EINLEITUNG IN DIE
ALTERTUMSWISSENSCHAFT
UNTER MITWIRKUNG VON
J. BELOCH • E.BETHE • E.BICKEL • J. L HEIBERG • B.KEIL
E. KORNEMANN • P. KRETSCHMER • C.F.LEHMANN-HAUPT
K. J.NEUMANN • E.PERNICE • P. WENDLAND • S.WIDE • F.WINTER
HERAUSGEGEBEN VON
ALFRED GERCKE und EDUARD NORDEN
in. band
GRIECHISCHE UND RÖMISCHE GESCHICHTE
GRIECHISCHE UND RÖMISCHE STAATSALTERTÜMER
ZWEITE AUFLAGE
DRUCK UND VERLAG VON B.G.TEUBNER IN LEIPZIG UND BERLIN 1914
?R
COPYRIGHT 1914 BY B. 0. TEUBNER IN LEIPZIG
ALLE RECHTE, EINSCHLIESSLICH DES OBERSETZUNGSRECHTS, VORBEHALTEN
INHALT
Verzeichnis der Abkürzungen
Seile
V
GRIECHISCHE UND RÖMISCHE GESCHICHTE
Von Carl Friedrich Lehmann-Haupt • Karl Julius Beloch • Ernst Konrnemann
Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei
Chaironeia
Von Carl Friedrich Lehmann-Haupt
Seite
L Die Vorzeit 3
II. Die endgültige Festsetzung und Aus-
breitung der Griechen 8
III. Der Übergang zur Neuzeit .... 15
IV. Die Neuzeit 27
A. Die Freiheitskämpfe der Griechen
gegen die Perser 27
B. Die Pentekontaeiie 35
C. Der große Peloponnesische Krieg 42
D. Spartas Vorherrschaft 49
E. Thebens Vorherrschaft 54
F. Das Zeitalter Philipps von Make-
donien 58
Quellen (und Chronologie) 64
Gesichtspunkte und Probleme
A. Allgemeine Gesichtspunkte ... 98
B, Einzelprobleme 101
Griechische Geschichte seit Alexander
Von Karl Julius Beloch
Griechische Geschichte seit Alexander. 126
Quellen und neuere Darstellungen. . . 143
Chronologie 151
Gesichtspunkte und Probleme 154
Römische Geschichte bis zum Ende der
Republik
Von Karl Julius Beloch
Römische Geschichte bis zum Ende der
Republik 160
Quellen und neuere Darstellungen. . . 187
Chronologie 200
Einige Grundprobleme 204
Die römische Kaiserzeit
Von Ernst Kornemann
Einleitung 210
I. Die Zeit von Augustus bis Diocle-
tianus 211
11. Die Zeit von Diocletianus bis zur .Mitte
des 7. Jahrh. n. Chr 231
Quellen und Bearbeitungen 248
Gesichtspunkte und Probleme 274
1. Republik und Monarchie 274
2. Aegypten und das Reich 281
3. Heer und Staat 295
4. Neurom und Neupersien 298
GRIECHISCHE STAATSALTERTÜMER
Von Bruno Keil
A. EntWickelung und Wesen der grie-
chischen Verfassungsformen
I. Der Stamm 309
II. Wanderungen 313
III. Die Polis 315
IV. Die Gauverfassung 321
V. Die Politeia: das Bürgerrecht . . 323
VI. Politeiai: Verfassungen 337
VII. Monarchie 339
VIII. Aristokratisch-oligarchischeVerfas-
sungen 342
IX. Diktatoren und Usurpatoren . . 353
X. Demokratie 356
XI. Demokratie: die Organisation
1. Volksversammlung und Rat. . 366
2. Beamtentum 387
3. Rechtspflege 394
XII. Die Polis in zwischenstaatlichen
Beziehungen 400
Quellen, Probleme und Literatur
1. Quellen 421
2. Neuere Forschung 426
3. Literatur 430
IV
Inhalt
RÖMISCHE STAATSALTERTÜMER
Von Karl Johannes Neumann
Seite
EntWickelung und Gliederung der
Verfassung
Vorbemerkungen 435
1. Einheitliche Rechtsperioden . 435
2. Oberlieferung u. Rückschlüsse 435
I. Das Staatsrecht der Königszeit . 436
II. Das Staatsrecht der Republik
1. Magistratur u. Volksversamm-
lungen 439
2. Senat, Nobilität und Ritterstand 447
3. Allgemeine Begriffe des römi-
schen Staatsrechts .... 450
4. Rom, Latium, Italien und die
Provinzen 453
III. Das Staatsrecht des Prinzipats . 457
IV. Der Dominat 461
Quellen und Materialien. Gesichts-
punkte und Probleme
I. Die antike Überlieferung . . . 463
1. Beginn der staatsrechtlichen
Reflexion in Rom 463
2. Beginn der staatsrechtlichen
Diskussion bei den Römern 464
III.
Seite
3. Amtsinstruktionen 464
4. Die römische Geschichtsüber-
lieferung und die altrömische
Chronologie 465
5. Die zwölf Tafeln 468
6. Die Methode der Rückschlüsse . 468
7. Der Prinzipat 468
8. Die Kodifikationen 468
Die moderne Forschung
1. Bis auf Niebuhr 470
2. Niebuhr 470
3. Rubino und seine Nachfolger. . 471
4. Die Quellenkritik 472
5. Mommsen 472
6. Rechtsquellen und Privatrecht . 474
Gesichtspunkte und Probleme
1. Kritik der Überlieferung .... 474
2. Tribunat und Ädilität 475
3. Das licinische Ackergesetz. . . 477
4. Staat und Wirtschaft 479
5. Die Konsulnliste 480
Register 483
VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN
AbhAkBerl. = Abhandlungen der Kgl. Preuß.
Akademie der Wissenschaften
AbhGG. = Abhandlungen der Kgl. Gesellsch.
d. Wissenschaften zu Göttingen
Äbh.z.Gesch.d.Mathem. = Abhandlungen zur
Geschichte der mathematischen Wissen-
schaften mit Einschluß ihrer Anwendungen
Acad.Ins.M4m.prdsent.= Memoires präsentes
par divers savants ä l'Academie des In-
scriptions et Belles-lettres
Acad.ScMdm.present. = Memoires prösentes
par divers savants ä l'Academie des
Sciences
AmJphil. = American Journal of Philology
AmJarch. = American Journal of Archae-
ology
Annlnst. = Annali dell' Instituto di corri-
spondenza archeologica
Annual = Annual of the British School at
Athens
AP. = Anthologia Palatina
ArcliAnz. = Archäologischer Anzeiger, Bei-
blatt zum Jahrbuch des arch. Instituts
Arch.ep.Mitt. = Archäologisch-epigraphische
Mitteilungen aus Österreich-Ungarn
ArchGeschPhilos. = Archiv für Geschichte
der Philosophie
Archives des missions = ArchWes des mis-
sions scientifiques et litteraires
ArchJahrb. = Jahrbuch des Kaiserlich deut-
schen archäologischen Instituts
Arch.l.Lex. = Archiv für lat. Lexikographie
ArchPap. = Archiv für Papyrusforschung
ArchRel. = Archiv für Religionswissenschaft
ArchZeit. = Archäologische Zeitung
Ata Accad. Scienze Torino = Atti della R.
Accademia delle Scienze di Torino
AthMitt. = Mitteilungen des Kais, deutschen
arch. Instituts in Athen
BaumDenkm. = Denkmäler des klass. Alter-
tums herausg. von A. Baumeister, Münch.
1885 ff.
ßC/f.= Bulletin decorrespondancehellenique
BeitrBezz. = Beiträge indogermanischer
Sprachwissenschaft
Beloch = J. Beloch, Griechische Geschichte,
Straßb. 1893. 97
Berl.ph.W. = Berliner philologische Wochen-
schrift
Biblioth.matli. = Bibliotheca mathematica
Blaß ^ F. Blau, Die attische Beredsamkeit.
2. Aufl. Lpz. 1886 ff.
Bull. dän. Ges. d.\Viss.=0\eTsigl over det kgl.
danske Videnskabernes Selskabs Forhand-
linger
Bull.d.sc.math. = Bulletin des sciences ma-
thematiques
ßizrs/an^ Jahresbericht über die Fortschritte
der klassischen Altertumswissenschaft
ByzZ. = Byzantinische Zeitschrift
C/ir/s^ = W.Christ, Geschichte der griechischen
Literatur. 5. bzw. 6. Aufl. Münch. 1908. 12
CIG., CIL. = Corpus inscriptionum Graeca-
rum, Latinarum
ClassPhil. = Classical Philology
ClassRev. = Classical Review
CLE. = Carmina latina epigraphica conl. F. Bü-
cheier, Lpz. 1895. 97
Clinton FG., FR. = H. Clinton Fasti graeci,
Oxf. 1841. romani, Oxf. 1850
Dessau = H. Dessau, Inscriptiones Latinae
selectae, Berl. 1892. 1902
Dict. = Dictionnaire des antiquites grecques
et romaines, sous la direction deCh.Darem-
berg, Daglio, F. Pottier
Diehl = Altlateinische Inschriften, ausgewählt
von E. Diehl, Bonn 1908
DiüenbergerSyll. = W. Dittenberger, Sylloge
inscriptionum Graecarum ed. 2, Lpz. 1898
— 1901
Dittenberger OrGr. = W. Ditlenberger, Orientis
Graecae inscriptiones selectae, Lpz. 1903.
1905
DLZ. = Deutsche Litteratur-Zeitung
EnglHistRev. = The English Historical Review
Eph.arch. = '6(pri,uepic äpxaioXofiKn
Eph.ep. = Ephemeris epigraphica
Exc.hist. = Excerpta historica iussu Constan-
tini Porphyrogenetae confecta ed. U. Bois-
sevain, C. de Boor, Th. Büttner, Berl. 1903
FCA. = Comicorum Atticorum fragmenta ed.
Th. Kock, Lpz. 1880-88
FCG. = Comicorum Graecorum fragmenta ed.
G. Kaibel, Berl. 1899
FCR. = Fragmenta Comicorum Romanorum
ed. 0. Ribbeck, 3. Aufl., Lpz. 1898
FEp. = Epicorum Graecorum fragmenta ed.
G.Kinkel, Lpz. 1877
FUG. = C.Müller, Fragmenta Historicorum
Graecorum, Paris 1848-74
VI
Verzeichnis der Abkürzungen
FPR. = Fragmenta poetarum Romanorum ed.
E. Baehrens, Lpz. 1886
FTG. = Fragmenta Tragicorum Graecorum
iter. ed. Aug. Nauck, Lpz. 1889
FTR.= Fragmenta Tragicorum Romanorum
ed. O. Ribbeck, 3. Aufl., Lpz. 1897
GDI. = Griechische Dialektinschriften von
F. Bechtel, H. Collitz usw., Götting. 1884-98
GGA.{N.) = Göttinger Gelehrte Anzeigen
(Nachrichten)
GLK. = Grammatici latini ed. H. Keil, Lpz.
1855-80
GRF. = Grammaticae Romanae fragmenta ed.
H. Funaioli, Lpz. 1907
Herrn. = Hermes
Hirschfeld = 0. Hirschfeld, Die Kaiserlichen
Verwaltungsbeamten bis auf Diocletian.
* Berl. 1905
HistZ. = Sybels Historische Zeitschrift
HRR. = Historicorum Romanorum reliquiae,
coli. H. Peter, Lpz. 1870
Jahrb.f.fhil. = Jahrbücher für Philologie,
hrsg. von Fleckeisen
IG. = Inscriptiones Graecae
IfiA. = Inscriptiones Graecae antiquissimae
ed. H. Roehl, Berl. 1882
IGR. = Inscriptiones Graecae ad res Ro-
manas pertinentes ed. W. R. Cagnat, Paris
1903
JhellSt. = Journal of Hellenic Studies
Jordan = H. Jordan, Topographie Roms I, 3
von Ch. Huelsen, Berl. 1907
Kekule, Gr.Sk. = R. Kekule von Stradonitz,
Die griechische Skulptur, Berl. 1906
K. i. B. = Kunstgeschichte in Bildern I von
Franz Winter, Lpz. 1900
Klio = Klio. Beiträge zur alten Geschichte
Krumbacher i= K. Krumbacher, Byzantinische
Literaturgeschichte. 2. Aufl., Münch. 1897
KZ. ~ Kuhns Zeitschrift
Leo = F.Leo, Die griech.-röm. Biographie
nach ihrer literarischen Form, Lpz. 1901
LitCbl. = Literarisches Centralblatt
M^m.Soc.Sc.Bordeaux = Memoires de la So-
ci6t6 des Sciences physiques et naturelles
de Bordeaux
EMeyer = E. Meyer, Geschichte des Alter-
tums I-V,Stuttg. 1894-1901, M907ff.,M913
Michaelis //d6. = A. Springers Handbuch der
Kunstgeschichte 1** von A. Michaelis, Lpz.
1906
Mommsen StR. = Th. Mommsen, Rom. Staats-
recht 1'. Il\ III, Lpz. 1887
Mommsen, ges. Sehr. ■=■ Gesammelte Schriften,
Berl. 1905 ff.
MonAncyr. = Res gestae divi Augusti, ite-
rum ed. Th. Mommsen, Berl. 1883
Mon.an/. = Monumenti antichi pubblicati per
cura della reale accademia dei Lincei
Mon.Germ.i4i4. = Monumenta Germaniae,
auctores antiquissimi
Monist. = Monumenti dell' istituto
Mon.Tiot = Monuments et memoires fonda-
tion Tiot
Müller Hdb. = Iw. v. Müller, Handbuch der
klassischen Altertumswissenschaft
MusBorb. = Museo Borbonico
NChron. = Numismatic Chronicle
NJahrb. = Neue Jahrbücher für das klas-
sische Altertum usw. hrsg. von Ilberg und
(Richter) Gerth
Nissen ital Ldk. = H.Nissen, Italische Landes-
kunde, Berl. 1883. 1902
Norden = E. Norden, Antike Kunstprosa, Lpz.
1898, * 1909
Not.et Extr. ^ Notices et Extraits des manu-
scrits de la Bibliotheque Nationale et
autres Bibliotheques
Not.scavi = Notizie degli scavi
NumZ. = Berliner numismatische Zeitschrift
OesterJahrh. = Jahreshefte des österreichi-
schen archäologischen Instituts in Wien
OrCongr. = Verhandlungen (Akten) der inter-
nationalen Orientalisten-Congresse
PapOxyr. = The Oxyrhynchos Papyri ed.
Grenfell, Hunt
PapReinach = Papyrus grecs . . . publ. par
Th. Reinach, Spiegelberg, Rizzi
PapTebtunis = The Tebtunis Papyri ed. by
Grenfell, Hunt, Smyly, Goodspeed
P.ep.lud. = Corpusculum poeseos Graecae
ludibundae ed. P. Brandt, C. Wachsmuth,
Lpz. 1885-88
Perrot = G. Perrot et Ch. Chipiez, Histoire de
l'art dans l'antiquit^, Paris 1882
Phil. = Philologus
Phil. Unters. = Philologische Untersuchungen,
herausg. von Kießling und Wilamowitz
PLG. = Poetae lyrici graeci ed. Th. Bergk
I-III ed. 4, Lpz. 1878-82
PLM. = Poetae latini minores ed. E. Baehrens
Lpz. 1879-82; rec. F. Vollmer 1910ff.
Preller-Robert = L. Preller -C. Robert, Grie-
chische Mythologie, Berl. 1894
Pros.a^^. = Prosopographia Attica ed. J. Kirch-
ner, Berl. 1901
Pros.rom. = Prosopographia Romana edd.
H. Dessau, E. Klebs, P. v. Rhoden, Berl.
1897-98
RE. = Pauly-Wissowa-Kroll, Real-Encyklo-
pädie d. class. Altertumsw.
Rev.arch. = Revue archöologique
Rev. dt. gr. = Revue des 6tudes grecques
Rev.num. = Revue numismatique
RevPhil. = Revue de philologie
RhMus. = Rheinisches Museum f. Philologie
Riv.fll. = Rivista di filologia
RMythLex. = Ausführliches Lexikon der
Verzeichnis der Abkürzunger:
VU
griechischen und römischen Mythologie
von W.H. Röscher, Lpz. 1884».
Rohde = E.Rohde, Psyche,' Freiburg 1910
RömMitt. = Mitteilungen des Kais, deutschen
arch. Instituts zu Rom
S.Ber.bayr.{Berl.usw.)Ak. = Sitzungsberichte
der bayr. (Berl. usw.) Akademie
Schanz = M. Schanz, Geschichte d. römischen
Literatur, Münch. 1899-1913
Schiller = H. Schiller, Rom. Kaisergeschichte,
Gotha 1883 ff.
Schr.dän.Ges.d.Wiss. = Det k. Danske Viden-
skabernes Selskabs Skrifter, historisk oy
filosofisk Afdeling
Seec/e = O.Seeck, Geschichte des Untergangs
der antiken Welt. I' und il', Berl. 1901.
1910; 111 1909; IV 1911
SuppUyr. = E. Diehl, Supplementum lyricum,
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Teuffei = W. Teuffel-L. Schwabe, Geschichte
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Philadelphia.
UnPennAnthr. = University of Pennsylvania.
The Museum. AnthropologicalPublications.
Philadelphia.
VhBAG. = Verhandlungen der Berliner Ge-
sellschaft für Anthropologie, Ethnologie
und Urgeschichte
Vh{36.)PhllVers. = Verhandlungen der (36.)
Philologenversammlung
Vorsolir. = H. Diels, Fragmente der Vorsokra-
tiker, 2. Aufl., Berl. 1906 ff. 3. Aufl. 1912
Wachsmuth = C. Wachsmuth, Einleitung in
das Studium der alten Geschichte, Lpz. 1895
WienSt. = Wiener Studien
Wilamowitz = Griechisches Lesebuch von
U. V. Wilamowitz, Berl. 1902
Wissowa = G. Wissowa, Religion und Kultus
der Römer, Münch. 1902
WnumZ. = Wiener numismat. Zeitschrift
WPh. = Wochenschrift für klass. Philologie
ZAW. = Zeitschrift für die Altertumswissen-
schaft
ZDM''^ = Zeitschrift der deutschen morgen-
ländischen Gesellschaft
Zeitschr. f. Math. u. Phys. = Zeitschrift für
Mathematik und Physik, historische Ab-
teilung
Zeller = Ed. Zeller, Philosophie der Griechen,
Lpz. 1888 ff.
ZG. = Zeitschrift für Gymnasialwesen
ZGJhrb. = Jahresberichte der Zeitschrift für
Gymnasialwesen
ZNTW. = Zeitschrift für die neutestament-
liche Wissenschaft
ZöG. = Zeitschrift für die österreichischen
Gymnasien
ZwTh. = Zeitschrift f. wissenschaftl. Theo-
logie
GRIECHISCHE UND RÖMISCHE GESCHICHTE
VON
CARL FRIEDRICH LEHMANN-HAUPT • KARL JULIUS BELOCH
ERNST KORNEMANN
GRIECHISCHE GESCHICHTE BIS ZUR SCHLACHT BEI
CHAIRONEIA
Von CARL FRIEDRICH LEHMANN-HAUPT
Hauptziel der Altertumskunde ist die Erkenntnis der Wirkung und der Verbrei-
tung der griechischen Kultur, die auch der römischen zugrunde liegt und haupt-
sächlich durch deren Vermittlung auf die unsere lebendig fortwirkt. Mit der Be-
trachtung der einzelnen Kulturgebiete und Disziplinen hat die Gesamtgeschichte des
Volkes und seiner Kultur Hand in Hand zu gehen und ihr in gewissem Sinne vor-
zuarbeiten. Aufgabe der Geschichte ist es, das Gewordene als Werdendes zu ver-
stehen. Historisch geworden ist auch das Volkstum der Hellenen.
I. DIE VORZEIT
1. Die kretische Kultur. Bei dem griechischen Volke ist in ältester Zeit neben dem
indogermanischen Hauptbestandteile ein fremdes Volkselement erkennbar, das mit den
- weder semitischen noch indogermanischen — Bewohnern Kleinasiens, deren be-
deutendste Vertreter in historischer Zeit die Karer und Lykier waren, verwandt ist, und
das auf den Inseln des Aegaeischen Meeres großenteils noch unvermischt bestand, als
bereits auf dem Festlande die Hellenen die herrschende Schicht bildeten. Auf der
größten dieser Inseln, auf Kreta und in vorgriechischerZeit, beginnt unsere Kunde der
nachmaligen Griechenwelt. Dort führen uns die neuen Ausgrabungen der Engländer
und Italiener bis in neolithische Schichten, deren rein steinzeitliche Kultur in ihrem Be-
ginne weiter zurück liegt als die älteste historische Kunde aus Aegypten und Baby-
lonien (vor 3000). Von dieser untersten Schicht abgesehen, hat man in Knossos und
Phaistos neun Schichten einer fortgeschritteneren, eigenartigen Kultur unterschieden,
die man den neun homerischen {Od. r 178 f.) Jahren des Minos, des sagenhaften Be-
gründers kretischer Größe, gleichgesetzt hat. Jede der drei Hauptperioden, früh-,
mittel- und spätminoisch (3000-2000, 2000- 1600, 1600- 1200 v.Chr.) zerfällt in drei
Unterabschnitte. Die Kreter selbst, seetüchtig und seemächtig, standen in lebhaftem
Handelsverkehr mit den Inseln und Küsten des östlichen Mittelmeers. Datierbare
aegyptische Fabrikate, die auf Kreta gefunden wurden, einerseits und kretische Stein-,
Topf- und Metallwaren andrerseits, die in Aegypten in den zeitlich genau bestimmten
Schichten zu Tage traten, denen jene aegyptischen Arbeiten entstammten, ermög-
lichen die zeitliche Einordnung besonders der älteren minoischen Schichten.
Die altminoische Periode lief der Blütezeit (3.-6. Dynastie) und dem Verfall des aegyp-
tischen alten Reiches, dessen Schwerpunkt in Delta lag, und dem Beginn (II. Dynastie)
des mittleren Reiches mit der Hauptstadt Theben parallel (ca. 3000-2000 v. Chr.); die
mittelminoische reichte von der Blüte des mittleren Reiches (12. Dynastie) bis in die
Hyksoszeit (ca. 2000-1600); die spätminoische sah die Blüte des neuen Reiches, das mit
der Vertreibung der Hyksos begründet wurde (18. Dynastie Thutmosiden, 19. Dynastie
Ramessiden).
1'
4 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [4
2. Die trolanische Kultur und die Kyl<laden-Kultur. Mit der frQhkretischen
Kultur vermischt sich im Aegaeischen Meere eine andere, von Norden her ausstrahlende
Kultur, die wir nach ihrer Hauptpflegstätte als die troische bezeichnen können. Sie
ward uns durch Schliemanns Ausgrabungen auf dem Trümmerhügel von Hyssarlyk,
der Stätte des alten Troia, erschlossen, wo sich, ähnlich wie nachmals in Kreta,
neun Hauptschichten unterscheiden ließen, die jedoch einen ungleich weiteren Zeit-
raum, bis ca. 500 n. Chr., umfassen. Hauptstätte der 'troischen Kultur' ist die
zweite Schicht, die in drei erkennbaren Bauperioden etwa die Zeit von 2500-2000
umfaßt und die durch eine Brandkatastrophe offenbar durch Feindeshand zugrunde
ging. Von ihr sind die dorfähnlichen Anlagen der dritten und fünften Schicht kul-
turell kaum unterschieden. Die 'homerische' Kultur zeigt sich erst in der sechsten
Schicht. Kennzeichnend für die troische Kultur sind außer einer ziemlich hoch ent-
wickelten, wenn auch in ihren Formen primitiven Metalltechnik, gewisse Gefäßformen:
die Schnabelkanne, die Deckelvase und der zweihenklige Becher (das hinac diaqpi-
KUTTeXXov). Eben diese Formen finden sich in Grabhügeln einer charakteristischen
Schichtung auf thrakischem und phrygischem Gebiet. Die Troer der späteren Zeit
waren sicher Phryger; es liegt nahe, das Gleiche aus diesem Befund für die ältere
Zeit zu erschließen.
So wären als älteste Kulturträger im Aegaeischen Meere zwei nichtgriechische
Völker, die Kreter im Süden und die indogermanischen Thraker im Norden er-
kennbar. Die troische Kultur hat sich weit über die Inseln, bis nach Cypern hin
verbreitet und mit einheimischen Kulturelementen vereinigt, so daß troische und
'Kykladen'-Kultur sich zwar vielfach, aber, ganz abgesehen von kretischem Ein-
schlag auf den Inseln, nicht immer decken. Speziell für das Inselgebiet nachweisbar
ist namentlich ein uralter geometrischer Stil, wie er besonders durch die englischen
Ausgrabungen in Philakopi in den tieften Schichten der Insel Melos zutage ge-
treten ist.
3. Die mylcenische Kultur. Zu Ende der mittelniinoischen und in der spät-
minoischen Periode haben in erster Linie kretischer Import und kretische Kultur
im Osten des griechischen Festlandes eine blühende Kultur sei es geweckt sei es
wesenthch gefördert. Sie ist uns, lange ehe Kreta erforscht und Troias Ausgrabung
beendet war, durch Schliemanns Ausgrabungen auf argivischem Gebiet, in Mykene
und Tiryns, erschlossen worden. Die mykenische Kultur zerfällt nach Anlage und Inhalt
der Gräber in Mykene in zwei Hauptperioden: die der Schachtgräber, mindestens
in die Hyksoszeit, den Übergang zwischen mittlerem und neuem Reich in Aegypten
zurückreichend, und die der Kuppelgräber, der Blütezeit des neuen Reiches in
Aegypten gleichzeitig. Diese zweite Periode teilt man dann weiter in eine Periode der
Blüte Cmittelmykenisch' bis ca. 1350) und Nachblüte ('spätmykenisch' bis ca. 1200).
Das ummauerte und zum Teil terrassierte Gräberrund im Innern der Burg von Mykene
umschließt außer einer Opfergrube in seiner Mitte mindestens sieben in den felsigen
Grund senkrecht eingelassene 'Schacht'-Gräber, die Männer und Frauen, teils ge-
trennt, teils vereinigt, Mitglieder des altmykenischen Herrscherhauses, bargen und
durch teilweise mit Skulpturen versehene, steinerne Grabstelen bezeichnet waren.
Sie lieferten reichste Ausbeute an Goldarbeiten: Bechern, künstlerisch gestalteten
Schmuckstücken und fein gearbeiteten Bronzewaffen, mit höchst geschmackvoller auf-
und eingelegter Arbeit, zum Teil in aegyptischen Motiven, nicht aber im Stil aegypti-
sierend, und besonders durch das Luft und Terrain bezeichnende, alle leeren Stellen
bedeckende Füllwerk gekennzeichnet. Goldene Gesichtsmasken lassen den Typus der]
5 6] I. Die Vorzeit: Kretisch-mykenische Kultur 5
hier bestatteten Mitglieder des mykenischen Herrscherhauses erkennen, der be-
reits die charakteristischen Merkmale des 'griechischen Profils', das Fehlen des
Winkels zwischen Stirn und Nasenwurzel aufweist. Die Kuppelgräber sind außer vor
den Toren der Burg und in der Unterstadt von Mykene vertreten in Amyklai
(Vaphio), unweit Sparta, in Menidi, im boiotischen Orchomenos, in Attika, in Dimini,
in Thessalien, auf Kreta. Ausläufer finden sich in Sardinien und in der Krim. Ein
gemauerter Gang (bpö)uoc) führt durch den Eingang (das cioua) in den kreisrunden,
unterirdisch im Innern eines Hügels errichteten, bienenkorbartig gewölbten Haupt-
raum (ööXoc), an den sich, wenn er nicht ausnahmsweise als Bestattungsraum dient,
die Grabkammer seitlich anschließt. Die Kuppelgräber zeigen vielfach eine hohe
Vollendung der Bauformen (so das Kuppelgrab vor dem Löwentor in Mykene, fälsch-
lich als 'Schatzhaus des Atreus' bezeichnet), und der Dekorationen (so das Ein-
gangstor des genannten und die ein Teppichmuster nachahmende Decke in der Grab-
kammer des Kuppelgrabes von Orchomenos). Dem Kuppelgrab von Vaphio ent-
stammen als glänzendstes Erzeugnis kretisch-mykenischer Goldarbeit zwei Becher,
die in getriebener Arbeit Jagd und Zähmung und schließlich das friedliche Weiden
des Wildstieres in äußerst bewegter, wuchtiger und zugleich lebensvoller Darstellung
zeigen. Das Kuppelgrab ist einer alten jetzt in Orchomenos nachgewiesenen Haus-
form nachgebildet, dem Rundhause, dem in Orchomenos das Ovalhaus folgt.
4. Gleichzeitigkeit und Gleichartiglteit der späteren kretisclien und der
mykenischen Kultur. Die Gleichzeitigkeit dieser mykenischen mit der späteren
kretischen Kultur (mittelminoisch 3 und spätminoisch) wird für die Periode der
Schachtgräber durch aegyptischen Import und durch mykenische Beeinflussung
aegyptischer Metalltechnik (Auftreten des spezifisch mykenischen Füllwerks auf einem
im Grabe der Mutter des Hyksosvertreibers Amosis [um 1580] gefundenen aegyp-
tischen Dolche) erwiesen; für die der Kuppelgräber durch mykenische Einfuhr in
aegyptischen Siedelungen und durch die Darstellung mykenischer Erzeugnisse in
aegyptischen Gräbern (vgl. S. 3) des neuen Reiches. Eben die aegyptischen Funde
und Fundschichten, die für die Datierung der kretischen Perioden maßgebend ge-
wesen sind, kommen also auch für die Höhepunkte der mykenischen Kultur in Be-
tracht. Aber auch unmittelbar tritt die Gleichzeitigkeit der genannten kretischen und
mykenischen Kulturperioden hervor. Namentlich sind die der zweiten spätminoischen
Periode angehörigen großen Vasen des sogenannten Palaststils überall da, wo
Kuppelgräber unmittelbar ausgegraben worden sind, zutage getreten. Die Kuppel-
gräberperiode deckt sich also großenteils mit Spätminoisch 3. Der Gleichzeitigkeit
entspricht aber auch die innere Einheitlichkeit, die technisch namentlich in der
Keramik und künstlerisch in der gesamten Formensprache sowie in wesent-
lichen Zügen in den religiösen Anschauungen hervortritt.
Die Bemalung der feingearbeiteten Tongefäße mit einer glänzenden Farbe (fälsch-
lich sogenanntem Firnis) unbekannter Herstellung ist eine kretische Erfindung.
Ihren ersten Höhepunkt bezeichnen die Gefäße des Kamarestils (Mittelminoisch 2),
so benannt nach dem heutigen Namen der idäischen Zeusgrotte, wo man sie zum
erstenmal auffand: mattfarbige bunte Dekorationen, aufgetragen auf eine das ganze
Gefäß bedeckende dunkle Glanzschicht. Daneben von vornherein ein Stil, der auf
die freie, nicht überstrichene Gefäßoberfläche Verzierungen teils in glänzender, teils
in matter Farbe aufträgt, die Oberfläche als Ganzes aber unbedeckt läßt. Dieser
Stil hat später obgesiegt und unter Wegfall der matt | gemalten Beimengungen ist
daraus der monochrome Stil der kretisch-mykenischen Glanzmalerei geworden, zu
6 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [6/7
deren vornehmsten Vertretern eben die Palaststilvasen gehören. Von Kreta her ist
die glänzende Bemalung der Gefäße dem griechischen Festlande, und zwar über-
wiegend auf dem Wege unmittelbaren Imports, der selbst vor den großen Palast-
slilvasen nicht zurückschreckte, zugeführt worden: Stilentwickelung, Dekoration,
Material und Formen sind hüben und drüben identisch. Die schließliche Überfeine-
rung der kretisch-mykenischen Kultur bekundet sich auch in den Gefäßformen.
Neben die eleganten, teils großartigen, teils zierlich harmonischen, in der Linien-
führung das Auge erfreuenden Formen tritt, reichlicher erst im letzten Abschnitt
der spätminoischen Periode, die bizarre Entartung der für die spätmykenische Pe-
riode besonders charakteristischen sogenannten Bügelkanne, richtiger Pseudam-
phora, d. h. ein Gefäß, dessen beide Henkel statt an der Schulter angebracht zu
werden und den oberen Ausguß offen zu lassen, vielmehr mit ihrem oberen Ende
diesen gleichsam versiegeln, so daß statt dessen ein besonderer Ausguß nötig wird.
In der künstlerischen Formensprache tritt auf allen Gebieten kretisch-myke-
nischer Kunst und Technik die Spirale und daneben die Rosette entscheidend her-
vor. Naturalistische und stilisierte Darstellungen von Seetieren und Seepflanzen
bestätigen den maritimen Ursprung der gesamten Kultur; den Palästen von Kreta
bis nach Orchomenos ist ferner eine Vorliebe für bunte Fresken — teils rein orna-
mental, teils szenische Darstellungen — gemeinsam.
Für den formsprachlichen Zusammenhang ist besonders charakteristisch jenes Orna-
ment, das im wesentlichen aus einem nach den Rändern zu muschel- oder fächerartig aus-
gestaltetem Oval besteht, das durch ein breites Band in zwei Hälften geteilt wird. Mit
blauem Glasfluß an den Rändern und auf dem Bande besetzt, hat sich eine Folge solcher
Ovale als Fries im Palaste zu Tiryns verwendet gefunden, dem Kyanosfries (GpiYKoc Kudvou)
im Phaiakenpalaste (rj 86f.) entsprechend.; Das Ornament erscheint aber auch als Relief
auf friesartig verwendeten Porphyrblöcken im Palaste zu Knossos wie in Mykene, auf einem
Elfenbeinplättchen zu Mykene, einer Glaspaste zu Menidi und in einem Fresko zu Orcho-
menos. Auch an den Kultbauten, wie sie die gehämmerten Goldplättchen aus Mykene und
ein Fresko von Knossos {JhellSt. XXI [1901] pl. IV) wiedergeben, findet es sich, dort in
der Modifikation, daß nur zwei Hälften des ausgeschmückten Ovals, Rücken an Rücken,
dargestellt sind.
Für die Einheitlichkeit wesentlicher Grundzüge in den religiösen Anschauungen
(vgl. oben Bd. II 193ff.) spricht die auf dem Festlande wie auf Kreta hervortretende
Bedeutung der Doppelaxt als eines Kultsymbols, das vielfach in naher Beziehung
zu einer theriomorph, mit Stierkopf, dargestellten Gottheit, dem Urbild des Mino-
tauros, auftritt. Technisch sowohl wie religionsgeschichtlich bedeutsam sind, auch
im Sinne der Gleichartigkeit der gesamten Kultur, die geschnittenen Steine, Erzeug-
nisse der zuerst in Babylonien entwickelten und dann nach W^esten übertragenen
Steinschneidekunst, steinerne Siegel und deren Abdrücke in Ton und die auf
verwandter Technik beruhenden Intagli auf den mykenischen Goldringen, Sie sind
die hauptsächlichen Zeugen für einen Baum- und Pfeilerkult und für die Verehrung
einer weiblichen Gottheit, namentlich wohl der Mutterschaft und der Fruchtbarkeit,
in der kretisch-mykenischen Zeit. An diesen Erzeugnissen der Glyptik läßt sich auch
besonders deutlich das schon in dieser Periode hervortretende und später für das
gesamte Griechentum charakteristische Verhalten gegenüber fremden Einflüssen be-
obachten, die nicht zu einer oberflächlichen Nachahmung führen, sondern innerlich
verarbeitet werden.
Dagegen zeigen die kretischen und mykenischen Herrschersitze in ihrer Anlage
bedeutende Verschiedenheiten. Jene liegen frei auf niedrigen Hügeln, diese sind !
durch gewaltige Mauern und mehrfache Toranlagen geschützte Festungen. In jenen
7] I. Die Vorzeit: Troianischer Krieg. — Griechen und Nichtarier 7
sind die zahlreichen, vielfach untereinander verbundenen Räume um einen zentralen
großen Hofraum gruppiert. Für die mykenischen Paläste ist das Megaron, der von
der Schmalseite her zugängliche Wohnraum, wie er in der Grundform des griechi-
schen Tempels bis in des Griechentums späteste Zeit fortlebte, charakteristisch. Da
es sich bereits in Troia II findet und schwerlich dort aus Griechenland eingeführt
sein kann, so wird man das Megaron als eine zum mindesten den Thrakern und
den Griechen von Haus aus gemeinsame, arische Hausform bezeichnen dürfen.
5. Der troianische Krieg. Auf dem griechischen Festland war in der mykeni-
schen Periode die herrschende Schicht bereits hellenisch, und damals wurden be-
reits die Handels- und Verkehrsbeziehungen angeknüpft, die die nachmalige Aus-
wanderung der durch die dorische Wanderung vertriebenen Festlandsgriechen, der
Aioler und lonier, vorbereiteten. Besonders lebhaft war dieser Verkehr mit Troia.
In der sechsten Schicht, der bedeutendsten der Stadtanlagen auf Hissarlyk, die
lange geblüht hat, herrschte die aus mykenischem Gebiete eingeführte, von der
troischen gänzlich verschiedene Tonware einschließlich der Bügelkanne vor und
wurde vielfach nachgebildet.
Aus diesen Beziehungen, mit denen kommerzieller Wettbewerb und das Streben
der Festlandsgriechen nach einer Festsetzung an den Meerengen Hand in Hand ge-
gangen sein wird, erwuchs schließlich der Eroberungszug der Griechen gegen die
mächtige Handelsstadt am Hellespont unter Führung des Beherrschers des gold-
reichen Mykene, das in der Ilias besungene älteste greifbare Ereignis der national-
griechischen Geschichte. Ob dieser Zug Erfolg hatte, steht dahin (s. Probleme 8).
Aber sicher ist, daß das Troia der mykenischen Zeit, die sechste Stadt, wie es die
kyklischen Epen schilderten, von Feindeshand durch Feuer gründlich zerstört wor-
den ist.
6. Griechen und Nichtarier. Auf Kreta selbst wohnten in der ältesten minoi-
schen Zeit keine Griechen. Spätestens als Kreta von den Dorern besiedelt war,
bezeichneten die Griechen die Urbewohner als wahre Kreter und 'GieoHpfiTec, von
denen wieder die Kydonen unterschieden wurden. Das Labyrinth, das allezeit das
Wahrzeichen von Knossos blieb, wie sein Bild bereits auf einer Wand der dortigen
minoischen Paläste erscheint, trägt einen karischen Namen. Labrys heißt das Beil,
das als kretisch-mykenisches Kultsymbol so bedeutend hervortritt (S.6), und der
Wettergott mit der Doppelaxt wurde durch ganz Kleinasien hin, auch bei den Hetitern
und den ihnen verwandten Völkern (unter dem Namen Teschub) verehrt. Das Fortleben
dieses vorhellenischen Bevölkerungselementes wird durch ungriechische Inschriften in
griechischen Buchstaben, die auf Kreta gefunden wurden, bestätigt. Dem ungriechi-
schen, den Karern verwandten Element sind die wesentlichen Errungenschaften
dieser in Kreta wurzelnden Kultur zuzuschreiben, besonders auch die Mauern aus
ungeheuren Felsstücken und die Anlagen im lebendigen Felsen, die für die Karer,
die Lykier und ihre kleinasiatischen Verwandten bezeichnend sind, wie denn die
Griechen speziell die Mauern von Tiryns den Kyklopen aus Lykien zuschrieben.
Fast überall, wo im Osten des griechischen Festlandes sich mykenische oder vor-
mykenische Anlagen und mit ihnen vereinigt oder in ihrer Nachbarschaft derartige
Felsenbauten finden, zeigen die Ortsnamen das einstige Vorhandensein einer fremden,
mit den Kleinasiaten und Karern nächstverwandten Bevölkerung. Namen wie Tiryns,
Korinth mit dem nth (= kleinasiatischen nd)-Suffix, und Parnassos, Brilessos, Hy-
mettos mit dem (s)s-Suffix {Bd. I 525 f.) beweisen das Vorhandensein dieser an der
Ausbildung der mykenischen Kultur in erster Linie beteiligten nichtgriechischen
8 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [7 8
Bevölkerungsschicht, von der die älteste griechische Bewohnerschaft des Festlandes, |
wenn sie auch politisch alsbald die Oberhand gewann, besonders in technischer
Hinsicht nachdrücklich beeinflußt wurde.
Als vorgriechisches Einzelvolk einigermaßen greifbar sind die Minyer von Orchomenos,
wo neuerdings Furtwänglers Ausgrabungen eine lange vor die Zeit des Kuppelgrabes zurück-
gehende EntWickelung mit mehrfachem Wechsel der Hausformen aufgedeckt haben, an der
den Minyern ein Anteil zukommen wird. Eine Felsenfestung im Kopaissee und uralte An-
lagen zu dessen Entwässerung und Entsumpfung werden gleichfalls einem ungriechischen,
den Karern verwandten Elemente zuzuschreiben sein.
Eine besondere Schrift hat sich seit dem Ausgang der frühminoischen Epoche
auf Kreta entwickelt, die auf geschnittenen Steinen (S. 6) und auf Tontafeln, dem
babylonischen Schreibmaterial, verzeichnet wird. Eine Schrift in deutlichen Bild-
zeichen wird abgelöst von einer] Schrift in linearen Zeichen, in zwei verschie-
denen Formen, Klasse A seit Ende der mittelminoischen, Klasse B seit der Mitte
der spätminoischen Periode. Erst die Entzifferung dieser Schriftsysteme kann be-
stimmte Aufschltjsse über das Volkstum der ältesten Bewohner Kretas, wie über die
Fragen bringen, wann zuerst Hellenen auf Kreta angelangt sind. Daß vordorische
Griechen, die Achaeer, Kreta bewohnt haben, ist sehr wahrscheinlich. Wie Homer
sie dort erwähnt (= 'AxaiFoi, Ächivi), so erscheinen die Aquaivascha unter den
Seevölkern, die unter Merneptah (um 1220) und Ramses III. (um 1180) Aegypten
angreifen, ein Vorgang, der in den Zusammenhang der großen Bewegung gehört,
die die kretisch-mykenische Kultur zerstört und die Völkerverhältnisse der Mittel-
meerküste aufs gründlichste verändert hat und die wir nach ihrer Hauptäußerung
auf griechischem Gebiet als dorische Wanderung bezeichnen.
II. DIE ENDGÜLTIGE FESTSETZUNG UND AUSBREITUNG DER GRIECHEN
7. Die 'dorische Wanderung'. Diese Bewegung stellt in Wahrheit eine gründ-
liche Veränderung der Siedelungsverhältnisse im östlichen Mittelmeer dar, von der
auch dessen Westen wesentlich mitbetroffen wurde. Um 1400 v. Chr.(?) gerieten die
im Norden der Balkanhalbinsel und nördlich davon wohnenden Thraker und Illyrier
durch einen von Norden her, vermutlich von den Kelten an der Donau her, aus-
geübten Druck in Bewegung. Der Druck pflanzte sich nach Süden fort. Die im
späteren Epirus wohnhaften Westgriechen ergossen sich durch die Pindos-Pässe
in die östlich davon belegene Landschaft, in der sich nunmehr die Thessaler an-
siedelten, wodurch die Hauptmasse der bisher dort wohnhaften zu den Achaeern
gehörigen Aioler zur Auswanderung übers Meer und zur Ansiedelung im nord-
westlichen Kleinasien gezwungen wurden. Andere Westgriechen und vor ihnen
her Bestandteile der durch sie aufgescheuchten griechischen wie der unarischen Be-
wohnerschaft des nördlicheren Griechenlands ergossen sich nach Mittelgriechenland
und von dort nach dem Peloponnes und nach den Inseln des Archipelagos, voran
die Dorer, deren letzte Sitze vor der eigentlichen Einwanderung in den Pelo-
ponnes durch die kleine Landschaft Doris südlich des Oita bezeichnet werden, und
die man von den Nordwestgriechen, deren deutlichste und bedeutendste Ver-
treter die Thessaler und Boioter sind, zu unterscheiden hat.
Die ältere griechische Bevölkerung, auf die sie in Hellas und im Peloponnes
stießen und die die unindogermanischen Elemente bereits unterworfen und z. T.
aufgesogen hatte, war jedoch nicht, wie in Nordgriechenland, einheitlich gestaltet.
Vielmehr fanden sie dort neben den Achaeern, zu denen die von ihnen aus Thes-
8 9) II. Endgültige Festsetzung der Griechen: Dorische Wanderung 9
salien vertriebenen Aioler gehörten, einen anderen griechischen Stamm, dieIonier,|
die Attika und Euboia, sowie im Peioponnes die südöstliche Halbinsel Kynuria, die
Thyreatis und im Westen die Halbinsel Pylos bewohnten. Wahrscheinlich bilden
diese lonier den ältesten Teil der griechischen Bevölkerung, dem die Achaeer als
zweite Einwanderungsschicht gefolgt sind, die die lonier z. T. verdrängt oder unter-
worfen haben werden, wofür u. a. die für Achaia, Boiotien und Arkadien teils durch
die Überlieferung, teils durch die Dialektforschung bezeugte und ermittelte ionisch-
achaeische Bevölkerungsmischung spricht {Bd. I 527 ff).
Die Hauptmasse der bisherigen griechischen Bevölkerung von Hellas und des
Peioponnes suchte sich, verstärkt durch Inselbewohner und Abenteurer, die von
überall her zusammenströmten, eine neue Heimat im Zentrum der kleinasiatischen
Küste bis nach Karlen hin, wo sie sich unter dem Namen der lonier, der einem
Bestandteil der Einwanderer gebührte, in dreizehn Städten ansiedelten, deren Zahl
nachmals (um 700 v. Chr.) durch Verfehmung und Zerstörung von Melia auf zwölf
zurückging. Auf dem gemeinsam eroberten Gebiete von Melia wurde dann das
Panionion, das Heiligtum des ionischen Bundes, errichtet, sei es, daß er früher
bereits in unbestimmteren Formen bestanden, sei es, daß er neu gegründet
wurde.
Aufgestört wurden auch viele von den Bewohnern der Inseln und der Ostküsten
des aegaeischen Meeres, die zuerst unter König Merneptah im Verein mit den Li-
byern von Westen her, sodann als gewaltige zu Wasser und zu Lande durch Syrien
heranziehende Völkerwanderung unter Ramses III. Aegypten bedrohten, bis sie von
dort zurückgeschlagen, früher oder später neue Sitze aufsuchten, so von Kreta her
die Lykier an der Südküste Kleinasiens und die Philister an der phoinikischen
Südküste.
Weit nach Westen verschlagen wurden die Sarden: sie besetzten Sardinien,
dem sie den Namen gaben und das - ein Beweis fortgesetzter Zusammengehörig-
keit - in allen späteren Nöten der in Kleinasien angesiedelten lonier als letzter
Rückhalt und Nothafen betrachtet wurde. Ferner faßten die Tyrsener-Etrusker
(um 1100/1000?) allmählich ihrer Mehrheit nach an der italischen Westküste Fuß,
um dort, ohne ihrem angestammten Gewerbe, der Seeräuberei, zu entsagen, nach
weiterer Ausbreitung im Innern ein politisch und kulturell gleich wichtiges Bevöl-
kerungselement der apenninischen Halbinsel zu bilden, während Teile oder Ver-
wandte von ihnen in den alten Sitzen im und am Aegaeischen Meere, so besonders
auf Lemnos und Imbros, verblieben. Auf den südlichen Inseln Kreta, Thera und
Melos, auf Karpathos und Rhodos siedelten sich die nördlichen Ankömmlinge, die
Dorer selbst, direkt auf dem Seewege an. Soweit diese schon von Griechen
bewohnt waren (S. 3, vgl. Bd. I 535), wurde die ältere griechische Bevölkerung
von ihnen aufgestört, so die Achaeer auf Kreta (5. 8). Zugleich mit diesen Inseln
oder von ihnen her wurde der südlichste Teil der karischen Küste einschließlich
Halikarnassos und Knidos dorisch {Bd. I 538 f.); und an der kleinasiatischen Süd-
küste wohnten so neben den unarischen Lykiern die Pamphylier, deren Dialekt mit
dem arkadisch-kyprischen verwandt ist, aber auch mit dem von Kreta und Thera
Berührungen zeigt {Bd. I 536). Auf Kypros saßen, wohl schon lange vor der dori-
schen Wanderung, Achaier aus dem Peioponnes: ihre Sprache ist mit dem Arkadi-
schen fast identisch {Bd. I 529).
In Mittel- und Südgriechenland erhielt sich die älteste hellenische, die 'ionische',
Bevölkerungsschicht an einigen Stellen, besonders in Attika nebst der vorgelagerten
10 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [9/10 11
Insel Euboia und in der Kynuria, so gut wie rein, während in Arkadien die achaeischej
Schicht, die dort die Oberhand hatte, fortbestand. Völlig von den Dorern einge-
nommen wurden besonders Korinth, Megara, Argos unter den Temeniden, das vom
Meere aus besetzt wurde, Messene unter den Nackommen des Kresphontes und
Lakedaimonien. Vom oberen Eurotastal breiteten sich die Spartaner erst sehr all-
mählich nach den Küsten hin aus, die sie erst lange nach der dorischen Besiede-
lung der Inseln in Besitz nahmen. In diesen völlig dorisierten Staaten wurde die
ältere achaeische oder zum Teil ionisch-achaeische Bewohnerschaft entweder all-
mählich ganz aufgesogen, oder wir haben sie unter dem entrechteten und geknech-
teten Teile der Bevölkerung zu suchen, so besonders in Sparta unter den Heloten.
Aber nicht in allen von den Westgriechen besetzten Gebieten war die Wand-
lung eine so vollständige. Vielmehr ergab sich mehrfach eine Mischung des achaeisch-
aeolischen und des westgriechischen Volkstums, die je nach dem Grade, in wel-
chem die beiden Elemente dabei beteiligt waren, wieder recht verschieden aus-
fallen konnte. So kann man annäherungsweise einen Teil der Thessaler als
aeolisierte Westgriechen — der westgriechische Einfluß nimmt nach Osten zu ab
{Bd. I 53i) — , die Boioter hingegen als dorisierte Achaeer bezeichnen. Auch in
Elis tritt ein aeolisch-achaeischer Bestandteil der Bevölkerung hervor: die Land-
schaft habe, so drückt es die Sage aus, der Aitoler Oxylos, der den Dorern als
Führer diente, zur Belohnung erhalten. Nahmen die Thessaler aber auch zum guten
Teil die Sprache der älteren Bevölkerung an, die sie dort vorgefunden hatten, so
wurden die im Lande verbliebenen Aioler nicht minder von ihnen geknechtet;
unter den hörigen Penesten werden Angehörige der älteren Bevölkerung in gleichem
Grade vertreten gewesen sein wie in Sparta unter den Heloten. Daneben bewahrten
sich an der Peripherie des von den Thessalern eingenommenen Gebietes gewisse
achaeische Völkerschaften, so namentlich die phthiotischen Achaeer, die Magneten
und die Perraiber, ihre Nationalität und einen gewissen Grad von Selbständigkeit,
während die Völker der Spercheios-Ebene, die Ainianen, Oitaeer und Malier und
wahrscheinlich außerdem die Doloper, die nördlichen Nachbarn der Ainianen, im
wesentlichen von den Thessalern unabhängig blieben.
Die von den Thessalern abhängigen Achaeer, Magneten und Perraiber werden auch als
deren Periöken bezeichnet. Den Begriff der Teriöken' finden wir auch bei den Lakedaimo-
niern. Bei den nahen volksverwandtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen
ihnen und den Thessalern ist zu betonen, daß die Periöken der Spartaner allem Anscheine
nach gleich ihnen selbst Dorer sind, das Periökentum also hier auf einem in der poli-
tischen Entwickelung begründeten Zurücktreten der übrigen lakedaimonischen Städte Sparta
gegenüber, nicht auf Stammverschiedenheit, beruht.
Die Hinneigung zur Monarchie (in der Form des Herzogtums, der raTeia) ist den
Thessalern mit den allezeit unter monarchischer Leitung verbliebenen Spartanern
gemeinsam. Für andere in Sparta erhaltene und fortgebildete Züge des echten
Dorertums finden sich die ausgiebigsten Analogien auf den dorischen Inseln, be-
sonders auf Kreta und Thera. Dahin gehören die militärische Organisation der
Bürgerschaft und die durch sie bedingten Speisegemeinschaften (Syssitien), und
auf dem Gebiete des Kultus vor allem das Karneen-Fest.
Die mykenische Kultur wurde von den rauhen Ankömmlingen vernichtet, wie-
wohl sie sich manche ihrer Errungenschaften aneigneten, so beispielsweise die
Technik der Firnismalerei auf den Tongefäßen, während in der Darstellung an
Stelle der hochentwickelten kretisch -mykenischen Ornamentik die uralte geo- !
metrische Weise (vgl. S. 4), durch die Einwanderer zur Herrschaft kam. Aber die
11/12] II. Endgültige Festsetzung der Griechen: Pheidon von Argos. Lykurgos H
Nachkommen der vormals im Peloponnes in mykenischer Zeit herrschenden helle-
nischen Schichten lebten nun in Kleinasien, wo besonders mehr im Süden bei den
loniern durch neue Zuführung karischen Blutes die für die mykenische Periode
charakteristische und wertvolle Völkermischung erhalten und fortgesetzt wurde. So
erblühte, nachdem der Sturm der Wanderzeit überwunden - in mancher Hinsicht
geradezu als Fortsetzung der mykenischen — eine neue, für das griechische 'Mittel-
alter' maßgebende Kultur, die ionische, die sich auch die fortgeschritteneren unter
den dorischen Stadtstaaten zu eigen machten.
Die Ausgestaltung der dorischen Staaten auf dem griechischen Festlande, die
Entwickelung der ionischen Handelsmacht und Kultur bildet den Hauptinhalt der
ersten dunklen, nur durch das Epos (s. u. S. 14) z. T. erhellten ersten Jahrhunderte
des griechischen Mittelalters.
8. König Pheidon von Argos. Wie die Dorer sich in die höhere Kultur des
griechischen Altertums zum Teil hineinlebten, so blieb auch die alte landschaftliche
Machtverteilung für die politische Entwickelung des Peloponnes zunächst maßge-
bend. So finden wir, als sich der Schleier der Sagenzeit lüftet, Argos als Vormacht
des Peloponnes, unter Führung des Temeniden Pheidon. Als die achte Olympiade
zu begehen war, 748 v. Chr., nahm er — ein Zeichen seiner Bedeutung — die Lei-
tung der Spiele den Eleern aus der Hand, die deshalb diese als nicht rechtmäßig
gefeiert betrachten, und er war es, der den Peloponnesiern einheitliches Maß und
Gewicht nach babylonischem Muster gegeben hat (s. Problem 9).
Die pheidonischen Maße galten, wie das auch die älteren Bauwerke zeigen, bis
auf Solon in Athen: das spricht dafür, daß Pheidons Einfluß bedeutsam über den
Peloponnes hinausreichte.
Den Babyloniern waren, da sie die Wassermessungen zur Zeitbestimmung verwandten,
früh klar geworden, daß es auf dasselbe hinauskommt, ob man die Höhe zweier Wasser-
säulen vergleicht, oder den Inhalt der betreffenden Gefäße oder das Gewicht ihres Wasser-
inhalts, und damit war ihnen der Zusammenhang zwischen Länge, Hohlmaß und Gewicht
aufgegangen. So setzten sie systematisch Länge, Hohlmaß und Gewicht in einheitliche
Verbindung, und die Ordner metrischer Systeme des Altertums, Pheidon voran, sind ihnen
darin gefolgt. Pheidon gesellte dem babylonischen Fuße von rund 330 mm als Hohlmaß für
Flüssiges von Metretes (rund 36 Liter), dessen Inhalt dem Kubus jenes Fußes entsprach,
und das Talent von rund 36 kg, das sich durch Gewicht seines Wasserinhalts ergab. Das
Sechzigste! dieses Talents war die Mine von rund 600 g, die um ^ i,, schwerer war als
das für den internationalen Silberverkehr in Babylonien ausgebildete Sondergewicht, die
leichte Silbermine gemeiner Norm von 545,8 g (S. 16). Das Maß für Trockenes, der Me-
dimnos, war um ein Viertel höher als der Metretes, ca. 45 Liter {EBourguet, Rev.arch. II
[1903]23ff. CFLehmann-Haupt,ZDMG. 63 [1909] 728f., 5) und Or.Congr. XVI {Athen 1912) 134 ff.
9. Lykurgos von Sparta und der erste messenische Krieg. Bald darauf aber
sollte die Vormacht des Dorertums im Peloponnes und darüber hinaus an Sparta
übergehen. Die Grundlage zu dieser Entwicklung wurde ein bis zwei Menschenalter
vor Pheidon durch Lykurgs Staatsordnung gegeben (s. Problem 9). Er schuf nicht
etwa die erste spartanische Staatsordnung, sondern gab Sparta diejenige Organi-
sation, durch die es zur ersten Landkriegsmacht Griechenlands erhoben wurde.
Die alten dorischen Phylen (Hylleer, Dymanen, Pamphylen) wurden abgeschafft, und
an ihre Stelle traten andere, rein organisatorische Abteilungen des Staates, Phylen
mit Unterabteilungen, den Oben, eine Umgestaltung, die nach Wesen und Wirkung
am besten durch den Vergleich mit der Reform des Kleisthenes in Athen erfaßt
wird. Ferner wurden die Rechte und Pflichte der Könige, der Geronten und der
Volksversammlung durch Lykurg bestimmt.
12 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht*bei Chaironeia [12/13
Diese Neuordnung sollte sich zu Ende des 8. Jahrh. v. Chr. unter König Theo-
pompos im ersten Kriege gegen Messenien bewähren, der, wenn er auch noch
nicht erfolgreich war, doch in seiner von Tyrtaios bezeugten zwanzigjährigen Dauer
eine vortreffliche Schule für die spartanische Kriegsmacht gewesen sein muß.
