Provinzen 
verteidigen  sollten;  wo  immer  römische  Soldaten  in  Garnison  lagen,  war  niemand 
seiner  Habe,  seiner  Ehre  oder  auch  nur  seines  Lebens  sicher.  Und  dem  allen 
gegenüber  waren  die  Untertanen  tatsächlich  rechtlos,  denn  der  Statthalter  war 
während  seiner  Amtsführung  unbeschränkter  Herr,  und  nach  seinem  Abgange  Klage 
in  Rom  zu  erheben  ganz  nutzlos,  da  eine  Verurteilung  so  mächtiger  Männer  kaum 
durchzusetzen  war,  und  auch,  wenn  das  einmal  ausnahmsweise  gelang,  die  er- 
preßten Millionen  doch  nicht  zurückkamen.  Und  trotz  alledem  war  die  Lage  der 
unter  römischer  Verwaltung  stehenden  Gebiete  immer  noch  besser,  als  die  Zu- 


140  Karl  Julius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [134  135 

stände,  wie  sie  infolge  der  Auflösung  des  Ptolemaier-  und  Seleukidenreiches  in 
Aegypten  und  namentlich  in  Syrien  herrschten.  In  günstigerer  Lage  befanden  sich 
nur  die  Freistädte,  in  denen  die  römischen  Statthalter  nicht  zu  befehlen  hatten  und  | 
die  doch  des  römischen  Schutzes  genossen,  wie  Rhodos  und  namentlich  Athen,  das 
in  dieser  Periode  eine  letzte  Nachblüte  hatte. 

Der  politische  und  wirtschaftliche  Druck  blieb  natürlich  auf  die  geistige  Ent- 
wicklung nicht  ohne  Einfluß.  Das  Jahrhundert  nach  Alexander  bezeichnet  in  vieler 
Beziehung  den  Höhepunkt  der  griechischen  Kultur.  Allerdings,  die  klassische  Periode 
in  Poesie  und  Kunst  war  vorüber,  wenn  auch  die  alexandrinische  Zeit  auf  beiden 
Gebieten  noch  sehr  bedeutendes  geschaffen  hat,  das  für  die  ganze  Entwicklung 
der  Folgezeit  von  entscheidendem  Einfluß  gewesen  ist.  Aber  wir  danken  dieser 
Periode  etwas  viel  größeres,  den  Ausbau  der  Wissenschaft,  die  erst  nach  18  Jahr- 
hunderten wieder  zu  der  Höhe  emporgestiegen  ist,  die  sie  damals  erreicht  hat. 
Nachdem  zuerst  Aristoteles  im  Peripatos  mit  privaten  Mitteln  eine  Organisation  der 
wissenschaftlichen  Arbeit  geschaffen  hatte,  begann  auch  der  Staat  sich  der  Ver- 
pflichtung bewußt  zu  werden,  die  Forschung  zu  fördern.  Das  'Museion',  das  Aristo- 
teles' und  Theophrastos'  Schüler  Demetrios  von  Phaleron  in  Ptolemaios'  Auftrag  in 
Alexandreia  begründete,  war  die  erste  aus  öffentlichen  Mitteln  dotierte  Universität. 
Die  Seleukiden  in  Antiocheia,  später  die  Attaliden  in  Pergamon  sind  diesem  Bei- 
spiele gefolgt.  Natürlich  vermochten  der  Peripatos  und  die  übrigen  freien  Universi- 
täten in  Athen  mit  diesen  Instituten  nicht  zu  wetteifern,  wenn  auch  Athen  immer 
der  Mittelpunkt  der  philosophischen  Studien  geblieben  ist.  Aber  die  Philosophie 
mußte  jetzt  die  Führung  an  die  Fachwissenschaften  abgeben,  und  damit  wurde 
Alexandreia  zum  geistigen  Zentrum  der  Welt,  wie  es  ihr  wirtschaftliches  und  bis  zu 
einem  gewissen  Grade  ihr  politisches  Zentrum  war.  Doch  diese  Blüte  begann  zu 
welken,  sobald  die  schwere  Hand  der  Römer  sich  auf  die  griechische  Welt  legte. 
Mit  dem  Augenblick,  wo  ein  griechisches  Land  unter  römische  Herrschaft  kommt, 
geht  es  mit  seiner  geistigen  Produktivität  zu  Ende.  So  hat  der  griechische  Westen 
nach  dem  Hannibalischen  Kriege  keinen  einzigen  bedeutenden  Mann  mehr  hervor- 
gebracht, ebenso  das  griechische  Mutterland  und  Kleinasien  seit  der  Schlacht  bei 
Pydna;  nur  der  Osten,  der  noch  von  der  Fremdherrschaft  frei  war,  erzeugte  auch 
weiterhin  geistige  Kapazitäten,  doch  ist  auch  hier  Poseidonios  von  Apameia  (geb. 
um  135)  der  letzte  Mann  von  hervorragender  Bedeutung,  und  auch  er  ist  kein  wirk- 
lich origineller  Denker  und  Forscher  gewesen.  Seitdem  hat  die  griechische  Welt 
nur  noch  Mittelmäßigkeiten  hervorgebracht. 

Dieser  geistige  Verfall  war  nur  zum  Teil  eine  Folge  des  wirtschaftlichen  Druckes, 
den  die  Fremdherrschaft  mit  sich  führte,  sondern  vor  allem  der  demoralisierenden 
Wirkung,  die  von  ihr  ausging.  Es  bleibt  eben  ewig  wahr,  was  der  alte  Homer  ge- 
sagt hat: 

fiiuicu  Ydp  t'  dpetfic  dTToaivuiai  eupOoira  Zeuc 

dvepoc,  cut'  dv  |uiv  Kaid  boüXiov  iiMap  eXijciv.  " 

Das  Gefühl,  daß  jeder  Versuch,  die  Freiheit  wieder  zu  gewinnen,  vergeblich  sei, 
legte  sich  mit  bleierner  Schwere  auf  die  Gemüter;  es  lähmte  die  Energie  der 
Staatsmänner  und  Feldherren,  wie  den  Mut  der  Soldaten  in  der  Schlacht.  Zum 
großen  Teil  daran  ist  die  Erhebung  des  Perseus  gescheitert.  Man  gewöhnte  sich 
immer  mehr,  alles  Heil  von  der  Unterwürfigkeit  gegen  die  zu  erwarten,  denen  das 
Schicksal  einmal  die  Herrschaft  gegeben  hatte.    Die  Folge  war  jenes  Wettkriechen 


135/136]  Der  letzte  Freiheitskampf.  -  Das  Ende  141 

vor  den  Römern,  das  der  ruhmreichen  Geschichte  von  Hellas  einen  so  kläglichen 
Abschluß  gibt.  Die  Nation,  die  einst  die  freiheitsstolzeste  der  Welt  gewesen  war, 
wurde  zum  Volke  von  Bedienten,  die  Hellenen  wurden  zu  Graeculi.  Auf  diesem 
Wege  sind  sie  dann  endlich  zu  Byzantinern  geworden.  | 

Aber  es  dauert  lange,  ehe  ein  großes  Volk  dahin  kommt,  sich  selbst  aufzugeben. 
Ein  halbes  Jahrhundert  ertrugen  Griechenland  und  Kleinasien  geduldig  den  Druck 
der  Fremdherrschaft,  dann  aber,  sobald  sich  eine  Hoffnung  auf  Rettung  zu  zeigen 
begann,  machte  das  zurückgedrängte  Nationalgefühl  sich  noch  einmal  mit  elemen- 
tarer Gewalt  Luft.  Es  war  die  Zeit,  als  die  Italiker  sich  gegen  Rom  erhoben  und 
das  Gebäude  der  römischen  Herrschaft  in  allen  Fugen  zu  wanken  schien.  Zu  einer 
Erhebung  aus  eigener  Kraft  war  freilich  Griechenland,  entwaffnet  wie  es  war,  ganz 
außerstande,  und  von  den  verrotteten  Reichen  der  Ptolemaier  und  Seleukiden  war 
nichts  zu  erwarten.  Aber  in  aller  Stille,  von  den  Römern  fast  unbeachtet,  war  am 
äußersten  Nordostrande  der  griechischen  Welt  Kappadokien  am  Pontos  zur  be- 
deutenden Macht  herangewachsen:  es  hatte  die  griechischen  Städte  an  seiner  Küste 
sich  einverleibt  und  unter  König  Mithradates  Eupator  (seit  120)  die  Griechenstädte 
an  der  Nordküste  des  schwarzen  Meeres  unter  seinen  Schutz  genommen.  Das  Reich 
besaß  eine  starke  Flotte  und  ein  zahlreiches,  griechisch  organisiertes  und  von  grie- 
chischen Offizieren  befehligtes  Heer,  wie  überhaupt  die  ganze  Verwaltung  griechisch 
war.  Die  Königsfamilie  freilich  war  persischen  Ursprungs,  aber  seit  Jahrhunderten 
in  Kleinasien  ansässig  und  vollständig  hellenisiert,  auch  von  den  griechischen 
Königshäusern  als  ebenbürtig  anerkannt.  Mithradates  hatte  längst  begehrliche  Blicke 
auf  das  innere  Kappadokien  geworfen,  er  benutzte  jetzt  die  Bedrängnis  Roms  im 
Bundesgenossenkriege,  um  dies  Land  und  Bithynien  zu  besetzen.  Das  führte  zum 
Kriege  mit  Rom;  der  König  rückte  in  die  Provinz  Asien  ein,  überall  als  Befreier 
begrüßt,  die  schwachen  römischen  Garnisonen  wurden  über  den  Haufen  gerannt, 
die  italischen  Geldleute  und  Steuerpächter,  welche  die  Provinz  so  lange  bis  aufs 
Blut  ausgesogen  hatten,  vom  erbitterten  Volke  erschlagen  (88).  Dann  wurde  so- 
gleich ein  Heer  nach  Griechenland  hinüber  gesandt,  das  sich  nun  ebenfalls  gegen 
die  Römer  erhob.  In  Athen  war  vor  kurzem  eine  Verfassungsänderung  im  oligarchi- 
schen  Sinn  durchgeführt  worden;  jetzt  wurde  die  Demokratie  wieder  hergestellt, 
und  die  Stadt  trat  zu  Mithradates  hinüber.  So  hatte  der  Druck  der  Fremdherrschaft 
das  Wunder  bewirkt,  daß  die  Nation  sich  wie  ein  Mann  zum  Kampfe  für  die  Un- 
abhängigkeit erhob;  zum  ersten  und  auch  zum  letzten  Mal  im  Laufe  ihrer  ganzen 
Geschichte. 

Wenn  Mithradates  den  Krieg  ein  Jahr  früher  begonnen  hätte,  würde  voraus- 
sichtlich der  Osten  seine  Freiheit  gewonnen  haben;  auf  wie  lange,  ist  eine  andere 
Frage.  Aber  inzwischen  war  Rom  mit  den  Italikern  fertig  geworden  und  in  der 
Lage,  ein  Heer  von  30000  Mann  unter  dem  Proconsul  L.  Sulla  nach  Griechenland 
zu  senden  (87).  Die  pontischen  Streitkräfte  waren  nicht  stark  genug,  ihm  im  offenen 
Felde  entgegenzutreten,  und  warfen  sich  in  den  Peiraieus.  Nach  langer  Belagerung 
wurde  erst  Athen,  dann  die  Hafenstadt  erstürmt,  bis  auf  das  feste  Munichia  (Anfang 
86);  Athen  hat  sich  nie  wieder  von  diesem  Schlage  erholt,  aber  es  fiel  würdig 
seiner  großen  Vergangenheit.  Sein  Heldenkampf  wirft,  wie  ein  blutiges  Abendrot, 
einen  verklärenden  Schimmer  auf  den  Untergang  der  hellenischen  Nation.  Der  Ent- 
satz, den  Mithradates  gesandt  hätte,  kam  zu  spät;  seine  Heere  erlagen  bei  Chaironeia 
und  Orchomenos  den  Veteranen  Sullas.  Dem  König  blieb  nichts  übrig  als  um  Frieden 
zu  bitten;  er  erhielt  ihn  gegen  Rückgabe  seiner  Eroberungen,  da  die  Verhältnisse 


J42  Karl  Julius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [136/137 

in  Italien  Sullas  Heimkehr  dringend  notwendig  machten  (84).  Die  Provinz  Asien 
hatte  mit  einer  unerschwinglichen  Kriegssteuer  für  ihren  Abfall  zu  büßen. 

Jetzt  nahte  mit  raschen  Schritten  das  Ende.  Schon  im  nächsten  Jahre  vernichtete 
König  Tigranes  von  Armenien  das  Seleukidenreich  (83).  Das  nördliche  Syrien  und  | 
das  ebene  Kilikien  wurden  Armenien  einverleibt,  während  die  griechischen  Städte 
im  Süden  von  Syrien  sogar  die  Herrschaft  der  verachteten  Juden  zu  erdulden  hatten. 
Inzwischen  war  die  Piraterie,  von  den  Küsten  des  rauhen  Kilikiens  und  Kretas  aus- 
gehend, zur  unerträglichen  Plage  des  östlichen  Mittelmeers  geworden.  Die  römische 
Regierung  tat  nichts  ernstliches  ihr  zu  steuern,  so  sehr  auch  der  italische  Handel 
darunter  zu  leiden  hatte;  die  rhodische  und  ptolemaiische  Marine  war  ohnmächtig. 
So  waren  die  Küsten  des  aegaeischen  Meeres  den  Plünderungen  der  Seeräuber 
schutzlos  preisgegeben.  König  Mithradates  trat  in  Verbindung  mit  diesen  und  stützte 
sich  auf  sie,  als  er  gezwungen  wurde,  noch  einmal  den  Krieg  gegen  Rom  zu  be- 
ginnen (74).  Doch  auch  jetzt  zeigte  sich  die  Überlegenheit  der  römischen  Heere; 
das  pontische  Königreich  wurde  erobert,  wobei  Herakleia  und  die  Residenz  Sinope 
erstürmt  und  darauf  auch  Mithradates'  Verbündeter  Tigranes  geschlagen  wurde  (69). 
Zugleich  raffte  man  sich  in  Rom  zu  einem  energischen  Vorgehen  gegen  die  Piraten 
auf;  Cn.  Pompeius  wurde  dazu  mit  dictatorischer  Vollmacht  versehen  und  mit  so 
reichen  Mitteln  ausgestattet,  daß  er  dem  Unwesen  in  wenigen  Monaten  ein  Ende 
machte  (67).  Darauf  wurde  ihm  auch  der  Oberbefehl  in  Asien  übertragen,  wo  die 
Römer  inzwischen  bei  Ziela  durch  Mithradates  eine  schwere  Niederlage  erlitten 
hatten  und  alles  Errungene  verloren  gegangen  war.  Pompeius  stellte  nun  die  Ehre 
der  römischen  Waffen  bald  wieder  her.  Tigranes  wurde  zur  Unterwerfung  gebracht, 
Mithradates  entfloh  nach  dem  Bosporanischen  Reiche  und  endete  sein  Leben  durch 
Gift  (63).  Jetzt  konnte  der  Sieger  die  Verhältnisse  des  Ostens  nach  eigenem  Er- 
messen ordnen.  Bithynien  und  Syrien  einschließlich  des  jüdischen  Reiches  wurden 
zu  römischen  Provinzen.  Nur  das  Partherreich  behauptete  seine  Selbständigkeit; 
der  Versuch,  auch  dieses  zu  unterwerfen,  den  M.  Crassus  einige  Jahre  später  unter- 
nahm, führte  zur  Vernichtung  des  römischen  Heeres  bei  Karrhae  (53  v.  Chr.). 

Bald  darauf  wurde  der  Orient  in  den  Strudel  der  römischen  Bürgerkriege  hinein- 
gezogen. Der  Kampf  zwischen  Caesar  und  Pompeius  und  der  zwischen  Caesars 
Mördern  und  seinen  Rächern  sind  auf  griechischem  Boden  ausgefochten,  zum  großen 
Teil  mit  den  Kräften  des  griechischen  Ostens  geführt  worden.  Nach  dem  Siege  bei 
Philippoi  erhielt  M.  Antonius  die  Verwaltung  des  Orients.  Zunächst  hatte  er  einen 
Einfall  der  Parther  abzuwehren,  welche  die  inneren  Wirren  im  römischen  Reiche 
zur  Eroberung  von  dessen  asiatischen  Provinzen  benutzen  wollten  und  auch  wirk- 
lich Syrien  und  Kleinasien  besetzten;  doch  wurden  sie  bald  wieder  über  den  Euphrat 
zurückgetrieben  (38).  Der  Angriff  gegen  das  Partherreich,  den  Antonius  nun  an  der 
Spitze  von  100000  Mann  unternahm,  endete  freilich  mit  einem  völligen  Mißerfolge 
(36);  immerhin  war  die  Grenze  gesichert.  Antonius  schaltete  in  den  östlichen  Pro- 
vinzen des  Reichs  wie  ein  hellenistischer  Fürst;  er  vermählte  sich  mit  der  Königin 
von  Aegypten,  Kleopatra,  der  letzten  aus  dem  Ptolemaierstamme,  und  gab  ihr  die 
verlorenen  Nebenländer  Kypros  und  Kyrene  nebst  einem  Teil  von  Koilesyrien  zurück; 
in  Wahrheit  war  natürlich  Antonius  in  Aegypten  der  Herr,  und  Alexandreia  sollte 
die  Hauptstadt  der  östlichen  Reichshälfte  werden.  Darüber  kam  es  zum  Kriege  mit 
Octavianus,  und  wie  immer  siegte  auch  jetzt  der  Westen  über  den  Osten.  Bei  Aktion 
kämpfte  die  ptolemaiische  Flotte  ihren  letzten  Kampf  (31).  Im  nächsten  Jahre  er- 
schien der  Sieger  in  Aegypten,  am  1.  August  zog  er  in  Alexandreia  ein.   Antonius 


137/138]  Historiographische  Quellen  143 

und  Kleopatra  endeten  durch  eigene  Hand.  Damit  hatte  das  Ptolemaierreich  zu  be- 
stehen aufgehört.  Aegypten  blieb  zwar  der  Form  nach  ein  Staat  für  sich,  nur  durch 
Personalunion  mit  dem  römischen  Reiche  verbunden,  aber  an  die  Spitze  der  Ver- 
waltung trat  ein  römischer  Praefect,  römische  Truppen  hielten  das  Land  besetzt, 
und  der  Überschuß  der  Einkünfte  floß  fortan  nach  Rom  in  die  kaiserliche  Kasse. 
(Vgl.  Bd.  Iir  272 ff.) 

So  war  der  letzte  noch  selbständige  griechische  Staat  untergegangen.  Die  grie- 
chische Welt  war  zwischen  Römern  und  Parthern  geteilt,  und  die  Nation  hat  keinen  | 
Versuch  mehr  gemacht,  diese  Fremdherrschaft  abzuschütteln.  Politisch  war  das 
Griechentum  tot.  Als  es  nach  einem  halben  Jahrtausend  zu  neuem  Leben  erwachte, 
waren  die  Griechen  zu  Romäern  und  Byzantinern  geworden. 

ANTIKE  QUELLEN  UND  NEUERE  DARSTELLUNGEN 
Die  Zeit  von  Alexander  bis  Caesar  hat  eine  überreiche  historiographische  Literatur 
hervorgebracht,  wie  keine  zweite  Periode  des  Altertums.  Als  aber  die  Griechen  im  römi- 
schen Weltreiche  aufgegangen  waren  und  sich  als  Römer  zu  fühlen  begannen,  verloren  sie 
das  Interesse  an  der  eigenen  Vergangenheit,  und  so  ist  es  gekommen,  daß  uns  von  dieser 
ganzen  Literatur  nur  dürftige  Trümmer  geblieben  sind.  Kein  einziges  Werk  ist  vollständig 
auf  uns  gelangt:  nur  von  einem  sind  größere  Stücke  erhalten,  der  Geschichte  des  Polybios, 
die  auch  in  byzantinischer  Zeit  noch  Leser  fand,  weil  sie  die  Begründung  der  römischen 
Weltherrschaft  schilderte. 

Die  Reste  der  griechischen  Historiker  sind  gesammelt  von  CMüller,  Fragmenta  Histo- 
ricorum  Graecorum,  Bd.  I-IV,  Paris,  Didot  1841-51,  Bd.  V,  1870;  Fragmenta  Scriptorum 
Alexandri  Magni,  hinter  dem  Arrian  derselben  Sammlung  {1846);  die  Fragmente  des  Kte- 
sias,  Eratosthenes,  Kastor  im  Anhang  zum  Herodot  (1842).  Natürlich  sind  diese  Sammlungen 
längst  veraltet,  und  eine  neue  Bearbeitung  ist  ein  dringendes  Bedürfnis;  sie  ist  von  FJacoby 
in  Aussicht  gestellt  {Klio  IX  [1909]  80ff.).  Eine  Geschichte  der  griechischen  Historiographie 
fehlt  uns  noch;  einigen  Ersatz  geben  die  Einleitungen  zu  den  einzelnen  Schriftstellern  in  den 
FHG.,  für  unsere  Periode  auch  FSusemihl,  Geschichte  der  griech.  Literahir  in  der  Alexan- 
drinerzeit (2  Bde.,  Lpz.  1891.  1892),  und  ganz  besonders  die  Artikel  über  die  einzelnen 
Historiker  von  ESchwartz  in  RE.  Auch  CWachsmuth,  Einleitung  in  die  alte  Geschichte, 
Lpz.  1895,  mag  hier  erwähnt  werden,  obgleich  da  freilich  wieder  einmal  das  Unzulängliche 
Ereignis  geworden  ist. 

Infolgedessen  sind  wir  für  die  Erkenntnis  der  griechischen  Geschichte  dieser  Periode 
in  der  Hauptsache  auf  die  dürftigen  Kompendien  angewiesen,  wie  sie  in  der  Kaiserzeit 
für  den  Schulgebrauch  und  das  sog.  gebildete  Publikum  angefertigt  wurden,  und  selbst 
von  ihnen  ist  uns  nur  sehr  wenig  erhalten,  aus  denselben  Gründen,  welche  den  Untergang 
der  Originalwerke  verschuldet  haben.  So  ist  es  gekommen,  daß  der  Auszug,  den  ein  ge- 
wisser lustinus  im  2.  oder  3.  Jahrh.  aus  den  Historiae  Philippicae  des  Pompeius  Trogus 
verfertigt  hat,  die  einzige  zusammenhängende  Gesamtdarstellung  unseres  Zeitraumes  ist,  die 
wir  aus  dem  Altertume  besitzen.  Dieser  Auszug  ist  über  alle  Begriffe  nachlässig  und 
flüchtig  gemacht;  der  Verfasser  war  ein  ganz  unwissender  Rhetor,  ohne  jedes  historische 
Verständnis,  der  nur  nach  dem  Effekt  haschte,  was  übrigens  nicht  gehindert,  oder  viel- 
mehr gerade  bewirkt  hat,  daß  dieses  Machwerk  in  der  Zeit  der  Kirchenväter  und  im  Mittel- 
alter sehr  hoch  geschätzt  wurde;  aber  die  Mißachtung,  welche  die  Neueren  ihm  bis  vor 
kurzem  entgegenbrachten,  verdient  lustin  keineswegs.  Auch  hier  hat  Niebuhr  richtiger 
gesehen  als  seine  Nachfolger.  Denn  Trogus'  Geschichte  ist  nichts  weiter  als  die  Über- 
setzung oder  Bearbeitung  eines  alexandrinischen  Werkes,  wie  es  scheint  des  Timagenes, 
das  nach  ausgezeichneten  Quellen  gearbeitet  und  mit  hervorragender  Kunst  disponiert  war. 
Es  ging  von  den  ältesten  Zeiten  bis  zum  Fall  des  Ptolemaierreiches,  schloß  aber,  da  es 
für  ein  römisches  Publikum  bestimmt  war,  die  Geschichte  Roms  aus.  Mit  Livius  mochte 
Trogus   nicht  konkurrieren.     Das   erhaltene  Inhaltsverzeichnis   (die  Prologi)  zeigt  uns,  wie 


144  Karl  Julius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [138/139 

hoch  das  Original  über  lustins  Auszug  stand;  aber  es  ist  noch  genug  von  den  Vorzügen 
des  Originals  übrig  geblieben. 

Beste  Ausgabe  von  FRühl,  Lpz.  1907;  dazu  dessen  Textesquellen  des  lustinus,  Jahrb. 
f. Phil.  Suppl.  VI  1872  Iff.;  über  die  Abhängigkeit  von  Timagenes  AvGutschmid,  RhMus. 
XXXVII  (1882)  548ff.,  dazu  CWachsmuth,  ebd.  XLVI  {IS91)  465 ff.  Eine  erschöpfende  Quellen- 
untersuchung fehlt  noch.  Vgl.  auch  ENorden,  oben  Bd.  P  377. 

Ungleich  wichtiger  für  uns  ist  die  Universalgeschichte  (BißXioetiKj-)  icxopiKt'-)),  die 
Timagenes'  Zeitgenosse  Diodoros  aus  Agyrion  in  Sizilien  am  Anfang  der  Regierung 
des  Augustus  geschrieben  und  bis  auf  Caesars  Consulat  (59  v.  Chr.)  hinabgeführt  hat. 
Auch  I  ihm  fehlte  jedes  historische  Verständnis,  aber  eben  darum  hat  er  den  Inhalt  seiner 
Quellen  in  der  Hauptsache  treu  wiedergegeben,  wie  wir  überall  nachweisen  können,  wo 
eine  Kontrolle  möglich  ist.  Die  'Bibliothek'  ist  im  ganzen  nichts  weiter,  als  eine  Reihe 
von  Exzerpten,  die  in  ein  chronologisches  Schema  eingearbeitet  sind.  Dies  letztere  ist 
einem  chronographischen  Handbuch  entnommen.  Bei  dieser  Einarbeitung  ist  es  freilich 
nicht  ohne  arge  Versehen  abgegangen,  in  der  Auswahl  der  Quellen  aber  hat  Diodor  eine 
glückliche  Hand  gehabt.  Leider  ist  die  ganze  zweite  Hälfte  seines  Werkes,  welche  die 
Zeit  seit  der  Schlacht  bei  Ipsos  (301  v.  Chr.)  umfaßte,  verloren  gegangen.  Nur  dürftige 
Exzerpte  daraus  sind  uns  erhalten,  die  hauptsächlich  einem  Sammelwerke  verdankt  werden, 
das  Kaiser  Konstantinos  Porphyrogennetos,  im  X.  Jahrb.,  aus  den  damals  am  meisten  ge- 
lesenen griechischen  Historikern  zusammenstellen  ließ.  Der  Stoff  wurde  nach  dem  Inhalt 
in  53  Rubriken  verteilt,  von  denen  uns  die  Abschnitte  irepi  Trpecßeiuiv  vollständig,  die  Ab- 
schnitte TTEpi  äpexfic  Kai  Kaniac,  rrepi  yviu|uiuv  und  irepl  emßouXijüv  Kaxä  ßaciAeujv  -f^TovyiiJüv 
zum  Teil  erhalten  sind. 

Beste  Ausgabe  des  Diodor,  freilich  noch  sehr  ungenügend,  von  FVogel  und  CThFischer, 
bis  jetzt  5  Bde.,  Lpz.  1886—1906  (nur  die  Fragmente  stehen  noch  aus),  ESchwartz,  Artikel 
Diodoros  in  RE.  V.  1  663ff.,  wo  die  weitere  Literatur  verzeichnet  ist.  Die  konstantinischen 
Exzerpte  sind  von  CdeBoor,  UBoissevain  und  ThBüttner-Wobst,  Berl.  1903—1905,  heraus- 
gegeben. Ob  auch  die  Auszüge  -rrepi  crpaxriYriiLiäTUJv  bei  CWescher,  Poliorcdtique  des  Grecs, 
Paris  1867,  165-279  und  -rrepi  fe>i|uiiYopiuJv  (Anonymi  Byzantini  rhetorica  militaris,  ed. 
AKoechly,  Zürich  1855f.)  zu  dem  konstantinischen  Sammelwerke  gehören,  ist  zweifelhaft. 
Wohl  aber  hat  Suidas  den  größten  Teil  seiner  historischen  Artikel  aus  den  konstantinischen 
Exzerpten  geschöpft.  —  Ferner  haben  wir  aus  Diodor  die  nach  ihrem  ersten  Herausgeber 
so  genannten  Excerpta  Hoescheliana  (aus  Buch  21-26)  und  Exzerpte  des  Photios  aus  den 
letzten  zehn  Büchern  des  Werkes  (beide  im  Zusammenhang  abgedruckt  in  LDindorfs  großer 
Ausgabe  //  2,  Iff.).  Vgl.  KKrumbacher,  Gesch.  d.  byzant.  Literatur,  -  Münch.  1897,  258 ff. 
(in  Müller  Hdb.). 

Universalgeschichte  schrieb  auch  Polybios,  aber  nur  für  einen  kurzen  Zeitraum,  die 
Jahre  220-144,  in  denen  Rom  zur  Weltherrschaft  emporgestiegen  war.  Als  Einleitung 
(-irpoKaxacKeun)  wird  die  Geschichte  des  Westens  seit  dem  Beginn  des  ersten  Punischen 
Krieges  und  die  Geschichte  des  Peloponnes  seit  der  Begründung  des  achaiischen  Bundes 
vorausgeschickt.  Es  ist  nicht  leicht,  für  die  Beurteilung  den  richtigen  Standpunkt  zu  ge- 
winnen, da  uns  kein  anderes  Geschichtswerk  aus  dieser  ganzen  Periode  erhalten  ist;  so 
sind  wir  geneigt,  dem  Verfasser  als  Verdienst  zuzurechnen,  was  er  nur  seiner  Zeit  dankt. 
Jedenfalls  ist  Polybios  einer  der  unliebenswürdigsten  Menschen,  die  je  Geschichte  ge- 
schrieben haben;  in  jeder  Beziehung  ein  Dilettant,  auch  im  Kriegswesen,  auf  dessen 
Kenntnis  er  sich  soviel  zugute  tut,  aber  wie  alle  Dilettanten  voll  Eigendünkel,  pedantisch 
wie  ein  Schulmeister,  anmaßend  gegen  Gleichstehende  und  voll  Bedientenhaftigkeit  gegen- 
über seinen  römischen  Gönnern,  bis  zur  Geschichtsfälschung  zu  Ehren  des  älteren  Africanus. 
Von  seinen  Vorlagen  ist  er  im  hohen  Grade  abhängig,  was  ihn  nicht  hindert,  hin  und  wieder 
rein  willkürliche  Konstruktionen  zu  machen.  An  Versehen  und  Flüchtigkeiten  fehlt  es 
nicht.  Diesen  Schattenseiten  stehen  große  Vorzüge  gegenüber.  Das  Buch  ist  frei  von  jeder 
Rhetorik,  und  der  Verfasser  stand  den  leitenden  Persönlichkeiten  in  Griechenland  und  Rom 
nahe  genug,  um  für  die  Geschichte  seiner  eigenen  Zeit  ausgezeichnte  Informationen  zu 
haben,  auch  ist  er  stets  bestrebt,  die  Ursachen  der  Ereignisse  darzulegen;  daß  er  dabei  den 


139/140]  Historiographische  Quellen  145 

handelnden  Personen  oft  nicht  gerecht  wird,  liegt  im  Wesen  jeder  Darstellung  zeitgenössi- 
scher Begebenheiten.  Seinen  Erfolg  verdankt  das  Werk  hauptsächlich  seiner  Tendenz  und 
dem  Umstände,  daß,  wie  der  Verfasser  selbst  hervorhebt  (///  32),  es  immer  noch  viel  be- 
quemer und  billiger  war,  sich  die  40  Bücher  Polybios  anzuschaffen,  als  eine  große  Reihe 
von  Einzeldarstellungen.  Die  Späteren  haben  denn  auch  fast  ausschließlich  aus  ihm  geschöpft, 
und  für  uns  ist  es  eine  Geschichtsquelle  allerersten  Ranges,  der  auf  dem  ganzen  Gebiet 
der  antiken  Literatur  nur  Thukydides  und  Ciceros  Briefe  an  die  Seite  gestellt  werden  können. 
Leider  ist  gerade  die  zweite  Hälfte  des  Werkes,  in  der  der  Verfasser  aus  eigener  Kenntnis 
schöpfte  und  also  sein  bestes  gab,  bis  auf  wenige  Trümmer  verloren.  | 

Beste  Ausgaben  von  FHultsch  (/-  und  //-',  Berl.  1888  und  1892,  III-IV  1870  und  72) 
und  ThBüttner-Wobst  {Lpz.  1882 ff.).  Vollständig  erhalten  sind  nur  die  ersten  fünf  Bücher 
(die  TTpüKUTacKeun  und  die  Ereignisse  von  Ol.  140  bis  zur  Schlacht  bei  Cannae).  Aus 
den  Büchern  Vl-XVi  und  XVIll  finden  sich  längere  Auszüge  in  einem  Codex  Urbinas  der 
vaticanischen  Bibliothek,  die  sog.  Excerpta  antiqua.  Sonst  haben  wir,  außer  wenigen 
Fragmenten,  nur  die  konstantinischen  Exzerpte  (o.  S.  144).  Doch  sind  die  Berichte  bei 
Livius  über  die  Kriege  der  Römer  im  griechischen  Osten  in  der  Hauptsache  nichts  weiter 
als  eine  verkürzende  Übersetzung  aus  Polybios  (vgl.  HNissen,  Kritische  Untersuchungen 
über  die  Quellen  der  4.  und  5.  Dekade  des  Livius,  Berl.  1863),  auch  Diodors  uns  aller- 
dings nur  in  Trümmern  erhaltene  Erzählung  dieser  Zeit  ist  aus  Polybios  exzerpiert.  Die 
verlorenen  Bücher  des  Polybios  ließen  sich  daraus  zum  Teil  rekonstruieren,  eine  Aufgabe, 
die  notwendig  einmal  geleistet  werden  muß.  Über  die  Anordnung  der  Fragmente  HNissen, 
Die  Ökonomie  der  Geschichte  des  Polybios,  RhMus.  XXVI  (1871)  241ff.  Im  allgemeinen 
vgl.  noch  OCuntz,  Polybios  und  sein  Werk,  Lpz.  1902  und  RvScala,  Die  Studien  des  Poly- 
bios I,  Stuttg.  1890.  Völlig  mißlungen  scheint  mir  der  Versuch  von  RLaqueur,  aus  dem 
uns  erhaltenen  Texte  5  verschiedene  Ausgaben  des  polybianischen  Werkes  zu  rekonstruieren 
{Polybius,  Lpz.  1913),  wenn  es  auch  an  guten  Bemerkungen  in  dem  Buche  nicht  fehlt. 

Von  den  zahllosen  Werken  über  die  Geschichte  griechischer  Städte  ist  uns  nur  ein 
Auszug  aus  der  Geschichte  des  pontischen  Herakleia  von  Memnon  erhalten  (FUG.  III  525) 
aus  dem  1.  oder  dem  Anfang  des  2.  Jahrh.  n.  Chr.  Sonst  haben  wir  ähnliches,  aber 
keineswegs  gleichwertiges,  nur  noch  für  die  jüdische  Geschichte  in  den  beiden  ersten 
Makkabäerbüchern  aus  dem  2.  Jahrh.  v.  Chr.  und  den  Schriften  des  Juden  losephus  aus 
der  Zeit  der  Flavier  (Jüdischer  Krieg  Buch  I  und  Jüdische  Archaeologie  Buch  Xllff.). 

Vgl.  BNiese,  Kritik  der  beiden  Makkabäerbücher,  Hermes  XXXV  (1900)  268ff.  453ff., 
auch  separat,  Berl.  1900.  HWillrich,  Juden  und  Griechen  vor  der  makkabäischen  Erhebung, 
Götting.  1895.    Beste  Ausgabe  des  losephus  von  BNiese,  Berl.  1887 ff. 

Dem  Interesse  für  Alexander,  das  immer  lebendig  geblieben  ist,  verdanken  wir  die 
Monographien  von  Q.  Curtius  Rufus  aus  Claudius'  (?)  Zeit  und  von  Arrian  aus  der 
Zeit  der  Antonine  (s,  unten  S.  146).  Biographien  hervorragender  Persönlichkeiten  unserer 
Periode  haben  wir  von  Cornelius  Nepos  (Eumenes,  Phokion)  und  Plutarch  (ca.  46 
bis  120).  Nepos  gibt  nur  dürre  Kompendien;  Plutarch  war  ein  Moralist  und  hat  seine 
Biographien  zu  dem  Zwecke  geschrieben,  seine  Helden  als  leuchtende  Vorbilder  hinzu- 
stellen. Das  war  nichts  neues;  originell  ist  nur  die  Idee,  den  großen  Hellenen  je  einen 
Römer  als  Pendant  an  die  Seite  zu  setzen.  Der  Verfasser  prunkt  mit  einer  Masse  gelehrter 
Zitate,  aber  es  sind  meist  geborgte  Federn,  alexandrinischen  Biographien  entnommen. 

Curtius:  Ausgabe  von  EHedicke,  ^  Lpz. 1908,  ausführlicher  Kommentar  \on  IMützell,  Berl. 
1841.  Arrians  Anabasis  von  AGRoos,  Lpz.  1907.  Die  'Iv^iki^,  ein  Anhang  zur  Anabasis,  am 
besten  in  der  Ausgabe  der  kleinen  Schriften  Arrians  von  RHercher  und  AEberhard,  Lpz. 
1858.  Von  Plutarchs  Viten  gibt  es  noch  keine  brauchbare  Ausgabe  (vgl.  Bd.  I-  292 f.). 
Über  die  Quellenfrage  EMeyer,  Forschungen  zur  alten  Geschichte  II,  Halle  1899,  65,  FrLeo, 
Die  griechisch-römische  Biographie  nach  ihrer  literarischen  Form,  Lpz.  1901.  RHirzel,  Plu- 
tarch, Lpz.  1912. 

Manche  gute  Notiz  geben  die  Strategemensammlungen  des  Frontinus  und  Polyainos 
und  der  Perieget  Pausanias.  Eine  Fülle  wertvollen  Materials  findet  sich  in  der  Geo- 
graphie Strabons.    Endlich  sind  die  Werke  über  römische  Geschichte,  namentlich  Livius, 

Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.     III.     2.  Aufl.  10 


J46  Karl  Julius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [140/141 

Appian  und  Dio  Cassius  (s.  unten)  auch  für  die  griechische  Geschichte  dieses  Zeitraumes 
von  grundlegender  Bedeutung. 

Ausgabe  der  Strategemata  des  Frontinus  von  GGundermann,  Lpz.  1888,  des  Polyainos 
von  EWölfflin  und  JMelber,  Lpz.  1887  und  dazu  JMelber,  Über  die  Quellen  und  den  Wert 
der  Strategemensammlung  Polyaens,  Jahrb. f. Phil.  Suppl.  XIV  (1885)  417 ff.  Verwandt  mit 
diesen  Sammlungen  sind  Plutarchs  tuvoikAv  dpexai  {Moral.  243  ff.).  Die  beste  Ausgabe 
Strabons  ist  immer  noch  die  von  GKramer,  Berl.  1842-52,  auf  der  die  von  AMeineke, 
Lpz.  1852ff.  beruht;  eine  neue  Ausgabe  wird  mit  dem  von  BNiese  gesammelten  Material 
vorbereitet.  Pausaniae  Graeciae  descriptio  edd.  Hitzig  et  HBlümner,  3  Bde.,  Berl.  u.  Lpz. 
1896-1910,  IGFrazer,  Pausanias  description  of  Greece  translated  with  a  commentary, 
6  Bde.,  Lond.  1898.  CRobeii,  Pausanias,  Berl.  1909.    GPasquali,  Herrn.  XLVIII  {1913)  161  ff. 

Bei  dem  fast  vollständigen  Verlust  aller  Primärquellen  bleibt  die  Quellenanalyse  der 
uns  erhaltenen  Berichte  in  den  meisten  Fällen  eine  unlösbare  Aufgabe,  soviel  Arbeit  und 
Scharfsinn  auch  darauf  verwendet  worden  ist,  und  wir  müssen  uns  in  der  Regel  damit  |  be- 
gnügen, das  Verhältnis  dieser  Berichte  zueinander  und  im  allgemeinen  ihre  Herkunft  fest- 
zustellen. Das  gilt  zum  Teil  selbst  für  die  Geschichte  Alexanders,  wo  die  Quellen  noch  am 
reichlichsten  fließen.  Unsere  wichtigste  Quelle  ist  hier  die  zeitlich  späteste,  die  Anabasis 
Arrians,  der  die  Darstellung  des  Ptolemaios  zugrunde  liegt,  des  Freundes  Alexanders  und 
Späteren  Königs  von  Aegypten.  Zur  Ergänzung  ist  Aristobulos  herangezogen,  der  gleichfalls 
am  Alexanderzuge  teilgenommen  hat,  und  andere  Berichte,  denen  Arrian  aber  nur  bedingtes 
Vertrauen  entgegenbringt  und  deren  Angaben  er  darum,  wenn  auch  nicht  durchweg,  mit 
einem  Xi^^jax  oder  ähnlichen  Ausdrücken  anführt.  Daneben  steht  eine  Überlieferung  mehr 
rhetorischen  Charakters;  sie  geht  in  letzter  Linie  auf  Kallisthenes  und  Anaximenes  zurück, 
die  Alexander  auf  seinem  Zuge  begleitet  haben,  weiter  auf  Kleitarchos  aus  Kolophon  (um 
300)  und  den  Peripatetiker  Duris  aus  Samos  (ca.  340-270).  Für  uns  wird  diese  Tradition 
durch  Diodor  (XVII),  Trogus  {XL  XU)  und  Curtius  Rufus  repräsentiert:  sie  berührt  sich 
vielfach  mit  den  \e-fö|aeva  Arrians.  Die  Erzählung  der  militärischen  Ereignisse  ist  hier  oft 
unzuverlässig,  um  so  wichtiger  sind  die  Angaben  über  die  inneren  Vorgänge  im  könig- 
lichen Hauptquartier.  Eine  Stellung  für  sich  nimmt  Plutarch  ein,  der  das  Hauptgewicht  auf 
die  Charakterschilderung  legt:  er  hat  eine  gelehrte  alexandrinische  Biographie  (Satyros?) 
ausgeschrieben  und  aus  eigener  Lektüre  ergänzt.  Viel  wertvolles,  zum  Teil  aus  Aristobulos, 
bietet  endlich  Strabon. 

Lesenswert  noch  immer  JGDroysen,  Materialien  zur  Geschichte  Alexanders  {Hellenismus 
1,  *  Gotha  1877,  37 5 ff.),  der  im  Arriankultus  allerdings  viel  zu  weit  geht.  Dagegen: 
JKaerst,  Forschungen  zur  Geschichte  Alexanders,  Stuttg.  1887,  vgl.  auch  Hellenistisches 
Zeitalter  I,  Lpz.  1901,  421  ff.  Über  die  offiziellen  Aufzeichnungen  (ßaciXinai  ^cpniiiepibec) 
UWilcken,  Phil.  NF.  VII  {1894)  80ff.,  und  dazu  JKaerst  ebd.  X  {1897)  334ff.  Die  Fragmente 
der  Briefe  Alexanders  sind  gesammelt  von  EPridik,  De  Alex.  M.  epistularum  commercio, 
Dissert.  Dorpat  1893;  die  Briefe  sind  fast  alle  gefälscht,  oder  doch  stark  verdächtig,  vgl. 
JKaerst,  Phil.  NF.  V  {1892)  602 ff.  {1897)  406 ff.  Die  Angaben  Strabons  hat  AntMiller  ge- 
sammelt {Die  Alexandergeschichte  nach  Strabon,  Würzburg  1882.  1891).  Nach  der  Hypo- 
these ASchönes  hätte  Arrian  ein  Sammelwerk  vor  sich  gehabt,  in  dem  die  Angaben  der  ver- 
schiedenen Alexanderhistoriker  übersichtlich  zusammengestellt  gewesen  wären  {De  rerum 
AI.  M.  fontibus,  Lpz.  1870),  der  Verfasser  der  Sammlung  wäre  nach  Gutschmid  Strabon 
gewesen,  was  MLüdecke,  De  fönt.  Arriani,  Leipz.  Stud.  XI  {1888)  Iff.  näher  ausgeführt  hat. 
Das  ist  völlig  verkehrt  und  heute  wohl  allgemein  aufgegeben.  Auch  das  dickleibige  Buch 
von  AFränkel,  Die  Quellen  der  Alexanderhistoriker,  BresL  1883,  ist  ohne  Wert,  um  so 
wichtiger  die  Artikel  von  ESchwartz,  namentlich  die  über  Arrian  und  Curtius,  in  RE.  {II 1, 
1230  und  IV  2,  1870).  Die  nächste  Aufgabe  der  Forschung  sollte  die  Rekonstruktion  des 
Aristobulos  bilden,  der  von  den  zeitgenössischen  Quellen  allein  noch  einigermaßen  greif- 
bar ist;  von  dieser  Grundlage  aus  wird  es  dann  vielleicht  möglich  sein  weiter  zu  kommen. 
-  Über  den  sog.  Pseudo-Kallisthenes  AAusfeld,  Der  griech.  Alexanderroman,  Lpz.  1907. 

Arrian  hat  auch  die  Geschichte  der  Ereignisse  nach  dem  Tode  Alexanders  geschrieben 
(bis  Ende  321),  in  sehr  ausführlicher  Darstellung  (10  Bücher).  Bruchstücke  dieses  Werkes 
hat  RReitzenstein  aus  einem  vatikanischen  Palimpsest  ans  Licht  gezogen,  andere  UKöhler 


141/142]  Historiographische  Quellen.  -  Urkunden  147 

bei  Suidas  nachgewiesen.  Eine  knappe  Inhaltsangabe  des  Ganzen  verdanken  wir  Photios; 
der  Athener  Dexippos  fertigte  im  3.  Jahrh.  einen  Auszug,  von  dem  Photios  ebenfalls  eine 
Inhaltsangabe  bietet.  Sonst  ist  Diodor  {XVIIl-XXl)  unsere  Hauptquelle  für  die  Diadochen- 
geschichte; ergänzend  treten  hinzu  Trogus  {XIII-XVII),  einige  Lebensbeschreibungen  des 
Plutarch  und  Nepos  und  einige  historische  Exkurse  bei  Pausanias.  Kurze  Exzerpte  aus 
einer  Diadochengeschichte  hat  RReitzenstein  im  Poimandres  (S.  312ff.,  Lpz.  1904)  aus  einer 
Heidelberger  Handschrift  veröffentlicht;  sie  zeigen  Berührungen  mit  Diodor,  aber  auch  mit 
dem  Alexanderroman,  und  sind  ohne  jeden  eigenen  Wert.  Es  kann  kein  Zweifel  sein, 
daß  alle  diese  Quellen  in  letzter  Linie  auf  eine  gemeinsame  Vorlage  zurückgehen,  und 
zwar  auf  die  Geschichte  des  Hieronymos  von  Kardia,  der  ais  Offizier  unter  Eumenes, 
später  unter  Antigonos  und  dessen  Sohne  Demetrios,  an  diesen  Ereignissen  mithandelnd 
teilgenommen  hat;  doch  scheint  ihn  nur  Arrian  direkt  benutzt  zu  haben,  die  übrigen  durch 
Mittelquellen,  in  denen  Hieronymos'  Bericht  bereits  mit  anderen  Berichten  (namentlich 
Duris  von  Samos)  zusammengearbeitet  war.  Im  einzelnen  ist  hier  noch  weniger  zu  sicheren 
Ergebnissen  zu  gelangen,  als  in  der  Geschichte  Alexanders,  da  das  erhaltene  Material  so- 
viel dürftiger  ist.  ! 

Ober  Arrians  Diadochengeschichte  RReitzenstein,  Brest.  Phil.  Abh.  III  3,  Brest.  1888 
und  UKötiler,  S.Ber.Bert.Afi.  1890  II  557.  Eine  Ausgabe,  die  alles  erhaltene  zusammen- 
faßte, wäre  sehr  nützlich.  -  FReuß,  Hieronymos  von  Kardia,  Bert.  1876,  geht  in  der  Zurück- 
führung  der  uns  gebliebenen  Berichte  auf  Hieronymos  viel  zu  weit;  vgl.  auch  RScIiubert, 
Die  Quetlen  Ptutarctis  in  den  Lebensbesclireibungen  des  Eumenes,  Demetrius  und  Pgrrtius. 
Jatirb.f.Ptiit.  Suppl.  IX  (1878),  der  aber  auch  zu  keinen  befriedigenden  Ergebnissen  gelangt. 
Näheres  in  meiner  Griecfi.  Gesell.  III  2,  3 ff. 

Für  die  Zeit  von  Pyrrhos  bis  Kleomenes  war  Phylarchos  der  gelesenste  Autor;  die 
Darstellung  war  stark  rhetorisch  gefärbt  und  auf  den  Effekt  berechnet.  Er  war  ein  be- 
geisterter Anhänger  der  spartanischen  Reformkönige  Agis  und  Kleomenes,  und  Plutarch 
hat  ihn  darum  seiner  Lebensbeschreibung  beider  zugrunde  gelegt,  nicht  ohne  ihn  hin  und 
wieder  mit  Aratos  zu  kontaminieren,  wie  andererseits  Phylarchos  auch  im  Leben  des  Aratos 
benutzt  ist.  Auch  Trogus  hängt,  direkt  oder  indirekt,  von  Phylarchos  ab.  Polybios  dagegen, 
der  als  Achaier  den  entgegengesetzten  politischen  Standpunkt  vertrat,  wollte  nichts  von 
ihm  wissen  und  hat  seiner  Skizze  der  Entwicklung  des  achaiischen  Bundes  bis  zur  Schlacht 
bei  Sellasia  die  Denkwürdigkeiten  des  Aratos  zugrunde  gelegt,  die  natürlich  keineswegs 
ein  objektives  Bild  geben  konnten.  In  der 'Geschichte  des  ersten  Punischen  Krieges  folgt 
Polybios  zuerst  den  Annalen  des  Fabius,  dann,  vom  Beginn  der  Belagerung  von  Lilybaion 
(Herbst  250)  an,  dem  Akragantiner  Philinos  und  kehrt  am  Ende  des  Krieges  wieder  zu 
Fabius  zurück.  Aus  Philinos  ist  wohl  auch  die  Geschichte  des  Libyschen  Söldnerkrieges 
entnommen,  aus  Fabius  stammt  sicher  das  Verzeichnis  der  italischen  Wehrpflichtigen  zu 
Anfang  des  Gallischen  Krieges  und  demnach  wohl  die  ganze  Erzählung  dieses  Krieges 
selbst;  auch  der  Bericht  über  den  Illyrischen  Krieg  stammt  (von  der  Vorgeschichte  dieses 
Krieges  abgesehen)  aus  einer  römischen  Quelle.  Im  weiteren  Verlauf  seines  Werkes  hat 
Polybios  es  nicht  mehr  für  nötig  gehalten  seine  Quellen  zu  nennen,  außer  bei  gelegent- 
licher Polemik.  Wir  können  also  hier  kaum  etwas  anderes  tun,  als  die  Nachrichten  nach 
ihrer  Herkunft  scheiden,  z.  B.  in  der  Geschichte  des  Hannibalischen  Krieges  die  römischen 
von  den  karthagischen  Berichten.  Von  den  Schriftstellern,  die  vor  oder  neben  Polybios 
diesen  Zeitraum  behandelt  haben,  kennen  wir  nicht  viel  mehr  als  die  bloßen  Namen. 

Über  Phylarchos  und  Aratos:  MKlatt,  Forsctiungen  zur  Gescfiicfite  des  Actiäisctien 
Bundes,  Bert.  1877.  Ober  Polybios'  Quellen  s.  meine  Gr.  GesMcfite  III  2,llff.,  Tli.  Mommsen, 
Rom.  Forscfi.  II,  Bert.  1879,  382ff.     Es  bleibt  hier  noch  sehr  viel  zu  tun. 

Polybios'  Geschichte  wurde  fortgesetzt  von  Poseidonios,  dem  berühmten  Stoiker  aus 
Apameia,  dem  Rhodier,  wie  er  nach  der  Stätte  seiner  Wirksamkeit  gewöhnlich  genannt 
wird.  Das  Werk  behandelte,  in  universalhistorischer  Darstellung,  die  Zeit  bis  wenigstens 
zum  ersten  Mithradatischen  Kriege.  Es  ist  ohne  Zweifel  eine  ganz  hervorragende  Leistung 
gewesen;  Diodor  und  Livius  haben  es  benutzt;  da  aber  die  betreffenden  Partien  ebenso 

10' 


148  '^^''1  Julius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [142143 

wie  das  Original  selbst  verloren  sind,  ist  es  uns  versagi,  von  der  Art  der  Behandlung  ein 
klares  Bild  zu  gewinnen.  Wir  sehen  nur,  daß  Poseidonios  politisch  ähnlich  dachte  wie 
Polybios,  also  ein  Anhänger  der  römischen  Herrschaft  und  Gegner  der  Demokratie  war, 
daß  er  ethnographischen  Schilderungen  breiten  Raum  gegeben  hat  und  auf  die  psycho- 
logische Analyse  hohen  Wert  legte.  Auch  Strabon  schrieb  eine  Fortsetzung  der  Geschichte 
des  Polybios,  die  aber  nur  wenig  gelesen  worden  ist.  Sonst  mögen  von  Historikern  dieser 
Zeit  noch  Theophanes  aus  Mytilene  genannt  werden,  der  eine  Geschichte  der  Feldzüge  des 
Pompeius  in  Asien  schrieb,  und  Timagenes  aus  Alexandreia,  dessen  Werk  irepi  ßaciXduuv, 
wie  wir  gesehen  haben,  wahrscheinlich  das  Vorbild  für  Trogus  wurde. 

CF Arnold,  Theophanes  und  Poseidonios,  Jahrb.f.Phil.Suppl.XIII  {1884)79ff.  KMüllenhoff, 
Deutsche  Altertumskunde  I,  Berl.  1887,  557  ff.  II  129  ff.  319  ff. 

Je  dürftiger  die  historiographische  Überlieferung  für  diese  Zeit  fließt,  um  so  größere 
Wichtigkeit  erlangen  die  Urkunden,  die  uns  in  reicher  Fülle  erhalten  sind.  Die  erste 
Stelle  nehmen  hier  die  Inschriften  ein.  Leider  ist  das  Material  so  zersplittert,  daß  es  fast 
unmöglich  ist,  eine  vollständige  Obersicht  zu  gewinnen.  Denn  man  hat  wohl  Sammlungen  | 
griechischer  Inschriften  veranstaltet,  aber  nie  daran  gedacht,  sie  durch  regelmäßige  Nach- 
träge auf  dem  Laufenden  zu  halten;  ja  die  griechische  Epigraphik  besitzt  noch  immer 
keine  eigene  Ephemeris.  So  war  das  Corpus  inscriptionum  Graecarum  der  Berliner 
Akademie  veraltet,  noch  ehe  es  abgeschlossen  war;  und  die  Inscriptiones  Graecae,  die  es 
ersetzen  sollen,  sind  noch  kaum  zur  Hälfte  vollendet.  Für  den  Rest  der  griechischen 
Welt  sind  wir  darauf  angewiesen,  uns  die  Inschriften  aus  allen  möglichen  Zeitschriften  und 
Spezialpublikationen  zusammen  zu  suchen.  Neben  den  griechischen  Inschriften  kommen 
für  die  Geschichte  des  Orients  auch  die  Inschriften  in  einheimischer  Sprache  in  Betracht, 
die  uns  aus  Babylonien  und  Aegypten  in  reicher  Fülle,  weniger  zahlreich  aus  Syrien  er- 
halten sind. 

Die  wichtigsten  griechischen  Inschriften  sind  zusammengestellt  bei  ChMichel,  Recueil 
d'Inscriptions  grecques,  Bruxelles  1900,  Supplement  fasc.  1,  1912,  WDittenberger,  Sylloge 
Inscriptionum  Graecarum,  -  Berl.  1898-1901  und  Orientis  Graeci  Inscriptiones  selectae,  2  Bde., 
Berl.  1903-05,  ferner  in  der  unter  HCollitz'  Leitung  herausgegebenen  Sammlung  der  grie- 
chischen Dialektinschriften,  Götting.l883ff.  (besonders  nützlich  die  Zusammenstellung  der 
delphischen  Inschriften  \Bd.  III  Heft  3— 6]);  auch  auf  die  Publikationen  der  Inschriften  von 
Pergamon  {Altert,  von  Pergamon  Bd.  VIII,  Berl.  1890.  1895)  von  Magnesia  (von  OKem, 
Berl.  1900),  Priene  (von  FHiller  von  Gärtringen,  Berl.  1906)  und  Kos  (von  WPaton  and 
EHicks,  Oxford  189f)  möge  hier  hingewiesen  werden.  —  WLarfela,  Handbuch  d.  griech. 
Epigraphik,  Bd.  I,  Einleitungs-  und  Hilfsdisziplinen,  die  nicht-attischen  Inschriften,  Lpz. 
1907,  Bd.  II,  die  attischen  Inschriften  1898.  1902.  —  Corpus  Inscriptionum  Semiticarum  der 
Pariser  Akademie,  Paris  1881  ff.  KSethe,  Hieroglyphische  Urkunden  der  griechisch-römi- 
schen Zeit,  Heft  1  und  II  (bis  Euergetes  I.)  Lpz.  1904  (leider  ohne  Obersetzung)  und 
WSpiegelberg,  Demotische  Inschriften  {Catalogue  general  des  Antiquit^s  dgyptiennes  du 
Musde  du  Cdire),  Lpz.  1904.  Die  keilinschriftlichen  Urkunden  aus  der  Seleukiden-  und 
Arsakidenzeit  verzeichnet  bei  EdMeyer,  Forschungen  II,  Halle  1899,  467. 

Mannigfaltige  Aufschlüsse,  namentlich  über  die  Geschichte  der  Herrscherhäuser,  haben 
wir  den  Münzen  zu  danken,  ja  für  den  äußersten  Osten  der  griechischen  Welt,  Baktrien 
und  Indien,  bilden  sie  geradezu  unsere  Hauptquelle.  Eine  vollständige  Sammlung  des  Ma- 
terials ist  im  Erscheinen,  aber  noch  nicht  über  die  ersten  Bände  hinausgelangt  (Die  anti- 
ken Münzen  Nordgriechenlands,  unter  Leitung  von  FImhoof- Blumer  herausgegeben  von 
der  Kgl.  Akademie  der  Wissenschaften,  Berl.  1898  ff.).  Inzwischen  geben  die  Kataloge  des 
Britischen  Museums  einen  gewissen  Ersatz. 

Für  die  seleukidischen  Münzen  haben  wir  den  Katalog  der  Sammlung  der  Pariser 
Nationalbibliothek  von  EBabelon  {Paris  1890),  für  die  ptolemaiischen  die  an  historischen 
Ergebnissen  reiche  Bearbeitung  von  ISvoronos,  NoaionaTa  tov  xQdrovs  tm7'  nToXsfiaicav 
(3  Bde.  Athen  1904,  Bd.  IV,  deutsche  Obersetzung  von  Bd.  I,  Athen  1908).  Die  beste  Ge- 
samtübersicht der  griechischen  Numismatik  gibt  BVHead,  Historia  Numorum,  -  Oxford  1911. 
Das  groß  angelegte  Handbuch  von  EBabelon,   Tratte  des  monnaies  grecques  et  romaines 


143/144]  Die  neuere  Forschung  149 

steht  erst  in  den  Anfängen  und  berührt  bis  jetzt  unsere  Periode  noch  nicht.  Zur  Einfüh- 
rung nützlich  AvSallet,  Die  antiken  Münzen,  neue  Bearbeitung  von  KRegling,  Berl.  1909. 

Zu  den  Inschriften  und  Münzen  sind  in  den  letzten  Jahrzehnten  die  Papyri  getreten. 
Noch  vor  etwa  30  Jahren  besaß  man  nur  verhältnismäßig  wenige  dieser  Dokumente,  seit- 
dem sind  die  Funde  sich  in  überraschender  Fülle  gefolgt.  Historische  Urkunden  im  engeren 
Sinne  des  Wortes  sind  allerdings  nur  sehr  wenige  darunter,  wie  z.  B.  der  Bericht  über 
Ptolemaios  Euergetes'  Feldzug  nach  Syrien,  UWilcken,  Papyruskunde  I  2  S.  1  ff.,  viel- 
mehr handelt  es  sich  fast  durchweg  um  Privatangelegenheiten  oder  Verwaltungssachen, 
und  zwar,  da  die  Papyri  nur  in  Aegypten  gefunden  werden,  ausschließlich  um  dieses; 
hier  aber  haben  wir  eine  Menge  reichster  Belehrung  erhalten  und  unser  Material  wächst 
von  Jahr  zu  Jahr.  So  ist  die  Papyruskunde  zur  eigenen  Disziplin  geworden,  die,  glück- 
licher als  ihre  ältere  Schwester,  die  Epigraphik,  in  dem  von  UWilcken  herausgegebenen 
Archiv  bereits  ihr  Zentralorgan  gefunden  hat  (bis  jetzt  5  Bände,  Leipzig  1901-1913).  Mit 
den  Papyri  eng  verwandt  sind  die  Ostraka  (beschriebene  Topfscherben),  meist  Steuer- 
quittungen, die  auf  das  aegyptische  Finanzwesen  in  der  Ptolemaier-  und  Römerzeit  ein 
helles  Licht  geworfen  haben.  Leider  ist  mit  der  Veröffentlichung  der  demotischen  Papyri 
und  Ostraka,  die  eine  notwendige  Ergänzung  der  griechischen  bilden,  bisher  kaum  ein 
Anfang  gemacht.  r| 

Hauptwerk:  LMitteis  und  UWilcken,  Grundzüge  und  Chrestomatie  der  Papyruskunde. 

2  Bde.  in  4  Tln.,  Lpz.  1912.  Die  bis  Nov.  1899  veröffentlichten  Papyri  sind  verzeichnet  Arch 
Pap.  I  {1900)  Iff .  Von  den  größeren  Papyruspublikationen  der  letzten  beiden  Jahrzehnte 
kommen  für  die  ptolemaiische  Zeit  hauptsächlich  in  Betracht:  Flinders  Petrie  Papyri  I 
-III,  Dublin  1891.  1893.  1905.  Greek  Papyri  in  the  British  Museum  I,  London  1893. 
BPGrenfell,  Revenue  Laws  of  Ptolemaeus  Philadelphus,  Oxford  1896.  Tebtunis  Papyri  I.  II, 
Lond.  1902.  1907.  tiibeh  Papyri  I,  Lond.  1906.  Papyrus  grecs  de  l'Universite  de  Lille,  I.  II, 
Paris  1907-12.  Elephantine- Papyri,  Berl.  1909.  Vgl.  auch  die  Übersichten  in  ArchPap  und 
von  PViereck  in  CBursian-WKroll,  Jahresbericht  XCVIII  {1898)  135  ff.  CII  {1899)  244  ff. 
CXXXI  {1907)  36  ff.,  ferner  die  Bibliographie  bei  ABouchd-Leclercq,  Hist.  des  Lagides  III, 
Paris  1906,  S.  III ff.  Demotische  Papyri:  ERevillout,  Nouvelle  Chrestomathie  demotique, 
Paris  1878,  Papijrus  ddmotiques  du  Louvre,  Paris  1885-91,  du  British  Museum,  Paris  1892, 
Chrestomatie  ddmotique  ebd.  1880.  WSpiegelberg,  Demot.  Papyrus  aus  den  Kgl.  Museen 
zu  Berlin,  Lpz.  u.  Berl  1902,  Die  demot.  Papyri  der  Straßburger  Bibliothek,  Straßb.  1902; 
Die  Demotischen  Papyrus  {Catal.  g4n4ral  des  Ant.  Egpt.  du  Musde  du  Caire),  Straßburg 
1908;  Papyrus  grecs  et  ddmotiques,  publids  par  ThReinach,  WSpiegelberg,  Seymour  de 
Ricci,  Paris  1905.  FLGrifflth,  Catalogue  ofthe  John  Rylands  Library,  Manchester,  Vol.  111,1909. 

Die  neuere  Forschung  hat  die  Periode  nach  Alexander  lange  vernachlässigt.  Es  hängt 
das  zusammen  mit  dem  traurigen  Zustande  unserer  Überlieferung  und  mit  dem  Glauben, 
daß  die  Makedonen  ein  ungriechisches  Volk,  die  griechische  Geschichte  also  mit  der 
Schlacht  bei  Chaironeia  zu  Ende  wäre.  Erst  BGNiebuhr,  obwohl  auch  er  in  diesem  Vor- 
urteil befangen  war,  hat  in  seinen  Vorträgen  über  alte  Geschichte  eine  wissenschaftliche 
Darstellung  dieser  Zeit  gegeben,  doch  sind  die  1825-1830  in  Bonn  gehaltenen  Vorlesungen 
erst  zwanzig  Jahre  später  herausgegeben  worden  {Berl.  1851).  Inzwischen  hatte  JGDroysen 
seine  Geschichte  Alexanders  {Hamb.  1833)  und  des  Hellenismus  (2  Bde.,  1836  und  1843) 
veröffentlicht,  die  für  die  ganze  spätere  Forschung  grundlegend  wurden;  es  ist  bezeichnend, 
daß    vierzig  Jahre    vergehen    mußten,    ehe    eine    neue   Auflage    nötig  wurde   {Gotha  1877, 

3  Bde),  während  in  derselben  Zeit  Curtius'  Griechische  Geschichte  Auflage  um  .Auflage 
erlebte.  Darüber  war  das  Werk  alt  geworden,  um  so  mehr,  als  die  epigraphischen  Ent- 
deckungen und  Papyrusfunde  der  Forschung  zum  Teil  eine  ganz  neue  Grundlage  gaben. 
So  trat  zuerst  BNiese  mit  einer  neuen  Darstellung  dieser  Zeit  hervor:  Geschichte  der  grie- 
chischen und  makedonischen  Staaten  seit  der  Schlacht  bei  Chaeronea  {3  Bde.,  Gotha  1893 
-1903).  Dies  Werk  bildet  in  jeder  Hinsicht  den  geraden  Gegensatz  zu  dem  Werke 
Droysens:  hier  eine  blühende  Sprache,  eine  stark  subjektive  Darstellung,  die  auch  vor 
den  kühnsten  Hypothesen  nicht  zurückschreckt,  um  die  Lücken  unserer  Oberlieferung 
auszufüllen  und  zu  einem  wirklichen  Verständnis    der  Ereignisse  zu  gelangen,  dabei  das 


150  Karl  Ju  ius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [144/145 

stete  Bestreben,  den  zersplitterten  Stoff  zur  Einheit  zu  gestalten;  bei  Niese  ein  platter  Stil, 
eine  nüchterne  Wiedergabe  der  Quellen,  die  ängstlich  ailem  aus  dem  Wege  geht,  was  nicht 
schwarz  auf  weiß  bezeugt  ist,  eine  nach  äußerlichen  Gesichtspunkten  zerhackte  Disposition. 
Wenn  also  Niese  auch  keine  Geschichte  im  höheren  Sinne  des  Wortes  gibt  und  selbst  die 
Probleme  oft  nicht  scharf  genug  angefaßt  werden,  so  ist  sein  Werk  doch  als  Handbuch 
sehr  nützlich,  hauptsächlich  darum,  weil  es  die  erste  Darstellung  der  Zeit  von  220-120  auf 
wissenschaftlicher  Grundlage  bietet,  die  wir  besitzen;  denn  Droysen  schließt  mit  der  Schlacht 
bei  Sellasia,  und  unsere  römischen  Geschichten  können  natürlich  die  griechischen  Dinge 
nur  soweit  berücksichtigen,  als  sie  auf  Rom  direkten  Bezug  haben.  Während  diese  Werke 
ausschließlich  die  politische  Geschichte  zum  Gegenstand  haben,  legt  JKaerst  in  seiner 
Geschichte  des  hellenistischen  Zeitalters  (/  Die  Grundlegung  des  Hellenismus,  Lpz.  1901, 
II 1  Das  Wesen  des  Hellenismus,  1909)  das  Schwergewicht  auf  die  geistigen  Strömungen. 
Das  Buch  steht  an  Tiefe  der  historischen  Auffassung  weit  über  Nieses  Geschichte, 
geht  aber  auf  Einzelprobleme  nur  wenig  ein,  abgesehen  von  des  Verf.  Lieblingsthema,  dem 
Gottkönigtum  Alexanders.  Ein  Gesamtbild  der  Geschichte  der  griechischen  Welt  in  dem 
Jahrhundert  seit  Alexander  (bis  217^,  mit  Berücksichtigung  der  sozialen  wirtschaftlichen 
und  geistigen  Entjwicklung  hat  der  Verf.  dieses  Abschnittes  im  III.  Bande  seiner  'Griechi- 
schen Geschichte'  zu  geben  versucht  {Straßb.  1904);  der  erste  Teil  enthält  die  Darstellung, 
der  zweite  Untersuchungen  über  die  Hauptprobleme;  beigegeben  sind  eine  Anzahl  Karten, 
da  unsere  historischen  Atlanten  für  diese  Periode  durchweg  ganz  ungenügendes  bieten. 
Ausschließlich  von  der  Kulturentwicklung  handeln  JPMahaffy,  Greek  Life  and  Thought 
from  the  age  of  Alexander  to  the  Roman  conquest  Lond.  1887,  und  JBurckhardt  in  seiner 
Griechischen  Kulturgeschichte,  Berl.  u.  Stuttg.  1898—1902;  letzteres  Werk  war  bei  seiner 
•grundsätzlichen  Ignorierung  der  neueren  Forschung  schon  beim  Erscheinen  veraltet.  Um 
so  wertvoller  sind  auch  heute  noch  die  Ausführungen  WHelbigs  in  seinen  Untersuchungen 
über  die  campanische  Wandmalerei,  Lpz.  1873.  Sehr  nützlich  auch  FSusemihl,  Geschichte 
der  griech.  Literatur  in  der  Alexandrinerzeit,  Lpz.  1891  f. 

Von  Spezialuntersuchungen  kann  hier  nur  das  Wichtigste  erwähnt  werden.  Die  Aus- 
wahl muß  natürlich  bis  zu  einem  gewissen  Grade  subjektiv  sein,  nähere  Nachweise  in  den 
oben  angeführten  Gesamtdarstellungen  und  den  Berichten  von  ABauer,  Die  Forschungen 
zur  griech.  Gesch.  1888-1898,  Münch.  1899,  und  ThLenschau  {1899-1906,  Jahresberichte  für 
Altertumswissenschaft,  Bd.  122  und  135).  Über  den  Königskult  handelt  am  besten  EKome- 
mann,  Klio  I  {1901)  51,  über  das  hellenistische  Fürstenrecht  EBreccia  in  meinen  Studi  di 
Storia  Antica,  Heft  IV,  Rom  1903.  Über  die  Koivd  EAFreeman,  History  of  Federal  Govern- 
ment, *  Lond.  1903.  HSwoboda  in  Hermanns  Griech.  Antiquitäten,  I  3,  Tübingen  1913.  Über 
Athen  WSFerguson,  Hellenistic  Athens,  London  1911,  über  Epeiros  CKlotzsch,  Epeirotische 
Geschichte  bis  280,  Berl.  1911  (ungenügend).  Über  die  römische  Eroberung  JKromayer, 
Antike  Schlachtfelder  in  Griechenland  II,  Berl.  1907.  GColin,  Rome  et  la  Grece  de  200  ä 
146  av.  J.  Chr.,  Paris  1905  {Bibliotheque  des  Ecoles  fraufaises  vol.  94).  ThReinach,  Mithri- 
date  Eupator  roi  du  Pont,  Paris  1890,  deutsch  von  AGötz,  Lpz.  1895.  GFHertzberg,  Ge- 
schichte Griechenlands  unter  der  Herrschaft  der  Römer  I,  Halle  1866  (völlig  veraltet,  aber 
für  die  Zeit  nach  Sulla  noch  durch  nichts  besseres  ersetzt).  GZippel,  Die  römische  Herr- 
schaft in  Illyrien  bis  auf  Augustus,  Lpz.  1877.  Die  Arbeiten  von  SSchebelew,  Geschichte 
Athens  von  229-31  v.  Chr.,  St.  Petersburg  1898,  Achaika,  ebd.  1903,  sind  leider  russisch 
geschrieben. 

Über  die  asiatischen  Reiche  ERBevan,  The  House  of  Seleucus,  2  Bde.,  Lond.  1902. 
ABoucM-Leclercq,  Histoire  des  Seleucides,  Paris  1913.  AvGutschmid,  Geschichte  Irans  von 
Alexander  dem  Großen  bis  zum  Untergang  der  Arsaciden,  Tübg.  1888.  AvSallet,  Die  Nach- 
folger Alexanders  in  Baktrien  und  Indien,  Berl.  1879.  BHaussoullier,  Historie  de  Milet  et 
du  Didymeion,  Paris  1902.  GCardinali,  II  Regno  de  Pergamo,  in  meinen  Studi  di  Storia 
Antica,  Heft  V,  Rom  1906.  Fstähelin,  Geschichte  der  kleinasiatischen  Galater,  -  Lpz.  1907. 
EdMeyer,  Geschichte  des  Königsreichs  Pontos,  Lpz.  1879.  HWillrich,  Juden  und  Griechen 
vor  der  makkabäischen  Erhebung,  Götting.  1895.  ESchürer,  Geschichte  des  jüdischen  Volkes 
im  Zeitalter  Jesu  Christi,  I  *  Lpz.  1901,  U  ^  ///  =>  1898. 

Über  Aegypten  vor  allem    ABoucM-Leclercq,  Histoire  des  Lagides,  4  Bde.,  Paris  1903 


145/146)  Chronologie  151 

bis  1907,  besonders  wichtig  die  beiden  letzten  Bände:  Les  institutions  de  l'Egypte  ptole- 
maique,  neben  Cardinali,  Pergamon,  die  erste  Gesamtdarstellung  des  Staatsrechts  und 
der  Verwaltung  eines  hellenistischen  Reiches,  die  wir  bis  jetzt  besitzen.  Ferner  MStrack, 
Die  Dynastie  der  Ptolemäer,  BerL  1897  (zum  Teil  veraltet).  PaulMMeyer,  Das  Heerwesen 
der  Ptolemäer  und  Römer  in  Aegypten,  Lpz.  1900.  WSchubart,  Quaestiones  der  rebus  mi- 
litaribus,  quales  fuerint  in  Regno  Lagidarum,  Dissert.  Breslau  1900.  JLesquier,  Les  Insti- 
tutions militaires  de  l'Egypte  sous  les  Lagides,  Paris  1911.  PJouguet,  La  vie  municipale 
dans  l'Egypte  roniaine  (BibL  des  Ecoles  franQ.  vol.  104),  Paris  1911,  auch  für  die  Ptole- 
maierzeit  wichtig.  WOtto,  Priester  und  Tempel  irn  hellenistischen  Aegypten,  2  Bde.,  Lpz. 
1905.  1908.  GLumbroso,  Economie  politique  de  l'Egypte  sous  les  Lagides,  Turin  1870,  un- 
kritische, heute  völlig  veraltete  Materialiensammlung.  UWilcken,  Griechische  Ostraka  aus 
Aegyten  und  Nubien,  Lpz.  u.  Berl.  1899,  grundlegend  für  unsere  Kenntnis  des  aegyptischen 
Steuerwesens.  MRostowzew,  Studien  zur  Geschichte  des  römischen  Kolonates,  L  Beiheft 
zum  Archiv  für  Papyrusforschung,  Lpz.  1910.    Vgl.  Bd.  IIP  272 ff. 

Über  die  letzten  Zeiten  des  Hellenismus:  WJudeich,  Caesar  im  Orient,  Lpz.  1885,  JKro- 
mayer.  Kleine  Forschungen  zur  Geschichte  des  zweiten  Triumvirats,  Herm.  XXIX  {1884) 
556  ff.  XXXI  (1896)  Iff.  7  Off.  XXXIII  {1898)  Iff.  13  ff. 

CHRONOLOGIE 

Im  Alexanderreich  und  den  daraus  hervorgegangenen  Staaten  stand  natürlich  der 
makedonische  Kalender  in  offizieller  Geltung,  ohne  aber  die  alteinheimischen  Kalender 
aus  dem  Gebrauch  des  täglichen  Lebens  verdrängen  zu  können.  Von  diesen  war  der 
babylonische  Kalender  dem  makedonischen  wesensgleich,  d.  h.  ebenfalls  lunisolar;  in 
Aegypten  dagegen  rechnete  man  nach  einem  Sonnenjahr  von  365  Tagen,  in  12  Monate  zu 
je  30  Tagen  geteilt,"  mit  5  überschüssigen  Tagen,  den  sog.  Epagomenen,  am  Ende  des  | 
Jahres.  Da  also  das  Jahr  gegenüber  dem  julianischen  Jahre  um  6  Stunden  zu  kurz  war, 
verschob  sich  das  Neujahr  alle  vier  Jahre  um  einen  Tag  nach  rückwärts,  bis  es  nach 
Ablauf  von  1461  aegyptischen  =  1460  julianischen  Jahren  wieder  auf  dem  ursprünglichen 
Punkte  angelangt  war,  nachdem  es  den  ganzen  Kreis  des  Jahres  durchlaufen  hatte.  Man 
nennt  diesen  Zeitraum  Sothisperiode,  weil  nach  ihrem  Ablauf  der  Aufgang  des  Sothis  oder 
Sirius  wieder  mit  dem  Neujahr  zusammenfiel.  Zur  Zeit  der  Eroberung  des  Landes  durch 
Alexander  entsprach  das  aegyptische  Neujahr  (1.  Thoth)  dem  14.  November  julianisch,  zur 
Zeit  der  Eroberung  des  Landes  durch  Octavian  dem  31.  August.  Die  technische  Über- 
legenheit des  festen  aegyptischen  Kalenders  über  den  makedonischen  hat  zur  Folge  ge- 
habt, daß  er  auch  bei  der  griechischen  Bevölkerung  bald  zur  ausschließlichen  Herrschaft 
gelangte,  so  daß  die  Regierung  sich  gezwungen  sah,  ihre  Erlasse  nach  beiden  Kalendern 
zu  datieren,  bis  endlich  unter  Euergetes  II.  der  makedonische  Kalender  dem  aegyptischen 
angepaßt  wurde;  das  makedonische  Neujahr  (1.  Dios)  wurde  auf  das  aegyptische  Neujahr 
(1.  Thoth)  gelegt  und  die  makedonischen  Monate  den  aegyptischen  gleichgesetzt.  Erst 
Augustus  hat  dann  den  Schritt  getan,  den  bereits  Euergetes  I.  vergeblich  versucht  hatte 
(Dekret  von  Kanopos),  den  Kalender  mit  dem  Lauf  der  Sonne  in  Übereinstimmung  zu 
bringen,  dadurch,  daß  er,  nach  dem  Vorbild  des  julianischen  Kalenders,  alle  vier  Jahr 
eine  sechste  Epagomene  einschaltete,  so  daß  von  da  an  der  1.  Dios-Thoth  auf  den 
29.  .August  festgelegt  war  und  nur  in  den  Jahren  nach  der  Schaltung  auf  den  30.  zu 
stehen  kam. 

BPGrenf eil- AHunt,  Hibeh  Papyri  I,  Lond.  1906,  332-359,  ABouchd-Leclercq,  Hist.  des 
Lagides  IV  277  ff.  Neujahrstabelle  in  RE.  I  1,  653  ff.  Über  den  babylonischen  Kalender 
EMahler,  Kalender  der  Babylonier  {S.Ber.Wien.Ak.  Math.  Kl.  101,  Abt.  2  a.  März  1892)  und 
Schaltzyklus  der  Babylonier,  Zeitschr.f.AssyrioL  IX  {1894)  49  ff.,  dazu  EMeyer,  ebd.  325. 
Vgl.  Bd.  im  68 ff. 

Den  orientalischen  Brauch,  nach  Regierungsjahren  zu  datieren,  hat  bereits  Alexander 
von  den  persischen  Königen  herübergenommen  {DittenbergerSyll.  -  155),  und  die  Diadochen 
sind  diesem  Beispiel  gefolgt.  Dabei  galt  als  erstes  Jahr  eines  Herrschers  das  Kalender- 
jahr, in  dem  er  den  Thron  bestiegen  hatte.  In  Aegypten,  wo  zwei  Kalender  nebeneinander 


152.  ^^f"!  Julius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [146  147 

in  Gebrauch  waren,  finden  wir  neben  der  Rechnung-  nach  Königsjahren  schlechtweg  auch 
eine  Rechnung  nach  Königsjahren  lüc  oi  Trpoco&oi;  man  vermutet,  daß  dieser  Rechnung  nach 
Finanzjahren  der  aegyptische  Kalender  zugrunde  liegt,  während  die  Königsjahre  nach  dem 
makedonischen  Kalender  gerechnet  wurden.  Im  Seleukidenreiche  hat  sich  aus  der  Datie- 
rung nach  Königsjahren  eine  Ära  entwickelt,  indem  man  die  Regierungsjahre  des  Be- 
gründers der  Dynastie  auch  nach  dessen  Tode  weiter  zählte.  Ihre  Epoche  ist  das  erste 
Neujahr  nach  der  Wiedereroberung  von  Babylonien  durch  Seleukos,  also  nach  makedo- 
nischem Kalender  der  1.  Dios  312/1  (Oktober  312),  nach  einheimischem  Kalender  der 
1.  Nisan  311/0  (März/April  311).  Diese  Ära  ist  dann  unter  der  parthischen  Herrschaft 
beibehalten  worden,  neben  einer  eigenen  Ära,  die  von  der  Begründung  dieses  Reiches 
248/7  an  datiert.  Auch  sonst  haben  sich  damals  zahlreiche  Ären  von  lokaler  Bedeutung 
entwickelt,  namentlich  in  Phoinikien  und  weiterhin  die  Provinzialären  in  Makedonien 
(Epoche  Herbst  148)  und  Kleinasien.  In  der  Wissenschaft  kam  im  III.  Jahrh.  die  Olym- 
piadenära zur  Herrschaft,  die  aber  in  öffentlichen  Urkunden  nur  ganz  ausnahmsweise  ver- 
wendet wurde. 

Über  die  Rechnung  nach  Königsjahren  EMeyer,  Forschungen  11  448  ff.  und  für  Aegypten 
Bouchd- Leder cq  a.  a.  0.,  über  die  Seleukidenära  EMeyer,  Zeitschr.f.Assyriologie  IX  {1894) 
325  ff.  Die  Lokalären  kennen  wir  hauptsächlich  aus  den  Münzen,  vgl.  Kubitschek,  Art.  Ära 
in  RE.  I,  606  ff.  (jetzt  schon  etwas  veraltet),  JRouvier,  Reo.  des  Etudes  grecques  XII  (1899) 
362  (über  die  phoinikische  Alexanderära),  JSvoronos,  Münzen  der  Ptolemaier  IV,  Athen 
1904.  Datierung  nach  der  Olympiadenära  (Ol.  140)  in  der  Inschrift  aus  Magnesia  am  Maian- 
dros  DittenbergerSyll.  *  256. 

Daneben  blieb  natürlich  die  Zählung  der  Jahre  nach  eponymen  Beamten  in  Gebrauch, 
selbst  im  Ptolemaierreiche,  wo  man  nach  Priestern  Alexanders  und  der  Lagiden  und  nach 
Kanephoren  der  Arsinoe  Philadelphos  datierte.  Leider  ist  das  für  die  Chronologie  wich-  [ 
tigste  Verzeichnis  solcher  Beamten,  die  attische  Archontenliste  nur  bis  294/3  (Archon 
Olympiodoros)  vollständig  erhalten,  von  da  an  ist  nur  für  verhältnismäßig  wenige  Archonten 
das  Amtsjahr  direkt  bezeugt,  und  wir  sind  in  der  Hauptsache  darauf  angewiesen,  aus  den 
literarisch  oder  epigraphisch  überlieferten  Archontennamen  die  Liste  zu  rekonstruieren,  was 
natürlich  nur  bis  zu  einem  gewissen  Punkte  und  auch  da  meist  nur  innerhalb  einer  ge- 
wissen Fehlergrenze  möglich  ist.  Sehr  fruchtbar  war  WSFer-gusons  Entdeckung,  daß  seit 
der  Mitte  des  4.  Jahrh.  die  Ratsschreiber  sich  in  der  offiziellen  Ordnung  der  Phylen  ge- 
folgt sind,  so  daß,  wenn  der  Schreiber  in  einem  Jahr  aus  der  Erechtheis  war,  er  im 
nächsten  aus  der  Aigeis  genommen  wurde,  und  so  fort.  Nur  sind  freilich,  namentlich  in 
politisch  bewegten  Zeiten,  vielfach  Störungen  dieser  Ordnung  eingetreten,  so  daß  dieses 
Kriterium  keineswegs  absolute  Geltung  beanspruchen  kann.  Dasselbe  gilt  von  den  Ver- 
suchen, die  Archonten  nach  dem  Schaltzyklus  anzuordnen.  Immerhin  ist  es  gelungen, 
die  uns  erhaltenen  Archontennamen  in  eine  chronologische  Ordnung  zu  bringen,  die 
wenigstens  annähernd  richtig  ist,  so  viel  im  einzelnen  auch  noch  ungewiß  bleibt, 

WSFerguson,  The  Athenian  Archons  of  the  third  and  second  centuries  before  Christ, 
Cornell  Studies  in  classical  philology,  X,  Ithaca  (New  York)  1899.  Alles  was  vorher  über 
die  attischen  Archonten  geschrieben  worden  ist  (auch  der  Art.  Archontes  in  RE.),  ist  da- 
durch veraltet.  Nur  hat  freilich  Ferguson  sein  System  zu  mechanisch  durchführen  wollen. 
Auch  JKirchner  hat  in  seiner  Archontenliste  Pros.Att.  II,  Bert.  1903,  631  sich  zu  sehr  von 
Ferguson  beeinflussen  lassen.  Eine  kritische  Verarbeitung  des  gesamten  Materials  gibt 
WKolbe,  Die  attischen  Archonten  von  293/2-31/0  v.  Chr.  {AbhGG.,  Phil.-hist.  Kl.,  N.  F. 
X  4)  Berl.  1908.  Über  die  Archonten  des  3.  Jahrh.  s.  meine  Griech.  Geschichte  III  2,  33  ff.  - 
Liste  der  alexandrinischen  eponymen  Priester  bei  ABouchä-Leclercq  a.  a.  0.  III  45  ff.  IV 
331  f  und  WOtto,  Priester  und  Tempel  im  hellen.  Aegypten  1 175  ff  II  324  f. 

Die  delphische  Archontenliste  ist  von  AMommsen  für  die  Jahre  198—169  rekonstruiert 
worden  (Phil.  XXIV  1  ff);  vor  und  nachher  sind  meist  nur  annähernde  Zeitbestimmungen 
möglich;  die  vollständige  Liste  gibt  HPomtow  in  RE.  IV  2,  2589  ff.,  für  das  3.  Jahrh.  zu 
berichtigen  nach  meiner  Griech.  Geschichte  III  2,  350,  vgl.  auch  PWalek,  Die  delphische 
Amphiktionie  in  der  Zeit  der  aitolischen  Herrschaft,  Berl.  1912.    Die  Herstellung  der  deli- 


147/148]  Chronologie  153 

sehen  Archontenliste  von  302-169  verdanken  wir  ThHomolle  {Les  Archives  de  VIntendance 
sacrde  ä  Dälos,  Ribl.  des  Ecoles  franf.  XLIX,  Paris  1887,  102  ff.),  Nachträge  dazu  von 
EScIiulliof,  BCH.  XXXI  (1908)  97  ff.,  vgl.  WTarn,  JhellSt.  XXIX  (1909)  274  ff ;  es  bleibt  eine 
kleine  Fehlergrenze.  In  Milet  sind  vollständige  Verzeichnisse  der  cTe(pavri96poi  oi  Kut 
aicu^vfiTai  von  523-260,  aus  der  Mitte  des  2.  Jahrh.  und  von  89  v.  Chr.  bis  20  n.  Chr.  ge- 
funden worden,  im  ganzen  für  434  Jahre  {ThWiegand,  S.Ber.Berl.Ak.  1905,  543),  doch  sind 
sie  bis  jetzt  noch  nicht  veröffentlicht.  Das  eigentliche  Fundament  aber,  auf  dem  unsere 
Kenntnis  der  Chronologie  dieser  Zeit  beruht,  ist  die  römische  Eponymenliste,  die  sog. 
Consularfasten;  nur  durch  sie  ist  es  möglich,  für  das  2.  und  1.  Jahrh.  zu  sicheren  Bestim- 
mungen zu  gelangen. 

Von  den  chronographischen  Arbeiten  des  Altertums  ist  uns  verhältnismäßig  wenig  er- 
halten. Die  älteste,  die  auf  uns  gelangt  ist,  ist  das  sog.  Marmor  Parium,  eine  Tabelle  der 
wichtigsten  Ereignisse  der  politischen  und  Literaturgeschichte,  mit  Angabe  der  attischen 
Archonten  und  der  Zahl  der  Jahre,  die  seit  den  betreffenden  Ereignissen  bis  zum  Jahre 
264/3  (Archon  Diognetos)  vergangen  waren.  Ein  neues  Stück  dieser  Tafel,  die  Jahre  336  5 
bis  299/8  enthaltend,  ist  vor  kurzem  auf  Faros  gefunden  worden;  es  bricht  leider  gerade 
da  ab,  wo  wir  neues  Material  am  nötigsten  gebraucht  hätten.  Übrigens  sind  die  Angaben 
zum  Teil  nachweislich  unrichtig,  doch  beträgt  der  Fehler  in  dem  neuen  Bruchstück,  das 
uns  hier  allein  interessiert,  so  viel  wir  sehen,  nie  mehr  als  ein  Jahr.  Auch  das  chrono- 
logische Handbuch,  daß  Diodor  der  Anordnung  seiner  historischen  Bibliothek  zugrunde 
gelegt  hat  und  das  sich  aus  dieser  zum  Teil  rekonstruieren  läßt,  verdient  keineswegs  un- 
bedingtes Vertrauen,  wenn  es  auch  im  ganzen  recht  sorgfältig  gearbeitet  war.  Dagegen 
ist  Diodor  selbst  bei  der  Einarbeitung  seiner  historischen  Exzerpte  in  das  chronologische 
Schema  mit  ärgster  Willkür  verfahren,  so  daß  seine  Chronologie  überall  da,  wo  sie  nicht 
auf  das  Handbuch  zurückgeht,  vollständig  wertlos  ist.  Dasselbe  gilt  von  der,  nach  ihrem  | 
Fundort  sog.  Chronik  von  Oxyrhynchos,  aus  der  letzten  Ptolemaier-  oder  ersten  Kaiser- 
zeit, spätestens  aus  dem  2.  Jahrh.  Sie  ist  nach  Olympiaden  geordnet,  mit  Angabe  der 
attischen  Archonten;  das  erhaltene  Bruchstück  geht  von  355/4-316/5  (mit  einigen  Lücken). 

Die  Fragmente  der  XpoviKÖ  des  Eratosthenes  und  des  Kastor  gesammelt  von  CMüllei 
im  Anhang  zum  Didotschen  Herodot,  vgl.  LBomemann,  De  Castoris  Chronicis  Diodori 
Siculi  fönte  ac  normo,  Progr.  Lübeck  1878;  die  Fragmente  des  Apollodor  von  FJacoby,  in 
Phil.Unters.  XVI,  Berl.  1902.  Beste  Ausgabe  des  Marmor  Parium  von  FJacoby,  Berl.  1904. 
Das  Chronikon  von  Oxyrhynchos:  Oxyrhynchus  Papyri  I  25  ff. 

Ein  Verzeichnis  der  babylonischen  (seit  Nabonnassar)  und  persischen  Könige,  dann 
der  Ptolemaier  und  der  römischen  Könige  von  Aegypten  bis  Antoninus  Pius  mit  Angabe 
der  Regierungsdauer  in  aegyptischen  Wandeljahren,  gibt  der  von  Ptolemaios  aufbewahrte 
Königskanon  (Kavibv  ßaciXeiujv).  Die  Regierungen  sind  hier,  um  die  astronomischen  Be- 
rechnungen leicht  und  sicher  datieren  zu  können,  in  ein  festes  Schema  gebracht,  so  daß 
das  Jahr  des  Regierungsantrittes  jedes  Herrschers  als  dessen  erstes  Jahr  gilt  und  die 
über  das  letzte  volle  Jahr  überschießenden  Monate  dem  Nachfolger  zugeteilt  werden.  Ab- 
gesehen von  diesem  willkürlichen  Verfahren  sind  die  Angaben  zuverlässig  und  bilden  die 
Grundlage  unserer  Kenntnis  der  Chronologie  der  Ptolemaierzeit. 

Regentenlisten  der  drei  großen  hellenistischen  Reiche  sind  uns  in  der  Chronik  des 
Eusebios  aufbewahrt,  einer  Kompilation  aus  dem  Anfang  des  4.  Jahrh.,  die,  wie  die 
übrigen  altchristlichen  Chronographien,  sich  die  Aufgabe  stellt,  die  biblische  mit  der 
griechischen  Chronologie  in  Parallele  zu  bringen.  Die  Listen  der  makedonischen  Könige 
nach  Alexander  und  der  Ptolemaier,  wahrscheinlich  auch  der  Asianorum  et  Syrorum 
reges,  hat  Eusebios  der  Chronik  seines  älteren  Zeitgenossen,  des  Neuplatonikers  Porphy- 
rios  von  Tyros,  entnommen;  sie  sind,  wie  schon  ein  Vergleich  der  Ptolemaierliste  mit 
dem  astronomischen  Königskanon  zeigt,  keineswegs  unbedingt  zuverlässig,  auch  abgesehen 
von  der  fehlerhaften  Überlieferung.  Überhaupt  sind  Königslisten,  die  auf  ganze  Jahre  ge- 
stellt sind,  für  feinere  chronologische  Bestimmungen  unbrauchbar.    Die  Angaben  der  von 


154  Karl  Julius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [148/149 

Eusebios  selbst  verfertigten  chronologischen  Tabelle,  des  'Kanon',  vollends  sind  nur  mit 
größter  Vorsicht  zu  benutzen. 

Der  astronomische  Königskanon  ist  am  besten  und  bequemsten  publiziert  bei  CWachs- 
muth,  Einleitung  in  die  alte  Geschichte,  Lpz.  1895,  304  ff.  Eusebios'  Chronik  ist  im  grie- 
chischen Originale  verloren;  wir  haben  eine  armenische  Übersetzung,  eine  lateinische  Be- 
arbeitung des  Kanons  von  Hieronymus,  Auszüge  der  byzantinischen  Chronographen  und 
eine  syrische  Epitome  {CSiegfried  und  HGelzer,  Eusebii  canonum  epitome  ex  Dionysii 
Telmaharensis  Chronica  petita,  Lpz.  1884,  dazu  AvGutschmid,  Kl.  Sehr.  I  488,  Lpz.  1889). 
Einzige  brauchbare,  aber  keineswegs  abschließende  Ausgabe  von  ASchoene,  2  Bde.,  Berl. 
1866.  1875.  ESchwartz,  Art.  Eusebios  in  RE.  VI  1,  1370  ff. 

Was  sich  heute  auf  dem  Titel  als  'Griechische  Chronologie'  bezeichnet,  sind  Unter- 
suchungen über  das  Kalenderwesen,  bei  denen  meist  sehr  wenig  herauskommt.  So  die 
Bücher  von  August Mommsen  {Lpz.  1883),  AdolfSchmidt  {Jena  1888)  und  GUnger  (in  Müllers 
Hdb.  /*  714  ff.  Münch.  1892).  Eine  angewandte  Chronologie  hat  HFClinton  in  seinen  Fasti 
Hellenici  gegeben  {II-  bis  280,  Oxford  1827,  III'  bis  auf  Augustus'  Tod,  1851),  eine  für  ihre 
Zeit  sehr  achtbare  Leistung,  heute  natürlich  völlig  veraltet,  aber  als  ganzes  noch  unersetzt. 
Die  Chronologie  des  ausgehenden  4.  und  des  3.  Jahrh.  habe  ich  in  meiner  Griech.  Ge- 
schichte III  2,  20-236  behandelt;  dort  auch  eine  Zeittafel  von  330-217  (S.  512ff.).  Über 
die  Chronologie  des  Ptolemaierreiches  WStrack,  Dynastie  der  Ptolemäer,  Berl.  1897,  149  ff.; 
eine  Zeittafel  gibt  ABouche-Leclercq,  Histoire  des  Lagides  II  381  ff.  Über  die  Chronologie 
der  Seleukiden  BNiese,  Herrn.  XXXV  {1900)  49  ff. 

GESICHTSPUNKTE  UND  PROBLEME 

Die  Philologie  hat  es  in  erster  Linie  mit  Worten  zu  tun.  Die  Geschichte 
handelt  von  den  Sachen.  Das  bedingt  einen  fundamentalen  Unterschied  in  der 
Methode.  Der  Philologe  fragt:  was  steht  in  den  Quellen?  der  Historiker:  ist  | 
das,  was  in  den  Quellen  steht,  richtig?  Die  Aufgabe  des  Philologen  ist  erschöpft, 
wenn  er  einen  möglichst  reinen  Text  hergestellt  und  diesen  Text  interpretiert  hat: 
die  des  Historikers  beginnt  da,  wo  die  Arbeit  des  Philologen  aufhört.  Natürlich 
lassen  beide  Gebiete  sich  in  der  Praxis  nicht  reinlich  scheiden.  Wie  der  Historiker 
philologische  Kenntnisse  nötig  hat,  um  die  Vorarbeit  des  Philologen  prüfen  und, 
wenn  nötig,  selbst  machen  zu  können,  so  sind  dem  Philologen  zu  einer  richtigen 
Interpretation  seiner  Texte  Sachkenntnisse  unentbehrlich,  also  da,  wo  es  sich  um 
politische  und  wirtschaftliche  Dinge  handelt,  staatswissenschaftliche  und  militärische 
Kenntnisse.  Er  kommt  sonst  leicht  dahin  die  Fähigkeit  zu  verlieren,  wie  Niebuhr 
einmal  mit  Anspielung  auf  Boeckh  gesagt  hat  {R.  Gesch.  II  80.  143),  'sich  philo- 
logische Überlieferung  als  wirklich  zu  vergegenwärtigen'.  Kein  Philologe  wird  auch 
nur  einen  Augenblick  zweifeln,  einen  Satz,  der  keinen  grammatikalischen  Sinn  gibt, 
selbst  wenn  er  in  der  besten  Handschrift  steht,  zu  emendieren,  und  falls  er  keine 
Emendation  finden  kann,  durch  ein  Kreuz  oder  einen  Stern  als  korrupt  zu  bezeichnen, 
auch  da,  wo  ein  nicht  philologisch  Geschulter  vielleicht  ohne  Bedenken  über  die 
Schwierigkeit  hinweglesen  würde.  Aber  sachliche  Schwierigkeiten,  die  doch  viel 
schwerer  wiegen  als  ein  verschriebener  Satz,  sieht  der  Philologe  sehr  häufig  nicht. 
Es  ist  das  Verhängnis  der  alten  Geschichte,  daß  sie  bis  in  unsere  Zeit  hinein  haupt- 
sächlich von  solchen  betrieben  worden  ist,  die  nichts  waren  und  sind  als  bloß  Philo- 
logen.   Jetzt  fängt  es  ja  allmählich  an,  besser  zu  werden. 

Die  klassische  Philologie  steht  zur  alten  Geschichte  wie  die  Germanistik  und  Roma- 
nistik zur  Geschichte  des  Mittelalters  und  der  Neuzeit.  Wer  die  Philologie  als  'Geschichte 
des  antiken  Geisteslebens'  definiert,  steckt  die  Grenzen  zu  weit;  in  der  Kunstgeschichte  (Archäo- 
logie) kann  der  Philologe  als  solcher  einfach  nicht  mit,  und  in  der  Geschichte  der  Einzel- 
wissenschaften ebenso   wenig.    Die  Geschichte  der  Mathematik  z.  B.  kann   nur  von  einem 


149/1501  Gesichtspunkte  und  Probleme:  Wort-  und  Sachkritik  155 

philologisch  gebildeten  Mathematiker,  oder  einem  mathematisch  gebildeten  Philologen  ge- 
schrieben werden.  Und  Religionsgeschichte  ist  Theologie;  wenigstens  sehe  ich  nicht,  was 
wissenschaftliche  Theologie  anders  sein  kann  als  Religionsgeschichte.  Über  historische 
Fragen  aber  glaubt  jeder  Dilettant  schreiben  zu  können.   (Anders  Gercke,  Bd.  I  33ff.) 

Die  Geschichte  —  das  Wort  im  höchsten  Sinne  genommen  —  ist  eine  enzyklopädische 
Wissenschaft,  wie  die  Philosophie;  sie  hat  die  Darstellung  der  gesamten  Kulturentwicklung 
der  Menschheit,  in  allen  ihren  Richtungen,  zur  Aufgabe.  Als  Fachwissenschaft  aber  ist 
die  Geschichte  eine  Sozialwissenschaft,  ihre  Aufgabe  die  Erforschung  der  politischen  und 
wirtschaftlichen  Entwicklung.  Nur  der  wird  das  leisten  können,  der  gründliches  philo- 
logisches Wissen  mit  ebenso  gründlichen  staatswissenschaftlichen  Kenntnissen  vereinigt 
Ranke  hat  in  einem  vielberufenen  Worte  gesagt,  die  Aufgabe  der  Geschichte  bestehe  vor 
allem  darin,  zu  zeigen,  'wie  es  eigentlich  gewesen  ist'.  Gewiß  ist  das  die  nächste  Auf- 
gabe der  historischen  Forschung,  aber  wir  kommen  damit  nur  bis  in  die  Vorhalle  des 
Tempels  der  Geschichte;  in  das  Adyton  treten  wir  erst,  wenn  es  uns  gelingt,  zu  zeigen, 
warum  es  so  gewesen  ist  und  so  kommen  mußte.  Damit  ist  dann  auch  die  historische 
Katharsis  gegeben,  die  uns  mit  allem  versöhnt:  cuv  6'  ävü-fKa  iräv  koXov. 

Auf  dem  Gesagten  beruht  der  angebliche  Gegensatz  zwischen  Wort-  und  Sach- 
kritik,  von  dem  heute  so  viel  die  Rede  ist,  während  es  doch  klar  ist,  daß  die  histo- 
rische Kritik  in  letzter  Linie  überhaupt  nur  Sachkritik  sein  kann,  denn  Sachen  sind 
immer  stärker  als  Worte.  Eine  Angabe  mag  noch  so  gut  bezeugt  sein,  so  werden 
wir  sie  deswegen  doch  verwerfen,  wenn  schwerwiegende  innere  Gründe  gegen  ihre 
Richtigkeit  sprechen.  Wir  werden  dabei  natürlich  sehr  vorsichtig  sein,  um  so  mehr, 
je  besser  die  Quelle  ist.  Annähernde  Sicherheit  geben  nur  Urkunden;  auch  sie 
können  manchmal  täuschen,  selbst  wenn  sie  echt  sind,  und  historiographische  Dar- 
stellungen geben  überhaupt  nur  ein  reflektiertes  Licht,  sie  stellen  die  Dinge  dar, 
nicht  wie  sie  gewesen  sind,  sondern  wie  der  Verfasser  sie  gesehen  hat.  Und  auch  | 
der  gewissenhafteste  Historiker  kann  durch  falsche  Angaben  irre  geführt  werden, 
selbst  wenn  er  zeitgenössische  Ereignisse  berichtet,  auch  ihm  kann  einmal  ein  Ver- 
sehen begegnen,  und  vor  allem,  niemand  kann  aus  seiner  Individualität  heraus. 
Darum  müssen  wir  scharf  scheiden  zwischen  tatsächlichen  Angaben  und  subjektiven 
Urteilen;  nur  die  ersteren  können  für  uns  maßgebend  sein  und  auch  sie  nur  mit 
den  eben  bezeichneten  Einschränkungen.  Und  überhaupt  dürfen  wir  auch  die 
besten  antiken  Geschichtschreiber,  selbst  einen  Thukydides  und  Polybios,  nicht  mit 
dem  Maße  messen,  das  wir  heute  an  historische  Werke  legen;  von  den  Anforde- 
rungen exakter  wissenschaftlicher  Forschung  haben  sie  noch  kaum  eine  Ahnung 
gehabt.  Das  gilt  ebenso  von  der  gelehrten  Geschichtschreibung  des  Altertums. 
Aristoteles'  'ABrivaiujv  rroXiTeia  mag  ja  für  ihre  Zeit  eine  bedeutende  Leistung  ge- 
wesen sein;  heute  würden  wir  so  etwas  keinem  Studenten  mehr  durchgehen  lassen. 
Das  gibt  uns  natürlich  kein  Recht,  uns  gegenüber  unseren  Vorgängern  aus  dem 
Altertum  zu  überheben;  sie  sind  es,  die  den  Grund  gelegt  haben,  auf  dem  wir 
weiter  bauen,  und  wenn  wir  heute  mehr  leisten,  so  liegt  das  daran,  daß  wir  ernten 
können,  wo  sie  gesät  haben.  Aber  wir  dürfen  die  Inferiorität  der  antiken  Geschicht- 
schreibung, das  Fehlen  jedes  eigentlich  wissenschaftlichen  Betriebes  der  Geschichte 
im  Altertum  nie  vergessen,  wenn  es  sich  darum  handelt,  über  den  Wert  der  Über- 
lieferung ein  Urteil  zu  gewinnen.  Denn  leider  beruht  unsere  Kenntnis  der  politi- 
schen Geschichte  des  Altertums  fast  ausschließlich  auf  historiographischen  Dar- 
stellungen, noch  dazu  mit  wenigen  Ausnahmen  aus  zweiter  und  dritter  Hand,  meist 
dürftigen  Kompendien,  von  Leuten  verfaßt,  denen  jede  Befähigung  zum  Historiker 
abhing.  Alle  epigraphischen  und  Papyrusfunde  haben  daran  nichts  Wesentliches 
geändert;  wir  besitzen  noch  immer  nur  eine  verschwindend  kleine  Zahl  historischer 
Urkunden. 


156  KarlJulius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [150/151 

Wer  vergangene  Zeiten  verstehen  will,  muß  zuerst  in  der  eigenen  Bescheid  wissen. 
Also  theoretische,  und  sobald  es  sein  kann,  praktische  Betätigung  am  politischen  Leben; 
wer  in  einer  Wahlkampagne  an  acht  Abenden  auf  der  Tribüne  steht,  lernt  mehr  als  in 
acht  Jahren  am  Schreibtisch.  Auch  Beschäftigung  mit  militärischen  Dingen  ist  unerläßlich; 
das  klassische  Werk  von  CClausewitz,  Vom  Kriege  z.  B.  sollte  jeder  besitzen,  der  sich 
mit  Geschichte  beschäftigt;  es  ist  ja  für  wenige  Mark  zu  haben.  Sehr  wichtig:  HDelbrück, 
Geschichte  der  Kriegskunst  (/^  Bert.  1908,  II-  1907,  III  1907).  Auch  abschreckende  Bei- 
spiele sind  oft  nützlich.  Wer  wissen  will,  wie  Geschichte  nicht  geschrieben  werden  soll, 
braucht  nur  AHolms  Griechische  Geschichte  {4  Bde.,  Berl.  1886-94)  oder  desselben  Ver- 
fassers Geschichte  Siciliens  (3  Bde.,  Lpz.  1869-98)  in  die  Hand  zu  nehmen.  Doch  ist  das 
letztere  Werk  als  Materialiensammlung  sehr  nützlich. 

Eine  gute  Erläuterung  zu  dem  eben  über  Wort-  und  Sachkritik  Bemerkten  gibt 
die  Frage  nach  der  Nationalität  der  Makedonen,  das  Grundproblem  der  ganzen 
griechischen  Geschichte  seit  Philipp;  hängt  es  doch  von  der  Art  ab,  wie  wir  sie 
beantworten,  ob  wir  Philipp  als  fremden  Eroberer  in  der  Art,  wie  später  die  Römer, 
oder  vielmehr  als  den  Einiger  und  Retter  der  griechischen  Nation  auffassen  sollen. 
Den  attischen  Schriftstellern  des  4.  Jahrb.,  von  Thukydides  bis  Demosthenes,  gelten 
die  Makedonen  als  'Barbaren':  Grund  genug  für  die  Philologen  der  älteren  Gene- 
ration, das  Griechentum  der  Makedonen  zu  leugnen.  So  urteilten  OtfriedMüUer, 
ErnstCurtius,  ArnoldSchaefer;  selbst  ThMommsen,  der  ja  auf  diesem  Gebiet  nicht 
Spezialist  war,  hat  sich  dadurch  beeinflussen  lassen.  Ob  die  Bezeichnung  als  Bar- 
baren auf  die  Nationalität  oder  vielmehr  auf  das  Kulturniveau  zu  beziehen  sei, 
fragten  sie  nicht;  ob  ihre  Auffassung  nicht  mit  den  historischen  Tatsachen  in 
schroffem  Widerspruch  stände,  ebensowenig;  nicht  einmal  daran  nahmen  sie  An- 
stoß, und  das  ist  eigentlich  von  ihrem  Standpunkte  aus  das  Merkwürdigste,  daß  | 
die  griechische  Nationalität  und  Sprache  der  Makedonen  im  Gegensatz  zu  den 
stammfremden  Römern  ausdrücklich  bezeugt  wird,  und  zwar  von  keinem  Geringeren 
als  Polybios  {IX  37  und  bei  Liv.  XXXI  29).  Es  bedarf  dieses  Zeugnisses  aber  nicht; 
denn  die  hunderte  von  makedonischen  Personennamen,  die  mit  verschwindenden 
Ausnahmen  rein  griechisch  sind,  die  zahlreichen  griechischen  Ortsnamen  des  Landes, 
die  uns  überlieferten  Reste  des  makedonischen  Dialekts,  endlich  und  vor  allem  die 
Tatsache,  daß  in  sämtlichen  von  den  Makedonen  begründeten  Reichen  und  Städten 
Griechisch  die  offizielle  Sprache  gewesen  ist,  sind  ebenso  viele  Beweise  für  das 
Griechentum  des  makedonischen  Stammes.  Und  wenn  das  alles  nicht  wäre,  würde 
schon  der  althomerische  Name  eiaipoi,  der  sich  in  Makedonien,  und  hier  allein,  als 
Bezeichnung  des  Kriegsgefolges  des  Königs  erhalten  hat,  die  Frage  zur  Entschei- 
dung bringen.  Demgegenüber  kann  es  nicht  in  Betracht  kommen,  daß  im  make- 
donischen Dialekt  die  Mediae  die  Stelle  der  gemeingriechischen  Aspiratae  vertreten; 
es  ist  ein  methodischer  Fehler,  eine  einzelne  lautliche  Erscheinung  herauszugreifen 
und  daraufhin  über  den  Charakter  einer  Sprache  zu  urteilen.  Nicht  minder  un- 
begründet sind  die  Zweifel  an  der  griechischen  Nationalität  der  Epeiroten  und  der 
diesen  benachbarten  Stämme  des  inneren  Aitoliens,  denn  sie  beruhen  auf  einer 
falschen  Interpretation  einer  Stelle  des  Thukydides  {11194).  Dort  wird  gesagt,  die 
Eurytanen,  der  aitolische  Hauptstamm,  seien  äYvojcTÖxaToi  Y^^uJccav  gewesen;  aber 
mehr  als  unverständlich  kann  eine  Sprache  doch  nicht  sein,  der  Superlativ  zeigt 
also,  daß  man  die  Eurytanen  immer  noch,  wenn  auch  nur  schwer,  verstehen  konnte; 
wie  die  Schollen  zu  der  Stelle  ganz  richtig  erklären  (ouk  Ixovxec  Tr)v  bidXeKiov 
euKoXov  fvujcBfivai).  Es  ist  ja  auch  selbstverständlich,  daß  das  alte,  schon  von 
Homer  als  solches  erwähnte  Nationalheiligtum  in  Dodona  nur  auf  griechischem  Boden 
gelegen  haben  kann  (vgl.  Herod.  II 56.  IV  33.  VI  126 f.),  was  denn  auch  durch  die 


151/152]  Gesichtspunkte  und  Probleme:  Interpretation  der  Quellen  157 

dort  gefundenen  Inschriften  bestätigt  wird,  die  beweisen,  daß  mindestens  seit  dem 
Ende  des  4.  Jahrh.  Griechisch  in  Epeiros  die  offizielle  Landessprache  gewesen  ist 
{GDI.  in  ff.) 

OHoffmann,  Die  Makedonen,  ihre  Sprache  und  ihr  Volkstum.  Göttingen  1900.  Meine 
Griech.  Geschichte  III  J,  Iff.  1-2,  42  ff.  Vgl.  PKretschmer,  oben  Bd.  I-  539  f.,  der  zwischen 
den  beiden  Ansichten  zu  vermitteln  sucht.    Über  die  Epeiroten  Gr.  Gesch.  I  -  2,  33  ff. 

So  schwere  Interpretationsfehler  werden  im  ganzen  nur  selten  gemacht.  Viel 
häufiger  geschieht  es,  daß  man  durch  zu  ängstliches  Kleben  am  Buchstaben  Dinge 
in  die  Quellen  hineinliest,  die  ihre  Verfasser  keineswegs  haben  sagen  wollen.  Auch 
dafür  ein  Beispiel.  Bei  Polybios  {VII  8,  5  und  XVIII  41,  8)  heißt  es  von  Hieron 
und  Attalos  I.,  sie  wären  54  bzw.  44  Jahre  'König  gewesen'  (er  braucht  beidemal 
das  Wort  ßaciXeucac),  und  die  Neueren  beziehen  die  Angabe  durchweg  auf  die 
Regierungszeit  nach  Annahme  des  Königstitels.  Wir  wissen  nun  aber  aus  Strabon 
{XIII  624),  daß  Attalos  im  ganzen  nur  44,  oder  wie  Strabon  rechnet,  43  Jahr  über 
Pergamon  regiert  hat,  die  Zeit,  wo  er  noch  nicht  König  hieß,  einbegriffen.  Wir 
müßten  also  annehmen,  daß  er  sich  noch  im  ersten  Jahre  seiner  Regierung  zum 
König  habe  ausrufen  lassen.  Das  steht  aber  im  Widerspruch  zu  der  eigenen  An- 
gabe des  Polybios,  wonach  Attalos  diesen  Schritt  erst  nach  seinem  großen  Galater- 
siege  getan  hat;  es  wäre  sinnlos  gewesen,  das  hervorzuheben,  wenn  zwischen  dem 
Regierungsantritt  und  dem  Sieg  nur  wenige  Monate  lagen.  Es  ist  also  klar,  daß 
der  Sieg  geraume  Zeit  später  fällt,  was  sich  auch  aus  anderen  Gründen  erweisen 
läßt  (meine  Griech.  Gesch.  III 2,  458 ff.).  Ebenso  hat  Hieron  den  Königstitel  erst 
nach  seinem  Siege  über  die  Mamertiner  am  Longanos  angenommen,  dieser  Sieg 
aber  wurde,  |  wie  Polybios  selbst  erzählt,  die  unmittelbare  Veranlassung  zur  römi- 
schen Intervention  in  Sizilien,  die  264/3  erfolgt  ist.  Die  Schlacht  am  Longanos  ge- 
hört also  in  265/4;  da  nun  Hieron  Anfang  214  gestorben  ist,  hat  er  etwa  50  Jahre 
den  Königstitel  geführt,  und  die  54  Jahre  bei  Polybios  schließen  auch  die  der  An- 
nahme dieses  Titels  vorhergehenden  Regierungsjahre  ein,  ganz  wie  die  44  Jahre 
des  Attalos.  Das  liegt  ja  auch  in  der  Natur  der  Sache;  nicht  darauf  kommt  es  an, 
wie  lange  beide  Herrscher  Könige  geheißen  haben,  sondern  wie  lange  sie  Könige 
gewesen  sind,  und  das  waren  sie,  seit  sie  an  die  Spitze  ihres  Staates  getreten 
waren,  Hieron  nach  seinem  Staatsstreich,  Attalos  nach  dem  Tode  seines  Vetters 
Eumenes.  Da  Polybios  die  Regierungsdauer  in  der  kurzen  Charakteristik  gibt,  die 
er  beiden  Königen  bei  Gelegenheit  ihres  Todes  widmet,  war  ein  näheres  Eingehen 
auf  Einzelheiten  ausgeschlossen,  und  Polybios  hätte  sich  ohne  arge  Pedanterie  nicht 
anders  ausdrücken  können  als  er  getan  hat;  er  durfte  es  um  so  eher,  als  Hieron 
und  Attalos  ja  wirklich  während  des  bei  weitem  größeren  Teiles  ihrer  Regierungs- 
zeit den  Königstitel  geführt  haben. 

In  den  soeben  besprochenen  Beispielen  handelt  es  sich  nur  um  richtige  Inter- 
pretation der  Quellen.  Aber  auch  wo  die  Quellen  ganz  unzweideutig  sprechen,  ist 
trotzdem  die  schärfste  Prüfung  geboten.  So  erzählte  Phylarchos,  daß  Kleomenes 
aus  der  Beute  von  Megalepolis  6000  Talente  erlöst  habe;  die  Neueren  würden  das 
ohne  Zweifel  für  bare  Münze  genommen  haben,  wenn  nicht  Polybios  in  einem  E.\- 
kurs  die  Absurdität  dieser  Angabe  dargelegt  hätte.  Was  er  bei  dieser  Gelegenheit 
über  Phylarchos  sagt,  ist  auch  heute  vielfach  noch  zeitgemäß:  ev  be  toütoic  tic  ouk 
av  eau|udcei6  Tf]v  otTreipiav  Kai  Tqv  ctTvoiav  ific  Koiviic  ewoiac  urrep  if\c  tüjv  '6\Xit- 
viKUJV  TTpaYMOtTUJV  xopHTiöC  Kai  buvöt.ueujc;  r|V  )LidXiCTa  bei  Tiapd  toic  iCTOpiofpäqpoic 
undpxeiv  (//  63,  2).    Hier  ein  BeispieL    Nach  Appian  {Prooem.  10)  hätte  Ptolemaios 


158  Karl  Julius  Beloch:  Griechische  Geschichte  seit  Alexander  [152/153 

Philadelphos  bei  seinem  Tode  einen  Schatz  von  740000  Talenten  hinterlassen,  wo- 
mit Silbertalente  gemeint  sein  müssen,  da  die  Kupferwährung  damals  in  Aegypten 
noch  nicht  bestand,  und  740000  Kupferfalente  auch  gar  keine  besonders  große 
Summe  gewesen  wären,  nämlich  bei  einem  Wertverhältnisse  des  Silbers  zum  Kupfer 
von  1  :  120  nur  wenig  über  6000  Silbertalente  oder  etwa  30  Millionen  Mark.  Handelt 
es  sich  aber  um  Silbertalente,  so  würde  der  Schatz  etwa  3^0  Milliarde  Mark  be- 
tragen haben,  also  beinahe  so  viel  wie  die  französische  Kriegsentschädigung  und 
mehr  als  jetzt  in  der  französischen  Bank  liegt,  die  von  allen  Banken  der  Welt  den 
bei  weitem  größten  Metallschatz  besitzt.  Und  dabei  kann  das  Ptolemaierreich  nur 
etwa  den  vierten  Teil  der  Bevölkerung  des  heutigen  Frankreich  gezählt  haben, 
während  der  Geldwert  heute  kaum  die  Hälfte  des  Geldwertes  im  3.  Jahrh.  v.  Chr. 
beträgt,  der  Zinsfuß  höchstens  ein  Drittel  so  hoch  steht  als  damals.  Und  bei  dem 
allen  ist  die  Ansammlung  so  großer  Metallreserven  heute  nur  dadurch  möglich,  daß 
sie  im  Verkehr  durch  Banknoten  ersetzt  werden.  Es  sollte  also  auf  den  ersten  Blick 
klar  sein,  daß  die  Angabe  Appians  einfach  absurd  ist,  wie  übrigens  auch  die  anderen 
statistischen  Angaben,  die  er  in  einem  Atem  damit  gibt.  Das  hindert  aber  nicht, 
daß  sie  noch  jetzt  Verteidiger  findet. 

Wo  übrigens  Polybios  auf  außergriechische  Verhältnisse  zu  sprechen  kommt, 
verliert  auch  er  sogleich  den  richtigen  Maßstab.  So  wiederholt  er  ganz  arglos  die 
weit  übertriebenen  Angaben  Fabius  Pictors  über  die  Stärke  der  römischen  Flotten 
im  ersten  Punischen  Kriege,  obgleich  er  sehr  wohl  weiß,  daß  Rom  zu  seiner  Zeit, 
trotz  seiner  so  viel  höher  gestiegenen  Macht,  so  große  Flotten  nicht  hätte  aufstellen 
können  (/  64,  /).  Ebensowenig  nimmt  er  Anstoß  an  den  Angaben  seiner  römischen  j 
Quelle  über  die  großen  Verluste  Hannibals  auf  dem  Marsch  nach  Italien.  Da  soll 
Hannibal  in  den  kurzen  und  siegreichen  Kämpfen  gegen  die  Völker  zwischen  Ebro 
und  Pyrenäen  über  20000  Mann  eingebüßt  haben,  mehr  als  doppelt  so  viel  als  in 
den  großen  Schlachten  am  Trasimenus  und  bei  Cannae  zusammen,  ferner  13000  Mann 
auf  der  250  Kilometer  langen  Strecke  von  den  Pyrenäen  bis  zur  Rhone,  wo  weder 
Terrainschwierigkeiten  zu  überwinden,  noch  ernsthafte  Kämpfe  zu  bestehen  waren, 
weitere  20000  Mann,  fast  die  Hälfte  der  noch  übrigen  Gesamtstärke  beim  Über- 
gang über  die  Alpen,  dessen  Schwierigkeiten  maßlos  übertrieben  werden,  während 
Hannibal  in  Wahrheit  den  Alpenvölkern  nur  ein  paar  kleine  Gefechte  zu  liefern 
hatte  und  die  Straße  so  gut  war,  daß  selbst  die  Elefanten  glücklich  nach  Italien 
hinüberkamen.  Dabei  ist  zu  berücksichtigen,  daß  Hannibal  seine  Verbindungen  mit 
Spanien  aufgegeben  hatte,  also  zu  deren  Sicherung  keine  Besatzungen  zurückzu- 
lassen brauchte,  so  daß  der  Verlust  von  33000  Mann  seit  dem  Übergang  über  die 
Pyrenäen  (50  Proz.)  ausschließlich  durch  Gefechte  und  Strapazen  verursacht  sein 
müßte.  Und  das  in  2  bis  3  Monaten,  ohne  eine  einzige  Feldschlacht,  ja  beinahe 
ohne  ein  einziges  nennenswertes  Gefecht.  Und  doch  kann  Hannibal  in  den  fast 
zwei  Jahren  von  seiner  Ankunft  in  Italien  bis  zum  Vorabend  der  Schlacht  bei  Cannae, 
in  denen  er  zwei  große  Feldschlachten  und  unzählige  kleinere  Gefechte  gegen  ein 
reguläres  Heer  geliefert  hat  und  mehr  als  1200  Kilometer  marschiert  ist,  zum  Teil 
unter  furchtbaren  Strapazen,  höchstens  20  Proz.  seiner  Stärke  verloren  haben,  sonst 
hätte  er  bei  Cannae  überhaupt  kein  kampffähiges  Heer  mehr  gehabt.  Es  kann  also 
nicht  der  geringste  Zweifel  sein,  daß  die  hohen  Verlustangaben  haltlos  sind.  Sie 
erklären  sich  aber  sehr  einfach  aus  der  Kontaminierung  zweier  verschiedener  Be- 
richte; ein  Annalist  ließ  Hannibal  mit  102000  Mann  aus  Cartagena  ausrücken 
{Polyb.  III  35,  1),  während  dieser  nach  seinem  eigenen  Zeugnis  bei  der  Ankunft  in 


153/1541  Gesichtspunkte  und  Probleme:  Wirtschaftsgeschichte  159 

Italien  nur  26000  unter  Waffen  hatte  {Polyb.  III 56,4):  die  Subtraktion  beider  Zahlen 
ergab  einen  Verlust  von  76  000  oder  vielmehr,  da  22000  Mann  in  Spanien  zurück- 
gelassen sein  sollen,  von  54000  Mann.  Der  so  naheliegende  Gedanke,  ob  nicht 
die  Angabe  über  Hannibals  Stärke  beim  Aufbruch  aus  Spanien  sehr  libertrieben 
sei,  ist  Polybios  nicht  gekommen;  den  Neueren,  die  ihm  die  Zahlen  nachgeschrieben 
haben,  ebensowenig. 

Vgl.  meine  Bevölkerung  der  griech.-röm.  Welt,  Lpz.  1886,  408  f.  Delbrück,  Geschichte  der 
Kriegskunst  r-  369 ff.  KLehmann,  Die  Angriffe  der  drei  Barkiden  auf  Italien,  Lpz.  1905,  131  ff. 

Überhaupt  ist  die  Erforschung  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  eine  der  drin- 
gendsten Aufgaben  der  Altertumswissenschaft.  Boeckhs  'Staatshaushaltung  der 
Athener'  hat  schon  vor  einem  Jahrhundert  die  Bahn  gewiesen;  es  ist  ja  auch  seit- 
dem, namentlich  in  den  letzten  Jahrzehnten,  so  manches  auf  diesem  Gebiete  ge- 
leistet worden,  aber  bei  weitem  das  Meiste  bleibt  noch  zu  tun.  Wie  wenig  Ver- 
ständnis für  diese  Fragen  in  weiten  philologischen  Kreisen  noch  immer  zu  finden 
ist,  zeigt  z.  B.  die  neue  Auflage  von  Paulys  Realenzyklopädie  in  den  Bänden,  die 
von  Wissowa  herausgegeben  sind;  jetzt  unter  Krolls  Leitung  scheint  es  ja  besser 
zu  werden.  Freilich  liegt  gerade  hier  die  Gefahr  des  Dilettantismus  sehr  nahe:  den 
Nationalökonomen,  die  sich  mit  antiker  Wirtschaftsgeschichte  beschäftigen,  fehlen 
häufig  die  nötigen  historischen  und  philologischen  Kenntnisse,  den  Philologen  die 
nationalökonomischen,  dazu  kommt  der  Mangel  ausreichender  Vorarbeiten,  der  jeden 
zwingt,  sich  sein  Material  selbst  zusammenzutragen.  Auch  über  Fragen  der  Methode, 
ja  selbst  die  Grundprinzipien,  gehen  die  Ansichten  zum  Teil  weit  auseinander.  Das 
alles  gibt  der  Beschäftigung  mit  diesen  dem  äußeren  Anschein  nach  so  trockenen 
Dingen  einen  eigenen  Reiz,  wie  er  den  besser  durchgearbeiteten  Teilen  der  Alter- 
tumwissenschaft I  fehlt;  man  kann  aus  dem  Vollen  schaffen,  ohne  auf  jeden  Schritt 
durch  den  Wust  gelehrter  Kommentare  gehemmt  zu  sein.  Da  gilt  es  dann  frei- 
lich, wenn  nötig,  auch  den  Mut  zum  Irrtum  zu  haben;  nur  wer  die  Probleme  fest 
und  rückhaltslos  anpackt,  wird  etwas  erreichen,  hier  noch  mehr  als  sonst  in  der 
Wissenschaft. 

Vgl.  meine  Bevölkerung  der  griech.-röm.  Welt,  Lpz.  1886,  die  wirtschaftsgeschicht- 
lichen Abschnitte  in  meiner  Griech.  Gesch.,  und  meine  Aufsätze  in  JWolfs  Zeitschr.  f. 
Sozialwissenschaft  II  {1899)  18  ff.,  V  (1902)  95  ff.  169  ff.  EdMeyer,  Die  wirtschaftliche  Ent- 
wickelung  des  Altertums,  Kl.  Schriften,  Halle  1910,  79 ff.  PGuiraud,  La  propriä4  fonciere 
en  Gr^ce,  Paris  1893  und  La  main-d'ceuvre  industrielle  dans  l'ancienne  Grdce,  Paris  (Bibl. 
de  la  Facultd  des  Lettres  XII)  1900.  HFrancotte,  L' Industrie  dans  la  Grece  ancienne, 
2  Bde.,  Brüssel  1900.  1901.  Kurze,  mehr  populär  gehaltene  Übersichten  geben  WCuiming- 
ham,  Essay  on  western  civilization  in  its  economic  aspects  (ancient  times),  Cambridge 
1898,  und  ONeurath,  Antike  Wirtschaftsgeschichte,  Lpz.  1909. 


RÖMISCHE  GESCHICHTE  BIS  ZUM  ENDE  DER  REPUBLIK 

Von  KARL  JULIUS  BELOCH 

Eine  Völkerkarte  Italiens  vor  der  römischen  Eroberung  würde  ein  Bild  geben, 
wie  heute  etwa  eine  Völkerkarte  des  Kaukasus.  Wurden  doch  von  den  Alpen  bis 
zum  ionischen  Meere  ein  gutes  Dutzend  Sprachen  gesprochen,  die  zum  Teil  den 
verschiedensten  Sprachstämmen  angehörten.  Erst  die  Römer  haben  alle  diese 
Völker  durch  Blut  und  Eisen  zur  Einheit  zusammengeschweißt,  indem  sie  ihnen 
allen  den  Stempel  der  eigenen  Nationalität  aufdrückten.  Aber  bis  heute  haben  in 
Dialekt,  Charakter  und  äußerer  Erscheinung  vielfache  Spuren  der  alten  ethnographi- 
schen Verhältnisse  sich  erhalten. 

Um  die  Zeit,  wo  Italien  aus  dem  Nebel  der  Vorgeschichte  herauszutreten  be- 
ginnt, finden  wir  den  größten  Teil  der  Halbinsel  von  einer  Gruppe  einander  nahe 
verwandter  idg.  Völker  besetzt,  die  eben  deswegen  als  Italiker  im  engeren  Sinne  des 
Wortes  bezeichnet  werden;  doch  wichen  die  Sprachen,  die  sie  redeten,  zum  Teil 
so  weit  voneinander  ab,  daß  eine  wechselseitige  Verständigung  nicht  möglich  war, 
wie  jeder  sich  überzeugen  kann,  der  zum  erstenmal  eine  umbrische  oder  oskische 
Inschrift  zur  Hand  nimmt.  Im  Norden,  im  oberen  Tibertal,  und  dem  östlich  be- 
nachbarten Apennin  saßen  die  Umbrer,  und  jenseits  der  Berge,  an  der  adriatischen 
Küste,  die  ihnen  eng  verwandten  Picenter;  südlich  voii  ihnen,  in  den  Abruzzen,  die 
sabellischen  Völkerschaften:  Sabiner,  Marser,  Paeligner,  Vestiner,  Praetuttier;  noch 
weiter  südlich,  vom  Sagrus  bis  zum  Silawald  im  heutigen  Calabrien,  die  oskischen 
Stämme:  Samniten,  Frentaner,  Lucaner  und  Bruttier.  Manches  spricht  dafür,  daß 
auch  die  Sikeler  im  südlichen  Teil  des  heutigen  Calabrien  und  im  östlichen  Teile 
der  Insel,  der  sie  den  Namen  gegeben  haben,  und  die  ihnen  ohne  Zweifel  eng 
verwandten  Sikaner,  italischen  Stammes  gewesen  sind;  doch  fehlt  hier,  bei  der 
frühen  Hellenisierung  dieses  Volkes,  der  direkte  Beweis,  den  nur  Inschriften  geben 
könnten.  Westlich  von  den  Oskern,  im  oberen  Liristal  und  an  der  Küste  von  der 
Mündung  dieses  Flusses  bis  zum  Südabhang  des  Albanergebirges,  saßen  die  Volsker, 
nördlich  von  ihnen  in  der  Ebene  an  der  unteren  Tiber  die  Latiner,  die  wieder  in 
zwei  Gruppen  zerfielen:  die  Latiner  im  engeren  Sinne,  links  von  der  Tiber,  und  die 
Falisker  auf  dem  rechten  Ufer  des  Stromes,  um  den  Soracte  und  den  ciminischen 
Wald.  Ob  auch  die  den  Latinern  östlich  benachbarten  Herniker  und  Aequer  (oder 
Aequiculer)  diesen  verwandt  oder  vielmehr  sabellischen  Stammes  waren,  entzieht 
sich  unserer  Kenntnis,  da  sie  sehr  früh  latinisiert  worden  sind  und  infolgedessen 
keine  Inschriften  in  einheimischem  Dialekt  hinterlassen  haben. 

Während  so  die  Italiker,  in  langem  Streifen  von  Norden  nach  Süden,  längs  des 
Apennin  das  Rückgrat  der  Halbinsel  einnahmen,  saßen  rechts  und  links  von  ihnen 
Völker  anderen  Stammes.  Im  Südosten,  im  heutigen  Apulien  von  Cap  Leuca  bis 
zum  Garganus,  ursprünglich  auch  in  der  heutigen  Basilicata  und  vielleicht  bis  nach  | 


156]  Die  Völker  Italiens.  —  Griechische  Kolonisation  \ß\ 

Calabrien  hinein,  die  lapyger;  die  zahlreichen  Denkmäler  ihrer  Sprache  entziehen 
sich  bis  jetzt  der  Deutung,  und  nur  soviel  scheint  sicher,  daß  diese  Sprache  keine 
italische,  wohl  aber  eine  indogermanische  war.  Auf  Grund  der  Lokal-  und  Personen- 
namen, wie  lautlicher  Übereinstimmungen  mit  dem  Albanesischen,  nimmt  man  an, 
daß  die  lapyger  zum  illyrischen  Stamme  gehört  haben.  Weiter  nördlich,  zu  beiden 
Seiten  des  unteren  Aternus  (Pescara),  haben  sich  neben  Inschriften  sabellischen 
(sog.  'nordoskischen')  Dialekts  auch  solche  in  einer  rätselhaften  Sprache  gefunden, 
die  also  der  voritalischen  Bevölkerung  angehören  müssen;  man  hielt  sie  zuerst, 
ihres  Fundortes  wegen,  für  sabellisch  und  bezeichnet  sie  darum  auch  heute  noch 
als  paläosabellische  Inschriften.  Da  die  Alten  auch  in  dieser  Gegend  von  illyrischen 
Ansiedlungen  zu  erzählen  wissen,  wird  in  der  Regel  angenommen,  daß  wir  es  hier 
mit  einer  den  lapygern  verwandten  Bevölkerung  zu  tun  haben,  wofür  aber  aus  den 
Inschriften  kein  Beweis  zu  führen  ist. 

Westlich  von  den  Italikern,  von  der  Tiber  bis  zum  tyrrhenischen  Meer,  saßen 
die  Etrusker;  bis  zur  Mitte  des  5.  Jahrh.  gehörte  ihnen  auch  die  campanische  Ebene 
und  bis  zum  Einbruch  der  Kelten  der  größere  Teil  Oberitaliens,  von  Bologna  bis 
tief  hinein  in  die  Alpentäler;  kein  zweites  Volk  Italiens  war  über  ein  so  weites  Ge- 
biet ausgebreitet.  Die  Denkmäler  ihrer  Sprache  zählen  nach  tausenden,  darunter 
ein  längerer  Text  auf  Leinwand,  wie  es  scheint  rituellen  Inhalts,  der  in  Aegypten  als 
Hülle  einer  Mumie  zum  Vorschein  gekommen  ist;  aber  alle  Versuche  zur  Deutung 
dieser  Sprache  sind  bisher  vergeblich  geblieben  oder  doch  nicht  über  die  ersten 
Anfänge  hinausgelangt.  So  bilden  die  Etrusker  noch  immer  das  große  Rätsel  der 
altitalischen  Ethnographie.  Nur  soviel  scheint  klar,  daß  sie  weder  zum  italischen, 
noch  überhaupt  zum  indogermanischen  Stamme  gehört  haben. 

Neben  den  Etruskern  saßen  im  kontinentalen  Rumpf  Italiens  im  Osten  die 
Veneter,  im  Westen  die  Ligurer.  Von  den  ersteren  besitzen  wir  Inschriften,  die  wir 
aber  nicht  zu  interpretieren  vermögen;  man  glaubt,  daß  auch  dies  Volk  illyrischen 
Stammes  gewesen  sei.  Die  Ligurer  haben  uns  Inschriften  überhaupt  nicht  hinter- 
lassen; inliterati  mendacesque  sunt  et  vera  minus  meminere  sagt  schon  der  alte 
Cato.  Die  Neueren  haben  die  verschiedensten  Hypothesen  aufgestellt,  die  alle 
gleichmäßig  in  der  Luft  stehen.  Die  Corsen  sollen,  nach  dem  Spanier  Seneca,  eine 
der  iberischen  verwandte  Sprache  geredet  haben;  wir  haben  keinen  Grund,  diese 
Angabe  zu  bezweifeln,  aber  auch  nichts,  was  sie  stützen  kann.  Die  Sarden  scheinen 
anderen  Stammes  gewesen  zu  sein;  wenigstens  finden  sich  die  sog.  Nuraghen  nur 
auf  Sardinien,  während  Korsika  Dolmen  hat,  die  auf  Sardinien  fehlen.  Eine  auf 
Sardinien  gefundene  iberische  Inschrift  beweist  nichts,  da  sie  von  einem  Fremden 
gesetzt  sein  kann.  Ebensowenig  wissen  wir  über  die  Nationalität  der  Elymer  auf  der 
Westspitze  Siciliens. 

Alle  diese  Völker  fanden  die  Griechen  schon  vor,  als  sie  zuerst  den  Fuß  auf 
den  Boden  Italiens  setzten.  Damit  ist  ausgesprochen,  daß  wir  von  ihren  Schick- 
salen vor  dieser  Zeit  wie  von  ihrer  Herkunft  nichts  anderes  wissen  können,  als 
was  sich  aus  Rückschlüssen  aus  den  Zuständen  der  historischen  Zeit  ergibt,  und 
dessen  ist  nur  sehr  wenig,  eigentlich  nicht  mehr  als  die  Tatsache,  daß  die  Italiker 
zu  einer  verhältnismäßig  nicht  allzufernen  Zeit,  einige  Jahrtausende  vor  dem  Be- 
ginn unserer  Zeitrechnung,  aus  den  Donauländern  durch  die  Pforte  am  inneren 
Winkel  des  adriatischen  Meeres  in  Italien  eingewandert  sein  müssen.  Daß  sie  hier 
bereits  eine  Bevölkerung  anderen  Stammes  vorfanden,  ist  unzweifelhaft;  ob  aber 
die  lapyger  schon  vor  den  Italikern  im  Süden  der  Halbinsel  gesessen  haben  oder] 

Einleitung  in  die  Allertumswissenschaft.     III.     2.  Aufl.  11 


152  ^^^^  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik  [157 

erst  später  über  das  adriatische  Meer  eingewandert  sind,  ob  die  Etrusker  den 
Itaiikern  nachgerückt  sind,  oder  vielmehr  die  Italiker  sich  durch  die  Etrusker  durch 
oder  an  ihnen  vorbeigeschoben  haben,  entzieht  sich  vollständig  unserer  Kenntnis. 
Auch  die  Funde  aus  prähistorischer  Zeit,  die  seit  einem  halben  Jahrhundert  in  so 
reicher  Fülle  auf  italischem  Boden  gemacht  worden  sind,  können  uns  darüber  nichts 
lehren.  Ist  doch  nicht  einmal  darüber  eine  Einigung  erzielt,  ob  die  Pfahldörfer  der 
oberitalischen  Ebene  aus  der  Bronzezeit,  die  sog.  Terremare  (wohl  zu  unterscheiden 
von  den  Pfahlbauten  in  den  Alpenseen),  den  Ligurern,  den  Itaiikern  oder  den  Etrus- 
kern  oder  welchem  Volke  sonst  angehören.  Denn  alle  diese  Monumente  sind  stumm; 
sollte  es  aber  dereinst  gelingen,  sie  zum  Reden  zu  bringen,  so  würde  doch  damit 
sehr  wenig  gewonnen  sein.  Was  liegt  an  der  Geschichte  halbwilder  Völker?  Oder 
vielmehr  halbwilde  Völker  haben  überhaupt  noch  keine  Geschichte  im  wahren  Sinne 
des  Wortes.  Eine  solche  beginnt  für  Italien  erst  mit  der  griechischen  Kolonisation, 
dem  ersten  Ereignisse,  dessen  Verlauf  wir  in  den  Hauptzügen  zu  erkennen  ver- 
mögen und  das  chronologisch  nicht  bloß  relativ,  sondern  auch  absolut  bestimmt 
werden  kann. 

Die  überlegene  Kultur  der  Länder  am  aegaeischenMeer  hat  schon  früh  auf  Italien 
Einfluß  geübt.  Von  dort  aus  ist  den  italischen  Völkern  die  Kenntnis  der  Bronze 
vermittelt  worden.  Importierte  Vasen  mykenischen  Stils  haben  sich  neben  ein- 
heimischer Tonware  in  sikelischen  Gräbern  aus  vorhellenischer  Zeit  gefunden.  Am 
intensivsten  waren  diese  Einwirkungen  natürlich  in  dem  Teile  Italiens,  der  Griechen- 
land am  nächsten  liegt,  der  messapischen  Halbinsel,  so  sehr,  daß  man  an  eine  Ein- 
wanderung von  der  gegenüberliegenden  griechischen  Küste  her  denken  möchte,  um 
so  mehr  als  der  Name  der  epeirotischen  Chaoner  in  der  kontrahierten  Form  Choner 
am  Golf  von  Tarent  wiederkehrt;  doch  ist  diese  Frage  heute  noch  nicht  spruchreif. 
Jedenfalls  sind  bis  jetzt,  von  den  spätmykenischen  Funden  vor  den  Toren  der  Burg 
von  Tarent  abgesehen,  Erzeugnisse  der  mykenischen  Periode  auf  der  Stätte  keiner 
der  griechischen  Ansiedlungen  in  Unteritalien  und  Sici'lien  aufgedeckt  worden;  die 
ältesten  Vasen,  die  dort  gefunden  sind,  gehören  dem  geometrischen  und  dem  sog. 
protokorinthischen  Stil  an.  Das  stimmt  mitThukydides'  Angaben  überein,  nach  denen 
die  ältesten  griechischen  Kolonien  in  Sicilien  in  der  zweiten  Hälfte  des  8.  Jahrhun- 
derts gegründet  sind. 

Die  Völker  Italiens  standen  zu  dieser  Zeit  noch  auf  einer  verhältnismäßig  niedrigen 
Kulturstufe,  sie  befanden  sich  noch  in  dem  Stadium  völliger  politischer  Zersplitterung 
und  konnten  demgemäß  den  Einwanderern  keinen  wirksamen  Widerstand  leisten. 
So  bedeckten  die  Küsten  des  italischen  Festlandes  vom  Golf  von  Tarent  bis  zum 
Golf  von  Neapel,  die  Küsten  Siciliens  von  der  Straße  von  Messina  bis  fast  zur 
Westspitze  der  Insel  sich  mit  einem  dichten  Kranz  hellenischer  Ansiedlungen;  die 
Ureinwohner  wurden  verdrängt  oder  zur  Unterwerfung  gebracht.  Etwa  gleichzeitig 
mit  den  Hellenen  faßten  die  Phoiniker,  von  Nordafrika  kommend,  im  Westen  Sici- 
liens und  auf  Sardinien  Fuß  und  setzten  damit  der  weiteren  Ausbreitung  der  Hel- 
lenen eine  Schranke:  Selinus  und  Himera,  um  die  Mitte  des  7.  Jahrh.  gegründet, 
blieben  die  äußersten  Punkte,  welche  die  Griechen  auf  Sicilien  dauernd  besetzt 
haben.  An  der  Westküste  Italiens  hinderte  das  Erstarken  der  etruskischen  Macht 
eine  weitere  Ausbreitung  der  Hellenen  über  Kyme  hinaus;  ein  Versuch,  den  im 
6.  Jahrh.  die  Phokaier  unternahmen,  sich  auf  Corsica  festzusetzen,  wurde  durch  die 
verbündeten  Etrusker  und  Karthager  vereitelt.  Ebenso  gelang  es  den  lapygern, 
griechische  Ansiedlungen  an  der  Westküste  des  adriatischen  Meeres  zu  verhindern.  | 


158]  Einfluß  der  griechischen  Kultur.  —  Anfänge  Roms  |53 

Die  griechische  Kolonisation  bildet  die  wichtigste  Tatsache  der  italischen  Ge- 
schichte bis  auf  die  Einigung  der  Halbinsel  durch  die  Waffen  Roms.  Sie  hat  die 
überlegene  griechische  Kultur  nach  Italien  verpflanzt  und  es  dadurch  bewirkt,  daß 
es  zur  Entwicklung  einer  selbständigen  italischen  Kultur  überhaupt  nicht  gekommen 
ist.  Wie  die  italischen  Alphabete  aus  dem  griechischen  abgeleitet  sind,  so  steht 
fortan  das  ganze  geistige  Leben  Italiens  unter  griechischem  Einfluß:  Italien  wird  mit 
griechischen  Kunstprodukten  überschwemmt,  das  einheimische  Kunsthandwerk 
arbeitet  nach  diesen  Vorbildern,  die  griechischen  Mythen  werden  infolgedessen  in 
Italien  populär,  die  ersten  literarischen  Versuche  sind  Übersetzungen  oder  Be- 
arbeitungen griechischer  Werke,  und  auch  später  bringen  es  die  italischen  Schrift- 
steller nicht  über  Nachahmungen  griechischer  Muster  hinaus.  Selbst  in  die  Religion 
dringt  ein  breiter  Strom  griechischer  Vorstellungen  ein,  und  griechische  Götter,  wie 
Apollon,  Herakles,  die  Dioskuren  erhalten  ihren  Platz  an  der  Seite  der  altnationalen 
Gottheiten,  die  ihrerseits  mit  den  entsprechenden  griechischen  Gottheiten  identi- 
fiziert werden.  Ebenso  geht  es  auf  fast  allen  Gebieten  des  praktischen  Lebens;  im 
Schiffbau,  in  der  Nautik,  in  allen  Zweigen  der  Technik  werden  die  griechischen 
Vorbilder  maßgebend,  und  die  Sprache  selbst  füllt  sich  durch  das  alles  mit  grie- 
chischen Fremdwörtern.  Am  stärksten  waren  diese  Einwirkungen  natürlich  im  Süden, 
in  der  unmittelbaren  Nachbarschaft  der  griechischen  Pflanzstädte;  hier  ist  Sicilien 
im  Laufe  der  Zeit  vollständig  hellenisiert  worden,  im  heutigen  Calabrien  und  Apu- 
lien  wurde  Griechisch  die  Sprache  der  Gebildeten.  Nicht  ganz  so  mächtig  war  der 
griechische  Einfluß  in  Latium  und  Etrurien,  während  die  Landschaften  an  der  adriati- 
schen  Küste  vom  Garganus  nordwärts  und  der  kontinentale  Rumpf  Italiens,  von  der 
Landschaft  an  der  Mündung  des  Po  abgesehen,  bis  ins  2.  Jahrh.  hinein  nur  ver- 
hältnismäßig wenig  von  der  griechischen  Kultur  berührt  worden  sind.  Eben  darum 
hat  der  Norden  des  Landes,  der  später  am  Ausgang  des  Altertums,  im  Mittelalter 
und  bis  heute  die  wirtschaftliche  und  geistige  Führung  gehabt  hat,  in  der  älteren 
Geschichte  nur  eine  sehr  unbedeutende  Rolle  gespielt.  Im  übrigen  Italien  hat  die 
nahe  Berührung  mit  den  Griechen  die  Kulturentwicklung  in  hohem  Grade  be- 
schleunigt, und  die  dadurch  bewirkte  Durchsetzung  mit  hellenischen  Kulturelementen 
hat  das  Land  zu  seiner  weltgeschichtlichen  Rolle  befähigt,  die  griechische  Kultur 
dem  Westen  und  Norden  Europas  zu  übermitteln.  Die  Griechen  selbst  haben  es 
empfunden,  daß  die  Bewohner  Italiens  ihnen  geistig  näher  verwandt  waren  als 
irgendein  anderes  Volk  im  Umkreis  des  Mittelmeeres. 

Während  die  gebirgigen  Teile  des  Landes  und  die  Po-Ebene  zum  großen  Teile 
von  Wald  bedeckt  waren  und  nur  eine  verhältnismäßig  dünne  Bevölkerung  hatten, 
die  noch  ohne  größere  städtische  Mittelpunkte  in  Dörfern  zerstreut  lebte,  hatten 
die  Küstenebenen  schon  früh  eine  bedeutende  Volksdichtigkeit  erreicht,  der  Tavo- 
liere  di  Puglia  und  die  campanische  Ebene  nicht  minder  als  die  römische  Cam- 
pagna  und  die  Maremmen,  die  heute  durch  die  Malaria  zu  Einöden  geworden  sind; 
nur  dank  dieser  starken  Volksdichte  ist  es  den  Römern  möglich  gewesen,  Mittel- 
italien im  Laufe  kaum  eines  Jahrhunderts  mit  Kolonien  zu  bedecken.  Auch  in 
diesen  Gebieten  wohnte  die  Bevölkerung  ursprünglich  in  zahlreichen  kleinen  Ort- 
schaften, bis  sich  dann  unter  dem  Einfluß  der  griechischen  Kultur,  seit  dem  7.  und 
6.  Jahrh.,  größere  Städte  zu  bilden  begannen:  Arpi  und  Canusium  in  Apulien, 
Capua  in  Campanien,  Rom  in  Latium,  Caere,  Tarquinii,  Volci,  Volaterrae  und  andere 
in  Etrurien.  Infolge  dieser  Entwicklung  ist  es  hier  und  in  Apulien  zu  einer  politi- 
schen Einigung  der  ganzen   Landschaft  nicht  gekommen,   da   keine   der  Städte  | 

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154  ^^""l  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik  (159 

mächtig  genug  war,  die  übrigen  ihrer  Herrschaft  zu  unterwerfen.  So  haben  die 
Etrusker  die  glänzende  Stellung  nicht  zu  behaupten  vermocht,  die  sie  in  den  ersten 
Jahrhunderten  nach  dem  Beginn  der  griechischen  Kolonisation  eingenommen  hatten; 
ihrer  Seeherrschaft  machte  der  Sieg  der  Syrakusier  bei  Kyme  ein  Ende  (474),  baid 
darauf  gingen  ihre  campanischen  Besitzungen  an  die  Samniten,  ihre  Besitzungen  in 
der  Po-Ebene  an  die  Kelten  verloren,  bis  endlich  Etrurien  selbst  den  Römern  zur 
Beute  wurde. 

Anders  verlief  die  Entwicklung  in  Latium,  dem  Gebiet  zwischen  der  unteren 
Tiber  und  den  Albanerbergen.  Das  Land  war  ursprünglich  besät  mit  einer  Menge 
kleinerer  Ortschaften,  angeblich  30  (die  sog.  triginta  populi  Latini),  in  Wirklich- 
keit wohl  noch  mehr,  so  daß  bei  einem  Flächenraum  von  im  ganzen  wenig  über 
2000  Quadratkilometer  auf  jede  im  Mittel  nur  etwa  70  Quadratkilometer  entfielen; 
sie  alle  bildeten  selbständige  Staaten,  zusammengehalten  nur  durch  das  sakrale 
Band,  das  sie  an  das  Bundesheiligtum,  den  Tempel  des  lupiter  Latiaris  auf  der 
Höhe  des  Albanerberges,  knüpfte;  hier  wurde  in  jedem  Frühjahr  das  Bundesfest, 
die  feriae  latinae  gefeiert,  unter  Leitung  der  Stadt  Alba  Longa,  in  deren  Gebiet 
sich  der  Tempel  erhob. 

Die  flache  latinische  Küste  hat  keinen  natürlichen  Hafen,  dafür  war  die  Tiber  in 
ihrem  Unterlaufe  bis  nach  Rom  hinauf  für  Seefahrzeuge  schiffbar.  Ursprünglich 
war  Rom  den  Nachbarorten  in  keiner  Weise  überlegen  gewesen;  sein  Gebiet  um- 
faßte wenig  über  100  Quadratkilometer,  die  Stadt  selbst  nahm  einen  Flächenraum 
von  nur  etwa  20  ha  ein.  Als  aber,  unter  griechischem  Einfluß,  im  7.  Jahrh.  der 
Handel  auf  dem  tyrrhenischen  Meere  sich  zu  entwickeln  begann,  mußte  Rom  zum 
Emporium  für  Latium  werden,  und  weiter  für  das  ganze  Gebiet,  das  von  der  Tiber 
und  ihren  Nebenflüssen  durchströmt  wird.  So  mehrte  sich  hier  Wohlstand  und 
Volkszahl,  und  Rom  war  imstande,  die  kleineren  Städte  in  seiner  Umgebung,  An- 
temnae,  Caenina,  Cameria,  Ficana,  Tellenae  und  wie  sie  alle  hießen,  zu  zerstören 
und  ihre  Feldmarken  sich  einzuverleiben.  Die  ganze  Ebene  von  den  Albanerbergen 
bis  zur  Tibermündung,  und  auch  eine  gute  Strecke  jenseits  des  Flusses,  wurde  zum 
Weichbilde  Roms.  Endlich  wurde  auch  die  alte  sakrale  Hauptstadt  Latiums,  Alba 
Longa,  von  den  Römern  erobert,  und  diese  gewannen  damit  die  Leitung  des  Heilig- 
tums auf  dem  Mons  Albanus  und  den  Vorsitz  bei  dem  Nationalfeste,  Das  hatte  zur 
Folge,  daß  ihnen  auch  die  politische  Hegemonie  über  ganz  Latium  zufiel;  war  doch 
das  römische  Gebiet  jetzt  beinahe  so  ausgedehnt,  wie  das  aller  anderen  latinischen 
Städte  zusammen. 

Wie  in  den  übrigen  Städten  Italiens,  von  Etrurien  bis  herab  nach  Sicilien,  stand 
ein  König  an  der  Spitze  des  Staates,  Im  Laufe  der  Zeit  wurde  die  Kompetenz  des 
Herrschers  mehr  und  mehr  zugunsten  des  Adels  beschränkt;  der  Erbkönig  wurde 
zum  Wahlkönig,  der  zwar  auf  Lebenszeit  bestellt  wurde,  aber  nur  die  Leitung  des 
Sakralwesens  hatte  {rex  sacrorum),  während  der  Befehl  im  Kriege,  die  Leitung 
der  Verwaltung  und  die  Rechtsprechung  auf  jährlich  erwählte  Beamte  überging, 
bis  schließlich  auch  die  Leitung  des  Sakralwesens  dem  Collegium  der  Pontifices 
übertragen  wurde  und  dem  rex  sacrorum  nichts  blieb,  als  ein  Schatten  seiner  alten 
Befugnis.  Über  die  näheren  Umstände,  unter  denen  sich  das  alles  vollzogen  hat, 
fehlt  uns  jede  verläßliche  Überlieferung,  und  es  liegt  auch  nichts  daran,  es  zu 
wissen;  da  das  Königtum  formell  nie  abgeschafft  worden  ist,  handelt  es  sich  offen- 
bar um  Evolution,  nicht  um  gewaltsame  Umwälzung.  Zum  Abschluß  gekommen  ist 
diese  Entwicklung  im  Laufe  des  5,  Jahrh,;  ihre  Anfänge  mögen  also,  da  sie  |  doch 


160/161]  Verfassungskämpfe.  -  Unterwerfung  von  Latium  und  Campanien  165 

jedenfalls  eine  längere  Zeit  in  Anspruch  genommen  hat,  bis  ins  6.  Jahrh.  hinauf- 
gehen. 

Mit  den  Nachbarn  jenseits  des  Stromes,  den  Etruskern,  hat  Rom  ohne  Zweifel 
schon  seit  sehr  früher  Zeit  Kämpfe  zu  führen  gehabt;  lag  doch  bereits  ein  Teil  des 
ältesten  Gebietes  der  Stadt  auf  dem  rechten  Ufer  der  Tiber.  Aus  den  Sagen  von 
Porsenna,  von  Caeiius  Vibenna  und  der  Herrschaft  der  Tarquinier  hat  man  schließen 
wollen,  daß  Rom  selbst  im  Lauf  dieser  Kämpfe  zeitweilig  unter  etruskische  Herr- 
schaft gekommen  sei;  aber  die  Monumente  zeugen  laut  gegen  diese  Annahme.  Keine 
etruskische  Inschrift,  kein  etruskisches  Grab  ist  in  oder  bei  Rom  zum  Vorschein 
gekommen,  keiner  der  für  Etrurien  so  charakteristischen  Grabhügel  erhebt  sich  in 
der  Nähe  der  Stadt.  Vielmehr  haben  die  Römer  ihr  Gebiet  auf  Kosten  der  Etrusker 
ausgedehnt  und  schon  früh  den  Landstrich  längs  des  rechten  Ufers  des  Flusses  bis 
zur  Mündung  hin  in  Besitz  genommen. 

Seitdem  Rom  die  Hegemonie  über  Latium  gewonnen  hatte,  mußte  es  den  Schutz 
der  Landschaft  gegen  deren  Nachbarn  im  Osten  und  Süden,  die  Aequer  und  Volsker, 
in  seine  Hand  nehmen.  Die  Kriege  gegen  diese  Völker  scheinen  das  ganze  5.  Jahrh. 
ausgefüllt  zu  haben.  Nach  wechselvollen  Kämpfen  blieb  schließlich  den  Römern 
der  Sieg;  die  Aequer  wurden  in  ihre  Berge  zurückgedrängt,  im  Norden  des  Volsker- 
landes  eine  Reihe  latinischer  Kolonien  gegründet:  Cora,  Signia,  Norba,  Pometia. 
Jetzt  hielt  Rom  sich  stark  genug,  die  Etrusker  seine  Macht  fühlen  zu  lassen;  die 
Nachbarstadt  Veji  wurde  nach  langer  Belagerung  erobert  und  das  Gebiet  unter  rö- 
mische Bürger  verteilt. 

Inzwischen  hatte  im  Innern  des  Staates  der  Kampf  der  Plebs  gegen  den  herr- 
schenden Adel  begonnen.  Auf  Andrängen  des  Volkes  war  das  Landrecht  kodifiziert 
worden  (die  sog.  Gesetze  der  zwölf  Tafeln);  zum  Schutz  gegen  die  Willkür  der 
patricischen  Beamten  war  in  dem  Kollegium  der  zehn  Volkstribunen  eine  gesetz- 
lich anerkannte  Vertretung  der  Plebs  geschaffen  worden,  die  der  Regierung  gegen- 
über ein  Vetorrecht  hatte;  an  die  Spitze  des  Staates  wurde  ein  Kollegium  von  Militär- 
tribunen gestellt,  in  das,  seit  dem  Anfang  des  4.  Jahrh.  auch  Plebejer  gelangen  konnten. 
Es  mag  mit  diesen  Reformen  zusammenhängen,  daß  an  Stelle  der  drei  alten  genti- 
licischen  Tribus,  in  welche  die  Bürgerschaft  bis  dahin  zerfallen  war,  eine  neue 
Tribuseinteilung  auf  lokaler  Grundlage  geschaffen  wurde. 

Da  brach  unerwartet  über  Rom  eine  Katastrophe  herein,  die  alles  bisher  Er- 
reichte in  Frage  zu  stellen  drohte.  Die  Kelten  hatten  während  des  5.  Jahrh.  die 
Po-Ebene  in  Besitz  genommen  und  ergossen  sich  nun  über  den  Apennin  hinüber 
nach  der  italischen  Halbinsel.  Einer  ihrer  Heerhaufen  zog  gegen  Latium  (um  385); 
das  römische  Aufgebot,  das  ihnen  an  der  Allia  entgegentrat,  einem  kleinem  Flusse, 
der  etwa  15  Kilometer  oberhalb  der  Stadt  in  die  Tiber  mündet,  wurde  bis  zur  Ver- 
nichtung geschlagen,  und  Rom  selbst  fiel  in  die  Hände  der  Sieger;  doch  wurde 
das  feste  Capitolium  behauptet  und  endlich  gelang  es,  die  Kelten  durch  eine  Geld- 
zahlung zum  Abzüge  zu  bewegen.  Eine  Folge  dieser  Niederlage  war  der  Abfall 
der  latinischen  Städte,  die  sich  zu  einem  Sonderbunde  zusammenschlössen.  Dazu 
traten  innere  Zwistigkeiten,  der  Konflikt  zwischen  Adel  und  Volk  brach  aufs  neue 
aus,  es  fehlte  nicht  an  Versuchen  ehrgeiziger  Männer,  die  Verfassung  über  den 
Haufen  zu  werfen  und  die  Tyrannis  zu  begründen,  was  freilich  mißlang.  Endlich 
kam  es  zu  einem  Kompromiß  zwischen  den  streitenden  Parteien,  es  sollten  fortan 
statt  der  Kriegstribunen  jährlich  zwei  Consuln  erwählt  werden  und  die  eine  dieser 
Stellen  auch  den  Plebejern  zugänglich  sein,  gleichzeitig  wurde  für  [  die  Rechtsprechung, 


156  ^^^^  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik  [161 

die  bisher  mit  dem  höchsten  Amte  verbunden  gewesen  war,  eine  neue  Behörde,  die 
Praetur,  geschaffen,  die  zunächst  den  Patriciern  vorbehalten  blieb.  In  diese  Zeit 
mag  auch  die  Einteilung  der  Bürgerschaft  in  Vermögensklassen  gehören,  nach  denen 
die  Lasten  wie  die  politischen  Rechte  abgestuft  waren. 

Die  guten  Beziehungen  zwischen  Rom  und  Latium  wurden  bald  wieder  her- 
gestellt, aber  jetzt  auf  der  Basis  völliger  Gleichberechtigung.  Die  Verbündeten 
brachten  dann  die  Volsker  zur  Unterwerfung,  in  deren  Gebiet  zwei  neue  Kolonien, 
Setia  und  Circeii,  gegründet  wurden.  Die  Nordgrenze  des  römischen  Gebietes  wurde 
durch  die  Anlage  der  Kolonien  Sutrium  und  Nepet,  am  Fuß  des  ciminischen  Waldes, 
gesichert.  Mit  den  Hernikern,  im  Tale  des  Trerus,  wurde  ein  Bündnis  geschlossen, 
und  endlich  auch  Praeneste,  das  sich  bisher  dem  latinischen  Bunde  ferngehalten 
hatte,  zum  Anschluß  gebracht.  Jenseits  der  Tiber  wurde  die  reiche  Handelsstadt 
Caere  unterworfen;  die  Bewohner  erhielten  das  römische  Bürgerrecht,  aber  ohne 
Stimmrecht  in  den  Comitien  {ius  Caeritum). 

So  herrschten  die  verbündeten  Römer  und  Latiner  um  die  Mitte  des  4.  Jahrh. 
über  die  ganze  Ebene  vom  ciminischen  Walde  bis  nach  Tarracina  und  über  einen 
Teil  des  benachbarten  Berglandes,  ein  Gebiet  von  8000  Quadratkilometern.  Gleich- 
zeitig hatte  sich  weiter  im  Süden  eine  ähnliche  Staatsbildung  vollzogen.  Die  Be- 
wohner des  samnitischen  Berglandes  hatten  sich  zu  einem  Bunde  zusammen- 
geschlossen, der  das  Gebiet  von  der  lucanischen  Grenze  bis  zum  Tal  des  Sagrus 
umfaßte  und  sich  bald  allen  seinen  Nachbarn  furchtbar  machte.  Am  tyrrhenischen 
Meer  wurde  die  Küste  von  der  Mündung  des  Silarus  bis  Salernum  gewonnen,  in 
Apulien  Venusia  und  Luceria,  im  Nordwesten  das  Tal  des  mittleren  Liris  bis  zur 
römisch-latinischen  Grenze;  endlich  versuchten  es  die  Samniten,  auch  das  stamm- 
verwandte Capua  zum  Anschluß  zu  zwingen  (um  340).  Wäre  es  gelungen,  so 
würde  Italien  wahrscheinlich  oskisch  geworden  sein.  Aber  der  in  Capua  herrschende 
Adel  wollte  von  einer  Unterordnung  unter  die  samnitischen  Bauern  nichts  wissen, 
und  da  die  eigenen  Kräfte  zur  Verteidigung  nicht  ausreichten,  rief  er  die  Römer 
zur  Hilfe  herbei.  Das  römisch-latinische  Heer  zog  nun  an  den  Volturnus  und  trieb 
die  Samniten  mit  leichter  Mühe  in  ihre  Berge  zurück.  Es  war  der  entscheidende 
Wendepunkt  in  der  Geschichte  Roms.  Zum  erstenmal  hatte  es  hinausgegriffen  über 
die  Grenzen  der  Landschaft,  deren  natürlichen  Mittelpunkt  es  bildete;  die  Bahn  war 
betreten,  die  es  zwei  Generationen  später  zur  Herrschaft  über  Italien  führen  sollte. 

Zunächst  indes  kam  es  infolge  dieser  Machterweiterung  zu  einer  Krisis  inner- 
halb der  römisch-latinischen  Eidgenossenschaft.  Die  Latiner  erhoben  sich  gegen 
Rom,  die  Volsker  und  Campaner  traten  auf  ihre  Seite.  An  Zahl  waren  die  Ver- 
bündeten den  Römern  ohne  Zweifel  überlegen;  aber  Rom  hatte  den  Vorteil,  daß  es 
als  Einheitsstaat  einer  Koalition  gegenüberstand.  So  wurde  das  latinisch-campa- 
nische Heer  bei  Sinuessa  geschlagen  und  darauf  die  abgefallenen  Städte  eine  nach 
der  andern  zum  Gehorsam  zurückgebracht.  Der  latinische  Bund  wurde  aufgelöst, 
eine  Anzahl  seiner  bedeutendsten  Gemeinden  dem  römischen  Gebiete  einverleibt, 
mit  den  übrigen,  namentlich  mit  Praeneste  und  Tibur,  Separatbündnisse  geschlossen. 
Auch  Capua,  die  umliegenden  Kleinstädte  und  das  Volskergebiet  wurden  in  den 
römischen  Staatsverband  aufgenommen.  Zur  Sicherung  der  neuen  Erwerbungen 
wurde  in  Campanien  die  Kolonie  Cales,  am  mittleren  Liris,  da,  wo  er  seinen  wich- 
tigsten Nebenfluß,  den  Trerus  aufnimmt,  die  Kolonie  Fregellae  gegründet.  Der 
römische  Machtbereich  erstreckte  sich  jetzt  längs  der  Küste  von  den  Bergen  bei 
Tolfa  bis  an  den  Golf  von  Neapel,  im  Innern  bis  zu  den  Vorbergen  des  Apennin,  | 


162]  Die  Samnitenkriege.  -  Die  Nobilität.  -  Wirtschaftlicher  Aufschwung-  167 

über  ein  Gebiet  von  etwa  12000  Quadratkilometer  mit  weit  über  einer  halben 
Million  Einwohnern;  die  beiden  größten  Städte  des  nichtgriechischen  Italiens,  Rom 
und  Capua,  lagen  innerhalb  dieser  Grenzen. 

Die  Samniten  hatten  indes  gegen  König  Alexandros  von  Epeiros  zu  kämpfen 
gehabt,  der  als  Verbündeter  der  Tarantiner  nach  Italien  gekommen  war,  zu  der- 
selben Zeit,  als  sein  Schwager,  der  große  Alexander,  zur  Eroberung  Asiens  auf- 
brach. Er  trug  seine  Waffen  siegreich  bis  nach  Paestum  hinauf  und  stand  im  Begriff, 
sich  ein  großes  unteritalisches  Reich  zu  gründen.  Das  hatte  Tarent  nicht  gewollt, 
es  verständigte  sich  also  mit  seinen  italischen  Gegnern,  und  Alexandros  sah  sich 
dadurch  seiner  Operationsbasis  beraubt;  er  vermochte  jetzt  seine  Eroberungen  nicht 
mehr  zu  behaupten  und  erlag  endlich  den  verbündeten  Lucanern  und  Bruftiern  bei 
Pandosia  unweit  Cosenza  (Herbst  331). 

Jetzt  hatten  die  Samniten  die  Hände  frei  und  sie  waren  nicht  gewillt,  den  Fort- 
schritten der  römischen  Macht  noch  länger  untätig  zuzusehen.  Den  äußeren  Anlaß 
zum  Kriege  gab  die  Gründung  der  Kolonie  Fregellae  und  ein  römischer  Angriff 
auf  die  den  Samniten  verbündete  Griechenstadt  Neapolis.  An  kriegerischer  Tüchtig- 
keit standen  die  Samniten  den  Römern  nicht  nach,  an  Ausdehnung  des  Gebietes 
waren  sie  ihnen  sogar  überlegen,  aber  das  römische  Gebiet  hatte  eine  viel  dichtere 
Bevölkerung  und  vor  allem  eine  viel  straffere  Organisation.  Dazu  kam,  daß  das 
mächtige  Arpi  in  Apulien  sich  mit  Rom  gegen  die  Samniten  verbündete,  aus  den- 
selben Gründen,  die  soeben  Capua  zum  Anschluß  an  Rom  geführt  hatten.  So 
konnte  der  Ausgang  des  Krieges  nicht  zweifelhaft  sein.  Allerdings  war  die  Nieder- 
werfung Samniums  eine  sehr  schwierige  Aufgabe,  da  das  waldbedeckte  Bergland 
größere  städtische  Mittelpunkte  nicht  besaß  und  der  Angriff  also  kein  Ziel  hatte, 
auf  das  er  sich  richten  konnte.  So  wurde  denn  zwanzig  Jahre  lang  mit  wechseln- 
dem Erfolge  gekämpft.  Ein  römisches  Heer,  das  in  Samnium  eindringen  wollte, 
wurde  schon  an  der  Grenze,  in  den  Pässen  bei  Gaudium,  zur  Waffenstreckung  ge- 
zwungen; ein  anderes  Mal  drangen  die  Samniten  bis  tief  in  das  römische  Gebiet  ein 
und  erfochten  am  Paß  von  Lautulae,  unweit  Tarracina,  einen  glänzenden  Sieg,  infolge- 
dessen sogar  Capua  für  kurze  Zeit  auf  ihre  Seite  hinübertrat.  Aber  trotz  dieser 
Erfolge  waren  sie  auf  die  Dauer  den  Römern  nicht  gewachsen.  Sie  wurden  aus 
Campanien  wie  aus  Apulien  zurückgedrängt  und  mußten  schließlich  einen  Frieden 
annehmen,  der  beide  Landschaften  in  den  Händen  der  Römer  ließ,  während  aller- 
dings das  samnitische  Gebiet  im  wesentlichen  intakt  blieb  (303).  Die  Römer 
sicherten  ihre  Grenze  durch  eine  Reihe  von  Festungen,  die  fortan  den  samnitischen 
Angriffen  einen  unübersteiglichen  Damm  entgegensetzten:  Sora  und  Interamna  am 
Liris,  Suessa  unweit  der  Mündung  dieses  Flusses,  Saticula  in  den  Bergen  über  Ca- 
pua, Luceria  in  Apulien. 

Rom  konnte  jetzt  zur  weiteren  Befestigung  seiner  Stellung  in  Mittelitalien  schreiten. 
Die  Aequer  wurden  unterworfen  und  in  ihrem  Gebiet  die  Kolonien  Carsioli  und 
Alba  gegründet,  nach  Norden  hin  die  Grenze  im  Tibertal  bis  an  den  Nar  ausgedehnt 
und  durch  die  Anlage  der  Kolonie  Narnia  gesichert.  Das  führte  zum  Kriege  mit 
den  Sabinern  und  Umbrern  und  den  etruskischen  Städten  des  Tibertals,  die  sich 
durch  diese  Fortschritte  der  römischen  Macht  bedroht  sahen,  und  nun  griffen  die 
Samniten  aufs  neue  zu  den  Waffen  (298),  so  daß  Rom  den  Krieg  auf  zwei  Fronten 
zu  führen  hatte.  Sehr  ernst  wurde  die  Lage,  als  auch  die  senonischen  Gallier  in 
den  Kampf  eingriffen.  Jedoch  die  Römer  hatten  den  Vorteil  der  inneren  Linien; 
sie  hielten  sich  den  Samniten  gegenüber  in  der  Verteidigung  und  warfen  sich  mit 


158  ^^""^  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik      [162  163 

ihrer  Hauptmacht  auf  den  gefährlichsten  Gegner,  die  Gallier.  Der  |  große  Sieg  bei 
Sentinum  (2Q5)  wies  diese  in  ihre  Schranken  zurück  und  gab  Rom  die  Herrschaft 
über  das  obere  Tibertal.  Die  Samniten  setzten  den  Krieg  noch  durch  einige  Jahre 
fort  und  erlangten  endlich  einen  verhältnismäßig  günstigen  Frieden.  Dagegen  wurden 
die  Sabiner  und  die  ihnen  benachbarten  Praetuttier  am  adriatischen  Meer  als  Bürger 
ohne  Stimmrecht  in  den  römischen  Staatsverband  aufgenommen  (290);  zum  Schutz 
der  neuen  Erwerbungen  wurde  hier  die  Kolonie  Adria,  weiter  südlich,  da  wo  Apu- 
lien,  Samnium  und  Lucanien  aneinanderstoßen,  die  Kolonie  Venusia  angelegt.  Einige 
Jahre  darauf  fielen  die  Senonen  noch  einmal  in  Italien  ein  und  vernichteten  ein 
römisches  Heer  unter  dem  Konsul  L.  Caecilius  Metellus  bei  Arretium  (285),  wurden 
aber  schon  im  nächsten  Jahre  vollständig  besiegt  und  ihr  Gebiet  dem  römischen 
Staat  einverleibt;  zur  Sicherung  dieser  Eroberung  wurde  etwas  später  nach  der 
Grenzfestung  Ariminum  eine  Kolonie  geführt  (268).  Da  auch  die  Picenter  und  die 
kleineren  Bergvölker  in  den  Abruzzen  mit  Rom  in  Bund  getreten  waren,  herrschte 
dieses  jetzt  über  den  größeren  Teil  Mittelitaliens,  vom  tyrrhenischen  bis  zum  adria- 
tischen Meer  und  von  den  Tiberquellen  bis  zum  Voltur  in  Apulien  und  dem  Vor- 
gebirge der  Minerva  in  Campanien.  Innerhalb  dieser  Grenzen  behauptete  nur  noch 
Samnium  seine  Selbständigkeit. 

Inzwischen  war  im  Innern  des  Staates  der  Kampf  um  die  Gleichberechtigung 
der  Stände  weitergegangen.  Die  Plebejer  schritten  von  Erfolg  zu  Erfolg;  sie  er- 
langten noch  während  der  zweiten  Hälfte  des  4.  Jahrh,  die  Wählbarkeit  zu  sämt- 
lichen Staatsämtern,  durch  die  Lex  Ogulnia  des  Jahres  300  auch  zu  d^  wichtigsten 
Priestertümern,  den  Collegien  der  Pontifices  und  der  Augurn.  Endlich  erzwang 
das  Volk,  um  287,  durch  einen  Aufstand,  daß  den  Plebisciten,  d.  h.  den  in  den 
Versammlungen  der  Plebs  gefaßten  Beschlüssen,  Gesetzeskraft  beigelegt  wurde, 
wodurch  die  Volkstribunen,  die  diese  Versammlungen  leiteten,  das  Recht  der  ge- 
setzgeberischen Initiative  erhielten,  das  bisher  nur  den  höchsten  Beamten  des 
Staates  zugestanden  hatte.  Aber  während  so  der  alte  Geburtsadel  seine  Macht  verlor, 
begann  sich  aus  den  Patriciern  und  den  reichen  Plebejern,  die  zu  den  curulischen 
Ämtern  gelangt  waren,  ein  neuer  Adel  zu  bilden,  dessen  Einfluß  nicht  auf  gesetz- 
liche Vorrechte,  sondern  nur  auf  tatsächliches  Ansehen  gegründet  war  und  darum 
auch  durch  gesetzliche  Maßregeln  nicht  gebrochen  werden  konnte.  Diese  sog. 
nobilitas  hat  es  vermocht,  alle,  die  nicht  zu  ihrem  Kreis  gehörten,  die  homines 
novi,  von  der  Bekleidung  der  höchsten  Staatsämter  fast  vollständig  auszuschließen, 
und  so  das  Regiment  zwei  Jahrhunderte  lang  in  den  Händen  zu  behalten.  Das 
Emporkommen  großer  Talente  wurde  durch  dieses  System  sehr  erschwert,  dafür  aber 
eine  Stetigkeit  der  Politik  gewonnen,  wie  sie  auf  keinem  anderen  Wege  zu  erreichen 
gewesen  wäre.  Dieser  folgerichtigen,  nie  schwankenden  Leitung  durch  die  Nobilität 
hat  Rom  es  zum  großen  Teile  zu  danken,  daß  es  die  Weltherrschaft  errungen  hat. 

Hand  in  Hand  mit  den  Erfolgen  der  äußeren  Politik  ging  die  wirtschaftliche  Ent- 
wicklung des  Staates.  Der  Hügel,  der  das  älteste  Rom  getragen  hatte,  der  Palatin, 
wie  er  später  genannt  wurde,  war  der  Stadt  schon  im  6.  Jahrb.,  wenn  nicht  früher, 
zu  eng  geworden;  die  benachbarten  Hügel  und  die  Niederung  zwischen  Palatin  und 
Tiber  begannen  sich  mit  Häusern  zu  bedecken  und  wurden  durch  Befestigungen 
geschützt.  So  entstand,  noch  in  der  Königszeit,  die  'Stadt  der  sieben  Hügel',  das 
Septimontium.  Dann  wuchs  die  Stadt  auch  über  diese  Grenzen  hinaus;  nach  der 
gallischen  Katastrophe  schritt  man  dazu,  sie  mit  jenem  festem  Mauerring  zu  um- 
geben, dessen  Erbauung  die  spätere  Tradition  dem  guten  König  Servius  Tullius  zu- 1 


164]  Agathokles.  -  Pyrrhos.  -  Einigung  Italiens  159 

schrieb.  Gegen  Ende  des  zweiten  Samnitenkrieges  legte  der  Censor  Ap.  Claudius 
(312)  die  erste  Wasserleitung  an  (Aqua  Appia),  ein  Menschenalter  später  (272)  der 
Censor  M'.  Curius  eine  zweite  (Anio  vetus).  Ap.  Claudius  erbaute  auch,  zur  Verbin- 
dung der  beiden  Hauptstädte  des  Staates,  Rom  und  Capua,  die  erste  jener  Heer- 
straßen (Via  Appia),  die  später  das  ganze  Reich  durchziehen  sollten.  Um  dieselbe 
Zeit  (268)  ging  Rom  zur  Silberprägung  über,  während  bisher  nur  in  Kupfer  geprägt 
worden  war.  Schon  etwas  früher  war  die  Münzeinheit,  das  As  oder  Kupferpfund, 
auf  7:,  dieses  Gewichts  reduziert  worden;  jetzt  erfolgte  eine  weitere  Reduktion  auf 
die  Hälfte  (ein  Fünftel  des  schweren  As).  So  wurde  der  Verschuldung  des  Bauern- 
standes abgeholfen,  die  eine  der  hauptsächlichsten  Ursachen  der  Revolution  von  287 
gewesen  war.  Zu  gleicher  Zeit  gaben  die  glücklichen  Kriege  die  Möglichkeit,  Zehn- 
tausende von  neuen  Bauernstellen  zu  schaffen,  auf  denen  das  ländliche  Proletariat 
und  die  jüngeren  Söhne  der  kleineren  Grundbesitzer  Versorgung  fanden. 

Während  Rom  und  Samnium  um  die  Hegemonie  in  Mittelitalien  kämpften,  war 
in  Sicilien  ein  neuer  Krieg  zwischen  Griechen  und  Phoinikern  ausgebrochen.  Ein 
hochbegabter  Offizier,  Agathokles,  hatte  sich  mit  Hilfe  des  Proletariats  zum  Herrn 
von  Syrakus  aufgeworfen  (316)  und  ging  nun  sogleich  daran,  die  kleineren  Städte 
der  Insel  seiner  Herrschaft  zu  unterwerfen.  Das  brachte  ihn  in  Konflikt  mit  Kar- 
thago. In  einer  großen  Schlacht  an  der  Mündung  des  südlichen  Himeras  ge- 
schlagen, mußte  Agathokles  einer  Belagerung  von  Syrakus  entgegensehen,  ohne 
von  irgendeiner  Seite  her  auf  Entsatz  hoffen  zu  können;  in  dieser  verzweifelten 
Lage  faßte  er  den  Entschluß,  nach  Afrika  hinüberzugehen  und  dadurch  den  Feind 
von  Syrakus  abzuziehen  (310).  Das  kühne  Unternehmen  hatte  vollständigen  Erfolg; 
der  plötzliche  Angriff  traf  Karthago  ganz  unvorbereitet  und  Agathokles  konnte  fast 
das  gesamte  karthagische  Landgebiet  in  seine  Gewalt  bringen.  Aber  Karthago  selbst 
zu  nehmen  war  er  nicht  imstande,  da  er  keine  der  feindlichen  gewachsene  Flotte 
besaß  und  außerdem  mit  einer  starken  republikanischen  Opposition  auf  Sicilien  zu 
kämpfen  hatte.  So  vermochte  er  seine  afrikanischen  Eroberungen  nicht  zu  be- 
haupten und  sah  sich  endlich  gezwungen,  einen  Frieden  zu  schließen,  der  ihn  im 
Besitz  der  östlichen  Hälfte  Siciliens  ließ  (306).  Jetzt  wandte  er  sich  gegen  Unter- 
italien, wo  er  einen  großen  Teil  der  bruttischen  Halbinel  unterwarf  und  seinen  Ein- 
fluß bis  nach  Apulien  hin  ausdehnte.  Aber  nach  Agathokles'  Tode  (289)  brach  sein 
Reich  auseinander,  und  die  italischen  Griechenstädte  verloren  den  Halt,  den  es 
ihnen  gegen  die  eingeborenen  Völkerschaften  gegeben  hatte.  So  rief  Thurioi  die 
Hilfe  der  Römer  an,  und  diese  ließen  sich  denn  auch  nicht  lange  bitten  und  legten 
zum  Schutz  der  Stadt  eine  Besatzung  hinein.  Das  führte  zum  Krieg  mit  Tarent, 
das  diesen  Eingriff  in  seine  Machtsphäre  nicht  dulden  wollte.  Ein  römisches  Ge- 
schwader wurde  von  den  Tarantinern  geschlagen;  zu  Lande  aber  zeigten  sich  die 
Römer  weit  überlegen,  und  so  blieb  Tarent  nichts  übrig,  als  König  Pyrrhos  von 
Epeiros  zur  Hilfe  herbeizurufen.  Pyrrhos  war  einer  der  ersten  Feldherren  seiner 
Zeit,  der  in  den  Kämpfen  der  Nachfolger  Alexanders  sein  kleines  Reich  zu  einer 
achtunggebietenden  Machtstellung  erhoben  hatte;  er  hoffte  jetzt  auszuführen,  was 
einst  seinem  Vorgänger  Alexandros  mißlungen  war,  und  den  griechischen  Westen 
seiner  Herrschaft  zu  unterwerfen.  Seiner  überlegenen  Kriegskunst  waren  die 
Römer  nicht  gewachsen;  sie  erlitten  bei  Herakleia  eine  vernichtende  Niederlage 
(280),  worauf  der  ganze  Süden  Italiens,  bis  nach  Samnium  hinauf,  sich  an  Pyrrhos 
anschloß.  Auch  in  einer  zweiten  Schlacht,  bei  Ausculum  in  Apulien  blieb  Pyrrhos 
der  Sieg  (279),  und  schon  begann  man  in  Rom  an  Frieden  zu  denken,  als  Karthago  | 


170  Karl  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik  [165 

sein  Bündnis  anbot  und  damit  der  Kriegspartei  das  Übergewicht  gab.  Die  Kar- 
thager waren  eben  dabei,  den  Osten  Siciliens  zu  unterwerfen,  wo  nach  Agathokles' 
Tode  die  Anarchie  ausgebrochen  war;  schon  lagerte  ihr  Heer  vor  den  Mauern  von 
Syrakus,  während  im  Innern  der  Stadt  sich  die  Parteien  bekämpften.  Der  einzige, 
der  Rettung  bringen  konnte,  war  Pyrrhos,  und  er  zögerte  denn  auch  nicht,  nach 
der  Insel  hinüberzugehen  (278).  Sein  Erscheinen  genügte,  um  die  Karthager  zur 
Aufhebung  der  Belagerung  von  Syrakus  zu  veranlassen;  die  Griechen  Siciliens 
fielen  ihm,  dem  Schwiegersohn  des  Agathokles,  voll  Begeisterung  zu  und  riefen 
ihn  zum  König  der  Insel  aus.  Im  raschen  Siegeslaufe  wurde  nun  die  karthagische 
Provinz  im  Westen  der  Insel  erobert,  bis  auf  den  wichtigsten  Platz,  das  stark- 
befestigte Lilybaion.  Ein  Erfolg  war  hier  nur  zu  erreichen,  wenn  es  gelang,  eine 
der  karthagischen  überlegene  Flotte  zu  schaffen.  Aber  die  Sikelioten  waren  wenig 
geneigt,  die  dafür  erforderlichen  Opfer  zu  bringen;  und  das  stramm  militärische 
Regiment,  das  der  König  einführte,  entfremdete  ihm  die  Sympathien  seiner  neuen 
Untertanen  so  rasch,  wie  er  sie  gewonnen  hatte.  Pyrrhos  fühlte,  daß  der  Boden 
unter  ihm  wankte  und  entschloß  sich  zur  Rückkehr  nach  Italien,  wo  seine  Bundes- 
genossen indes  einen  schweren  Stand  gehabt  hatten.  Er  schiffte  sein  Heer  auch 
glücklich  hinüber;  aber  die  Kriegsflotte,  die  den  Transport  begleitete,  wurde  in  der 
Straße  von  Messina  von  den  Karthagern  angegriffen  und  zum  größten  Teile  ver- 
nichtet (276).  Damit  war  Sicilien  für  Pyrrhos  verloren,  seine  Verbindung  mit  der 
Heimat  bedroht.  Er  wandte  sich  noch  einmal  gegen  die  Römer,  doch  sein  Angriff 
auf  das  Heer  des  Consuls  M'.  Curius  auf  den  arusinischen  Feldern  in  Lucanien 
schlug  fehl.  Zur  Fortsetzung  des  Krieges  fehlten  Pyrrhos  die  Mittel,  und  es  blieb 
ihm  nichts  übrig  als  die  Rückkehr  nach  Griechenland.  Hier  versuchte  er,  Anti- 
gonos  aus  der  eben  gewonnenen  Herrschaft  über  Makedonien  (s.  o.  S.  130)  zu  ver- 
drängen. Es  gelang  ihm  auch,  dessen  Heer  völlig  zu  schlagen;  aber  es  sollte  sein 
letztei  Sieg  sein.  Auf  einem  Zuge  nach  dem  Peloponnes  fand  er  bald  darauf  beim 
Sturme  auf  Argos  sein  Ende  (272).  Die  Besatzung,  die  er  in  Tarent  zurückgelassen 
hatte,  übergab  nun  die  Stadt  den  Römern.  Das  Schicksal  der  Hellenen  des  Westens 
war  damit  besiegelt.  Sie  hatten  in  demokratischer  Kurzsichtigkeit  nicht  die  Ent- 
sagung gefunden,  auf  die  republikanische  Freiheit  zu  verzichten,  um  ihre  nationale 
Selbständigkeit  zu  retten.  Sie  sollten  später  für  ihre  fremden  Herren  die  Opfer 
hundertfach  zu  bringen  haben,  die  ihnen,  zur  rechten  Zeit  gebracht,  die  Unabhängig- 
keit gesichert  haben  würden. 

Pyrrhos'  italische  Verbündete  mußten  nun,  so  gut  es  gehen  wollte,  ihren  Frieden 
mit  den  Siegern  machen.  Die  Lucaner  und  Bruttier  erhielten  ihn  auf  leidliche  Be- 
dingungen; sie  traten  einige  Distrikte  ab  und  wurden  in  die  römische  Bundesgenossen- 
schaft aufgenommen.  Härter  war  das  Los  der  alten  Feinde  Roms,  der  Samniten. 
Sie  verloren  ein  gutes  Drittel  ihres  Gebietes,  gerade  die  fruchtbarsten  Striche,  die 
zum  Teil  zur  Ausstattung  zweier  Kolonien  latinischen  Rechts  verwendet  wurden, 
Beneventum  (268)  und  Aesernia  (263),  römische  Zwingburgen  im  Herzen  des  Landes; 
was  von  Samnium  noch  übrig  war,  wurde  in  zwei  Teile  zerschlagen,  die  Hirpiner 
im  Süden,  die  eigentlichen  Samniten  im  Norden,  beide  den  Römern  zur  Heeresfolge 
verpflichtet.  Die  mächtige  Eidgenossenschaft,  die  vor  einem  halben  Jahrhundert 
den  Kampf  um  die  Herrschaft  Italiens  mit  Rom  aufgenommen  hatte,  war  zum  Klein- 
staat geworden,  der  ganz  von  Rom  abhängig  war. 

Während  der  nächsten  Jahre  wurden  die  wenigen  Landschaften  der  italischen 
Halbinsel,  die  ihre  Selbständigkeit  noch  bewahrt  hatten,  zur  Anerkennung  der|  römi- 


166]  Der  erste  Krieg  mit  Karthago  171 

sehen  Oberherrschaft  gebracht.  Roms  Machtbereich  erstreckte  sich  jetzt  über  das 
ganze  Gebiet  vom  Arnus  und  Rubico  im  Norden,  bis  zur  Straße  von  Messina  im 
Süden,  130000  Quadratkilometer  mit  gegen  4  Mili.  Einwohnern.  Davon  war  aller- 
dings nur  etwa  ein  Fünftel,  oder  wenn  wir  die  von  Rom  aus  gegründeten,  aller- 
dings formell  selbständigen  Kolonien  latinischen  Rechts  einrechnen,  ein  Viertel  un- 
mittelbar römischer  Besitz;  aber  auch  die  Wehrkraft  der  verbündeten  Staaten  stand 
Rom  zur  Verfügung,  und  dieses  war  somit  in  der  Lage,  so  zahlreiche  Heere  auf- 
zustellen, wie  kein  anderer  Staat  es  vermochte.  An  kriegerischer  Tüchtigkeit  aber 
war  der  italische  Soldat  der  beste  der  Welt.  Daß  eine  so  große  Militärmacht  nach 
einer  so  ununterbrochenen  Reihe  von  Erfolgen  bei  dem  Erreichten  nicht  stehen 
bleiben  würde,  war  klar.  Und  wenn  sie  es  gewollt  hätte,  sie  hätte  es  nicht  gekonnt; 
denn  die  Verhältnisse  Siciliens  machten  dringend  eine  Einmischung  nötig. 

Karthago  hatte  nach  Pyrrhos'  Abzug  sich  begnügt,  seine  alte  Provinz  im  Westen 
der  Insel  wieder  in  Besitz  zu  nehmen  und  den  Osten  sich  selbst  überlassen.  Aber 
Sicilien  sollte  nicht  zur  Ruhe  kommen.  Als  nach  Agathokles'  Tode  dessen  Heer 
aufgelöst  worden  war,  hatten  die  campanischen  Söldner  sich  der  Stadt  Messene 
bemächtigt  und  suchten  von  hier  aus  die  ganze  Insel  mit  Beutezügen  heim,  ähnlich 
wie  es  die  Galater  um  dieselbe  Zeit  in  Kleinasien  trieben  (s.  o.  S.  132  f).  Im  Kampfe 
gegen  dieses  Raubgesindel,  die  Mamertiner,  wie  sie,  ihrem  heimischen  Kriesgott  zu 
Ehren,  sich  nannten,  ergriff  Hieron  die  Militärdiktatur  über  Syrakus;  nach  einem 
glänzenden  Siege  am  Flusse  Longanos,  der  die  Macht  der  Mamertiner  zu  Boden 
warf,  nahm  er' den  Titel  eines  Königs  von  Sicilien  an,  den  vor  ihm  Agathokles  und 
Pyrrhos  geführt  hatten.  Er  würde  Messene  selbst  genommen  haben,  wenn  die 
Karthager  nicht  schleunigst  eine  Besatzung  in  die  Stadt  gelegt  hätten.  Das  konnten 
die  Römer  nicht  dulden;  sie  sandten  ein  Heer  nach  Rhegion,  und  nun  vertrieben 
die  Mamertiner  die  karthagische  Besatzung  und  stellten  sich  unter  römischen  Schutz 
(263).  So  begann  der  Katnpf  um  Sicilien,  der  in  seinem  weiteren  Verlaufe  Karthago 
den  Untergang  bringen  und  Rom  die  Weltherrschaft  geben  sollte.  Hieron  sah  be- 
greiflicherweise die  Einmischung  der  Römer  sehr  ungern  und  trat  mit  Karthago  in 
Bündnis;  aber  es  gelang  nicht,  die  Römer  aus  Messene  zu  verdrängen,  die  Be- 
lagerung der  Stadt  mußte  abgebrochen  werden,  und  die  römischen  Legionen  er- 
gossen sich  über  den  Osten  der  Insel.  Hieron  war  bei  weitem  nicht  stark  ge- 
nug, ihnen  im  offenen  Feld  die  Spitze  zu  bieten;  und  da  von  Karthago  keine 
Hilfe  kam,  blieb  ihm  keine  andere  Wahl  als  auf  die  römische  Seite  hinüberzutreten. 
Der  Frieden  ließ  ihm  die  Herrschaft  über  Syrakus  und  die  benachbarten  Städte; 
der  Rest  des  östlichen  Siciliens  kam  in  römischen  Besitz. 

Karthago  war,  neben  dem  Ptolemaierreiche,  die  erste  Seemacht  der  damaligen 
Welt;  aber  seine  Bürger  hatten  sich  längst  des  Kriegsdienstes  entwöhnt,  und  so 
bestand  das  karthagische  Landheer  aus  libyschen  Untertanen  und  aus  Söldnern,  die 
in  aller  Herren  Ländern  geworben  waren.  Die  Unterhaltung  eines  starken  Sold- 
heeres aber  ist  eine  sehr  kostspielige  Sache,  während  die  Libyer  nur  gezwungen 
für  ihre  karthagischen  Herren  fochten;  und  so  war  das  Heer  Karthagos  weder  an 
Zahl  noch  an  innerer  Tüchtigkeit  dem  römischen  Heere  gewachsen.  Darum  haben 
die  Karthager  sich  während  des  ganzen  Krieges  in  der  Defensive  gehalten.  Da- 
gegen stand  die  römische  Seemacht  noch  in  den  ersten  Anfängen;  aber  bei  der 
Küstenentwicklung  Italiens,  seinem  ausgedehnten  Seehandel,  seinem  Reichtum  an 
Schiffbauholz  waren  alle  Bedingungen  zur  Schöpfung  einer  großen  Flotte  gegeben, 
wenn  man  die  Sache  nur  ernstlich  in  Angriff  nahm.    Natürlich  war  man  sich  in  | 


172  Karl  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik  [167 

Rom  von  vornherein  darüber  klar,  daß  Karthago  nur  auf  dem  Meere  besiegt  werden 
könne;  man  begann  also  sogleich  mit  dem  Bau  einer  Schlachtflotte,  und  schon  im 
vierten  Jahre  des  Krieges  war  man  so  weit,  dem  Feinde  auf  seinem  eigenen  Ele- 
mente entgegenzutreten.  Der  Erfolg  übertraf  die  Erwartungen;  gleich  beim  ersten 
Zusammentreffen  auf  der  Höhe  von  Mylae  erfocht  die  junge  römische  Flotte  einen 
glänzenden  Sieg  (260).  Damit  war  eigentlich  der  Krieg  entschieden;  wenn  es 
gleichwohl  noch  19  Jahre  gedauert  hat,  bis  die  Karthager  Sicilien  räumen  mußten, 
ja  wenn  Karthago  nicht  schon  jetzt  zur  völligen  Unterwerfung  gebracht  wurde,  so 
trifft  die  Schuld  ausschließlich  die  Unfähigkeit  der  römischen  Heeresleitung.  Wohl 
nie  ist  ein  großer  Krieg  elender  geführt  worden  als  dieser  erste  Krieg  mit  Karthago 
von  Seiten  der  Römer.  Der  Grund  lag  darin,  daß  die  römischen  Heere  von  den 
Bürgermeistern  befehligt  wurden,  deren  Wahl  nicht  sowohl  durch  ihre  militärische 
Tüchtigkeit  als  durch  politische  Rücksichten  bedingt  war,  und  die,  auch  wenn  sie 
sich  einmal  als  tüchtige  Feldherren  erwiesen  hatten,  nach  Ablauf  ihres  Amtsjahres 
durch  die  neuen  Bürgermeister  ersetzt  wurden;  während  in  Karthago  der  Befehl 
im  Kriege  von  der  Zivilverwaltung  getrennt  war,  und  bewährte  Feldherren  jahre- 
lang im  Kommando  gelassen  wurden.  Der  schließliche  Ausgang  hat  freilich  gezeigt, 
hier  wie  im  zweiten  Kriege  gegen  Rom,  daß  alle  Überlegenheit  der  Führung  die 
Inferiorität  des  Truppenmaterials  nicht  auszugleichen  vermag. 

Mit  richtigem  Blick  erkannten  die  Römer,  daß  die  Entscheidung  des  Krieges 
unter  den  Mauern  Karthagos  gesucht  werden  müsse,  nach  dem  Beispiel,  das  einst 
Agathokles  gegeben  hatte.  Ein  großer  Seesieg  beim  Vorgebirge  Eknomon  öffnete 
ihnen  den  Weg  (256);  aber  die  Landung  in  Afrika  wurde  mit  unzureichenden  Kräften 
unternommen,  und  so  endete  der  Feldzug  mit  einer  Katastrophe,  in  der  fast  das 
ganze  Expeditionskorps  zugrunde  ging  (255).  In  Sicilien  allerdings  blieben  die 
römischen  Waffen  im  Vorteil,  und  die  Karthager  sahen  sich  endlich  auf  den  Besitz 
der  beiden  Festungen  im  äußersten  Westen  der  Insel,  Lilybaion  und  Drepana  be- 
schränkt. Die  Römer  standen  jetzt,  im  14.  Kriegsjahr,'  da,  wo  Pyrrhos  kaum  ein 
Jahr  nach  seiner  Landung  gestanden  hatte.  Und  die  Belagerung  von  Lilybaion 
hatte  jetzt  kein  besseres  Ergebnis,  als  da  sie  Pyrrhos  versucht  hatte.  Es  gelang 
den  Karthagern,  die  römische  Blockadeflotte  zu  vernichten,  und  Rom  war  zunächst 
zu  erschöpft,  um  eine  neue  Flotte  auszurüsten.  Die  bloße  Einschließung  von  der 
Landseite  konnte  natürlich  kein  Ergebnis  haben,  um  so  weniger,  als  jetzt  ein  hervor- 
ragend tüchtiger  Offizier,  Hamilkar  Barkas,  den  Befehl  über  die  karthagischen  Streit- 
kräfte in  Sicilien  übernahm.  Endlich  sah  man  in  Rom,  daß  es  so  nicht  weitergehen 
könne;  man  ließ  noch  einmal  eine  Flotte  in  See  gehen  und  erfocht  bei  den  Aigati- 
schen  Inseln  einen  entscheidenden  Sieg.  Dadurch  wurde  Lilybaion  die  Verbindung 
mit  Afrika  abgeschnitten.  Jetzt  waren  beide  Teile  des  Krieges  müde,  und  es  kam 
zum  Frieden,  in  dem  Karthago  Sicilien  abtrat  (241). 

Eine  folgerichtige  Politik  würde  entweder  den  Vertrag  ehrlich  gehalten  haben, 
um  auf  dieser  Grundlage  zu  einem  dauernden  Einvernehmen  zu  kommen,  oder  sie 
hätte  die  erste  Gelegenheit,  die  sich  bot,  zur  Vernichtung  des  Gegners  benutzt.  Rom 
tat  weder  das  eine  noch  das  andere.  Als  Karthago  gleich  nach  dem  Frieden  durch 
eine  Meuterei  seiner  Soldtruppen  und  einen  Aufstand  seiner  libyschen  Untertanen 
an  den  Rand  des  Unterganges  kam,  blieb  Rom  in  dem  Kampfe  neutral,  benutzte 
aber  die  augenblickliche  Schwäche  Karthagos,  um  diesem  Sardinien  zu  entreißen. 
Das  hieß  nichts  weiter,  als  früher  oder  später  den  Krieg  unvermeidlich  machen, 
wobei  die  Wahl  des  Zeitpunktes  dem  Gegner  überlassen  blieb.   Um  die  Mittel  für  | 


168]  Der  Hannibalische  Krieg  173 

diesen  Revanchekrieg  zu  gewinnen,  ging  Hamilkar  Barkas,  nachdem  er  den  Auf- 
stand in  Libyen  niedergeschlagen  hatte,  nach  Spanien  und  unterwarf,  auf  die 
phoinikischen  Kolonien  an  der  Küste  gestützt,  den  Süden  des  Landes,  etwa  das 
heutige  Andalusien  und  Murcia;  als  er  in  einer  Schlacht  gefallen  war,  führte  sein 
Schwiegersohn  Hasdrubal  das  begonnene  Werk  weiter.  Aus  der  kriegerischen  Be- 
völkerung des  Landes  ließen  sich  Heere  von  beliebiger  Stärke  rekrutieren,  während 
die  reichen  Silbergruben  die  nötigen  finanziellen  Mittel  lieferten.  Bald  begann  man 
in  Rom  mit  Besorgnis  auf  diese  Fortschritte  Karthagos  zu  blicken;  man  trat  also  in 
Verhandlungen  mit  Hadrubal,  und  es  wurde  ein  Vertrag  geschlossen,  der  den 
Ebro  als  Grenze  der  beiderseitigen  hiteressensphären  bestimmte.  Vielleicht  würde 
man  in  Rom  schärfer  vorgegangen  sein,  wenn  nicht  gerade  damals  ein  Einfall  der 
Gallier  gedroht  hätte.  Diese  brachen  denn  auch  wirklich  bald  darauf  in  Etrurien 
ein,  schlugen  ein  römisches  Heer  und  drangen  bis  in  die  Nähe  von  Rom  vor, 
wurden  dann  aber,  als  sie  beutebeladen  nach  Hause  zogen,  von  dem  Consul  L. 
Aemilius  Papus  bei  Telamo  an  der  etruskischen  Küste  angegriffen  und  zum  großen 
Teile  vernichtet  (225).  Die  Sieger  rückten  nun  in  Gallien  ein  und  brachten  das 
Land,  bis  an  die  Vorberge  der  Alpen,  zur  Anerkennung  der  römischen  Herr- 
schaft. Italien  schien  von  der  Gefahr  befreit,  die  ihm  bisher  von  hier  aus  ge- 
droht hatte. 

Jetzt  hatten  die  Römer  die  Hände  frei  und  konnten  ihre  Aufmerksamkeit  wieder 
den  Verhältnissen  Spaniens  zuwenden.  Sie  nahmen  dort  Saguntum  unter  ihr  Pro- 
tektorat, eine  Stadt,  die  an  der  spanischen  Ostküste  südlich  des  Ebro,  also  in  der 
karthagischen  Interessensphäre,  gelegen  war.  Hasdrubal  ließ  des  Friedens  willen 
diese  Vertragsverletzung  hingehen;  aber  er  fiel  bald  darauf  einem  Attentate  zum 
Opfer,  und  der  junge  Hannibal,  Hamilkars  ältester  Sohn,  der  jetzt  den  Befehl  in 
Spanien  übernahm,  war  entschlossen,  den  Übergriff  nicht  zu  dulden.  Er  rückte 
vor  Sagunt  und  nahm  die  Stadt  nach  längerer  Belagerung  ein  (Ende  219).  Die 
Römer  hatten,  im  Gefühl  ihres  Unrechts,  Sagunt  keine  Hilfe  zu  senden  gewagt  und 
sich  darauf  beschränkt,  diplomatisch  zu  intervenieren.  Aber  auf  die  Nachricht  von 
dem  Falle  der  Stadt  schlug  die  Stimmung  in  Rom  um,  und  man  forderte  in  Kar- 
thago die  Auslieferung  Hannibals,  die  natürlich  verweigert  wurde.  Damit  wurde  der 
Bruch  unvermeidlich. 

Der  letzte  Krieg  hatte  die  unbedingte  Überlegenheit  der  römischen  Flotte  er- 
wiesen; Karthago  konnte  nicht  daran  denken,  Rom  zur  See  entgegenzutreten.  Da- 
für besaß  es  jetzt,  was  ihm  damals  gefehlt  hatte,  ein  kriegsgeübtes,  von  festem 
Korpsgeist  beseeltes,  von  tüchtigen  Offizieren  geführtes  Heer,  das  in  den  spanischen 
Kämpfen  herangebildet  worden  war.  Es  galt,  dieses  Heer  nach  Italien  zu  bringen, 
denn  nur  dort  war  Rom  verwundbar.  Eine  solche  Offensive  aber  konnte  nur  auf 
dem  Landwege  ausgeführt  werden,  schon  darum,  weil  ein  Seetransport  der  zahl- 
reichen Reiterei,  der  besten  Waffe  Karthagos,  nicht  möglich  gewesen  wäre.  Zu 
diesem  Zwecke  hatte  Hannibal  mit  den  Galliern  der  Po-Ebene  Verbindungen  an- 
geknüpft; ihr  Land  sollte  seine  Operationsbasis  werden,  da  er  bei  der  weiten  Ent- 
fernung seine  Verbindungen  mit  Spanien  nicht  aufrecht  erhalten  konnte,  ihre  Kon- 
tingente sein  Heer  verstärken.  Der  Marsch  selbst  bot,  von  der  Länge  des  Weges 
abgesehen,  keine  erheblichen  Schwierigkeiten,  auch  die  Alpen  waren  kein  ernst- 
liches Hindernis,  wenn  sie  in  der  guten  Jahreszeit  überschritten  wurden.  Es  galt  nur, 
den  Römern  zuvorzukommen.  Hannibal  war  bereit;  er  ging  über  den  Ebro  und 
gelangte  ohne  Unfall  im  Herbst  nach  der  oberitalischen  Ebene  (218).  | 


174  ^^^^  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik      [169/170 

Die  Römer  waren  vollständig  überrascht;  sie  hatten  den  Krieg  in  Afrika  und 
Spanien  zu  eröffnen  gedacht  und  sahen  statt  dessen  den  Feind  im  eigenen  Lande. 
Noch  im  Winter  siegte  Hannibal  an  der  Trebia  über  die  Heere  der  beiden  Consuln 
und  zwang  sie  dadurch  zur  Räumung  Galliens,  wo  nur  die  eben  gegründeten  Kolonien 
Placentia  und  Cremona  von  den  Römern  besetzt  blieben.  Im  nächsten  Frühjahr 
überschritt  er  den  Apennin,  vernichtete  am  Trasimenischen  See  ein  consularisches 
Heer,  durchzog,  ohne  Widerstand  zu  finden,  ganz  Mittelitalien,  nahm  in  Apulien 
Winterquartiere  und  erfocht  dann  im  folgenden  Sommer  über  beide  Consuln  den 
glänzenden  Sieg  bei  Cannae  (216).  Jetzt  brach  die  römische  Herrschaft  in  Unter- 
italien zusammen;  fast  das  ganze  Land  schloß  sich  an  Hannibal  an,  so  daß  den 
Römern  hier  kaum  etwas  anderes  blieb  als  ihre  wenigen  Kolonien  und  die  Städte, 
in  denen  sie  Besatzungen  hielten.  Auch  König  Philipp  von  Makedonien  schloß  mit 
Hannibal  ein  Bündnis  (s.  o.  S.  134f.);  und  als  bald  darauf  der  greise  König  Hieron 
starb,  traten  Syrakus  und  zahlreiche  andere  Städte  Siciliens  auf  die  karthagische 
Seite. 

Der  Kern  der  römischen  Macht  aber  blieb  durch  das  alles  unberührt.  Die  ver- 
bündeten Staaten  in  Mittelitalien,  sämtliche  Kolonien  standen  fest  zu  Rom.  Die  See- 
herrschaft war  unerschüttert.  Das  gleich  zu  Anfang  des  Krieges  nach  Spanien  ge- 
sandte Heer  hielt  das  Land  zwischen  Pyrenäen  und  Ebro  besetzt  und  ließ  keine 
Verstärkungen  zu  Hannibal  gelangen.  Die  bei  Cannae  vernichteten  Legionen  wurden 
durch  neue  Aushebungen  reichlich  ersetzt.  Freilich  mußte  man  den  letzten  Mann 
aufbieten  und  die  Steuerkraft  aufs  äußerste  anstrengen,  aber  es  gelang  doch,  die 
Krisis  zu  überwinden.  Wenn  keine  neuen  Fehler  gemacht  wurden,  konnte  man  mit 
Vertrauen  in  die  Zukunft  sehen. 

Hannibal  dankte  seine  Erfolge  der  besseren  Ausbildung  seines  Berufsheeres 
gegenüber  den  römischen  Bürgertruppen,  seiner  an  Zahl  wie  an  Qualität  über- 
legenen Reiterei  und  vor  allem  der  Unfähigkeit  der  römischen  Führer,  die  zum  Teil, 
wie  C.  Flaminius  und  M.  Varro,  nichts  anderes  waren,  als  zungenfertige  Demagogen; 
jetzt  stellte  man  auch  in  Rom  fähige  Männer  an  die  Spitze  der  Heere  und  ließ  sie 
jahrelang  auf  ihrem  Posten,  wie  M.  Marcellus,  Q.  Fabius,  Ti.  Gracchus  auf  dem  itali- 
schen, die  Scipionen  auf  dem  spanischen  Kriegsschauplatz.  Und  je  länger  der  Krieg 
dauerte,  desto  besser  wurde  die  Ausbildung  der  Soldaten.  Auf  Feldschlachten  gegen 
Hannibal  ließ  man  sich  seit  Cannae  nicht  mehr  ein  und  beschränkte  sich  ihm  gegen- 
über durchaus  auf  die  Defensive.  Auf  der  anderen  Seite  kam  Hannibals  bisher  so 
energische  Offensive  jetzt  plötzlich  ins  Stocken.  Man  hat  ihm  schon  im  Altertum 
zum  Vorwurf  gemacht,  daß  er  nach  dem  Siege  von  Cannae  nicht  geraden  Weges 
auf  Rom  marschiert  ist;  mit  Unrecht,  denn  es  fehlte  ihm  damals  eine  Operations- 
basis, auf  die  gestützt  er  die  Belagerung  der  starken  Festung  hätte  beginnen  können. 
Aber  Hannibals  Untätigkeit  während  der  nächsten  Jahre,  wo  er  diese  Operations- 
basis hatte,  ist  weniger  leicht  zu  verstehen.  Statt  den  Krieg  nach  Latium  zu  tragen, 
blieb  er  im  Süden;  und  auch  hier  machte  er  keinen  Versuch  zur  Belagerung  der 
römischen  Kolonien,  die  mitten  in  seinem  Machtbereich  lagen,  wie  Beneventum  oder 
Venusia.  Ja,  er  ließ  es  geschehen,  daß  die  Römer  zur  Belagerung  der  abgefallenen 
Städte  schritten.  So  fielen  eine  nach  der  anderen  Arpi  (213),  Syrakus  (212),  Capua 
(211),  Akragas  (210),  Tarent  (209),  in  ihre  Hand,  Sicilien  wurde  vollständig  zurück- 
erobert und  in  Italien  sah  Hannibal  sich  immer  weiter  nach  Süden  gedrängt.  Doch 
die  Entscheidung  des  Krieges  erfolgte  in  Spanien.  Hier  war  es  den  Karthagern 
endlich  gelungen,  das  römische  Heer  zum  |  größten  Teil  zu  vernichten  (211);  aber 


170]  Begründung-  der  römischen  Weltherrschaft  175 

die  Ebro-Linie  wurde  auch  jetzt  von  den  Römern  behauptet,  und  aus  Italien  ge- 
sandte Verstärkungen  setzte  diese  bald  in  den  Stand,  aufs  neue  die  Offensive  zu 
ergreifen.  Der  junge  P.  Scipio,  der  nun  den  Befehl  übernahm,  eroberte  durch 
einen  glücklichen  Handstreich  Neu-Karthago,  die  Hauptstadt  des  karthagischen 
Spaniens,  und  machte  sich  dadurch  zum  Herrn  der  ganzen  Ostküste  des  Landes 
(209).  Die  eingeborenen  Völkerschaften  traten  infolgedessen  zum  größten  Teil 
auf  die  römische  Seite  hinüber.  Der  karthagische  Oberfeldherr  Hasdrubal  sah, 
daß  Spanien  nicht  mehr  zu  behaupten  war  und  trat  mit  dem  besten  Teil  seines 
Heeres  den  Marsch  nach  Italien  an,  um  sich  dort  mit  seinem  Bruder  Hannibal  zu 
vereinigen.  Er  erreichte  auch  ohne  Unfall  das  diesseitige  Gallien;  aber  bei  dem 
Versuche,  längs  des  adriatischen  Meeres  weiter  nach  Süden  vorzudringen,  wurde 
er  am  Metaurus  von  überlegenen  römischen  Streitkräften  angegriffen  und  verlor 
Schlacht  und  Leben  (207).  Hannibal  wich  auf  diese  Nachricht  nach  Bruttien  zu- 
rück, von  wo  ihn  die  Römer  auch  jetzt  nicht  zu  vertreiben  vermochten.  Indessen 
eroberte  Scipio  den  Rest  der  karthagischen  Besitzungen  in  Spanien.  Nach  Rom 
zurückgekehrt,  trat  er  als  Consul  an  die  Spitze  des  Staates  (205)  und  ging  so- 
gleich daran,  eine  Expedition  nach  Afrika  vorzubereiten.  Die  glänzenden  Erfolge, 
die  er  dort  errang,  zwangen  die  Karthager,  Hannibal  aus  Italien  zurückzurufen, 
doch  auch  dieser  vermochte  das  Geschick  nicht  zu  wenden.  Scipios  Sieg  bei 
Zama  machte  dem  Kriege  ein  Ende  (202).  Karthago  mußte  auf  alle  seine  aus- 
wärtigen Besitzungen  verzichten;  es  behielt  zwar  sein  afrikanisches  Gebiet,  kam 
aber  tatsächlich  in  völlige  Abhängigkeit  von  Rom.  Seine  Rolle  als  Großmacht  war 
ausgespielt. 

Hannibals  Kriegspolitik  hatte  also  zum  völligen  Ruin  seines  Staates  geführt.  Und 
zwar  keineswegs  durch  die  Schuld  ungünstiger  Umstände;  vielmehr  war  das  toll- 
kühne Unternehmen  der  Invasion  Italiens  über  alle  Erwartung  geglückt.  Aber  die 
Widerstandskraft  Roms  hatte  sich  viel  größer  gezeigt,  als  Hannibal  geglaubt  hatte. 
Das  beweist,  daß  er  kein  großer  Staatsmann  gewesen  ist,  was  er  auch  mit  27  Jahren, 
als  er  den  Krieg  provozierte,  nicht  wohl  sein  konnte.  Seinen  Ruf  als  großer  Feld- 
herr verdankt  er  dem  Tage  von  Cannae;  aber  die  Art,  wie  er  den  Krieg  nach 
diesem  Siege  geführt  hat,  läßt  es  zweifelhaft  erscheinen,  ob  dieser  Ruhm  voll  be- 
rechtigt ist.  Die  Anhänglichkeit  seiner  Offiziere,  wie  die  Eigenliebe  seiner  Feinde, 
die  so  lange  vor  ihm  gezittert  hatten,  hat  gleichmäßig  dazu  beigetragen,  sein  Bild 
im  glänzendsten  Lichte  erstrahlen  zu  lassen;  Polybios'  Charakteristik  ist  diktiert 
von  der  Rücksicht  auf  Scipio.  Aber  mögen  wir  noch  so  viel  von  den  Übertreibungen 
abziehen,  so  bleibt  Hannibal  doch  eine  der  hervorragendsten  Erscheinungen  der 
Kriegsgeschichte. 

Der  Hannibalische  Krieg  ist  die  entscheidende  Krisis  in  der  Geschichte  des 
Altertums.  Nicht  in  dem  Sinne,  daß  es  sich  darum  gehandelt  hätte,  ob  die  Welt 
phoinikisch  oder  latinisch  werden  sollte;  die  Semiten  Karthagos,  die  ihre  Kriege  mit 
fremden  Söldnern  führten,  standen  ethisch  zu  tief,  als  daß  sie  die  Rolle  Roms  hätten 
spielen  können.  Auch  waren  sie  dazu  bei  weitem  nicht  zahlreich  genug.  Aber  der 
Sieg  Hannibals  würde  die  Hellenen  vor  der  Fremdherrschaft  bewahrt,  den  Oskern, 
vielleicht  auch  den  Etruskern  die  Freiheit  wieder  gegeben  haben.  Der  Verfall  der 
Kultur,  den  die  römische  Eroberung  herbeigeführt  hat,  würde  nicht  eingetreten 
oder  doch  erst  viel  später  eingetreten  sein.  Rom  dagegen  gewann  durch  seinen 
Sieg  eine  alle  übrigen  Mächte  überragende  Stellung.  Am  ganzen  Westen  des 
Mittelmeers  herrschte  es  jetzt  unbedingt;  und  der  hellenische  Osten  war  politisch  | 


176  '^2'"'  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik  [171 

so  heillos  zerplittert,  daß  er  den  Römern  zur  leichten  Beute  werden  mußte,  sobald 
diese  nur  wollten. 

Italien  hatte  freilich  den  Sieg,  der  ihm  den  Weg  zur  Weltherrschaft  bahnte,  mit 
furchtbaren  Opfern  erkaufen  müssen.  Die  Zahl  der  römischen  Bürger  war  infolge 
des  Krieges  von  etwa  270000  auf  214000  gesunken;  und  doch  war  das  unmittel- 
bar römische  Gebiet,  von  Campanien  abgesehen,  durch  den  Krieg  direkt  kaum  be- 
rührt worden.  Viel  schwerer  gelitten  hatte  natürlich  der  Süden,  der  so  lange  Jahre 
den  Kriegsschauplatz  gebildet  hatte,  dessen  blühendste  Städte  eine  nach  der  anderen 
mit  Sturm  genommen  worden  waren.  Er  hat  sich  nie  wieder  vollständig  von  diesen 
Schlägen  erholt.  Das  Griechentum  Italiens  hat  damals  den  Todesstoß  erhalten,  die 
Bedeutung  Siciliens  beschränkte  sich  fortan  darauf,  die  cella  penaria  des  römischen 
Volkes  zu  sein. 

Die  dringendste  Aufgabe  für  Rom  war  jetzt  die  Konsolidierung  seiner  Herr- 
schaft am  westlichen  Mittelmeer.  Der  verödete  Süden  Italiens  wurde  durch  plan- 
mäßige Kolonisierung  mit  Rom  eng  verbunden,  um  den  Ausbruch  eines  neuen 
Aufstandes  für  immer  unmöglich  zu  machen.  Im  Norden  Italiens  wurden  die 
Gallier  und  Ligurer  zur  Unterwerfung  gebracht  und  auch  hier  eine  große  Zahl 
Kolonien  gegründet,  durch  die  das  Land  im  Laufe  von  wenig  mehr  als  einem  Jahr- 
hundert latinisiert  worden  ist.  Schwieriger  war  die  Aufgabe,  die  kriegerischen  und 
zum  großen  Teil  noch  ganz  barbarischen  Völker  Spaniens  im  Gehorsam  zu  halten. 
Dabei  zeigte  es  sich  unumgänglich,  die  römische  Grenze  immer  weiter  ins  Innere 
vorzuschieben.  Es  hat  ein  Jahrhundert  fast  ununterbrochener,  zum  Teil  sehr  opfer- 
voller Kriege  erfordert,  bis  die  Eroberung  des  Landes  in  der  Hauptsache  vollendet 
war;  vollständig  gelungen  ist  sie  erst  unter  Augustus.  Am  wenigsten  zu  tun  gab 
den  Römern  ihre  alte  Feindin  Karthago.  Man  war  hier  von  allen  kriegerischen  Ge- 
lüsten gründlich  geheilt  und  hatte  nur  den  einen  Wunsch,  in  Ruhe  und  Frieden 
seine  Geschäfte  zu  treiben.  Aber  eben  die  hohe  wirtschaftliche  Blüte,  welche  die 
Folge  dieser  Politik  der  Sammlung  war,  hielt  die  Eifersucht  Roms  rege,  und  man 
legte  es  hier  förmlich  darauf  an,  den  Karthagern  ihre  Existenz  zu  vergällen.  Dafür 
sorgte  namentlich  Massinissa,  den  die  Römer,  zum  Lohn  für  die  ihnen  im  Kriege 
gegen  Hannibal  geleisteten  Dienste  in  Numidien  zum  König  eingesetzt  hatten,  in- 
dem er  beständig  Grenzstreitigkeiten  vom  Zaune  brach  und  mit  Hilfe  der  Römer 
den  Karthagern  einen  Distrikt  ihres  Gebietes  nach  dem  anderen  entriß.  Endlich 
war  die  Geduld  der  Phoiniker  erschöpft  und  sie  schritten  zum  Kriege  gegen  Massi- 
nissa, was  den  Römern  den  längst  ersehnten  Vorwand  gab,  ein  Heer  gegen  Kar- 
thago zu  senden  (149).  Die  stark  befestigte  Stadt  konnte  erst  nach  drei  Jahren 
genommen  werden  (146),  sie  wurde  zerstört  und  das  Gebiet  zur  römischen  Provinz 
Africa  gemacht. 

Inzwischen  waren  auch  die  Mächte  des  hellenischen  Ostens,  eine  nach  der  an- 
dern, den  römischen  Waffen  erlegen  (s.  oben  S.  135 ff.);  um  dieselbe  Zeit,  wo  Kar- 
thago zerstört  wurde,  wurde  hier  die  Provinz  Makedonien  eingerichtet,  der  dann 
bald  die  Errichtung  der  Provinz  Asien  folgte.  Rom  war  jetzt  nicht  nur  die  erste, 
es  war  überhaupt  die  einzige  Großmacht,  die  keinen  Feind  mehr  zu  fürchten  hatte. 
Alle  anderen  Staaten  am  Mittelmeer  erkannten  diese  Überlegenheit  rückhaltlos  an 
und  leisteten  den  Weisungen,  die  aus  Rom  kamen,  unbedingten  Gehorsam.  War 
doch  das  Schicksal  Karthagos  und  Korinths  eine  furchtbare  Warnung.  Rom  war 
fortan,  bis  zum  Ende  des  Altertums,  die  politische  Hauptstadt  der  ganzen  zivili- 
sierten Welt.  I 


172]  Die  Senatsherrschaft.  -  Die  üracchen  177 

Italien  nahm  infolgedessen  einen  glänzenden  wirtschaftlichen  Aufschwung.  Die 
rücksichtslose  Ausbeutung  der  Provinzen,  dieser  pracclia  populi  Romani,  ließ  die 
Schätze  des  Ostens  und  Westens  in  Italien  zusammenströmen.  Und  mit  dem  Wohl- 
stand hob  sich  die  Lebenshaltung;  an  die  Stelle  der  alten  bäuerischen  Einfachheit 
trat  der  hellenistische  Luxus.  Hand  in  Hand  damit  ging  die  Entwicklung  des  geistigen 
Lebens;  seit  dem  Hannibalischen  Kriege  begann  eine  nationale  Literatur  sich  zu 
bilden.  Die  Wunden,  die  dieser  Krieg  geschlagen  hatte,  vernarbten  unter  solchen 
Umständen  rasch,  von  Unteritalien  freilich  abgesehen:  schon  nach  einem  Menschen- 
alter  (164/3)  wurden  337000  römische  Bürger  gezählt,  mehr  als  jemals  zuvor.  Dann 
aber  kam  die  Vermehrung  zum  Stillstand.  Der  Kapitalismus  führte  den  landwirt- 
schaftlichen Großbetrieb  mit  Sklavenarbeit  in  Italien  ein,  dem  gegenüber  die  Klein- 
wirtschaft der  freien  Bauern  nur  mit  Mühe  sich  halten  konnte,  um  so  mehr  als  auch 
das  sicilische  Korn  auf  die  Preise  zu  drücken  begann;  ja  in  manchen  Teilen  Italiens, 
besonders  in  dem  verödeten  Süden,  begann  bereits  die  Weidewirtschaft  an  die 
Stelle  des  Getreidebaues  zu  treten.  Überhaupt  führten  die  glücklichen  Kriege  und 
die  Ausbeutung  der  Untertanen  dahin,  daß  große  Vermögen  in  wenigen  Händen 
sich  anhäuften.  Noch  war  allerdings  der  Mittelstand  in  Italien  überwiegend;  aber 
wenn  die  Entwicklung  so  fortging,  war  seine  Aufsaugung  durch  das  Großkapital 
unabwendbar.  Doch  bis  dahin  war  noch  ein  weiter  Weg;  und  Italien  hat  im  Alter- 
tum nie  eine  blühendere  Zeit  gesehen,  als  das  Jahrhundert  vom  Hannibalischen  bis 
zum  Marsischen  Kriege. 

Die  Leitung  der  Regierungsgeschäfte  lag  in  dieser  Zeit  in  der  Hand  des  Senates. 
Ursprünglich  nur  ein  Kollegium  mit  beratender  Stimme,  hatte  er  im  Laufe  der  Zeit 
das  Recht  der  Bewilligung  der  Staatsausgaben  in  seine  Hände  zu  bringen  gewußt, 
und  damit  alle  übrigen  Behörden,  auch  die  Consuln  selbst,  von  sich  abhängig  ge- 
macht und  zu  bloßen  Exekutivorganen  herabgedrückt.  Der  Senat  aber  setzte  sich 
im  wesentlichen  aus  denen  zusammen,  welche  die  Quaestur  oder  ein  noch  höheres 
Staatsamt  bekleidet  hatten,  und  zu  solchen  Amtern  konnten  in  der  Regel  nur  An- 
gehörige der  Mobilität  gelangen.  So  beherrschte  diese  den  Staat.  Seit  den  Kata- 
strophen am  Trasimenus  und  bei  Cannae,  für  die  die  Führer  der  Demokratie,  C.  Fla- 
minius  und  M.  Varro,  die  Verantwortung  trugen,  war  die  Opposition  machtlos.  Wenn 
einmal  ein  homo  novus,  wie  M.  Cato,  zu  den  höchsten  Ämtern  gelangte,  beschränkte 
er  sich  darauf,  gegen  die  Auswüchse  des  herrschenden  Systems  vorzugehen,  wo- 
bei die  Dinge  im  ganzen  blieben,  wie  sie  gewesen  waren.  Und  so  wurden  diese 
Auswüchse  schlimmer  und  schlimmer,  je  größer  die  Macht  Roms  und  damit  die 
Macht  des  Senats  wurde.    Das  führte  dann  endlich  die  Revolution  herbei. 

Der  Mann,  der  den  ersten  Schlag  gegen  die  Macht  des  Senats  führte,  gehörte 
einer  der  vornehmsten  Familien  der  Nobilität  an;  es  war  Ti.  Sempronius  Gracchus, 
von  mütterlicher  Seite  ein  Enkel  des  großen  Scipio.  Was  er  wollte,  waren  zunächst 
nicht  politische,  sondern  soziale  Reformen;  die  Verminderung  der  Zahl  der  kleinen 
Grundbesitzer  sollte  durch  Schaffung  von  Bauernstellen  auf  Staatsdomänen  abge- 
holfen werden.  Aber  diese  Domänen  waren  seit  langer  Zeit  tatsächlich  in  Privat- 
besitz übergegangen;  sie  jetzt  einziehen  lief  auf  nichts  anderes  hinaus  als  auf  eine 
Konfiskation  eines  Teils  des  italischen  Großgrundbesitzes.  Natürlich  widersetzte 
sich  der  Senat  einer  so  radikalen  Maßregel;  und  so  sah  Ti.  Gracchus  sich  ge- 
zwungen, sein  Ziel  auf  dem  Wege  der  Demagogie  zu  erreichen.  Er  ließ  sich  zum 
Volkstribunen  wählen  und  brachte  mit  Hilfe  des  zahlreich  herbeigeströmten  länd- 
lichen Proletariats  seine  Gesetze  durch  (133).   Einen  Kollegen,  der  sein  Vetorecht  ] 

Einleitung  in  die  Allertumswissenschaft.     III.    2.  Aufl.  12 


178  ^3'"'  Julius  Beloch:  Römische  Geschichle  bis  zum  Ende  der  Republil<  [173 

brauchen  wollte,  ließ  er  kurzerhand  durch  das  Volk  absetzen.  Beim  Ablauf  seines 
Amtsjahres  wollte  er  sich  gegen  das  Herkommen  für  das  nächste  Jahr  wieder 
wählen  lassen;  darüber  entstand  ein  Tumult,  in  dem  der  Agitator  erschlagen  wurde. 
Die  Ausführung  des  Ackergesetzes  geriet  infolgedessen  ins  Stocken.  Gleichzeitig 
erhoben  die  Italiker  die  Forderung  nach  Aufnahme  in  den  römischen  Bürger- 
verband. Sie  hatten  Rom  die  Weltherrschaft  erkämpfen  helfen,  aber  an  dem  Sieges- 
preis nur  insofern  Anteil  erhalten,  als  der  allgemeine  wirtschaftliche  Aufschwung 
Italiens  auch  ihnen  zugute  kam;  dafür  sahen  sie  sich,  je  mächtiger  Rom  wurde, 
immer  mehr  zu  Untertanen  herabgedrückt,  die  der  Brutalität  der  römischen  Be- 
amten schutzlos  preisgegeben  waren.  So  erhob  sich  Fregellae,  die  mächtigste  der 
Kolonien  latinischen  Rechts;  aber  es  war  noch  zu  früh.  Die  Bewegung  blieb  isoliert, 
und  die  Stadt  fiel  schon  nach  wenigen  Tagen  durch  Verrat  in  die  Hände  der  Römer 
(125);  sie  wurde  zum  warnenden  Beispiel  zerstört  und  auf  dem  Gebiet  die  Bürger- 
kolonie Fabrateria  nova  gegründet. 

In  Rom  wurden  Ti.  Gracchus'  Pläne  durch  seinen  jüngeren  Bruder  wieder  auf- 
genommen (123).  Während  Tiberius  nur  die  Sozialreform  im  Auge  gehabt  hatte 
und  erst  durch  den  Widerstand  des  Senats  in  Gegensatz  zu  diesem  gekommen 
war,  zielte  Gaius  von  vornherein  auf  den  Sturz  der  Nobilität.  Um  den  städtischen 
Pöbel  zu  gewinnen,  brachte  er  ein  Getreidegesetz  ein,  nach  dem  fortan  jedem  in 
Rom  wohnenden  Bürger  sein  Bedarf  an  Brotkorn  vom  Staate  weit  unter  dem  Markt- 
preis geliefert  werden  sollte.  Dem  ländlichen  Pöbel  bot  er  ein  Ackergesetz,  das 
noch  über  das  Gesetz  des  Bruders  hinausging,  namentlich  waren  eine  Anzahl  von 
Koloniegründungen  in  Aussicht  genommen,  unter  anderen  in  Capua  und  auf  der 
Stätte  des  zerstörten  Karthago.  Die  Geschworenengerichte,  die  bisher  mit  Sena- 
toren besetzt  worden  waren,  sollten  in  Zukunft  aus  dem  Ritterstande  besetzt  werden, 
d.  h.  aus  den  Bürgern  von  über  400000  Sesterzen  Vermögen,  die  nicht  im  Senat 
saßen;  so  wurden  die  Geldmänner  in  Gegensatz  zur  regierenden  Nobilität  gebracht. 
.Der  Senat  vermochte  die  Annahme  aller  dieser  Gesetze  nicht  zu  verhindern;  auch 
nicht,  daß  Gracchus  zum  zweitenmal  zum  Tribunen  gewählt  wurde;  dieser  war  jetzt 
tatsächlich  der  Herr  des  Staates.  Er  dachte  nun,  den  Italikern  das  Bürgerrecht  zu 
verleihen  und  damit  sein  Werk  zu  krönen  und  sich  selbst  einen  festen  Rückhalt  zu 
schaffen;  aber  der  Pöbel  wollte  die  materiellen  Vorteile  der  Herrschaft  für  sich  allein 
behalten  und  ließ  seinen  Führer  im  Stich.  Da  der  Senat  nun  ein  neues,  noch  libe- 
raleres Ackergesetz  einbringen  ließ,  geriet  Gracchus'  Popularität  ins  Wanken,  und 
er  wurde  bei  seiner  dritten  Bewerbung  um  das  Tribunat  nicht  wieder  gewählt. 
Jetzt  kam  es  zum  offenen  Kampf;  während  der  Senat  Truppen  aufbot,  verschanzten 
Gracchus'  Anhänger  sich  auf  dem  Aventin.  Doch  der  Pöbel  hielt  vor  den  Soldaten 
nicht  stand,  Gracchus  selbst  fand  auf  der  Flucht  seinen  Tod  (121).  Über  seine  An- 
hänger wurde  nun  strenges  Gericht  gehalten.  Die  Herrschaft  des  Senats  war  wieder 
hergestellt.  Die  Geschworenengerichte  freilich  konnte  man  nicht  wagen  den  Rittern 
zu  entreißen;  auch  die  Getreideverteilungen  blieben  bestehen,  und  das  Ackergesetz 
wurde  wenigstens  zum  Teil  ausgeführt. 

In  denselben  Jahren  (125-121)  wurde  das  südliche  Gallien  bis  an  die  Cevennen 
und  zum  Genfer  See  hinauf  unterworfen  und  damit  endlich  eine  territoriale  Ver- 
bindung zwischen  Italien  und  Spanien  hergestellt.  Bald  darauf  (111  —  106)  hatten 
die  Römer  einen  Krieg  gegen  König  lugurtha  von  Numidien  zu  führen,  der  zu  An- 
fang durch  die  Unfähigkeit  und  Bestechlichkeit  der  römischen  Feldherren  nur  Miß- 
erfolge brachte,  wobei  die  ganze  Korruption  des  herrschenden  Systems  zutage  trat.  | 


174]  Die  Kimbern.  -  Die  Erhebung-  der  Italiker  179 

Endlich  stellte  Q.  Metellus  die  Ehre  der  römischen  Waffen  wieder  her,  und  C.  Marius, 
ein  tüchtiger  Offizier  aus  nichtsenatorischem  Stande,  der  sich  unter  Metellus  aus- 
gezeichnet hatte  und  darauf,  nach  seiner  Wahl  zum  Consul  (107),  dessen  Nach- 
folger wurde,  machte  dem  Kriege  durch  die  Gefangennahme  lugurthas  ein  Ende. 
Numidien  blieb  übrigens  als  selbständiges  Königreich  bestehen.  Inzwischen  aber 
war  den  Römern  ein  viel  gefährlicherer  Feind  im  Norden  entstanden.  Ein  germani- 
sches Volk,  die  Kimbern,  hatte  seine  Sitze  an  der  Nordsee  verlassen,  um  sich  eine 
neue  Heimat  zu  suchen.  Bei  Noreia  (Neumarkt  in  Steiermark)  besiegten  sie  ein 
römisches  Heer  (113),  wandten  sich  dann  aber,  statt  nach  Italien  weiterzuziehen, 
nach  Gallien,  wo  sie,  mit  den  Teutonen  vereinigt,  den  Consuln  M.  lunius  Silanus 
(109)  und  L.  Cassius  Longinus  (107)  schwere  Niederlagen  beibrachten  und  endlich, 
bei  Arausio,  die  vereinigten  Heere  des  Consuls  Cn.  Mallius  Maximus  und  des  Pro- 
consuls  Q.  Servilius  Caepio  vernichteten  (105),  die  schwerste  Niederlage,  die  Rom 
seit  dem  Tage  von  Cannae  erlitten  hatte.  Unter  dem  Eindruck  dieses  furchtbaren 
Schlages  wurde  C.  Marius,  der  Besieger  lugurthas,  zum  zweitenmal  zum  Consul 
gewählt  und  an  die  Spitze  des  Heeres  gestellt;  er  ist  dann,  was  in  der  bisherigen 
Geschichte  ohne  Vorgang  war,  noch  vier  Jahre  hintereinander  (103—100)  wieder 
gewählt  worden.  Marius  wurde  der  Reformator  des  römischen  Heerwesens.  Da  die 
besitzenden  Klassen,  seit  Rom  nur  noch  'Kolonialkriege'  führte,  dem  Heeresdienst 
mehr  und  mehr  widerstrebten,  bildete  er  seine  Legionen  hauptsächlich  aus  Prole- 
tariern, wodurch  die  Heere  zum  blinden  Werkzeug  in  der  Hand  der  Feldherren 
wurden,  die  denn  auch  bald  genug  lernten,  sich  ihrer  im  eigenen  Interesse  zu  be- 
dienen. Auch  in  der  Taktik  und  Bewaffnung  führte  er  durchgreifende  Neuerungen 
ein;  die  römische  Infanterie,  die  bisher  in  verschiedene  Waffengattungen  zerfallen 
war,  erhielt  eine  gleichmäßige  Ausrüstung,  und  an  die  Stelle  der  Kompanie  (Manipel) 
trat  als  taktische  Einheit  das  Bataillon  (Cohorte).  Reiterei  und  leichte  Truppen 
wurden  nur  noch  aus  Bundesgenossen  gebildet.  Die  Kimbern  ließen  ihm  zu  dem 
allem  reichlich  Zeit;  statt  gegen  Italien  wandten  sie  sich  zuerst  nach  Spanien  und 
kehrten  erst  drei  Jahre  später  nach  Gallien  zurück.  Hier  trennten  sie  sich  von  den 
Teutonen;  diese  wollten  durch  die  Provence  nach  Italien  ziehen,  während  die  Kim- 
bern den  Weg  über  die  Ostalpen  einschlugen.  Die  letzteren  gelangten  auch  glück- 
lich ans  Ziel  und  nahmen  ihre  Winterquartiere  nördlich  vom  Po  in  der  oberitali- 
schen Ebene;  dagegen  wurden  die  Teutonen  bei  Aquae  Sextiae  von  Marius  bis  zur 
Vernichtung  geschlagen  (102).  So  konnte  Marius  dem  am  Po  stehenden  Proconsul 
Q.  Catulus  zu  Hilfe  kommen,  und  beide  vereint  erfochten  im  folgenden  Jahr  über 
die  Kimbern  den  entscheidenden  Sieg  auf  den  raudischen  Feldern  bei  Vercellae 
(102).  Italien  war  gerettet. 

Nach  solchen  Erfolgen  war  Marius  der  populärste  Mann  in  Rom.  Als  hojno 
noviis  gegen  den  Widerstand  der  Senatspartei  emporgekommen,  war  er  der 
natürliche  Gegner  der  Nobilität;  und  die  Demagogie  säumte  nicht,  ihren  Vorteil 
aus  dieser  Lage  zu  ziehen.  Denn  Marius  besaß,  was  den  Gracchen  gefehlt  hatte, 
einen  starken  militärischen  Rückhalt;  mit  seiner  Hilfe  glaubten  die  Führer  der 
Demokratie,  L.  Appuleius  Saturninus  und  C.  Servilius  Glaucia,  die  Senatsherr- 
schaft stürzen  zu  können.  Aber  Marius  war  zu  sehr  Soldat,  um  zum  Demagogen 
Geschick  zu  haben;  als  seine  Genossen,  um  Glaucias  Wahl  zum  Consul  für  99 
durchzusetzen,  den  Gegenkandidaten  ermorden  ließen,  schritt  er  an  der  Spitze  der 
bewaffneten  Macht  ein,  es  kam  zum  Straßenkampfe,  in  dem  Glaucia  und  Satur- 
ninus den  Tod  fanden.    Marius  hatte  sich  mit  der  Demokratie  verfeindet,   ohne  | 

12* 


jgO  Karl  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik  [175 

doch  den  Senat  gewinnen  zu  können;  mit  seinem  politischen  Einfluß  war  es  zu- 
nächst vorbei. 

Indessen  wurde  das  Verlangen  der  Italiker,  das  Bürgerrecht  zu  erhalten,  immer 
dringender.  Es  war  die  brennende  Frage  des  Tages.  Wir  verstehen,  daß  man  in 
Rom  Bedenken  trug,  einen  so  folgenschweren  Schritt  zu  tun,  der  den  Staat  auf  eine 
ganz  neue  Grundlage  stellen  mußte;  waren  doch  die  italischen  Bundesgenossen 
viel  zahlreicher  als  die  römischen  Bürger.  Andererseits  aber  war  es  klar,  daß  man 
den  Italikern  entgegenkommen  müsse,  wenn  eine  Katastrophe  vermieden  werden 
sollte,  so  furchtbar,  wie  sie  Italien  noch  nie  gesehen  hatte.  Der  Tribun  M.  Livius 
Drusus,  gestützt  auf  seinen  großen  Reichtum,  das  alte  Ansehen  seiner  Familie,  seine 
große  Popularität  bei  der  Menge,  unternahm  es,  die  Sache  durchzusetzen,  im 
schlimmsten  Falle  gestützt  auf  die  Militärmacht  der  Bundesstaaten  selbst.  Er  ließ 
sich  von  den  Führern  der  Italiker  Treue  schwören:  aber  ehe  er  seine  Reformvor- 
schläge ins  Werk  setzen  konnte,  wurde  er  von  seinen  Gegnern  ermordet  (91).  Jetzt 
brach  der  Sturm  los,  dem  Drusus  hatte  vorbeugen  wollen.  Asculum  in  Picenum 
war  die  erste  Stadt,  die  sich  gegen  die  Römer  erhob;  und  nun  breitete  sich  die 
Empörung  wie  ein  Lauffeuer  über  alle  Bundesstaaten,  von  den  Abruzzen  bis  nach 
Lucanien,  aus.  Nicht  mehr  die  Erlangung  des  römischen  Bürgerrechts  war  das  Ziel: 
Rom  sollte  in  Italien  aufgehen.  Die  abgefallenen  Gemeinden  traten  zu  einem  Bundes- 
staate zusammen,  einem  koivöv,  wie  die  Griechen  gesagt  haben  würden.  Sitz  der 
Regierung  wurde  das  im  geographischen  Zentrum  der  Halbinsel  gelegene  Corfinium, 
unter  dem  Namen  Italia,  an  die  Spitze  des  neuen  Staates  traten  zwei  Consuln:  der 
Marser  Q.  Pompaedius  Silo  und  der  Samnit  C.  Papius  Mutilus;  aus  den  übrigen  Völ- 
kern wurden  zwölf  Praetoren  gewählt,  ein  Senat  aus  den  Abgeordneten  aller  teil- 
nehmenden Staaten  gebildet.  Es  war  der  einzige  Weg,  auf  dem  ein  Land  von  der 
Größe  Italiens  in  freiheitlichen  Formen  regiert  werden  konnte,  der  gerade  Gegen- 
satz zu  der  verrotteten  Verfassung  Roms.  Das  neue  Staatswesen  bewährte  sich 
denn  auch  in  der  glänzendsten  Weise.  Eine  Reihe  von  Heeren  wurde  ins  Feld  ge- 
stellt und  nach  allen  Seiten  hin  die  Offensive  ergriffen.  C.  Mutilus  fiel  in  Campanien 
ein  und  gewann,  nach  einem  Siege  über  den  römischen  Consul  L.  Caesar,  den 
ganzen  Süden  der  Landschaft,  am  Tolenus  verlor  der  Consul  P.  Rutilius  Lupus 
gegen  Pompaedius  Silo  Schlacht  und  Leben,  in  Picenum  wurden  die  Römer  auf 
Firmum  zurückgedrängt.  Schon  begann  der  Aufstand  nach  Umbrien  und  Etrurien 
hinüberzugreifen.  Rom  stand  am  Rande  des  Abgrundes;  man  sah,  daß  es  ohne  Kon- 
zessionen nicht  weiter  ging.  Ein  Gesetz  des  Consuls  Caesar  {Lex  lulia  de  civitate) 
verlieh  allen  treu  gebliebenen  italischen  Bundesstaaten  das  römische  Bürgerrecht, 
ein  zweites  der  Volkstribunen  M.  Plautius  Silvanus  und  M.  Papirius  Carbo  gewährte 
es  jedem  einzelnen  Bürger  eines  der  aufständischen  Staaten,  der  darum  nachsuchen 
würde;  ein  drittes,  das  im  nächsten  Jahre  der  Consul  Q.  Pompeius  Strabo  ein- 
brachte, gab  den  Bewohnern  Oberitaliens,  soweit  sie  nicht  bereits  römische  Bürger 
waren,  die  Latinität.  So  wurde  dem  weiteren  Umsichgreifen  des  Aufstandes  Einhalt 
getan.  Und  damit  wandte  sich  auch  das  Kriegsglück;  denn  auf  die  Länge  konnte 
der  Bund  der  sabellisch-oskischen  Völker  den  weit  überlegenen  Kräften  Roms 
nicht  erfolgreich  Widerstand  leisten.  Im  Norden  wurden  die  Insurgenten  durch  den 
Consul  Strabo  auf  Asculum  zurückgedrängt,  ein  italisches  Entsatzheer  geschlagen  - 
es  war  die  größte  Schlacht  dieses  Krieges  -,  die  Stadt  nach  langer  Belagerung  zur 
Übergabe  gezwungen,  worauf  die  Bergvölker  in  den  Abruzzen  sich  unterwarfen. 
Im  Süden  hatte  indessen  L.  Sulla  Campanien  bis  auf  Nola  zurückerobert.  Nur|  Sam- 


176)  Der  erste  Bürgerkriege.  -   Wirren  nach  Sullas  Tode  181 

nium  und  Lucanien  setzten  noch  den  Widerstand  fort.  In  der  Hauptsache  war  die 
Insurrektion  niedergeworfen,  freilich  mit  sehr  schweren  Opfern,  die  zu  vermeiden 
gewesen  wären,  wenn  man  die  Zugeständnisse,  die  schließlich  doch  notwendig 
wurden,  zur  rechten  Zeit  gemacht  hätte. 

Während  in  Italien  der  Krieg  gegen  die  Insurgenten  noch  fortdauerte,  hatte 
König  Mithradates  die  römischen  Provinzen  im  Osten  erobert  (s.  o.  S.  Ml),  und  der 
Consul  Sulla  erhielt  nun  den  Auftrag,  das  in  Campanien  stehende  Heer  nach  Grie- 
chenland zu  führen.  Aber  auch  der  alte  C.  Marius  wünschte  dieses  Kommando, 
und  der  Tribun  P.  Sulpicius  setzte  es  durch,  daß  es  ihm  durch  Volksbeschluß  über- 
tragen wurde.  Auf  die  Nachricht  davon  führte  Sulla  sein  Heer  gegen  Rom  und  trieb 
dort  die  Pöbelhaufen  des  Sulpicius  bald  zu  Paaren,  dieser  selbst  wurde  auf  der 
Flucht  erschlagen,  Marius  rettete  sich  nur  mit  Mühe  nach  Afrika.  Dann  wurde  eine 
Verfassungsänderung  eingeführt,  die  das  Stimmrecht  der  Nichtbesitzenden  be- 
schränkte und  die  gesetzgeberische  Initiative  der  Volkstribunen  der  Sache  nach 
aufhob.  Darauf  schiffte  sich  Sulla  zum  Kriege  gegen  Mithradates  ein  (87).  Kaum 
aber  hatte  er  den  Rücken  gewendet,  als  die  demokratische  Bewegung  von  neuem 
ausbrach;  Marius  landete  in  Italien  und  brachte,  von  dem  Consul  Cinna  und  den 
Samniten  unterstützt,  Rom  in  seine  Gewalt.  Jetzt  begann  dort  eine  Schreckens- 
herrschaft; die  angesehensten  Männer  der  Senatspartei  mußten  sterben,  ihre  Güter 
wurden  eingezogen,  Sullas  Verfassungsreform  natürlich  rückgängig  gemacht.  Marius 
trat  mit  Cinna  als  Consul  an  die  Spitze  des  Staates,  doch  starb  er  schon  wenige 
Tage  nach  seinem  Amtsantritt,  während  Cinna  sich  Jahr  für  Jahr  wieder  wählen 
ließ,  bis  er  endlich  bei  einer  Meuterei  seiner  Soldaten  erschlagen  wurde  (84).  In- 
zwischen hatte  Sulla  die  römische  Herrschaft  im  Osten  wieder  hergestellt  und  führte 
nun  sein  siegreiches  Heer  nach  Italien  (Frühjahr  83).  Er  hatte  nur  etwa  40  000  Mann, 
während  100000  zu  seinem  Empfange  bereit  standen;  aber  die  Mannszucht  im 
Heere  der  Demokraten  ließ  vieles  zu  wünschen,  und  die  Führer  waren  militärisch 
unfähig.  So  siegte  Sulla  bei  Capua  über  den  Consul  C.  Norbanus,  worauf  das  Heer 
des  andern  Consuls,  L.  Scipio,  zu  dem  Sieger  hinübertrat.  Von  allen  Seiten  strömten 
die  Parteigenossen  in  dessen  Lager.  Im  folgenden  Frühjahr  rückte  Sulla  auf  Rom 
vor,  schlug  den  Consul  C.  Marius,  den  Sohn  des  Kimbernsiegers,  in  einer  großen 
Schlacht  bei  Praeneste  aufs  Haupt,  schloß  ihn  dort  ein  und  nahm  dann  Rom  selbst 
in  Besitz.  Auch  der  größte  Teil  Etruriens  und  das  Land  am  Po  wurde  in  langen 
und  wechselvollen  Kämpfen  erobert.  Inzwischen  konzentrierten  die  Demokraten 
und  die  ihnen  verbündeten  Samniten  alle  Kräfte  zum  Entsatz  von  Praeneste  und 
rückten  dann,  als  sie  Sulla  nicht  aus  seinen  Verschanzungen  zu  verdrängen  ver- 
mochten, auf  Rom.  Sulla  eilte  zur  Hilfe  herbei  und  erfocht  unter  den  Mauern  der 
Stadt,  vor  Porta  CoUina,  einen  entscheidenden  Sieg  (5.  Nov.  82).  Jetzt  ergab  sich 
Praeneste;  die  Samniten  und  der  Norden  Etruriens  setzten  den  Widerstand  noch 
einige  Jahre  lang  fort,  erlagen  aber  endlich  der  Übermacht  (80  bzw.  79).  Schon  vor- 
her hatten  die  Provinzen  des  Westens  sich  unterworfen,  und  so  war  Sulla  jetzt  Herr 
des  ganzen  römischen  Reiches. 

Inzwischen  hatte  Sulla  bald  nach  seinem  Siege  am  collinischen  Tor  sich  die 
Dictatur  übertragen  lassen  und  schritt  dann  dazu,  den  Staat  neu  zu  ordnen.  Zu- 
nächst sollten  alle  Gegner  beseitigt  werden,  nach  dem  Beispiel,  das  Marius  gegeben 
hatte;  eine  große  Zahl  Senatoren  und  Ritter  wurden  geächtet,  ihre  Güter  konfis- 
ziert und  dem  Meistbietenden  zu  Schleuderpreisen  verkauft.  Ein  Teil  der  Gebiete 
der  Gemeinden,  die  besonders  heftigen  Widerstand  geleistet  hatten,  namentlich  in  | 


132  ^^^^  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik  [177 

Etrurien  und  Campanien,  wurde  eingezogen  und  an  die  Soldaten  des  siegreichen 
Heeres  verteilt.  Es  war  eine  Umwälzung  der  Besitzverhältnisse,  wie  sie  Italien  noch 
nie  gesehen  hatte.  Die  Herrschaft  des  Senats  wurde  in  vollem  Umfange  wieder 
hergestellt,  die  Macht  der  Consuln  beschränkt,  die  der  Volkstribunen  gebrochen; 
auch  die  Geschworenengerichte  wurden  wieder  mit  Senatoren  besetzt.  Den  infolge 
des  Bundesgenossenkrieges  in  den  römischen  Staatsverband  aufgenommenen  Ge- 
meinden wurde  mit  wenigen  Ausnahmen  das  Bürgerrecht  nicht  entzogen  und  ihnen 
eine  sehr  weitgehende  Selbständigkeit  in  der  Verwaltung  ihrer  inneren  Angelegen- 
heiten gelassen,  die  auch  auf  die  alten  Bürgermunicipien  ausgedehnt  wurde.  Darauf 
legte  Sulla  die  Dictatur  nieder,  übernahm  noch  einmal  das  Consulat  (80)  und  trat 
dann  in  das  Privatleben  zurück;  kaum  ein  Jahr  darauf  ist  er  gestorben.  Er  ist  einer 
der  größten  Feldherren,  die  Rom  hervorgebracht  hat;  als  Staatsmann  hat  er  nichts 
dauerndes  zu  schaffen  vermocht,  weil  er  seinem  Volke  eine  Verfassung  aufdrängen 
wollte,  die  sich  überlebt  hatte.  Er  hat  die  hellenische  Nation  in  die  Knechtschaft 
zurückgezwungen  und  damit  die  römische  Weltherrschaft  endgültig  gesichert;  er 
hat  die  oskische  und  die  etruskische  Nation  vernichtet  und  so  die  nationale  Ein- 
heit Italiens  begründet,  aber  eben  durch  dies  schonungslose  Durchgreifen  dem 
Lande  Wunden  geschlagen,  die  nie  vernarbt  sind.  Durch  sein  Säbelregiment  hat 
er  der  Tyrannis,  die  er  für  seine  Person  verschmäht  hat,  den  Weg  gebahnt.  Im 
ganzen  bleibt  er,  bei  aller  seiner  Genialität,  eine  der  unheilvollsten  Erscheinungen 
der  Weltgeschichte. 

Kaum  hatte  Sulla  die  Augen  geschlossen,  als  die  Revolution  von  neuem  be- 
gann. Der  Consul  M.  Aemilius  Lepidus  (78)  versuchte,  allerdings  ohne  Erfolg,  die 
Sullanische  Verfassung  mit  Waffengewalt  umzustoßen.  Wohl  aber  gelang  es  Q.  Ser- 
torius,  dem  fähigsten  unter  den  Führern  der  gestürzten  Partei,  Spanien  zum  Auf- 
stand zu  bringen;  er  behauptete  sich  hier  Jahre  lang  gegen  starke  römische  Heere, 
die  von  den  besten  Generälen  aus  Sullas  Schule,  Q.  Metellus  Pius  und  Cn.  Pom- 
pejus,  dem  Sohn  des  Consuls  von  89,  geführt  wurden,  bis  er  endlich  als  Opfer 
einer  Verschwörung  fiel  (72).  Und  jetzt  begannen  auch  die  unfreien  Arbeiter  sich 
zu  regen.  Schon  zweimal,  in  der  Gracchenzeit  (134-132)  und  während  des  kimbri- 
schen  Krieges  (102  —  99),  war  es  in  Sicilien  zu  gefährlichen  Sklavenaufständen  ge- 
kommen, die  nur  durch  Entsendung  consularischer  Heere  hatten  unterdrückt  werden 
können;  nun  brach  eine  ähnliche  Bewegung  auch  in  Italien  aus  (73).  Die  Empörer, 
von  dem  Thraker  Spartakos  geführt,  siegten  über  mehrere  römische  Heere  und 
brachten  das  platte  Land  in  ganz  Unteritalien  in  ihre  Gewalt,  bis  es  endlich,  nach 
zwei  Jahren,  M.  Crassus  an  der  Spitze  von  acht  Legionen  gelang,  des  Aufstandes 
Herr  zu  werden  (71).  Eben  damals  kehrte  Cn.  Pompeius  aus  Spanien  zurück;  die 
beiden  siegreichen  Feldherren  wurden  für  das  nächste  Jahr  zu  Consuln  gewählt 
(70)  und  setzten  dann  eine  Reform  der  sullanischen  Verfassung  im  demokratischen 
Sinne  durch.  Pompeius  wurde  bald  darauf  zur  Unterdrückung  der  Piraten,  die  da- 
mals das  Mittelmeer  beherrschten,  der  Befehl  über  sämtliche  Streitkräfte  des  Reiches 
übertragen  (67);  im  folgenden  Jahre  wurde  er  auch  mit  der  Führung  des  Krieges 
gegen  Mithradates  beauftragt  (S.  o.  S.  142).  Während  seiner  Abwesenheit  versuchten 
die  Demokraten,  die  Leitung  des  Staates  wieder  in  ihre  Hand  zu  bringen.  Ihr  be- 
gabtester Führer  war  jetzt  der  junge  C.  Caesar,  ein  Neffe  von  Marius'  Gattin  lulia 
und  Schwiegersohn  Cinnas.  Ihm  war  jedes  Mittel  recht,  das  ihn  zur  Macht  führen 
konnte;  und  so  trug  er  kein  Bedenken,  sich  mit  der  Anarchistenpartei  zu  verbinden, 
die  von  L.  Sergius  Catilina  geleitet  wurde,  einem  Mann  aus    altem  Patricier|hause, 


178]  Pompeius  und  Caesar  183 

wie  Caesar  selbst,  und  wie  dieser  aufs  tiefste  verschuldet.  Der  Senat  sollte  durch 
einen  Aufstand  des  Proletariats  gestürzt  und  darauf  eine  Neuordnung  der  Besitz- 
verhältnisse vorgenommen  werden.  Aber  der  Plan  wurde  durch  das  energische 
Eingreifen  des  Consuls  M.  Tullius  Cicero  vereitelt,  der  die  hervorragendsten  Teil- 
nehmer an  der  Verschwörung  festnehmen  und  hinrichten  ließ.  Catilina  selbst  war 
nach  Etrurien  gegangen,  um  einen  bewaffneten  Aufstand  zu  organisieren,  und  fiel 
dort  bei  Faesulae  an  der  Spitze  seiner  Anhänger  im  Kampfe  gegen  die  römischen 
Truppen  (63). 

Bald  darauf  kehrte  Pompeius  als  Sieger  aus  dem  Osten  zurück  (61).  Er  hätte 
auf  sein  Heer  gestützt  sich  zum  Herrn  des  Staates  machen  können,  doch  er  wollte 
aus  der  gesetzlichen  Bahn  nicht  heraustreten.  Da  er  indessen  beim  Senat  wenig 
Entgegenkommen  fand,  verband  er  sich  mit  Caesar  und  Crassus;  es  gelang  ihnen 
denn  auch,  Caesar  für  das  nächste  Jahr  (59)  das  Consulat  zu  verschaffen  und  den 
Senat  gefügig  zu  machen.  Nach  Ablauf  seines  Konsulats  erhielt  Caesar  die  Statt- 
halterschaft von  Gallien  diesseits  und  jenseits  der  Alpen,  während  Pompeius  und 
Crassus  zur  Leitung  des  Staates  in  Rom  blieben.  In  achtjährigen  Kämpfen  unter- 
warf Caesar  das  noch  freie  Gallien  bis  zum  Rhein  und  dem  Ozean  und  schuf  sich 
dadurch  ein  kriegsgeübtes,  ihm  vollständig  ergebenes  Heer.  Die  Machtstellung, 
die  Caesar  infolgedessen  gewonnen  hatte,  bewog  Pompeius,  sich  der  Senatspartei 
zu  nähern,  um  so  mehr,  als  der  dritte  Verbündete  Crassus,  auf  einem  Feldzuge 
gegen  die  Parther  in  Mesopotamien  gefallen  war  (53).  Es  zeigte  sich  bald,  daß 
seine  Besorgnisse  nur  allzu  berechtigt  waren;  als  der  Termin  herankam,  an  dem 
Caesars  Statthalterschaft  ablief,  weigerte  sich  dieser,  sein  Amt  niederzulegen,  bis 
er  das  Consulat  erhalten  hätte.  Da  die  Regierung  in  Rom  darauf  nicht  einging, 
tat  Caesar  den  entscheidenden  Schritt  und  rückte  an  der  Spitze  der  einen  Legion, 
die  er  gerade  zur  Hand  hatte,  in  Italien  ein.  Der  Bürgerkrieg  hatte  begonnen  (An- 
fang 49). 

Italien  war  wehrlos.  Pompeius'  Legionen  standen  fern  in  Spanien;  man  hatte 
zwar,  als  der  Bruch  unvermeidlich  wurde,  Aushebungen  angeordnet,  aber  es  hatte 
an  Zeit  gefehlt,  diese  Truppen  zu  sammeln,  und  auch  abgesehen  davon  hätte  man 
mit  einem  Rekrutenheer  gegen  Caesars  Veteranen  keine  Schlacht  wagen  können. 
Es  blieb  also  nichts  übrig  als  Rom  aufzugeben,  auf  dem  Rückzuge  nach  Süden 
möglichst  viele  der  neu  ausgehobenen  Truppen  an  sich  zu  ziehen  und  sie  nach 
Griechenland  hinüberzuführen,  um  sie  dort  in  Ruhe  zu  organisieren  und  auszubilden. 
Pompeius,  der  den  Oberbefehl  übernommen  hatte,  tat  was  möglich  war,  und  es 
gelang  ihm  auch  trotz  des  ungestümen  Nachdrängens  Caesars,  mit  25  000  Mann 
Brundisium  zu  erreichen  und  ihre  Einschiffung  zu  bewerkstelligen.  Da  der  Gegner 
das  Meer  beherrschte,  konnte  Caesar  nicht  folgen.  Er  brach  also  ohne  Zögern  nach 
Spanien  auf  und  zwang  hier  das  pompeianische  Heer,  fünf  Legionen,  durch  ge- 
schicktes Manövrieren,  ohne  eigentliche  Feldschlacht,  bei  Ilerda  zur  Kapitulation, 
worauf  ihm  das  ganze  Land  zufiel.  Im  Herbst  war  er  wieder  in  Rom,  wo  er  sich 
zum  Consul  wählen  ließ. 

Pompeius  hatte  indessen,  auf  die  reichen  Hilfsmittel  des  Ostens  gestützt,  ein 
Heer  von  elf  Legionen  zusammengebracht;  die  Qualität  dieser  Truppen  ließ  aller- 
dings vieles  zu  wünschen.  Trotz  der  Überlegenheit  der  feindlichen  Flotte  gelang 
es  Caesar,  während  des  Winters  sein  Heer  glücklich  über  das  adriatische  Meer  nach 
Apollonia  zu  bringen;  doch  vermochte  er  zunächst  gegen  Pompeius  nichts  auszu- 
richten, der  aus  guten  Gründen  eine  Feldschlacht  nicht  annahm  und  in  seinen  |  Ver- 


184  ^^""^  Julius  Beloch:  Römische  Geschiciite  bis  zum  Ende  der  Republik  [179 

schanzungen  bei  Dyrrhachion  stehen  blieb.  In  mehreren  kleineren  Gefechten  blieb 
Pompeius  im  Vorteil,  und  Caesar  sah  sich  endlich  durch  Mangel  an  Lebensmitteln 
gezwungen,  tiber  die  Berge  nach  Thessalien  .zu  ziehen  und  so  jede  Verbindung 
mit  Italien  aufzugeben.  Nichts  hätte  jetzt  Pompeius  gehindert,  nach  Italien  hinüber- 
zugehen, das  ihm  fast  schutzlos  offen  lag;  aller  Voraussicht  nach  wäre  damit  der 
Bürgerkrieg  entschieden  gewesen.  Aber  er  glaubte  imstande  zu  sein,  den  Krieg 
durch  einen  Schlag  in  Griechenland  zu  beenden.  Er  folgte  also  Caesar  nach  Thes- 
salien und  nahm  bei  Pharsalos  die  Schlacht  an.  Caesar  konnte  nichts  besseres 
wünschen;  der  Gegner  war  freilich  an  Zahl  weit  stärker,  aber  die  Tüchtigkeit  der 
Veteranen  aus  dem  gallischen  Kriege  glich  diese  Überlegenheit  reichlich  aus,  Caesar 
erfocht  denn  auch  den  vollständigsten  Sieg  (9.  Aug.  48),  das  feindliche  Heer  löste 
sich  auf,  Pompeius  floh  nach  Kleinasien  und  weiter  nach  Aegypten,  wo  er  auf  Be- 
fehl der  dortigen  Regierung  bei  seiner  Landung  ermordet  wurde.  Er  galt  bis  zum 
Tage  von  Pharsalos  unbestritten  als  der  erste  Feldherr  seiner  Zeit;  staatsmännisches 
Geschick  hat  er  nur  in  geringem  Maße  besessen. 

Caesar  verwandte  das  nächste  Jahr  auf  die  Ordnung  der  Verhältnisse  des 
Orients  und  ging  dann  nach  Afrika,  der  letzten  Provinz,  die  noch  im  Besitze  der 
Republikaner  war.  Der  Sieg  bei  Thapsus  (7.  April  46)  machte  auch  hier  dem  Kriege 
ein  Ende.  Numidien,  dessen  König  luba  die  Republikaner  unterstützt  hatte,  wurde 
infolgedessen  der  Provinz  Afrika  einverleibt.  Noch  im  selben  Jahre  erregten  Pom- 
peius' Söhne  Gnaeus  und  Sextus  einen  Aufstand  im  südlichen  Spanien,  der  so  be- 
denkliche Dimensionen  annahm,  daß  Caesar  selbst  dahin  aufbrechen  mußte.  In  der 
blutigen  Schlacht  bei  Munda  wurde  auch  diese  Empörung  niedergeworfen  (17.  März 
45),  Gnaeus  fand  auf  der  Flucht  seinen  Tod,  während  Sextus  sich  zu  retten  ver- 
mochte. 

Als  Führer  der  Demokratie  war  Caesar  emporgekommen;  aber  sein  Verhalten 
nach  dem  Siege  zeigt,  daß  er  nie  etwas  anderes  erstrebt  hatte,  als  die  eigene  Herr- 
schaft über  den  Staat.  Ihm  war  von  vornherein  klar,  'was  Pompeius  niemals  be- 
griffen hat,  und  der  Schüler  Sullas  auch  nicht  begreifen  konnte,  daß  die  alte  Staats- 
ordnung sich  überlebt  hatte,  und  daß  in  Rom  nur  noch  die  Militärmonarchie  mög- 
lich war.  Er  hatte  den  Mut,  die  vollen  Konsequenzen  aus  dieser  Erkenntnis  zu 
ziehen;  darauf  beruhten  seine  Erfolge,  und  das  hat  schließlich  seine  Katastrophe 
herbeigeführt,  eben  als  er  am  Ziele  zu  sein  glaubte.  An  die  altgeheiligten  Formen 
der  Verfassung  freilich  wagte  auch  Caesar  nicht  zu  rühren;  aber  er  nahm  ihnen, 
soweit  es  möglich  war,  jede  reale  Bedeutung.  In  seiner  eigenen  Person  kumulierte 
er  die  wichtigsten  Ämter:  die  Dictatur  mit  dem  Imperatortitel  auf  Lebenszeit,  das 
Consulat  auf  zehn  Jahre,  die  tribunicische,  censorische  und  proconsularische  Ge- 
walt, das  Oberpontificat,  die  Verwaltung  des  Finanzwesens.  Der  Senat  wurde  mit 
Kreaturen  des  Herrschers  gefüllt,  meist  sehr  zweifelhaften  Elementen,  und  dadurch 
zum  gefügigen  Werkzeug  gemacht.  Das  römische  Bürgerrecht  wurde  mit  vollen 
Händen  vergeben,  an  die  Transpadaner,  an  zahlreiche  Gemeinden  in  den  Provinzen, 
an  unzählige  Einzelne.  Sicilien,  die  Narbonensis,  viele  Städte  in  Spanien  erhielten 
die  Latinität.  Eine  große  Zahl  Bürgerkolonien  wurde  außerhalb  Italien  gegründet 
und  dadurch  die  Latinisierung  des  Vv'estens  angebahnt.  In  der  durch  und  durch 
korrumpierten  Staatsverwaltung  wurden  Reformen  eingeführt,  die  freilich  bei  der 
kurzen  Zeit,  die  Caesars  Regiment  gegönnt  war,  keine  rechte  Wirksamkeit  haben 
konnten. 

Durch  wohlberechnete  Milde  hatte  Caesar  die  öffentliche  Meinung  zu  gewinnen 


179180]  Die  Begründung  des  Prinzipals  185 

versucht;  nur  die  hartnäckigsten  Gegner,  wie  z.  B.  Pompeius,  waren  mit  Einziehung  | 
des  Vermögens  bestraft  worden,  und  eine  Umwälzung  der  Besitzverhältnisse  wie 
in  Sullas  Zeit  war  Italien  erspart  geblieben.  Aber  seine  politische  Rechnung  ent- 
hielt einen  Fehler;  Rom  war  noch  nicht  so  weit,  daß  es  sich  dem  persönlichen  Re- 
giment gefügt  hätte.  Am  15.  März  44  fiel  Caesar  im  Senat  als  Opfer  einer  Ver- 
schwörung. 

Die  Folgen  der  blutigen  Tat  zeigen  recht  deutlich,  wie  wenig  die  Persönlichkeit 
als  solche  in  der  Geschichte  bedeutet.  Caesar  ist  vielleicht  der  größte  Feldherr 
und  Staatsmann,  den  Rom  hervorgebracht  hat;  und  er  hinterließ  keinen  Erben 
seiner  Macht,  der  ihm  an  Genialität  auch  nur  von  fern  zu  vergleichen  gewesen 
wäre.  Trotzdem  ist  seine  Schöpfung  bestehen  geblieben,  durch  das  bloße  Schwer- 
gewicht der  Verhältnisse,  weil  das  Heer  und  der  hauptstädtische  Pöbel  die  Monarchie 
wollten  und  der  Senat  gegen  beide  machtlos  war.  Der  Consul  M.  Antonius,  ein 
treuer  Anhänger  Caesars,  behielt  in  Rom  das  Heft  in  der  Hand,  er  brachte  den 
Staatsschatz  und  Caesars  Privatvermögen  in  seine  Gewalt  und  warf  sich  zu  dessen 
Testamentsvollstrecker  auf.  Die  Mörder,  denen  zuerst  Amnestie  gewährt  worden 
war,  mußten  bald  aus  der  Stadt  weichen.  Und  jetzt  kam  es  zum  Bürgerkriege. 
Einer  der  Mörder,  D.  Brutus,  hatte  die  Verwaltung  des  diesseitigen  Galliens  erhalten; 
Antonius  zog  gegen  ihn  ins  Feld  und  schloß  ihn  in  Mutina  ein.  Inzwischen  war 
der  junge  Octavianus,  Caesars  Neffe  und  Adoptivsohn,  aus  Griechenland,  wo  er 
sich  zum  Studium  aufgehalten  hatte,  nach  Italien  geeilt,  hatte  aus  Veteranen  Caesars 
ein  Heer  gebildet  und  stellte  sich  mit  diesen  Truppen  dem  Senat  zur  Verfügung, 
da  ihm  Antonius  die  Herausgabe  des  väterlichen  Vermögens  verweigerte.  Jetzt  war 
der  von  M.  Cicero  geleitete  Senat  in  der  Lage,  gegen  Antonius  vorzugehen;  frei- 
lich hieß  das  kaum  etwas  anderes,  als  den  Teufel  durch  den  Beelzebub  austreiben. 
Die  beiden  Consuln  A.  Hirtius  und  C.  Vibius  Pansa  wurden  mit  Octavianus  nach 
Gallien  gesandt,  Antonius  in  zwei  Schlachten  geschlagen,  Mutina  dadurch  entsetzt 
(Anfang  43)  und  Antonius  zum  Rückzug  über  die  Alpen  gezwungen.  Hier  vereinigte 
sich  dieser  mit  M.  Lepidus,  dem  früheren  Reiterobersten  des  Dictators  Caesar,  jetzt 
Statthalter  der  Gallia  Narbonensis  und  des  diesseitigen  Spaniens,  und  stand  nun 
wieder  an  der  Spitze  eines  achtunggebietenden  Heeres.  Das  unnatürliche  Bündnis 
zwischen  Caesars  Adoptivsohn  und  dem  Senat  löste  sich  jetzt;  Octavianus  zog  nach 
Rom,  erzwang  hier  seine  Wahl  zum  Consul  —  Hirtius  und  Pansa  waren  in  den 
Kämpfen  gegen  Antonius  gefallen  -  und  sprach  dann  die  Acht  gegen  Caesars 
Mörder  aus.  Darauf  meuterten  die  Truppen  des  Brutus  und  gingen  teils  zu  An- 
tonius, teils  zu  Octavianus  über;  Brutus  selbst  wurde  auf  der  Flucht  gefangen  und 
auf  Antonius'  Befehl  hingerichtet.  Nun  verständigte  sich  Octavianus  mit  Antonius 
und  Lepidus;  die  drei  traten  als  iriumviri  reipiiblicae  constituendae  an  die  Spitze 
des  Staates,  was  dann  durch  einen  Volksbeschluß  ratifiziert  wurde.  Es  folgte  eine 
Proskription  der  Gegner,  die  130  Senatoren  und  2000  Ritter  getroffen  haben  soll; 
unter  den  Opfern  war  Cicero. 

Noch  war  die  Sache  des  Senats  nicht  verloren.  C.  Cassius  und  M.  Brutus, 
neben  D.  Brutus  die  angesehensten  unter  Caesars  Mördern,  hatten  während  der 
Wirren  in  Italien  den  ganzen  Osten  des  Reiches  in  ihre  Gewalt  gebracht  und  dort 
ein  Heer  von  19  Legionen  und  eine  starke  Flotte  gesammelt.  Antonius  und  Octavianus 
gingen  also  nach  Griechenland  hinüber.  Bei  Philippoi  kam  es  zur  Entscheidungs- 
schlacht, der  größten,  die  bisher  von  römischen  Heeren  gekämpft  worden  war;  auf 
jeder  Seite  standen  gegen  100  000  Mann.  Der  Sieg  blieb  der  überlegenen  Tüchtig- 


185  Karl  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik      [180/181 

keit  der  Veteranen  der  Triumvirn  und  Antonius'  Feldherrngeschick;  Cassius  und 
Brutus  gaben  sich  mit  eigener  Hand  den  Tod,  ihr  Heer  löste  sich  auf  (Herbst  42).  | 
Die  Sieger  teilten  die  Beule;  Antonius  erhielt  die  Verwaltung  des  Ostens  und  Gallien, 
Octavianus  Spanien,  Lepidus  Afrika;  Italien  blieb  gemeinsamer  Besitz,  doch  kam  es 
tatsächlich  in  die  Gewalt  Octavians,  dem  die  Aufgabe  zufiel,  den  Soldaten  des  sieg- 
reichen Heeres  dort  Landbesitz  anzuweisen.  Zu  diesem  Zwecke  waren  die  Gebiete 
von  18  italischen  Städten  bestimmt,  deren  größere  Grundbesitzer  ohne  jede  Ent- 
schädigung expropriiert  wurden;  da  diese  Gebiete  nicht  hinreichten,  griff  man  auch 
in  die  Nachbargemeinden  hinüber.  Es  war  eine  Umwälzung  der  Besitzverhältnisse, 
noch  tiefer  einschneidend  als  vor  einem  Menschenalter  unter  Sulla.  Darüber  kam 
es  zum  Konflikt  zwischen  Octavianus  und  dem  Consul  L.  Antonius,  dem  Bruder 
des  Triumvirn,  der  die  Härte  der  Landverteilung  mildern  und  sich  bei  dieser  Ge- 
legenheit selbst  zum  Herrn  Italiens  machen  wollte.  Es  gelang  ihm,  17  Legionen 
zusammenzubringen;  da  aber  M.  Antonius  neutral  blieb,  behielt  Octavianus  die  Ober- 
hand, schloß  den  Gegner  in  dem  festen  Perusia  ein  und  zwang  ihn  endlich  durch 
Hunger  zur  Übergabe  (Winter  41).  Nun  brachte  Octavianus  auch  das  jenseitige 
Gallien  in  seine  Gewalt.  Im  nächsten  Sommer  wurde  dann  zu  Brundisium  ein  neues 
Abkommen  zwischen  den  Machthabern  geschlossen,  das  Octavianus  in  dem  Besitze 
des  Westens  bestätigte.  Dann  folgte,  in  Misenum,  ein  Abkommen  mit  Sex.  Pompeius, 
der  in  den  Wirren  nach  Caesars  Tode  eine  Flotte  gesammelt  und  sich  damit  Sici- 
liens  und  Sardiniens  bemächtigt  hatte;  er  wurde  jetzt  in  dem  Besitz  dieser  Pro- 
vinzen anerkannt  (39). 

Es  mochte  scheinen,  als  ob  das  römische  Reich  sich  auflösen  sollte,  wie  einst 
das  makedonische  nach  dem  Tode  Alexanders;  aber  Italiens  militärische  Überlegen- 
heit war  groß  genug,  um  alle  zentrifugalen  Bestrebungen  zum  Scheitern  zu  bringen. 
Es  gelang  Octavianus  sich  eine  Flotte  zu  schaffen  und  Sex.  Pompeius  aus  Sicilien 
zu  vertreiben  (36).  Dieser  versuchte  zu  den  Parthern  zu  fliehen,  wurde  aber  in 
Asien  ergriffen  und  auf  Antonius'  Befehl  hingerichtet.  Lepidus  hatte  als  Octavianus' 
Verbündeter  an  dem  Kriege  teilgenommen  und  dachte  Sicilien  für  sich  zu  behalten; 
doch  Octavianus  wußte  seine  Truppen  zu  gewinnen  und  zwang  ihn,  ins  Privatleben 
zurückzutreten. 

Während  Octavianus  diese  Erfolge  errang,  die  ihn  zum  Herrn  im  ganzen  Westen 
des  Reiches  machten,  hatte  Antonius  seinen  Partherzug  unternommen,  der  mit  einem 
völligen  Mißerfolg  endete  (o.  S.  142).  Sein  Ansehen  in  Rom  wurde  dadurch  schwer 
erschüttert,  noch  mehr  durch  die  Art,  wie  er  in  Alexandreia  den  hellenistischen 
König  spielte,  und  durch  seine  Beziehungen  zu  Kleopatra.  Octavianus  hielt  die  Zeit 
für  gekommen,  die  Dinge  zum  Bruch  zu  treiben.  Ein  von  ihm  veranlaßter  Volks- 
beschluß erklärte  Kleopatra  den  Krieg  und  entsetzte  Antonius  seiner  Würden  (32). 
Im  nächsten  Frühjahr  ergriff  Octavianus  die  Offensive  und  ging  nach  Griechenland 
hinüber,  wo  Antonius  ihn  am  Vorgebirge  Aktion  erwartete.  Beide  Heere  zählten 
etwa  je  100000  Mann,  an  Zahl  der  Schiffe  war  Octavianus  überlegen,  Antonius'  Schiffe 
waren  zum  Teil  größer,  aber  eben  darum  schwerer  beweglich.  So  gelang  es  Oc- 
tavians Admiral  Agrippa,  dem  Gegner  die  Verbindungen  zur  See  abzuschneiden. 
Jetzt  war  Antonius'  Stellung  nicht  länger  zu  halten;  bei  dem  Versuche,  die  Blockade 
zu  brechen,  gelang  es  Antonius  allerdings,  das  offene  Meer  zu  gewinnen,  aber  mit 
dem  Verlust  des  größten  Teils  seiner  Flotte  (2.  Sept.  31).  Das  Landheer  trat  den 
Rückzug  nach  Makedonien  an,  mußte  sich  aber  schon  nach  wenigen  Tagen  dem 
Sieger  ergeben.   Diesem  fiel  nun,  ohne  weiteren  Widerstand,  der  ganze  Osten  zu. 


181/182)  Griechische  Quellen.  -  Älteste  Urkunden  187 

am  1.  August  des  nächsten  Jahres  konnte  er  in  Alexandreia  einziehen  (o.  S.  142). 
Die  Bürgerkriege  waren  beendet,  die  Einheit  des  Reiches  wiederhergestellt.  Die 
Freiheit  freilich  war  tot;  fortan  gebot  auf  Erden  der  Wille  eines  einzigen.  Aber 
nach  den  furchtbaren  Erschütterungen  der  letzten  sechzig  Jahre  verlangte  die  Welt 
nur  noch  eins:  Ruhe  um  jeden  Preis.  Horaz  hatte  einst  bei  Philippoi  im  Heer  des 
Brutus  gefochten;  jetzt  jubelte  auch  er  dem  Sieger  zu:  Nunc  est  bibendum,  nunc 
pede  libero  pulsanda  tellus ,  nunc  Saliaribus  ornare  pulvinar  deorum  tenipus  erat 
dapibus,  sodales. 

QUELLEN 

Die  ältesten  Nachrichten  über  Italien  werden  den  Griechen  verdankt.  Schon  Homer 
erwähnt  die  Sikeier  {v  383,  w  2JL  366.  389)  und  das  Land  Sikanien  (w  307),  Hesiod  nennt 
Latinos  und  seinen  Bruder  Agrios  als  Söhne  der  Kirke  von  Odysseys  (Theog.  1013 ff.): 

Ol  ö'  TiToi  |Lid\a  TfjXe  |uuxüJ  vr]cujv  iepäoiv 

TTäciv  TupcJivoiciv  (VfaKXeiToTciv  ävaccov. 
Stesichoros,  der  selbst  aus  Unteritalien  stammte,  hat  zuerst  die  Sage  von  Aineias'  Fahrt 
nach  dem  Westen  erzählt  {Tab.  Ilioca  IGrSicIt.  1284).  Um  500  v.  Chr.  gab  Hekataios  aus 
Milet  die  erste  geographische  Beschreibung  des  Landes;  Bruchstücke  daraus  sind  uns  bei 
Stephanos  aus  Byzanz  aufbewahrt.  Die  junge  griechische  Historiographie  wandte  ihr  In- 
teresse dann  sehr  bald  auch  Italien  zu;  in  Hippys  aus  Rhegion  und  Antiochos  aus  Syrakus 
(zur  Zeit  des  Peloponnesischen  Krieges)  fand  der  italische  Süden  seine  ersten  Geschicht- 
schreiber. Herodot  ist,  trotz  seines  langen  Aufenthaltes  in  Thurioi,  wo  er  Bürger  wurde, 
nur  gelegentlich  auf  italische  Dinge  eingegangen.  In  der  ersten  Hälfte  des  4.  Jahrh.  ver- 
öffentlichte Philistos,  der  Freund  und  Minister  des  älteren  und  des  jüngeren  Dionysios, 
ein  großes  Werk  über  die  Geschichte  Siciliens  und  Italiens,  das  alles  bis  dahin  geleistete 
weit  in  den  Schatten  stellte.  Auch  in  der  umfangreichen  Weltgeschichte,  die  Ephoros  aus 
Kyme  in  der  Zeit  Alexanders  verfaßte,  war  der  Westen  eingehend  berücksichtigt:  uns  ist 
daraus  der  Abriß  der  Geographie  Italiens  bei  dem  sog.  Skymnos  aus  Chios  erhalten 
{Geogr.  Graeci  Minores  II  204 ff.).  Aus  derselben  Zeit,  oder  wenig  früher,  ist  die  Be- 
schreibung Italiens  in  dem  Periplus  des  sog.  Skylax  (Ausgabe  von  OFabricius,  Lpz.  1878). 
Lykos  aus  Rhegion  schrieb  eine  Geschichte  der  Feldzüge  Alexandros  des  Molossers  in 
Italien  (334-331  v.  Chr.,  FHG.  II  370).  Um  diese  Zeit  begannen  die  Römer  ihre  Macht 
nach  Unteritalien  auszudehnen,  was  dann  zur  Folge  hatte,  daß  die  griechischen  Historiker 
anfingen,  sich  eingehender  mit  ihnen  zu  beschäftigen.  So  Kallias,  der  Geschichtschreiber 
des  Agathokles  (FHG.  II  382),  dann  Duris  und  Hieronymos  in  ihren  großen  Werken  über 
die  Geschichte  der  ersten  makedonischen  Zeiten.  Gleichzeitig  schrieb  Timaios  aus  Tauro- 
menion  (ca.  340-250)  ein  umfangreiches  Werk  über  die  Geschichte  des  Westens,  von  den 
Anfängen  bis  auf  den  Übergang  der  Römer  nach  Sicilien.  Es  war  eine  reiche  Fundgrube 
gelehrten  Materials,  aus  der  das  Meiste  von  dem  stammt,  was  wir  von  Sicilien  und  Italien 
in  vorrömischer  Zeit  wissen:  Diodor,  Trogus,  Lykophrons  Alexandra,  das  Wunderbuch  des 
Pseudo-Aristoteles  hängen  in  den  Berichten  über  den  Westen  zum  großen  Teil  von  ihm 
ab.  Polybios'  scharfe  Kritik  {Buch  XII)  schießt  weit  über  das  Ziel  hinaus,  übrigens  spricht 
auch  sie  laut  für  die  Bedeutung  des  Werkes.  Über  den  ersten  Punischen  Krieg  schrieb, 
vom  karthagischen  Standpunkte  aus,  Philinos  aus  Akragas;  er  war  ein  glühender  Be- 
wunderer des  Hamilkar  Barkas,  unter  dem  er  als  Offizier  gedient  haben  mag.  Polybios 
(o.  S.  147)  und  Diodor  haben  ihn  benutzt;  der  erstere  spricht  mit  hoher  .Achtung  von  ihm 
(/  14,  2),  die  Kritik  /  15  beruht  auf  einem  bloßen,  durch  flüchtiges  Lesen  veranlaßten  Miß- 
verständnis. Der  Hannibalische  Krieg  hat  dann,  seiner  Wichtigkeit  entsprechend,  eine  ganze 
Literatur  hervorgerufen.  Hannibal  selbst  hat  einen  Bericht  über  seine  Taten  in  griechischer 
und  punischer  Sprache  auf  einer  ehernen  Tafel  eingraben  lassen,  die  er  im  Tempel  der 
Hera  Lakinia  bei  Kroton  aufstellte,  ehe  er  Italien  verließ;   ein  Bruchstück  davon  hat  uns 


188  Karl  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik      [182  183 

Polybios  aufbewahrt  (///  33,  vgl.  Liv.  XXVIII  46).  Silenos  aus  Kaiakte  und  Sosylos  (aus 
Sparta?)  qui  cum  eo  in  castris  fuerunt  {Nepos,  Hann.  13),  schrieben  die  Geschichte  seiner 
Feldzügfe;  ein  kurzes  Fragment  aus  dem  letzteren  Werk  ist  vor  kurzem  in  |  Aegypten  zu- 
tage gekommen  (herausgegeben  von  UWilcken,  Herrn.  XLI  [1906]  103).  Sonst  werden 
noch  Chaireas,  Xenophon,  der  Neapolitaner  Eumachos  als  Geschichtschreiber  des  Krieges 
genannt;  Baton  aus  Sinope  schrieb  über  den  letzten  König  von  Syrakus,  Hieronymos.  Sie 
alle  sind  durch  das  Werk  des  Polybios  in  Vergessenheit  gekommen. 

Indessen  hatte  sich  unter  dem  Eindruck  der  gewaltigen  Ereignisse  der  Punischen  Kriege 
in  Rom  eine  nationale  Geschichtschreibung  zu  entwickeln  begonnen.  Bis  dahin  hatte  man 
historische  Aufzeichnungen  dort  nur  zu  praktischen  Zwecken  gekannt;  so  die  Liste  der 
eponymen  Magistrate  und  die  Tafeln  der  Pontifices,  auf  denen  Jahr  für  Jahr  der  Kalender 
und  bei  den  betreffenden  Tagen  die  Amtshandlungen  des  Kollegiums  verzeichnet  wurden: 
Sühnungen  von  Prodigien,  Tempelweihen,  Gelübde  und  Opfer  bei  Teuerungen,  Pesten, 
Kriegen  und  ähnliches.  Die  uns  erhaltenen  Angaben  über  Prodigien  und  die  Triumphal- 
fasten gehen  auf  diese  Tafeln  zurück.  Der  alte  Brauch  ist  erst  in  der  Gracchenzeit  abge- 
kommen; damals  ließ  der  Oberpontifex  P.  Mucius  Scaevola  die  noch  vorhandenen  Tafeln 
ordnen,  das  Fehlende  ergänzen  bis  zu  den  Anfängen  Roms  hinauf  und  publizierte  das  Ganze 
in  einer  großen  Sammlung  von  80  Büchern,  den  Annales  Maximi.  Dazu  traten  die  Ur- 
kunden im  Staatsarchiv  und  in  den  Archiven  der  großen  Familien  {Dionys.  Hai.  I  74,  5), 
ferner  die  Weihgeschenke  mit  Aufschriften  in  den  Tempeln.  Das  ius  imaginum  und  die 
Sitte  der  laudationes  bei  den  Leichenbegängnissen  hatten  ferner  zur  Folge,  daß  die  Erin- 
nerung an  die  Taten  der  Vorfahren  in  den  Geschlechtern,  die  zu  curulischen  Würden  ge- 
langt waren,  eifrig  gepflegt  wurde;  daß  man  es  dabei  mit  der  Wahrheit  nicht  immer  genau 
nahm,  lag  in  der  Natur  der  Sache  (Liv.  VIII  40,  4).  Auf  diese  Familientraditionen  gehen 
die  Grabschriften  der  Scipionen  {CIL.  P  11  ff.,  vgl.  Bd.  I-  322)  und  in  letzter  Linie  auch  die 
Elogia  zurück,  die  Augustus  den  Statuen  berühmter  Feldherren  und  Staatsmänner  auf  dem 
von  ihm  angelegten  Forum  beischreiben  ließ  {CIL.  P  186 ff.  341). 

OSeeck,  Die  Kalendertafel  der  Pontifices,  Berl.  1885.  CCichorius,  Art.  Annales  in 
RE.  I  2,  2248,  wo  die  weitere  Literatur.  GSigwart,  Klio  VI  {1906)  341ff.  EKornemann, 
ebend.  XI  {1911)  245ff.  und  Der  Priesterkodex  in  der  Regia,  Tübingen  1912.  Die  Triumphal- 
fasten sind  seit  dem  Anfang  des  ersten  Punischen  Krieges  sicher  authentisch,  in  der  Haupt- 
sache wohl  schon  seit  dem  Anfang  des  3.  Jahrb.,  nur  ist  es  nicht  gut  möglich,  daß  die 
Consuln  des  Jahres  Varr.  488  am  26.  Sept.  und  5.  Okt.  de  Sassinatibus  und  schon  am  1. 
und  5.  Febr.  de  Sallentineis  Messapieisque  triumphiert  haben.  Die  Triumphe  der  Jahre 
Varr.  455-13.  Jan.  461  sind  alle,  oder  doch  zum  größten  Teil,  nicht  über  die  Samniten,  son- 
dern über  die  Sabiner  gefeiert  worden  {Riv.  di  Stör.  Ant.  IX  [1905]  269ff.).  Die  Liste  aus 
dem  zweiten  Samitenkrieg  ist  mindestens  stark  interpoliert,  so  daß  sie  vielleicht  überhaupt 
nicht  mehr  auf  gleichzeitige  offizielle  Aufzeichnungen  zurückgeht.  Es  liegt  nahe,  den  Be- 
ginn dieser  Aufzeichnungen  mit  der  Reorganisierung  des  Kollegiums  der  Pontifices  durch 
die  Lex  Ogulnia  (300  v.  Chr.)  zusammenzubringen  oder  mit  der  kurz  vorher  von  Cn.  Fla- 
vius  durchgeführten  Kalenderreform.  Aus  der  Zeit  vor  dem  gallischen  Brand  können  sich 
überhaupt  Pontificaltafeln  nicht  wohl  erhalten  haben.  -  Iiilii  Obsequentis  ab  anno  iirbis 
conditae  DV  Prodigiorum  Über  (der  erhaltene  Teil  beginnt  mit  dem  Jahr  190  v.  Chr.)  im 
Anhang  zu  ORossbachs  Ausgabe  der  livianischen  Periochae,  Lpz.  1910,  dazu  TliMommsens 
Bemerkungen  Ges.  Sehr.  VII 168 ff.  und  Luterbacher,  Prodigienglaube  und  Prodigienstil  der 
Römer,  Progr.  Burgdorf  1880.  -  Art.  Elogium  von  Premerstein  in  RE.  V  2,  2440ff. 

Die  ersten  Versuche  historischer  Darstellung  kleideten  sich  in  poetische  Form,  da  es 
in  Rom  noch  kein  Publikum  gab,  das  ein  längeres  Prosawerk  hätte  lesen  mögen.  Cn. 
Naevius  schrieb  ein  Epos  über  den  ersten  Krieg  gegen  Karthago,  in  dem  er  selbst  mit- 
gekämpft hatte;  der  Erzählung  des  Krieges  war  ein  Bericht  über  die  Anfänge  Roms  voraus- 
geschickt. Bald  darauf  behandelte  Q.  Ennius  (239-169)  die  ganze  römische  Geschichte 
in  einem  umfangreichen  Gedicht,  Annales,  die  in  18  Büchern  bis  auf  den  Histrischen  Krieg 
(178  7),  vielleicht  auch  noch  etwas  weiter  hinabgeführt  waren.  Gleichzeitig  trat  Q.  Fabius 
Pictor  (geb.  ca.  260-250)  mit  dem  ersten  Geschichlswerk  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes 


183/184]        Quellen:  Anfänge  der  nationalen  Geschichfschreibung.  -  Annalistik  jgQ 

hervor;  es  war  für  ein  internationales  Publikum  bestimmt  und  darum  in  griechischer  Sprache 
geschrieben.  Die  Gründungssage  war  ausführlich  erzählt,  die  Zeit  von  da  bis  auf  Pyrrhos 
nur  in  großen  Zügen  (Dionijs.  Hai.  I  6,  2),  eingehend  die  beiden  Punischen  Kriege,  beson- 
ders der  gegen  I  Hannibal,  den  der  Verfasser  selbst  miterlebt  hatte.  Als  Senator  war  er  in 
der  Lage,  gute  Nachrichten  zu  haben,  wenn  auch  natürlich  sein  Standpunkt  ein  beschränkt 
römischer  war  {Polyb.  1 14,  3.  III  9).  Am  Anschluß  an  die  Aufzeichnungen  der  Pontifices 
war  die  Darstellung  nach  Amtsjahren  gegliedert,  und  diese  annalistische  Form  ist  dann  für 
alle  Zeit  in  der  römischen  Historiographie  herrschend  geblieben.  Auch  sonst  hat  Fabius' 
Werk  auf  die  Entwicklung  der  Tradition  maßgebenden  Einfluß  geübt,  was  wir  freilich  im 
einzelnen  nicht  mehr  nachweisen  können,  da  uns  nur  dürftige  Trümmer  geblieben  sind; 
das  Meiste  davon  verdanken  wir  Polybios  (s.  o.  S.  147).  Werke  ähnlicher  Art,  ebenfalls  in 
griechischer  Sprache,  verfaßten  L.  Cincius  Alimentus  (Praetor  210  v.  Chr.),  A.  Poslumius 
Albinus  (Praetor  155,  Cos.  151),  C.  Acilius  (schrieb  142  v.  Chr.)  Von  der  historia  quaedam 
Graeca,  scripta  dulcissime  {Cic.  Brut.  19,  77)  des  P.  Cornelius  Scipio  v/issen  wir  nichts 
näheres;  wir  können  vermuten,  daß  sie  die  Taten  seines  Vaters  Africanus  behandelte,  und 
von  Polybios,  dessen  Bericht  über  diese  Ereignisse  zweifellos  eine  Quelle  aus  dem  Sci- 
pionenkreise  zugrunde  liegt,  stark  benutzt  worden  ist. 

JVahlen,  Eninanae  poesis  reliquiae-,  Lpz.  1903.  FSkutscIi  in  RE.  V  2,  2602ff.,  Samm- 
lung der  Fragmente  des  Naevius  von  JVahlen,  Lpz.  1854  und  von  LucianMüller  in  seiner 
Ausgabe  des  Ennius  157ff.  {St.  Petersburg  1884).  HPeter,  Mistoricorum  Romanorum  reli- 
quiae I,  Lpz.  1870. 

Der  erste,  der  römische  Geschichte  in  lateinischer  Prosa  geschrieben  hat,  ist  M.  Porcius 
Cato  (234—149  v.  Chr.).  Seine  Origines,  die  er  im  höheren  Alter  verfaßt  hat,  behandelten 
ausführlich  die  Gründungssagen  Roms  und  der  übrigen  italischen  Städte  {Buch  I—III), 
dann  in  kurzem  Abriß  {Buch  IV-VII)  die  Geschichte  bis  zum  Tode  des  Verfassers.  Dabei 
wurde  alles  Detail,  das  die  Stadtchronik  gab,  beiseite  gelassen,  selbst  die  Namen  der  Feld- 
herren, dagegen  ganz  unbedeutende  Dinge,  wie  die  tapfere  Tat  eines  Kriegstribunen  im 
ersten  Punischen  Kriege,  in  behaglicher  Breite  erzählt,  ja,  Reden,  die  Cato  selbst  ge- 
halten hatte,  im  vollen  Wortlaut  eingelegt.  Die  fremden  Völker,  mit  denen  die  Römer  zu 
kämpfen  hatten,  wurden  treffend  charakterisiert  und  die  Merkwürdigkeiten  ihrer  Länder 
geschildert. 

Fortan  bedienten  sich  die  Annalisten  durchweg  ihrer  Muttersprache.  So  Catos  jüngerer 
Zeitgenosse  L.  Cassius  Hemina,  dann  L.  Calpurnius  Piso  (Cos.  133,  Censor  120  v.  Chr.), 
C.  Sempronius  Tuditanus  (Praetor  132,  Cos.  129),  C.  Fannius  Strabo  (Cos.  122).  Die  Dar- 
stellung, wenigstens  der  älteren  Zeit,  blieb  auch  jetzt  noch  recht  knapp;  so  behandelte 
Cassius  Hemina  den  Hannibalischen  Krieg  im  IV.  Buche,  Piso  war  im  VII.  Buche  schon 
bis  zum  Jahr  158  gelangt,  während  später  Livius  bis  dahin  47  Bücher  gebraucht  hat.  Sonst 
gestatten  uns  die  dürftigen  Trümmer  kein  Urteil  über  die  Eigenart  dieser  Werke.  Bei 
Fannius  scheint  die  Zeitgeschichte  einen  breiten  Raum  eingenommen  zu  haben;  vielleicht 
hat  er  die  ältere  Zeit  überhaupt  nicht  behandelt. 

Bisher  hatten  fast  ausnahmslos  praktische  Staatsmänner  Annalen  geschrieben.  Als 
aber  um  die  Gracchenzeit  die  griechische  Redekunst  in  Rom  einzudringen  begann,  wurde 
die  Annalistik  mehr  und  mehr  zur  Domäne  der  Rhetoren  und  änderte  demgemäß  ihren 
Charakter.  An  die  Stelle  der  kurzen,  trockenen  Kompendien  traten  ausführliche  Darstel- 
lungen, die  durch  reiches  Detail  und  zahlreiche  eingelegte  Reden  belebt  wurden;  wo  die 
Überlieferung  nicht  ausreichte,  trat  die  Phantasie  der  Bearbeiter  an  die  Stelle.  So  füllten 
die  Annalen  des  Cn.  Gellius  (Ende  des  2.  Jahrh.)  mindestens  97  Bücher,  die  des  Valerius 
Antias  (in  Caesars  Zeit)  mindestens  75;  kürzer  faßte  sich  Q.  Claudius  Quadrigarius  (bald 
nach  Sulla),  der  im  ersten  Teil  seines  Werkes  eine  lateinische  Bearbeitung  der  Annalen 
des  C.  Acilius  gab,  natürlich  im  Zeitgeschmack  ausgeschmückt,  und  die  Erzählung  dann 
bis  auf  seine  eigene  Zeit  fortführte,  und  C.  Licinius  Macer  (gest.  66  v.  Chr.).  Die  nächsten 
Jahrzehnte  haben   dann  noch  eine  lange  Reihe  annalistischer  Werke  hervorgebracht,  von 


190  Karl  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik      (184  185 

denen  wir  kaum  mehr  als  die  Namen  der  Verfasser  kennen:  Aelius  Tubero,  Scribonius  Libo, 
Procilius,  C.  Sulpicius  Galba. 

Inzwischen  hatte  auch  die  historische  Monographie  sich  zu  entwickeln  beg"onnen.  Der 
erste  Versuch  dieser  Art  in  lateinischer  Sprache  ist  das  Werk  des  L.  Caelius  Antipater,  | 
eines  Zeitgenossen  der  Gracchen,  über  den  Hannibalischen  Krieg  (in  7  Büchern).  Neben 
römischen  Quellen  war  besonders  Silenos  aus  Kaiakte  (o.  S.  188)  benutzt,  die  Darstellung 
war  einnehmend,  und  so  hat  das  Buch  großen  Erfolg  gehabt  und  die  Entwickelung  der 
Tradition  stark  beeinflußt.  Etwas  später  schrieb  Sempronius  Asellio  die  Geschichte  seiner 
eigenen  Zeit  vom  Numantinischen  Kriege,  an  dem  er  selbst  als  Militärtribun  teilgenommen 
hatte,  bis  zum  Ausbruch  des  Socialkrieges;  in  bewußtem  Gegensatz  zu  der  Art  der  Annalisten, 
die  eine  bloße  Chronik  gaben  {id  fabulas  pueris  est  narrare,  non  historiam  scribere) 
strebte  er  danach,  den  inneren  Zusammenhang  der  Ereignisse  darzulegen.  Die  Geschichte 
des  Marsischen  und  des  Sullanischen  Bürgerkrieges  schrieb  L.  Cornelius  Sisenna  (Praetor 
78,  gest.  67  v.  Chr.),  in  sehr  ausführlicher  Darstellung;  seine  Historiae  bildeten  neben 
Poseidonios  das  Hauptwerk  über  die  Geschichte  dieser  Zeit.  Zum  stilistischen  Vorbilde 
hatte  er  sich  Kleitarchos  gewählt;  mit  solchem  Erfolge,  daß  er,  nach  Ciceros  Urteil  (de  leg. 
12,  7),  omnes  adhuc  scriptores  facile  superarit.  Er  selbst  freilich  wurde  weit  in  den 
Schatten  gestellt  durch  C.  Sallustius  Crispus  (86-34  v.  Chr.),  dessen  Historiae  (in  5  Büchern) 
die  Jahre  78—67  umfaßten,  also  eine  Fortsetzung  der  Geschichte  des  Sisenna  bildeten.  Es 
war  ein  vielgefeiertes  Werk,  das  Plutarch,  Appian,  Dio  Cassius  direkt  oder  indirekt 
als  Quelle  gedient  hat;  ziemlich  umfangreiche  Bruchstücke  daraus  sind  auf  uns  gelangt. 
Vorher  hatte  Sallust  die  beiden  uns  erhaltenen  Monographien  über  die  Catiiinarische  Ver- 
schwörung und  den  lugurthinischen  Krieg  veröffentlicht,  zwei  Tendenzschriften  gegen  die 
Nobilität,  die  deswegen  nur  mit  Vorsicht  benutzt  werden  dürfen.  Die  Geschichte  der  Bürger- 
kriege vom  ersten  Triumvirat  (60  v.  Chr.)  bis  zur  Schlacht  bei  Philippoi,  vielleicht  bis  zur 
Schlacht  bei  Aktion,  schrieb  C.  Asinius  Pollio  (75  v.  Chr.  bis  5  n.  Chr.).  Er  hatte  als  An- 
hänger Caesars,  dann  des  Antonius  in  leitender  Stellung  an  den  Ereignissen  dieser  Zeit 
Anteil  genommen,  und  sich  nach  dem  Bruch  zwischen  Antonius  und  Octavianus  ins  Privat- 
leben zurückgezogen,  um  sich  fortan  ganz  der  literarischen  Tätigkeit  zu  widmen.  Das  Ge- 
schichtswerk ist  seiner  Zeit  viel  gelesen  worden  und  hat  Livius,  indirekt  auch  Plutarch 
und  Appian  als  Quelle  gedient;  uns  ist  kaum  etwas  anderes  geblieben  als  die  Charakte- 
ristik Ciceros  {fr.  5).  Sonst  ist  uns  jede  eigene  Anschauung  versagt.  (Inhaltsangabe  bei 
Her.  Carm.  II  /.) 

Um  die  Wende  vom  2.  zum  1.  Jahrh.  fallen  auch  die  Anfänge  der  Memoirenlite- 
ratur. Sie  wird  eröffnet  durch  die  drei  Bücher  devita  sua  des  M.  Aemilius  Scaurus  (Cos.  115, 
Censor  109,  gest.  um  88),  ein  Beispiel,  das  dann  bei  P.  Rutilius  (Cos.  105,  gest.  nach  78) 
und  anderen  Nachfolge  fand.  Das  berühmteste  dieser  Werke  waren  die  Denkwürdigkeiten 
des  Dictators  Sulla,  in  22  Büchern;  sie  sind  von  Plutarch  im  Leben  des  Marius  und  Sulla 
benutzt  worden.  Auch  Cicero  hat  eine  Geschichte  seines  Consulales  geschrieben.  Einen 
Bericht  über  seine  Feldzüge  gab  Caesar  in  den  Commentarien  über  den  Gallischen  und 
den  Bürgerkrieg,  die  dann  von  seinem  Freunde  A.  Hirtius  (VIII.  Buch  des  Bellum  Gallicum 
und  das  Bellum  Alexandrinum)  und  anderen  Caesar  nahestehenden  Offizieren  {Bellum 
Africanum  und  Hispaniense)  fortgesetzt  wurden.  Sie  verfolgen,  soweit  sie  von  Caesar  selbst 
herrühren,  den  Zweck,  dessen  Taten  ins  hellste  Licht  zu  stellen  und  dadurch  in  der  öffent- 
lichen Meinung  für  ihn  Stimmung  zu  machen,  eine  Tendenz,  die  durch  die  scheinbar  ganz 
sachliche  und  objektive  Darstellung  in  meisterhafter  Weise  verschleiert  wird;  um  so  größere 
Vorsicht  ist  bei  der  Verwertung  als  historische  Quelle  geboten. 

Gegen  das  Ende  der  republikanischen  Zeit  beginnt  dann  auch  die  Biographie  in  Rom 
Pflege  zu  finden.  Ein  umfangreiches  Werk  dieser  Art  verfaßte  Ciceros  Zeitgenosse  Cor- 
nelius Nepos  {De  viris  illustribus);  es  enthielt  kurze  Lebensbeschreibungen  der  berühm- 
testen Feldherren,  Staatsmänner,  Schriftsteller  und  Gelehrten,  Römer  wie  Ausländer.  Er- 
halten sind  uns  daraus  das  Buch  De  excellentibus  ducibus  exterarum  gentium,  und  aus 
dem  Buch  De  Latinis  historicis  die  Biographien   des   älteren  Cato   und   des  T.  Pomponius 


185/186]  Quellen:  Memoiren.  —  Biographie.  —  Livius  191 

Alticus.  Selbständigen  Werl  hat  nur  die  letztere,  da  Atticus  dem  Verfasser  persönlich 
befreundet  war;  die  übrigen  sind  flüchtige  Kompilationen,  von  denen  für  die  römische  Ge- 
schichte nur  die  vifae  des  Cato,  Hamilcar  Barcas  und  Hannibal  in  Betracht  kommen. 
Nepos  ist  auch  der  erste,  der  ein  chronographisches  Handbuch  in  lateinischer  Sprache 
geschrieben  hat  (in  3  Büchern),  in  dem,  ganz  wie  in  dem  biographischen  Werke,  neben 
der  römischen  auch  die  ausländische  Geschichte  berücksichtigt  war,  und  zwar  nicht  nur 
die  politische,  sondern  auch  die  Literaturgeschichte.  Ein  ähnliches,  aber  noch  knapperes 
Kompendium  {über  annalis),  verfaßte  wenig  später  Ciceros  Freund  T.  Pomponius  Atticus. 
Um  dieselbe  Zeit  beschäftigte  sich  auch  der  gelehrte  Antiquar  M.  Terentius  Varro  mit 
chronologischen  Forschungen,  deren  Ergebnisse  er  in  den  drei  Büchern  Annales  und  den 
vier  Büchern  De  gente  populi  Romani  niedergelegt  hat. 

HPeter,  Historicorum  Romanorum  reliquiae,  2  Bde,  Lpz.  1870.  1906.  Die  Prolegomena 
und  die  Einleitung  de  scriptonim  vitis  et  scriptis  geben  uns  einigen  Ersatz  für  eine  noch 
immer  fehlende  Geschichte  der  römischen  Historiographie.  —  BMaurenbrecher,  C.  Saüusti 
Crispi  Historianim  reliquiae,  Lpz.  1891.  1893.  —  KWNitzsch,  Die  römische  Analistik  von 
ihren  ersten  Anfängen  bis  auf  Valerius  Antias,  Berl.  1873,  jetzt  stark  veraltet.  WSoltau, 
Die  Anfänge  der  römischen  Geschichtschreibung,  Lpz.  1909.  —  Aus  der  Spezialliteratur  über 
einzelne  Autoren  mag  EKornemann,  Die  historische  Schriftstellerei  des  C.  Asinius  Pollio, 
Jahrb.f.Phil.  Suppl.  XXI  {1896)  hier  hervorgehoben  werden.  Die  Fragmente  von  Varros 
Schrift  De  gente  populi  Romani  herausgegeben  von  Plinio  Fraccaro,  Padova  1907.  Weitere 
Literaturnachweise  auch  für  das  folgende  bei  ENorden,  Rom.  Lit.  in  Bd.  I-  429 ff. 

Diese  reiche  historiographische  Literatur  der  republikanischen  Zeit  ist  bis  auf  dürftige 
Trümmer  zugrunde  gegangen;  nur  Caesars  Commentarien  und  einzelne  Stücke  aus  Sallust 
und  Nepos  haben  sich  aus  dem  allgemeinen  Schiffbruch  gerettet.  Alles  andere  hat  das  Werk 
des  Livius  (59  v.  Chr.  bis  17  n.  Chr.)  der  Vergessenheit  überantwortet.  Schon  Cicero  hatte 
sich  mit  dem  Gedanken  getragen,  eine  Geschichte  Roms  zu  schreiben,  welche  den  stilisti- 
schen Anforderungen  der  neuen  Zeit  entspräche  und  mit  den  griechischen  Mustern  den 
Vergleich  nicht  zu  scheuen  hätte;  die  Stürme  der  Bürgerkriege  ließen  es  nicht  dazu 
kommen.  Als  dann  Augustus  der  Welt  den  Frieden  gegeben  hatte,  nahm  Livius  den  großen 
Plan  auf.  Er  war  Professor  der  Philosophie  und  Rhetorik,  und  als  solcher  hat  er  seine 
Geschichte  geschrieben.  Historische  Forschung  lag  ihm  ganz  fern;  Dokumente  hat  er 
nicht  einmal  dann  eingesehen,  wenn  er  von  befreundeter  Seite  darauf  aufmerksam  gemacht 
wurde  {IV  20),  für  politische  und  militärische  Dinge  fehlte  ihm  jedes  Verständnis.  Ihm  kam 
es  hauptsächlich  auf  die  ethische  und  stilistische  Seite  seiner  Aufgabe  an.  Diese  hat  er 
in  glänzender  Weise  gelöst;  es  ist  ihm  gelungen,  trotz  der  Fessel  der  einmal  hergebrachten 
annalistischen  Ordnung,  die  er  nicht  abstreifen  mochte,  eine  lebensvolle  Darstellung  zu 
geben,  in  einer  Form,  die  auch  den  verwöhntesten  Ansprüchen  dieser  Zeit  genüge  leistete; 
er  galt  fortan  unbestritten  als  der  erste  Klassiker  des  lateinischen  historischen  Stils,  und 
die  römische  Geschichte  der  Königszeit  und  Republik  hat  im  Bewußtsein  der  Nachwelt  im 
ganzen  so  fortgelebt,  wie  Livius  sie  geschildert  hatte.  Ober  den  inneren  Wert  des  Werkes 
freilich  muß  das  Urteil  ganz  anders  lauten.  Livius  hat  seinen  Stoff  den  Annalisten  der  nach- 
sullanischen  Zeit  entnommen,  die  ihm  für  eine  Darstellung  der  älteren  Geschichte,  wie  er 
sie  geben  wollte,  allein  genügendes  Material  liefern  konnten:  Claudius  Quadrigarius,  Li- 
cinius  Macer,  Valerius  Antias,  Aelius  Tubero;  daneben  hat  er  für  den  Hannibalischen  Krieg 
Caelius  Antipater  herangezogen,  für  die  Kriege  im  Osten  als  Hauptquellen  Polybios  und 
Poseidonios  benutzt,  für  die  Geschichte  der  späteren  Bürgerkriege  Asinius  Pollio.  Den 
Widersprüchen  seiner  Quellen  untereinander  steht  er  ratlos  gegenüber:  wo  er  nicht  ein- 
fach seiner  Hauptquelle  folgt,  zählt  er  entweder  die  Zeugnisse  oder  entscheidet  nach  sub- 
jektivem Ermessen  oder  läßt  die  Sache  dahingestellt.  Da  alle  seine  Vorlagen,  bis  auf 
Polybios,  für  uns  verloren  sind,  bietet  die  Quellenanalyse  meist  unlösbare  Schwierigkeiten; 
sicher  ist  nur,  daß  er  in  der  4.  und  5.  Dekade  für  die  Ereignisse  im  Osten  nichts  weiter 
als  eine  abgekürzte  Übersetzung  aus  Polybios  gibt,  strittig  dagegen,  ob  oder  wie  weit  er 
Polybios  in  der  3.  Dekade  herangezogen  hat,  und  von  der  Art  der  Quellenbenutzung  in 


192  Karl  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik      (186  187 

der  ersten  Dekade  wissen  wir  eigentlich  gar  nichts.  Dasselbe  gilt  von  den  verlorenen 
Partien  des  Werkes.  Denn  bei  dem  gewaltigen  Umfang  dieser  Annalen  (142  Bücher) 
hatten  nur  wenige  die  Mittel,  das  ganze  Werk  anzuschaffen  oder  Zeit  es  zu  lesen;  man 
hat  also  schon  früh  Auszüge  daraus  veranstaltet,  was  dann  j  zur  Folge  gehabt  hat,  daß  das 
Original  im  Laufe  der  Zeit  zum  Teil  in  Vergessenheit  kam.  So  sind  uns  nur  die  Bücher 
I— X  und  XXI— XLV  erhalten,  die  letzten  davon  nicht  einmal  ganz  vollständig.  Für  den 
Rest  sind  wir  auf  Auszüge  angewiesen,  die  uns  bei  einer  Reihe  von  Schriftstellern  der 
späteren  Kaiserzeit  erhalten  sind:  Florus,  Eutropius,  Rufius  Festus,  namentlich  Orosius, 
doch  hängen  diese  nicht  unmittelbar  von  Livius  ab,  sondern  von  einer  Epitome,  in  die 
auch  fremde  Bestandteile  eingedrungen  waren.  Von  einer  solchen  sind  auch  die  Periochae 
abhängig,  kurze  Inhaltsangaben  der  einzelnen  Bücher  des  livianischen  Werkes,  in  der  Art 
der  Prologi  zu  den  Büchern  des  Trogus  o.  S.  143f.  Zu  den  längst  bekannten  Auszügen 
dieser  Art  sind  neuerdings  Fragmente  anderer  Periochae  getreten,  die  auf  einem  in 
Oxyrhynchos  gefundenen  Papyrus  erhalten  sind;  sie  umfassen  die  Jahre  189—179  (Anfang) 
und  150-137  (Buch  37-40  und  48-55).  Auch  das  Prodigienbuch  des  lulius  Obsequens 
(o.  S.  188)  ist  aus  Livius  geflossen.  Mit  diesen  Hilfsmitteln  wäre  es  möglich,  zwar  nicht 
<iie  verlorenen  Bücher  des  livianischen  Werkes  selbst,  wohl  aber  innerhalb  gewisser 
Grenzen  die  Epitome  aus  Livius  zu  rekonstruieren  und  so  eine  Anschauung  der  gesamten 
livianischen  Überlieferung  zu  gewinnen.  Es  ist  sehr  zu  wünschen,  daß  diese  Aufgabe  bald 
in  Angriff  genommen  wird. 

Eine  den  heutigen  Anforderungen  entsprechende  Gesamtausgabe  des  Livius  gibt  es 
nicht.  Am  brauchbarsten  ist  noch  die  von  AZingerle  {ed.  maior),  Prag  ii.  Lpz.  1890  ff.  Die 
Ausgabe  von  ALuchs  (Berl.  1888.  1889),  die  beste  von  allen,  enthält  nur  Buch  21-30.  Vgl. 
o.  Bd.  I  437. 

Die  neugefundenen  Periochae:  Pap.  Oxyrh.  IV  90— 116,  und  EKomemann,  Klio  2.  Bei- 
heft, Lpz.  1904.  Gesamtausgabe  beider  Periochae  von  ORoßbach,  Lpz.  1910.  Eine  Über- 
sicht der  Quellenforschung  zu  Livius  gibt  WSoltau,  Livius'  Geschichtswerk,  Lpz.  1897.  Die 
Aufgabe,  die  Abhängigkeit  Livius'  von  Polybios  in  der  IV.  und  V.  Dekade  festzustellen,-  hat 
HNissen  gelöst  {Kritische  Unters,  über  die  Quellen  des  Livius,  Berl.  1863);  über  die  römi- 
schen Quellen  in  diesen  Büchern  UKahrstedt ,  Die  Annalistik  von  Livius  B.  XXXI— XLV, 
Berl.  1913.  —  Über  die  Epitome  KZangemeister  in  der  Heidelberger  Festschrift  zur  36.  Philol.- 
Vers.,  Freibg.  1882. 

Livius'  I.  Buch  ist  zwischen  der  Annahme  des  Augustustitels  durch  Octavianus  (27  v.  Chr.) 
und  der  zweiten  Schließung  des  lanustempels  durch  diesen  (25  v.  Chr.)  veröffentlicht 
{Liv.  1 19,  3);  das  CI.  Buch,  und  also  offenbar  auch  die  folgenden,  soll  erst  nach  Augustus' 
Tode  herausgegeben  sein  {Per.  101),  den  Schluß  des  Ganzen  bildete  Drusus'  Tod  im  Jahre 
9  V.  Chr.  Einige  Jahre  vor  Livius  hatte  Diodor  seine  Universalgeschichte  herauszugeben 
begonnen.  Im  Verhältnis  zur  griechischen  wie  auch  zur  sicilischen  Geschichte  ist  die  ältere 
römische  Geschichte  sehr  kurz  behandelt,  aber  nach  einer  trefflichen  Vorlage,  die  eine 
reinere  Tradition  gibt  als  Livius  oder  irgend  eine  andere  unserer  Quellen,  Polybios  allein 
ausgenommen.  Man  hat  darum  die  Vorlage  Diodors  in  Fabius  sehen  wollen  oder  doch  in 
einem  Annalisten  der  Gracchenzeit;  mit  Unrecht,  sie  gehört  erst  in  die  nachsullanische 
Periode.  Der  Name  tut  wenig  zur  Sache.  Auch  der  Pyrrhische  und  die  beiden  Punischen 
Kriege  waren  bei  Diodor  zum  großen  Teil  nach  einer  römischen  Quelle  erzählt,  doch  sind 
uns  aus  diesem  Teil  seines  Werkes  nur  Fragmente  erhalten. 

Die  Angaben  Diodors  über  die  ältere  römische  Geschichte  sind  im  Zusammenhang  ab- 
gedruckt von  ABDrachmann,  Diodors  römische  Annalen  bis  302  a.  Chr.  {HLietzmann, 
kleine  Texte  97),  Bonn  1912.  Auf  Fabius  als  Quelle  riet  ThMommsen,  Rom.  Forsch.  II 221  ff.; 
ESchwartz  Art.  Diodoros  in  RE.  V.  1,  691ff.  tritt  noch  jetzt  dafür  ein.  Diod.  14,4  sagt 
aber,  daß  seine  Quelle  lateinisch  geschrieben  war,  vgl.  EdMeyer,  RhMus.  XXXVII  {1882) 
610  ff.  Auch  finden  sich  Widersprüche  mit  Fabius.  Die  Bemerkung  über  Luceria  A7A' 72,  9 
kann  auf  den  Socialkrieg  gehen,  in  dem  diese  Stadt  den  hauptsächlichsten  Stützpunkt  der 
Römer  im  nördlichen  Apulien  gebildet  haben  muß.  Daß  die  Quelle  nachsullanisch  ist,  er- 
gibt sich  aus  XX  90,  4,  wo  ein  samnitischer  Feldherr  (r^Wioc  fdioc,  1.  nach  Liv.  IX  44 


187188]  Quellen:  Diodor.  -  Dionysios.  —  Plutarch.  -  Appian    —  Dio  I93 

Ctötioc)  mit  Namen  genannt  und  die  Zahl  der  erbeuteten  Feldzeichen  (in  Valerius  Antias' 
Manier)  angegeben  wird.  Daß  die  älteren  Annalen  die  Namen  der  samnitischen  Feldherren 
nicht  geben  konnten,  ist  a  priori  klar  und  wird  dadurch  bewiesen,  daß  alle  diese  Namen 
im  Socialkriege  wiederkehren  (Papius  [  Brutulus  [vgl.  Papius  Mutilus],  C.  Pontius,  Gellius 
Egnatius  [vgl.  Marius  Egnatius),  (iellius  Statius  (vgl.  App.  Bürgcrkr.  IV  25],  dazu  meine 
Bemerkungen  in  EPais'  Studi  Storici  per  l'Antichitä  classica  I  Iff.,  Pisa  190H).  Mit  Diodor 
(VlII  5.  XXIII  2)  berührt  sich  das  Fragment  einer  Exzerptensammlung  aus  einer  römischen 
Geschichte  in  griechischer  Sprache,  das  HvArnim  unter  dem  Titel  Ineditum  Vaticaimm  im 
Herrn.  XXVII  {1892)  118 ff.  veröffentlicht  hat  (auch  bei  ABDrachmann ,  Diodors  röm.  An- 
nalen).   Es  scheint  dieselbe  Quelle  zugrunde  zu  liegen,  der  Diodor  gefolgt  ist. 

Während  Livius  die  römische  Geschichte  in  zeitgemäßer  Form  für  das  lateinisch 
sprechende  Publikum  darstellte,  tat  dasselbe  ein  griechischer  Rhetor  für  seine  Landsleute 
im  Osten,  Dionysios  aus  Halikarnassos.  Er  war  nach  der  Herstellung  des  Friedens  durch 
Octavianus  im  Jahre  30  v.  Chr.  nach  Rom  übergesiedelt  und  gab  hier  im  Jahre  7  v.  Chr. 
seine  'römische  Archäologie'  heraus,  die  in  20  Büchern  die  Geschichte  bis  zum  Ausbruch 
des  ersten  Punischen  Krieges  umfaßte.  Erhalten  ist  uns  die  erste  Dekade,  ferner  Buch  XI 
nicht  ganz  vollständig,  es  enthält  große  Lücken  und  bricht  mit  443  v.  Chr.  ab.  Von  dem 
Rest  haben  wir  nur  Exzerpte.  Zugrunde  liegt  die  annalistische  Tradition  derselben  Schicht, 
die  auch  Livius  als  Quelle  gedient  hat,  es  fehlt  nicht  an  Berührungen  zwischen  beiden, 
aber  die  Bemühungen,  bestimmte  Gewährsmänner  zu  ermitteln,  haben  bei  Dionysios  so 
wenig  wie  bei  Livius  Erfolg  gehabt.  Die  Behandlung  ist  rhetorisch,  mit  endlosen  ein- 
gelegten Reden,  auf  die  der  Verfasser  sehr  stolz  war,  an  historischem  Verhältnis  fehlt  es 
durchaus.    Man  lernt  Livius  schätzen,  wenn  man  Dionysios  in  die  Hand  nimmt. 

Ausgaben  von  CJacoby,  Lpz.  1885-1905,  von  AKießling  und  VProu,  Paris  1886.  - 
ESchwartz,  RE.  V  1,  934-61. 

Um  dieselbe  Zeit  etwa  schrieb  der  gelehrte  König  luba  von  Mauretanien  (geb.  kurz 
vor  46  V.  Chr.,  gest.  23  n.  Chr.),  gleichfalls  in  griechischer  Sprache,  eine  römische  Ge- 
schichte; sie  ist  viel  gelesen  worden  und  hat  unter  anderen  Plutarch  als  Quelle  gedient, 
uns  aber  sind  nur  wenige  Fragmente  erhalten  {FUG.  III  465).  Sehr  wichtig  sind  die  Römer- 
biographien Plutarchs;  die  Quellenanalyse  ist,  den  Lebensbeschreibungen  der  Griechen 
gegenüber,  dadurch  viel  leichter,  daß  hier  noch  keine  so  ausgedehnte  biographische  Lite- 
ratur vorlag  und  der  Verfasser  daher  öfter  als  dort  gezwungen  war,  auf  die  größeren 
historiographischen  Werke  zurückzugehen.  So  ist  der  Coriolanus  fast  ganz  aus  Dionysios 
von  Halikarnassos  geschöpft,  der  auch  im  Camillus  und  Pyrrhos  stark  benutzt  ist.  Romulus 
und  Numa  sind  aus  einer  Menge  von  Quellen  zusammengeschrieben;  der  Publicola  beruht 
auf  einem  Annalisten,  der  weder  bei  Livius  noch  bei  Dionysios  zugrunde  liegt,  auch  die 
annalistische  Tradition  in  den  Viten  aus  der  Zeit  Hannibals  weicht  von  der  livianischen  ab. 
Im  Flamininus  und  Aemilius  Paullus  ist  daneben  Polybios  benutzt.  Im  Sertorius  und  Lu- 
cullus  liegen  zum  großen  Teil  die  Historien  Saliusts  zugrunde,  für  die  Lebensbeschrei- 
bungen der  Zeitgenossen  Caesars  wahrscheinlich  Asinius  Pollio.  Plutarchs  Darstellung 
berührt  sich  hier  und  überhaupt  für  die  ganze  Zeit  der  Bürgerkriege  vielfach  mit  Appian 
und  Cassius  Dio,  wir  vermögen  aber  nicht  zu  sagen,  wer  die  gemeinsame  Mittelquelle  ge- 
wesen ist. 

HPeter,  Die  Quellen  Plutarchs  in  den  Biographien  der  Römer,  Halle  1865  und  HRR. 
II  S.  LXXXVIIff.  ~HNissen,  Kritische  Unters,  über  Livius,  280 ff.  ESchwartz,  Herrn.  XXXII 
{1897)  554 ff.  und  in  den  Artikeln  Appian,  Cassius  Dio,  Dionysios  in  RE. 

Ein  halbes  Jahrhundert  nach  Plutarch,  um  160  n.  Chr.,  gab  Appian  aus  Alexandreia 
in  Aegypten  in  griechischer  Sprache  ein  kurzes  Handbuch  der  römischen  Geschichte  (in 
24  Büchern)  heraus.  Der  Stoff  ist  nach  sachlichen  Kategorien  geordnet;  die  drei  ersten 
Bücher  behandeln  die  Unterwerfung  Italiens,  dann  folgt  (Buch  IV— XII)  die  Eroberung  der 
übrigen  Länder  im  Umkreis  des  Mittelmeers,  so  daß  der  Eroberung  jedes  Landes  je  ein 
Buch  gewidmet  wird,  weiter  die  Bürgerkriege  (XllI-XXl),  endlich  die  Kaiserzeit  bis  auf 
Traian  (XXII-XXIV),  dessen  Partherkrieg  aber  nicht  mehr  erzahlt  war.  So  waren  freilich 
alle  größeren  historischen  Zusammenhänge  zerrissen,  aber  dafür  eine  Übersichtlichkeit  er- 
Einleilung  in  die  Altertumswissenschaft.     III.    2.  Aufl.  13 


194  K^""!  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik      [188189 

zielt,  wie  sie  die  annalistische  Anordnung  nie  hätte  geben  künnen.  Erhalten  sind  nur  die 
'IßripiKri,  'AvvißaiKt]  (der  Hannibalische  Krieg  in  Italien),  CupiaKn,  Miöptbäreioc,  die  fünf  | 
ersten  Bücher  der  Bürgerkriege  (bis  zum  Tode  des  Sex.  Pompeius,  36  v.  Chr.),  die  AißuK^ 
bis  zur  Zerstörung  von  Karthago,  von  der  MaKcboviKr]  Kai  MWupiKr)  nur  die  letztere,  außer- 
dem größere  Bruchstücke  der  fünf  ersten  Bücher  (BaciXiKri,  'IxaXiKi'i,  CauvixiKn,  KeXriKi'-i, 
NiiciLUTiKri)  und  der  MaKeboviKtV  Die  Darstellung  ist  streng  sachlich,  unter  Verzicht  auf  allen 
rhetorischen  Schmuck;  die  starke  Kürzung  der  Vorlagen,  die  durch  den  knappen  Umfang 
geboten  war,  hat  freilich  zu  vielfachen  Entstellungen  geführt,  und  auch  sonst  fehlt  es  nicht 
an  Nachlässigkeiten,  wobei  wir  allerdings  meist  nicht  wissen,  was  Appian  selbst  und  was 
seinen  Gewährsmännern  zur  Last  fällt.  Denn  historische  Forschung  lag  dem  Verfasser 
sehr  fern;  er  wollte  nur  ein  Kompendium  für  das  gebildete  Publikum  schreiben,  und  er 
nimmt  seinen  Stoff  da,  wo  er  ihn  am  bequemsten  finden  kann,  aus  anderen  Kompendien, 
ohne  auf  die  Originalwerke  zurückzugehen.  Was  dabei  schließlich  aus  der  Überlieferung 
wird,  zeigt  z.  B.  ein  Blick  auf  die  Darstellung  der  Schlacht  bei  Cannae  bei  Appian  im 
Vergleich  mit  der  bei  Polybios  oder  auch  bei  Livius.  Leider  ist  Appian  für  die  Zeit  von 
167,  wo  Livius  für  uns  abbricht,  bis  68,  wo  Dio  Cassius  für  uns  einsetzt,  unser  hauptsäch- 
lichster, ja  zum  großen  Teil  unser  einziger  Gewährsmann.  Eben  deswegen  ist  die  Quellen- 
untersuchung sehr  schwierig.  Ober  Appians  unmittelbare  Vorlagen  wissen  wir  gar  nichts; 
mittelbar  liegt  für  die  ältere  Zeit  Dionysios  von  Halikarnassos  zugrunde,  für  den  Hanni- 
balischen  Krieg  ein  Annalist,  der  sich  mit  der  Quelle  Diodors  nahe  berührt,  für  die  Feld- 
züge Scipios  und  die  Kriege  im  Osten  Polybios,  aber  stark  mit  annalistischen  Bestandteilen 
kontaminiert;  die  Geschichte  der  Bürgerkriege  geht  auf  eine  ausgezeichnete  Quelle  zurück, 
die  wir  aber  nicht  zu  benennen  vermögen  (Asinius  Pollio?). 

Einzige  brauchbare  Ausgabe  von  LMendelssohn ,  2  Bde.,  Lpz.  1879  und  1881 ,  IP  von 
PViereck,  1905.    ESchwartz,  Art.  Appianus  in  RE.  II 1,  216 ff. 

Aus  derselben  Zeit  etwa  stammen  die  Annalen  des  Granius  Licinianus  in  lateinischer 
Sprache,  aus  denen  uns  in  einem  Codex  rescriptus  des  Brit.  Museums  Fragmente  erhalten 
sind,  und  zwar  von  Buch  XXVI  (Exkurs  über  die  equites),  XXVIII  (Antiochos  Epiphanes), 
XXXV  unl  XXXVI  (Zeit  Sullas).  Es  war  also  eine  ziemlich  ausführliche  Darstellung;  wie 
weit  sie  herabgeführt  war,  wissen  wir  nicht,  da  das  Werk  in  der  uns  erhaltenen  Literatur 
kaum  erwähnt  wird. 

Grani  Liciniani  quae  supersunt  emendatiora  edidit  philologorum  Bonnensiwn  heptas. 
Lpz.  1858;  rec.  MElemisch.  Lpz.  1904. 

Unvergleichlich  höher  steht  das  Werk,  das  ein  halbes  Jahrhundert  später  Cassius  Dio 
Cocceianus  aus  Nikaia  veröffentlichte;  es  führte  die  römische  Geschichte  in  80  Büchern 
bis  zum  zweiten  Consulat  des  Verfassers,  229  n.  Chr.  herab.  Erhalten  sind  uns  Buch  36—60, 
die  Zeit  von  68  v.  Chr.  bis  46  n.  Chr.  (der  Anfang  von  Buch  36  fehlt,  und  in  Buch  55-65 
sind  große  Lücken);  von  dem  Rest  haben  wir,  außer  zahlreichen  Exzerpten,  meist  aus 
der  konstantinischen  Sammlung,  die  Auszüge  des  Zonaras  in  Buch  VII— IX  seiner  Welt- 
geschichte (bis  auf  den  Fall  von  Korinth),  und  für  die  am  Schluß  fehlenden  Bücher  die 
Auszüge  de>  Xiphilinos.  Als  hohem  Beamten,  der  in  Staatsgeschäften  ergraut  war,  fehlte 
es  Dio  nicht  an  politischem  Verständnis,  wenn  er  auch  von  den  Verhältnissen  der  republi- 
kanischen Zeit  keine  lebendige  Anschauung  mehr  haben  konnte;  was  dann  freilich  dazu 
geführt  hat,  daß  er  die  eigene  Auffassung  in  die  Quellen  hineintrug.  Auch  stilistisch  strebte 
er  danach,  hohen  Anforderungen  zu  genügen,  wobei  er  sich  Thukydides  zum  Vorbild 
nahm.  So  ist  ein  Werk  entstanden,  wie  es  die  griechische  Literatur  über  die  römische 
Geschichte  noch  nicht  besaß,  die  letzte  große  Leistung  auf  dem  Gebiete  der  Historio- 
graphie, die  das  Altertum  hervorgebracht  hat.  Für  die  ältere  Zeit  folgt  Dio  einer  anna- 
listischen Tradition,  die  zwischen  Livius  und  Dionysios  steht,  aber  mit  letzterem  näher  ver- 
wandt ist.  Die  Darstellung  des  Hannibalischen  Krieges  berührt  sich  mit  der  Appians,  für 
das  nächste  halbe  Jahrhundert  ist  zwar  Polybios  benutzt  (schwerlich  direkt),  aber  stark 
mit  anderen  Elementen  versetzt.    Für  die  Geschichte  der  letzten  Zeit  der  Republik  bis  zum 


189/190]  Quellen:  Kompendien.  -  Antiquare.  -  Urkunden  jgg 

Anfang  des  Principats  ist  Livius  zugrunde  gelegt  oder,  wenn  man  das  nicht  zugeben  will, 
Livius'  Quelle.  | 

Beste  Ausgabe  von  UBoissevain,  Berl.  1895-1901.  ESchwartz  Art.  Cassius  Dio  in  RE. 
III  2,  1684  ff. 

Endlich  schrieb  am  Ausgang  des  Altertums  (417  n.  Chr.)  Paulus  Orosius  eine  Welt- 
geschichte in  sieben  Büchern  bis  auf  die  eigene  Zeit  herab  {Historiae  adversus  paganos) 
zu  apologetischen  Zwecken;  es  sollte  bewiesen  werden,  daß  keineswegs,  wie  die  Heiden 
meinten,  der  Abfall  von  der  Religion  der  Väter  die  Schuld  an  den  Unglückschlägen  trüge, 
die  das  Reich  damals  betroffen  hatten.  Das  Machwerk  ist  für  uns  darum  von  Wert,  weil 
es  für  die  republikanische  Zeit  auf  einer  Epitome  aus  Livius  beruht  und  der  ausführlichste 
Auszug  ist,  den  wir  aus  dieser  besitzen. 

Orosii  Historiarum  adversus  paganos  libri  VII,  rec.  KZangemeisier,  Wien  1882. 

Sonst  sind  uns  aus  der  Kaiserzeit  noch  einige  kurze  Kompendien  der  römischen 
Geschichte  erhalten:  C.  Velleius  Paterculus,  Historiae  Romanae  ad  M.  Vinicium  cos. 
(30  n.  Chr.)  in  zwei  Büchern.  L.  Annius  (?)  Florus,  Bcüorum  Romonorum  libri  duo  aus 
der  Zeit  Hadrians;  der  kurze  Liber  memorialis  des  L.  Ampelius,  etwa  aus  dem  3.  Jahrh.; 
Eutropii  Breviarium  ab  urbe  condita,  in  10  ganz  kurzen  Büchern,  bis  364  n.  Chr.,  Kaiser 
Valens  gewidmet;  Breviarium  Ruft  Festi  rerum  gestarum  populi  Romani,  aus  derselben 
Zeit,  ein  knapper  Abriß  in  nur  30  Kapiteln;  die  Schrift  De  viris  illustribus  urbis  Romae 
(sog.  Aurelius  Victor),  ganz  kurzgefaßte  Biographien  berühmter  Persönlichkeiten  von  dem 
König  von  Alba,  Procas,  bis  auf  Kleopatra,  aus  einer  von  Livius  unabhängigen  Tradition 
geschöpft;  Origo  gentis  Romanae,  eine  römische  Urgeschichte  bis  auf  Romulus. 

Vellei  Paterculi  hist.  Romanae  reliquiae  ed.  CHalm,  Lpz.,  1876.  FBurmeister,  De  fon- 
tibus  Vellei  Paterculi,  Bed.  Stud.  XV  [1894]  1.  -  L.  Annaei  Flori  epitome  ed.  ORoßbach, 
Lpz.  1896.  -  L.  Ampelii  liber  memorialis  rec.  EWölfflin,  Lpz.  1853.  -  Eutropii  Breviarium 
rec.  et  adnot.  HDroysen,  Mon.Germ.AA.  II,  Berl.  1879.  -  Ruft  Festi  Breviarium  rec.  RWagner, 
Lpz.  1886.  —  Sex.  Aurelii  Victoris  liber  De  Caesaribus,  praecedunt  Origo  gentis  Romanae 
et  Über  De  viris  illustribus,  rec.  FPichlmayr,  Lpz.  1911. 

Für  die  römische  Sagengeschichte  bildet  Vergils  Aeneis  eine  wichtige  Quelle,  noch 
mehr  der  Kommentar,  den  der  Grammatiker  Servius  im  4.  Jahrh.  dazu  geschrieben  hat. 
Ein  Epos  über  den  zweiten  Bürgerkrieg  {Pharsalia,  in  zehn  Büchern)  schrieb  unter  Nero 
M.  Annaeus  Lucanus,  im  engen  Anschluß  an  die  Darstellung  bei  Livius  (Buch  109—112). 
Wenig  später  verfaßte  Silius  Italicus  sein  Epos  über  den  Krieg  gegen  Hannibal  {Punica, 
in  17  Büchern),  in  dem  ebenfalls  Livius,  aber  mit  großer  Freiheit,  benutzt  ist.  Da  wir  das 
Original  noch  besitzen,  ist  die  Kopie  ziemlich  wertlos. 

M.  Annaei  Lucani  de  bello  civili  libri  decem  ed.  CHosius,  Lpz.  1892.  -  Sili  Italici 
Punica  ed.  LBauer,  Lpz.  1900-1902.  -  Servii  in  Vergilii  carmina  commentarii,  rec.  GThilo 
et  HHagen,  3  Bde.,  Lpz.  1881-1902. 

Von  den  Arbeiten  der  römischen  Antiquare  ist  uns  sehr  wenig  erhalten.  Von  Varros 
zahlreichen  Schriften  sind  nur  Buch  V-X  de  lingua  Latina  und  die  drei  Bücher  Rerum 
rusticai-um  auf  uns  gelangt;  sonst  nur  Fragmente,  und  auch  von  diesen  fehlt  eine  den 
heutigen  Ansprüchen  der  Wissenschaft  genügende  Sammlung.  Sehr  wichtig  ist  der  Auszug 
aus  Verrius  Flaccus'  Werk  de  verbonim  significatu,  den  etwa  im  3.  Jahrh.  der  Grammatiker 
Sex.  Pompeius  Festus  angefertigt  hat;  er  ist  uns  leider  nur  zur  Hälfte  erhalten  (nur  die 
Buchstaben  M-V),  für  das  Übrige  sind  wir  auf  den  mageren  Auszug  angewiesen,  den  am 
Ende  des  8.  Jahrh.  Paulus  Diaconus  aus  Festus  veranstaltet  hat. 

Die  Fragmente  von  Varros  Antiquitates  humanae  gesammelt  von  Mirsch,  Lpz.  Stud. 
V  (1882),  die  der  Res  divinae  von  RMerkel  in  seiner  Ausgabe  der  Fasten  Ovids  (Bed.  1841), 
dazu  ESchwarz  in  Jahrb.f.Phil.  Suppl.  XVI  (1888)  462ff.  Neueste  Ausgabe  des  Festus  von 
WMLindsay,  Lpz.  1913. 

Unter  den  Dokumenten  zur  altrümischen  Geschichte  nehmen  die  Fasti  Consulares  den 
ersten  Rang  ein.  Augustus  ließ  eine  offizielle  Redaktion  davon  veranstalten  und  an  den 
Wänden  der  Regia  auf  Marmorplatten   eingraben;   sie   sind   uns  zum  großen  Teil  erhalten 

13* 


196  ^^'''  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik      [190/191 

und  jetzt  auf  dem  Capitol  {Fasti  Capitolini).  Außerdem  sind  uns  auf  literarischem  Wege 
eine  Reihe  von  Redaktionen  der  Fasten  aufbewahrt,  die  namentlich  in  den  älteren  Partien  | 
stark  voneinander  und  von  den  capitolinischen  Fasten  abweichen,  vielfach  auch  durch 
Schreibfehler  entstellt  sind.  Gleichzeitig  ließ  Augustus  die  Triumphalfasten  redigieren  und 
neben  den  Consularfasten  aufstellen;  auch  von  diesen  haben  wir  bedeutende  Bruchstücke. 
Auch  das  Verzeichnis  der  Censoren  läßt  sich  fast  vollständig  herstellen,  dagegen  ist  das 
für  die  übrigen  Magistrate  nur  in  sehr  ungenügendem  Maße  möglich. 

Die  hauptsächlichsten  Rezensionen  der  Consularfasten  und  die  Triumphalfasten  sind 
zusammengestellt  im  I.  Bde.  des  Corpus  Inscriptionum  Latinarum  (2.  Aufl.,  Berl.  1893); 
seitdem  sind  neue  Fragmente  der  Consularfasten,  die  Jahre  Varr.  374.  422-4.434—5  umfassend, 
hinzugekommen  {ThMomwsen,  Herrn.  XXXVIII  [1903]  116ff.  ChHülsen,  Rom.  Mut.  XIX 
[1904]  117 ff.)  Ein  neues  Fragment  der  Triumphalfasten,  Triumphe  des  Tarquinius  Priscus 
enthaltend,  bei  Hülsen  a.  a.  O.  GCosta,  I  Fasti  consolari  romani  I,  Mailand  1910,  gibt 
eine  Sammlung  und  kritische  Verarbeitung  alles  erhaltenen  Materials;  Bd.  II  wird  die  Aus- 
gabe bringen.  Über  die  Triumphalfasten  GSchön,  Abh.  des  arch.-epigr.  Seminars  zu  Wien 
IX,  1903.  CDeBoor,  Fasti  Censorii.  Diss.  Berl.  1873.  PWehrmann,  Fasti  Praetorii  von 
588-710  (Varr.)  Diss.  Berl.  1875.  MHölzl,  Fasti  Praetorii,  Lpz.  1876.  Die  Fasten  der  curu- 
lischen  Aedilen  bei  ThMommsen,  Rom.  Forsch.  I  97.  JSeidel,  Fasti  aedilicii,  Diss.  Breslau 
1908.  FSobeck,  Die  Quaestoren  der  röm.  Republik,  ebd.  1909.  FBandel,  Die  römischen 
Dictatoren,  ebd.  1910.  CBahrdt,  Die  Priester  der  vier  großen  Collegien,  Berl.  1871.  AKlose, 
Römische  Priesterfasten  I,  Breslau  1910.  GNiccolini,  Fasti  Tribimorum  plebis,  Pisa  1898. 
Verzeichnisse  der  Senatoren  gibt  PWillems,  Le  S4nat  de  la  Republique  Romaine,  Löwen 
u.  Paris  1878. 

Mehrere  Urkunden  zur  älteren  römischen  Geschichte  hat  uns  Polybios  im  Wortlaut, 
bzw.  in  griechischer  Übersetzung  aufbewahrt;  so  die  drei  ersten  Verträge  mit  Karthago 
(///  22-25),  das  Bündnis  zwischen  Hannibal  und  Philippos  {VII  9),  die  Friedensverträge  mit 
Aitolien  (XXII 13,  Liv.  XXXVII1 11)  und  Antiochos  {XXII 23,  Liv.  XXXVIII  38).  Bruchstücke  der 
Leges  XII  tabularum  und  anderer  Gesetze  verdanken  wir  den  Rechtsquellen.  Eine  Anzahl 
Senatsbeschlüsse  und  Gesetze  sind  uns  auf  Bronze  oder  Stein  im  Originale  erhalten;  leider 
nur  wenige.  Überhaupt  sind  lateinische  Inschriften  aus  der  Zeit  vor  Caesar  verhältnis- 
mäßig selten;  eine  ergiebigere  Quelle  bilden  die  griechischen  Inschriften  aus  den  letzten 
beiden  Jahrhunderten  vor  unserer  Zeitrechnung.  Die  sehr  zahlreichen  (etwa  8000)  etruski- 
schen  Inschriften  enthalten  fast  nur  Namen;  die  wenigen  längeren  entziehen  sich  bis  jetzt 
dem  Verständnis;  doch  vgl.  die  Deutungsversuche  von  ARosenberg,  Glotta  IV  {1012)  63ff. 
und  Der  Staat  der  alten  Italiker  (Berl.  1913)  51ff.  Auch  die  Inschriften  in  den  übrigen 
italischen  Dialekten  interessieren  hauptsächlich  als  Bausteine  zu  einer  Sprachenkarte  Italiens. 

CIL.  I,  Inscr.  Lat.  antiquissimae  usque  ad  C.  Caesaris  mortem,  Berl.  1863  (nur  der  die 
Fasten  enthaltende  Teil  ist  neu  aufgelegt  [Berl.  1893],  das  übrige  also  jetzt  infolge  der 
neuen  Entdeckungen  sehr  lückenhaft;  eine  Neuauflage  steht  bevor).  Die  wichtigeren  Ur- 
kunden am  besten  zusammengestellt  bei  CGBruns,  Fontes  iuris  Romani  antiqui,"'  von 
OGradenivitz,  Tübing.  1909.  Die  griechischen  Inschriften  bei  WDittenberger,  Sylloge"  und 
Orientis  Graeci  Inscr.  Selectae  (Lpz.  1898-1905). 

Für  die  letzte  Zeit  der  Republik  bilden  Ciceros  Reden  und  namentlich  seine  Briefe 
eine  Quelle  allerersten  Ranges,  wie  sie  uns  so  reichhaltig  für  keine  andere  Periode  der 
Geschichte  des  Altertums  zu  Gebote  steht.  Wichtig  für  die  Wirtschaftsgeschichte  des  2.  und 
1.  Jahrh.  sind  die  Schriften  Catos  und  Varros  über  den  Landbau;  für  die  Sittengeschichte 
der  Hannibalischen  Zeit  die  Komödien  des  Plautus,  in  denen  die  römischen  Zustände  be- 
ständig unter  dem  attischen  Firniß  hervortreten,  während  bei  Terentius  das  griechische 
Milieu  viel  strenger  gewahrt  ist;  für  die  Zustände  des  2.  Jahrh.  die  Fragmente  der  Satiren 
des  Lucilius  (OCichorius,  Untersuchungen  zu  Lucilius,  Berl.  1908).  Reiche  Aufschlüsse  über 
staatsrechtliche  wie  wirtschaftliche  Fragen  geben  die  Münzen,  die  in  ThMommsens  Ge- 
schichte des  römischen  Münzwesens  (Berl.  1863,  neu  bearbeitet  in  der  französischen  Ober- 
setzung des  Duc  de  Blacas,  4  Bde.,  Paris  1865-75)  eine  mustergültige,  wenn  auch  noch 
keineswegs  abschließende  Behandlung  gefunden  haben.    Endlich  vermitteln  uns  die  Denk- 


191/192]  Quellen:  Die  neuere  Forschung  197 

mäler,  vor  allem  die  Gräberfunde,  eine  lebendige  Anschauung  der  äußeren  Kulturformen 
des  italischen  Lebens,  wie  wir  sie  aus  keiner  anderen  Quelle  gewinnen  können.  Für  die 
älteste  Zeit  bilden  sie  unsere  einzige  Quelle,  später  bilden  sie  eine  sehr  wertvolle  Er- 
gänzung unserer  literarischen  Überlieferung.  ] 

Über  das  römische  Münzwesen  der  republikanischen  Zeit  außer  Mommsens  grund- 
legendem Werke  D'Aillif,  Recherchen  siir  la  monnaie  vomaine,  2  Bde.  in  4  Tl.,  Lyon 
1864—69.  EBabelon,  Description  historiqiie  et  chronologique  des  monnaies  de  la  Rd- 
publique  romaine,  2  Bde.,  Paris  1885-86.  KSamwer-MBalirfeldt ,  Geschichte  des  älteren 
römischen  Münzwesens,  Wien  1883  {NumZ.  XVI  [1888]).  EJHaeberliu,  Zum  Corpus  Nummonun 
aeris  gravis,  Berl.  1905,  Die  metrolog.  Grundlagen  der  älteren  mittelitalischen  Münzsysteme, 
NumZ.  XXVII  {1909),  Aes  grave  I,  Frankfurt  a  M.  1910,  mit  Atlas.  KRegling,  Zum  älteren 
römischen  und  italischen  Münzwesen,  Klio  VI  (1906)  489ff.  (dort  weitere  Literatur).  UWil- 
lers,  Geschichte  der  römischen  Kupferprägung  vom  Bundesgenossenkrieg  bis  auf  Kaiser 
Claudius,  Lpz.  1910. 

Die  neuere  Forschung  über  die  römische  Geschichte  beginnt  mit  BGNiebuhr;  er  zuerst 
hat  an  der  Überlieferung  über  die  Königszeit  und  die  ältere  Republik,  die  bis  dahin  all- 
gemein als  beglaubigte  Geschichte  gegolten  hatte,  wissenschaftliche  Kritik  geübt  und  ihre 
Haltlosigkeit  nachgewiesen  {Rom.  Geschichte,  1.  Aufl.,  2  Bde.,  1811  und  1812,  3.  Bd.  1832). 
Dieser  befreienden  Tat  gegenüber  tritt  alles,  was  seitdem  auf  diesem  Gebiete  geleistet 
worden  ist,  in  zweite  Linie,  mögen  auch  Niebuhrs  positive  Aufstellungen  längst  überholt 
sein.  Natürlich  dauerte  es  einige  Jahrzehnte,  ehe  die  neue  Erkenntnis  sich  durchsetzen 
konnte.  Niebuhr  folgend  hat  dann  zuerst  ASchwegler  es  unternommen,  auf  Grund  einer 
vollständigen  Verarbeitung  des  Quellenmaterials  eine  Darstellung  der  römischen  Geschichte 
zu  geben;  das  groß  angelegte  Werk  ist  infolge  des  frühen  Todes  des  Verfassers  nicht 
über  die  gallische  Katastrophe  hinausgelangt  {3  Bde.,  Stuttg.  1853—58).  Es  war  für  seine 
Zeit  eine  sehr  anerkennenswerte  Leistung,  die  auch  heute  noch  nicht  völlig  veraltet  ist; 
wertlos  dagegen  ist  die  Fortsetzung  von  OClason  (2  Bde.,  Berl.  bzw.  Halle  1873  und  1876) 
bis  zum  Beginne  des  zweiten  Samnitenkrieges.  Gleichzeitig  mit  Schwegler  veröffentlichte 
Theodor  Mommsen  die  ersten  drei  Bände  seiner  Römischen  Geschichte,  bis  zur  Dictatur 
Caesars  (/.  Aufl.  Berl.  1854).  Hier  wurde  etwas  ganz  neues,  für  die  damalige  Zeit  un- 
erhörtes geboten,  eine  lebensvolle  völlig  subjektive  Darstellung  in  modernstem  Gewände, 
in  glänzendem  Stil,  mit  eingehender  Berücksichtigung  der  wirtschaftlichen  Entwickelung 
und  der  geistigen  Strömungen.  Die  zünftigen  Perrücken  schrieen  ach  und  wehe  über 
eine  solche  Profanierung  des  Altertums,  aber  das  Werk  machte  seinen  Weg,  es  erlebte 
Auflage  um  Auflage  und  wurde  in  alle  Kultursprachen  übersetzt.  Es  ist  in  der  Tat  eines 
der  anregendsten  Bücher,  die  je  geschrieben  worden  sind.  Darin  liegt  aber  auch  seine 
hauptsächlichste  Bedeutung.  An  eindringenden  Vorarbeiten  fehlte  es  damals  noch  fast 
durchaus;  und  die  drei  Bände  sind  zu  rasch  geschrieben,  als  daß  der  Verfasser  selbst 
den  Mangel  hätte  ersetzen  können.  Er  hat  es  auch  später  nicht  getan  und  das  Werk  un- 
verändert gelassen.  Als  Jurist,  der  er  von  Haus  aus  war,  hatte  er  mehr  dogmatischen  als 
historischen  Sinn,  und  wenn  er  auch  seine  Popularität  hauptsächlich  der  'Römischen  Ge- 
schichte' zu  danken  hat,  so  liegt  doch  der  Schwerpunkt  seiner  wissenschaftlichen  Bedeu- 
tung auf  anderem  Gebiete.  Wir  verdanken  ihm  das  erste  System  des  römischen  Staats- 
rechts wie  des  römischen  Kriminalrechts;  er  hat  uns  das  Verständnis  der  römischen 
Münzgeschichte  erschlossen,  und  in  seinen  'Unteritalischen  Dialekten'  die  verschollene 
Sprache  der  Osker  zu  neuem  Leben  erweckt.  Endlich  und  vor  allem  verdanken  wir  ihm 
das  Riesenwerk  der  Sammlung  der  lateinischen  Inschriften,  durch  die  der  Geschichte  der 
Kaiserzeit,  wie  der  alten  Geographie  erst  die  sichere  Grundlage  gegeben  worden  ist;  ein 
Werk,  das  Mommsen,  wenn  auch  von  zahlreichen  Hilfskräften  unterstützt,  doch  im  wesent- 
lichen allein  geschaffen  hat. 

Die  Aufsätze  Mommsens  über  einzelne  Fragen  aus  dem  Gebiet  der  römischen  Ge- 
schichte sind  gesammelt  in  Rom.  Forschungen,  2  Bde.,  Berl.  1864  u.  1879,  und  Gesammelte 
Schriften  Bd.  IV,  V.  VII.  Berl.  1906-9. 


198  '^^'■1  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik      [192/193 

Die  beherrschende  Stellung,  die  Mommsen  fast  ein  halbes  Jahrhundert  lang  auf  dem 
Gebiete  des  römischen  Altertums  eingenommen  hat,  ließ  niemand  aufkommen.  Die  Folge 
war,  daß  selbständige  Geister  sich  anderen  Aufgaben  zuwandten.  Gegen  Mommsens  Ge- 
schichte in  die  Schranken  zu  treten,  hat  nur  WIhne  gewagt;  aber  es  fehlt  die  gründliche 
Durcharbeitung  des  Stoffes,  die  allein  dem  Werke  Existenzberechtigung  hätte  geben  | 
können,  während  Auffassung  und  Form  nur  bescheidenen  Ansprüchen  genüge  tun  [8  Bde., 
Lpz.  1868—90,  P  und  //-  1893).  Doch  ist  das  Buch  wegen  der  beigegebenen  Quellen- 
nachweise nützlich.  Aus  demselben  Grunde  mag  hier  auch  die  Darstellung  der  inneren 
Geschichte  Roms  erwähnt  werden,  die  LLange  in  seinen  Römischen  Altertümern  gegeben 
hat  {3  Bde.,  I  und  II  in  3.,  III  in  2.  Aufl.,  Berl.  1876-9). 

Erst  seit  etwa  einem  Jahrzehnt  beginnt  sich  wieder  neues  Leben  zu  regen.  Eduard 
Meyer  hat  in  seiner  Geschichte  des  Altertums  {Bd.  V,  Stuttg.  1902)  auch  die  römische  Ge- 
schichte bis  zum  gallischen  Brande  behandelt,  in  knappster  Form,  aber  mit  Heraushebung 
aller  wesentlichen  Momente  und  in  origineller  Beleuchtung.  Kurz  vorher  hatte  EttorePais 
den  ersten  Band  einer  groß  angelegten  Storia  di  Roma  erscheinen  lassen  (2  Tle.,  Turin 
1898-99;  Neubearbeitung  unter  dem  Titel  Storia  critica  di  Roma  durante  i  primi  cinque 
secoli,  bis  jetzt  Bd.  I,  Rom  1913),  bis  zum  Pyrrhischen  Kriege  herab.  Manchem  wird  die 
Skepsis  des  Verfassers  zu  weit  gehen,  niemand  aber  wird  das  Buch,  ohne  vielfache  An- 
regung empfangen  zu  haben,  aus  der  Hand  legen.  Fast  unmittelbar  darauf  hat  ein  anderer 
italienischer  Gelehrter,  GaetanoDeSanctis,  denselben  Zeitraum  behandelt  in  seiner  Storia 
dei  Romani,  Bd.  I  und  II:  La  conquista  del  primato  in  Italia  {Turin  1907).  Bd.  III:  Die 
Punischen  Kriege,  ist  in  Vorbereitung.  Die  fein  abgewogene  Kritik  hält  sich  allen  Ex- 
tremen fern  und  trifft  in  der  Regel  das  richtige.  Während  bei  Pais  der  Schwerpunkt  auf 
die  Einzelforschung  gelegt  ist,  steht  bei  De  Sanctis  die  Darstellung  im  Vordergrund,  und 
zwar  wird  nicht,  wie  bei  Pais,  nur  die  politische  Geschichte,  sondern  die  gesamte  Kultur- 
entwicklung behandelt.  Das  Werk  ist  ein  unentbehrliches  Hilfsmittel  für  jeden,  der  sich 
mit  dieser  Periode  der  römischen  Geschichte  beschäftigt.  —  Bescheideneren  Zwecken 
dient  der  Abriß  der  römischen  Geschichte  von  BNiese  (*  Münch.  1910,  in  Müllers  Hdb.); 
er  bietet  auf  knappem  Räume  eine  Übersicht  der  politischen  Entwicklung  mit  den  wichtig- 
sten Quellen  und  Literaturnachweisen.  Zur  ersten  Orientierung  ist  das  Buch  sehr  ge- 
eignet. —  Ein  Darstellung  der  Geschichte  der  römischen  Republik,  in  populärer  Form, 
gibt  KJNeumann  in  der  von  JvPflugk-Harttung  herausgegebenen  Weltgeschichte  I  {Berl. 
ohne  Jahr  [1910]). 

Die  römische  Wirtschaftsgeschichte  hat  vor  jetzt  siebzig  Jahren  DureaudelaMalle  be- 
handelt {Economie  politique  des  Romains,  Paris  1840);  das  einst  berühmte  Werk  ist  heute 
völlig  veraltet,  aber  noch  durch  kein  anderes  ersetzt.  Über  die  Bevölkerung  Italiens  und 
des  Reiches  handelt  meine  Bevölkerung  der  griechisch-römischen  Welt  {Lpz.  1886,  dazu 
Klio  III  [1903]  471  ff.);  über  die  Römische  Agrargeschichte  MaxWeber  {Stuttg.  1891  und 
in  JConrads  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften  /*  52 ff.)  und  HGummerus,  Der 
römische  Gutsbetrieb  {Klio,  Beiheft  V,  1906).  Über  die  Finanzgeschichte  GHumbert,  Essai 
sur  les  ftnances  chez  les  Romains,  2  Bde.,  Paris  1886.  RCagnat,  Etüde  historique  sur  les 
impots  indirects  chez  les  Romains,  Paris  1882.  Die  Darstellung  im  li.  Bde.  von  JMarquardts 
Römischer  Staatsverwaltung  (-  von  HDessau,  Lpz.  1884)  ist  ganz  unzureichend,  da  der 
Verfasser  nicht  die  geringste  Kenntnis  von  Finanzwissenschaft  oder  überhaupt  von  Volks- 
wirtschaft hatte. 

Über  die  Kriegsgeschichte  gibt  das  Beste  HansDelbrück,  Geschichte  der  Kriegskunst  I, 
*  BerL  1908,  und  für  eine  Reihe  einzelner  Fragen  JKromayer,  vgl.  o.  S.  150. 

Für  die  Geographie  Altitaliens  ist  grundlegend  PhClüver,  Italia  antiqua,  Leyden  1624, 
und  Sicilia  antiqua  cum  minoribus  insulis  adiacentibus,  item  Sardinia  et  Corsica,  Leyden 
1619.  Das  Werk  war  bis  vor  wenigen  Jahren  noch  unentbehrlich,  jetzt  ist  es,  außer  für 
die  Inseln,  durch  HNissens  Italische  Landeskunde  ersetzt  (3  Tle.  in  2  Bdn.,  BerL  1883, 
1902).    Leider  geht  Nissen  auf  die  Topographie  der  einzelnen  Städte  fast  gar  nicht  ein 


193/194]  Quellen:  Literatur  über  einzelne  Perioden  199 

und  ist  auch  in  seinen  Literaturangaben  sehr  unvollständig.  Ober  die  politische  Geographie 
Italiens  bis  zum  Socialkrieg  handelt  mein  Italischer  Bund,  Lpz.  18S0.  Von  der  Topo- 
graphie der  Stadt  Rom  haben  wir  zwei  gute  Darstellungen  von  OtioRichter  {-  Münch.  1901, 
in  Müllers  Hdb.)  und  H Jordan  und  ChHülsen  {4  Tle.  in  2  Bdn.  Berl.  1871-1907),  dazu  die 
Foimae  urbis  Romae  antiquae  von  HKiepert  und  ChHülsen,  -  Berl.  1912.  Von  den  ein- 
zelnen italischen  Landschaften  hat  bisher  nur  Canipanien  eine  zusammenfassende  Behand- 
lung gefunden  (durch  den  Verf.  dieses  Abschnittes,  2.  Ausg.  Brest.  1890).  Über  Pompeii 
HNissen,  Powpefanische  Studien,  Lpz.  1877  und  AMau,  Pompeii,  -  Lpz.  1908. 

Aus  der  Literatur  über  einzelne  Geschichtsperioden  kann  hier  nur  das  Wesentlichste 
angeführt  werden.  Ober  die  vorgeschichtliche  Zeit  haben  wir  das  große  Werk  von  OMon- 
telius,  La  civilisation  primitive  en  Ifalie  depuis  l'introduction  des  m^taux,  Atlas  mit  er- 
läuterndem Text,  2  Tle.,  Stockholm  1895—1910.  Beste  Übersicht:  TEPeet,  The  stone  and 
bronze  ages  in  Italij  and  Sicily,  Oxford  1909.  BModestov,  Introduction  ä  l'histoire  ro- 
maine,  Paris  1907,  ist  in  den  historischen  Teilen  ganz  unkritisch,  um  so  wichtiger  WHelbig, 
Die  Italiker  in  der  Po-Ebene,  Lpz.  1879.  Die  Fundberichte  in  LPigorinis  Bulletino  di  Pa- 
leoetnologia  Italiana  {Parma  seit  7575)  und  den  Notizie  degli  Scavi  der  Accademia  dei 
Lincei  {Rom  seit  1876). 

Ober  die  Etrusker  das  Werk  von  OtfrMüller,  -  von  WDeecke,  2  Bde.,  Stuttg.  1877. 
GDennis,  Cities  and  Cemeteries  of  Etruria,  2  Bde.,  ^  Lond.  1883.  J Martha,  Art  Etrusque, 
Paris  1889.  WilhSchulze,  Zur  Geschichte  der  tat.  Eigennamen,  AbhOG.  N.  F.  V  5,  1904. 
ARosenberg  a.  o.  0. 

Ober  die  griechische  Kolonisation  EPais,  Storia  della  Sicilia  e  della  Magna  Grecia  I, 
Turin  1894.  Ad  Holm,  Geschichte  Siciliens  im  Altertum,  3  Bde.,  Lpz.  1869-1898  und  die 
leider  unvollendet  gebliebene  Histonj  of  Sicily  von  AFreeman  {4  Bde.  Oxford  1891 — 94, 
deutsch  von  BLupus,  Lpz.  1895-1901). 

Über  die  Geschichte  der  Zeit  bis  zu  den  Punischen  Kriegen  außer  den  schon  ge- 
nannten Werken  von  EPais  und  GDeSanctis  EduardMeyer,  Der  Ursprung  des  Tribunals,  Kl. 
Schriften  351ff.  Art.  Plebs  in  JConrads  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften,  -  VI  98. 
JBinder,  Die  Plebs,  Lpz.  1909.  Sehr  anregend,  aber  in  dieser  Formulierung  kaum  haltbar 
ist  KJNeumann ,  Die  Grundherrschaft  der  römischen  Republik,  Straßb.  1900.  Ferner  die 
.Arbeiten  von  CPBurger-Jr,  Sechzig  Jahre  aus  der  älteren  Geschichte  Roms,  Amsterdam 
1891;  Neue  Forschungen  zur  älteren  Geschichte  Roms,  2  Tle.,  ebd.  1894-5,  und  über  den 
dritten  Samnitenkrieg  Bianca  Bruno  in  meinen  Studi  di  Storia  antica  Heft  VI,  Rom  1906. 
Ober  den  Pyrrhischen  Krieg  BNiese,  Herm.  LI  {1896)  481ff.  und  meine  Griech.  Geschichte 
III  2,  388  ff. 

Das  Zeitalter  der  Punischen  Kriege  bis  zum  Ende  des  Hannibalischen  Krieges  be- 
handelt KarlNeumann  {Brest.  1883).  Ferner  OMeltzer,  Geschichte  der  Karthager,  1.  II.  Berl. 
1879.  1896,  Bd.  III  Berl.  1913  (vom  Beginne  des  Hannibalischen  Krieges  bis  zur  Zerstörung 
der  Stadt)  ist  von  UKahrstedt  verfaßt.  Ober  die  wichtigsten  Schlachten  HKromaycr  und 
OVeith,  Antike  Schlachtfelder  III,  Berl.  1912.  Aus  der  fast  unübersehbaren  Literatur  über 
den  Hannibalischen  Krieg  mag  hervorgehoben  werden  EdMeyer,  Uniers.  zur  Gesch.  des 
zweiten  Punischen  Krieges,  S.Ber.Berl.Ak.  1913  S.  688ff.  JFuchs,  Hannibals  Alpenübergang, 
Wien  1897.  WOsiander,  Der  Hannibalweg,  Berl.  1900.  ConradLehmann,  Die  Angriffe  der  drei 
Barkiden  auf  Italien,  Lpz.  1905.  GBossi,  La  Guerra  d'Annibale  in  Italia  fxno  al  Metauro, 
Rom  1891  (aus  Studi  e  Documenti  di  Storia  e  Diritto,  IX).  ThZielinski,  Die  letzten  Jahre 
des  zweiten  Punischen  Krieges,  Lpz.  1880.  CLehmann,  Der  letzte  Feldzug  des  Hannibalischen 
Krieges  {Jahrb. f. Phil.,  Suppl.  XXI  [1894]).  PVarese,  Cronologia  romana  I,  Roma  1908, 
endlich  die  einschlägigen  Abschnitte  in  BNieses  Geschichte  der  griechischen  und  make- 
donischen Staaten  II  und  HDelbrücks  Geschichte  der  Kriegskunst  I.  Ober  die  Literatur  zur 
Geschichte  der  Eroberung  des  griechischen  Ostens  s.  o.  S.  150f. 

Über  die  Gracchenzeit  WNitzsch,  Die  Gracchen  und  ihre  nächsten  Vorgänger,  Berl. 
1847,  mit  eingehender  Berücksichtigung  der  wirtschaftlichen  Verhüllnisse.  KNcumann.  Ge- 
schichte Roms  iväfirend  des  Verfalls  der  Republik,  Breslau  1SS1.  EdMeyer,  Kleine  Schriften, 
Halle  1910,  381ff.  EKornemann  im  1.  Beiheft  zur  Klio,  Lpz.  1903.  GCardinali,  Studi  Grac- 
cani  {Atti  della  R.  Univ.  di  Genova  vol.  XX),  Rom  1912.  Für  die  Geschichte  der  letzten  Zeit 
der  Republik  ist  grundlegend  WDrumann,  Geschichte  Roms  in  seinem  Übergang  von  der 
republikanischen  zur  monarchischen  Verfassung,  6  Bde.,  Königsb.  1834-44,  -  von  FGroebe, 


200  K^f"!  Julius  Beloch:  Römische  Geschiciite  bis  zum  Ende  der  Republik      [194/195 

bis  jetzt  4  Bde.,  Berl.  1899 ff.  Über  Cäsar  das  große  Werk  von  Napoleon,  Histoire  de 
Jules  Cdsar,  Paris  lS65f.,  ferner  JStoffel,  Histoire  de  Jules  Cäsar,  3  Bde.,  Paris  1887  und 
GVeith,  Geschichte  der  Feldzüge  des  C.  Julius  Caesar,  Wien  1906.  CJullian,  Histoire  de  la 
Gaule,  bis  jetzt  drei  Bde.,  Paris  1908—9. 

CHRONOLOGIE 

Bis  auf  Caesars  Kalenderreform  wechselten  in  Rom  Gemeinjahre  zu  12  Monaten  und 
355  Tagen  mit  Schaltjahren  zu  13  Monaten  und  377  bzw.  378  Tagen,  in  regelmäßiger 
Folge,  so  daß  sich  ein  vierjähriger  Zyklus  von  355  -{-377  -{-355-1-378=1465  Tagen  ergab. 
Das  Jahr  war  also  dem  Sonnenjahr  gegenüber  um  fast  24  Stunden  zu  lang,  während  trotz  | 
des  komplizierten  Schaltsystems  auf  jeden  Zusammenhang  mit  dem  Mondlaufe  verzichtet 
war.  Ein  so  widersinniger  Kalender  kann  seine  Erkärung  nur  in  historischen  Gründen 
finden.  Es  ist  klar,  daß  auch  in  Rom  der  Kalender  ursprünglich  nach  dem  Monde  ge- 
gangen ist;  die  Iden  waren  die  Vollmondstage.  Es  ist  denn  auch  überliefert,  daß  bis  zum 
Ende  des  4.  Jahrli.  v.  Chr.  die  Bestimmung  des  Monatsanfangs  in  rein  empirischer  Weise 
erfolgt  ist;  einer  der  Pontifices  beobachtete  am  Abend  das  Erscheinen  der  neuen  Mond- 
sichel, worauf  dann  am  folgenden  Morgen  der  rex  sacrorum  (einst  natürlich  der  König)  den 
Beginn  des  neuen  Monats  ausrufen  ließ;  daher  der  Name  Kalendae  {Macrob.  1 15,  9).  Um 
diesen  Mondkalender  mit  den  Jahreszeiten  in  Übereinstimmung  zu  halten,  genügte  es,  alle 
2—3  Jahre  einen  Schaltmonat  einzuschieben,  was  zuerst  ebenfalls  in  empirischer  Weise  ge- 
schehen sein  wird.  Schon  die  Decemvirn  sollen  dem  Volk  eine  Vorlage  de  intercalando 
gemacht  haben  (Cassius  Hemina  und  Tuditanus  bei  Macrob.  I  13,  21),  und  es  ist  glaub- 
würdig bezeugt  {Varro  ebd.),  daß  in  einer  Lex  incisa  in  columna  aerea  a  L.  Pinario 
et  Furio  cos.  (472,  wenn  wir  Consulartribunen  verstehen  dürfen,  432  v.  Chr.)  der  Schalt- 
monat erwähnt  war.  Ob  man  dazu  gelangt  ist,  nach  griechischem  Muster  einen  acht- 
jährigen Schaltzyklus  zu  bilden,  wissen  wir  nicht;  es  scheint  aber  daraus  zu  folgen,  daß 
man  später  in  je  acht  Jahren,  90  Tage,  also  3  Monate  zu  30  Tagen  eingeschaltet  hat,  statt 
82  Tage,  wie  richtig  gewesen  wäre. 

Ein  fester  Kalender  soll  dann  zuerst  auf  Antrag  des  Cn.  Flavius  (Aedil  304  v.  Chr.) 
eingeführt  worden  sein;  vielleicht  hängt  die  Reform  mit  der  Neuordnung  des  CoUegiums 
der  Pontifices  durch  die  Lex  Ogulnia  300  v.  Chr.  zusammen.  Die  empirische  Beobach- 
tung des  Neumondes  hörte  jetzt  auf  {Macrob.  I  15,  9),  und  jedem  Monat  wurde  eine  be- 
stimmte Anzahl  von  Ta^en  gegeben,  so  weit  als  möglich  eine  ungerade  Zahl,  da  diese 
als  glückbringend  galt,  nur  dem  letzten  Monat  Februarius  mußte  eine  gerade  Zahl  von 
Tagen  gegeben  werden,  weil  sonst  das  Jahr  eine  gerade  Zahl  von  Tagen  gehabt  haben 
würde.  Das  Gemeinjahr  muß  also  schon  damals  so  geordnet  worden  sein,  wie  es  bis 
auf  Caesar  geblieben  ist,  vier  Monate  (März,  Mai,  Quinctilis,  Oktober)  zu  31  Tagen,  der 
Februar  zu  28,  die  übrigen  zu  29  Tagen.  Wie  es  mit  der  Schaltung  gehalten  wurde, 
wissen  wir  nicht;  hätte  man  aber  die  Oktaeteris  eingeführt  oder  bestehen  lassen,  und 
wäre  der  vorcaesarische  Schaltzyklus  erst  später  eingeführt  worden,  so  würde  unsere  Über- 
lieferung doch  darüber  berichten;  auch  ist  die  Durchführung  einer  Kalenderreform,  weil 
ihr  religiöse  Bedenken  entgegenstehen,  eine  so  schwierige  Sache,  daß  wir  nicht  ohne 
Not  mehrere  solche  Reformen  postulieren  dürfen.  Daß  wir  andrerseits  die  Nachrichten 
über  die  flavianische  Kalenderreform  nicht  beiseite  werfen  oder  hinweginterpretieren  und 
die  Reform  den  Decemvirn  zuschreiben  dürfen,  wie  das  heute  meist  geschieht,  ist  klar; 
es  wäre  absurd,  anzunehmen,  daß  der  römische  Kalender  sich  in  so  früher  Zeit  vom 
Mondlaufe  emanzipiert  haben  sollte,  wo  außer  in  Aegypten  noch  niemand  auf  der  Welt 
an  ein  reines  Sonnenjahr  dachte.  Es  hat  demnach  die  größte  Wahrscheinlichkeit,  daß 
der  vorcaesarische  Kalender  eben  von  Cn.  Flavius,  oder  doch  in  dessen  Zeit,  eingeführt 
worden  ist. 

Das  neue  Kalenderjahr  war,  wie  wir  gesehen  haben,  im  Mittel  um  einen  Tag  zu  lang. 
Der  Fehler  muß  auf  astronomischer  Unkenntnis  beruhen,   denn  man  hätte  der  Sache  sehr 


195  1961  Chronologie  201 

leicht  abhelfen  können,  wenn  man  die  Schallmonate  um  je  zwei  Tage  kürzer  gemacht 
hätte.  Die  Folge  war,  daß  das  Neujahr  (1.  März)  sich  immer  weiter  nach  dem  Sommer 
hin  verschob;  am  Ende  des  ersten  Punischen  Krieges  würde  die  Differenz  bereits  zwei 
Monate  betragen  und  der  römische  März  etwa  dem  julianischen  Mai  entsprochen  haben. 
Daß  es  wirklich  so  gewesen  ist,  zeigt  eine  Untersuchung  über  die  Chronologie  dieses 
Krieges,  die  unüberwindliche  Schwierigkeiten  bietet,  wenn  wir  annehmen,  daß  der  Kalender 
in  Ordnung  war,  aber  sofort  klar  wird,  wenn  der  Amtsantritt  der  Consuln  (damals  1.  Mai) 
um  Mittsommer  fiel.  Dasselbe  ergibt  sich  aus  der  Chronologie  des  Illyrischen  Krieges; 
Cn.  Fulvius  Cenlumalus  (Cos.  Varr.  525)  triumphierte  nach  den  Fasten  als  Proconsul  am 
21.  Juni  228;  da  er  am  Ende  der  guten  Jahreszeit  nach  Italien  zurückgekehrt  ist  {Polyb. 
11 12,  /),  muß  der  Juni  damals  ein  Herbstmonat  gewesen  sein  und  der  Illyrische  Feldzug  in  | 
der  zweiten  Hälfte  des  Amtsjahres  begonnen  haben.  Natürlich  konnte  die  Sache  nicht 
ewig  so  weiter  gehen.  Gewöhnlich  nimmt  man  an,  daß  um  die  Zeit  des  Hannibalischen 
Krieges  eine  Anzahl  Schaltungen  per  sitperstiüoncm  {Macrob.  I  14,  1)  unterlassen  worden 
sei,  bis  dann  der  Consul  M.'Acilius  (563  191)  ein  Gesetz  über  die  Schaltung  gegeben 
habe  {Macrob.  I  13,  21);  jedenfalls  ist  während  der  nächsten  Jahrzehnte  unregelmäßig  ge- 
schaltet worden  (als  Schaltjahre  überliefert  Varr.  565.  584.  587.  588),  während  der  Regel 
nach  die  geraden  Jahre  der  varronischen  Aera  Schaltjahre  sein  sollten  (bezeugt  aus  dem 
3.  Jahrh.  494  und  518).  Es  wird  dann  weiter  berichtet,  man  habe,  um  den  Kalender  mit 
den  Jahreszeiten  in  Übereinstimmung  zu  halten,  einen  24jährigen  Zyklus  eingeführt,  an 
dessen  Ende  je  24  Schalttage  unterdrückt  wurden  {Macrob.  I  13,  13).  Wirklich  scheint  es, 
daß  der  Kalender  seit  der  Mitte  des  2.  Jahrh.  in  Ordnung  war,  bis  in  Ciceros  Zeit  durch 
Unterlassung  von  Schaltungen  eine  neue  Verwirrung  eintrat,  die  dann  durch  die  Reform 
Caesars  gehoben  wurde. 

Das  Jahr  begann  ursprünglich  mit  dem  1.  März.  Die  Consuln  konnten  aber  an  diesem 
Tage  nicht  ins  Amt  treten,  weil  er  ein  dies  nefastus  war.  Wann  der  Amtsantritt  in  älterer 
Zeit  erfolgt  ist,  wissen  wir  nicht;  im  3.  Jahrh.  erfolgte  er  wahrscheinlich  am  1.  Mai,  da 
Consulartriumphe  schon  im  April  selten  sind,  und  im  Mai  nie  erwähnt  werden.  Im  Jahr 
222  V.  Chr.  ist  durch  vorzeitige  Abdankung  der  Varr.  531  fungierenden  Consuln  der  Amts- 
antritt auf  den  15.  März  verschoben  worden,  im  Jahr  153  auf  den  1.  Januar,  auf  dem  er 
dann  fest  geblieben  ist,  was  weiter  dazu  geführt  hat,  daß  auch  das  bürgerliche  Neujahr  auf 
diesen  Tag  verlegt  wurde. 

Eine  offizielle  Ära  hat  Rom  nicht  gehabt,  man  zählte  die  Jahre  nach  der  Magistrats- 
liste, den  sog.  Consularfasten.  Diese  sind  uns,  von  Kleinigkeiten  abgesehen,  seit  dem  An- 
fang des  3.  Jahrh.  authentisch  überliefert.  Für  die  ältere  Zeit  zeigen  die  verschiedenen 
Redaktionen  vielfache  Abweichungen,  um  so  stärker,  je  höher  wir  hinauf  gehen,  in  der 
Hauptsache  stimmen  sie  auch  jetzt  überein  und  hängen  also  von  einer  gemeinsamen  Vor- 
lage ab.  Auch  diese  älteste  Liste  v/ar  bereits  stark  interpoliert,  namentlich  für  die  Zeit 
vor  dem  Decemvirat,  wo  eine  Reihe  Geschlechter  der  späteren  plebejischen  Nobilität  in  das 
Verzeichnis  Aufnahme  gefunden  haben,  ferner  sind  die  Consuln  aus  der  Gründungssage  der 
Republik,  die  an  den  Anfang  gestellt  sind,  und  auch  die  unmittelbar  auf  diese  folgenden 
Consulpaare  schwerlich  historisch,  und  sehr  verdächtig  sind  die  beiden  Demcemviralkollegien. 
Aber  deswegen  haben  wir  noch  kein  Recht  zu  sagen,  daß  die  ganze  Liste  bis  zum  Decem- 
virat oder  gar  noch  tiefer  herab  eine  Fälschung  ist;  stehen  doch  viele  Namen  darin,  die 
später  erloschenen  Adelsgeschlechtern  angehören  ,  und  welcher  Fälscher  hätte  ein  Inter- 
esse daran  gehabt,  diese  Namen  einzusetzen?  Aber  freilich  darf  der  ältere  Teil  der  Liste, 
so  wie  sie  ist,  als  beglaubigtes  historisches  Dokument  nicht  gelten. 

Man  glaubte,  daß  der  capitolinische  Tempel  im  ersten  Jahre  der  Republik  eingeweiht 
worden  sei.  Hier  wurde  jedes  Jahr  an  den  Iden  des  September,  von  dem  jeweiligen 
höchsten  Beamten  {praetor  maximus)  die  feierliche  Zeremonie  der  Einschlagung  eines 
Nagels  {clavus  annalis)  vollzogen:  er  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  man  damit  gleich 
bei  der  Tempelweihe  begonnen  hat.  Man  brauchte  also  nur  die  Nägel  zu  zählen,  um  zu 
wissen,  wieviele  Jahre  seitdem  vergangen  wären.    Das  hat  der  Aedil  Cn.  Flavius  getan,  der- 


202  ^^""1  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik      [196/197 

selbe,  dem  die  Reform  des  Kalenders  verdankt  wird:  vovit  aedem  Concordiae ,  si  populo 
reconciliasset  ordines,  et  cum  ad  id  pecunia  publice  non  decerneretur,  ex  multaticia  faene- 
ratoribus  condemnatis  aediculam  [aeream]  fecit  in  Graecostasi,  quae  tunc  supra  comitium 
erat,  inciditque  in  tabella  aerea  factam  eam  aedem  CCIIII  annis  post  Capitolinam  dedi- 
catam  {Plin  NH.  XXXII1 19).  Die  varronische  Fastenredaktion  zählt  von  dem  Jahre  450  der 
Stadt  (einschließlich),  in  dem  Flavius  Aedil  war,  bis  zu  dem  Beginn  der  Magistratsliste  nur 
198  eponyme  Kollegien;  da  es  nun  sehr  unwahrscheinlich  ist,  daß  Flavius  vollständigere 
Fasten  vor  sich  gehabt  haben  sollte  als  Varro,  und  wir  viel  eher  das  Gegenteil  annehmen 
müssen,  so  kann  Flavius  nicht  nach  den  Fasten  gezählt  haben,  und  er  hat  also  ohne  Zweifel 
die  Nägel  im  lupitertempel  gezählt,  was  sich  ja  auch  schon  daraus  ergibt,  daß  er  von  der 
Weihung  des  Capitols  und  nicht  von  der  Vertreibung  der  Könige  an  rechnet.  Um  nun  diese 
Differenz  aus|zugleichen,  haben  die  Redaktoren  der  Fasten  die  vier  sog.  Dictatorenjahre 
eingelegt  (Varr.  421.  430.  445.  453),  in  denen  keine  Consuln  im  Amt  gewesen  wären  (ein 
staatsrechtliches  Unding)  und  in  der  Zeit  des  Ständekampfes  vor  den  licinisch-sextischen 
Reformen  eine  Zeit  der  Anarchie  angesetzt,  in  der  überhaupt  keine  Wahlen  zu  stände  ge- 
kommen wären;  ihre  Dauer  wird  verschieden  angegeben,  von  den  einen  zu  einem,  von 
anderen  zu  vier,  von  wieder  anderen  zu  fünf  Jahren  (Varr.  379-83).  Es  leuchtet  ein,  daß 
Rom  nicht  so  lange  ohne  Regierung  gewesen  sein  kann,  und  was  die  Dictatorenjahre  an- 
geht, so  charakterisieren  sie  sich  auch  dadurch  als  chronologische  Lückenbüßer,  daß  sie 
von  unserer  gesamten  annalistischen  Überlieferung  ignoriert  werden.  So  kam  Varro,  der 
die  Anarchie  zu  fünf  Jahren  rechnete,  für  das  erste  Jahr  der  Republik  auf  509  v,  Chr., 
andere,  je  nach  der  Fastenredaktion,  der  sie  folgten,  auf  etwas  abweichende  Ansätze,  Po- 
lybios  z.  B.  auf  508  oder  507  (///  22,  1). 

Für  die  Königszeit  gab  es  keine  chronologische  Überlieferung.  Als  die  Sage  von 
Aineias  in  Rom  rezipiert  wurde,  hatte  man  Romulus  zu  dessen  Sohne  gemacht;  da  man 
aber  nur  sieben  römische  Könige  kannte,  mußte  die  Forschung  bald  zu  der  Einsicht 
kommen,  daß  dieser  Ansatz  nicht  haltbar  war.  Timaios  ließ  die  Stadt  814/3  gegründet 
werden,  gleichzeitig  mit  Karthago,  wobei  offenbar  die  Gründung  Karthagos  den  Ausgangs- 
punkt der  Berechnung  bildet.    Ähnlich  sagt  Ennius  (Ann.  501  Vahl.)  ein  Jahrhundert  später: 

septingenti  sunt  paullo  plus  aut  minus  änni 

augusto  augurio  postquam  incluta  condita  Roma  est. 

Aber  auch  so  ergab  sich  für  die  sieben  Könige  eine  ganz  unwahrscheinlich  lange  Regie- 
rungsdauer. Demgemäß  setzten  die  ersten  Annalisten  die  Gründung  noch  weiter  herab; 
Fabius  Pictor  auf  Ol.  8,  1  (748/7),  Cincius  Alimentus  auf  Ol.  12,  4  (729  8).  Wie  sie  gerade 
auf  diese  Daten  gekommen  sind,  entzieht  sich  unserer  Erkenntnis;  nur  soviel  ist  klar,  daß 
sie  von  der  üblichen  Generationsdauer  von  35  bzw.  33'/,  Jahr  ausgingen  und  etwas  von  der 
Gesamtsumme  abzogen,  da  ja  der  letzte  König  nicht  bis  zu  seinem  Tode  geherrscht  hatte. 
Fabius'  Ansatz  ist  dann  für  die  Späteren  in  der  Hauptsache  maßgebend  geblieben;  Poly- 
bios  gibt  für  die  Gründung  Ol,  7,  2  (751  0),  Varro  setzt  sie  in  753  v.  Chr.,  die  capitolini- 
schen  Fasten  in  752.  Historisch  sind  alle  diese  Ansätze  natürlich  ebenso  wertlos,  wie  die 
Namen  der  sieben  Könige  selbst;  es  ist  vielmehr  sehr  wahrscheinlich,  daß  die  Gründung 
Roms  in  weit  ältere  Zeiten  hinaufgeht. 

Unter  dem  Einfluß  der  chronographischen  Forschung  ist  dann,  seit  der  letzten  Zeit  der 
Republik,  die  Datierung  nach  Jahren  der  Stadt  in  der  Literatur  üblich  geworden;  nur  ganz 
vereinzelt  findet  sie  sich  in  öffentlichen  Urkunden.  Von  den  verschiedenen  Ansätzen  des 
Gründungsjahres  sind  nur  der  der  capitolinischen  Fasten  (752  v.  Chr.)  und  der  Varros  (753 
v.  Chr.)  zu  allgemeiner  Geltung  gelangt,  letzterer,  die  'varronische  Ära'  hat  endlich  den 
Sieg  davongetragen,  und  sie  ist  gemeint,  wenn  Neuere  ab  urbe  condita  datieren.  Zum 
Glück  ist  diese  gelehrte  Schrulle  heute  fast  ganz  aufgegeben;  nur  bei  chronologischen  Unter- 
suchungen ist  es  nötig  nach  varronischen  Jahren  zu  zählen,  da  ja  die  Amtsjahre  erst  seit 
Caesars  Reform  mit  unseren  Kalenderjahren  sich  decken. 

Aus   dem  Gesagten   ergibt  sich,  daß  Zeitbestimmungen   für  die  ältere  römische  Ge- 


197/198]  Chronologie  203 

schichte  nur  mit  annähernder  Genauigkeit  möglich  sind.  Der  älteste  sichere,  oder  doch 
so  gut  wie  sichere  Synchronismus  mit  Ereignissen  der  griechischen  Geschichte  ist  Pyrrhos' 
Landung  in  Italien  im  Frühjahr  280,  um  die  Zeit,  als  die  Consuln  P.  Valerius  und  Ti.  Corun- 
canius  (Varr.  474)  ins  Amt  traten  ;  von  da  ab  sind  die  Fasten  in  Ordnung,  und  wir  haben 
keinen  Grund  zu  bezweifeln,  daß  das  auch  für  die  zwanzig  vorhergehenden  Jahre  bis  zum 
letzten  Dictatorenjahre  zu  gelten  hat.  Wenn  dagegen  Polybios  (/  6,  1—2)  die  gallische 
Katastrophe  in  das  Jahr  des  Antalkidasfriedens  (Archon  Theodotos  387  6),  Dionysios  (/  74,4) 
die  unter  den  Archon  Pyrgion  (388/7)  setzt,  so  ist  das  nur  ein  errechneter  Synchronismus, 
der  gar  keine  Gewähr  hat;  wahrscheinlich  fällt  die  Katastrophe  einige  Jahre  später.  Immer- 
hin kann  es  sich  hier  nur  um  eine  verhältnismäßig  unbedeutende  Differenz  handeln,  ;  da 
die  Fasten  seit  den  sog.  licinischen  Gesetzen,  von  den  Dictatorenjahren  und  etwa  der  einen 
oder  anderen  Interpolation  abgesehen,  im  ganzen  glaubwürdig  scheinen.  Höher  hinauf 
aber  wird  alles  unsicher;  für  das  5.  Jahrh.  haben  wir  nur  eine  konventionelle  Chronologie 
und  für  die  Königszeit  auch  die  nicht  mehr.  Wir  können  für  die  Zeit  von  500-300  nichts 
anderes  tun,  als  der  varronischen  Chronologie  folgen;  wenn  wir  Jahre  v.  Chr.  geben,  so 
sind  es  umgerechnete  varronische  Jahre. 

Von  Pyrrhos  abwärts  dagegen  steht  die  römische  Chronologie  in  der  Hauptsache 
sicher.  Wir  haben  hier  der  griechischen  Chronologie  gegenüber  den  großen  Vorteil,  daß 
die  eponymen  Beamten  in  Rom  die  obersten  Heerführer  sind;  wenn  wir  also  hören,  daß 
ein  Consul  in  einem  Feldzug  befehligt  hat,  so  steht  damit  das  Jahr  dieses  Feldzuges 
sicher,  natürlich  innerhalb  der  Fehlergrenze,  die  durch  den  Gang  des  Kalenders  bedingt 
wird.  Doch  handelt  es  sich  dabei  nur  um  Monate;  es  kann  höchstens  in  Frage  kommen, 
ob  ein  Ereignis  in  das  dem  varronischen  Datum  entsprechende  julianische  Jahr,  oder  an 
das  Ende  des  vorhergehenden,  bzw.  in  die  erste  Hälfte  des  folgenden  Jahres  zu  setzen  ist. 
Etwas  größer  wird  die  Unsicherheit,  wenn  es  sich  um  Kriege  handelt,  die  von  Proconsuln 
oder  Praetoren  geführt  worden  sind,  namentlich  in  der  Zeit,  für  die  uns  eine  ausführlichere 
annalistische  Überlieferung  nicht  zu  Gebote  steht;  doch  hält  sich  der  mögliche  Fehler  auch 
hier  in  verhältnismäßig  engen  Grenzen,  soweit  nicht  die  Quellen  direkt  falsche  Angaben 
bieten.  Dagegen  fehlt  uns  hier  die  Kontrolle,  welche  die  Finsternisse  für  die  griechische 
Chronologie  der  klassischen  Zeit  bieten;  wir  haben  darüber  aus  der  Zeit  der  Republik  nur 
sehr  wenige,  gut  beglaubigte  Angaben. 

Über  die  Geschichte  des  Kalenders  ist  die  Hauptstelle  Macrob.  1 13-16,  dazu  Censorinus, 
De  die  natali  20,  Solin.  I  35-44,  die  auf  dieselbe  Vorlage  zurückgehen.  Ober  die  Grün- 
dungsdaten Dionys.  I  74-4.  Die  Fasti  anni  luliani  hat  Mommsen  im  CIL.  /-  /  zusammen- 
gestellt und  erläutert;  dort  auch  die  Consular-  und  Triumphalfaslen  (o.  S.  196). 

Handbücher  der  römischen  Chronologie  haben  wir  von  TliMommsen  (-  Berl.  IS59), 
HMatzat  {Berl.  1S83.  1884),  LHolzapfel  (Lpz.  1885),  WSoltaii  {Freiburg  i.  Br.  1889),  GUnger 
(in  Müllers  Hdb.  I  -  Münch.  1892).  Alle  sind  voll  subjektiver  Hypothesen,  besonders  das 
von  Matzat,  das  von  falscher  Grundlage  aus  mit  großem  Scharfsinn  ein  ganz  phantastisches 
System  entwickelt.  Das  relativ  brauchbarste  Werk  ist  wohl  das  von  Soltau,  so  wenig  seine 
Resultate  zum  Teil  befriedigen.  Über  die  Kalenderreform  des  Cn.  Flavius  und  den  Gang 
des  Kalenders  im  3.  Jahrh.:  OEHartmann ,  Der  römische  Kalender,  Lpz.  1882,  vgl.  meine 
Griech.  Geschichte  III  2,  208 ff.  Über  Die  römische  Jahrzählung  handelt  OLeuze  {Tübg. 
1909).  Über  die  Finsternisse  FKGinzel,  Spezieller  Kanon  der  Sonnen-  und  Mondfinsternisse 
von  900  V.  Chr.  bis  600  n.  Chr.,  Berl.  1899  und  Handbuch  der  mathem,  und  technischen 
Chronologie,  2  Bde.,  Lpz.  1906.  Für  die  angewandte  Chronologie,  auf  die  es  doch  schließ- 
lich allein  ankommt,  ist  bisher  nur  wenig  geleistet;  HFClinton,  Fasti  Hellenici  III-  von 
280  bis  auf  Augustus'  Tod  {Oxford  1851)  und  EFischer,  Römische  Zeittafeln  bis  auf 
Augustus  {Altona  1846)  sind  ungenügend.  Tief  eindringende  Untersuchungen  über  die 
Chronologie  der  beiden  ersten  Punischen  Kriege  hat  PVarese  gegeben  (in  meinen  Studi 
di  Storia  antica,  Heft  III,  Rom  1902  und  Cronologia  Romana  I,  Rom  1908);  wie  weit 
seine  Ergebnisse  für  den  Hannibalischen  Krieg  haltbar  sind,  wird  die  Fortsetzung  des 
Werkes  zu  zeigen  haben. 


204  Karl  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik      [198/199 

EINIGE  GRUNDPROBLEME 

In  der  Zeit,  als  die  Griechen  das  erste  Volk  am  Mittelmeer  waren,  vom  6.  bis 
zum  4.  Jahrb.,  sind  bei  den  Völkern  Italiens  überall  Sagen  rezipiert  worden,  die 
den  Ursprung  dieser  Völker  aus  dem  griechischen  Osten  herleiteten  (eine  kurze 
Zusammenstellung  bietet  z.  B.  lustin.  XX  /).  So  führten  die  latinischen  Städte  ihre 
Gründung  auf  alle  möglichen  griechischen  Heroen  zurück,  bis  dann  schließlich  die 
Aineiassage  alle  übrigen  in  den  Hintergrund  drängte.  Die  Römer  der  klassischen 
Zeit  und  schon  seit  wenigstens  dem  3.  Jahrh.  haben  fest  daran  geglaubt,  und  dieser 
Glaube  hat  auch  politische  Folgen  gehabt,  Segesta  und  Ilion  sind  wegen  dieser  Ver- 1 
wandtschaft  mit  besonderer  Rücksicht  behandelt  worden.  Wer  heute  daran  glauben, 
wer  auch  nur  ein  Körnchen  historischer  Wahrheit  darin  suchen  wollte,  würde  sich 
einfach  lächerlich  machen. 

Eine  ganz  analoge  Sage  hat  in  Etrurien  Eingang  gefunden:  die  Etrusker  sollten 
aus  Lydien  nach  Italien  eingewandert  sein.  So  erzählt  schon  Herodot  (/  94).  Es  ist 
ganz  klar,  daß  diese  Sage  genau  denselben  Wert  hat,  wie  die  Aineiassage;  um  das 
zu  begreifen,  ist  es  gar  nicht  einmal  nötig,  sich  auf  das  negative  Zeugnis  des  lydi- 
schen  Historikers  Xanthos,  Herodots  Zeitgenossen,  zu  berufen,  der  von  der  ganzen 
Sache  nichts  wußte  {Dionys.  Hai  1 28).  Auch  bezeugt  Dionysios  von  Halikarnassos 
(/  30)  ausdrücklich,  daß  die  Etrusker  in  Sprache,  Religion  und  Sitte  von  den  Lydern 
völlig  verschieden  waren;  und  wenigstens  was  die  Religion  angeht,  können  wir  die 
Richtigkeit  dieser  Angabe  auch  heute  noch  nachweisen.  Ferner  ist  die  lydische  Küste 
schon  am  Ausgang  des  2.  Jahrtausends  vor  unserer  Zeitrechnung  von  den  Griechen 
besetzt  worden;  die  Kolonisation  Etruriens  müßte  also  vor  dieser  Zeit  erfolgt  sein. 
Wenn  aber  schon  damals  am  aegaeischen  Meere  die  Bedingungen  für  eine  Besiede- 
lung  des  Westens  gegeben  waren,  so  begreift  man  nicht,  warum  die  Griechen  selbst 
erst  im  8.  Jahrh.  diese  Küsten  zu  besiedeln  begonnen  haben.  Auch  würden  die  An- 
siedler die  mykenische  Kultur  dorthin  verpflanzt  haben,  während  sich  keine  Spur 
davon  in  Etrurien  findet. 

Ich  denke,  diese  Argumente  sind  zwingend.  Das  alles  hindert  nun  aber  manche 
Archäologen  nicht,  die  Angabe  Herodots  zu  behandeln,  als  beruhte  sie  auf  einem 
historischen  Dokument.  Und  zwar  darum,  weil  die  etruskische  Kunst  einige  Ana- 
logien mit  der  Kunst  Kleinasiens  bietet.  Die  Archäologen  sind  nämlich  in  der  Regel 
des  Glaubens  -  es  gibt  ja  manche  rühmliche  Ausnahme  -,  daß  jedem  neuen  Stil 
in  der  Kunst  auch  eine  neue  Bevölkerungsschicht  entsprechen  müsse,  und  um-" 
gekehrt,  wo  wir  denselben  Stil  finden,  auch  dasselbe  Volk  als  dessen  Träger  voraus- 
zusetzen sei.  Wenn  z.B.  in  Griechenland  um  den  Anfang  des  1.  Jahrtausends  v.Chr. 
der  'geometrische  Stil'  an  die  Stelle  des  'mykenischen'  tritt,  so  soll  das  die  Folge 
der  .'dorischen  Wanderung'  sein,  obgleich  doch  eines  der  Hauptzentren  des  geo- 
metrischen Stils  Attika  ist,  das  die  'dorische  Wanderung'  gar  nicht  berührt  hat.  Es 
hat  denn  auch  einen  Archäologen  gegeben,  der  allen  Ernstes  eben  wegen  des 
geometrischen  Stils  Attika  von  den  Doriern  erobert  werden  läßt,  so  daß  also  die 
Dorier  weder  ihre  sozialen  noch  ihre  politischen  Einrichtungen  in  das  eroberte  Land 
getragen  hätten,  sondern  nur  ihren  Vasenstil.  Damit  ist  diese  Theorie  besser  ad  ab- 
surdum geführt,  als  jede  Widerlegung  vermöchte.  Das  hat  dann  natürlich  auch  für 
die  Etrusker  zu  gelten.  Dazu  kommt  weiter,  daß  die  eigentümliche  etruskische  Kunst 
mit  ihren  kleinasiatischen  Analogien  sich  erst  seit  dem  8.  Jahrh.  entwickelt  hat, 
während  vorher  die  Kunst  Etruriens   -  wenn  man  für  diese  Zeit  überhaupt  von 


199  200]  Grundprobleme:  Die  Etruskerfrag-e  205 

Kunst  reden  will  —  mit  der  des  übrigen  Mittelitaliens  identisch  ist.  Also  könnte  die 
Einwanderung  nicht  vor  800  v.  Chr.  gesetzt  werden,  und  diese  Konsequenz  hat 
denn  in  der  Tat  GKörte  gezogen.  Die  Angabe  Herodots  von  der  Einwanderung 
der  Etrusker  aus  Lydien  muß  dann  natürlich  beiseite  geworfen  werden,  und  damit 
ist  die  ganze  Grundlage  der  Hypothese  zerstört.  Aber  es  hat  ja  im  Norden  des 
aegaeischen  Meeres,  auf  Lemnos  und  den  benachbarten  Inseln  und  an  einigen 
Punkten  des  Festlandes,  bis  ins  6.  und  5.  Jahrh.  ein  Volk  gegeben,  das  die  Griechen, 
oder  wenigstens  einige  griechische  Gelehrte,  Tyrsener  nannten.  Mit  diesen  Tyrsenern 
hat  man  die  Turuscha  (oder  wie  sie  geheißen  haben  mögen,  denn  die  Vokalisierung 
ist  unsicher)  der  aegyptischen  Inschriften  identifizieren  wollen,  und  zwar  aus  keinem  | 
anderen  Grunde  als  wegen  des  ungefähren  Gleichklanges  der  Namen.  Und  da  nun 
auch  die  Etrusker  bei  den  Griechen  Tyrsener  hießen,  hätten  wir  es  mit  demselben 
Volke  zu  tun,  das  vom  aegaeischen  Meer  nach  Italien  gewandert  wäre  (vgl.  oben 
die  Darlegung  von  CF Lehmann-Haupt).  Doch  eine  bloße  Homonymie  kann  auf  Zu- 
fall beruhen  und  beweist  also  gar  nichts.  Und  nun  mache  man  sich  einmal  die 
Konsequenzen  dieser  Annahme  klar.  Die  Griechen  haben  mehr  als  zwei  Jahrhun- 
derte gebraucht,  um  die  Küsten  Süditaliens  und  Siciliens  zu  kolonisieren;  das  ist 
ein  Gebiet  von  etwa  30000  Quadratkilometern.  In  das  Binnenland  sind  sie  über- 
haupt nicht  eingedrungen.  Und  doch  waren  sie  die  Herren  fast  im  ganzen  Umkreis 
des  aegaeischen  Meeres.  Nun  hat  das  eigentliche  Etrurien  ebenfalls  einen  Flächen- 
raum von  30000  Quadratkilometern,  wozu  dann  noch  ungefähr  ebenso  viel  für  das 
etruskische  Gebiet  in  der  Poebene  kommt.  Dabei  handelt  es  sich  in  der  Hauptsache 
um  Binnenland.  Ja  von  den  etruskischen  Städten  liegt  mit  Ausnahme  von  Populonia, 
keine  einzige  unmittelbar  am  Meer,  was  schon  die  Alten  bemerkt  haben  {Plin.  NM. 
in  50),  während  die  griechischen  Kolonien  fast  alle  am  Meere  liegen.  Und  da  sollen 
die  Etrusker  über  See  eingewandert  sein?  Und  woher?  Im  8.  Jahrh.  und  schon 
mehrere  Jahrhunderte  früher  waren  die  Küsten  des  aegaeischen  Meeres,  mit  Aus- 
nahme des  nördlichsten  Teiles,  in  den  Händen  der  Griechen,  die  Nordküste  in  den 
Händen  der  Thraker.  Das  Gebiet  der  'Tyrsener'  auf  Lemnos  und  den  benachbarten 
Inseln  und  Küstenstrichen  kann  höchstens  2—3000  Quadratkilometer  umfaßt  haben. 
Und  von  dieser  verschwindend  kleinen  Basis  aus  sollen  sie  ein  Land  von  der  Größe 
Etruriens  und  der  Poebene  kolonisiert  und  ihm  den  Stempel  der  eigenen  Natio- 
nalität aufgedrückt  haben,  und  das  im  Laufe  von  etwa  zwei  Jahrhunderten,  während 
ein  großes  Volk  wie  die  Griechen  ein  halbes  Jahrtausend  gebraucht  hat,  um  das 
soviel  kleinere  Sicilien  zu  hellenisieren,  und  die  Hellenisierung  Unteritaliens  ihnen 
überhaupt  niemals  gelungen  ist.  Auch  haben  die  Untersuchungen  WilhSchulzes 
{Zur  Geschichte  der  römischen  Eigennamen ,  Götting.  1904)  gezeigt,  daß  Etrusker 
und  Italiker  schon  seit  sehr  alten  Zeiten  in  den  engsten  Beziehungen  gestanden 
haben.  Das  erklärt  sich  am  einfachsten,  wenn  wir  in  den  Etruskern  die  voritalische 
Urbevölkerung  von  Mittelitalien  sehen. 

Nun  ist  vor  kurzem  auf  Lemnos  eine  Inschrift  in  ungriechischer  Sprache  ge- 
funden worden.  Sie  enthält  kein  einziges  etruskisches  Wort,  auch  das  Alphabet  ist 
von  dem  etruskischen  völligverschieden;  das  hindert  aber  nicht,  daß  sie  für  etruskisch 
erklärt  wird  und  sogar  im  Corpus  Inscriptionum  Etruscarum  Aufnahme  gefunden 
hat.  In  Wahrheit  beweist  sie  natürlich  gerade  das  Gegenteil,  nämlich,  daß  die 
Tyrsener'  von  Lemnos  mit  den  ^Tyrsenern'  in  Italien  nicht  das  Geringste  zu  tun 
haben,  und  ganz  besonders  auch,  daß  die  Auswanderung  nicht  im  8.  Jahrh.  erfolgt 
sein   kann,   denn   in  diesem  Falle  würden  die  Etrusker  ihr  Alphabet  in  die  neue 


206  Karl  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republik      (200/201 

Heimat  mitgenommen  haben,  wie  es  die  griechischen  Kolonisten  getan  haben,  die 
um  dieselbe  Zeit  nach  Italien  gingen. 

Es  ist  sehr  leicht,  Völker  auf  dem  Papier  wandern  zu  lassen:  In  Wirklichkeit  sieht  die 
Sache  ganz  anders  aus.  Schon  Wanderungen  zu  Lande  konnten  in  älterer  Zeit  nie  von 
großen  Massen,  Huhderttausenden,  in  einem  Zuge  ausgeführt  werden;  die  Schwierigkeiten 
der  Verpflegung  bildeten  ein  unüberwindliches  Hindernis.  Wenn  Caesar  die  Helvetier  und 
ihre  Verbündeten  in  der  Stärke  von  400000  Köpfen  nach  neuen  Sitzen  ausziehen  läßt,  so 
zeigt  das  nur,  was  er  seinem  römischen  Publikum  bieten  zu  dürfen  glaubte.  Vgl.  HDel- 
brück,  Geschichte  der  Kriegskunst  I  -  487 ff.  (lange  vorher  meine  Bevölkerung  450ff.),  und 
für  die  Zeit  der  Völkerwanderung  //  208ff.  Was  aber  von  den  Wanderungen  zu  Lande 
gilt,  gilt  in  noch  viel  höherem  Maße  von  den  Wanderungen  zur  See.  Selbst  mit  unseren  | 
heutigen  Mitteln  ist  es  sehr  schwierig,  größere  Massen  in  einem  Transport  zur  See  zu 
befördern;  mit  den  kleinen  Schiffen  der  Vorzeit  war  das  völlig  unmöglich.  Die  griechische 
Kolonisation  des  Westens  ist  in  der  Weise  vor  sich  gegangen,  daß  zuerst  eine  kleine 
Zahl  unternehmungslustiger  Männer  günstig  gelegene  Küstenpunkte  besetzte,  und  dann, 
jahrhundertelang,  ein  ununterbrochener  Nachzug  erfolgte;  ganz  in  derselben  Weise  ist  in 
den  letzten  vier  Jahrhunderten  Amerika  kolonisiert  worden.  Und  ganz  ebenso  müßte  Etrurien 
kolonisiert  worden  sein,  falls  die  Etrusker  vom  aegaeischen  Meere  her  eingewandert 
wären.  Hätte  aber  in  vorhistorischer  Zeit  eine  solche  langdauernde  enge  Verbindung 
zwischen  Etrurien  und  dem  aegaeischen  Meere  bestanden,  so  müßten  die  Beweise  dafür 
in  den  etruskischen  Nekropolen  zu  finden  sein;  und  dort  suchen  wir  sie  vergeblich.  Ganz 
abgesehen  davon,  daß  erklärt  werden  müßte,  warum  denn  diese  Lyder  (die  übrigens  nie- 
mals ein  seefahrendes  Volk  gewesen  sind,  Herod.  I  27),  oder  ''Tyrrhener'  nach  dem  fernen 
Etrurien  gewandert  sind,  statt  die  Küsten  des  tarantinischen  Golfes  oder  Siciliens  in  Besitz 
zu  nehmen,  die  doch  ihrer  Heimat  so  viel  näher  lagen.  Und  wer  etwa  sagen  wollte,  sie 
wären  vor  den  Griechen  geflohen,  würde  diesen  Einwand  nicht  entkräftet  haben,  und  noch 
dazu  beweisen,  daß  er  von  solchen  Dingen  überhaupt  keine  klare  Anschauung  hat.  Denn 
Völker,  die  einmal  feste  Sitze  gewonnen  haben,  wie  die  Umwohner  des  aegaeischen  Meeres 
wenigstens  seit  dem  Anfang  des  2.  Jahrtausends,  senden  wohl  Kolonien  aus,  aber  sie  geben 
den  Boden,  mit  dem  sie  so  eng  verwachsen  sind,  nicht  mehr  auf;  eher  lassen  sie  sich 
verknechten  oder  ganz  ausrotten.  Die  wenigen  aber,  die  etwa  die  Heimat  verlassen,  sind 
viel  zu  schwach,  als  daß  sie  ihre  Nationalität  über  fremdsprachige  Gebiete  ausbreiten 
könnten,  schon  darum,  weil  sie  keinen  Nachschub  erhalten.  Haben  doch  selbst  die  Nor- 
mannen, die  keineswegs  als  Flüchtlinge  kamen,  ihre  Nationalität  in  den  eroberten  Gebieten 
nicht  zu  behaupten  vermocht,  weil  ihnen  die  dünn  bevölkerte  Heimat  diesen  Nachschub 
nicht  geben  konnte.  So  manche  Hypothese  würde  nicht  aufgestellt  worden  sein,  wenn  ihr 
Urheber  das  alles  vorher  erwogen  hätte. 

Die  Etrusker  müssen  also,  ganz  wie  die  Italiker,  auf  dem  Landwege  von  Norden 
her  in  Italien  eingewandert  sein.  Wir  haben  denn  auch  das  ausdrückliche  Zeugnis 
des  Livius  {V  33,  11),  daß  die  Raeter  einen  etruskischen  Dialekt  gesprochen  haben. 
Bestätigt  wird  das  durch  etruskische  Inschriften,  die  sich  im  Veltlin  und  in  Südtirol 
gefunden  haben.  Wer  glaubt,  daß  diese  Inschriften  von  Resten  des  etruskischen 
Volkes  herrühren,  die  durch  gallische  Invasion  dahin  versprengt  worden  seien,  ver- 
gißt, daß  selbst  die  Römer  erst  auf  der  Höhe  ihrer  Macht  ins  Innere  der  Alpen 
einzudringen  vermocht  haben. 

Über  die  etruskische  Frage  hat  schon  BGNiebuhr,  hier  wie  so  oft,  das  Rechte  ge- 
sehen. Vom  archäologischen  Standpunkt  aus  vertritt  WHelbig  dieselbe  Auffassung  {Die 
Italiker  in  der  Poebene,  Lpz.  1879,  99 ff.)  Ebenso  GdeSanctis,  Storia  dei  Romani  1 117 ff. 
Die  Phantasien  von  BModestov  {oben  S.  199)  verdienen  keine  Widerlegung;  warum  ich 
GKörte  (Art.  Etrusker  in  RE.  VI  1,  730ff.)  nicht  beistimmen  kann,  ist  oben  auseinander- 
gesetzt. Die  lemnische  Inschrift  ist  am  besten  veröffentlicht  Inscr.  Ins.  VII  1  und  von 
ENachmanson,  AthMitt.  XXXIII  {1908)  47 ff.,  dazu  die  Bemerkungen  von  GKaro,  ebd.  65ff., 


201/202]  Grundprobleme:  Die  Etruskerfrage  207 

die  sonstige  Literatur  bei  FSkutsch,  RE.  VI  1,  7H2ff.\  auch  er  meint,  daß  die  Beweisfüh- 
rung' für  den  etruskischen  Charakter  der  Inschrift  zwar  'nicht  zwingend,  aber  doch  recht 
einleuchtend  scheint',  d.  h.  bis  jetzt  ist  nichts  bewiesen.  Das  muß  auch  PKretschmer  oben 
Bd.  r^556f.  anerkennen,  der  freilich  als  Sprachforscher  dazu  neigt,  das  Gewicht  der  histo- 
rischen Beweisgründe  zu  unterschätzen.  Sollte  es  sich  aber  doch  schließlich  herausstellen, 
daß  die  Sprache  der  lemnischen  Inschrift  dem  Etruskischen  verwandt  Ist,  so  würde  daraus 
natürlich  für  eine  Einwanderung  der  Etrusker  aus  Lemnos  nicht  das  geringste  folgen, 
sondern  nur,  daß  die  vorindogermanische  Bevölkerung  Thrakiens  den  Etruskern  ver- 
wandt war. 

Die  Etrusker  selbst  führten  ihren  Ursprung  auf  Tarchon,  den  Eponym  von  Tar- 
quinii,  zurück;  von  dort  aus  seien  die  übrigen  Städte  gegründet  worden.  Diese  ein-| 
heimische  Sage  wurde  dann  mit  der  Sage  von  der  Herkunft  aus  dem  Osten  in  der 
Weise  ausgeglichen,  daß  Tarchon  zum  Bruder  oder  Sohn  des  Tyrrhenus  wurde, 
der  die  Ansiedler  vom  aegaeischen  Meer  nach  Etrurien  geführt  haben  sollte  (Ly- 
kophr.  1248 f.,  Serv.  Dan.  zur  Aen.  X  179.  198).  Ganz  ähnlich  ist  in  Rom  der  Stadt- 
gründer Romulus  an  Aineias  angeknüpft  worden.  Und  wie  Tarchon  ist  auch  Romulus 
nichts  weiter  als  der  Eponym  der  von  ihm  gegründeten  Stadt;  Romulus  steht  zu 
Romanus  wie  Siculus  zu  Sicanus;  er  ist  der  'Römer'  schlechtweg.  Aber  ein  Epo- 
nymos  ist  an  und  für  sich  eine  Schattengestalt;  darum  machte  man  Romulus  zum 
Sohne  des  Nationalgottes  Mars.  Eine  andere  Tradition  machte  den  Gott  Quirinus 
zum  Gründer  Roms,  der  dann  später  mit  Romulus  identifiziert  wurde. 

So  ist  der  erste  König  Roms  eine  Schöpfung  der  Legende:  nicht  minder  der 
letzte,  der  nichts  weiter  ist,  als  ein  Duplikat  des  ersten  Tarquinius.  Es  ist  also  ganz 
unberechtigt,  von  einer  'Dynastie  der  Tarquinier'  zu  sprechen.  Die  anderen  fünf 
Könige  können  historisch  sein,  aber  es  fehlt  dafür  jede  Gewähr,  und  nur  was  be- 
wiesen werden  kann,  gehört  in  die  Geschichte.  Es  liegt  auch  wirklich  nicht  das 
Geringste  daran,  zu  wissen,  wie  die  römischen  Könige  geheißen  haben,  denn  es 
würden  im  besten  Fall  für  uns  doch  bloße  Namen  sein.  Auch  haben  die  Schick- 
sale Roms  in  der  Zeit,  als  dieses  noch  nichts  weiter  war,  als  eine  der  vielen  itali- 
schen Klein-  oder  Mittelstädte,  überhaupt  nur  eine  sehr  geringe  Bedeutung.  Das 
hindert  freilich  nicht,  daß  gerade  über  diese  Fragen  unendlich  viel  diskutiert  worden  ist. 

Wir  haben  oben  gesehen  {S.188),  welche  Hilfsmittel  denen  zu  Gebote  standen, 
die  nach  dem  Hannibalischen  Kriege  zuerst  daran  gingen,  die  ältere  Geschichte 
Roms  darzustellen.  Zur  Grundlage  dienten  die  Fasten;  daher  die  annalistische  Form, 
von  der  die  römische  Historiographie  sich  nie  zu  befreien  vermocht  hat.  In  diesen 
Rahmen  wurden  dann  die  überlieferten  Tatsachen  eingearbeitet.  Nun  kehren  aber 
in  den  Fasten  dieselben  Gentilnamen  beständig  wieder,  sehr  oft  begleitet  auch  von 
denselben  Vornamen,  ganz  abgesehen  von  den  Fällen,  wo  derselbe  Mann  das  Con- 
sulat  mehr  als  einmal  bekleidet  hatte,  oder  gar  dasselbe  Consulnpaar  zweimal  in 
den  Fasten  verzeichnet  stand.  Es  war  also  keineswegs  eine  einfache  Sache,  einem 
von  einem  Consul  erfochtenen  Siege  oder  von  ihm  beantragten  Gesetze  seinen  rich- 
tigen Platz  anzuweisen;  und  es  konnte  gar  nicht  fehlen,  daß  die  verschiedenen 
Annalisten  dabei  vielfach  zu  abweichenden  Ansätzen  kamen.  Noch  mehr  mußte  das 
natürlich  der  Fall  sein,  wenn  es  sich  um  Ereignisse  handelte,  die  ohne  Consular- 
datum  überliefert  waren.  Wenn  nun  ein  späterer  Annalist  die  verschiedenen  An- 
sätze vorfand,  konnte  er  sehr  leicht  dahin  kommen,  zu  glauben,  es  handle  sich  um 
verschiedene  Ereignisse,  und  infolgedessen  dieselbe  Tatsache  zweimal  unter  ver- 
schiedenen Jahren  erzählen.  In  dieser  Weise  sind  die  zahlreichen  Duplikate  ent- 
standen, die  sich  in  unserer  annalistischen  Überlieferung  finden.    So  wird  z.  B.  die 


208  ^^'''  Julius  Beloch:  Römische  Geschichte  bis  zum  Ende  der  Republii<      [202  203 

Lex  Valeria  de  provocatione  bei  Livius  dreimal  erzählt,  unter  Varr.  245.  305.  454; 
in  jedem  dieser  Jahre  war  ein  Valerius  Consul,  in  den  beiden  ersten  hatte  er  einen 
Horatius  zum  Kollegen.  Ebenso  wird  die  Eroberung  von  Satricum  dreimal  berichtet 
unter  Varr.  368.  377.  408,  die  beiden  letzten  Male  mit  der  Angabe,  daß  die  Stadt 
niedergebrannt  wurde  und  nur  der  Tempel  der  Mater  Matuta  stehen  blieb;  auch  in 
diesen  drei  Jahren  war  jedesmal  ein  Valerius  Consul  bzw.  Consulartribun.  Übrigens 
finden  sich  solche  Duplikate  keineswegs  bloß  in  der  Erzählung  der  älteren  Ge- 
schichte. Auch  die  vernichtende  Niederlage,  die  Hannibal  den  Römern  unter  den 
Mauern  |  von  Herdoniae  beibrachte,  wird  bei  Livius  zweimal  erzählt  unter  Varr.  542 
und  544,  und  zwar  beidemal  in  ganz  ähnlicher  Weise  {Liv.  XXV  21;  XXVII  1);  der  be- 
siegte römische  Feldherr  ist  542  der  Praetor  Cn.  Fulvius  Flaccus,  544  der  Proconsul 
Cn.  Fulvius  Centumalus;  die  Namensgleichheit  hat  den  Anlaß  zu  der  Verwirrung 
gegeben.  Hier  sehen  wir  zugleich,  da  es  sich  um  eine  verlorene  Schlacht  handelt, 
daß  die  Annalisten  solche  Wiederholungen  ganz  bona  fide  gemacht  haben,  aus 
bloßer  Gedankenlosigkeit.  Aber  nicht  immer  war  die  Sache  so  harmlos.  Die  anna- 
listische Tradition  ist  voll  grober  Fälschungen,  aus  Patriotismus  oder  richtiger  gesagt 
Chauvinismus,  aus  Familieneitelkeit,  aus  Parteitendenz.  Römische  Niederlagen  werden 
nach  Möglichkeit  verschleiert,  römische  Siege  vergrößert,  oder  auch  geradezu  er- 
funden, namentlich  wenn  vorher  eine  Niederlage  erzählt  werden  mußte,  überhaupt 
der  Feind  soweit  es  geht  ins  Unrecht  gesetzt.  Über  die  Fälschungen  im  Familien- 
interesse sagt  schon  Livius  an  einer  berühmten  Stelle  {VIII  40,  4)  vitiatam  memo- 
riam  funebribus  laudibus  reor  falsisque  imaginum  titulis,  dum  familiae  ad  se 
quaeque  famam  rerum  gestarum  honorumque  fallenti  mendacio  trahiint,  inde  certe 
et  singulonim  gesta  et  publica  monumenta  rerum  confusa,  nee  quisquam  aequalis 
temporibus  Ulis  scriptor  extat,  quo  satis  certo  auctore  stetur.  Ahnlich  Cic.  Brut. 
16,  61.  Die  inneren  Kämpfe  der  älteren  Zeit  aber  sah  jeder  Annalist  im  Lichte  der 
Partei,  der  er  selbst  angehörte;  auch  aus  politischen  Gründen  war  es  nützlich,  Prä- 
zedenzfälle zur  Hand  zu  haben,  und  wo  sie  fehlten,  ließen  sie  sich  ja  erfinden.  Zu 
dem  allen  kam  dann,  je  länger,  je  mehr  das  Bedürfnis,  eine  lesbare,  womöglich 
eine  stilistisch  glänzende  Darstellung  zu  geben.  Überliefert  aber  waren  nur  die 
nackten  Tatsachen,  und  aus  vielen  Jahren  überhaupt  gar  nichts.  Es  galt  also  diese 
leeren  Jahre  auszufüllen,  von  den  Schlachten,  wie  von  den  Parteikämpfen  lebens- 
volle Bilder  zu  geben,  die  leitenden  Persönlichkeiten  zu  charakterisieren.  Wo  die 
eigene  Phantasie  nicht  ausreichte,  half  man  sich  damit,  Ereignisse  der  späteren  Zeit 
in  die  Vorzeit  hinaufzuprojizieren.  So  wurden  die  Bestimmungen  des  gracchischen 
(oder  vielmehr  eines  früheren,  vielleicht  des  flaminischen)  Ackergesetzes  auf  das 
licinische  Gesetz  übertragen,  so  die  Kapitulation  von  Caudium  mit  Farben  geschil- 
dert, die  der  Kapitulation  des  C.  Hostilius  Mancinus  vor  Numantia  entnommen  waren; 
so  dem  gallischen  Häuptling,  der  Rom  nach  dem  Unglückstage  an  der  Allia  ein- 
genommen hatte,  der  Name  des  keltischen  Führers  gegeben,  der  ein  Jahrhundert 
später  nach  Delphoi  gezogen  war,  den  samnitischen  Führern  in  den  großen  Kriegen 
um  die  Wende  vom  4.  zum  3.  Jahrh.  die  Namen  der  Insurgentenführer  im  Sozial- 
kriege. Auch  Motive  aus  der  griechischen  Sage  und  Geschichte  wurden  herüber- 
genommen. Was  durch  das  alles  aus  der  älteren  römischen  Geschichte  geworden 
ist,  sehen  wir  in  recht  abschreckender  Form  bei  Dionysios  von  Halikarnassos. 

Vgl.  namentlich  EPais,  Storia  di  Roma  1  1  S.  Iff.,  ferner  EZamcke,  Der  Einfluß  der 
griech.  Literatur  auf  die  Entwickelimg  der  röm.  Prosa  {commentat.  in  honorem  Ribbeckü, 
Lpz.  1888,  269  ff.)  und  Pais,  GH  elementi  Sicelioti  nella  piü  antica  storia  Romana  {Ricerche 


203  204]  Grundprobleme:  Kritik  der  annalistischen  Oberlieferung  209 

storiche  e  geograftclie  suU'  Italia  antica,  Torino  1908,  307 ff.)  WSoltau,  Die  Anfänge  der 
röm.  Geschichtschreibung,  Lpz.  1909.  Über  den  caudinischen  Frieden  MNissen,  RhMus. 
XXV  (1870)  Iff. 

Aufgabe  der  Kritik  ist  es,  die  mosaikartig  zusammengesetzte  Erzählung  der  An- 
nalisten wieder  in  ihre  Bestandteile  aufzulösen.  Zunächst  gilt  es  die  Duplikate  und 
die  Ausschmückungen  auszuscheiden;  das  ist  verhältnismäßig  leicht.  Schwieriger 
ist  es,  die  Fälschungen  als  solche  zu  erkennen,  die  mit  Absicht  begangen  sind. 
Wir  müssen  da  die  verschiedenen  auf  uns  gekommenen  Berichte  miteinander  ver- 
gleichen; ein  Sieg  z.  B.,  dem  in  dem  Triumphalfasten  kein  Triumph  entspricht,  ist  | 
so  gut  wie  sicher  fingiert,  womit  aber  noch  lange  nicht  gesagt  ist,  daß  die  in 
den  Fasten  verzeichneten  Triumphe  nun  alle  echt  wären.  Wir  müssen  endlich 
bei  jeder  Notiz  fragen,  wie  denn  die  Annalisten  zur  Kenntnis  des  betreffenden  Er- 
eignisses gekommen  sein  können.  Mit  diesen  Mitteln  wird  es  möglich  sein,  ein 
richtiges  Bild  wenigstens  der  Hauptzüge  der  Geschichte  Roms  bis  hinauf  zu  den 
Samnitenkriegen  zu  gewinnen;  im  wesentlichen  ist  das  heute  bereits  erreicht,  wenn 
auch  im  einzelnen  noch  vieles  zu  tun  bleibt.  Für  die  ältere  Zeit  häufen  sich  die 
Probleme,  die  zum  großen  Teil  noch  ungelöst  sind,  zum  Teil  wohl  überhaupt  keine 
sichere  Lösung  mehr  zulassen,  bis  dann  endlich  das  Dunkel  der  Vorgeschichte  be- 
ginnt, in  dem  wir  wohl  noch  Zustände,  aber  keine  Ereignisse  mehr  zu  erkennen 
vermögen. 


Einleitung  in  die  Alterlumswissenschaft.    III.    2.  Aufl.  14 


DIE  RÖMISCHE  KAISERZEIT 

Von  ERNST  KORNEMANN 

Die  tausendjährige  Weltepoche,  die  in  den  Zeiten  Philipps  und  Alexanders  von 
Makedonien  anhebt  und  bis  hin  zur  Eroberung  Neupersiens  und  der  orientalischen 
Provinzen  Neuroms  durch  den  Islam  sich  erstreckt,  die  Epoche  von  350  v.  Chr.  bis 
650  n.  Chr.,  mit  der  die  Geschichte  des  Altertums  zu  Ende  geht,  ist  das  Zeitalter 
des  Hellenismus  im  weitesten  Sinn  des  Wortes.  Ahnlich  wie  am  Anfang  der  ganzen 
Epoche,  so  folgen  an  den  entscheidenden  Wendepunkten  der  Entwicklung,  die  mit 
seltsamer  Regelmäßigkeit  nach  dem  Verlauf  von  etwa  drei  Jahunderten  eintreten, 
jedesmal  nach  einer  Epoche  politischen  Tiefstandes  zwei  Herrscher  von  Bedeutung 
aufeinander,  die  die  neuen  Ideen  und  Zeitströmungen  am  reinsten  verkörpern  und 
jeweils  die  niedergehende  Welt  zu  neuem  Aufstieg  bringen.  Wie  Philipp  und  Alex- 
ander am  Anfang  stehen  und  dem  grauenvollen  Selbstzerfleischungsprozeß  auf  grie- 
chischer und  makedonischer  Erde  im  4.  Jahrh.  ein  Ende  bereiten,  so  bedeuten 
Caesar-Augustus  nach  der  Epoche  der  römischen  Bürgerkriege,  als  Lukrez  und 
andere  Dichter  der  Zeit  schon  das  Ende  der  Welt  voraussagten,  und  Diocletian— 
Constantin  nach  dem  entsetzlichen  bellum  omnium  contra  omnes  im  3.  Jahrh.,  als 
die  Christen  wieder,  wie  einst  Lukrez,  vom  Ende  aller  Dinge  träumten,  Hauptetappen 
in  der  Geschichte  dieses  tausendjährigen  Weltentages.  Aber  innerhalb  der  genannten 
Herrscherpaare  hat  jedesmal  der  zweite  die  weitere  Entwicklung  der  Dinge  nachhaltiger 
beeinflußt  als  sein  Vorgänger.  Wie  Alexander  durch  die  Eroberung  des  Perser- 
reiches der  Idee  des  asiatischen  Großstaates  den  Sieg  über  die  politisch  unfruchtbar 
gewordenen  Kleinstaatbildungen  der  Griechen  am  Mittelmeer  verschafft  hat,  so  hat 
nicht  Caesar,  sondern  Augustus  im  Römerstaat  das  große  Problem  der  inneren 
Politik  gelöst  und  dem  neuen  Weltreich,  der  größten  Staatenschöpfung  seit  Alex- 
ander, eine  originelle,  dem  okzidentalischen  Empfinden  angepaßte  Verfassung  ge- 
geben, und  Constantin  ist  es  gewesen,  der  durch  die  Anerkennung  des  Christen- 
tums und  die  Verlegung  der  Reichshauptstadt  nach  Constantinopel  Schritte  getan 
hat,  die  die  Folgezeit  weit  über  das  Ende  des  Altertums  hinaus  beeinflußt  haben. 
So  erscheinen  Philipp,  Caesar  und  Diocletian  mehr  als  die  Vorbereiter,  Alex- 
ander, Augustus  und  Constantin  als  die  Vollender.  Von  Babylon,  das 
Alexander  zur  Welthauptstadt  machen  wollte,  verläuft  die  Entwicklung  über  Rom 
nach  Constantinopel  und  Bagdad.  So  wiederholt  sich  im  Rahmen  dieser  Epoche 
der  Gang  der  alten  Geschichte  überhaupt:  vom  Orient  aus  über  den  Okzident  zum 
Orient  zurück. 

Hier  handelt  es  sich  um  die  Darstellung  der  beiden  letzten  Abschnitte  dieser 
Weltepoche  (30  v.  Chr.  bis  650  n.  Chr.).  Die  etwa  achtzig  Jahre,  in  denen  Augustus 
und  Tiberius  die  Geschicke  des  Römerstaates  gelenkt  haben  (44  vor  bis  37  n.  Chr.), 
enthalten  eine  neue  Wende  der  Zeiten,  später  kenntlich  gemacht  durch  den  Beginn  [, 


206]  Einleitung.   Allgemeine  Charakteristik  der  röm.  Kaiserzeit  211 

der  christlichen  Ära.  Allein  die  Tatsache,  daß  Augustus,  Jesus  und  Arminius  einer 
und  derselben  Zeit  angehören,  verleiht  dieser  Epoche  eine  besonders  erhöhte  Be- 
deutung. Während  Augustus  im  Zentrum  des  Imperium  Romamim  seinem  im  letzten 
Jahrhundert  nach  außen  mächtig  erstarkten,  im  Innern  aber  furchtbar  zerrütteten 
Staate  eine  neue  Verfassung  ersinnt,  die  die  römische  Republik  in  den  hellenisti- 
schen Kaiserstaat  hinüberleitet,  feiern  an  der  Peripherie  des  neu  fundamentierten 
Staatswesens  junge  Mächte,  im  Norden  das  Germanentum  durch  Arminius,  im  Osten 
ein  neuer  Glaube  durch  Jesus  von  Nazareth  ihre  ersten  Siege.  Beide  Männer,  der 
nationale  Held  im  Befreiungskampfe  gegen  Rom  und  der  große  aus  dem  Juden- 
tum erstandene  Religionsstifter,  sind  von  der  Hand  ihrer  Volksgenossen  —  wie  zu- 
vor Caesar  —  zugrunde  gegangen  als  Märtyrer  der  neuen  Zeit,  während  Augustus, 
hochgeehrt  von  allen  Insassen  des  Reiches,  gestorben  und  nach  den  Regeln  des 
hellenistischen  Staatsrechts  als  Divus  in  die  göttliche  Sphäre  übergegangen  ist. 
Im  weiteren  Verlauf  aber  wird  Niedergang  die  Signatur  der  Epoche,  schließlich  Auf- 
lösung der  Kultur  des  Hellenismus  und  Übergang  des  Imperium  Romanum  in  den 
byzantinischen  Staat.  Die  internationale  Kultur,  die  vom  Griechentum  in  der  Be- 
rührung mit  dem  Orient  erzeugt  worden  ist,  hat  auch  den  Staat  des  ehemals  national 
so  eng  geschlossenen  latinischen  Bauernvolkes,  das  noch  einmal  unter  Augustus 
kräftig  gegen  die  schnell  fortschreitende  Entnationalisierung  sich  auflehnte,  zum  kos- 
mopolitischen Weltstaat  gewandelt  und  hat  ebenso  dem  neuen  Glauben,  der  von 
Jesus  von  Nazareth  ausgegangen  ist,  die  eigentümliche  Richtung  gegeben.  Römer- 
staat, hellenistische  Kultur  und  christlicher  Glaube  sind  die  großen  Teil- 
gebilde dieser  Entwicklung:  sie  haben  sich  vielfach  wechselseitig  beeinflußt.  Die 
hellenistische  Kultur  und  der  römische  Staat  sind  dann  nacheinander,  erst  die  Kultur, 
dann  der  Staat,  letzterer,  nachdem  er  noch  lange  Zeit  der  mittelalterlichen  Barbarei 
von  Byzanz  als  Gefäß  gedient  hatte,  zugrunde  gegangen.  Nur  das  Christentum  hat 
sich  hinübergerettet  in  die  neue  Welt  Europas  und  hat  in  seinen  Dogmen  helle- 
nistisches Erbgut,  in  seiner  Organisation  die  Grundformen  des  Römerstaates  der 
neu  sich  bildenden  europäischen  Staatenwelt  vermittelt.  Die  Geschichte  des  Alter- 
tums schließt  nicht  mit  der  Eroberung  Constantinopels  durch  die  Türken,  sondern 
mit  dem  Untergang  des  Hellenismus,  der,  schon  im  3.  Jahrh.  zu  Tode  getroffen, 
noch  einmal  sich  aufgerafft  hat,  um  in  einem  Scheinleben  noch  über  drei  Jahr- 
hunderte zu  vegetieren. 

I.  Die  Zeit  von  Augustus  bis  Diocletianus 

In  dem  Jahrzehnt  nach  der  Schlacht  bei  Actium  sind  von  Caesar  Octavianus 
in  der  äußeren  und  inneren  Politik  die  Richtlinien  für  die  fernere  Entwicklung  des 
Römerstaates  gezogen  worden.  Der  neue  Herrscher  von  Rom  war  kein  Militär,  wohl 
aber  ein  bedeutender  Staatsmann.  Seine  Veranlagung  kam  somit  der  großen  Strö- 
mung der  Zeit  nach  der  furchtbaren  Ära  der  Bürgerkriege  entgegen,  der  Richtung 
hin  zum  'Frieden  auf  Erden'.  Nicht  ein  Welteroberer  wurde  also  der  Sieger  von 
Actium,  sondern  wie  ein  gleichzeitiges  Denkmal  ihn  preisend  nennt:  'der  Heiland 
des  Menschengeschlechtes',  der  vom  frommen  Glauben  der  Zeit  erwartet  wurde 
(vgl.  Vergil  Ed.  4  und  dazu  HLietzmann,  Der  Weltheiland,  Bonn  1909,  3  ff).  Die 
dreimalige  Schließung  des  Janusbogens,  die  nur  stattfinden  durfte,  wenn  im  ganzen 
Reich  zu  Wasser  und  zu  Land  der  Friede  herrschte,  und  die  Errichtung  des  Altars 
des  Kaiserfriedens  rechnete  der  neue  Herr  von  Rom  zu  den  größten  Taten  seines 
Lebens. 

14* 


212  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [207 

'Das  moderne  Völkerrecht  unterscheidet  sich  dadurch  von  dem  antiken,  daß 
uns  der  Friede,  den  Alten  dagegen  der  Krieg  als  der  normale  Zustand  erscheint' 
(KJNeumann).  Die  Kaiserzeit  ist  also  auch  in  dieser  Beziehung  das  Mittelglied  zwi- 
schen Altertum  und  Gegenwart,  und  der  Schöpfer  des  kaiserlichen  Römerstaates, 
nicht  der  Schöpfer  des  Christentums  ist  der  Vater  des  Gedankens  vom  Weltfrieden, 
den  die  Kirche,  wie  so  vieles,  vom  Staat  übernommen  hat. 

Über  die  Friedensstimmung  der  frühaugusteischen  Zeit  vgl.  PWendland,  Die  helle- 
nistisch-römische Kultur,  '^  Tübg.  1912,  142ff.  HLietzmann  a.  o.  O.  I3ff.  Vergils  vierte 
Ekloge  vom  Jahre  40  v.  Chr.,  diese  wundersame  Dichtung  mit  ihrem  'Sehnen  und  Hoffen 
einer  zertretenen  Welt'  und  mit  dem  Orakel  von  der  Geburt  eines  göttlichen  Kindes,  das 
zum  Heiland  der  Welt  berufen  ist,  stellt  die  früheste  und  tiefsinnigste  Formulierung  der 
hierhergehörigen  Gedanken  dar.  Der  puer  divinus  ist  Octavian  selber,  RCKukula,  Rom. 
Saekularpoesie,  Lpz.  1911,  77 ff.  Damals  sind,  soweit  es  nicht  schon  kurz  vorher  unter 
Caesar  geschehen  war,  im  Kaiserkult  die  religiösen  Titel  geprägt  bzw.  wiederbelebt 
worden,  die  im  Christentum  dann  eine  neue  Heimat  gefunden  haben:  PWendland,  Soter, 
ZNTW.  V  {1904)  335 ff.  UvWilamowitz ,  Die  griech.  Religion,  Jahrb.  des  Fr.  Deutschen 
Hochstifts,  Frankf.  a.  M.  1904,  23ff.  ADeißmann,  Licht  vom  Osten,  "'^  Tübg.  1909,  253ff. 
HHeinen,  Zur  Begründung  des  röm.  Kaiserkultes,  Klio  XI  {1911)  129 ff. 

Gleich  nach  der  Annexion  Aegyptens  trat  das  Reich,  gezwungen  durch  die  Heeres- 
reduktion, die  nach  Actium  erfolgte,  nach  außen  hin  in  die  Defensive.  Eine  Aus- 
nahme machten  allein  die  unglückliche  Expedition  des  Aelius  Gallus  in  das  'glück- 
liche' Arabien,  dessen  Reichtum  man,  mit  den  geographischen  Verhältnissen  völlig 
unbekannt,  überschätzte,  und  der  Einfall  nach  Aethiopien,  zwei  Expeditionen,  durch 
die  man  offenbar  den  neuen  aegyptischen  Landgewinn  nach  Süden  und  Osten  ab- 
zurunden und  die  nach  Osten  und  Süden  gerichtete  Handelspolitik  der  letzten  Ptole- 
mäer  fortzusetzen  gedachte.  Im  übrigen  bemerken  wir  den  Verzicht  auf  weiter- 
gehende Pläne,  wie  sie  Caesar,  vor  allem  was  Parthien  betrifft,  verfolgt  hatte. 

Mit  der  Einverleibung  Aegyptens  war  der  Ring  der  römischen  um  das  Mittel- 
meer gelagerten  Provinzen  geschlossen.  Rom  war  zum  Mittelmeerstaat  geworden, 
aber  das  Schwergewicht  lag  für  den,  der  den  Westen  bei  Actium  zum  Sieg  geführt 
hatte,  auf  Italien  und  den  romanisierten  Provinzen  des  Okzidents.  Jede  Eroberung 
in  der  Richtung,  in  der  einst  Alexander  gegangen  war,  verschob  den  Schwerpunkt 
des  Reiches  in  unerwünschter  Weise  nach  Osten.  So  zeigt  sich  nirgends  die  de- 
fensive Politik  des  neuen  Regimentes  deutlicher  als  in  der  orientalischen  Frage  des 
Römerstaates.  Die  Niederlage  von  Carrhae,  durch  die  sich  Parthien  die  Gleich- 
berechtigung errungen  hatte,  wurde  nicht  auf  dem  Schlachtfeld  gerächt,  sondern 
die  nationale  Ehre  wurde  durch  die  diplomatische  Aktion  vom  Jahre  20,  die  Heim- 
bringung der  erbeuteten  römischen  Feldzeichen,  als  wiederhergestellt  erachtet.  Da- 
mit aber  wurde  der  Euphrat  zur  Reichsgrenze  im  Osten  erhoben,  so  ungünstig  diese 
Grenze  auch  war,  und  aller  Streit  drehte  sich  fernerhin  nur  noch  um  den  Puffer- 
staat Armenien  —  ein  antikes  Polen  — ,  über  den  man  römischerseits  die  Ober- 
hoheit erstrebte.  Die  Klugheit  des  neuen  Herrschers  bewahrte  also  Rom  vor  den 
Gefahren  eines  Zweifrontenkampfes,  denen  es  nicht  gewachsen  war,  da  das  Heer, 
als  Festungsarmee  an  der  Peripherie  des  Reiches  untergebracht,  eine  ungemein 
lange  Grenze  zu  decken  hatte. 

Seit  dem  diplomatischen  Sieg  vom  Jahr  20  lag  Roms  Wetterseite  somit  eine 
Zeitlang  allein  im  Norden.  Hierher  hat  Octavian  durch  Jahre  hindurch  seine  aus- 
wärtige Politik  konzentriert,  aber  auch  hier  nicht,  um  große  Eroberungen  zu  machen, 
sondern  um  bessere  Grenzverhältnisse  herzustellen.    Wie  die  Schaffung  der  Rhein- 


207/208]  1.  Von  Augustus  bis  Diocletianus:  Augustus'  äußere  Politik  213 

grenze  Caesars  Werk,  so  ist  die  Gewinnung  der  Donau  als  Grenze  des  Reiches  - 
die  zu  diesem  Zweck  geführten  Kämpfe  finden  ihren  Abschluß  mit  dem  Feldzug  der 
kaiserlichen  |  Stiefsöhne  Tiberius  und  Drusus  vom  Jahre  15  -  Augustus'  erster  und 
größter  Erfolg  in  der  äußeren  Politik.  Als  er  seit  dem  Jahre  12  einen  Schritt 
weitergehen  wollte  und  die  ungünstige  Rhein-Donaugrenze  durch  die  Gewinnung 
der  Eibgrenze  und  die  Eroberung  Böhmens  mit  Hilfe  derselben  Männer,  erst  des 
Drusus  (12-9),  dann  des  Tiberius  (8—7  v.  Chr.  und  4—6  n.  Chr.),  verbessern 
wollte,  ist  er  noch  gründlicher  gescheitert  wie  einst  gegenüber  Arabien.  Durch  den 
pannonischen  Aufstand  (6-9  n.  Chr.)  und  vollends  die  Varusschlacht  (9  n.  Chr.) 
wurde  er  auf  die  ältere  Grenze  zurückgeworfen,  und  für  die  drei  Flußgrenzen  vor- 
nehmlich gilt  Augustus'  consiliiim  coercendi  intra  terminos  imperii  {Tac.  ann.  1 11), 
worin  bezüglich  der  äußeren  Politik  das  politische  Testament  des  ersten  Kaisers 
von  Rom  enthalten  ist. 

Neben  der  Betonung  des  Friedens,  der  im  Innern  und  nach  außen  dem  Reich, 
abgesehen  von  diesen  Grenzkriegen,  gebracht  worden  ist,  legt  Augustus  in  seinem 
selbstverfaßten  Tatenbericht  (dem  sogen.  Monumentum  Ancyranum)  Wert  auf  die 
durch  ihn  wiederhergestellte  Freiheit  des  Staates.  In  der  unmittelbar  vorhergehen- 
den Epoche  hatte  die  große  Kulturmacht  des  Ostens,  der  Hellenismus,  auch  Rom 
vollkommen  in  ihre  Bande  geschlagen,  und  Caesar  hat  dieser  neuen  Macht  auch 
den  Staat  opfern  wollen,  d.  h.  sein  Streben  ging  auf  eine  griechisch-römische  ßa- 
ciXeia  im  Stile  der  hellenistischen  Herrscher  des  Ostens,  aber  gesalbt  mit  demo- 
kratischem Öl.  Sein  Nachtreter  war  in  allem  und  jedem  Antonius,  der,  beschränkt 
auf  den  Osten,  ein  hellenistisch-orientalisches  Sultanat  im  Bunde  mit  der  letzten 
Ptoiemaeerin  aufzurichten  suchte.  Der  Sieger  von  Actium,  obwohl  als  Triumvir  in 
denselben  Bahnen  wandelnd,  wird  in  bewußtem  Gegensatz  hierzu  von  aristokrati- 
schen und  nationalrömischen  Tendenzen  beherrscht,  vor  allem  aber  von  einem  ängst- 
lichen Streben,  den  Zusammenhang  mit  der  republikanischen  Vergangenheit  nicht 
zu  zerreißen,  vielmehr  das  historische  Gewordensein  des  Staates  mit  seinen  neuen 
Ideen  in  Einklang  zu  setzen.  Nicht  ein  kosmopolitisches  Reich,  sondern  ein  national 
geschlossener  Römerstaat  sollte  den  Bau  bilden,  in  dem  die  hellenistische  Kultur 
auch  fernerhin  ihren  Sitz  hatte.  Das  Streben  Caesars,  der  gleichzeitig  demokrati- 
scher Parteiführer  und  ein  gelehriger  Schüler  des  Hellenismus  war,  lief  also  auf 
Nivellierung  hinaus,  Augustus'  System  dagegen  wurde  entsprechend  den  aristokra- 
tischen Tendenzen,  die  Roms  Geschichte  zu  allen  Zeiten  beherrscht  haben,  ein  sol- 
ches der  Abstufung. 

Ein  mehr  konservativ  gerichteter  Verfassungsschöpfer  wie  er,  mußte  dem  Senat, 
in  dem  die  Aristokratie  seit  Jahrhunderten  ihre  Hochburg  gehabt  hatte,  eine  Stelle 
anweisen,  die  der  früheren  Bedeutung  dieser  Körperschaft  gerecht  wurde.  Und 
nicht  anders  stand  es  mit  Italien,  dem  Stammland  des  neuen  Mittelmeerreiches,  das 
seit  dem  Bundesgenossenkrieg  im  Besitz  der  civitas  Romana  war,  gewissermaßen 
also  die  Stadtmark  von  Rom  darstellte.  So  ersetzte  Augustus  zwar  definitiv  die 
alte  Stadtverfassung  von  Rom  durch  eine  Reichsverfassung.  Aber  innerhalb  dieser 
Reichsverfassung  stand  Italien  an  bevorzugter  Stelle,  und  wie  Italien  über  den  Pro- 
vinzen, so  erhob  sich  über  der  Gesamtheit  der  cives  Romani  der  Senat,  dem  neben 
dem  neuen  Monarchen  eine  mitregierende  Rolle  zufiel.  Hierauf  beruht  das  eigent- 
lich Originelle  in  der  augusteischen  Verfassung,  die  man  sehr  richtig  ein  Kompromiß 
zwischen  caesarischer  Autokratie  und  sullanischem  Senatsregiment  genannt  hat. 
Zum  erstenmal  in  der  Weltgeschichte  begegnet  das  Bild  einer  Monarchie,  die  ver- 


214  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [208/209 

fassungsmäßig  in  ihrem  Wirkungskreis  beschränkt  ist,  zwar  nicht  von  einem  Parla- 
ment —  der  Gedanke  der  Volksrepräsentation  ist  dem  Altertum  nicht  gekommen  — , 
wohl  aber  von  einer  Körperschaft,  in  der  die  oberste  Schicht  der  Bürgerschaft, 
zunächst  hauptsächlich  aus  Italien,  später  aus  dem  Gesamtreich,  ihren  Sitz  hatte. 
Senatus  populusque  Romanus  waren  Jahrhunderte  lang  die  |  Zauberworte  gewesen, 
welche  die  Machtfaktoren  andeuteten,  die  vom  Strand  des  Tiber  die  Welt  beherrschten. 
Jetzt  trat  an  die  Stelle  die  Formel:  princeps  et  senatus,  der  Vertreter  der  Gesamt- 
bürgerschaft und  daneben  die  alte  regierende  Körperschaft,  die  von  der  ersten  an 
die  zweite  Stelle  rückte. 

Die  größten  Schwierigkeiten  bereitete  aber  der  Ausbau  der  neuen  Stellung  des 
princeps  civium.  Die  Umgestaltung  des  Konsulates  nach  dieser  Richtung  und  der 
Aufbau  der  neuen  Verfassung  auf  dieser  Magistratur,  woran  Octavian  offenbar  zu- 
nächst gedacht  hat,  ließ  sich  nicht  durchführen,  schon  mit  Rücksicht  auf  die  Kollegia- 
Htät  des  Amtes,  obwohl  oder  gerade  weil  der  'erste  Konsul'  des  Staates  seit  dem 
16.  Januar  27  mit  dem  ihn  über  seine  Umgebung  hoch  hinaushebenden  Titel  eines 
'Augustus'  belegt  worden  war.  So  geschah  in  der  Mitte  des  Jahres  23  der  ent- 
scheidende Schritt  mit  der  Niederlegung  des  jahrelang  bekleideten  Konsulats  und 
der  Übernahme  des  örtlich  unbegrenzten  imperium  proconsulare  malus  sowie  der 
tribunicia  potestas.  Durch  das  eine  erhielt  das  militärische  Oberkommando  des 
Princeps,  das  er  schon  seit  27  im  Anschluß  an  das  Notstandskommando  der  vorher- 
gehenden Zeit,  zunächst  auf  zehn,  später  auf  fünf  Jahre  besaß,  einen  genügenden 
legalen  Mantel,  durch  das  zweite  erfolgte  gleichzeitig  eine,  wenn  auch  geringe,  An- 
näherung an  die  caesarischen  Prinzipien.  Das  Volkstribunat  war  das  Palladium  der 
alten  Demokratie.  Mit  der  Übernahme  eines  Extraktes  aus  den  Rechten  des  Tri- 
bunenkollegiums wurde  äußerlich  die  Anknüpfung  an  die  demokratischen  Ten- 
denzen der  Vergangenheit  dokumentiert.  Der  Princeps  wurde  der  Schutzherr  der 
Plebs,  d.  h.  der  außerhalb  des  Senats  stehenden  Bürgerschaft,  eine  Art  demokra- 
tischer Bürgerschaftsvorsteher  neben  der  aristokratischen  Körperschaft.  Damit  war 
die  Zweiherrschaft  von  Princeps  und  Senat  zum  Abschluß  gebracht,  die  bereits  ihren 
deutlichen  Ausdruck  gefunden  hatte  in  der  Teilung  des  Reiches  in  ein  Herrschafts- 
gebiet des  Senats,  das  befriedete  'Reich  der  Mitte',  und  die  kaiserlichen  Grenz- 
provinzen mit  den  Standlagern  des  Heeres,  das,  abgesehen  von  der  afrikanischen 
Legion,  insgesamt  in  den  Händen  des  Princeps  verblieb.  Neben  dieser  seiner 
Würde  als  oberster  Kriegsherr,  aufgebaut  auf  dem  erwähnten  prokonsularischen 
Imperium,  war  die  Sonderstellung  Aegyptens  innerhalb  des  kaiserlichen  Herrschafts- 
gebietes die  eigentliche  Grundlage  des  neuen  Regiments.  Denn  wie  dort  die  bürger- 
liche und  militärische,  so  fand  Augustus  hier  in  dem  annektierten  Ptolemaeerstaat, 
der  unter  allen  antiken  Staatswesen  steuertechnisch  am  vorzüglichsten  organisiert 
war,  die  finanzielle  Basis  für  die  neugeschaffene  Stelle  des  Princeps.  Dieser  war 
wohl  im  Sinne  des  römischen  Staatsrechts  'nichts  als  ein  Beamter  mehr',  aber  in 
den  Provinzen,  vornehmlich  denen  des  Ostens,  wurde  er  sofort  als  der  Monarch 
von  Rom,  so  gut  wie  einst  lulius  Caesar,  aufgefaßt.  Dazu  trug  vor  allem  der  Um- 
stand bei,  daß  der  Princeps  in  Aegypten  als  Fortsetzer  des  autokraten  Systems  der 
Ptolemaeer  auftrat  und  als  divi  [Mi)  filiiis  zunächst  wieder  nur  im  Osten,  dann 
aber  auch  in  den  barbarischen  Provinzen  des  Westens,  in  Anknüpfung  an  die  in  der 
griechischen  Reichshälfte  gebräuchliche  Herrscherverehrung,  sich  Tempel  und  Al- 
täre errichten  ließ.  Nichts  aber  ist  bezeichnender  für  den  neuen  Herrn  von  Rom 
als  die  Tatsache,  daß  im  Provinzialkult  der  neue  Reichsgott  Augustus  nur  im  Verein 


209/210]  I.  Von  Aug^ustus  bis  Diocletianus:  Augustus'  innere  Politik  215 

mit  der  Göttin  Roma  von  Staatswegen  verehrt  werden  durfte,  daß  also  die  Dyarchie 
auch  in  den  Himmel  übertragen  wurde,  unter  Tiberius  sogar  in  Gestalt  einer  Mit- 
verehrung des  Senates. 

Aber  trotz  aller  formalen  Nebenordnung  der  mitregierenden  Körperschaft  trat 
doch  faktisch  eine  Unterordnung  ein,  schon  wegen  der  natürlichen  Überlegenheit 
des  Einzelregimentes  über  das  Körperschaftsregiment,  dann  infolge  der  höchst  un- 
gleichen Teilung  der  militärischen  Gewalt,  endlich  wegen  des  Einflusses,  den  der 
Princeps  auf  die  Zusammensetzung  des  Senates  ausübte,  ein  Problem,  um  dessen  | 
Lösung  Augustus  durch  Erfindung  höchst  komplizierter  Senatswahlverfahren  ver- 
geblich sich  bemüht  Iiat.  Der  Princeps  rückte  ganz  von  selbst  in  das  Zentrum  der 
neuen  Ordnung,  da  alle  Fäden  in  seiner  Hand  zusammenliefen:  er  wurde  'das  große 
Triebrad'  in  der  gewaltigen  Verwaltungsmaschine. 

So  gewann  Italien  einen  neuen  monarchischen  Beamten,  die  Provinzen  da- 
gegen einen  beamteten  Monarchen,  Aegypten  endlich  einen  Erben  der  hier  uralten 
Autokratie,  und  es  war  vorauszusehen,  daß,  wie  schon  seither,  so  auch  fernerhin 
die  Provinzen  und  schließlich  das  aegyptische  System  den  Sieg  davon  tragen  würden, 
so  sehr  sich  auch  Augustus  bemühte,  Italiens  Vorrangstellung  zu  erhalten.  Das 
zeigt  sich  in  nichts  mehr  als  in  der  augusteischen  Heeresordnung,  Nicht  nur  die  Art 
der  Eingliederung  des  römischen  Söldnerheeres,  das  die  sinkende  Republik  seit 
Marius  geschaffen  hatte,  in  die  allgemeine  Staatsordnung,  sondern  auch  die  Grund- 
sätze für  die  Rekrutierung  desselben  legen  Zeugnis  ab  von  der  bevorzugten  Stel- 
lung Italiens  und  des  Westens  in  der  neuen  Ordnung.  Das  römische  Westheer 
wurde  fast  doppelt  so  groß  gestaltet  wie  das  Ostheer,  und  abgesehen  von  den 
aegyptischen  und  bis  zu  einem  gewissen  Grad  auch  den  syrischen  Legionen  wurde 
das  eigentliche  Bürgerheer  fast  durchweg  aus  Italikern  ergänzt,  die  Auxiliartruppen 
wenigstens  von  römischen  Offizieren  geführt.  Im  übrigen  war  das  augusteische 
Offizierkorps  ein  Abbild  des  ganzen  Staates:  es  war  ständisch  gegliedert  wie  dieser 
Auf  dem  Offizierdienst  aber  ruhte  der  Reichsbeamtenstand,  besonders  der  ritterliche, 
die  ureigenste  Neuschöpfung  des  Princeps,  wodurch  erst  eine  rationelle  Provinzial- 
verwaltung  an  Stelle  der  republikanischen  Mißwirtschaft  trat. 

Während  Italien  durch  diese  neue  Heeres-  und  Beamtenordnung  politisch  ge- 
hoben und  im  Mittelpunkt  der  ganzen  Staatsorganisation  erhalten  wurde,  hat  mit 
der  Reichshauptstadt  Rom  eine  politische  Depossedierung  stattgefunden,  d.  h.  die 
Stadt,  von  der  das  ganze  Staatsgebilde  seinen  Ausgang  genommen  hat,  ist  der 
Selbstverwaltung  allmählich  entkleidet  worden.  Zum  Ersatz  aber  trat  eine  soziale  Für- 
sorge durch  Ausgestaltung  der  städtischen  Lebensmittelversorgung  sowie  des  Spiel- 
und  Sportwesens  ein,  die  jene  Entwicklung  angebahnt  hat,  wodurch  Rom  zur  urbs 
Sacra,  d.  h.  zur  'Kaiserstadt'  geworden  ist. 

Die  Kaiserstadt  war  seitdem  ein  großes  Versorgungshaus  und  Vergnügungslokal 
für  Proletarier  aus  aller  Herren  Länder.  Der  populus  Romanus  sank  zur  plebs  Ro- 
mana herab.  Die  Ernährung  der  Millionenstadt  aber,  die  ein  vieltausendköpfiges 
Drohnentum  beherbergte,  zehrte  an  den  Kräften  des  Reiches  und  hat  zu  jener  Um- 
bildung im  römischen  Vereinswesen,  zur  Fesselung  der  Bürger  an  ihre  Korpora- 
tionen und  Berufe,  mit  beigetragen. 

Neben  den  Massen  wurde  auch  den  höheren  Schichten  der  Gesellschaft  die  Für- 
sorge des  Kaisers  zuteil.  Er  suchte  durch  seine  Ehe-  und  Sittengesetzgebung  eine 
Regeneration  von  Staat  und  Gesellschaft  herbeizuführen  und  durch  Verbesserungen 
auf  dem  Gebiete  der  körperlichen  Erziehung  der  römisch-italischen  Jugend  aus  den 


215  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [210/211 

oberen  Ständen  ein  pflicht-  und  staatstreues  Offiziers-  und  Beamtentum  zu  erzeugen 
{MRostowzew,  Rom  Bleitesserae,  Klio  3.  Beiheft,  1905,  93). 

In  engstem  Zusammenhang  damit  stehen  die  religiösen  Reformen  des  Princeps, 
die  das  Volk  zur  Pflege  des  alten  Glaubens  sowie  der  hohen  Tugenden  der  Vor- 
fahren zurückführen  und  dadurch  für  die  Aufgaben  des  Kaiserstaates  brauchbar 
machen  sollte  {GWissowa,  Religion  u.  Kultus  d.  Römer,  ^ Münch.  1912,  7 3 ff.,  s.  auch 
Bd.  IP  265 ff.).  'Von  diesem  Augenblick  datiert  in  Europa  der  Bund  zwischen  Thron 
und  Altar'  (FCumont),  was  seit  dem  Jahre  12  v.  Chr.  in  der  dauernden  Vereinigung 
des  Oberpontiflkats  mit  dem  Principate  auch  äußerlich  zutage  tritt. 

Der  Romanismus  war  aber  seit  Actium  nur  scheinbar  der  Sieger.  Der  Hellenismus, 
durch  die  Annexion  Aegyptens  mächtig  gestärkt,  rang  sich  wieder  empor,  und  zwar 
nicht  der  reine  Hellenismus,  wie  er  in  der  Literatur  jener  Tage  im  Attizismus  uns 
entgegentritt,  sondern  der  Orientalismus,  der  nun  auf  allen  Gebieten  kulturellen 
Lebens  aus  den  Tiefen  zur  Oberströmung  zu  werden  strebte. 

Das  neue  Gebäude,  das  so  Augustus  in  halbhundertjähriger  Regierung  aus  den 
Trümmern  der  sinkenden  republikanischen  Welt  aufrichtete,  entbehrte  aber  der  | 
Krönung.  Die  traurigen  Verhältnisse  seines  Hauses  haben  verhindert,  daß  eine  Ver- 
erbung des  Principates  vom  Vater  zum  Sohn  eintrat.  Das  System  der  Auslese  durch 
Adoption,  zunächst  innerhalb  der  Familie,  seit  Nerva  unter  den  Besten  der  kaiser- 
lichen Umgebung,  ward  das  herrschende  Verfahren  und  hat  die  Erbmonarchie  in 
den  ersten  drei  Jahrhunderten  der  Kaiserzeit  nur  vorübergehend  aufkommen  lassen. 
Zunächst  blieb  die  Würde  so  wenigstens  innerhalb  der  iulisch-claudischen  Familie 
erhalten,  und  neben  dem  Senat,  der  schnell  bei  Seite  geschoben  und  nur  auf  das 
Totengericht  über  den  verstorbenen  Herrscher  beschränkt  wurde,  trat  mitwirkend  die 
Garde  auf,  die  seit  dem  Jahre  24  n.  Chr.  in  Rom  konzentriert  war,  später,  nach  dem 
Sturze  Neros,  auch  die  Legionen.  So  mußte  das  künstliche  Gebäude  des  Augustus 
schnell  zusammensinken  und  die  Militärmonarchie  das  Ende  sein,  wie  das  militäri- 
sche 'Vizekaisertum'  des  alleinigen  Gardepräfekten  Seianus  unter  dem  konstitutio- 
nellsten aller  römischen  Kaiser,  unter  Tiberius,  bereits  zeigte.  Der  Orient  stand  auch 
hier  schon  auf  der  Lauer. 

So  treu  Tiberius  (14-37)  in  jeder  Beziehung  an  dem  Programm  des  Augustus 
festgehalten  hatte,  so  gründlich  verließen  dasselbe  die  drei  weiteren  Herrscher  aus 
seinem  Hause.  Der  Geist  Caesars  lebte  in  diesen  wieder  auf.  In  die  äußere  Politik 
kam  wieder  ein  Streben  nach  Expansion,  wie  man  es  seit  den  Tagen  des  großen 
Diktators  nicht  gekannt  hatte.  Gaius  (37-41)  besetzte  im  Jahre  40  das  der  Festung 
Mainz  vorgelagerte  Germanenland.  Mauretanien,  der  Süden  Britanniens,  Thrakien,  ein 
an  die  Nordschweiz  angrenzender  Streifen  Landes  in  Süddeutschland  wurden  dem 
Reiche  unter  C 1  a  u  d  i  u  s  (4 1  — 54)  inkorporiert.  Raetien  und  Noricum,  seither  kaum  mehr 
'als  eine  Schutzzone  für  Italien',  wurden  zu  wirklichen  Provinzen  umgestaltet,  gleich- 
zeitig die  obere  Donau,  ähnlich  wie  der  Rhein  seit  Augustus,  durch  Errichtung  von 
Kastellen  zur  Militärgrenze  erhoben,  die  Brennerstraße  über  die  Alpen  ausgebaut 
(46/7).  Unter  N  e  r  o  (54  -  68)  wurde  die  Oberhoheit  Roms  über  das  bosporanische  Reich 
aufgerichtet,  und  die  staatsrechtliche  Stellung  Armeniens  zum  Reich  und  zu  Par- 
thien  erhielt  damals  dank  der  militärischen  Tätigkeit  Corbulos  ihre  definitive  Rege- 
lung: auch  Armenien  ward  ein  römischer  Klientelstaat. 

Und  ähnlich  ging  es  in  der  inneren  Politik:  auch  hier  ein  Zurückgehen  auf  die 
hellenistische  Monarchie  Caesars.  Die  Gewalt  des  Monarchen  wurde  stark  erhöht. 
Die  einzige  dem  Senat  verbliebene  Legion  (die  afrikanische)  wurde  dem  Kaiser  auch 


211 '212]  I.  Von  Augustus  bis  Diocletianus:  die  iulisch-claudische  Zeit  217 

noch  unterstellt.  Der  Einfluß  des  Ostens  auf  den  Westen,  der  künstlich  hintan- 
gehalten war,  stieg  wieder.  Die  Göttin  Roma  verschwand  aus  dem  Kaiserkult. 
Götter  Aegyptens  und  des  Orientes,  die  die  beiden  ersten  Kaiser  aus  Rom  ver- 
bannt hatten,  hielten  von  neuem  ihren  Einzug.  Mit  der  Isolierung  des  Römischen 
war  es  vorbei,  der  Austausch  wurde  stärker  denn  je.  Gaius  schuf  Neuerungen  auf 
dem  Gebiete  des  Steuerwesens  durch  Einführung  von  Gewerbesteuern,  wie  sie  bis 
dahin  nur  Aegypten  besaß.  Claudius  war  freigebiger  in  der  Austeilung  des  römi- 
schen Bürgerrechtes  und  des  Senatssitzes  an  Nichtitaliker,  namentlich  den  Galliern 
gegenüber.  Die  kaiserliche  Verwaltung  in  Rom  und  Italien  wurde  erweitert,  das 
städtische  und  italische  Bauwesen  bekam  einen  Zug  ins  Große,  der  an  die  Riesen- 
pläne lulius  Caesars  erinnert.  Der  Bau  eines  künstlichen  Hafens  an  der  Tiber- 
mündung bei  Ostia  wurde  begonnen,  und  wenn  auch  nicht  die  pontinischen  Sümpfe, 
wie  Caesar  geplant  hatte,  so  wurde  doch  der  Fucinersee  zu  entwässern  versucht. 
Und  gedenken  wir  noch  der  gigantischen  Bauwerke  und  Baupläne  Neros  in  Rom, 
zumal  nach  dem  großen  Brand  vom  Jahre  64,  so  sehen  wir  auch  hier  das  Reich 
in  den  Bahnen  des  Caesarismus  wandeln,  mit  dem  sich  gleichzeitig  der  breite  Strom 
des  Hellenismus  von  neuem  ungehemmt  über  Italien  ergoß.  Neros  Kunstreise  nach 
Griechenland  ist  mit  ein  Ausdruck  dieser  neuen  Strömung.  Nirgends  aber  arbeitet 
das  claudische  Regiment  so  sehr  ins  Große  wie  in  der  Konzentration  des  außer- 
städtischen Großgrundbesitzes  in  den  Händen  der  Kaiser.  Vererbung  und,  beson- 
ders unter  Nero,  Konfiskationen  im  größten  Umfang  bringen  weite  Strecken  pro- 
vinzialen  Landes  (für  Afrika  vgl.  Plin.  nat.  hist.  XVIII 35)  aus  dem  Besitz  der  Aristo- 
kratie, vor  allem  der  senatorischen,  in  die  kaiserliche  Gewalt  und  verschieben  die 
Machtverhältnisse,  nicht  nur,  im  Zentrum  des  Reiches,  von  Princeps  und  Senat  — 
die  wirtschaftliche  Kräftigung,  die  der  Principat  von  hier  aus  erfährt,  wird  sehr  bald, 
wie  das  zu  allen  Zeiten  zu  geschehen  pflegt,  in  politische  Macht  umgesetzt  —  son- 
dern auch  von  Stadt  und  Land  in  den  Provinzen. 

Das  erste  Jahrhundert  der  Kaiserzeit,  das  umschlossen  wird  von  dem  Sieg  von 
Actium  und  dem  Tode  Neros  (31  v.  Chr.  bis  68  n.  Chr.),  gehört  zu  den  großen  | 
Angelpunkten  der  Weltgeschichte.  Der  altgewordene  Römerstaat  erhielt  durch 
Augustus  seine  Neuordnung  auf  dem  politischen,  wirtschaftlichen,  sozialen  und  reli- 
giösen Gebiet,  die  Philosophie  der  Altvorderen  ward  durch  Seneca  zur  Religion 
der  Gebildeten.  Aber  gleichzeitig  ward  der  von  Jesus  von  Nazareth  ausgegangene 
neue  Glaube  in  die  Massen  hineingetragen  und  erhielt  seine  Weiterbildung  durch 
Paulus.  Mit  Arminius'Sieg  über  Varus  im  Teutoburger  Wald  reagierte  die  Germanen- 
welt des  Nordens  mit  ihren  besten  Bestandteilen  gegen  die  Unterwerfung  unter 
Rom  und  die  beginnende  Romanisierung.  Die  neuen  Mächte  also,  denen  die  Zu- 
kunft einst  werden  sollte,  Christentum  und  Germanentum,  traten  auf  den  Plan, 
während  kurz  vorher  der  Partherstaat  als  einziger  Großstaat  des  Orientes  die  An- 
erkennung durch  die  römischen  Caesaren  gefunden  hatte.  Damit  war  die  allgemeine 
Weltlage  und  die  dadurch  bedingte  Politik  der  Römer  nach  außen  hin  für  lange 
Zeit  gegeben.  Im  Innern  des  Römerreiches  aber  flutete  vom  Osten  her  die  helle- 
nistische Welle,  für  einige  Zeit  zurückgedämmt  durch  Augustus'  nationalrömische 
Tendenzen,  von  neuem  mächtig  gen  Westen  und  überschwemmte  das  staatliche  und 
kulturelle  Leben.  Mit  dem  Hellenismus  aber  kam  der  Caesarismus.  'Es  beginnt  der 
Kampf  des  dynastischen  Königtums  gegen  den  Beamtenprincipat':  UKahrstedt,  Kilo 
X  {1910)  294,  der  diese  Entwicklung  vorzüglich  an  den  Fortschritten  des  Frauen- 
münzrechtes  nachgewiesen  hat. 


218  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [212/213 

Die  Erhebung  des  Vespasianus  (69-79)  auf  den  Thron  bedeutet  eine  Reak- 
tion gegen  die  seitherige  caesaristische  Richtung  der  kaiserlichen  Politik,  und 
diese  erste  wie  alle  folgenden  Reaktionen  proklamieren  das  Zurückgehen  auf  die 
Grundsätze  des  Augustus,  vor  allem  in  der  inneren  Politik,  während  in  der 
äußeren  ein  Zurückschrauben  in  demselben  Maße  nicht  mehr  möglich  war.  An 
dem  Schöpfer  der  neuen  Dynastie  hat  man  gelegentlich  seinem  plebejischen  Ur- 
sprung entsprechend  mit  Recht  'etwas  Kleinbürgerliches,  ja  Philiströses'  hervor- 
gehoben. Aber  darüber  darf  nicht  vergessen  werden,  daß  Vespasian  Eigenschaften 
mitbrachte,  die  einem  Herrscher  des  Reiches  in  seiner  damaligen  bedrängten  Lage 
not  taten.  Wie  ein  sparsamer  Hausvater  hat  er  über  dem  Reiche  gewaltet  und  sich 
bemüht,  die  Finanzen  desselben  nach  der  neronischen  Mißwirtschaft  wieder  in  Ord- 
nung zu  bringen.  Nach  dem  auch  im  Geldausgeben  hochfeudalen  Gebahren  der 
Claudier  ist  das  Plebejertum  der  Flavier,  die  zum  erstenmal  ein  wirkliches  Volks- 
kaisertum aufzurichten  streben,  sehr  wohl  am  Platze.  In  Rom  werden  die  mit  maß- 
loser Verschwendung  errichteten  Kaiserbauten  Neros  durch  solche  gemeinnütziger 
Art  ersetzt,  im  Mittelpunkt  das  gewaltige  Amphitheater,  das  heute  noch  die  Erin- 
nerung an  diese  ersten  'demokratischen  Herrscher'  wacherhält.  In  den  Provinzen 
beginnt  von  jetzt  ab,  wie  neuerdings  sehr  wahrscheinlich  gemacht  worden  ist 
{MRostowzeiv,  Studien  zur  Gesch.  des  röm.  Kolonats,  Lpz.  1910,  321ff.,  379ff.),  die 
großartige  Organisation  der  kaiserlichen  Domänenverwaltung  nach  hellenistischem 
Vorbild  und  jene  umfangreiche  Domänengesetzgebung,  die  im  Dienste  der  kaiser- 
lichen Kolonen  und  zugunsten  einer  intensiven  Kleinwirtschaft  sich  betätigt.  Wie 
die  religiöse  Bewegung  jener  Zeiten,  so  steigt  auch  die  kaiserliche  Fürsorge  tiefer 
in  die  Massen  hinab.  Die  Anknüpfung  an  Augustus  tritt  am  deutlichsten  in  dem 
Kultus  des  Friedens  zutage.  Zu  der  Ära  Pacis  Augustae  auf  dem  Marsfeld  gesellt 
sich  jetzt  neben  dem  prächtigen  Forum  des  Augustus  der  vespasianische  Friedens- 
tempel. 

Abgesehen  von  Judaea,  dessen  gänzliche  Niederwerfung,  eine  Erbschaft  aus  der 
neronischen  Zeit,  im  Jahre  70  mit  der  Zerstörung  Jerusalems  erfolgte,  und  von 
Britannien,  dessen  Eroberung  Agricola  zu  einem  gewissen  Abschluß  brachte,  geht 
Vespasian  nur  höchst  zaghaft  nach  außen  hin  über  das  augusteische  Programm  | 
hinaus.  So  findet  am  Oberrhein,  bald  nach  der  Niederwerfung  des  Civilisaufstandes 
und  wohl  mit  Rücksicht  auf  die  Erfahrungen,  die  man  in  demselben  gemacht  hatte, 
eine  erneute  Grenzvorschiebung  in  die  rechtsrheinische  Ebene  bis  an  den  Fuß  des 
Schwarzwaldes  und  im  Süden  über  dieses  Gebirge  hinüber  in  der  Richtung  auf 
das  heutige  Rottweil  in  das  Gebiet  zwischen  Rhein-  und  Donauquellen  statt,  um 
Rhein-  und  Donaulager  in  nähere  Verbindung  miteinander  zu  bringen.  Was  Augustus 
einst  in  viel  großartigerer  Weise  durch  eine  Umfassung  der  Germanenstämme  von 
der  Nordsee  her  angestrebt,  aber  seit  der  Varusniederlage  definitiv  aufgegeben 
hatte,  das  beginnt  jetzt  Vespasian  in  seiner  vorsichtigen  Weise  am  entgegengesetzten 
Punkte,  mit  kleinem  Erfolge  zufrieden.  Nirgends  zeigt  sich  in  der  äußeren  Politik 
deutlicher  der  gewaltige  Abstand  zwischen  dem  großen  ersten  und  dem  kleinen 
zweiten  Augustus  Roms. 

Nach  der  kurzen  Alleinherrschaft  des  Titus  (79-81)  hat  aber  schon  Domi- 
tianus  (81—96)  überall  über  den  Vater  hinausgegriffen.  In  der  inneren  Politik 
hat  er  wieder  in  caesaristische  Bahnen  eingelenkt.  Mit  der  Annahme  des  Titels 
eines  censor  perpetuus  hat  er  mit  rauher  Hand  das  schwierige  Problem  der 
Senatsergänzung  beiseite  geschoben  und  die  nackte  Autokratie  proklamiert.   Nach 


213/214]  1.  Von  Augustus  bis  Diocletianus:  Flavier,  Traianus  219 

außen  hin  ist  er  an  der  Nordgrenze  auf  der  ganzen  Linie,  am  Rhein  seit  dem 
Chattenkrieg  (83),  an  der  Donau  mit  den  Kämpfen  gegen  Daker,  Sarmaten  und 
Sueben  in  die  Offensive  übergegangen  und  hat,  am  Rheine  wenigstens,  die  ge- 
ringe Reichserweiterung,  die  dem  Vater  gelungen  war,  durch  größeren  Landgewinn 
übertrumpft.  Nicht  nur  die  Einverleibung  der  Wetterau  durch  den  Chattenkrieg, 
sondern  auch  die  Gewinnung  der  Main-Neckarlinie  in  Süddeutschland  gehört  in 
seine  Regierung,  letzteres  wohl  gleichzeitig  mit  der  Umwandlung  des  Heeresbezirks 
Germania  in  die  beiden  Provinzen  Germania  inferior  und  superior  (um  90).  In 
Raetien  wurde  um  dieselbe  Zeit  die  Donau  überschritten  und  die  Schwäbische  Alb 
und  die  östlich  daran  anschließenden  transdanuvianischen  Gebiete  dem  Reiche  ein- 
verleibt. 

Aber  zum  zweitenmal  nimmt  der  Caesarismus  mit  der  Ermordung  des  'Tyrannen' 
im  Jahre  96  ein  Ende  mit  Schrecken.  Von  neuem  findet  durch  Nerva  (96-98)  die 
restitutio  libertatis  im  Sinne  des  augusteischen  Principates  statt,  diesmal  ganz  aus- 
schließlich auf  dem  Boden  der  inneren  Politik.  Nach  außen  hin  dagegen  knüpft 
Traianus  (98—117),  der  Offizier  auf  dem  Kaiserthrone,  dem  im  Jahre  98  die  Krieg- 
führung am  Rhein  zum  Sprungbrett  auf  den  Thron  wurde,  an  den  letzten  Flavier 
an.  In  Germanien  wird  nur  weiter  ausgebaut,  was  Domitian  begonnen  hat,  aber  an 
der  unteren  Donau  und  im  Orient  werden  Erfolge  erzielt,  wie  sie  kein  Kaiser  vorher 
aufzuweisen  hat.  Mit  Dakien  und  Arabien  werden  dem  Reich  neue  Provinzen  an- 
gegliedert. Schließlich  wird  der  Kampf  gegen  Parthien  begonnen  und  dadurch  deut- 
lich auf  Julius  Caesar  und  Alexander  zurückgegriffen.  Mesopotamien  und  Armenien 
werden  gewonnen.  Das  Reich  erhält  seine  größte  Ausdehnung,  und  diese  über 
alles  Maß  hinausgehende  Expansionspolitik  wird  getragen  von  dem  Vertrauen  des 
Senates,  da  gleichzeitig  im  Innern  der  augusteische  Principal  gewahrt  wird.  Seit 
dem  Jahre  114  führt  der  Herrscher  neben  seinen  Siegesbeinamen  offiziell  den  Titel 
eines  'Optimus',  und  felicior  Augusto,  melior  Traiano  wird  das  Geleitwort  für  jeden 
neuen  Herrscher  der  Zukunft.  Und  dabei  ist  Traian  der  erste  Kaiser,  der  in  der 
Provinz,  und  zwar  in  Spanien  geboren  war.  Keine  Provinzengruppe  des  Westens 
hatte  eine  so  schnelle  und  gründliche  Romanisierung  erfahren,  wie  die  spanische. 
Der  Beweis  hierfür  liegt  in  dem  starken  Hervortreten  der  Spanier  im  römischen 
Heere  im  Verlaufe  des  ersten  Jahrhunderts,  und  damit  parallel  geht  in  der  gleichen 
Epoche  die  Beherrschung  der  römischen  Literatur  durch  Männer  der  iberischen 
Halbinsel  (die  beiden  Seneca,  Lucanus,  Quintilian,  Martial  usw.).  'So  ist  es  kein  Zu- 
fall, daß  die  ersten  Provinzialen  auf  dem  Kaiserthron  Spanier  waren.'  (v.  Domaszewski.) 
Schon  seit  längerer  Zeit  ruhte  der  Schwerpunkt  des  Reiches  nicht  mehr  allein  auf 
Italien,  wie  Augustus  gewollt  hatte,  sondern  auf  dem  europäischen  Teil  der  okzi- 
dentalischen  Reichshälfte.  Italiens  Herrscherstellung  war  nach  jeglicher  Richtung 
beseitigt. 

In  glänzender  Weise  hatte  das  Kaiserregiment  in  diesen  ersten  150  Jahren  seine  Auf- 
gabe erfüllt,  die  Kultur  von  den  Küsten  des  Mittelmeeres  ins  Binnenland  hineinzutragen,  [ 
zumal  im  Westen,  wo  weite  kulturarme,  um  nicht  zu  sagen  kulturlose  Gebiete  —  denn 
solche  Gebiete  okkupierte  der  Römer  im  Grunde  nur  ungern  —  noch  vorhanden  waren. 
Die  hellenische  Kultur  war  Küstenkultur  um  das  Mittelmeer  herum  gewesen,  die  römische, 
getragen  von  einem  Staatswesen,  das  seinen  agrarischen  Grundcharakter  niemals  ganz  ab- 
gestreift hat,  war  Binnenlandskultur.  Das  zeigt  sich  vor  allem  bei  der  Erweiterung  des 
großen  Handelsgebietes,  dessen  Zentrum  seit  Alexander  das  Mittelmeer  war.  Weniger  zu 
Schiff,  wie  bei  dem  aus  der  Ptolemaeerzeit  überkommenen  arabisch-indischen  Handel  mit 
Gewürzen  und  Luxusgegenständen  von  Aegypten  aus  (MRostowzew,  Arch.  Pap.  III  [190S] 
306 ff.),  als  zu  Land  sind  neue  Verbindungen  mit  dem  Ausland  erschlossen  worden,   z.  B. 


220  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [214/215 

durch  Parthien  hindurch,  um  aus  China  den  kostbarsten  aller  Bekleidungsstoffe,  die  Seide, 
die  seit  Augustus  hoffähig  geworden  war,  zu  holen.  Der  Obergang  zum  Seeverkehr  auch 
mit  China  gehört  erst  der  Antoninenzeit  an;  vgl.  HNissen,  Bonn  Jb.  XCV  (1894)  Iff.  AHerr- 
mann,  Die  alten  Seidenstraßen  zwischen  China  und  Syrien  I,  WSieglin,  Quellen  und 
Forschungen  zur  alten  Geschichte  und  Geographie,  Heft  21,  Berl.  1910. 

lulius  Caesar  hatte  offenbar  —  ähnlich  wie  einst  im  Osten  die  Seleukiden  -  ein  großes 
Städtereich  und  eine  Städtekultur  als  Ziel  vor  Augen  und  hatte  nicht  nur  das  zivile,  son- 
dern auch  das  militärische  Proletariat  in  Massen  bei  seinen  Koloniegründungen  in  den 
städtearmen  Gebieten  verwendet.  Augustus  war  ihm  darin  gefolgt,  aber  zugleich  hatte  er 
in  der  Organisation  des  von  Caesar  neueroberten  Gallien  ein  in  der  Hauptsache  städteloses 
Gebiet,  ähnlich  dem  annektierten  Ptolemaeerstaat,  wo  ebenfalls  seit  alters  her  die  Stadt 
fehlte,  geschaffen.  Bald  war  man  auch  bei  der  Abfindung  der  verabschiedeten  Soldaten 
von  der  Landanweisung  meist  zur  Geldzahlung  übergegangen,  und  neben  die  Veteranen- 
kolonien traten  nun  die  aus  Peregrinen  durch  Bürgerrechtsverleihungen  geschaffenen 
Römerstädte,  Munizipien  und  Kolonien.  Mit  dem  Nachlassen  der  Deduktionen  von  Vete- 
ranen, die  doch  der  Ausdehnung  des  Kleinbesitzes  zu  gute  gekommen  waren,  stieg  nun 
gleichzeitig  die  längst  schon  seit  den  großen  Eroberungskriegen  der  Republik  vorhandene 
Tendenz  zur  Ausdehnung  des  Großbesitzes  an  Grund  und  Boden.  Unter  den  Momenten,  die 
dem  Latifundienbesitz  in  Italien  Vorschub  gewährten,  steht  an  erster  Stelle  die  Bestim- 
mung, daß  die  den  Provinzen  entstammenden  Senatoren  einen  bestimmten  Teil  ihres  Ver- 
mögens in  italischem  Boden  anzulegen  gehalten  waren.  So  kamen,  je  mehr  Provinziale 
Aufnahme  im  Senat  fanden,  um  so  mehr  ausländische  Großgrundbesitzer  nach  Italien  und 
umgekehrt,  in  ungleich  stärkerem  Maße  noch,  strebten  italische  Kapitalisten  nach  Groß- 
grundbesitzerwerb auf  dem  jungfräulichen  Boden  der  Provinzen,  besonders  in  Nordafrika, 
diesem  klassischen  Lande  des  agrarischen  Großbetriebs.  So  ist  ohne  Zweifel  der  Groß- 
grundbesitz 'einer  der  mächtigsten  Träger  der  nivellierenden  Zivilisation  der  Kaiserzeit  ge- 
wesen'. Vom  Munizipalverband  eximiert  waren  diese  Großgrundherrschaften  (saltus)  —  im 
Osten  zum  größten  Teil  aus  vorrömischer  Zeit  stammend  —  durch  das  ganze  Reich  zu 
finden,  und  ihre  Bewirtschaftung  erfolgte  nach  dem  gleichen  Grundschema,  wie  es  die 
hellenistische  Reichsverwaltung  ausgebildet  hatte,  allerdings  mit  Modifikationen  im  ein- 
zelnen, wie  sie  durch  die  historischen  und  lokalen  Verhältnisse  der  verschiedenen  Pro- 
vinzen bedingt  wurden.  Mit  dem  zunehmenden  Rückgang  des  Bauernstandes  und  der  in- 
folge des  langen  Friedenszustandes  unterbrochenen  Sklaveozufuhr  wurde  die  Einführung 
des  Kleinbetriebs,  das  Wirtschaften  mit  Kleinpächtern  {coloni)  auf  diesen  Latifundien  immer 
mehr  die  Regel,  die  trotz  allen  wohlgemeinten  Eingriffen  der  kaiserlichen  Gesetzgebung 
zu  ihren  Gunsten  zu  den  Großbesitzern  (possessores)  und  deren  Großpächtern  (conductores) 
mehr  und  mehr  in  das  Verhältnis  von  Hintersassen  kamen.  Wie  oben  (S.  218)  schon  an- 
gedeutet wurde,  ist,  nachdem  in  der  claudischen  Epoche  der  kaiserliche  Latifundienbesitz 
so  mächtig  gewachsen  war,  wahrscheinlich  die  Tätigkeit  der  Flavier  auf  diesem  Gebiet 
epochemachend.  Damals  wurde  nach  dem  Vorbild  der  ehemaligen  x^P«  ßaciXiKr)  in  den 
hellenistischen  Reichen  das  'Kaiserland'  mit  seinen  'Kaiserbauern'  (die  coloni  entsprechen 
den  Xaol  oder  yeuupfol  ßaciXiKoi  des  Ostens)  als  besonderer  Bestandteil  des  Staates  organi- 
siert und  reglementiert,  zunächst  ganz  deutlich  mit  dem  Bestreben,  dem  kleinen  Mann  und 
der  Kleinwirtschaft  aufzuhelfen.  Aber  die  Maßnahmen  der  Kaiser  haben  den  gegenteiligen 
Erfolg,  wie  beabsichtigt,  gehabt  und  nur  die  weitere  Feudalisierung  des  Staatswesens  ge- 
fördert. Denn  es  hat  sich  sofort  herausgestellt,  daß  in  dem  gewaltigen  Domänenreich 
die  kapitalkräftigen  Mittelmänner  zwischen  dem  Kaiser  und  seinen  Bauern,  Beamte  (Pro- 
kuratoren) sowohl  wie  Großpächter  (Konduktoren),  mächtiger  waren  als  die  Kolonen.  Die 
Entwicklung  ist,  trotzdem  Nerva  in  Italien  (vgl.  Cassius  Dio  LXVIII,  2,  1  und  die  sog.  Ali- 
mentarstiftungen  dieses  Kaisers,  die  nebenbei  auch  der  Hebung  des  landwirtschaftlichen 
Kredits  dienen  sollten)  und  Hadrian  in  den  Provinzen  in  intensivster  Weise  die  Bestrebungen 
der  Flavier  weiterverfolgten,  wieder  in  großkapitalistische  Bahnen  geraten,  und  schließlich 
ist,  als  im  zweiten  Jahrh.  das  brachliegende  Land  an  Umfang  immer  mehr  zunahm,  neben  | 
dem  Übergang  zur  Zwangspacht  der  Okkupation  durch  die  Großen  wieder  Tür  und  Tor 
geöffnet  worden,  selbst  dem  kaiserlichen  Grundbesitz  gegenüber  (Erlaß  des  Pertinax  bei 
Herodian  114,  6;  vgl.  MRostowzew  a.  a.  0.  391,  1).  Die  Folge  hiervon  war:  immer  zahl- 
reicher wurden  die  autonomen  saltus  oder  territoria  neben  den  Städten  und  bildeten  länd- 
liche Verwaltungsbezirke  neben  den  städtischen.  Die  possessores  aber  bekamen  für  die  Steuern 
und  Rekrutenkontingente  ihrer  Gebiete  obrigkeitliche  Befugnisse  ähnlich  denen  der  Stadt- 


215216]     I.  Von  Augustus  bis  Diocietianus:  Kultur  der  flavisch-traianischen  Zeit  221 

magistrate.  Das  platte  Land  trat  so  neben  die  Städte,  und  die  Kultur  wurde  stellenweise 
wieder  ländlich  (vgl.  MWeber,  Die  sozialen  Gründe  des  Untergangs  der  antiken  Kultur,  Die 
Wahrheit  Nr.  63  [JS96]  57 ff.;  Handwörterbuch  der  Staatswiss.  I',  1909,  54,  58,  71,  179 f.). 
Ein  tiefer  Riß  ging  durch  diese  Kultur  wie  durch  jede  Hochkultur.  In  den  Oberschichten 
machte  sich  ein  Feudalismus  sondergleichen  breit,  auf  den  bereits  Tacitus  anspielt,  wenn 
er  das  iulisch-claudische  Säkuluni  als  die  Glanzzeit  der  römischen  Aristokratie  bezeichnet, 
und  den  ThMommsen  mit  den  Worten  charakterisiert:  'das  Rom  der  augusteischen  und  der 
claudischen  Zeit  erinnert  vielfach  an  das  der  Päpste  und  der  Kardinäle  des  sechzehnten 
Jahrhunderts;  das  Kaiserhaus  war  in  der  Tat  nur  das  erste  unter  vielen  strahlenden  Ge- 
stirnen'. Darunter  lebte,  infolge  der  fortgesetzten  Verschlechterung  der  ökonomischen  und 
rechtlichen  Stellung  der  Kolonen,  eine  gedrückte  Bevölkerungsklasse,  die  schließlich  tiefer 
stand  als  die  Kleinbürger  der  Stadt  und  die  die  Kleinbauern  des  Landes  und  die  zusammen- 
schwindende Unterschicht  der  rechtlich  Unfreien  allmählich  ersetzte.  Daß  Traian  zugunsten 
seiner  glänzenden  auswärtigen  Politik  die  finanzielle  und  militärische  Leistungsfähigkeit 
des  Reiches  unstreitig  überspannt  hatte,  traf  diese  Elemente  am  härtesten.  Aber  auch  an 
den  Städten  zeigte  sich  der  beginnende  Niedergang.  Die  Zerrüttung  der  städtischen  Fi- 
nanzen führte  an  manchen  Orten  zur  Einsetzung  staatlicher  Kommissare  {curatores  rei 
publicae)  zur  Ordnung  des  Gemeindehaushaltes.  Damit  aber  wurde  die  Axt  gelegt  an  die 
Autonomie  der  Kommunen,  und  eines  der  wichtigsten  Grundprinzipien  getroffen,  auf  denen 
die  Blüte  des  Reiches  ruhte.  Die  sich  selbst  verwaltenden  Einzelgemeinden  stellten  ein 
System  örtlicher  Dezentralisation  dar,  das  nun  zugunsten  einer  immer  mehr  zunehmenden 
Zentralisation  durchbrochen  wurde.  Alles  dies  sind  Momente,  welche  beweisen,  daß  der 
traianischen  Zeit  bei  allem  Glanz  nach  außen  und  auf  manchen  Gebieten  der  inneren  Ver- 
waltung, z.  B,  im  Bauwesen  —  die  lange  Reihe  der  römischen  Kaiserfora  erhielt  ihren  Ab- 
schluß und  ihren  Höhepunkt  mit  der  Erbauung  des  Forum  Traianum  — ,  bereits  Anzeichen 
des  beginnenden  Verfalls  anhafteten. 

Dazu  kommt  nun  noch,  daß  unter  Traian  zum  erstenmal  das  Christentum,  zwar  nicht 
als  eine  Macht,  wohl  aber  als  ein  in  Betracht  zu  ziehender  Faktor  im  Staate  sich  bemerk- 
bar machte.  Nicht  nur  für  das  Judentum,  sondern  auch  für  das  vom  Boden  Palästinas  aus- 
gegangene Christentum  war  die  Zerstörung  Jerusalems  im  Jahre  70  ein  Ereignis  von 
weltgeschichtlicher  Bedeutung  gewesen.  Das  Judentum,  das  letzte  dem  internationalen 
Hellenismus  als  geschlossene  Nationalität  und  ebenso  geschlossene  Religionsgemeinschaft 
gegenüberstehende  Volkstum,  war  seitdem  seines  politischen  und  religiösen  Zentrums  be- 
raubt. Aber  gleichzeitig  hatte  das  Christentum  seine  enge  lokale  Basis  verloren.  Das 
Judenchristentum  trat  mit  fortschreitender  Entwicklung  hinter  dem  Heidenchristentum  zu- 
rück. Dieses  aber  strebte  über  Kleinasien,  das,  ein  altes  Land  tiefreligiöser  Erregung,  dem 
Christentum  gegenüber  am  empfänglichsten  sich  zeigte,  hinweg  nach  dem  Westen  und 
fand  in  Rom  selbst  einen  Mittelpunkt.  'Der  Todestag  Jerusalems  ward  sozusagen  der  Ge- 
burtstag des  Papsttums.'  Der  neue  Glaube  aber  mußte  sehr  bald  mit  der  Staatsgewalt  in 
Konflikt  geraten,  obwohl  Jesus'  Reich  nicht  von  dieser  Welt  war  und  seine  Weisung,  dem 
Kaiser  zu  geben,  was  des  Kaisers  ist  und  Gott,  was  Gottes  ist,  mit  Recht  nur  'der  Aus- 
druck des  extremsten  Indifferentismus  gegenüber  dem  Staate'  genannt  worden  ist.  In  dem 
Briefwechsel  des  Plinius  mit  Kaiser  Traian  wird  zum  ersten  Male  das  gewaltige  Problem 
Staat  und  Kirche  behandelt,  das  von  nun  ab  nicht  wieder  aus  der  Weltgeschichte  ver- 
schwinden sollte.  Der  prinzipielle  Gegensatz  des  antiken  Staates,  der  nur  nationale  oder 
wenigstens  staatlich  rezipierte  Götter  anerkennt  und  in  dem  Kaisergott  das  Erscheinen  der 
Götterwelt  auf  Erden  verehrt,  und  des  neuen  nach  Universalität  strebenden  Glaubens  mit 
seinem  außerweltlichen  einen  Gott,  der  an  alle  Nationen  ohne  Unterschied  sich  wendet, 
wurde  scharf  empfunden,  aber  trotzdem  eine  höchst  milde  Praxis  empfohlen.  Von  vorn- 
herein verzichtete  also  die  römische  Regierung  darauf,  die  dem  Judentum  seit  langem 
gewährte  Schonung,  ja  zeitweise  Privilegierung  auch  dem  Christentum  zu  gute  kommen 
zu  lassen.  Offenbar  war  die  Zahl  derer  zu  groß  geworden,  die  außerhalb  der  allgemeinen 
Staatsgesetze  gestellt  zu  werden  wünschten.  Aber  andererseits  erschienen  die  Christen  | 
nicht  als  unmittelbar  politisch  gefährlich.  So  wurde  das  schwierige  Problem  von  dem 
Militär  auf  dem  Kaiserthrone  nicht  gelöst,  sondern  nur  vertagt.  Die  romische  Welt  war 
noch  nicht  reif  dafür;  der  Hellenismus  und  der  Orientalismus  mußten  beide  Mächte,  Staat 
und  Kirche,  erst  vollkommen  durchdringen.  Daher  war  es  wichtig,  daß  in  derselben  Zeit 
das  Griechentum  sich  von  dem  Tiefstand  zu  erheben  begann,  in  den  es  durch  die  Rich- 
tung des   Augustus   auf  das   Okzidentalische   geraten   war.    Zwar  gelangte   die   lateinische 


222  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [216 

Literatur,  seit  dem  Tode  des  Augustus  der  älteren  Schwester  fast  ebenbürtig,  unter  Traian 
mit  Tacitus  auf  den  Höhepunkt.  Aber  wie  in  der  Religion,  so  herrschte  in  der  Kunst  der 
Osten.  Apollodoros  von  Damaskus  wurde  der  Erbauer  des  Traiansforum  und  der  Traians- 
säule,  die  in  ihren  Bildern  uns  erzählt  von  den  Großtaten  des  letzten  von  caesarischem 
Geist  erfüllten  Herrschers,  so  recht  das  Wahrzeichen  dieser  größten  Epoche  römischer 
Kaisergeschichte. 

Mit  Hadrianus'  (117 — 138)  Thronbesteigung  setzt  wieder  eine  Reaktion  ein, 
die  ungemein  verschärft  wird  durch  den  Unterschied  der  beiden  Persönlichkeiten^ 
die  im  Jahre  117  einander  auf  dem  Throne  ablösen.  Im  Gegensatz  zu  allen  früheren 
Reaktionen,  die  sich  auf  das  Gebiet  der  inneren  Politik  beschränkt  hatten,  greift 
die  diesmalige  auch  auf  die  Haltung  gegenüber  dem  Ausland  hinüber.  Die  traianischen 
Eroberungen  ins  Parthergebiet  hinein  werden  sofort  zurückgegeben,  und  bei  Dakien 
hat  nur  die  schon  zu  weit  vorgeschrittene  römische  Kolonisation  und  wahrschein- 
lich auch  der  Goldreichtum  der  dakischen  Berge  den  neuen  Herrscher  von  dem 
gleichen  Schritt  zurückgehalten.  Deutlich  ist  das  Streben  erkennbar,  auf  die  rein 
defensive  Politik  und  die  Dreistromgrenze  des  greisen  Augustus  zurückzugehen, 
höchstens  das  seit  Nero  beliebte  Grenzklientel-Staatensystem  weiter  auszubauen, 
besonders  an  der  Donaugrenze.  Nicht  Krieg,  sondern  Friede  ist  wieder  die  Losung, 
und  gleichzeitig  wird  Benutzung  des  Friedenszustandes  zur  Kulturarbeit  im  Innern 
durch  Reformen  aller  Art  gepredigt,  gestützt  auf  eine  Allgegenwart  des  Herrschers 
durch  Reisen  im  Reich,  in  einem  Umfang,  wie  sie  seit  Augustus  kein  Kaiser  be- 
trieben hatte.  Dem  Offizier  folgt  wieder  der  Staatsmann  in  der  Herrschaft,  dazu 
eine  Persönlichkeit,  die  mit  praktischer  Klugheit  als  echtes  Kind  der  Zeit  ein  eigen- 
tümlich romantisch-mystisches  Wesen  verbindet,  und  stark  zum  Hellenismus  neigt, 
der  'Graeculus'  auf  dem  Thron.  Neben  Rom,  wo  ein  Bauwerk,  ähnlich  den  präch- 
tigen Kaiserfora  der  vorhergehenden  Epoche,  der  Doppeltempel  der  Venus  und 
Roma,  die  Erinnerung  an  die  neue  Regierung  dauernd  wach  hält,  ist  Athen  die 
Lieblingsstadt  dieses  kaiserlichen  Dilettanten,  wo  ein  Neu-Athen  sich  erhebt,  die 
Hadrianstadt  neben  der  alten  Theseusstadt.  Trotz  aller  äußerlichen  Anknüpfung  an 
Augustus  wird  aber  dessen  nationalrömischer  Principat  und  der  Primat  des  Okzi- 
dents nun  definitiv  überwunden.  Der  Hellenismus  hat  seine  nivellierende  Arbeit 
geleistet.  Aus  dem  imperium  Romanum  war  das  internationale  Weltreich  geworden. 
Was  Caesars  Geist  auf  einmal  weltstürmerisch  zu  erreichen  sich  unterfangen  hatte, 
das  hat  die  Zeit  langsam  und  still  geschaffen.  Das  äußert  sich  nun  auf  allen  Ge- 
bieten, in  der  Politik  und  im  Recht,  in  der  Literatur  sowohl  wie  in  der  Religion  und 
der  Kunst.  Das  Reich  ruht  seit  Hadrian  gleichmäßig  auf  seinen  beiden  Hälften,  der 
westlichen  und  der  östlichen.  Der  Form  nach  wird  der  Principat  erhalten,  aber  ge- 
sprengt wird  er  durch  die  starke  Individualität  des  neuen  Throninhabers  und  seine- 
philosophische  Auffassung  der  höchsten  Würde,  endlich  durch  die  Steigerung  des 
theokratischen  Moments  im  Kaisertum.  Der  erste  Kaiser  mit  dem  Philosophenbart 
bringt  das  Herrscherideal  der  Stoiker,  die  im  vorhergehenden  Jahrhundert  so  lange 
in  der  Opposition  gestanden  hatten,  zum  Siege.  Die  Angleichung  des  Kaisergottes 
an  den  höchsten  Griechengott  und  seine  Benennung  als  'OXu)aTTioc,  als  TTaveXXnvioc 
und  'GXeuGepioc  zeigt,  daß  die  griechische  Renaissance  des  zweiten  Jahrhunderts 
auch  der  Politik  und  der  Religion  das  Gepräge  gegeben  hat.  Das  hellenistische 
Gottkönigtum  ist  auf  einem  ersten  Höhepunkt  angelangt  und  bringt  zum  ersten  Mal 
eine  gewisse  Einheit  in  die  Vielheit  der  griechisch-römischen  Götterwelt.  Und  der 
Steigerung  der  monarchischen  Idee  geht  parallel  die  innere  Ausgestaltung  des  uni- 


216/2171  '•  ^0"  Augustus  bis  Diocletianus:  Hadrians  Reformen  223 

versalen  Weltreiches,  die  [getragen  wird  von  dem  Gedanken  des  ewigen  Weltfriedens 
und  einer  Völkerbeglückungspolitik  durch  'ein  Regiment,  das,  wie  die  Herrschaft 
des  Zeus  selbst,  als  ein  wahrhaft  fürsorgliches  über  den  Untertanen  waltet,  auf 
nichts  anderes  bedacht,  als  für  ihr  Wohl  zu  sorgen  und  in  möglichst  großem  Um- 
fang Glück  unter  ihnen  zu  verbreiten';  vgl.  JKaerst,  Studien  zur  Entwickelung  und 
theoretischen  Begründung  der  Monarchie  im  Altertum,  Hist.  Bibl.  VI  {1898)  93. 
Unter  dem  Einfluß  der  Stoa  steht  auch  die  soziale  Gesetzgebung  der  hadrianischen 
Zeit,  die  weit  hinausgeht  über  das,  was  einst  Augustus  in  dieser  Richtung  getan 
hatte  (s.  0.  S.  215f.).  In  dieser  Zeit  liegen  die  Anfänge  eines  Sklavenrechts  {Vita 
tiadr.  18),  und  man  hat  nicht  mit  Unrecht  davon  gesprochen,  daß  damals  die  Idee 
der  allgemeinen  Menschenrechte  zum  erstenmal  im  Staate  und  in  der  Gesetzgebung 
Platz  zu  greifen  begonnen  habe.  Diese  Tendenz  bestimmt  auch  die  umfangreiche 
Reformtätigkeit  des  Kaisers,  die  in  der  Gesetzgebung  und  in  der  Verwaltung  des 
Reiches  die  neuen  Grundsätze  des  philosophischen  Absolutismus  verwirklicht. 

Im  Vordergrund  steht  eine  in  den  Anfang  der  Regierung  fallende  Heeresord- 
nung, die  selbst  in  den  Legionen  für  die  Gemeinen  durch  allgemeine  Anwendung 
der  örtlichen  Aushebung,  wie  sie  zuerst  in  Aegypten,  dann  auch  in  Syrien  schon 
früher  im  Brauch  war,  die  Provinzialisierung  des  Heeres  und  die  Annäherung  an 
die  umwohnende  Zivilbevölkerung  herbeiführt.  Gleichzeitig  wird  das  Offizierkorps, 
wie  das  daraus  hervorgehende  Beamtentum  nicht  nur  wie  seither  aus  Italien  und 
den  romanischen  Provinzen  des  Westens,  sondern  auch  aus  dem  anderssprachigen 
Osten  ergänzt.  Hierzu  kommt  eine  besonders  sorgsame  Pflege  der  römischen 
Disziplin  und  der  römischen  Tradition.  Hadrians  Ziel  ging  doch  dahin,  auf  diese 
Weise  die  Kultur  bis  an  die  Reichsgrenzen  heranzutragen.  Aber  die  Masse  der 
Dienenden  war  zu  groß  gegenüber  der  dünnen  Oberschicht  der  gebietenden  Offi- 
ziere und  Beamten,  und  die  Assimilationskraft  des  Römertums  sank  gerade  in  diesen 
Zeiten  des  zweiten  Jahrhunderts  ganz  ungemein.  So  ist  der  Erfolg  der  hadriani- 
schen Heeresreformen  ein  anderer  geworden,  als  der  Kaiser  gedacht  hatte.  Durch 
die  Provinzialisierung,  der  durch  die  Schöpfung  der  sogenannten  numeri  aus  der  iu- 
ventus  der  Grenzbevölkerung  eine  Barbarisierung  parallel  geht,  wird  das  Heer  der 
Kraft,  auf  die  Umgebung  romanisierend  zu  wirken,  beraubt,  und  so  ist  naturgemäß 
die  Provinzialisierung  des  Reiches  die  Folge  dieser  Maßregel  gewesen  und  damit 
das  spätere  Hervortreten  provinzialer  Sonderreiche.  Mit  der  Provinzialisierung  des 
Heeres  verbindet  aber  Hadrian  noch  eine  andere  Neuerung,  die  nur  aus  seinem  Traum 
vom  ewigen  Völkerfrieden  sich  erklären  läßt:  die  Umwandlung  der  von  Domitian 
zuerst,  und  zwar  zur  Stütze  seiner  Offensive,  also  nach  militärischen  Gesichtspunkten 
in  Anwendung  gebrachten  Grenzwege  und  Grenzsperren  {limites)  in  geradlinige, 
durchaus  schematisch  angelegte  Grenzmarkierungen  teils  offener  (so  im  Orient), 
teils  befestigter  Art  (im  Okzident:  Palisaden,  Wälle,  Gräben,  je  nach  der  Landes- 
natur) und  die  Hinausverlegung  der  in  vorderster  Linie  stehenden  Grenztruppen 
unmittelbar  hinter  diese  Limites  in  einer  langen  Kordonstellung,  die  die  Truppen 
auf  die  Funktion  einer  Grenzpolizei  herabdrückt.  Hand  in  Hand  damit  geht  die  Be- 
gründung bürgerlicher  Gemeinden  auch  in  den  Grenzgebieten  rings  um  das  Reich, 
oft  neben  den  großen  militärischen  Grenzlagern  an  Stelle  der  seitherigen  quasi- 
munizipalen bürgerlichen  Niederlassungen  {canabae),  also  die  Verbreitung  des  Zivil- 
elementes und  der  bürgerlichen  Kultur  bis  an  die  äußersten  Enden  des  Reiches. 

Auf  dem  Gebiete  der  Zivilverwaltung  hat  der  neue  Herrscher,  der  nicht  nur  im 
Gegensatz  zu  den  unter  Traian  herrschenden  Militärs,  sondern  auch  im  Gegensatz 


224  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [217/218 

2um  Senat  emporgekommen  war,  von  vornherein  sein  Augenmerk  auf  die  Heran- 
ziehung der  Männer  des  zweiten  Standes  gerichtet.  Diese  sind  damals  in  das  kaiser- 
liche Kabinett,  das  seit  Claudius  bestand  und  zunächst  ausschließlich  in  den  Händen 
der  Freigelassenen  sich  befand,  definitiv  eingezogen  und  haben  seitdem  —  an  der 
Spitze  die  praefecti  praetorio  —  neben  den  Senatoren  in  dem  jetzt  im  Dienste  der 
Rechtspflege  neuorganisierten  Staatsrat  {consilium  principis)  als  Mitglieder  ihren 
Sitz.  Neben  der  Ersetzung  des  augusteischen  Principates  durch  den  [  philosophischen 
Absolutismus  und  der  Schöpfung  einer  neuen  Heeresordnung  ist  die  Hebung  des 
Ritterstandes  und  der  ritterlichen  Beamtenlaufbahn  Hadrians  Hauptwerk.  Das  be- 
deutet die  Weiterbildung  des  von  Augustus  geschaffenen  Beamtenstaates  in  der 
Richtung  der  hellenistischen  Reichsverwaltung. 

Ganz  im  hellenistischen  Fahrwasser  bewegt  sich  auch  die  umfangreiche  Tätig- 
keit dieses  Kaisers  auf  dem  Gebiete  der  kaiserlichen  Domänenverwaltung,  die  das 
von  den  Flaviern  Begonnene  weiter  ausbaut,  vgl.  hierzu  den  durch  neue  Papyrus- 
funde bekannt  gewordenen  Gnadenerlaß  Hadrians  zugunsten  der  aegyptischen  Ko- 
lonen  bei  EKornemann,  Pap.Giss.  I,  1,  Lpz.  1910,  4-7  {UWilcken,  Chrestom.  351, 
352)  und  MRostowzew  a.  a.  0.  175ff.,  auch  337 ff. 

Auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung  und  des  Rechtes  wurde  epochemachend 
die  Tätigkeit  des  Salvius  lulianus.  Er  hat  im  Auftrag  des  Kaisers  vor  dem  Jahre 
129  das  Edikt  des  Praetor  urbanus  und  als  Anhang  dasjenige  der  kurulischen  Ädilen 
unter  dem  Titel  des  Edictum  perpetuum  neu  redigiert  [OLenel,  Das  edictum  per- 
petuum^,  Lpz.  1907).  Nach  dem  Abschluß  dieser  ersten  großen  Rechtskodifikation 
hat  der  große  Jurist  dann  sein  bedeutendes  Werk  Digestorum  libri  XC  in  Angriff 
genommen,  das  der  erste  der  großen  juristischen  Kommentare  des  zweiten  und 
dritten  Jahrhunderts  ist. 

Die  Herrscher  des  zweiten  Jahrh.  wandeln  in  den  Bahnen  Hadrians,  der  mit 
Recht  der  zweite  Begründer  der  Monarchie  genannt  worden  ist.  Speziell  Anto- 
ninus  Pius  (138—161)  verhält  sich  zu  seinem  Vorgänger  etwa  wie  Tiberius  zu 
Augustus.  Wie  Tiberius  hat  Pius  nur  ausgebaut,  was  der  Vorgänger  begonnen 
hatte.  Aber  unter  ihm  geriet  die  germanische  Völkerwelt  schon  in  Bewegung,  und 
unter  der  Samtherrschaft  des  Marcus  Aurelius  und  Lucius  Verus  (161  —  169) 
trat  der  für  Rom  ungünstigste  Fall  ein,  daß  im  Osten  und  im  Norden  fast  gleich- 
zeitig Feinde  abgewiesen  werden  mußten.  Die  Parther-  und  Germanenkriege  unter 
dieser  Regierung  bedeuten  die  erste  schwere  Krisis,  in  der  das  neue  hadrianische 
System  der  Grenzabschlüsse  seine  Probe  zu  bestehen  hatte.  Verus  übernahm  die 
Verteidigung  des  Ostens.  Den  Schutz  des  Westens  übernahmen  beide  zusammen,  dann, 
nach  dem  frühen  Tod  des  Mitherrschers,  Marcus  allein  (169-180).  Zu  der  äußeren 
Not  kam  die  innere,  das  Auftreten  der  Pest  und  im  Gefolge  derselben  eine  furcht- 
bare Hungersnot,  die  seit  166  von  Ost  nach  West  das  Reich  durchzogen:  ein  Vor- 
spiel der  furchtbaren  Nöte  des  dritten  Jahrh.  Die  Entblößung  der  Donaugrenze  von 
Truppen  durch  Abkommandierung  größerer  Detachements  nach  Osten  zu  dem  dort 
ausgebrochenen  Partherkrieg  lud  die  nordischen  Barbaren  geradezu  zur  Invasion 
ins  Reich  ein.  Ostgermanische  Völkerschaften  gingen  ein  Bündnis  ein  und  über- 
schritten die  Reichsgrenzen.  Die  'Völkerwanderung'  begann  schon  damals,  nicht  erst 
375.  Das  hadrianische  Grenzabschlußsystem  aber  offenbarte  sich  in  seiner  Un- 
brauchbarkeit  nirgends  gründlicher  als  an  der  mittleren  Donau,  wo  durch  das  Hinein- 
ragen des  Sarmatenlandes  (in  der  Theißebene)  gleich  einem  Keil  in  römisches 
Reichsgebiet  zwischen  Pannonien  und  Dakien  ähnlich  ungünstige  Grenzverhältnisse 


218/219]  I.  Von  Augustus  bis  Diocletianus:  die  Antoninenzeit  225 

bestanden  wie  in  Germanien  zwischen  dem  Rheinknie  bei  Basel  und  der  Donau- 
quelle vor  der  Eroberung  des  Decumatenlandes  durch  die  Flavier.  Die  früheren 
Regierungen  hatten  durch  Herstellung  von  Klientelverhältnissen  mit  den  Völkern 
innerhalb  des  böhmisch-mährischen  Gebirgsvierecks  (Quaden  und  Marcomanen) 
sowie  mit  denjenigen  in  der  Theißebene  (Jazygen)  und  an  der  unteren  Donau  (Roxo- 
lanen)  die  Gefahren,  die  hier  drohten,  zu  beschwören  gesucht,  und  Hadrian  hatte 
diese  Klientelstaaten  in  Verbindung  mit  seinem  Limessystem  gesetzt.  Aber  auch 
diese  Maßregeln  erwiesen  sich  als  vollkommen  ungenügend,  als  die  Völkermassen 
hinter  dem  schützenden  Gebirgswall  in  Bewegung  gekommen  waren  und  fortgesetzt 
von  Norden  her  auf  die  römischen  Klientelstaaten  drückten.  Als  vorübergehend 
sogar  Dakien  von  der  Völkerwelle  überschwemmt  wurde,  hat  Kaiser  Marcus  seit 
171  noch  einmal  in  einer  kräftigen  Offensive  das  einzige  Heil  des  Staates  erblickt 
mit  dem  Ziel,  jenseits  der  mittleren  Donau  zwei  neue  römische  Provinzen,  Marco- 
mania  (Böhmen  und  Mähren)  und  Sarmatia  (Theißebene)  zu  schaffen.  Das  Ziel  ist 
nicht  mehr  erreicht  worden,  zum  Teil  infolge  des  Aufstandes  des  Avidius  Cassius 
im  Orient  (175),  der  den  Kaiser  abermals  zum  Kampf  gegen  zwei  Fronten  zwang. 
Commodus  (180—192),  |  der  schließlich  nach  des  Vaters  Tod  den  definitiven  Frieden 
schloß,  mußte  sich  mit  der  Herstellung  der  alten  Klientelverhältnisse  begnügen. 
Das  Neue  aber  bestand  darin,  daß  gleichzeitig  eine  Ödgrenze  zwischen  Reich  und 
Barbarengebiet  hergestellt  wurde,  und  daß  damals,  wie  schon  unter  Marcus,  wiederum 
Barbaren  in  Massen  auf  römischem  Reichsboden  im  Kolonatsverhältnis  angesiedelt 
wurden.  Im  übrigen  sah  Commodus,  eines  würdigen  Vaters  unwürdiger  Sohn,  in 
der  neuen  Dynastie  des  Nerva  der  erste  leibliche  Sohn,  der  eine  Krone  trug,  der 
Weisheit  Ende  in  dem  Ausbau  des  hadrianischen  Grenzabschlußsystems  durch  Er- 
weiterung und  Verstärkung  der  vorhandenen  Grenzkastelle  und  durch  Dazwischen- 
schiebung  kleinerer  Befestigungen  {biirgi). 

Abgesehen  von  diesem  Scheusal  auf  dem  Throne  haben  die  Antonine  im  Innern 
ein  wohlmeinendes,  pflichttreues  und  landesväterlich  fürsorgendes  Regiment  nach 
stoischen  Grundsätzen  gleich  ihrem  Vorbild  Hadrian  geführt,  aber  ohne  große  Freude 
am  Leben  und  ohne  Tatkraft,  Epigonen  in  einer  alternden  Welt.  Daher  sind  sie 
keineswegs  den  Aufgaben  gewachsen  gewesen,  die  die  äußere  Politik  des  Reiches 
besonders  durch  das  Eintreten  der  Ostgermanen  in  die  Weltgeschichte  an  sie  stellte. 
Die  zwölfjährige  Mißwirtschaft  des  Commodus  verschlimmerte  noch  den  traurigen 
Zustand  des  Reiches.  In  diesen  schweren  Zeiten  seit  der  Mitte  des  zweiten  Jahr- 
hunderts, in  denen  der  Anfang  vom  Ende  der  Antike  gesehen  werden  muß,  ist 
jene  Staatstheorie  entstanden,  auf  der  das  kosmopolitische  Weltreich  bis  zu  seinem 
Untergang  ruhte.  Hatte  Hadrian  die  Stellung  des  Herrschers  vom  Standpunkt  der 
griechischen  Philosophie  zu  erfassen  gesucht,  so  wenden  seine  Nachfolger  diese 
Betrachtungsweise  auch  auf  die  Untertanen  an.  Wie  der  Herrscher  müssen  auch 
alle  Untertanen  dafür,  daß  sie  vom  Staate  Nutzen  haben,  im  Dienste  desselben 
arbeiten,  wenn  nötig  mit  ihrer  Hände  Arbeit  sich  betätigen.  Es  ist  in  letzter  Linie, 
neben  der  Wiederbelebung  der  altrömischen  Auffassung  der  miinera,  die  unter 
Anlehnung  an  das  Liturgienwesen  des  Ostens,  besonders  Aegyptens,  erfolgt,  der 
strenge  Staatsgedanke  der  hellenischen  Polis,  der  damals  in  den  Zeiten  der  grie- 
chischen Renaissance  auf  das  Weltreich  übertragen  wird  und  hier  jene  Omnipotenz 
des  Staates  erzeugt  hat,  die  als  das  hervorstechendste  Charakteristikum  des  spät- 
römischen und  byzantinischen  Staatsrechtes  bezeichnet  werden  muß.  Aus  diesen 
Anschauungen  heraus  sind  damals  die  Grundlagen  gelegt  worden  für  die  Eingriffe 

Einleitung  in  die  Alterlumswissenscliaft.    HI.    2.  Aufl.  15 


226  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [219/220 

des  Staates  in  das  wirtschaftliche  und  gesellschaftliche  Dasein  der  Bürger,  beson- 
ders in  der  Gesetzgebung  für  die  collegia  und  die  coloni,  wodurch  einerseits  jene  Regle- 
mentierungssucht von  oben,  anderseits  der  Abschluß  der  Berufe  und  damit  das 
Kastenwesen  innerhalb  der  Untertanenschaft  begründet  werden.  Das  Interesse 
am  Reich,  demgegenüber  der  Einzelne  immer  mehr  zum  Lastenträger  herabsinkt, 
wird  dadurch  gemindert  und  die  Teile  streben  leichter  vom  Ganzen  hinweg  denn 
ehemals. 

Das  zeigt  sich  in  der  furchtbaren  Krisis  des  Reiches  nach  dem  Tode  des  Com- 
modus,  die  an  die  schwere  Zeit  nach  Neros  Beseitigung  erinnert.  Schließlich  standen 
unter  dem  Afrikaner  Septimius  Severus  (193-211),  der,  gestützt  auf  die  illyri- 
schen Legionen,  Rom  und  Italien  in  seine  Gewalt  brachte,  die  Reichsmitte,  der  Orient 
unter  Pescennius  Niger  und  der  Westen  unter  Clodius  Albinus  einander  gegenüber. 
Drei  der  späteren  vier  Teilreiche  Diocletians  treten  hier  zum  erstenmal  auf.  Mit 
gewaltiger  Energie  und  furchtbarer  Grausamkeit  zwang  Severus  das  Ganze  noch 
einmal  unter  seinen  Willen.  Gleichzeitig  baute  er  den  Staat  neu  auf.  Vom  Principat 
des  Augustus  blieb  unter  diesem  afrikanischen  Gewaltmenschen  nichts  mehr  übrig,  | 
seitdem  der  Senat  vor  dem  neuen  Machthaber  nach  dem  ersten  Einmarsch  in  Italien 
im  Jahre  193  zu  Kreuze  gekrochen  war.  Je  tiefer  die  einstens  mitregierende  Körper- 
schaft sank,  desto  höher  stieg  aber  das  Heer  in  seiner  Bedeutung  für  die  neue 
Monarchie.  Gleichzeitig  kam  damals  die  Entwicklung,  die  seit  Hadrian  in  der  Rich- 
tung auf  Verschiebung  des  Reichsschwerpunktes  von  Westen  nach  Osten  sich  an- 
gebahnt hatte,  auf  ihren  ersten  Höhepunkt.  Im  Westen  wütete  der  Herrscher  nach 
dem  Sturz  des  Clodius  Albinus,  197,  gegen  die  Besitzenden  mit  afrikanischer  Wild- 
heit. Aus  dem  zusammengeraubten  Gut  der  Niedergemetzelten  wurde  die  neue 
kaiserliche  Privatschatulle  {ratio  privata)  gebildet,  deren  Leiter,  der  procurator  rei 
vrivatae,  denselben  Rang  erhielt  wie  der  Verwalter  der  staatlichen  Finanzen  {a  ratio- 
nibus).  Im  Offizierkorps  und  Beamtentum  trat  entsprechend  der  Entwicklung  im 
letzten  Halbjahrhundert  der  Provinzial-  und  Stadtadel  d-er  Ostprovinzen  gleich  stark 
hervor  wie  der  des  Westens.  Die  Garde  erfuhr  eine  vollkomm.ene  Neubildung; 
denn  sie  wurde,  viermal  so  stark  als  seither,  von  nun  an  aus  ausgedienten  Legio- 
naren und  Auxiliaren  der  illyrischen  Armee,  also  in  der  Hauptsache  aus  Barbaren, 
zusammengesetzt.  Der  ferne  Orient  und  die  kulturarmen  Gebiete  auf  der  Balkan- 
halbinsel begannen  den  Sieg  davonzutragen  über  die  Kulturländer  im  Innern  des 
Reiches.  Italien  wurde  außer  mit  der  vergrößerten  Garde  mit  einer  Legion,  der 
legio  II  Parthica,  belegt  und  dadurch  der  Prozeß  seiner  Provinzialisierung,  der 
schon  mit  Hadrian  begonnen  hatte,  stark  beschleunigt.  Söhne  von  Primipili  wurden 
in  den  Senat  aufgenommen,  und  auch  diese  oberste  Körperschaft  des  Reiches  auf 
solche  Weise  barbarisiert,  gleichzeitig  durch  Rezeption  vieler  Reichsangehörigen 
aus  dem  Osten  orientalisiert.  Die  Mitglieder  des  Senates  wurden  aber  allmählich 
aus  den  höchsten  militärischen  Stellen  verdrängt;  letztere  wurden  in  Fortführung 
des  hadrianischen  Verfahrens  bis  hinauf  in  den  kaiserlichen  Generalstab  mit  Rittern 
{comites)  besetzt,  und  die  Reichsverwaltung  in  diesem  Generalstab  konzentriert. 
Alles  Militär  aber  wurde  königlich  bezahlt,  zumal  unter  Severus'  Sohn  Caracalla 
(211—217),  der,  was  die  Gemeinen  betraf,  das  System  des  Vaters  ins  Ungemessene 
steigerte.  Die  drei  entscheidenden  Mächte  des  Reiches,  Kaiser,  Senat  und  Heer, 
waren  somit  in  ein  neues  Verhältnis  zueinander  getreten.  Die  Vorherrschaft  des 
Militärs  im  Reich  war  besiegelt.  Diese  Militarisierung  aber  bedeutete  die  Barbari- 
sierung  des  Staates,  und  was  die  Spitze  desselben,  den  Kaiser,  betraf,  das  nackte 


220  221]  I.  Von  Augustus  bis  Diocietianus:  Severerzeit,  Neuperserreich  227 

Säbelregiment.  Hadrians  philosophischer  Absolutismus  war  dem  orientalischen  Do- 
minat  gewichen,  sein  Beamtenstaat  wurde  militarisiert  und  barbarisiert. 

Das  Reich  wurde  damals  also  des  Besten  entkleidet,  was  es  noch  aus  der  Blüte- 
zeit, wenn  auch  in  schwachen  Resten,  sich  bewahrt  hatte,  seines  aristokratischen 
Charakters,  vor  allem  durch  Caracalla,  'der  nichts  als  ein  gemeiner  Soldat  sein 
wollte'.  Nicht  nur  gegenüber  dem  Militär,  auch  sonst  zog  er  die  Konsequenzen 
der  Politik  seines  Vaters,  die  auf  barbarische  Gleichmacherei  oft  unter  Verletzung 
des  historisch  Gewordenen  hinauslief.  Durch  die  Constitutio  Antoniniana  verlieh  er 
im  Jahre  212  das  römische  Bürgerrecht  an  alle  freien  Reichsbürger  mit  Ausnahme 
der  dediticü,  vgl,  das  Fragment  des  wichtigen  Ediktes  bei  PMMeyer,  Pap.Giss.  I  2 
{1910)  40  (=  LMitteis,  Chrestom.  377)  -  seit  dem  Eintritt  Gesamtitaliens  in  die  ci- 
vitas  Romana  das  größte  Ereignis  auf  diesem  Gebiete  -,  und  dadurch  erhielt  die 
Entwicklung  zur  Uniformität  ihren  endgültigen  Abschluß.  Nirgendwo  noch  ein  Her- 
vorragen: Italien,  das  ehemals  herrschende  Land,  ist  auf  das  Niveau  der  Provinzen 
herabgedrückt;  in  Heer  und  Staat  herrscht  der  gemeine  unwissende  Haufe,  j 

Auf  dieser  Basis  neueingerichtet,  wurde  das  Reich  unter  der  Severerdynastie 
auf  der  ganzen  Linie  auch  nach  außen  noch  einmal  wiederhergestellt,  im  Orient  so- 
gar um  die  Provinz  Mesopotamien  noch  vergrößert.  Gleichzeitig  wurden  spätestens 
damals  die  hadrianischen  Grenzsperren  verstärkt,  stellenweise,  wie  in  Raetien,  sogar 
schon  damals  durch  Übergang  zum  Steinbau  in  chinesische  Mauern  verwandelt. 
Aber  was  halfen  diese  Mauern,  als  in  jenen  Zeiten  die  auswärtige  Politik  vor  ganz 
neue  Probleme  gestellt  wurde?  Es  trat  eine  Steigerung  der  Germanengefahr  am 
Rhein  ein.  Die  Westgermanen  schlössen  sich  zu  jenen  Völkerbünden  der  Ala- 
mannen,  Franken,  Sachsen  zusammen,  von  denen  die  Alamannen  Caracalla  zu  einem 
Vorstoß  bis  zum  Main  (213)  hin  zwangen.  Bald  kam  auch  das  Vordringen  der  Ost- 
germanen, allen  voran  der  Goten,  wieder  in  Fluß,  von  jetzt  ab  durch  das  Einfallstor 
an  der  Donaumündung. 

Das  wichtigste  Ereignis  dieser  Epoche  aber  war  die  Begründung  des  Neuperser- 
reiches der  Sassaniden  an  Stelle  des  Partherreiches  im  Jahre  226.  Es  war  die 
nationale  und  religiöse  Reaktion  der  alten  Stammlandschaft  Persis  gegen  die  vom 
Hellenismus,  wenn  auch  nur  oberflächlich,  beeinflußte  Bastardzivilisation  der  Arsa- 
kiden,  vergleichbar  den  nationalen  Reaktionen  einzelner  Provinzen  im  Römerreich 
im  Verlaufe  des  dritten  Jahrhunderts.  Die  Kulturdecke  des  Hellenismus,  die  nun- 
mehr über  ein  halbes  Jahrtausend  hin  die  Länder  ums  Mittelmeer  und  in  Vorder- 
asien überzogen  hatte,  begann  zu  zerreißen,  zunächst  an  den  äußersten  Rändern. 
Im  Osten  ward  der  'Iranismus'  der  erste  und  größte  Feind  des  Hellenismus.  Das 
neue  Reich  der  Perser  erkannte  im  Gegensatz  zu  Parthien  Roms  Großmachtsmono- 
pol nicht  mehr  an,  sondern  suchte  politisch  und  kulturell  mit  dem  Großstaat  des 
Westens  zu  rivalisieren.  Eine  offensive  Politik  trat  an  Stelle  der  Defensive,  die  die 
Arsakiden  zuletzt  mehr  noch  als  Rom  beobachtet  hatten.  Nicht  mehr  nur  kleinere 
Grenzkämpfe  um  den  Besitz  Armeniens  wurden  ausgefochten,  sondern  Generationen 
hindurch  wütete  die  heftigste  Fehde  im  Osten,  gesteigert  durch  den  religiösen 
Fanatismus.  Neben  den  Persern  erwachten  aber  auch  die  arabischen  Beduinen  der 
Wüste,  die  aus  der  Rivalität  der  beiden  Mächte  von  nun  ab  Nutzen  zu  ziehen 
suchten  {Alois  Musil,  Kiisejr  'Amra,  Wien  1907,  I  129 ff.).  In  ähnlicher  Weise,  wie 
einst  zur  Zeit  der  alten  Perser  gegenüber  den  Hellenen,  wurde  also  der  Orient 
wieder  aggressiv,  und  Rom  hatte  seit  226  auf  die  Dauer  das,  wovor  Augustus  das 
Reich  bei  seiner  ungenügenden  Heeresmacht  ängstlich  zu  bewahren  gesucht  hatte, 

15* 


228  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [221  222      ' 

den  Kampf  gegen  zwei  Fronten.  Da  die  Germanengefahr  gleichzeitig  mit  ihrem 
Zentrum  vom  Rhein  an  die  Donau  und  hier  vor  allem  an  die  untere  Donau  sich 
verlegte,  rückte  der  Schwerpunkt  des  Reiches  auch  vom  Standpunkt  der  äußeren 
Politik  nach  Osten,  wie  das  im  Innern  schon  vorher  geschehen  war. 

Diese  Veränderungen  in  der  Weltstellung  des  Römerstaates  vollzogen  sich  un- 
glücklicherweise in  einem  Moment,  da  Schwäche  die  Signatur  des  Kaiserregimentes 
war,  als  jene  orientalischen  Knaben  aus  der  Severerdynastie  den  Thron  innehatten, 
der  eine,  Elagabal  (218-222),  um  ihn,  wie  einst  Gaius  und  Commodus,  in  reli- 
giösem Fanatismus  nur  zu  besudeln,  der  andere,  Severus  Alexander  (222-235), 
um  noch  einmal  den  toten  Leib  der  senatorischen  Körperschaft  durch  eine  letzte 
Wiedererweckung  der  augusteischen  Dyarchie  vergeblich  zu  galvanisieren.  Nach 
seiner  Ermordung  bekämpften  Illyrier  und  Orientalen  einander  im  italischen  Kaiser- 
heer und  setzten  nacheinander  ihre  Führer  auf  den  Thron.  Die  Armee  bedeutete 
alles,  der  Senat  nichts  mehr  trotz  der  erwähnten  Restaurationspolitik  des  Alexander. 
Schon  im  Jahre  238  trat  diese  stolze  Körperschaft,  die  ehedem  jahrhundertelang 
die  Gejschicke  Roms  in  glänzender  Weise  geleitet  hatte,  nach  der  vergeblichen  Kreie- 
rung zweier  Senatskaiser  (Balbinus  und  Pupienius)  endgültigvon  der  Weltenbühne 
ab.  Was  fortan  Senat  genannt  wurde,  war  nur  noch  ein  leerer  Schatten.  Nachdem 
der  Orientale  Philippus  Arabs  (244—249)  mit  seinem  Sohne  als  Mitregenten  im 
Jahre  248  das  tausendjährige  Jubiläum  Roms  gefeiert  hatte,  brach  unmittelbar  da- 
nach die  politische  Herrschaft  der  Orientalen  zusammen  und  die  Illyrier  triumphierten 
wieder  seit  Decius  Traianus  (249  —  251)  auf  der  ganzen  Linie.  Zugleich  aber  zerfiel 
das  Reich.  Unter  der  Herrschaft  der  kulturell  am  tiefsten  stehenden  Reichsteile  schwand 
der  Kulturkitt  aus  allen  Fugen,  die  klaffend  sich  erweiterten.  Italien  sank  vollkom- 
men auf  die  Stufe  der  Provinzen  herab;  auf  militärischem  Gebiete  zeigte  sich  das 
darin,  daß  Aquileia  und  Concordia  in  Oberitalien  zu  Standlagern  des  italischen 
Kaiserheeres  gemacht  wurden.  Einzelne  Provinzen  und  Provinzenkomplexe,  in  denen 
die  eingeborene  Bevölkerung  schon  längst  materiell  und  geistig  erstarkt  war,  er- 
wuchsen zu  neuen  nationalen  Einheiten,  die  zur  Bildung  von  Sonderreichen,  zumal 
an  der  Peripherie  unter  dem  Druck  der  Außengefahr,  hinstrebten.  So  entstand 
das  gallische  Reich  im  Westen  zur  Abwehr  der  wieder  in  Bewegung  geratenen 
Westgermanen,  im  Osten  das  palmyrenische,  das  zum  Retter  Roms  gegenüber  den 
unter  Shäpür  I.  (242—272)  stärker  denn  je  andrängenden  Persern  wurde.  Mit  den 
Gefahren  von  außen  —  auch  die  Ostgermanen,  an  der  Spitze  die  Goten,  stürmten 
Jahr  für  Jahr  ins  Reich  und  überschwemmten  Kleinasien  und  die  Balkanhalbinsel  bis 
tief  nach  Griechenland  hinein  -  und  den  nicht  enden  wollenden  Bürgerkriegen  trafen 
schwere  Ereignisse  elementarer  Art  zusammen  wie  Erdbeben,  Seuchen,  Hungersnöte. 

In  diesem  furchtbarsten  Revolutionszeitalter,  das  die  Weltgeschichte  zu  ver- 
zeichnen hat,  ist  die  antike  Kultur  bereits  in  ihren  Grundfesten  erschüttert  worden. 
Unter  dem  barbarischen  Säbelregiment  der  Illyrier  war  keine  Stätte  mehr  für 
höheres  geistiges  Leben:  der  lateinischen  Literatur  ist  damals  der  Todesstoß  ver- 
setzt worden  (s.  o.  Bd.  P  394f.)  Da  aber  das  Wissen  rapid  sank,  stieg  gewaltig  die 
Macht  des  Glaubens  und  seines  Bastardbruders,  des  Aberglaubens.  In  diesem  Punkt 
ist  dies  Jahrhundert  das  gerade  Gegenteil  des  3.  vorchristlichen  Jahrb.;  damals  der 
Höhepunkt  der  exakten  V/issenschaften,  jetzt  Bildungsabwendung,  dafür  ein  tiefes 
Sehnen  nach  Erlösung  vom  Erdenelend  durch  die  mächtig  emporstrebenden  Myste- 
rienreligionen. Was  früher  Unterströmung  gewesen  war,  ward  jetzt  auch  im  'religiös 
verarmten  Okzident'  zur  Oberströmung.    Aus  einer  Welt  des  Wissens  hatte  sich 


222  223]     I.  Von  Auguslus  bis  Diocletianus:  der  Verfall  des  Reiches  im  3.  Jahrh.  229 

die  Antike  in  einem  halben  Jahrtausend  in  eine  Welt  des  Glaubens  gewandelt,  war 
von  der  Philosophie  seit  Poseidonios  von  Apameia  (7  um  57  v.  Chr.,  über  ihn  s.  0. 
Bd.  1^224  f.  11'^  347 f.)  zur  Theologie,  von  der  Astronomie  zur  Astrologie  übergegangen 
und  wurde  damit  reif  für  eine  rein  priesterliche  Kultur.  Die  mächtige  religiöse 
Welle,  die  vom  Orient  heran  sich  wälzte,  ergoß  sich  in  alle  Kanäle  des  politischen 
und  geistigen  Lebens  der  Zeit.  Die  Philosophie,  die,  nicht  mehr  imstande  eine  neue 
Antwort  zu  geben  auf  die  Rätsel  dieses  Daseins,  in  Skeptizismus  versunken  war,  er- 
wachte wieder  und  trieb  mit  dem  Neuplatonismus  in  den  Mystizismus  und  die  Theologie 
hinein.  Der  Kaiserkult,  der  schon  seit  Hadrian,  getragen  von  der  monotheistischen 
Richtung  der  Zeit,  mächtig  emporgewachsen  war,  endete  im  Sonnengottkaisertum 
Aurelians,  jenem  solaren  Pantheismus,  der  seit  der  hellenistischen  Zeit  unter  dem 
Einfluß  der  'chaldäischen'  Astrologie  aus  dem  syrischen  Synkretismus  sich  entwickelt 
hatte  {FCumont,  La  theologie  solaire  du  paganisme  Romain,  Memoires  de  l'Ac. 
des  inscr.  XII  2,  Paris  1909).  Nebeneinanderher  geht  der  niedrigste  Wunder-  und 
Dämonenglaube  sowie  die  hochstrebendste  Offenbarungsreligion.  Beides  vereinigt 
sich  ebenso  wie  im  Sonnenkult  auch  im  Mithrasdienst  und  im  Christentum.  Von 
den  beiden  letzteren  erlangt  jener  im  Heere,  dieses  in  der  Zivilbevölkerung  die 
meisten  Anhänger.  Die  orien|talischen  Herrscher,  insbesondere  Philippus  Arabs, 
waren  dem  Christentum  freundlich  gesinnt  gewesen,  das  dank  der  Tätigkeit  der  ge- 
lehrten alexandrinischen  Kirchenväter  Clemens  und  Origenes  zum  Träger  griechi- 
scher Wissenschaft,  soweit  solche  noch  lebte,  unterdessen  geworden  war.  Die  uni- 
versale Kulturmacht  des  Hellenismus  dankt  damals  ab,  und  die  universale  Religion, 
die  vom  Hellenismus  gar  manches,  allem  voran  die  Logoslehre,  rezipiert  hatte,  tritt 
an  die  Stelle.  Kein  Wunder,  daß  die  illyrischen  Soldatenkaiser  nun  dem  neuen 
emporsteigenden  Glauben  feindlich  gegenüberstehen.  Sie  sind  es  gewesen,  die  die 
offiziellen  römischen  Götter  (die  di  populi  Romani)  dem  neuen  Glauben  entgegen- 
stellt haben,  allen  voran  Decius,  der  Ende  249  oder  Anfang  250  ein  allgemeines 
Opfergebot  für  alle  römischen  Staatsbürger  und  ihre  Angehörigen  erlassen  hat,  das 
von  vornherein  gegen  die  Christen  gerichtet  war  {PMMeyer,  Die  Libelli  der  decia- 
nischen  Christenverfolg.,  AbhAkBerl.  1910.  EdSchwartz,  Kaiser  Constantin  und 
die  Christi.  Kirche,  Lpz.  1913,  43ff.).  Valerianus  (253  —  259)  dagegen  wandte 
sich  zum  erstenmal  gegen  die  Organisation  der  Kirche  in  einer  schweren  Verfolgung, 
der  u,  a.  auch  der  große  Reorganisator  der  afrikanischen  Kirche,  Cyprian,  Bischof 
von  Carthago,  zum  Opfer  gefallen  ist.  So  ist  auch  das  Furchtbarste,  die  Menschen- 
schlächterei auf  Grund  der  religiösen  Überzeugung,  diesem  traurigen  Zeitalter  nicht 
erspart  geblieben.  Ein  bellum  omnium  contra  omnes  ist  die  Zeit  der  sogenannten 
'dreißig  Tyrannen',  unendlich  schlimmer  noch  als  einst  die  Epoche  der  Bürger- 
kriege vor  Augustus.  Die  Entnationalisierung  des  Reiches  ist  damals  vollendet 
worden,  nicht  nur  durch  die  Illyrier  und  die  Barbaren  des  Nordens,  die  im  Gefolge 
dieser  ephemeren  Kaiser  in  das  Heer  und  damit  in  den  Staat  eindringen,  sondern 
auch  durch  die  neuen  Offenbarungsreligionen,  die,  universalistisch  geartet,  nicht 
mehr  an  die  Bürger  allein  sich  wenden,  sondern  an  alles,  was  Menschenantlitz  trägt. 
Lukrezens  Prophezeiung  wird  zur  Gewißheit  in  den  Herzen  der  verfolgten  Christen 
jener  Zeit.    Die  Staaten  dieser  Welt  sind  am  Ende,  das  Himmelreich  ist  nahe! 

Aber  noch  einmal  erhebt  sich  das  Reich  aus  diesem  Tiefstand.  Freilich  hat  es 
der  Arbeit  vieler  Männer  und  einer  langen  Zeit  bedurft,  um  aus  dem  furchtbaren 
Chaos  herauszukommen.  Gallienus  (253—268)  hat  wie  einst  Hadrian  wieder  mit 
Reformen  im  Innern  begonnen.    Er  hat  neben  das  unterdessen  zu  Grenzern  herab- 


230  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [223/224 

gesunkene  Heer  des  Augustus  und  Hadrian  die  Reservearmee  des  Reiches  gestellt, 
die  in  das  italische  Kaiserheer  (palatini)  und  das  eigentliche,  hauptsächlich  aus  llly- 
rikern  und  Barbaren  gebildete  Feldheer  (comitatenses)  zerfiel,  das  letztere  mit  einem 
Kern  größerer  geschlossener  Reiterkorps,  wie  sie  namentlich  der  Kampf  gegen  den 
neuen  persischen  Gegner  im  Osten  erforderte.  Eine  Militarisierung  auch  des  Be- 
amtentums unter  gänzlicher  Ausschaltung  des  Senatorenstandes  ging  damit  Hand 
in  Hand.  Soldaten  wie  Beamte  wurden  zu  'Gefolgsleuten  des  Kaisers'  {protectores 
divini  lateris),  vielleicht  in  Anlehnung  an  das  germanische  Vorbild.  Es  wurden 
'jene  Grundsätze,  die  einst  Augustus  für  die  Beherrschung  und  Verwaltung  Aegyp- 
tens  aufgestellt  hatte,  auf  das  ganze  Reich  übertragen'.  Auf  dem  Boden  dieser 
Neuerungen  haben  dann  Claudius  II.  (268-270)  und  Aurelianus  (270-275)  den 
Staat  auch  nach  außen  hin  wieder  hergestellt,  jener  durch  seinen  Gotensieg  bei  Naissus 
(269),  dieser  durch  die  Wiederherstellung  der  Reichseinheit,  vornehmlich  im  Osten 
durch  die  Niederringung  der  Palmyrener.  Aber  der  Preis,  den  Rom  für  diesen 
Sieg  zahlen  mußte,  war  die  Herrschaft  des  syrischen  Sonnengottes,  der,  von  seiner 
lokalen  Eigenart  losgelöst,  über  das  römische  Pantheon  an  Stelle  des  luppiter  Capi- 
tolinus,  ausgestattet  mit  dem  altrömischen  Priestertum  der  pontifices,  gesetzt  ward. 
Wie  der  religiöse  Synkretismus  der  Zeit  in  diesem  solaren  Monotheismus  von  der 
Vielheit  zur  Einheit  der  Gottheit  sich  durchrang,  so  stand  jetzt  auch  auf  Erden  als 
Emanation  des  Sonnengottes  der  Herrscher,  aller  Schranken  enthoben,  auf  einsamer 
Höhe,  dominus  et  deus  zugleich!  Der  Reichskörper  in  den  furchtbaren  Stürmen 
der  letzten  80  Jahre  orientalisiert  und  militarisiert,  hatte  sich  noch  einmal  |  der  Bar- 
baren entledigt,  aber  die  Barbarenfurcht  blieb.  Rom,  jahrhundertelang  eine  offene 
Stadt,  baute  sich  wieder  eine  Mauer,  die  wie  ein  Gürtel,  was  noch  übrig  geblieben 
war  von  der  alten  Herrlichkeit,  umschloß,  und  fast  alle  Städte  des  Reiches  taten 
desgleichen.  Die  Grenzwehren  Hadrians,  die  für  ewigen  Frieden  erbaut  waren, 
hatten  sich,  wie  natürlich,  im  ewigen  Krieg  als  unzureichend  erwiesen.  Die  gewaltigen 
Stadtmauern  allüberall  im  Reich,  besonders  aber  um  die  Grenzstädte,  wurden  das 
Wahrzeichen  dieser  und  der  folgenden  Epoche,  der  nichts  heilig  war,  wenn  es  galt. 
Steine  für  die  Mauern  zu  gewinnen.  Aber  nicht  nur  die  Steine,  auch  die  Menschen 
wurden  geopfert.  Das  uralte  römische  munus  des  Mauerbaues  trat  zu  den  vielen 
sonstigen  munera,  welche  die  in  ihren  Innungen  gegeneinander  abgeschlossenen 
Bürger  der  Städte  zu  erfüllen  hatten.  Aurelians  Regierung  mit  ihren  Eingriffen  in 
die  Volkswirtschaft  bedeutet  eine  neue  Etappe  in  dem  großen  Umwandlungsprozeß 
des  Reichsbürgertums  zu  einer  fiskalisch  ausgebeuteten,  im  Dienste  des  omni- 
potenten Staates  arbeitenden  Lastenträgermasse.  Die  weitere  Ausgestaltung  der  un- 
seligen hauptstädtischen  Lebensmittelversorgung  auf  Staatskosten,  wo  an  Stelle  der 
Kornverteilung  eine  tägliche  Spende  von  Weizenbrot,  dazu  der  Empfang  von  Schweine- 
fleisch und  Wein  trat,  hat  vor  allem  dazu  beigetragen.  Die  schweren  Lasten,  die 
dadurch  den  arbeitenden  Bürgern  und  Bauern  des  Reiches  zugunsten  des  Mobs 
der  Hauptstadt  und  der  barbarischen  Soldateska  auferlegt  wurden,  führten  zu  den 
schwersten  Zwangsmaßregeln,  die  die  Bindung  der  Vermögen,  dann  der  Personen 
an  ihre  munera  und  damit  an  ihre  Berufe  zur  Folge  hatte.  Das  Römertum  war  am 
Ende  dieser  Epoche  etwa  auf  der  Stufe  angelangt,  die  Aegypten  schon  unter  den 
Ptolemaeern  eingenommen  hatte:  civis  Roinanus  sum  hieß  nunmehr  Lastenträger 
sein  im  Dienste  eines  allmächtigen  Herrschers  und  seiner  bürgerlichen  und  militä- 
rischen Gehilfen,  gleich  jenen  geduldigen  menschlichen  Arbeitstieren  des  Niltales, 
auf  denen  die  Tradition  von  Jahrtausenden  lastete. 