Theopompos war es auch, der die Einsetzung oder die endgültige Anerkennung
der fünf Ephoren als Aufsichtsbehörde, sei es veranlaßt, sei es gebilligt hat - einer
Aufsichtsbehörde, die zwar einerseits eine Einschränkung der königlichen Macht
bedeutete, andererseits aber, ähnlich dem Areopag in Athen, den Staat und die
Verfassung vor grundstürzenden Neuerungen bewahren sollte und somit eine Siche-
rung und Krönung der lykurgischen Verfassung bedeutete. In einer Zeit ernster
Gefahr geschaffen, hat sich diese Behörde als konservatives und staatserhaltendes
Schutzmittel für die oligarchisch- konservative Verfassung Lykurgs durch die Jahr-
hunderte erhalten und allen Versuchen der Verfassungsänderung, mochten sie von
Seiten der Unterdrückten oder des Königtums kommen oder einer Vereinigung
beider entspringen, erfolgreich entgegengewirkt.
10. Der zweite messenische Krieg. Zwei Generationen nach König Theopompos
wurden — nachdem inzwischen Pheidon als Begründer einer letzten Periode argi-
vischer Macht dahingegangen war - im zweiten messenischen Kriege die west-
lichen dorischen Nachbarn der Spartaner auf lange Zeit hinaus endgültig unter-
worfen und den bei der ersten Einwanderung geknechteten älteren Bewohnern
Lakedaimoniens, den rechtlosen Heloten, gleich gemacht, die in wirtschaftlich trau-
rigster, von Tyrtaios geschilderter Lage die Äcker der spartanischen Herren be-
bauten. So wuchs das reiche messenische Fruchtland Sparta und den Spartiaten zu,
und damit war wirtschaftlich und politisch die Vormacht Spartas im Peloponnes be-
gründet.
11. Die lonier als Begründer der griechischen Handelsmacht. Die Koloni-
sation. Die ionische Kultur beruhte in erster Linie auf dem Handel als ihrem be-
lebenden Element. Die schmalen und in ihrem Hinterlande nur zum Teil fruchtbaren
Küstenstriche Kleinasiens konnten auf die Dauer die rasch wachsende Bevölkerung
nicht ernähren. Die Lage an günstig gestalteter, hafenreicher Küste und die schon
in den alten Sitzen entwickelten Anlagen wiesen auf das Meer, die reichen Boden-
produkte und Metallschätze Kleinasiens, die Waren, die aus dem Innern des Welt-
teils vornehmlich durch babylonische Vermittlung herbeigebracht und bezogen wur-
den, boten das Material des Handelsverkehrs. Der Handel und die Notwendigkeit,
für die überschüssige Bevölkerung neue Plätze zu suchen, führten vereint zur Ko-
lonisation, die, im 8. Jahrh. beginnend, alsbald einen großartigen Aufschwung nahm.
Die Phoiniker, die, nach der endgültigen Vernichtung der kretisch-mykenischen
Kultur durch die dorische Wanderung, die Hauptträger des Handels im östlichen
Mittelmeer gewesen waren, wurden aus dieser führenden Rolle allgemach durch die
lonier unter Führung von Milet und Samos verdrängt, und auch im Westen ent-
wickelte sich ein scharfer Wettstreit, der in dem Gegensatz der von den Etruskern
unterstützten 'Tyrier aus der Neustadt', der Karthager (Tupioi Kapxn^övioi), gegen
die griechischen Besiedler Siziliens und Unteritaliens gipfelte.
Auch die ionischen Bewohner Euboias (S. 9), vor allem die Städte Chalkis und
Eretria, waren als Führer an dieser Bewegung beteiligt. Doch standen die do-
rischen Bewohner Aiginas, Megaras und vor allem Korinths, die nach ihrer Lage |
am Isthmos die gegebenen Vermittler für den Warenaustausch zwischen demAegae-
ischen und dem Ionischen und Tyrrenischen Meere waren, keineswegs zurück.
13 14] 11. Endgültige Festsetzung der Griechen: Zweiter messenischer Krieg. Kolonisation 13
Das Schwarze Meer, dessen Nordküste mit ihrem Hinterland die wichtigste Be-
zugsquelle für Getreide bildete, wurde nach und nach von ionischen Kolonien um-
säumt, unter ihnen Sinope an der Südköste mit seiner Tochterstadt Trapezunt,
Pantikapaion auf der Krim und Olbia unweit der Mündung des Borysthenes-Dniepr,
während der Zugang zu den Meerengen besonders durch die Anlage des Abydos
und Lampsakos am Hellespont und von Perinthos an der Nord-, von Kyzikos an
der Südküste der Propontis gesichert wurde. Am Bosporos dagegen kamen den
loniern die dorischen Megarer durch Gründung von Byzanz und Chalkedon zuvor.
Im Aegaeischen Meere ist die Besiedlung der der goldreichen thrakischen Küste
vorgelagerten Insel Thasos durch die Parier bedeutungsvoll. Auch in Aegypten ge-
wannen die lonier unter Milets Führung im Handel die Oberhand. Die wichtigste
(erst seit Amasis einzige) Handelsniederlassung war das durch die englischen Aus-
grabungen wieder aufgedeckte Naukratis.
Weiter im Westen wurde an der nordafrikanischen Küste von Thera aus Kyrene
kolonisiert (um 630), das in der Folge zu einem von Königen beherrschten handels-
mächtigen dorischen Reiche erwuchs. Sizilien wurde, ein für die griechische und die
weltgeschichtliche Entwickelung besonders bedeutsamer Umstand, von loniern unter
chalkidischer Führung und zugleich von Dorern besiedelt: von den loniern Zankle,
Naxos, Leontinoi, Katana, von den Dorern Syrakus (um 750) als korinthische, Megara
Hyblaia und Selinunt als megarische, Gela als rhodische Kolonie, während Akragas,
in schwefelreicher Gegend belegen, eine Tochterstadt von Syrakus, Kamarina eine
solche von Gela war. In Unteritalien war Kyme in der kampanischen Ebene eine
besonders wichtige chalkidische Gründung; außerdem waren die lonier dort nur
noch in dem von Zankle aus jenseits der Meerenge gegründeten Rhegion vertreten.
Im übrigen war 'Großgriechenland' das Ziel einer wesentlich anders gearteten, nicht
in erster Linie dem Handel dienstbaren Kolonisation. Vielmehr handelte es sich hier
um Ackerbaukolonien, und ihre Begründer waren die vornehmlich dem Landbau
ergebenen westgriechischen Stämme, die Bewohner des peloponnesischen Achaia
an der Spitze. Wie ihre westgriechischen Verwandten, die Aioler, bei ihrer Aus-
wanderung sich vornehmlich als Ackerbauer im Norden der Westküste Kleinasiens
niedergelassen hatten, wie alsdann die Lesbier an der ihrer Insel gegenübergelegenen
Küste der Troas eine Anzahl von Landstädten gründeten, so wurden von den Achaeern,
nachdem sie zunächst die Insel Zakynthos besetzt hatten, an der Ostküste Unteritaliens
die Städte Kroton, Sybaris und Metapont gegründet, von den Lokrern die nach ihnen
benannte Stadt Lokroi (Epizephyrioi) und von den Spartanern Tarent. Als dann
freilich die durch die Ausbreitung in den fruchtbaren Ebenen und die Unterwerfung
der italischen Bewohnerschaft mächtig gewordenen Griechenstädte sich, wie es die
Entwickelung und die günstige Lage am Meere mit sich brachten, großenteils zu be-
deutenden Handelsstädten auswuchsen, suchten auch lonier (aus Kolophon) im Osten
Unteritaliens, und zwar in den fruchtbaren Gefilden, die der Siris durchströmt, Fuß
zu fassen (um 650): der Dichter Archilochos war daran beteiligt. Aber Sybaris,
Kroton und Metapont verbündeten sich zur Vernichtung der jungen Pflanzstadt. -
Neben den eigentlichen Bodenprodukten, Wein, Öl und Wolle, war griechischer-
seits die Tonware, deren Fabrikation und künstlerische Ausschmückung unter An-
wendung der Glanzfarbe ein Hauptausfuhrartikel. Ihrem Stile nach meist deutlich
zu unterscheiden, zeigen uns die milesischen, die protokorinthisch-sikyonischen, die 1
chalkidischen Vasen an Stellen, wo systematische Ausgrabungen erfolgen konnten,
durch ihre stärkere oder geringere Vertretung, in welchem Grade ihre Heimat an
14 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [14/15
dem Handelsverkehr mit dem betreffenden Gebiet beteiligt ist {HPrinz, Funde aus
Naukratis [Beiheft VII zu Klio. Leipz. 1908]), und gewähren uns so einen Einblick
in den merkantilen Wettbewerb.
Wie dieser wirkte, zeigt die 'lelantische' Fehde. Ursprünglich eine Nachbarfehde
zwischen den euboeischen Städten Chalkis und Eretria um die zwischen ihnen lie-
gende lelantische Ebene, zog der Streit alle Haupthandelsmächte Griechenlands in
Mitleidenschaft. Auf Chalkis' Seiten standen Korinth (unter Periandros), Samos, Kroton;
folglich auf der gegnerischen deren Nachbarstädte und Hauptkonkurrenten Megara,
Milet, Sybaris und, als mit Samos im Wettbewerb stehende Inselmacht, Aigina. Der
Sieg blieb Chalkis, aber den Vorteil hatte Korinth, das alsbald auf der ionischen
Chalkidike in Thrakien als alleinige Dorerstadt Potidaia gründete und damit den
Keim zu Konflikten legte, die, den sizilischen gleichartig, dereinst mit ihnen zu-
sammen wirken sollten.
12. Amphiktionien und panhellenJsche Feste. Den Einigungspunkt und das
Verkehrszentrum für die ionische Welt bildete die kleine Insel Delos, der Sitz einer
Amphiktionie, eines jener Verbände, in denen das bei aller Vielgestaltigkeit und Zer-
splitterung der Griechen doch lebendige Einheitsgefühl zum Ausdruck kam. Auf
der großen Messe zu Delos, die mit dem Feste des Apollon verbunden war, kamen
der Reichtum und die kulturelle Verfeinerung der ionischen Welt besonders deut-
lich zur Geltung. Hier trat auch die Dichtung in ihr Recht. Wie die ionische Kul-
tur in mancher Hinsicht die Fortsetzung der mykenischen bildet, so schildert das
Epos, die hehrste Schöpfung des griechischen Mittelalters, neben der griechischen
Vorzeit, in der es wurzelt, auch die ionische Kultur, durch die es seine Gestaltung
erhalten hat. (Vgl. Quellen 2 und Problem 8.)
Einen derartigen Einigungspunkt bildeten (mindestens seit 776), anfänglich für
die Peloponnesier, später für die gesamte Griechenwelt, die olympischen Festspiele
{Problem 9), während zu einer im engeren Sinne politischen Bedeutung die pylae-
ische Amphiktionie gelangen sollte, zu der die thessalischen und mittelgriechischen
Stämme gehörten, und deren Sitz sich von Haus aus bei Anthela in den Thermo-
phylen, nachmals in Delphoi befand.
13. Die sozialen Kämpfe und die Tyrannis. Die Entwickelung des Handels und
der wirtschaftliche Aufschwung brachte soziale Verschiebungen und Wirren mit sich.
War bisher der adlige Großgrundbesitzer für den Staat allein maßgebend gewesen,
so brachten Handel und Industrie die bisher politisch rechtlosen, wirtschaftlich meist
von den Agrariern abhängigen Volksgenossen zu Wohlstand, Selbstbewußtsein und
Anerkennung. Andererseits war aber auch das anbaufähige Landgebiet der Stadt-
staaten meist viel zu beschränkt, um auf die Dauer allen Mitgliedern der Adels-
familien ausreichenden Unterhalt gewähren zu können. So wurden zunächst wohl
die jüngeren Söhne zur Beteiligung an Handel und Industrie geführt. Die Folge
war, daß an Stelle des Geburtsadels der Reichtum, einerlei ob in den Händen eines
Adligen oder eines Bürgers, maßgebend wurde und zur Forderung und Gewährung
politischer Rechte führte. Schon das bedingte Kämpfe, und wo sie in diesem Sta-
dium infolge stillschweigender allmählicher oder ausdrücklicher Zugeständnisse aus-
blieben, da entzündeten sie sich an dem Gegensatz der geknechteten und politisch
rechtlosen Bauern, Pächter, Tagelöhner, Handlanger und Schiffer gegen die Reichen,
ob deren Wohlstand nun ererbt oder durch Handel und Verkehr erworben war.|
Diese Wirren zeitigten eine in erster Linie für das ausgehende griechische
Mittelalter charakteristische Regierungsform: die Tyrannis. Ihre Träger, meist Adlige
15] II. Soziale Kämpfe und Tyrannis. - III. Lyder und lonier 15
oder Halbbürtige, kamen doch in der Regel als Vertreter der Interessen der Zu-
rückgesetzten empor. Der mächtigste dieser Tyrannen war Periandros von Ko-
rinth, der Sohn des Kypselos, der die Bakchiaden gestürzt hatte. Zu seiner oder
seines Vaters Zeit wurde die reiche Insel Kerkyra, das heutige Korfu, unterworfen
und kolonisiert.
Seine Macht und sein Ansehen treten besonders ins Licht durch seine Bezie-
hungen zu Aegypten, wie durch seine Inanspruchnahme als Schiedsrichter, beson-
ders in den Streitigkeiten Athens mit den Mytilenaeern um Sigeion. Diese ausglei-
chende Wirksamkeit erklärt es wohl auch, wie Periandros, der, zu sehr Hellene,
um orientalischer Despot zu sein, zu sehr energischer und selbstwilliger Fürst, um
als besonnener und gemäßigter Herrscher vorbildlich zu wirken, gleichwohl zu den
'sieben Weisen' gerechnet wurde, die das gerade in dieser Zeit der Wirren aus-
gebildete Ideal der Mäßigung im Handeln wie im Genuß, im öffentlichen wie im
persönlichen Leben darstellten. Weit näher kamen diesem Ideal Pittakos von
Mitylene, der in den Wirren seiner Vaterstadt, an denen Alkaios und Sappho be-
teiligt waren, zum Schiedsrichter (Aisymneten) auf zehn Jahre ernannt, nach Ab-
lauf der Frist sein Amt niederlegte, nachdem er den Staat geordnet und ihm Ge-
setze gegeben hatte, sowie Solon, der Athen befriedete, aber den Gedanken an
eine Tyrannis weit von sich wies.
IIL DER ÜBERGANG ZUR NEUZEIT
Für den Übergang zur Neuzeit sind besonders bezeichnend der Niedergang
loniens und das Aufkommen Athens.
14. Lyder und lonier. Der Reichtum der ionischen Städte lockte die lydischen
Herrscher an. Unter Thrasybulos, dem mächtigen Tyrannen und Kolonisator der Süd-
küste des Schwarzen Meeres, verteidigte Milet sich siegreich gegen Gyges (um 660).
Auch Smyrna erwehrte sich des Feindes; aber seine Mutterstadt Kolophon und
Magnesia am Maiandros wurden erobert. Weiteren lydischen Anschlägen taten zu-
nächst die Einfälle der thrakischen Völkerschaften, besonders der Kimmerier und
der Treren, Einhalt.
Durch den Kaukasus waren zu Ende des 8. Jahrh. vom Norden des Schwarzen Meeres,
von der Krim und ihrer Umgebung her, die Kimmerier — wenn nicht reine Thraker, so
vermutlich ein Bindeglied zwischen Thrakern und Iraniern — nach Vorderasien eingebro-
chen, hatten den Norden des von den vorarmenischen Chaldern bewohnten Reiches Urartu
stark erschüttert und waren dann nach Westen weitergezogen. Zur Zeit des Chalderkönigs
Rusas II. (um 680) finden wir sie als dessen Verbündete erwähnt. Sie bedrängten das
lydische Reich und trafen in dessen Westen mit den Treren zusammen, die wie andere
thrakische Völkerschaften, besonders die Thyner und Bithyner, zu dieser Zeit über die
Meerengen von Westen nach Kleinasien eindrangen: insgesamt eine durch Verschiebungen
im Norden veranlaßte Völkerwanderungswoge von verheerender und historisch tief ein-
greifender Wirkung.
Von den Kimmeriern und von den Treren hatten Lyder wie lonier zu leiden.
Gyges erlag dem Kimmeriersturm. Als sich aber sein Sohn Ardys vorläufig von
den Kimmeriern frei gemacht hatte, nahm er Priene, und als Alyattes, Ardys' Enkel,
des Kroisos Vater, sie endgültig aus Lydien vertrieben hatte, fiel um 575 auch
Smyrna in lydische Hände. Milet dagegen sicherte sich nach langen Kämpfen seine
Unabhängigkeit durch einen Freundschaftsvertrag mit Alyattes. Alyattes' Herrschaft
bezeichnet den Höhepunkt der lydischen Macht. Besonders wichtig war die erfolg- 1
16 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [16
reiche Beendigung des Konfliktes mit den Medern, den ersten Begründern eines ari-
schen Reiches iranischer Nationalität.
Seit dem Ende des 9. Jahrh. erschienen die Meder (assyr. Madai) im Osten der assy-
rischen Machtsphäre z. T. in naher Beziehung zu den wenigstens in ihrer Oberschicht
gleichfalls iranischen Mannaeern. Bei diesen spielte zu Ende des 8. Jahrh. ein Daiukku
(= Deiokes bei Herodot) eine führende Rolle, und einer seiner Nachkommen, vielleicht
Mamitiarsu, einigte 677 die Meder zu erfolgreicherer Gegenwehr gegen die Assyrer:
JVPräsek, Medien und das Haus des Kyaxares (Berl. Studien f. class. Phil. u. Archäol. XI.
Heft 3) Berl. 1890, 23ff. und Geschichte der Meder und Perser I, Gotha 1906, llöff. 131.
Durch den Einfall skolotisch-skythischer Völkerschaften zunächst stark erschüttert, hatten
schließlich (607) die Meder unter Kyaxares mit Hilfe skythischer Söldnerscharen und die
Babylonier unter Führung des Chaldaeers Nabopolassar, Nebukadrezars des Großen Vater,
Ninive zerstört und das assyrische Reich untereinander geteilt. Den Süden und damit auch
die phoinikische Mittelmeerküste erhielten die Babylonier. Der nördlichen, den Medern
zugefallenen Hälfte, gebrach es an einem Zugang zum Meere. Ihn zu erreichen, diente
die Eroberung des Reiches Urartu. Dadurch wurden die Meder bedrohliche Nachbarn der
Lyder, die ihnen am Halys entgegentraten. Die (von Thaies vorausgesagte) Sonnenfinster-
nis vom 28. Mai 585 verhinderte den Kampf. Im Friedensschluß, der unter Mitwirkung
Nebukadrezars von Babylonien und des Syennesis von Kilikien zustande kam, ward der
Halys als Grenze anerkannt. Unter Alyattes hoben sich Lydiens Handel und Einfluß. Seine
natürlichen Hilfsmittel, vor allem die überreichen Metallschätze, wurden lebhaft ausgebeutet.
An Stelle des nach altem Brauche stets abzuwägenden Stückes edlen Metalls trat die
Prägung, die dessen Gewicht und Reinheit staatlich gewährleistete. Die Münze, das Geld
in diesem Sinne ist eine lydische Erfindung, aber die Normen des alten Gewichts- und
Doppelwährungssystems wurden beibehalten: ein sicheres Anzeichen tiefgreifenden, durch
lydische Vermittlung auch auf die lonier einwirkenden babylonischen Kultureinflusses —
zunächst, aber sicherlich nicht ausschließlich, auf dem Gebiete des Handels und Verkehrs
und der für ihn gültigen Rechtsnormen. Eine Kenntnis der Grundzüge dieses Systems ist
für das Verständnis der griechischen wirtschaftlichen und selbst der politischen Verhält-
nisse unerläßlich. Der Gewichtsschekel (^v,, der Gewichtsmine) galt als Goldeinheit. Zehn
Silberstücke sollten ihm an Wert entsprechen. Vielleicht hatte sich in frühester Zeit ein-
mal das Marktverhältnis zwischen Gold und Silber um das Verhältnis 10 : 1 bewegt.
Später aber war das Verhältnis ein anderes, dem Golde- günstigeres, das um 13:1
schwankte und darüber hinausging. Als man sich babylonischerseits zur Ansetzung eines
festen Wertverhältnisses im Sinne einer Doppelwährung veranlaßt sah, lehnte man sich, wie
stets in derartigen Fällen, unbewußt oder bewußt, an bereits bestehende und geläufige, wo-
möglich in der Natur vorgezeichnete Zahlenverhältnisse an, wie sich die Zwölferrechnung an
die Mondumläufe während eines Sonnenjahres anschließt (vgl. Arist. ' A&. noX. fr. 6: cpvXäc
bk auTiüv cuvveveiaficeai bi, diro|Lii|arica|Li^vuJv tcic iv toTc ^viauTOic öipac, ^Kotcrriv 5e
biripricöai eic Tpia |uepri tujv qpuXOJv, öttuuc Y^viiTai to irävTa biüöeKO |Li^pii, KaBduep ^nvec
eic TÖv eviauTÖv, KaXeTcÖai bi auToi TpixTÖc Kai qppaxpiac, eic b^ r^v qjpaxpiav oi xpiä-
KovTO fevT] öiaKeKocfificBai, Kaedtrep al i^iudpai eic töv |ufiva. . . .) Im Sinne des Sexagesi-
malsystems bot sich da die Tageszahl des sexagesimalen Rundjahres (360) und die Zeit
des siderischen Monats (27 Tage, s. Quellen 6), 360 : 27 = 40 : 3 = 13'/^ : 1. Dieses bei
Herodot in der Abrundung 13 : 1 bezeugte Verhältnis herrscht in der lydischen, wie später
in der persischen Prägung. Der lydische Goldstater, gleich einem babylonischen Ge-
wichts- und Goldschekel, wiegt 8,19 g (wie später noch Caesars Aureus). Ihm sind an Wert
gleich 10 Silberslatere im Gewicht von •*,,• 8,19 = 10,9 g. So trat, wenigstens für den
internationalen Verkehr {CFLehmann-Haupt, ZDMG. LVIII, 714 ff., LXVI [1912], 607 ff.,
KRegling, ebd. LVIII 706, 1), neben die leichte babylonische Gewichtsmine von 491,2 g die
7,. von ihr betragende Goldmine (409,3 g) und die '"',, der Gewichtsmine, 7s ^^r Goldmine
betragende Silbermine von 545,8 g. Sie war es, aus der, wie oben (S. //) betont, die
Mine Pheidons als ein aus besonderem Grunde um 7io höheres Gewicht abgeleitet wurde.
Die genannten Beträge stellen die gemeine Norm des babylonischen Gewichts dar, die in
der lydischen Prägung herrschte. Durch Zuschläge von \'^^, V^^ oder ' g,; der gemeinen
Norm werden daraus zunächst in Babylonien Vorzugsgewichte geschaffen, die bei Zah-
lungen an den König und meist auch an die Tempel zur Anwendung kamen: königliche
Norm der Form A, B, C. Hieran ist gegenüber KJBeloch, Griech. Gesch. P 1, 284, 2 und
16 17] 111. Der Übergang- zur Neuzeit: Vorgeschichte Athens 17
P 2, 333 ff. nachdrücklich festzuhalten. Der spatere | persische Golddareikos zeigte die kö-
nigliche Form C. Der Goldschekel gemeiner Norm, um '3,, erhöht, ergab 8,40 g. Die
gemeine Goldmine von 409,3g, um '3, erhöht, ergab 420g, ihr '.^,, der Golddareikos,
8,40 g. Ihm entsprachen 10 Silberstatere oder 20 Silbersiglen im Gewicht von 11,2 bzw.
5,6. Daher sind die persischen Reichsmünzen in Gold und Silber auf einen um ' .^^ höhe-
ren Fuß ausgebracht als die lydischen. Für das Talent zu 60 Minen ergibt das bereits den
sehr beträchtlichen Unterschied von mehr als 650 g in Gold (nach heutigem Werte
ca. 1829 M.) und als 850 g in Silber (ca. 155 M.).
Alyattes' Sohn Kroisos eroberte das im Berglande an der Kaystrosmündung
belegene Ephesos: die Bewohner mußten in die Ebene am Artemistempel über-
siedeln. Das die dadurch bedingte Umgestaltung aller Verhältnisse durch einen
Athener — Aristarchos — geleitet wurde, kennzeichnet den Anbruch einer neuen
Zeit: lonien tritt hinter Athen zurück.
15. Solon als Begründer der Größe Athens. Athens Aufschwung war in
erster Linie das Werk des Solon, der nicht, wie die Sage will, zur Zeit des Kroisos,
(um 550), wohl aber unter Alyattes (um 600) Lydien aus eigener Anschauung und
mit materiellem wie mit noch reicherem geistigen Gewinn kennen gelernt hatte.
Vornehmen Geschlechts, aber durch Verluste, die sein Vater erlitten hatte, nur von
mittlerer Vermögenslage und auf den Weg des Handels gewiesen, hat er auf
jugendlichen Reisen die fremden Häfen Aegyptens und Kleinasiens und ihren Waren-
verkehr zugleich mit den Rechtsgrundsätzen, dem dieser Verkehr unterlag, und die
metrischen Normen, die ihn regelten, kennen gelernt, und als Großkaufmann von
höchster staatsmännischer Begabung und weitem Blicke ist er, als die Stunde rief,
daran gegangen, Athen aus wirtschaftlichen und sozialen Nöten zu befreien und
durch den Handel auf den Weg zur Größe zu führen. Nicht als ob Athen bis dahin
dem Handel ganz fern gestanden hätte; im Gegenteil: steinigen Bodens und wasser-
arm, waren Athen und Attika frühzeitig zur Einfuhr mancher Lebensbedürfnisse
und zur Ausfuhr industrieller, vor allem keramischer, Erzeugnisse genötigt. Und
auch ein erster kolonisatorischer Versuch war mit der Besetzung von Sigeion an
der hellespontischen Küste der Troas gemacht worden. Aber seine Schwingen
handelspolitisch ernstlicher zu entfalten, wurde Athen durch die Herrschaft der
kommerziell übermächtigen Insel Aigina nicht minder als durch innere Gärung ver-
hindert.
CFLehmann-Haupt , Solori of Athens, the poet, the merchant and the statesman, Li-
verpool 1912.
16. Vorgeschichte Athens. Von den Königen, die in mykenischer und späterer
Zeit Athen beherrschten, ist nichts Geschichtliches bekannt. Früh schon trat an
die Stelle des Königtums in der Leitung des Staates das Archontat; dessen Träger
gehörten, ob durch reine Erblichkeit oder Hinzutreten der Wahl, dem Geschlechte
derMedontiden an, das seine Herkunft vom letzten Könige, Kodros, ableitete. Dem
Könige verblieben vornehmlich kultische Funktionen (später apxujv ßaciXeuc, ähn-
lich wie in Rom der rex sacrificulus). Daneben trat der Polemarch für das Kriegs-
wesen. Um die Mitte des 8. Jahrh. wurde der Archont Aischylos von Alkmeon ver-
drängt; und nur um den Preis einer Befristung des Amtes auf zehn Jahre gelang
€s den Medontiden, den Usurpator zu verdrängen {UvWilamowitz , Herrn. XXXIII
[1898] 119 ff.). Aischylos' Sohn Charops und nach ihm sein Bruder Aisimedes waren
die ersten zehnjährigen Archonten. Aus dem zehnjährigen wurde mit Kreon 683 82
ein einjähriges Amt. Das Gleiche gilt für die Polemarchie und das Amt des äpxojv
Einleitung in die Allertumswissenschafl. III. 2. Aufl. 2
18 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [17/18
ßaciXeuc. Zu diesen drei traten im Laufe des 7. Jahrhs. die sechs Thesmotheten
hinzu; so ergab sich das Kollegium der neun Archonten. Daß die Usurpation des
Alkmeon an der Spitze der für Athen geschichtlich gesicherten Vorgänge steht, ist
höchst bezeichnend. Das Streben der Alkmeoniden nach der Vormacht ward zum |
Sauerteig für die Entwicklung Athens. Die wirtschaftliche und soziale Verschiebung
des ausgehenden griechischen Mittelalters (S. i4f,) vollzog sich auch in Athen. Die
Großgrundbesitzer, zum Teil zu Handelsherren geworden, hatten die Macht und alle
Staatsämter in Händen; der kleine Bauer und Arbeiter waren politisch rechtlos und
verfielen, wirtschaftlich bedrängt und ausgebeutet, in immer steigendem Maße dem
Lose der Schuldknechtschaft.
17. Der Streit um Salamis und der kylonische Frevel. Drakon. Das troische
Sigeion hatten die Athener gegen die Mytilenaeer von Lesbos verteidigen müssen,
in deren Absatzgebiet und Interessensphäre die athenische Kolonie angelegt war.
Als ein Trutz-Sigeion war von den Lesbiern das Achilleion besetzt worden. In diesen
Kämpfen hatte Alkaios seinen Schild verloren, während dem Pittakos ein Sieg im
Zweikampf über den athenischen Olympioniken Phrynon den Weg zur Machtstel-
lung in der Heimat öffnete. Als Schiedsrichter angerufen, sprach Periandros beiden
Parteien zu, was sie gerade in Händen hatten (S. 15, 17). So erhielt Athen Sigeion^
während Achilleion bei Mytilene verblieb. Ähnliche, aber wegen der näheren Nach-
barschaft tiefer greifende Kämpfe trugen sich zwischen Athen und Megara um Sa-
lamis zu. Der Besitz der Insel war für Athen eine Lebensfrage, weniger als Gebiets-
zuwachs, als weil Salamis der eleusinischen Bucht vorgelagert, in fremder Hand
zur Verkehrssperre wurde. Die Fehde um Salamis ward zur wirksamsten Trieb-
feder in der Entwicklung Athens. Solons Aufkommen und die politische Bedeutung
der Alkmeoniden haben hier ihren Ausgangspunkt. Der oft unvermerkte Wettstreit
zwischen Athen und Megara, der schließlich zu dem gegen Megaras Handel ge-
richteten Psephisma führte, das zu Beginn des peloponnesischen Krieges der Alk-
meonide Perikles durchsetzte, gehört in den gleichen Zusammenhang. Um 630
hatte Theagenes, Tyrann von Megara, mit Hilfe seines Schwiegersohnes Kylon einen
Anschlag auf Athen versucht, dessen Gelingen zugleich die salaminische Frage ge-
löst und Athen von Megara abhängig gemacht hätte. Das Vorhaben wurde jedoch
zu früh bekannt und mißlang. Kylon und sein Anhang wurden auf der Akropolis
eingeschlossen und ihnen nach längerer Belagerung vom Archonten Alkmeon freier
Abzug zugesagt. Durch den Bruch dieses Versprechens befleckten sich die Alk-
meoniden mit einer Blutschuld. Sie wurden sie des Landes verwiesen und ge-
ächtet, während Athen durch den Priester Epimenides von Kreta entsühnt wurde.
Die Verbannung bewirkte keine Veränderung der ererbten Anschauungen bei den
Angehörigen des vornehmen Geschlechtes. Auf die mehr oder minder fortschritt-
lichen Elemente gestützt, durch oder gegen die jeweiligen einheimischen oder aus-
wärtigen Machthaber in Athen erstrebten sie, mehrfach wieder verbannt, immer
aufs neue ihre Rückkehr und die Leitung des Staates, bis sie in Kleisthenes, Perikles
und Alkibiades Träger der höchsten Blüte und des Verfalls des attischen Staats-
wesens wurden. Als ein Versuch, die Wiederholung derartiger Wirren zu verhin-
dern und eine größere Rechtssicherheit im allgemeinen zu erzielen, stellt sich der
dem Thesmotheten Drakon unter dem Archontat des Aristaichmos (621 v, Chr.)
gewordene Auftrag zur Abfassung eines Gesetzbuches dar, dessen Strafbestim-
mungen einer späteren fortgeschritteneren Zeit besonders hart erschienen und das —
ob es nun eine neue Verfassungsordnung umfaßte oder nicht (vgl. Problem 10) —
18 19] 111. Der Übergang zur Neuzeit: Athen und iVlegara. Drakon. Solon 19
jedenfalls die sozialen und politischen Gegensätze in Athen nicht dauernd zu mil-
dern vermocht hat.
18. Die Eroberung von Salamis und Solons Arciiontat. Salamis war in den
Händen der Megarer geblieben. Der unglückliche Verlauf weiterer athenischer |
Angriffe führte schließlich anscheinend zu dem Verbot, der Insel auch nur mit
einem Worte zu gedenken. Da erschien eines Tages Solon auf dem Markte in
Athen, um als 'Herold' in gebundener Rede zum Volke zu sprechen. Seine Elegie
'Salamis', schloß:
"lo|aev eic Ca\a)aiva laaxncöuevoi Tiepi vr'icou
i|uepTric, xa\eix6v b' alcxoc uTrujcö)uevoi.
Salamis wurde erobert und blieb in den Händen der Athener, wenn auch sein Be-
sitz noch in den folgenden Jahrzehnten mehrfach gegen die Megarer verteidigt
werden mußte.
Dem Führer bei der Gewinnung von Salamis übertrug das Volk (594 3 v. Chr.)
das oberste Staatsamt, das Archontat im engeren Sinne, mit dem Auftrage, den
Ausgleich der politischen Gegensätze im Sinne des Programmes auszuführen, das
er in mehreren politischen Gedichten zum Ausdruck gebracht hatte. Alsbald hob
er die Schuldknechtschaft für die Gegenwart und für alle Zukunft auf. Dieses Verbot
bildete einen Bestandteil seiner Gesetzgebung, die sowohl die Verfassung neu ord-
nete wie das bürgerliche und das Strafrecht betraf. Der wirtschaftlichen Gesundung
im Inneren diente ein Erlaß aller ausstehenden Barschulden, während der Land-
besitz unangetastet blieb, und nicht etwa, entsprechend den radikalen Forderungen
der Unbemittelten, eine allgemeine Neuaufteilung von Grund und Boden erfolgte.
Sodann führte Solon ein neues Maß-, Gewichts- und Münzsystem an Stelle des
bisher auch in Athen gültigen pheidonischen Maß- und Gewichtssystems und der
auf ihm beruhenden aiginaeischen Münze ein. Er hatte dabei sowohl kommerzielle
wie soziale Zwecke im Auge. Vor allem kam es ihm darauf an, Athen von der
Umklammerung durch Aigina loszumachen, ihm ein anderes Bezugs- und Absatz-
gebiet und damit die Bahn zur kommerziellen und politischen Größe zu eröffnen.
Der Handel mit Thrakien und Makedonien mit ihren Reichtümern an Holz und Edel-
metall lag vornehmlich in den Händen der euboeischen Chalkidier. So suchte Solon
Athen durch Einführung des euboeischen Gewichts und der zugehörigen Münze der
stammverwandten Handelsmacht anzugliedern. Daraus ergab sich, da Solon ebenso
wie einst Pheidon ein geschlossenes Maß- und Gewichtssystem im Auge hatte, die
Einführung neuer Längen- und Hohlmaße von selbst.
Die euboeische Mine von 436,6 g, die nunmehr als athenisches Grundgewicht von Solon
übernommen wurde, betrug % der leichten babylonischen Silbermine gemeiner Norm von
545,8 g (s. oben S. 16). Über ihre Entstehung vgl. Quellen 10. Während die alte Silber-
drachme ca. 6 g nach gem., ö'/j g nach erhöhter Norm gewogen hatte, war die neue mit
ihren 4,37 g wesentlich kleiner. Zu diesem Gewicht fügte Solon als Längenmaß den ander-
weitig bereits ausgebildeten Fuß von 297 mm, der '\„ des babylonisch-pheidonischen Fußes
(330 mm) betrug und sich zu dem Gewichte so fügte, als wäre er als Kante des Würfels
neu entstanden, der — bei größter Dichtigkeit (4" C., wie wir jetzt wissen) — Wasser im Ge-
wicht des euboeisch-babylonischen Talentes 60x436,6^26,2 kg faßte. Der neue Fuß und
sein Anderthalbfaches, die zugehörige Elle, bildeten fortan auch die Baueinheit. Da nun stets
nahe Beziehungen zwischen dem gangbarsten Geldstück und der Bemessung der iMarktware
bestehen, so konnte die handelspolitisch unerläßliche Maßregel, die Verringerung des
Münzfußes und der Maßeinheiten wirtschaftlich bedenkliche Veränderungen für den inneren
Verkehr zur Folge haben. Außerdem hätte eine wesentliche Verkleinerung der Hohlmaße,
von denen die Abgrenzung der Censusklassen abhing, nachteilig wirken können. Für die
2*
20 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [19/20
Münze erreichte Solon einen gewissen Ausgleich, indem als eigentliches Hauptgeldstück,
nicht wie früher das Didrachmon von 12-127^ g, sondern das Tetradrachmon (17,44 g)
betrachtet und ausgeprägt wurde. Was die Hohlmaße anlangt, so hatte im bisherigen
pheidonischen System das Flüssigkeitsmaß, der Metretes, 36 1 betragen, d. h. das Hohlmaß
dargestellt, dessen Wassergewichte das Talent von rund 60x600 g = 36 kg 1 entsprach,
und als dessen Basis der babylonisch-pheidonische Fuß von ca. 330 mm gelten konnte
(s oben S. IT). Der pheidonlsche Medimnos als Hohlmaß für Trockenes faßte ca. 45 1, war
also 7, des Metretes {EBourget, Rev.arch. II [1903] 23 ff.). Solon setzte seinen Metretes
nicht etwa ebenfalls dem Hohlmaße von 26,21 gleich, das dem Kubus des Fußes von 297 m,
und dessen Wassergewicht dem zugehörigen euboeisch-solonischen Talent (60x436,6
= 26,196 kg) entsprach, sondern dem Anderthalbfachen desselben, so daß der Metretes
39,3 l' faßte, und aus diesem Metretes wurde der Medimnos, nicht durch eine Erhöhung
um ein Viertel, wie früher im pheidonischen System, sondern um ein Drittel abgeleitet.
*' X39,3 = 52,41. So erreichte Solon, daß, obgleich Fuß und Talent sich ver-
ringerten, d'ie Hohlmaße gegenüber den pheidonischen wesentlich größer
wurden (tu luerpa ijivero iieiliu tAv Oeiöuuveiujv: Arist. 'A&. itol. 10), der Metretes um 3,
der Medimnos sogar um 7 1 {ZDMG. LXIII [1909] 718f., 5). Um die Einführung des neuen
Münzgewichtes auch als Gewichtseinheit für den Marktverkehr zu erleichtern, ordnete
Solon einen dem Käufer förderlichen Zuschlag von '/jo zu diesem Gewichte an, so daß
tatsächlich das Markttalent dieser Form nicht 60, sondern 63 Minen von 436,6 g betrug
(Arist. 'A^. Ttol. 10, Herrn. XXXV [1900] 637 ff.) Dergestalt wandelte Solon das alte
Privilegium der Könige und Tempel (S. 16f.) in eine volksfreundliche Maßregel
um, und der Athener erhielt wirklich für sein Geld 'mehr als eine Menge Feigen oder
ein'pfund Salz' (wglUvWilamowitz, Aristoteles und Athen, Berl. 1893, 143).
19. Solons Verfassung und sonstige Gesetzgebung. Von der Verfassung,
die Solon in Athen vorfand, und ihren Vorstufen ist nur wenig Sicheres bekannt.
Die Ämter, vor allem das des ersten Archonten, wurden nach 'Vornehmheit und
Reichtum' besetzt, während die Unbemittelten und Unbevorrechteten am Staate
keinerlei Anteil hatten. Nach der militärischen und finanziellen Leistungsfähigkeit
wurden die Staatsangehörigen bereits in älterer Zeit in drei Gruppen geschieden:
die Ritter CmTreTc), die zu Pferde in den Kampf zogen, die Bürger, die zu Fuß in
eigener Waffenrüstung (ZieöToc) fochten und daher Zeugiten genannt wurden, und
die Theten, Tagelöhner und Lohnarbeiter, die durch ihre Mittellosigkeit auch am
Kriegsdienste verhindert wurden. Von den Rittern, den adligen Grundbesitzern,
waren dann im Verlaufe der Zeit die Höchstbemittelten als eine besondere obere
Gruppe abgesondert worden: die Pentakosiomedimnen, die wenigstens 500 Scheffel
Getreide jährlich aus ihren Gütern einnahmen. Solon begründete die Demokratie,
indem er allen Volksangehörigen in den nötigen Altersgrenzen einen Einfluß auf
das Gemeinwesen sicherte, jedoch mit Abstufungen nach dem Besitze, die er
sich durch Beibehaltung und Neuregelung jener vier Gruppen als Schatzungsklassen
ermöglichte. Wie früher {Problem 10), so wurden sie auch jetzt in erster Linie nach
dem Bodenertrag geregelt. Pentakosiomedimne blieb, wer mindestens 500 Scheffel
Getreide oder entsprechende Quanten an Flüssigkeit einnahm oder, um auch die
Nichtgrundbesitzer einzuschließen, wer 500 Drachmen Jahreseinkommen hatte. Der
Ritter mußte mindestens 300, der Zeugit nach solonischer Ordnung 150 Scheffel
oder Drachmen einnehmen. Wohlgemerkt war jedoch der solonische Medimnos
(Scheffel) größer als der frühere pheidonlsche, so daß also ein Hinaufrücken der
Schatzungsgrenzen als Ausgleich der Demokratisierung erfolgte. Wer unter der
Zeugitengrenze, die später von 150 auf 200 Scheffel oder Drachmen verschoben
wurde (s. Probleme 11), blieb, gehörte der vierten Klasse, den Theten, an. Sie hatten
nur Anteil an der Volksversammlung und an der Besetzung der Gerichte. Das mochte
wenig scheinen, erwies sich aber als sehr bedeutsam, da in der Volksversammlung
20'211 III. Der Übergang zur Neuzeit: Solons Verfassung und Gesetzgebung 21
und in den Volksgerichten, die nach solonischer Ordnung die Berufungsinstanz für
alle, nicht schon in erster Instanz vor ihr Forum gehörigen Angelegenheiten bil-
deten, schließlich das Schwergewicht lag und liegen mußte {Arist. 'Ad-. TtoL 9, 2.
Plut. Solan 18, 5). |
An den eigentlichen Ämtern, also der Staatsverwaltung, hatten nur die drei
oberen Schatzungsklassen Anteil. Die Schatzmeister der Göttin, die den Staatsschatz
verwalteten — je einer aus jeder Phyle — wurden, um an ihrem Vermögen einen
Rückhalt gegen Schädigungen durch ihre Verwaltung zu erhalten, aus den Penta-
kosiomedimnen, und zwar durch das Los erwählt [CF Lehmann-Haupt, Schatzmeister-
und Archontenwahl in Athen, Klio VI [1906] 304ff.). Vielleicht blieb den Penta-
kosiomedimnen auch das Archontat vorbehalten, das bis 487 v. Chr. jedenfalls nur
ihnen und den Rittern zugänglich war. Die Wahl der Archonten ging nach solo-
nischem Gesetze in zwei Stadien vor sich. Jede der vier Phylen wählte aus den
berechtigten zehn Kandidaten, und aus diesen vierzig wurden die neun Archonten
erlost. Das war gegenüber dem vormaligen Zustande eine stark demokratische
Maßregel (vgl. noch Problem 10). Sie zeigt deutlich, wie sehr Solon daran gelegen
war, die Wahlkämpfe um das Archontat, den Angelpunkt der gesamten Parteiungen,
auszuschließen. Hier, wie in anderen Fällen, eilte Solon seinerzeit v/eit voraus. Sein
Wahlmodus ist nur kurze Zeit in Geltung geblieben. Man kehrte — anfangs tatsächlich,
dann gesetzlich — zum alten Wahlverfahren zurück. Erst mehr als ein Jahrhundert
später kam Solons Wahlordnung wieder zu rechtlicher Geltung, und noch lange,
nachdem in der radikalen Demokratie (S. 29 f.) das reine Losverfahren für sämtliche
Ämter Regel geworden war, wurden die neun Archonten durch ein zwiefaches
Losverfahren bestimmt und ernannt — ein Beweis für die nachhaltige Wirkung der
solonischen Ordnungen.
Solons auf hölzernen äSovec aufgezeichneten Gesetze umfaßten, wenn auch gerade für
ihn {Arist. 'A9-. nol. 7) zwischen TToXixeia und vöjaoi im engeren Sinne geschieden wird,
doch sicher die Staatsgrundgesetze mit (s. Problem 13). So tritt auch in den Gesetzen im
engeren Sinne, anders als z. B. in der ältesten uns erhaltenen Gesetzgebung des Altertums,
der des Hammurabi, in welcher wirtschaftliche Rücksichten — die Bedürfnisse der Land-
wirtschaft und des Handels — im Vordergrunde stehen, das Staatswohl als leitender Ge-
sichtspunkt deutlich hervor. Besonders charakteristisch ist bei Solon dafür das Gesetz, das
bei Staatsunruhen zur Parteinahme zwingt {Arist. 'A&. itol. 8, 5. Plut. Sol. 20). Beinahe
ebenso merkwürdig ist die Verordnung, die die zu häufige Ehrung durch öffentliche Spei-
sung im Frytaneion verbietet, denjenigen aber, dem sie zugestanden wird und der sie ab-
weist, wegen Verachtung des Staates bestraft {Plut. Sol. 24). Unter dem gleichen Gesichts-
punkt stehen der Schutz der Jugend besonders auch in den Schulen und Gymnasien {Aischin.
g. Tim. 12, 14—16), der Verlust der Wählbarkeit zum Archonten iuv xic 'Aöiivaiiuv ^Taip^cr)
{ebd. 19-21), die Bestrafung des trunkenen Archonten {Diog. Loert. II 57), die Sorge für
die Kriegsgefallenen und deren Hinterbliebenen {ib. 7 72,57), die Belohnung der Tötung
wilder Tiere, das Gesetz, das jedem freistellt, für einen andern, der Unrecht erlitten hat,
gerichtlich einzutreten {Arist. 'Ad: itol. 9), während früher nur der, den es betroffen hatte,
zur Klageerhebung berechtigt war {ib. 4, 4), die Anordnungen über das Recht der Brunnen-
benutzung {Plut. Sol. 23, 9) und über Abgrenzung und Abstände bei Bauanlagen, letztere
in die Zwölf-Tafeln und dann in Justinians Digesten (X 7, 23) übergegangen; ferner das Ge-
setz, das den Korporationen jeder Art gestattet, sich eigene Statuten zu geben, sofern sie
nicht mit den Staatsgesetzen in Widerspruch stehen, das ebenfalls in die Digesten {XLVII 22. 4)
Übernomen, so Bestandteil des gemeinen Rechtes geworden und bis zur Einführung des
Bürgerlichen Gesetzbuches auch in Deutschland gültig war, sofern es nicht durch bestehende
Vereins- und Sondergesetzgebungen aufgehoben oder eingeschränkt war. Das gleichfalls
hierher gehörige Gesetz gegen Faulheit und Erwerbslosigkeit — mit dem wiederum die Auf-
hebung der kindlichen Alimentationspflicht gegenüber dem Vater, der seinen Sohn kein
Gewerbe hat lernen lassen, zusammenhängt {Plut. Sol. 21, 1) — , ist noch in zwei anderen
22 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [21 22
Richtungen lehrreich: einmal ist bezeugt, daß es schon in der drakontischen Gesetzgebung
stand und daß Solon eine Milderung der Strafen eintreten ließ (Pollux VIII 42. Lysias
fragm. X), sodann {Hdt. II 177. Diod. I 77, 5) daß es ebenso wie das Verbot der Schuld-
knechtschaft (Diod. 1 79, 4) aus Aegypten aus der Gesetzgebung des Bokchoris (f 713/2 v. Chr.)
übernommen sei. Das Gleiche wird für das Obligationenrecht {Diod. I 79, 1. 94, 5) be- |
zeugt, so daß nicht bloß ein mittelbarer, sondern ein direkter Einfluß des Orients auf die
griechische Gesetzgebung feststeht. Für die Handelsgesetzgebung wäre er ohnehin schon
aus der Tatsache zu erschließen gewesen, daß auch die äußeren Normen des Verkehrs,
Maß, Gewicht und Zeiteinteilung (Hdt. I1 109 ttöXov |uev yctp Kai xvuuinova -rrapct BaßuXuu-
viujv ^laaeov oi "GXXrivec, vgl. Pitt. Sol. 25) dem Orient entstammen. Die älteren grie-
chischen Gesetzgebungen, besonders die kretischen, die des Zaleukos von Lokroi Epi-
zephyrioi und des Charondas von Katana, werden in diesen wie in vielen anderen Richtungen
denen des Drakon, Solon wie des Pittakos von Mitylene vorgearbeitet und ebenso ihrer-
seits von Großgriechenland aus auf die römische Rechtsbildung und Gesetzgebung einge-
wirkt haben. Von vorwiegend wirtschaftlich oder kommerziell wirksamen solonischen Ge-
setzen, in denen aber gleichwohl die Rücksicht auf das Gemeinwohl hervortritt, wären noch
außer der Aufhebung der Schuldknechtschaft zu nennen: der Schutz der Ölbäume (Dem.
TTpöc MoKäpraTov 71), das Verbot ihrer Ausfuhr {Plut. Sol. 24) und das einen Mißbrauch
des Siegels durch den Graveur verbietende Gesetz {Diog. Laert. 1 57). Von den die Trauer-
kundgebungen und den Pomp bei Todesfällen einschränkenden Gesetzen, von denen Wich-
tiges in die 12 Tafeln übergegangen ist {Cic. de leg. II 25), wendet sich der Blick zu den
das Familien- und Erbrecht betreffenden Gesetzen, von denen die irepi KXripuuv Kai ^iriKXripujv
(Erbtöchter) schon im Altertum mit Recht als besonders schwierig galten {Arist. 'A9-. tioX. 9;
s. Problem 11). — Für die Gebräuche bei der Eheschließung im 6. Jahrh. ist die in Chiusi
gefundene, aber in Athen entstandene schwarzfigurige Francoisvase, die die Hochzeit des
Peleus und der Thetis darstellt, lehrreich. AFurtwängler-KReichold, Griech. Vasenmalerei,
Serie I {Miinch. 1904), Text Iff., Tafel Iff. 11 ff.; s. o. Bd. II 43 ff. 145.
20. Solon und Athen nach der Gesetzgebung. Fortgesetzte Kämpfe um das
Archontat bezeichnen die Entwicklung in den auf Solons Gesetzgebung folgenden
Jahrzehnten. Während des ersten (593—584) war Solon von Athen abwesend.
Vorwürfe beider Parteien, der Vornehmen, daß er dem Volke zu viel Rechte verliehen,
der Unbemittelten, daß er, die Landaufteilung vermeidend, halbe Arbeit getan habe,
und unausgesetzte Gesuche um authentische Deutung seiner Gesetze, die doch jetzt
von seiner Person losgelöst wirken sollten, veranlaßten ihn, sich auf zehn Jahre von
den Athenern zu verabschieden. Er ging, wie frtiher in erster Linie als Groß-
kaufmann, zugleich aber auch zum Zwecke allgemeiner Belehrung, auf Reisen, nach-
dem er noch als attischer Pylagore (S. i4) die Exekution gegen die Krissaeer, die
das heilige Feld von Delphi besetzt hatten, den sog. ersten 'heiligen Krieg', bean-
tragt hatte, mit dessen Beendigung die Stiftung oder doch die eigentliche Regelung
der pythischen Spiele (582) zusammenhängt. Solon hat u. a. Aegypten und wohl
auch die benachbarte phoinikische Küste besucht und wird dabei von Nebukadrezars
Westzügen und vom Falle Jerusalems vernommen haben. Die letzte längere Station
vor seiner Rückkehr war Cypern, wo er als der berühmte Ordner Athens dem
Könige Phylokypros von Soloi bei der Neugründung seiner Hauptstadt zur Seite
stand. Bei der Heimkehr fand er in Athen, entgegen seiner Verfassung, einen ge-
wählten Archonten Damasias am Ruder, dessen Amtsführung, auf zwei Jahre und
zwei Monate fortgesetzt, die Gefahr einer Tyrannis naherückte, die dann trotz recht-
zeitiger Warnungen, kurz ehe Solon in vorgerückten Jahren starb (560), wirklich
eintrat.
EvStern, Solon und Peisistratos, Herrn. XLVIII (1913), 436 ff.
21. Die Herrschaft der Peisistratlden. Im 13. Axon seiner Gesetzgebung hatte
Solon den vor seinem Archontat mit Atimie Belegten und Verbannten ihre politi-
schen Rechte und damit die Rückkehr bewilligt, soweit sie nicht zur Zeit des Er-
22/23] III. Der Übergang zur Neuzeit: Die Peisistratiden 23
scheinens seiner Gesetze von den Blutgerichtshöfen oder vom Prytaneion als po-
litischem Gerichtshof wegen Mordes oder wegen Strebens nach der Tyrannis
verurteilt waren. Da die Alkmeoniden nicht von einem der genannten regelmäßigen
Gerichtshöfe, sondern von einem zu dem Zwecke besonders berufenen Gerichte |
verurteilt waren, so stand ihnen die Rückkehr offen, und wir sehen Megakles, den
Sohn des Alkmeon, an der Spitze der Paralier, einer der drei Parteien, die in der
Zeit nach Solons Gesetzgebung in Athen hervortraten. Ihnen, den Handel und
Schiffahrt treibenden und politisch gemäßigten Küstenbewohnern, standen gegen-
über die Pediäer, die oligarchisch gesonnenen Landwirte der Ebene, geführt von
Lykurgos, und die Diakrier, die unbemittelten Bewohner des Berglandes im Nord-
osten, denen sich die übrigen Elemente der Bevölkerung, die wegen ihrer Armut
nichts zu verlieren hatten, zugesellten. An ihre Spitze trat Peisistratos, der sich,
ähnlich wie einst Solon in den Kämpfen um Salamis, gegen Megara hervorgetan
hatte", ein ebenso schlauer und gewiegter wie beim Volke beliebter Mann. Er er-
rang im Jahre 560,59 die Tyrannis in Athen, die er mit mehrfachen längeren Unter-
brechungen bis zu seinem Tode im Jahre 527 innehielt. Doch suchte er formell
einen Bruch mit der bisherigen gesetzlichen Staatsform zu vermeiden, indem er,
wie später auch seine Söhne, nur dafür sorgte, daß die Ämter, vor allem das
Archontat, seinen Verwandten oder nächsten Anhängern, also durch reine Wahl,
nicht nach dem solonischen aus Vorwahl und Losung bestehenden Verfahren, über-
tragen wurde (Inschrift des Peisistratos, Sohnes des Hippias, Thuk. VI 54, auch im
Original wiedergefunden, s. unten S. 76). Von der demokratischen Richtung empor-
getragen, betätigte er sich auch als Herrscher in volksfreundlichem Sinne. Zwar zu
einer Landaufteilung ließ er es so wenig kommen, wie Solon, aber er sorgte für Zu-
weisung unbebauter Ländereien an die Kleinbauern und führte die von Solon an-
gebahnte Hebung ihrer früher wirtschaftlich und sozial unwürdigen Stellung durch.
Durch Einsetzung von Richtern für das flache Land, Kaxd bri|uouc biKaciai (Jd: :tok.
16,5. 26,3. 33,1), erleichterte er den Rechtsweg und förderte damit die Stetigkeit
der Landarbeit. Die Anlagen von Straßen mit Hermen, die als Wegweiser dienten,
kam dem Zusammenschluß von Stadt- und Landgebiet zugute.
Der Zehnte vom Bodenertrage, den er, abweichend von Solons Besteuerungs-
grundsätzen (s. Problem 11), ohne sonderliche Schwierigkeiten erhob, spricht für
einen günstigen Stand der Landwirtschaft. Nicht minder war er für die Entwicklung
des Handels und der ihm förderlichen auswärtigen Beziehungen besorgt. In den
Kämpfen gegen Megara wurde Nisaia, die Hafenstadt Megaras, erobert und dadurch
Athen der Besitz von Salamis dauernd gesichert: ein spartanischer Schiedsspruch
sprach die Insel den Athenern zu, während die Megarer Nisaia zurück erhielten.
Ebenso wurde Sigeion gegen Lesbos behauptet. Auf dem thrakischen Chersonnes
aber entstand unter Peisistratos' Förderung ein eigentümliches Staatsgebilde. Der
Philaide Miltiades, der Sohn des Kypselos, wurde von den thrakischen Dolonkern,
als ihre Nachbarn, die Apsinthier, sie übermäßig bedrängten, zum Fürsten erwählt.
Diese Herrschaft der Philaiden ergab politisch und kommerziell einen bedeutenden
Machtzuwachs für Athen, mit dem die Fürsten bei aller Selbständigkeit doch in den
nächsten Beziehungen blieben. So gelangte, ganz im Sinne Solons, der Hellespont,
und damit der Weg zum Getreidereichtum der Küsten des Pontos, unter athe-
nische Überwachung, nicht zur Freude der kleinasiatischen Griechen, wie denn die
Lampsakener ihren Ansprüchen auf den Chersonnes durch Gefangennahme des
Miltiades Nachdruck verliehen. Aber für Miltiades trat bedeutsamerweise Kroisos
24 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [23/24
von Lydien mit erfolgreichen Drohungen ein. Der zweite Nachfolger dieses Miltiades,
sein gleichnamiger Seitenverwandter, der nachmalige Sieger von Marathon, förderte,
schon ehe er als Sieger von Marathon in aller Leute Munde war, die Sache des
Griechentums und Athen, indem er die Tyrsener von Lemnos und Imbros vertrieb |
und diese Inseln mit attischen Kleruchen besiedelte. Peisistratos selbst setzte sich
während seiner ersten Verbannung in Thessalien fest und knüpfte wirksame Be-
ziehungen mit Makedonien an. Bei seiner letzten endgültigen Wiedereinsetzung hatte
ihn Lygdamis, ein reicher Naxier, unterstützt, dem er alsbald zur Tyrannis über
Naxos verhalf. Lygdamis seinerseits förderte Polykrates von Samos bei der Be-
gründung seiner Herrschaft, die bald zu einem umfassenden Inselreiche erwuchs
und Milet und den loniern erheblichen Abbruch tat. So war das Einvernehmen mit
Samos - das freilich bald für Freund und Feind durch unbedenklich und im großen
Stile betriebene Seeräuberei bedrohlich ward — und Naxos direkt und mittelbar für
Athen ebenso wertvoll, wie für Spartas Vormachtstellung bedrohlich. Als Preis für die
Unterstüzung, die ihm Megakles als Führer der Paralier beim Erwerb oder beim
Behaupten der Herrschaft zuteil werden ließ, hatte sich Peisistratos zu einer Ver-
bindung mit dessen Tochter verstehen müssen, die aber nur eine Scheinehe blieb.
Bei den darüber ausbrechenden Zwistigkeiten zogen die Alkmeoniden den kürzeren;
sie wurden aufs neue verbannt und erstrebten für ihre nachdrücklich betriebene
Rückkehr Spartas Unterstützung: ihrer Vereinigung sollten diePeisistratiden erliegen.
Die wirtschaftliche Hebung ließ Peisistratos der Kultur zugute kommen. In Athen
ward u. a. die Neun-Röhren-Leitung angelegt und der Tempel der Athene, das
Hekatompedon, umgebaut und mit mythologischen Darstellungen in farbigen Skul-
pturen geschmückt, die heute großenteils aus dem Perserschutte wiedererstanden
sind. Macht und Lebensfülle des gefestigten und einheitlichen athenischen Staates
kam in den großen Panathenaeen (seit 566) zum Ausdruck, die, wo nicht auf Peisi-
stratos' Veranlassung entstanden, ihm gewiß ihre erste Ausgestaltung und ihr Ge-
präge verdanken. Ihnen gesellten sich später (seit 537?) die großen Dionysien.
Peisistratos' Sohn Hippias, der ihm nach seinem Tode 527 folgte, und dem sein den
Musen geneigter Bruder Hipparchos zur Seite stand, führte zunächst die Herrschaft
in seinem Sinne fort. Eine Verschärfung der Herrschaft und deren alsbaldige Er-
schütterung wurde durch das Vordringen der Persermacht nach Europa herbei-
geführt.
22. Die Begründung der Persermacht und der Sturz der Peisistratiden.
Im vorderen Orient, dessen völlige Beherrschung die Assyrer erstrebt und nahezu erreicht
hatten, finden wir nach Ninives Fall drei führende Großmächte: Medien, Babylonien, Lydien.
Daneben Mächte zweiten Ranges, besonders Aegypten und Kilikien. Sie alle verdrängte und
vereinigte die frische Volkskraft der Perser. Gleichzeitig mit den Medern in die Hoch-
ebene des heutigen Iran eingedrungen, aber bald nach Süden vorgerückt hatten diese
unter Achaimenes eine Herrschaft gegründet, die wohl bald nach der Einigung des medi-
schen Reiches (ca. 677) unter medische Oberhoheit geriet, wenn sie ihr nicht von vorn-
herein unterstand. Bald vollzog sich unter den Enkeln des Achaimenes, den Söhnen des
Teispes (Tschischpisch), eine Gebietsteilung. Kurasch (Kyros) I. erhielt Anshan, eine Land-
schaft um Susa, Arsames einen anderen Teil des späteren persischen Gebiets. Beiden standen,
wie ihre Söhne Kambyses und Ariaramnes, unter medischer, vielleicht auch zeitweilig unter
babylonischer Oberhoheit.
Kurasch II. (seit 560), der Sohn des Kambuzija, begründete die Obmacht
der Perser. Von seinem Stammlande Anshan aus und zunächst gestützt auf drei
Stämme der Perser, die Pasargaden, Maraphier und Maspier, erhob er sich gegen
Astyages, den Mederkönig, den er nach mehrjährigem wechselvollem Kampfe (553
/
24/25) 111. Der Übergang zur Neuzeit: Perser und lonier. Sturz der Peisistratiden 25
— 550) schließlich besiegte. Um seine Thronrechte zu sichern, vermählte er sich
mit der Tochter des von ihm verdrängten Mederkönigs. Gegen die bedrohliche
neue Macht im Osten verbündeten sich Lydien, Babylonien und Aegypten. Des-
halb rüstete Kyros alsbald gegen Lydien und bot den kleinasiatischen Griechen |
ein Bündnis gegen Kroisos an, das diese jedoch, mit Ausnahme von Milet, zurück-
wiesen. Als dann nach kurzem Feldzuge (547-546) Kroisos besiegt und von
Kyros vor der Selbstverbrennung bewahrt worden und Lydien, anfänglich noch
unter Kroisos als persischem Vasallen, persische Provinz geworden war, suchten
die Aioler und lonier sich von Kyros das alte Verhältnis einer losen und milden
Abhängigheit, wie es zu lydischer Zeit bestanden, bestätigen zu lassen. Kyros
aber verlangte nunmehr, naturgemäß, volle Unterwerfung. Nur Milet wurde seine
Bundesstellung belassen. Darauf erging ein Hilferuf nach Sparta, das dem persi-
schen Heerführer in Sardes, Mazares, die natürlich gänzlich unwirksame Eröffnung
machte, die Spartaner würden nicht dulden, daß sich die Perser an einer griechi-
schen Stadt vergriffen. Als dann, offenbar mit ionischer Beteiligung, unter Paktyas
einlydischer Aufstand erfolgt und von Mazares niedergeschlagen worden war, wandte
sich Mazares gegen die kleinasiatischen Griechen. So kam es zum ersten kriege-
rischen Zusammenstoß zwischen Persern und Griechen. Mazares und nach seinem
Tode Harpagos unterwarfen die Griechenstädte, die zu einem Tribute, der den an
Lydien gezahlten erheblich überstieg, und zu drückenden Heeresleistungen ver-
pflichtet wurden. Auch die der Küste vorgelagerten Inseln erkannten die persische
Oberhoheit an.
Auf Kyros, der im Kampfe gegen die Persiens Nordgrenze fortwährend beunruhigen-
den iranischen Nomadeu fiel, war sein Sohn Kambyses gefolgt, der Aegypten dem persi-
schen Reiche einverleibte (525). Bevor er auszog, hatte dieser seinen Bruder Bardija (Smerdis
beseitigt. Seine lange Abwesenheit ermöglichte die Usurpation des Magiers Gaumata, der
sich für Smerdis ausgab. Vor seinem durch eine unbeabsichtigte Selbstverletzung herbei-
geführten Tode bekannte sich Kambyses als Mörder seines Bruders und entlarvte dadurch
den Prätendenten. Dareios, der Sohn des Hystaspes, besiegte den Magier und erwehrte
sich in der Zeit eines Jahres einer großen Zahl von Aufständen gegen seine Herrschaft
{Dreisprachige Inschrift des Dareios von Behisiun Col. IV, 3 f.; vgl. dazu FWeißbach, ZDMG.
LXl [1907] 724. S. ferner Saccharja t, 7 u. 11).
In die zum Zwecke der Besteuerung und Verwaltung von Dareios vorgenommene
Satrapieneinteilung wurden die kleinasiatischen Griechen einbezogen. Auf der
Königsstraße konnten Nachrichten durch Boten auf Relaispferden mit großer Schnellig-
keit von Ephesos und von Sardes nach Susa befördert werden. Der Sicherung der
nördlichen Reichsgrenze galt Dareios' Skythenzug. Sein Plan, über die Donau von
Westen her den Skythen beizukommen, Südrußland zu unterwerfen und durch die
Kaukasuspässe zurückzukehren, mißlang. Aber Thrakien und mit ihm die dortigen
Griechenstädte wurden persische Provinz. Miltiades vom Chersonnes wurde aus
einem Athener zum persischen Vasallen. Dadurch verlor Hippias von Athen mittel-
bar erheblich an Ansehen und Rückhalt. Sein Bruder Hipparchos war bei den großen
Panathenäen 514/13 — wahrscheinlich dem Jahr, da Dareios die Donau überschritt, —
den Dolchen des Harmodios und des Aristogeiton erlegen. Mißtrauen und größere
Strenge waren die Folgen; die Schwächung nach außen hin kam dazu, so rührten
sich die Emigranten, besonders die Alkmeoniden, wieder. Sie hatten — eine kluge
Finanzoperation — den 546 niedergebrannten delphischen Tempel neu errichtet:
die Pythia war ihnen willfährig, die Orakel zwangen die Spartaner wider ihren
Willen zum Kampfe gegen die ihnen persönlich und politisch genehme Tyannis in
26 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [25/26
Athen. Spartaner und Alkmeoniden vertrieben den Hippias (511/10), der sich nach
Sigeion zurtickzog, wo er als Vasall des Dareios lebte und seine Wiedereinsetzung
betrieb — der erste der langen Reihe von Griechen, die ihr Geschick in persische
Hände legten. Versuche der Spartaner, die volksfreundlichen Alkmeoniden mit Hilfe |
oligarchisch gesonnener Athener beiseite zu schieben, mißlangen und drängten
Kleisthenes, Megakles' Sohn, völlig auf die Bahn der Demokratie.
23. Die Verfassungsreform des Kleisthenes. Die neue Verfassung des Klei-
sthenes 508/7 räumte gründlich mit den nach Landstrichen und Berufen geschiedenen
drei Parteien auf. Das Stadtgebiet mit nächster Umgebung, die Küste und das Binnen-
land, wurden in je zehn Kreise von lV2~2 Quadratmeilen zerlegt, und aus diesen
dreißig Kreisen zehn neue Phylen dadurch gebildet, daß durch das Los je ein Kreis
aus jedem Gebiete zu einer Phyle zusammengefaßt wurde. Daher bildete jeder Kreis
ein Phylendrittel, Trittys — aber in gänzlich anderem Sinne, als die zwölf Trittyes
der alten vier Phylen, die nur als Kultverbände weiterlebten, während für Abstim-
mung und Heeresdienst die neuen Phylen maßgebend waren. Um innerhalb der
Phylen jede landschaftliche und berufliche Gruppierung zu vermeiden, wurde das
politische Schwergewicht nicht in die Trittyen, sondern in deren, der Zahl nach
schwankende, Bezirke, die Demen — auf dem Lande den Dörfern gleich — gelegt,
denen unter Leitung des Demarchen die Führung der Bürgerliste und die Prüfung
des Bürgerrechtes oblag. Nach dem Demos, nicht nach der Abstammung, wurde
fortan der attische Bürger bezeichnet. Das erleichterte auch die Aufnahme von
Neubürgern. Städter, Bauern (Diakrier) und Schiffer (Paralier) stimmten und dienten
in einer Phyle, die Angehörigen des gleichen Geschlechts bei verschiedenen Wohn-
sitzen in verschiedenen Phylen. Eine gründliche Demokratisierung, als deren
Gegengewicht Kleisthenes, ohne im übrigen an der nach den Steuerklassen ab-
gestuften Zulassung zu den Ämtern an sich Wesentliches zu ändern, im Gegensatze
zu Solon, das Wahlarchontat beibehielt. Daher konnte der Polemarch wieder — so
dann auch in den Perserkriegen — den Vorsitz im Strategenrat und das Kom-
mando auf dem rechten Flügel führen. Der Rat erhielt statt der bisherigen 400 jetzt
500 Mitglieder, je 50 auf die Phyle. Jede führte in alljährlich durch das Los be-
stimmter Folge während eines Zehntels des im Sommer mit dem Hekatombaion be-
ginnenden attischen Amtsjahres die Geschäfte und den Vorsitz in der Volksversamm-
lung, d. h. die Prytanie.
Um die Möglichkeit erneuter Tyrannis auszuschließen, wurde der Ostrakismos
eingeführt, durch den ein dem Volke verdächtig gewordener Führer auf zehn Jahre
ohne Minderung seiner bürgerlichen Ehre aus dem Gebiete des Stadt-Staates ver-
wiesen werden konnte.
Als Demokratie wie als aufstrebende Handelsmacht hatte Athe|*r'*sofort harte
Kämpfe zu bestehen. Sparta, dessen bedeutender Herrscher Kleorrfenes die Rück-
kehr des Hippias forderte, Theben und die Boioter, Aigina, Chalkis bedrohten es.
In dieser Bedrängnis knüpfte Kleisthenes — ein arger Vorwurf für die Alkeoniden —
mit Persien an. Artaphernes von Sardes versprach Hilfe, falls Erde und Wasser
gegeben würden. Die Gesandten taten dies {fidt. V 72). Damit war Athen in
den Augen der Perser ein persischer Vasallenstaat geworden, mochten die Ge-
sandten auch nachträglich verleugnet werden. Als dann Artaphernes den Athenern
die Wiederaufnahme des Hippias 'befahl' und Kleomenes sie forderte, trat Athen
in den peloponnesischen Bund ein, was jedoch an der persischen Rechtsauffassung
nichts ändern konnte {Thuk. VI 82). Durch Korinths Neutralität gefördert, siegte
26/27] 111. Kleislhenes' Reform - IV. Die Neuzeit: Ionischer Aufstand 27
das Heer in seiner neuen Ordnung über Boioter und Chalkidier {Hdt. V 77). Die
Unterstützung der aufständischen lonier durch Athen, die dartun sollte, daß Athen
nicht persisch sei, galt den Persern als unmittelbare Rebellion, nicht bloß als Unter-
stützung einer solchen. |
IV. DIE NEUZEIT
A. Die Freiheitskämpfe der Griechen gegen die Perser
24. Der ionische Aufstand. Der Anstoß ging von dem ehrgeizigen Aristagoras
aus, der Milet, das nach Samos Falle wieder zur Vormacht der lonier geworden
war, beherrschte, nachdem sein Schwiegervater Histiaios von Dareios an den Hof
nach Susa gezogen war. Eine kriegerische Expedition gegen Naxos, zur Rückführung
der von der Demokratie vertriebenen Begüterten, die Aristagoras dem Artaphernes
vorgeschlagen hatte, scheiterte, und Aristagoras hatte den Zorn des mit Milet Ver-
bündeten' (S. 25) Großkönigs zu fürchten. Dem kam er durch Aufwieglung der
allzeit zum Aufstand geneigten lonier zuvor. Die eigentliche Ursache des Konflikts
liegt jedoch tiefer. Die Perser begünstigten, soweit ihre Macht reichte, 'systematisch
den phoinikischen Handel auf Kosten des ionischen'. Wahrscheinlich wurde auch
der zwischen Karthagern und Griechen im Westmeer bestehende Gegensatz {S.30f.)
persischerseits geschürt. Jedenfalls hatte der Perserkönig die Waffe gefunden, mit
der er die stolzen Städte am Aegaeischen Meere bis ins Mark treffen konnte. So
sind es 'nicht politische und nationale, sondern wesentlich wirtschaftliche Gründe
gewesen, die den Kampf herbeigeführt haben'. Alsbald rüsteten die Perser zur Be-
lagerung von Milet, während Aristagoras in Griechenland Unterstützung suchte und
in Eretria sowie bei Athen auch fand. Denn hier wollten und mußten die Alkmeo-
niden — Kleisthenes oder sein Neffe Megakles an der Spitze - bekunden, daß sie sich
nicht mehr an die vormalige formelle Unterwerfung unter Persien gebunden fühlten.
Mit den auf zwanzig athenischen und fünf eretrischen Schiffen herübergesandten
Hilfstruppen marschierten die lonier, um Milet zu entsetzen oder die Belagerung
hintan zu halten, auf Sardes, das sie zerstörten, ohne sich in den Trümmern halten
zu können. Auf dem Rückzuge wurden sie bei Ephesos von den Persern ge-
schlagen, worauf die Festlandgriechen heimkehrten. Die Perser gingen nunmehr
gegen die einzelnen kleinasiatischen und die in den Aufstand mit eingetretenen
seit dem Skythenzug Persien unterworfenen griechischen Städte und Dynasten in
Thrakien vor. Auch auf Kypros, wo die Griechen sich ohnehin des phoinikischen
und eteokretischen Elements zu erwehren hatten, wurde lebhaft, aber zum Nachteil
der Griechen, gekämpft. Zu spät wurde ionischerseits der Seekrieg versucht, zu
dem der Perieget und Historiker Hekataios von vornherein geraten hatte. Bei der
Insel Lade siegten die Perser mit ihren phoinikischen Schiffen entscheidend über
die Griechen. 494 fiel Milet. Die Bewohner wurden verpflanzt, Perser und Karer
dort angesiedelt. Miltiades II. von Chersonnes entkam mit genauer Not nach Athen
(493).
ThLenschau , Zur Geschichte loniens. 1. Die Ursachen des ionischen Aufstandes. Klio
XIII {1913) 175ff. - Über die erste Belagerung von Milet s. Plut. De Herod. malign. 24,
ferner das überhaupt für die Zeitläufte des ionischen Aufsfandes bedeutsame, Arges und
Milet gemeinsame Orakel Hdt. VI 77 und 19, wozu JBBury, Klio II {1902) Uff. und meine
Bemerkungen ib. II 339. - Die Rolle und den Charakter des Histiaios sucht aufzuklären
StHeinlein, Klio VIII {190S) 351 ff.
28 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [27/28
Auf dem griechischen Festland war inzwischen der alte Streit zwischen Sparta
und Argos vornehmlich um den Besitz der Kynuria zum Austrag gekommen. Argos
erlag — wiewohl die Stadt, unter Führung der Telesilla heldenhaft verteidigt, von
Kleomenes nicht eingenommen war - und büßte mit seiner besten Volkskraft vor-
derhand alle politische Bedeutung ein.'
25. Die Schlacht bei Marathon. In Athen begann Themistokles als Archont
(493/'92) mit der Schöpfung einer attischen Kriegsflotte. In dieser sah er mit Recht
das einzige Mittel, Athen und Griechenland vor den Persern, deren Angriff als
Strafe für die Beteiligung am ionischen Aufstand bestimmt zu erwarten war, zu
retten und seine Vaterstadt auf der von Solon gewiesenen Bahn zur politischen und
kommerziellen Größe zu führen. Miltiades dagegen, der zu dieser Zeit, vor den
Persern flüchtend, nach Athen gekommen war, glaubte das wohlgeschulte attische
Landheer den ihm aus eigner Erfahrung bekannten persischen Pfeilschützen ge- |
wachsen und sah zudem in der Flottengründung, die den Theten als Ruderern eine
neue Bedeutung verlieh, eine soziale Gefahr. Miltiades blendete die Massen durch
sein fürstliches Gepränge; ein Versuch, ihn durch eine Hochverratsklage zu be-
seitigen, mißlang, der Flottenbau wurde vor der Hand aufgegeben, ohne daß je-
doch Themistokles sich von dem mit überlegener Einsicht und mit zäher Energie
verfolgten Ziele, dem er so nahe gewesen war, abgewendet hätte.
Der persische Rachekrieg ließ nicht lange auf sich warten. Ein Heer des Mar^
donios, das durch Thrakien, an der Küste von der Flotte begleitet, gegen Griechen-
land zog, wurde zu Lande besonders von den kriegerischen Brygern aufgerieben,
die Flotte am Athos durch einen Sturm vernichtet (492). Ein neuer Angriff wurde
490 unter Datis' und des jüngeren Artaphernes Führung auf dem kurzen Seewege
ins Werk gesetzt. Die Bestrafung der Teilnahme am ionischen Aufstande wurde
als Ziel der Expedition festgehalten. So wurde zunächst Eretria, und zwar mit Hilfe
einer perserfreundlichen verräterischen Partei erobert, und auf solche Unterstützung
namentlich seitens der Alkmeoniden {o.S.26,Hdt.VI122f.) rechneten die Perser auch
in Athen. Da sie von Euboia kamen, so war für sie, die von dem landeskundigen
Hippias geführt wurden, der nördliche Teil der Bucht von Marathon und dessen
bergumkränzte Ebene der gegebene Anker- und Landungsplatz, wo die Perser
besonders auch ihre für die Griechen bedrohliche Reiterei frei entfalten konnten.
Auf Miltiades' Antrag wurde beschlossen, dem Feinde hier entgegenzutreten; denn nur
in der Ebene war ein energischer Vorstoß und Erfolg des Hoplitenheeres gegen
die persische Übermacht möglich. Als dann aber die Perser ihre Kräfte zu teilen
und sich zum unmittelbaren Angriff auf Athen einzuschiffen begannen, wurde im
Strategenrat die Rückkehr erwogen. Miltiades aber setzte das Ausharren durch: der
Sieg bei Marathon und die durch diesen moralischen Erfolg bedingte zehnjährige
Ruhe vor den Persern ist sein Verdienst.
Die Griechen, 9000 Athener und 1000 Plataeer, mußten die beiden Wege von Marathon
südwärts nach Athen, den an der Küste über Pallene und den über das Pentelikongebirge,
zu decken suchen. Sie lagerten im heutigen Tal von Avlona bei Herakleion, natürlich unter
Aufstellung von Wachen und Spähern, die die Hauptstraße beobachteten. Als von den loniern
im Perserheere das Signal x^jpic iTTTrelc ('die Reiterei ist fort' d. h. eingeschifft, Suidas
s- V.) gegeben worden war, führte Miltiades {Clem. AI. Strom. 1 162) die Griechen aus der
Deckung von der Höhe herab an den Rand der Ebene, wo die griechische Schlachtordnung
der der angriffsbereiten Perser mit schwachem Zentrum und mit verstärkten Flügeln an-
gepaßt wurde. Durch sprungweises Vorgehen im Laufschritt wurde das Wirkungsgebiet
der persischen Pfeile schnell überwunden. Im Nahkampfe rollten die Flügel, griechischer
28/29] IV. Die Neuzeit: Die Schlacht bei Marathon und ihre Folgten 29
Taktil< gemäß, siegreich die feindlichen Flanken auf, während die schwache Mitte vor den
Persern weichen mußte, die dann aber auch hier von den siegreichen Flügeln zurück-
geworfen wurden. Die Perser flohen zu den Schiffen, eine große Zahl ging in den
Sümpfen der Küste zugrunde. Der Grabhügel der Griechen, heute Soros, bezeichnet die
Mitte des Schlachtfeldes. Der Polemarch Kallimachos, der sich dem Miltiades im Strategen-
rat angeschlossen und damit die Entscheidung für das Ausharren vor Marathon herbeigeführt
hatte, fiel. Mitkämpfer waren: Themistokles, Aristeides, Aischylos, dessen Bruder Kynegeiros
ein phoinikisches Schiff so lange festhielt, bis ihm beide Hände abgehauen wurden. Sein
und des Kallimachos Heldentod wurden in Mikons Gemälde der Schlacht in der Stoa
Poikile dargestellt. WHow, A commentanj on Herodotus Vol. II. Appendix XVIII p. 353ff.
- CFLehmann-Uaupt, The English Historical Review XXVIII (1913) p. 350. — St Heinlein.
Marathon und die Alkmeoniden, Ungarische Rundschau I {1913) 880 ff.
Datis hoffte, trotz der Niederlage Athen selbst noch zu gewinnen und Hippias,
oder falls dieser {Justin II 9, 21, anders Suidas) in der Schlacht gefallen war, einen
andern Peisistratiden dort einzusetzen. Die Alkmeoniden, unzufrieden mit der inneren
Entwicklung, die sie wiederum in den Hintergrund gedrängt hatte, hatten sich, so
heißt es, durch ein Signal bereit gezeigt, die Perser aufzunehmen. Aber Miltiades
war mit dem siegreichen Heere in richtiger Ausnutzung des Sieges eiligst vor die
Stadt gerückt.
So blieb den Persern nur die Heimkehr übrig. Daß sie den Versuch, die Griechen
zu unterwerfen, erneuern würden, schon um das durch die Niederlage erschütterte
Ansehen ihres Weltreiches wieder zu sichern, war vorauszusehen, nicht aber die
Länge der Ruhezeit, die den Griechen zur Vorbereitung vergönnt war. Auch sie
war eine Folge des Sieges. Die den Persern unterworfenen Völker erhoben sich
und mußten niedergezwungen werden, zuerst gleich nach Marathon die Aegypter, |
spätestens 485, als Dareios starb und ihm Xerxes, sein Sohn von der Atossa, folgte,
die Babylonier.
Die aegyptische Erhebung wurde 484 durch Xerxes' Bruder Achaimenes niederge-
schlagen. In Babylonien folgte dem ersten ein zweiter Prätendent (484). Die babylonischen
Unruhen waren nachhaltiger und gefährlicher, weil die Prätendenten nicht bloß für Baby-
lonien sondern für das ganze Reich auftraten {CFLehmann[-Haupt], Xerxes und die Baby-
lonier, WPh. 1907, 1959 ff. Mo VII [1907] 447 f.; vgl. EMeyer III, Berichtigung zu § SO).
Dadurch wurde Xerxes veranlaßt, vor dem Aufbruch zum Griechenzuge (481) die zwischen
Persien und Babylonien seit Kyros bestehende Personalunion aufzuheben und den Titel
'König von Babylon' abzulegen.
26. Die Folgen der Schlacht von Marathon. In unmittelbarer Ausnutzung
des Sieges griff Miltiades, den Flottenplänen, aber nicht der kommerziellen Ent-
wickelung Athens abhold, Faros, das gleich anderen griechischen Inseln, sich not-
gedrungen den Persern unterworfen hatte und mit ihnen gegen das Festland ge-
zogen war, erfolglos an. Ein alter Groll, den er gegen die Parier hegte, sprach da-
bei mit. Schwerverwundet heimgekehrt, wurde er auf Antrag des Alkmeoniden
Xanthippos, Perikles' Vater, wieder des Hochverrats angeklagt und wenn auch nicht
mit dem Tode, so doch mit der hohen Strafe von 50 Talenten belegt, die nach
seinem baldigen Hinscheiden sein jugendlicher Sohn Kimon erlegte, Themistokles*
Richtung gewann nun die Oberhand. Ihr diente die unter dem Archontat des Tele-
sinos 487 oder 486 {Klio VI //9067 «308, 4) vollzogene Verfassungsänderung. In
der Wahl der Beamten, die seit Kleisthenes wieder durch Abstimmung erfolgt war,
griff man auf das Losverfahren eK TrpoKpiTUJV {S. 21. 26) zurück, erloste aber z. B.
die Archonten aus 500 von den Demen präsentierten Kandidaten, je 50 aus jeder
Phyle. Damit verlor das Archontat jede ernstliche Bedeutung. Sie fiel amtlosen Vor-
stehern oder Führern des Volkes (TTpocTotTric toO öi'imou, bnMaYLUTÖc) zu, deren
30 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [2Q/30
Wirken durch keine Amtsfrist beschränkt war. Die Heeresleitung im Kriege ver-
bh"eb nicht länger dem nunmehr wieder (S. 21) durch das blinde Los bestimmten
Polemarchen: sie ging auf die Strategen über, deren Kollegium nunmehr einer
neuen Oberleitung bedurfte: einer der 10 Strategen konnte als Oberstratege gelten,
hieß aber auch nur crpairiYÖc schlechthin. Für einen Leiter des Volkes und für die
Sicherheit seiner Politik war es besonders günstig, wenn er gleichzeitig durch
wiederholte Wahl zum Strategen ein hohes Amt und den Oberbefehl im Kriege
erhielt. Das' erreichte Themistokles alsbald. Nachdem sowohl die Anhänger der
Peisistratiden, wie die Führer der Alkmeoniden ostrakisiert worden waren, setzte
Themistokles die Vollendung des vor zehn Jahren unterbrochenen Flottenbaues
durch. Der 483/2 besonders reiche Ertrag der laurischen Bergwerke wurde nicht,
wie sonst üblich, unter die Bürger verteilt, sondern es wurde an die 100 reichsten
athenischen Bürger je ein Talent 'ausgeliehen', davon je eine Triere gebaut und
diese 100 Schiffe dann auf die Staatskasse übernommen, und gleichzeitig der letzte
Flottengegner im Sinne des Miltiades, Aristeides (der Archont des Jahres 489 8)
ostrakisiert. Daß sich der Flottenbau in erster Linie gegen die Perser richtete, mußte
zwar den Weiterblickenden klar sein, brauchte aber den Bürgern gegenüber nicht
ständig betont zu werden. Genügend und für den gemeinen Mann wirksamer war
der Hinweis auf Aigina, die Athens freie kommerzielle Entwickelung hemmende
Nachbarinsel.
Im Jahre 507 unter den Gegnern Athens (S. 26), war die Insel 491 auf Betreiben Athens
für die Persien geleistete Huldigung vom Spartanerkönig Kleomenes zur Verantwortung
gezogen und durch Stellung von zehn Geiseln, die den Athenern übergeben wurden, lahm |
gelegt worden. Dann aber hatten 487 die Athener und Korinther, die in die Parteiwirren
auf der Insel als Helfer der Demokraten eingegriffen hatten, gegenüber den von zahlreichen
Argivern (freilich nicht offiziell) unterstützten Aristokraten schließlich den kürzeren ge-
zogen. Die aiginetischen Geiseln werden gegen gefangene Athener ausgewechselt und da-
mit Aigina wieder zu nachdrücklicher Konkurrenz befähigt worden sein, so daß die ohne-
hin fortdauernden Feindseligkeiten ständig neue Nahrung erhielten.
In Sparta wußte sich derAgiade Kleomenes 491 des Demaratos, des oppositionell
gesinnten Mitkönigs aus dem Geschlechte der Eurypontiden, durch Anzweiflung
seiner Legitimität zu entledigen {Hdt., VI 62/3). Demaratos wandte sich gleich
Hippias nach Persien, er wurde durch Leotychides ersetzt, der sich dem Kleomenes
völlig unterordnete. Kleomenes, der erste in der Reihe der Revolutionäre auf dem
spartanischen Throne, erhielt dadurch freie Bahn für seine Pläne, die im Innern auf
einen Umsturz der Verfassung, eine Befreiung der Heloten als Stütze einer agiadi-
schen Hausmacht, nach außen hin auf die Begründung eines dorisch-thessalischen,
ja gesamthellenischen Reiches hinausliefen. Er endete als spartanischer Staatsge-
fangener {Hdt. V 39ff.). Ihm folgte als agiadischer König sein Stiefbruder Leo-
nidas, der leibliche Bruder des im Westen zugrunde gegangenen Dorieus.
27. Der Xerxeszug und der hellenische Bund. DerXerxeszug wurde nicht bloß
mit weit größeren Machtmitteln als die früheren Perserzüge begonnen, sondern be-
ruhte auch auf einem ungleich umfassenderen Kriegsplane. Die Westgriechen sollten
durch die Karthager verhindert werden, dem Stammlande zu Hilfe zu kommen. Den
Karthagern war die griechische Kolonisation, besonders auf Sizilien, ein Dorn im
Auge. In ihrer Bekämpfung waren die Etrusker, zu denen die Hauptverbindung über
die Westspitze Siziliens ging, ihre natürlichen Bundesgenossen. Nachdem (ca. 580)
der Dorier Pentathlos vergeblich versucht hatte, sich dort festzusetzen, dann aber,
was für Etrusker und Karthager beinahe ebenso bedenklich war, die liparischen
30/31] IV. Die Neuzeit: Plan der Xerxeszüge. Thermopylai und Artemision 31
Inseln besiedelt hatte, machte Kleomenes' Halbbruder Dorieus einen erneuten Ver-
such, der, an sich erfolglos, doch die Gegnerschaft der Karthager gegen die Grie-
chen steigerte. Gelegenheit zum Eingreifen bot der Gegensatz zwischen der nörd-
lichen und südlichen Gruppe griechischer Tyrannen auf Sizilien: Anaxilas von Rhe-
gion und Zankle-Messana und sein Schwiegervater Terillos von Himera waren be-
droht von Gelon von Syrakus und seinem Schwiegervater Theron von Akragas.
Gelon war Feldherr des Hippokrates gewesen, der als Tyrann von Gela Naxos und
Zankle beherrscht und nach Syrakus getrachtet hatte. Als 'Beschützer' seiner Erben hatte
Gelon die Tyrannis in Gela und von da aus Syrakus gewonnen, das er durch gewaltsame
Übersiedlung, besonders aus Gela und Kamarina, vergrößerte und zum Herrschersitz erkor.
Hierauf griff er Terillos in Himera an, der mit Anaxilas, zu schwach zu eigenem Wider-
stand, die Karthager zu Hilfe rief um dieselbe Zeit, da diese bereits von Xerxes — als
Kolonisten der ihm unterworfenen Stadt Tyros — die Weisung zum Angriff auf die sizilischen
Griechen erhalten hatten {Ephoros fr. 111).
Der Plan des Perserzuges beruhte auf dem Zusammenwirken von Heer und
Flotte. Für jenes wurde der Hellespont überbrückt, diese durch den Durchstich der
Akme-Halbinsel, zur Vermeidung des gefährlichen Athos-Vorgebirges, gesichert.
Abgesehen von den Thessalern und ihren Nachbarstämmen (S. W), ferner den Lok-
rern, den Thebanern, die den persischen Herolden Erde und Wasser gaben, und den
Argivern, die mit Persien unterhandelten, waren die Griechen im Gegensatze zum
delphischen Orakel zur Abwehr entschlossen und begründeten zu diesem Zwecke
auf dem Isthmos einen hellenischen Bund. Zu den Mitgliedern des peloponnesischen
Bundes, der, wenigstens nach spartanischer Auffassung, dadurch nicht aufgehoben
wurde und dem rechtlich auch Athen noch angehörte (S. 26), traten namentlich hinzu |
die Plataeer und Thespier, die Phoker, die wichtigsten euboeischen Städte, korin-
thische Kolonien, unter ihnen Leukas und Anaktorion, und mehrere von den kykla-
dischen Inseln, Ebenso bedeutsam war die Einstellungen aller Fehden zwischen den
einzelnen Staaten, so der zwischen Athen und Aigina. Die Griechen erstrebten eine
Entscheidung zur See, wo allein eine Ebenbürtigkeit der Kräfte erzielbar war:
Dem Landheer erwuchs die Aufgabe, die Gewalt der persischen Übermacht auf-
zuhalten, bis ein Seesieg erfochten sein konnte. Die für dieses Zusammenwirken
von Heer und Flotte unerläßliche einheitliche Führung blieb in Spartas Händen.
Da die Thessaler, die Erde und Wasser gegeben hatten, sich bereit erklärten, dem
hellenischen Bunde beizutreten, falls er sie schützen könnte, sollte zunächst der
Tempepaß, nördlich an der Grenze Makedoniens und Thessaliens, gehalten werden.
Doch war dort an ein Zusammenwirken von Heer und Flotte nicht zu denken und
außerdem der Paß durch einen Flankenmarsch um den Olymp herum leicht zu
umgehen. So mußte selbst Alexandros I. von Makedonien - tatsächlich persischer
Vasall, aber mit dem Herzen auf griechischer Seite — raten, diese Stellung und
damit Thessalien preiszugeben.
28. Thermopylai und Artemision. Auch auf griechischer Seite sollten Heer
und Flotte zusammenwirken. Zur Verteidigung von Mittelgriechenland eignete sich
die Gegend am malischen Sund, zu Lande der enge Küstenpaß der Thermopylen,
der, von Westen nach Osten verlaufend, Thessalien und Mittelgriechenland verband,
zur See die Nordostspitze Euboias, wo sich ein Heiligtum der Artemis befand, und
die umliegenden Gewässer. Vom Artemision, wo sie Stellung nahmen, stand den
griechischen Schiffen der Rückzug in den malischen Sund frei. Der Gefahr, daß
die Perser mit einem Teile ihrer Flotte uni die Südspitze Euboias herumführen
und durch den Euripos ihnen in den Rücken fielen, begegneten die Griechen,
32 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [31/32
indem sie 53 Schiffe, davon drei offenbar zu Verbindungs- und Meldezwecken, am
Südausgange des Euripos aufstellten. Durch einen drei Tage andauernden Sturm
erlitt die persische Hauptflotte eine wesentliche Einbuße. Ein weiterer Sturm ver-
nichtete die 200 Schiffe, die die Perser bereits zur Umgehung der Südspitze Eu-
boias entsandt hatten, und ermöglichte den Griechen, jene 53 Schiffe größtenteils
wieder zur Hauptmacht zu ziehen. Xerxes ging, nachdem er vier Tage lang, mehr
wegen jenes Sturmes als in der Hoffnung auf ein freiwilliges Zurückweichen der
Griechen vor seiner Übermacht, gewartet hatte, zu Lande zum Angriffe auf die
griechische Stellung am Westausgang der Thermopylen vor, gleichzeitig eröffneten
die Perser die Kämpfe zur See. Drei Tage lang wurde zu Lande und zu Wasser
gekämpft. Während die Seegefechte beim Artemision unentschieden blieben, wur-
den die Perser, selbst die zehntausend Unsterblichen, wiederholt mit schweren Ver-
lusten zurückgeschlagen. Das Mißlingen des Frontangriffes zwang schließlich die
Perser, die ihnen bekannte Möglichkeit einer Umgehung der griechischen Stellung
durch den Bergpfad, der über den Kallidromos nach dem östlichen Ausgang der
Thermopylen führt, auszunützen. Von Ephialtes, der so als Verräter mit Recht für
alle Zeiten gebrandmarkt blieb, geführt, unternahmen die Perser die Umgehung und
erschienen, da die Paßhöhe von den zu ihrer Besetzung ausgesandten tausend
Phokern nicht oder nicht mit dem genügenden Nachdruck verteidigt wurde, alsbald
im Rücken der Griechen. Nach einem offenbar für diesen Fall vorausgefaßten Plane
befahl nunmehr Leonidas, spätestens als der Beginn der Umgehung den Griechen
durch Überläufer oder ihre eigenen Späher gemeldet wurde, der griechischen Haupt- 1
macht den Rückzug, während er selbst, um diesen zu decken, mit seinen dreihundert
Spartiaten und den Thespiern ausharrte und auch die vierhundert Thebaner, denen
er mißtraute, bei sich behielt.
Diese Nachhut glaubte ihre Aufgabe am wirksamsten zu erfüllen, indem sie
einen energischen Vorstoß nach dem Westausgang des Passes hin gegen die per-
sische Hauptmacht unternahm. In dem erbitterten Kampf, der zahlreichen Persern,
darunter zwei Brüdern des Xerxes, das Leben kostete, fiel auch Leonidas, und
schließlich wurden die Griechen nach dem Ostausgange des Passes zurückgedrängt.
Hier wurden sie, tapfer kämpfend, von der persischen Übermacht bis zum letzten
Manne aufgerieben. So sind sie, treu den heimischen Geboten, auf ihrem Posten
gefallen; aber ihr Heldentod war nicht Selbstzweck, sondern erfüllte eine taktisch
und strategisch bedeutsame, unerläßliche Aufgabe. Von der dadurch erhaltenen
griechischen Hauptmacht wird mancher nachmals bei Salamis und Plataiai gegen
die Perser seinen Mann gestanden haben.
29. Salamis und Himera. Nachdem die Landmacht den Rückzug angetreten
hatte, mußte auch die mit ihr zusammenwirkende Flotte südwärts segeln, obwohl
sie beim Artemision keineswegs den kürzeren gezogen hatte. Die nächste natürliche
Verteidigungslinie war jetzt der Isthmos, die griechische Flotte begab sich in dessen
Nähe nach Salamis. Mittelgriechenland lag den Persern offen, Athen war nicht zu
halten und wurde auf Themistokles' Betreiben von den Einwohnern geräumt, die,
soweit sie nicht auf der Flotte Dienst taten, nach Salamis verbracht wurden, die
Ostrakisierten, voran Aristeides, wurden zurückberufen. Die Akropolis wurde eine
Zeitlang verteidigt, dann aber von den Persern erobert und die Tempel, in denen
die abtrünnigen Athener ihre Götter verehrten, zerstört. Die persische Flotte er-
schien vor Salamis (September 480). Ihr Bestreben war, die unvermeidliche Schlacht
unter Verwertung ihrer Übermacht im offenen Meere zu schlagen. Den Griechen
32/33] IV: Die Neuzeit: Salamis und Himera 33
andererseits lag daran, im Sunde selbst zu kämpfen, wo, abgesehen von der Kennt-
nis der Gewässer, der Vorteil auf Seiten der Minderzahl war. Die Hauptmacht der
Perser blockierte den Osteingang des Sundes, in dem sich die Schiffe, drei Reihen
tief, südlich von der ihm vorgelagerten Insel Psyttaleia, heute Leipsokutali, nicht etwa
Hagios Georgios (s. Problem 12), aufstellten. Außerdem wurde diese Insel von einer
persischen Abteilung besetzt, die im Falle eines Erfolges als Landungstruppe dienen
und die Vermittlung zwischen dem in Attika stehenden Heere herstellen und die
außerdem, falls die Schlacht, wie es die Perser wünschten, vor dem Sunde statt-
fand. Schiffbrüchige und Schiffstrümmer, die der tagsüber zum Lande hinwehende
Wind in den Sund hineingetrieben hätte, aufnehmen konnte. Gleichzeitig wurde das
aegyptische Geschwader südlich um Salamis herum gesandt, um zu verhindern, daß
die Griechen westlich an Megara und Nisaia vorbei entkämen. Die Griechen lagen
in der heutigen Bucht von Ambelaki, die nördlich von der Stadt Salamis, deren
Hafen sie bildet, südlich von der weit ins Meer hinausragenden Halbinsel Kynosura
begrenzt wird. Durch eine heimliche Botschaft an Xerxes, die Griechen seien uneins
und im Falle eines persischen Angriffs würden sich die Athener den Persern an-
schließen, erreichte Themistokies, daß die Perser ihren Plan aufgaben. Sie fuhren
über Nacht in den Sund ein, in der Absicht, die Griechen zu überfallen. Statt dessen
fanden sie sie kampfbereit in einer Reihe aufgestellt. Die der Größe des weltge-
schichtlichen Moments angemessene Stimmung der Griechen tönt uns in erschüttern-
der Unmittelbarkeit entgegen aus den Worten, die Aischylos in den Persern {402 ff.)
ihnen in den Mund legt, und die er als Mitkämpfer zweifelsohne auch im gleichen
Sinne empfunden und vernommen hat:
Kai TTapf|v 6|uou KXueiv
TToWiiv ßof]v „uj TTttTbec '€\\rivujv iie,
e\€u9€po0 xe Traipib' eXeuGepoöxe bk
Tiaibac YuvaiKac Geujv xe Traxpujatv ehx],
GqKac xe irpoYÖvujv vOv uirep Trdvxuuv d-fuuv."
Schon bald nach Beginn des Kampfes stockte die persische Formation und geriet
in Unordnung: dank Themistokies hatten die Griechen alle Vorteile des Kampfes
innerhalb des Sundes, aus dem sie die Perser schließlich mit großen weiteren Ver-
lusten herausgetrieben haben werden. Die persische Abteilung auf Psyttaleia wurde
von attischen Hopliten unter Aristeides vor den Augen des Xerxes, dessen Thron
an den Abhängen des Aigaleos errichtet war, vernichtet (vgl. Problem 12). Ein
Zusammenwirken von Heer und Flotte hatten die Perser auch hier durch einen von
Attika nach Salamis, an der engsten Stelle des Sundes, aufzuschüttenden Damm zu
ermöglichen versucht, zu dessen Vollendung es jedoch nicht gekommen war. Xerxes
kehrte mit großer Eskorte auf dem kürzesten Wege nach Asien zurück, ein be-
trächtlicher Teil des Heeres folgte ihm, während die weitere Führung des Krieges
Mardonios übertragen wurde. Der beste Teil der persischen Flotte, die phoiniki-
schen Schiffe, wurde gleichfalls in die heimischen Gewässer beordert. All dies, weil
nach der Niederlage von Salamis heimische Unruhen zu befürchten oder bereits
ausgebrochen waren. Ersteres galt für lonien, Aegypten und Cypern, letzteres für
Babylonien (s. u. S. 34).
Um dieselbe Zeit brachten auf Sicilien die Griechen den Karthagern bei Hi-
mera eine entscheidende Niederlage bei. Gelons Sieg und der nach orientalischem
Brauche selbstgewählte Feuertod des karthagischen Feldherrn Hamilkar bedeuteten
Einleitung in die Altertumswissenschaft. III. 2. Aufl. 3
34 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [33/34
jedenfalls einen weit über die Beendigung der gegenwärtigen karthagisch-persi-
schen Bedrohung hinausreichenden Gewinn für die griechische Sache.
30. Piataiai und Mykale. Trotz Salamis lag Mittelgriechenland zu Lande für
die Perser offen. Während Themistokles eine energische Ausnutzung des Sieges
zur See vertreten haben wird, neigten die Peloponnesier nach wie vor zur Vertei-
digung nur der Isthmoslinie. So erklärt es sich, daß Themistokles 479/78 nicht
wieder zum Strategen gewählt wurde. Diesen Vorteil klug verwertend, ließ Mar-
donios von seinen Winterquartieren in Thessalien aus den Athenern durch Alex-
andros von Makedonien ein freies Waffenbündnis mit den Persern vorschlagen, wo-
gegen er volle Verzeihung, Wiederherstellung der Stadt, volle Freiheit und jeden
beliebigen Landerwerb zusicherte. Als dies abgelehnt wurde und Mardonios aufs
neue im Juni 479 gegen Athen vorrückte, flüchteten die Athener zum zweiten Male
nach Salamis und benutzten das von Mardonios nunmehr erneuerte Angebot zu
einem wiederholten energischen Druck auf Sparta und den peloponnesischen Bund^
dem schließlich zögernd entsprochen wurde. Als Sparta und fast der gesamte pelo-
ponnesische Heerbann gegen ihn ausrückte, konnte Mardonios sich in Attika nicht
mehr halten und zog sich unter gründlicher Verwüstung Attikas nach Boiotien
zurück, wohin die Griechen über die Kithaironpässe folgten. Hier, im Gelände um
den Asopos, siegten die Griechen nach mehrfachen Scharmützeln und wiederholtem
Wechsel ihrer Stellung, unter Führung des Spartanerkönigs Pausanias, vor Piataiai
entscheidend über die Perser: Mardonios fiel, Artabazos suchte mit dem geschla-
genen Heere schleunigst die Meerengen zu gewinnen. Das Lager der Perser fiel
in die Hände der Griechen. Aus dem Zehnten wurden den Göttern reichliche Weih-
geschenke gestiftet, nach Delphoi der goldene, von der ehernen Schlangensäule
gestützte Dreifuß, auf dessen Basis sich bezeichnenderweise Pausanias anfänglich
allein als Stifter genannt hatte {Thuk. 1 132). Kurz nach der Schlacht bei Piataiai
wurde die persische Flotte, die aufs Land gezogen worden war, nachdem man die
phoinikischen Schiffe als die wertvollsten in die Heimat entlassen hatte, von den
Griechen unter Leotychidas beim Vorgebirge Mykale unter Beihilfe der lonier ver-
nichtet. I
In Babylonien war im Frühjahr 479 der Prätendent Tarzia, der mehrere Monate
zuvor bereits als Gegenkönig gegen Xerxes für das gesamte Reich aufgetreten war,
nach babylonischem Brauch durch Erfassen der Hände Bel-Marduks gekrönt wor-
den. Die Nachrichten von diesem an Bedeutung stets wachsenden Aufstand haben
vielleicht schon bei und nach Salamis auf die Entschließungen eingewirkt und er-
klären großenteils die bei Piataiai und Mykale nach der Überlieferung hervor-
tretende Mutlosigkeit der Perser und Xerxes' Entschluß, trotz Weiterführung des
Griechenkrieges, mit einem großen Teil des bei ihm befindlichen Heeres von Sardes
ins Innere zurückzukehren, um die gegen die Babylonier bisher verfügbaren Kräfte
zu verstärken und den Aufstand, dem die Nachrichten von jenen verlorenen beiden
Schlachten neue Nahrung zuführen mußten, niederzuschlagen.
Babylon fiel, nachdem es im ganzen 20 Monate belagert worden war. Die äußeren Mauern
und der Beistempel wurden zerstört {Arrian, Anab. Vin7,2,vg\. III 16,4f.), die Statue des
B61-Marduk hinweggeführt und damit das babylonische Scheinkönigtum und die babylonisch-
persische Personal-Union endgültig vernichtet. Daß Xerxes den Heimweg über Babylon nahm,
wird außer bei Arrian schon bei Ktesias ausdrücklich bezeugt: Epitome Photii § 59(28), Eeptnc
hi -rrepäcac eic Ti]v 'Aciav Kai direXauvujv eic Cdp6eic ... §59 (28) H^pSric dTTÖ BaßuXiJüvoc eic TTepcac
TTapaYiTveToi. Daß es zur Niederwerfung des letzten großen babylonischen Aufstandes geschah^
ergibt sich ferner aus Hdt. 1 183 zusammen mit den babylonischen Daten (vgl. u. S. 86).
34/35] IV. Die Neuzeit: Piataiai und Mykale. Der attische Seebund 35
Die bei Mykale siegreiche Flotte segelte zum Hellespont. Als man dort die
Brücken abgebrochen fand, kehrten die Spartaner unter Leotychidas heim, während
die Athener Sestos belagerten, das nach tapferer Gegenwehr fiel.
B. Die Pentekontaetie
31. Themlstokles* Mauerbau und die Begründung des attischen Seebundes
bilden den Übergang vom Abschluß der eigentlichen Perserkriege (tu MnbiKä) zu
der darauffolgenden nahezu 50jährigen Periode bis zum Beginn des peloponnesi-
schen Krieges (478-431 v. Chr.). Von der persischen Oberherrschaft war Athen
vorderhand befreit; aber es stand immer noch unter spartanischer Bevormun-
dung. Um die Notwendigkeit einer Räumung für alle Zukunft auszuschalten, mußte
Athen eine Festung werden. Sparta als Leiter des peloponnesischen Bundes, zu
dem Athen formell nach spartanischer Auffassung noch gehörte {S. 26, 31), erhob
Einspruch. Darauf wurde der Mauerbau aus dem verschiedenartigsten Material
nach allen Kräften betrieben, während eine athenische Gesandtschaft unter Theml-
stokles' Führung in Sparta die Verhandlungen so lange hinzog, bis die Mauer in
genügender Höhe aufgeführt war. Später (476) wurde mit größerer Ruhe und Sorg-
falt auch der Peiraieus ummauert, so daß zwei getrennte Festungen, die eine als
Zufluchtsstätte für die Bewohner der anderen, bestanden. Die Befestigung Athens
und damit sein endgültiger Austritt aus dem peloponnesischen Bunde ist Theml-
stokles' letztes nachweisbares Verdienst um Athen, das nunmehr als ein, Sparta
völlig gleichberechtigtes, Mitglied des hellenischen Bundes galt. Zur vollen poli-
tischen und kommerziellen Befreiung der für die Getreidezufuhr aus dem Pontos
so wichtigen Meerengen wandte sich die griechische, durch die Schiffe der lonier
verstärkte Flotte unter Pausanias' Kommando im Jahre 478 nach Byzanz, das den
Persern entrissen wurde. Hier bewirkte Pausanias' herrisches Auftreten, daß die
eben befreiten lonier sich von seinem Oberbefehl lossagten und unter die Führung
Athens begaben: die Schiffe von Samos und Chios fuhren im Hafen von Byzanz
zu den athenischen Schiffen hinüber, die übrigen, bis auf die peloponnesischen
Schiffe, folgten. Der so gestiftete und durch feierliche Eide bekräftigte Seebund
galt wohl zunächst als eine Sondervereinigung innerhalb des gesamthellenischen
Bundes, entwuchs ihm jedoch schnell, j
Die Mitglieder des Bundes konnten entweder Schiffe stellen oder statt dessen einen
jährlichen Geldbeitrag für die zur Verteidigung gegen Persien bestimmte Bundesflotte zahlen.
Die große Mehrzahl der Bundesgenossen zog letzteres vor. Die aufzubringende jährliche
Gesamtsumme wurde auf 460 Talente (= ca. 2,17 Millionen Mark) bestimmt, durcii deren
umsichtige und billige Verteilung sich der Oberstrateg Aristeides den Beinan-ven des 'Ge-
rechten' erwarb. Nominell sollten die Schiffe stellenden und die zahlenden Bundesmit-
glieder auf gleicher Stufe stehen. Naturgemäß waren aber jene der Bundeshauptstadt
gegenüber von vornherein selbständiger als diese. Neben den freiwillig beigetretenen gab
es beinahe von vornherein auch gezwungene Mitglieder, so zunächst Karystos auf Euboia,
und als (ca. 467 v. Chr.) Naxos aus irgendwelchem Grunde seinen Austritt aus dem Bunde
erklärte, wurde es zwangsweise zum Wiedereintritt gezwungen. So gab es im Grunde ge-
nommen drei Klassen von Mitgliedern: 1. die Schiffe stellenden, 2. die freiwillig zahlenden,
3. die zwangsweise beigetretenen. Vielfache Aufstände, die von Athen erfolgreich nieder-
geschlagen wurden, vergrößerten im Laufe der Zeit die letztgenannte Gruppe, während
gleichzeitig durch Stärkung der Zentralgewalt gegenüber den Bundesmitgliedern die Bei-
träge den Charakter eines Tributes annahmen, so daß allmählich alle früheren Bundes-
mitglieder Untertanen des so aus dem Bunde erwachsenen Reiches wurden, mit alleiniger
Ausnahme von Chios, Samos und Lesbos, die bis zuletzt Schiffe stellten und daher selb-
ständige Verbündete blieben. Die Bundeskasse wurde zunächst (478-454) in Delos, der
3*
36 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [35/36
alten Hauptstadt der ionischen Amphiktionie, aufbewahrt (vgl. u. S. 39). Alle vier Jahre
wurde der cpöpoc neu bestimmt; den mit dem ihnen auferlegten Betrage unzufriedenen Ge-
meinden stand die Appellation an das Volksgericht in Athen zu. Eine gewisse Einheitlich-
keit des materiellen und des prozessualen bürgerlichen Rechtes wurde alsbald angestrebt
und zum Teil durchgeführt; im Strafrecht lag die Berufung und somit die Entscheidung
in Kapitalprozessen in der Folge durchweg bei Athen.
32. Der Ausgang des Pausanias und des Themistokles. Für den Machtverlust
durch die Gründung des Seebundes suchten sich die Spartaner durch den Versuch
einer Festsetzung in Thessalien schadlos zu halten. Andererseits wurde Athens
Handel und der Nimbus des neuen Bundes dadurch beeinträchtigt, daß Pausanias,
der den Anlaß zu dessen Stiftung gegeben hatte und 478 von Sparta abberufen
war, im Frühjahr 477 auf eigene Faust wieder die Meerengen aufgesucht und Byzanz
und Sestos erorbert hatte. Athen ließ Sparta in Thessalien, dieses jenem gegen Pausa-
nias freie Hand. Kimon entriß Byzanz und Sestos dem Pausanias, der nach Kolonai in
derTroas entwich, und eroberte alsdann 476 das am Strymon belegene Eion, dessen
tapfere persische Verteidiger sich selbst den Flammentod gaben. Spartas thessalisches
Unternehmen mißlang (476/5), König Leotychidas wurde in der Folge der Bestechung
überführt, abgesetzt und starb 469/8 zu Tegea in der Verbannung. Damals wird
Themistokles gegen Sparta gewirkt und seine Zurückdrängung für wichtiger erklärt
haben als die kimonische Eroberungspolitik gegen das zurzeit ungefährliche Persien,
die zu weiteren Verwicklungen führen mußte. Die kimonische Richtung drang je-
doch durch; Themistokles wurde ostrakisiert und begab sich nach dem mit Sparta
verfeindeten Argos, von wo aus er am besten gegen Sparta weiter wirken konnte.
Hier traf ihn etwa fünf Jahre später als Folge der Katastrophe des Pausanias die
Aufforderung, sich wegen Hochverrats dem athenischen Volksgericht zu stellen.
Pausanias war verräterischer Umtriebe einesteils im Einverständnis mit den Persern,
andernteils mit den Heloten zum Umsturz der spartanischen Verfassung überführt
worden und hatte schließlich (471/70) im Gefängnis den Hungertod gefunden. Unter
seinen Papieren hatten sich angeblich kompromittierende Briefe des Themistokles
gefunden. Das Vorgehen der Ephoren gegen Spartas ärgsten Feind fand in Athen,
wo Themistokles' Gegner das Heft in Händen hatten, lebhaften Widerhall. Da er
sich nicht stellte, wurde er in absentia geächtet. Sicher wird er nicht, worauf die
Anklage ging, gleich Pausanias mit persischer Hilfe die griechischen Verhältnisse |
haben umstürzen wollen, wohl aber mußte seiner Politik die von jenem erstrebte
Umwälzung der spartanischen Verfassung willkommen sein. Diese Scheidung konnte
er aber Pausanias gegenüber nicht durchblicken lassen und wird scheinbar auf seine
Pläne in ihrem ganzem Umfange eingegangen sein. Daß er in der Folge als Ge-
ächteter seine Zuflucht beim Perserkönige suchen mußte, erschien wie eine nach-
trägliche volle Rechtfertigung der Anklage. Zunächst hat wohl Themistokles auch
jetzt noch im Sinne seiner großzügigen Politik für seine Vaterstadt zu wirken ge-
sucht. Eine Verstärkung der westlichen Beziehungen Athens war ihm früh not-
wendig erschienen, daher die Namen seiner Töchter Italia und Sybaris. Die
Nachricht, daß er sich, ehe er sich nach Asien gewendet, bei Hieron von Syrakus
aufgehalten habe, entbehrt der inneren Wahrscheinlichkeit nicht.
33. Hieron. Dieser war seinem Bruder Gelon, den er an Energie und Gewalt-
tätigkeit noch übertraf, gefolgt. Seine Herrschaft bezeichnet eine hohe Blüte für
das durch Gelon und ihn zur Großstadt gestaltete Syrakus und West-Griechenland,
die besonders gefördert wurde durch den glänzenden Seesieg, den er im Jahre 474
über die Etrusker bei Kyme erfocht, als dessen Zeuge ein nach Delphoi gestifteter
36/37] IV. Die Neuzeit: Pausanias und Themistokles. Bruch mit Sparta 37
erbeuteter Helm noch heute erhalten ist {IGÄ. 510, 46). Mittelbar ergab dies eine
weitere Schwächung der Karthager als Verbündeten der seeräuberischen Etrusker.