224'225J      Der  Wiederaufbau.    II.  Von  Diocletianus  bis  zur  Mitte  des  7.  Jahrh.  231 

II.  Die  Zeit  von  Diocletianus  bis  zur  Mitte  des  7.  Jahrh.  n.  Chr. 

Wir  treten  ein  in  die  Übergangszeit  vom  Altertum  zum  Mittelalter,  die  Epoche  mit 
dem  'Januskopf,  in  der  Altes  und  Neues  nebeneinander  herläuft  und  vielfach  im 
Kampf  miteinander  liegt.  Frühbyzantinische  Zeit,  wie  in  der  Literaturgeschichte  zu 
sagen  üblich  geworden  ist,  kann  man  die  Epoche  nennen,  wenn  man  das  in  die 
Zukunft  schauende  Antlitz  beleuchtet,  spätrömisch  oder  neurömisch  —  nach  der 
Nova  Roma  am  Bosporus  — ,  wenn  man  die  Fäden,  die  diese  Welt  mit  dem  Alter- 
tum verbinden,  weiterspinnt.  Der  Historiker,  dem  die  Entwicklung  von  Staat,  Wirt- 
schaft und  Kultur  im  Vordergrund  des  Interesses  steht,  sieht  in  dieser  Epoche  das 
Ende  der  Antike  und  des  Imperium  Romamim.  Diocletian  und  Constantin  stehen 
am  Eingang  dieser  Epoche,  lustinian  nahe  ihrem  Ende.  Sie  wird  einerseits  noch 
beherrscht  von  dem  Gedanken  der  Reichseinheit  trotz  aller  Reichsteilungen  und 
dem  allmählich  eintretenden  Abbröckelungsprozeß  an  der  Peripherie,  anderseits 
wird  sie  charakterisiert  durch  das  offizielle  Festhalten  an  dem  Lateinischen  als  der 
eigentlichen  Reichssprache  trotz  der  Verlegung  der  Reichshauptstadt  in  das  grie- 
chische Sprachgebiet  und  endlich  durch  das  Fortleben  des  Hellenismus  als  einer 
Macht  von  einiger  Bedeutung  bis  ans  Ende  dieser  Zeit.  In  allen  drei  Richtungen 
bedeutet  kurz  vor  dem  Zusammenbruch  noch  einmal  lustinians  Reichspolitik  eine 
Etappe.  Hat  er  doch  die  Universität  Athen,  die  Hochburg  des  alten  Glaubens,  ge- 1 
schlössen,  zum  letztenmal  die  Wiederherstellung  des  Gesamtreiches  und  der  christ- 
lichen Glaubenseinigkeit  versucht  und  das  gewaltige  Gesetzgebungswerk  zustande 
gebracht.  ^Der  letzte  große  Akt  der  lateinischen  Tradition  im  Reiche  war  die  Kodi- 
fizierung des  Rechtes  durch  Kaiser  lustinian.'  Er  und  seine  nächsten  Nachfolger 
bis  Heraclius  gehören  daher  noch  in  die  Geschichte  des  Altertums  und  speziell  des 
Römerreiches. 

In  dem  Neubau  des  Staates,  den  in  den  Bahnen  des  Gallienus  und  Aurelianus 
die  Kaiser  Diocletianus  (284-305)  und  Constantinus  (306-337)  errichteten, 
fehlte  der  eine  Grundpfeiler  des  alten  augusteischen  Baues,  der  Senat,  vollständig, 
während  der  andere  Pfeiler,  das  Kaisertum,  schon  seit  den  Severern  zum  Dominat 
geworden,  nun  auch  äußerlich  in  Tracht  und  Zeremoniell,  sowie  mit  dem  umgeben- 
den Eunuchenwesen  nach  dem  Vorbild  des  neupersischen  Hofes  zum  orientalischen 
Sultanat  sich  wandelte.  Welcher  Unterschied  gegen  ehemals:  dort  Augustus  als 
princeps  civium  geschmückt  mit  dem  Lorbeerkranz  des  republikanischen  Feldherrn 
und  glücklich  ob  der  Verleihung  der  Bürgerkrone  durch  den  Senat  {Mon.Ancyr. 
c.  34),  im  Herrscherkult  als  Augustus  hinter  der  Göttin  Roma  im  Osten  und  in  den 
barbarischen  Provinzen  des  Westens  verehrt,  hier  der  orientalische  Sultan  in  dem 
mit  Perlen  und  Edelsteinen  geschmückten  Gewand  der  persischen  Oberkönige,  zu- 
gleich mit  Diadem  und  Goldreif,  der  Mensch  gewordene  oberste  Gott,  der  von  dem 
neuen  Monotheismus  im  Zentralgestirn  verehrt  wird,  im  Geiste  des  religiösen  Syn- 
kretismus der  Zeit  zugleich  luppiter  auf  Erden:  daher  Diocletians  Beiname  'lovius', 
während  sein  Mitregent  'Herculeus'  heißt,  wie  sein  Prototyp  im  Himmel,  der  Ge- 
hilfe des  Oberkaisers.  Dieses  Gottkaisertum,  wie  es  auch  der  noch  als  Helios 
verehrte  Constantin  vertreten  hat,  ist  von  dem  staatlich  anerkannten  Christentum 
nicht  vollkommen  aus  der  Welt  geschafft,  sondern  nur  gemildert  worden.  Die 
christlichen  Kaiser  konnten  nicht  mehr  Gott  selbst  sein  wollen,  aber  sie  blieben 
gottähnlich  und  im  Sinne  der  antiken  Verquickung  von  Staat  und  Kirche  das  Haupt 
beider  Institutionen.    Der  göttliche  Dominat  des  Diocletian   wurde  zum  Caesaro- 


232  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [225 '226 

papismus  oder  christlichen  Khalifat  lustinians:  der  heidnische  dominus  et  deus 
wandelte  sich  zum  christlichen  dpxiepeuc  ßaciXeuc,  der  am  reinsten  von  lustinian 
verkörpert  wird. 

Und  weiter:  der  von  Augustus  geschaffene  Princeps  von  Rom  war  das  große 
Triebrad  gewesen  in  der  gewaltigen  Maschinerie  des  Staatswesens,  von  dessen  Lauf 
alles  abhing.  Seit  Diocletian  sehen  wir  den  Kaiser  entlastet  durch  ein  System  der 
Dezentralisation,  sowohl  im  Mittelpunkt  des  ganzen  Systems  wie  in  der  Außen- 
verwaltung. Diocletian  hat  diese  Dezentralisation  auch  bezüglich  des  Reichshauptes, 
wohl  vor  allem  wegen  des  dauernd  notwendigen  Zweifrontenkampfes,  durchgeführt, 
zunächst  durch  die  Zerlegung  des  Reiches  in  eine  östliche  und  eine  westliche  Hälfte, 
dann  weiter  durch  eine  nochmalige  Teilung  der  Hälften,  so  daß  man  zur  Tetrarchie 
kam,  was  später  Constantin,  nachdem  er  die  Alleinherrschaft  errungen  hatte,  im 
Rahmen  eines  Familienregimentes  seiner  Söhne  abermals  zu  verwirklichen  suchte. 
Die  Samtherrschaft,  früher  die  Ausnahme,  ward  nun  zur  Regel,  und  während  die 
Samtherrschaft  ehemals  eine  Reichsteilung  ausschloß,  wurde  jetzt  die  Zerlegung  in 
Teilreiche  unter  bestimmten  Oberkaisern  (Augusü)  bzw.  Unterkaisern  (Caesares) 
der  normale  Zustand.  Damit  hing  die  Provinzialisierung  Aegyptens  und  Italiens  zu- 
sammen, sowie  die  Depossedierung  Roms  als  Reichshauptstadt  oder  wenigstens  die 
Herabdrückung  auf  die  Stufe  einer  nur  ideellen  Hauptstadt,  mit  jenen  Vorrechten 
begabt,  wie  sie  der  alte  Drohnenstadtstaat  in  Gestalt  der  Fütterung  und  des  Amüse- 
ments seiner  Massen  auf  Reichskosten  besessen  hatte.  | 

Noch  mehr  aber  als  in  der  Teilung  der  obersten  Gewalt,  die  doch  immer  wieder  zur 
Einheit  zurückstrebte,  zeigt  sich  das  neue  System  der  Dezentralisation  in  dem  zahlreichen 
Gehilfentum  der  Staatsbeamten,  das  den  oder  die  Kaiser  umgibt.  Die  neue  absolute  Mon- 
archie stützt  sich  auf  eine  ausgebildete  Bureaukratie.  Der  Beamtenstaat  nach  dem  Muster 
der  hellenistischen  Reiche  wird,  vor  allem  von  Constantin,  dessen  Konstitutionen  auch 
zahlreiche  Konzessionen  an  hellenistische  Rechtsgedanken  zeigen  {EdSchwartz,  Kaiser  Con- 
stantin, Lpz.  1913,  75 f.),  zur  höchsten  Entfaltung  gebracht,  und  innerhalb  desselben  wird 
die  von  Gallienus  angebahnte  Trennung  der  Zivil-  und  Militärgewalt,  wie  sie  der  in  den 
Bahnen  Alexanders  des  Gr.  wandelnde  hellenistische  Osten  einstens  schon  besessen  hatte, 
vollendet,  wenngleich  formell  auch  das  Zivilamt  als  Militärdienst  (militia)  aufgefaßt  wird. 
Beides  bedeutet  eine  gänzliche  Umwandlung  des  alten  Römerstaates,  dessen  Hauptcharak- 
teristika  eine  gewisse  Beamtenscheu  und  das  ungeteilte  imperium  des  Einzelbeamten  dar- 
stellen. 

Der  ganze  Beamtenapparat  ist  nach  Rangklassen  und  Titulaturen  streng  hierarchisch  ge- 
gliedert und  endet  sowohl  am  Hofe  wie  in  der  Außenverwaltung  in  höchsten  Instanzen,  die 
als  Nebenräder  das  kaiserliche  Hauptrad  in  der  Verwaltungsmaschinerie  umlaufen.  Am 
Hofe  sind  die  Spitzen  der  Vertreter  der  einzelnen  Ressorts,  vergleichbar  den  Ministern 
autokratisch  regierter  Staaten,  der  quaestor  sacri palatii  (Justizminister),  comes  sacrarum 
largitionum  (Finanzminister),  comes  verum  privatarum  (Domänenminister),  weiter  —  seit 
Constantin  —  die  in  der  Regel  in  der  Zweizahl  auftretenden  magistri  militum  {mag.  pe- 
ditiim,  mag.  equitum,  Reichsfeldherrn  oder  kommandierende  Generäle  der  Infanterie  und 
Kavallerie),  und  dazu  kommen  bei  der  eigentümlichen  Verquickung  von  Staats-  und  Haus- 
wirtschaft der  magister  offlciorum  (Hausminister),  der  die  Inhaber  der  einzelnen  kaiser- 
lichen Hofämter  (offtcia)  und  Kanzleien  (scrinia),  sowie  das  kaiserliche  Hofgesinde  unter 
sich  hat,  und  der  praepositus  sacri  cubiculi  (Oberkammerherr),  der  an  die  Stelle  des 
schlichten  cubiculariiis  von  einstens  getreten  ist  und  das  neue  orientalische  Palastregime, 
aufgebaut  auf  Hofschranzen  und  Kreaturen,  mit  einer  immerfort  steigenden  Machtfülle  am 
sinnfälligsten  repräsentiert. 

In  der  Außenverwaltung  hat  sich  die  diocletianische  Tetrarchie  in  den  vier  großen  Ver- 
wahungsbezirken  (praefccturae)  erhalten,  die  von  je  einem  praefectus  praetorio  geleitet 
werden.  Diese  vier  Präfekturen  zerfallen  in  Diözesen,  die  meisten  unter  vicarii  stehend, 
die  Diözesen   in  Provinzen  unter  den  Statthaltern  (praesides),  die  gegen  früher  ungemein 


226  227]     II.  Von  Diocletianus  b.  z.  Mitte  des  7.  Jahrti. :  die  dioclet.-constantin.  Verfassung     233 

zahlreicher  geworden  sind  und  abgesehen  von  den  Prokonsuln  von  Asien  und  Afrika  (dazu 
später  von  Achaia  und  Palaestina)  die  untersten  Glieder  des  Instanzenzuges  darstellen.  Von 
der  allgemeinen  Reichsverwaltung  eximiert  bleibt  Rom  unter  seinem  praefectus  urbi  und 
seit  359  ebenso  auch  die  neue  Hauptstadt  am  Bosporus,  wo  beidemale  der  Stadtpräfekt, 
ähnlich  wie  die  Prätorianerpräfekten  in  der  Provinzialverwaltung,  zur  Spitze  der  ganzen 
Verwaltung  wird. 

Und  wie  das  Oberbeamtentum  ist  das  gewaltige  Heer  der  Subalternbeamten  des 
Hofes  und  Reiches  bis  zu  den  niedersten  Amtern  aufs  peinlichste  geordnet  und  militärisch 
organisiert. 

Die  Militarisierung  des  gesamten  Staatswesens  ist  überhaupt  die  Konsequenz  der  über- 
wundenen schweren  Zeiten,  in  denen  das  Heer  alles  bedeutet  hatte.  Der  Ausbau  des  Heeres 
liegt  im  Anschluß  an  die  Reformen  des  Gallienus  auch  den  Kaisern  der  Jahrhundertwende 
am  Herzen.  An  dem  alten  hadrianischen  System  der  Verzettelung  der  Grenzer,  die  jetzt 
eine  Mischung  von  Bauerntum  und  Militär  darstellen,  wird  festgehalten;  aber  der  Schwer- 
punkt der  Reichsverteidigung  liegt  bei  den  großen  Reserveheeren  des  Reichsinnern,  die 
die  Zentren  ihrer  Aufstellung  in  oder  bei  den  Reichshauptstädten  der  Teilreiche  erhalten. 
Wie  die  Provinzen  werden  die  Legionen  schon  von  Diocletian  (UWilcken,  Grundzüge  der 
Pap.-Kunde,  Lpz.  1912,  40b)  auf  etwa  den  dritten  Teil  ihres  ehemaligen  Bestandes  ver- 
kleinert, dadurch  aber  ihre  Zahl  und  gleichzeitig  die  Masse  des  Gesamtheeres  wesentlich 
erhöht.  Die  alte  ständische  Gliederung  des  Offizierkorps  war  schon  im  Laufe  des  3.  Jahrh. 
gefallen.  Wer  durch  Gestalt  und  Körperkraft  hervorragt,  steigt  zunächst  unter  den  Grenzern 
zu  den  Chargen  empor,  gelangt  dann  unter  die  comitatenses,  von  da  in  die  kaiserliche 
Garde  {protectores  domestici;  die  Prätorianer  wurden  nach  der  Schlacht  an  der  mulvischen 
Brücke  von  Constantin  definitiv  beseitigt),  deren  Offiziere  die  Anwartschaft  auf  die  General- 
stellen besitzen. 

Diese  ausgedehnte  Beamten-  und  Militärreorganisation  war  nicht  möglich  ohne  eine 
Neuordnung  des  Geldwesens  und  der  Staatsfinanzen,  die  beide  in  den  schweren  Nöten  des 
3.  Jahrh.  vollständig  ruiniert  worden  waren.  Die  Münzreform  hat  Constantin  zu  Ende  ge- 
führt, und  dem  Reich  ist  eine  einheitliche  Goldwährung  seitdem  wieder  zu  Teil  geworden. 
Aber  diese  Wiederherstellung  des  Geldes  hat  die  Rückkehr  zu  naturalwirtschaftlichen  | 
Formen  im  Güterverkehr,  die  längst  begonnen  hatte  -  der  deutlichste  Beweis  mittelalter- 
licher Zustände  -  nicht  aufzuhalten  vermocht.  In  dieser  Hinsicht  bildet  die  diocletianische 
Steuerreform  eine  wichtige  Etappe.  Sie  dient  dem  Unterhalt  von  Heer  und  Beamtentum, 
daneben  der  Verpflegung  der  Hauptstadt  bzw.  Hauptstädte.  Da  deren  Bezüge  immer  mehr 
in  Naturalien  bestehen,  bildet  die  Grundsteuer,  in  eigentümlicher  Weise  verquickt  mit  einer 
Kopfsteuer,  die  vor  allem  den  kleinen  ländlichen  Besitzer  und  Pächter  (colonus)  traf,  den 
Mittelpunkt  des  neuen  in  überaus  schematischer  Weise  durchgeführten  Systems.  Constantin 
hat  auch  hier  die  diocletianischen  Anfänge  weiter-  und  umgebildet  und  den  reichsten  Stand 
des  Reiches,  den  Senatorenstand,  sowie  den  Erwerbsstand  der  Städte  mit  neuen  Steuern, 
und  zwar  in  Geld,  belegt. 

So  drückend  diese  Geldsteuern  Constantins  aber  auch  waren  ,  nichts  hat  so  unheil- 
voll gewirkt  wie  die  Überlastung  von  Grund  und  Boden  sowie  der  Arbeitskraft  des  kleinen 
Mannes  und  seiner  Angehörigen  mit  Naturallieferungen  und  den  unter  dem  Namen  der 
munera  zusammengefaßten  Leistungen  und  Frohndiensten.  Die  Schwierigkeiten  der  Steuer- 
eintreibung sind  zu  überwinden  gesucht  worden  durch  die  Haftbarmachung  der  kapital- 
kräftigen Schichten  in  Stadt  und  Land  für  das  jährliche  Steuersoll,  dort  der  Curialen,  hier 
der  Großgrundbesitzer  (possessores).  Dadurch  sinken  die  in  den  Innungen  (collegia,  Cor- 
pora) der  Städte  organisierten  Bürger  {coüegiaii  oder  corporati)  und  die  Landpächter 
{coloni)  zu  Hintersassen  der  kapitalkräftigen  Oberschicht  herab,  und  so  wird  ein  eigentüm- 
licher Feudalismus,  besonders  auf  dem  Lande,  erzeugt,  der  wiederum  als  Vorstufe  zu  mittel- 
alterlichen Zuständen  sich  erweist.  Anderseits  hat  dieses  Verfahren  bezüglich  der  Curialen 
zur  Bindung  der  Vermögen  und  der  Personen  an  den  Stand  und  zur  Erblichmachung  des 
Berufes  geführt,  und  bei  den  Corporati  und  den  Colonen  ist  es  nicht  anders  gegangen. 
So  ist  in  dieser  Epoche,  man  möchte  sagen,  jene  Immobilisierung  der  Gesellschaft  ab- 
geschlossen worden,  die  das  Staatsbürgertum  auflöst  in  eine  Anzahl  gegeneinander  fest  ab- 
geschlossener erblicher  Stände  und  Berufsgenossenschaften,  die  zu  bestimmten  Aufgaben 
und  Leistungen  gegenüber  dem  Staat  verpflichtet  sind.  Es  entsteht  der  spätrömische  Kasten- 
und  Polizeistaat,  in  dem  der  Bürger  zum  Lastenträger  im  engsten  Kreis,  an  den  er  durch 


234  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [227  228 

Geburt  gebunden  ist,  herabsinkt.  Denn  der  Staat  ist,  wie  schon  einmal  in  der  hellenisti- 
schen Zeit,  nicht  mehr  nur  Gesetzgeber,  sondern  er  ist  selber  Großunternehmer  und  Arbeit- 
geber und  nützt  diese  Stellung  einseitig  vom  Standpunkt  seiner  Bedürfnisse  aus.  'Der 
Untertan  ist  für  den  Staat  da,  nicht  der  Staat  für  den  Bürger'  (MRostowzew).  In  welchem 
Umfange  der  Staat  Eingriffe  in  das  wirtschaftliche  Leben  der  Untertanen  sich  gestattet, 
beweist  am  besten  der  Maximaltarif  des  Diocletian  vom  Jahre  301  mit  seiner  eingehenden 
Regulierung  der  Warenpreise  und  Arbeitslöhne  von  oben  herab.  Wie  ein  Wille  in  letzter 
Linie  den  Staat  regiert,  so  soll  dies  eine  Gesetz  zugunsten  der  Militärkaste  das  wirtschaft- 
liche Leben  im  Reich  regeln,  und  wie  in  solcher  Weise  in  blinder  Uniformierungssucht  die 
politische  und  wirtschaftliche  Einheit  erstrebt  wird,  so  soll  auch  die  religiöse  Einheit  folgen: 
die  blutige  Christenverfolgung  vom  Jahr  303  kommt  über  das  Reich.  Aber  mit  Maximal- 
tarif und  Christenverfolgung  hat  'der  große  Reglementierer'  ebensowenig  Erfolg  gehabt, 
wie  mit  seiner  künstlichen  Erbfolgeordnung  im  Rahmen  einer  Samtherrschaft  von  zwei 
Augusti  und  zwei  Caesaren. 

Das  Militär  und  der  Großgrundbesitz  sind  schließlich  die  einzigen  Faktoren,  die  den 
Staat  noch  zusammenhalten  {LMfiaiimann,  Italien  im  Mittelalter  I  30).  Mit  Diocletian  und 
Constantin  beginnt  kurzgesagt  in  agrar-  und  sozialgeschichtlicher  Beziehung  eine  Entwick- 
lung, die  im  Westen  in  gerader  Linie  zu  der  Wirtschaftsordnung  Karls  des  Gr.,  'dem  späten 
Testamentsvollstrecker  Diocletians'  {MWeber,  Die  Wahrheit,  Nr.  63  [1896]  75,  vgl.  EdMeyer, 
Kl.  Sehr.  1910,  146),  im  Osten  zu  dem  Bau  des  byzantinischen  Reiches  und  der  islamischen 
Staaten  weit  hinführt  {CHBecker,  Klio  IX  [1909]  206  ff.). 

Aus  den  Wirren  nach  Diocletians  und  Maximians  Abdankung  (1.  Mai  305)  geht 
die  Alleinherrschaft  des  Constantinusl.  (324— 337)  und  das  Erbrecht  seiner  Söhne 
siegreich  hervor.   Eine  Dynastie  herrscht  wieder  über  Rom,  wenn  auch  infolge  der 
unglücklichen  Familienpolitik  ihres  Begründers  bald  in  sich  gespalten.    Constantin 
selber  hat  die  Weiterentwicklung  im  Innern  in  neue  Bahnen  gelenkt,  einmal  durch 
die  Anerkennung  des   Christentums   als  einer  vom  Staat  erlaubten  und  mit  dem 
Heidentum  gleichberechtigten  Religion  und  dann  durch  die  Erhebung  von  Byzanz, 
oder  wie  die  Stadt  |  nunmehr  heißt,  Constantinopel  zur  zweiten  Reichshauptstadt, 
zum  Neurom  am  Bosporus.    Indem  durch  Constantin  die  Parität  von  Christentum 
und  Heidentum  geschaffen  wird,  treten  die  beiden  größten  Schöpfungen  der  vor- 
hergehenden Epoche,  die  politische  Schöpfung  des  Augustus  und  die  Religion,  die 
von  Jesus  von  Nazareth  ausgeht,  aus  dem  Gegensatz,  in  den  sie  zueinander  geraten 
waren,  heraus,  beide  durchtränkt  vom  niedergehenden  Hellenismus.  Zugleich  ist  das 
Römertum  reif  geworden,  von  Rom  losgelöst  zu  werden.    Von  der  Gründung  Neu- 
athens durch  Hadrian  bis  zur  Schöpfung  Neuroms  durch  Constantin  führt  eine  ge- 
rade Linie   der  Entwicklung,  in   der  das  Wirken  des  Septimius  Severus  und  der 
illyrischen  Kaiser,  wie  wir  sahen,  wichtige  Etappen  bilden.    Diocletian  hatte  die  alte 
Residenz   zunächst  nur  aufgegeben,   um  an   die   Stelle   das  wandernde  Hof-  und 
Kriegslager,  allerdings  schon  mit  Bevorzugung  einer  Stadt  des  Orients  (Nicomedien), 
zu  setzen.    Constantin  schuf  auch  hier  erst  wirklich  Neues,  indem  er  dem  Reiche 
auch  im  Osten  ein  Zentrum  gab,  und  zwar  ein  Zentrum,  das  vom  Standpunkt  der 
seitherigen  inneren  und  äußeren  Politik  vortrefflich  gewählt  war.    Schon  seit  hun- 
dert Jahren  stellte  nicht  mehr  Italien,  sondern  die  Schwesterhalbinsel  im  Osten  die 
besten  Soldaten  und  die  tüchtigsten  Kaiser  dem  Reich.    Diesem  Vorherrschen  des 
illyrischen  Elements  in  Heer  und  Regierung  entspricht  die  Verlegung  der  Reichs- 
hauptstadt auf  die  Balkanhalbinsel  nahe  der  Stelle,  von  der  einst  Alexander  aus- 
gegangen war.    Die  Wahl  des  Platzes  auf  der  Ostseite  der  Halbinsel  entspricht  zu- 
gleich den  geographischen  Verhältnissen  und  dem  Umstand,  daß  das  Reich  fort- 
gesetzt zum  Zweifrontenkampf,  d.  h.  zum  Kampf  gegenüber  Ostgermanen  und  Persern, 
gezwungen  war.    Auf   der  Grenze  von  Europa   und  Asien  am  Meere  gelegen,  war 


228/229]     II.  VonDlocletianus  b.  z. Mitted.  7.  Jahrh.:  Constantinusl.  als  Alleinherrscher  235 

die  neue  kaiserliche  Zentrale,  zwischen  die  beiden  am  stärksten  gefährdeten  Punkte 
des  Reiches,  die  Euphratgrenze  und  das  Einfallstor  an  der  unteren  Donau,  wo  die 
Germanenwelle  immer  stärker  sich  staute,  in  die  Mitte  gestellt,  von  nun  an  berufen, 
zwischen  zwei  Kulturwelten  die  Vermittlerin  zu  spielen.  'Seitdem  Alexander  die 
Weltstadt  in  Aegypten  geschaffen  hatte,  hat  keine  Stadtgründung  die  Geschichte  in 
so  neue  Bahnen  gelenkt'  (EdSchwartz). 

Trotz  Augustus'  gegenteiligen  Bemühungen  hatte  die  kulturältere  Osthälfte  des 
Reiches,  militärisch  gestützt  auf  das  barbarische  Illyriertum,  über  Italien  und  den 
Okzident  gesiegt,  und  dieser  Sieg  wurde  durch  die  Entthronung  Roms  zum  Ab- 
schluß gebracht.  Dadurch  war  das  Westreich  dem  Untergang  geweiht.  Das  Ost- 
reich aber,  schon  seit  Diocletian  der  führende  Teil,  mußte  Neupersien  als  gleich- 
berechtigte Großmacht  anerkennen.  Die  Weltstellung  des  Reiches  war  seit  den 
Stürmen  des  dritten  Jahrhunderts  gemindert:  das  steht  außer  Frage.  Daran  änderte 
auch  nichts  die  Besiegung  der  Perser  durch  Diocletians  Caesar  Galerius  im  Jahre 
297,  wobei  sogar  eine  kleine  Vorschiebung  der  Reichsgrenzen  über  den  Tigris  hin- 
über in  das  gebirgige  Vorland  zwischen  Armenien  und  Mesopotamien  hinein  (Schöp- 
fung der  sogenannten  transtigritanischen  Satrapien)  erreicht  wurde,  auch  nicht  die 
Niederringung  der  Germanen,  soweit  sie  die  alten  augusteischen  Flußgrenzen 
überschritten  hatten,  durch  Maximian,  Constantius  und  Constantin  sowie  die  Neu- 
befestigung der  Rhein-  und  Donaulinie  durch  diese  Herrscher.  Der  Persersieg 
des  Galerius  ist  insofern  von  Bedeutung,  als  er  dem  Reiche  nach  einer  Seite 
hin  wenigstens  einen  vierzigjährigen  Friedenszustand  brachte.  Innerhalb  dieses  Zeit- 
raumes hat  sich  die  betrachtete  große  innere  Wandlung  des  Reichsorganismus  voll- 
zogen. 

Das  Schwergewicht  lag  auch  weiterhin  auf  der  inneren,  und  hier  wieder,  seit 
dem  Sieg  des  Christentums,  auf  der  Religionspolitik.  Das  Jahr  325  ist  das  große 
Epochejahr  dieser  Zeit.  Mit  ihm  beginnt  die  Geschichte  des  merkwürdigen  4.  Jahrb.; 
nicht  nur  deshalb,  weil  Constantin  damals  mit  der  Verwirklichung  des  Planes,  Byzanz 
zur  östlichen  |  Reichshauptstadt  zu  machen,  begann,  sondern  vor  allem  deshalb,  weil 
derselbe  Kaiser,  obwohl  selbst  noch  nicht  Christ,  die  tatsächliche  Leitung  des  ersten 
ökumenischen  Konzils  von  Nicaea  —  wie  vorher,  314,  in  Arelate  für  das  West- 
reich  -  an  sich  riß.  Von  tief  einschneidender  Bedeutung  sind  die  Resultate  dieses 
Konzils  für  alle  Folgezeit.  Der  Kaiser  und  damit  der  Staat  waren  der  Kirche  über- 
geordnet, diese  aber  war  in  sich  gespalten  und  nur  mit  Hilfe  und  im  Interesse  der 
weltlichen  Gewalt  zur  äußerlichen  Einigung  durch  Ablehnung  der  arianischen  Lehre 
gebracht.  Die  Stärkung  der  obersten  Gewalt,  die  durch  den  Verzicht  auf  den  nutz- 
losen Kampf  gegen  das  Christentum  eingetreten  war,  wurde  wieder  wett  gemacht 
durch  die  Aufgabe  des  Neutralitätsprinzips  des  Staates  gegenüber  dem  arianischen 
Bekenntnis,  wie  auch  am  Ende  der  constantinischen  Regierung  gegenüber  dem  heid- 
nischen Glauben.  Die  Kirche  aber  hat  ihren  Sieg  'mit  einem  starken  Sinken  ihres 
geistigen  Niveaus  erkaufen  müssen'.  Beide  Mächte,  der  Staat  wie  die  Kirche,  haben 
also  durch  die  geschehene  Annäherung  eine  Schwächung  erfahren.  Das  zeigt  sich 
schon  im  Kampf  Constantins  mit  dem  jungen  Athanasios,  der  die  Grundlage  gelegt 
hat  zu  der  Umwandlung  des  seit  Diocletian  in  den  allgemeinen  Staatsverband  ein- 
geordneten Aegyptens  zu  einer  Art  Kirchenstaat  der  alexandrinischen  Patriarchen. 
Der  Streit  endete  mit  der  Absetzung  des  Athanasios  und  seiner  Verbannung  nach 
Trier.  Das  Ganze  ist  ein  Vorspiel  der  Kämpfe  zwischen  Papst  und  Kaiser  im  Mittel- 
alter.  So  haben  'die  politischen  und  kirchlichen  Gebilde,  die  aus  Constantins  Wollen 


236  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [229  230 

und  Schaffen  sich  heraus  entwickelten,  jahrhundertelang  die  Welt  in  Fesseln  ge- 
halten und  üben  ihren  Druck  aus  bis  auf  den  heutigen  Tag'  (EdSchwartz). 

Nach  dem  Tode  des  großen  Constantinus  (337)  folgte  dann  der  Zeit  des  Auf- 
baus wieder  eine  Epoche  des  Niederganges-  Schuld  daran  war  die  unselige  Teilung 
des  Reiches  unter  die  Constantinssöhne  und  -neffen,  die  zu  den  furchtbaren  Familien- 
morden und  schließlich  zu  dem  Bruderkriege  zwischen  Constans  und  Constantinus 
(t  340)  führte.  Gleichzeitig  erfolgte  der  Wiederausbruch  des  Perserkriegs,  der 
den  Ostkaiser  Constantius  (337-361)  längere  Zeit  an  die  Euphratgrenze  fesselte, 
bis  schließlich  nach  der  Beseitigung  des  letzten  Bruders,  des  Westkaisers  Constans 
(350),  der  barbarische  Usurpator  Magnentius  den  nunmehrigen  Alleinherrscher  zum 
äußeren  Krieg  den  inneren  aufzunehmen  zwang.  In  der  mörderischen  Schlacht  bei 
Mursa  (351)  siegte  mit  dem  letzten  der  Constantinssöhne  nicht  nur  die  legitime 
Dynastie,  sondern  auch  das  Römertum  über  das  Barbarentum  der  germanischen 
Heerscharen,  die  der  erste  Germane  auf  dem  Kaiserthrone  aufgeboten  hatte,  end- 
lich die  arianische  Glaubensrichtung  über  die  in  Nicaea  anerkannte  Lehre,  die  im 
Westen  seit  der  Verbannung  des  Athanasios  nach  Trier  die  Herrschaft  erlangt  hatte. 
Dieser  Sieg  des  Arianertums  wurde  dann  auf  den  Synoden  von  Arles  (353)  und 
Mailand  (355)  besiegelt,  aber  gleichzeitig  wiederum  wurde  hier  von  dem  arianischen 
Alleinherrscher  des  Reiches  in  schärfster  Weise  die  Herrschaft  der  weltlichen  Ge- 
walt über  die  Kirche  betont.  Doch  damit  erwachte  auch  die  Opposition  der  recht- 
gläubigen Bischöfe,  die  nun  ebenso  entschieden  für  die  Freiheit  der  Kirche  und  des 
Glaubens  eintraten,  wie  es  einst  unter  Constantin  schon  die  Sekte  der  Donatisten  getan 
hatte.  Die  kaiserliche  Theokratie  und  die  kirchliche  Opposition  'haben  eine  Geburts- 
stunde; sie  sind  feindliche  Zwillinge'.  Constantius  hat  dann  durch  Verwässerung 
der  Glaubensformel  den  Gegensatz  der  beiden  feindlichen  Lager  im  Christentum 
zu  überbrücken  gesucht  und  sich  schließlich  dem  Wahne  hingegeben,  wie  die  Reichs- 
einheit, so  auch  die  Kircheneinheit  wiederhergestellt  zu  haben.  Gleichzeitig  hat  er 
durch  das  Edikt  von  353,  welches  das  Gebot  der  Tempelschließung  erneuerte,  den 
heidnischen  Glauben  in  ganz  anderer  Weise  als  einst  sein  Vater  zurückzudrängen 
sich  bemüht. 

Die  Reaktion  dagegen  kam  von  zwei  Seiten.  Im  christlichen  Lager  erhoben  sich 
die  Anhänger  des  Nicaenums.  Dieses,  einst  von  Constantin  zur  allein  geltenden  Lehre 
der  Reichs-  und  Kaiserkirche  erhoben,  wurde  jetzt  das  Wahrzeichen  der  Opposition  | 
gegen  den  Kaiser  und  trug  zu  der  nun  beginnenden  Entfremdung  von  Ost-  und 
Westrom  auch  in  religiöser  Beziehung  wesentlich  bei.  Zum  anderen  erfolgte  die 
Reaktion  durch  lulianus  (361-363),  die  interessanteste  Persönlichkeit  auf  dem 
römischen  Kaiserthron  des  4.  Jahrh.  Ende  355  als  letzter  Sproß  des  constantini- 
schen  Hauses  zum  Caesar  erhoben,  hat  er  in  der  äußeren  und  später  als  Kaiser 
auch  in  der  inneren  Politik  Großes  unternommen.  Mitten  heraus  aus  philosophischen 
Studien  in  Athen  gerissen,  wurde  er  als  Caesar  mit  Gallien  und  dem  Schutz  der 
wieder  einmal  durch  die  Alamannen  und  Franken  stark  gefährdeten  Rheingrenze 
betraut.  Er  hat  diese  ungemein  schwierige  Aufgabe  -  beginnend  mit  dem  Sieg 
über  die  Alamannen  bei  Straßburg  (357)  -  glänzend  gelöst.  Durch  ihn  ist  Paris, 
sein  Hauptquartier  längere  Zeit  gegenüber  Franken  und  Alamannen,  von  deren  Ge- 
bieten am  Unter-  und  Oberrhein  die  Stadt  etwa  gleich  weit  entfernt  lag,  zum  ersten 
Mal  zu  historischer  Bedeutung  in  Gallien  gelangt,  die  Stätte  eifrigster  Studien  des 
jungen  Caesar,  der  auch  im  Felde  wie  Friedrich  der  Große  sich  nicht  von  seinen 
Büchern  trennte.   Constantius  mußte  unterdessen  an  der  Donau  gegen  die  Sarmaten 


230  231]     II.  Von  Diocletianus  b.  z.  Mitte  d.  7.  Jahrh.:  die  Constantinssöhne,  lulianus  237 

und  deren  germanische  Bundesgenossen  kämpfen  und  wurde  obendrein  in  einen 
neuen  schweren  Krieg  mit  den  Persern  verwickelt.  Als  er  schließlich  Truppen  von 
lulian  forderte,  wurde  der  seitherige  Caesar  zum  Augustus  proklamiert.  Da  starb 
Constantius  Nov.  361 :  das  Reich  unterstand  nun  als  Ganzes  diesem  eigenartigen  Mann. 

Noch  einmal,  wie  zur  Zeit  der  Antonine,  saß  ein  Philosoph  auf  dem  Thron,  dazu 
eine  Persönlichkeit,  die  wie  keine  zweite  den  Typus  der  höheren  Schichten  der  da- 
maligen Gesellschaft  darstellt.  Der  aufgeregte  und  zwiespältige  Kaiser  repräsentiert 
so  recht,  wie  ein  Kenner  der  Zeit  (JGeffcken)  sagt,  die  Unruhe  seiner  Epoche. 
Zwei  Seelen  wohnen  in  seiner  Brust,  die  Seele  Marc  Aureis  und  Alexanders  d.  Gr 
^Die  Erkenntnis  der  Götter  steht  ihm  höher  als  das  ganze  römische  Reich,  und 
doch  hat  er  den  Purpur  gern  genommen  und  sich  im  Panzer  wohlgefühlt.'  Es  war 
nicht  nur  die  Reaktion  gegen  die  religionspolitische  Haltung  seines  Vorgängers,  es 
war  gleichzeitig  auch  die  starke  Verflachung,  die  mit  dem  Christentum  seit  der  An- 
erkennung durch  den  Staat  eingetreten  war,  endlich  die  Unvereinbarkeit  der  antiken 
Bildung  mit  dem  Christentum,  des  antiken  Staates  mit  der  Kirche,  die  den  neuen 
Herrscher  zurückgehen  ließ  auf  den  Standpunkt  strengster  staatlicher  Neutralität 
unter  persönlichem  Festhalten  am  alten  Glauben,  allerdings  in  dem  neuen  Gewand, 
das  der  Neuplatonismus  ihm  geliefert  hatte.  Diese  Philosophie  beherrscht  die  füh- 
renden Geister  der  Zeit,  auch  wenn  sie  im  feindlichen  Lager  stehen.  Es  ist  mit 
Recht  von  Geffcken,  der  lulian  aus  der  eigenen  Zeit  zu  verstehen  sich  bemüht, 
gesagt  worden:  'man  darf  diese  Menschen  nicht  in  zwei  Parteien,  Christen  und 
Heiden,  sondern;  die  Menschen  sind  keine  anderen  geworden,  weil  sie  nun  neue 
Dogmen  mit  alter  Sophistik  behandeln'.  Gewaltiges  hat  Julian  in  kurzer  Zeit  für 
das  Heidentum  geschaffen,  dem  er  eine  Organisation  zu  geben  suchte  wie  sie  das 
Christentum  in  Gestalt  seiner  Priesterhierarchie  und  seiner  gemeinnützigen  Institu- 
tionen besaß.  Aber  trotzdem  hat  dieser  Vorkämpfer  des  'Hellenentums"  gegen  die 
^Galilaeer'  den  Lauf  der  Dinge  nicht  aufzuhalten  vermocht,  von  vielem  anderen  ab- 
gesehen schon  deshalb  nicht,  weil  sein  philosophischer  Glaube  von  dem  der  heid- 
nischen Massen  weit  abwich  und  auf  der  gegnerischen  Seite  keine  Philosophie, 
sondern  eine  Religion  stand,  endlich  und  vor  allem  deshalb,  weil  der  Hellenismus 
in  dieser  immer  barbarischer  werdenden  Welt  quantitativ  und  qualitativ  in  rapidem 
Sinken  begriffen  war.  Das  Eintreten  Julians  für  das  Hellenentum  war  also  gerade 
so  aussichtslos  wie  ehedem  dasjenige  des  Augustus  für  das  Römertum.  Wie  einst 
gar  bald  nach  der  nationalrömischen  Reaktion  des  Augustus  der  Hellenismus  de- 
finitiv über  Rom,  so  siegte  jetzt  die  Religion  des  Orients,  die  sowohl  der  Massen- 
psyche wie  dem  zusammengeschwundenen  Häuflein  der  sogenannten  Gebildeten 
etwas  brachte,  über  Hellas,  als  eine  Teilerscheinung  des  großen  Orientalisierungs- 
prozesses  der  damaligen  Welt.  Aber  das  eine  |  Gute  hatte  dieses  kurze  Intermezzo 
eines  philosophischen  Regimes,  daß  nämlich  die  Toleranz,  die  die  Constantinssöhne 
so  gröblich  verletzt  hatten,  für  die  Regierung  der  Nachfolger  lulians,  besonders 
Valentinians  I.,  als  oberste  Maxime  weiter  gegolten  hat,  und  daß  dadurch  der  defini- 
tive Sieg  des  Christentums  über  den  alten  Glauben  etwas  verlangsamt  wurde,  der 
Ausgleich  somit  etwas  weniger  schroff  erfolgte. 

Hatte  in  der  äußeren  Politik  die  Tätigkeit  des  Caesars  lulian  der  Wiederherstel- 
lung der  Rheingrenze  gedient,  so  übernahm  er  als  Augustus  seit  dem  Tode  des 
Constantius  die  Lösung  des  Ostgrenzenproblems,  das  nun  schon  seit  über  20  Jahren 
der  Lösung  harrte,  auch  hier  Hellene  und  Vertreter  der  alten  Zeit.  Denn  er  ver- 
suchte, ein  zweiter  Alexander,  wie  einst  Traian,  noch  einmal  eine  kräftige  Offensive 


238  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [231/232 

in  das  persische  Mesopotamien  hinein.  Aber  in  diesem  Feldzug  verlor  er  Ruhm 
und  Leben  zugleich,  und  mit  seinem  Tode  (363)  wurde  nicht  nur  der  Hellenismus, 
sondern  auch  die  römische  Machtstellung  an  der  Ostgrenze  weit  zurückgeworfen. 
Der  Knotenpunkt  der  römischen  Grenzverteidigung  in  Mesopotamien,  Nisibis,  und 
der  größere  Teil  der  diocletianischen  Eroberungen  in  Transtigritien  wurden  im  Frieden 
des  lovianus  (363-364)  abgetreten,  und  die  Folge  war  die  Preisgabe  des  längst 
christlich  gewordenen  Armenien.  Dieses  Land  wurde  längere  Zeit  der  Schauplatz 
schwerer  politischer  und  religiöser  Wirren,  bis  im  Jahre  387  die  sogenannte  Tei- 
lung Armeniens  eintrat,  wobei  Persien  vier  Fünftel  des  Landes  einheimste.  Die 
Teilung  aber  war  nur  das  Vorspiel  der  Vernichtung  des  armenischen  Nationalstaates 
und  seiner  Dynastie,  so  daß  auch  hier  der  Vergleich  mit  Polens  Geschichte  in  der 
Neuzeit  sich  aufdrängt.  Wie  schon  vorher  religiös  und  allgemein  kulturell  der 
'Iranismus',  so  hat  damals  politisch  der  Perserstaat  über  Rom  gesiegt,  und  für  lange 
Zeit  war  auf  der  ganzen  Linie  vom  Schwarzen  Meer  bis  hin  zur  arabischen  Wüste 
die  Grenze  der  beiden  Großmächte  zu  Ungunsten  Roms  festgelegt. 

So  schwer  aber  der  Verlust  im  Osten  seit  dem  iovianischen  Frieden  auch  war, 
die  blutige  Auseinandersetzung,  die  lulians  Unrast  heraufbeschworen  hatte,  gab  der 
nun  folgenden  valentinianischen  Dynastie  die  Möglichkeit,  ihre  Kraft  auf  die  Kämpfe 
an  der  Nordgrenze  zu  konzentrieren,  geradeso  wie  die  heidenfreundliche  Haltung 
lulians  das  schon  erwähnte  Zurückgehen  seiner  Nachfolger  auf  den  Standpunkt 
strengster  Toleranz  wiederum  brachte.  Ein  Dreifaches  charakterisiert  außerdem 
Valentinianus'  L  (364-375)  Erhebung,  einmal  der  Umstand,  daß  das  Heer  allein 
nach  Art  einer  Volksversammlung  die  Wahl  des  neuen  Herrschers  vornahm,  dann 
die  bald  folgende  Erhebung  seines  Bruders  Valens  (364-378)  zum  Mitregenten 
und  die  abermalige  Teilung  des  Reiches,  endlich  die  auffällige  Tatsache,  daß  Valen- 
tinian  selbst,  der  doch  eine  Art  Oberkaisertum  behielt,  im  Gegensatz  zu  den  früheren 
leitenden  Samtherrschern,  den  Westen,  und  zwar  die  drei  Präfekturen  des  Abend- 
landes mit  Mailand  als  Hauptstadt  sich  reservierte,  während  Valens  die  orientalische 
Präfektur  mit  dem  Sitz  in  Constantinopel  erhielt.  Seitdem  ist  die  Einheit  des  Reiches 
nur  ganz  vorübergehend  wiederhergestellt  worden  und  zum  letztenmal  ist  damals 
dem  Okzident  die  Suprematie  zugewiesen  worden.  Zudem  hat  Valentinian  L  wie 
einst  Constantin  ganz  augenscheinlich  der  Schöpfung  einer  Erbmonarchie  zugesteuert, 
als  er  mit  Zustimmung  des  Heeres  367  seinen  damals  erst  achtjährigen  Sohn  Gra- 
tianus  nicht  zum  Caesar,  sondern  gleich  zum  Augustus  erhob.  Im  übrigen  hat  das 
rauhe  soldatische  Regiment  der  neuen  Dynastie  das  Reich,  und  zwar  vor  allem  den 
Westen,  der  jetzt  wieder  am  meisten  einer  kräftigen  Hand  bedurfte,  im  Innern  und 
nach  außen  neu  konsolidiert.  Im  Norden  ist  die  Linie  der  alten  augu|steischen 
Flußgrenzen,  besonders  am  Rhein,  noch  einmal  wieder  hergestellt  und  im  Anschluß 
an  die  Arbeiten  eines  Maximian,  Constantius  Chlorus  und  Constantin  durch  eine 
Kette  von  Kastellen  und  sonstigen  Befestigungen  gesichert  worden.  Damit  ist  ein 
letzter  römischer  Limes  geschaffen  worden,  auf  derselben  Linie,  die  einst  Augustus 
befestigt  hatte.  Gleichzeitig  wurde  in  Britannien  und  Afrika  mit  Erfolg  gekämpft, 
und  auch  hier  wurden  alte  Grenzwerke  wiederhergestellt.  Endlich  wurde  mit  der 
Ansiedlung  von  Germanen  im  Reiche  in  größerer  Masse  vorgegangen  und  durch 
die  Beförderung  hervorragender  Germanen  bis  in  die  höchsten  Stellen  der  Germa- 
nisierung der  Armee  weiterhin  stark  Vorschub  geleistet. 

Im  Jahre  375  starb  Valentinian.  Unglücklicherweise  erfolgte  im  selben  Jahre 
das  Vorwärtsdrängen  der  Hunnen  vom  Nordrande  des  Kaspischen  Meeres  im  Bund 


232/233]     II.  Von  Dioclefianus  b.  z.  Mitte  d.  7.  Jahrh.:  Valentinianus  I.  -  Theodosius  I.  239 

mit  den  Alanen  und  Ostgoten,  auf  die  das  asiatische  Reitervolk  zunächst  sich  ge- 
worfen hatte.  Sie  brachten  die  Westgoten  zum  Einbruch  in  das  Reich,  damit  eine 
neue  Ära  in  den  Kämpfen  an  der  Donaugrenze  eröffnend.  In  das  Reich  aufge- 
nommen, wurden  die  Goten  nach  kurzer  Zeit  aufständisch  und  brachten  Valens  in 
der  großen  Schiacht  bei  Adrianopel  (9.  August  378)  um  Thron  und  Leben.  Damit 
empfingen  das  Römertum  und  gleichzeitig  der  Arianismus,  letzterer  —  eine  Ironie 
des  Schicksals  —  durch  'arianische'  Germanen,  den  Todesstoß.  Von  Gratianus 
(375  —  383),  der  nach  dem  Hinscheiden  des  Vaters  noch  den  jüngeren  Bruder  Va- 
lentinianus II.  als  Kind  zum  Mitherrscher  hatte  annehmen  müssen,  wurde  nun  der 
Spanier  Theodosius  I.  an  Stelle  des  Valens  zum  Augustus  des  Ostens  erhoben 
(379—395),  der  des  Reiches  Retter  in  schwerer  Stunde  wurde.  Wie  er  die  Gotengefahr 
bannte,  allerdings  nur  dadurch,  daß  er  sie  insgesamt  in  Thrakien  und  Makedonien  als 
sogenannte  foederati,  d.  h.  mit  ähnlichen  Pflichten  wie  die  römischen  Grenzer,  zur 
Ansiedelung  brachte,  so  erhob  er,  dem  fanatischen,  unter  dem  Einfluß  des  Bischofs 
Ambrosius  von  Mailand  stehenden  Gratian  folgend,  die  'jungnicaenische'  Lehre,  d.  h. 
eine  dem  6)joioucioc  genäherte  Lehre  (öjuooücioc  nicht  mehr  im  Sinne  von  ein-, 
sondern  von  gleichwesentlich)  zur  allein  berechtigten  Religion  im  Staate.  'Das 
Jahr  380  ist  das  Geburtsjahr  der  christlichen  Staatskirche.  In  Wahrheit  ist  nun  erst 
der  absolute  (neu-)römische  Herrscher  fertig  geworden,  der  nicht  nur  über  die  Leiber 
und  die  Güter  seiner  Untertanen,  sondern  auch  über  ihre  Seelen  und  ihre  Gewissen 
herrschte'  (AHarnack). 

Aber  schon  kündigte  sich  für  den  Staat,  und  zwar  für  beide  Hälften  eine  neue 
Zeit  an.  Das  Westreich  war,  wie  wir  sahen,  von  Valentinian  I.  noch  einmal  zur 
Führung  erhoben  worden:  zwar  nicht  von  Rom,  wohl  aber  von  Mailand  aus  wurde 
ein  Vierteljahrhundert  lang  der  orbis  Romanus  regiert.  Auf  Julians  Hellenismus 
folgte  dieses  letzte  Aufflackern  des  lateinischen  Geistes,  der  im  christlichen  und 
heidnischen  Lager  bedeutende  Vertreter  aufzuweisen  hat.  Neben  Ambrosius  gehören 
als  Anhänger  des  nationalen  Glaubens  die  beiden  Symmachi,  Vater  und  Sohn,  dieser 
Epoche  an,  und  der  Halbgrieche  Ammianus,  obwohl  aus  Antiocheia  stammend, 
schrieb  an  Tacitus  anknüpfend  ein  großes  Geschichtswerk  in  lateinischer  Sprache. 
Aber  nicht  der  Staat,  sondern  die  lateinische  Kirche  hat  dauernden  Nutzen  von  dieser 
letzten  Restauration  des  Römertums  gehabt.  Das  Westreich  geriet  unter  die  fak- 
tische Herrschaft  germanischer  Generäle,  des  Merobaudes,  der  bei  der  Erhebung 
des  Valentinianus  II.  (375-392)  den  Kaisermacher  spielte,  des  Franken  Arbo- 
gastes,  der  Valentinians'  II.  Mörder  und  der  Schöpfer  des  Gegenkaisers  Eugenius 
wurde  (392),  womit  die  Reihe  der  'reichsverderbenden  Reichsretter'  aus  germani- 
schem Blute  eröffnet  wurde.  |  Arbogast  und  Eugenius  haben  in  der  Schlacht  am 
Frigidus  (6.  September  394)  noch  einmal  das  Heidentum  zum  Siege  führen  wollen; 
aber  Theodosius  und  das  Christentum  sind  durch  den  Ausbruch  eines  Sturmes  und 
den  Verrat  eines  gegnerischen  Unterführers  gerettet  worden. 

Als  Theodosius  nach  kurzer  Alleinherrschaft  im  Januar  395  starb,  wurde  das 
Reich  nach  seinem  Willen  unter  seine  schon  vorher  zu  Augusti  erhobenen  Söhne 
Arcadius  (395-408)  und  Honorius  (395 — 423)  -  solange  sie  minderjährig  waren, 
unter  der  Aufsicht  des  Germanen  Stilicho,  der  mit  des  Kaisers  Nichte  Serena  ver- 
heiratet war  und  das  wichtige  Amt  des  Heermeisters  {magister  militum)  ohne  Kol- 
legen bekleidete  —  zu  gemeinsamer  Verwaltung  geteilt,  und  zwar  so,  daß  die  Prä- 
fekturen  Gallien  und  Italien  {partes  Occidentis)  dem  jüngeren  Sohn  Honorius, 
dagegen  Illyricum  und  Oriens  {partes  Orientis)  dem  älteren  zufielen.    Durch  diese 


240  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [233  234 

Art  der  Teilung  war  das  Westreich  mit  seinem  nunmehr  fast  ständigen  'Knaben- 
und  Frauenregiment'  auf  den  Aussterbeetat  gesetzt,  zumal  Stilicho  an  Stelle  des 
notwendigen  Kampfes  gegen  die  überall  einbrechenden  äußeren  Feinde  einen  Bürger- 
krieg um  lUyricum,  das  er  für  Honorius  beanspruchte,  verquickt  mit  den  Raubzügen 
der  Goten,  führte.  Es  traten  Verhältnisse  ein,  wie  einst  in  den  schlimmsten  Zeiten 
des  3.  Jahrh.  Damals  wurde  von  dem  Goten  Gainas  mit  Hilfe  der  aufständischen  Ost- 
goten und  Gruthunger,  die  in  Phrygien  angesiedelt  waren,  Constantinopel  erobert, 
und  von  Alarich  ist  nicht  nur  die  Balkanhalbinsel  bis  hin  zum  Peloponnes  aufs 
schwerste  verwüstet  und  unter  vielen  anderen  Stätten  antiker  Kultur  Athen  und 
Eleusis  erobert,  sondern  ebenso  auch  Italien  und  schließlich  nach  Stilichos  Hin- 
richtung (408)  sogar  Rom  selbst,  im  August  410,  geplündert  worden.  In  diesen 
schweren  Zeiten  wurde  Ravenna  zur  Reichshauptstadt  des  Westens  an  Stelle  von 
Mailand  erkoren,  weil,  wie  im  Osten,  nur  die  Nähe  des  Meeres  noch  die  nötige 
Sicherheit  vor  den  Barbaren  zu  gewähren  schien.  Gleichzeitig  überfluteten  die  Ger- 
manen die  Reichsgrenzen,  und  es  begann  die  Festsetzung  der  Barbarenstämme  in 
dem  Reichsgebiet  bis  nach  Spanien  und  Nordafrika.  Das  Westreich  wurde  dadurch 
allmählich  auf  die  Apenninhalbinsel,  seinen  Ausgangspunkt,  beschränkt.  Während 
der  beiden,  je  rund  SOjährigen  Regierungen  des  Honorius  (395—423)  und  Valen- 
tinianus  III.  (424-455),  unter  denen  die  wirkliche  Staatsleitung  in  den  Händen  der 
zu  Reichsgeneralissimi  emporgestiegenen  Heermeister  {magistri  utriusque  militiae) 
—  nach  Stilicho  vor  allem  Aetius  —  ruhte,  ist  schon  der  große  Zersetzungsprozeß 
des  Westreiches  vor  sich  gegangen.  Seine  Geschichte  ist  für  das  5.  Jahrh.  mit 
Recht  in  die  Worte  zusammengefaßt  worden:  'An  der  Schwelle  des  Jahrhunderts 
steht  Stilicho,  an  seinem  Ausgang  Theoderich.  Die  Verschiedenheit  in  der  Stellung 
der  beiden  Männer  zeigt  den  Weg,  der  durchlaufen  wurde,  ihre  Ähnlichkeit  die 
Kontinuität  der  Entwicklung'  (LMHartmann). 

Das  Ostreich  war  seit  Stilichos  Sturz  (408)  das  mächtigere  und  schließlich  das 
Reich  allein.  Constantinopel  wurde  im  Grunde  jetzt  erst,  da  die  jüngste  der  west- 
lichen Kaiserresidenzen,  Ravenna,  nie  über  eine  lokale  Bedeutung  mehr  hinaus- 
gelangt ist,  die  Reichshauptstadt  küt'  eHoxnv.  Aber  auch  die  Lage  des  Ostreiches 
war  eine  äußerst  schwierige,  als  Arcadius  schon  408  starb  und  seinem  unmündigen 
Sohne  Theodosius  II.  (408—450)  das  Reich  hinterließ,  'der  als  echter  Purpur- 
geborener während  seiner  langen  Regierung  niemals  mündig  geworden  ist',  im  An- 
fange vielmehr  die  Regierung  seiner  klugen  Schwester  Pulcheria  überließ.  Mit  der 
persischen  Großmacht  des  Ostens  waren  schon  von  Arcadius  freundschaftliche  Be- 
ziehungen angeknüpft  worden,  die  dann  unter  der  Regierung  des  Sohnes  nur  ganz 
vorübergehend  durch  Kriege  (421/2  und  441)  unterbrochen  wurden.  Dies  war  von 
größter  Bedeutung,  da  in  derselben  Zeit  im  Norden  sowohl  des  Ostreichs  wie  des 
Westreichs  von  Südrußland  bis  zum  Rhein  die  hunnische  Großmacht  sich  bildete, 
die  allerdings,  etwa  wie  das  Reich  Napo|leons  I.  in  der  neueren  Geschichte,  eine 
ephemere  Existenz  hatte  und  in  dem  Zusammenbruch  des  Römerreichs  'nicht  mehr 
als  eine  Episode'  bildete.  Immerhin  hat  Ostrom  weite  Gebiete  an  der  Donau  an  den 
Hunnenkönig  verloren  und  ist  ihm,  der  zweimal  (443  und  447)  dem  Kaiser  den 
Frieden  diktierte,  tributpflichtig  geworden.  Im  Westreich  dagegen  ruhte  die  Haus- 
meierstellung des  Aetius  zum  Teil  auf  seiner  engen  Verbindung  mit  dem  nordischen 
Erobererkönig.  Die  große  Völkerschlacht  gleich  nach  Theodosius'  II.  Tod  auf  dem 
mauriacensischen  Felde  in  der  Champagne  zwischen  Troyes  und  Chälons  (451), 
deren  glücklicher  Ausgang  dem  tapferen  Westgotenkönig  Theodoridus  in  letzter 


234  235]  II.  VonDiocletianusb.  z.  Mitte  d.7.Jahrh.:  Reichsteilungf.Unterg-angd.  Westreichs     241 

Linie  zuzuschreiben  ist,  war  die  erste  Etappe  zur  Wiederherstellung  der  vorhunni- 
schen Verhältnisse  im  Norden,  die  zweite  war  der  Tod  Attilas  (453),  der  den  Zerfall 
seines  Reiches  zur  Folge  hatte.  Das  Ostreich  ist  dadurch  unter  Marci an  us  (450-457), 
dem  Pulcheria,  obwohl  Nonne  geworden,  die  Hand  zur  Ehe  reichte,  wieder  unab- 
hängig geworden.  Italien  aber,  das  noch  im  Jahre  452  den  Einfall  der  hunnischen 
Horden  hatte  erleben  müssen,  wobei  Aquileia,  das  Bollwerk  der  Halbinsel  im  Norden, 
in  Trümmer  geschlagen  wurde,  tauschte  dafür  nur  die  germanische  Oberherrschaft 
ein.  Seit  dem  Sturze  des  Aetius,  'des  letzten  Römers'  (454),  dem  derjenige  Valen- 
tinians  II.  im  März  455  folgte,  und  der  Eroberung  Roms  durch  die  Vandalen  in  diesem 
Jahre  war  es  mit  dem  Westreich  zu  Ende,  wenn  auch  nominell  von  den  germani- 
schen Kaisermachern,  zunächst  von  dem  allmächtigen  Sueben  Ricimer,  dem  Führer 
der  barbarischen  Soldateska  in  Italien,  bis  476  noch  fortgesetzt  Westkaiser  erhoben 
wurden.  Seit  diesem  Jahre,  bzw.  seit  480,  da  der  letzte,  der  Anspruch  auf  den 
Westthron  hatte,  lulius  Nepos,  bei  Salona  an  der  dalmatinischen  Küste  ermordet 
wurde,  gab  es  nur  noch  einen  Kaiser,  den  von  Ostrom,  der  aber  am  Anspruch  auf 
das  Westreich  unentwegt  festhielt. 

In  diesen  selben  80  Jahren,  seit  der  Reichsteilung  des  Theodosius  I.,  da  der 
römische  Staat  in  der  angedeuteten  Weise  niederging,  stieg  mächtig  das  Ansehen 
der  Kirche.  Aber  gleichzeitig  wurden  damals  die  Grundlagen  gelegt  zu  der  Kirchen- 
spaltung entsprechend  der  Reichsteilung  von  395.  Auch  im  Westreich  war  die  Kirche, 
besonders  im  4.  Jahrb.,  von  provinzialen  Sonderbildungen  nicht  verschont  geblieben. 
Aber  das  Bezeichnende  der  weiteren  Entwicklung  ist  hier,  daß  die  Teile  unter  dem 
Druck  der  eindringenden  'arianischen'  Germanen  und  im  gemeinsamen  Gegensatz 
zu  ihnen  zusammenstrebten  und  um  Rom,  in  dem  das  nationale  Römertum  immer 
noch  oder  wieder  seinen  Mittelpunkt  sah,  sich  gruppierten.  Am  Ende  des  4.  Jahrh. 
war  Ambrosius  von  Mailand,  der  damaligen  Residenzstadt,  der  geistige  Führer  der 
abendländischen  Christenheit  und  hat  in  dieser  Eigenschaft  zum  erstenmal  mit  dem 
Streben,  die  Kirche  sogar  über  den  Staat  zu  stellen,  Ernst  gemacht.  In  der  Epoche 
nach  seinem  Tode  gelang  es  dann  dem  römischen  Stuhl,  den  Primat  über  die  Pro- 
vinzialkirchen  definitiv  zu  erlangen.  Seit  Ambrosius  ist  unter  den  Bischöfen  des 
Westens  keiner  bedeutender,  was  die  Weiterentwicklung  der  Kirche  betrifft,  als 
Leo  I.  von  Rom  (440-461),  'kein  großer  Theologe,  aber  ein  Kirchenpolitiker  ersten 
Ranges'.  Zwischen  beiden  großen  Praktikern  aber  hat  Augustinus  gewirkt,  der 
größte  Theoretiker  der  lateinischen  Kirche,  recht  eigentlich  der  'Kirchenvater'  des 
Westens,  der  nach  der  Eroberung  Roms  durch  Alarich  (410)  in  seinem  Buche  de 
civitate  dei  inmitten  einer  niedergehenden  Welt  jenem  'Gottesstaat'  vorgearbeitet 
hat,  der  im  Mittelalter  unter  der  Führung  des  Papstes  die  Erbschaft  des  Westreiches 
übernommen  hat.  'So  liegen  die  Anfänge  der  wirklichen  Papstherrschaft  in  dieser 
Zeit'  !  und  'die  Kirche  wird  in  und  durch  Rom  eine  Rechtsanstalt.  Ihr  Prinzip  ist 
nicht  so  sehr  die  Liebe,  wie  sie  Christus  gepredigt  hat,  als  das  Recht,  wie  es  im 
alten  Rom  allein  maßgebend  war'  (LHahn). 

Während  also  im  Westreich  unmittelbar  nach  dem  früher  geschilderten  letzten 
Aufflackern  des  lateinischen  Geistes  der  Römerstaat  zerfällt  und  eine  Vielheit  ger- 
manischer Staatenbildungen  an  die  Stelle  tritt,  anderseits  aber  die  orthodoxe  oder 
katholische  Kirche  zur  Einheit  um  den  Mittelpunkt  Rom  erstarkt,  verläuft  die  Ent- 
wicklung im  Osten  gerade  umgekehrt.  Es  bleibt  hier  die  Einheit  des  Staates,  und 
die  Kirche  zerfällt  in  Sonderbildungen.  Sie  gehen  aus  von  den  Randgebieten  im 
Osten  und  Süden,  die  vom  Hellenismus  niemals  ganz  durchdrungen  worden  waren 

Einleitung  in  die  Altertumswissensciiaft.    III.    2.  Aufl.  16 


242  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [235  236 

und  die  jetzt,  da  diese  Kulturmacht  rapid  niedersinkt,  als  nationale  Individualitäten 
in  religiösem  Gewände  erscheinen.  Das  Aegyptertum  und  das  Syrertum  sind  es,  die 
jetzt,  wie  einst  Iran,  gegen  das  uniformierende  Griechentum  reagieren.  Alexandreia 
und  Antiocheia  haben  gegenüber  Neurom,  dieser  jungen  Schöpfung  aus  kaiserlichem 
Willen,  ein  ganz  anderes  Gewicht  als  die  Provinzialhauptstädte  des  Westens  gegen- 
über Altrom.  Vor  allem  der  alexandrinische  Patriarchat  ist  seit  Constantin  mit  einer 
großartigen  Machtfülle  ausgestattet,  einmal  infolge  des  Umstandes,  daß  ganz  Aegypten 
als  einheitliche  Kirchenprovinz  dahinter  steht  und  zweitens,  weil  der  Träger  der 
aegyptischen  Kirchenpolitik  lange  Zeit  Athanasios  war,  der  erste  Politiker  großen 
Stils  im  Priesterkleide  (s.  o.  S.  235).  Wohl  hat  Theodosius  in  bewußter  Fortbildung 
des  constantinischen  Gedankens  schon  auf  der  zweiten  ökumenischen  Synode  von 
381  aus  Constantinopel  auch  kirchlich  ein  zweites  Rom  zu  machen  und  Johannes 
Chrysostomos  hat  unter  Arcadius  diese  Absicht  durch  Beugung  Kleinasiens  unter 
die  kirchliche  Herrschaft  Constantinopels  zu  verwirklichen  gesucht.  Aber  in  dem 
neuen  Dogmenstreit,  der  von  dem  Syrer  Nestorios  als  Patriarch  der  Hauptstadt 
(428-431)  gegen  die  Lehre  der  Alexandriner  von  der  Vergottung  der  mensch- 
lichen Natur  Christi  und  die  Bezeichnung  der  Mutter  Jesu  als  'Gottesgebärerin' 
(BeoTÖKOc)  entfacht  wurde,  kam  der  alte  Gegensatz  Alexandreias,  wo  damals  Kyrillos 
Patriarch  war,  sowohl  gegenüber  der  Hauptstadt  wie  gegenüber  Antiocheia  un- 
geschwächt zum  Vorschein.  Nach  den  beiden  Synoden  von  Ephesos  (431  und  449) 
siegte  Kyrillos  im  Bunde  mit  dem  römischen  Papste  über  den  Gegner,  und  der 
aegyptische  Kirchenfürst  stieg  zu  einer  Machtfülle  empor,  wie  sie  kein  Bischof 
des  Ostens  vorher  besessen  hatte.  Er  und  sein  Nachfolger  Dioskoros  (444 
—  451)  waren  nahe  daran,  'Aegypten  und  weiterhin  Ostrom  in  einen  Kirchen- 
staat umzuwandeln'.  Demgegenüber  hielten  einige  Lehrer  der  Theologenschule 
von  Edessa  an  der  Lehre  des  Nestorios  fest  und  gingen  in  das  persische  Nisibis 
über;  später  folgten  viele  nach,  und  so  wurde  das  persische  Christentum  nesto- 
rianisch. 

Gleich  nach  Theodosius'  II.  Tod  ist  dann  durch  die  Synode  von  Chalkedon  (451) 
von  dem  neuen  Kaiser  im  Einverständnis  mit  dem  Papst  Leo  \.  von  Rom  Dioskoros 
seiner  alexandrinischen  Patriarchenwürde  entsetzt  worden  und  eine  mit  Leos  Le- 
gaten verabredete  Glaubensformel  angenommen  worden.  Zugleich  wurden  im 
28.  Kanon  —  allerdings  unter  dem  Protest  von  Rom  -  die  geistlichen  Vorrechte 
Neuroms  im  Osten  bestätigt,  der  politische  Dualismus  also  ins  Kirchliche  über- 
tragen und  der  oströmische  Kaiser  in  den  Stand  gesetzt,  jederzeit  mittelbar  durch 
den  hauptstädtischen  Patriarchen  die  Kirche  zu  regieren.  Die  Staatskirche  des 
Ostens  war  dadurch  zur  Hofkirche  geworden,  die  fernerhin  auch  auf  die  Mitwirkung 
der  Synoden  verzichtete  und  den  Reichsangehörigen  den  gültigen  Glauben  durch 
kaiserliche  Erlasse  verkündete:  aber  das  alles  um  den  Preis  der  religiösen  Spaltung 
innerhalb  des  Ostens.  Denn  die  alexandrinische  Lehre,  der  später  sogenannte  Mono- 
physitismus,  war  und  blieb  der  Glaube  des  frommen  Volkes  im  äußersten  Osten; 
ja  es  kam  darob  zu  blutigen  Revolutionen  in  Palaestina  und  Aegypten,  geschürt  von  | 
den  Mönchsscharen  dieser  Länder.  Und  was  das  Schlimmste  war:  '^in  einer  Periode, 
wo  jeder  politische  Gedanke  im  kirchlichen  Bewußtsein  aufging,  klammerte  sich  das 
griechenfeindliche  syrische  und  aegyptische  Nationalbewußtsein  an  die  antichalke- 
donensische  Priesterlehre.'  So  war  das  Christentum  wohl  als  staatliche  Institution 
in  den  byzantinischen  Reichsorganismus  eingeordnet,  aber  der  Preis,  der  dafür  ge- 
zahlt wurde,  war  viel  zu  hoch.    Die  Gebiete  des  Ganzen,  von  denen  das  Reich  ge- 


236  237]  II.  Von  Diociet.  b.  z.  Mitte  d.  7.  Jahrh. :  d.  Ostreich  v.  Theodos.  II.  bis  .^nastasius  I.     243 

rade  damals  kulturell  und  ökonomisch  aufs  nachhaltigste  beeinflußt  wurde,  die  Pro- 
vinzen des  Südostens,  standen  abseits. 

In  derselben  Epoche  nun,  da  in  dieser  Weise  das  Christentum  mit  dem  Staate 
des  Ostens  sich  vermählte,  gewann  auch  die  andere  neue  Macht  der  Zeit,  das  Ger- 
manentum, am  Bosporus  stark  an  Bedeutung.  Als  Gegengewicht  gegen  das  ge- 
waltige Hunnenreich  mit  seinem  unerträglichen  Druck  auf  den  Römerstaat  hatte 
schon  Pulcheria  die  Germanen  stark  begünstigt  und  zahlreiche  Angehörige  dieser 
Nation  in  ihre  Dienste  genommen.  Nach  dem  Tode  des  Marcianus  (457)  wurde  der 
Heermeister  Aspar  zum  Kaisermacher,  und  während  des  größten  Teils  der  Herr- 
schaft Kaiser  Leons  I.  (457-474)  hat  dieser  Gote  das  Regiment  in  Constantinopel 
geführt,  zur  selben  Zeit,  da  im  Westreich,  wie  wir  sahen,  der  Suebe  Ricimer  die 
letzten  kaiserlichen  Puppen  ein-  und  absetzte.  Aber  im  Gegensatz  zu  den  ephe- 
meren Herrschern  des  Westens  gelingt  es  Leon,  der  in  seiner  neuen  isaurischen 
Leibwache  sich  ein  Gegengewicht  schafft,  Aspar  im  Jahre  471  zu  stürzen  und  das 
Reich  nicht  nur  'von  einem  lästigen  Majordomat',  sondern  auch  von  der  Germanen- 
herrschaft überhaupt  zu  befreien.  An  die  Stelle  tritt  jedoch  der  Einfluß  der  klein- 
asiatischen Isaurier,  aus  deren  Reihen  der  nächste  Kaiser,  Zenon  hellenisch  um- 
genannt und  vermählt  mit  Leons  Tochter  Ariadne,  hervorgeht  (474-491).  Aber  da 
von  der  Kaiserinwitwe  Verina  ihr  eigener  Bruder  Basiliscus  zum  Gegenkaiser  er- 
hoben wird,  entsteht  ein  Bürgerkrieg,  in  dem  die  alten  religiösen  Gegensätze,  da 
Basiliscus  sich  auf  die  Monophysiten  stützt,  hervorbrechen.  Zenon  siegt  auf  der 
ganzen  Linie,  und  die  religiöse  Spaltung  wird  zu  überbrücken  gesucht  durch  das 
den  Monophysiten  entgegenkommende  berühmte  Einigungsedikt  Zenons  und  seines 
Patriarchen  Akakios  (das  sogenannte  Henotikon)  von  482,  mit  einem  einheitlichen 
Glaubensbekenntnis  für  das  ganze  Reich.  Durch  dasselbe  wird  die  Lehre  von  Chal- 
kedon  tatsächlich  aus  der  Welt  geschafft  und  die  Einheit  der  orientalischen  Kirche 
unter  Führung  von  Kaiser  und  Patriarch  erstrebt.  Wirklich  erreicht  wird  dies  alles 
aber  nur  durch  den  vollständigen  Bruch  mit  Rom,  das  bald  den  Kampf  gegen  das 
Henotikon  und  die  Person  des  Patriarchen  Akakios  aufnimmt.  Das  Endresultat  lautet 
also,  daß  die  Kirchentrennung  von  Ost-  und  Westrom  der  politischen  und  natio- 
nalen folgend  nunmehr  für  fast  vier  Jahrzehnte  vollzogen  war. 

Neben  diesen  Kämpfen  im  Innern  geht  unter  Zenon  ein  Krieg  mit  den  Ostgoten 
einher,  in  welchem  Ostrom  wieder  in  die  Abhängigkeit  von  den  Germanen  hinab- 
zusinken droht  und  nur  durch  die  Rivalität  der  beiden  gegnerischen  Heerführer, 
der  beiden  Theoderiche,  und  dann  seit  488  durch  die  Abschiebung  des  gefährlichen 
Stammes  nach  Italien  unter  dem  einen  der  genannten,  dem  Amaler  Theoderich,  ge- 
rettet wird.  Aber  die  Folge  ist,  daß  nun  die  Donaugrenze  den  Einfällen  der  slavi- 
schen  Stämme  und  der  finnischen  Bulgaren  offen  steht,  die  der  folgende  Kaiser 
Anastasius  I.  (491-518)  nicht  aufzuhalten  vermag.  Er  hat  schließlich  zu  dem  alten 
Mittel  des  Grenzabschlusses  gegriffen  und  in  den  Jahren  507—512  etwa  65  km 
westlich  von  Constantinopel  quer  über  die  thrakische  Halbinsel  hinweg  die  'lange 
Mauer'  gebaut,  das  Schlußglied  in  der  Kette  all  jener  Befestigungsbauten  um  das  | 
Reich,  die  sich  aus  dem  hadrianischen  Limessystem  entwickelt  haben,  die  wahre 
chinesische  Mauer  von  Byzanz  {CScIiuchardt,  Jahrb.  des  D.Arch.lnst.  XVI  [1901] 
107ff.).  Zugleich  wird  die  Hauptstadt  selbst  zu  einer  Riesenfestung  umgeschaffen, 
wozu  sie  bei  ihrer  einzigen  Lage  vortrefflich  geeignet  war.  Neben  der  also  begin- 
nenden Slavisierung  der  Balkanhalbinsel  ist  diese  Regierung  um  die  neue  Jahr- 
hundertwende bedeutungsvoll  durch  den  Wiederausbruch  der  über  ein  Jahrhundert 

16* 


244  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [237/238 

ruhenden  Kämpfe  mit  Persien,  und  zwar  wegen  des  so  unglücklich  geteilten  Arme- 
nien (502-506).  Sie  finden  aber  mit  Herstellung  des  Status  quo  ein  vorläufiges 
Ende.  In  derselben  Zeit  ersteht  das  Westreich  noch  einmal  in  beschränkter  Aus- 
dehnung -  Italien,  Sizilien  und  Südgallien  umfassend  -  unter  der  Führung  des 
Ostgoten  Theoderich  d.  Gr.  (f  526),  der,  unterstützt  von  dem  Römer  Cassiodor 
als  leitendem  Minister,  die  Tradition  des  römischen  Imperium  wahrt,  wie  kein  ger- 
manischer Heerführer  vor  ihm  und  nach  ihm. 

In  kirchlicher  Beziehung  vertieft  sich  unterdessen  immer  mehr  im  Osten  der 
Gegensatz  zwischen  dem  europäischen  Teile  des  Reiches  und  den  monophysitischen 
Ostprovinzen.  Anastasius  sucht  anfangs  redlich  zu  vermitteln,  tritt  aber  am  Ende 
seines  Lebens  ganz  auf  die  Seite  der  Monophysiten,  wodurch  er  die  Sympathien 
der  Hauptstadt  verliert  und  schwere  Kämpfe  mit  dem  aufständischen  General  der 
Donauprovinzen,  Vitalianus,  dem  Helfer  der  Orthodoxie,  zu  bestehen  hat. 

Mit  dem  Tode  des  Anastasius,  518,  und  der  Thronbesteigung  des  illyrischen 
Analphabeten  lustinus  I.  (518—527),  dem  von  vornherein  sein  Neffe  lustinianus 
zur  Seite  steht,  tritt  ein  vollständiger  Umschwung  ein.  Er  äußert  sich  zunächst  be- 
züglich der  Kirchenpolitik  in  der  Rückkehr  der  Regierung  zum  orthodoxen  Glauben 
(daher  auch  die  kurze  Rehabilitierung  Vitalians),  weiter  in  der  Herstellung  des  Frie- 
dens mit  Rom  unter  Preisgabe  des  Henotikon  und  seines  Schöpfers,  des  Patriarchen 
Akakios,  dessen  Name  getilgt  wird,  endlich  in  der  Achtung  des  damaligen  geistigen 
Hauptes  der  Monophysiten,  des  Bischofs  Severus  von  Antiocheia  (519).  Damit  ist 
die  Religion  ausschließlich  in  den  Dienst  der  Politik  gestellt,  da  ohne  diese  Aus- 
söhnung mit  Rom  an  eine  Wiedereroberung  des  Westens  mit  seinen  'arianischen' 
Germanenreichen  nicht  zu  denken  war. 

So  stehen  wir  dem  Geiste  lustinians  gegenüber,  als  dessen  erstes  Werk  dieser 
Kirchenfriede  zwischen  Altrom  und  Neurom  bezeichnet  werden  muß.  Kircheneinheit 
und  Rechtseinheit,  beides  im  Dienste  der  Wiederherstellung  der  Reichseinheit,  ist 
das  hohe  Ziel  dieses  Kaisers,  der  von  527 — 565  die  Geschicke  Ostroms  gelenkt 
hat.  Seine  himmelstürmende  Politik,  die  Unmögliches  möglich  zu  machen  sucht,  hat 
dem  Reich  mehr  geschadet  als  genützt,  aber  die  Nachwelt  hat  bleibenden  Nutzen 
davon  gehabt  durch  Überlieferung  der  hohen  geistigen  Arbeit,  die  Rom,  vor  allem 
in  der  Kaiserzeit,  auf  dem  Gebiete  des  Rechts  und  der  Rechtswissenschaft  geleistet 
hat.  Der  'schlaflose  Kaiser'  (ßaciXeuc  otKoi.uiiToc,  ö  TrdvTujv  ßaciXeuuv  otYPUTTVÖraToc), 
der  zum  Mehrer  seines  Reiches  hat  werden  wollen,  ist  zum  Wohltäter  der  Mensch- 
heit geworden,  wie  der  erste  Princeps  von  Rom,  der  ihm  auch  in  bezug  auf  Pflicht- 
erfüllung und  Hingabe  an  den  Herrscherberuf,  zugleich  aber  auch  in  dem  Mangel 
an  militärischer  Begabung  (Agrippa-Belisar!)  am  ehesten  verglichen  werden  darf. 
Von  dem  ganzen  Schaffen  lustinians  aber  gilt  Geizers  Wort  über  die  Kirchenpolitik 
des  Kaisers:  'es  war  eine  Danaidenarbeit'. 

Was  er  beim  Streben  nach  der  Kircheneinheit  im  Westen  an  Boden  gewann, 
dafür  mußte  er  im  Osten  büßen,  insofern  die  monophysitischen  Gebiete,  Aegypten 
und  Syrien,  von  der  Reichskirche  abbröckelten,  gerade  die  Provinzenkomplexe,  auf 
denen,  wie  schon  gesagt,  das  Reich  wirtschaftlich  und  kulturell  damals  ruhte.  Wenn 
der  Kaiser  dann  diesen  Gebieten  wieder  das  geringste  Entgegenkommen  zeigte,  zumal 
er  selbst,  noch  mehr  aber  die  seit  der  Niederwerfung  des  Nikaaufstandes  (532)  all- 
mächtige Kaiserin  Theodora  dem  Monophysitismus  zuneigte,  war  das  Abendland 
empört.  Das  war  der  Fall,  als  im  Jahre  535  ein  entschiedener  Monophysit  von  | 
der  Kaiserin  zum  Patriarchen  von  Constantinopel  erhoben  wurde.    Damals  erschien 


238  239]       II.  Von  Diocietianus  bis  z.  Mitte  d.  7.  Jahrh.:  das  Zeitalter  lustinians  245 

Papst  Agapetos  persönlich  am  Kaiserhof,  und  es  gelang  ihm,  den  Kaiser  wieder 
zum  Nachgeben  zu  bringen.  Von  nun  an  verschlangen  sich  die  Fäden  der  Kirchen- 
und  Reichspolitik  immer  enger.  Nachdem  Belisar  im  Jahre  533  das  afrikanische 
Vandalenreich  in  schnellem  Siegeslauf  niedergeworfen  hatte,  begann  gerade  im  Jahr 
534  der  Kampf  gegen  die  Ostgoten  um  Italien,  der  nach  jahrelangem  wechselvollem 
Ringen  im  Jahre  553  zu  Ende  ging,  und  im  Jahre  554  folgte  die  Eroberung  eines 
Stückes  der  spanischen  Süd-  und  Ostküste  aus  den  Händen  der  Westgoten.  Wäh- 
rend zu  Hause  die  Reichssynode  von  Constantinopel  (553)  —  die  erste  wieder  seit 
über  100  Jahren  —  die  Monophysiten  mit  ihren  Gegnern  auszusöhnen  suchte,  in 
Wirklichkeit  jedoch  das  Gegenteil  zustande  brachte,  triumphierte  also  scheinbar  die 
Reichspolitik.  Die  wichtigsten  Länder  des  Westreiches  lagen  wieder  dem  Kaiser  zu 
Füßen.  Aber  auch  hier  war,  wie  in  der  Kirchenpolitik,  die  Ausbreitung  nach  Westen 
nur  unter  Vernachlässigung  des  Ostens  erfolgt. 

Mit  Persien  lag  Ostrom  seit  dem  Beginn  des  Jahrhunderts  wieder  in  Fehde,  und 
ein  weniger  vom  Großmachtsdünkel  befallener  Kaiser  hätte  seine  Kräfte  nach  Osten 
hin  konzentriert,  anstatt  sie  in  Kriegen  um  das  ganze  Mittelmeer  zu  zersplittern.  Das 
wäre  um  so  nötiger  gewesen,  weil  damals  auch  die  arabischen  Scheichs  wieder  her- 
vortraten, 'welche  in  den  Grenzländern  der  beiden  Reiche  als  Klientelfürsten  schal- 
teten und  den  beiden  Großmächten  gerade  so  lang  und  so  weit  gehorchten,  als  es 
ihnen  paßte',  besonders  aber  deshalb,  weil  seit  531  auf  dem  persischen  Throne 
Chosrau  (Chosroes)  I.  saß,  der  in  der  Geschichte  der  Sassaniden-Dynastie  eine  ähn- 
lich hervorragende  Stellung  einnimmt  wie  sein  Gegner  in  Byzanz.  Trotz  alledem 
ward  im  Jahre  532  der  sogenannte  'ewige  Friede'  mit  Persien  geschlossen,  der 
wegen  der  für  Byzanz  unrühmlichen  Bedingungen,  besonders  wegen  der  zu  zahlenden 
Geldsumme,  als  ein  Sieg  des  Gegners  betrachtet  werden  muß:  dies  alles  wiederum 
nur,  um  freie  Hand  gegen  Westen  zu  bekommen.  Als  dann  von  lustinian  die  ersten 
Erfolge  im  Westen  erzielt  waren,  brach  Chosrau  im  Herbst  539  trotzdem  den  Frieden 
aus  Angst  vor  einer  zu  großen  Machtverschiebung  zugunsten  Roms,  und  lustinian 
befand  sich  nun  doch  mit  einem  Schlag  im  Zweifrontenkampf.  Der  große  Perser- 
krieg (539  —  562)  begann  mit  einem  gewaltigen  Raubzug  Chosraus  nach  Syrien  (540), 
wobei  sogar  Antiocheia  in  seine  Hände  fiel.  Nach  langen  Kämpfen  auf  zwei  Schau- 
plätzen (in  Mesopotamien  und  in  Lazistan  [Kolchis]  am  Schwarzen  Meere)  endete 
der  Krieg  schließlich,  nach  mehrfacher  Unterbrechung  durch  Waffenstillstände,  die 
wieder  nur  durch  Geldzahlungen  Roms  erkauft  wurden,  mit  dem  'fünfzigjährigen' 
Frieden  von  562.  Er  brachte  zwar  die  definitive  Abtretung  Lazistans  an  Byzanz  und 
damit  die  dauernde  Fernhaltung  der  Perser  vom  Schwarzen  Meer,  aber  nur  unter 
gleichzeitiger  Festlegung  jährlicher  Geldzahlungen  von  Seiten  lustinians.  Gedenkt 
man  neben  diesen  persischen  Tributen  und  dem  erwähnten  Fiasko  in  der  Kirchen- 
politik noch  der  furchtbaren  Überflutungen  der  Balkanhalbinsel,  die  gerade  damals 
seitens  der  Slaven  und  Kotriguren  (Hunnen  oder  Schwarzbulgaren?)  bis  vor  die 
Mauern  der  Hauptstadt  und  nach  Hellas  hinein  stattfanden,  so  sieht  man  leicht  ein, 
daß  lustinian  für  die  nur  ephemeren  Erfolge  im  Westen  zu  viel  in  Kauf  genommen 
hat.  Aber  doch  gilt  das  Wort  eines  Neueren  (R.  v.  Scala):  'Mag  auch  die  kriege- 
rische Tätigkeit  lustinians  keine  endgültigen  Erfolge  errungen  und  die  Zersplitte- 
rung der  Kräfte  im  Großmachtsstreben  schweren  Schaden  gebracht  haben  —  die 
Bedeutung  der  Regierung  lustinians  wirkt  auf  anderen  Gebieten.  Der  eigentliche 
Beruf  des]  byzantinischen  Reiches  als  des  Vereinigungspunktes  west-östlicher  geistiger 
Mächte  ist  von  ihm  in  hohem  Maße  gefördert  und  voll  ausgeprägt  worden.    Die 


246  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [239  240 

Kunst  Kleinasiens,  Syriens  und  Aegyptens  schmilzt  auf  byzantinischem  Boden  zu 
einem  einheitlichen  Ganzen  zusammen.  Das  Recht  des  Westens,  mit  dem  Christentum 
versöhnt,  legt  sich  über  die  Welt  und  verhindert  rückschrittliche  Rechtsbildungen. 
Die  Staatsverwaltung  römischer  Zeiten  verzweigt  und  verfeinert  sich,  fast  alle  Ge- 
biete menschlicher  Lebenstätigkeit  umfassend.  Der  höfische  Prunk  des  Ostens  gießt 
seinen  Glanz  über  den  Thron.  Die  theologischen  Kämpfe  der  Welt,  in  die  sich  noch 
der  Rest  der  Gedankenfreiheit  geflüchtet  hat,  kämpfte  der  weltliche  Herrscher  selbst 
aus;  hier  aber  hat  er  die  west-östliche  Trennung  gefördert'.  Wenn  irgendwo  in  der 
Weltgeschichte,  zeigt  es  sich  bei  lustinian,  daß  der  Einzelne,  und  steht  er  auch 
noch  so  hoch  an  Macht  und  Anlagen,  den  allgemeinen  Tendenzen  und  Strömungen 
seiner  Zeit  nicht  auf  die  Dauer  sich  entgegenstemmen  kann.  Die  Zeiten  des  imperium 
Romanum  waren  unwiederbringlich  dahin.  So  kam,  was  lustinian  Dauerndes  ge- 
schaffen hat,  nicht  dem  Traum  seines  langen  Lebens,  der  Restauration  des  Römer- 
reiches, sondern  dem  allein  noch  lebensfähigen  Gebilde  der  Epoche,  dem  byzanti- 
nischen Staate,  zugute. 

Von  den  neuen  Reichsbestandteilen  im  Westen  ging  schon  drei  Jahre  nach 
lustinians  Tode  der  wichtigste,  Italien,  zum  größten  Teil  durch  die  Invasion  der 
Langobarden  (568)  wieder  verloren,  die,  wie  kein  anderes  germanisches  Volk,  den 
Bruch  mit  der  römischen  Vergangenheit  vollzogen  haben.  Sie  kamen  nicht  mehr 
als  römische  Soldateska,  sondern  als  Eroberer  im  eigenen  Dienst.  Ihre  Besitznahme 
Italiens  bedeutet  den  Anfang  des  Mittelalters  dortselbst.  Die  Geschichte  dreht  sich 
dort  fernerhin  nur  noch  um  den  Gegensatz  dreier  Städte:  es  sind  Rom,  der  Sitz 
des  seit  Gregor  I.  (590-604)  mächtig  emporsteigenden  Papsttums,  Ravenna,  die 
Residenz  des  byzantinischen  Exarchen,  und  Ticinum  (Pavia),  die  Langobarden- 
hauptstadt. Die  drei  wichtigsten  Faktoren  byzantinischer  Kultur,  gräzisiertes  Römer- 
tum  bzw.  Griechentum,  Christentum  und  Germanentum  stehen  somit  schließlich  hier 
lokal  gesondert,  zum  Teil  feindlich,  einander  gegenüber,  während  sie  im  Osten 
einander  durchdringen.  Afrika  wird  zum  byzantinischen  Außenwerk  und  die  italie- 
nischen Besitzungen  des  Reiches  sind  nur  noch  'Vorposten  und  jenseits  des  ionischen 
Meeres,  wie  sie  lagen,  den  Brückenköpfen  zu  vergleichen,  die  einst  die  Römer  am 
linken  Donauufer  Raetiens  angelegt  hatten'.  Die  Verbindung  zu  Land  aber  wird 
unterbrochen  durch  das  Vorwärtsdringen  der  Avaren  und  der  Slaven.  Byzanz  muß 
sich  darauf  beschränken,  sein  Augenmerk  auf  die  Verteidigung  der  immer  stärker 
bedrohten  Nordgrenze  und  die  Erhaltung  des  Reiches  gegenüber  der  persischen 
Großmacht  zu  richten.  Das  ist  ihm  aber  —  so  furchtbar  war  der  Rückschlag  nach 
der  Überspannung  des  Bogens  durch  lustinian  -  nur  höchst  unvollkommen  ge- 
lungen. Die  beiden  wichtigsten  Ereignisse  in  der  Folgezeit  sind  die  definitive  Fest- 
setzung der  Slaven  auf  der  Balkanhalbinsel  gegen  Ende  des  6.  Jahrb.,  vor  allem 
seit  dem  Verlust  der  Grenzfestung  Sirmium  (581),  und  die  furchtbaren  Kämpfe  mit 
den  Persern,  die  schon  zehn  Jahre  nach  dem  Frieden  von  562  wieder  beginnen 
und  dann  —  mit  Unterbrechungen  allerdings  —  bis  zum  Ende  des  Perserreiches 
dauern.  Was  den  ersteren  Tatsachenkomplex  betrifft,  so  wird  der  Norden  der  Halb- 
insel, auf  der  die  Hauptstadt  des  Reiches  lag,  vollständig  slavisch  bzw.  slavisch- 
bulgarisch,  während  Hellas  wenigstens  stark  slavisiert  wird. 

Das  Römerreich  ist  damit  definitiv  zu  Ende  und  das  mittelalterliche  Byzanz  be- 
ginnt, das  im  Innern  slavisch-orientalisch-griechisch  ist  (Tiberius,  578—582,  ist  der] 
erste  echte  Grieche  auf  dem  Thron  und  die  langobardischen  und  griechischen  Chro- 
nisten lassen  daher  nicht  ganz  unrichtig  mit  Mauricius,  582—602,  die  Reihe  der 


240  241]  li.  Von  Diocletianus  bis  zur  Mitte  des  7.  Jahrh.:  Sieg  des  Islam  247 

griechischen  Kaiser  beginnen)  und  dessen  Front  einseitig  nach  Osten  liegt.  Die 
gleichzeitig  mit  der  slavischen  Einwanderung  tobenden  Perserkämpfe  sind  der  An- 
fang vom  Ende  in  dieser  Richtung.  Nach  furchtbarem  Auf  (591  gerät  der  größte 
Teil  des  persischen  Armenien  in  römische  Hände)  und  Nieder  (608  dringen  die 
Perser  durch  Kleinasien  bis  Chalkedon  vor,  614  fällt  Jerusalem  mit  dem  heiligen 
Kreuz  in  ihre  Hände;  die  syrischen  Provinzen  werden  grauenhaft  verwüstet)  gelingt 
es  Kaiser  Heraclius  (610-641)  durch  die  endlich  erfolgende  Konzentration  aller 
Kräfte  auf  den  Osten  des  furchtbaren  Gegners  durch  die  Schlacht  bei  Niniveh  (627) 
noch  einmal  Herr  zu  werden.  Da  wälzt  sich  schon  die  neue  religiöse  Welle  in  Ge- 
stalt des  Islam  vom  Orient  heran,  deren  Gewalt  durch  wirtschaftliche  Momente  noch 
verstärkt  wird  (vgl.  CHBecker,  Christentum  und  Islam,  Tübingen  1907,  i5  und  Das 
Problem  des  Islam  in  der  neuen  Zeitschrift  Der  Islam  I,  Straßb.  1910,  Iff).  Die 
Araber  werfen  sich  auf  die  beiden  einander  zerfleischenden  Mächte  einer  nieder- 
gehenden Welt.  Seit  640  verschwindet  Persien  samt  der  Sassanidendynastie  aus 
der  Geschichte,  und  Byzanz  verliert  die  Provinzen,  die  längst  schon  religiös  sich 
losgelöst  hatten,  Syrien  (636)  und  Aegypten  (641-643),  denen  bald  (647)  Nord- 
afrika folgt.  Damit  fallen  Antiocheia  und  Alexandreia,  die  großen  Rivalinnen  Con- 
stantinopels,  im  Westen  aber  Carthago,  dessen  Bischof  allein  erfolgreich  dem  römi- 
schen Papst  Konkurrenz  gemacht  hatte  (vgl.  HKoch,  Cyprian  und  der  römische 
Primat,  Texte  und  Unters,  zur  Gesch.  der  altchristl.  Lit.  hrsg.  von  Atiarnack 
und  CSchmidt  XXXV  1,  1910).  Die  politische  Theokratie  im  Osten,  die  geistliche 
im  Westen  sind  also  erst  von  dem  größten  Gegner  des  Christentums,  dem  Islam, 
für  eine  lange  Zukunft  sicher  gestellt  worden. 

Aber  anderseits  waren  weite  Gebiete,  die  einst  Alexander  der  Große  dem 
Okzident  und  der  hellenischen  Kultur  erschlossen  hatte,  seitdem  vom  Orient  zurück- 
gewonnen. Das  Reich,  an  dessen  Spitze  noch  kürzlich  ein  Herrscher  wie  lustinian 
Ideen  ähnlich  denen  des  großen  Makedoniers  vertreten  hatte,  war  nun  in  der  Haupt- 
sache auf  die  Balkanhalbinsel  und  Kleinasien  beschränkt  -  hundert  Jahre  nach 
den  zuletzt  skizzierten  Ereignissen,  definitiv  seit  751,  wurde  durch  die  Langobarden 
auch  das  Exarchat  von  Ravenna  beseitigt  -,  und  in  diesem  Reichstorso  bedeutete 
die  zwischen  den  beiden  Reichshälften,  der  asiatischen  und  europäischen,  in  der 
Mitte  liegende  Hauptstadt  Byzanz  schließlich  alles.  Fast  war,  möchte  man  sagen, 
das  Ganze  wieder  eine  griechische  oder  genauer  gesagt  eine  hellenistische  Polis 
auf  dem  historischen  Boden  der  alten  hellenischen  Stadtstaaten,  während  auf  asia- 
tischer Erde  das  Arabertum,  gleichzeitig  an  das  Perserreich  und  an  Byzanz  anknüpfend, 
seit  dem  Übergang  der  Führung  an  die  Abbasiden  von  Babylonien  (Bagdad)  aus  ein 
Weltreich  beherrschte.  Und  mit  der  äußeren  Verstümmelung  des  Römerreiches  geht 
parallel,  bzw.  ihr  folgt  in  dem  Jahrhundert  650  —  750  die  Auflösung  im  Innern.  Eine 
geistige  Verfinsterung  tritt  auch  im  Osten  ein,  die  in  einer  literaturlosen  Epoche 
zur  Erscheinung  kommt,  und  gleichzeitig  vollzieht  sich  eine  starke  Wandlung  in 
religiöser  Hinsicht,  die  —  trotz  Bildersturm  —  die  Paganisierung  der  griechisch- 
orthodoxen Kirche  zu  Ende  geführt  hat.  Die  letzten  kümmerlichen  Reste  auch 
des  christlichen  Hellenismus  sind  damals  dahingeschwunden,  soweit  sie  nicht  in 
dem  ungemein  stark  rezeptionsfähigen  Arabertum  Aufnahme  gefunden  haben  (vgl. 
hierzu  JvonKarabacek  in  Kusejr  ' Amra  I,  Wien  1907,  228.  CHBecker,  Der  Islam  I 
[1910]  Iff. ).\ 

Wie  im  Westen  schon  hundert  Jahre  früher,  stehen  wir  jetzt  auch  in  Byzanz  am 
Grab  der  Antike,  aus  dem  langsam  zu  neuem  Kindheitsalter  hüben  und  drüben  ein 


248 


Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [241242 


junges  Leben  erwacht,  um  diesseits  und  jenseits  der  Adria  empor  zu  wachsen,  dort 
zurromanisch-germanischen  Staaten-  und  Kulturwelt,  hier  -  allerdings  zunächst  noch 
im  alten  verstaubten  Staatsbau  von  Byzanz,  der  höchst  fremdartig  in  der  neuen 
Umgebung  sich  ausnimmt  -  zum  neugriechischen  Volkstum  und  zur  graeco-slavi- 
schen  Kultur.  So  lebt  das  römische  Doppelreich  und  sein  kultureller  Dualismus 
weiter  in  dem  großen  Gegensatz,  in  dem  das  slavische  Osteuropa  sowohl  in  poli- 
tischer wie  in  religiöser  Hinsicht  noch  heute  zu  dem  übrigen  Europa  steht,  und  der 
Donaustaat  der  Habsburger,  der  Vertreter  beider  Welten  in  seinen  Grenzen  be- 
herbergt, kämpft  wie  einst  Rom  einen  inneren  Kampf  durch,  der  vielleicht  nicht 
anders  enden  wird  als  sein  Vorläufer  im  Altertum. 

QUELLEN  UND  BEARBEITUNGEN 

Unsere  Kenntnis  der  römischen  Kaiserzeit  ruht  nicht  allein  auf  den  Trümmern  der 
überlieferten  historischen  Literatur,  sondern  daneben  auf  dem  umfangreichen  Material  epi- 
graphischer, papyrologischer,  numismatischer  und  archäologischer  Art,  d.  h.  auf  all'  jenem 
Material,  das  nur  in  geringen  Resten  über  der  Erde  erhalten  geblieben  ist,  zum  größeren 
Teil  vielmehr  durch  Zufall  oder  die  unermüdliche  systematische  Tätigkeit  von  Hacke  und 
Spaten  aus  dem  Boden  der  alten  Kultur  zutage  gefördert  wird.  Seitdem  die  historische 
Betrachtung  sich  von  der  Beschränkung  auf  die  politische  Geschichte  freigemacht  hat,  ist 
dieses  außerhalb  der  Literatur  stehende  Material  stark  an  Wert  gewachsen.  Allerdings  sind 
diese  nichtliterarischen  'Quellen'  zwar  allzu  oft  nur  in  fragmentiertem  Zustand  erhalten, 
aber  trotzdem  sind  sie  bis  hinab  zu  den  Scherben  des  den  Weg  alles  'Irdenen'  gegangenen 
Hausgerätes  als  unmittelbare  Zeugen  der  betreffenden  Zeit  von  der  allergrößten  Bedeutung 
für  uns. 

Das  Verhältnis  beider  Quellenmassen  zueinander  ist  in  der  Regel  derart,  daß  die  lite- 
rarischen Quellen,  auch  wenn  sie  zeitweise  noch  so  spärlich  fließen,  doch  im  aligemeinen 
den  leitenden  Faden  abgeben,  an  dem  das  übrige  Material,  dessen  Erhaltung  noch  mehr 
als  bei  der  Literatur  dem  Zufall  anheimgegeben  ist,  aufgereiht  werden  muß.  Oft  liegt  die 
Sache  auch  so,  daß  uns  durch  die  erhaltenen  literarischen  No-tizen  das  geschichtliche  Bild 
in  den  allgemeinsten  Umrissen  gezeichnet  wird,  daß  dagegen  die  Ausgestaltung  ins  ein- 
zelne, die  Füllung  des  Bildes  mit  mancherlei  Detail,  durch  das  monumentale  Material  erst 
ermöglicht  wird,  vgl.  hierzu  auch  u.  S.  264. 

1,  Die  literarischen  Quellen,  a)  Die  Materialien.  Zur  Einleitung  ein  paar  Worte  über 
die  Vorlagen  der  historischen  Quellenliteratur.  Den  antiken  Darstellern  der  römischen  Kaiser- 
zeit hat  ein  reiches  Material  zeitgenössischer  Aufzeichnungen  mannigfachster  Art  zur  Ver- 
fügung gestanden.  Die  einfachen  Verhältnisse  der  republikanischen  Geschichtschreibung, 
die  in  der  Hauptsache  zurückgeht  auf  die  Aufzeichnungen  der  pontifices  und  alles  das, 
was  der  Verherrlichung  der  Geschlechter  diente  (darüber  KJBeloch  o.  S.  168 ff.),  waren 
schon  überwunden,  ehe  noch  die  Republik  beseitigt  war.  Schon  seit  der  Gracchenzeit  ruhte 
die  Historiographie  auf  breiterer  Grundlage  infolge  der  damals  in  größerem  Umfang  be- 
ginnenden Veröffentlichung  der  politischen  Tagesliteratur  in  Poesie  (Lucilius)  und  Prosa 
wie  Lobschriften,  Pamphlete,  Reden,  Briefe,  Memoiren.  Die  Zeit  Caesars,  der  selbst  für 
seine  Sache  nicht  nur  mit  dem  Schwert,  sondern  auch  mit  der  Feder  kämpfte,  bedeutet  in 
dieser  Hinsicht  einen  Höhepunkt;  aber  berühmt  ist  auch  der  Federkrieg  des  Octavianus 
und  Antonius  vor  der  Schlacht  bei  Actium. 

1.  Ähnlich  wie  in  diesem  letzten  Jahrhundert  der  Republik  sind  die  Verhältnisse  auch 
in  der  Kaiserzeit  gelagert,  wenn  auch  ab  und  zu  in  den  Zeiten  'tyrannischer'  Kaiser  Ein- 
schränkungen eintreten.  Wie  Caesar  greifen  die  meisten  Herrscher  und  manchmal  |  auch 
andere  Angehörige  des  Herrscherhauses  zur  Feder  und  erzählen  ihr  Leben  bzw.  vertei- 
digen ihre  Politik  in  Autobiographien  oder  sonstigen  Schriften,  so  Augustus  (neben  den 
verlorenen  Memoiren  sein  Tatenbericht  vor  dem  Mausoleum   in  Rom  aufgestellt,   erhalten 


242/243)  Quellen  (literarische):  allgemeine  Gesichtspunkte,  Materialien  249 

in  einer  Kopie  am  Aug-ustustempel  in  Ancyra  [Monumentum  Ancyranum].  Ausgaben  und 
Literatur  unten  S.  266),  Tiberius,  Claudius,  dessen  Gemahlin  Agrippina,  Vespasian,  Traian 
(Schrift  über  die  dakischen  Kriege),  Hadrian,  Septimius  Severus,  Constantin  I.,  lulian: 
HPeter,  Die  gesch.  Lit.  üb.  d.  röm.  Kaiserz.  I,  Lpz.  1S97,  372 ff. ,  GMisch,  Gesch.  d.  Auto- 
biogr.  I,  Lpz.  1907,  150ff.  Memoiren  hinterließen  auch  die  beiden  hervorragendsten  Ge- 
hilfen des  Augustus,  Agrippa  und  Maecenas,  der  unter  Claudius  und  Nero  dienende  General 
Cn.  Domitius  Corbulo  und  sein  Rivale  C.  Suetonius  Paulinus.  Ein  Statthalterbericht  ist 
literarisch  verwertet  in  Arrians  Periplus  Ponti  Euxini:  CPatsch,  Klio  IV  {1904)  68 ff.  Eine 
große  geschichtliche  Tagesliteratur  ist  durch  den  Partherkrieg  des  Marcus  Aurelius  hervor- 
gerufen worden,  vgl.  Lukians  Satire  ttluc  öei  icxopiav  cuffputpeiv:  FÜG.  III  640 ff. 

2.  Die  Zahl  der  Lobschriften  und  Pamphlete  in  Poesie  und  Prosa  aus  der  Kaiserzeit 
ist  Legion.  Man  denke  nur  an  die  Römeroden  des  Horaz  im  Anfang  des  III.  Buches,  dazu 
TliMommsen,  Reden  u.  Aufs.,  Berl.  1905,  IGSff.,  AvDomaszewski,  Abh.  z.  röm.  Religion,  Lpz. 
1909,  Ulff.,  an  die  viel  weniger  würdig  sich  verhaltenden  Gedichte  eines  Statius  und  Mar- 
tial  unter  Domitian,  an  den  Panegyrikus  des  jüngeren  Plinius  auf  Traian,  an  die  pane- 
gyrischen Deklamationen  der  zeitgenössischen  Rhetoren  im  4.  Jahrh.  {Panegtjrici  ed.  EBäh- 
rens,  Lpz.  1874;  dazu  AKlotz,  RhMus.  LXVI  [1911]  513ff.  JMesk,  RhMus.  LXVII  [1912]  569ff.). 
Die  Gegenstücke  hierzu  sind  die  vielen  Schmähschriften  auf  einzelne  Kaiser,  meist  natür- 
lich erst  nach  deren  Tode  verfaßt,  wie  die  von  Nero  bestellte  Apokolokyntosis  des  Clau- 
dius, verfaßt  von  Seneca  (Kritische  Ausgabe  in  FBuecfielers  kl.  Petronius,  ^  Berl.  1904.  eine 
erklärende  in  den  Sijmbola  pliilol.  Bonn.,  Lpz.  1864-67,  mit  Einleitung  und  Kommentar 
ebenfalls  von  Buecheler),  oder  die  lange  Reihe  der  Pamphlete  aus  der  stoischen  Oppo- 
sition des  1.  Jahrh.,  HPeter  (s.  o.)  /  175. 

3.  Die  Briefliteratur  gewinnt  in  der  Kaiserzeit  dadurch  besonders  an  Bedeutung,  daß 
die  Kaiser  auch  Verfügungen  in  Briefform  ergehen  ließen  und  dafür  ein  eigenes  Kabinett 
{ab  epistulis)  besaßen.  Unter  den  Briefsammlungen  steht  an  der  Spitze  diejenige  des 
jüngeren  Plinius,  in  der  der  Briefwechsel  des  Statthalters  mit  Traian  eine  historische  Quelle 
ersten  Ranges  darstellt  (Krit.  Ausg.  von  HKeil,  Lpz.  1870  und  RCKukula  ■  Lpz.  1912,  dazu 
Th.  Mommsen,  ges.  Sehr.  IV,  Berl.  1906,  366ff.  HPeter,  AbhSächsG.  XX  [1903]  lOlff.  Jo- 
hann Meyer,  Der  Briefwechsel  des  Plinius  und  Traian  als  Quelle  röm.  Kaisergesch.  Straßb. 
Diss.  1909),  während  umgekehrt  die  Briefe  des  eitlen  Fronto  wenig  ergiebig  sind,  ThMonun- 
sen  a.  a.  O.  469 ff.  HPeter  124  ff.  Für  das  4.  Jahrh.  kommt  die  lateinische  Briefsammlung 
des  Q.  Aurelius  Symmachus  (ca.  340-402)  in  Betracht,  Ausg.  von  OSeeck,  Mon.  Germ.  AA. 
VI  1,  Berl.  1883,  HPeter  I35ff.  Unter  der  reicheren  griechischen  Literatur  dieser  Gattung 
ragen  hervor  die  Briefe  des  Libanios:  OSeeck,  Texte  u.  Unt.  z.  G.  d.  altchr.  Lit.  N.  F. 
XV  {1906).  Der  amtliche  Brief  tritt  uns  am  Ende  des  Altertums  noch  einmal  entgegen  in 
den  Variae  des  Cassiodorius  (ca.  480—575),  ed.  ThMommsen,  Mon.  Germ.  AA.  XIII,  Berl.  1894, 
vgl.  HPeter  a.  a.  0.  202. 

4.  Nehmen  wir  noch  hinzu  die  kaiserlichen  Erlasse,  die  zum  Teil  in  die  juristischen 
Sammelwerke  der  Spätzeit  übergegangen  sind,  weiter  die  Senatsprotokolle  (vgl.  ThMommsen, 
S.Ber.Berl.Ak.  1904,  1146ff.  =  ges.  Sehr.  VII  [1909]  253ff.  AStein,  43.  Jahresb.  d.  I.  Deutschen 
Staatsrealsch.,  Prag  1904,  VGardthausen,  Arch.  Urkundenforschung  III,  1910,  4ff.)  und  die 
offizielle  Stadtzeitung  von  Rom,  den  'Staatsanzeiger'  {EHiibner,  Jahrb. f. Phil.,  Suppl.  III 
[1859]  559.  OHirschfeld,  S.Ber.Berl.Ak.  1905,  935ff.),  so  haben  wir  in  der  Hauptsache  das 
Primärmaterial  der  Kaiserzeit  zusammen,  aus  dem  die  Geschichtschreiber  ihren  Stoff  entnehmen. 

Ungemein  instruktiv  sind  die  Fälle,  in  denen  wir  die  Materialien  und  die  Stelle  des 
Historikers,  der  diese  Materialien  verarbeitet  hat,  gleichzeitig  in  Händen  haben,  wie  z.  B. 
das  Monum.  Ancyranum  und  Sueton,  der  daraus  in  der  vita  Aug.  geschöpft  hat  (darüber 
die  beiden  1904  erschienenen  und  gleichbetitelten  Dissertationen  von  WFürst  und  FGot- 
tanka,  Suetons  Verhältnis  zu  der  Denkschrift  des  Augustus,  Erlangen  [Ansbach]  1904. 
GSigwart,  Klio  X  [1910],  394),  oder  die  Rede  des  Claudius  im  Senat  bezüglich  des  ius 
honorum  der  Gallier  CIL.  XIII 1668  (=  Dessau  212)  und  Tac.  ann.  XI 24  (dazu  PRSchmidtmayer, 
Zog.  XLI  [1890]  869 ff.  FMünzer,  \  Festschr.  zum  60.  Geburtstag  von  OHirschfeld,  Berl.  1903, 


250  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [243 

34 ff.).  In  den  Pliniusbriefen  (VI  16  u.  20)  über  die  Vesuvkatastrophe  vom  Jahre  79  haben 
wir  nur  die  Vorlage,  aber  es  fehlt  uns  die  darauf  aufgebaute  Schilderung  des  Ereignisses 
durch  Tacitus. 

Schon  wenn  man  diese  Fülle  von  Material,  das  dem  Geschichtschreiber  jener  Zeiten 
zur  Verfügung  stand,  sich  vor  Augen  hält,  müssen  Bedenken  gegen  die  Anwendung  der 
sogenannten  Einquellentheorie  auf  die  besseren  Historiker  der  Kaiserzeit  aufsteigen.  In 
den  älteren  Quellenuntersuchungen  wird  leider  viel  zu  sehr  noch  mit  dieser  Theorie  ope- 
riert. Von  großem  Wert  sind  die  eindringenden  Untersuchungen  von  FMünzer,  Zur  Quellen- 
kritik der  Naturgesch.  des  Plinius,  Berl.  1897 ,  wodurch  wir  über  die  Arbeitsweise  dieses 
gelehrten  Enzyklopädisten,  der  sich  aber  auch  als  Historiker  betätigte,  vortrefflich  unter- 
richtet worden  sind. 

b)  Die  historische  Literatur,  die  auf  Grund  der  vorgeführten  Materialien  die 
römische  Kaiserzeit  behandelt,  ist,  wie  das  schon  unter  der  Republik  der  Fall  war,  zwei- 
sprachig. 

1.  Die  Griechen  der  augusteischen  Zeit  verfassen,  den  Traditionen  der  vorhergehen- 
den hellenistischen  Epoche  folgend,  zunächst  noch  Weltgeschichten  in  Form  großer  Kom- 
pilationen, die  ab  ovo  beginnen,  so  Diodoros  (Ausg.  von  LDindorf  und  neuerdings  von 
FrVogel-CTHFischer ,  Lpz.  1888—1905;  vgl.  dazu  RLaqueur,  Untersuch,  zur  Textgesch.  der 
Bibl.  des  Diodor,  GGN.  1906,  3l3ff.  1907,  22ff.)  und  Nikolaos  von  Damaskos  {FHG.  HI 
356 ff,),  um  dann  eine  Zeitlang  ganz  zu  schweigen.  'Der  Historiographie  war  der  Klassi- 
zismus nicht  günstig'  (UvWilamowitz).  Aber  daneben  ist  auch  ''der  allgemeine  kulturelle 
Niedergang  des  griechischen  Volkes  in  den  Jahrhunderten  I  a.  Chr.  und  1  p.  Chr.'  daran 
schuld  {FJacoby,  Klio  IX  [1909]  107,  2). 

Die  Lateiner  dagegen  schreiben  Reichsgeschichte  oder  Stadtgeschichte,  abgesehen 
von  dem  latinisierten  Kelten  Pompeius  Trogus,  der  eine  Weltgeschichte  vom  Beginn 
des  Hellenismus  {historiae  Philippicae,  eine  antike  'Weltgeschichte  der  Neuzeit' ;  nur  erhalten 
im  Auszug  des  lustinus,  Ausg.  von  FrRühl,  Lpz.  1886)  verfaßt  und  daher,  obwohl  er 
lateinisch  schreibt,  in  die  Reihe  der  Griechen  gehört,  während  umgekehrt  Dionysios  von 
Halikarnaß  mit  seiner  griechisch  geschriebenen  'Römischen  Archäologie'  auf  die  Seite  der 
Lateiner  tritt  (vgl.  über  diese  Historiker  Bd.  P  230.  377  und  oben  193).  Unter  den  Lateinern 
ist  Livius  der  letzte,  der  in  großem  Stile  ab  urbe  condita  schreibt  (vgl.  o.  191  f.).  In  der 
Literatur  hat  somit  Augustus  für  eine  Zeitlang  mit  seiner  Politik  auf  Erhaltung  der  Herr- 
schaftsstellung des  regenerierten  Römer-  und  Italikertums  gesiegt.  Die  hellenistische  Welt- 
geschichte verschwindet,  die  römische  Geschichte  eines  Livius,  von  der  Gründung  der 
Stadt  ab  bis  9  v.  Chr.,  wird  kanonisch,  und  die  Zeitgeschichte  geht  für  den  größten  Teil 
des  ersten  nachchristlichen  Jahrhunderts  in  die  Hände  der  Lateiner  über,  die  an  die  Meister 
historischer  Monographie  der  caesarischen  Zeit,  Sallust  und  Asinius  PoUio,  anknüpfen; 
über  beide  s.  Bd.  I-  350  ff.  377  und  oben  190. 

Aber  der  erste  Princeps  hat  insofern  den  Preis  für  die  von  ihm  mit  beeinflußte  Ent- 
wicklung der  Dinge  gezahlt,  als  seine  lange  Regierung  in  ihrer  Totalität  einen  eigenen 
Geschichtschreiber  nicht  gefunden  hat  (wichtig  daher  trotz  der  starken  Tendenz  zugunsten 
des  Helden  der  erhaltene  Teil  des  ßioc  Kaicapoc  des  Nikolaos  von  Damaskos,  FGH.  III 
427 ff.),  vielmehr  ganz  oder  teilweise  als  Anhängsel  der  republikanischen  Geschichte  be- 
handelt worden  ist.  Da  Tacitus'  Plan,  die  Geschichte  des  Augustus  den  Annalen  voran- 
zustellen, ähnlich  wie  er  diese  nach  Abfassung  der  Historien  in  Angriff  genommen  hatte, 
nicht  zur  Ausführung  gekommen  ist,  beginnt  in  der  Historiographie  die  Kaiserzeit  für  uns 
erst  ab  excessu  Divi  Augusti. 

Aber  nicht  nur  sprachlich,  auch  hinsichtlich  der  Form  ist  die  Quellenliteratur  der 
Kaiserzeit  zweigeteilt.  Die  beiden  großen  Gattungen  antiker  Geschichtschreibung,  die  anna- 
listisch angelegte  Historiographie  und  die  Biographie  -  grundlegend  für  den  Gegensatz 
beider  Gattungen  sind  EMeyer,  Forsch,  z.  alt.  Gesch.  II,  Halle  1899,  65ff.  und  FLeo,  Gr.- 
röm.  Biogr.  nach  ihrer  lit.  Form,  Lpz.  1901  —  stehen  zunächst,  sich  die  Wage  haltend, 
nebeneinander,  die  Historiographie  als  Fortsetzung  der  republikanischen  Annalistik,  die  | 


244)  Quellen  (literarische):  die  augusteisch-tiberische  Zeit  251 

Biographie  angelehnt  an  die  besonders  in  ciceronischer  und  augusteischer  Zeit  blühende 
Schriitstellerei  de  viris  illustribus  (vgl.  auch  die  Elogia  des  Augustusforum).  Aber  all- 
mählich senkt  sich,  wenigstens  bei  den  Römern,  die  Wage  zugunsten  der  Biographie,  in 
die  die  lateinische  Produktion  —  abgesehen  von  Ammianus  —  ausmündet.  Daneben  zeigt 
auch  die  Historiographie  der  Kaiserzeit,  wie  bei  dem  Zurücktreten  des  Volkes  und  dem 
Hervorragen  einzelner  Persönlichkeiten  nur  allzu  natürlich,  frühzeitig  eine  Annäherung  an 
die  biographische  Form.  Bei  Velleius,  wo  diese  am  stärksten  hervortritt,  ist  sie  bedingt 
durch  die  Bevorzugung  biographischer  Quellen:  HSauppe,  Aiisgew.  Sehr.,  Berl.  1896,  55 ff. 
FMünzer,  Festschr.  z.  49.  PhilVers.,  Basel  1907,  247 ff.  EKornemann,  Klio  IX  (1909)  378ff., 
bei  Tacitus  der  Ausfluß  seiner  künstlerischen  Persönlichkeit:  vgl.  die  glänzende  Kaisergeb.- 
Rede  von  FLeo,  Tacitus,  Götting.  1896;  Rv.Pöhlmann,  D.Weltanschauung  d.  Tac,  -  Münch.  1913. 

Endlich  ist  diese  Literatur  auch  zweigeteilt  in  bezug  auf  den  Inhalt  und  die  Tendenz. 
Wir  unterscheiden  eine  höfisch-monarchische  (z.  B.  Velleius  Paterculus)  und  eine  aristo- 
kratisch-senatorische Gruppe  (z.  B.  Tacitus)  unter  den  Autoren.  Nach  der  definitiven  Be- 
seitigung der  Dyarchie  tritt  an  die  Stelle  des  politischen  der  religiöse  Gegensatz:  auf  der 
einen  Seite  heidnische,  auf  der  anderen  christliche  Autoren,  die  beide  ebenso  tendenziös 
mit  den  Tatsachen  umspringen  wie  früher  die  Senats-  und  Hofhistoriker. 

Die  Höhepunkte  der  politischen  Entwicklung  bedeuten  auch  Höhepunkte  der  histo- 
rischen Literatur  in  quantitativer  und  qualitativer  Beziehung,  d.  h.  es  begegnen  an  den  be- 
deutsamen Wendepunkten  der  Geschichte  Historiker  von  größerer  Bedeutung,  durch  deren 
Produktion  dann  nach  dem  Gesetz,  'daß  die  abschließende  Leistung  die  früheren  in  den 
Hintergrund  drängt'  (s.  o.  Bd.  /*  421),  die  Vorlagen  dem  Untergang  geweiht  werden,  wie 
etwa  Livius'  Werk  der  Tod  der  republikanischen  Annalistik  geworden  ist. 

Es  fehlt  noch  an  einer  Darstellung,  welche  die  großen  Historiker  und  die  Werke  derselben 
in  die  allgemeine  Kulturentwicklung  der  Kaiserzeit  hineinstellt,  die,  um  mit  BGNiebuhr  zu 
reden,  versucht  'den  Standpunkt  zu  fassen,  von  wo,  und  die  Media  zu  erkennen,  wodurch 
der  Schriftsteller  sah'.  Der  Versuch,  den  HPeter  in  dieser  Richtung  in  dem  Werke  Die 
gesch.  Literatur  der  röm.  Kaiserz.  I.  11,  Lpz.  1897  gemacht  hat,  befriedigt  nicht. 

2.  Nach  der  augusteisch-tiberischen  Zeit  -  außer  den  oben  genannten  Vertretern 
sind  für  diese  Zeit  noch  zu  berücksichtigen  der  Geograph  und  Historiker  Strabon  (.Aus- 
gaben s.  0.  146;  die  von  BNiese  vorbereitete  Ausg.  wird  von  KReinhardt  zu  Ende  geführt 
werden),  Velleius  Paterculus  (Ausg.  von  CHalm,  Lpz.  1876,  REllis,  Oxford  1898),  der 
ältere  Seneca  (der  Rhetor),  der  Historien  ab  initio  bellorum  civilium,  die  verloren  sind, 
schrieb,  die  geographischen  Bücher  (II  242-VI  Schluß)  in  der  Naturalis  Historia  des  äl- 
teren Plinius  (Sonderausgabe  von  DDetlefsen  in  WSieglin,  Quellen  u.  Forschungen  zur 
alt.  Gesch.  u.  Geogr.  Heft  9,  Berl.  1904)  -  ist  der  erste  Höhepunkt  wieder  die  f  lavisch - 
traianisch-hadrianische  Zeit,  die  Wende  vom  ersten  zum  zweiten  Jahrhundert. 

Die  lateinische  Historiographie  senatsfreundlicher  Richtung  gelangt  jetzt  durch 
Tacitus  (ca.  55—120)  auf  den  Gipfel.  Er  hat  nach  kleinen  monographischen  Versuchen 
(Agricola,  Germania,  Ausg.  von  HFumeaux,  Oxf.  1899;  erklärende  Ausg.  des  Agricola  von 
AGudeman,  Berl.  1902,  der  Germania  von  HSchweizer-Sidler,  'Halle  1912,  zur  Germania 
vgl.  KMüllenhoff,  Deutsche  Altertumsk.  IV,  Berl.  1898-1900.  ThMommsen,  Reden  u.  Aufs. 
[BerL  1905]  144  ff.  FMünzer,  Bonn.  Jahrb.  104  [1899]  71.  AGudeman,  Transact.  Am.  Philol. 
Assoc.  XXXI  [1900]  93  ff.)  mit  der  Zeitgeschichte,  den  Historien,  begonnen  und  dann  rück- 
wärts schreitend  die  Geschichte  der  iulisch-claudischen  Epoche  in  Gestalt  der  .Annalen  davor 
gesetzt  (Ausg.  von  CNipperdey,  Berl.  1871.  76  und  JohMüller,  Lpz.  1890;  neue  kritische 
Ausg.  von  GAndresen  zu  erwarten;  erklärende  Ausg.  der  Annalen  von  Nipperdeij-Andresen, 
P,  1892,  11^,  1892,  für  die  Historien  nur  erklärende  Schulausgaben.  Näheres  über  die 
Ausg.  s.  o.  Bd.  /*  440).  Durch  diese  Werke  des  Tacitus  sind  die  Annalisten  der  vorher- 
gehenden Epoche,  die  ihm  als  Quellen  gedient  haben  (Aufidius  Bassus,  Plinius  d.  ä., 
Cluvius  Rufus,  Fabius  Rusticus),  der  Vergessenheit  anheimgefallen. 

Das  quellenkritische  Problem  ist,  was  Tacitus  und  die  parallel  laufende  biographische 
Literatur  betrifft,  sehr  stark  diskutiert  worden.    Daß  die  Biographie  aus  einer  Vielheit  von 


252  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [244  245 

Quellen  schöpft,  war  bei  der  Eigenart  dieser  Gattung  von  vornherein  klar.  Dagegen  hat 
man  längere  Zeit  bei  Tacitus  an  der  sogenannten  Einquellentheorie  festgehalten,  am  stärksten  | 
HNissen',  RliMus.  XXVI  (1871)  497 ff.;  ähnlich  LvRanke,  Weligesch.  III  2  288  und  -  aller- 
dings mehr  für  die  Historien  als  für  die  Annalen  -  das  zusammenfassende  Werk  von 
PhFabia,  Lcs  sources  de  Tacite  dans  les  histoires  et  les  annales,  Paris  1893.  Dieser  Stand- 
punkt kann  heute  als  überwunden  gelten,  vgl.  AGercke,  Jahrb.f.Phil.  Supp!.  XXII  {1896) 
159  ff.  EGroag,  Zur  Kritik  von  Tacitus'  Quellen  in  den  Historien,  ebda.,  Suppl.  XXIII  {1897) 
709ff.  FLeo,  Die  staatsrechtlichen  Exkurse  in  Tac.Ann.  GGN.  1896,  191ff.,  auch  HPeter,  Die 
geschichtliche  Lit.  {s.  o.)  II  244ff.  Ungemein  verwickelt  ist  die  Frage  nach  dem  Verhältnis 
des  Tacitus  (Anf.  der  Historien)  zu  den  Plutarchischen  Biographien  des  Qalba  und  Otho, 
auch  den  entsprechenden  Vitae  Suetons.  Starke  Übereinstimmungen  zwischen  diesen  Dar- 
stellern, besonders  zwischen  Plutarch  und  Tacitus,  manchmal  bis  auf  den  Ausdruck,  sind 
heute  nicht  mehr  durch  die  .\nnahme  direkter  Abhängigkeit  des  einen  vom  anderen,  in  derRegel 
des  Plutarch  von  Tacitus  (ThMommsens  Versuch,  Herrn.  IV  [1870]  295ff.  =  ges.  Sehr.  VII 
224  ff.,  die  beiden  Kaiserbiograpbien  als  Jugendschriften  Plutarchs  zu  erweisen,  ist  unhaltbar, 
vgl.  CWachsmuth  217 ff.,  EWölfflin,  S.Ber.Münch.Ak.  1901,  52ff.)  zu  erklären,  auch  nicht 
mehr,  seit  Ablehnung  der  Einquellentheorie,  durch  die  Annahme  einer  einzigen  Vorlage 
(Mommsen:  Cluvius  Rufus,  Nissen:  Plinius).  Vielmehr  beruhen  die  beobachteten  Überein- 
stimmungen darauf,  daß  die  drei  Autoren,  der  Historiker  wie  die  beiden  Biographen,  unter 
anderen  Quellen  eine  gemeinsame  gehabt  haben.  Die  Konsequenz  dieser  neueren  Ansicht 
ist  allerdings,  was  Tacitus  betrifft,  daß  wir  annehmen  müssen,  daß  auch  er  stellenweise 
selbst  in  dem  pointierten  Ausdruck  und  selbst  in  manchen  Reflexionen,  die  bisher  als  echt 
taciteisch  galten,  sich  an  seine  Quelle  angeschlossen  hat,  daß  also  das  Dogma  von  seiner 
Originalität  einen  Stoß  erleidet,  HPeter  a.  a.  0.  275  mit  A.  4,  FMünzer,  Herrn.  XXXIV  {1899) 
641,  der  zu  der  'echt  taciteischen'  Wendung,  hist.  I  81:  cum  iimeret  Otho,  timebatur  (ähn- 
lich Plutarch,  Otho  3)  auf  Cicero  de  rep.  II  45  aufmerksam  macht,  wo  es  von  Tarquinius 
Superbus  heißt:  cum  metueret  ipse  poenam  sceleris  sui  summam,  metui  se  volebat, 
vgl.  auch  EWölfflin,  Arch.l.Lex.  XI  {1900)  430;  über  andere  Stellen  s.  oben  Bd.  H  446. 
451  f. 

Daneben  sind  lulius  Frontinus'  (ca.  30-103)  Strategemata  für  die  Kaiserzeit  von 
geringerer  Bedeutung  (Ausg.  von  GGundermann,  Lpz.  1888). 

Ein  jüngerer  Zeitgenosse  beider  ist  Suetonius  Tranquillus  (ca.  75-160),  der  die- 
selbe Zeit  wie  Tacitus,  nur  einschließlich  der  caesarisch-augusteischen  Epoche,  in  bio- 
graphischer Form  behandelt  hat,  der  glänzendste  Vertreter  dieser  Gattung  in  lateinischer 
Sprache  (Ausgaben  von  MIhm,  ed.  maior  und  minor,  Lpz.  1908). 

Unter  den  Griechen  stehen  voran  für  die  Geschichte  des  Orients,  speziell  der  Juden, 
Flavius  losephus  (ca.  37-100)  (beste  Ausg.  von  BNiese,  Berl.  18S7ff.;  vgl.  über  die 
Persönlichkeit  die  Ausführungen  desselben  Gelehrten  in  HistZ.  N.  F.  XL  [1896]  193ff.  s.  o. 
P  245),  dann  Plutarchos  von  Chaironeia  (ca.  40-120)  mit  seinen  Vitae  der  ephemeren 
Kaiser  von  68  69  (Krit.  Ausg.  der  Biographien  fehlt;  sie  wird  vorbereitet  von  CLindskoog 
und  KZiegler;  über  die  Persönlichkeit  vgl.  RHirzel,  Plutarch,  Erbe  der  Alten  IV,  Lpz.  1912) 
und  Arrianos  (ca.  95-175)  mit  seinen  kleineren  Monographien  für  die  traianische  {Par- 
thica,  FHG.  III  586  ff.)  und  hadrianische  Zeit  {Periplus  Ponti  Euxini).  Im  übrigen  ist  es 
eine  eigentümliche  Ironie  des  Schicksals,  daß  wieder  die  Regierung  des  größten  Kaisers 
dieser  Epoche,  diejenige  des  Traian,  dadurch,  daß  auch  hier  Tacitus'  ursprünglicher  Plan, 
die  Historien  fortzusetzen,  unausgeführt  geblieben  ist,  ähnlich  wie  die  augusteische  in  der 
literarischen  Überlieferung  höchst  stiefmütterlich  weggekommen  ist. 

3.  Eine  dritte  Epoche  der  Geschichtschreibung  bedeutet  die  Periode  der  Severer- 
dynastie.  Schon  überwiegt  die  griechische  Historiographie,  vertreten  durch  Cassius 
Dio  Cocceianus  (ca.  150-235)  und  Herodianos.  Jedoch  nur  scheinbar;  denn  das  Bild 
ist  für  uns  dadurch  etwas  verschoben,  daß  nur  diese  beiden  Historiker  auf  uns  gekommen 
sind,  während  die  gleichzeitigen  Vertreter  der  Geschichtschreibung  in  lateinischer 
Sprache,  ein  anonymer  Historiograph,  der  in  der  ersten  Hälfte  der  Vitae  der  Historia 
Augusta  die  Hauptquelle  bildet,  und  Marius  Maximus  (ca.  185-230),  als  Biograph  der 
Fortsetzer  des  Sueton,  verloren  gegangen  sind,    in  Wahrheit  liegt  die  Sache  demnach  so, 


245'246]  Quellen  (literarische):  flavisch-traianische  Zeit,  Severerzeit  253 

daß  die  Darstellung-  der  Geschichte  in  diesem  Zeitraum  von  Griechen  und  Lateinern  noch 
gleichmäßig-  besorgt  wird. 

Das  umfangreichste  Werk  ist  die  'Puj.ua'iKTi  Icropia  des  bithynischen  Senators  Gassi us 
Dio,  der  nicht,  wie  die  Lateiner,  durch  Livius  sich  abhalten  ließ,  die  römische  Geschichte 
vom  Ursprung  der  Stadt  an  in  80  Büchern  bis  zum  Jahr  229  zu  erzählen.  Vom  Ende  des 
50.  B.  beginnen  |  die  Kaiserannalen,  die  vom  Tode  des  Marcus  Aurelius  ab  Zeitgeschichte 
darstellen.  'Er  gab  den  Griechen,  die  zu  Romäern  werden  sollten,  die  Geschichte  Roms 
und  ist  in  der  Tat  der  Livius  für  Byzanz',  UvWilamowitz,  Gr.  Lit.  Gesch.,  "  Lpz.  1913,  247. 
Das  zeigt  sich  am  besten  darin,  daß  in  der  byzantinischen  Zeit  Auszüge  aus  ihm  gemacht 
worden  sind,  die  uns  bei  der  nur  fragmentarischen  Erhaltung  des  Originalwerkes  als  Er- 
satz dienen,  vor  allem  durch  Johannes  Xiphiiinos  in  der  zweiten  Hälfte  des  II.  Jahrh.  aus 
einer  Dio-Epitome  der  Bücher  XXXVI-LXXX  und  Johannes  Zonaras  um  die  Mitte  des 
12.  Jahrh.  im  X.  und  XI.  Buch  seiner  Weltgeschichte  aus  Dio  B.  XLllIff. ,  von  der  Zeit 
Traians  ab  allerdings  nicht  aus  dem  dionischen  Original,  sondern  aus  Xiphiiinos.  Das 
Dioexemplar  der  Byzantiner  hatte  schon  eine  Lücke  (fast  die  ganze  Regierung  des  Anto- 
nius Pius  und  der  Anfang  der  Regierung  des  Marcus  Aurelius),  die  alle  Exzerptoren  er- 
kennen lassen. 

AvGiitschmid,  Kl.  Sehr.  V,  Lpz.  1894,  547 ff.  ESchwartz,  RE.  111  2,  1684 ff.  und  die  vor- 
zügliche kritische  Ausgabe  von  UPBoissevain,  Berl.  1895-1901. 

So  wenig  wie  Livius  war  Dio  der  gewaltigen  Aufgabe,  die  er  unternahm,  gewachsen. 
Man  lese  sein  Selbstzeugnis  über  die  von  ihm  befolgte  Methode  Uli  19,  6.  Er  hat  für  die 
Kaiserzeit  immer  mehrere  Quellen  historiographischer  und  biographischer  Art  kontaminiert, 
aber  oft  recht  ungeschickt,  sowohl  was  das  Ineinanderarbeiten  wie  was  die  Verkürzung 
und  die  stellenweise  Wiedergabe  in  extenso  betrifft.  Heiß  umstritten  ist  die  Frage  nach 
der  Benutzung  des  Tacitus  durch  Dio.  Gegen  das  ablehnende  Votum  von  Schwartz  a.  a.  0. 
1714  vgl.  die  gründliche  Nachprüfung  für  die  Zeit  des  Tiberius  durch  JBergmaus,  Die 
Quellen  der  Vita  Tiberii  {Buch  57)  des  Cassius  Dio,  Amsterdam  1903,  der  den  Wert  des 
Dio  darin  sieht,  daß  er  neben  Tacitus  vortaciteische  und  vorsuetonische  Quellen  benutzt, 
denen  er  sich  enger  anschließt.  Je  näher  Dio  der  eigenen  Zeit  kommt,  desto  mehr  wächst 
seine  Bedeutung  für  uns,  besonders  durch  die  sehr  interessanten  Kultur-  und  Sittenbilder, 
und  erhebt  sich  über  die  Arbeit  des  jüngeren  Zeitgenossen  Herodianos,  der  in  8  Büchern 
die  Zeit  von  180-238  darstellt.  Doch  ist  dieser  Historiker,  obwohl  ein  subalterner  Mensch 
und  Geist,  dabei  durch  und  durch  Rhetor  und  mit  dürftigem  Wissen,  besonders  in  der 
Geographie,  ausgestattet,  immerhin  an  manchen  Stellen  in  Ermangelung  anderer  Quellen 
für  uns  von  großem  Nutzen  (Ausg.  von  LMendelssohn ,  Lpz.  1883;  über  die  Quellenfrage 
und  den  Wert  des  Werkes  EBaaz,  De  Herodiani  fontibus  et  aiictoritate,  Berl.  1909  und 
KHönn,  Quellenuntersuchungcn  [s.  u.  S.  256]  60 ff.). 

Die  verlorenen  Lateiner  der  Zeit,  der  erwähnte  anonyme  Annalist  und  der  Bio- 
graph Marius  Maximus  müssen  aus  den  Vitae  (bis  Caracalla)  der  gleich  zu  besprechen- 
den Scriptores  historiae  Augustae  durch  Quellenanalyse  wiedergewonnen  werden. 

Die  Bedeutung  der  beiden  Werke  als  Quelle  für  die  unter  diesem  Namen  zusammen- 
gefaßte Biographiensammlung  angeblich  aus  der  diocletianisch-constantinischen  Zeit  wird 
heute  von  der  Forschung  anders  eingeschätzt  als  früher.  Während  ehemals  Marius  Maximus 
als  die  Haupt-,  ja  stellenweise  als  die  einzige  Quelle  der  Biographien  bis  Elagabal  ange- 
sehen wurde  (vgl.  die  älteren  Arbeiten  über  Marius  Maximus:  JJ Müller,  Der  Geschichts- 
schreiber L.  Marius  Maximus  in  MBüdingcrs  Untersuchungen  zur  römischen  Kaisergcsch.  III, 
Lpz.  1870,  61ff.  JPlew,  Marius  Maximus  als  direkte  und  indirekte  Quelle  der  Scr.HA., 
Progr.  des  K.  Lyceums  zu  Straßb.  1878.  Derselbe,  Quellenuntersuchungen  zur  Geschichte 
des  Kaisers  Hadrian,  Straßb.  1890.  HPeter,  Gesch.  Literatur  [s.  o.]  II  338ff.)  tritt  er  nach 
den  Ergebnissen  der  neueren  Forschung  {JMHeer,  Der  histor.  Wert  der  Vita  Commodi, 
Phil.Suppl.  IX  [1904]  Iff.  Arbeiten  von  OThSchulz,  zuletzt:  Kaiserhaus  der  Antonine,  Lpz. 
1907.  EKornemann ,  Kaiser  Hadrian  und  der  letzte  große  Historiker  von  Rom,  Lpz.  1905) 
hinter  dem  anonymen  Annalisten  zurück  und  wird  für  die  Scriptores  nur  als  eine  der  Quellen 
des  sogenannten  biographischen  Bestandes  angesehen.  Gleichzeitig  ist  mit  dem  Wert  des 
anonymen  Annalisten  die  tendenziöse  und  klatschsüchtige  Art  des  Biographen  erkannt 
worden. 


254  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [246'247 

Als  die  Hauptquelle  neben  Cassius  Dio  für  die  Geschichte  des  2.  und  den  Anfang  des 
3.  Jahrh.  muß  heute  der  Anonymus  bezeichnet  werden,  der,  obwohl  ebenfalls  wie  Dio  aus 
senatorischen  Kreisen  stammend,  die  Kaiser,  selbst  so  verschlungene  Charaktere  wie  Hadrian 
und  Caracalla,  objektiv  zu  würdigen  sich  bemüht,  daneben  sein  Hauptaugenmerk  auf  die 
chronologische  Folge  der  Ereignisse  richtet.  Das  Verhältnis  beider  zueinander  und  ihre 
Bedeutung  als  Quellen  für  uns  liegt  oft  so,  daß  uns  der  Anonymus  das  chronologische 
Gerüst  der  Tatsachen  gewinnen  läßt,  während  wir  dem  umfangreicher  erhaltenen  Dio  die 
Schilderung  des  Milieus  entnehmen.  Die  Versuche,  den  Namen  und  die  Heimat  des  tüch- 
tigen anonymen  Autors  zu  ermitteln,  haben  noch  zu  keinem  sicheren  Resultat  geführt,  aber 
es  besteht  Aussicht,  daß  die  Forschung  noch  zum  Ziele  gelangen  wird.  Ebenso  ist  die 
Frage  noch  unbeantwortet,  ob  dieser  Geschichtschreiber  sein  Werk  erst  mit  Hadrian  be- 
gonnen, ob  er  nicht  vielmehr  da  eingesetzt  hat,  wo  Tacitus  geendet  hatte.  Aber  in  jedem 
Fall  ist  er,  ähnlich  wie  Marius  Maximus  der  Fortsetzer  Suetons  genannt  wird,  derjenige, 
der  die  Traditionen  der  lateinischen  Historiographie  im  Sinne  des  Tacitus  gepflegt  hat  und 
das  Mittelglied  bildet  zwischen  diesem  und  Ammianus  Marcellinus. 

So  repräsentiert  die  Severerzeit  noch  einmal  den  Dualismus  des  Reiches  auch  in  der 
Quellenliteratur.  Das  Gleiche  ergibt  sich,  wenn  wir  uns  an  die  Tatsache  erinnern,  daß 
Zeitgenosse  dieser  Autoren  nicht  nur  der  bedeutendste  unter  den  älteren  christlichen  Schrift- 
stellern, Tertullianus  (um  160-230),  gewesen  ist,  der,  außer  für  die  Geschichte  des 
Christentums,  auch  für  die  allgemeine  Reichs-  und  Kulturgeschichte  der  Zeit  eine  beachtens- 
werte Quelle  bildet  (JJun^,  WienSt.XIH  [1891]  229  ff.  KHoll,  Preuß.  Jahrb.  LXXXVIII  [1897] 
262  ff.  RHeinze,  Tertullians  Apologeticum,  Ber.  Sachs.  Ges.  Wiss.  LXII  [1910]  281ff.:  über 
die  Chronologie  seiner  Schriften  AHamock,  Gesch.  der  altchristl.  Lit.  II  2,  Lpz.  1904,  256ff., 
vgl.  0.  Bd.  I-  399 f.,  Ausgabe  im  Wiener  Corpus  Script,  eccl.  lat.  auf  4  Bde.  berechnet, 
]890ff.),  sondern  daß  auch  Sextus  lulius  Africanus  seine  XpovoYpaqpiai  unter  Severus 
Alexander  geschrieben  hat  (darüber  u.  S.  257).  Mit  alledem  erhalten  wir  das  Bild  einer 
Epoche,  in  der,  wie  einst  in  der  augusteisch-tiberischen  und  der  flavisch-traianischen  Zeit, 
die  historiographische  Produktion  in  gesteigertem  Maße  erfolgte  und  unsere  Kenntnis  der 
vorausliegenden  und  der  zeitgenössischen  Geschichte  stark  gefördert  worden  ist. 

Zugleich  bedeutet  diese  Epoche  einen  Wendepunkt.  Bis  dahin  hatte  man,  wenn  man 
bis  in  die  Zeiten  der  Republik  zurückging,  von  Livius  gezehrt,  allerdings  nicht  von  dem  Original, 
sondern  von  einer  im  1.  Jahrh.  n.  Chr.  hergestellten  Livius-Epitome,  und  an  Livius  hatte  die 
lateinische  Geschichtschreibung,  die  die  griechische  in  der  ersten  Kaiserzeit  weit  über- 
ragte, sich  angeschlossen.  Nun  trat  neben  Livius  das  große  Geschichtswerk  des  Dio,  das 
an  die  republikanische  Geschichte  die  der  Kaiserzeit  in  griechischer  Sprache  anfügte.  So 
kehrte  jetzt,  entsprechend  der  großen  Wandlung,  die  das  Reich  damals  durchmachte  {oben 
S.  226),  das  Verhältnis  sich  um.  Die  Griechen  übernahmen  die  Führung  und  die  Lateiner 
beschränkten  sich  in  der  Historiographie  auf  Auszüge,  auf  jene  Literatur  der  Breviarien, 
die  auch  ein  Ausdruck  der  niedergehenden  Kultur,  zunächst  im  Westen,  sind  (über  die 
einzige  Ausnahme,  Ammianus,  s.  unten  S.  260).  Nur  Suetons  Beispiel  wirkte  weiter  und 
neben  der  Breviarienliteratur  steht  die  Biographie  in  lateinischer  Sprache,  'die  bald  und 
unrettbar  in  einen  Sumpf  des  Klatsches,  der  Nichtigkeit  und  der  Unzuverlässigkeit  ver- 
sank' (FLeo). 

Die  Periode  zwischen  der  Severerzeit  und  der  diocletianisch-constantinischen  Epoche, 
der  die  Anfänge  der  in  der  Historia  Augusta  vereinigten  Biographien  ihre  Entstehung 
verdanken,  wird  nach  dem  Gesagten  ausgefüllt  vornehmlich  mit  Quellenwerken  in  grie- 
chischer Sprache,  soweit  in  dieser  Zeit  des  Tiefstandes  überhaupt  noch  geschrieben 
worden  ist.  Da  eine  Fortsetzung  des  Dio,  die  bis  auf  Constantin  l.  reicht,  aber  nur  in 
Bruchstücken  erhalten  ist  (sog.  Anonymus  post  Dionem  oder  continuator  Dionis),  erst 
später  verfaßt  ist  (dem  Petros  Patrikios,  6.  Jahrh.,  zugeschrieben,  von  dem  zahlreiche 
Fragmente  in  dem  constantinischen  Exzerptenwerk  de  legationibus  erhalten  sind,  CdeBoor, 
ByzZ.  I  [1892]  13 ff.  KKrumbacher,  Byz.  Lit.,  *  Münch.  1897,  238,  dagegen  FGraebner, 
ByzZ.  XIV  [1905]  148,  2),  so  kommt  hier  vor  allem  als  Vertreter  der  griechischen  Ge- 
schichtschreibung des  3.  Jahrh.  P.  Herennius  Dexippos  (etwa  210-273)  in  Betracht,  ein 


247/248]  Quellen  (literarische):  diocletianisch-constantinische  Zeit  255 

hervorrag-ender  Athener,  der  in  den  Gotenstürmen  der  Zeit  seine  Vaterstadt  erfolgreich  ver- 
teidigt hat  (vgl.  IG.  III  7/6),  mit  seinen  CkuOikü,  der  Geschichte  der  Gotenstürme  von  Kaiser 
Philippus  bis  Aurelianus.  Neben  diesem  zeitgeschichtlichen  Werk  hat  Dexippos  eine 
XpoviK)-)  icTopia  in  12  Büchern  von  der  ältesten  Zeit  bis  269,  also  eine  'summarische  Welt- 
geschichte' in  Chronikform,  geschrieben,  die  aber,  ebenso  wie  das  vorhergenannte  Werk  des- 
selben Verfassers,  verloren  gegangen  ist  (alle  Dexippos-Fragm.  FUG.  III  666ff.).  Dexippos' 
Chronik  gehört  nicht  in  das  Gebiet  der  wissen! schaftlichen  Chronographie,  sondern  in 
jene  Reihen  von  Weltchroniken,  die  in  der  Universalgeschichte  des  Diodor  ihren  Anfang 
nimmt  und  die,  in  der  folgenden  christlichen  Epoche  immer  mehr  verflachend,  'den 
mächtigsten  Einfluß  auf  die  historische  Literatur  der  von  Byzanz  abhängigen  Völker,  be- 
sonders der  Slaven  und  Orientalen,  aber  auch  der  Abendländer,  ausgeübt  hat'  (KKrum- 
baclier,  Griecfi.  Lit.  d.  Mittelalt.,  ^  Lpz.  1912.  348).  Wie  Cassius  Dio  ist  diese  Chronik  des 
Dexippos  später  fortgesetzt  worden,  und  zwar  von  Eunapios  von  Sardes  für  die  Zeit  von 
270-404,  wenigstens  in  der  von  Photios  gelesenen  v€a  ?k6ocic  von  14  Büchern  {FUG.  IV  7 ff. 
WSchmid  RE.  IV  1121).  Eine  populäre  römische  Kaisergeschichte  von  Augustus  bis  auf 
Severus  Alexander,  verfaßt  von  einem  hellenistischen  Juden  aus  der  Zeit  nach  Severus  AI., 
enthält  das  12.  Buch  der  Oracula  Sibyllina:  JohGeffcken,  Römische  Kaiser  im  Munde  der 
Provinz,  NGG.  1901,  183 ff.  Derselbe,  Komposition  und  Entstehungszeit  der  Oracula  Sibyl- 
lina, OvGebhardt  u.  AHarnack,  Texte  u.  Unters,  z.  Gesch.  d.  altchristl.  Lit.  N.  F.  VIII,  1. 
{1902)  56ff.  Das  13.  Buch  derselben  Sammlung  ist  von  einem  orientalischen  Christen  und 
politischen  Anhänger  Odänaths  von  Palmyra  verfaßt  und  ist  für  die  quellenarme  Zeit  von 
241-265  von  Bedeutung,  Geffcken  a.  o.  0.  59ff. 

4.  Die  diocletianisch-constantinische  Epoche  bringt  auf  zwei  Gebieten,  in  der 
Biographie  und  Chronographie,  einen  gewissen  Abschluß,  während  mit  Eusebios' 
Kirchengeschichte  ein  neuer  Zweig  der  Historiographie  eröffnet  wird. 

Die  Biographien  der  Historia  Augusta.  Der  handschriftliche  Titel  der  die  Vitae 
der  Kaiser  von  117—284  umfassenden  Sammlung  {Scriptores  historiae  Augustae)  lautet: 
Vitae  diversorum  principum  et  tyrannorum  a  Divo  Hadriano  usque  ad  Numerianum  a 
diversis  conpositi. 

Es  sind  im  ganzen  sechs  Schriftsteller,  die  nach  dem  im  Corpus  zerstreut  vorkommen- 
den Angaben  und  Anspielungen  unter  Diocletian  und  Constantin  geschrieben  haben  wollen. 
Ihre  Arbeiten  sind  äußerst  roh  gearbeitete  Kompilationen,  die  in  der  neueren  Literatur  sehr 
wenig  schmeichelhaft  charakterisiert  werden.  EGibbon:  Cassius  Dio  verdankt  seine  N'ach- 
richten  Senatoren,  die  Scriptores  dagegen  die  ihrigen  kaiserlichen  Küchenjungen;  BGNie- 
buhr  wechselt  ab  mit  den  Epitheta  elend,  erbärmlich,  unter  aller  Kritik;  ThMommsen  spricht 
von  einer  der  elendesten  Sudeleien,  die  wir  aus  dem  Altertum  haben;  FLeo,  Die  gr.-r. 
Biogr.,  Lpz.  1901,  267  bemerkt,  'daß  man  sich  hier  einmal  gerne  der  Philologenpflicht  ent- 
zöge, Kehrichthaufen  umzuwühlen'.  Nur  LvRanke  {Weltg.  III,  2,  Lpz.  1886,  345)  sagt,  sie 
seien  besser  als  ihr  Ruf,  ein  Urteil,  das  wohl  gegen  Niebuhr  gerichtet  ist.  In  ganz  neue 
Bahnen  wurde  die  Forschung  gelenkt  durch  den  feinsinnigen  Aufsatz  von  HDessau,  Herrn.  X.XIV 
{1889)  337 ff.,  der  die  Frage  nach  der  Abfassungszeit  der  Sammlung  und  den  Persönlich- 
keiten ihrer  Verfasser  einer  peinlichen  Untersuchung  unterwarf.  Er  kam  zu  dem  Resultat, 
daß  die  Biographien  gar  nicht,  wie  sie  behaupten,  das  Werk  von  sechs  Verfassern  der 
diocletianisch-constantinischen  Zeit  seien,  sondern  vielmehr,  nach  Form  und  Einkleidung, 
das  Elaborat  eines  und  desselben  Literaten  oder  besser  Fälschers  der  theodosianischen 
Epoche;  ähnlich  0.  Seeck,  Jahrb.f.Phil.  CXLI  {1890)  609 ff.  ThMommsen  {Herm.  XXV 
[1890]  228  ff.  =  ges.  Sehr.  VII  302 ff.)  dagegen  modifizierte  die  Dessauschen  Ergebnisse 
wesentlich.  An  den  sechs  Schriftstellern  der  diocletianisch-constantinischen  Zeit  ist  nach 
ihm  festzuhalten.  Ihre  Arbeiten  seien  schon  um  330  zu  einem  Corpus  zusammen  gefaßt 
worden,  aber  Dessau  habe  insofern  Recht,  als  in  der  theodosianischen  Zeit  noch  einmal 
eine  Überarbeitung  durch  einen  Anonymus,  den  theodosianischen  'Diaskeuasten* ,  statt- 
gefunden hätte.  Etwa  zehn  Jahre  lang  hat  sich  die  Forschung  auf  dem  Boden  dieser  Dessau- 
Mommsenschen  Resultate  bewegt,  abgesehen  von  HPeter,  Die  Script.  H.  A.,  Lpz.  1892 
und  in  seinem  Werk  Die  gesch.  Lit.  ü.  d.  K.  (s.  o.  S.  251)  II  23Sff.,  der  unbegreiflicher- 
weise den  älteren  konservativen  Standpunkt  beibehalten  hat.    Heute  lautet,  wie  FLeo,  Biogr.- 


256  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [248  249 

(s.  o.)  30  betont,  die  Frage  nicht  mehr:  'Sind  die  Kaiserbiographien  eine  Fälschung?  son- 
dern wie  weit  reicht  in  den  Kaiserbiographien  die  Fälschung?'  Im  letzten  Jahrzehnt  ist 
nämlich  mit  der  Forderung  Mommsens  Ernst  gemacht  worden,  jede  einzelne  Notiz  der 
Sammlung  einer  eingehenden  kritischen  Prüfung  auf  ihre  Herkunft  und  ihren  historischen 
Wert  zu  unterwerfen.  Dabei  ist  für  die  Biographien  bis  Caracalla  jene  schon  oben 
(S.  253  f.)  besprochene  annalistische  Quelle  aus  der  Feder  eines  Senators  der  Severerzeit  zutage 
getreten,  die  durch  ihre  Trefflichkeit,  besonders  in  chronologischer  Hinsicht,  von  dem  so- 
genannten biographischen  Bestand,  auf  den  (wenigstens  auf  einen  Teil;  denn  auch  in  dem 
biographischen  Bestand  steckt  noch  gute  Überlieferung,  vgl.  WWeber,  GGA.  1908,  980f.) 
jene  oben  angeführten  abfälligen  Urteile  der  Modernen  allein  passen,  höchst  vorteilhaft  sich 
abhebt  (Literatur  s.  o.  S,  253).  Ein  zweites  Resultat  der  neueren  Arbeiten  über  die  Scrip- 
tores  besteht  darin,  daß  Marius  |  Maximus  weder  als  der  Verfasser  der  annalistischen  Quelle 
anzunehmen  ist  noch  als  der  Kompilator,  der  diese  vorzügliche  Quelle  zuerst  mit  dem  bio- 
graphischen Bestand  zusammenschweißte.  Ja  Schulz  geht  so  weit,  die  Zitate  aus  ihm  allein 
auf  Rechnung  der  Schlußarbeit  des  theodosianischen  Redaktors  zu  setzen.  Im  zweiten  Teil 
des  Corpus  (den  Viten  nach  Caracalla)  ist  vor  allen  die  vita  Alexandri  sehr  umfangreich 
und  merkwürdig;  über  sie  neuerdings  WThiele,  De  Severo  Alexandra  imperatore ,  Berl. 
1909,  2 ff.  und  KHönn,  Quellenuntersuchungen  z.  d.  Viten  des  Heliog.  u.  d.  Severus  AI., 
Lpz.  1911,  von  denen  der  letztere  den  bei  weitem  größten  Teil  der  Vita  als  Fälschung  nach- 
zuweisen sucht.  Für  die  auf  die  Alexandervita  folgenden  Biographien  der  Samm.lung  ist 
fast  die  ganze  Quellenforschung  noch  zu  leisten.  Die  tüchtige  Arbeit  von  AEnmann,  Eine 
verlorene  Geschichte  der  römischen  Kaiser  und  das  Buch  de  viris  iüustribus  urbis  Romae, 
Phil.Suppl.  IV  {1884),  335ff.  hat  auch  diesen  Teil  der  Scriptores  in  den  Bereich  der  Unter- 
suchung gezogen  und  hat  eine  verlorene  lateinisch  geschriebene  und  biographisch  ange- 
legte Kaisergeschichte  ermitteln  zu  können  geglaubt,  die  bis  auf  Diocletian  herunterreiche 
und  außer  den  Scriptores  auch  dem  Eutropius  und  Aurelius  Victor  de  Caesaribus  als  Quelle 
gedient  habe.  Diese  Forschungen  Enmanns  sind  weitergeführt  von  FGraebner,  Eine  Zosimos- 
quelle,  Byz.Z.  XIV  {1905)  87 ff.,  der  zu  erweisen  sucht,  daß  die  'Kaisergeschichte\  solange 
Dexippos  zu  Gebote  stand,  diesem  gefolgt  ist,  daneben  aber  die  griechisch  geschriebene 
Hauptquelle  von  Zosimos  Buch  1  benutzt  hat,  die  dann  nach  dem  Ende  des  Dexippos 
Hauptvorlage  auch  für  die  ^Kaisergeschichte'  geworden  ist.  Diese  Untersuchung,  die  mit 
mehreren  Unbekannten  rechnet,  bedarf  aber  dringend  der  Nachprüfung;  vgl.  den  Anfang 
dazu  bei  EHohl,  Klio,  XI,  1911,  178ff.,  284ff.  Die  Kompilation  von  ChUcrivain,  Etudes  sur 
l'histoire  Auguste,  Paris  1904,  vereinigt  mit  einer  Ablehnung  der  Dessau-Mommsenschen 
Hypothese  über  die  Entstehung  des  Corpus  eine  Vorführung  der  von  JMHeer  (s.  o.)  und 
OThSchulz  (s.  o.)  begründeten  Quellenforschung  und  kommt  so  zu  wenig  annehmbaren 
Resultaten. 

Die  umfangreiche  quellenanalytische  Arbeit,  die  an  dem  Corpus  in  dem  letzten  Jahr- 
zehnt geleistet  worden  ist,  hat  also,  was  die  Dessausche  Hypothese  betrifft,  erwiesen,  daß 
Mommsen  mit  der  Abschwächung  der  Resultate  dieses  Forschers  zu  weit  gegangen  ist. 
Es  liegt  stellenweise,  zumal  in  den  Nebenviten  und  gegen  Ende  des  Corpus  auch  in  den 
Hauptviten,  nicht  bloß  eine  Überarbeitung  durch  einen  Mann  der  theodosianischen  Zeit, 
sondern  eine  vollkommene  Neubearbeitung  vor,  und  es  gewinnt  die  von  Wölfflin  schon 
einmal  hingeworfene,  dann  aber  wieder  zurückgenommene  Vermutung  an  Wahrscheinlich- 
keit, daß  Vopiscus,  der  Verfasser  der  letzten  Viten  (Aurelianus  bis  Carinus),  der  gesuchte 
'Fälscher'  theodosianischer  Zeit  ist  (vgl.  EHohl  a.  a.  O.  320),  vielleicht  in  Gemeinschaft 
oder  identisch  (?;  vgl.  EHohl,  Klio  XII  [1912]  474 ff.)  mit  Trebellius  Pollio,  dessen  Lebens- 
beschreibungen {vita  Valeriani  bis  v.  Claudii)  an  Minderwertigkeit  denen  des  Vopiscus 
nicht  nachstehen.  Als  Abfassungszeit  gibt  neuerdings  OSeeck,  Politische  Tendenzgeschichte 
im  5.  Jahrh.  n.  Chr.,  RhMus.  N.  F.  67  {1912),  591  ff.  das  Ende  von  409,  für  die  allerletzten 
Biographien  die  zweite  Hälfte  von  410. 

Die  Ausgabe  der  Scriptores  von  HPeter,  2  Bde.,  *  Lpz.  1884,  ist  veraltet,  da  jetzt  nach- 
gewiesen ist,  daß  der  Bambergensis  aus  dem  Palatinus  geflossen  ist,  vgl.  ThMommsen, 
Herrn.  XXV  {1890)  281ff.  =  ges.  Sehr.  VII  {1909)  352ff.  und  HDessau,  Herm.  XXIX  {1894) 
393ff.  Eine  neue  kritische  Ausgabe  ist  in  Vorbereitung;  grundlegend  für  die  Textgeschichte: 
EHohl,  Klio  XIII,  1913,  258 ff.  387 ff. 

Die  Chronographie,  diese  neue  Wissenschaft  des  Hellenismus,  die  einst  in  Alexan- 
dreia  Eratosthenes  (Ende  des  3.  Jahrh.  v.  Chr.),  für  die  griechische  Geschichte  begründet 


249  250]  Quellen  (literarische):  diocletianisch-constantinische  Zeit  257 

hatte,  war  am  Ende  der  Republik  durch  die  große  Kompilation  des  Kastor  aus  Rhodos 
auf  die  Weltgeschichte  ausgedehnt  worden  (über  die  Ausgabe  der  Fragmente  beider  s.  o. 
S.  153).  Kastors  Stellung  in  der  Chronographie  entspricht  etwa  derjenigen  Diodors  in  der 
Historiographie.  Wie  der  letztere  'das  Vorbild  und  Urbild'  für  die  Literatur  der  Welt- 
chroniken geworden  ist,  die  über  Dexippos'  Chronik  hinführt  zu  den  christlich-byzan- 
tinischen Vertretern  dieser  Gattung  (s.  o.  S.  25.5),  so  knüpft  an  Kastor  die  Chronographie 
der  Kaiserzeit  an.  Der  bedeutendste  Vertreter  dieser  Richtung  in  der  besseren  Zeit  ist 
Phlegon  aus  Tralles,  ein  Freigelassener  Hadrians,  der  vom  Beginn  der  Olympiaden- 
rechnung bis  zum  Tode  Hadrians  (138)  unter  dem  Titel  'OXuuiTiüöec  ein  Werk  dieser  .\rt 
geschrieben  hat,  in  dem  gerade  die  Kaiserzeit  bis  zum  genannten  Termin  ausführlicher 
behandelt  war  (FHG.  Ill  f>02ff.;  vgl.  die  Fragmente  aus  den  beiden  letzten  Büchern,  15 
und  16,  auf  die  hadrianische  Zeit  bezüglich,  bei  WWeber,  Untersuchungen  z.  Gesch.  d. 
K.  Hadrianus,  Lpz.  1907,  94 ff.). 

Bezeichnenderweise  ist  dann  diese  Gattung  zuerst  in  der  christlichen  Literatur  gepflegt 
worden,  weil  es  darauf  ankam,  die  heilige  jüdisch-christliche  Geschichte  zur  Profan- 
geschichte in  Beziehung  zu  setzen  und  jene  als  die  ältere  zu  erweisen.  Der  Begründer  | 
der  christlichen  Chronographie  ist  S.  lulius  Africanus  unter  Severus  Alexander.  Über 
ihn  und  seine  Nachfolger  haben  wir  die  grundlegende  Arbeit  mit  scharfsinniger  Rekon- 
struktion des  Werkes  von  HGelzer,  Sex.  Julius  Africanus  und  die  byzantinische  Chrono- 
graphie I,  Lpz.  1880  {Die  Chronographie  des  Julius  Africanus),  II  1,  Lpz.  1885  (Die  Nach- 
folger des  J.  A.),  II  2,  Lpz.  1898.  Im  Gegensatz  zu  seinen  heidnischen  Vorgängern  hat 
Africanus  die  Zeit  nach  Christi  Geburt  (bis  221)  nur  ganz  summarisch  behandelt.  Ein  Zeit- 
genosse des  Africanus,  Hippolytos,  seit  217  Gegenbischof  von  Rom  (über  ihn  CJNeu- 
mann,  Hippolytus  von  Rom  in  seiner  Stellung  zu  Staat  und  Welt,  Lpz.  1902),  hat  im  Jahre 
235  ebenfalls  eine  Chronik  veröffentlicht,  die  den  Africanus  schon  benutzte,  aber  auch 
eigene  Wege  geht. 

Von  dieser  Chronik  ist  der  Anfang  von  ABauer  im  Codex  Matritensis  121  gefunden 
worden,  ABauer,  Die  Chronik  des  Hippolytos  im  Matritensis  graecus  121,  Texte  und  Unter- 
suchungen z.  Gesch.  d.  altchristl.  Literatur,  NF.  XIV  (1906),  1ff.\  für  die  folgenden  Ab- 
schnitte liegt  eine  armenische  Übersetzung  des  4.  Jahrh.  vor,  die  von  Gregor  Chalatiantz 
in  zwei  Handschriften  in  Venedig  und  Etschmiadzin  aufgefunden,  aber  noch  nicht  ver- 
öffentlicht worden  ist  (Bauer  a.  a.  0.  3  u.  228).  Diese  christliche  Chronik  steht  wesent- 
lich tiefer  als  das  nur  wenig  ältere  Werk  des  Africanus  und  die  gleichzeitige  historische 
Profanliteratur  (z.  B.  Dexippos);  in  ihr  ist  besonders  die  Profangeschichte  aus  ärmlichen 
Handbüchern  geschöpft.  Alexandreia,  einstmals  der  Sitz  der  Wissenschaft,  auch  noch  der 
christlichen  (Clemens  Alexandrinus,  Origenes),  daneben  die  Klöster  Oberaegyptens,  sind 
vom  5.  Jahrh.  ab  ein  Zentrum  dieser  minderwertigen  Bücherfabrikation  gewesen.  Sie  hat 
von  hier  ihre  Wirkung  geübt  nach  Byzanz  (Osterchronik  bis  630  und  Georgios,  der  Syn- 
kellos,  nach  806  in  seiner  eK\oY>i  xpo'^oTpacpiac  bis  2S4,  fortgesetzt  von  Theophanes  Con- 
fessor  für  284-813,  KKrumbacher,  Gesch.  d.  byzant.  Lit.,  -  Münch.  1907,  339),  Antiocheia, 
Armenien,  ja  zurück  auch  nach  dem  Westen,  vermöge  der  regen  Handelsbeziehungen  zwischen 
Alexandreia  und  Marseille  bis  ins  frühe  Mittelalter  hinein.  Die  lateinische  Übersetzung  einer 
solchen  Alexandrinischen  Volkschronik  liegt  vor  in  den  Excerpta  Barbari  aus  merowingi- 
scher  Zeit,  abgedruckt  in  ASchöne,  Euseb.  Chron.  I,  BerL  1875,  App.  VI,  174ff.  (über  das 
mit  Bildern  versehene  Original,  wiedergefunden  im  Papyrus  Goleniscev,  vgl.  ABauer,  Denk- 
sehr.  d.  Wien.  Akad.  LI  [1905]  II.  Abh.  7  ff.)  und  bei  KFrick,  Chronica  min.  I,  Berl.  1892, 
184ff.,  mit  Rückübersetzung  ins  Griechische.  Aus  dem  Westen  dagegen  besitzen  wir  zwei 
lateinische  Übersetzungen  des  Hippolytos,  die  beiden  sog.  libri  generationis ,  der  ältere 
(lib.  gen.  II)  in  den  Hss.  des  von  ThMommsen,  Chron.  min.  I,  Berl.  1892,  Mon.  Germ.  AA. 
IX,  I3ff.  herausgegebenen  sogenannten  Chronographen  von  354  erhalten  und  334  verfaßt, 
mit  stärkeren,  der  jüngere  (/),  vor  460,  mit  geringeren  Kürzungen,  ediert  von  Mommsen 
a.  a.  O.  l  89ff.  und  von  KFrick  a.  a.  0.  2  u.  SOff. 

Mit  diesen  Machwerken  verglichen  ist  die  Arbeit  des  Eusebios  (gest.  wahrschein- 
lich 338)  in  seinen  Chronica  (2  Bücher  bis  325),  eine  gelehrte  Leistung,  die  auch  diejenige 
des  Africanus  weit   überbietet.     B.  I   enthält  eine  Einleitung,  in  der   die  Fundamente  und 

Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.    III.    2.  Aufl.  17 


258         •  Ernst  Kornemann :  Die  römische  Kaiserzeit  [250  251 

Prinzipien  des  chronologischen  Systems  in  der  Form  von  Exzerpten  aus  den  benutzten 
Autoren  gegeben  sind.  Africanus  ist  weit  überholt,  nicht  nur  durch  die  Benutzung 
besserer  Quellen,  sondern  vor  allem  durch  den  Beginn  des  Ganzen  mit  dem  ersten  Jahr 
Abrahams  (2016  5  v.  Chr.)  Da  das  griechische  Original  nur  in  Exzerpten  erhalten  ist, 
sind  wir  auf  eine  armenische  Übersetzung  angewiesen.  B.  II  bietet  synchronistische  Ta- 
bellen, die  nach  Schwartz'  Ansicht  nicht  in  der  ursprünglichen  Gestalt  auf  uns  gekommen 
sind,  vielmehr  in  einer  bald  nach  Eusebios"  Tod  gemachten  Bearbeitung,  „welche  das 
Originalwerk  bis  zur  Unkenntlichkeit  entstellt  hat".  Auch  hier  liegen  uns  nur  Obersetzungen 
vor;  am  besten  ist  die  lateinische  des  Hieronymus.  | 

Gegen  vGutschmid,  KI.  Sehr.  I  448  ff.  ist  von  EdSchwortz  in  dem  grundlegenden  Artikel 
RE.  VI  1370 ff.  Hieronymus  für  B.  II  der  armenischen  Übersetzung  überlegen  erwiesen; 
beste  Hs.  des  Hieronymus,  von  Schöne  noch  nicht  benutzt,  ist  in  Faksimile  herausgegeben: 
The  Bodleian  Manuscript  of  Jeromes  Version  of  the  Chronicle  of  Eusebius  by  JKnight 
Fotheringham  Oxford  1905,  vgl.  dazu  ThMommsen,  Herrn.  XXIV  (1889)  393  ff.  =  ges.  Sehr. 
VII  1905  597 ff.  EdSehwartz,  Bert.  Phil.  Woehensehr.  1906,  744ff.  Große  Ausgabe  des 
Eusebios  von  ASchöne,  Eusebi  Chronieorum  Canonum  quae  supersunt,  2  Bde.,  Berl.  1866. 
1875;  Textausgabe  des  Hieronymus  in  der  Bibl.  Teubn.  von  Rlielm  erscheint  in  aller- 
nächster Zeit.  Einzelne  griechische  Fragmente  sind  jetzt  aus  der  anonymen  Chronographie 
im  Matritensis  121  aus  dem  Ende  des  10.  oder  Anfang  des  11.  Jahrh.  von  ABauer  ge- 
wonnen worden,  vgl.  S.Ber.Wien.Ak.  162  {1909)  3.  Abh.  31  ff. 

So  zeigt  die  wissenschaftliche  Chronographie  der  Kaiserzeit  von  Kastor  über  Phlegon 
und  Africanus  zu  Eusebios  zwar  dieselben  Etappen,  wie  die  Geschichtschreibung  und 
Biographie,  aber  mit  dem  großen  Unterschied,  daß,  während  in  den  letzteren  Gattungen 
der  Verfall  rapid  vor  sich  geht,  hier  noch  einmal  ein  Aufsteigen  zu  beobachten  ist. 
Der  Bischof  von  Caesarea  greift  vielfach  über  seine  unmittelbaren  Vorgänger  zurück  auf 
die  besseren  Vorlagen  einer  älteren  Zeit.  Der  christliche  Hellenismus  redet  durch  ihn 
noch  einmal  wissenschaftlich  (im  Sinne  jener  Zeit)  zu  uns,  und  diese  Wissenschaftlichkei 
ist,  wenn  auch  maßvoll,  selbst  der  Bibel  gegenüber  gewahrt.  Aber  gerade  deshalb  ist 
Eusebios,  vornehmlich  im  Orient,  verketzert  worden.  Hier  haben  Hippolytos  und  was 
an  diesen  sich  anschloß,  wie  die  Werke  der  alexandrinischen  "'  nche  Panodoros  und 
Annianos,  ihm  den  Rang  abgelaufen  {ABauer,  Texte  und  Ujiters.  154). 

Im  Westen  dagegen  hat  das  gelehrte  Werk  des  Eusebios  stärkere  Nachwirkung  ge- 
habt. Dazu  trug  vor  allem  bei,  daß  Hieronymus  im  Jahre  380  vom  zweiten  Buch  eine 
lateinische  Übersetzung  mit  vielfachen  Zusätzen,  gerade  die  römische  Geschichte  betreffend 
(aus  Suetonius  de  vir.  ilL,  Eutropius  und  anderen  Kompendien  der  römischen  Geschichte), 
bis  378  herunter  hergestellt  hat,  allerdings  in  wenig  gewissenhafter  Weise  (s.  praef.  1:  'opus 
tumu!tuarium\  dazu  ABauer,  S.Ber.Wien.Ak.  162  [1909],  3.  Abh.  42,1.;  vgl.  auch  Bd.  1-420.). 
Über  die  Quellen  des  Hieronymus  vgl.  ThMommsen,  ges.  Sehr.  VII  1909  606 ff.,  über  die 
Ausgaben  oben  unter  Eusebios. 

An  Eusebios-Hieronymus  schließt  sich  die  Chronographie  des  Westens  an.  Der  Aqui- 
tanier  Prosper  Tiro  erweiterte  den  Hieronymus  in  geringem  Umfang,  vor  allem  durch 
Konsularfasten,  'eonsularia  Italiea\  und  führte  ihn  bis  433,  dann  in  einer  zweiten  Redaktion 
bis  455,  herunter.  Andere  knüpften  an  Hieronymus  an,  wie  der  spanische  Bischof  Hyda- 
tius  (bis  488),  der  Illyrier  Marcelli nus  Comes  (534),  der  afrikanische  Bischof  Victor  von 
Tununna  (bis  567),  oder  an  Prosper  wie  der  Bischof  Marius  von  Aventicum  (bis  581).  Cas- 
siodorius  benutzte  in  der  Chronik,  mit  der  im  Jahre  519  seine  Schriftstellerei  begann, 
wenigstens  den  Hieronymus  neben  anderen  Quellen  {ThMommsen,  ges.  Sehr.  VII  [1909] 
668 ff.).  Immer  magerer  wurden  diese  Zeittafeln,  dem  Verfall  der  Zeit  entsprechend;  das 
ganze  Chronikenmaterial  bei  Mommsen,  Chron.  min.  II  u.  III,  Mon.Germ.AA.  XI  u.  XIII, 
Berl.  1894  u.  1898;  vgl.  WWattenbach ,  Deutsehlands  Geschichtsquellen  im  Mittelalter,  I\ 
Stuttg.  1904.  57  ff. 

Neue  Bahnen  endlich  hat  Eusebios  eingeschlagen  mit  seiner  Kirchengeschichte 
(^KK\r|ciacTiK)i  icTopia  in  10  Büchern,  bis  324),  die  nicht  nur  inhaltlich,  sondern  auch  in  der 
Form  die  alten  Gleise  verläßt,  vgl.  dazu  ESehwartz  in  den  Prolegomena  zu  seiner  großen 
Ausgabe  des  Werkes  (3  Bde.   Lpz.  1903  bis  1909)  und  RE.  VI  1395 ff.,  wo    die   weitaus 


251/252]  Quellen  (literarische):  Chronographie,  Kirchengeschichte  259 

beste  Einführung  in  das  Studium  des  Eusebios  und  seiner  Zeit  gegeben  wird.  Bis  zu 
einem  gewissen  Grade  ist  Vorläuferin  neben  iosephus'  jüdischer  Archäologie  die  Apostel- 
geschichte, die  das  erste  Geschichtswerk  des  neuen  Glaubens  darstellt,  vgl.  Aliamack, 
Beitr.  z.  Einleitung  i.  d.  Neue  Test.  III,  Die  Apostelgesch. ,  Lpz.  1908.  IV.  Neue  Unter- 
suchungen zur  Apostelgeschichte  u.  zur  Abfassungszeit  der  sijnopt.  Evangelien  1911. 
PWendland,  Die  hell.-röm.  Kultur.  Die  urchristl.  Literaturfonnen  ■■'■  Tübing.  1912,  314 ff. 
ENorden,  Agnostos  Theos,  Lpz.  1913.  Anh.  I:  Zur  Komposition  der  acta  apostolorum  3llff. 
Am  Werke  des  Eusebios  ist  für  den  Historiker  äußerst  wertvoll,  daß  der  gelehrte  Bischof 
möglichst  getreu  die  Urkunden  zu  uns  reden  läßt.  Dagegen  ist  der  Gedanke,  die  Kirchen- 
geschichte von  der  Profangeschichte  zu  trennen,  aus  der  Epoche  heraus,  da  das  Christen- 
tum den  ersten  Sieg  davon  trug,  zwar  wohl  verständlich,  aber  durch  |  die  Nachfolger,  die 
Eusebios  auf  diesem  Gebiet  gefunden  hat  (be-sonders  Sokrates,  bis  439,  Sozomenos, 
bis  415,  Euagrios,  bis  593),  für  die  historische  Erkenntnis  der  Folgezeit  verhängnisvoll 
geworden.  Denn  bei  der  engen  Verquickung  staatlicher  und  kirchlicher  Politik,  nament- 
lich im  Osten,  war  eine  getrennte  Behandlung  beider  Gebiete  im  Grunde  nicht  zulässig. 
So  steht  Eusebios  in  mehrfacher  Hinsicht  auf  der  Grenze  zweier  Welten.  Wie  er  in  seinen 
Chronica  die  Arbeit  der  Antike  auf  chronographischem  Gebiet  uns  übermittelt  hat,  so  ist 
er  anderseits  der  '^Herodot  der  Kirchengeschichte'  geworden.  Auch  dieses  sein  zweites 
großes  Werk  ist  ins  Lateinische  übersetzt  und  fortgesetzt  worden,  und  zwar  von  Rufinus 
aus  Aquileja  (f  410).  Ausgabe  von  ThMommsen  in  ESchwartz'  großer  Eusebiosausgabe 
/.  //,  Lpz.  1903-1908. 

Neben  Eusebios  kommt  für  die  diocletianische  Zeit  als  christliche  Quelle  in  Betracht 
das  nach  316  verfaßte  Werk  des  Lactantius  dß  mortibus persecutorum  (Ausgabe  von  SBrandt, 
Corpus  Scr.  lat.  eccl.  XXVII  2,  Wien  1897;  die  Literatur  über  die  Zweifel  an  der  Autorschaft 
des  Lactantius  bei  MSchanz,  Rom.  Lit.  Gesch.  III,  Münch.  1905,  464,  vgl.  auch  AHamack, 
Gesch.  der  altchristl.  Lit.  II  2,  Lpz.  1904,  421  ff.  und  Bd.  I-  403 f.).  Für  Constantin  haben 
wir  aus  der  Feder  des  Eusebios  noch  die  sog.  Vita  Constantini,  nach  der  besten  Überlieferung 
betitelt:  eic  töv  ßiov  toi")  juaKapiou  KujvcTavxivou  ßaciXemc,  den  Epitaphios  des  christenfreund- 
lichen Kaisers.  Es'  ist  das  letzte  Werk  des  Eusebios  und  wahrscheinlich  postum  erschienen, 
darüber  GPasquali,  Herrn.  XLV  (1910)  369 ff.  Daneben  vgl.  die  Origo  Constantini  impera- 
toris  des  Anonymus  Valesianus,  abgedruckt  bei  Mommsen,  Chron.  min.  I,  Mon.Germ. 
AA.  IX,  Berl.  1892,  259.  Kärgliche  Reste  eines  historischen  Gedichts  auf  den  Perserkrieg 
des  Galerius  im  J.  297  bietet  ein  Straßb.  Papyrus  Inv.  Nr.  480,  veröffentlicht  von  RReitzen- 
stein,  Zwei  religionsgeschichtl.  Fragen,  Straßb.  1901,  47 — 52. 

5.  Das  vierte  Jahrhundert  hat  uns  durch  den  damals  ausgefochtenen  Kampf 
zwischen  dem  nationalen  Glauben  und  dem  Christentum  mannigfache  Bekenntnis-  und 
Streitschriften  in  Prosa  und  Poesie  hinterlassen,  die  uns  in  die  Seele  der  führenden 
Männer  hineinschauen  lassen  und  die  geistige  Atmosphäre  der  Zeit  ausgezeichnet  illu- 
strieren, vgl.  hierzu  die  vorzüglichen  Ausführungen  von  JGeffcken,  Kaiser  Julianus  und 
die  Streitschriften  seiner  Gegner,  N Jahrb.  XXI  (1908)  161  ff.  und  GMis^,  Gesch.  d.  Auto- 
biographie I,  Lpz.  1907 ,  343  u.  356.  Die  Oberlieferungsgeschichte  der  zahlreichen  Ur- 
kunden, die  das  Fundament  bilden  für  die  Geschichte  der  kirchlichen  und  kirchenpoliti- 
schen Streitigkeiten  des  4.  Jahrh.  hat,  ausgehend  von  der  publizistischen  Schriftstellerei 
des  Athanasios,  neuerdings  EdSchwartz  in  ungemein  scharfsinniger  Weise  zu  behandeln 
begonnen,  vgl.  seine  epochemachenden  Aufsätze  Zur  Geschichte  des  Athanasius  in  GGN. 
1904:  333ff.  357ff.  518ff.  1905:  164ff.  257 ff.  1908:  305ff. 

Im  Gegensatz  zu  dieser  Tagesliteratur,  welche  meist  in  griechischer  Sprache 
und  in  griechischem  Geist  verfaßt  ist,  steht  die  lateinische  Historiographie,  welche  die 
oben  (S,  238)  berührte  letzte  Suprematie  des  Okzidents  auch  auf  literarischem  Gebiet  in 
die  Erscheinung  treten  läßt.  Zunächst  sind  es  allerdings  Breviarien,  die  nur  noch  in 
Umrissen  bis  auf  die  eigene  Zeit  herab  die  Personen  und  Ereignisse  zur  Darstellung 
bringen.  Unter  ihnen  ist  der  erste  S.  Aurelius  Victor,  der  seine  Caesares  im  Jahre  360 
schrieb;  über  ihn  EWölfpn,  RhMus.  XXIX  {1874)  282 ff.  ACohn,  Quibus  e  fontibus  Sexti 
Aurelii   Victoris  libri   fluxerint,    Berl.  1884   (Ausgabe   von  FPichlmayr,    Lpz.  1911).     Zeit- 

17* 


250  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [252 '253 

genossen  des  Aurelius  Victor  sind  Eutropius  (Ausgabe  von  CWagner,  Prag  1884.  FRühl, 
Lpz.  1887)  und  Festus  (Ausgaben  von  WFoerster,  Wien  1874  und  CWagner,  Lpz.  1886), 
die  ihre  annalistisch  gehaltenen  Breviarien  im  Auftrag  des  Valens  schrieben,  in  dessen 
Dienst  sie  die  hohe  Ämterlaufbahn  des  Reiches  absolvierten  (vgl.  die  beiden  in  Ephesos 
gefundenen  Erlasse  der  Kaiser  an  sie  als  Statthalter  der  Provinz  Asia  bei  CGBruns-Graden- 
witz,  Fontes  P  Tübg.  1909,  270ff.).  Dieselbe  Art,  nur  in  biographischer  Form,  repräsentiert 
die  sog.  Epitome  de  Caesaribus,  welche  bis  zum  Tode  des  Theodosius  herabgeht  und  wohl 
bald  nach  395  verfaßt  ist  (Text  am  Schluß  der  Aurelius  Victor-Ausg.  vonFPichlmayr,  Lpz. 
1911).  Über  die  Arbeitsweise  aller  dieser  Schriftsteller  HPeter,  Gesch.  Lit.  (s.  o.  S.  251)  II 
131  und  341;  über  die  Quellen,  außer  AEnmann,  Phil.  Suppl.  IV  {1884)  337 ff.:  FGraebner, 
ByzZ.  XIV  {1905)  87 ff.;  s.  darüber  o.  S.  256. 

Der  eigentliche  Geschichtschreiber  des  4.  Jahrh.  auf  lateinischer  Seite  aber  ist  Am- 
mianus  Marcellinus  aus  Antiocheia  (ca.  332—400).  Er  knüpft  an  Tacitus  an  und  gibt  die  | 
ä  tere  Geschichte  von  Beginn  des  Nerva  ab  in  großen  Zügen  (in  den  verlorenen  13  ersten 
Büchern),  breiter  dagegen,  dem  Stilgesetz  der  antiken  Historiographie  entsprechend,  die 
Geschichte  der  eigenen  Zeit  (von  353  bis  zum  Untergang  des  Valens  bei  Adrianopel  378); 
sie  ist  uns  glücklicherweise  erhalten.  Abgesehen  von  der  Anknüpfung  an  Tacitus,  der 
Einarbeitung  der  römischen  Stadtchronik  und  der  Anwendung  der  lateinischen  Sprache, 
'die  der  Militär  gelernt  hat  und  der  ausgediente  Militär  in  Rom  zu  schreiben  versucht', 
ist  nichts  Römisches  an  diesem  Griechen,  dessen  Werk  daher  UvWilamowitz  mit  Recht  in 
der  Gr.  Lit.,  -^Lpz.  1912,  277  behandelt  hat.  Für  die  Chronologie  der  Ereignisse  ist  es  miß- 
lich, daß  er,  ähnlich  wie  schon  vor  ihm  Cassius  Dio,  das  annalistische  Schema,  zum  Teil 
veranlaßt  durch  seine  Vorlagen,  nicht  rein  zur  Anwendung  gebracht  hat:  OSeeck,  Herrn. 
XLI  (1906)  484. 

Das  Quellenproblem  ist  nach  HSudhaus,  De  ratione  quae  intercedat  inter  Zosimi 
et  Ammiani  de  bello  a  luliano  imp.  cum  Persis  gesto  relationes  Diss.  Bonn  1871  und 
Ev.Borries,  Herrn.  XXVII  (1892)  170ff.  am  meisten  gefördert  worden  in  der  eben  zitierten 
Abhandlung  von  OSeeck,  Herrn.  XLI  {1906)  481ff.  Er  hat  ein  lateinisches  Werk  aus  dem 
heidnischen  Lager,  das  in  thukydideischer  Manier  nach  Sommern  und  Wintern  rechnet 
und  die  römische  Stadtchronik  in  den  Vordergrund  rückt,  als  Quelle  festgestellt  und 
vermutet  darin  die  Annales  des  Virius  Nicomachus  Flaviaiius,  der  von  seinem  Ver- 
wandten C.  Fabius  Memmius  Symmachus  in  einer  Inschrift  {Dessau  2947)  historicus 
disertissimus  genannt  wird  (a.  a.  O.  536).  Daneben  ist  ein  annalistisches  Werk  in  grie- 
chischer Sprache  benutzt,  dessen  Autor  Christ  ist,  offenbar  nicht  von  so  vornehmer  Her- 
kunft wie  der  lateinische  Heide,  vielleicht  Eutychianus,  der  in  der  Chronik  des  Malalas 
neben  Magnus  von  Carrhae  als  Quelle  für  lulians  Perserzug  erscheint.  Es  wird  6  xpovo- 
Ypdtpoc  genannt.  'Er  hatte  also  nicht  nur,  wie  Magnus,  den  Perserkrieg  beschrieben,  son- 
dern eine  Chronik  verfaßt,  d.  h.  ein  annalistisches  Werk,  wie  Ammian  es  benutzte'.  Die 
Beschreibung  des  Perserkriegs  lulians  durch  Magnus  ist  daneben  von  Ammian  eher 
direkt  als  durch  Vermittlung  des  'Thukydideers'  herangezogen.  Kritische  Ausgabe  von 
CUClark,  bis  jetzt  erschienen  voL  I,  libri  XIV -XXV,  Berl.  1910;  im  allgemeinen  OSeeck, 
RE.  I  {1894)  1845.  ThMommsen,  ges.Schr.  VII  {1909)  363-431.  WKlein,  Klio  13.  Beiheft,  1914, 
der  Seecks  Resultate  nach  verschiedener  Richtung  modifiziert;  vgl.  auch  Bd.  I-  396f. 

Mit  Ammian,  der  sein  Geschichtswerk  nach  390  zu  veröffentlichen  begann,  sind  wir 
schon  an  die  Jahrhundertwende  herangekommen.  Seine  hohe  Bedeutung  wird  uns  am 
deutlichsten,  wenn  wir  uns  vor  Augen  halten,  daß  gleichzeitig  mit  ihm  bzw.  bald  nachher 
an  der  Arbeit  waren  der  Verfasser  der  schon  erwähnten  Epitome  de  Caesaribus  und  der 
theodosianische  Bearbeiter  des  Corpus  der  Scriptores  h.  Aug.,  der  diesen  Biographien  die 
heutige  Form  und  den  jetzigen  Umfang  gegeben  hat,  im  christlichen  Lager  dagegen  Über- 
setzer wie  Hieronymus  und  Rufinus. 

6.  In  das  fünfte  Jahrhundert  ragen  dann  noch  zwei  Lateiner  hinein:  der  Dichter 
Claudius  Claudianus  und  der  größte  aller  lateinischen  Kirchenschriftsteller  des  Alter- 
tums, Augustinus  (354-430). 

Bei   Claudianus   haben   wir  ähnlich   wie   bei   Ammian   einen  Mann   des   Ostens   (er 


253/254)  Quellen  (literarische):  das  4.  und  5.  Jahrh.  261 

lebte  lange  in  Alexandreia)  vor  uns,  der  seine  Hauptwerke  trotzdem  in  lateinischer  Sprache 
abgefaßt  hat.  Die  Stoffe  seiner  epischen  Dichtung  sind  zumeist  der  Zeitgeschichte  ent- 
nommen; im  Mittelpunkt  steht  Stilicho,  der  führende  Mann  der  Zeit.  Vgl.  den  Text  mit 
der  wichtigen  Einleitung  in  den  Mon.Germ.  AA.  X,  Berl.  1892  von  ThBirt,  dazu  FVollmer 
RE.  III  2652ff.  Literarische  Parallelen  zu  Claudian,  in  griechischer  Sprache  verfaßt,  sind 
kürzlich  auf  Papyrus  zutage  gekommen:  UvWilamowitz,  Berl.  Klassikertexte  VI  (1907)  107, 
vgl.  Bd.  I-  395  f. 

Unter  den  vielen  Schriften  des  Augustinus  sind  die  Confessiones  und  die  22  Bücher 
de  civitate  dei  als  wichtig  für  den  Kulturforscher  im  weitesten  Sinne  zu  nennen.  Das  eine 
Werk  zeigt  uns  den  antiken  Menschen,  das  andere  den  antiken  Staat  beim  Abgang  von 
der  Weltenschaubühne.  Die  Geschichtsphilosophie  des  'Gottesstaates',  der  durch  die  Be- 
stürmung Roms  durch  Alarich  (410)  veranlaßt  worden  ist,  'läuft  in  Echatologie  aus.  Augustins 
Werk  ist  das  beredteste  Zeugnis  der  Auflösung  des  Gefühls  für  Staat  und  Vaterland,  die 
den  äußeren  Symptomen  des  Verfalls  parallel  geht'  {Wendland  Bd.  I-  410).  Der  Geist 
des  Mittelalters  zieht  herauf.  Ihm  hat  der  'Gottesstaaf  den  stärksten  Impuls  gegeben 
(s.  o.  S.  241),  während  die  'Bekenntnisse'  erst  zu  wirken  beginnen,  als  das  Individuum  | 
wieder  erwacht,  vgl.  ENorden,  Lat.  Lit.  im  Überg.  v.  Altert,  z.  Mittelalter,  ^  Lpz.  1912,  502 ff. 
und  GMisch,  Gesch.  d.  Autobiographie,  I,  Lpz.  1907,  402 ff. 

Was  darnach  noch  kommt  von  historiographischer  Produktion  in  lateinischer  Sprache, 
fällt  gegen  die  eben  betrachteten  Werke  stark  ab  und  hat  zum  Teil  entsprechend  dem 
Verfall  des  Westreiches  in  dieser  Zeit  vorzugsweise  provinzialen  und  lokalen  Charakter, 
wie  die  noch  dem  4.  Jahrh.  angehörige  Moseila  des  Ausonius,  verfaßt  zu  Trier  im  Jahre 
371  (Ausgabe  von  CHosius,  Marb.  1909,  Gesamtwerke  des  Ausonius  von  CSchenkl,  Man. 
Germ.  AA.  V  2,  Berl.  1883  und  RPeiper,  Lpz.  1886;  vgl.  FMarx,  RE.  II  2562  ff.). 

Der  Anregung  des  Augustinus  verdanken  wir  noch  die  christliche  Weltgeschichte  des 
spanischen  Presbyters  Orosius  {adversus  paganos),  die  bis  417  heruntergeführt  ist  (vgl. 
die  vorzügliche  Ausgabe  von  CZangemeister  in  dem  Corpus  Script,  eccl.  lat.  Vindob.  V, 
Wien  1882,  in  der  auch  die  jeweils  ausgeschriebenen  Quellen  notiert  sind,  dazu  eine  editio 
minor,  Lpz.  1889).  Über  die  Chronikenliteratur,  die  hinüberführt  zu  dem  mittelalterlichen 
Quellenmaterial,  ist  schon  oben  (S.  258)  gesprochen. 

Unter  den  Heiligenbiographien  der  Übergangszeit  zum  Mittelalter  nimmt  einen  hervor- 
ragenden Platz  ein  das  Leben  des  hl.  Severinus  (7  482),  von  Eugippius  511  verfaßt,  durch 
das  ein  letzter  Lichtstrahl  auf  die  Geschichte  der  Donauprovinzen  des  Reiches  kurz  vor  ihrem 
Verlust,  etwa  um  die  Zeit  453 — 488,  fällt  (Ausgaben  von  HSauppe,  Mon.Germ.  AA.  I  2, 
Berl.  1877,  ThMommsen,  ^  Berl.  1898;  vgl.  WWattenbach,  D.  Geschichtsquellen  I  ',  Stuttg. 
1904,  50  ff.). 

Die  Geschichte  Odoakars  und  Theoderichs  (474 — 526)  behandelt  das  zweite  der  Exzerpte, 
die  unter  dem  Namen  des  Anonymus  Valesianus  auf  uns  gekommen  sind  (s.  darüber 
o.  S.  259). 

Von  der  Gotengeschichte  des  Cassiodorius  (ca.  480-575),  die  12  Bücher  umfaßte,  be- 
sitzen wir  nur  den  schlechten  Auszug  des  lordanes  (geschrieben  551  n.  Chr.,  Ausgabe 
von  Th.Mommsen,  Mon.Germ.  A.A.  Vi,  Berlin  1882;  dazu  W.  Wattenbach,  Deutschi.  Geschichts- 
quellen I',  Stuttg.  1904,  80ff.).  Erhalten  sind  die  Variae,  amtliche  Schriftstücke  Cassio- 
dors  (Mommsen,  ebd.  XIII  [1904]);  über  seine  Chronik  5.  o.  S.  2,55;  über  Cassiodor  über- 
haupt HUsener,  Anecdoton  Holderi,  ein  Beitrag  z.  Gesch.  Roms  in  ostgot.  Zeit,  Bonn  1877 
und  MManitius,  Gesch.  der  lat.  Lit.  d.  Mittelalt.,  Münch.  1911,  36 ff.;  vgl.  Bd.  n  423. 

In  Gallien  setzt  sich  die  Richtung  des  Ausonius  fort  bei  Rutilius  Namatianus  (ed. 
EBährens,  PLM.  V.  JVesserau,  Paris  1904),  bei  Sidonius  Apollinaris  (Mitte  des  5.  Jahrh., 
Ausgaben  von  ChrLütjohann,  Mon.Germ.  AA.  VIII,  Berl.  1887  und  PMohr.  Lpz.  1895,  vgl. 
dazu  den  vorzüglichen  Aufsatz  von  GKaufmann  in  FrRaumers  Hist.  Taschenbuch,  4.  Folge 
10.  Jahrg.,  Lpz.  1869,  Iff.  und  ThMommsen,  Reden  u.  Aufs.,  Berl.  1905,  132 ff.)  und  Enno- 
dius  {ed.  WHartel,  Wien  1882).  Salvianus  (Presbyter  von  Marseille)  hat  in  derselben 
Zeit  durch  sein  Hauptwerk  de  gubernatione  dei  in  der  Form  einer  Strafpredigt  ein  Sitten- 
bild der  Zeit  unter  Gegenüberstellung  der  Römer  und  Germanen  entrollt  (Ausgabe  von 
CHalm,  Mon.Genn.  AA.  1 1,  BerL  1877  und  FPauly,  Corp.  Scr.  eccl.  lat.  VIII,  Wien  1883).    Die 


252  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [254  255 

Geschichte  der  Franken  lieferte  der  Bischof  Gregorius  von  Tours  (538-594).    Ausgabe 
von  WArndt  u.  BKrusch,  Mon.Germ.  Scr.  Meroving.  I  i,  1,  Harm.  1884. 

Für  Afrilta  ist  die  Schrift  des  Bischofs  Victor  von  Vita  zu  erwähnen  (verfaßt  um  487), 
in  der  die  Verfolgung  der  orthodoxen  Kirche  durch  die  Vandalenkönige  Geiserich  (f  477) 
und  seinen  Sohn  Hunerich  geschildert  wird  (ed.  CHalm,  Mon.Germ.  AA.  Uli,  Berl.  1879 
und  MPetschenig ,  Corp.  Scr.  eccl.  lat.  VIII,  Wien  188t).  In  die  Zeit  der  byzantinischen 
Rückeroberung  Afrikas  führt  uns  das  Epos  Johannis  des  Corippus  (550)  mit  der  Dar- 
stellung des  Maurenkriegs  des  magister  militum  Johannes  unter  lustinian  (Ausgabe  von 
JPartsch,  Mon.Germ.  AA.  III  2,  Berlin  1879;  FSkutsch,  RE.  IV  [1901]  1236ff.).\ 

Für  die  Wirtschaftsgeschichte  des  ausgehenden  Altertums  sind  von  großer  Wichtigkeit 
die  Briefe  des  Papstes  Gregorius  I.  (um  540-604),  Ausgabe  von  PEwald,  Mon.Germ.  Epist.  I, 
Berl.  1887 ;  dazu  ThMommsen,  Die  Bewirtschaftung  der  Kirchengüter  unter  Papst  Gregor  /., 
ges.  Sehr.  III,  Bert.  1907,  177  ff. 

So  zersplittert  sich,  wie  das  Westreich  selbst,  auch  seine  lateinische  Quellenliteratur 
seit  Ammianus  und  Orosius.  Die  Reichsgeschichte  im  großen  Stil  ist  seitdem  ausschließlich 
in  den  Händen  der  Griechen,  die  uns  hinüber  geleiten  zu  den  byzantinischen  Quellen- 
werken. Die  Chroniken  setzen  das  Werk  des  Dexippos  fort,  wie  wir  oben  (S.  255)  schon 
Eunapios  von  Sardes  als  Fortsetzer  des  genannten  Atheners  kennen  gelernt  haben.  Die  | 
weitere  Fortsetzung  bis  zum  Jahre  425  gibt  dann  Olympiodoros  von  Theben  in  Aegypten 
(um  450),  FHG.  IV  57 ff 

Erhalten  ist  uns  das  Werk  des  zeitlich  dann  folgenden  Historikers,  des  Zosimos  (ge- 
schrieben um  500),  der  in  seiner  6  Bücher  umfassenden  icropia  bzw.  icxopia  vea,  wie  die 
allein  erhaltene  zweite  Auflage  des  Werkes  heißt  (Ausgabe  von  L.  Mendelssohn,  Lpz.  1887), 
nach  einer  kurzen  Einleitung  über  die  ältere  Kaiserzeit  (I  1—46)  die  Geschichte  der  140 
Jahre  von  270—410  uns  liefert. 

In  Zosimos'  Werk  haben  wir  inhaltlich  das  Gegenstück  zum  polybianischen.  Während 
Polybios  einst  sich  zur  Aufgabe  gestellt  hatte,  zu  schildern,  wie  das  Römerreich  zum 
weltbeherrschenden  Mittelmeerreich  emporgestiegen  war,  will  Zosimos  darstellen,  ^vie  es 
gekommen  ist,  daß  dasselbe  Reich  von  seiner  hohen  Position  allmählich  verdrängt  worden 
ist:  ein  antiker  Vorläufer  Gibbons!  Was  die  Chronologie  betrifft,  ist  das  Werk  wenig  zu- 
verlässig, den  Quellen  gegenüber  von  geringer  Selbständigkeit.  In  letzterer  Hinsicht  war 
die  herrschende  Meinung,  daß  Zosimos  in  der  Einleitung  zunächst  den  Dexippos  (anders 
LMendelssohn,  Proleg.  XXXIII,  dagegen  im  Sinne  der  opinio  communis  BRappaport,  Klio  I 
[1901],  427ff)  und  darnach  vor  allem  den  Eunapios  ausgeschrieben  habe.  Hiergegen 
wendet  sich  FGraebner,  ByzZ.  XIV  {1905),  87 ff.  und  sucht  zu  erweisen,  daß  Eunapios  im 
ersten  Buch  nur  an  zwei  Stellen  für  Exkurse  benutzt  sei  und  erst  vom  zweiten  Buche  ab, 
für  die  nachdiocletianische  Zeit,  die  Hauptquelle  bilde,  daß  endlich  im  ersten  Buch  Dexippos 
gar  nicht  (wenigstens  nicht  direkt)  benutzt  sei.  Seine  positiven  Aufstellungen  bedürfen 
aber,  wie  schon  (s.  o.  S.  256)  bemerkt,  der  Nachprüfung. 

Von  der  Reichsgeschichte  des  5.  Jahrh.,  genauer  der  Zeit  nach  410,  ist  wenig  erhalten. 
Von  Bedeutung  sind  die  Fragmente  aus  der  gotischen  und  der  byzantinischen  Geschichte 
des  Priskos  aus  Panion  in  Thrakien  (FHG.  IV  69 ff),  besonders  für  unsere  Kenntnis  des 
Hunnenreiches  unter  Attila,  Mommsen,  ges.  Sehr.  IV,  Berl.  1906,  539,  und  seines  Fortsetzers 
Malchos  (bis  zum  Jahre  480,  FHG.  IV  111  ff),  die  erhalten  sind  in  dem  großen  Exzerpten- 
werk des  Konstantinos  Prophyrogenetos,  vgl.  hierfür  jetzt  die  neue  kritische  Ausgabe  von 
UPBoissevain,  CdeBoor,  ThBüttner-Wobst,  Excerpta  historica  iussu  Imp.  Constantini  Por- 
phijrogeniti  1,1  u.  2,  Excerpta  de  legationibus  ed.  CdeBoor,  Berl.  1903  (hier  Priskos- 
fragm.  121  ff  Malchos  155 ff);  II Exe.  de virtutibus  et  vitiis  1  ed.  ThBüttner-Wobst,  Bert.  1906, 
2  ed.  AGRoos,  Bert.  1910;  III  Exe.  de  insidiis  ed  CdeBoor,  Bert.  1905;  IV  Exe.  de  sententiis 
ed  UPBoissevain,  Berlin  1906. 

7.  Für  die  Zeit  lustinians  sind  unsere  vornehmste  Quelle  die  Werke  des  Prokopios 
von  Caesarea  (Palaestina),  der  seit  527  als  rechtskundiger  Sekretär  des  Kaisers  erscheint 
und  als  solcher  die  weiten  Feldzüge  desselben  mitgemacht  hat.  Sein  Hauptwerk  ist  die 
acht  Bücher  umfassende  Geschichte  (icxopiKuv),  die  wie  das  Werk  Appians  nach  Schau- 
plätzen geordnet  ist:  2  Bücher  Perserkriege,  2  Bücher  Vandalenkriege,  3  Bücher  Goten- 
kriege,  während   das  8.  Buch,   abweichend   von  der  seitherigen  Anlage,   die  allgemeinen 


255  256]  Quellen  (literarische):  Zeit  lustinians  263 

Ereignisse  bis  zum  Jahre  554  darstellt.  Daneben  steht  das  Werk  über  die  Bauten  lusti- 
nians (iTepi  KTicuüTUJv,  de  aediflcüs),  welches  durchaus  panegyrisch  gehalten  ist,  und  das 
von  Suidas  'AveKöora  betitelte  Werkchen  (historia  arcana),  das,  weil  in  gerade  entgegen- 
gesetztem Sinne  verfaßt  ('eine  beispiellos  bittere  Anklageschrift  gegen  die  despotische  Re- 
gierung des  lustinian  und  der  Theodora',  Krumbacher),  erst  nach  dem  Tode  des  Verfassers 
und  demjenigen  lustinians  herausgegeben  sein  kann.  Mit  Recht  ist  auch  Prokopios  mit 
Polybios  verglichen  worden,  vor  allem  deshalb,  weil  hier  zwei  Historiker  zu  uns  sprechen, 
welche  mit  bedeutenden  Feldherren  ihrer  Zeit  eng  verbunden  waren  und  diese  auf  den 
Zügen,  die  sie  nachher  in  ihren  Werken  schilderten,  begleitet  haben;  neue  kritische  Ge- 
samtausgabe der  Werke  von  JHaury  I,  II,  Lpz.  1905,  II1 1,  Lpz.  1906,  III  2,  Lpz.  1913; 
vgl.  im  übrigen  FDahn ,'  Procopius  von  Caesarea,  Berl.  1865  und  sonstige  Literatur  bei 
Knimbacher  -  235. 

Prokops  jüngerer  Zeitgenosse,  der  Antiquar  Johannes  Lydos,  enthält  in  seinem 
staatsrechtlichen  Werke  -ttepl  öpxOüv  Tf|C  Tuj|aaiujv  iroXiTeiac  {de  magistratibus  reip.  Rom.) 
auch  manche  Nachricht  aus  der  Zeitgeschichte  (Ausgabe  von  RWünsch,  Lpz.  1903,  dazu 
BKübler,  DLZ.  1904,  940 ff.). 

Daneben  geht  diejenige  Form  der  historiographischen  Produktion  einher,  die  dann 
auch  in  Byzanz  die  vorherrschende  bleibt,  die  der  Weltchroniken,  zumeist  von  Mönchen 
stammend.  In  sie  ist  mancherlei  aus  den  Quellen  der  Kaiserzeit  übergegangen,  je  nach  der  | 
Höhe  der  Bildung  der  Verfasser  mehr  oder  weniger  verzerrt,  über  die  Gattung  vgl.  Knim- 
bacher" 319  ff.  An  der  Spitze  stehen  zwei  Antiochener,  beide  mit  dem  Namen  Johannes,  von 
denen  der  eine,  Johannes  Malalas  (=  Rhetor,  6.  Jahrh.),  den  Typus  der  volkstümlichen 
Chronik  vertritt,  während  der  andere,  gewöhnlich  Johannes  Antiochenus  (7.  Jahrh.)  ge- 
nannt, auf  höherer  Stufe  steht  (FUG.  IV  535.  V  27);  über  diesen  Chronisten  sowie  den  sog. 
unechten  Johannes,  d.  h.  das  Mittelstück  der  constantinischen  Exzerpte  in  den  Titeln  de  vir- 
tutibus  und  de  insidiis,  vgl.  Krumbacher-  335. 

Anhangsweise  sei  noch  kurz  auf  die  armenischen  Geschichtsquellen  hingewiesen,  die 
für  die  Geschichte  der  römischen  Ostpolitik  von  großer  Wichtigkeit  sind.  Dem  4.  bzw.  5.  Jahrh. 
gehören  die  beiden  christlichen  Annalisten  Agathangelos  (Geschichte  des  Königs  Trdat 
[Tiridates]  und  der  Bekehrung  Armeniens  durch  Gregor  den  Erlauchten)  und  Faustus  Bu- 
zantaci  (Geschichte  Armeniens  von  317—388)  an.  Beide  schreiben  griechisch,  sind  aber  nur 
in  armenischer  Übersetzung  erhalten,  Agathangelos  sogar  nur  in  Rückübersetzung;  Aus- 
gabe von  PdeLagarde,  AbhGG.  1889;  im  allgemeinen  über  die  Bedeutung  der  Quelle 
AvGutschmid,  Kl.  Sehr.  III,  Berl.  1892,  339.  Armenisch  ist  das  tüchtige  Werk  des  Lazarus 
von  Pharbi  abgefaßt,  das  als  Fortsetzung  des  Faustus  die  Zeit  von  388-485  behandelt. 
Am  Ende  des  7.  oder  im  8.  Jahrh.  endlich  schrieb  Moses  von  Choren  seine  armenische 
Geschichte,  dazu  AvGutschmid,  Kl.  Sehr.  III,  Berl.  1892,  282  u.  332;  über  die  ganze  ar- 
menische Literatur  Krumbacher-  406 ff.,  vgl.  auch  CFLehmann-Haupt,  Klio  VIII  {190S)  514. 

Für  die  Geschichte  des  Sassanidenreiches  ist  von  großer  Bedeutung  die  arabische 
Chronik  des  Tabari  (geb.  839  zu  Amul  in  der  persischen  Provinz  Tabaristän,  daher  Tabari 
genannt,  gest.  zu  Bagdad  923),  vgl.  ThNöldecke ,  Gesch.  der  Perser  und  Araber  zur  Zeit 
der  Sassaniden.  Aus  der  arab.  Chronik  des  Tabari  übersetzt  und  mit  ausführlichen  Er- 
läuterungen und  Ergänzungen  versehen,  Leyden  1879. 

8.  An  die  literarischen  Quellen  schließt  sich  an  das  gerade  für  Spätrom  so  wichtige  Ma- 
terial der  Gesetzessammlungen  u.  a.  Der  auf  Veranlassung  Kaiser  Theodosius  II.  438  ver- 
öffentlichte Codex  Theodosianus  (Sammlung  kaiserlicher  Edikte  von  312  bis  Theodosius  II.) 
hat  schon  1653  durch  Gothofredus  einen  Kommentar  erhalten,  der  noch  heute  eine  Fund- 
grube ersten  Ranges  darstellt,  und  liegt  jetzt  in  der  kritischen  Ausgabe  von  ThMommsen  u. 
PMMetjer  (/,  Berl.  1905.  II,  Berl.  1906)  vor,  dazu  Mommsen,  ges.  Sehr.  II,  Berl.  1905,  371ff. 

Neben  diesen  Codex  tritt  dann  das  große  rechtsgeschichtliche  Material,  das  wir  unter 
lustinian  der  Tätigkeit  des  Tribonianus  verdanken.  529  wurde  der  alle  kaiserlichen  Ver- 
ordnungen (consiitutiones)  aufs  neue  zusammenfassende  Code.x  lustinianus  veröffentlicht 
und  im  Jahre  534  von  neuem  bearbeitet  (Ausgabe  von  PKrüger,  Berl.  1873-77).  533  folgte 
die  Sammlung  aus  den  Werken  der  alten  Juristen  {ius  vetus),  die  am  30.  Dezember  des- 


254  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [256;257 

selben  Jahres  mit  Gesetzeskraft  ausgestatteten  Digesta  (Ausgabe  von  PKrüger  u.  ThMomm- 
sen,  Berl.  1866-70,  Artikel  Digesta  von  PJörs  RE.  V  [1905],  484ff.).  Dazu  kommen  die 
nach  Abschluß  dieser  Sammlungen  erschienenen  Verordnungen,  Novellen,  meist  in  grie- 
chischer Sprache  (Ausgaben  von  RSchoell,  Berl.  1869,  CEZachariae  v.  Lingenthal,  Lpz.  1881 
u.  1884:  das  Ganze  vereinigt  im  Corpus  iuris  civilis  r\  Berl.  1908.  II  \  1906.  II1 1880-1895). 
Über  die  Variae  des  Cassiodor  s.  o.  S.  261. 

Die  Organisation  der  Reichsverwaltung  der  Spätzeit  lernen  wir  am  besten  kennen  aus 
dem  Staatshandbuch  der  Notitia  dignitatum  {ed.  OSeeck,  Berl.  1876),  deren  letzte  Redaktion 
dem  Anfang  des  5.  Jahrh.  angehört. 

Von  großer  Bedeutung  für  unsere  Kenntnis  des  spätrömischen  Provinzialrechts  in 
christlicher  Zeit  ist  das  syrisch-römische  Rechtsbuch  aus  dem  5.  Jahrh.,  das  ursprünglich 
griechisch  abgefaßt  war,  aber  uns  in  mehreren,  in  orientalischen  Sprachen  verfaßten  Re- 
daktionen erhalten  ist,  herausgeg.  von  CGBruns  u.  ESachau,  Lpz.  1880,  dazu  LMitteis, 
Reichsrecht  und  Volksrecht,  Lpz.  1891,  313 ff.  und  ders..  Über  drei  neue  Hss.  des  syr.- 
röm.  Rechtsb.,  AbhAkBerl.  1905,  17 ff.  Die  neuen  Texte  sind  veröffentlicht,  übersetzt  und  mit 
einer  trefflichen  Einleitung  versehen  von  ESachau,  Syr.  Rechtsbücher  I,  Leges  Constantini 
Theodosii  Leonis,  Berl.  1907.  Der  älteste  Bestandteil  der  Sammlung  ist  wohl  schon  in  vor- 
constantinischer  Zeit  in  der  Patriarchatskanzlei  zu  Antiocheia  vorhanden  gewesen.  Dieser 
Kern  der  Sammlung  war  unliterarisch.  Die  literarische  Bearbeitung  hat  mehrere  Stadien  | 
durchlaufen,  vor  allem  unter  Valentinian  I.  und  468.  Schon  im  5.  Jahrh.  waren  mehrere 
Versionen  vorhanden,  die  die  Rechtsquellen  der  nestorianischen  Kirche  im  Sassanidenreich 
und  im  arabischen  Khalifat  geworden  sind.  Auch  nach  468  sind  noch  Zusätze  dazu- 
gekommen, die  zum  Teil  nachjustinianisch  sind.  Die  Arbeit  zur  Erschließung  dieser  syrisch- 
römischen Rechtsquellen  hat  ESachau  neuerdings  fortgesetzt  durch  die  Publikation  der 
Rechtsbücher  dreier  Patriarchen  von  Seleukeia  am  Tigris  aus  der  islamischen  Zeit:  Syr. 
Rechtsbücher  II,  Berl.  1908;  vgl.  über  die  Bedeutung  dieser  neuedierten  Quellen  den  treff- 
lich orientierenden  Aufsatz  von  JPartsch,  Neue  Rechtsquellen  der  nestorian.  Kirche,  Zeitschr. 
der  Sav.-Stiftg.  RA.  XXX,  1909,  355 ff. 

Für  die  Weiterentwicklung  des  justinianischen  Rechts  im  byzantinischen  Reich  sind 
grundlegend  die  Arbeiten  von  CEZachariae  v.Lingenthal ,  vgl.  dessen  Gesch.  des  griech.- 
röm.  Rechts,  ''  Berl.  1892. 

II.  Die  nichtliterarischen  Quellen.  Wie  oben  (S.  248)  schon  betont,  ist  die  Bedeutung  des 
außerhalb  der  Literatur  uns  zugänglich  gewordenen  Quellenmaterials  für  die  Geschichte 
der  Kaiserzeit  heute  bereits  eine  ungeheuer  große  und  wird  bei  der  starken  Zunahme  dieser 
Massen  und  der  fortgesetzten  Verfeinerung  der  Methoden  bezüglich  ihrer  Heranziehung 
eine  immer  noch  größere  werden.  In  erster  Linie  wird  das  chronologische  Gerüst  der 
Tatsachen  durch  die  Funde  fest  datierter  oder  datierbarer  Urkunden  auf  Stein  oder  Papier, 
weiter  durch  die  langen  Reihen  der  erhaltenen  Münzen,  endlich  durch  die  seitens  der  Ar- 
chäologen gewonnene  Einsicht  in  die  zeitliche  Aufeinanderfolge  des  bei  den  Ausgrabungen 
zutage  geförderten  Materials,  vor  allem  des  keramischen,  fortgesetzt  im  einzelnen  neu  auf- 
und  ausgebaut.  Daneben  ist  es  hauptsächlich  die  Personengeschichte,  die  Geschichte 
der  staatlichen  und  militärischen  Organisation  sowie  der  Verwaltung  des  Reiches, 
deren  Kenntnis  durch  die  große  Zahl  der  Ehren-  und  Grabinschriften,  die  die  Ämterlauf- 
bahn {cursus  honorum)  der  Betreffenden  angeben,  eine  ungemeine  Vertiefung  erfahren  hat. 
So  nur  ist  es  möglich  gewesen,  für  die  weitere  Forschung  auf  dem  Gebiete  der  Kaiser- 
zeit grundlegende  Werke  zu  schaffen,  wie  die  Prosopographia  imperii  Romani  (3  Bände, 
Berl.  1897,8),  für  die  Zeit  von  Caesar  bis  Diocletian  verfaßt  von  EKlebs,  HDessau  und 
PvRohden  (während  die  Fortsetzung  für  die  nachdiocletianische  Zeit  von  OSeeck  und 
AJülicher  zu  erwarten  ist),  eine  lexikalisch  angelegte  Sammlung  der  Zeugnisse  aller  Art 
für  das  Leben  der  führenden  Persönlichkeiten  des  Reiches,  der  Kaiser  und  der  Reichs- 
beamten. Weiter  kommt  bei  der  eigentümlich  aristokratisch  gerichteten,  die  Reichshaupt- 
stadt in  erster  Linie  berücksichtigenden  Art  unserer  Literatur  das  monumentale  Material 


257  258]  Quellen  (nichtliterarische):  Inschriften  265 

in  der  Regel  um  so  stärker  in  Betracht,  je  weiter  wir  uns  vom  Reichszentrum  entfernen 
und  je  tiefer  wir  von  den  oberen  Zehntausend  in  die  niederen  Schichten  des  Voll<es  hinab- 
zusteigen suchen.  So  ruht  der  5.  Band  von  Mommsens  Rom.  Gesch.,  'die  Provinzen  von 
Caesar  bis  Diocletian',  ^  Berl.  1886,  sehr  stark  auf  den  nichtliterarischen  Quellen  und 
konnte  nur  von  dem  Meister  lateinischer  Epigraphik,  der  das  gewaltige  Material  in  einzig- 
artiger Weise  beherrschte,  geschrieben  werden:  es  ist  die  reifste  Frucht  vom  Baume 
Mommsenscher  Wissenschaft.  Alle  Forschung  über  Provinzialgeschichte  und  provinziale 
Kultur  knüpft  heute  an  dieses  Werk  an.  Ebenso  sind  Werke,  die  sich  mit  Fragen  der 
Wirtschaftsgeschichte  beschäftigen,  sei  es  mit  Handel  und  Gewerbe,  etwa  mit  den  Ver- 
einen und  Innungen  der  Gewerbetreibenden,  sei  es  mit  Problemen  der  Agrargeschichte, 
vorzugsweise  auf  nichtliterarischen  Quellen  aufgebaut. 

Alles,  was  heute  in  dieser  Richtung  vorliegt,  setzt  sich  zusammen  aus  Inschriften, 
Papyri,  Münzen  und  dem  sonstigen  archäologischen  Material. 

a)  Die  Inschriften  in  lateinischer  Sprache  sind  vereinigt  im  Corpus  inscriptionum 
latinanim  {CIL),  Ergänzungen  dazu  in  der  EphEp.,  Zusammenstellungen  der  N'eufunde  in 
der  Rev.arch.  und  der  nenen  Revue  e'pigraphique  I,  Paris  1913.  Sehr  brauchbar  ist  der 
Bericht  über  römische  Epigraphik  (Italien)  1893-1906  von  AStein  in  Bursians  JB.  CXLIV 
{1909.  III.)  157-436. 

Die  beste  Handsammlung  der  lateinischen  Inschriften  ist  diejenige  von  HDessau,  In- 
scriptiones  latinae  selectae,  bis  jetzt  erschienen  Berl.  I,  1892.  III  1902.  II  2  1906;  die  In-  | 
Schriften  sind  hier  nur  in  Transkription  gegeben.  Eine  kleine  Auswahl  bietet  EDiehl,  Alt- 
lateinische Inschriften  in  HLietzmann,  Kl.  Texte  f.  Vorl.  u.  Lb.  Heft  38-40,  -  Bonn  1911; 
Lateinisch-christl.  Inschriften  in  Auswahl  ebd.  Heft  26-28,  Bonn  1908.  Die  juristisch  wich- 
tigen Inschriften  sind  am  besten  ediert  bei  CGBruns,  Fontes  iuris  Romani  antiqui,  7.  Aufl. 
von  OGradenwitz,  Tübing.  1909,  dazu  Index  und  Simulacra  1912.  Schriftproben  (heutigen 
Ansprüchen  aber  nicht  mehr  genügend)  von  ca.  1200  Inschriften  der  Kaiserzeit  hei  EHübner, 
Exempla  scripturae  epigraphicae  Latinae  a  Caesaris  dict.  morte  usque  ad  aetatem  lusti- 
niani,  Berl.  1885.  Photographische  Reproduktionen  bei  EDiehl,  Inscriptiones  latinae,  Bonn 
1912  und  viel  besser  in  OGradenwitz'  Simulacra,  Tübing.  1912  {s.  o.  Bruns,  Fontes). 

Von  den  griechischen  Inschriften  ist  das  schon  länger  bekannte  Material  in  dem 
veralteten  Boeckhschen  Corpus  inscriptionum  Graecarum  (CIG.)  zu  finden,  während  das 
neue  Corpus  der  Berliner  Akademie,  Inscriptiones  graecae  {IG.),  noch  nicht  vollendet  ist; 
näheres  über  die  Einrichtung  des  Corpus  s.  o.  S.  74.  Berichte  über  den  jeweiligen  Stand 
von  Seiten  des  Corpusleiters  FtlillervGaertringen,  Klio  IV  {1904)  252 ff.  VIII  {1908)  521  ff. 
X  {1910)  mff.  XIII  {1913)  305ff.  Das  reiche  epigraphische  Material  aus  Kleinasien  wird  die 
Sammlung  der  Wiener  Akademie,  Tituli  Asiae  minoris,  die  seit  1900  begonnen  ist,  bringen; 
im  übrigen  muß  das  Material  aus  Zeitschriften  und  Einzelwerken  über  bestimmte  .Aus- 
grabungsstätten entnommen  werden. 

Die  wichtigsten  griechischen  Inschriften  der  Kaiserzeit  sind  enthalten  in  den  beiden 
vortrefflichen  Handsammlungen  von  WDittenberger,  Sylloge  inscriptionum  graecarum  (Syll.) 
I-II,  -  Lpz.  1898-1901,  vgl.  besonders  /  495  ff .  {aetas  Romana),  und  Oricntis  graeci  in- 
scriptiones selectae  {OrGr.)  I.  II.  Lpz.  1903-05,  die  Inschriften  der  Römerepoche  im  Bd.  II; 
weiter  in  RCagnat,  Inscriptiones  graecae  ad  res  romanas  pertinentes,  bis  jetzt  erschienen 
/.  ///.  IV  1-4,  Paris  1903  ff.  Eine  Sammlung  der  Kaiser-  und  Beamtenbriefe  in  griechischer 
Sprache,  soweit  sie  auf  Stein  oder  Papyrus  erhalten  sind,  besitzen  wir  von  LLafoscade,  De 
epistulis  imperatorum  magist ratuumque  Romanorum,  Insulis  1902. 

Das  epigraphische  Material  isT  unter  alphabetisch  geordneten  Stichworten  zusammen- 
gestellt und  verarbeitet  in  dem  Lexikon  des  Italieners  EdeRuggicro ,  Dizionario  epigraflco 
di  antichitä  Romane,  Rom  18S6ff.  (noch  unvollendet).  Zur  Einführung  in  die  lateinische 
Epigraphik  ist  am  besten  geeignet  RCagnat,  Cours  d'epigraphie  latine,  "'  Paris  1898,  mit 
Nachtrag  vom  November  1904,  in  die  griechische:  CliThNewton,  Die  griech.  Inschriften, 
übers,  von  Ilmelmann,  Hannov.  1881  und  WJanell,  Ausgew.  Inschriften,  griechisch   und 


266  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [258  259 

deutsch,  Berl.  1906;  vg-I.  auch  ALaudien,  Griech.  Inschriften  als  Illustrationen  zu  den  Schul- 
schriftstellem,  Berl.  1912.  Über  die  Wiedergabe  lateinischer  Termini  technicl  in  den  griechisch 
abgefaßten  Urkunden  handein  PViereck,  Sermo  Graecus  quo  SPQR.  magistratusque  P.R. 
usque  ad  Tiberii  Caesaris  aetatem  usi  sunt,  examinatur,  Götting.  1888,  und  DMagie,  De 
Romanorum  iuris  publici  sacrique  vocabulis  sollemnibus  in  Graecum  sermonem  conversis, 
Lpz.  1905,  dazu  LHahn,  Rom  und  Romanismus  im  griech.-röm.  Osten,  Lpz.  1906,  223  ff.  und 
Phil.  Suppl.  X  {1907),  705ff. 

Die  Inschriften  haben  für  keine  Epoche  der  alten  Geschichte  eine  so  hohe  Bedeutung 
wie  gerade  für  die  Kaiserzeit,  vor  allem  für  den  Abschnitt  von  Caesar  bis  Diocletian,  der 
nicht  nur  durch  die  Masse  der  erhaltenen  epigraphischen  Denkmäler,  sondern  auch  durch 
einzelne  umfangreiche  von  ganz  besonderem  Wert  sich  auszeichnet. 

Erwähnt  seien  hier  nur  einige  ganz  besonders  wichtige:  so  die  'Königin  der  Inschriften', 
die  Kopie  (nebst  griechischer  Übersetzung)  des  von  Augustus  für  den  Eingang  seines  Mau- 
soleums in  Rom  bestimmten  Tatenberichtes,  welche  am  Tempel  der  Roma  und  des 
Augustus  in  Ancyra  (daher  gewöhnlich  Monumentum  Ancyranum  genannt)  angebracht  ist; 
grundlegende  Ausgabe  Res  gestae  Divi  Augusti  ed.  ThMommsen,  -  Berl.  1883,  neuerdings 
kleine  Textausgabe  mit  Erklärung  von  EDiehl  in  Kl.  Texte,  hrg.  von  HLietzmann,  Heft 
29  30,  -  Bonn  1911;  über  Zweck  und  Bedeutung  der  Urkunde  Mommsen,  Der  Rechenschafts- 
bericht des  Augustus,  ges.  Sehr.  IV,  Berl.  1906,  247 ff.,  über  die  durch  sukzessive  Ent- 
stehung zu  erklärende  Komposition  des  ganzen  EKomemann,  Klio  II  (1902)  141ff.  III  (1903) 
74 ff.  IV  (1904)  84 ff.  V  (1906)  317 ff.;  Übersicht  über  die  neuere  Literatur  zu  der  Urkunde 
bei  MBesnier,  Recents  travaux  sur  les  res  gestae  Divi  Augusti  in  Melanges  Cagnat,  Paris 
1912,  119  ff.; 

die  Akten  der  von  Augustus  wiederhergestellten  Arvalbrüderschaft,  die  im  Dienste  des 
Herrscherkultes  wichtige  Ereignisse  aus  dem  Leben  der  Kaiser  mit  Opfern  feierte,  so  daß 
die  Protokolle  ein  ausgezeichnetes  Hilfsmittel  der  chronologischen  Forschung  dar|stellen: 
WHenzen,  Acta  fratrum  Arvalium,  Berl.  1874;  ChrHülsen,  CIL.  VI  32338-32397,  Auszüge 
bei  Dessau  I  229.  230.  241.  451.  II  1  5036-5049,  Diehl,  Inscr.  lat.  25; 

die  sogenannten  Militärdiplome,  kaiserliche  Erlasse  für  Veteranen,  in  denen  nichtbürger- 
liche Soldaten  das  römische  Bürgerrecht,  Bürger  dagegen  das  Conubium  mit  den  in  der 
Soldatenzeit  geheirateten  Frauen  erhielten,  herausgegeben  CIL.  III  843ff.  und  im  Suppl.Bd. 
1956.  2212.  2328*^*;  eine  Auswahl  mit  Einleitung  bei  Dessau,  I  1986ff.,  CGBruns,  Fontes, 
'•  Tübing.  1909,  98 ff.,  Simulacra  19  20; 

die  Treuschwüre  einzelner  Provinzen  oder  Städte  für  die  Kaiser,  so  Paphlagoniens  für 
Augustus  Dittenberger,  OrGr.  II  532,  RCagnat,  Inscr.  gr.  ad  res  Rom.  pert.  III,  Paris  1908, 
137,  Dessau  II  2,  8781,  der  Bewohner  von  Assos  und  von  Aritium  in  Lusitanien  für  Kaiser 
Gaius  CGBruns,  Fontes  '  101  ff.,  CIL.  II 172  =  Dessau  I  190; 

das  Edikt  des  Kaisers  Claudius  de  civitate  Anaunorum  vom  Jahre  46  CIL.  V  5050, 
CGBruns,  Fontes  '  6  ff.,  Simulacra  17,  Dessau  I  206,  Mommsen,  ges.  Sehr.  IV,  Berl. 
1906,  291; 

die  Rede  desselben  Kaisers  de  iure  honorum  zugunsten  der  Gallier  vom  Jahre  48  auf 
einer  Bronzetafel  zu  Lyon  CIL.  XIII  1668,  Dessau  I  212,  Bruns,  Fontes  ''  52; 

Neros  Rede  bei  der  Freiheitserklärung  der  Griechen  am  28.  November  67  Dittenberger, 
SylL  I'  376; 

das  vespasianische  Bestallungsgesetz,  SC.  de  imperio  Vespasiani,  CIL.  VI  930,  Bruns, 
Fontes  '  56,  Simulacra  18; 

die  Reste  der  Stadtrechte  der  latinischen  Gemeinden  Salpensa  und  Malaca  in  Spanien 
aus  der  Zeit  Domitians  CIL.  II  1963.  1964,  Bruns,  Fontes  •  30,  31,  Simulacra  21,  Dessau 
I1 1  6088.  6089,  dazu  Mommsen,  ges.  Sehr.  I,  Berl,  1905,  265 ff.; 

Hadrians  adlocutio  an  die  Truppen  des  Lagers  von  Lambaesis  nach  stattgehabter  ln- 
spektion am  1.  Juli  128  CIL.  VIII  2532,  dazu  HdeVillefosse,  Festschr.  z.  OHirschfelds  60.  Ge- 
burtst.,  Berl.  1903,  192 ff.; 

SC.  de  sumptibus  ludorum  gladiatorum  minuendis  auf  einer  in  Spanien  gefundenen 
Erztafel  vom  Ende  der  Regierung  des  Marcus  Aurelius  CIL.  II  6278,  Bruns,  Fontes  '  63, 
Dessau  II  1  5163; 

die  in  Nordafrika  gefundenen  Statuten  kaiserlicher  Domänen:  lex  Manciana,  ASchulten, 


259/2601  Quellen  (nichtliterarische):  Inschriften,  Papyri  267 

AbhGG.,  N.  F.  II  1897,  Bruns,  Fontes  '  114;  lex  Hadriana  de  agris  rudibus,  ASchulten, 
Herrn.  XXIX  (1894)  204 ff.  und  Klio  VII  {1907)  188  ff.,  JCarcopiuo  ebd.  VIII  (1908),  154 ff., 
Bruns,  Fontes  '  300-302,  Simulacra  24 ;  die  Bittschrift  der  Koionen  des  Saltus  Burunitanus 
in  Afrika  aus  der  Zeit  des  Commodus,  CIL.  VIII  10570,  Bruns,  Fontes  '  86,  Dessau  II  1. 
6870,  darüber  Mommsen,  ges.  Sehr.  III,  Berl.  1905,  153 ff. ; 

Statut  eines  kaiserlichen  Bergwerks  in  Spanien,  lex  metalli  Vipascencis,  nebst  dem 
neugefundenen  Fragment  eines  zweiten  Gesetzes  hadrianischer  Zeit  Bruns,  Fontes  '  112. 113.; 

Immunitätsbrief  für  die  Bewohner  der  Stadt  Tyras  am  Schwarzen  Meere  von  selten  des 
Severus  und  Caracalla  vom  Jahre  201   CIL.  III  781,  Bruns,  Fontes  •  89,  Dessau  I  423; 

das  Edikt  des  Dioclelian  und  seiner  Mitregenten  de  pretiis  rerum  venalium  vom  Jahre 
301,  von  dem  Reste  an  verschiedenen  Plätzen  des  Orientes  zutage  gekommen  sind:  Aus- 
gabe mit  Kommentar  von  TliMominsen  u.  HBlümner,  Der  Maximaltarif  des  Diocletian,  Berl. 
1893,  Anfang  des  Ganzen  bei  Dessau  I  642,  Handausg.  in  Vorbereitung  von  WHeraeus  bei 
HLietzmann,  Kl.  Texte  s.  o.  (S.  265),  zur  ersten  Orientierung  HBlümner,  Preuß.Jahrb.  LXXII 
(1893)  453 ff.; 

die  Stadtrechtsbriefe  von  Tymandos  und  Orkistos  in  Kleinasien  aus  diocletianisch-con- 
stantinischer  Zeit  CIL.  III 6866.  7000,  Bruns,  'Fontes  34 f.,  Dessau  II 16090  u.  6091,  Mommsen, 
ges.  Sehr.  V,  Berl  1906,  540 ff.; 

Reskript  des  Constantin  1.  aus  der  Zeit  zwischen  333  und  337  über  Errichtung  eines 
templum  gentis  Flaviae  und  damit  verbundener  Kaiserspiele  in  Umbrien  CIL.  XI  5265, 
Dessau  I  705; 

zwei  Erlasse  der  Kaiser  Valentinian  und  Valens  vom  Jahre  370  1  zugunsten  der  Städte 
der  Provinz  Asien  Bruns,  Fontes  '  97; 

Erlaß  der  Kaiser  lustinus  und  lustinianus  vom  1.  Juni  527  (zweisprachig)  für  die 
Kirchengüter  gegen  durchziehende  oder  benachbarte  Soldaten  ChDiehl,  BCH.  XVII  (1893), 
501  ff. 

b)  Die  Papyri.  Den  stärksten  Zuwachs  an  Quellenmaterial  liefert  uns  heute  der 
der  Boden  Aegyptens  in  Gestalt  der  Papyri  und  Ostraka  (Scherben,  die  als  Schreibmaterial 
benutzt  worden  sind).  Die  große  Masse  hiervon  vertieft  allerdings  vor  allem  unsere 
Kenntnis  der  |  aegyptischen  Verwaltung  und  des  aegyptischen  Lebens,  aber  da  in  der 
Kaiserzeit  Aegypten  der  Teil  eines  großen  Ganzen  ist,  fällt  auch  für  die  Kenntnis  des 
Reiches  von  hier  aus  mancherlei  ab;  z.  B.  sind  uns  kaiserliche  Erlasse  nicht  nur  auf  In- 
schriften, sondern  auch  auf  Papyri  erhalten. 

Als  Beispiele  seien  genannt: 

Zwei  Edikte  des  Germanicus  gelegentlich  seiner  Reise  in  Aegypten  auf  einem  Papyrus 
des  Berl.  Mus.  UvWilamowitz  u.  FZucker,  S.Ber.Berl.Ak.  1911.  794 ff.; 

Kaiserliches  Edikt  (aus  der  Zeit  Neros?)  über  die  Appellation  (lat.)  BGU.  628=:  Mitteis, 
Chrestomathie  (s.  u.)  371; 

Sammlung  von  Präjudizien  betreffend  Soldatenehen  aus  dem  2.  Jahrh.  n.  Chr.  Pap. 
Cattaoui,  ArchPap.  III  67 ff.  (mit  Commentar  von  PMMeyer)  =  Mitteis,  Chrestom.  372; 

Brief  Hadrians  über  die  Intestaterbfolge  von  Soldatenkindern  BGU.  140,  Wilcken,  Herrn. 
XXXVII  (1902)  84 ff.  =  Mitteis,  Chrestom.  373; 

Drei  Edikte  Caracallas,  darunter  die  berühmte  constitutio  Antoniniana,  durch  die  im 
Jahre  212  das  römische  Bürgerrecht  an  die  Peregrinen,  abgesehen  von  den  sog.  dedi- 
ticii,  verliehen  wurde,  Pap.  Giss.  I  2  (Lpz.  1910)  Nr.  40  (PMMeyer)  =  Mitteis,  Chrestom. 
377.  378,  Wilcken,  Chrestom.  22; 

Edikt  lulians  über  Erlaß  des  aurum  coronarium  vom  Jahre  361  Pap.  Fayüm  20, 
Bruns,  Fontes  '  96; 

Mehrere  Reskripte  lustinians,  teils  Verwaltungssachen,  teils  privatrechtliche  Fragen  be- 
treffend, JMaspcro,  Pap.  Cairo  67024-29,  JPartsch,  Neue  Urkunden  zum  justinianischen 
Reskriptenprozcß,  NGG.  1911,  201  ff,  Mitteis,  Chrest.  382. 

Das  in  hunderten  von  Einzelpublikationen  zerstreute  Material  (teils  nach  den  Fundorten, 
teils  nach  den  Besitzern  oder  nach  den  Städten,  in  denen  die  Stücke  aufbewahrt  werden, 
benannt),  wird  einst,  ähnlich  wie  das  epigraphische,  in  einem  Corpus papyrorum  zusammen- 
gefaßt werden.  Da  die  Erreichung  dieses  Zieles  noch  in  weiter  Ferne  steht,  ist  das  von 
UWilcken  gefertigte  Generalregister,  d.  h.  ein  sachlich  geordnetes  Verzeichnis  der  bis  zum 
November  1899  veröffentlichten  Papyrusurkunden  von  großem  Nutzen,  erschienen  im  .^rch. 


258  Frnst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [260 

Pap.  I  (1900)  Jff.  Hier  ist  zunächst  die  zeitliche  Trennung  der  Texte  der  Ptolemaeerzeit 
(darüber  Beloch  oben  S.  149)  von  denjenigen  der  Kaiserzeit  durchgeführt  und  neben 
dieser  chronologischen  Trennung  ist  sachlich  geschieden  zwischen  behördlichen  und  pri- 
vaten Urkunden. 

Für  die  römische  Kaiserzeit  sehr  wichtiges  Material  enthalten  die  Griechischen  Urkunden 
aus  den  Berliner  Museen  {BGU.  I.  II.  III.  IV);  für  die  frühbyzantinische  Epoche  ist  beson- 
ders die  Wiener  Sammlung  von  großem  Wert,  die  leider  nur  sehr  langsam  erscheint,  vgl. 
Corpus  Pap.  Raineri  I.  II.  1895  und  Corp.  Pap.  Hermop.  von  CWesselij  1908;  ferner  kom- 
men in  Betracht  Catalogue  gdndrale  du  Musee  du  Caire:  Papyrus  grecs  d'epoque  byzan- 
tine  par  JeanMaspero  I,  Ca'ire  1910,  Papyrus  de  TMadelphie  par  PJouguet,  Paris  1911, 
und  von  ganz  hervorragender  Bedeutung  für  die  Übergangszeit  zur  arabischen  Epoche 
HIBell,  The  Aphrodito-Papyri,  Greek  Papyri  in  The  Brit.  Mus.  IV,  Lond.  1910.  Einen  guten 
Überblick  über  die  verschiedenen  Quellenpublikationen  und  die  daran  anschließende  Lite- 
ratur gewähren  die  Jahresberichte  von  PViereck  in  Bursians  Jb.  XCVIII  (1898)  135ff.  und 
CII  (1899)  244ff.  CXXXI  (1907)  36ff.  und  von  NHohlwein  im  Mus^e  beige  VI-IX  (1902 
-1905),  auch  separat:  La  papyrologie  grecque,  Ouvrages  publi4s  avant  le  1  janvier  1905. 
Einen  Bericht  über  die  neuere  juristische  Literatur  zu  den  Papyri  gibt  JPartsch,  ArchPap. 
V  (1913)  453  ff. 

Das  grundlegende  Werk  zur  Einführung  in  die  Materie  ist  LMitteis  und  UWilcken, 
Grundzüge  und  Chrestomathie  der  Papyruskunde,  I.  Band:  Historischer  Teil  (1 1  Grundzüge, 
I  2  Chrestomathie)  von  UWilcken,  II,  Band:  Juristischer  Teil  (I1 1  Grundzüge,  II  2  Chresto- 
mathie) von  LMitteis,  (Lpz.  1912.)  Die  Chrestomathie  gibt  die  historisch  und  juristisch  wich- 
tigsten Papyrustexte,  zum  Teil  in  neuer  Lesung;  die  beiden  Halbbände  der  Grundzüge 
führen  in  die  Geschichte,  die  Verwaltung  und  das  Rechtswesen  des  griechisch-römischen 
Aegyptens  ein.  Ausgezeichnete  Reproduktionen  von  Papyri  enthält  die  Publikation  von 
WSchubart ,  Papyri  Graecae  Berolinenses,  Bonn  1911.  Zwei  sehr  nützliche  Arbeiten  hat 
FPreisigke  begonnen  mit  seinem  Sammelbuch  griech.  Urkunden  aus  Aegypten,  1.  u.  2.  Heft, 
Straßb.  1913  (Sammlung  aller  zerstreut,  d.  h.  in  Zeitschriften,  Abhandlungen  usw.  erschie- 
nenen Urkunden  auf  Papyrus,  Holz,  Stein  usw.)  und  mit  seiner  Berichtigungsliste  der  grie- 
chischen Papyrusurkunden  aus  Aegypten,  1.  Heft,  Straßb.  1913  (Zusammenstellung  der  zu 
den  großen  Papyruspublikationen  erschienenen  Berichtigungen  und  Ergänzungen).  Kleinere 
Auswahl  von  Papyri  bei  HLietzmann,  Griech.  Papyri  in  Kl.  Texte  für  Vorl.  u.  Üb.  Heft  14, 
-  Bonn  1912,  ALaudien,  Griech.  Pap.  aus  Oxyrhynchos  f.  d.  Schulgebr.  ausgew.,  Berl.  1912, 
RHelbing,  Auswahl  aus  griech.  Pap.  (Sammlung  Göschen),  Berl.  1912. 

Von  den  Werken,  welche  die  Verarbeitung  des  neuen  Materials  sich  zur  Aufgabe  ge- 
macht haben,  seien  außerdem  noch  genannt  UWilcken,  Griechische  Ostraka  aus  Aegypten 
und  Nubien,  Lpz.  1899  (der  Titel  ist  zu  eng  gefaßt),  worin  vor  allem  die  aegyptische 
Finanzverwaltung  auf  Grund  der  Papyrus-  und  Ostrakafunde  dargestellt  wird,  zugleich  aber 
ein  höchst  bedeutsamer  Beitrag  zur  antiken  Wirtschaftsgeschichte  geliefert  wird;  FPreisigke, 
Girowesen  im  griechischen  Aegypten,  Straßb.  1910,  mit  neuen  Einblicken  in  das  Geld-  und 
Kreditwesen  Aegyptens,  sowie  in  die  Organisation  der  Getreideverwaltung;  MRostowzew, 
Stud.  zur  Geschichte  d.  röm.  Kolonates,  Erstes  Beiheft  des  ArchPap.  1910;  dann  LMitteis, 
Reichsrecht  u.  Volksrecht,  Lpz.  1891  (vgl.  auch  desselben  Verf.  Römisches  Privatrecht  I, 
Lpz.  1908),  worin  der  Einfluß  des  Ostens  auf  die  römische  Rechtsentwicklung  dargetan 
wird;  endlich  WOtto,  Priester  und  Tempel  im  hellenistischen  Aegypten  I,  Lpz.  1905,  I1 1908 
und  ADeißmann,  Licht  vom  Osten,  -  "  Tübg.  1909,  der  aus  den  Papyri  eine  vertiefte  Er- 
kenntnis des  Christentums  und  seiner  Umwelt  zu  gewinnen  sucht.  Das  Fortleben  des 
aegyptischen  Urkundenwesens  in  Byzanz  und  im  griechischen  Unteritalien  und  Sizilien  bis 
in  die  Normannenzeit  hinein  verfolgt  GFerrari,  I  documenti  greci  medioevali  di  diritto 
privato  deir  Italia  meridionale  e  loro  attinenze  con  quelli  bizantini  d'Oriente  e  coi  papiri 
greco-egizii,  Byz.Arch.,  Heft  4,  Lpz.  1910. 

c)  Die  Münzen  sind  speziell  für  die  Geschichte  der  römischen  Kaiserzeit  Quellen 
von  hoher  Bedeutung  und  noch  viel  zu  wenig  ausgebeutet.  Ihr  Wert  steigt  fortgesetzt 
gegen  das  Ende  der  Antike  hin  in  demselben  Grade,  wie  die  Lust  und  die  Fähigkeit  In- 
schriften auf  Stein  oder  Metall  einzugraben  abnimmt;  man  vgl.  nur  Bd.  I  und  //  von 
HSchillers  R.  Kaisergesch.,  Gotha  1883-87,  um  diesen  Wechsel  im  Quellenbestand  zu  er- 
kennen.  An  Bedeutung  und  Umfang  wächst  das  Münzmaterial  schon  stark  seit  der  Regie-  | 


261]  Quellen  (nichtliterarische):  Papyri,  Münzen  269 

rung-  Hadrians,  unter  dem  des  Recht  eigener  Münzprägung  und  damit  der  Münzsouveränität 
auf  viele  Städte  des  Reiches  ausgedehnt  worden  ist,  was  mit  der  damals  beginnenden 
Provinzialisierung  des  Reiches  zusammenhängt,  darüber  WWeber,  Unters,  z.  Gesell.  Hadrians, 
Lpz.  1907,  91.  Für  die  Rekonstruktion  der  Reiserouten  dieses  Herrschers  sind  neuerdings 
die  Münzen  mit  großem  Erfolg  verwendet  worden,  vgl.  JDürr,  Reisen  Hadrians,  Wien  1881 
und  WWeber  a.  a.  0.  86ff.  Im  allgemeinen  bieten  die  Münzen  für  die  Namen  und  Regie- 
rungszeiten der  Kaiser,  die  Geschichte  der  Ursurpatoren,  der  großen  und  kleinen  Poten- 
taten im  und  rings  um  das  Reich  unschätzbares  Material  (vgl.  z.  B.  AvSallet,  Die  Fürsten 
von  Palmyra  unter  Gallienus,  Claudius  und  Aurelianus,  Berl.  1866,  ergänzend  UWilcken, 
NumZ,  XV  [1887]  339  und  FPreisigke,  Pap.  Straßburg  I  32ff.).  Für  die  Chronologie  sind 
besonders  wichtig  die  alexandrinischen  Kaisermünzen  {GDattari,  Numi  Augg.  Alexandrini, 
Cairo  1901),  weil  in  Aegypten  nicht  nach  tribunizischen  Amtsjahren  der  Kaiser,  sondern 
nach  dem  aegyptischen  Königsjahr,  beginnend  seit  der  Ersetzung  des  Wandeljahres  durch 
ein  fixes  Jahr  unter  Augustus  am  1.  Thoth  =  29.  August  (in  den  Schaltjahren  ^  30.  Au- 
gust), gezählt  wird  {UWilcken,  Ostraka  [s.  o.J  I  786  und  Grundzüge  Einl.  LVIII).  In  der 
Ikonographie  spielen  die  Münzen,  wie  kaum  nötig  ist  hervorzuheben,  eine  sehr  große  Rolle: 
FImhoof- Blumer.  Porträtköpfe  von  römischen  Münzen  der  Republik  und  Kaiserzeit,  -  Lpz. 
1892.  JBemoulli,  Römische  Ikonographie  I,  Berl.  1882.  II 1891.  Daneben  empfangen  staat- 
liche und  sakrale  Institutionen  oft  erst  helleres  Licht  von  den  Münzen  her.  Da  die  antiken 
Münzen  zugleich  Denkmünzen  sind,  erhalten  wir  gerade  von  hier  aus  auch  von  wichtigen 
geschichtlichen  Ereignissen,  großen  Festlichkeiten  aller  Art  Kunde.  Die  Münze  als  Geld 
endlich  gibt  uns  Aufschluß  über  den  wirtschaftlichen  Zustand  des  Reiches.  'Wie  der 
Arzt  am  Herzschlag  die  Gesundheit  des  Körpers  mißt,  so  prüfen  wir  die  Gesundheit  des 
Staates  am  Feingehalt  und  Gewicht  seiner  Münzen.'  Den  furchtbaren  Tiefstand  des 
Reiches  im  3.  Jahrh.  lassen  uns  am  besten  die  Reichsmünzen  erkennen.  'Sie  werden 
immer  unterwertiger,  wertloser:  das  Gold  immer  spärlicher,  das  Silber  nur  Scheinsilber, 
d.  h,  in  Silber  gesottenes  Kupfer.  Endlich  gelingt  es  Kaiser  Constantin  durch  seinen  Gold- 
solidus  auf  Jahrhunderte  hinaus  Ordnung  zu  schaffen:  'schon  in  dieser  einen  Tatsache  ver- 
rät sich  dem  Kenner  die  Kraft  seiner  Regierung':  LSchwabe,  Kunst  und  Geschichte  aus 
antiken  Münzen,  Tübing.  1905,  9.  JMaurice,  Numismatique  Constantinienne  I-III,  Paris 
1908-1912. 

Die  Numismatik  als  Wissenschaft  ist  begründet  worden  von  JEckhel  in  dem  Werke 
Doctrina  nummorum  veterum,  8  Bde.,  Vindob.  1792—1798,  dazu  ein  neunter  1826;  im 
Bande  V— IX  sind  die  römischen  und  byzantinischen  Kaisermünzen  behandelt.  In  ThMomm- 
sens  epochemachender  Geschichte  des  römischen  Münzwesens,  Berl.  1860,  in  der  französi- 
schen Übersetzung  des  Duc  de  Blacas,  4  Bde.,  Paris  1865-1875  neubearbeitet,  aber  in  Einzel- 
heiten heute  doch  mannigfach  überholt,  ist  nur  der  Schlußabschnitt  {737ff.)  der  'Reichs- 
münze der  römischen  Kaiserzeit'  gewidmet.  Für  die  Veröffentlichung  der  Münzen  kommen 
in  erster  Linie  in  Betracht  die  Sonderpublikationen  der  großen  Münzkabinette,  des  Lon- 
doner im  Britischen  Museum,  des  Berliner,  Wiener,  Pariser  usw.,  vgl.  darüber  CWachsmuth, 
Einleitung,  Lpz.  1895,  276ff.  Aus  den  gewaltigen  Schätzen  des  Britischen  Museums  ist  die 
neueste  Gabe  die  Publikation  der  byzantinischen  Kaisermünzen,  Warwick  Wroth,  Catalogue 
of  the  imperial  Byzantine  coins  in  the  Br.  M.,  Lond.  I.  II,  1908  und  Catal.  of  the  coins  of 
the  Vandals,  Ostrogoths  and  Lombards  in  the  Br.  M.,  Lond.  1911.  Zusammenfassende  Ver- 
öffentlichung für  die  Münzen  der  Kaiserzeit  HCohen,  Descript.  hist.  des  monnaies  frappees 
sous  l'empire  Rom.  8  Bde.,  -  Paris  1880-1892 ,  zurzeit  das  bedeutendste  numismatische 
Hilfsmittel,  das  wir  haben,  so  wenig  es  auch  den  heutigen  wissenschaftlichen  Ansprüchen 
auf  diesem  Gebiete  entspricht.;  vgl.  auch  das  ausgezeichnete  Handbuch  von  BVHead,  Hi- 
storia  numorum  '  Oxford  1911.  Nachträge  sind  seit  Cohen  von  mehreren  Seiten  erschienen, 
JKubitschek,  Rundschau  über  das  letztverflossene  Quinquennium  der  antiken  Numismatik 
(1890-1894),  Wien  1895  und  1896,  70.  Zur  Einführung  vgl.  HHalke .  Einleitung  in  das 
Studium  der  Numismatik ,  "  Berl.  1905,  EPridik,  Die  röm.  Münzen,  Tabulae  quibus  anti- 
quitates  gr.  et  rom.  illustrantur  1902,  AvSallet,  Die  antiken  Münzen,  neubearbeitet  von 
KRegling,  Berl.  1909.  GGrunau,  Inschriften  und  Darstellungen  röm.  Kaisermünzen  von  Aug. 
bis  Diocl.,   Biel  1889;   für  das  Kupfer  speziell  vgl.   auch  HWillers,  Geschichte  der  röm. 


270  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [261/262 

Kupferprägung  vom  Bundesgenossenkrieg  bis  auf  Kaiser  Claudius,  nebst  einleitendem 
Überblick  über  die  Entwicklung  des  antiken  Münzwesens,  Lpz.  und  Berl.  1909.  Eine  Ober- 
sicht über  die  neuere  numismatische  Literatur  bietet  KRegling,  Jahresbericht  zur  antiken 
Münzkunde,  Zeitschr.f.Numism.  XXIV  {1904).  XXV  {1906).  XXVI  {1908)  im  Anhang. 

In  ein  neues  Stadium  ist  die  Publikation  der  Münzen  g'etreten,  seitdem  Mommsen  (mit 
der  Denkschrift  an  das  preußische  Ministerium  von  1887)  als  Ziel  der  Forschung  auch  hier  | 
ein  Corpus  nummorum  gesteckt  hat,  vgl.  HvFritze,  Das  Corpus  Nummorum,  sein  Wesen 
und  seine  Ziele,  Klio  VII  {1907)  Iff.  Die  Schwierigkeiten,  die  sich  diesem  Unternehmen 
entgegengestellt  haben,  sind  außerordentlich  groß,  und  so  sind  bis  heute  erst  wenige 
Bände  erschienen:  Die  antiken  Münzen  Nord-Griechenlands  unter  Leitung  von  Flmhoof- 
Blumer,  herausg.  von  der  Berl.Ak.  d.  Wiss.  I  Dacien  und  Moesien  1.  Halbb.  von  BPick, 
Berl.  1898,  2.  Halbbd,  1.  Abt,  von  BPick  und  KRegling  1910,  II  Thrakien  von  FMünzer  und 
MLStrack  1.  Teü  Heft  I  von  MLStrack  1912,  III  Makedonia  und  Paionia  von  HGaebler, 
1.  Abteiig.  1906  (in  geradezu  vorbildlicher  Weise  für  die  weiteren  Bände;  vgl.  auch  HGaebler, 
Zur  Münzkunde  Makedoniens  in  der  Kaiserzeit,  Zeitschr.f.Numism.  XXIV  [1904]  245 ff.  und 
XXV  [1906]  Iff.,  ausgezeichnete  Verwertung  der  numismat.  Resultate  für  die  Aufhellung  der 
Provinzialgeschichte).  Neben  Nordgriechenland  ist  jetzt  auch  Kleinasien  in  Angriff  ge- 
nommen: Die  antiken  Münzen  Mysiens  I  1.  Abt.  von  HvFritze,  Berl.  1913;  für  Kleinasien 
vgl.  außerdem  Recueil  gändral  des  monnaies  grecques  d'Asie  Mineure  par  WHWad- 
dington,  EBabelon,  ThReinach  bis  jetzt  /  /  {Pont  et  Paphlagonie) ,  Paris  1904,  I  2 
{Bithynie  fusqu'  ä  luliopolis),  1908. 

Im  Anschluß  hieran  noch  ein  Wort  über  die  römischen  münzförmigen  Bleimarken,  die 
sogenannten  tesserae,  die  MRostowzew  für  die  Erforschung  der  Sozial-  und  Wirtschafts- 
geschichte der  Kaiserzeit  fruchtbar  gemacht  hat.  Es  sind  das  die  Marken,  die  zum  Aus- 
weis bei  Korn-  und  Geldspenden  {tesserae  frumentariae),  weiter  als  Eintrittskarten  zu  den 
Schauspielen,  als  Zeichen  der  Zugehörigkeit  zu  den  von  Augustus  geschaffenen  Organi- 
sationen der  hauptstädtischen  und  munizipalen  iuventus  (Jünglingsvereine),  in  privaten  Kol- 
legien und  Unternehmungen,  endlich  in  Privatwirtschaften  als  Händlermarken  zum  Ersatz 
für  Kleingeld  verwendet  wurden:  MRostowzew,  Tesserarum  urbis  Romae  et  suburbi 
plumbearum  sylloge,  Petersburg  1903,  mit  Atlas  von  XII  Tafeln,  dazu  ein  Suppl.  mit 
III  Tafeln  1905.  Zur  Einführung  in  den  für  die  Kulturgeschichte  der  Kaiserzeit  ungemein 
wichtigen  Stoff  kann  die  deutsche  Bearbeitung  der  neben  der  Sylloge  erschienenen  rus- 
sischen Originalpublikation  dienen:  MRostowzew,  Römische  Bleitesserae ,  Klio  3.  Beiheft, 
Lpz.  1905. 

d)  Das  monumentale  (archäologische)  Material.  Man  hat  längst  erkannt,  daß 
für  den  Historiker  des  Altertums  an  den  erhaltenen  Monumenten  nicht  nur  die  Inschriften 
und  Aufschriften  von  Bedeutung  sind,  sondern  auch  die  Bildwerke,  ähnlich  wie  bei  den 
Münzen  neben  der  Legende  stets  der  Typus,  die  Darstellungen  (z.  B.  die  Porträts),  in 
Rechnung  gezogen  werden;  über  die  Fortschritte  der  Archäologie  vgl.  AMichaelis,  Die 
archäolog.  Entdeckungen  des  19.  Jahrh.  *  Lpz.  1907.  Das  neue  Wiener  Corpus  der  klein- 
asiatischen Inschriften  {Tituli  Asiae  minoris)  bedeutet  einen  Fortschritt  in  der  epigraphi- 
schen Publikation,  da  es  möglichst  nicht  nur  die  Inschriften  gibt,  sondern  gleichzeitig  Re- 
produktionen der  Gesamtmonumente  vorsieht. 

Am  sinnfälligsten  wird  die  historische  Bedeutung  der  Bildwerke,  wenn  wir  hier  der 
beiden  großen  Säulen,  der  Traians-  und  der  Marcussäule,  gedenken,  um  deren  Schaft 
sich  Reliefs  winden  mit  Darstellung  zweier  großer  Kriege,  der  traianischen  Dakerkämpfe 
und  des  Markomannenkriegs;  vgl.  die  großartigen  Publikationen  mit  historischem  Kom- 
mentar von  CCichorius,  Die  Reliefs  der  Traianssäule ,  Berl.  1896-1900,  dazu  EPetersen, 
Traians  dakische  Kriege  I,  Lpz.  1899,  II  1903  (über  das  provinziale  Seitenstück  dieses 
stadtrömischen  Denkmals,  das  Tropaeum  Traiani  beim  heutigen  Adamklissi  in  der  Do- 
brudscha  CCichorius,  Die  römischen  Denkmäler  in  der  Dobrudscha,  Berl.  1904),  und 
EPetersen,  ÄvDomaszewski,  GCalderini,  Die  Markussäule  auf  Piazza  Kolonna  in  Rom, 
Münch.  1897.  Das  hervorragendste  Denkmal  der  augusteischen  Kunst  ist  die  Ära  Pacis 
Augustae;  vgl.  den  Rekonstruktionsversuch  von  EPetersen,  Ära  Pacis  Aug.,  Wien  1902; 
dazu  ÄvDomaszewski,  Die  Familie  des  Augustus  auf  der  A.  P.,  Abhandlungen  zur  röm. 
Religion  1909,  90ff.  (hier  auch  noch  noch  andere  Aufsätze  von  Bedeutung  für  die  metho- 
dische Benutzung  der  Bildwerke  für  die  Geschichte). 


262  263]  Quellen  (nichtliterarische):  das  monumentale  Material  271 

Aber  nicht  nur  die  großen  Monumente  und  die  Bildwerke  sind  urkundliche  Geschichts- 
quellen, sondern  auch  all  das  Kleinmaterial,  welches  bei  den  Ausgrabungen  zutage  kommt. 
Namentlich  spielt,  wie  schon  erwähnt  (s.  o.  S.  264),  die  zunehmende  Verfeinerung  der 
Methoden  in  der  chronologischen  Bestimmung  der  Gefäße  wie  der  kleinsten  Gefäßscherben, 
nicht  nur  der  mit  Fabrikantenstempel  versehenen  und  dekorativ  ausgestatteten,  sondern 
auch  der  unbeschriebenen  und  glatten  Stücke  (für  Terra  sigillata  siehe  die  grundlegende 
Arbeit  von  HDragendorff,  Bomi.Jahrb.  XCVI [1895]  18ff.  und  CI  [1896]  140 ff.,  auch  JDeche- 
lette,  Les  vases  ceramiques  ornöes  de  la  Gaule  rom.  I.,  II  Paris  1904)  in  Sachen  der  Da- 
tierung von  Bauwerken,  Ereignissen  usw.  eine  hervorragende  Rolle.  Um  nur  ein  Beispiel 
zu  erwähnen,  so  ruht  fast  die  ganze  Limesforschung  heute  auf  dieser  Basis.  Die  neuere 
hier  in  Betracht  kommende  Literatur  ist  besprochen  von  EKomemann,  Klio  VII  {1907)  73ff. 
und  in  den  seit  1904  erscheinenden  Berichten  der  römisch-germanischen  Kommission,  der 
neueste  von  WBarthel  für  das  Jahr  1910  11,  Frankf.  a.  M.  1913.  Als  Muster  in  dieser  Rich- 
tung sei  er|wähnt  für  Obergermanien  die  zeitliche  Festlegung  der  Entstehung  des  römi- 
schen Kastells  bei  Hofheim  i.  T.  durch  ERitterling  in  den  Annalen  des  Vereins  für  nass. 
Alterhimsk.  XXXIV  (1904)  Iff.  und  XL  {1912),  vgl.  auch  Ders.,  Kastell  Wiesbaden  in  OvSarweij 
u.  EFabricius,  Der  obergerm.  raet.  Limes  Liefg.  XXXI,  Heidelb.  1909;  für  Raetien  die  .Arbeit 
von  FDrexel  über  Faimingen,  ebda.  Liefg.  66  c,  /9//. 

III.  Darstellungen.  Eine  dem  heutigen  Stand  der  wissenschaftlichen  Forschung  ent- 
sprechende Gesamtdarstellung  der  römischen  Kaiserzeit  besitzen  wir  zurzeit  nicht.  Eine 
gewaltige  Materialsammlung,  allerdings  in  der  Hauptsache  beschränkt  auf  die  literarischen 
Quellen,  ist  das  Werk  von  SLenain  de  Tillemont,  Histoire  des  empereurs  et  des  autres 
princes  qui  ont  rägnd  durant  les  six  premiers  siecles  de  l'^glise,  6  Bde.,  Paris  1690—1738. 
BGNiebuhrs  epochemachende  Arbeit  hat  fast  ausschließlich  der  Republik  sich  zugewendet. 
LvRankes  Darstellung  im  3.  und  4  Bd.  seiner  Weltgeschichte,  *  Lpz.  1886  8  beschränkt  sich 
mehr  oder  weniger  auf  die  Hofgeschichte.  Die  frühere  Provinzialgeschichte  hat  eine 
meisterhafte  Darstellung  gefunden  durch  ThMommsen,  Römische  Geschichte  Bd.  V;  Die 
Provinzen  von  Caesar  bis  Diocletian;  ^  Berl.  1886  (s.  darüber  oben  S.  265);  einen  4.  Bd- 
der  Rom.  Gesch.  hat  Mommsen  nicht  geschrieben.  Um  dieselbe  Zeit  ist  der  Versuch  einer 
Gesamtdarstellung  in  großen  Umrissen  gemacht  worden  von  HSchiller,  Geschichte  des  röm. 
Kaiserreichs  I  1  u.  2  {bis  zur  Erhebung  Diocletians).  II  {bis  zum  Tode  des  Theodosius  /.), 
Gotha  1883-1887,  eine  beachtenswerte  Leistung,  heute  aber  schon  vielfach  infolge  Ver- 
tiefung der  Einzelforschung  überholt.  BNiese,  Grundriß  der  römischen  Geschichte  ist 
zwar  in  der  3.  und  4.  Auflage  {Münch.  1906  u.  1910)  stark  erweitert  worden  (bis  zum  Ende 
lustinians),  ermöglicht  aber  nur  einen  allgemeinen  Überblick  über  die  Kaiserzeit.  An  ein 
größeres  Publikum  wenden  sich  HStiiart  Jones,  The  Roman  Empire  (29  v.  Chr.  bis  476 
n.  Chr.)  London  1908  und  GFerrero  in  dem  breit  angelegten  Werk  Grandezza  e  deca- 
denza  di  Roma  1902ff.,  bis  jetzt  6  Bände,  erst  bis  zur  Regierung  des  Tiberius  reichend, 
da  die  beiden  ersten  Bände  mehr  einleitender  Natur  der  republikanischen  Epoche  (1)  und 
der  caesarischen  Zeit  (II)  gewidmet  sind  (siehe  über  diese  die  eingehende  Rezension  von 
FrSmith,  Preuß.  Jahrb.  137  [1908]  Iff.),  das  Ganze  jetzt  auch  in  deutscher  Übersetzung  von 
MPannwitz  u.  EKapff,  Stuttgart  1908-1910.  F.  ist  ein  Mann  von  großem  formalem  Talent 
und  starkem  Selbstbewußtsein,  gepaart  mit  leidenschaftlichem  Feuer.  Er  gefällt  sich  in 
paradoxen  Neuaufstellungen,  Umwertungen  seitheriger  Werturteile,  in  Theorien,  die  vor 
starken  Übertreibungen  nicht  zurückschrecken,  in  teilweise  recht  gewagten  Hypothesen  zur 
Ausfüllung  der  Lücken  unserer  Überlieferung,  alles  das  in  glänzender  Sprache  und  mit 
vollendeter  Sicherheit  vorgetragen,  ein  Werk  also  von  durchaus  subjektivem  Gepräge,  das 
nur  von  Kennern  des  Quellenmaterials  und  der  Literatur  gelesen  werden  sollte.  Das  zwei- 
bändige, ebenfalls  für  weitere  Kreise  bestimmte  Werk  von  AvDomaszewski ,  Gesch.  der 
röm.  Kaiser  I.  II  Lpz.  1909  (bis  auf  Carus  herabgeführt)  ist  biographisch  abgefaßt  und 
leider  im  zweiten  Teil  nur  ganz  skizzenhaft.  Einen  recht  beachtenswerten  Versuch,  die  Ge- 
samtgeschichte des  Kaiserreichs  (bis  zum  Untergang  von  Weslrom)  einschließlich  der 
Kultur  zu  schildern,  hat  neuerdings  Rv.Poehlmann  unternommen  in  Ullsteins  Weltgeschichte, 
herausg.  von  Jv.Pflugk-Harttung ,  Bd.  I  {Altertum)  1909,  504ff.:  lesenswert  auch  ABouche- 


272  Ernst  Kornemnnn:  Die  römische  Kaiserzeit  [263  264 

Leclercq,  Lepons  d'histoire  Rom.,  Paris  1909,  von  denen  der  größere  Teil  (S.  121  ff.)  der 
Kaiserzeit  gewidmet  ist.  —  Die  Zeit  des  niedergehenden  Reiches  {Le  Bas  Empire)  ist  zuerst 
in  dem  klassischen  Werk  von  EGibbon,  History  of  the  decline  and  fall  of  the  roman 
empire,  Lond.  177 6 ff.  (mehrfach  ins  Deutsche  übersetzt,  z.  B.  von  ISporschil,  *  Lpz.  1862) 
in  großzügiger  Weise  geschildert  worden,  Neuausgabe  des  Originalwerkes  durch  JBBury 
1896ff.  mit  kritischen  Bemerkungen  über  die  allmähliche  Reaktion  der  Wissenschaft  gegen 
Gibbons  Gesamtauffassung,  OSeeck,  Geschichte  des  Untergangs  der  antiken  Welt  I  ^  {Berl. 
1910).  II-V  (1901-1913)  ist  bis  zur  Einnahme  Roms  durch  Alarich  (410)  gelangt,  aber 
bei  der  höchst  ungleichen  Behandlung  des  Stoffes  Anfängern  nicht  zu  empfehlen.  Po- 
pulär gehalten,  aber  auch  für  den  Kenner  instruktiv  ist  LMHartmann,  Der  Untergang 
der  antiken  Welt  '  Wien  1910.  Die  Möglichkeit  einer  wissenschaftlichen  Bearbeitung  der 
spätrömischen  und  frühbyzantinischen  Geschichte  ist  erst  gegeben  seit  der  bahnbrechenden 
Tätigkeit  von  KKnimbacher,  vgl.  dessen  Byz.  Lit.-Gesch.,  ^  Münch.  1907 ;  im  Anhang  dieses 
Werkes  |  steht  der  vorzügliche  Abriß  der  byzantinischen  Geschichte  von  HGelzer.  Da  hier 
in  der  Hauptsache  politische  und  Kirchengeschichte  gegeben  wird,  sei  zur  Ergänzung  auf- 
merksam gemacht  auf  die  treffliche  Skizze  von  HJacoby,  Byzanz  in  den  Deutsch-ev.  Blättern 
XXX  {1905)  170 ff.,  und  auf  die  kleine  aus  dem  Nachlaß  HGelzers  herausgegebene  Byzan- 
tinische Kulturgeschichte,  Tübing.  1909,  endlich  auf  ÄMeisenberg,  Die  Grundlagen  der  by- 
zantinischen Kultur,  NJahrb.  XXIII  {1909)  196ff.  und  auf  die  ausgezeichnete,  leider  zu  knapp 
gefaßte  Darstellung  von  Rv.Scala,  Das  Griechentum  seit  Alexander  d,  Gr.,  1905,  eine  Arbeit, 
die  bedauerlicherweise,  zumal  mit  falschem  Titel,  in  Helmolts  Weltgeschichte  V  {28ff.) 
vergraben  ist.  Für  eingehenderes  Studium  ist  geeignet  JBBury,  A  history  of  the  later 
Roman  empire  from  Arcadius  to  Irene,  Lond.  1889.  Höchst  anregend  geschrieben  ist 
CNeumann,  Die  Weltstellung  des  byzantin.  Reiches  vor  den  Kreuzzügen,  Lpz.  1894;  vgl. 
auch  von  demselben  Verf.  Byzantinische  Kultur  und  Renaissancekultur,  HistZ.  XCI  (1903) 
215ff.  und  separat.  Für  das  Ende  des  Westreiches  kommt  endlich  noch  in  Betracht  der 
erste  Band  von  LMHartmann,  Geschichte  Italiens  im  Mittelalter,  Lpz.  1897.  Den  Versuch, 
das  römische  Kaisertum  in  seiner  weltgeschichtlichen  Bedeutung  zu  schildern,  machen  LHahn. 
Das  Kaisertum,  Das  Erbe  der  Alten,  Heft  VI,  Lpz.  1913  und  JKaerst,  HistZ.  CXI  {1913)  258ff. 
u.  300 ff.;  vgl.  auch  EEStengel,  Den  Kaiser  macht  das  Heer,  Weimar  1910. 