Eine andere Wirkung, die Befreiung Roms von der etruskischen Hemmung, machte
sich der Griechenwelt erst später fühlbar. In Syrakus blieben die Deinomeniden
Usurpatoren. Durch die Neugründung von Aitna schuf sich dagegen Hieron die
Grundlage für ein legitimes Königtum. Diese Neugründung wurde durch Pindar ver-
herrlicht, der wie Bakchylides, Simonides und Aischylos zeitweilig an Hierons Hofe
lebte. Macht und Gepränge seiner Herrschaft kamen in seinen Weihgeschenken, die
er zur Erinnerung an seine zahlreichen Siege in den Wettkämpfen bei den großen
gemeinschaftlichen Festen besonders in Delphoi und Olympia aufstellen ließ, und
in den diese Siege feiernden Dichtungen lebendig zum Ausdruck. Von Dauer war
aber die Herrschaft der Deinomeniden so wenig wie die der übrigen sicilischen Ty-
rannen. Hieron starb 476/5. Sein Bruder Thrasybulos, der ihm folgte, wurde nach
kaum einjähriger Regierung vertrieben: wie Akragas und Himera nach Therons Tode
(472/1), so war damit Syrakus wieder frei und dem Parteigetriebe zurückgegeben.
UvWilamowitz, Hieron und Pindaros, S.Ber.Berl.Ak. 1901, 1273 ff. - HPomtow, Die Weih-
geschenke der Deinomeniden, S.Ber.bayr.Ak. 1907, 241 ff.
34. Die Eurymedonschlacht. Nachdem Xerxes des Aufstandes in Babylonien,
wie anderer, die ihm folgten, so in Baktrien und wohl auch in Aegypten, Herr ge-
worden war, strebte er, die Scharte von Salamis und Plataiai auszuwetzen. Die
Griechen kamen der Beendigung seiner Rüstungen zuvor, brachten die karischen
und lykischen Städte zum Anschluß an die griechische Sache und schlugen Flotte
und Heer der Perser unter Kimons Führung am Flusse Eurymedon an der pamphy-
lischen Küste (469). Die karischen und lykischen Städte bildeten später mit einigen
benachbarten Inseln einen gesonderten Bezirk des attischen Seebundes und Reiches,
der nach den Tributlisten als vierter dem ionischen, hellespontischen und thraki-
schen folgte und dem Inselbezirk vorausging.
EMeijer, Die Schlacht am Eurymedon und Kimons cyprischer Feldzug, Forschungen 11,
Halle 1899, Iff.
35. Der Aufstand der Thasier. Bruch mit Sparta. Sturz des Areopag.
Wesentlich für die weitere Entwicklung der griechischen Dinge war eine Gruppe
von Konflikten, deren Zentren die Thrakien benachbarte Insel Thasos und Sparta |
bildeten. Mit Thasos kam es zu Reibungen, bei denen Athens Kolonisationsbestrebungen
an der thrakischen Südküste und die reichen dortigen Bergwerke der Thasier, die seine
Begehrlichkeit reizten, mitspielten. Sie führten zur Lossagung derThasier vom Bunde
(Sommer 465). Sie hatten sich der Beihilfe der Spartaner versichert. An dem be-
absichtigten Einfall wurden diese jedoch durch ein gewaltiges Erdbeben (Sommer
464) verhindert, das viele Menschenleben und wirtschaftliche Werte vernichtete, vor
allem aber zu einem gewaltigen Aufstand der Heloten führte. So wurde Thasos
(463) nach zweijährigem Kampfe durch Kimon unterworfen, während attische Kolo-
nisten, die sich gleich zu Beginn der Verwicklung am Strymon bei den 'Neun
Wegen' festgesetzt hatten, von den Thrakern bei Drabeskos vernichtet wurden, als
sie weiter ins Innere vorzustoßen suchten. Da das Vordringen der Athener den make-
donischen Interessen zuwiderlief, so ist es begreiflich, daß Alexander I. Philhellen
deren Gegner unterstützte. Kimon ging jedoch einem Konflikt, 'der einen unbeque-
men Freund in einen Todfeind verwandeln' mußte, aus dem Wege. Von Perikles,
Xanthippos' Sohn, der neben Ephialtes die neuerstarkte Demokratie führte, wurde
Kimon deswegen des Hochverrats angeklagt, aber freigesprochen. Trotz des Wider-
38 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [37 '38
Spruchs der Demokraten setzte sodann Kimon die Annahme eines Hilfgesuchs der
Spartaner durch, die mit den auf der Bergfeste Ithome verschanzten Heloten nicht
fertig werden konnten: 'Athen und Sparta zögen wie zwei Stiere an einem Joch'.
Als aber das attische Hilfskorps unter Kimons Führung eingetroffen war und der
erhoffte schnelle Erfolg ausblieb, sahen die Spartaner in der Anwesenheit der unter
dem attischen Hoplitenheer zahlreich vertretenen Demokraten unter den obwalten-
den Umständen eine Gefahr und erklärten den Athenern, daß sie ihrer Hilfe nicht
mehr bedürften, eine Beleidigung, die das zwischen Athen und Sparta noch be-
stehende lockere Band endgültig zerriß. In dem athenischen Hilfskorps befanden
sich aber auch zahlreiche Aristokraten: ihre Abwesenheit wurde mittlerweile in
Athen zu einer tiefgreifenden Verfassungsänderung seitens der demokratischen
Partei, an deren Spitze Ephialtes undPerikles, Xanthippos'Sohn, standen, ausgenützt.
Der Areopag, der die Bestellung und die Amtsführung der Beamten als Behörde
und als Gerichtshof sowie die Finanzverwaltung kontrollierte und der kraft dieser
Befugnisse und durch die Lebenslänglichkeit seiner Mitglieder, die seit 487 6 {S.29)
durch das Los zu dieser dauernden Ehrenstellung kamen, das konservative Element
im Staate bildete, wurde auf Ephialtes' Antrag dieser Gerechtsamen entkleidet. Sie
gingen teils auf den Rat der Fünfhundert, teils auf die Volksversammlung, teils auf
die Geschworenengerichte über, die in der Gesamtzahl von 6000 Mitgliedern aus
der Volksversammlung gebildet wurden und die mindestens aus 401 Mitgliedern
bestehend, durch ihre Vielköpfigkeit eine Gewähr für die Unparteilichkeit des Ur-
teils bilden sollten, aber keineswegs boten. Diesem wesentlichen Fortschritte der
Demokratie widersetzte sich Kimon nach seiner Rückkehr vergeblich; er wurde
(461) ostrakisiert, während Aischylos sich in den Eumeniden schweren Herzens
'auf den Boden des nunmehr geltenden Rechtes' stellte {UvWilamowitz, Griechische
Tragödien II, Berlin 1901, 310). Ephialtes selbst aber fiel als Märtyrer seiner Ideen
durch Meuchelmord. Damit wurde Perikles zum alleinigen Leiter der Demokratie
und des Staates.
36. Das aegyptische Unternehmen und der erste athenisch - spartanische
Krieg. Für die nächste Zeit sind bestimmend der Ausbruch des unvermeidlichen
Krieges zwischen Athen und Sparta und Athens Eingreifen in Aegypten. Hier hatten
sich bald nach Xerxes' Tode 465 unter Inaros und Amyrtaios die Aegypter | gegen
die persische Herrschaft erhoben; Athen leistete ihnen Hilfe, um dem Wieder-
anwachsen der persischen Macht im Süden des Aegaeischen Meeres entgegenzu-
treten und gleichzeitig seine Handelsbeziehungen zu erweitern. Erschien doch
namentlich Cypern bedroht, dessen Griechenstädte seit dem ionischen Aufstande
von der persischen Herrschaft freigeblieben waren. In Griechenland standen Sparta
mit seinen nächsten Verbündeten, Korinth, Aigina und Theben, gegen Athen, das
sich gleich nach dem Bruche mit Sparta mit dessen Todfeinde Argos verbündet
hatte, dazu traten Megara, das durch die Verschärfung kommerzieller Gegensätze
gegen Korinth und zugleich durch seine demokratische Verfassung auf Athen an-
gewiesen war, sowie Thessalien, wo der Anschlag des Leotychidas noch unvergessen
war (S. 36); mit ihnen sympathisierten die boiotischen Landstädte, da Theben den
nach der Schlacht bei Plataiai aufgelösten boiotischen Bund wieder aufzurichten
strebte. So kämpften die Athener in einem Jahre {IG. I, 433) in Cypern, Aegypten,
Phoinikien, bei Halieis, wo sie von den Korinthern und Epidauriern besiegt wurden,
auf Aigina, wo sie Sieger blieben, und bei Megara, wo sie einen Einfall der Korinther
zurückschlugen. Eine ernste Niederlage erlitten sie aber 457 in Boiotien bei Ta-
38/39) IV. Die Neuzeit: Kämpfe in Aeg^ypten und erster peloponnesischer Krieg 39
nagra; sie wurde, nachdem der heimgerufene Kimon einen Waffenstillstand ver-
mittelt hatte, durch den Sieg der Athener über die Boioter bei Oinophytai zwei
Monate später glänzend ausgeglichen. Die Folge dieses Sieges war die Begründung
eines Bündnisses zwischen den Athenern, Argivern, Megarern, Boiotern (aber ohne
Theben), Phokern, Epidauriern, Lokrern unter Athens Führung, dem so mit der
Seeherrschaft — auch Aigina hatte sich unterwerfen müssen — noch eine bedeu-
tende Landmacht zuwuchs. Auf diesem Höhepunkt ihrer Macht vollendeten die
Athener den Bau der langen Mauern, die die beiden Häfen mit der Stadt verbanden;
in der so geschaffenen Festung konnte in Kriegszeiten der größte Teil von Attikas
Bevölkerung Aufnahme finden.
Als Führer der Landliga erfociiten die Athener anscheinend im Jahre 456 gemeinsam
mit den Argivern einen Sieg bei Oinoe, zu dessen Gedenken die von thebanischen Künst-
lern gearbeitete Gruppe der Sieben gegen Theben von den Argivern als ihr Weihgeschenk
in Delphoi aufgestellt wurde {Paus. X 10, 3. HPomtow, Klio VIII [1908] 137, 190ff.).
Dagegen mißglückte das aegyptische Unternehmen nach anfänglichen mehr-
jährigen Erfolgen vollständig. Die Aufständischen wurden von den Persern besiegt
und vernichtet, mit ihnen nicht nur die erstentsandten Athener, sondern auch eine
im unglücklichsten Momente eintreffende große athenische Hilfsflotte. Den Persern
stand das Aegaeische Meer offen. Die Bundeskasse, auf Delos nicht mehr sicher,
wurde nach Athen auf die Akropolis verbracht (454) — eine Maßregel, die, zunächst
ernster Besorgnis entsprungen, sich bald als eine wichtige Stufe bei der Umwandlung
des Bundes in ein attisches Reich (vgl. S. ,35/'.) erwies. Die Bundesversammlung kam
in Wegfall, die Hellenotamien wurden athenische Beamte. Als Entgelt für die Auf-
bewahrung unter dem Schutze der Göttin wurde Vgo aller Tribute an den Schatz der
Göttin abgeführt. Aus diesen Mitteln wurden die großartigen Neubauten auf der
Akropolis bestritten, die unter Perikles' Auspizien geschaffen werden sollten: der Neu-
bau des Parthenon an Stelle des von den Persern zerstörten Hekatompedon, das
Erechtheion und der herrliche Torbau der Propylaeen (vollendet 432).
37. Kimons Tod auf Cypern und der Kallias-Friede. Ein 450 49 auf 30 Jahre
unter den Griechen geschlossener Waffenstillstand gab Athen die Möglichkeit, das
durch den unheilvollen Ausgang des aegyptischen Unternehmens schwer gefährdete
Cypern zu schützen. Bei der Belagerung von Kition ward jedoch Kimon, der Führer
der Expedition, tödlich verwundet; mit ihm ging der letzte Vertreter der alten Aristo-
kratie und der kriegerischen Betätigung Persien gegenüber dahin. Die Belagerung
wurde aufgehoben und der bei Salamis auf Cypern zu Wasser und zu Lande er-
fochtene Sieg hatte doch nur den Wert, den Rückzug zu decken. Cypern war ver-
loren. Bald darauf wurde der Krieg mit Persien durch den 'Frieden des Kallias'
vorläufig beendet, in Wahrheit einen Waffenstillstand, in welchem der Perserkönig
das Recht auf die Herrschaft über die kleinasiatischen Griechen aufrecht erhielt,
aber ruhen ließ und das Aegaeische Meer und dessen Küsten für befriedet erklärte:
kein persisches Landheer sollte sich der Küste auf einen 'Pferdelauf' nähern, kein
Schiff über den Osteingang des Bosporos und von Phoinikien, Cypern und Süd-
kleinasien her über die Ostgrenze Lykiens hinausfahren dürfen.
EMeyer, Der Friede des Kallias, Forschungen II, Halle 1S99, 71 ff.
38. Verlust des Festlandes für Athen. Boiotischer Bund. Abfall Euboias
Dreißigjätiriger Friede. Perikles' Plan einer griechischen Nationalversammlung,
die über den Aufbau der von den Persern zerstörten Heiligtümer beschließen sollte,
40 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [39/40
scheiterte an Spartas Widerspruch. Statt dessen kam es schon vor und bei Ablauf
des Waffenstillstandes zu erneuten Feindseligkeiten.
Nach der Schlacht bei Oinophytai war in den boiotischen Landstädten demo-
kratische Verfassung eingeführt, die Oligarchen vertrieben worden; darauf beruhte
Athens Herrschaft. In Theben aber, das eine feindliche Enklave im attischen Bundes-
gebiet bildete, war damals an Stelle der seit 497 herrschenden Demokratie die Oli-
garchie wieder erstanden, ein Rückhalt für die vertriebenen Oligarchen auch der
übrigen boiotischen Gemeinden. Im Jahre 446 besetzten die Verbannten Chaironeia
und Orchomenos; ein gegen sie ausgesandtes attisches Heer unter Tolmides wurde
bei Koroneia am Kopaissee völlig vernichtet. Boiotien ging Athen verloren; unter
Thebens Leitung wurde ein neuer boiotischer Bund mit einer sehr eigentümlichen
Verfassung begründet, der nahezu sechzig Jahre, bis zum Königsfrieden, bestehen
sollte.
Nach Col. VI dl § 2 der Hellenika von Oxyrynchos {Problem 14) stellte von den elf
Boiotarchen der Vorort Theben vier, zwei für sich selbst, zwei für das unterworfene Pla-
taiai mit Gebiet; auf Orchomenos und auf Thespiai kamen je zwei, auf Tanagra ein Boio-
tarch; ein weiterer kam auf Haliartos, Lebadeia und Koroneia, und zwar so, daß sie
darin abwechselten, und der elfte fiel in derselben Weise auf Akraiphnion (vgl. Problem 14),
Kopai und Chaironeia. Jeder dieser elf Kreise stellte ferner zu dem gemeinsamen Rat des
Bundes 60 Buleuten und zum Bundesheer 1000 Hopliten und 100 Reiter. In den einzelnen
Städten war die Verfassung ebenfalls gleichmäßig in oligarchischem Sinne geregelt. Aus
den über eine gewisse Vermögensgrenze hinaus bemittelten Bürgern wurden vier an Mit-
gliederzahl gleiche Räte gebildet, von denen immer in regelmäßiger Abwechslung einer
als vorbereitender und vorberatender Ausschuß (wie in Athen die ßouXi'i gegenüber der
eKK\iicia) fungierte, der die Anträge zu gemeinsamer Beratung an die drei anderen ein-
brachte: gültig war, was so die vereinigten vier Räte beschlossen. Diese Einrichtung -
die also nicht, wie man bisher annehmen mußte (Thiik, V 36) für den zentralen Bundesrat
galt - hat (UKöhler, S.Ber.Berl.Ak. 1897, 455 ff.) 411 für den oligarchischen Verfassungsentwurf
in Athen {unten S. 45 f.) als Muster gedient. BPGrenfell und ASHunt, PapOxjjr. VW, 223 ff.
IGGlotz, BCH. XXXII {J90S) 271 ff. EMeyer, Theopomps Hellenika, Halle 1899, 92 ff., nebst
Karte Boiotien im Jahre 359. HSivoboda, Studien zur Verfassung Boiotiens, Klio X {1910)
315 ff. GWBotsford, The Constitution and politics of the Boeotian League, Political Science
Quarterly XXV {1910) 279 ff.
Die Folge dieses ersten Verlustes war eine von Sparta geschürte Aufstands-
bewegung seitens der athenischen 'Verbündeten', die sich am nachdrücklichsten in
Euboia geltend machte, aber von Perikles unterdrückt wurde, nachdem er durch
den Abfall Megaras und das Erscheinen eines spartanischen Heeres unter Pleistoanax,j
mit dem er ohne Kämpfe fertig wurde, unterbrochen worden war. Die Stadt Histiaia,
die ein athenisches Schiff aufgebracht und die Bemannung ermordet hatte, wurde
vom Erdboden vertilgt, an ihre Stelle eine athenische Kolonie Oreos gesetzt. Eretria
und Chalkis mußten an der Stelle der vertriebenen adligen Hippoboten athenische Kle-
ruchen in ihr Bereich aufnehmen und den athenischen Herren die Untertanentreue
schwören (vgl. Problem 13). So wurde der Bestand des Seereiches gerettet. Die
Landliga aber blieb gesprengt. Dieses Verhältnis besiegelte der Frieden von 446/5, in
welchem Athen auf seine peloponnesischen Gebiete verzichtete, während Sparta und
Athen sich im übrigen ihr Gebiet und ihre Machtsphäre gewährleisteten und Ver-
kehrsfreiheit zusicherten. Gemeinden, die keinem der beiden Bünde angehörten,
sollten sich nach freier Wahl einem von diesen anschließen können. Mit der Ver-
letzung dieses Friedens (S. 42) begann der große peloponnesische Krieg.
39. Blüte des attischen Reiches unter Perikles. Die fünfzehnjährige Frist bis
zum Ausbruch dieses Krieges zeigt uns des 'attischen Reiches Herrlichkeit' in
40/41] IV. Die Neuzeit: Das attische Reich unter Perikles 41
ihrer höchsten Blüte. Sie ist unlöslich mit dem Namen des Perikles verknüpft, der,
nach Ostrakisierung des Oligarchenführers Thukydides, Sohnes des Melesias, von
Jahr zu Jahr zum Strategen gewählt, in den äußeren Formen der Demokratie in
Wahrheit die Herrschaft führte. Weniger genial als Themistokles und vielleicht im
Innersten v/eniger überzeugter Demokrat als Solon und selbst Kleisthenes, hatte
er durch die — namentlich in einer besonnenen und großzügigen Finanzpolitik
betätigte — Gewalt seines überlegenen Geistes und seiner tiefgreifenden und zün-
denden Beredsamkeit das souveräne Volk einer nie wieder erreichten Höhe der
Macht zugleich und der Kultur zugeführt, freilich sich ihm auch gefügt, als er das
Gesetz durchbrachte, das nur den beiderseits von freigeborenen athenischen Eltern
Stammenden das Bürgerrecht zusprach. Damit wurde die Zahl der an den Zahlungen
aus öffentlichen Mitteln Teilnehmenden, zugleich aber auch die Zahl der Mitglieder
des attischen Hoplitenheeres in einer keineswegs innerlich demokratischen Weise
beschränkt — eine verhängnisvolle Maßregel, die auf Perikles selbst zurückwirken
sollte, indem die Söhne, die seine Verbindung mit der geistig hochstehenden, aber
sittenfreien Milesierin Aspasia entsprossen, danach als unebenbürtig galten. Sein
Aufruf zur Gründung der panhellenischen Kolonie Thurioi in der Nähe des alten,
vor kurzem neugegründeten, aber durch die Krotoniaten wieder zerstörten Sybaris
setzte die geistige Führerschaft des von ihm geleiteten Athen in ein helles Licht,
um so mehr, als der seinem Kreise mit Sophokles, Anaxagoras und Pheidias nahe-
stehende Herodotos, der damals schon durch Vorlesungen seines auf die Verherr-
lichung Athens abzielenden Werkes berühmt geworden war, sich daran beteiligte.
Freilich nahm die weitere Entwicklung einen der athenischen Vorstandschaft in
der Kolonie ungünstigen Verlauf. Auch der einzigen dem Bestand des Reiches in
dieser Zeit bedrohenden Bewegung, des samischen Aufstandes, ward Perikles Herr.
Eine Streitigkeit zwischen Samos und Milet um das Gebiet des zuletzt von den Persern
im ionischen Aufstand zerstörten Priene {FHillervGaertringen, Inschriften von Priene, S. IX)
hatte Perikles benutzt, um in Samos, das als eines der drei wirklich noch im Bundes-
verhältnis mit Athen stehenden Mitglieder des Seebundes seine oligarchische Verfassung
beibehalten hatte, nunmehr die Demokratie einzuführen. Die vertriebenen Oligarchen be-
mächtigten sich darauf der Stadt mit persischer Hilfe. Erst nach neunmonatlicher Belage-
rung wurde Samos bezwungen und seiner Selbständigkeit beraubt.
Mit Samos hatten sich die karischen Städte und Byzanz empört, jene konnten
großenteils nicht wie dieses wieder bezwungen werden. Was im Süden des Aegaei-
schen Meeres verloren war, suchte Perikles im Norden zu ersetzen. Als Führer
einer attischen Flotte gewann er pontische Städte zu Mitgliedern des Seebundes.
Daß Sinope, einst die wichtigste Kolonie der Milesier am Schwarzen Meer, jetzt
attische Kolonisten erhielt, ist besonders bezeichnend. Noch bedeutsamer sollte sich
die Anlage der Kolonie Amphipolis unweit der Strymonmündung in fruchtbarer, das
Binnenland beherrschender, der Ausfuhr günstiger Lage erweisen (437 36). — Da
sie ihn selbst nicht treffen konnten, suchten die Gegner und Neider den Perikles
mittelbar zu verwunden. Anaxagoras wurde als Verbreiter von Irrlehren verbannt.
Dem Pheidias, der das Bild der Athena Parthenos aus Gold und Elfenbein schuf,
war ein Teil des Elfenbeins gestohlen worden. Daraufhin wurde er selbst des
Unterschleifs angeklagt und in Untersuchungshaft genommen. Die Eleer aber, die
bei ihm bereits das gold- elfenbeinerne Bild des olympischen Zeus in Auftrag ge-
geben hatten, bewirkten durch Hinterlegung von 40 Talenten seine Befreiung. So
hat er, fern der Heimat, nach Vollendung seines berühmtesten Werkes, sein Leben
beschlossen.
\
42 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [41/42
C. Der große peloponnesische Krieg
40. Bedeutung, Veranlassung, Folgen. Der peloponnesische Krieg (431/404),
der Austrag der Gegensätze zwischen den beiden Hauptgruppen der griechischen
Stämme, erhält seine weltgeschichtliche Bedeutung durch seinen Zusammenhang
mit dem Streben Athens nach einem den Westen umfassenden Weltreich und durch
das Eingreifen der persischen Großmacht. Epochemachend ist er nicht zum wenig-
sten auch dadurch, daß an seiner Schilderung Thukydides die kritische Geschicht-
schreibung ausbildete und alsbald zu einer kaum wieder erreichten Höhe erhob.
Die unmittelbare Veranlassung zu seinem Ausbruche ergab sich aus Athens Gegen-
satz gegen Korinth, das seiner Lage und Geschichte nach den Westen kommerziell
beherrschte. Seine größte Katastrophe war das Mißlingen des gegen Syrakus, Ko-
rinths mächtigste Kolonie, gerichteten Unternehmens; sein Endergebnis die Ver-
nichtung des attischen Reiches und die Niederwerfung Athens.
41. Vorspiel und Kriegsausbruch. Epidamnos, an der illyrischen Küste, war
eine Pflanzstadt der seinerseits von Korinth kolonisierten fruchtbaren und handels-
mächtigen Insel Korkyra, des heutigen Korfu. Politischer Zwiespalt veranlaßte, daß
sich die Bewohner von Epidamnos, die einen an die unmittelbare, die andern an
die ursprüngliche Mutterstadt v/andten. Dies führte zum Kriege zwischen Korinth
und Korkyra, das sich an Athen um Unterstützung wandte. Das daraufhin mit den
Korkyraeern geschlossene Verteidigungsbündnis wurde jedoch vorderhand nur durch
Entsendung eines kleinen ßeobachtungsgeschwaders verwirklicht. Der Sieg der
Korinther bei den Sybotainseln (433 v. Chr.), bei dem die gänzliche Vernichtung
der korkyraeischen Flotte durch das unerwartete Erscheinen eines größeren atheni-
schen Geschwaders verhindert wurde, gab Korinth die Möglichkeit, sich an Athen
zu rächen. Es veranlaßte Potidaia, das, als korinthische, von jährlichen aus der
Mutterstadt gesandten Beamten beaufsichtigte Kolonie, Mitglied des attischen See-
bundes war, und die übrigen Chalkidier, die unter Preisgabe ihrer kleineren Städte
gemeinsam nach Olynth übersiedelten, zum Abfall. Nachdem Korinth und seine
Hilfstruppen von den Athenern geschlagen, Potidaia zu Lande und zu Wasser ein-
geschlossen war, wandte sich Korinth an den peloponriesischen Bund. Formell war
durch diese Kämpfe zwischen den Athenern und seinen eigenen Untertanen und
durch die Unterstützung der Gegner des mit Sparta verbündeten Korinth der Friede,
von 446 noch nicht verletzt. Der Krieg aber war unvermeidlich. Und um den
Standpunkt Athens zu verdeutlichen und die Athener selbst unerschütterlich darauf
festzulegen, erließ Perikles das megarische Psephisma (S. 18), 'den kleinen Funken,
der einen Kriegsbrand entzündete, der allen Hellenen den Rauch in die Augen trieb'
{Aristoph. Frieden 609 ff.). Kleine, an sich unbedeutende Reibungen wurden zum
Vorwande genommen, den Megarern das Betreten attischen Gebiets und den
Handel mit Athen zu verbieten. Selbst wenn dies nicht den Frieden von 446, der
die Handelsfreiheit voraussetzte, ausdrücklich zuwiderlief, war es doch eine schwere
Herausforderung. Auf einer Versammlung des peloponnesischen Bundes am Isthmos
(Herbst 432) wurde auf Drängen der Korinther der Krieg gegen Athen im Prinzip
beschlossen. Um jedoch das Odium der Kriegserklärung den Athenern zuzuschieben
und für die Kriegsvorbereitungen bis zum Frühjahr Zeit zu gewinnen, wurden für die
Athener die folgenden ganz unannehmbaren Forderungen gestellt: Sühnung des
kylonischen Frevels und Vertreibung der Alkmeoniden (Perikles war Alkmeonide),
Aufhebung der Belagerung Potidaias, Freigebung Aiginas, Widerruf des megari-
42/43] IV. Die Neuzeit: Archidamischer Krieg und N'ikiasfriede 43
sehen Psephismas. Ablehnung und Kriegsausbruch (Überfall des mit Athen verbün-
deten Plataiai durch die Thebaner und Hinriciitung der 180 gefangenen Thebaner
durch die Plataier [Thuk. IllffJ) waren die selbstverständlichen Folgen.
42. Archidamischer Krieg. Perikles' Plan war, die Gegner zu Lande, wo sie
überlegen waren, ohne offene Feldschlacht zu ermüden, zur See sie zu schlagen. Die
langen Mauern boten der Bevölkerung Attikas Raum zur Unterkunft, wenn, wie zu-
nächst alljährlich, die Peloponnesier unter Führung des Spartanerkönigs Archidamos
im Frühjahr in Attika einfielen und die Saaten verwüsteten, ohne sonst etwas aus-
richten zu können. Aber eine aus dem Orient eingeschleppte Pest, die unter der dicht-
gedrängten nunmehrigen Bewohnerschaft Athens furchtbar wütete (430, 29), warf
alle Berechnungen über den Haufen und beraubte Athen der besonnenen Leitung:
Perikles wurde angeklagt und vom Oberbefehl entfernt; kaum wieder zum Stra-
tegen erwählt, starb er 429 an der Pest, nachdem er noch die Übergabe Potidaias
an Athen erlebt hatte. Nachdem peloponnesischerseits an Plataiai, das nach zwei-
jähriger Belagerung (429 28) dem Erdboden gleichgemacht wurde, die Rache für
die Hinschlachtung der Thebaner vollzogen und seitens der Athener ein Aufstand
der Mytilenaeer (428/27) blutig niedergeschlagen worden war, ging 426 Athen zum
ersten Male unter Führung des tatkräftigen Feldherrn Demosthenes zur Offensive
über. Bei der Besetzung des messenischen Pylos wurden auf der dem Hafen vor-
gelagerten Felseninsel Sphakteria mehr als 400 Spartiaten abgeschnitten. Diese
wurden lange erfolglos belagert, so daß Kleon, Führer der radikalen Demo-
kratie, als er die Kriegsleitung tadelte, selbst den Oberfehl zu übernehmen ge-
zwungen wurde und wider Erwarten unter Demosthenes' Beistand in kurzer Zeit
Erfolg hatte. Die Gefangennahme der inzwischen auf 292 verminderten Spartiaten,
die Sparta nicht opfern konnte, bedeutete, da sie die peloponnesische Offensive
lähmte, für Athen einen wesentlichen Vorteil, den Athen (425) unter Erhöhung der
Reichsbeiträge um mehr als das Doppelte {IG. 1 37) ausnutzte, um sich rings am
und um den Peloponnes festigende Stützpunkte zu sichern: so wurde namentlich
(424) die für die Purpurfischerei so wichtige Insel Kythera gewonnen. Aber des
Spartaners Brasidas Feldherrngabe führte einen Umschwung herbei. Auf dem
griechischen Festlande und in Thrakien, wo er Amphipolis {S. 41) nahm, das der
von seinem Erscheinen überraschte Thukydides— der Historiker, der als athenischer
Stratege in den thrakischen Gewässern das Kommando führte — , nicht rechtzeitig]
schützte, wirkte er so erfolgreich, daß (423) die Athener einen einjährigen Waffen-
stillstand nachsuchten, umsomehr, als auch (Herbst 424) ein wohlvorbereiteter An-
griff Athens auf Boiotien bei Delion vereitelt worden war. Nach Wiederaufnahme
der Kämpfe fielen schließlich vor Amphipolis sowohl Kleon wie sein überlegener
Gegner Brasidas (422). So gewann die athenischerseits in Aristophanes' 'Frieden'
so stark bekundete, bei den Spartanern durch den drohenden Ablauf des 451 ge-
schlossenen Bündnisses mit Argos und das Streben nach der Befreiung der Ge-
fangenen von Sphakteria gesteigerte Sehnsucht nach dem Frieden die Oberhand,
der durch Nikias, den Führer der Gemäßigten, zur Oligarchie und zum guten Ein-
vernehmen mit Sparta Hinneigenden, im Sinne einer Wiederherstellung des Besitz-
standes vor dem Kriege vermittelt wurde. ^
43. Der Nikias-Friede und die scheinbare Friedenszeit. Der Friede wahrte
die wohlverstandenen Interessen Athens, das Amphipolis und Potidaia zurück-
erhalten, von den übrigen chalkidischen Städten bei sonstiger Autonomie den einst
von Aristeides festgesetzten Tribut empfangen, und Spartas, dem Pylos, Sphakteria,
44 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Cheironela (43 44
Kythera und die Gefangenen von Sphakteria erstattet werden sollten; er schädigte
aber Spartas Bundesgenossen, besonders Korinth, das Potidaia an die Athener,
Anaktorion und Sollion an die Akarnanen verlor, und die Chalkidier empfindlich,
so daß seine Durchführung argen Schwierigkeiten begegnete. Erst durch ein be-
sonderes Defensivbündnis mit Athen erreichte Sparta die Freigabe seiner Gefangenen;
im übrigen blieben, da Amphipolis nicht zurückgegeben wurde, auch Sphakteria
und Kythera bei Athen, was eine erneute beiderseitige Entfremdung ergab. Gleich-
zeitig traten Korinth, Elis und Mantineia, Spartas unzufriedene Bundesgenossen, mit
dessen Gegner Argos in ein engeres Bündnis, während Tegea, das mit Mantineia
wegen der Wasserversorgung in beständiger Nachbarfehde lebte, an Sparta fest-
hielt. In Athen gelangte dann die Kriegspartei unter Leitung des genialen, aber zügel-
losen und gewissenlos selbstsüchtigen Alkibiades wieder zum Übergewicht, der
mütterlicherseits alkmeonidischem Geschlecht entstammte und so dem Perikles ver-
wandt war. Sie trat mit Argos und dessen Verbündeten in ein durch die gemein-
samen demokratischen Tendenzen gefördertes Bundesverhältnis, von dem sich je-
doch naturgemäß Korinth, als ärgster Gegner Athens, fernhielt, um sich Sparta
wieder zu nähern. Als sodann Sparta das von Argos bedrohte Epidauros unterstützte,
erklärte Athen auf Alkibiades' Betreiben den Frieden für gebrochen (419/8). Nach
anfänglichen Erfolgen wurden jedoch Spartas Gegner 418 bei Mantineia von König
Agis aufs Haupt geschlagen. Der Sonderbund und Alkibiades' auf ihn gestützte
Politik waren gescheitert. Ihn zu ostrakisieren, wie es Hyperbolos, der nunmehrige
Führer der radikalen Demokratie,- bezweckte, gelang nicht. Alkibiades vereinigte
sich unnatürlicherweise mit Nikias, und Hyperbolos wurde ostrakisiert: die der Siche-
rung einer einheitlichen Politik bestimmte Maßregel war zur Farce geworden und
hatte sich überlebt. Alkibiades aber konnte zur Vorbereitung des verhängnisvollen
sicilischen Unternehmens schreiten.
44. Sicilischer Krieg. Schon während des archidamischen Krieges hatte Athen
einem 433 geschlossenen Bündnisse mit Leontinoi und Rhegion entsprochen und
diese chalkidischen Städte und ihre Verbündeten gegen die von Syrakus geführten
Dorerstädte unterstützt. Jetzt wurde einem von täuschenden, nicht genügend nach-
geprüften Versprechungen begleiteten Hilfsruf der Elymaeerstadt Segesta gegen das
dorische, von Syrakus unterstützte Selinus entsprochen. Die Zerstörung der Hermen
in der Stadt, unmittelbar vor Ausfahrt der mächtigen Flotte unter Alkibiades, Nikias
und Lamachos, konnte als ein Warnungszeichen gelten und war vielleicht von ko-|
rinthischer Seite deshalb angestiftet. Anklagen wegen Mysterienfrevels, die Alkibiades
mit betrafen, folgten. Alkibiades' Wunsch, den Prozeß vorher erledigt zu sehen, blieb
unerfüllt. Die nachträgliche Abberufung des Alkibiades aus Unteritalien beraubte
das Unternehmen des eigentlichen Urhebers und Leiters und trieb den ehrgeizigen
Mann den Feinden Athens in die Arme. Nikias, dem Abenteuer in der Seele ab-
hold, gab durch sein Zögern den anfänglich verzagenden Syrakusanern neuen Mut
und ihrem Führer Hermokrates Zeit zur Organisation. Als die Athener sich endlich,
auf Lamachos' Betreiben, zur regelrechten Belagerung von Syrakus von der Fest-
landseite her entschlossen, gelang es ihnen, infolge der fortifikatorischen Gegen-
maßregeln der Syrakysaner, nicht mehr, die Belagerungsmauer zu schließen. Durch
eine nördliche Lücke drang der von den Spartanern auf Alkibiades' Rat gesandte
Feldherr Gylippos an der Spitze eines beträchtlichen, großenteils korinthischen
Heeres in die Stadt ein, nachdem bei den vorausgehenden Kämpfen Lamachos ge-
fallen war. — Die schließliche Entscheidung lag bei den Flotten, deren Kämpfe
44'45] IV. Die Neuzeit: Sicilische Expedition. Dekeleischer Krieg 45
sich in dem größeren, westlich und südwestlich der Halbinsel Ortygia, des ehe-
maligen Kernes der Stadt, belegenen Hafen abspielte. Die breite Einfahrt wurde
begrenzt durch die Südspitze von Ortygia im Norden und einen Landvorsprung im
Süden mit der Anhöhe Plemmyrion, die N'ikias nunmehr besetzte. Von Athen wurden
unter Demosthenes und Eurymedon Verstärkungen abgesandt, die (412) anlangten,
nachdem Gylippos sich Plemmyrions wieder bemächtigt hatte und die Athener von
den Syrakusanern geschlagen worden waren.
Nachdem ein Versuch, diesen Verlust durch Wiederfestsetzung im Westen der
Stadt auszugleichen, mißlungen war, rangen sich die Athener zum Entschluß abzu-
ziehen durch. Aber eine Mondfinsternis (27. August 413) veranlaßte den abergläubi-
schen Nikias, nach seherischem Ausspruche, 27 Tage, einen weiteren Mondumlauf
(s. Quellen 6), zu warten, die für Athen verhängnisvoll wurden. Nunmehr lieferten
die Syrakusaner den Athenern wiederum eine siegreiche Seeschlacht und ver-
sperrten den Zugang zum großen Hafen. Aufopfernde Durchbruchsversuche der
Athener mißlangen. Nach ungeheuren Verlusten wurde unter Zurücklassung aller
Kranken und Verwundeten der Abmarsch ins Innere in zwei Abteilungen begonnen,
die jedoch in kurzem größtenteils aufgerieben wurden. Der Rest fiel in die Ge-
fangenschaft der Syrakusaner, die beide Feldherren hinrichteten, die Gefangenen,
7000 an der Zahl, teils als Sklaven verkauften, teils in den Latomieen als Gefangene
verschmachten ließen (413).
45. Dekeleischer Krieg. Inzwischen (414) war in der Heimat der Krieg zwischen
Athen und Sparta wieder offen ausgebrochen. Frühjahr 413 besetzten die Pelo-
ponnesier die Feste Dekeleia in Attika, womit an Stelle der kurzen Einfälle zur Ver-
wüstung der Saaten die dauernde Belagerung Groß-Athens trat. Daher wird dieser
Haupt- und Schlußteil des peloponnesischen Krieges als dekeleischer Krieg be-
zeichnet, wenngleich die Entscheidung außerhalb des Festlandes fiel.
Athens Unglück gab das Signal zu umfangreichem Abfall der Untertanen. Den
Anfang machten Euboia, Lesbos, Chios, Erythrai. Sie wurden von den Spartanern
einerseits und den persischen Satrapen Tissaphernes von Sardes und Pharnabazos
von der hellespontischen Provinz andererseits unterstützt, die diese kleinasiatischen
Griechen für Persien wieder zu gewinnen trachteten. In einem zwischen Sparta und
Persien geschlossenen Bündnisvertrage gegen Athen ward — der erste verhängnisvolle
Schritt auf einer abschüssigen Bahn — 'der persische Anspruch auf die Küste" aner-
kannt. Damit war die einstige Einigkeit der Griechen gegenüber dem Erbfeinde fürj
immer gesprengt; fortan geben, bis zum Erstarken Makedoniens als einer Persien
ebenbürtigen außergriechischen Großmacht, persische Einmischung und Parteinahme
den Ausschlag für die innergriechischen Händel. Mit dem Aufgebot der letzten
Mittel rüstete Athen eine Flotte aus, die ihren Stützpunkt in Samos nahm und der
alsbald auch eine weit über das rein Militärische hinausgehende politische Rolle
zufiel.
46. Die oligarchische Umwälzung von 411. Alkibiades, der geistige Führer
dieser gegen Athen gerichteten Bewegung, betrieb, mit den Spartanern in Mißhellig-
keiten geraten, nunmehr seine Rückberufung nach Athen, und da diese von der
herrschenden Demokratie nicht zu erhoffen war, eine oligarchische Umwälzung in
Athen. Dabei stützte er sich auf die oligarchisch gesinnten Mitglieder des vor
Samos liegenden Flottenkontingents, dem er versprach, durch Tissaphernes' Ver-
mittlung Persien für Athen zu gewinnen. Die Umwälzung kam in der Tat unter
Mitwirkung des von den Oligarchen vor Samos zu dem Zwecke nach Athen ge-
46 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [45 46
sandten Peisandros, aber ohne Rücksicht auf Alkibiades, zustande. Der Rat der
500 wurde gestürzt. Die Leitung des Staates, die dem nach oligarchischen Prin-
zipien gewählten Rat der 400 zufiel, wuchs sich alsbald zu einem Schreckensregi-
ment aus.
Im einzelnen gingen die Umwälzungen {Thuk. VIII 67 ff. Aristot. Ad-. iroX. 28ff. Ps.
Lysias f. Polystratos, bes. //"., 13f.), wie folgt, vor sich (vgl. Quellen 20). Zunächst er-
folgte die Wahl einer Kommission von Eu-ffP^fpeic — bestehend aus den 10 Probulen und
20 Hinzugewählten — , die dem Volke Vorschläge über die im Hinblick auf die äußere
Politik geplante Verfassungsänderung machen und — Zusatzantrag des Kleitophon — dabei
auch die kleisthenische Verfassung berücksichtigen sollte. Eine am 14. Thargelion - nicht
auf der Pnyx, sondern auf dem Kolonos-Hügel — tagende Versammlung hob zunächst auf
Antrag der Dreißig alle strafrechtlichen Bestimmungen auf, die einer Verfassungsänderung
entgegenstanden. Unmittelbar oder bald darauf legten die Dreißig ihre eigentlichen mate-
riellen Vorschläge vor. Die Einnahmen sollten ausschließlich für den Krieg verwendet, die
Besoldung der Beamten mit Ausnahme der gegenwärtigen neun Archonten und Prytanen
abgeschafft werden. Die Leitung des Staates wurde angesichts des Krieges den persön-
lich und finanziell leistungsfähigsten Bürgern, 'nicht weniger als 5000', übertragen und zum
Zwecke der Auswahl dieser 5000 eine Kommission von 100 durch die Phylen gewählt.
Durch einen scheinbar unbedeutenden Zusatzantrag Peisanders (Thuk. VIII 67) wurde dieser
Beschluß vollständig abgeändert {FKuberka, Klio VII [1907] 341 ff.; VIII [1908] 206 ff.).
In dem neuen Beschlüsse wird bestimmt worden sein, daß jene 100 sich durch Kooptation
zu einem Rat von 400 ergänzen und als provisorische Behörde bis zur Auswahl der 5000
die Regierung führen sollten. Bereits am 14. Thargelion erfolgte der Sturz des alten Rats
der 500, der für den Rest seiner bis zum 14. Skirophorion laufenden Amtszeit seine Be-
soldung erhält. Die 400 übernehmen die Regierung, wählen die Prytanen und entwerfen
zwei von einer Verfassungskommission von 100 ausgearbeitete Verfassungen, deren eine
die Herrschaft der 400 als ein Provisorium staatsrechtlich begründet, während die andere
für die Zukunft nach V/ahl der 5000 Gültigkeit haben soll. Da nach dem Muster der Ver-
fassungen, die für die einzelnen am boiotischen Bunde beteiligten Gemeinden galten {S.40),
eine Teilung der über 30 Jahre Alten unter den 5000 in vier Ratskörper vorgesehen war,
von denen einer abwechselnd als Rat fungieren, alle vier die Funktionen der Volksversamm-
lung übernehmen sollten, so war daneben für die 400 kein. Raum. Später freilich {Thuk.
VIII 97, vgl. V 86) hat man anscheinend erwogen, die 400 aus den 5000 hervorgehen und
damit die vier ßou/\ai fallen zu lassen. Auf Grund des ersten zunächst gültigen Entwurfs
begann dann am 22. Thargelion die offizielle Regierung und damit das Schreckensregiment
der 400. Die 5000 aber wurden einstweilen keineswegs konstituiert, wenn auch mit der
Abfassung der Listen begonnen wurde.
47. Herstellung der Demokratie und letzte Kriegsjahre. Das Ziel der Oli-
garchie war der Friede mit Sparta. Hatte sich doch die radikale Demokratie un- |
fähig erwiesen, die Vorteile, die die Lage wiederholt geboten hatte, für einen gün-
stigen Friedensschluß auszunutzen. Aber in jenem vor Samos liegenden Teile der
attischen Bürgerschaft überwogen schließlich die Demokraten, geführt von Thrasy-
bulos und Thrasylos. Neue demokratische Strategen wurden gewählt, unter ihnen
Alkibiades, der die von ihm in Aussicht gestellte persische Hilfe erwirken sollte.
Die Folge war eine Spaltung der heimischen Oligarchie. Von den Gemäßigten unter
Theramenes schieden sich die Radikalen unter Phrynichos, die, um eine gewaltsame
Befriedung mit Spartas Hilfe anzubahnen, auf der Landzunge Eetioneia, westlich
des Peiraieus, ein diesen beherrschendes Festungswerk bauten, das von den Ge-
mäßigten zerstört wurde; bald darnach wurde Phrynichos ermordet. Statt den
Frieden zu erzwingen, brachten nun die Spartaner Euboia bis auf Oreos (S. 40)
zum Abfall. Die Niederlage der Athener bei Eretria, die den Verlust der politisch
und wirtschaftlich unentbehrlichen Insel besiegelte, führte den Sturz der Vierhundert
herbei. Eine gemäßigte Verfassung wurde eingeführt.
46/47) IV. Die Neuzeit: Ende des peloponnesischen Krieges. Dionysios I. 47
Die Beschränkung der Bürgerzahl aus dem Entwurf über die Verfassung der 'Fünf-
tausend' wurde beibehalten, jedoch alle zum Hoplitendienst aus eigenen Mitteln Befähigten
als Bürger zugelassen und dadurch deren Zahl auf etwa 9000 erhöht, dagegen der alte
Rat der 500 wieder eingeführt - ein Kompromiß, Theramenes zu verdanken und seine
ständig vertretenen Anschauungen widerspiegelnd. Ober die Führer der gestürzten Oli-
garchie, die sich freilich meist in Sicherheit gebracht hatten, wurde das Todesurteil ge-
sprochen und an Antiphon, einem Manne von vornehmster Gesinnung, dem ersten Redner
und Advokaten, 'der es zu gerechtem Ruhme brachte', trotz seiner meisterhaften Vertei-
digungsrede auch vollzogen. An seinem Stil hatte sich Thukydides gebildet.
Die Einheimischen und die vor Samos vereinigten sich nunmehr wieder. Dank
der Beteiligung des Alkibiades wurden der Doppelsieg bei Abydos (411) und der
bei Kyzikos (410) über die von Pharnabazos unterstützten Peloponnesier erfochten.
Diese Erfolge verhalfen der jetzt von Kleophon geleiteten radikalen Demokratie als
hauptsächlicher Trägerin des Kriegsgedankens wieder zum Siege. Die gemäßigte
Verfassung verschwand: selbst die Diäten wurden wieder eingeführt. So wurden
die spartanischen Friedensvorschläge wiederum zurückgewiesen. Weitere Erfolge
der Athener am Hellespont führten 409 zu einem Waffenstillstand zwischen Phar-
nabazos und den Athenern, der aber infolge der Ernennung des Athen feindlich
gesinnten Kyros, des zweiten Sohnes Dareios' IL, zum Generalgouverneur und Ober-
befehlshaber der kleinasiatischen Küstenprovinzen wirkungslos blieb. Nachdem
Thrasybul in Thrakien weitere Erfolge erstritten hatte, wurde 408 Alkibiades bei
seiner Heimkehr jubelnd empfangen und glänzend restituiert. Zum unumschränkten
Strategen ernannt, führte er zum ersten Male seit der Besetzung Dekeleias die
Mysterienprozession zu Lande wieder nach Eleusis, um dann zur Wiedergewinnung
ioniens in See zu stechen. Aber in dem tatkräftigen zielbewußten Feldherrn der
Spartaner Lysandros erwuchs ihm ein überlegener Gegner, der während einer
zeitweiligen Abwesenheit des Alkibiades die athenische Flotte bei Notion (407)
schlug. Alkibiades wurde daraufhin abgesetzt; er sollte Athen nie wieder sehen.
Nach der Vernichtung der athenischen Flotte bei Mitylene durch den spartanischen
Nauarchen Kallikratidas statteten die Athener nochmals 150 Schiffe aus, die bei den
Arginusen einen glänzenden Sieg erfochten (406), aber dessen Früchte gingen
wiederum durch Kleophons übertriebene Forderungen gegenüber den spartanischen
Friedensvorschlägen und durch die rechtswidrige Verurteilung der siegreichen Stra-
tegen wegen ungenügender Bergung der Schiffbrüchigen verloren. Bei Aigospo-
tamoi am Hellespont, wo die Spartaner unter dem tatsächlichen, wenn auch nicht
nominellen Ober|befehl des Lysandros die durch längere Zögerung sorglos gemachten
Athener überfielen und die ganze Flotte ohne eigentliche Schlacht erbeuteten, er-
füllte sich alsdann das Verhängnis Athens. Von Lysandros zu Wasser blockiert, von
König Agis in Dekeleia und einer zweiten Streitmacht unter Pausanias zu Lande
belagert, ergaben sich nach längeren Verhandlungen im Jahre 404 die Athener,
nachdem ihnen unter harten Bedingungen, Niederreißung der langen Mauern und
der Befestigungen des Peiraieus, Auslieferung der Flotte, Rückberufung der Ver-
bannten und Eintritt in den spartanischen Bund, der Fortbestand ihrer Stadt zu-
gesichert worden war.
48. Dionysios I. von Syral<:us. Athens Niedergang gereichte nächst Sparta vor
allem Syrakus und Makedonien zur Förderung. Die Fehde zwischen Selinuntiern
und Segestanern dauerte fort, und die letzteren suchten die Hilfe, die ihnen Athen
nicht gebracht hatte, bei den Karthagern. Diese vernichteten Selinus (409 8), dessen
Größe noch heute die Ruinen seiner Tempel bezeugen, und gingen sodann gegen
I
48 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [47 48
Akragas vor, das, von den zu Hilfe gerufenen syrakusanischen Strategen im Stiche
gelassen, gleichfalls den Karthagern in die Hände fiel. Die hierob in Syrakus aus-
brechende Erbitterung gegen die Strategen bahnte dem jungen Syrakusaner Dio-
nysios den Weg zur Tyrannis. Durch einen vorläufigen Frieden mit den Karthagern
gesichert, der diese in dem Besitz ihrer Eroberungen beließ, bereitete er die Ver-
geltung gegenüber den Puniern durch die Vernichtung der letzten lonierstädte
Katana, Naxos und Leontinoi vor, gestaltete Syrakus durch einheitliche Ummauerung
seines weit ausgedehnten Gebietes zur größten griechischen Festung und Stadt und
erzwang in glücklichen Kämpfen gegen die Karthager die Abtretung der ihnen 405
überlassenen sicilischen Städte. Im Bündnis mit den griechenfeindlichen Lukanern
setzte er sich alsdann durch Eroberung von Rhegion in Süditalien fest. Mit den
Kelten, die die Etruskermacht (vgl. S.36f.) vernichtet und Rom erobert hatten, schloß
er ein Bündnis. Der Opposition, die seine durchgreifenden Maßregeln in seiner
nächsten Umgebung erregten, trat er scharf entgegen. Sein Bruder Leptines wurde
verbannt, und die Gründung von Adria, einer von mehreren in Oberitalien und in
Illyrien angelegten Kolonien, gab ihm Gelegenheit, sich seines treuesten Anhängers,
des Historikers Philistos, der ohne seine Genehmigung Leptines' Tochter geheiratet
hatte, zu entledigen. Als Beherrscher einer griechischen Großmacht konnte er be-
deutsam in die Geschicke des Mutterlandes eingreifen.
49. Makedonien unter König Archelaos. In Makedonien war auf Perdikkas,
der sich als Förderer der dem attischen Seebunde feindlichen Bestrebungen in
Thrakien und auf der Chalkidike mit Mühe gegen Athen gehalten hatte, dessen
unebenbürtiger Sohn, Archelaos, wahrscheinlich als Vormund (eTrixpoiTOc) seines
rechtbürtigen unmündigen Bruders, den er dann beseitigte, gefolgt. Den adligen
Rittern (exaTpoi), die bisher allein Kriegsdienste getan und politische Rechte aus-
geübt hatten, gesellte er als Fußkämpfer (ireZleTaipoi) die freien Bürger und Bauern
(vgl Thiik. II 100, 2). So wurde das Heer begründet, mit dem Philippos und
Alexandros Makedonien zur Größe führen sollten, und gleichzeitig in der landschaft-
lich zusammengesetzten Heeresversammlung das Volk politisch organisiert und
mündig gemacht. Vorbildlich im Sinne der späteren Entwicklung war auch sein
Eingreifen in Thessalien. Mit den Gegnern des Tyrannen Lykophron von Pherai
verbündet, wurde er von den Spartanern als Barbar, der sich in die griechischen
Händel einmischte, mit Krieg bedroht. Durch Verlegung der Residenz von Aigai
nach Pella wurde einer maritimen Entwicklung und zugleich dem verstärkten Ein-
dringen griechischer Elemente vorgearbeitet. |
Der Palast des Königs wurde von Zeuxis ausgemalt, Sokrates hat er zu gewinnen ge-
sucht, Euripides an sich gezogen. Dessen Drama Archelaos, das den Namen des Königs
auf den Begründer der Dynastie mit poetischer Lizenz übertrug, aber gleichzeitig den Ma-
kedonen in dieser Übertragung auf Verhältnisse der Vorzeit das verklärte Bild des heute
herrschenden Königs vorgeführt haben wird, war für die Feier des von Archelaos nach
dem Muster des griechischen Nationalfestes in Dion, am Fuße des Olympos, eingerichteten
Festes bestimmt. Die Einrichtungen des Archelaos verfielen in den Wirren, die auf seinen
gewaltsamen Tod 399 folgten, großenteils einer Reaktion gegen die Heranziehung des
Volkes zum Heeresdienst und zur politischen Berechtigung. Aber an seine Maßnahmen
knüpfte Philippos II. an. Seine und Alexanders Erfolge sind ohne Archelaos' Vorgang so
wenig denkbar wie Preußens Aufschwung unter Friedrich Wilhelm 1. und Friedrich dem
Großen ohne die Errungenschaften des großen Kurfürsten. UKöhler, Makedonien unter
König Archelaos, S.Ber.Beii.M. 1893, 489 ff. JKaerst, Geschichte d. hellen. Zeitalters 115, 1.
CFLehmann- Haupt, Klio V {1905) 246, 1. EMeijer, Über die Rede an die Larisaeer und
die Verfassung Thessaliens in Theopomps Hellenika, Halle 1909, 199 ff. Daß die unter
4849] IV. Die Neuzeil: Archelaos von Makedonien. Lysandros. Wirren in Athen 49
Herodes Atticus' Namen überlieferte 'Rede an die Larisäer' in Wahrheit ein aus der Zeit
des Archelaos stammendes Dokument darstellte, wie Köhler, Beloch, Drerup und Meyer
annahmen, wird bestritten von FAdcock und AÜKnox, 'Hpuuöou irepi TroXixeiac, Klio XU I [1913]
249ff.)
D. Spartas Vorherrschaft
50. Lysandros. - Die Verfassungskämpfe in Athen. Den Spartanern fielen
als Siegern im Peloponnesischen Kriege die Städte des attischen Reiches zu, soweit
sie nicht wie die Mehrzahl der ionischen und l<arischen Gemeinden Kleinasiens —
mit Ausnahme besonders von Milet und Ephesos — von den persischen Satrapen
besetzt waren. Hier durchweg die Oligarchie herzustellen oder neu einzuführen,
war Spartas erste Aufgabe. Es wurden Kollegien von 'Zehnmännern' (Dekarchien)
eingesetzt, denen die Besatzungen unter Leitung eines 'Harmosten' als Stütze
dienten; Tribut und Heeresfolge wurden geregelt. Diese Einrichtungen lagen in den
Händen Lysanders, des Siegers von Aigospotamoi, der dabei nach Möglichkeit seine
persönlichen Anhänger berücksichtigte. Die übermäßige Steigerung seines An-
sehens kam schließlich darin zum Ausdruck, daß ihm, z, B. in Samos, in sehr un-
griechischer Weise bei seinen Lebzeiten göttliche Ehren gewährt wurden. Auch in
dem besiegten Athen wurde unter seiner Beteiligung die Oligarchie eingeführt.
Aus der Herrschaft der Dreißig, die beauftragt wurden die Trdxpioc TToXiteia wieder
herzustellen, und die anfänglich eine Reihe verständiger Reformen durchführten,
wurde alsbald ein Schreckensregiment, dem zum Opfer fiel, wer politischer Gegner-
schaft auch nur verdächtig war oder durch ein bedeutendes Vermögen die Begehr-
lichkeit reizte. Die politisch berechtigte Bürgerschaft hingegen wurde auf 3000 be-
schränkt — all dies unter dem Widerspruch des Theramenes, der die Aufgabe der
Dreißig, für deren Einsetzung er selbst gewirkt hatte {Lys. 12, 72 ff.), in der Begrün-
dung einer gemäßigten Oligarchie erblickte. Als ein Erfolg Spartas und der Dreißig
ist die Beseitigung des von den letzteren geächteten Alkibiades anzusehen. Er hatte
nach dem Siege der Spartaner seine thrakischen Besitzungen verlassen und bei
dem Satrapen Pharnabazos Aufnahme gefunden. Von diesem gefördert, hatte er
die Reise nach Susa angetreten, wo er Artaxerxes H. vor Kyros und Sparta warnen
und für Athen gewinnen wollte. Auf Lysanders Forderung hin ließ ihn Pharnabazos
unterwegs in Phrygien niedermachen.