Wer  tiefer  dringen  will,  muß  zu  den  Monographien  über  einzelne  Kaiser  oder  Zeit- 
abschnitte greifen,  in  denen  die  Fortschritte  der  Forschung  am  deutlichsten  zutage  treten. 
Erwähnt  seien  nur:  VGardthausen,  Augustus  und  seine  Zeit,  3  Bde.,  Lpz.  1891-1904  -  LTuxen, 
Keyser  Tiberius,  Kopenhagen  1896  -  HWillrich,  Caligula,  Klio  III  {1903)  85ff.  288ff.  397 ff. 
ULinnert,  Beiträge  zur  Gesch.  Caligulas  (mit  brauchbaren  Zeittafeln  am  Schluß),  Diss.  Jena 

1909  -  HSchiller,  Gesch.  d.  r.  Kaiserreichs  unter  der  Reg.  Neros,  Berl.  1872  -  FSandel, 
Die  Stellung  der  kaiserl.  Frauen  aus  dem  iulisch-claud.  Hause,  Diss.  Gießen,  Darmstadt  1912.— 
JAsbach,  Rom.  Kaisertum  und  Verfassung  bis  auf  Traian,  Köln  1896.  —  HGsell,  Essai  sur  le 
regne  de  l'empereur  Domitien,  Paris  1904.  EKöstlin,  Die  Donaukriege  Domitians,  Diss.  Tübg. 

1910  -  JDierauer,  Beiträge  z.  e.  krit.  Gesch.  Traians  in  MBüdingers  Unters,  zur  röm. 
Kaisergesch.  I,  Lpz.  1868  —  WWeber,  Untersuchungen  zur  Gesch.  des  Kaisers  Hadrian, 
Lpz.  1907  —  AvPremerstein ,  Untersuchungen  zur  Gesch.  d.  Kaisers  Marcus,  Klio  XI— XIII 
{1911-13).  CHDodd,  Chronology  of  the  eastem  campaigns  of  the  emperor  Lucius  Verus,  Num. 
Chron.  XI  {1911),  209  ff.  Derselbe,  Chronology  of  the  Danubian  ivars  of  the  emperor  Mar- 
cus Antoninus,  Num.  Chron.  XIII,  {1913)  162ff.  -  KFuchs,  Gesch.  des  Kaisers  Sept.  Severus, 
Wien  1884  -  OHirschfeld,  Clodius  Albinus,  HistZ.  N.  F.  XLIII  {1897)  452  ff.  -  OThSchulz, 
Caracalla,  Lpz.  1909  —  FStuart  Hay,  The  amazing  emperor  Heliogabalus  London  1911  — 
WThiele,  De  Severo  Alexandro  imp.,  Berl.  1909.  KHönn,  Quellenuntersuchungen  z.  d. 
Viten  des  Heliog.  u.  d.  Severus  AI.  Lpz.  1911.  -  LHomo,  L'empereur  Gallien  et  la  crise  de 
l'empire  rom.  au  Ille  siede,  Rev.hist.  CXIII  {1913)  1  ff.  225  ff  -  HPeter,  Die  römischen 
sogenannten  30  Tyrannen,  Abh.  d.  Sachs.  Ges.  Wiss.  XXVI  {1910)  -  LHomo,  Essai  sur 
le  rdgne  de  l'empereur  Aur^lien,  Paris  1904,  auch  EGroag,  RE.  V  1347 ff.  -  JBurckhardt, 
Das  Zeitalter  Constantins  d.  Gr.,  'Lpz.  1880  (heute  noch  lesenswert,  wenn  auch  in  vielen 
Punkten  überholt,  vgl.  z.  B.  AWHunzinger.  Die  dioclet.  Staatsreform,  Rostock  1899). 
J Maurice,  La   dynastie  solaire   des  seconds   Flaviens,   Rev.Arch.  4.  S.  XVII  {1911)  377  ff. 


264265]  Darstellungen  273 

EdSchwartz,  Kaiser  Constantin  und  die  Christ! .  Kirche,  Lpz.  1913  -  JohGeffcken,  Kaiser 
Julian  und  die  Streitschriften  seiner  Gegner,  N Jahrb.  XXI  (1908)  161  ff.  Ders.,  Der  röm. 
Kaiser  Julianus,  Pr.  Jbb.  146  {1911)  Iff.  —  HRichter,  Das  weström.  Reich  bes.  unter  den 
Kaisem  Gratian,  Valentinian  II.  und  Maximus,  Berl.  1865  —  EvWietersheim,  Gesch.  d.  Völker- 
wanderung, -  von  FDahn,  2  Bde.,  Lpz.  1881  -  AGüldenpenning  und  Iffland,  Der  Kaiser 
Theodosius  d.  G.,  Halle  1878  —  AGüldenpenning,  Gesch.  des  oström.  Reiches  unter  den 
Kaisem  Arcadius  und  Theodosius  IL,  Halle  1885  —  ThMommsen ,  Ostgothische  Studien, 
Neues  Archiv  d.  Ges.  f  alt.  deutsch.  Geschichtsk.  Bd.  XIV  (1889)  223ff.  und  XV  {1890) 
181ff.  =  ges.  Sehr.  VI,  1910,  362  ff.  -  GPfeilschifter,  Theoderich  d.Gr.,  Weltgesch.  in  Karakter- 
bildern,  Mainz  1910  —  ChDiehl,  Justinien  et  la  civilisation  bijzantine  au  VI.  s.,  Paris  1901. 
WGHolmes,  The  age  of  Justinian  and  Theodora  London  1907. 

Für  die  Verfassung  und  Verwaltung  des  Reiches  sind  grundlegend  ThMommsen, 
Röm.  Staatsr.  II  2  {Der  Principal),  ^  Lpz.  1887,  Abriß  des  Röm.  Staatsrechts  in  Bindings 
Handbuch  der  deutsch.  Rechtswiss. ,  *  Lpz.  1907  (am  Schluß  die  Staatsordnung  seit  Dio- 
cletian),  Röm.  Strafrecht  1899,  OHirsc'hfeld,  Die  kaiserl.  Verwaltungsbeamten  bis  auf  Dio- 
cletian,  *  Berl.  1905;  für  das  Städte wesen  vgl.  EKuhn,  Die  städt.  und  bürgert.  Verfassung 
des  röm.  Reiches  bis  auf  die  Zeiten  Justinians,  Lpz.  1864  5  und  WLiebenam,  Städte- 
verwaltung im  röm.  Kaiserreiche,  Lpz.  1900;  für  das  Agrarwesen  den  ausgezeich- 
neten Artikel  von  MWeber  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften  I ,  '  1909,  53ff. 
(daselbst  die  Spezialliteratur),  außerdem  ThMommsen,  Boden-  und  Geldwirtschaft  der  röm. 
Kaiserzeit,  ges.  Sehr.  V,  Berl.  1908,  589ff.  (früher  ungedruckt)  und  die  tiefeindringende 
Untersuchung  von  MRostowzew,  Studien  zur  Gesch.  des  römischen  Kolonates.  Erstes  Bei- 
heft zum  ArchPap.,  Lpz.  1910;  für  die  Finanz-  und  Wirtschaftsgeschichte  UWilcken, 
Griech.  Ostraka  aus  Ägypten  und  Nubien,  Lpz.  1899,  das  Vereins-  und  Innungswesen 
der  Kaiserzeit  JPWaltzing ,  Etüde  historique  sur  les  corporations  professionelles  chez  les 
Romains,  4  Bde.,  Louvain  1895-1900,  EKomemann,  Art.  collegium,  RE.  IV  1901,  380ff. 

Das  Studium  der  für  die  Reichsgeschichte  ungemein  wichtigen  Geschichte  des 
Heeres  hat  auszugehen  von  ThMommsen,  Die  Conscriptionsordnung  der  röm.  Kaiserzeit, 
Herm.  XIX  {1884)  Iff.  =  ges.  Sehr.  VI,  1910,  20ff.,  Das  röm.  Militärwesen  seit  Diocl.,  Herm. 
XXIV,  1889,  195ff.  =  ges.  Sehr.  VI  206ff.  und  hat  die  stärkste  Förderung  erfahren  durch  | 
RCagnat,  Varmee  rem.  d'Afrique,  -  Paris  1912  und  durch  die  Arbeiten  von  AvDomaszewski, 
vgl.  bes.  Die  Rangordnung  des  röm.  Heeres,  Bonn.  Jahrb.  CXVII  {1908)  Iff  ,  dazu  aber 
auch  HDessau,  Herm.  XLV  {1910)  Iff.,  der  den  vollkommenen  Bruch  mit  der  Vergangenheit 
im  Heerwesen,  den  AvDomaszewski  in  die  Severerzeit  verlegt,  wieder  beseitigt  und  eine 
allmählich  fortschreitende  Entwicklung  mit  Recht  als  Ergebnis  einer  vorsichtigen  Ouellen- 
benutzung  darlegt.  Das  byzantinische  Heerwesen  in  Aegypten  behandelt  JMaspero,  Organi- 
sation militaire  de  VEgypte  byzantine,  Paris  1912,  vgl.   auch  Ders.,  ByzZ.  XXI,  1912,  97 ff. 

Die  Geschichte  der  Provinzen  wird,  ausgehend  von  ThMommsen,  Röm.  Gesch.  V, 
heute  infolge  der  Aufnahmen  im  Gelände  und  der  Ausgrabungen  im  einzelnen  stark  ver- 
tieft. Für  Germanien  sind  die  Berichte  der  röm.-germ.  Kommission  für  die  Jahre  1904-1911, 
Frankf.  a.  M.  1905-1913,  sowie  FKoepp,  Die  Römer  in  Deutschland,  Monogr.  zur  Welt- 
gesch. XXII, -Bielefeld  1912,  HDragendorff,  Westdeutschland  zur  Römerzeit,  Wiss.  u.  Bildung 
CXII,  Lpz.  1912,  für  Kleinasien  die  ausgezeichneten  Arbeiten  von  WMRamsay,  The  histori- 
cal  geography  of  Asia  minor,  Lond.  1890  und  The  eitles  and  bishoprics  of  Phrygia  I  1. 
Oxf.  1894,  I  2,  1897,  endlich  für  Arabien  die  mustergültige  Publikation  von  REBrünnow  und 
AvDomaszewski,  Die  Provincia  Arabia  I  {Straßb.  1904).  II  {1905).  III  {1909)  zu  nennen. 

Die  religiöse  Entwicklung  wird  gezeichnet  in  den  Handbüchern  von  GWissowa, 
Religion  und  Kultus  der  Römer,  ■  Münch.  1912  und  OGruppe,  Griech.  Mythologie  und  Reli- 
gionsgesch.  II,  Münch.  1906,  dazu  GBoissier,  La  religion  romaine  d' Auguste  aux  Antonius 
I.  II,  ^  Paris  1878,  fortgesetzt  von  JReville,  La  religion  ä  Rome  sous  les  Sev^res,  (deutsch 
von  GKrüger,  -  Lpz.  1907),  JToutain,  Les  cultes  pa'iens  dans  l'empire  Romain  I.  IL,  Paris 
1907  11,  FCumont,  Textes  et  monuments'ßgures  relatifs  aux  mysteres  de  Mithra  I.  IL,  Bru.xelles 
1896 — 1899  (Auszug  daraus:  FCumont,  Die  Mysterien  des  Mithra,  deutsch  von  GGehrich, 
''Lpz.  1910),  Derselbe,  Les  religions  orientales  dans  le  paganisme  Romain,  Paris  1906 

Einleitung  in  die  .Mterlumswissenschaft.    111.    2.  Aufl.  18 


274  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [265  266 

deutsch  von  GGehrich,  Lpz.  1910  (in  den  Noten  S.  255  ff.  die  neuere  religionsgeschichtliche 
Li\eTa\ür),  RReitzenstein,  Die  hellenistischen  Mysterienreligionen,  Lpz.  1910;  für  das  Christen- 
tum AHamack,  Lehrbuch  der  Dogmengeschichte,  3  Bde.,  *  Tübing.  190910  (kürzere  Dar- 
stellung im  Grundriß  der  Dogmengeschichte,  ^  Tübing.  1905),  Derselbe,  Mission  und  Aus- 
breitung des  Christentums  in  den  ersten  drei  Jahrh.  L  II,  ■  Lpz.  1906,  AJülicher,  Die 
Religion  Jesu  und  die  Anfänge  des  Christentums  bis  zum  Nicaenum,  Kultur  der  Gegen- 
wart, I.  Abt.  IV  I,  -  Berl.  1909,  42ff.,  ABauer,  Vom  Griechentum  zum  Christentum,  Wissen- 
schaft u.  Bildung,  LXXVIII ,  Lpz.  1910,  PWendland,  Die  hell.-röm.  Kultur  in  ihren  Be- 
ziehungen zu  Judentum  und  Christentum.  Die  urchristL  Literaturformen  -i^  Tübing.  1912 
(ganz  ausgezeichnet,  auch  besonders  zu  empfehlen  wegen  der  zahlreichen  Hinweise  auf 
die  Spezialliteratur),  ENorden,  Agnostos  Theos  Lpz.  1913.  Die  Kirchengeschichte  hat  neben 
größeren  Werken  (KarlMüller,  HvSchubert,  LDuchesne ,  3.  Aufl.  1910)  auch  vorzügliche 
kürzere  Einführungen  aufzuweisen  wie  die  von  JohtiKurtz,  Lehrbuch  der  Kirchengesch. 
n^  von  NBonwetsch,  Lpz.  1906  und  besonders  GKrüger,  Handbuch  der  Kirchengesch.  I,  1 
Das  Altertum  von  EPreuschen  u.  GKrüger,  Tübing.  1911.  Für  das  Verhältnis  von  Staat  und 
Kirche  ist  grundlegend  Th.  Mommsen,  Der  Religionsfrevel  nach  röm.  Recht,  HistZ., 
N.  F.  XXVIII  {1890)  389ff.  =  ges.  Sehr.  III,  Berl.  1905,  389 ff.,  CJNeumann,  Der  röm.  Staat 
und  die  allg.  Kirche  I,  Lpz.  1890;  vgl.  aber  auch  LGuärin,  Nouv.Rev.  hist.  de  droit  fr.  et 
är.  XIX  {1895),  601ff.  713ff.  RHeinze,  Tertulliani  Apologeticum,  Ber.  Sachs.  Ges.  Wiss.  LXII 
{1910)  291  ff.  LHardy  Canfteld,  The  earlg  persecutions  of  the  Christians  in  Studies  in  history, 
economics  and  public  law  vol.  LV  Nr,  2,  New  York  1913,  Columbia  Univ.  mit  eingehender 
Literaturübersicht  S.  210  ff.;  im  allgemeinen  AHamack,  Kirche  und  Staat  bis  zur  Grün- 
dung der  Staatskirche,  Kultur  der  Gegenwart  I.  Abt.  IV  1,  *  Berl.  1909,  132 ff.:  für  die  spätere 
Zeit:  HGelzer,  Über  das  Verhältnis  von  Staat  und  Kirche  in  Byzanz,  Ausgew.  kl.  Sehr., 
Lpz.  1907,  57 ff.,  EdSchwartz,  Die  Konzilien  des  4.  und  5.  Jahrh.,  HistZ.  CIV  {1909)  Iff. 

Die  besten  kulturgeschichtlichen  Schilderungen  aus  der  Kaiserzeit  bietet  LFried- 
länder,  Darstellungen  aus  der  Sittengeschichte  Roms  in  der  Zeit  von  Augustus  bis  zum 
Ausgang  der  Antonine,  4  Bde.,  *  Berl.  1910.  Dasselbe  Thema  behandelt  auf  engem  Raum 
aber  in  durchaus  origineller  Weise  ThBirt,  Kulturgeschichte  Roms  =  Wissensch.  und  Bil- 
dung LIII,  -  Lpz.  1911. 

Sonstige  Hilfsmittel:  Für  die  Personengeschichte  der  ersten  drei  Jahrhunderte  die 
Prosopographia  imperii  Romani  (darüber  o.  S.  264);  für  die  Chronologie  der  Kaiserzeit, 
die  auf  Konsulardaten  und  der  Zählung  noch  Jahren  der  tribunicia  potestas  der  Kaiser  ruht 
(außer  Aegypten,  darüber  s.  o.  S.  269),  vgl.  JKlein,  Fasti  consulares  1889  (nicht  abschließend), 
ThMommsen,  Chron.  min.  III,  Mon.Germ.  AA.  XIII,  Lpz.  1892,  497 ff.,  WLiebenam,  Fasti 
consulares  imperii  Romani  von  30  v.  Chr.  bis  565  n.  Chr.  mit  Kaiserliste  und  Anhang  = 
Kleine  Texte  für  VorL  u.  Üb.  von  HLietzmann  41/3,  Bonn  1910.  Für  die  tribunizischen 
Kaiserjahre  sind  von  Wert  die  Zusammenstellungen  bei  RCagnat,  Cours  d'ep.  lat.,  *  Paris 
1898,  177 ff.  Über  die  verschiedenen  Ären  der  Kaiserzeit  vgl.  WKubitschek,  RE.  Art.  Aera; 
über  die  Indiktionenrechnung  und  ihre  Entstehung  OSeeck,  Deutsche  Zeitschr.  f.  Geschichts- 
wiss.  XII  {1895)  279 ff.  UWilcken,  Herrn.  XXI  {1886)  277  ff.  FRühl,  Chronol.  d.  Mittelalters 
und  der  Neuzeit,  Berl.  1897,  170ff.  Was  die  angewandte  Chronologie  betrifft,  so  ist  für  | 
heutige  Ansprüche  das  große  Werk  von  HClinton,  Fasti  romani,  von  Augustus'  Tod  bis 
zum  Ende  des  6.  Jahrh.,  Oxford  1845  50  nicht  mehr  genügend.  Keinen  Ersatz  bietet 
GGoyau,  Chronologie  de  l'empire  romain,  Paris  1891. 

GESICHTSPUNKTE  UND  PROBLEME 

1.  Republik  und  Monarchie 

C.  lulius  Caesar  war  der  erste  wieder,  der  seit  der  Vertreibung  der  Könige  als 
Monarch  liber  Rom  herrschte,  und  zwar  in  offenbarer  Anknüpfung  an  die  hellenisti- 
schen Monarchien  des  Ostens.  Ein  griechisch-römisches,  also  zweisprachiges  Mittel- 


266  267]         Gesichtspunkte  u.  Probleme:  1.  Republik  u.  Monarchie:  Augustus  275 

meerreich,  ruhend  auf  möglichst  städtischem  Unterbau,  war,  soweit  wir  bei  dem 
ephemeren  Charakter  seiner  Alleinherrschaft  zu  urteilen  vermögen,  das  Ziel,  dem  er 
zugestrebt  hat;  Alexander  der  Große  war  sein  Vorbild:  EdSchwartz,  Herrn.  XXXII 
{1897)  573.  EdMeijer,  MistZ.  XCI  N.  F.  LV  {1903)  406,  EKornemann,  Phil.  LX  N.  F. 
XIV  {1901)  423.  NJahrb.  XXI  {1908)  251.  Die  gestürzte  Oligarchie  rächte  sich  an 
den  Iden  des  März  44.  Die  Republik  feierte  aber  eine  nur  kurze  Auferstehung. 
Caesars  prophetisches  Wort  {Snet.  lul.  86:  rem  publicum,  si  quid  sibi  eveniret, 
neque  quietam  fore  et  aliquanto  deteriore  condicione  civilia  bella  subituram)  ging 
voll  und  ganz  in  Erfüllung.  Es  fragt  sich,  wurde  nach  dem  Triumvirat  die  Republik 
noch  einmal  wieder  aufgerichtet  oder  ist  wenigstens  der  Versuch  dazu  gemacht 
worden? 

Im  Monumentum  Ancyramun  c.  34  sagt  Augustus  von  sich:  Während  meines 
sechsten  und  siebenten  Konsulats  ließ  ich  nach  Beendigung  der  Bürgerkriege  die 
Leitung  des  Staatswesens,  die  ich  auf  allgemeinen  Wunsch  in  die  Hand  genommen 
hatte,  von  meiner  Person  in  die  Gewalt  des  Senats  und  des  römischen  Volkes  über- 
gehen. Zum  Dank  hierfür  erhielt  ich  durch  Senatsbeschluß  den  Titel  Augustus, 
meine  Haustür  wurde  offiziell  mit  Lorbeer  bekränzt  und  eine  Bürgerkrone  darüber 
angebracht',  und  am  Ende  desselben  Kapitels  heißt  es:  'Von  diesem  Augenblick  an 
übertraf  ich  alle  Mitbürger  an  Ansehen,  während  ich  keine  höhere  Amtsgewalt  besaß 
als  diejenigen  Männer,  welche  jeweils  meine  Genossen  im  Amte  waren'.  Diese  Worte 
beziehen  sich  auf  die  Tätigkeit  des  Octavianus  am  Ende  des  Jahres  28  und  Anfang 
von  27,  besonders  auf  den  denkwürdigen  13.  Januar  27,  an  dem  der  seitherige 
Machthaber  Heer  und  Provinzen  an  den  Senat  zurückgab  mit  der  Bitte,  die  Auf- 
gaben, denen  er  selbst  nicht  gewachsen  war,  zu  übernehmen,  wofür  er  —  obwohl 
nur  Konsul  des  Staates  —  am  16.  Januar  mit  dem  Ehrentitel  Augustus,  'der  Er- 
lauchte', geschmückt  wurde. 

Das  sind  die  bekannten  Ereignisse,  die  auf  Inschriften  der  Zeit  (Belege  bei 
ThMommsen,  StR.  IP  746,2)  als  Wiederherstellung  der  Republik  gefeiert  werden, 
und  die  Velleius  (//  89)  charakterisiert  als  prisca  illa  et  antiqua  rei  publicae  forma 
revocata  (vgl.  Tac.  ann.  XIII 28,  allerdings  vom  Anfang  der  neronischen  Regie- 
rung: manebat  nihilo  minus  quaedam  imago  rei  publicae),  während  schon  der  Zeit- 
genosse Strabon  XVII  840  und  die  späteren  Historiker  von  hier  ab  die  Monarchie 
datieren. 

Dieser  Streit,  ob  Republik  oder  Monarchie,  geht  in  der  modernen  Literatur 
weiter.  Mommsen  ist  der  Ansicht,  daß  weder  Republik  noch  Monarchie  vorliege: 
StR.  W  747 f.:  'Die  formale  und  offizielle  Auffassung  des  Principats  als  Regi-  | 
ment  des  Senats  und  des  Volkes  ist  ungefähr  ebenso  hohl,  wie  wenn  die  vor- 
hergegangene Epoche  des  Senatsregiments  offiziell  als  Selbstregierung  der  freien 
Bürgerschaft  auftritt;  der  Kompetenzbegriff,  der  das  Wesen  der  republikanischen 
Magistratur  ist,  ist  in  dem  Principat  so  weit  ausgedehnt,  daß  diese  Schranken 
faktisch  der  Schrankenlosigkeit  nahe  kommen.  Immer  aber  ist  die  Machtstellung 
des  neuen  Princeps  so  beschaffen,  daß  die  neue  Ordnung  staatsrechtlich  keines- 
wegs als  Monarchie,  auch  nicht  als  beschränkte,  bezeichnet  werden  darf.  Die  Be- 
zeichnung als  Dyarchie,  das  heißt  als  eine  zwischen  dem  Senat  einer-  und  dem 
Princeps  als  dem  Vertrauensmann  der  Gemeinde  andrerseits  ein  für  allemal  ge- 
teilte Herrschaft,  würde  das  Wesen  dieser  merkwürdigen  Institution  zutreffender 
ausdrücken';  vgl.  dazu  Hirschfeld,  "466 ff.  Etwas  mehr  nach  der  Seite  der  Re- 
publik hin  spricht  sich  schon  GFPuchta  {Institutionen  I  375f.)  aus:  'Die  Verfassung 


276  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [267  268 

ist  unter  Augustus  noch  die  republikanische,  nur  steht  die  Republik  unter  der 
Herrschaft  eines  durch  die  Umstände  mit  außerordentlicher  Macht  versehenen 
lebenslänglichen,  obersten  Magistrats.  Ja  wir  müssen  noch  mehr  zugeben:  es  hat 
sich  unter  republikanischen  Formen  neben  die  Republik  ein  Element,  das  ihr  in 
seinem  innersten  Wesen  zuwider  ist,  eingedrängt,  und  so  den  Staat  in  zwei  Hälften 
gespalten,  von  denen  die  neuere  die  alte  gleich  anfangs  in  ihrer  Wirksamkeit  be- 
einträchtigt, allmählich  außer  Aktivität  gesetzt,  endlich  verschlungen  hat.  Aber  bis 
dieses  letzte  Schicksal  vollendet  war,  konnte  das  wie  auch  immer  verkümmerte 
Dasein  der  Republik  nicht  in  Abrede  gestellt  werden.  Eine  Analogie  wird  durch 
den  neueren  Staat  gegeben.  Wie  in  Rom  der  Thron  auf  die  Republik  gesetzt  ward, 
so  hat  man  dort  umgekehrt  die  vorgefundene  Monarchie  mit  republikanischen  In- 
stitutionen umgeben'.  Damit  hat  also  Puchta  der  modernen  republikanischen  (parla- 
mentarischen) Monarchie  die  antike  monarchische  Republik,  wenn  man  so  sagen 
darf,  gegenübergestellt  (vgl.  L.  Kuhlenbeck ,  Entwicklungsgesch.  des  röm.  Rechts  I, 
München  1910,  313).  Weit  über  den  Juristen  sind  nun  neuerdings  die  Historiker 
hinausgegangen,  nämlich  GFerrero  in  einem  auf  dem  internationalen  Historiker- 
kongreß in  Rom  (1903)  gehaltenen  Vortrag,  der  in  sein  Buch  Grandezza  e  deca- 
denza  di  Roma  III 1907,  564 ff.,  Schlußkapitel,  überschrieben:  la  restaurazione  della 
repubblica  =  deutsche  Ausg.  Bd.  IV,  1909,  259ff.  übergegangen  ist,  und  EdMeyer 
indem  Vortrag  auf  dem  Heidelberger  Historikertag  (ebenfalls  1903):  Kaiser  Augustus, 
HistZ.  XCI  N.F.LV  {1903)  385 ff.  =  Kleine  Schriften  zur  Geschichtstheorie  und  zur 
wirtschaftl.  und  pol.  Gesch.  des  Altertums,  Halle  1910,  441  ff.,  die  beide  von  einer 
Wiederherstellung  der  Republik  durch  Augustus  reden.  Gegen  diese  neueste  Auf- 
fassung sind  aufgetreten  VGardthausen  in  NJahrb.  XIII  {1904)  241  ff.  =  Augustus 
und  seine  Zeit  I  3, 1334 ff.  Th AAbele,  Der  Senat  unter  Augustus  in  Studien  zur 
Gesch.  und  Kultur  des  Altert.  1 1907,  2,  und  Rv.Pöhlmann,  Ullsteins  Weltgesch.  I 
{Altertum)  509 ff.;  vgl.  auch  die  ungemein  vorsichtige  und  ansprechende  Behand- 
lung der  Kontroverse  bei  WT Arnold,  Studies  of  Roman  Imperialism,  Manchester 
1906,  besonders  18ff.  und  49ff. 

Das  Problem,  das  also  von  Mommsen  auf  die  Formel  'weder  Republik  noch 
Monarchie'  gebracht  war,  dann  aber  in  die  falsche  Fragestellung,  ob  Republik  oder 
Monarchie  geraten  ist,  dürfte  nur  lösbar  sein  unter  dem  Gesichtspunkt:  Republik 
und  Monarchie.  Sehr  richtig  bezeichnet  LMitteis  {Rom.  Privatrecht  I  352)  als  'das 
Prinzip  der  augusteischen  Monarchie:  die  republikanischen  Verfassungsformen  nicht 
sowohl  aufzuheben,  als  durch  den  Hinzutritt  der  kaiserlichen  Verwaltung  zu  er- 
gänzen und  zu  stützen'.  | 

Das  Kapitel  des  Mon.Ancyr.,  von  dem  oben  {S.275)  ausgegangen  wurde,  ist 
von  Augustus  nicht  erst  am  Ende  seines  Lebens  geschrieben,  sondern  in  der  Zeit, 
da  er  die  Würde  des  Princeps  noch  mit  dem  Konsulat  zu  vereinigen  gesonnen  war, 
d.  h.  vor  der  Mitte  des  Jahres  23  v.  Chr.,  darüber  EKornemann,  Klio  V  {1905)  325. 
Denn  Augustus  sagt  nicht,  wie  Rv.Pöhlmann  a.  a.  0.  510  behauptet,  'daß  er  als 
Princeps  keine  anderen  amtlichen  Befugnisse  besessen  habe,  als  die  Magistrate 
der  Republik',  sondern  als  'seine  Kollegen  im  Amte':  [quam  qui  fuerunt  mjihi 
quoque  in  ma[gis]tra[tu]  conlegae.  Daß  hier  von  dem  erlauchten  Schreiber  die 
späteren  Mitinhaber  der  tribunicia  potestas,  wie  Agrippa  und  Tiberius,  gemeint  sein 
könnten,  ist  ausgeschlossen,  da  damit  die  ganze  Pointe  der  Stelle  beseitigt  würde. 
Die  einzigen  hier  in  Betracht  kommenden  Amtsgenossen  des  Princeps  und  Augustus 
waren  die  Konsuln  der  Jahre  27  —  23,  und  von  diesen  hebt  er  die  Gleichstellung 


268  269]         Gesichtspunkte  u.  Probleme:  1.  Republik  u.  Monarchie:  Augustus  277 

hervor,  um  damit  den  republikanischen  Charakter  der  neuen  Staatsschöpfung  dar- 
zutun. Und  von  dieser  Durchgangsphase,  dem  auf  dem  Konsulat  begründeten  Prin- 
cipat  (27-23),  kann  man  immerhin  auch  noch  sagen,  daß  die  republikanische  Form 
bis  zu  einem  gewissen  Grade  gewahrt  geblieben  ist,  besonders  wenn  man,  wie 
WTArnold  a.  a.  0.  S.  19  richtig  tut,  den  Gegensatz  der  neuen  Staatsform  und  der 
vorhergehenden  Zeiten  des  Triumvirates  und  des  Notstandskommandos  ins  Auge 
faßt.  Während  vorher  Senat  und  Volk  —  wenn  wir  die  Zeit  der  caesarischen  Dik- 
tatur noch  dazunehmen,  für  mindestens  zwanzig  Jahre,  mit  einer  ganz  kurzen  Unter- 
brechung nach  Caesars  Ermordung  —  aus  der  Regierung  so  gut  wie  ausgeschaltet 
waren,  wurden  sie  jetzt  wieder  in  den  Mittelpunkt  des  Staatswesens  gerückt,  und 
sie  blieben,  wenigstens  der  Senat,  in  dieser  zentralen  Stellung  neben  dem  Princeps. 
Es  ist  längst  richtig  erkannt  worden,  daß  in  der  verschiedenen  Behandlung  des 
Senats  der  größte  Unterschied  der  caesarischen  und  augusteischen  Staatsordnung 
zu  suchen  ist.  Aber  EdMeyer  schießt  über  das  Ziel  hinaus,  wenn  er  behauptet 
(a.  a.  0.  415):  'Unter  Augustus  sollte  der  Senat  das  Regiment  wieder  selbst  in  die 
Hände  nehmen'.  Demgegenüber  ist  im  Auge  zu  behalten,  daß  diese  Körperschaft 
trotz  großen  Einflusses  auf  das  Militärbudget  von  der  Verfügung  über  das  Reichs- 
heer so  gut  wie  ganz  ausgeschlossen  war,  daß  sie  finanziell  in  dauernder  Ab- 
hängigkeit vom  Princeps  gehalten  wurde,  und  daß  endlich  ihre  Zusammensetzung 
der  neue  Herrscher  entscheidend  zu  beeinflussen  imstande  war;  über  das  schwierige 
Kapitel  der  lectiones  senatus  vgl.  EdMeyer  a.  a.  0.  415, 1.  ThAAbele  5  ff.  FrBlumen- 
thal,  Klio  IX  {1909)  413ff.  Heer  und  Finanzen  in  letzter  Linie  in  den  Händen  eines 
einzelnen,  der  Senat  nicht  unabhängig  bezüglich  seiner  Ergänzung  von  dessen 
Willen,  endlich  die  natürliche  Überlegenheit  eines  mit  monarchischen  Qualitäten 
(Münzrecht,  verbunden  mit  Bildnisrecht,  Erhebung  über  die  menschliche  Sphäre, 
Titel  Augustus)  ausgestatteten  Einzelbeamten  über  eine  Körperschaft:  schon  die 
Hervorhebung  dieser  Momente  genügt,  um  darzutun,  daß  vom  Regiment  des  Senats 
allein,  auch  nach  dem  Jahre  28,  nicht  mehr  die  Rede  sein  kann. 

Um  so  weniger  ist  das  der  Fall  seit  der  Mitte  des  Jahres  23  v.  Chr.,  als  Augustus 
nach  schwerer  Krankheit  das  Konsulat  niederlegte  und  dafür  zu  der  auf  dem  iwperium 
proconsulare  malus  ruhenden  Militärgewalt  die  tribunicia  potestas  auf  Lebenszeit 
übernahm,  d.  h.  einen  Extrakt  aus  den  Rechten  der  zehn  Volkstribunen,  wodurch 
er,  ohne  die  Fesseln  eines  Kollegialamtes  wie  seither  zu  tragen,  die  Befugnisse  eines 
höchsten  Zivilbeamten  mit  der  Stellung  des  obersten  Kriegsherrn  auf  sich  vereinigte. 
Mit  bezug  auf  diese  Reform  vom  Jahre  23  wird  von  EdMeyer  zugegeben  (S.  421):  \ 
'es  war  eine  gewaltige  Machtfülle,  die  durch  die  tribunizische  Gewalt  in  die  Hände 
des  Einen  Mannes  gelegt  war',  aber  trotzdem  wird  auch  von  diesem  Moment  noch 
gesagt,  'daß  Augustus  wirklich  die  Herstellung  der  Republik  wollte',  bzw.  daß  er 
'doch  noch  innerhalb  der  Grenzen  der  Republik'  sich  hielt.  In  Wirklichkeit  war  seit 
dem  Jahre  23  mit  dem  Übergang  von  der  konsularischen  zur  tribunizischen  Gewalt, 
ohne  gleichzeitigen  Eintritt  in  das  Tribunenkollegium,  und  das  daneben  übernom- 
mene, örtlich  unbegrenzte  prokonsularische  Imperium,  das  allen  Statthalterimperien, 
auch  denjenigen  der  senatorischen  Provinzen,  übergeordnet  war,  die  monarchische 
Stellung  des  neuen  Einzelmagistrats  im  Rahmen  der  alten  republikanischen  Ver- 
fassung begründet,  vgl.  darüber  JKromayer,  Die  recht!.  Begründung  des  Prinzipats, 
Marburg.  Diss.,  Straßb.  1888,  38  ff.  Was  darnach  noch  dazu  kam  an  Rechten  und 
Pfichten,  ist  Augustus  mehr  durch  die  Macht  der  Verhältnisse  aufgedrängt  worden. 
Mit  Recht  bemerkt  Hirschfeld  {a.  a.  0.  467):  'Augustus  trug  sich  mit  der  Illusion, 


278  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [269  270 

daß  er  der  erste  Beamte  des  römischen  Staates  sein  könne,  ohne  zugleich  der 
oberste  Verwalter  desselben  werden  zu  müssen'.  Auf  administrativem  Gebiete,  vor 
allem  im  Dienste  der  Reichshauptstadt,  wo  das  Volk  aus  dem  ehemaligen  Souverän 
zum  Staatspensionär  geworden  war,  und  des  Zentrallandes  Italien  ist  Augustus  in 
die  Richtung  der  von  Caesar  von  vornherein  als  notwendig  erkannten  Reformen 
allmählich  erst  hineingedrängt  worden  und  hat  auch  hier  den  Übergang  vom  Senats- 
regiment zum  kaiserlichen  schon  begonnen,  der  dann  unter  seinen  Nachfolgern, 
vor  allem  seit  Claudius,  fortgesetzt  worden  ist.  Wie  gerade  die  Versorgung  der 
hauptstädtischen  Bevölkerung  zum  Hebel  der  dynastischen  Idee  geworden  ist,  hat 
vorzüglich  MRostowzew,  Rom.  Bleitesserae,  Klio  3.  Beiheft,  1905,  besonders  39, 
dargestellt.  Wenn  man  zu  allem  diesem  noch  das  eigentümliche  'halbgöttliche 
Helldunkel'  in  Betracht  zieht,  in  dem  Augustus  sich  gern  bewegte  {Mommsen, 
StR.  IP  758),  und  endlich  daran  sich  erinnert,  daß  der  neue  Herr  von  Rom  früh- 
zeitig und  auf  den  verschiedensten  Wegen  eine  Vererbung  der  von  ihm  geschaffenen 
Position  angestrebt  hat,  so  dürfte  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  nach  unseren  heutigen 
Begriffen  Augustus  —  zum  mindesten  vom  Jahre  23  ab  -  als  Schöpfer  einer  Mon- 
archie, allerdings  mit  magistratischem  Charakter  und  unter  Beibehaltung  möglichst 
vieler  republikanischer  Formen,  zu  betrachten  ist.  Daß  Augustus  sich  bewußt  ge- 
wesen ist,  daß  er  trotz  aller  Anknüpfung  an  die  Vergangenheit  schon  durch  die 
Steigerung  des  Inhaltes  einzelner  Ämter  bzw.  durch  die  Kumulation  mehrerer  Ämter 
in  seiner  Hand  etwas  Neues  schaffe,  geht  aus  seinem  Bestreben  hervor,  fortgesetzt 
mit  der  öffentlichen  Meinung  Fühlung  zu  behalten  und  große  Veränderungen  in 
seiner  Position  als  freiwillige  Gaben  des  Volkes  von  Rom  und  Italien  bzw.  auch  der 
Provinzen  darzustellen,  so  die  Übernahme  des  Notstandskommandos  im  Jahre  32 
per  consensum  universorwn  {Mon.Ancyr.34,  dazu  c.  25,  vgl.  JKromayer  a.  a.  0. 15ff.) 
oder  seine  Wahl  zum  Pontifex  Maximus  im  Jahre  12  durch  die  so  zahlreich  wie 
nie  zuvor  aus  ganz  Italien  zusammengeströmte  Bürgerschaft  {Mon.Ancyr.  c.  10)  — 
'eine  Art  von  Plebiszit  für  das  Kaiserreich',  wie  Pöhlmann  {a.  a.  0.  513)  diesen  wich- 
tigen Akt,  durch  den  der  Princeps  zur  Leitung  des  Staates  auch  noch  die  Vorstand- 
schaft der  Staatskirche  erhielt,  sehr  schön  genannt  hat. 

Aber  die  Behandlung  des  Problems  muß  weiter  ausgreifen.  Zu  EdMeyers  These 
von  der  Aufrichtung  der  Republik  durch  Augustus  gesellt  sich  ThMommsens  Versuch, 
Vindex'  Erhebung  gegen  Nero  im  Jahre  68,  die  den  Sturz  der  iulisch-claudischen 
Dynastie  eingeleitet  hat,  zum  letzten  Kampf  der  römischen  Republik  zu  stempeln, 
Mommsen,  Herrn.  XIII  {1878)  90  ff.  und  Herrn.  XVI  {1881)  147 ff.  =  ges.  Sehr.  IV,  1906,  \ 
333ff.  und  347ff.,  dagegen  HSchiller,  Herrn.  XV  {1880)  620ff.  Bursian  XV  {1880) 
509if.  und  XXVIII  {1881)  339ff.  JAsbach,  Rom.  Kaisert.  und  Verfassung,  Köln 
1896,  40.  Auch  hier  führt  uns  eine  sorgfältige  Interpretation  aller  in  Betracht  kom- 
menden Quellenzeugnisse  weit  ab  von  Mommsens  Auffassung.  In  den  Berichten 
des  Plutarch  {Galba  4)  und  des  Cassius  Dio  {LXIII 22  und  23)  wird  es  deutlich  aus- 
gesprochen, daß  Vindex  nicht  die  Monarchie,  sondern  nur  den  seitherigen  Monarchen, 
der  zum  Tyrannen  des  Reichs  geworden  war,  stürzen  wollte  und  daß  er  von  vorn- 
herein den  Galba  an  die  Stelle  zu  setzen  entschlossen  war:  ö  OuivbiE  ejpaxpe  tuj 
PctXßa  TTapaKttXüJv  dvabeEac9ai  li^v  fjTeiuoviav  Kai  trapacxeiv  eauTÖv  icxupuj  ciu)uaTi 
Z;r|ToövTi  KcqpaXnv,  oder  wie  es  in  der  gleich  folgenden  Rede  des  Vinius  an  Galba 
heißt:  öxi  ce  ßouXeiai  (sc.  Vindex)  'Pujuaiouq  e'x^iv  dpxovia  juäXXov  ri  Nepujva  xu- 
pavvov  {Plutarch  a.  a.  0.).  Und  auch  die  Fassung  des  Sueton  {Galba  9,  2),  der  aus 
einem  Brief  des  Vindex  an  Galba  die  Stelle  zitiert,  ut  humano  generi  adsertorem 


270/271]  Gesichtspunkte  u.  Probleme:   1.  Republik  u.  Monarchie:  Vindex  279 

diicemqiie  se  accomodaret ,  spricht  niciit  gegen  diese  Ansicht.  Aber  gerade  der 
Ausdruck  adsertor  oder,  wie  es  von  Vindex  genauer  bei  Plinius,  n.  h.  XX  160  heißt, 
adsertor  a  Nerone  libertatis  in  Verbindung  mit  der  Nachricht  des  Dio-Zonaras  XI 13, 
daß  Vindex  die  Gallier  habe  schwören  lassen  irävia  urrep  ific  ßouXfic  koA  toO  bnuou 
Tujv  'Puupaiujv  TTOiriceiv  (das  sei  der  Eid  in  senatus  ac  populi  Romani  verba,  wie 
er  auch  bei  Tacitus,  tust.  I  56  erwähnt  wird,  im  Gegensatz  zu  dem  Eid  in  verba 
principis),  hat  Mommsens  eigenartige  Auffassung  der  Dinge  bestimmt.  Man  muß 
dagegen  fragen,  auf  wen  sollte  Vindex,  solange  noch  kein  neuer  Princeps  an  Stelle 
des  'Tyrannen'  kreiert  war,  und  zumal  er  für  seine  Person  den  Principat  nicht  be- 
begehrte {Dio  LXIII  23),  seine  Truppen  schwören  lassen?  Das  Hauptargument 
Mommsens  ist  aber  die  Bezeichnung  des  Vindex  als  adsertor  libertatis.  Dazu  be- 
merkt er  (a.  a.  0.  336,  1):  ^daß  adsertor  libertatis  und  die  analogen  Ausdrücke 
durchaus  nicht  auf  den  passen,  der  einen  schlechten  Herrscher  durch  einen  guten 
ersetzt,  sondern  nur  dem  zukommen,  der  die  Monarchie  überhaupt  stürzt,  wäre  über- 
flüssig zu  bemerken,  wenn  nicht  seltsamerweise  die  neueren  ohne  Ausnahme  dieses 
über  alles  wichtige  Moment  verkannt  hätten'  (gegen  Schiller,  Nero  261  ff.),  M.  geht 
dabei  davon  aus,  daß  'adserere  in  libertatem  oder  gewöhnlich  adserere  schlechtweg 
(ähnlich  wie  das  verwandte  vindicare)  ein  technischer  Ausdruck  des  römischen 
Privatrechts  ist  zur  Bezeichnung  derjenigen  Eigentumsklage,  welche  den  fälschlich 
als  Sklaven  gehaltenen  freien  Mann  seinem  angeblichen  Eigentümer  abfordert  und 
der  Freiheit  wiedergibt'.  Hier  ist  nun  das  Wort  aus  der  juristischen  in  die  politische 
Sprache  übertragen,  und  auch  da  ist  seiner  Ansicht  nach  der  adsertor  der  vindex 
alienae  libertatis.  'Die  antike  Anschauung  faßt  den  Herrscher  als  dominus,  das  heißt 
als  Eigentümer,  also  vom  Standpunkt  der  legitimen  Republik  aus  als  gleichstehend  dem 
Privaten,  der  einen  freien  Mann  zu  Unrecht  als  Sklaven  hält.  Demnach  ist  adsertor 
{libertatis)  populi  Romani  oder  rei publicae  nicht  derjenige,  der  einen  schlechten  Herr- 
scher durch  einen  besseren  ersetzt,  da  die  moralische  Beschaffenheit  des  Herrn  mit 
dem  Rechtsverhältnis  der  Herrschaft  nichts  zu  schaffen  hat,  sondern  derjenige,  der 
die  rechtlich  begründete  Freiheit  der  römischen  Bürgerschaft  gegen  tatsächliche  Be- 
einträchtigung vertritt  und  mit  Beseitigung  der  widerrechtlich  bestehenden  Unfreiheit 
den  legitimen  Rechtszustand  wiederherstellt'  {a.  a.  0.  349).  Was  hier  von  Momm- 
sen  der  legitime  Rechtszustand  genannt  wird,  ist  aber  dasselbe,  was  in  unseren 
Quellen  als  Überlas  bezeichnet  wird.  Es  kommt,  wie  schon  Schiller  {Bursian 
a.  a.  0.  343ff.)  richtig  gesehen  hat,  weniger  auf  die  genaue  Festlegung  des  Wort- 
sinnes von  adserere,  das  hier  ganz  offenbar  in  übertragenem  Sinne  gebraucht  | 
ist,  als  vielmehr  auf  scharfe  Erfassung  des  Begriffes  der  überlas  in  der  damaligen 
Zeit  an. 

Liberias  bedeutet  aber  schon  längst  nur  noch  die  Abwendung  der  Tyrannen- 
herrschaft, mag  diese  nun  von  einer  Partei  oder  von  einem  einzelnen  ausgeübt  wer- 
den. So  sagt  Augustus  von  seinem  ersten  Auftreten  i.  J.  44  im  Anfang  des  MonAncyr.: 
rem  publicam  dominatione  factionis  oppressam  in  libertatem  vindicavi  und  ahmt 
damit  nur  nach,  was  sein  Adoptivvater  bell.  civ.  1 22  behauptet  hatte:  sc  .  . .  ex  pro- 
vincia  egressum  .  .  .  ut  se  et  populum  Romanum  paucorum  (actione  oppressum  in 
libertatem  vindicaret.  Dementsprechend  heißt  Augustus  auf  einer  Münze  des 
Jahres  28  v.  Chr.  {Eckhel  D.  n.  VI  S3),  also  sogar  vor  der  definitiven  Niederlegung 
des  Notstandskommandos,  libertatis  p.  R.  vindex.  Nach  dem  Sturz  des  Seianus 
wird  nach  Cassius  Dio  LVIII 12,  5  der  Liberias  ein  Standbild  errichtet.  Nach  Cali- 
gulas  Ermordung  wird  von  den  Konsuln  die  Parole  libertas  ausgegeben  {loseph. 


280  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [271  272 

Ant.  lud.  XIX 186),  und  es  heißt  bei  Sueton  (Cal.  60):  neque  coniurati  cuiquam  im- 
perium  destinaverunt;  et  senatus  in  asserenda  libertate  adeo  consensit,  ut 
consules  primo  non  in  curiam,  quia  lulia  vocabatur,  sed  in  Capitolium  convocarent, 
quidam  vero  sententiae  loco  abolendam  Caesarum  memoriam  ac  diruenda  templa 
censuerint,  dazu  Claud.  10,  3:  nam  consules  cum  senatu  et  cohortibus  urbanis 
forum  Capitoliumque  occupaverant  asserturi  communem  libertatem.  Auch 
ohne  daß  die  Monarchie  damals  abgeschafft  worden  ist,  kann  also  auch  hier  von 
einem  Schutz  der  Freiheit  durch  Konsuln  und  Senat  geredet  werden,  und  der  von 
der  Garde  oktroyierte  Claudius  heißt  auf  der  Inschrift  CIL.  VI  Add.  ad  920  p.  841 
vom  Jahre  45  vindex  libertatis;  die  Münzen  aus  dem  Anfang  der  Regierung  feiern 
die  libertas  Augusta  {Gnecchi,  Riv.  It.  Num.  1891,  23,  Nr.  2).  Wenn  Mommsen  {ges. 
Sehr.  a.  a.  0.  349, 1)  zu  den  angeführten  Stellen  aus  Sueton  bemerkt:  'es  handelt 
sich  um  den  Moment,  wo  nach  Gaius'  Tode  der  Senat  die  republikanische  Ordnung 
wiederherstellt  und  die  Soldaten  den  Konsuln  schwören,  bis  der  Aufstand  der  Kaiser- 
garde der  Sache  ein  Ende  macht',  so  widerspricht  diese  Darstellung  im  zweiten  Teil 
dem  wirklichen  Hergang  der  Dinge,  da  der  Senat  und  die  Garde  gleichzeitig  han- 
deln (DioLXl),  und  im  ersten  Teil  der  aus  der  Caligula-Vita  angeführten  Stelle 
sowie  Dio  a.  a.  0.,  wonach  für  Einführung  der  republikanischen  Ordnung  nur  ein 
Teil  der  Senatoren  sich  erklärte,  ohne  daß  ein  Beschluß  in  dieser  Richtung  zustande 
kam.  Also  kann  von  einer  Wiederherstellung  der  republikanischen  Ordnung  auch 
damals,  selbst  für  ganze  kurze  Zeit,  keine  Rede  sein.  Sogar  Nero  spielt  im  Anfang 
seiner  Regierung  den  Vertreter  der  libertas  {HCohen,  Descript.  hist.  des  monnaies 
frappees  sous  Vempire  Rom.  P  {1880)  Neron  276ff.,  Nr.  125,  dazu  Tac.  ann.  XIII 24). 
Nach  Neros  Beseitigung  erscheint  auf  den  Münzen  des  Galba,  Vitellius  und  Ve- 
spasian  die  libertas  Augusta,  libertas  restituta  bzw.  libertas  populi  Romani  resti- 
tuta.  Vespasian  heißt  auf  einer  Münze  einmal  adsertor  libertatis  publicae,  und 
dasselbe  geschieht  dann  wieder  auf  den  Münzen  des  Nerva  nach  Domitians  Sturz 
(das  Material  bei  AMerlin,  Les  revers  monetaires  de  Vempereur  Nerva,  These, 
Paris  1906,  20ff.).  Und  zu  den  Münzen  stimmen  die  Inschriften.  Unter  Galba 
wird  am  15.  Oktober  68  imaginum  domus  Augiustae)  cultorib{us)  von  den  cura- 
tores  anni  secundi  ein  Signum  libertatis  restitutae  Ser.  Galbae  imperatoris  Aug{usti) 
errichtet  {CIL  VI  471  =  Dessau  I  238),  und  unter  Nerva  wird  zum  18.  Sept.  96, 
dem  Tage  der  Ermordung  Domitians,  ein  Tempel  auf  dem  Kapitol  gelobt:  libertati 
restitutae  {CIL.  VI  472  =  Dessau  1 274).  Plinius  spricht  gleichzeitig  epist.  IX  13,  4 
von  primis  diebus  redditae  libertatis,  Tacitus  {Agricola  3)  preist  den  neuen  Herr- 
scher als  den,  der  res  olim  (d.h.  unter  Domitian)  dissociabiles,  prin\cipatum  et 
libertatem  vereinigt  habe.  So  richtig  es  also  auch  ist,  wenn  Mommsen  {ges.  Sehr. 
IV  349)  sagt:  'vom  rechtlichen  Gesichtspunkt  aus  betrachtet  schließt  der  Principat 
keineswegs  die  Abschaffung  der  Republik  und  die  Ersetzung  derselben  durch  die 
Monarchie  ein;  vielmehr  ist  die  freie  Selbstregierung  der  Gemeinde  immer  noch 
der  normale  Rechtszustand',  so  falsch  muß  es  genannt  werden  (vgl.  schon  Schiller 
a.  a.  0.  343),  wenn  er  an  derselben  Stelle  fortfährt:  'jeder  einzelne  Principat  ist  eine 
gesetzlich  begründete,  aber  auf  eine  bestimmte  Zeit,  höchstenfalls  die  Lebenszeit 
des  Princeps  beschränkte  Einschränkung  oder  Außerkraftsetzung  der  Freiheit  des 
römischen  Volkes'.  Nein,  der  Principat,  wie  ihn  Augustus  in  Gemeinschaft  mit  dem 
Senat  begründet  und  vererbt  hatte,  ist  nach  der  offiziellen  Auffassung  die  libertas 
und  wird  nur  in  der  Entartung  unter  Herrschern  wie  Caligula,  Nero  und  Domitian 
zur  Tyrannis  (so  auch  Asbach  a.  a.  0.  46).    Der  alte  Freistaat  aber,  der  in  der  letzten 


272/273]  Gesichtspunkte  u.  Probleme:  1.  Republik  u.  Monarchie:  Vindex  281 

Zeit  ebenfalls  einen  Zustand  der  Unfreiheit  dargestellt  hatte  (s.  o.  die  Stellen  aus 
Caesar  und  dem  MonAncyr.),  war  tot  und  ist  durch  den  principatiis,  der  die  wahre 
libertas  brachte,  seit  27  v.Chr.  ersetzt  worden,  um  seitdem  niemals  wieder  zum 
Leben  erweckt  zu  werden. 

Nur  Clodius  Macer  in  Afrika  hat  nach  Neros  Tod  aus  Feindschaft  gegen  Galba 
einen  Moment  mit  dem  Gedanken  einer  republikanischen  Restauration  gespielt,  aber 
seine  schnelle  Beseitigung  machte  die  ganze  Aktion  bedeutungslos.  Daß  er  nicht 
mit  Verginius  Rufus  zusammen  genannt  werden  darf,  sagt  Plut.,  Galb.  6  deutlich. 
Rufus  ist  nicht,  wie  Mommsen  behauptet  {ges.  Sehr.  IV  341),  'ein  überzeugter  An- 
hänger der  legitimen  Republik'  gewesen,  hat  sich  auch  nicht  'für  die  Wiederher- 
stellung der  Republik  erklärt'  (ebd.),  wenigstens  folgt  das  nicht  aus  seiner  bei  Plinius, 
ep.  IX 19  erhaltenen  selbstverfaßten  Grabschrift: 

hie  Situs  est  Rufus,  pulso  qui  Vindice  quondam 
imperium  adseruit  non  sibi  sed  patriae. 

Hiermit  wird  vielmehr  nur  die  Tatsache  gefeiert,  daß  er  die  ihm  mehrfach  ange- 
botene Kaiserwürde  standhaft  abgelehnt  hat  und  seine  Armee  dem  Senate  zur 
Verfügung  hielt  {Phit.,  Galba  10).  Als  der  Senat  den  Galba  anerkannt  hatte,  ließ 
Verginius  dem  neuen  Herrscher  den  Treueid  leisten;  richtig  Schiller  a.a.O.  341, 
Asbach  43ff.    Ein  Vorkämpfer  der  Republik  ist  er  so  wenig  wie  Vindex  gewesen. 

2.  Aegypten  und  das  Reich 

Aegypten  und  das  Heer  sind  die  beiden  Machtfaktoren  in  dem  neuen  Staats- 
bau, den  Augustus'  Organisationstalent  aufgerichtet  hat.  Beider  Verhältnis  zum 
Reich  umschließt  die  schwierigsten  Probleme  der  ganzen  Neuschöpfung. 

Die  Einverleibung  Aegyptens  in  das  Reich  und  die  Aufrichtung  des  Principates 
liegen  nicht  nur  zeitlich  beieinander,  sondern  stehen  auch  im  engsten  Zusammen- 
hang. Die  Republik  hatte'schon  seit  den  Tagen,  da  das  Reich  Hierons  von  Syrakus 
annektiert  worden  war,  manchen  hellenistischen  Staat  in  sich  aufgenommen,  und 
die  hellenistische  Reichsverwaltung  hatte  schon  dem  Provinzialregiment  des  Stadt- 
staates Rom  die  notwendigsten  Bausteine  geliefert.  Nun  wird  das  älteste  Staats- 
gebilde der  Antike,  zugleich  die  eigenartigste  unter  den  hellenistischen  Reichs- 
schöpfungen —  ein  Agrarstaat  in  seinem  Kern  wie  ehemals  Rom  selbst  -  ein  Glied 
des  Imperium  Romanum,  und  zwar  in  demselben  Moment,  da  das  Römerreich  auf 
dem  Boden  einer  italisch -griechischen  Mischkultur  nach  neuen  politischen  und  | 
gesellschaftlichen  Formen  ringt.  Die  ausgeprägte  staatliche  Individualität  des  Nil- 
landes und  der  Zeitpunkt  der  Annexion  sind  es  also,  die  die  Bedeutung  dieser 
Okkupation  erhöhen.  Dazu  kommt  die  Sonderstellung,  die  Augustus  dem  Lande 
von  vornherein  im  Reichsorganismus  gegeben  hat.  Rom  nebst  Italien  auf  der  einen 
Seite,  Aegypten  auf  der  andern  stehen  lange  Zeit  wie  die  beiden  Pole  des  orbis 
Romanus  einander  gegenüber.  Dann  beginnt  ein  Prozeß  des  Ausgleichs,  wobei 
anfangs  das  Reich  mehr  von  Aegypten,  dann,  vor  allem  seit  der  Einführung  der 
Kurienverfassung  in  den  Metropolen  des  Landes  im  Jahre  202,  Aegypten  auch  von 
dem  Reiche  empfängt.  Das  Ende  ist,  daß  das  Nilland,  dieses  dienende  Glied  am 
Reichskörper,  ebenso  wie  das  alte  Zentral-  und  Herrscherland  Italien  der  Provin- 
zialisierung  und  damit  der  allgemeinen  Nivellierung  unterliegt,  ohne  allerdings  seine 
Eigenart  so  vollständig  einzubüßen  wie  dieses.    Was  Aegypten  seit  Augustus  dem 


282  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [273  274 

Reiche  gegeben,  was  es  später  vom  Reiche  empfangen  hat,  wie  viel  im  Römerstaat 
gegenüber  der  Entwicklung  Aegyptens  unter  den  Ptolemaeern  nur  als  das  Resultat 
gleicher  Ursachen,  gleicher  Lebensbedingungen  politischer,  wirtschaftlicher  oder  ge- 
sellschaftlicher Art,  ohne  direkte  Beeinflussung,  anzusehen  ist,  das  herauszuarbeiten 
ist  Pflicht  der  heutigen  Forschung,  die  sich  des  ständig  wachsenden  Papyrusmate- 
rials aus  Aegypten  hierbei  zu  bedienen  hat.  Je  größer  mit  der  Zeit  die  Annäherung 
von  Reich  und  Einzelstaat  geworden  ist,  um  so  mehr  kann  unsere  Erkenntnis  vom 
Aufbau  des  Gesamtreiches  aus  den  aegyptischen  Quellenmassen  Nutzen  ziehen.  Da- 
gegen für  die  ersten  Jahrhunderte  der  gemeinsamen  Geschichte  wird  man  gut  tun, 
nichts,  was  man  in  Aegypten  beobachtet  hat,  ohne  weiteres  zu  verallgemeinern; 
UWilcken,  Griech.  Ostraka  aus  Aegypten  und  Nubien,  Lpz.  1899,  I  665;  Grund- 
züge, Einleitung  XV. 

Ich  habe  auf  das  Problem  zum  ersten  Male  hingewiesen  in  meiner  akademischen  An- 
trittsvorlesung, Aegyptische  Einflüsse  im  röm.  Kaiserreich,  N Jahrb.  III  (1899)  118ff.,  vgl. 
dazu  Hirschfeld  -  469,  1. 

Im  Mon.Ancyr.  c.  27  erwähnt  Augustus  die  Annexion  Aegyptens  ganz  schlicht 
mit  den  Worten:  Aegyptum  imperio  populi  [Rojmani  adieci  (ebenso  CIL.  VI  701, 
702  =  Dessau  I  91).  Nach  diesen  Worten,  die  inmitten  der  zwei  Kapitel  (c.  26  u.  27), 
die  von  den  Provinzen  des  Reiches  handeln,  stehen  (über  die  Komposition  dieses 
Teils  EKornemann,  Klio  II  [1902]  149  f.),  würde  niemand  auf  den  Gedanken  kommen, 
daß  dem  Lande  eine  Sonderstellung  im  Gesamtreich  vorbehalten  (vgl.  Sueton,div.Iul. 
35),  oder  sehr  bald  eingeräumt  worden  sei.  Wir  erfahren  das  Nähere  durch  Strabon 
und  Tacitus.  Der  erstere  beschreibt  XVII  797  das  Aegypten  seiner  (der  augusteisch- 
tiberischen)  Zeit  mit  den  Worten:  CTrapxia  he  vOv  ecTi,  qpopouc  )aev  xeXoOca  dHio- 
XÖTOuc,  UTTÖ  coKppövuuv  hk  dvbpujv  bioiKou)uevr|  tojv  TTefiiroiaevojv  ejrdpxujv  dei.  6 
)nev  ouv  TTe|U99eic  rfiv  xoO  ßaciXeuuc  e'xei  rdHiv,  und  Tacitus  kommt  an  zwei 
Stellen  auf  die  Sache  zu  sprechen:  hist.  1 11:  Aegyptum  copiasque,  quibus  coerce- 
retur,  iam  inde  a  divo  Augusto  equites  Romani  obtinent  loco  regum,  ann. 
II 59:  nam  Augustus  inter  alia  dominationis  arcana  vetitis  nisi  permissu  ingredi 
senatoribus  aut  equitibus  Romanis  inlustribus  seposuit  Aegyptum  (vgl.  dazu 
PMMeyer,  Klio  VII  [1907]  122).  Aus  diesen  Stellen  folgt:  die  neue  Verfassung  des 
Reiches,  der  Principal  gepaart  mit  dem  Senatsregiment,  hat  keine  Gültigkeit  für  das 
Nilland.  'Der  Senat  war  von  jeder  Einmischung  in  die  Verwaltung  des  Landes,  ja 
selbst  von  jeder  Berührung  mit  demselben  in  geradezu  befremdender  Schroffheit 
ausgeschlossen'  {Hirschfeld -^  344,  vgl.  ThMommsen,  Röm.  Gesch.  V'^  554;  UWilcken, 
Grundzüge  28f).  So  war  Aegypten  ein  Fremdkörper  in  der  augusteischen  Dyarchie, 
eine  Provinz,  ganz  ausschließlich  vorbehalten  dem  Princeps,  um  diesem  die  finan- 
zielle Basis  für  seine  |  neue  Stellung  im  Reich  zu  bieten,  modern  gesprochen  ein 
Land  der  Krone,  in  dem  das  königliche  Regiment  weiter  dauerte,  wie  zur  Zeit  der 
Ptolemaeer.  Der  jeweilige  Princeps  von  Rom  war  gleichzeitig  König  von  Aegypten, 
und  während  er  in  Rom  eingeengt  war  durch  die  Mitregierung  des  Senates,  zu- 
gleich sein  Amt  magistratischen  Charakter  hatte,  war  er  in  Aegypten  so  gut  wie 
seine  Vorgänger  aus  dem  ptolemaeischen  Haus  autokrater  Herrscher;  vgl.  ThMomm- 
sen, ges.  Sehr.  IV  256:  'Es  ist  ebenso  richtig,  daß  die  Könige  von  Aegypten  in 
Rom  geherrscht  haben,  wie  daß  der  Princeps  der  römischen  Gemeinde  das  Nilland 
regierte.' 

Den  außerhalb  des  Landes  residierenden  Herrscher  vertrat  in  Zukunft  ein  praefectus 
Alexandveae  et  Aegypti  ritterlichen  Ranges,  als  erster  der  auch  als  Dichter   bekannte  C. 


274  275]     Gesichtspunkte  u.  Probl.:  2.  Aeg-ypten  u.  d.  Reich:  Sondersteilung-  Aegyptens         283 

Cornelius  Gallus,  der  sich  auf  der  dreisprachigen  Stele  von  Philae  (Zeitschr.  f.  aegypt. 
Sprache  XXXV  [1897]  70ff.  Dittenberger  OrGr.  II  654;  OHirschfeld,  S.Ber.Berl.Ak.  1896, 
4SI)  als  liTTTreüJc  'Puj)uaiujv  faera  t>'iv  KaruXuciv  tüjv  dv  Ai-f»JTTTuj  ßaciXetuv  -rrpujToc  uttö 
Kaic[apoc  ^ttI]  xfic  Aiyüittou  KaTacTaöeic  bezeichnet,  aber  durch  Anbringung-  seines  Bildes 
an  Stelle  desjenigen  des  abwesenden  Königs  seine  Rechte  überschritten  und  seinen  Sturz 
herbeig-eführt  hat. 

Aus  neueren  Verhältnissen  läßt  sich  am  besten  die  Tatsache  in  Parallele  stellen,  daß 
der  König-  von  England  gleichzeitig  Kaiser  von  Indien  ist  und  hier  eine  andere  Stellung- 
hat als  in  England  —  allerdings  mit  dem  Unterschied,  daß  in  Indien  auch  das  englische 
Parlament  mitzusprechen  hat.  Auch  insofern  läßt  sich  der  Vergleich  weiterführen,  als  in 
beiden  Fällen  die  Ausübung  des  überseeischen  Amtes  in  der  Regel  nicht  persönlich  ge- 
schieht, sondern  durch  einen  Statthalter  oder  Vizekönig,  wobei  im  Altertum  das  Fernbleiben 
des  Princeps  von  Aegypten  als  ein  Ausfluß  der  Staatsraison  zu  betrachten  ist.  Nur  Kaiser, 
die  auch  in  Rom  ihre  Stellung  überschritten  haben,  residieren  zeitweise  in  Alexandreia, 
wie  z.  B.  Caracalla,  vgl.  PMMeijer,  Klio  VII  (1907)  128f.  und  Pap.Giss.  12  (1910)  41  f.  Daß 
das  Rümerreich  und  Aegypten  zwei  streng  getrennte  Sphären  waren,  läßt  sich  durch  nichts 
besser  illustrieren  als  durch  Suetons  Nachricht  (Nero  47),  daß  Nero  im  Moment  seines 
Sturzes  daran  gedacht  haben  soll,  das  Volk  um  Belassung  in  der  Herrschaft  über  Aegypten 
zu  bitten  (Hirschfeld  -  345,  2).  -  Eine  andere  Parallele  aus  der  modernen  Geschichte  (Ruß- 
land und  Finland  bis  vor  kurzem)  bei  CJNeumann  unten  S.  409  K 

So  setzt  sich  das  Reich  seit  dem  Jahre  30  v.  Chr.  eigentlich  aus  drei  Bestand- 
teilen zusammen:  1,  Rom  und  Italien,  2.  den  Provinzen  und  3.  Aegypten,  und  in 
jedem  dieser  drei  Bestandteile  hat  der  Princeps  eine  andere  Stellung,  oder,  besser 
ausgedrückt,  in  der  angegebenen  Reihe  bewegt  sich  das  neue  Amt  stufenweise  auf- 
wärts vom  Beamtentum  des  römischen  Volkes  bis  zur  reinen  Autokratie.  Und  etwas 
Ähnliches  sehen  wir,  wenn  wir  die  zeitüche  Entwicklung  des  Principats  uns  vor 
Augen  halten. 

Die  ältere  Form  des  augusteischen  Prinzipats,  die  sogenannte  konsularische 
Form,  wird  diktiert  von  den  Bedürfnissen  des  Zentrallandes  Italien:  der  Princeps 
ist  zugleich  einer  der  Konsuln,  wie  in  den  Zeiten  des  republikanischen  Stadtstaates. 

Die  neue  Form  vom  Jahre  23  dagegen  stellt  die  Bedürfnisse  der  Provinzen 
in  den  Vordergrund,  insofern  das  prokonsularische  Imperium  höchster  Ordnung, 
d.  h.  das  unumschränkte  und  örtlich  unbegrenzte  Aufsichts-  und  Kontrollrecht  über 
die  Statthalter  aller  Provinzen,  nicht  die  tribunicische  Gewalt,  von  der  Augustus 
wesentliche  Bestandteile  schon  zuvor  (seit  dem  Jahre  36)  besaß,  die  Hauptsache 
dieser  Reform  ausmacht.  Wie  vorher  das  Konsulat,  ist  jetzt  das  Prokonsulat  die 
Seele  der  Principates,  und  es  erscheint  der  Titel  proconsul  daher  auch  folgerichtig 
wenigstens  im  2.  Jahrh.  in  der  kaiserlichen  Titulatur  (EStein,  Klio  XU  [1912]  392). 
Wir  befinden  uns  schon  bei  dem  zweiten  der  oben  aufgezählten  Reichsbestandteile: 
Italien  ist  in  der  Hauptsache  dem  Senat  überlassen,  dagegen  Heer  und  Provinzen 
sind  die  eigentliche  Domäne  des  Princeps.  | 

Vgl.  ThMommsen,  StR.  II '  777,  der  nur  den  Fehler  begeht,  die  Annahme  des  prokons. 
Imperiums  schon  in  das  Jahr  27  hinaufzuschieben;  richtig  dKromayer,  Die  rcchtl.  Begrün- 
dung des  Prinzipats,  Marburg.  Diss.  1888,  32 ff.,  der  für  diese  staatsrechtlichen  Probleme 
die  feste  Grundlage  geschaffen  hat;  vgl.  auch  GFerrero,  Grandezza  e  decadenza  di  Roma, 
Ital.  Ausg.  IV  177,  1,  Deutsche  Ausg.  V  139,  19. 

Von  hier  war  kein  weiter  Weg  mehr  zu  dem  aegyptischen  System  der  reinen 
Autokratie,  der  zum  erstenmal  von  Kaiser  Gaius  beschritten  wurde.  Er  hat  die 
aegyptisch-hellenistische  Theokratie  mit  einem  Schlage  an  Stelle  des  Beamtenprinci- 
pats  zu  setzen  versucht,  wie  die  Gleichsetzung  seiner  Persönlichkeit  mit  Juppiter 
aufs  deutlichste  beweist.  Dem  Verhältnis  mit  seiner  Schwester  Drusilla  scheint  die 
aegyptische  Geschwisterehe  als  Vorbild  gedient  zu  haben;  ihre  Apotheose  nach  dem 


284  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  275  276 

frühzeitigen  Hinscheiden  im  Juli  38  und  ihre  Verehrung  als  Panthea  mit  eigenem 
Tempel  und  besonderen  Priestern  und  Priesterinnen  war  nur  für  den  Westen  des 
Reiches  ein  Novum,  nicht  für  Aegypten  mit  seinen  öeoi  OiXdbeXcpoi  und  deren  Nach- 
folgern. 

Aber  nicht  nur  an  der  Entwicklung  des  Principates  selber  läßt  sich  das  hier 
vorliegende  Problem  aufrollen.  Auch  in  der  Reichsverwaltung  zeigt  sich  der- 
selbe Gang  der  Dinge:  anfangs  starke  Verschiedenheit,  allmählich  Annäherung  von 
Reich  und  Einzelstaat. 

1.  Der  Römerstaat  ist  von  Rom,  d.  h.  vom  Stadtstaat,  ausgegangen  und  hat 
auch  als  Flächenstaat,  ähnlich  wie  unter  den  hellenistischen  Staaten  das  Seleukiden- 
reich,  nach  Organisation  in  städtischen  Formen  gestrebt.  Das  zeigt  sich  ganz 
besonders  am  Ende  der  Republik,  als  die  beiden  großen  Rivalen  Pompeius  und 
Caesar  im  Osten  und  Westen  des  Reiches  griechisch-römische  Kultur  vornehmlich 
auf  dem  Wege  der  Städtegründung  ausbreiten.  Mit  Aegypten  kommt  dann  ein  fast 
städteloses  Land  herein,  dessen  Verwaltung  auf  der  staatlichen  Gau-  und  Komen- 
verfassung  basiert. 

Vgl.  EKuhn,  Stadt,  u.  bürgert.  Verfassung  des  Reiches  II  454ff.:  'Der  Zustand  Aegyp- 
tens,  ein  Gegenbild  der  röm.  Munizipalverfassung'.  UWilcken,  Grundzüge  8 ff.  und  34  ff. 
Über  die  ursprünglich  größere  Selbständigkeit  der  politischen  Gemeinden  (iroXiTeüiuaTa)  ein- 
zelner Nationalitäten  in  Aegypten  WSchubart ,  Spuren  politischer  Autonomie  in  Aegypten 
unter  den  Ptolemaeem,  Klio  X  {1910)  41  ff.  JLesquier,  Les  institutions  militaires  de  l'Egypte 
sous  les  Lagides,  Paris  1911,  142ff.  Wilcken,  Grundzüge  18  und  Chrestomathie  Einl.  zu 
Nr.  448.    In  der  Kaiserzeit  sind  diese  Sonderbildungen  nicht  mehr  vorhanden. 

Bald  nach  der  Eroberung  Aegyptens  beobachten  wir  nun  die  Einordnung  großer 
Strecken  Neulandes  in  das  Römerreich  durch  Augustus  ohne  gleichzeitige  Stadt- 
schöpfung, so  der  Tres  Galliae,  wo  die  keltisch-römischen  Civitäten  als  Volks- 
gemeinden oder  Volksschaffen  mit  teilweise  sehr  großer  territorialer  Ausdehnung 
organisiert  und  auf  der  vorrömischen  Gauverfassung  aufgebaut,  aber  im  Gegensatz 
zu  den  aegyptischen  Gauen  (vo)uoi)  mit  Autonomie  ausgestattet  werden  {OHirsch- 
feld,  Die  Organisation  der  drei  Gallien  durch  Augustus,  Klio  VIII  [1908]  464  ff.). 
Ob  Augustus  hierbei  irgendwie  durch  die  Berührung  mit  dem  städtelosen  Aegypten 
beeinflußt  worden  ist,  bleibt  natürlich  zunächst  unbeweisbar.  Höchst  beachtens- 
wert ist  aber  ein  Faktum  aus  viel  späterer  Zeit.  Die  aegyptischen  Nomen  erhalten 
nämlich  hundert  Jahre  nach  der  Einführung  der  Kurienverfassung  (von  202), 
d.  h.  in  der  Zeit  zwischen  307  und  310  (über  den  Zeitpunkt  der  Neuerung  vgl. 
MGelzer,  Stud.  zur  byz.  Verwaltung  Aegijptens  =  Lpz.  hist.  Abk.  XIII  [1909]  57) 
zum  Zwecke  der  Steuererhebung,  die  damals  das  ausschlaggebende  Moment  für 
alle  Reformen  geworden  ist,  eine  Ordnung  nach  pagi,  wie  die  keltischen  Civitäten 
sie  besaßen,  mit  praepositi  pagorum  an  der  Spitze.  Während  die  Reform  von  202  | 
die  Gauverwaltung  mit  dem  Strategen  an  der  Spitze  unangetastet  gelassen  hatte 
{FrPreisigke,  Stadt.  Beamtenwesen  im  röm.  Aegypten,  Diss.  Halle  1903,  22,  8  und 
27.  UWilcken,  Grundzüge  42),  beginnt  mit  der  Einführung  der  Pagusordnung  und 
dem  Aufkommen  des  von  der  städtischen  Kurie  gewählten  exactor  civitatis,  der  in 
der  Steuerverwaltung  für  den  Gesamtgau  an  die  Stelle  des  Strategen  tritt,  eine  An- 
näherung weniger  an  die  griechisch-römische  als  an  die  keltisch-römische  Stadt- 
verfassung. Der  frühere  Gau  ist  zwar  zum  städtischen  Territorium  geworden  {UWilcken, 
Grundzüge  77),  aber  wie  in  Gallien  besteht  auch  in  Aegypten  der  Gegensatz  von 
Stadt  und  Land  im  Rahmen  der  civitas  fort:  MGelzer  a.  a.  0.  62:  'der  civitas  sind 
angegliedert  ihre  pagi,  die  tvopia'.    Die  weitere  Forschung  dürfte  also  wohl  gut 


276/277]       Gesichtspunkte  u.  Probl.:  2.  Aegypten  u.  d.  Reich:  das  Städtewesen  285 

daran  tun,  die  Entwicklung  der  aegyptischen  und  gallischen  Civitäten  gleichzeitig 
im  Auge  zu  behalten  {EKornemann,  Klio  XI  [1911]  390). 

Aber  nicht  nur  die  keltisch-römischen  Civitäten,  auch  das  Städtewesen  im 
Gesamtreich  hat  Analogien  zur  aegyptischen  Entwicklung.  Charakteristisch  für 
das  römische  Städtewesen  der  Kaiserzeit  ist  das  allmähliche  Zurückgehen  der 
städtischen  Autonomie  zugunsten  der  Bevormundung  durch  den  Staat,  der  das 
fiskalische  Interesse  einseitig  in  den  Vordergrund  schiebt.  Am  frühesten  hat  Rom 
selbst  die  Errichtung  der  Monarchie  mit  seiner  Depossedierung  als  Kommune  be- 
zahlen müssen.  Der  vom  Kaiser  ernannte  prafectus  urbi  wird  hier  zum  eigentlichen 
Stadtoberhaupt,  und  für  diese  Entwicklung  Roms  zur  urbs  sacra,  d.  h.  zur  'Kaiser- 
stadt' {sacer  ist  alles,  was  mit  dem  Kaiser  zusammenhängt),  hat  man  schon  längst 
auf  die  ähnlichen  Verhältnisse  in  Alexandreia  hingewiesen,  wo  der  Beamte  em  Tf|c 
TTÖXeujc  oder,  wie  er  seit  dem  Ende  der  Ptolemaeerherrschaft  heißt,  CTpairifoc  ific 
TTÖXeuuc  mit  der  Vertretung  der  Königsgewalt  in  der  im  übrigen  aber  wahrscheinlich 
autonomen  Stadt  betraut  war  {WSchubart,  Klio  X  [1910]  68.  UWilcken,  Grund- 
züge Uff.  und  47ff.). 

Über  die  sonstige  Organisation  Alexandreias  in  der  Ptolemaeer-  und  Römerzeit,  die 
noch  immer  kontrovers  ist,  vgl.  am  besten  WSchubart,  Klio  X  {1910)  59ff.  67ff.  und 
UWilcken,  Grundzüge  Uff.  43 ff.  PJoiiguet,  La  vie  municipale  dans  l'Egypte  rom.,  Paris 
1911,  26 ff.,  115 ff.;  Dikaiomata  {Pap.  Hai.  1),  Berlin  1913,  162 ff.,  GPlaumann,  Klio  XIII  {1913) 
485  ff. 

Als  Beamte  von  Alexandreia  (e-rrixuOpioi  äpxovxec  Kaxä  iröXiv,  die  also  ebenfalls  aus  der 
Ptolemaeerzeit  übernommen  und  vielleicht  gar  nicht  alle  städtische,  sondern  zum  Teil  könig- 
liche bzw.  kaiserliche  Beamte  sind,  UWilcken,  Grundzüge  16.  46)  nennt  Strabon  XVII  797 
den  ttriYnTiic,  der  keineswegs  mit  dem  eni  Tf|c  iröXeujc  identisch  ist  (so  WOtto,  Priester 
und  Tempel  I  184,  2),  den  ÜTrojuvriuaxo-fpäqpoc,  den  öpxi&iKacxric  und  den  vuKxepivöc  cxpa- 
xiiYÖc.  Im  Exegeten  hat  OHirschfeld  früher  das  Vorbild  des  praefectus  annonae  sehen 
wollen,  ist  aber  von  dieser  Ansicht  zurückgekommen,  Rom.  VenvB.-  235,  1.  LMilteis, 
Herrn.  XXX  {1895)  588  und  EKornemann,  NJahrb.  III  {1899)  129  erblicken  in  ihm  eine  Art 
obersten  Gemeindevorstands  (zustimmend  WOtto  a.  a.  0.  1 155  mit  Anm.  4).  Der  eEripixtic, 
der  ÜTTO|Livri|LiaxoYpäqf)oc  und  der  vuKxepivöc  cxpaxt-iYÖc  oder  vuKxocxpäxriYoc  sind  für  die 
Römerzeit  auch  in  den  Metropolen  der  x^upa  nachgewiesen,  FrPreisigke ,  Stadt.  Beamten- 
wesen in  Aegijpten,  Hall.  Diss.  1903,  5,  3.  7ff.  30ff.  Ebenso  ist  im  Okzident  auch  außer- 
halb Roms  der  praefectus  vigilum  zu  finden,  vgl.  CIL.  XI  629  (Faventia),  ebd.  4655  (Tuder), 
CIL.  XIII  1745  (Lyon),  CIL.  XII  3166  (Nemausus),  an  letzterem  Ort  auch  unter  dem  Titel 
praefectus  vigilum  et  armorum,  vgl.  hierzu  OHirschfeld,  Die  Sicherheitspolizei  im  röm. 
Kaiserreich,  S.Ber.  Berl.Ak.  1891,  867 ff.,  auch  ebd.  1892,  815ff.,  der  außer  auf  die  vuKxocxpd- 
xiiYoi  auch  auf  die  cxpaxriYoi  ^ttI  xüjv  öttXuuv  oder  tTTi  xü  öttXö  in  den  Städten  Kleinasiens 
als  Vorbild  hinweist;  vgl.  hierzu  PJouguet  a.  a.  O.  162 ff. 

Für  die  übrigen  Städte  des  Reiches  beginnt  die  Einschränkung  der  städtischen 
Selbstverwaltung  seit  Traian  mit  der  Einsetzung  der  curatores  reipublicae,  d.  h. 
staatlicher  Kommissare  zur  Kontrolle  der  städtischen  Finanzverwaltung,  zunächst 
natürlich  nur  da,  wo  die  Verhältnisse  es  erforderten  (darüber  WLiebenam,  Phil. 
LVI  290 ff.,  Städteverw.  im  röm.  Kaiserreich  480 ff.).  Die  Zentralisation  der  Staat-  | 
liehen  Verwaltung  hat  dadurch  starke  Fortschritte  gemacht  und  seine  Annäherung 
an  die  Einrichtungen  des  Nillandes  herbeigeführt. 

2.  Wie  die  hellenistischen  Reiche,  besitzt  auch  der  Kaiserstaat  Gebiete,  die  nicht 
von  den  Städten  oder  stadtähnlichen  Gebilden  eingenommen  werden.  Den  Haupt- 
stock bilden  die  Grundherrschaften  (saltus),  die  von  der  munizipalen  Verwaltung 
und  Jurisdiktion  eximiert  waren  {ASchulten,  Die  röm.  Grundherrschaften,  Weimar 
1896).    Sie  haben  in  der  Revolutionszeit  vielfach  den  Besitzer  gewechselt  und  sind 


285  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [277  278 

teilweise  in  die  Hände  der  Mitglieder  des  augusteischen  Hauses  und  der  Freunde 
des  Princeps  gelangt  {OHirschfeld,  Der  Grundbesitz  der  röm.  Kaiser  in  den  ersten 
3  Jahrb.,  Klio  II  [1902]  45 ff.  u.  284 ff.;  VerivB.'  21  ff.).  Unter  den  Claudiern  ist 
dann  der  ager  publicus  und  der  kaiserliche  Großgrundbesitzinfolge  von  Vererbungen 
und  Konfiskationen  stark  vermehrt  worden.  Unter  den  Flaviern  endlich  hat,  weil  der 
seitherige  kaiserliche  Familienbesitz  infolge  des  Eintritts  einer  neuen  Dynastie  zum 
Besitz  der  Krone  wurde,  eine  Annäherung  von  Staatsland  und  Kaiserland  statt- 
gefunden, ähnlich  wie  bei  der  xu^Jpa  ßaciXiKi'i  der  hellenistischen  Reiche.  Das  große 
Problem,  inwieweit  die  Entwicklung  dieser  nichtstädtischen  Territorien  von  dem 
städtelosen  und  an  Königsland  überaus  reichen  Aegypten  einen  Einfluß  erfahren 
hat,  ist  neuerdings  durch  die  tiefgreifende  Untersuchung  von  MRostowzew,  Studien 
zur  Gesch.  des  röm.  Kolonats,  1.  Beiheft  zum  ArchPap.,  Lpz.  1910,  stark  gefördert 
worden.  Von  ihr  muß  alle  weitere  Forschung  auf  diesem  Gebiete  den  Ausgang 
nehmen,  wie  die  folgenden  Ausführungen  zeigen. 

Inbezug  auf  Grund  und  Boden  ihres  Reiches  sind  die  ptolemaeischen  Herrscher 
Aegyptens  den  römischen  Kaisern  weit  überlegen  gewesen.  Sie  waren  die  Eigen- 
tümer des  gesamten  Landes.  Da  aber  König  und  Staat  im  Nilland  vollkommen 
identisch  sind,  kann  man  auch  vom  Gesamtbodeneigentum  des  Staates  sprechen. 
In  der  römischen  Epoche  hat  auch  hier  ein  Ausgleich  zwischen  Aegypten  und  dem 
Reich  stattgefunden.  Die  römischen  Herrscher  haben  von  Augustus  ab  trotz  der 
ausgesprochenen  Anknüpfung  an  die  ptolemaeischen  Institutionen  und  Rechte  auch 
für  Aegypten  das  Prinzip  des  staatlichen  Obereigentums  bis  zu  einem  gewissen 
Grade  fallen  gelassen  {Rostowzew  a.  a.  0.  112).  Große  Teile  aegyptischen  Bodens, 
vor  allem  die  von  den  Ptolemaeern  an  das  Militär  vergebenen  Ländereien,  das  Ka- 
töken-  und  Kleruchenland,  werden  im  Sinne  des  römischen  Provinzialrechts  Privat- 
land (th  ibioiTiKri),  und  so  beobachten  wir  im  Nilland  die  eigentümliche  Erscheinung, 
daß  im  Gegensatz  zum  Reich  während  der  ersten  vier  Jahrhunderte  der  Privatbesitz 
stark  zugenommen  hat  {Rostowzew  117  und  133,  MGelzer  a.  a.  0.  64ff.,  UWilcken, 
Grundzüge  302 ff.),  und  zwar  nicht  nur  der  Kleinbesitz,  sondern  auch  der  Groß- 
besitz. 

In  letzterer  Beziehung  haben  die  sogenannten  ouciai,  die  den  saltus  des  Reiches 
etwa  entsprechen,  für  Aegypten  ein  ganz  neues  Moment  hereingebracht.  Diese 
ouciai,  meist  Weideland  oder  wenigstens  Boden  von  minderwertiger  Qualität,  sind 
ähnlich  wie  die  saltus  außerhalb  Aegyptens  in  großem  Umfang  in  den  Besitz  der 
Kaiser  übergegangen  (ein  Verzeichnis  der  privaten  und  der  kaiserlichen  ouciai  bei 
Rostowzew  120 ff.,  Nachtrag  dazu  bei  Wilcken,  Grundzüge  298,  3)  und  —  vielleicht 
schon  unter  den  Flaviern  -  ist  dafür  eine  besondere  kaiserlich-staatliche  Domanial- 
verwaltung,  der  Xötoc  ouciaKoc  {ratio  usiaca),  gebildet  worden,  der  neben  die  all- 
gemeine staatliche  Finanzverwaltung  Aegyptens,  den  Xötoc  bioiKriceuuc,  tritt.  Zu  dem 
alten  'Königsland'  (Tn  ßaciXiKri)  und  'Staatsland'  (rn  bimocia)  gesellt  sich  so  das 
neue  kaiserliche  Domanialland  (fn  ouciaKii),  und  dessen  Pächter  (TeuupYoi  ouciaKoi) 
werden  den  alten  Staats-  und  Königspächtern  (TeujpYoi  brmöcioi,  ßaciXiKoi)  in  der 
Rechtsstellung  genähert.  Diese  'Königspächter'  oder  'Königsbauern'  bildeten  aber 
schon  in  der  Ptolemaeerzeit  einen  geschlossenen  Stand  im  Staat  als  Teil  der  großen 
Bevölkerungsschicht  der  |  sogenannten  eiriTreTiXeTiuevoi  laTc  npocöboic  d.  h.  den 
Leuten,  'die  mit  den  königlichen  Einnahmen  verflochten  waren',  die  für  den  Staat  in 
einer  oder  der  anderen  Eigenschaft  Arbeit  verrichteten  und  dadurch  den  Einkünften 
des  Staates  direkt  dienten. 


278]  Gesichtspunkte  u.  Probl.:  2.  Aegypten  u.  d.  Reich:  die  Grundherrschaften  287 

Zu  dieser  Schicht  gehört  neben  dem  Militär  und  den  Königsbauern  sowie  den  Hirten 
der  staatlichen  Schweine-  und  Gänseherden  die  große  Gruppe  der  sog.  ÜTToreXtk,  d.  h.  die 
in  der  Stoffefabrii<ation  beschäftigten  Handwerker,  die  zum  Teil  innerhalb  der  Tempel  lebten, 
und  die  Arbeiter  in  den  verschiedenen  Zweigen  der  Öl-  und  Getränke-,  besonders  Bier- 
produktion, die  vom  Staate  monopolisiert  waren.  Unter  ihnen  waren  die  Ölarbeiter  am 
schlechtesten  gestellt.  Sie  müssen  als  richtige  Leibeigene  des  Staates  bezeichnet  werden, 
UWilcken,  Grundzüge  246ff. 

Wie  auf  viele  Kategorien  dieser  uTToreXeic,  ward  auch  auf  die  Königsbauern  die 
Lehre  von  der  ibia  (origo)  in  ungemein  strenger  Form  angewendet,  d.  h.  sie  waren 
auf  Grund  eines  Eides  von  der  Aussaat  bis  zur  Ernte  an  ihr  Dorf  gebunden,  und  die 
Beamten  hatten  das  Recht,  flüchtige  Bauern  zurückzuführen,  wie  sie  auch  Zwangs- 
leistungen und  Zwangspacht  ihnen  auferlegen  konnten  (UWilcken,  Grundzüge  26 f. 
291.  324  f.) 

Hier  stehen  wir  also  Verhältnissen  gegenüber,  wie  sie  später  auf  den  Grund- 
herrschaften des  Römerreiches  wiederkehren.  Aber  es  führt  keine  gerade  Linie  der 
Entwicklung  von  dem  ptolemaeischen  zu  dem  römischen  Kolonat.  In  der  Ptolemaeer- 
zeit  verläuft  die  Entwicklung  für  die  Königsbauern  nicht  absteigend,  sondern  auf- 
steigend. Man  kann  fast  von  'einer  allmählich  wachsenden  Tendenz  der  Ptolemaeer 
zu  einer  effektiven  Bauernbefreiung  sprechen,  die  aber  in  vollem  Maße  von  ihnen 
nie  zustande  gebracht  worden  ist'  {Rostowzew  83). 

Ebensowenig  ist  dies  in  der  Kaiserzeit  gelungen,  obwohl  Anschluß  an  die  ptole- 
maeischen Bestrebungen  mehrfach  gesucht  worden  ist.  Wir  treffen,  ebenso  wie  in 
der  Ptolemaeerzeit,  unter  den  Kaisern  beim  vollwertigen  Staats-  und  Königsland  ( ff| 
ev  dpexri)  den  Kolonat  auf  Grund  einer  unbefristeten  Staatspacht,  d.  h.  einer  Staats- 
pacht, die  bis  zur  nächsten  allgemeinen  Verpachtung  (biaiaicGoicic)  lief.  Das  minder- 
wertige Land  (uttöXotov)  dagegen  wird  seit  Hadrian  unter  Zurückgehen  auf  die 
ptolemaeische  Praxis  eE  dEiac,  d.  h.  nach  dem  realen  Wert  verpachtet,  aber  nun- 
mehr —  und  das  ist  etwas  Neues  —  auch  auf  begrenzte  Zeit,  so  daß  wir  also  hier 
auf  der  Grenze  zwischen  freier  Zeit-  und  Erbpacht  stehen.  Und  dieses  Verfahren 
wird  auch  auf  die  th  ouciaKii  (Domänenland)  angewendet:  EKornemann,  Pap.Giss. 
1 1,  22 ff.  Rostowzew  a.  a.  0.  175 ff.  Bei  Pächtermangel  trat  in  diesen  Fällen  Zwangs- 
aufbürdung  auf  administrativem  Wege  gegen  einen  herabgesetzten  Pachtzins  ein, 
sog.  dTTi|uepic|uöc,  'Zuteilung',  wobei  ganze  Dörfer  zwangsweise  herangezogen  wurden, 
Wilcken,  Grundzüge  292 ff 

Hadrian  ist  es  auch  gewesen,  der  ebenso  in  den  übrigen  Provinzen  des  Reiches 
eine  Gesetzgebung  zugunsten  der  wirtschaftlich  Schwachen  und  Hebung  der  inten- 
siven Kleinwirtschaft  auf  Kosten  der  extensiven  Großwirtschaft  durchzuführen  gesucht 
hat,  die  vieles  aus  der  hellenistischen  Praxis,  besonders  Aegyptens,  entlehnt.  Das 
zeigen  die  lex  Hadriana  de  rudibus  aghs  für  die  afrikanischen  Domänen  (Bruns- 
Gradenwitz,  Fontes  iuris  Rom.  /'  nr.  i15  u.  i16)  und  das  kürzlich  (1906)  gefundene 
Fragment  einer  hadrianischen  lex  metallis  dicta  aus  Vipasca  in  Spanien  mit  Normen 
für  die  Okkupation  staatlicher  Schächte  des  betreffenden  Bergwerks  durch  Kolonen 
{Bruns-Gradenwitz ,  ebd.  /'  nr.  113;  hier  noch  fälschlich  als  Teil  der  schon  länger 
bekannten  sogenannten  lex  metalli  Vipascensis  bezeichnet);  über  beide  leges 
Hadrians,  das  afrikanische  Domänen-  und  das  spanische  Bergwerksgesetz,  am  besten 
Rostowzew  a.  a.  337 ff.  u.  353 ff;  vgl.  auch  KFitzler,  Steinbrüche  und  Bergwerke 
im  ptol.  u.  röm.  Aegypten,  Lpz.  hist.  Abh.  XXI  {1910)  87 ff.  Diese  kaiserliche  Gesetz- 
gebung im  Dienste  der  Kolonen,  die  die  Fortsetzung  der  hellenistischen  vouoi 
leXuuviKoi  darstellt,  hat  das  Ziel,  das  sie  erstrebte,  Schutz  der  kleinen  Leute  und 


288  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [278/279 

Wirtschaften,  nicht  erreicht,  sondern  hat  gerade  2um  entgegengesetzten  Resultat 
geführt.  Denn  die  Kolonen  wurden  den  allgemeinen  Reichsgesetzen  dadurch  ent- 
zogen und  der  Willkür  der  Domanialbeamten,  die  nach  aegyptisch-hellenistischem  I 
Vorbild  mit  viel  zu  weitgehender  jurisdiktioneller  Befugnis  ausgestattet  waren,  aus- 
geliefert. Mit  Recht  macht  Rostowzew  darauf  aufmerksam  {373,  1),  daß  in  der  spä- 
teren Zeit  z.  B.  in  Gestalt  der  ausschließlichen  Jurisdiktion  des  comes  rei  privatae 
und  der  rationales  über  die  Beamten  der  kaiserlichen  Domänen  die  Jurisdiktion 
des  ptolemaeischen  Dioiketes  (über  ihn  s.  u.  S.  290)  sich  wiederholt  und  daß  auch 
dies,  wenn  nicht  eine  so  lange  Zeit  dazwischen  läge,  als  direkte  Entlehnung  aus  dem 
hellenistischen  Recht  Aegyptens  angesehen  werden  könnte. 

Auf  alle  Fälle  wird  das  exterritoriale  Domänenland  durch  diese  Sondergesetz- 
gebung auch  im  Römerreich  ein  geschlossenes  Ganze  neben  dem  Städtereich  und 
die  Kolonenbevölkerung  eine  eigene  soziale  Klasse  wie  die  Königsbauern  Aegyp- 
tens und  der  übrigen  hellenistischen  Reiche.  Gegen  sie  wird  allmählich,  teils  un- 
gesetzlicherweise, teils  auf  gesetzlichem  Wege,  der  Zwang  seitens  der  Beamten 
angewendet,  z.  B.  in  Gestalt  der  gewaltsamen  Verlängerung  einer  schon  abgelaufenen 
Pachtfrist  oder  zwangsweiser  Aufbürdung  einer  Pacht  überhaupt.  Das  letztere  ge- 
schieht auch  mit  Vorliebe  gegenüber  den  Besitzern  von  nahegelegenem  Privatland, 
denen  die  Beackerung  der  angrenzenden  Staatsländereien  auferlegt  wird.  Diese 
Maßregel,  die  schon,  wenn  auch  als  Ausnahme,  in  Aegypten  während  der  ptole- 
maeischen Epoche  bestand,  wird  nun  für  die  Agrarverhältnisse  des  Gesamtreiches 
von  grundlegender  Bedeutung.  Dadurch  hat  man,  "wieder  zunächst  in  Aegypten, 
die  freien  Besitzer  zum  Teil  auf  die  Stufe  der  Kolonen  herabgedrückt,  und  aus  beiden 
Gruppen  —  den  Staatsbauern  und  den  freien  Besitzern  von  ehedem  —  ist  eine 
große  homogene  Masse  erwachsen,  die  auf  das  Existenzminimum  gestellt  wurde,  wie 
der  russische  Bauer  von  heutzutage.  Liturgienwesen  und  Steuerdruck,  Zwangs- 
pacht und  die  scharfe  Anspannung  der  Lehre  von  der  ibia  (origo)  haben  dann  das 
Ihrige  getan,  um  den  schollenfesten  Kolonat  zu  erzeugen  {Wilcken,  Grundzüge 31 8 ff.). 

Aber  noch  bleiben  die  Verhältnisse  im  Reich  und  Aegypten  eine  Zeitlang  recht 
verschieden.  Im  Reich  zeigt  sich  als  Gegenstück  zur  Ausbildung  des  Kolonats  eine 
starke  Begünstigung  der  kapitalistischen  Großkolonisation  —  Prokuratoren  und  Groß- 
pächter {condiictores)  erringen  hier  den  Sieg  —  und  infolge  davon  seit  dem  3.  Jahrh. 
eine  Zunahme  der  privaten  Großwirtschaften,  auch  auf  staatlichem  Boden,  die  durch 
Verkäufe,  Verschenkungen  oder  Verpachtungen  zustande  kommen.  Dagegen  weist 
Aegypten  noch  im  4.  Jahrh.  kleinen  Privatbesitz  in  großem  Umfang  auf  und  ist  fast 
noch  frei  von  der  Bildung  von  Latifundien  mit  Grundherrschaften,  die  von  den 
civitates  losgelöst  sind  {MGelzer  a.  a.  0.  69).  Im  Laufe  des  genannten  Jahrh.  tritt 
aber  auch  hier  das  Anwachsen  des  privaten  Großbesitzes  auf  Kosten  der  Domäne 
ein  {Wilcken,  Grundzüge  322).  Die  Patrociniumsbewegung,  d.  h.  das  Streben  nach 
Schutz  gegen  die  Steuererhebung,  ist  es  dann  endlich  gewesen,  die  die  kleinen 
Possessoren  den  Großbesitzern,  meist  hohen  Beamten,  die  im  Lande  ansässig  waren, 
weiter  den  Kirchen  und  Klöstern,  die  mit  dem  Asylrecht  ausgestattet  waren,  als 
Patronen  massenweise  in  die  Arme  getrieben  hat  {FdeZulueta,  Patronage  in  the 
later  Empire  in  PVinogradoffs  Oxford  studies  in  social  and  legal  history,  vol.  I, 
Oxford  1909  und  MGelzer  a.  a.  0.  72 ff.)  Der  private  und  kirchliche  Latifundien- 
besitz schwillt  dadurch  mächtig  an  und  führt  auch  in  Aegypten  zur  Eximierung  des- 
selben von  der  Civitas.  Gleichzeitig  tritt  neben  das  Staatsbauerntum  oder  den  Staats- 
kolonat  der  Privatkolonat,  d.  h.  die  gesetzliche  Bindung  auch  der  Kolonen  dieser 


279  280]         Gesichtspunkte  u.  Probl.:  2.  Aegypten  u.  d.  Reich:  das  Beamtentum  289 

privaten  Latifundien  an  die  Scholle,  die  in  Aegypten  erst  im  Jahre  415  erfolgte:  ein 
Zeichen,  daß  der  Staat  dann  auch  in  Aegypten  vor  dem  Kapitalistenstand  der  Groß- 
grundbesitzer, die,  wie  gesagt,  zugleich  hohe  Reichsbeamte  waren,  kapituliert  hatte, 
ähnlich  wie  in  den  älteren  Zeiten  Aegyptens  vor  dem  Beginn  der  Ptolemaeerherr- 
schaft  {Wilcken,  Grundzüge  324). 

3.  Das  Kapitel  vom  Beamtentum  der  Kaiserzeit  kann  heute  ebenfalls  nur  ge- 
schrieben werden  unter  steter  Berücksichtigung  der  hellenistischen  Reichsverwaltung. 
Besonders  der  Ptolemaeerstaat,  der  des  städtischen  Unterbaues  fast  ganz  entbehrt, 
ist  ein  Beamtenstaat  kot'  eEoxnv  gewesen,  während  das  republikanische  Rom  j 
auch  noch  als  staatlicher  Großbetrieb  in  der  Hauptsache  in  den  alten  stadtstaat- 
lichen Formen  mit  einem  Minimum  von  Beamten  regiert  wurde.  Die  für  die  Folge- 
zeit wirkungsvollste  Neuschöpfung  des  Augustus  ist  die  Ausbildung  eines  kaiser- 
lichen Beamtentums  aus  dem  Ritterstand,  das  neben  die  alten  aus  der  Republik 
übernommenen  Magistraturen  als  reine  Gehilfen  und  Mandatare  des  Princeps  tritt, 
ohne  glänzende  Titel,  aber  mit  hinreichenden,  zum  Teil  hohen  Einnahmen  verbunden. 

Vgl.  darüber  GKretschmar,  Über  das  Beamtentum  der  röm.  Kaiserzeit,  Gießen  1879, 
Hirschfeld  *  4mff. 

Die  neue  ritterliche  Beamtenkarriere  beginnt  wie  die  senatorische  mit  dem  Dienst 
im  Heer  und  hat  ihren  halbmilitärischen  Charakter  immer  beibehalten.  Darin  folgt 
Augustus  der  für  die  republikanische  Magistratur  erprobten  altrömischen  Tradition 
und  steht  dem  Brauch  der  Ptolemaeer  fern,  die,  wie  die  hellenistischen  Herrscher 
überhaupt,  im  Anschluß  an  Alexanders  epochemachenden  Vorgang  {JKromayer, 
HistZ.  C  [i908]  17)  das  Zivilamt  vom  militärischen  streng  getrennt  hielten.  Erst 
Hadrian  geht  einen  Schritt  weiter.  Seit  seiner  Reform  gibt  es  eine  von  der  mili- 
tärischen Karriere  unabhängige  rein  zivile  Vorbildung  für  die  ritterlichen  Prokura- 
turen  und  Präfekturen,  und  im  3.  Jahrh.  bahnt  sich  auch  im  Römerreich  die  Tren- 
nung von  Militär-  und  Zivilgewalt  an,  die,  bei  allerdings  gleichzeitiger  Militarisierung 
des  Zivilamtes,  den  spätrömischen  Beamtenstaat,  besonders  seit  den  Reformen  des 
Diocletian  und  Constantin,  dem  Ptolemaeerstaat  so  ähnlich  macht. 

Mit  der  Einführung  des  ritterlichen  Reichsbeamtenstandes  geht  einher  die  Auf- 
lösung der  in  der  Republik  einheitlichen  obersten  Provinzialverwaltung  in  eine  An- 
zahl Spezialmandate  richterlicher  {iuridici)  und  finanzieller  Art,  die  unter  und  neben 
dem  Mandat  des  Statthalters  begegnen.  Dieses  System  der  Dezentralisation  der 
Außenverwaltung  tritt  uns  in  Aegypten  unter  Augustus  von  Anfang  an  entgegen, 
vgl.  Strabon  XVII  797,  der  nach  der  Erwähnung  des  praefectus  Aegypti  sagt:  utt' 
auTUJ  b'ecTiv  6  biKaiobörric  ö  tüjv  ttoXXüüv  Kpiceiuv  Kupioc*  äXXoc  b'ecxtv  6  rrpoc- 
ttTopeuöiuevoc  ibiöXo-foc,  öc  tujv  dbecTTÖTUJv  Kai  tüjv  eic  Kaicapa  TTiTTteiv 
öcpeiXövTUJv  eEeTacT^c  kii.  Es  wird  hier  also  ein  höchster  richterlicher  Beamter, 
biKaioboiric  =  iuridiciis  Alexandreae  et  Aegypti,  abgekürzt  iur.  Alexandreae  oder 
iur.  Aegypti,  der  neben  dem  Präfekten  (dieser  ist  nicht  nur  oberster  Verwaltungs- 
beamter: Tac.  ann.  XII  60),  diesem  aber  im  Rang  untergeordnet,  die  Zivilgerichts- 
barkeit ausübt,  und  ein  höchster  Finanzbeamter,  ibioc  Xöfoc,  genauer  ö  irpoc  tlu 
ibiuj  XÖYUJ,  latein.  idiologus  ad  Aegyptum  auf  einer  Inschrift  tiberischer  Zeit,  CIL 
X  4862  =  Dessau  I  2690,  genannt,  ebenfalls  ein  Mann  prokuratorischen  Ranges. 
Von  ihnen  fehlt  für  den  iuridicus  bis  heute  ein  Zeugnis  aus  der  ptolemaeischen 
Epoche,  und  man  ist  zur  Zeit  der  Ansicht,  daß  es  sich  hier  um  eine  römische  Neu- 
schöpfung handelt:  Hirschfeld''  350 ff.,  über  seine  Kompetenzen  PMMeyer,  ArchPap. 
III 104 f.,  LMitteis,  Grundzüge  26 f.  Dagegen  stammt  der  i'bioc  Xöfoc  aus  der  Ptole- 

Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.     111.    2.  .Aufl.  19 


290  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [280/281 

maeerzeit,  wo  schon  seit  dem  2.  Jahrh.  eine  Scheidung  zwischen  Staatsgut  und 
Hausgut  eingetreten  war. 

Das  Staatsgut  gehört  im  ptolemaeischen  Aegypten  zum  Departement  der  bioi- 
Kricic,  woher  der  höchste  Beamte,  der  Finanzminister  von  Aegypten,  den  Titel 
bioiKrjTric  führt,  während  der  Vorsteher  des  Hausgutes,  der  Hausgutminister,  gerade 
so  genannt  wird  wie  sein  Ressort  (i'bioc  Xötoc).  Von  diesen  beiden  höchsten  Finanz- 1 
beamten  ist  der  Dioiket  in  der  römisch-aegyptischen  Verwaltung  bis  zur  Mitte  des 
zweiten  nachchristlichen  Jahrhunderts  —  bis  jetzt  wenigstens  —  nicht  nachweisbar; 
seine  Aufgaben  erfüllte  offenbar  zunächst  der  Präfekt  selbst,  der  oberste  Leiter  der 
Gesamtfinanzverwaltung  im  Lande.  Der  Idiologus  dagegen,  der  damals  als  alleiniger 
oberster  Leiter  des  Finanzressorts  tätig  ist,  geht  vollständig  in  die  staatliche  Sphäre 
über;  richtig  LMitteis,  Privatr.  1358,  24:  'mit  der  römischen  Eroberung  konnte  er 
(der  i'bioc  Xöfoc  in  der  sächlichen  Bedeutung)  nicht  Privateigentum  des  Kaisers 
werden,  sondern  mußte  fortdauernd  dem  allgemeinen  Begriff  des  Staatsguts  unter- 
fallen', auch  360,  27:  'ibioc  Xö^oc,  welcher  allem  Anschein  nach  die  feste  Bedeu- 
tung eines  staatlichen  Ressorts  angenommen  hatte'.  Er  löst  gerade  im  Beginn  der 
römischen  Epoche  eine  große  Aufgabe:  die  Revision  der  verworrenen  Grundbesitz- 
verhältnisse in  Aegypten,  die  Augustus  nach  den  unsinnigen  Landverschenkungen 
der  letzten  Ptolemaeer,  besonders  an  die  Tempel  und  das  Militär,  vorzunehmen  ge- 
zwungen war:  Strabon  a.  a.  0.  und  dazu  MRostowzew,  Kolonat  100 f.  Später,  wahr- 
scheinlich unter  den  Flaviern,  wird  aus  aus  den  neuerworbenen  kaiserlichen  ouciai 
(darüber  oben  S.  286)  ein  besonderes  staatliches  Ressort  für  das  kaiserliche  Patri- 
monium (Xö  foc  oucittKÖc,  ratio  usiacä)  gebildet  mit  einem,  dem  Idiologus  unterstellten 
eTTiTpoTTOC  TtLv  oucittKÜJV  odcr  ouciujv  iprocurator  usiacus),  der  seinen  Sitz  in 
Alexandreia  hatte,  an  der  Spitze:  Rostowzew  a.  a.  0.  131  f.  PMMeyer,  Pap.Giss.  I 
2,  27,  4.  Wilcken,  Grundzüge  154.  158.  Nachdem  dann  seit  hadrianischer  Zeit  der 
Idiologus  neben  seinen  seitherigen  Aufgaben  mit  ganz  neuen  betraut  wird,  nämlich 
gleichzeitig  als  dpxiepeuc  'AXeEavbpeiac  Kai  Aitutttou  Tidciic,  also  auch  als  'Kultus- 
minister von  Aegypten',  erscheint,  tritt  von  der  Mitte  des  2.  Jahrh.  der  bioiKiitric 
wieder  auf  und  zwar  ganz  in  der  Stellung  des  alten  ptolemaeischen  Finanzministers, 
wozu  endlich  der  mindestens  von  der  Mitte  des  3.  Jahrh.  ab  bezeugte  KaOoXiKÖc 
=  rationalis  Aegypti  kommt,  Wilcken  a.  a.  0.  157.  163. 

Grundlegend  für  die  Forschung  über  das  Ressort  des  i'bioc  Xöyoc  PMMeyer,  Festschrift 
für  OHirschfeld  131  ff.  und  ArchPap.  III  86 ff.,  mit  einem  Wechsel  der  Auffassung.  Der  an 
erster  Stelle  geäußerten  Ansicht  folgen  OHirschfeld'  352 ff.,  FrPreisigke,  Girowesen  im 
griech.  Aegypten.  Straßb.  1910,  188ff.  und  bis  zu  einem  gewissen  Grad  auch  UWilcken, 
Grundzüge  155  (vgl.  Anm.  7),  der  zweiten  LMitteis,  Rom.  Privatr.  I  357 ff. 

Während  so  in  Aegypten  zu  dem  Idiologus  der  Dioiket  von  neuem  hinzukommt, 
wiederholt  sich  draußen  im  Reich  zunächst  das,  was  im  Ptolemaeerstaat  einst  schon 
sich  abgespielt  hatte:  die  Scheidung  von  Hausgut  und  Staatsgut.  Nachdem  der 
Fiskus,  wie  im  Ptolemaeerstaat  das  ßaciXiKÖv,  vollständig  vom  Herrscher  sich  los- 
gelöst hatte  und  eine  Staatskasse  geworden  war,  entstand  das  Bedürfnis  nach 
etwas,  was  dem  Tbioc  Xüfoc  der  Ptolemaeerzeit  entsprach:  das  ist  die  von  Septimius 
Severus  begründete  res  (ratio)  privata  mit  einem  besonderen  procurator  {rei  pri- 
vatae)y  die  zum  mindesten  im  Titel  dem  ibioc  Xöyoc  nachgebildet  sind.  Wie  weit 
das  dagegen  im  Inhalt  der  Fall  war,  ist  beim  heutigen  Stand  der  Forschung  noch 
nicht  zu  sagen. 

Vgl.  die  neueste  Behandlung  der  Kontroverse  bei  LMitteis,  Privatrecht  I  359 ff.,  der 
den  älteren  Streit,  ob   damals  von  Severus   das  Krongut  oder  das  Privatgut  des  Kaisers 


281/282]         Gesichtspunkte  u.  Probl.:  2.  Aegypten  u.  d.  Reich:  das  Beamtentum  291 

separiert  wurde,  durch  die  ganz  neue  Annahme  aus  der  Welt  zu  schaffen  sucht,  'daß  durch 
Severus  alle  Staatsdomänen  unter  dem  Ressort  der  Res  privata  vereinigt  wurden';  denn  die 
Zentralisation  der  staatlichen  Domänenverwaltung  sei  im  4.  Jahrh.  zweifellos  vorhanden. 
Bei  dieser  Annahme  wäre  also  der  procurator  rei  privatae  der  allgemeine  Domänenminister 
des  Reiches  von  vornherein  gewesen  (anders  UWilken,  Grundzüge  155).  Wäre  Mitteis'  An- 
sicht richtig,  so  hätte  nicht  nur  der  Name,  sondern  auch  der  Inhalt  des  aegyptischen  Amtes 
in  der  Römerzeit  auf  die  Neuschöpfung  im  Reiche  gewirkt.  Auf  alle  Fälle  müssen  die 
Probleme,  die  an  die  Ausdrücke  ibwc  \6-foc  und  res  privata  sich  knüpfen,  nicht  mehr  ge- 
trennt voneinander  behandelt  werden,  richtig  ThMommsen  bei  Hirschfeld  *  354,  2. 

Es  ist  bezeichnend,  daß  in  dieselbe  Zeit  der  Severe  (202  n.  Chr.)  die  Einfüh- 
rung der  Kurienverfassung  in  Aegypten  fällt,  wodurch,  wie  durch  den  procurator 
rei  privatae  das  Reich  an  Aegypten,  umgekehrt  Aegypten  an  das  Reich  angeglichen 
wurde.  Die  Metropolen  der  Gaue  sind  dadurch  an  Stelle  der  Komenverfassung  der 
städti|schen  Ordnung,  wie  sie  im  Reich  draußen  bestand,  näher  gebracht,  und  es 
ist  durch  die  Gründung  einer  ßouXri  in  den  neuen  Städten  und  das  ihr  zugestan- 
dene Recht,  die  städtischen  liturgischen  Beamten  durch  Wahl  zu  bestellen,  die 
Trennung  staatlicher  Oberaufsicht  und  städtisch-lokaler  Verwaltung  wie  im  Reich 
durchgeführt  worden.  Erst  in  der  Zeit  unmittelbar  nach  Diocletians  Abdankung  ist 
auch  die  Strategie  in  Wegfall  gekommen,  und  statt  des  Strategen  besorgt  der 
exactor  civitatis  mit  seinen  neuen  Untergebenen,  den  praepositi  pagorum,  die 
Steuererhebung,  die  zum  wichtigsten  Geschäft  der  spätrömischen  Kurien  geworden 
war.  In  der  nämlichen  Zeit  ist  alles,  was  sonst  noch  von  der  Sonderstellung  Aegyp- 
tens  vorhanden  war,  beseitigt  worden.  Seit  297  kommt  zur  Kurienordnung  die 
römische  Provinzialordnung:  das  Nilland  zerfällt  seitdem  an  Stelle  der  drei  Epistra- 
tegien  in  drei  Provinzen  mit  gleichem  Umfang.  Der  Präfekt,  der  jetzt  unmittelbar 
nur  noch  die  Nordprovinz,  Aegyptus  lovia,  verwaltet,  ist  nicht  mehr  der  mächtige 
Vizekönig  von  ehedem,  wenn  auch  die  Vorsteher  der  beiden  anderen  Provinzen, 
der  Herculia  und  Thebais,  seine  Untergebenen  sind.  Die  Umnennung  des  prafectus 
Aegypti  in  prafectus  Augustalis  zwischen  380  und  382  und  die  gleichzeitig  er- 
folgende Erhebung  Aegyptens  zu  einer  eigenen  Diözese  hat  dann  im  Rahmen  der 
neuen  Reichsverfassung  dem  Nilland  wieder  eine  Sonderexistenz  gegeben,  aber 
ohne  jegliche  Sonderrechte. 

Wie  der  hellenistische  Beamtenstaat  der  Ptolemaeer  das  Reich,  so  hatte  das 
letztere  mit  seiner  schematisch  durchgeführten  Kurien-  und  Provinzenordnung  sich 
Aegypten  erobert.  Wenn  Prokop  das  ganze  Reich  aus  Byzanz  und  den  anderen 
TTÖXeic  bestehen  läßt  oder  die  Provinzen  einfach  als  ai  TiöXeic  bezeichnet,  so  ist 
Aegypten  darin  miteingeschlossen  (MGelzer  a.  a.  0.  63). 

4.  Besonders  fruchtbar  werden  diese  Studien,  wenn  wir  einen  sehr  wichtigen 
Teil  der  allgemeinen  Staatsverwaltung,  die  Finanzverwaltung,  noch  speziell  be- 
trachten. Das  ptolemaeische  Aegypten  war  entsprechend  seinem  bureaukratischen 
Aufbau  ein  fiskalisch  mit  einem  ausgezeichneten  technischen  Apparat  und  einem 
feingegliederten  Steuersystem  ausgestattetes  Land.  'Man  fragt  sich  unwillkürlich, 
ob  es  denn  im  damaligen  Aegypten  überhaupt  ein  steuerfähiges  Objekt  gegeben 
habe,  das  unbesteuert  geblieben  wäre':  UWilcken  in  dem  für  die  Finanzgeschichte 
und  Verwaltung  Aegyptens  grundlegenden  Werk  Griech.  Ostraka  aus  Aegypten 
und  Nubien  I,  Lpz.  1899,  410.  Im  Gegensatz  zu  Aegypten  war  das  Römerreich,  ehe 
es  in  die  kaiserliche  Verwaltung  überging,  abgesehen  von  den  Gebieten,  in  denen 
man  an  bestehende  Einrichtungen  anknüpfen  konnte,  finanztechnisch  recht  mangel- 
haft organisiert. 

19* 


292  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [282/283 

Mancherlei  Neuerungen  in  der  Beamtenorganisation  auch  der  Finanzverwaltung, 
die  vielleicht  unter  dem  Einfluß  Aegyptens  erfolgt  sind,  wurden  schon  im  Vorher- 
gehenden berührt  (s.  o.  S.289f.).  Auf  dem  Gebiete  der  Besteuerung  ist  wahr- 
scheinlich Aegypten  auch  vorbildlich  geworden.  Als  Augustus  im  Jahre  6  n.  Chr. 
das  aerarium  militare  als  Versorgungskasse  für  die  ausgedienten  Soldaten  grün- 
dete, hat  er  neben  freiwilligen  Zuwendungen  aus  Privatmitteln  zur  Speisung  der 
neuen  Kasse  eine  fünfprozentige  Erbschaftssteuer  für  die  römischen  Bürger  und 
eine  einprozentige  Abgabe  von  allen  öffentlichen  Auktionen  eingeführt.  Bezüglich 
der  zuerst  genannten  Steuer  neigt  heute  die  überwiegende  Zahl  der  Forscher  dahin, 
daß  die  ptolemaeische  Erbschaftssteuer,  dTrapxi'i,  genannt  {UWilcken,  Ostraka  1345 f.), 
trotzdem  diese  im  Gegensatz  zur  römischen  Steuer  auch  die  Söhne  bei  Antritt  der  | 
väterlichen  Erbschaft  traf,  das  Vorbild  gewesen  ist,  vgl.  die  Literatur  bei  Hirsch- 
feld' 96  f. 

Das  große  Gebiet  der  Gewerbebesteuerung  war  in  Rom  gänzlich  unbekannt. 
Daher  spricht  Sueton,  als  Kaiser  Gaius  dazu  überging,  das  Gewerbe  der  Sackträger 
und  der  Hetären  zu  besteuern,  von  vectigalia  nova  atque  inaudita  {Calig.  40).  In 
den  griechischen  Städten  des  Osten  und  in  Aegypten  dagegen  ist  diese  Art  der 
Besteuerung  in  Gestalt  von  gewerblichen  Lizenzsteuern  sehr  alt;  für  Athen  vgl. 
ABoeckh-Fränkel,  Staatshaushaltung  der  Athener  P,  1886,  404.  Für  das  Ptolemaeer- 
reich  sind  uns  neben  vielen  anderen  die  erwähnten  beiden  Gewerbe  als  besteuert 
bezeugt:  UWilcken,  Ostraka  I  217 ff.  292.  321  ff  Auch  ist  die  Art  und  Höhe  der 
Besteuerung,  wie  sie  für  die  römischen  Hetären  vorgesehen  wird,  nämlich  Zahlung 
des  Normalertrags  von  der  einmaligen  Ausübung  des  Gewerbes,  wohl  pro  Monat, 
also  zwölfmal  im  Jahr,  schon  für  den  Osten  nachweisbar:  UWilcken  217.  Ebenso 
ist  es  interessant  zu  sehen,  daß  im  Osten  noch  in  der  Kaiserzeit  die  Erhebung  dieser 
Steuer  Sache  der  garnisonierenden  Truppen  war,  wie  eine  Inschrift  von  der  tauri- 
rischen  Chersonesos  uns  bezeugt,  CIL.  III 137 50,  dazu  MRostowzew,  Klio  II  {1902) 
86,  das  Gegenstück  zur  Erhebung  der  Steuer  in  Rom  durch  Prätorianer-Offiziere, 
und  daß  vermutlich  wohl  in  beiden  Fällen  der  Ertrag  der  Steuer  auch  für  den  Unter- 
halt der  betreffenden  Truppen  verwendet  wurde. 

In  Sachen  der  Steuererhebung  ist  der  Einfluß  des  Ostens  und  speziell 
Aegyptens  am  sinnfälligsten.  Vor  Jahren  schon  haben  UWilcken,  Ostraka  I  515 ff. 
und  MRostowzew,  Gesch.  der  Staatspacht  in  der  röm.  Kaiserzeit,  Phil.Suppl. 
IX  {1902)  331  ff.  die  Grundzüge  der  Entwicklung  auch  auf  diesem  Gebiete  dargetan 
(vgl.  jetzt  auch  Wilcken,  Grundzüge  182 ff.  210 ff).  Die  indirekte  Steuererhebung, 
d.  h.  die  Verpachtung  oder  richtiger  der  Verkauf  (denn  die  Staatspacht  als  solche 
heißt  griechisch  nicht  laicGujcic,  sondern  Trpäcic-ujv)],  lat.  emptio  —  venditio)  der 
Staatseinkünfte  an  Mittelsmänner,  die  'Steuerpächter'  (reXüjvai,  publicani),  kennen 
wir  schon  aus  der  Blütezeit  der  griechischen  Polis,  z.  B.  im  Athen  des  5.  Jahrh. 
In  den  hellenistischen  Flächenstaaten,  vornehmlich  in  Aegypten  mit  seiner  reich- 
gegliederten Beamtenhierarchie,  ist  dann  die  Einflußnahme  des  Staates  auf  die 
Steuererhebung  eine  viel  größere  geworden.  Der  Staat  ist  es  hier,  der  —  soweit 
nicht  die  direkte  Erhebung,  wie  z.  B.  für  die  Getreidesteuern,  eingeführt  wurde  — 
die  Steuern  berechnet  und  repartiert  und  der  durch  seine  Beamten  in  weitem  Um- 
fang kontrollierend  und  mitarbeitend  in  das  eigentliche  Erhebungsgeschäft  eingreifen 
läßt,  endlich  an  Stelle  der  früher  von  den  Pächtern  gezahlten  Pauschsumme  nur 
eine  Entschädigung  durch  Prozente  oder  die  Überlassung  des  Überschusses  (eTTi- 
f€vrma),  nach   genauer  Verrechnung  mit    den   Beamten,   gewährt.    Durch  diesen 


283/284]     Gesichtspunkte  u.  Probl.:  2.  Aegypten  u.  d.  Reich:  die  Finanzverwaltung  293 

'Prozeß  der  Kontrolle,  Monopolisierung  und  Bureaukratisierung'  der  Staatspacht 
{M Weber,  Handwörterb.  der  Staatswiss.  /'*  6.5)  ist  allerdings  das  private  Kapital, 
das  in  der  freien  Pacht  einen  vorzüglichen  Boden  der  Betätigung  hatte,  stark  zurück- 
gedrängt, ja  manchmal  ganz  ausgeschaltet  worden,  bzw.  hat  sich  selbst  zurück- 
gezogen. 'Die  bureaukratische  »Ordnung^  der  monarchischen  Staatswirtschaft 
hungerte  gerade  die  größten  Privatkapitalien  langsam  aus,  indem  sie  die  wich- 
tigsten Quellen  des  Profites  verstopfte'  {MWeber  a.  a.  0.  66).  Die  Pächter  werden 
zu  Agenten  des  Staates,  und  da  sie  mit  ihrem  Vermögen  haften,  nähert  sich  ihr 
Geschäft  der  Liturgie  {MRostowzew  349). 

Eine  ähnliche  Entwicklung,  wie  die  Polispacht  beim  Übergang  in  die  hellenisti- 
schen Monarchien  durchgemacht  hat,  beobachten  wir  beim  Übergang  der  Publi- 
kanenwirtschaft  aus  dem  republikanischen  in  das  monarchische  Rom.  Die  |  freie 
Pacht  der  Republik  hatte  jene  gewaltige  Unternehmergruppe  erzeugt,  die,  seit  der 
Gracchenzeit  zur  Börsenaristokratie  erstarkt,  schließlich  eine  einflußreiche  politische 
Partei  darstellte.  Der  Kaiserstaat  hat  bei  den  direkten  Steuern,  besonders  den  Na- 
turalsteuern, schon  unter  Tiberius  der  ganzen  Publikanenwirtschaft  ein  Ende  ge- 
macht, da  hier  die  Organe  der  Städte  im  Wege  des  muniis  (\€iToup-fia)  mit  der 
Steuereintreibung  betraut  wurden.  Dagegen  für  die  Erhebung  der  sogenannten  in- 
direkten Steuern  sind  die  Publikanen  beibehalten  worden.  Aber  es  ist  die  Publizität 
der  Steuergesetze,  wie  im  Ptolemaeerreich,  seit  Nero  eingeführt  worden  (Tac.  Ann. 
XIII  50,  dazu  UWilcken,  Grundzüge  211)  und  durch  die  Einsetzung  der  kaiser- 
lichen Finanzprokuratoren  in  den  Provinzen,  daneben  Zollprokuratoren  für  die  Grenz- 
zölle, sind  auch  hier  Kontrollorgane  geschaffen  worden.  Bei  der  von  Augustus  nach 
aegyptischem  Vorbild  (s.  S.  292)  neu  eingeführten  Erbschaftssteuer  treffen  wir 
außerdem,  obwohl  Verpachtung  die  Regel  ist,  eine  besondere  staatliche  Subaltern- 
beamtenschaft an  Stelle  der  Sklaven  der  Pächtergesellschaften,  ebenfalls  wie  in 
Aegypten,  wo  ein  organisiertes  staatliches  Steuerunterbeamtenpersonal  am  frühesten 
beobachtet  wird.  Das  ist  der  Anfang  der  Verstaatlichung  der  Steuererhebung  auch 
im  Römerreich  {MRostowzew,  Staatspacht  383 ff.),  die  von  da  ab  durch  die  ganze 
Kaiserzeit  hindurch  Fortschritte  gemacht  hat.  Die  Folge  ist  auch  hier  das  Zusammen- 
schwinden des  Profits  der  Unternehmer,  die  immer  mehr  statt  in  Gesellschaften 
nur  noch  einzeln  unter  dem  Namen  conductores  (in  der  republikanischen  Zeit  nur 
die  Bezeichnung  der  Pächter  im  Privatrecht),  auftreten,  vgl.  MRostowzew,  Dizio- 
nario  epigrafico  di  EdeRuggiero  II,  Rom  1900,  578 ff.  Dieses  Konduktorat  wird 
aber  wiederum  wie  einst  in  Aegypten  immer  mehr  dem  Beamtentum  genähert  und 
sein  Dienst  als  miiniis  oder  Liturgie  aufgefaßt. 

Aegypten  aber  geht  in  der  Kaiserzeit  über  die  Entwicklung  im  Reiche  noch 
hinaus.  Hier  zeigt  sich  neben  der  Pacht,  die  in  der  oben  betrachteten  spätptole- 
maeischen  Form,  meist  als  Kleinpacht,  fortbesteht,  die  direkte  Hebung  durch  Beamte 
oder  Quasibeamte  liturgischer  Art  wie  die  TTpdKTopec,  durch  die  das  Pachtsystem 
zugunsten  der  Staatsregie  immer  mehr  in  den  Hintergrund  gedrängt  wird  {UWilcken, 
Ostraka  I  572 ff,  Grundzüge  214 ff,  MRostowzew,  Staatspacht  459 ff). 

Um  diese  ganze  Entwicklung  voll  und  ganz  zu  verstehen,  ist  wohl  zu  beachten, 
daß  der  hellenistische  Staat  und  ebenso  der  ihm  immer  ähnlicher  werdende  römische 
Kaiserstaat  nicht  nur  Gesetzgeber  und  Verwaltungsmaschine,  sondern  auch  selbst 
Unternehmer  gewesen  ist.  Daraus  erklärt  es  sich,  'daß  das  ganze  System  der 
ptolemaeischen  und  noch  mehr  der  römischen  Finanzverwaltung  auf  der  reinen  Li- 
turgie einerseits  und  der  liturgischen  Pacht  andererseits  aufgebaut  war",  und  'daß 


294  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [284/285 

die  Beziehungen  zwischen  dem  Staat  und  den  Beamten  ausschließlich  als  Geschäft 
aufgefaßt  werden'.  Der  Gelehrte,  der  diese  Sätze  neuerdings  formuliert  hat 
{MRostowzew,  Kolonat  133 f.),  fügt  mit  Recht  hinzu:  'Das  nachdiocletianische  Be- 
amtentum scheint  fast  überall  die  Merkmale  der  vorkaiserlichen  Magistratur  ab- 
gestreift und  sich  vollständig  an  das  Orientalisch-Hellenistische  angelehnt  zu  haben.' 
Das  sind  beachtenswerte  Winke  für  die  weitere  Forschung  auf  diesem  Gebiete.  Sie 
hat  heute  die  Aufgabe,  das,  was  LMitteis  in  seinem  bedeutenden  Buche  Reichs- 
recht  und  Volksrecht,  Lpz.  1891  (vgl.  auch  desselben  Verfassers  Römisches  Privat- 
recht  I,  Lpz.  1908,  19  mit  Anm.  55)  für  das  Privatrecht  begonnen  hat,  nämlich  den 
Einfluß  des  hellenistischen  Ostens  auf  die  römischen  Rechtsinstitutionen  zu  erweisen, 
auch  auf  das  kaiserliche  Staatsrecht  und  die  Staatsverwaltung  auszudehnen,  wofür 
UWilcken  und  MRostowzew  die  Wege  gewiesen  haben. 

5.  Wenn  man  endlich  noch  das  Heerwesen  in  den  Bereich  der  Betrachtung 
zieht,  so  sei  daran  erinnert,  daß  die  Ptolemaeer  unter  allen  hellenistischen  Herrschern  | 
die  größte  Territorialarmee  besessen  haben,  d.  h.  eine  bunte  aus  Nichtaegyptern, 
vor  allem  Griechen,  Makedonen,  Thrakern,  Kleinasiaten  und  Persern  zusammen- 
gewürfelte, aber  durch  Belehnung  mit  Grundstücken  im  Lande  seßhaft  gemachte 
aktive  Soldatesca,  die  Besitzer  der  in  K\r|pouxiKr|  und  KaxoiKiKri  in  der  Regel  auf 
seither  unfruchtbarem  Boden  (uttöXotov)  mit  der  Verpflichtung,  das  empfangene 
Land  zu  kultivieren  {PMMeyer,  Das  Heerwesen  der  Ptol.  u.  Römer  in  Aeg.,  Lpz. 
1900,  27 ff.  W.  Schubart,  Quaestiones  de  rebus  militaribus  quales  fuerint  in  regno 
Lagidarum,  Diss.  Bresl.  1900  und  ArchPap.  V  [1909]  104ff.,  besonders  aber  JLes- 
quier,  Les  institutions  militaires  de  l'Egypte  sous  les  Lagides,  Paris  1911).  Es  war 
gleichzeitig  eine  militärpolitische  und  eine  wirtschaftspolitische  Maßregel.  Wenn 
Rostowzew  behauptet  {Kolonat  9),  daß  man  nicht  das  mindeste  Recht  habe,  'in  der 
königlichen  Klerosverleihung  einen  Entgelt  für  den  von  dem  Betreffenden  zu  leisten- 
den Militärdienst  zu  sehen',  so  geht  er  damit  viel  zu  weit,  wie  die  Ergebnisse  der 
Forschungen  Lesquiers  bewiesen  haben  {a.  a.  0.  31ff.;  vgl.  auch  die  vorsichtige 
Formulierung  bei  UWilcken,  Grundzüge  281,  384).  Die  militärische  Dienstpflicht 
lastete  auf  dem  KXfipoc  und  dadurch  wurde  gewissermaßen  ein  seßhafter  erblicher 
Kriegerstand  geschaffen,  womit  vielleicht  die  Bezeichnung  tiic  eTTiTovfic  für  die  Söhne 
der  Soldaten  dieser  Territorialarmee  zusammenhängt.  Lesquier  sucht  neuerdings 
eine  Brücke  zu  schlagen  zwischen  diesem  ptolemaeischen  Institut  tiic  eTriYovfic  und 
dem  römischen  der  Lagerkinder  {ex  castris),  das  am  frühesten  in  Aegypten  auftritt: 
a.  a.  0.  265ff.,  Wilcken,  Grundzüge  394  f.  Dagegen  ist  es  schwer,  eine  Verbindung 
herzustellen  zwischen  der  Territorialarmee  der  Ptolemaeer  und  dem  militärischen 
Kolonat  der  Kaiserzeit,  in  welchem  die  spätrömischen  Herrscher  das  Mittel  erblickten, 
um  die  in  den  Reichsmilitärdienst  eingetretenen  Barbaren  für  ihre  Dienste  mit  Land 
zu  belohnen.  Wissen  wir  doch,  daß  das  aegyptische  Kleruchen-  und  Katökenland 
wenigstens  teilweise  durch  Augustus  in  Privatbesitz  der  seitherigen  Inhaber  ver- 
wandelt worden  ist  (s.  o.  S.  286). 

Wichtiger  als  die  ptolemaeischen  Einrichtungen  ist  das  geworden,  was  Augustus 
selbst  in  Aegypten  in  militärischer  Hinsicht  geschaffen  hat.  Für  die  aegyptischen 
Legionen  hat  nämlich  im  Gegensatz  zu  denen  des  Okzidents  der  Grundsatz  des 
bürgerlichen  Ersatzes  nicht  gegolten,  vielmehr  haben  sie,  ähnlich  wie  das  Söldner- 
heer der  Ptolemaeer  {s.  PMMeyer  a.  a.  0.  9 ff.,  Lesquier  a.  a.  0.  105 ff.),  eine  Er- 
gänzung aus  Orientalen,  besonders  stark  aus  den  Galatern  und  sonstigen  Klein- 
asiaten, daneben  aus  Syrern  und  Alexandrinern  aufzuweisen:  ThMommsen,  Die  Con- 


285/286]      Gesichtspunkte  u.  Probleme:  2.  Aeg-ypten  u.  d.  Reich:  das  Heerwesen  295 

scriptionsordimng  derröm.  Kaiserzeit,  Herrn.  XIX  [1881)  iff.  =  ges.  Sehr.  VI,  1910, 20ff. 
JLesquier,  Le  recnitement  de  l'armee  rom.  d'Egypte  au  F''  et  au  11^  siecle,  RevPhil. 
N.  S.  XXVIII  {1904)  5 ff.  Die  Ausschaltung  der  Rücksicht  auf  die  bürgerliche  Her- 
kunft der  Rekruten  für  die  Legionen  und  das  System  der  lokalen  Aushebung  ist 
dagegen  für  das  Gesamtreich  erst  seit  Hadrian  zur  Durchführung  gelangt,  eine  Maß- 
regel, die  dann  auch  in  Aegypten  ihre  Wirkung  zeigt  {CIL.  III  6580). 

Ebenso  steht  es  mit  einer  anderen  Eigentümlichkeit  des  aegyptischen  Kaiser- 
heeres. Bei  dem  Ausschluß  der  Senatoren  vom  Nilland  werden  hier  von  vornherein 
die  Legionen  von  Offizieren  ritterlichen  Ranges,  die  aus  dem  Primipilat  hervorge- 
gangen waren,  sogenannten  praefecti  legionis,  befehligt.  Dieser  Teil  der  aegyp- 
tischen Heeresordnung  wird  erst  von  Gallienus  ins  Reich  übertragen  und  dadurch 
die  damals  im  Reiche  mitregierende  Körperschaft  definitiv  vom  Heerwesen  ausge- 
schlossen: Av.Domaszewski ,  Die  Rangordnung  des  röm.  Meeres,  Bonn.  Jb.  CXVII 
{1908)  120ff.  u.  186ff.:  'Das  Heeressystem  des  Gallienus  ist  im  wesentlichen  das- 
jenige, welches  Augustus  in  seiner  Weisheit  für  geeignet  hielt,  Aegypten,  das  Land 
uralter  Despotie,  zu  regieren.  Aegyptisch  war  damals  auch  der  soziale  Zustand  im 
ganzen  Reich  geworden  unter  dem  langandauernden  Einfluß  orientalischer  Herrscher'. 

6.  Von  den  Einflüssen  des  Ostens,  speziell  Aegyptens,  auf  religiösem  Gebiet,  vor- 
nehmlich bezüglich  des  für  den  römischen  Staat  so  wichtigen  Kaiserkultes,  soll  hier  nicht 
mehr  gehandelt  werden;  vgl.  hierfür  EKornemann,  Zur  Geschichte  der  antiken  Herrscher- 
kulte, Klio  I  {1901)  51  ff.  PWendland,  Die  hell.  u.  röm.  Kultur.-  "  Tüb.  1912,  123ff  WOtto, 
Priester  und  Tempel  im  heilenist.  Aegypten  II,  Lpz.  1908,  261  ff:  'Die  Religionspolitik  der 
Ptolemaeer  und  römischen  Kaiser'.  FBlumenthal,  ArchPap.  V  (1911)  317 ff.  WWeber,  Aegyp- 
tisch-griechische  Götter  im  Hellenismus,  Groningen  1912;  er  stellt  als  Problem  auf,  'alexan- 
drinische  Religion  und  alexandrinisches  Kultleben  zu  rekonstruieren  aus  Fragmenten  im 
Westen  und  Osten';  auch  oben  Bd.  11-  214 ff. 

3.  Heer  und  Staat 

'Alle  Staatsverfassung  ist  ursprünglich  Kriegsverfassung,  Heeresverfassung': 
mit  diesem  Satz  beginnt  OHintze  seinen  geistvollen  Vortrag  Staatsverfassung  und  j 
Heeresverfassung.  Neue  Zeit-  und  Streitfragen  der  Gehe-Stiftung  zu  Dresden  III  4 
{1906)  4.  In  Rom  ist  die  Heeresverfassung  nicht  nur  für  die  ältesten,  sondern  auch 
für  die  spätesten  Zeiten  von  tiefeinschneidender  Bedeutung.  Das  letztere  hängt  mit 
der  Entstehungsgeschichte  des  Principates  zusammen.  Denn  in  Rom  hat,  so  sagt 
derselbe  Forscher  {S.8)  sehr  richtig,  'das  stehende  Heer  den  Monarchen  geschaffen, 
wie  anderswo  der  Monarch  das  stehende  Heer,  und  beides  steht  in  innerem  Zu- 
sammenhang mit  der  Fortbildung  des  Stadtstaates  zum  Weltreich'.  Ahnlich  lauten 
die  Ausführungen  des  besten  Kenners  des  römischen  Heerwesens,  Av.Domaszewski !^ 
Geschichte  der  röm.  Kaiser  I  170 f.:  'Augustus  dankte  seinen  Söldnern  die  Herr- 
schaft, und  nur  auf  ihrer  Treue  ruhte  seine  Macht.  Der  Mann  der  Wirklichkeiten 
und  nicht  des  Scheines,  hat  er  trotz  all  der  gesetzlichen  Formen  in  der  freudigen 
Zustimmung  seiner  Söldner  seine  wahre  Berechtigung  den  Heeresbefehl  zu  führen 
ganz  allein  gefunden  ...  So  hat  der  Principat  seinen  Ursprung  aus  der  Erhebung 
des  Heeres  gegen  die  gesetzliche  Ordnung  des  Staates  nie  verleugnet'.  Die  Ge- 
schichte des  römischen  Heeres  wird  seitdem  zum  zweitenmal  zur  Geschichte  des 
römischen  Staates.  Wie  in  den  Zeiten  des  altrömischen  Bürgerheeres  der  exer- 
citus  centuriatus  zu  den  comitia  centuriata,  das  Kriegsheer  zum  bürgerlichen  Stimm- 
heer, dem  Träger  der  altrepublikanischen  Freiheit,  geworden  ist,  so  erhebt  sich 
nunmehr  das  kaiserliche  Söldnerheer,  obwohl  es  Augustus  nach  der  einseitig  vom 


295  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [286  287 

Militär  gestützten  Herrschaft  Caesars  und  der  Triumvirn  mit  großer  Klugheit  nach 
starker  Reduktion  in  die  bürgerliche  Ordnung  zurückgezwungen  hatte,  doch  allmäh- 
lich wieder  zum  beherrschenden  Faktor  im  Staatswesen  und  wandelt  den  Beamten- 
principat,  nachdem  er  dynastisch  erstarkt  war,  zur  Militärdespotie,  wie  sie  im  dritten 
Jahrhundert  auf  den  Höhepunkt  gelangt  ist.  Diese  mächtige  Wechselwirkung  zwi- 
schen Heer  und  Staat  der  Kaiserzeit  ins  einzelne  hinein  aufzuzeigen,  ist  ein  Problem, 
an  dem  zurzeit  mit  aller  Kraft  gearbeitet  wird. 

Das  Heer  des  Augustus  ist  ein  getreues  Abbild  des  augusteischen  Staates  mit 
seinen  nationalrömischen  Tendenzen.  Wie  der  Staat  ist  auch  das  Heer  ständisch 
und  völkisch  gegliedert.  Hinter  dem  Legionsheer,  das  -  abgesehen  von  den  aegyp- 
tischen  und  syrischen  Legionen  (s.  o.  S.  294)  -  aus  Bürgern,  vornehmlich  Italikern, 
gebildet  wird,  rangieren  die  auxilia,  die  aus  den  kriegerischen  Peregrinen  der  Grenz- 
provinzen entnommen,  aber  von  römischen  Offizieren  und  Unteroffizieren  geführt 
werden.  Über  beiden  Teilen,  Legionen  wie  Auxilia,  aber  erhebt  sich  die  Garde,  die 
neben  anderen  Vorrechten  vor  allem  die  rein  italische  Zusammensetzung  voraus  hat. 
So  steht  Italien  ebenso  im  Zentrum  der  Heeresordnung  wie  der  gesamten  Staats- 
verfassung. Und  ebenso  wiederholt  sich  die  strenge  ständische  Gliederung  des 
augusteischen  Staates  im  Aufbau  der  Legion.  Für  das  wichtige  subalterne  Offizier- 
korps der  Centurionen  wird  aufs  peinlichste  an  der  Herkunft  aus  den  Reihen  der 
freigeborenen  cives  Romani  festgehalten.  Darüber  erhebt  sich  die  erste  Schicht 
der  höheren  Offiziere:  die  Männer  ritterlicher  Herkunft,  die  aus  dem  Munizipaladel 
Italiens  und  des  römischen  Westens  genommen  werden  und  in  den  Auxiliartruppen 
auch  zu  leitender  Stellung  gelangen  können.  Das  Oberkommando  der  Bürgertruppen 
aber  darf  -  abgesehen  von  der  Garde  und  den  aegyptischen  Legionen  -  nur  in 
den  Händen  von  Senatoren  ruhen.  Da  nun  Militär-  und  Zivilamt  draußen  in  den 
Provinzen  nach  übernommenem  Brauch  der  Republik  in  einer  Hand  vereinigt  sind, 
so  gilt  dasselbe  auch  von  der  Vergebung  der  Statthalterschaften  mit  militärischer 
Besatzung.  Wo  Legionen  stehen,  können  —  wieder  bloß  Aegypten  ausgenommen  — 
nur  Senatoren  in  führender  Stellung  sich  befinden,  |  während  die  kleineren  Provin- 
zen, die  dem  Schutze  der  Auxilia  anvertraut  sind,  in  die  Hände  ritterlicher  Pro- 
kuratoren gegeben  sind.  An  den  drei  Grenzströmen  Rhein,  Donau  und  Euphrat, 
wo  die  größten  Truppenanhäufungen  stattfinden,  stehen  auch  die  mächtigsten  Kom- 
mandeure aus  dem  senatorischen  Stande,  die  den  ritterlichen  Gardepräfekten  (bei 
ihnen  allein  unter  allen  Militärämtern  ist  die  Zweizahl,  also  das  alte  Kollegialitäts- 
prinzip der  Republik,  zum  Schutz  des  Monarchen  in  der  Regel  beibehalten  worden) 
an  Bedeutung  gleichzukommen  beginnen,  besonders  seitdem  es  deutlich  geworden 
war,  posse  principem  alibi  quam  Romae  fieri  (Tac.  liist.  I  4). 

Das  letztere  hängt  aber  mit  der  fortschreitenden  Provinzialisierung  des  Reiches 
zusammen,  die  seit  Claudius  auch  im  Heeresersatz  durch  das  stärkere  Eindringen 
nichtitalischer  Bürgerelemente  in  den  Legionsdienst  kenntlich  wird.  Ihren  Höhe- 
punkt erreicht  diese  Entwicklung  unter  Hadrian,  der  für  die  Legionen  den  Ersatz 
aus  Italien  aufgibt,  vielmehr  den  für  den  Orient  von  Anfang  an  geltenden  Grundsatz 
der  Ergänzung  aus  den  umliegenden  Gebieten  (s.  o.  S.  295)  für  das  Gesamtreich 
zur  Regel  macht.  Auch  für  das  Offizierkorps,  das  subalterne  wie  das  höhere,  be- 
ginnt schon  seit  den  Flaviern  neben  Italien  und  dem  romanisierten  Westen  der 
Osten,  trotz  seiner  anderssprachigen  Bevölkerung,  in  Betracht  zu  kommen.  Dadurch 
und  durch  andere  Maßnahmen  werden  Legionsheer  und  Auxiliartruppen  einander 
genähert.    Gleichzeitig  aber  werden  seit  Hadrian    in  den  niimeri  peregrine  oder 


287288]  Gesichtspunkte  und  Probleme:  3.  Heer  und  Staat  297 

besser  gesagt  barbarische  Truppen  geschaffen,  'denen  selbst  die  lateinische  Dienst- 
sprache und  die  römische  Taktik  fremd  war'  {AvDomaszewski ,  Die  Rangordnung 
des  röm.  Heeres,  Bonn.  Jb.  CXVII 195). 

Das  Heer  des  Augustus,  sahen  wir  oben,  ist  ein  Abbild  des  gleichzeitigen  Staates 
und  folgt  dann  in  den  Zeiten  der  Claudier  und  Flavier  der  Entwicklung  des  Reiches, 
in  welchen  die  Provinzen,  zunächst  die  romanisierten  des  Westens,  immer  mehr 
das  Übergewicht  bekommen  {HDessaii,  Herrn.  L XV  [1910]  1  ff.  WBaehr,  De  cen- 
hirionibus  legion.  quaest.  ep.,  Berl.  Diss.  1900,  19 ff.).  Das  Heer,  wie  es  nach  den 
vorstehenden  Andeutungen  Hadrian  geschaffen  hat,  eilt  der  staatlichen  Ordnung, 
möchte  man  sagen,  voraus.  Heere,  zu  denen  Provinziale  aus  dem  Umland  der  Lager 
das  Hauptkontingent  stellen,  neben  denen  besondere  barbarische  Kontingente  ein- 
hergehen, begünstigen  naturgemäß  ihrerseits  den  Prozeß  der  Provinzialisierung  und 
Barbarisierung  des  Reiches,  der  im  3.  Jahrh.  dann  so  erschreckende  Dimensionen 
annimmt.  Die  letzte  Etappe  dazu  bildet  die  Reform  der  Praetorianer  durch  Sep- 
timius  Severus,  der  für  diese  alte  Garde,  die,  gestützt  auf  ihr  Privileg  des  Kaiser- 
machens,  seiner  Erhebung  zum  Kaiser  sich  entgegengestellt  hatte,  die  italische 
Rekrutierung  beseitigt  und  die  Tüchtigsten  aus  den  illyrischen  Legionen  hier  zu- 
sammenfaßt. 

Nun  spielen  in  dem  ganzen  Heer  die  Nichtitaliker  dieselbe  Rolle  wie  vorher  die 
Italiker,  und  gleichzeitig  stützt  sich  die  durch  Septimius  Severus  begründete  Militär- 
despotie auf  dieses  entnationalisierte  Söldnerheer,  das  mehr  als  königlich  besoldet 
wird  und  schließlich  zum  'Giftbaum'  emporwächst,  'der  das  Mark  des  Staates  aus- 
sog' {Av.Domaszewski,  Der  Truppensold  der  Kaiserzeit,  Neue  Heidelb.  Jahrb.  X  [1900] 
218ff.).  Als  dann  mit  Severus  Alexander  die  letzte  Dynastie  der  alten  Zeit  zu  Ende 
geht,  steigen  aus  diesem  völkischen  Mischmasch  des  Heeres  auch  die  Kaiser  empor, 
ephemere  und  zum  Teil  lokale  Gestalten,  die  in  dem  trostlosen  dritten  Jahrh.  ein- 
ander zerfleischen. 

Von  der  großen  Umwälzung  ab,  die  dieses  Jahrhundert  heraufgeführt  hat,  beginnt 
nun  die  Kluft  zwischen  militärischer  und  bürgerlicher  Bevölkerung  des  Reiches  | 
immer  mehr  sich  zu  erweitern.  Seitdem  durch  Gallienus  das  Militär-  vom  Zivilamt 
getrennt  worden  war,  erstreckt  sich  diese  Kluft  auch  durch  die  oberste  Schicht  der 
Gesellschaft  bis  hinauf  zum  Throne.  Das  barbarische  Militär  wird  nunmehr  ein 
Staat  im  Staate,  dem  das  zivile  Element  sich  unterordnen  muß.  Zum  Eintritt  in 
jenen  Stand  befähigt  aber  in  erster  Linie  die  rohe  physische  Kraft,  und  so  wird 
diese  zum  alles  beherrschenden  Faktor  im  Reiche.  So  ist  es  gekommen,  daß  die 
kulturärmsten  Teile  des  Imperiums,  die  illyrischen  Landschaften,  eine  Zeit  lang  die 
Kaiser  gestellt  haben.  Und  ein  Illyrier,  Diocletian,  ist  es  gewesen,  der  die  Armee 
nicht  nur  quantitativ  -  er  hat  sie  gegenüber  dem  seitherigen  Bestand  nach 
einem  zeitgenössischen  Bericht  vervierfacht,  UWilcken,  Grundzüge  406  —  son- 
dern auch  qualitativ,  allerdings  in  der  Richtung  der  bisherigen  barbarischen  Ent- 
wicklung, ausgebaut  und  ihr  gleichzeitig  die  produktive  Arbeit  im  Reich  durch 
den  Maximaltarif  vom  Jahre  301  wie  kein  zweiter  dienstbar  zu  machen  versucht  hat. 
Zur  selben  Zeit  steigen  die  Auxiliartruppen  gegenüber  den  Legionen  fortwährend  an 
Bedeutung,  und  das  ausländische  Element  erlangt  durch  den  Ausbau  des  Föderaten- 
wesens  —  foederati  sind  die  zum  Reichsschutz  verwendeten  Grenzstämme  und 
Grenzfürsten,  die  z.  T.  noch  in  vollkommener  Barbarei  leben  -  ein  immer  größeres 
Übergewicht.  'In  dieser  Epoche  gilt  jede  Truppe  um  so  mehr,  je  weiter  sie  von 
römischer  Nationalität   und   Formation  sich   entfernt'   (ThMommsen,  ges.  Sehr.  VI, 


298  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [288  289 

1910,  217).  Me  barbarischer  der  Soldat  ist,  desto  mehr  wird  er  als  solcher  geschätzt. 
Italien  und  die  altbefriedeten  von  hellenischer  oder  römischer  Zivilisation  völlig 
durchdrungenen  Provinzen  sind  militärisch  sozusagen  nicht  vorhanden;  unter  den 
Provinzialen  stehen  die  am  wenigsten  zivilisierten,  im  Orient  die  Galater  und  die 
Isaurer,  im  Okzident  die  Illyriker,  die  Bataver,  die  Tungrer  und  so  weiter  voran.' 
Ja,  es  'wird  nicht  bloß  die  Beschränkung  der  Truppenbildung  auf  das  Inland  prin- 
zipiell aufgegeben,  sondern  auch  den  mehr  oder  minder  ausländischen  der  Vorrang 
vor  den  inländischen  eingeräumt'  {ebd.  247 f.).  Die  Armee,  einst  die  Beförderin  der 
Romanisierung  in  den  Grenzprovinzen,  steht  nunmehr  im  Dienste  des  Ausgleichs 
von  Reich  und  Ausland,  d.  h.  der  Barbarisierung  der  Reichsinsassenschaft.  Und  es 
ist  vielleicht  richtig,  wenn  neuerdings  Institutionen  des  sinkenden  Reiches  auf  Ein- 
flüsse von  barbarischer,  besonders  germanischer  Seite  her  zurückgeführt  werden, 
wie  wenn  die  Entwicklung  der  protectores  divini  lateris  aus  dem  Institut  der  ger- 
manischen Gefolgsleute  {Av.Domaszewski,  Rangordn.  192),  oder  die  seit  dem  5.  Jahr- 
hundert beginnende  Zulassung  von  Sklaven  zum  römischen  Kriegsdienste  aus  der 
Teilnahme  der  germanischen  Knechte  an  der  Schlacht  zu  erklären  versucht  wird 
{ThMommsen  a.  a.  0.  251);  über  sonstiges  Hierhergehörige  vgl.  AMüUer,  Phil.  LXIV 
{1905)  626ff. 

Auf  die  Probleme,  die  die  Ausstattung  großer  Teile  der  Armee  mit  Land,  also 
die  Schöpfung  einer  Territorialarmee  {s.  o.  S.  294),  weiter  die  Rekrutierung  des 
Heeres  aus  den  Kolonen  der  Grundherren  (darüber  LMHartmann,  Über  den  römi- 
schen Kolonat  und  seinen  Zusammenhang  mit  dem  Militärdienste,  Arch.  ep.  Mitt.  XVII 
[1894]  125 ff.) f  also  alle  die  Probleme,  die  für  den  Zusammenhang  von  Landwirt- 
schaft und  Heerwesen  von  Bedeutung  sind,  sei  hier  zum  Schluß  nur  noch  hinge- 
wiesen. Die  Umbildung  des  Kolonats  zu  einem  Hintersassentum  gegenüber  den 
großen  Possessoren  erklärt  sich  leicht  aus  den  letzten  Forderungen  des  Staates  an 
die  heimische  Wehrkraft.  Die  Ergänzung  des  Heeres  aus  den  Barbaren  jenseits 
der  Grenze  geht  in  letzter  Linie  aus  dem  Bestreben  hervor,  die  Arbeitskräfte  des 
Reiches  für  die  Bebauung  von  Grund  und  Boden,  der  in  weiten  Strecken  brach  zu 
liegen  begann,  zur  Verfügung  zu  behalten. 

4.  Neurom  und  Neupersien 

Durch  die  ganze  Geschichte  des  Altertums  zieht  sich  wie  ein  roter  Faden  der 
Gegensatz  von  (West-)Asien  und  Europa,  auf  dem  Herodot  das  Thema  seines  Ge- 
schichtswerkes aufgebaut  hat.  Der  erste  große  Historiker  des  Abendlandes  ist  hier 
ausnahmsweise  zum  Propheten  für  alle  Folgezeit  weit  über  die  Grenzen  der  Antike 
hinaus  geworden.  Griechenland,  in  seinen  älteren  Zeiten  starker  Beeinflussung 
durch  den  Orient  ausgesetzt,  ist  im  politischen  Befreiungskrieg  gegenüber  den 
Persern  auch  kulturell  frei  geworden  {JGeffcken,  Aus  der  Werdezeit  des  Christen- 
tums, '  Lpz.  1909,  108.  PStübe  in  der  von  JvPflugk-Harttung  hrsg.  Weltgesch.  des 
Ullst.  Verlags  ///,  Einleitung),  und  fast  zwei  Jahrhunderte  lang  hat  nun  der  große 
Gegensatz  von  Orient  und  Okzident  als  Gegensatz  von  Persertum  und  Griechentum 
bestanden:  in  Asien  der  persische  Großstaat,  infolge  des  großartigen  Anpassungs- 
vermögens der  Iranier  der  Erbe  der  vorausgegangenen  orientalischen  Weltreiche, 
nicht  wie  man  bei  einseitiger  Betrachtung  durch  die  griechische  Brille  früher  glaubte, 
ein  Barbarenland,  sondern  ein  Kulturstaat  {EMeyer  III  Iff.),  in  Europa  oder  besser 
diesseits  und  jenseits  des  aegaeischen  Meeres  die  griechische  Kleinstaatenwelt  mit 
ihrer   noch    glänzenderen  Kultur.     Die  Großtat  Alexanders    hat  die  Dynastie  der 


289  290]      Gesichtspunkte  u.  Probleme:  3.  Heer  u.  Staat.    4.  Neurom  u.  Neupersien  299 

Achaemeniden  beseitigt  und  das  kultureile  Übergewicht  des  Westens  für  lange  be- 
siegelt. Aber  gleichzeitig  hat  der  Makedonien  mit  seiner  Politik  der  Ausgleichung 
und  Annäherung,  die  das  Charakteristischste  an  dem  Staatsmann  Alexander  ist, 
vom  Perserstaat  und  seiner  Kultur  erhalten,  was  lebensfähig  war.  Sehr  mit  Recht 
ist  der  Satz  ausgesprochen  worden:  'Alexander  hat  durchaus  nicht  nur  die  Einfluß- 
sphäre des  Griechischen  bis  zum  Indus  getragen,  sondern  ebenso  eine  orientalische 
Bewegung  vorbereitet,  von  der  uns  die  nach  ihm  kommenden  Zeiten  so  beredtes 
Zeugnis  geben'  {JGeffcken  a.  a.  0.  HO).  Der  politische  Historiker  wird  in  erster 
Linie  auf  das  Mannigfache  hinweisen  müssen,  was  Alexander,  als  er  an  Stelle  seines 
makedonischen  Volkskönigstums  ein  asiatisch-europäisches  Universalreich  im  letzten 
Lebensjahr  aufzurichten  unternahm,  vom  Staate  der  Perser  rezipiert  hat,  und  was 
hiervon  die  hellenistischen  Nachfolger  übernommen  haben  und  so  schließlich  in  den 
römischen  Kaiserstaat  übergegangen  ist. 

Einiges  hiervon  ist  zusammengestellt  bei  LFriedländer,  Sittengesch.  Roms  I\  Lpz. 
1910,  203  ff.  FCumont,  Mysterien  des  Mithra,  deutsch  von  GGehrich,  -  Lpz.  1910,  81  ff.  Der- 
selbe, Die  orientalischen  Religionen  im  röm.  Heidentum,  deutsch  von  GGehrich,  Lpz.  1910, 
161  f.  302.  327. 

Vor  allem  ist  die  Idee  des  Universalreichs  nicht  wieder  verloren  gegangen,  wie 
sie  im  alten  Perserstaat  ihre  glänzendste  Gestalt  angenommen  hatte,  und  ebenso- 
wenig die  im  persischen  Glauben  (Mazdaismus)  geborene  und  ausgestaltete  An- 
schauung eines  über  die  Untertanenschaft  hoch  erhöhten,  aber  wohlgemerkt  nicht 
theokratischen,  Königtums,  das  dann  erst  im  hellenistischen  Kulturkreis  zum  Gott- 
königtum emporwuchs  (vgl.  die  Darstellung  der  Belehnung  des  Königs  durch  den 
Gott  Ormuzd  auf  sassanidischen  Reliefs  bei  FSarre-EHerzfeld,  Iranische  Fels- 
reliefs, BerL  1910,  Taf.  V,  XII,  XIII,  XLI,  Text  67 ff.  94  ff.  97 f  215 f.).  Diese  Ideen 
beherrschen  die  römischen  Imperatoren  geradeso  wie  einst  Alexander,  obwohl 
unterdessen  im  Partherreich  ein  neuer  Rivale  vom  iranischen  Osten  her  erstanden  ist. 

Das  Emporkommen  dieses  neuen  iranischen  Reiches  bedeutet  den  Anfang  einer 
Aufwärtsbewegung  des  Orientes.  Jedoch  hat  der  Hellenismus  den  neuen  Staat,  | 
der  durch  die  Erhebung  Ktesiphons  zur  Hauptstadt  seinen  Schwerpunkt  nach 
Mesopotamien  verlegte,  zumal  in  den  oberen  Volksschichten,  nicht  unberührt  ge- 
lassen (vgl.  VChapot,  Les  destinees  de  l'hellenisme  au  delä  de  l'Euphrate,  Mem. 
de  la  soc.  nat.  des  antiquaires  de  France  7  S.  XXX  [1902]  207 ff.;  FSarre-EHerz- 
feld a.  a.  0.  226  ff.;  dazu  J Wackernagel,  Die  griech.  Sprache  ■'  1912,  395  [Kult, 
d.  Geg.  18]),  und  der  Gegensatz  von  Orient  und  Okzident  ist  für  eine  Zeit  lang  da- 
durch gemildert  worden.  Erst  nach  der  Schöpfung  des  neuen,  an  die  Achaemeniden 
anknüpfenden  nationalen  Perserreichs  durch  die  Sassaniden  im  Jahre  226  {FSarre, 
Klio  HI  [1903]  356.  EHerzfeld  ebd.  VUI [1908]  50)  tritt  der  'Iranismus'  -  diesen 
Ausdruck  hat  FCumont  als  Gegenstück  zu  Droysens  'Hellenismus'  geprägt  -  als 
Staat  und  Kultur  in  scharfe  Konkurrenz  mit  dem  Hellenismus,  und  zwar  in  einem 
Augenblick,  da  der  altgewordene  Römerstaat  in  starker  Bedrängnis  von  außen  und 
in  innerer  Zersetzung  begriffen  ist.  Es  wiederholt  sich  der  scharfe  Gegensatz  des 
Westens  und  Ostens  von  ehedem.  Aber  es  steht  jetzt  auf  der  abendländischen  Seite 
an  Stelle  des  vielgespaltenen  Griechentums  von  einstmals  die  Kulturmacht  des  Hel- 
lenismus, politisch  repräsentiert  von  Rom.  Dieses  wird  bald  durch  Neurom  oder 
Byzanz  ersetzt,  wo  durch  Annahme  des  Christentums  zur  politischen  Zentralisation 
noch  die  religiöse  gefügt  wird.  Wie  in  alten  Zeiten  haben  die  mächtigen  Gegner, 
'die  beiden  Augen  des  Menschengeschlechts',  in  fortgesetzt  schweren  Kämpfen  mit- 


300  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [290  29t 

einander  gerungen  {KGüterbock,  Byzanz  und  Persien,  Berl.  1906),  dabei  aber  auch 
voneinander  gelernt  und  mancherlei  der  eine  vom  anderen  rezipiert  (  VChapot,  La 
frontiere  de  VEuphrate,  Paris  1907,  59  f.). 

Alexander  und  seine  Nachfolger  hatten  nicht  umsonst  gewirkt.  Byzanz  und  der 
Sassanidenstaat  zeigen  eine  viel  größere  Ähnlichkeit  als  Griechenland  und  das 
Achaemenidenreich,  weil  der  Hellenisierung  des  Ostens  längst  eine  Orientalisierung 
des  Westens  gefolgt  war  und  in  verstärktem  Maße  noch  weiter  sich  vollzog 
{KKrumbacher,  Die  griech.  Lit.  des  Mittelalters'  1912,  330 ff.  [Kult.  d.  Geg.  18]). 
Die  Frage,  die  heute  für  alle  Gebiete  des  geschichtlichen  Daseins,  das  politische, 
das  religiöse  und  kulturelle  Leben  von  Ost  und  West  sich  aufdrängt,  lautet:  wer 
von  den  beiden  Mächten  des  'Iranismus'  und  'Hellenismus'  bzw.  der  beiden  Staaten, 
die  die  Träger  dieser  Kulturen  darstellen,  ist  mehr  der  gebende,  wer  mehr  der 
empfangende  gewesen? 

Mit  Sicherheit  darf  gesagt  werden:  in  religiöser  Beziehung  war  der  Römer- 
staat schon  lange,  bevor  das  Sassanidenreich  entstand,  von  Iran  aus  beeinflußt. 
Der  Mithraskult,  allerdings  keine  rein  iranische,  sondern  eine  synkretistische,  mit 
semitisch-babylonischen  und  anatolisch-hellenistischen  Glaubensvorstellungen  ver- 
mischte Religion,  hatte  frühzeitig  seinen  Weg  von  Kommagene  und  Ostkleinasien 
aus,  unter  Umgehung  des  eigentlich  griechischen  Kulturgebietes  (darüber  AHarnack, 
Mission  und  Ausbreitung  des  Christentums  IP,  Lpz.1906,  271.  FCumont,  Die  oriental. 
ReL174f.),  in  die  römische  Welt  gefunden  und  sich  hier  vornehmlich  in  den  Lagern 
der  Grenzheere,  zuerst  bei  den  Auxiliartruppen,  die  vom  Osten  (Kommagene)  kamen, 
seit  den  Flaviern  eingenistet.  Aus  dieser  seiner  vorherrschenden  Stellung  im  Heere 
erklärt  sich  sein  starker  Einfluß  auf  die  Beamten,  ja  schließlich  auf  die  Herrscher 
des  Reiches.  Von  Commodus  wissen  wir,  daß  er  sich  in  die  Mithrasmysterien  ein- 
weihen ließ,  und  im  3.  Jahrb.,  als  das  Militär  überall  dominierte,  schien  es,  als 
würde  Mithras  oder  der  damals  ihm  gleichgesetzte  syrische  Sonnengott  Aurelians, 
der  Sol  invictus,  zum  obersten  Staatsgott  werden.  Das  Mithrasheiligtum  von  Car- 
nuntum  wird  -  wahrscheinlich  im  Jahre  307  -  von  den  lovii  et  \  Herculii  religio- 
sissimi  Augusti  et  Caesares  wiederhergestellt  und  dabei  dem  Persergott  als  dem 
'Beschützer  ihres  Reiches'  -  fautori  imperii  sui  -  geweiht,  CIL.  III  4413  =  Dessau 

I  659. 

Grundlegend  für  die  Geschichte  des  Mithraskultes  ist  das  bedeutende  Werk  von 
FCumont,  Textes  et  monuments  ftgures  relatifs  aux  mysteres  de  Mithra,  Tome  I,  1899,  in- 
troduction,  II,  1896,  textes  et  monuments  und  das  mehrfach  schon  zitierte  kleinere  Werk 
desselben  Gelehrten  Die  Mysterien  des  M.,  deutsch  von  GGehrich,  -  Lpz.  1910. 

Zur  selben  Zeit,  da  in  dieser  Weise  der  Iranismus  als  religiöse  Macht  im  Römer- 
staat bis  hinauf  zum  Throne  wirksam  wird,  ersteht  er  im  Osten  auch  als  politi- 
scher Faktor  durch  die  Reichsschöpfung  des  Sassaniden  Ardaschir.  Nur  kurze  Zeit 
und  auf  einem  beschränkten  Raum,  nämlich  in  Mesopotamien,  gleichwie  im  Puffer- 
staat Armenien,  das  der  erste  christliche  Staat  wird,  vom  Hellenismus  noch  beein- 
flußt {ThNöldeke,  Aufsätze  zur  persischen  Gesch.,  Lpz.  1887,  90),  erhebt  sich  der 
Iranismus  um  so  höher,  je  tiefer  der  Hellenismus  in  den  Stürmen  des  furchtbaren 
3.  Jahrh.  niedergeht  und  bricht  zum  zweiten  Male  in  die  abendländische  Welt  ein. 
Der  starke  orientalische  Einschlag,  den  der  Römerstaat  von  Byzanz  und  seine  Kultur 
seitdem  zeigen,  ist,  wie  im  einzelnen  noch  nachzuweisen  sein  wird,  auf  persische 
Einflüsse  zurückzuführen. 

Zu  diesem  Zweck  muß  der  Erbe  des  Parfherreichs  (über  dieses  AvGutschmid,  Gesch. 
Irans,  Tübingen  1888.  ThMommsen,  Rom.  Gesch.  V"  399 ff.),  der  Staat  der  Sassaniden,   für 


291, 292]     Gesichtspunkte  u.  Probl. :  4.  Neurom  u.  Neupersien :  d.  Iranismus  als  relig'.  Macht     30 1 

dessen  Verständnis  ThNöldeke  {Chronik  des  Tabari,  Leiden  1879,  Aufsätze  zur  persischen 
Geschichte,  Lpz.  1887,  86ff.,  vgl.  auch  die  Besprechung  von  Mommsens  ebengenanntem 
Werk  aus  der  Feder  desselben  Gelehrten  in  der  ZDMG.  XXXIX  [1885]  33lff.)  den  Grund 
gelegt  hat,  noch  weiter  erforscht  werden.  Einen  brauchbaren  Beitrag  hierzu  hat  neuer- 
dings AChristensen,  L'empire  des  Sassanides.  Le  peuple,  l'ätat,  la  cour,  Kopenhagen  1907, 
geliefert,  ein  Buch,  das  zur  Einführung  empfohlen  werden  kann;  vgl.  auch  CInostrancey, 
Etiides  Sassanides,  Petersburg  1909  (russisch,  aber  table  des  matieres  detaillee  p.  IV— VI) 
und  die  Skizze  von  RStübe  in  Weltgesch.  (s.  o.  S.  295)  ///  418  ff.  Über  die  starke  Be- 
einflussung von  Byzanz  durch  das  Perserreich  hat  sich  im  allgemeinen  ausgesprochen 
JStrzygowski,  Hellas  in  des  Orients  Umarmung,  Beil.  zur  Allg.  Zeitg.,  Nr.  140  u.  141,  18.  u. 
19.  Febr.  1902  und  CHBecker,  Zeitschr.  f  Assijriologie  XIX  (1905)  419 ff.:  'Es  steckt  eine 
vielunterschätzte  Kulturkraft  in  dem  Reich  der  Sassaniden.  Die  von  hier  ausgehenden 
Einflüsse  waren  die  letzten  und  stärksten  in  der  langsamen  Vorwärtsbewegung  des 
Orients.' 

FCumont  hat  uns  gelehrt  (vgl.  Mysterien  des  Mithra  -  1910,  84  ff.),  daß  das 
römische  Kaisertuoi  in  seinem  durch  die  Rezeption  des  hellenistischen  Herrscher- 
kultes bedingten  Emporstreben  zum  reinen  Gottkönigtum  schon  lange  vor  Diocletian 
eine  theoretische  Grundlegung  erfahren  hat,  die  den  mazdäischen  Lehren  entnommen 
ist.  Zu  den  aus  dem  Achaemenidenstaat  durch  das  Medium  der  Alexander-  und 
Diadochenmonarchien  rezipierten  Symbolen  der  kaiserlichen  Macht,  dem  beständig 
flammenden  Herd  im  Caesarenpalast  und  der  Strahlenkrone  (letztere  schon  seit 
Nero),  treten  jetzt  unter  dem  Einfluß  des  Mithraskultes  die  offiziellen  Kaisertitel 
Pins,  Felix,  Invictus  auf,  die  seit  dem  3.  Jahrh.  ganz  regelmäßig  hinter  dem  Kaiser- 
namen sich  finden.  'Die  legitime  Autorität  wird  nicht  mehr  durch  Erbfolge  oder 
durch  ein  Votum  des  Senats  verliehen,  sondern  durch  die  Götter,  und  sie  offenbart 
sich  durch  den  Sieg.  Alles  dies  ist  den  alten  mazdäischen  Anschauungen  konform, 
und  der  Gebrauch  des  letzten  Adjektivs  verrät  außerdem  die  Einwirkung  der  astro- 
logischen Theorien,  welche  sich  mit  dem  Parsismus  verschmolzen  hatten'  {Cumont 
a.  a.  0.  74).  Die  Übertragung  des  Epithetons  Invictus  vom  Sonnengott  ('H\ioc 
dviKriToc),  der  mit  Mithras  identifiziert  wird,  auf  den  Erdenherrscher  beweist,  daß 
dieser  als  der  fleischgewordene  oberste  Gestirngott  angesehen  wird.  \ 

Deutlich  zeigt  sich  so  der  Übergang  der  persischen  Einflüsse  in  die  politische 
Theorie.  Kein  Wunder  daher,  daß  Diocletian,  als  er  den  Neuaufbau  des  nieder- 
gegangenen Römerstaates  beginnt,  das  innerlich  bereits  vollkommen  umgewandelte 
Caesarentum  mit  den  äußeren  Formen  und  Zieraten  des  Perserkönigtums  umgibt. 
Während  noch  Nöldeke  {Tabari  8,  3),  wenigstens  was  das  Rang-  und  Titelwesen 
der  Perser  betrifft,  Beeinflussung  vom  römischen  Reich  her  annahm,  dürfte  heute 
allgemein  der  umgekehrte  Weg  von  Persien  nach  Rom  als  der  wahrscheinlichere 
gelten,  sowohl  was  das  Diadem  und  die  kaiserliche  Hoftracht  betrifft,  als  was  auf  die 
Rangordnung  und  die  peinliche  Gliederung  des  Hofstaates  bis  hinab  zu  den  kaiser- 
lichen Eunuchen  und  auf  das  komplizierte  Hofzeremoniell  einschließlich  der  adoratio 
vor  dem  Herrscher  sich  bezieht.  Woran  Alexander  d.  Gr.  vor  600  Jahren  gescheitert 
war  und  bei  dem  viel  größeren  Gegensatz  von  Ost  und  West  damals  scheitern 
mußte,  das  vollzog  sich  jetzt  einschließlich  der  den  Griechen  ehedem  so  verhaßten 
Proskynese  (vgl.  Herodot  VII  136)  ohne  Schwierigkeit.  Die  westliche  Welt  war  hin- 
länglich orientalisiert,  und  die  Griechen  waren  längst,  ehe  Byzanz  zur  Nova  Roma 
erhoben  wurde,  zu  Byzantinern  geworden.  Von  Diocletians  Caesar  Galerius  wird 
nach  seinem  Perserkriege  von  297  berichtet,  daß  er  die  Einführung  des  persischen 
Absolutismus  in  seinem  Reiche  öffentlich  angekündigt  habe  {Lactantius  de  mortib. 
persec.  21,  2). 


302  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [292/293 

Über  die  byzantinische  Hoftracht  und  ihre  Abhängigkeit  vom  persischen  Vorbild  handelt 
WilliamFischer,  Eine  Kaiserkrönung  in  Byzanz,  Zeitschr.  f,  allg.  Gesch.  IV  (1887)  84 f.;  für 
das  Problem  ist  höchst  interessant  Kusejr  'Amra  II,  Taf.  XXVI,  wo  der  byzantinische  und 
der  persische  Herrscher  nebeneinander  in  sehr  ähnlichem  Ornate,  der  der  persischen  Eti- 
kette entstammt,  dargestellt  sind,  darüber  CHBecker,  Zeitschr.  f.  Assyriol.  XX  {1907)  364ff., 
bes.  366,  3;  zum  Hofzeremoniell  vgl.  OSeeck,  Untergang  der  ant.  V/elt  II  7 f.  FCumont, 
Die  orientalischen  Religionen  165f.  ADieterich,  Kl.  Sehr.,  Lpz.  1911,  446f.  LHahn,  Kaiser- 
tum, Lpz.  1913,  50  f. 

Neben  dem  absoluten  Königtum  wird  der  Perserstaat  der  Sassaniden  charakte- 
risiert durch  die  starke  Zentralisation  der  Verwaltung,  die  scharfe  ständische  Gliede- 
rung seiner  Bevölkerung,  sowie  durch  einen  ausgeprägten  Feudalismus,  eigentüm- 
licherweise gepaart  —  im  Gegensatz  zum  locker  gefügten  Partherreich  —  mit 
bureaukratischem  Despotismus,  wie  er  sich  aus  der  zentralistischen  Richtung  der 
staatlichen  Administration  ergab  {Christensen  21  u.  73ff.). 

Blicken  wir  zum  Römerreich  hinüber,  so  sehen  wir  in  der  Zeit  der  Umbildung 
zum  byzantinischen  Staate  ähnliche  Erscheinungen,  die  wohl  nur  zum  Teil  unab- 
hängig von  der  Entwicklung  im  Osten  als  aus  ähnlichen  Ursachen  hervorgegangen 
zu  erachten  sind.  Unbestreitbar  scheint  mir,  daß  im  Militärwesen,  das  für  die  Wand- 
lung der  Gesellschaft  in  jenen  Zeiten  von  großer  Bedeutung  ist,  die  dem  römischen 
Wesen  nicht  entsprechende  Bevorzugung  der  Reiterei  wohl  aus  dem  Druck  des 
östlichen  Rivalen  zu  erklären  ist.  In  Iran  steht  schon  seit  der  Achaemenidenzeit  die 
schwere  Kavallerie  im  Vordergrund;  sie  bleibt  seitdem  die  vornehme  Waffe,  die 
sich  aus  den  Grundbesitzern  und  den  Adeligen  rekrutiert.  Mit  dem  Kettenpanzer 
ausgerüstet  {Ammianus  XXV  1, 12;  FSarre-EHerzfeld  a.  a.  0.[s.  S.299]  Taf.  XXXVII, 
Text  203)  und  in  großen  Massen  aus  der  Oberschicht  des  persischen  Volkes  auf- 
geboten (Ammianus  XXIII  6,  83),  hat  sie  die  Schlachten  mit  den  Oströmern  zum 
großen  Teil  entschieden  {ebd.  XXIV  6,  8).  Kein  Wunder,  daß  diese,  seitdem  ihnen 
der  neue  Gegner  in  solcher  Weise  und  mit  solcher  Wucht  entgegentrat,  sich  ihm 
angepaßt  haben.  Bezeichnenderweise  sind  es  die  Kaiser  des  furchtbaren  3.  Jahrh., 
allen  voran  Gallienus,  der,  wie  in  so  vielem,  so  auch  hier  als  Diocletians  Vorläufer 
uns  entgegentritt.  Er  ist,  wie  ERitterling  {Festschr.  \  f.  OHirschfeld,  Berl.  1903, 
345 ff.),  nachgewiesen  hat,  'der  Schöpfer  einer  stets  kampfbereiten,  von  den  Be- 
satzungen der  Provinzen  und  aus  den  alten  Verbänden  losgelösten,  für  den  Krieg 
im  großen  verwendbaren  Reiterei  im  römischen  Heere',  und  Aurelian  hat  im  Osten 
des  Reiches  vor  allem  die  neuen  aus  Illyriern  und  Mauren  gebildeten  Reiterkorps 
stationiert.  Bald  darauf  sind  im  römischen  Heere  schwere  Reiter  nach  persischem 
Muster,  die  sogenannten  clibanarii  oder  cataphractarii,  eingerichtet  worden  {OFie- 
biger,  RE.IV  21  f  Chapot  a.  a.  0.  49  u.  138.  AMüller,  Phil.  LXIV  [19051  586  f  Vita 
Sev.  AI.  56,  5  beweist  nichts  für  die  Schöpfung  durch  diesen  Kaiser). 

Drachen  als  Feldzeichen,  wie  sie  im  spätrömischen  Heere  begegnen  {Amm.  Marc.  XV 
5,  16.  XVI  10,  7.  12,  39;  die  Darstellung  eines  draco  als  Feldzeichen  römischer  Reiterei 
auf  dem  Constantinsbogen,  vgl.  AMüller  a.  a.  0.  6/0),  sind  offenbar  auch  aus  Iran  über- 
nommen. Nach  Lukian  de  hist.  conscr.  29  hatten  schon  die  Parther  Feldzeichen  dieser  Art, 
und  Vopiscus,  Vita  Aurel.  28  spricht  von  Persici  dracones,  vgl.  hierzu  FSarre,  Klio  III  {1903) 
358  ff.,  der  auf  das  Vorkommen  der  königlichen  Feldzeichen  'in  Form  von  violetten  Drachen' 
im  Schahname  des  Firdusi  {ed.  Mohl  II  561.  VI  583)  hinweist.  Wenn  Suidas  s.  v.  oiiaeTa 
Ckuöikö  die  Drachenfeldzeichen  für  skythisch ,  s.  v.  'lv6oi  für  indisch  erklärt,  so  weist  das 
nur  ebenfalls  auf  das  iranische  Hochland  als  Ausgangspunkt  hin.  Die  Übernahme  in  das 
römische  Heer  kann  daher  auch  indirekt  über  Daker  und  Skythen  hinweg  erfolgt  sein, 
FSarre  a.  a.  0.  359.  Die  Skythen  sind  vielleicht  auch  die  Vermittler  des  Drachenmotivs 
nach  Ostasien  (China  und  Japan)  gewesen,  vgl.  darüber  die  Andeutungen  bei  OMünster- 
berg,  Chines.  Kunstgesch.  I,  Eßlingen  1910,  39  u.  lOOff 


293/294]     Gesichspunkte  u.  Probl. :  4.  Neurom  u.  Neupersien :  d.  Iranismus  als  polit.  Macht     303 

Was  endlich  dem  neuen  Perserstaat  ein  ganz  besonderes  Gepräge  verleiht  und 
ihn  von  dem  alten  stark  unterscheidet,  ist  die  Existenz  einer  nationalen  Staatskirche. 
Die  Achaemeniden  hatten  einst  die  religiöse  Toleranz  in  ihrem  großen,  die  ver- 
schiedensten Völker  umfassenden  Reiche  zur  Durchführung  gebracht.  Von  ihnen 
hebt  jener  religiöse  Synkretismus  an  {EcIMeyer,  Gesch.  d.  Alt.  HI  167 ff.-  etwas  zu- 
rückhaltender WOtto,  Priester  und  Tempel  im  hell.  Aeg.  II  261,  /),  der,  von  Alex- 
ander übernommen,  durch  die  hellenistischen  Reiche  hindurch  nach  Rom  hinüber- 
führt und  der  mit  ein  Kennzeichen  der  hellenistischen  Weltepoche  ist  {WOtto  a.a.  0. 
II  26iff).  In  scharfem  Gegensatz  hierzu  wird  von  den  Sassaniden  der  Parsismus 
zur  Religion  des  Staates  erhoben  {Christensen  16ff.  u.  77 ff.)  und  dadurch  neben  die 
weltliche  Oberschicht  eine  geistliche  gestellt.  Das  Auftreten  eines  staatlichen  Klerus 
ist  somit  das  ureigenste  Neue  am  Sassanidenreich,  das  Staat  und  Gesellschaft  durch- 
drungen und  denselben  eine  innere  Harmonie  gegeben  hat,  wie  das  Land  sie  nie 
zuvor  und  nachher  besessen  hat  (Christensen  a.  a.  0.  78).  Aber  auch  im  römi- 
schen Reich  ist  in  der  Zeit  von  Constantin  bis  Theodosius  das  Christentum  zur 
allein  anerkannten  Religion  emporgestiegen  und  das  hellenistische  Prinzip  der  reli- 
giösen Duldung  verlassen  worden.  Seitdem  ist  die  'stärkste  Wurzel,  aus  der  die 
byzantinische  Kultur  ihre  Lebenskraft  gezogen  hat,  die  christliche  Religion'  {AHeisen- 
berg, NJahrb.  XXIII  [1909]  198).  Hüben  und  drüben  ist  der  Caesaropapismus  dann 
schließlich  die  Spitze  des  ganzen  Systems  geworden,  und  damit  Hand  in  Hand  geht 
ein  Vorherrschen  des  geistlichen  Standes  in  beiden  Reichen,  wie  das  ähnlich  erst 
wieder  die  Feudalstaaten  des  Mittelalters  zu  Wege  gebracht  haben.  Wie  weit  hier 
innere  Zusammenhänge  bestehen,  vermögen  wir  heute  noch  nicht  zu  sagen. 

Das  Gegenstück  zu  den  Heidenverfolgungen  und  Bedrückungen  im  Römerreich 
sind  die  Christenverfolgungen  in  Persien,  die  mit  dem  Moment,  da  das  Christentum  | 
durch  Constantin  von  Staatswegen  in  Byzanz  begünstigt  ward,  aus  politischen  Mo- 
tiven im  Nachbarreich  drückender  wurden,  vgl.  JLabourt,  Rev.  d'histoire  et  de  litt, 
religieuses  VII  {1902)  97  ff.  193  ff.  und  ausführlicher  in  seinem  Buch  Le  Christia- 
nisme  dans  l'empire  Perse,  Paris  1904.  Während  aber  der  alte  Glaube  im  Römer- 
reich,  wenn  auch  erst  nach  langem  Widerstand,  schließlich  besiegt  worden  ist,  hat 
das  nestorianische  Christentum  das  Sassanidenreich  überdauert  und  hat  den  Ein- 
fluß Persiens  auf  die  neue  islamische  Staatenwelt  besonders  nach  der  Seite  der 
geistigen  Kultur  hin  ungemein  verstärkt  {CHBecker,  Christentum  und  Islam,  Tübg. 
1907,  47),  vor  allem  in  Mesopotamien,  das  dadurch  noch  einmal  zum  Mittler  zwi- 
schen Ost  und  West  erhoben  worden  ist.  Wie  ehemals  der  Iranismus  auf  diesem 
Wege  westwärts  sich  ausgebreitet  hatte  (Antiochos  von  Kommagene  mit  seinem  ge- 
waltigen Grabdenkmal  auf  dem  Nemrud  Dagh  -  im  1.  Jahrh.  v.  Chr.  -  fußt  auf 
dem  Persertum,  nicht  auf  dem  Syrertum,  wie  ThNöldeke  ZDMG.  XXXIX  [1885]  338 
richtig  gegen  Mommsen  ausführt),  so  erstreckt  sich  hier  der  christliche  Hellenismus 
nunmehr  am  weitesten  und  am  längsten  nach  Osten,  vgl.  ESachau,  Syrische  Rechts- 
bücher I,  Berl.  1907.  II,  Berl.  1909,  dazu  JPartsch,  Neue  Rechtsquellen  der  nesto- 
rianischen  Kirche,  Zeit  sehr,  der  Sav.- Stift.  XXX  {1909)  355  ff. 

Auf  Mesopotamien  lenken  heute  auch  die  Kunsthistoriker  unseren  Blick  und 
finden  in  der  gerade  hier  von  westlichen  (vor  allem  syrischen)  Einflüssen  nicht 
freien  Sassanidenkunst  den  Ausgang  für  die  fernere  Entwicklung  des  Orients  auch 
in  der  arabischen  Epoche,  sowohl  auf  dem  Gebiete  der  Architektur  und  des  Orna- 
ments wie  im  Kunstgewerbe  (Seide,  Goldschmiedearbeit  und  Schmucksachen  mit 
Edelsteinen).    Die  Aufnahme  aller  persischen  Bauten,  wie   sie  FSarre  und   seine 


304  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [294  295 

Mitarbeiter  angebahnt  haben,  werden  für  diese  Forschungen  ein  gesichertes  Funda- 
ment schaffen.  Dann  werden  wir  auch  auf  diesem  Gebiet  die  Bedeutung  des  Ira- 
nismus neben  dem  Hellenismus  erst  richtig  einschätzen  lernen  und  FCumonts  Wort 
{Die  orientalischen  Religionen  160)  vielleicht  richtig  zu  würdigen  verstehen:  'Das 
«unbesiegbare»  Gestirn  der  Perser  kann  erbleichen  und  sich  verfinstern,  aber  nur 
um  immer  wieder  in  hellerem  Glänze  zu  erstrahlen.  Die  politische  und  militä- 
rische Kraft,  welche  dieses  Volk  im  Laufe  der  Jahrhunderte  entwickelt  hat,  ist  das 
Resultat  und  die  Offenbarung  seiner  hohen  intellektuellen  und  moralischen  Eigen- 
schaften'. 

Für  das  hier  vorliegende  Problem  vgl.  man  vor  allem  die  bahnbrechenden  Arbeiten 
von  JStrzygowski;  neben  der  {oben  S.  301)  zitierten  Arbeit  aus  der  Beilage  zur  Allgem. 
Zeitg.  1902  die  Untersuchung  über  Mschatta,  Jahrb.  der  Kgl.  Preuß.  Kunstsammlungen  XXV 
(1904)  225ff.  (mit  den  Besprechungen  von  NRhodokanakis  in  der  Wiener  Zeitschr.  f.  d. 
Kunde  des  Morgenlandes  XIX  [1905]  289  ff.  und  CHBecker,  Zeitschr.  für  Assyriol.  XIX  [1905] 
419 ff.)  und  den  allgemein  orientierenden  Aufsatz  desselben  Gelehrten:  Die  Schicksale  des 
Hellenismus  in  der  bildenden  Kunst,  N Jahrb.  XV  {1905)  19 ff.  Für  unsere  Kenntnis  der 
persischen  Kunst  sind  grundlegend  FSarre,  Denkmäler  persischer  Baukunst,  Tafeln,  Berl. 
1901  ff.,  Text  1910  und  FSarre-EHerzfeld,  Iranische  Felsreliefs,  Berl.  1910.  Über  die  Reste 
des  mesopotamischen  Kunstkreises  aus  der  arabischen  Epoche  vgl.  CPreußer,  Nordmeso- 
potamische  Baudenkmäler  altchristlicher  u.  islamischer  Zeit,  17.  wiss.  Veröff.  der  d.  Orient- 
ges.  1911.  EHerzfeld,  Samarra,  Aufnahmen  u.  Unters,  z.  islam.  Archäologie,  Berl.  1907. 
FSarre  u.  EHerzfeld,  Archäol.  Reise  im  Euphrat-  und  Tigris-Gebiet  I.  III  {Forschungen 
zur  islam.  Kunst  1,1  u.  3),  Berl.  1911.  EHerzfeld,  Erster  vorl.  Bericht  über  die  Ausgrabungen 
von  Samarra,  Berl.  1912;  zu  MvanBerchem  u.  JStrzygowski,  Amida,  Heidelb.  1910  vgl.  man 
EHerzfeld,  Orientalist.  Lit.-Ztg.  Nr.  9  {1911)  397 ff.  CHBecker,  Islam  II  {1911)  391  ff.  und  be- 
sonders SGuyer,  Repertorium  für  Kunstwissenschaft  XXXV  {1912)  483  ff.,  wo  auch  auf  Antiocheia 
als  'Ausstrahlungszentrum'  für  Mesopotamien  hingewiesen  wird. 

Hinter  dieser  Forschung  über  den  Niedergang  des  Hellenismus  im  Osten  erhebt 
sich  also  das  große  Problem  der  Entstehung  der  islamischen  Kultur,  die  nicht  nur 
über  Byzanz  hinweg,  sondern  auch  direkt,  und  zwar  im  größten  Umfang  den  Ein- 
fluß der  persischen  und  vorderasiatischen  Kultur  erfahren  hat.  Mommsen  hat  ein-  | 
mal  den  Islam  den  'Henker  des  Hellenentums'  genannt  (i?ö77i.  Gesch.  V^  6il),  was 
schon  ThNöldeke  als  zu  weitgehend  bezeichnete  {ZDMG.  XXXIX  [1885]  338). 
Heute  wissen  wir  —  alle  Kenner  des  Orientes  sagen  es  uns  -,  daß  die  Rezeptivität 
und  der  Konservatismus  der  Araber  gegenüber  der  älteren  Kultur  ungemein  groß 
gewesen  ist.  'Man  lebte  die  vorgefundene  Kultur  der  ausgehenden  Antike  ein- 
fach weiter.' 

AMusils  Entdeckung  von  Kusejr  'Amra,  eines  Lustschlosses  der  Omajjadenzeit  aus 
der  ersten  Hälfte  des  8.  Jahrh.  mit  den  prächtigen,  noch  ganz  im  Geist  der  orientalisierten 
Spätantike  gehaltenen  Fresken,  hat  neben  Mschatta  (s.  oben)  unsere  Erkenntnis  mächtig 
gefördert,  vgl.  das  Prachtwerk  Kusejr  'Amra,  2  Bde.,  Text  und  Tafeln,  Wien  1907,  in 
welchem  JvKarabacek  II  213 ff.  den  Bau  fälschlich  erst  in  die  Mitte  des  9.  Jahrh.  datiert; 
das  Richtige  (zwischen  711  und  750)  bei  CHBecker,  Zeitschr.  f.  Assyriol.  XX  {1907)  355 ff. 
zusammen  mit  ThNöldeke  und  ELittmann  auf  Grund  des  historischen  Gemäldes  der  West- 
wand {Taf.  XXVI),  wo  ein  byzantinischer  Kaiser,  wohl  Heraclius,  daneben  Roderich,  der 
letzte  Westgotenkönig,  dann  der  letzte  Perserkönig  Jezdegerd  111.  und  der  Negus  von 
Abessinien  dargestellt  sind.  Die  Kontinuität  der  Entwicklung  ist  außer  in  der  Kunst  (vgl. 
dafür  auch  HThiersch,  Pharos.  Antike,  Islam  und  Okzident,  Lpz.  1909,  nebst  der  Rezension 
von  JStrzygowski,  NJahrb.  XXIII  [1909]  354ff.)  auch  auf  anderen  Gebieten  nachgewiesen 
worden,  z.  B.  von  FSarre  in  dem  schönen  Aufsatz  Die  altorientalischen  Feldzeichen,  Klio 
III  {1903)  333 ff.,  von  CHBecker,  Grundlinien  der  Wirtschaft l.  Entwicklung  Aegyptens  in  den 
ersten  Jahrh.  des  Islam,  Klio  IX  {1909)  206 ff  und  HIBell,  The  Aphrodito-Papyri ,  Greek 
Papyri  in  the  Brit.  Mus.  IV,  Lond.  1910,  Einleitung;  dazu  CHBecker,  Hist.  Studien  über 
das  Londoner  Aphroditowerk ,  Islam  II  {1911)  359ff.    CHBecker  sucht  diese  Forschungen 


295/296)     Oesichtsp.  u.  Probl.:  4.  Neurom  u.  N'eupers.:  Mesopotamien  u.  d.  islam.  Kultur     305 

schon  seit  einiger  Zeit  auf  eine  breitere  Basis  zu  steilen,  vgl.  sein  kleines  Buch  Christen- 
tum und  Islam,  Tübg.  1907,  47.  Tiefeindringend  und  mit  weitem  historischem  Blick  ge- 
schrieben ist  sein  programmatischer  Aufsatz:  Der  Islam  als  Problem,  mit  dem  die  von  ihm 
herausgegebene  neue  Zeitschrift  Der  Islam  (/,  Straßburg  1910)  eröffnet  wird;  vgl.  ebenda 
auch  EHerzfeld,  Die  Gejiesis  der  islamischen  Kunst  und  das  Mschatta- Problem  {27  ff.  105  ff.). 
Im  übrigen  sei  verwiesen  auf  J Wellhausen,  Das  arabische  Reich  und  sein  Sturz,  Berl. 
1902.  HGrimme,  Mohammed,  Die  weltgesch.  Bedeutung  Arabiens  in  Weltgesch.  in  Karakter- 
bildern  II  1,  Münch.  1904,  für  die  Kunst  auf  HSaladin-GMigeon ,  Manuel  d'art  musulman 
I.  II,  Paris  1907,  was  Byzanz  betrifft,  auf  ARiegl,  Die  spätrömische  Kunstindustrie  nach 
den  Funden  in  Österreich- Ungarn,  Wien  1901  und  ChDiehl,  Manuel  d'art  byzantin, 
Paris  1910;  vgl.  auch  OWulff,  Ein  Gang  durch  die  Gesch.  der  altchristl.  Kunst  mit  ihren 
neuen  Pfadfindern.  Zur  Kritik  und  Ergänzung  der  Forschungen  JStrzijgowskis  u.  LvSybels 
Repertorium  für  Kunstwiss.  XXXIV  (1911)  281  ff.  und  XXXV  {1912)  193  ff. 

Die  Frühgeschichte  des  Islam,  vor  allem  auf  kulturellem  Gebiet,  kann  also  nur 
in  engster  Fühlung  mit  den  Problemen  der  ausgehenden  Antike  geschrieben  werden. 
Die  großen  Mächte  der  alten  Kultur,  Hellenismus  und  Iranismus,  sind  auch  unter 
den  Arabern  noch  nicht  erstorben.  Ja  man  kann  sagen,  was  Alexander  d.  Gr.  einst 
allzufrüh  bei  seiner  Verschmelzung  von  Hellenischem  und  Iranischem  erstrebt  hatte, 
wird  jetzt  erst  über  tausend  Jahre  später  durchgeführt,  allerdings  mit  anderem  Aus- 
gang als  ehedem.    Das  Persertum  ist  diesmal  der  Sieger  geblieben. 

In  derOmajjadenzeit,  als  Syrien  und  Damaskus  im  Mittelpunkt  des  arabischen  Volks- 
tums stehen,  wirkt  kulturell  neben  Vorderasien  noch  Byzanz  auf  das  neue  Herrenvolk. 
Als  dann  durch  das  Emporkommen  der  Abbasiden  auch  politisch  der  Schwerpunkt 
von  Syrien  nach  dem  'Iraq  (Babylonien)  verlegt  wird,  wo  er  kulturell  schon  lange 
vorher  lag,  steigt  zum  letztenmal  der  Iranismus  auf  fast  allen  Gebieten  menschlichen 
Lebens  und  Schaffens  empor  {NRhodokanakis,  Wien.  Zeüschr.  f.  d.  Kunde  des 
Morgenl.  XIX  [1905]  307 ff.).  Dem  Persertum  ist  es  aufs  Konto  zu  schreiben,  daß 
nun  auch  der  Islam  zur  Theokratie  entartet  und  die  fanatische  'Schia',  d.  h.  'Partei' 
Alis,  die  auf  das  Wiederauftreten  des  Geistes  Mohammeds  hofft,  die  Herrschaft  be- 
kommt {HGrimme,  Mohammed  86  f.).  Iranisch  ist  die  Verwaltung  des  neuen  Reiches 
{J Wellhausen  a.  a.  0.  347 ff.  und  NRhodokanakis  a.  a.  0.  310  ff.)  Dem  Geist  des  | 
sterbenden  Hellenismus  dagegen  entstammt  das  Streben  nach  Wissen.  Dem  Boden 
Babyloniens,  von  dem  schon  manche  Weltherrschaft  ausgegangen  war,  entspringt 
der  mächtige  internationale  Zug,  der  seitdem  in  der  großen  Zeit  der  persischen 
Araber  (750-1000)  durch  die  Welt  des  Islam  und  darüber  hinaus  fühlbar  wird. 
Bagdad  wird  gleichzeitig  die  Erbin  von  Seleukeia,  der  innerasiatischen  Metropole  des 
Seleukidenreichs,  und  von  Ktesiphon,  der  ehemaligen  parthisch-persischen  Residenz 
{JStrzygowski,  N Jahrb.  XV  [1905]  23.  FSarre,  Denkm.  pers.  Baukunst,  Textb.  1910, 4). 
'Von  der  Verlegung  der  Residenz  nach  Bagdad  ab  ist  das  Kalifenreich  nichts 
anderes  als  die  Fortsetzung  des  Chosroenreichs  auf  breiterer  politischer 
Basis.  So  ist  es  denn  ganz  natürlich,  daß  die  Kalifenkultur  immer  stärkere  per- 
sische Züge  zeigt,  und  daß  sie  im  Fortgang  der  Geschichte  noch  weiter  von  Zen- 
tralasien her,  vom  Türkentum,  ja  von  China  beeinflußt  wird'  {CHBecker,  Der  Islam 
I  [1910]  17).  Sie  übernimmt  die  große  Rolle  der  Vermittlerin  zwischen  Ost  und 
West,  und  man  darf  nicht  vergessen,  daß  durch  diesen  Kanal  viele  iranisch-helle- 
nistische Kulturelemente  auch  in  das  germanisch-romanische  Mittelalter  hinüber- 
gerettet worden  sind.  'Man  wird  sich  gewöhnen-  müssen,  die  Kultur  und  das  lite- 
rarische Leben  des  abendländischen  Mittelalters  in  viel  höherem  Maße  als  bisher 
in  seinem  internationalen  Charakter,  als  Erben  hellenistischer  (alexandrinischer) 
Bildung  und  ihrer  persisch -arabischen  Umformung  anzusehen*  {KBurdach,  S.Ber. 

Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.    Ili.    2.  Aufl.  20 


306  Ernst  Kornemann:  Die  römische  Kaiserzeit  [296 

Berl.Ak.  1904,  900.  JStrzygowski,  Mschatta  a.  a.  0.  373;  vgl.  CHBecker,  Zeitschr. 
f.  Assyriol.  XX  [1907]  377 f.;  auch  schon  ERohde,  Der  griech.  Roman,  "  Lpz.  1900, 
592 jf.  0 Weinreich,  Der  Trug  des  Nektanebos,  Wandlungen  eines  Novellenstoffs, 
Lpz.  1911). 

Der  Orient,  der  selber  einstens  die  ältesten  Kulturen  hervorgebracht  hatte,  ist 
also  nach  der  Berührung  mit  der  griechischen  Kultur,  diesem  'Sauerteig  der  Antike'^ 
noch  zweimal  lebenspendend  geworden,  zuerst  nach  der  Großtat  Alexanders  und 
seiner  Generäle  in  den  Teilreichen  der  Diadochenzeit  und  dann  durch  die  eben 
betrachtete  gegenseitige  Befruchtung  von  Hellenismus  und  Iranismus,  aus  der  die 
arabische  Kulturwelt  hervorgegangen  ist.  Wer  das  schwierigste  aller  Probleme, 
dasjenige  vom  'Untergang  der  antiken  Welt',  wirklich  in  der  Tiefe  fassen  will,  darf 
nicht  im  Westen,  sondern  muß  im  Osten  des  Mittelmeergebietes  seinen  Standort 
wählen  und  muß  die  frühislamische  Welt  mit  in  den  Bereich  seiner  Betrachtung 
ziehen.    Einer  der  Wege  zum  Verständnis  des  Mittelalters  führt  über  den  Orient. 

Lesenswert  ist  der  feinsinnige  Aufsatz  von  JvonSchlosser,  Zur  Genesis  der  mittelalterl. 
Kunstanschauung,  Mitt.  d.  Inst.  f.  öster.  Geschichtsforsch.  VI.  Erg.-Bd.  (1901)  760  ff.,  der  an 
der  Kunst  als  der  ''Verkünderin  der  wechselnden  Weltanschauung  der  Menschen'  die 
Teripelie  der  geistigen  Entwicklung'  am  Ende  des  Altertums  zu  erweisen  sucht  —  Ver- 
neinung der  Natur'  ist  auf  allen  Gebieten  das  Charakteristische;  'Symbol  und  Inhalt  siegen 
über  die  Form,  der  Geist  über  den  Körper,  die  Gattung  über  das  Individuum'  —  und  der 
hierfür  neben  dem  Durchbruch  barbarischer  Unterströmungen  mit  Recht  den  Rückschlag 
der  älteren  Kultur  des  Orients  und  seiner  Weltanschauung  verantwortlich  macht;  vgl.  dazu 
FSarre-EHerzfeld,  Iran.  Felsreliefs,  1910,  Text  250. 


GRIECHISCHE  STAATSALTERTÜMER 


VON 

BRUNO  KEIL 


A.  ENTWICKLUNG  UND  WESEN  DER  GRIECHISCHEN 
VERFASSUNGSFORMEN 

I.  Der  Stamm.  Im  Laufe  des  zweiten  Jahrtausends  v.  Chr.  sind  die  Griechen 
von  Norden  aus  in  die  südliche  Hämushalbinsel  eingedrungen,  nicht  in  großen 
geschlossenen  Massen,  sondern  in  größeren  und  kleineren  Stämmen,  und  zwar 
staffelweis  Stamm  nach  Stamm.  Denn  nach  Stämmen  waren  sie  gegliedert  (Klein- 
stämme), in  Stämmen  aber  auch  wieder  zusammengeschlossen  (Großstämme).  Die 
Anzahl  der  einzelnen  Stämme  entzieht  sich  jeder  Berechnung,  da  die  kleineren 
von  den  größeren  oder  später  einbrechenden  im  Laufe  der  historischen  Entwicklung 
vernichtet  oder  absorbiert  worden  sind  oder  sich  auch  mit  ihnen  zu  neuen  politi- 
schen Gemeinschaften  vereinigt  haben.  Der  Stamm  heißt  qpuXri  (qpOXov),  die  Stamm- 
angehörigen tragen  einen  gemeinsamen  Völkernamen  wie  'AGauävec  'AKapvävec, 
"GXXilvec  MdfvriTec,  'Axaioi  Boiujtoi,  AujpieTc  OuuKeTc.  Der  Stamm,  die  Phyle,  ist  der 
älteste  Begriff  politischer  Gemeindebildung  bei  den  Griechen  und  tritt  als  die 
früheste  Form  staatlicher  Gesellschaftsordnung  bei  ihnen  auf.  Die  Phyle  hat  auch 
stets  ihre  staatsrechtliche  Bedeutung  gewahrt  und  ist  überall,  wo  nicht  gewaltsame 
historische  Störungen  der  ethnischen  Zusammenhänge  eingetreten  sind,  die  Grund- 
lage für  die  Einteilung  der  Bevölkerung  geblieben.  Die  Gliederung  nach  Phylen  galt 
alle  Zeit  hindurch  in  solchem  Maße  als  das  oberste  Einteilungsprinzip  staatlicher 
Genossenschaft,  daß  sowohl  da,  wo  die  ursprünglichen  Zusammenhänge  zerrissen 
waren,  wie  auch  da,  wo  völlige  Neugründungen  erfolgten,  fiktive  Stammesgenossen- 
schaften geschaffen  wurden;  so  ist  es  in  früher  Zeit  auf  ionischem  Kolonialgebiete, 
in  hellenistischer  Zeit  bei  der  Anlage  von  Städten  wie  Kassandreia  und  Alexandreia 
geschehen;  zur  Kaiserzeit  noch  läßt  namentlich  in  Kleinasien  die  Nachahmung  an 
zahlreichen  Orten  Phylen  einrichten.  Das  ethnische  Element,  welches  ursprünglich 
die  Phyle  charakterisiert,  wird  eben  längst  nicht  mehr  empfunden;  schon  im  7.  Jahrh. 
sind  die  Phylen  rein  politische  Volksabteilungen,  können  in  dem  gleichen  Staat 
durch  Neuschaffung  und  Aufhebung  vermehrt  und  vermindert,  auch  umbenannt 
werden,  wie  praktisches  Verwaltungsbedürfnis  oder  politische  Rücksicht  es  erfordern. 
So  sicher  es  also  ist,  daß  die  Phyle  die  früheste  Form  politischer  Genossenschaft 
auf  griechischem  Boden  darstellt,  so  unsicher  muß  bei  der  völligen  Umwertung  und 
Entwertung  des  Phylenbegriffes  jeder  Schluß  bleiben,  der  ohne  Prüfung  der  Orga- 
nisationsveränderungen aus  den  in  historischer  Zeit  bestehenden  Phylen  eines  Staates 
die  ursprünglichen  stammesgenossenschaftlichen  Komponenten  der  Bevölkerung 
wiedergewinnen  will. 

Die  Stämme  selbst,  große  wie  kleine  (diese  in  späterer  Terminologie  auch  eOvri), 
waren  bei  ihrem  Eindringen  in  Griechenland  entsprechend  der  altarischen  Grund- 
organisation in  'Bruderschaften'  und  'Vaterschaften'  (qppfirpai,  (p[p]aTpiai,  Traipai, 
Traipiai)  und  diese  wieder  in  Geschlechter  (Tevri,  in  Elis  Teveai)  oder  ihnen  gleich- 
wertige, epichorisch  verschieden  benannte  Geschlechtsgenossenschaften  gegliedert. 


310  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [299/300 

Diese  Gliederungen,  ihrem  gentilizisch-kultlichen  Ursprung  entsprechend  älter  als 
der  politische  Großverband  der  Phyle,  gaben  diesem  für  immer  gentilizische  Be- 
gründung, empfingen  aber  selbst  von  ihm  als  seine  Glieder  politisch-rechtliche  Be- 
deutung; daher  |  ist  noch  nach  dem  Staatsrecht  spätester  Zeit  mit  der  Erteilung  des 
Bürgerrechtes  an  einen  Fremden  dessen  Aufnahme  in  eine  dieser  Abteilungen,  wie 
sie  je  die  Verfassung  gab,  notwendig  verbunden.  Auch  diese  alten  Volksabteilungen 
haben  an  ihrer  ursprünglichen  Bedeutung  bis  zur  historischen  Zeit  hin  erhebhche 
Einbuße  erlitten  und  vielen  Ortes  anderen  Organisationstypen  ganz  weichen  müssen. 
Die  Angehörigen  des  umfassenderen  wie  des  engeren  Verbandes,  der  Bruder-  oder 
Vaterschaft  wie  des  Geschlechtes,  zeigten  ihre  Zusammengehörigkeit  durch  die 
Führung  eines  Familiennamens  an,  der  zumeist  in  einer  patronymischen  Ableitung 
die  gemeinsame  Abkunft  von  einem  wirklichen  oder  vermeintlichen  Ahnherrn,  dem 
dpxnTeiric,  zum  Ausdruck  brachte,  so  in  Attika  die  Phratrieen  der  ArmoTiuuvibai  und 
'Axvidbai  und  die  vielen  Geschlechtsnamen  wie  'AXKjueuuvibai,  GuiuoXiTibai,  Bouidbai, 
OiXeibai. 

Rechtlich  kam  die  Zusammengehörigkeit  der  Stammesglieder  zum  Ausdrucke 
durch  ein  bestimmtes  Stammesrecht,  welches  die  ihm  Unterworfenen  von  den  Indi- 
viduen anderer  Stammesrechte  schied.  Das  Stammesrecht  wird  nur  durch  Geburt, 
d.  h.  durch  eine  Abkunft  erworben,  welche  von  den  Stammesgenossen  als  der  ihren 
gleich  anerkannt  wird.  Auf  einer  wie  ursprünglichen  Stufe  der  Entwicklung  diese 
einzelnen  Rechte  auch  noch  gestanden  haben  mögen,  sie  hatten  jedenfalls  die  An- 
fänge der  Rechtsbildung  auf  dem  Gebiete  des  Staatsrechtes,  Familienrechtes  und 
des  diesen  beiden  zugrunde  liegenden  Sakralrechtes  schon  überschritten.  Die  Unter- 
schiede zwischen  den  Stammesrechten  werden  im  Zeitpunkte  des  Einrückens  der 
einzelnen  Stämme  in  Griechenland  um  so  größer  gewesen  sein,  als  bei  der  über 
Jahrhunderte  hin  sich  erstreckenden  Einwanderung  die  später  kommenden  Stämme 
eine  längere  Entwicklungszeit  als  die  ersten  Ankömmlinge  gehabt  hatten;  aber  es 
fehlt  nicht  an  gemeinsamen  Zügen.  Die  zahlreichen  Namen  von  Führern,  welche 
die  Sagen  aus  der  Wanderungszeit  zu  nennen  wissen,  ebenso  wie  das  in  älteste 
Zeit  zurückreichende  athenische  Kollegium  der  qpuXoßaciXeic,  beweisen,  daß  der 
Stamm  eine  monarchische  Spitze  hatte.  Der  dpxöc  führte  (npx^)  den  Stamm,  d.  h. 
die  Mannen;  denn  den  Stamm  bilden  nur  die  Männer,  welche  in  Waffen  gehen 
können.  Das  Heer  ist  das  Volk.  In  Kreta  (Gortyn)  tragen  Volksabteilungen  noch 
in  historischer  Zeit  den  Namen  ctapTÖc  d.  i.  cipaiöc,  womit  die  Dichtung  (Pindar, 
Tragiker)  bis  in  das  5.  Jahrh.  hinein  das  Volk  bezeichnen  kann;  in  Attika  bleibt 
die  Phyle  auch  nach  ihrer  ethnischen  und  örtlichen  Zersprengung  stets  die  Grund- 
lage der  Heeresorganisation  und  Rekrutierung.  Damit  sind  zwei  der  typischen  Ele- 
mente einer  Stammesorganisation  gegeben,  der  'Häuptling'  und  die  Heeresversamm- 
lung. Auch  das  dritte  zwischen  beiden  stehende  Element,  ein  Rat  der  Alten  (Tcpoviec), 
ist  jedenfalls  früh  entwickelt  worden.  Das  lassen  die  vom  Epos  widergespiegelten 
politischen  Verhältnisse  erkennen,  wenn  auch  gerade  das  Epos  vereinzelt  die  Er- 
innerung an  eine  politische  Ordnung  festgehalten  hat,  in  der  zwischen  Führer  und 
Heeresversammlung  der  politische  Faktor  einer  beratenden  Körperschaft  noch 
fehlt  (z.  B.  Hom.  A).  Das  Vorhandensein  eines  solchen  entspricht  einem  staatsrecht- 
lich fortgeschritteneren  Zustande,  insofern  sich  darin  eine  Minderung  der  ursprüng- 
lichen Selbstherrlichkeit  und  des  Herrscherbewußtseins  des  Führers  ausspricht.  Denn 
der  politische  Rat  verdankt  seine  Entstehung  der  Initiative  des  Stammfürsten:  er  selbst 
hatte  anfänglich  die  Alten  zusammengerufen,  weil  er  ihrer  Beratung  bedürfen  zu  müssen 


300/301]  I.  Stamm:  rechtliche  und  sakrale  Bindung  311 

glaubte  und  es  für  vorteilhaft  hielt,  seine  Verantwortlichkeit  mit  ihnen  zu  teilen.  Unter 
erweiterten  Verhältnissen  erwies  sich  dieser  Beirat  als  unentbehrlich;  er  wurde  zu  der 
festen,  staatsrechtlichen  Institution  des  Rates  der  Alten  (Tepoucia).  Zu  welcherZeit  diese 
Entwicklungsstufe  auch  erreicht  wurde,  es  geschah  jedenfalls  früh;  denn  alle  uns 
bekannten  späteren  staatlichen  Organisationen  knüpfen  an  eine  Stammesordnung 
an,  in  der  die  drei  politischen  Komponenten  des  Herrschers,  des  Rates  und  der 
Volksheerversammlung  ausgebildet  waren;  jene  Ordnung  war  nur  eine  Vorstufe 
und  ist  als  solche  für  die  Ausbildung  der  griechischen  Staatswesen  unfruchtbar  ge- 
blieben. Von  diesem  Stammrecht  geht  alle  weitere  Entwicklung  des  griechischen 
Staatsrechtes  aus;  es  bildet  die  Grundlage  für  die  äußere  Organisation  wie  für  den 
Begriff  des  griechischen  Staatswesens.  Bis  in  seine  letzten  Entwicklungsstufen 
bewahrt  das  griechische  Staatsrecht  die  Charakteristika  eines  gentilizischen  Stam- 
mesrechtes. 

Neben  der  rechtlichen  Einigung  der  Phyle  durch  ein  gemeinsames  politisches 
Stammesrecht  steht  die  religiöse  Einigung  durch  einen  einheitlichen  Stammeskult,  in 
dem  das  sakrale  Stammrecht  zutage  trat.  Das  sakrale  Recht  band  den  Stamm 
da,  wo  jenes  es  noch  nicht  zu  tun  vermochte.  Diese  übergeordnete  Stellung  des 
Sakralrechts  in  ältester  Zeit  hat  dem  griechischen  Staatsleben  ein  besonderes  Ge- 
präge gegeben.  |  Kult  und  Staat  sind  nicht  geschieden;  Kultleben  und  Staatsleben 
erscheinen  wie  zwei  nur  getrennte  Äußerungen  eines  und  desselben  Gemeinkörpers. 
Kultliche  und  politische  Organisation  fallen  zusammen.  Der  Stamm  und  so  auch 
seine  Abteilungen  —  Bruderschaft  (Vaterschaft),  Geschlecht,  Familie  -  verehrten  je 
ihre  eigenen  Gottheiten  und  formten  je  in  sich  geschlossene  Kultkreise,  deren  wei- 
tester, die  anderen  umfassender,  der  des  Stammes  war.  Der  Stamm  ist  eine  Kult- 
genossenschaft: aus  dem  Stammesrecht  heraus  ist  das  griechische  Staatsrecht  ent- 
wickelt; hierauf  beruht  die  kultliche  Gebundenheit  des  späteren  griechischen  Staates. 
Der  Sohn  eines  Staatsangehörigen  wird  in  eine  bestimmte  Kultgemeinschaft  hinein- 
geboren; wer  in  eine  Staatsgemeinschaft  von  außen  aufgenommen  wird,  tritt  zu- 
gleich in  eine  neue  Kultgemeinschaft  ein.  Wie  der  Kult  des  Stammes  einer  bestimmten 
höheren  Macht  galt,  so  hat  der  spätere  Freistaat  seine  Gottheiten,  deren  Kult  von 
gemeindewegen  gepflegt  wird  und  zu  denen  sich  durch  Kulthandlungen  zu  be- 
kennen, Pflicht  des  Bürgers  ist.  Bei  aller  Weitherzigkeit  der  Gemeinde  gegenüber 
der  Verehrung  fremder  Gottheiten  seitens  der  Nichtbürger  und  ansässigen  Fremden 
können  doch  für  die  Bürgerschaft  neue  Kulte  nur  auf  genehmigenden  Gemeinde- 
beschluß eingeführt  oder  gestiftet  werden.  Vernachlässigung  der  heimischen  Kulte 
und  eigenmächtige  Einführung  von  neuen  verfolgt  der  Staat  kriminalrechtlich  ("fpacpn 
dceßeiac).  Die  kultliche  Konzentration  ist  das  Grundgesetz  aller  griechischen  Genossen- 
schaftsbildungen, Koivd;  dies  übernimmt  auch  die  Monarchie:  auch  sie  stellte  ein  koivöv 
dar,  mußte  also  einen  zentralen  Staatskult  erhalten,  durch  dessen  Ausübung  die  Ge- 
meinden wie  die  Einzelnen  ihre  Staatszugehörigkeit  bekannten.  So  viel  forderte  auch 
das  griechische  Staatsrecht  ohne  weiteres.  Daß  und  warum  dieser  Kult  an  die  Per- 
son des  Herrschers  gebunden  wurde,  kommt  hier  nicht  in  Betracht,  wohl  aber  gilt 
es  zu  betonen,  daß  die  hellenistische  Monarchie  durch  den  zentralen  Herrscherkult 
ebenso  kultlich  gebunden  zu  sein  beanspruchte,  wie  der  griechische  Freistaat  es  ge- 
wesen war.  Wer  dem  Staatskulte  sich  entzog,  negierte  den  Staat  und  setzte  sich 
dessen  Rechtsverfolgung  aus.  Seit  Claudius  wird  der  römische  Kaiserkult  durchaus 
im  Sinne  der  hellenistischen  Monarchie  ausgebildet.  So  stößt  im  letzten  Grunde 
auch  noch  ältestes  griechisches  Stammesrecht  mit  dem  jungen  Christentume  zu- 


312  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [301  302 

sammen.  Als  Kultgenossenschaft  erscheint  die  Phyle  noch  in  ihrer  späteren  Ein- 
reihung in  den  Staatsorganismus;  sie  verehrt  einen  apxrifeTiic!  und  tritt  bei  großen 
Festfeiern  geschlossen  auf,  wo  sie  dann,  wie  in  Athen,  die  äußere  Ausstattung  der 
Begehungen  mit  Opfer,  Gesang  und  Spielen  übernimmt. 

Für  den  kultgenossenschaftlichen  Charakter  der  Phratrieen  und  Patrieen  legen 
die  Götterbeinamen  Trdxpioc,  dTraToupioc  TraTpüjoc,  9pdTpioc  für  Zeus,  ApoUon  und 
Athena  sprechendes,  wenn  auch  nicht  durchgehends  altes  Zeugnis  ab.  Auch  in  dem 
vollentwickelten  Organismus  der  demokratischen  Freistaaten  haben  jene  Gemein- 
schaften die  Bedeutung  von  Kultgenossenschaften  in  ausgesprochenem  Maß  oder 
gar  allein  bewahrt.  —  Der  Geschlechtskult  als  solcher  hat  sich  alle  Zeit  in  leben- 
digster Betätigung  erhalten;  dazu  ist  er,  wenn  auch  in  Umgestaltung,  durch  die  un- 
gemessene Entwicklung  des  griechischen  Vereinswesens  zu  einer  Ausbreitung  ge- 
langt, mit  der  er  andere  Kulte  weit  hinter  sich  zurücktreten  ließ.  -  Dem  Herdfeuer 
des  Hauses  (ecxia;  Zeuc  e9ecTioc,  ecxiouxoc,  epKeioc)  und  den  Gräbern  der  Vor- 
fahren gilt  der  Familienkult.  Seine  Ausübung  steht  allein  dem  Familienvater  zu. 
Von  demselben  hängt  auch  jede  Aufnahme  in  diesen  Kult  ab:  die  der  Frau  durch 
die  Heirat,  der  Kinder  durch  die  Anerkennung,  später  die  der  Unfreien  durch  die 
Einführung  in  das  Haus  (okoc:  oiKeiric). 

In  dem  Wenigen,  was  wir  von  dem  öffentlichen  Rechte  dieser  Frühzeit  sehen 
können,  tritt  die  Bedeutung  des  einzelnen  Mannes  und  des  einzelnen  Geschlechtes  | 
hervor.  Der  Mann  ist  Oberhaupt  und  Herr  seiner  Familie.  Nichts  deutet  in  rein 
griechischem  Recht  auf  'matriarchalische'  Ordnung.  Die  gesamte  griechische  Kul- 
tur ist  von  Anfang  an  eine  durchaus  männlich  bedingte  gewesen  und  ist  es  stets 
geblieben.  Als  Herr  der  Familie  erweist  ihn  die  patria  potestas.  Nur  das  Kind,  das 
er  am  Feuer  seines  Herdes  anerkennt  und  weiter  der  Geschlechtsgemeinschaft,  der 
Bruder-  oder  Vaterschaft  als  das  seine  durch  Schwur  beweist,  tritt  in  die  Gemein- 
schaft des  Stammes  ein  und  vermag  die  Rechte  zu  erwerben  oder  zu  ererben,  die 
diese  Gemeinschaft  ihren  Angehörigen  gewährt.  Kraft  dieser  väterlichen  Gewalt 
kann  der  Familienvater  das  Kind  anerkennen,  aussetzen,  verkaufen  oder  töten  und 
somit  auch  einen  Einfluß  auf  den  Bestand  seines  Geschlechtes  und  Stammes  aus- 
üben. In  Sparta  hat  man  in  Erkenntnis  der  Gefahr,  die  hierin  für  das  Gemein- 
wesen liegt,  dem  Vater  die  Entscheidung  über  die  Existenz  des  Kindes  genommen 
und  der  Gemeinde  vorbehalten  {UvWilamowitz ,  Staat  und  Gesellschaft  35).  Sitte 
und  Gesetz  haben  auch  an  anderen  Orten  im  Laufe  der  Zeit  Einschränkungen 
der  väterlichen  Gewalt  herbeigeführt,  wie  denn  überhaupt  die  Bande  der  engeren 
Familie  sich  verhältnismäßig  früh  gelockert  zu  haben  scheinen,  während  das  Ge- 
schlecht sich  bis  in  die  Zeit  des  kosmopolitischen  Hellenismus  hinein  seine  Solida- 
rität bewahrt.  —  Staatsrechtlich  tritt  die  Bedeutung  des  Geschlechtes  darin  zutage, 
daß  es  die  Gliederung  des  historischen  Staates  in  weitestem  Maße  bestimmt  hat, 
sakralrechtlich  in  der  intensiven  Pflege  der  Geschlechtskulte,  öffentlich-rechtlich 
in  der  Ausübung  der  Blutrache,  zu  der  die  Verwandten  verpflichtet  sind  und  es 
bleiben,  auch  nachdem  der  Staat  die  Mordsühne  an  sich  genommen  hat;  denn 
ihnen  liegt  in  erster  Linie  die  Erhebung  der  Anklage  auf  Mord  ob.  Ergänzend  tritt 
das  Geschlecht  im  Eherecht  und  dementsprechend  im  Fämiliengüterrechte  durch  die 
Heiratspflicht  oder  das  Heiratsrecht  gegenüber  einer  'Erbtochter'  (u.  S.  33i)  ein; 
allerdings  hat  hier  auch  schon  früh  die  soziale  Entwicklung  (Athen:  [DemosthJ 
43,54)  oder  der  Zwang  der  natürlichen  Verhältnisse  (Gortyn:  GDI.  4991  VII 15 
—  VIII  12)  zu  gesetzlichen  Lockerungen  geführt.  Von  viel  höherer  Bedeutung  aber 


302/303]     I.  Stamm:  Mann  u.  Geschlecht.  -  II.  Aiolische  u.  ionische  Einwanderungen     3 13 

als  für  die  einzelnen  Rechtsgebiete  ist  das  Geschlecht  für  das  Gesamtleben  des 
Staates  durch  das  in  ihm  waltende,  den  Einzelnen  zwingende  Geschlechtsethos  ge- 
worden. Der  Mann,  der  Herr  im  eigenen  Hause  ist,  gilt  doch  für  die  Gesamtheit 
nur  insoweit,  als  er  sich  Mitglied  eines  Geschlechtes  nennen  kann.  Die  Konzentra- 
tion des  späteren  Staates,  die  in  der  Absorbierung  des  Einzelnen  durch  das  Ge- 
meinwesen sich  ausdrückt,  wurzelt  in  dem  straffen  Geschlechtsbegriffe  und  der  mit 
ihm  verbundenen  Geschlechtsethik  der  ältesten  Zeit.  Diese  Geschlechtsethik,  die 
nach  Übertragung  auf  die  Gesamtgemeinde  ein  innerliches  Band  des  späteren  Staates 
bildete,  gab  in  der  früheren  Zeit  dem  Einzelgeschlechte  ein  Solidaritäts-  und  Selb- 
ständigkeitsgefühl, das  die  Bildung  eines  Einheitsstaates  erschweren,  und  war  er 
erkämpft,  in  seinem  Bestände  gefährden  mußte;  sie  mußte  dies  um  so  mehr  tun, 
als  der  rein  rechtliche  Zusammenschluß  des  Stammes  in  jener  Zeit  nur  erst  ein 
lockerer  gewesen  sein  kann  und  als  selbst  die  sakrale  Bindung  des  Stammes  in 
den  nicht  minder  bindenden  Geschlechtskulten  ein  Gegengewicht  fand.  Erst  der 
Demokratie  des  5.  und  4.  Jahrhs.  gelang  die  Niederkämpfung  der  Geschlechter. 

II.  Wanderungen.  Die  ersten  Griechenmassen,  welche  in  die  südliche  Halb- 
insel eindrangen,  gehörten  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  zu  den  Stämmen,  welche 
in  späterer  Zeit  die  Charakteristika  der  lonier  ausbilden.  Die  Anzeichen  ihres 
Aufenthaltes  nördlich  des  korinthischen  Golfes,  abgesehen  von  Euboia,  sind  für  uns 
fast  spurlos  (sprachlich  noch:  ostthess.,  lesb.,  ark.  wie  ion.  o\  gegen  loi,  ebenso,  außer 
thess.,  -ci  gegen  -ti)  verwischt  durch  die  weiteren  nachdrängenden  Stämme;  das 
sind  diejenigen  gewesen,  die  in  historischer  Zeit  als  Aioler  erscheinen,  jüngst  mehr- 
fach Achaeer  genannt  werden.  Ihren  Weg  durch  Thessalien,  Boiotien  nach  dem 
Peloponnes  hinein  läßt  die  Dialektmischung  jener  beiden  Landschaften  deutlich  ver- 
folgen. Der  Peloponnes  war  teilweise  bis  in  das  Innere  hinein  von  loniern  besetzt; 
zwischen  sie  schieben  sich  die  Aioler  wie  ein  Keil  von  Norden  nach  Süden  und 
drängen  sie  auf  die  Ost-  und  Westküste  zusammen;  dabei  tritt  auch  hier  Vermischung 
ein,  wie  dialektische  Übereinstimmungen  besonders  zwischen  dem  Arkadischen  und 
Ionischen  (ei,  äv,  Inf.  -evai  gegen  ai,  Ke  bzw.  ko,  Inf.  -eiuev  bzw.  -e'.uevai)  zeigen. 
Die  ionischen  und  aiolischen  Stämme  sind  noch  vor  dem  Hereinbrechen  der  dritten 
Völkerwelle,  der  dorischen  Stämme,  zur  Seßhaftigkeit  gelangt  und  in  Griechenland 
die  Träger  jener  gewöhnlich  mykenisch  genannten  Kultur  gewesen,  welche  in  Kreta, 
dem  Mischkessel  aller  Kultur  des  östlichen  Mittelmeerbeckens,  wahrscheinlich  selbst 
entstanden  ist,  jedenfalls  dort  ihre  eigentliche,  durch  die  besonderen  klimatischen, 
ethnischen  und  historischen  Verhältnisse  bedingte  Form  gefunden  und  ihren  Höhe- 
punkt erreicht  hat.  Bei  den  unkultivierten  Griechen,  unter  nördlicherem  Himmel  und 
auf  erobertem  Boden  erscheint  sie  mannigfach  verändert.  An  Stelle  der  kretischen 
offenen  großen  Siedelung  in  der  Ebene  tritt  hier  die  geschlossene  feste  Herrenburg 
in  erhöhter  Lage  auf  (Mykene,  Tiryns,  Athen).  Von  hier  aus  herrscht  der  'Herr' 
(FdvaE)  über  seine  'Mannen'  (Xaoi).  Deren  staatsrechtliche  Stellung  ist  mit  Sicher- 
heit nicht  mehr  festzustellen;  jedenfalls  waren  sie  dem  Herrscher  zu  Kriegsdienst  und 
in  weitem  Maße  auch  zu  Frondienst  verpflichtet;  denn  ohne  solchen  bleiben  die 
gewaltigen  Bauten  dieser  Herrenkultur  unverständlich.  Die  Herrenfeste  heißt  tt(t)ö\ic; 
um  sie  sind  die  Untertanen  dorfweis  in  einzelnen  Ortschaften,  die  in  Mykene  zum  | 
Teil  mit  in  die  Befestigung  einbezogen  wurden,  angesiedelt.  Die  Einwohner  der 
einzelnen  Dörfer,  so  darf  man  wenigstens  vermuten,  setzten  sich  im  wesentlichen 
aus  Angehörigen  gleichen  Geschlechts  oder  auch  nur  gleichen  Stammes  zusammen. 


3J4  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [303/304 

Denn  die  Stämme  werden  bei  dem  Übergang  zur  Seßhaftigkeit  sich  in  einzelne  Teile 
aufgelöst  haben,  die  nun  unter  verschiedene  Herren  kamen;  aber  diese  einzelnen 
Teile  wahrten  weiterhin  ihre  Zusammengehörigkeit.     In    der  Seßhaftigkeit  wurde 
Handel,  selbst  überseeischer,  in  intensiver  Weise  und  einheimische  Industrie  ent- 
wickelt. Einzelne  Siedelungen  müssen  sich  schon  städtischer  Ausdehnung  genähert 
haben;  zu  eigentlicher  städtischer  Organisation  ist  es  jedoch  noch  nicht  gekommen, 
denn  die  Entwicklung  wurde  durch  den  Einbruch  der  dorischen  Stämme  unterbrochen. 
Dieser  erfolgte   allem   Anschein   nach   in   zwei   örtlich  wie   zeitlich   getrennten 
großen   Vorstößen,  die   natürlich   in   sich  wieder  in   vielen   Einzelzügen   vor  sich 
gingen.    Der  frühere  Zug  ging  im  Osten  über  das  durch  die  lonier  und  Aioler  ge- 
ebnete Kulturgebiet,  durch  Thessalien  und  Boiolien  -  teils  über  den  Isthmos,  teils 
zu  Wasser  um  Attika  herum,  welches  unberührt  bleibt  -  in  die  Argolis  und  den 
östlichen  Peloponnes,  endlich  über  die  Inseln  nach  Kreta.    Der  zweite  Zug,  der  als 
der  jüngste   sich  allein   deutlich  in   der  geschichtlichen  Erinnerung  gehalten  hat 
-  denn  durch  ihn  ist  die  historische  Staatenbildung  des  Mutterlandes  bedingt  wor- 
den -,  brachte  die  spartanischen  Dorer.    Sie  nahmen,  wie  sie  denn  vor  dem  Ein- 
brüche in   den  Peloponnes   längere  Zeit  in  dem  westlichen  Berglande  von  Mittel- 
griechenland gesessen  hatten,  den  Weg  im  Westen  über  das  Rhion,   um  in  den 
Süden  zu  gelangen;  in  weiterem  Vordringen  haben  auch  sie  endlich  Anschluß  an 
die  alte  Kulturstraße  im  Eurotastal  gefunden  und  sind  ihr  nach  dem  südwestlichen 
Kleinasien  gefolgt.    Die  argolischen  Dorer  —  um  so  die  Stämme  des  ersten  Zuges 
kurz  zu  bezeichnen  —  faßten  auf  dem  Gebiete  der  mykenischen  Kultur  Fuß;  sie 
haben  deren  Träger  zum  Teil  unterworfen,  zum  Teil  vertrieben  und  so  ihren  Unter- 
gang herbeigeführt,  allein  sie  sind  doch  noch  in  Kontakt  mit  dieser  Kultur  getreten, 
haben  sie  wohl  auch  in  beschränktem  Maße  auf  sich  einwirken  lassen  und  von  ihr 
übernommen.    Es  ist  schwerlich  ein  Zufall  zu  nennen,  daß  auf  den  Gebieten  dieser 
Dorer  die  städtische  Siedelung  in  früheste  Zeit  hinauf  verfolgt  werden  kann.    Die 
spartanischen  Dorer  hatten  vor  dem  Übergang  in  den  Peloponnes  Gegenden  inne, 
in  welche  die  mykenische  Kultur  keinen  Eingang  gefunden  hatte.    Siedelungen  wie 
im  Osten  fanden  sich  hier  nicht;  es  ist  selbst  ungewiß,  ob  die  aiolischen  Stämme, 
auf   die   sie   dort  gestoßen  waren,  schon  in  jener  Form  wohnten,  die  bis  in  das 
5.  Jahrh.  hinab  die  vorherrschende  Siedelungsform  des  Westens  geblieben  ist,  die 
in  Gauen,  zu  welchen  sich  einzelne  Dörfer  (Kard  Kuj)aac)  zusammengeschlossen  hatten. 
Als  die  spartanischen  Dorer  endlich  das  Gebiet  der  mykenischen  Kultur  betraten,  war 
diese  durch  ihre  früher  eingedrungenen  Stammesgenossen  schon  zersetzt  oder  ver- 
nichtet. Sparta  selbst  ist  nie  eine  Stadt  im  griechischen  Sinne,  sondern  nur  eine  Siede- 
lung von  fünf  engbenachbarten  Dorfgemeinden  gewesen.    Bereits  der  erste  Dorer- 
einbruch  hat  Auswanderung  der  nördlichen  Aioler  und  der  lonier  des  Peloponnes 
auf  die  Inseln  des  Aegaeischen  Meeres  und  an  die  Westküste  Kleinasiens  zur  Folge 
gehabt;  denn  er  ging  nur  durch  den  Osten  der  Halbinsel.  Wenn  die  Aioler  im  Pelo- 
ponnes nicht  schon  durch  ihn  aufgestört  wurden  und  in  großer  Masse  über  Kreta 
nach  Kypros  und  Pamphylien  auszogen,  so  geschah  dies  jedenfalls  durch  das  Ein- 
dringen der  spartanischen  Dorer.  Das  ionische  Attika  blieb,  wie  gesagt,  von  diesen 
gewaltsamen  Umgestaltungen  unberührt;  im  Hochgebirge  Arkadiens  hielt  sich  die 
aiolische  Bevölkerung.    Diese  beiden  Landschaften  mit  ihrer  ethnisch  gleichartig  | 
bewahrten  Bevölkerung  ragen  wie  zwei  Inseln  aus  der  Dorerflut  hervor,  die  das 
gesamte  griechische  Festland  überschwemmt  und  dabei  ganze  Stämme  weggespült, 
die  alten  Stammzusammenhänge  zernagt  und  zerstört  hatte.  Man  kann  sich  die  Zer- 


304/305]  II.  Die  dorischen  Einwanderungen.  -  III.  Polis:  1.  Bildung  315 

splitterung  der  Stämme  infolge  des  Dorereinbruches  und  das  Durcheinander  nicht 
stark  genug  vorstellen.  Die  Auswanderungszüge  sind  vermischt  aus  Verdrängten 
und  Verdrängern.  So  gelangen  Dorer  mit  Aiolern  zusammen  nach  Pamphylien,  und 
an  der  ionischen  Kolonisation  Kleinasiens  haben  Kontingente  verschiedenster  Her- 
kunft, besonders  auch  aus  Kreta,  teilgenommen,  dessen  Bevölkerung  ebenfalls  durch 
die  Dorer  aufgestört  worden  war.  ♦ 

III.  Die  Polis.  1.  Bildung  der  Polis.  Das  neue  Koionisationsgebiet  Kleinasiens 
—  denn  nur  dies,  nicht  auch  die  Inseln  kommen  für  die  Entwicklung  in  Betracht  — 
war  an  sich  für  Griechen  frei  von  jeder  historischen  Tradition ;  für  die  Eingewanderten 
selbst  war  mit  der  Zerstörung  der  alten  Stammeszusammenhänge  die  Tradition  poli- 
tischer Institutionen,  die  auf  der  alten  Stammeszusammengehörigkeit  beruhten,  teils 
durchbrochen,  teils  auf  dem  neuen  Boden  unter  stammfremder,  feindlicher  Bevölke- 
rung unanwendbar.  Hier  mußten  die  neu  sich  bildenden  politischen  Gemeinschaften 
neue  Formen  staatlichen  Lebens  schaffen;  hier  in  Kleinasien  ist  denn  auch  diejenige 
Gestaltung  eines  politischen  Gemeinwesens  am  frühesten  zu  der  typischen  Ge- 
staltung entwickelt  worden,  welche  als  die  eigentlich  griechische  Form  eines  Staats- 
wesens zu  gelten  hat;  es  ist  die  eines  Stadtstaates  oder  richtiger  einer  Stadt- 
republik, die  TTÖXic.  Nicht  daß  die  ttöXic  zuerst  oder  allein  im  Kolonialgebiete  sich 
ausgebildet  hätte,  nur  zu  der  scharfen  Ausprägung  als  Typus  einer  Staatsform  ist 
man  hier  am  frühesten  gelangt.  Städte  wie  Chalkis  auf  Euboia  treten  im  Mutter- 
lande für  die  Polisbildung  gewiß  in  Konkurrenz  zu  Smyrna,  Ephesos,  Milet  und  an- 
deren aiolischen  und  ionischen  Städten  Kleinasiens.  Auch  auf  den  Ostgebieten  des 
Mutterlandes  drängte  die  Entwicklung  zur  Bildung  städtischer  Siedelung  hin;  sie  baut 
sich  eben  hier  wie  dort  auf  der  gleichen  kulturellen  Grundlage  auf.  Denn  diese  Neu- 
schöpfung entbehrt  natürlich  nicht  der  Anknüpfung  an  die  nächste  Vergangenheit: 
die  politischen,  staatsbildenden  Elemente  und  die  sozialen  Differenzierungen,  welche 
die  Epoche  der  mykenischen  Kultur  gezeitigt  hatte,  werden  durch  die  Volksmassen, 
welche  unter  dieser  Kultur  gelebt  hatten,  diesseits  wie  jenseits  des  Meeres  weiter 
entwickelt.  Aber  im  Mutterlande  mußte  der  überwältigende  Einfluß  der  Dorer,  die 
noch  nicht  durch  längere  Seßhaftigkeit  politisch  auf  die  gleiche  Entwicklungsstufe 
wie  die  älteren  griechischen  Bewohner  gehoben  waren,  um  so  mehr  als  retardieren- 
des Element  bei  jener  Entwicklung  wirken,  als  die  politisch  bedeutendsten  Teile 
dieser  ältesten  Bewohner  in  die  Ferne  auswichen,  weil  sie  sich  nicht  unterwerfen 
wollten.  Mit  diesen  Auswanderern  wandern  die  Errungenschaften  der  mykenischen 
Kultur  weiter;  und  wenn  sie  auch  in  den  seltensten  Fällen  einfach  an  die  neuen 
Stätten  verpflanzt  werden  wie  das  Epos  und  Einzelnes  aus  der  bildenden  Kunst  - 
denn  ungeheure  Kulturwerte  gingen  in  der  allgemeinen  Zersetzung  und  Zerstörung 
der  älteren  Verhältnisse  zugrunde  — ,  so  wirkten  sie  doch  als  Qualitäten  der  ein- 
zelnen Individuen  wie  der  Massen  weiter  und  erhielten  auf  dem  Neuland  die  Mög- 
lichkeit ungehinderter  und  daher  schnellerer  Fortentwicklung. 

Das  erstrittene  Land  gehört  der  Gesamtheit  der  Eroberer,  die  es  aufteilen.  Für 
den  Stammesgott  oder  die  Gottheiten,  ebenso  für  den  König,  werden  besondere  Ge- 
biete ausgesondert  (leiuevii).  Wo  sie  liegen,  ist  der  Herd  des  Staates  (koivi]  ecria), 
der  sakrale,  politische  und  bald  auch  kommerzielle  Mittelpunkt  der  Gemeinde:  dort  | 
ist  die  Stadt,  das  ctctu,  dort  der  Versammlungsort  der  Gemeinde,  die  dTopd.  Das 
übrige  Land  wird  aufgeteilt.  Die  einzelnen  Landlose  heißen  nach  der  Verteilungsart, 
dem  Zulosen,  KXfjpoi  (Xi'iEeic).  Eine  solche  'Hufe'  besteht,  nach  späteren  Zeugnissen 


315  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [305 

zu  schließen,  der  Regel  nach  aus  einem  Platz  in  der  Stadt,  einem  Ackerstück  an 
deren  Grenzen  und  einem  zweiten  in  der  entfernteren  Gemarkung.  Wo  es,  wie 
durchgehends  auf  ionischem  und  aiolischem  Gebiete,  zur  Ausbildung  eines  Adels- 
standes kommt,  hat  er  sogleich  bei  der  Verteilung  seine  faktische  Macht  benutzt, 
sich  größere  Anteile,  wohl  gar  den  überwiegenden  Teil  der  Feldmark  in  ständisch 
einseitiger  Ausnutzung  des  ursprünglich  festen  Grundsatzes  aller  griechischen  Ge- 
meinden zu  sichern,  daß  jeder  Stammesgenosse  vollen  Bürgerrechts  für  seinen 
Haushalt  einen  KXiipoc  zugewiesen  bekommt  und  besitzt;  denn  durch  ihn  soll  dem 
Einzelnen  die  wirtschaftliche  Freiheit  gegeben  und  gewahrt  werden,  deren  er  für  die 
von  ihm  geforderte  Beteiligung  am  politischen  Leben  bedarf.  Daher  die  ältere  Ge- 
setzgebung Verkauf,  einzeln  sogar  hypothekarische  Belastung  der  ursprünglichen 
Landlose  grundsätzlich  untersagte  {Aristoi.  Pol.  1309a  10-14)\  noch  in  helle- 
nistischer Zeit  ergingen  bei  entsprechender  Gelegenheit  beschränkende  Bestim- 
mungen über  Veräußerung  von  Loshufen  {IG.  V  2,  344,  i2  [DittenbergerSyll.  229] 
KXäpov  fi  oiKiav  .  .  .  |ari  eHecTuu  |Liri06vi  dTTaWaxpiOucai  eieujv  eiKoci,  Ende  3.  Jahrb., 
Arkadien,  achaeischer  Bund).  Allein  kein  Gesetz  vermag  eine  durch  die  gegebenen 
Verhältnisse  bedingte  Verschiebung  wirtschaftlicher  Ordnungen  aufzuhalten:  schon 
früh  hat  der  Adel  durch  seine  politische  Stellung  und  die  mit  dem  größeren  Be- 
sitze ihm  von  Anfang  an  gewordene  wirtschaftliche  Überlegenheit  die  Einzelhufen 
in  Menge  aufgesogen.  Aber  dies  Ergebnis  einer  längeren  wirtschaftlichen  Entwick- 
lung kann  jenen  allgemeinen  Grundsatz  der  Bodenansässigkeit  der  Gemeindemit- 
glieder nicht  widerlegen,  an  dem  auch  die  späteste  Demokratie  Athens  im  Prinzipe 
noch  festhält,  ohne  den  der  griechische  Staat  im  letzten  Grunde  nicht  bestehen 
konnte  (s.  u.  S.  351). 

Der  städtische  Mittelpunkt  ist  mit  einem,  wenn  auch  noch  so  primitiven  Mauer- 
ring befestigt,  der  selbst  eine  befestigte  Burg,  die  ttöXic,  umfassen  oder  sich  an  sie 
anlehnen  kann.  Der  Name  der  befestigten  Herrenburg  geht  auf  die  befestigte  Stadt 
über.  Die  Odyssee  (^  9)  berichtet  von  der  Besiedelung  Scherias  in  geradezu  dok- 
trinärer V/eise:  d|ucpi  be  xeTxoc  eXacce  TiöXei,  Kai  ebeijuaio  oikouc,  Kai  vnouc  iroincG 
öeOuv,  Kai  ebdccar'  dpoupac.  TToXic  ist  zunächst  noch  kein  politischer  Begriff. 
Das  Epos  kennt  wohl  schon  die  Bezeichnung  TToXixric  (O  558.  X  429.  i]  131  =  q  206), 
jedoch  nur  für  den  Einwohner  einer  uöXic,  noch  nicht  als  politischen  Terminus  für 
das  mit  Bürgerrecht  ausgestattete  Gemeindemitglied.  Aber  die  politische  Bedeutung 
von  TTÖXic  mußte  sich  früh  entwickeln.  Wie  die  Herrenburg  in  mykenischer  Zeit 
ist  sie  jetzt  der  Sitz  der  Herrschenden,  liegen  in  ihr  der  Herd  und  die  Heiligtümer 
der  Gemeinde,  geht  von  ihr  alles  politische  Leben  aus:  wer  in  ihr  opfern  muß,  in 
ihr  zu  wohnen  berechtigt  ist  oder  zur  dTopd  in  ihr  gehen  darf  und  muß,  gehört  zur 
Gemeinde.  Und  wie  die  Herren  der  mykenischen  ttöXic  in  ihrem  Gebiete  nur  Dörfer 
duldeten  ohne  politische  Selbständigkeit,  sc  gibt  es  neben  der  neuen  ttöXic  keine 
zweite  auf  dem  zu  ihr  gehörigen  Territorium.  Unterwirft  sie  andere  iröXeic,  so  wer- 
den diese,  mag  der  alte  Name  auch  gelegentlich  noch  gewahrt  bleiben,  staatsrecht- 
lich zu  Dörfern,  Küu^ai  oder  bfmoi.  —  Neben  ttöXic  erscheint  in  der  alten  Rechts- 
sprache dcTu  mit  dem  zu  ihm  gehörigen  dcxöc..  Die  Stadt  hieß  als  Siedelung  von 
städtischer  Ausdehnung,  gleichviel  ob  befestigt  oder  nicht,  acxu  im  Gegensatz  zur 
befestigten  ttöXic  :  es  gibt  ttxoXittopGoc,  TcepceiroXic,  aber  kein  dcxuiTopeoc,  nur  dcxu- 
bd)aac.  Zur  ttöXic,  der  Herrenburg  im  ältesten  Sinne,  kann  ein  dcxu  gehören:  die 
Burg  von  Athen  heißt  (offiziell  bis  376)  ttöXic,  die  Stadt  an  ihrem  Fuße  aber  ist 
das  dcxu.  Wer  mit  Bodenbesitz  ansässig  in  dem  ucxu  war,  hieß  dcxöc.    So  ansässig 


305/306]  III.  Polis:  1.  Bildung  der  Polis;  ttöXic  und  öcxu  317 

konnte  nur  sein,  wer  das  Recht  des  Bodenbesitzes,  die  efKiricic,  hatte;  dieses  stand 
aber  grundsätzlich  nur  dem  Inhaber  des  Bürgerrechtes  zu:  so  steht  dcxoc  als  alter 
rechtlicher  Terminus  neben  TroXiiric,  deckt  sich  aber  nicht  mit  ihm.  'Actöc  be- 
zeichnet den  durch  seine  Abkunft  zur  Ansässigkeit  berechtigten  Bürger,  den  Ein- 
gesessenen, und  erhält  dadurch  eine  gentilizische  Bedeutungsnuance;  ttoXitiic  drückt 
nur  die  Zugehörigkeit  zu  einem  bestimmten  Rechtsgebiete  aus  (vgl.  auch  über  acTi'i 
und  TToXiTic  OSchubert,  ArchPap.  V  [1910]  \  104ff.;  OBraunstein,  Die  politische  Wirk- 
samkeit der  griech.  Frau,  Diss,  Lpz.  1911,  15f.).  Daß  die  beiden  Termini  bei  ihrer 
sachlichen  Identität  nebeneinander  in  Gebrauch  sein  konnten,  ist  begreiflich,  ebenso 
daß  dcTÖc  der  älteren  Zeit  mehr  entsprach.  In  Athen  wird  im  Jahre  451  0  das  Ge- 
setz erneuert:  \x.r\  laexexeiv  ific  nüXeujc,  öc  dv  |un  ^^  äjuqpoiv  dcxoiv  »i  -feTOvuuc  [Ari- 
stot.  'Ad-.  TtoX.  26  a.  E.),  und  bis  in  die  späthellenistische  Zeit  die  alte  Formel  dciri 
eS  dcTUJV  z.  B.  in  Halikarnassos  (DittenbergerSyll.  601,  6;  dcroc  allein  auch  in  Thes- 
salien im  5.  Jahrh.:  IG.  IX  2,  1226)  bewahrt.  Der  dcxöc  ist  als  Eingesessener  im 
eigenen  Staate  dem  Hevoc  und  uexoiKoc  als  Zuwanderern  entgegengesetzt;  wie  Pin- 
dar,  Piaton  u.  a.  dcTÖc  und  fcevoc  wiederholt  in  verbindenden  Gegensatz  stellen,  so 
auch  die  Inschriften  sehr  häufig  (z.  B.  lasos  DittenbergerSyll.  602;  Milet  627,  beide 
4.-3.  Jahrh.;  IvPriene  112, 14;  84  v.  Chr.);  durch  die  Rechtssprache  ist  der  Gegen- 
satz mehreren  Ortes  festgehalten  in  biKacxiipiov  üctiköv  und  dcxia  biKa  (Stymphalos, 
Amorgos,  Gortyn;  Belege  HillervGaertringen  zu  IG.  V  2,  357,  26),  dem  die  EevobiKai 
in  Medeon  {IG.  1X1, 32;  vgl.  DittenbergerSyll.  510  n.  25  und  Reo.  Inscr.  furid.  gr.  I  45) 
entsprechen,  doch  tritt  anderwärts  gerade  auch  in  diesem  Gegensatz  schon  früh  die 
jüngere  Terminologie  auf  (Tegea,  IG.  V  2  p.  XXXVI  Z.  56  m  .  .  .  iv  toi  EeviKoT  bi- 
Kttcxripioi,  dW  iv  xoT  ttoXitikoT;  324  v.  Chr.).  Die  völkerrechtliche  Bedeutung  —  um 
diesen  Begriff  hier  vorauszunehmen  — ,  welche  ttoXixiic  mit  umfaßt,  fehlt  dcxöc.  Es 
gibt  wohl  einen  7ToXixr|c  'AörivaToc  gegenüber  einem  ttoXixiic  'ApYeToc,  nicht  aber 
ebenso  einen  dcxöc  'AGrivaioc  gegenüber  einem  dcxöc  'Ap-feioc.  Die  alte  Bezeich- 
nung verschwindet,  abgesehen  von  einzelnen  im  Kult  und  im  Rechte  festgehaltenen 
Formeln  mit  dem  Beginne  des  Hellenismus,  wie  acTu  selbst  nur  in  ähnlich  termino- 
logischer Tradition  (Rhodos /G.Z///,  833;  dcxuvö|uoc,  Belege  he'i  JOehler,  RE.  II 1870 ; 
stets  werden  bewahrt  dcxu-feiTuuv  ttöXic,  worin  beide  Benennungen  in  bezeichnen- 
der Verbindung  erscheinen,  und  Tipodcxiov),  oder  nur  ganz  lokal  (Athen,  daher  auch 
in  Imbros,  IG.  XII  8,  216;  Tenos  IG.  XII  5,  872,  6ff.)  erhalten  bleibt.  Die  Ptolemaeer 
haben  zwar  für  ihre  Reichshauptstadt  Alexandrien  (vielleicht  auch  für  Sais)  die  alte 
Bezeichnung  dcTu  (dcTÖc,  -r\)  gewählt  {Dikaiomata  [s.  u.  S.  426]  S.  34f.),  doch  pre- 
ziöses  Archaisieren  vermochte  natürlich  die  absterbende  Terminologie  nicht  wieder 
zu  beleben. 

2.  Der  völkerrechtliche  Polisbegriff.  Die  Polis  stellt  jetzt  die  neue  Einheit 
dar,  welche  Bruchstücke  von  mehreren  Phylen,  sei  es  von  Groß-  oder  Kleinstämmen, 
umfaßt  und  unter  dem  nivellierenden  Drucke  des  engen  Zusammenlebens  alsbald  die 
Umformung  jener  gentilizischen  Bruchteile,  welche  in  ihrer  Bevölkerung  aufgegangen 
waren,  zu  politisch-administrativen  Volksabteilungen  vollzieht.  Dieser  bunt  zusammen- 
gewürfelte Xaöc  oder  bfjiaoc  der  so  entstandenen  Polis  ist  jetzt  an  Stelle  der  homogenen 
Masse  der  Stammesgenossen  von  früher  getreten,  der  bfiuoc  der  ttöXic  an  Stelle  der 
cpuX/i.  Das  Stammrecht,  welches  die  einzelnen  Komponenten  der  neuen  Samtgemeinde 
mitgebracht  hatten,  wurde  notwendig  die  Grundlage  des  Rechtes  der  Polis.  Nie  hat 
dieses  jenen  seinen  Ursprung  verleugnen  können;  aber  indem  das  Stammrecht  von 
der  Polis  übernommen  wird,  erscheint  es  als  das  Recht  dieser  seiner  Trägerin;  es 


318  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [306  307 

wird  zu  einem  Stadtrechte.  Als  ein  solches  hat  es  historisch  gewirkt  und  sich  weiter 
entwickelt.  Unterwirft  die  Polis  Athen  andere  Städte,  so  treten  diese  in  das  Gebiet  des 
Stadtrechtes  der  Siegerin  ein.  Das  Stadtrecht  der  Polis  Athen  ist  das  Recht  vonAttika 
geworden  wie  das  Recht  der  Gemeinde  Roms  schließlich  das  des  römischen  Reiches; 
ebenso  herrscht  in  der  Argolis  das  Recht  von  Argos,  nachdem  diese  Polis  die  Städte 
der  Ebene,  wie  Mykene,  Mideia  usw.,  als  KOJitiai  in  Abhängigkeit  gebracht  hatte  {AFricken- 
haiis  in  Tiryns  I,  Athen  1912,  112);  denn  in  dem  Gebiete  einer  Polis  herrscht  nur  ihr 
Recht.  Die  Polis  tritt  eben  als  eine  völkerrechtlich  selbständige  Größe  auf,  die,  wie  sie 
unabhängig  nach  außen  ist,  so  auch  in  ihrer  inneren  Gestaltung  sich  selbst  bestimmt. 
DieGriechen  bezeichnen  diese  beiden  für  das  Wesen  derPolis  charakteristischen  Eigen- 
schaften mit  den  staatsrechtlichen  Termini  der  eXeuGepia  und  aÜT0V0|uia;  jene  schließt 
ein  Abhängigkeitsverhältnis  zu  anderen  Staaten  in  bezug  auf  äußere  Politik  aus,  diese 
umfaßt  das  Recht,  ohne  fremden  Einfluß  die  Verfassungsform  selbst  zu  bestimmen 
(Belege  z.  B.  |  bei  PGhione,  I  communi  del  regno  di  Pergamo  [Memor.  Äcc.Torinol905], 
88 f.;  HFrancotte,  Musee  Beige  XI  [1907]  65).  Zusammengenommen  erschöpfen  sie 
den  Begriff  der  vollen  Souveränetät,  so  daß  nach  moderner  Rechtsbezeichnung  die 
eXeuGepia  der  völkerrechtlichen,  die  autovo^ia  der  staatsrechtlichen  Souveränetät  in 
einem  Maße  entspricht,  welches  wohl  eine  weitgehende  Vergleichung,  aber  keine 
Gleichsetzung  zuläßt.  Dieses  souveräne  Selbstbestimmungsrecht  glaubt  die  Polis 
nur  durch  völlige  Isolierung  wahren  zu  können.  Dafür  mußte  sie  als  dritte  Eigen- 
schaft sich  die  aüidpiceia  zu  sichern  streben,  die  sie  politisch  und  möglichst  auch 
wirtschaftlich  ganz  auf  sich  stellte.  Die  Bedeutung  der  Autarkie  für  das  Wesen 
des  griechischen  Staates  bezeugt  Piaton  in  'Staat'  und  'Gesetzen',  Niemand  lehrt 
die  charakteristischen  Züge  des  Polisstaates  besser  kennen  als  er,  der  aus  den 
Wesensbedingungen  der  bestehenden  Staaten  für  seine  Politieen  mit  der  Rücksichts- 
losigkeit klaren  juristischen  Denkens  die  Konsequenzen  zog.  In  trotziger  Isolierung 
stehen  die  TröXeic  nebeneinander;  jede  ist  für  die  andere  Feindesland.  Der  Fremde 
gilt  in  ihr  grundsätzlich  als  vogelfrei,  wie  es  ihr  Bürger  in  jeder  anderen  auch  war. 
Daher  ist  die  Polis  von  Grund  aus  koalitionsfeindlich;  ehe  sie  durch  Bündnisse,  die 
ihr  Verpflichtungen  auferlegen  mußten,  das  zu  gewinnen  sucht,  was  ihr  an  der 
auTdpKcia  mangelt,  wird  sie  zur  Gewalt  greifen,  durch  Eroberung  fremden  Gebietes 
ihre  Macht  und  Mittel  so  erhöhen  wollen,  daß  sie  in  der  die  auTOvo)uia  und  eXeu- 
Gepia verbürgenden  Isoliertheit  verharren  kann.  Das  natürliche  Macht-  und  Herrsch- 
bedürfnis eines  jeden  Staates  tritt  daher  in  der  griechischen  Polis  in  höchster  Po- 
tenz auf:  aiev  dpicieueiv  ko.i  ÜTreipoxov  eViaevai  dXXuuv. 

Indem  die  Polis  weitere  Gebiete  okkupiert  und  ihr  Recht  in  ihnen  zu  alleiniger 
Geltung  durchzwingt,  erweitert  sich  ihr  Begriff;  er  hört  auf,  in  erster  Linie  ein  geo- 
graphischer Begriff  zu  sein.  TTöXic  bezeichnet  nun  ein  Rechtsgebiet,  dessen  Recht  von 
einer  bestimmten  Stelle  ausgegangen  ist,  ohne  daß  diese  Stelle  selbst  eine  ttöXic 
zu  sein  brauchte.  CTrapTidiac  bezeichnet  den  Vollbürger  im  Gegensatz  zum  Peri- 
oeken  und  Heloten,  AaKebai|u6vioc  den  Bürger  des  spartanischen  Staates  im  Gegen- 
satz zu  Bürgern  anderer  Staaten.  Dieses  ist  ein  völkerrechtlicher  Begriff,  jenes  ein 
staatsrechtlicher;  sie  verhalten  sich  also,  wie  sogleich  zur  Sprache  kommen  wird, 
ähnlich  wie  bfnaoc  und  rröXic  zueinander,  daher  es  denn  nur  AaKebai)uövioi  in 
Verträgen  oder  in  sonstigen  internationalen  Beurkundungen  (Schlangensäule  vom 
Jahre  479  und  älter  IvOlympia  n.  247  MeOdvioi  drro  AaKebai)aoviuJv)  heißt,  in  eige- 
nen Weihungen  der  Spartaner  dementsprechend  CrrapTidTai  (a.  a.  0.  n.  244,  vgl. 
160  im  Kyniskaepigramm  Cndpiac  \xlv  ßaciXfiec)  erscheint.  Sparta  ist,  wie  schon  er- 


307/308]     111.  Polis.  2.  Der  völkerrechtl.  Polisbegriff:  aeuGepia,  aÜTovouia,  auTcipKGia       319 

Wähnt  (S.  3M),  keine  ttoXic  im  eigentlichen  Sinne,  ebensowenig  AaKeba.i^ujv;  dieses 
hat  aber  als  die  politische  Bezeichnung  für  die  fünf  zusammenliegenden  Ortschaften 
(doch  vgl.  LPareti,  Rendic.  Ac.  Lincei  1910,  455 ff.)  gedient:  Gesandte  gehen  eic 
AaKebai^ovü,  nie  eic  CTrdpTiiv;  alle  Verträge  werden  ev  AüKebai^ovi  abgeschlossen 
oder  ausgestellt,  nie  ev  Cttupt»].  So  empfängt  das  ganze  Gebiet  Spartas  das  Recht 
vonLakedaimon,  wird  durch  dieses  rechtlich  anderen  Staaten  gegenüber  abgegrenzt. 
Der  spartanische  Staat  war,  ohne  eine  iröXic  im  geographischen  Sinne  zu  haben, 
eine  ttoXic  im  völkerrechtlichen  Sinne,  wie  denn  im  Bündnisvertrage  vom  Jahre  421 
{Thuk.  V  23)  Athen  und  Sparta  zusammen  wiederholt  als  äucpuj  töi  TTÖXei  bezeichnet 
werden.  Nur  der  Mangel  an  öffentlichen  spartanischen  Urkunden  älterer  Zeit  hat  es 
wohl  verschuldet,  daß  die  Benennung  ä  ttöXic  d  tüüv  AaKebaiiaoviuiv  sich  erst  um 
das  Jahr  200  nachweisen  läßt  (Lykortasinschr.  IG.  IV  1421  [DittenbergerSyll.  290]; 
vgl.  TTpöEevov  .  .  .  Tdc  TToXeoc  IG.  V  1,  4  [GDI.  4430]  und  8).  Kleisthenes  hat  Athen, 
welches  die  Polis  von  Attika  im  geographischen  und  recht^lichen  Sinne  war,  in  eine 
Anzahl  von  Dorfgemeinschaften,  Demen,  zerlegt,  und  doch  ist  der  athenische  Staat 
die  griechische  Polis  kut'  eEoxnv. 

Die  Rechtseinheit  des  Polisstaates  findet  ihren  Ausdruck  darin,  daß  alle  gesetz- 
gebenden, ausführenden  und  verwaltenden  Organe  in  der  Polis  selbst  konzentriert 
sind,  wo  der  eine  Herd,  die  Koivfi  eciia  (mit  dem  TTpuiaveiov)  des  Staates,  sich  be- 
findet. Den  ehemals  selbständigen  Staaten,  welche  sie  sich  einverleibt,  werden  nur 
die  örtlichen  Verwaltungsorgane  belassen,  ihr  Staatsherd  geht  in  den  der  herrschen- 
den Polis  auf  oder  wird  nach  griechischer  Auffassung  mit  ihm  zusammengelegt.  So 
ist  es  bei  der  Einigung  Attikas  unter  Athen  mit  Eleusis,  Thorikos,  der  Tetrapolis  usw. 
geschehen.  Der  technische  Ausdruck  cuvoiKic)aöc  zeigt  noch  den  eigentlichen  Vor- 
gang an,  durch  den  nicht  bloß  die  Verwaltung  konzentriert,  sondern  tatsächlich  die 
Bevölkerung  zusammengesiedelt  wurde,  ein  Vorgang,  der  vielfach  überhaupt  erst 
die  Polis  entstehen  ließ  Denn  zum  Begriffe  der  Polis  gehört  auch  eine  gewisse  Aus- 
dehnung, richtiger  eine  gewisse  Stärke  der  Bevölkerung;  ohne  eine  solche  würde 
sie  ihre  eXeu6epia  und  auTOvo)Liia  nicht  haben  behaupten  können. 

3.  Der  staatsrechtliche  Polisbegriff  (Polis  und  Demos).  Die  Polis  um- 
schließt als  geographisch  abgegrenztes  Rechtsgebiet  Bürger,  ansässige  freie  Fremde 
und  Unfreie  verschiedener  Abstufung  {u.S.323ff.).  Ihr  Recht  verkörpert  sich  voll  in  den 
Bürgern.  Diese  stellen  in  ihrer  Gesamtheit  sich  als  Xaöc,  später  ausschließlich  als  b7iuoc 
dar.  Sie  haben  das  Recht  der  Polis  als  Angehörige  eben  des  Xaöc  oder  bnuoc,  dem 
sie  wieder  durch  Geburt  angehören:  der  bfmoc  (Xaöc)  ist  an  Stelle  der  cpuXn  getreten, 
weil  in  der  Polis  die  Stämme  in  den  bf^oc  aufgegangen,  zu  Abteilungen  in  ihm 
geworden  sind.  Folgerichtig  geht  auf  ihn  das  Prinzip  über,  daß  Staatszugehörig- 
keit durch  die  Abkunft  bedingt  wird.  So  steht  bfiuoc  als  staatsrechtlicher  Begriff 
gentilizischer  Begründung  dem  rechtlichen  Begriffe  der  ttöXic  gegenüber.  Auch 
TiXiiGoc  hat  lange  als  staatsrechtlicher  Terminus  und  als  ältere  Bezeichnung  für  bfiuoc 
gegolten;  allein  es  darf  nur  sprachlich,  nicht  rechtlich  mit  der  römischen  pleb{e)s 
verglichen  werden. 

Die  beiden  eigentlichen  Benennungen  also  für  die  allein  den  Staat  bildende 
Bevölkerung,  bfmoc  und  das  vielleicht  ältere  Xaöc,  bezeichnen  gleicherweise  ur- 
sprünglich das  'Volk'  im  Gegensatz  zu  den  Regierenden,  d.h.  dem  regierenden  Adel 
{Hom.  B  198  ^  188);  beide  erscheinen  auch  in  Anwendung  auf  dem  einzelnen  An- 
gehörigen dieses  Volkes  (Xeuuc  z.  B.  aus  Athen  Aristot.  ^i^.  Tiol.frg.  384  R^  beOp'  ire 
TtdvTec  Xeuj;  bfliuoc  Hom.  M  212  oObe  eoiKev  bfi^ov  eovra  TiapeE  d-fopeue|uev  out' 


320  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [308309 

evi  ßouXf]  oüie  ttot'  ev  TToXeiuoi).  Den  von  Anfang  an  mit  bf|,uoc  verbundenen  Be- 
griff des  Bürgers  minderen  Rechtes  hat  die  Tragödie  noch  in  biiuoTiic  festgehalten 
(Soph.  AL  i071  KttKOÖ  TTpöc  dvbpöc  övra  brnaörriv  )ur|bev  biKaioüv  tOuv  eqpecTuuTuuv 
xXueiv  usw.);  in  Kleinasien  ist  Xaöc  zur  Bezeichnung  des  geringen,  in  Unfreiheit 
lebenden  Einzelindividuums  bis  in  späte  Zeit  erhalten  geblieben  (der  auToiKoc  Xeuuc 
in  Teos  aus  dem  5.  Jahrh.  GDS.  5533e;  die  -rravoiKioi  und  ßaciXiKoi  Xaoi  auf  den 
königlichen  Domänen  der  Seleukiden:  Dittenberger  OrGr.221;  BHaussoullier,  Milet 
ei  le  Didymeion,  Paris  1902,  i05ff.;  Dittenb.  OrGr.  225,  denen  in  Aegypten  die  ßaci- 
XiKoi  Y^uipToi  der  Ptolemaeer  entsprechen;  MRostoivzew ,  Kolonat  S.  258 ff).  Das 
Land,  welches  der  bfnuoc  inne  hat,  trägt  von  ihm  seinen  Namen  {Hom.  E  710  Boiuuxoi 
|udXa  Triova  bfjiuov  e'xoviec;  11  437  AuKiiic  ev  ttiovi  biiiuuj),  besonders  im  Gegensatz 
oder  als  Komplement  zur  Stadt:  irfiiua  -rroXrii  xe  iravii  xe  briiuuj  {HoTn.r50,  vgl.  il  706] 
hf\}jL6c  xe  TTÖXic  xe  1 14.  |  43).  Die  einzelnen  Siedelungen  des  bf|)uoc  auf  dem  Ge- 
meindegebiete werden  selbst  wieder  bfiiaoi  (bäiuoi)  genannt,  besonders  auch  auf  nicht- 
ionischem Gebiete.  Diese  Be|zeichnung  steht  so  der  durch  Kujiuai  völlig  parallel;  beide 
sind  mit  dem  gleichen  Suffix  {-\x-)  gebildet,  aber  die  verschiedene  Motion  zeigt  an, 
daß  bfj.uoc  die  Gesamtmasse  der  einzelnen  Volksgenossen,  bfi^oi,  Kuuiuri  dagegen 
nicht  sowohl  die  Individuen  als  vielmehr  die  Siedelung  oder  einen  Verband  der- 
selben zum  Ausdruck  bringt.  Kuj)ur|  hat  nur  den  einen  Gegensatz  zur  ttöXic;  dagegen 
steht  biiiaoc  in  dem  doppelten  Gegensatze  zum  Adel  und  zu  der  Stadt. 

Durch  die  politische  und  wirtschaftliche  Entwicklung,  welche  dem  'Volk'  steigende 
Bedeutung  für  den  Staat  gab  und  den  Adel  z.  T.  tilgte,  wird  dieser  Gegensatz  über- 
wunden: bfjiuoc  wächst  sich  zur  politischen  Bezeichnung  der  Gesamtgemeinde  aus.  Es 
stehen  nun  ttöXic  und  bf||uoc  als  parallele  politische  Termini  nebeneinander,  welche  vom 
5.  Jahrh.  ab  mit  dem  Durchdringen  der  demokratischen  Politie  die  älteren  Bezeich- 
nungen acxu  und  Xaöc  verdrängen.  Allein  der  Unterschied  zwischen  bfiiuoc  und 
TTÖXic  ist  stets  gewahrt  worden.  Afiiuoc  bezeichnet  die  Gemeinde  als  Inbegriff  der 
ihr  durch  Abkunft  oder  Bürgerrechtsverteilung  zugehörenden  freien  Individuen,  die 
Vereinigung  von  Regierenden  und  Regierten.  In  bezug  auf  sich  selbst  nennen  die 
Athener  sich  bfiiuoc  xOuv  'Aörivaiiuv.  Treten  sie  anderen  Staaten  im  internationalen 
Verkehre,  wie  in  Staatsverträgen,  gegenüber,  so  werden  sie  in  alter  Zeit  einfach  als 
'AGrivaToi  bezeichnet;  der  ethnisch-geographische  Name  zeigt  hier  noch  volle  staats- 
rechtliche Bedeutung.  Es  heißt  Eu|U)Liaxiav  eivai  'AGiivaiuuv  küi  Aeovxivujv,  nicht  xuj 
biiiLiLu  XLu  'AGrivaiuuv  Kai  xuj  biT|uiu  xuj  Aeovxivuuv.  Es  gibt  streng  rechtlich  ge- 
sprochen keine  cvj|U|Liaxoi  xoö  brmou  xoO  'ABrjvaiuuv,  sondern  nur  cuiujuaxoi  xüjv  'ABri- 
vaiujv  usw.  AiTiaoc  ist  wohl  ein  staatsrechtlicher,  aber  kein  völkerrechtlicher  Begriff. 
TTöXic  hat  sich  früh  zu  einem  solchen  entwickelt.  Um  abzusehen  von  dichterischen 
Zeugnissen  (den  homerischen  Hymnen,  Solon,  Pindar),  erscheint  es  so  in  diplomati- 
scher Sprache  für  uns  zuerst  als  Bezeichnung  der  Mitglieder  des  487  gegründeten 
athenischen  Seebundes,  in  dessen  amtlichen  Listen  es  von  Anfang  gestanden  haben 
muß  (vgl.  TTÖXeic  auxai  xaEd|aevai,  rröXeic  de  oi  ibiüjxai  dveTpaqjav).  Die  ältere  Be- 
zeichnung bleibt  daneben  bestehen,  z.  B.  eTieibri  cu|Li|uaxoi  eiciv  Kai  euvoi  xfii  rrö- 
Xr|i  xfii  'ABrivaiujv  MiiOu|uvaToi,  öttujc  dv  Kai  irpöc  xoc  dXXoc  cu|U|udxoc  xöc  'A6ri- 
vaiujv  r\\  auxoTc  fi  cu)Li|uaxia  (vom  Jahre  377;  IG.  II  5  p.  10  n.  18b  [Dittenberger 
Syll.  82;  RvScala,  Staatsverträge  d.  Altert,  n.  140]).  TTöXic  bezeichnet  den  Staat  als 
völkerrechtlich  anerkanntes  Machtgebilde,  das  sich  durch  ein  besonderes,  ihm 
eigentümliches  Staatsrecht  von  anderen  TTÖXeic  gleicher  Art  unterscheidet.  Dieses 
Staatsrecht  trägt  den  Namen  von  ihr,  d.  h.  iroXixeia;  wer  sie  besitzt,  ist  und  heißt 


309  3101     III.  Polis.   3.  Der  staatsrechtl.  Polisbegriff;  TTÖXicu.bfiuoc.  -  IV.  Gauverfassung    321 

ein  TToXiTric.  So  sind  ttöXic  und  bf|,uoc  begrifflich  geschieden,  aber  praktisch  durch- 
dringen sie  sich.  Der  bfmoc  ist  es,  der  die  ttoXic  bestimmt  nach  innen  in  ihrer  Ver- 
fassung, in  ihrem  öffentlichen  wie  privaten  Rechte,  ebenso  in  allen  ihren  Lebensäuße- 
rungen und  ihren  Beziehungen  zur  Außenwelt.  Als  handelndes,  sich  selbst  bestimmen- 
des Gemeinwesen  heißt  der  griechische  Staat  bfi,uoc,  als  formales  Rechtsgebilde  noXic. 

IV.  Gauverfassung.  Die  Polis  ist,  wie  gesagt,  auf  dem  Grund  mykenischer  Kultur 
entstanden;  sie  stellt  den  einen,  fortgeschrittenen  Typus  griechischer  Gemeinde- 
oder Staatsbildung  dar.  Ihm  steht  der  andere  gegenüber,  welcher  die  ältere,  un- 
entwickeltere Form,  die  der  Gaugemeinschaft,  erhalten  hat.  Diese  gehört,  allgemein 
gesprochen,  dem  Westen  des  Mutterlandes  an,  der  außerhalb  des  intensiveren  Ein- 
flusses der  mykenischen  Kultur  geblieben  war.  Als  die  erobernden  Stämme  aus 
dem  Norden  auf  diesen  Gebieten  festen  Fuß  gefaßt  hatten  und  zur  Seßhaftigkeit 
gekommen  waren,  mußte  die  durch  die  feste  Ansiedelung  bedingte  |  dauernde  Tren- 
nung der  einzelnen  Stammesteile  in  Verbindung  mit  der  zerklüfteten  Natur  des 
Landes  den  engeren  Stammeszusammenhang  lockern,  ein  politisches  Zusammengehen 
und  Zusammenhandeln  bei  wachsender  Verselbständigung  der  einzelnen  Teile  hem- 
men, wenn  nicht  verhindern.  Die  Siedelungen  waren  für  das  innere  politische  Leben 
und  die  Ausbildung  der  staatlichen  Einrichtungen  einzeln  auf  sich  gestellt,  höchstens 
daß  sich  benachbarte  Gemeinden  in  Gauen  zu  politischen  Gemeinden  (cucTriuata  briuujv 
Strabon  337)  lockerer  Art  zusammenschlössen.  Der  Großstamm  ist  jedenfalls  auch 
hier  gesprengt,  wenn  auch  auf  andere  Weise  als  auf  den  Gebieten  der  Polis.  Die 
Aitoler,  ozolischen  Lokrer  und  Akarnanen  wohnten  zur  Zeit  des  Thukydides  (/  5,  3. 
11194,4)  noch  Kaid  Kuuiuac  dreixicTOuc.  Epirus  war  nach  Theopomp  (bei  Strabon  323) 
von  vierzehn  Völkerschaften  (tSvri)  —  die  ursprünglich  größere  Anzahl  [CKlotzsch, 
Epirotische  Geschichte,  Berl.  1911,  10,  1)  scheint  durch  Aufgehen  einzelner  Stämme 
in  andere  im  4.  Jahrh.  schon  reduziert  —  eingenommen,  von  denen  einzelne,  be- 
sonders die  Molosser,  noch  spät  unter  Königen  standen,  alle  aber  eines  städtischen 
Mittelpunktes  entbehrten.  Der  Großstamm  der  Arkader  hat  sich  in  eine  Reihe  von 
Kleinstämmen,  wie  die  'Aldvec,  Eurpricioi,  MaivdXioi,  TTappdcioi  u.  a.  {Strabon  388. 
Paus.  VIII  27)  aufgelöst;  sie  wohnen  in  bdjuoi,  und  mehrere  dieser  haben  sich  zu 
Gauverbänden  zusammengeschlossen.  Einer  der  Verbände,  welcher  fünf  Gemeinden 
umfaßte,  hatte  seinen  Mittelpunkt  in  einem  als  Refugium  befestigten  Hügel  mit  dem 
bezeichnenden  Namen  TTtöXic  (Paus.  V////2,  7);  aus  diesem  Gauverbande  ging  später 
die  Stadt  Mantineia  hervor.  Das  Bewußtsein  der  Stammeszusammengehörigkeit  wurde 
wohl  vererbt,  auch  durch  die  örtliche  Nachbarschaft  unterstützt  und  durch  den  Kult 
der  alten  Stammesgottheiten  wach  gehalten,  zu  denen  die  Getrennten,  wie  die  Ar- 
kader zum  Feste  des  Zeus  Lykaios,  sich  an  den  regelmäßig  wiederkehrenden  Fest- 
zeiten vereinigten:  im  ganzen  mangelte  es  an  einem  wirklichen  Zusammenschlüsse 
der  durch  ihre  Abkunft  wie  ihren  Wohnsitz  auf  politische  Einigung  angewiesenen 
Einzelgemeinden  und  Verbände.  Selbst  äußerem  Feinde  stehen  diese  vereinzelt 
gegenüber,  verhandeln  mit  ihm  ohne  Rücksicht  auf  andere  Stammesgenossen.  Der 
Gauverfassung  fehlt  die  straffe  Konzentration,  die  der  Polis  eignet  und  dieser  ein 
politisches  Übergewicht  geben  mußte,  welches  den  Sieg  der  Polisverfassung  sicherte. 
Teils  drängt  sie  im  Laufe  einer  langen  bis  in  die  Römerzeit  reichenden  Entwicklung 
die  Gauverfassung  zurück,  teils  zwingt  sie  dieser  Aus-  und  Umgestaltungen  auf,  so 
daß  Mischbildungen  entstehen,  welche  den  landschaftlichen  Verbänden  einige  der 
Vorzüge  der  Polisverfassung  geben. 

Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.     111.    2.  Aufl.  21 


322  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [310/311 

Die  Zurückdrängung  der  Gauverfassung  wird  im  wesentlichen  herbeigeführt 
durch  Vereinigung  einzelner  Siedelungen,  den  Akt  des  cuvoiKicjaöc.  Durch  ihn  ent- 
steht eine  Polis,  zumeist  im  geographischen  Sinne,  stets  im  rechtlichen.  Mantineia 
entstand  so  im  5.  Jahrh.  aus  fünf,  Tegea  und  Heraia  aus  je  neun  KÜuiaai.  Es  ist 
dabei  nicht  nötig,  daß  das  lokale  cuvoiKi^eiv  von  allen  Bewohnern  vollzogen  wird. 
Die  sich  vereinigenden  Ortschaften  können  auch  nur  einen  Teil  ihrer  Bewohner  an 
die  neu  zu  begründende  Stadt  abgeben  und  dabei  selbst  weiter  bestehen,  aber  nur 
als  KU)|uai  neben  der  ttöXic  —  so  ist  es  bei  dem  großen  Synoikismos  von  Megalo- 
polis  im  Jahre  371  geschehen  -:  der  cuvoiKic)aöc  ist  doch  ein  vollständiger,  in- 
sofern eine  politische  und  z.  T.  auch  rechtliche  Konzentration  erreicht  ist.  Ein  solcher 
Synoikismos  kann  entweder  von  den  sich  vereinigenden  Kleingemeinden  selbst  aus- 
gehen, zur  Sicherung  ihrer  Existenz  und  zur  Gewinnung  politischer  Bedeutung,, 
oder  von  überlegener  Macht  ihnen  aufgezwungen  werden.  Jenes  dürfte  für  die 
Entstehung  von  Städten  wie  Meliboia,  Homolion  im  Magnetengebiete  gehen  |  und 
ist  sicher  für  die  Stadt  Elis,  an  deren  Gründung  durch  die  Eleer  selbst  zu  zweifeln 
kein  Grund  vorliegt  {vgl  HSwoboda,  RE.  V  239.3).  Für  den  erzwungenen  Synoikismos 
sind  Megalopolis,  zu  welchem  auf  Beschluß  des  Arkadischen  Bundes  48  Städte  und 
Gauverbände  die  Kolonisten  hergeben  mußten  {Paus.  VIII 27,  3-7),  und  Demetrias 
die  bedeutendsten  Beispiele;  der  Bericht  des  Strabon  {436)  über  diese  Gründung 
des  Demetrios  Poliorketes  ist  geradezu  typisch:  cKTice  .  .  eTTUJvu|Liov  eauioö  thv 
AriliiriTpidba  .  .  .  tdc  TiXriciov  -rroXixvac  eic  auxfiv  cuvoiKicac  .  .  .  di  bf]  vöv  eici  Kuu|uat 
TTic  Armrixpidboc.  Gründungen  dieser  Art  haben  politische  Zwecke.  Megalopolis,. 
für  dessen  Synoikismos  Epameinondas  der  intellektuelle  Urheber  war,  sollte  als  Stütz- 
punkt der  thebanischen  Politik  gegen  Sparta  dienen.  Demetrias  wurde  in  den  Händen 
Makedoniens  ausgesprochenermaßen  zur  Fessel  des  nördlichen  Griechenlands,  wie 
es  solche  für  Mittel-  und  Südgriechenland  in  Chalkis  und  Korinth  (Ttebac  '6\Xi-iviKdc 
Polyb.  XVIII 11  4f.  Strabon  428)  schon  besaß.  Die  Diadochen  haben  besonders  in 
den  der  städtischen  Siedelung  entbehrenden  östlichen  Teilen  ihrer  Reiche  die  Maß- 
regel descuvoiKic^öc  im  weitesten  Maße  zur  Anwendung  gebracht,  um  in  den  Städten 
militärische  und  politisch-administrative  Stützpunkte  zu  besitzen.  So  gewinnt  die 
Polisverfassung  der  Gauverfassung  dauernd  Gebiete  ab.  Eine  Mischung  entstand 
da,  wo  die  einzelnen  Siedelungen  eines  Gaues,  die  selbst  auch  städtischen  Umfang 
erreichen  und  sich  infolgedessen  städtische  Verfassung  geben  konnten,  sich  einigten 
zur  Einsetzung  von  beratenden  und  verwaltenden  Zentralorganen,  die  einen  festen 
Sitz  in  einer  Bundeshauptstadt  haben  konnten,  nicht  aber  überall  gehabt  zu  haben 
scheinen  (Doloper,  Magneten,  vgl.  CKip,  Thessalische  Studien,  Diss.  Halle  1910); 
diese  Verbindungen  zeigen  also  charakteristische  Elemente  der  Polisverfassung,  ohne- 
daß  sie  doch  aufhören,  Gauverbände  zu  sein.  Griechisch  heißen  sie  Koivd  so  gut  wie 
die  Verbindungen  von  Städten  derselben  Landschaft  unter  einer  führenden  Stadt 
(z.  B.  t6  Koivöv  TÜüv  BoiuüTUJv)  und  wie  die  großen  zwischenstaatlichen  Verbände 
der  hellenistischen  Zeit.  Rechtlich  aber  sind  sie  von  jenen  dadurch,  daß  sie  sich 
nicht  aus  rröXeic  zusammensetzen,  geschieden,  von  diesen  außerdem  durch  ihre  land- 
schaftliche Beschränkung.  Es  sind  nicht  Staatenbünde  noch  gar  Bundesstaaten, 
sondern,  wie  man  sie  treffend  benannt  hat,  'Volksbünde'  (vgl.  u.  S.  410 f.)  Aber 
gemeinsam  mit  beiden  ist  ihnen  die  Anlehnung  an  die  Polisorganisation,  wenn  diese 
bei  ihnen  auch  im  schwächsten  Grade  erscheint.  In  welchem  Maße  aber  die  Form 
und  ganze  innere  Organisation  der  Polis  als  typisch  für  die  höchste  politische  Ver- 
fassungsform in  den  griechischen  Freistaaten  angesehen  wurde,  läßt  die  Verfassung, 


311]         !V.  Gauverfassung.  —  V.  Bürgerrecht.    1.  Gliederung  der  Einwohnerschaft       323 

der  großen  Staatenbünde,  die  vom  Ende  des  4.  Jahrh.  ab  entstehen,  erkennen: 
der  aitolische  und  achäische  Bund  haben  die  Einrichtungen  des  Stadtstaates  auf 
den  Staatenbund  direkt  übertragen.  Das  Recht  dieser  Bünde  schuf  ein  Bundes- 
bürgerrecht; dies  entspricht  dem  Bürgerrechte  der  Poiis  und  berechtigt  so  zur  Be- 
kleidung von  Bundesämtern;  die  Bundesorgane,  beratende  wie  ausführende,  sind 
ganz  nach  dem  Muster  derPolis  gebildet  und  zeigen  vielfach  auch  in  ihren  Benennungen 
das  Vorbild  an  (s.  u.  S.  414ff.). 

V.  Die  Politeia:  das  Bürgerrecht.  1.  Die  rechtliche  Gliederung  der 
Einwohnerschaft.  Die  Bevölkerung  eines  griechischen  Staates  zerfällt  ent- 
sprechend dem  Wirtschaftsleben  der  gesamten  Antike  in  Freie  und  Unfreie  (gemein- 
gr.  eXeuöepoi,  boöXoi).  Frei  ist,  wer  Herr  eines  mit  Rechtsfähigkeit  ausgestatteten 
Willens  ist,  so  daß  er  sein  Handeln  nach  eigenem  Ermessen  bestimmen  kann  (aüiöc 
auTOÖ  Kupioc  ujv;  TTOieuuv  ÖKü  ÖeXrii:  delph.  Freilassungsurkunden).  Der  Unfreie  ist 
(nach  dem  ursprünglichen  ungemilderten  Rechte)  Sachbesitz  seines  Herrn,  hat  daher 
keinen  eigenen  Rechtswillen,  ist  nur  ein  Werkzeug  in  der  Hand  seines  Herrn  {Aristot. 
Pol.  1253  b  32  KTTiiLid  xi  e'iuijjuxov;  Eth.  N.  1161  b  4  e'mjjuxov  öp-favov). 

Die  Freien  gliedern  sich  nach  dem  durch  die  Verfassung  bestimmten  Personal- 
rechte in  TToXiTtti,  Bürger,  und  Eevoi,  Nichtbürger.  TroXiiric  ist,  wer  sich  im  Besitze 
der  TToXiieia,  des  Bürgerrechts,  des  vollen  oder  geschmälerten  befindet.  Als  Sevoc 
wird  in  rechtlicher  Terminologie  jeder  Freie  bezeichnet,  dem  die  TToXiieia  der  Ge- 
meinde seines  tatsächlichen  Aufenthaltsortes  fehlt.  Die  Masse  der  nichtbürgerlichen 
Freien  einer  griechischen  Polis  setzt  sich  aus  zwei  Bestandteilen  zusammen,  aus 
Bürgern  oder  Angehörigen  fremder  Nationalität  und  aus  Freigelassenen  otTreXeüBepoi 
(eHeXeuGepoi,  ACalderini,  La  Manomissione  300 ff.);  denn  der  befreite  Sklave  wird 
nach  gemeingriechischem  Recht  ein  Eevoc  (daher  auch  EevoOv  als  synonym  mit 
drreXeuöepoOv,  vanGelder,  Gesch.  d.  Rhodier  230),  er  erhält  also  nicht  ein  minderes 
Bürgerrecht  wie  der  Ubertiis  in  Rom.  Die  Landfremden  scheiden  sich  rechtlich  in 
die  ortseingesessenen  Fremden,  Beisassen,  laetoiKOi  (attisch,  daher  literarisch;  sonst 
auch  CUV-,  ev-,  err-  TrapoiKoi),  und  in  die  auf  eine  längere  Zeit  ortsanwesenden 
Fremden,  Ee'voi  TTapeTTibriiuoövTec.  Jene  erwerben  ein  bestimmtes  Beisassenrecht, 
das  ihnen  in  dem  Staate  ihres  Aufenthalts  einen  bestimmten  Personalstand  gibt,  so 
daß  sie  dadurch  zu  Staatsangehörigen  werden.  Dieses  Recht  zu  erwerben,  waren 
die  Fremden  nach  einer  bestimmten  (nicht  bekannten,  aber  einzelstaatlich  sicher 
verschieden  bemessenen)  Dauer  ihrer  Ortsansässigkeit  gezwungen.  Den  Angehörigen 
dieser  Klasse  mangelt  als  'Nichtbürgern'  jedes  politische  Recht,  dagegen  sind  ihnen 
die  politischen  Verpflichtungen  der  Besteuerung  und  des  Wehrdienstes  in  einem 
von  den  Bürgern  verschiedenen  Ausmaße  auferlegt.  Sie  erhalten  einen  Gerichts- 
stand in  dem  fremden  Staate,  sind  aber  in  ihrer  Besitzfähigkeit  (kein  Erwerb  von 
Grund  und  Boden,  erKUicic  y'IC  Kai  oiKiac)  und  Handlungsfähigkeit  beschränkt,  so 
daß  sie  dem  ursprünglichen  Rechte  nach  einen  Rechtsvorsteher,  TTpocTdiric,  sich 
wählen  müssen.  Als  Angehörige  des  koivöv,  das  die  Polis  bildet,  haben  sie  auch 
das  Recht  der  Anteilnahme  an  dessen  sakralen  Veranstaltungen.  Das  Recht  der 
Freigelassenen  stimmte  im  wesentlichen  mit  dem  Beisassenrecht  überein  (ihr  Trpo- 
CTdxric  ist  ihnen  in  ihrem  Freilasser  gegeben),  doch  sind  einzelstaatlich  Unterschiede 
gemacht  worden,  die  ihnen  in  offiziellen  Aufzählungen  der  Einwohnerklassen  einen 
Platz  teils  hinter  (Pergamon,  Ephesos),  teils  vor  den  Beisassen  (Sillyon  in  Pam- 
phylien)  anweisen  ließen  {Calderini  304f.).    Die  TTapeTnbri,uouvTec  (noch    nicht  in 

21* 


324  Bruno  Keil:  Griechische  Sfaatsaltertümer 

der  späteren  Bedeutung  von  consistentes,  vgl.  UWilcken,  Grundzüge  1 2,  40. 55)  als 
Fremde  von  einer  Ortsansässigkeit,  deren  Dauer  noch  nicht  den  Eintritt  in  den 
Metoekenstand  erzwang,  treten  in  kein  bindendes  Rechtsverhältnis  zu  der  Gemeinde 
ihres  Aufenthalts  (daher  in  Ephesos  auch  schlechthin  Hevoi  genannt,  Dittenberger 
Syll.329,45);  sie  haben  dort  vor  allem  keinen  eigenen  Gerichtsstand,  sondern  sind  auf 
das  internationale  Verkehrsrecht,  soweit  es  durch  Staatsverträge  (s.  u.  S.  403)  fest- 
gelegt war,  angewiesen.  Außer  diesen  Hauptgruppen  der  Nichtbürger  sind  gemein- 
griechisch wie  einzelstaatlich  mannigfache  Nebenklassen  gebildet  worden.  So  ist 
gemeingriechisch  die  Schaffung  einer  Klasse  von  Beisassen  besseren  Rechtes  in  den 
icoTeXeic:  sie  hatten  im  wesentlichen  das  Recht  auf  die  im  Bürgerrechte  enthaltenen 
Verpflichtungen:  sie  waren  für  die  Besteuerung  (xeXri)  und  den  Wehrdienst  den 
Bürgern  gleichgesetzt,  anscheinend  auch  zumeist  mit  dem  Rechte  des  Erwerbs  von 
Grund  und  Boden  ausgestattet.  Einen  besonderen  Personalstand  hat  das  inter- 
nationale Rhodos  durch  das  Recht  der  eiribaiaia  {HillervGärtringen,  RE  VI  43)  be- 
gründet. Es  bestand  darin,  daß  die  TrapeTribajuoOvTec  nicht  gehalten  waren,  nach 
Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  in  den  leicht  mißachteten  Stand  der  Beisassen  einzu- 
treten (die  gleiche  Dispensation  vereinzelt  IG.  II  86  =  IG.  II  f'  141,  30\  Athen,  376 
—60),  aber  doch  Beisassenrecht  erhielten.  Sie  stehen  somit  über  den  Beisassen, 
woraus  sich  der  häufige  Übertritt  aus  der  eiribaiaia  in  die  TroXixeia  erklärt. 

2.  Das  Vollbürgerrecht,  TToXiTeia.  Der  Besitz  der  -rroXiTeia  hängt  an  der  In- 
genuität,  er  läßt  also  eine  zwiefache  rechtliche  Begründung  zu,  je  nach  der  Begrün- 
dung der  Ingenuität  selbst.  Diese  ist  entweder  durch  legale  Abstammung  gegeben, 
oder  durch  Beschluß  der  Gesamtgemeinde  zuerkannt.  In  jenem  Falle  ist  der  Bürger 
qpucei  (Tevei)  TroXiiric,  in  diesem  vöjauj  (Kaict  lyricpicjua)  TroXiiric.  Da  der  Besitz  des 
Bürgerrechts  auf  der  (natürlichen  oder  gesetzlichen)  Ingenuität  beruht,  diese  aber 
nur  mit  der  Rechtspersönlichkeit  aufgehoben  werden  kann,  so  kann  die  TToXiteia 
nur  durch  Zerstörung  dieser  Persönlichkeit  aufgehoben  werden,  d.  h.  durch  einen 
verfassungsmäßigen  Akt  der  souveränen  Gemeinde,  der  ein  Glied  der  Gemeinde- 
familie durch  Ächtungserklärung,  dTi|uia,  tilgt  (s.  u.  S.  332). 

Die  Legalität  der  Abstammung,  die  Ingenuität,  TroXiiai  Tvncioi,  iBaTeveic  (noch 
212  —  217  n.  Chr.  TToXixeia  iBaTevric  'AXeHavbpeiac:  JKeil-AvPremerstein,  Bericht  1 27 
B  12,  d.  h,  Zugehörigkeit  zu  einer  Phyle  [UWilcken,  Grundzüge  1 2,  15],  nicht  bloß 
zu  den  TreTToXiTOTpaqprmevoi  [Dikaiomata  S.  91  f.]),  öiXri9eTc  (s.  u.  S.  325),  hängt  ab 
einmal  von  der  staatsrechtlichen  Zugehörigkeit  der  Eltern  und  zweitens  von  der 
Rechtsgültigkeit  ihres  Ehestandes.  Für  die  staatsrechtliche  Zugehörigkeit  ist  ent- 
sprechend dem  Charakter  des  aus  dem  Stammesrechte  herausentwickelten  griechi- 
schen Staatsrechtes  die  ursprüngliche  Forderung  die,  daß  beide  Eltern  das  Bürger- 
recht besitzen,  eE  diaqpoTv  dcxoiv  {s.  o.  S.  317).  Einzelne  Staaten  haben  aus  politi- 
schen Rücksichten  zeitweise  (Athen)  oder  auch  dauernd  {Aristot.  Pol.l278a  26ff.) 
einseitig  bürgerliche  Abkunft,  bei  der  der  eine  Teil  der  Eltern  selbst  unfrei  sein 
durfte  (TToXiTric  -rrpöc  Traxpöc  oder  irpöc  |ur|Tpöc;  auf  Rhodos  luaxpöHevoc,  offiziell 
Maxpöc  Hevac  IG.  XII  1,  766),  zugelassen.  Bei  Heiraten  mit  Fremden  war  die  prin- 
zipielle Forderung  doppelseitiger  bürgerlicher  Abkunft  erfüllt,  wenn  die  Gemeinde 
des  nicht  einheimischen  Teiles  mit  der  anderen  durch  Staatsvertrag  die  Rechtsgül- 
tigkeit der  Ehen  zwischen  Angehörigen  beider  Gemeinden  festgesetzt  hatte  (eiri- 
Taiaia,  conubium).  Eine  rechtsgültige  Ehe  gründet  sich  nach  gemeingriechischem 
Recht  einmal  auf  den  zivilrechtlichen  Kontrakt  der  Angelobung,  erfuricic  (eTT'jdcGai), 
zwischen  den  eheschließenden  Parteien,  wobei  für  die  Frau  als  minderen  Rechtes 


V.  Bürgerrecht.    2.  Vollbürgerrecht:  rechtliche  Begründung  325 

ihr  Familienvorstand  als  Rechtsvertreter  (KÜpioc)  handelt;  daher  wird,  solange  und 
wo  doppelseitige  bürgerliche  Abkunft  gesetzlich  gefordert  ist,  verlangt,  daß  die 
Mutter,  wie  die  athenische  Terminologie  lautet,  üctti  ku\  effuriTr)  sei  {Isaf.  8,16 
n.  ö.).  Hinzutritt  zweitens  ein  religiöser  Akt,  die  Einführung  der  Frau  in  die  Kult- 
gemeinde des  Mannes  (att.  faiariXia  Güeiv,  fa.uriXiav  eiccpepeiv);  schon  um  der  Kin- 
der willen  mußte  die  Frau  in  Kultgemeinschaft  mit  dem  Ehemanne  stehen. 

Die  Zuerkennung  des  Bürgerrechts  an  Nichtbürger  erfolgt  auf  Grund  der  die 
Bürgerrechtserteilung  regelnden  Gesetze  durch  besonderen  Beschluß  der  souveränen 
Samtgemeinde  für  jeden  einzelnen  Fall,  wofern  nicht  Massenbürgerrechtserteilungen 
aus  politischen  Gründen  (icoTToXiTeia  mit  Gemeinden,  s.u.  S.404)  vorgenommen  wur- 
den. Die  Bürgerrechtserteilung  ist  der  wichtigste  Souveränetätsakt  der  Gemeinde;  sie 
nimmt  damit  in  ihre  durch  Abkunft,  Kult  und  Recht  festgeschlossene  Gemeindefamilie 
ein  neues  Glied  auf.  Der  Akt  wurde  nach  Ausweis  der  Rechtssprache  wirklich  als 
Adoption  in  die  Staatsfamilie  gefaßt:  der  Neubürger  ist  ein  rroXiTric  ttoihtöc  (brmo- 
TToiriToc,  wie  der  Adoptivsohn  ein  uiöc  ttoditoc)  und  steht  mit  dieser  Benennung 
den  Altbürgern,  die  in  Erythrai  äXiiOeic  [OesterJahrh.  XII  [1909])  heißen,  gegen- 
über, wie  auch  bei  Piaton  {Ges.  878  E)  Tiaibec  nr\  TTOiriioi,  dXriöivoi  be  verbunden 
sind.  Die  internationale  Monarchie  als  Negation  des  Stammstaates  ersetzt  begreif- 
licherweise auf  ihren  Gebieten  die  familienrechtliche  Auffassung  durch  den  politi- 
schen des  Einschreibens  in  die  Bürgerrolle;  der  Neubürger  heißt  TreTToXiTo-fpaqpr]- 
jievoc  (älteste,  etwa  gleichzeitige  Belege  aus  dem  Seleukiden-  und  dem  Ptolemaeer- 
reich,  1.  Hälfte  3.  Jahrb.:  DittenbergerSyll.  216,  30;  Pap.  Hai.  1,  158.  162;  aus  dem 
makedonischen  Reich  IG.  1X2,  517,  26  vom  Jahre  217,  daher  in  Athen  unter  make- 
donischer Herrschaft,  also  vor  229,  TToXiTo-fpaqpia  IG.  II  1,  429,  13  vgl.  395,  15).  In 
die  Erteilung  des  Bürgerrechts  an  den  Vater  sind  die  minorennen  Kinder  konse- 
quenterweise miteinbegriffen  (aÜTÜui  Kai  eKfövoic  u.  ä.),  die  majorennen,  wie  es 
nach  den  Zeugnissen  scheint,  nicht  ohne  weiteres  {ESzanto,  Griech.  Bürgerrecht 
57 f).  Die  Erteilung  des  Bürgerrechts  durfte  nach  gemeingriechischem  Gesetz  ur- 
sprünglich nur  in  Anerkennung  von  Verdiensten  um  die  Gemeinde  erfolgen  und 
unterlag  wenigstens  in  selbstbewußteren  Gemeinden  besonderen  gesetzlichen  Kau- 
telen,  die  eine  leichtfertige  Vergebung  dieses  höchsten  Rechtes  verhindern  sollten 
(in  Athen  doppelte  Abstimmung;  später,  zuerst  302/1  nachweisbar  [IG.  II  1'-  507], 
Dokimasie  vor  Gericht). 

Das  Bürgerrecht  ist  entweder  ein  volles  oder  ein  geschmälertes.  Das  Vollbürger- 
recht gibt  das  Recht  zu  selbständigem  Mitwirken  für  den  Staat  in  sämtlichen  staatlichen 
Einrichtungen,  in  denen  und  durch  die  je  nach  der  Verfassung  der  Wille  der  Samtge- 
meinde zum  Ausdrucke  kommt  (vgl.  Aristot.  Pol.  1278  b  If.,  wonach  ein  TToXiiric  cttou- 
baioc  ist  Tivöc  )Liev  nöXeujc  6  aÜToc  tivoc  b^erepoc,  KotKeivoc  ou  ttüc,  dXX'  6  ttoXitikoc  Kai 
KÜpioc  r]  buvd|uevoc  eivai  Kupioc,  x]  Ka9'  aüiöv  ri  luei'  dXXujv,  ific  tOuv  koivüjv  eiriiae- 
Xeiac).  Die  Verschiedenheit  der  Verfassungsarten  bedingt  eine  Verschiedenheit  der 
Zahl  dieser  Einrichtungen.  Die  vollendete  Demokratie  hat  ihrer  vier  ausgebildet, 
den  Rat,  die  Volksversammlung,  die  Beamtenschaft,  die  Volksgerichtshöfe.  Bis  zur 
Schaffung  dieser  Gerichte,  die  die  charakteristische  staatsrechtliche  Neuschöpfung 
der  Demokratie  sind,  lag  das  Richten  teils  bei  den  souveränen  Körperschaften  teils 
bei  den  Beamten  (s.  u.  S.  349).  Die  Volksversammlung  der  ältesten  aristokratisch- 
oligarchischen  Verfassungen  bildet  kein  beratendes  Organ  des  Staates,  da  sie,  wie 
bis  in  hellenistische  Zeit  herab  in  Sparta  und  Kreta,  nur  zu  hören  und  abzustimmen, 
nicht  zu  debattieren  hat,  ja  einzelne  Verfassungen  kannten  keine  Ekklesie  {Aristot. 


326  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer 

a.  a.  0. 1275  b  8).  Somit  bestimmt  sich  die  Ausübung  des  Bürgerrechts  des  Einzelnen 
nach  dem  ursprünglichen  Prinzip  als  das  Mitwirken  im  'Rate',  ßouXeueiv,  und  als 
Beamter,  apxew.  'Apxn  bedeutet  'Obrigkeit'  (erst  in  weiterer  Bedeutung  'Beamter', 
gleich  apxujv);  die  ßouXri  ist  aber  nach  griechischer  Auffassung  eine  solche  apx^i:  das 
Recht  des  ßouXeueiv  fällt  somit  unter  den  Oberbegriff  des  apxeiv.  Den  Inhalt  des  Voll- 
bürgerrechts bildet  also  ursprünglich  die  uneingeschränkte  Befähigung  zu  einem 
obrigkeitlichen  Handeln,  dem  apxeiv.  Damit  steht  im  Einklänge  die  Bezeichnung  des 
Personalstandes  des  Vollbürgers.  'Apxii  ist  gleichbedeutend  mit  i\\x\\  {u.S.387):  der 
Vollbürger  hat  die  enixiiaia  (erriTiiud  Delphoi),  ist  ein  eTTixiiuoc  (gemeingriech.)  oder 
6VTi)aoc  (Smyrna;  vgl.  Plat.  rp.  564  D  ib  \xr\  evTi)uov  eivai,  dXX'  dTreXauvecBai  tüjv 
äpxüüv);  vereinzelt  (Ilion:  Dittenberger  OtGt.  218,21,  frühes  3.  Jahrh.  v.  Chr.)  tritt  für 
eTTiTifioc  direkt  evapxoc  ein.  Die  Demokratie  hat  diesen  Terminus  von  der  Oligarchie 
übernommen,  obwohl  er  nach  der  Erhebung  der  Ekklesie  und  der  Schaffung  des 
Volksgerichts  den  Begriff  der  TToXiieia  nicht  mehr  erschöpfte;  die  allgemeinere  Be- 
deutung von  Ti)uri  gab  dazu  allerdings  die  Möglichkeit.  Für  das  Wesen  des  grie- 
chischen Machtstaates  (u.  S.  338)  ist  die  Reduzierung  des  Begriffes  der  TToXiieia  auf 
das  Recht  des  dpxeiv  in  besonderem  Maße  charakteristisch. 

Diese  Definition,  die  allein  auf  eine  strenge  aristokratisch-oligarchische  Verfassung 
zutrifft,  überkamen  die  Staatstheoretiker  der  Zeit  der  ausgebildeten  Demokratie  des  4.  Jahrh. s; 
statt  sie  durch  eine  weitere  zu  ersetzen,  suchten  sie  sie  den  neuen  Verhältnissen  ent- 
sprechend auszubauen  und  kamen  damit  zu  unvollständigen  und  inkonsequenten  Bestim- 
mungen, wie  sie  neben  der  eben  angeführten  {1278  b  2)  bei  Aristoteles  vorliegen,  der  bald 
das  äpxeiv  {Polit.  1277  b  34 f.),  bald  das  inex^xeiv  Kpiceuuc  Kai  äpxnc  {1275  a  22  f.),  bald  das 
Koivuüveiv  äpxnc  ßouXeuxiKfic  f|  KpiTiKvic  {1275  b  18,  vgl.  1282  a34f.)  als  den  Inhalt  der  xroXi- 
xeia  bezeichnet.  Er  kam  hier  von  der  alten  Definition  nicht  los  und  versuchte  künstlich, 
die  Funktionen  des  TToXiTric,  die  dieser  in  den  von  der  Demokratie  erst  geschaffenen  (Kpiveiv) 
und  zu  einer  bestimmenden  Bedeutung  (^KKXrjcidteiv)  gehobenen  Organen  ausübt,  unter  den 
Begriff  des  öpxeiv  zu  subsumieren:  daher  die  Definition  äpxac  Xckt^ov  raurac  öcaic  ötto- 
ö^&oxai  ßouXeucaceai  xe  xrepl  tivüjv  koI  Kpivai  Kai  ^TTixäEai,  Kai  juäXiCTa  toOto  "  xö  y^P  eiriTäx- 
xeiv  äpxiKÖJxepov  {1299  a  25f.).  Um  nun  den  KpiTt^c  und  ^KKXrjciacxric  einen  äpxoiv  heißen 
zu  können,  definiert  er  diese  beiden  als  (äpxovxec)  döpicxoi  {1275  a  26 f.),  muß  aber  selbst  so- 
fort dem  Einwurfe  begegnen,  oi)6'  öpxovxac  elvai  xoijc  xoiouxouc.  Diese  Definition  steht  auch 
nicht  im  Einklänge  mit  der  Behauptung  oü  yöp  6  biKocxric  ovb'  6  ßou\eux>ic  oü5'  ö  ^kkAit 
ciacxi^c  äpxuiv  kxiv,  äX\ä  xö  ?)iKacxnpiov  Kai  f\  ßou\i>i  xal  6  br]\.ioc  {1282  a  34);  sie  ist  in 
der  Tat  unglücklich,  und  dies  um  so  mehr,  als  sie  allein  um  der  demokratischen  Verfassung 
willen  gemacht  ist,  für  diese  aber  gerade  ein  äpxujv  döpicxoc  ein  schroffer  Widerspruch 
mit  der  Verfassung  ist,  die  eben  nur  befristete  öpxovxec  kennt;  denn  Ausnahmen  wie  die 
Areopagiten  in  Athen  sind  aus  der  Oligarchie  mitgeschleppt.  Die  alte  Definition  der  ttoXi- 
xeia  als  des  Rechtes  des  öpxeiv  tritt  auch  in  der  Bestimmung  des  Bürgers  minderen 
Rechtes  als  ein  xüüv  xiilhjjv  |uii  ix^rixwv  {1278a  38)  entgegen;  aus  ihr  ist  ferner  die  unbefrie- 
digende Definition  ebendesselben  als  iroXixric  dpxöfievoc  {1278  a  16f.)  hergeleitet,  denn  sie 
ist  weder  auf  die  von  teilweiser  Atimie  betroffenen  Vollbürger  noch  auf  die  Neubürger  mit 
ihrem  zum  Teil  beschränkten  Rechte  (s.  u.  S.  328.  332)  anwendbar. 

Das  volle  Bürgerrecht  begreift  alle  öffentlichrechtlichen  und  zivilrechtlichen  Be- 
rechtigungen, welche  von  der  Staatsgemeinde  einer  Rechtsperson  zugebilligt  werden 
können  i,Plut.  mor.  826  C  TToXixeia  nexdXr|i|Jic  xujv  ev  iröXei  öiKaiuuv)  und  umschließt 
zugleich  die  Summe  der  politischen,  sakralen  und  familienrechtlichen  Verpflich- 
tungen des  Bürgers,  die  er  unter  dem  ihm  zustehenden  Schutze  der  Macht  und  der 
Gesetze  des  Staates  für  Leben,  Freiheit,  Familie,  Besitz  (dcuXia  eiprjvric  Kai  rroXeuou 
auxuj  [Ktti  eKYÖvoic]  Kai  xp^liuaci;  \xr\hk  cuXdv  [äyeiv]  \xy\hk.  pucidCeiv,  vgl.  A  Wilhelm, 


V.  Bürgerrecht.   2.  Vollbürgerrecht:  Definition;  Einzelrechte  und  -pflichten         327 

OesterJahrh.  XIV  [1911]  195  ff.)  ausüben  und  erfüllen  kann  oder  soll.  Beide,  Rechte  und 
Pflichten,  sind  je  nach  den  Verfassungsarten  verschieden  und  wechseln  auch  nach  den 
Zeiten  an  Zahl  und  Inhalt;  denn  der  innere  Ausbau  des  wachsenden  oder  zurückgehen- 
den Staates  wie  der  Wandel  zwischenstaatlicher  Beziehungen  führen  notwendig  die 
Einsetzung  oder  Aufhebung  öffentlicher  Organe  (Beamtenstellen,  Volksgerichte)  und 
Änderungen  in  der  Wehrpflicht  (z.  B,  Vermehrung  der  berittenen  Truppe,  Schaffung 
oder  Vergrößerung  der  Flotte)  herbei,  wodurch  die  Berechtigungen  wie  die  Verpflich- 
tungen des  Einzelnen  betroffen  werden.  Eine  Zusammenstellung  der  einzelnen  Bürger- 
rechte und  -pflichten  in  griechischen  Politieen  ist  nicht  überliefert  und  kann  es  nicht 
sein,  weil  es  auf  griechischem  Gebiet  stets  an  systematischer  wissenschaftlicher  Be- 
handlung des  Rechtes  gefehlt  hat.  Für  uns  ist  eine  solche  Zusammenstellung  der  Rechte 
in  einiger  Vollständigkeit  bei  der  Lückenhaftigkeit  unserer  Kenntnis  namentlich  des 
Zivilrechts  unausführbar,  und  wäre  sie  möglich,  so  würde  sie  in  einer  Darstellung  des 
Staatsrechts  unangebracht  und  zwecklos  sein:  unangebracht,  weil  sie  in  das  weite  Ge- 
biet des  Zivilrechts  führen  müßte  und  in  diesem  Zusammenhange  nur  eine  Aufzählung 
terminologischer  Stichworte  enthalten  könnte,  soweit  solche,  was  durchaus  nicht 
für  alle  Rechtssphären  der  Fall  ist  (so  fehlt  ein  Äquivalent  zum  römischen  commer- 
cium) überhaupt  vorhanden  sind;  zwecklos,  weil  die  hauptsächlichsten  öffentlichen 
Rechte  (dpxeiv,  erriTaiuia)  schon  erwähnt  worden  sind,  die  wichtigeren  zivilen  Rechts- 
befähigungen (Besitz  und  Erwerb  jeder  Art,  besonders  von  Liegenschaften,  ion.-att. 
t'TKTricic,  dor.  und  äol.  ejUTracic,  boiot.  auch  evujvd;  gerichtlicher  Selbstschutz,  biKrjv 
bibövai  Kai  Xajußdveiv)  bei  dem  geschmälertenBürgerrecht  Erwähnung  finden  werden. 
Von  den  Verpflichtungen  kommen  hier  nur  die  politischen  in  Betracht;  diejenigen, 
welche  von  den  Staaten  selbst  als  die  wichtigsten  betrachtet  wurden,  sind  aus  den 
erhaltenen  Schwurformeln  der  Bürger-,  Epheben-  und  Beamteneide  und  den  Nach- 
richten über  Beamtendokimasie  (s.  u.  S.  391)  zu  entnehmen. 

Der  Bürger  hat  die  Pflicht,  die  bestehende  Verfassung,  auf  die  er  mit  seinem 
Waffeneide  zugleich  verpflichtet  wird,  gegen  innere  Feinde  derselben  {Aristot.  Pol. 
1310  a  9;  in  Dreros)  sowie  den  Bestand  des  Staates  gegen  äußere  Feinde  (Erb- 
feinde: Dreros)  zu  erhalten  und  zu  schützen  (Athen:  Poll.  VIII 105;  Stob.  fl.  XLIII 
48  M.  [vol.  IV  1,  14  H.],  Chersonasos,  Itanos,  Dreros:  DittenbergerSyll.  461—63; 
Buleuteneid  in  Athen:  WHofmann,  De  hirisiurandi  ap.  Athenienses  formulis,  Diss. 
Straßburg  1886,  38),  die  bestehenden  und  etwaigen  künftigen  Gesetze  des  Staates 
und  die  auf  ihnen  beruhenden  Anordnungen  seiner  Organe  zu  befolgen  (Itanos,  Milet, 
vgl.  EZiebarth.  Griech.  Schulwesen,  Lpz.  1909,  138).  Er  hat  die  Pflicht,  ein  durch 
Wahl  oder  Los  auf  ihn  gefallenes  Amt  bis  zu  einer  gesetzlichen  Altersgrenze  (das 
60.  Jahr  in  Athen  und  Sparta,  also  wohl  weiter  verbreitet)  zu  bekleiden,  und  zwar 
dpicTtt  Kai  biKaiÖTata  (Chersonasos),  sowie  Kriegsdienste  in  der  Fußtruppe  oder 
als  Berittener,  in  Seestaaten  auch  auf  der  Flotte,  zu  leisten  nach  Maßgabe  seiner 
körperlichen  Tauglichkeit  und  seines  Vermögens  (buvaiöc  cuu|uaTi  Kai  xP^IMaci 
[ouciaj  Xenoph.  Hipparch.  1,  9.  Aristot.  lld:  %oX.  49,  2,  vgl.  Lys.  31,  12  u.  15; 
29,  58;  Demosth.  21, 165;  auch  buvaröc  allein  als  militärtauglich  (Chersonasos  Tau- 
rica: DittenbergerSyll.  326, 19)  innerhalb  der  (einzelstaatlich  ziemlich  einheitlich)  nor- 
mierten Altersgrenzen.  Er  hat  die  öffentlichen  Abgaben  (Tt'Xn)  zu  entrichten  (Archonten- 
dokimasie  in  Athen,  Aristot.  55,  3),  sowohl  die  regelmäßigen  (kukXikö)  durch 
Turnus  geordneten  Umlagen  (XiiToupYiai  s.  u.  S.  351)  wie  außerordentliche  Staats- 
steuern (eiccpopai),  ferner  die  sonstigen  Gewerbe-,  Gebrauchs-  und  Besitzsteuern 
und  Zölle  zu  zahlen,  soweit  er  nicht  durch  das  Privileg  allgemeiner  Abgabenfreiheit 


328  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer 

(dreXeia,  daneben  später  Sonderbefreiungen  wie  aXeiioupTncia,  zuerst  IvPerg.  262, 
berichtigt  AthMitt.  XXXII  [1907]  276  Z.  38  früh-römisch,  u.  a.)  davon  entbunden  ist. 
Er  hat  die  Pflicht,  den  Staats-,  Geschlechts-,  Ahnen-  und  Hauskult  an  seinem  Teile 
auszuüben  {Aristot.  a.  a.  0.)  und  die  Eltern  im  Alter  würdig  zu  versorgen  {ebenda; 
YTlpoxpoqpeiv);  er  ist  in  einzelnen  Staaten  verpflichtet,  im  heiratsfähigen  Alter  (eiri- 
Ya)uoc,  wie  ecprißoc,  eiriTiiaGC  usw.;  vom  Manne  Hdt.  1 196,  von  Frauen  Menand.  Epitr. 
575  K.)  eine  Ehe  einzugehen  {s.  u.  S.  330),  und  ist  nach  gemeingriechischem  Rechte 
wenigstens  grundsätzlich  gehalten,  innerhalb  der  engeren  Verwandtschaft  (att.  oiTXi- 
cieia,  dYXicieic,  die  röm.  cognati)  eine  'Erbtochter'  (s.  u.  S.  331)  zu  heiraten. 

3.  Das  geschmälerte  Bürgerrecht.  Das  mindere  Bürgerrecht  beruht  wie 
das  volle  auf  der  Ingenuität  oder  der  Bürgerrechtserteilung.  Seine  Träger  sind 
Bürger  wie  die  Vollbürger,  also  grundsätzlich  (trotz  Aristot.  Pol.  1278  a  37 f.)  ver- 
schiedenen Rechtes  von  den  Beisassen:  sie  haben  politische  und  zivile  Berech- 
tigungen, die  den  Beisassen  fehlen,  aber  sie  besitzen  nicht  sämtliche  Rechte,  die 
die  Ingenuität  geben  kann.  Die  Beschränkung  dieser  Rechte  kann  staatsrechtliche, 
familienrechtliche,  strafrechtliche  Begründung  haben;  nach  dem  verschiedenen  Grade 
der  Beschränkung,  der  durch  die  Verschiedenheit  ihrer  rechtlichen  Begründung  be- 
dingt ist,  gliedert  sich  die  Masse  der  Bürger  geschmälerten  Rechtes. 

a.  Durch  das  Staatsrecht  wird  in  allen  Oligarchieen  und  Timokratieen  eine  mehr 
oder  weniger  starke  Schicht  von  Bürgern  minderen  Bürgerrechts  —  im  Timokratieen 
auch  verschiedener  Stufen  innerhalb  dieses  Rechtes  —  den  Vollbürgern  gegenüber 
durch  Beschränkung  an  politischen  Berechtigungen  abgegrenzt.  Nach  der  soloni- 
schen  Verfassung  sind  die  Angehörigen  aller  vier  Zensusklassen  athenische  Bürger, 
aber  die  der  vierten  Klasse,  die  Theten,  besitzen  nur  das  Recht,  in  der  Volksver- 
sammlung oder  in  den  Volksgerichten  von  ihrem  Bürgerrechte  Gebrauch  zu  machen, 
also  in  der  Masse,  so  daß  auch  dies  Recht  noch  für  den  Einzelnen  eingeschränkt 
ist;  von  jeder  dpxn  waren  sie  ausgeschlossen  {Aristot.  yid-.  nol.  7,4  oübeiuiäc  \xti- 
exovrac  apxnc).  Die  dritte  Klasse  der  Zeugiten  hatte  zwar  die  Befähigung  des  dpxeiv 
zugebilligt  erhalten  wie  die  beiden  ersten  Klassen  (7,  3  xdc  .  .  .  dpxdc  d-rreveiiuev 
dpxeiv  eK  TTevTaKocio)aebi)avajv  Kai  iTirreiojv  Kai  leuYixujv),  entbehrte  jedoch  bis  zum 
Jahre  457/6  {26,  2)  der  Berechtigung  zur  Bekleidung  des  in  alter  Zeit  höchsten 
Amtes  der  neun  Archonten.  Der  zweiten  Klasse  war  das  Amt  der  lauiai  irjc 
'Aörivaiac  nicht  zugänglich  {a.  a.  0.  47,  1,  vgl.  7,  3).  Hierher  gehören  auch  die 
spartanischen  uiroiueiovec,  deren  Rechtsstellung  im  Einzelnen  allerdings  nicht  klar 
ist  {OSchuIthess,  RE.  VIII  2256 f.).  Die  vollendete  Demokratie  gewährte  prin- 
zipiell das  gleiche  Recht  allen  Bürgern  auf  Grund  der  Freiheit  und  der  Inge- 
nuität, nur  für  Neubürger,  deren  Indigenat  erst  durch  die  Naturalisation  ersetzt 
war,  konnte  die  Ausübung  des  Bürgerrechts,  das  ihnen  grundsätzlich  als  volles  zu- 
erkannt war  (vgl.  die  Formeln  bei  ESzanto,  Griech.  Bürgerrecht  12),  für  ihre  eigene 
Person  rücksichtlich  des  passiven  Wahlrechts  für  bestimmte  Ämter  nach  gewissen 
(besonders  durch  das  mit  dem  Staatsrechte  konkurrierende  ältere  Sakralrecht  be- 
dingten) Einschränkungen  unterliegen,  welche  erst  für  die  zweite  oder  dritte  Gene- 
ration (eK,  bid  Tpifoviac;  einzelstaatlich  höhere  Anforderungen:  Aristot.  Pol.  1275b 
14f.)  fortfielen;  doch  haben  Staaten,  in  denen  solche  Beschränkungen  bestanden, 
sie  im  Einzelfalle  sogleich  bei  der  Naturalisation  fallen  lassen  (Beschränkung  und 
Dispensation  zugleich  folgt  aus  Michel  Rec.  n.  511  K[ai  Ku)Liaioic  e)ajjuevai  [küi  aujröv 
Kai  tKYÖvoic  evTiiaoic  euBuc,  2.  Jahrh.  v.  Chr.), 

Eine  zeitlich  begrenzte  Beschränkung  in  der  Ausübung  des  Bürgerrechts  findet 


V.  Bürgerrecht.    3.  Geschmälertes:  a.  durch  das  Staatsrecht  329 

nach  dem  Staatsrecht  ferner  bei  allen  Vollbürg-ern  statt.  Denn  in  den  Besitz  der 
im  Bürgerrechte  zusammengefaßten  öffentlichen  und  privaten  Einzelrechte  tritt 
der  dazu  berechtigte  männliche  Staatsangehörige  nicht  auf  einmal,  sondern  stufen- 
weise entsprechend  den  für  die  Erlangung  der  einzelnen  Rechte  gesetzlich  fest- 
gestellten Mündigkeitsgrenzen.  Der  Termin  für  den  Eintritt  der  rechtlichen  Reife, 
fiXiKia  (daher  minderjährig  dqpfiXiE,  großjährig  tvfiXiE),  die  politische  Mündigkeit,  ist 
von  den  einzelnen  Staaten  verschieden  festgelegt  worden,  doch  hält  er  sich,  ab- 
gesehen von  Sparta,  wo  ihn  erst  das  30.  Lebensjahr  bildet,  durchgehends  einige 
Jahre  hinter  der  natürlichen  Reife,  der  iißn  (ecprißoi),  zwischen  dem  18.  und  21.  Jahre. 
Mit  dieser  Mündigkeit  wird  zunächst  ein  beschränktes  Bürgerrecht  erworben:  es  ver- 
pflichtete die  Triv  fiXiKiav  e'xovTec  in  erster  Linie  zum  Dienste  mit  der  Waffe  und 
wird  zumeist  nur  erst  das  aktive  Wahlrecht  gewährt  haben,  welches  den  Zutritt  zur 
Volksversammlung  und  Beteiligung  an  der  Debatte  einschloß,  soweit  für  den  jungen 
Bürger  die  Sitte  oder  das  Gesetz  eine  solche  überhaupt  zuließ.  Die  volle  politische 
Mündigkeit  tritt  nach  gemeingriechischem  Rechte  mit  dem  30.  Lebensjahre  ein;  sie 
gab  das  passive  Wahlrecht,  d.  h.  berechtigte  und  verpflichtete  zugleich  zur  Be- 
kleidung der  öffentlichen  Ämter,  zu  denen  nach  demokratischer  Ordnung  auch  die 
Funktion  als  Mitglied  von  Volksgerichten  gehörte.  Zwischen  dem  16.  bis  18.  und 
dem  30.  Jahre  haben  die  Vollbürger  also  ein  geschmälertes  Bürgerrecht;  aber  ihre 
Lage  ist  mit  der  staatsrechtlichen  Stellung  der  beiden  anderen  Klassen,  der  Bürger 
grundsätzlich  geschmälerten  Rechtes  und  der  Neubürger,  nicht  zu  vergleichen. 
Denn  die  Rechtsbeschränkung  begründet  bei  ihnen  nicht  einen  lebenslänglichen 
Status  personae  wie  bei  diesen;  sie  bilden  keine  staatsrechtlich  von  den  Vollbürgern 
gesonderte  Bevölkerungsklasse,  sondern  sind  auch  unter  dem  geminderten  Rechte 
virtuell  Vollbürger,  was  die  erste  Klasse  nie  sein  kann,  die  zweite  nicht  immer  ist. 
Für  den  Staat,  der  nur  aus  -rroXlTai  bestand,  mußte  der  Eintritt  der  Mündigkeit  von  be- 
sonderer Wichtigkeit  sein.  Der  Tag  der  Mündigkeitserklärung  gilt  ihm  als  der  Geburtstag 
seines  neuen  Bürgers,  von  welchem  aus  die  Termine  für  die  Erreichung  aller  weiteren  Rechte 
des  Einzelnen  bestimmt  werden:  äqp'  nßr|c.  Bei  der  lässigen  Art  der  Zivilstandsbeurkundung 
im  Altertum e  {WLevison,  Die  Beurkundung  des  Zivilstandes  im  Altertum,  Bonn  7595,  S.  5, 
für  Griechisches  nicht  ausreichend),  soweit  eine  solche  überhaupt  in  den  griechischen  Staaten 
durch  die  Qeschlechtsverbände  (Phratrieen  in  Athen)  stattfand,  und  bei  der  für  die  griechi- 
schen Politieen  charakteristischen  Häufigkeit  der  Verfassungsumstürzungen  war  Okku- 
pation des  Bürgerrechts  nichts  seltenes.  Seit  der  zweiten  Hälfte  des  4.  Jahrh.  (zuerst 
nachweisbar  in  Athen)  hat  daher  eine  im  Laufe  der  Zeit  anscheinend  wachsende  Anzahl 
von  Staaten  die  Mündigkeitserklärung  als  Sache  des  Staates  betrachtet.  Die  Volljährigkeit 
wird  nicht  stillschweigend  mit  dem  entsprechenden  Lebensjahre  erworben,  sondern  muß 
durch  die  damit  beauftragten  staatlichen  Organe  in  einem  Verfahren  festgestellt  werden,  dessen 
Formen  bei  der  Verschiedenheit  der  Politieen  sehr  mannigfaltig  gewesen  sein  werden,  doch 
nach  Ausweis  der  Terminologie  sich  sämtlich  als  eine  behördliche  Untersuchung  der  Per- 
sonalien des  Einzelnen  zur  zweifelsfreien  Feststellung  der  Ingenuität  und  des  gesetzlichen 
Lebensalters  darstellen:  boKif^iäZeiv  in  Athen  {Aristot.  .'IQ:  :roÄ.  42,  einzige  Darstellung  des  Ver- 
fahrens), dYKpiveiv  (auch  ^KKpiveiv)  mit  und  ohne  eic  ^(prißouc  u.  a.,  Korrelat  diTOKpiveiv;  Sy- 
nonyme ^TTi-  und  eicKpiveiv  in  Aegypten,  vgl.  EZiebarth,  Griech.  Schulwesen,  Lpz.  1909, 
70 f.;  JOehler,  RE.  V  2743.  VI  121  f.;  Koch,  RE.  V  1269;  UWilcken,  Grundzüge  I  2,  142. 
Von  der  Ausgestaltung  dieses  Verfahrens  müssen  zur  Reinerhaltung  der  Bürgermasse  zeit- 
weise Revisionen  der  Bürgerlisten  (öianji'icpicic  att.;  bia^ji-icpicinöc  Aristot.  13,  5)  stattgefunden 
haben;  darauf  führt  nicht  nur  das  Beispiel  Athens,  wo  in  den  Jahren  508,  bald  nach  451  0 
(a.a.O.  26,  4),  403,2  (vgl.  JKirchner,  Prosop.  Att.  n.  2108),  346/5  (Demosth.  gg.  Eubulides 
[57]),  solche  Revisionen  stattfanden,  sondern  auch  die  Tatsache,  daß  man  selbst  in  spä- 


330  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer 

terer  Zeit  noch  in  einzelnen  Staaten  zu  dieser  Maßnahme  sich  genötigt  sah.  Denn  aus 
derartigen  Listenscrutinien  sind  zweifellos  Verzeichnisse  hervorgegangen  wie  das  aus 
Eretria,  welches  die  Bürger  nach  Demen  geordnet  aufführt  {GDI.  5313),  oder  das  aus  Ilion, 
in  welchem  die  Altbürger  von  den  Naturalisierten  (Kai  oIc  iböQr\  r]  TToXixeia)  getrennt  und 
unter  Hinzufügung  von  Frauen  und  Kindern  gegeben  sind  {Michel,  Rec.  n.  667;  vgl.  WDörp- 
feld,  Troja  u.  Ilion,  Athen  1902,  S.  468  n.  42). 

Die  Rechtsbefähigungen,  welche  mit  den  Stufenjahren  in  steigendem  Maße  zuerkannt 
wurden,  waren  einzelstaatlich  verschieden  bemessen,  doch  hängt  diese  Verschiedenheit  nicht 
an  der  Verfassungsart;  denn  ein  prinzipieller  oder  auch  nur  wesentlicher  Unterschied  zwi- 
schen Oligarchieen  und  Demokratieen  ist  nicht  zu  bemerken  (Sparta  macht  auch  hier  ge- 
wisse Ausnahmen).  Die  Bestimmungen  über  den  Erwerb  zivilrechtlicher  Befähigungen,  so- 
weit solche  für  uns  noch  erkennbar  sind,  gehören  in  das  Personalrecht.  Nur  sei  darauf 
hingewiesen,  daß  sie  sich  von  denen  über  den  Erwerb  politischer  Befähigungen  mehrfach 
entfernt  haben.  In  Gortyn  erlangte  der  Bürgersohn  mit  der  natürlichen  Reife,  der  fißr),  d.  h. 
vor  der  politischen,  weite  familienrechtliche  Mündigkeit,  wie  die  mit  dem  Adoptionsrechte  zu- 
sammenhängende Ehefähigkeit  beweist,  welche  jedoch  in  diesem  Alter  noch  nicht  zur  Ehe- 
pflicht {GDI.  4991  VII  35)  wird,  die  sonst  für  Kreta  -  ob  allgemein,  bleibt  fraglich  -  be- 
zeugt ist  {Strabon  482  nach  Ephoros;  vgl.  a.  a.  0.  VII  41);  zugleich  wird  das  Recht,  als 
Beweiszeuge  aufzutreten  {IX  46),  erworben,  dagegen  muß  den  Minorennen  an  voller  Ge- 
richtsfähigkeit die  Parteifähigkeit  noch  gemangelt  haben.  Da  in  Athen  die  r]ßr|  staatlich  auf 
das  vollendete  16.  Lebensjahr  (wie  in  Dyme  [Achaia],  wahrscheinlich  auf  Kos,  in  kreti- 
schen Politieen)  fixiert  war,  wie  aus  dem  Terminus  für  das  Mündigkeitsalter  ^tti  bierec  rjßncai 
folgt,  muß  dieses  Alter  ursprünglich  eine  Bedeutung  für  die  Erlangung  von  familienrecht- 
lichen Befreiungen  vor  der  Erreichung  der  politischen  Mündigkeit  gehabt  haben,  wenn 
auch  die  Zeugnisse  vom  5.  Jahrh.  ab  darüber  schweigen.  Die  Berechtigungsgrenze  des 
16.  Jahres  wird  auf  die  des  18.  Jahres  verschoben  worden  sein,  und  zwar  seit  Solon  {Dion. 
Hai.  II  26,2).  Eine  Spannung  zwischen  voller  politischer  und  familienrechtlicher  Mündigkeit 
kennt  Sparta  nicht;  es  gesteht  die  letztere  (wenigstens  formell)  erst  mit  jener  zusammen 
für  das  31.  Lebensjahr  zu,  von  wo  ab  der  Bürger  eine  Ehe  mit  eigenem  Hausstand  ein- 
gehen darf,  und  eingehen  muß,  sofern  er  einen  KXäpoc  besitzt.  Das  hat  Piaton  übernommen, 
indem  er  Verheiratung  des  Mannes  vor  dem  30.  Jahre  verbietet,  bis  zum  35.  Jahre  gebietet 
{Ges.  785  B.  721 B). 

b.  Die  durch  das  Familien-  und  Eherecht  herbeigeführte  Schmälerung  des 
Btirgerrechts  ist'  durch  die  Konkurrenz  der  alten  hausväterlichen  Gewalt  mit  dem 
Staatsrechte  bedingt;  sie  trifft  also  die  minderjährigen  männlichen  und  sämtliche 
weiblichen  Staatsangehörigen,  jene  bis  zu  dem  einzelstaatlich  verschieden  festgesetz- 
ten {Dion.  Hai.  II 26,  2)  Eintritt  der  familienrechtlichen  oder  der  mit  ihr  zusammen- 
fallenden politischen  Mündigkeit,  diese  auf  Lebenszeit.  Das  Maß  der  Beschränkung 
für  die  majorenne  Frau  ist  je  nach  einzelnen  Staaten  verschieden,  sehr  stark  bis 
zur  Grenze  einer  annähernd  rechtlichen  Unmündigkeit,  die  jede  wirkliche  Geschäfts- 
fähigkeit ausschließt,  in  ionischen,  viel  geringer  bis  zu  umfänglicher  Geschäftsfähigkeit 
in  dorischen  (vgl.  Aristot.  Pol.  1269b  I2ff.)  und  aiolischen  Staaten.  Diese  Ver- 
schiedenheit beruht  auf  einer  Ungleichheit  der  zivilrechtlichen,  nicht  der  öffentlich- 
rechtlichen  Stellung  der  Frau  in  den  betreffenden  Rechtsgebieten.  Denn  nach  dem 
Staatsrechte  steht  die  Frau  nicht  nur  prinzipiell,  sondern  auch  faktisch  alle  Zeit  und  in 
allen  Staaten  —  ob  demokratischer  oder  oligarchischer  Ordnung  -  gleich.  Die  Bürgerin 
TToXiTic  (dcTri)  erhält  nie  politische  Mündigkeit,  ist  also  im  besonderen  rechtlich  un- 
fähig, ein  öffentliches  Staatsamt  zu  bekleiden.  Aber  wenn  der  Frau  auch  die  Aus- 
übung des  Bürgerrechts  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Lebens  versagt  ist,  sie 
besitzt  doch  als  ttoXitic  virtuell  die  TToXiieia.   Diese  Eigenschaft  gewinnt  besonders 


V.  Bürgerrecht.   3.  Geschmälertes:  b.  durch  Familien-  und  Eherecht  331 

in  den  Verfassungen,  in  welchen  doppelseitige  bürgerliche  Abkunft  für  die  Inge- 
nuität  gefordert  wurde,  sowohl  für  die  Legalität  der  Eheschließung  selbst  wie  für 
die  Kinder  aus  dieser  Ehe  höchste  staatsrechtliche  Bedeutung.  Die  Frau  vererbt 
das  Bürgerrecht  nicht  minder  als  der  Mann;  es  ruht  in  ihr  latent  und  tritt  bei  den 
Kindern  in  seiner  staatsrechtlichen  und  familienrechtlichen  Wirkung  zutage.  Ver- 
leihungen des  Bürgerrechts  an  Frauen,  für  die  seit  dem  3.  Jahrh.  v.  Chr.  Zeug- 
nisse vorliegen,  dürfen  daher  nicht  als  eine  Ausartung  (ESzanto,  Griech.  Bürger- 
recht 60)  bezeichnet  werden,  da  ihnen  öffentlichrechtliche  Konsequenzen  nicht  fehlen. 
Dieser  Rechtsgleichheit  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechtes  steht  die  unein- 
heitliche und  teilweise  inkonsequente  Qualifizierung  der  Frauen  im  Zivilrechte  gegen- 
über. Soweit  eine  zivilrechtliche  Mündigkeit  ihnen  überhaupt  zuteil  wird,  tritt  sie 
entsprechend  der  zeitigeren  Geschlechtsreife  durchgehends  in  einem  früheren  (zwi- 
schen dem  12.  und  14.)  Lebensjahre  ein  als  beim  Manne.  Die  Verschiedenheit  der 
Rechtsbefähigungen,  die  sie  damit  erhält,  gibt  sich  am  faßbarsten  darin  kund,  daß 
in  aiolischen  und  dorischen  Politieen  den  Frauen  die  für  ihre  soziale  Stellung  beson- 
ders wichtigen  Rechte  der  Besitz-,  der  Erb-  und  Testierfähigkeit,  wenn  auch  örtlich 
wie  zeitlich  in  verschiedenem  Ausmaße,  zugestanden  sind.  Rechte,  die  der  Athenerin 
fehlten,  so  daß  nicht  einmal  diejenige  athenische  Bürgerin,  auf  die  als  einziges  über- 
lebendes Glied  einer  Familie  das  Familienvermögen  oder  als  kinderlos  hinter- 
bleibende Witwe  das  Vermögen  des  Ehemannes  durch  Erbanfall  überging  —  es  ist 
die  für  das  griechische  Recht  charakteristische  'Erbtochter',  eniKXripoc  (kret.  ira- 
Tpuuioöxoc)  —  Besitzerin  (e'xeiv  Kai  Kpaxeiv,  possidere)  dieses  Vermögens  sein  konnte; 
sie  war  nur  seine  Inhaberin  (e'xeiv)  und  Nutznießerin  (in  Gemeinschaft  mit  dem 
Ehemanne,  Kap7ToOc0ai),  und  auch  dies  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  sie  in  recht- 
mäßiger Ehe  einen  Sohn  gebar,  auf  den  nach  dem  Familienerbrecht  das  Vermögen 
übergehen  konnte. 

Von  der  hellenistischen  Zeit  ab  ist  eine  allgemeine  Besserung  des  Frauenrechts 
bemerkbar;  aber  soviel  die  Frau  auch  an  Geschäftsfähigkeit  im  Laufe  der  Zeit  ge- 
wann, sie  ist  stets,  auch  unter  der  Herrschaft  der  hellenistischen  Monarchie  und 
des  Römertums,  wo  die  Polis  zur  reinen  Kommune  herabgedrückt  war,  den  Rechten 
und  den  Stätten  ferngehalten  worden,  in  welchen  und  an  welchen  der  Bürger  sein 
Recht  auf  Anteil  an  der  Volkssouveränetät  ausübte,  also  von  Sitz  und  Stimme  in  den 
politischen  Körperschaften.  Ebenso  bleiben  die  mit  einer  wirklichen  Verwaltungs- 
tätigkeit verbundenen  städtischen  Ämter  den  Frauen  mangels  voller  Geschäfts- 
fähigkeit stets  verschlossen.  Dagegen  sind  ihnen  in  später  Zeit  eine  Anzahl  öffent- 
licher Ämter  zugänglich  geworden,  die  ehemals  politisch,  in  der  Kommunalstadt  zu 
reinen  munizipalen  Magistraturen  herabgesunken  waren.  Das  Kernland  dieser  Er- 
scheinung ist  das  Kleinasien  römischer  Zeit.  Der  Grund  hierfür  liegt  nicht  sowohl 
in  einer  anderen  staatsrechtlichen  Qualifizierung  der  Frau  als  in  der  Degenerierung 
solcher  Ämter  zu  reinen  liturgischen  Leistungen;  für  solche  wurde  eben  nicht  eine 
wirkliche  Beamtentätigkeit  erfordert,  sondern  nur  ein  Vermögen,  welches  die  mit 
dem  Amte  verbundene  Munifizenz  zu  tragen  vermochte  (Eponymenämter  wie  Ste- 
phanophorie,  auch  Agonothesie,  Gymnasiarchie);  und  Besitz-  und  Vermögensrecht 
dürfte  in  jener  Zeit  jede  ttoXitic  besessen  haben.  Doch  zeigt  sich  selbst  hier  noch 
der  Mangel  voller  Geschäftsfähigkeit;  die  Frau  kann  Aufwendungen  auch  für  öffent- 
liche Zwecke  nur  unter  Beistand  ihres  Frauenvormundes  (Kupioc)  machen  (vgl.  ßlaum, 
Stiftungen  in  der  griech.  und  röm.  Antike,  Lpz.  1914,  I  126ff.). 

Das  Sakralrecht  bedingt  für  die  Frauen  —  ebenso  auch  für  minorenne  mann- 


332  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer 

liehe  Gemeindeangehörige  —  und  zwar  seit  ältester  Zeit  Ausnahmen,  wo  es  für  be- 
stimmte Kulte  Frauen  als  Priesterinnen  oder  Dienerinnen  erheischte.  Hier  ist  denn 
auch  Unmündigkeit  teils  gefordert  (Arrephoren  in  Athen)  teils  gestattet  (z,  B.  Kos: 
GDI.  3627,  9f.,  dazu  Prott-Ziehen,  Leges  Graec.  sacr.  p.  334).  Beamtet  nach  dem 
Sakralrecht,  bleibt  die  Frau  nach  dem  Staatsrechte  doch  in  ihrer  Geschäftsfähigkeit 
beschränkt,  in  dem  dorischen  Kos  fehlt  der  Priesterin  Parteifähigkeit  {a.  a.  0. 
Z.  28). 

Das  griechische  Frauenrecht,  dessen  eingehendere  Erörterung  in  das  Personalrecht  ge- 
hört, erfordert  dringend  eine  zusammenfassende  Monographie,  die  die  öffentlichrechtliche 
{Braunstein,  s.  o.  S.  317)  wie  zivilrechtliche  {Balabanoff,  Untersuchungen  zur  Geschäfts- 
fähigkeit der  griechischen  Frau,  Diss.  Erlangen  1905)  Stellung  der  Frau  scharf  scheidet, 
wobei  die  Papyri  besondere  Berücksichtigung  finden  müssen.  Jene  Lage  bleibt  unver- 
ändert, nur  diese  zeigt  Entwicklung.  Die  Behandlung  wird  sich  dabei  in  stetem  Vergleiche 
zu  dem  Rechte  der  Minderjährigen,  Beisassen,  Freigelassenen  und  Sklaven  halten  müssen; 
denn  diese  Klassen  haben  ursprünglich  und  nach  dem  strengen  Recht  eine  vergleichs- 
weis  ähnliche  Lage,  weil  ihnen  allen  gleichermaßen  die  Rechtsmündigkeit  abgeht,  daher 
sie  unter  einem  Kupioc,  eTriTpoiroc,  TTpocTÜTric  stehen.  Von  der  Klasse  der  Minorennen  viel- 
leicht abgesehen,  wird  im  Laufe  der  griechischen  Zeit  (in  der  römischen  Zeit  verschlechtert 
sich  die  Lage  der  Sklaven  wieder)  durch  die  gesellschaftliche  Entwicklung  und  durch  die 
wirtschaftlichen  Umwälzungen  für  sie  alle  und  überall  das  alte  exklusive  Recht,  wenn  auch 
verschiedenen  Ortes  in  verschiedenem  Maße,  zernagt.  Ein  einheitliches  Bild,  so  daß  man  von 
einem  eigentlichen  Frauen-,  Beisassen-,  Sklavenrechte  sprechen  dürfte,  wird  sich  nicht  er- 
geben, wohl  aber  werden  diese  einzelnen  Rechte  zusammen  die  zerrissene  Physiognomie 
von  Übergangsrechten  zeigen,  in  welchen  formal  für  jene  Klassen  die  Rechtspersönlich- 
keit von  einer  altüberkommenen  Gesellschaftsordnung  aus  prinzipiell  und  dauernd  verneint 
wird,  während  sie  taktisch  immer  wieder,  von  Fall  zu  Fall,  unter  dem  Zwange  entwickelterer 
Gesellschaftsverhältnisse  und  Anschauungen  Bejahung  erfahren  muß.  Es  wird  sich  dabei 
fragen,  wieweit  für  die  Besserung  der  zivilrechtlichen  Lage  der  Frau  in  der  hellenistischen 
Zeit  auch  die  überragende  Stellung  der  Frauen  königlichen  Geschlechtes  von  Bedeutung 
war,  eine  Stellung,  für  die  in  gleicher  Weise  Makedonien  wie  der  Orient  in  Betracht 
kommen  dürfte.  In  der  Kaiserzeit  ist  zweifellos  die  freie  Stellung  der  römischen  Frau  in 
Recht  und  Leben  von  Einfluß  gewesen. 

c.  Die  durch  das  Straf  recht  herbeigeführte  Minderung  des  Bürgerrechts  besteht 
in  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  iijuai.  Der  Zustand  des  Fehlens 
dieses  Rechts  heißt  dementsprechend  diijuia,  die  von  ihr  Betroffenen  sind  äiiiuGi 
(Hauptstelle  i4ndo/?. /,  73 f.),  doch  nicht  im  Sinne  der  älteren,  die  ganze  griechische 
Zeit  hindurch  erhaltenen  strafrechtlichen  Terminologie,  nach  welcher  diiiuoc  'ge- 
ächtet', 'vogelfrei'  bedeutet  (synonym  zu  diiTOC,  kret.  dTraroc,  gemeingr.  älter 
dGujoc  [vriTTOivei],  jünger  dirmioc  [dxiiuujpriToc]),  also  die  Rechtspersönlichkeit  über- 
haupt aufhebt  {HSwoboda,  Beitr.  z.  griech.  Rechtsgesch.  Iff.),  sondern  in  der  jüngeren 
Bedeutung,  welche  besagt,  daß  dem  dtiiuoc  im  Gegensatze  zu  dem  eTrixiiaGc  (s.  o. 
S.326)  die  Fähigkeit  zu  den  Ti|iai  fehlt.  Diese  Atimie  ist  entweder  eine  vollständige 
oder  eine  teilweise:  als  vollständige  kann  sie  sich  auf  Lebenszeit  erstrecken  oder  in 
ihrer  Dauer  auf  das  Bestehen  ihrer  Verursachung  beschränkt  sein;  als  teilweise  er- 
scheint sie  für  unsere  Kenntnis  nur  in  Erstreckung  auf  Lebenszeit.  Durch  die  voll- 
ständige Atimie  wird  die  Rechtsbefähigung  des  Bürgers  auf  das  Gebiet  des  Zivil- 
rechts eingeschränkt,  so  daß  dem  driiaoc  jede  Fähigkeit  zur  Ausübung  politischer 
Rechte,  insbesondere  des  aktiven  und  passiven  Wahlrechts  und  der  Bekleidung 
öffentlicher  Ämter  mit  Einschluß  der  für  staatliche  Kulte,  genommen,  sogar  das  Be- 
treten der  Örtlichkeiten,  auf  welchen  das  politische  und  sakrale  Leben  sich  be- 


V.  Bürg'errecht.    3.  Geschmälerfes:  c.  durch  das  Strafrecht;  Atimie  333 

tätigt  (daher  auch  der  dfopd)  verboten  ist  {AWilhelm,  OesterJahrh.XIV[1911J204f.). 
Diese  Atimie  ist  auch  außerhalb  Athens  (woher  unserer  Überlieferung  entsprechend 
zahlreichere  Belege)  so  häufig  bezeugt  {PUsteri,  Ächtung  u.  Verbannung  5 ff.), 
daß  sie  gemeingriechische  Geltung  gehabt  haben  muß.  Mit  der  zeitlich  begrenzten 
Atimie  sind  die  gleichen  rechtlichen  Folgen  für  die  Geschäftsfähigkeit  wie  mit  der 
lebenslänglichen  verbunden;  auch  scheint  sie  wie  jene  eine  gemeingriechische  Insti- 
tution der  Strafgesetzgebung  gewesen  zu  sein.  Die  teilweise  Atimie  hebt  aus  dem 
vollen  Bürgerrechte  einzelne  politische  Rechte,  (z.  B.  das  des  Antragstellens  in  der 
Volksversammlung,  des  Anklageerhebens  für  bestimmte  Fälle)  zur  Strafe  für  deren 
gemeingefährliche  Ausübung  auf.  Diese  Form  der  Atimie  war  im  athenischen  Rechte 
vorgesehen,  ob  auch  im  außerathenischen,  läßt  sich  nicht  entscheiden. 

Die  Atimie  kann  nur  von  der  souveränen  Gemeinde  oder  in  ihrem  Namen  auferlegt 
werden  entweder  durch  besonderes  Rechtserkenntnis  richtender  Körperschaften  im 
einzelnen  Falle  oder  auf  Grund  eines  generellen  Gemeindebeschlusses  mit  gesetz- 
licher Kraft;  nur  durch  die  gleichen  Autoritäten  kann  daher  auch  ihre  Aufhebung 
erfolgen.  Nach  dem  Gesetze  entsteht  die  befristete  Atimie  ipso  jure  durch  den  Ein- 
tritt eines  Bürgers  in  ein  Schuldverhältnis  zum  Staate  und  erlischt  erst  mit  Ablösung 
dieses  Verhältnisses,  ganz  gleich,  ob  dieses  durch  ein  richterliches  Straferkenntnis 
oder  durch  Steuerversäumnis  entstanden  war.  Jeder  zu  einer  Geldstrafe  Verurteilte 
ist  von  dem  Augenblick  ab,  wo  das  Urteil  in  Kraft  tritt,  so  lange  ein  ctti^oc,  bis  er 
die  Buße  erlegt  hat.   Diese  Strafrechtsmaßregeln  lassen  die  durch  die  Inschriften 
gebotenen  Strafklauseln  als  gemeingriechisch  erschließen  (wenn  sie  auch  nicht  alle 
so  klar  sprechen  wie  die  der  delphischen  Labyadeninschrift  GDI.  2561  C 16  /zöctic 
be  Ka  Z^aiaiav  ocpeiXrii,  diiiLioc  ecToi,  /jevie  k' diroTeicrii,  vgl.  B  41).   Im  Gegensatze  zu 
den  beiden  anderen  Formen  der  Atimie,  in  welchen  deren  Wirkung  mit  dem  Tode 
des  Betroffenen  erlischt,  ist  diese  erblich;  hier  wirkt  das  Schuldgesetz  mit,  dort  nicht. 
Durch  diese  Atimie  wird  also  die  Rechtspersönlichkeit  des  driiaoc  nicht  aufge- 
hoben, wie  es  bei  der  ächtenden  diiiuia  geschieht;  aber  dem  Betroffenen  wird  jede 
Handlungsfähigkeit  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts  genommen;  er  ist  ein 
capite  demimitus.  Indirekt  ist  er  auch  auf  dem  zivilrechtlichen  Gebiete  stark  einge- 
schränkt, so  daß  er  sich  in  schlechterer  Rechtslage  als  der  freie  Fremde  befindet. 
Denn  durch  das  Verbot  des  Betretens  von  amtlichen  Lokalitäten  ist  er  verhindert, 
den  Rechtsschutz  des  Staates  für  sich  und  sein  Vermögen  —  denn  Besitz-,  Erwerbs- 
und Erbrecht  bleiben,  da  sonst  die  zeitweise  Atimie  unmöglich  wäre  -  selbsteigen  in  An- 
spruch zu  nehmen,  und  bleibt  dafür  auf  die  Anstrengung  einer  Popularklage  [s.u. S. 361) 
von  anderer  Seite  angewiesen,  während  der  Fremde  auf  Grund  internationaler  Rechts- 
schutzverträge seine  Interessen  selbst  zu  schützen  in  der  Lage  ist.  Daher  sind  denn 
in  einer  Klassifizierung  der  Einwohner  von  Messene  die  diiinaToi  hinter  die  Ee'voi 
gestellt  {IG  VI,  1443,  45,  augusteische  Zeit).  —  Ob  auf  Frauen,  die  von  der  ächtenden 
Atimie  selbstverständlich  betroffen  wurden  (z.  B.  Dittenberger  OrGr.  338,  28  eivai 
atJTOuc  Kai  auidc  diijaouc),  die  strafende  Atimie  in  Anwendung  gebracht  wurde,  muß 
dahingestellt  bleiben,  da  ihnen  die  öffentlichen  Rechte,  die  sie  nicht  besaßen,  nicht 
aberkannt  werden  konnten;  aber  Staatsschuldnerinnen  wären  in  Staaten  mit  besserem 
Frauenrechte  durchaus  verständlich. 

4.  Kompatibilität.  Das  Bürgerrecht  einer  griechischen Polis  ist  kompatibel,  das 
volle  wie  das  geschmälerte,  schließt  also  den  Besitz  oder  die  Annahme  des  Bürgerrechts 
einer  anderen  Polis  nicht  aus,  im  Gegensatze  zum  römischen  Bürgerrechte,  das  dem 
geraden  Rechte  nach  mit  dem  Besitz  eines  anderen  unverträglich  ist  und  bei  Annahme 


334  Bruno  Keil:  Griechische  Staalsaltertümer 

eines  solchen  verloren  geht.  Diese  Eigenschaft  des  griechischen  Btirgerrechts  steht  in 
unlösbarem  Widerspruche  mit  seiner  gentilizischen  Begründung;  da  der  Mensch 
nur  einem  Geschlechte  entstammen  kann  {Mommsen,  StR.  III  1,  47,  ESzanto  65), 
kann  er  folgerichtig  auch  nur  ein  Bürgerrecht  besitzen.  Ihre  Erklärung  wird  diese 
Inkonsequenz  aus  einem  uralten  völkerrechtlichen  Grundsatz  der  Anerkennung  der 
Gleichwertigkeit  aller  griechischen  iröXeic  finden,  einem  Grundsatze,  der  in  der  gleichen 
Stimmenwertung  von  großen  wie  kleinsten  Stämmen  oder  Staaten  in  der  pylaeischen 
Amphiktyonie  und  im  zweiten  athenischen  Seebunde  klar  zutage  liegt.  Die  Kompa- 
tibilität hat  den  Wert  des  Bürgerrechts  der  einzelnen  Polis  durch  die  Möglichkeit 
gleichzeitigen  Besitzes  mehrerer  früh  sinken  lassen,  sie  war  aber  andererseits  nicht 
nur  nützlich,  sondern  ein  Bedürfnis  in  Zeiten,  deren  gesteigerter  internationaler  Ver- 
kehr mit  der  schroffen  Isolierung  des  in  der  Epoche  der  Großstaatenbildungen 
ohnmächtig  gewordenen  kleinen  Einzelstaates  unvereinbar  war.  Auch  die  Erteilung 
einer  rroXiTeia,  die  nur  noch  wie  eine  Ehrenbezeugung  erscheint,  konnte  gegebenen- 
falls noch  praktischen  Wert  gewinnen;  denn  sie  diente  dem  Verkehrsrechte,  weil  sie 
dem  Geehrten  in  der  fremden  Gemeinde  einen  Gerichtsstand  gab,  und  zwar  den 
besten  in  ihr,  den  des  Bürgers. 

5.  Der  Niedergang  des  griechischen  Bürgerrechts.  Der  rechtliche  Unter- 
schied, den  die  TroXiTeia  zwischen  den  Bürgern  und  freien  Nichtbürgern  desselben 
Staates  begründete,  ist  in  der  älteren  Politie,  wie  die  Geschichte  erkennen  läßt,  mit 
aller  Schroffheit  betont  und  gegen  eine  Verwischung  gehütet  worden.  Allein  die 
soziale  und  wirtschaftliche  Entwicklung  sowie  die  politischen  Umgestaltungen  im 
Laufe  von  mehr  denn  sieben  Jahrhunderten  haben  zuerst  langsam,  dann  mit  gestei- 
gerter Schnelligkeit  jenen  Unterschied  durch  Entwertung  der  ihn  begründenden 
TToXiTeia  bis  auf  geringe,  politischer  Bedeutung  entbehrende  Rechtsresiduen  aufge- 
hoben. Mit  ihrer  Aufhebung  hatte  aber  eine  Staatsordnung,  die  ganz  auf  dem 
absondernden  Vorrecht  einer  bestimmten  Abstammung  beruhte,  ihr  Recht  auf  Be- 
stehen eingebüßt. 

Im  Grunde  setzt  die  Entwertung  des  Bürgerrechtes  bereits  mit  oder  unter  der 
Oligarchie  ein;  sie  dehnt  die  TToXiieia  schrittweise  auf  stets  weitere  Kreise  bis  zu 
der  schon  große  Einwohnermassen  umfassenden  Hoplitenverfassung  aus:  ein  Gut, 
mit  mehreren  geteilt,  verliert  an  Wert.  Die  Demokratie  läßt  die  ständischen  Präro- 
gativen grundsätzlich  fallen;  sie  wirkt  daher  noch  schneller  nach  dem  gleichen  Ziele 
hin,  zumal  da  in  der  jüngeren  verkehrsreicheren  Epoche,  der  sie  angehört,  die  so- 
zialen und  wirtschaftlichen  Momente  stärker  mitwirken.  Der  wohlhabende,  aber 
rechtlich  so  zurückgesetzte  Beisasse  verkehrt  am  Ende  des  5.  Jahrhunderts  in  Athen 
gesellschaftlich  auf  gleichem  Fuße  mit  den  adligsten  Bürgern  {Plat.  Staat,  Eingang). 
Die  hellenistische  Zeit  brachte  zu  der  gesellschaftlichen  Annäherung  eine  Abschlei- 
fung  des  Unterschiedes  auf  dem  rechtlichen  Gebiete  selbst,  an  der  die  einzelnen  Indi- 
viduen, die  freien  Städte  und  die  Bünde  ebenso  wie  die  Monarchieen  beteiligt  sind. 

Die  Kompatibilität  der  griechischen  noXiTeia  gestattete  dem  Individuum  gehäuften 
Besitz  von  Bürgerrechten,  und  von  Begüterten  und  von  professionellen  Künstlern, 
wie  Schauspielern  und  Athleten,  wurde  mit  dem  Erwerb  möglichst  vieler  Bürgerrechte, 
namentlich  in  römischer  Zeit,  geradezu  Sport  getrieben:  Smyrna  ehrte  im  2.  Jahr- 
hundert n.  Chr.  einen  seiner  Bürger  als  TToXeiieuBevTa  .  .  ev  öXri  tt]  'EXXdbi  Kai  MaKe- 
bovia  Kai  OeccaXia  {IG.  V  1,  622;  ESzanto  65).  Die  Städte  kamen  schon  früh,  im 
4.  Jahrhundert,  den  einzelnen  durch  die  verschwenderische  Art  der  Erteilung  ihres 
höchsten  Rechtes  entgegen,  und  für  diese  Verschwendung  fehlte  es  von  ihrem  Stand- 


V.  Bürgerrecht.    4.  Kompatibilität.  -  5.  Niedergang  335 

punkte  aus  nicht  leicht  an  der  gesetzlichen  Grundlage  des  Nachweises  der  Verdienste 
des  Neubürgers  um  den  Staat;  denn  bei  der  chronischen  Finanznot  der  griechischen 
Gemeinden  ward  es  dem  Wohlhabenden  leicht,  sich  als  ihren  eOepfeTric  zu  erweisen. 
Später  machte  es  eine  große  Anzahl  von  ihnen  in  ihren  Finanznöten  käuflich  {u.S.404) 
und  eröffneten  es  damit  jedem  begüterten  Fremden  und  Beisassen,  wenigstens  soweit 
er  Grieche  war.  Denn  an  dieser  Bedingung  ist  allerdings  von  den  alten  griechischen 
Gemeinden  im  Prinzipe  noch  festgehalten  worden.  Der  Übergang  zwischen  Bürger 
und   freiem  Nichtbürger  wurde  so  für  die  Bemittelten  tatsächlich  ein  fließender. 

Im  achaeischen  und  dann  auch  im  aitolischen  Bunde  gab  es  ein  Bundesbürgerrecht, 
an  dem  alle  Bürger  der  einzelnen  Bundesstaaten  Anteil  hatten.  Dies  mußte  mit  den  son- 
derstaatlichen Bürgerrechten  in  analoger  Weise  konkurrieren,  wie  die  Bundesversamm- 
lungen mit  ihren  völkerrechtlichen  Machtbefugnissen  neben  den  auf  ihre  inneren  Ange- 
legenheiten beschränkten  einzelstaatlichen  Volksversammlungen  standen.  Die  Bundes- 
bürger, die  ihren  Aufenthalt  außerhalb  ihrerHeimatgemeinde,  aber  in  einer  Bundesstadt 
genommen  hatten,  waren  in  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes  Sevoi,  gleichviel  ob  sie 
deren  Beisassenrecht  besaßen  oder  noch  als  TiapeTTibrifioOvTec  in  ihr  lebten.  Sie  be- 
saßen aber  zugleich  als  Bundesbürger  mit  dem  Bundesbürgerrecht  ein  gleiches  Recht 
wie  die  Bürger  ihres  Wohnsitzes,  und  dieses  war  das  weitere.  Diese  Bundesmit- 
bürger konnten  in  dem  gleichen  Bundesgebiete  nicht  mehr  als  Eevoi  gewertet  wer- 
den, also  auch  nicht  mehr  Beisassen  heißen,  mochten  sie  es  in  kommunalem  Sinne 
auch  sein;  denn  laeroiKoc  war  ein  fester  Rechtsterminus.  Der  Bund  würde  sein 
Bürgerrecht  dem  des  Einzelstaates  untergeordnet  haben,  wenn  er  auf  seinem  Ge- 
biete die  Bezeichnung  lueioiKoc  in  offizieller  Sprache  für  seine  Bürger  zugelassen 
hätte;  sie  blieben  überall  'Axaioi  und  AituuXoi  und  trugen  in  dieser  rechtlichen  Be- 
nennung ihr  Bundesbürgerrecht  zur  Schau.  Die  Bundesbürger  gehören  in  den  Bun- 
desstaaten nicht  zu  denjenigen  Beisassen,  die  aus  bundfremdem  Gebiete  stammen, 
sondern  stehen  zwischen  den  eigentlichen  Bürgern  der  einzelnen  Gemeinden  und 
diesen  Beisassen;  denn  sie  haben  durch  das  Bundesbürgerrecht  besseres  Recht  als 
diese.  Daher  sind  folgerichtig  in  Epidauros  nach  den  Gemeindebürgern  die  Nicht- 
bürger unter  der  Überschrift  'Axaioi  Kai  cüvoikoi  {IG.  IV  894,49]  vom  Jahre  146) 
aufgeführt;  hierin  bezeichnet  'Axaioi  die  in  Epidauros  dauernd  wohnenden  Bundes- 
bürger nichtepidaurischer  Herkunft,  dagegen  cuvoikoi  die  nicht  mit  dem  achaeischen 
Bürgerrecht  ausgestatteten  Fremden,  also  Einwohner  mit  dem  eigentlichen  Bei- 
sassenrecht. Eine  bestätigende  Parallele  bietet  die  Aufführung  der  Römer  als  Mittel- 
klasse zwischen  Bürgern  und  Beisassen  auf  Kos  (TToXeixäv  Kai  'Puj)aaiuuv  Kai  laer- 
oiKUJV  GDI.  3698, 8).  Durch  diese  Verhältnisse  wurden  Bürger  und  Nichtbürger  einer 
Gemeinde  notwendig  auch  rechtlich  einander  nähergerückt.  Es  fragt  sich  sogar, 
doch  läßt  unsere  Überlieferung  anscheinend  keine  Antwort  darauf  zu,  ob  oder  in- 
wieweit der  Bundesbürger  auf  Grund  seines  Bundesbürgerrechts  von  der  Gerichts- 
barkeit seines  Aufenthalts,  dem  er  nicht  als  Bürger  angehörte,  trotz  der  den  Einzel- 
staaten belassenen  Gerichtsoberhoheit  {HSwoboda,  Griech.  Staatsalt.  385)  eximiert 
sein  konnte  oder  ihm  Appellation  von  einem  richterlichen  Erkenntnis  aus  dieser  Ge- 
meinde an  eine  Bundesinstanz  zustand.  Aber  wichtiger  für  die  Entwertung  des  Bürger- 
rechts erscheint  die  Konsequenz  aus  dem  Bestehen  eines  Bundesbürgerrechts, 
daß  mit  dem  Heraustreten  der  Bundesbürger  aus  der  Klasse  der  Beisassen  diese 
Klasse,  die  den  Kern  der  minderberechteten  Einwohner  bildete,  selbst  in  ihrem  Be- 
stände zurückging.  Die  beiden  großen  Bünde  der  Achaeer  und  Aitoler  haben  so  auf 
den  Schwund  des  Beisassenstandes  in  der  Polis  hingewirkt.  Je  schwächer  die  Masse 


336  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer 

derer  wird,  über  die  sich  der  regierende  Stand  erhebt,  um  so  geringer  muß  der 
Wert  des  Rechts  werden,  auf  dem  die  beherrschende  Stellung  beruht. 

Für  die  Monarchieen  war  die  Rechtsverschiedenheit  der  stammgleichen  Elemente 
in  den  Kommunen  ein  Rudiment  aus  der  Zeit  der  freien  Polis,  welches  sie  als  einen 
tötenden  Schaden  ftir  die  Gemeinden  betrachten  durften.  Im  makedonischen  Reiche 
sind  die  Larisaeer  im  Jahre  214  gezwungen  worden,  ihre  griechischen  Beisassen  zu 
Bürgern  zu  machen  {IG.  1X2,  516);  unter  einem  mehr  oder  minder  fühlbaren  Drucke 
der  Regierung  haben  in  den  asiatischen  Reichen  Veteranen  und  stehende  Truppen  (vor- 
treffliche Zusammenfassung  bei //Swotoda  799/'/'.),  ob  sie  zu  besonderen  Militärkolonien, 
KttToiKiai  (daher  KaTOiKoOvrec,  koitoikgi  terminologisch  geschieden  von  ,u6toikoi,  Bei- 
sassen), organisiert  waren  oder  Feldlager  (ÜTraiGpoi)  bildeten  oder  in  einer  Stadt  in 
Garnison  lagen  (ecTeTVOTToirmevoi),  mehrfach  das  Bürgerrecht  der  benachbarten  oder 
von  ihnen  bewohnten  Stadt  erhalten,  wie  um  die  Mitte  des  3.  Jahrhunderts  unter 
den  Seleukiden  das  von  Magnesia  (Dittenberger  OrGr.  229;  Michel  Rec.  n.19).  Das 
gleiche  Verfahren  haben  die  Römer  nach  der  Übernahme  des  Attalidenreiches  in 
Pergamon  eingeschlagen,  indem  sie  die  Veteranen  der  ehemaligen  königlichen  Trup- 
pen zusammen  mit  den  eigentlichen  Beisassen  (TrapoiKoi)  in  die  Bürgerklasse  über- 
führten {JvPerg.  249  [Dittenberger  OrGr.  338, 12 ff.]).  Noch  stärker  tritt  die  De- 
valvierung  der  ursprünglich  gentilizischen  TToXiieia  hervor  in  der  namentlich  von  den 
Attaliden,  dann  auch  von  den  Seleukiden  vorgenommenen  direkten  Erhebung  der 
Militärkolonieen  zu  iröXeic  durch  Erteilung  einer  eigenen,  nicht  bloß  Anteilgabe  —  wie 
bei  Magnesia  und  Pergamon  -  an  einer  bestehenden  (die  Scheidung  muß  für  uns 
noch  kontrovers  sein;  s.  Swoboda  206,2)  TToXiieia,  die  so  nur  noch  ein  vielleicht 
in  manchen  Punkten  beschränktes  kommunales  Stadtrecht  bedeutete.  In  Rechnung 
ist  hier  auch  die  umfassende  städtische  Kolonisation  Asiens  besonders  durch  die 
Seleukiden  zu  setzen.  Denn  wenn  auch  in  den  von  ihnen  gegründeten  Städten  das 
Bürgerrecht  wenigstens  im  Prinzip  nur  den  Kolonisten  griechischer  Herkunft  zuge- 
billigt wurde,  so  setzten  sich  diese  doch  aus  Griechen  verschiedensten  Heimatsrechtes 
zusammen,  und  ganz  hat  man  da,  wo  das  griechische  Menschenmaterial  sich  als  nicht 
ausreichend  erwies,  der  einheimischen  Bevölkerung  bei  der  Bildung  der  neuen 
Bürgerschaften  nicht  entraten  können  {Beloch,  Gr.  Gesch.  JII  1,274 f.).  Hier  fielen 
die  Schranken  nicht  nur  der  Ingenuität  und  des  Indigenates,  die  beide  es  in  der  Neu- 
gründung nicht  geben  konnte,  es  fiel  auch  die  Scheidewand  zwischen  Hellenen  und 
Barbaren,  die  ebenda  schon  bei  der  Erteilung  des  Bürgerrechts  der  griechischen 
Polis  an  die  KaroiKiai  mit  ihrer  aus  Griechen  und  Barbaren  buntgemischten  Rekru- 
tierung aufgegeben  war. 

Unter  den  Römern  wirkten  im  eigentlichen  Griechenland  die  gleichen  Faktoren 
zur  völligen  Entwertung  des  griechischen  Bürgerrechts  hin  wie  zur  Zeit  der  Bünde. 
Die  allgemeine  Verarmung  förderte  die  soziale  Ausgleichung  zwischen  Bürgern  und 
Nichtbürgern  je  länger  je  mehr,  und  in  der  civitas  Romana  stand  dem  Bürgerrechte 
der  einzelnen  Polis  ein  überlegenes  Bürgerrecht  gegenüber,  das  als  inkompatibles 
Recht  des  regierenden  Staates  in  ganz  anderem  Maße  die  Schätzung  der  griechi- 
schen Stadtbürgerrechte  herabdrücken  mußte,  als  es  die  Bürgerrechte  der  hellenisti- 
schen Bünde  hatten  tun  können,  zumal  sein  Wert  an  den  vielen  in  Griechenland 
wohnenden  Römern  fast  täglich  zutage  trat.  Mochten  die  einzelnen  Gemeinden  in 
Bettelstolz  an  ihrer  TToXiieia  hängen,  auch  wohl  auf  sie  pochen:  was  sie  mit  ihr  geben 
konnten,  war  meist  eine  hohle,  kommunale  Auszeichnung.  Wirklicher  politischer  Ehr- 
geiz in  Griechenreihen  richtete  sich  allein  auf  die  civitas  Romana;  zu  Mitgliedern, 


311/3121  V.  Bürgerrecht.  5.  Niedergang  337 

lebenden  oder  verstorbenen,  der  cutkXiitoc  Roms  oder  zu  ÜTTaiiKoi  in  verwandt- 
schaftlichen Beziehungen  zu  stehen,  galt  auch  in  den  Zeiten  patriotischen  Archai- 
sierens  mehr  denn  selbstbetrügerische  Rückführung  des  eigenen  Geschlechts  auf 
Inachos,  Perseus  oder  Herakles.  Doch  hielten  sich  im  eigentlichen  Griechenland 
und  auf  den  Inseln  die  äußeren  Formen  der  kommunalen  Verwaltung  verhältnismäßig 
rein  (Ausnahme  das  sich  seit  166  stark  romanisierende  Delos),  soviel  Römer  auch 
in  den  Griechengemeinden  lebten,  die  Kolonie  der  Römer  erscheint  in  den  Akten 
nicht  als  eine  an  der  Kommunalverwaltung  beteiligte  geschlossene  Korporation.  Dieser 
letzte  Schritt  wurde  in  Kleinasien  getan. 

In  Kleinasien  ergaben  sich  aus  der  Konkurrenz  des  griechischen  und  römischen 
Bürgerrechts  rechtlich  geradezu  widersinnige  Verhältnisse.  Die  zahlreichen  im  Osten 
als  Eevoi  TrapeTTibiiaouvTec  angesiedelten  und  in  conventus  korporierten  römischen 
Bürger  {JKornemaim,  RE.  IV  1184f.  mit  Literatur;  auch  PChapot,  La  province  Ro- 
maine etc.  188  f.)  besaßen  in  ihrer  civitas  Romana  ein  viel  mächtigeres  Recht  als 
die  Bürger  ihres  Wohnsitzes.  In  die  Griechengemeinden  konnten  diese  wegen  der 
Inkompatibilität  ihrer  civitas  nicht  durch  Erteilung  der  TToXiieia  aufgehen;  denn  das 
bessere  Recht  gibt  niemand  auf.  Die  Folge  war,  daß  die  auch  sonst  noch  privile- 
gierten römischen  Bürger  der  conventus  innerhalb  der  kleineren  und  mittleren  griechi- 
schen Kommunen  selbst  eine  Kommune  bildeten,  die  bestimmenden  Einfluß  auf  die 
Verwaltung  der  Gesamtkommune  ausübte.  Das  Verhältnis  kam  rechtlich  scharf  und 
urkundlich  in  den  Präskripten  der  Gemeindebeschlüsse  zum  Ausdrucke;  in  ihnen 
erscheint  tatsächlich  die  Doppelgemeinde:  n  ßouXfi  kui  6  bf|)uoc  Kai  oi  KaToiKoGviec. 
Damit  steht  die  Entwicklung  an  ihrem  Ende.  Das  alte  Stammrecht  hatte  die  fremden  An- 
siedler von  jedem  politischen  Recht  ausgeschlossen  und  ihnen  nur  als  unentbehrlichen 
Handel-und  Gewerbetreibenden  dieNiederlassungauf  Grund  eines  herabsetzenden  Bei- 
sassenrechts zugestanden.  Jetzt  haben  sich  diese  Römer,  die  als  Puj)aaioi  evep-faZ;ö)ae- 
voi  den  alten  Beisassen  entsprachen,  durch  ihr  besseres  Recht  und  auch  durch  ihre 
wirtschaftliche  Überlegenheit  —  denn  dieses  ist  bei  den  ivep-(al6\ievoi  nicht  zu  über- 
sehen —  neben  die  griechische  Bürgergemeinde  gedrängt.  Hier  ist  der  Polisgemeinde 
auf  ihrem  eigenen  Gebiete  die  alleinige  Souveränetät,  die  ihr  auch  unter  der  helle- 
nistischen Monarchie  für  ihre  kommunalen  Angelegenheiten  wenigstens  formal  ge- 
bleben v/ar,  in  der  Sache  wie  in  der  Form  aufgehoben.  Die  exklusive  Souveränetät 
bildete  aber  das  staatsrechtliche  Prinzip  der  Polis.  Indem  es  mit  der  Zulassung  eines 
zweiten  kommunalpolitisch  mitbestimmenden  Faktors  durchbrochen  wird,  erstirbt 
noch  vor  der  alles  griechische  Bürgerrecht  entwertenden  constitutio  Antoniniana  das 
alte  griechische  Stammesrecht  in  der  auf  ihm  begründeten  TToXiTeia. 

VI.  Politeiai:  Verfassungen.  Es  galt  im  Vorstehenden,  sogleich  bei  der  Darstellung 
der  Entstehung  des  Polisstaates  sein  Wesen  und  seinen  Charakter  sowie  seine  Be- 
deutung für  griechische  Staatenbildung  darzulegen.  Die  Züge,  die  seine  Physiognomie 
für  seine  ganze  Lebensdauer  bestimmen,  mußten  und  durften  aus  verschiedenen  Zeiten 
entnommen  werden;  denn  wie  sie  Bleibendes,  dem  Wesen  der  Polis  inhärierende 
Eigenschaften,  zur  Anschauung  bringen,  sind  sie  selbst  zeitlos.  Aber  das  Staats- 1 
wesen,  dem  sie  die  Individualität  geben,  war  nicht  nur  den  natürlichen  Verände- 
rungen, welche  eine  jahrhundertlange  Existenz  und  Entwicklung  mit  sich  bringt, 
unterworfen,  sondern  auch  gewaltsamen  Schwankungen  ausgesetzt,  welche  aus  dem 
eigensten  Wesen  der  griechischen  Polis  hervorgingen.  Um  dieses  Wesen  zu  er- 
fassen, muß  man  sich  von  dem  modernen  Begriffe  des  Staates  als  eines  sozialen 
Gebildes  zum  Zwecke  der  materiellen  und  sittlichen  Förderung  aller  unter  seinem 

Einleilung  in  die  Altertumswissenschaft.     III.    2.  Aufl.  22 


338  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [312/313 

Rechte  geeinigten  Individuen  frei  machen.  Ein  solches  Gebilde  würde  griechisch 
etwa  KÖc)aoc  heißen  können  {Rtiirzel).  Die  iröXic  ist  nur  der  Staat  der  iroXTiai; 
TToXiiai  im  vollen  Rechtsumfang  aber  sind  nach  dem  Stammesprinzip  jeweilig  nur 
diejenigen,  die  ihre  Abkunft  dazu  bestimmt.  Da  die  Qualifizierung  der  Abkunft  in- 
folge der  Verschiebung  der  sozialen  Verhältnisse  Veränderungen  unterworfen  war, 
so  wechselt  die  Zusammensetzung  der  TToXiiai  und  ihr  entsprechend  der  Inhalt  der 
Polis,  je  nachdem  die  verschiedenen  Bevölkerungsschichten,  die  politisch  als  Par- 
teien erscheinen,  sich  die  Ingenuität  zu  vindizieren  wissen.  Der  Staat  wird  mit  dem 
Wechsel  der  Besitzer  der  Ingenuität  ein  anderer.  Die  TroXTiai  bestimmen  die  Ver- 
fassungsform, TtoXiTeia,  durch  ihre  politische  Qualität  als  eine  dpicTOKpatia,  öXiTapxia, 
briiuoKpaTia;  denn  sie  allein  herrschen  in  ihm.  Die  griechische  Polis  war  eben  ein 
politischer  Klassen-  oder  Parteistaat,  und  seine  jeweilige  Verfassungsform  ist  das 
Recht,  welches  jene  Klassen  nur  in  ihrem  Interesse  ihm  geben,  um  durch  dieses 
ihre  Macht  ausüben  zu  können.  Weil  der  griechische  Staat  im  wesentlichen  nur 
politischen  Machtzwecken  diente,  soziale  Aufgaben  nicht  oder  nur  in  verschwin- 
dendem Maß  und  erst  in  später  Zeit  anerkannte,  war  die  Wandelbarkeit  der  Ver- 
fassungsformen eine  große.  Diese  Wandelbarkeit  gehört  samt  den  Formen,  die  sie 
der  Polis  brachte,  mit  zu  den  charakteristischen  Zügen  derselben. 

Der  Grundsatz,  daß  der  Staat  mit  aller  seiner  Macht  und  seinen  materiellen  Vor- 
teilen allein  den  an  der  Regierung  Beteiligten  gehört,  würde  in  der  Monarchie  strengster 
Form  auch  den  Adel  entrechten.  Diese  Stufe  der  griechischen  Politie  ist,  wenn  je  sie 
vereinzelt  bestanden  hat  (vgl.  das  Drama),  doch  für  unsere  Erkenntnis  verloren.  Für 
uns  setzt  die  Entwicklung  in  einem  Zeitpunkt  ein,  wo  der  Adel  bereits  Bedeutung 
neben  dem  Königtum  hat  (o.  S.310).  Die  Verfassungsentwicklung  kann,  wie  bekannt,  über 
die  Aristokratie  und  Oligarchie  zur  Demokratie  führen,  je  nach  dem  Charakter  und 
der  Menge  der  zur  Anteilnahme  an  der  Regierung  Befähigten;  aber  ebenso  bekannt 
ist  es,  daß  sie  weder  überall  noch  auch  da,  wo  sie  es  tat,  allerorten  zur  gleichen 
Zeit  die  letzte  Stufe,  die  als  Demokratie  erscheint,  erreichte.  Es  wäre  dabei  falsch, 
die  chronologische  Stufenleiter  als  Skala  für  den  Wert  der  verschiedenen  Verfas- 
sungsformen zu  nehmen.  Der  äußere  Glanz  des  perikleischen  Athens  darf  nicht 
darüber  täuschen,  daß  auch  die  vollendetste  Demokratie  sich  als  unzulänglich  er- 
wies, für  die  Gesellschaft  und  Wirtschaftsform  ihrer  Zeit  die  entsprechende  staat- 
liche Organisation  zu  schaffen.  Auf  dem  griechischen  Gebiete,  in  welchem  noch 
während  des  5.  und  4.  Jahrh.  diese  beiden  die  Staatsform  bedingenden  Faktoren, 
die  Gesellschaft  und  die  Wirtschaftsform,  auf  so  verschiedenen  Stufen  stehen  konnten, 
wie  sie  Athen  mit  seiner  Industrie  und  Wissenschaft  nach  der  einen  Seite  hin,  die 
bäuerlich  zurückgebliebenen  Stämme  des  Westens  nach  der  andern  hin  zeigen,  hatte 
jede  der  konkurrierenden  Verfassungsformen  ihr  Recht  auf  Bestehen  und  Geltung. 
Allein  der  Parteistaat  der  Polis  in  seiner  Machtsucht  ließ  je  nur  die  eigene  Verfas- 
sung gelten  und  suchte  sie  über  die  ihr  durch  die  politischen,  geographischen,  so- 
zialen Verhältnisse  gegebenen  Grenzen  mit  allen  Mitteln  durchzuzwingen. 

Neben  dieser  historischen  Beurteilungsweise  behält  auch  der  ältere,  theore- 
tische Standpunkt  sein  Recht,  welcher  jene  |  Entwicklung  als  einheitlich  und  gerad- 
linig faßt,  um  so  den  Wert  der  einzelnen  Verfassungsstufen  für  die  Ausbildung 
des  Wesens  und  für  die  Leistungen  der  Polis  abzuschätzen.  Das  Kindesalter  unter 
der  alten  Monarchie  zeigt  fast  überall  die  Keime  und  Ansätze  zu  der  späteren  Or- 
ganisation; deutliche  Spuren  und  Reste  hat  die  Polis  aus  dieser  frühen  Entwicklungs- 
stufe im  Beamtentum  und  im  Kulte  bewahrt.    Die  Aristokratie   mit  ihrer  unmittel- 


313/314]  VI.  Politeiai:  Begriff  der  TroXireia;  Wertung  der  Verfassungstypen  339 

baren  Fortsetzung  in  der  Oligarchie  —  denn  zwischen  der  uns  erfaßbaren  Aristokratie 
und  Oligarchie  kann  nur  Doktrinarismus  eine  Grenze  ziehen  wollen  —  bringt  das 
Jünglingsalter,  das  Alter,  in  welchem  der  einzelne  Mensch  die  Gaben,  Interessen 
und  Grundsätze  entwickelt  und  zu  erkennen  gibt,  die  der  Mann  übernimmt,  um 
diese  Knospen  reifen  zu  lassen,  wie  Zeit,  Kraft  und  Einsicht  ihm  werden  und  bleiben. 
Die  aristokratisch-oligarchische  Periode  hat  die  Grundzüge  des  griechischen  Stadt- 
staates festgelegt,  und  alle  Institutionen,  welche  zum  Funktionieren  seines  Organismus 
dienten,  mehr  oder  weniger  weit  vorgebildet;  sie  hat  auch  den  Geist  des  Staates 
bestimmt,  indem  sie  das  patriotische  Pathos  und  das  ständische  Ethos  schuf,  welche 
die  Griechen  bis  in  das  stille  Greisenalter  unter  dem  römischen  Imperium  beseelten. 
Die  Demokratie  knüpft  in  allem  und  jedem  an  die  aristokratisch-oligarchische  Staats- 
form an;  sie  übernimmt  deren  Institutionen,  nur  daß  sie  sie  entsprechend  den  wei- 
teren und  verwickeiteren  Verhältnissen  der  späteren  Zeit  ausbaut  und  ihren  ganzen 
Organismus  verfeinert;  sie  übernimmt  auch  den  Geist  des  aristokratischen  Staates, 
indem  sie  ihn  für  ihren  Adel,  ihre  Bürger,  umformt.  Die  Demokratie  hat  gegenüber 
der  Aristokratie  und  Oligarchie  nur  eine  Institution  geschaffen,  welche  in  den  Formen 
griechischen  Staatslebens  eine  grundsätzliche  Neuerung  darstellte,  die  Geschworenen- 
gerichte; doch  fand  sie  auch  hierfür  einen  Anknüpfungspunkt  in  der  älteren  Ordnung 
(s.  u.  S.347).  Die  Demokratie  war  endlich  auch  nicht  imstande,  sich  entsprechend  der 
inneren  Entwicklung  der  Gesellschaft  und  des  Wirtschaftslebens  umzugestalten  und 
den  politischen  Parteistaat  zu  einem  sozialen  zu  entwickeln.  Gleichwohl  muß  man 
ihr  zugestehen,  daß  sie  unter  den  Entwicklungsstufen  der  Polis  das  höchste  Maß 
von  Leistungen  aufzuweisen  hat.  In  der  jungen  Demokratie  oder,  um  im  Bilde  zu 
bleiben,  in  ihrem  frühen  Mannesalter  hat  die  demokratische  Polis  ihren  Bürgern 
das  patriotische  Pathos  nicht  bloß  lebendig  zu  erhalten,  sondern  in  gewaltiger  Weise 
zu  heben  gewußt,  und  beispiellos  ist  die  Kraftentfaltung  auf  politischem  wie  auf 
geistigem  Gebiete,  zu  der  durch  die  Demokratie  alle  bedeutenden  griechischen  Staaten 

—  denn  auch  über  ihre  Grenzen  in  aristokratisch-oligarchische  Staaten  wirkte  sie  hinein 

—  gebracht  werden.  Es  wäre  unrichtig  zu  sagen,  daß  die  Demokratie  diese  Erfolge 
nur  auf  dem  von  den  älteren  Verfassungsformen  bereiteten  Boden  erzielte;  sie  hat  sich 
selbst  den  Boden  dafür  in  dem  Maße  bestellt,  wie  sie  die  Schranken  zwischen  Regieren- 
den und  Regierten  in  der  gleichen  Gemeinde  niederriß  und  so  die  Kräfte  der  bis  da- 
hin abseits  Gehaltenen  zur  Arbeit  am  Staate  befreite.  Aber  diese  Leistungen  können 
die  Erkenntnis  nicht  verdunkeln,  daß  die  Demokratie  für  die  Entwicklung  der  griechi- 
schen Staatsformen  —  denn  sie  stehen  hier  eigentlich  zur  Beurteilung  -  nicht  im 
entferntesten  die  Bedeutung  hat  wie  die  Aristokratie.  Gewiß,  die  Schöpfung  der 
Demokratie  an  sich  bildet  einen  großen  Schritt  in  dieser  Entwicklung,  aber  nachdem 
er  einmal  getan  war,  versiegte  die  schöpferische  Kraft  der  ehedem  treibenden  rechts- 
bildenden Tendenzen  und  Fähigkeiten;  die  Demokratie  ist  durchaus  unfruchtbar  an 
staatsrechtlichen  Gedanken  gewesen  und  kann  sich  an  Bedeutung  für  das  Wesen 
und  die  Ausgestaltung  des  griechischen  Staates  und  Staatsrechtes  mit  den  aristo- 
kratisch-oligarchischen  Politieen  nicht  messen.  Für  das  Verständnis  |  des  griechischen 
Polisstaates  hat  diese  Erkenntnis  fundamentalen  Wert;  sie  liegt  dem  folgenden  ge- 
schichtlichen Überblick  über  die  einzelnen  noXiTeiai  zugrunde. 

VII.  Monarchie.  Von  der  Verfassung  der  staatlichen  Gemeinschaft  unter  der 
Monarchie  legt  das  Epos  Zeugnis  ab.  So,  wie  es  auf  uns  gekommen  ist,  ist  es 
gewiß  nicht  gleichzeitig  mit  den  frühesten  asiatischen  Ansiedelungen,  spiegelt  auch 

22' 


340  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [314/315 

nicht  die  staatlichen  Zustände  einer  kurzen  Epoche  wider,  sondern  enthält  ent- 
sprechend seiner  Entstehung  Züge  erheblich  späterer  Jahrhunderte;  allein  seine 
archaisierende  Tendenz  wahrt  ältere  Zustände,  und  die  politische  Entwicklung  ging 
in  den  Anfängen  mit  Naturnotwendigkeit  langsam  vor  sich.  Das  Zeugnis  des  Epos 
kann  also  nicht  erschüttert  werden  durch  die  Beobachtung  starker  Verschieden- 
heiten zwischen  den  politischen  Institutionen,  die  für  die  mykenische  Zeit  erschlossen 
werden  müssen,  und  denen,  die  das  Epos  kennen  lehrt.  Sie  sind  in  der  Tat  sehr 
groß.  Das  mächtige  Königtum  ist  verschwunden.  Der  ßaciXeuc  erscheint  nur  als 
der  primus  inter  pares;  ßaciXfiec  stehen  neben  ihm,  dem  ßaciXeOiaToc.  Der  Adel 
hatte  nach  der  Zertrümmerung  der  großen  Herrschergebiete  die  Führer  für  die  vielen 
kleinen  Auswanderungszüge  geliefert.  Die  Macht  und  das  Selbstbewußtsein,  welches 
dadurch  der  Einzelne  der  geführten  Masse  gegenüber  gewonnen  hatte,  rechtfertigt 
er  jetzt  durch  den  Anspruch,  ein  bio-fevric  zu  sein,  wie  es  der  ßaciXeuc  älterer  Zeit 
auch  nur  gewesen  sein  kann.  Die  bioTeveic  sind  durch  Abkunft  gleich,  in  ihren  Ge- 
schlechtern vererbt  sich  die  geistige  und  körperliche  dpeiii:  der  Geburtsadel  ist 
neben  und  fast  gleichberechtigt  neben  den  Herrscher  getreten.  Diese  Adligen  führen 
darum  gleich  dem  Könige  das  CKfJTrTpov,  das  alte  Zeichen  der  zivilen  Gewalt,  wie 
die  Lanze  das  der  militärischen  war.  Nach  Aristoteles  war  der  König  der  homeri- 
schen Epoche  Heerführer,  Richter  und  Priester  für  den  Staat,  soweit  nicht  erbliches 
Priestertum  Ausnahmen  begründete  {Aristot  Pol.  1285  b  9  Kupioi  h'  fjcav  Tf|c  le 
Kaxd  TTÖXe)Liov  fiTeMoviac  Kai  xüuv  öuciOuv  öcai  iii]  lepaiiKai,  Kai  rrpöc  toutoic  xdc 
biKoc  EKpivov).  Diese  Anschauung  beruht  zum  Teil  auf  Rückschlüssen:  zu  den  ho- 
merischen Gedichten  stimmt  sie  nicht  mehr  ganz;  selbst  in  einem  Mordprozeß,  wie 
ihn  die  Schildbeschreibung  der  Ilias  schildert,  ist  nicht  der  König  der  Gerichtsherr, 
sondern  es  richtet  unter  dem  Vorsitze  eines  'Wissers'  O'cTuup  Hom.  2J  501)  ein  Rat 
von  Geronten  an  heiliger  Stätte  (lepo)  evi  kukXuj,  daher  noch  im  5.  Jahrh.  in  Erythrai 
die  Aufstellung  eines  Gesetzes  ec  tot  kukXov  .  ,  .  tö  Zrivoc  Tib-fopaio  OesterJahrh. 
XU  [1909]  134,  also  an  der  Gerichtsstätte,  wie  in  Athen  bei  der  Stoa  des  Basileus). 
Aber  das  athenische  Prozeßrecht  hat  Älteres  bewahrt:  der  'König'  hat  hier  alle  Zeit 
den  Vorsitz  bei  Mordprozessen  geführt.  In  verfassungsmäßigerweise  macht  der  Adel 
seinen  Einfluß  als  Beirat  des  Königs  geltend;  doch  nur  eine  Auswahl  seiner  Mitglieder 
erscheint  in  dieser  Funktion  und  heißt  in  ihr  -fepavTec;  das  ist  gemeindorische  Be- 
zeichnung geblieben  (z.  B.  Kreta,  Sparta,  Korinth,  Achaia),  wo  nicht  Umnennungen 
erfolgt  sind.  Der  König  kann  den  Rat  hören  und  wird  im  Laufe  der  Zeit  je  länger 
je  mehr  dazu  gezwungen;  in  den  jüngsten  Teilen  des  Epos  erscheinen  die  Geronten 
in  ausgeprägter  SelbstherrUchkeit  dem  Herrscher  gegenüber.  Sie  laden  ihn  zur 
Sitzung,  halten  sich  sogar  dazu  berechtigt,  den  Herrscher  zu  bestellen  {Hom.  l  55. 
cc  394).  Im  Kriege  stellt  der  Adel  die  Führer  (fiTi'lTopec  i]be  lueboviec),  im  Frieden 
fungieren,  wenigstens  nach  den  jüngeren  Teilen  der  Odyssee,  seine  Mitglieder  als 
eine  Art  von  Bezirksverwaltern  unter  dem  Namen  dpxoi.  Es  ist  durchaus  wahr- 
scheinlich, daß  einige  der  ältesten  oligarchischen  Ämter  höchsten  Ranges  schon 
zur  Königszeit  geschaffen  wurden  (z.  B.  Prytanen);  ihre  Schaffung  bedeutet  natür- 
lich Schwächung  des  Königtums.  Aber  die  ursprüngliche  Stellung  des  Königs  als  | 
des  alleinigen  ßaciXeuc  tritt  spät  noch  in  den  Verfassungen  hervor,  in  welchen  nur 
ein  Beamter  noch  den  Königsnamen  behalten  hat  wie  in  Milet,  Olbia,  Naxos,  los, 
Samothrake,  Argos,  Megara  nebst  Kolonien  (Sammlung  bei  HSwoboda,  Griech. 
Staatsalt.  44  f.),  oder  in  Athen,  wo  neben  dem  ßaciXeuc  die  cpuXoßaciXeic  völlig 
zurückgetreten  sind.   Die  Mehrzahl  ßaciXf|ec  spiegeln  noch  die  Kollegia  von  ßaciXeic 


315/3161  VII.  Monarchie:  König,  Adel,  Gemeinde  341 

in  Chios  (auch  UvWilamowitz, Nordion.  Steine  [AbhAk  Berl.iQOO]  66),  Kyzikos  (junge 
Bezeugung),  Mytilene,  Kyme,  Kos,  Elis  (vgl.  LZiehen  zu  Leges  Gr.  sacr.  II  n.  111, 
p.  294)  wider.  Wie  weit  das  Doppelkönigtum  der  Spartaner  und  Lykier  (Hörn. 
Z  193 ff.)  hierher  gehört,  bleibt  bei  dern  völligen  Dunkel,  welches  über  der  Ent- 
stehung dieser  Herrschaftsform  liegt,  unentschieden. 

Der  Adel  ist  in  sich  durch  feste  Verbände,  die  eraipiai,  zusammengeschlossen; 
es  sind  Männerbünde,  welche  sich  aus  Kreisen  gleichen  Geburtsstandes,  gleicher 
Lebensführung  und  gleicher  Interessen  bildeten.  Diese  Institution  muß  noch  in  die 
vormykenische  Zeit  zurückgehen  und  als  gemeingriechisch  bezeichnet  werden.  Ilias 
wie  Odyssee  kennen  die  eraipoi;  die  spartanische  afurfd  mit  den  Syssitien  (cpiöiTia) 
beruht  auf  dem  Prinzip  der  Hetaerie,  die  unter  diesem  Namen  selbst  in  kretischen 
Gemeinden  zur  bürgerlichen  (Lykos,  Gortyn)  oder  militärischen  Gliederung  der 
Einwohnerschaft  diente.  Die  Syssitien  sind  ferner  für  Milet,  Boiotien,  Thurioi  {Plaf. 
Ges.  636 B;  UvWilamowitz,  S.Ber.Berl.Ak.  1906,  78),  Megara  {Theogn.  33  f.  Plut. 
Qiiaest.  gr.  18  p.  295  D,  dazu  EMeijer  II  631.  Plaumann,  RE.  VIII  1375)  bezeugt.  In 
der  Umformung  als  adliger  Klub  hat  die  exaipia  bis  in  späte  demokratische  Zeit 
hinein  eine  bedeutende  politische  Rolle  gespielt.  Der  Adel  Makedoniens  hat  sicher- 
lich bewußt  sich  den  homerischen  Namen  der  eiaTpoi  gegeben.  Aus  der  alten  Zelt- 
genossenschaft der  Zeit  des  kriegerischen  Wanderlebens  entsprungen,  hat  diese 
Institution  Lebenskraft  bis  zum  Untergange  des  griechischen  Stadtstaates  bewahrt. 

Neben  oder  richtiger  unter  König  und  Adel  steht  die  Gemeinde;  sie  wird  von 
den  Freien,  die  von  gleicher  Stammesabkunft  wie  der  Adel  waren,  gebildet.  Zu 
diesen  Freien  werden  vor  allem  die  freien  Bauern  gehört  haben  und  ferner  die- 
jenigen städtischen  Bevölkerungsschichten,  welche  erst  die  Odyssee  als  bnuioup-foi 
bezeichnet,  Ärzte,  Sänger,  Seher  usw.,  auch  freie  Arbeiter  (epiOoi  Hom.  27  550).  Die 
Gemeinde  als  solche  heißt  hf\}xoc  (bä^oc);  sie  findet  ihre  verfassungsmäßige  Re- 
präsentation in  der  'Versammlung',  d-fopd,  welche  der  alten  Heeresversammlung 
entspricht  {Hom.  A).  Ihre  politische  Bedeutung  ist  anfangs  gewiß  eine  äußerst  ge- 
ringe gewesen;  kann  doch  noch  in  der  verhältnismäßig  späten  Zeit,  die  die  Tele- 
machie  schildert,  die  Gemeindeversammlung  von  Ithaka  durch  die  adligen  Freier 
terrorisiert  werden  {Hom.  ß  239-245).  Ihre  Zusammenberufung  ist  noch  in  keiner 
Weise  zeitlich  geregelt,  sondern  erfolgt  nur  bei  außergewöhnlichen  Anlässen  durch 
den  König  oder  einen  Adligen,  anscheinend  zumeist  dann,  wenn  bei  Konflikten  in 
der  herrschenden  Gesellschaft  die  eine  Partei  moralische  Unterstützung  in  der  Zu- 
stimmung der  Gemeinfreien  suchte.  Denn  diesen  Wert  hatte  der  beifällige  Zuruf,  in 
welchem  die  Gemeinde  ihren  Willen  allein  zum  Ausdruck  brachte,  ein  uralter  Zug 
aus  der  Heeresgemeinde,  der  sich  in  der  spartanischen  Volksversammlung,  der 
drceWa,  erhalten  hat  {Thuk.  I  87;  Plut.  Lyc.  26,2),  für  Mytilene  durch  Alkaios  {PLG.^ 
III 162  n.  37 A  enaivtcvTec  döWeec,  d.  i.  der  aivoc  der  Volksversammlung;  döWeec 
zu  dXia,  dXiaia;  KaiaFeXiuevujv  tojv  TToXiaidv  Gortyn  GDI.  4991  X  35.  XI 13)  bezeugt 
wird  und  auch  in  Phokis,  Boiotien  wie  im  achaeischen  Bunde  noch  erscheint  (cavoc, 
aiveiv,  DittenbergerSyll.  306,  20.  835,  7.  452,  4.  10).  An  der  Beratung  selbst  nehmen 
nur  der  König  und  die  Führer,  die  Adligen,  teil.  So  haben  noch  die  Volksversammlung 
von  Sparta  über  die  von  den  Ephoren  und  die  auf  Kreta  über  die  von  der  Gerusie  | 
und  den  Kosmen  {Aristot.  Pol.  1272 a  11)  gemachten  Vorschläge  nur  mit  Ja  oder  Nein 
zu  entscheiden.  Die  Gemeinde  hatte  dem  Könige  vor  allem  Heeresfolge  zu  leisten; 
sie  war  ihm  ferner  zu  Geschenken  (bOupa,  buuTivai)  verpflichtet  (OeuiCTec:  RHirzel, 
Themis,  Dike  u.  Verwandtes,  Lpz.  1907,  414),  wie  ihm  auch  von  der  Kriegsbeute  ein 


342  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [316 

größerer  Teil  reserviert  und  bei  öffentlichen  Speisungen  ein  größerer  Anteil  an 
Speise  und  Trank  zugemessen  werden  mußte  {Hom.  &  162  =  M  311);  in  Sparta 
haben  sich  auch  diese  Königsprärogativen  erhalten  {Hdt.  VI  57;  Xenoph.  rp.  Lac. 
15,  4).  —  Zur  Bevölkerung  des  Staates  zählen  außer  den  ansässigen  Fremden,  denen 
der  schützende  Personenstand  der  Staatsangehörigen  fehlt  {Hom.  1 648  diiiariTov 
laexavacTTiv),  Unfreie  (b/aujec),  die,  der  Mehrzahl  nach  weiblichen  Geschlechts  (b|nuji- 
bec,  boöXai),  entweder  als  Haussklaven  oder  als  Hörige  erscheinen.  Jene  sind  meist 
durch  Krieg,  aber  auch  schon  durch  Kauf  erworben;  diese  sind  durch  freiwilligen 
Vertrag  in  die  Sklaverei  der  Hörigkeit  getreten  (Oniec,  z.  B.  Hom.  d  644).  Die 
Hörigkeit  geschlossener  Volksmassen,  die  namentlich  auf  dorischem  Okkupations- 
gebiete (Heloten  von  Sparta,  Penesten  in  Thessalien  usw.,  vgl.  KJNeumann,  HistZ. 
LX  [1905]  30  f.)  begegnet,  ist  dem  Epos  fremd,  obwohl  es  in  ihm  an  Kenntnis  ver- 
einzelter spartanischer  Einrichtungen  nicht  fehlt,  und  obwohl  diese  Form  der  Un- 
freiheit gerade  auch  auf  aiolisch- ionischem  Boden  Kleinasiens  sich  fand  (vgl. 
UvWilamowitz,  S.Ber.Berl.Ak.  1906,  78). 

VIII.  Aristokratisch-oligarchische  Verfassungen.  1.  Die  Theorie  der  Stoiker 
(bei  Polyb.  VI  8)  läßt  auf  das  Königtum  oder  die  Monarchie  als  nächste  Entwick-  | 
lungsstufe  die  Aristokratie  folgen,  um  so  den  Schematismus  ßaciXeia,  dpicTCKpatia, 
öXiTapxia,  bTnaoRparia  zu  gewinnen.  Bei  Aristoteles  schheßt  an  das  Königtum  all- 
gemein die  Politie  der  Bewaffneten  an,  und  zwar  in  einer  älteren  Stufe  die  der 
Ritter,  in  einer  jüngeren  die  der  Hopliten  {Pol.  1297b  16  x\  TrpuuTri  TToXireia  ev  xoTc 
"€XXriciv  eYevexo  luexd  xdc  ßaciXeiac  gk  xojv  iroXeiuouvxujv,  fi  )nev  il  dpXHC  ck 
Tujv  iTTTTeoiv  .  .  .  ttuHavo^evoiv  be  xüjv  ttöXcoiv  Kai  xmv  ev  xoic  öttXoic  icxucdvxiuv 
^dXXov  TrXeiouc  |uexeixov  xfic  iroXixeiac),  wobei  die  Aristokratie  den  bestehenden 
beiden  Hauptformen  der  Verfassungen,  der  Oligarchie  und  der  Demokratie,  ohne 
jeden  historischen  Gegensatz  zur  Seite  gestellt  wird  {Pol.  1293  b  35  ff.).  Tatsächlich 
läßt  sich  nicht  von  zwei  aufeinanderfolgenden  Verfassungsperioden,  einer  früheren 
aristokratischen  und  der  sie  ablösenden  oligarchischen,  sprechen,  insofern  man  streng 
den  Unterschied  gelten  läßt,  daß  in  jener  der  Geburtsadel,  in  dieser  auch  der  Geldadel 
die  herrschende  Klasse  bildete.  Name  und  Sache  gehen  ineinander  über.  Thessalien 
(Pharsalos)  hatte  nach  Aristoteles  (Po/. /<306a/0)  eine  Oligarchie  extremsten  Charakters 
—  nach  seiner  Benennung  eine  buvacxeia,  wo  ein  Geschlecht  im  Staate  mit  Willkür 
regiert  — ;  dieselbe  thessalische  Verfassung  erscheint  in  Pindars  frühestem  Epinikion 
als  dpicxoKpaxia  {Pyth.  X  70  ev  dTa9oTci).  Die  Begriffe  Aristokratie]  und  Oligar- 
chie sind  im  Gegensatz  zur  Demokratie  und  schwerlich  viel  vor  dem  Ende  des 
7.  Jahrh.  gesondert  und  zu  staatsrechtlichen  Bezeichnungen  geworden,  und  zwar 
dürfte  oXiTapxia  erst  eine  Differenzierung  zu  dpicxoKpaxia  sein.  Jede  Aristokra- 
tie ist  ihrem  Wesen  nach  eine  Oligarchie,  und  jener  Unterschied  zwischen  Ge- 
schlechtsadel und  Geldadel  bestand  weder  von  vornherein,  noch  konnte  er  sich 
unter  den  ältesten  wirtschaftlichen  Verhältnissen  je  zu  der  Schärfe  entwickeln,  den 
die  Theorie  annimmt.  Der  Adel  hatte,  wie  gesagt,  von  Anfang  an  das  wirtschaft- 
liche Übergewicht.  Die  gemeingriechische  Auffassung,  daß  Armut  eine  Schande  sei, 
entstammt  seiner  Ethik:  die  dpicxoi  sind  notwendig  auch  die  TrXoucioi,  wie  ireviixec 
und  KttKoi  (TTOvripoi)  politisch  als  gleichbedeutend  gebraucht  werden  können.  Man 
nimmt  einen  Unterschied  an  zwischen  dem  Besitz  des  Geschlechtsadels  aristokra- 
tischer Zeit  als  reinem  Grundbesitz  und  dem  Vermögen  des  Geldadels  der  oligar- 
chischen Politie,  um  in  ihm  eine  Begründung  für  jene  Differenzierung  zu  sehen; 


316/317]  Aristokratie  und  Oligarchie.   1.  Gegenseitig-es  Verhältnis  343 

allein  in  Wirklichkeit  kann  er  nicht  bestanden  haben.    Solange  es  kein  Geld  gab, 
bestand  aller  Besitz  notwendig  in  Grundbesitz  oder  Sklaven.    Der  Kapitalismus  ist 
an  die  Möglichkeit  der  Thesaurierung  von  Geld  geknüpft.  Also  frühestens  vom  Be- 
ginn des  7.  Jahrh.  ab  ließe  sich  von  einer  Oligarchie  reden,  die  durch  ihren  mo- 
bilen Besitz  sich  von  dem  Adel  mit  Grundbesitz  schiede.  Aber  der  durch  das  Geld 
erwachsende  mobile  Besitz  führt  gerade  den  Abschluß  der  Periode  ausschließlich 
aristokratisch-oligarchischer  Verfassungen  herbei,  statt  eine  Oligarchie  im   Gegen- 
satze zur  Aristokratie  entstehen  zu  lassen.   Die  Demokratie  tritt  nicht  ohne  Grund 
fast   gleichzeitig   mit   der  Erfindung   und  Ausbreitung  des   ersten  Geldes   für  die 
Griechen  auf.  Für  die  alte  Oligarchie  können  große  Vermögen  auch  nur  in  Grund- 
besitz bestanden  haben.    Ein  Besitzadel  hat  gleicherweise  in  der  Aristokratie  wie 
in  der  Oligarchie  den  Staat  in  Händen  gehabt;  einen  Unterschied  zwischen  beiden 
kann  man,  wie  es  Aristoteles  getan  hat,  nur  darin  finden,  daß  in  der  Aristokratie 
der  Besitzadel  zugleich  auch  ein   Geburtsadel  war  {Pol.  1293  b  10  äpicTOKpaiiai 
.  .  .  ÖTTOu  ye  \x\\  laövov  nXouiivbriv  dXXd  Kai  dpicTivbriv  aipouvrai  xctc  dpxdc).  Aber 
dieser  Unterschied  mußte  gerade  auf  griechischem  Boden  sich  um  so  leichter  ver- 
wischen, als   die   griechische  Gesellschaft  sowohl  als  solche  wie  in  ihrer  Gestalt 
als  Staat  für  den  fingierten  Stammbaum  allezeit  Achtung  gefordert  hat.    Ferner:  | 
zu  dem  natürlichen  Aussterben,  dem  der  alte  Geschlechtsadel  ausgesetzt  war,  trat 
der  Verlust  an  Menschenleben  im  Kriege,  und  dieses  Blutopfer  hatte  er  als  herr- 
schender Stand  in  erster  Linie  zu  tragen;  in  gleicher  Weise  ist  der  alte  athenische 
Bürgeradel  der  Demokratie  mit  durch  die  Kriege  des  5.  Jahrh.  geschwunden.    Der 
durch  jene  Verluste  freiwerdende  Besitz  —  und  das  konnte,  wie  gesagt,  nur  erst 
Grundbesitz  sein  —  rückte  die  neuen  Eigentümer  um  so  leichter  dem  alten  Adel 
näher,  als  er  sie  in  den  Stand  setzte  und  verpflichtete,  mit  diesem  als  Reisige  (iiTTreTc) 
zu  Felde  zu  ziehen.    So  waren  die  Grenzen  zwischen  Geschlechtsadel  und  Besitz- 
adel, insofern  solche  überhaupt  bestanden,  von  frühester  Zeit  ab  fließend.    Wenn 
es  auch  nicht  zu  leugnen  ist,  daß  jener  an  einzelnen  Stellen  sich  in  Absonderung 
zu  erhalten  gewußt  hat,  kann  es  doch  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  beide  schon 
unter  dem  Königtume  sich  vielfach,  wenn  nicht  zumeist,  vermischt  hatten.  So  ist  denn 
die  Weiterentwicklung  aus  dem  Königtume  notwendig  örtlich  verschieden  gewesen. 
Die  Monarchie  wurde  je  nachdem  durch  eine  Aristokratie  oder  dynastische  Olig- 
archie oder  eine  andere  der  verschiedenen  Formen  der  strengen  Oligarchie  ab- 
gelöst.   Die  Aristokratie  bildet  in  der  historischen  Entwicklung  weder  allein  eine 
allgemeine  Periode  der  Verfassungsformen,  noch  ist  sie  als  eine  Übergangsform 
von  untergeordneter  Bedeutung  (JakBurckardt)  zu  charakterisieren:  sie  stellt  sich 
vielmehr   als  eine  den  oligarchischen  Formen  parallelstehende  Entwicklungsstufe 
der  griechischen  Politieen  dar,  und  zwar  als  eine  seltenere.    Denn  es  ist  kein  Zu- 
fall, daß  die  Überlieferung  weder  von  ihrer  Entwicklung  aus  dem  Königtume  noch 
von   ihrer  besonderen  Art   als  Verfassungsform  genauere  Kunde  zu   geben  weiß. 
Wohl  werden  aus  Aristokratieen  Oligarchieen  entwickelt,  und  jene  werden  dann  als 
Vorstufe  für  diese  erscheinen;  allein  diese  Entwicklung  ist  eine  örtlich  beschränkte 
gewesen  und  in  keiner  Weise  dazu  geeignet,  die  Erkenntnis  zu  erschüttern,   daß 
zwischen  Königtum  und  Demokratie  nur  die  eine  aristokratisch-oligarchische  Periode 
anzuerkennen  ist,  die  darum  nicht  aufhört  eine  einige  zu  sein,  weil  sie  Verfassun- 
gen verschiedenster  Schattierung,  von  abgeschlossener  Geschlechterherrschaft  bis 
zu  demokratisierender  Ausdehnung  des  Bürgerrechtes,  in  sich  begreift. 

2.  Wenn  Aristoteles  {Pol.  1292  a39-blO)  theoretisch  vier  Stufen  der  Oligarchie 


344  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [317/318 

unterscheidet,  so  erschöpft  er  damit  sicherlich  nicht  die  einst  wirkHch  vorhanden 
gewesenen  Formen  und  Mischbildungen.  Wie  mannigfaltig  aber  diese  Verfassungen 
auch  gewesen  sein  mögen,  in  allen  treten,  ob  verkümmert  in  extremer  oder  aus- 
gebildet in  gemäßigter  Oligarchie,  die  den  griechischen  Staat  als  solchen  be- 
stimmenden Institutionen  zutage.  Drei  Faktoren  charakterisieren  nach  Aristoteles 
{Pol.  1297  b  37—1301  a  15,  darnach  die  Disposition  seiner  Ttolixsia  'A&rivaicov)  jede 
Verfassung:  der  beratende  und  beschließende  (tö  ßouXeuöfievov),  der  verwaltende, 
d.  h.  die  Beamten  (t6  apxov)  und  der  richtende  (tö  biKctlov),  Alle  erscheinen  in 
den  Verfassungen  der  aristokratisch-oligarchischen  Periode;  aber  sie  sind  weder 
alle  in  allen  Einzelverfassungen  vorhanden,  noch,  wo  sie  vorhanden  sind,  mit 
gleichen  Kompetenzen  ausgestattet  oder  auf  einen  gleichen  Teil  der  Bürgerschaft 
erstreckt.  Das  Zusammenwirken  dieser  drei  Faktoren  sowie  ihre  Abgrenzung  und 
Erstreckung  auf  die  Bürgerschaft  ist  durch  Gesetze  (vö)uoi)  geregelt,  welche  so  die 
Staatsform  (TroXiieia,  daher  nennt  Aristoteles  die  Staatsgesetze  geradezu  TToXiieia 
im  Gegensatze  zum  materiellen  Rechte,  den  vöfioi)  bestimmen,  natürlich  in  der  ihr 
entsprechenden  Umformung.  Grundsätzlich  wird  die  Zuerteilung  gleichen  Rechtes 
an  alle  Bürger,  die  icovo^ia,  angestrebt,  doch  verstehen  die  älteren  Verfassungen 
darunter  eine  ihrem  jeweiligen  Charakter  gemäß  abgestufte  Zuerkennung  der  Be- 1 
rechtigungen  nach  der  politischen  Würdigkeit.  Die  icovo)aia  ist  in  ihnen  zugleich 
richtige  Verteilung  der  Rechte,  die  eüvo|uia.  Die  euvo|uia  wird  so  zum  Schlagwort 
für  konservative  Verfassungen  gegenüber  der  äußerlichen  demokratischen  icovo|uia. 
Von  jener  hat  Tyrtaios  gedichtet,  und  als  Schützerin  nichtdemokratischer  Ordnungen 
(vgl.  auch  Äristot.  Pol.  1294  a  Iff.;  Timoth.  Pers.  a.  E.)  nennen  die  Guvoiaia  Hesiod, 
Pindar,  Bakchylides  (Belege  RE.  VI  1129).  Nach  Gesetzen  haben  die  Beamten  zu 
handeln,  die  Richter  zu  richten;  denn  wo  dies  nicht  geschieht,  sondern  der  Beamte 
nach  Willkür  verfährt,  ist  nicht  mehr  von  einem  oligarchischen  Verfassungsstaate, 
sondern  einer  Gewaltherrschaft  zu  sprechen  (Äristot.  1292b  5  öiav . . .  apxi;i  \x\\  6  v6\xoq 
äW  Ol  dpxoviec .  .  .  KaXoöci  hx\  xrjv  TOiautriv  öXiTapxiav  öuvacteiav).  Die  Herrschaft 
des  Gesetzes,  deren  die  Demokratie  sich  rühmte  {UvWilamowitz,  Aus  Kydathen, 
Berl.  1880,  47),  hat  sie  aus  der  aristokratisch-oligarchischen  Periode  übernommen. 
3.  Unter  den  oligarchischen  Verfassungen  nimmt  die  spartanische  eine  geson- 
derte Stellung  ein.  Die  Königswürde  ist  in  der  Form  des  Doppelkönigtums  aus  der 
alten  Zeit  allein  in  Sparta  festgehalten  worden;  vor  allem  haben  die  spartanischen 
Dorer  die  Entwicklung  zur  Polis  im  eigentlichen  Sinne  nicht  mitgemacht,  sondern 
sind  in  ihrer  Verfassung  teilweise  auf  der  alten  Heeresverfassung  stehen  geblieben; 
sie  leben  CTpaTorrebou  biKriv,  als  Heergemeinde.  Das  Heer  aber  besteht  einzig  aus 
OTTXTiai;  einen  reisigen  Adel  gibt  es  ursprünglich  in  Sparta  nicht.  Daher  betrachten 
sich  sämtliche  CTrapTiäxai  als  adlig.  Gleichheit  des  Besitzes  ist  Grundsatz  der  spar- 
tanischen Politie  gerade  wie  Gleichheit  der  politischen  Rechte  {Isokr.XII178;  über  die 
Benennung  öjuoioi  vgl.  OSchulfheß,RE.  VIII 2257 f.).  Wirtschaftliche  Entwicklung  und 
persönliche  Tüchtigkeit  (dpexd),  die  sich  im  öffentlichen  Leben  bewährt  hatte,  ließen 
im  Laufe  der  Zeit  auch  hier  Unterschiede  entstehen  und  eine  bevorrechtete  Schicht 
sich  bilden,  die  dem  Adel  ionisch-achaeischer  rröXeic  an  politischen  Prärogativen  ver- 
gleichbar ist,  namentlich  seit  in  den  letzteren  sich  der  Geldadel  erhoben  hatte:  dem 
Rechte  nach  blieb  jedoch  die  Gleichheit  aller  Bürger  (icovo|uia,  icoTi|uia)  bestehen.  Die 
spartanische  Gerusie  (Tepujxicc  Aristopli.  Lys.  980;  Tepoviia  Xenoph.  rp.Lac.  10, 1.3; 
Tepoucia  in  den  allerdings  erst  nachchristl.  Inschriften  IG.  V  1,31  usw.)  hat  sich  nie 
zu  einem  vielgliedrigen  'Rate',  wie  in  der  Mehrzahl  der  anderen  Staaten,  ausgebil- 


318/319]       VIII.  Aristokratisch-oligarchische  Verfassungen.  2.  €Ovo)a(a.  3.  Sparta  345 

det,  sondern  bestand  aus  28  über  60  Jahr  alten,  jener  bevorrechteten  Schicht 
(äpicTivbnv  Polyb.  VI  10,9)  angehörigen,  durch  Zuruf  der  Gemeindeversammlung 
{Plut.  Lyk.  26;  Aristot.  Pol.  1271  a  10)  auf  Lebenszeit  gewählten,  daher  unverantwort- 
lichen {Aristot.  1272  a  36/".),  Spartiaten  und  bildete  mit  Einschluß  der  beiden  Könige 
eine  Körperschaft  von  30  Mitgliedern  (also  einem  Vielfachen  der  für  aristokratisch- 
oligarchische  Politieen  charakteristischen  Fünfzehnzahl  [u.S.346]).  Sie  hat  die  Macht 
der  Könige  stark  eingeschränkt  {Plat.  Ges.  692a),  selbst  aber  kaum  von  ihren  Befug- 
nissen als  beratender  Faktor  an  das  Exekutivkollegium  der  Ephoren  abgegeben,  das 
seine  Kompetenzen  vielmehr  auf  Kosten  des  Königtums  erhalten  hatte  und  erweiterte. 
Die  fünf  Ephoren  (ihre  Zahl  -  IG.  V  1,1564  [Dittenberger  Syll.  60].  Xenoph.  Ages.  1,36. 
Aristot.  1272  a  6  —  ein  Bruchteil  der  Fünfzehn)  wurden  zwar  aus  allen  Spartanern 
gewählt  (Aristot.  1272a  31),  doch  sind  sie  deswegen  nichts  weniger  als  ein  demo- 
kratischer Faktor  im  spartanischen  Staate  zu  bezeichnen  (so  doktrinär  schon  Aristot. 
1270  b  7  ff.),  man  müßte  denn  mit  dem  Ausdrucke  demokratisch  spielen  wollen.  Ent- 
wicklungsgeschichtlich betrachtet  fällt  die  Einsetzung  des  Amtes  in  eine  Zeit,  wo  von 
Demokratie  überhaupt  noch  nicht  die  Rede  sein  kann;  denn  die  eponyme  Ephoren- 
liste  begann  mit  dem  Jahre  755/4  {EMeyer,  Forsch,  z.  a.  Gesch.  1 247);  auch  der 
Wahlmodus  muß,  nach  einer  Andeutung  des  Aristoteles  {1270  b  27)  zu  schließen,  in 
älteste  Zeit  hinaufgereicht  haben.  Das  Amt  an  sich  vereinigt  eine  Machtfülle,  wie 
sie  selbst  in  den  strengsten  dorischen  Oligarchieen  unerhört  ist.  Einer  buvacxeia  des 
Ephorates  ist  nur  durch  die  Stärke  der  Gerusie  vorgebeugt.  Wie  neben  dem  mäch- 
tigen, alten  Rat  und  dem  fast  allmächtigen  jüngeren  Ephorenkollegium  das  Königtum 
in  Schatten  trat,  so  konnte  die  Volksversammlung  (drreXXa),  der  als  ausgesprochener 
Heeresgemeinde  die  Entscheidung  über  Krieg  und  Frieden  stets  zugestanden  haben 
muß,  ihre  Rechte  nur  in  beschränktem  Maße  entwickeln;  hat  sie  doch  über  die  von 
der  Gerusie  vorgelegten  Anträge  stets  nur  abzustimmen,  nie  zu  verhandeln  gehabt; 
ihre  Beschlüsse  waren  anscheinend  sogar  nicht  bindend  für  die  Gerusie. 

Diese  Staatsordnung  ist  wie  nicht  gemeingriechisch,  so  auch  nicht  gemeindorisch, 
sondern  spezifisch  spartanisch.  In  Thessalien,  Boiotien,  Argos  gibt  es  einen  Geburts- 
adel; hier  sitzen  die  Dorer  des  östlichen  Zuges.  Daher  auch  für  Kreta,  dessen  Insti- 
tutionen aus  der  alten  Heeresverfassung  doch  noch  ein  so  charakteristisches  Ele- 
ment wie  die  Syssitien,  hier  ctvbpriia  genannt,  bewahrt  haben,  der  Geburtsadel  be- 
zeugt ist  (ouK  it  ÜTTdvTUüv  aipoüviai  touc  köc|uouc  dW  eK  tivüjv  ygvüuv  Aristot.  Pol. 
1272  a  33).  Denn  in  Kreta  fließen  die  'argolischen'  Dorer  mit  den  spartanischen  zu- 
sammen; es  liegt  eine  Mischbildung  vor,  so  daß  man  hier  das  Element  des  Adels 
nicht  notwendig  aus  einem  ionisch-achaeischen  Einschlage  der  früheren  Einwande- 
rungsperiode herleiten  muß;  es  kann  rein  dorischer  Herkunft  sein. 

4.  Der  beratende  und  beschließende  Faktor  erscheint  in  der  Oligarchie,  ent- 
sprechend ihrem  Namen,  als  ein  Ausschuß  aus  den  durch  Geburt  zur  Anteilnahme 
am  Staatsleben  berechtigten  Bürgern.  Er  ist  aus  dem  Adelsrat  der  Königszeit  ent- 
wickelt und  trägt  danach  auch  vielen  Ortes  noch  den  alten  Namen  der  repoucia 
(z.  B.  Sparta,  Korinth,  Elis,  Kreta).  Früh  tritt  aber  schon  die  bezeichnende  Be- 
nennung 'Rat',  ßouXri,  auf.  Die  Zahl  seiner  Mitglieder  schwankt  in  den  uns  be- 
kannten Beispielen  zwischen  30  (Delphoi,  EBourguet,  L'administration  financiere  du 
Sanctuaire pythique  au  IV'  siede,  Paris  1905, 44 ff.;  vgl  oben  Sparta),  über  60  (Knidos; 
hierd)av)'i)aov6c),  90  (Elis  in  früher  Zeit, /lr/s^oJ'./<306a/S),  180  (Epidauros,  P/u^.^jz/.  Gr./ 
p.  291 E,  wo  Verwechslungen)  bis  300  (Tegea,  IG.  V  2, 3, 20  [Michel.  Rec.  n.  695]),  an- 
scheinend (u.  S.  346)  sogar  bis  600  (Massilia,  Strab.  179)  und  1 000  (Kolophon, Opus  meh- 


346  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [319/320 

rere  Städte  Großgriechenlands)  hinauf.  Für  die  laufenden  Geschäfte,  die  in  der  früheren 
Zeit  durch  den  Herrscher  oder  durch  seine  Organe  versehen  wurden,  mußte  auch  ein 
kleinerer  Rat  einen  Ausschuß  haben,  der  unter  Namen  wie  TTpuidveic,  TipößouXoi  (z.  B. 
Korinth),  äpTuvoi  (Epidauros,  Plut.  a. a.  0.)  und  dprOvai  (Argos,  IG.  IV  554,2;  u.  S.  370), 
TTCVTeKaibeKa  (Chios,  Massilia,  Delphoi,  Byzantion:  IG. IX  1.  333, 13;  GDI.  5653ab, 
vgl.  Hermes  XXXII  [1897]  406,  1;  OesterJahrh.  XII  [1909]  137)  begegnet.  Die  klei- 
sthenische  Verfassung  bietet  in  ihrem  Prytanenausschuß  neben  und  aus  der  ßouXri 
nur  das  bekannteste  Beispiel  dieser  Verhältnisse  in  demokratischer  Umformung. 

Die  Heeresversammlung  der  Königszeit,  d.  h.  das  Volk  in  Waffen,  bestand  in 
Staaten,  deren  Verfassung  die  militärische  Grundlage  wahrten,  wie  in  Sparta  und 
auf  Kreta,  neben  dem  Rate  in  rechtlicher  Anerkennung  weiter.  Überall,  wo  das 
Bürgerrecht  an  den  Besitz  einer  Kriegsrüstung  geknüpft,  also  auf  die  örrXa  Trap- 
exöjaevoi  ausgedehnt  und  zugleich  beschränkt  war,  muß  eine  solche  Versammlung 
(dYopd;  dXmia,  dXia  OSchiiltheß,  RE.  VII  2233;  eKKXricia)  den  Gesetzen  nach  haben 
stattfinden  können,  wenn  auch  die  Verfassung  der  athenischen  Oligarchie  vom  Jahre 
411/10  zeigt,  wie  ein  oligarchischer  Rat,  ohne  die  verfassungsmäßig  gegebene  Volks- 
versammlung zu  berufen,  regieren  konnte  (s.  u.  S.  378).  In  einzelnen  Staaten,  deren 
Verfassung  den  militärischen  Charakter  völlig  abgestreift  hatte,  war  die  Ekklesie  so- 
gar ganz  fallen  gelassen.  Die  Versammlung  aller  Gemeinfreien  scheint  hier  durch  die 
Tagung  einer  größeren  Anzahl  oder  der  Gesamtheit  der  Mitglieder  der  herrschen- 
den Klasse  ersetzt,  die  von  der  amtierenden  Bule  kooptiert  oder  zusammengerufen 
werden  konnten  oder  mußten  {Aristot.  1275  b  7  ev  eviaic  .  .  ouk  ecii  bfj|uoc  oub' 
eKKXr|ciav  vo)aiZ;ouciv  dXXd  cutkXtitouc).  Diese  erweiterten  Tagungen  des  Adels  hat 
man  in  den  großen  oligarchischen  Räten  von  600  und  1000  Mitghedern  zu  er- 
blicken, nicht  den  eigentlichen,  jeweilig  fungierenden  Rat,  der  aus  Teilen  des  er- 
weiterten Rates  gebildet  war  {u.  S.  347)  und  aus  sich  wieder  jene  kleinsten  Verwal- 
tungsausschüsse bestellte.  Die  äußerst  mangelhafte  Überlieferung  läßt  den  erweiter- 
ten Rat  leicht  als  oligarchische  Ekklesie  erscheinen  und  täuscht  so  Verfassungen 
vor,  die  allein  eine  Ekklesie,  nicht  auch  eine  Bule  kennen.  Doch  eine  griechische 
Politie  ist  ohne  Ekklesie  vorstellbar,  aber  nicht  wohl  ohne  den  'Rat'. 

Bei  dem  Schattenleben  oder  völligen  Fehlen  der  Gemeindeversammlung  war 
die  Kompetenz  des  Rates  die  ausgedehnteste.  Der  Rat  repräsentiert  in  machtvoller 
Weise  die  Souveränetät  des  Staates,  ist  der  Souverän  selbst.  Was  Aristoteles  theo- 
retisch sagt:  Kupiov  b'  ecTi  t6  ßouXeuö|uevov  irepi  iroXeiuou  Kai  eipr|vric  Kai  cujujuaxiac 
Kai  biaXvjceuuc,  Kai  irepi  vö|uuuv,  Kai  rrepi  Bavdiou  Kai  qpuYfic  Kai  bri)Lieuceuuc,  Kai 
Tiepi  dpxujv  a'ipeceuuc  Kai  tujv  euBuvujv  {Pol.  1298  a  3),  gilt  voll  für  den  aristo- 
kratisch-oligarchischen  Rat;  und  sein  Bericht  über  den  areopagitischen  Rat  zu 
Athen  |  aus  der  vorsolonischen  Zeit  liefert  dazu  das  Beispiel  (Aristot.  'Ad-.  itoL  3. 4). 
Der  Eintritt  in  den  Rat  war  je  nach  den  Verfassungen  an  die  Zugehörigkeit  zu  be- 
stimmten Geschlechtern,  wie  in  Knidos  und  in  anderen  Orten  {Aristot.  Pol.l305b3), 
oder  an  einen  Zensus  gebunden;  auch  das  ÖTiXa  Trape'xecGai  stellt  eine  Zensusstufe 
in  primitiverer  Form  dar.  Über  die  innere  Organisation  der  aristokratisch-oligarchi- 
schen  Ratskörperschaften  fehlte  es,  abgesehen  von  der  schon  erwähnten  Bestellung 
eines  geschäftsführenden  Ausschusses,  an  genaueren  Nachrichten;  erst  in  jüngster 
Zeit  hat  Aristoteles'  Bericht  über  die  oligarchische  Revolution  in  Athen  411/10  und 
der  Abriß  der  boiotischen  Stadtverfassungen  zum  Beginn  des  4.  Jahrb.,  der  in  den 
anonymen  Hellenica  Oxyrhynchia  (c.  //  ed.  Grenfell-Hunt;  u.  S.  422)  enthalten  ist, 
den  Typus  dieser  Körperschaften  kennen  gelehrt.    Der  beiden  gemeinsame  Grund- 


320/321]  VIII.  Aristokratisch-oligarchische  Verfassungen.  4.  Körperschaften  347 

zug  ist  die  Einteilung  der  zum  Eintritt  in  den  Rat  befähigten  Bürgermasse  in  vier 
Abteilungen,  deren  jede  ßouXn  hieß  (Aristot.  !d&.  tcoI.  30,  3  ßouXäc  be  TTOif)cai  tet- 
Tapac;  Hell.  Ox.  11,  2  ncav  KaBecTriKuTai  ßouXai  töte  TeTTa[pec  irap'  i]Küicir\  tujv 
TTÖXeoiv).  In  Athen  sollte  eine  von  den  vier  ßouXai,  durch  das  Los  dazu  bestimmt, 
ein  Jahr  regieren  und  nur  berechtigt,  nicht  verpflichtet  sein,  Mitglieder  der  drei 
andern  ßouXai  nach  Belieben  für  den  Einzelfall  zu  kooptieren,  in  Boiotien  waren 
alle  vier  ßouXai  im  Amte,  nur  eine  war  mit  der  Geschäftsführung  beauftragt;  sie 
hatte  ihre  Beschlüsse  den  andern  dreien  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten.  Der 
amtierende  boiotische  Rat  spielte  also  vollkommen  die  Rolle  der  athenischen  ßouXri, 
indem  er  den  andern  drei  Parallelkörperschaften  ebenso  gegenüberstand  wie  die 
letztere  der  athenischen  Ekklesie;  man  erkennt,  wie  hier  unter  oligarchischer  Ter- 
minologie (ßouXai)  und  Einteilung  doch  Angleichung  an  demokratische  Institutionen 
vorliegt.  Die  athenischen  Oligarchen  dagegen  haben  deutlich  an  dem  kleinen,  allein 
regierenden  Rate  festhalten  wollen,  obgleich  auch  sie  in  den  Einzelheiten  der  Ge- 
schäftsführung {Aristot.  a.  a.  0.  30,  5)  dem  Vorbilde  der  Demokratie  sich  nicht 
entziehen  konnten.  Nichts  ist  eben  natürlicher,  als  daß  die  oligarchischen  Körper- 
schaften in  vieler  Hinsicht  je  länger  je  mehr  den  demokratischen  sich  anähnelten, 
soweit  es  der  prinzipielle  Gegensatz  der  beiden  Verfassungen  zuließ.  So  wird 
in  den  einzelnen  Staaten  der  Grenzwall  zwischen  den  Verfassungen  an  verschie- 
denen Punkten  niedergelegt.  Ahnliches  läßt  sich  auch  von  anderer  Seite  be- 
obachten. Das  Prinzip  der  Kooptation,  welches  für  den  athenischen  Oligarchenrat 
vorgesehen  war,  hat  weite  Verbreitung  in  den  älteren  Verfassungen  gehabt  (eTii-, 
eic-,  eireic-,  e'K-,  Ttpöc-KXriToi)  und  sich  als  fruchtbar  für  die  Entwicklung  und  For- 
mierung der  Körperschaften  erwiesen.  Denn  es  ist  das  Fundament,  auf  dem  sich 
die  Umwandlung  der  beschränkten  aristokratisch-oligarchischen  Bule  zu  der  großen 
der  Demokratie  vollzog,  und  es  birgt  auch  für  die  demokratischste  Institution,  die 
Geschworenengerichte,  den  Keim  (s.  u.  S.  367ff.  396f).  Auch  hier  also,  bei  den 
wichtigsten  Körperschaften,  die  überleitende  Verbindung  zwischen  den  beiden  Ver- 
fassungsformen. Allein  so  nahe  diese  in  ihren  Organisationen  sich  auch  kommen 
mochten,  der  eine  staatsrechtliche  Unterschied  blieb:  der  aristokratisch-oligarchische 
Rat  war  auf  Lebenszeit  bestellt  (z.  B.  Areopag  in  Athen,  Gerontie  in  Sparta  usw.), 
sofern  nicht  Verlust  des  Adels  oder  des  erforderlichen  Vermögens  den  Einzelnen 
ausschloß;  die  Demokratie  kannte  nur  einjährige  Amtsdauer  des  Rates  nicht  anders 
als  der  politischen  Beamten. 

5.  Für  die  staatlichen  Amter  äpxai,  Ti|uai  (daher  ti)liouxoi,  Ti.uaipeciai:  u.  S.  348. 
381),  älter  leXtT  (weil  TeXoc  und  Kupoc  staatsrechtliche  Synonyme  sind)  wurden  die 
Beamten  —  dpxovxec,  äpxai,  01  ev  dpxrj,  teXr),  01  ev  xeXei  (xeXecTai  Elis)  —  des  älte- 
sten aristokratisch-oligarchischen  Staates  oft  auf  längere  Zeit  {Aristot.  Pol.  1299a  7. 
1310b  21),  selbst  auf  Lebenszeit  bestellt,  was  teils  sich  als  j  Herübernahme  aus  der 
Periode  der  Monarchie  erklärt,  teils  durch  sakrales  Recht  (Priesterämter)  bedingt  ist. 
Im  allgemeinen  hat  sich  jedoch  bereits  unter  der  Oligarchie,  und  zwar  verliältnis- 
mäßig  früh,  die  Annuität  für  das  eigentliche  Beamtentum  als  Regel  ausgebildet;  die 
Demokratie  übernimmt  sie  als  einen  Grundsatz,  an  welchem  sie  in  der  Form  jähr- 
licher Wiederwahl  auch  da  festhält,  wo  sie  durch  praktische  Erfordernisse  gezwun- 
gen wird,  von  ihm  abzuweichen  (z.  B.  beim  CTpainröc  in  Athen;  u.  S.  389).  Die 
Bestellung  der  Beamten  erfolgte  in  der  aristokratisch-oligarchischen  Politie,  soweit 
nicht  Erblichkeit  die  Ämter  besetzte  (wie  bei  den  Bakchiaden  in  Korinth),  durch- 
gehends  durch  Wahl;  wenn  im  4.  Jahrh.  auch  Oligarchieen  statt  der  Wahl  das  Los 


348  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [321  322 

zuließen  {Rhet.  ad  Alex.  1424bl),  so  ist  das  eben  eine  jener  Anleihen  bei  demokra- 
tischen Institutionen,  welche  die  jüngere  Oligarchie  zum  Teil  notgedrungen  machte. 

Wählbar  war  natürlich  nur,  wer  die  Qualifikation  als  MitgHed  des  'Rates'  besaß; 
darüber  hinaus  scheint  es  ein  weiter  verbreiteter  Grundsatz  gewesen  zu  sein,  daß 
die  höchsten  Beamten  dem  amtierenden  Rate  anzugehören  hatten.  So  war  es  von 
den  athenischen  Oligarchen  vorgesehen  {Aristot.  'Ad-,  iiol.  30,2);  wenn  in  Massilia 
die  gesamten  600  Ratsmitglieder  ti)lioOxoi  hießen  {Strabon  179),  also  den  Namen  trugen, 
den  sonst  mehrfach  eine  Anzahl  der  zu  einem  Kollegium  zusammengefaßten  höchsten 
Beamten  führt  (Belege:  AWilhelm,  OssterJahrh.  1909  [XU]  137;  GCorradi,  Riv.  fiL 
1911  [XXXIX]  516 ff.),  so  wird  die  Erklärung  dafür  in  letzter  Linie  eben  aus  jenem 
Grundsatz  herzuleiten  sein.  Es  liegt  in  der  Natur  dieser  Verfassungen,  daß  die  höch- 
sten Beamten  aus  möglichst  wenigen  bevorzugten  Geschlechtern  bestellt  wurden; 
wenn  nun  ihr  Kollegium  dem  amtierenden  (großen)  Rate  angehörte,  stand  es  diesem 
wie  ein  kleinerer  Rat  gegenüber,  der  zugleich  die  höchste  Exekutive  hatte:  der 
Staat  stand  so  unter  einer  Beamtenoligarchie.  In  diesen  Zusammenhang  gehört 
daher  die  vielfach  bezeugte  Erscheinung  der  cuvapxiai,  der  Kollegien  höchster  Be- 
amten mit  ihren  besonderen  Kompetenzen.  Aristoteles  erwähnt  sie  ausdrücklich 
als  beratende  Kollegien  (Pol.  1298a  14  ev  dXXaic  be  TtoXiTeiaic  ßouXeuovrai  ai  cuv- 
apxiai cuvioOcm);  in  den  hellenistischen  Inschriften  begegnen  sie  häufig  als  eine 
vorberatende  Körperschaft,  die  mit  ihren  Anträgen  vielleicht  auch  ohne  Vermitte- 
lung  des  Rates  an  die  Volksversammlung  herantreten  kann,  vielfach  sogar  allein  das 
ius  agendi  cum  populo  hat  (vgl.  HSwoboda,  Griech.  Volksbeschlüsse,  Lpz.  1890, 134  ff., 
Kilo  XU  (1912)  44f.;  Corradi  519,  4).  Es  ist  nicht  bloß  durch  den  Zustand  unserer 
Überlieferung  verschuldet,  daß  die  Zeugnisse  für  cuvapxiai  in  jener  späten  Zeit  sich 
häufen:  die  hellenistischen  Herrscher  förderten  in  reaktionärer  Tendenz  die  oligar- 
chische  Institution  der  Synarchieen,  um  durch  sie  Ingerenz  auf  die  autonom  geblie- 
benen Kommunen  auszuüben  (u.  S.  375.393). 

In  der  Ordnung  und  Benennung  des  Beamtentums  herrschte  naturgemäß  große 
Mannigfaltigkeit.  Zu  den  wichtigsten  Magistraturen  gehörte  die  allgemein  verbreitete  des 
ßaciXeüc  oder  der  ßaciXeic  (o.  S.340f.),w'ie  aus  der  politischen  Entwicklungohne  weiteres 
begreiflich  ist,  ferner  die  des  Trpuxavic  {Corradi  504  ff.)  oder  TTpöiavic  (weder  der  Name 
noch  seine  doppelte  Form  ist  sprachlich  bisher  sicher  gedeutet),  die  im  wesentlichen 
auf  Kleinasien,  die  Inseln  und  den  Osten  des  Mutterlandes  beschränkt,  schon  früh  durch 
Kollegialität  (Ttpuidveic  in  Athen,  Milet,  Samos,  Halikarnassos,  Rhodos,  Kos,  Mytilene 
u.  a.,  dpxiTTpuTavic  selten  und  spät,  CGBrandis,RE.  Suppl.  1 121;  cv^upviäveicRhe- 
gion)  geschwächt  wird,  ebenso  die  des  dpxujv  und  wohl  auch  des  TroXe^apxoc,  dem 
in  Thessalien  der  xaTÖc  entspricht  {u.S.411);  ein  altes  Amt  ist  augenscheinlich  auch 
das  des  iuvrmuuv  (lepofivrifiuuv  Hepding,  RE.  VIII  1490)  gewesen,  der  einzelstaatlich 
(u.  S.  393)  schon  früh  archivalische  Funktionen  hatte.  Diese  Amter  sind  ausnahmslos 
in  die  Demokratie  übergeführt  worden.  Die  Unbestimmtheit  der  Titel  ßaciXeuc,  TTpuiavic, 
öpxujv  entspricht  der  Zeit  eines  noch  wenig  gegliederten  Beamtenwesens,  aber  sie 
enthält  zugleich  einen  Beweis  für  die  Ausdehnung  der  Befugnisse  des  Einzelbeamten. 

Die  Bedeutung  der  Magistratur  mußte  in  den  älteren  aristokratisch-oligarchischen 
Staaten  sehr  groß  sein,  denn  die  Kleinheit  der  Gemeinden,  in  denen  der  einfache 
Verwaltungsapparat  für  die  verschiedenen  Gebiete  nur  geringe  Amtstätigkeit  erfor- 
derte, ermöglichte  die  Kumulation  von  gesonderten  Tätigkeiten.  Das  sprechendste, 
allerdings  vereinzelt  stehende  Beispiel  oligarchischer  Beamtengewalt  bietet  das  Kol- 
legium der  fünf  Ephoren  in  Sparta  zur  Zeit  seiner  Höhe  im  5.  und  4.  Jahrh.  Be- 


322/323]  VIII.  Aristokratisch-olig-archische  Verfassungen.  5.  Beamtentum  349 

rufung  der  Gerontie  und  Apella  sowie  Vorsitz  in  deren  Versammlungen,  Leitung  der 
äußeren  Politik,  die  zivile  Rechtsprechung  und  in  Verbindung  damit  eine  polizeiliche 
Koerzitiv-   und   Strafgewalt   über   Bürger,   die   sogar   das  Aufsichtsrecht   über  die 
Könige  in  sich  schloß,  die  Kapitalgerichtsbarkeit  für  Nichtbürger  (Perioeken),  end- 
lich Leitung  und  Beaufsichtigung  des  gesamten  Finanzwesens:  all  diese  Befugnisse 
vereinigte  das  eine  Amt,  das  so  eigentlich  den  spartanischen  Staat  repräsentierte, 
■wie  es  denn  aus  der  Gesamtheit  der  Spartiaten  auf  ein  Jahr  bestellt  wurde.    Be- 
weisender vielleicht  ist  die  Stellung  der  |  köc|lioi  (köchioi)  in  den  kretischen  Poli- 
tieen,  weil  diese  dem  gemeinen  Typus  näherstanden  als  die  spartanische.    Dieses 
Zehnerkollegium  vereinigte  als   höchste  Zentralbehörde  für  die  Zivil-  und  Militär- 
verwaltung eine  größere  Kompetenzenfülle,   als  es  je  ein  demokratischer  Rat  ge- 
tan hat.    Die  Beamtengewalt  zu  heben,  trat  die  Möglichkeit  längerer  Befristung  der 
Ämter   bis   zur  Lebenslänglichkeit   hinzu,  wodurch  jede  Rechenschaftspflicht  aus- 
geschlossen  werden   konnte.     Andererseits   hat   bereits   unter  der  Oligarchie   die 
Schwächung  des  Beamtentums  mit  der  Beschränkung  der  Amtsfrist  auf  ein  Jahr  be- 
gonnen (o.  S.  347);  in  kausalem  Zusammenhange  damit  ist  man  auch  zu  der  Kodi- 
fikation des  geltenden  Rechtes  geschritten.    Solange  das  Recht  als  Gewohnheits- 
recht in  den  regierenden  Kreisen  tradiert  wurde,   entsprach  längeres  Verbleiben 
eines   kundigen  Mannes   in   seinem   Amte   dem  Interesse  der  Gesamtheit;   für  die 
jährlich    wechselnden   Beamten,    deren   Sach-   und    Geschäftskunde   fraglich   sein 
konnte,  war  eine  Normierung  des  von  ihnen   zu  überwachenden  oder  auszuüben- 
den  Rechtes  und   eine   Einweisung  mindestens   ebenso    nötig,    wie   sie   von   den 
Regierten  zum  Schutze  gegen  Beamtenwillkür  gefordert  wurde.    Dem  griechischen 
Gesetze  ist  aus  dieser  Zeit  und  aus    diesem  Grunde  überwiegend  die  Form  der 
Anweisung  an  den  Beamten  geblieben  {RSchoell,  S.Ber.bayr.  Ak.  1886,  83 ff.).    Die 
Demokratie  hat   eben   auf  dem  Boden  der  Gesetzeskodifikation,  die  sie  der  Olig- 
archie verdankt,  ihr  Recht  ausgebaut,  hat  auch  die  Form  der  Gesetze  ebenso  wie 
die  Gesetzessprache  von  ihr  übernommen.    Die  Einführung  der  Einjährigkeit  des 
Amtes  hatte  ferner  die  Rechenschaftspflichtigkeit  des  Trägers  zur  Folge;  rechen- 
schaftspflichtig konnte  der  immer  noch  mächtige  Beamte  nur  dem  allmächtigen  Rate 
sein,  der  die  Souveränetät  des  Staats  repräsentierte.   In  der  sog.  drakontischen  Ver- 
fassung des  Aristoteles  C'i&.  Ttol.  4,  4)  ist  berichtet,  daß  dem  athenischen  Adelsrate, 
dem  Areopag,  die  Überwachung  der  Beamten  zustand,  'auf  daß  sie  nach  den  (nun 
aufgezeichneten)  Gesetzen  ihr  Amt  führen';  dies  Verhältnis  zwischen  Rat  und  Be- 
amten  hat  für  die  aristokratisch-oligarchische  Periode  als  typisch  zu  gelten.    Die 
Aufzeichnung  namentlich  des  materiellen  Rechtes  war  endlich  deshalb  von  beson- 
derer Wichtigkeit,  weil  bei  dem  Fehlen  von  Volksgerichten  die  politischen  Beamten 
des  alten  Staates  in  ihrem  Amtskreise  zugleich  volle  Judikatur  mit  Korrektions-  und 
Strafgewalt  auf  dem  Gebiete  der  Zivilgerichtsbarkeit  besaßen.  Aus  dieser  Kompetenz 
der  aristokratisch-oligarchischen  Magistratur  leitet  sich  die  demokratische  Ordnung 
her,  daß  der  einzelne  Beamte,  soweit  nicht  besondere  Gerichtsbehörden  geschaffen 
wurden,  in  den  Pro|zessen,  deren  Materie  zu  seinem  Amtsbezirke  gehört,  die  Einleitung 
des  Verfahrens  und  auch  den  Vorsitz  in  der  Verhandlung  zu  führen  hat. 

Besondere  Gerichtsbehörden  kennt  die  oligarchische  Ordnung  sowohl  in  der 
Form  von  mehrgliedrigen  Gerichtshöfen  wie  von  Einzelrichtern.  Für  jene  zeugen 
die  aus  51  Mitgliedern  bestehenden  athenischen  Ephetengerichte,  die  unter  dem 
Vorsitze  des  Archon  Basileus  am  Palladion  und  Delphinion,  dort  über  einen  nicht 
mit  eigener  Hand  oder  unabsichtlich  oder  an  einem  Nichtbürger,  hier  über  einen 


350  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  (323 

unter  strafbefreienden  Umständen  (Krieg,  Wetti<ampf,  Notwehr)  begangenen  Totschlag 
richteten.  Die  athenische  Demokratie  hat  die  Ephetenrichter  bis  gegen  den  Anfang 
des  4.  Jahrh.  bewahrt,  v/o  sie  dann  durch  gewöhnliche  Geschworenen  ersetzt 
wurden  {Aristot.  yid:  :toL  58, 3. 4).  Sichere,  wenn  auch  bisher  spärliche  Spuren  führen 
darauf,  daß  in  der  Oligarchie  und  danach  in  der  älteren  Demokratie  für  gewisse  Fälle 
die  Beamtenkollegien  als  cuvapxiai  Gerichtshöfe  haben  bilden  können  (Mytilene-Phokaia, 
IG.  XII 2,1;  Priene-Maroneia,  IvPriene  10,25,  4.  Jahrh.;  danach  diu  Institution  in  Epi- 
damnos  Aristot.  Pol.  1301b  21  ff.  zu  verstehen),  sehr  charakteristisch  sowohl  für  die 
Stellung  des  Beamtentums  dieser  Zeit  wie  für  die  spätere  Bedeutung  der  Synar- 
chieen.  Einzelrichter  ist  der  politische  Beamte  in  seiner  Funktion  als  Richter,  und 
zwar  erscheint  er,  da  seine  Rechtsprechung  durch  sein  Amtsgebiet  beschränkt  wird, 
als  Ressortrichter.  Aber  er  ist  nur  richtender  Beamter,  nicht  beamteter  Richter,  zählt 
also  nicht  zu  den  eigentlichen  Gerichtsbehörden.  Neben  ihm  war  zweifellos  seit  früher 
Zeit  in  der  Mehrzahl  der  Politieen  der  beamtete  Einzelrichter,  biKacxric,  getreten,  dem 
die  zivile  Jurisdiktion  zustand.  Auch  er  war  Ressortrichter,  wie  die  Überlieferung 
noch  erkennen  läßt;  in  Kreta  und  ebenso  anderwärts  waren  für  die  verschiedenen 
Teile  des  Privatrechts  je  besondere  Richter  bestellt  (EevobiKai;  opcpavobiKaciai  u.  a; 
Aristot.  Pol.  1275b  8  ff;  vgl  Schoemann-Lipsius,  Gr.  Altert.  I  311,6;  ThThalheim,  RE. 
V  565  f).  Die  von  Peisistratos  eingesetzten  biKacxai  Kaid  brmouc  {Aristot.  'A%-.  tcoX. 
16,5)  gehören  ihrem  Charakter  nach  auch  in  diese  Periode;  ihr  Name  'Bezirksrichter', 
der  nicht  aus  der  erst  kleisthenischen  Demenverfassung  erklärt  zu  werden  braucht, 
zeigt,  daß  ihr  Forum  nicht  sachliche,  sondern  örtliche  Begrenzung  hatte.  Die  Über- 
lieferung über  die  Rechtspflege  in  der  Oligarchie,  die  im  übrigen  sehr  mangelhaft  ist, 
läßt  ferner  noch  erkennen,  daß  die  Bestellung  von  Sondergerichten  für  den  Einzelfall 
häufig  gewesen  sein  muß  (in  Athen  die  300  Richter  über  den  Alkmeonidenfrevel, 
Aristot' yi^.TCol.  1;  Erythrai:  Oester Jahrh.  XII  [1909]  127)]  es  liegt  das  Prinzip  der 
e'KKXriToc  biKri  (u.  S.  398)  zugrunde,  welches  eine  so  große  Rolle  in  dem  griechi- 
schen Prozeßrechte  spielt  und  in  der  hellenistischen  Zeit  häufigste  Anwendung,  na- 
mentlich bei  internationalen  Streitigkeiten,  gefunden  hat. 

6.  Die  abgeschlossene,  gedrungene  Gestalt  des  griechisch-oligarchischen  Staates 
hat  mit  ihrer  Konzentration  der  Macht  an  sich  schon  etwas  Imponierendes.  Und 
diese  regierende  Gesellschaft  rechtfertigte  dazu  den  Anspruch  auf  Macht  durch  An- 
erkennung von  Verpflichtungen  sowohl  gegen  den  Staat  wie  gegen  den  eigenen 
Stand.  Sie  sah  es  als  ihre  Ehrenpflicht  an,  dem  gemeinen  Ganzen  mit  ihrem  Leben 
und  Gut  unentgeltlich  zu  dienen:  Xritoup-feiv  (Xriitöc  =  brnuöcioc)  nannten  die  lonier 
diesen  Dienst,  ba|uio(u)pT6iv  die  Dorer  (auf  dem  ion.  Thasos  der  Gegensatz  dvabriiuiop- 
yeiv,  dem  Staate  zuwiderhandeln,  IG.XII8,264,5;  Anf.  4.  Jahrh.).  Jene  Bezeichnung  ist 
gemeingriechisch  geworden,  die  dorische  hat  sich  nur  in  dem  weitverbreiteten  (Belege 
RE. IV 2859 f.;  auch  auf  Kreta  in  Olus  GDI. 5104b  62)  Beamtentitel  der  baiuio(u)pToiin 
verengter  Bedeutung  erhalten.  Die  Ausdrücke  sind  identisch  (vgl.  Aristot.  Pol.  1291a  34 
ö-fboov  [liepoc  Tf|C  TTÖXeuücJ  tö  bri)iioupTiKÖv  kqi  tö  irepi  xdc  dpxdc  XeiioupTouv  u.  1310b 
21  f):  dieBekleidung  eines  Amtes  war  eine  XriroupTia,  bei  der  derBetreffendeZeit,  Kraft 
und  Geld  dem  Gemeinwesen  unentgeltlich  widmete;  denn  Beamtenbesoldung  kannte 
dieser  Staat  nicht.  Diesen  Grundsatz  hat  die  Demokratie  übernommen;  erst  die  Ver- 
änderung der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  sowie  in  größeren  Staaten  die  stärkere 
Amtsbelastung  haben  zu  einer  teilweisen  Besoldung  der  Beamten  geführt,  wie  wir 
sie  in  Athen  seit  dem  5.  Jahrh.  beobachten  können.  Hier  war  es  eine  der  ersten 
Maßregeln  der  Oligarchen  vom  Jahre  411,  die  Beamtenbesoldung  wieder  aufzu- 


323/324]     VIII.  Aristokrat.-olig-arch.  Verfassungen.  5.  Beamtentum.  6.  Die  Liturgie  35 1 

heben.  Ar)Toupfiai  im  engeren  Sinne  heißen  in  demokratischer  Zeit  diejenigen  nach 
regelmäßigem  Turnus  (kukXikcx)  verteilten  Leistungen,  welche  den  Wohlhabenden  zur 
Bestreitung  der  Kosten  für  gottesdienstliche  oder  sonstige  öffentliche  Festveranstal- 
tungen auferlegt  wurden,  wie  besonders  |  die  Choregie,  Gymnasiarchie,  Architheorie; 
der  Dienst  in  Waffen  galt  als  ein  Xr]Toupreiv  tuj  cuufjaii;  in  Seestaaten,  wie  Aigina, 
Athen,  Rhodos,  Halikarnassos  (aus  älterer  Zeit  bewahrt  in  Priene:  IvPriene  n.174,29) 
trat  als  außergewöhnliche  Liturgie  besonders  die  Trierarchie  hinzu.  Die  Demokratie 
hat  diese  Art  der  Besteuerung  als  eine  besonders  demokratische  angesprochen;  tat- 
sächlich ist  sie  rein  aristokratischen  Wesens.  Die  besitzende  und  regierende  Ge- 
sellschaft feierte  den  Göttern  ihres  Staates  die  Feste  und  zeigte  dem  Volke  seinen 
Glanz.  Die  Ti|uri,  die  ihr  von  dem  Staate  durch  Bevorrechtungen  zuteil  wurde  (tiuoü- 
Xoi),  verdiente  sie  durch  jueTaXonjuxia  und  laeTaXoTTpeTieia  gegen  den  Staat:  noblesse 
oblige.  Das  ist  die  ethische  Begründung  der  Liturgie.  Was  einst  freiwillige,  auf 
Standespflichtbewußtsein  beruhende  Leistung  war,  hat  die  Demokratie  zu  einer 
Steuerpflicht  umgestaltet;  erst  dadurch  wurde  die  Liturgie,  was  sie  ihrem  Ursprünge 
nach  nicht  war,  eine  demokratische  Institution.  Das  System  der  liturgischen  Amter 
wie  der  liturgischen  Besteuerung  gehört  zu  den  fundamentalen  Lebensbedingungen 
der  griechischen  Gemeinwesen  bis  in  die  letzte  Römerzeit  herab.  Aber  es  rächte 
sich,  daß  man  diese  für  eine  bevorrechtigte  Gesellschaft  eines  kleinen  Staates  ge- 
schaffene Institution  mit  schwächlicher  Umwandlung  hinüberführte  in  das  veränderte 
Wirtschaftsleben  des  größeren  Staates,  dessen  Geldbedürfnis  sich  auch  nicht  durch 
Liturgieen  befriedigen  ließ,  die  einer  allmählichen  Vermögenskonfiskation  gleichkom- 
men konnten,  und  daß  man  sie  herübernahm  in  eine  Gesellschaft,  der  es  bei  be- 
ginnendem politischem  Ruin  des  Stadtstaates  bald  an  jener  Hingabe  fehlen  mußte, 
welche  die  regierende  Gesellschaft  des  aristokratisch -oligarchischen  Staates  die 
Opfer  der  Liturgieen  bereitwillig  hatte  tragen  lassen.  Aristoteles  {Pol.  1320b  4)  hat 
die  liturgische  Besteuerung  der  Staaten  seinerzeit  schon  mit  hartem  Wort  als  ver- 
werflich gekennzeichnet;  sie  verdiente  solchen  Tadel,  weil  sie  von  vornherein  in  der 
Isonomie  der  Demokratie  einen  inkonsequenten  Anachronismus  darstellte.  Aristoteles 
hat  auch  (a.  a.  0)  mit  Recht  als  einen  Grund  des  politischen  wie  sittlichen  Verfalls 
der  Demokratie  den  Mangel  einer  verständigen  Finanzpolitik  bezeichnet;  dieser  Man- 
gel bestand  aber,  weil  man  nicht  ablassen  wollte  'tujv  luaiaiuuv  XeiToupTiüjv'. 

Die  Liturgie  im  weitesten  Sinne,  die  unentgeltliche  Leistung  für  den  Staat,  hat 
eine  wirtschaftliche  Unabhängigkeit  der  Staatsangehörigen  zur  Voraussetzung,  welche 
diesen  ohne  Erwerbstätigkeit  gestattete,  sich  dem  Gemeinwesen  zu  widmen.  Diese 
Voraussetzung  sollte  ursprünglich  dadurch  geschaffen  werden,  daß  bei  der  Land- 
aufteilung jedem  Bürger  ein  Landlos  von  einer  Größe  zugewiesen  wurde,  daß  sein 
Bodenertrag  dem  Manne  mit  Familie  den  genügenden  Lebensunterhalt  bot  und  ihn 
so  für  die  Beteiligung  am  Staatsleben  frei  hielt.  Wer  durch  Verarmung  seine  Hufe 
verlor,  konnte  seine  Bürgerrechte  und  -pflichten  nicht  mehr  ausüben:  er  verlor 
konsequenterweise  das  Bürgerrecht.  Dem  Spartaner,  der  seinen  Anteil  zu  den 
Syssitien  nicht  mehr  abzuliefern,  also  an  der  spartanischen  dT^JT«  nicht  mehr  teil- 
zunehmen vermochte,  wurden  zum  mindesten  die  politischen  Rechte  genommen. 
Gewerbetätigkeit'  zum  Zwecke  des  Lebensunterhalts  und  Einbuße  am  vollen  Bür- 
gerrechte gehen  zusammen:  der  Begriff  des  ßdvaucoc  bildet  sich  auf  diesem  poli- 
tischen Boden.  Die  Demokratie  mußte  den  gewerbetreibenden  Volksschichten  das 
Bürgerrecht  geben,  da  sie  durch  diese  sich  entwickelt  hatte;  gleichwohl  über- 
nimmt sie  den  aristokratischen   Begriff   des  ßdvaucoc,  indem  sie  die  in  ihm  ent- 


352  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [324  325 

haltene  Disqualifizierung  aus  der  politischen  in  die  gesellschaftliche  und  ethische 
Sphäre  überführt,  sehr  zum  Schaden  der  gesamten  wirtschaftlichen  und  auch  poli- 
tischen Entwicklung  des  Griechentums  überhaupt.  Die  Griechen  haben  nie  den 
Adel  der  Arbeit  würdigen  gelernt  (vgl.  KBücher,  Die  Aufstände  der  unfreien 
Arbeiter  143  —  129  v.  Chr.,  Prankf.  a.M.  1874),  weil  sie  aus  der  aristokratisch-  oli|gar- 
chischen  Epoche  einzig  den  Adel  der  Geburt,  der  ohne  wirtschaftliche  Selbstän- 
digkeit nicht  vorgestellt  werden  konnte,  als  des  Freien  würdig  übernommen  ha- 
ben, obwohl  früh  schon  Hesiod  die  warnende  Stimme  erhoben  hatte  {EdMeyer, 
in  Genethliakon  für  CRobert,  BerL  1910,  159ff.).  In  diesem  Zusammenhange  ist 
auch  der  spartanischen  Syssitien  zu  gedenken.  Man  hat  sie  im  4.  Jahrh.  als  de- 
mokratische Institutionen  betrachtet  wissen  wollen,  allein  Aristoteles  {Pol.  1271a 
26ff.)  bezeichnet  sie  bereits  als  durchaus  nicht  demokratisch.  Es  liegt  hier  die- 
selbe Umwertung  einer  aristokratisch -oligarchischen  Maßregel  vor  wie  bei  der  an- 
tiken Beurteilung  der  Liturgieen  überhaupt;  die  Gleichheit  der  Landlose  entspricht 
der  Auffassung,  daß  alle  Spartaner  gleich,  jeder  Spartaner  adlig  sei.  Andern  Ortes 
hat  dagegen  ursprüngliche  Ungleichheit  der  Verteilung  und  traditioneller  Vorrang 
des  Adels  die  aristokratisch-timokratischen  Schranken  innerhalb  der  Gesamtbür- 
gerschaft errichten  lassen,  und  hier  ist  dann  um  so  schärfer  der  Grundsatz  fest- 
gehalten, daß  der  Vollbürger  in  wirtschaftlicher  Unabhängigkeit  unentgeltlich  eic  xdc 
Koivdc  XeiTOupTiac  kouciav  ä-rracav  qpiXoTi)uiav  {Rhet.  ad  Alex.  1424a  24)  bewähre. 
Die  OHgarchie  zwingt  ihre  Angehörigen  zur  Erfüllung  ihrer  politischen  Pflichten: 
Fehlen  in  Ratssitzungen  ahndet  sie  mit  Versäumnisstrafen  (Belege:  A  Wilhelm,  Oester. 
Jahrh.  XII  [1909]  139 f.);  einen  Nachklang  dieses  politischen  Zwanges  aus  der  Olig- 
archie her  darf  man  vielleicht  in  dem  solonischen  Gesetze:  öc  av  ciaaaZiouciic  nie 
TTÖXeuüc  |ufi  QY\Ta\  id  öirXa  |uribe  |ue9'  erepuuv,  dxijuov  eivai  kqi  rrjc  TTÖXeuüc  )aii  jaei- 
€X6iv  {Aristot.  'AQ-.  Ttol.  8, 5)  erkennen. 

Indem  die  Demokratie  die  Beamtenbesoldung  ursprünglich  ausschließt,  stellt  sie 
sich,  wie  gesagt,  auf  den  oligarchischen  Standpunkt,  daß  die  wirtschaftliche  Lage  der 
Bürger  ungehinderte  politische  Betätigung  gestatte;  und  doch  fehlte  in  den  meisten 
Staaten  die  materielle  Voraussetzung  dafür  längst,  obwohl  rechtlich  allen  Bürgern 
nach  dem  Stammesprinzip  die  Teilnahme  an  der  Staatsverwaltung  zugestanden  war 
und  auch  für  die  höchsten  Ämter  die  Zensusschranken  fielen.  Aber  die  Hufe  nährte 
ihren  Mann  nicht  mehr;  der  Kleinbauernstand  wurde  durch  den  Großgrundbesitz 
aufgesogen,  und  mit  schnellem  Schritte  ging  es  zunächst  in  den  großen  Seestädten 
zum  Industriestaat  mit  den  unsicheren  Einkommen  und  den  schroffen  sozialen  Ge- 
gensätzen. Der  Bürger  ist  wirtschaftlich  nicht  mehr  frei  für  den  Staat,  und  anderer- 
seits gebraucht  der  ausgewachsene  demokratische  Staat,  namentlich  ein  Großstaat 
wie  Athen,  sowohl  eine  größere  Anzahl  von  Bürgern  für  die  kompliziertere  Verwal- 
tung, wie  er  auch  die  Zeit  des  einzelnen  in  einem  höheren  Maße  in  Anspruch  nimmt, 
als  mit  dessen  wirtschaftlicher  Kraft  im  Einklänge  steht.  Aber  der  Staat  ist  einzig 
auf  die  Laienbeamten  aus  der  Reihe  seiner  Bürger  angewiesen;  er  muß  ihnen  in 
anderer  Form  die  wirtschaftliche  Freiheit  für  den  Staatsdienst  wiedergeben,  die  einst 
das  Landlos  im  Ackerbaustaat  hatte  garantieren  sollen.  Der  Industriestaat  führt  da- 
für die  Geldunterstützung  ein.  In  Athen  wird  unter  Perikles  zur  Besoldung  der  Ge- 
schworenengerichte geschritten,  im  Anfang  des  4.  Jahrh.  zu  der  der  Volksversamm- 
lung, nachdem  ständig  tagende  Behörden,  wie  die  Archonten  und  der  Rat,  schon 
früher  Tagegelder  erhalten  hatten.  Diese  Maßregel  gilt  als  demokratisch  und  ist  es 
auch  an  sich,  aber  sie  dient  nur  dazu,  in  der  Demokratie  den  aristokratisch-oligar- 


325  326]  VIII.  Aristokratisch-oligarchische  Verfassungen.    6.  Die  Liturgie  353 

chischen  Grundsatz  durchzuführen,  daß  ein  Bürger  die  wirtschaftliche  Möglichkeit 
haben  müsse,  seinen  politischen  Bürgerpflichten  nachzukommen.  Die  Einführung 
der  Geschworenenbesoldung  fällt  annähernd  in  dieselbe  Zeit  wie  der  Antrag  des 
Perikles,  der  für  das  Bürgerrecht  doppelseitige  bürgerliche  Abstammung  forderte 
(451/50).  Das  sind  zwei  Anti|nomien  in  der  vollendeten  griechischen  Demokratie; 
aber  sie  können  nicht  wohl  überraschen  in  dieser  Demokratie,  bei  der  so  vieles  auf 
die  ältere  Verfassung  zurückweist  an  Formen  und  an  Geist. 

Der  aristokratisch-oligarchische  Staat  wird  durch  einen  geschlossenen  Herren- 
stand dargestellt.  In  der  Demokratie  Athens  wird  durch  die  Schaffung  der  fiktiven 
Stämme  und  Demenfamilien  unter  Sanktion  des  Apollon  zu  Delphoi  die  gesamte 
Bevölkerung  zu  einem  Herrenstand  erhoben,  der  seine  Ethik  von  dem  alten  Ge- 
schlechtsadel übernimmt  (vgl.  ESchwartz,  Probleme  der  griech.  Ethik  in  Jahrb.  d. 
Freien  deutsch.  Hochstifts  zu  Frankf.  a.  M.,  1906,  53  ff.).  Einst  zwang  der  Stand  den 
Einzelnen  in  die  gleichen  Grenzen  mit  seinen  Standesgenossen;  der  Staat  der  Demo- 
kratie will  dasselbe  mit  seiner  icovo|aia,  durch  welche  allen  gleiche  Rechte  in  ihm, 
aber  auch  die  gleichen  Pflichten  gegeben  werden  (vgl.  RHirzel).  Die  adlige  Tat,  die 
dem  Stande  wie  dem  Handelnden  zu  Ehre  und  Frommen  gereicht,  die  äpern,  wird 
zur  Tat  des  Bürgers  im  Dienste  und  zur  Förderung  des  Staates  (dpeific  küi  euvoiac 
eveKtt  eic  rfiv  ttüXiv  erfolgen  die  Ehrenbeschlüsse).  Das  patriotische  Pathos,  welches 
den  reisigen  Herrenstand  beseelte,  vervielfältigt  sich  in  der  größeren  Menge  des 
neuen  Bürgeradels  und  läßt  die  demokratischen  Staaten,  solange  die  von  jedem  Ein- 
zelnen wie  von  der  Gesamtheit  Selbstzucht  und  Opfer  heischende  Ethik  eine  leben- 
dige Kraft  blieb,  sich  zu  unvergleichlicher  Bewährung  schönsten  Gemeinsinnes  und 
flammender  Vaterlandsliebe  erheben. 

IX.  Diktatoren  und  Usurpatoren.  Dieser  äußerlich  wie  innerlich  fest  gefügte 
Herrenstaat  unterlag,  wie  schon  gesagt,  im  Laufe  der  Zeit  durch  die  Entwicklung 
der  erwerbenden  Volksschichten  einer  langsamen  Demokratisierung,  ohne  doch  da- 
mit sein  eigentliches  Wesen  zu  verlieren.  Eine  Demokratisierung  war  die  Einführung 
der  Zensusklassen  sowie  die  Ausdehnung  des  Bürgerrechts  auf  die  öttXü  rrap- 
eXÖ)Lievoi,  demokratisch  auch  die  Aufzeichnung  des  Rechtes.  Diese  Konzession  ist  von 
dem  herrschenden  Stande  vielen  Orts  augenscheinlich  nur  nach  harten  Kämpfen 
zugestanden  worden.  Zu  vollem  Auseinanderfallen  der  Gemeinde  kam  es  da,  wo 
die  demokratische  Partei  Schuldenerlaß  und  Neuaufteilung  des  Gemeindelandes 
(xpeujv  d-rroKOTTri,  dvabacjaöc  tnc)  forderte,  wie  es  nicht  nur  in  Athen  zu  Solons  Zeit 
geschah.  Die  Erinnerung  an  diese  Kämpfe  um  schriftliches  Gesetz  und  um  die  Ver- 
fassung haftet  im  wesentlichen  an  dem  Namen  von  Männern,  die  mit  diktatorischer 
Gewalt  (so  richtigD;'on. //a/.  i4.i?.  V  73, 3,  in  Hinsicht  auf  die  Bestellungsveranlasssung 
und  den  Bestellungsmodus)  bekleidet  wurden,  um  die  gestörte  Ordnung  auf  legis- 
lativem oder  exekutivem  Wege  wiederherzustellen  und  zu  sichern.  Es  waren  außer- 
ordentliche Beamte,  die  selbstherrlich,  nach  eigenem  Ermessen  und  verantwortungs- 
frei {Aristot.  Pol.  1295a  16  bid  t6  becTroTiKuuc  dpxeiv  Kard  tiiv  qutluv  tviüluiv)  ihres 
Amtes  walteten.  Die  Griechen  hatten  für  diese  eximierte  Stellung  keine  feste  Bezeich- 
nung und  benannten  daher  jene  Männer,  die  in  dieser  frühen  Zeit  nur  aus  dem  Adel 
stammen  konnten  (das  inecoc  TToXiTiic  Aristot.  Pol.  1296a  19  geht  auf  das  Vermögen; 
nicht  auf  die  Herkunft),  teils  mit  dem  alten,  schon  aus  der  Königszeit  {Hom.  Sl  347. 
-9"  258)  stammenden  Titel  des  'Gebührwaltes'  {EMeyer  II341),  aicuuviixric  (ionisch  und 
danach  in  der  Literatur;  aiciiLivdrac  dorisch),  teils  mit  den  deutlicher  redenden  Namen 

Einleitung  in  die  Allertumswissenschaft.     111.    2.  Aufl.  23 


354  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [326/327 

des  Vermittlers  oder  Gesetzgebers,  biaXXaKiric  oder  voiaoBexric.  Der  erste  ist  in  dieser 
Verwendung  auf  lonien  beschränkt  (denn  sonst  kommt  er  nur  in  Megara  und  seinen  Ko- 
lonieen  für  ein  Kollegium  mit  den  Funktionen  der  athenischen  Prytanen  vor:  FSo/msen, 
Beiträge  z.griech.  Wortforschung,  Straßburg  1909, 1 34ff),  diese  werden  fürDrakon 
und  Solon  {Aristot.  'Ad-.  icoX.  5)  in  Athen,  Zaleukos  in  Lokroi,  Charondas  in  Katana 
(über  beide  EMeyer  II 568  f.)  verwendet.  Infolge  der  ihm  übertragenen  unbeschränkten 
Macht  kann  ein  solcher  'Schiedsmann'  auch  als  ßaciXeuc  oder  als  xupavvoc  (vgl. 
Aristot. Pol.  1285a 32  aiperri  xupavvic;  1235a  13)  bezeichnet  werden;  ßaciXeuuuv  heißt 
Pittakos  von  Mytilene  im  lesbischen  Volksliede  {FLG.  III^  673  n.  43 B),  xupavvoc  im 
politischen  Schmähliede  des  |  Alkaios  {ebd.  162  n.  37 A;  vgl.  xupavvoc  im  Feindesmunde 
vom  ßaciXeuc  Telys  in  Sybaris  Hdt.  V  44). 

Über  die  näheren  Umstände  der  Bestellung  und  die  Tätigkeit  der  meisten  dieser 
Männer,  deren  Zahl  unsere  junge  und  spärliche  Überlieferung  sicher  viel  zu  klein  (vgl. 
HSwoboda,  Gr.  Staatsaltert.  74)  erscheinen  läßt,  sind  wir  wenig  unterrichtet.  Sie 
wurden  jedenfalls  nach  Übereinkunft  der  streitenden  Parteien  auf  befristete  Zeit  oder 
auf  Lebensdauer  {Aristot.  Pol.  1285  a  34,  so  auch  Theophr.  bei  Dion.  Hai.  A.R.  V 
73,  3  oux'  eic  opicxov  xpövov)  bestellt,  und  zwar,  soweit  die  dürftige  Überlieferung 
ein  Urteil  erlaubt,  jeweilig  für  einen  bestimmten  und  nach  den  örtlichen,  politischen 
und  wirtschaftlichen  Verhältnissen  verschiedenen  Zweck.  Die  Nachrichten  über  Za- 
leukos, dessen  Gesetze  als  die  früheste  (7.  Jahrh.)  schriftliche  Rechtsfixierung  bei 
den  Griechen  galten,  und  Charondas  (6.  Jahrh.),  dessen  Recht  namentlich  in  den 
chalkidischen  Städten  Unteritaliens  und  Siziliens  Verbreitung  fand,  lassen  eigentlich 
staatsrechtliche  Bestimmungen  fast  ganz  vermissen;  daß  dagegen  Drakons  Tätigkeit 
(624)  auch  energisch  die  Verfassung  umgestaltet  hat,  berichtet  Aristoteles  an  viel 
umstrittener  Stelle  {A&.7toL4),  und  Solon  (594)  gilt  als  Begründer  der  athenischen 
Demokratie.  Man  darf  also  ganz  nach  der  griechischen  Terminologie  scheiden 
zwischen  aicu)avfixai,  den  Männern,  die  allein  durch  Erneuerung  des  materiellen, 
zivilen  Rechtes  für  das  aici)aa  peleiv  der  Bürger  (ihre  euKoc|uia)  Sorge  trugen,  und 
den  voiüioGexai,  die  ihre  Tätigkeit  entsprechend  ihrem  Auftrage  der  Hauptsache  nach 
auf  die  Verfassungsformen  erstreckten,  dieselbe  jedoch  infolge  des  vielfachen  in- 
neren Zusammenhanges  der  Rechtsmaterien  auch  in  weitem  Maße  auf  das  mate- 
rielle Recht  ausdehnen  mußten.  Hierfür  ist  Solon  das  Beispiel.  Gemeinsam  er- 
scheint also  allen  diesen  Gesetzgebungen  die  Neuordnung  des  Prozeßverfahrens, 
die  Ausgestaltung  und  Festlegung  des  Strafrechts,  wodurch  die  richterliche  Willkür 
gebunden  wurde,  ebenso  der  Ausbau  des  Familienrechts  und  des  materiellen  Rechtes; 
daß  auch  die  staatliche  Regelung  des  Blutrechts  in  dieser  Zeit  stattfand,  wird  nicht 
bloß  auf  Athen  (Drakon)  beschränkt  gewesen  sein. 

Die  Parallelerscheinung  zu  diesen  seitens  der  Gemeinde  mit  diktatorischen  Be- 
fugnissen bekleideten  Staatsmännern  bildet  der  Usurpator,  den  die  Griechen  mit 
dem  seinem  Ursprünge  nach  noch  nicht  aufgeklärten  Fremdworte  xupavvoc  bezeich- 
neten. Aisymneten  und  Tyrannen  sind  Symptome  der  gleichen  politischen  und  wirt- 
schaftlichen Lage:  keine  der  einander  gegenüberstehenden  Parteien  ist  stark  genug, 
sich  durchzusetzen,  gleichviel  ob  Oligarchen  und  Demokraten  die  Gegnerschaft  bil- 
den oder  innerhalb  einer  oligarchischen  Partei  Adelsgeschlechter  unter  sich.  Wo  man 
sich  zur  Wahl  eines  Mittelmanns  einigt,  erscheint  der  Aisymnet,  wo  nicht,  kann  ein 
überragender  ehrgeiziger  Mann,  gestützt  auf  eine  der  Parteien,  sich  zum  Tyrannen 
machen.  Seine  Machtstellung  an  sich  wird  von  Aristoteles  mit  der  der  Aisymneten 
verglichen  {Pol.  a.  a.  0.),  aber  ihrem  Ursprünge  nach  ist  sie  verschieden;  sie  ist  nicht 


327/3281  IX.  Diktatoren  und  Usurpatoren  355 

auf  verfassungsmäßigem  Weg  übertragen,  sondern  wird  gegen  die  Verfassung 
okkupiert.  Mittel  und  Wege  zur  Tupavvic  (zuletzt  über  sie  ausführlich  HSwoboda, 
Klio  XII  [1912]  SUff.  u.  Staatsaliert.  75ff.)  sind  der  Überlieferung  nach  sehr  ver- 
schieden gewesen.  Die  Tyrannen  entstammten  wie  die  Aisymneten  zumeist  aristo- 
kratisch-oligarchischen  Kreisen;  hier  nur  wurden  durch  Erziehung  und  Tradition 
staatsmännische  Fähigkeiten  entwickelt;  Kypselos  in  Korinth,  Peisistratos  in  Athen, 
Lygdamis  auf  Naxos  sind  bekannte  Beispiele  dafür.  Daß  die  Partei,  auf  die  der 
Tyrann  bei  der  Usurpation  gegen  seine  Standesgenossen  sich  gestützt  hatte,  zumeist 
der  Demos  war,  liegt  in  der  Natur  der  Sache.  Einmal  im  Besitze  der  Gewalt,  stand 
er  allen  Parteien  gegenüber:  auf  Söldnern  fremder  Herkunft  ruhte  seine  Macht 
und  Sicherheit  {Aristot.  Pol.  1285  a  25 ff.).  Ein  natürlicher  Zug  mußte  aber  den 
Herrscher  wieder  Fühlung  mit  den  oligarchischen  Elementen,  denen  er  entstammte, 
suchen  lassen,  namentlich  wo  die  Volksmassen  revolutionäre  Tendenzen  zeigten, 
wie  in  Sizilien  {EMeyer  III  630):  Hieron  von  Syrakus  führt  'dorische  Gesetze' 
[Pind.  P.  I  62)  in  seiner  Gründung  Aitnai  ein. 

Rein  verfassungsgeschichtlich  ist  die  Tyrannis  von  untergeordneter  Bedeutung, 
wenn  auch  die  meisten  Politieen  —  die  Lückenhaftigkeit  unserer  Überlieferung  kann 
über  die  Häufigkeit  der  Erscheinung  nicht  beirren  -  das  Stadium  dieser  Regie- 
rungsform passiert  haben  werden.  Umwälzung  oder  Aufhebung  der  Verfassung  ist 
mit  der  Konstituierung  dieser  Monarchie  fast  nirgends  verbunden  gewesen.  Die 
Tyrannen  suchten  gerade  den  Schein  der  Fortdauer  der  Verfassung  zu  ertäuschen, 
indem  sie  sich  als  allerdings  lebenslängliche  und  daher  unverantwortliche  Inhaber 
einer  bestehenden  apxn,  wie  die  Bakchiaden  in  Korinth  als  ßaciXeic,  führten.  Andere, 
wie  die  Peisistratiden  in  Athen,  haben  sich  durch  die  Besetzung  der  höchsten  Be- 
amtenstellen wenigstens  mit  ihren  Familienangehörigen  Einfluß  auf  die  öffentlichen 
Geschäfte  gesichert.  Durch  Steuerreformen,  zivile  Gesetzgebung,  administrative  und 
polizeiliche  Maßnahmen  (wie  Fernhaltung  der  Landbevölkerung  von  der  Stadt)  haben 
sie  das  Interesse  und  den  Bestand  ihrer  Herrschaft  wahrzunehmen  gewußt  und  zu- 
gleich durch  Förderung  der  Landwirtschaft,  Wegebesserung  u.  a.  wirklich  für  das 
allgemeine  Wohl  Sorge  getragen. 

Die  einseitig  vom  demokratischen  Standpunkte  befangene  spätere  Tradition  hat 
das  Bild  der  Tyrannis  völlig  verzerrt  und  auch  die  philosophischen  Staatstheoretiker 
befangen.  Zweifellos  hat  das  System  an  sich  und  haben  einzelne  seiner  Vertreter  schwere 
Fehler  gehabt;  im  ganzen  zeigt  die  Tyrannis  infolge  der  Zusammenfassung  von  |  Macht 
und  Mitteln  in  einer  unverantwortlichen  Hand  die  Leistungsfähigkeit  deraristokratisch- 
oligarchischen  Periode  vor  ihrem  Verlöschen  noch  einmal  in  ihrer  Größe.  Die  uefaXo- 
H^uxia  des  Adels  tritt  hier  in  großartigster  Weise  hervor:  Stiftungen  und  Weihungen  an 
heiligen  Stätten,  Erweiterung  oder  NeugrOndung  glänzender  Kultfeste  (z.  B.  Pan- 
athenaeen  und  Dionysien  mit  Tragödienaufführungen  unter  den  Peisistratiden;  Klei- 
sthenes  in  Sikyon),  prunkendes  Auftreten  an  den  panhellenischen  Agonen  (z.  B.  die 
sizilischen  Tyrannen  Gelon,  Hieron,  Theron)  beweisen  sie.  Wie  der  Adel  Musik  und 
Dichtkunst  gepflegt  und  gefördert  hatte,  so  zogen  Tyrannen  wie  Polykrates  auf 
Samos,  die  Peisistratiden  in  Athen,  Hieron  in  Syrakus  und  vor  ihnen  Periandros  in 
Korinth  Dichter  und  Gelehrte  an  ihre  Höfe. 

Aristoteles  hat  dem  Nachweis  der  Kurzlebigkeit  der  Tyrannenherrschaften,  von 
denen  nur  ganz  wenige  (Kypseliden  in  Korinth,  Orthagoriden  in  Sikyon)  sich  über 
das  zweite  Geschlecht  hinaus  erhielten,  einen  besonderen  Abschnitt  {Pol.  1315b 
11-39)  gewidmet.    Tatsächlich  sind  Tyrannis   wie  Aisymneten  ephemere  Erschei- 

23* 


356  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [328/329 

nungen;  nur  so  lange,  wie  die  Rechtsunsicherheit  oder  das  Schwanken  des  politischen 
Gleichgewichts,  die  sie  entstehen  ließen,  anhalten,  sind  ihre  Existenzbedingungen  erfüllt. 
Für  die  aicu)avfiTai  und  vofioBeTai  gehörte  zu  diesen  Bedingungen  im  besonderen 
noch  die  primitive  Ordnung  der  Gesetzgebung  der  ältesten  Polis.  Ihre  Organisation 
gewährte  noch  nicht  die  Möglichkeit  einer  schrittweisen,  den  Bedürfnissen  folgenden 
Änderung  der  Gesetze.  So  erfolgte  die  Gesetzgebung  ruckweise  auf  weiteren  Rechts- 
gebieten durch  diese  jeweils  besonders  bestellten  Staatsmänner.  Mit  der  Durchbildung 
der  späteren  Gesetzgebungsverfahren  {u.  S.381f.)  wurde  ihre  Bestellung  überflüssig: 
daher  fehlen  Erscheinungen  wie  die  Aisymneten  in  den  jüngeren  Verfassungsperioden. 

Den  Tyrannen  (namentlich  den  sizilischen)  die  mit  ihren  Stadtgründungen  vielfach  ver- 
bundenen Verpflanzungen  ganzer  Einwohnerschaften  als  Brutalität  vorzuwerfen,  heißt  die 
einfachen  Lebensbedingungen  der  Südländer,  namentlich  so  früher  Zeit,  ebenso  wie  die 
Vorteile  verkennen,  welche  die  Herrscher  durch  Landanweisungen  und  gesündere  Existenz- 
bedingungen den  unteren  Volksschichten  boten;  denn  solche  wurden  doch  zumeist  von  den 
Transplantationen  betroffen. 

X.  Demokratie.  1.  Gründe,  Entstehung,  Entwicklung,  Staatsbegriff. 
A.  Die  Gründe  für  den  Übergang  zur  Demokratie,  soweit  er  die  natürliche  Folge 
veränderter  sozialer  Verhältnisse  in  den  verschiedenen  Staaten  ist,  sowie  die  Zeit 
dieses  Überganges  entziehen  sich  im  einzelnen  zumeist  unserer  Kenntnis,  da  wir 
von  den  wirtschaftlichen  und  selbst  den  politischen  Verhältnissen  der  Einzelstaaten 
aus  jener  Frühzeit  selten  mehr  als  nichts  wissen.  Nur  wenige  Städte  machen  eine 
Ausnahme,  vor  allem  Athen.  Hier  werden  die  schweren  Schuldgesetze  und  die  aus 
ihnen  folgende  Knechtung  der  freien  Bauern  als  Grund  für  die  Erhebung  des  bfiinoc 
gegen  den  Grundadel  angegeben.  In  Wahrheit  dürfte  darin  nur  ein  Anlaß  zu  dieser 
Erhebung  zu  sehen  sein.  Der  Verlust  oder  Mangel  an  Recht  und  Freiheit  mußte  den 
Wert  dieser  Güter  zu  klarer  Erkenntnis  erheben,  und  diese  Erkenntnis  mußte  wieder 
zum  Stachel  werden,  jene  zu  erstreben.  Aber  ihre  Erreichung  hing  von  dem  wirk- 
lichen Grunde  für  den  demokratischen  Umschwung  ab,  der  darin  bestand,  daß  die 
unteren  Stände  jene  Kraft  entwickelt  hatten  und  ihrer  sich  bewußt  geworden  waren, 
welche  nach  dem  Rechte  der  Macht  ihr  politisches  Äquivalent  forderte  und  fand. 
Athen  bietet  nur  ein  Beispiel,  aber  von  allgemeiner  Gültigkeit.  Der  Übergang  zur  De- 
mokratie stellt  sich  als  der  Eintritt  des  zweiten  und  dritten  Standes,  des  Bauern-  und 
des  Gewerbestandes,  in  die  politische  Gleichberechtigung  mit  dem  oligarchischen 
Adel  dar.  Die  Gründe  für  die  Hebung  beider  Stände  waren  verschieden.  Für  die 
der  Gewerbestände  hat  das  durch  die  Erfindung  und  Ausbreitung  des  Geldes  er- 
möglichte Zu-  und  Anwachsen  des  mobilen  Vermögens  zweifellos  die  eigentliche 
Triebkraft  gebildet.  Allein  man  darf  die  demokratisierende  Bedeutung  dieses  Faktors  | 
nicht  überschätzen.  Einmal  konnte  er  nur  da  wirken,  wo  durch  die  geographische 
Lage  des  Staates,  die  Bodenbeschaffenheit  des  Landes,  die  Art  der  Ansiedelung, 
die  Beanlagung  der  Bevölkerung  die  Bedingungen  für  eine  gewinnreiche  Tätigkeit 
des  Kaufmanns  und  Handwerkers  gegeben  waren  wie  etwa  in  See-  und  Handels- 
städten besonders  mit  ionischer  Einwohnerschaft  und  vor  allem  mit  städtischer 
Siedelungsform;  denn  nur  in  der  Stadt  gedeihen  Gewerbe  und  Industrie.  So  wird 
z.  B.  in  Erythrai  schon  'in  alter  Zeit'  {Aristot.  Pol.  1305  b  19  ev  toTc  dpxaioic  xpövoic) 
und  gegen  das  Jahr  600  auf  Samos  {Plut.  Quaest.  Gr.  57  p.  303  Ef.)  demokra- 
tische Verfassung  eingeführt.  Hier  wirkte  auch  schon  ein  anderes  Bevölkerungs- 
element zur  Einführung  dieser  Verfassung  mit,  der  vauTiKÖc  öxXoc,  dessen  demo- 
kratischer Charakter  sich  z.  B.  auch  in  Athen  beim  Sturze  der  Oligarchie  im  Jahre 
410  zeigte.    Im  allgemeinen  kann  aber  die  Matrosenbevölkerung  nur  als  ein  sekun- 


329/330]  X.  Demokratie:  I  A.  Gründe  der  Entwicklung-  357 

därer  Faktor  für  die  Entstehung  von  Demokratieen  gewertet  werden;  als  welchen 
sie  nach  älterem  Vorgange  auch  Aristoteles  {Pol.  1304  a  22,  vgl.  1327  a  40 ff-  anders 
Rhet.  ad  Alex.  1424  a  28 f)  betrachtet;  denn  der  vauxiKÖc  öxXoc  hat  den  Kaufmann 
schon  zur  Voraussetzung,  an  dessen  arbeitendem  Kapital  seine  Existenz  hängt. 
Zweitens  konnte  das  mobile  Kapital  nur  dann  politisch  demokratisierend  wirken, 
wenn  es  in  demokratische  Hände  gelangte;  das  ist  aber  nicht  überall  eingetreten, 
und  in  diesem  Falle  wurde  seine  Kraft  für  die  Demokratie  geradezu  ein  Hemmnis. 
Schon  die  Tyrannis  beweist  es.  Auf  welche  Weise  auch  der  Tyrann  seine  Herrschaft 
usurpiert  hatte,  zu  ihrer  Erhaltung  diente  das  Kapital.  Die  Unterhaltung  der  Söldner- 
truppen und  die  Entfaltung  glanzvoller  Hofhaltung,  welches  beides  dem  gleichen 
politischen  Zwecke,  der  Sicherung  der  Herrschaft,  diente,  beruhten  auf  der  Konzen- 
tration großer,  flüssiger  Geldmittel  in  seinen  Händen.  Sogar  da,  wo  der  Boden  für 
die  Wirkung  des  Geldes  am  besten  bereitet  erscheinen  muß,  in  großen  See-  und 
Handelsstädten  wie  Milet,  Chalkis,  Aigina,  Massilia,  hat  das  mobile  Kapital  gerade 
dazu  gedient,  die  Herrschaft  der  aristokratisch-oligarchischen  Gesellschaft  zu  be- 
festigen. Der  Adel  begreift  hier  sogleich  die  Macht  des  Geldes,  wird  vom  Grund- 
besitzer und  Ritter  zum  Reeder  und  Großkaufmann  {UvWilamowitz ,  S.Ber.Berl.Ak. 
1906,  77f.),  dessen  Kapital  die  unteren  Schichten  verdienen  läßt  und  damit  in  wirt- 
schaftlicher Abhängigkeit  erhält.  Indem  das  mobile  Kapital  so  dem  Besitzadel  wirt- 
schaftliche Überlegenheit  gibt,  sichert  es  ihm  die  politische  Herrschaft.  Bei  dem 
milesischen  Kaufmannsadel  mit  seiner  Wollindustrie  mag  man  sich  leicht  an  die 
patrizischen  Tuchmachergilden  in  den  deutschen  Städten  des  Mittelalters  erinnern. 
In  meerabgewandten  Staaten  mit  einem  Boden,  dessen  reichliche  Ertragsfähigkeit 
nicht  zu  dem  leichteren  Handels-  und  Handwerksverdienste  trieb,  in  Ackerbaustaaten 
mit  einer  Bevölkerung  konservativer  Beanlagung  hat,  wie  die  Mehrzahl  der  Staaten 
dorischer  Zunge  lehrt,  die  Kraft  des  Geldes  spät  und  immer  nur  in  zweiter  Linie 
der  Demokratie  Vorschub  zu  leisten  vermocht,  weil  jene  beiden  städtischen  Stände, 
in  denen  sie  zur  Geltung  kommen  konnte,  unwesentlichere  Bestandteile  der  Gesamt- 
bevölkerung ausmachten.  Hier  geht  die  Bewegung  vielmehr  von  der  Landbevölkerung 
aus,  gleichviel  ob  sie  frei  oder  in  Abhängigkeit  -  rechtlicher  wie  wirtschaftlicher  — 
von  dem  herrschenden  Stande  lebte.  Was  auch  immer  dieser  Menge  die  Kraft  gab, 
sich  die  politische  Gleichberechtigung  mit  diesem  zu  erzwingen  —  unsere  Über- 
lieferung gibt  keine  sichere  Nachricht  — :  jedenfalls  war  es  nicht  die  Hebung  ihrer 
materiellen  Lage;  denn  diese  konnte  bei  den  halb  oder  ganz  unfreien  Bauern  erst 
auf  Grund  der  politischen  Rechte  erreicht  werden,  wodurch  ihr  Gewinn  ihnen  zu 
eigen  blieb.  Auf  alle  Fälle  aber  hat  man  mit  dem  auf  der  natürlichen  Fruchtbarkeit! 
unterer  Volksschichten  beruhenden  Anwachsen  der  ländlichen  Bevölkerung  zu  rech- 
nen, welche  sich  besonders  fühlbar  machen  mußte,  weil  umgekehrt  der  oligarchische 
Adel  schon  durch  seine  intensivere  Heerespflicht  starken  Einbußen  an  Menschen- 
leben ausgesetzt  war.  Das  Bewußtsein  des  steigenden  numerischen  Übergewichtes 
rief  das  Gefühl  der  Kraft  zum  politischen  Kampfe  um  so  leichter  wach,  je  mehr 
diese  Masse  zur  Erkenntnis  des  Mißverhältnisses  zwischen  ihrer  politischen  Recht- 
losigkeit und  ihrer  Unentbehrlichkeit  für  das  wirtschaftliche  Leben  kam.  Trotz  aller 
Verschiedenheit  darf  man  hier  wohl  an  die  römische  plebs  erinnern.  Die  Demo- 
kratisierung einer  Verfassung  auf  diesem  Wege  ging  natürlich  mit  langsamer  Schwer- 
fälligkeit vor  sich;  daher  denn  -  um  von  Sparta  abzusehen  —  in  Thessalien,  Phokis, 
Lokris  die  Demokratie  nie  oder  erst  gegen  das  Ende  der  Selbständigkeit  des  grie- 
chischen Freistaates  Eingang  gefunden  hat;  in  Boiotien,  Arkadien,  der  Argolis  wie 


358  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [330/331 

anderwärts  ringen  etwa  seit  der  Mitte  des  5.  Jahrli.  in  den  einzelnen  Städten  die 
oligarchischen  und  demokratischen  Parteien  um  die  Herrschaft.  Dabei  ist  der  Um- 
schwung zur  Demokratie  in  vielen  Fällen  nicht  einmal  durch  die  Veränderung  des 
inneren  Lebens  der  Staatsgesellschaft  bedingt.  Denn  neben  die  ursprünglichen  so- 
zialen Faktoren  tritt  in  Griechenland  verhältnismäßig  früh  ein  äußerer,  politischer 
für  die  Einführung  der  Demokratie.  Sie  erfolgte  mehrfach  nach  dem  werbenden  Vor- 
bilde des  zeitweis  politisch  dominierenden  demokratischen  Prinzips,  oft  unter  dem 
direkten  Drucke  und  Zwange  eines  anderen  überlegenen  demokratischen  Staates. 
Athen  suchte,  wie  bekannt,  in  seiner  Macht-  und  Interessensphäre  die  Demokratie 
durchzuführen  wie  umgekehrt  Sparta  auf  seinem  Bundesgebiete  die  Oligarchie 
(Musterbeispiel  schon  bei  Aristot.  Pol.  1307  b  22),  wobei  beide  je  die  entsprechende 
Partei  in  den  Staaten  unterstützten  oder  sich  auf  sie  stützten. 

Natürlich  haben  in  der  Geschichte  die  hier  erwähnten  Hauptfaktoren  für  die  Ent- 
stehung von  Demokratieen  nicht  reinlich  getrennt,  der  eine  hier,  der  andere  dort, 
gewirkt,  sondern  vielfach  beide  am  gleichen  Orte  und  gleichzeitig  konzentrisch  nach 
dem  einen  gemeinsamen  Ziele  hingedrängt.  Dieser  Fall  liegt  z.  B.  überall  vor,  wo 
Athen  in  seinem  Machtbereiche  eine,  der  natürlichen  sozialen  Entwicklung  ent- 
sprungene, demokratische  Partei  aus  Gründen  der  Bundespolitik  an  die  Regierung 
bringt.  Aber  auch  die  beiden  durch  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  meist  gesondert 
auftretenden  Bewegungen,  die  Hebung  der  städtischen  Gewerbestände  und  die  der 
Bauern,  können  bei  entsprechender  Zusammensetzung  der  Bevölkerung  gemeinsam 
auftreten.  In  Megara  hatte  sich  der  Adel,  wie  in  den  eben  (S.  357)  erwähnten  Staa- 
ten, dem  Handel  und  Export  zugewendet;  die  blühenden  megarischen  Kolonien 
(Byzantion,  Kalchedon,  Mesambria,  Selymbria,  Astakos,  Hybla)  beweisen  und  Theognis 
bezeugt  es  (y.  179  XP^l  Tctp  öjliujc  em  yriv  re  Kai  eupea  vOuia  öaXaccrjc  biliicSai  \a- 
XeiTTic,  Kupve,  Xuciv  ireviric).  Die  Tyrannis  des  Theagenes  löst  die  Herrschaft  des 
Adels  (um  650  v.  Chr.)  ab,  um  selbst  einem  gemäßigten  Adelsregiment  wieder  Platz 
zu  machen,  das  nach  kurzem  Bestehen  der  Demokratie  erliegt:  durch  sie  erhält  der 
Demos  in  der  Stadt  erweiterte  Rechte  und  die  Bauernbevölkerung  auf  dem  Lande 
Teilnahme  an  der  Regierung.  Am  klarsten  schauen  wir  in  Athen.  Attika  war  armer 
Boden  und  konnte  seine  Bewohner  am  Ende  des  7.  Jahrh.  nicht  mehr  ernähren. 
Die  Mittel  für  die  Tilgung  der  Schulden,  welche  das  Land  infolgedessen  alljährlich 
in  den  Getreideexportgebieten,  namentlich  am  Schwarzen  Meere,  zu  machen  ge- 
zwungen war,  mußte  der  Kaufmann  und  Handwerker  durch  Export  (attisches  Öl 
und  Töpferfabrikate)  verdienen.  Athen  treibt  um  600  merkantile  Politik:  die  Nieder- 
lassung in  Sigeion  als  Station  auf  der  wichtigen  Getreidezufuhrstraße,  die  Eroberung 
von  Salamis,  die  Solo|nische  Münzordnung,  Solon  selbst  beweisen  es,  der  küt' 
eiuTTopiav  ä|aa  Kai  öeujpiav  außer  Landes  geht.  Zu  allem  hatte  Athen  eine  den  See- 
städten vergleichbare  Lage.  Damit  waren  für  die  Hebung  der  Handel  und  Gewerbe 
treibenden  städtischen  Bevölkerung  die  Bedingungen  gegeben.  Zugleich  schickte 
der  attische  Adel  sich  an,  mit  seinem  Kapital  kaufmännisch  zu  wirtschaften,  und 
zwar  ebensosehr  nach  außen  —  die  doch  vom  Adel  inaugurierte  offizielle  Politik 
beweist  es,  und  der  adlige  Solon  ist  das  Beispiel  —  wie  nach  innen.  Athen  war 
für  griechische  Verhältnisse  ein  Flächenstaat,  dessen  Felder  ursprünglich  die  Bauern 
bewirtschafteten.  Nach  der  Überlieferung  hätte  der  grundbesitzende  Adel  sie  auf- 
gesogen, durch  harte  Schuldgesetze  zu  Hörigen  (TreXatai,  eKTriinopoi)  herabgedrückt 
und  so  der  Freiheit  und  des  Rechtes  beraubt,  deren  Verlust  sie  zur  Erhebung  gegen 
den  Adel  getrieben  hätte.    Allein  vierzehn  Jahre  nach  der  Solonischen  Verfassung 


331/332]       X.  Demokratie,    1  A.  Gründe  d.  Entwicklung.  B.  Formen  d.  Oberganges  359 

stellte  von  den  damals  gewählten  zehn  Archonten  drei  die  Landbevölkerung  {Aristot. 
lid^.  nol.  13,  2).  Es  ist  nicht  wohl  abzusehen,  wie  in  so  kurzer  Zeit  ein  völlig  zer- 
rütteter Bauernstand,  als  den  ihn  doch  die  Überlieferung  hinstellt,  derartig  regene- 
riert werden  konnte,  daß  er  eine  stärkere  Vertretung  in  dem  höchsten  Beamten- 
kollegium fand  als  die  Gewerbestände,  die  nur  zwei  Archonten  für  sich  durchzusetzen 
vermochten.  Unsere  Überlieferung  hängt  ganz  von  der  Solonischen  Dichtung  ab, 
und  diese  gibt  ein  krasses  Bild,  weil  sie  die  schroffen  Parteiparolen  der  Stände 
wiedergibt.  Es  sind  zweifellos  Härten,  Knechtung,  Verkauf  in  das  Ausland  vorge- 
kommen: das  Kapital  des  Adels  hatte  eben  seine  zerstörende  Wirkung  begonnen; 
aber  die  große  Masse  des  Bauernstandes  muß  in  ihrem  Keime  noch  gesund  ge- 
wesen sein.  Ferner:  sein  vermeintlicher  Ruin  liegt  genau  in  der  Mitte  zwischen  dem 
Staatsstreiche  des  Kylon  und  der  Tyrannis  der  Peisistratiden  (u.  S.  360).  Damals  scharte 
sich  noch  das  Landvolk  um  die  adligen  Alkmeoniden  zum  Schutze  der  Verfassung;  das 
setzt  andere  Verhältnisse  als  die  der  Tradition  für  die  Solonische  Zeit  voraus.  Und 
wäre  diese  richtig,  so  bliebe  die  Finanzierung  des  Peisistratidenregimentes  unver- 
ständlich, die  auf  den  Einkünften  aus  dem  Lande  basiert  war.  Einen  Bauernstand, 
den  Großgrundwirtschaft  zugrunde  gerichtet  hat,  umzuschaffen  zu  dem  eigentlich 
steuerkräftigen  Bevölkerungselement  eines  Staates,  dazu  bedarf  es  Generationen. 
Der  familienreiche  Bauernstand  nahm  im  Bewußtsein  der  Macht  seiner  Masse  den 
Kampf  gegen  den  Adel  auf,  um  der  drohenden  Unterjochung  durch  das  Kapital  zu 
entgehen;  dabei  fand  er  sich  gegenüber  dem  gemeinsamen  Feinde  zusammen  mit 
den  städtischen  Gewerbeständen,  die  für  ihr  Vermögen  entsprechende  politische 
Rechte  forderten  und  zugleich  auch  durch  das  überlegene  Kapital  des  mit  Kauf- 
mannsgeist sich  füllenden  Adels  in  ihrer  Existenz  bedroht  wurden.  Die  beiden  Ele- 
mente zusammen  führen  zur  solonischen  Demokratie.  Und  man  darf  fragen,  ob 
nicht  auch  der  dritte  Faktor  im  Spiele  gewesen  ist:  unmittelbar  vorher  —  vielleicht 
infolge  des  Verlustes  von  Salamis  {EMeger  II  632)  —  ist  in  Megara  die  Demokratie 
ebenfalls  von  den  städtischen  Ständen  und  dem  Bauernstande  gemeinsam  erkämpft 
worden;  der  Erfolg  des  Demos  in  der  unmittelbaren  Nachbarschaft  dürfte  des  er- 
mutigenden Eindruckes  auf  die  athenischen  Parteien  nicht  entbehrt  haben. 

B.  In  welcher  Weise  der  Übergang  von  der  aristokratisch-oligarchischen  zu  der 
demokratischen  Ordnung  sich  jeweils  vollzog,  läßt  unsere  Überlieferung  nur  in  wenigen 
Fällen  erkennen.  Eine  Systematisierung  wird  durch  die  Mannigfaltigkeit  der  Bedin- 
gungen, unter  denen  die  Übergänge  je  nach  Zeit  und  Ort  erfolgten,  ausgeschlossen. 
Soweit  Typisches  sich  erkennen  läßt,  steht  es  im  wesentlichen  in  Verbindung,  rich- 
tiger in  ursächlicher  Abhängigkeit  von  den  verschiedenen  Epochen  der  Demokratie. 
Es  lassen  sich  aber  in  der  Geschichte  der  Demokratie,  ihrer  Entstehung  und  Durch-| 
bildung,  im  großen  gerechnet  drei  Perioden  unterscheiden.  Die  erste  schließt  mit 
dem  Erscheinen  des  peloponnesischen  Bundes  um  den  Beginn  des  letzten  Drittels 
des  6.  Jahrh.  {u.  S.  406  f.).  Ihre  Anfänge  liegen  jedenfalls  um  mehr  denn  hundert 
Jahre  früher.  Die  zweite  wird  und  vergeht  mit  der  politischen  Übermacht  Athens 
während  des  5.  Jahrhunderts;  von  ihr  ist  die  dritte  durch  die  Reaktion  geschieden, 
die  Spartas  Sieg  411-4  und  Niederlage  371  begrenzen.  Die  spätere  Zeit  kommt 
für  die  Geschichte  der  Demokratie  nicht  mehr  in  Betracht;  denn  unter  der  Mon- 
archie tritt  durchgehends  eine  oligarchisch-timokratische  Reaktion  ein.  Die  typische 
Form  nun  jenes  Übergangs  während  der  beiden  letzten  Epochen  der  Demokratie 
stellt  sich  mehr  als  ein  Bruch  denn  als  ein  Übergang  im  eigentlichen  Wortsinne 
dar,  da  er  zumeist  durch  äußere  politische  Motive  und  Einflüsse,  nicht  durch  innere 


360  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [332/333 

soziale  Entwicklung  verursacht  war,  wenn  natürlich  auch  jedes  äußere  Eingreifen 
den  Boden  durch  soziale  Entwicklung  vorbereitet  fand;  mit  solchem  Bruche  sind 
durchgehends  Blutvergießen,  Vertreibung,  Konfiskation  verbunden.  Es  wäre  un- 
vorsichtig, diesen  Typus  ohne  weiteres  auf  den  Werdeprozeß  auch  der  Demokra- 
tieen  der  ältesten  Epoche  zu  übertragen.  Gewiß  hat  es  auch  hier  nicht  an  Gewalt- 
taten gleicher  Art  (z.  B.  in  Samos:  Plut.  Quaest.  Gr.  57  p.  304  B)  gefehlt;  aber  der 
Staat,  dessen  Verfassungsentwicklung  wir  am  besten  kennen,  Athen,  beweist,  daß 
damals  der  Übergang  sich  auch  in  den  gemäßigten  Formen  eines  stufenweisen, 
mehr  verfassungsmäßigen  Fortschreitens  vollziehen  konnte.  In  Athen  stellt  das 
früheste  Zeichen  der  beginnenden  Demokratisierung  die  von  der  Chronik  auf  das 
Jahr  681/0  {EdSchwartz,  Die  Königslisten  des  Eratosthenes  und  Kastor,  AbhGG. 
XL  [1894]  18;  GdeSanctis'^t&LS'  99 ff.)  angesetzte  Befristung  des  damals  höchsten 
Staatsamtes,  des  Archontates,  auf  ein  Jahr  dar.  Nicht  lange  Zeit  darnach  mag  etwa 
die  Gliederung  der  athenischen  Staatsangehörigen  in  die  vier  Zensusklassen,  Trevia- 
KOCio)aebi)Livoi,  iTTTrfjc,  oTtXiTai,  erjTec  erfolgt  sein;  ihr  timokratischer  Charakter  bahnt 
der  Demokratie  Solons  den  Weg,  welche  nach  ihnen  die  politischen  Rechte  ab- 
stuft. Noch  ist  aber  Attika  ganz  von  den  Geschlechtern  beherrscht,  seine  innere 
Geschichte  von  Geschlechterfehden  erfüllt.  Der  Usurpationsversuch  Kylons  (bald 
nach  640)  und  die  unmittelbar  sich  anschließende  Landesverweisung  der  Alkmeo- 
niden  sind  als  die  folgenschwersten  Ausbrüche  der  Rivalität  der  Geschlechter  den 
Athenern  allzeit  im  Gedächtnis  geblieben.  Die  wenige  Jahre  später  erfolgende  Auf- 
zeichnung und  Ordnung  des  Blut-  und  des  Strafrechts  durch  Drakon  (um  624) 
gehört  noch  in  den  Zusammenhang  dieser  Ereignisse.  Das  neue  Blutrecht,  welches 
dem  Staate  die  Blutsühne  vorbehielt,  war  gegen  die  in  jenen  Geschlechterkämpfen 
wütende  Blutrache  gerichtet;  die  Einsichtigen  der  regierenden  Stände  schützten 
den  Adel  in  seinem  Bestehen  gegen  sich  selbst.  Diese  Aufhebung  eines  Rechtes, 
welches  zumeist  der  Adel  ausübte,  war  demokratisch;  allerdings  als  eine  antidemo- 
kratische Konzession  für  diese  Einschränkung  muß  die  gleichzeitig  erfolgende  Re- 
daktion des  Strafrechts  erscheinen:  mit  seinen  schweren  Strafen  für  Diebstahl, 
Straßenraub  usw.  traf  es  gerade  die  Menge  des  bfjiuoc.  So  war  für  diese  wenig 
bis  zum  Ausgange  des  Jahrhunderts  erreicht.  Der  Umschlag,  den  Solon  bringt,  war 
ein  starker,  aber  führte  der  Überlieferung  nach  nicht  zu  schweren  Gewalttätigkeiten 
zwischen  den  Parteien.  Es  kam  nicht  zum  Bruche.  Angesichts  der  aufblühenden 
städtischen  Bevölkerung  und  der  noch  ungebrochenen  Kraft  des  Bauernstandes 
fühlten  die  Mächtigen  im  Staate,  daß  sie  nicht  mehr  die  Starken  seien,  und  ver- 
standen sich  zum  Kompromiß.  Als  Mittelsmann  ließen  sie  nur  einen  Adligen  könig- 
lichen Geblütes  zu,  aber  es  war  der  'weise'  Solon.  Er  rettete  denn  aus  dem  |  alten 
Staate  durch  seine  timokratische  Abstufung  der  politischen  Berechtigungen,  was 
sich  gegenüber  dem  revolutionären  Verlangen  der  Demokraten  besonders  nach  Land- 
aufteilung halten  ließ;  und  doch  gestand  er  auch  diesen  so  viel  zu,  daß  er  als  der 
Begründer  der  athenischen  Demokratie  gegolten  hat.  Neben  den  Machtverhältnissen 
der  Parteien  ist  es  ihm  zu  verdanken  —  und  er  hat  sich  dessen  mit  Recht  ge- 
rühmt — ,  daß  es  in  Athen  um  594  nicht  zu  schweren  Erschütterungen  des  öffent- 
lichen und  privaten  Lebens  kam,  obwohl  der  Umschwung  ein  fundamentaler  war, 
wie  nicht  sowohl  seine  fast  zaghafte  Veränderung  der  Staatsorganisation  selbst  als 
die  weitere  Entwicklung  der  athenischen  Verfassung  lehrt,  deren  Bedingtheit  durch 
die  solonische  Verfassung  am  deutlichsten  an  dem  zum  einflußreichsten  Organ  sich 
entwickelnden  Volksgericht  erkennbar  ist.  Die  eXeuGepia  wurde  den  geknechteten 


333]  X.  Demokratie.    1  B.  Formen  des  Oberganges  361 

Teilen  der  Landbevölkerung  wiedergegeben  und  dem  ganzen  Demos  gesichert 
durch  den  Erlaß  der  Hypothekenschulden  (ceicdxöeia)  in  Verbindung  mit  der  Auf- 
hebung der  Schuldknechtschaft  sowie  durch  die  Einführung  der  Geschworenen- 
gerichte (biKaciripia)  und  der  Appellation  an  sie  (eqpeccC  eic  tu  biKacTi'ipiov).  Dazu 
erkennt  Solon  die  Bürgerehre  als  ein  allen  Athenern  gleiches  und  gemeinsames,  von 
ihnen  gegenseitig  zu  schützendes  Gut  durch  das  Gesetz  an,  daß  für  einen  an  Ehre, 
Leib  oder  Gut  gekränkten  Bürger  jeder  Dritte  als  Schützer  (riiaujpöc  aus  Ti^n  und 
üjpa)  auftreten  könne  {Aristot.  '-/t)-.  n:oA.  9,  /  boKei  .  .  iric  ZöXujvoc  TroXiieiac  xpia 
TttOx'  eivai  Tct  brmoTiKuuxaTa  .  .  .  eireixa  xö  eEeivai  xuj  ßouXoiuevuj  xiuujpeiv  uirep  xiLv 
dbiKOU|nevu)v:  Popularklage).  Die  Adelsehre  als  eine  besondere  Ehre  ist  aufgehoben, 
aufgegangen  in  die  Bürgerehre,  oder  richtiger:  die  Standesehre  der  aristokratischen 
Oligarchie  wird  zur  Ehre  der  gesamten  bürgerlichen  Gesellschaft  der  Polis,  wie 
denn  deren  einzelne  Mitglieder  Glieder  gleichen  Stammes  sind.  Hier  hat  Solon  ganze 
Arbeit  getan,  nach  anderer  Richtung  ist  er  auf  halbem  Wege  stehen  geblieben. 
Die  icovonia  wird  von  ihm  zwar  prinzipiell  für  alle  Athener  anerkannt,  allein  er  faßt 
die  Gleichheit  nicht  absolut,  sondern  relativ  in  timokratischer  Abstufung  nach  den 
Leistungen  jener  vier  Klassen  für  den  Staat.  Diese  seine  Timokratie  unterscheidet 
sich  aber  grundsätzlich  dadurch  von  der  oligarchischen,  daß  keine  der  Klassen 
(o.  S.  32S)  politisch  ganz  entrechtet  wird;  die  Theten  beraten  in  der  Volksversamm- 
lung mit  und  sprechen  im  Geschworenengericht  inappellabele  Urteile.  Als  eine 
Unvollkommenheit  mag  man  es  auch  bezeichnen,  daß  er  Scheu  trug,  an  der  politi- 
schen Einteilung  der  Bürgerschaft  zu  ändern,  so  daß  seine  Verfassung  die  Bürg- 
schaft ihres  Bestehens  in  sich  selbst  hätte  tragen  können,  indem  sie  die  Aspirationen 
und  Usurpationen  des  Adels  unmöglich  machte.  Allein  was  Kleisthenes  wagen  durfte 
nach  derPeisistratidenherrschaft,  war  eben  vor  der  Erstarkung  der  Mittelstände  unter 
dieser  Friedensherrschaft  noch  nicht  möglich;  auch  Kleisthenes  hat  in  Einsicht  der 
Möglichkeiten  die  Halbheit  begangen,  den  aristokratischen  Areopagitenrat,  der  stets 
eine  Konkurrenz  des  demokratischen  Rates  blieb,  bestehen  zu  lassen,  obwohl  er  die 
Macht  des  Adels  durch  die  Neueinteilung  der  Bürgerschaft  brach  und  dadurch  den 
Bestand  der  Demokratie  sicherte.  Weil  Solon  nach  den  Umständen  auch  Halbes  ge- 
tan hat  -  und  weil  er  es  mit  Bewußtsein  tat,  hieß  er  der  'weise'  — ,  vollzog  sich 
diese  Umgestaltung  in  einer  für  Staatsumwälzungen  ruhigen  Weise.  Man  darf  voraus- 
setzen, daß  sich  auch  anderwärts  die  Übergänge  in  ähnlicher  Form  in  der  Früh- 
zeit vollzogen,  wo  sie  zumeist  noch  nicht  durch  eine  äußere  politische  Gewalt  her- 
beigeführt, sondern  durch  die  sozialen  Verhältnisse  bedingt  wurden,  zumal  wenn 
es  an  einsichtigen  leitenden  Politikern  der  herrschenden  Stände  nicht  fehlte.  Und 
wir  haben  angesichts  der  uns  bekannten  Aisymneten  und  Gesetzgeber  keinen  Grund 
anzunehmen,  daß  nur  Athens  Adel  Männer  wie  Solon  und  Kleisthenes  trug,  die 
die  Einsicht  besaßen,  daß  wahrhaft  konservativ  sein  heißt,  zur  rechten  Zeit  das 
Neue  zu  wollen. 

C.  Es  liegt  in  dieser  geschichtlichen  Entwicklung  und  in  der  Natur  der  strei- 
tenden Machtfaktoren  begründet,  daß  die  frühesten  Demokratieen 'gemäßigte' waren; 
erst  im  weiteren  Ausbau  der  Verfassung  konnten  die  letzten  Konsequenzen  des 
demokratischen  Prinzipes  gezogen  werden.  Aristoteles  stellt  die  Traxpioc  biiuoKpaxia 
wiederholt  deren  jüngeren  und  jüngsten  Entwicklungsstadien  gegenüber  (z.  B.  Pol. 
1305  a  28  ^exaßdXXouci  be  Kai  ek  xfic  Traipiac  brmoKpaxiac  eic  xi^v  veujxdxrjv).  Der 
verfassungsmäßige  Ausbau  einer  Demokratie  erfolgt  einmal  durch  stufenweise  Ab- 
stoßung der  timokratischen  oder  sonstigen  oligarchischen  Residuen  (wie  der  doppel- 


362  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [333/334 

seitigen  rein  bürgerlichen  Abstammung),  womit  die  icovo|uia  konsequente  Durch- 
führung erfährt,  so  daß  den  in  ihrer  eXeuBepia  gesicherten  Staatsangehörigen  passives 
Wahlrecht  zu  allen  Ämtern  und  Körperschaften  gewährt  wird.  Zweitens  wird  für  | 
die  Bestellung  der  Beamten  statt  der  Wahl  die  demokratische  Losung,  soweit  das 
Amt  nicht  besondere  Qualifikation  verlangte,  durchgeführt  und  zugleich  die  magistrat- 
liche Potestas  auf  mannigfache  Weise  eingeschränkt  oder  ganz  beseitigt.  Drittens 
geht  eine  Verschiebung  der  Machtbefugnisse  der  großen,  den  Staat  repräsentierenden 
Körperschaften,  zu  denen  nun  auch  die  Geschworenengerichte  gehören,  vor  sich. 
Eine  Reihe  von  Daten,  welche  eine  solche  Entwicklung  verfolgen  lassen,  liefert  die 
Tradition  wieder  nur  für  Athen.  Die  Solonische  Ausschließung  der  Theten  von  der 
Bule  fällt  mit  der  Kleisthenischen  Verfassung,  jedoch  bleibt  das  Archontat  selbst  den 
Zeugiten  noch  verschlossen  und  wird  ihnen  erst  457/6  eröffnet  {Aristot.  'Ad^-  ^oX. 
26,  2).  Solon  hatte  die  Erlösung  der  Beamten  dadurch  gebunden,  daß  er  sie  nur 
aus  den  selbst  durch  Wahl  aufgestellten  Vorschlagslisten  erfolgen  ließ  (xctc  he  dpxac 
erroirice  KXripujTcic  ek  TrpoKpixuuv  Aristot.  8,  1)  und  für  das  damals  höchste  Amt  des 
Archontates  die  Wahl  aus  einer  ebenfalls  durch  Wahl  aufgestellten  Vorschlagsliste 
beibehalten ;  die  Kleisthenische  Verfassung  scheint  die  Aufstellung  der  Vorschlagslisten 
durch  Wahl  für  die  Erlösung  der  anderen  Beamten  fallen  gelassen  zu  haben,  für 
die  Archonten  aber  behielt  sie  den  alten  Bestellungsmodus  bei;  erst  487/6  wird  für 
dieses  Amt  das  Erlosen  aus  einer  auf  Wahl  beruhenden  Vorschlagsliste  eingeführt 
(eKud)aeucav  touc  evvea  dpxovrac  Kaxd  9u\dc  eK  tujv  TrpoKpi6evTuuv  Aristot.  22,  5). 
Rat  und  Volksversammlung  besaßen  seit  Kleisthenes  ausgedehnte  Gerichtsbarkeit 
mit  endgültiger  Urteilskraft  {JHLipsius,  Das  attische  Recht  und  Rechtsverfahren, 
Lpz.  1905,  1176  ff.).  Jener  gibt  im  4.  Jahrh.  alle  wichtigen  Prozesse  an  die  Ge- 
schworenengerichte ab  (Ktti  Ydp  cti  xfjc  ßouXfjc  Kpiceic  eic  xöv  biiiuov  tXr|Xu9aciv 
Aristot.  41,  2),  und  gegen  seine  Entscheidungen  in  den  seinem  Forum  noch  ver- 
bleibenden Sachen  ist  stets  Appellation  bei  den  Geschworenen  möglich  {ebd.  45)-, 
er  behält  selbst  in  seiner  eigensten  Verwaltungssphäre  nur  eine  gesteigerte  Be- 
amtenbefugnis {ebda.  48,  1).  Die  Volksversammlung  hat  von  der  Verurteilung  des 
Miltiades  i.  J.  479  (Hdt.  V1 136)  ab  bis  gegen  das  Jahr  360  hin,  wie  unsere  Über- 
lieferung erschließen  läßt,  über  öffentliche  Vergehen  das  Urteil  gesprochen,  doch 
beschränkte  sie  sich  bereits  seit  dem  letzten  Viertel  des  5.  Jahrh.  {Aristoph.  Wesp. 
590  f.)  vielfach  darauf,  in  den  vor  sie  gebrachten  öffentlichen  Prozessen  ein  Präjudiz 
zu  fassen  (TTpoßoXi'i),  die  Sache  selbst  dem  gesetzlich  kompetenten  Geschworenen- 
gerichte zur  Entscheidung  zu  überweisen.  Durch  das  Geschworenengericht  sind  in 
der  Mitte  des  4.  Jahrh.  die  beiden  politischen  Körperschaften  an  Macht  und  Be- 
deutung überholt. 

Diese  allmähliche  Entwicklung  und  Durchbildung  der  Demokratie  mußte  eine 
unübersehbare  Fülle  verschiedener  Formen  und  Spielarten  von  Verfassungen  ent- 
stehen lassen,  welche  die  Griechen  mit  dem  einen  Namen  der  bril^ioKpaTia  deckten, 
so  daß  dieser  ebensowenig  wie  der  der  dXiYapxia  eine  eindeutige,  politisch  scharf 
definierende  Benennung  ist.  Die  Verschiedenheit  der  Mischung  der  neuen  demokrati- 
schen Elemente  mit  den  bewahrten  oligarchischen  war  so  groß,  daß  derselbe  Name 
eine  in  ihrem  strengen  timokratischen  Charakter  fast  noch  einer  Oligarchie  glei- 
chende Demokratie,  wie  etwa  die  von  Mantineia  {Arist.  Pol.  1318  b  21  ff.),  und  doch 
auch  eine  Ochlokratie  umspannte;  und  unberechenbar  ist  die  Zahl  der  Übergangs- 
stufen zwischen  diesen  Extremen.  Eine  solche  Mannigfaltigkeit  spottet  naturgemäß 
jeder  Systematisierung;  sie  tut  es  um  so  mehr,  als  die  außerordentliche  Veränderlich- 


334/335]  X.  Demokratie.    1  C.  Ausbildung;  Sonderstellung  Athens  353 

keit  der  Zusammensetzung  jener  beiden  Komponenten  hinzutritt,  das  bunte  Bild  noch 
weiter  zu  verwirren.  Aristoteles  hat  zwar  in  seiner  Politik  eine  Systematisierung  ver- 
sucht: allein  seine  Scheidung  und  Charakterisierung  von  vier  Grundtypen  der  Demo-| 
kratie,  welche  er  an  zwei  Stellen  desselben  Werkes  {1291b  30ff.  1318b  6ff.)  auf- 
stellt, erscheint  unklar  und  widerspruchsvoll.  Man  mag  dafür  die  an  der  einen  der 
beiden  Stellen  sicher  schadhafte  Überlieferung  verantwortlich  machen;  sie  allein 
trägt  die  Schuld  nicht.  Aristoteles  hat  die  Kriterien  für  seine  Scheidung  -  das  Prinzip 
des  i'cov  in  der  Verfassung  an  der  einen  Stelle,  an  der  zweiten  den  Bevölkerungs- 
charakter (vgl.  auch  1321  a  5)  —  so  allgemein  genommen,  daß  die  staatsrechtlichen, 
eine  Verfassungsform  konstituierenden  Institutionen  dabei  gar  nicht  oder  nur  ver- 
einzelt in  Betracht  gezogen  werden.  Was  bei  dem  antiken  Forscher  die  verwirrende 
Fülle  des  Materials  vereitelte,  verwehrt  uns  die  Spärlichkeit  der  Überlieferung.  Ehr- 
liche Erkenntnis  muß  es  eingestehen,  daß  wir  nicht  imstande  sind,  uns  ein  auch  nur 
skizzenhaftes  Bild  von  der  demokratischen  Verfassung  einer  mittleren  griechischen 
Polis  zu  machen,  wie  etwa  die  von  Aristoteles  besonders  geschätzte  {UvWilamowitz, 
Ar.  u.  Ath.  1 357,  53)  Demokratie  von  Herakleia  am  Pontos  es  im  4.  Jahrh.  noch  war. 
So  wenig  wie  Sparta,  dieser  Sonderling  unter  den  griechischen  Staaten,  den  Typus 
einer  Oligarchie  wiedergibt,  darf  die  athenische  Verfassung  ohne  weiteres  als  das 
Urbild  einer  griechischen  Demokratie  betrachtet  und  ausgewertet  werden.  Athen 
als  der  einzige  wirkliche  republikanische  Großstaat  der  Griechen  hat  bei  der  Aus- 
gestaltung seiner  Verfassung  und  politischen  Institutionen  mit  einer  Ausweitung  aller 
Verhältnisse  rechnen  müssen  und  tatsächlich  gerechnet,  wie  sie  für  keinen  anderen 
Staat  erfordert  war.  Vorsicht  gegenüber  einer  Verallgemeinerung  athenischer  Staats- 
einrichtungen muß  selbst  da  geübt  werden,  wo  unsere  Überlieferung  durch  Be- 
zeugung gleicher  Beamtenklassen,  Institutionen,  Volkseinteilungen  zu  ergänzender 
Heranziehung  der  uns  am  besten,  oft  allein  bekannten  athenischen  Verhältnisse  auf- 
zufordern scheint.  Solche  Verfassungsdetails  lehrt  für  die  Mehrzahl  der  griechi- 
schen Politieen  nur  die  inschriftliche  Überlieferung  kennen;  diese  gehört  zumeist  erst 
dem  4.-3.  Jahrh.  an;  das  ist  aber  die  Zeit,  in  welcher  die  epichorischen  Formen 
der  Demokratie  schon  vielfach  durch  Angleichung  an  die  athenische  Demokratie, 
als  die  Demokratie  Kar'  eEoxnv,  eingeebnet  waren.  Derartige  Übereinstimmungen 
können  eben  auf  Übertragungen  aus  Athen  beruhen,  wie  denn  die  still,  aber  stetig 
wirkende  Kraft  seines  Vorbildes  sich  deutlich  auch  in  dem  öffentlichen  und  privaten 
Urkundenwesen,  der  Fassung  der  Volksbeschlüsse  und  der  Vertragsformulare,  er- 
kennen läßt.  Und  nicht  zuerst  in  dieser  Epoche  hat  der  nivellierende  Einfluß  Athens, 
der  ja  dem  ganzen  Kulturzug  entspricht,  auf  die  staatliche  Organisation  der  Politieen 
sich  geltend  gemacht.  Was  damals  ohne  eigenes  Eingreifen  von  Athen  geschah, 
wurde,  wie  schon  erwähnt,  zur  Zeit  seiner  politischen  Machthöhe  von  ihm  vielfach 
in  seinem  Herrschaftsgebiete  erzwungen.  Daten  also,  die  wir  aus  unserer  Überliefe- 
rung für  die  Verfassung  der  griechischen  Politieen  entnehmen  können,  unterliegen 
nur  zu  leicht  dem  Verdachte,  daß  sie  nicht  mehr  den  bodenständigen  politischen 
Formen  des  einzelnen  Staates  entsprechen,  mithin  ungeeignet  sind  zu  Rückschlüssen 
auf  epichorische  Verhältnisse;  gerade  diese  müssen  wir  aber  zu  erfassen  suchen, 
um  ein  Bild  von  der  Mannigfaltigkeit  der  demokratischen  Verfassungen  zu  gewinnen. 
Übereinstimmungen  ferner  in  politischen  Benennungen  berechtigen  um  so  weniger  zu 
■einer  Identifizierung  athenischer  Institutionen  mit  denen  anderer  Orte,  als  aus  bloßer 
Namensgleichheit  —  und  sehr  oft  kennen  wir  nicht  mehr  als  den  bloßen  Namen  - 
keineswegs  Inhaltsgleichheit  der  betreffenden  politischen  Faktoren  folgt,    Rat  und 


364  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [335/336 

Volksversammlung  bestehen  wie  in  Athen  fast  allerorten;  aber  aus  ihrem  Nebeneinan- 
der folgt  nicht,  daß  die  Relation  der  staatsrechtlichen  Stellung  und  Wirksamkeit  die- 
ser beiden  Körperschaften  die  gleiche  gewesen  sein  muß  wie  in  Athen.  Ganz  ver-| 
schiedene  Ämter  bergen  sich  unter  dem  gleichen  Titel  TTpurdveic  in  Athen,  Rhodos, 
Mytilene,  Delphoi;  und  auch  wenn  den  gleichen  Amtsnamen  eine  äußerlich  gleiche 
Amtstätigkeit  entspricht,  kann  das  betreffende  Amt  in  dem  Funktionieren  des  Gesamt- 
organismus eine  verschiedene  Bedeutung  haben.  Man  ermißt  die  Vielgestaltigkeit 
von  Ämtern  so  allgemeiner  Bezeichnung  wie  apx^Jv,  ßaciXeuc,  |uvri)Liujv,  dYopavö)aoc, 
irpocTdiTic  u.  a.  Die  Bezeichnungen  der  Volksabteilungen  als  9uXr|,  cppaxpia,  Traipa 
sind  vollends  durchaus  inkongruent  zwischen  den  verschiedenen  Staaten;  das  folgt 
schon  aus  ihrer  durch  die  einzelstaatliche  Entwicklung  bedingten  Ausgestaltung 
und  Umwertung  (o.  S.  309).  Es  ist  nun  gewiß  einseitig  doktrinär,  jede  vergleichende 
Heranziehung  athenischer  Verhältnisse  ftir  andere  Politieen  abzuweisen,  da  Athen 
trotz  allem  eine  griechische  Politie  bleibt;  aber  vorsichtiger  Forschung  wird  solches 
Verfahren  meist  nur  da  unbedenkhch  erscheinen,  wo  athenischer  Einfluß  sicher 
oder  wahrscheinlich  ist;  andernfalls  verschüttet  man  durch  den  Vergleich  die  Spu- 
ren der  reichen  Sonderbildungen,  die  die  Griechen  unter  dem  einen  Namen  der 
brifiORparia  zusammengefaßt  haben.  Endlich:  es  fehlt  den  Griechen  in  ihrer  politi- 
schen Terminologie  —  öxXoKpaTia  tritt  erst  bei  Polybios  {VI  4,  7)  auf  und  scheint 
stoischer  Prägung  —  an  jeder  spezialisierenden  Benennung  für  die  einzelnen  Grade 
demokratischer  Färbung  der  Verfassungen;  sie  haben  eben  selbst  keine  Gruppierung 
noch  Systematisierung  der  bunten  Masse  versucht,  wie  diese  denn  auch  unmöglich 
waren.  Der  eine  gemeinsame  Name  brnuoKpaTia  aber  bringt  das  allen  diesen  Verfas- 
sungsformen gemeinsame  Merkmal,  durch  welches  sie  sich  von  den  aristokratisch- 
oligarchischen  Politieen  unterscheiden,  in  treffendster  Weise  zum  Ausdruck:  der 
bfiiuoc  hat  das  Kpdioc  im  Staate. 

D.  Der  Fortschritt,  den  die  Demokratie  in  der  Entwicklung  der  griechischen 
Staatsverfassungen  bringt,  besteht  darin,  daß  sie  die  Konsequenzen  aus  dem  der 
griechischen  Politie  zugrunde  liegenden  Prinzipe,  also  der  auf  Abstammungsgleich- 
heit beruhenden  Gemeindezugehörigkeit,  für  die  Rechtsstellung  des  bfiiaoc,  d.  h.  für 
die  Gesamtheit  der  freien,  volljährigen  männlichen  Individuen  legal  bürgerlicher  Her- 
kunft zu  ziehen  bestrebt  ist.  Diese  Konsequenz  tritt  nach  außen  verfassungsmäßig 
am  schärfsten  in  der  Erhebung  der  Versammlung  des  bfnaoc,  der  eKKXr|cia,  zu  einer 
den  bestehenden  Körperschaften  formal  übergeordneten  Repräsentation  des  Gesamt- 
staates hervor.  Die  Demokratie  beginnt,  indem  die  tKKXricia  zur  Vertreterin  der 
Souveränetät  des  Staates  wird.  Dies  ist  das  Prinzip  der  Demokratie  und  seine  Kon- 
sequenz in  ihrer  Reinheit  und  Einfachheit.  Bei  seiner  Verwirklichung  traten  Mannig- 
faltigkeit und  Trübung  je  nach  den  historisch  gewordnen  und  gegebenen  politischen 
wie  sozialen  Verhältnissen  ein.  Jenes  Prinzip  begründet  theoretisch  gleiche  Freiheit 
und  gleichen  Anteil  am  Staate  und  seinen  Rechten,  die  eXeuBepia  und  icovo)aia,  die 
ihrerseits  wieder  die  aüidpKeia  des  einzelnen  Bürgers  zur  Voraussetzung  haben  {oben 
S.  316.  351).  Die  älteren  Verfassungsformen  hatten  die  autdpKeia  und  eXeuGepia  durch 
das  nur  nach  dem  Interesse  einzelner  Klassen  bestimmte  materielle  Recht,  besonders 
durch  das  Obligationsrecht,  verkümmert,  die  icovoiaia  durch  ein  aristokratisch  und 
timokratisch  geformtes  Staatsrecht  breiten  Schichten  der  Staatseinwohner  trotz  der 
staatsrechtlich  anerkannten  gleichen  Abkunft  aller  Bürger  vorenthalten.  Die  vollendete 
Demokratie  will  im  Gegensatze  dazu  allen  Stammesgenossen  grundsätzlich  die  eXeuBepia 
garantieren,  die  icovo)Liia  gewähren;  daß  sie  auch  für  die  autdpKeia  zu  sorgen  bemüht 


336'337]  X.  Demokratie.    1  D.  Begriff  des  demokratischen  Staates  365 

gewesen  ist,  bezeugen  die  Beamtenbesoldungen  und  staatliche  Unterstützungen  anderer 
Art  (Armengelder,  Notstandsarbeiten).  Es  gilt  aber,  von  dem  griechischen  Terminus  ico- 
vo|aia  (über  ihn  und  die  Parallelbegriffe  besonders  RHirzel,  Themis240{f.\  ältester  Be- 
leg das  attische  Skolion  PLG.  III  ^  646  fr.  9)  die  moderne  Vorstellung  einer  Gleich- 
heit aller  vor  dem  Gesetze  fern  zu  halten.  Die  griechische  Polis  ist,  wie  gesagt,  ein 
rein  politischer  Machtstaat;  wer  dessen  TToXiieia  |  voll  besitzt,  will  auf  verfassungs- 
mäßig gegebenem  Wege  diese  Macht  als  Mitglied  der  politischen  Körperschaften, 
des  Beamtentums  und  der  Gerichtshöfe  mit  ausüben.  Die  Isonomie  als  Prinzip  der 
Demokratie  garantiert  nun  allen  staatsrechtlich  gleichgestellten  Angehörigen  des 
bfliuoc  Anteil  an  dieser  politischen  Machtbetätigung  {Thuk.  HI  82,  8  TrXriOouc  xe 
icovo)Liiac  TToXiiiKfic),  und  zwar  so,  daß  jedem  Einzelnen  im  Turnus  oder  durch  das 
Los  die  Möglichkeit  geboten  wurde,  persönlich  von  seinen  Rechten  Gebrauch  zu 
machen.  Allein  den  vollen  gleichen  Anteil  an  den  politischen  Rechten,  welche  die 
Verfassung  dem  Einzelnen  gewähren  konnte,  hat  selbst  die  extremste  Demokratie 
niemals  allen  virtuell  dazu  Berechtigten  zugestanden;  dazu  waren  die  oligarchisch- 
timokratischen  Adern,  die  die  Demokratie  in  ihrer  ganzen  Masse  durchzogen,  zu 
stark.  Auch  in  dem  Athen  der  demosthenischen  Zeit  blieb  der  vierte  Stand,  die 
Theten,  gesetzlich  vom  Archontat  ausgeschlossen  und  bestand  die  solonische  Be- 
stimmung weiter,  daß  die  'Schatzmeister  der  Athenaia'  der  ersten  Schatzungsklasse, 
den  Pentakosiomedimnen,  angehören  müßten  {Ahstot.  'yi^.  tcoI.  47,  /).  Also  die 
Isonomie  kommt  selbst  bei  denen,  die  allein  einen  gesetzlich  begründeten  Anspruch 
darauf  hatten,  nur  in  beschränkter,  unvollkommener  Weise  zur  Durchführung,  und 
sie  bildeten  doch  nur  den  kleinsten  Bruchteil  der  Gesamtbevölkerung  des  Staats- 
gebietes. Die  Isonomie  wird  eben  nur  gradweis  durchgeführt,  und  der  Grad,  in 
welchem  die  Isonomie  in  der  Verfassung  durchgeführt  wird,  bedingt  die  verschie- 
denen Stufen  und  Spielarten  der  demokratischen  Verfassungen  der  Griechen.  Im 
Grunde  liegt  also  hier  nur  das  Recht  der  öiuoioi  der  aristokratisch-oligarchischen 
Zeit  in  der  Ausdehnung  vor,  welche  die  prinzipielle  Begründung  des  Vollbürgertums 
allein  auf  Freiheit  und  Abstammung  nötig  gemacht  hatte;  der  Kreis  der  öuoioi,  deren 
icovo|uia  auf  der  gleichen  Herkunft  beruhte,  war  nur  durch  die  Fiktion  gleicher  Ab- 
stammung erweitert.  Die  Isonomie  bildet  in  dieser  ihrer  eigentlichen  Bedeutung 
kein  unterscheidendes  Merkmal  gegenüber  der  Oligarchie:  icoi  stellt  sie  her  statt 
der  oligarchischen  ö)JOioi.  Die  Zweideutigkeit  des  Terminus  hat  ihn  nur  als  klingendes 
politisches  Schlagwort  gegenüber  der  Oligarchie  ausnutzen  lassen,  welches  darum 
von  den  Demokraten  als  gleichbedeutend  mit  brnucKpaiia  verwendet  wurde.  Hier 
ist  nichts  Neues  von  der  Demokratie  geschaffen.  Neu  ist  dem  Gedanken  nach  auch 
nicht  die  Art  und  Weise  der  Ausdehnung  der  TroXiteia  auf  den  bfiiaoc,  der  wie 
in  den  älteren  Verfassungen  durch  Abstammung  und  Freiheit  bestimmt  wird;  denn 
für  diese  Erweiterung  wurde  die  Fiktion  gleicher  Abstammung  zu  Hilfe  genommen, 
also  von  aristokratisch-gentilizischem  Standpunkte  aus  verfahren.  Aber  was  mit 
diesem  letzten  Punkte  der  Demokratie  abgesprochen  werden  mußte,  ist  doch  nur 
die  Originalität  der  Form,  in  der  die  Ausdehnung  des  Bürgerrechtes  vollzogen  wurde. 
Die  Ausdehnung  selbst  bildet  die  politische  Tat,  welche  ein  Neues  begründete;  denn 
sie  hatte  eine  politische  Machtverschiebung  an  das  TrXfiBoc  zur  Folge,  welche  die 
Demokratie  von  der  Oligarchie  ein  für  allemal  trennte.  Und  ebenso  stellt  sich  die 
Demokratie  der  Oligarchie  durch  die  Um-  und  Neugestaltung  der  Formen  gegenüber, 
in  welchen  der  bf^inoc  seine  politischen  Rechte  ausübte,  den  staatlichen  Körper- 
schaften, dem  Beamtentum,  den  Geschworenengerichten.  Aber  soviel  Veränderung  dies 


366  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [337  338 

alles  in  den  Entwicklungsgang  der  griechischen  Staatsverfassungen  gebracht  hat, 
einen  neuen  Staatsbegriff  hat  die  Demokratie  nicht  geschaffen.  Der  Staat  bleibt 
die  TTÖXic  der  TToXTiai;  nur  diesem  schwächsten  Teile  der  Gesamtbevölkerung  kommen 
die  Errungenschaften  der  Demokratie  zugute.  So  bleibt  die  ttoXic  auch  unter  der 
Demokratie,  was  sie  war,  der  politische  Klassenstaat,  dessen  Gleicheitsprinzip  für 
die  nichtbürgerlichen  freien  Bestandteile  der  Bevölkerung,  die  Beisassen,  ebenso 
belanglos  blieb  wie  für  die  Frauen  bürgerlichen  Blutes.  |  Da  zudem  die  icovo)aia  nicht 
einmal  für  die  Bürger  durchgeführt  wurde,  so  erscheint  das  Bild  der  Verteilung  der 
Rechte  an  die  verschiedenen  Schichten  der  Gesamtbewohnerschaft  den  älteren  Ver- 
fassungen gegenüber  in  seiner  Buntheit  wenig  verändert.  Es  hatte  nur  eine  quantita- 
tive Ausdehnung,  nicht  eine  qualitative  Änderung  des  Bürgerrechtes  stattgefunden. 