Inzwischen wurde — wiederum von Theben aus — eine demokratische Gegen-
bewegung ins Werk gesetzt. Mit einer anfänglich geringen Anzahl von Anhängern
besetzte Thrasybulos die Bergfeste Phyle. Nachdem er vielfachen Zulauf erhalten,
wurde er von den Oligarchen angegriffen, die jedoch den kürzeren zogen. Der
Gefahr, die darin für ihre Herrschaft lag, wirkten die Radikalen unter den Dreißig
unter Kritias' Führung entgegen, indem sie beschlossen, die außerhalb der Drei-
tausend ! stehenden Athener zu entwaffnen, um zu verhindern, daß sie mit den
Demokraten in Phyle gemeinsame Sache machten. Vorher mußte aber Theramenes,
der sicher auch hier widersprochen hätte, beseitigt werden.
Das ermöglichten zwei neue Gesetze: das eine gab den Dreißig das Recht über Leben
und Tod gegenüber den außerhalb der 3000 Stehenden. Das andere beraubte diejenigen,
die seinerzeit die Feste Eetioneia zerstört (S. 46) oder sonst etwas den Anordnungen der
400 im Jahre 411 Entgegengesetztes getan hatten, der Zugehörigkeit zu den Dreitausend.
Da die Voraussetzungen des zweiten Gesetzes auf Theramenes zutrafen, ließ ihn Kritias
aus der Liste der 3000 streichen und ihn alsdann auf Grund des ersten Gesetzes trotz
seines eindrucksvollen Protestes ohne weiteres zum Richtplatze führen (so Arist. 'Ad-. noX.
37 im wesentlichen richtiger als Xen. Hell. II 3).
Einleitung in die Alterlumswissenschaft. III. 2. Aufl. 4
50 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [49 50
Alsdann wurde die Entwaffnung der 'Nichtbürger' vorgenommen und zugleich
von Sparta eine Garnison erbeten, die alsbald unter dem Harmosten Kallibios eintraf
und die Akropolis besetzte. Trotzdem gelang es den Demokraten, von Phyle aus
die Munichia und den Peiraieus zu besetzen. Darauf wurden die Dreißig von den
Oligarchen in der Stadt abgesetzt und an ihrer Stelle ein Zehnerkollegium erkoren,
während die Dreißig nach Eleusis entflohen. Sowohl sie wie die in Athen verblie-
benen Oligarchen, wandten sich alsdann an Lysander, dessen Eingreifen zugunsten
der Oligarchie jedoch durch den Spartanerkönig Pausanias II. verhindert wurde.
Mußte doch Lysanders Herrschsucht den heimatlichen Behörden längst mißfällig
sein. Als Oberfeldherr eines bundesgenössischen Heeres gegen Athen gesandt, ver-
mittelte Pausanias einen Frieden zwischen den Oligarchen und den Demokraten im
Peiraieus, der auf eine Spartas Interessen nur förderliche Zweiteilung des atheni-
schen Staates hinauskam. Eleusis wurde den Oligarchen, Athen mit dem Peiraieus
den Demokraten eingeräumt. Ein Verkehr zwischen beiden Gemeinwesen war ver-
boten, außer, soweit er durch die eleusinischen Mysterien, die, wie das Heiligtum
in Eleusis, beiden gemeinsam blieben, geboten war. In dem so der Demokratie
wiedergegebenen Athen wurde dann unter dem Archontat des Eukleides (403/2)
im wesentlichen die frühere auf den Ordnungen des Solon, des Kleisthenes und
ihren Weiterbildungen, besonders aus den Jahren 487 und 462 1, beruhende demo-
kratische Verfassung wiederhergestellt, die fortan auf lange hinaus unerschüttert in
Geltung blieb, und die Aristoteles in seiner Schrift vom 'Staate der Athener' ein-
gehend dargestellt hat. Nach zwei Jahren erfolgte alsdann auch die Wiedervereini-
gung mit Eleusis. — Die wiederhergestellte Demokratie konnte sich wenigstens
mittelbar für die Leiden, die ihre Anhänger von den Oligarchen erfahren hatten,
rächen. Daß von dieser Vergeltung gerade der über alles Parteiwesen erhabene
tiefgründige Denker Sokrates betroffen wurde, weil er besonders auf Kritias,
aber auch auf Alkibiades eingewirkt habe — denn so ist seine Verurteilung nach
ihrer politischen Seite hin gewiß in erster Linie zu verstehen (vgl. im übrigen
Bd. II 299 f., sowie 366f.) — , ist eine wenn auch begreifliche, so doch höchst be-
klagenswerte Verirrung, die allezeit als ein untilgbarer Makel auf der athenischen
Demokratie haften wird.
51. Der jüngere Kyros gegen Artaxerxes IL Gegen Lysanders überragenden
Einfluß erhob sich eine von König Pausanias geführte Opposition. Die Dekarchien
wurden aufgelöst und damit Lysander gestürzt, aber auch die spartanische Herr-
schaft gelockert. Als bei König Agis' Tode (399) die Thronfolge zweifelhaft war,
bewirkte Lysander, daß man sich nicht für dessen Sohn Leotychidas, sondern für
Agesilaos, den bejahrten und leidenden Bruder des Agis, entschied. Weitere Schwierig-
keiten erwuchsen Sparta durch innere Anschläge auf die Verfassung, die Unzu-
friedenheit der Bundesgenossen, die, statt durch Athens Fall befreit zu werden, nurj
den Herrn gewechselt hatten, und die Verwicklungen mit Persien. Dareios II. hatte
mit den Spartanern durch seinen Sohn Kyros, den Oberbefehlshaber der kleinasiati-
schen Truppen, Verträge geschlossen, die sie verpflichteten, nichts zur Befreiung
der kleinasiatischen Griechen zu unternehmen. Als Dareios II. 404 starb, war ihm
sein ältester Sohn Artaxerxes II. Mnemon gefolgt, den sein jüngerer Bruder Kyros
im Einvernehmen mit seiner Mutter zu stürzen suchte. Von Sparta unterstützt und
nach Anwerbung eines griechischen Söldnerheeres brach er Frühjahr 401 ins Innere
auf. Doch wurde sein Vorhaben durch Tissaphernes dem Großkönige gemeldet.
In der für ihn siegreichen Schlacht bei Kunaxa fiel Kyros (Herbst 401). Die grie-
50/51] IV. Die Neuzeit: Kyros gegen Artaxerxes II. Boiotisch-korinthischer Krieg 51
chischen Söldner suchten sich unter schweren Entbehrungen in winterlicher Kälte
den Weg durch die verschneiten Hochgebirge Armeniens bis zum Schwarzen Meere
bei Trapezunt, mehrfach bedrängt von den Truppen der persischen Satrapen. An
Kyros' Stelle als Oberbefehlshaber Kleinasiens rückte Tissaphernes auf. Für die
von ihm bedrohten lonier traten die Spartaner, entgegen den von Kyros in Dareios'
Namen mit ihnen geschlossenen Verträgen, umsomehr ein, als sie durch die Unter-
stützung des Kyros ohnehin den Groll und die Vergeltung des Artaxerxes auf sich
gezogen hatten. Es blieb bei einem Kleinkrieg, bis 397 der frühere athenische
Strateg Konon in persischen Diensten erhebliche Seerüstungen gegen Sparta vor-
nahm, worauf Agesilaos den Oberbefehl erhielt. Lysander, der anfänglich in seinem
Gefolge war, zog sich alsbald zurück, da er in Agesilaos, entgegen seinen Erwar-
tungen, nichts weniger als ein gefügiges Werkzeug fand. Während Konon das do-
rische Rhodos gewann, hatte Agesilaos einen Erfolg bei Sardes zu verzeichnen.
Nachdem Tissaphernes, weil er als früherer Verbündeter der Spartaner den Krieg
zu lässig führte, auf Befehl des Königs hingerichtet und Tithraustes als Chiliarch
mit der Ordnung der Dinge in Kleinasien betraut worden war, wandte sich Agesi-
laos nach Norden in die Satrapie des Pharnabazos (S. 47 , 49). Von hier wurde er
nach mancherlei Erfolgen 394 abgerufen, da Sparta seiner in Griechenland dringend
bedurfte. Denn in Griechenland war inzwischen Spartas Hegemonie ernstlich in
Frage gestellt durch den Ausbruch des
52. Boiotisch-korinthischen Krieges. Um einen Konflikt mit Sparta herbeizu-
führen, hatte die demokratische Partei in Theben unter Ismenias die Phoker zu Tät-
lichkeiten gegen die ozolischen Lokrer, mit denen sie um gewisse Weideplätze am
Parnassos in ständigem Zwist lagen, gereizt, dann aber die Lokrer gegen die Phoker
unterstützt. Diese wandten sich an Sparta, das nun die Lokrer und mit ihnen die
Thebaner bedrohte. Letztere riefen Athen an, und durch Thrasybulos, der einst
von Theben aus die demokratische Restauration in Athen ins Werk gesetzt hatte,
kam ein Bündnis {IG. 11 6, DittenbergerSyll. 61) zwischen Athen und Theben oder
vielmehr dem boiotischen Bunde zustande.
Als Lysander das zum Bunde gehörige Haliartos angreifen wollte, fiel er im
Kampfe gegen die Thebaner (395). Alsbald wurde in Korinth ein anti-spartanischer
Bund, vornehmlich von Boiotien, Athen, Korinth und Argos, geschlossen, wobei
persische Zahlungen, und nicht bloß als öffentliche Subsidien, ihre Rolle spielten.
Daraufhin wurde Agesilaos zurückberufen. Noch ehe er eintraf, siegten die Spar-
taner am Nemeiabache bei Korinth über die Verbündeten, und das Heer, das
diese ihm entgegensandten, als er von Norden anrückte, schlug Agesilaos 394 bei
Ko r 0 n e i a. Kurz vorher aber war die spartanische Flotte von der persischen unter Phar-
nabazos und Konon bei Knidos nachdrücklich geschlagen worden, und nunmehr
wurde durch Konon, also mit persischer Hilfe, der Wiederaufbau der langen Mauern
Athens ins ] Werk gesetzt. Jetzt versuchten die Spartaner mit Persien wieder an-
zuknüpfen, ohne zunächst mehr zu erreichen, als daß Konon durch Tiribazos, den
neuen Oberstkommandierenden von Kleinasien, festgenommen wurde. Nach Cypern
entwichen, konnte er doch für Athen nicht mehr wirken. Um so bedeutsamer waren
die Erfolge Thrasybuls im Nordwesten des aegaeischen Meeres, wo Thasos, Les-
bos, Byzanz, Chalkedon sich Athen wieder nach der Art des alten Seebundes unter-
ordneten und sich einen Bundeszoll auf Ein- und Ausfuhr, das Zwanzigstel des
Thrasybul, gefallen ließen.
53. Der Königsfrieden. Diese Machtentfaltung Athens brachte Persien und
52 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [51/52
Sparta einander wieder näher. Der Nauarch Antalkidas begab sich zum Großkönig
und sperrte, mit günstigem Bescheide zurückgekehrt, den Hellespont mit seiner
durch persische und syrakusanische Schiffe verstärkten Flotte. Damit war Athen
lahm gelegt und mußte sich dem in Sardes durch Tiribazos diktierten Frieden
des Antalkidas, dem 'Königsfrieden', fügen, der auf lange hinaus das Verhältnis
der griechischen Staaten zueinander bestimmte. Durch ihn wurden die kleinasiati-
schen Städte und Cypern preisgegeben und die Autonomie sämtlicher griechischer
Staaten mit Ausnahme der von Athen kolonisierten Inseln Lemnos, Imbros (S. 24)
und Skyros angeordnet. Das ließ den peloponnesischen Bund und damit Spartas
Hegemonie unberührt, während alle übrigen Bünde, besonders die neu begonnene
attische Reichsbildung und der boiotische Bund, aufgelöst werden mußten.
54. Griechenland unter dem Königsfrieden. Der Königsfriede, der so Sparta
zunächst das volle Übergewicht sicherte, wurde eben dadurch ein Hauptanlaß für
das völlige Versagen jeder großgriechischen Politik rein hellenischen Wesens und
Gepräges. Sparta als Vollzieher des Königsfriedens wußte sich gründlich verhaßt
zu machen. Die Einheitsbestrebungen der bisher weniger hervorgetretenen und daher
frischeren griechischen Völkerschaften, die so dem Jammer der Stadtstaatenpolitik
entgegenzuwirken bestimmt waren, so der Thessaler und der Arkader, führten nicht
zu einem befriedigenden Ziel. Selbst der hohe Aufschwung Boiotiens unter Thebens
Leitung war schließlich nur eine Episode in dem allgemeinen Kampf aller gegen
alle, der an Stelle des Widerstreits der beiden Hauptmächte trat und in den ver-
schiedensten und schnell wechselnden Gruppierungen zum Ausdruck kam. Hinzu
trat, trotz mancher glänzenden Ausnahmen und wertvoller Ansätze zur Reform, im
allgemeinen ein ständiges Sinken der politischen Moral, verbunden mit stetig wach-
senden Schwierigkeiten in der Finanzgebarung, so daß die Stunde unvermeidlich
näher rückte, wo eine fremde Hand, die Philipps von Makedonien, herrschend und
ordnend in die Geschicke Griechenlands eingriff.
Als wichtigste Stufen dieser Entwicklung sind die folgenden im Namen des
Königsfriedens erfolgenden Eingriffe Spartas in die Geschicke anderer griechischer
Staaten zu verzeichnen. Das demokratische, im Herzen Arkadiens belegene Man-
tineia wurde durch König Agesipolis bezwungen und in Dörfer aufgelöst. Phleius
mußte den verbannten Aristokraten Aufnahme gewähren. Zu ernsteren Verwick-
lungen kam es auf der Chalkidike, wo Olynth zum Haupte eines blühenden Bundes-
staates erwachsen war, der mit Athen und Boiotien Fühlung hatte, und wenn er er-
halten geblieben wäre, ein wertvolles Bollwerk gegen die nachmalige makedonische
Ausdehnungspolitik gebildet hätte. Ein Konflikt mit Makedonien und der Wider-
stand der chalkidischen Griechenstädte Akanthos und Apollonia gegen die allzu
nachdrücklichen Einheitsbestrebungen der Olynthier ermöglichten Spartas Ein-
mischung. In Makedonien war auf Archelaos nach einer Zeit der Anarchie
Amyntas III. gefolgt, der sein Reich | besonders gegen die Illyrier, sein König-
tum gegen den Prätendenten Argaios zu verteidigen hatte. Durch die Abtretung
von Grenzgebieten gewann er die Zusicherung chalkidischer Unterstützung. Als
die Gefahr sich verzogen hatte, forderte er jene Gebiete angesichts der bedroh-
lichen Ausdehnung der chalkidischen Macht, der bereits Pella und einige make-
donische Küstenstädte sich angeschlossen hatten, zurück. Die Weigerung der
Chalkidier veranlaßte ihn, Spartas Hilfe anzurufen. Seinem Rufe und dem der
genannten beiden chalkidischen Städte beschloß Sparta als Hüter des Königs-
friedens zu folgen. Mit dem Feldzuge im Norden, mit dessen Führung Eudamidas
52 53] IV. Die Neuzeit: Königsfrieden. Zweiter attischer Seebund. Leuktra 53
und Phoibidas, zwei Brüder betraut wurden, ließen sich Eingriffe in die Verhältnisse
Thebens und Athens bequem verbinden. So besetzte Phoibidas im Einverständnis
mit der thebanischen Oligarchie, mitten im Frieden die Kadmeia (383); der Führer
der Demokraten Ismenias wurde verhaftet und hingerichtet und Theben dem pelo-
ponnesischeh Bunde angegliedert; die flüchtigen thebanischen Demokraten fanden
Aufnahme in Athen. Nach langjähriger Belagerung (382-379) wurden schließlich
die anfänglich erfolgreichen Olynthier besiegt, der olynthische Bundesstaat aufge-
löst und die Stadt selbst zwangsweise in den peloponnesischen Bund aufgenommen.
Wie 403 Theben für Athen, so bildete jetzt Athen für Theben den Ausgangspunkt
der freiheitlichen Bewegung. Die spartanischen Zwingherren wurden ermordet, die
spartanischen Truppen auf der Kadmeia eingeschlossen und mit Hilfe attischer
Truppen zur Ergebung auf freien Abzug gezwungen (Ende 379). Die schnelle Aus-
sendung eines spartanischen Heeres unter Kleombrotos führte zunächst zu einem
Umschwung in Athen, der den Strategen des boiotischen Hilfsfeldzuges das Leben
kostete. Allein des in Thespiai stationierten spartanischen Unterfeldherrn Sphodrias
mißglückter Versuch, sich des Peiraieus zu bemächtigen, führte zum offenen Bunde
zwischen Athen und Theben. So gedeckt konnte Athen an die Erneuerung seiner
Seeherrschaft denken.
55. Der zweite attische Seebund. Die Stiftungsurkunde des zweiten attischen
Seebundes, aus dem Jahre des Archonten Nausinikos 378/77, zusammen mit einer
Liste der Bundesstaaten in der Reihenfolge, wie sie nach und nach beitraten, ist uns
als ein besonders kostbares Dokument durch eine glückliche Fügung im Original
erhalten {IG. II 17, DittenbergerSyllr 80). Die Klippe des Königsfriedens wurde
vermieden, indem den Bundesstaaten ihre Autonomie garantiert wurde, und zu-
gleich die Erneuerung der Härten des alten Reiches durch den ausdrücklichen Ver-
zicht Athens auf Kleruchien, Tribut und Besatzungsrecht ausgeschlossen. Das mit
Athen verbündete Theben wurde Mitglied des zweiten attischen Seebundes. Als
Mehrer des Bundes ist Chabrias zu nennen, dessen Sieg über den spartanischen
Nauarchen PoUis bei Naxos (376) die neue Seeherrschaft Athens im aegaeischen
Meere besiegelte. Weitere Erfolge des Chabrias im Norden des aegaeischen, des
Timotheos im westlichen Meere, der Beitritt Olynths zum attischen Seebunde, die
Neuorganisation des boiotischen Bundes unter Thebens Führung, der somit engste
Fühlung mit dem attischen Seebunde hatte, und das Anwachsen der Macht lasons
von Pherai, der als Herzog von Thessalien in ein Bundesverhältnis zu Boiotien trat,
machten Sparta zum Frieden geneigt, der 374 unter Anerkennung des attischen
Seebundes geschlossen, aber durch Timotheos' eigenmächtiges Eingreifen in die
Parteiwirren von Zakynthos alsbald wieder gebrochen wurde.
56. Die Schlacht bei Leuktra. Nach weiteren schweren Kämpfen und nach-
dem die Thebaner, mitten im Frieden, und während das neue Bundesverhältnis |
doch noch bestand, das mit Athen von jeher verbündete Plataiai zerstört hatten,
wurde im Sommer 371 unter den Auspizien des Perserkönigs in Sparta ein Frieden
vereinbart, in welchem namentlich Athens Rechte auf Amphipolis und den thraki-
schen Chersonnes ausdrücklich anerkannt wurden. Ihn beschworen auch die Ge-
sandten Boiotiens. Im Protokoll aber nannten die Spartaner nur Theben, und zwar
als Mitglied des attischen Seebundes. Epameinondas' Forderung, daß statt dessen
Boiotien gesetzt und damit der boiotische Einheitsstaat anerkannt werde, wurde
abgewiesen und der Name der boiotischen Gesandten aus der Friedensurkunde ge-
tilgt. Als darauf König Agesilaos gegen Theben ausgesandt wurde, um den Beitritt
54 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [53 54
zum Frieden im spartanischen Sinne zu erzwingen, erfochten wider Erwarten (371)
die Thebaner bei Leuktra unter Führung des Epameinondas, dessen neue Taktik,
die 'schiefe Schlachtordnung', sich hier erprobte, über die Spartaner einen ent-
scheidenden Sieg, der Spartas Hegemonie für immer ein Ziel setzte.
Die bisherigen Schlachten waren Parallelschlachten, bei denen das Treffen auf der
ganzen Linie gleichzeitig begonnen wurde. Epameinondas" Neuerung war die Flügel-
schlacht: dem einen Flügel der Schlachtordnung werden überlegene Streitkräfte zugeteilt,
die zur Vernichtung der entgegenstehenden Hälfte des Gegners verwendet werden. War
der Angriffsflügel siegreich, so macht er eine Wendung oder Schwenkung, um in Gemein-
schaft mit dem bisherigen Defensivflügel den diesem gegenüber stehenden noch unbe-
siegten Teil der feindlichen Schlachtordnung ins Wanken zu bringen. Ob der rechte oder
wie bei Leuktra der linke Flügel als Angriffsflügel gewählt wird, hängt in erster Linie
von der Beschaffenheit des Geländes ab {JKromayer, Antike Schlachtfelder in Griechen-
land I, Berl. 1903, 76ff.).
lason von Pherai, Lykophrons {S. 48) Schwiegersohn, den die Boioter als ihren
Bundesgenossen von dem Siege benachrichtigten, vermittelte einen Waffenstillstand,
der den Spartanern den Abzug ermöglichte. Jasons Macht und Ansehen wuchs
zusehends. Epeiros stand bereits unter seiner Botmäßigkeit, jetzt mußten sich ihm
auch die Perraiber und vor allem König Amyntas von Makedonien fügen. Der
Pythienfeier im September 370, die er leiten wollte, konnte man nur mit ernster
Besorgnis wie für die Tempelschätze so für die Unabhängigkeit der übrigen grie-
chischen Staaten entgegensehen: seine Ermordung bei einer Heerschau wirkte be-
freiend. Was er gewollt, führte später Philipp II. aus. ^
E. Thebens Vorherrschaft
57. Theben erringt die Vormacht in Griechenland. Nachhaltige Folgen der
Schlacht bei Leuktra machten sich zunächst in Euboia, das von Athen abfiel, und
in Arkadien geltend, wo unter Leitung des bedeutenden Staatsmannes Lykomedes
nicht nur die Mantineer alsbald ihre Stadt wieder aufrichteten {S. 52), sondern außerdem
energische Bestrebungen zur Gründung eines arkadischen Bundesstaates sich gel-
tend machten, die sogar die alten Gegner Mantineia und das bisher mit Sparta
verbündete Tegea vereinigten. Mit Hilfe eines hiermit nicht einverstandenen Teiles
der Arkader suchten die Spartaner dieser Bewegung Einhalt zu tun, worauf die
arkadische Mehrheit, zusammen mit den Argivern und Eleern, unter Mantineias Füh-
rung sich an Athen, und als sie hier keinen Erfolg hatten, an Theben wandten.
So kam es zu dem ersten von vier thebanischen Feldzügen, der — was bisher un-
erhört war - die siegreichen Thebaner fast bis vor die Mauern Spartas führte.
Sparta, das in dieser Gefahr besonders durch Korinth, Sikyon und Phleius unter-
stützt worden war, wurde nur durch Agesilaos' Energie gerettet.
Aber durch die Wiederherstellung der Selbständigkeit Messenes im Sinne der nun-
mehr gegen Sparta gewendeten Bestimmungen des Königsfriedens wußte Epamei-
nondas die Dinge gleichwohl höchst erfolgreich und für Sparta nachteilig zu gestalten.
Als in dieser Notlage Sparta, dem Dionysios von Syrakus ein Hilfskorps gesandt hatte,
Fühlung und Bündnis mit Athen suchte und schließlich fand, unternahm Epamei- j
nondas seinen zweiten, wenig erfolgreichen Zug in den Peloponnes, wußte aber
Sparta weiter nachdrücklich zu schädigen, indem er die Arkader bei der Begrün-
dung der neuen Bundeshauptstadt Megalopolis (369/8) durch Entsendung eines
Hilfskorps unter Pammenes unterstützte und damit die endgültige Ausgestaltung des
arkadischen Bundes wesentlich förderte. Mit dem einzigen greifbaren Ergebnis des
54/55] IV. Die Neuzeit: Thebens Eingreifen in Süd und N'ord 55
Zuges, der Erwerbung von Sikyon, unzufrieden, sahen jedoch die Thebaner von
seiner Wiederwahl zum Boiotarchen ab.
Daß nicht etwa — wie beim boiotischen Bunde — eine der vorhandenen Städte als
Vorort des Bundes galt, sondern durch einen allgemeinen Synoikismos, von dem sich nur
wenige arkadische Gemeinden ausschlössen, Megalopolis als neue Bundeshauptstadt ge-
gründet wurde, erscheint sehr bedeutsam: die Idee des Bundesstaates tritt dabei weit
reiner hervor — ein erheblicher Fortschritt auf dem über das Elend der Stadtstaatenpolitik
herausführenden Wege ist gewonnen. Die Entscheidung der Bundesangelegenheiten hatten
die sogenannten 'Zehntausend', die in dem zum Teil noch erhaltenen Thersilion tagten;
eine arkadische Bundesmünze wurde geprägt, jährlich 5000 Mann (die fe-rrupiToi) als Bundes-
truppe ausgehoben.
Über die Arkader, die im Bunde mit den Messeniern und Argivern ihr Gebiet
auf Kosten Spartas vielfach zu erweitern suchten, siegte Archidamos, Agesilaos'
Sohn, in der sogenannten 'tränenlosen Schlacht', die Spartas alten Kriegsruhm
wieder herstellte, wenn auch den Kelten des Dionysios von Syrakus ein Anteil am
Sieg zukam. Lykomedes und die Arkader suchten ihre Bewegungsfreiheit mehr
und mehr gegenüber der thebanischen Unterstützung und Bevormundung zu wahren.
Dies benutzend, erreichten die Spartaner, daß durch Vermittlung der Perser und
des Dionysios von Syrakus ein Friedenskongreß in Delphoi zusammentrat, der jedoch,
da Sparta auf der Wiederunterwerfung Messenes bestand, ergebnislos verlief. Das
Bestreben, auf der Basis des Königsfriedens zu einer friedlichen Verständigung zu
gelangen, blieb jedoch bestehen. Gesandte der nächstbeteiligten griechischen
Staaten erschienen bei Artaxerxes II. in Susa (367), und das Ergebnis der Ver-
handlungen war, daß nicht mehr Sparta, sondern Theben als Beschützer und Voll-
zieher des Königsfriedens betrachtet wurde. Dieser für Sparta und das ihm ver-
bündete Athen empfindliche Umschwung war eine Folge der Niederlage bei Leuktra.
Sparta, das den jüngeren Kyros gegen Artaxerxes unterstützt und Persien durch
Agesilaos bekämpft hatte, trat für den Großkönig hinter Theben, das alle Zeit per-
sischen Neigungen gehuldigt hatte, zurück. Messeniens Selbständigkeit, die Einheit
Boiotiens und die Autonomie von Amphipolis {DeTn. 19, 137) wurden anerkannt,
Athen auferlegt, zur See abzurüsten: wer sich nicht fügen wollte, sollte von den
Griechen, unter Thebens Führung, bekämpft werden. Bedeutsam für die weitere
Entwicklung war es ferner, daß den Arkadern die Landschaft Triphylien, die sie
den Eleern, ihren bisherigen Verbündeten und Förderern genommen hatten, vom
Großkönige aberkannt wurde. Wenn auch die auf die Verhandlungen in Susa ge-
gründeten Ansprüche Thebens von den Griechen zurückgewiesen wurden und es
daher auch nicht zum Abschlüsse eines Friedens kam, so war doch für Theben viel
damit gewonnen, daß seine Gegner nicht mehr durch Persien gestützt wurden.
Diesen diplomatischen Gewinn hatte Theben dem Geschick seiner Abgesandten Pelo-
pidas und Ismenias zu verdanken, die eben aus thessalischer Gefangenschaft heim-
gekehrt waren.
58. Eingreifen Thebens in Thessalien und Makedonien. Wie im Pelo-
ponnes, so hatte auch im Norden, in Thessalien und Makedonien, Theben Einfluß
und Macht zu üben versucht. Im gleichen Jahre wie lason von Pherai war König
Amyntas von Makedonien gestorben. In beiden Ländern war ein Alexander ge-
folgt. Gegen Alexander von Pherai suchten die Aleuaden die Unterstützung Alex-
anders von Makedonien nach, dieser vertrieb auch die Besatzungen Alexanders von
Pherai aus Larisa und Krannon, hielt sie dann aber selbst besetzt, so daß Thessalien
nunmehr zwei Herren hatte. Gegen beide hatte sich nach einiger Zeit der thessa-
56 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [55'56
lische Adel an Theben gewendet. So war Pelopidas 369 zum ersten Male nach
Norden gezogen und hatte, nachdem er Larisa ohne Schwertstreich genommen,
zwischen Alexander von Makedonien und dem gegen ihn aufgetretenen Prätendenten
Ptolemaios von Aloros, dem Buhlen der Königinmutter Eurydike, vermittelt. Nach
Pelopidas' Abzug ließ dann aber Ptolemaios von Aloros den König Alexander er-
morden, vermählte sich mit der Eurydike und beherrschte Makedonien als Vormund
Amyntas' III., des jüngeren Bruders des ermordeten Königs. Als dann ein neuer
Prätendent, Pausanias, auftrat, hatte sich Eurydike an den damals gerade um die
Wiedergewinnung von Amphipolis bemühten Iphikrates gewendet, der Pausanias
vertrieb. Da aber Theben den athenischen Einfluß in Makedonien nicht dulden
konnte, so war Pelopidas im folgenden Jahre (368) wieder nach Norden gezogen,
hatte Ptolemaios von Aloros vertraglich zur Heeresfolge verpflichtet und sich dafür
Geiseln stellen lassen, unter ihnen den jüngeren Bruder Perdikkas' III., den nach-
maligen König Philipp von Makedonien. Als er dann jedoch in Thessalien eingriff,
geriet Pelopidas in die Gefangenschaft Alexanders von Pherai. Ein zu seiner Be-
freiung ausgesandtes Heer wäre zugrunde gegangen, wenn nicht Epameinondas,
der als einfacher Krieger (S. 54 f.) an dem Zuge teilnahm, es durch Übernahme des
Oberbefehls gerettet hätte. Erst im folgenden Jahre, 367, konnte Epameinondas,
der deswegen wieder zum Boiotarchen gewählt war, an der Spitze eines Heeres
Alexander von Pherai zur Freilassung des Pelopidas, gerade rechtzeitig für die
Gesandtschaftsreise nach Susa (S. 55), zwingen. Ein späteres erneutes Eingreifen
gegen Alexander von Pherai (364) sollte Pelopidas das Leben kosten, dann freilich
(363) wesentliche Erfolge in Thessalien für die Boioter herbeiführen.
59. Der Frieden von 366. Der dritte Zug, den Epameinondas, nachdem er
sich in Thessalien so glänzend bewährt, als Boiotarch in den Peloponnes unter-
nahm, führte zu einer nur vorübergehenden Unterwerfung Achaias. Wichtiger war,
daß (367/6) von euboeischen Flüchtlingen die attische Grenzfeste Oropos einge-
nommen wurde und Theben als Vormacht des boiotischen Bundes, zu dem Euboia
nach der Schlacht bei Leuktra abgefallen war, die Herausgabe bis nach schieds-
gerichtlicher Entscheidung verweigerte. Da Athen sich hierbei von Sparta und den
übrigen peloponnesischen Bundesgenossen ungenügend unterstützt fühlte, so ge-
lang es nunmehr Lykomedes, Athen zum Abschluß eines förmlichen Bündnisses
mit Arkadien zu veranlassen, ohne daß das gegen Arkadien gerichtete Defensiv-
bündnis mit Sparta (S. 54) damit aufgehoben worden wäre. Daß Lykomedes, nach-
dem er so einen Rückhalt gegen die thebanische Bevormundung gewonnen hatte,
auf dem Rückwege durch einen arkadischen Verbannten ermordet wurde, war frei-
lich ein schwerer Verlust für die arkadische Sache. Athens Vorhaben, sich nun-
mehr des verbündeten Korinth, der Eingangspforte zum Peloponnes, durch eine
Überrumpelung zu versichern, wurde vorzeitig ruchbar. Korinth sandte darauf die
auf seinem Gebiet stehenden athenischen Truppen heim, konnte nun aber in seiner {
Isolierung den Krieg nicht weiterführen und schloß daher einen Frieden mit Theben,
dem auch Phleius, Arkadien, Messenien und wahrscheinlich auch Athen mit seinem
Seebunde beitraten, während Sparta, da es Messenien nicht aufgeben wollte, im
Kriege mit Theben verblieb.
60. Theben gegen Athen zur See. Athens Macht wirklich zu brechen und
die 'Propylaeen von der Akropolis nach der Kadmeia zu verlegen' {Aischin v. d.
Gesandtsch. 105) konnte nur zur See gelingen. Iphikrates' Versuche, das Athen im
Frieden von 371 zugesprochene Amphipolis tatsächlich wieder zu gewinnen, waren
56/571 IV. Die Neuzeil: Theben gegen Athen zur See. Spaltung Arkadiens 57
zwar gescheitert, da die Stadt sich mit den Chalkidiern {S. 52) verbündete und auch
von Ptolemaios von Moros als dem von Theben abhängigen Regenten Makedoniens
unterstützt wurde. Dagegen bot die Erschütterung der persischen Zentralgewalt,
die sich in Satrapenaufständen gegen den alternden Artaxerxes II. geltend machte,
Athen Gelegenheit zu neuen Erfolgen. Im Einverständnis mit Ariobarzanes, dem
Satrapen von Phrygien, eroberte Timotheos nach zehnmonatlicher Belagerung Sa-
mos, das von den Persern im Widerspruch mit dem Königfrieden vor einiger Zeit
besetzt worden war. Durch erneute Anerkennung der athenischen Ansprüche auf
Amphipolis {Dem. 19, 253) erreichte der Großkönig, daß Timotheos aus Asien, wo
er Ariobarzanes unterstützte, abgerufen und in die makedonischen Gewässer ent-
sandt wurde, wo er zwar nicht Amphipolis wiedergewann, wohl aber den Chalkidiern
Torone und Potidaia entriß. Samos und später auch Potidaia wurden als eroberte
Gebiete behandelt und mit Kleruchien besetzt, die Athen den Mitgliedern seines
Seebundes gegenüber nicht zur Anwendung bringen durfte (S. 53). Um diesen und
ähnlichen Versuchen zur Gründung eines neuen attischen Reiches wirksam ent-
gegenzutreten, wurde auf Epameinondas' Betreiben eine boiotische Flotte gebaut,
die unter seiner Führung (ca. 364) im Hellespont erschien, wo sich ihm Byzanz an-
schloß. Weitere Abfallsversuche wurden zwar durch Chabrias erstickt: gleichwohl
wurde so der attische Seebund durch Theben, das ihn einst hatte gründen helfen,
ernstlich erschüttert.
61. Die Spaltung Arkadiens. Die Grenzstreitigkeiten zwischen Arkadien und Elis
führten schließlich zur Besetzung von Olympia durch die Arkader und zu der dritten
'Fehlolympiade' (01.104 = 364). In der Altis selbst lieferten die mit den Pisaten ver-
einigten Arkader, unterstützt von dep Argivern und Athenern, den Eleern eine sieg-
reiche Schlacht. Die arkadischen Bundestruppen wurden nunmehr aus den olym-
pischen Tempelschätzen besoldet. Gegen diesen Frevel erhob Mantineia Einspruch.
So begann — anknüpfend an den alten Gegensatz zwischen Tegea und Mantineia
(S. 44) — eine verhängnisvolle Spaltung innerhalb des arkadischen Bundes und einer
der seltsamsten unter den vielen Umschwüngen und Frontwechseln dieser politisch
so verworrenen Periode. Das Verfahren der Bundesregierung wurde von der
Bundesversammlung, den Zehntausend, mißbilligt. In der Befürchtung, wegen des
Frevels zur Verantwortung gezogen zu werden, suchten die leitenden Mitglieder der
Bundesregierung, in der wohl seit Lykomedes' Tode (S. 56) die Tegeaten die Haupt-
rolle spielten, ihren Rückhalt an Theben und baten dort um Hilfe: so stand das
einstmals spartafreundliche und aristokratische Tegea auf boiotisch- demokratischer
Seite. Dadurch sah sich die Bundesversammlung der Arkader, Mantineia, einst der
Hort der Demokratie, an der Spitze, in das spartanisch-aristokratische Fahrwasser
gedrängt, um so mehr als Sparta jetzt eher als Beschützer arkadischer Selbstän-
digkeit gelten konnte denn das übermächtige Theben. An Stelle der Epariten (S. 55),
denen nun der Sold ausging, traten zahlreiche Bemittelte unter die Waffen: so wurde
auch das Bundesheer aristokratisiert. Die 'Arkader' verbaten sich ihrerseits die von
der I Bundesleitung aus Theben erbetene Hilfe und setzten eine Aussöhnung mit
Elis durch, dem das olympische Heiligtum wieder übergeben wurde. Da hinter Elis
naturgemäß Sparta stand, so konnte dies den Thebanern nicht willkommen sein.
Als der Friede mit Elis in Tegea beschworen wurde, bereitete die thebanische Partei
mit Hilfe der dort noch liegenden boiotischen Besatzung einen Anschlag gegen die
aristokratische Majorität, vornehmlich die Mantineer, vor. Doch entkamen viele, und
auf energische Vorstellungen entließ der thebanische Kommandant auch die, deren
58 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [57 58
er habhaft geworden war. Als darauf die 'Arkader' in Theben Beschwerde führten,
erklärte Epameinondas als Boiotarch vielmehr das anfängliche Verhalten des the-
banischen Kommandanten ftir berechtigt, den arkadisch -elischen Friedensschluß
dagegen für ungültig, da er ohne Mitwirkung der Boioter, die die Bundesregierung
doch zur Hilfe gerufen hatte, geschlossen sei: er werde jetzt den Krieg in Ge-
meinschaft mit Thebens Anhängern selbst weiter führen.
Nunmehr knüpften die Arkader wie mit Sparta so mit Achaia, Elis und Phleius
Verhandlungen an, die zu bewaffneter Unterstützung führten. Auch Athen war durch
seine beiden Defensivbündnisse, das mit Sparta und das mit Arkadien, auf diese
Seite gewiesen. Die um Tegea und Megalopolis gescharte boiotische Partei wurde
dagegen durch Argos und Messene verstärkt.
62. Die Schlacht bei Mantineia. Bei seinem vierten und letzten Feldzuge in
den Peloponnes bewährte sich Epameinondas in erhöhtem Maß als Stratege wie
als Taktiker. Er konzentrierte seine mittelgriechischen Streitkräfte 362 so früh wie
möglich und suchte zunächst das nach dem Peloponnes bestimmte attische Kon-
tingent bei Nemea abzufangen. Der Plan mißlang jedoch: die Athener schickten
sich an, ihre Truppen zur See nach Lakonien zu schaffen. Er marschierte nun auf
Tegea und suchte zunächst die Vereinigung der Spartaner unter Agesilaos mit der
bereits um Mantineia versammelten gegnerischen Armee der Arkader, Eleer und
Achaeer zu verhindern, was aber durch einen Überläufer vorzeitig verraten wurde.
So mußte er den vereinigten Gegnern bei Mantineia entgegentreten.
Durch einen genial angelegten und den Gegnern bis zum letzten Augenblick ver-
borgenen schrägen Anmarsch gab Epameinondas seiner Armee die taktisch erforderliche
schräge Front (S. 54), verschaffte gleichzeitig seinem Heere unmittelbar vor dem Angriff
eine Erholungspause und sicherte durch eine geschickte Detachierung den Erfolg seines
Hauptangriffes, indem er einen großen Teil der Reiterei seines rechten, nicht zum Angriff
bestimmten Flügels, verstärkt durch Abteilungen leichter und schwerer Fußtruppen, vor-
schickte, die verhindern sollte, daß die athenische Reiterei des feindlichen linken Flügels
seinem Angriffsflügel in die Flanke fiele. Epameinondas' linker westlicher Flügel traf als
Angriffsflügel auf den rechten feindlichen Flügel. Dort hatten sich vor die Arkader, die
ihn ursprünglich inne haUen, zur Verstärkung der Tiefe der Phalanx, die Spartaner vom
linken Flügel her gezogen. Gerade als nun der rechte Flügel des Epameinondas, der
sich bisher in der beabsichtigten Defensive gehalten hatte, zum Angriff vorgehen wollte,
lähmte die Kunde, daß auf dem linken Flügel der Feldherr tötlich verwundet worden sei,
jede weitere Kraftanstrengung.
Die Schlacht blieb unentschieden. Epameinondas selbst riet sterbend zum Frie-
den. Mit ihm sank Thebens Macht zu Lande wie zur See, wohin sie sich unter
Überspannung der finanziellen Kräfte des Acker- und Industriestaates Boiotien ge-
wagt hatte, ins Grab.
JKromayer, Antike Schlachtfelder I 27 ff. (Mantinea). Der Abschluß des förmlichen
Bündnisses (Urkunde IG. II 57b u. 112, Dittenberger Sylt.- 105 f.) zwischen Athen und den
Arkadern, Achaeern und Eleern fand erst nach der Schlacht im Amtsjahr des Archonten
Molon (362/1), also frühestens Juli 362 statt {Kromayer). |
F. Das Zeitalter Philipps von Makedonien
63. Philipps Ziele und Anfänge. Kurze Zeit nach der Schlacht bei Mantineia
kam in Makedonien der Herrscher zur Regierung, dessen überragender politischer
und militärischer Genialität sich die Griechen unterwerfen sollten, um so zu der
Einigung, zu der sie aus sich heraus nicht fähig waren, von außen her gezwungen
zu werden. Perdikkas 111. hatte 365 den ihm aufgedrungenen Vormund, Ptolemaios
von Aloros, ermordet. Damals wurde auch sein jüngerer Bruder Philipp aus Theben
58 591 IV. Die Neuzeit: Schlacht bei Mantineia. Philipp von Makedonien 59
(S. 56) entlassen. Als Perdikkas 360 v. Chr. im Kampfe gegen die lllyrier fiel, über-
nahm für dessen unmündigen Sohn Amyntas IV. Philipp die Vormundschaft, um
alsbald an seiner Stelle als König anerkannt zu werden.
Seinem Ziele, Makedonien zur herrschenden Macht zunächst auf der Balkanhalb-
insel zu machen, strebte er zu durch die Sicherung der königlichen Macht gegen-
über den halb selbständigen Fürsten Untermakedoniens, durch die Schwächung der
Nachbarvölker, der lllyrier, Paionen, Skythen, durch die Unterwerfung der thraki-
schen Küstenstriche und die Verdrängung des persischen wie des griechischen, vor-
nehmlich des athenischen Einflusses im Norden des aegaeischen Meeres, durch
weitere Durchkreuzung der handelspolitischen Erweiterungsbestrebungen Athens
und schließlich durch Eingreifen in die Angelegenheiten von Hellas und Nordgriechen-
land, die ihm die Herrschaft in Thessalien und die Mitgliedschaft der delphischen
Amphiktionie sicherten.
So trat neben Persien die neue Großmacht im Norden. Mit beiden mußten die
Griechen rechnen. Damit ergaben sich zwei bis zu einem gewissen Grade gleich-
berechtigte Standpunkte. Diejenigen, die erkannten, daß Griechenland von innen
heraus nicht zu einer Einigung gelangen konnte, erblickten in Philipp den Retter
und Einiger Griechenlands, der dann die Griechen gegen die Perser als den alten
Nationalfeind führen mochte. Diejenigen aber, denen die Freiheit und Selbständig-
keit der Hellenen in erster Linie stand, erblickten in Philipp II. den Beherrscher
von Barbaren (s. Problem 15), den Feind der griechischen Selbständigkeit: sie
sahen sich auf den Perserkönig angewiesen, der längst aufgehört hatte, lediglich
als Nationalfeind zu gelten, und dessen Hilfe man mehrfach - man denke an Ko-
non! - in Anspruch genommen hatte. Jenen, den philomakedonischen, Standpunkt
vertraten in Athen vor allem Isokrates und mit ihm Phokion, ihm schloß sich später
— ob lediglich auf Grund veränderter Anschauungen ist sehr fraglich — Aischines
an, der zuvor Philipp aufs nachdrücklichste bekämpft hatte. Führer der antimake-
donischen Partei aus tiefinnerlicher Überzeugung war Demosthenes (vgl. Pro-
blem 16). Daneben bestand eine dritte, hauptsächlich von Eubulos vertretene
Richtung, die Athen nach Möglichkeit von den Welthändeln fernzuhalten und den
Nachdruck auf die friedliche Ausgestaltung des attischen Handels und Verkehrs zu
legen suchte. Doch ist nachdrücklich zu betonen, daß Programm und Standpunkt
der Parteien und die Ziele der leitenden Männer sich erst mit den Verhältnissen
allmählich und nicht ohne Schwankungen entwickelten. Auch anfängliche Berüh-
rungen bei späteren schroffen Gegensätzen dürfen daher nicht Wunder nehmen.
Philipp hatte zunächst das Reich gegen die Barbaren zu retten und die Dynastie
gegen die Prätendenten zu schützen. Athen, das den gefährlichsten von ihnen, Ar-
gaios, unterstützte, gewann er durch das Versprechen, ihm Amphipolis zu ver-
schaffen. Als er nach Besiegung der lllyrier und Paioner sich dann gegen Amphi-
polis wandte, mußten | die Athener annehmen, daß dies in ihrem Interesse geschähe;
daher schlugen sie ein Hilfsgesuch von Amphipolis ab. Philipp aber behielt die
Stadt, die er alsbald eroberte, für sich, worauf ihm Athen den Krieg erklärte. Zu
direkten Feindseligkeiten kam es jedoch vorerst nicht, weil Athen sich eines Auf-
standes seiner Bundesgenossen zu erwehren hatte. Von dem mächtigen Fürsten
von Karlen, Mausollos, angereizt und unterstützt, fielen Chios, Rhodos, Kos und By-
zanz von Athen ab (357). Sie wurden von den Athenern unter der Leitung des
Chares, Iphikrates und Timotheos erfolglos bekämpft. Chares unterstützte sodann
den Satrapen des hellespontischen Phrygien, Artabazos, in seinem Aufstande gegen
50 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [59 60
König Artaxerxes III. Ochos, der seinem Vater Artaxerxes II. vor kurzem (358) auf
den Thron gefolgt war. Ochos jedoch, dessen rücksichtsloser Energie es noch ein-
mal gelingen sollte, die Reichsgewalt aufs neue zu festigen und die übermächtig
gewordenen Satrapen in ihre Schranken zurückzuweisen, zwang durch energische
Rüstungen die Athener zur Abberufung des Chares. Damit war auch die Sache
gegenüber den aufständischen Bundesgenossen verloren, denen nunmehr im Frie-
densschluß der endgültige Austritt aus dem Seebunde bewilligt werden mußte (355).
In Athen wurde angesichts dieser schweren und nie wieder ausgeglichenen Er-
schütterung nunmehr eine Politik der inneren Sammlung und Gesundung, namentlich
der Finanzen, begonnen und von Eubulos mit Umsicht und so glänzendem Erfolge
durchgeführt, daß ohne eine direkte Mehrbelastung der Bürger die Kriegsbereitschaft
Athens zu Lande und zu Wasser erheblich gesteigert wurde. Philipp hatte auf
Athens Kriegserklärung zunächst durch ein Bündnis mit den Chalkidiern geantwortet,
denen er das von Timotheos für Athen wiedergewonnene Potidaia auslieferte, nach-
dem er die attischen Kleruchen {S. 57) ungekränkt entlassen hatte. Ein weiteres
Bündnis der Athener mit dem Thrakerfürsten Ketriporis und den Fürsten von Pai-
onien und lUyrien blieb wegen des Bundesgenossenkrieges ohne Wirkung. Philipp
gewann jenem die fruchtbare und metallreiche Landschaft zwischen Strymon und
Nestos ab. Aus der thrakischen Stadt Krenides wurde ein makedonisches Philippoi.
64. Der dritte heilige Krieg. Zum Eingreifen in Mittelgriechenland bot Philipp
der 356 ausgebrochene dritte heilige Krieg die Handhabe. Die Phoker waren von
der durch ihre Feinde, die Thebaner, geleiteten Amphiktionie wegen Bebauung hei-
ligen Landes zu einer für sie unerschwinglichen Geldstrafe verurteilt, und da diese
nicht beizutreiben war, sollte ihr Land dem Gotte geweiht werden. Die Phoker or-
ganisierten unter Philomelos und nach dessen Untergang unter Onomarchos mit
schließlicher Verwendung der delphischen Tempelschätze einen lebhaften Wider-
stand, bei dem sie von Sparta, Athen und dem Tyrannen Lykophron II. von Pherai
(vgl. S. 48. 54) unterstützt wurden. Gegen diesen riefen die auf Seiten der Thebaner
und der Amphiktionie stehenden Aleuaden Thessaliens 353 Philipp von Makedonien
zu Hilfe. Durch die Vernichtung des Onomarchos, an dessen Stelle sein Bruder
Phayllos trat, wurde Philipp Herr von Thessalien. Als dann Philipp gegen die Ther-
mopylen vorrückte, wurde ihm durch ein athenisches Heer Einhalt geboten und da-
mit die unmittelbaren Feindseligkeiten zwischen dem Makedonerkönig und Athen
eröffnet. Philipps weiteres, besonders durch Erfolge gegen Kersobleptes von Thra-
kien ermöglichtes Vordringen nach den Meerengen hin, seine Bündnisse mit Byzanz,
Perinth und Kardia veranlaßten Olynth als Leiter des chalkidischen Bundes (S. 52)
mit Athen Friede und Freundschaft zu schließen, was einen Bruch des mit Philipp {
gegen Athen geschlossenen Bündnisses bedeutete. Als darauf Philipp 349 Olynth
bedrohte, trat Demosthenes, der sich bereits 351 in der ersten Philippischen Rede
gegen Philipp gewandt hatte, auf das eifrigste in seinen drei olynthischen Reden für
eine nachdrückliche Aktion ein. Es kam jedoch nur zu einer lauen Unterstützung
Olynths, besonders auch, weil das von Philipp aufgewiegelte Euboia, und zwar zu-
nächst ohne Erfolg, bekämpft werden mußte. Olynth fiel 348 durch Verrat, und die
Chalkidike ward makedonischer Besitz.
65. Der philokrateische Friede. Inzwischen war der dritte heilige Krieg weiter-
gegangen, auf phokischer Seite nach Phayllos' Tode unter seinem Sohne Phalaikos.
Doch versagten allmählich die Tempelschätze. Sobald sich der mächtige Sieger von
Olynth dies zunutze machte, waren die Phoker und die mit ihnen verbündeten
60'61] IV. Die Neuzeit: Philipps Eingreifen in Hellas. Philokrateischer Friede 51
Athener auf äußerste gefährdet. Anderseits hatte Phih'pp zunächst im Norden drin-
gendere Aufgaben. So ergab sich ein allseitiges Friedensbedürfnis, dem der von
Philokrates beantragte und nach ihm benannte Friede entsprang. Er kam mit Be-
wilh'gung beider athenischer Parteien zustande, und Demosthenes gehörte so gut
wie Philokrates und Aischines, der ohne Erfolg ftir die Rückerwerbung von Amphi-
polis eintrat, zu der Gesandtschaft {S. 95), durch die ein endgültiger Abschluß vor-
bereitet wurde. Nur legte Demosthenes bei der endgültigen Beratung in Athen
Wert darauf, daß die Klausel, durch die die Phoker (und die Republik Halos) nach
dem Antrag des Philokrates ausgeschlossen erschienen, gestrichen wurde. Bildeten
doch diese Verbündeten Athens für den Fall erneuter Feindseligkeiten das letzte
Bollwerk gegen ein Vordringen des mit Theben verbündeten Makedonierkönigs nach
Attika. So wurde der philokrateische Friede (346) auf der Grundlage des gegen-
wärtigen Besitzstandes, also unter Preisgabe von Amphipolis abgeschlossen und die
Phoker wenigstens nicht ausdrücklich von ihm ausgenommen (vgl. Problem 16).
Auf Beschluß der Amphiktionen wurden alsdann die Phoker entwaffnet und
nach Zerstörung ihrer Städte in offenen Dörfern angesiedelt und zum allmählichen
Ersatz der geraubten Tempelschätze verurteilt. Die durch Ausstoßung der Phoker
frei gewordenen beiden Stimmen in der Amphiktionie wurden Philipp und seinen
Nachkommen übertragen und ihm damit ein unmittelbarer Einfluß auf die griechi-
schen Verhältnisse zugestanden, der um so bedeutender war, als auch die von
Philipp abhängigen Thessaler über zwei Stimmen verfügten. Die Pythienfeier 346
unter Philipps Leitung brachte die neue Lage der Dinge sinnfällig zum Ausdruck:
Athens Fernbleiben hatte nur die Folge, daß sie als Mitglieder der Amphiktionie
zur ausdrücklichen Anerkennung von Philipps Mitgliedschaft durch eine Gesandt-
schaft Philipps gezwungen wurden.
66. Die i:rtavÖQ&o)Giq t>7§ «(»jvjj^. Nachdem sodann Philipp Frühjahr 344
einen gefährlichen Krieg gegen die Illyrier, bei dem er an der Schulter (kX[6]iv, nicht
KviiM^v Didym. 12, 64) ernstlich verwundet wurde, überstanden hatte, ordnete er die
Verwaltung Thessaliens, wo Aufstandsversuche vorgekommen waren, neu: das Land
wurde in vier Tetrarchien geteilt, die ihm, dem Oberherrscher, unmittelbar unter-
standen. Die Würde des Herzogs von Thessalien, des äpxvjv, früher xaTÖc, blieb nun-
mehr (bis 197 V. Chr.) ununterbrochen mit dem makedonischen Königtum in Per-
sonalunion verbunden. Bei seinem weiteren Vorschreiten auf bisher thrakischem
Gebiete hatte Philipp mit der mehr oder minder offenen Gegnerschaft des Perser-
königs zu rechnen. Artaxerxes IlL Ochos (S. 60) hatte damals jedoch mit einem
umfassenden Aufstand der ihm untergebenen Satrapen und Dynasten zu kämpfen,
die ihrerseits naturgemäß an Philipp Rückhalt und Unterstützung fanden. Nament-
lich gilt dies von Hermias, den Dynasten der Städte Atarneus und Assos in der
Troas, dem einstigen Schulgenossen und nunmehrigen Beschützer des Aristoteles.
Als Artaxerxes III. sich anschickte, Aegypten, den Hauptherd der Unruhen, zu unter-
werfen, war ihm an der Bundesgenossenschaft des gleichfalls im Norden, in Thrakien
und am Chersonnes, von Philipp bedrohten mächtigsten griechischen Staates, Philipp
dagegen an der Erhaltung des philokrateischen Friedens gelegen. So erschienen
im Jahre 343 gleichzeitig eine makedonische und eine persische Gesandtschaft in
Athen. Die Anerbietungen des Perserkönigs wurden auf Antrag besonders des An-
drotion abgeschlagen, ein Sieg der isokrateischen Anschauung, die kurz zuvor (um
dieselbe Zeit, da Demosthenes Philipp in der zweiten Philippika angriff), in dem
uns erhaltenen Briefe, den Isokrates an Philipp erließ, zum Ausdruck gekommen war,
62 C. Fr, Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [61 62
und die bei dieser Gelegenheit auch von Androtion, Demosthenes' altem Gegner,
vertreten wurde {Klio X [1910] 393). Auf Philipps Anregung dagegen, zu äußern,
was etwa in der Fassung des philokrateischen Friedens verbesserungsbedürftig sei,
ging man auf Antrag des der demosthenischen Partei angehörigen Hegesippos mit
dem Vorschlage ein, in dem Friedensinstrument die Worte ^es solle jeder behalten,
was er besitze (ä e'xouci), zu ändern in 'was ihm zukomme' (tu. eauiujv), womit
Amphipolis und Potidaia wieder athenisch geworden wären. Wenn auch Philipp
darauf nicht eingehen konnte, so zeigte er sich angesichts der persischen Gefahr
doch durch das Anerbieten, die nördlich von Euboia belegene kleine Insel Halon-
nesos, die er kurz zuvor besetzt hatte, den Athenern zu schenken und die übrigen
griechischen Staaten am Frieden teilnehmen zu lassen, entgegenkommend, und der
Frieden blieb einstweilen gewahrt.
In der Folge kam es dagegen zu einer Annäherung zwischen Philipp und Arta-
xerxes {Arrian Anab. U 14), nachdem oder kurz ehe Hermias (342) gefangen gesetzt
und nach anfänglicher Neigung des Großkönigs zur Milde auf Betreiben des Memnon
und Bagoas hingerichtet worden war. Spätestens damals begab sich Aristoteles zu
Philipp, wo er die Leitung der Erziehung Alexanders des Großen übernahm.
67. Philipp gegen Perintli und Byzanz. Die Erfolge Philipps in Thrakien, die
seine Herrschaft nach Besiegung Kersobleptes' IL bis an die Meerengen und das
Schwarze Meer ausdehnten, führten zu einem Übergewicht der athenischen Kriegs-
partei. Nachdem Demosthenes Bündnisse Athens mit Korinth, Messene, Argos,
Arkadien, Achaia und Akarnanien teils von Athen aus durchgesetzt, teils im Pelo-
ponnes persönlich abgeschlossen hatte und alsdann in der dritten Philippika seinen
gewaltigen Kriegsruf an die Griechen hatte erschallen lassen, schloß er nunmehr
das entscheidende Bündnis mit Byzanz ab, das, ebenso wiePerinth nach dem Bundes-
genossenkriege von Athen frei geworden, sich später, als Athen mit Kersobleptes
in Verbindung trat, mit Philipp verbündet hatte (S. 60) und sich nunmehr durch Phi-
lipps Nachbarschaft aufs äußerste bedroht sah. Die Belagerung von Perinth (340)
zeigt uns Philipp im Besitze belagerungstechnischer Fertigkeiten, die bis dahin den
Griechen fremd und nur dem Orient bekannt gewesen waren. Persische Unter-
stützung, die eine Aufhebung oder ein Erkalten der bundesfreundlichen Beziehungen
Philipps zu Persien erkennen läßt, vereitelte die Bemühungen des Königs, der eine
Diversion gegen das zu Byzanz gehörige Selymbria unternahm, die von Athen als
Friedensbruch aufgefaßt wurde. Byzanz, durch Athen unterstützt, wurde von Philipp
vergeblich belagert (340/39).