XI.  Demokratie:  die  Organisation.   1.  Volksversammlung  und  Rat.  A.  Der 

Souverän  des  demokratischen  Staates  ist  der  bniuoc  {Eur.  Suppl.  406  bfJiLioc  dvdccei; 
Aristot.  Pol.  1278  b  12  Kupioc  6  bnMoc),  insoweit  er  verfassungsgemäß  als  'Volksver- 
sammlung' abgegrenzt  und  organisiert  ist.  Die  Abgrenzung  ist  nach  dem  Grade  der 
demokratischen  Durchbildung  der  Verfassung  eine  verschiedene.  In  gemäßigten  De- 
mokratieen  war  die  Masse  der  Volksversammlung  durch  einen  bestimmten  Zensus 
auf  eine  gemessene  Anzahl  von  berechtigten  Teilnehmern  beschränkt,  wie  in  Athen 
nach  410  auf  5000  Bürger;  in  der  vollendeten  Demokratie  umfaßte  die  Volksver- 
sammlung sämtliche  Bürger  ungeminderten  Rechtes.  Nur  in  dieser  Versammlung, 
richtiger  als  solche  organisiert,  kann  der  bf|)Lioc  seine  Souveränetätsrechte  ausüben. 
Dabei  wird  für  die  formale  Gültigkeit  seiner  als  Gesetz  (vö^ioc)  oder  Beschluß  {\\ir]- 
cpic)aa,  ctboc;  jünger  bÖY|ua,  daher  in  hellenistischer  Terminologie  häufig)  auftreten- 
den Regierungshandlungen  wie  in  Athen,  Delphoi,  Magnesia  (Belege:  CGBrandis,RE. 
V2170)  so  anderwärts  die  Beschlußfähigkeit  an  eine  gesetzlich  bestimmte  Mindestzahl 
von  Stimmen  gebunden  gewesen  sein;  es  folgt  dies  auch  daraus,  daß  in  Athen(seit  400 
steigend  :i4ns/o/.-^0'.  nol.  41,3.  62,2)  und  anderwärts  Diäten  gezahlt  wurden,  um  die 
Besuchsziffern  (vgl.  A  Wilhelm,  Arch.ep.Mitt.  XX  [1897]  82;  Brandts  a!a.  0.)  zu  heben. 
Die  Volksversammlung  der  Demokratie  heißt  eKKXrjcia;  Benennungen  aus  älterer 
Zeit  wie  dXia  (dXmia,  o.  S.  341. 346)  oder  dyopd  weichen  allmählich  vor  eKKXricia  zurück. 
Da  die  Regierungsmaßregeln  des  bfjjuoc,  um  rechtliche  Gültigkeit  zu  haben,  in  seiner 
staatsrechtlich  festgesetzten  Formierung  als  eKxXricia  beschlossen  sein  müssen,  gilt 
das  Vorhanden-  und  Tätigsein  einer  Ekklesie  in  einer  Verfassung  als  das  charak- 
teristische Zeichen  der  Demokratie.  Darum  ist  Solon  der  Begründer  der  athenischen 
Demokratie  nach  der  Auffassung  schon  des  6.  und  5.  Jahrhs.  v.  Chr.,  und  können 
Griechen  noch  zu  Caesars  Zeit  die  Wiederherstellung  demokratischer  Verfassung 
als  ein  dTTOKaxacTficai  iriv  le  Trpöxepov  eKKXrjciav  tuji  brmuui  Kai  touc  vÖ)liouc  (Milet, 
Inscr.  Brit.  Mus.  921a,  vgl.  VChapot,  La  province  romaine  proconsulaire  d'Asie, 
Paris  1904,  209)  bezeichnen:  eKxXricia  hat  hier  die  gleiche  Bedeutung  wie  in  der 
entsprechenden  Wendung  aus  dem  2.  Jahrh.  v.  Chr.  brmoKpaTia:  6  xe  bfiiaoc  riXeu- 
0epa)6Ti  Kai  xouc  Traxpiouc  vö)uouc  Kai  xrjv  briiuoKpaxiav  eKOjuicaxo  (Eretria,  Ditten- 
bergerSyll.  277)  oder  dTrobebuuKÖxa  xfji  ttöXei  xquc  Traxpiouc  vÖ)liouc  Kai  xr^v  brmoKpaxiav 
dbouXujxov  {IvPerg.  413,  vgl.  BHaussouiller,  Etüde  sur  l'histoire  de  Milet  et  du 
Didymeion,  Paris  1902,  256)  aus  dem  1.  Jahrh.  n.  Chr.  Im  Jahre  88  v.  Chr.  schil- 
dert in  Athen  ein  Agitator  die  Beschränkung  der  Demokratie  durch  die  Römer:  |ur) 
7Tepiibuü)Liev  .  .  xö  Gedxpov  dveKKXriciacxov  .  .  Kai  xiiv  .  .  TTUKva  .  .  d(pr]pri|uevriv  xoö 
briinou  (Poseidon,  bei  Athenae.  213  D). 


338/339]     XI.  Demokratie:  Org-anisation.    1  A.  bfjuoc  u.  ^KKXricia.   B.  Bildung  d.  tKKXricia     357 

Die  Auffassung  von  der  iKxXricia  als  des  eigentlichen  demokratischen  Exponenten  der 
Verfassung,  obgleich  das  Volksgericht  wenigstens  in  Athen  mit  viel  mehr  Grund  als  solcher 
betrachtet  werden  könnte,  spiegelt  sich  in  eigentümlicher  Weise  in  der  späteren  Ortho- 
graphie des  Wortes  eKXricia  (mit  einem  k)  wider.  Sie  tritt  anscheinend  seit  dem  4.  Jahrh. 
V.  Chr.  auf  und  scheint  zu  verbreitet,  auch  schon  in  älterer  Zeit  und  zugleich  über  zu  ver- 
schiedene Dialektgebiete  (Sammlung  und  Literatur  RE.  V  2163 f.),  als  daß  sie  sich  rein 
vom  sprachlichen  Standpunkte  aus  mit  Vereinfachung  der  Konsonantengruppe  (zumal  die 
Parallelen  mit  TficTt'iXric,  KüKxave,  KBnigmann-AThumb,  Griech.  Grammatik,  Münch.  1912, 
§121,  nicht  zutreffen)  erklären  ließe;  es  dürfte  Volksetymologie  stark  mit  im  Spiele  sein. 
Da  man  die  ursprüngliche  Bedeutung  von  ^.K-KXrjcia  (s.  u.  S.  368)  in  der  Zeit  der  vollendeten 
Demokratie  nicht  mehr  verstand  und  naturgemäß  in  dem  Namen  der  Versammlung  des  sou- 
veränen Volkes  das  'Volk'  wieder  suchte,  so  zerlegte  man  volksetymologisch  in  Anlehnung 
an  Xri(i)ToupYia,  worin  der  Name  des  Xa-6c  stets  kenntlich  geblieben  war,  dx-Xricia  (aus  dem 
Volke),  wobei  natürlich  jener  Zug  der  Aussprache  zu  Hilfe  kam. 

B.  Der  bfjiuoc,  in  der  Volksversammlung  als  Souverän  auftretend,  hat  die  Rolle 
der  aristokratisch-oligarchischen  ßouXn  eingenommen.  Es  fragt  sich,  in  welcher 
Weise  |  sein  Aufrücken  vor  die  ältere  Körperschaft  vollzogen  worden  ist.  Die  Frage 
ist  eine  doppelte.  Es  handelt  sich  einmal  darum,  auf  welchem  formalrechtlichen 
Wege  die  dfopa  oder  das  TrXfiöoc  der  älteren  Zeit  zu  der  eKKXricia  der  Demokratie 
entwickelt  ist,  und  woher  die  demokratische  Volksversammlung  diesen  ihren  Namen 
trägt.  Zweitens  ist  festzustellen,  auf  welche  Weise  die  erste  Stelle,  welche  bis  dahin 
der  Rat  in  dem  Staatsorganismus  inne  hatte,  für  den  Demos  freigemacht  wurde. 
Diese  beiden  Fragen  können  nur  mit-  und  durcheinander  beantwortet  werden,  so- 
weit die  uns  zu  Gebote  stehenden  Mittel,  die  überlieferten  Tatsachen  und  die  Ter- 
minologie, überhaupt  eine  Antwort  zulassen.  Und  die  Zahl  jener  Tatsachen  ist  eine 
sehr  geringe;  denn  die  Nivellierung  der  Verfassungsformen  zu  der  Zeit,  aus  der 
unsere  Überlieferung  zumeist  stammt,  sowie  die  Lückenhaftigkeit  der  Überlieferung 
selbst  haben  uns  des  wirklichen  Einblickes  in  jene  frühen  Vorgänge  beraubt.  Sicher 
ist  bei  der  großen  Mannigfaltigkeit  des  griechischen  Staatenlebens  nur  dies,  daß 
diese  Vorgänge  in  so  verschiedenen  rechtlichen  Formen  sich  vollzogen  haben,  daß 
unsere  Forschung  das  Einzelne  nie  mehr  wird  feststellen  können  und  sich  beschei- 
den muß,  wenn  es  ihr  gelingt,  auch  nur  einige  typische  Erscheinungen  zu  erfassen. 
Da  diese  Formen  notwendig  durch  den  Zustand  der  oligarchischen  Verfassung,  im  be- 
sonderen durch  die  Stellung  des  Rates,  bedingt  sind,  welchen  die  Begründer  einer 
Demokratie  vorfanden,  um  daran  anzuknüpfen,  so  ist  von  derjenigen  oligarchischen 
Ordnung  auszugehen,  von  der  aus  Wesen  wie  Name  der  Ekklesie  ihre  rechtliche 
wie  historische  Erklärung  finden. 

Aus  vorhandenen  Daten  und  aus  der  Terminologie  erschließt  man,  daß  der 
aristokratisch-oligarchische  Rat  einer  größeren  Anzahl  von  Staaten  schon  in  der 
vordemokratischen  Periode  zur  Aufgabe  seiner  Exklusivität  gezwungen  wurde.  Er 
kooptierte  zunächst  nach  seinem  Gutdünken,  wie  es  in  Athen  im  Jahre  410  für  den 
beabsichtigten  oligarchischen  Rat  vorgesehen  war  (Aristot.'^d-.TTok  30,4  ddv<be>Ti 
BeXuuciv  ßouXev3cac9ai  juerd  irXeiövujv,  e-rreiCKaXeiv  ktX.),  aus  der  berechtigten  Ge- 
samtmasse des  Volkes  eine  Anzahl  von  Bürgern  für  einen  bestimmten  Fall  (s.  o.  S.  347); 
diese  Kooptation  wurde  zur  Regel,  dann  zur  Institution:  neben  den  Rat  war  eine  Kör- 
perschaft von  bestimmter  Mitgliederanzahl  getreten.  Die  Zeugnisse  für  diese  Koop- 
tierten begegnen  vom  Osten  bis  Westen;  es  sind  die  eKKXi]T0i  in  Argos  und  Sparta, 
die  ecKXttToi  von  Rhegion  und  Syrakus,  die  erriKXriTOi  von  Ephesos,  die  dTreicKXiitoi 
jenes  oligarchischen  Verfassungsentwurfs  von  Athen.    In  Ephesos  stehen  sie  deut- 


368  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [339/340 

lieh  im  Verein  mit  der  alten  Gerusie  dem  neuen  Rat  und  der  Ekklesie  des  Demos 
gegenüber  {u.  S.  370). 

'ETTiKXriToc  und  ecKXiixoc  neben  eTieicKXriTOc  bezeichnen  einfach  den  Vorgang 
der  Kooptation  und  sind  an  sich  verständlich,  ohne  weitere  historische  Rückschlüsse 
nahezulegen;  anders  eKK\»iToc.  Dieses  ist  als  rechtlicher  Terminus  in  den  Verbin- 
dungen e'KKXriTGC  TToXic,  e'KKXriTOC  biKr)  (vgl.  HFHitzig,  Altgriech.  Staatsverträge  über 
Selbsthilfe,  Zürich  1910,  46 f.  64;  CGBrandis,  RE.  V  220i)  bekannt;  es  bezeichnet 
in  jener  Verbindung  den  Staat,  der  von  zwei  andern  Staaten  als  dritter  zum  Schieds- 
richter bei  internationalen  Rechtsstreitigkeilen  angerufen  wurde;  eKKXriToc  biKri  ist 
in  Athen  wie  in  Chios  das  Appellationsverfahren,  in  welchem  von  einer  niederen 
Instanz  an  eine  höhere  gegangen  wurde.  Der  Terminus  hat  also  die  Grundbedeu- 
tung des  Rekurrierens  an  eine  dritte  Stelle  im  Falle  von  Gegensätzen,  die  auf  dem 
ersten  und  gewöhnlichen  Wege  nicht  zum  Ausgleich  kommen.  So  sind  bei  Gegen- 
sätzen zwischen  Parteien  des  Rates  selbst  oder  zwischen  Rat  und  Beamten  die 
€KKXriT0i  als  dritter,  die  Entscheidung  herbeiführender  Faktor  herangezogen  worden. 
Dies  ist  die  Entstehung  des  Terminus  eKKXrjcia,  welcher  die  Gesamtheit  der  e'KKXrixoi 
bezeichnet.  [  Die  Institution  der  e'KKXriToi  gehört  der  oligarchischen  Periode  an,  aber 
sie  ist  ihrem  Prinzip  nach  demokratisch,  da  sie  die  Exklusivität  des  alten  Rates 
lockert.  So  muß  sie  als  die  verfassungsgeschichtlich  vielleicht  wichtigste  Institution 
des  alten  Staates  betrachtet  werden,  denn  sie  ist,  wie  schon  gesagt  (o.  S.  347),  der 
Keimpunkt  der  wichtigsten  demokratischen  Bildungen,  welche  von  ihm  aus  sich  als 
organische  Weiterbildungen  ergeben. 

Die  Entwicklung  gabelt  sich,  je  nachdem  die  e'KKXriioi  verselbständigt  oder  mit 
dem  Rate,  der  sie  berief,  verschmolzen  werden.  Der  erste  Weg  führte  zur  Bildung 
der  Ekklesie,  also  direkt  zur  Demokratie.  Neben  die  Bule  waren  die  e'KKXriroi,  wie 
ihr  fJame  besagt,  ursprünglich  als  zeitweilig  erwünschte  Ergänzung,  dann,  wie  die 
Zeugnisse  lehren,  als  ständige,  verfassungsmäßige  Körperschaft  getreten;  bei  dem 
Übergange  zur  Demokratie  wurde  diese  Körperschaft  selbst  wieder  erweitert,  so 
daß  sie  den  ganzen  bfiiaoc  vertrat,  ohne  dabei  das  Recht  auf  ihren  Namen  einzu- 
büßen. Denn  entsprechend  den  ältesten  gemäßigten  Demokratieen  umfaßte  der  mit 
vollem  Bürgerrecht  ausgestattete  hr\\xoc  nur  erst  einen  durch  den  Zensus  abge- 
grenzten Teil  des  ganzen  Volkes.  Die  Versammlung  dieses  Teiles  war  wirklich  noch 
eine  exKXricia.  Die  vollendete  Demokratie  behielt  den  Terminus  für  die  Versamm- 
lung des  ganzen  Volkes,  des  rrXfiOoc,  bei;  vielleicht  weist  die  Bezeichnung  TTdvbrnaoc 
€KKXricia  in  Olbia  wenigstens  ursprünglich  auf  eine  beschränkte  eKKXricia.  Diese 
Entwicklung  der  souveränen  Volksversammlung  aus  den  e'KKXriToi  des  Rates  ist 
durchaus  natürlich.  Die  e'KKXrjToi  sollten,  wo  sie  hinzugezogen  wurden,  eine  Ent- 
scheidung treffen  helfen,  die  der  Rat  allein  nicht  geben  zu  können  oder  zu  dürfen 
meinte.  Denn  dies  war  der  Zweck  ihrer  Zuziehung.  So  hatten  sie  vielfach  in  Wahr- 
heit das  letzte  Wort  wie  die  Ekklesie  in  der  demokratischen  Verfassung.  Als  aus 
den  e'KKXriToi  die  eKKXrjcia  gebildet  wurde,  handelte  es  sich  nur  um  den  Übergang 
von  einem  tatsächlichen  Zustande  zu  einer  rechtlichen  Ordnung  der  Macht.  Die 
Ausdehnung  der  Ekklesie  auf  das  TrXf)9oc  folgte  aus  dem  Prinzip  der  Demokratie; 
die  zumeist  wohl  gleichzeitig  erfolgende  Erweiterung  des  alten  Rates  dagegen  war 
nicht  mehr  von  prinzipieller  Bedeutung  und  hing  von  den  einzelstaatlichen  Verhält- 
nissen, besonders  von  der  Größe  der  Bürgerschaft,  ab. 

Die  andere  Art  der  Entwicklung,  wonach  die  eiriKXiiToi  nicht  verselbständigt, 
sondern  mit  der  bestehenden  Bule  verschmolzen  wurden,  führt  nicht  zu  einer  demo- 


340/341]  XI.  Demokratie:  Organisation.    1  B.  Bildung  der  ^KKXricia  359 

kratischen  Ordnung,  sondern  zu  einer  gemäßigten  Oligarchie;  denn  hier  wird  das 
TT\fi9oc  auch  nicht  einmal  teilweis  zu  einer  souveränen  Körperschaft  organisiert, 
sondern  es  findet  nur  eine  Erweiterung  des  oligarchischen  Rates  statt.  Beim  Über- 
gange zur  Demokratie  mußte  dann  die  Ekklesie  nach  dem  Muster  der  bestehenden 
Demokratieen  durch  einen  einmaligen  Akt  geschaffen  werden.  Dieser  Vorgang  hat 
im  Westen  stattgefunden,  wobei  der  Rat  entsprechend  seiner  Zusammensetzung  ge- 
nauer bezeichnet  wurde:  der  aus  der  Vereinigung  (Zusammenberufung)  der  ßouXä 
und  der  e'KKXriTOi  gebildete  Rat  heißt  dort  a  cüfKXriToc,  nämlich  ßouXd  (daher  diese 
westgriechische  Bezeichnung  für  den  römischen  Senat). 

Natürlich  ist  der  eine  wie  der  andere  Gang  der  Entwicklung  nur  in  d  e  n  Staaten  mög- 
lich gewesen,  in  denen  eine  Berufung  von  IkkXiitoi  durch  die  bestehende  oligarchische 
Verfassung  vorgesehen  war.  Aber  nachdem  einmal  der  Typus  in  seiner  demokra- 
tischen Wertung  da,  wo  die  Verfassung  es  erlaubte,  geschaffen  war,  wurde  er  anderen 
Ortes  bei  der  Einführung  der  Demokratie  nachgebildet  oder  einfach  übernommen.  Es 
hieße  außerdem  die  Mannigfaltigkeit  der  Entwicklungen  verkennen,  jenen  ersten  Ent- 
wicklungsgang für  alle  Politieen,  welche  mit  den  eTTiKXi-iToi  die  Möglichkeit  organischer 
Herausbildung  der  Ekklesie  boten,  für  mehr  als  eben  möglich  zu  betrachten;  Not- 
wendigkeit dazu  hat  hier  nirgend  geherrscht.  In  Ephesos  steht  am  Ende  des  4.  Jahrh. 
die  Ttpoucia  mit  den  cTTiKXriToi  neben  Rat  und  Volksversammlung  (u.  S.370);  auch 
dieser  Zustand  läßt  auf  eine  durch  einen  einmaligen  Akt  erfolgte  Erhöhung  der 
Volksversammlung  schließen,  nicht  auf  einen  der  dargelegten  Entwicklung  ähnlichen 
Ausbau  der  Verfassung.  Der  gleiche  Schluß  scheint  -  der  Stand  unserer  Kenntnis 
zwingt  zu  vorsichtigster  Formulierung  —  z.  T.  auch  für  diejenigen  Staaten  berechtigt, 
welche  die  alten  epichorischen  Bezeichnungen  wie  dXia  (aXiaia,  dXiac|ua),  ä-fopä  bis 
in  die  demokratische  Zeit  hinein  festgehalten  haben.  Es  sind  dies  dorische  Staaten, 
die  entsprechend  ihrer  Verfassungsgeschichte  erst  spät  ihre  Volksversammlung  mit 
der  demokratischen  Machtfülle  ausgestattet  haben:  hier  kann  dann  die  Ekklesie 
einfach  rechtlich  nachgebildet  worden  sein,  ohne  daß  zugleich  der  Name  über- 
nommen wurde,  obgleich  er  seit  dem  4.  Jahrh.  als  fester  staatsrechtlicher  Terminus 
für  demokratische  Volksversammlungen  zu  gelten  hat;  andererseits  ist  es  möglich, 
daß  gerade  in  diesen  Staaten  die  alte  Heeresgemeinde  (0.  S.  346)  einfach  in  demo- 
kratischem Sinne  um-  und  ausgestatet  wurde.  Im  3.  und  2.  Jahrh.  beginnen  ihm 
denn  auch  jene  alten  Bezeichnungen  zu  weichen  (Kreta,  Delphoi),  ohne  doch  ganz  zu 
schwinden  (Großgriechenland).  Wo  der  Terminus  geschaffen  ist,  läßt  die  Überlieferung 
nicht  erkennen.  Die  frühesten  direkten  Belege  (vom  Jahre  428  Methonaeerbeschluß, 
IG.  1  40;  dann  Aristoph.  Ach.  öfter)  stammen  aus  Athen;  aber  nicht  nur  der  Mangel 
ionischer  Psephismen  aus  dem  5.  Jahrh.  verbietet  es,  aus  diesen  Belegen,  welche  mit 
ihrer  Jugend  nichts  als  die  Lückenhaftigkeit  unserer  Überlieferung  beweisen,  auf 
Attika  als  ^as  Ursprungsgebiet  des  Terminus  zu  schließen.  Athen  ist  nicht  eigent- 
lich schöpferisch  in  rechtlicher  Terminologie  gewesen,  sondern  hat  darin  übernommen, 
besonders  von  den  stammverwandten  loniern  der  Inseln  wie  des  Festlandes.  So 
denkt  man  am  leichtesten  an  eine  ionische  Polis,  allein  es  erregt  Bedenken,  daß 
Herodot  statt  eKKXnciri  durchgehends  dXiii  sagt.  Allerdings  von  der  Vielgestaltigkeit 
der  ionischen  Politieen  älterer  Zeit  kann  man  sich  schwerlich  eine  richtige  Vorstellung 
machen,  und  Herodots  Sprachgebrauch  gibt  kaum  für  eine  von  ihnen  ein  vollgültiges 
Zeugnis  ab.  Der  Terminus  kann  von  einer  einzigen  Polis  ausgegangen  sein,  von 
welcher  Athen  ihn  übernahm,  um  ihm  allgemeine  Anerkennung  zu  geben;  denn  so 
viel  ist  bei  aller  Unsicherheit  gewiß,  daß  Athen  durch  seine  Herrschaft  im  5.  Jahrh. 

Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.     111.    2.  Aufl.  24 


370  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [341/342 

zugleich  mit  der  Ausbreitung  der  Demokratie  den  Terminus  eKKXricia  für  die  demo- 
kratische Volksversammlung  zu  einem  gemeingriechischen  gemacht  hat. 

C.  Die  Erhebung  des  Demos  zum  Souverän  setzt  die  Zurückdrängung  des  Rates 
an  die  zweite  Stelle  im  Staatsorganismus  voraus.  Auch  hier  darf  man  zwei  Typen 
unterscheiden.  Nach  dem  einen  erfolgt  die  Rechtsschmälerung  des  Rates  auf  einmal 
in  solchem  Umfange,  daß  er  im  wesentlichen  sogleich  seine  spätere  Stellung  erhält. 
Dieser  Typus  ist  der  jüngere;  schwerlich  bot  die  älteste  Zeit  zahlreiche  Beispiele 
für  ihn,  denn  er  ist  notwendig  mit  den  gewaltsamen  Verfassungsumstürzen  der  Pe- 
riode, für  welche  die  Rechte  der  demokratischen  Bule  schon  etwas  Gegebenes  waren, 
verbunden.  Historisches  Interesse  besitzt  er  also  in  geringem  Maß  und  nur  inso- 
fern, als  der  Bruch  mit  der  Vergangenheit,  den  er  darstellt,  die  Brutalität  der  Vor- 
gänge erklärlicher  macht,  welche  im  5.  und  4.  Jahrb.,  als  Sparta  und  Athen  abwech- 
selnd Oligarchie  und  Demokratie  den  abhängigen  Städten  aufzwangen,  die  Verfas- 
sungsänderungen charakterisieren.  Historisch  wichtiger  und  lehrreicher  ist  der  andere 
Typus,  welcher  die  natürliche,  aus  dem  inneren  Staatsleben  sich  ergebende  Ent- 
wicklung widerspiegelt.  Der  Rat,  dessen  Stellung  durch  seine  politischen  Rechte 
wie  durch  die  Tradition  zu  gefestigt  war,  um  beim  ersten  Anlauf  der  Demokratie 
völlig  gebrochen  zu  werden,  wich  in  Kompromissen  nur  Schritt  um  Schritt  zu- 
rück. Die  einzelnen  Stadien  des  Kampfes,  die  naturgemäß  in  den  verschiedenen 
Staaten  sehr  ungleich  waren,  lassen  sich  nicht  mehr  verfolgen;  es  kann  sich  nur 
darum  handeln,  solche  Kompromißbildungen  an  |  einzelnen  Beispielen  aufzuweisen. 
Einem  besonders  alten  Zustande  begegnet  man  noch  im  Jahre  420  in  Argos;  den 
Bündnisvertrag  mit  Athen  {Thuk.  V  47,  9)  beschwören  n  ßouXfi  kqi  oi  ofbonKovia 
Kai  Ol  dpTuvai;  die  beschränkte  Zahl  von  achtzig  Mitgliedern  für  eine  Körperschaft 
neben  der  demokratischen  Bule  -  denn  Argos  hat  damals  demokratische  Verfas- 
sung {Thuk.  V  31,  6  Tfiv  'Apfeiuüv  br-i)LioKpaTiav)  —  führt  auf  einen  oligarchischen 
Rat,  der  in  der  ersten  Zeit  der  argivischen  Demokratie  mit  dem  oligarchischen  Be- 
amtenkollegium der  dpiövai  noch  beibehalten  war;  später  sind  sie  aufgehoben.  Dieser 
Nebenrat  muß  noch  erhebliche  Befugnisse  gehabt  haben,  wenn  er  als  Vertreter  des 
Staates  in  einem  so  wichtigen  internationalen  Akte  fungieren  konnte.  Allerdings 
kann  die  Demokratie  in  Argos  damals  höchstens  ein  Menschenalter  (seit  460  etwa) 
bestanden  haben.  Aus  jüngerer  Zeit  zeigt  ein  jüngeres  Stadium  der  Entwicklung 
das  schon  berührte  Zeugnis  aus  Ephesos.  Hier  ist  die  tepoucia  noch  mit  ihren 
eiriKXTiTOi  bis  an  das  Ende  des  4.  Jahrhs.  neben  der  demokratischen  Bule  und  Ek- 
klesie  {Gr.  Inscr.  Brit.  Mus.  III 2  n.449  [DittenbergerSyll.  186]:  eboEev  Tf\i  ßouXfji  Kai 
Tuji  brmuüi)  erhalten  geblieben;  sie  kann  auch  noch  Beschlüsse  zusammen  mit  den 
dTTiKXrjTOi  fassen,  aber  sie  ist  aus  der  politischen  Sphäre  in  die  Verwaltung  des 
Heiligtums  gedrängt,  eine  sakrale  Behörde  geworden,  die  für  die  Einbringung  ihrer 
Beschlüsse  nicht  einmal  selbst  an  den  Rat  sich  wenden  kann,  sondern  der  Vermittlung 
staatlicher  Beamten  bedarf  (oi  veujTTOiai  Kai  oi  Kouprirec . . .  xö  qjriqpiciua  rjveTKav  Tf\c 
■fepouciac  Kai  tujv  emKXriTujv).  Lysimachos  hat  der  Yepoucia  nach  Einnahme  der  Stadt 
(287)  die  politischen  Kompetenzen  wiedergegeben  und  sie  mit  den  eTriKXriToi  zur 
höchsten  Behörde  erhoben  (biujKouv  uüvxa  Strab.  640,  \g\.Aristot.  'A^.  ^oX.  3,6  biujKei 
bri  rä  TiXeTcTa  Kai  ict  jueficia  tujv  ev  ti]  rroXei  vom  Areopag  ältester  Zeit);  es  wurde 
eben  den  Ephesern  eine  mehr  oligarchische  Verfassung  aufgezwungen.  Über  den  Tod 
des  Lysimachos  (281)  hinaus  dürfte  diese  und  damit  die  politische  Stellung  der  Tcpou- 
cia  keinen  Bestand  gehabt  haben.  In  Athen  tritt  die  ßouXii  o'i  TreviaKÖcioi  neben  die 
ßouXf)  r\  eE  'Apeiou  TTÖtfou.  Wäre  auch  nur  der  geringste  Anhalt  dafür  vorhanden,  daß 


342/343]         XI.  Demokratie:  Organisation.    IC.  Alte  und  neue  ßouX/i;  -fepouciai  371 

die  athenische  oligarchische  Verfassung  je  erriKKriToi  gekannt  hätte,  so  würde  in  der 
Stellung  des  Areopags  ein  weiteres  Entwickiungsstadium  gegenüber  der  ephesischen 
Gerusie,  neben  der  noch  die  eTriKXriTOi  erhalten  sind,  sich  ergeben;  das  fehlt:  die 
eKKXricia  ist  hier  einfach  aufgepfropft.  Um  600  gab  es  in  Chios  einen  Rat,  der  als 
ßouXii  r\  briiaocin  bezeichnet  wird;  mit  Recht  ist  aus  dem  differenzierenden  Attribut  die 
Existenz  einer  anderen  ßouXri,  etwa  einer  ßouXri  -fepövTUJV  wie  bei  Homer,  erschlossen 
worden,  welche  die  genaue  Parallele  zum  athenischen  Areopag  bildete  (UvWilamowitz, 
Nordionische  Steine  68f.).  Wenn  es  in  Akragas  {GDI.  4254)  heißt  ebote  Tai  dXiai 
KuOd  Ktti  Tcti  cuYKXrjTuui  T<(üjv)  pi,  so  steht  die  Zahlangabe  gerade  so  als  Distinktiv 
wie  in  Athen  in  dem  offiziellen  i'i  ßouXri  o'i  TrevtaKÖcioi,  daher  man  auch  hier  einen 
anderen  Rat  erschließt,  dessen  Mitgliederzahl  unbeschränkt  war,  weil  ihm  der  ein- 
zelne nach  aristokratischem  Prinzip  lebenslänglich  angehörte.  Bei  diesem  Typus  fand 
keine  degradierende  Umwandlung  des  alten  Rates  statt;  er  wurde  nur  politisch  bei- 
seite geschoben.  Der  neue  Rat  erhielt  allein  das  Recht  mit  der  souveränen  Volks- 
versammlung direkt  zusammenzuarbeiten,  so  daß  der  alte  geflissentlich  von  ihr  fern- 
gehalten wurde.  Das  wissen  wir  aus  Athen  und  folgert  man  für  Akragas  aus  jener 
Präskriptformel.  Der  Areopag  in  Athen  hat  keinen  Anteil  an  der  Regierung;  was 
der  bfi^oc  auf  Vorschlag  der  neuen  ßouXr)  beschließt,  ist  auch  für  ihn  bindend;  von 
der  äußeren  Politik  ist  er  vollends  ausgeschlossen.  Über  die  Verfassung  und  die 
Gesetze  ist  ihm  bis  auf  Kleisthenes  allerdings  als  voiuoqpuXaE  eine  mit  Strafgewalt 
verbundene  Aufsicht  geblieben;  allein  er  schützte  so  nur,  was  von  den  Faktoren, 
die  ihn  entthront  hatten,  von  dem  bfiiaoc  und  der  neuen  ßouXr],  beschlossen  war, 
ohne  daß  er  einen  Anteil  daran  hätte  nehmen  dürfen.  Wollte  man  wirklich  in  die- 
ser ihm  bis  508  verbliebenen,  politisch  absolut  passiven  Stellung  mit  Aristoteles 
Qld^.  Tiol.  8,4)  eine  Zusammenfassung  der  meisten  und  wichtigsten  politischen  Kom- 
petenzen erblicken,  wird  man  vergeblich  nach  einer  richtigen  Bezeichnung  für  die 
Rechtsstellung  des  neuen  Rates  und  der  Ekklesie  suchen.  Der  Areopag  |  ist  auch 
sonst  durch  die  neue  Verfassung  durchaus  gebunden.  Denn  da  die  gewesenen  Be- 
amten, aus  denen  er  sich  rekrutierte,  in  der  Ekklesie  gewählt  worden  waren,  war 
seine  Zusammensetzung  in  die  Hände  des  Demos  gegeben.  Es  ist  nur  konsequent, 
daß  er  auch  über  den  Bestand  seiner  Mitglieder  kein  Verfügungsrecht  hatte,  son- 
dern wenigstens  in  späterer  Zeit  für  etwaige  Ausstoßung  der  Bestätigung  durch  einen 
demokratischen  Geschworenengerichtshof  [Deinarch.  1,  56 f.)  bedurfte;  denn  ein  sol- 
cher hatte  jenen  in  einem  Euthynenverfahren  am  Ende  des  Amtsjahrs  die  Qualifi- 
kation zum  Eintritt  in  den  Areopag  erteilt. 

Für  die  demokratische  Form  der  Verfassung  laufen  beide  Typen  der  Wandlung 
auf  das  Gleiche  hinaus:  der  alte  Rat  nimmt  in  der  Regierung  keine  mitwirkende 
Stellung  mehr  ein.  Aber  der  erste  Typus,  wonach  der  alte  Rat  einfach  durch  den 
neuen  ersetzt  wird,  ist  radikaler,  der  zweite  leidet  an  dem  Fehler  der  Halbheit.  Zwar 
wurde  in  Athen  dem  Areopag  461  mit  der  Umwandlung  in  einem  Gerichtshof  auch 
seine  passive  politische  Stellung  genommen,  aber  damit  war  das  Ansehen  dieses  alten 
Rates,  welches  auf  religiöser  wie  politischer  (udTpioc  TroXiieia)  Tradition  beruhte, 
nicht  gebrochen.  Der  Areopag  war  dauernd  ein  Fremdkörper  in  dem  demokratischen 
Organismus,  der  mit  den  rein  demokratischen  Staatsgewalten  im  Kampfe  blieb,  um 
jeweils,  wenn  diese  in  Zeiten  der  Not  versagt  hatten,  wie  um  480,  403  und  338, 
seine  Stellung  wieder  zu  stärken.  Die  Halbheit,  die  im  Anfang  vielleicht  begangen 
werden  mußte  und  461  aus  sakralen  Rücksichten  (Aischyl.  Enm.)  nicht  gut  gemacht 
wurde,  hat  um  60  v.  Chr.  den  Römern  die  Handhabe  geboten,  den  demokratischen 

24* 


372  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [343/344 

Rat  und  die  Volksversammlung  unter  die  Kontrolle  des  aristokratischen  Rates  zu 
stellen,  das  H^Jiqpicina  nie  ßouXf|C  Kai  toO  bY]}j.ov  zum  npoßouXeuiaa  des  ÜTro|uvri)LiaTiC|uöc 
Tfic  eE  'Apeiou  TtaYou  ßouXfic  für  bestimmte  Rechtsgebiete  zu  degradieren  {u.  S.394f.). 
Unsere  literarische  Überlieferung  hat  die  Erinnerung  an  die  Existenz  eines  oligar- 
chischen  Nebenrates  in  den  Demokratieen  fast  ganz  verloren.  Einzig  tiber  den  athe- 
nischen Areopag  bewahrte  sie  brockenhafte  Nachrichten,  die  für  die  älteste  Periode 
zum  großen  Teile  selbst  auf  Rückschlüssen  des  5.  und  4.  Jahrh.  beruhen.  Und  doch 
bedingt  es  die  Konsequenz  geschichtlichen  Geschehens,  daß  ähnliche  Verhältnisse 
in  einer  großen  Anzahl  von  Staaten  bestanden.  Die  vorgeführten  epigraphischen 
Belege  bilden  eine  um  so  stärkere  Bestätigung  dieses  Schlusses,  als  die  inschrift- 
liche Überlieferung  einer  ganz  jungen  Zeit  angehört,  in  welcher  die  Erhaltung  ver- 
alteter Institutionen  als  Ausnahme  erscheinen  muß;  denn  es  ist  mit  Sicherheit  an- 
zunehmen, daß  mehreren  Ortes  mit  größerer  Konsequenz  als  in  Athen,  welches  stets 
zäh  an  seinen  Einrichtungen  hing,  der  aristokratisch-oligarchische  Rat  anfänglich 
beibehalten  und  erst  im  Laufe  des  demokratischen  Ausbaues  der  Verfassungen  be- 
seitigt wurde.  So  sind  später  jene  'Achtzig',  die  im  5.  Jahrh.  neben  Rat  und  Demos 
in  Argos  stehen  (o.  S.  370),  verschwunden.  Den  besten  Beweis  aber  liefert  die  Ver- 
fassung vornehmlich  der  kleinasiatischen  Städte  der  römischen  Kaiserzeit.  Neben 
der  ßouXri  und  dem  bfiiuoc  tritt  hier  —  für  mehr  als  vierzig  Städte  liegen  inschrift- 
liche Beweise  vor  -  eine  Tepoucia  auf,  deren  Charakter  nicht  bezweifelt  werden 
kann.  Sie  wird  in  den  Präskripten  der  Kommunalbeschlüsse  mit  Rat  und  Volk  zu- 
sammen genannt  {r\  ßouXr]  Kai  6  bfjiuoc  küi  n  Y^poucia  eTiiLUicav  u.  ä.);  ihr  Name  er- 
scheint mehrfach  auf  den  Provinzialmünzen;  sie  hat  ihre  eigenen  Beamten  ganz 
analog  der  ßouXri,  und  das  Beweisendste:  auf  die  Bestallung  dieser  Beamten  ist  dem 
Kaiser  und  den  Provinzialstatthaltern  bestimmender  Einfluß  vorbehalten,  wie  beide 
auch  sonst  der  Körperschaft  ein  beaufsichtigendes  Interesse  zuwandten.  Diese  Ge- 
rusie  ist  eine  Repristination,  welche  in  dem  Umfange  nicht  hätte  eintreten  können, 
wenn  die  Überlebsel  der  alten  Gerusie  nicht  noch  reich|lich  unter  der  Demokratie 
vorhanden  gewesen  wären  und  sich  bis  in  die  späte  Zeit  erhalten  hätten.  Es  liegt 
hier  direkte  oder  indirekte  Anknüpfung  vor,  die  sich  auch  darin  zeigt,  daß  die  Ge- 
rusie der  Kaiserzeit  auf  das  gleiche,  nichtpolitische  Gebiet  beschränkt  erscheint, 
wie  die  Gerusie  in  der  Demokratie  von  Ephesos  erschien:  Kulte,  Feste,  Gymnasien, 
Ehrenerteilungen  sind  das  Gebiet,  auf  dem  sie  allein  oder  mit  Rat  und  Volk  zu- 
sammen wirkt.  Die  Römer  haben  diese  Rückbildung  zweifellos  begünstigt;  nicht  nur 
die  Stärke  der  Erscheinung  liefert  den  Beweis.  Sie  ließen  diese  Gerusieen,  nach 
deren  Wiederbelebung  die  Romantik  jener  Spätgriechen  verlangte,  neben  den  bei- 
den demokratischen  Körperschaften  vielleicht  aus  ähnlichem  Grunde  zum  Leben  er- 
wachen, wie  sie  den  areopagitischen  Rat  in  Athen  gehoben  haben;  denn  eine 
Schwächung  jener  beiden  war  notwendig  damit  verbunden.  Allerdings  versagt  die 
Parallele  mit  dem  Areopag  nach  der  staatsrechtlichen  Seite  hin  vollständig.  V/ohl  ist 
auch  der  Areopag  der  eigentlichen  kommunalen  Verwaltung,  welche  dem  politischen 
Beteiligungsgebiet  entspricht,  durchaus  fern  gehalten:  es  gibt  keinen  u7T0)LivnMöTi- 
cfaöc,  kein  eirepiüTTiliia  des  Areopags,  die  sich  auf  anderes  als  auf  Ehrenerteilungen 
oder  Weihungen  bezögen.  Allein  die  staatsrechtliche  Stellung  des  Areopags  ist  grund- 
sätzlich verschieden  von  der  der  Gerusieen.  Die  Briefe  der  Kaiser  und  Statthalter 
beweisen  es;  nach  Athen  schreiben  sie:  Tri  £^  'Apeiou  irdYou  ßouXrj  Kai  Trj  ßouXrj  TÜJv 
TTtvTaKociujv  Kai  TUJ  br]}jiüj  tujv  'Aörjvaiujv  x^ipei  ^  in  alle  anderen  Gemeinden:  toTc 
äpxouci  Kai  Trj  ßouXrj  Kai  tuj  br]}xa).  Die  Erklärung  hiijrfür  wird  sich  in  dem  Abschnitt 


344/345]       XI.  Demokratie:  Organisation.   IC.   ftpouciai.    D.  tKKXricia  und  ßouXii  373 

über  die  Beamten  ergeben  iS.394);  sie  wird  zeigen,  daß  der  Unterschied  historisch 
begründet  ist,  sich  nicht  etwa  aus  einer  romantischen  Rücksichtnahme  auf  die  ceuvo- 
Tdxri  ßouXr]  x]  eE  'Apeiou  Trdrou  herleitet,  und  damit  die  Berechtigung  erweisen,  trotz 
jenes  Unterschieds  die  Erhöhung  des  Areopags  und  die  Wiedererweckung  der  Ge- 
rüste in  Parallele  zu  stellen  und  so  einer  und  derselben  geschichtlichen  Entwicklung 
einzureihen,  welche  die  älteste  Körperschaft  der  griechischen  Polis  über  mehr  denn 
ein  Jahrtausend  hin  bis  in  die  letzten  Zeiten  des  Hellenentums  verfolgen  läßt. 
Solches  ist  nicht  äußerlich  durch  Tradition  zu  erklären;  Tradition  muß  ihren  Grund 
haben:  es  ist  der  unerschütterliche  Glaube  des  Hellenen  an  seine  Polis  und  ihre 
Unsterblichkeit  (noch  [lulianj  ep.  ,35  a.  £.),  der  immer  festhält  oder  wiederbelebt, 
was  je  zu  seiner  TTdipioc  TroXiieia  gehörte. 

D.  Das  von  der  Demokratie  grundsätzlich  angestrebte  Verhältnis  zwischen  Volk 
und  Rat  ist  folgendes.  Der  bfjiaoc  ist  alleiniger  Souverän;  als  solcher  beweist  er 
sich,  indem  er  mit  den  in  der  Ekklesie  unter  bestimmten  gesetzlichen  Formen  ge- 
faßten Beschlüssen  (eboHev  tlu  br^uj  ev  eKKXticia  ktX.)  die  letzte  Entscheidung  hat 
nach  außen  hin  über  Krieg  und  Frieden  (Trepl  rroXtiaou  Kai  eipriviic),  Überwachung 
und  Aufhebung  von  völkerrechtlichen  Verpflichtungen  (Staatsverträgen:  cuiaßöXujv; 
Bündnissen  cumaaxiac  Kai  biaXuceujc),  nach  innen  über  Gesetzgebung  (vöuoiv),  Zu- 
erkennung  des  Bürgerrechts  (TToXiieiac)  und  Bewilligung  von  öffentlichrechtlichen 
Privilegien  (buupeüjv,  Tijaiuuv  Kai  qpiXavöpuuTTUJV,  biKaiujv),  über  Leben  und  Freiheit, 
Recht  und  Vermögen  aller  Staatsangehörigen  (Gavotiou  Kai  qpu-ffic  Kai  briMeüceujc), 
über  Wahlbestellung  und  Kontrolle  der  Beamten  (dpxOuv  aipeceujc,  eTrixeipoioviac, 
eü9uvÜL)v),  über  die  Einsetzung  und  Organisation  der  Gerichtsbehörden  (vgl.  0.  S.  346 
Arist.  Pol.  1298 a  3,  nicht  ganz  vollständig). 

Der  Rat  ist  aus  einer  souveränen  politischen  Körperschaft  zu  einer  Beamten- 
schaft degradiert:  die  ßouXri  gilt  staatsrechtlich  als  eine  dpxn  {Aristot  Pol.  1275b  18) 
für  den  bfiiioc.  Als  Körperschaft  wie  in  ihren  einzelnen  Mitgliedern  trägt  sie 
durchaus  die  Kennzeichen  des  Beamtentums.  Die  ßouXri  wird  auf  ein  Jahr  bestellt 
und  unterliegt  am  Schlüsse  des  Amtsjahres  der  Rechenschaftsablage;  es  gilt  für 
sie  die  gleiche  Altersqualifikation  wie  für  die  Beamten  (die  athenische  Bestimmung, 
z.  B.  Xenoph.  mem.  I  2,  35 f.,  ist  auch  sonst  nachgewiesen);  Iteration  des  Amtes  ist 
zwar  nicht  wie  bei  den  sonstigen  Beamten  ausgeschlossen  aber  beschränkt  (s.  u. 
S.  389).  Als  Beamter  des  Souveräns  führt  er  einmal  die  laufenden  Regierungs- 
geschäfte, vermittelt  vor  allem  dessen  Verkehr  mit  dem  Auslande  (Empfang  der 
Gesandtschaften  und  Einführung  in  die  Ekklesie),  mit  den  Staatsangehörigen,  Be- 
amten sowohl  wie  Privatpersonen,  und  mit  einzelnen  Fremden.  Ferner  bereitet  er 
für  den  Souverän  die  Regierungsakte  sachlich  oder  auch  nur  formal  für  dessen 
Entscheidung  in  der  Ekklesie  vor.  Die  Form,  in  der  diese  Vorbereitung  an  den 
Demos  kommt,  ist,  wie  es  das  Wesen  einer  Körperschaft  erfordert,  die  eines  Be- 
schlusses oder  eines  erkennenden  Vorschlags;  daß  beiden  die  Rechtsfähigkeit  fehlt, 
die  ihnen  erst  durch  die  Ratifizierung  (KupoOv)  seitens  des  souveränen  bfii-ioc  in  der 
Ekklesie  wird,  besagt  die  Terminologie:  nur  als  ein  TTpoßouXtu)na  —  nicht  als  ßou- 
Xeu^a  —  oder  als  Tvuu)ari  werden  sie  bezeichnet.  So  ist  der  Rat  eine  politische  Be- 
hörde und  zwar  die  erste  politische  Behörde  in  der  Polis;  aber  er  tritt  auf  diesem 
politischen  Gebiete  nicht  in  dem  Maße  als  regierende  Behörde  auf,  wie  er  für  die 
innere  Verwaltung  des  Staates  als  die  erste  und  wichtigste  Behörde  erscheint,  wo 
seine  Beamtenstellung  sich  besonders  klar  zeigt.  In  dieser  seiner  Beamtentätigkeit 
besitzt  er  allerdings  Machtbefugnisse  und  eine  Kompetenzenfülle,  die  über  die  der 


374  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [345/346 

einzelnen  Beamtenkollegien  weit  hinausgehen.  Allein  sie  ändern  nichts  an  seiner 
grundsätzlichen  Beamtenqualität,  denn  sie  erklären  sich  historisch  aus  seiner  früheren 
souveränen  Stellung.  Er  ist  und  bleibt,  auch  wo  er  politische  Handlungen  vollzieht, 
Mandatar  des  bfiiiioc  und  diesem  verantwortungspflichtig.  Der  Rat  hat  in  modernem 
Sinn  eine  ministerielle  Stellung  seinem  Souverän,  dem  bfjuoc,  gegenüber. 

Die  'formale  Omnipotenz'  der  griechischen  Ekklesie,  wie  sie  sich  in  diesen  Grund- 
zügen ausdrückt,  erlitt  materiell  in  den  einzelnen  Verfassungen  die  stärksten  Ein- 
bußen; voll  wurde  sie  nie  und  nirgends  erreicht.  Die  Kompromisse,  in  denen  der 
bfiiaoc  den  alten  Gewalten  seine  neue  Stellung  abrang,  gaben  ihm  wohl  die  Macht, 
aber  er  erhielt  sie  nur  um  den  Preis,  daß  er  darauf  verzichtete,  sie  nach  eigenem 
Willen  und  allein  zur  Ausübung  zu  bringen.  Ihm  fehlt  die  Initiative;  er  ist  an  ein  Zu- 
sammenwirken mit  dem  Rat  gebunden.  Für  eine  Darstellung,  welche  die  allmähliche 
Durchbildung  einer  demokratischen  Verfassung  verfolgte,  müßte  diese  Abhängigkeit 
des  Demos  in  der  Initiative,  wenn  auch  gewiß  nicht  als  der  einzige,  so  doch  als 
einer  der  wichtigsten  Gradmesser  für  die  Abstufung  von  der  gemäßigten  bis  zur 
'äußersten'  (ecxaTii)  Demokratie  verwertet  werden,  w^nn  unsere  Überlieferung  das 
entsprechende  Beobachtungsmaterial  böte.  So  kann  es  sich  nur  darum  handeln,  die 
Art  und  Form  dieses  Zusammenwirkens  in  ihren  historischen  und  rechtlichen  Grund- 
lagen zu  erfassen. 

Der  bniLioc  kann  nur  auf  Berufung  von  anderer  Seite  zusammentreten;  in  der  Ver- 
sammlung selbst  kann  er  nur  über  das  befinden,  was  ihm  von  der  vorbereitenden 
Seite  vorgelegt  wird.  Er  hat  keinen  eigenen  Beamten,  bestimmt  auch  keinen  Ein- 
zelnen oder  eine  Kommission  aus  seiner  Mitte  zum  Vorsitz  und  zur  Leitung  und 
Beaufsichtigung  seiner  Versammlung;  diese  Organe  werden  von  anderer  Seite  ge- 
stellt: in  allen  diesen  Punkten  ist  er  in  der  Mehrzahl  der  Staaten  abhängig  von  dem 
Rate.  Man  versteht,  wie  die  beiden  Körperschaften  der  ßouXri  und  der  eKKXrjcia  in 
solches  Verhältnis  zueinander  gesetzt  werden  konnten;  von  beiden  Seiten  aus  kommen 
die  historischen  Bedingnisse  dafür.  Auch  der  Souverän  der  Oligarchie,  der  Rat,  trat 
nur  auf  Ladung  und  unter  Leitung  des  höchsten  oder  der  höchsten  Beamten  zu-  j 
sammen.  Der  demokratische  Rat  ist  für  den  souveränen  Demos  die  höchste  apxn: 
so  lädt  er  ihn  zur  Sitzung  und  vollzieht  alle  formalen  Obliegenheiten  wie  jene  Be- 
amten in  der  Oligarchie,  natürlich  mit  den  Abänderungen  und  in  der  Umgestaltung, 
welche  durch  die  neue  Ordnung  bedingt  wurden.  Die  Ekklesie,  um  vieles  größer 
als  der  ehemalige  Rat,  erforderte  die  Festsetzung  und  Innehaltung  einer  strafferen 
und  gesetzlich  bestimmten  Geschäftsordnung;  der  Rat  als  eine  an  sich  vielköpfige 
Körperschaft  mußte  durch  ein  einzelnes  Mitglied  oder  durch  eine  Kommission  aus 
seiner  Mitte  die  Geschäfte  führen  lassen.  So  für  die  formale  Seite  dieses  Wechsel- 
verhältnisses die  historische  Anknüpfung;  sie  fehlt  auch  der  materiellen  nicht.  Der 
aristokratisch-oligarchische  Staat  konnte  das  'Volk'  zusammenrufen,  um  seine  Meinung 
zu  hören,  aber  eine  Debatte,  ein  ßouXeuecGai,  in  der  Volksversammlung  (s.  o.  S.  341) 
ließ  er  nicht  zu.  Das  Volk  hatte  nur  die  Fragen,  die  ihm  vorgelegt  wurden,  zu  be- 
jahen oder  zu  verneinen.  Dafür  mußten  die  betreffenden  Gegenstände  durch  Vor- 
beratung so  weit  geklärt  und  vorbereitet  sein,  daß  über  sie  ohne  materielle  Rück- 
fragen, da  solche  ausgeschlossen  waren,  mit  Ja  oder  Nein  geantwortet  werden 
konnte.  Was  an  das  Volk  kam,  war  vorberaten,  7Tpoßeßou\eu)iievov.  Dem  Souverän 
aber  steht  das  Recht  des  ßouXeuec6ai  zu,  wie  einst  dem  Könige  mit  dem  Rat  der 
Ältesten,  dann  dem  aristokratisch-oligarchischen  Rate,  so  jetzt  dem  Demos:  mit  Tic 
diTopeueiv  ßouXeTai  eröffnet  in  Athen  der  Herold  die  Debatte  in  der  Ekklesie.    Ein 


346/347]  XI.  Demokratie:  Organisation.    ID.  ^kkXjicIü  und  ßouXr]  375 

materielles  irpoßouXeüeiv,  dessen  Ergebnis  als  TrpoßouXeuua  dem  Volke  vorgelegt 
wurde,  wäre  theoretisch  betrachtet  jetzt  nicht  mehr  nötig  gewesen,  wo  der  Souverän 
in  selbständige  Erwägung  trat,  nur  das  formelle,  ob  die  Sache  zur  Kenntnis  des 
Volkes  gebracht  werden  dürfe,  konnte  noch  erforderlich  erscheinen.  Aber  die  alte 
Ordnung  wurde  aus  durchsiclitigen  praktischen  Gründen  festgehalten;  dem  Rate 
blieb  so  auch  die  gesetzlich  gesicherte  Möglichkeit,  Ingerenz  auf  die  Beschlüsse  des 
Demos  auszuüben.  Das  TTpoßouXeueiv  eic  töv  bti)uov  {Aristot.'^d-.  %o)..45,4)  ist  das 
wichtigste  Recht,  das  dem  Rate  vorbehalten  wurde.  Die  Angabe,  die  Aristoteles  für 
Athen  macht:  ouk  e'EecTiv  oubev  aTTpoßouXeuTov  .  .  .  n^iicpicacBai  tuj  hr\\x\x)  darf  nach 
Ausweis  der  Inschriften  wenigstens  für  die  Demokratie  der  freien  Städte  des  4.  und 
3.  Jahrh.  durchaus  Allgemeingültigkeit  beanspruchen;  allerdings  ist  diese  Gleich- 
förmigkeit erst  das  Ergebnis  einer  Nivellierung,  bei  der  das  Muster  der  athenischen 
Verfassung  besonders  gewirkt  haben  wird.  Denn  es  sind  abweichende  Erschei- 
nungen zu  beobachten,  welche  ihre  sachliche  wie  historische  Erklärung  nur  finden, 
wenn  die  Entwicklung  nicht  überall  auf  eine  Abhängigkeit  des  Demos  einzig  von 
dem  Rate  hinausgeführt  hatte. 

Aus  der  ungeminderten  magistratlichen  Potestas  in  der  älteren  Verfassung  folgte 
das  Recht  wenigstens  der  höchsten  Staatsbeamten,  unmittelbar  mit  dem  Souverän 
zu  verkehren,  also  an  den  Rat  mit  Anfragen  und  Anträgen,  besonders  aus  dem  be- 
stimmten Amtskreis,  in  dem  ein  jeder  verwaltend,  anordnend  und  richtend  schaltete, 
heranzutreten,  gleichviel  ob  er  aus  eigener  Initiative  handelte,  oder  ob  aus  dem 
Kreise  der  Vollbürger  die  Anregung  kam,  die  bei  der  ehemals  großen  Selbständigkeit 
des  Beamten  zunächst  an  ihn  gelangte;  denn  er  hatte  das  Referat  über  die  Sachen 
aus  seinem  Amtskreise.  Die  weitere  Entwicklung  läßt  diese  Verhältnisse  erschließen. 
In  der  Demokratie  nimmt  die  ßouXii  die  erste  Stelle  im  Beamtentum  ein,  erhält  da- 
her ausnahmslos  in  allen  Verfassungen  das  Recht,  mit  dem  Demos  frei  zu  verkehren. 
Sie  besaß  dies  Recht  unbestreitbar  in  der  Mehrzahl  der  Staaten  sogar  allein,  vor  allen 
übrigen  apxai,  so  daß  die  anderen  Beamtenkollegien  sich  nur  durch  ihre  Vermittlung 
an  die  Ekklesie  wenden  konnten.  Ebensowenig  aber  läßt  es  sich  leug|nen,  daß  in 
mehr  als  einem  Staate  neben  der  neuen  höchsten  apxn  bestimmten  Beamten  ihr 
früheres  Recht  gewahrt  blieb,  und  zwar  nicht  nur  das,  unter  Fortfall  der  Zwischen- 
instanz des  Rates  direkte  Anträge  an  das  Volk  zu  stellen,  sondern  in  Athen  auch 
das,  selbst  die  Volksversammlung  zu  berufen,  in  anderen  Städten  ihr  auch  zu  prä- 
sidieren (Belege  bei  CGBrandis,  RE.  V  2i81f.) ;  es  sind  dies  die  höchsten  militäri- 
schen Beamten:  ciparriYoi  in  der  Mehrzahl  der  Fälle,  TToXeuapxoi  in  Orchomenos 
(Boiotien),  xaToi  in  Thessalien.  Der  Grund  für  die  exzeptionelle  Stellung  dieser 
Beamten  ist  klar:  ihr  Amtskreis  gilt  der  cujnipia  Kai  qpuXaKii  ific  TTÖXeiuc,  die  ein 
schnelles  und  dem  laienhaften  Präjudiz  eines  Probuleuma  nicht  ausgesetztes  Han- 
deln erforderten.  Hier  liegt  nichts  weniger  als  spätere  Privilegierung  dieses  Amtes 
vor,  sondern  altes,  durch  den  Zwang  der  realen  Verhältnisse  mehrfach  erhaltenes 
Recht.  Wenn  in  Olbia  die  Archonten  (3.  Jahrh.),  in  Mykene  die  Damiurgen  (3.  2. 
Jahrh.)  die  Volksversammlungen  berufen  können,  so  ist  dieses  Recht  nicht  anders 
zu  beurteilen,  mögen  auch  die  Gründe  für  seine  Erhaltung  andere  gewesen  sein. 
Die  Gleichförmigkeit,  welche  auch  in  diesem  Punkte  im  Laufe  der  Zeit  eingetreten 
ist,  hat  eben  nur  Spuren  der  früheren  Vielgestaltigkeit  bestehen  lassen;  denen  soll 
man  mit  Rückschlüssen  folgen,  statt  sie  unter  der  Walze  des  Schemas  völlig  zu  zer- 
drücken oder  als  eine  Fährte  aus  jüngerer  Zeit  zu  betrachten;  man  beraubt  sich 
sonst  der  Einsicht  in   die  Einheitlichkeit   der  Entwicklung  von  der  ältesten   Ver- 


375  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertürner  [347/348 

fassung  bis  in  die  Römerzeit.  Es  ist  zwar  nicht  zu  leugnen,  daß  die  Mehrzahl  der 
Belege  für  jene  beiden  Rechte  der  Beamten,  direkte  Anträge  in  derEkklesie  zustellen 
und  ihr  auch  zu  präsidieren,  aus  der  Zeit  nach  300  v.  Chr.  stammt,  doch  ist  hieraus 
nicht  zu  folgern,  daß  erst  die  Diadochen  den  Beamten  diese  Stellung  gegeben,  die 
Römer  sie  weiter  ausgebildet  hätten.  Die  Diadochen  haben  in  den  Städten,  denen 
sie  die  Autonomie  beließen,  nicht  radikal  geneuert,  sondern  so  umgestaltet,  daß  sie 
an  bestehende  Institutionen  anknüpften,  sie  entweder  ausbauten  oder  in  Unbedeut- 
samkeit  verfallen  ließen,  je  nachdem  sie  es  für  die  Staatsraison  ihrer  Monarchieen 
und  ihre  materiellen  Interessen  für  erforderlich  hielten.  Sie  haben  bei  der  Hebung 
der  Beamtenkollegien  gegenüber  den  demokratischen  Körperschaften  zurückgegriffen 
auf  die  TTdipioc  TToXiieia  der  aristokratisch-oligarchischen  Zeit;  so  war  es  der  Mon- 
archie angemessen.  Auch  hier  liegt,  wie  bei  der  Gerusie,  eine  Repristination  vor, 
und  die  Anknüpfung  dafür  bot  sich  in  den  einzelstaatlich  noch  bewahrten  Resten 
der  ehemaligen  Beamtenkompetenz.  Vermutlich  würde  sich  die  Basis  für  die  Er- 
neuerung des  Alten  uns  erheblich  breiter  darstellen,  als  sie  es  jetzt  tut,  wenn  die 
inschriftliche  Überlieferung  aus  der  vorhellenistischen  Zeit  ergiebiger  an  vollständig 
erhaltenen  außerathenischen  Volksbeschlüssen  wäre. 

Gleichviel  ob  durch  den  Rat  oder  durch  ein  sonstiges  Beamtenkollegium,  der 
Demos  war  gebunden  und  mußte,  je  stärker  das  Bewußtsein  seiner  Souveränetät 
sich  im  Laufe  der  Zeit  entwickelte,  um  so  mehr  die  Beschränkung  seiner  Omnipotenz 
empfinden,  nur  das  beraten  und  bestimmen  zu  dürfen,  was  jene  ihm  vorlegten.  Die 
Volksversammlung  erstrebt  daher  naturgemäß  eine  Lockerung  der  Bindung  zunächst 
innerhalb  der  verfassungsmäßigen  Formen  ihres  Zusammenwirkens  mit  den  Ver- 
waltungsorganen, dann  mit  Brechung  selbst  der  nur  noch  formalen  Fesseln.  Jene 
Lockerung  wird  ermöglicht  durch  das  dem  Demos  zustehende  Recht  der  Debatte 
(ßouXeuecBai).  Einmal  konnten  zu  den  ihm  von  der  zuständigen  Behörde  vorgelegten 
Anträgen  in  der  Debatte  aus  dem  Schöße  der  Ekklesie  Abänderungs-  oder  Zusatz- 
vorschläge eingebracht  werden,  welche  von  dem  ursprünglichen  Antrage  formal 
und  materiell  auf  das  stärkste  abwichen,  ihn  sogar  |  durch  inhaltlich  völlig  neue 
Bestimmungen  ersetzten.  Die  Inschriften  bringen  die  Amendementsformel  (in  Athen, 
bis  322  V.  Chr.,  WLarfeld,  Handb.  d.  griech.  Epigraphik,  Lpz.  1902,  II  678:  xd  \xev 
dXXa  KaedTtep  xfii  ßouXfii,  außerattisch  xd  laev  dXXa  xiiv  xflc  ßouXfic,  aber  auch  der 
athenischen  Formel  ähnlich:  Larfeld  I  528;  CGBrandis  RE.  V  2190 f.)  immerhin  so 
häufig,  daß  das  Recht  der  Initiative  seitens  des  Demos  auf  dem  Wege  des  Amen- 
dements weitere  Verbreitung  gehabt  haben  muß;  es  für  gemeingriechisch  zu  er- 
klären und  das  Fehlen  jener  Formel  im  ganzen  Westen  und  im  Mutterland  außer 
Athen  allein  auf  Unterdrückung  bei  der  Beurkundung  zurückzuführen,  erscheint 
ebenso  bedenklich  wie  die  Ausdeutung  der  einfachen  Formel  eboEev  tw  brifiuj  statt 
eh.  xri  ßouXt]  Ka\  xuj  briuuj  auf  diejenigen  Fälle,  wo  der  erste  Antrag  völlig  durch 
ein  Amendement  ersetzt  wurde.  Der  Rat  habe,  so  schließt  man,  an  dem  Inhalte 
eines  Beschlusses,  der  sein  Probuleuma  beseitigt,  keinen  Anteil  mehr,  also  liege  ein 
reines  'Volksdekret'  vor.  Allein  jene  Formel  ist  zu  vieldeutig,  um  sichere  Schlüsse 
zu  gestatten.  Zweitens  kann  in  Athen  der  bnjuoc  den  Rat,  seine  dpxn,  beauftragen 
-  und  der  Rat  hat  dem  souveränen  Befehl  zu  gehorchen  -,  daß  er  in  der  näch- 
sten Ekklesie  einen  inhaltlich  festbestimmten  Antrag  auf  die  Tagesordnung  setze. 
Wie  die  betreffende  Formel  für  dieses  Verfahren  lehrt  (z.  B.  xouc  -rrpoebpouc  oi  dv 
Xdxujci  TTpoebpeueiv  ev  xOui  biiiauui  xfii  OYböni  eTTi  be'Ka  TrpuJxov  )uexd  xd  lepd  IG.  II  5, 
109b  55),  hat  sich  nun  das  Verhältnis  geradezu  umgekehrt.    Der  Rat  ist  der  ge- 


348|3491     XI.  Demokratie:  Org-anisation.  1  D.  Bindung.  E.  Geschäftsordn.  der  ^KtcXricia         377 

bundene:  ihm  wird  nicht  nur  das  Probuleuma  inhaltlich  bestimmt,  sondern  sogar 
der  Tag  und  die  Stelle  in  der  Tagesordnung  (u.  S.378),  wo  er  es  vorzulegen  hat.  An 
dritter  Stelle  ist  das  eigenmächtige  Verfahren  des  Demos  zu  nennen,  von  welchem 
Aristoteles  {Pol.  1299b  39ff.)  berichtet:  die  Macht  des  Rates  wird  in  denjenigen 
Demokratien  untergraben,  in  welchen  das  Volk'  von  selbst  sich  versammelt  (auiöc 
cuviojv)  und  über  alles  verhandelt;  der  Fall  pflegt  da  einzutreten,  wo  Entschädigung 
für  den  Besuch  der  Ekklesie  gezahlt  wird;  da  sie  nichts  zu  tun  haben,  versammeln 
sie  sich  dann  und  entscheiden  auf  eigene  Faust  über  alles  (a-rravTa  auToi  Kpivouciv). 
Ein  Beispiel  für  selbständiges  Zusammentreten  des  Volkes  scheint  für  Athen  die 
Ekklesie  am  Morgen  nach  dem  Eintreffen  der  Nachricht  von  der  Einnahme  von 
Elateia  zu  sein  {Demosth.  18,  i69ff.),  aber  es  hatte  nicht  den  von  Aristoteles  ange- 
gebenen Grund,  sondern  wurde  durch  die  Not  des  Augenblicks  herbeigeführt,  be- 
weist also  nicht  im  Sinne  des  Aristoteles.  Dessen  Worte  sind  ein  Exkurs,  und  er 
denkt  bei  solchen  vielfach  gerade  an  Athen;  aber  es  gibt  anscheinend  kein  Beispiel, 
welches  sich  unter  seinen  Gesichtspunkt  stellen  ließe,  weder  aus  Athen  noch  aus 
den  Städten,  für  welche  Zahlung  von  Ekklesiastensold  nachgewiesen  ist  (lasos, 
Rhodos).  Das  selbstherriiche  Verfahren  des  Demos  bedeutet  einen  Verfassungs- 
bruch, vorausgesetzt,  daß  das  Volk  in  einzelnen  der  'äußersten'  Demokratieen  sich 
nicht  hierin  die  verfassungsmäßige  Initiative  errungen  hatte.  Aristoteles'  Tadel 
schließt  diese  Voraussetzung  aus;  aber  es  ist  die  Frage,  ob  er  damit  Recht  hatte. 
E.  So  hat  der  Demos  sich  wohl  Bewegungsfreiheit  zu  schaffen  gesucht  und  ge- 
wußt, aber  die  Abhängigkeit  in  seiner  Rechtsbetätigung  bleibt  durchaus  bestehen,  und 
zwar  als  ein  gemeingriechischer  Verfassungsgrundsatz  der  Demokratie.  Als  Kom- 
plement gegenüber  dieser  Bindung  war  es  nur  natürlich,  daß  er  sich  gewisse  Ga- 
rantieen  gesichert  hatte,  welche  ihn  vor  völliger  Lahmlegung  durch  den  Rat  schützten. 
Sie  waren  durch  die  Formen  gegeben,  unter  denen  der  Rat  als  politische  Behörde  die 
laufenden  Regierungsgeschäfte  führte  und  vorbereitete  und  unter  denen  er  mit  der 
Ekklesie  zusammen  arbeitete.  Hier  herrscht  äußerlich  im  einzelnen  große  Mannig- 
faltigkeit, sachlich  und  in  den  Grundzügen  liegt  ein  gemeingriechischer  Typus  zutage.  | 
Die  Bule  bestellt  einen  geschäftsführenden  Ausschuß  (z.  B.  die  rrpuTaveic  in  Athen) 
aus  ihrer  Mitte,  dessen  Mitglieder  in  einem  bestimmten  Turnus  -  vielfach  alle 
Monat  -  wechseln;  nach  Befristung  des  einzelnen  Ausschusses  wird  das  Amtsjahr 
zerlegt  und  werden  seine  Teile  in  den  Urkunden  datiert  (in  Athen  z.  B.  'Gpexöni^^oc 
TipuTaveuoucric).  Für  diesen  Ausschuß  selbst  wird  wieder  ein  Präsident  bestellt,  so 
unter  dem  Titel  emcTaTi-ic  tujv  rrpuidveaiv  in  Athen,  wo  er  das  Staatssiegel  und  den 
Schlüssel  des  Staatsschatzes  und  -archivs  in  Händen  hatte  {Aristot.  '--/#■.  :toX.  44, 1) 
und  im  5.  Jahrh.  den  Vorsitz  in  den  Rats-  und  Volksversammlungen  führte,  die  auf 
seinen  einen  Amtstag  fielen.  Denn  diese  Fülle  von  Hoheit  duldete  die  athenische  Demo- 
kratie nicht  länger  in  der  Hand  eines  Einzelnen,  wie  sie  auch  jede  Wiederbekleidung 
dieses  Amtes  untersagt  hat.  Im  4.  Jahrh.  wird  das  Präsidium  in  der  Volksversamm- 
lung von  diesem  Amte  getrennt;  ein  Bureau  von  neun  Mitgliedern,  7Tpöe^pol  ge- 
nannt, wurde  aus  den  Phylen  ausgelost,  welche  nicht  die  Prytanie  hatten,  also  auch 
nicht  den  TTpocTdTi-|c  ific  ßouXfic  stellten,  aus  ihnen  dann  wieder  ein  Vorsitzender, 
der  nun  als  Präsident  der  Ekklesie  fungierte,  aber  amtlich  nicht  den  Titel  7TpocTäTi-|c 
führte,  sondern  demokratisch  einfach  als  primus  inter  pares  erscheint  (tiuv  TTpoebpiuv 
eTreMJrjcpitev  .  .  .  [Kai  cu^irpöebpoi  seit  319],  Lorfeld  II  649.  655).  Kollegiale  Form 
des  Präsidiums  in  der  Ekklesie  ist  auch  sonst  belegt  {RE.  V  2189),  ohne  daß  man 
darin   mehr  als  eben  eine  demokratische  Kompetenzbindung  zu  sehen  hätte.    Der 


378  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [349/350 

Demos  will  sich  so  gegen  Versuche  zur  Tyrannis  sichern,  wie  auch  der  Turnus 
des  Verwaltungsausschusses  ursprünglich  als  Vorbeugungsmaßregel  gegen  eine 
buvacieia  im  aristotelischen  Sinne  gedacht  war;  später  trat  wohl  das  soziale  Motiv 
dafür  in  den  Vordergrund,  die  Ausschußmitglieder  nicht  dauernd  ihrem  Berufe  zu 
entziehen. 

Schwerer  aber  vielleicht  als  die  Gefahr  akuten  Verfassungsumsturzes  erschien 
die  einer  chronischen  Lahmlegung  der  Ekklesie.  Der  Rat  hatte  die  Initiative  in  den 
Händen;  es  war  nicht  ausgeschlossen,  daß  er  entweder  von  ihr  keinen  Gebrauch 
machte,  also  den  Demos  zu  keiner  Versammlung  zusammenrief,  wie  es  unter  den 
Vierhundert  im  Jahre  4 11  mit  den  Fünftausend  geschah  {AristotMd-.TtoX.  33,2;  vgl.  o. 
S.346),  oder  daß  er  durch  willkürliche  Handhabung  der  Geschäftsführung  Anträge  nie 
oder  nur  an  solchen  Stellen  auf  die  Tagesordnung  setzte,  daß  sie  nicht  zur  Beratung 
kommen  konnten.  Der  ersten  Gefahr  wurde  in  allen  Staaten  dadurch  begegnet, 
daß  jeder  der  Ausschüsse  gesetzlich  gezwungen  war,  während  seiner  Amtszeit  min- 
destens eine  eKxXricia  zusammenzuberufen.  Einzelstaatlich  war  auch  das  Datum  für 
alle  oder  gewisse  Ekklesien  bestimmt,  wie  in  Athen  für  die  erste  Ekklesie  jedes 
Amtsjahres  der  11.  Hekatombaion  (anderes /?£.  V 2166  f.).  Ebenso  allgemein  und  viel- 
leicht noch  reichlicher  belegt  sind  die  Abwehrmaßregeln  gegen  die  zweite  Möglich- 
keit der  Vergewaltigung  des  Demos.  Einmal  hatte  der  Ratsausschuß  die  vom  Rat 
festgestellte  Tagesordnung  jeweilig  vier  oder  zwei  Tage  (-rrpÖTrenTTTa,  TTpöipiTa)  — 
die  Frist  ist  einzelstaatlich  verschieden  bemessen  gewesen  (vgl.  A  Wilhelm,  Beiträge 
z.  griech.  Inschriftenkunde,  Wien  1909,  177  ff.)  -  durch  Aushang  bekannt  zu  geben 
(rrpOTieevai;  TtpoTpacpeiv,  TTpÖTpa)Li|ua);  damit  war  eine  rechtzeitige  Kontrolle  ermög- 
licht sowohl  für  die  einzelnen  Antragsteller,  ob  ihre  Angelegenheiten  in  der  Tages- 
ordnung Berücksichtigung  gefunden  hatten,  als  auch  für  die  Öffentlichkeit  über- 
haupt, ob  das  Programm  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprach.  Denn  das  Ge- 
setz (KeXeuouci  oi  vö^oi  Aristot.  43,  6)  hatte  in  Athen  für  die  Tagesordnungen  selbst 
ein  Normalschema  festgestellt  und  darin  einmal  über  die  verschiedenen  Ekklesieen 
unter  ein  und  demselben  Ratsausschusse  wie  auch  während  des  ganzen  Amtsjahrs 
disponiert  und  zweitens  für  die  einzelnen  Ekklesieen  eine  Geschäftsordnung  bestimmt, 
nach  welcher  |  eingegangene  Anträge  aus  dem  Gebiete  des  Kultes,  der  äußeren 
Politik  und  drittens  der  inneren  Staatsverwaltung  bis  zur  Mindestzahl  von  je  dreien 
vor  allen  anderen  zur  Verhandlung  gebracht  werden  mußten.  Diese  Institution  teilen, 
den  Inschriften  nach  zu  schließen,  alle  Demokratieen,  und  auch  die  Oligarchieen 
haben  sie  übernommen  (s.  o.  S.  347).  Abweichungen  von  dem  athenischen  Schema 
müssen  sich  vielfach  gefunden  haben,  aber  überall  bilden,  charakteristisch  für  die 
kultliche  Gebundenheit  des  Staates,  den  ersten  Punkt  xd  lepd,  die  Kultsachen.  Der 
athenische  Name  für  diesen  offiziellen  Teil  der  Tagesordnung  war  TipoxeipoTovia 
{BKeil,  Herrn.  XXXIV  [1899]  197  ff.).  Die  Bedeutung  dieser  Anordnung  für  den 
Demos,  mag  sie  auch  unter  besonderen  Umständen  außer  acht  gelassen  sein,  liegt 
auf  der  Hand.  Ihre  Wertung  erhellt  auch  daraus,  daß  unter  den  an  Fremde  ver- 
liehenen Privilegien  besonders  das  erscheint,  daß  dem  Privilegierten  die  Verhand- 
lung über  seine  Anliegen  unmittelbar  (TrpujTtu)  faeid  xd  lepd  zugesichert  wird;  er 
war  so  vor  Verschleppung  seiner  Angelegenheiten  gesichert.  Einen  besonderen 
Schutz  gegen  Willkürlichkeiten  des  Rates  gab  wenigstens  in  Athen  noch  die  Be- 
stimmung, daß  die  zweite  Ekklesie  jeder  Prytanie  allen  Gesuchen  an  den  Souverän 
in  privaten  wie  in  öffentlichen  Angelegenheiten  freigehalten  war. 

In  diesen  Zusammenhang  gehört  auch  der  Abstimmungsmodus  in  der  Ekklesie. 


350/351)         XI.  Demokratie:  Orgfanisation.    IE.  Geschäftsordnung-  der  dKKXrjcia  379 

Die  Abstimmung  erfolgte  in  ihr  nicht  tributim  sondern  viritim;  so  kam  der  bfiuoc 
in  allen  seinen  Mitgliedern  zur  Meinungsäußerung,  zugleich  war  dem  oligarchischen 
Hetaerieenwesen  vorgebaut.  Ursprünglich  war  die  Abstimmung  eine  geheime;  es 
wurde  mit  Stimmsteinen,  ^^pncpoi,  abgestimmt,  daher  ^^f]q)OQ  als  'Stimme'  übertragen 
vielfach  im  Gebrauch  geblieben  ist  (so  in  Delphoi  HJotcpoic  laic  evvö|uoic  und  gewiß 
in  manchen  der  Fälle,  die  AWilhelin,  Arch.  ep.  Mitt.  XX  [1896]  79 ff.  zusammen- 
gestellt hat),  ferner  ^abstimmen  lassen'  alle  Zeit  e-mvjjricpileiv,  das  Ergebnis  der  Ab- 
stimmung ipi'iqpiciaa  hieß,  auch  als  die  offene  Abstimmung  in  der  Form  des  Hand- 
aufhebens, die  'Handmehr',  xeipoTOvia  {RE.  V  2193;  A  Wilhelm,  Beiträge  usw.  136), 
so  allgemein  für  die  Volksversammlung  angenommen  war,  daß  nur  für  bestimmte 
Fälle,  wie  in  Athen  bei  Ostrakismos  und  Bürgerrechtsverleihung  (vöjuoi  eir'  dvbpi) 
sowie  bei  Idemnitätserteilung  (dbeia),  die  geheime  Abstimmung  in  einem  wirklichen 
K\)r](p\lecQu\.  zur  Anwendung  kam.  Gegenüber  der  bei  der  Cheirotonie  unzweifelhaft 
vorhandenen  größeren  Unsicherheit  hat  die  Demokratie  auf  peinliche  Stimmen- 
zählung gehalten,  wofür  in  Athen  die  Kommission  der  Trpöebpoi  eingeführt  wurde 
und  einzelstaatlich  besondere  Beamte,  xeipoKpiiai  oder  xe'POCxoTTOi  (Magnesia,  My- 
lasa,  Elateia,  AWilhelm,  S.Ber.  Wien.Ak.  CXUI  [1900]  n.iv5,3),  bestellt  waren. 
Entscheidung  durch  Akklamation  mußte  die  Demokratie  ausschließen;  denn  dieser 
Modus  war  oligarchisch  und  kommt  dementsprechend  erst  in  der  späten  Römerzeit 
vor,  wenn  die  Zeugnisse  dafür  (zu  den  Beispielen  RE.  V  2194  noch  Anzeig.  Wien. 
Ak.  1893  n.  XXIV  11  u.  8,  Aphrodisias)  nicht  sämtlich  auf  die  in  der  Kaiserzeit  übliche 
Einzelakklamation  (vgl.  OHirschfeld,  S.Ber.Berl.Ak.  1905,  930  ff.)  gehen.  Selbst  das 
summarische  Verfahren  von  Probe  und  Gegenprobe  ist  wohl  nur  in  Ausnahme- 
fällen zugelassen  worden;  unzweideutige  Beispiele  scheinen  jedenfalls  nicht  vor- 
zuliegen. Wie  die  demagogische  Vereinigung  inhaltlich  nicht  zusammengehöriger 
Einzelbestimmungen  in  einem  Antrag  nach  dem  Zeugnis  der  vielen  erhaltenen  Be- 
schlüsse verboten  war,  so  auch  die  Zusammenfassung  mehrerer  Anträge  für  ein 
und  dieselbe  Abstimmung;  für  jeden  Antrag  war  eine  besondere  Abstimmung  er- 
forderlich. Die  griechische  Polis  kennt  also  die  römische  lex  satiira  der  vor- 
gracchischen  Zeit  {Mommen  StR.  III  336)  nicht. 

Endlich  die  Sicherung  der  Durchführung  der  Beschlüsse  der  Ekklesie.  Für  die 
formale  Richtigkeit  der  Beurkundung,  Ausfertigung  in  ein  oder  mehreren  Exemplaren, 
Aufzeichnung  auf  Stein  oder  Erz  und  Aufstellung  je  nach  den  besonderen  Bestim- 
mungen im  Einzelfalle  haftete  ein  Beamter  oder  ein  Beamtenkollegium,  vielfach  der 
Chef  der  Ratskanzlei,  Tpa^MaxeiJc  (zumeist  mit  unterscheidendem  Zusatz  tiic  ßouXfic, 
athenisch  auch  6  Kaid  Trpt'Taveiav);  für  die  sachliche  Ausführung  und  Anwendung 
waren  die  Beamten  im  weitesten  Sinne,  also  einschließlich  der  ßouXi'i,  verantwort- 
lich, I  an  welche  die  Beschlüsse  nach  griechischer  Weise  sich  jeweils  wendeten. 
Durch  die  euöuva,  welcher  sich  alle  Beamten  am  Schlüsse  des  Amtsjahrs  unter- 
ziehen mußten,  hatte  der  Demos  sie  völlig  in  der  Hand,  allerdings  nicht  in  seiner 
Organisation  als  Volksversammlung,  sondern  in  seinen  Volksgerichten.  Die  wirkliche 
Sicherung  der  Demokratie  lag  eben  nicht  in  der  tKKXiicia,  sondern  in  den  biKa- 
ciripia  der  Geschworenen. 

F.  Das  Resultat  des  Zusammenwirkens  von  bii,uoc  und  ßouXi'i  zum  Zwecke  der 
Feststellung  allgemeiner  Rechtsnormen  oder  zur  Anordnung  von  einzelnen  Regie- 
rungsmaßnahmen kleidet  sich  in  demokratischen  Staaten  grundsätzlich  in  die  ur- 
kundliche Form  des  Volksbeschlusses  und  des  Gesetzes,  H'i'iqpicua  und  vöuoc 
(epichorisch  und  in  älterer  Zeit  auch  andere  Bezeichnungen).  Jenes  ist  in  seiner 


380  Bruno  Keil:  Griechische  Slaatsaltertümer  [351 

rechtlichen  Wirkung  diesem  untergeordnet:  ein  vpricpic^a  darf  weder  gegen  das  Ge- 
setz verstoßen  {Andok.l,  87;  Demosth.  24,  30),  noch  kann  es  ein  Gesetz  umsto- 
ßen; zum  Schutze  des  Gesetzes  gegen  rechtswidrige  Psephismen  bestand  in  Athen 
die  Anklage  auf  Gesetzwidrigkeit,  Tpa^n  TrapavÖMUJV.  Im  übrigen  ist  der  Unterschied 
zwischen  beiden  kein  sachlicher,  sondern  ein  formaler.  Beide  gehen  rücksichtlich 
der  Materie  ineinander  über,  genau  wie  Regierungsverordnungen  und  Gesetze  im 
modernen  Staate.  Die  Grenze  ist  eine  fließende,  daher  gelegentlich  dieselbe  Rechts- 
bestimmung sowohl  vö)aoc  wie  v|jr|q)ic|Lia  benannt  wird  (vgl.  JSchreiner,  De  corpore 
iuris  Atheniensium,  Diss.  Bonn  1913,  16)  und  derselbe  athenische  Beamte  sowohl 
6  em  Touc  vo^iouc  wie  6  em  xct  v|jriqpic)LiaTa  (Ypa|a)uaTei)c)  heißt  {OSchultheß,  RE. 
VII  1722 f.;  MBrillant,  Les  secretaires  Atheniens,  Paris  1911,  96 ff.).  Volksbe- 
schlüsse, welche  durchaus  allgemeine  und  konstitutive  Bedeutung  haben,  werden 
in  der  Ausfertigung  direkt  als  Psephismen,  nicht  als  Gesetze  bezeichnet,  und  dies 
nicht  etwa  in  Zeiten  zerrütteter  Rechtsterminologie,  sondern  im  5.  Jahrb.,  so  z.  B. 
in  Athen  {DittenbergerSyll.  17.  20)  und  in  Erythrai  {OesterJahrh.  XII  [1909]  134), 
vielfach  dann  im  4.  Jahrh.  Aristoteles  stellt  zwar  den  inhaltlichen  Unterschied  zwi- 
schen beiden  auf,  daß  das  Gesetz  die  allgemeinen  Bestimmungen  regele,  das  Pse- 
phisma  nichts  allgemeines  anordne  (öxav  .  .  .  XeT^l  .  •  •  ö  vöfaoc  KaBoXou  EN.  1137  b 
20;  oüBev  Yotp  evbexexai  i|iricpic|Lia  eivai  koOöXou  Pol.  1292a  36  f.),  vielmehr  nur 
dazu  bestimmt  sei,  da  ergänzend  einzutreten,  wo  gesetzliche  Ordnung  unmöglich 
sei  (Ttepi  evioiv  dbuvaTov  0ec9ai  vÖ|liov,  ujcre  ipriqpic^aToc  bei  EN.  1131  b  28  f.);  allein 
die  Praxis  des  demokratischen  Staates  stimmt  so  wenig  zu  dieser  Scheidung,  daß 
man  sie  für  eine  theoretische  Forderung  des  Philosophen  zu  halten  geneigt  sein 
wird,  auf  die  er  seine  Ansicht  von  dem  Grunde  der  Zerrüttung  einer  Demokratie 
wie  die  Athens  aufbaute:  die  entartete  Demokratie  tritt  für  ihn  dann  ein,  öxav  xd 
ipricpicjuaxa  Kupia  r\  dXXa  jufi  ö  vö^oc  {Pol.  1292  a  6),  und  wo  der  Demos  rrdvxa 
bioiKeixai  i|jr|(pic|uaciv  Kai  biKacxripioic  ('^0-.  Ttol.  41,  2).  Die  älteste  staatsrechtliche 
athenische  Urkunde,  der  Beschluß  über  Salamis  {IG.  I  suppl.  1  a  p.  57)  aus  soloni- 
scher  Zeit,  widerlegt  diese  Theorie:  sie  müßte  nach  Aristoteles  ein  Gesetz  sein,  ist 
aber  tatsächlich  ein  HJnqpiciaa  (eboxcev  xöi  bejuoi).  Das  Entscheidende  ist  eben  nicht 
der  Inhalt,  sondern  die  Form,  und  zwar  in  doppelter  Hinsicht:  vjjriqpic^a  und  vöjaoc 
unterscheiden  sich  einmal  in  der  Form  des  Zustandekommens  wie  der  Aufhebung 
und  zweitens  in  der  Form  der  Abfassung,  doch  nicht  so,  daß  beide  Unterscheidungs- 
momente zur  Charakteristik  des  Gesetzes  zusammenkommen  müßten.  Zeitlich  wie 
örtlich  waren  die  Bestimmungen  verschieden.  In  dem  einen  Staate  kann  allein  durch 
die  Form  des  Zustandekommens  der  Charakter  des  Gesetzes  bestimmt  werden,  in 
einem  anderen  ist  diese  Form  für  Gesetz  und  Psephisma  die  gleiche  und  die  Form 
der  Abfassung  (Kodifizierung)  begründet  den  Gesetzescharakter.  Unsere  Kenntnis 
dieser  Formen,  die  ausschließlich  auf  den  Inschriften  beruht,  ist  sehr  unvollkom- 
men; selbst  aus  Athen  sind  wir  mangelhaft  darüber  unterrichtet;  doch  lassen  sich  ge- 
meingriechische Grundsätze  aufweisen. 

Die  zusammenhandelnden  Faktoren  sind  nach  gemeingriechischem  Recht  für 
Gesetz  wie  Psephisma  die  gleichen,  der  Rat  und  das  Volk;  ebenso  ist  für  beide 
ein  Probulema  nötig  und  wird  ursprünglich  beiden  allein  durch  die  Ekklesie  Rechts- 
kraft verliehen.  Auch  wo  besondere  Organe  für  die  Gesetzgebung  eingesetzt  sind 
oder  jeweilig  bestimmt  werden,  handeln  diese  nur  auf  Mandat  der  Ekklesie.  Dieser 
grundlegenden  Übereinstimmung  zwischen  Psephisma  und  Gesetz  in  der  Form  des 
Zustandekommens,  wodurch  die  Scheidung  zwischen  beiden   oft  erschwert  wird. 


351/352J         XI.  Demokratie:  Organisation.  1  F.  vöuoc  und  <ptVpic.ua;  Eurfpacpdc  381 

stehen  scharf  scheidende  Unterschiede  in  der  Prozedur  ihrer  Schaffung,  d.  h.  bei 
der  Einbringung,  der  Behandlung  und  der  Ratifizierung  von  Gesetz  und  Psephisma 
gegenüber. 

Das  Psephisma  beruht  gemeingriechisch  und  dauernd  auf  dem  mündlichen  Antrage, 
das  Gesetz  in  unserer  Überlieferung  ebenso  auf  einem  schriftlichen  Antrage;  daher  für 
jenes  die  feste  Formel  o  beiva  eiTrev  (tXeEev),  für  dieses  das  Stichwort  fpaqjeiv.  Die 
schriftliche  Form  war  durch  die  gesetzlich  geforderte  vorherige  Aushängung  {Demosth. 
20,  94;  24,  18.  23)  bedingt;  was  ursprünglich  nur  für  den  Gesetzesantrag  galt, 
wurde  später  auch  auf  das  einst  nur  mündlich  eingebrachte  Psephisma  übertragen. 
Derselbe  Vorgang  hat  bei  den  gerichtlichen  Eingaben  stattgefunden:  neben  der 
mündlichen  eicaYYeXia,  evbeiEic,  larivucic  stand  ursprünglich  die  schriftliche  TP«9n; 
später  ist  auch  für  jene  schriftliche  Fassung  bei  der  Eingabe  erforderlich  geworden. 
Denselben  Vorgang  muß  man  ja  auch  für  das  Gesetz  annehmen,  da  der  frühesten 
Zeit  geschriebenes  Recht  überhaupt  fehlte.  Die  Epoche  der  Gesetzkodifikation  wird 
auch  den  schriftlichen  Antrag  für  den  Gesetzesantrag  verlangt  haben.  Die  Schrift- 
lichkeit dieses  Antrages  in  historischer  Zeit  bezeugen  ferner  die  Namen  von  Be- 
hörden, die  mit  der  Abfassung  von  Gesetzesvorlagen  betraut  wurden.  In  Athen 
heißen  während  des  5.  Jahrh.  —  denn  die  Institution  ist  notwendig  nachkleisthenisch 
und  verschwindet  mit  dem  Jahre  411  -  tvr(po.q)e\c  diejenigen  außerordentlichen 
Kommissionen  oder  Einzelpersonen,  welche  von  der  Volksversammlung  mit  der 
Ausarbeitung  von  Gesetzesvorlagen  betraut  wurden.  Einst  übertrug  es  das  Volk 
einem  Einzelnen  Gesetze  zu  geben;  dieser  Einzelne  war  ein  vo|io9eT)-|c  wie 
Solon;  der  demokratische  Staat  beauftragt  eine  Kommission.  Jener  gab  die  Ge- 
setze (TiOevai),  diese  legen  ihren  Vorschlag  schriftlich  (tuffpdqpeiv)  zur  Bestätigung 
dem  Demos  durch  Vermittlung  des  Rates  vor.  Die  Euttp^^P^ic  können,  insofern 
sie  eine  außerordentliche  Behörde  waren,  als  Nachfolger  des  vo)iio9eTr|c  betrachtet 
werden.  Das  Psephisma  über  die  eleusinischen  dTiapxai  {DittenbergerSylL  20)  ist 
ein  Gesetz,  weil  es  in  ihm  heißt:  tdbe  (s.  u.S.384f.)  oi  Eurfpaqpeic  Evvc(pa\\)uv,  aus 
demselben  Grund  auch  die  Vorlage  des  Demophantos:  tdbe  A)i|n6q)avToc  cuv- 
CTpan^ev  {Andok.1,96).  Hiermit  ist  nicht  gesagt,  daß  im  5.  Jahrh.  die  Gesetzgebung 
in  Athen  nur  unter  Zuhilfenahme  dieser  Eu-f Tpacpeic  erfolgte;  der  souveränen  Volks- 
versammlung der  griechischen  Demokratie  stand  es  stets  zu,  jeden  Antrag  durch 
Veranlassung  bestimmter  Formalitäten  zum  Gesetz  zu  erheben  (Beispiele: //Sa-o^orfa, 
Griech.  Volksbeschl.  127).  Es  entzieht  sich  unserer  Kenntnis,  aus  welchem  Grunde 
jeweils  EuTTpacpeTc  gewählt  wurden,  doch  läßt  die  Bestellung  des  Sehers  Lampon 
zum  EuTTPa^ptuc  in  jenem  eleusinischen  Psephisma  (EufTpdv|Jüc  AduTTuuv  Z.  60)  ver- 
muten, daß  es  für  Materien  geschah,  für  welche  besondere  Fachkenntnisse  erforder- 
lich schienen.  Daß  auch  außerhalb  Athens  das  Tpa^peiv  für  den  Gesetzantrag  galt, 
bezeugt  der  Name  der  voinoTpdcpoi,  die  als  stehende  Behörde  oder  als  jeweilen 
eingesetzte  außerordentliche  Kommission  weite  Verbreitung  hatten  (gesammelt  bei 
HFrancotte,  Melanges  de  droit  public  gr.  24  f.,  dazu  IG.  V  2,  24,  4  Tegea;  433,  9. 
Megalopolis);  besonders  deutlich  spricht  für  den  Terminus  Tpäqpeiv  das  Zeugnis 
aus  Amorgos  {IG.  XII  7,  515,  spätes  2.  Jahrh.  v.  Chr.):  .  .  .  aipeGeviec  |^  utto  toO 
br||uou  KJaid  vpi'iqpiciua,  ujcte  vÖ)l10v  eiceveYKeiv  .  .  .  "  feYlpdqpaci  töv  dcptipoicuöv . . . 
^Kaid  xdbe  (s. u.)  ...^^°t6v  be  v6)iiov  rövbe  kt\.  In  der  Definition  bei  Xenoph.  mem. 
I  2,  42  {HGilbert,  Staatsaltert.  P  336,  3)  v6|uoi  eiciv,  oüc  tö  tiXiiBoc  (streng  termi- 
nologisch für  Ekklesie,  wegen  des  Artikels)  cuveXGöv  Kai  boKi.udcav  (nicht  termino- 
logisch) ^Tpctipe  trifft  also  das  Verb  ganz  scharf  zu  und  nicht  weniger  t6  rrXiiGoc,  d.h. 


382  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [352 

6  bfijLioc:  der  Einbringer  eines  Gesetzes  wie  Volksbeschlusses  trägt  wohl  die  Verant- 
wortung für  seinen  Antrag  {u.S.399),  aber  beide  gehen  in  der  demokratischen  Polis 
nur  unter  dem  Namen  des  ratifizierenden  Demos.  Daher  tragen  die  Gesetze  und  Be- 
schlüsse der  griechischen  Staaten  grundsätzlich  nicht  den  Individualnamen  des  Antrag- 
stellers; Ausnahmen  gehören  nicht  der  offiziellen  Sprache  an  oder  entstammen  olig- 
archischer  Zeit  und  Sphäre.  Dieser  Gebrauch  entspricht  deutlich  dem  demokratischen 
Prinzip,  steht  aber  im  Gegensatz  zu  der  römischen  Ordnung,  nach  der  das  Plebiszit 
unter  dem  Geschlechtsnamen  des  Rogators  geht.  —  Ein  weiterer  Unterschied  zwi- 
schen Gesetz  und  Psephisma  wird  durch  die  Form  der  Verhandlung  in  der  Volks- 
versammlung über  ihre  Beschließung  wie  über  ihre  Aufhebung  begründet:  in  Athen 
galt  für  jenes  doppelte,  für  dieses  einfache  Beratung.  Daß  diese  Bestimmung  nicht 
auf  Athen  beschränkt  war  oder  blieb,  lehrt  ein  Zeugnis  aus  Thasos  {IG.  XII  8, 158, 
Anf.  2.  Jahrh.  v.  Chr.).  Auf  diesen  Unterschied  wird  bei  der  Besprechung  der  Fas- 
sung der  Gesetze  zurückzukommen  sein  (S.385).  —  Ein  dritter  weitverbreiteter,  doch 
schwerlich  gemeingriechischer  Unterschied  zwischen  Psephisma  und  Gesetz  für  ihr 
formales  Zustandekommen  ist  der,  daß  bei  jenem  nur  Rat  und  Ekklesie  zusammen- 
wirken, bei  der  Gesetzgebung  noch  ein  dritter  Faktor  mitwirken  entweder  kann  oder 
muß,  damit  das  Hir'icpiciua  jener  beiden  zum  vö|aoc  werde.  Dieser  Faktor  besteht  in 
dem  Falle  fakultativer  Heranziehung  aus  einer  mehrgliederigen  Kommission,  die 
jeweilig  mit  bestimmtem  Auftrag  eingesetzt  wird;  bei  obligatorischer  Einrichtung  er- 
scheint er  als  eine  ständig  arbeitende  (im  aitolischen  und  achaeischen  Bund)  oder 
auf  eine  abgemessene  Zeit  konstituierte  (in  Athen)  vielgliederige  Körperschaft.  An 
Stelle  der  letzteren  Organisation  treten  mit  Beginn  der  hellenistischen  Zeit  mehr- 
fach Volksgerichtshöfe. 

Der  Kategorie  der  fakultativ  herangezogenen  Funktionäre  gehören  jene  atheni- 
schen EuTTP«<peic  und  in  einer  Anzahl  von  Staaten  die  mit  diesen  schon  zusammen- 
genannten voiaoTpacpoi  an;  sie  haben  nur  ein  Vorschlagsrecht,  so  daß  die  Ekklesie 
hier  auch  nicht  einmal  formal  gebunden  ist.  Die  zweite  Kategorie  erscheint  weit  ver- 
breitet unter  verschiedenen  Namen,  vielfach  als  vojaoTpacpoi  {Francotte  a.  a.  0.24  ff.; 
Swoboda,  Griechische  Staatsaltertümer  125),  als  voiuoeexai  in  Athen,  Trozen  (?), 
Sparta  {IG.  V  1,  71),  Magnesia  a.  Maeander,  als  biopBujTfipec  auf  Korkyra,  ob  als 
eecjuoBeTai  in  Larisa  {IG.  IX  2,  634  a)  ist  unentscheidbar.  In  Athen  werden  vo)lio- 
Oerai  im  Jahre  410  von  der  neubegründeten  Demokratie  eingesetzt  {Thuk.  VIII 
97,  2),  funktionieren  auch  bei  der  Neuordnung  der  Verfassung  im  Jahre  403 
{Andok.  1,  84  o\  voinoBexai  oi  TTeviaKÖcioi,  oüc  o"i  bii.uöxai  tiXovTo)  und  treten 
nach  längerem  Intervall  in  literarischer  und  in  epigraphischer  Bezeugung  ganz 
gleichzeitig  wieder  auf:  354  bei  Demosth.  20,  137  und  353/2  in  dem  Gesetz  IG.  II 
1\140.  Zwischen  403  und  354  haben  diese  Institution  Veränderungen  betroffen, 
die  nach  Demosthenes'  Argumentation  {20,  91  ff.)  dem  Anfange  des  Jahrhunderts 
angehört  haben  müssen:  403  wurden  die  Nomotheten  von  den  Demoten  gewählt, 
später  aus  den  als  Richter  vereidigten  Ekklesiasten  ausgelost,  ehemals  wurden  500, 
zu  Demosthenes'  Zeit  {24,  27)  auch  1001  Nomotheten  bestellt;  403  und,  wie  die 
Gleichartigkeit  der  politischen  Umstände  erschließen  läßt,  auch  410  wurden  sie  nur 
nach  Bedürfnis  bestellt,  vor  354  war  daraus  eine  ständige,  alljährlich  zu  einem  be- 
stimmten Termin  neu  zusammengesetzte  Körperschaft  geworden  zum  Zwecke  einer 
fortlaufenden  Revision  der  bestehenden  Gesetze.  Diese  Nomotheten  wurden  für  das 
Gesetzgebungsgeschäft  als  ein  Nebenparlament  der  Ekklesie,  auf  deren  Mandat  hin 
sie  entschieden,  und  zwar  nach  den  Formen  derselben  konstituiert.  Sie  verhandelten 


352]  XI.  Demokratie:  Organisation.    1  F.  vöuoc  und  ipnrpicua;  vouoeexai  383 

wie  die  Ekklesie  mit  der  Bule,  empfingen  von  ebenderselben  das  Probuleuma;  auch 
die  Leitung  ihrer  Versammkingen  (s.  u.)  war  die  gleiche  wie  bei  jener  (erkannt  von 
RSchöll,  s.  0.  S.  349).    Für  die  Anregung  zu  Gesetzesänderungen  war  verfassungs- 
gemäß in  der  Procheirotonie  (o.  S.  378)  der  ersten  Volksversammlung  durch  die 
Frage,  ob  die  bestehenden  Gesetze  zu  bestätigen  seien  (eTTixeipoTOvia  tOjv  vouujv 
Demosth.24,20f.),  der  gesetzliche  Weg  gewiesen.  Wurde  sie  verneint,  so  nahm  die 
Bule  den  betreffenden  Antrag  auf  und  brachte  ihn  vor  die  Nomotheten.  Diese  Institu- 
tion läßt  sich  über  das  Jahr  344/3  {IG.  II  Add.  115  b  p.  408  =  IG.  II  /-  222)  bis  zum 
Jahre  335  (//5,/28t  =  ///- 330)  verfolgen.  Aristoteles  erwähnt  sie  in  der 'AOrivaiujv 
TToXiieia  nicht;  daraus  ist  bei  der  Natur  dieses  Buches  nichts  zu  folgern.  Sie  waren 
eingesetzt,  um  für  die  bestehende  Verfassung  die  Störungen  einer  allgemeinen  Ge- 
setzesrevision zu  vermeiden.   Die  Verfassungsänderung  vom  Jahre  321  brachte  eine 
solche;  damit  war  ihre  Zeit  erfüllt,  ihr  Fehlen  in  den  späteren  attischen  Inschriften 
stimmt  dazu.  Die  Nomotheten,  die  im  Jahre  306  das  Philosophengesetz  des  Sophokles 
von  Sunion  ratifizieren  {UvWilamowüz.Antigonos  v.Karystosi95;  WSFerguson.Helle- 
nistic  Athens  104),  haben  nichts  mehr  mit  dieser  Organisation  zu  tun,  sondern  gehören 
der  Verfassungsrevision  nach  der  Eroberung  der  Stadt  an,  stellen  sich  also  zu  den 
Nomotheten  von  410  und  403.  Daß  die  Nomotheten  dieser  Kategorie  auch  anderwärts 
das  Organ  für  eine  laufende  Gesetzesrevision  bildeten,  ergibt  der  Name  biop9ujTf|p€c 
auf  Korkyra  und  ihre  Funktion  in  Kyme  (s.  u.).  Die  athenische  Ekklesie  war  durch 
diese  Körperschaft  formell  wie  sachlich  gebunden,  denn  kein  Psephisma  wurde  Ge- 
setz, das  nicht  die  Instanz  der  Nomotheten  passiert  hätte;  nur  in  sachlicher  Hinsicht 
waren  diese  natürlich  kraft  ihres  Mandates  seitens  der  Ekklesie  zu  einer  von  dieser 
abweichenden  Beschlußfassung  berechtigt,   gegen  die  die  Ekklesie  machtlos  war. 
Diese  Bindung  der  Ekklesie  war  zweifellos  gerade  der  Zweck  des  Gesetzgebers 
gewesen,  allein  der  bfiiaoc  war  zu  mächtig,  als  daß  er  die  Nomotheten  nicht  hätte 
in  seine  Gewalt  bringen  sollen.    Das  war  ihm  durch  die  Größe  der  Nomotheten- 
parlamente  mit  ihren  mindestens  500  Mitgliedern  von  vornherein  ermöglicht.  In  den 
Zeiten,  wo  man  die  Bürger  nur  mit  Diäten  zur  Volksversammlung  bringen  konnte 
{Aristot.  'AQ-.  nol.  41,  3),  mußte  sich  das  gesetzgeberische  Parlament  zumeist  aus 
den  gleichen  Individuen  zusammensetzen  wie  das  politische,  das  jenem  seine  Be- 
schlüsse zur  Ratifizierung  unterbreitete.  Die  Ekklesiasten  wurden  als  Nomotheten 
vielfach  Richter  in  eigener  Sache.  Zweitens:  an  die  Nomotheten  kamen  nur  fertige 
Beschlüsse;  das  Volk  hatte  seinen  Willen  kund  getan  und  beeinflußte  damit  indirekt 
das  Urteil  der  Nomotheten,  für  deren  Entscheidung  das  Präjudiz  der  Ekklesie  nie 
ohne  Bedeutung  sein  konnte.  Schließlich  hat  die  Ekklesie  die  Nomotheten  direkt  in 
ihrem  Entscheiden  bestimmt.  Damit  ein  Beschluß  wider  das  Finanzgesetz  nicht  als 
ungesetzlich  beanstandet  werde,  wird  in  diesem  Beschlüsse  selbst  seine  Verweisung 
an  das  Nomothetenkollegium  ausgesprochen,  mit  der  einfachen  Anweisung,  die  Un- 
gesetzlichkeit  zu  legalisieren:   ev  be  toTc  vojuoöexaic  touc  irpoebpouc  oi  dv   irpo- 
ebpeüujicv  Kai  tov  femcTdiriv  irpocvouoTeBficai  t6  dprüpiov  toöto  luepiZleiv  kt\.  {IG. 
III-  222  s.o.);  genau   das  gleiche  Verfahren  begegnet  in  Kyme:  eicevefKai  aOiö 
eic  TÖ  vü|uo9eTiKÖv  biKaciiipiov,  i'va  uTidpxii  dcqpdXeia  td  TTÖXei  Kai  tu  \{bpa  ev- 
vö|uuüc   {OHoffmonn,   Griech.  Dialekte  II  110  n.  157,  12),  muß   also   weitere  Ver- 
breitung gehabt  haben.  Diese  Ungesetzlichkeit  ist  nicht  in  entschuldigenden  Ver- 
gleich zu  setzen  zu  den  Idemnitätsgesuchen  moderner  Regierungen  an  die  Parla- 
mente für  die  von  ihnen  gemachten,  budgetär  nicht  bestimmten  Ausgaben  {ESzanto, 
Ausgewählte  Abhandl.,  Tübingen  1906,  111;  vgl.  HSwoboda,  Griech.   Staatsaltert. 


334  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [352 

124,  6);   denn  die  Ekklesie  ist  nicht  die  Regierung,  sondern  das  Parlament  selbst, 
und  die  Nomotheten  des  4.  Jahrh.  haben  im  modernen  Staate  kein  Entsprechen. 

Mit  dem  Placet  der  Nomotheten  erhielt  ein  Psephisma  wenigstens  in  Athen  noch 
nicht  unter  allen  Umständen  Gesetzeskraft;  denn  dort  konnten  alle  neuen  Gesetze 
wie  Beschlüsse  zunächst  außer  Kraft  gesetzt  werden,  wenn  ihre  Legalität  oder  Op- 
portunität (ei  fevavTioc  toTc  Kei)Lievoic  vö|uoic,  ei  eTTiTiibeioc)  bestritten  wurde,  was 
von  gegnerischer  Seite  durch  die  eidlich  bekräftigte  Zusicherung  (uTTuu^ocia)  ge- 
schah, mit  einer  gegen  den  Antragsteller  gerichteten  Tpaqpn  Ttapavöiuujv  das  Ge- 
schworenengericht zur  Entscheidung  über  die  beiden  Punkte  anzurufen.  Der  Volks- 
gerichtsentscheid war  dann  endgültig.  Zwischen  dem  omnipotenten  politischen  Parla- 
ment und  dem  inappeliabelen  Volksgericht  war  das  Gesetzgebungsparlament  dem 
Verkümmern  anheimgegeben,  zumal  es  in  Wirklichkeit  selbst  einen  Gerichtshof 
unter  parlamentarischer  Maske  darstellte.  Die  Zusammensetzung  aus  500  und  1000 
Mitgliedern  war  den  Volksgerichten  (s.  ii.  S.  395)  in  öffentlichen  Prozessen  nach- 
gebildet, weil  die  Anklage  eines  Gesetzes  eine  öffentliche  Sache  war  und  die  Nomo- 
theten aus  der  Reihe  der  Heliasten  erlost  wurden.  Die  Beratung  geschah  unter  der 
Form  der  Anklage  und  Verteidigung  der  angegriffenen  Gesetze.  Die  Aufhebung  der 
Nomotheten  am  Ende  des  4.  Jahrh.  ist  so  nicht  nur  durch  die  äußeren  Verhältnisse 
des  Staates,  sondern  auch  durch  die  Entwicklung  des  inneren  Staatsorganismus 
bedingt  worden,  in  welchem  sich  der  Einfluß  der  Gerichte  in  steigendem  Maße 
geltend  machte.  Die  natürlichen  Nachfolger  der  Nomotheten  waren  in  Athen  die 
Heliasten,  und  praktisch  war  es  das  Gegebene,  sie  in  das  Gesetzgebungsgeschäft 
direkt  als  letzte  Instanz  hineinzuziehen,  wo  sie  doch  durch  die  Tpacpil  Trapavöiaujv 
in  jedem  Falle  dazu  gemacht  werden  konnten.  Ob  in  Kyme  die  Nomotheten  von 
vornherein  als  vo|uo9eTiKÖv  biKacxripiov  organisiert  waren,  wissen  wir  nicht,  aber 
die  Existenz  dieses  Gerichtshofes  weist  darauf  hin,  daß  im  3.  Jahrh.  auch  an  anderen 
Orten  die  Entwicklung  zu  demselben  Ende  wie  in  Athen  geführt  hatte.  Hier  haben 
im  Jahre  301/0  die  Heliasten  die  Dokimasie  des  Neubürgers.  Also  kann  der  vö|uoc 
€tt'  ctvbpi  (s.  Swoboda  118,  4)  -  ein  vöuoc  mußte  der  Akt  der  Bürgerrechtserteilung 
dem  formalen  Rechte  nach  immer  bleiben  (o.  S.  324)  -  nur  unter  Mitwirkung  des 
Volksgerichts  stattfinden.  Das  Volksgericht  handelt  nicht  mehr  wie  die  Nomotheten 
als  Mandatar  der  Ekklesie,  sondern  steht  neben  ihr.  Jetzt  ist  die  souveräne  Versamm- 
lung bei  der  Gesetzgebung  formal  und  sachlich  gebunden,  abhängig  von  den  Richtern. 

Der  Form  der  Abfassung  nach  unterscheiden  sich  Gesetz  und  Volksbeschluß 
in  folgender  Weise.  Erstens  kann  das  Gesetz  als  solches  direkt  im  Eingange  be- 
zeichnet werden:  oi'be  vö^oi  Ttepi  tuuv  KaTacp9i)uevujv  {IG.  XII  5,  393,  Keos  5.  Jahrh.); 
vöiaoc  a  oüx  öciov  eicifiev  {IG.  XIII,  677,  20,  Rhodos  5.  Jahrh.);  vgl.  a  FpdtTpa  xoTc 
FaXeioic  {JvOlymp.  n.  2)  u.  ä.  Zweitens  kann  im  Tenor  der  Urkunde  das  Dokument 
als  vö|uoc  bezeichnet  sein:  töv  vÖ|liov  toOtov  r\  Tic  %i\r\\  cuYxeai  {DittenbergerSyll. 
10,32.  34,  Halikarnassos  5.  Jahrh.;  vgl.  523,  40 ff.),  oder  seine  Aufnahme  in  die  Ge- 
setzsammlung des  Gemeinwesens  verfügt  werden:  Kaiaxujpicai  toOto  tö  vpricpiciaa 
eic  Touc  vöiuouc  u.  ä.  {HSwoboda,  Griech.  Volksbeschl.  235 ff.;  HFrancotte,  Melanges 
33 f.),  die  auch  dann  erfolgt  sein  wird,  wenn  sie  im  Psephismatext  selbst  nicht  be- 
sonders angeordnet  wurde,  wie  in  der  für  die  fließende  Grenze  zwischen  Gesetz  und 
Psephisma  zugleich  charakteristischen  Anordnung  dvaTpÜM^ai  TÖbe  tö  vpricpic|ua  .  . 
Kai  xpilcOai  vö|uiu  toutuj  (^dieses  als  Gesetz";  der  Artikel  fehlt)  aus  Keos  {IG.  XII  5, 
595 B  22;  vgl.  A  Wilhelm,  Beiträge  z.  gr.  Inschriftenk.  319).  Drittens  gibt  sich  das 
Gesetz  durch  die  äußere  Formulierung  mit  Tube,  KaTct  Tdbe  u.  ä.  zu  erkennen:  Totbe  ö 


352/353]     XI.  Demokratie:  Organisation  l  F.  vöuoc  u.  ivn9>cua;  Abfassungsformen  385 

cuWofoc  eßouXeücaio  (Halikarnassos),  Euvefpai^av  (s.  o.  S.381),  Karu  xotbe  .  .  lepuüceo» 
{DittenbergerSyll.  591,1,  Kos  3.  Jahrb.);  diese  Einführungsformeln  sind  dem  Psephisma 
ganz  fremd.  Viertens  —  dieser  Unterschied  gilt  auch  heute  technisch  zwischen  Ge- 
setz und  Verordnung:  das  Gesetz  zeigt  die  |  größere  Feierlichkeit  in  der  Fassung 
seines  Tenors.  Sie  besteht  für  das  griechische  Gesetz  in  einer  Strafandrohung,  die 
sich  von  einfacher  Geldstrafe  bis  zur  Ächtung  {Usteri,  Swoboda,  s.o.  S.332)  und  Ver- 
fluchung {EZiebarth,  Herrn.  XXX  [1895]  57ff)  des  Übertreters  wie  seiner  Nach- 
kommenschaft (aÜTOv  Ktti  Tevoc)  unter  Konfiskation  (tu  xPnMCxia  aüTou  brjMocia 
[lepd  .  .]  eivai)  des  Vermögens  steigern  konnte  (Literatur  und  Belege  A  Wilhelm, 
S.Ber.Wien.Ak.  1912,  III  38 f.),  und  nicht  nur  gegen  Verletzung  des  Gesetzes,  son- 
dern auch  gegen  die  Aufhebung  des  Gesetzes  oder  selbst  gegen  den  Antrag  auf 
eine  solche  gerichtet  war.  Das  griechische  Gesetz  wendete  sich  aber  ebensosehr 
wie  an  den  Täter  auch  an  den  Beamten,  sofern  er  einen  in  seinen  Amtsbereich 
fallenden  Verstoß  gegen  das  Gesetz  strafrechtlich  zu  verfolgen  oder  ihn  zu  verhin- 
dern unterließ  (bei  Laienbeamten  eine  nötige  Bestimmung);  daher  wird  im  Gesetzes- 
tenor selbst  den  die  Versammlung  leitenden  Beamten  ausdrücklich  verboten,  einen 
Antrag  auf  Aufhebung  des  betreffenden  Gesetzes  auch  nur  auf  die  Tagesordnung 
zu  setzen  oder  zur  Abstimmung  zu  bringen:  luiiie  TrpoTiöevai  .  .  .  }xr\Te  e-miiJricpileiv 
{DittenbergerSyll.  95,  29;  jetzt  leicht  zu  vermehrende  Beispiele  bei  HSwoboda, 
Griech.Volksbeschl.  86 f.).  In  welcher  Weise  die  Unantastbarkeit  der  Gesetze  durch 
diese  Straf  formein  gesichert  wurde,  zeigt  ein  Gesetz  aus  Erythrai  {UvWilamowitz, 
Nordionische  Steine  30,  9),  welches  wiederholte  Bekleidung  der  Ämter  des  fpauiua- 
TeOc  verbot:  öc  5'  ötY  TP«MMCtTeucrii  r]  dveXrjTai  rj  ei'irrii  f\  i^x\.^)^cpicr\l  (also  logische 
Abfolge:  'wer  [zum  zweiten  Male]  das  Amt  bekleidet,  wer  [ihn]  wiederwählt,  wer 
den  Antrag  stellt,  wer  [ihn]  zur  Abstimmung  bringt'),  Kaidpiiiöv  re  auTÖv  eivai 
Ktti  dTi)Liov,  Kai  ocpeiXev  auTÖv  eKaiov  cxaifipac. 

Indem  diese  Strafklauseln  schon  den  bloßen  Versuch  der  Aufhebung  eines  Gesetzes 
kriminalrechtlicher  Verfolgung  ausliefern,  stehen  sie  in  kausaler  Wechselbeziehung  zu 
dem  an  zweiter  Stelle  aufgeführten  (o.  S.382)  Unterschiede  beim  Zustandekommen 
von  Gesetz  und  Psephisma,  der  doppelten  Verhandlung  über  jenes,  der  einfachen  über 
dieses.  Neues  Gesetz  hob  älteres  entgegenstehendes  nicht  einfach  auf;  dieses  mußte 
erst  ausdrücklich  abgeschafft  sein,  ehe  jenes  in  Kraft  treten  konnte.  Da  aber  die  ange- 
drohte Strafe  oder  Verfluchung  einen  Antrag  auf  Aufhebung  des  Gesetzes  unmöglich 
machte,  mußte  zuerst  ein  Antrag  auf  Indemnität,  dbeia,  für  die  Einbringung  jenes  ge- 
stellt werden.  Hierfür  war  bereits  eine  sachliche  Debatte  über  das  angefochtene  Ge- 
setz nötig;  eine  zweite  folgte,  wenn  die  dbeia  erteilt  war,  in  einer  der  folgenden  Ek- 
klesieen.  Wo  die  Aufhebung  von  gesetzlichen  Bestimmungen  unter  Straf-  und  Ver- 
wünschungsformeln verboten  wird,  ist  überall  eine  solche  doppelte  Verhandlung  vor- 
auszusetzen (reiche  Belege  für  wiederholte  Abstimmung  bei  Swoboda,  Griech. 
Staatsaltert.  120,  4).  Der  doppelten  Beratung  bei  der  Aufhebung  eines  Gesetzes 
muß  —  so  erfordert  es  die  Rechtslogik  —  ursprünglich  eine  gleiche  bei  der  Ein- 
bringung entsprochen  haben.  Die  Bürgerrechtserteilung  ist  ein  vö|uoc  en'  dvbpi; 
sie  ist  daher  wie  in  Athen  so  auch  anderwärts  (s.  o.  S.  382)  in  zwei  aufeinander- 
folgenden Ekklesieen  beschlossen  worden.  Diese  doppelte  Beratung  versteckt  sich 
jedoch  zum  Teil.  Bei  Ersatz  nämlich  eines  Gesetzes  durch  ein  anderes  fallen  (in 
Athen)  die  zwei  Beratungen  für  die  Abschaffung  des  alten  zusammen  mit  denen  für 
die  Begründung  des  neuen.  Die  Bestellung  der  cu-fTpaqpeic  oder  der  ihnen  ent- 
sprechenden von  Fall  zu  Fall  eingesetzten  vo)ao9eTai  zur  Ausarbeitung  eines  Gesetz- 
Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.    111.    2.  Aufl.  25 


386  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [353/354 

Vorschlages  erfolgte  nach  sachlicher  Debatte  über  die  Notwendigkeit  oder  Zweck- 
mäßigkeit des  zu  schaffenden  Gesetzes;  das  war  die  erste  Beratung;  die  zweite  er- 
folgte auf  Grund  der  von  jenen  vorgelegten  Novelle.  Die  Schaffung  der  Nomo- 
thetenparlamente  oder  die  Heranziehung  der  Gerichtshöfe  änderte  daran  nichts,  nur 
daß  z.  B.  in  Athen  die  zweite  Beratung  in  diesen,  nicht  mehr  in  der  Volksversamm- 
lung stattfand.   So  das  Gesetz. 

Für  Einbringung  und  Abschaffung  eines  Psephisma  hat  das  Staatsrecht  immer 
nur  eine  Beratung  gefordert.  Allein  die  Praxis  hat  zwischen  beiden  Vermischung 
eintreten  lassen.  Das  Gesetz  sollte  prinzipiell  ewige  Gültigkeit  haben;  daher  mußte 
vor  allem  seine  Abschaffung  durch  die  doppelte  Beratung  geschützt  werden.  Für 
die  Einbringung  eines  neuen  Gesetzes  dagegen  konnte  eine  gleiche  Vorsicht 
schon  deswegen  nicht  in  solchem  Maß  erfordert  scheinen,  weil  jenes  in  den  meisten 
Fällen  mit  einem  bestehenden  in  Konkurrenz  trat;  so  war  durch  den  Schutz,  der 
dem  letzteren  zuteil  wurde,  auch  leichtfertiger  Einbringung  eines  neuen  vorgebeugt. 
Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  begreift  es  sich,  daß  augenscheinlich  eine  ganze 
Reihe  von  Staaten  die  doppelte  Beratung  bei  der  Einbringung  eines  Gesetzes  nicht 
forderte,  wo  denn  das  Gesetz  in  der  Form  eines  Psephisma  eingebracht  wurde, 
aber  mit  der  Bestimmung,  daß  es  'für  immer'  Gültigkeit  haben  solle.  Das  ist  das 
verbreitete  ipricpic^ia  eic  xöv  dei  xpovov.  Ein  solches  ist  der  Form  des  Zustande- 
kommens nach  ein  einfacher  Volksbeschluß,  zumal  ja  auch  die  schriftliche  Ein- 
bringung längst  für  diesen  galt;  nach  jener  Form  heißt  es  denn  v|;riq3ic|ua.  Aber  der 
Zusatz  eic  tov  dei  xpovov  —  eigentlich  eine  contradictio  in  adiecto,  da  jedes  Pse- 
phisma durch  ein  anderes  ohne  weiteres  aufgehoben  werden  konnte  —  gab  ihm  den 
gleichen  Grad  der  Unantastbarkeit  wie  dem  Gesetz  und  damit  die  rechtliche  Wir- 
kung des  Gesetzes.  Daher  dies  Psephisma  auch  ganz  scharf  als  ipriqpic)ua  vö|uou 
TüEiv  e'xov  {CIG.  3062,  /9,Teos)  bezeichnet  worden  ist.  Die  Mehrzahl  aller  späteren 
Gesetze  werden  so  vpriqpiciaaTa  vö|uou  xdEiv  e'xovxa  (vgl.  auch  vo|uo9eciac  t.  e'x-  IG. 
IX  2,  1109,  93,  Magnetenbund)  gewesen  sein.  Aristoteles  scheint  den  Unterschied 
von  vpr|q)ic)aaTa  eic  töv  dei  xpövov  |  und  bloßen  HJr|(pic|uaTa  ignoriert  zu  haben,  wenn 
er  der  extremen  Demokratie  nur  noch  ipritpicfiaTa,  nicht  mehr  vö)aoi  zugesteht. 

G.  Die  Monarchie  läßt  für  die  autonome  Polis  das  Recht  der  Ekklesie  und  Bule, 
Volksbeschlüsse  und  Gesetze  zu  beschließen,  formal  im  wesentlichen  unberührt;  in- 
haltlich hebt  sie  es  fast  ganz  auf.  Diese  Körperschaften  verhandeln  noch  in  den 
alten  Formen,  aber  was  sie  zu  beschließen  haben,  ist  ihnen  durch  die  Anweisungen 
des  Monarchen  vorgeschrieben,  welcher  seine  Willensmeinung  durch  die  Beamten- 
kollegien den  Gemeindekörperschaften  kund  und  zu  wissen  tat  und  bei  Wider- 
setzlichkeit mit  Gewalt  durchsetzte  {HSivoboda,  RhMus.XLVI [1891]  504ff.;  HFran- 
cotte,  Melanges  66ff.).  Allein  dies  formale  Recht  mag  noch  so  hohl  sein,  es  ist  doch 
so  eng  mit  dem  Bestehen  der  Polisverfassung  verbunden,  daß  die  beiden  Körper- 
schaften (auch  imMakedonischen  Reiche  heidebewahrt:  Michel,Recueil n.  322,5  eic  Tr]v 
eKKXiiciav  25  beböxOai  Tf\\  ßouXei,  welche  Formulierung  nicht  täuschen  darf)  aufheben 
muß,  wer  es  ihnen  nehmen  wollte.  Wer  aber  jene  beiden  aufhebt,  nimmt  die  Auto- 
nomie. Die  KttToiKiai  {s.S. 333.402)  und  KuJ|uai  haben  keine  ßouXr)  und  eKKXricia;  erhalten 
sie  diese,  so  werden  sie  autonome  iröXeic  und  gewinnen  damit  ein  kommunales  Selbst- 
bestimmungsrecht. Was  die  autonome  Polis  als  bindende  Rechtsbestimmungen  jetzt 
zu  betrachten  hat,  findet  seinen  originalen  Ausdruck  in  den  Briefen,  Erlassen  und  Pro- 
tokollen (eTTiCToXai,  bmidEeic,  -idYMaxa,  iiTrojavrmaxa)  der  Monarchen  (vgl.  Dikaiomata 
[u.  S.  426]  S.  36ff.).  Diese  sind  sachlich  an  die  Stelle  der  ijJiiqpiciaaTa  und  vö\xo\  ge- 


354/355]      Demokratie:  Organisation  1  F.  v6,uoc  u.  vjjtVpicua.  G.  Hellenist.-röm.  Zeit  387 

treten.  Im  übrigen  bleibt  der  Polis  das  Recht  der  juristischen  Person,  welches  nach 
griechischer  Auffassung  jedes  koivöv  besaß:  sie  kann  eigenes  Vermögen  besitzen, 
Erbschaften  antreten,  Stiftungen  und  Geschenke  annehmen  (ob  von  auswärtigen 
Souveränetäten  ist  zweifelhaft,  da  sogar  der  achäische  Bund  seinen  freien  Mit- 
gliedern hierin  Beschränkung  auferlegte,  Polyb.  XXII  11,  3)  und  Sklaven  freilassen. 

Die  Römer  setzen,  wenn  sie  auch  die  Organisation  der  zu  Provinzen  werdenden 
griechischen  Gebiete  vielfach  rücksichtslos  umgestalten,  doch  den  einzelnen  Griechen- 
städten gegenüber  die  liberale  Politik  der  hellenistischen  Monarchie  fort.  Die  Städte 
müssen  zwar  eine  oligarchisch-timokratische  Verfassung  annehmen,  aber  die  Frei- 
heit der  kommunalen  Selbstverwaltung  (auTOvoLiia)  bleibt  ihnen  erhalten,  allerdings 
für  die  einzelnen  Städte  abgestuft,  je  nach  ihrer  staatsrechtlichen  Stellung  zum 
Reiche,  wonach  sie  in  die  Kategorieen  der  civitates  foederatae  (Athen;  bis  30  v.  Chr. 
Thyrreion),  liberae  [et  immunes),  stipendiariae  eingereiht  erscheinen  {SShebelew, 
'AyaiKÖ.^  Petersb.  1903,  99ff.).  Die  Machtstellung  der  Kollegien  der  höchsten  Kommu- 
nalbeamten wird  konsequent  befestigt  (vgl.  S.  393 f.),  der  Einfluß  der  Bule  ver- 
stärkt; in  den  vorderasiatischen  Gemeinden  entwickelt  sich  die  Gerusie  (o.  S.  372): 
neben  diesen  drei  Körperschaften  sinkt  die  Ekklesie  zur  Bedeutungslosigkeit  herab. 
Doch  bleibt  die  alte  Form:  die  Beschlüsse  von  Rat  und  Volk  bestimmen  formal  frei  die 
kommunalen  Angelegenheiten  innerhalb  der  sich  allerdings  im  Laufe  der  Zeit  stark 
verengenden  Grenzen,  die  ihnen  Senat,  Kaiser  und  Provinzialstatthalter  durch  Ge- 
setze, Edikte  und  Reskripte  (besonders  in  der  Finanzverwaltung)  ziehen.  Die  Reichs- 
regierung kann  kraft  ihres  Souveränetätsrechtes  bei  Mißständen  oder  Widersetzlich- 
keit stets  eingreifen  durch  besondere  Kommissare  {correctores,  RE.  IV  1647 ff.;  in 
Athen  eniiueXriTai  ific  TTÖXeuuc,  OesterJahrh.  XII  [1909]  147)  oder  durch  Entziehung 
der  a\jTovo|Lxia,  also  Aufhebung  von  Rat  und  Volksversammlung.  Die  griechische 
Polisverfassung  mit  der  ßouXri  und  eKKXricia  weicht  der  römischen  Dekurionatver- 
fassung  in  Asien  und  im  Norden  der  griechischen  Halbinsel  im  Laufe  des  3.  Jahrh. 
und  wird  dort  mit  der  diokletianisch-konstantinischen  Verfassung  spätestens  be- 
seitigt. Im  eigentlichen  Griechenland  läßt  sich  ihr  Bestehen  an  Delphoi  {Swoboda, 
Staatsalt.  183,  3)  und  an  Athen  {u.  S.  394)  bis  in  das  4.  Jahrh.  verfolgen. 

2,  Beamtentum.  A.  Die  Benennungen  dpxn  (apxoviec)  und  ti).ui  für  das  Be- 
amtentum hat  die  Demokratie  von  den  älteren  Verfassungen  übernommen.  Als  Be- 
amte werden  nicht  nur  die  einzelnen  Beamten  oder  Beamtenkollegien  verstanden, 
sondern,  wie  schon  gesagt,  auch  die  Mitglieder  des  Rates;  der  Rat  ist  die  höchste 
dpxn  der  ttöXic.  Ti)ur|  behält  seine  volle  Bedeutung,  insofern  die  Betrauung  mit 
einem  öffentlichen  Amte  stets  ein  honos  wie  bei  den  Römern  war  (Aristot.  Pol. 
1281a  30f.).  'Apxn  (ctpxuJv)  büßt  dagegen  mehr  und  mehr  von  seiner  Bedeutung 
ein,  indem  die  Demokratie  die  alte  magistratliche  Machtbefugnis  des  apxeiv  auf  die 
verschiedenste  Weise  verringerte,  teilweise  ganz  brach.  Der  Beamte  blieb  natürlich 
noch  Mandatar  der  Gemeinde,  welche  ihm  die  eEoucia  (potestas)  des  Handelns  ver- 
lieh, aber  sie  nahm  durch  Gesetze  und  Psephismen  seinem  Handeln  die  Bewegungs- 
freiheit und  I  seinem  Urteilen  die  entscheidende  Gültigkeit,  t6  Kupoc.  Die  Konzen- 
tration des  souveränen  Willens  im  Staat  erst  auf  die  Volksversammlung,  dann  auf 
die  Gerichte  kommt  in  der  Zertrümmerung  der  alten  eEoucia  des  Beamtentums  be- 
sonders scharf  zum  Ausdrucke.  Dieser  Vorgang  vollzieht  sich  nicht  nur  an  den 
Einzelbeamten,  sofern  solche  noch  bestehen,  und  Beamtenkollegien,  sondern  bei 
gesteigerter  Demokratisierung  des  Staates,  wie  in  Athen,  auch  an  der  höchsten  äpx»'i, 
dem  Rate.    Die  Herabdrückung  des  Beamtentums  hatte,  wie  gesagt  (o.  5.  349),  be- 


388  Bruno  Keil:  Griechische  StaatsaltertOmer  [355 

reits  in  der  Oligarchie  begonnen;  die  Demokratie  führt  die  dazu  dienenden  Maß- 
regeln nur  mit  rücksichtsloser  Konsequenz  durch. 

So  zunächst  bei  der  Amtsbefristung.    Die  Annuität  des  staatlichen  Amtes  ist 
Grundsatz;  nur  für  priesterliche  Ämter  wird  die  Lebenslänglichkeit  aus  sakraler  Tradi- 
tion festgehalten.  Der  athenische  Areopag  mit  seiner  lebenslänglichen  Mitgliedschaft 
bildet  eine  Ausnahme  auch  in  diesem  Punkte;  in  Athen  gibt  es  im  4.Jahrh.  nur  ein- 
jährige Ämter  {Aristot.  ^d:  %ol.  43,  1  uq^ovölv  ix  IIavad^i]vaCcov  slg  nava&iivaia 
zeigt  nicht  vierjährige  Amtsbefristung  an,  sondern  den  ungewöhnlichen  Beginn  des 
Amtsjahres  an  den  jährlichen  Panathenaeen).  Noch  weiter  ist  die  Demokratisierung 
in  der  Befristung  einzelner  Ämter  auf  einen  Monat  (eTn|ur|Vioi  in  Olbia,  Odessos, 
Smyrna  u.  a.;  KaiaXoTOc  in  Epidauros  usw.)  oder  in  Athen  auf  eine  Prytanie  bei  dem 
YpafiiLiaTeuc  xiic  ßouXfic  bis  ca.  395  v.  Chr.,  wo  das  Amt  in  ein  jährliches  umgewandelt, 
daneben  aber  der  Tpaw^ctxeuc  ö  Kaid  irpuTaveiav  geschaffen  wird  {Aristot.  ^&.  tcoX. 
54,3).  Geringere  Befristungen  kommen  bei  wirklichen  Beamten  nur  als  Ausnahmen 
vor,  wie  die  Betagung  beim  eTTiCTdiric  rfic  ßouXfic  in  Athen  (o.  S.  377).  In  Athen  gelten 
Mandatare  für  die  staatliche  Verwaltung  mit  geringerer  als  einmonatlicher  Amtsbe- 
fristung nicht  als  apxovtec,  sondern  als  eiriiaeXriTai  {curatores),  die  der  Beamten- 
qualität entbehren;  anderwärts  und  später  findet  sich  auch  für  diese  die  Bezeichnung 
dpxn.   Das  Amtsjahr  läuft  bei  rein  staatlichen  Beamten  der  Regel  nach  mit  dem  bür- 
gerlichen Jahre ;  doch  kommen  Ausnahmen  vor  (Athen  s.  o.).  —  In  der  Demokratie  kann 
der  Beamte,  wie  es  scheint,  in  älterer  Zeit  sein  Amt  nicht  niederlegen;  als  zur  Kaiser- 
zeit die  Kommunalämter  zu  kostspieligen  Repräsentativstellungen  wurden,  muß  es  in 
mehr  als  einem  Staate  gestattet  gewesen  sein,  und  man  ist  sogar  zu  entsprechender 
Verkürzung  der  Amtszeiten  der  einjährigen  Ämter  übergegangen.   In  kretischen  Olig- 
archieen  (für  Knossos  bezeugt,  Aristot.  Pol.  1272b  4)  war  wenigstens  den  Kosmen, 
den  höchsten  Beamten,  die  Amtsniederlegung  gestattet  (auch  Priestern  auf  Rhodos, 
Bull.dän.Ges.d.Wiss.  1912,  342  Z.  96).     Amtsenthebung  (Tiaueiv  ific  dpxnc)  konnte 
vom  Volke  zweifellos  verfügt  werden;  für  Athen  folgt  es  mit  Notwendigkeit  schon 
aus  der  eTTixeiporovia  TuJv  dpxujv  {u.  S.  390).  Bei  vorzeitiger  Beendigung  der  Amts- 
frist durch  Tod  konnte  Ersatzwahl  —  das  Genauere  entzieht  sich  unserer  Kentnis  — 
eintreten,  wie  die  athenische  Archontenliste  beweist  {JKirchner  Pros.  Att.  n.  7673) 
und  die  Praxis  im  aitolischen  Bunde  {Liv.  XLII 38,  2)  bestätigt.  Stellvertretung  durch 
einen  Amtsvorgänger  scheint  in  der  Polis  ausgeschlossen,  da  ihrer  Beamtenorgani- 
sation die  Promagistratur  unbekannt  ist  (anders  im  achaeischen  Bunde,  Swoboda 
402,  5),  ebenso  die  durch  den  etwa  schon  designierten  Nachfolger,  da  dieser  nicht 
vereidigt  war  {ii.  S.  391).    Im  übrigen  wird  die  Frage  einer  Stellvertretung  bei  der 
prinzipiellen  Kollegialität  der  Ämter  nur  selten  praktisch  geworden  sein. 

Die  Kollegialität  wird  durchaus  angestrebt.  In  Athen  gibt  es  bis  in  die  Mitte 
des  4.  Jahrh.  herab  nur  ein  höheres  nicht  kollegiales  Amt,  das  des  Tpc-mnaTeuc  xfic 
ßouXfic;  aber  hier  war  durch  die  kurze  Amtsfrist  von  einem  Monat  eine  starke 
Schwächung  auf  andere  Weise  erreicht.  Die  xaiaiai  der  einzelnen  Verwaltungsres- 
sorts, deren  es  eine  ganze  Reihe  gab  (tou  br^ou,  riic  ßouXfic,  xujv  dbuvdxuuv,  riic 
TTapdXou  Kai  xfic  xoö  "A)U)uujvoc  u.  a.;  vgl.  auch  GGilbert,  Griech.  Staatsaltert.,  Lpz. 
1893,  I'  278,  3)  waren  geringere  Beamte.  Erst  um  339  wird  das  Einzelamt  des 
xaiaiac  xOuv  cxpaxiujxiKUJv  geschaffen,  und  bald  darauf  erscheint  auch  als  konkur- 
rierender Beamter  6  em  xf)  bioiKrjcei;  doch  wechselt  bei  diesem  Amte  die  Einzel- 
besetzung mit  Kollegialität  im  Laufe  der  beiden  folgenden  Jahrhunderte.  In  andern 
Staaten  ist  die  Einzelmagistratur,  wie  es  scheint,  z.  T.  stärker  vertreten  gewesen; 


355  356]  XI.  Demokratie:  Organisation.  2.  Beamtentum :  A.  Minderung  der  Amtsgewalt      339 

allein  die  Angaben  der  Inschriften,  auf  die  wir  hierfür  fast  ausschließlich  angewiesen 
sind,  sind  nicht  eindeutig,  da  eine  einfache  Anführung  wie  6  eEeiacTric  bei  Kolle- 
gialämtern auch  ungenau  für  6  eKctcToxe  (evap;);oc,  dei  ujv  u.  ä.)  eEeiacTric  stehen  kann. 
Daneben  gibt  es  Zwitterstellungen:  in  Athen  fungieren  Archon,  Basileus  und  Polem- 
archos  in  der  nichtpolitischen  Verwaltung  als  Einzelbeamte;  wo  sie,  wie  bei  der 
Auslosung  der  Geschworenen,  nach  griechischer  Anschauung  eine  halb  politische 
Tätigkeit  ausüben,  erscheinen  sie  mit  den  sechs  Thesmotheten  zusammen  als  das 
Kollegium  der  evve'a  apxovrec  {Äristot.  yid:  :to}..  63,  /). 

An  dritter  Stelle  ist  die  direkte  Beschränkung  der  Amtsgewalt,  eEoucia,  zu 
nennen.  Dem  Beamten  wird  das  ins  agendi  cum  populo  genommen,  damit  die  Ini- 
tiative; nur  die  Strategen  sind  hiervon  in  Athen  und  anderwärts  ausgenommen  ge- 
blieben {u.  S.  393).  Zweitens  hat  der  Beamte  aufgehört,  selbst  der  das  Recht  fin- 
dende Richter  zu  sein  und  erscheint  auf  die  formale  Leitung  des  Verfahrens  beschränkt 
{u.  S.  398).  Dieser  Abbau  der  richterlichen  Kompetenz  begann  in  Athen  bereits  in 
aristokratisch-oligarchischer  Zeit;  damals  schon  wurde  der  'König'  im  Mordprozeß 
an  den  Spruch  des  Areopags  und  der  Epheten  gebunden.  Drittens  schrumpft  das 
Zwangs-  und  Strafrecht  (KoXdZ;eiv  Kai  ZlimioOv)  der  Beamten  auf  die  Auferlegung 
einer  Polizei|strafe  (athen.  emßoXfiv  eTiißdXXeiv)  von  wechselnder,  aber  immer  nur 
geringer  Höhe  (einzelne  außerattische  Beispiele  bei  ThThalheim,  RE.  VI  1,  30)  zu- 
sammen. In  Athen  traf  diese  Minderung  der  Strafgewalt  auch  die  ßouXri  {Aristot.  45). 
Hinzu  tritt  die  Teilung  der  Amtskreise  durch  Schaffung  neuer  Beamtenstellen,  welche 
von  den  bestehenden  Kompetenzen  abgezweigt  werden;  so  wurden  im  Laufe  des 
5.  Jahrh's.  in  Athen  dem  alten  Kollegium  der  Kassenbeamten,  den  KuuXaKpetai,  die 
arrobeKTai  an  die  Seite  gestellt.  Hierher  gehört  auch  das  Verbot  der  Iteration  und 
Kumulation  (z.  B.  in  Erythrai,  UvWilamowitz.  Nordionische  Steine  29,  vgl.  0.  S.  385) 
der  Ämter;  für  Athen  gilt:  dpxeiv  xdc  )aev  Kaxd  tröXeiuov  dpxdc  eEecxi  TiXeovdKic, 
xüjv  b'dXXuuv  oubeiaiav,  ttXiiv  ßouXeöcai  bic  {Aristot.  62,  3).  Auch  diese  Ausnahme 
bei  den  Strategen  ist  durch  die  praktischen  Verhältnisse  erzwungen,  doch  hat  einzel- 
staatlich umgekehrt  die  Besorgnis  vor  Usurpation  Wiederbekleidung  der  Strategie 
nur  nach  längerem  Intervall  gestatten  lassen.(dreiiähriges  Intervall  in  Thurioi:  Aristot. 
Pol.l307b  6  v6|aou  . .  övxoc  bid  irevxe  exOuv  cxpaxriYeiv).  Die  jüngere  Zeit  wird  auch 
in  diesem  Punkte  lockerer,  doch  muß  man  selbst  in  ihr  noch  streng  zwischen  den 
eigentlichen  politischen  Staatsämtern  und  staatlich  bestellten  kommissarischen  Be- 
amtungen  (Epimeleten  für  Bauten,  Stiftungsfonds  usw.)  unterscheiden. 

Die  stärkste  Schwächung  der  Beamtengewalt  bestand  endlich  darin,  daß  gegen 
jedes  Erkenntnis  eines  Beamten  —  auch  dies  gilt  für  die  athenische  ßouXr)  -  die  A  p  p  e  1  - 
lation  an  das  Geschworenengericht  angängig  war,  und  daß  ferner  jeder  Beamte 
am  Schlüsse  seines  Amtsjahrs  in  einem  gerichtlichen  Verfahren  Rechenschaft, 
eüGuva  (attisch;  sonst  euBuvri,  euGuvai),  abzulegen  hatte,  die  sich  zwar  in  erster 
Linie  auf  die  von  den  Beamten  vereinnahmten  und  verausgabten  Gelder  erstreckte, 
aber  auch  auf  die  sonstige  Amtstätigkeit  ausgedehnt  werden  konnte.  Dies  ist  ge- 
meingriechische Ordnung,  wie  die  Namen  der  eigens  für  dieses  Rechenschafts- 
verfahren eingesetzten,  besonders  wichtigen  Behörden  bezeugen  (am  häufigsten 
euGuvoi,  eEexacxai,  XoTicxai  u.  a.:  HSivoboda,  Griech.  Staatsaltcrt.  153;  epichorisch 
sehr  verschiedene  Titel:  z.  B.  dpxecKÖTTOi  IG.  IX  2,  1322,  Phthiotis;  boKi|nacxr|pec  im 
achaeischen  Bunde,  Polyb.  XXIV  7,8u.6  [boKiuacxiipiuv  .  .  buvd'uevov  ludXicxa  epeu- 
vncai:  Kreta  epeuxai,  AMajuri,  Rendiconti  Accad.  dei  Lincei  1910,  38],  danach 
Suid.  boKijuacxfipec  e<Ee>xacxai  zu  bessern;   ebenso  boKijuacxai  im  frühptolemaei- 


390  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [356/357 

sehen  Aegypten,  Pap.  Hibeh  I  281,  also  wohl  auch  vorderasiatisch).  In  Athen 
konnte  im  4.  Jahrh.  sogar  ein  doppeltes  Verfahren  von  selten  des  Staates  und 
von  Privaten  stattfinden  (Aristot.  'Ad:  noL  48,  4ff.).  Hiermit  nicht  genug,  mußten 
sich  dort  die  Beamten  in  der  ersten  Volksversammlung  jeder  Prytanie  in  ihrem 
Amte  durch  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Frage:  ei  KaXüjc  apxouci,  von  Monat 
zu  Monat  neu  bestätigen  (einxeipoToveiv,  Aristot.  43,  4)  lassen.  Diese  Beauf- 
sichtigung und  Rechenschaftsforderung,  mochte  sie  auch  bei  den  Laienbeamten 
des  griechischen  Staates  nicht  ganz  ungerechtfertigt  sein,  mußte  doch  jede  Ent- 
schlußfähigkeit und  Amtsfreudigkeit  unmöglich  machen.  Mit  der  eüGuva  hielt  der 
Demos  seine  Beamten  als  willenlos  ängstliche  Werkzeuge  in  der  Hand,  und  zwar 
wieder  in  seiner  richterlichen,  nicht  in  seiner  politischen  Organisation. 

Die  Amtsbefristungen  auf  sechs  Monate  {Aristot.  Pol. 1299a  6.  1308a  15;  inschriftlich 
bezeugt  für  die  ßouXii  von  Delphoi,  Argos,  Rhodos,  AWilhelm,  Beiträge  z.  griech.  Inschriften- 
kunde 119,  vgl.  OesterJahrh.  XII  [1909]  135)  und  die  bei  Einzelbeamten  viel  häufigeren  auf 
vier  oder  drei  Monate  (Beispiele:  Swoboda  145)  fallen  nicht  unter  diesen  Gesichtspunkt. 
Aristoteles  erklärt  die  sechsmonatliche  Befristung  aus  der  demokratischen  Absicht,  daß  der 
schnellere  Wechsel  allen  Gleichberechtigten  die  Möglichkeit  gewähren  sollte,  zu  den  Ämtern 
zu  gelangen.  Es  kommt  aber  wohl  auch  bei  den  semestralen  Amtern  schon  ein  soziales 
Motiv  hinzu,  welches  bei  den  Befristungen  auf  ein  Tertial  oder  Quartal  allein  bestimmend 
gewesen  ist:  die  Last  des  Amtes  sollte  durch  die  kurze  Amtsdauer  erleichtert  werden.  Be- 
weis dafür  ist,  daß  diese  letzteren  Befristungen  sich  in  ganz  überwiegendem  Maße  bei  den 
Ämtern  und  in  den  Zeiten  finden,  wo  das  munus  von  der  muniflcentia  des  Beamten  die 
größten  Opfer  forderte.  Daher  dann  in  den  Ehrendekreten  oft  das  Lob  gehört  wird,  daß 
der  betreffende  wohlhabende  Bürger  die  Kosten  des  Amtes  ein  volles  Jahr  getragen  habe. 
Damit  stehen  auch  im  Zusammenhange  die  vielen  Stiftungen,  und  zwar  nicht  nur  für  Gym- 
nasiarchie,  Agonothesie  und  Priesterämter;  sie  sollten  bei  der  allgemeinen  Verarmung  auch 
Minderbemittelten  die  Übernahme  der  kostspieligeren  Kommunalämter  ermöglichen.  Dieser 
Gesichtspunkt  ist  zu  betonen,  weil  hier  einmal  ein  soziales  Motiv  auf  die  Organisation  der 
Polis  eingewirkt  hat.  [  Auf  die  politische  Vierteilung  der  oligarchischen  ßouXt'i  (o.  S.  347) 
geht  hier  nichts  zurück.  Eine  andere  Frage  ist  es,  ob  diese  Teilung  des  Amtsjahres  des 
Einzelbeamten  an  die  Teilung  anknüpft,  welche  sich  bei  den  Beamtenkollegien  von 
selbst  ergab,  deren  einzelne  Mitglieder  der  Reihe  nach  einen  ihrer  Anzahl  entsprechenden 
Teil  des  Jahres  die  Amtsführung  hatten. 

B.  Die  dpxai  zerfallen  ihrer  Bestellung  nach  in  KXripuuTai  und  xeipoTOvrixai.  Grund- 
sätzlich bestellt  die  Demokratie  (Kaeicxdvai,  später  oft  dTTobeiKvuvai)  ihre  Beamten 
durch  das  Los  (K\r|poöv,  KXripoöcBai,  Xaxeiv);  daneben  wird  die  Wahl  (aipeic9ai) 
—  vielfach  noch  in  altertümlichen  Formen  (Kuaueueiv,  eKcpuXXocpopeiv  Athen,  vgl. 
lulis  IG.  XII  5,  595  A  10 ff.,  TreiaXicuöc  Syrakus)  aber  meist  in  der  der  offenen  Hand- 
mehr (xeipoTOvia,  xeipoTOveTv)  ausgeübt  —  beibehalten,  einmal  aus  Tradition,  zweitens 
mit  Rücksicht  auf  das  Wesen  eines  Amtes  selbst,  insofern  dieses  ein  besonderes  Ver- 
trauen seitens  des  Demos  oder  besondere  Fachkenntnisse  erforderte.  In  Athen  be- 
hielt so  die  Demokratie  für  das  Archontat,  obwohl  es  politisch  schon  völlig  degra- 
diert war,  aus  traditioneller  Rücksicht  auf  seine  ehemalige  Stellung  zunächst  die  Be- 
stellung durch  Wahl  bei,  aber  487  schon  ging  man  zur  Erlösung  über  {Aristot.  22, 5). 
Vertrauensposten  sind  die  höchsten  Finanzämter  am  Ende  des  4.  Jahrh.  zu  Athen 
gewesen,  daher  der  taiuiac  tuuv  cTpaxiuuTiKÜuv  und  die  Beamten  em  xö  BeuupiKÖv  ge- 
wählt werden;  Fachkenntnisse  dazu  erforderten  die  höchsten  militärischen  Stellen 
für  Heer  und  Flotte*  Fachkenntnisse  allein  Stellungen  wie  die  eines  em  xdc  Kpnvac 
(KprivoqpuXaH),  dpxixexxoiv  (außerhalb  Athens  mehrfach,  z.B.  in  Kyzikos,  ständiges 
Amt).    Für  alle  anderen  Beamten  galt  die  Erlösung.    Durch  das  Los  wurden  auch 


357  358]     XI.  Demokratie:  Organisation.  2.  Beamtentum:  B.  Bestellung u.  Qualifikation       39 1 

der  Rat  und  die  Gerichte  besetzt.  Den  schlimmsten  Folgen  des  blinden  Zufalls 
konnte  dadurch  vorgebeugt  werden,  daß  die  Losung  auf  Grund  einer  Vorschlagsliste 
(fcK  TTpoKpiTUJv)  vorgenommen  wurde.  Für  die  Erlösung  und  Wahl  der  Beamten  war 
überall  ein  bestimmter  Zeitraum  zum  Schlüsse  des  Amtsjahres  hin  vorgesehen:  für 
diesen  Bestellungsakt  wurde  gemeingriechisch  die  Bezeichnung  ctpxaipeciai  (iiuai- 
peciai  in  Priene  {IvPriene  3,  3,  4.  Jahrb.;  0.  S.  .347)  aus  der  älteren  Zeit  des  aipeicöai 
beibehalten.  Die  Wahlen  und  Losungen  fanden  in  einer  oder  mehreren  (vgl.  SBer. 
BerlAk.  i904,  919  Z.  38 f.,  Samos)  eigens  dazu  berufenen  Ekklesieen  statt  (eKK\r|cia 
dpxaipCTiKri  Olbia),  in  denen  die  Vorschlagslisten  unter  der  Form  eines  TrpoßoüXeuua 
{TTpofpacpri)  dem  Demos  vorgelegt  wurden.  Die  Archairesieen  fanden,  wie  es  scheint, 
durchgehends  längere  Zeit  vor  dem  Beginn  des  Amtsjahres  statt;  so  ist  der  Zwischen- 
zustand der  Designation  für  alle  Beamte  durchaus  die  Regel.  Dem  designierten  Be- 
amten kann  aber  in  den  griechischen  Staaten  keine  quasimagistratliche  Behandlung 
zuteil  geworden  sein,  da  er  anders  als  in  Rom  {Mommsen  StR.  I  590)  seinen  Amts- 
eid erst  beim  Amtsantritt  selbst  ablegte.  Nur  im  aitolischen  Bunde  fand  der  Amts- 
antritt wenigstens  des  Strategen  unmittelbar  (iri  Kaid  TTÖbac  fmepa  -fevtceai  ifiv 
a'i'peciv  Kai  uiv  irapdXi-niJiv  if\c  dpxnc  Polyb.  II  3,1)  nach  der  Wahl  statt.  Ernen- 
nung des  Beamten  durch  seinen  Vorgänger  ist  der  demokratischen  Polisverfassung 
überhaupt  fremd;  der  Stratege  des  phokischen  Bundes  hatte  im  4.  Jahrh.  anschei- 
nend das  Recht  der  Designation  seines  Nachfolgers  {Diod.  XVI  39,  6;  Swoboda 
318,  10).  Ihre  beiden  Beisitzer  (Trapebpoi)  bestellen  sich  in  Athen  die  drei  ersten  Ar- 
chonten  selbst;  das  ist  aus  der  aristokratischen  Zeit  beibehalten  (im  Vereinswesen 
außerhalb  Athens  ähnliches).  Ebenda  ernennen  die  vom  Volke  erwählten  höchsten 
militärischen  Kommandeure  ihre  unteren  Offiziere  aus  Gründen  der  Disziplin:  so 
sind  diese  jenen,  die  sie  ernannten,  zur  Subordination  verpflichtet;  bei  ihrer  Wahl 
durch  das  Volk  bestünde  die  Gefahr  amtlicher  Kollision.  Eine  generelle  Ausnahme 
machen  auch  hier  die  Priesterämter.  Bei  ihnen  findet  sich  vielfach  die  Wahl,  bei 
ihnen  allein  auch  weitverbreitet  der  Kauf  der  Priesterstellen  und  in  öffentlichen 
Kulten  gentilizischen  Ursprungs  (z,  B.  bei  den  Eleusinischen  Priestertümern)  die  Er- 
erbung. 

Vor  dem  Amtsantritt  hat  der  erloste  oder  gewählte  Beamte  sich  einer  Prüfung 
seiner  Qualifizierung  für  das  Amt  zu  unterziehen  (boKi)aacia):  Bedingung  ist  für  alle 
staatlichen  Amter  das  ungeschmälerte  Vollbürgerrecht  (eTrmiaia),  körperliche  Dispo- 
sition (buvaTÖc  Tuj  cuj)jaTi)  und  ein  Alter  von  mindestens  30  Jahren;  dies  ist  ge- 
meingriechisch, gemeingriechisch  aber  auch  die  Ausnahme  bei  Kultämtern.  In 
Demokratieen  mit  timokratischem  Einschlage  tritt  die  Forderung  eines  bestinimten, 
für  die  einzelnen  Amter  verschiedenen  |  Zensus  hinzu.  Im  Gegensatze  dazu  ist  die 
Demokratie  je  länger  je  mehr  zur  Beamtenbesoldung  übergegangen  sowohl  ihrem 
Prinzip  entsprechend  wie  in  natürlicher  Berücksichtigung  der  veränderten  sozialen 
Verhältnisse  (s.  0.  S.  351  f.).  Wie  weit  die  einzelnen  Ämter  besoldet  waren,  kann  nur 
von  Fall  zu  Fall  festgestellt  werden.  Für  hohe  und  verantwortliche  Ämter  bestanden 
besondere  Forderungen,  wie  bei  den  athenischen  Archonten  {Aristot.55,3f.)  und  sicher 
verbreitet  bei  den  Strategen,  von  welchen  in  Athen  der  Nachweis  von  Grundbesitz  und 
Besitz  von  Kindern,  die  in  legaler  Ehe  erzeugt  waren,  gefordert  wurde  {Deinarch.  1,  71, 
vgl.  aus  älterer  Zeit  Aristot.  4,  2);  der  Staat  suchte  sich  so  bei  dem  verantwortungs- 
vollsten Amte  zu  sichern.  Bei  der  Dokimasie  war  Ablehnung  der  Ämter  unter  eid- 
licher Versicherung  (eHö|iivuceai  AWilhelm,  S.Ber.Wien.Ak.  1911,  6,  41)  des  Mangels 
der  für  das  Amt  erforderlichen  Qualitäten  gestattet  {Aristot.  Pol.  1297a  20;  auch 


392  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [358 

im  achaeischen  Bund:  Swoboda  401, 1).  Nach  der  Dokimasie  beim  Amtsantritt  wird 
der  Amtseid  (z.  B.  Athen:  WHofmann  [o.  S.327];  Erythrai  OesterJahrh.  XII [1909] 
127 A  17  ö|u6cavTac  töv  auTov  öpKOv  r?\i  ßoXfii)  auf  die  vÖ)lioi  und  qjricpic|uaTa  des 
Staates  abgelegt. 

Eine  geregelte  oder  auch  nur  gewohnheitsmäßige  Abfolge  in  der  Bekleidung 
der  Amter,  einen  cursus  honorum,  kennen  die  griechischen  Demokratieen  nicht;  sie 
ist  bei  dem  Prinzip  der  Losbesetzung  sachlich  unmöglich,  auch  wenn  die  Erlösung 
auf  Grund  von  Vorschlagslisten  erfolgte.  In  Oligarchieen  dagegen  sind  Spuren  solcher 
Ordnung  wenigstens  für  den  Eintritt  in  die  regierende  Körperschaft,  die  Gerusie,  er- 
kennbar; auf  Kreta  erfolgte  die  Wahl  für  sie  aus  den  gewesenen  Kosmen  [Aristot. 
Pol  1272  a  35  ex  tüjv  KeKocuriKÖTUJv),  in  Athen  traten  die  gewesenen  Archonten  in 
den  Areopag,  der  auch  hierin  sich  wieder  als  oligarchisches  Rudiment  in  der  Demo- 
kratie erweist,  in  Sparta  berechtigt  erst  das  60.  Jahr,  also  die  Grenze  der  Verpflich- 
tung zur  Bekleidung  der  öffentlichen  Ämter,  zur  Wahl  in  die  Gerusie.  Es  gibt  so 
auch  in  der  Demokratie  keine  Promagistratur.  Die  in  der  späteren  hellenistischen 
Zeit  in  Fülle  auftretenden  Titulaturen  äpHavia  xriv  eTruuvu)aov  dpxnv  Kai  crpainTn- 
cavra  ktX.  (vgl.  FPreisigke,  Stadt.  Beamtenw.  [u.  S.  429]  S.  5)  haben  keine  rechtliche 
Bedeutung,  sondern  dienen  nur  persönlicher  Berühmung,  die  dann  auch  römische 
Verhältnisse  nachahmt. 

Die  Beamten,  welche  vom  Volke  bestellt  werden,  bilden  die  obere  Beamten- 
schicht des  Staates;  hieraus  folgt,  daß  sie  für  die  Führung  ihrer  Amtsgeschäfte 
eines  starken  Unterbeamtenpersonals  (uirripeTiKai  eTri|aeXeiai,  Aristot.  Pol.  1299  a  24) 
bedurften,  welches  die  laufenden  Geschäfte  zwar  ganz  nach  ihren  Dispositionen  und 
in  ihrem  Auftrage  erledigte,  aber  als  das  kontinuierliche  Element  in  der  Verwaltung 
doch  der  eigentliche  Träger  der  Geschäftskenntnis  war;  dieses  Unterpersonal  be- 
stand, wo  die  Mittel  es  erlaubten,  aus  'Staatssklaven',  br||u6cioi.  Der  jährlich  wech- 
selnde Laienbeamte  befand  sich  naturgemäß  in  sachlicher  Abhängigkeit  von  ihm 
und  trug  doch  die  Verantwortung.  Auf  der  Zuverlässigkeit,  Geschäftskenntnis  und 
Willigkeit  dieses  unfreien  Unterbeamtentums  beruhte  in  weitem  Maße  das  regelmäßige 
Funktionieren  der  Verwaltungsmaschine  der  Polis. 

C.  Die  Zahl  der  Beamtenkategorieen  und  die  Stärke  der  Kollegien  war  natürlich 
nach  der  Größe  des  Gemeinwesens  bemessen.  Gewisse  Kategorieen  wurden  in  jedem 
Staate  durch  die  Verfassung  und  zur  Aufrechterhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung 
erfordert  [Aristot.  Pol.  1321  b  6 ff.),  also  diejenigen,  welche  mit  dem  Rate  verbunden 
sind  (besonders  der  TpaMMaxeuc  ty\c  ßouXflc),  ferner  die  militärischen  und  die  ge- 
richtlichen Beamten  (z.  B.  in  Athen  9ec|uoBeTai;  die  Schiedsrichter,  biaiTriiai,  und  Land- 
richter, biKacral  Kurd  bi^^ouc;  eicaYuJTeTc  verbreitet:  Athen,  Amorgos,  Tenos,  Samos, 
Lampsakos,  Ephesos,  Aegypten).  Die  Finanzverwaltung  entbehrte  in  der  älteren 
Zeit  der  Zentralisation  in  der  Hand  eines  Einzelbeamten  oder  eines  Kollegiums  - 
ein  Zeichen  des  Mißtrauens  des  Staates  gegen  seine  Beamten  — ,  daher  eine  Reihe 
von  kleineren  Kassen  mit  besonderen  Vorständen  (gemeingriechisch  xaiuiai,  athe- 
nisch alt  auch  KuuXaKpeiai,  dann  dirobeKTai,  o.  S.  389;  sonst  noch  und  später  dpyu- 
poxaiuiai,  dpYupoXÖTOi  u.  a.)  bestanden.  Erst  von  der  Mitte  des  4.  Jahrhs.  ab  tritt 
in  Athen  eine  gewisse  Zentralisierung  ein,  insofern  zunächst  in  der  Kriegskasse 
unter  dem  xainiac  xujv  cxpaxiwxiKuJv  eine  Hauptkasse  gebildet,  von  der  makedoni- 
schen Herrschaft  ab  daneben  eine  zentrale  Finanzbehörde  ctti  xri  bioiKr|C€i  (o. 
S.  388)  eingesetzt  wird.  Diese  dürfte  einen  neuen  Typus  der  Finanzbeamten  dar- 
stellen, insofern  als  die  älteren  Beamten  dieser  Art  ihrem  Namen  xajuiai  entsprechend 


358  359]  XI.  Demokratie:  Organisation.  2.  Beamtentum.  C.  Beamtenklassen  u.  Kollegien.      393 

reine  Kassenbeamten  waren,  während  diese  zugleicli  budgetäre  Dispositionsbefug- 
nisse gehabt  zu  haben  scheinen.  Sie  gleichen  darin  dem  anscheinend  ursprünglich 
in  den  vorderasiatischen  Gemeinden  beheimateten  oiKovojaoc  (von  dort  nach  Aegypten 
übernommen  und  hier  stark  differenziert;  PLandvogt,  Epigr.  Untersuch,  über  den  oixo- 
vö^og,  Diss.  Straßb.  1908;  ASteiner,  Der  Fiskus  der  Ptolemaeer  I.  Lpz.  1913);  Athen 
möchte  auch  in  dieser  Spätzeit  noch  Institutionen  von  den  aus  historischen  Gründen  so- 
zial und  verwaltungstechnisch  schneller  entwickelten  ionischen  Städten  entlehnt  haben. 
Die  Form  des  Amtstitels  selbst  (mit  eni:  ö  em  tujv  Kprivujv,  Tf|c  biaidEeuuc,  tüjv  Xötujv 
u.  a.)  scheint  auf  Kleinasien  hinzuweisen.  Den  Gerichtsbehörden  entsprechen  Exe- 
kutivbeamte (irpuKTopec,  eKXofeic;  im  peinlichen  Verfahren  in  Athen  die  tvbeKa), 
den  Finanzbehörden  die  Kontrollbeamten  (s.  o.  S.  389).  |  Polizeibeamte  'zur  Beauf- 
sichtigung des  Markt-  (d-fopavö)aoi)  und  Straßenverkehrs  (üctuvÖ|.ioi)  werden  vielfach 
erwähnt.  Polizeilich  überwacht  und  z.  T.  staatlich  geregelt  war  in  dem  an  Frucht- 
korn armen  Griechenland  der  Getreidehandel  in  vielen  Städten  (ciiocpüXaKec,  t  i  im 
Toö  ciTou  [xeipoTOvriGeviec],  ciTUJvai,  ciTafe'pTai).  Da  das  Urkundenwesen  bis  zum 
Ende  des  5.  Jahrh.  hin  nur  schwach  entwickelt  war,  treten  höhere  Archivbeamte 
erst  spät  auf,  solche  mit  der  Befugnis,  Privatkontrakte  zu  beglaubigen^und  in  öffent- 
lichen Archiven  zur  Verwahrung  zu  nehmen,  erst  seit  hellenistischer  Zeit.  Voran 
gingen  auch  hier  die  kleinasiatischen  Städte,  wo  Ansätze  zu  dieser  Entwicklung  schon 
früh  sich  zeigen  (javriiaovec,  Dittenberger,  Sgll.  10, 21,  Halikarnaß  5.  Jahrh.).  Neben  und 
über  diesen  Beamtenkategorieen  mit  Sonderkompetenzen  haben  sich  aus  der  älteren 
Zeit  einzelne  Ämter  mit  universaleren  Amtskreisen  erhalten,  so  die  Prytanen  und 
Demiurgen,  die  in  den  einzelnen  Politieen  verschiedene  Stellung  (als  Regierungs-, 
Gerichts-,  Verwaltungsbehörden)  zeigen.  Über  allen  diesen  Ämtern  erhebt  sich  als 
zentrale  Verwaltungsbehörde  der  Rat:  was  Aristoteles  von  der  athenischen  ßouXrj  der 
Fünfhundert  sagt:  cuvbioiKei  ...  xaic  äXXaic  dpxaic  xd  TrXeTcra,  gilt  für  alle  Staaten 
und  besonders  in  bezug  auf  die  Finanzbehörden;  denn  wenn  auch,  wie  gesagt,  ein 
zentrales  eigentliches  Finanzamt  fehlte,  so  griff  der  Rat  doch  mit  seiner  Kompe- 
tenz in  die  Geschäftsführung  fast  aller  einzelnen  Kassen  ein;  das  Finanzwesen  er- 
hielt dadurch  eine  gewisse  Zusammenfassung  und  Einheit,  welche  den  Rat  in  der 
Praxis  als  die  höchste  Finanzbehörde  erscheinen  läßt. 

Wenn  es  auch  rechtlich  keine  kategoriale  Einteilung  der  Beamten  in  magistratus 
maiores  und  minores  gab,  so  bedingte  doch  die  Verschiedenheit  der  Amtskompe- 
tenzen und  -kreise  tätsächlich  eine  solche  Scheidung,  wie  denn  Aristoteles  wieder- 
holt von  otpxai  \x^^aka\  (^eficiai)  und  eXdiTOuc  spricht.  Als  das  wichtigste  Amt  galt 
aus  durchsichtigen  Gründen  schon  in  der  autonomen  Polis  überall  das  der  Strategen; 
sie  hatten  wie  in  Athen  so  anderwärts  allein  von  den  Beamten  der  Demokratie  das 
ius  agendi  cum  populo;  in  den  großen  Bünden  der  Achaeer  und  Aitoler  sind  sie 
die  ersten  Beamten.  Es  ist  schon  darauf  hingewiesen  (o.  S.  348. 375),  daß  die  konser- 
vative Umgestaltung  der  Politieen  durch  die  Monarchie  die  Beamtenmacht  wieder 
stärkte  und  aus  einer  Reihe  von  wichtigeren  Ämtern  jeweils  ein  Beamtenkollegium 
CSynarchie')  bildete,  welches  die  eigentliche  Initiative  gegenüber  der  Ekklesie  be- 
saß, so  daß  die  von  ihm  geprüften,  formulierten  und  eingebrachten  Anträge  nur 
noch  formal  die  alte  Instanz  des  Rates  zu  passieren  hatten.  Da  diese  Beamten,  an 
ihrer  Spitze  die  Strategen,  das  Organ  waren,  durch  welches  die  Herrscher  ihren 
Einfluß  auf  die  selbständigen  Stadtgemeinden  ausübten,  mußte  die  Regierung  sich 
vorbehalten,  auf  ihre  Bestellung  direkt  oder  indirekt  einzuwirken:  der  König  ernennt 
in  Pergamon  die  Strategen.  Die  Römer  haben  in  gleicher  Richtung  nicht  nur  da  fort- 


394  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsalterlümer  [359/360 

gewirkt,  wo  sie  in  den  ehemaligen  hellenistischen  Reichen  diese  reaktivierten  aristo- 
kratisch-oligarchischen  Beamtenkollegien  übernahmen.  In  Athen  fanden  sie  kein 
solches  vor,  da  dieser  Staat,  nie  dauernd  einer  Monarchie  einverleibt,  zäh  an  seinen 
alten  Institutionen  festgehalten  hatte,  nur  daß  auch  hier  der  cxpaTirföc  em  xct  öirXa 
an  die  erste  Stelle  unter  den  Beamten  gerückt  und  zum  faktischen  Präsidenten  des 
Staates  gemacht  war.  Aber  auch  in  Athen  wußten  die  Römer  mit  der  ihnen  eigenen 
politischen  Geschicklichkeit  an  das  Bestehende  so  anzuknüpfen,  daß  sie  einen  jenen 
Kollegien  politisch  ähnlich  wirkenden  Faktor  erhielten,  dabei  die  Verfassung  äußer- 
lich unangetastet  ließen,  ja  sogar  die  Traxpioc  TToXireia  ältesten  Datums  herzustellen 
schienen.  Sie  fanden  jenen  Faktor  in  der  dem  sonstigen  Schema  der  Polisorgani- 
sation  fremden  zweiten  ßouXri  des  Areopags.  Der  areopagischen  ßouXri  haben  sie 
etwa  seit  |  dem  Jahre  60  v.  Chr.  erhöhte  Kompetenzen  dem  demokratischen  Rat 
und  der  Ekklesie  gegenüber  zuerteilt:  für  alle  Ehrungen,  welche  jene  beiden  zu  er- 
teilen beabsichtigten,  war  die  Zustimmung  des  Areopags  notwendig,  die  er  durch 
einen  Beschluß,  iJ7T0|avr|)aaTic)aöc  genannt,  erteilte;  er  selbst  konnte  Anträge  an  beide 
stellen,  die  nicht  TvuJ|uai,  sondern  in  hellenistischer  Terminologie  eTTepujiriiaaTa 
('Anfrage',  Motion;  Kaid  xö  eTrepuuxriiaa  xfic  eS  'Apeiou  irdTou  ßouXf|c,  z.B.  10.111732) 
hießen.  Sein  Präsident,  der  KfipuH  (xflc  eE  'Ap.  ir.  ß.),  rückte  dem  cxpaxirröc  em 
xd  ÖTtXa  an  die  Seite.  Die  Besetzung  des  Areopags  erfolgte  im  4.  Jahrh.  n.  Chr. 
durch  Ernennung  seitens  des  römischen  Prokonsuls  von  Achaia  {Himer.  or.  27  a.  £.); 
er  war  damals  ein  reiner  Gerichtshof  geworden  (xöv  vöv  )uev  övxa  biKacxi'ipiov, 
xöxe  he  ßouXeuxripiov  {Schol.  Aristid.  III  335,  21  Ddf.,  Sopatrosscholien)  und  be- 
stand aus  31  Mitgliedern  (6  dpi6)aöc  xuJv  'ApeoTrafixuJv  X  Kai  eic  Schol.  M  Aischyl. 
Eum.  733,  die  ungerade  Zahl  stimmt  zur  Angabe  des  Schol.  Aristid.),  eine  Entwicklung, 
die  um  so  begreiflicher  ist,  als  ihm  Rom  von  Anfang  an  seine  Gerichtskompetenz 
—  natürlich  in  den  Grenzen  der  den  Kommunen  gebliebenen  Ausdehnung  —  nicht 
nur  belassen,  sondern  sogar  erweitert  hatte  (vgl.  z.  B.  OesterJahrb.  XII  [1909]  147). 
Wann  auch  immer  jener  Besetzungsmodus  eingeführt  wurde,  der  Areopag  stand 
für  die  Regierung  den  dpxovxec  der  anderen  Gemeinden  gleich,  wie  die  offizielle 
Rangordnung  (vgl.  o.  S.  372)  r\  eS  'Apeiou  TrdTOu  ßouXri  Kai  fi  ßouXiq  ii  xluv  irevxaKO- 
ciujv  (wechselnd  600,  750,  300)  Kai  6  bii^oc  beweist  (diese  Formel  bis  in  die  zweite 
Hälfte  des  4.  Jahrb.,  IG.  III  635.  719,  so  lange  bestand  also  in  Athen  die  alte  Polis- 
organisation).  In  ihm  hatten  somit  die  Römer  eine  dpxn  in  ihren  Händen,  welche 
politische  und  richterliche  Funktionen  in  einer  Weise  vereinigte,  wie  sie  die  Beamten 
der  ältesten  Zeit  besessen  hatten.  Und  diese  dpxn  war  die  ce|uvoxdxr|  it  'Apeiou 
TTttTOu  ßouXri:  in  der  völligen  Reaktion  das  Scheinbild  der  Trdxpioc  TioXixeia  Athens. 
3.  Rechtspflege.  Auf  dem  Gebiete  der  Rechtspflege  ist  für  die  demokratische 
Ordnung  die  Institution  der  Geschworenengerichte  charakteristisch;  sie  gehört  zu 
ihren  grundlegenden  Institutionen.  Das  Volksgericht  tritt  der  Rechtsprechung  des 
Verwaltungsbeamten  und  des  beamteten  Einzelrichters,  die  der  aristokratisch-oligar- 
chischen  Verfassung  eigen  war,  entgegen;  indem  es  die  richterliche  Gewalt  beider 
beschränkt  oder  ganz  aufhebt,  wird  es  eine  der  Hauptursachen  für  das  Sinken  der 
alten  Beamtengewalt.  Die  Umwälzung  vollzog  sich  auch  auf  diesem  Gebiete  der 
öffentlichen  Ordnung  nicht  ohne  Kompromisse  mit  den  älteren  Inhabern  der  Rechts- 
pflege. Die  Geschworenengerichte  haben  in  Athen  weder  von  Anfang  an  die  Macht- 
stellung im  Staate  gehabt,  die  sie  im  4.  Jahrh.  besaßen,  noch  haben  sie  je  die  ganze 
Rechtspflege  an  sich  zu  reißen  vermocht,  denn  —  um  von  geringeren  richterlichen 
Befugnissen  der  Areopagiten  abzusehen  (vgl.  JHLipsius,  Att.  Recht  und  Rechtsver- 


360/361  XI.  Demokratie:  Organisation.   3.  Rechtspflege.    A.  Prinzipien  395 

fahren  I  128 f.)  -  die  Anklagen  auf  eigenhändig  ausgeführten,  vorsätzlichen  Mord, 
Vergiftung  und  Brandstiftung  verblieben  stets  dem  Areopag  unter  dem  Vorsitz  des 
apxi-uv  ßaciXeuc  (über  die  Ephetengerichte  o.  S.  350). 

A.  In  der  Entwicklung  gehen  zwei  Prinzipien  durcheinander,  ein  älteres  aristokra- 
tisch-oligarchisches,  das  zunächst  noch  weiter  v/irkt,  und  ein  jüngeres  demokratisches, 
welches  jenes  allmählich  überwindet.  Jenes  besteht  in  dem  Grundsatze,  daß  Regieren 
und  Rechtsprechen  in  eine  Hand  gehöre.  Der  Beamte  ist  darum  zugleich  Richter  in 
seinem  Amtskreise  (o.  S.  349  f.),  aber  als  Mandatar  des  Staates,  zu  dessen  vornehmsten 
Aufgaben  der  Rechtsschutz  seiner  Angehörigen  zählt.  Rechterteilen  gehört  zu  den 
Souveränetätsrechten.  Daher  hat  der  aristokratische  Rat  auf  dem  Areopag  ebenso 
wie  die  spartanische  Gerusie  die  höchste  Gerichtsbarkeit,  und  zwar  jener  als  höchste 
politische  Behörde  im  besonderen  auch  die  für  politische  Prozesse  ((püXaE  ific  iroXi- 
Teiac),  die  er  der  Überlieferung  zufolge  auch  nach  der  Einsetzung  des  Solonischen  Rates 
behält.  Die  demokratisch  entschlossene  Reform  des  Kleisthenes  hat  erst  das  Funda- 
ment geschaffen,  auf  dem  der  Ausbau  der  Rechtspflege,  wie  sie  uns  seit  dem  S.Jahrh. 
in  Athen  entgegentritt,  erfolgte.  Dem  Rat  der  Fünfhundert  wurde  als  höchster  Ver- 
waltungsbehörde zunächst  auch  weiterhin  richterliche  Kompetenz,  im  besonderen 
auch  für  politische  und  sonst  staatsgefährdende  Vergehen  zugestanden.  Beweis  ist 
die  Normalzahl  von  500  Mitgliedern  je  eines  Geschworenengerichtshofes  für  poli- 
tische Vergehen;  sie  wurde  eben  für  diese  Gerichtshöfe  beibehalten,  als  man  das 
Geschworenengericht  zur  Berufungsinstanz  auch  für  die  politische  Gerichtsbarkeit  | 
des  Rates  der  Fünfhundert  erhob;  nach  demokratischer  Auffassung  durfte  die  Be- 
rufungsinstanz nicht  schwächer  besetzt  sein  als  die  erste  Instanz.  Wenn  der  Areo- 
pag bis  zu  seinem  Sturze  i.  J.  461  politische  Prozesse  vor  sein  Forum  zog,  so  ist 
es  mindestens  fraglich,  ob  er  sich  damit  in  den  Grenzen  seiner  staatsrechtlichen 
Stellung  hielt.  Der  Demos  selbst  konnte  als  Souverän  zweifellos  jede  politische  An- 
klage in  seiner  Ekklesie  aburteilen  und  entscheiden,  und  er  hat  diese  Befugnis  nach- 
weislich (Belege:  Swoboda  121)  in  einer  so  großen  Anzahl  von  Politieen  und  bis 
in  die  frühe  Kaiserzeit  hinein  wirklich  ausgeübt,  daß  hier  ein  gemeingriechischer 
Zug  nicht  verkannt  werden  kann.  So  hat  in  Athen  die  eicaffeXia  und  Mnvucic  {JHLip- 
siiis  208ff.)  staatsgefährdender  und  auch  sonst  öffentlicher  Vergehen,  auf  die  Tod 
oder  Ächtung  standen,  an  die  Ekklesie  bis  in  das  4.  Jahrh.  stattgefunden  (und  zwar  not- 
wendig, weil  die  Vernichtung  eines  Bürgers  strengrechtlich  nur  durch  Volksbeschluß 
erfolgen  kann),  auch  als  die  politische  Versammlung  des  Volks  die  Prozeßentscheidung 
selbst  schon  längst  an  die  richterliche  Versammlung  abgeben  mußte  (TrpoßoXii,  s.  o. 
S.  362),  weil  das  jüngere  entgegengesetzte  Prinzip  gesiegt  hatte:  die  Rechtsprechung 
ist  von  der  Regierung  und  von  der  politischen  Verwaltung  zu  trennen,  damit  es  einen 
Richter  auch  für  die  Regierenden  gebe.  In  den  Oligarchieen  bestand  die  Institution  des 
Einzelrichters  als  einer  besondere  zur  Ausübung  der  Rechtspflege  bestellten  Behörde 
{o.  S.  350);  allein  diese  war  ausschließlich  auf  die  Zivilgerichtsbarkeit  beschränkt, 
da  den  Beamten  und  den  politischen  Körperschaften  Koerzition  sowie  Straf-  und  Krimi- 
nalgerichtsbarkeit  vorbehalten  war.  Die  radikale  Durchführung  jenes  Prinzips 
erfolgt  unter  der  Demokratie  durch  Schaffung  einer  allen  staatlichen  Behörden 
in  ihren  Entscheidungen  übergeordneten  Berufungsinstanz,  des  Volksgerichts  in 
Gestalt  von  einzelnen  richterlichen  Körperschaften,  die  man  Geschworenengerichte 
zu  nennen  sich  gewöhnt  hat.  In  dem  ältesten  Zeugnis  aus  Chios  um  600  v.  Chr. 
(s.  o.  S.  371)  erscheint  ein  Volksgericht  als  Berufungsinstanz;  Solon  hat  die  Ge- 
schworenen als  Beruf ungsrichter  eingesetzt  {Aristot.  ^40:  tcoX.  9,2);  die  ganze  Ent- 


396  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [361'362 

Wicklung  des  athenischen  Rechtswesens  zeigt,  daß  es  ihr  Existenzzweck  war,  eine 
Berufungsinstanz  zu  bilden. 

B.  Gemeingriechisch  heißt  der  Bürger  als  Geschworener  biKacTj^c  (in  dorischen 
Staaten  biKacirip;  Belege  bei  EFränkel,  Gesch.  d.  griech.  Nomina  agentis  usw.,  Straß- 
burg 1910,  1 157 f.  185.  213)  und  hat  als  solcher,  ebenfalls  nach  gemeingriechischer 
Auffassung,  in  gewissem  Sinne  Beamtenstellung  [Plat.  Ges.  767 A.  Arist.  Pol.  1275 
a26ff.  bl4ff.,  epikritisch  1282  a34ff.)  wie  der  Ekklesiast,  ist  aber  von  ihm  wie  durch 
seinen  Namen,  so  durch  seine  Qualifizierung  geschieden.  So  viel  läßt  wenigstens 
unsere  Überlieferung  positiv  als  allgemein  gültig  erkennen,  negativ  lehrt  sie,  daß  in 
der  Organisation  der  Geschworenengerichte  und  auch  in  deren  Kompetenzen  größte 
Mannigfaltigkeit  herrschte;  sie  verbietet  mithin  eine  Verallgemeinerung  der  atheni- 
schen Verhältnisse,  die  in  jeder  Hinsicht  eine  Sonderstellung  einnehmen.  Ist  doch 
auch  jene  Trennung  politischer  und  richterlicher  Gewalt  nirgends  so  konsequent 
durchgeführt  worden  wie  in  Athen.  Hier  wird  für  den  Geschworenen  das  gesetz- 
mäßige Beamtenalter  von  dreißig  Jahren  verlangt,  während  die  virtuelle  Berechtigung 
zum  Besuche  der  Ekklesie  mit  dem  vollendeten  achtzehnten  Jahre  eintritt.  Er  hat 
einen  besonderen  vom  Bürgereide  verschiedenen  Richtereid  {WHofmann  [o.  S.327] 
3 ff.;  Rec.  inscr.  iurid.  grecq.  I  169;  Eid  der  Amphiktyonenrichter  BCH.  XXVII 
[1902]  107;  vgl.  Erythrai  o.  S.  392)  zu  schwören.  Die  Ekklesie  setzt  sich  aus 
der  Gesamtbürgerschaft  in  unbestimmbar  wechselnder  Stärke,  die  Bule  aus  der 
sich  stets  gleichbleibenden  Zahl  der  Buleuten  zusammen:  für  den  einzelnen  Ge- 
schworenengerichtshof, biKacTiipiov,  ist  die  Normalzahl  bei  öffentlichen  Prozes- 
sen auf  500,  bei  Privatprozessen  auf  200  Mitglieder  festgesetzt,  doch  kann  bei 
jenen  nach  der  Schwere  des  Falles  die  Zahl  der  biKacnipia  vervielfältigt,  bei 
diesen  nach  der  Höhe  des  Klaggegenstandes  verdoppelt  werden.  Die  Ekklesie 
bleibt  prinzipiell  stets  die  gleiche,  die  ßouXi'i  wechselt  ihre  Mitglieder  im  Jahresturnus: 
die  biKacxripia  werden  durch  ein  Losungsverfahren,  das  im  Laufe  der  Zeit  durch 
experimentierende  Veränderungen  vielfache  Umgestaltung  erfuhr,  für  jeden  einzelnen] 
Fall  zusammengesetzt.  6000  Stimmen  gelten  als  die  die  politische  Gesamtbürger- 
schaft voll  repräsentierende  Stimmenzahl,  wie  sie  für  gewisse  Beschlüsse  (vöuoi  iii 
dvbpi  usw.,  0.  S.  3M)  gesetzlich  gefordert  war:  6000  ist  die  Gesamtzahl  der  Zahl 
der  Richter,  die  als  geschlossene  Körperschaft  den  Namen  r\  fiXiaia  ii  tujv  9ec)ao9e- 
Tüuv  trägt  (so  in  den  beiden  ältesten  Belegen  IG.  I  suppl.  27a  p.  10  [Dittenberger 
Syll.  17,  75];  Antiphon  6  21).  In  der  eKKXricia  ist  der  gesamte  bfJiuGc  als  politische, 
in  der  fiXiaia  als  richterliche  Körperschaft  zusammengefaßt.  Beide  Körperschaften 
repräsentieren  den  gesamten  bfjiaoc,  weil  sich,  wie  angedeutet,  nach  dem  demokra- 
tischen Prinzip  über  diejenige  Körperschaft,  in  welcher  die  Souveränetät  des  bfiiuoc 
ihren  Ausdruck  fand,  nicht  wohl  eine  Minderzahl  als  höhere  Instanz  erheben  konnte. 
Aus  dem  gleichen  Grunde  ist  in  Chios  jene  bimocin  ßouXi'i  (o.  S.371)  Appellationsinstanz. 
Der  Unterschied,  auf  dem  die  Überordnung  der  Entscheidungen  der  Geschworenen  über 
die  der  Ekklesie  beruht,  besteht  in  der  Qualifikation  der  Einzelnen:  die  biKacrai 
stellen  durch  ihren  Eid  und  ihr  Alter  eine  Auslese  aus  den  eKKXiiciacTai  dar.  Die 
Benennung  eKKXricia  ist  als  die  politische  für  die  richterliche  Gesamtkörperschaft 
vermieden  und  dafür  der  alte,  spät  noch  in  dorischen  Politieen  verbreitete  Name  der 
Volksversammlung  fiXiaia  gewählt  (aus  dFaX-,  uXiaia,  att.  liX.;  fiXiaia  nach  fiXioc  wie 
fiiLiepa  neben  dor.  ä|uap  nach  niaepoc:  dTTriXiacxric  Aristoph.  av.  HO,  wozu  eXmiav 
IG.  I  Suppl.  27a  stimmt),  der  außerdem  ursprünglich  das  Distinktiv  tujv  6ec|uo. 
GeiuJv  erhielt,  um  so   die  dem  Verwaltungsbereiche  der  Thesmotheten  eignende 


362/363]  XI.  Demokratie:  Organisat.  3.  Rechtspfl.  B.  Geschworenen-  u.  Sondergerichte      397 

Form  der  Samtgemeinde  von  ihrer  politischen  Organisation  zu  scheiden.  Endlich 
besteht  noch  der  Unterschied,  daß  die  Ekklesie,  gleichviel  in  welcher  Stärke  ver- 
sammelt, stets  als  ganze  ihre  Akte  vollzieht,  die  Heliaia  niemals,  sondern  nur  in 
jenen  gesetzlich  bestimmten  Ausschüssen  (biKacrripia),  die  als  Vertreter  der  Ge- 
samtheit der  Heliasten,  aus  der  sie  ausgelost  werden,  fungieren. 

In  der  Schärfe  der  Scheidung  regierender  und  richterlicher  Gewalt  und  in  der 
Festigkeit  der  Systematisierung  der  Rechtspflege  hat  es  keine  griechische  Politie  der 
athenischen  gleichzutun  vermocht.  Geschworenengerichte  sind  mit  der  Demokratie 
weit  verbreitet  und  überall  da  als  bezeugt  anzusehen,  wo  die  häufige  Formel  eicufeiv 
eic  t6  biKacTiipiov  oder  die  Behörde  der  eicaYuufeic  erscheint.  Vermuten  darf  man 
nach  einer  vereinzelten  Angabe,  daß  auch  außerhalb  Athens  ein  bestimmtes  Alter 
für  die  Geschworenen  gefordert  war  {DittenbergerSyll.  426,  18);  sicher  erschließt 
^man,  wie  es  die  Sache  an  sich  erforderte,  die  Vereidigung  der  Richter  als  gemein- 
griechischen Brauch.  Den  Bestellungsmodus  lassen  die  inschriftlichen  Zeugnisse 
(vgl.  ThThalheim,  RE.  V  573)  nur  selten  erkennen.  Zweifellos  war  namentlich  für 
sehr  starke  Gerichtshöfe  die  Losung  das  Gewöhnliche;  allein  die  Mannigfaltigkeit 
des  Verfahrens  erscheint  unermeßbar,  wenn  man  in  Erythrai  am  Ende  des  5.  Jahrh. 
noch  folgender  Bestellung  eines  Sondergerichts  begegnet.  Aus  den  drei  Phylen 
werden  je  neun  Richter  nach  einem  nicht  angegebenen,  also  gesetzlich  bestimmten 
Modus  ernannt,  diese  haben  einen  Gerichtshof  von  mindestens  öf  Mitgliedern  zu- 
sammenzusetzen, mit  anderen  Worten,  so  viel  Beisitzer  zu  kooptieren,  bis  die  ge- 
forderte Mindestzahl  erreicht  ist  (öiKotZiev  be  dtTTÖ  Tuj)a  cpuXeujv  ävbpac  evvea  dir' 
eKttCTric  .  . .  irXriPÖv  be  t[ö  b]iKacTripiov  jur)  [eXdcJcovac  f|  egriKo[vTa  Ka]i  eva,  biKdZiev 
[be  TT]Xr|ciov  TieevT[a  KJatd  töc  vö^oc,  nämlich  der  einzelne  Richter  seine  Beisitzer: 
Oester  Jahrh.  XII [1909]  127,  vgl  XIV [1911]  237).  Der  Vergleich  mit  der  ßouXn  der  athe- 
nischen Oligarchie  und  ihren  eTieicKXriToi  {o.S.347.367f.)  springt  in  die  Augen.  Die  Ord- 
nung der  Zivilgerichtsbarkeit  außerhalb  Athens  ist  fast  unbekannt,  nach  einzelnen  An- 
zeichen fand  sich  auch  bei  ihr  die  gleiche  Abweichung  von  der  athenischen  Ordnung, 
die  den  zahlreichen  Zeug|nissen  nach  zu  schließen  beim  öffentlichen  Prozeß  weite  Ver- 
breitung hatte,  es  ist  die  Einsetzung  eines  besonderen  Gerichtshofs  für  einen  be- 
stimmten Fall,  für  den  die  Geschworenen  jeweils  einen  besonderen  Eid  abzulegen 
hatten  {vg\.RE.  V  573).  Ein  solches  Sonderverfahren  widerspricht  grundsätzlich  der 
athenischen  Ordnung,  welche  den  öffentlichen  Prozeß  in  den  Rahmen  der  plan- 
mäßigen Prozeßordnung  eingefügt  hatte;  seine  Existenz  beweist  das  moralische 
Versagen  (Bestechlichkeit,  Befangenheit)  oder  das  Fehlen  einer  entsprechenden 
richterlichen  Instanz,  also  die  Mangelhaftigkeit  der  Ordnung  der  Rechtspflege  in  den 
betreffenden  Staaten.  Für  uns  haben  derartige  Verhältnisse  historisches  Interesse. 
Diese  Justiz  ist  auf  halbem  Wege  von  der  alten  e'KKXnToc  biKii  zu  der  festen  athe- 
nischen Ordnung  stehen  geblieben.  Denn  wo  und  wenn  überhaupt  neben  den  Ge- 
schworenengerichten Sondergerichte  bestellt  werden  konnten,  war  das  Prinzip  der 
Volksgerichte  nur  unvollkommen  zur  Durchführung  gekommen,  oder  ihre  Organi- 
sation war  so  mangelhaft,  daß  sie  ihren  Zweck  nicht  erfüllten.  Den  letzten  Grund 
hierfür  erkennt  man  in  Folgendem. 

Zur  Einfügung  des  Rechtsmittels  der  Berufung,  welches  seiner  Natur  nach  ein 
außerordentliches  ist,  in  den  gewöhnlichen  Rechtsgang,  also  zur  Schaffung  eines 
festen  Instanzenwegs,  hat  sich  die  Rechtspflege  der  Oligarchie  nicht  erhoben;  selbst 
in  demokratischen  Staaten  ist  diese  Stufe  des  Prozeßrechts  vielfach  nicht  erreicht 
worden.   Daß  gegen  einen  Beamten  an  den  Rat  appelliert  werden  konnte,  wird  nicht 


398  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [363/364 

nur  der  Oligarchie  Athens  (hier  noch  an  den  Areopag,  Aristot.  yld:  tcoX.  4,  4)  eigen 
gewesen  sein.  Allein  der  oligarchische  Rat  war  keine  primäre  richterliche,  sondern 
eine  politische  Behörde  mit  einer  richterlichen  Kompetenz,  die  aus  seinem  Souve- 
ränetätsrechte  floß.  Bei  dem  unausgebildeten  Rechtsverfahren  in  diesen  Politieen 
mußte  sich  oftmals  das  Bedürfnis  nach  einem  außerordentlichen  Verfahren  geltend 
machen,  in  welchem  als  entscheidende  Instanz  ein  je  für  den  einzelnen  Fall  aus  Voll- 
bürgern bestellter  Gerichtshof  angerufen  wurde.  Ein  solches  Gericht  anrufen  hieß  eKKa- 
XeicOai,  die  Richter  waren  eKKXr|T0i,  der  Prozeß  eine  biKr)  ei<K\r|Toc.  Die  300  attischen 
Adligen,  welche  über  den  kylonischen  Frevel  urteilten,  waren  ekkXtitoi,  die  Vorgänger 
der  demokratischen  Geschworenen.  Denn  die  Demokratie  hat  durch  die  Organisation 
der  Geschworenengerichte  mit  ihrer  Bestimmung,  höchste  Berufsinstanz  zu  sein,  zur 
Institution  gemacht,  was  vorher  ein  Ausnahmeverfahren  war.  Die  vielköpfigen  Ge- 
schworenengerichte sind  die  zum  verfassungsmäßigen  Faktor  im  Staatsorganismus 
erhobenen  e'KKXriToi;  an  sie  geht  jetzt  die  Berufung.  Indem  sie  nun  aufhören,  einen 
außerordentlichen  Gerichtshof  zu  bilden,  behalten  sie  die  Beamtenqualität  des  Rich- 
ters und  heißen  nun  auch  biKaciai,  obwohl  sie  nichts  anderes  als  die  e'KKXiiToi  der 
früheren  Zeit  waren;  denn  der  Terminus  e'KKXrjToc  hatte  mit  der  Einrichtung  der 
Geschworenengerichte  eine  verengte  Bedeutung  erhalten,  indem  er  nur  von  einer 
außerhalb  des  Staatsverbandes  stehenden  Berufungsinstanz  (e'KKX^ixoc  ttöXic)  ge- 
braucht wurde.  Die  athenische  Demokratie  hat  allein  die  volle  Konsequenz  gezogen. 
Jene  verkappten  e'KKXiiToi  biKai  im  öffentlichen  Strafprozeß,  wie  in  dem  Beispiel  aus 
Erythrai  (S.  398),  gibt  es  nach  ihrer  Ordnung  nicht  mehr;  im  Zivilprozeß  hat  sie  den 
Schiedsrichter,  biaiTriiric,  der  seinem  Rechtscharakter  nach  nur  ein  e'KKXriToc  war,  zum 
Beamten  gemacht  und  seine  Gerichtsbarkeit  in  den  ordentlichen  Rechtsweg  derart 
eingereiht,  daß  sämtliche  Privatklagen  seine  Instanz  zu  passieren  hatten,  ehe  sie  an 
ein  Geschworenengericht  als  letzte  Instanz  gelangen  konnten.  Weil  in  Athen  ein 
fester  Instanzenzug  bestand,  darum  gab  es  kein  eKKaXeicBai  mehr;  nicht  umsonst 
ist  die  athenische  Terminologie  für  das  Appellieren  eine  besondere:  eqpievai,  ecpecic. 
Vorhandensein  einer  Berufungs|ordnung  und  systematisierte  Rechtspflege  bedingen 
einander.  Weil  Athen  jene  konsequent  durchführte,  hat  es  mit  dieser  eine  Sonder- 
stellung unter  den  griechischen  Freistaaten  eingenommen.  Es  hat  natürlich  an  An- 
sätzen zu  ähnlicher  Ordnung  in  den  anderen  Politieen  nicht  gefehlt,  wie  in  Ephesos, 
allerdings  erst  um  100  v.  Chr.  nachweisbar,  Diaetet  und  Dikasterion  als  zwei  Instanzen 
aufeinanderfolgen;  allein  daneben  blieb  das  alte  Sonderverfahren  in  anderen  Staaten 
in  beträchtlichem  Umfange  weiter  bestehen:  dort  wird,  an  Athen  vorbei,  in  unver- 
deckterForm  der  Faden  weitergesponnen,  den  die  hellenistische  Zeit  mit  ihrer  starken 
Verwendung  der  e'KKXriroi  biKai  wieder  aufnimmt. 

C.  Die  Entwicklung  der  Stellung  des  Geschworenengerichts  im  Staatsorganismus 
und  sein  Einfluß  auf  diesen  läßt  sich  wieder  nur  für  Athen  verfolgen.  Indem  das 
Geschworenengericht,  entsprechend  seinem  Existenzzwecke,  Berufungsinstanz  zu  sein, 
sich  mit  seinen  Urteilen  über  die  Entscheidungen  aller  sonstigen  staatlichen  Behör- 
den erhebt,  entwertet  es  die  Rechtskraft  dieser  Entscheidungen  und  untergräbt  da- 
mit die  Autorität  ihrer  Urheber.  Diese  Schwächung  der  politischen  Gewalten  tritt 
uns  bei  den  Beamten  bereits  in  dem  Endstadium  staatsrechtlicher  Fixierung  ent- 
gegen. Dem  Beamten  ist  das  Rechtfinden  (Kpiveiv)  aus  der  Hand  genommen  und  den 
Geschworenen  überwiesen;  er  behält  nur  die  Instruktion  (dvaKpiveiv)  sowie  die  Lei- 
tung des  Prozeßverfahrens  OVreMovia  xoö  biKaciripiou)  und  die  Urteilsverkündigung 
(ursprünglich  biKdz;eiv)  für  diejenigen  Rechtsvergehen,  die  in  seinen  Amtskreis  fallen. 


3643651   XI.  Demokr. :  Org-anisaf.  3.Rechtspfl.  C.Entwickg.  u. Versagen  d.Volksgerichle      399 

Die  Beschränkungen  der  richterlichen  und  auch  administrativen  Kompetenzen  der  ßouXri 
zugunsten  der  Geschworenengerichte  hat  Aristoteles  (.Vi>-.  ■xol.  45)  mit  ersichtlich  ge- 
wollter Ausführlichkeit  aufgezählt.  Wie  die  Ekklesie  unter  dem  Drucke  der  inappel- 
labelen  Autorität  der  Geschworenen  sich  ihrer  Gerichtsbarkeit  begibt,  können  wir 
selbst  noch  verfolgen  (vgl.  o.  S.  362).  Und  es  handelt  sich  bei  der  Ekklesie,  in  der 
der  Souverän  spricht,  nicht  allein  um  eine  Okkupation  nur  richterlicher  Kompetenzen. 
Aristoteles  {5,5)  berichtet  als  geltende  Meinung,  daß  durch  die  Institution  der  Be- 
rufung an  das  Volksgericht  der  Demos  zu  seiner  Macht  gekommen  sei;  denn  da- 
durch halte  er  die  Verfassung  in  der  Hand  (Kupioc  -{üp  d)v  ö  öfiiaoc  ific  ijjr|q)ou, 
KÜpioc  -fiTveTai  irjc  TroXiTeiac).  Die  Psephismen  beschließt  und  ratifiziert  der  Demos 
oder  in  seinem  Namen  der  Nomothetenhof;  er  allein  müßte  für  sie  verantwortlich  sein, 
auch  für  die  formal  wie  sachlich  falschen.  Allein  der  souveräne  Demos  will  sich  nicht 
irren  können.  Er  läßt  in  Athen  einen  ungesetzlichen  Beschluß  durch  die  Nomotheten 
nachträglich  legalisieren  (o.  S.  3S3),  oder  er  schiebt  die  Schuld  für  den  Fehler,  den 
er  durch  seinen  Beschluß  sanktionierte,  anderen,  besonders  dem  leitenden  Beamten 
oder  dem  Antragsteller,  zu  und  bedroht  sie  mit  der  Anklage  der  Gesetzwidrigkeit 
(Tpaopii  Tiapavöiaujv),  die  dem  Spruche  der  Geschworenen  unterliegt.  In  Athen  konnte 
so  die  Gültigkeit  jedes  Gesetzes  oder  Beschlusses  der  Ekklesie  angefochten  werden, 
indem,  wie  schon  erwähnt  (0.  S.  384),  der  Antragsteller  (der  persönlich  allerdings 
nur  ein  Jahr  über  haftbar  blieb)  mit  jener  Anklage  vor  die  Geschworenen  gezogen 
wurde.  Von  den  Geschworenen  aber  wurde  die  Entscheidung  über  die  Rechtmäßig- 
keit der  Beschlüsse  nicht  bloß  von  formalem,  sondern  gerade  auch  vom  sach- 
lichen Standpunkte  aus  gefällt,  so  daß  Rechtskraft  nur  erhält,  was  die  Geschwore- 
nen für  gesetzlich  erklärt  haben.  Schließlich  traten  diese  selbst  in  das  Gesetzgebungs- 
geschäft ein  (0.  S.382f.).  Jetzt  entscheiden  diese  Richter  nicht  mehr  in  und  nach  den 
Gesetzen  und  Verordnungen,  die  das  politisch  organisierte  Volk  gibt,  sondern  sie 
bestimmen  diese  Gesetze  selbst,  sind  höchste  Instanz  auch  auf  politischem  und  ad- 
ministrativem Gebiete  geworden.  Die  Souveränetät  des  Demos  findet  ihren  Aus- 
druck nicht  mehr  allein  in  der  Ekklesie,  sondern  auch  in  den  Dikasterien  und  hier 
absoluter  als  dort.  Die  Entwicklung  ist  umgeschlagen  und  gewissermaßen  in  den 
Anfang  zurückgekehrt.  Die  höchste  richterliche  Institution  hat  politische  Gewalt  | 
angenommen.  So  war  der  Geschworene  nicht  mehr  einzig  Richter;  folgerichtig  ist 
der  Ruin  der  Geschworenengerichte  eingetreten. 

Nur  in  beschränktem  Sinne  kann  man  für  diese  Aufhebung  des  Grundsatzes  der 
Scheidung  politischer  und  richterlicher  Gewalt  die  einzelnen  richtenden  Individuen 
verantwortlich  machen.  Gewiß,  Heliast  und  Ekklesiast  waren  eine  lebendige  Identi- 
tät, und  vollends  in  einem  Staate,  der  seine  Bürger  grundsätzlich  zur  Teilnahme  am 
öffentlichen  Leben  anhielt,  hieß  es  an  den  gewöhnlichen  Mann  eine  unmögliche  Zu- 
mutung stellen,  bei  politischen  Prozessen  einzig  das  formale  Recht  im  Auge  be- 
halten zu  sollen.  Allein  dieser  auf  der  Schwäche  der  Individuen  beruhende  Mangel 
haftet  mehr  oder  minder  jedem  Volksrichtertume  an,  und  er  hätte  an  sich  jene  zer- 
rüttende Wirkung  auf  die  griechische  Geschworenengerichtsbarkeit  nicht  ausüben 
können;  es  mußte  der  Grundfehler  der  Institution  selbst,  die  übermäßige  Größe  der 
einzelnen  Geschworenengerichte,  hinzutreten,  um  aus  ihm  den  Ruin  dieser  Gerichts- 
barkeit hervorgehen  zu  lassen.  Der  athenische  Gerichtshof  für  öffentliche  Prozesse 
von  500  Geschworenen,  der  vom  demokratischen  Standpunkte  allerdings  gefordert 
schien  {o.S.395),  und  vollends  seine  Vervielfältigung  bis  zu  2500  Mitgliedern,  stellten 
eine  Masse  dar,  die  denselben  Einflüssen  wie  eine  Volksversammlung  unterliegen 


400  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [365/366 

mußte.  Die  Demagogie  ist  aus  der  Ekklesie  in  die  Dikasterien  eingedrungen  und 
hat  auch  sie  zerrüttet;  sie  konnte  es  um  so  leichter,  als  seit  der  Einführung  des 
Richtersoldes  gerade  die  materiell  abhängigen  und  ungebildeten  Volksmassen  die 
Gerichtshöfe  füllten.  Der  massenpsychologische  Satz  des  Aristoteles  C^d".  tcoI.  41,2. 
Pol.  1286a  31),  daß  die  große  Masse  durch  Geld  und  Gunst  minder  leicht  bestech- 
lich sei  (womit  auch  die  Größe  der  Geschworenengerichte  verteidigt  werden  soll), 
trifft  in  seiner  Allgemeinheit  nicht  zu;  er  ist  überdies  gerade  durch  die  Entwick- 
lung der  Geschworenengerichte  selbst  in  Athen  wie  in  anderen  Politieen  widerlegt 
worden.  Auswertbare  Einzelkenntnis  außerathenischer  Verhältnisse  fehlt  uns  aller- 
dings ganz;  vermuten  darf  man,  daß  in  den  Staaten,  wo  die  Geschworenengerichte 
nicht  die  zentrale  Stellung  einnahmen  wie  in  Athen,  auch  ihre  Wirkung  auf  die  Be- 
hörden und  Körperschaften  minder  destruktiv  gewesen  sein  wird;  sicher  aber  ist, 
daß  sie  selbst  schneller  und  stärker  als  in  Athen  degenerierten,  weil  die  Massen  un- 
gebildeter und  die  Gerichte  weniger  fest  mit  der  Gesamtorganisation  des  Staates 
verzahnt  waren.  Den  Beweis  liefert  die  Tatsache,  daß  eine  größere  Anzahl  von 
Staaten  nicht  mehr  imstande  ist,  in  jeder  Hinsicht  für  ihre  Angehörigen  Justiz  zu 
üben.  Denn  dies  folgt  aus  dem  in  hellenistischer  Zeit  nicht  seltenen  Auftreten  von 
solchen  e'KKXriToi  biKai,  bei  denen  in  einem  Staate  auswärtige  Richter  Recht  sprechen. 
Und  nicht  nur  für  Fälle  öffentlichen  Rechtes,  sondern  auch  zur  Schlichtung  und  Ab- 
urteilung zivilrechtlicher  Streitfälle  (z.  B.  Besitzverhältnisse;  vgl.  HFHitzig  [u.  S.  431] 
232  ff.)  erbitten  sich  diese  Städte  einzelne  Bürger  aus  anderen  Städten  zu  Richtern. 
Nun  sind  aber  die  Fora  für  den  Zivilprozeß  naturgemäß  in  jedem  Staate  gesetzlich 
bestimmt  gewesen;  wenn  trotzdem  für  jene  von  der  einheimischen  Rechtspflege  ab- 
gesehen werden  mußte,  so  geschah  es,  weil  diese  versagte  (vgl.  Augustus  über  die 
Rechtspflege  der  Knidier,  DittenbergerSyll.  356.  28  ff.)  \  dies  Urteil  trifft  in  Demo- 
kratieen  vor  allem  die  Geschworenen.  Das,  was  einst  als  die  Blüte  demokratischer 
Ordnung  gepriesen  wurde,  hat  in  das  Antlitz  der  hinsiechenden  griechischen  Polis 
einen  der  schwersten  hippokratischen  Züge  gegraben;  sie  vermochte  die  vornehmste 
Aufgabe  des  Staates,  seine  Angehörigen  in  ihren  gesetzlichen  Rechtsansprüchen 
durch  seine  Rechtsorgane  zu  schützen,  nicht  mehr  zu  erfüllen.  Die  Berufung  fremder 
Richter  bedeutete  für  die  so  starr  sich  isolierende  griechische  Polis  das  Eingeständnis 
des  inneren  Bankrotts:  sie  war  nicht  mehr  fähig,  im  vollen  Sinne  autonom  zu  sein.  | 

XII.  Die  Polis  in  zwischenstaatlichen  Beziehungen.  Die  außerordentliche  innere 
Konzentration,  welche  dem  griechischen  Stadtstaate  seine  Verfassung  gab,  war  be- 
dingt durch  die  Staatsraison  der  auidpKeia  in  politischer  und  möglichst  auch  in  wirt- 
schaftlicher Hinsicht.  Der  Staat,  in  welcher  Verfassungsform  auch  immer,  faßte  alle 
Kräfte  zusammen  und  mußte  es  tun,  um  ganz  auf  sich  gestellt  sein  zu  können,  und 
dies  wieder  mußte  er,  weil  rings  um  ihn  Feindesland  lag.  So  war  er  isoliert,  aber 
er  wollte  es  sein:  er  fürchtete  für  seine  staatsrechtliche  und  völkerrechtliche  Sou- 
veränetät,  seine  eXeuBepia  und  auTovo.uia.  Dem  unbändigen  Macht-  und  Herrsch- 
triebe, der  die  Polis  beseelte,  widerstrebte  es  von  Grund  aus,  durch  Vertrag  oder 
Bündnis  Wollen  oder  Handeln  beschränken  oder  binden  zu  lassen.  Allein  wirtschaft- 
liche Not,  äußere  politische  Verhältnisse,  eigene  Herrschsucht  mußten  ihn  aus  seiner 
Isolierung  in  internationale  Beziehungen  treiben.  Die  Stellung,  die  die  Polis  in  ihnen 
einnimmt,  und  die  rechtliche  Begründung,  auf  der  diese  beruht,  ist  noch  als  Komple- 
ment des  Bildes  der  Polis  selbst  zu  betrachten.  Diese  Darstellung  wird  zu  verfolgen 
haben,  in  welchen  völkerrechtlichen  Formen  der  griechische  Einzelstaat  die  schroffe 


366]  XII.  Zwischenstaatliche  Beziehungen.    Kolonieen  401 

politische  Isolierung  trotz  ihres  Eintritts  in  das  zwischenstaatliche  Leben  aufrechtzu- 
erhalten suchte,  in  welchem  Maße  er  gleichwohl  Einbuße  an  wichtigsten  Souveräne- 
tätsrechten  zugestehen  mußte,  wie  er  endlich  die  politische  Isolierung  aufgibt  und 
auf  Völker-  und  staatsrechtlicher  Grundlage  freies  Mitglied  eines  größeren  politi- 
schen Staatetigebildes  wird,  indem  er  auf  die  Selbständigkeit  in  der  äußeren  Politik 
verzichtet,  die  Selbstbestimmung  für  seine  eigene  innere  Verfassung  teilweise  verliert, 
sein  Bürgerrecht  einem  höheren  Bundesbürgerrecht  unterordnet,  also  die  wichtigsten 
Souveränetätsrechte  opfert.  Er  hat  diese  Bahn  mit  zögerndem  Widerstreben  durch- 
messen, nicht  aus  innerem  panhellenischem  Einheitsdrange,  sondern  im  Ringen  um 
seinen  Bestand.  Der  agonale  Grundzug  des  griechischen  Wesens  tritt  im  politischen 
Leben  am  stärksten  hervor.  Wenn  das  Gesamtleben  der  Nation  im  Laufe  der  Zeiten 
auf  mehr  als  einem  Gebiete  Ansätze  zu  einem  gewissen  kulturellen  Solidaritätsgefühl 
gezeitigt  hat,  so  fehlt  es  an  solchen  in  dem  rein  politischen  Staatenleben  ganz,  weil 
auch  das  einzelne  kleine  griechische  Gemeinwesen  an  der  Isolierung  zäh  festhält  in 
dem  Glauben,  daß  es  nur  durch  sie  seine  aurovoiaia  und  eXeu6epia  wahren  könne. 
Es  ist  nur  natürlich,  daß  die  ersten  Maßnahmen  oder  Institutionen,  mit  denen 
die  Polis  ihre  Fühler  gleichsam  in  das  zwischenstaatliche  Leben  ausstreckte,  derart 
waren,  daß  sie  ihre  politische  Isolierung  in  keiner  Weise  beeinträchtigten.  Man  kann 
zu  diesen  Maßnahmen  nicht  wohl  die  Aussendung  von  den  Kolonieen  rechnen,  unter 
denen  die  Griechen  selbst  die  eines  älteren,  in  der  großen  Kolonisationsperiode  vor 
600  ausgebildeten  Typus  durch  den  festen  Terminus  ärroiKiai  (c(ttoikoi)  geschieden 
haben  von  den  jüngeren,  KXTipouxiai  (kXhpoöxoi)  genannten,  den  die  Ansiedelungen 
athenischer  Bürger  auf  okkupiertem  Gebiete  aufweisen.  Schon  der  Entschluß 
zur  Entsendung  einer  dTToiKia  wird  nicht  durch  internationale  Rücksichten  einge- 
geben; er  entspringt  allein  den  eigenen  Interessen  des  entsendenden  Staates,  mögen 
diese  innerpolitischer  (Erleichterung  der  Parteigegensätze)  oder,  was  damit  oft  ver- 
bunden, sozialpolitischer  Art  (Ernährung  der  ärmeren  Volksklassen  bei  zunehmender 
Bevölkerung)  sein,  oder  auf  dem  Gebiete  der  Handelspolitik  (Festsetzung  an  wich- 
tigen Handelsstraßen,  Bekämpfung  der  Seeräuberei)  oder  der  äußeren  Politik  (Be- 
festigung eroberten  Gebietes,  Okkupationskolonieen  wie  vielfach  die  athenischen  Kle- 
ruchieen)  liegen.  Zweitens  beruht  die  Gründung  einer  Kolonie  nicht  auf  völkerrecht- 
lichem oder  staatsrechtlichem  Vertrage,  sondern  auf  einem  verfassungsmäßigen  Sou- 
veränetätsakte  der  entsendenden  Gemeinde,  und  eine  Gemeinde  gilt  rechtlich  stets 
als  die  Entsenderin,  gleichviel  ob  die  Initiative  zur  Kolonisation  von  selten  des  Staates 
oder  eines  Einzelnen  ausging.  Von  diesem  Staate  werden  zugleich  Bestimmungen 
über  die  Besitzverhältnisse  der  Kolonisten  (besonders  über  Größe  und  Verteilung 
der  KXfjpoi)  getroffen.  Drittens:  die  Kolonie  besitzt  ein  eigenes  Bürgerrecht,  emp- 
fängt nicht  das  der  Mutterstadt,  ist  eine  selbständige  Polis  neben  dieser;  sie  steht 
zu  der  Mutterstadt  also  nicht  in  dem  Rechtsverhältnisse  wie  Staaten,  mit  denen  diese 
auf  Grund  eines  völkerrechtlichen  Vertrages  durch  Isopolitie  {ii.  S.  404)  vereinigt  ist. 
Die  Anomalie  (o.  S.  324),  daß  ein  Bürger  bei  Auswanderung  in  eine  Kolonie  seines 
eigenen  Staates  sein  Bürgerrecht  verliert,  beruht  auf  der  Exklusivität  der  TToXiieia. 
Da  an  einer  Kolonisation  sich  vielfach  auch  Bürger  anderer  Staaten  beteiligten  (ge- 
wollt bei  der  panhellenischen  Kolonie  Thurioi  440  v.  Chr.,  vorausgesetzt  für  die 
Magnesierkolonie  in  Piatons  Gesetzen),  so  würden  diese  ohne  weiteres  als  Kolonisten 
das  Bürgerrecht  der  entsendenden  Stadt  erhalten  haben.  Endlich  nimmt  die  Kolonie 
zur  Mutterstadt  auch  nicht  die  Stellung  eines  mit  ihr  durch  politische  oder  handels- 
politische Verträge  verbundenen  Staates   ein.    Wenn   so   das  Verhältnis   zwischen 

EinleitunB  in  die  Altertumswissenschaft.    III.     2.  Aufl.  26 


402  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [366/367 

Mutter-  und  Tochterstadt  weder  eine  Bindung  noch  Verbindung  staatsrechtlicher 
Art  zeigt,  so  ist  jene  doch  von  Anfang  an  durch  ein  Pietätsverhältnis  mit  dieser  ver- 
bunden und  bleibt  es  auf  die  Dauer.  Dies  Verhältnis  findet  auf  dem  Gebiete  des 
sakralen  Rechtes  äußeren  Ausdruck:  die  Kolonie  ist  zu  offizieller  Beteiligung  an  den 
großen  Staatsfesten  der  Mutterstadt  verpflichtet,  die  Kolonisten  genießen  dafür  in 
ihr  gewisse  kultliche  Vorrechte,  die  dem  Fremden  fehlen.  Auf  politischem  Gebiete 
spiegelt  sich  jenes  Verhältnis  in  der  Wahrung  und  Pflege  traditionell  guter  Be- 
ziehungen zwischen  beiden  Staaten  wider.  Diesem  Typus  der  dTTOiKiai  steht  scharf 
der  der  athenischen  KXripouxiai  des  5.  und  4.  Jahrh.  gegenüber.  Die  Kleruchieen 
bildeten  überseeische  Bestandteile  des  athenischen  Reiches  und  waren  genau  nach 
dem  Muster  Athens  organisiert  und  verwaltet;  ihre  Bewohner  behalten  das  athenische 
Bürgerrecht,  daher  sie  denn  ihre  attischen  Demotika  weiterführen.  Eine  Übergangs- 
stufe zwischen  beiden  Typen  scheinen  die  korinthischen  Kolonieen  (am  Adriatischen 
Meere  und  Potidaia)  darzustellen;  sie  bildeten  nicht  Teile  eines  korinthischen  Reiches, 
sondern  waren  selbständig,  wurden  aber  von  der  Mutterstadt  durch  Ingerenz  auf 
die  Bestellung  der  Beamten  in  einer,  wenn  auch  später  vielleicht  nur  formalen,  Ab- 
hängigkeit erhalten  {Swoboda  193  ff). 

Für  die  internationalen  Beziehungen  der  Mutterstadt  hat  keine  Art  der  drroiKiai 
wirkliche  Bedeutung. 

Die  zahlreichen  von  den  hellenistischen  Herrschern  gegründeten  Städte  sind  nach 
griechischer  Anschauung  ebensowenig  Kolonieen,  wie  die  von  ihnen  verfügten  Ansiedelungen 
(KOToiKiai,  0.  S.  336)  von  stehenden  Heeresteilen  oder  von  Veteranen.  Die  diroiKiai  liegen, 
wie  ihr  Name  bezeugt,  außerhalb  des  geschlossenen  Gebietes  der  Mutterstadt,  fern  von 
deren  Koivf)  ^cxia,  daher  eine  neue  oiKia  begründet  werden  muß,  und  ihr  Begründer  ist 
der  olKicxric,  der  kultliche  Verehrung  empfängt.  Jene  iröXeic  liegen  auf  dem  Herrschafts- 
gebiete ihres  Begründers  selbst,  haben  in  dem  Herrscherkulte  den  die  Koivii  ^cria  der  Polis 
ersetzenden  sakralen  Mittelpunkt  (o.  S.  311),  und  ihr  Begründer  heißt  kticttic.  Die  KaxoiKiai 
liegen  ebenfalls  innerhalb  der  Grenzen  des  betreffenden  Reiches  und  führen  ihre  Existenz 
weder  auf  einen  oIkicthc  noch  auf  einen  KTicxrif  zurück,  bis  sie  zu  iröXeic  erhoben  werden, 
wo  sie  dann  erst  einen  KTicxric  verehren. 

1.  Maßnahmen  ohne  förderativen  Zweck.  A.  Die  Trpo£evia  knüpft  an  die| 
durch  die  Friedlosigkeit  des  Einzelnen  in  der  Fremde  bedingte  uralte  Institution  der 
privaten  Gastfreundschaft  an.  Für  die  fremdländischen  Interessen  seiner  Gesamtheit, 
der  Gemeinde  als  ganzer  sowohl  wie  der  einzelnen  Gemeindemitglieder,  ernennt 
der  griechische  Staat  Vertrauensmänner  im  Auslande  jeweilig  durch  besonderen 
Beschluß,  in  welchem  dem  Betreffenden  zugleich  für  die  von  ihm  erwarteten  Dienste 
eine  Reihe  von  Privilegien  (dccpdXeia  Kai  dcuXia,  dreXeia;  Gerichtsstand;  meist  auch 
e'TKTricic  Yfic  Kai  oiKiac)  zuerkannt  wird.  Diese  Institution  ist  durchaus  gemeingriechisch; 
solche  Vertrauensmänner  heißen  ausnahmslos  irpöEevoi.  Der  Proxenos  mußte  Voll- 
bürger jenes  anderen  Staates  sein,  zugleich  dort  seinen  Wohnsitz  haben,  um  in  ihm 
den  Interessen  des  ihn  ernennenden  Staates  dienen  zu  können.  Seinen  Namen  trägt 
er  von  der  Pflicht,  offizielle  Vertreter  dieses  Staates  als  Gastfreund  aufzunehmen; 
er  verschafft  ihnen  für  politische  Verhandlungen  Zutritt  zu  den  Körperschaften  und 
Behörden  seiner  Heimat.  Im  besonderen  schützt  und  unterstützt  er  mit  Rat  und  mit 
Tat  (auch  Geldmitteln)  Person  und  Besitz  der  freien  und  unfreien  Angehörigen  des 
von  ihm  vertretenen  Staates.  Der  Proxenos  ist  nur  privater  Vertrauensmann  des 
letzteren,  wird  nicht  wie  der  moderne  Konsul  von  dem  anderen  Staate  anerkannt; 
die  Ernennung  des  Proxenos  schafft  also  noch  keine  offiziellen,  vertraglichen  Be- 


367  368]   XII.  Zwischenstaatl.  Beziehung". :  1  A.  Proxenie ;  B.  Handels-  u.  Rechtsschutzvertr.     493 

Ziehungen  zwischen  den  beiden  betreffenden  Staaten;  sie  erleichtert  aber  deren  Ent- 
stehen und  dient  dann  ihrer  Pflege. 

B.  In  direkte  Beziehungen  tritt  der  Staat  zu  anderen  aus  Handelsinteressen  oder 
zum  Schutze  des  Rechtes  seiner  Angehörigen  im  Auslande  durch  Abschließung  von 
Staatsverträgen  und  Handelsverträgen,  Reine  Handelsverträge  nennt  die  Überliefe- 
rung nur  selten,  weil  die  Sicherheit  des  Handels  auf  vertraglich  gefestigten  politi- 
schen Verhältnissen  beruht  und  daher  in  den  politischen  Verträgen  Berücksichtigung 
fand.  Gleichwohl  ist  der  griechische  Staat  zu  besonderen  Handelsverträgen  sicher 
schon  in  sehr  früher  Zeit  gekommen.  Die  Periode  der  großen  Kolonisation  ist  ohne 
sie  nicht  denkbar.  Zweck  dieser  Verträge  war  es,  teils  den  beiderseitigen  Staats- 
angehörigen Befreiung  oder  Erleichterung  von  Ein-  und  Ausfuhrzöllen  zu  garan- 
tieren —  so  in  einem  solchen  zwischen  dem  bosporanischen  Reiche  und  Athen  {De- 
mosth.  20,  31)  -,  teils  den  einen  der  Kontrahenten  für  die  Ausfuhr  von  Landespro- 
dukten des  anderen  zu  privilegieren,  wie  es  für  Getreide  die  bosporanischen  Herr- 
scher gegenüber  Athen  {Demosth.)  und  Mytilene  {IG.  XII 2,  3)  taten,  die  Keer  für 
Mennig  Athen  gegenüber  tun  mußten  {IG.  II  546,  Mitte  4.  Jahrhs.).  Zu  den  Handels- 
verträgen in  weiterem  Sinne  kann  man  die  Münzverträge  rechnen.  Athen  drängte 
seine  Münze  wohl  einigen  Bündnern  im  5.  Jahrh.  auf  {ThReinach,  Mem.  de  l'Ac. 
des  inscr.  etc.  XXXVIII  2  {1911)  354f.),  und  dafür  waren  Verträge  nötig;  sonst 
dürfte  diese  Gattung  internationaler  Abmachungen  wenig  in  Gebrauch  gewesen  sein 
(Beispiel:  IG.  XII  2,  /;  Mytilene,  4.  Jahrh.).  Die  kleinliche  Münzpolitik  der  griechi- 
schen Städte  bis  in  die  hellenistische  Zeit  herab,  dazu  das  südländischorientalische 
Mißtrauen  der  Bevölkerung  gegen  fremde  Münze  sowie  ihre  Spekulation  auf  das 
hohe  Wechselagio  (eTTiKaTaWaTn,  KÖWußoc)  bildeten  das  Hindernis. 

Weit  verbreitet  —  annähernd  ein  halbes  Hundert  zum  größten  Teile  inschriftlich 
erhaltener  Beispiele  liegen  vor  —  sind  dagegen  die  Staatsverträge  zur  Regelung  von 
Rechststreitigkeiten  und  zum  Zwecke  gegenseitigen  Rechtsschutzes  gewesen.  Sie 
zerfallen  in  zwei  Gruppen,  je  nachdem  sie  für  Differenzen  zwischen  den  Staaten  selbst 
oder  zwischen  einzelnen  ihrer  Angehörigen  Fürsorge  trafen.  In  der  ersten  Gruppe 
dieser  Verträge  wird  in  der  Regel  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung  (eKK\T-|Toc  | 
biKri;  0.  S.  398 f.)  vorgesehen,  die  einem  dritten  Staate  (e'KKXr|Toc  ttöXic)  angetragen 
werden  soll.  Der  Spruch,  den  dieser  durch  eine  von  ihm  aus  seinen  Bürgern  ein- 
gesetzte Kommission  fällt,  wird  im  Vertrage  von  beiden  Parteien  als  verbindlich  an- 
erkannt, was  jedoch  nicht  immer  vor  nachträglicher  Weigerung  (z.  B.  der  Myusier 
GDI.  5493,  zwischen  391-387)  sicherte  {ESonne,  VBerard.  ARaeder  s.  u.  S.  431). 
Die  zweite  Gruppe  bilden  die  Rechtshilfeverträge,  durch  welche  'das  Verfahren  in 
Streitigkeiten  privatrechtlicher  Natur  zwischen  den  Angehörigen  der  beiden  Ge- 
meindewesen geregelt  wird'.  Die  Staaten  sichern  durch  solchen  Vertrag  (cujußoXa, 
Eu|aßoXai)  ihren  Angehörigen  in  der  Fremde,  wo  diese  sonst  des  Gerichtsstandes 
ermangelten,  der  Hauptsache  nach  ein  festes  Gerichtsverfahren  in  Privatprozessen 
(biKtti  diTÖ  cu|LißöXujv);  zuweilen  erstrecken  sich  diese  Abmachungen  auch  auf  das 
Gebiet  des  öffentlichen  Strafrechtes,  indem  sie  für  gewisse  Vergehen  Strafverfahren 
und  Strafe  festsetzen  {HFHitzig,  Altgriechische  Staatsverträge  über  Selbsthilfe, 
Zürich  1909). 

Mit  allen  diesen  Abmachungen,  mögen  sie  auch  dem  Mitleben  oder  Mittun  der 
einzelnen  Gemeinde  im  internationalen  Verkehre  dienen,  tritt  die  Polis  aus  ihrer 
politischen  Isolierung  nicht  heraus.  Sie  tut  dies  erst  einzelnen  Personen  gegenüber 
durch  Verleihung  ihres  Bürgerrechtes  an  Fremde,  ganzen  Gemeinwesen  gegenüber 

26' 


404  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [368  369 

durch  den  Abschluß  von  Verträgen,  welche  sie  in  sakrale  oder  politische  Verbin- 
dung mit  anderen  Staaten  setzen. 

C.  Die  Verleihung  des  Bürgerrechts  ist  ein  Souveränetätsakt  der  Gemeinde, 
die  durch  ihn  dem  Fremden  die  Ingenuität  und  den  Indigenat  (vöjuuj  iroXiTric)  gibt. 
Das  Gesetz  verlangt  —  diese  Bestimmung  ist  gemeingriechisch  —  für  den  Antrag  auf 
Erteilung  der  TToXiieia  stets  den  Nachweis  von  Verdiensten  um  den  Staat  oder  seine 
Angehörigen  (o.  S.  325).  In  älterer  Zeit  sehr  sparsam,  als  wirkliches  Privileg  erteilt 
und  geschätzt,  wird  das  Bürgerrecht  seit  dem  Beginn  des  4.  Jahrh.  in  der  Mehrzahl 
der  Staaten  erst  als  Ehrung  freigiebig  verschenkt,  dann  käuflich  gemacht  und  selbst 
von  Städten  wie  Athen  und  Rhodos  so  verschleudert,  daß  die  römische  Regierung 
unter  Augustus  gegen  diesen  Unfug  einschritt  (Belege:  GGilbert,  Gr.  Staats  altert.  P 
180, 3).  Die  TToXiieia  wird  oft,  in  jüngerer  Zeit  fast  regelmäßig,  zusammen  mit  der  Tipo- 
Hevia  verliehen,  welche  zwar  materiell  durch  ihre  später  solenne  Verbindung  mit  der 
Atelie  (o.  S.327f.)  wertvoller  war  als  die  bloße  Politie,  aber  durch  den  Hinzutritt  der  letz- 
teren als  Ehrung  gewann.  Auch  mit  reichlichster  Erteilung  des  Bürgerrechtes  an 
einzelne  Fremde  kann  der  Staat  natürlich  nicht  aus  seiner  politischen  Isolierung  her- 
austreten; sie  ist  vielmehr  ein  Zeichen  für  die  Entwertung  dieses  wichtigsten  Rechtes, 
in  anderer  Hinsicht  ein  Gradmesser  dafür,  inwieweit  der  Staat  mit  seinen  Interessen 
in  das  politische  und  kulturelle  internationale  Leben  verwickelt  ist.  Aber  die  iroXi- 
xeia  konnte  auch  ganzen  fremden  Staaten  zuerteilt  werden;  in  dieser  Ausdehnung 
dient  sie  dann  der  Bildung  zwischenstaatlicher  Verbindungen. 

2.  Föderative  Institutionen.  Die  zwischenstaatlichen  Verträge,  welche  den 
Zusammenschluß  zweier  oder  mehrerer  Staaten  herbeiführen,  liegen  entweder  auf 
sakralem  oder  auf  politischem  Gebiete.  Die  Entstehung  jener  reicht  zumeist  in  die 
älteste  Periode  politischer  Bildungen  hinauf,  wie  es  der  Bedeutung  des  sakralen 
Momentes  in  der  Frühzeit  entspricht;  diese  gehören  der  historischen  Zeit  an.  Jene 
bezwecken  Kult-,  Opfer-  und  Festgemeinschaft,  diese  können  einmal  der  Durch- 
führung gleichmäßigen  Verfahrens  oder  gemeinsamen  politischen  Handelns  in  ein- 
zelnen Fällen  (Allianz,  Koalition)  dienen  oder  zweitens  die  Begründung  eines  neuen, 
größeren  politischen  Gemeinwesens  herbeiführen  (Föderation,  Staatenbund,  Bundes- 
staat). Die  sakrale  Konvention  schafft  eine  d^qpiKiuovia  (später  koivöv),  die  Zweck-| 
koalition  eine  cu)a|uaxia,  Schutz-  und  Trutzbündnis;  beide  sind  völkerrechtliche  Ver- 
bindungen. Der  staatenbildende  Vertrag  tritt  in  Griechenland  in  der  zwiefachen 
Form  der  icoTToXiieia  und  der  cujUTToXiteia  auf  und  gehört  sowohl  in  das  Völker- 
wie  in  das  Staatsrecht.  Diese  begründet  ein  koivöv,  jene  kann  es  tun.  Die  Isopolitie 
ist  die  Verleihung  des  vollen  Bürgerrechts  eines  Staates  an  einen  anderen,  gleich- 
viel ob  sie  einseitig  bleibt  (Athen  an  Samos  IG.  11  5,1b;  404  v.  Chr.)  oder  gegen- 
seitig erfolgt.  Die  Bürger  des  einen  Staates  sind  nach  ihr  Bürger  des  anderen 
Staates,  aber  die  Staatswesen  selbst  gehen  nicht  ineinander  auf,  sondern  wahren, 
in  ihren  Körperschaften,  Beamten,  Gerichten  getrennt,  ihre  gesonderte  Souveränetät 
und  ihr  gesondertes  Bürgerrecht.  Die  Isopolitie  tritt  besonders  in  Kreta  am  Ende 
des  3.  Jahrh.  bundesbildend  hervor  {ESzanto,  Griech.  Bürgerrecht  76)  und  ist  die 
staatsrechtliche  Form  des  koivöv  tujv  KpiiTaeuuv.  Die  Sympolitie  (Beispiel  der  Ver- 
trag zwischen  Medeon  und  Stiris,  IG.  IX  1,  32)  hebt  die  gesonderte  Souveränetät 
auf  und  macht  aus  zwei  Staaten  rechtlich  —  faktisch  nur  da,  wo  sie  zugleich  mit 
einem  Synoikismos  beider  Gemeinden  verbunden  ist  —  einen  Staat  mit  einem 
Bürgerrechte,  so  daß  beide  zusammen  nur  eine  Bule  und  Ekklesie,  nur  ein  Be- 
amtentum und  Gerichtswesen  besitzen.    Auf  der  Sympolitie,  allerdings  nicht  allein 


369370]    XII.  Zwischensfaatl.  Bezieh.:  I  A.  Bürfrerrechtsverieihung.  2  A.  Amphiktyonieen     405 

auf  ihr  {ii.  S.  4i8f.),  sind  im  besonderen  die  beiden  großen  koivu  tujv  AItujXujv  und 
Tüuv  'AxaiOüv  errichtet. 

A.  Amphiktyonieen.  Die  Bezeichnung  otMfpiKTuovec  (Umsiedler, -wohner),  d^- 
(piKTuovia  (so  att.-ionisch;  sonst  -Kiiovec, -via;  Verhältnis  zu  KTiz:eiv  noch  nicht  sicher 
bestimmt)  hat  man  in  neuerer  Zeit  auf  eine  ganze  Reihe  von  kultlichen  Verbindungen 
benachbarter  Staaten  oder  Stämme  angewendet;  nach  der  Überlieferung  kommt  er 
nur  einer  ganz  geringen  Anzahl,  vielleicht  nur  einer  von  ihnen  zu.  Zu  dieser  Zahl  ge- 
hören die  folgenden.  Die  boiotische  Amphiktyonie  vonOnchestos  mit  dem  Poseidon- 
Heiligtum  dieses  Ortes  als  Mittelpunkt,  das  sakrale  Komplement  zum  boiotischen 
Bunde.  Zweitens  die  Amphiktyonie  von  Kalaurea,  welche  in  ältester  Zeit  die  um 
den  saronischen  Golf  gruppierten  Seestaaten  umfaßte,  dann  durch  das  maritime 
Übergewicht  der  benachbarten  Staaten  Megara,  Aigina,  Athen  abstarb,  endlich  in  der 
hellenistischen  Zeit,  der  Zeit  der  Repristinationen  und  Bünde,  als  bloße  Opfergemein- 
schaft wieder  auflebte  {UvWüamowitz,  GGA.  i896,  158ff.).  Drittens  die  delische 
Amphiktyonie  mit  dem  für  das  loniertum  zentralen  Apollonkult,  welche  zuerst  den 
Athenern  für  ihre  Symmachie,  den  ersten  Seebund,  dann  dem  koivöv  tüjv  Nii- 
ciujTiuv,  welches  315-314  von  Makedoniern  begründet  wurde,  um  240  unter  das 
Protektorat  von  Aegypten  und  schließlich  unter  das  von  Rhodos  trat  (zuletzt  HSivo- 
boda  416[f.),  den  historisch  und  religiös  geweihten  Anknüpfungspunkt  geboten  hat. 
Endlich  die  pyläisch-delphische  Amphiktyonie;  für  sie  lag  der  Bundesmittel- 
punkt ursprünglich  an  den  Thermopylen  im  Heiligtume  der  Artemis  von  Anthela,  wie 
sie  denn  eigentlich  durch  die  diese  Stätte  umwohnenden  (diuqpiKTiovTec)  Stämme  der 
Thessaler,  Lokrer,  Phoker,  Dorer,  Boioter  und  Aenianen  gebildet  wurde,  zu  denen 
sich  von  Euboia  lonier  gesellten.  Durch  das  politische  Übergewicht  des  Dorertums  im 
Mutterlande  während  der  ganzen  ersten  Hälfte  des  letzten  Jahrtausends  v.  Chr.  wurde 
die  Verwaltung  schon  früh  nach  Delphoi  verlegt.  Diese  Amphiktyonie,  die  allein 
Bedeutung  für  die  Zeit  des  entwickelten  Stadtstaates  behielt,  reicht  mit  ihren  Ur- 
sprüngen in  die  Epoche  vor  dem  Durchdringen  der  Polisverfassung  im  Mutterlande 
hinauf;  denn  nicht  Städte,  sondern  Stämme  bilden  ihre  Mitglieder,  deren  jeder  ohne 
Rücksicht  auf  seine  Stärke  über  zwei  Stimmen  in  der  Amphiktyonenversammlung 
verfügte.  Von  dieser  Vereinigung  von  Stämmen  ist  der  Name  duqpiKiiovia  ursprüng- 
lich vielleicht  allein  geführt  und  erst  später  auf  die  gleichartigen  Verbindungen 
übertragen  worden. 

Die  Überlieferung  gibt  keinen  Anhalt,  diesen  internationalen  Verbindungen  ur- 
sprünglich politische  Zwecke  zuzuschreiben;  auch  die  delische  erscheint  nur  als  eine 
Kultvereinigung,  welche  in  periodischen  panionischen  TTaviyfupeic  mit  gymnischen  | 
und  musischen  Agonen  den  Stammesgott  feierte.  Nur  dem  Gottesfrieden  (cKexeipia), 
der  während  der  Festzeit  für  die  beteiligten  Stämme  galt,  könnte  politische  Bedeu- 
tung beigemessen  werden;  aber  er  wurde  auch  bei  anderen,  nichtamphiktyonischen 
Festfeiern  gewahrt,  bildet  also  kein  politisches  Charakteristikum  für  die  Amphi- 
ktyonieen im  besonderen.  Nur  für  die  delphische  Amphiktyonie  steht  neben  den 
Kultbestrebungen,  die  in  den  panhellenischen,  penteterischen  pythischen  Spielen 
seit  582  ihren  Gipfelpunkt  fanden,  ein  politischer  Zweck  der  Vereinigung  fest,  und 
zwar  bestand  dieser  nach  der  einzigen  authentischen  Mitteilung  {Aeschin.  II  115)  aus 
den  Bestimmungen  der  Amphiktyonie  (v6|lioi  'A)nqpiKTuoviKüi)  darin,  ihre  Mitglieder 
zu  einer  milderen  Handhabung  des  Kriegsrechts  untereinander  zu  verpflichten,  als 
es  nach  dem  auf  stillschweigender  allgemeiner  Anerkennung  beruhenden  (vöuoi 
ttTpcxqpoi:  RHirzel/'^yQcccpog  vö^og,  Leipzig  1900)  Völkerrechte  sonst  der  Fall  ge- 


406  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [370/371 

wesen  wäre:  keine  Amphiktyonenstadt  sollte  dem  Erdboden  gleichgemacht,  noch  ihr 
im  Frieden  oder  Kriege  das  fließende  Wasser  abgeschnitten  werden.  Indem  diese 
Bestimmung  die  Möglichkeit  eines  Kriegszustandes  zwischen  den  Bundesmitgliedern 
voraussetzt,  zeigt  sie,  daß  diese  internationale  Verbindung  dem  Prinzipe  nach  die 
politische  Isoliertheit  der  Polis  noch  völlig  unberührt  gelassen  hat.  Dem  entspricht, 
daß  eine  den  wirklichen  Staatenbünden  entsprechende  Organisation  fehlt.  Die  Ab- 
geordneten (i€po|avri|uovec)  und  Geschäftsträger  (iTuXaYÖpoi)  der  einzelnen  Staaten 
traten  im  Frühjahr  und  Herbst  zu  einer  Sitzung  zusammen  (eapivd  —  OTiujpivd  -rruXaia), 
in  welcher  über  die  laufenden  Angelegenheiten  —  auch  politische,  soweit  sie  die 
Amphiktyonie  betrafen  —  beschlossen  wurde.  Sonst  fehlte  das  den  politischen  Bund 
charakterisierende  Beamtentum.  Die  Bundeskasse  wurde  von  der  Stadt  Delphoi  ver- 
waltet, die  auch  sonst  ihre  Beamten  in  den  Dienst  der  Amphiktyonie  stellte.  Dadurch, 
daß  die  Hieromnemonenversammlung  auch  als  Schiedsgericht  zur  Vermeidung  von 
Krieg  zwischen  den  Bundesmitgliedern  angerufen  wurde,  erhielt  diese  Amphiktyonie 
politischen  Einfluß;  allein  sie  hatte,  da  die  Einzelmitglieder  sich  einem  Heeresauf- 
gebote des  Bundes  entziehen  konnten  und  oft  entzogen,  nicht  die  Macht,  ihren  Schieds- 
sprüchen wirkliche  Anerkennung  zu  erzwingen.  Erst  als  in  dem  erstarkten  Thessalien, 
welches  von  jeher  die  Führung  in  dem  Amphiktyonenrate  gehabt  hatte,  dann  in 
Philipp  von  Makedonien  und  weiter  im  aitolischen  Bunde  eine  politische  Macht  hinter 
diesen  Beschlüssen  stand,  übte  die  Amphiktyonie  einen  wirklichen  Zwang  auf  die 
freie  Entschließung  der  Einzelmitglieder  aus,  aber  eben  nicht  als  solche,  sondern 
durch  die  Macht  derer,  in  deren  Händen  sie  sich  zeitweilig  befand. 

B.  Symmachieen  (Allianzen).  Auch  die  Allianzen  hatten  die  dauernde  Selb- 
ständigkeit der  Stadtstaaten  zur  Voraussetzung;  eine  Einschränkung  der  Entschluß- 
und  Handlungsfreiheit  tritt  prinzipiell  nur  so  weit  ein,  als  zur  Erreichung  des  durch 
die  Verbindung  angestrebten  gemeinsamen  Zweckes  unbedingt  notwendig  ist.  In 
den  inschriftlich  vielfach  erhaltenen  Schutz-  und  Trutzbündnissen  (inschriftlich  beide 
cuja^axia,  mehr  theoretisch  jenes  auch  eniiLiaxia,  RE.  VI  159)  verpflichten  sich  die 
Kontrahenten  im  Falle  feindlichen  Angriffs  auf  einen  von  ihnen,  sich  mit  aller 
Heereskraft  und  nach  Möglichkeit  entsprechend  dem  Hilfegesuche  (TravTi  cGevei 
KttTd  t6  buvatöv  Ka6'  ö  av  erraYTc^^'JJVTai)  zu  unterstützen,  oft  auch  dazu,  nicht 
gesondert  Frieden  zu  schließen.  Hinzu  tritt  mehrfach  noch  die  charakteristische  Garan- 
tierung der  Unantastbarkeit  der  Verfassung  und  der  Selbständigkeit  der  Vertrags- 
parteien. Die  Mehrzahl  dieser  Allianzen  zerfiel  bei  den  unstäten  internationalen  Ver- 
hähnissen  Griechenlands  schnell;  nur  zwei  von  ihnen,  der  peloponnesische  Landbund 
Spartas  und  der  athenische  Seebund,  sind  von  Bestand  gewesen  und  haben  dauern- 1 
den  politischen  Einfluß  ausgeübt,  weil  nur  diese  beiden  Großmächte  die  Kraft  hatten, 
ihre  Verbündeten  zusammenzuhalten. 

a)  Der  peloponnesische  Bund  tritt  als  anerkannter  politischer  Machtfaktor  zur 
Zeit  des  Kyros  auf:  zuerst  Kroisos,  dann  die  griechischen  Städte  Vorderasiens  {Hdt. 
I  69. 152)  suchten  seine  Hilfe  gegen  Persien.  Die  Bundesverhältnisse  beruhten,  so- 
weit die  Angliederung  an  Sparta  nicht  einem  historisch  begründeten  Gewohnheits- 
rechte entsprach,  auf  Sonderverträgen  der  Einzelstaaten  mit  der  führenden  Macht, 
nicht  mit  dem  Bunde  selbst.  Diese  Verträge  waren  reine  cuM^axiai  und  dienten  nur 
der  Zusammenfassung  und  Organisation  der  militärischen  Land-  und  Seekräfte  und 
der  Schaffung  eines  einheitlichen  Kommandos  im  Kriegsfalle,  der  für  alle  gegeben 
war  und  alle  zum  Zuzug  verpflichtete  bei  einem  Angriffe  auf  den  Peloponnes.  Aus- 
drücklich war  den  Mitgliedern  ihr  territorialer  Besitzstand  sowie  die  eXeuGepia  und 


371  372)  XII.  Zwischenstaatl.  Beziehungen :  2  B.  Symmachieen.  a)  Peloponnesischer  Bund     407 

aÜTovojaia  garantiert  und  damit  auch  die  Freiheit,  mit  Staaten  in-  und  außerhalb  des 
Bundes  Krieg  zu  führen.  Einen  stehenden  Bundesrat  gab  es  nicht;  die  LaPcedai- 
monier  beriefen  die  je  durch  einen  Gesandten  vertretenen  Städte  nach  Bedarf  — 
dem  Zwecke  des  Bundes  entsprechend  stets  bei  Vorlagen  über  Krieg,  Frieden  und 
Waffenstillstand  —  zu  gemeinsamer  Tagung  nach  Sparta  (Ausnahmen  kamen  vor: 
Thuk.  III  8.  VIII  8,  2)  zusammen,  deren  Beschlüsse  allerdings  für  sämtliche  in  glei- 
cher Weise  stimmberechtigten  Mitglieder  bindend  waren.  Ebensowenig  gab  es  stän- 
dige Bundesbeamte.  Im  Frieden  wurden  die  laufenden  Bundesgeschäfte,  unter  denen 
die  Ausführung  der  Bundesbeschlüsse,  die  Einberufung  der  Abgeordneten  und  die 
Einziehung  der  nach  Bedarf  erhobenen  Kriegssteuern  (vgl.  IGA.  69  [GDI.  4413])  die 
wichtigsten  waren,  von  den  Ephoren  geführt;  im  Kriege  hatte  das  Oberkommando  der 
spartanische  König.  Im  5.  Jahrh.  hat  Sparta  den  Bund  fester  zusammenzufassen  be- 
gonnen, stärker  noch  zur  Zeit  seiner  Höhe  nach  der  Niederwerfung  Athens  (404);  nach 
dem  Antalkidischen  (386)  Frieden  hat  es  die  schon  früher  geltenden  Verpflichtungen 
der  Mitglieder  zu  den  militärischen  Bundesleistungen  (zwei  Drittel  des  Gesamtauf- 
gebots; das  volle  Aufgebot,  wenn  der  Krieg  in  eigenem  Lande  spielte)  genauer  geregelt 
(382:  Xen.Hell.  V  2,  20 ff.)  und  schließlich  dem  Bunde  sogar  eine  Kreiseinteilung  zu 
geben  sich  angeschickt  {Diod.  XV 31,2  unter  dem  J.  377).  Eine  politische  Einheit  wurde 
damit  natürlich  nicht  erreicht;  die  Autonomie  der  Mitglieder  blieb  bestehen.  Es  ist 
aber  bekannt,  daß  Sparta  zum  Zwecke  der  Einführung  der  Oligarchie  durch  offenen 
Eingriff  in  die  Selbständigkeit  der  Bundesstädte  die  garantierte  Autonomie  im  Bunde 
mehrfach  verletzt  hat.  Dennoch  vermochten  diese  Übergriffe  ebensowenig  wie  die 
lockere  Organisation  der  Symmachie  das  Bestehen  des  Bundes  wirklich  zu  gefährden, 
der  im  5.  und  zu  Anfang  des  4.  Jahrh.  die  stärkste  Landmacht  in  Griechenland  dar- 
stellte. Als  Grund  dafür  kann  man  seine  geographische  Geschlossenheit  anführen: 
seinen  festen  Bestand  bildeten  ausschließlich  die  dorischen  Staaten  des  Peloponnes 
außer  den  argolischen  und  achaeischen  Städten;  anderweitige  Angliederungen  sind 
nur  ephemerer  Art  gewesen.  Der  Hauptgrund  für  die  Festigkeit  der  Föderation  ist 
aber  in  der  militärischen  Übermacht  und  Energie  des  Vororts  zu  sehen,  der,  wie 
er  rechtlich  das  einzige  einigende  Band  zwischen  den  einzelnen  Bundesstaaten  bil- 
dete, mit  eiserner  Hand  die  Mitglieder  zusammenzwang.  Den  Beweis  hierfür  liefert 
das  Zerfallen  des  Bundes  mit  der  Niederwerfung  Spartas  durch  Theben. 

b)  Fester  war  von  Anfang  an  die  Organisation  der  athenischen  Symmachie 
angelegt,  die,  aus  der  Eidgenossenschaft  im  Perserkrieg  entwickelt,  im  Jahre  477 
begründet  wurde.  Die  offizielle  Bezeichnung  der  Bundesmitglieder  war  wie  im  pelo- 
ponnesischen  Bunde  oi  cu|a|aaxoi,  die  des  Bundes  selbst  n  tujv  'A6r|vaiuuv  cuu- 1 
juaxia  {IG.  I  9).  Die  Bundesmitglieder  waren  ausnahmslos  durch  Sonderverträge 
mit  der  Vormacht  Athen  verbunden.  Die  aÜTOvo)aia  ist  auch  hier  garantiert;  die 
eXeuBepia  der  hellenischen  Städte  bildete  sogar  das  Programm  dieses  Schutz-  und 
Trutzbundes  (üjcxe  xov  auiöv  exöpöv  eivai  Kai  qpiXov  Aristot.  '^0-.  :toX.  23,  5),  welcher 
den  persischen  Erbfeind  abwehren  und  den  ihm  untertänigen  hellenischen  Städten 
die  Freiheit  geben  sollte.  Gemeinsame  Sitzungen  von  Vertretern  der  Bundesstaaten 
(Koivai  Suvoboi  Tliuk.  I  97, 1)  waren  vorgesehen,  eine  Bundeskasse  von  Anfang  an 
begründet,  dafür  als  Bundesbeamte  die  dXXr|voTa|Liiai  bestellt.  Die  Bundesverwaltung 
erhielt  in  Delos  {s.o.S.403)  ein  Zentrum,  insofern  hier  die  Tagungen  abgehalten  wurden 
und  die  Bundeskasse  sich  anfänglich  befand,  in  welche  die  durch  periodische  Schätzung 
normierten  Bundesabgaben  derjenigen  Mitglieder  flössen,  welche  die  von  dem  See- 
bunde geforderte  Stellung  von  Schiffen  und  Mannschaften  nicht  leisten  konnten 


408  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [372/373 

oder  wollten.  Trotz  dieser  einigenden  Institutionen  war  die  innere  Bindung  der  athe- 
nischen Konföderation  kaum  enger  als  die  der  spartanischen.  Auch  hier  waren  die 
Bundesmitglieder  nicht  durch  Verträge  wieder  untereinander  verbunden,  sondern 
die  verfassungsmäßige  Einheit  beruhte  auf  der  Verbindung  des  einzelnen  mit  dem 
einen  Vororte  Athen.  Diesem  Bunde  fehlte  dazu  die  geographische  Zusammenfassung 
des  peloponnesischen:  die  Bundesstaaten  lagen  über  die  Küsten  und  Inseln  des 
ägäischen  Meeres  zerstreut;  der  jungen  Großmacht  selbst,  welche  die  Hegemonie 
hatte,  fehlte  das  Prestige  Spartas,  und  die  Bündner  waren  nicht  die  an  straffe  Ord- 
nung gewöhnten  Dorer,  sondern  zum  größten  Teile  die  undisziplinierbaren  lonier. 
Der  Bestand  dieses  Bundes  hing  noch  mehr  als  der  des  peloponnesischen  Bundes 
daran,  daß  der  Vorort  die  Macht  besaß,  mit  der  Durchsetzung  seines  einigenden 
Willens  die  zentrifugalen  Kräfte  zu  bändigen.  Athen  hat  diese  Macht  entwickelt  und 
ein  Menschenalter  hindurch  betätigt.  Allein  des  Souveränetätsbewußtsein  bei  den  Mit- 
gliedern und  ihre  Läßlichkeit  in  den  Bundesverpflichtungen  war  so  groß,  daß  der 
einigende  Wille  des  Vororts  den  Eigenwillen  der  Bundesstaaten  in  den  lockeren  For- 
men der  ursprünglichen  Föderation  nicht  zu  solidarischem  Zusammenschluß  bringen 
konnte.  Die  cu)U|uaxia  mußte  zur  dpxr]  'AOrivaiujv  werden.  Die  Geschichte  der  Jahre 
470  bis  440  erzählt,  wie  Athen  die  Bundesgenossen,  welche  ihren  Verpflichtungen 
nicht  nachkamen  oder  eine  dem  Bunde  abträgliche  oder  der  Vormacht  hinderliche 
Politik  zu  treiben  versuchten,  mit  Gewalt  niederzwang,  sie  aus  cu|U)Lxaxoi  zu  uttiikooi 
machte,  von  deren  staatlichen  oder  privaten  Territorien  es  nach  dem  Kriegsrechte 
willkürliche  Strecken  zur  Vergebung  an  athenische  Kolonisten,  xXiipouxoi,  okkupierte 
(o.  S.  402),  also  der  eXeuBepia  und  auTovo)aia  beraubte,  wenn  auch  die  einzelnen  in  ver- 
schiedenem Maße,  je  nach  den  Unterwerfungsverträgen.  Nur  die  Samier,  Chier  und  Les- 
bier behielten  ihre  Automonie  bis  zum  Beginne  des  Peloponnesischen  Krieges.  So  ist 
seit  der  Mitte  der  fünfziger  Jahre  an  Stelle  der  ursprünglichen  cu)U)aaxia  ein  Bund  ge- 
treten, der  sich  aus  jenen  drei  Einzelstaaten  und  dem  athenischen  Reiche  zusammen- 
setzte. Die  Veränderung  der  Verhältnisse  drückt  sich  äußerlich  in  der  Verlegung  der 
Bundeskasse  von  Delos  nach  Athen  aus  (454),  verfassungsmäßig  in  dem  Eingehen  der 
Bundesversammlungen  —  die  athenische  Ekklesie  allein  regierte  die  Föderation  — , 
weiter  in  der  rücksichtslosen  Einführung  der  demokratischen  Verfassung  und  in  der 
zeitweisen  Belegung  der  Untertanenstädte  mit  athenischen  Besatzungen  (qppoupai), 
endlich  in  der  Erhebung  der  athenischen  Heliaia  zum  höchsten  Appellationsgerichtshofe 
gegen  die  Entscheidung  der  Gerichte  in  den  Einzelstaaten  {JHLipsius,  S.Ber.S.G. 
1898,  155 ff.);  die  gesamten  Beamtenstellen,  welche  die  Verwaltung  des  Reiches  er- 
forderte, waren  ausschließlich  mit  athenischen  Bürgern  besetzt.  Die  Anerkennung  | 
der  Oberhoheit  Athens  fand  ihren  Ausdruck  in  der  Zahlung  eines  Tributes  (cpöpoc) 
nach  Athen  hin,  für  dessen  Ansetzung  und  Beitreibung  das  Reich  in  Tributkreise 
(fünf  zur  Zeit  der  größten  Ausdehnung  um  das  Jahr  446)  eingeteilt  war.  Es  ist 
natürlich,  daß  dieses  Reich,  welches  nur  der  Machtwille  Athens  zusammenhielt,  wäh- 
rend des  Peloponnesischen  Krieges  in  demselben  Maße  sich  auflöste,  wie  die  Kräfte 
Athens  sich  aufzehrten,  und  es  so  durch  die  sizilische  Katastrophe  Athens  sein  Ende  fand, 
c)  Auch  der  zweite  athenische  Seebund,  der  378  ins  Leben  trat,  war  eine 
cumuüxia.  Sie  war  mit  dem  bestimmten  Zwecke  begründet,  die  eXeuöepia  und  auTo- 
vo)Liia  der  Staaten  gegen  Spartas  durch  den  Antalkidasfrieden  (386)  sanktionierte 
Exekutivvollmacht  zu  schützen,  soweit  jene  nicht  durch  diesen  Frieden  an  Persien 
gefallen  waren.  Für  ihn  brachten  die  ehemaligen  Bündner  die  Erfahrungen  aus  dem 
ersten  Bunde  mit  und  suchten  ihre  Selbständigkeit  gegenüber  Athen  möglichst  zu 


373  374]   Zwischenslaatl.  Bezieh.:  1  B.  Symmachieen.  b)  erster,  c)  zweiter  athen.  Scebund     409 

sichern.  Nicht  mehr  auf  dem  einseitigen  Vertrage  zwischen  Athen  und  den  einzel- 
nen Mitgliedern  beruhte  sie:  außer  den  athenischen  Vertretern  beschworen  den 
Aufnahmevertrag  auch  die  schon  vorhandenen  Bundesmitglieder  {IG.  II  40  [Ditten- 
bergerSylL  83,  17]),  so  daß  diese  zusammen  eine  eidlich  in  sich  verbundene  Masse 
darstellten.  Der  Einzelstaat  ist  'ABrivaioiv  cumaaxoc  Kai  tujv  cuujadxoiv  (IG.  II  17 
[Syll.  80,  18  f.]).  Die  Vormachtstellung  Athens  zeigt  sich  wohl  darin,  daß  je  auch  mit 
ihm  ein  besonderer  Vertrag  abgeschlossen  wurde,  aber  neben  ihm  ist  doch  in  die- 
sem Bunde  die  Gesamtheit  der  anderen  Staaten  als  ein  politisch  selbständiger  Faktor 
anerkannt,  was  sich  ebenso  in  der  offiziellen  Bezeichnung  oi  Aerivaioi  Kai  oi  cü(j- 
Maxoi  wie  in  der  Einsetzung  einer  als  besondere  Körperschaft  organisierten  Ver- 
tretung der  Bündner,  der  in  Permanenz  versammelten  cuvebpoi  tujv  cu^fjaxaiv,  zeigt, 
wenn  diesen  auch  nur  beratende  Kompentenz  in  den  Bundesangelegenheiten  poli- 
tischer Art  (Kriegs-  und  Friedensschlüssen,  Aufnahme  von  Mitgliedern  u.  a.)  zu- 
gestanden worden  war.  Die  Entscheidungen  in  allen  Bundessachen  hatte  Athen 
seiner  Ekklesie  gesichert,  vor  welche  etwaige  Anträge  des  Bundesrates  durch  den 
athenischen  Rat  in  der  Form  des  Probuleuma  oder  auch  direkt,  aber  eben  nur 
als  Vorschläge,  gelangten.  Hieraus  folgt,  daß  Athen  im  Bundesrate  selbst  keine 
Stimme  hatte;  andernfalls  wäre  eine  Beschlußfassung  dieser  Versammlung  aus- 
geschlossen gewesen,  weil  der  athenische  Vertreter  durch  die  Erklärung,  der  über- 
geordnete Staat  werde  seine  Zustimmung  versagen,  sofort  jede  Beratung  abschnei- 
den konnte.  Die  übrigen  Mitglieder  hatten  je  eine  Stimme  in  dem  Plenum,  ohne 
Rücksicht  auf  das  verschiedene  Größenverhältnis  der  Staaten.  Der  Bundesrat  tagte 
der  Regel  nach  in  Athen,  war  aber  durch  abgeordnete  Kommissionen  bei  Bun- 
desverhandlungen auch  außerhalb  vertreten  {IG.  II  5,18  b  20  p.  10).  Die  Selbstän- 
digkeit der  Bundesgenossen  gegenüber  Athen  war  noch  dadurch  geschützt,  daß 
die  Verfassungsart  freigegeben  wurde,  Besatzungen,  athenische  Beamte  und  Tribut- 
zahlungen, besonders  Grundbesitz  des  Staates  oder  der  Bürger  Athens  im  Bundes- 
gebiet (Kleruchieen)  ausgeschlossen  wurden.  Über  Vergehen  gegen  d^ese  Grund- 
gesetze, also  gegen  den  Bestand  des  Bundes,  sprechen  Athen  und  die  Bundes- 
genossen gemeinsam  Gericht.  Entsprechend  der  Autonomie  der  Städte  besitzt  Athen 
keine  Gerichtsbarkeit  außerhalb  seiner  Grenzen;  doch  hat  es  durch  Sonderverträge 
sich  schiedsrichterliche  Stellung  im  Rechtsverfahren  einzelner  Staaten  zu  erwerben 
gewußt.  Als  Vormacht  halte  Athen  die  Bundesverwaltung,  daher  auch  die  Ein- 
ziehung, gegebenenfalls  die  zwangsweise  Eintreibung  der  Matrikularbeiträge  (cuv- 
idteic,  HFrancoüe,  Les  finonces  [u.  S.  431]  69)  für  die  unentbehrliche  und  daher 
von  Anfang  an  bestehende  {IG.  II 17  [DittenbergerSyll.  80,45 f. J)  Bundeskasse.  Die  Ge- 
schichte dieses  Bundes  zeigt,  daß  Athen  wenig  aus  der  Vergangenheit  gelernt  hatte. 
Es  brach  die  Bundesbestimmungen  auf  verschiedene  Weise,  besonders  durch  An- 
lage von  Kleruchieen  (Samos,  Potidaia).  Die  Mißstimmung  |  im  Bunde,  aus  dem  früher 
schon  Austritte  (Theben,  Euboia,  Byzanz)  erfolgt  waren,  kam  im  Bundesgenossen- 
kriege zum  Ausbruche,  dessen  unglücklicher  Ausgang  für  Athen  schon  im  Jahre  354 
das  faktische  Ende  des  zweiten  Seebundes  herbeiführte,  wenn  er  auch  noch  bis  zur 
Katastrophe  des  Jahres  338  ein  Scheindasein  fristete. 

Die  ganz  anders  gearteten  äußeren  politischen  Verhältnisse  (Theben,  Makedonien) 
und  die  Kraftlosigkeit  des  seit  der  Katastrophe  von  404  innerlich  rettungslos  siechen 
Athens,  nicht  die  Bundesorganisation  an  sich,  sind  die  Ursache  dafür,  daß  dieser 
zweite  athenische  Bund  nur  etwa  die  halbe  Lebensdauer  wie  der  erste  gehabt  hat. 
Denn  durch  seine  Organisation  als  Bund  war  er  dem  älteren  entschieden  überlegen. 


410  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [374/375 

Drei  miteinander  streitende  Elemente  sind  durcli  die  Konstitution  einer  solchen 
Föderativverfassung  zu  vereinigen:  die  Autonomie  der  Einzelstaaten,  die  Kompetenz 
des  Bundes,  das  Privileg  der  Vormacht.  Der  Bund  kam  in  der  ersten  athenischen 
Symmachie  in  keiner  Weise  zu  seinem  Rechte,  die  Einzelstaaten  büßten  ihre  Rechte 
früh  ein:  die  Vormacht  war  alles.  Auf  Grund  der  Bundesverträge  selbst  hat  Athen  auf 
der  cu|a)Liaxia  eine  apxH  errichten  können,  bei  deren  Ausgestaltung  föderative  Ge- 
danken ganz  zurücktraten  und  nur  der  Begriff  der  Polis  vorschwebte.  Tatsächlich 
stellt  sich  dieser  Seebund  auf  seiner  Höhe  als  eine  ins  Große  gesteigerte  Polis  dar. 
Nur  ÜTTr|Kooi  duldet  sie  in  ihrem  Rechtskreise,  bestimmt  ihnen  die  Verfassung,  stellt 
ihnen  die  Beamten,  ist  für  sie  höchste  Rechtsquelle  und  Rechtserteilerin.  War  es  Un- 
reife staatsrechtlichen  Denkens,  war  es  die  Herrschsucht  der  Polisgemeinde  Athens, 
war  es  beides  zusammen,  was  zu  diesem  Experimente  getrieben  hat,  das  scheitern 
mußte,  weil  Athen  als  griechische  Polis  sich  nicht  wie  Rom  dazu  hat  entschließen 
können,  durch  Erteilung  seines  vollen  oder  abgestuften  Bürgerrechtes  die  Unter- 
tanen an  sich  zu  binden:  gleichwohl  als  Experiment  ist  es  großartig  zu  nennen,  und 
schHeßlich  ist  es  doch  mehr  als  ein  Experiment  gewesen.  Die  eminente  Konzen- 
trationskraft der  Polis,  die  hier  aus  einem  großen  Polisreiche  alle  materiellen  und 
geistigen  Kräfte  zusammensog,  hat  jene  beispiellose  Kulturhöhe  des  Perikleischen 
Athens  ermöglicht,  und  die  Ausdehnung  dieses  Reiches  über  die  Griechenstädte  des 
Ostens,  welche  eine  so  stark  nivellierende  Wirkung  ausübte,  den  internationalen 
Hellenismus  wie  kein  zweiter  Faktor  vorbereitet.  Im  zweiten  Seebunde  hat  jedes 
jener  drei  Elemente  seine  Berücksichtigung  gefunden,  nur  ist  auch  hier  durch  die 
absolute  Überordnung  der  athenischen  Beschlüsse  in  Bundessachen  über  die  Bundes- 
ratsbeschlüsse die  Vormacht  noch  so  im  Vorteile,  daß  sie  der  Versuchung,  ihr  Vor- 
recht zu  mißbrauchen,  erlag.  Aber  gesetzt  auch,  bei  der  Verfassung  des  zweiten 
Bundes  wäre  dieser  Fehler  in  der  Balancierung  der  drei  politischen  Faktoren  ver- 
mieden worden,  dauernder  Bestand  wäre  dem  Bunde  damit  nicht  gesichert  ge- 
wesen. Diese  Föderationen  tragen  von  Anfang  an  den  Keim  der  Auflösung  mit  ihrem 
Sonderzweck  in  sich;  ist  er  erfüllt  oder  entfällt  er  mit  der  Veränderung  der  poli- 
tischen Verhältnisse,  so  müssen  sie  selbst  zerfallen.  Die  griechischen  Symmachie- 
verträge  waren  nicht  staatenbildend,  weil  sie  einem  äußeren  Zwecke  dienten; 
staatenbildend  konnten  nur  diejenigen  Verträge  wirken,  deren  ausgesprochener  Zweck 
es  war,  die  beteiligten  Sonderstaaten  zu  einer  Verbindung  zusammenzuschließen, 
in  welcher  die  politischen  Aufgaben  eines  Gemeinwesens  —  die  sozialen  fallen  für 
den  griechischen  Staat  zunächst  fort  —  zur  Erfüllung  zu  kommen  vermochten.  Solche 
Verträge  schaffen  auf  griechischem  Boden  ein  koivöv,  ein  Terminus,  der  auf  staats- 
rechtlichem Gebiete  sowohl  den  landschaftlichen  Volksbund  (Stammverbände,  z.  B.  koi- 
vöv tOüv  'AKapvdvuuv)  wie  die  internationale  Staatenverbindung,  sei  es  als  Staatenbund 
oder  als  Bundesstaat,  bezeichnet.  Nur  von  diesen  Verbindungen  ist  noch  zu  sprechen.  | 
3.  Bünde,  Koivd  {HSwoboda  212 ff.,  vgl.  u.  S.  430).  A.  Staatenbünde.  Die 
Grenzen  zwischen  dem  landschaftlichen  und  zwischenstaatlichen  koivöv  sind  fließend, 
weil  sie  von  der  städtischen  Entwicklung  der  betreffenden  Gebiete  abhängen.  Wo 
diese  eingetreten  ist  und  daher  Polis  neben  Polis  steht,  hat  man  einen  Staatenbund 
zu  erkennen,  auch  wenn  die  iröXeic  derselben  Landschaft  angehören;  denn  die  Polis 
hat  internationale  politische  Selbständigkeit.  Eine  singulare  Übergangsform  zwischen 
Landschafts-  und  Staatenbund  stellt  der  thessalische  Bund  dar.  Dieser  Bund 
entsteht  im  5,  Jahrh.  nach  dem  Sturze  der  Monarchie  und  bildet  ein  koivöv,  dessen 
Mitglieder  sich  aus  einzelnen  iröXeic  und  aus  den  vier  Landschaften  (Thessaliotis,  Pe- 


375]         Zwischenstaatl.  Bezieh.:   3.  Bünde.    A.  Thessalischer  und  boiotischer  Bund       4[\ 

lasgiotis,  Hestiaiotis,  Pthiotis)  unter  einem  nicht  mehr  erkennbaren  gegenseitigen 
Rechtsverhältnisse  zusammensetzen.  Bei  der  von  Theben  um  362  herbeigeführten 
Organisation  des  Bundes  werden  dann  beide  in  ein  festes  Verhältnis  so  gesetzt, 
daß  jede  Landschaft  rechtlich  eine  Einheit  für  sich  bildet,  die  aber  den  Namen  koivöv 
nicht  führt,  und  diese  vier  das  koivöv  tluv  OeccüXuuv  zusammensetzen.  Wie  hier  die 
Bedeutung  der  Landschaft  (des  Gaues)  aus  dem  früheren  Stadium  beibehalten  ist, 
so  auch  in  der  Organisation  der  leitenden  Beamten.  Der  alten  Heerführerstelle  des 
xaTÖc  von  früher  entspricht  jetzt  ein  äpxujv  als  Bundespräsident,  aber  die  vier 
Kreise  haben  je  ihren  besonderen  höchsten  Beamten  in  dem  Polemarchen.  Seit  343, 
wo  das  Amt  des  Archon  dauernd  an  die  makedonischen  Könige  übergeht,  emp- 
fangen sie  gleichfalls  diesen  Titel  (Theopompos  bei  Harpokr.  Teipapxia,  beKabapxia); 
ob  sie  militärischen  Funktionen  damit  enthoben  wurden,  steht  dahin.  Es  scheint, 
daß  der  Bund  wesentlich  der  Organisation  der  Streitkraft  des  Bundes  diente  und  den 
Mitgliedern  in  der  eigenen  Verwaltung  weiten  Spielraum  ließ,  was  mit  seiner  Zwitter- 
natur  zusammenhängen  könnte.  Erst  nach  196  wird  das  von  Makedonien  befreite 
Thessalien  nach  dem  Muster  des  achaeischen  Bundes  umgestaltet,  also  aus  jener 
Bundesform,  die  noch  die  Rudimente  des  landschaftlichen  Verbandes  zeigt,  sogleich 
über  die  Stufe  des  Staatenbundes  hinweg  auf  die  des  letzten  Stadiums,  des  Bundes- 
staates mit  einem  Bundesbürgerrecht,  gehoben.  Einen  solchen  bildet  aber,  um 
von  dem  von  Olynth  organisierten  Bund  der  chalkidischen  Städte,  über  dessen  Ver- 
fassung so  gut  wie  nichts  bekannt  ist,  und  von  dem  jungen  arkadischen  Bund,  der 
Schöpfung  des  Epaminondas,  abzusehen,  der  boiotische  Bund. 

Das  erste  und  dauernd  ein  sicheres  Zeugnis  für  den  boiotischen  Bund,  koivöv 
Twv  BoiujTuJv  (BoiiuToi),  legen  die  Münzen  ab  {FCauer,  RE.III643ff.).  Darnach 
besteht  der  Bund  bereits  in  der  ersten  Hälfte  des  6.  Jahrh.,  dessen  Hauptheiligtümer 
schon  damals  wie  später  das  des  Poseidon  bei  Onchestos  (o.  S.  405)  und  das  der 
Athena  Itonia  bei  Koroneia  gewesen  sein  müssen.  Die  Organisation  und  Geschichte 
dieses  Bundes  ist  charakterisiert  durch  die  Hegemonie  Thebens  in  ihm,  die  dieser 
Staat  zweifellos  ebenso  einem  traditionellen  Vorrange  wie  seiner  Macht  verdankte, 
und  die  er  stets  beansprucht  und  mit  zähester  Energie  trotz  fremder  Eingriffe  immer 
wieder  zu  erkämpfen  gewußt  hat.  Theben  hat  in  dem  boiotischen  Bunde  dasselbe 
Ziel  verfolgt  wie  Athen  in  seinem  ersten  Seebunde  und  jenes  zeitweis  tatsächlich 
erreichen  können,  weil  es  nur  die  Polis  eines  engeren  und  ethnisch  gleichartigen, 
dazu  geographisch  zusammenhängenden  Gebietes  hat  sein  wollen.  Um  500  'ist  die 
Zugehörigkeit  zum  Bunde  und  die  Unterwerfung  unter  Theben  gleichbedeutend". 
Die  Parteinahme  Thebens  für  die  Perser  480  hatte  den  Sturz  seiner  Hegemonie 
zur  Folge.  Der  Bund  als  solcher  wurde  weder  damals  noch  überhaupt  während  des 
5.  Jahrh.  aufgelöst;  die  schriftliche  Überlieferung  berechtigt  nicht  zu  dieser  An- 
nahme (Thuk.IlOTf.  113;  Diod.  XI  81, 1-3;  Justin.  HI  6, 10),  und  die  Münzen  legen 
gerade  auch  für  die  Zeitabschnitte  Zeugnis  ab,  in  denen  das  Bestehen  des  Bun- 
des angezweifelt  worden  ist  (Literatur:  HSwoboda  a.  a.  0.  255, 1.  256,  2).  Die  Hege- 
monie Thebens  ist  nicht  identisch  mit  dem  Bestehen  des  Bundes.  Jene  wird  479 
gebrochen,  457  von  Sparta  wieder  errichtet,  gleich  darauf  von  Athen  beseitigt.  Der 
Bund  hat  dabei  weiterbestanden,  auch  unter  athenischer  Herrschaft,  wie  die  Mün- 
zen beweisen,  wenn  wir  auch  nicht  erfahren,  in  welcher  Weise  das  rechtliche  Ver- 
hältnis zwischen  ihm  und  der  beherrschenden  Stadt  geregelt  war.  Mit  der  Befreiung 
Boiotiens  von  Athen  447  gewinnt  Theben  augenscheinlich  noch  nicht  sofort  die 
Hegemonie  (TTÜvrec  auTÖvo)Lioi  .  . .  efevovio  Thuh.  1 113,  4;  Diod.  XII  6,  2),  aber  es 


412  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [375  376 

erringt  sie  in  kurzer  Zeit,  und  vor  427  hat  es  auch  wieder  untertänige  Gebiete  (cuv- 
leXeTc),  Der  Bund  besteht  jetzt  aus  dem  Vororte  und  einer  wechselnden  Zahl  selb- 
ständiger Bundesstaaten  {Hell.Ox.  11,3),  die  zum  Teil  ebenso  wie  Theben  Untertanen- 
gemeinden hatten.  Eine  permanent  versammelte,  vierteilige  (s.  o.  S.  347)  Bundes- 
bule,  Bundesbeamte,  Bunüeskasse,  Bundesheer,  Bundessteuern,  BundesmDnze,  Bun- 
desgericht waren  vorhanden.  Das  Bundesgebiet  zerfiel  in  elf  Verwaltungskreise 
(luiepri),  auf  welche  gleichmäßig  Lasten  und  Anteil  an  der  Verwaltung  verteilt  waren; 
jeder  stellte  ein  Mitglied  zu  der  höchsten  Zentralbehörde,  dem  jährlich  wechselnden 
Elferkollegium  der  ßoiujidpxai,  und  entsandte  60  Abgeordnete  in  die  Bundesbule. 
Diese  Kreise  und  damit  die  Vertretung  in  den  Bundesorganen  waren  auf  die  Ein- 
zelstaaten proportional  zu  deren  Größe  verteilt.  Auf  Theben  kamen  von  diesen  Krei- 
sen vier,  so  daß  es  in  der  Bundesbule  wenig  besser  stand  als  Preußen  mit  17  Stim- 
men im  deutschen  Bundesrate.  Bundeshauptstadt  war  Theben,  wo  die  Bule  von 
660  Mitgliedern  tagte  und  die  sonstigen  Bundesinstitutionen  ihren  Sitz  hatten. 

Das  Bundesmoment  war  in  dieser  Verfassung  stark  zur  Geltung  gekommen  auf 
Kosten  der  Selbständigkeit  der  Einzelstaaten:  die  äußere  Politik  wurde  vom.  Bunde 
bestimmt,  die  Exekution  und  die  oberste  Kriegführung  lag  bei  dem  Bundesamt  der 
Boiotarchen;  die  höhere  Gerichtsbarkeit  muß  zum  Teil  an  das  aus  Abgeordneten 
der  elf  Bezirke  zusammengesetzte  Bundesgericht  (biKacidc  eTrejUTTOv  Hellen.  Ox.  11, 3) 
abgegeben  worden  sein;  vor  allem  aber  waren  die  Einzelstaaten  nicht  frei  in  der 
Bestimmung  ihrer  Verfassungsform.  Dieses  Selbstbestimmungsrecht  hatten  sie  eben- 
so wie  das  Münzrecht  dem  Vorort  opfern  müssen;  denn  Theben  hat  mit  Brutalität! 
auf  die  Gleichheit  der  Verfassung  in  den  Bundesstädten,  ja  auf  die  Gleichheit  des 
inneren  Verwaltungsorganismus  gehalten;  diese  Verfassung  aber  bestimmte  es 
selbst,  und  zwar  bis  zur  Zeit  des  Epaminondas  als  Oligarchie.  Demokratische  Um- 
wälzung bedeutete  Abfall  und  als  Folge  davon  meist  gewaltsame  Unterwerfung. 
Das  Prinzip  der  Verfassungsgleichheit  im  Bunde  hat  auch  das  Theben  des  Epa- 
minondas festgehalten,  das  nun  eine  mehr  demokratische  Ordnung  dem  Bunde  wie 
den  Einzelstaaten  aufzwang.  Eine  allgemeine  Bundesversammlung  (bä|uoc)  wird  ge- 
schaffen mit  den  Kompetenzen  einer  demokratischen  Ekklesie.  Die  Bule,  an  deren 
Bestehen  die  mit  der  Bundesverfassung  grundsätzlich  übereinstimmende  Verfassung 
der  Einzelstaaten  nicht  zweifeln  läßt,  muß  dementsprechend  umgeformt  (Aufgabe 
des  oligarchischen  vierteiligen  Typus)  und  in  den  Hintergrund  gedrängt  worden 
sein.  Daneben  ist  aber  das  mächtige  Kollegium  der  Boiotarchen  beibehalten  und 
zugleich  zu  der  Bundesversammlung  in  enge  amtliche  Beziehung  (Vorsitz,  Antrags- 
recht) gesetzt,  womit  der  Bundesverfassung  ein  entschieden  oligarchisches  Moment 
verblieb.  In  den  'Gliedstaaten'  entspricht  ihnen  das  Kollegium  der  drei  Polemarchen, 
das  ebenfalls  aus  den  früheren  Verfassungen  mitsamt  seinen  Funktionen  über- 
nommen war.  Vielleicht  ist  auch  das  Amt  des  dpxujv  des  Bundes,  dessen  Bestehen 
unsere  äußerst  dürftige  Überlieferung  erst  für  diese  Zeit  bekundet  {IG.  VII  2407. 
2418),  aus  der  früheren  Verfassung  mit  herübergenommen;  denn  der  eine  Beamte  als 
Spitze  des  Staates  stimmt  zu  oligarchischer  Ordnung  eher  als  zu  demokratischer, 
und  er  erscheint  ohne  politische  Funktion:  das  sieht  nach  Degradierung  durch  die 
demokratische  Verfassung  aus.  Das  einflußreichste  Amt  ist  das  der  Boiotarchen, 
deren  Zahl  jetzt  auf  sieben  herabgesetzt  ist  {IG.  VII 2407  f.,  UKöhler,  Herrn.  XXIV 
[1889]  636 ff.);  darin,  daß  Theben  drei  von  ihnen  stellt,  gibt  sich  eine  Machtver- 
schiebung im  Bunde  zu  seinen  Gunsten  zu  erkennen.  Diese  Verfassung  hat  sich  in 
ihren  Grundzügen  bis  zur  Auflösung  des  Bundes  durch  die  Römer  im  Jahre  146 


376]  XII.  Zwischenstaatliche  Beziehungen:    3.  Bünde.    A.  Boiotischer  Bund  413 

erhalten;  die  Umgestaltungen,  die  sie  in  dieser  Zeit  erfuhr,  entbehren  so  des  staats- 
rechtlichen Interesses,  zumal  sie  teils  durch  Eingriffe  von  außen  herbeigeführt 
wurden,  teils  auf  Nachahmung  von  Institutionen  der  beiden  großen  Blinde,  der 
Aitoler  oder  Achaeer  (Einsetzung  eines  ctpo.tjitoc  als  Bundespräsidenten  spätestens 
Ende  des  3.  Jahrh.)  beruhten,  wie  diese  in  mehrfacher  Hinsicht  auch  anderen  Staaten- 
verbindungen, besonders  den  vielen  im  Beginn  der  hellenistischen  Zeit  sich  bilden- 
den politischen  und  kultlichen  Vereinigungen  (z.  B.  dem  koivov  tujv  KpriTatujv  und 
Tujv  Nt-|ciuutujv,  u.  S.  419)  zum  Vorbilde  dienten. 

Das  Prinzip  der  Verfassungsgleichheit  der  einzelnen  Bundesmitgliedstaaten,  wel- 
ches Sparta  und  Athen  durch  das  Aufdrängen  der  Oligarchie  oder  der  Demokratie  in 
ihren  Btinden  erstrebten,  und  welches  später  der  aitolische  Bund  {ii.  S.420)  erreichte, 
hat  Theben  zuerst  in  seinem  Bunde  verwirklicht.  Die  Rticksichtslosigkeit,  mit  der  es 
hier  angewendet  wurde,  entspricht  der  Straffheit  oligarchischer  Staatsauffassung. 
Weil  eben  der  boiotische  Bund  von  seinen  Anfängen  an  auf  oligarchischer  Grund- 
lage beruhte,  hat  er  bis  zur  Römerherrschaft  sich  eine  Organisation  erhalten  kön- 
nen, die  an  innerer  Konzentration  und  politisch  geschickter  Abwägung  der  Kom- 
petenzen der  drei  Bundeselemente  alle  anderen  älteren  Bünde  hinter  sich  ließ.  Diesem 
Staatenbunde  fehlte  nur  eins,  um  ein  Bundesstaat  zu  sein,  das  Bundesbürgerrecht.  Denn 
für  ein  solches  gibt  es  weder  eine  direkte  Überlieferung  noch  erlaubt  die  inschrifilich 
vom  4.  Jahrh.  ab  bezeugte  Ernennung  von  Bundesproxenoi  einen  Rückschluß  auf 
das  Vorhandensein  eines  boiotischen  Bundesbürgerrechtes;  Proxenie  und  Politie  ge- 
hören durchaus  verschiedenen  staatsrechtlichen  Gebieten  an.  Vielmehr  läßt  gerade 
die  Fülle  von  Proxeniedekreten  neben  dem  völligen  Fehlen  der  Politiedekrete  selbst 
aus  der  Zeit  nach  300  auf  das  Fehlen  eines  Bundesbürgerrechtes  für  die  Epoche 
dieser  Dekrete  schließen.  Dabei  mag  dahingestellt  bleiben,  ob  in  der  letzten  Zeit 
der  Selbständigkeit  des  boiotischen  Bundes  die  Nachahmung  der  aitolischen  oder 
achaeischen  Bundesinstitutionen  auch  zur  Schaffung  eines  solchen  Rechtes  geführt 
hat;  sichere  Belege  sind  bis  jetzt  nicht  aufgewiesen  worden.  So  ist  denn  wenigstens 
negativ  zu  sagen,  daß  das  koivov  tujv  Boiujtiuv  keine  Sympolitie  war;  dagegen 
positiv  den  staatsrechtlichen  Charakter  dieser  Staatenvereinigung  nach  der  tradi- 
tionellen Terminologie  zu  benennen,  will  nicht  gelingen:  denn  wir  kennen  weder 
für  den  Zusammenschluß  der  Städte  noch  auch  für  den  Anspruch  Thebens  auf  die 
Hegemonie  im  Bunde  die  ursprünglichen  Rechtsgrundlagen.  Jener  könnte  bei  dem 
Alter  des  Bundes  ethnische  Grundlage  haben,  denn  die  Einteilung  in  eine  Anzahl 
von  elf  Kreisen  sieht  eher  historisch  geworden  als  systematisch  geschaffen  aus  (es 
ließe  sich  die  thessalische  Gliederung  vergleichen,  o.  S.  410).  Thebens  Ansprüche 
auf  seine  traditionelle  und  tatsächliche  Übermacht  zurückzuführen  liegt  nahe,  doch 
könnten  auch  älteste  Symmachieverträge  in  Betracht  kommen.  Die  innere  Geschichte 
des  boiotischen  Bundes  selbst  scheint  zu  beweisen,  daß  er  nicht  auf  einer  einheit- 
lichen und  gleichmäßig  bindenden  Rechtsgrundlage  ruhte.  Die  straffe  Organisation 
und  die  Energie  des  führenden  Staates  konnten  die  wirkliche  Rechtsfundierung  nicht 
ersetzen,  welche  anderen  Staatenvereinigungen  es  ermöglichte,  statt  eines  Staaten- 
bundes einen  Bundesstaat  zu  bilden. 

B.  Bundesstaaten.  Der  aitolische  Bund,  tö  koivöv  tJjv  AiTiuXLiJv  (AiiujXoi, 
Tu  e'Gvoc  TUJV  AItujXluv)  tritt  für  uns  zuerst  im  Jahre  314  {Diod.  XIX  66,  2)  auf, 
zwingt  gegen  290  Delphoi  zum  Anschluß  und  gewinnt  mit  der  Vorherrschaft  in  der 
Amphiktyonie  weitgehenden  Einfluß,  dem  er  seine  Ausdehnung  zeitweise  auf  fast 
ganz  Mittelgriechenland  (Höhepunkt  letztes  Viertel  des  3.  Jahrh.)  mit  verdankt;  durch 


414  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [376  377 

Isopolitieverträge  {HSwoboda  248ff.)  erstreckte  er  seinen  Einfluß  einzeln  über  die 
Inseln  bis  an  die  asiatische  Küste;  indem  er  auch  in  den  Peloponnes  übergreift, 
tritt  er  in  feindliche  Konkurrenz  zu  dem  achaeischen  Bunde.  Im  Jahre  189  mit  der 
Eroberung  von  Ambrakia  gebrochen,  geht  er  nach  dem  letzten  makedonischen 
Kriege  (167)  als  politischer  Bund  ein.  Der  achaeische  Bund,  tö  koivöv  tujv 
'AxaiuJv  ('Axaioi,  literarisch  tö  e'Gvoc  tüjv  'AxaiOuv),  der  zunächst  als  ein  landschaft- 
licher Verband  von  zwölf,  später  zehn,  Poleis  der  Achaeer  erscheint,  gewinnt  poli- 
tische Bedeutung  und  Expansionskraft  im  Jahre  251/0  mit  dem  Anschluß  von  Sikyon, 
umfaßt  192  nach  der  Vertreibung  des  Nabis  aus  Sparta  den  ganzen  Peloponnes 
und  steht  als  einzige  griechische  Militärmacht  den  Römern  noch  146  gegenüber,  wo 
er  geschlagen  und  aufgelöst  wird.  Der  Sieger  bezeugt  ihm  seine  Bedeutung,  indem 
er  das  ganze  zur  römischen  Provinz  gemachte  Griechenland  nach  ihm  Achaia  benennt. 

Der  lange  Bestand  und  der  wechselnde  Umfang  der  Bünde  (sorgfältige  Erwägun- 
gen mit  Literaturangaben  bei  Swoboda  325ff.  370ff.)  mußte  vielerlei  Ver|fassungs- 
änderungen  nach  sich  ziehen;  diese  Veränderungen  sowohl  wie  die  unscharfe  Ter- 
minologie der  Berichterstatter  lassen  manchen  Zweifel  auch  über  wichtigere  Punkte 
der  Bundesorganisation  bestehen.  Um  von  ihren  Einzelheiten  das  Wichtigste  herauszu- 
heben: an  der  Spitze  beider  Bünde  steht  ein  cipairiYÖc  (im  achaeischen  Bunde  so  seit 
255/4,  früher  zwei),  der  die  höchste  Exekutivbefugnis  und  zugleich  die  Initiative  gegen- 
über den  Bundeskörperschaften  besitzt.  Diese  monarchische  Zuspitzung  der  Bünde 
entspricht  der  allgemeinen  Entwicklung  staatlicher  Organisationen  jener  Periode  und 
war  eine  Notwendigkeit  in  einer  Zeit,  wo  politische  Macht  monarchische  Form  trug;  eine 
politische  Macht  aber  will  jede  Föderation  sein;  darum  hat  sie  sich  gebildet.  Das  Amt 
ist  ein  jährliches  mit  der  Möglichkeit  diskontinuierlicher  Wiederwahl.  Darin  stimmen 
die  beiden  Bünde  überein;  der  Gesamtcharakter  ihrer  Verfassung  ist  ein  verschiedener. 

Der  aitolische  Bund  ist  nach  dem  Typus  der  demokratischen  Polis  ausge- 
staltet. Dafür  sind  charakteristisch  einerseits  das  Vorhandensein  einer  allgemei- 
nen Bundesbürgerversammlung  mit  primärem  Beteiligungsrecht  des  einzelnen  Bun- 
desbürgers und  eines  mitgliedreichen  Rates,  andererseits  das  Fehlen  eines  eigent- 
lich regierenden,  mächtigen  Beamtenkollegiums.  Doch  ist  die  demokratische  Polis- 
organisation  im  einzelnen  nach  den  besonderen  Bedürfnissen  eines  größern  Staa- 
tenkomplexes modifiziert.  Dies  zeigt  sich  bei  der  allgemeinen  Bundesversammlung 
(koivöv  TuJv  AitujXujv),  deren  politische  Kompetenzen  durchaus  denen  einer  Ek- 
klesie  (daher  der  Name  für  sie  bei  Polybios)  entsprachen,  in  der  Beschränkung 
ihrer  Tagungen  auf  zwei  ordentliche  im  Frühjahr  und  Herbst  zu  gesetzlich  bestimmter 
Zeit;  die  bei  der  Ausdehnung  des  Bundes  weiten  Entfernungen  bis  zu  den  Ver- 
sammlungsorten ließen  häufigeres  Zusammentreten  der  Samtgemeinde  des  koivöv 
nicht  zu.  Außerordentliche  Tagungen  konnten  von  den  verfassungsmäßig  dazu  be- 
rufenen Organen  nach  Bedürfnis  oder  auf  Geheiß  (durch  ein  vpdcpiC|Lia)  angesetzt 
werden.  Der  Rat  tritt  entweder  als  ganzer  oder  durch  einen  Ausschuß,  dirÖKXriToi, 
in  Funktion,  je  nach  dem  Gebiete  seiner  Betätigung.  Die  Gesamtrat,  cuvebpiov 
(ßouXd),  in  dem  die  einzelnen  'Gliedstaaten'  entsprechend  der  Zahl  ihrer  Bürger 
(oder,  was  kaum  einen  Unterschied  macht,  ihrer  Truppenkontingente)  vertreten  wa- 
ren, hat  die  Ausübung  einer  gewissen  Repräsentation  des  Bundes  zugewiesen  er- 
halten, im  übrigen  ist  seinem  Kompetenzbereich  jedwede  Beteiligung  an  den  Ge- 
schäften der  eigentlichen  äußeren  Bundespolitik  entrückt.  Diese  wichtigsten  Re- 
gierungsgeschäfte der  Bule  der  älteren  Polisverfassung  führt  der  Ausschuß  der  Apo- 
kleten,  deren  nicht  allgemein  zugängliche  Sitzungen  vom  Bundespräsidenten,  dem 


377]     XII.  Zwischenstaatl.  Beziehungen;  3.  Bünde.   B.  Aitolischer  u.  achaeischer  Bund      415 

Strategen,  geleitet  wurden.  Bei  ihnen  liegt  die  eigentliche  Bundesregierung;  sie  haben 
die  Initiative,  die  der  Ekklesie  ganz  fehlte  und  dem  Rat,  cuvtbpiov,  in  vielen  Fällen 
fehlen  mußte,  weil  er  bei  seiner  großen  Mitgliederzahl  nicht  in  Permanenz  erhalten 
werden  konnte.  Für  die  von  dem  gewöhnlichen  Typus  abweichende  Organisierung 
der  Bule  dürften  jedoch  diese  inneren  Bundesverhältnisse  nur  zum  Teil  bestimmend 
gewesen  sein;  maßgebend  war  zweifellos  die  Rücksicht  auf  die  äußere  Politik.  Bei 
Beratungen  über  sie  standen  naturgemäß  vielfach  Lebensinteressen  des  Bundes  auf 
dem  Spiele.  Je  größer  die  Zahl  der  Teilnehmer  an  solchen  Beratungen  war,  um 
so  dringender  mußte  die  Gefahr  staatsgefährdender  Indiskretion  erscheinen,  zumal  in 
der  Gesamtkörperschaft  des  Synedrion  doch  auch  Mitgliedstaaten  zweifelhafter 
Bundestreue  vertreten  waren.  Diese  Gefahr  zu  verringern,  wurde  die  Leitung  der 
äußeren  Politik  dem  engeren  Ausschusse  anvertraut,  dessen  Mitgliederzahl  (min- 
destens 30)  man  darnach  nicht  zu  groß  annehmen  darf.  Die  Richtigkeit  dieser  Er- 
klärung für  die  Institution  der  Apokleten  wird  durch  den  Ausschluß  der  Öffentlich- 
keit ihrer  Sitzungen  bezeugt.  Für  den  leitenden  Staat  mochte  noch  das  Motiv 
hinzukommen,  daß  er  bei  der  kleineren  Körperschaft  leichter  Ingerenz  üben  konnte. 
Die  Verfassung  des  achaeischen  Bundes  enthält  ihren  Charakter  durch  ein  ty- 
pisches Element  der  oligarchischen  Politieen;  denn  zwischen  dem  Strategen  und  den 
Körperschaften  steht  hier  ein  Kollegium  von  zehn  bauioupfoi,  welches  neben  jenem 
und  zusammen  mit  ihm  die  Regierung  des  Bundes  darstellte,  die  politische  Initiative 
besaß,  die  Bundesverwaltung  in  den  Händen  hatte,  überhaupt  von  größtem  Einflüsse 
im  Bunde  gewesen  zu  sein  scheint,  wie  es  in  oligarchischen,  namentlich  dorischen 
•  Staaten  die  gleichnamigen  oder  gleichartigen  Beamtenkollegien  vielfach  waren.  Die 
oligarchische  Ordnung  erforderte  an  Körperschaften  eine  ßouXd  (oder  Tepoucia.)  und 
eine  Ekklesie,  die  hinter  dieser  stark  zurücktrat.  Es  läßt  sich  erkennen,  daß  die 
Bundesverfassung  hierin  merkliche  Abweichungen  sowohl  von  den  oligarchischen 
wie  auch  von  den  demokratischen  Politieen  zeigte:  neben  dem  Damiurgenkollegium 
stehen  zwei  Bundeskörperschaften,  die  cuvoboc  und  die  cüfKXriToc,  welche  die  höch- 
sten Souveränetätsrechte  ausübten.  Eine  Einigung  der  Ansichten  über  die  gegensei- 
tige staatsrechtliche  Stellung  dieser  beiden  Körperschaften  ist  noch  nicht  erzielt, 
ebensowenig  wie  über  das  Bestehen  einer  Bundesbule. 

I  Übersicht  über  die  sehr  auseinandergehenden  Ansichten  hei  Swobodä  389  f.  —  Die  be- 
zeichnete Unsicherheit  dürfte  nicht  nur  durch  die  lässige  Handhabung  der  Terminologie  seitens 
des  Polybios,  unseres  hauptsächlichen  Gewährsmannes,  veranlaßt  sein;  man  hat  auch  be- 
gründetes Recht,  mit  erheblichen  Verschiebungen  der  gegenseitigen  Stellung  der  Körper- 
schaften im  Laufe  der  Zeit  zu  rechnen,  die  nicht  direkt  überliefert  sind;  ist  doch  von  einer  Ver- 
änderung, die  Philopoimen  gerade  auch  für  die  Körperschaften  i.J.  189  durchsetzte  (Z,/i'.A'A'A'V7// 
30,  2,  dazu  Swoboda  393,  /),  ebenfalls  nur  zufällige  Kunde  erhalten.  So  könnte  sich  auch 
das  Auftreten  einer  Tepoucia  des  Bundes  im  vorletzten  Jahre  seines  Bestehens  (Pol. 
XXXVIII  11,1)  aus  einer  erst  in  dieser  Zeit  vorgenommenen  Verfassungsänderung  erklären. 
Die  vorhandenen  Daten  auf  eine  Fläche  projiziert  ergeben  immer  ein  in  sich  widerspruchs- 
volles Bild;  es  muß  versucht  werden,  sie  enlwicklungsgeschichtlich  auseinander  zu  ordnen, 
um  so  die  Widersprüche  zu  erklären  und  zu  beheben.  Dieser  Erklärungsweg  kann  unter 
den  gegebenen  Verhältnissen  nur  hypothetischer  Natur  sein,  da  er  allein  über  Rückschlüsse 
gangbar  ist;  aber  ermöglicht  er  es,  die  Verworrenheit  der  Terminologie  verständlich  zu  machen, 
wird  man  ihn  zuversichtlicher  beschreiten.  Fest  bezeugt  ist  das  Bestehen  zweier  verschie- 
dener Körperschaften  unter  den  offiziellen  Benennungen  cuykXi-itoc  und  cvlvo^oc  {IG.  VII 411, 
7.  13;  2.  Jahrb.);  nicht  eindeutig  bezeugt  ist  das  Vorhandensein  einer  ßouXd  daneben.  Die 
Synkletos  stellte  die  Heeresgemeinde  dar,  denn  sie  hatte  ursprünglich  nur  über  Krieg, 
Frieden,  Bündnis  und  Waffenhilfe  zu  beschließen.  Sie  heißt  dementsprechend  eine  Ekklesie, 


416  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer 

denn  zu  cütkXvitoc  ist  eKKXrjda  zu  ergänzen;  aber  jenes  Adjektiv  besagt  nach  fester  Ter- 
minologie, daß  sie  eine  subsidiäre,  in  besonderen  Fällen  zusammenberufene  Ekklesie  war. 
Die  Synodos  besaß  die  der  Synkletos-Ekklesie  zustehenden  Kompetenzen  nicht,  hatte  aber 
sonst  gerade  die  eigentlichen  Machtbefugnisse  einer  Ekklesie;  denn  sie  übte  das  höchste 
Souveränetätsrecht,  das  der  Erteilung  des  Bürgerrechtes,  natürlich  auch  der  Proxenie,  aus; 
sie  beriet  die  auswärtige  Politik,  war  auch  an  der  Beamtenkontrolle  beteiligt.  Die  Kompe- 
tenzkreise der  Synodos  und  Synkletos  ergänzten  sich  also  ursprünglich  gegenseitig.  Aber 
die  Synodos  versieht  außerdem  die  wichtigsten  Funktionen  eines  Rates;  vor  allem  ist  sie 
die  entscheidende  Instanz  auf  dem  dafür  charakteristischen  Gebiete  des  Finanzwesens  und 
ferner  für  die  Fragen  militärischer  Organisation.  Tatsächlich  wird  sie  von  Polybios  {Be- 
loch,  Gr.  Gesch.  III  2,  183 ff.;  Swoboda  390,  t)  mehrfach  als  ßouXi'i  bezeichnet.  Aber  der  offi- 
zielle Name  cOvoöoc  für  eine  Bule  widerspricht  griechischer  Terminologie,  nach  welcher 
man  darunter  eine  Ekklesie  verstehen  muß,  wie  denn  Polybios  selbst  die  Ekklesie  des 
aitolischen  Bundes  gelegentlich  cüvoboc  nennt  {IV  5,  9;  26,  6;  XVIII  48,  5)  und  umgekehrt 
die  achäische  cuvoöoc  vielmals  als  eKxXricia  bezeichnet.  Polybios  {XXIX  24,  5)  gebraucht 
auch  die  Wendung  oük  oöctic  eSouciac  kotü  touc  vö)houc  iv  dYopot  (vgl.  irpuuTr]  äyopä  XXVIII 
7,  3)  ßouXeOecGai  irepl  ßorjöeiac  (denn  dafür  war  die  Synkletos  allein  kompetent),  und  nichts 
rechtfertigt  die  Annahme  {Sivohoda  388,  4),  daß  er  hier  (unmittelbar  neben  touc  v6|aouc) 
mit  äyopd  eine  nicht  offizielle  Bezeichnung  gewählt  habe,  d-fopd  ist  eine  mehreren  Ortes 
bewahrte,  aus  oligarchischer  Zeit  stammende  Bezeichnung  für  die  Tagung  einer  Ekklesie, 
nie  für  die  eines  Rates.  War  nach  allen  diesen  sachlichen  wie  formalen  Indizien  die  Syn- 
odos ursprünglich  die  Ekklesie  des  Bundes  und  zeigt  sie  dennoch  zur  Zeit  unseres  Haupt- 
berichterstatters zugleich  die  entscheidenden  Charakteristika  einer  Bule,  so  folgt,  daß  eine 
Kumulierung  der  Kompetenzen  der  beiden  Körperschaften,  deren  Wirkungskreise  sie  ver- 
einigt, auf  sie  stattgefunden  hat.  Diese  Kumulierung  kann  entweder  auf  die  erste  Konstituie- 
rung der  Bundesverfassung  zurückgehen  oder  später  erfolgt  sein.  Hier  entscheidet  die 
Terminologie  cOvoboc  und  d^opd,  die  lehrt,  daß  die  Synodos  ursprünglich  als  reine  Ekklesie  des 
Bundes  konstituiert  war.  Es  folgt,  daß  dem  üblichen  Verfassungstypus  entsprechend  anfangs 
eine  ßouXd  vorhanden  war,  neben  der  die  cuvoboc  als  die  eigentlich  politische  Bundesversamm- 
lung und  die  cÜYKXr|Toc  als  die  weitere  Bundesversammlung  des  Volkes  in  Waffen  standen, 
und  daß  früh,  noch  im  3.  Jahrh.,  die  Bule  unter  Übertragung  ihrer  Kompetenzen  auf  die  cüvoöoc 
aufgehoben  wurde,  richtiger  in  die  cOvoboc  aufging.  Diesen  Vorgang  macht  die  Parallele 
des  aitolischen  Bundes  begreiflich.  Spielt  schon  dort  der  Synedrionrat  neben  den  Apokleten 
und  der  Ekklesie  eine  durchaus  untergeordnete  Rolle,  so  mußte  in  der  achaeischen  Bundes- 
verfassung, in  der  das  mächtige  DamiurgenkoUegium  mit  seiner  politischen  Initiative  und 
dazu  zwei  Bundesversammlungen  mit  politischer  Ratifizierungskompetenz  vorhanden  waren, 
ein  neben  diesen  notwendig  machtloser  Rat  ebenso  überflüssig  wie  unbequem  erscheinen. 
Man  zog  hier  nur  die  praktische  Konsequenz  aus  den  tatsächlichen  Verhältnissen,  indem  man 
die  ßouXd  als  solche  aufhob  und  die  Synodos  für  sie  mit  eintreten  ließ.  Unter  der  Voraus- 
setzung dieser  Entwicklung  erklärt  sich  zunächst  das  Schwanken  der  Terminologie.  Nach 
dem  Aufgehen  des  Rates  in  die  Synodos  standen  diese  und  die  cOfKXrixoc  in  vieler  Hinsicht 
zueinander  wie  Rat  und  Volksversammlung;  der  Name  ßouXri  für  die  Synodos  läßt  sich  so 
historisch  wie  sachlich  rechtfertigen;  ebenso  auch  der  Name  eKKXricia  und  damit  die  Bezeich- 
nungen TÖ  TrXfjGoc,  ö  öxXoc,  oi  iroXXoi,  denn  diese  sind  mit  ^KKXiicia  identisch;  eine  solche  war 
sie  aber  von  Anfang  an,  und  die  Anzahl  ihrer  Mitglieder  wird  auch  weiterhin  den  Namen  ge- 
rechtfertigt haben.  Es  erklärt  sich  ferner  die  untere  Altersgrenze  von  30  Jahren  für  die  Be- 
rechtigung zur  Teilnahme  an  der  Synodos,  die  sich  mit  dem  vom  Bunde  beanspruchten  de- 
mokratischen Charakter  seiner  Organisation  prinzipiell  nicht  verträgt;  in  Sparta  machte  dies 
Alter  politisch  mündig.  Die  Bule  ist  ein  Amt;  die  Befähigung  zur  Ämterbekleidung  gibt 
nach  gemeingriechischem  Rechte  {o.S.329)  das  30.  Jahr:  als  man  die  Bule  in  die  Synodos 
aufgehen  ließ,  übernahm  man  die  Altersgrenze  von  ihr  auf  diese  Bundesversammlung.  Es 
erklärt  sich  so  aber  auch,  daß  die  gleiche  Grenze  bei  den  besonderen  Tagungen  für  Be- 
amtenwahlen, dpxaipeciai,  nicht  galt.    Das  Volk  in  Waffen  wählte  da  seine  Strategen;  zu  ihm 


377/378)    XII.  Zwischenstaatl.  Beziehungen.  3.  Bünde:  B.  Aitolisclier  u.achaeischer  Bund     417 

gehörten  auch  die  v^oi  {Pol.  X  22,  9;  Belach  a.  a.  O.  III  2,  184);  von  hieraus  erschließt 
man  zugleich  das  Fehlen  jener  Altersgrenze  für  die  cüfKXriToc.  Verständlich  wird  endlich 
auch  die  Vermischung  der  Kompetenzen  von  Synodos  und  Synkletos.  indem  die  Synkletos 
neben  der  mit  Ratsbefugnissen  ausgestatteten  Synodos  wie  eine  Ekklesie  des  Bundes  stand, 
macht  sich  das  allgemeine  politische  Entwicklungsgesetz  geltend,  wonach  die  Ekklesie 
dauernd  Rechte  des  Rates  okkupiert.  Den  wichtigsten  Schritt  nach  dieser  Richtung  hin  tat 
die  Synkletos  (wohl  seit  198),  als  ihr  die  letzte  Entscheidung  in  Sachen  des  diplomatischen 
Verkehrs  mit  dem  römischen  Senate  (z.  B.  -rrapä  <^jf\cy  lufKÄnrou  .  .  .  -fpäuiiaTa  Pol. 
XXII  16,  6)  durch  Gesetz  zuerkannt  wurde;  damit  konnte  jede  Sache  vor  die  Synkletos 
kommen. 

Der  aitolische  Bund  war  nach  dem  Muster  der  Demokratie  geordnet,  der  achaeische 
beanspruchte  eine  Demokratie  zu  sein.  Man  kann  die  Begründung  dieses  Anspruches 
bei  beiden  Bundesstaaten  in  der  souveränen  Stellung  der  Bundesbürgerversammlung 
erblicken,  muß  sie  sogar  in  ihm  allein  beim  Achaeerbunde  sehen,  während  beim 
Aitolerbunde  wenigstens  die  weitere  politische  Organisation  hinzukommt.  Allein 
diese  Begründung  genügt  nicht;  denn  beide  Verfassungen  zeigen  zugleich  den  ge- 
meinsamen streng  oligarchischen  Grundzug,  daß  die  Ämter  nicht  durch  das  Los, 
sondern  durch  Wahl  (xeiporovia)  besetzt  wurden.  Der  ältere  Bund  hat  auch  in  dem 
Apokletenkollegium  eine  Körperschaft  entwickelt,  deren  Stellung  in  der  Bundes- 
regierung sehr  stark  an  die  der  oligarchischen  Demiurgen  erinnert,  nur  daß  noch 
die  Stärke  des  Kollegiums  dem  demokratischen  Prinzipe  Rechnung  trägt.  Beim 
achaeischen  Bunde  wird  der  schon  gekennzeichnete  oligarchische  Charakter  weiter 
durch  den  Abstimmungsmodus  der  Bundesversammlungen  verschärft:  es  wurde  nicht 
viritim  gestimmt,  sondern  nach  Bundesstädten,  von  denen  jede  ohne  Rücksicht  auf 
ihre  Volkszahl  eine  Stimme  hatte  (Literatur:  Swoboda  398,  5);  das  demokratische 
Prinzip  hätte  Proportionalstimmen  erfordert,  wie  beim  Synedrion  der  Aitoler.  Hier- 
durch verlor  der  öxXoc  der  volkreichen  Städte  (vgl.  Pol.  XXXVIII  10,  5)  an  Einfluß. 
Diese  Abstimmungsart  ist  direkt  nur  für  die  Synkletos  bezeugt,  aber  sie  muß  aus 
der  Synodos  übernommen  sein;  denn  Kuriatvota  eignen  eher  politischen  Versamm- 
lungen als  einer  Heeresgemeinde,  die  in  ihrer  Gliederung  nicht  zugleich  auch  die 
staatsrechtliche  Grundlage  für  die  Bürgergemeinde  enthält,  was  wohl  bei  der  römi- 
schen Zenturiatverfassung  der  Fall  war,  auf  den  Achaeerbund  aber  nicht  zutrifft  (vgl, 
auch  Swoboda  398,  6).  Tatsächlich  sind  beide  Bundesstaaten  vom  Standpunkte  der 
alten  Verfassungstypen  aus  Mischbildungen,  daher  der  Achaeer  Polybios  {XXIII 12,  9) 
seinen  Bund  ein  brifiCKpaiiKov  Kai  iroXueibk  TroXiieu^a  genannt  hat.  Wenn  die 
Achaeer  in  demselben  Satze  eines  Dekretes  (DittenbergerSylL304,lS)  sich  als  bauoKpa- 
TOij|uevoi  bezeichnen  und  ev  eipdva  Kai  ei)vo)uiazu  leben  wünschen,  so  haben  sie  das  alte 
Schlagwort  der  Oligarchie  {o.S.345)  sich  für  ihre  demokratische  Verfassung  angeeig- 
net. Sie  konnten  es,  weil  derBegriff  brnLicKparia  sich  zu  dem  der  oXrfapxia  hin  verscho- 
ben hatte;  denn  in  der  Skala  der  Verfassungsformen  war  hinter  jene  jetzt  die  öxXoKpaiia 
(o.  S.  364)  getreten,  deren  Name  nicht  zufällig  zuerst  in  dieser  Zeit  und  dieser  Um- 
gebung auftaucht.  Der  eigentliche  Grund  für  die  Benennung  dieser  Bundesverfas- 
sungen als  briiuoKpaTiai  liegt  hier  nicht  in  der  einen  oder  anderen  mehr  oder  minder 
demokratischen  Verfassungsinstitution.  In  Wirklichkeit  war  die  alte  Terminologie  auf 
diese  Bundesstaaten  nicht  mehr  anwendbar;  für  die  Einzelpolis  geprägt,  war  sie 
veraltet,  da  diese  selbst  durch  die  politischen  Neubildungen  der  großen  hellenisti- 
schen Bünde  überwunden  war.  | 

Das  völkerrechtliche  Neue  in  beiden  Bünden  besteht  einmal  darin,  daß  in  ihnen  mit 
dem  Prinzip  der  Hegemonie,  welches  die  spartanische  und  athenische  Symmachie 

Einleitung  in  die  Alterlumswissenschaft.    III.    2.  Aufl.  27 


418  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [378/379 

und  auch  den  boiotischen  Staatenbund  beherrscht  hatte,  grundsätzlich  gebrochen 
wurde.  Alle  Staaten  sind  frei  und  autonom  und  im  Bunde  gleichberechtigt.  Der 
Dualismus  von  Vormacht  und  Bundesmitgliedern  ist  beseitigt.  Im  aitolischen  Bunde 
prägt  sich  dies  darin  aus,  daß  er  keine  eigentliche  Bundeshauptstadt  (über  Thermon 
Swoboda  368)  besaß;  auch  im  Achaeerbunde  wurde  die  ursprüngliche  Hauptstadt 
Aigion  durch  Philopoimen  dekapitalisiert  {Swoboda  392 f.).  An  diesem  Prinzip  ändert 
auch  nichts,  daß  die  Aitoler  dennoch  nach  einer  herrschenden  Stellung  in  ihrem 
Bunde  gestrebt  und  der  Darstellung  des  Polybios  nach,  die  nicht  ganz  inschrift- 
licher Beglaubigung  entbehrt  {GDI.  1409),  durch  Übergriffe  die  garantierte  Auto- 
nomie der  Mitglieder  verletzt  und  geschmälert  haben.  Diese  negative  Errungen- 
schaft auf  dem  Gebiete  föderativen  Staatenlebens  war  die  Voraussetzung  für  eine 
zweite  positive  und  darum  wichtigere  Neuerung  völkerrechtlicher  Art,  die  Bildung 
von  Bundesstaaten.  Als  sichersten  Beweis  für  diese  Staatenverbindung  gilt  der 
modernen  Theorie,  der  auch  diese  Benennung  entstammt,  das  Vorhandensein  von 
Bundesgesetzen,  weil  in  dem  Gesetze  sich  der  Wille  einer  staatlichen  Einheit  aus- 
drückt. Bundesgesetze  (Sammlungen  von  Swoboda,  Klio  XU  [1912]  25 ff.)  sind  für 
beide  Bünde  bezeugt:  beböxBai  xoic  AItuüXoTc  .  .  .  touc  KaiacTaGevTac  voiuoYpdqpouc 
KaiaxuupiEai,  enei  Ka  ai  voiiOYpaqpiai  Tivoviai,  ev  xouc  vöjaouc  {GDI.  1411  [Ditten- 
bergerSyll.  280,  16];  1413,  27)  und  beböxöai  toTc  'Axaioic  .  .  .  KaiaxuJpiHai  .  .  . 
TOUC  voiaoYpdqpouc  tö  boTlna  tüjv  'AxaiuJv  eic  [touc  v]Ö)lio[uc]  {I.v. Magnesia  39  a-  E.) 
bieten  die  Urkunden  und  Polybios  {XXIV  10,  5;  vgl.  //  37,  10  vö|uoic  xpncOai  toic 
auToTc)  läßt  aus  der  Partei  des  achaeischen  Bundesstrategen  Lykortas  die  Worte 
kommen:  touc  öpKouc  (die  beschworenen  Bundesverträge),  touc  vöjaouc,  Tdc  cTi]Xac 
(Bundesgesetze  und  -beschlüsse),  d  cuvexei  Triv  Koivriv  cujUTroXiTeiav  fiiua)v.  Gleich- 
wohl ist  es  nicht  rätlich,  sich  an  die  moderne  Theorie  und  ihre  Terminologie  zu 
klammern:  der  griechische  vö)noc  ist  nicht  identisch  mit  dem  heutigen  Gesetz,  und 
die  Griechen  selbst  haben  diese  Koivd  als  Sympolitieen  bezeichnet  (Achaeer:  Polyb. 
XXIV  10,  5;  Aitoler:  Polyb.  IV  3,  6;  XVIII  3,  12). 

Die  völkerrechtlichen  Neuerungen  stehen  in  engster  Wechselbeziehung  zu  einer 
prinzipiellen  staatsrechtlichen,  der  Schaffungeines  Bundesbürgerrechts  (TtoXiTeia, 
genauer  KoivoiroXiTeia  GDI.  5151,  12).  Die  cu)HTToXiTeia  zwischen  zwei  engbenach- 
barten Einzelstaaten  zog  die  Vereinigung  der  beiderseitigen  höheren  Regierungs- 
organe in  einheitliche  Organe  nach  sich,  so  daß  die  Gemeinsamkeit  (cuv-)  der 
TToXiTeia  äußerlich  zum  Ausdruck  kam.  Zwischen  einer  großen  Anzahl  von  Ge- 
meinden mit  eigenem  Bürgerrecht,  die  außerdem  über  weite  Gebiete  zerstreut  lagen, 
war  diese  äußerliche  Vereinigung  praktisch  unmöglich.  Die  staatsrechtliche  Form 
unter  dem  Begriffe  der  cuja-rroXiTeia  wurde  für  die  erweiterten  Verhältnisse  dadurch 
gefunden,  daß  man  in  Analogie  zu  dem  Gesamtbürgerrecht  der  Landschafts-  oder 
Stammverbände,  welche  ein  solches  durch  wirkliche  oder  vermeintliche  gleiche  Ab- 
stammung besaßen  (wie z.B.  das  koivöv tuuv  MoXoccuJv)  ein  Bundesbürgerrecht  schuf, 
an  dem  die  Bürger  aller  Mitgliedstaaten  in  gleicherweise  Anteil  hatten.  Der  Unter- 
schied zwischen  jenen  Sympolitieen  und  diesen  Bundesstaaten  ist  mithin  der,  daß  dort 
die  politische  Vereinigung  sich  ohne  Schaffung  eines  neuen  Bürgerrechts  vollzieht, 
hier  ein  solches  gebildet  wird,  welches  neben  und  über  dem  Bürgerrechte  der 
Einzelstaaten  steht;  dort  erwächst  durch  die  Sympolitie  kein  neuer  Staat,  hier  ent- 
steht ein  solcher  mit  allen  Organen  eines  solchen,  in  denen  die  Bundesbürger  das 
Recht  des  dpx^iv,  ßouXeueiv,  brndleiv  ausüben  ebenso  wie  in  ihren  Heimatgemeinden, 
die  als  selbständige  Staaten  weiterbestehen.    Insofern  nun  die  Selbständigkeit  der 


379]        XII.  Zwischenstaatl.  Beziehungen.  3.  Bünde:  B.  Aitolischeru.achaeischer  Bund       419 

Einzelstaaten  dem  sympolitischen  Typus  zuwider  gewahrt  bleibt,  empfängt  diese 
Sympolitie  der  Bundesstaaten  ein  isopolitisches  Element  (o.  S.404);  sein  Vorhanden- 
sein stellt  eben  den  charakteristischen  Unterschied  gegenüber  der  reinen  Sympolitie 
dar,  welche  das  Aufgehen  zweier  Gemeinden  in  eine  staatliche  Organisation,  also 
zu  einem  örtlich  zusammenhängenden  Rechtsgebiete  zur  Folge  haben  müßte.  Tat- 
sächlich wird  in  gewisser  Weise  zugleich  das  Prinzip  der  Einheitlichkeit  des  Rechts- 
gebietes sympolitisch  verbundener  Staaten  auch  in  diesen  Bundesstaaten  gewahrt, 
indem  ihre  Sympolitie  stets  geographisch  zusammenhängende  Gebiete  umfaßt  oder 
richtiger  wegen  der  Existenz  eines  Bundesbürgerrechts  nur  solche  umfassen  kann; 
denn  allein  unter  dieser  Bedingung  ist  es  dem  einzelnen  Bundesbürger  möglich,  sein 
Bürgerrecht  in  den  primären  Bundesversammlungen  auszuüben.  Die  Verfassung  des 
Koivöv  Tojv  NiicicuTuuv  (o.  S-  405)  liefert  hierfür  den  Beweis  aus  dem  Gegenteil.  Eine 
primäre  Bundesversammlung  war  wegen  der  insularen  Zerrissenheit  des  Inselbundes 
besonders  bei  dem  Wechsel  der  Thalassokratie  in  der  hellenistischen  Zeit  unmöglich; 
also  fehlt  eine  solche  Versammlung;  konsequenterweise  fehlt  auch  ein  Bundesbürger- 
recht, und  rechtlich  wie  praktisch  gleich  geschickt  wird  die  Verleihung  eines  solchen 
durch  die  Gewährung  des  Bürgerrechtes  aller  einzelner  Bundesmitglieder  ersetzt 
{Swoboda  422.  425).  In  der  Einzelgemeinde  seines  Wohnsitzes  bringt  der  Bürger 
sein  Recht  im  Bundeskörper  durch  Beteiligung  an  der  Wahl  der  Abgeordneten  zum 
Bundesrate,  cuvebpiov,  zur  Geltung  (daher  die  Formel  beböcBai  .  .  .  TToXiTeiav  .  .  . 
ev  TTOtcaic  xaTc  vricoic,  öcai  lueTe'xouciv  loO  cuvebpiou);  man  kann  also  nicht  wohl 
von  einem  Eingreifen  des  Bundes  in  die  Rechte  der  Einzelstaaten  sprechen,  viel- 
mehr liegt  hier  eine  durch  die  äußeren  Verhältnisse  bedingte  Umgestaltung  der 
Sympolitie  vor.  Die  Bildung  geographisch  geschlossener  Bundesstaaten  auf  sympo- 
litischer  Grundlage  und  die  Schaffung  eines  Bundesbürgerrechtes  bedingen  eben 
einander.  Sollten  jene  entstehen,  mußte  dieses  geschaffen  werden;  aber  nachdem 
es  geschaffen  war,  bildete  es  wieder  die  Grundlage  für  jene. 

Die  Schaffung  dieses  für  Griechen  neuen  Rechtes  war  bei  gleicher  Politie  im 
ganzen  Bundesgebiete  eine  Maßregel,  die  mit  dem  Wesen  des  griechischen  Bürger- 
rechtes im  Einklänge  steht.  Denn  da  TroXiiai  stets  nur  die  sind,  welche  durch  eine 
bestimmte  TroXixeia  das  Bürgerrecht  haben,  so  sind  diejenigen,  welche  es  nach  der 
gleichen  TToXiieia  besitzen,  Bürger  nach  einem  gleichen  Rechte.  Die  Einzelbürger  der 
Gliedstaaten  gehen  durch  das  Bundesbürgerrecht  staatsrechtlich  in  den  Bund  auf:  die 
gentilizische  Auffassung  des  Bürgerrechtes  ist  auch  formal  überwunden.  Die  Schaf- 
fung eines  vollen  Bürgerrechtes  bedeutet  also  —  und  das  ist  vom  verfassungs- 
geschichtlichen Gesichtspunkte  aus  das  wichtigste  Moment  in  dieser  Staatenbildung 
—  den  Bruch  mit  der  alten  Auffassung  vom  griechischen  Bürgerrechte  und  folglich 
mit  der  vom  griechischen  Staate  überhaupt.  Der  Stammesstaat  ist  untergegangen 
in  dem  territorialen  Föderativstaate,  dessen  Bürgerrecht  nicht  mehr  auf  gentilizischer, 
sondern  auf  rein  staatsrechtlicher  Grundlage  ruht.  Wie  fern  dieser  Staatsbegriff 
dem  Griechen  gleichwohl  lag  und  blieb,  verrät  Polybios  (//  37,  11),  der  Lobredner 
des  achaeischen  Bundes:  ihm  erschien  die  fast  den  ganzen  Peloponnes  umspan- 
nende Sympolitie  als  eine  einzige  Polis,  der  nur  der  Mauerring  fehlte. 

C.  So  endet  die  Entwicklungsgeschichte  der  freigebliebenen  Polis  mit  dem  Auf- 
gehen in  einen  Staatenverein,  also  mit  der  Aufgebung  der  politischen  Isolierung. 
Für  die  isolierte  kleine  Polis  gab  es  in  der  Tat  keinen  Platz  mehr  in  der  Zeit 
der  großen  Reiche.  Ein  politisch  machtloser  Staat,  wie  es  damals  Athen  war,  ist  in 
ihr  ein  Anachronismus;  selbst  so  handelsmächtige  und  auch  flottenkräftige  Staaten  | 

27' 


420  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [380 

wie  in  erster  Linie  Rhodos,  weiter  Byzanz  und  Herakleia  am  Pontos,  hielten  sich  nur 
mit  Mühe  in  dem  Großstaatensystem  durch  wechselnde  internationale  Bündnisverträge. 
Der  achaeische  Bund  ist  eben  für  seine  Zeit  eine  durchaus  moderne  Staatenbildung, 
nicht  nur  weil  er  wie  die  Monarchie  einen  Flächenstaat  darstellt;  auch  die  politische 
Stellung  der  Bundesmitglieder  tritt  in  Vergleich.  Das  Heraustreten  der  Einzelstaaten 
aus  der  politischen  Isolierung  war  hier  mit  einer  starken  Einschränkung,  ja  mit  teil- 
weisem Verluste  der  völkerrechtlichen  wie  der  staatsrechtlichen  Souveränetät,  der 
Selbstbestimmung  in  der  äußeren  Politik  wie  in  der  Gestaltung  der  inneren  Verfassung, 
der  eXeuGepia  und  der  aÜTOvo)aia  verbunden.  Jene  Souveränetät  war  auf  den  Bund 
übergegangen,  nur  noch  indirekt  und  unter  der  erdrückenden  Mehrzahl  gleich- 
berechtigter Bundesmitglieder  übt  der  einzelne  Staat  sie  durch  seine  Bundesabge- 
ordneten oder  durch  die  Stimmen  seiner  Bürger  aus.  Er  muß  sich  der  Majorität 
fügen,  und  Beschlüsse  der  einzelnen  Gemeinde  können  nicht  in  Konkurrenz  mit 
Bundesbeschlüssen  treten.  Gewiß  war  es  jedem  Staate  möglich,  seine  Selbständig- 
keit durch  Austritt  aus  dem  Bunde  wiederzugewinnen;  allein  diese  Möglichkeit  be- 
stand bei  dem  Mißverhältnis  zwischen  der  zwingenden  Macht  des  Bundes  und  der 
Machtlosigkeit  des  isolierten  Kleinstaates  in  den  meisten  Fällen  nur  theoretisch. 
Autonom  heißen  diese  Staaten  noch,  aber  des  wichtigsten  Rechtes  der  Autonomie, 
der  Bestimmung  der  Verfassung,  haben  sich  die  aitolischen  Bundesmitglieder  (nicht 
so  die  achaeischen:  Swoboda  414,  3)  durch  den  Sympolitievertrag  begeben.  Bleibt 
ihnen  auch  das  Prägerecht  -  das  ließen  auch  die  Monarchen  unter  gewissen  Ein- 
schränkungen ihren  Städten  — ,  so  bestimmt  doch  der  Bund  den  Münzfuß  und  bei 
den  Achaeern  auch  Maß  und  Gewicht.  Direkt  autonom  ist  der  Einzelstaat  nur  in 
seinen  inneren  kommunalen  Angelegenheiten,  der  Beamtenanstellung,  dem  Finanz- 
wesen, der  Erteilung  von  Ehren;  aber  die  Zuerkennung  des  eigenen  Bürgerrechts, 
die  ihnen  verblieben  war,  muß  der  Kontrolle  des  Bundes  unterstanden  haben,  weil  es 
das  Bundesbürgerrecht  nach  sich  zog.  Zu  allem  haben  sich  die  Bünde  oder  ihre  Leiter 
nicht  gescheut,  gewaltsam  in  die  Rechte  der  Autonomie  der  Einzelstaaten  einzugrei- 
fen. Zwischen  diesen  Bundesstädten  und  den  autonomen  Städten  unter  der  Monarchie 
bestehen  gewiß  durchgreifende  rechtliche  Verschiedenheiten:  jene  haben  sich  durch 
einen  wenigstens  formal  freiwillig  eingegangenen  staatsrechtlichen  Sympolitievertrag 
der  direkten  Ausübung  von  Souveränetätsrechten  begeben;  diese  sind  unterworfene 
Städte,  in  günstigem  Falle  auf  Grund  eines  völkerrechtlichen  Vertrages.  Jene  sind 
in  der  Bestellung  ihrer  Beamten  autonom;  bei  diesen  greift  die  Regierung  ernennend 
oder  bestätigend  ein.  Dort  bleibt  den  Städten  wenigstens  indirekt  noch  Anteil  an 
der  Gestaltung  der  äußeren  Politik;  hier  wird  diese  vom  Monarchen  allein  bestimmt; 
Anteil  an  der  Regierung  des  Bundes  und  der  Exekutive  für  die  Regierungsbeschlüsse 
haben  sie  insofern,  als  ihre  Bürger  im  Rate  und  in  Bundesämtern  zur  Betätigung 
kommen;  in  der  Monarchie  liegt  Regierung  wie  Exekutive  allein  beim  Herrscher, 
der  sie  durch  seine  Funktionäre  (ö  Tiapd  'Avtiöxou  usw.)  und  Beamten  ausübt. 
Man  kann  noch  weitere  Einschränkungen  der  Städte  der  Monarchie  auf  dem  Ge- 
biete der  Finanzverwaltung  und  des  Gerichtswesens  anführen,  von  denen  die  Mit- 
glieder der  Bundesstaaten  nicht  oder  in  geringerem  Maße  betroffen  werden:  in  der 
Praxis  ist  der  Unterschied  kein  so  großer.  Die  Bundesstädte  führen  eben  doch  nur 
ein  kommunales  Dasein,  nicht  anders  als  die  Städte  in  der  Monarchie,  zumal  auch 
diese  ihnen  eine  exklusive  Stellung  eingeräumt  hatte. 

Es  ist  nicht  leicht,  sich  ein  Bild  von  dem  staatsrechtlichen  Charakter  der  helle- 
nistischen Monarchieen  zu  machen.  Der  Monarch  ist  alleiniger  Träger  alles  politischen 


380,381]     XII.  ZwischenstaatI,  Beziehungen.  3  C.  Die  Poiis  in  Bundesstaaten  u.  Monarchie     421 

Lebens.  Durch  seine  Person  vereinigt  er  verschiedenartigste  politische  Gebilde  ver- 
schiedenster Nationalität  zu  einem  Reiche,  Einen  Staat  stellt  ein  solches  Reich  nach 
griechischer  Auffassung  nicht  dar,  auch  in  modernem  Sinne  nur  teilweis.  Ihm  fehlt 
der  I  Begriff  des  Staatsbürgerrechts  und  Staatsbürgertums:  Cüpoc,  MaKebujv, 
AiYUTTTioc  sind  keine  staatsrechtlichen  Bezeichnungen,  wie  es  'AGrivaioc,  KopivBioc 
oder  'Axaiöc,  Kpniaeuc  bilden.  Es  gibt  keine  Terminologie  zur  direkten  Bezeich- 
nung der  staatsrechtlichen  Zugehörigkeit  des  Einzelnen  zum  makedonischen,  syri- 
schen, pergamenischen  Reiche.  Die  Zugehörigkeit  findet  nur  indirekt  ihren  Aus- 
druck durch  den  Bürgernamen  der  einzelnen  Gemeinde,  die  dem  Reiche  angehört. 
Hierin  zeigt  sich  die  besondere  Stellung  der  alten  autonomen  Stadt  in  den  Mon- 
archieen.  Das  gesamte  Land  gehört  zunächst  nach  dem  Kriegsrechte,  dann  nach 
dem  Erbrechte  dem  König,  ist  ßaciXiKti  x^upa,  Königsgebiet;  ausgenommen  davon 
bleibt  nur  das  Rechtsgebiet  der  Polis  und  der  Besitz  der  Heiligtümer,  das  heilige 
Land,  Die  Bevölkerung  des  Königsgebietes  zahlt  Kopfsteuer  als  cpopoc;  eine  solche 
Steuer  widerstrebt  dem  griechischen  Bürgerrechte:  die  Städte  zahlen  als  ganze 
ihren  Tribut,  dessen  Aufbringung  ihre  kommunale  Angelegenheit  ist.  Da  das  übrige 
Land  von  Rechts  wegen  Eigentum  der  Krone  ist,  kann  es  dafür  kein  Bürgerrecht 
geben.  Seine  Bevölkerung  (ßaciXiKOi  Xaoi)  ist  zum  großen  Teil  unfrei,  weshalb  sie 
eben  Kopfsteuer  zahlt.  Die  Polis,  die  durch  ihr  direktes  Abhängigkeitsverhältnis 
zum  Herrscher  an  das  Reich  geknüpft  ist,  steht  inmitten  dieses  Königsgebietes  ver- 
gleichsweise frei  da,  und  indem  ihr  auch  die  alte  Organisation  der  Selbstbestim- 
mung mit  der  ßouXiT  und  eKKXrjcia  erhalten  bleibt,  welche  allen  sonstigen  Siede- 
lungen und  Ortschaften  (KÜuiuai,  KaioiKiai)  des  Reiches  fehlt,  wird  es  verständlich, 
wie  sie  auch  in  der  Rechtssprache  der  Monarchie  noch  frei  und  autonom  heißen 
kann.  Allerdings  haben  die  auTovo|uia  und  vollends  die  eXeuGepia  jetzt,  wo  die  Polis 
zur  Kommune  geworden  ist,  einen  anderen  Inhalt  als  vordem,  da  sie  noch  die  völker- 
rechtliche und  staatsrechtliche  Souveränetät  bedeuteten;  sie  drücken  nur  das  Recht 
der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  dem  der  Gemeinde  belassenen  Maße  aus;  aber 
auch  in  dieser  Umwertung  und  Entwertung  geben  sie  doch  der  Polis  noch  eine  Sonder- 
stellung in  den  neuen  Reichen.  So  wahrt  die  Polis  ihre  Isoliertheit  auch  inmitten 
des  großen  Verbandes  der  hellenistischen  Monarchie,  die,  selbst  unfähig  einen  neuen 
Typus  städtischer  Organisation  für  ihre  Kommunen  zu  schaffen,  in  ihren  städtischen 
Neugründungen  die  Polisverfassung  nachahmen  mußte. 

B,  QUELLEN,  FORSCHUNG  UND  LITERATUR 
1,  Quellen 

Die  Quellen  für  die  griechischen  Staatsaltertümer  sind  naturgemäß  im  wesentlichen  die 
gleichen  wie  für  die  alte  griechische  Geschichte:  die  antiken  Schriftsteller,  die  Inschriften 
nebst  Münzen  und  die  Papyri;  es  kann  daher  im  ganzen  auf  die  S.  67 f.  76f.  SO-96  dieses 
Bandes  gemachten  Angaben  zurückgewiesen  werden.  Aus  der  griechischen  Literatur 
kommen  hier  nur  diejenigen  Schriften  in  Betracht,  welche  der  Überlieferung  der  griechi- 
schen Staatsaltertümer  im  besonderen  entweder  ganz  oder  teilweise  dienen. 

Die  ältesten  Gesetzgeber  haben  keine  Gesetzbücher  geschrieben,  auch  keine  systema- 
tischen Gesetzescorpora  ausgearbeitet,  sondern  nach  den  praktischen  Bedürfnissen  für  wich- 
tige Rechtsgebiete  Bestimmungen  getroffen.  Ihre  Gesetze  wurden,  wenn  sie  Rechtskraft 
erhielten,  auf  Stein  oder  Holz  eingegraben  (KÜpßeic,  äSovec:  Fragmente  aus  Chios,  UvWila- 
moivitz,  Nordionische  Steine  Taf.  II,  um  600  v.  Chr.,  und  aus  Athen,  IG.  I  snppL  p.  125  n.  559, 
Nachahmung  aus  dem  5.  Jahrb.).  Später  sind  davon  Abschriften,  natürlich  zu  praktischen 
Zwecken,  genommen  worden,  daher  sich  die  Kenntnis  der  solonischen  und  lykurgischen 
Gesetze  bis  in  die  Kaiserzeit  herab  verfolgen  läßt.    Aber  die  Tradition  der  Gesetze  blieb 


422  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  381] 

namentlich  bei  Rezeption  durch  andere  Staaten  nicht  wortgetreu;  sie  wurde  nur  so  weit  be- 
wahrt, wie  die  Gesetze  noch  in  Geltung-  waren  —  denn  an  antiquarischem  Interesse  fehlte 
es  bis  zum  Ende  des  5.  Jahrh.  ~,  und  weiterhin  ergänzt  für  den  praktischen  Gebrauch. 
Es  ist  mit  der  Gesetzmasse  des  Charondas,  Zaleukos  und  auch  Solon  ergangen  wie  bei 
den  Griechen  mit  allem  Schriftwerk,  das  praktische  Zwecke  hatte,  dem  täglichen  Leben  und 
Gebrauch  diente:  es  wurde  aktuell,  praktisch  erhalten.  Die  Gesetzbestimmungen  jener  Männer 
wurden  von  einer  großen  Reihe  von  Staaten  übernommen,  dabei  aber  für  die  einzelnen  den 
besonderen  örtlichen  und  vorgeschritteneren  zeitlichen  Verhältnissen  gemäß  überarbeitet, 
gingen  aber  doch  auf  den  Namen  des  Mannes,  der  die  Grundlage  gegeben  hatte,  weiter. 
So  scheint,  was  über  die  Gesetze  des  Zaleukos  berichtet  wird,  im  wesentlichen  der  Gesetz- 
gebung von  Thurioi  anzugehören,  die  ein  überarbeitetes  Recht  des  Zaleukos  darstellte. 
Desselben  Gesetze,  ebenso  wie  die  des  Charondas,  haben  noch  in  nachplatonischer  Zeit  eine 
ethisierende  Überarbeitung  mit  Prooimien  nach  dem  Muster  von  Piatons  Gesetzen  erfahren 
(mehr  EMeyer  II  568f.);  eine  Fülle  von  jüngeren  athenischen  Gesetzen  gingen  im  4.  Jahrh. 
unter  Solons  Namen,  weil  er  eben  die  Grundlage  der  Gesetze  des  demokratischen  Athens 
gegeben  hatte.  Man  muß  sich  diese  Verhältnisse  und  die  ganze  Entwicklung  vor  Augen 
halten,  um  nicht  von  einem  Corpus  iuris  Soloneum  oder  von  großen  Gesetzesrevisionen 
in  Zeiten  politisch  stabiler  Verhältnisse  zu  sprechen.  In  solchen  Zeiten  wurde  allmählich 
nach  Bedarf  gebessert;  dafür  waren  die  entsprechenden  staatlichen  Organe  geschaffen 
(s.  o.  S.  382 f.).  Gesetzbücher  gab  es  natürlich  vom  Ende  des  6.  Jahrh. s  ab,  die  auf  den 
Namen  ihrer  Urheber  oder  einzelner  Staaten  gingen,  wie  wir  denn  noch  eine  Reihe  von 
vofJoGexai  selbst  späterer  Epoche  (bis  in  die  hellenistische  Zeit  hinein)  kennen.  Tatsächlich 
bildeten  die  Gesetzbücher  (Verfassungsentwürfe)  schon  im  5.  Jahrh.  eine  ganze  Literatur; 
das  bezeugt  deutlich  Aristoteles'  echtes  2.  Buch  der  Politik  mit  samt  seinem  peripatetischem 
Anhange  und  besonders  Piaton,  der  Phaidr.  278 E  u.  C  diese  Gesetzbücher  als  eine  Gattung 
der  literarischen  Prosa  betrachtet.  Aus  jenen  alten,  mehr  oder  weniger  überarbeiteten  oder 
umgestalteten  Gesetzsammlungen  und  diesen  jüngeren  konnte  das  erwachende  historische 
und  ethische  Interesse  an  Staatsformen  und  Rechtssätzen  am  Ende  des  5.  Jahrh.  schöpfen. 
Dazu  traten  Auszüge  aus  dem  geltenden  Rechte  für  einzelne  Rechtsmaterien  (schon  offiziell 
vöfioi  ßaciXiKoi,  luacTpiKoi  usw.,  HSwoboda,  Griech.  Staatsaltert.  124,  4;  AWilhelm,  S.Ber. 
Wien.Ak.  1912,  3,  41)  oder  bunt  gemischten  Inhalts,  wie  sie  aus  dem  frühen  3.  Jahrh.  v.  Chr. 
jetzt  im  Pap. Lille  29  und  Halensis  1  (s.  u.  S.  426)  vorliegen.  Solche,  dem  praktischen  Ge- 
brauche, sei  es  der  Anwälte,  sei  es  einzelner  Behörden,  dienende  Auszüge  müssen  in  Fülle 
vorhanden  gewesen  sein;  die  Tätigkeit  der  'Redner'  ist  ohne  sie  unverständlich.  Dieses 
Hilfsmittel  war  geeignet,  der  historisch-juristischen  Forschung  die  Aktualität  ihrer  Darstel- 
lungen zu  ermöglichen.  Endlich  stand  den  Theoretikern  die  Literatur  der  reich  entwickelten 
Lokalforschung  namentlich  aus  den  asiatischen  Politieen  (UvWilamoiviiz,  Ar.  u.  Ath.  1 169 ff.) 
zur  Verfügung.  Es  kann  nicht  gesagt  werden,  daß  die  antike  Forschung  das  ganze  reiche 
Quellenmaterial  gebührend  ausgenutzt  hätte.  Die  'ABiivaiuuv  iroXiTeia  des  Aristoteles  enthält 
Beweise  dafür. 

a)  Dem  Staatsrechte  ist  ebensowenig  wie  dem  Rechte  überhaupt  auf  griechischem  Boden 
dauerndes  und  juristisch  geschultes  Interesse  zuteil  geworden;  nur  in  den  rhetorischen 
und  philosophischen  Kreisen  des  4.  Jahrh.  in  Athen  (vgl.  Isokr.  Antid.  83;  Aristot.  Eth.  1181a 
13  ff.),  wo  theoretische  Erörterungen  über  die  Prinzipien  der  verschiedenen  Staatsverfas- 
sungen, TToXiTCiai,  auf  der  Tagesordnung  standen  (die  unzähligen  öTropiai,  mit  denen  Ari- 
stoteles in  seiner  Politik  sich  abzufinden  sucht,  sind  beweisender  als  alles  andere),  wurden 
Sammlungen  zur  Kenntnis  von  Staatsverfassungen,  Gesetzen,  Gewohnheitsgesetzen,  Sitten 
veranstaltet  (Philod.  rhet.  II  57.  12  Sudh.  von  Aristoteles  und  Theophrast:  xoüc  xe  vö|nouc 
cuvÖYUJv  äua  tuji  luaSiixei  xai  xac  Tocaüxac  TToXixeiac  Kai  xä  Tiepi  xiüv  xöitujv  &iKaiuj|uaxa) 
und  zwar,  wie  es  den  Anschein  hat,  auf  Grund  mehr  von  älterer  Literatur  (besonders  histo- 
rischen Werken;  Beispiel  die  boiotische  Bundesverfassung  [o.  S.  347.412]  in  den  anonymen 
Hellenica  Oxyrhijnchia  [Pap.  Oxyr.  V  n.  842]  ed.  BGrenf eil- AHunt,  Oxford  1909,  zu  der 
die  Literatur  EMWalker,  The  Hellenica  Oxyrh.  Its  Authorship  and  Authority,  Oxford  1913, 
unter  Eintreten  für  Ephoros  als  Verfasser  zusammenstellt  und  kritisiert)  als  von  eigener 
Lokalforschung.  An  selbständigen  Schriften  sind  von  dieser  älteren  Literatur  nur  geblieben 
die  IlolixiLa  Aaxs()ai[i()vi<ov  des  Xenophon  und  die  im  Anschluß  daran  erhaltene,  etwa  430 
bis  425  V.  Chr.  entstandene  oligarchische  Parteischrift  [Xenoph.]  noUrtia  'A&r}vaiwv  (Aus- 
gabe mit  umfangreichem  Kommentar  von  EKalinka,  Leipz.  1913).   Piaton  hat  für  seine  Ge- 


381/382]         1.  Quellen:  Älteste  Oberlieferungsart  der  Gesetze,    a)  Schriftsteller  423 

setze  aus  reicher  Kenntnis  griechischer  Politieen  geschöpft.  Die  Inschriften  lassen  in 
steigendem  Maße  erkennen,  wie  stark  er  sich  in  diesem  seinen  zweiten  Staate  an  be- 
stehende Institutionen  anlehnte,  wie  er  sich  sogar  im  Wortlaute  an  vorhandene  Gesetzes- 
formeln hielt.  CFtiermanns  Arbeit  Iuris  domestici  et  familiaris  apud  Platonem  in  Legibus 
cum  vet.  Graeciae  inque  piimis  Athenaruni  institutis  comparatio  {Marburg  1836)  kann  mit  | 
dem  jetzt  vorhandenen  Materiale  natürlich  ganz  anders  ausgestaltet  und  muß  zugleich  auf 
die  anderen  Rechtsgebiete  ausgedehnt  werden.  In  neuerer  Zeit  sind  wohl  gelegentlich  von 
verschiedenen  Seiten,  z.  B.  von  EFabricius,  AWilhelm,  BKeil,  einzelne  Bemerkungen  hier- 
zu beigesteuert  worden;  die  Aufgabe  als  ganze  oder  auch  nur  in  einer  beschränkten  Er- 
streckung auf  einzelne  Rechtsgebiete  (vgl.  JSctiulte,  Quomodo  Piato  in  Legibus  publica 
Atheniensium  iiistituta  respexerit,  Diss.  Münster  1907;  LScIiröer,  Die  allgemeinen  strafrecht- 
lichen Gnmdsätze  in  Piatos  Gesetzen,  Diss.  Münster  1910)  ist  kaum  angegriffen ;  der  Kom- 
mentar von  CRitter,  Piatons  Gesetze  (Lpz.  1896)  läßt  in  diesen  Fragen  völlig  im  Stich.  Nicht 
anders  steht  es  mit  Aristoteles'  7Io/.^^(xti  (vorsichtiger  Text  von  Olmmisch,  Lpz.  1909), 
welche  neben  Piatons  Gesetzen  durch  die  zahlreichen  positiven  Angaben  über  Verfassungs- 
einrichtungen der  verschiedensten  Staaten  unsere  wichtigste  literarische  Quelle  für  die 
Kenntnis  positiven  griechischen  Rechtes  sind,  allerdings  für  die  Einführung  in  das  Ver- 
ständnis griechischen  Rechtes  und  in  die  Begriffe  griechischen  Rechtsdenkens  hinter  jenem 
zurückstehen.  Die  große  kommentierte  englische  Ausgabe  von  WLNewmann  {4  Bde.,  Oxf. 
1887—1902)  fördert  die  rein  antiquarische  Erklärung  des  Buches  fast  noch  weniger  als  die 
sonst  durchaus  nicht  verdienstlose  Ausgabe  von  FSusemihl  (Lpz.  Engelmann  1879).  Von 
den  158  Einzeldarstellungen  von  TToXixeiai  des  Aristoteles,  die  als  das  empirische  Material 
für  die  Politik  dem  Peripatos  später  vorlagen  (vgl.  Aristot.  fragm.  coli.  VRose  '258ff.),  ist 
allein  die  TToXireia  'A9>ivaiiuv  durch  einen  jetzt  in  London  befindlichen  Papyrus  (ed.  princ. 
FGKenyon,  London  1891)  zum  größten  Teile  (der  Eingang  fehlt,  das  letzte  Drittel  mehr- 
fach lückenhaft)  erhalten;  die  genaueste  Lesung  bietet  Aristot.  res  publica  Atheniensium 
ed.  FGKenyon  (Suppl.  Aristot.  III  2),  Berl.  1903  (handliche  Ausgabe  von  FBlaß,  *  Lpz.  1903, 
mit  subjektiver  Textkritik;  dazu  als  5.  Auflage  ed.  ThThalheim,  Lpz.  1909;  von  GKaibel- 
UvWilamowitz-Moellendorf,  ^  Berl.  1898,  sehr  knapper  Apparat).  Einen  ausführlicheren  fort- 
laufenden Kommentar  bietet  die  Ausgabe  von  JESandys,  Aristotle's  Constitution  of  Athens  ', 
London  1912;  eine  wirkliche  Erläuterungsschrift  stellt  UvWilamowitz,  Aristoteles  u.  Athen 
(Berlin  1893,  2  Bde.)  dar,  ein  Buch,  welches  abgesehen  von  anderen  Wissensgebieten  auch 
für  die  Kenntnis  athenischer  und  sonstiger  politischer  Institutionen  von  bleibender  Wich- 
tigkeit ist  und  bei  Arbeiten  auf  diesem  Gebiete  stets  herangezogen  werden  muß.  —  .A,us 
der  IJol.  'IQ-Tiv.  sind  viele  Exzerpte  in  die  Hand-  und  Hilfsbücher  der  späteren  Rhetorik 
wie  Harpokration  (Phot.  Suid.),  Lexicon  Bekkerianum  IV.  V,  Cantabrigense,  Patmiacum, 
Sabbaiticum,  Pollux,  die  Schollen  (besonders  zu  den  Rednern  und  zu  Aristophanes)  über- 
gegangen; doch  liegt  in  diesen  daneben  auch  anderes  Material  vor.  Denn  die  epichorische 
Forschung  und  rege  Sammeltätigkeit  der  nacharistotelischen  Zeit  hat  so  viel  .Material  zu- 
sammengebracht, daß  es  nicht  spurlos  verloren  gegangen  sein  kann  und  für  die  Tradition 
jener  Handbücher  zu  dem  jedenfalls  aristotelischen  Kern  als  Ergänzung  in  Betracht  ge- 
zogen werden  muß.  Eine  vollständige  Zusammenfassung  dieser  Tradition  und  Untersuchung 
auf  ihren  Ursprung  und  das  Verhältnis  zu  Aristoteles  dürfte  zwar  schwerlich  sachlich-anti- 
quarischen, aber  doch  literarhistorischen  Gewinn  abwerfen  (guter  .Anfang  bei  BBursy,  De  Aristo- 
telis  llohrsLug  \■l^^r]vauov  partis  alterius  fönte  et  auctoritate,  Dorpat  1897).  .\us  Theophrasts 
Büchern  politisch-antiquarischen  Inhalts  ist  ein  größeres  Bruchstück  'über  Verträge'  (ntpi 
cuiLißoXaiiuv)  durch  Stob.  fl.  XLIV  20  (22)  vol.  IV  1  127  H  (abgedruckt  und  übersetzt  auch  bei 
ThThalheim,  Gr.  Rechtsaltert.  '  146  ff.)  erhalten,  bei  dem  sich  zeigt,  daß  das  Interesse  des 
Philosophen  ganz  auf  seinem  Spezialgebiete  ruhte,  rein  wissenschaftlich  rechtliche  Betrach- 
tung ihm  ferner  lag  (vgl.  Cic.  de  fin.  V  11).  Daneben  fragt  es  sich,  ob  die  Fülle  seiner 
Schriften  über  Verfassungen  und  Rechtssatzungen  nicht  auch  einen  praktischen  Hinter- 
grund hatte.  Es  ist  die  Zeit  der  Konstituierung  der  hellenistischen  Monarchieen  und  der  Städte- 
gründungen; er  hat  nepi  ßauXdac  irpoc  K(kav^pov  geschrieben  und  sein  Mitschüler  Demetrios 
von  Phaleron  der  Überlieferung  nach  bei  der  Schaffung  des  Rechtskodex  für  das  neue  Lagiden- 
reich  ausschlaggebenden  Einfluß  gehabt.  Unter  den  späteren  Schriftstellern  ist  hier  der  viel 
lesende  und  sammelnde  Plutarch  zu  nennen,  der  in  seinen  Bioi  (vor  allem  denen  des  Lykurgos. 
Solon,  auch  Theseus,  Agis  und  Kleomencs)  Angaben  über  politische  Institutionen,  Gesetze  und 
Gebräuche  in  Fülle  und  von  größter  Wichtigkeit  macht,  auch  durch  seine  in  Exzerptenform  uns 
erhaltenen  Sammlungen  (Apophthegmata  Laconica,  besonders  die  sog.  Quaestioncs  Graecae 


424  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [382/383 

mit  aetiologischer  Erklärung  vieler  Kuriosa  politischer  Institutionen  und  Benennungen)  teil- 
weis merkwürdige  Nachrichten  überliefert.  In  dieser  Hinsicht  verdient  endlich  noch  Aelians 
noiniXr]  larogiu  (Anfang  3.  Jahrh.  n.  Chr.)  Erwähnung,  der  natürlich  solche  Notizen  ebenso 
wie  Plutarch  nur  aus  allgemeinem  Interesse  am  Merkwürdigen,  nicht  aus  staatsrechtlichem 
Interesse  zusammengetragen  hat.  Dieses  sachliche,  kulturhistorische  Interesse  ist  damals 
eben  noch  nicht  ganz  durch  einen  einseitigen  Klassizismus  verengt  und  allein  auf  Athen 
gerichtet,  wie  es  durch  den  rhetorischen  Schulunterricht  und  die  formale  Tendenz  in  der 
zweiten  Sophistik  vom  Beginn  des  4.  Jahrh.  n.  Chr.  ab  fast  ausnahmslos  erscheint.  Die 
Schollen  zu  den  Rednern  empfangen  vom  4.  Jahrh.  ab  ihren  äußerlichen,  rhetorischen 
Charakter,  während  vordem  in  ihnen  z.  T.  wenigstens  (vgl.  Didymos  Kommentar  zu  De- 
mosthenes  von  HDiels  u.  WSchubart  [Berl.  Klassikertexte],  Berl.  1904)  der  historisch-anti- 
quarische Inhalt  überwog.  Die  Handbücher  (Lexika)  werden  allein  auf  die  attischen 
Musterschriftsteller  zugerichtet  und  erteilen  daher  nur  über  athenische  Rechtsinstitutionen 
noch  Auskunft.  Nichts  bleibt  von  den  vielen  troXiTeiai,  den  Abhandlungen  über  Aukluvikö, 
KpriTiKÜ,  'HpaKXeuiTiKd  usw.,  die  seit  dem  ausgehenden  5.  Jahrh.  aus  politischem  (Kritias) 
wie  aus  wissenschaftlichem  Interesse  zusammengestellt  wurden.  Unsere  literarische  Ober- 
lieferung berichtet  daher  ganz  überwiegend  von  athenischen  Staatseinrichtungen;  in  star- 
kem AbStande  folgt  in  ihr  Sparta.  Aus  der  Reihe  der  übrigen  Staaten  begegnen  nur  noch 
Kretas  Verfassungseinrichtungen  häufiger  in  der  Literatur,  allein  nicht  in  der  der  späteren 
Zeit.  Nur  weil  uns  bei  Piaton,  Aristoteles,  Polybios  ein  Niederschlag  der  parallelisieren- 
den  Verfassungskritik  vorliegt,  welche  seit  dem  4.  Jahrh.  die  lakonische,  kretische,  kartha- 
gische Politie  in  Vergleich  setzte,  sind  wir  hier  auch  literarisch  verhältnismäßig  besser 
unterrichtet. 

b)  Münzen  und  Inschriften.  Die  Münzen  —  ihre  rein  historische  Verwertung  kommt 
hier  nicht  in  Betracht-  legen  primäres  Zeugnis  für  Völker-  und  staatsrechtliche  Verhältnisse 
(Zugehörigkeit  zu  Bünden,  Autonomie)  ab,  daneben  für  das  Beamtentum  (Eponyme,  Münz- 
meister), auch  für  das  Sakralrecht.  Zurzeit  bestes  Handbuch  BarclayHead.  Historia  Nu- 
morum  "  Lond.  1911;  anderes  s.  o.  S.  76.  Unter  den  Inschriften  (o.  S.  74  f.;  Übersicht  über 
die  wichtigsten  Publikationen  und  Hilfswerke  jetzt  auch  bei  OKern,  Inscriptiones  Graecae 
[Tabulae  in  usum  Scholarum  ed.  ILietzmann  7],  Bonn  1913,  S.  XVIII ff.)  stehen  natürlich 
für  die  Staatsaltertümer  an  erster  Stelle  diejenigen,  welche  selbst  eine  Publikation  von  Gesetzen 
und  Dokumenten  öffentlichen  oder  privatrechtlichen  Charakters  mit  rechtsbildendem  Zwecke 
darstellen,  wie  das  von  Athen  diktierte  Verfassungsgesetz  von  Erythrai  {IG.  I  9),  das  lokri- 
sche  Kolonisationsgesetz  für  Naupaktos  (IGA.  321;  IG.  IX  1,  334),  das  Psephisma  über  die 
Stellung  Athens  im  zweiten  Seebunde  {IG.  II  17),  die  kretischen  Isopolitieverträge  (z.  B. 
GDI.  5040  f.  5075  u.  a.),  der  Sympolitievertrag  zwischen  Stiris  und  Medeon  (s.  o.  S.  404), 
ferner  die  großen  gortynischen  Rechtsinschriften,  welche  in  das  Zivilrecht  gehören  (Haupt- 
ausgabe von  DComparetti,  Le  leggi  di  Gortyna  [Monumenti  dei  Lincei  III],  Mailand  1893; 
jüngere,  vollständigere  Sammlung  GDI.  4962 if.;  für  das  rechtliche  Verständnis  grundlegend 
FBücheler  u.  EZitelmann,  Das  Recht  von  Gortyn,  Frankf.  1S86;  dagegen  ist  der  juristische 
Kommentar  bei  JKohler-EZiebarth,  Das  Stadtrecht  von  Gortyn  und  seine  Beziehungen 
zum  gemeingriechischen  Rechte,  Göttingen  1912  wegen  ungenügender  Kenntnis  des  grie- 
chischen Rechtes  kaum  fördernd),  eine  große  Reihe  von  Gesetzen  aus  dem  sakralen  Rechte 
{JvPrott-LZiehen,  Leges  Graecorum  sacrae  e  titulis  collectae  1 1  [1896],  II 1  [1906]).  -  An 
zweiter  Stelle  stehen  als  Quellen  für  das  öffentliche  Recht  völkerrechtliche  Verträge,  Pse- 
phismen,  die  Akten  einzelner  staatlicher  Verwaltungszweige  (besonders  Tamiaiurkunden), 
die  Publikationen  von  Prozeßerkenntnissen  durch  die  verfassungsmäßigen  Organe  oder 
durch  eine  schiedsrichterliche  Instanz,  endlich  Beamtenregister,  Verzeichnisse  über  Erteilung 
von  Privilegien  (Euergesie,  Proxenie,  Politie),  Kataloge  von  Siegern  in  öffentlichen  Agonen. 
Hier  sind  auch  anzureihen  die  sehr  zahlreichen  Inschriften  von  'Vereinen',  da  diese  gern 
staatliche  Institutionen  in  ihrer  Organisation  nachahmen.  Indem  das  Recht  hier  nicht  direkt, 
sondern  in  der  Anwendung  vorliegt,  muß  es  aus  dieser  erschlossen  werden.  Das  ist  natür- 
lich ein  Mangel  gegenüber  der  ersten  Quellenschicht;  allein  die  Zahl  dieser  Urkunden  ist 
so  groß,  die  Inschriften  selbst  sind  so  authentische  Äußerungen  des  Staatswillens  und  be- 
treffen so  vitale  Lebensbedingungen  des  Staatsorganismus,  daß  diese  Klasse  unter  allen 
Inschriften  die  Hauptquelle  für  das  öffentliche  Recht  bildet.  Die  Erlasse  und  Verordnungen 
der  Monarchen  (z.  B.  über  Synoikismos  von  Städten),  welche  in  den  hellenistischen  Reichen 
Gesetz  und  Psephisma  der  Polis  ersetzen  oder  verdrängen  (s.  o.  S.  386),  und  die  gleichen 


383;3841  1,  Quellen,    b)  Münzen  und  Inschriften  425 

Dokumentengattungen  des  römischen  Senates  und  der  römischen  Kaiser  sowie  der  römi- 
schen Magistrate  gliedern  sich  dieser  Klasse  inschriftiicher  Rechtsquellen  ein.  Mit  der 
Sonderbehandlung  und  -Sammlung  der  verschiedenen  Gattungen  der  hierher  gehörigen 
Dokumente  ist  nur  erst  ein  Anfang  gemacht:  RvScala,  Die  Staatsverträge  des  Altertums  I, 
Lpz.  1898  (umfaßt  auch  die  literarischen  und  die  nichtgriechischen  Verträge  bis  338  v.Chr.); 
vgl.  auch  ELHicks-GFHül,  Manual  of  Greek  Historical  Inscriptions,  -  Oxf.  1901.  -  HFHitzig, 
Altgriech.  Staatsverträge  über  Selbsthilfe,  Zürich  1908  (ohne  Text,  mit  vorzüglicher  juristi- 
scher Behandlung).  -  PViereck,  Sermo  Graecus  quo  SPQR  magistratusque  PR  usque  ad 
Tiberii  Caesaris  aetatem  in  scriptis  publicis  usi  sint,  Diss.  Götting.  1888.  -  LLafoscade, 
De  epistulis  (aliisque  titulis)  Iwperatorum  magistratumque  Rom.,  quas  ab  aetate  Augusti 
usque  ad  Constantimim  Graece  scripfas  lapides  papyrive  servaverunt,  Lille  1902.  Die  Ur- 
kunden der  'Vereine'  behandeln  EZiebarth,  Das  griech.  Vereinswesen,  Lpz.  1896,  und 
FPohland,  Geschichte  des  griech.  Vereinswesens,  Lpz.  1909.  Das  jüngere  Buch  ist  vollstän- 
diger als  das  ältere  und  bietet  eine  epigraphische  Übersicht,  steht  aber  an  juristischer 
Auffassung  hinter  dem  älteren  zurück,  mit  dessen  Behandlung  des  Stoffes  auch  Mariano 
San  Nicola,  Aegtjptisches  Vereinswesen  zur  Zeit  der  Ptolemäer  und  Römer,  1,  Münch.  1913 
(systematische  Einbeziehung  der  Papyri;  für  rein  griechische  Verhältnisse  nur  von  beschränkter 
Bedeutung)  prinzipiell  übereinstimmt.  —  An  dritter  Stelle  stehen  die  Urkunden  privatrecht- 
lichen Charakters,  besonders  die  aus  dem  Obligationsrechte;  hierher  gehören  auch  die  in 
so  großer  Zahl  vertretenen  Freilassungsurkunden,  da  die  griechische  Freilassung  in  histo- 
rischer Zeit,  auch  wo  die  äußere  Form  eine  andere  ist,  durchaus  auf  einem  zivilrechtlichen 
Akt  (Schenkung,  Verkauf)  beruht.  Die  ebenfalls  zahlreichen  Urkunden  über  |  Schenkungen 
und  Stiftungen  können,  wenngleich  sie  vielfach  in  das  öffentliche  profane  und  sakrale 
Recht  hineinreichen,  doch  hier  angeschlossen  werden,  da  sie  überwiegend  privatrechtlicher 
Art  sind.  Endlich  die  Grabinschriften,  welche  sich  stark  mit  den  Stiftungsurkunden  berühren. 
Wenn  diese  dritte  Kategorie  von  Urkunden  naturgemäß  in  erster  Linie  als  Quelle  für  das 
Privatrecht  dient,  so  ist  sie  doch  auch  für  das  öffentliche  Recht,  besonders  das  Personen- 
recht und  das  Familiengüterrecht  (Öpoi:  Recueil  des  inscr.  für.  gr.  [s.  u.]  1 107  ff. ;  HFHitzig, 
Das  griechische  Pfandrecht,  Münch.  1895,  67 ff.,  vgl.  AManigk,  Graeco-ital.  Pfandrecht, 
Ztschr.  der  Savignystiftung  R.  A.  X LI  11  [1909]  272  ff.),  ferner  für  das  sakrale  und  auch  für 
das  Prozeß-  und  Strafrecht  (Anordnung  von  Strafverfolgung,  Straf-  und  Exekutionsklauseln) 
von  großer  Ergiebigkeit.  —  Sonderbehandlungen:  ACalderini,  La  manomissione  e  la  con- 
dizione  dei  liberti  in  Grecia,  Mailand  1908  (sehr  sorgfältig  und  umsichtig  mit  vollständi- 
gen Literaturangaben,  doch  mehr  antiquarisch-kulturgeschichtlich  als  juristisch).  —  Stiftun- 
gen: EZiebarth,  Ztschr.  f.  vergl.  Rechtswissensch.  XIX  (1906)  298 ff.  BLaum,  Stiftungen 
in  der  griechischen  und  römischen  Antike  I.  II,  Lpz.  1914.  —  Sepulkralrecht:  BKeil,  Herrn. 
XLIII  {1908)  561  ff.  HStemler,  Die  kleinasiatischen  Grabinschriften,  Diss.  Straßb.  1909. 

Die  wichtigsten  Inschriften  aller  drei  Klassen  vereinigt  aus  der  selbständigen  Polis 
und  aus  der  römischen  Zeil  fast  ausnahmslos  mit  ausgezeichnetem  Kommentar  WDitten- 
berger,  Sylloge  Inscriptionum  Graecarum  I.  II.  III  (Index),  Lpz.  1898-1901  (neue  Ausgabe 
von  FHillervGärtringen  u.  a.  in  Vorbereitung),  die  aus  den  hellenistischen  Reichen  WDitten- 
berger,  Orientis  Graeci  Inscriptiones  selectae  I  II,  Lpz.  1903,  1905.  Eine  in  mancher  Hin- 
sicht reichhaltigere  Sammlung,  allerdings  nur  die  Texte  ohne  Kommentar,  bietet  ChMichel, 
Recueil  d' inscriptions  Grecques,  Brüssel  1900  (praktisch),  wozu  Supplement  Fase.  I  1912 
(nur  attische  Inschriften).  Die  das  juristische  Element  der  Urkunden  betonende  Sammlung 
von  RDareste-BHaussoullier-ThReinach,  Recueil  des  inscriptions  juridiques  grecques  I.  II, 
Paris  1891—1898  ist  zur  Einarbeitung  in  die  einzelnen  Rechtsmaterien  sehr  geeignet. 

Die  Obersicht  über  die  Publikationen  von  neuen  Inschriften  und  die  .arbeiten  zu  schon 
bekannten  Inschriften  erleichtern  Berichte  über  die  griech.  Epigraphik  in  den  Jahresberich- 
ten über  die  Fortschritte  der  klass.  Altertumswiss.  (zuletzt  Bd.  87,  Berl.  1897  für  die  Jahre 
1888-1894  von  WLarfeld),  ferner  die  Berichte  von  SReinach  in  der  Rev.  de  Philol.  für  die 
J.  1883-1896,  zusammengefaßt  als  Chroniques  d'Orient  I.  II,  Paris  1891.  1896  und  die  von 
AJReinach  in  der  Rev.  ät.  gr.  für  1908-1910,  einzeln  erschienen  als  Bulletin  anuel 
d'Epigraphie  grecque  I-III,  Paris  1909-1912.  Eine  Revue  öpigraphique  in  der  auch  diese 
Jahresberichte  Fortsetzung  finden  sollen,  ist  im  Erscheinen  {Tome  I,  Paris  1913). 

Das  Zeugnis  der  Inschriften  ist,  wenn  auch  Attika  die  anderen  Landschaften  verhältnis- 
mäßig immer  noch  an  Steinurkunden  übertrifft,  doch  frei  von  der  attizistischen  Einseitig- 
keit der  literarischen  Überlieferung:  darin  liegt  der  Kern  seines  Wertes.    Erst  die  Inschrif- 


426  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [384/385 

ten  haben  einen  lebendigen  Begriff  von  der  Vielgestaltigkeit  der  politischen  Organisation 
griechischer  Politieen  ermöglicht,  für  Stätten,  wo  systematische  Nachgrabungen  erfolgten, 
auch  eine  Kenntnis  der  Verfassung  und  inneren  Verwaltung  gegeben,  welche  vergleichende 
Betrachtung  zuläßt,  ferner  für  die  Erforschung  der  Stellung  der  griechischen  Polis  in  der 
Monarchie  überhaupt  erst  ein  auswertbares  Material  geliefert.  Der  Wert  ihrer  Qualität  ist 
dadurch  bestimmt,  daß  sie  absolut  primäres  Zeugnis  ablegen. 

c)  Papyri.  Die  Papyrusurkunden  -  denn  allein  von  ihnen,  nicht  von  literarischen 
Papyri  ist  hier  die  Rede  —  können  nur  als  sehr  indirekte  Zeugen  für  griechisches  Recht 
gelten.  Sie  sind  einseitig,  weil  streng  auf  Aegypten  beschränkt,  geben  also  ein  Recht,  in 
welchem  Griechisches  zuerst  mit  aegyptischen,  dann  mit  römischen  Elementen  in  nicht 
immer  leicht  zu  scheidender  Weise  gemischt  ist,  und  zeugen  für  Verfassungseinrichtungen, 
welche  denen  einer  griechischen  Freistaatverfassung  unähnlicher  gewesen  zu  sein  scheinen 
als  die  der  anderen  Diadochenmonarchieen.  Nur  bei  vereinzelten  Urkunden  der  ältesten 
Ptolemaeerzeit  darf  mit  einiger  Sicherheit  Herübernahme  (Pop.  Lille  29,  Zusammenstellung 
von  Bestimmungen  über  den  Sklavenprozeß  im  Auszug;  Pap.  Hallensis  J:  Dikaiomata,  Aus- 
züge aus  Alexandrinischen  Gesetzen  und  Verordnungen,  hrsg.  von  der  Graeca  Halensis, 
Berl.  1913  (Bestimmungen  aus  dem  Prozeß-,  Klage-,  Obligationsrecht,  Ortsstatuten,  Auflagen, 
Privilegien]  mit  ausführlichem  und  eindringendem  Kommentar)  oder  Anwendung  {Pap. 
Eleph.  1,  Ehekontrakt  vom  Jahre  311/10)  von  rein  griechischem  Rechte  angenommen  werden. 
Die  Mehrzahl  der  Urkunden  gehört  in  das  Privatrecht,  doch  fehlt  es  durchaus  nicht  an 
solchen,  welche  den  oben  an  erster  Stelle  genannten  Inschriften  an  die  Seite  zu  stellen 
sind,  wie  (außer  den  genannten  Pap.  Lille  29,  Hall.  1)  das  Amnestigesetz  vom  Jahre  118  n.Chr. 
Pap.  Tebtunis  I  5,  die  Revenue  Laws  of  Ptolemy  Philadelphus  {ed  Grenfell,  Oxford  1896), 
königliche  Erlasse  in  größerer  Anzahl,  Katasterverzeichnisse,  z.  B.  Pap.  Tebtunis  I  60  ff., 
Steuerdeklarationen.  Es  scheint  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  bisher  größte  Papyrusfund 
juristischen  Inhaltes  (in  Berlin;  Ankündigung:  AmtL  Berichte  aus  d.  Kgl.  Kunstsammlungen 
XXXV  [1913  November]  55 ff),  obwohl  er  rein  römisches  Recht  auf  Aegypten  enthält,  auch 
für  Rechtsverhältnisse  des  römischen  Griechenlandes  Bedeutung  gewinnen  könnte. 

Bei  der  Arbeit  an  den  Papyri  ist  die  Forschung,  da  die  Juristen  sich  von  vornherein 
an  ihr  beteiligten,  sofort  auch  rechtlich  orientiert  gewesen;  den  Hauptgewinn  hat  naturgemäß 
das  Privatrecht,  besonders  das  Obligationsrecht,  davongetragen.  —  Das  wichtigste  Hilfs- 
mittel nicht  nur  zur  Einführung  in  die  Tapyrologie',  sondern  auch  zum  Weiterarbeiten 
bilden  die  Grundzüge  und  Chrestomathie  der  Papijruskunde  von  LMitteis  und  UWilcken  I 
Historischer  Teil  /.  2,  II,  Juristischer  Teil  /.  2,  Lpz.  1912.  Hier  sind  aus  voller  Beherrschung 
des  Materials  mit  ausgezeichneter  Sachkenntnis  die  Resultate  der  bisherigen  Papyrusforschung 
für  die  Kenntnis  des  historischen  und  kulturellen  Lebens  (/  /  Wilcken)  und  für  die  Rechts- 
formen (// /  Mitteis)  in  dem  Aegypten  der  Ptolemaeer-  und  Römerzeit  zusammengefaßt;  darin 
zugleich  Übersicht  über  die  zahlreichen  Papyruspublikationen  (/ /,  S.  XXV  ff.)  und  die  schon 
sehr  umfangreiche  Literatur  zu  den  Papyri  (zu  den  einzelnen  Papyri  in  I  2  II  2  und  vor 
den  Einzelabschnitten  in  1 1  I1 1).  Für  die  Benutzung  der  älteren  Papyruspublikationen  ist 
unentbehrlich  FPreißigke,  Berichtigungsliste  der  griech.  Papyrusurkunden  aus  Aegypten 
(bisher  Heft  /  u.  2),  Straßb.  1913. 1914  (Ergänzungen,  neue  Lesungen,  Neudrucke).  Die  zerstreu- 
ten, nicht  in  den  großen  Papyruscorpora  veröffentlichten  (Einzel-)Papyri  sowie  sämtliche  in 
Aegypten  gefundenen  griechischen  Inschriften  vereinigt  FPreisigke,  Sammelbuch  griechischer 
Urkunden  aus  Aegypten  (bisher  Heft  1.  2,  n.  1-3823),  Straßb.  1913.  -  Staatliche  Organisation 
und  Institutionen :  MaxCPStrack,  Dynastie  der  Ptolemaeer,  Berl.  1897.  ABouchd-Leclercq, 
Histoire  des  Lagides  vol.  III.  IV,  Paris  1906  f  -  Zeitschriften:  ArchPap.,  Lpz.  1901  ff .  und 
für  die  Rechtsfragen  in  zunehmendem  Maße  (mit  Beiträgen  besonders  von  LMitteis,  OGraden- 
witz,  LWenger,  JPartsch,  PKoschaker)  Ztschr.  der  Savignystiftung  für  Rechtsgeschichte, 
Romanist.  Abteilung;  dort  von  UWilcken,  hier  von  LMitteis  wichtige  Literaturberichte.  Treff- 
lich sind  die  von  GFKenyon  in  den  Archaeological  Report  des  Egypt  Exploration  Fund 
(London)  alljährlich  gegebenen  knappen  Übersichten  über  die  Publikationen  auf  dem  Ge- 
biete der  Papyruskunde.  Vgl.  jetzt  auch  die  Literatur  der  Papyruskunde  1905—1912  in 
CWessely,  Studien  z.  Palaeographie  u.  Papyruskunde  XIII,  Lpz.  1913,  S.  20ff.  \ 

2.  Neuere  Forschung 

Der  Begründer  der  modernen  Forschung  an  den  griechischen  Staatsaltertümern  ist 
AugustBoeckh  geworden  durch  seine  Staatshaushaltung  der  Athener  und  die  Schaffung  des 


385/386]  1.  Quellen,   c)  Papyri.    2.  Neuere  Forschung  427 

Corpus  Inscriptionum  Graecorum.  In  jener  ('  Berl.  1817;  Neubearbeitung-  1851;  '  1886  von 
MFränkel)  stellte  er  den  bis  dahin  üblichen  mechanischen  Zusammenhäufungen  von  Schrift- 
stellerzitaten ein  von  historischen  und  politischen  Grundgedanken  zusammengehaltenes  Bild 
einer  Verwaltungsabteilung  des  athenischen  Staates  gegenüber  und  lehrte  die  Verwendung 
und  den  Wert  der  Inschriften,  deren  schon  damals  nicht  mehr  geringe  Anzahl  die  antiqua- 
rische Forschung  kaum  beachtet  hatte.  Mit  dem  CIG.  (/.  Heft  Berl.  1825,  1.  Bd.  fertig  1828) 
faßte  er  der  Altertumswissenschaft  den  Quell  ihres  Jungbrunnens.  Boeckh  hat  auch  durch 
geschickte  Stellung  einer  Preisaufgabe  schon  im  Jahre  1817  drei  Darstellungen  des  atti- 
schen Prozeßverfahrens  hervorgerufen,  welche  sich  sämtlich  über  das  Durchschnittsniveau 
der  damaligen  Altertumsforschung  erhoben,  und  von  denen  die  preisgekrönte  Schrift  von 
MHEMeyer-GFSclwemann,  Der  attische  Prozeß  {1823),  zumal  nach  ihrer  Neubearbeitung 
(Berl.  1883-87)  von  JHUpsius,  infolge  der  großen  Solidität  der  Forschung  ihrer  Verfasser 
wie  ihres  Bearbeiters  sich  bis  heute  als  wichtigstes  Handbuch  auf  diesem  Sondergebiete 
bewährt  hat.  Jetzt  hat  JHLipsius  selbst  durch  Das  attische  Recht  und  Rechtsverfahren 
I.  II,  Lpz.  1905—1912,  einen  vollkommenen  Ersatz  dafür  geschaffen,  wobei  auch  die  In- 
schriften mehr  zu  ihrem  Rechte  kommen,  wenngleich  außerattische  Parallelen  aus  ihnen 
nicht  eben  häufig  angeführt  werden.  Boeckhs  Schüler  KOMüller  setzte  sogleich  mit  seiner 
Erstlingsschrift  Aeginelicorum  über  {Berl.  1817)  ganz  im  Sinne  seines  Lehrers  ein  und  för- 
derte im  Rahmen  seiner  die  Gesamtheit  der  Antike  umfassenden  literarischen  Tätigkeit  auch 
die  Erforschung  der  Altertümer  in  wichtigsten  Punkten,  wofür  es  an  die  zuerst  1824  er- 
schienenen Dorier  zu  erinnern  genügt.  Boeckh  selbst  hat  durch  eine  fortlaufende  Reihe 
von  Einzeluntersuchungen  teilweise  umfänglicher  Art  (gesammelt:  Kleine  Schriften  von  A.B., 
Lpz.  1858—74,  7  Bde.)  und  1840  durch  die  große  Musteruntersuchung  Urkunden  über  das 
Seewesen  des  Attischen  Staates,  die  er  als  'Beilage  zur  Staatshaushaltung  der  Athener'  be- 
zeichnete, andauernd  gelehrt,  wie  die  Inschriften  für  die  Kenntnis  der  Antiquitäten  auszu- 
nützen seien.  Aber  die  zusammenfassende  Darstellung,  welche  KFtiermann,  Griech.  Staats- 
altertümer, Heidelb.  1831  gab,  stand  noch  ganz  im  Banne  von  dem  den  älteren  Standpunkt 
repräsentierenden  Buche  von  WWachsmuth,  Hellen.  Altertumskunde  aus  d.  Gesichtspunkte 
des  Staats,  welches  damals  {^1826-30;  -1846)  die  griechischen  Antiquitäten  beherrschte, 
und  ließ  von  Boeckhs  Wirken  auch  in  den  verhältnismäßig  rasch  aufeinander  folgenden 
Auflagen  {1835.  1840.  1855.  1875)  nur  wenig  verspüren.  Das  Buch  sollte  die  Entwicklung 
des  inneren  Staatslebens,  der  Verfassung,  aus  der  äußeren  Geschichte  des  betreffenden 
Staates  begreiflich  machen,  woher  denn  die  Darstellung  der  Institutionen  vielfach  zerrissen 
wurde  und  ein  unübersichtliches  Durcheinander  von  historischer  und  von  systematischer 
Anordnung  entstand;  dabei  fanden  von  den  griechischen  Politieen  eigentlich  nur  die  spar- 
tanische und  athenische  Behandlung.  Nachdem  KFHermann  1846  sein  Lehrbuch  der  gottes- 
dienstlichen Altertümer  der  Griechen  hatte  erscheinen  lassen,  faßte  er  seit  1851  seine  Dar- 
stellung der  Antiquitäten  in  dem  dreibändigen  Lehrbuch  der  griechischen  Antiquitäten 
(/.  Staats-,  IL  Gottesdienstliche  [- 1856  von  BStark,  völlig  veraltetj,  ///.  Rechts-  und  Privat- 
altertümer) zusammen.  Seit  1882  einer  Neubearbeitung  von  verschiedenen  Verfassern  unter- 
worfen, auch  um  die  Darstellung  der  Bühnenaltertümer  vermehrt,  bildet  es  heute  jedenfalls 
die  umfangreichste  Darstellung  der  griechischen  Antiquitäten,  die  in  der  erneuten  Gestalt 
auch  der  fortschreitenden  Forschung  Rechnung  getragen  hat;  es  liegen  jetzt  in  neuer  Be- 
arbeitung vor:  Lehrbuch  der  griechischen  1.  Staatsaltertümer  1 ''  {Geschichtliches,  Sparta), 
Freiburg  1889  und  2  ''  {Athen)  1892  von  VThumser;  3  "  (Organisation  der  Staaten  und 
Bünde,  Indices  zu  1—3),  Tüb.  1913  von  HSwoboda.  —  //.  Rechtsaltertümer  1\  Freib.  von 
ThTlialheim;  2  Heerwesen  und  Kriegsführung  der  Griechen,  1888.  1889,  von  HDroysen.  - 
III.  2  Bühnenaltertümer,  1886,  von  AMüller.  -  IV.'^  Griechische  Privataltcrtümer,  1882,  von 
HBli'imner.  In  äcn  Staatsaltertümern  1 1  und  2  hatte  es  an  Übersichtlichkeit  wenigstens  so 
weit  gewonnen,  wie  es  bei  der  Beibehaltung  seiner  ursprünglichen  Anlage  möglich  war; 
in  7.3"  hat  HSwoboda  das  Hermannsche  Schema  ganz  fallen  lassen  und  durch  Vollständig- 
keit in  der  Heranziehung  der  Inschriften  und  durch  Betonung  der  rechtlichen  Verhältnisse 
eine  Darstellung  der  griechischen  Staatsordnungen  gegeben,  die  es  jetzt  zu  dem  gründ- 
lichsten Buche  und  zum  Fundament  für  weitere  Forschung  auf  diesem  Gebiete  macht.  -  Die 
Scheidung  zwischen  historischer  und  systematischer  Darstellung  der  Staatsaltertümer  wurde 
unmittelbar  nach  jener  Ausgestaltung  des  Hermannschen  Lehrbuches  durchgeführt  in  den 
Griech.  Altertümern  von  GFSchoemann  {Berl.  1855),  der  vor  und  nach  seinem  Attischen 
Prozeß  eine  Reihe  von  grundlegenden  antiquarischen  Einzeluntersuchungen,  darunter  be- 
sonders die  noch  heute  nicht  veralteten  Antiquitates  juris  publici  Graecorum  {Greifsw.  1838), 


428  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  1386/387 

geliefert  hatte.  Das  nüchtern  solide  Buch  bezeichnete  den  früheren  Antiquitäten  gegenüber 
von  vornherein  einen  entschiedenen  Fortschritt  durch  die  Klarheit  der  Darstellung  und  die 
Verschmähung  alles  überflüssigen  Ballastes  von  veralteten  Zitaten  und  Literaturangaben;  in 
der  von  JNLipsius  besorgten  4.  Auflage  {Berl.  1897.  1902)  ist  das  inschriftliche  Quellen- 
material,  zu  dem  Schoemann  bis  zuletzt  kein  rechtes  Verhältnis  gewann,  gebührend  ver- 
wertet, in  ihrer  Neubearbeitung  stehen  die  Schoemannschen  Altertümer  |  durch  Zuverlässig- 
keit, besonnenes  Urteil,  Durchsichtigkeit  des  Aufbaues  wie  der  Darstellung,  kritikvolle  Be- 
schränkung in  der  Heranziehung  der  völlig  beherrschten  modernen  Literatur  entschieden 
in  erster  Reihe  unter  den  Lehrbüchern  der  griechischen  Altertümer.  —  Bei  Schoemann  wie 
bei  Hermann  war  von  den  Politieen  außer  Athen  und  Sparta  kaum  die  Rede.  Seit  dem  Be- 
ginn des  7.  Jahrzehntes  des  19.  Jahrh.  fluteten  dann  in  jährlich  sich  verbreiterndem  Strome 
—  die  Gründe  hierfür  gehören  in  die  Geschichte  der  Archäologie  und  Epigraphik  —  die 
Inschriften  in  einer  Anzahl  heran,  die  trotz  der  Begründung  großer  landschaftlich  geord- 
neter Inschriftenkorpora  und  der  Veranstaltung  von  Sondersammlungen  nach  bestimmten 
sachlichen  Gesichtspunkten  kaum  noch  überschaut  werden  kann.  Dem  1881  {I.  Bd.,"  1893)  er- 
schienenen Handb.  der  griech.  Staatsaltertümer  von  GGilbert,  das  im  übrigen  als  eine  der 
gedanklichen  Durchdringung  entbehrende,  vielfach  äußerliche  Zusammenstellung  nicht  un- 
berechtigten Tadel  erfahren  hat,  durfte  doch  die  Anerkennung  nicht  vorenthalten  werden, 
daß  es  unter  den  neueren  antiquarischen  Handbüchern  nach  FWTittmanns  für  ihre  Zeit 
durchaus  anerkennenswerten  Sammlungen  {Darstellung  der  griech.  Staatsverfassungen,  Lpz. 
1822)  das  erste  war,  welches  die  durch  die  Inschriften  übermittelten  Tatsachen  zu  regi- 
strieren suchte.  Die  im  zweiten  Teile  {1885)  enthaltene  Sammlung  von  Einzelangaben  über 
die  Körperschaften  und  Beamten  der  einzelnen  Politieen  wies  auf  die  schwere  Lücke  in 
den  bisherigen  Darstellungen,  aber  füllte  sie  nicht  aus.  Ihr  fehlte  schon  damals  die  Voll- 
ständigkeit —  das  war  bei  der  Natur  der  Materie  begreiflich  und  entschuldbar  — ,  es  fehlte 
ihr  aber  vor  allem  die  kritisch-synthetische  Durcharbeitung,  welche  die  vielen  Einzelheiten 
in  gegenseitig  befruchtenden  Zusammenhang  brachte.  Unmittelbar  darauf  {1886)  erschien 
GBusolt,  Die  griech.  Staats-  und  Rechtsaltertümer  (in  Müller  Hdb.  IV 1).  Das  substantielle 
Buch,  welches  das  Grundschema  Schoemanns  zeigt,  gibt  in  der  zweiten  Auflage  {1892) 
soliden  Rat  unter  reichlicher  Heranziehung  der  Inschriften  und  auch  schon  auf  Grund  der 
damals  neu  gefundenen  TToXiTeia  'AGnvaiujv  des  Aristoteles  (die  3.  Aufl.  steht  zu  erwarten). 
Die  Gesamtdarstellungen  der  griechischen  Geschichte  (s.  o.  S.  96)  berücksichtigen 
naturgemäß  auch  die  Verfassungsorganisation.  Aus  GGrotes  History  of  Greece  erschienen 
gesondert  die  Griechische  Mythologie  und  Antiquitäten  in  deutscher  Übersetzung  von 
ThFischer  {Lpz.  1857 ff.);  dem  Material  nach  veraltet,  verdienen  sie  wegen  der  historisch 
und  politisch  bedeutenden  Auffassung,  in  deren  Rahmen  sie  gestellt  sind,  auch  heute  noch 
Beachtung.  GBusolt,  Griech.  Geschichte  bis  zur  Schlacht  bei  Chaironeia  bietet  die  moderne 
Literatur  zu  den  Verfassungsinstitutionen  und  -Veränderungen  in  den  einzelnen  Staaten  zur- 
zeit am  vollständigsten.  Wie  bei  EMeyer  der  hier  behandelten  Materie  eine  stets  selbständige 
und  fördernde  Auffassung  zuteil  wird,  so  auch  bei  JBeloch,  Griech.  Geschichte  (/  /  - 1912, 
I  2^  1913),  dessen  Schlußband  {III 2)  dazu  in  gründlichster  Einzelforschung  wertvolle  Er- 
kenntnisse für  Chronologie  und  für  die  Organisation  der  hellenischen  Staatenbünde  gegeben 
hat.  Hier  sei  zugleich  auf  EMeyer,  Forschungen  z.  alten  Geschichte  I.  II,  Halle  1892.  1899, 
mit  mannigfachen  antiquarischen  Einzeluntersuchungen,  hingewiesen. 

FusteldeCoulanges,  La  cite  antique,  deren  Text  seit  der  7.  Aufl.  {Paris  1879)  noch 
wiederholt  unverändert  abgedruckt  worden  ist  (nicht  einwandfreie  Übersetzung  von  PWeiß, 
Berl.  u.  Lpz.  1907),  hat  in  Frankreich  kanonisches  Ansehen  errungen.  Geistvoll  und  teil- 
weise mit  divinatorischem  Blicke  geschrieben,  ein  Muster  geschlossener  Darstellung,  welche 
die  sakrale  Fundierung  des  antiken  Staates  mit  fast  einseitiger  Energie  durchführt,  ver- 
diente das  Buch  in  Deutschland  trotz  seiner  Mängel  (unkritische  Quellenbenutzung)  mehr 
gelesen  zu  werden,  als  es  geschieht.  Hier  hat  JBurckhardis  Charakteristik  der  griechischen 
Polis  beim  Erscheinen  des  I.  Bandes  seiner  Griechischen  Kulturgeschichte  {Stuttg.  1898} 
wegen  der  bedingungslosen  Verurteilung  der  Polis  als  einer  politischen  Zwangsanstalt 
starkes  Aufsehen  erregt  und  zahlreiche  Erörterungen  hervorgerufen  (s.  bes.  JKaerst,  Gesch. 
der  hellenistischen  Staaten  I,  Berl.  u.  Lpz.  1901,  Kap.  1),  doch  wegen  der  völligen  Vernach- 
lässigung der  neueren  Forschung  auf  die  Wissenschaft  keinen  bleibenden  Einfluß  ausgeübt. 
In  UvWilamowitz,  Staat  und  Gesellschaft  der  Griechen  {Kult.  d.  Gegenw.  II.  Abt.  IV,  1,  BerL 
V.  Lpz.  1910)   ist  eine   gerechte  Abwägung  der  Licht-  und  Schattenseiten  des  griechischen 


387]  2,  Neuere  Forschung  429 

Staates  in  dem  Rahmen  des  griechischen  Kulturlebens  erstrebt.   Die  Kenntnis  dieses  Buches 
ist  für  das  Verständnis  des  griechischen  Staatenlebens  unbedingt  erforderlich. 

Von  juristischer  Seite  war  dem  griechischen  Rechte  bis  zum  Beginn  der  achtziger  Jahre 
des  19.  Jahrh.  nur  in  Frankreich  (Caillemer,  Perrot,  Dareste)  stärkere  Beachtung  geschenkt 
worden;  durch  die  Auffindung  der  gortynischen  Gesetze  (FBücheler-EZitelmann,  s.o.  S.  423) 
und  der  vielen  Papyrusurkunden  trat  es  auch  in  den  Interessenkreis  der  deutschen  Rechts- 
forschung, die,  sogleich  sehr  rührig,  sich  bis  jetzt  allerdings  fast  ganz  auf  die  Papyri  be- 
schränkt und  mit  wenigen  Ausnahmen  {LMitteis,  HFHitzig:  JPartsch,  Griech.  Bürgschafts- 
recht I,  Lpz.  u.  Berl.  1909)  den  Inschriften  ausweicht.  Die  Folge  davon  ist,  daß  das  öffent- 
liche Recht  fast  leer  ausgeht,  während  das  Privatrecht  um  wertvolle  Monographieen  be- 
reichert wird,  die  sich  zumeist  auf  aegyptisch-römische  Verhältnisse  beziehen.  Das  groUe 
zusammenfassende  Werk  des  französischen  Juristen  LBeauchet,  Histoire  du  droit  priv^  de 
la  Rdpublique  Ath^nienne  I-IV,  Paris  1897,  gibt  zwar  das  Privatrecht  ausführlich  unter 
Vorführung  aller  Kontroversen,  nimmt  aber  die  Inschriften  nicht  aus  erster  Hand.  Wichtig 
für  den  Fortbestand  auch  des  alten  griechischen  Rechtes  LMitteis,  Reichsrecht  und  Volks- 
recht in  den  östlichen  Provinzen  des  römischen  Kaiserreiches,  Lpz.  1891. 

Das  neue  Material  ist  zu  groß,  um  sofort  zu  systematischen  Gesamtdarstellungen  ver- 
arbeitetwerden zu  können.  Die  Monographie  muß  den  Boden  bereiten,  und  zwar  in  doppelter 
Weise,  so  daß  sie  sowohl  die  Verfassung  und  Verwaltung  der  einzelnen  Staaten  und  staat- 
lichen Gebilde  darstellt,  wie  die  gleichartigen  Institutionen  der  verschiedenen  Staaten  in 
vergleichende  Untersuchung  zieht.  Die  Vielgestaltigkeit  der  griechischen  Politieen  selbst 
und  die  häufigen  gewaltsamen  Unterbrechungen  in  ihrer  Entwicklung,  dazu  die  Ungleich- 
mäßigkeit  der  Überlieferung,  die  vielfach  völlig  versagt,  stellen  einer  systematischen  Dar- 
stellung griechischer  Rechtsgebiete  jedweder  Art  die  größten  Schwierigkeiten  entgegen; 
allein  das  Ziel  muß  sie  sein.  Jeder  solcher  Versuch  an  einer  griechischen  Rechtsmaterie 
lehrt  von  neuem,  daß  die  systematische  Darstellung  viel  häufiger  auf  die  Lücken  unserer 
Kenntnis  hinweist  und  befruchtende  Fragestellung  in  ganz  anderer  Weise  ermöglicht  als 
die  historische.  Nur  für  wenige  Einzelpolitieen  gestattet  unsere  Überlieferung  systematische 
Behandlung;  aber  eine  Systematisierung,  welche  die  gemeingriechischen  Züge  der  einzelnen 
Rechtsgebiete  heraushebt,  erscheint  keine  Utopie  mehr.  Denn  wenn  man  noch  vor  20  bis 
25  Jahren  dem  Begriffe  eines  griechischen  Rechtes  als  solchem  skeptisch  gegenüberstehen 
durfte,  so  ist  jetzt  nach  dem  starken  Zuwachs  an  Zeugnissen  aus  Inschriften  und  Papyri 
solcher  Zweifel  nicht  mehr  gerechtfertigt.  Es  muß  dafür  aber  die  Verbindung  von  Inschriften 
und  Papyri  angestrebt  werden,  im  besonderen  für  Verfassungseinrichtungen,  Beamtenwesen 
usw.  schon  deshalb,  weil  es  als  sicher  angesehen  werden  darf,  daß  die  Ptolemaeer  ihre 
Institutionen  den  kleinasiatischen  Städteverfassungen,  nicht  der  athenischen  Organisation 
nachgebildet  haben.  An  neueren  Einzelschriften  fehlt  es  nicht,  die  als  Muster  dienen  können. 
Unter  ihnen  steht  an  erster  Stelle  das  ausgezeichnete  Buch  von  GCardinali,  II  regno  di 
Pergamo  {Fase.  V  in  Belochs  Stiidi  di  Storia  antica,  Rom  1906);  auch  GPlaumann,  Ptole- 
mais  in  Oberaegypten  {Lpz.  1910)  darf  man  nennen.  Lehrreich  für  Untersuchungen  über  die 
innere  Verwaltung  auch  der  hellenistischen  Städte  ist  FPreisigke,  Städtisches  Beamtenivcsen 
im  röm.  Aegypten,  Halle  1903.  Monographieen  der  zweiten  Art  sind  oben  mehrfach  ange- 
führt. Hingewiesen  sei  hier  noch  auf  die  z.T.  umfangreichen  Artikel  in  den  neueren  Bänden 
des  Dictionnaire  des  Antiqiiites  Grecq.  et  Rom.  {Paris,  seit  1877),  z.  B.  Servi  {LBeauchet), 
Poena,  Sortitio  {ChL^crivain)  und  besonders  auf  die  noch  eingehenderen  in  der  RE.  über 
BouXn,  Tuiavaciapxoc  {JOehler),  An^oc  {VvSchoeffer),  '€KK\ncia  {CGBrandis),  rviumi,  Tpau- 
laaxeic  {OSchulteß),  Consilium,  Conventus  {EKornemann,  für  griechisch-römische  Verhält- 
nisse) u.  a.,  welche  das  Inschriftenmaterial  gründlich  heranziehen,  allerdings  nicht  alle  auch 
verarbeiten.  Die  Zahl  derjenigen  Gelehrten  aller  Länder,  die  in  einzelnen  Beiträgen,  zu- 
meist bei  Veröffentlichung  oder  Erklärung  inschriftlicher  Texte,  die  Kenntnis  der  griechi- 
schen Staatsaltertümer  förderten,  ist  in  dem  letzten  Menschenalter  stetig  gewachsen,  so  daß 
es  heute  schon  schwer  fällt,  die  in  Zeit-  und  Gelegenheitsschriften  stark  zerstreuten  Einzel- 
resultate zusammenzuhalten.  Praktischerweise  haben  daher  einige  Gelehrte  ihre  durch  in- 
haltliche Einheit  verbundenen  Einzelaufsätze  in  Buchform  wieder  zusammengefaßt  und  er- 
weitert: BHaussoullier,  Etudes  sur  l' histoire  de  Milet  et  du  Didymcion  {Paris  1902;  Auf- 
sätze aus  der  RevPhil.,  doch  z.  T.  völlig  umgestaltet  und  mit  neuen  Texten,  sehr  inhaltreich), 
HFrancotte,  La  Polis  grecque,  Paderb.  1907  (Verfassung  von  Städten  und  Bünden,  syste- 
matische Behandlung  mit  reicher  Literatur),  Les  Finances  des  Cites  Grecques,  Lidge-Paris 


430  Bruno  Keil:  Griechische  Staatsaltertümer  [388 

1909  und  Mdlanges  de  droit  public  grec,  Liege-Paris  1910  (mit  starken  Umarbeitungen  und 
Zusätzen,  fördernd).  Besonders  wichtig-  und  zurzeit  bei  epigraphischen  und  antiquarischen 
Arbeiten  zu  berücksichtigen  ist  das  große  Buch  von  A  Wilhelm,  Beiträge  zur  griechischen 
Inschriftenkunde  {Wien  1909).  Die  ungewöhnlich  große  Anzahl  sonstiger  Aufsätze  AWilhelms, 
in  dessen  Urkunden  dramatischer  Aufführungen  in  Athen  (Wien  1906)  auch  die  Staats- 
altertümer nicht  leer  ausgehen,  bietet  bei  der  umfassenden  Literaturkenntnis  ihres  Ver- 
fassers und  dessen  einzigartiger  Beherrschung  des  inschriftlichen  Materials  reiche  Beleh- 
rung auf  dem  Gebiete  der  Antiquitäten  nach  allen  Seiten  hin,  die  in  der  Zerstreuung  der 
einzelnen  Arbeiten  (die  wichtigsten  seit  1898  in  den  OesterJahrh.  und  seit  1910  in  den  Sitzb. 
d.Wien.Akad.)  leider  nicht  leicht  ausgeschöpft  werden  kann;  wenigstens  einiges  Altere  faßt 
die  Übersicht  Arch.ep.Mitt.  XX  {1897)  93ff.  zusammen. 

3.  Literatur 

Auf  die  schon  genannten  Werke  wird  hier  nur  mit  dem  Verfassernamen  zurückge- 
wiesen. 

Darstellungen  der  griechischen  Staatsaltertümer:  GFWachsmuth^,  GFSchoe- 
mann-JHLipsius  ^,  GGilbert  I -,  II;  GBusolt^;  Lehrbuch  der  Griech.  Antiquitäten  von 
KFHermann-Thumser,  Sivoboda,  Thalheim  (o.  S.  427);  ferner  in  den  Geschichtswerken  von 
Grote,  Busolt,  EMeyer,  Beloch. 

Stamm,  Stadt,  Bünde  usw.:  EKuhn,  Über  die  Entstehung  der  Städte  der  Alten. 
Komen  und  Synoikismos,  Lpz.  1878  (noch  keineswegs  veraltet).  GdeSanctis,  '.■irO'ig.  Storia 
della  repubblica  Ateniese  dalle  origini  allo  etä  di  Pericle,  -  Torino  1912  (ausführlichste 
Sonderdarstellung  mit  reicher  Literatur  unter  besonderer  Berücksichtigung  des  Staatsrecht- 
lichen; vgl.  dazu  AReinach,  Atthis,  les  origines  de  l'Etat  Ath^nien,  Paiis  1912).  ESzanto, 
Die  griech.  Phylen  {S.Ber.Wien.Ak.  1901);  HFrancotte  Polis  {o.S.429).  BHaussoullier,  La  vie 
municipale  en  Attique,  Paris  1884.  —  EFreemann,  History  of  federal  Government,  Lond.  u. 
Cambridge  1863.  ADubois,  Les  Ligues  Etolienne  et  Acheenne,  Paris  1885  (jetzt  vielfach 
überholt).  JBeloch,  Gr.  Gesch.  1112,169,322.353.  HFrancotte,  Polis  281.  HSwoboda  212  ff. 
(beste,  urteilsvolle  Zusammenfassung  bei  eigener  Forschung,  vgl.  dess.  WienStud.  XXXIV 
{1912)  37  ff.  Klio  X  {1910)  327 ff.  XII  {1912)  7 ff.  -  Hellenistische  Monarchie  und 
Polis:  JKaerst  {o.S.428)  III  {1909)  353 ff.  GCardinali  Kap.  3-8;  ABouche-Leclerq  o.S.426 
und  Histoire  des  Säeucides  {329-64  avant  J.-C),  Paris  1913,  457 ff.  (dies  für  die  Verwaltung 
unzureichend).  WHühnerivadl,  Forsch,  z.  Gesch.  des  Königs  Lysimachos  von  Thrakien, 
Zürich  1900  {Kap.  IV).  WScottFerguson,  Hellenistic  Athens,  London  1911  (Darstellung  der 
Verfassungsänderungen  vom  Tode  Alexanders  d.  Gr.  bis  zum  1.  mithradatischen  Krieg,  die 
die  historischen  Verhältnisse  stärker  als  die  rechtlichen  betont).  —  MRostowzew,  Studien  z, 
Geschichte  des  römischen  Kolonates,  Lpz.  1910,  Kap.  III  (ausgezeichnet,  von  großen  Gesichts- 
punkten aus).  —  Römische  Zeit:  SShebelev,  'Axcciy-d,  Petersburg  1903  (russisch;  sehr 
sorgfältige  Untersuchungen  über  die  Organisation  und  Altertümer  der  Provinz  Achaia).  — 
VChapot,  La  province  Romaine  proconsulaire  d'Asie,  Paris  1904  (mit  reichen  Literatur- 
angaben); WLiebenam,  Städteverwaltung  im  römischen  Kaiserreiche,  Lpz.  1900.  PJouguet, 
La  vie  municipale  dans  l'Egypte  Romaine,  Paris  1911  {S.  1-70  ptolemaeische  Zeit;  etwas 
breit);  FPreisigke  o.  S.  429  (knapp). 

Recht:  BWLeist,  Graeco-italische  Rechtsgeschichte,  Jena  1884.  RHirzel,  Themis,  Dike 
und  Verwandtes,  Lpz.  1907  (Rechtsidee;  für  die  Rechtsbegriffe  wichtig);  derselbe  "Aygucpog 
vötiog,  Lpz.  1900  {Abh.SäcIjsG.d.W.  XX).  JHLipsius,  Von  der  Bedeutung  des  griech.  Rechts, 
Lpz.  1896.  GGilbert,  Beiträge  z.  Entwickelungsgeschichte  des  griech.  Gerichtsverfahrens  u. 
des  griech.  Rechtes  {Jahrb. f. kl. Phil.  Suppl.  XXIII),  Lpz.  1896.  Vgl.  auch  GGlotz,  Etudes  so- 
ciales et  juridiques  sur  l'antiquit^  grecque,  Paris  1906.  -  Terminologie:  GCardinali,  Note 
di  terminologia  epigrafica  {Rendic.  d.  R.  Acc.  d.  Lincei  1908,  157;  kann  als  Muster  für 
derartige  Sammlungen,  die  dringend  nötig  sind,  dienen).  NHohlwein,  UEgypte  Romaine. 
Recueil  des  termes  techniques  relatifs  aux  institutions  politiques  et  administratives  de 
l'Egypte,  Bruxelles  1912  (zum  Vergleich  mit  rein  griechischen  Verhältnissen).  —  Ausdrück- 
lich gewarnt  sei  vor  der  unwissenden  Kompilation  IBTcHfy,  Corpus  juris  Attici,  Pesth  1868. 

Staatsrecht:  WHartel,  Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen,  Wien 
1878  (grundlegend,  wenn  jetzt  auch  in  wichtigen  Punkten  berichtigt;  Literatur  RE.  V  2181 
[Brandts];  VI1 1483  [OSchultheß]).  HSwoboda,  Die  griechischen  Volksbeschlüsse,  Lpz.  1890 


388]  3.  Literatur  431 

Verwaltung:  ABoeckh,  S>taatshaushaltimg.  ECauaignac,  Efudes  sur  Vhistoire  financiere 
d'Athenes  au  Ve  sidcle,  TMse  Paris  1908.  HFrancotte ,  Les  flnances  des  citös  grecq.  und 
Polis  (o.  S.  429;  vgl.  desselben  L'indiistiie  dans  la  Grece  ancienne,  Bnixelles  I.  II 
1900-1). 

Personalrecht:  ESzanto,  Das  griechische  Bürgerrecht,  Freiburg  i.  B  1892  (wohl 
durchdacht).  —  Metoeken  und  Freigelassene:  ACalderini  (s.  o.  S.  425),  wo  die  übrige  reiche 
Literatur.  —  Frauen  und  Unmündige:  LBeauchet  II.  Literatur  zusammengestellt:  OBraxin- 
stein,  Die  politische  Wirksamkeit  der  griech.  Frau,  Diss.  Lpz.  1911.  OSchulteß,  Vormund- 
schaft nach  att.  Recht,  Freiburg  i.  B.  1886.  -  Proxenoi:  PMonceaux,  Les  prox^nies  grecques, 
Paris  1886  (verlangt  Neubearbeitung);  vgl.  PBoesch,  Ss-aQOi,  Berl.  1908.  -  Unfreie:  HWallon, 
Histoire  de  l'esclavage  dans  l'antiquiti,  "Paris  1879  (Inschriften  ungenügend  verwertet). 
ACalderini;  LBeauchet  IL 

Familienrecht:  Eliruza,  Beiträge  zur  Gesch.  d.  gr.  u.  röm.  Familienrechtes  1.  II, 
Erlang,  u.  Lpz.  1892.  1894.  LBeauchet  I.  IL  GGlotz,  La  solidaritd  de  la  famille  dans  le 
droit  criminel  en  Grece,  Paris  1904. 

Gerichtsverfahren:  Meijer-Schoemann-Lipsius,  Att.  Prozeß  (o.S.427f.)  un&JHLipsius, 
Att.  Recht  (Hauptwerk).  ELeisi,  Der  Zeuge  im  attischen  Recht,  Frauenfeld  1908.  HWeber,  Atti- 
sches Prozeßrecht  in  den  attischen  Seebundstaaten,  Pader&orn  790S  (etwas  äußerlich).  Wegen 
der  nahen  Beziehungen  des  älteren  ptolemaeischen  Gerichtswesens  zu  dem  der  griechi- 
schen Staaten  vgl.  Mitteis{-Wilcken),  Grundzüge  111,1-22;  FZucker,  Beiträge  zur  Kenntnis 
der  Gerichtsorganisation  im  ptolemaeischen  und  römischen  Aegypten  1912  {Philolog. 
Supplementbd.  XII),  jetzt  auch  GSemeka,  Ptolemaeisches  Prozeßrecht  I,  München  191.3.  — 
Zwischenstaatliches  Schiedsgericht:  ESonne,  De  arbitris  extemis  qiios  Graeci  adhibuerunt 
ad  Utes  et  internas  et  peregrinas  componendas  quaest.  epigr.,  Diss.  Göttingen  1888. 
VBerard,  De  arbitrio  inter  liberas  Graecorum  civitates,  These  Paris  1894.  ARaeder,  L'ar- 
bitrage  international  chez  les  Hellenes  {fhiblications  de  V Institut  Nobel  norv^gien,  Kri- 
stiania 1912  (etwas  breit).  HFHitzig,  Der  griech.  Fremdenprozeß  im  Lichte  der  neueren 
Inschriftenfunde,  Ztschr.  f.  Savignystiftung  RA.  XXVIII  {1907)  210.  -  Strafrecht:  Zum 
ältesten  Strafrecht  der  Kulturvölker,  Lpz.  1905  (darin  griechisches  von  BFreudenthal  und 
UvWilamowitz).  PUsteri,  Achtung  und  Verbannung  im  griech.  Recht,  Berl.  1903,  dazu 
HSwoboda,  Beiträge  z.  griech.  Rechtsgeschichte,  Weimar  1905,  1—42  (S.  43 ff.:  Über  alt- 
griechische  Schuldknechtschaft;  auch  methodisch  lehrreich). 

Privatrecht:  Meyer-Schoemann-Lipsius,  Att.  Prozeß  und  JHLipsius,  Att.  Recht  (je  unter 
den  entsprechenden  Prozeßgattungen);  Beauchet  III  (Besitzrecht),  IV  (Obligationsrecht), 
JPartsch  (0.  S.  428). 


RÖMISCHE  STAATSALTERTÜMER 

VON 

KARL  JOHANNES  NEUMANN 


A.  ENTWICKLUNG  UND  GLIEDERUNG  DEF^  VERFASSUNG 
Vorbemerkungen 

L  Einheitliche  Rechtsperioden 

Die  Wirksamkeit  des  römischen  Staatsrechts  beruht  auf  dem  Ineinandergreifen 
von  Magistratur,  Senat  und  Volksversammlungen,  und  das  System  des  römischen 
Staatsrechts,  wie  ThMommsen  es  durchgebildet  und  ausgeführt  hat,  gliedert  nach 
diesen  drei  Elementen  die  Zeit  von  Romulus  bis  zur  dominatio  Diocletians.  Un- 
zweifelhaft fügt  auch  der  Prinzipat  des  Augustus  sich  diesem  Schema,  denn  der  Kaiser, 
der  Prinzeps,  war  Beamter,  Magistrat,  und  die  Volksversammlungen  standen  noch 
unter  Augustus  in  voller  Wirkung,  Fraglich  muß  es  dagegen  erscheinen,  ob  auch 
das  römische  Königtum  sich  diesem  System  anpaßt;  höchstens  nach  der  republi- 
kanischen Theorie,  aber  schwerlich  in  Wirklichkeit,  fühlte  der  römische  König  sich 
als  Beamter.  Und  ebenso  fraglich  sind  die  Rechte  von  Volksversammlungen  neben 
dem  Könige.  Nur  für  einheitliche  Rechtsperioden  ist  ein  einheitliches  System  durch- 
führbar, und  wir  werden  darauf  verzichten  müssen,  die  Königszeit  im  Staatsrechte 
der  Republik  mit  einzubegreifen.  Auch  das  erste  halbe  Jahrhundert  der  Republik 
wird  uns  als  eine  Übergangszeit  erscheinen,  in  der  sich  das  Neue  allmählich  bildet, 
aber  es  war  zur  Zeit  des  Dezemvirates  bereits  vorhanden,  und  von  da  ab  ist  ein 
einheitliches  System  des  Staatsrechts  bis  auf  die  Neuordnung  des  Staates  durch 
Diocletian  in  der  Tat  möglich. 

2.  Überlieferung  und  Rückschlüsse 

Unsere  Kenntnis  der  römischen  Königszeit  ruht  zum  allergeringsten  Teil  auf 
Überlieferung,  und  in  der  Hauptsache  vielmehr  auf  Rückschlüssen,  wie  Thukydides 
mit  ihnen  die  griechische  Urgeschichte  aufgehellt  hat,  wie  sie  für  die  attische 
Vorzeit  die  Atthidographen  und  Aristoteles  angewandt,  unter  den  Römern  mit  Glück 
und  Unglück  M.  Terentius  Varro  aus  Reate  (116-27  v.  Chr.),  von  den  Neueren 
BGNiebuhr,  und  in  weitem  Umfang  und  mit  treffsicherem  Erfolge  Theodor  Mommsen. 
Diese  Methode  der  Rückschlüsse  geht  von  den  uns  durch  Überlieferung  sicher 
bekannten  Zuständen  der  späteren  Zeiten  aus,  und  fragt  von  da  aus:  wie  müssen 
die  älteren  uns  nicht  durch  Überlieferung  bekannten  Zustände  gewesen  sein,  wenn 
die  uns  bekannten  späteren  sich  aus  ihnen  haben  entwickeln  können?  Die  Me- 
thode der  Rückschlüsse  besteht  demnach  aus  Schlüssen  von  der  Wirkung  auf 
die  Ursache.  Diese  Schlüsse  benutzen  dabei  jeden  Anhalt  der  Überlieferung, 
vor  allem  aber  Versteinerungen,  Petrefakte  der  Institutionen,  wie  sie  besonders 
auf  sakralem  und  sakralpolitischem  Gebiete,  aber  nicht  auf  ihm  allein,  begegnen. 
Was  in  seinem  Anfange  sinnvoll  war  und  den  Verhältnissen  völlig  angemessen, 
wurde  später  beibehalten,  auch  unter  veränderten  Verhältnissen.  So  hat  ein 
Gemeinwesen   von   den  verschiedenen   Arten   der  Priesterkollegien   natürlich   nur 

28* 


436  ^^«"'1  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [391/392 

eines;  wenn  aber  in  Rom  neben  den  Saliern  und  den  Luperci  vom  Palatin  die  vom 
Quirinal  stehen,  so  deutet  das  auf  eine  Zeit,  wo  |  neben  einer  Gemeinde,  der  der 
Palatin  angehörte,  mit  ihren  Saliern  und  Luperci  eine  andere  Gemeinde  vom  Quiri- 
nal mit  eigenen  Saliern  und  Luperci  stand,  bei  einer  Verschmelzung  der  Gemeinden 
aber  blieben  die  beiden  Salier  und  die  beiden  Luperci. 

Salier:  JMarquardt,  Rom.  Staatsverwaltung  IIP,  Lpz.  1885,  428.  GWissowa,  Religion 
und  Kultus  der  Römer,  -  Münch.  1912,  554.  Luperci,  Quinctiales  und  Fabiani:  Marquardt 
441  f.  Wissowa-  559. 

I.  Das  Staatsrecht  der  Königszeit 

Um  von  der  Machtfülle  der  römischen  Könige  eine  Anschauung  zu  gewähren, 
geht  die  Methode  der  Rückschlüsse  zunächst  von  dem  Konsulat  aus:  die  Könige 
müssen  die  konsularische  Gewalt  besessen  haben,  unbegrenzt  durch  die  Ein- 
schränkungen, welche  für  das  Konsulat  sich  aus  dem  Grundsatz  der  Annuität  und 
der  Kollegialität  ergaben,  der  Kollegialität  mit  ihrem  Einspruchsrechte  der  par 
potestas.  Ein  festes  Strafrecht  und  ein  geregelter  Strafprozeß  waren  noch  nicht 
vorhanden,  ein  solcher  hat  sich  erst  aus  der  Provokation  entwickelt,  wie  das  vale- 
rische  Gesetz  sie  geschaffen;  bis  dahin  waltete,  schrankenlos  nach  Form  und  Inhalt, 
die  Disziplinargewalt  der  Koerzition,  die  nicht  sowohl  darauf  ausging,  das  Ver- 
brechen oder  Vergehen  zu  bestrafen,  als  vielmehr  den  Ungehorsamen  zu  beugen 
und  den  Gehorsam  zu  erzwingen.  Und  wenn  die  Republik  die  Scheidung  der 
geistlichen  und  weltlichen  Macht  begründet  hat,  so  hat  der  König  beide  Gewalten 
noch  in  seiner  Hand  vereinigt.  Als  man  das  politische  Königtum  beseitigt  hatte, 
behielt  man  den  Königstitel  bei  dem  rex  sacrorum  bei,  damit  die  Götter  die  bis 
dahin  königlichen  Opfer  nicht  von  einem  Manne  minderen  Ranges  erhielten,  wie  in 
Athen  der  sakrale  Basileus  vom  politischen  übrig  blieb.  Die  Fülle  der  sakralen 
Gewalten  aber  ließ  man  in  Rom  nicht  dem  Opferkönig,  sondern  übertrug  sie  dem 
pontifex  maximus,  damit  nicht  etwa  der  rex  sacrorum  zu  größter  Gewalt  neben  den 
Magistraten  käme.  Magistratur  und  Priestertum  wurden  deutlich  voneinander  ge- 
schieden: die  Magistrate  der  Republik  waren  keine  Priester,  und  ihre  Priester  keine 
Magistrate. 

Im  Gegensatze  zu  den  Arabern  vor  Mohammed,  wie  sie  JWellhausen  uns  geschildert 
hat  {Ein  Gemeinwesen  ohne  Obrigkeit,  Göttingen  1900),  steht  bereits  der  älteste  römische 
Staat  mit  seiner  Exekutive,  der  Disziplinargewalt  der  Koerzition.  ThMommsen,  Rom.  Staats- 
recht, Lpz.  /"  163 ff.  Rom.  Strafrecht,  Lpz.  1899,  35 ff.  Aus  der  Provokation  gegen  die 
Schrankenlosigkeit  der  Koerzition  hat  Strafrecht  und  Strafprozeß  der  Römer  sich  entwickelt. 
ThMommsen,  Ad  legem  de  scribis  et  viatoribus  et  De  auctoritate,  Diss.  KU.  1843,  23 
thes.  10  ^  Ges.Schr.  III  466:  ""Omnia  populi  iudicia  capitalia  fuisse  ex  provocatione'. 

Auch  ein  Rat  der  Alten,  ein  Senat,  stand  neben  dem  König,  sowie  die  auf  der 
Grundlage  der  Geschlechterordnung  stehende  Adelsversammlung  der  comitia  curi- 
ata.  Doch  ehe  wir  von  der  ältesten  Gliederung  des  römischen  Volkes  reden,  haben 
wir  uns  vorher  die  Anfänge  Roms  zn  vergegenwärtigen. 

Über  die  Pseudo-Historie  der  Annalen,  der  im  Beginn  der  Kaiserzeit  Livius 
die  endgültige  Gestalt  gab,  wie  sie  über  Altertum  und  Mittelalter  hinaus  bis  auf 
BGNiebuhr  (1810)  wirkte,  erhob  die  antiquarische  Betrachtung  der  ausgehenden 
Republik  sich  zu  höherer  Bedeutung.  Der  Umzug  der  Luperci  vom  15.  Februar 
schien  ihr  die  Erinnerung  an  die  älteste  Siedelung  des  Palatiums  zu  bewahren,  da 
der  Sühneumgang  um  das  ganze  zu  entsühnende  Gebiet  geht.  Lupercis  nudis 
lustratur  antiquum  oppidum  Palatinum  (Varro  l.  l.  VI  39),  und  diese  Lustrations- 


392/393)  Königszeit  437 

Prozession  der  Luperci  ging  per  ima  montis  Palatini  (Tac.  ann.  XII  24).  Ferner 
hielt  das  Fest  des  Septimontium  {JMarquardt  190}  vom  1 1.  Dezember,  das  Fest  nicht  | 
der  sieben  Hügel,  sondern  der  sieben  Berge,  die  Erinnerung  an  eine  über  den  Pa- 
latin  bereits  hinausgewachsene  Stadt  fest.  Zu  dem  Septimontium  aber  trat  die  Ge- 
meinde vom  Quirinal  hinzu.  Über  den  Befund  des  Bodens,  wie  er  dem  Varro  und 
den  Antiquaren  der  ausgehenden  Republik  und  der  frühen  Kaiserzeit  bekannt 
war,  haben  erst  die  Ausgrabungen  der  allerletzten  Jahre  hinausgeführt  {GPinza, 
Mon.  ant.  XV  [1905]  Iff.),  sie  lassen  keinen  Zweifel  an  dem  Bestände  alter  dörf- 
licher Siedelungen  auf  den  Höhen,  die  man  aufsuchte,  weil  die  Überschwemmungen 
und  das  Fieber  dorthin  nicht  reichten.  Aber  waren  diese  Siedelungen  Rom?  Wir 
kennen  kein  älteres  Rom  als  das  der  Tities,  Ramnes,  Luceres,  und  diese  Namen  sind 
etruskisch;  so  wußte  es  das  Altertum  selber,  so  hatte  es  Volnius  ausgesagt,  qui 
tragoedias  Tuscas  scripsit  {Varro  I.  1.  V  55),  so  bestätigt  es  WSchiilze,  Zur  Ge- 
schichte lateinischer  Eigennamen,  AbhhGG.  V  {1904)  5,  218;  auch  der  Name  Roma 
selber  ist  etruskisch  {WSchulze  a.  a.  0.580).  'Alles  deutet  bei  Rom  auf  etruskischen 
Ursprung':  Niebuhr,  Rom.  Gesch.  I,  Berl.  1811,  S.  181;  vgl.  225.  Die  latinischen  dörf- 
lichen Siedelungen  auf  den  Hügeln  des  linken  Tiberufers  waren  keine  Stadt  und 
noch  kein  Staat,  sie  waren  kein  Roma.  Stadt  und  Staat  Roma  sind  vielmehr  erst 
eine  Gründung  der  Etrusker,  die  in  ihrem  Vorstoße  nach  Süden  über  den  Tiber 
hinausgingen  und  den  Staat  Roma  hier  begründet  haben,  das  etruskische  Roma,  das 
mit  der  Niederwerfung  des  latinischen  Alba  den  größten  Erfolg  bei  dem  Vordringen 
der  Etrusker  nach  Süden  hin  erreichen  sollte.  Wir  müssen  uns  heute  wieder  an  den 
Gedanken  einer  Gründung  Roms  gewöhnen,  allerdings  in  ganz  anderem  Sinne,  als 
die  fable  convenue  der  Annalistik  sie  sich  vorstellt;  und  diese  Gründung  geht  dem 
Jahre  600  wohl  voraus,  während  sie  jünger  als  die  Zeit  Hesiods,  jünger  als  700  v.  Chr. 
ist.  {KJNeiimann,  Die  hellenistischen  Staaten  und  die  römische  Republik  in  der 
von  JvPflugk-Harttung  hrsg.  Weltgeschichte  des  Ullsteinschen  Verlags  I,  Berl. 
1909,  360ff.). 

LHolzapfel,  Die  drei  ältesten  römischen  Tribus.  Klio  I,  1902,  228-255.  -  Die  oben 
gezogenen  historischen  Folgerungen  aus  den  sprachlichen  Untersuchungen  WSchuizes 
lassen  sich  darum  nicht  umgehen,  weil  die  ältesten  römischen  Tribusnamen,  die  der  Tities, 
Ramnes  und  Luceres,  eben  unzweifelhaft  etruskisch  sind;  an  Volks-  und  Stammesunter- 
schiede, an  sabinische  Tities,  latinische  Ramnes  und  etruskische  Luceres  kann  auch  darum 
nicht  gedacht  werden,  weil  es  Sabiner  im  römischen  Staate  erst  seit  dem  Hinzutritt  der 
Claudier  und  ihres  Gebietes  auf  dem  rechten  Anioufer,  also  seit  der  frühen  Republik  gab. 
Daß  diese  Tribus  früher  anders  geheißen  hätten,  kann  man  durch  den  Hinweis  auf  Ober- 
einstimmung zwischen  altrömischen  und  umbrischen  Institutionen  {ARosenberg ,  Der  Staat 
der  alten  Italiker,  Berl.  1913,  129  vgl.  127)  nicht  begründen,  denn  solche  Institutionen  be- 
standen auch  in  Etrurien,  nach  Festus  s.  v.  rituoles  p.  2S5  M.  gaben  die  etruskischen  Ritual- 
bücher Auskunft  über  die  Einteilung  in  Tribus,  Kurien  und  Zenturien.  Die  Einteilung  in 
Tities,  Ramnes,  Luceres  wird  also  die  von  den  Etruskern  bei  der  Konstituierung  ihres  römi- 
schen Staates  vorgenommene  militärisch-politische  Gliederung  sein,  militärisch,  wie  die 
Gliederung  der  Reiterei  noch  lange  zeigte,  politisch,  da  die  Versammlung  der  comitia  cu- 
riata  nach  den  Kurien,  den  Unterabteilungen  der  Tribus,  gegliedert  war. 

In  glücklicher  Weiterführung  der  Untersuchung  WSchiüzes  a.  a.  0.  S.  543  ff.  hat 
Rosenberg,  Staat  der  Hai.  llSff.,  bei  den  Dekurien  der  iguvinischen  Tribus,  einer  Tribus 
Umbriens,  einen  fortgesetzten  Spaltungsprozeß  nachgewiesen,  so  daß  neben  die  Kurie  der 
Clavernii  etre  Claverniie,  alteri  Clavernii  usf.  treten,  neben  die  Casilas  sogar  zweite  und 
dritte.  Demgemäß  rechnet  Rosenberg  S.  125  f.  mit  der  Möglichkeit  einer  Entwicklung  der 
römischen  Tribus  und  der  30  römischen  Kurien  aus  einer  einzigen  Tribus  mit  zehn  Kurien. 
Demgegenüber  ist  zu  betonen,  daß  auch  die  iguvinische  Tribus  niciit  allein  steht,  sondern 
eine  Abteilung  ist  von  Umbrien.    Ferner  kannte  man  jedenfalls  in  Rom  nichts  anderes  als 


438  Karl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [393  394 

das  Nebeneinander  der  drei  Tribus  der  Tities,  Ramnes  und  Luceres.  Aber  lehrreich  bleibt 
der  von  Rosenberg  in  iguvium  nachgewiesene  Spaltungsprozeß  doch,  nur  lehrt  er  etwas 
anderes:  das  Ergebnis  einer  solchen  Spaltung  finde  ich  jetzt  in  den  Tities,  Ramnes  und 
Luceres  priores  und  posteriores.  Es  war  eine  Fortbildung  der  Organisation,  die  aus  militä- 
rischen Gründen  erfolgte,  das  zeigen  die  sechs  nach  ihnen  genannten  Reiterzenturien  und 
zeigen  die  sechs  tribuni  militum.  Die  Zeit  dieser  Fortbildung  läßt  sich  nicht  festlegen, 
aber  sie  muß  älter  sein  als  die  Begründung  der  sog.  servianischen  Heeresordnung. 

In  Toskana  hatten  die  Etrusker  eine  ältere  indogermanisch-italische  Bevölkerung, 
Umbrer  und  Latiner,  vorgefunden  und  zu  Hörigen  hinabgezwungen.  Die  Hörigkeit  ist 
weder  Sklaverei  noch  Freiheit,  sondern  Halbfreiheit,  Erbuntertänigkeit;  sie  ist  ein  Ver- 
hältnis der  Wirtschaft  und  Herrschaft,  und  sie  entsteht  entweder  durch  Eroberung,  die 
den  bisherigen  freien  Eigentümer  zum  Erbuntertänigen  hinabzwingt,  oder  durch  Bin- 
dung des  wirtschaftlich  schwachen  Freien  an  die  Scholle.  Der  Hörige  hat  ein  erb- 
liches Nutzungsrecht  am  Grund  und  Boden,  ein  Untereigentum  unter  dem  Ober- 
eigentum des  Grundherren;  er  bearbeitet  den  Grund  und  Boden  und  liefert  von  dem 
Ertrage  eine  Quote  an  den  Grundherrn  ab,  der  von  den  Abgaben  seiner  Hörigen 
lebt  und  selber  nicht  Landwirt  zu  sein  braucht,  sondern  in  der  Stadt  leben  kann. 
In  der  Stadt  leben  kann  der  Grundeigentümer  auch  dann,  wenn  er  sein  Land  ver- 
pachtet hat,  aber  die  Pacht  ist  ein  freies  Kontraktverhältnis  und  beiderseits  kündbar, 
die  Hörigkeit  dagegen  ist  ein  Verhältnis  nicht  nur  der  Wirtschaft,  sondern  auch  der 
Herrschaft,  und  bedeutet  die  Erbuntertänigkeit  des  an  die  Scholle  Gebundenen,  der 
allerdings  auch  nicht  rechtlos  ist,  sondern  ein  Anrecht  auf  die  Nutzung  des  Landes 
hat,  solange  er  seine  Quoten  entrichtet. 

In  Latium  war  Hörigkeit  wohl  schon  durch  die  latinische  Einwanderung  und  Er- 
oberung entstanden,  und  wie  die  Etrusker  bei  der  Eroberung  Toskanas  Grundherr- 
schaft und  Hörigkeit  begründet  haben,  so  begründeten  sie  sie  weiter  bei  ihren  Er- 
oberungen auf  latinischem  Gebiete.  Dabei  sind  aber  durchaus  nicht  alle  latinischen 
Grundeigentümer  Hörige  geworden,  das  zeigen  schon  die  Namen  patrizischer,  lati- 
nischer neben  etruskischen  Geschlechtern  auf  römischem  Boden.  Der  Patriziat  ist 
grundherrlicher  Adel  gewesen,  und  die  Hörigkeit  ist  die  alte  Klientel.  Der  cliens,  \ 
der  cluens,  ist  der  Hörige,  er  heißt  aber  so  nicht  etwa  darum,  weil  er  auf  den 
Grundherrn  hört  und  ihm  gehorcht,  sondern  weil  er  auf  den  Namen  des  Grund- 
herrn hört,  weil  er  den  Geschlechtsnamen  des  Grundherrn  trägt.  So  gehören  zu 
der  Familie  des  Grundherrn  seine  gleichnamigen  Klienten.  Die  historische  Klientel 
der  Römer  ist  ein  Überlebsel,  ein  Survival  älterer  wirklicher  Hörigkeit,  und  der  Pa- 
triziat erweist  sich  als  eine  noch  in  der  Zeit  der  frühen  Republik  zu  Recht  be- 
stehende Grundherrschaft.  Die  Claudier  waren  ein  großes  grundherrliches  Ge- 
schlecht sabinischen  Stammes,  das  rechts  vom  Anio  über  seine  Klienten,  über  seine 
Hörigen  herrschte.  Bei  seinem  Eintritt  in  den  römischen  Staatsverband  wurde  es 
in  den  römischen  Patriziat  aufgenommen,  in  den  grundherrlichen  Adel  Roms;  es 
geschah  dies,  der  claudischen  Familientradition  zufolge,  in  den  ersten  Jahren  der 
Republik,  und  erst  die  Verbindung  des  Augustus  mit  dem  claudischen  Hause  hat 
die  Übersiedelung  der  Claudier  nach  Rom  in  die  römische  Urzeit  zurückgeworfen, 
in  die  Zeit  des  Romulus  und  seines  sabinischen  Mitregenten,  des  Königs  Titus  Ta- 
tius,  dessen  Verbindung  mit  der  römischen  Legende  jünger  ist  als  die  Verbindung 
der  Sabiner  mit  Rom  vom  Jahre  290  v.  Chr.  Nach  den  Claudiern  ist  kein  weiteres 
Geschlecht  mehr  in  den  römischen  Patriziat  aufgenommen  worden,  denn  die  Folge- 
zeit brachte  in  Rom  die  Aufhebung  von  Grundherrschaft  und  Hörigkeit,  und  damit 
war  die  Schaffung  neuen  Patriziates,  neuen  grundherrlichen  Adels  unmöglich.  Wenn 


394/395]  Patriziat  und  Klientel  439 

die  fable  convenue  auch  die  Begründung  der  Zenturienverfassung  der  Königszeit 
und  zwar  dem  Könige  Servius  TuUius  zuschreibt,  so  ist  zu  sagen,  daß  die  Zentu- 
rienordnung  auf  dem  freien  Grundeigentum  ruht  und  mit  der  Hörigkeit  unvereinbar 
ist,  wie  sie  jedenfalls  im  Anfange  der  republikanischen  Zeiten  noch  bestand.  Sie  ist 
also  jünger  als  die  Republik  und  auch  mit  ihrer  Begründung  nicht  identisch.  Wer 
freilich  in  der  Folgezeit  das  Palladium  römischer  Freiheit,  die  lex  Valeria  de  provo- 
catione,  in  das  erste  Jahr  der  Republik  verlegte,  rückte  mit  der  Verlegung  dieser 
ersten  lex  centuriata  allerdings  auch  die  Zenturienordnung  selber  in  den  Anfang  der 
Republik.  In  der  Vertreibung  der  Könige  und  der  Begründung  der  Republik  er- 
blickte man  die  Begründung  der  Freiheit.  In  Wahrheit  hatte  nur  der  Adel  die  Könige 
beseitigt  und  vertrieben  und  sich  an  ihre  Stelle  gesetzt;  mit  der  Vertreibung  der 
Könige  beginnt  in  Rom  ein  halbes  Jahrhundert  grundherrlicher  Adelsherrschaft. 
Es  war  nicht  etwa  eine  nationale  Erhebung  der  Latiner  gegen  die  etruskische  Herr- 
schaft, welche  die  Könige  vertrieb,  sonst  ständen  nicht  auch  in  der  Folge  etrus- 
kische und  latinische  Patriziernamen  nebeneinander;  vielmehr  hat  auch  in  Rom  die 
Aristokratie  in  gleicher  Weise  wie  anderswo,  wie  in  vielen  griechischen  Staaten,  die 
Monarchie  beseitigt  und  gestürzt. 

Über  das  Wesen  der  Grundherrschaft  und  Hörigkeit  und  ihre  Verbreitung  im  Altertum 
vgl.  KJNeumann,  Die  Grundherrscliaft  der  römischen  Republik,  die  Bauernbefreiung  und 
die  Entstehung  der  servianischen  Verfassung,  Straßbg.  Kaiserrede  1900.  Ders.,  L.  Junius 
Brutus,  der  erste  Consul,  Straßbg.  Festschr.  z.  Vers.  d.  Philo!.,  Straßbg.  1901,  309 ff. 
Ders.,  Die  Entstehung  des  spartiatischen  Staates  in  der  lylmrgischen  Verfassung ,  liistZ. 
CXVI,  N.  F.  LX  (1905)  Iff.  Ders.,  Der  römische  Bauer  und  der  neue  Staat,  Hell.-röm. 
Gesch.  380 ff.  Ders.,  Entwicklung  und  Aufgaben  der  alten  Geschichte,  Rektoratsrede  von 
1909,  Straßbg.  1910,  17ff.  66//".  Die  Auffassung  der  ursprünglichen  Klientel  als  richtiger 
Hörigkeit  läßt  sich  bei  den  Neueren  bis  auf  die  zweite  Bearbeitung  von  Niebuhrs  römi- 
scher Geschichte  zurückverfolgen,  /-,  Berl.  1827,  335 ff.  Auch  aus  Mommsens  letzter  Be- 
handlung der  Klientel,  Abriß  des  röm.  Staatsrechts,  in  Bindings  Handb.  der  deutschen 
Rechtswissenschaft  13,  Lpz.  1893,  15 ff.,  ist  der  Begriff  der  Hörigkeit  nicht  geschwunden; 
vgl.  auch  Mommsen,  Das  römische  Gastrecht  und  die  Klientel,  HistZ.  I  (1859)  332 ff. 
=  R.  F.  I,  Berl.  1863,  319 ff.  Ebensowenig  bestreitet  EdMeyer  den  Zusammenhang  der 
Klientel  mit  Hörigkeit  und  Grundherrschaft,  vgl.  EdMeyer,  Plebs,  Handwörterb.  der  Staats- 
wiss.  VI  -  {1901)_  100;  Kleine  Schriften,  Halle  1910,  371.  LMHartmann,  Vierteljahrschrift 
f.  Sozial-  u.  Wirtschaftsgesch.  X  {1912)  146 ff.  ARosenberg,  Herm.  XLVIII.  1913,  376.  In 
Gegensatz  zu  einer  Geschichtsforschung  nach  Art  von  Niebuhr  stellt  sich  aber  WSoltau, 
Grundherrschaft  und  Klientel  in  Rom,  N Jahrb.  XXIX  (1912)  489 ff.;  vgl.  S.  500.  -  Richtige 
Etymologie  von  'cliens'  bei  ChRenel,  Revue  de  linguistique  XXXVI  (1903),  213 ff.  -  Ober 
die  Zeit  der  Einwanderung  der  Claudier  nach  Rom  FMünzer,  RE.  III  2663.  Über  die  Ein- 
fügung des  Titus  Tatius  in  die  römische  Königsgeschichte  BNiese,  HistZ.  LIX,  iV.  F.  XXIII 
(1888)  499.  I 

II.  Das  Staatsrecht  der  Republik 

1.  Magistratur  und  Volksversammlungen 

Vergegenwärtigen  wir  uns  nunmehr,  nach  der  herkömmlichen  Auffassung, 
die  Verfassungsentwicklung  von  Begründung  der  Republik  bis  zu  den  sogenannten 
licinisch-sextischen  Gesetzen  des  Jahres  367  v,  Chr.,  nach  der  Auffassung,  wie  sie 
im  wesentlichen  vom  Altertum  bis  in  unsere  Tage  gegolten  hat.  Die  Zenturiat- 
komitien  wählen  die  Konsuln,  aber  die  Kurienversammlung  huldigt  ihnen  in  der  lex 
curiata  de  imperio.  Die  Provokation  auf  Grund  der  lex  Valeria  beschränkt  die  Koer- 
zitionsgewalt  der  Präsidenten,  deren  Urteil,  soweit  es  das  Leben  gilt,  nicht  vollstreckt 
werden  darf,  falls  der  Verurteilte  Berufung  an  die  Volksversammlung  einlegt;  dann 


440  Karl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [395/396 

kommt  die  Entscheidung  an  die  comitia  centuriata,  die  das  Urteil  entweder  bestä- 
tigen und  vollstreckbar  machen,  oder  Begnadigung  eintreten  lassen.  Bei  der  Be- 
rufung gegen  sein  eigenes  Urteil  leitet  der  Konsul  nicht  persönlich  die  Komitien, 
sondern  läßt  sich  dabei  vertreten  durch  seinen  Quästor,  den  quaesitor.  Aus  Pa- 
triziern und  Plebejern  hätte,  der  herkömmlichen  Auffassung  zufolge,  die  servianische 
Verfassung  der  Königszeit  den  Gesamtpopulus  geschaffen,  aber  die  Plebs  wäre  durch 
Bedrückung  zur  Sezession  auf  den  heiligen  Berg  veranlaßt  worden,  und  hätte  sich 
nach  ihrer  Rückkehr  im  Jahre  493  v.  Chr.  als  Staat  im  Staate  konstituiert,  an  ihrer 
Spitze  zwei  Volkstribunen  und  zwei  Ädilen,  nach  Analogie  der  zwei  Konsuln  des 
Gesamtpopulus  mit  ihren  zwei  Quästoren.  Im  Jahre  471  wäre  die  Zahl  der  Tribunen 
dann  auf  vier  erhöht  worden,  und  die  Wahl  der  Tribunen  und  Ädilen  sei  nunmehr 
in  den  plebejischen  Volksversammlungen  geschehen,  den  concilia  plebis.  Unzufrie- 
denheit mit  der  Rechtsprechung  auf  Grund  des  Gewohnheitsrechts  habe  seit  462 
zu  der  Forderung  einer  Kodifizierung  des  Landrechts  geführt,  zu  der  in  den  Jahren 
451  und  450  v.  Chr.  die  Dezemvirn  bestellt  wurden;  auf  sie  geht  die  Gesetzgebung 
der  zwölf  Tafeln  zurück.  Für  das  Dezemvirat  wären  auch  Plebejer  wählbar  gewesen, 
und  für  das  zweite  Dezemvirat  seien  solche  auch  wirklich  zu  Dezemvirn  gewählt 
worden,  der  Sturz  der  Dezemvirn  aber  führte  zur  Wiederherstellung  des  rein  patri- 
zischen  Konsulates.  Auch  das  durch  das  Dezemvirat  unterbrochene  Volkstribunat 
wird  jetzt  wiederhergestellt,  und  die  Zahl  der  Tribunen  auf  zehn  erhöht.  Seit  447 
werden  die  bis  dahin  von  den  Konsuln  ernannten  Quästoren  durch  Wahl  bestellt, 
und  diese  Wahl  erfolgt  durch  die  comitia  tributa,  die  ebenso  nach  den  örtlichen 
Tribus  gegliedert  sind,  wie  die  concilia  plebis,  aber  auch  die  Patrizier  in  sich  schließen. 
Das  passive  Wahlrecht  zur  Präsidentschaft,  wie  das  Konsulat  es  ihnen  versagte, 
erlangen  die  Plebejer  in  einer  neuen  Form  der  Präsidentschaft,  der  des  Konsular- 
tribunates;  im  Jahre  444  v.  Chr.  erscheinen  zum  erstenmal  solche  Konsulartribunen 
in  den  Fasten.  Von  der  Präsidentschaft  wird  im  Jahre  435  das  Schatzungsamt  der 
Zensur  abgezweigt,  und  im  Jahre  421  wird  die  Zahl  der  Quästoren  verdoppelt.  Von 
den  Plebejern  hätten  die  wohlhabenden  nach  dem  Konsulate  und  die  ärmeren  nach 
Ackernutzung  und  Befreiung  von  ihren  Schulden  gestrebt;  nach  langem  Kampfe 
seien  367  v.  Chr.  die  licinisch-sextischen  Gesetze  durchgegangen,  die  in  ihrer  Ge- 
samtheit den  Interessen  sowohl  der  reichen  als  auch  der  armen  Plebejer  dienten; 
diese  Gesetze  erscheinen  als  Ausgleich,  ja  fast  bereits  als  das  Ende  des  Stände- 
kampfes. 

Gegen  diese  herkömmliche  Auffassung  erheben  sich  aber  schwerwiegende  Beden- 
ken. Nach  der  ältesten  Überlieferung  ist  das  Tribunat  nicht  493,  |  sondern  471  v.  Chr. 
begründet  worden;  es  geht  nicht  von  der  Zweizahl,  sondern  von  der  Vierzahl  aus. 
Diese  Vierzahl  des  ursprünglichen  Volkstribunates  steht  unverkennbar  im  Zusammen- 
hange mit  den  vier  örtlichen  städtischen  Tribus,  deren  Begründung  gleichzeitig  er- 
folgt sein  muß.  Die  örtlichen  Tribus  sind  eine  Einteilung  des  Grundes  und  Bodens, 
nicht  der  Menschen,  und  die  Menschen  werden  nur  mittelbar  von  dieser  Einteilung 
getroffen,  nämlich  insofern  sie  Grundeigentum  besitzen.  Die  Begründung  der  städti- 
schen Tribus  gab  zum  erstenmal  den  Leuten  außerhalb  des  grundherrlichen  Adels, 
außerhalb  des  Patriziats,  politische  Rechte,  die  grundeigentumbesitzenden  Nicht- 
patrizier  der  Stadt  erhielten  jetzt  solche.  An  die  Spitze  dieser  Plebejer  treten  nunmehr 
die  vier  Tribunen,  die  in  den  plebejischen  concilia  plebis  gewählt  werden.  Mit  der 
Begründung  des  Tribunates  steht  die  der  plebejischen  Ädilität  nicht  in  Verbindung, 
und  die  zwei  Ädilen  verhalten  sich  anders  zu  den  Tribunen,  als  die  zwei  Quästoren 


396,397]  Magistratur  und  Volksversammlungen  441 

zu  den  Konsuln;  über  die  Entstehung  der  Ädilität  vgl.  unten  S.  475  die  Untersuchung 
in  dem  Abschnitt  Gesichtspunkte  und  Probleme.  Die  in  der  Stadt  begonnene  Be- 
wegung dehnte  sich  in  Kürze  auf  das  Land  aus  und  führte  zu  der  Begründung  der 
ländlichen  Tribus,  an  Zahl  sechzehn.  Diese  örtlichen  ländlichen  Tribus  ruhen  auf  dem 
freien  Grundeigentume,  wie  es  die  hörigen  Bauern  nicht  besessen  hatten,  diese  Be- 
gründung der  ländlichen  Tribus  hat  dieses  freie  Eigentum  also  geschaffen,  sie  war 
eine  große  Bauernbefreiung.  Sie  ist  später  erfolgt  als  die  Begründung  der  städti- 
schen Tribus,  aber  sie  ist  älter  als  die  Gesetzgebung  der  zwölf  Tafeln,  die  auf  dem 
politischen  Schwergewichte  des  freien  Grundeigentums  ruhen.  Die  Hörigkeit,  die 
Klientel  erhielt  sich  nur  noch  in  gewissen  Resten,  die  aber  auf  ältere  wirkliche  Hörig- 
keit zurückweisen.  Der  Begründung  der  ländlichen  Tribus  und  der  Bauernbefreiung 
folgt  die  Begründung  des  Staates  der  Zenturienordnung,  der  sog.  servianischen  Ver- 
fassung, auf  dem  Fuße.  Diese  Zenturienordnung  ruht  auf  dem  freien  Grundeigen- 
tum, wie  eben  die  ländlichen  Tribus  es  geschaffen  hatten,  sie  ist  die  unmittelbare 
Folge  der  Begründung  dieser  Tribus.  Es  ist  eine  militärisch-politische  Ordnung  des 
Staates.  Mit  der  Dienstpflicht  waren  jetzt  politische  Rechte  verbunden.  An  der  Spitze 
standen  die  sechs  patrizischen  Reiterzenturien  der  Tities,  Ramnes,  Luceres,  priores 
und  posteriores.  Der  Adlige  hat  zu  Pferde  gedient.  Das  vollbewaffnete  Fußvolk 
aber  setzte  sich  aus  den  freien  Bauern  zusammen,  die  eine  volle  Hufe  besaßen,  und 
diese  Hufe  bestand  aus  zwei  Morgen  Haus-,  Hof-  und  Feldgarten,  14  Morgen  Anteil  an 
der  Flur  und  dem  Nutzungsrechte  am  ager  compascuus,  der  Almende.  Wer  weniger 
als  eine  volle  Hufe  hatte,  diente  in  leichterer  Bewaffnung.  Das  ist  der  Unterschied 
der  classis  und  der  Leute  infra  classem,  die  Zenturienzahl  dieser  ursprünglichen 
Form  der  servianischen  Verfassung  ist  unbekannt.  Seine  politischen  Rechte  äußerte 
dieses  Volk  in  Waffen  in  den  comitia  centuriata,  die  Wahl  der  Konsuln  ging  auf 
sie  über,  und  den  comitia  curiata,  die  bis  dahin  die  Konsuln  gewählt  haben  müssen, 
blieb  lediglich  die  Huldigung  in  der  lex  curiata  de  imperio.  Das  erste  Gesetz  der 
Zenturiatkomitien  war  die  von  einem  Konsul  Valerius  beantragte  lex  Valeria  de  pro- 
vocatione,  und  die  Entscheidung  im  Provokationsprozesse  fiel  ebenfalls  den  Zenturiat- 
komitien zu.  Zwischen  471  und  451  ist  dieser  neue  Staat  begründet  worden,  die 
Republik  der  Zenturienordnung,  in  der  die  Kraft  der  freien  Bauern  zu  ihrer  vollen 
Entfaltung  gelangte.  In  den  zwölf  Tafeln  kodifizierte  der  neue  Staat  sein  Recht. 
Von  den  mit  dieser  Kodifizierung  beauftragten  Dezemvirn  kennen  wir  nur  einen  ein- 
zigen, denn  nur  einer  war  sicher  eponym  und  stand  in  den  ursprünglichen  Fasten,  und 
dieser  eine  war  Patrizier.  Die  Meinung  von  den  plebejischen  Dezemvirn  ruht  |  auf 
einer  späteren  gefälschten  Form  der  Eponymenliste.  Die  Geschichte  des  Dezem- 
virates  und  seiner  Beendigung  ist  für  uns  vollkommen  dunkel,  unsere  einzige  Quelle 
ist  neben  den  Resten  der  zwölf  Tafeln  die  ursprüngliche  Form  der  Konsulnliste. 
Den  Dezemvirn  folgten  wieder  Konsuln  als  Präsidenten,  aber  das  Heer  war  so  stark 
geworden,  daß  es  die  Wahl  seiner  Offiziere  zu  Präsidenten  und  eine  andere  Form 
der  Präsidentschaft  zu  erzwingen  wußte,  im  Konsulartribunate  setzte  es  sie  durch. 
Die  Fasten,  in  denen  Konsulartribunen  zum  erstenmal  im  Jahre  444  v.  Chr.  begeg- 
nen, sind  hier  gefälscht,  die  ersten  echten  Konsulartribunen  begegnen  erst  438  v.  Chr., 
und  daraus  ergibt  sich  der  Zusammenhang  dieser  Verfassungsänderung  mit  dem 
Unternehmen  des  Sp.  Maelius  vom  Jahre  43Q.  Die  Abzweigung  der  Zensur  aber 
von  der  Präsidentschaft  ist  nicht  aus  Gründen  des  Ständekampfes,  sondern  aus  ver- 
waltungstechnischen Gründen  erfolgt.  Die  Schätzung,  wie  sie  als  Grundlage  der 
Zenturienordnung  von  Zeit  zu  Zeit  erneuert  werden  mußte,  konnte  schwerlich  in 


442  ^^''1  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [397/398 

einem  Jahre  beendet  werden,  zumal  dem  Präsidenten  doch  hauptsächlich  andere 
Geschäfte  oblagen.  Es  empfahl  sich  aber,  daß  dieselben  Männer,  welche  die  Schät- 
zung begonnen  hatten,  sie  auch  zu  Ende  führten;  man  hätte  sich  für  die  Präsidenten, 
welche  zugleich  eine  Schätzung  vornehmen  sollten,  zu  einer  Verlängerung  der  Amts- 
zeit über  ein  Jahr  hinaus  entschließen  müssen,  und  da  man  dazu  nicht  geneigt  war, 
so  zweigte  man  das  Schatzungsamt  von  der  Präsidentschaft  ab  und  gab  den  Zen- 
soren eine  Amtszeit  bis  zu  achtzehn  Monaten.  Als  Konsulartribunen  traten  drei,  vier 
oder  sechs  Präsidenten  an  die  Spitze  des  Staates,  unter  ihnen  begegnen  seit  399 
V.  Chr.  auch  Plebejer:  die  Zeit  des  Vejenterkrieges  war  es,  die  der  Tapferkeit  der 
plebejischen  Offiziere  auch  den  Zugang  zu  den  höchsten  Stellen  in  der  Republik 
geöffnet  hat.  Aber  auf  die  Dauer  war  eine  solche  Vielköpfigkeit  der  Präsidentschaft 
nicht  ohne  Bedenken,  zumal  in  einer  Zeit,  wo  Rom  erobernd  weiter  ausgriff.  So  ist 
man  im  Jahre  366  v.  Chr.  zu  der  militärischen  Konzentrierung  der  Präsidentschaft 
in  der  Zweistelligkeit  des  Konsulates  zurückgekehrt.  Präsidenten  wurden  Plebejer 
bereits  seit  399,  und  als  man  wieder  Konsuln  zu  Präsidenten  wählte,  verstand  es 
sich  von  selbst,  daß  Plebejer  jetzt  auch  Konsuln  wurden;  dazu  bedurfte  es  keines 
besonderen  Gesetzes,  und  am  allerwenigsten  des  Kampfes.  Mit  dem  Ständekampfe 
hat  die  neue  Ordnung  der  Präsidentschaft  nichts  zu  schaffen.  Man  entlastete  die 
Präsidentschaft,  und  zum  zweitenmal  zweigte  man  eine  Spezialkompetenz  von  ihr 
ab:  so  begründete  man  damals  die  ziviljurisdiktionelle  Prätur,  die  dem  Rechte  nach 
von  Anfang  an  den  Plebejern  zugänglich  gewesen  ist.  Für  Markt  und  Polizei  traten 
zwei  Ädilen  des  gesamten  Populus,  zwei  kurulische  Ädilen,  den  plebejischen  zur 
Seite.  Die  sog.  licinisch-sextischen  Gesetze  gehören  nicht  der  Geschichte  an.  Das 
Ackergesetz  mit  seiner  Bestimmung,  daß  niemand  mehr  als  500  Morgen  von  der 
Domäne,  dem  ager  publicus,  possediere,  kann  unmöglich  aus  einer  Zeit  stammen, 
in  der  der  Staat  noch  wenig  Domäne  erworben  und  das  meiste  von  dem,  was  durch 
Eroberung  ihm  zugefallen  war,  bei  der  Begründung  neuer  ländlicher  Tribus  zu 
freiem  Eigentume  weggegeben  hatte.  Ein  Ackergesetz  solches  Inhalts  hat  es  in  Rom 
wohl  gegeben,  aber  es  ist  späteren  Ursprungs;  vgl.  den  Nachweis  des  wirklichen 
Datums  weiter  unten,  S.  477 ff.,  unter  den  Gesichtspunkten  und  Problemen.  Und 
das  angebliche  Schuldgesetz  weist  eher  auf  die  Anschauung  der  Zeiten,  aus  der  die 
Katilinarier  hervorgingen. 

Plebejer  durften  zu  Präsidenten  der  Republik,  sie  durften  zu  Konsuln  gewählt 
werden,  sie  besaßen  das  passive  Wahlrecht  zu  den  Ämtern,  auch  zu  dem  höchsten, 
aber  dieses  passive  Wahlrecht  gewährt  nur  die  Möglichkeit,  gewählt  zu  werden,  | 
aber  kein  Anrecht  auf  eine  wirkliche  Wahl.  So  sind  denn  zunächst  auch  nicht  Jahr 
für  Jahr  Plebejer  wirklich  Konsuln  geworden,  bis  343  v.  Chr.  kam  es  immer  noch 
gelegentlich  vor,  daß  zwei  Patrizier  nebeneinander  Konsuln  wurden,  und  verfassungs- 
mäßig war  das  schlechterdings  nicht  unzulässig.  Erst  seit  342  v.  Chr.  steht  ausnahms- 
los im  Konsulate  ein  Plebejer  neben  einem  Patrizier,  so  daß  das  Konsulat  zwischen 
den  beiden  Ständen  geteilt  erscheint,  und  im  Jahre  172  v.  Chr.  ist  es  zum  ersten- 
mal vorgekommen,  daß  beide  Konsuln  Plebejer  waren.  Es  scheint,  daß  hier  überall 
wohl  Gepflogenheiten  bestanden,  nicht  aber  ein  formuliertes  Recht.  Seitdem  die 
Präsidentschaft  den  Plebejern  zugänglich  war,  waren  die  Plebejer  dem  Rechte  nach 
natürlich  von  keinem  einzigen  Amte  ausgeschlossen,  aber  tatsächlich  wurde  zum 
erstenmal  im  Jahre  356  v.  Chr.  ein  Plebejer  zum  Diktator  ernannt,  und  derselbe 
Mann,  C.  Marcius  Rutilus,  fünf  Jahre  später,  351  v.  Chr.,  als  der  erste  Plebejer  zum 
Zensor  gewählt.   Und  Q.  Publilius  Philo  wurde  337  v.  Chr.  als  der  erste  Plebejer 


398)  Magistratur  443 

Prätor.  Wenn  die  Ädilität  von  der  plebejischen  ausgegangen  war,  so  war  die  kuru- 
lische  wohl  im  Anfang  den  Patriziern  reserviert,  aber  bald  kamen  auch  für  sie  die 
Plebejer  in  Betracht,  und  es  wechselten  die  Jahre  mit  zwei  Patriziern  oder  zwei 
Plebejern  als  kurulischen  Ädilen,  bis  schließlich  auch  diese  Gepflogenheit  fiel,  so 
daß  nunmehr  in  demselben  Jahre  Patrizier  und  Plebejer  nebeneinander  als  kuru- 
lische  Ädilen  erscheinen.  Die  Zensur  rangierte  vor  der  kurulischen  Ädilität,  aber 
hinter  der  Prätur,  und  das  ist  auch  für  die  Dauer  ihre  offizielle  Rangstellung  ge- 
blieben, ihre  tatsächliche  Bedeutung  aber  wurde  durch  das  ovinische  Plebiszit  ge- 
steigert, das  ihr  die  lectio  des  Senates  überwies,  während  sie  bis  dahin  in  der 
Schätzung  aufging;  der  erste  Zensor,  der  auf  Grund  dieser  neuen  Ordnung  eine 
lectio  des  Senates  vornahm,  war  Appius  Claudius,  der  gewaltige  Zensor  des  Jahres 
310  v.Chr.  Damit  war  dem  Zensor,  der  in  den  Senat  berufen  und,  ohne  Angabe 
von  Gründen,  aus  dem  Senat  entfernen  konnte,  eine  diskretionäre  Gewalt  gegeben, 
die  sein  Amt  weit  über  seinen  offiziellen  Rang  hinaushob,  und  so  kam  es,  daß  in 
der  Folge  selbst  Männer,  die  bereits  Präsidenten  der  Republik  gewesen  waren,  es 
nicht  für  unter  ihrer  Würde  hielten,  sich  noch  zu  Zensoren  wählen  zu  lassen,  und 
daß  man  nicht,  dem  Rechte  nach,  aber  gewohnheitsmäßig,  nur  gewesene  Konsuln 
zu  Zensoren  machte.  Die  Rangstellung  des  Amtes  aber  blieb  von  seinem  Ansehen 
und  seiner  tatsächlichen  Bedeutung  unberührt. 

Das  Quellenmaterial  über  Tribus  und  Tribunat  bei  W.  Kubitschek,  De  Romanarum  tri- 
buum  origine  acpropagatione,  Abh.  d.  arch.-epigr.Sem.  d.  Univ.  Wien,  hg.  von  OBenndorf  und 
OHirschfeld,  Heft  III,  Wien  1882;  und  bei  JNiccolini,  Fasti  tribunorum  plebis,  Pisis  1S98. 
Über  die  Entstehung  des  Tribunates  BNiese,  De  annalibus  Romanis  observationes,  Marburg, 
Progr.  1886,  XII ff.  EdMeyer,  Herrn.  XXX  {1895)  Iff.,  verändert  abgedruckt  in  EdMeyers 
Kleinen  Schriften  z.  Geschichtstheorie  u.  z.  wirtsch.  u.  polit.  Geschichte  d.  Altertums  Halle 
1910,  351ff.  KJNeumann,  Bauernbefreiung  15.  Die  sog.  servianischen  vier  Regionen  dürften 
weiter  nictits  sein,  als  eine  unhistorische  Rückspiegelung  der  historischen  vier  städtischen 
Tribus.  —  Noch  ungelöst  ist  das  Problem  nach  der  Entstehung  der  irrigen  Ansetzung  des 
Tribunates  auf  das  Jahr  493  v.  Chr.,  sowie  nach  der  Entstehung  der  plebejischen  Ädilität; 
beide  Fragen  werden  unten  ihre  Beantwortung  erhalten.  Vgl.  auch  ARosenberg,  Staat  d. 
alt.  Ital.  Iff.  —  Die  Entstehung  der  Plebs  ist  neuerdings  am  ausführlichsten  von  Oberziner 
und  Binder  behandelt  worden:  Giov.  Oberziner,  Origine  della  plebe  Romana,  Lpz.  u.  Gen. 
1901;  ders.,  Patriziato  e  plebe  nello  svolgimento  delle  origini  Romane.  Pubbl.  della  r.  accad. 
scientif.  lett.  f.  univers.  I,  Milano  1913,  27-62;  vgl.  AHöck,  WPh  XVIII,  1901, 1281  ff.:  AvPremer- 
stein,  Allg.  Litteraturblatt  XI,  1902,  234  ff.  JBinder,  Die  Plebs.  Lpz.  1909:  vgl.  JPartsch  DLZ. 
XXX,  1909,  3117 ff. ;  ARosenberg,  Studien  zur  Entstehung  des  plebs,  Herrn.  XLVIII,  1913,  359-377 
geht  von  der  Definition  des  Begriffes  sacrosanctus  aus  und  sieht  in  der  Plebs  der  vier  Tribus 
die  Sonderorganisation  der  privilegierten  fremden  Kaufmannschaft.  —  Ebenso  wie  ich  ver- 
legte BNiese  seit  der  3.  Aufl.  seines  Grundrisses  der  röm.  Gesch.,  Müller.  Hdb.  III 5,  Münch. 
1906,  57;  4.  Aufl.  1910  63,  die  von  der  Tradition  auf  den  König  Servius  TuUius  zurück- 
geführte Klassenordnung  erst  in  die  republikanische  Zeit;  er  bringt  sie  mit  der  Einführung 
der  Zensur  in  Verbindung.  Auch  ARosenberg,  Untersuchungen  zur  römischen  Zenturien- 
verfassung ,  Berl.  1911,  schließt  sich  meiner  Auffassung  der  sog.  servianischen  Verfassung 
als  Gliedes  der  frührepublikanischen  Entwicklung  durchaus  an,  s.  bes.  S.  22.  TGiorgi.  II 
decemvirato  legislativo  e  la  costituzione  Sennana,  Milano  1912,  und  Le  origini  deW  ordi- 
namento  centuriato  e  dei  tribuni,  Studi  storici  per  l'antichita  classica  V.  I*isa  1912,  250 
—274  führt  die  Begründung  der  ländlichen  Tribus  und  der  comitia  centuriata  auf  die  De- 
zemvirn  zurück.  Jünger  als  die  Begründung  der  Zensur  kann  die  miHtärisch-politische 
Zenturienordnung  allerdings  nicht  sein,  weil  den  Zensoren  allein  von  allen  patrizischen 
Magistraten  nicht  in  einer  lex  curiata,  sondern  in  einer  lex  centuriata  gehuldigt  wurde  (Cic. 
de  leg.  agr.  II 26);  sie  kann  aber  auch  nicht  jünger  sein  als  der  Dezemvirat,  denn  mit  dem 
maximus  comitiatus  der  zwölf  Tafeln  IX  1.  2  kann,  wie  Cicero  richtig  gesehen  hat,  nur  die  Zen- 
urienversammlung  gemeint  sein.  Und  es  ist  auch  nicht  wahrsche.  ch,  dauerst  die  Dezemvirn 
diese  Ordnung   geschaffen    haben,    denn    die   zwölf  Tafeln   setzen   sie   und   das  volle   freie 


444  K^""'  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [398/399 

Eigentum  an  Grund  und  Boden  bereits  voraus.  Sie  ist  eben  etwas  älter.  —  Über  die  römische 
Hufe  vgl.  Bauernbefreiung  9  f.  —  Prüfung  von  Mommsens  Auffassung  der  classis  bei  ARosen- 
berg,  Zenturienverfassung17ff.  —  Über  den  Dezemvirat  richtige  Beobachtungen,  aber  falsche 
Schlüsse  bei  GSigwart,  Klio  VI  (1906)  280ff.  Auf  meinen  Vortrag  über  Dezemvirat  und 
Konsulnliste  auf  dem  Berliner  internationalen  Historikerkongreß  von  1908  gehen  die  knappen 
Mitteilungen  in  meiner  Hellenistisch-römischen  Geschichte  378 ff.  zurück;  ebenda  380 f.  die 
neue  Datierung  des  Konsulartribunates.  —  CdeBoor,  Fasti  censorii,  Berl.  1873.  OLeuze,  Zur 
Geschichte  der  römischen  Censur,  Halle  1912.  —  BNiese,  Das  sogenannte  licinisch-sextische 
Ackergesetz,  Herrn.  XXIII  {1888)  410  ff. 

Aber  auch  die  Schätzung  gab  den  Zensoren  nach  wie  vor  einen  gewaltigen  Ein- 
fluß, Die  tiefgreifende  Verfassungsänderung  nach  der  Bauernbefreiung  scheint  im 
Jahre  310  der  Zensor  Appius  Claudius  vorgenommen  zu  haben,  auf  den  die  Ver- 
fassung der  I  193  Zenturien  wohl  zurückgeht,  und  im  Jahre  220  v.  Chr.  begründete 
C.  Flaminius  als  Zensor  eine  neue  Reform  der  Zenturienordnung. 

Die  Annalistik  weist  das  Schema  der  193  Zenturien  in  die  Königszeit  und  schreibt 
sie  dem  Könige  Servius  TuUius  zu,  aber  bereits  im  Jahre  1838  haben  die  metro- 
logischen Untersuchungen  August  Boeckhs  die  Einsicht  begründet,  daß  die  Geld- 
ansätze dieses  Zenturienschemas  einer  späteren  Zeit  angehören;  nach  Boeckh  weisen 
sie  auf  den  Münzfuß,  der  in  Rom  im  Jahre  268  v.  Chr.  begründet  wurde  und  sich 
bis  217  V.  Chr.  hielt.  Die  ursprüngliche  Zenturienordnung  hat  indessen  Geldansätze 
nicht  geboten,  sondern  allein  das  Grundeigentum  als  Norm  betrachtet;  noch  zur 
Zeit  der  zwölf  Tafeln  ist  das  Grundeigentum  allein  entscheidend.  Das  freie  Eigentum 
am  Grund  und  Boden  ruht  aber  auf  den  örtlichen  Tribus,  das  freie  Eigentum  am 
Acker  ruht  auf  der  Bauernbefreiung  und  der  Begründung  der  ländlichen  Tribus; 
die  Zenturienordnung,  die  angeblich  aus  der  Königszeit  stammen  soll,  ist  daher 
jünger  als  die  Begründung  der  vier  städtischen  Tribus  vom  Jahre  471  v.  Chr.,  aber 
allerdings  älter  als  die  Gesetzgebung  der  zwölf  Tafeln,  Diese  ursprüngliche  Zen- 
turienordnung unterschied  nur  zwischen  den  Vollhufnern  und  den  Bauern,  die  keine 
volle  Hufe  besaßen,  zwischen  der  classis  und  den  Leuten  infra  classem,  eine  wei- 
tere Abstufung  war  nicht  gegeben;  das  Schema  der  193  Zenturien  aber  hat  die 
Leute  infra  classem  vierfach  abgestuft,  es  bietet  daher  fünf  Stufen  im  ganzen  für 
das  reguläre  Fußvolk  der  170  Zenturien,  und  diese  Stufen  sind  untereinander  nicht 
nach  Größe  oder  dem  Ertrage  der  Bauernstelle,  sondern  in  Geldsätzen  abgestuft. 
Zur  Münze  und  zur  Geldwirtschaft  aber  ist  man  in  Rom  erst  um  350  v.  Chr.  über- 
gegangen, ein  halbes  Jahrhundert  später  als  Karthago,  ein  volles  Jahrhundert  nach 
dem  Dezemvirate;  und  dem  Aufkommen  des  mobilen  Kapitals  trug  Appius  Claudius 
in  seiner  Zensur  vom  Jahre  310  v.  Chr.  damit  Rechnung,  daß  er  die  Verbindung 
der  örtlichen  Tribus  mit  dem  Grundeigentum  löste.  In  alle  Tribus  ohne  Unterschied 
nahm  er  jetzt  auch  die  Leute  auf,  die  kein  Grundeigentum  besaßen.  Damit  kamen 
auch  diese  Leute  ohne  Grundeigentum  in  die  Zenturien,  und  ihre  Aufnahme  mußte 
zu  einer  großen  Heeresverstärkung  führen,  wie  man  ihrer  eben  damals  der  schweren 
Gefahr  gegenüber  bedurfte,  wie  die  Koalition  der  Etrusker  mit  den  Samnitern  sie 
für  Rom  geschaffen  hatte.  Das  erhaltene  Schema  der  193  Zenturien  gibt  nach 
Boeckh  die  Geldansätze  nach  der  Münzordnung  des  Jahres  268  v.  Chr.,  aber  diese 
Münzordnung  hat  nicht  etwa  für  die  Zenturien  die  Abstufung  nach  dem  Grund- 
eigentum durch  die  nach  Geldansätzen  eingeführt,  sie  kann  nur  eine  Umrechnung 
in  einen  neuen  Münzfuß  vorgenommen  haben,  während  die  Geldansätze  überhaupt 
nur  aus  der  Zeit  stamn  .  können,  welche  die  Verbindung  der  örtlichen  Tribus  mit 
dem  Grundeigentum  gelöst  hat.    Daraus  ergibt  sich,  daß  eben  Appius  Claudius  im 


399/400]  Zenturienordnungf  445 

Jahre  310  für  die  Zenturienordnung  die  Geldansätze  an  die  Stelle  des  Grundeigen- 
tums wird  haben  treten  lassen:  mit  anderen  Worten,  die  Ordnung  der  193  Zen- 
turien  stammt  von  Appius  Claudius  und  aus  dem  Jahre  310  v.  Chr.,  wir  besitzen 
sein  Zenturienschema,  nur  umgerechnet  in  einen  späteren  Münzfuß,  wobei  die 
Summen  natürlich  abgerundet  wurden.  Aus  der  Not  der  Zeit  ist  diese  neue  Heeres- 
ordnung geboren,  eine  große  Heeresverstärkung,  die  bestimmt  war,  selbst  dem 
Bündnis  von  Etruskern  und  Samnitern  die  Spitze  zu  bieten.  Auch  die  Reiterei  wird 
damals  eine  Vermehrung  erfahren  haben.  Man  kann  fragen,  ob  Rom  nicht  noch  zur 
Zeit  des  kaudinischen  Friedens  an  regulärer  Reiterei  nur  die  Adelsreiterei  der  sechs 
patrizischen  Zenturien  besessen  habe;  s.  meinen  Art.  foediis  in  RE.  VI  2825.  Außer- 
dem scheint  man  zur  Zeit  des  Vejenterkrieges  wohlhabenden  Plebejern,  |  die  bereit 
waren,  sich  ihr  Pferd  selber  zu  stellen  und  zu  unterhalten,  gestattet  zu  haben,  eben- 
falls zu  Pferde  zu  dienen,  während  den  Reitern  der  sechs  Zenturien  der  Staat  das  Pferd 
stellte  und  unterhielt;  das  ist  der  Ursprung  der  equites  equo  privato  im  Gegensatze 
zu  den  Zenturien  der  equites  equo  publico.  Spätestens  die  Reform  des  Appius 
Claudius  aber  erhöhte  die  Reiterzenturien  der  equites  equo  publico  von  sechs  auf 
achtzehn;  neben  die  sechs  alten  patrizischen  Zenturien,  die  bis  zur  Reform  des  C.  Fla- 
minius  vom  Jahre  220  v.  Chr.  den  Patriziern  reserviert  blieben,  werden  zwölf  neue 
reguläre  Reiterzenturien  gestellt. 

Um  der  Not  des  Krieges  willen  hatte  man  den  nicht  Grundeigentum  besitzenden 
Bürgern  volle  Tribuszugehörigkeit  gegeben,  man  nahm  sie  so  für  den  Dienst  in 
Anspruch,  aber  gab  ihnen  auch  Stimmrecht.  Der  Krieg  war  zu  Ende,  und  damit 
schwand  auch  das  Gefühl  der.  Verpflichtung  gegenüber  den  neuen  Soldaten,  die 
man  so  nötig  gehabt  hatte.  Diesen  Leuten,  die  im  Jahre  310  in  die  Tribus  auf- 
genommen worden  waren,  konnte  man  aber  die  Tribuszugehörigkeit  doch  nicht 
einfach  wieder  nehmen,  wohl  oder  übel  mußte  man  sie  ihnen  lassen,  aber  man  ent- 
wertete sie  in  ihrer  politischen  Bedeutung:  hatte  Appius  Claudius  die  Leute  ohne 
Grundeigentum  in  alle  Tribus  ohne  Unterschied  aufgenommen,  so  beschränkte  die 
Zensur  des  Q.  Fabius  Maximus  Rullianus  vom  Jahre  304  sie  auf  die  vier  städtischen 
Tribus.  Die  Gesamtheit  aller  dieser  Leute  ohne  Grundeigentum  konnte  nunmehr 
also  nur  noch  über  vier  Tribusstimmen  verfügen,  ihr  Stimmrecht  war  gegenüber 
dem  Stimmrecht  der  Leute  mit  Grundeigentum,  war  dem  der  ländlichen  Tribus 
gegenüber  ein  minderes  geworden.  Das  politische  Schwergewicht  aber  lag  in  Rom 
beim  Grundeigentum,  und  dieses  römische  Empfinden  äußerte  jetzt  seine  Wirkung 
auf  die  Volksversammlungen.  Für  die  Zenturiatkomitien  kam  der  Unterschied  von 
Grundeigentümern  und  Nichtgrundeigentümern  seit  310  v.  Chr.  nicht  mehr  in  Be- 
tracht, und  auch  das  Jahr  304  hat  daran  nichts  geändert,  wohl  aber  kam  in  den 
nach  Tribus  geordneten  und  stimmenden  Volksversammlungen  seit  dem  Jahre  304 
das  Grundeigentum  wieder  zur  Bedeutung,  und  damit  stieg  der  politische  Wert  der 
nach  den  Tribus  gegliederten  plebejischen  Volksversammlungen  den  Zenturiatkomitien 
gegenüber.  Daher  kommt  es,  daß  die  lex  Hortensia  vom  Jahre  287  v.  Chr.  die  Be- 
schlüsse der  plebejischen  Volksversammlungen,  die  Plebiszite,  den  Icgcs,  den  Ge- 
setzen der  Komitien  des  patrizisch-plebejischen  Gesamtpopulus  gleichstellte.  Diese 
Erhebung  der  Plebiszite  zum  Range  der  leges  bedeutet  den  Ausgleich  des  Stände- 
kampfes. In  der  Ordnung  der  193  Zenturien  hatte  die  erste  Klasse  mit  ihren 
80  Zenturien  das  Übergewicht;  hielten  Reiter  und  erste  Klasse  zusammen,  so  be- 
saßen sie  98  Stimmen  von  193,  also  die  unbedingte  Majorität,  und  die  Gesamtheit 
aller  anderen  Klassen  konnte  ihnen  gegenüber  nicht  aufkommen.    Außerdem  hatte 


446  Karl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [400401 

die  erste  Klasse  das  Vorstimmrecht.  Demgegenüber  hat,  nach  der  Hypothese  des 
Pantagathus,  die  Reform  der  Zenturienordnung,  wie  sie  im  Jahre  220  v.  Chr.  C.  Fla- 
minius  durchführte,  die  Zenturienzahl  der  verschiedenen  Klassen  untereinander 
gleichgemacht,  er  hat  damit  das  Übergewicht  der  ersten  Klasse  gebrochen  und  ihr 
auch  das  Vorstimmrecht  genommen.  Die  Tendenzen  des  Flaminius  aber  waren  nicht 
nur  nivellierend  demokratisch,  sondern  auch  agrarisch,  und  zwar  im  bäuerlichen, 
im  kleinbäuerlichen  Sinne.  Flaminius  stellte  die  Verbindung  der  Zenturien  mit  den 
örtlichen  Tribus  wieder  her,  von  jetzt  ab  kam  also  auch  in  der  Zenturienordnung 
das  Grundeigentum  wieder  zu  politischer  Geltung,  und  zwar  das  ländliche  vor  dem 
städtischen.  Die  gleiche  Zenturien-  und  Stimmenzahl  aller  fünf  Klassen  aber  be- 
deutete eine  besondere  Berücksichtigung  des  kleineren  Grundeigentums,  des  bäuer- 
lichen. So  erlscheint  C.  Flaminius  mit  seiner  Reform  der  Zenturienordnung  vom 
Jahre  220  v.  Chr.  als  ein  Vorläufer  des  Ti.  Gracchus. 

Über  den  Servianischen  Zensus  handelt  die  bahnbrechende  Untersuchung  von  ABoeckh, 
Metrologische  Untersuchungen,  Berl.  1838,  427 ff.  Vgl.  S.  433:  'die  Censussummen,  welche 
uns  vorliegen,  waren  nämlich,  als  der  Sextantar-As  galt,  festgestellt',  und  S.  442:  'die 
Summen  des  Servianischen  Census  sind  erwiesenermaßen  die  Summen  des  Census  des 
sechsten  Jahrhunderts';  der  Sextantarfuß  aber  wurde  269  bzw.  268  v.  Chr.  eingeführt.  — 
Meine  Verlegung  der  Ordnung  der  193  Zenturien  in  das  vierte  Jahrhundert  v.  Chr.  hat 
weitgehende  Zustimmung  gefunden.  TGiorgi,  Studi  storici  V,  1912,  250  weist  sie  mit  mir 
der  Zeit  des  Appius  Claudius  zu;  GdeSanctis,  Storia  dei  Romani  II,  Torino  1907,  199  denkt 
an  die  Zeit  bald  nach  dem  gallischen  Brande;  ähnlich  ARosenberg ,  Zenturienverfassung, 
Berl.  1911,  22,  der  an  die  Überlieferung  über  die  Heeresreform  des  Camillus  erinnert. 
Vielleicht  entsprechen  in  der  Tat  wenigstens  die  18  Reiterzenturien  dem  damaligen  Um- 
fange des  römischen  Staates  und  seiner  Bevölkerung.  Fraglos  ist,  daß  die  Gliederung  der 
193  Zenturien  bereits  von  Geldansätzen  ausgeht,  wenn  auch  nicht  von  denen  des  erhaltenen 
Schemas.  Über  die  Entstehung  der  römischen  Münze  um  350  v.  Chr.  KSamwer-MBahrfeldt, 
Geschichte  des  älteren  römischen  Münzwesens,  Wien  1883;  jetzt  setzen  sie  Willers  343  und 
Haeberlin  um  335  v.  Chr.  an.  HWillers,  Einleitender  Überblick  über  die  Entwicklung  des  antiken 
Münzwesens ,  in  seiner  Geschichte  der  römischen  Kupferprägung,  Lpz.  1909,  bes.  17ff.  und 
dazu  EJHaeberlin,  Z.f.Num.  XXVIII,  1910,  370—395.  Haeberlin,  Corpus  numorum  aeris 
gravis.  Vortrag,  gehalten  .  .  .  zu  Rom  1903.  Berliner  Münzblätter  hrsg.  von  EBahrfeldt 
NF  I,  1905,  313—315.  339—341.  337—349.  Ders.,  Zum  C.  n.  ae.  g.  Die  Systematik  des 
ältesten  Römischen  Münzwesens  a.  a.  O.  NF  II,  1908,  107—115.  141—152.  165—176.  206—212. 
257—260.  273—275.  340—361;  Buchausgabe  Berlin  1905.  Dazu  KRegling,  Zum  älteren 
römischen  und  italischen  Münzwesen,  Klio  VI,  1906,  4S9ff.  Inzwischen  hat  die  monumen- 
tale Publikation  zu  erscheinen  begonnen:  EJHaeberlin,  Aes  grave.  Das  Schwergeld  Roms  und 
Mittelitaliens  einschließlich  der  ihm  vorausgehenden  Rohbronzewährung,  I.  Die  Münzverzeich- 
nisse. Mit  Tafelband.  Frankfurt  a.  M.  1910.  Vgl.  KRegling,  Z.f.Num.  XXIX,  1912,  149-156. 
In  der  'Systematik'  tritt  bes.  S.  21ff.  {NFII  ISlff.)  und  64f.  (NFII  358f.)  die  Reform  des 
campanischen  Münzwesens  um  312  v.  Chr.  und  die  Person  des  Appius  Claudius  stark  her- 
vor. Ebenso  bei  H.,  Der  Roma-Typus  auf  den  Münzen  der  römischen  Republik.  Corolla 
numismatica,  Oxford  1906,  145;  ders.,  Die  metroionischen  Grundlagen  der  ältesten  mittel- 
italischen Münzsysteme,  Z.f.Num.  XXVII,  1909,  1—115.  49;  ders.,  Roms  Eintritt  in  den  Welt-' 
verkehr,  nachgewiesen  auf  Grund  seiner  Münzung.  Berliner  Münzblätter  NF III,  1911,  34—40. 
49-58;  bes.  53.  Die  Numismatik  wird  bei  der  endgültigen  Entscheidung  sowohl  über  die 
Zeit  der  193  Zenturien,  d.  h.  das  Datum  des  Überganges  von  der  Norm  des  Grundeigen- 
tums zu  den  Geldansätzen,  als  auch  über  die  Zeit  des  uns  erhaltenen  Schemas  der  Zen- 
turienordnung ein  gewichtiges  Wort  mitzusprechen  haben.  —  Die  Geschichte  der  Zenturien- 
ordnung ist  die  Geschichte  ihrer  Beziehungen  zu  den  örtlichen  Tribus,  Verbindung,  Lösung 
und  Wiederverbindung,  nach  der  Bauernbefreiung,  durch  App.  Claudius,  durch  C.  Flami- 
nius; vgl.  meinen  auf  den  Andeutungen  meiner  Bauernbefreiung  und  meines  Brutus  ruhen- 
den Artikel  foedus  in  RE.  VI  2818ff.  und  meine  Ausführungen  über  die  Zeit  des  großen 
Samniterkrieges  und  die  neue  römische  Heeresordnung,  die  Ordnung  der  193  Zenturien, 
die  ins  Jahr  310  v.  Chr.  gehören  muß,  Hellenistisch-röm.  Gesch.  395 f.;  402 f.  über  Rul- 


401/402]  Zenturienordnung  und  Münzwesen  J47 

lianus;  418  über  C.  Flaminius.  Das  Jahr  309  v.  Chr.  gehört  der  fiktiven  Chronologie  an, 
die  Konsulatsjahre  310  und  308  folgten  unmittelbar  aufeinander.  Welche  Fülle  zensorischer 
Arbeit  diese  Jahre  der  neuen  Heeresordnung  beanspruchten,  ergibt  sich  aus  den  unmittelbar 
aufeinanderfolgenden  Zensuren  des  Appius  Claudius  von  310,  308  und  des  Brutus  von  307. 
Und  auf  Brutus  folgte  Rullianus  als  Zensor  bereits  304.  Mit  Vergnügen  bemerke  ich  übrigens 
jetzt,  daß  ich  einen  Vorgänger  habe:  HGeuz,  Die  servianische  Centurienverfassung.  Progr. 
Sorau  1874,  hat  ^".  25ff.  zuerst  die  'sog.'  servianische  Verfassung  mit  der  neuen  Organi- 
sation der  20  Tribus  in  Zusammenhang  gebracht,  das  Wesen  dieser  Tribusordnung  aber 
hat  er  freilich  noch  nicht  erörtert.  -  Über  die  reformierte  Zenturienordnung  des  C.  Flaminius: 
LLange,  Kl.  Sehr.  II  Göti.  1887,  463 ff.,  zuerst  Leipziger  Progr.  1879.  Ebenso  wie  LLange 
vertrat  auch  ThMommsen  die  Hypothese  des  1567  verstorbenen  Octavius  Pantagathus  (vgl. 
LLange,  R.  A.  II'  507),  bis  er  sie  1887,  S(R.  III,  270ff.  durch  eine  komplizierte  neue  Hypo- 
these ersetzte;  ihr  gegenüber  verteidigte  die  frühere  Anschauung  Mommsens  EKlebs,  Zeit- 
schr.  d.  Saviguij-Stiftg.  XII  (1892)  Rom.  Abt.,  ISlff.  Eine  neue  Hypothese,  die  über  Panta- 
gathus und  Mommsen  hinausführt,  begründet  ARosenberg ,  Zeuturienverfassimg,  1911,  62ff.  — 
Die  Meinung  von  FrancisSmith,  Die  röm.  Timokratie,  BerL  1906,  die  sich  HDelbrück,  Preuß. 
Jahrb.  CLI  {1908)  82 ff.  zu  eigen  gemacht  hat,  das  Schema  der  193  Zenturien  sei  eine  im 
Anschluß  an  die  zensorischen  Maßnahmen  von  179  v.  Chr.  entstandene  Fälschung,  ruht  auf 
einer  falschen  Interpretation  von  Liv.  XL  51,  9. 

Nach  diesen  Darlegungen  über  den  Entwicklungsgang  der  Magistratur  und  der 
Volksversammlungen  haben  wir  noch  vom  Senate  und  von  den  Beziehungen  des 
Senates  zu  Magistratur  und  Volksversammlungen  zu  reden. 

2.  Senat,  Nobilität  und  Ritterstand 

PWillems,  Le  s4nat  de  la  republique  romaine  I.  II.  Louvain  1878.  1883;  dazu  Appen- 
dices  et  registres  1885;  -/.  //  Paris  1885. 

Die  Zahl  300  als  Normalzahl  der  Senatoren  hängt  mit  den  drei  alten  Tribus  der 
Tities,  Ramnes,  Luceres  zusammen  und  hat  sich  bis  auf  Sulla  erhalten,  der  diese 
Normalzahl  verdoppelt  hat.  Der  ursprüngliche  Senat  war  rein  patrizisch,  und  den 
patrizischen  Senatoren  blieben  noch  lange  gewisse  Vorrechte,  vor  allem  die  patnim 
auctoritas,  das  Bestätigungsrecht  den  Volksbeschlüssen  gegenüber;  erst  im  Jahre 
339  V.  Chr.  verlor  dies  Bestätigungsrecht  seine  praktische  Bedeutung,  durch  ein 
Gesetz  des  Q.  Publilius  Philo,  demzufolge  die  patrum  auctoritas  bereits  vor  der  Ab- 
stimmung der  Zenturien  erteilt  werden  mußte,  in  incertum  comitiorum  eventum. 
Neben  den  patrizischen  Senatoren,  den  patres,  standen  im  Senat  der  historischen 
Zeiten  die  plebejischen  Senatoren,  die  conscripti.  Wann  zuerst  Plebejer  in  den  Senat 
gekommen  sind,  ist  schwer  zu  sagen;  spätestens  auf  jeden  Fall  seit  dem  Zutritt  der 
Plebejer  zur  Präsidentschaft,  seit  399  v.  Chr.,  vielleicht  schon  seit  der  Begründung 
des  Konsulartribunates,  Nicht  alle  Senatoren  besaßen  das  Rederecht,  das  Recht, 
einen  Antrag,  eine  sententia,  zu  stellen  und  zu  motivieren;  auch  stellen  nicht  etwa 
die  Magistrate,  die  dem  Senate  präsidieren,  den  Antrag,  sondern  sie  befragen  die 
einzelnen  Senatoren,  und  der  einzelne  Senator  stellt  seinen  Antrag,  seine  sententia. 
Die  plebejischen  Senatoren  haben  dieses  Rederecht  und  Antragsrecht  nicht  |  von 
allem  Anfange  an  besessen,  sie  waren  zunächst  auf  die  Teilnahme  an  der  Abstim- 
mung beschränkt,  die  durch  ein  Auseinandertreten  in  Gruppen  erfolgte,  durch  das 
pedibus  in  senieniiam  he,  wonach  diese  Senatoren  pedarii  genannt  wurden.  Dem 
gewesenen  Präsidenten,  auch  dem  Plebejer,  kann  dies  Rederecht  natürlich  niemals 
gefehlt  haben;  es  ist  unmöglich,  daß  der  gewesene  Konsulartribun,  im  Gegensatz 
zum  gewesenen  Konsul,  es  nicht  besessen  haben  sollte.  Allmählich  wurde  das  Rede- 
recht ein  allgemeines,  nach  der  sullanischen  Ordnung,  die  den  gewesenen  Quästor 
ohne  weiteres  in  den  Senat  aufnahm,  hat  es  pedarii  nicht  mehr  gegeben.    Der  Ma- 


448  K^'"'  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [402 

gistrat  soll  den  Senat  befragt  und  gehört  haben,  ehe  er  in  wichtigen  Dingen  han- 
delt, aber  unbedingt  gebunden  ist  er  an  den  Beschluß  des  Senates,  an  das  senatus- 
consultum  nicht.  Es  ist  dem  Senate  aber  gelungen,  seinen  Rat  allmählich  selbst  den 
Präsidenten  der  Republik  gegenüber  zu  einem  bindenden  zu  machen,  wenn  nicht 
de  iure,  so  doch  tatsächlich;  die  Machtfülle  des  Senates,  der  schließlich  den  ganzen 
Staat  beherrscht  hat,  ist  aus  einer  Fülle  erfolgreicher  Usurpationen  erwachsen,  sie 
ruht  auf  anerkannten  Präzedenzfällen  und  ist  juristisch  gar  nicht  völlig  zu  erschöpfen, 
sondern  historisch  festzustellen  und  zu  begreifen.  Solange  die  lectio  des  Senates 
bei  den  Präsidenten  der  Republik  stand,  besaßen  sie  ein  gewisses  Übergewicht  über 
den  Senat,  wenn  auch  die  Lebenslänglichkeit  der  Senatoren  gegenüber  dem  jähr- 
lichen Wechsel  der  Magistrate  dem  Senate  von  vornherein  seine  politische  Bedeu- 
tung sichern  mußte.  Hier  im  Senate  bildete  sich  eine  Stetigkeit  der  politischen 
Tradition  aus,  wie  sie  die  Weltgeschichte  sonst  nur  noch  zweimal  wieder  erlebt  hat, 
in  der  Republik  Venedig  und  in  der  politischen  Tradition  der  römischen  Kirche.  So 
verhinderte  der  Senat  jeden  politischen  Zickzackkurs,  zu  dem  der  jährliche  Wechsel 
der  Präsidentschaft  verführen  konnte,  und  seitdem  durch  das  ovinische  Plebiszit  die 
Präsidenten  die  lectio  des  Senates  an  die  Zensur  hatten  abgeben  müssen,  verloren 
sie  auch  diesen  Einfluß  auf  die  Senatoren.  Wohl  mochte  ein  sich  fühlender  Prä- 
sident nicht  immer  geneigt  sein,  sich  einem  Senatuskonsult  zu  fügen,  aber  auch 
solchen  Naturen  gegenüber  erzwang  der  Senat  schließlich  seinen  Willen:  durch  sein 
Bündnis  mit  dem  Tribunate  beugte  der  Senat  die  Magistratur,  er  zwang  sie  unter 
seinen  Willen,  und  so  machte  er  am  Ende  selbst  die  Präsidenten  zu  instruierten 
Geschäftsträgern  des  Senates.  Unter  den  zehn  Tribunen  fand  der  Senat  immer  einen, 
der  ihm  völlig  zu  willen  war,  diesen  bestimmte  er  zur  Interzession  gegen  den  un- 
botmäßigen Präsidenten,  und  da  der  Präsident  sich  an  der  geheiligten  Person  des 
Tribunen  nicht  vergreifen  durfte,  so  wurde  durch  den  tribunizischen  Einspruch  seine 
ganze  Amtstätigkeit  lahmgelegt  —  bis  er  sich  dem  Senate  fügte.  So  erhob  die  Ge- 
samtheit des  Senatorenstandes  sich  über  seine  einzelnen  Glieder,  über  die  wech- 
selnden Magistrate.  Seit  dem  Zeitalter  der  Punischen  Kriege  hat  dieser  Senat  den 
Staat  regiert  und  die  Welt  erobert,  mit  der  Schlacht  von  Pydna  erreichte  er  im 
Jahre  168  v.  Chr.  den  Höhepunkt  von  Macht  und  Ansehen,  und  seine  Stellung  war 
noch  unangefochten,  als  im  Jahre  146  Karthago  und  Korinth  fielen.  Innerhalb  des 
Senates  hat  der  neue  Adel,  der  der  Nobilität,  sich  gebildet.  Gegenüber  denjenigen 
Patriziern,  die  nicht  an  der  Spitze  des  Staates  gestanden  hatten,  fingen  die  plebe- 
jischen Konsuln  und  Konsulare  an,  sich  zu  fühlen,  ja  sich  ihnen  für  überlegen  zu 
halten.  So  bildete  sich  in  diesen  Kreisen  der  Begriff  der  Nobilität  aus;  zu  den 
Nobiles  rechnete  man  Konsuln  und  KonsuJare  nebst  ihren  Nachkommen,  plebejische 
ebensogut  wie  patrizische,  aber  diejenigen  Patrizier  schließlich  nicht  mehr,  die  das 
Konsulat  nicht  bekleidet  hatten  und  unter  deren  Ahnen  sich  auch  kein  gewesener 
Präsident  befand  —  auch  die  Konsulartribunen  waren  Präsidenten  der  Republik  ge- 
wesen, ebenso  natürlich  Dezemvirn  und  Diktatoren.  Juristische  Bedeutung  hat  die- 
ser Begriff  der  Nobilität  nicht  gewonnen,  sozial  und  politisch  aber  war  er  von  größtem 
Belang.  Ein  Aufsteigen  zum  Konsulate  aus  den  senatorischen  Kreisen  hatte  keine 
Schwierigkeiten,  wohl  aber  aus  dem  Ritterstande;  wer  durch  seine  Geburt  nur  dem 
Ritterstande  angehörte  und  es  doch  bis  zum  Konsulate  brachte  —  es  sind  ihrer  nur 
wenige  gewesen,  die  bekanntesten  darunter  der  alte  Cato,  Marius  und  Cicero  — , 
fällt  unter  den  Begriff  des  homo  novus.  Erst  das  Konsulat,  noch  nicht  der  kuruli- 
sche  Sessel,  auch  noch  nicht  die  Prätur  gewährte  die  Aufnahme  in  den  Kreis  der  Nobiles ; 


402/403]  Nobilität  449 

durch  die  Bekleidung  der  Prätur  hatte  der  nur  ritterbürtige  Marius  noch  keine  Auf- 
nahme in  ihn  gefunden,  bei  dem  Kampfe  gegen  seine  Wahl  zum  Konsul  handelte 
es  sich  also  um  die  Frage  seiner  Fernhaltung  von  der  Nobilität.  Unter  den  Mobiles 
werden  wieder  engere  Kreise  als  clarissimi  oder  als  principes  hervorgehoben,  die 
clarissimi  wesentlich,  die  principes  durchweg  auf  Männer  beschränkt,  die  nicht  nur 
von  Konsularen  abstammten,  sondern  selber  das  Konsulat  bekleidet  hatten.  Nur 
diese  gewesenen  Konsuln,  diese  Principes,  bilden,  nicht  juristisch,  aber  tatsächlich, 
das  consilium,  mit  dem  der  Konsul  sich  berät.  Sowohl  politisch,  wie  sozial  sind 
diese  Principes  nach  unseren  Begriffen  Fürsten. 

Den  Nachweis,  daß  noch  nicht  die  Bekleidung  eines  kuruiischen  Amtes,  sondern  erst 
die  des  Konsulates  den  Zutritt  zu  der  Nobilität  eröffnet,  daß  also  die  Nobilität  einen  engeren 
Kreis  innerhalb  des  Senatorenstandes  bildet,  hat  MGelzer,  Die  Nobilität  der  römischen 
Republik,  Leipzig  1912,  vor  allem  durch  die  Untersuchung  des  ciceronischen  Sprach- 
gebrauches geliefert;  es  fragt  sich  aber,  wann  der  Begriff  der  Nobilität  sich  gebildet  hat, 
und  MGelzer  macht  ihn  zu  alt.  Er  kann  nicht  älter  sein  als  der  Eintritt  der  Plebejer  in  die 
Präsidentschaft,  wie  er  in  der  Form  des  Konsulartribunates,  zuerst  399  v.  Chr.,  erfolgte; 
die  Rückkehr  zum  Konsulat,  366  v.  Chr.,  ist  hierfür  ohne  Bedeutung,  da  Plebejer  ja  schon 
vorher  Präsidenten  der  Republik  gewesen  waren.  Die  Aussonderung  des  Kreises  der  ge- 
wesenen Präsidenten  und  ihrer  Deszendenz  hatte  sich  aber  bereits  vollzogen,  als  man  be- 
gann, die  sogenannten  Pseudopatrizier  der  Konsulnliste  einzufälschen;  es  handelt  sich  hier 
eben  um  die  Begründung  des  Anspruchs  auf  Zugehörigkeit  zur  Nobilität.  Daß  das  Streben 
nach  konsularischen  Ahnen  im  Dienste  der  Tagespolitik  steht,  bemerkt  mit  Recht  EKome- 
mann,  Der  Priestercodex  in  der  Regia,  Tübingen  1912,  60.  —  PRibbeck,  Senatores  Ro- 
mani  qui  fuerint  idibiis  Martiis  a.  u.  c.  711.  Diss.  Berol.  1899.  —  Für  eine  Geschichte  der 
Aristokratie  der  Kaiserzeit  liefert  die  Pros.  rom.  I.  II.  III,  Berol.  1S97-1898,  das  grundlegende 
Material,  mit  dessen  Verarbeitung  man  allmählich  begonnen  hat.  CHeiter,  De  patriciis 
gentibus  quae  imperii  Romani  saeculis  I.  II.  III  fuerint.  Diss.  Berol.  1909.  FFischer,  Se- 
natus  Romanus  qui  fuerit  Augusti  temporibus.  Diss.  Berol.  1908.  PWillems,  Le  sdnat  ro- 
main  en  l'an  65  apres  Jesus-Christ,  Louvain  1902.  BStech,  Senatores  Romani  qui  fuerint 
inde  a  Vespasiano  usque  ad  Traiani  exitum,  Klio,  10.  Beiheft,  1912. 

Nicht  lange  nach  dem  Falle  von  Karthago  und  Korinth  begann  der  Ansturm 
gegen  die  scheinbar  unerschütterliche  Position  des  Senates.  Aus  materiellem  Eigen- 
nutze entzog  er  sich  der  agrarischen  Reform,  die  unbedingt  notwendig  wurde,  und 
da  Tiberius  Gracchus  diese  Reform  nicht  mit  dem  Senate  durchführen  konnte,  so 
führte  er  sie  ohne  ihn  und  gegen  ihn  durch,  mit  der  plebejischen  Volksversamm- 
lung. Damit  beginnt  der  ständige  Kampf  der  Legislative  gegen  die  Verwaltung,  der 
Ansturm  der  Volksver|sammlungen  und  ihrer  Führer  gegen  den  Senat;  das  Bündnis 
von  Senat  und  Tribunat  hat  sich  gelöst.  Ein  Vorspiel  dazu  hatte  232  v.  Chr.  C. 
Flaminius  gegeben. 

Hatte  Tiberius  Gracchus  nur  seine  Reform  auch  gegen  den  Senat  durchsetzen 
wollen,  so  beginnt  mit  Gaius  Gracchus  jene  Bewegung,  die  auf  den  Sturz  des  Se- 
nates hinausläuft;  sie  vollendet  sich  in  Caesar.  Gegen  den  Senatorenstand  organi- 
sierte Gaius  Gracchus  den  aus  den  equites  equo  privato  hervorgegangenen  Stand 
der  Ritter,  der  Kapitalisten;  er  erhob  die  Ritter  zu  einer  Macht  den  Senatoren  gegen- 
über dadurch,  daß  er  ihnen  die  Geschworenengerichte  gab,  wie  sie  seit  der  lex 
Calpurnia  vom  Jahre  149  v.  Chr.  über  die  Erpressungen  senatorischer  Provinzial- 
statthalter  zu  urteilen  hatten.  Aber  noch  behauptete  der  Senat  die  Macht  im  Reiche 
durch  seine  Besetzung  der  militärischen  Kommandos;  da  griff  im  Jahre  107  v.  Chr. 
der  Tribun  Manlius  Mancinus  auch  in  diese  Prärogative  des  Senates,  und  auf  seinen 
Antrag  übertrug  die  Volksversammlung  dem  C.  Marius  den  Oberbefehl  gegen 
Jugurtha.  Das  war  die  erste  Verleihung  eines  militärischen  Kommandos  nicht  durch 

Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.    III.    2.  Aufl.  29 


450  ^^^^  Johannes  Neumann:  Römische  Staalsaltertümer  [403/404 

Senatsbeschluß,  sondern  durch  Plebiszit;  jetzt  griff  der  Kampf  der  Legislative  gegen 
die  Verwaltung  des  Senates  auch  auf  das  militärische  Gebiet  über.  Auf  diesem 
Wege  haben  Pompeius  und  Caesar  ihre  großen  Kommandos  erhalten,  und  hat  die 
Militärgewalt  sich  mit  der  Demokratie  verbündet.  Unter  der  Vereinigung  von  tri- 
bunizischer  Gewalt  und  militärischem  Imperium  ist  die  Senatsherrschaft  zusammen- 
gebrochen. 

Aber  sie  hatte  noch  einmal  Hilfe  gefunden  in  dem  Geist  und  der  Kraft  Sullas. 
Die  sullanische  Verfassung  hat  den  Kampf  des  Tribunates  und  der  Volksversamm- 
lungen gegen  den  Senat  dadurch  unmöglich  zu  machen  verstanden,  daß  sie  die 
Anträge  der  Tribunen  auf  Plebiszite  an  die  vorherige  Zustimmung  des  Senates  band; 
damit  war  der  von  den  Gracchen  inszenierte  Kampf  der  Volksversammlungen  gegen 
den  Senat  aufgehoben  und  verhindert,  denn  der  Senat  hätte  seine  Zustimmung  doch 
nicht  zu  Anträgen  gegeben,  die  gegen  ihn  selber  gerichtet  waren.  Den  Ehrgeiz 
und  das  Talent  schreckte  Sulla  von  der  Bewerbung  um  das  Tribunat  dadurch  ab, 
daß  seine  Bekleidung  für  die  höheren  Ämter  disqualifizierte,  und  von  den  Rittern 
machte  er  den  Senat  dadurch  wieder  unabhängig,  daß  er  die  Geschworenengerichte 
den  Senatoren  zurückgab.  Sulla  hat  den  Senat  wieder  in  den  Sattel  gehoben,  der 
aber  hatte  verlernt  zu  reiten,  und  das  erste  Konsulat  des  Pompeius  vom  Jahre  70 
V.  Chr.  brachte  das  Ende  der  sullanischen  Reaktion.  Von  der  sullanischen  Verfas- 
sung hielten  sich  gewisse  technische  Neuerungen,  die  Neuordnungen  der  Provinzial- 
verwaltung  und  die  Organisation  des  Strafprozesses. 

3.  Allgemeine  Begriffe  des  römischen  Staatsrechts 

Nach  Magistratur,  Bürgerschaft  und  Senat  hat  ThMommsen  sein  großes  Staats- 
recht gegliedert,  das  1871  —  1888  in  drei  Teilen  und  fünf  Bänden  erschienen  ist; 
sein  Abriß  des  römischen  Staatsrechts  vom  Jahre  1893  hat  dagegen  der  Behand- 
lung der  Magistratur  die  Bürgerschaft  und  das  Reich  vorausgeschickt.  Bei  der 
Gliederung  des  Stoffes  in  dem  größeren  Werke  war  für  Mommsen  wohl  maßgebend, 
daß  er  so  mit  dem  Gebiete  beginnen  konnte,  wo  er  am  originellsten  war,  das  er 
fast  aus  dem  Nichts  geschaffen  hat,  dem  allgemeinen  Recht  der  Magistratur;  dieser 
erste  Band  von  Mommsens  Staatsrecht  enthält  vielleicht  die  intensivste  Gedanken- 
arbeit seines  gedankenreichen  Lebens  und  ist  von  der  stärksten  Energie  juristischer 
Begriffsbildung  getragen.  Bei  den  Begriffen  der  Römer  selber  bleibt  Mommsen 
nicht  stehen,  wenn  er  auch  natürlich  von  ihnen  ausgeht,  und  bei  der  staatsrecht- 
lichen Terminologie  der  Römer  weiß  er  von  der  etymologischen  Grundbedeutung 
auf  das  schärfste  das  |  zu  scheiden,  was  Sprachgebrauch  und  was  Geschichte  hinzu- 
gefügt und  hineingetragen.  Der  Begriff  der  Magistratur  geht  zweifellos  von  magis 
aus,  aber  wodurch  das  Mehr  bedingt  ist,  mit  dem  sich  der  Magistrat  über  die  anderen 
erhebt,  ist  in  dem  Worte  selbst  nicht  ausgedrückt;  trotzdem  unterliegt  es  keinem 
Zweifel,  daß  die  Bedeutung,  die  der  Begriff  der  Magistratur  in  der  römischen  Ge- 
schichte gewonnen  hat,  es  in  sich  schließt,  daß  die  Volkswahl  es  war,  die  den  Ma- 
gistrat in  seine  höhere  Stellung  hob.  Nicht  nur  der  Magistrat,  auch  der  Priester 
nimmt  eine  Ehrenstellung  ein,  aber  nach  der  republikanischen  Ordnung,  die  geist- 
liche und  weltliche  Gewalt  geschieden  hat,  sind  die  Magistrate  keine  Priester,  und 
die  Priester  keine  Magistrate:  die  Priester  kommen  zu  ihrer  Ehrenstellung  nicht  durch 
Volkswahl,  sondern  durch  Kooptation,  und  als  das  Domitische  Gesetz  des  Jahres 
104  V.  Chr.  die  Volkswahl  auch  auf  die  Besetzung  der  Priestertümer  ausdehnen 


404405]  Staatsrechtliche  Be^Tiffe  451 

wollte,  nahm  es  auf  diesen  Grundsatz  insofern  Rücksicht,  als  es  die  comitia  sacerdotum 
auf  17  Tribus  von  den  vorhandenen  35  beschränkte:  diese  Komitien  der  17  Tribus 
waren  also  nach  strengem  Rechte  überhaupt  keine  Volksversammlung  und  ihre 
Wahlen  keine  Volkswahl.  Wenn  die  Funktionen  der  Magistrate  und  der  Priester  auch 
voneinander  geschieden  blieben,  so  war  doch  ein  Gebiet  beiden  gemeinsam,  das 
Gebiet  des  Geschlechterrechtes,  und  aus  diesem  Grunde  erhielt  eben  auf  diesem  Ge- 
biete der  Oberpriester  magistratische  Funktionen,  das  Recht,  in  Sachen  des  Ge- 
schlechterrechtes Volksversammlungen  zu  berufen.  Dem  Magistrate  liegt  die  Führung 
der  Geschäfte  den  Göttern  und  den  Menschen  gegenüber  ob;  die  Meinung  der  Götter 
holt  er  in  seinen  Auspizien  ein,  und  den  Menschen  gegenüber  kommt  sein  Imperium 
zur  Geltung.  Die  Scheidung  zwischen  imperium  domi  und  Imperium  militiae  war 
eine  örtliche,  in  erster  Linie  durch  die  Wallstraße,  das  pomerium,  gegeben.  Diese 
Scheidung  ist  erst  auf  Grund  der  Provokation  erfolgt,  sie  hat  also,  nach  unserer 
Meinung,  der  Königszeit  und  dem  halben  Jahrhundert  grundherrlicher  Adelsherrschaft 
gefehlt,  das  mit  der  Vertreibung  der  Könige  einsetzt;  erst  die  servianische  Ver- 
fassung, erst  der  Staat  der  Zenturienordnung  hat  kurz  vor  der  Gesetzgebung  der 
zwölf  Tafeln,  mit  der  Provokation,  dem  Rechte  der  Berufung  an  das  Volk  in  Waffen, 
auch  die  Scheidung  des  imperium  domi  vom  imperium  militiae  herbeigeführt,  und 
damit  der  schrankenlosen  Disziplinargewalt  der  Koerzition,  die  im  Gebiete  des  Kriegs- 
rechts sich  erhielt,  im  Bezirke  des  imperium  domi  das  Ende  bereitet.  Den  Ver- 
such, die  Begriffe  imperium  und  potestas  in  bestimmter  Definition  abzugrenzen,  hat 
Mommsen  als  undurchführbar  aufgegeben  und  sich  auf  den  Hinweis  beschränkt, 
daß  potestas  der  engere  und  imperium  der  weitere  Begriff  ist,  und  daß  der  potestas 
die  beiden  Kompetenzen  fehlen,  mit  denen  das  imperium  über  sie  hinausgeht,  näm- 
lich Kommando  und  Jurisdiktion.  Der  maior  potestas  eignet  ein  Verbietungsrecht 
der  minor  potestas  gegenüber,  das  von  dem  das  Einspruchsrecht  des  Kollegen  mit 
par  potestas  sich  begrifflich  unterscheidet.  Begrifflich,  aber  nicht  in  der  praktischen 
Wirkung.  Der  römische  Begriff  der  Kollegialität  unterscheidet  sich  darin  von  dem 
modernen,  daß  modernes  kollegiales  Regiment  auf  Übereinstimmung  oder  Majori- 
tätsbeschluß der  Kollegen  ruht,  die  nur  gemeinsam  zum  Handeln  befugt  sind;  nach 
römischem  Staatsrecht  aber  ist  jeder  einzelne  der  Kollegen  zu  jeder  überhaupt  inner- 
halb der  Kompetenz  des  Amtes  liegenden  Handlung  befähigt  und  befugt,  ohne  daß 
er  den  Kollegen  auch  nur  zu  befragen  braucht:  freilich  setzt  er  sich  dabei  dem 
Einspruchsrechte  des  Kollegen  aus,  und  in  diesem  Falle  wirkt  die  eine  par  potestas 
der  anderen  direkt  entgegen.  Zwei  gleiche  Kräfte  wirken  dann  in  entgegengesetzter 
Richtung,  sie  heben  einander  also  auf,  und  es  geschieht  gar  nichts,  praktisch  kommt  | 
demnach  das  Einspruchsrecht  der  par  potestas  zu  demselben  Ergebnisse  mit  dem  Ver- 
bietungsrechte  der  maior  potestas.  Das  Interzessionsrecht  des  Tribunen  sogar  dem 
Konsul  gegenüber  ruht  aber  nicht  auf  einer  staatsrechtlichen  maior  potestas,  son- 
dern ausschließlich  auf  der  geheiligten  Person  des  Tribunen,  deren  Verletzung  ein 
religiöser  Frevel  wäre.  Dem  Einspruchsrechte  des  Kollegen  vorzubeugen  dient  vor- 
herige Verabredung  oder  der  Turnus. 

Gegenüber  der  Einstelligkeit  der  etruskischen  Jahresdiktatur  sieht  ARosenberg,  Staat 
der  alten  Italilier,  1913,  bes.  S.  76,  in  der  Zweiheit  der  obersten  Magistrale  die  latinisch- 
oskische  Form  der  Republik.  Die  Zweiheit  der  Präsidenten  der  römischen  Republik  ent- 
spreche den  oskischen  meddices  und  den  umbrischen  marones.  Die  Jahresdiktatur  der 
Latiner  aber,  wo  die  sich  findet,  sei  höchst  wahrscheinlich  aus  Etrurien  importiert.  Ich 
möchte  Bedenken  gegen  eine  so  weitgehende  Nationalisierung  staatlicher  Formen  nicht 
verschweigen;  schon  'das  Fossil  des  Diktators  von  Alba'  führt  bei  dem  Versuche,  ihn  auf 

29* 


452  Karl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [405 

etruskischen  Einfluß  zurückzuführen,  in  unlösbare  Schwierigkeiten.  So  wenig-  ich  einen 
Zusammenhang-  von  Verfassung  und  Volkstum  verkenne,  so  glaube  ich  doch,  die  Ver- 
fassungen sind  in  ihrem  Wesen  zum  guten  Teil  ebenso  international  wie  die  Kulturen,  z.  B. 
die  mykenische,  und  aus  ähnlichen  Voraussetzungen  entwickeln  sich  an  verschiedenen 
Orten  ähnliche  staatliche  Formen.  Für  die  italischen  und  griechischen  Stämme  bieten  die 
arabischen  Stämme  und  die  der  Kinder  Israel  lehrreiche  Parallelen;  heute  studiert  man  die 
Stammesprobleme  am  besten  an  den  albanesischen  Stämmen.  Gewiß  sind  bei  den  Verfassungen 
Übertragungen  und  Entlehnungen  ebensov/enig  ausgeschlossen  wie  bei  den  Kulturen,  für 
deren  Verbreitung  sie  sogar  die  Regel  bilden;  aber  die  lacedämonische  Verfassung  ist 
nicht  aus  Kreta  entlehnt,  sondern  beide  Verfassungen  sind  selbständig  entstanden,  aus  der 
gleichen  Lage  des  Eroberungsstaates.  —  Von  den  oskischen  meddices  hat  Rosenberg  c.  a.  0. 
15 ff.  schlagend  den  Vorrang  des  einen  erwiesen;  die  römischen  Konsul-Prätoren  aber  waren 
kollegial  gleichstehend.  Darin,  daß  die  Kollegialität  auch  in  dem  Worte  consul  zum  Aus- 
druck komme,  hat  Mommsen  StR.  I1 1^  S.  77  zweifellos  recht,  und  wenn  er  den  consul 
als  'Mittänzer'  mit  salire  in  Verbindung  brachte,  so  sprach  dafür  die  Analogie  von  praesul; 
andere  denken  an  einen  Zusammenhang  des  Wortes  mit  sedere;  dann  würde  der  Titel  con- 
sules  die  ''Zusamniensitzenden'  bedeuten  {Rosenberg  S.  14).  Wie  praesilium  neben  praesidium 
steht,  so  umgekehrt  auch  considium  neben  consilium.  AWalde,  Lateinisches  etymologisches 
Wörterbuch-,  Heidelberg  1910,  188.  KBrugmann,  Grundriß  der  vergleichenden  Grammatik 
Hl-,  Straßburg  1906,  143 f.  A.  2:  consulere  war  ursprünglich  'sich  (zur  Beratung)  zu- 
sammensetzen'. In  der  Begründung  des  kollegialen  Jahresamtes  nach  der  Vertreibung  der 
Könige  erblickt  Rosenberg  a.  a.  0.  S.  81  großartigen  staatsmännischen  Takt,  er  sieht  darin 
'eine  geniale  Paradoxie,  zwei  Träger  des  höchsten  Imperiums  nebeneinander  zu  stellen  und 
so  die  Gefahren  des  absoluten  Amtes  zu  paralysieren.  Vielleicht  war  Rom  die  erste  Ge- 
meinde, die  sich  dieses  merkwürdige  Bürgermeisterpaar  bestellte.'  Vielleicht  —  denn  'von 
dem  Wesen  des  Maronats,  sowie  der  altlatinischen  Prätur  können  wir  uns  keine  genaue 
Vorstellung  machen',  wie  Rosenberg  ja  selber  sagt.  —  Aus  dem  praetor  maximus  des  alten 
Gesetzes  bei  Livius  VII  3,  5,  über  den  Mommsen  RSt.  I1 1'^  S.  75  das  nötige  bemerkt  hat, 
will  MGelzer,  Mobilität  S.  40,  schließen,  an  die  Stelle  der  Könige  sei  in  Rom  zunächst  ein 
einziger  Beamter  getreten,  der  erst  später  durch  die  kollegialen  Konsuln  ersetzt  worden 
sei.  Damit  wirft  Geizer  ohne  jede  weitere  Prüfung  die  ganze  ältere  Konsulnliste  stillschwei- 
gend über  den  Haufen. 

Das  aktive  Wahlrecht  ist  ein  minderes  gegenüber  dem  passiven,  das  letztere 
eignet  selbst  den  Vollbürgern  nur  unter  ganz  bestimmten  Normen,  die  für  die  Ämter 
überhaupt  oder  für  die  einzelnen  Ämter  in  ihrer  bestimmten  Aufeinanderfolge  gelten; 
die  Erfüllung  der  Meldepflicht  zum  Kriegsdienst  und  das  Lebensalter  kommen  hier 
ebenfalls  in  Frage.  Außer  der  Kollegialität  ist  der  Grundsatz  der  Annuität  eine  der 
festesten  Säulen  des  römischen  Staatsrechts:  das  Verhältnis  von  Amtsjahr  und  Ka- 
lenderjahr führt  uns  zu  den  Problemen  altrömischer  Chronologie;  s.  unten  S.  466  ff. 
Die  Wahl  zu  den  Ämtern  geschieht  in  den  Volksversammlungen,  die  außer  den 
Wahlen  hauptsächlich  für  Gesetzgebung  kompetent  waren;  der  gesetzgebende  Kör- 
per war  nicht  der  Senat:  die  Gesetze  gab  auf  Antrag  des  Magistrates  die  Volks- 
versammlung, die  der  eigenen  Initiative  entbehrte.  An  der  Gesetzgebung  der  komi- 
tialen  leges  hatte  der  Senat  nur  bis  339  v.  Chr.  Anteil,  mit  seinem  Bestätigungsrechte, 
der  patrum  auctoritas,  und  an  den  Plebisziten,  wenn  überhaupt,  nur  bis  zum  Horten- 
sischen  Gesetze  von  287;  von  dem  Einfluß,  den  ihm  Sulla  für  kurze  Zeit  auf 
die  Einbringung  von  Plebisziten  gab,  war  oben  S.  450  die  Rede.  Zur  Entgegen- 
nahme von  Mitteilungen  versammelt  das  Volk  sich  ungegliedert  in  Kontionen;  falls 
es  aber  beschließen  und  beschlußfähig  sein  soll,  muß  es  zu  bestimmten  Gruppen 
auseinandertreten  und  sich  gliedern,  nur  gegliederte  Volksversammlungen  können 
wählen  und  Gesetze  geben.  Gegliedert  sind  die  Volksversammlungen  nach  Kurien, 
Zenturien  oder  Tribus,  die  plebejischen  Volksversammlungen,  die  concilia  plebis, 
waren. ebenso  nach  Tribus  gegliedert  wie  die  comitia  tributa  des  patrizisch-plebe- 


405/406]  Staatsrechtliche  Begriffe  453 

jischen  Gesamtvolkes.  Bei  der  abnehmenden  Zahl  der  Patrizier  konnte  man  daher 
später  concilia  plebis  und  comitia  tributa  leicht  miteinander  verwechseln,  mit  Sicher- 
heit waren  sie  aber  immer  nach  dem  sie  leitenden  Magistrate  zu  unterscheiden.  Ein 
Einspruchsrecht  haben  die  Volkstribunen  ebenso  den  Gesetzen  der  Volksversamm- 
lungen gegenüber  besessen,  wie  gegenüber  den  Senatuskonsulten,  nur  daß  dieser 
tribunizische  Einspruch  erst  dem  beschlossenen  Senatuskonsult  gegenüber  erhoben 
werden  darf,  das  durch  diesen  Einspruch  zur  senafus  auctoritas  hinabgemindert 
wird,  während  dem  Volksbeschlusse  gegenüber  der  Tribun  gültigen  Einspruch  nur 
erheben  kann,  ehe  eine  Majorität  der  Stimmen  für  das  Gesetz  erreicht  ist.  Selbst 
die  Gewalttätigkeit  des  Jahrhunderts  der  Revolution  hat  häufig  wenigstens  die  For- 
men des  Staatsrechts  da  respektiert,  wo  sie  in  der  Sache  das  Recht  verletzte,  eben- 
so wie  die  hybriden  Ämter  der  sullanisch-cäsarischen  Diktatur  und  des  magistrati- 
schen Triumvirates  vom  Jahre  43  v.  Chr.  sich  formell  staatsrechtlich  definieren  ließen, 
wenn  sie  sich  auch  schon  dadurch  über  das  Staatsrecht  erhoben,  daß  sie  nicht  inner- 
halb, sondern  über  der  Verfassung  standen,  daß  sie  befugt  waren,  selber  den  Staat 
zu  konstituieren,  daß  sie  konstituierende  Gewalten  waren.  Trotzdem  war  selbst 
unter  den  Triumvirn  das  moralische  Ansehen  des  Staatsrechts  noch  immer  so  groß, 
daß  es  seinen  Einfluß  auf  die  eigentümliche  Form  ihrer  Provinzialverwaltung  übte: 
LGanter,  Die  Provinzialverwaltung  der  Triumvirn,  Straßburg  1892. 

4.  Rom,  Latium,  Italien  und  die  Provinzen 

Aus  der  Verfassung  einer  Stadt  und  eines  engbegrenzten  Flächenstaates  ist  die 
römische  Verfassung  zu  einer  italischen  Verfassung  und  der  eines  Weltreichs 
geworden. 

A.  Bürgerrecht.  Der  ursprüngliche  Staat  bestand  noch  nicht  aus  gleichberech- 
tigten Bürgern,  die  politischen  Rechte  eigneten  ursprünglich  nur  den  adligen  Grund- 
herrn, und  erst  im  Jahre  471  v.Chr.  erhielten  zunächst  die  nichtadligen  |  Grund- 
eigentümer der  Stadt  die  Anfänge  politischer  Rechte;  die  Bauernbefreiung  mit  der 
Begründung  der  ländlichen  Tribus  und  die  darauf  ruhende  Zenturienordnung  schuf 
erst  das  allgemeine  Recht  der  Grundeigentümer.  Der  Inbegriff  des  Bürgerrechts 
liegt  im  ius  suffragü  und  im  ius  honorum,  im  Stimmrechte  bei  Gesetzen  und  Wahlen 
sowie  im  passiven  Wahlrechte.  Diesen  bürgerlichen  Rechten  standen  die  bürger- 
lichen Pflichten,  standen  die  Lasten  der  Bürger,  ihre  munera,  gegenüber,  haupt- 
sächlich Dienstpflicht  und  Steuerpflicht.  Seit  381  v.  Chr.,  seit  der  Unterwerfung 
Tusculums,  traten  den  Vollbürgern  die  Passivbürger,  die  Munizipalen,  zur  Seite,  die 
nur  an  den  Lasten  der  Gemeinde,  an  ihren  munera,  Anteil  hatten,  die  Kriegsdienst 
leisten  und  Steuern  zahlen  mußten,  die  aber  von  den  Bürgerrechten,  vom  Stimm- 
recht und  passiven  Wahlrecht,  ausgeschlossen  waren.  Diese  cives  sine  suffragio 
et  sine  iure  honorum  sind  die  römischen  Munizipalen  in  des  Wortes  ursprünglicher 
Bedeutung,  sie  sind  Bürger,  aber  Passivbürger;  dies  ursprüngliche  Munizipalrecht 
wird  auch  als  caeritisches  Recht  bezeichnet,  weil  es  dem  etruskischen  Caere  gegen- 
über zeitig  angewandt  worden  ist.  Allmählich  gelangten  einige  solcher  Munizipien 
zu  vollem  Bürgerrechte,  so  daß  es  eine  Zeitlang  nebeneinander  Munizipien  mit  Voll- 
bürgerrecht und  mit  Passivbürgerrecht  gab,  bis  schließlich  der  Bundesgenossenkrieg 
auch  den  Passivbürgern  sowie  den  Latinern  und  Bundesgenossen  das  volle  römi- 
sche Bürgerrecht  gab.  Dies  ist  das  neue  Munizipalrecht,  die  neuen  Munizipien  sind 
italische  Bürgergemeinden  mit  lokaler  Autonomie,  mit  Selbstverwaltung. 


454  Karl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [406 

Ein  'Rahmengesetz  über  einzelne  von  allen  Gemeindestatuten  anzuerkennende  Punkte' 
gab  die  sog.  lex  (Julia)  municipalis  vom  Jahre  45  v.  Chr.,  CIL  I  206,  bei  Bruns-Gradenwitz 
V  p.  102 ff.;  LMüteis,  Zeitschr.  d.  Savigny-Stiftg.  f  Rechtsgesch.  XXXIII  {1912),  Rom.  Abt. 
159ff.  178.  —  Mommsen,  Lex  municipii  Tarentini  Eph.  ep.  IX  1  (1903)  1  sqq.;  bei  Bruns- 
Gradenwitz  r  p.  120 sqq.  Über  den  Ursprung  des  munizipalen  Quattuorvirates  ARosenberg, 
Staat  der  alt.  ItaL,  bes.  S.  45.  Für  die  Folgezeit  WLiebenam ,  Städteverwaltung  im  römi- 
schen Kaiserreiche,  Lpz.  1900.  JSReid,  The  municipalities  in  the  roman  empire,  Cambridge 
1913. 

B.  Die  Latinität.  Mit  den  Römern  waren  die  Latiner  durch  die  Gemeinschaft 
der  gültigen  Ehe  und  den  privatrechtlichen  Schutz  verbunden,  durch  conubium  und 
commercium;  vor  dem  plebiscitum  Canuleium  kann  ein  solches  allgemeines  Ko- 
nubium  allerdings  nicht  bestanden  haben,  da  es  ein  solches  noch  nicht  einmal  unter 
den  Römern  selber  gab.  Das  Konubium  w^urde  den  Latinern  auch  erhalten,  als  im 
Jahre  338  an  die  Stelle  des  aufgelösten  latinischen  Bundes,  der  mit  Rom  in  Bünd- 
nis gestanden  hatte,  Einzelverträge  zwischen  den  latinischen  Gemeinden  und  dem 
römischen  Staate  traten.  Auch  seine  Grenzfestungen,  seine  Kolonien,  konnte  Rom 
nicht  allein  mit  Bürgern  bevölkern,  es  bedurfte  dazu  auch  der  Latiner,  und  diese 
latinischen  Kolonien  hatten  das  gleiche  latinische  Recht.  Und  jeder  Latiner  konnte 
römischer  Bürger  werden,  wenn  er  nach  Rom  übersiedelte.  Eine  Minderung  dieses 
latinischen  Rechtes  trat  im  Jahre  268  v.  Chr.  zuerst  Ariminum  gegenüber  ein.  Das 
neue,  mindere  latinische  Recht,  wie  es  von  jetzt  ab  allein  noch  zur  Verleihung  ge- 
langte, unterschied  sich  von  dem  volleren,  älteren  dadurch,  daß  nicht  jeder  Latiner 
mehr  durch  seine  Übersiedelung  nach  Rom  zum  römischen  Bürgerrechte  gelangte, 
sondern  nur  noch,  wer  in  seiner  latinischen  Heimat  ein  Amt  bekleidet  hatte  oder 
Mitglied  des  Gemeinderates  gewesen  war.  Und  um  den  Zuzug  nach  der  Hauptstadt 
zu  erschweren  und  die  Verödung  der  italischen  Städte  zu  verhindern,  wurde,  vor 
177  V.  Chr.,  die  weitere  Bestimmung  hinzugefügt,  wer  nach  Rom  übersiedle  und 
dort  römischer  Bürger  werden  wolle,  müsse  in  der  latinischen  Heimatgemeinde  einen 
erwachsenen  Sohn  zurückgelassen  haben.  Die  zunehmende  Engherzigkeit  der  römi- 
schen Bürger  ging  aber  noch  weiter  und  sperrte  im  Jahre  95  v.  Chr.  durch  die  lex 
Licinia  Mucia  der  Konsuln  M.  Licinius  Crassus  und  Q.  Mucius  Scaevola  den  Latinern 
überhaupt  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts.  Dies  Gesetz  hat  den  Ausbruch  des 
Bundesgenossenkrieges  mit  veranlaßt. 

Nach  der  Annalistik  war  unter  dem  Konsulate  des  Sp.  Cassius  und  Postumus  Cominius, 
also  493  v.  Chr.,  ein  foedus  zwischen  den  Römern  auf  der  einen  Seite,  der  Gesamtheit  der 
latinischen  Städte  auf  der  anderen,  geschlossen  worden,  das  nach  seiner  Inhaltsangabe 
bei  Dion.Hal.  VI  95  als  foedus  aequum  zu  bezeichnen  ist.  Die  columna  aenea,  auf  der 
diese  Urkunde  eingegraben  war,  befand  sich  noch  kurz  vor  dem  J.  56  v.  Chr.  hinter  den 
rostra;  Cic.  pro  Balbo  23,  53.  Die  Inschrift  nannte,  wie  aus  Liv.  II  33,  9,  der  hier  auf  die 
columna  aenea  ausdrücklich  hinweist,  mit  Sicherheit  hervorgeht,  nur  den  Namen  Sp.  Cassius, 
nicht  den  des  Postumus  Cominius,  Sp.  Cassius  aber  war  dreimal  Konsul,  502,  493  und  486; 
und  da  Iterationsbezeichnung  selbst  sehr  viel  später  noch  nicht  vorkam,  war  aus  der  Ur- 
kunde selbst  nicht  zu  erkennen,  welches  Konsulat  gemeint  war;  LitCbL  XLVIII,  1897,  12S9; 
in  sein  zweites  Konsulat  setzt  das  foedus  die  Annalistik,  der  Cicero,  Livius  und  Dionys  von 
Halikarnaß  folgen.  Den  Wortlaut  der  Urkunde  kannte  noch  Verrius  Flaccus  {Festus  s.  v. 
nancitor  p.  166  M.),  der  zwei  Sätze  aus  ihr  zitiert.  Diese  Urkunde  bzw.  ihre  Inhalts- 
angabe bei  D.  H.  bildet  den  Ausgang  für  Mommsens  Auffassung  der  römisch-latinischen 
Beziehungen.  In  Gegensatz  dazu  tritt  ETäubler,  Imperium  Romanum  I,  Die  Staatsverträge 
und  Vertragsverhältnisse,  Lpz.  1913,  276  ff.  Selbstverständlich  bestreitet  er  die  Existenz  der 
Urkunde  nicht  und,  wie  es  scheint,  auch  nicht  ihre  Datierung,  wohl  aber  die  Richtigkeit 
der  Inhaltsangabe  bei  D.  H.,  die  nicht  auf  die  Urkunde,  sondern  auf  die  Annalistik  zurück- 
gehe  und  die   schweren   Bedenken   unterliege.    Er   sucht  zu   zeigen,   Rom   habe   niemals 


406/407)  Italien  und  die  Provinzen  455 

foederativ  neben  Latium,  sondern  immer  innerhalb  des  latinischen  Stammbundes  gestanden, 
und  der  Vertragstext  bei  D.  H,  sei  ein  'Produkt  der  jüngsten  Traditionsgestaltung",  'eine 
Konstruktion,  die  dem  Zwecke  dient,  die  latinische  Politik  Roms,  die  Sprengung  des  Stammes- 
bundes durch  Aufsaugung  fast  aller  mit  ihm  von  Haus  aus  gleichberechtigten  Bundes- 
staaten, dadurch  zu  rechtfertigen,  daß  sie  die  Grundlage  verschiebt,  Rom  von  allem  Anfang 
an  neben  den  Bund  stellt';  Tüubler  316 f.;  301  f.  Täubler  hält  also  die  Inhaltsangabe  des 
Vertrages  bei  D.  H.  für  eine  tendenziöse  Fälschung  der  von  D.  H.  benutzten  späten  Annalistik. 
Die  Annahme  einer  solchen  Fälschung  wird  durch  die  Tatsache,  daß  noch  Verrius  Flaccus 
den  Wortlaut  der  echten  Urkunde  kannte,  nicht  gerade  erleichtert.  Und  ist  die  Situation, 
wie  der  Vertrag  bei  D.  H.  sie  hinstellt,  um  490  v.  Chr.  denn  wirklich  unmöglich  oder  un- 
wahrscheinlich? —  Die  Chronologie  der  noch  zu  Ciceros  Zeit  erhaltenen  Urkunde  des  Sp. 
Cassius  hat  Täubler  nicht  angefochten;  über  LMHarimann  s.  unten  S.  476. 

C.  Die  s  0  c  i  i  (vgl.  JBeloch,  Der  italische  Bund  unter  Roms  Hegemonie,  Lpz.  1880). 
Neben  dem  römischen  Gebiet  und  den  latinischen  Gemeinden  standen  in  Italien  die 
Staaten  der  Bundesgenossen,  der  socii.  Diese  verbündeten  Staaten  waren  nicht 
durch  einen  alle  umfassenden  Vertrag,  sondern  durch  Einzelverträge  mit  Rom  ver- 
knüpft, wie  solche  Einzelverträge  seit  338  auch  die  Beziehungen  der  einzelnen  | 
latinischen  Gemeinden  geregelt  hatten;  diese  Staaten  der  socii  waren  souverän,  nur 
war  ihre  Souveränität  in  der  auswärtigen  Politik  und  im  Heerwesen  beschränkt. 
Sie  hatten  kein  conubium,  wohl  aber  commercium  mit  Rom.  Entstanden  war  dieser 
italische  Bund  seit  dem  Übergreifen  Roms  über  Latium  hinaus,  unmittelbar  vor  dem 
Ausbruch  des  ersten  Punischen  Krieges  war  er  vollendet.  Bei  seinen  Siegen  hatte 
Rom  sich  von  den  überwundenen  Staaten  und  Stämmen  in  der  Regel  einen  Teil  der 
Feldmark  abtreten  lassen,  meist  ein  Drittel;  so  erstreckte  denn  das  Gebiet  des  ager 
Romanus  sich  in  unzusammenhängenden  Stücken  über  ganz  Italien.  Daneben  standen 
die  zwei  Kategorien  der  latinischen  Gemeinden  und  der  bundesgenössischen  Staaten. 
Im  Hannibalischen  Kriege  bestand  der  italische  Bund  die  schwerste  Probe,  denn 
Hannibal  trog  seine  Hoffnung  auf  allgemeinen  Abfall  der  Bundesgenossen,  das  ge- 
meinsame Interesse  hielt  den  italischen  Bund  zusammen.  Auch  an  der  Eroberung 
der  Provinzen  war  der  Bund  aufs  stärkste  beteiligt;  wie  sein  Heerwesen  organisiert 
war,  zeigt  uns  das  von  Polybios  11  24  erhaltene  Verzeichnis  seiner  Wehrfähigen  vom 
Jahre  225  v.Chr.;  vgl.  ThMommsen,  R.  F.  11 382  ff.,  mit  Glück  weitergeführt  von 
JBeloch,  Die  Bevölkerung  der  griechisch-römischen  Welt,  Lpz.  1886,  353ff.  Trotz 
der  Mitwirkung  des  Bundes  wurden  die  Provinzen  aber  nicht  Bundesprovinzen,  son- 
dern römische  Provinzen,  und  um  an  ihrer  Nutzung  teilzunehmen,  strebten  in  der 
Folge  die  Bundesgenossen  nach  dem  römischen  Bürgerrechte.  Seine  Verweigerung 
hatte  den  Ausbruch  des  Bundesgenossenkrieges  zur  Folge,  und  nach  dem  Kriege 
mußten  die  Römer  alles  gewähren,  dessen  rechtzeitige  Gewährung  den  Ausbruch 
des  Krieges  verhindert  hätte.  Die  Erteilung  des  römischen  Bürgerrechts  beseitigte 
die  bundesgenössischen  Staaten  und  machte  sie  zu  Munizipien  neuen  Rechtes;  auch 
diese  Staaten  der  socii  sind  nunmehr  zu  italischen  Bürgergemeinden  mit  lokaler 
Autonomie  geworden.  Das  römische  Bürgerrecht  erstreckte  sich  vom  Faro  von 
Messina  bis  zum  Po,  und  latinisches  Recht  bis  an  die  Alpen,  und  durch  Cäsar  er- 
hielten auch  die  Transpadaner  Bürgerrecht.  Vom  Fels  zum  Meere  war  Italien  jetzt 
im  römischen  Bürgerrechte  geeinigt. 

D.  Die  Provinzen.  Von  Reggio  aus  blickte  man  über  die  Meerenge  nach  der 
Provinz  Sizilien  hinüber,  der  den  Karthagern  abgenommene  Teil  der  Insel  ist  die 
erste  römische  Provinz,  ist  Untertanenland  geworden.  Es  folgte  die  Erwerbung  Sar- 
diniens mit  Korsika,  des  syrakusischen  Siziliens,  der  karthagischen  Herrschaft  in 
Iberien.   Ein  Land  nach  dem  andern  wurde  der  römischen  Herrschaft  unterworfen 


456  Karl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [407/408 

und  der  römischen  Provinzialverwaltung  eingegliedert,  mit  der  Eroberung  Syriens 
durch  Pompeius  waren  auch  die  hellenistischen  Staaten,  außer  Ägypten,  dem  römi- 
schen Reiche  eingeordnet.  Von  diesen  Provinzen  erhoben  die  Römer  eine  Grund- 
steuer, ein  vectigal,  und  begründeten  seine  Erhebung  mit  der  juristischen  Fiktion 
eines  dominium  soli,  eines  Obereigentums  des  römischen  Staates  am  Provinzialboden. 
Im  Gegensatze  dazu  war  Italien  grundsteuerfrei,  und  Grundsteuerfreiheit  außeritali- 
schen Bodens  wird  eben  darum  als  italisches  Recht,  als  ius  Italicum  bezeichnet; 
Bheisterbergk,  Name  und  Begriff  des  ius  Italicum,  Tübg.  1885.  Als  unter  Diocletian 
die  Grundsteuerfreiheit  Italiens  aufhörte,  und  auch  Italien  dieser  Grundsteuer  unter- 
worfen wurde,  war  die  Herrschaftsstellung  Italiens  dahin,  und  Italien  im  Reiche  auf 
die  Stufe  der  Provinzen  hinabgedrückt.  Die  Römer  verwalteten  ihre  Untertanen- 
länder, die  Provinzen,  seit  der  Organisation  dieser  Provinzialverwaltung  vom  Jahre 
227  V.  Chr.  durch  Prätoren;  neben  die  ziviljurisdiktionellen  Prätoren  der  Hauptstadt 
traten  jetzt  die  Provinzialprätoren,  die  Statthalter  der  Provinzen,  jeder  von  ihnen 
hatte  einen  Quästor  unter  sich,  der  von  Sizilien  aber,  im  Anschluß  an  die  j  Erobe- 
rungsgeschichte der  Insel  und  die  Entstehung  der  Gesamtprovinz,  deren  zwei,  den 
einen  zu  Lilybäum  und  den  anderen  zu  Syrakus.  Diese  prätorische  Provinzialver- 
waltung bestand  bis  auf  Sulla,  der  die  Magistratur  des  Konsulates  und  der  Prätur 
städtisch  machte  und  an  die  Hauptstadt  binden  wollte.  Die  Konsuln  sollten  dem 
Senate  präsidieren,  und  die  Prätoren  sich,  außer  der  Ziviljurisdiktion,  als  Präsidenten 
der  Geschworenengerichte  dem  Strafprozesse  widmen;  im  nächsten  Jahre  sollten 
dann  beide,  die  gewesenen  Konsuln  und  gewesenen  Prätoren,  mit  prorogiertem  Im- 
perium und  mit  militärischer  Gewalt  als  Prokonsuln  und  Proprätoren,  als  Statthalter, 
in  die  Provinzen  abgehen.  So  ist  durch  Sulla  die  Provinzialverwaltung  an  die  Pro- 
magistratur  gekommen,  und  diese  sullanische  Ordnung  hat  sich  in  der  Verwaltung 
der  senatorischen  Provinzen  auch  in  der  Kaiserzeit  erhalten,  während  die  Kaiser 
ihre  Provinzen  durch  magistratische  Legaten  verwalten  ließen,  wie  sie  zuerst  unter 
Lukullus  im  Mithradatischen  Kriege,  unter  Pompeius  und  Cäsar  begegnen;  auch  die 
Provinzialstatthalter  der  Triumvirn  waren,  wenn  auch  nicht  formell,  so  doch  der 
Sache  nach  Legaten. 

Mit  der  Erwerbung  Ägyptens  durch  Cäsar  den  Sohn  schloß  sich  das  Universal- 
reich der  Mittelmeerländer,  aber  Ägypten  wurde  nicht  Provinz  des  Reiches. 

E.  Die  freien  Städte.  Der  geographische  Name  der  Provinzen  reicht  oftmals 
über  den  Bezirk  der  römischen  Verwaltung,  über  den  Boden  der  römischen  Provinz 
hinaus;  der  Provinzialverwaltung  nicht  unterworfen  war  das  Gebiet  der  freien  Städte. 
Diese  waren,  abgesehen  von  Heerwesen  und  auswärtiger  Politik,  souveräne  Staaten, 
analog  den  Staaten  der  italischen  socii,  sie  unterlagen  auch  nicht  der  Steuerpflicht, 
sie  waren  immunes.  Bei  einigen  dieser  freien  Städte  ruhte  der  Rechtsstand  auf 
einem  Vertrage  mit  Rom,  auf  einem  foedus,  dieser  Rechtsstand  konnte  also  nicht 
einseitig  abgeändert  werden.  Neben  diesen  civitates  foederatae  standen  aber  als 
zweite  Klasse  die  civitates  sine  foedere  liberae  et  immunes,  deren  Freiheit  nicht  auf 
einem  foedus,  sondern  auf  römischem  Senatuskonsult  oder  Gesetze  beruhte  und  da- 
her einseitig  von  Rom  aus  aufgehoben  oder  modifiziert  werden  konnte.  Neben  den 
Provinzen  geben  besonders  im  Osten  die  freien  Städte  dem  römischen  Weltreiche 
seinen  Charakter. 

Da  Rom  seine  ersten  Provinzen,  das  karthagische  Sizilien  und  Sardinien  mit 
Korsika,  241  und  238  v.  Chr.  gewann,  so  entsteht  die  Frage,  warum  die  Provinzial- 
verwaltung erst  227  v.  Chr.  organisiert  wurde,  wo  gar  keine  neue  Provinz  hinzu- 


408]  Organisation  der  Reichsverwaltung;  227  v.  Chr.  457 

trat.  Die  Antwort  geht  dahin,  daß  die  Beendigung  des  Illyrischen  Krieges  vom  Jahre 
228  den  Römern  eine  grundsätzliche  Ordnung  ihres  außeritalischen  Machtgebietes 
nahelegte,  in  Westsizilien  und  Sardinien  organisierten  sie  die  prätorische  Verwal- 
tung; unmittelbar  nach  dem  Illyrischen  Kriege  meldet  Livius  per.  20  praetorum  nume- 
rus ampliatus  est,  ut  essent  IV.  Dabei  gewährten  die  Römer  aber  in  Sizilien  einigen 
Gemeinden  die  Freiheit,  sie  wurden  als  freie  Städte,  als  civitates  liberae  et  immunes^ 
der  Provinzialverwaltung  eximiert.  Civitates  foederatae  hat  es  in  dem  früher  kartha- 
gischen Sizilien  nie  gegeben.  In  Illyrien  hatten  die  Römer  keine  Okkupationen  vor- 
genommen, die  eine  prätorische  Verwaltung  erfordert  hätten;  hier  sind  auf  dem  von 
den  Illyriern  geräumten  Gebiete  freie  Städte  begründet  worden,  civitates  liberae, 
aber  nicht  foederatae;  Appian.  III.  8  dcpiiKav  eXeuOepac,  aus  Appian.  Mac.  1  KepKupa  — , 
)]  'Puujaaioic  cuveiudxei  ergibt  sich  auch  kein  foedus  als  Grundlage  der  neuen  Ord- 
nung. Der  illyrische  König  Pinnes,  der  Sohn  des  Agron,  wurde  amicus  p.  R.  (Appian. 
III.  7  qpiXov  eivai  'Puuiaaioic);  daß  er  socius  et  amicus  geworden  wäre,  ist  nicht  ge- 
sagt. Eine  neue  Kategorie  der  freien  Städte,  die  civitates  foederatae,  kam  erst  212 
v.  Chr.  mit  der  Unterwerfung  des  syrakusischen  Sizilien  hinzu.  In  der  Folge  be- 
steht das  römische  Weltreich  aus  Italien,  den  Provinzen,  den  freien  Städten  und  den 
Reichen  der  reges  socii.  Man  sieht,  wie  die  Grundlage  für  diese  Jahrhunderte  lang 
wirksame  Ordnung  im  Zusammenhange  mit  dem  Illyrischen  Kriege  bereits  227  v.Chr. 
geschaffen  wurde,  Provinzen  und  freie  Städte,  civitates  liberae,  seit  212  auch  civi- 
tates foederatae;  und  den  Demetrius  von  Pharus  werden  wir  wohl  der  Kategorie 
der  reges  socii  zurechnen  dürfen.  Wir  sagen  nicht  zu  viel,  wenn  wir  behaupten, 
im  Jahre  227  erfolgte  die  Organisation  der  Reichsverwaltung,  deren  Grundsatz  Be- 
stand haben  sollte.  Nach  ihrer  ersten  außeritalischen  Erwerbung  haben  die  Römer 
nur  14  Jahre  Zeit  gebraucht,  um  die  Form  zu  finden,  die  eine  kolossale  Ausdehnung 
des  Reiches  vertragen  konnte  und  ein  halbes  Jahrtausend  überdauerte. 

RvScala,  Die  Staatsverträge  des  Altertums  I,  Lpz.  189S;  PViereck,  Sermo  Graecus  quo 
senatus  populusque  Romanus  usque  ad  Tiberii  Caesaris  aetatem  in  scriptis  publicis  usi 
sunt,  Gott.  1888;  ETäubler,  Imperium  Romoniim  I,  Lpz.  79/3.  PVVelirmann,  Fasti  praetohi 
ab  a.  u.  586  ad  a.  u.  710,  Berl.  1875.  MHölzl,  Fasti  praetorii  ab  a.  u.  687  usque  ad  a.  u. 
710,  Lpz.  1876.  WHenze,  De  civitatibus  liberis  quae  fuerunt  in  provinciis  populi  Romani, 
Diss.  Berl.  1892.  VFerrenbach,  Die  amici  populi  Romani  republikanischer  Zeit,  Diss. 
Straßbg.  1895.  JKlein,  Die  Verwaltungsbeamten  von  Sicilien  und  Sardinien,  Bonn  1878. 
GZippel,  Die  römische  Herrschaft  in  Illyrien  bis  auf  Augustus,  Lpz.  1877;  für  das  Staats- 
recht nicht  ausreichend.  DWilsdorf,  Fasti  Hispaniarum  provinciarum ,  Lpz.  Stud.  I,  1878, 
63—140.  ChTissot,  Fastes  de  la  province  romaine  d'Afrique,  Paris  1885.  ACPalludeLes- 
sert,  Fastes  des  provinces  Africaines  (Proconsulaire,  Numidie,  Maurdtanie)  sous  la  domi- 
nation  romaine  1.  2  R&publique  et  tiaut-empire;  II  1.  2  Bas-empire,  Paris  1896-1902. 
WHWaddington,  Fastes  des  provinces  asiatiques  de  iempire  romain  I,  Paris  1872;  muster- 
gültig, aber  nicht  vollendet.  VChapot,  La  province  romaine  proconsulaire  d'Asie  p.  305 sqq., 
Paris  1904.  —  Über  den  ersten  magistratischen  Legaten,  den  des  Lucullus,  ThRcinach,  Rev. 
Phil.  XIV,  1890,  146-150  -  Mon.  Ancyr.  5,  24  c.  27  Aegyptum  imperio  populi  [Ro]mani 
adieci,  nicht  subieci. 

III.  Das  Staatsrecht  des  Prinzipates 

S.  auch  Kornemann  oben  S.  211  ff. 

Die  Begründung  des  Kaisertums  äußerte  sich  zunächst  in  einer  Teilung  der  Pro- 
vinzen zwischen  dem  Kaiser  und  dem  Senate. 