68. Vierter heiliger Krieg. Besetzung von Elateia. Schlacht bei Chairo-
neia. Um sich für den bevorstehenden Kampf den Rücken zu decken, unternahm |
Philipp zunächst einen Skythenzug. Heimgekehrt, besetzte er dann plötzlich die
boiotische Stadt Elateia, den Schlüssel zu dem Wege nach Theben sowohl wie nach
Athen und rief dadurch die äußerste Aufregung in Athen hervor. Die unmittelbare
Handhabe zu diesem Auftreten in Griechenland bot ihm der vierte heilige Krieg.
Die Lokrer hatten als Phokerfeinde (S. 5i) eine Anklage gegen Athen erhoben, daß in
dem noch nicht entsühnten delphischen Heiligtum ein athenisches Weihgeschenk
(aus den Zeiten der Perserkriege) aufgestellt sei, was wohl, abgesehen von der
sakralen Unzulässigkeit, als eine Demonstration zugunsten der Phoker aufgefaßt
wurde. Der als attischer Pylagore in Delphoi anwesende Aischines hatte darauf mit der
Gegenanklage wegen Bebauung der heiligen Gefilde von Krissa durch die Amphis-
saeer geantwortet. Darauf wurde die Exekution gegen Amphissa beschlossen und
62/63] V. Die Neuzeit: Schlacht bei Chaironeia. Hellenischer Bund 53
Philipp der Oberbefehl übertragen, wodurch im Sinne der Vertreter des isokrateisch-
aischineischen Standpunktes ein Zusammenwirken Athens mit Philipp ermöglicht wor-
den wäre, das jedoch der antimakedonischen Kriegspartei unleidlich erscheinen mußte.
Athen und ebenso das den Lokrern freundliche Theben blieben diesem Beschlüsse
und den einleitenden Maßnahmen fern. Von Elateia aus, das er zu eben diesem Zwecke
als Oberbefehlshaber des amphiktionischen Heeres besetzt hatte, verhandelte Philipp
mit Theben, doch gelang es der Beredsamkeit des Demosthenes, ein Bündnis
zwischen den beiden einander so lange feindseligen Mächten herbeizuführen, dem
sich auch Euboia anschloß. Die Besetzung der Straße Kytinion-Elateia beantwor-
teten die verbündeten Griechen durch Maßnahmen, die Philipp in eine für einen
Angriff seinerseits sehr ungünstige Lage brachten und zu langem Zuwarten zwangen.
Erst eine Kriegslist führte ihn zum Ziele. Er gab sich den Anschein, als gäbe er
— auf ungünstige Nachrichten aus der Heimat hin - seine Stellung auf und ver-
leitete dadurch die Griechen zu verminderter Wachsamkeit. Dann plötzlich zurück-
kehrend, gelang es ihm, eine vorteilhaftere Stellung zu gewinnen, die ihm einen
erfolgreichen Handstreich auf Amphissa ermöglichte. Dadurch wurde die Stellung
der Griechen strategisch und politisch derartig erschwert, daß sie freiwillig die
bisher besetzten Pässe verließen und sich in die Kephissosebene zusammenzogen,
wo sie nun, entgegen dem bisher mit Glück innegehaltenen Prinzip völliger Defen-
sive, Philipp zur Entscheidungsschlacht erwarteten. Hier, bei Chaironeia, wurden
sie dann am 2. August 338 nach tapferer Gegenwehr von Philipp geschlagen, der
seinem jungen Sohne Alexander die stürmisch ausgeführte Offensive auf dem linken
nordöstlichen Flügel gegen die Thebaner überließ, während der König selbst die auf
dem linken griechischen Flügel stehenden Athener durch ein geschickt ausgeführtes
Manöver in eine ungünstige Stellung zu verlocken wußte.
Der Feldzug des Jahres 339/38 und die Schlacht von Chaironeia: JKromayer, Antike
Schlachtfelder I 127ff. nebst Karte 3 und 4, Berl. 1903.
69. Der hellenische Bund unter makedonischer Oberleitung. Von den Folgen
der Schlacht bei Chaironeia wurde Theben am stärksten betroffen. Der boiotische
Bund wurde aufgelöst, die Kadmeia erhielt eine makedonische Besatzung. Philipps
weitere Bedingungen waren: Rückkehr der Verbannten, Beseitigung der Demokratie
und Wiederherstellung von Plataiai und Orchomenos. Dagegen wußte Philipp Athen
durch glimpfliche Behandlung davon abzuhalten, den Krieg im Vertrauen auf per-
sische Hilfe fortzusetzen. Der durch Demades, einen der 2000 athenischen Ge-
fangenen von Chaironeia, Phokion und Aischines vermittelte Friede gewährleistete
Athen die Integrität seines Gebietes und die Rückgabe der Gefangenen. Nur der
Seebund sollte aufgelöst werden und der thrakische Chersonnes gegen die Rück-
gabe von Oropos an Philipp übergehen. Sodann wurde auf einem Kongreß zu
Korinth ein hellenischer Bund gestiftet, zu dem alle griechischen Staaten südlich der
Thermopylen mit Ausnahme von Sparta und alle bisher zum attischen Seebunde
gehörigen Inseln gehörten. Als Präsidialmacht dieses Bundes galt Makedonien.
Zwischen beiden wurde ein Schutz- und Trutzbündnis geschlossen, so daß Philipp
im Falle eines Krieges der Oberbefehl zu Lande und zur See zukam. Durch die
Bestimmung, daß jeder Angehörige einer Bundesstadt, der bei einer anderen Macht
Kriegsdienste nehme, als Hochverräter zu gelten habe, wurden die Beziehungen zu
Persien unterbunden. So bestand die Freiheit der Griechen der Form nach und
scheinbar fort, in Wahrheit trat an ihre Stelle die erzwungene Einigung unter dem
fremden, aber mit ihrer Kultur vertrauten Herrscher und Volke der Makedonen.
54 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [63/64
QUELLEN (UND CHRONOLOGIE)
1. Prähistorie und Geschichte. Schriftliche Aufzeichnungen sind die Vorbedingungen
aller Geschichte. Diejenige Zeit, in die auf der ganzen bekannten Erde nirgends schrift-
liche Kunde zurückreicht, gehört völlig der Vorgeschichte, der — absoluten - Prähistorie,
an. Die ältesten bekannten schriftlichen Zeugnisse liefern zurzeit Aegypten, um 3300 v. Chr.,
und Babylonien, kurz nach 3000 v. Chr.: die absolute Prähistorie geht also herab bis in
die zweite Hälfte des vierten vorchristlichen Jahrtausends.
Während in Babylonien, Aegypten und bald auch in China Kultur und Schrift blühen,
entbehren große Gebiete späteren historischen Lebens noch der schriftlichen Bekundung,
aber nicht notwendigerweise einer, sei es selbständigen, sei es von jenen 'historischen'
Gebieten beeinflußten Kultur, die früher oder später ihrerseits zu eigener schriftlicher Be-
tätigung gelangt. Bis dahin stehen sie im Vergleich zu jenen vorgeschrittenen Gebieten
und zu ihrer eigenen späteren historischen Periode gleichfalls im Stadium der — relativen
— Vorgeschichte. Wann das Schrifttum beginnt, hängt von Zufälligkeiten der Entwicklung
ab: die griechische, die römische, die germanische Prähistorie haben daher zeitlich einen
sehr verschiedenen Bereich. In aller Vorgeschichte läßt sich jedoch eine gewisse Gesetz-
mäßigkeit beobachten. Die Verwendung der Metalle zu technischen Zwecken ergibt den
Haupteinschnitt. Vor diesem liegt überall die Steinzeit, die man besonders auf euro-
päischem Gebiete in eine ältere und eine jüngere, '"neolithische', Periode scheidet.
Von den Gebrauchsmetallen geht im vorderasiatisch-europäischen Kulturkreise die Bronze
dem Eisen voraus (ältere und jüngere Bronzezeit, Eisenzeit), das erst zu Ende der mykenischen
Periode auftritt. Höhere, die Ausbildung eines Schrifttums bedingende Entwicklung geht,
soweit ersichtlich, nirgends bis in die Steinzeit zurück. Vor Beginn der ältesten Kunde in
Aegypten und Babylonien liegt also überall die Steinzeit; ihre Beendigung in den übrigen
Gebieten ist zeitlich völlig verschieden. Einheimische Prähistorie kann durch benachbarte
historische Kunde umkreist und aufgehellt werden: Verwischung der Grenzen zwischen rela-
tiver Prähistorie und Geschichte. Die relative Vorgeschichte dergestalt für die Geschichte
zu erobern ist eine Hauptaufgabe der alten Geschichte, deren sie sich gerade auf dem
kretisch-mykenischen Gebiete bewußt geworden ist. Solange die in verschiedenen Entwick-
lungsstadien nachgewiesene kretische Schrift nicht entziffert ist, gebricht es der ältesten
Geschichte Griechenlands an jeder eigenen gleichzeitigen schriftlichen Bekundung. Kein
Name eines Herrschers kann mit Sicherheit benannt werden, und doch gilt die 'griechische
Urzeit' mit Recht als Gebiet historischer Betrachtung. Kunde aus den benachbarten 'histori-
schen' Gebieten ermöglicht zeitlich einzuordnen und im Sinne historischer Entwicklung zu
betrachten, was Schliemanns und seiner Nachfolger Spaten im Bereich des aegaeischen Meeres
aufgedeckt hat.
Die Archäologie und die Erkenntnis vom Werte der Kulturgeschichte gegenüber
früherer einseitiger Betonung der politischen Geschichte haben diese rückwärtige Aus- |
dehnung der Geschichte in das vormals prähistorische Gebiet ermöglicht, vergleichende
Sprach-, Religions-, Verkehrsgeschichte und Metrologie dienen ihr zur Förderung. Was
hier auf griechischem Gebiete geschah, ist vorbildlich für die weitere allgemein gerichtete
Entwicklung.
Spezialliteratur für die kretisch-mykenische Periode: liSchliemanns Selbstbiographie,
Lpz. 1892. - HSchliemann, Mykenae, Lpz. 1877; derselbe, Tiryijs, Lpz. 1866. - CSchuchardt,
Schliemanns Ausgrabungen in Troja, Tiryns, Mykenae, Orchomenos, Ithaka, - Lpz. 1891
(zu empfehlen). - WDörpfeld (u. a.), Troja und Ilion, 2 Bde., Athen 1902. - Tiryns, Die Er-
gebnisse der Ausgrabungen des {kais. deutschen archäologischen) Instituts, Bd. II: Die
Fresken des Palastes von GRodenwaldt, mit Beiträgen von RHackl und Noel Heaton, Athen
1912. — Melos: Excavations at Phylakopi in Melos by the British School at Athens, Lond.
1904 und Annual XVII {Session 1910/11) Iff. - Den Ausgrabungen auf Knossos gingen
voraus AJEvans grundlegende Aufsätze über die vorgriechische Bilderschrift JhellStud. XIV
64] Quellen: Prähistorie. Literatur zur kretischen Periode 55
(1894) und XVII {1897), jetzt zusammengefaßt und erweitert in Scripta Minoa I, Oxford 1909,
und über mykenischen Baum- und Pfeilerkult und deren Beziehungen im Mittelmeer Jhell.
Stud. XXI {1901) 22ff. Fortlaufende Berichte über die englischen Ausgrabungen auf Kreta,
zunächst auf Knossos, dann in anderen Ruinenstädten des Nordens und Ostens der Insel,
Palaikastro, Zakro usw.: Annual of the British School at Athens Nr. VI-XIV {Session
1899 1900-1907 8), vgl. auch XV {19089). - Desgleichen über die italienischen Ausgrabungen
in Phaistos, Hagia Triada und sonstigen Orten im Süden Kretas: Mon.ant. XI-XX. - Sehr
bedeutende Ergebnisse haben auch gezeitigt die amerikanischen Ausgrabungen in Gurnia
{HBoyd-Mawes, Gournia, Vasiliki and other Prehistoric Sites on the Isthmus of Hierapetra
Crete, Philadelphia 1908. — CHHawes and HBoyd-Hawes Crete the foreninner of Greece,
Lond. and New York, 1909) und auf den kleinen, Kreta im Norden vorgelagerten Inseln
Pseiria und Mochlos, wo die bisher nur schattenhafte frühminoische Periode uns in deut-
licheren Umrissen entgegentritt; RBSeager, Excavations on the Island of Pseiria, Crete,
Bost. and New Yorii 1910 und Explorations in the Island of Mochlos, Bost. and New York 1912.
Keramik und Verwandtes: AFuriwängler und GLöschcke, Mykenische Vasen, Beri.
1887 und Mykenische Tongefäße, Beri. 1879. - DMackenzie, The pottery of Knossos, JhellSt.
XXIII {1903) 157 ff.; The middle Minoan pottery of Knossos, JhellSt. XXVI {1906) 243 ff. -
RCBosanqiiet, Some late Minoan vases (Palaststil) found in Greece, JhellSt. XXIV {1904)
317 ff. - EHHall, Early painted pottery from Gournia, UnPennArch. I {1905) 191 ff. —
EReisinger, Kretische Vasenmalerei von Kamares bis zum Palaststil, Lpz. u. Beri. 1912. —
GKaro, Minoische Rhijta, ArchJahrb. XXVI {1911) 249ff.
Grundlegend für die Glyptik und für die mykenische Periode über das Spezialthema
hinaus bedeutsam: AFurtwängler, Antike Gemmen: Geschichte der Steinschneidekunst, Lpz.
1900, 3 Bde. bes. Bd. III 13 ff.
Chronologie. CFLehmann{-Haupt), Zwei Hauptprobleme der altorientalischen Chrono-
logie und ihre Lösung, Lpz. 1898 ergänzt durch Klio VIII {1908) 2l3ff. 227 ff . X 476 ff. und
Israel {Tübingen 1911), S. 312. - EdMeyer, Aegyptische Chronologie, AbhAkBerl. 1904.
(Gegen Meyers Behauptung, die Kultur in Aegypten sei so alt, daß der aegyptische Ka-
lender mit der Sothisperiode bereits 4241 v. Chr. eingerichtet worden sei, s. Verf. in Engl.
Hist. Rev. XXVIII [1913] 248.) — AJEvans, Essai de Classification des epoques de la civili-
sation Minoenne, Lond. 1906 und besonders: DFimmen, Zeit und Dauer der kretisch-my-
kenischen Kultur, Lpz. u. Beri. 2. Aufl. 1913.
Prinzipielle Erörterungen (vielfach verknüpft mit den Grundfragen der Architektur):
UKöhler, AthMitt. III {1878) Iff. ; Über Probleme der griech. Vorzeit, S.Ber.Beri.Ak. 1907, 258 ff. -
PKretschmer, Einleitung in die Gesch. d. griech. Sprache, Gott. 1896 wichtig für die Schei-
dung griechischen und nichtgriechischen Volkstums und Sprachguts) und oben Bd. 1 522ff. —
CFLehmann-Haupt . Aus und um Kreta, Klio IV {1904) 387 ff. sowie ferner über den dort
berührten Zusammenhang der Kultur der vorarmenischen Urartäer oder Chalder mit der
kleinasiatisch -'karischen' (vgl. unten Problem 4 Abs. 2): Materialien zur Kultur und zur
Herkunft der Chalder, AbhGG. NF. IX 3 {1907) 65 ff. und Archäologisches aus Armenien,
ArchAnz. XXIII {1908) 41 ff.; WPh. 1908, 499 ff. 519 ff. - JBeloch, Origini Cretesi, Ausonia IV
{1909) 89 ff. — WRidgeway , Minos the Destroyer rather than the Creator of the so-called
Minoan Culture of Cnossus, Proc. Brit. Acad. IV {1909). - EBethe, Minos, RhMus. LXV
[1910] 200 ff. - FNoack, Homerische Paläste, Lpz. u. Beri. 1903. Ovalhaus und Palast in
Kreta, Lpz. u. Beri. 1908. - WDörpfeld, AthMitt. XXX {1905) 257 ff. XXXII {1907) 576 ff.
— EKomemann, Zu den Siedelungsverhältnissen der mykenischen Epoche, Klio VI {1906)
171 ff. - DMackenzie, Cretan Palaces and the Aegean Civilisation , Annual XI {1904 05)
181 ff. XII {1905/06) 416 ff. XIII {1906/07) 423 ff. XIV {1907/08) 314 ff. - AJEvans, Restored
shrine on central couri of the Palace of Knossos, Journal of the Royal Institute of
British Architects, 3. Series, vol. XVIIl {1911) 289ff. - HPrinz, Bemerkungen zur alt-
kretischen Religion I, AthMitt. XXXV {1910) 149ff. - LMalten, Elysion u. Rhadamanthys,
ArchJahrb. XXVIII {1913) 35 ff.
Zusammenfassende Darstellungen: EDrerup, Homer {Weltgeschichte in Cha-
rakterbildern, herausg. von FKampers usw.), Münch. 1903; Omero, Berg. 1910. - RBurrows,
The discoveries in Crete'\ Lond. 1914. - MJ Lagrange, La Crete ancienne, Paris 1908. - EMeyer
I 2^ {1913) 759 ff. - RDussaud, Les civilisations prehell^niques dans le bassin de la mer
Eg^e, Paris 1910. - Vgl. APerrot-EChipiez, Histoire de l'ari dans Vantiquitd VI {Paris 1894).
Einleitung in die Alterlumswissenschaft. 111. 2. Aufl. 5
66 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [64/65
2. Sage, mythische Genealogie und Geschichte. - Das homerische Epos. Der geschicht-
lichen Aufzeichnung geht überall die Sage voraus, die in mündlicher Überlieferung die
Kunde der Vorzeit, vom Werden des Volkes, der Ausbildung und der Niederlassung seiner
Stämme, der Taten seiner Helden, von Geschlecht zu Geschlecht weitergibt. Volk und
Stämme werden personifiziert und den in den letzten Generationen bekannten Stamm-
bäumen der Herrschergeschlechter mythische, bis zu den Göttern zurückgehende Genea-
logien vorgeschoben. Das Gedächtnis ist, solange es nicht durch schriftliche Aufzeich-
nungen entlastet und verwöhnt wird, besonders bei den Trägern der Überlieferung, j den
Sängern und den Priestern, - wie es sich noch heute in Indien und bei primitiven Völkern
beobachten läßt - von einer erstaunlichen Zähigkeit und Schärfe. Und so wurde, wiewohl
von der Sage umrankt und überwuchert, auch geschichtlich verwertbare Kunde in den
einzelnen Familien wie in den Geschlechtern und Gilden der Priester und Sänger weiter-
gegeben und konnte, nach Entwicklung des Schrifttums aufgezeichnet, fortdauern. Die
gegenwärtig auf dem Gebiet der alten Geschichte herrschenden Vorstellungen werden dieser
Tatsache vielfach nicht genügend gerecht. Das griechische Epos des troischen und des theba-
nischen Kreises, aus dem im 5./4 Jahrh. Ilias und Odyssee als echt homerisch ausgesondert
und damit erhalten geblieben sind, zeigt diese Mischung rein mythischer und geschicht-
licher Elemente in einer typischen und gleichzeitig durch die Höhe der dichterischen Ent-
wicklung verklärten Gestalt. Vielleicht zu einem gewissen Teil Erzeugnisse der Gemeinschafts-
dichtung, wie sie heute noch bei den Serben, den Finnen, den Georgiern geübt wird, sind
die großen Epen, so wie sie uns vorliegen, doch im wesentlichen einheitliche Schöpfungen
eines großen ordnenden, auch Einzellieder verwertenden, das Überkommene psychologisch
vertiefenden Dichtergeistes — oder mehrerer solcher einander im wesentlichen ebenbürtiger.
Beide Epen sind Schöpfungen des griechischen Mittelalters. Die Ilias, mit ihren ältesten
Bestandteilen und als Ganzes altertümlicher als die Odyssee, hat auch vor ihr die Erhal-
tung im engeren Sinne historischer Züge und damit die Verwertbarkeit als eigentlich
historische Quelle voraus. Der Trojanische Krieg ist eine historische Tatsache. Schlie-
manns Ausgrabungen, durch die Ilias veranlaßt, bestätigen, was sie kündet, die Macht
Trojas, den Goldreichtum Mykenes {A 55 f.), die Bedeutung des wuchtig ummauerten Tiryns.
Ohne die Ilias fehlte den Ergebnissen der Ausgrabungen, zu denen ja nur sie den Anstoß
gegeben, die engere historische Deutbarkeit. Kulturgeschichtlich aber bilden beide Epen
wertvolle Quellen zugleich für die griechische Vorzeit, wie für eine wesentlich spätere
Periode. Auf ionischem Boden, in aeolisch-ionischer Mischsprache, die vielleicht nicht
lediglich künstlich, sondern aus einem wirklich in den ursprünglichen aeolischen, später
von den loniern besetzten Gebieten der Städte Smyrna, Phokaia, Erythrai, Chios ge-
sprochenen Mischdialekt erwuchs {UvWilamowüz, Die ionische Wanderung, S.Ber.Berl.Ak.
1906, 59 ff.), schildern sie großenteils die Vorstellungen, Sitten, Trachten loniens und des
Mittelalters. Aber, wie ihr Gegenstand, so reichen auch ihre Wurzeln in die griechische
Vorzeit zurück: nicht ausschließlich durch künstliche Wiederbelebung, sondern in lebendiger,
aus alter Zeit überkommener Überlieferung und unter Verwertung alter zum Teil gewiß
schon dichterischer Formulierungen (Näheres siehe Problem 8). Bei der letzten Gestal-
tung der Epen ist bereits die Schrift zur Hilfe genommen worden {UvWilamowitz , Die
griechische Literatur des Altertums (vgl. o. Bd. I 284) S. 7, 3. Aufl. 1912, 8 u. 29.
3. Die Übernahme des Alphabets. Nebst anderen orientalischen Errungenschaften haben
im griechischen Mittelalter die Hellenen das Alphabet übernommen (um 900 [?] v. Chr.),
ihrer eigenen Sprache angepaßt und so der europäischen Kultur das dauernd geeignete
Mittel des Gedankenaustausches geschaffen.
Das Alphabet, eine freie, auf phoinikisch-palaestinensischem Boden um 1000 v. Chr.
erwachsene Erfindung, — nicht etwa, betreffs der Formen der Schriftzeichen, vorwiegend eine
Umbildung älterer schon vorhandener Schriftsysteme, — wurde den Griechen durch die
Phoiniker bekannt. Nach semitischer Art berücksichtigte es nur die Konsonanten, unter
denen jedoch eine Anzahl, namentlich von Hauchlauten, war, die das Griechische nicht
kannte und deren Zeichen daher für die griechischen Vokale eingesetzt werden konnten.
65 66] Quellen: Das homerische Epos. Das Alphabet 57
So wurden a, e, 0 und aus dem Halbvokal / das i gewonnen, während, da das w im Alt-
griechischen vertreten war, für u ein neues Zeichen (V) gebildet werden mußte. Aus den
beiden /f-Lauten des semitischen Alphabets wurden k und q, letzteres in den Lautgruppen
qo, qu, qro, qru, qlo, qlu, verwendet. Der zweite ^-Laut des semitischen Alphabets ward
für f verwendbar. So ergab sich demnächst das Bedürfnis zum Ausdruck auch der anderen
Aspiraten k' und p' durch ein Zeichen. Ferner bot das Alphabet ein Ausdrucksmittel für
einen Dental -^s: ds bzw. sd=^Z, so wurden auch für Labial -\-s und Guttural -f-s, für
ks und ps, Zeichen erforderlich: man drückte /es (qs) ursprünglich durch ks (q s) aus, also
Xt (<l)< s. II.), die später vereinfacht wurden. Die Zusatzzeichen wurden nicht überall und |
nicht gleichmäßig angenommen. Man scheidet die verschiedenen Gebiete nach den Farben
auf AKirchlioffs Karte {Studien zur Geschichte des griech. Alph. \ Gütersloh 1887 : grund-
legend!). Das rezipierte Alphabet ohne Zusatzzeichen ('grün') wurde auf den dorischen
Inseln Kreta, Thera, Melos beibehalten. — Die kleinasiatischen Griechen, sowie von
den Inseln Samothrake, Lesbos, Chios, Samos, dazu Eretria auf Euboia, ferner Korkyra und
Leukas, auf dem europäischen Festland Argos, Phlius, Korinth und Makedonien verwen-
deten 0, X, T, E für p', k', ps, ks; für letzteres wurde das Zeichen des dort bald außer
Gebrauch gekommenen semitischen Zischlautes Samech verwendet, dessen Stelle im Al-
phabet (hinter N) das E behielt, während O, X, V in dieser Folge dem T nachgesetzt
wurden (dunkelblau). Dagegen wurden in Attika und u. a. in Salamis, Aigina, Keos, Andros,
Delos, Faros, Naxos, Tenos, Siphnos E und \\i auch ferner durch XC und OC ausgedrückt
(hellblaues Alphabet). Für Euboia (abgesehen von Eretria^, Thessalien, Hellas (bis auf
Attika), den Peloponnes (bis auf die obengenannten 'dunkelblauen' Gebiete) und fast den
ganzen italischen Westen, dem es vornehmlich die Chalkidier brachten, galt dagegen das
rote Alphabet, wo O, Y, X in dieser Folge hier P/iz, C/i/ und Xf ausdrückten, während für Ps/
<t>i oder auch ein besonderes Zeichen verwendet wurde. Die einleuchtendste Erklärung für
die Absonderlichkeit, daß X hier = te bzw. k's(\atx), sonst = /f' galt, bietet Kretschmers An-
nahme einer Vereinfachung aus Xt und für die weitere, daß im dunkelblauen Alphabet Y = ps,
sonst dagegen = k', AGerckes Vermutung (s. u.), es habe ursprünglich für aspiriertes 9 (vgl.
oben), das früh außer Gebrauch gekommen, gegolten. Die erhaltenen italischen Abcdarien
zeigen, daß anfänglich neben beiden fc-Lauten die vier semitischen Zischlautzeichen von den
Griechen in Gebrauch genommen wurden, von denen sich Z (Zajin) durchweg erhielt, während
Samech, Schin, Sadeh in den verschiedenen Gruppen und deren Abteilungen abweichend
verwendet wurden. - Das rote Alphabet wurde im wesentlichen von den Römern (um 700)
übernommen und so die Grundlage der meisten modernen Schriftsysteme. — Als die ionier
den Hauchlaut verloren, wurde das H für e verwendet und demgemäß für ö ein beson-
deres Zeichen Q aus 0 gestaltet und an den Schluß des Alphabets gesetzt (während an-
derswo, so später auch im attischen [hellblauen] Alphabet die Vokallänge nicht ausgedrückt,
und selbst 'unechtes' ei und ou durch e und 0 wiedergegeben wurde). In dieser Gestalt
wurde das ionische Alphabet 403 v. Chr. in Athen offiziell eingeführt und damit allmählich
zum Ausdrucksmittel der griechischen koiviV Damit wurde auch die Einheitlichkeit in den
Zischlauten erzielt; i, der Form nach dem Schin entsprechend, im Namen an Samech an-
klingend (daher wohl die Wahl des griech. ciYiua, 'das Zischen' von cii:ai):=s; E (nach
Form und Stelle im Alphabet dem Samech entsprechend) = ks.
MLidzbarski, Handbuch der semitischen Epigraphik, Weimar 1898. - PKretschmer,
AthMitf. XXI (1896) 410 ff. 473 ff. - AGercke, Zur Geschichte der ältesten griechischen Alpha-
bete, Herm. XU {1906) 540ff. — FrWiedemann, Zu Kirchhoffs Karte der griechischen Alpha-
bete, Klio VI H {1908) 523, 6, nebst Nachtrag ebd. IX {1909) 364 f., sowie die vorwiegend
deutsch erläuterten Tafeln seines russisch geschriebenen Buches Die Anfänge der histo-
rischen griechischen Schrift, Lpz. 1908, ferner Öster. Ztschr. f. d. Gymn.-Wesen 1908, 673 ff.
4. Die ältesten Inschriften, Ihre erste historisch verwertbare Verwendung fand die
griechische Schrift in Inschriften auf Stein, Metall und auf Tongefäßen und (s. 5) in chro-
nistischen Notizen.
Sammlung der ältesten Inschriften: IGA., Berl. 1882. Handliche Auswahl daraus:
Imagines inscriptionum antiquissimarum,^ Berl. 1908 (darin auch die Ahcdavien). - PKretsch-
mer, Griechische Vaseninschriften, Gütersl. 1894. - Bedeutsame ältere Inschriften:
Die älteste attische Inschrift auf einer als Preis für den besten Tänzer gestifteten Dipylonvase
(8. oder Anfang 7. Jahrh.? 'Die Inschrift ist später eingeritzt, niemand weiß, wie lange
5*
58 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [66 67
nach dem Brennen', FPoulsen, Dipylongräber und Dipylonvasen, Lpz. 1905, 706.) — Älteste
theraeische Inschriften s. FHülervGaertringen , Thera, Berl. 1899 ff., III 263 ff. und IG. XII
(s. unter 6) 91ff. AthMitt. VII {1882) 106ff. u. Tafel III. - Die Inschriften ionischer Söldner
des Aegypterkönigs Psammetich auf den Felskolossen zu Abu Simbel in Nubien und
zwar eher Psammetichs I. (670—616), unter dem ein Kriegszug nach Nubien stattgefunden
hat {HSchäfer, Klio IV [1904] 152), als unter Psam. II. (594-584). - Inschrift von Naxos
Imag. XXII 2,65; zeigt, wie z. B. auch die Inschriften von Abu Simbel, das dem H zugrunde
liegende Zeichen in zweifacher Verwendung, neben der neueren für ii die ursprünglichere
für einen Guttural, aber auch dies in eigentümlicher Abweichung vom Üblichen: HI wird |
für E gebraucht, dabei das H = k' durch D ausgedrückt, daß H = r) dagegen durch B. — In-
schrift von Eretria (6. Jahrh. 'blau' s. o.): HDiels, Die Stele des Mnesitheos, S.Ber.Berl.Ak.
1908, 1040ff. u. Nachtrag dazu 1150f. — Die Inschriften auf den in Delphoi aufgestellten
Statuen des Kleobis und Biton {Hdt. I 29): s. AvPremerstein, OesterJahrh. XIII {1910), 41 ff.
(Weiteres s. unter 10 S. 74 ff.).
5. Chronologische Aufzeichnungen. Chronistische Notizen, anknüpfend an Herrscher- und
Beamtenlisten, gehen, wie zumeist so auch in Hellas, den ersten inschriftlichen Bekun-
dungen parallel, den eigentlichen literarischen Aufzeichnungen voraus. Sie bilden den Grund-
stock für die Chronologie. Die erreichbar älteste solcher Listen ist die der Sieger im
Wettlauf bei den olympischen Spielen, beginnend 776; in Sparta geht die Ephorenliste, be-
ginnend 757, in Argos die der Hera-Priesterinnen, in Athen die Königs- und Archonten-
liste in ihrem historischen Teile zehnjährige Archonten), nahezu ebenso weit zurück. Chrono-
logisch am wichtigsten sind die Olympionikenlisten und die Reihe der attischen Archonten,
erstere bei Eusebios nach lulius Africanus vorliegend, letztere nirgends vollständig und
fortlaufend nur für die Jahre 496-292 bei Diodor und Dionysios von Halikarnaß erhalten
oder herstellbar.
Die uns durch Phlegon und lulius Africanus bei Eusebios überkommene Olympioniken-
liste hat auch in ihren älteren Bestandteilen trotz gelegentlicher skeptischer Äußerungen
im Altertum als in allem Wesentlichen authentisch gegolten, und das ist auch mit Recht noch
heute die herrschende Ansicht. Plui.Numa 1 (cf. HDiels, Vorsokratiker- III, 583 f.) äußert zwar,
übrigens in einem Zusammenhange (Bestimmung der Lebenszeit des Numa), bei dem Skepsis
hinsichtlich der Chronologie auch von unserem Standpunkte aus sehr am Platze ist: toüc iuev
ouv xpövouc eEaKpißujcai xaXeiröv ecxi Kai |uct\iCTa xoüc Lk tOüv 'OXuiumoviKUJv ävaYO|uevouc, div
Ti^v ävaTpctqpriv öxpi qpaciv 'iTTiriav ^KÖcövai töv 'HXeiov ocir' oubevöc 6p)auj|Li6vou ävaYKaiou irpöc
TTicTiv. Was aber im allgemeinen von Plutarch als Chronologen und von seiner Skepsis in
dieser Hinsicht zu halten ist, wird grell beleuchtet durch seine Äußerung Sol. 27: Ti'iv bi
irpöc Kpoicov ^vxeuEiv aüxoO öokoöciv evioi xoic xpövoic ujc TTeTTXac,u^vr]v eXefxeiv (und zwar mit
vollem Recht!). 'E-fijj b^ Xöyov ävbotov oiixuu Kai xocoüxouc |udpxupac ^xovxa, koi, ö iueiZ:6v
€cxi irpeiTOvxa xuj CöXuuvoc r\Qei Kol xf|c CKeivou |Lt€YaXoq)pocüvr|c Kai coqpiac äEiov, oö )aoi
ÖOKÖJ 7rporicec9ai xpoviKOic xici XeYO|uevoic Kavöciv, oüc luupiouc biopeoövxec äxpi
cfiiuepov €ic oub^v aüxoic ö|uoXoYoü|a6vov öüvavxai Kaxacxfjcai xac ävxiXoYiac. Freilich, eine
durchaus unantastbare, offizielle und einheitliche Tradition lag nicht vor. Das hat das auf
einem Papyrus zutage getretene Exemplar einer solchen Liste für die 75.-83, Olympiade
bestätigt, die zu einzelnen Namen von Siegern die Gewährsmänner in Abkürzung beigefügt,
so 'Krates', 'Kallisthenes', Thilistos' {HDiels, Die Olijmpiojiikenliste aus Oxyrhynchos,
Herrn. XXXVI [1901] 72ff.). 'Vielmehr kostete es schwere gelehrte Arbeit, durch Kontrolle
der olympischen und der Lokallisten, durch Vergleichung der gleichzeitigen Dichter und
Historiker die Tatsachen festzustellen. Das leisteten die Generationen von Aristoteles bis
Eratosthenes; die späteren Alexandriner bis Didymos werden einzelnes ergänzt haben'.
So 'werden wir darauf gefaßt sein müssen, widersprechende Angaben vorzufinden, die sich
nicht durch konziliatorische Kritik beseitigen lassen'. AKörte, Die Entstehung der Olym-
pionikenliste, Herrn. XXXIX {1904) 224 ff. verfährt zu skeptisch, wenn er, von der Voraus-
setzung einer lediglich elischen Tradition ausgehend, den gesamten älteren Teil der Sieger-
liste im Anschluß an Flut. Numa 1 als unzuverlässig verwirft und annimmt, der Sophist
Hippias (5. Jahrh.) habe überhaupt keine elische ältere Liste zur Verfügung gehabt, son-
dern sie lediglich freihändig komponiert. Nach Körte hätte er auf Grund seiner Kenntnis
der spartanischen Geschichte die Siegerlisten so angelegt, daß er die Messenier, die in
den ersten 11 Olympiaden siebenmal als Sieger vertreten sind, mit der II. Olympiade ver-
67/68] Quellen: Chronologie 59
schwinden und gerade 5 Olympiaden = 20 Jahre später den ersten spartanischen Sieger
auftreten läßt, also dem zwanzigjährigen Krieg, der Messenien vernichtete und Sparta in
die Höhe brachte, in seiner Liste genau Rechnung trägt. Vielmehr spricht eben dies
für die Echtheit der Liste und gegen Körtes im übrigen scharfsinnig auch mit Argumenten
aus der Entwicklungsgeschichte der Spiele begründete Ansicht. So bezweifelt Körte (und
ebenso jetzt BNiese, Genethliakon , Berl. 1910, 40 f.) auch mit Unrecht die Nachricht über
die Fehl-Oiympiaden, Pausanias VI 22, 2 f. Die Eleer verzeichneten nur die Tatsache;
wer ihnen die Leitung der Spiele aus der Hand nahm, war anderweitig zu erfahren (vgl.
Problem 9). Es wird dabei bleiben, daß 776 kein fingierter, sondern, im Einklang mit der
Entwicklung der Schrift, der wirkliche Anfangstermin für die Aufzeichnung der olympischen
Sieger gewesen ist. j
Für die Verwertung der chronologischen Listen wie überhaupt für das chronologische
Verständnis ist eine Kenntnis der
6. Elemente der allgemeinen mathematischen und der technischen Chronologie der Griechen
unerläßlich. Das ('tropische') Jahr, die Zeit, in welcher scheinbar die Sonne, tatsächlich
die Erde — für die elementare Zeitbeobachtung trägt dieser Unterschied nichts aus — ein-
mal den vollen Umkreis vom Frühlingspunkt, dem Schnittpunkt der Ekliptik mit dem Himmels-
äquator, bis zur Wiederkehr zum Frühlingspunkt durchmißt, beträgt etwas weniger als
365 "^ Tag. Der Mond braucht etwas mehr als 27 Vs Tag, um einen vollen Umkreis zu voll-
enden, d. h. wieder mit denselben Sternen durch den Meridian zu gehen: 'siderischer Monat'.
Neumond liegt vor, wenn Mond und Sonne in Konjunktion stehen, d. h. gemeinsam durch
den Meridian gehen; Vollmond, wenn sie in Opposition stehen, der Mond bei seinem Auf-
gang im Osten der untergehenden Sonne gerade gegenüber steht. Die Zeit von Neumond
zu Neumond ist dem siderischen Monat nicht gleich, sondern übertrifft ihn. Gesetzt den
Fall, Sonne und Mond gingen zur Neumondzeit mit einem Stern A gleichzeitig durch den
Meridian eines Beobachtungsortes, so wird nach Ablauf eines siderischen Monats der Mond
wieder mit Stern A denselben Meridian passieren. Inzwischen aber wird die Sonne, da
sie täglich rund Ygg^ ihres Umkreises — 1 Grad — zurücklegt, um etwa 27 Grad nach
Osten vorgerückt sein. Der Mond wird demnach, da er täglich ca. '.j eines größten Himmels-
kreises, also 12 Grad zurücklegt, noch ca. 2'^ Tag gebrauchen, um jene 27 Grad einzu-
holen, und wieder mit der Sonne gleichzeitig durch den Meridian zu gehen, d. h. in die
Phase des Neumondes zu treten. Diese zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neumonden
verfließende Zeit, der 'synodische Monat', beträgt etwas mehr als 29\ Tage. Nach den
angegebenen Werten sind a) Jahr und Monat unter sich und b) beide mit dem Tage in-
kommensurabel; da aber der Volltag (das Nychthemeron) mittlerer Zeit die von der Natur
gegebene Einheit bildet, so müssen die Oberschüsse in der Zeitrechnung vernachlässigt
werden, bis sie sich zu mindestens einem Volltage summiert haben, um dann eingeschaltet
zu werden. Um richtige Mondmonate zu erreichen, deren Anfang mit einer Hauptphase,
Neumond oder Vollmond, zusammenfiel, traf man ungefähr das Richtige, wenn man Monate
von 29 und von 30 Tagen nahezu gleichmäßig wechseln ließ: die 'vollen' und die 'hohlen'
Monate der Griechen.
Ein 'freies Mondjahr' von 12 synodischen Monaten, das ca. 354*3 Tag betrug, mußte
abwechselnd zweimal zu 354 und dann einmal zu 355 Tagen angesetzt werden 6 • 29
_j- 6 • 30 := 354 ; 5 • 29 -|- 7 • 30 = 355). Ein solches freies Mondjahr ist im Grunde ge-
nommen gar kein Jahr, denn es ist gegen das Sonnenjahr um 11 Tage zu kurz, und durch-
läuft bei 33 maliger Wiederholung mit seinem Anfange den ganzen Jahreskreis, so daß
jede Rücksichtnahme auf die natürlichen Jahreszeiten ausgeschlossen ist. Daher verwen-
deten die Griechen (wie zuvor die Babylonier) bei ihrer den Mondlauf in erster Linie be-
rücksichtigenden Zeitrechnung alsbald ein 'gebundenes Mondjahr', das die Umlaufszeit
der Soyie und des Mondes in der Zeitrechnung so auszugleichen strebt, daß eine Anzahl
ganzer Sonnenjahre zugleich eine Anzahl ganzer synodischer Mondmonate umfaßt. Dies
suchten die Griechen zumeist durch 8jährige Schaltzyklen zu erreichen, von denen einiger-
maßen bekannt nur der attische und der olympische Zyklus sind. ABocckh, Zur Geschichte der
Mondzyklen der Hellenen, Jalirb.f.Phil.N.F.I {1S55) und Sonderabdr. {lS5t>). - Epigraphisch-
chronologische Studien. Zweiter Beitrag zur Geschichte der Mondzyklen der Hellenen, ebd. II
u. Sonderabdr. {1856). - AMommsen, Beiträge zur griech. Zeitrechnung, ebd. 11(1856) 201 ff. -
LWeniger, Das Hochfest des Zeus in Olympia, II. Olympische Zeitenordnung, Klio V (1905)
Iff. Da, roh gesprochen, 8 Sonnenjahre = 8 Mondjahren + 3 30 tägigen Monaten sind
70 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [68/69
[8 . 365 y^ = 8 . (354 + 1 1 VJ = 8 • 354 -f- 90 ; beides = 2922 Tagen], so war in 8 Jahren drei-
mal ein 30tägiger Monat einzuschalten. In Wahrheit betragen aber 99 Mondmonate etwas
mehr als 2923' , Tag; d. h. die Oktaeteris ist, was den Mondlauf anlangt, um ca. iy„ Tage
zu kurz, und schon nach 40 Jahren war man somit hinter dem Mondlaufe um 7% Tage,
d. h. um eine ganze Mondphase zurück. Man fügte daher weitere Schalttage (3 in
16 Jahren) ein, entfernte sich aber dabei, indem man die Oktaeteris immer mehr ver-
längerte, stetig von der Gleichung mit dem Sonnenjahre. Nach 160 Jahren war man diesem
bereits um 30 Tage voraus; d. h. Neujahr, die Jahreszeiten, alle Feste, fielen um einen
vollen Monat zu spät. — Prinzipiell ergibt sich als praktischster Ausgleich der 19iährige
Zyklus. Es sind nämlich sowohl a) 19 Sonnenjahre wie b) 235 (= 19- 12-)- 7) synodische |
Monate fast genau gleich 6939' ,, Tag. Somit handelte es sich darum, auf die 19 Jahre zu
12 Mondmonaten 7 Schaltmonate zu verteilen, was in sehr verschiedener Weise geschehen
kann; am gleichmäßigsten, wenn die 19 Jahre als 2 Oktaeteriden und eine Trieteris aufgefaßt
werden, und je dem 3., 6, und 8. Jahre der beiden Oktaeteriden und dem 3. der Trieteris
ein Schaltmonat verliehen wird. Dieser 19jährige Zyklus wurde im 5. Jahrhundert durch
Meton in Athen den Griechen bekannt, nachdem er mindestens seit dem 8. Jahrh. bei den
Babyloniern, von denen die Griechen überhaupt die Elemente der Zeitrechnung gelernt
hatten {Her. II 109), in Gebrauch gewesen war. Gleichwohl behielten die Griechen bis in
späte Zeit ihre weit unvollkommeneren Zyklen bei.
Das attische Jahr begann, wie auch das olympische, im Sommer, das neben ihm histo-
risch wichtigste Jahr der Makedonier im Herbst. In der folgenden Übersicht sind den
attischen Monaten die ihnen ungefähr entsprechenden makedonischen Monate und, ganz
roh gesprochen, unsere heutigen Monate beigesetzt. Die römische Ziffer bezeichnet die
Stellung des Monats innerhalb des Jahres:
I. Hekatombaiön = ca. X. Löos = ca. Juli
II. Metageitniön XI. Gorpiaios August
III. Boedromiön XII. Hyperberetaios September
IV. Pyano(e)psiön I. Dios Oktober
V. Maimakteriön II. Apellaios November
VI. Poseideön II!. Aydnaios Dezember
VII. Gameliön IV. Peritios Januar
VIII. Anthesterion V. Dystros Februar
IX. Elaphebolion VI. Xandikos , März
X. Munychiön VII. Artemision April
XI. Thargeliön Vlll. Daisios Mai
XII. Skirophorion IX. Panamos Juni
Die Monatsschaltung erfolgte in Athen durch Einfügung eines zweiten Poseideon. Auch
die Tagesbezeichnung folgte - besonders im attischen, von Solon geregelten {Plut. Sol. 25)
Kalender — dem Mondlaufe. 1. voufurivia, 2—10. beux^pa bis bcKärri icxafievou lurivöc (Zu-
nahme), 11. evöeKÜxri, 12. öuuöeKäxri, 13.— 19. xpixr) bis evdxri eiri blKa (mehr oder weniger
volle Scheibe), 20. eiKctc, 21—28. beKdxr) (att. beKdxr) ücxepa) rückläufig bis xpix)-) cpGivovxoc,
(oder dmövxoc oder eSiövxoc), 29. im vollen Monate beuxepa qpOivovxoc. Letzter Tag (also
30. im vollen, 29. im hohlen Monat) xpiaKdc (attisch ^vri koI v^a).
Die Kalender für den metonischen Schaltzyklus, der aber meist, z. B. in Athen, erst
sehr spät offiziell eingeführt wurde, waren nach dem Sonnenjahr von 365 Tagen eingerichtet
und durch Löcher, die neben den Monatstagen angebracht waren, konnten Pflöcke zur Be-
zeichnung der wechselnden Anfänge der Mondmonate und der Feste diesen beigesteckt
werden. Daher die Bezeichnung Parapegma für die Kalender (Fragment eines Parapegma
in Milet gefunden und herausgegeben von HDiels und ARefim, S.Ber.Berl.Ak. 1904, 96 ff.
und Nachtrag dazu HDessau, ebd. 266 ff.)
Die griechische Wissenschaft verwendete früh das Sonnenjahr (das bei den Aegyptern
seit alten Zeiten die Mondrechnung verdrängt hatte). Wird das Jahr (ca. 365 '/j Tag) zu
365 Tagen gerechnet, so bleibt die Zeitrechnung alle 4 Jahre um einen Tag hinter den
himmlischen Vorgängen zurück, in 4 • 365 = 1460 tropischen Jahren ein ganzes Jahr.
1460 bürgerliche Jahre = 1461 Wandeljahre: die Sothisperiode der Aegypter. Der
Vierteltag muß also durch Schaltung, alle 4 Jahre ein Tag, alle 120 Jahre ein Monat, ein-
gebracht werden. Seit Julius Caesars Kalenderordnung (46 v. Chr.) geschieht es, wie
69/70] Quellen: Technische Chronologie 71
noch heute, alle 4 Jahre durch Schaltung- im Februar: Julianischer Kalender. In Wahr-
heit beträgt aber das tropische Jahr nicht 365 Tage 6 Stunden, sondern wenig mehr als
365 Tage 5*, Stunden. Also sind in 400 Jahren 400- ', = 80 Stunden = 3 ' ,) Tag zu viel
gerechnet. Diese drei Tage scheidet unser heutiger (von Papst Gregor Xlll. 1582 n.Chr. ein-
geführter, daher 'Gregorianischer') Kalender durch Verknüpfung einer 400jährigen mit der
4jährigen Schaltperiode aus, indem von den Säkularjahren nur die durch 400 teilbaren, 1600,
2000 n. Chr. etc., Schaltjahre bilden. Seit 1900 und bis 2100 bleibt der julianische Kalender
alten Stils der griechisch-russischen Kirche gegen den gregorianischen Kalender um 13 Tage
zurück. Von 2100 an werden es 14 Tage sein. Es ist üblich geblieben, die Daten der alten
Geschichte, wenigstens so weit sie vor Christi Geburt fallen, nach dem julianischen Kalender
anzugeben; das genaue, unserem heutigen Kalender entsprechende Datum wird durch eine|
einfache Umrechnung gewonnen. Eine derartige absolut genaue Bestimmung altgeschicht-
licher Daten wird in erster Linie ermöglicht, wenn ein geschichtliches Ereignis mit einer
auf Grund der antiken Angaben berechenbaren Sonnen- oder Mondfinsternis zu-
sammenfällt.
Udeler, Handbuch der mathemat. und technischen Chronologie, Bert. 1826 6. - WFWis-
licenus, Astronomische Chronologie, Lpz. 1895. — AMommsen, Chronologie. Untersuch, über
d. Kalenderwesen d. Griechen, insonderheit d. Athener, Lpz. 1883. - GFrUnger, Zeitrechnung
d. Griechen und Römer, Müller Hdb. P, München 1892, 711ff. - EMahler, Zur Chronologie
der Babylonier. Vergleichungstabellen d. babyl. u. christl. Zeitrechnung von Nabonassar
(747 V. Chr.) bis 100 v. Chr., Denkschr. Wien.Ak., math. Klasse, Bd. 62, 1895 sowie separat. -
EMeyer, Ztschr. f. Assyriol. IX (1894) 325 ff. - EWeißbach, ZDMG. LV {1901) 194 ff. - JSund-
ivall. Zur Frage von dem 19 jährigen Schaltzyklus in Athen {Verh. d. finnischen Ges. d.
Wissenschaften LI! [1909 10] Afd. B. Nr. 3) und Untersuchungen über die attischen Münzen
des neueren Stils {ebd. XLIX [1908] 75 ff.). — JKirchner, Die Doppeldatierungen in den atti-
schen Dekreten S.Ber.Berl.Ak. 1910, 982ff. - FKGinzel, Handbuch der math. und techn.
Chronologie. Das Zeitrechnungswesen der Völker. I. Bd.: Zeitrechnung der Babylonier,
Aegypter, Perser, Inder, Südostasiaten , Chinesen, Japaner und Zentralamerikaner, Lpz.
1906. II. Bd.: Zeitrechnung der Juden, der Naturvölker, der Römer und Griechen, sowie
Nachträge zum I. Bande, 1911. - FKGinzel, Spezieller Kanon der Sonnen- und Mond-
finsternisse f. d. Ländergebiet d. klass. Altertumswiss. u. d. Zeitraum von 900 v. Chr. bis
600 n. Chr., Berl. 1899. Darin bes. Abschn. V: Ergebnisse u. Rechnungsresultate über d.
hist. Finsternisse, und zwar: /. Finsternisse aus latein. und griech. Autoren u. d. Chro-
niken. II. Die Mondfinsternisse des Almagest. III. Die babylonisch-assyrischen Finsternisse
(von CFLehmann-Haupt und FKGinzel). — PVNeugebauer, Tafeln zur astronomischen Chrono-
logie. I. Sterntafeln von 4000 v. Chr. bis zur Gegenwart nebst Hilfsmitteln zur Berechnung
von Sternpositionen zwischen 4000 vor und 3000 nach Chr. zum Gebrauche für Historiker,
Philologen und Astronomen, Lpz. 1912. Vgl. dazu FKGinzel, Klio XIII {1913) 319 f - HGrote-
fend, Taschenbuch der Zeitrechnung^, Hann. u. Lpz. 1910.
7. Verwertung der chronologischen Quellen. Um die chronologische Verwertung der
verschiedenen Beamtenlisten durch synchronistische Verknüpfung haben sich Timaios, Era-
tosthenes, der Trojas Fall auf 408 Jahre vor der 1. Olympiade = 1184 v. Chr. ansetzte, und
Apollodoros in seiner iambischen Chronik vor allem verdient gemacht. Seit Apollodoros
ist die mit dem 40. Jahre gleich gesetzte ük|lui chronologisch bedeutungsvoll {HDiels,
RhMus. XXX [1876] 47 ff. ERohde, RhMus. XXXVI [1881] 380 ff. 524 ff. [= Kleine Schriften 1 1,
vermehrt]). Er erzielte (vgl. auch oben Bd. I 269 f. II 359f.) seine Ansätze unter Vermei-
dung aller Spielerei auf Grund einer besonnenen Methode. War das Geburtsjahr bekannt,
so war es damit auch die dKun: aus bekanntem Alter und Todesjahr wurde das Geburts-
jahr berechnet; von der bekannten oder aus einer Reifeleistung erschlossenen äKiu] wurde
auf unbekannte Geburtszeit oder bei bekanntem Alter auf den Tod geschlossen. Dazu kamen
die synchronistischen Bezüge zwischen Personen unter sich oder zwischen Personen und
ungefähr gleichzeitigen Ereignissen {F. Jacoby, Apollodors Chronik, Phil. Unters. XVI [1902]
mit wichtigen Untersuchungen. Vgl. Küo IV [1904] 122ff.). Besondere Bedeutung hat durch
seine Eingrabung und Erhaltung auf Stein das chronologische Werk eines Pariers erhalfen,
der im Jahre des Archonten Diognetos 264 {Bd. II 364 ff.) und von diesem Jahre aus
rechnend, eine historische und literar-historische, besonders in letzterem Falle vielfach auf
72 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [70 71
ApoUodor fußende, synchronistische und chronolog'ische Übersicht über die griechische
Geschichte gab, beginnend mit Kekrops von Athen, '1318 Jahre' vor seiner Epoche= 1581
V. Chr. FJacoby, Das Marmor Parium, Berl. 1904.
Ständige Gleichungen zwischen Olympiaden, attischen Archontenjahren und römischen
Konsulatsjahren bietet Diodor. Durch die Bestrebungen der christlichen Chronographen,
Julius Africanus (HGelzer, Sext. Julius Africanus und die byzant. Chronographie, 3 Bde.,
Lpz. 1880—98) an der Spitze, wurde ein Ausgleich mit der biblischen Geschichte durch
Weltären (von Erschaffung der Welt, von Abraham usw.) erstrebt, so daß, wenn auch der
Ausgangspunkt solcher Ära fiktiv ist, doch durch die Verknüpfung mit den übrigen ander-
weitig festgestellten Rechnungen die dergestalt mehrfach datierten Ereignisse chronologisch
bestimmt werden. So rechnen die Chronica des Eusebios {ed. ASchoene Berl. I. Die
eigentliche Chronik [1875]. IL Chronicorum canones [1866]), das bedeutsamste uns er-
haltene chronologische Werk des Altertums, das die Herrscher- und Beamtenlisten aller
antiken Völker und Zeiten verwertet, von Abraham ab: die erste Olympiade (776 v. Chr.)
fällt ins Jahr 1241 seit Abraham. Eine weitere Sicherung ergab die Einführung des ptole-
maeischen Kanons (am bequemsten zugänglich bei C, Wachsmuth, Einleitung in die alte
Geschichte, Lpz. 1895, 304ff. und bei FKGinzel, Chronologie I, I38ff.) in die Chronographie
durch Panodoros um 400 n. Chr. Dieser in babylonischen Anfängen wurzelnde Kanon
wurde von Nabonassar ab bis in die römische Kaiserzeit und weiter fortgeführt. Er rech-
nete in drei einander kontrollierenden Kolumnen nach der Ära des Nabonassar, 747 v. Chr.,
des Philippos Arridaios, 324 v. Chr., und des Augustus, 31(30) v. Chr. Allgemeine Be-
deutung und weite Verbreitung gewann die Seleukidenära, nach makedonischer Rechnung
im Herbst 312, nach babylonischer im Frühjahr 311 beginnend. Bis ins achtzehnte Jahr-
hundert datierte man die Geschichte nach verschiedenen Ären seit Erschaffung der Welt.
Die byzantinische Weltära rechnete z. B. vom 1. September 5507. Schließlich wurde all-
gemein die Rechnung des Dionysius Exiguus (6. Jahrh.), der wir heute folgen, eingeführt.
Er setzte die Geburt Christi in das 31. Jahr des Augustus {Bd. 11 379) und bezeichnete
dieses Jahr als '1 nach Christi Geburt', das vorhergehende Jahr als 4 vor Chr.'. Damit
führte er für das frühere Altertum die rückwärtige Rechnung ein. Mit dieser Gleichung
war, da alle übrigen Synchronismen feststanden, die Umrechnung auf Jahre vor und nach
Christi Geburt ohne weiteres gegeben. Die Astronomen bezeichnen das Jahr '1 n. Chr.'
als -}- 1, das Jahr 4 v. Chr.' als —0, '2 v. Chr.' als —1 usw., was für die Rückwärts-
berechnung über Christi Geburt hinaus seinen Vorteil hat.
8. Hesiodos. Hesiod, der Rhapsode von Askra in Boiotien, dessen Vater dorthin aus
dem aiolischen Kyme eingewandert war, schuf in den Formen des Epos eine Dichtung, die
an Stelle der objektiven epischen Schilderung das individuelle persönliche Erlebnis zur
Sprache brachte. Streitigkeiten mit seinem Bruder und Konflikte mit den Richtern, durch
ethische Betrachtungen, besonders über die gute und die schlimme Eris, den fördernden
Wettstreit und die hemmende Zwietracht, verknüpft und gehoben, kommen in den "Gpi«
Kol r\\xipa\ zum Ausdruck und verleihen ihnen den Charakter einer kulturgeschichtlich
höchst wertvollen Quelle. Im Eingang der Theogonie aber nennt der Dichter seinen Namen
und schildert seine Berufung durch die Musen, ähnlich wie die alttestamentlichen Propheten
die ihre. Bei dem Zusammenhang der menschlichen mit den göttlichen Stammbäumen stellt
die Theogonie zugleich im Grunde genommen die Vorstufe der geschichtlichen Forschung
dar. Hekataios von Milet (um 520), ihr wirklicher Begründer, setzt in seinen Genealogien
gewissermaßen fort, was Hesiod um 750 begann (u. S. 78). In der Betonung der dichte-
rischen Individualität ist andererseits Hesiod ein bahnbrechender Vorläufer, nicht etwa
(Bd. 1 138) ein Zeitgenosse der älteren Lyriker, bes. des Archilochos (u. S. 73f.)
Wenn sich Hesiod als Rhapsode fühlte, so hat er doch (vgl. S. 66) bei der Abfassung
seiner Werke höchst wahrscheinlich bereits die Schrift zu Hilfe genommen. Darauf weist
EMeyer hin, dessen Abhandlung Hesiods Erga und das Gedicht von den fünf Menschen-
geschlechtem {Genethliakon, Halle 1910) das Verständnis Hesiods wesentlich gefördert hat.
71/721 Quellen: Hesiod. Die älteren Lyriker 73
Vgl. vor ihm besonders AKirchhoff, Hesiodos' Mahnlieder an Perses, Berl. 1889, und
CRobert, Zu Hesiods Theogonie {M^langes Nicole, Genf 1905) 461 ff.
9. Die älteren Lyriker als Geschichtsquellen. Für das 7. und 6. Jahrh. bilden die lyri-
schen Dichter die wertvollsten gleichzeitigen Quellen. Archilochos von Faros, der die
iaiußiKri iöda als erster zur kunstmäßigen Vertreterin des für die Begleitung durch die Flöte
bestimmten laiußoc umprägte, gewährt neben typischen Einblicken in die Abenteuer- und
Gedankenwelt des griechischen Mittelalters auch unmittelbar historische Daten. Adliger
Herkunft, aber von einer unebenbürtigen Mutter, erfährt er den Widerstreit der alten und
der neuen Anschauungen an der eigenen Person. Mit der Herrschaft des Leophilos auf
Faros nicht einverstanden (EHiller-OCrusius fr. 65) und von dem vornehmen Lykambes in
der Werbung um seine Tochter {fr. 32) abgewiesen, den er daraufhin schmählich verhöhnt
(fr. 85), nimmt er Teil an der ionischen Kolonisation am Siris in Unteritalien, die durch die
Sybariten vernichtet wurde. Heimgekehrt beteiligt er sich an einem parischen Kolonisa-
tionszug nach Thasos (fr. 49; 17, 18; 27). Viele Einzelheiten der Kämpfe mit den Thrakern
(fr. 5) werden erwähnt auf dem Denkmal, das ein vornehmer Parier im 1. Jahrh. dem
großen Landsmanne gesetzt hatte (FrHiller v. Gaertringen, AthMitt. XXV [1900] 11 ff.
= Suppl.lyr. 4ff.). Ein festes Datum gewinnen wir durch die Erwähnung einer auf den
6. April greg. 648 v. Chr. berechneten j Sonnenfinsternis {fr. 71), womit die Erwähnung des
assyrischerseits um 660 bezeugten Gyges von Lydien (fr. 19) stimmt.
Alkaios uud Sappho, die Schöpfer des von der Leier begleiteten Liedes im engeren
Sinne, sind noch in ihren spärlichen Fragmenten Zeugen der Wirren auf Lesbos, an denen
sie beteiligt waren. So jubelt Alkaios auf beim Tode des Tyrannen Myrsilos (fr. 8) und
kämpft mit den Athenern um Sigeion, sein Bruder nimmt Kriegsdienste bei Nebukadnezar;
der lonier Kallinos, älter selbst als Archilochos (s. u.), schult in seinen Elegien seine
Landsleute zum Widerstand gegen die Lyder und ist Zeuge der Kimmerier- und Trerennot.
Tyrtaios, vielleicht an seinem Vorbild erwachsen, ist der denkbar lebendigste Zeuge für
die Werdezeit der Größe Spartas. Seine Dichtungen, Förderer der Siege im zweiten, be-
stimmen zugleich den ersten Messenischen Krieg nach Zeit (aix^riTOtl iraTepoiv fiuerepiuvTraTepec)
und Dauer (öiiicp' aüxiiv b' eiuäxovr' ^weaKaiöeK' ^rr)). Selon aber, einzigartig auch hier,
zeigt in seinen Gedichten den Schöpfer der Größe Athens als Charakter, als Kämpfer, als
Staatsmann. Wir vernehmen seinen Aufruf zum Kampfe um Salamis, sein Programm für die
Hebung der heimatlichen Not, seine Verteidigung des durchgeführten Reformwerks gegen-
über den Extremen aller Parteien, seine harmonische, fröhlich -weise Lebensanschauung.
Theognis von Megara hinwieder, Solons jüngerer Zeitgenosse, gewährt in den echten
Stücken seiner nachmals erweiterten Gedichtsammlung einen besonders tiefen und umfas-
senden Einblick in die Wirren und den Widerstreit der Anschauungen des ausgehenden
griechischen Mittelalters.
Die Zitate nach EHiller-OCnisius, Anthologia lyrica, Lpz. 1904, der für den Lernenden
zugänglichsten und zugleich neuesten Sammlung, in der die Synopsis sowohl mit den Spezial-
ausgaben der einzelnen Dichter, wie durch vergleichende Indices (8. 378ff.) mit TliBergk,
PLG., ^ Lpz. 1866/67, * 78-82, hergestellt ist. Dazu EDiehl, Supplementum bjricum , Bonn
1908. - Unter Verwertung von ESchwartz' (Herrn. XXXIV [1899] 428ff.) Zweifeln an der
Echtheit der Elegien des Tyrtaios hat UvWilamowitz , Die Text geschickte der griech. Ly-
riker (AbhGG. 1900) 97 ff., in Tyrtaios' Gedichten die echten Stücke von späteren Erweite-
rungen geschieden und zugleich in diesem ebenso wie in seinem neuesten Werke Sapp/io und
Simonides, Untersuchungen über griech. Lyriker, Berl. 1913, wertvolle weitere Beiträge auch
zur historischen Beurteilung der griechischen Lyriker geliefert. — Die Chronologie dieser
älteren griechischen Lyriker bedarf noch vielfach der Klärung. Zeitgenossen sind Mim-
nermos, der sechzigjährig zu sterben gewünscht hatte (fr. 6), und Solon (fr. 19 , der ihm
rät, dafür achtzigjährig einzusetzen. Daraus folgt, daß Mimnermos, als ihm dieser Rat er-
teilt wurde, noch nicht sechzigjährig war, nichts weiter: er kann so gut jünger (EMeyer 11
§ 391 Anm., UvWilamowitz, Aristoteles und Athen H, Berl. 1893, 313) wie älter als Solon
gewesen sein (vgl. HDiels, Herm. XXXVII [1902] 432). Weiteres hängt zunächst von den
ydischen und kimmerisch-trerischen Eroberungen der ionischen Städte oben S. 15) ab.
74 C Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [72/73
Kolophon und Magnesia am Maiandros wurden von Gyg-es erobert, letzteres von den Kim-
meriern zerstört, aber Alyattes hat wieder mit den Kolophoniern zu kämpfen {Polyainos
VII 122), und Magnesia a. M. leistete Kyros Widerstand. Das läßt vermuten, daß der Kim-
merier- und Trerensturm schließlich zu einer Befreiung und Kräftigung der von üyges
unterworfenen Städte führte. Mimnermos kann dann die Kolophonier zum Widerstand
gegen die Lyder und Sadyattes unter Berufung auf das im Kampfe gegen Gyges Geleistete
angefeuert haben. Und Theognis' Ausspruch von der üßpic, die Magnesia, Kolophon und
Smyrna vernichtet habe {1104), gewinnt einen weit prägnanteren Inhalt, wenn die dort ge-
meinte Zerstörung von Magnesia und Kolophon nicht fast ein Jahrhundert zurückliegt, son-
dern der von Smyrna um kaum eine Generation vorausgegangen ist. Mimnermos' Blüte
braucht daher nicht in den Anfang des 6. Jahrh. herabgerückt zu werden. - Ferner hielt
Kallisthenes {Strabon XIV 647 f.) den Kallinos für älter als Archilochos, weil dieser Mag-
nesias Zerstörung kennt {fr. 27), während Kallinos nur eines glücklichen Krieges der Mag-
neten gegen Ephesos gedenkt: ein berechtigter Schluß, da dem Kallisthenes beide Ge-
dichte noch vollständig vorlagen und allerdings anzunehmen wäre, daß der Ephesier Kallinos
Magnesias Unglück erwähnt hätte, wenn er es erlebte. Andrerseits drohten zu Kallinos'
Zeiten bereits die Kimmerier {fr. 3) wie die Treren {fr. 4). Raubzüge, die der Zerstörung
von Magnesia vorausgingen, sind bei dem Hin- und Zurückfluten solcher Völkerwande-
rungen sehr wohl denkbar. Nach dem m. E. hier einwandfreien Zeugnis des Kallisthenes
hat denn auch Kallinos einer zweimaligen Zerstörung von Sardes, einmal durch die Kim-
merier, bei der Gyges seinen Tod fand (s. RE. s. v. Gyges), ein andermal durch die
Treren (S. 15) im Verein mit den Lykiern, gedacht. Kallinos wird also in der Tat älter als
Archilochos gewesen sein. |
10. Die Inschriften und ihre historische Verwertung. Die urkundlichen Aufzeichnungen
auf dauerhaftem Material (Stein und Metall) und die auf vergänglicherem Stoffe, dem aus
der Faser der Papyrusstaude bereiteten Schreibstoffe, und der geglätteten Tierhaut, dem
Pergament, ergänzen einander. Die öffentliche Aufzeichnung von Urkunden wird je später
desto häufiger. Aber das Ideal, daß für eine und dieselbe Periode die Urkunden und die
jene womöglich schon ausgiebig verwertende literarische Tradition vorliegen, bleibt meist
unerreicht.
Vorwiegend nur aus Inschriften kennen wir z. B. die politische und finanzielle Ent-
wicklung des ersten attischen Seebundes und des daraus erwachsenen Reiches, des
zweiten attischen Seebundes, die Details der Staats- und Privataltertümer, des Kultus und
der Verwaltung der Tempelgüter.
Der historischen Verwertung der Inschriften dienen die Corpora und ihre Register.
Die Sammlung der griechischen Inschriften wurde durch ABoeckh, CIG. I-IV, Berl.
1828-74 begonnen, an dessen Stelle alsdann die überwiegend von der Kgl. Preußischen
Akademie der Wissenschaften {Berl.Ak., Berl. 1873 if.) herausgegebenen, nach Landschaften
geordneten Einzelkorpora traten. Diese sind neuerdings, dem einheitlichen Plane ent-
sprechend, unter einem Gesamttitel Inscriptiones Graecae {IG.) zusammengefaßt worden:
das Verhältnis von IG. zu den Einzelkorpora zeigt folgende Übersicht (vgl. FHiller vGaert-
ringen, Klio IV [1904] 252 ff. VIII [1908] 251 ff. XIII [1913] 305 ff.): Ein vorgesetztes * be-
deutet: 'in Vorbereitung' oder 'im Druck', ein nachgesetztes - 'noch nicht in Arbeit',
(alles Übrige ist bereits erschienen) IG. I-III: Attika = Corpus Inscriptionum Atticarum
{CIA. I-III); die früheren Supplemente (bisher CIA. IV), werden jetzt den Bänden, denen
sie gelten, zugerechnet. Für die Dekrete, bisher IG. II 1 und IG. III Abschn. 1 u. 2, wird
eine 2. Auflage (editio minor) in handlicherem Format und ohne Majuskeltexte vorbereitet:
*IG. IP. - IG. IV-VI Peloponnes: IV: Argolis = CIG. Peloponnesi {CIP.) I V: *1. Mes-
senien und Lakonien, 2. Arkadien. VI: Elis und Achaia (vgl. vorderhand WDittenberger,
Inschriften von Olympia) -. - IG. VII-IX: Mittel- und Nord-Griechenland: VII: Me-
garis, Boiotien, Öropos = CIG. G{raeciae) S{eptentrionalis) I. 'VIII: Delphoi (vorbereitet
von ThHomolle im Auftrage der französischen Akademie der Wissenschaften). IX: 1: West-
griechenland (außer Kythera) = C/GGS. ////; 2: Thessalien. -/G. X: Epirus, Makedonien,
Thrakien, Skythien - (für Rußland vgl. vorläufig die Inscr. Orae Ponti Euxini St. Peters-
burg 1885-1901). - IG. XI-XIII: Inseln des aegaeischen Meeres: *XI: De\os {Frz.Ak.)
davon 2. (tabulae archontum und tabulae hieropoeorum I) erschienen. XII: Inseln des
aegaeischen Meeres = Inscr. Graecae Insularum Maris Aegaei {IGIns.): 1. Rhodos und
73/74] Quellen: Verwertung- der Inschriften 75
Nachbarinseln, überholt durch die dänischen Ausgrabungen in Lindos; 2. Lesbos und andere
aeolische Inseln; 3. dorische Sporaden; '4. Kos und Kalymnos; 5. Kykladen; '6. Chios
und Samos — ; 7. Amorgos; 8. Thrakische und magnesische Inseln; '9. Euboia - XIII:
Kreta — . IG. XIV: Sicilien, Italien und der weitere Westen und Nordwesten: IG S{iciliae
et) I{taliae). Die griechischen Inschriften Kleinasiens Tituli Asiae Minoris (TAM.) werden
selbständig von der Wiener Ak.d.W. herausgegeben. — *IG. XV Cijpem.
Historisch wertvollste Auswahlsammlungen: WDittenberger, Sylloge Inscriptionum Grae-
carum,- 3 Bde. {Lpz. 18981901) ('' besorgt durch FHillervGaertringen u.a. in Vorbereit.), er-
gänzt durch Orieniis Graeci Inscr. selectae, 2 Bde. Lpz. 1903/05 (Minuskel mit Erläuterungen).
Zu nennen ferner: ChMicIiel, Recueil d'Inscriptions Grecques, Brüssel 1905 (nur Texte). —
EHicks, Manual of (Ireek Histor. Inscriptions, Oxf. 1882, und Greek Inscr. in tfie British
Museum, Oxf. 1874-86. - HCoüitz und FBechtel, Griechische Dialektinschriften, Gott.
1884ff. — PKretschmer, Griech. Vaseninschriften, Gütersloh 1894. - GKaibel, Epigrammata
graeca ex lapidibus conlecta, Berl. 1879 (Erneuerung ist dringendes Bedürfnis).
Eine dem deutschen Studenten ohne weiteres bequem zugängliche übersichtliche Ein-
führung in die griechische Epigraphik fehlt. Zu empfehlen: ChThNewton, Die griech. In-
schriften, übersetzt von Imelmann, Hannover 1881 und WJanell, Ausgew. Inschr., griech.
und deutsch, Berl. 1906. Übersichtlicher als WLarfelds umfangreiches Handbuch der
griech. Epigraphik I, Lpz. 1907, II {Attische Inschriften, 1. Hälfte 1898, 2. 1902), wozu der
Abriß in Müller Hdb. I,- Münch. 1892, 356-624 zu vergleichen, ist ERoberts, An Intro-
duction to Greek Epigraphy I, Cambridge 1887, Bd. II (mit EAGardner) The Inscriptions
of Attica, Lond. 1905.
Das wichtigste Mittel zur Vermehrung des Bestandes an Inschriften bilden die Aus-
grabungen. Sie haben auch mehr und mehr gelehrt, daß Epigraphik und Archäologie
nicht voneinander zu trennen und daß Fundort und Anbringungsstelle einer Inschrift oft
für ihr Verständnis nicht minder wesentlich sind als ihr Text. Als solche, auch an in- '
schriftlichen Funden reiche Ausgrabungsstätten sind u.a. zu nennen: Olympia, Milet, Priene,
Delphoi, Delos, Lindos auf Rhodos, Lakonien.
WDittenberger, Inschriften von Olympia, Berl. 1896. — ThWiegand, Vorläufige Be-
richte über die von den Kgl. Museen in Milet und Didyma unternommenen Ausgrabungen,
AbhAkBerl., der sechste 1908, der siebente 1911. - UvWilamowitz, Satzungen einer mile-
sischen Sängergilde, S.Ber.Berl.Ak. 1904, 619ff. - ThWiegand u. HSchrader, Priene, Berl.
1904 und FHiller-vGaertringen, Inschr. v. Priene, Berl. 1906. - ThHomolle, Fouilles de
Delphes (im Erscheinen) und Topographie de Delphes {BCH. XXI [1897 J 256 ff.). - HPom-
tow, Studien zu den Weihgeschenken und der Topographie von Delphi, erster Teil, erste
Hälfte. AthMitt. I {1907) 437 ff. Klio VII {1907) 395 ff. 446; VIII {1908) 73ff. lS6ff. 302 ff.;
IX {1909) 153 ff. - Die beiden Bußtempel zu Delphi, Klio XIII {1913) 199 ff.; - Delphica I,
Berl.ph.W. 1906, 1165ff.; 1909, II (mit Nachtrag) ebd., 1909, 155ff. und passim bis 530^.;
/// ebd., 1911/12 Nr. 49 ff. Sp. 1547 ff. Der dazugehörige Plan von Delphoi bei BSeyfert,
Bilder zur Geschichte, Halle 1901, 32. (Vgl. auch EPreuner, Ein delphisches Weihgeschenk,
Lpz. 1900). - Sparta: Annual Brit. School Ath. XII {1904 5) 258 ff.; XIII-XVI {1906-10).
Die französischen Ausgrabungen in Delphoi sind durch Pomtows Forschungen wesent-
lich ergänzt und gefördert worden. Wenn auch gewisse von seinen Ermittlungen bestritten
sind {ATrendelenburg, Die Anfangsstrecke der heiligen Straße, Wiss. Beilage zum Jahres-
ber. des Berl. Friedrich-Gymnasiums, Ostern 1908, besprochen von HBulle, Berl.ph.W. 1908,
621 ff. FrPoulsen, Recherches sur quelques questions relatives ä la topographie de Delphes,
Bulletin Ak. Kopenh. VI [1908] 321 ff. - GKaro, En marge de quelques textcs Del-
phiques, BCH. XXXIII [1909] 201 ff. - CRobert, Pausanias als Schriftsteller, BerL 1909, 287 ff.),
so ist doch das Gesamtbild der Ruhmesstraße von Delphoi schon jetzt gesichert, die auf
'kleinem Räume die Zeugen der größesten Kulturepoche der Menschheit vereinigt* und
durch Bildwerk und Inschrift lebendig zu uns reden läßt. „Anhebend mit dem Kolossal-
bilde des Korkyra-Stiers, dem Dankgeschenk für die Freigebigkeit der Götter" (den über-
reichen Fischzug), „begleitet die Anathemdarstellung die Taten der griechischen Geschichte
zeitlich durch mehr als drei Jahrhunderte und räumlich weithin über das Meer nach Groß-
griechenland. Marathon und Salamis sind, letzteres durch den Westgriechen Phayllos, eben-
so vertreten, wie die Siege Tarents, wie Hieron, wie die Befreiung Rhegions von der
Tyrannenherrschaft. Als keine Barbaren mehr zu fürchten waren, treten die Siegesgeschenke
76 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [74/75
über griechische Gegner auf: Argos antwortete durch die 'Septem' auf den 'goldenen
Schild von Tanagra' (Olympia) und zieht später gebieterisch durch den Koloß des 'hölzer-
nen Pferdes' aller Blicke auf einen 414 erfochtenen Triumph über Sparta. Letzteres rächt
sich an den verbündeten Gegnern (Athen und Argos) und bringt ihnen gegenüber das End-
resultat des Peloponnesischen Krieges in der Nauarchoi-Schar zu aufdringlicher Wirkung,
prahlend über den 'Sturz der Kekropiden' und über die Besiegung der 'früheren Leiter
des weiten Hellas'. Aber die Folgen von Leuktra, die Verwüstung Lakedaimons durch
Epameinondas und seine Bundesgenossen, werden in den arkadischen und argivischen
Weihgeschenken gefeiert, die in höhnenden Versen die Verheerung Spartas verkünden"
(Klio IX [1909] 192).
Gelegentlich sind uns Inschriften nicht im Original, sondern nur in literarischer Über-
lieferung überkommen, wo dann die Echtheit und der Erhaltungszustand des Textes zu
prüfen sind.
Eine Sammlung älterer Urkunden, ipriqpicfiäxujv cuva-fuj-fn, hatte in frühhellenistischer
Zeit Krateros veröffentlicht. Einzelbeispiele: Die Aufschriften des Iphitos-Diskos (Paus. V
20, 1 [vgl. Problem 9]). Die Liste der Staaten, die nach Plataiai das Weihgeschenk nach
Olympia stifteten {Paus. V. 23, 1f.) im Vergleich mit dem des im Original erhaltenen del-
phischen Weihgeschenkes, der 'Schlangensäule'; die die Umwälzung von 411 betreffenden
Urkunden bei Aristoteles 'A&. nol. 29 ff. {oben S. 45 f., unten S. 90).
Ausnahmsweise erhält die literarische Oberlieferung ihre Bestätigung durch Auffindung
des Originals:
Inschrift des Peisistratos, Sohnes des Hippias {oben S. 23), Thuk. VI 54. IG. I Suppl.
373 e, 41. Auch die Inschrift (2 Distichen), mit der die Athener nach dem Siege über die
Boioter und Chalkidier (S. 26) das Viergespann auf der Akropolis weihten, ist im Original
z. T. so erhalten, wie sie Herodot V 77 und Pausanias bezeugen. Aber ein aus dem Perser-
schutt gewonnenes Original {IG. I 334) zeigt, daß sie nicht die ursprüngliche Fassung,
sondern eine spätestens nach der Niederwerfung des euboeischen Aufstandes 446 von
Perikles veranlaßte Erneuerung der Inschrift sahen.
11. Die Münzen. — Die metrologischen Dokumente. Durch Aufschrilt und Bild den ar-
chäologisch-epigraphischen Quellen zuzurechnen, bilden die Münzen (gleich den Urkunden)
eine wichtige Ergänzung der literarisch-historischen Überlieferung, aus denen gegebenen-
falls auch anderweitig völlig unbezeugte Tatsachen (Herrscher- und Beamtennamen, Bünd-
nisse gewonnen werden können. Da die Münzprägung ein Hoheitsrecht ist, so können aus
ihrem Vorhandensein oder Fehlen in einem Gemeinwesen bedeutsame Schlüsse über dessen
staatsrechtliche Stellung gewonnen werden.
So hat HRegling {Ein Tridrachmon in Byzanz, NumZ. XXV [1905] 207 ff.) lediglich
auf Grund numismatischer Belege erkannt, daß bereits vor dem Abschluß des 2. attischen
Seebundes (S. 52) zwischen dessen nachmaligen Mitgliedern Byzanz, Samos und Rhodos
ein Bündnis bestand, an dem lasos, Knidos und Ephesos beteiligt waren. Ferneres bei
Head (s. u.) 444. 416.
Nach Feingehalt und Gewicht (Schrot und Korn) bilden die Münzen aber darüber hinaus
wirtschafts- und verkehrsgeschichtlich bedeutsame Quellen. Die Vergleichung der ver-
schiedenen Gewichtssysteme, mit denen die Münzgewichte aufs engste verknüpft sind,
kann, wie überhaupt die Betrachtung der übrigen metrologischen Kategorien (Hohlmaße,
Längenmaße) bedeutsame Einblicke in die Verkehrsbeziehungen der verschiedenen Völker
ergeben, ja die Metrologie ist eins der Hauptmittel zur Aufhellung relativ-prähistorischer
Gebiete und Perioden.
Beispielsweise beruht die Entstehung der von Solon in Athen eingeführten euboeischen
Mine wahrscheinlich auf einer zeitweiligen Veränderung des Wertverhältnisses von Silber
. zu Kupfer. Dieses betrug im Altertum regelmäßig 120 : 1, mit anderen Worten, 120 Minen
Kupfers im Gewicht von 545,8 g, d. h. ein leichtes Doppeltalent oder ein schweres Talent
dieser Form, entsprachen an Wert einer leichten Mine von 545,8 g in Silber, und einem
leichten Talent im Gewicht von 60x545,8 g in Kupfer entsprach die halbe leichte Silber-
mine gemeiner Norm 545,8 : 2 = 272,9 g in Silber. Ein Land, das Kupfer produziert, ein
Gemeinwesen, das reiche Kupfervorräte in Besitz hat und auf den Eintausch von Silber
75/76] Quellen: Münzen. Papyri und Ostraka 77
oder den Verkehr mit Silber Wert legt und angewiesen ist, wird alles daran setzen, sein
Kupfer im Verhältnis zum Silber zu einem möglichst hohen Preise veranschlagt zu sehen
und zu verhandeln. Hat ein solches Gemeinwesen mit dem Wunsche zugleich die Macht,
demselben Erfüllung zu verschaffen, oder erscheint sein Kupfer den silberreicheren Völkern
als ein besonders begehrenswerter Artikel, so ist es denkbar, daß es, ohne den Markt zu
verlieren, den Wert des Kupfers im Verhältnis zum Silber abweichend von dem üblichen
Verhältnisse bestimmen kann. Solche vom Üblichen abweichende Wertverhäitnisse pflegen
aber nicht von langer Dauer zu sein. Zunächst wohl im inländischen, dann aber auch im
internationalen Verkehr wird das alte Verhältnis 120:1 sich wieder Geltung verschafft
haben. Dann konnte man entweder zur alten Wägung des Kupfers nach Silbergewicht
zurückkehren, oder aber nunmehr auch das Silber nach der für das Kupfer neu geschaffe-
nen Norm abwägen, so daß einem schweren euboeischen Talent in Kupfer im Gewichts-
betrag von '/r, des schweren babylonischen Silbertalenfs gemeiner Norm (96 • 2 • 545,8
= 120- 2 -436,6 g) die leichte euboeische Mine (436,6 g) von V. der leichten babylonischen
Silbermine gemeiner Norm in Silber entsprach. So würde sich die Entstehung des euboe-
ischen Gewichts und seine Verwendung als Silbergewicht, wie es für Athen von Solon
übernommen wurde, erklären. Daß der solonisch-atfische x^Xkoüc (wozu dann zu ergänzen
wäre cTaTiip) ',8 des Obolos, also V»« des Stater wert ist, kann als eine Bestätigung dieser
Herleitung gelten (CFLehmann-Haupt , Herrn. XXVII [1892] 549, /. 8. Or. Congr. [1893]
II 211 (43). NuniZ. XXVII [1909] 124 ff.).
B VHead, Historia Nummorum -, Lond. 1911. — GFHill, Handbook of Greek and Roman
coins, Lond. 1899 und Historical Greek Coins, Lond. 1906. — AvSallet, Die antiken Münzen,
neue Bearbeitung von KRegling, BerL 1910 (besonders zu empfehlen). — ÄBoeckh, Metrol.
Unters, über Gewichte, Münzfüße u. Maße des Altertums in ihrem Zusammenhange, Bert.
1838. — FHuItsch, Metrologicorum scriptorum reliquiae, Lpz. 1864. I1 1866. — ThMommsen,
Geschichte des römischen Münzwesens, BerL 1860 (Französische Übersetzung vom Duc de
Blacas, 4 Bde. Paris 1865-95, mit wichtigen Zusätzen ThMommsens). — JBrandis, Das
Münz-, Maß- und Gewichtswesen in Vorderasien, BerL 1866. — EHultsch, Griechische und
römische Metrologie, ■ Lpz. 1882. — CFLehmann-Haupt, Altbabylonisches Maß und Gewicht
und deren Wanderung, Vh.BAG. 1889, 245 ff. — Ders., Das altbab. Maß- und Gewichtssystem
als Grundlage d. ant. Systeme, Or. Congr. VII, Section s^mitique 1893, 167 ff. und Ver-
gleichende Metrologie und Keilinschriftliche Gewichtskunde. ZDMG 66 {1912), 607 ff. {auch
separat erschienen). — EPernice, Griech. Gewichte, BerL 1894. - FHuItsch, Die Gewichte
des Altertums {AbhSächs.Ges. XVIII 2) 1899. - FHillervGaertringen und CFLehmann-Haupt,
Gewichte aus Thera {mit vergl. Gewichtstabelle), Herm. XXXVI {1901) 113 ff. - AJ Evans,
Minoan weights and mediums of currency from Crete, Mycenae and Cypnis in Corolla
Numismatica {Oxford 1906) 336 ff. - OViedebantt, Metrol. Beiträge, Herm. XLVII {1912) 422 ff.
562 ff. — Seit 1911 im Erscheinen: EBabelon, Tratte des monnaies grecques et romaines.
12. Papyri und Ostraka. Im Grunde literarisch-paläographisch (nicht urkundlich-epi-
graphisch), aber doch durch die eigentümlichen Umstände, die sie für uns verwertbar
machen, von den überlieferten Handschriften zu sondern sind die in Aegypten immer reich-
licher zutage tretenden griechischen Papyri. Wenn auch ihrer Hauptmasse nach bisher
vorwiegend anderen Gebieten der Altertumskunde (Literatur, Religion, Verwaltung, Rechts-
wesen) zugute kommend, haben sie doch das historische Quellenmaterial für unsere Periode
durch die 'ABiivaiuuv iroXiTeia des Aristoteles, die Olympionikenliste (S. 68), den Histo-
riker aus Oxyrynchos {Problem 14), das Sosylos-Fragment (S. 86), den Anonymus Argenti-
nensis (S. 86f.) und die an historischen Nachrichten reichen Kommentare des Didymos zu
demosthenischen Reden {Didymi de Denwsthene commenta ed. HDiels und WSchubart,
Kleine Ausgabe, Lpz. 1904) zu bereichern begonnen. Grundlegend: LMitteis und UWilcken,
Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde. Leipzig-Berlin 1912, Bd. I: Historischer
Teil {UWilcken) 1. Hälfte Grundzüge (mit wichtiger Einleitung). 2. Hälfte Chrestomathie.
Bd. II: Juristischer Teil {LMitteis), ebenfalls in die beiden Hälften zerfallend.- Der Haltbarkeit
ihres Materials verdanken die bei den Ostrakismen verwendeten Tonscherben, darunter
solche mit dem Namen des Xanthippos {IG. I Suppl. n. 581 f.), ostrakisiert 485 v. Chr., und
des Themistokles {AthMitt 22 [1897] 345), ostrakisiert um 476, ihre Erhaltung. Vgl. im
übrigen UWilcken, Griechische Ostraka, 2 Bde., Lpz. u. Berl. 1899.
78 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [76 77
13. Hekataios von Milet. Die Entwicklung der griechischen Geschichtsschreibung ist
mit der ionischen Aufklärung untrennbar verknüpft {Bd. I 192ff. II 292ff.).
In lonien, wo orientalische Waren und Kulturgüter freien Eingang fanden, ist die Be-
wegung entstanden, die für alle Zeiten das griechische und damit das europäische Denken
von der orientalischen Anschauung trennen sollte. Z. B. die Kenntnisse, auf Grund deren
Thaies die Sonnenfinsternis vom 28. Mai 585 berechnete, waren orientalischer Herkunft;
aber während sie im Orient Geheimnis eines abgeschlossenen Standes blieben, ergaben
sie bei den ionischen Griechen die Grundlage und den Anstoß zur Entwicklung des freien,
kritischen Denkens, das in Gegensatz trat zu dem starren Schematismus der orientalischen
religiösen Lehrsysteme. Als ein Glied in der Kette dieser Aufklärungsbewegungen entwickelte
sich die Geschichts- und Erdforschung. Ihr Begründer ist Hekataios von Milet. Er schrieb,
in gewissem Sinne an Hesiod anknüpfend und über ihn hinausgehend (S. 72), TeveaXoYiai
in vier Büchern {FHG. I 25ff.) mit dem Programm, an Stelle der bisherigen Fabeln die
Wahrheit zu setzen ('EKaraioc MiXricioc dibe luvjBeixar rdbe Ypäcpoi, ujc |uoi d\r|9ea 6oKei. ol
ydp 'GWnvujv Xö-foi iroWoi xe Kai ^eXoToi, uüc e|uoi cpaivovxai, eiciv); und doch haftet er noch
so weit in den alten Vorstellungen, daß er sein Geschlecht im 16. Gliede an einen Gott
anknüpft {Hdt. II 143). — Sein geographisches Werk, die rfjc -rrepio&oc oder TTepuVncic
(RHClausen, liecataei Milesii Fragmenta, Berl. 1831. FHG. I Iff.) in zwei Büchern Göpiünri
und 'Aciri bestätigt zugleich den nahen Zusammenhang seiner Bestrebungen mit der Natur-
wissenschaft und seinen Anschluß an den Philosophen Anaximandros, den Verfasser der
ältesten Erdkarte {Bd. II 276).
Für die Geschichts- und Mythenbehandlung hat er einen wichtigen Vorläufer in dem
Chordichter Stesichoros {Bd. 1 150). Ein bezeichnendes Beispiel für die beiden gemeinsame
rationalistische Mythenbehandlung ist die Umgestaltung der Helenasage. Helena war eine
Göttin, an deren Menschlichkeiten die ältere Zeit keinen Anstoß genommen hatte. Jetzt galt
es, sie zu reinigen. Nicht sie war dem Paris nach Troia gefolgt, sondern an ihrer Stelle
ein Trugbild, während sie selbst nach Aegypten entrückt war, wo Menelaos auf der Heim-
fahrt von Troia die reine Gattin wiederfand. Der Steuermann seines Schiffes, so berichtete
Hekataios, hieß Kanobos : nach ihm als '6\dveioc xöttoc fr. 288 wurde die aegyptische Stadt
Kanopos und die nach ihr bezeichnete Nilmündung genannt. Das rationalistische Epyllion
in dieser Form finden wir auch im uepiTTXouc des jüngeren Skylax (s. u.). Die etymolo-
gische Verknüpfung fremdländischer Orts- und Personennamen mit Personen und Vor-
gängen der griechischen Sage ist eins der charakteristischsten Erkennungsmerkmale für
Hekataios {HDiels, Herodot und Hekataios, Herrn. XXII [1887] 411 [^grundlegendj), ebenso
die Berufung auf die | einheimischen — aegyptischen, asiatischen — Gewährsmänner und
Quellen zur Deckung der eigenen neuen Beobachtungen; eine Methode, in der ihm Hero-
dot gefolgt ist (vgl. unten S. 83).
Hekataios' dKiaii wird auf Ol. 65 = 520 angegeben {Suidas s. v.). Ungefähr mit Recht,
denn um diese Zeit ist Hekataios gereist. Die 'Acir] schildert den Zustand vor Dareios'
Skythenzug (ca. 514). Die Nachrichten der eOpuburi weisen auf die Zeit zwischen diesem
und 510: Mocxoi KöXxuuv ^0voc Trpocex^c xoic Maxirjvoic, d. h. der 18. Satrapie benachbart,
zu der die Matiener gehörten. In Dareios' Satrapienordnung dagegen gehören die Moscher
zur 19. Satrapie {Hdt. III 94), die Kolcher aber sind unabhängig {Hdt. III 97). Hekataios'
Kunde betrifft also die Zeit vor Einrichtung der 19. Satrapie {WSieglin vgl. Klio II [1902]
337). Diese aber war eine notwendige Voraussetzung für Dareios' Skythenzug, da er für
die eigene Rückkehr wie für die Sicherung der Nordgrenze die südlichen Ausgänge der
Kaukasuspässe in Händen haben mußte. Der terminus ante quem liegt also ca. 514 v. Chr.
Für die 6üpuüiTr| ergibt sich die Grenze zwischen 514 und 510 aus f. 140: (Böpu^a iröXic
TTepciKt'i: Thrakien wurde erst persisch mit dem Skythenzuge) und fr. 116 (bei Steph. Byz.):
XaXdcxpa rröXic GpdKrjc Koxä xöv GepiaaTov köXttov. 'GKOxaioc GüpujTtr)' tv b' aüxil) 0^p|U)i
TTÖXic 'exXnvuuv 0pr|iKUjv: Mai 480 bei Xerxes' Durchzug waren diese Städte makedonisch
[Hdt. VII 123], nicht thrakisch, und müssen es schon 510 gewesen sein, als Amyntas von
Makedonien das s.-ö. von Therma auf der Chalkidike belegene Anthemus dem Hippias
{Hdt. V 94) verlieh [Sieglin]. Weder als Schilderer des ionischen Aufstandes, noch etwa
77|78] Quellen: Hekataios und Dionysios 79
gar der Perserkriege kommt also Hekataios in Betracht {CFLehmann-Haupt, Zur Geschichte
und Überlieferung des ionischen Aufstandes, Klio II [1902] 334ff.).
Seit der Besiegung sämtlicher Rebellen im ersten Jahre des Dareios (siehe dessen
dreisprachige Keilinschrift am Fels von Bisutün, Kol. IV § 52 — nach neuer Lesung vgl.
Zacharjah 1, II, wozu FWeissbach ZDMG. LXI [1907] 724) - war Gelegenheit zu ungestörten
asiatischen Reisen. Hekataios' Kunde der nördlichen Länder erklärt sich am besten, wenn
er, der Bürger der persischen Bundesstadt Milet, bei den Kämpfen gegen die Aufständischen
sowie beim Skythenzug und seinen Vorbereitungen als Offizier in persischen Diensten be-
teiligt war.
Neben der echten Periegese lief eine Bearbeitung aus dem 4. Jahrh. um {WSieglin),
was von JWells, JhellSt. XXIX (1909) 41 bei seiner unzulässigen Erneuerung der Zweifel
an der von HDiels glänzend erwiesenen Echtheit der Periegese nicht beachtet worden ist.
S. u. a. fr. 58 (vgl. Ps.-Skymn. 379): 'A6pia. ttöXic koI -rrap' aürnv kö\ttoc 'Abpidc, Kai ttotu-
|uöc ö|uoiujc . . . Kai xäc dAeKrpi&ac bic xiKteiv xric ri.uepac. Die Stadt ist erst von Diony-
sios l. gegründet (S. 48), der Hahn (gallus) kam erst durch die Kelten im 4. Jahrh. nach
Italien. Ferner fr. 327: M^Xicca, tt6\ic AißOujv ktX. Melissa ist von Hanno ca. 460 gegründet,
dessen Schrift erst Mitte des 4. Jahrh. ins Griechische übersetzt. Also gab es neben der
echten eine im 4. Jahrh. überarbeitete Periegese (bestritten von FJacoby, Hekataios, PW
VI 2667 ff). So konnten auch bei den Alten (Arrian Anab. V 65. Strab. I III) Zweifel über
die Echtheit entstehen. Auch die geographischen Grundanschauungen des Hekataios wur-
den von der Überarbeitung betroffen. Er ließ, wie Anaximandros, die oiKouiuevri in zwei
gleiche Hälften, Europa und Asien, zerfallen. Nördlich des dem Kaspischen Meer als Be-
standteil des Okeanos entströmenden Phasis und seiner westlichen Verlängerung lag Europa,
südlich dieser Linie Asien. Der Indus bildete den Oberlauf des Nil, so daß Rotes Meer
und Persischer Golf Binnenmeere waren (Sieglin). Durch die Entdeckungsreise des von
Dareios nach Indien ausgesandten Skylax von Karyanda (nach 520), der den Kabul (Kophen)
und Indus herabfuhr und über den Ozean nach Suez gelangte (Suezinschrift des Dar.), und
ferner bei der Gründung der milesischen Kolonie Phasis erwies sich all dies als irrig.
Da ward von einem Anhänger des Hekataios eine Rettung seines Systems versucht. An
Stelle des Phasis wurde der Tanais-Don gesetzt (Sieglin), und um die Gleichheit der nörd-
lichen und südlichen Hälfte zu wahren, der ganze südliche Teil der oiKouiaevri nach Süden
gerückt, so daß Tanais, Bosporos, Straße von Messina auf einer Linie lagen. Das Schwarze
Meer mußte folglich aus der Breite Kleinasiens gewonnen werden, so daß zwischen dem
Busen von Alexandrette und dem Pontos ein ganz schmaler Hals von fünf Tagereisen,
gleich 1000 Stadien, statt der tatsächlichen ca. 25 Tagereisen, bleibt. Diese Theorie ver-
wertet Hdt. II 34. Dieser Anhänger des Hekataios wird sein Landsmann und jüngerer
Zeitgenosse Dionysios gewesen sein. Vgl. S. 5-^ u. S. 121.
14. Dionysios von Milet. Suidas s. v. Hekataios: '€KOTaloc . . . Y^Tove Kaxä xoOc Aapeiou
Xpövouc, öxe Kai Aiovücioc fjv ö MiXi'icioc. — Aiovücioc MiXi'icioc tcxopiKÖc xü ,uexä Aapeiov tv |
ßißXioic e', irepinTriciv oiKOUjudvric, TTepciKÖ 'Idbi biaX^Kxo» . . . Hier ist umzustellen: TTepciKct
'Idol biaX^Kxuj, xä |uexä Aapeiov, dagegen das laexd nicht etwa in ein Koxd oder sonst zu
verändern.
Dionysios schrieb außer der Periegese TTepciKd und als Nachtrag dazu xä uexd Aapeiov,
weil ihm die ersten Jahre des Xerxes, die er erlebte, der Schilderung besonders wert er-
schienen (CFLehmann-Haupt, Klio II [1902] 337, III [1903] 330f., VI [1906] 1302). Dionysios
ist also, soweit ersichtlich, der Schöpfer des Genus der TTepciKd und der erste Schilderer
der eigentlichen Perserkriege. Spuren seiner historischen Schriften sind bei Herodot, bei
Xenophon in gewissen historischen, mit den keilinschriftlichen, nüchternen Nachrichten
übereinstimmenden Abschnitten der Kyropaedie (Klio II [1902] 341ff.), bei Aischylos in den
Persern erkennbar oder zu vermuten. Ihm verdankt Herodot (V 36; 125 f.) offenbar auch
die Nachrichten über Hekataios' Verhalten vor und nach dem ionischen Aufstand.
Betreffs der Periegese liegt nicht etwa eine Verwechslung mit Dionysios Periegetes
(1. Jahrh. n. Chr.) vor. Der unter dem Namen eines jüngeren (WSieglin) Skylax umlaufende
Periplus (ed. RHKlausen s. o. S. 76, CMüller, Scylacis ut fertur Periplus in den Geographi
Graeci Minores I, Paris 1882, 15ff.) verwertet eine Schrift aus weit älterer Zeit. Sie enthält
nicht nur Nachrichten, die für ihre Entstehungszeit (um 347) nicht mehr zutreffen (das
etruskische Großreich [§ 5, 17] bestand nicht über 382; § 13 erwähnt die 408 zerstörten
80 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [78/79
Städte Himera und Selinus; § 99 kennt die 408 gegründete Stadt Rhodus noch nicht),
sondern führt auch mit der vficoc ^priiuoc an der kanopischen Mündung, wo Herodot
(// 15. 97) bereits eine Stadt antraf, in vorherodoteische und voraischyleische {Prom. 846,
Suppl. 307 [274]) Zeit und mit der §10 als bestehend vorausgesetzten Stadt Pithekusa,
die von Hieron I nach der Schlacht bei Kumai (S. 36) gegründet, aber unmittelbar danach
infolge eines Erdbebens wieder verlassen wurde {Strabo V 4, 9), eindeutig in das Jahr AlAjTi
und damit geradezu auf Dionysios von Milet (Sieglin).
Wie Kanopos hekataeisch geschildert wird, so ist uns auch durch Vermittlung des
Dionysios von Milet beim Skylax die hekataeische Gestalt des rationalistischen Helena-
Epyllions bewahrt geblieben (o. S. 78), und auch sonst ist der jüngere Skylax dergestalt
von hekataeischem Gute durchsetzt, wie der Vergleich mit den römischen Chorographen
lehrt (s. u. S. 84f.)
15, Andere Logographen. Von Schriften anderer Logographen, die gleich Hekataios
und Dionysios vornehmlich das Gebiet der Genealogien, der Mythologie und der Lokal-
geschichte pflegten, sind auf die Späteren ersichtlichermaßen oder vermutlich von größerem
Einfluß gewesen besonders die TTepciKct des Charon von Lampsakos (FÜG. I 32if.,
JV 628ff., bis mindestens 464 reichend) und des Hellanikos (s. u. S. 85f.), die 4 Bücher
AuöiaKci des Lyders Xanthos (FHG. I 36 ff. AvGutschmid, Kleine Schriften IV, Lpz. 1889
bis 92, 367 ff.), der von dem Herodes dem Großen nahestehenden Universalhistoriker Nikolaos
von Damaskos stark benutzt wurde, und die CiKeXiKct des Hippys von Rhegion {FHG. I1 12 ff.
UvWilamowitz-Moellendorff, Herrn. XIX [1884] 442ff. KZacher, Herrn. XXI [1886] 468ff.).
Sie alle und viele andere wurden durch Herodot in den Schatten gestellt.
16. Herodotos. Herodot, geboren zu Halikarnaß um 485, gestorben in einem frühen Jahre
des Peloponnesischen Krieges (?), adligen Geschlechtes, Sohn des Lyxes, Neffe des Pany-
assis und somit gemischten karisch-griechischen Blutes, kam, vor dem Tyrannen Lygdamis
flüchtend, nach einem Zwischenaufenthalt in Samos nach Athen, wo er, als Angehöriger
einer Bundesstadt, Zugang zum Kreise des Perikles fand. Von hier aus beteiligte er sich
444 an der Gründung von Thurioi, wo er eine Zeitlang heimisch wurde, von wo er aber
nach Athen zurückgekehrt sein muß, da er die 433/432 vollendeten Propylaeen {V 77) fertig
kennt, vermutlich bald nach Ausbruch der Thurioi erschütternden Wirren. Wahrscheinlich
hat er aber schon die Rede, die Perikles für die im Kampfe gegen Samos 440/39 ge-
fallenen Athener hielt, gehört, wäre dann also spätestens 439 nach Athen zurückgekehrt.
An die Stelle der von den ionischen Logographen als persischen Untertanen und in ge-
wissem Grade vom persischen Standpunkt aus geschriebenen TTepciKci des Dionysios, Charon,
Hellanikos setzte er, der überzeugte Angehörige und Anhänger des attischen Bundes, die
Schilderung der Perserkriege und der sie bedingenden vorgängigen Zustände und Ereig- |
nisse im Sinne einer Verherrlichung Athens als Leiterin des Widerstandes und des neuen
durch diesen ermöglichten perserfeindlichen Seebundes. Das großartig angelegte, trotz
vielfacher Exkurse in der Anlage einheitliche Werk, die erste planmäßige Behandlung
eines historisch bedeutsamen und von dem Autor aus diesem Grunde gewählten Themas,
blieb unvollendet.
(Gesamtkommentar: WHow and JWells, A commentary on Herodotus. With intro-
duction and appendices, Oxford 1912, vgl. dazu CFLehmann-Haupt, English Historical Re-
view, 1913, S. 347 ff.)
Die Unfertigkeit wird unmittelbar dadurch erwiesen, daß Herodot, der den Leser sonst
vielfach auf spätere Partien seines Werkes verweist und diese Zusagen regelmäßig ein-
löst (vgl. / 75 ÖTTicuü XÖToi / 107 ff.; 11 38 [tö dyiij ev öXXuj Xötuj ^P^uj] mit /// 28 [Merkmale
des Apis); I1 161 AißuKol Xötoi mW IV 159 —200 ; VI 39 [Kimons Tod, töv k^w ev äXXuj Xötlu
cri|Liav€UJ uuc ^Y^vexo], eingelöst V1 103), betreffs des Todes des Ephialtes VII 213 auf eine
spätere Behandlung Bezug nimmt {b\ 6.\\r\v aixiriv, xr^v ir^yh iv xoici ömcGe Xöyoici crmav^u;),
■die sich in seinem Werke nicht mehr findet. Aber auch innerlich zeigt sich das Werk
unvollendet. Es fehlen der Mauerbau und damit die definitive Loslösung Athens aus dem
peloponnesischen Bunde, das Kriegsjahr 478, der Abfall der lonier von Sparta, die xäEic
<pöpou (UvWilamowitz , Ärist. u. Athen I, Berl. 1893, 26 f. CFLehmann-Haupt, Hellanikos,
Herodot, Thukydides, Klio VI [1906] 136 ff.).
79/80] Herodot: Entstehungszeit und Anlage des Werkes 31
Vorbereitet war das Werk durch umfassende Reisen vor 445 nach Aegypten und in
Vorderasien, großenteils auf den Spuren des Hekataios, zu denen nach der Gründung von
Thurioi die Kenntnis des Westens hinzukam. Die nähere Entstehungsgeschichte des Werkes
ist vielfach streitig. Namentlich die Frage, ob eine Änderung des Planes wahrend der
Ausarbeitung angenommen werden muß.
Die untilgbaren Verse 905ff. der ca. Frühjahr 441 aufgeführten Antigone haben lidt.
II1 118/9 zum Vorbild. Sophokles muß sie aus Herodots für Athen bezeugter Vorlesung,
die bei Eusebios (mit Recht und schwerlich bloß auf Grund einer Kombination aus dem
apollodorischen Ansätze von Herodots ükutt auf 444, das Gründungsjahr von Thurioi) 446 oder
445 gesetzt wird, gekannt haben. Für diese Vorlesung wurde der Historiker mit einem Talente
belohnt (nicht zehn Talenten: bei Plutarcfi, De Herodoti malignitate c. 26 ist in MENTOI IT
das zweite I [= 10] durch Dittographie entstanden HDiels). Damais aber muß schon die
Athen feiernde Tendenz, also auch schon der Gesamtplan des Werkes deutlich gewesen sein.
Ein Zwang zu der Annahme, daß der große Plan seiner politischen und Kulturgeschichte
nicht vor Thurioi ausgearbeitet sei und vorher nur TTapaxpnua ÜKpodceic, Stücke, die den
ersten Teilen bis III 119 des später einheitlich ausgearbeiteten Werkes entsprachen, vor-
gelegen hätten (vgl. HDiels, Herrn. XII [1887] 439f., 440/1) und zum Vortrag gekommen
wären, liegt nicht vor. Andererseits ergibt sich die Irrigkeit von EdMeyers Forderung
(Forschungen I, Halle 1892, 155), Herodots östliche Reisen erst in das Jahrzehnt nach 440
zu verlegen: die Toten aus der Schlacht von Papremis 460 {Hdt. III 12) konnten (gegen
Forschungen I 155) nach fachmännischem Urteil unter der südlichen Sonne schon in ca.
zwei Jahren so völlig skelettiert sein, wie sie Hdt. III 12 vorfand, und mit einem von Meyer
(Forschungen I 201) selbst erwogenen eventuell diplomatischen Auftrage konnte der Freund
der attischen Staatsmänner auch vor dem Kalliasfrieden (S. 39) reisen (vgl. noch / 196
veuüCTi auf 478 bezogen).
Unmittelbar hinter /// 119 liegt nun allerdings ein offenbar durch die Expedition nach
Thurioi veranlaßter Einschnitt; /// 120ff. zeigen zum ersten Male Vertrautheit mit Unteritalien
(AKirchhoff, Über die Entstehungszeit des herodotischen Geschichtswerks -, Berl. 1878). Eine
Planänderung müßte im Zusammenhang mit diesem Einschnitt jedoch nur dann angenom-
men werden, wenn die / 106 und 1 184f. angekündigten "Accüpioi Xö-foi darüber in Ver-
gessenheit geraten wären, also ein Versprechen Herodots vorläge, dessen Nichteinlösung
— anders als das bezüglich des Todes des Ephialtes — nicht durch das Fehlen des Schlusses
erklärbar wäre. Die Ankündigung der 'Accüpioi Xöyoi / 106, 184f. steht auf völlig gleicher
Stufe mit den zahlreichen übrigen Ankündigungen (s. o.) des Hdt. 1184: t^c öe Baßu-
XOJvoc xaÜTric iroWoi ]U6v kou koi ä\\o\ ^fevovxo ßaciXeec, Tiliv ^v toici 'Accupioici XÖYOici
)uvr)|uriv TTon'TCouai; / 106: xriv xe Nivov elXov, die bi eiXov, Iv Ixepoici Xö-foici briXiücuj. Ein
gesondertes Werk dieses Inhalts zu schreiben (EBachof, Jahrb.f.Phil. XXIII [1877] 575ff.
EMeijer, Forschungen II [1899] 198 f., 1), hat Herodot nicht beabsichtigt. Arist. Zool. VIII 18
ist 'Hcioöoc die richtige Lesart; es sind die dem Hesiod zugeschriebenen Kataloge gemeint,
in denen auch die Stammbäume des Orients behandelt waren (AKirchhoff 4).
EMeyer erklärt, es sei in Herodots Werk überhaupt keine Stelle mehr zu finden, in
der assyrische Nachrichten hätten angebracht werden können: eben deshalb müßten die |
Accüpioi Xöfoi als gesondertes Werk von Herodot geplant gewesen sein. Aber die Vor-
stellungen, als hätten die 'Accüpioi Xö-foi assyrische Geschichte behandeln sollen,' ist er-
weislich irrig. In Dareios' Satrapienordnung bildete Assyrien mit Babylonien eine, vor-
wiegend Assyrien benannte Satrapie (/// 92: utto BaßuXiivoc bi koI xf|c Xonrnc 'Accupir|c
xiXia Ol TTpoo'iie xciXavxa üpTupiou, vgl. / 192). Daher wird nach logographischer Auf-
fassung, der Herodot überwiegend folgt (anders nur im Zusammenhang der lydischen
Nachrichten / 77) Babylonien als Teil von Assyrien betrachtet oder geradezu mit Assyrien
identifiziert, s. / 178. 188. 192 (xoüc x^ccepac jnfivac xpeqpei ,uiv i^ BaßuXLuvit] xiJÜpil • • •
oüxuj xpixriuopir) i] 'Accupir) x^P^ ffic öXXrjc 'Acirjc), 193. 199; III 155; IV 39. Die 'Accüpioi
XÖYoi sollten babylonische Nachrichten enthalten (vgl. / 7S-^,- s. oben). Der Könige von
Babylon will er in den Accüpioi Xüyoi gedenken (WPh. 1900, 162, 6. Klio I [1901] 27 Off.:
vgl. ferner / 185 und dazu Klio III [1903] 331). I 106 wird bei der Eroberung Ninivehs
nur deshalb auf die exepoi, d. h. die 'Accüpioi Xo-foi verwiesen, weil die Babylonier mit den
Medern an der Eroberung beteiligt waren. Die Behauptung, daß an anderer Stelle über-
haupt kein Platz mehr gewesen wäre, die 'Accüpioi Xö-foi einzufügen, trifft also nicht zu.
Babylonisches hätte sich sehr wohl noch bei der Zopyrosgeschichte lU 150ff. anfügen
Einleitung in die Altertumswissenschaft. 111. 2. Aufl. 6
82 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [80'81
lassen. Da es hier unterblieb, so wäre nach meiner bisherigen Annahme die Planänderung-
bis zu einem gewissen Grade erwiesen {Klio I [1901] 270, 3). Mein Schüler ThEbert hat
aber meinen Nachweis, daß das bei Hdt. 1 183 erwähnte Vorgehen des Xerxes gegen Ba-
bylon (o. S. 29, 34; u. S. 86) durch babylonische Aufstände veranlaßt wurde, die auf den
Gang der Perserkriege von wesentlichem Einfluß waren, zu einer anderen Lösung des
'Accüpioi Xö-foi-Problems verwertet {Zur Frage nach der Beendigung des- herodotischen
Geschichtswerkes in besonderer Berücksichtigung der 'AcavQioi Xöyoi, Diss. Kiel 1911). Er
nimmt an, daß Herodot in dem fehlenden Teile seines Werkes auch die von ihm / 183 mittel-
bar bereits berührten Schwierigkeiten zu behandeln gedachte, die Xerxes im Innern erwuchsen
und daß an dieser Stelle, wo die Rolle der Babylonier für Herodots Hauptthema beson-
ders deutlich hervortrat, die Gelegenheit und die Absicht bestanden hatte, auf die neu-
babylonische Geschichte näher einzugehen. Daß er dabei Dinge zu berichten hatte, die er
auf Grund mündlicher Tradition irrigerweise dem Dareios zugeschrieben hatte, so nament-
lich die lange Belagerung Babylons (/// 150 ff.), wäre kein Gegenargument, da der gleiche
Widerspruch schon durch / 183 gegeben ist (s. WPh. 1900, 964f., 6). Daß Herodot gerade
zu Ende seiner Darstellung, so weit sie uns vorliegt, auf persische Dinge mehrfach ein-
geht, und daß sich noch im neunten Buche reichliche Episoden und Digressionen finden,
kann als Stütze für Eberts Anschauung gelten, nach welcher also das Ausbleiben der
'Accüpioi XÖYoi keinen anderen Grund hätte, als den unvollendeten Zustand des herodoti-
schen Werkes.
Bei Herodots Schilderungen seiner Beobachtungen fremder Sitten und Gebräuche muß
stets im Auge behalten werden, daß er geneigt ist, Einzelzügen eine zu weite allgemeine
Gültigkeit zuzuschreiben. So war die Prostitution zu Ehren der Gottheit {tAvXnra^muüittu
aus mu'allidatu, 'die Förderin der Geburt') in Babylon und an vielen anderen Orten ge-
bräuchlich. Aber daß jede Babylonierin verpflichtet war, ärraE ev T13 Zöri luixöfivai ävbpl
Eeivuj, trifft absolut nicht zu, ebenso nicht, daß die Babylonier keine Ärzte hatten {1 197); ein
irriger verallgemeinernder Schluß aus einem Brauche, der nur für das flache Land (vgl.
Strab. XVI 746: eic xctc xpiöbouc, und dazu u. S. 83), nicht, wie Herodot meint, für die
Städte (ec rriv d^opriv) galt. In anderen Fällen {1196: Kaxa KÜ)|uac) wird richtig zwischen
städtischen und ländlichen Sitten geschieden.
Zwei weitere Eigentümlichkeiten des Herodot sind besonders bedenklich für die histo-
rische Verwertung, l. Begegnet ihm ein bekannter Name, so nimmt^ er oft ohne weiteres
an, daß sein berühmtester Träger gemeint sei, ganz unbekümmert um historische und be-
sonders chronologische Gegeninstanzen.
Beispiele: Unter den Freiern der Agariste erscheint {V1 127) Oeibuuvoc toö 'ApYeiuuv
Tupdvvou TTOic Aea)Kri6r|c, Oeibuuvoc bä toö xä ladxpa -rroiricavxoc TTe\oTrovvr|cioici Kai üßpicav-
xoc lu^Yicxa. Falsch, denn der große Pheidon, der die Maße ordnete, lebte im 8. Jahrh. und
kann nicht der Vater eines der Bewerber um die Agariste im 6. Jahrh. sein {CFLehmann-
Haupt, Herrn. XXXV [1900] 636 ff.); was Herodot aus anderer Quelle (Hekataios) über den
Argiver weiß, schreibt er dem späteren Träger des gleichen Namens zu (vgl. Problem9). In den
Kämpfen auf Cypern während des ionischen Aufstandes fällt {V113) ö CoXiuuv ßaciXeuc 'Apicxö-
KUirpoc 6 OiXoKÜirpou, OiXoKÜtrpou 6e xoüxou, xöv C6Xu)v 6 'AörjvaToc dinKÖuevoc ^c Kuirpov ^v
e'-rreci al'vece xupdvvuuv ludXicxa. Chronologisch unmöglich: nicht Solons Zeitgenosse, son-|
dem allenfalls dessen gleichnamiger Enkel konnte der Vater eines Teilnehmers der Kämpfe
auf Kypros (498) sein {Klio II [1902] 334 ff.).