Seit  dem  Jahre  43  v.  Chr.  waren  die  Triumvirn  die  alleinigen  Herren  der  Pro- 
vinzen; bei  der  Begründung  der  neuen  Verfassung  in  den  Jahren  28  und  27  v.Chr. 
überließ  Augustus  die  befriedeten  Provinzen  dem  Senate  und  behielt  für  sich  nur 


458  Karl  Johannes  Neumann:  Römische  Slaatsaltertümer  [408409 

diejenigen  Provinzen,  die  militärischer  Besatzung  bedurften.  Damit  behielt  er  frei- 
lich die  entscheidende  Gewalt  im  Reiche,  er  blieb  der  alleinige  Kriegsherr.  Seine 
Militärgewalt  ruhte  auf  dem  prokonsularischen  Imperium,  wie  seine  zivile  Stellung 
auf  der  tribunicia  potestas.  Diese  Ordnung  gilt  seit  dem  J.  23  v.  Chr.,  während  Au- 
gustus  vorher  mit  der  regelmäßigen  Bekleidung  des  Konsulates  experimentiert  hatte. 
Er  scheint  damit  aber  unerwtinschte  Erfahrungen  gemacht  zu  haben,  er  lief  Gefahr, 
zum  Senatspräsidenten  hinabzusinken.  Er  war  zwar  auch  princeps  des  Senates,  wenn 
er  sich  aber  princeps  anreden  ließ,  so  nahm  er  diese  Anrede  entgegen  nicht  als 
princeps  senatus,  sondern  als  princeps  civium,  als  der  erste  der  Bürger.  Er  wahrte 
den  Schein  der  republikanischen  Formen,  und  in  seinem  Rechenschaftsbericht  erklärt 
er,  er  sei  zwar  allen  an  dignitas  vorangestanden,  |  an  potestas  habe  er  nicht  mehr 
besessen  als  seine  Kollegen,  die  auch  er  im  Magistrate  hatte.  In  diesen  Worten  hat 
Augustus  aber  gerade  das,  worauf  es  ankommt,  wissentlich  verschwiegen:  es  ist  die 
Kumulation  der  Ämter  in  seiner  Hand,  die  ihm  eine  überragende  Stellung  und  die 
entscheidende  Gewalt  gab.  Wenn  diese  Verfassung  ihm  auch  in  allen  Fällen,  wo 
es  für  ihn  von  Bedeutung  war,  den  maßgebenden  Einfluß  sicherte,  so  unterschied 
sie  sich  doch  zweifellos  von  der  Staatsordnung,  wie  sie  Cäsar  zu  begründen  im  Be- 
griff stand.  In  der  hellenistischen  Monarchie,  auf  die  es  bei  Cäsar  hinauslief,  war 
für  eine  Mitregierung  des  Senates  kein  Platz  mehr,  Augustus  aber  hat  in  voller 
Würdigung  der  Macht,  wie  sie  die  großen  senatorischen  Familien,  vor  allem  als  die 
Großgrundbesitzer  des  Reiches,  tatsächlich  besaßen,  ein  Kompromiß  mit  dem  Senate 
abgeschlossen  und  die  Gewalt  mit  ihm  geteilt.  Der  Senat  wurde  formell  der  Sou- 
verän des  Reiches,  und  der  Prinzeps  war  Beamter,  Magistrat.  Dem  Senate  verblieb 
außer  seinen  Provinzen  auch  die  Verwaltung  Italiens  und  der  Hauptstadt. 

Bereits  hier  treten  uns  deutlich  die  Grenzen  vor  Augen,  die  dem  Staatsrecht 
der  römischen  Kaiserzeit  gesetzt  sind:  für  sich  allein  erschöpft  es  nicht  die  volle 
Wirklichkeit  des  Lebens.  Für  die  Geschichte  kommt  es  darauf  an,  in  welcher 
Weise  und  inwieweit  die  Normen  des  Staatsrechts  in  der  Politik  zum  Ausdruck 
gelangten. 

Der  magistratische  Charakter  des  Prinzipates  tritt  auch  in  seiner  Befristung  zu- 
tage: Augustus  ist  immer  nur  Kaiser  auf  Zeit  gewesen.  Von  der  Art  seiner  je- 
weiligen Bestallung  und  der  genauen  formellen  Abgrenzung  seiner  Kompetenzen 
läßt  das  SC.  de  imperio  Vespasiani  {CIL  VI  167  n.  930,  CGBruns-OGradenwitz, 
Fontes  iuris  Rom.  ant.\  Tübg.  1909,  202)  uns  eine  Vorstellung  gewinnen.  Der  erste 
auf  Lebenszeit  ernannte  Kaiser  war  Tiberius.  Allmählich  hatte  Augustus  auch  auf 
die  Verwaltung  Italiens  und  der  Hauptstadt  Einfluß  gewonnen,  durch  die  Übernahme 
wichtiger  curae,  wie  der  Getreideversorgung  und  des  Löschwesens  der  Hauptstadt 
und  der  Sorge  für  den  Unterhalt  der  großen  Straßen.  Mit  der  Einrichtung  einer 
Feuerwehr  ergänzte  er  zugleich  die  militärische  Besatzung  Roms:  wie  die  städti- 
schen Kohorten,  so  traten  auch  die  cohortes  vigilum  den  prätorischen  Kohorten  zur 
Seite,  die  dem  Augustus  als  Kriegsherrn  zu  Gebote  standen.  Der  Legionsbesatzung 
war  Italien  nicht  unterworfen,  infolgedessen  führte  der  Kaiser  weder  in  Rom  noch 
in  Italien  den  Prokonsultitel,  dieser  gilt  nur  für  die  Provinzen,  in  denen  ja  die  Le- 
gionen standen.  Erst  Septimius  Severus  legte  eine  Legion  nach  Alba,  infolgedessen 
führt  auch  er  als  erster  in  Italien  den  Prokonsultitel.  Man  sieht,  wie  bei  den  Römern 
der  Titel  immer  einen  Inhalt  hat. 

Die  Legionen  der  Kaiserzeit  waren  in  drei  große  Armeen  gegliedert,  die  Rhein- 
armee, die  Donauarmee,  die  Euphratarmee.    Hätte  Augustus  nach  der  Varuskata- 


409/410]  Prinzipat  459 

Strophe  Germanien  zwischen  Rhein  und  Elbe  wieder  erobern  und  behaupten  wollen, 
so  hätte  er  eine  vierte  Armee,  ein  Eibarmee  schalten  müssen,  aber  dem  wider- 
sprach die  Tendenz  seiner  inneren  Politik,  die  auf  eine  militärische  Entlastung 
hinauslief.  Mommsen  RG.  V  1885,  50ff. 

Außer  den  Provinzen  beherrschte  Augustus  noch  das  Königreich  Aegypten  als 
Rechtsnachfolger  der  Ptolemaeer;  er  besaf5  hier  die  vollen  hellenistischen  Königs- 
rechte, wenn  er  auch,  aus  Rücksicht  auf  Rom,  nicht  den  Königstitel  führte.  Durch 
Realunion  war  Aegypten  mit  dem  römischen  Reiche  verbunden,  wie  bis  vor  kurzem 
das  Großfürstentum  Finnland  mit  dem  russischen  Reiche.  Der  Nachweis,  wie  Aegyp- 
ten allmählich  ebenfalls  römische  Provinz  wurde,  gehört  der  Geschichte  an.  | 

Der  Senat  hat  das  Recht,  den  Prinzeps  abzusetzen,  und  hat  von  diesem  Rechte 
auch  gelegentlich  Gebrauch  gemacht,  natürlich  nur  in  den  Fällen,  wo  er  die  Macht 
dazu  besaß.  Mit  der  Ernennung  der  Kaiser  haben  die  Truppen  juristisch  nicht  das 
mindeste  zu  tun,  um  so  mehr  aber  tatsächlich;  bereits  bei  dem  ersten  Thronwechsel 
hat  die  Rheinarmee  es  versucht,  den  Kaiser  zu  machen,  und  hat  dem  Germanicus 
den  Thron  angeboten,  und  in  Vitellius  hat  sie  in  der  Tat  ihren  Kaiser  nach  Rom 
geführt.  In  der  Folge  haben  sowohl  die  Prätorianer  wie  die  großen  Armeen  Kaiser 
erhoben  und  gestürzt,  und  aus  den  Handlungen  der  Truppen  zog  der  Senat  die 
staatsrechtlichen  Konsequenzen. 

Ein  Vermächtnis  des  Augustus  erfüllte  Tiberius  mit  der  Übertragung  der  Wahlen 
von  den  Komitien  auf  den  Senat.  Die  lange  Abwesenheit  des  Tiberius  von  Rom 
ließ  den  praefectus  iirbi  ständig  werden,  wie  ein  solcher  bereits  unter  Augustus 
bei  zeitweiliger  Entfernung  des  Kaisers  aus  der  Hauptstadt  funktioniert  hatte.  Die 
Abwesenheit  des  Tiberius  war  es  auch,  die  den  praefectus  praetorio  Seianus  zum 
Stellvertreter  des  Kaisers  emporhob. 

Der  Prinzipat  des  Augustus  war  auf  die  Selbsttätigkeit  des  Prinzeps  berechnet, 
auf  eine  kolossale  persönliche  Arbeitsleistung  des  Kaisers;  diesen  Anforderungen 
gegenüber  versagte  das  Greisenalter  des  Tiberius  und  die  Tollheit  des  Caligula; 
und  als  nach  der  Ermordung  des  Caligula  der  regierungsunfähige  Claudius  auf  den 
Thron  gestoßen  wurde,  war  es  unumgänglich,  die  fehlende  persönliche  Leistung 
des  Princeps  anderweitig  zu  ersetzen.  Aus  diesem  Bedürfnisse  heraus  sind  unter 
Claudius  die  drei  kaiserlichen  Ministerien  geschaffen  worden:  das  Reichsfinanz- 
ministerium,  das  Amt  a  rationibiis;  die  Reichskanzlei,  das  Amt  ab  epistulis,  und  das 
Ministerium  der  Bittschriften  und  Beschwerden,  das  Amt  a  libelUs.  Diese  Ministerien 
sind  keine  Magistraturen,  sondern  die  Minister  gehören  formell  zum  Hausgesinde 
des  Kaisers  und  werden  daher  aus  dem  Stande  der  Freigelassenen  genommen. 
Dem  Ritterstande  gehören  die  praefecti  praetorio  und  der  Vizekönig  von  Aegypten, 
der  praefectus  Aegypti,  an. 

Seine  Provinzen  verwaltet  der  Senat  nach  der  spätrepublikanischen,  sullanischen 
Ordnung  durch  gewesene  Konsuln  und  Prätoren.  Der  Kaiser  läßt  sich  in  seinen 
Provinzen  durch  Legaten  vertreten,  die  er  dem  Senatorenstande,  den  Konsularen  und 
Prätoriern,  entnimmt;  diese  kaiserlichen  Legaten  vereinigen  eine  ihnen  vom  Kaiser 
mandierte  Militär-  und  Zivilgewalt.  Die  Heranziehung  von  Mitgliedern  des  Senatoren- 
standes zu  den  kaiserlichen  Statthalterschaften  ist  das  wichtigste  arcanum  impcrii, 
mit  dem  der  Kaiser  Einfluß  auf  den  Senat  gewinnt  und  das  Aufkommen  einer  mäch- 
tigen senatorischen  Opposition  verhindert;  wer  von  den  Senatoren  sich  fühlt  und 
eine  große  Karriere  machen  will,  ist  dadurch  an  systematischer  Opposition  gegen- 


460  ^^f^  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [410  411 

über  dem  Prinzeps  verhindert,  denn  der  Kaiser  wird  natürlich  niemand  zu  seinem 
Statthalter  ernennen,  der  die  kaiserliche  Politik  bekämpft. 

Der  Senatskasse  des  aerarium  populi  Romani  im  Saturntempel  trat  im  Jahre 
6  n.  Chr.  das  unter  dem  Kaiser  stehende  aerarium  militare,  die  Veteranenversor- 
gungskasse, zur  Seite;  die  kaiserlichen  Kassen  wurden  unter  Claudius  zum  kaiser- 
lichen fisciis  vereinigt.  Das  Hausgut  der  julisch-klaudischen  Dynastie,  ihr  Patrimo- 
nium, wurde  mit  ihrem  Sturze  zum  Throngut.  Das  Hausgut  der  Kaiser  ist  nunmehr 
ihre  res  privata.  Neben  der  glänzenden,  aber  an  politischer  Bedeutung  immer 
weiter  zurückgehenden  altrepublikanischen,  senatorischen  Magistratur  kommt  der 
nicht  magistratische,  kaiserliche  Beamtenstand  zu  stetig  wachsender  Bedeutung. 
Diese  Entwicklung  vollendet  sich  unter  Hadrian,  der  an  Stelle  des  Standes  der 
Freigelassenen  den  Ritterstand  zum  kaiserlichen  Beamtenstande  Kar'  eEoxnv  macht. 
So  kommt  es  |  denn,  analog  der  Abstufung  der  republikanisch-senatorischen  Magi- 
stratur, schließlich  unter  Kaiser  Markus  und  Veras  auch  zu  einer  Rangordnung  der 
kaiserlichen,  ritterlichen  Beamten. 

Die  Kaiserzeit  bedeutet  einen  allmählichen  Ausgleich  zwischen  Italien  und  den 
Provinzen.  Dieser  Ausgleich  vollendet  sich  im  wesentlichen  im  3.  Jahrh.  unter 
Kaiser  Severus  Antoninus,  dem  sogenannten  Caracalla:  durch  die  constitutio  Anto- 
niniana Caracallas  erhielten  die  Provinzialen  das  Bürgerrecht.  In  Wirklichkeit  han- 
delte es  sich  dabei  aber  weniger  um  eine  Hebung  der  Provinzialen,  als  vielmehr 
um  eine  Herabdrückung  Italiens  auf  das  Niveau  der  Provinzen;  seit  Severus  Alex- 
ander schwinden  auch  die  Geschworenengerichte,  die  man  den  Neubürgern  nicht 
gewähren  wollte  und  infolgedessen  auch  den  Altbürgern  nahm.  Diese  Entwicklung 
fand  mit  Diocletian  ihren  Abschluß:  die  Unterwerfung  Italiens  unter  die  Grund- 
steuerpflicht der  Provinzen  bedeutete  das  Ende  auch  der  Herrschaft  Italiens  über 
die  Provinzen. 

Die  dreihundertjährige  Geschichte  des  Prinzipates  zeigt  uns  in  dem  Verhältnis 
von  Senat  und  Prinzeps  ein  schrittweises  Zurückweichen  des  Senates  und  ein  Vor- 
rücken der  Macht  des  Prinzeps.  Juristisch  war  es  von  Belang,  daß  Domitian  die 
Zensur  für  die  Dauer  mit  dem  Prinzipat  vereinte.  Der  Senat  blieb  souverän,  aber 
die  Zusammensetzung  dieser  souveränen  Körperschaft  kam  damit  juristisch  in  die 
Hand  und  unter  das  Belieben  des  Prinzeps.  Nur  daß  man  die  historisch-politische 
Bedeutung  dieser  juristischen  Befugnis  nicht  überschätze:  das  Recht  des  Kaisers 
fand  an  der  Macht  der  großen  Herren  seine  Grenze.  Praktisch  wichtiger  war  es, 
daß  die  vier  Konsulare  Hadrians,  daß  die  iuridici  des  M.  Aurelius  Italien  der  Verwal- 
tung des  Senates  entzogen.  Im  3.  Jahrh.  haben  besondere  Konstellationen,  hat  ge- 
legentliche Schwäche  des  kaiserlichen  Regimentes  den  Senat  zu  einer  Höhe  empor- 
gehoben, wie  er  sie  nicht  einmal  unter  Augustus  eingenommen  hatte,  aber  das 
waren  ephemere  Erscheinungen,  die  mit  dem  Schwinden  der  besonderen  Bedin- 
gungen auch  selber  schwanden.  Die  Not  der  Zeit  und  das  Ende  des  zweihundert- 
jährigen Friedens,  wie  ihn  Augustus  eingeleitet  hatte,  hoben  die  Bedeutung  des 
Militärs  und  der  Soldateska;  den  schwersten  Schlag  erfuhr  der  Senatorenstand  be- 
reits unter  Gallienus,  der  den  Senatoren  die  Bekleidung  von  Offizierstellen  unter- 
sagte, womit  auch  die  Statthalterschaften  ihnen  entfielen.  Mit  der  augusteischen 
Dyarchie  von  Senat  und  Prinzeps  war  es  vorüber,  und  die  Kaiser,  die  mit  mäch- 
tiger Hand  nach  dem  Zusammenbruche  des  Reiches  in  der  zweiten  Hälfte  des  3.  Jahrh. 
die  Reichseinheit  wiederherstellten,  bereiteten  auch  den  Übergang  zur  Monarchie 
vor.   An  die  Stelle  des  Prinzipates  des  Augustus  tritt  die  dominatio  Aurelians  und 


411/4121  Prinzipat  und  Dominat  451 

Diocletians:  als  dominus  et  deiis  gebietet  der  Kaiser  den  Untertanen.  In  der  dio- 
cletianisch-constantinischen  Monarchie  findet  die  neue  Gestalt  der  Dinge  Form  und 
Dauer. 

Einen  festen  Grund  für  die  Rekonstruktion  des  augusteischen  Staatsrechtes  bieten  die 
res  gestae  divi  Aiigusti,  das  monumentum  Ancijranum,  die  sog.  'regina  inscriptionum  La- 
tinarum';  ed.  TliMommsen,  ßerl.  1865;  -18S3;  ed.  CPeltier  et  RCagnat,  Paris  1S86;  ed. 
EDiehl,  in  HLietzmanns  Kleinen  Texten  29.  30,  Bonn  1908,  -  79/0.  Auf  dem  MonAncyr 
ruht  Mommsens  Staatsrecht  des  Principats,  in  seinem  StR.  II  2,  zuerst  1874,  "  18H7,  mit 
der  seine  Behandlung  des  Senates,  StR.  III  2,  1888  stets  zu  vergleichen  ist.  Über  die  Per- 
son des  Augustus  und  seine  Stellung  zum  Senat  VGardthausen,  Augustus  und  seine  Zeit 
1 1.  2.  3;  die  Quellen  //  /.  2.  3,  Lpz.  1891-1904;  Ders.,  Kaiser  Augustus.  N Jahrb.  XIII,  1904, 
241-251.  EdMeyer,  Kaiser  Augustus,  tlistZ.  XCI  [NF.  LV],  1903,  385-431  =  EdMeiier,  Kleine 
Schriften,  Halle  1910,  441-492.  Meyer  glaubt,  Augustus  habe  die  Wiederherstellung  der  Re- 
publik durchaus  aufrichtig  gemeint.  KJNeinnann,  Hell.-röm.  Gesch.  492.  490.  ThAbele,  Der 
Senat  unter  Augustus,  Straßbg.  Diss.  1907.  Noch  weiter  als  EdMeyer  gehlGFerrero,  Grandezza 
e  decadenza  di  Roma  III-V,  Milano  1904-1907;  Größe  und  Niedergang  Roms,  III-VI, 
Stuttg.  1909.  1910.  S.  auch  Kornemann  o.  S.  276.  -  OHirschfeld,  Die  kaiserl.  Venvaltungs- 
beamten  bis  auf  Diocletian,  Berl.1877,  ^1905.  Hier  ^219-239  ein  Verzeichnis  der  prae- 
fecti  praetorio  bis  auf  Diocletian,  in  der  2.  Aufl.  1905  nicht  wiederholt,  weil  'die  Publika- 
tion sämtlicher  Magistratslisten  der  ersten  drei  Jahrhunderte  der  römischen  Kaiserzeit  in 
wenigen  Jahren  im  vierten  Bande  der  Pros.  rom.  erfolgen  wird'  a.  a.  O.  p.  Vlii.  Verzeich- 
nisse der  Beamten  a  rationibus,  a  libellis,  ab  epistulis  bei  LFriedländer,  Sittengeschichte 
Roms  P,  Leipzig  1910,  173-194.  -  Über  das  römische  Aegypten  Hirschfeld  ■  343  ff  LMit- 
teis  und  UWilcken,  Grundzüge  und  Chrestomathie  der  Papyruskunde  11.2  Historischer 
Teil,  von  UW.;  II 1.  2  Juristischer  Teil,  von  LM. ;  Leipzig  1912.  -  CHalgan,  De  l'admini- 
stration  des  provinces  senatoriales  sous  l'empire  romain,  Paris  1898.  WLiebenam,  For- 
schungen zur  Verwaltungsgeschichte  des  römischen  Kaiserreichs.  I.  Die  Legaten  in  den 
römischen  Provinzen  von  Augustus  bis  auf  Diocletian,  Lpz.  1888.  Zukünftig  Pros,  rom  IV.- 
Griechischer  Text  der  constitutio  Antoniniana  Caracallas:  PaulMMeyer,  Griech.  Papyri  in 
Gießen  I  2,  Lpz.  u.  Berl.  1910,  25  ff.  Nr.  40.  -  Mommsen,  Das  Geschworenengericht  unter 
magistratischem  Vorsitz.   Römisches  Strafrecht,  Lpz.  1899,  186—221. 

IV.  Der  Dominat 

S.  auch  Komemaun  oben  S.  231  ff. 

Diocletian  legte  den  Grund  zum  neuen  Staate,  und  Constantin  der  Große  hat 
seinen  Bau  vollendet;  nur  in  einem  wesentlichen  Punkte  unterscheidet  sich  Con- 
stantin von  I  Diocletian,  durch  seine  Stellung  zum  Christentum.  Das  System  der 
diocletianischen  Kaisergottheit  stand  in  diametralem  Widerspruch  zum  Christentum, 
das  den  Kaiserkult  nicht  leisten  konnte,  ohne  sich  selber  aufzugeben.  Die  Kon- 
sequenz seines  Systems  mußte  Diocletian  zur  Verfolgung  der  Christen  zwingen, 
aber  tatsächlich  hat  er  sich  erst  ganz  gegen  Ende  seiner  Regierung  dazu  entschlos- 
sen. Er  hat  die  Christen  toleriert,  weil  sie,  abgesehen  von  ihrer  Verweigerung  des 
Kaiserkultes,  ihre  staatsbürgerlichen  Pflichten  erfüllten;  erst  vor  einer  Koalition  des 
Mithraskultes  und  des  Neuplatonismus,  die  dem  Vordringen  des  Christentums  gegen- 
über es  für  höchste  Zeit  hielten  loszuschlagen,  ist  er  gewichen  und  hat  die  Verfol- 
gung eingeleitet,  die  Galerius  weiterführte;  sie  endete,  ebenso  wie  die  des  Decius, 
mit  einem  Scheinsiege  des  Staates.  Die  Aussichtslosigkeit  dieser  Politik  erkannte 
Constantin,  und  er  ist  der  Kirche  dadurch  Herr  geworden,  daß  er  sich  dem  Christen- 
tum zuwandte;  er  hat  den  seit  der  Offenbarung  des  Johannes  zutage  hegenden 
Gegensatz  von  Christentum  und  Imperium  aufgehoben  und  die  Krüfte  von  Christen- 
tum und  Kirche  für  die  staatliche  Ordnung  nutzbar  zu  machen  unternommen.  In 
diesem  Stücke  hat  er  das  diocletianische  System  verändert,  in  anderen  Punkten 
hat  er  es  weitergebildet  und  vollendet. 


452  Karl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertumer  [412 

BAube,  Histoirc  des  persecutions  de  l'eglise.  I.  Jusqu'ä  la  fin  des  Antonius,  Paris  1875. 
II.  La  poldmique  päienne  ä  la  ftn  du  Ile  siede,  1878.  Ders.,  Les  chrdtiens  dans  l'empire 
Tomain  de  la  ftn  des  Antonius  au  milieu  du  IIU  siede  [180-249],  1881.  Vdglise  et  l'Etat 
dans  la  seconde  moitid  du  III ^  siede  [249-284],  1886.  PAllard,  Histoire  des  persd- 
cutions.  I.  Pendant  les  deux  prcmiers  siedes,  Paris  1885.  II.  Pendant  la  premiere  moitie 
du  troisieme  siede  {Septime  Sdvere,  Maximin,  Dece),  1886.  Ders.,  Les  dernieres  persdcutions 
du  troisieme  siede  {Gallus,  Valdrien,  AAirdlien),  1887.  La  persdcution  de  Dioddtian  I.  II, 
1890.  Julien  l'apostat  I.  II.  III,  1900-1903.  Le  christianisme  et  l'empire  romain  de  Neron 
ä  Theodose,  1897.  FOverbeck,  Studien  zur  Geschichte  der  alten  Kirche  I  93-157:  Über 
die  Gesetze  der  römischen  Kaiser  von  Traj'an  bis  Marc  Aurel  gegen  die  Christen  und  ihre 
Behandlung  bei  den  Kirchenschrift  steilem,  Schloß -Chemnitz  1875.  KJNeumann,  Der  rö- 
mische Staat  und  die  allgemeine  Kirche  bis  auf  Diodetian  I,  Lpz.  1890.  Ders.,  Hippolytus 
von  Rom  in  seiner  Stellung  zu  Staat  und  Welt  I,  Lpz.  1902.  Mommsen,  Der  Religions- 
frevd  nach  römischem  Recht.  HistZ.  LXIV  [NF.  XXVIII],  1890  =  Ges.  Sehr.  III  389-422; 
erhebliche  Abweichungen  davon  im  Rom.  Strafrecht,  1899.  Mommsen  hat  vor  allem  die  Ein- 
sicht in  die  Form  des  Verfahrens  gegen  die  Christen  durch  den  Hinweis  auf  die  Form- 
losigkeit der  ungebundenen  Disziplinargewalt,  den  coercitio,  gegenüber  dem  formalen 
Strafprozeß  der  Ouaestionen  gegen  römische  Bürger  gefördert.  ALinsenmayer ,  Die  Be- 
kämpfung des  Christentums  durch  den  römischen  Staat  bis  zum  Tode  des  Kaisers  Julian 
363,  München  1905.  AHamack,  Kirche  und  Staat  bis  zur  Gründung  der  Staatskirche.  In 
Hinnebergs  Kultur  der  Gegenwart,  Teil  I,  Abt.  IV  Die  christliche  Religion  C'Teil  I,  Abt.  IV 1 
Geschichte  der  ehr.  R.),  Lpz.  1906,  129-160.  ESchwartz,  Zur  Geschichte  des  Athanasius  IV, 
GGN.  Phil.-hist.  Kl.  1904,  518-547.  Ders.,  Kaiser  Constantin  und  die  christliche  Kirche, 
Lpz.  1913.  —  Anderes  bei  Komemann  oben  S.  274. 

In  der  diocletianischen  Monarchie  war  kein  Platz  mehr  für  die  Souveränität  des 
Senates,  Italien  wurde  der  Provinzialverfassung  unterworfen,  und  nur  Rom  selber 
behielt  noch  eine  Sonderstellung,  aber  es  hörte  auf  Residenz  zu  sein  und  erhielt 
bald  in  Konstantinopel  seinen  östlichen  Rivalen.  Die  Grundlage  altrömischer  Ord- 
nung, die  Einheit  von  Militär-  und  Zivilgewalt,  wurde  beseitigt  und  eine  Scheidung 
durchgeführt  oder  angebahnt.  Seit  den  Tagen  der  Severe  war  der  militärische 
Charakter  im  Amte  der  praefecti  praetorio  mehr  und  mehr  zurückgetreten,  der 
praefectus  praetorio  wurde  mehr  und  mehr  Minister,  er  wurde  zum  Reichskanzler 
und  zum  alter  ego  des  Kaisers;  unter  Diocletian  haben  die  prätorischen  Präfekten 
ihren  militärischen  Charakter  noch  nicht  ganz  verloren,  wohl  aber  unter  Constantin 
durch  die  Abzweigung  der  magistri  militum.  Die  Reorganisation  sowohl  des  Heeres 
wie  der  Provinzialverwaltung  durch  Kaiser  Diocletian  nahm  den  Provinzialstatt- 
haltern  das  militärische  Kommando,  die  großen  Provinzen  wurden  zerschlagen  und 
aus  mehreren  dieser  kleinen  Provinzen  eine  Diözese  gebildet,  unter  einem  vicarius 
praefecti  praetorio;  die  Vierzahl  der  Präfekturen  aber  rührt  nicht  schon  von  Dio- 
cletian her.  Das  komplizierte  System  seiner  Ordnung  der  Samt-  und  Mitherrschaft 
sowie  der  Thronfolge  ist  zusammengebrochen,  weil  es  die  Stärke  der  dynastischen 
Familientendenzen  unterschätzte  und  die  selbstlose  Opferwilligkeit  der  einzelnen 
Herrscher  überschätzte,  aber  in  der  Ordnung  von  Heer  und  Staat  haben  die  Grund- 
lagen seiner  neuen  Verfassung  sich  behauptet  und  bewährt.  In  der  Zentralverwal- 
tung finden  wir  eine  Reihe  neuer  Ämter,  deren  Ordnung  und  Kompetenzen  die 
Staatshandbücher  und  die  Rechtsbücher  uns  aufweisen.  Zu  einer  Lockerung  des 
Reichsverbandes  führte  in  der  Folge  die  Völkerwanderung  und  die  Begründung 
germanischer  Staaten  innerhalb  der  Reichsgrenzen.  Diese  germanischen  Staaten 
waren  großenteils  dem  Imperium  ein-  und  untergeordnet,  und  ihre  Häupter  ver- 
einigten in  ihrer  Person  die  Stellung  eines  germanischen  Volkskönigs  mit  der  eines 
kaiserlichen  Beamten.  Noch  einmal  'hat  Kaiser  Justinian  die  Festigkeit  des  Reichs- 
gefüges  wiederhergestellt,  in  Afrika,  in  Spanien,  in  Italien.  Sein  Regiment  bedeutet 


412413)  Dominat  453 

das  Ende  des  Alten  und  die  Grundlegung  für  das  Neue:  wie  529  die  athenische 
Philosophenschule,  so  hört  unter  ihm  541  auch  das  Konsulat  auf,  aber  tausend  Jahre 
nach  der  Aufzeichnung  des  römischen  Landrechts  durch  die  Dezemvirn  kodifizierte 
er  das  gesamte  Recht  im  Corpus  iuris.  | 

Das  italische  Ostgotenreich  Theodorichs,  493-526,  stand  noch  im  Rahmen  des 
Imperiums,  für  die  Herrschaft  der  Langobarden  in  Italien  gilt  das  nicht  mehr.  Ihr 
Einbruch  im  Jahre  568  bedeutet  für  Italien  den  Fall  des  Reiches.  Hier  liegt  für 
das  Abendland  die  Grenze  zwischen  Altertum  und  Mittelalter;  für  den  Osten  be- 
zeichnet das  Auftreten  Mohammeds  (622,  unter  Heraklius  610-641)  die  Wende 
der  Zeiten. 

Über  notitia  dignitatum  und  codex  Theodosianus  s.  unten  S.469;  über  Kariowa  und 
Bethmann-Hollweg  u.  S.  473.  ThMommsen,  Verzeichnis  der  röm.  Prov.  aufgesetzt  um  297, 
AbhAkBerl.  1862,487 ff.  =  Ges.Sclir.V56Jff.,nehs{  den  übrigen  iaterculi  provinciarum  abgedruckt 
in  OSeecliS  Ausgabe  der  notitia  dignitatum  Berl.  lS7b,  245 ff.  CCzwalina,  über  das  Verz. 
der  röm.  Prov.  vom  Jahre  297,  Progr.  Wesel  1881;  WOliuesorge,  Die  röm.  Provinzliste  von 
297 1,  Progr.  Duisburg  1889.  Für  die  Justinianische  Zeit  Hieroclis  sijnecdemus  ed.  GParthey, 
Berl.  1866;  ed.  ABurckhardt,  Lpz.  1893;  Kommentar  in  den  Vetera  Romanorum  itineraria 
ed.  PWesseling,  Amsterdam  1735.  Aus  den  ersten  Jahren  des  Phokas  (602-610)  Georgius 
Cyprius,  Descriptio  orbis  Romani  ed.  MGelzer,  Lpz.  1890,  mit  Kommentar.  Grundlegend 
EmilKuhn,  Die  städtische  und  bürgerliche  Verfassung  des  röm.  Reichs  bis  auf  die  Zeiten 
Justinians,  1.  2,  Lpz.  1864.  65.  Neue  Anregungen  bei  OSeeck,  Geschichte  des  Untergangs 
der  antiken  Welt,  II,  Berl.  1901.  Allgemeine  Gesichtspunkte  bei  JBBury,  The  Constitution 
of  the  later  roman  empire,  Cambridge  1910.  Einschneidend:  ThMommsen ,  Die  Diocletia- 
nische  Reichspraefectitr,  Herm.  XXXVI  (1901),  201  ff.  =  Ges.  Sehr.  VI  284ff.  Ders.,  Das  röm. 
Militänvesen  seit  Diocletian,  Herm.  XXIV  {1889)  195 ff.  =  Ges.  Sehr.  VI  206  ff.  ChLe- 
crivain,  Le  se'nat  romain  depuis  Diocl^tien  ä  Rome  et  ä  Constantinople ,  Paris  1888. 
MGelzer,  Studien  zur  byzantinischen  Verwaltung  Aegijptens.  Leipziger  histor.  Abh.  XIII, 
1909;  vgl.  JPartsch  GGA.  173  I,  1911,  320-324.  Mitteis-Wilcken ,  Papyruskunde  s.  oben 
S.  461.  Mommsen,  Ostgothische  Studien,  N.  Arch.  d.  Ges.  f.  ältere  dtsch.  Geschichtsk.  XIV 
(1889)  223 ff.  451  ff.;  XV  (1890)  181  ff.  =  Ges.  Sehr.  VI  362 ff.  WSickel,  Die  Reiche  der  Völker- 
wanderung, Westd.Z.  IX  {1890)  217  ff.  ChDiehl,  Justinien,  Paris  1901,  bes.  269^.  WGliolmes, 
The  age  of  Justinian  and  Theodore  I.  II,  Lond.  1905.  1907,  bes.  //  440ff.  PJörs,  Die 
Reichspolitik  Kaiser  Justinians,  Gießen  1893.  AvGutschmid,  Die  Grenze  zwischen  Altertum 
und  Mittelalter,   Kl.  Sehr.  V,  Lpz.  1899,  393ff.  aus  den  Grenzboten  XXII  1,  1  {1863)  330ff. 

B.  QUELLEN  UND  MATERIALIEN.     GESICHTSPUNKTE  UND  PROBLEME 

I.  Die  antike  Überlieferung 

1.  Beginn  der  staatsrechtlichen  Reflexion  in  Rom 

1.  Über  ihr  ius  publicum,  ihr  Staatsrecht,  haben  die  Römer  zu  reflektieren  erst  be- 
gonnen, als  es  in  die  Brüche  ging;  solange  alles  im  Staate  glatt  verlief,  dachten  sie  über 
den  Staat  nicht  nach.  Erst  der  Beginn  des  Kampfes  gegen  die  durch  das  Herkommen 
befestigte  Herrschaft  des  Senates  hat  die  staatsrechtliche  Literatur  hervorgerufen,  die  mit 
der  Zeit  der  Gracchen  einsetzt;  wenige  Jahrzehnte  vorher  hatte  Polybius  von  Megalopolis 
die  Eintracht  der  drei  Gewalten  gepriesen,  die  harmonisch  im  Staate  zusammen  wirkten. 
Die  Katastrophe  der  Römer  in  der  Schlacht  bei  Cannae  läßt  ihn  fragen,  wie  es  möglich 
war,  daß  sie  sich  aus  dem  tiefem  Sturze  so  rasch  erhoben,  und  er  erblickt  die  Ursache 
ihres  Wiederaufstiegs  in  der  Verfassung  ihres  Staates;  das  bot  ihm  den  .■Xnlaß,  in  seine  Ent- 
stehungsgeschichte der  römischen  Weltherrschaft  den  großen  Exkurs  des  6.  Buches  einzu- 
schieben, von  der  Staatsverfassung,  Trepi  iToXiTciac.  Er  bildet  hier  die  Theorie  vom  Staate 
weiter  fort,  wie  Piaton  und  .\ristoteles  sie  begründet,  und  wie  die  Stoa  sie  fortgeführt 
hatte;  wenn  er  dabei,  von  Aristoteles  abweichend,  die  Tyrannis  nicht  zwischen  .Aristokratie 
und  Demokratie  ansetzt,  sondern  zwischen  Königtum  und  Aristokratie  einschiebt  (17  7.  5), 


464  Karl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [413/414 

so  folgt  er  hier  bereits  der  römischen  Geschichtsauffassung,  die  in  dem  Regimente  der 
Tarquinier  eine  Tyrannis  erblickte.  Die  römische  Verfassung  verwirklicht  ihm  das  Ideal 
einer  Harmonie  der  drei  verschiedenen  Hauptformen  des  Staates,  die  Monarchie  erscheint 
ihm  hier  zur  Eintracht  mit  der  Aristokratie  und  mit  der  Demokratie  verbunden,  die  mon- 
archische Gewalt  der  Konsuln  mit  der  aristokratischen  des  Senates  und  der  demokratischen 
der  Volksversammlungen  und  der  Tribunen.  Seine  Ausführungen  sind  nicht  juristisch,  son- 
dern politisch,  und  sie  geben  die  Anschauung  der  senatorischen  Kreise  wieder,  in  denen 
Polybius  in  Rom,  zwar  als  Geisel  des  achaeischen  Bundes,  aber  als  |  Fremder  von  Distink- 
tion  behandelt,  verkehrte.  Er  glaubte  wirklich  an  diese  Eintracht  der  drei  Gewalten, 
während  tatsächlich  eine  einzige  die  Herrschaft  führte,  die  Aristokratie  des  Senates,  und 
die  anderen  sich  ihr  beugten,  sowohl  die  Präsidenten  der  Republik,  die  Konsuln,  als  auch 
die  Volksversammlungen  und  die  Tribunen.  Der  Senat  war  in  der  Lage,  diese  Herrschaft 
zu  behaupten,  wenn  er  die  unbedingt  notwendige  agrarische  Reform  nicht  hinderte,  son- 
dern ihre  Durchführung  selber  in  die  Hand  nahm;  da  er  sich  dessen  weigerte,  so  hat  der 
Patriotismus  des  Ti.  Gracchus  die  Reform  gegen  den  Willen  des  Senates  durchgesetzt, 
mit  der  Volksversammlung,  durch  Plebiszit.  Jetzt  beginnt  der  Kampf  der  Volksversamm- 
lungen und  ihrer  Führer,  der  Tribunen,  gegen  den  Senat,  der  Kampf  der  Legislative  gegen 
die  Verwaltung;  mit  der  Harmonie  der  drei  Gewalten  war  es  vorüber.  Polybius  hat  den 
Zusammenbruch  seines  Optimismus  noch  erlebt  und  seiner  Mißstimmung  in  leisen  Ein- 
schoben Ausdruck  gegeben,  die  er  den  früher  entstandenen  Teilen  seines  Werkes  eingefügt 
hat;  dahin  gehört  es,  wenn  //  2/,  8  in  dem  Gesetze  des  C.  Flaminius,  das  232  v.  Chr.  die  Auf- 
teilung des  ager  Galliens  gegen  den  Willen  des  Senates  verfügte,  den  Anfang  des  Übels 
und  die  Wendung  zum  Schlechten  erblickte.  In  der  Tat  war  C.  Flaminius  ein  Vorläufer 
des  Ti.  Gracchus. 

2.  Beginn  der  staatsrechtlichen  Diskussion  bei  den  Römern 

2.  Die  gracchische  Bewegung,  die  den  Kampf  der  Volksversammlungen  gegen  den 
Senat  einleitet,  der  bis  zum  Ausgang  der  Republik  nicht  aufgehört  hat,  hat  in  Rom  auch 
die  staatsrechtliche  Diskussion  hervorgerufen;  sie  äußert  sich  in  einem  Für  und  Wider. 
Zunächst  trat  ein  Gegner  des  Ti.  Gracchus  auf  den  Plan,  der  Konsul  des  Jahres  129  v.Chr., 
C  Sempronius  Tuditanus  mit  seinen  libri  magistratuum ,  und  dann  der  Freund  des 
C.  Gracchus,  M.  Junius  Gracchanus  mit  seinen  Büchern  über  die  Kompetenzen,  seinen  libri 
de  polestatibus:  vgl.  PHEHuschke,  Jurisprudentiae  anteiustinianae  reliquiae  I^  9.  13: 
CCichorius,  Untersuchungen  zu  Lucilius,  Berl.  1908,  123ff.  In  der  Zeit  des  Augustus  standen 
dann  die  staatsrechtlichen  Auffassungen  des  M.  Antistius  Labeo  und  des  C.  Ateius  Kapito 
einander  gegenüber,  des  der  republikanischen  Vergangenheit  zugewandten  Labeo  und  des 
der  Gegenwart  Rechnung  tragenden  Kronjuristen  Capito;  wenn  die  staatsrechtlichen  Ex- 
kurse des  Tacitus  mehr  der  Aufassung  des  Capito  entsprechen,  so  ist  das  für  die  Beurtei- 
lung der  politischen  Stellung  des  Tacitus  von  Bedeutung;  vgl.  FLeo  GGN.  1896,  191ff. 

3.  Amtsinstruktionen 

3.  Außerhalb  des  Gegensatzes  der  Parteien  standen  die  Informationen  über  die  Amts- 
tätigkeit, wie  sie  gelegentlich  auch  literarische  Form  gewannen.  So  hat  Pompeius,  als  er 
im  Jahre  70  Konsul  wurde,  ohne  je  ein  Amt  bekleidet  zu  haben,  sich  de  senatu  habendo 
von  Varro  für  seinen  persönlichen  Gebrauch  einen  commentarius  isagogicus  schreiben 
lassen,  denn  nach  der  sullanischen  Verfassung  war  der  Konsul  in  erster  Linie  Senats- 
präsident und  hatte  die  Senatssitzungen  zu  leiten.  Die  gelegentlich  erwähnten  commentarii 
magistratuum  waren  Amtsinstruktionen,  aber  nicht  offiziellen,  sondern  privaten  Ursprungs, 
in  den  Familien  aufbewahrt.  Natürlich  gaben  die  Amtsinstruktionen  immer  nur  das  zurzeit 
ihrer  Entstehung  geltende  Recht  wieder,  und  es  würde  einer  aufeinanderfolgenden  Reihe 
solcher  Instruktionen  bedurft  haben,  um  die  Rechtsentwicklung,  die  Verfassungsgeschichte 


414415]  Überlieferung  455 

daraus  zu  erkennen.  Diese  commentarii  inagistratuum  können  also  nicht  dazu  dienen, 
eine  besondere  verfassungsgeschichfliche  Überlieferung  neben  der  allgemeinen  historischen 
Tradition  zu  beweisen. 


4.  Die  römische  Geschichtsüberlieferung  und  die  altrömische 

Chronologie 

Die  Geschichtsüberlieferung  geht  in  Rom  von  der  Konsulnliste  und  der  Pontifikaltafel 
aus.  Wie  es  scheint  seit  dem  Vejenterkriege,  stellte  der  Pontifex  Maximus  jährlich  eine 
geweißte  Tafel  auf,  welche  die  Magistrate  des  Jahres  und  seine  Hauptereignisse  verzeich- 
nete; diese  Holztafeln  waren  in  dem  Amtslokal  des  Pontifex  Maximus,  in  der  Regia,  auf- 
bewahrt und  werden  bei  dem  Brande  der  Regia  im  Jahre  36  v,  Chr.  ihren  Untergang  gefunden 
haben.  Sie  waren  sicher  noch  nach  157  v.  Chr.  vorhanden,  als  Cato  das  4.  Buch  seiner 
origines  schrieb;  daß  sie  mit  verbrannt  seien,  als  148  v.  Chr.  die  Regia  brannte,  ist  ganz 
unerweislich.  Bei  dem  Neubau  der  Regia  durch  Cn.  Domifius  Calvinus  wurde  an  der 
Wand  der  Regia  die  Konsulnliste  angebracht,  die  heute  im  Konservatorenpalaste  des  Kapi- 
tols  aufbewahrt  wird  und  danach  den  Namen  der  'Kapitolinischen  Fasten'  trägt.  Eine  ältere 
Form  der  Konsulnliste  ist  bei  Diodor  erhalten,  und  die  in  der  Zeit  des  Polybius  um  150 
V.  Chr.  verbreitete  Konsulnliste  begann  mit  dem  Jahre  507  v.  Chr.,  sie  läßt  sich  bis  auf 
Cn.  Flavius,  den  Günstling  des  Zensors  Appius  Claudius,  und  das  Jahr  304  v.  Chr.  zurück- 
verfolgen. Diese  erste  Publikation  der  Konsulnliste  durch  Flavius  liegt  allen  späteren  Kon- 
sulnlisten zugrunde  und  geht  wahrscheinlich  auf  eine  Liste  des  Kapitolinischen  Jupiter- 
tempels zurück.  Fälschungen  des  Flavius  in  der  Liste  sind  von  AEnmann  in  Heulers 
Zeitschr.  f.  alte  Gesch.,  I  2,  Bern  1900,  89ff.  und  von  KJNeumann,  LJuniusBnitus,  Der  erste 
Konsul,  Straßb.  Festschr.  z.  46.  Philologenvers.  {190f)  309ff.  nachgewiesen  worden,  so  daß 
die  Frage  aufgeworfen  werden  muß,  ob  der  ältere  Teil  dieser  Liste,  der  den  mit  dem 
Vejenterkriege  einsetzenden  Pontifikaltafeln  vorausgeht,  gefälscht  oder  bloß  verfälscht  ist. 
Aller  Wahrscheinlichkeit  nach  liegt  nicht  eine  vollständige  Fälschung,  sondern  nur  eine 
starke  Verfälschung  vor,  die  allerdings  nicht  nur  einzelne  falsche  Namen,  sondern  ganze 
Jahre  eingefügt  hat.  Wenn  Flavius  einem  ganzen  Neste  plebejischer  Zeitgenossen  des 
Appius  Claudius  zu  konsularischen  Ahnen  und  damit  zu  alter  Nobilität  verholten  hat,  so 
führte  der  Anspruch  auf  Zugehörigkeit  zur  Nobilität  auch  später  noch  mehrfach  und  zu 
verschiedenen  Zeiten  zu  weiteren  Verfälschungen  der  Konsulnliste.  So  erhielt  in  der 
Folge  der  plebejische  Konsul  von  259  v.  Chr.  C.  Aquilius  seinen  konsularischen  Ahn 
in  C.  Aquilius  Cos.  487  v.  Chr.  Die  Antonier  gelangten  erst  99  v.  Chr.  mit  dem  Redner 
M.  Antonius  zum  Konsulat;  den  Anspruch,  zur  Nobilität  zu  gehören,  werden  sie  aber  schon 
vorher  erhoben  haben,  und  ihn  stützte  ihre  Einfügung  in  die  Quelle  Diodors,  als  man, 
erst  nach  172  v.  Chr.,  aber  auch  nicht  sehr  viel  später,  den  T.  .Antonius  der  Liste  der  zweiten 
Dezemvirn  von  450  v.  Chr.  einfügte,  während  die  ursprüngliche  Dezemvirnliste  nur  ein 
oder  zwei  Namen  als  eponym  genannt  haben  kann;  vgl,  auch  den  Konsulartribunen  Q.An- 
tonius 422  v.  Chr.  A.  Antonius,  den  Aemilius  Paullus  168  v.  Chr.  nach  der  Schlacht  von 
Pydna  als  Gesandten  zu  König  Perseus  schickte,  und  M.  Antonius,  Volkstribun  167  v.  Chr., 
werden  zur  Nobilität  haben  gerechnet  werden  wollen;  auch  dieser  M.  .Antonius  stand  in 
enger  Beziehung  zu  Aemilius  Paullus.  Sogar  noch  jünger  als  Polybius  ist  die  schließ- 
liche Verlängerung  der  Konsulnliste  nach  oben,  von  507  auf  509  v.  Chr.  —  Über  WSoltau, 
Die  Anfänge  der  römischen  Geschichtschreilning,  Lpz.  1909,  vgl.  GSigwart.  DLZ.  XXX!,  1910, 
2346-2350. 

Die  erste  in  der  Pontifikaltafel  verzeichnete  und  aus  ihr  in  die  annales  maximi  über- 
gegangene Finsternis  war  die  des  Ennius,  Non.  Jun.  350  a.  u.  'Die  Gleichung  Non.  Jun. 
350^21.  Juni  400  v.  Chr.  ist  die  älteste  und  fundamentalste  Gleichung  der  römischen  Ge- 
schichte', so  mit  Recht  WAlij,  GGA.  1912,  491.  Also  hat  der  Pontifex  Maximus  etwa 
seit  400  V.  Chr.,  genauer  wohl  seit  dem  Vejenterkrieg,  mit  seiner  Aufstellung  der  Jahrtafeln 
begonnen:  OSeeck,  Die  Kalendertafel  der  Pontiftccs,  Berl.  1SS5.  KJNeumann.  HistZ.  XLVI, 

Einteilung  in  die  Altertumswissenschaft.     III.    2.  .\ufl.  30 


456  ^3'"'  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [415 '4 16 

N.F.  LX  {1905)  44f.  Über  die  heute  auf  dem  Kapitol,  im  Konservatorenpalast  aufgestellten 
und  daher  fasti  Capitolini  genannten  Fasten,  die  im  Altertum  sich  an  der  Wand  der  Regia 
befanden,  vgl.  OHirschfeld,  Herrn.  IX  (1875)  93  ff.  XI  {1876)  154  ff.  =  O.H.,  Kl.  Sehr.,  Berl.  1913, 
330  ff.  ThMommsen,  Herrn.  IX  {1875)  267 ff.  =  RF.  II  58 ff.  GSchön,  Der  Anteil  des  Domitius 
Calvinus  an  der  Regia  und  an  den  kapitolin.  Fasten,  WienSt.  XXIV  {1902)  325 ff.  Kritische 
Ausgabe  der  fasti  Cap.  CIL  1 1~;  ebenda  Konfrontierung  der  fasti  Cap.  und  des  auf  sie  zurück- 
gehenden Chronographen  vom  Jahre  354,  des  Hydatius  und  des  Chronicon  paschale  mit  Diodor, 
Livius  und  Dionys  von  Halikarnaß,  ohne  vollständige  Berücksichtigung  der  zerstreuten 
Überlieferung.  Im  1.  Jahrh.  der  Eponymenliste  sind  durch  Verfälschung  ganze  Jahre  ein- 
geschoben, ebenso  noch  im  4.  Jahrh.  v.  Chr.  die  sog.  Jahre  der  Anarchie,  in  denen  an- 
geblich keine  Wahlen  zustande  kamen,  sowie  die  Diktatorenjahre  —  Diktatoren  ohne  Kon- 
suln hat  es  nie  gegeben  — ,  chronologische  Fiktionen  zum  Ausgleiche  der  Differenzen  von 
Amtsjahr  und  Kalenderjahr.  Erst  seit  222  v.  Chr.  ist  das  Antrittsdatum  des  Konsulates  fixiert, 
auf  den  15.  März,  seit  153  v.  Chr.  auf  den  1.  Januar.  Seitdem  wurden  die  Interregnen 
dem  Amtsjahre  abgezogen;  falls  aber  vor  222  v.  Chr.  die  Interregnen  zu  einer  Verschiebung 
der  Antrittsdaten  führten,  so  war  bis  dahin  die  Summe  der  Kalenderjahre  gleich  der 
Summe  der  Amtsjahre -f- der  Summe  der  Interregnen.  Die  Summe  der  Amtsjahre  konnten 
echte  Listen  ergeben,  seit  dem  Vejenterkriege  die  Zahl  der  Pontifikaltafeln  in  der  Regia. 
Woher  aber  kannte  man  die  Summe  der  gleichzeitig  verflossenen  Kalenderjahre?  Ist  auf 
die  Nagelschlagung  etwas  zu  geben?  Erfolgte  sie  wirklich  alljährlich?  War  dieser  Clavus 
ein  clavus  annalis,  wie  Cincius  bei  Liv.  7,  3  wohl  meint,  und  wie  er  es  im  Tempel  der 
Nortia  zu  Volsinii  wohl  sicher  war?  Dagegen  Mommsen,  Chronologie  -  176 ff.;  Wissoiva 
"  126.  430.  Mindestens  bis  zur  Zeit  des  Appius  Claudius,  des  Zensors  von  310  v.  Chr., 
und  des  Cn.  Flavius  sind  ganze  Jahre  eingefälscht  worden,  daraus  ergibt  sich  jedenfalls 
für  die  Zeit  vor  etwa  300  v.  Chr.  die  Unmöglichkeit  einer  Umrechnung  römischer  Daten 
in  vorjulianische;  solchen  Umrechnungsversuchen  neuerer  römischer  Chronologen  fehlt  jede 
wissenschaftliche  Grundlage.  Ganz  besonders  hüte  man  sich  davor,  griechisch-römische 
Synchronismen,  wie  die  Polybische  (/  6,  5)  Ansetzung  der  gallischen  Katastrophe  auf  das 
Jahr  des  Antalkidasfriedens  (387/6  v.  Chr.)  für  überliefert  zu  halten:  es  sind  Berechnungen, 
die  Kunde  der  gallischen  Katastrophe  kam  erst  nach  einem  Menschenalter  nach  Griechen- 
land; Überschätzung  der  Synchronismen  neuerdings  bei  EKornemann,  Priestercodex  (s.  u.). 
Vielleicht  läßt  sich  aber  noch  feststellen  1.  wieviel  Amtsjahre  die  erste  Publikation  der  Kon- 
sulnliste, die  um  300  v.  Chr.  erfolgt  ist,  in  ihrer  Vorlage  vorfand;  und  2.  nach  welchen 
Grundsätzen  die  Einschübe  erfolgten.  Waren  diese  Grundsätze  anfechtbar,  so  entfällt  für 
uns  für  immer  die  Möglichkeit  einer  absoluten  römischen  Chronologie  vor  300  v.  Chr.  Es 
handelt  sich  dann  um  die  Bestimmung  der  Fehlergrenze:  sie  ist  gleich  der  Anzahl  der 
eingeschobenen  Jahre.  Ganz  fiktiv  ist  die  traditionelle  Chronologie  der  Königszeit,  die  aber 
noch  im  |  2.  Jahrh.  v.  Chr.  nicht  autoritativ  feststand,  wenn  Ennius  noch  etwa  700  Jahre 
von  der  Gründung  Roms  bis  auf  seine  eigene  Zeit  rechnen  konnte.  Die  üblichen  Daten 
rechnen  120  Jahre  von  der  gallischen  Katastrophe  bis  zum  ersten  Konsulate  und  240  Jahre 
für  die  Königszeit;  EWFischer,  Rom.  Zeittafeln,  Altona  1846,  42.  Für  die  Gründung  Roms 
ist  der  älteste  Ansatz  der  des  Fabius  Pictor,  747  v.  Chr.;  zwei  Generationen,  67  Jahre,  nach 
dem  timäischen  Gründungsjahre  von  Karthago,  814  v.  Chr.;  CTrieber,  Herrn.  XXVII  {1892)  336; 
WAlij,  GGA.1911,391.  Die  Differenz  zwischen  der  Ansetzung  der  Gründung  Roms  auf  die  Mitte 
des  8.  Jahrh.  und  dem  alexandrinischen  Datum  für  die  Zerstörung  Trojas  hat  dann  weiter 
dazu  geführt,  die  Listen  der  Könige  von  Alba  Longa  zu  erfinden.  -  Lldeler,  Handbuch  der 
mathematischen  und  technischen  Chronologie  I.  II,  Berl.  1825 f.,  II  3 ff.:  Zeitrechnung  der 
Römer.  Ders.,  Lehrbuch  der  Chronologie,  Berl.  1831,  255  ff.  Zeitrechnung  der  Römer.  WWis- 
licenus,  Astronomische  Chronologie,  Lpz.  1896.  Einen  „neuen  Ideler"  bietet  das  Handbuch 
der  mathematischen  und  technischen  Chronologie  von  FKGinzel,  I.  IL,  Lpz.  1906.  1911 :  II 
160-293  Zeitrechnung  der  Römer;  vgl.  WAlij,  GGA  1912,  484-496.  Das  Studium  der  römi- 
schen Chronologie  beginnt  noch  immer  am  zweckmäßigsten  mit  ThMommsen,  Römische 
Chronologie,  Berl.  1858,  "  1859.  WDabis,  Abriß  der  römischen  und  christlichen  Zeitrech- 
nung, Berl.  1873,  ist  ein  Plagiat,  begangen  an  den  wertvollen  Kollegienheften  des  1870  ver- 
storbenen Ph.  Jaffe;  vgl.  ThMommsen,  Reden  und  Aufsätze,  Berl.  1905,  403.  Eine  Fülle 
chronologischer  Arbeiten  riefen  LLange  und  HMatzat  hervor,  vgl,  LLanges  Ausgabe  des 
nachgelassenen  Werkes  des  Göttinger  Juristen  OEHartmann,  Der  römische  Kalender,  Lpz. 
1882.  LHolzapfel,  Römische  Chronologie,  Lpz.  1885.  HMatzat,  Rom.  Chronologie  I.  II,  Berl 
1883  f   Ders.,  Rom.  Zeitrechnung  für  die  Jahre  219  bis  1  v.  Chr.,  Berl.  1889.  WSoltau,  Rom. 


416/417]  Konsulnliste  und  Pontifikaltafel  457 

Chrcnol,  Freibg.  i.  B.  1889;  vgl.  darüber  GGA.  1911,  3H9;  1912,  490.  GFUnger,  Rom. 
Zeitrechnung,  in  Müllers  Hdb.  1-  779ff.,  Münch.  1892.  OLeuze,  Die  römische  Jahreszählung, 
Tübg.  1909;  klar  und  präzis  im  Gedanken  und  im  Ausdruck.  PGroebe,  Der  röm.  Kalender 
in  den  Jahren  65-43  v.  Chr.,  in  WDinimanns  Geschichte  Roms  III'  Lpz.  1906,  753 ff.  — 
Censorinus  de  die  natali  {238  n.  Chr.)  ed.  OJahn,  Berl.  1845;  ed.  Hultsch,  Lpz.  1867;  {ed. 
JCholodniak,  Petersburg  1889). 

An  die  Konsuinliste  und  die  Pontifikaltafeln  hat  in  der  Zeit  des  Hannibalischen  Krieges 
die  beginnende  Geschichtschreibung  des  Fabius  Pictor  angeknüpft;  er  muß  als  der  erste 
die  Tafeln  der  Regia  exzerpiert  haben.  Für  die  Zeiten  vor  dem  Vejentcrkriege  stand  ihm 
die  Konsulnliste  und  die  Legende  zur  Verfügung.  Nach  Fabius  Pictor  konnten  die  Ponti- 
fikaltafeln sowohl  mittelbar  durch  sein  Geschichtswerk  als  auch  weiter  direkt  benutzt 
werden,  nach  der  Publikation  der  annales  maximi  aber  durch  P.  Mucius  Scaevola,  Pontifex 
maximus  131  oder  130  bis  mindestens  123  v.  Chr.,  wurden  sie  nicht  mehr  weitergeführt. 
Diese  annales  maximi  in  80  Büchern  ruhten  auf  den  Pontifikaltafeln  als  ihrer  Hauptquelle, 
aber  nicht  ihrer  alleinigen  Quelle;  WSoltau,  Die  Entstehung  der  annales  maximi,  Phil. 
LV  {N.  F.  IX),  1896,  257-276.  Für  die  Zeit  vor  dem  Vejenterkriege  waren  ja  solche  Tafeln 
überhaupt  nicht  vorhanden.  Die  Abfassung  der  annales  maximi,  die  von  den  Pontifikaltafeln 
bestimmt  zu  unterscheiden  sind,  gehört  m.  E.  in  eine  Reihe  sakraler  Publikationen,  die  nach 
150  V.  Chr.  einsetzt,  diese  Publikationen  beginnen  mit  den  'Monumenta'  des  M'.  Manilius,  Kon- 
suls im  Jahre  149  v.  Chr.,  über  die  uns  OHirschfeld  aufgeklärt  hat,  S.Ber.Berl.Ak.  1903  I  Iff., 
Vgl.  ahQT  Kl.  Sehr.  239;  sie  enthielten  uraltes  Sakralrecht,  das  man  in  die  Königszeit  verlegte, 
und  sind  ihrem  Inhalt  nach  wohl  in  die  später  formulierten  leges  regiae  des  sog.  ius  Pa- 
pirianum  übergegangen.  Der  Buchung  des  ältesten  Sakralrechts  der  Königszeit  folgte 
die  Buchung  des  Sakralrechts  der  Republik  in  den  libri  iuris  pontiflcii  eines  Fabius  Pictor, 
der  aber  nicht  der  Qeschichtschreiber  sein  kann.  Diese  Bücher  werden  entweder  von  Q. 
Fabius  Maximus  Servilianus,  Cos.  142  v.  Chr.,  oder  von  Ser.  Fabius  Pictor  stammen.  Der 
Brand  der  Regia  von  148  v.  Chr.  wird  zur  Vorsicht  und  zur  Sicherung  durch  Veröffent- 
lichungen geraten  haben.  An  die  beiden  Publikationen  des  Sakralrechts  schloß  die  sakrale 
Publikation  der  Geschichte  sich  unmittelbar  an,  so  daß  die  Entstehungsgeschichte  der  annales 
maximi  von  hier  aus  und  aus  diesem  Zusammenhange  ihr  Licht  erhalten  dürfte;  anders  AEn- 
mann.  Die  alt.  Redact.  d.  Pojitiftcalannalen  RhMus.  N.  F.  LVII  {1902)  517-533  und  EKorne- 
mann.  Die  älteste  Form  der  Pontifikalannalen,  Klio  XI  {1911)  245-257;  ders..  Die  Allia- 
schlacht  und  die  ältesten  Pontifikalannalen,  Klio  XI  335-342;  ders.,  Der  Priesterkodex  in 
der  Regia  und  die  Entstehung  der  altrömischen  Pseudogeschichte,  Tübg.  1912.  Ich  glaube 
nicht,  daß  Enmann  oder  Kornemann  eine  pontifikale  Annalenredaktion  schon  vor  den  an- 
nales maximi  des  P.  Mucius  Scaevola  bewiesen  haben,  aber  ihre  ernsten,  scharfsinnigen 
Untersuchungen  haben  ein  Anrecht  auf  eingehende  Kritik.  Enmann  schreibt  die  erste  Re- 
daktion dem  ersten  plebejischen  Oberpriester  Ti.  Coruncanius  zu,  Pontifex  maximus  von 
253  oder  252  bis  243  v.  Chr.,  Kornemann  setzt  sie  eine  Generation  früher,  um  280  v.  Chr., 
an.  Eine  Annalenredaktion  des  Coruncanius  hatte  bereits  KWNitzsch,  Die  römische  Anna- 
listik,  Berl.  1873,  238  ff.,  angenommen  und  damit  in  Zusammenhang  gebracht,  daß  der  j»ro- 
digiorum  über  des  Julius  Obsequens  (ed.  ORoßbach,  Lpz.  1910)  mit  dem  Jahr  249  v.  Chr. 
begann.  LWülker,  Die  geschiclitliche  Entwicklung  des  Prodigienwescns  bei  den  Römern, 
Diss.  Lpz.  1903.  —  Die  Geschichfschreibung  der  Folgezeit  übermalte  die  Verfassungs- 
geschichte des  5.  und  4.  Jahrh.  mit  den  Farben  der  gracchischen  Bewegung  und  der  Re- 
volutionszeit, und  der  Beginn  des  Prinzipates  formulierte  bei  Livius  und  Dionys  von  Hali- 
karnaß  die  ältere  römische  Geschichte  auf  Grund  der  Annalen  der  ausgehenden  Republik, 
während  Reste  ältester  Annalistik  uns  durch  Diodor  erhalten  sind;  grundlegende  .Ausfüh- 
rung älterer  Erkenntnis  bei  ThMommseu,  Fabius  und  Diodor,  Röm.  Forsch.  II  221ff.  JBo- 
der,  De  Diodori  rerum  Romanarum  auctoribus.  Diss.  Lpz.  1890.  EdMcycr,  Untersuchungen 
über  Diodor's  römische  Geschichte,  RhMus.  XXXVII  {1882)  610-627  hat  S.  620  gezeigt,  daß 
die  Quelle  Diodors  nicht  älter  sein  kann  als  das  Jahr  172  v.  Chr.,  in  dem  zum  erstenmal 
zwei  Plebejer  nebeneinander  Konsuln  waren.    Er  sieht  die  Quelle  in  einem  vorpisonischen 

30* 


458  Karl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [416/417 

lateinischen  Annalisten;  Gesch.d.Alt.  V  1902,  139  nennt  er  geradezu  den  ältesten,  Cassius 
Hemina;  ebenso  Die  Alliaschlacht,  Apophoreton,  Berl.  1903,  139.  Die  Argumente,  die  für 
eine  griechische  Quelle  sprechen,  verstärkte  GSigwart,  Klio  VI,  1906,  273 ff.  Wenn  der 
griechische  Fabius  wegen  der  Zeit  und  der  lateinische  wegen  der  Sprache  ausscheiden, 
so  muß  man  wohl  an  C.  Acilius  oder  A.  Postumius  Albinus  denken.  Die  verfälschte  Dezem- 
virnliste  Diodors  nennt  für  451  v.  Chr.  auch  den  Cttöpioc  TToctöiuioc  KaXßivioc;  Diodors  rö- 
mische Annalen  bis  302  v.  Chr.  hrsg.  von  ABDrachmann,  in  HLietzmanns  Kleinen  Texten 
97,  Bonn  1912.  A.  Postumius  Albinus  war  Nobilis  und  Patrizier,  aber  ein  Dezemvir  als 
Ahn  konnte  auch  einen  solchen  reizen.  Und  plebejischen  Freunden  mochte  wohl  auch  ein 
patrizischer  Annalist  zur  Nobilität  verhelfen.  | 

5.  Die  zwölf  Tafeln 
Sicherer  als  diese  die  Überlieferung  umgestaltende  Geschichtschreibung  sind  die  Reste 
von  Urkunden  wie  der  zwölf  Tafeln  aus  der  Zeit  um  450  v.  Chr.  An  der  Echtheit  der  zwölf 
Tafeln  ist  nicht  zu  rütteln,  wie  das  EPais  und  ELambert  getan  haben  (vgl.  EPais,  Storia 
di  Roma  I  2,  Torino  1879,  579  ff.  ELambert,  La  question  de  V authenticitd  des  XII  tables 
et  les  annales  maximi,  Paris  1902,  Extrait  de  la  Nouv.  Rev.  hist.  de  Droit  franf.  et  dtr.  Mars- 
Avril  1902.  Ders.,  Le  probleme  de  l'origine  des  XU  tables,  Paris  1902.  Ders.,  L'histoire 
traditionelle  des  XII  tables,  Ann.  de  l'univ.  de  Lyon,  Mel  CfiAppleton,  Lyon  1903);  sie 
stammen  nicht  etwa  erst  von  Appius  Claudius,  dem  Zensor  des  Jahres  310  v.  Chr.,  sondern 
in  der  Tat  von  dem  Dezemvir  Appius  Claudius:  der  politische  Charakter  des  Zwölftafel- 
rechts mit  seinem  Schwergewichte  des  Grundeigentums  steht  der  Politik  des  Zensors  von 
310,  der  dies  Schwergewicht  zu  beseitigen  unternahm,  vielmehr  diametral  entgegen.  Die 
zwölf  Tafeln  waren  keine  -rroXiTefa,  sondern  vöinoi,  ließen  aber  die  Verfassung  ihrer  Zeit 
erkennen  und  gaben  eine  sichere  Grundlage,  die  Verfassung  Roms  um  450  v.  Chr.  festzu- 
stellen. —  Legis  duodecim  tabularum  reliquiae  ed.  RSchoell,  Lpz.  1866;  GBruns-OGraden- 
witz,  F.  i.  R.  a.  \  Tübing.  1909,  15 ff. 

6.  Die  Methode  der  Rückschlüsse 

Neben  der  Überlieferung  und  den  Urkunden  kommt  für  die  Erforschung  der  Verfassungs- 
geschichte die  Methode  der  Rückschlüsse  in  Betracht,  über  die  bereits  oben  S.  433f.  das 
Nötige  bemerkt  ist. 

7.  Der  Prinzipat 

Den  Prinzipat  des  Augustus  nach  Recht  und  Wesen  zu  erfassen  wäre  schwer,  wenn 
wir  auf  die  Historiker  angewiesen  wären  und  nicht  den  Rechenschaftsbericht  des  Augustus 
selbst  besäßen,  die  res  gestae  divi  Augusti,  das  monumentum  Ancyranum.  Die  Rede  des 
Maecenas  bei  Cassius  Dio  LH  14 ff.  nimmt  in  der  Form  von  Ratschlägen  an  Augustus  die 
ganze  Entwicklung  des  Kaisertums  bis  Severus  Alexander  voraus  und  erteilt  diesem  Kaiser 
in  der  Form  der  Geschichte  Rat;  vgl.  PMeyer,  De  Maecenatis  oratione  a  Dione  flcta,  Berl 
1891.  KJNeumann,  Hippolytos  von  Rom  I,  Lpz.  1902,  I36f.  Die  Organisation  der  Verwal- 
tung und  des  Heeres  hat  sich  erst  aus  den  hunderttausenden  von  Inschriften  gewinnen 
lassen,  und  die  Papyri  erschließen  uns  die  Rezeption  griechischen  Rechtes  durch  das  römi- 
sche, besonders  seit  der  Verleihung  des  Bürgerrechts  an  die  Provinzialen  durch  Kaiser 
Severus  Antoninus,  den  sog.  Caracalla.  Dieser  Rezeption  hat  zuerst  das  geniale  Werk  von 
LMitteis,  Reichsrecht  und  Volksrecht  in  den  östL  Provinzen  des  röm.  Reiches,  Lpz.  1891, 
die  Aufmerksamkeit  zugewendet.  SBraßloff,  Zur  Kenntnis  des  Volksrechtes  in  den  romani- 
schen Ostprovinzen  des  römischen  Kaiserreiches,  Weimar  1902.  Eine  Einführung  in  das 
Recht  der  Papyri  bietet  jetzt  LMitteis  in  der  Papyruskunde  von  Mitteis-Wilcken  I1 1.2. 

8.  Die  Kodifikationen 
Für  die  Verfassung  der  diocletianisch-constantinischen  Monarchie  werden  die  Rechts- 
bücher entscheidend.    Nach  den  zwölf  Tafeln  ist  das  römische  Recht  vor  allem  durch  das 


417/418]  Rechtsquellen  459 

prätorische  Edikt  fortgebildet  worden.  Der  sein  Amt  antretende  Prätor  machte  durch  An- 
schlag allen  denen,  die  es  anging,  die  Grundsätze  bekannt,  nach  denen  er  verfahren  werde.  | 
Dieser  Anschlag  war  ein  edictum  perpetuum,  für  das  ganze  Amtsjahr  gültig,  im  Gegensatze 
zu  den  einen  bestimmten  Einzelfall  regelnden  edicta  repentina.  Der  neue  Prätor  übernahm 
in  der  Regel  den  Kern  seines  Ediktes  dem  Edikte  seines  Vorgängers,  und  so  bildete  sich 
ein  eiserner  Bestand  heraus,  ein  tralatizisches  Edikt.  Schon  zu  Ciceros  Zeit  war  das  prä- 
torische Edikt  eine  Hauptquelle  des  Zivilrechts  geworden,  unter  Hadrian  hat  Salvius  Julia- 
nus das  prätorische  Recht  des  edictum  perpetuum  kodifiziert;  aus  den  in  die  justinianischen 
Digesten  übergegangenen  Ediktkommentaren  hat  OLenel,  Das  edictum  perpetuum,  Lpz.  1S82, 
-  1908,  es  nach  Möglichkeit  rekonstruiert;  s.  auch  Komemann  0.  S.  224. 

Die  Fortbildung  des  Rechtes  unternahmen  in  der  Folge  die  wissenschaftlichen  Arbeiten 
der  Juristen  und  die  kaiserlichen  Konstitutionen.  Eine  Sammlung  solcher  Konstitutionen 
seit  Hadrian  lieferte  unter  Diocletian  im  Jahre  295  und  bald  darauf  der  Codex  Gregorianus 
und  der  Codex  Hermogenianus;  ihre  Fragmente  in  der  Collectio  iuris  anteiustiniani  von 
PKriiger,  ThMommsen,  GStudemund  III,  Berl.  1890,  221  ff.  Unter  Theodosius  II.  folgte  im 
Jahre  438  der  Codex  Theodosianus  mit  den  Constitutionen  seit  Constantin.  Er  ist  eine 
Hauptquelle  für  die  Verfassung  des  Bas-Empire,  für  deren  Studium  er  noch  heute  die 
Grundlage  bildet,  mit  dem  Kommentare  des  Jacobus  Gothofredus  (1587-1652),  6  Folianten 
Lyon  1655,  Abdruck  von  IDRitter,  Lpz.  1736-1745;  dieser  Kommentar  bleibt  auch  neben 
der  kritischen  Ausgabe  des  Textes,  die  ThMommsen,  Berl.  1905,  veranstaltet  hat,  unentbehr- 
lich. Außer  in  den  Theodosianus  des  Gothofredus  vertiefe  man  sich  in  das  Staatshandbuch 
der  notitia  dignitahim  aus  der  Zeit  bald  nach  400  n.  Chr.,  mit  dem  Kommentar  von  fßöc/emgr, 
Bonn  1839-1853;  kritische  Ausgabe  des  Textes  von  OSeeck,  Berl  1876.  Eine  Vereinigung 
des  Juristenrechts  der  Literatur  und  des  Kaiserrechfs  der  Konstitutionen  hatte  schon  der 
Codex  Theodosianus  in  Aussicht  genommen,  er  beschränkte  sich  aber  schließlich  auf  das 
Kaiserrecht.  Durchgeführt  hat  die  Vereinigung  erst  Justinian,  der  aber  auch  mit  dem  Kaiser- 
rechte begann.  Der  Codex  lustinianus  von  529  gab,  ausgehend  von  Gregorianus,  Hermo- 
genianus und  Theodosianus,  die  kaiserlichen  Konstitutionen  seit  Hadrian;  es  folgte  die  Be- 
arbeitung des  Juristenrechtes  in  den  Digesta,  den  Pandekten.  Im  Jahre  532  wurde  sie  durch 
den  Nikaaufstand  unterbrochen,  der  mit  der  Flucht  Justinians  und  dem  Sturze  der  Dynastie 
geendet  hätte,  wenn  nicht  die  Kaiserin  Theodora,  der  Mann  am  Hofe,  die  Flucht  verhindert 
und  die  Dynastie  gerettet  hätte.  Ohne  die  Kaiserin  Theodora  hätten  wir  keine  Pandekten, 
nach  der  Unterwerfung  des  Nikaaufstandes  aber  konnte  Tribonian  im  Jahre  533  die  Re- 
daktion der  Digesten  vollenden,  der  534  die  Neubearbeitung  des  Kodex  folgte,  der  codex 
repetitae  praelectionis ,  den  wir  besitzen.  Als  Lehrbuch  traten  die  Institutionen  der  Kodi- 
fizierung des  Kaiserrechts  und  des  Jurisfenrechts  zur  Seite,  ein  Lehrbuch  auf  der  Grund- 
lage des  Gaius  errichtet,  eines  Juristen  aus  der  Zeit  der  Antonine,  den  1816  BGNiebuhr 
in  einem  Veroneser  Palimpsest  entdeckte,  und  dessen  Lesung  Studemund  mit  seinen  wun- 
dersamen Augen  vollendete  und  im  wesentlichen  abschloß.  Die  Novellen  sind  die  der  Re- 
daktion des  Kodex  folgenden  Verfügungen  Justinians  (im  Mommsenschen  Corpus  iuris  von 
RSchoell  und  WKroll  ediert,  in  chronologischer  Reihenfolge  von  Zachariae  v.  Lingenthal, 
Lpz.  1881.  84);  PNoailles,  Les  collections  de  novelles  de  l'empereur  Justinien,  Paris  1912. 
Neues  bedeutsames  Material  im  Catalogue  general  des  antiquitös  du  musce  de  Caire 
Nr.  67001-67124.  Papyrus  grecs  d'epoque  byzautine  par  J.  Maspero,  I,  Lc  Cairc  1911; 
und  dazu  JPartsch  GGA.  1911,  306-319.  Wenn  die  justinianischen  Novellen  in  griechi- 
scher Sprache  abgefaßt  sind,  so  tragen  auch  sie  den  Charakter  der  justianischen  Zeit, 
einer  Übergangszeit  vom  römischen  zum  byzantinischen  Reiche.  Es  handelt  sich  aller  Orten 
bei  Justinian  um  den  Abschluß  des  Alten  und  die  Grundlegung  für  das  Neue. 

Die  Rezeption  des  römischen  Rechts  seit  dem  15.  Jahrh.  machte  das  Corpus  iuris 
Justinians  wiederum  zu  einer  Weltmacht,  die  in  Deutschland  auch  noch  heute  wirkt  als 
die  Grundlage  unseres  bürgerlichen  Gesetzbuchs,  wenn  auch  das  rezipierte  römische  Recht 
als  in  den  Ländern  des  sog.  gemeinen  Rechtes  geltendes  Recht  aufgehört  hat  zu  bestehen. 


470  ^^^^  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [418/419 

Zwischen  Institutionen  und  Pandeliten  unterschied  in  Deutschland  der  Sprachgebrauch  der 
Wissenschaft,  des  akademischen  Unterrichts  und  der  Praxis  nicht  dem  justinianischen 
Sprachgebrauch  entsprechend,  sondern  verstand  unter  den  Pandekten  die  Behandlung  des 
rezipierten,  unter  den  Institutionen  die  des  reinen  römischen  Rechtes,  wobei  zugleich  die 
Darstellung  der  Pandekten  ausführlich  und  eingehend  war,  die  der  Institutionen  mehr  eine 
Einführung  und  summarisch.  [ 

IL  Die  moderne  Forschung 

Vgl.  KJNeumann,  Entwickluny  und  Aufgaben  der  alten  Geschichte,  Straßb.  1910.  EFueter, 
Gesch.  der  neueren  Historiographie,  Münch.  1911,  in  dem  Handbuch  der  mittelalt.  u.  neueren 
Gesch.,  hrsg.  von  GvBelow  und  FMeinecke.  GPGooch,  History  and  historians  in  the  nine- 
teenth  Century,  Lond.  1913. 

1.  Bis  auf  Niebuhr 
Das  römische  Recht,  wie  es  seit  dem  Ausgange  des  15.  Jahrh.  in  Deutschland  rezipiert 
worden  ist,  hatte  bereits  im  italienischen  Mittelalter  manche  Wandlungen  erfahren; 
FCvSavignys  Geschichte  des  römischen  Rechts  im  Mittelalter,  6  Bde.,  Heidelbg.  1815—1831; 
-  7  Bde,  1834—1851  bietet  aber  zum  guten  Teil,  sogar  vorwiegend,  eine  Geschichte  des 
juristischen  Studiums  und  Unterrichts,  wie  sie  in  Italien  sich  gestalteten.  In  Italien  ist  auch 
die  erste  wissenschaftliche  Behandlung  des  altrömischen  Staatsrechts  erschienen,  von  Carlo 
Sigonio  aus  Modena,  De  antiquo  iure  civium  Rom.  e.  q.  s.,  seit  1560;  sie  ist  glänzend,  wo 
sie  gleichzeitige  gute  Quellen  zugrunde  legen  kann;  wo  aber  die  Überlieferung  unzuver- 
lässig ist,  da  hilft  ihm  all  sein  Scharfsinn  nichts,  ebensowenig  wie  dem  größten  politischen 
Kopfe  neuerer  Zeiten,  dem  Florentiner  Niccolo  Machiavelli,  dessen  Discorsi  sopra  la  prima 
deca  di  Tito  Livio  drei  Jahre  nach  dem  Tode  des  Verfassers  erschienen,  Roma  1531  und 
Firenze  1531;  deutsch  von  WGrüzmacher,  Erörterungen  über  die  erste  Dekade  des  Titus 
Livius,  Berl.  1870.  Montesquieus  Considerations  sur  les  causes  de  la  grandeur  des  Romains 
et  de  leur  däcadence,  Amsterdam  1734,  eilen  über  die  älteren  Zeiten  schnell  hinweg,  sie 
haben  solchen  Einfluß  auf  das  historisch-politische  Denken  der  Folgezeit  gewonnen  und 
sind  von  ihm  so  vollkommen  rezipiert  worden,  daß  die  Gedanken,  die  Montesquieu  zuerst 
ausgesprochen  hat,  uns  heute  abgegriffen  erscheinen,  und  daß  sein  Buch  uns  jetzt  fast 
trivial  vorkommt.  Das  ist  die  Kehrseite  des  durchschlagenden  Erfolges.  Einen  geistesver- 
wandten und  geistesmächtigen  Nachfolger  fand  Montesquieu  in  dem  „kontinentalen  Eng- 
länder" Edward  Gibbon,  dessen  History  of  the  decline  and  fall  of  the  Roman  Empire, 
6  voll.,  London  1776-1788,  großenteils  am  Ufer  des  Genfer  Sees  entstanden,  noch  heute 
zur  lebendigen  Literatur  gehört.  Sonst  ging  die  polyhistorische  Philologie  des  17.  Jahrh. 
in  der  Sammlung  von  Stoff  und  Staub  auf  und  stellte  mit  unverächtlichem  Fleiße  die  anti- 
quarischen Notizen  aus  den  Klassikern  zusammen;  das  sollte  dienen  ad  meliorem  scrip- 
torum  intelligentiam.  So  kamen  schließlich  die  20  Folianten  des  Thesaurus  antiquitatum 
Romanarum  zustande,  wie  ihn  IGGraevius  begonnen,  AGdeSallengrius  fortgeführt,  und 
GPolenus  ergänzt  hat,  1694-1740.  Das  war  alles  andere,  nur  nicht  Anschauung  und  Leben, 
und  ebensowenig  kritische  Prüfung  der  Überlieferung.  Auch  von  dieser  Sorte  von  Anti- 
quitäten gilt  das  scharfe  Wort  von  BGNiebuhr:  „Man  behandelte  damals  die  alte  Geschichte, 
als  ob  sie  nicht  wirklich  geschehen  sei".  Die  Geschichtswissenschaft  der  Gegenwart  ruht 
überall  auf  den  Grundlagen,  die  Niebuhr  gelegt  hat. 

2.  Niebuhr 
Bartold  Georg  Niebuhr,  1776  in  Kopenhagen  als  Sohn  des  großen  Orientreisenden 
Karsten  Niebuhr  geboren,  in  Meldorf  in  Dithmarschen  aufgewachsen  und  erzogen,  inmitten 
des  freien  holsteinischen  Bauernstandes,  dem  die  Familie  entstammte,  durch  Johann  Hein- 
rich Voss  in  Fühlung  mit  der  neuen  Altertumswissenschaft  in  Deutschland,  dann  zunächst 
in  dänischen   Diensten  und  seit  1806  als  ein  Preuße  freier  Wahl  einer   der  großen  Ver- 


419/4201  Niebuhr  und  Rubino  471 

waltung'sbeamten  der  Stein-Hardenbergischen  Epoche,  war  vom  Studium  der  lateinischen 
Feldmesser  und  der  römischen  Domäne  aus  zu  umstürzenden  Gedanken  über  altrömische 
Geschichte  gekommen,  die  er  zuerst  im  Winter  1810  11  an  der  neugegründeten  Universität 
Berlin  vortrug.  1811  und  1812  erschienen  die  beiden  ersten  Bände  seiner  Rom.  Geschichte, 
bis  zur  Unterwerfung  Latiums  unter  Rom  im  Jahre  338  v.  Chr.,  der  erst  im  Jahre  nach 
Niebuhrs  Tode  1832  erschienene  dritte  Teil  hat  die  Darstellung  bis  zum  Ausgange  des  ersten 
Punischen  Krieges  geführt.  Die  Größe  Niebuhrs  besteht  in  der  Vereinigung  der  schärfsten 
historischen  Kritik  mit  einer  Kraft  der  Anschauung  und  Gestal'tung,  die  zu  einem  neuen 
positiven  Aufbau  drängt  und  hinfüiirt.  Die  historische  Kritik  ist  Kritik  der  Oberlieferung, 
sie  zerstört  den  falschen  Schein  und  beseitigt,  was  morsch  und  tragunfähig  ist,  um  in  der 
echten  Überlieferung  feste  Grundlagen  zu  gewinnen.  In  dieser  positiven  Richtung  unter- 
scheidet sich  die  Kritik  von  Niebuhr  von  dem  Skeptizismus  seiner  Vorläufer,  von  den 
Animadversiones  historicoe  des  JPerizonhis,  Amsterdam  16S5,  von  dem  Dictionnaire  histo- 
rique  et  critique  Pierre  Baijles,  Rotterdam  1697,  und  von  LBeauforts  Dissertation  sur  l'in- 
certitiide  des  cinq  premiers  siecles  de  l'histoire  romaine,  Utrecht  1738.  Sie  waren  samt 
und  sonders  bei  der  Negation  und  beim  Zweifel  stehen  geblieben,  Niebuhr  aber  war  ge- 
tragen von  jener  tätigen  Skepsis,  wie  sie  Goethe  charakterisiert  hat,  die  unablässig  bemüht 
ist,  sich  selbst  zu  überwinden,  um  durch  geregelte  Erfahrung  zu  einer  Art  von  bedingter 
Zuverlässigkeit  zu  gelangen.  Niebuhr  überwand  den  Zweifel  und  ging  darauf  aus,  auf  ge- 
festigtem Fundament  einen  Neubau  zu  errichten:  in  dieser  Vereinigung  von  Bedächtigkeit 
und  Kühnheit,  von  Schärfe  des  Urteils  und  Kraft  der  Anschauung  ruht  seine  unvergleich- 
liche Wirkung,  der  in  der  Folge  sich  niemand  ganz  hat  entziehen  können;  er  wirkte  von 
vornherein  und  wirkt  noch  heute  so  bedeutsam  durch  den  Drang  zum  Positiven,  das  war 
das  Neue  und  Unerhörte.  Durchgedrungen  ist  die  Rom.  Geschichte  zuerst  in  den  Kreisen 
der  historischen  Rechtschule  Savignys,  und  in  den  letzten  Jahren  seines  Lebens,  nach  seiner 
Abberufung  von  dem  Posten  eines  preußischen  Gesandten  an  der  römischen  Kurie,  auf 
den  er  schlechterdings  nicht  hingepaßt  hat,  verbreitete  er  in  großartiger  Wirksamkeit  seine 
Anschauungen  und  Ideen  in  seinen  historischen  Vorträgen  an  der  Bonner  Universität,  der 
er  als  freiverbundenes  Mitglied  angehörte. 

3.  Rubino  und  seine  Nachfolger 

Eine  selbständige  Fortbildung  der  Lehre  Niebuhrs  unternahm  bereits  wenige  Jahre 
nach  seinem  Tode  JRubino  in  Marburg,  der  in  seinen  Untersuchungen  über  römische  Ver- 
fassung und  Geschichte,  Cassel  1S39,  darauf  ausging,  die  staatsrechtlichen  Begriffe  der 
Römer  auf  ihrem  eigenen  Boden  zu  gewinnen.  So  berechtigt  dieses  Streben  war,  so  ver- 
band sich  damit  eine  nicht  in  gleicher  Weise  berechtigte  Scheidung  der  römischen  Ge- 
schichtsüberlieferung in  zwei  Bestandteile  verschiedenen  Wertes,  der  Tradition  der  inneren 
und  der  der  äußeren  Geschichte.  Die  Überlieferung  der  äußeren  Geschichte  sei  schwer 
verfälscht  worden,  die  Kenntnis  der  Verfassung  aber  habe  sich  dauernd  richtig  erhalten, 
im  Zusammenhange  mit  der  politischen  Tätigkeit  der  Magistrate  und  des  Senates,  der  Volks- 
versammlungen und  Gerichte.  Diese  Auffassung  Rubinos  hat  lange  in  der  Behandlung  der 
römischen  Altertümer  nachgewirkt.  Von  den  drei  Teilen,  in  weiche  die  Wissenschaft  der 
Altertümer  sich  herkömmlicherweise  gliedert,  besitzen  wohl  die  Privataltertümer  keine 
volle  innere  Einheit,  die  Sakralaltertümer  und  die  Staatsaltertümer  indessen  haben  ihren 
einheitlichen  Vorwurf,  die  Staatsverfassung  und  den  Kultus.  Das  System  der  Staatsver- 
fassung muß  auf  der  Verfassungsgeschichte  ruhen,  und  so  ist  denn  aucli  die  Wissen- 
schaft der  Altertümer  von  der  kritischen  Frage  durchaus  abhängig.  Von  1S43-1S67  erschien 
das  Handbuch  der  röm.  Altertümer  des  Leipziger  Archäologen  WABecker.  das  jyiarquardt 
in  Gotha  fortgesetzt  und  vollendet  hat:  /  Topographie,  II  Staatsverfassung.  III  Staatsver- 
waliung.  IV  Sakraialtertümer ,  V  Privataltertiimer.  Und  die  Behandlung  der  Staatsalter- 
tümer durch  WABecker  und  JMarquardt  sind  von  dem  Rubinoschen  Gedanken  einer  be- 
sonderen besseren  Überlieferung  der  inneren  römischen   Geschichte  ebenso   getragen   wie 


472  Karl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [420/421 

Ludwig  Langes  Rom.  Altertümer,  die  zuerst  BerL  1855-1871  erschienen  {1^1876.  11^1879. 
111^1876);  vgl.  KJNeumann,  Ludwig  Lange,  ein  Nekrolog,  BerL  1886,  aus  dem  Bursian 
beigegebenen  biograph.  Jahrb.  IX  3lff.  Die  Konsequenz  der  Rubinoschen  Grundanschau- 
ung führt  dazu,  eine  in  Rom  zu  allen  Zeiten  vorhandene  gute  Kenntnis  der  römischen  Ver- 
fassungsgeschichte anzunehmen  und  somit  jede  Quellenkritik  auszuschließen.  Die  Behand- 
lung der  älteren  Zeiten  hat  dadurch  auch  bei  LLange  gelitten,  nicht  so  die  der  späteren 
Republik,  für  die  gleichzeitige  gute  Quellen  da  sind;  und  als  sorgfältige  gelehrte  Quellen- 
sammlung sind  auch  die  früheren  Bände  der  Langeschen  Altertümer  noch  heute  brauchbar.  | 

4.  Die  Quellenkritik 

Die  Reaktionszeit  der  fünfziger  Jahre  hat  die  historische  Kritik  Niebuhrs  noch  einmal 
grundsätzlich  angegriffen,  1851,  in  der  Geschichte  der  Römer  von  FDGerlach  und  JJBach- 
ofen  in  Basel,  deren  Fortsetzung  an  der  Teilnahmslosigkeit  der  Leser  scheiterte,  und  in 
den  Untersuchungen  des  Hamburger  OBröcker  über  die  Glaubwürdigkeit  der  altrömischen 
Geschichte,  Basel  1855  und  Verfassungsgeschichte,  Hamburg  1858.  Ihnen  gegenüber  hielt 
der  Tübinger  ASchwegler,  ein  Schüler  des  großen  Theologen  Ferdinand  Christian  Baur, 
Grundsätze  und  Methode  Niebuhrs  aufrecht  und  erweiterte  Niebuhrs  Forschung  durch  die 
Frage  nach  der  Entwicklungsgeschichte  der  Oberlieferung,  Fragen,  wie  er  sie  bei  Baur 
aufzuwerfen  und  zu  beantworten  gelernt  hatte;  in  drei  Bänden  reicht  ASchweglers  Rom.  Ge- 
schichte, Tübg.  1853-58,  bis  zu  den  Licinischen  Gesetzen,  Die  historische  Quellenkritik 
war  inzwischen,  im  Anschluß  an  die  Monumenta  Germaniae  historica,  von  Leopold  Ranke 
und  seiner  Schule  auf  dem  Gebiete  des  Mittelalters  ausgebildet  worden;  ein  Niebuhrianer 
und  Schüler  Rankes,  KWNitzsch  in  Kiel,  übertrug  sie  auf  die  römische  Geschichte,  und 
HNissen,  ein  Schüler  von  Nitzsch,  veröffentlichte  1863  seine  wirkungsvollen  kritischen  Unter- 
suchungen über  die  vierte  und  fünfte  Dekade  des  Livius.  In  tiefeingreifenden  Untersuchungen 
über  Probleme  der  älteren  römischen  Geschichte  beteiligte  nunmehr  sich  auch  ThMommsen 
an  solcher  Forschung;  und  der  mechanischen  Übertragung  des  sog.  Einquellenprinzips  aus 
dem  Mittelalter  auf  das  Altertum  trat  Alfred  von  Gutschmid  mit  Entschiedenheit  und  Erfolg 
entgegen,  vgl.  seine  Jenaer  Antrittsrede  von  1877,  in  Gutschmids  kl.  Sehr.  I  (1889)  Iff. 

5.  Mommsen 

Ein  Enkelschüler  Savignys,  war  ThMommsen  (1817-1903)  aus  der  historischen  Rechts- 
schule hervorgegangen  und  hatte  mit  der  Jurisprudenz  von  Anfang  an  philologische  und 
epigraphische  Studien  verbunden;  in  seinen  italischen  Wanderjahren  reifte  seine  monu- 
mentale Forschung,  die  ihn  dazu  führte,  die  römische  Geschichte  nach  Möglichkeit  auf  die 
Urkunden,  auf  die  Inschriften  zu  basieren;  das  Corpus  inscriptionum  Latinarum  zu  orga- 
nisieren, hätte  schwerlich  ein  anderer  die  Kraft  besessen.  In  Mommsens  Rom.  Geschichte, 
die  zuerst  1854-56  erschien,  sind  drei  Bestandteile  zu  scheiden:  das  was  auf  die  zuver- 
lässige oder  wenigstens  für  zuverlässig  gehaltene  Geschichtsüberlieferung  zurückgeht;  iso- 
lierte Blöcke  urkundlicher  Überlieferung;  und  endlich  die  durch  die  Methode  der  Rück- 
schlüsse gewonnenen  Ergebnisse.  Die  Meinung  JRubinos  von  einer  besonderen,  vor  Ver- 
fälschung sicheren  Überlieferung  der  inneren  Geschichte  hat  Mommsen  ebenso  wie  KWNitzsch 
zeitig  aufgegeben,  dagegen  ist  Rubinos  andere  Forderung,  die  staatsrechtlichen  Begriffe 
der  Römer  auf  ihrem  eigenen  Boden  zu  gewinnen,  dauernd  für  ihn  maßgebend  geblieben. 
Der  erste  Band  von  Th.  Mommsens  Rom.  Forschungen,  BerL  1864,  legte  den  Grund  für  sein 
Staatsrecht  mit  der  Untersuchung  der  patrizischen  und  plebejischen  Sonderrechte  in  den 
Bürger-  imd  Ratsversammlungen.  Die  Ausführung  brachte  1871-1887  sein  großes  fünf- 
bändiges  Rom.  Staatsrecht:  I  Das  allgemeine  Recht  der  Magistratur;  II  1  Die  einzelnen 
Magistraturen;  II  2  Der  Principat  als  Magistratur;  III 1  Die  Bürgerschaft,  III  2  Der  Senat. 
Diese  ausführliche  Darstellung  reicht  zeitlich  bis  auf  Diocletian  ausschließlich,  bis  zum  Aus- 
gange des  Prinzipates,  während  Mommsens  Abriß  des  römischen  Staatsrechts,  in  KBindings 


421/422)  Nitzsch  und  Mommsen  473 

System.  Hdb.  d.  dtsch.  Rechtswissenschaft  I  3,  Lpz.J893,  noch  eine  Charakteristik  der  Staats- 
ordnung seit  Diocietian,  des  diocletianisch-konstantinischen  Dominates  beifügt.  Während 
die  Verfassungsgeschichte  die  Entwicklung  zum  Ausdruck  bringt,  sucht  das  Staatsrecht  den 
ruhenden  Pol  in  der  Flucht  der  Erscheinungen  festzuhalten.  Und  die  Geschichte  hat  dar- 
zulegen, wie  es  in  Wirklichkeit  gewesen  ist,  das  Staatsrecht  dagegen  bietet  die  Normen 
des  staatsrechtlichen  Lebens,  die  in  der  Wirklichkeit  nicht  immer  m  die  Erscheinung  treten, 
ebensowenig  wie  die  Normen  des  Rechtes  und  der  Sitte  im  Leben  des  einzelnen  immer 
befolgt  und  verwirklicht  werden.  Staatsrecht  und  Geschichte  können  sich  also  nicht  völlig 
decken,  sie  werden  immer  bis  zu  einem  gewissen  Grade  auseinanderfallen,  ihre  Divergenz  | 
ist  unvermeidlich.  Man  soll  daher  ^dem  Staatsrechte  nicht  vorwerfen,  es  konstruiere,  und 
nicht  der  Geschichte,  sie  lasse  es  an  der  juristischen  Strenge  der  Begriffe  fehlen.  Am 
stärksten  tritt  die  Divergenz  von  Geschichte  und  Staatsrecht  beim  Senate  des  Prinzipates 
hervor.  Der  weltbeherrschende  Senat  der  Republik  ist  niemals  souverän  gewesen,  und  bei 
der  Begründung  des  augusteischen  Prinzipates  ist  er  formell  souverän  geworden,  just  in 
dem  Augenblick,  in  dem  er  die  tatsächliche  Herrschaft  für  immer  verlor.  Das  römische 
Strafrecht  hat  in  der  modernen  Jurisprudenz  niemals  die  gleiche  Bedeutung  erlangt  wie 
das  Zivilrecht,  weil  es  nicht  ebenso  wie  dieses  rezipiert  wurde,  aber  mit  der  Verfassung 
des  römischen  Staates  steht  es  in  der  engsten  Fühlung.  Das  erste  bedeutende  Werk  des 
19.  Jahrh.  über  römisches  Strafrecht  war  GGeibs  Geschichte  des  röm.  Criminalprozesses, 
Lpz.  1842,  die  der  junge  Mommsen  (Ges.  Sehr.  HI  469 ff.)  scharf  kritisiert  hat,  indem  er 
neue  Forderungen  und  Gesichtspunkte  aufstellte,  aber  er  hat  selber  fast  sechzig  Jahre  dazu 
gebraucht,  um  Geibs  Werk  zu  übertreffen  und  seine  eigenen  Ideen  durchzuführen,  in  dem 
A4eisterwerke  seines  Greisenalters,  seinem  Römischen  Strafrecht  vom  Jahre  JS99,  in  KBin- 
dings  Handbuch  I  4.  Ein  Werk,  vielleicht  noch  origineller  als  das  'Staatsrecht'  und  durch 
die  angeschlossenen  Strafrechtlichen  Anfragen  des  Romanisten  vom  J.  1903,  die  die  Ent- 
stehung und  Entwicklung  des  römischen  Strafrechts  in  die  Ausbildung  des  ältesten  Straf- 
rechts der  Kulturvölker  hineinstellen,  über  das  römische  Recht  hinausgreifend. 

Die  letzten  Jahre  seines  arbeitsvollen  Lebens  wandte  Mommsen  wieder  den  Rechts- 
büchern des  Bas-Empire,  vor  allem  dem  Theodosianus  zu.  Für  Mommsens  Staatsrecht 
hatte  die  Neubearbeitung  des  WÄBecker-Marquardtschen  Handbuchs  Gelegenheit  und  Anlaß 
der  Ausarbeitung  gegeben;  Handbuch  LH  1.2.  H1 1.2.  JMarquardt  selber  behielt  in  dieser 
Neubearbeitung  die  Staatsverwaltung,  in  welche  jetzt  die  Sakralaltertümer  einbezogen  wur- 
den {Handbuch  IV.  V.  VI,  Lpz.  1873-1878),  und  die  Privataltertümer  {Handbuch  VII  1.  2, 
1879.  1882)  bei;  die  seit  1881  erschienenen  neuen  Auflagen,  die  für  V  1884  HDessau  und 
AvDomaszewski,  für  VI  1885  GWissowa  und  für  VII  1.  2  1886  AMau  besorgten,  sind  nun 
auch  schon  Jahrzehnte  alt,  auch  neues  Material  ist  vielfach  hinzugekommen.  EHerzogs  Ge- 
schichte und  System  der  röm.  Staatsverfassung  I.  II  1.  2,  Lpz.  1884-91.  ist  von  Mommsen 
aufs  stärkste  beeinflußt,  ist  aber  für  den  Prinzipat,  weniger  für  die  Republik,  neben  Mommsen 
als  praktisch  brauchbar  zu  benutzen.  Eine  weitgreifende  Ergänzung  fand  Mommsens  Staats- 
recht des  Principates  1877  an  den  Untersuchungen  OHirschfelds  über  die  kaiserlichen  Ver- 
waltungsbeamten bis  auf  Diocietian,  deren  2.  neubearb.  Aufl.,  Berl.  1905,  auch  schon  die 
Papyri  ausgiebig  verwertet.  JNMadvig,  Die  Verfassung  und  Veru'altung  des  römischen 
Staates  I.  II,  Lpz.  1881.  1882,  berichtet  /,  S.  Vlllf.  über  seinen  Gegensatz  zu  .Mommsen  und 
Niebuhr;  über  Niebuhr  vgl.  seine  Opuscula  academica,  Havniac  1834,  210ff.  Die  unge- 
füge Röm.  Rechtsgeschichte  des  Heidelberger  OKarlowa  behandelt  in  ihrem  ersten  Teile, 
Lpz.  1885  Staatsrecht  und  Rechtsquellen,  und  gibt  für  das  Staatsrecht  eine  nicht  unselb- 
ständige Nachprüfung  Mommsens;  ihr  Hauptwert  liegt  darin,  daß  sie  zurzeit  die  einzige 
Übersicht  über  die  Verfassung  des  diocletianisch-constantinischen  Dominates  ist,  nachdem 
zuletzt  MAvBethmann- Hollwegs  Röm.  Civilprozeß,  III  Bonn  1866,  Gerichtsverfassung  und 
Prozeß  des  sinkenden  römischen  Reiches  behandelt  hatte.  OLenel,  Geschichte  und  Quellen 
des  römischen  Rechts,  in  FvHoltzendorffs  und  JKohlers  Enzyklopädie  der  Rechtswissen- 
schaft II  \  Münch.,  Lpz.  und  Berl.  1913,  303ff.  behandelt  auch  die  Verfassung;  gelehrt 
und  präzis,  für  die  ältere  Zeit  der  Kritik  bedürftig. 


474  K^rl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [422/423 

CBardt,  ThMommsen,  Berl.  1903.  OHirschfeld,  Gedächtnisrede  aufThMommsen,  {AbhAk. 
Berl.  1904  =  Kl.  Sehr.  931  ff.)  LMHartmann,  ThMommsen,  eine  biographische  Skizze,  Gotha  190S. 
KZangemeister,  ThMommsen  als  Schriftsteller,  Heidelberg  1887,  -  von  EJacobs,  Berl.  1905. 
KJNeumann,  ThMommsen,  HistZ.  XCII,  NF.  LVI  {1904)  193 ff.,  fixiert  den  Stand  der  For- 
schung auf  dem  Gebiete  der  römischen  Geschichte  im  Aug-enblicii  von  Mommsens  am 
3.  November  1903  erfolgten  Tode.  Seit  1905  erscheinen  in  Berlin  bei  Weidmann  Momm- 
sens Gesammelte  Schriften,  in  welche  aber  die  Römischen  Forschungen  sowie  die  be- 
sonders publizierten  Reden  und  Aufsätze  allgemeineren  Inhalts  und  Interesses,  Berl.  1905, 
nicht  mit  aufgenommen  werden.  Bisher  erschienen  von  den  Gesammelten  Schriften 
Bd.  I-III,  die  juristischen,  Bd.  IV— VI,  die  historischen,  und  Bd.  VII,  die  philologischen 
Schriften  umfassend,  j  Das  Erscheinen  von  Bd.  VllI  mit  den  Epigraphica  steht  unmittelbar 
bevor. 

6.  Rechtsquellen  und  Privatrecht 
Wenn  Mommsens  'Staatsrecht'  sich  durch  die  Schärfe  begrifflicher  Formulierung  aus- 
zeichnet, so  ist  ihm  dabei  die  Vertrautheit  mit  der  juristischen  Literatur  der  Römer  sowie 
seine  eigene  zivilistische  Schulung  zustatten  gekommen.  Von  den  justinianischen  Digesten 
hat  er  ja  selbst  die  kritische  Ausgabe  geliefert,  Berl.  1868—1870  (s.  o.  S.  469).  Die  in  die 
Digesten  zerschnitten  aufgenommenen  Schriften  der  Juristen  hat  Lpz.  1887.  1889  OLenels 
Palingenesia  iuris  civilis  I.  II  wiederherzustellen  unternommen;  eine  Wiederherstellung  auf 
Grund  des  gesamten,  auch  außerjustinianischen  Materiales  versuchte  FPBremer,  Juris- 
prudentiae  antehadrianae  quae  supersunt  I.  II  1.  2  Lpz.  1896-1901,  unter  philologischer 
Beihilfe  RHeinzes.  Auf  das  außerjustinianische  Material  beschränken  sich  PhEMuschkes  Juris- 
prudentiae  anteiustiniance  rell.  '^  bearb.  v.  ESeckel  u.  BKübler,  I.  II  1  Lpz.  1908.  1911.  Die 
Fontes  iuris  Romani  antiqui  von  CGBruns,  Tüb.  1860,  '"  bearb.  von  ThMommsen  1887.  ' 
bearb.  von  OGradenivitz,  I.  II,  Tüb.  1909,  bieten  epigraphische  Texte  sowie  Auszüge  be- 
sonders aus  Festus  und  Varro;  i4ddiYamen/um  .  Indicem  .  .  .  cum  simulacris  ed.  OGradenwitz 
1.11,1912.  Die  Literatur  des  römischen  Rechtes,  die  Rechtsquellen,  behandeln  PKrüger,  Ge- 
schichte der  Quellen  und  Literatur  des  röm.  Rechts,  in  KBindings  Hdb.  I  2,  Lpz.  1888, 
-  1912,  und  ThKipp,  Geschichte  der  Quellen  des  röm.  Rechts,  Lpz.  1896,  "  /909.  GFPuchtas 
berühmter  Cursus  der  Institutionen,  I.  II.  zuerst  Lpz.  1841.  1842,  ist  in  seinen  historischen 
Teilen  völlig  veraltet  und  auch  in  den  neuesten  Bearbeitungen  von  PKrüger,  '"  1893,  hierin 
nicht  auf  die  Höhe  gehoben.  Das  Röm.  Privatrecht  bis  auf  die  Zeit  Diocletians  von  dem 
genialen  Leipziger  Romanisten  LMitteis,  I,  Lpz.  1908,  setzt  die  Kenntnis  des  Rechtes  voraus 
und  ist  für  Anfänger  nicht  verständlich.  Für  das  Studium  des  römischen  Zivilprozesses  ist 
das  Buch  von  FLvKeller,  *^  von  AWach,  Lpz.  1883,  noch  immer  die  Grundlage.  RLeonhards 
Lehrbuch  der  Institutionen  des  röm.  Rechts,  Lpz.  1897,  schließt  sich  der  Disposition  der 
justinianischen  Institutionen  an  und  bietet  eine  Art  Kommentar  zu  ihnen.  Stoffreich  und 
gründlich  ist  PEGirard,  Geschichte  und  System  des  röm.  Rechts  {Manuel  elementaire  de 
droit  romain)  übers,  von  RvMayr,  Berl.  1908.  Knappe  Übersicht  bei  RvMayr,  Römische 
Rechtsgeschichte  1 1.  2;  II 1;  II  2  i.  ii;  III;  IV  Lpz.  1912.  13.  Eine  temperamentvolle,  überall 
fesselnde  und  oft  durch  die  großen  Züge  der  Entwicklung  geradezu  hinreißende  Darstellung 
geben  die  aus  einem  Straßburger  Kolleg  entstandenen  Institutionen  des  röm.  Rechts  des  Leip- 
2iger  Juristen  RSohm,  Lpz.  1884,  in  13.  wesentlich  umgearbeiteter  Auflage  als  Institutionen, 
Geschichte  und  System  des  röm.  Privatrechts  1908  erschienen;  "  1911;  sie  geben  die  beste 
Einführung  für  den  Studenten  und  nicht  nur  für  ihn. 

III.  Gesichtspunkte  und  Probleme 

1.  Kritik  der  Überlieferung 

Seit  den  siebziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  beteiligte  sich  ThMommsen 
selber  mit  der  größten  Energie  an  literarischer  Quellenforschung:  seine  Aufsätze 
über  Fabius   und   Diodor  RF.  II  220 ff.  und   über   die   gallische   Katastrophe  RF. 


423/4241  Tribunal  und  Adilität  475 

11  297 ff.  griffen  1871  und  1878  tief  und  nachhaltig  in  die  Forschung  ein.  Für 
seine  Römische  Geschichte  hatte  Mommsen  die  Überlieferung  noch  nicht  durchweg 
mit  gleicher  Schärfe  geprüft,  und  auch  in  seinem  StR.  zog  Mommsen  selber  noch 
nicht  alle  Konsequenzen  seiner  eigenen  quellenkritischen  Theorien,  wie  für  StR.  III 
1.  2  BNiese  bemerkte,  GGA.  1888,  II  953ff.  Nieses  Grundriß  der  Rom.  Gesch..  in 
Müllers  Hdb.  1888.  '  1910,  ging  darauf  aus,  überall  die  älteste  erreichbare  Über- 
lieferung zu  Worte  kommen  zu  lassen.  Was  für  bedeutende  Ergebnisse  quellen- 
kritisch zu  gewinnen  seien,  zeigte  er  1886  durch  seinen  Hinweis  auf  Diodor,  dem- 
zufolge der  Tribunat  nicht  aus  dem  Jahre  493,  sondern  471  v.  Chr.  stammt,  und 
von  der  Vierstelligkeit,  nicht  von  der  Zweistelligkeit  ausgeht;  sah  1888  seine  Kritik 
des  sog.  licinisch-sextischen  Ackergesetzes;  BNiese,  De  annalibus  Romanis  obser-  \ 
vationes,Marb.  Progr.1886,  S.XIff;  Ders.,Das  sog.  licinisch-sextische  Ackergesetz, 
Herrn.  XXIII  {1888)  410  ff.  Beide  Untersuchungen  sind  grundlegend  und  bahn- 
brechend, wenn  auch  nicht  abschließend;  versuchen  wir  es,  sie  zum  Abschluß  zu 
bringen! 

2.  Tribunat  und  Adilität 

Wie  man  dazu  gekommen  ist,  die  Begründung  des  Tribunats  ins  Jahr  493  v.  Chr. 
zu  verlegen,  hat  BNiese  zu  erklären  nicht  versucht;  und  doch  ist  volle  Befriedigung 
nicht  zu  erreichen,  solange  es  nicht  gelingen  will,  die  falsche  Überlieferung  in  ihrer 
Entstehung  aufzuhellen.  Um  das  Problem  zu  lösen,  müssen  wir  davon  ausgehen, 
daß  das  Heiligtum  der  Plebs  der  Cerestempel  gewesen  ist.  Und  wann  ist  dieser 
Cerestempel  begründet  worden?  Nach  Dion.  Hai.  VI  94,  3  hat  ihn  Sp.  Cassius,  der 
Konsul  des  Jahres  493  v.  Chr.,  dediziert;  diese  Nachricht  wird  sich  durch  die  De- 
dikationsinschrift  des  Tempels  erhalten  haben,  ebenso  wie  die  von  der  Dedikation 
des  Jupitertempels  auf  dem  Kapitol  durch  M.  Horatius.  Da  nun  der  Tempel,  der 
später  das  Heiligtum  der  Plebs  gewesen  ist,  aus  dem  Jahre  493  stammte,  so  ver- 
legte man  in  eben  dies  Jahr  auch  die  Entstehung  der  Plebs,  und  im  Zusammen- 
hange damit  auch  die  Begründung  des  Volkstribunates.  Durchaus  irrig,  aber  die 
Genesis  des  Irrtums  ist  nunmehr  klar. 

Daß  die  plebejischen  Ädilen  nicht  so  zu  den  Volkstribunen  gehören,  wie  die 
Quästoren  zu  den  Konsuln,  zeigt  schon  der  höhere  Rang  der  Ädilen,  und  lehrt  vor 
allem  ihre  Zweizahl  gegenüber  der  ursprünglichen  Vierzahl  der  Tribunen.  Wie  aber 
ist  die  Adilität  entstanden?  Die  Ädilen  stammen  in  der  Tat  aus  dem  Jahre  493, 
dem  der  Begründung  der  aedes  Cereris,  es  waren  die  Hausmeister  des  Cerestem- 
pels (natürlich  keine  Diener).  Sie  waren  noch  keine  aediles  plebis,  denn  eine  plebs 
gab  es  damals  noch  nicht,  sie  entstand  erst  471;  aber  in  dem  Maße,  als  die  aedes 
Cereris  das  Heiligtum  der  Plebs  wurde,  wurden  seine  Ädilen  zu  aediles  plebis,  ohne 
darum  in  ein  derartiges  organisches  Verhältnis  zu  den  tribuni  plebis  zu  treten,  wie 
es  dem  der  Quästoren  zu  den  Konsuln  entsprochen  hätte.  Die  Ädilen  sind  also 
älter  als  die  Volkstribunen:  sie  stammen  wirklich  aus  dem  Jahre  493,  während  das 
Tribunat  erst  471  begründet  wurde. 

Mit  der  hier  vorgetragenen  Ansictit  stimmt  überein  ARosenberg.  Die  Adilität  von 
Tusculum.  Der  Staat  der  alten  Italiker,  Berl.  1913,  1-15  bes.  13:  'Die  aediles  plebis  exi- 
stierten als  „Tempelherren"  [des  Cerestenipels]  schon  vorder  politischen  Organisation  der  Ple- 
bejer, und  als  die  letzteren  sich  als  Gemeinde  konstituierten,  machten  sie  aus  ihren  „Tempel- 
herren" Beamte.'  Es  liegt  aber  m.  E.  kein  AnlaU  für  die  Annahme  vor,  es  sei  das  in  Rom 
nach  dem  Vorbilde  von  Tusculum  geschehen.  Der  aedilis  hängt,  wie  sein  Name  zeigt,  mit 
der  aedes  zusammen  und  hat  priesterlichen  Charakter.     In  Tusculum  sind,  wie  Rosenberg 


476  Karl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [424 

nachweist,  diese  priesterlichen  Ädilen  im  Zusammenhange  mit  der  Bedeutung-  des  Dio- 
skurenheiligtums  zu  Bürgermeistern  geworden.  Ebenso  wie  dort  der  Dioskurentempel, 
hatte  in  Rom  der  Cerestempel  seine  Ädilen.  Wie  nun,  erst  mehr  als  zwei  Jahrzehnte  nach 
der  Begründung  des  Cerestempels,  sich  Tribunat  und  Plebs  organisierten,  traten  die  Ädilen 
des  Cerestempels,  des  Heiligtum.s,  das  schon  durch  seinen  Begründer  Sp.  Cassius  in  einem 
Gegensatze  zum  Patriziat  stand,  mit  den  Tribunen  in  Verbindung  und  nahmen  politische 
Funktionen  an;  auch  mögen  die  Ädilen  des  Cerestempels  an  der  Erhebung  beteiligt  ge- 
wesen sein.  So  erklärt  sich  aus  der  Situation,  aus  den  Verhältnissen,  der  Übergang  der 
priesterlichen  Ädilen  zu  politischer  Tätigkeit  und  Stellung,  zu  Rom,  wie  in  Tusculum;  ir- 
gendeiner Nachahmung  oder  Entlehnung  bedurfte  es  dazu  nicht. 

An  der  Geschichtlichkeit  des  Sp.  Cassius  habe  ich  festgehalten;  sie  schien  durch  das 
seinen  Namen  tragende,  noch  zur  Zeit  Ciceros  erhaltene  foedus  mit  den  Latinern  über 
jeden  Zweifel  erhaben.  Kürzlich  hat  aber  ein  bedeutender  Aufsatz  von  LMHartmann, 
Das  Latinerbündnis  des  Sp.  Cassius,  Wiener  Studien  XXXIV,  J9J2,  265-269  gerade  diese 
Urkunde  in  Anspruch  genommen.  Hartmann  verweist  auf  die  Stelle  des  Livius  IX  5,  4,  der- 
zufolge  ein  foedus  nur  die  Namen  der  beiden  Fetialen  enthalten  habe;  'die  schriftliche 
Ausfertigung  des  foedus  wird  von  den  beiderseitigen  Fetialpaaren  unterzeichnet',  Wissowa 
^  552f,  Die  Urkunde  habe  den  Sp.  Cassius  gar  nicht  als  Konsul  nennen  können,  sie 
werde  durch  die  Nennung  seines  Namens  also  auch  nicht  datierbar,  ihr  Sp,  Cassius  sei  ein 
sonst  unbekannter  fetialis  gewesen,  die  Urkunde  werde  der  römisch-latinische  Vertrag  von 
358  V.  Chr.  sein.  Aber  1.  das  foedus  Cassianum  war  nach  der  Inhaltsangabe  bei  Dion. 
Hai.  VI  95,  die  Hartmann  nicht  angreift,  ein  foedus  aequum,  und  die  aus  den  beiden  ersten 
römisch-karthagischen  Verträgen  bei  Polybius  aus  den  J.  348  und  343  v.  Chr.  bekannten 
Beziehungen  zwischen  Rom  und  Latium  waren  derart,  daß  im  J.  358  ein  Vertrag  wie  der 
des  Sp.  Cassius  unmöglich  war;  dieser  kann  also  nicht  aus  dem  J.  358  v.  Chr.  stammen. 
2.  Vor  allem  aber  geht  aus  Livius  II  33,  4  mit  Sicherheit  hervor,  daß  die  Urkunde  des 
foedus  Cassianum  nur  den  einzigen  Namen  des  Sp.  Cassius  nannte,  nach  Livius  IX  5,  4 
müßten  wir  aber  zwei  Namen  erwarten,  die  Namen  zweier  Fetialen.  Die  livianische  Theorie 
hat  also  ein  Loch  und  ist  kein  Kanon,  an  dem  Urkunden  ältester  Zeit  gemessen  werden 
können. 

Auch  die  Stellung  des  Sp.  Cassius  in  der  Konsulnliste  kann  nicht  mit  Erfolg  ange- 
fochten werden.  Zwar  erscheint  Sp.  Cassius  als  Patrizier,  und  die  späteren  Cassier  waren 
Plebejer,  aber  darum  ist  Sp.  Cassius  doch  kein  in  die  Konsulnliste  nachträglich  eingefälschter 
Pseudopatrizier.  Der  erste  bekannte  plebejische  Cassius  war  der  252  v.  Chr.  vom  Konsul 
abgesetzte  Kriegstribun  Q.  Cassius;  der  nächste  Q.  Cassius,  der  als  Prätor  167  v.Chr.  den 
gefangenen  König  Perseus  nach  Alba  brachte,  Cos.  164  v.  Chr.  Es  ist  die  Zeit,  in  der  man 
den  Antoniern  durch  Verfälschung  der  Dezemvirnliste  zur  Nobilität  verhalf:  könnte  man 
nicht  eben  damals  auch  den  Cassiern  zu  alter  Nobilität  verholfen  und  den  Sp.  Cassius  in 
die  Konsulnliste  eingeführt  haben?  Aber  warum  gleich  so  massiv,  mit  drei  Konsulaten? 
Oder  glaubt  man,  die  Cassier  der  Zeit  des  Ämilius  Paullus  hätten  den  Sp.  Cassius,  der 
öö£ac  eTTiB^cöai  Tupavvibi  Kai  KaraYviucBeic  (ivr)pe0r)  {Diodor  XI  37,  7),  in  maiorem  gentis  suae 
gloriam  erfunden  oder  erfinden  lassen?  Will  man  vielleicht  den  Cassius  Hemina  damit  be- 
lasten? Oder  hätten  etwa  die  drei  Konsulate  von  der  Nennung  irgendeines  Fetialis  Cassius 
in  der  Urkunde  ausgehen  sollen?  Hier  liegt  vielmehr  in  der  Tat  einmal  der  Fall  vor,  wo 
wir  eine  ältere  patrizische  gens  neben  einer  gleichnamigen  jüngeren  plebejischen  anerkennen 
müssen,  die  plebejischen  Cassier  sind  wohl  aus  Klienten  der  alten  erwachsen.  Auch  die 
plebejischen  Claudii  Marcelli  werden  von  Klienten  der  patrizischen  Claudier  abstammen. 

Die  Nennung  des  Sp.  Cassius  in  der  Konsulnliste  ist  also  nicht  anzufechten,  und  auch 
die  Chronologie  des  foedus  wird  durch  die  livianische  Theorie  nicht  erschüttert.  Es  wird 
auch  mit  der  Dedikation  des  Cerestempels  seine  Richtigkeit  haben. 


424/425  Tribunal  und  Ädilitüt.    Lex  Licinia  agraria  477 

3.  Das  licinische  Ackergesetz 

Die  bedeutendste  Leistung  Nieses  auf  dem  Gebiete  römischer  Geschichtsfor- 
schung ist  seine  Kritik  des  sogenannten  iicinisch- sextischen  Ackergesetzes.  Die 
Quellenstellen  bei  JNiccolini,  Fasti  tribunorum  plebis,  Pisa  1898,  170  ff.  Unter  den 
drei  Gesetzen,  die  nach  Liv.  VI,  35,  4.  5  die  Volkstribunen  C.  Licinius  und  L.  Sextius 
im  Jahre  376  v.  Chr.  beantragten  und  die  nach  Liv.  VI,  42,  9  im  Jahre  367  durch- 
gingen, verbot  das  zweite,  mehr  als  500  jugera  vom  ager  (publicus),  der  Do- 
mäne, zu  possedieren.  Niese  aber  hat  bewiesen,  daß  damals  der  Bestand  der 
römischen  Domäne  noch  gar  nicht  groß  genug  war,  um  solche  Okkupationen,  wie 
das  Gesetz  sie  verbot,  überhaupt  in  größerem  Umfange  zu  ermöglichen;  erst  mit 
der  Unterwerfung  Italiens  und  der  Abtretung  großer  Landstrecken  in  Italien  von 
Seiten  der  Überwundenen  sei  die  Domäne  so  angewachsen,  daß  ihre  Ausnutzung 
durch  übermäßige  Okkupation  hätte  verboten  werden  müssen.  Zweifellos  bestand 
das  Ackergesetz  im  2.  Jahr.  v.  Chr.,  da  Cato  es  als  bekannt  voraussetzt,  Laelius  es 
erneuern  wollte  und  Ti.  Gracchus  es  tatsächlieh  modifizierte;  aber  es  war  jünger 
als  die  Unterwerfung  Italiens.  Und  in  eine  solche  spätere  Zeit  führt  auch  die  Auf- 
fassung hinein,  die,  neben  Livius,  sich  bei  Appian.  b.  c.  I  7,  8  und  bei  Pliifarch  ! 
Gracch.  8  erhalten  hat.  Das  Gesetz  ist  älter  als  das  Tribunat  des  Ti.  Gracchus  von 
133,  als  Konsulat  oder  Prätur  des  C.  Laelius,  145  oder  140  v.  Chr.,  als  Catos  Rede 
für  die  Rhodier  vom  Jahre  167  v.  Chr.,  origg.  V  Fg.  5  p.  24  Jordan.  Es  ist  aber 
jünger  als  das  Plebiszit  des  C.  Flaminius  über  die  Aufteilung  des  ager  Gallicus  vom 
Jahre  232  v.  Chr.  (Niccolini  189 f.),  da  nach  Polyb.  II  21,  8  das  Vorgehen  des 
Flaminius  der  erste  derartige  Eingriff  eines  Plebiszits  in  die  Gepflogenheiten  des 
Senates  war.  Das  vorgracchische  Ackergesetz  stammt  also  aus  der  Zeit  zwischen 
232  und  167  v.  Chr.;  auch  die  Zeit  des  Hannibalischen  Krieges  schließt  Niese  mit 
gutem  Grund  aus. 

Livius  schrieb  sein  6.  Buch  einige  Jahre  nach  27  v.  Chr.,  im  Jahre  37  erwähnte 
Varro  de  re  rust.12,9  die  lex  des  Licinius  Stolo  de  modo  agrorum;  Niccolini  S.170 
bezieht  auf  unser  Gesetz  auch  die  von  Cicero  de  leg.  agr.  II  21  im  Jahre  64  er- 
wähnte lex  Licinia,  allerdings  schwerlich  mit  Recht.  Aller  Wahrscheinlichkeit  nach 
geht  Livius  auf  Licinius  Macer  zurück,  und  auf  diesem  lastet  der  Verdacht,  das 
Ackergesetz  um  Jahrhunderte  zurückgespiegelt  zu  haben.  Ob  es  überhaupt  ein  lici- 
nisches  gewesen  ist  oder  nicht,  bleibt  dabei  noch  unentschieden. 

Daß  auch  das  sog.  licinisch-sextische  Konsulatsgesetz  anzufechten  sei,  haben 
EdMeyer,  RhMus.  XXXVII,  1882,  620  f.  und  BNiese  a.  a.  0.  423  mit  Recht  bemerkt; 
die  angebliche  Bestimmung,  der  eine  Konsul  solle  aus  der  Plebs  genommen  wer- 
den, war  gar  nicht  rechtens.  Längst  waren,  seit  399,  Plebejer  als  Konsulartribunen 
Präsidenten  der  Republik  geworden;  als  man  im  Jahre  366  zur  Zweistelligkeit  der 
Präsidentschaft  in  der  Form  des  Konsulates  zurückkehrte,  verstand  sich  daher  die 
Zulassung  der  Plebejer  zum  Konsulate  ganz  von  selbst,  mit  'Ständekampf'  hängt 
das  nicht  zusammen;  vgl.  Bauernbefreiung  25.  Um  so  mehr  befremdet  eine  An- 
gabe des  Livius,  derzufolge  die  Tribunen  C.  Licinius  und  L.  Sextius  eben  die  Pari- 
tät, wie  sie  für  das  Konsulat  vor  342  nicht  einmal  tatsächlich  bestand,  auch  für  ein 
Priesterkollegium  eingeführt  haben  sollen.  Nach  Liv.  VI  37, 12  beantragten  sie  im 
Jahre  369  v.  Chr.,  ut  pro  duwnviris  sacris  faciundis  decenwiri  creentur  ita,  ut 
pars  ex  plebe,  pars  ex  patribus  fiat;  und  nach  Liv.  VI  42,  2  wäre  im  Jahre  367 
auch  dieser  ihr  Antrag  durchgedrungen:  tribuni  Sextius  et  Licinius  de  decemviris 


478  K^rl  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [425  426 

sacrorum  ex  parte  de  plebe  creandis  legem  pertulere.  creati  quinque  patrum,  quin- 
que  plebis.  Diese  Angabe  über  die  Priester  ist  nicht  besser  verbürgt  als  die  über 
die  Konsuln.  Namen  von  decemviri  sacris  faciundis  sind  uns  vor  der  Mitte  des 
3.  Jahrh.  v.  Chr.  nicht  bekannt;  CBardt,  Die  Priester  der  vier  großen  Collegien,  Berl. 
1871,  28.  Wann  man  in  Wirklichkeit  die  Zahl  der  zwei  viri  sacris  faciundis  auf  zehn 
gesteigert  und  in  diesem  Zehnerkollegium  die  Parität  von  Patriziern  und  Plebejern 
durchgeführt  hat,  wir  wissen  es  nicht;  Wissowa'  535  gibt  den  Livius  wieder. 

Aber  v/ir  können  noch  ermitteln,  wie  man  dazu  gekommen  ist,  diese  lex  Licinia 
de  Xviris  sacris  faciundis  aus  dem  Jahre  367  v.  Chr.  zu  fingieren.  In  Wirklichkeit 
hat  ein  Licinier  ein  Gesetz  -  de  Illviris  epulonibus  gegeben,  und  dieser  Licinier 
war  Tribun  nicht  367,  sondern  196  v,  Chr.,  es  war  nicht  C.  Licinius  (Stolo),  sondern 
C.  Licinius  Lucullus.  (Liv.  XXXIII  42,  1:  Romae  eo  anno  primum  tresviri  epulones 
facti  C.  Licinius  Lucullus,  tribunus  plebis,  qui  legem  de  creandis  his  tulerat,  et 
P.  Manlius  et  P.  Porcius  Laeca.)  Dies  Gesetz  des  C.  Licinius  Lucullus  de  Illviris 
epulonibus  hat  der  Gewährsmann  des  Livius,  wahrscheinlich  Licinius  Macer,  als  Ge- 
setz de  decemviris  sacris  faciundis  in  die  Zeit  des  angeblichen  Ausgleichs  des 
Ständekampfes  zurückgespiegelt  und  in  dies  angebliche  Gesetz  dieselbe  Parität  der 
Stände  hineingetragen  wie  in  das  angebliche  Konsulatsgesetz.  Bezeichnend  für  den 
Gedankengang  dieser  Geschichtsklitterung,  die  von  dem  einen  Priestertum  auf  das 
andere  kommt,  ist,  daß  kurz  vorher,  wohl  durch  Sulla,  die  Zahl  sowohl  der  Xviri 
sacris  faciundis,  als  auch  der  III  viri  epulones  erhöht  worden  war,  auf  15  und  7; 
Wissowa "  485.  Die  erste  Förderung  der  viri  sacris  faciundis  sollte  also  ein  Licinier 
gebracht  haben.  Man  spürt  hier  den  Gegensatz  des  Licinius  Macer  und  Sulla.  | 

Sollte  C.  Licinius  Lucullus,  der  Tribun  des  Jahres  196  v.  Chr.,  nicht  aber  auch 
das  Gesetz  de  modo  agrorum  beantragt  haben?  Sollte  Licinius  Macer  nicht  auch 
dies  Gesetz  von  ihm  aus  in  das  Jahr  367  zurückgespiegelt  haben?  Die  Zeit  paßt 
für  das  Ackergesetz  vortrefflich.  Wir  wissen,  daß  das  Ackergesetz  auch  die  Zahl 
des  auf  dem  ager  publicus  weideberechtigten  Viehs  der  Okkupanten  beschränkte: 
Cato  a.  a.  0.:  si  quis  maiorem  pecuum  numerum  habere  voluerit,  tantum  damnas 
esto.  App.  bell.  civ.  18:  |uiibe  TrpoßaTeueiv  eKaiöv  TrXeiuu  xd  jjieilova  xai  TTevraKociujv 
xd  eXdccova.  und  nun  meldet  Livius  XXXIII  42,10  eben  aus  dem  Jahre  196:  aediles 
plebis  Cn.  Domitius  Ähenobarbus  et  C.  Scribonius  Curio  multos  pecuarios  ad  po- 
puli  iudicium  adduxerunt:  tres  ex  his  condemnati  sunt;  ex  eorum  multaticia  pe- 
cunia  aedem  in  insula  Fauni  fecerunt.  Dem  neuen  Gesetze  sind  Prozesse  wegen 
seiner  Verletzung  auf  dem  Fuße  gefolgt;  lange  sollte  es  freilich  nicht  dauern  und 
die  mächtigen  Kreise  der  Okkupanten  verstanden  es,  die  Nichtausführung  des  Ge- 
setzes zu  erzwingen.  Im  Jahre  167  sagte  Cato  a.  a.  0.:  atque  nos  omnia  plura 
habere  volumus,  et  id  nobis  impune  est. 

MGelzer,  Mobilität,  Lpz.  1912,  S.  16  sieht  ein,  daß  die  Meldung  des  Livius  X  13,  14 
über  ein  Vorgehen  gegen  Übertreter  des  Ackergesetzes  im  Jahre  298  v.  Chr.  im  Wider- 
spruche zu  Appian  und  Plutarch  steht.  Er  rückt  mit  Niese  das  Gesetz  unter  den  Hannibali- 
schen  Krieg,  er  müßte  daher  in  der  Angabe  des  Liv.  X  13,  14  eine  Rückspiegelung  von 
Ereignissen  nach  dem  Hannibalischen  Kriege,  nach  dem  Ackergesetze,  sehen  und  gibt  sie 
daher  auch  halb  und  halb  preis.  Der  gleiche  Widerspruch  mit  Appian  liegt  aber  auch  vor 
in  den  Angaben  des  Livius  über  Einschreiten  gegen  Viehbesitzer  X  23,  13  im  Jahre  296 
und  X47,  4  im  Jahre  293  v.  Chr.;  also  sind  auch  diese  Angaben  preiszugeben  und  eben- 
falls als  Rückspiegelungen  aus  der  Zeit  nach  201  v.  Chr.  zu  betrachten.  Dieser  Wider- 
spruch ist  aber  nicht  vorhanden  bei  den  Berichten  des  Liv.  XXXIII  42,  10  über  das  Jahr  196 
und  XXXV  10,  12  über  193  v.  Chr.  Geizer  scheint  die  Angaben  über  die  Jahre  298,  296, 
293   mit  denen  über  die  Jahre  196  und  193  für  gleichwertig  zu  halten.    Man  sollte  doch 


426427]  Licinisches  Ackerg^esetz.    Staat  und  Wirtschaft  479 

aber  die  erste  und  die  vierte  Dekade  des  Livius  nicht  als  unterschiedslos  gleichwertig  be- 
handeln. Gewiß  sind  alle  diese  Stellen  gleichartig  redigiert,  aber  die  der  vierten  196» 
193  V.  Chr.  bilden  den  Ausgang  für  die  Rückspiegelung  in  der  ersten,  angeblich  genau 
hundert  Jahre  vorher,  296  und  293.  Und  daß  bei  196  einzuhaken  ist,  zeigt  ja  auch  die 
von  dem  Berichte  über  dieses  Jahr  ausgehende  Rückspiegelung  des  Priestergesetzes  von 
196  in  das  Jahr  367  v.Chr.;  verstärkend  wirkt  der  Tribun  Licinius.  in  alledem  hat  die  oben 
vorgetragene  Hypothese  ihren  Halt. 

Auch  die  freie  Arbeit  suchte  das  Ackergesetz  zu  schützen  durch  Bestimmung 
eines  Minimalsatzes  freier  Arbeiter:  App.  bell.  civ.  I  8.  Trotz  des  Sinkens  der  Ge- 
treidepreise, das  den  bäuerlichen  Kleinbetrieb  allmählich  unrentabel  machte,  ren- 
tierte der  Großbetrieb  der  Possessoren  der  Domäne  bei  der  billigen  Sklavenarbeit; 
je  mehr  Sklaven  zur  Verfügung  standen,  desto  größere  Stücke  vom  ager  publicus 
war  man  imstande,  mit  Gewinn  zu  okkupieren  und  zu  bestellen.  Während  des  Hanni- 
balischen  Krieges  wird  die  Okkupation  im  wesentlichen  stillgestanden  haben,  aber 
unmittelbar  schloß  sich  der  Makedonische  Krieg  an,  der  197  mit  dem  Siege  von 
Kynoskephalä  endete.  Wieder  brachte  dieser  Sieg  große  Mengen  von  Kriegsgefan- 
genen als  Sklaven  nach  Italien,  und  diese  reiche  Zufuhr  billiger  Arbeitskräfte  reizte 
kräftig  zur  Ausdehnung  der  Okkupationen  auf  dem  Gebiete  der  Domäne.  So  er- 
folgte im  Jahr  darauf,  im  Jahre  196,  der  populäre  Gegenschlag  im  Ackergesetze 
des  Volkstribunen  C.  Licinius  Lucullus.  Verfehlungen  dagegen  wurden  sofort  und 
auch  im  Jahre  193  v.  Chr.  noch  bestraft.  Bald  aber  ist  das  Gesetz  eingeschlafen, 
und  es  bildete  sich  der  Zustand,  wie  ihn  Cato  mit  cynischer  Offenheit  schildert. 

in  meiner  hellen.-röm.  Geschichte  habe  ich  S.  454  diese  Datierung  des  Acker- 
gesetzes bereits  vorgetragen;  hier  ist  die  Begründung. 

4.  Staat  und  Wirtschaft 

Das  Ackergesetz  hat  uns  bereits  von  der  Kritik  der  Überlieferung  zu  wirtschaft- 
licher Betrachtung  hinübergeleitet,  und  die  Betonung  des  Zusammenhanges  von 
Staat  und  Wirtschaft  ist  es,  von  der  gerade  in  der  Gegenwart  die  Förderung  ver- 
fassungsgeschichtlicher Forschung  ausgeht;  vgl.  KJ Neumann,  Entwicklung  und  Auf- 
gaben der  alten  Geschichte,  Straßb.  1910,  Uff.  66 ff.  Es  handelt  sich  um  eine 
Wechselwirkung  von  Staat  und  Wirtschaft,  um  die  Erkenntnis  einer  Abhängigkeit 
der  antiken  Verfassungsformen  von  der  Wirtschaft,  für  welche  die  Bedeutung  des 
V/irtschaftslebens  in  der  Gegenwart  uns  die  Augen  geöffnet  hat.  Es  handelt  sich 
aber  dabei  nicht  sowohl  um  einen  Ersatz  juristischer  Betrachtung  durch  national- 
ökonomische, als  vielmehr  um  eine  Förderung  und  Weiterbildung  der  staatsrecht- 
lichen Forschung  durch  die  Berücksichtigung  wirtschaftlicher  Gesichtspunkte:  die 
Verfassungen  sind  in  vielen  Fällen  der  juristische  Ausdruck  wirtschaftlicher  Grund- 
lagen und  Bedingungen.  Von  der  glücklichen  Lösung  der  wirtschaftliclicn  Fragen 
sei  jetzt  wohl  noch  das  meiste  für  die  Aufhellung  der  ältesten  Geschichte  Roms 
zu  erhoffen,  erklärt  AvPremerstein,  Allg.  Litteratnrblatt  XI,  1902.  235.  Dabei  brau- 
chen wir  aber  schlechterdings  keine  neue  Geschichte  in  die  alte  hineinzutragen, 
sondern  die  neue  Geschichte  hat  uns  lediglich  den  Blick  geschärft. 

Nachdem  BNiese  1886  den  Ausgang  des  Volkstribunates  von  der  Vierstellig- 
keit nachgewiesen  hatte,  förderte  EdMeyers  Aufsatz  über  den  Ursprung  des  Tribu- 
nates  und  die  Gemeinde  der  vier  Tribus,  fierm.  XXX  {1895)  1  ff.  die  Untersuchung 
durch  1  die  Erkenntnis  des  Zusammenhanges  der  Tribunen  mit  den  vier  städtischen 
Tribus.  Auch  seine  Äußerung  S.  17  über  die  Brechung  des  Stadtstaates  durch  die 


480  ^^^^  Johannes  Neumann:  Römische  Staatsaltertümer  [427 

Emanzipation  der  Landbevölkerung,  die  Einschreibung  der  nichtstädtischen  Grund- 
besitzer in  die  Landtribus  ist  im  wesentlichen  richtig,  nur  daß  konkrete  agrarhisto- 
rische  Anschauung  zu  einer  anderen  Formulierung  und  in  einen  bestimmten  Zu- 
sammenhang leitet.  Sobald  nationalökonomische  Studien  mir  die  agrarhistorische 
Anschauung  des  Typus  von  Grundherrschaft  und  Hörigkeit  geboten  hatten,  fiel  es 
mir  wie  Schuppen  von  den  Augen,  und  ich  erkannte  die  Abhängigkeit  der  auf  dem 
freien  Grundeigentum,  wie  eine  große  römische  Bauernbefreiung  es  geschaffen, 
beruhenden  sog.  servianischen  Zenturienordnung  von  der  Begründung  der  örtlichen 
ländlichen  Tribus.  Die  Abhängigkeit  der  alten  Zenturienordnung  von  den  örtlichen 
ländlichen  Tribus  ist  der  springende  Punkt  und  der  leitende  unter  den  Gedanken, 
die  von  da  aus  zu  einer  weitgehenden  Umbildung  der  altrömischen  Verfassungs- 
geschichte geführt  haben.  Das  Programm  dieser  Forschungen  enthält  meine  Kaiser- 
rede  vom  27,  Januar  1900;  s.  o.  S.  439,  nebst  den  auf  sie  folgenden  Untersuchun- 
gen. Die  Ausführung  brachte,  im  Rahmen  einer  allgemeinen  römischen  Geschichte, 
meine  Geschichte  der  hellenistischen  Staaten  und  der  römischen  Republik  im  ersten 
Bande  der  von  JvPflugk-Harttung  herausgegebenen  Weltgeschichte  des  Ullstein- 
schen  Verlags,  Berl.  1909,  eine  Darstellung,  die  ihrer  Form  nach  sich  auch  an 
weitere  Kreise  wendet,  ihrem  Inhalt  nach  aber  in  erster  Linie  für  die  Fachgelehr- 
ten bestimmt  ist.  Vgl.  LMHartmann,  Zu  KJNeumanns  älterer  römischer  Geschichte, 
Vierteljahrschrift  für  Sozial-  und  Wirtschaftsgeschichte  X,  1912, 143-151.  ARosen- 
berg,  Hermes  XLVIII,  1913,  376:  'Das  Verständnis  der  wirklichen  Entwicklung  wurde 
erst  möglich,  seit  Eduard  Meyer  den  rein  städtischen  Charakter  der  ältesten  Plebs 
nachgewiesen  und  KJNeumann  die  Bedeutung  der  Einrichtung  der  Landtribus  als 
Bauernbefreiung  erkannt  hatte.' 


5.  Die  Konsulnliste 

Inwieweit  datierbare  römische  Geschichte  vor  dem  Vejenterkriege  möglich  ist, 
darüber  hat  die  Kritik  der  Konsulnliste  zu  befinden.  In  der  Konsulnliste  erblickte 
Mommsen  immer  das  Rückgrat  der  römischen  Geschichte,  und  zwar  standen  ihm 
zunächst  die  fasti  Capitolini  in  erster  Reihe,  bis  allmählich  auch  für  ihn  die  Fasten 
Diodors  an  diese  Stelle  rückten.  Von  der  Kritik  der  Cognomina  ausgehend  hatten 
die  glänzenden  Untersuchungen  von  CCichorius,  De  fastis  consularibus  antiquis- 
simis,  Lpz.  Diss.  1886,  in  den  Lpz.  Studien  IX  {1887)  171  ff.,  die  Autorität  der  älteren 
Partien  der  kapitolinischen  Fasten  auf  das  stärkste  erschüttert.  Aber  daß  die  Konsuln- 
liste überhaupt  von  Fälschungen  nicht  freigeblieben  ist,  hatte  Mommsen  bereits  in 
seiner  Römischen  Chronologie,  Berl.  1859,  festgestellt;  und  die  oben  S.  465  erwähn- 
ten Untersuchungen  von  AEnmann  in  St.  Petersburg,  und  die  des  Verfassers  über 
L.  Junius  Brutus,  den  ersten  Konsul,  eröffneten  den  Einblick  in  große  Fälschungen 
der  Liste  aus  der  Zeit  des  Appius  Claudius,  des  Zensors  von  310  v.  Chr.,  Fälschun- 
gen, für  die  man  nicht  umhinkönnen  wird,  den  Cn.  Flavius  verantwortlich  zu  machen. 
Wenn  GSigwart,  Klio  VI  {1906)  269  ff.  im  Anschluß  an  diese  Untersuchungen  und 
in  ihrer  Fortführung  für  die  Liste  der  Dezemvirn  zu  dem  Ergebnisse  gelangt  ist, 
diese  Liste  breche  für  ihr  erstes  Jahrhundert  zusammen,  so  ist  zu  sagen,  daß  er 
aus  richtigen  Beobachtungen  falsche  Schlüsse  gezogen  hat,  s.  o.  S.  444  ff.  bei  der 
Geschichte  des  Dezemvirates.  Freilich  bedarf  es  der  genauesten  Untersuchung,  ob 
das  erste  Jahrhundert  der  Konsulnliste  gefälscht  oder  bloß  verfälscht  ist.  Zwar  läßt 
sich  der  Nachweis  noch  viel  weitergehender  Verfälschungen  als  der  bisher  erkann- 


427/428] 


Staat  und  Wirtschaft.    Konsulnliste 


481 


ten  erbringen,  aber  eben  ein  solcher  Nachweis  schließt  m.  E.  die  Annahme  |  einer 
totalen  Fälschung  aus.  Zur  Begründung  des  Anspruchs  auf  Nobilität  oder  alte  No- 
bilität  ist  die  Liste  auch  nach  der  Zeit  des  Appius  Claudius  noch  wiederholentlich 
verfälscht  worden,  so  nachweislich  in  der  Zeit  nach  Pydna,  wo  die  Nobilität  sich 
zur  höchsten  Höhe  erhoben  hatte  und  die  Zugehörigkeit  zu  ihr  eben  darum  von 
besonderem  Wert  schien.  Erst  in  nachpolybischer  Zeit  ist  der  Anfang  der  Republik 
von  507  auf  509  v.  Chr.  zurückgeschoben  worden.  Diese  späteren  Verfälschungen 
werden  von  der  Annalistik  aus  ihren  Weg  in  die  Fasten  gefunden  haben.  Die  Trium- 
phalfasten sind  sogar  weiter  nichts  als  in  Stein  gehauene  späteste  schlechte  Annalistik 
mit  eigenen  Einfällen  des  Redaktors;  das  haben,  gegenüber  ihrer  höheren  Schätzung 
durch  Mommsen,  GSchön,  OHirschfeld  u.  a.  erwiesen.  GSchön,  Das  capitoUn.  Ver- 
zeichnis der  Töm.  Triumphe,  Abh.  d.  arch.-cpigr.  Seminars  d.  Univ.  Wien,  hrsg.  von 
OBenndorf  und  EBormann,  Heft  IX,  Wien  1893;  OHirschfeld,  Beiträge  z.  alten  Gesch. 
II.  Geogr.  Festschr.  f.  HKiepert,  Berl.  1898,  271  =  KL  Sehr.  365.  Die  Fortführung 
der  von  GSchön  erst  begonnenen  Untersuchung  ist  in  höchstem  Maße  lehrreich  für 
die  Erkenntnis  der  Geschichtsklitterung  der  ausgehenden  Republik.  Die  allgemeine 
Kritik  der  römischen  Geschichtsüberlieferung  durch  EPais  in  seiner  Storia  di  Roma 
II,  2,  Turin  1898-1899,  konnte  aus  zwei  Gründen  ihr  Ziel  nicht  erreichen,  einmal, 
weil  sie  in  abstrakter  Weise  Kritik  trieb,  ohne  zugleich  eine  konkrete  Wiederher- 
stellung der  Vergangenheit  zu  unternehmen,  die  manchen  Irrweg  der  Kritik  ver- 
hindert, und  sodann,  weil  sie  ihren  Ausgang  nicht  von  der  Kritik  der  Konsulnliste 
nahm.  Eben  jetzt  erneuert  Pais  seine  Arbeit  in  umfassender  Gestaltung:  von  seinem 
auf  vier  Abteilungen  angelegten  neuen  Werke  ist  soeben  die  erste  erschienen, 
Storia  critica  di  Roma  durante  i  primi  cinqiie  secoli.  Vol.  1 1  Le  fonti.  L'etä  mitica. 
Vol.  1 2  L'etä  regia.  Roma  1913.  EPais  selber  und  andere  Italiener  suchen  jetzt  auch 
die  Prüfung  der  Fasten  nachzuholen,  und  so  wenig  sie  auch  bisher  zu  einer  Verstän- 
digung gelangt  sind,  so  befinden  sie  sich  doch  mit  der  Anerkennung  der  Notwendig- 
keit einer  solchen  Prüfung  in  vollem  Einklänge  mit  den  Forderungen  der  deutschen 
Forschung.  EPais,  A  proposito  delV  attendibilitä  dei  fasti  delV  antica  repiibblica 
romana.  Rendiconti  della  R.  Accademia  dei  Lincei.  Classe  di  scienze  morali.  storiche 
e  filologiche  vol.  XVII  ser.  5  fasc.  1,  33-68.  Roma  1908.  PVarese,  Cronologia  ro- 
mana I,  Roma  1908.  GCosta,  I  fasti  consolari  romani  1 1.  2,  Milano  1910,  und  da- 
zu OLeuze,  DLZ.  XXXIV,  1913,  234-241;  WLiebenam,  Berl.ph.W.  XXXIII,  1913.  719 
—  725.  TGiorgi,  I  fasti  consolari  e  la  critica.  Rendiconti  . . .  dei  Lincei  vol.  XX  ser.  5 
fasc.  6,  315—338,  Roma  1911.  Ein  Abschluß  der  Kritik  der  Konsulnliste  als  Grund- 
lage einer  Kritik  der  älteren  römischen  Geschichte  bleibt  die  dringendste  Aufgabe 
der  nächsten  Jahre. 


Einleitung  in  die  Alterlumswissenschaft.     111.    2.  Aufl. 


31 


REGISTER 

zu  BAND  1=  •  IP  •  IIP 


Vgl.   besonders  die   zusammenfassenden   Stichworte   Aegypten,   Alexandreia,   Athen,   Buch, 
Christen,  Götter,  Kultus,  Mathematik,  Metrik,  Religion,  Rhetorik,  Rom,  Sprache,  Verfassung. 


Aberglaube  II  218  f.,  vgl.  Religiosität 

Accius,  L.,  Philologe  I  332.  416 

Achaeer  I  524 ;  Dialekt  1 529  ff.  534  f. ;  auf  Kreta 

III  8;  -Bund  III  415 ff. 
Achaemeniden  III  299.  301.  303 
Ackergesetz,  röm.  III  177 f.  442 
adserere  in  libertatem  III  279 
aediles  plebis  III  440 
Aegypten,  KatarrakteI69;  Fabrikate  in  Kreta 

III  3;  Götter  II  2 10 ff.;  den  Griechen  geöffnet 

I  4.  III  13;  Einfluß  auf  die  griechische 
Kunst  II  104  f.  113.148;  in  hellenistischer  Zeit 
III  131  ff.  137.  281,  vgl.  Ptolemaeer;  römi- 
sche Provinz  III  142f.  212.  214ff.  225.  232. 
242.  246.  281  ff. 

Aeneassage  111  204 

Aetius  III  240f. 

Ären  s.  Chronologie 

Afrika,  Provinz  III  176.184.238;  unter  lustinia- 

nus  III  246;  in  der  lat.  Literatur  I  381  f. 
Agatharchides  I  226.  II  398 
Agathokles  III  169 
Agathon  I  161 

Agone,  dichterische  I  132f.  171 
Agorakritos  II  125 
Agrippa  11  398 

Aigina,  Tempelskulpturen  II  77.  113 
Ainesidemos  II  331  f. 
Aischines,  Statue  II  136 
Aischylos  1  146.  154.  155  ff.  289;  Prometheus 

(unecht)  178;   Frömmigkeit  II  201 
Aisymneten  III  353f. 
Aitoler,  aitol.  Bund  III  413ff. 
Akademie,  alte  II  310f.;  neuere  II  330f.;  junge 

II  350f.;  in  Florenz  I  12;  vgl.  Museion 
Akustik,  Lehre  der  Pythagoreer  II  280,  vgl. 

Sphärenharmonie;   des  Aristoxenos  II  315 
Alarich,  Westgotenführer  III  240 
Alexander   der   Große    III  126  ff.   210.    247. 

298  f.  303;  sein  Reich  II  208;  Porträt  II  129. 

134. 135 ff.;  Alexandermosaik  II  159f.  I  122 
Alexanderhistoriker   I  220.    241.    III   145  f.; 

der  Neuzeit  III  149  f. 
Alexandreia,  Verwaltung  in  der  Kaiserzeit  III 

285,  vgl.  Aegypten;  Kunst  II  143f.;  christl. 


theolog.  Schule  II  221  f.;  Patriarchat  von 
AI.  III  235.  242;  Einnahme  Alexandreias 
durch  die  Araber  247;  alexandrinische 
Forschung  I  215  ff.  262  ff.  273  f.  III  140;  vgl. 
die  einzelnen  Namen,  Schollen 

Alexandros  Polyhistor  I  225.  243 

Alimentstiftungen  in  Italien  III  220 

Alkaios  I  147.  III  73 

Alkamenes  II  125 

Alkibiades  III  44ff.  50 

Alkman  I  149  f. 

Alyattes  III  17 

Ambrosius  I  404  f.  412  f.  III  241 

Ammianus  Marcellinus  I  396  f.  442.   III  260 

Amphiktyonien  III  405  f. 

Anakreon  I  148 

Anakreontiker  I  184 f. 

Analogie  s.  Sprache 

Anastasius  I.,  oström.  Kaiser  IH  243  f. 

Anatolios  II  399 

äval  I  18.  503 

Anaxagoras  II  204  f.  278.  386 

Anaximandros  II  276.  385 

Anaximenes  von  Lampsakos  I  49  f.  200.  213. 
312.  316 

Andokides  I  205 

Andronikos  II  349.  357 

Animismus  II  173,  vgl.  Seelenkult 

Annalistik,  römische  I  334.  350.  389.  III  188ff. 
191  f.  250f. ;  annales  maximi  III  467;  grie- 
chische I  190.  221;  Kritik  der  annalist. 
Überlieferung  III  207  ff. 

Anomalie  s.  Sprache 

Anonymus,  Argentinensis  III  88 f.;  von  Oxy- 
rynchos;  An.  Valerianus  III  259;  An.  (lat.), 
Vorlage  der  Scriptores  hist.  Aug.  III  252 f. 

Antenor  II  111 

Anthesterien  II  194  f. 

Anthologia  Palatina  I  286 

Antigonos  von  Karystos  II  359 

Antimachos  von  Kolophon  I  141.  146 

Antiocheia  II  143.  III  242.  247 

Antiochos  Akad.  II  328.  331.  350f.  376.  377 ff. 
380  ff. 

Antipatros  v.  Tyros  II  382 

Antiphon  I  195.  198.  205 


Register 


485 


Antiquarische  Forschung-  derGriechen  1 227f.; 

der  Römer  III  465 
Antisthenes  II  300 ff.,  vgl.  Kyniker 
Antoninus  Pius  III  224;    Marcus  A.  111  224  f. 
Antonius,  M.  III   185  f.  213 
Apelles  II  157 
Apokalypsen  1  247  f. 
Apollodoros  von  Athen,  Chronograph  I  269f, 

222.  II  359f.  III  71  f.  88;  irepl  BeOüv  II  225; 

Maler  II  156 
Apollonil  180f.;  in AttikaI1196f.;inRomII256 f. 
Apollonios  V.  Kition  (Arzt)  II  397f.  414 

-  V.  Perge  (Mathem.)  II  394 f.  404 
Apollonios  V.  Rhodos  1  180.  301 
Apollonios  V.  Tyana  II  353 

Apologetik,  jüdische  I  243 f.;  christliche  I  251  f. 
Apostelgeschichte  I  250  f.  53.  75.  III  259 
Appianos  I  233.  111  193f. 
Appius  Claudius  III  468.  1  321 
Apuleius  I  51.  242.  394.  441.  449 
Araber  I  10.  52.  III  247.  304  ff. 
Arabien,  röm.  Provinz  III  212.  219 
Aratos,  Dichter  I  176  f.  300  f.  II  410 

-  Staatsmann  III  132.  147 
Arcadius,  Kaiser  III  239 

Archäologie   I  112 ff.   II  75 ff.    226;    Literatur 

I  114.  123 f.;    archäol.    Quellenmaterial   in 
der  Geschichte  111  270  f. 

Archelaos  III  48 f. 

Archermos  II  106 

Archilochos  I  143 f,  368.  III  73 

Archimedes  II  394.  404.  419 

Architektur,  griech.  II  86 ff.;  röm.  II  101;  vgl. 

Baustile 
Archontenlisten  11315.360;  der  hellenistischen 

Zeit  III  152f. 
äpeTi'i  II  288 
Arethas  1  276 
Argaios  III  52 

Arianismus  III  235 f.  239.  241 
Aristarchos,  Astron.  II  280.  395.  421 

-  Gramm.  I  216f. 
Aristeides,  Staatsmann  III  30.  35 

-  Rhet.  I  235.  236 
Aristippos  II  304 

Aristobulos,  Alexanderhistoriker  III  146 

Ariston  v.  Keos  II  348.  382 

Aristophanes  von  Byzanz  I  216.  22  f.  263  f. 
265,  275.  II  357;  Metra  I  22;  vgl.  auch  alex- 
andrin. Forschung 

-  Komiker  1  163ff.  289 

Aristoteles  II  390 f.;  Person  II  3 14 f.;  Schule 

II  313ff.;  Philosophie  II  316ff.;  Psychologie 


I  53;  .Astronomie  II319f.;  politische  Studien 
III422f.;  Anfänge  der  Lit.-Gesch.  1  270; 
Didaskalien    I  265;    Verhältnis    zu    Platoa 

II  309  f.  312;  zu  Demokritos  II  278;  zu 
den  Megarikern  II  286;  Ar.  als  Schrift- 
steller I202ff.;  Schriften  II  316f.  365  ;  Rhe- 
torik 1311  f.;  Protreptikos  II  379;  antike  Aus- 
gaben I  263;  Oberlieferung  von  Physik  und 
Metaphysik  I  42 ;  unecht  TTepl  ^pur^vciac  I  90 ; 
'AÖnvuiujv  TToXiTtiu  III  90.  93 

Aristoxenos  II  315 

Arithmetik  II  405  f. 

Arkadien,  Dialekt  I  522 

Arkesilaos  II  330 

Armenien,  röm.  Klientelstaat  III  216.219.222. 
235.  238.  300 

Armenische  Geschichtsquellen  III  263 

Arnobius  I  402 

Arrianos  I232f.  III  146.  147.  249.  252;  Ober- 
lieferung I  40 

Artemidoros  v.  Ephesos  I  226 

artes  liberales  I  348.  398 

Arvales  II  247.  268;  acta  fratr.  Arv.  111  266 

Asconius  I  440 

Asklepiades,  Epigrammatiker  I  175  i. 
-  Arzt  II  339.  397 

Asklepios  II  182.  206;  A.  =  Aesculapius  II  259 

Asper,  Kaisermacher  in  Ostrom  III  243 

Astrologie  II  213.  410.  III  229.  301 

Astronomie,  antike:  .Anfänge  bei  den  Pytha- 
goreern  II  280;  Ende  in  Astrologie  111  229; 
moderne  und  die  pythagor.  Sphärenhar- 
monie II  280.  408ff.;  Sternbilder  II  410; 
System  des  Koppernikus  11  421  f.  400;  des 
Tycho  de  Brahe  II  391 

äcTu,  Begriff  III  317 

Atellane  1  332  f.  431 

Athanasios  III  235.  242 

Athen,  Könige  III  17;  Archonten  111  17f.29f. 
Steuerklassen  III  20f.  1  lOff.;  Areopag  III 38; 
Verfassungsänderungen III 45 f. 49 f.;  attisch. 
Prozeß  III  427;  attischer  Seebund  III  35  f. 
407 ff.;  zweiter  attisch.  Seeb.  111  408  f.  52. 
59f.;  Athens  Befestigung  III  35;  Pest  III  43; 
unter  Alexander  d.  Gr.  III 127. 128f.;  unter  De- 
metrios  von  Phaleron  III  130;  Eroberung 
durch  Sulla  III  141;  unter  Hadrian  III  222; 
Götter  II  196ff.;  attische  Kunst  II  109ff. 
117 ff.  143;  Tempel  der  Athena  Nike  II  78. 
125.  1  121;  Erechtheion  II  125;  Parthenon, 
s.  d.;  Panathenäen  III  24;  Wcltuniversität 
II  325 f.  327  f.;  Ende  derselben  111  231 

Athenaios  I  49.  62.  69 


486 


Register 


Athenodorus  Calvus  II  377.  382 
Atimie  III  332  f. 
Atomistik  II  278  f.  335  f.  386 
Attalos  I.,  Annahme  des  Königstitels  III  157 
Atthis,  Atthidographen  III  93 f. 
Atticus,  Schwiegervater  des  Agrippa,  als  Buch- 
händler I  10 
Attila  III  240f. 

Attizismus  I  230ff.  356;  III  216 
Aufführungen,  religiöse  II  193 f.;  vgl,  Bühne 
Aufklärung  II  262.  293 
Augustinus  I  407  ff.  412.  III  241.  261;  Civitas 

dei  II  309 
Augustus  I  363  f.  366.  369.  379  f.  444.  III  142  f. 

186  f.  211  ff.  220. 248  f.  274  ff.  281  ff.  294.  295. 

297.  457  ff.;  religiöse  Reformen   II  265 ff. 

III 216;  augusteische  Dichter  1 105;  historiae 

Augusfae  scriptores  s.  diese 
Aurelianus  III  230.  302 
Ausgaben,  antike  s.  alexandrin.  Forsch. 
Ausgrabungen  in  Griechenland  II  6f.  11.  80if. 

247;  auf  Kreta  II  83.  III  64 f.;  in  Pompeii 

II  13.  24 ff.  80  f.  82 

Ausonius  1  395.  413 f.  441  f.;  III  261 
auTovoiaia,  Begriff  III  318 
Autolykos  II  396 

B 

Babylon  als  Welthauptstadt  III  210.  305 

Babylonier  III  11 

Bakchylides  I  150f.  288f.  546 

Baktrien  III  139 

Barttrachten  I  120.  II  47 

Basileios,  christl.  Prediger  I  258 

Basiliscus  III  243 

Baustile,  dor.  II  89ff.;  ion.  II  91  ff.  100;  ko- 

rinth.II98f.  lOlff;  Stilmischung  II 100;  vier 

Stile  der  Wandmalerei  in  Pompeii  II  163f. 
Belisar  III  244f. 
Bibel  14;  -text  I  24.  47 f.  50;  -spräche  I  105; 

-Übersetzungen  I  245 f.  253.  398 f.  406 
Bibliotheken,  alexandrinische  I  263.  6 ff.;  der 

Klöster  I  11  f.  423.  424 ff.;  Kataloge  I  262 ff. 

7.  9.  21;  Leihbibliotheken  I  9.  6 
ß(ß\oc  I  4 
Biographie  1 22 f. ;  griech.  I  265  ff.  II 358 ff.  366  f. 

III  193;  röm.  I  417 ff.  III  190 f.  250 f.  255 f.; 
Autobiographien,  röm.  I  415 f.  III  248f. 

Bion  von  Borysthenes  II  328.  368 
-  von  Smyrna,  Bukoliker  I  182 
Bittgänge  II  258  f. 
Blutrache  II  195 
Blutschuld  II  282 


Boccaccio  II  228 

Boethius  (so  Usener  nach  Inschriften:  Boe- 
tius  Hdss.)  I  411.  442.  II  350.  406.  419 

Boethos  II  144 

Boiotien,  boiot.  Bund  III  411  f. 

Botanik  II  412.  423 f.;  Herkunft  und  Alter  der 
Kulturpflanzen  I  105 

Breviarien  der  röm.  Geschichte  111  259  f. 

Briefe  1246 f.  315f.  336.  353 f.  359f.  375.  381. 
392.  III  249;  Piatons  (unecht)  II  310 

Bryaxis  II  129 

Buch,  Buchwesen  I  3 ff.;  -form  I  280.  282; 
-einteilung  I  20f.;  Zeilenzählung  1  21;  Sub- 
skriptionen I  25.  423f.;  krit.  Noten  I  21.  25; 
Illustration  I  262.  280  f.  II  398;  Interpunktion 
I  22;  Texte  I  20;  griech.  Hdss.  I  12  ff.; 
röm.  Hdss.  I  425  f.  15  f.;  Qoethetext  I  6; 
Buchhandel  I  5 f.  10.  262 f.  273 f.;  Verleger 
I  6;  -druck  I  12 f.;  vgl.  Bibliotheken 

Bühne,  griech.1 161. 183f.;griech.-röm.I301ff. 
röm.  I  325 

Bukolik  I  177 f.  181.  363f. 

Bundesgenossen,  attische  III  59f.;  ital.  III 
180  f.  455 

Bundesstaat  s.  Verfassung 

Bürgerrecht,  griech.  III  323ff. 

Byzanz  III  62,  vgl.  Constantinopel;  byzant. Kai- 
ser III  239  ff.;  byzant.  Philologie  1275f.280f. 


Caelius  Antipater  III  190 

Caesar,  C.,  der  Diktator  III  182ff.  210.  213. 

220.  222.  274;   als  Schriftsteller  I  353.  III 

190.  248;  Überlieferung  I  41.  433 
Caesius  Bassus  I  440f. 
Calpurnius  I  438 
Caracalla,  Kaiser  III  226 f. 
Carmen  Gebet,  Formel,  Schmählied  1  318f. 
Cassiodorius  1397.41 1.423.442.  III  244.258.261 
Cassius,  Sp.  III  454f.  476 
Catilina  III  182  ff. 

Cato  d.  Ä.  I  323.  334f.  351  f.  432.  III  189 
Catullus  I  148.  175.  344  ff.  432 
Celsus,  Cornelius  II  415 

-  der  Christengegner  II  352 
Censorinus  I  441 
Ceres  s.  Demeter 
Chaironeia,  Schlacht  III  62  f. 
Chalkedon,  Konzil  zu  III  242 
Chalkidike  III  52f.  59f. 
Chemie  II  410 
China  III  64;  röm.  Handel  mit  Ch.  111  219f., 

vgl.  302 


Register 


487 


Choirilos  I  141 

Chor  in  der  griech.  Lyrii<  I  141  ff.  148ff.;  in 

der  Tragödie  I  152  f.  161.  305  f. 
Chorographia  Pliniana  III  84.  251 
Chosrau  (Chosroes)  I.,   Perserkönig  III  245. 

305 
Christen,  Christentum  II  220ff.  346f.  III  210. 

217.  221.  229.  234ff.  241  ff.  303. 461  f.;  christl. 

Bildung  I  252  ff.  408  f.  III  229.;  christl.  Prosa 

I  246ff.  278 f.  293;  christl.  Poesie  I  184 ff. 
411  ff.;  Predigt  I  257ff.  404  f.;  Gnadenlehre 

II  325;  Verhälfn.  zur  griech.  Philosophie 
II  362 f.  368 f.;  stoische  u.  platonische  Fär- 
bung II  345.348;  Verhältn.  zur  aristot.  Lehre 
II  350 ;  Taufe  u.  Abendmahl  II  222 ;  göttliche 
Dreiheit  II  222;  Prozessionen  II 223;  Heilige 

II  242;  Gnosis  I  251  f.  II  219.  221.  353.  355 
Christenverfolgungen  II  300.  III  221.  229 
234;  in  Persien  III  303 

Christus  III  210. 234;  Jesu  Christi  Geburt  II 365 

Stammbaum  I  47  f. 
Chronographen  1  221  f.   255 f.  269f.  III  153  f 

190  f.  255.  256  ff.  263 
Chronologie,  griech.  III  68 ff.;  der  heilenist, 

Zeit   III  151  {f.;    römische  III  200  ff.    274 

465ff.   480f.;   der   Sprache   s.    Sprachge 

schichte;  troian.  Ära  III  71 
Chrysippos  II  341  ff.  381  f.;  Schriften  II  369 

Bildnis  I  118 
Cicero  1335 ff.  339 f.  353 ff. 449  f.  434  ff.  III  183 

als  Skeptiker  II378f.;  philos.  Schriften  II 

327f.367.375ff.;  deorat.I40;  Briefe  ad  Quint 

I  40;  Brutus  1420;  Autobiographisches  1415; 
moderne ForschungII375 ff.;  alsGeschichts- 
quelle  III  190.  196 

Claudianus  1  186.  395  f.  442.  III   260 f. 
Claudius    1.,    Kaiser  III   216f.;    Claudius   II. 

III  230 

Clemens  Alexandrinus  I  252  f.  III  229 

clientes  III  438  f. 

Clodius  Albinus,   Gegenkaiser  111  226;  Clo- 

dius  Macer,  Kronprätendent  III  281 
collegia  scribarum   1  326;   Priesterkollegien 

II  246 ff.;  röm.  collegia,  Verwandlung  in 
staatl.  Zwangsverbände  (corpora)  III  215. 
226.  230.  233 

coloni  111  220.  286  ff.  294.  298 

Columella  I  441 

commentarii  magistratuum   III  464 f.;  comm. 

isagogici  vgl.  Rhetorik 
Commodianus  I  411  f. 
Commodus,  Kaiser  III  225 
Constantmopel  III  234 f.  242  f.  299  f. 


Constantinus  u.  seine  Söhne  III  232f.  234ff. 

462  f. 
constitutio  Antoniniana  111  227 
Consularfasten  III  195 f.  274.  465 f. 
Cornelia,  Mutter  der  Gracchen  1  336 
corpus  iuris  111  264.  468ff. 
curatores  rei  publicae  111  221.  285 
Curtius  Rufus  I  388.  439.  III  146 
Cyprianus  I  401  f.  412.  III.  229.  247 


Dämonen  II  174 f.  203.  223.  243 
Dareios  I.  III  25 
Decius,  Kaiser  III  228f. 
Delos  II  83.  III  14 

Delphoi  als  Kirchenstaat  II  180f.;  apollin.  Re- 
ligion 11   180  f.  282 
Demeter  =  Ceres  11257;  ihre  Religion  II  181  f. 
Demetrios  Magnes  II  359 

-  von  Phaleron  II  68.  315.  380.  111  130.  140 
Demokritos  I  194.  II  278  f. 

bniaoc,  staatsrechtlicher  Begriff  III  319 f. 

DemosthenesI  206ff.  218.  311.  11195 f.;  Werke 
I  23;  ungenaue  Zitate  I  49;  Überlieferung 
I  40 f.;  Statue  II  136 

Descartes,  Methodenlehre  I  27 

Dcxippos  III  254f.  262 

Diadochen  in  d.  Geschichte  III  129ff.;  in  d. 
Philosophie  II  360  f.;  öiaöoxai  1  270  f. 

Dialekte,  italische  III  160 f.;  griech.  I  529 ff., 
in  der  Poesie  I  149 

Diana  II  255 

Diatribe  I  229.  236  f.  247.  331.  369.  386 

Didaskalien,  griech.  1  264 f.;  röm.  I  418 

Didymos  I  217f. 

Digesta  I  442 

Dikaiarchos  II  314 

Diocietianus  III  231  ff.  297.  301.  461  f. 

Dio  Cassiusl233.  III  194f.  252f.;  seine  Fort- 
setzer III  254f. 

-  Chrysostomos  1  236.  309 

Diodoros  I  232.  III  95.    144.   153.   192 f.  250; 

röm.  Quelle  111  465 
Diogenes  v.  .Apollonia  II  276.  368 

-  Laertios  II  3bl;  Quellen  I  73.  77;  Ober- 
lieferung I  40.  45  f.  43f. ;  vgl.  Stellenregister 

Dionysios  v.  Halikarnaß  I  230f.  III  193 

-  V.  Milet  III  79f. 

-  der  Perieget  I   185 

-  Thrax  I  36.  470.  217.  II  342;  Überarbei- 
tung 1  50;  Hdss.  I  42 

Dionysius  Exiguus  II  365.  III  72 

Dionysos  II  182 f.;  Leiden  d.  Dionys.  drama- 


488 


Register 


tisiert  1  154.  303.  II  193f.;  Dionys.-Religion 
II  201  f.;  Dion.  =  Liber  II  257 

Dipoinos  II  112 

Dithyrambos  I  152.  170ff. 

Domitianus,  Kaiser  III  218 f. 

Dorer,  Name  1536 ff.;  Sprache I  158 ff.;  Wan- 
derungen III  8 ff.  lOOf. 

Doxographen  II  358.  401  f. 

Drachen  als  Feldzeichen  (persisch  und  rö- 
misch) III  302 

Drakon  III  109  ff. 


Edictum  perpetuum  III  224 
Edition,  Prinzipien  I  291.  37  ff. 
Ehebegründung    nach    griechischem    Recht 

III  324 
eicaTuuYn  s.  Rhetorik 
feKK\r|cia,  Bedeutungsentw.  III  367  ff. 
Eklektizismus  II  350  f. 
Elagabal,  Kaiser  III  228 
Eleaten  II  285  f.  388 
Elegie,  griech.  I  143 ff.  174.  294.  299.  II  287; 

röm.  I  372  ff.  436 
dXeuBepia,  staatsrechtlicher  Begriff  III  318 
Eleusis  II  197;  eleusin.  Mysterien  II  18lf.  282 
Empedokles  I  140f.  340.  II  277 f. 
Encyklopädistik  1 196.200;  vgl.  artes  liberales 
Ennius  I  326  ff.  431;  Verstechnik  I  74 
Ennodius  I  442 
Epameinondas  III  54  ff.  58 
Ephoros  I  212.  III  94 f. 
Epicharmos  I  162.  II  285 
Epigramm,  griech.  1  146. 175  f.  180.  182.  184  f. 

290.  300.  342.  445;  Sprache  I  544 f.;  röm. 

I  346.  384  f. 
Epiktetos  1  237 

Epikureer  II  339.377. 380  ff. ;  ihre  Kämpfe  II  323f. 
Epikuros  II  323  f.  333ff.  338  f.;  Philosophie 

II  334ff.;  Text  der  Briefe  I  68 f. 

Epos,   griech.   I  131  ff.  171  f.  177.  180.  185  f. 
294;  lat.:  s.  bei  den  einzelnen  Schriftstellern 
Erasistratos  II  392 
Eratosthenes  I  181.   215  f.    222.  226.    II  379. 

III  153;  Erdmessung  II  393 
Erkenntnistheorie,  Anfänge  II  277 f.;  desHera- 

kleitos  II  284 f.;  des  Piaton  ebd. 

Eteokreter  I  525 

Etrusker  I  318.  320.  393.  III  161.  162.  164. 
181.  204 ff..  437 ff.;  Herkunft  1557.  III  102 f. 
204ff.;  Hausbau  II  25;  Säulen  II  91;  Grab- 
malerei II  151;  Sprache  I  556 ff.;  Einfluß 
auf  Rom  I  558  ff. 


Etymologien  s.  Sprache 

Eubulides  II  138 

Eudemos  II  314.  402 

Eudoxos  II  304.  320.  373.389.396;  Lustlehre 
II  375 

Euhemeros  I  219.  328.  II  224f.  293 

Eukleides,  der  Megariker  II  286.  303 f. 
-  der  Alexandriner  II  393  f.  403  f. 

Euphorion  von  Chalkis  I  180f.  300f. 

Eupolis  I  163  f. 

eüpt'iiuaTa  I  270  f. 

EuripidesI158ff.  152.  154f.  289;  Religiostiät 
II  205;  Philosophie  II  367 f.;  als  Sophist  II 
291;  französ.  Übers.  I  85 

Eusebios,  Chronik  I  222.  III  154.  257 f.;  an- 
dere Werke  I  255  ff.  III  258  f. 

Evangelien  I  248 ff.;  vgl.  Stellenregister 


Fabius  Pictor  I  334.  III  147.  158.  188  f.  467 

Fälschungen,  moderne  I  427 

Farben  in  d.  griech.  Kunst  II 94  ff.  146. 152;  vier 

bei  Polygnotos  II  155 f.  159;  Spectrum  II 159 
fasti  vgl.  Chronologie ;  fasti  consulares  III 195  f. 

274 
Feldzeichen,  pers.  u.  röm.  (Drachen)  IIl  302 
Feste,  röm.  II  245  f. 
Festus  I  440.  III  192.  260 
Fetialen  II  246  f. 
Fetische  II  172.  186.  260  f. 
Finanzwesen    der    röm.    Kaiserzeit   III  460; 

aegyptisches  in  heilenist.  u.  römisch.  Zeit 

III  289 ff.;  vgl.  Steuerwesen,  Pachtwesen, 

wirtschaftliche  Zustände 
Flavier  IIl  218f.  220.  251.  286.  297 
Folklore  II  231 

Fragmentsammlungen  I  285  ff. 
Frauengemach  II  17  f.  19 
Frauenrecht,  griech.  HI  330 f. 
Fremdenrecht,  griech.  111  323  f. 
Frontinus  I  392  f.  441 
Fronto  I  393  f.  441 


Gaius  I  441 ;  Gaius  (Caligula),  Kaiser  III  216f. 

279  f.  283.  292. 
Galenos  II  401.  414f. 
Galba,  Kaiser  III  252.  278  f. 
Galerius,  Kaiser  III  235.  301 
Gallienus,  Kaiser  III  229.  295.  302 
Gallier  gegen  Rom  III  165ff.  173;  in  Griechen- 
land III  130;   Unterwerfung  des  südlichen 
Galliens  III 178;  Unterwerfung  durch  Caesar 


Register 


489 


III  183;  gallisches  Reich  im  3.  Jahrh.  III 
228;  tres  Galliae  III  284f.;  Gall.  in  d.  lat. 
Lit.  I  344.  381.  395f.  III  261;  in  der  Kunst 

II  141 

üallus,  Cornelius  I  372  f.  111  282  f. 

Geburt  II  58 f. 

Gellius  I  441 

Geminos  II  398.  399.  402 

Genius  II  258f.;  g.  principis  II  283 

Geographische  Forschung  I  225  ff.  II  411. 
422f.;  neuere  III  198f.;  in  der  Sprache 
(griech.  Dialekte)  I  108 

Geometrische  Kunst  II  83.  89.   147  f. 

Gerichtswesen,  röm.  III  456 

Germanen  im  Kämpfern.  Rom  III 179.  2 10. 212 f. 
217.  218.  224.  227f.  234.  243.  245.  462f.; 
G.  im  röm.  Heere  III  298 

Geschichtschreibung  I  33 ff.  80 ff.;  allg.  Cha- 
rakteristik 111 155 ff.;  altgriech.  111  78ff.;  hel- 
lenistische I  220  ff.  350.  366.  390  f.  452.  III 
143 ff.;  röm.  1334 f.  349 ff.  377 ff.  388 ff.  396 f. 
452 f.  III  188 ff.  248 ff.  465 ff.;   röm.-byzant. 

III  261  ff.;  armenische  I1I263;  Gesch.  u.  Tra- 
gödie I  390f.  454;  Gesch.  u.  Rhetorik  I  314f. 

Gesetze,  Tradition  der  griech.  III  421;  griech. 
Luxusgesetze  II  37.  68;  vgl.  Solon;  XII 
Tafeln  1320;  leges  LiciniaeSextiae  I11477ff.; 
Gesetzessammlungen  III  263f. 

Glossen  I  17.  53 

Qnomik  II  288 

Gnosis,  Gnostiker  I  251  f.  II  219.  221.  353,  vgl. 
III  237 

Gorgias  I  197  f.  II  286,  291 

Götter,  anthropomorphe  II  185 f.;  Darstellung 
II  137  ff.  243;  chthonische  G.  II  175;  in 
Tiergestalt  II  172f.  186;  als  Steine  II  186  f.; 
Sondergötter  II  174.  240f. ;  abstrakte  Be- 
griffe II  179;  Genealogie  II  179;  Olympier 
II  176f.,  vgl.  171 ;  Altäre  I  510;  Mahle  II  258; 
Wohnungen  I  510.  II  185 f.;  Kultstätten  in 
Rom  II  246;  ^iriKXnceic  II  199;  indigites 
und  novensides  II  253;  Apotheose  III  99. 
214.  295;  Gottesvorstellungen  II  283,  der 
Epikureer  II  337,  der  Stoa  II  344 ff.,  des 
Aristoteles  II  319,  der  Neuplatoniker  II  354 f. 

Gracchen  III  177f.  248.  449;  Gaius  I  335 

Gräber,  griech.  II  7.  60 f.;  röm.  II  67  f.; 
KuppelgräberIII4f.l00;SchachtgräberIlI4; 
etrusk.  II  77f.  151;  lyk.  II  121  f.;  Grabstelen 
in  Pagasai  II  158 

rpaiKoi  I  317 

Grammatik  11  342 f.  I  36 f.  470 ff.  472 f.  474 ff.; 
moderne    Handbücher    I  94  ff.    525.   474; 


Hdbb.  zur  Syntax  I  514f.;  Paradigmen  I  97  ; 
vgl.  Sprache 

Granius  Licinianus  III   194 

Gratianus,  Kaiser  III  238  f. 

Gregorios  v.  Nazianz  1   186 f.  258 

Gregorioü  v.  Nyssa  I  258 

Griechenland,  Urbevölkerung  1  526.  lil  3ff.  7  f. 

Grimm,  Gebr.  II  231 

gromalici,  Etymologie  I  393.  441 

Grundherrschaften,  röm.  111  220 f.  225;  hei- 
lenist, u.  röm.  in  Aegypten  III  285  ff. 

H 

Haartrachten  II  45  ff.  49 

Hadrianus  III  222  ff.  287.  289.  297 

Hannibal  III  158.  173ff.;  weltgeschichtl.  Be- 
deutung des  hannibal.  Krieges  III  175 f.; 
griech.  Hannibalhistoriker  III   187  f. 

Haus,  homer.  II  15f.  88;  griech.  II  20ff.  III 100; 
ital.-röm.  II24ff.;  Bauernhaus  II  24;  Haus- 
gerät II  29 ff.;  Megaron  II  87 f.  III  100 

Heerwesen,  röm.  III  179.  215.  220.  223.  226. 
230.  233.  273.  289.  295 ff.  441  ff.  456.  458 f.; 
heilenist.  u.  röm.  III  294 f.;  byzant.  u.  per- 
sisches III  302 

Hegesandros  II  360.  382 

Hekataios  I  190.  II  386.  111  78  f.  83  ff 

Heldensage  I  133  f.  295  f. 

Hellanikos  I  190  f.  III  87  f. 

Hellas,  "eUrivec  I  523 

Hellenika  Oxyrhynchia  111  118  ff. 

Hellenismus  I  213ff.  III  140.  213.  216.  220. 
221.  225.  227.  229.  231  f.  247.  274f.  281  ff. 
298 ff.;  hellenistische  Poesie  I  168ff.  300f.; 
-Prosa  180ff.;  -Architektur  ll99ff.;  -Plastik 
Ill34ff.;  -Malerei  II   161  f. 

Hephaistion  I  22.  593 

Heraclius,  oström.  Kaiser  III  247. 

Herakleides  Pont.  11311.391.422;  Metrik  I  22 

Herakleitos  I   189 f.  II  276 f.  284f.  366 

Herakles,  Hercules  I   122.  II  227.  254 

Herder  II  228 

Herennius,  Rhetorik  an  H.  I  337.  432 

Hermagoras  I  229 

Hermes  =  Mercurius  II  257 

Hermesianax  I   174 

Hermogenes  I  236;  Architekt  II  100 

Herodes  Atticus  I  235 

Herodianos,  Historiker  III  253 

Herodotos  I  191  ff.  240.  III  SOff.  85ff.  298; 
Religiosität  II  204 

Heroen  II   174 

Heron  II  399  f.  403.  405.  407;  Zeit  II  420  f. 


490 


Register 


Herondas  I  173 

Herophilos  II  392 

Hesiodos  I  137  ff.  288.  III  72;  Vorläufer  der 

Philosophen  II  281  f.  283;  Sprache  I  544 
Hesychios  Alexandr.  I  95 

-  Milesios  I  267  f. 

Hieron  I.  III  36f;  Wagenlenker  II  115 

-  IL  Annahme  des  Königslitels  III  157 
Hieronymus    1   24.    405 ff.;    Chronik    I  418. 

419f.  III  258 
Hieronymos  v.  Kardia  1  84.  87.  III  147 
Hiketas  v.  Syrakus,  Pythagoreer  II  280 
Hipparchos,  Astronom  I  226.  II  396 
Hippias  II  289.  388.  416 
Hippobotos  II  331.  361 
Hippokrates  v.  Kos  II  387 f.  397 f.  413f.  424f.; 

unechte  Schriften  II  386.  387.  413f.  424f. 

-  V.  Chics  (Mathem.)  II  388.  416 ff. 
Hippolytos,  Bischof,  Chronik  III  257 
Hipponax  I  144 

historiae  Augustae  scriptores  1 396. 442.  III 252. 
253  f.  255  f. 

histrio,  etruskisch  I  318 

Hochzeitsgebräuche  der  Griechen  II  50  ff.; 
der  Römer  II  56  ff. 

Homer  1 131  ff. 287 f.  III  104ff.66;  homer.  Kultur 
undReligion  II  170ff.  223;  Gottesvorstellung 
II  283;Demeterhymnos  I  50;  Quelle  f.  Privat- 
leben d.  Griechen  II  5 ff.;  Sprache  I  542 f.; 
Entstehung  des  Verses  1 75 ;  Wettstreit  mit  He- 
siod  I  82;  alexandrin.  Text  I  50;  antike  Kritik 
1266 f.;  Homerdeutung  I  19.  II  345;  Homer- 
philologie d.  Altertums  I  162f.;  neuereI298f. 

Homonymenlisten  II  359 

Honorius,  Kaiser  ill  239f. 

Horatius  I  148.  347.  368  ff.  436.  444.  445.  446  f. 
450.  454  f.  III  249;  Hdss.  I  47;  Autobiogra- 
phisches I  415 

Humanismus  I  12;  humanitas  I  323 

Hunnen  III  240.  243 

Hymnen  I  148ff.  171.  178ff.  185 

Hypsikles  II  396.  397 

I  J 

lason  V.  Pherai  111  54 

Ibykos  I  150 

Jeremias  III  125 

Jerusalem,  Zerstörung  III  221 

iXapoxpaTUJÖia  I  333 

Indien  unter  griech.  Herrschaft  111  139;  röm. 

Handel  mit  Indien  III  212.  219 
Indogermanen  I  521  f. 
Inschriften,   griech.  III   67 f.  265;    Inhalt  der 


Korpora  III  74f;  latein.  III  265;  Dialekt- 
inschr.  I  525;  Inschr.  als  literarisch.  Quelle 

I  416;  als  histor.  Quelle  III  148.  191.  248, 
264ff.  424ff. 

Inselbund  III  405.  419;  vgl.  Staatenbünde  unter 

Verfassung 
Johannes  Chrysostomos  I  258f.    III  242 
Johannesevangelium  II  352 
lonier  III  9.  12ff.  15f.;  Aufstand  III  27;  Kunst 

II104ff.  121  ff.;  Baustil  II  91  ff.  100;  Malerei 

II  148f.  152;  Sprache  I  527ff.;  in  Korinth 
und  Sikyon  I  528;  Medizin  II  387;  Philo- 
sophie II  275 ff .  385  ff. 

Josephus  I  244.  245.  310.  III  145.  252.  259 

lovianus,  Kaiser  III  238 

Iranismus  III  299 ff. 

Isaurer,  in  Byzanz  III  243.  298 

Isis  II  211.  220.  263  f.   III  217.  295 

Islam  III  247.  304  ff. 

Isokrates  I  198{f.  292.  313;  bei  Piaton  1  86. 

II  304.  372;  Überlieferung  I  41 
lcoTToXiTe{a  III  404 
icTopia  I  3 
Isyllos  I  547 
Italien,  Völkergeschichte  III  160ff.  I  552f.;  Ita- 

liker  gegen  Rom  III  180f.;  älteste  griech. 

Nachrichten  III  187;  Stellung  It.  in  d.  röm. 

Heeresordnung  III  296 f.;  It.  den  Provinzen 

gleichgestellt  III  226.  281.  297;  Eroberung 

durch  die  Langobarden  III  246 
Ithaka  III  107 

luba  V.  Mauretanien,  Historiograph  III  193 
Juden,  jüdisch-hellenistische  LiteraturI243  ff.; 

Einwirkung  auf  die  Stoa?  II  341 ;  spanische 

Juden  1  10.  52 
lugurtha  III  1781. 
lulianus  III  236 fL   259;   als    Schriftsteller   I 

235 
lulius  Africanus,  Chronograph  III  257 
lulius  Nepos,  Kaiser  III  241 
luno  II  241;  Moneta  I  506 
Juristen  I  394.  397.   III  263  L  468  fL 
lustinianus  III  231. 244 fL  262 L  418;  Codex  1442. 

HI  263 
lustinus  (Trogus)  I  437 
lustinus  L,  oström.  Kaiser  lll  244 
luvenalis  1  383.  439.  447 

K 

Kaiserkultus  II  215L  266L  III  212.  214.  221. 

222  L  229.  231.  278.  295.  299  fL 
Kaiserzeit  III  208 fL,  vgl.  Monarchie;  iulisch- 

claudische  Zeit  III  210fL  279L  297.  457fL; 


Register 


491 


Flavier  III  218ff.;  Hadrianus  III  222ff.  287. 

289.   297;    Antonine   III   224ff.;    Severe   III 

226ff.  297;  Kulturverhältnisse  111219fr.  225. 

233  ff.  274 
Kalender  s.  Chronologie 
Kallimachos,  Architekt  II  98 

-  V.  Kyrene  I   178ff.  215f.  219.  263.  300 
Kallinos  III  73 

Kallippos  II  320.  390 

Kallisthenes  II  315 

Kant,  Text  d.  Prolegomena  entstellt  I  66 f.; 
Urteil  über  Cicero  I  361 

Karneades  II  330.  378  ff. 

Karthager,  Kämpfe  mit  d.  Hellenen  auf  Si- 
zilien III  169f.;  Kriege  mit  Rom  III  171  ff. 

Kastor  u.  Pollux  II  254f. 

-  Chronograph  III  153.  257 
Kataloge  s.  Bibliotheken 
KaxoiKiai  III  336.  402 
Kimbern  III  179 
Kimmerier  III   15.  73 
Kimon  III  37  f.  39 
Kinaedendichtung  I   172 
Kirchenhistoriker  des  Altertums  III  258f. 
Kleanthes  II  341  f. 
Kleiderordnungen  II  37 

Kleinasien,  Bevölkerung  I  525;  im  byzant. 
Reich  III  247 

Kleisthenes  III  26f. 

Kleitomachos  II  330f.  380ff. 

Kleomenes  III  30 

Kleon  III  43 

Klientel  III  438f. 

Klosterbibliotheken  I  11.  423.  424 ff. 

Königsfriede  III  51  f. 

Koine  I  548  ff. 

Kolleghefte,  antike  I  337 

Kolonien,  griech.,  staatsrechtlich  III  401 

Kolonisation,  griech.  in  Italien  III  162 f.;  rö- 
mische III  167.  170.  176;  in  Dakien  III  222 

Komödie,  griech.  1 161  ff.  294.  300;  neue  1  289f. 

Konzil  v.  Nicaea  III  235 

-  V.  Chalkedon  III  242 
Korinna  I  152 

Krantor  II  350.  379.  381 

Krates  v.  Mallos  I  217 

Kratinos  I  163 

Kratippos  III  91  f.  114ff. 

Kratylos,  Herakliteer  II  385.  295 f. 

Kresilas  II  126 

Kreta,  älteste  Zeit  I  527.  III  3.  5 ff.;  Religion 
III  6.  II 83. 171  f. ;  Paläste  II 87  f. ;  Wandmalerei 
II  146f.;  Literatur  über  .«Xusgrabungen  III  64f. 


Kritik,  ästhet.  I  21;  Kpicic,  liter.  Kunsturteil 
1420;  moderne  I79f.  93  f.  120f.;  Echtheits- 
kritik I  23.  II  357.  365  f. 

Kroisos  III  25 

Ktesias  1  193.  240.   III  86 

Kultur,  griech.  in  Italien  III  162f.;  vgl.  Re- 
ligion; K.-Gesch.  der  Griechen  II  287.  314; 
K.-Gesch.  d.  Kaiserzeit  III  274 

Kultus  II  232;  griech.  II  178;  röm.  li  243f.; 
staatliche  Kulte  II  183 f.  242.  264 f.;  private 
II  198.  242;  Baumkult  II  185  f.;  Opferkult 
II  189;  Tierkult  II  186;  Kultstätten  in  Rom 

II  246;  Kultbilder  II  193;  Kaiserkult  II 
215f.  266f.  III  212f.  214.  221.  222f.  229f. 
231.  278.  295.  299ff.;  Kultus  des  Sonnen- 
gottes in  Rom  III  229.  231.  301 ;  des  .Mithras 

III  229.  300 f.;  vgl.  Opfer 

Kunst,    griech.   II  86ü.;    im  Sassanidenreich 
III  303f.;  im  Islam  III  304f.;  Spirale  111  100 
Kybele  II  212.  260f. 
Kyniker  II  328  f.  346;  vgl.  Antisthenes 
Kyrene,  .Aufstände  I  87 
Kyros  I.  III  24 

-  II.  III  24f. 

-  der  jüngere  III  50  f. 


Lactantius  I  402f.  412.  III  259 

Laevius  I  343 

Lakonien,  Verfassung  III  341  f.;  Dialekt  1  533 f. 

Landschaftsdarstellung  II  139  i.  153 

Laokoongruppe  II  145.  I  122 

Laren  II  241  f.  266  f. 

Latium  III  164 f.  438 f.  454  f. 

leges  s.  Gesetze 

Lehrgedicht,  griech.  I  185 

Leichenbestattung  II  59 ff.;  vgl.  Gräber 

Lemnos,  Urbewohner  I  557 

Leochares  II  128 

Leo  I.,  Bischof  von  Rom  III  241 

Leon  1.,  oström.  Kaiser  HI  243 

Lexikographie  l  18t.  473.  500;  attizistische 
Lexika  I  231;  moderne  Lexika  1  96.  500f. 

Libanios  I  235 

überlas  als  Bezeichnung  des  Prinzipats  III  279 

Ligurer  ill  161 

Limes,  röm.  III  223.  225.  227.  23S.  243 

Listen  der  Archonten  II  359  f.  III  152  f;  der 
Homonymen  II  359 

Literatur,  Erhaltung  und  Überlieferung  der 
griech.  I272if. ;  d.  röm.  1421  ff.;  ihre  Vor- 
geschichte I  317 ff. ;  Verhältnis  zur  griech. 
1  321  ff.;  sakrale  röm.  II  368f. 


492 


Register 


Literaturgeschichte,  Anfänge  I  270;  Prinzip 
der  antiken  und  modernen  I  271;  neuere 
griech.  1  282 ff.;  röm.  I  428 f. 

Liturgienwesen,  heilenist.  u.  röm.  III  225.  230. 
233.  293,  s.  auch  munera 

Livius,  T.  I  377 ff.  437.  III  145.  I9i  ff.  250.  254 

Livius  Andronicus  1  325 

Lokrische  Buße  III  105 f. 

Longos  I  242 

Lucanus  I  382.  438 

Lucilius  I  331  f.  369.  431.  III  248 

Lucretius  I  340  f.  432.  III  210.  229 

Lukianos  1237  f.  242;  Makrobioi  (unecht)  II 360. 
III  249 

Lustration  II  188  f.  281  f. 

Lyder  III  15  f. 

Lydos,  Johannes  III  263 

Lykophron  d.  Ä.  (Bibl.) 
-  d.  J.  (Dichter)  Zeit  I  89.  181.  291;  Alex- 
andra 1  174;  Probe  mit  Paraphrasen  I  52 

Lykophron  v.  Pherai  III  48.  54 

Lykurgos,  Spart.  III  11  f.  108 

Lyrik,  griech.  I  141  ff.  288.  294.  299.  III  73f.; 
Sprache  I  546 f.;  Sittlichkeit  II  288;  hellenist. 
I  175 f.;  röm.  I  342 f.  370 f.;  in  der  Kaiser- 
zeit I  184  f. 

Lysandros  III  49  ff.  99 

Lysias  1  206 

Lysippos  II  80.  131  ff. 

M 

Ma  II  263 

Maße  und  Gewichte  (babyl.  u.  griech.)  III  11. 

16f,  19f.  76f.  113f. 
'Mädchens  Klage'  I  172f. 
Makedonen   III  48.    121  ff.    341;    Nationalität 

III  121  f.  156 
Makedonien,  nach  Alexander  III 131  f.  134. 135. 

137  f. 
Makkabäerbücher  I  243  f.  452 
Malerei  II  126f.  145ff. 
Manilius  I  382.  438 
Marathon,  Schlacht  III  28  f. 
Marcianus,  oström.  Kaiser  III  241 
Marcus  Aurelius,  Kaiser  III  224  f. 
Marius  III  179ff. 

Marmor  Parium  I  221  f.  II  359.  III  153 
Mars  Ultor  II  265  f. 
Martialis  I  385.  439 
Martianus  Capella  I  398.  442 
Martyrien,  jüdische  u.  christliche  1250  f.  399 
Massinissa  III  176 
Mater  Magna  II  212.  260  f. 


Mathematik,  griech.,  Quellen  II  402 ff.;  mo- 
derne Bearb.  II  402;  Stereometrie  II  419f. ; 
Quadratur  des  Kreises  II  416 ff.;  Dreiteilung 
des  Winkels  II  416;  Verdopplung  des 
Würfels  II  418!.;  Wurzel  II  419;  Piatons 
Stellung  zur  M.  II  398  f.  420 

Mauricius,  oström.  Kaiser  III  246f. 

Mausoleum,  in  Halikarnassos  II  81.  127  ff. ; 
des  Augustus  in  Rom  III  248.  266 

Mechanik  II  395.  406 f. 

Meder  III  16;  der  Name  ionisiert  I  104 

Medizin  II  413ff.  387f.  392.  397f.;  Korpus 
II413f.;  method.  Schule  11401 ;  empir.Schule 
II  397;  pneumat.  Schule  II  401.  413 

Megariker  II  286.  293  f. 

Melanthios  II  157 

Memoiren  I  194.  336.  III  190.  248 

Menaichmos  II  390 

Menandros,  Komiker  1 166 f.  290;  Rhetor  I  236- 

Menippos  I  338  f.  388.  II  328 

Menon,  Med.  II  314f.  413 

Mercurius  =  Hermes  II  257 

Mesopotamien  III 139.  183.  219.  235.  238.  300. 
303.  305 

Meteorologie  II  406 

Methodologie,  Literatur  I  35  f.  80 

Metrik  I  567 ff.;  zwei  Systeme  d.  Alt.  I  22.. 
597;  alte  Fugen  I  74;  Zäsuren  I  573 ff.  74 f.; 
Dihäresen  I  573 ff,  74;  Hiat.  I  567.  576 f.  74. 
567  u.  ö.;  syll.  anceps  174;  Auflösung  von 
Kürzen  I  579;  lamben  I  578ff.  144ff.;  Ana- 
päste 1600  f.;  Anapäste  in  iamb.  Trim.  I579f ; 
Trochäen  I  595  ff.  74;  griech.  Hexam.  I  567  ff. 
132. 185  ff.  294;  Entstehung  I  75;  Pentameter 
I  577  f.  74;  Glykoneen  I  171;  aiol.  Metrik 
I  147;  ion.  Verse  I  598 f.;  Metrik  d.  griech.. 
Komödie  1 163;  jüngere  des  Euripides  I  152;, 
Daktyloepitriten  des  Stesichoros  I  150 

Lat.  Hexam.  I  328.  331.  339.  340  f.  343. 
346.367;  Hexam.  desCommodianus  I  411  ff.; 
Saturnier  I  319.  328;  lat.  Senar  und  Sep- 
tenar  1325.  384;  Disticha  I  577  ff.;  lat. 
Distichon  I  328.  343.  373;  plautinische 
Cantica  I  330;  neoterische  I  339 f.  342 ff.-,, 
Metrik  u.  Musik  I  152;  Einfluß  des  Me- 
trums auf  die  Sprache  I  543  f. 

Milet,  Kunst  in  M.  II 104 f. ;  Philosophie  II 275 ff.;. 
Fall  in  27 

Miltiades  d.  Ä.  III  23  f. 
-  d.  J.  III  24.  27  ff. 

Mimnermos  I  145.  III  73 

Mimus  I  162.  173.  177.  183  f.  338.  388.  432  f. 

Minucius  Felix  I  400  f. 


Register 


493 


Mithras  II  212  f.  218.  268.  111  229.  300  f. 

Mithridates  111  141f.  181 

Mittelalter,   okzidentalisches,    im  Verhältnis 

zur  antik.  Lit.  l  424ff.  111  305f. 
Möbel  im  Hause  II  29  ff. 
Monarchie   s.    Verfassung;    M.    u.  Republik 

III   274ff.  457ff.  467f.,  vgl.   Prinzipat  und 

Augustus 
Monate  III  70 
Mondjahr  111  69 

Monotheismus  11  179 f.  324;  vgl.  II  353 
Montanismus  II  221 

Monumente  als  histor.  Quelle  III  270f. 
monumentum  Ancyranum  I  379f.  438.111213. 

249.  266.  275  f.  282 
Mündigkeit  nach  griech.  Recht  III  329f. 
munera,  röm.  III  215.  225.  230.  233.  293 
Münzen,  Bedeutung  II  226 f.  III  424;  als  histor. 

Quelle    III  76.    148f.    268ff.;    Münzwesen 

III  19f.  76f.  169;  röm.  196f.  233.  269.  444f.; 

babyl.  III  11.  16f. 
Musaios,  Hero  u.  Leander  1  186 
Museen  im  Altert.  II  313.  315 
Musik  II  315.  391.  406.  I  142.  152 
Mykene   II    82.  87.   147.    171  f.   III  4ff.;    mo- 
derne Literatur  III  64 f.;    Waffen  IM   107; 

Import  nach  Italien  III  162 
Myron  II  llSf. 
Mysterien  II  222.  263.  282.  324.  III  228;   Mi- 

thrasmysterien  III  300,  vgl.  Religion 
Mystik  II  210f.  352ff.  III  222.  229 
Mythographie  II  225.  I  218  f. 

N 

Naevius  I  326 

Naukratis  III  14 

Naxos,  Kunst  in  N.  II  105  f. 

Nemesianus  I  441 

nenia  I  320 

Neoteriker  I  181.  339f.  341  ff.  362.  368 

Nepos,  Com.,  Biograph  des  Atticus  I  417. 
349.  III  190f.;  sein  Angestellter  I  10;  Über- 
lieferung I  41.  43 

Nero,  Kaiser  III  2 16  f.  280.  283 

Nerva,  Kaiser  III  219 

Neugriechisch  I  550 f.  110 

Neuperserreich  (Sassaniden)  III  227.  234.  235  f. 
237  f.  240.  243  f.  245  f.  247.  263;  Neurom 
u.  Neupersien  III  298ff. 

Neuplatonismus  I  238ff.  404.  II  219f.  353ff. 
III  229.  237 

Nikandros  I  175.  365.  451 

Nike  in  d.  Kunst  des  Archermos  II  106,  des 


Paionios  II  1211;  N.  in  Samothrake  II  135; 
Athena  Nike  II  78.  125;  Treppe  zu  ihrem 
Tempel  1  121 

Nikias  v.  Nikaia  I  82 f.;  Maler  II   156 

Nikolaos  v.  Damaskos  I  232.  III  250;  neues 
Fragm.  I  86 

Nikomachos  II  399.  403.  353.  361 

.Niobegruppe  II  129 

Nobilität  III  447 ff. 

vö^iüc  u.  liJt'iqpicjau  HI  379ff. 

Nonnos  I  186 

Novelle  I  265  ff.  240  f.  306ff.  189.21 1.  219f.  449 

Numenios  II  352 

0 

Octavianus  s.  Augustus 

Olympia,  Ausgrabungen  II  78.  82;  Zeustempel 
II  114;  Kunst  llllSff.;  Spiele  111  108f. 

Opfer  II  190ff.;  Opferkult  II  190;  bei  den  Rö- 
mern II  244 f.;  Pferdeopfer  II  187;  Opfer- 
graben II  191 ;  Meeresopfer  II  190 

Oppianos  1  185 

Optik  II  407  f. 

Oreibasios  II  401.  415 

Orient,  Einflüsse  in  Hellas  III  99;  in  der 
Stoa  II  341;  Orient  und  Okzident  111  210. 
216.  226.  228  f.  231.  234.  235  f.  245.  247. 

Origenes  I  253 f.  II  242.  344.  348.  352.  III  229; 
Hexapla  1  24 

Orosius  I  410.  III  195.  261 

Orphik  II  201  ff.  382.  1  185 f. 

Oskisch  1  553 

Ostrakalll  77.  267 

Ostrakismus  111  26ff. 

OvidiusI375ff.  174f.  241.  316.437.451;  Meta- 
morph., Hdss.  1  47 


Pachtwesen,  röm.  in  alter  Zeit  III  438 f.;  hel- 
lenistisch, u.  röm.  III  220.  292 f. 

Paläographie,  griech.  1  13ff.;  lat.  I  15f.  427; 
technologisches  I  279  ff. 

Palmyra  III  228.  230 

Panaitios  I  222.  234.  II  327.  347.  357.  379  ff. 

Panegyrici  I  442.  III  249 

Panhellenes  I  523.  III  222 

Pantomimus  I   1S4 

Pappüs  II  402 

Papyri,  ihr  Wert  für  die  Überlieferung  I  279f.; 
als  historische  Quelle  III  77.  149.  267  f.  426. 

Parapegmata  I  88.  III  70 

Paraphrasen  I  52  f.  316 

Parmenides  I  140.  II  285 

Parodien  I  141.  172.  309 


494 


Register 


Parrasios  II  156 

TTopö^veia  I  325 

Parlhenios  I  182f.  219 

Parthenon  II  76.  120ff.;  Bauzeit  11  124;  Fries 

I  123. 

Parther  III  139.  142.  183.  186.  212.  216.  224. 

227.  299  f. 
Pasiteles  II  145 
Paulinus  v.  Nola  I  413  f. 
Paulus  ex  Festo  I  440 

-  Apostel   I   246  f.     II  302.     339.     III  217; 
griech.  Text  des  AT  im  Epheserbriefe  I  50 

Pausanias,     Perieget     I     228;     Ehrlichkeit 

II  226 

-  König  III  36 
Pausias  II  157 
Peisistratiden  III  25  f.  29 

Peisistratos  111^23 ff.;   Peisistratos,  Sohn  des 

Hippias  III  76, 
Peloponnes,   pel.  Bund  III  406 f.;  Pel.  Krieg 

III  42  ff. 
Penaten  II  251  f. 

Pergamon,  Ausgrabungen  II  81;  perg.  Kunst 
II  140ff.;  perg.  Reich  III  137f.  138;  vgl. 
Attalos  I. 

Perikles  III  37f.  40f.  42f.;  Bildnis  !I  126. 

Peripatos  II  313.  315.  348 ff.;  Einfluß  aufStoa 
II  344 

Perser  III  24 ff.;  von  Alexand.  d.  Gr.  unter- 
worfen III  125 ff.  298 ff.;  das  Reich  der  Sas- 
saniden  III  227.  234.  235 1.  237 f.  240.  243 f. 
245  f.  247.  263.  298  ff. 

Persius  I  383.  438 

persona,  etrusk.-griech.  I  318 

Petronius  I  241.  242.  308.  387  f.  439.  449 

Phaedrus  I  384.  438 

Phaidros  Epikureer  II  377.  358 

Pheidias  II  117  f.  120  ff.;  Parthenos  I  116; 
sein  Prozeß  III  89 

Pheidon  v.  Argos  III  11.  108f. 

Pherekydes  von  Syros  I  188 

Phigalia,  Tempelskulpturen  II  77 

Philetas  I  174 

Philinos  III  147.  187 

Philippos  II.  III  58ff.  123f. 

Philippus  Arabs,  röm.  Kaiser  III  228f. 

Philiskos  II  144 

Philistos  III  93. 

Philodemos  II  327.  358.  360 f.  380.  I  8.  39 

Philologie  13.  19 f.  110 f.  464 f.;  Phil,  und  Ge- 
schichte III  154ff.;  antike:  vgl.  alexandrin. 
Forschung,  byzantin.  Phil.,  röm.  Phil,  und 
bei  den  einzelnen  Namen 


Philon,  Akad.  II  331.  377.  379 

-  d.  Jude  I  244.  244  f.  II  353;  irepl  äqpGap- 
dac  KÖc|uou  II  344 

-  Mechan.  II  407 

Philosophie,  Gesch.  d.  griech.  II  275 ff.,  antike 
Quellen  II  355;  moderne Bearb.  II 362 f.;  vgl. 
unter  den  einzelnen  Schulen  u.  Namen ;  Phil, 
in  Rom  II  262;  Philosophen  verfolgt  II  300; 
philosophische  Kaiser  III  222.  225.  237 

Philostratos  I  234  f.  238 

Philoxenos,  d.  Dichter  I  152;  Maler  II  157 

Phlegon,  Chronograph  III  257 

Phoibidas  III  53 

Photios  I  276 

Phylarchos  III  147 

Pinakographie  s.  Bibliothekskataloge 

Pindaros  I  148.  151  ff.  288.  547. 

Plastik  II  103  ff. 

Piaton,  seine  Lehrer  II  295 ff.;  Person  II  304 f.; 
Religiosität  II  204 ;  Lehre  II  305  ff.  389  f. ;  He- 
rakliteer  II  285;  PI.  u.  die  Megariker  II  286; 
Sophist  II294;  poIit.Studien  III422f.;Geburt 
nach  unbefleckter  Empfängnis  II  367;  Por- 
trät II  131.  305;  Beginn  der  Schriftstellerei 
II  372 ;  Plat.  als  Schriftsteller  I  20 1  ff. ;  Werke 
II  350f.  356 f.  I  9f.  23;  Briefe  (unecht)  II  310. 
360 ;  Daten  II 372  ff. ;  Stil  II 372  f. ;  Anachronis- 
men II 373. 188;  antike  Ausgaben  1263  f.;  Pa- 
pyrus I  23;  Hdss.  I  47.  50;  dem  Okzident 
durch  Cicero  vermittelt  I  360;  moderne  For- 
schung II  369 ff.;  Szenerie  der  Dialoge  I  88 

Plautus  I  329  f.  431 

Plinius  d.  Ä.  III  250.  251. 1  84.  85.  441.  II  80. 145 

-  d.  J.  I  441.  III  84.  249 

Plotinos  I  238f.  II  354 f.;  Nachlaß  II  359 
Plutarchos  I  233 f.   III  145.  193;   Plut.  u.  Ta- 

citus  III  252;  politischeStudien  III423f.;  Bioi 

184;  Überlieferung  141 ;  als  Philosoph  II330. 

369;  Tiepl  ei|Liap|Lidvric  (unecht)  I  81. 
Polemon,  Perieget  I  227  f. 
7rö\ic,  rechtlicher  Begriff  III  317ff. 
Polybios  I  222  ff.  III  144  f.  147f.  157  f.    187f. 

463  f.;  Pol.  u.  Scipio  I  322;  Stil  I  453 
Polygnotos  II  153ff. 
Polykleitos  II  80.  119 f. 
Polykles  II  138 

Polykrates,  Sophist  II  304.  367 
Pompeii  II  13f.  82;  Häuser  in  Pomp.  II  26ff. 

1  121;  Wanddekoration,  vier  Stile  II  162  ff. 
Pompeius,  Cn.  III  142.  182  ff. 

-  Trogus  1  377.  III  143.  250 
Pomponius  Mela  III  84 
Pontificaltafeln  III  188.  465 f. 


Register 


495 


Porphyrios    I  23">  ff.    254.   11  354.    359.    361 

I  85;  gegen  die  Christen  I  91 

Porträts  1  114.  116.  117.  II  126.  131.  135ff.  144 
Poseidon,   Namensbildung  I  102;   P.  =  Nep- 

tunus  II  258 
Poseidonios  I  224f.   226.   233.  347.  348.  351. 

354.  382.  387.  II  347  f.  379 ff.  398.   III  140. 

147f.  229;  Komm,  zu  Plat.  Timaios  II  357f. 

379.  405;  tt.  Qewv  11380.  382;  Protreptikos 

II  382 

Posse,  griech.  u.  röm.  I   161  f.   172.  333.  388 

Prähistorie  11  83.  III  64 f. 

Praxagoras  II  392 

Praxiteles  II  130ff. 

Predigt,  christl.  I  257  ff.  404;  der  Kyniker 
II  301.  328 

Priene  11  82.  III  41;  der  Stadtname  I  104f. 

Priester  II  184;  röm.  II  246ff. 

Principat,Begründungdesröm.II1184ff.210ff. 
274  ff.  457  ff. 

Priscianus  I  397  f.  442 

Probus  I  392.  417.  440 

Prodikos  II  289.  367 

Proklos  II  402;  Chrestomathie  I  270;  neu- 
plat.  Schriften  I  238  ff. 

Prokopios,  Historiker  III  262 f. 

Propertius  I  373  ff. 

Prosa,  Anfänge  d.  griech.  I  188 f.;  Prosa  u. 
Vers  1  339  f.  387  f.  398.  312;  Ausgaben  der 
griech.  Prosaiker  I  291  ff.,  der  lateinischen 
I  429  ff. 

irpocöbia  I  171.  325 

Prosodie  122;  griech.  1567 ff.;  röm.  1  583 ff. 

Protagoras  II  289 ff.  278 

Provinzen,  röm.  III  215.  220.  223.  226  f.  232 f. 
273.  281.  283.  296  f.  457  f. 

Prudentius  I  413 

Psychologie  111  148 

Ptolemacer  III  131.  133.  135.  138f.  142;  Bild- 
nisse II  144 

Ptolemaios,  Claudius  I  227.  II  400 

Pulcheria,  oström.  Kaiserin  111  240 f. 

Pyrron  11  329f. 

Pyrros  III  169f. 

PythagorasII279f.  366;  -Roman  II  366;  Bild- 
hauer II  114 

Pythagoreer  II  279 f.  282.  304.  385 f.;  Neu- 
pythagoreer  II  328  f.  352  f. 

Pytheas  II  393 

0 

Quintilianus  I  392.  420  f.  441 
Quintus  Smyrnaeus  I  185  f. 


Rationalismus  11  214;  des  Sokrates  II  299. 
301 ;  vgl.  Aufklärung 

Ravenna  als  weström.  Reichshauptstadt  111 
240.  246 

Rechtsbuch,  syrisch-rüni.  111  264f. 

Rechtscodificationcn,  röm.  III  263f.  468ff. 

Reden  bei  Thukydides  1  209  f.;  vgl.  Rhetorik 

Religion,  Ursprung  II  184;  Animismus  II  173. 
194f.;  Religion  und  Philosophie  II  280{i.; 
religiöse  Vorstellung  in  Epos, Elegie, Tragö- 
die II282f.;  religiöse  Aufführungen  II  193f.; 
Bittgänge  II  258f.;  Reformen  des  Augustus 
III  216.  217;  Glaube  und  Aberglaube  im 
3.  Jahrh.  n.  Chr.  III  229;  Sündhaftigkeit  II 
281  f.;  Synkretismus  111229.  231.  273;  Juden- 
tum, Christentum  s.  d. ;  Iranismus  (Mithras)  III 
229.  299.  300f.;  Islam  111  247.  304;  Vorstel- 
lungen vom  Jenseits  II  202,  vgl.  Todes- 
vorstellungen, Hölle  II  202  ff. 

Götter  der  Unterwelt  11  259  f.;  vgl.  Götter; 
Unsterblichkeitsglaube  II  282 f.,  bei  Piaton 

II  307 f.,  dahingestellt  bei  Kirchenvätern 
I  70;  Quellen  der  griech.  Religionswissen- 
schaft II  223ff.;  der  röm.  II  268 ff. 

Religiosität  II  234;  griech.  11  281  ff.;  patrio- 
tische II  205 ff.;  röm.  II  252 f.;  im  3.  Jahrh. 
n.  Chr.  III  228f. 

Renaissance  I  12.  360  f.  425  ff.;  griech.  im 
2.  Jahrh.  n.  Chr.  III  222.  225 

Republik  und  Monarchie  111  274 ff.  457  ff.  468 

Rhetorik,  Rhet.  u.  Philosophie  I  229.  236 f.; 
hellenistische  1  228 ff.;  eica-fujn  13 15 f.  321. 
335.  370.  III  464;  Rhet.:  Entwicklung  in 
Griechenland  1  196 ff.;  Rhet.  u.  Poesie  I  316; 
in  griech.  Poesie  1  183.  185f.  312f.  454;  in 
röm.  Poesie  1327  f.  367.368;  in  röm.  Prosa 
I  352.  355 f.  372.  374.  375 f.  382.  383.  385 f. 
446 f.;  rhetor.  Lit.  der  Kaiserzeit  I  235 f. 

Rhodos,  Kunst  II  144 f.;  Fremdenrecht  III  324 

Rhythmische  Prosa  I  612ff.;  altitaiische  1  31Sf. 

Ritter,  ion.  11  170  t. 

Roikos  II  104 

Römer,  Geschichte  III  164 ff.  passim;  älteste 
Beziehungen  zu  den  Griechen  I  317,  vgl. 

III  162f. ;  Römer  in  griech.  Gemeinden  III 
335.  337;  zu  den  Etruskern  1  317f.,  vgl. 
unter  Etrusker;  röm.  Könige  III  207.  436; 
Rom  in  ältesten  Zeiten  III  436 ff.;  Rom  u. 
die  hellenist.  Staaten  III  134ff.  219ff.  281  ff.; 
Abneigung  gegen  Wissenschaft  1318;  röm. 
Philologie  I  336  f.  41t»  ff.,  vgl.  Accius,  Varro, 
Nepos,  Sueton 


496 


Register 


Rom,  Forum  II  83;  alte  Kultstätten  II  246; 
Kulte  II  13.  269;  griech.  Einfluß  II  326 f.; 
griech.  Religion  II  256 ff.;  Farnes.  Stier 
II  144;  arch.  Institut  II  78f.;  Rom  als  Kaiser- 
stadt (urbs  Sacra)  III  215.  230.  285 

Roman  I  219 f.  240ff.  250.  308.  387.  394 

Rufinus  I  405 

Rutilius  Namatianus  I  396.  442 


Sabiner,  Name  I  555 

sacrosanctus  III  443 

Sakrament  II  189 

Salamis  III  18f.;  Schlacht  lil  32 f.  86.  87.  114ff. 

Salierlied  I  319 

Sallustius  I  350ff.  433.  448.  III  190 

saltus  s.  Grundherrschaften 

Salvianus  III  261 

Salvius  lulianus  III  224 

Samniten,  Name  I  555 

Samniterkriege  III  166  f.  180  f. 

Samos,  Kunst  in  Samos  II  104  f. 

Sappho  I  147f.  III  73 

Sarden  III  161 

Sarkophage  II  23.  72 

Sassanidenreich  s.  Neuperserreich  und  Perser 

Satire  I  330 f.  338  f.  368  f.  386 

Satyros  II  359 

Satyrspiel  I  154;  heilenist.  I  172 

Scholastik,  griech.  der  Kaiserzeit  I  237 

Schollen    I    50.    276;    zur    Ilias    I   281,    vgl. 
Homerphilologie 

Schrift,  griech.  I  13ff.  531.  III  66 f.;  ihr  Alter 
I  4;  lat.  I  15  ff.  III  67 

Scipio  d.  J.,  sein  literar.  Kreis  I  322  f.  360 

Scipionengrabschriften  I  322 

Seelenkult  II  172.  194 f. 

Seleukos,  Astronom  II  395.  398 

Seleukiden  vgl.  Syrer 

Selinunt,  Tempel  II  77 

Semele  I  105.  II  179 

Seneca  d.  Ä.  I  379.  438.  III  251 

-  d.  J.  I  385 ff.  447.  439.  III  217.  249;  N.  Q. 
Überlieferung  I  41.  44 f.;  griech.  Über- 
setzung I  51 

Septuaginta  I  293 

Severe  (Kaiser)  III  226 ff.  252 ff.  291.  297 

Sibyllinen  I  185.  248;    sibyllinische  Orakel 
in  Rom    II  256 f.;    altgriech.  II  281;    röm. 
Kaisergesch.  in  den  oracula  sibyl.  III  255 
Sidonius  I  442.  III  261 
Sikyon,    Bildhauerschule    II  112 ff.;    Maler- 
schule II  157 


Silanion  I  117.  II  131 

Silius  I  439 

Simonides  I  148.  150f. 

Simplikios  II  354.  356 

Sisenna  I  350.  387.  449.  III  190 

Sittenspiegel  II  287  f. 

Sizilien,  Kämpfe  zwischen  Karthagern  u. 
Hellenen  III  169f.;im  1.  pun.  Krieg  III 171  f.; 
Tempel  II  112.  116 

CKTivn  I  301  ff. 

CKrjviKoi  I  171 

Skepsis  II  329  ff. 

Sklavenkriege  III  182 

Skolien  I  148 

Skopas  I  121.  II  127  f. 

Slaven,  Invasion  in  die  Balkanhalbinsel  III 243. 
245.  248. 

Sokrates  I  201.  II  296 ff.;  Leben  II  366 f.;  als 
Sophist  II  294;  sein  Prozeß  II  299f. 

Sokratiker  II  300 ff.  303.  297.  367.  III  50 

Solinus  I  441.    III  84 

Sol  invictus  II  217  f.  III  229.  231.  300  f. 

Solonjl  145.  II 63.  III  17 ff.;  Reformen  III  360 f. 
20f.  I  89;  Gesetze  III  20ff.  421  f.;  Gedichte 
III  73 

Sophistik,  attische  I  194ff.  II  289ff.  291  ff.; 
zweite  I  234  ff. 

Sophokles  I  154 f.  157f.289;  Büste  I  115f.  117; 
Statue  II  136 

Sophron  I  162 

Soranos  II  401.  413.  414 

Sosylos  III  77.  86 

Sotion  II  360. 

Spanier  in  d.  lat.  Lit.  I  381;  in  d.  röm.  Ge- 
schichte III  173.  174f.  176.  182.  183.  219. 
245 

Sparta  III  11  f.  36.  37 f.  42ff.  51.  52.  134; 
Verfassung  III  344  f;  s.  auch  Lakonien  u. 
Dorer 

Sphärenharmonie  II  280;  vgl.  Akustik 

Sprache,  Sprachvergleichung,  frühere  Fehler 
I  97f.;  Syntax  151  Iff.;  Sätze  I  515ff.;  Sprach- 
geschichte I  468  ff.  102  f.  103;  Sprachgeo- 
graphie I  108;  Sprachphilosophie  1110; 
Fremdwörter  I  104 f.;  Lautgesetze  I  482 ff. 
102f.  106f.;  Phonetik  I  109f.;  Lautlehre  I 
474 ff.  96 f.;  Lautwandel  I  482 ff.  488 ff.; 
Aussprache  1  476  ff.;  Analogiebildungen 
I  105ff.484;  StreitüberAnalogieu. Anomalie 
I  347.  351  f.  448;  Assimilation  I  489 ;  Dissimi- 
lation 1489  f. ;  Flexion  1493  ff. ;  Wortforschung 
I  500 ff.;  Wortbedeutung  I  502 ff.;  des  Eigen- 
namens I  506 f.;  Euphemismen  I  505;  Wort- 


Register 


497 


bildungl507ff.;  Etymologie  I  509ff.  II  343; 
griech.  Sprache  I  522 ff.;  Literatursprache 
I  541  ff.  Ulf.;  Schriftsprache  I  108;  Volks- 
sprache, Keine  I  548 ff.;  Dialekte  I  523 ff.; 
Ion.  1  548;  att.  I  548;  Dialektgeographie 
I  108;  Dialektmischung  I  527 f.  522.  534 f.; 
Spr.  des  griech.  Epos  1  131f.;  Vokale  1  97; 
episch.  Zerdehnung  I  543f.  568;  Vokal- 
wechsel I  98 f.;  ü  wird  zu  n  l  102.  103.  107. 
110.  529;  Hauchdissimilation  199;  Verlust 
des  F  I  99.  100;  des  j  I  99;  des  a  im 
Anlaute  I  99.  100;  intervok.  I  99;  a  ent- 
steht neu  im  Anlaut  und  intervokai.  I  483 f.; 
V  vor  0  I  468f.  104;  Neutr.  Plur.  I  98; 
Neutr.  d.  Pronom.  I  101.  507;  Gen.  abs. 
I  99;  Komposita  I  101;  Reduplikation  I 
101;  Augment  I  100.  103;  Aspiraten  I  103 f.; 
Perfektbildung  I  106;  eini,  Präs,  I  106 f.; 
Aussprache  I  109f.;  llacismus  I  110;  Be- 
tonung, Wortakzent  I  531;  griech.  Sprache 
in  Rom  I  337.  393;  griech.  Worte  in  lat. 
Poesie  1  343; 

lat.  Sprache  I  561  ff.;  Perfekta  197; 
nee,  neque,  ac,  atque  I  103;  sum  Präs. 
I  107;  Umlaut  1  562;  Vokalschwächung 
I  100.  105;  Verlust  einer  Silbe  I  101;  Syn- 
kope I  563;  Tefert  I  101 ;  Rhotazismus  I  562f. 
480.  483  f.;  Betonung  I  561.  490;  Aspi- 
ration  in  Lehnworten  I  560 f.;  auslautendes 
-m  u.  -s  I  563.  588 f.;  auslautendes  -d 
I  589;  Aussprache  des  c  I  481;  acc.  c. 
inf.  I  514;  ital.  Dialekte  I  552 ff.;  Vulgär- 
latein I  564;  Sprache  der  röm.  Dichter  (vgl. 
Stil)  1  327.  329.  331  f.  341  ff.  365  f.  366  f. 
373.  374.  554 f.; 

Sprache  der  Etrusker  I  556  ff. 

Sprachstatistik  bei  Piaton  II  373 f. 

Staat  u.  Kirche  II  180f.;  St.  u.  Religion  II  183 f. 
195f.  242;  Staatsrecht!.  Theorie  d.  Polybios 
III  463 ff.;  Staatsrecht  s,  Verfassung 

Städtewesen,  röm.  in  d.  Kaiserzeit  III  220 f. 
284  ff. 

Statius  I  382.  439.    111  249 

Stesichoros  I  150.  III  78 

Steuerwesen,  röm.,  in  der  Republik  u.  spä- 
teren Kaiserzeit  III  233;  heilenist.  u.  röm. 
111  289  ff.  456.  459 f.;  vgl.  Wirtschaftliche 
Zustände 

Stil  des  griech.  Epos  I  136  f. ;  der  griech.  Dich- 
tungsarten überhaupt  I  296 f.;  der  ion.  Histo- 
riographie I  193;  der  griech.  Kunstprosa 
1  196 ff.  310 f.;  der  att.  Redner  I  204 ff.; 
des    Thukydides    I  210;    des    Xenophon 

Einleitung  in  die  Altertumswissenschaft.    111.    2.  Aufl. 


I  211;   des  Poseidonios  I  225;  des  Piaton 

II  373;   der   Novelle    I  360ff.;    .Asianismus 

I  229;    Attizismus    I  230  ff.;    Soloikismus 

II  341f.;  altitalisch.  1  319.  320;  der  lat. 
Prosa  I  335.  346  f.  349.  351  f.  356  ff.  378.387. 
389  f.  396  f. ;  der  lat.  Poesie  u.  Prosa  1  446  ff. ; 
Baustile  s.  d. 

Stilicho  III  239f. 

Stilo  I  336 

Stoiker  II  339ff.  210f.  225.  262;  Staat  III  342; 

stoisches   im    röm.  Recht   III  223;    S\.  Au- 

relius  III  224 
Strabon  1  226  f.  II  398.  422  f.  111   148.  251 
Straton  II  315  f.  391  f.  421 
Sueton  I  393.  417  f.  441.  III  249.  252 
Suidas  1  267 

Sulla  III  141  f.  181  f.  190.  213.  450 
Symmachus  I  397.  442.  111  239 
cuuTToXiTeia  III  404.  413 f. 
Synesios  I  259  f. 
Syrer  1  10.  51;  unter  den  Seleukiden  III  130f. 

132f.  135.  136ff.  Ulf. 
Syrien  im  spätröm.  Reich  111  242  f.  244.  247. 

303  f. 
Syssitien  III  341  f. 


Tabu  II  188 

Tacitus  I388ff.  451  f.  440.  III  251  f.;  Historien, 
Quellen  I  84.    111  252 

Tarentum,  Stadtname  I  105 

Tempel,  griech.  il  88 ff.  192f.;  Rundtempel  in 
Italien  II  102 

Terentianus  Maurus  I  441 

Terentius  I  329f.  431;  Terenzbiographie  I  419 

Terpandros  I   149 

Terrakotten,  II  85.  105.  116.  131 

Tertullianus  I  399 f.  III  254 

testis  I  510 

Thaies  II  276.  388 

Theater  der  heilenist.  Zeit  I  170if.;  Theater- 
problem I  301  ff.;  vgl.  Bühne 

Theben  III  53ff. 

Themistios  I  236.  II  349 

Themistokles  111  28.  32 f.  36 f.;  Mauerbau  III 
35.  91 

Theoderich,  Ostgotenkönig  III  240.  244.  2ol 

Theodosios,  Astron.  II  397 

Theodosius  d.  Gr.  u.  s.  Söhne  III  239f.;  Theo- 
dosianus,  Codex  I  442.    111  263 

Theodoros  II  104 

Theognis  I  146.    111  73 

Theologie,  Gesch.  d.  Th.  11  380 

32 


1 


498 


Register 


Theogonieen  I  139  f. 

Theokritos  I  177  f. 

Theon  II  399.  403.  405 

Theophrastos  I  229.  II  313f.  358.  391;  polit. 
Studien  III  423;  irepl  eüceß.  I  85;  u.  cpiXiac 
II  382;  Botanik  II  412.  423 f. ;  Schriften  II  314. 

I  21;   Kl.  Schriften,  Überlieferung  I  40 
Theopompos  I  212  f.  III  92  ff. 
Thermopylai,  Schlacht  III  31  f. 
Thermos  II  89.  94.  Ulf. 

Theseus  II  197 

Thespis  I  153f. 

Thessalien  III  60.  136 

Thrasymachos  1  195.  197 

Thukydides  I  208  ff.  291.  351.  III  42.  89ff.; 
Urkunden  1  49;  Bucheinteilung  I  20;  hds.- 
liche  Überlieferung  1  46;  als  Stratege  III  43 

GuiLidXri  I  301 

GuiueXiKOi  1  302.  171 

Tiberius,  röm.  Kaiser  III  216.  251 

-  oström.  Kaiser  III  246 

Tibullus  1373. 437;  Autobiographisches  1 415f. 

Timagenes  III  143f.  148 

Timaios  I  220.  III  187 

Timon  II  329 

Timotheos,  Bildhauer  II  128 

-  Dichter  I  152.  547 

-  Athener  III  53 

Tiryns  II  82;  Palast  II  16  ff.  87 

Titus,  Kaiser  III  218 

Tocharer  I  521  f. 

Todesvorstellungen  II  282.  59 ff.;    bei  Piaton 

II  307f.;    hom.   u.   semit.    II  368;    Todes- 
gebräuche II  59  ff. 

togata  fabula  I  330  f. 

Totemismus  II  173 

Trachten  II  34  ff.  I  120 

Tragödie,  griech.  I  152ff.  172.  289.  294.  299 f.; 

Aufführung   I  304  f.;     ihre    Überlieferung 

I  275  f. ;  röm.  I  325.  327.  332  f.  338.  362.  385  f. 

Sorache  I  547;  Trag.  u.   Geschichtschreib. 

I  390.  455 
Traianus  III  219.  221.  251  f. 
Tribus,  röm.  III  440.  444 f. 
Triklinios  I  46 
Triumphalfasten  III  188 
Troia  II  7.  82.  86 f.;  Kultur  III4;  Literatur  III 64; 

Ebene  III  107 f.;  troian.  Krieg  III  7.  66.  104 f. 
Trostschriften  I  70 
Tsakonen  I  541 
Tyrannen  III  354 f.;  die  „dreißig  Tyrannen" 

in  Rom  III  229.  272 
Türen  und  Türschlösser  II  7 


Tyrannenmörder  III  25;  Statuen  II  111.  117. 

I  118 
Tyrannion  II  349 
Tyrrener  I  556  f. 
Tyrtaios  I  145  f.    III  73 

U 

Unsterblichkeit  der  Seele,  dahingestellt  bei 

Kirchenvätern  I  70 
Unterwelt,  ihre  Götter  II  259  f. 


Valentinianus  I.  u.  seine  Söhne  III  238ff. 

Valerianus,  Kaiser  III  229 

Valerius  Flaccus  I  382.  438  ff. 

Varro  M.  I  338  ff.  347  ff.  400.  41 7  ff.  433.  449 
III  191.  195 

Vasen,  griech.  II  7 ff.  77;  Datierung  II  150 f.; 
Malerei  II  146 ff.  160ff.;  geometr.  II  147 f.; 
Schwarzfigur.  II  149  f. 

Velleius  Paterculus  I  388.  III  251 

Verbrennen  der  Toten  II  60 f. 

Verfassung,  griech.  HI  309 ff.;  Lit.  III  421ff.; 
Areopag  III  371  f.;  Adel  III  320.  339  ff.; 
ÖCTU  III  316f.;  Ämter  III  347ff.  387ff.;  ihre 
Besetzung  III  361  f.;  ßaoXeüc  III  340;  öfiinoc 
III  320 f.;  bf\^o\  III  321;  Diktator  III  353 f.; 
Demokratie  III  356 ff.;  Familien,  Fam.- 
Namen  III  310;  Gauverfass.  III  321  ff.;  Ge- 
schlechter III  310 f.;  dKKXncia  III  366 ff.; 
Gerichtshöfe  III  349 f.  394 ff.;  Gesetzgebung 
III  379 ff.;  Luxusgesetze  II  37.  68;  Xaöc 
III  320;  Monarchie  III  339 ff.;  Liturgie  III 
350 ff.;  Phratrien  III  309;  Phylen  III 
309 ff.;  TTÖXic  III  315 ff.;  Recht  III  429; 
Rechtspflege  III  394 ff.;  sakrales  III  310; 
Staatsrecht  III  310;  Völkerrecht  III  401  ff.; 
Bürgerrecht  III  366 ff.;  Bundesstaaten 
III  132.  413  ff.;  Staatenbünde  III  404  f. 
410 ff.;  Staatsverträge  III  404 ff.;  Rat  III 
345 ff.  366 ff.  372 f.;  Volksversammlung  III 
366ff.;  Abstimmung  III  378f.;  Beschlüsse 
III  379  ff. 

Aegypten  in  hellenist.  u.  röm.  Zeit  III 
281  ff.;  byzantinische  Verfassung  III  232ff. 
301  f. 

Römische  Verfassung  u.  Verwaltung,  Kö- 
nigszeit III  164 f.  436 ff.;  Republik  III439ff.; 
augusteische  Zeit  III  213f.  274 ff.  281  ff. 
457  ff.,  vgl.  Prinzipat;  Patrizier  u.  Ple- 
bejer III438f.  440;  Tribus  u.  Volkstribunat 
III  440  f.  445.  478;  centuriae  III  444ff.; 
Senat,   Nobilität   u.    Ritterstand    III  447 ff.; 


Register 


499 


ritterl.  u.  senatorische  Karriere  III  223 f. 
289.  295;  Magistratur  III  450  f.;  Volks- 
versammlung III  451;  Senatskonsuite  Ili 
451 ;  Bürgerrecht  III  453f.;  Bundesgenossen 
III  455 f.;  Provinzialverwaltung  III  284 ff. 
455f.;  Tribunat  u.  Aedilifät  III  475f.;  licini- 
sches  Ackergesetz  III  477f.;  hadrianische 
Zeit  III  223 f.;  Zeit  der  Severer  III  226 f.; 
Diocletianus  und  Constantinus  III  231  ff. 
461  f.;  Herrscher  u.  Untertanen  in  d.  röm. 
Kaiserzeit  III  225;  Beamtentum  der  Kaiser- 
zeit III  289 ff. 

Verfassungskämpfe  in  Athen  III  45 f.  49 f.;  in 
Rom  III  165ff. 

Vergilius  1364 ff.  435 f.  444.  450f.  453.  III  212 

Verrius  Flaccus  I  379.  440.  III  195 

Vesta  II  266;  Vestalinnen  II  249  ff. 

Vindex,  Kronprätendent  III  278  ff. 

Vitruvius  I  379.  438;  Zeit  II  421 

Völkerwanderungen  III  206.  224.  246.  463; 
vgl.  Wanderungen 

Volksglaube  II  203 

Volksreligion,  griech.  II  178 

Votivgeschenke  II 187 f.;  Votivinschriften  11268 

Votum  II  245 

Vulgärlatein  I  564 

W 

Wanderungen  III  313ff.;    dor.  III  8ff.    102ff. 

314;  etrusk.  III  102f.  204f. 
Weiser,  Ideal  d.  Kyniker  II  302;  der  Stoiker 

II  346;   der  Epikureer  II  338;   die  sieben 

W.  II  288 
Wirtschaftliche  Zustände  in  Athen  III  17.  19f. 


llOf. ;  in  Griechenland  nach  Alexander 
d.  Gr.  III  133f.  139f.  157ff.;  in  Rom  III  168f. 
176.  177.  198.  219  ff.  230.  233.  478  f.  479; 
Kaiserl.  Domänenverwaltung  III  220 f.  225. 

295  ff. 


Xanthos  I  189 

Xenokrates,   Kunstschriftstelier  11  145 

-  Philosoph  II  310  f. 
Xenophanes  I  140.  II  184.  283  f. 
Xenophon  1  210ff.  291.  III  92;  Pseud.-Xeno- 

phon,    Ae.  TToX.  I   195;  Überlieferung  I  49. 

50;  ungenaues  Zitat  I  69;  verwechselt  mit 

Xenophanes  I  84 
Xerxes  III  30ff. 


üv|Joc,  irepl  v\\iovc  I  231 


Pla- 


Zahlensymbolik,  pythagoreische  II  279  f. 

tons  II  280 
Zauber  II  186ff.;  Regenzauber  II  187 
Zenodotos  I  215f. 
Zenon  v.  Elea  II  285  f. 

-  Epikureer  II  358.  377.  380 

-  Stoiker  II  339 ff.;  Zeit  II  364 f. 

-  oström.  Kaiser  III  243 
Zeuxis  II   156 

Zitate  I  49  f.  53  f.  69 

Zoologie  II  411  f.;  Tierstimmen  II  423;  Her- 
kunft der  Tiere  II  277 
Zosimos,  Hist.  III  2e2 


REGISTER  DER  EINGEHENDER  BEHANDELTEN  ODER  EMENDIERTEN 

STELLEN 


Apostelgeschichte  1,  1 

I  72 

Cicero 

de  or. 

III  108ff. 

II  379 

Appianos  Prooem.  10 

III  157f. 

- 

Parad. 

1  9 

1  71 

Aristophanes  Vögel  227  ff. 

11  423 

- 

Parad. 

IV  27 

1  67 

Aristoteles  Phys.  1  2,  185  a  14 

II  416f. 

- 

Parad. 

V  40 

I  03 

Athenaios  XI  506 

1  62 

Didymos  VIII 

7 

III   101 

IV  162e 

I  83 

Diodoros  XX 

90,  4 

111   192f. 

-       XIII  591  f. 

I  83 

Diogenes  Laert.  I  20 

1  73 

Cassius  Dion  LXIII  22 f. 

m  278  f. 

- 

II  65 

I  72 

Catullus  c.  1.  3.  85 

I  344  f. 

- 

III  47 

I  72 

Cicero  Brut.  187 

I  69 

- 

IV  25 

1  66 

-      de  fin.  V  16  und  21 

II  378 

- 

IV  46 

1  83 

-      Lael.  22  und  76 

I  76.  II  382 

- 

VI  99 

I  70 

-      de  leg.  I  22 

I  71.  73  f. 

- 

VII  4 

1  73 

de  nat.  deor.  I  2 

II  380 

- 

VII  36 

I  83 

32 


500 


Register 


Diogenes  Laert.  X  28  ff. 

I  72 

Piaton  Theait.  175  c 

I  66 

Doxogr.  Gr.  p.  322  Diels 

I  64 

Plautus  Pseud.  230  ff. 

I  330 

Ev.  Joh.  1,  1 

II  352 

Plinius  Ep.  IX  19 

III  281 

Ev.  Luk.  11,  41 

I  70 

-       N.  H.  XX  160 

III  279 

-        12,  7 

I  69 

-       N.  H.  XXXIII  73 

I  63 

12,  8-10 

I  67 

Plutarchos  Galba  4 

III  278 

16,  8.  9 

I  67  f. 

Numa  1 

III  68 

16,  16-18 

I  67 

Solon  27 

III  68 

Ev.  Matth.  1,  16 

I  47 

Parall.  min. 

14 

I  88 

10,  31 

I  69 

Cons.  ad  Apoll.  19 

I  74 

Hel<alaios  fr.  284 

III  84 

Polybios  VII  8,  5.  XVIII 

41,  8 

III  157 

Herakleitos  fr.  129  D. 

II  366 

Seneca  N.  Q.  I  praef.  3 

I  64 

Herodotos  II  71 

I  88 

I  14,  1 

I  28 

III  89.  95 

III  101 

II  58,  2 

63 

V  113 

III  82 

III  1,  1 

I  53.  56.  66 

VI  127 

III  82 

III  16,  5 

I  60  f. 

Homeros  Ilias  A  5 

I  55 

III  18,  1 

I  65 

Ilias  P  693 

I  77 

IV  a  2,  20 

I  62.  51 

Od.  e  177  ff. 

I  71 

IVa  2,  25 

I  51 

Od.  M  394 

I  71 

IVa  2,  30 

I  65 

Od.  p  492  ff. 

II  18 

V  16,  4 

I  64 

Od.  T  346  ff. 

I  73 

VII  31,  3 

I  63 

lamblichos  v.  Pyth.  189 

II  361 

Simplikios  in  Arist.Phys. 

p.60ff. 

Diels  II  416f. 

Inschriften,  Dessau.Inscr.lat.sel. 8562  I  317.319 

Tacitus  Ann.  I  4.  9  f.  II 

82.  III  If.       I  451  f. 

Inschriften, IG.  I.  Suppl.  p.  10 

n.  279    III 116  ff. 

II  88 

I  446 

Isokrates  13,  9 

186 

XV  44 

I  72 

Livius  VI  37,  12 

III  477 

Teles  p.  12  Hense 

I  69 

-    XXI  38,  4 

I  69 

Terentius  Ad.  155 ff. 

I  330 

Monum.  Ancyr.  c.  34 

III  275  f. 

Theophrastos  uepi  irupöc 

§3 

I  54 

Ovidius  Met.  I  438  ff. 

I  76 

Thukydides  I  6 

II  40 

Pausanias  I  6  ff. 

I  87 

III  94 

III  156 

VI  22,  2  f. 

III  69.  82.  109 

IV  118 

I  46 

Piaton   Apol.  39  c 

II  372 

V  25 

III  90 

Gorg.  463  a 

II  374 

Valerius  Max.  III  7  extr. 

2 

I  69 

-       Phaidr.  260e.  261a 

II  372 

Vergilius  Aen.  VI  13  ff. 

i  450 

-       Phaidr.  274  c  ff. 

I  71 

Georg.  I  437 

I  445 

-       Phaidr.  279  a 

I  86 

Georg.  II  470 

I  445  f. 

Phileb.  67c. 

II  375 

Vitruvius  V  7,  2 

I  302 

Druck  von  B.  G.  Teubner  in  Leipzig. 


VERLAG  VON  B.G.TEUBNER  IN  LEIPZIG  UND  BERLIN 


EINLEITUNG  IN  DIE 
ALTERTUMSWISSENSCHAFT 

Unter  Mitwirkung  von  J.Beloch,  E.  Bethe,  E.Bickel, 
J.  L  Heiberg,  B.  Keil,   E.  Kornemann,   P.  Kretschmer,  C.  F.  Lehmann - 
Haupt,   K.  J.  Neumann,   E.  Pernice,   P.  Wendland,   S.Wide,    F.Winter 

herausgegeben  von 

ALFRED  GERCKE     und     EDUARD  NORDEN 

Bei  Bezug  aller  3  Bände  ermäßigt  sich  der  Preis  auf  M.  28.—  (geh.)  und  M.  32.—  (geb.) 

Inhaltsübersicht  über  den  II.  und  III.  Band  des  Gesamtwerkes: 

1.  Band:  Methodik.    Griechische   und  römische  Literatur.    Sprache.    Metrik. 

2.  Auflage.    [XI  u.  632  8.]    1912.    Geh.  M.  13.—  ,  in  Leinwand  geb.  M.  15.— 


Methodik.  Von  Alfred  Gercke. 
I.  Das  antike  Buch.  II.  Die  wissenschaftliche  Me- 
thodik mit  BerücksichÜKung  des  künstlerischen 
Schaffens,  eine  philosophische  Betrachtung.  III.  Die 
Einheit  der  philologisch-historischen  Methode.  IV. 
Formale  Philologie.  V.  Sachliche  Philologie  und 
Geschichte.  VI.  Sprachwissenschaft.  VII.  Archäo- 
logie u.  Kunstgeschichte.  VIII.  Anhang.  Das  Studium 
der  Philologie  und  Geschichte  in  seiner  propädeu- 
tischen Bedeutung  für  den  künftigen  Lehrer. 

Griechische  u.  römische  Literatur.  VonErichBethe, 

Paul  Wendland,  Eduard  Norden. 
Die  griechische  Poesie.     Von  Erich  Bethe. 

I.  Epos.     II.  Lyrik.     III.  Tragödie.    IV.  Komödie. 
V.  Hellenismus.    VI.  Kaiserzeit. 
Die  griechische   Prosa.     Von  P.  Wendland. 

I.  Ionische  Periode.  II.  Attische  Prosalileraiur.  III. 
Hellenistische  Prosaliteratur.  IV.  Prosaliteratur  der 
Kaiserzeit.  V.  Die  christliche  Literatur. 
Quellen  und  Materialien,  Gesichtspunkte 
und  Probleme  zur  Erforschung  der  grie- 
chischen Literaturgeschichte.  Von  E. Bethe 
und  P.  Wendland. 

I.  Die  antiken  Quellen.     II.  Erhaltung  und  Ober- 
lieferung der  griechischen   Literatur.     III.  Moderne 


Literatur.  1.  Literaturgeschichten.  2.  Zusammen- 
fassende Sammlungen  von  Texten  und  Fragmenten. 
3.  Ausgaben  und  Abhandlungen  (mit  Auswahl). 
IV.  Gesichtspunkte  und  Probleme. 

Die  römische  Literatur.    Von  Ed.  Norden. 

Vorgeschichte.  I.  Die  Literatur  der  Republik  und 
des  augusteischen  Principats.  II.  Die  Literatur  der 
Kaiserzeit.  —  Die  römisch-christliche  Literatur.  Von 
Paul  Wendland. 

Quellen  und  Materialien,  Gesichtspunkte 
und  Probleme.     Von  Ed.  Norden. 

I.  Die  antiken  Quellen.  II.  Erhaltung  und  Cber- 
lieferung  der  römischen  Literatur.  III.  Moderne 
Literatur.  1.  Literaturgeschichte.  2.  Zusammen- 
fassende Sammlungen  von  Te.xten  und  Fragmenten. 
3.  Ausgaben  und  Abhandlungen  (mit  Auswahl).  JV. 
Gesichtspunkte  und  Probleme. 

Sprache.    Von  Paul  Kretschmer. 
I.  Allgemeines.  II.  Die  Hauptkapilel  der  Grammatik. 
III.  Sprachgeschichtliche  Gesichtspunkte  u.  Probleme. 

Antike  Metrik.    Von  Ernst  Bickel. 
I.  Der  daktylische  Hexameter.     IL  Der  iambische 
Trimeler.    III.  Überblick  über  die  antiken  Versmaße. 


II.  Band:  Griechisches  und  römisches  Privatleben.    Griechische  Kunst.    Griechische  und 
römische  Religion.    Geschichte  der  Philosophie.     Exakte  Wissenschaften  und  Medizin. 

2.  Auflage.    [XII  u.  432  S.j     1912.    Geh.  M.  9.-,  in  Leinwand  geb.  M.  10.50. 


Griechisches  u.  römisches  Privatleben.  V.E.  Peru  ice. 
I.  Allgemeine  Gesichtspunkte  und  Quellen.  II.  Das 
Haus.  A.  Einteilung  und  äußere  Anlage.  B.  Die 
innere  Einrichtung.  III.  Die  Tracht.  A.  Griechische 
Tracht.  B.  RömischeTrachl.  IV.  Hochzeit, Geburt, Tod. 

A.  Hochzeit  I.  bei  den  Griechen.    II.  bei  den  Römern. 

B.  Geburt  bei  den  Griechen  und  Römern.    C.  Tod  und 
Bestattung  I.  bei  den  Griechen  II.  bei  den  Römern. 

Griechische  Kunst.    Von  Franz  Winter. 
I.  Einleitung.    II.  Architektur.    III.  Die  Plastik.    IV. 
Die  Malerei. 

Griechische  und  römische  Religion.    Von  S  a  m  Wide. 
Griechische  Religion 
I.  Die  Gölter.  II.  Kultus.  111.  Geschichte  der  Religio- 
sität.  IV.  Antike  Quellen  und  moderne  Bearbeitungen. 


Römische  Religion 
V.  Götter  und  Kulte.  A.  Die  altrömische  Religion 
(di  indigites).  B.  Die  von  außen  her  eingeführten 
Götter  (di  novensides).  VI.  Die  religiösen  Reformen 
des  Augustus.  VII.  Antike  Quellen  und  moderne 
Bearbeitungen. 

Geschichte  der  Philosophie.  Von  Alfred  Gercke. 
I.  Die  Anfange.  II.  Piaton  und  Aristoteles.  III.  Die 
vier  großen  Schulen  der  hellenistisch-römischen  Zeil. 
IV.  Antike  Quellen  und  moderne  Bearbeitungen.  W 
Gesichtspunkte  und  Probleme. 

Exakte  Wissenschaften   und   Medizin.     Von  Johann 
Lu  d  vi  g  H  e  I  b  e  rg. 
I.  Darstellung.     II.  Literatur.     III.  Probleme. 


VERLAG  VON  B.  O.  TEUBNER  IN  LEIPZIG  UND  BERLIN 

GRUNDZÜGE  UND  CHRESTO- 
MATHIE DER  PAPYRUSKUNDE 


L.  MITTEIS    und    U.  WILCKEN 

2 'Bände  in  4  Teilen,     gr.  8. 

Erster  Band :  Historisdier  Teil    ZweiterBand :  JuristischerTeil 


Erste  Hälfte:  Grundzüge.  [LXXII  u. 
437  S.]  Geh.  M.  12.-  .  .  .  geb.  M.  14.- 
Zweite  Hälfte:  Chrestomathie.  [VIII  u. 
579  S.]   Geh.  M.  14.-  .    .    .   geb.  M.  16.- 


Erste  Hälfte:  Grundzüge.  [XVIlIu.298S.l 

Geh.  M.  8.- geb.  M.  10.- 

Zweite  Hälfte:  Chrestomathie,     [VI  u. 
430  S.]    Geh.  M.  12.-  .    .    .  geb.  M.  14.- 


Jeder  Band  ist  in  sich  abgeschlossen  und  einzeln  käuflich.     Ermäßigter  Preis 
für  das  Gesamtwerk  bei  Bezug  aller  4  Teile  geheftet  M.  40.—,  gebunden  M.  48. — 


Angesichts  der  zahlreichen,  unsere  Kenntnis  der  antiken  Kultur  nach  den  verschiedenen  Seiten  bereichern- 
den Papyrusfunde  der  letzten  Jahre  machte  sich  dringend  das  Bedürfnis  nach  einer  das  weitschichtige 
Material  übersichtlich  darbietenden  Sammlung  gellend.  Die  vorliegende  Chrestomathie  bietet  die  für  Philologen, 
Historiker,  Juristen  und  Theologen  wesentlichen  Te.xte  in  einem  historischen  und  einem  juristischen  Band. 
Der  I.  Band  umfaßt  nach  einer  allgemeinen  Einleitung  in  die  Papyruskunde  die  allgemeinen  historischen 
Grundzüge  der  Verfassung,  Verwaltung  und  Bevölkerungsgeschichie  Ägyptens  von  Alexander  bis  zu  den  Kalifen, 
ferner  kulturgeschichtliehe  Probleme,  wie  Religion,  Erziehung,  Volksleben,  ferner  die  Finanzen,  die 
Bodenwirtschaft  u.  a.  Der  II.  Band  behandelt  die  rechtshistorischen  Probleme:  das  Prozeßrecht  der  ptole- 
mäischen  und  römischen  Zeit,  die  Lehre  von  den  Urkunden,  das  Grundbuchwesen  und  Pfandrecht,  den 
Kauf,  das  Familienrecht  u.  a.  Während  die  zweite  Hälfte  eines  jeden  Bandes  die  Texte  in  möglichst  ge- 
reinigter Form  darbietet,  enthält  die  erste  zusammenfassende  Darstellungen  der  betreffenden  Gebiete, 
die  nicht  nur  dem  Anfänger  eine  Einführung  in  das  Studium  der  Papyruskunde,  sondern  auch  dem 
Fortgeschrittenen  einen   Oberblick  über  den   derzeitigen  Stand  der   einzelnen  Fragen  zu  geben  vermögen. 

W.  S.TEUFFELS  GESCHICHTE 
DER  RÖMISCHEN  LITERATUR 

Bearbeitet  von  E.  Klostermann,  W.  Kroll,  R.  Leonhard,  F.  Skutsch  u.  P.Wessner 

3  Bände  (zusammen  ca.  80  Bogen)  6.  Auflage 

I.  Band.    Bis  zum  Jahre  31  vor  Christi,   [In  Vorbereitung.] 

II.  Band.   Vom  Jahre  31  vor  Christi  bis  zum  Jahre  96  nach  Christi.    [VI  u.  348  S.] 
1910.    Geh.  M.  6.—,  in  Leinwand  geb.  M.  7.— 

III.  Band.    Die  Literatur  von  96  nach  Christi  bis  zum  Ausgang  des  Altertums.    [VI  u. 
562  S.]  1913.    Geh.  M.  10.—,  in  Leinwand  geb.  M.  11.— 

Bei  der  Neubearbeitung  des  ,, Teuffei"  soll  an  dem  Charakter  dieses  bewählten  Handbuches  möglichst  wenig 
geändert  werden.  Aber  schon  dadurch,  daß  die  Literatur  von  fast  20  Jahren  nachzutragen  ist,  ohne  daß  doch 
der  Umfang  merklich  wachsen  soll,  sind  Sireichungen  nötig  geworden,  die  sich  besonders  auf  die  nicht  zur 
eigentlichen  Literaturgeschichte  gehörigen  Angaben  der  Anmerkungen  erstreckt  haben;  daher  wird  man 
im  neuen  ,, Teuffei"  weniger  Aufsätze,  die  Konjekturen  enthalten,  und  weniger  sprachliche  Monographien 
zitiert  finden.  Schonender  wurde  der  Text  behandelt,  aber  auch  hier  Veraltetes  und  Falsches  ohne  großes 
Zagen  gestrichen.  Die  Arbeil  ist  in  der  Weise  verteilt  worden,  daß  in  der  Hauptsache  Skutsch  die  Literatur 
der  Republik,  Kroll  die  der  Kaiserzeit  übernommen  hat:  die  christlichen  Schriftsteller  sind  von  E.  Kloster- 
mann, die  Juristen  von  R.  Leonhard,  die  Grammatiker  von  P.  Weßner  bearbeitet. 

RÖMISCHE  CHARAKTERKÖPFE  IN  BRIEFEN 

vornehmlich  aus  caesarischer  und  trajanischer  Zeit  von  C.  Bardt 
Mit  einer  Karte.    [XVII  u.  434  S.]   gr.  8.    1913.   Geheftet  M.  9.—,  gebunden  M.  10.— 

In  diesem  für  einen  weiteren  Kreis  bestimmten  Werk  ist  der  Versuch  gemacht,  hervorragende  Persönlich- 
keiten der  römischen  Geschichte  durch  eine  Sammlung  von  Briefen,  die  teils  von  ihnen,  teils  an  sie,  teils 
über  sie  geschrieben  sind,  zu  charakterisieren.  Vor  allen  ließ  sich  dies  für  die  caesarische  und  Irajanische 
Zeit  ermöglichen,  über  die  wir  durch  die  Korrespondenz  Ciceros  und  Plinius'  d.  J.  vorzüglich  unterrichtet 
sind.  In  den  jeweils  vorausgeschickten  Einleitungen  hat  sich  der  Verfasser  bemüht,  die  Gestalten  des 
Vordergrundes  durch  Hinzufügung  von  Rahmen,  Mittel-  und  Hintergrund  in  anschauliche  Bilder  zu  ver- 
wandeln.    Auch  ist  zur  Erleichterung  der  Übersicht  ein  ausführliclies  Register  beigegeben. 


VERLAG  VON  B.  Q.TEUBNER  IN  LEIPZIG  UND  BERLIN 
FRIEDRICH  LÜBKERS 

REALLEXIKON 
DES  KLASSISCHEN  ALTERTUMS 

8.,  vollständig  umgearbeitete  Auflage  herausgegeben  von 

J.  Geffcken  und  E.  Ziebarth 

In  Verbindung  mit  B.  A.  Müller.      Unter  Mitwirkung  von  W.  Liebenam, 

E.Pernice,  M. Wellmann,  E.Hoppe  u.a. 

Mit  8  Plänen,    [ca.  1150  S.]    Lex.  8.    1914.    Geh.  M.  26.—,  geb.  M.  28.—.    Ausgabe 

mit  Schreibpapier  durchschossen  in  2  Bünden  geh.  M.  32.—,  geb.  M.  36. — 

Die  Neubearbeitung  des  Lübkerschen  Reallexikon";  will  den  häufig  geäußerten  Wünschen  nach  einem  Buche 
entsprechen,  das  in  knapper  Form,  vor  allem  durch  Hinweise  auf  die  nötigen  Quellen  und  Hilfsmittel,  dem 
Suchenden  Belehrung  über  Einzelheiten  aus  der  Literatur  und  dem  ganzen  Leben  der  Antike  bringen  soll.  Es 
soll  in  keiner  Weise  die  große  Pauly-Wissowasche  Realenzyklopädie  ersetzen  oder  gar  verdrängen  ;  beider  Ziele 
sind  völlig  andere:  der  Lübker  gibt  keine  selbständigen  Abhandlungen  wie  jene  vorzüglichen,  in  der  Wissen- 
schaft stelig  verwerteten  Artikel  der  Realenzyklopädie,  sondern  gibt  in  einem  im  Charakter  von  .Notizen 
gehaltenen  Stile  den  nötigen  Apparat  über  die  Tatsachen  und  die  Forschung  unter  Verzicht  auf  alle  subjek- 
tiven Urleile  über  F'ersonen  und  Sachen,  weshalb  auch  seine  Artikel  ohne  den  Namen  des  Verfassers  bleiben. 
Das  so  völlig  neugeschaffene  Buch  hofft  sich  als  ein  nützliches,  die  philologisch-historischen  Studien  in 
weiterem  Umfange  förderndes  Unternehmen  zu  erweisen.  Es  wird  insbesondere  ebenso  dem  Philologen 
an  den  höheren  Schulen  in  Verbindung  mit  den  Forlschritten  der  Wissenschaft  zu  bleiben  erleichtern,  wie 
dem  Forscher  auf  verwandten  Gebieten,  dem  neueren  Historiker,  dem  Kunst-  und  Literaturhistoriker,  dem 
Theologen  wie  Juristen  sich  über  die  grundlegenden  und  verwandten  Erscheinungen  auf  dem  Gebiete  der 
antiken  Kultur  bequem  zu  unterrichten  ermöglichen. 

FRITZ  BAUMGARTEN    FRANZ  POLAND    RICH.  WAGNER 

DIE  HELLENISCHE  KULTUR 

3.,  stark  verm.  Aufl.  Mit  479  Abbild.,  9  bunten,  4  einfarb.  Tafeln,  einem  Plan  und 
einer  Karte.     [XII  u.  576  S.]    gr.  8.    1913.    Geh.  M.  10.—,  in  Leinwand  geb.  M.  12.50. 

,,Eine  wohlgelungeiie  Leistung,  die  mit  großer  Gewissenhaftigkeit  gemacht  und  von  reiner  Begeisterung  für 
die  Sache  getragen  ist.  Die  Sorgfalt  und  die  Kenntnis  der  Verfasser  verdienen  aufrichtige  Anerkennung: 
das  Ergebnis  ist  ein  Buch,  das  ein  glückliches  Muster  populärer  Behandlung  eines  manchmal  recht  spröden 
Stoffes  darstellt.  Man  möchte  ihm  recht  weite  Verbreitung  in  den  Kreisen  derjenigen  wünschen,  die  sich 
nicht  bloß  mit  dem  konventionellen  Namen  des  ,, Gebildeten"  zufrieden  geben,  sondern  in  Wahrheit  zu  dem 
geschichtlichen  Verständnis  unsrer  heutigen  geistigen  und  politischen  Lage  vorzudringen  trachten,  und  den 
Schülern  der  oberen  Klassen  unsrer  Gymnasien  sowohl  als  auch  den  Studierenden  unsrer  Hochschulen, 
besonders  den  Anfängern,  wird  das  Werk  Ausgangspunkt  und  eine  solide  Grundlage  für  weitere,  quelle;i- 
mäßige  Studien  sein."  (Historische  Vlcrieljahrschrift.) 

DIE  HELLENISTISCH-RÖMISCHE  KULTUR 

Mit  440  Abbildungen,  5  bunten,  6  einfarbigen  Tafeln,  4  Karten  und  Plänen. 
[XIV  u.  674  S.]     gr.  8.     1913.     Geh.  M.  10.—,   in   Leinwand  geb.  M.  12.50. 

„Ihrem  schönen,  nun  schon  in  3.  Auflage  vorliegenden  Buche  über  die  hellenische  Kultur  hat  der  rastlose 
Fleiß  der  Verfasser  jetzt  die  Schilderung  der  hellenistischen  und  der  römischLU  Kultur  folgen  lassen  und 
damit  den  vielleicht  schwierigeren  Teil  der  großen  Aufgabe,  die  sie  sich  gestellt  haben,  glücklich  durch- 
geführt ;  wir  besitzen  nun  zu  unsrer  Freude  eine  auf  wissenschaftlicher  Grundlage  bearbeitete,  auch  für 
weitere  Leserkreise  sehr  gut  lesbare  Gcsamidarslellung  der  antiken  Kultur,  die,  unterstützt  von  einem  zum 
weitaus  größten  Teile  vortrefflich  und  geschickt  ausgewählten  Bilderm.iterial,  die  drei  Hauptgebiete  der 
Kultur,  Staat,  Leben,  Götterverchrung  —  geistige  Entwicklung  und  Schrifttum  —  bildende  Kunst,  von  der 
griechischen  Urzeit  an  bis  hinab  zur  Epoche  Justinians  in  lichtvoller  Betonung  des  Wesentlichen  vor  Augen 
führt  und  in  ihrem  hier  vorliegenden  zweiten  Band  dadurch  noch  besonderen  Wert  gewinnt,  daß  sie  für 
das  Werden  der  mittelalterlichen  und  modernen  aus  der  antiken  Kultur  —  nicht  nur  durch  Darstellung  der 
.christlichen  Antike'  —  eine  reiche  l-üUe  von  Aufschlüssen  gibt.  Auch  diesmal  haben  die  Verfasser  es  gut 
verslanden,  den  Geist,  in  dem  ihr  Werk  gelesen  und  verwertet  sein  will,  mit  kurzen  Worten  klar  und 
bestimmt  zu  charakterisieren,  der  Schule,  die  seit  1901  die  Zeit  der  spälrömischen  Antike  eingehender  als 
früher  behandeln  soll,  wird  das  schöne  Buch  ganz  besonders  zugute  kommen  und  der  Werl  der  philolo- 
gischen I'orschung,  dem  ein  knapper,  aber  treffender  Ausdruck  geliehen  ist,  kann  dem  aufmerksamen  Leser, 
auf  den  üesamikreis  der  Altertumswissenschaft  bezogen,  allenthalben  in  dem  Werke  zum  Bewußtsein  kommen; 
möchte  das  Buch  gerade  in  diesem  Sinne,  als  angewandte  Altertumswissenschaft,  hei  den  Schulmännern,  beson- 
ders bei  den  Vertretern  des  humanistischen  Gvmnasiuins,  recht  viel  Gutes  wirken  !  Frühere  Zeiten  haben  es  nicht 
so  leicht  gehabt,  zum  Gesanilbild  des  klassischen  Altertums  zu  gelangen."  (J.  Ziehen  i.  d.  Deutsch.  Lileraturzig.) 


DIE  KULTUR  DER  GEGENWART 

IHRE  ENTWICKLUNG  U.  IHRE  ZIELE.  HERAUSGEG.  VON  PAUL  HINNEBERG 
VERLAG  VON  B.G.TEUBNER  IN  LEIPZIG  UND  BERLIN 

Die  griechische  u.  lateinische  Literatur  u.  Sprache.  Teil  i,  Abt.  viii. 

3.  Aufl.    [Vlll  u.  582  S.]    Lex.-8.    1912.    Geh.  .fW.  12.-*) 

Inhalt:  1.  Die  griechische  Literatur  und  Sprache.  Die  griechische  Literatur  des  Altertums:  U.  v.Wi- 
lamo  witz-Moellendorf  f. —  Die  griechische  Literatur  des  Mittelalters:  J.  Krumbacher.  —  Die  griechische 
Sprache:  J.  Wackernagel.  —  11.  Die  lateinische  _Literatur  und  Sprache.  Die  römische  Literatur  des 
Altertums:  Fr.  Leo.  —  Die  lateinische  Literatur  im  Obergang  vom  Altertum  zum  Mittelaller:  E.Norden. 
—  Die  lateinische  Sprache:  F.  S kutsch. 

Als  eine  literarische  und  wissenschaftliche  Leistung  ersten  Ranges  wurde  gleich  beim  Erscheinen  der 
ersten  Auflage  die  geistvolle  Geschichte  der  griechischen  Literatur  von  U.  v.  Wilamowitz-Moellendorff  ein- 
stimmig anerkannt.  Ihr  schließt  sich  die  Geschichte  der  griechischen  Literatur  des  Mittelalters  von  Krum- 
bacher an,  der,  selbst  ein  Bahnbrecher  auf  diesem  weiten  und  dunklen  Gebiete,  trefflich  über  die  für  die 
Allgemeinheit  bedeutsamen  Ergebnisse  der  Byzanlinistik  orientiert.  An  dritter  Stelle  enthält  der  Band  eine 
alle  wichtigen  Fragen  berücksichtigende,  geschickt  das  Licht  auf  die  Hauptpunkte  lenkende  Übersicht  über 
die  Wandlungen  der  griechischen  Sprache  von  Wackernagel.  Mit  gewohnter  Meisterschaft  behandelt  sodann 
Leo  unter  feinsinniger  Charakterisierung  der  hervorragendsten  Schriftstellerindividualitälen  die  Geschichte 
der  klassisch-römischen  Literatur.  Eine  würdige  Fortsetzung  dazu  bildet  die  Obersicht  über_  die  vor  allem 
für  das  Verständnis  der  Entwicklung  des  Christentums  wichtige  lateinische  Literatur  im  Obergang  vom 
Altertum  zum  Mittelalter  von  Norden.  Anschaulich  schildert  endlich  Skutsch  die  wandlungsreiche  Entwick- 
lung der  lateinischen  Sprache  von  ihren  nebelhaften  Uranfängen  an  bis  zur  Neuzeit. 

Staat  und  Gesellschaft  der  Griechen  und  Römer.  Teiiii,  Abt.iv,  i. 

[VI  u.  280  S.]    Lex.-8.    1910.    Geh.  M.  8.-*) 

Inhalt:  I.  Staat  und  Gesellschaft  der  Griechen:  U.  v.  Wilamowitz-Moellendorff.  II.  Staat  und 
Gesellschaft  der  Römer:  B.  Niese. 

,,Mit  lebhafter  Spannung  hatte  man  das  Erscheinen  namentlich  des  ersten  von  Wilamowitz  geschrie- 
benen Teiles  dieses  Bandes  erwartet,  und  alle  Erwartungen  dürften  übertroffen  sein.  Denn  hier  ist  gerade- 
zu eine  neue,  unbedingt  exakte  Kulturgeschichte  der  Griechen  geschrieben;  jeder  muß  den  Rand  benutzen, 
der  über  die  Griechen  mitreden  will.  Ref.  kann  der  ungemein  inhaltsreichen  Darstellung,  die  als  Gesamt- 
bild aus  dem  genauesten  Detailstudium  erwachsen  ist,  hier  nicht  folgen.  Neben  Recht,  Gesetz,  Verfassung 
werden  Priesterwesen,  Ehegebräuche,  sittliche  Verhältnisse,  Landwirtschaft,  Industrie,  Schiffahrt,  Münze, 
Heerwesen  usw.  lichtvoll  geschildert;  alles  knapp  und  kurz  und  doch  nicht  im  Lexikonton.  Dabei  erhebt 
sich  die  Auffassung  in  echt  philosophischer  Weise  von  dem  eindringlich  betrachteten  Einzelnen  zum  All- 
gemeinen. —  Niese  ist  überall  klar  und  gediegen.  Dabei  ist  —  wie  nicht  anders  zu  erwarten  —  die  ge- 
stellte Aufgabe  vollkommen  gelöst."  (Jahrbuch  der  Philosophie.) 

Allgemeine  Verfassungs-  und  Verw^altungsgeschichte.  Teil  ii, 

Abt.  II,  1.    [VII  u.  373  S.]    Lex.-8.    1911.   Geh.  M.  10.-*) 

Inhalt:  Einleitung.  Die  Anfänge  der  Verfassung  und  Verwaltung  und  die  Verfassung  und  Verwal- 
tung der  primitiven  Völker:  A.  Vierkandt.  —  A.  Die  orientalische  Verfassung  und  Verwaltung.  I.  Die 
Verfassung  und  Verwaltung  des  orientalischen  Altertums:  L.  Wenger.  IL  Die  islamische  Verfassung 
und  Verwaltung:  M.  Hartmann.  III.  Die  Verfassung  und  Verwaltung  Chinas:  0.  Franke.  IV.  Die  Verfassung 
und  Verwaltung  Japans:  K.  Rathgen.  —  B.  Die  europäische  Verfassung  und  Verwaltung  (1.  Hälfte). 
I.  Die  Verfassung  und  Verwaltung  des  europäischen  Altertums:  L.  Wenger.  II.  Die  Verfassung  und  Verwal- 
tung der  Germanen  und  des  Deutschen  Reiches  bis  zum  Jahre  1806:    A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

,,Zur  Bearbeitung  der  griechischen  und  römischen  Verfassungs-  und  Verwaltungsgeschichte  war  kaum 
jemand  mehr  berufen  als  Leopold  Wenger.  Es  handelte  sich,  einen  ungeheuren  Stoff  in  knappster  Form 
zu  meistern,  wobei  es  auf  die  Herausarbeitung  der  leitenden  Ideen  ankam.  Dazu  aber  ist  neben  voller 
Beherrschung  des  Materials  vor  allem  Kunst  der  Darstellung  notwendig,  und  diese  besitzt  W.  in  hervor- 
ragendem Maße.  Das  Buch  wird  nicht  nur  dem  Fachmann,  sondern  jedem  Gebildeten,  der  an  der  Antike 
interessiert  ist,  Freude  und  Genuß  bereiten."  (Deutsche  Literaturzeitung.) 

Allgemeine  Rechtsgeschichte.  Teiiii,  Abt. vii,  i:  Altertum.  [u.d.Pr.] 

Inhalt:  Die  Anfänge  des  Rechts:  J.  Kohler.  Orientalisches  Recht  im  Altertum :  L.  Wenger.  Euro- 
päisches Recht  im  Altertum:  L.  Wenger. 

Allgemeine  Geschichte  der  Philosophie.  Ten  i,  Abt. v.  2.,  vermehrte 

und  verbesserte  Auflage.    [X  u.  620  S.]    Lex.-8.    1913.    Geh.  M.  14.-*) 

Inhalt:  Einleitung.  Die  Anfänge  der  Philosophie  und  die  Philosophie  der  primitiven  Völker :  W.  W  u  n  d  t. 
A.  Die  orientalische  (ostasiatische)  Philosophie.  1.  Die  indische  Philosophie:  H.  Oldenberg.  II.  Die  chine- 
sische Philosophie:  W.Grube.  III.  Die  japanische  Philosophie:  T.  Inouye.  —  B.  Die  europäische  Philo- 
sophie (und  die  islam.-jüd.  Philosophie  des  Mittelalters).  I.  Die  europäische  Philosophie  des  Altertums: 
H.  v.  Arnim.  II.  Die  patristische  Philosophie:  Cl.  Baeumker.  III.  Die  islamische  und  die  jüdische  Philo- 
sophie des  Mittelalters:  J.  Goldziher.  IV.  Die  christliche  Philosophie  des  Mittelalters:  Cl.  Baeumker. 
V.   Die  neuere  Philosophie:   W.  Windelband. 

*)  In  Leinw.  geb.  erhöht  sich  der  Preis  des  Bandes  um  M.  2.-,  in  Halbfr.  geb.  um  M.  4.- 

PrOSDCktheft  ^^^^  ^^^  Gesamtwerk:  Anlage,  Ausbau,  Resümees,  Inhalt,  Besprech- 
^  ungen,  Proben  vom  Verlag  B.  G.  Teubner  in  Leipzig,  Poststraße  3 

1983  4 


^-^ 


BINDIN 


0CT21 


PA 
91 
G/. 
191/; 
Bd. 3 


Gercke,   Alfred 

Einleitung  in  die 
Alter  stuinwissen  Schaft 


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UNIVERSITY  OF  TORONTO  LIBRARY