2. Fremdnamen, mit denen er neu bekannt wird, gleicht er unbewußt entfernt an-
klingenden, ihm und der Allgemeinheit besser bekannten Namensformen an. Einer der
Träger des Namens Sib'e, bei Manetho leßixujc, wird leGujv {II 141): Anklang an den Königs-
namen Seti (bei Manetho leGubc). Der König Nebukadrezar (babyl. Nabükudurrußur, pers.
Nabukadracara) erscheint bei ihm (/ 185. 187) mit Hineinspielen weiterer Mißverständnisse
als Königin Nitokris, wie er sie aus Aegypten (// 100) kennt, usw.
17. Historische Überlieferung für die ältere Zeit. Eine der wichtigsten Aufgaben für die
Beurteilung der Tradition des späteren griechischen Mittelalters ist die Ausscheidung des
hekatäischen Gutes aus den späteren Autoren. Sie ist noch kaum in Angriff genommen,
weil die Zweifel an der Echtheit des Hekataios erst seit kurzem und auch nicht einmal
völlig {J Wells o. S. 79) erledigt sind. Auf seiner Verdrängung durch den weit weniger
81/821 Herodot. Unbezeichnetes hekatäisches Gut 83
exakten Herodot beruht es g-roßenteils, daß vielfach die Meinung- herrscht, eine ernstlichere
historische Tradition gehe in Griechenland nicht über das 5. Jahrh. zurück, während sicher
Hekataios im 6. Jahrh. in seinen Werken die älteren lokalen Traditionen berücksichtigt
und verzeichnet hat. Die Fragmente und Spuren des Hekataios sind ungleich zahlreicher
als man bisher meist angenommen. Seine schriftstellerischen Eigentümlichkeiten erleichtern
namentlich, wenn ihrer mehrere zusammentreffen, die Auffindung des nicht näher bezeich-
neten hekatäischen Gutes.
Derartige Hilfsmittel für dessen Ausscheidung sind: etymologische Namen- und
rationalistische Mythendeutung und die Berufung auf die ausländischen Gewährsmänner
(S. 75), die Gründungsgeschichten (Kxiceic), die Beibringung analoger Bräuche aus geo-
graphisch weit voneinander abliegenden Gebieten (z. B. bei Herodot 1 182), spezifisch mi-
lesische Nachrichten, botanische und zoologische Schilderungen und Prodigien, metrologisch
exakte Daten bei Herodot, der für Zahlen und Maßverhältnisse gar kein eigentliches Verständnis
besaß. Als Fundstellen dergestalt zu ermittelnden hekatäischen Gutes lassen sich u. a. er-
kennen: Herodot Buch II (Aegypten), Buch IV (der Norden, besonders Skythisches). Vgl.
BHClausen, liecataei Milesii Fragmenta, Berl. 1831. — AvGutschmid, De Mecataeo Milesio
[= De rerum Aegijptiacarum scriptoribus Graecis ante Alexandrum Magnum cap.l]. Kleine
Schriften I39ff. und besonders (S. 78) HDiels, Herodot und Hekataios, Herrn. XXII {1887)
411 ff. — Herodots Nachrichten über Babylon und das mit Assyrien zu einer Satrapie vereinigte
{Hdt. III 92) Babylonien, bes. Buch 1 177-187 und 192-199. Strabons verwandte Schilderung
der 'Vegetation und Sitten der Babylonier' (XVI c. 14 und § 20) ist nicht aus Herodot ent-
nommen, sondern gibt, durch Aristobulos, Apollodoros und andere Mittelquellen übernommen,
im Kerne die hekatäische knappe, inhaltlich im wesentlichen reichere Vorlage Herodots
wieder. Besonders wird der gänzlich unverständliche Übergang vom Grab zur Ehe bei
Hdt. I 198 erst begreiflich dadurch, daß Hekataios {Strabon XVI c. 20, § 2) die geschlecht-
liche Unreinheit mit der der Toten verglichen hatte. (Vgl. CFLehmann-[Haupt], Zu Hero-
dot und Hecataeus, Festschr. für HKiepert, 1898, 305 ff., wo aber dem Hekataios noch einiges
zugeschrieben ist, das auf Rechnung der Mittelquellen kommt.) — Ferner kommt in Betracht
die griechisch -periegetische Literatur. Die Tatsache, daß Pausanias (// 16, 7 Ende, vgl.
16, 5 6) die Gräber im Inneren der Burg von Mykene (S. 4) als vorhanden erwähnt, wäh-
rend das gesamte Gräberrund nach dem Befunde der Schliemannschen Ausgrabungen da-
mals längst von der Erde bedeckt gewesen sein muß, erklärt sich nur daraus, daß
Pausanias die Angaben einer älteren, im letzten Grunde der hekatäischen Schilderung
verwertet (denn Hellanikos, den er kurz darauf nennt, fußt natürlich ebenfalls vielfach
auf Hekataios), ohne zu betonen, daß sich der Befund inzwischen verändert hatte. Ferner
Pausanias VI 22, 2/3 . . . ä.u-rreXoi öe ficav x^JJpiou Treqpuxeuiu^voi Travxöc, gvöa r] TTica
lÜKeiTo. oiKiCTTiv |Li^v br\ Y^vecöoi rri iröXei TTicov xöv Tfepinpouc cpaci xoO AiöXou. TTi-
caioi bi. . . d-rrexöctvöiuevoi. 'HXeioic. . . ö\u|UTriä5i |li^v xr) ÖY&öri xöv 'Ap^eiov ^TrrjYÜYOvxo OeibOüva
xupcivvujv xöv ^v "G\\r|ci |uäXicxa üßpicavxa Kai xöv äYUJva SÖecav ö|uoö xlü OeiöOüvi. Tcxdpxr)
bi ö\u|LnTicx&i Kai xpiaKOCxr) cxpaxöv oi TTicaioi irapö xüjv -rrpocxiüpujv dSpoicavxec ^iroiricav dvxi
'HXeiujv xct 'OXü^Tria. Taüxac xdc öXu).nTid&ac Kai in' auxaic xriv xexdpxr|v (xe) Kai ^Koxocxriv,
xe9eicav b^ üirö 'ApKd&oiv, dvaXuia-mdbac oi 'HXeToi KoXouvxec ou cqpdc ^v KaxaXö-fuJ xüjv öXuuTTidbujv
Ypdjcpouciv. Hier sind charakteristisch hekatäisch die etymologisch-griechische Herleitung
des Ortsnamens und die botanische Beobachtung. Die beiden eigentlichen Fehlolympiaden
(748 und 554), die dritte hinkt bei Pausanias nach, liegen vor Hekataios, und damit verträgt
sich die Verwandtschaft mit einer durch einen herodoteischen Einschub (s. oben S. 82) und
durch die Betonung der Metrologie, als, auch im Wortlaute, hekatäisch erwiesenen Stelle
bei Herodot. Pausanias verdankt seine Nachricht mittelbar einem Benutzer des Hekataios,
und zwar demjenigen, der die 3. Fehlolympiade (364) hinzugefügt hat, das ist so gut wie
sicher Ephoros, der, s. Diod. XV 82 bei der Schilderung der Ereignisse des Jahres 364,
s. 0., dieser Fehlolympiade ausdrücklich gedenkt: 'ApKdöec i^exä fTicaiaiv koivi] xeöeiKÖxec
ÜTtfipxov xöv dYÜJva xüjv 'OXuuttiuuv Kai ^Kupieuov xoö iepoö Kai xiuv kv auxLu xPHMdxujv.
Daß Ephoros in seiner Universalgeschichte für die älteste Zeit den Hekataios wenigstens
mittelbar zu Rate zog, wäre selbstverständlich, auch wenn nicht an Stellen, an denen sich
die metrisch abgefaßte Periegese des Pseudo-Skymnos {Geogr. Gr. Min. I, Paris 1882, 196 ff.)
auf Ephoros beruft, die ursprünglich hekatäische Herkunft der geographischen Nachrichten
ersichtlich wäre.
6'
84 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [82 83
Eine wichtige Rolle spielt bei der Ermittlung hekatäischen Gutes der Vergleich mit
der im Kerne auf Dionysios von Milet und dergestalt mittelbar auf Hekataios zurückgehen-
den Periegese des jüngeren Skylax (S. 79/".) und mit einer völlig unbenutzten reichen
Fundgrube hekatäischen Gutes, die in der römischen chorographischen Lite-
ratur vorliegt. Besonders beruhen die längst beobachteten Übereinstimmungen zwischen
Pomponius Mela, Plinius, Solinus und geographischen Abschnitten bei Ammianus Marcel-
linus in Wahrheit auf einem gemeinsamen Kern solcher hekatäischer Nachrichten, die den
Späteren großenteils durch Varro (z. T. wohl auch durch Juba) übermittelt sein werden,
dessen Werk De ora maritima oder De litoralibus ihr ältestes und wichtigstes, unzweifel-
haft aber erst durch mehrere Mittelquellen verwertetes Vorbild in Hekataios' Periegese
hatte. Der vermutlich wesentlich varronische Grundstock der chorographischen Masse, die
uns bei Solinus erweitert und bearbeitet überkommen ist, hat bereits Plinius vorgelegen,
welcher deren Inhalt der Anlage seines Werkes gemäß auf die einzelnen Bücher verteilen
mußte. ThMommsen hatte die Übereinstimmungen zwischen Plinius, Solinus und Ammian
nicht anders erklären können, als durch die Annahme einer aus der Naturalis Historia
nachträglich geschaffenen Xhorographia Pliniana' (Solinus ed. ThMommsen, ^ Einleitung),
während sie sich in Wahrheit durch eine gemeinsam, wenn auch durch mannigfaltige
Mittelquellen, benutzte, wesentlich auf Hekataios fußende Quelle erklären, aus der auch
vieles von dem allein bei Solinus begegnenden Sondergute stammt, das bisher einem
'Ignotus' zugeschrieben werden mußte, s. CFLehmann-Haupt, S.Ber.Berl.Archäol.Ges. März
1893, 8ff. = WPh. X 6i3ff. = ArchAnz. 1893, 71f. Auch sind nicht bloß die beiden von
Mommsen herorgehobenen Hauptzentren der 'Chorographia Pliniana' die Nachrichten der
genannten vier römischen Autoren über Aegypten und die Pontusländer, von hekatäischem
Gute durchsetzt, sondern die ganze Asia des Pomponius Mela, wie der Vergleich mit den
Fragmenten des Hekataios, mit Skylax und Pseudo-Skymnos und dazu das Hervortreten
hekatäischer Eigentümlichkeiten, so der mythologisch-etymologischen Betrachtung von
Eigennamen (bes. bei Mela) und der Vorliebe für die Gründungsgeschichte (Mela, Solinus)
lehren (vgl. z. B. Mela I JlOff. mit Hek. fr. 154, 185 f., 117, 240, 197. Skyl. 72-78. - Mela I
116 mit Skyl. 71, 79 und Hdt. IV 22 (wonach Turcae bei Mela in lurcae = 'lOpKai zu ver-
bessern). - Mela II 3, Solinus- 69, 14, Plinius IV 86, Ammian XXII 8, 20 [Carambis und
Criu metopon] mit Skyl. 69 b, d, Ps.-Skymn. 256, Hek. fr. 337. - Ferner Ammian II 8,
35 in hac Taurica insula Leuce sine habitatoribus ullis Achilli est dedicata = Skyl.
69 d: vficoc öe epriiu)i, f] övo|aa Aeunri, iepä toO 'Axi^Xeuic). Gegen Mommsens Annahme
einer 'Chorographia Pliniana' als solche wandten sich auch AGercke, Seneca-Studien, Lpz.
1895, 99 ff. und FrRabenald, Quaestionum Soliniarum capp. tria, Diss. Halle 1909, cap. I,
der Plinius und Mela unmittelbar von Solinus benutzt sein läßt.
Ein besonders schlagender von vielen Belegen ergibt sich durch Vergleichung der
Berichte über die schwimmende Insel Chembis (Chemmis) bei Hekataios fr. 284 {Steph.
Byz.), Mela I 9, 55 und Herodot II 156. HDiels {Herm. XXII 420, 2) wies zu dem
juerapciri des Hek. 'schwebend auf dem See wie ein ankerloses Fahrzeug' auf Hdt. VII 188
öcac Tüuv veOüv luerapciac eXaßev 6 äveinoc, hin: Mela gibt das luerapciri köi TrepmXti Kai Kiveixai
etri Toö liöaxoc des Hek. durch et quocunque venti agunt pellitur wieder. Melas Gewährsmann
kennt Herodot, dem er auch in der Form des Namens folgt, aber im wesentlichen gibt er hier
eine knappe und sachgemäße Paraphrase des Hekataios. Das rationalistische Helena-Epyllion
ist wie bei Skylax nach Dionysios von Milet-Hekataios (S. 78-80) auch bei dieser heka-
täischen Gruppe römischer Chorographen vertreten. Mela II 7, 103, Plin. V 128, Solin. \
136, ll3ff., Ammian XII 16, 14 berichten sämtlich, daß die kanopische Nilmündung ihren Namen
vom Steuermann des Menelaos habe. Dieselbe Tradition auch bei Tac. Ann^ II 60.
Hekataios sah in Aegypten lediglich das Delta, westlich der kanopischen Mündung
begann Lybien, östlich der pelusischen sofort Arabien. Herodot rechnet, wie wir,
das Niltal hinzu. Erst mit dem serbonischen See beginnt für ihn im Osten Arabien. Die
hekatäische Auffassung teilen Mela I 9, 60. III 8, 74, 80. Plinius V 65. Sol. 165, 10. Die drei
genannten römischen Chorographen beschrieben auch den Phoinix {Mela III 8, 82f. Plin. X
3ff. Sol. 149, 18ff.). Nach Polio irepi xfic 'Hpoböxou kXotthc {Porphyrios bei Euseb. Praepa ratio
Evangelica X 3 p. 466 B) sollte Herodot bei seiner Schilderung des Phoinix {II 73) die des
Hekataios stark und über Gebühr benutzt haben. Wie eine römische auf Herodot fußende
Beschreibung aussieht, zeigt Tac. Ann. VI 28. In Wahrheit liegt bei den drei Chorographen
die verloren geglaubte hekatäische Schilderung des Phoinix vor (ß<?r/.p/j.H^. /S95, 4S5,/). Der
83 84] Hekatäisches Gut bei römischen Chorographen 85
Senator Manilius, den Plinius nennt, kann eben wegen seiner Würde ja kaum in Aegypten
gewesen sein und die Beschreibung des Phoinixbildes nur früherer Quelle entnommen haben.
Für Hekataios lag Heliopolis in Arabien, für ihn brauchte der Weg von der Ver-
brennungs- und üeburtsstätte des Phoinix bis 2um Sonnenaltar in Heliopolis keineswegs
sehr weit zu sein. Für Herodot dagegen war Heliopolis aegyptisch. Daß Hekataios, bei
dem er die Geschichte bereits fand, mit Arabien einen anderen Begriff verband, als er
selbst, machte er sich nicht klar. In seinem phantasievollen Geiste sah er den Phoinix
mit der schweren Last eine beträchtliche Reise von Arabien nach Aegypten
unternehmen — ein Zug, der bei Tacitus ebenso sehr hervortritt, wie er bei Plinius,
Mela, Solinus fehlt. Freilich rechnet Mela - aber nur er, dessen im wesentlichen heka-
täische Anschauungen, wie bereits festgestellt, einen herodoteischen Einschlag verraten und
der auch Aegyptens Ausdehnung (/ 9, 44) im W. mehr herodoteisch, im O. hekatäisch be-
mißt -, Heliopolis herodoteisch zu Aegypten, wie anderseits Tacitus in der Befruchtung des
Nestes einen hekatäischen Zug übernommen hat. Da Tacitus auch bei Kanopos heka-
täische Anschauungen wiedergibt, so mag er oder schon seine Quelle (etwa Sallust?) den
hekatäischen und den herodoteischen Phoinix-Bericht gekannt und letzteren bevorzugt
haben. Das beeinträchtigt das Hauptergebnis nicht; die hekatäische Phoinixschilde-
rung ist wiedergewonnen. Polios Urteil erweist sich hier als übertrieben und ober-
flächlich. Der Befund ist hier, wie fast überall, wo wir Hekataios und Herodot vergleichen
können (vgl. Chemmis) derselbe. Hekataios schildert knapp, genau, gedrängt. Seine weit
kürzeren Berichte geben an tatsächlichem Material fast regelmäßig mehr als die des
'Thuriers'. Herodot schließt sich für den Kern der Sache gern an die Darstellung des Vor-
gängers an, aber er gewinnt dem Gegenstande zumeist, je nachdem er seiner mehr ge-
mütvoll phantastischen, selbst dichterischen Betrachtungs- und Darstellungsweise entspricht,
gänzlich neue Seiten ab, und gerade in der dem Historiker freilich oft nicht erfreulichen
Verlegung des Schwerpunktes in diese Abweichungen und Abschweifungen liegt großen-
teils der unnachahmliche Zauber der herodoteischen Darstellung.
18. Zur Überlieferung der Perserkriege. Hauptquelle für die Geschichte der Perser-
kriege war den Alten und ist uns Herodot, unschätzbar und doch höchst unvollkommen.
Der schon gekennzeichnete Mangel jedes Verständnisses für Zahlen und Maße, ihre .An-
wendung und Kritik macht sich bei der Chronologie und besonders bei den sehr über-
triebenen Angaben über die Stärke des persischen Heeres störend geltend, und schlimmer
noch alle tiefer politischen und besonders alle strategischen und taktischen Zusammen-
hänge fehlen und müssen bestenfalls aus leisen, nebensächlichen Andeutungen erschlossen
werden. Herodot ist eben hier wie überall mehr Xoyottoiöc als Historiker in unserem
Sinne. Eigentlich persische Quellen fehlen leider gänzlich, um so wertvoller sind die ver-
sprengten Spuren anderer Darstellungen (Dionysios vonMilet, Charon, Hellanikos [u. S. S6f.]),
die sich bei späteren Autoren, deren Hauptquelle ebenfalls Herodot gewesen ist, finden.
Diese von Herodot abweichenden, aber in sich verständlichen und unsere Erkenntnis be-
reichernden Nachrichten nicht zu verwerten, weil sie lediglich aus Herodot herausgesponnen,
durch günstigenfalls richtige Schlußfolgerung ermittelt seien, heißt, sich durchweg eines
der wertvollsten Korrektive der mangelhaften herodoteischen Darstellung berauben.
So sind gewisse Angaben bei Nepos {Milt. 5), die die gänzlich unmilitärische Schilde-
rung Herodots über die Schlacht bei Marathon ergänzen, nicht 'richtige Kombinationen" der i
Quelle, der Nepos folgt {EMeyer III § 194 A., S. 333), sondern auf Verwertung jener älteren
vorherodotischen Darstellungen, besonders des Dionysios von Milet, zurückzuführen.
Irrigerweise fordert EMeyer III § 193, Anm. S. 329, vgl. S. 333, daß die Athener von vorn-
herein am Rande der die Ebene im Süden begrenzenden Höhen hätten aufgestellt sein
müssen, und verwirft deshalb die von HLoUing angenommene Stellung im Tal von Vrana bei
den Ruinen, die dieser mit Recht für die des Herakleion {Her. VI WS. 116) erklärt, während
es durchaus genügt, daß Vorposten und Späher 'den Feind sehen konnten'. Zudem ist,
wovon ich mich an Ort und Stelle überzeugt habe, die noch dazu auf dem schrägen Berg-
hang befindliche Einsenkung von so geringer Tiefe, daß selbst von ihr aus der Ausblick
auf den äußeren, an die Bucht anstoßenden Teil der Ebene kaum behindert wäre.) Übrigens
ist gerade bei Marathon besonders deutlich erkennbar, wie Herodot in den knapp gehal-
tenen Bericht seiner Quelle eine große Anzahl meist anekdotischer Zusätze einflicht. Die
86 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia (84/85
wichtigsten sonstigen Darstellungen der Perserkriege bieten Ephoros (S. 94f.) bei Diodor
XI, Plutarchs Themistokles u. Aristides. Die sehr genaue und strategisch höchst bedeut-
same Angabe des Ephoros {Diod. X1 17), wonach seitens der Perser bei Salamis die aegyp-
tischen Schiffe in den Rücken der Griechen entsandt seien, um ihnen das Entweichen durch
die Enge bei Megara unmöglich zu machen, kann keineswegs durch 'Überarbeitung' aus
den verschwommenen Angaben des Herodot (EMeyer III § 225 Anm., S. 391) oder des
Aischylos (Pers. 366) gewonnen worden sein, vielmehr liegt hier die Verwertung einer
älteren Quelle bei Ephoros klar zutage. Auch daß die von Herodot ganz abweichende
Schilderung, die Ephoros {Diod. XI 34ff.) von der Schlacht bei Mykale gibt, 'wohl nur auf
freier Konstruktion' beruhe, trifft nicht zu. Denn gerade in diesem Zusammenhange bietet
Ephoros (Diod. XI 38, 7) die historisch so bedeutsame, neuerdings erst verständlich ge-
wordene (S. 34) Nachricht von Xerxes' Rückzug von Sardes ins Innere (wegen des baby-
lonischen Aufstandes). Die Nachricht des Ephoros {fr. 111), Xerxes habe den Kartha-
gern den Angriff auf die Griechen 'befohlen' (nämlich als Beherrscher von Tyrus, der
Mutterstadt Karthagos), ist auch EMeyer III § 206 Anm., S. 356 geneigt, eher für eine Über-
lieferung, als für eine richtige Kombination des Ephoros zu halten. Als Quelle denkt er an
Antiochos von Syrakus, aber auch dieser kann solche staatsrechtlich exakte Angabe nicht
der mündlichen Tradition, sondern nur einer dem Xerxes gleichzeitigen schriftlichen Quelle
verdanken {Klio II [1902] 338 f. Anm.). Entsprechendes wie für die Perserkriege gilt auch
für den Ionischen Aufstand: CFLehmann-Haupt, Zur Geschichte und Überlieferung des Ioni-
schen Aufstandes, Klio II {1902) 334 ff.
Eine höchst wertvolle Ergänzung bilden ferner gewisse Daten und Nachrichten baby-
lonischer Urkunden aus Dareios' späterer und Xerxes' Anfangszeit und fragmentarische
durch Photios erhaltene Nachrichten aus Ktesias von Knidos, der als Arzt 17 Jahre lang
am Hofe Artaxerxes' 1. in Susa lebend, den Orient und die Perser gründlich kannte. An
sich nichts weniger als ein Historiker, der daher seinen ionisch geschriebenen TTepciKd
hauptsächlich medisch- persische Gesänge und Mären zugrunde legte, hat er doch auch
die persischen Hofjournale oder Ähnliches gekannt und zur Korrektur des Herodot verwertet.
Ktesias (zusammen mit Arrian, Anab. III 16, 4 f. VII 17, 2 toötov töv (sc. BriXou) veuuv,
oicirep Kol TÖ äWa iepä tüjv BaßuXuuviuuv, Eeptqc KaxecKav^jev, öxe ex Tf\c '€\Xdboc ötticuj dire-
vöcTncev und Strabo XVI p. 738, vgl. Diodor II 9, XVII 112, Aelian, Var. fiist. XIII 3) sowie
die babylonischen Daten (vgl. oben S. 34) ermöglichen uns .die nähere Einordnung der an
sich so wichtigen Nachricht Herodots, daß Xerxes nach einem früheren vergeblichen Ver-
suche des Dareios das Belsbild aus Babylon weggeführt habe: CFLehmann-flioupt], WPh.
1900, 960f. Klio VII {1907) 447 f. EMeyer III S. XIV: Berichtigung zu § 80. Die Belagerung
und den Fall Babylons, der diese Wegführung ermöglichte (vgl. Ktesias o. S. 34), erzählt
Herodot im zweiten auf Dareios gestellten Teile (/// 150-159) der Mär vom Falle Babels
(1. Teil [KyrosJ = Her. 1 188 f.). Daß bei Herodot dieselbe Gruppe von Ereignissen teils
richtig dem Xerxes und gleichzeitig fälschlich dem Dareios zugeordnet wird, ist lehrreich
genug. Wichtiger aber ist, daß die Nachricht, die mit ihrer hekatäischen Umgebung bei
Herodot geradezu in Widerspruch steht {WPh. 1900, 964f.), einer Quelle entstammt, die
sowohl Dareios, wie wenigstens die Anfänge des Xerxes genau behandelt haben muß, was
für Dionysios von Milet zutrifft. Somit lagen über den Babylonischen Aufstand, der für
die Entwicklung, für die Bewegungen und Entschlüsse des Xerxes 479, und vielleicht be-
reits 480, von so hoher Bedeutung war, schriftlich fixierte Nachrichten vor, die Herodot
gekannt, aber, wenigstens in der erhaltenen eigentlichen Darstellung der Vorgänge (vgl.
S. 81 f.), ignoriert hat, um an ihre Stelle anekdotische und jedenfalls zur Erklärung der per-
sischen Maßnahmen völlig ungenügende, rein griechische Einwirkungen anzuführen. Auf
Dionysios läßt sich mit einiger Bestimmtheit auch die Heeresliste, die Aufzählung der
persischen Kontingente, zurückführen. Denn die mit ihr verflochtenen mythologischen
Etymologien hekatäischen Gepräges sind sicher nicht von Herodot selbst hinzugefügt, dal
er sie fast sämtlich schon früher an ihrer richtigen Stelle gebracht hatte {Klio VII [1907]
299, 5. Überhaupt haben vor Herodot reichlichere schriftliche Berichte vorgelegen, als die
herrschende Meinung annimmt. So schildert das neue Sosylos-Fragment (S. 77) nach äl-
terer Quelle eine von Herodot übergangene Großtat des Karerfürsten Herakleides in der
Schlacht bei Artemision {UWilcken, Herm. XLI [1906] 103ff. XLII [1907] 510ff.; FRühl, Rh.
Mus. LXI [1906] 358f.).
85'86] Oberlieferung- der Perserkriege außer Herodot 37
Für die Schlacht bei Salamis (vgl. Problem 12) liegt uns in Aischylos Persern, auf-
geführt 472, ausnahmsweise eine zweite, Herodot mehr als ebenbürtige und trotz der Ab-
weichungen auch von ihm benutzte wertvolle Quelle, der Bericht eines Mitkämpfers vor,
den die Erfordernisse der Dichtung und des dramatischen Aufbaus höchstens in Neben-
sächlichkeiten beeinflußt haben. Auch Aischylos aber schöpft nicht ausschließlich aus eige-
ner Anschauung.
Einer schriftlichen Quelle hat er die Zahl der persischen Schiffe (1207) entnommen,
nicht sie als Mitkämpfer bei Salamis erkundet. Denn schon eine größere Anzahl im Hafen
liegender Schiffe zu zählen ist nahezu unmöglich, im Sunde von Salamis war es gänzlich
ausgeschlossen (Klio II [1902] 338; 2). Auch war 1207 die auch von Herodot {VII 89)
angeführte Vollzahl der zu Anfang des Krieges persischerseits verfügbaren Schiffe,
die, durch starke Verluste namentlich bei Artemision gemindert, bei Salamis nicht ent-
fernt mehr in Betracht kommen konnte. Wenn Herodot eben diese Zahl gleichwohl bei
Salamis wiederholt und die vorherigen Verluste {VIII 66) als durch neuen, in Wahr-
heit nicht entfernt ausreichenden Zuzug auf persischer Seite ergänzt hinstellt, so spiegelt
sich darin nur die Verlegenheit wieder, in die er geriet, als er bei Aischylos jene ur-
sprüngliche Zahl vorfand, ohne sich über die bei jenem vorliegende poetische Lizenz
klar zu werden. Diese ursprüngliche Vollzah! muß ein Autor gegeben haben, der die per-
sischen offiziellen Nachrichten verwertete, wahrscheinlichst Dionysios von Milet. Zu be-
obachten, wie er von Herodot ursprünglich korrekt, von Aischylos poetisch wirksam ver-
wertet wurde und wie dann Herodot wieder durch den im übrigen durch Autopsie so vor-
trefflich informierten Aischylos zu einem Irrtum verleitet wurde, ist äußerst lehrreich.
Dagegen kommt der Schlangensäule {oben S. 76) nicht etwa eine selbständige Be-
deutung als Quelle Herodots für die Perserkriege zu. Nicht weil die Potidaiaten auf der
Schlangensäule genannt werden, erwähnt sie Herodot {EMeyer III § 225 A, S. 408) als be-
teiligt. Sondern weil sie beteiligt waren, verzeichnet sie die Schlangensäule, und unab-
hängig von ihr, auf Grund seiner Kunde, Herodot. Auch bietet die Schlangensäule, und
das Gleiche gilt von der Inschrift auf der Basis der Zeusstatue in Olympia {Paus. V 23),
nicht etwa das Verzeichnis der Mitglieder des gegen die Perser gestifteten hellenischen
Bundes {EMeyer III 372) - daß uns kein solches erhalten, betont vielmehr mit Recht auch
RWMacan, Herodotus VII-IX (s. u.) Bd. II 219 - sondern das der tatsächlichen Teilnehmer an
den Kämpfen in den Jahren 480 479 bei Plataiai einschließlich (xoiöe töv tt6\6,uov ino\^.-
lurjcav), so daß es nichts Auffälliges hat, wenn auch Orte mit angeführt werden, die sich
erst später der nationalen Sache angeschlossen haben, wie die Tenier, die erst in der
Schlacht bei Salamis zu den Griechen übergingen {Her. VII 82 f.).
Von der neueren Literatur über die Perserkriege seien neben HDelbriicks namentlich
für die Kritik der Heereszahlen bedeutsamen, aber (vgl. Problem 6) in der Behandlung
der Quellen viel zu radikalen Schriften Perserkriege und Burgunderkriege, Berl. 1887 und
Geschichte der Kriegskunst , P Berl. 1908, die die Überlieferung besonnen verwertenden
und auf gründlichster Kenntnis der topographischen Sachlage fußenden Werke von BGGrundy,
The great Persian war and its preliminaries, Lond. 1901 und RWMacan Herodotus IV~VI,
Lond. 1895 und bes. Herodotus VII-IX Lond. 1908, Vol. I pari. 1 u. 2 (Text, krit. Apparat
und ausführlicher Kommentar) und Vol. II, der in seinen 9 'Appendices' eine eingehende
und fesselndeErörterungder gesamten quellenkritischen und historischen Fragen bietet, genannt.
Speziell für die Topographie der Thermopylen s. JKromayer, Antike Schlachtfelder II, Berl.
1907, 134 ff., für die besonders schwierige Schlacht bei Plataiai BWright, The Campaign
of Plataea, New Haven 1904 und LWinter, Die Schlacht von Platää, Diss. Berl. 1909 (för-
derlich trotz viel zu niedriger und die topographische Beurteilung beeinträchtigender An-
setzung der Kämpferzahlen im Anschluß an HDclbrück), sowie UKahrstedt, Nachlese auf
griech. Schlachtfeldern, 1. Pausanias' Rückzug bei Plat., Herm. XLVIII {1913) 283 ff.
19. Hellanikos. Eine Mittelstellung in der Entwicklung der griechischen Historiographie
nimmt Hellanikos von Mytilene ein, der ein Alter von 85 Jahren erreichte (ca. 490-405).
Ein älterer Zeitgenosse des Herodot, den er überlebte, bezeichnet er mit seinen TTepciK«,
die wie das ganze Genre durch Herodots Werk in den Schatten gestellt wurden, und mit
seinen Bemühungen um ein chronologisches System, das dem Ausgleich der verschieden- 1
artigen Anschauungen besonders hinsichtlich der älteren, in unserem Sinne mythischen
Zeiten dienen sollte und dem er - in der Schrift l^peicu (sc. "Hpac) ai tv "ApYÄ - die
88 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [86/87
Liste der lebenslänglich fungierenden Hera-Priesterinnen zugrunde legte, den Abschluß
der logographischen Epoche im engeren Sinne. In den Nöm.ua ßapßapiKd und in der
Atthis dagegen, die jünger sind als Herodots Werk, suchte er diesen als sein Vorbild
in der Schilderung fremder Gebräuche und in der Verherrlichung Athens zu überbieten
und schuf zudem in der Atthis und in anderen Lokalgeschichten (so den AioXiko.) die ersten
Ansätze zu einer zeitgeschichtlichen Betrachtung der griechischen Dinge.
Der Streit, ob Hellanikos jünger oder älter sei als Herodot, beruht auf unrichtiger
Fragestellung: die vorhandenen Angaben gewähren uns einen Einblick in die Schaffens-
folge zweier großenteils zeitgenössischer Autoren. Hieran halte ich auch gegen-
über FJacobys{P]VVIIIJWf.) 'anspruchsvoller' Belehrung fest. {CFLehmann- Haupt, Hel-
lanikos, Herodot, Thukydides, Kilo VI [1906] 127 ff. vgl. VCostanzi, Quaestiones chrono-
logicae I, Turin 1901 und HKullmer, Die Historien des Hellanikos von Lesbos. Ein Rekon-
struktionsversuch. Jahrb.f.Phil. Suppl. XXVU [1902] 462ff.) Nach Apollodoros (s. Pamphila
bei Gellius XV 23) war Hellanikos bei Beginn des Peloponnesischen Krieges 65 jährig,
seine Akme fiel also 456, die Geburt 496 (HDiels, RhMus. XXXI [1876] 47 ff.) Seine Lang-
lebigkeit (Pseudo-Lukian Makrob.22) hat anscheinend früh als Paradigma gegolten; endete sein
letztes Werk, die von Thukydides bekämpfte Atthis, mit der oligarchischen Revolution, so
wäre damit Apollodors Berechnung erklärt: aus erschlossenem, dem Werkschlusse gleich-
gesetztem Todesjahr 411 und bekannter 85 jähriger Lebensdauer ergaben sich Geburt und
Akme. Damit stimmt es, das Dionysios von Halikarnassos die TTepciKci älter als Herodots
Werk nennt, was auch aus inneren Gründen das Wahrscheinlichere ist {Klio VI [1906] 131).
Doch reichen offenbar echte Nachrichten aus der Atthis (UvWilamowitz-Möllendorff, Herrn.
XI [1876] 241ff.) bis 406 v. Chr. {Schol. zu Aristophanes' Fröschen 694. 33. 726), so daß die
obige Erklärung von Apollodors Ansatz (eine andere gab FRühl, RhMus. LXI [1906] 472ff.)
nur gelten kann, wenn Hellanikos' Atthis in einer ersten Ausgabe erschien, die bis 411
reichte und dann von Hellanikos selbst oder von seinem Sohne, ähnlich wie Apollodors
Chronik (S. 7/), einen Nachtrag, bis gegen Ende des Peloponnesischen Krieges, erhielt, dem
Ps.-Skymnos nur in der älteren, das später hinzugefügte vierte Buch nicht umfassenden
Ausgabe bekannt war (Klio IV [1904] 123). Jedenfalls ist Hellanikos einige Jahre gegen
Apollodors Ansatz herunterzurücken (Geburt um oder kurz nach 490, nicht aber mit Wila-
mowitz um 456.) Nicht beizupflichten ist HKullmer, der ein Gesamtwerk des Hellanikos
annehmen möchte und daher entschieden viel zu weit geht in dem Versuche, durch Gleich-
setzung oder Unterordnung der überlieferten Sondertitel einige wenige Teile dieser 'ein-
heitlichen' Historiae zu gewinnen. — Als formaler Vorläufer von Apollodors iambischer
Chronik (S. 71) seien noch die metrisch abgefaßten KapveoviKai erwähnt.
19. Zur Überlieferung der Pentekontaetie. Hellanikos war auch der erste, der den gan-
zen Zeitraum der Pentekontaetie - für die Beziehungen zu Persien in den ersten andert-
halb bis zwei Jahrzehnten wird auch Charon von Lampsakos in Betracht kommen - in
seiner Atthis im Zusammenhang behandelt hat. Seine kurze und chronologisch unzutref-
fende Darstellung veranlaßte Thukydides (/ 39) zu seinem gehaltvollen Abriß / 89-117, der
unsere wertvollste Quelle für diesen Zeitraum bildet. Zeitgenössische Zeugnisse oft recht
persönlicher Natur fanden sich in den Reisememoiren ('€Tn5i-iMiaO des Tragikers Ion von
Chios, der auch dem Perikles und Sophokles nahestand, und einer inhaltlich verwandten
Schrift des Rhapsoden Stesimbrotos von Thasos. Niederschläge daraus finden sich u. a.
in Plutarchs Biographien des Kimon und Perikles, auf die wir neben Ephoros' auch in
ihnen verwerteter Darstellung (darüber s. u. S. 95) für die Einzelheiten hauptsächlich an-
gewiesen sind. Wichtig ist auch die ca. 424 verfaßte pseudoxenophontische 'ABnvaiuJv -rroXiTeia
(EKalinka, Lpz. 1913) eine oligarchische Kritik der athenischen Demokratie. Für die sizilische
Geschichte kommt Antiochos von Syrakus (s. o. S. 86), dessen CiKeXiKci bis 424 reichten
(Diod. XII 71), wesentlich in Betracht. Auch Papyrusfunde haben begonnen, die für diese
Periode besonders empfindlichen Lücken der Überlieferung zu ergänzen.
Ein Straßburger Fragment, den Anonymus Argentinensis (Berl. 1902), betrachtete sein
Herausgeber BKeil irrtümlich als Epitome eines unbekannten, aus dem 2. oder 1. Jahrh.
V. Chr. stammenden und aus guten Quellen schöpfenden Geschichtswerkes, das in chrono-]
logischer Abfolge wichtige Aufschlüsse besonders zur Geschichte der Pentekontaetie bot.
So mußte nach der Stellung innerhalb der Darstellung die Überführung des Bundesschatzes
87] Hellanikos. Die Pentekontaetie. Thukydides g9
von Delos nach Athen nicht 454 (.S. 39), sondern 449 8 erfolgt sein, was EMeyer V, S. Vff.
sogleich bezweifelte. UWilcken, Herrn. XLII (1907) 378ff. trat dann den Nachweis an, daß
das dem Straßburger Epitomator zugrunde liegende Buch nicht ein Werk über attische
Geschichte, sondern ein Kommentar zu Demosthenes' Rede gegen Androtion gewesen sei,
woraus folgte, daß man keineswegs mit einer chronologischen Abfolge der einzelnen Ex-
zerpte zu rechnen hatte und daß somit auch z. B. die Überführung der Bundeskasse nicht
gegen die bisherige Anschauung um 4 Jahre nach unten zu rücken war. Dieses für die
historische Verwertung wichtigste Hauptergebnis Wilckens bleibt bestehen, auch nachdem
RLaqueur, Herrn. XLIII {190S) 220ff. gezeigt hat, daß der Anonymus nicht ein Kommentar
zu einer Rede des Demosthenes ist, sondern die Capitulatio eines Buches irepi Ar|uoc0tvouc
enthält, welches 'in Analogie zu dem jetzt für Didymos bezeugten Werke' (S. 77), 'vielleicht
auch von ihm selbst verfaßt ist\ — Ober den Prozeß des Pheidias haben die Genfer Papyrus-
fragmente neue Aufschlüsse (oben S. 41) ergeben (JNicole, Le Proces de Phidias dans
les Chroniques d' Apollodore, Geneve 1910. FJacobij, BPW. 1910,1148ff. Klio IV [1904] 124
und X [1910] 257 f., ).
Eine höchst eigenartige und bedeutsame Untersuchung und Darstellung der politischen
und wirtschaftlichen Grundlagen des athenischen Staatslebens im 5. Jahrh. v. Chr. liefert
AZimmern, The Greek Commonwealth. Politics and Economics in Fifth-centun] Athens,
Oxf. 1911.
20. Thukydides. Thukydides, mütterlicherseits aus thrakischem Königsgeschlechte, hat
den Peloponnesischen Krieg, an dessen Vorgängen er zeitweilig in leitender Stellung be-
teiligt und von dessen hoher Bedeutung er von vornherein durchdrungen war, gleich zu
dessen Beginn als Gegenstand einer historischen Schilderung in Aussicht genommen. Bei
dieser Betrachtung gegenwärtiger oder jüngst vergangener Ereignisse sind ihm die Prin-
zipien der kritischen Geschichtsforschung aufgegangen. Sie ist du h ihn begründet worden.
Ein gewaltiger Fortschritt von der naiven Betrachtungs- und Erzählungsweise des Herodot
bis zu der psychologisch -genetischen, tiefgründigen Auffassung des inneren Zusammen-
hanges der Ereignisse und der Wirkung, die sie auf die leitenden Personen ausüben und
von ihnen erfahren. Nicht im ersten Anlauf aber und nicht durchweg hat Thukydides das
Ziel, das ihm diese neuerkannten Grundsätze vorzeichneten, durchführen können. Erst in
ringendem Schaffen, unter vielfachen Bearbeitungen und Umgestaltungen sind die vollen-
deten Bücher auf den erstrebten hohen Standpunkt gebracht worden, wie er sich namentlich
in den Reden ausspricht, in denen die leitenden Personen die Zeitströmungen und ihr Ver-
halten ihnen gegenüber klarstellen, nicht durchaus so, wie sie wirklich gesprochen haben,
sondern wie sie gegebenenfalls gesprochen haben könnten. Das Werk aber wurde un-
vollendet hinterlassen und bricht im Jahre 411 mit dem achten Buche ab. Nichts war
natürlicher, als daß das letzterhaltene Buch der letzten Ausgestaltung entbehrte. Unvollendet
ist aber auch das fünfte Buch. Als Thukydides ans Werk ging und seine Einleitung schrieb,
konnte er naturgemäß nur den Archidamischen Krieg ins Auge fassen. Da die Einleitung
(/ / u. 22f.) nirgends einen bestimmten Hinweis auf die Vorgänge nach dem Archidami-
schen Kriege enthält, während wir aus V 25 f. ersehen, daß Thukydides die Absicht hatte,
ausdrücklich zu erklären, daß und warum er eine Planänderung vorgenommen habe, und
da wir andererseits besonders aus den Reden in den ersten vier Büchern erkennen, daß
diese vier Bücher die Einheitlichkeit des Gesamtkrieges voraussetzen, so bleibt nur die
Folgerung übrig, daß Thukydides keine Veranlassung sah, die für den .\rchidamischen
Krieg geschriebene Einleitung abzuändern, wiewohl sie nunmehr für den Gesamtkrieg gelten
sollte. Die Ursachen, die den Archidamischen Krieg hervorriefen, wirkten eben über den
Nikiasfrieden hinaus fort und bedingten mittelbar auch die weiteren Verwicklungen.
Im einzelnen kann und wird natürlich Thukydides in den ersten vier und besonders
im ersten Buche bei der Bearbeitung letzter Hand manches auch außerhalb der Reden so
gewendet haben, daß es nunmehr zu der Auffassung des Gesamtkrieges als einer Einheit
besser paßte. Doch darf man mit dahin gehenden Annahmen nicht zu schnell bei der
Hand sein: 123, wo Thukydides auseinandersetzt, inwiefern 'dieser Krieg' in jeder Hin-
sicht bedeutsamer war als alle vorhergehenden, gedenkt er auch der verhältnismäßig
häufigen Sonnenfinsternisse (t'iXiou xe fcK\tii|jeic, di TruKvÖTepoi -rrapu tö tK toü Tipiv xpövou
90 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [87^88
iavri|Lioveu6)ueva Euvdßncav). Die beiden Sonnenfinsternisse, die Thukydides (// 28 und IV 52)
überhaupt erwähnt, die vom 3. August 431 und vom 21. März 424, fallen in den Archida-1
mischen Krieg, eine weitere, im Mittelmeergebiet, wenn auch nur schwach, sichtbare, die
vom 4. November 426 (FAGinzel, Spezieller Kanon [s.o.S.71] 58 f.), ebenfalls. Seine oben
zitierten Worte trafen also zunächst für den Archidamischen Krieg zu und können ursprüng-
lich für diesen gegolten haben. Aber ohne daß Thukydides irgend etwas daran zu ändern
hatte, behielten sie ihre Geltung, ja erfuhren sie eine Steigerung, wenn die späteren
Finsternisse aus der Zeit des unsicheren Friedens (11. VI. 418) und aus der Zeit des Deke-
leischen Krieges (27. I. 411; 1. VI. 404 [und die nur im Westen sichtbare vom 20. III. 405])
darunter mitverstanden wurden.
Andererseits setzen die Worte V 25 f. Kai im ?E exr) iuev koI biKa |uf|vac dTrecxovTO jui'i
^iri Tr|v ^KOTepaiv yfiv CTpareöcai, eEuüGev be jaex' ävoKUJxnc ou ßeßaiou eßXoTTTov äWriXouc tu
jaäXicxa- eireiTa |uevToi Kai dvaYKacödvTec XOcai xäc nexä xa beKa exr) (sc. des archidamischen
Krieges) c-rrovbctc aöGic ec TröA.e)uov qpavepöv Kaxecxricav, Yeypacpe be Kai xaöxa 6 aöxöc
GouKu6iör)c 'AGrivaToc ^Efjc, die e'Kocxa kfiveTO Kaxä ödpn Kai xe'MÜJ"vac n^xpi
oi5 xt^v xe äpxi^iv Kaxeiraucav xujv 'A6rivaiujv AaKe6ai|Liövioi Kai oi EOm^axci,
Koi xä fiaKpd reixY] Kai xöv TTeipaiä Kox^Xaßov. ?xr| be fec xoOxo xd EüiniTavxa ^Y^vexo
XU) TToXeuo) iiTxd koI eiKoci voraus, daß alles Vorhergehende lediglich auf den Archida-
mischen Krieg bezüglich sei; somit ist klar, daß hier bei Thukydides eine ältere Fassung
stehen geblieben ist, die bei der definitiven Bearbeitung umgestaltet worden wäre. Andere
Unvollkommenheiten und Anstöße bestätigen die Beobachtung, während solche z. B, in
Buch IV und VII nicht zutage treten. Thukydides hat also die endgültige Gestaltung des
besonders unbequemen Stückes, in welchem die Planänderung zur Besprechung und zur
Geltung kam, begreiflicherweise verschoben, und es ist, ebenso wie Buch VIII, unvollständig
geblieben.
Eine weitere Bestätigung für diese Tatsache ergibt der seit der Auffindung der 'A6. ttoXi-
xeia des Arist. viel erörterte Vergleich von Thukydides' Bericht über die oligarchische Um-
wälzung (o. S. 45f.) des Jahres 411 {VIII 67 ff.) mit dem des Aristoteles ('^0'. noX. 29ff.).
S. UvWilamowitz, Aristoteles und Athen, Berl. 1893, I 99 ff. und // {Die Rede für Polystratos)
356ff. - UKöhler, S.Ber.Berl.Ak. 1895, 451ff. und 7900, 803ff. - EMeyer, Forschungen II.
Halle 1899, 406 ff. - CVolquardsen, Vh.48.Phil.Vers. {1905) 123 ff. - FKuberka, Klio VII {1907)
341 ff.; VIII {1908) 206ff. - WJudeich, RhMus. LXII {1907) 295 ff. - UKahrstedt, Forschungen
zur Geschichte des ausgehenden fünften und des vierten Jahrhunderts , Berl. 1910, 235ff.
MOBCaspari, On the revolution of the Four Hundred at Athens, IHS. XXXIII {1913) Iff.
Die bei Aristoteles erhaltenen Urkunden schienen mit Thukydides anfänglich in schroffem
Widerspruch zu stehen. Die daraus gegen die Zuverlässigkeit des Thukydides hergeleiteten
Bedenken konnten freilich nachhaltig nur für diejenigen in Betracht kommen, die mit
EMeyer Thukydides VIII für vollendet halten. In Wahrheit sind nicht zum wenigsten durch
EMeyers Darlegungen die Differenzen als ungleich geringer, als sie anfänglich schienen,
erkannt, und zugleich sind dem Aristoteles irrtümliche Schlüsse aus den Urkunden, die er
mitteilt, nachgewiesen worden. (UKahrstedt will diese Urkunden aus staatsrechtlichen
Gründen '"als im Urkundencharakter gefälscht' ansehen, schwerlich mit Recht.)
Thukydides kennt die Urkunden nicht, wohl aber, wie FKuberka zeigte, den entschei-
denden Antrag des Peisandros, auf dem in der Tat die ganze Entwicklung der Verfassung
beruht {Thuk. VIII 67/68). Andererseits sind die 10 EufTpaqpeic, die er {VIII 67) an Stelle der
30 nennt, ein ernster Fehler, selbst wenn von den nach 'A&. ttoI. 29, 2 20 zu den 10 Pro-
bulen zugewählten 10 speziell die Bezeichnung Eu-fTPa^peic gehabt hätten {WJudeich und
CVolquardsen). Diesen Fehler würde er vermieden und zudem sicher den Gang der Dinge
auf Grund der Urkunden deutlicher und sachgemäßer geschildert haben, wenn er das vor-
handene urkundliche Material nach seiner Rückkehr aus dem Exil einsehen oder diese Ein-
sicht noch hätte verwerten können, ehe der Tod ihn abrief. So bestätigt dieser Vergleich,
so relativ günstig er für Thukydides ausfällt, die Unfertigkeit des achten Buches aufs neue.
Gegen EMeyers Ansicht {Forschungen a. a. 0.), daß die uns vorliegenden Bücher des Thu-
kydides, auch Buch V und VIII, die Gestalt zeigen, die ihnen der Verfasser endgültig zu
geben beabsichtigte, und in der er sie belassen hätte, wenn es ihm vergönnt gewesen wäre,
sein Werk zu vollenden, s. u.a. JBeloch, Klio V {1905)370; UKöhler, SBerBerl.Ak. 190018,2;
CFLehmann-Haupt , Klio VI {1906) 36 ff.; UvWilamowitz, Herrn. XLIII {1908) 596 ff., der
88'89] Thukydides' Werk teilweise unfertig. Kratippos gj
zeigt, daß das keine Hindeutung über 410 hinaus enthaltende Buch VllI kurz nach den
Ereignissen, die es erzählt, so wie es vorliegt, niedergeschrieben ist.
Wäre dagegen der Bericht über Themistokies' Mauerbau in dem sicher in abgeschlos-
sener Form letzter Hand vorliegenden ersten Buche (c. 90f.) mit EvStern, Herrn. XXXIX
{1904} 534 ff. als ungeschichtlich zu verwerfen, so hätte das eine schwere Erschütterung
der historischen Glaubwürdigkeit des Thukydides ergeben. Der sofort gegen diese Annahme
erhobene Widerspruch (EMeijer, Herrn. XL [J905] 561ff. G. Busolt, Klio V [1905] 255ff.,
vgl. Lehmann-Haupt , Klio VI [1906] 136, 1) ist durch FNoacks Beschreibung der The-
mistokles-Mauer {Die Mauern Athens, AthMitt. XXXII [1907] 123ff.), deren Befund den
Nachrichten des Thukydides über die Hast des Baues und die wahllose Verwendung be-
liebigen Materials durchaus entspricht, schlagend gerechtfertigt worden.
Dagegen ist Thukydides' Werk, auch seiner Anlage nach, von absoluter Vollständigkeit
weit entfernt. Daß der eigentliche innere Grund des Krieges, die kommerziellen Diffe-
renzen Athens mit Korinth, nicht zum Ausdruck kommt, ist früher bereits von HNissen,
HistZ. LXIII {1880) 385ff. und neuerdings besonders von GBGnindy, Thuc. and the history
of his age, Lond. 1911 betont worden.
Thukydides' nachgelassenes Werk, das nach seinem Tode, sei es so wie es vorlag,
sei es in den unabgeschlossenen Partien unter Betätigung eines Redaktors, herausgegeben
sein muß, wurde, soweit uns bekannt, von drei Autoren fortgesetzt: Kratippos (Nr. 21),
Xenophon (22) und Theopompos (23). Wo es vorliegt, bildet es durchweg die Hauptquelle
für den Peloponnesischen Krieg, der gegenüber die Darstellung des Ephoros nur eine er-
gänzende und sekundäre Bedeutung hat. Wichtig sind ferner Plufarchs Biographien des
Perikles, Nikias, Alkibiades und des Lysandros. Bedeutsame Kunde, namentlich auch für
das Finanzwesen, bieten die Inschriften, unschätzbare Einblicke in das Getriebe der inneren
Politik die Redner (Antiphon [S. 47], Andokides, Lysias [Bd. 1206]) und die Komödie (Kratinos,
Eupolis, Aristophanes), die besonders Kleon, den Führer der radikalen Demokratie, zur
Zielscheibe nahm (vgl, / 164f, und o. S. 43f,)
21. Kratippos. Dieser Fortsetzer des Thukydides war nach Piutarch {De gloria Athen.
II 345 E, vgl. Vit. orat. III, 834) ein Athener, jünger als Thukydides und älter als Xeno-
phon, zwischen denen er in Plutarchs chronologisch gehaltener Aufzählung erscheint
{EmWalker, Klio VIII [1908] 366 f.). Dazu st mmt Dionysios' von Halikarnaß {De Thuc. 16)
Angabe, daß er Thukydides' jüngerer Zeitgenosse gewesen sei. Als Verfasser der Fort-
setzung des Thukydides, von der uns in dem Oxyrynchos-Papyrus Nr. 842 ein größeres,
das wichtige Jahr 396/5 v. Chr. ausführlich mit mancherlei Exkursen behandelndes Frag-
ment vorliegt, kommt (neben Ephoros) in erster Linie Kratippos in Betracht (S. llSff.).
Wenn Piutarch {Alkib. 32) sich gegen Duris' übertriebene Ausmalung der Rückkehr
des Alkibiades mit der Begründung wendet, derartiges ouxe 0e6TTO.uTToc oüx' "Eqpopoc oürc
Zevocpüjv -{ijpacpev, so folgt daraus nicht, daß Kratippos, weil er hier nicht mitgenannt wird,
nicht zu den Primärquellen dieser Epoche gehört hat und daß sowohl Piutarch wie Dionys,
dessen literarische Chronologie sich uns schon in einem anderen bisher angezweifelten
Falle als korrekt ergeben hat {oben S. 88), sich geirrt haben, sondern die beiderseitigen
Angaben, und überhaupt das Schweigen der späteren Historiker über Kratippos vertragen
sich aufs beste, wenn Kratippos älter als Theopompos war und von diesem in den Schatten
gestellt wurde, womit sich eine ausgiebige Benutzung des älteren durch die jüngeren, be-
sonders durch Theopompos, sehr wohl vertragen würde — eine Annahme, die auch von
Jacoby, Klio IX {1909), 97, 2 vertreten wird. Kratippos in die hellenistische Zeit, etwa
das 3. Jahrh. {LFoscolo-Benedetii, La storico Cratippo, Reale Accad. Scienze Torino 1909
und EdMeyer, Theopomps Hellenika, Halle 1909, 126 ff.) oder mit ESchwartz, Herrn. XLIV
{1909) 496 f. ins 1. Jahrh. v. Chr. zu verweisen, geht nicht an. Möglich dagegen, wenn
auch nicht absolut geboten, ist der Schluß, daß der ursprüngliche Kratippos von dem-
jenigen, der ihn in späterer Zeit hervorzog, überarbeitet wurde. War der Zopyros, auf
den sich nach der Thukydides-Vita Marcellins {31 ff.) Kratippos für den gewaltsamen Tod
des Thukydides berufen haben soll, ein mündlicher Berichterstatter oder ephemerer Schrift-
steller, auf den sich mehr als ein Menschenalter nach Thukydides' Tode ein von Athen fern
lebender Autor (vgl. u. S. 119f.) als Gewährsmann angewiesen sah, so bliebe jener Schluß
entbehrlich. So gut wie unausweichlich würde er erst, wenn Zopyros unter Beistimmung
92 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [89/90
des Kratippos den Tod des Thukydides, der in Wahrheit in Athen starb und begraben wurde
(UvWilamowitz , Herrn. XII [1877] 326 ff.), nach Thrakien verlegt hätte. Das ist aber sehr
zweifelhaft, weil bei Marcellin kurz zuvor Zopyros als Gewährsmann für Didymos angeführt
wird, der ihn eines gewaltsamen Todes in Athen sterben läßt. \
22. Xenophon. Seine beiden historischen Hauptwerke, die 'GWrjviKd und die Kupou
ävüßacic, neben denen als kulturgeschichtlich bedeutsam besonders die 'ATTO|uvriiaoveü|aaTa
CuuKpdTouc zu nennen sind (zur Kyropädie vgl. o. S. 79), liegen vollendet vor. Das erstere
beginnt, wo Thukydides abbrach, und schließt mit der Schlacht bei Mantineia. Von der
Tiefgründigkeit des Thukydides, dessen Einfluß in der Darstellung der Schlußjahre des
Peloponnesischen Krieges (bis 7/3, 70) deutlich hervortritt, weit entfernt, kann Xenophon doch
für das, was er vielfach aus eigener Anschauung berichtet, als zuverlässiger Zeuge
gelten. Um die Auswahl und Vollständigkeit des Stoffes ist es freilich in der Darstellung
der Zeit nach 404, die hinsichtlich der Arbeitsweise in zwei deutlich geschiedene Abschnitte
(7/ 3, 11— V 1, 35 und V 86 bis zum Schluß) zerfällt, sehr bedenklich bestellt. Die Hinneigung
nach Sparta, dem der aus Athen verbannte Anhänger des Agesilaos eine Zuflucht und
Existenz auf einem Landgute Skillus in Elis (387-71) verdankte, spielt dabei eine verhängnis-
volle Hauptrolle. So wird u. a. sogar die Gründung des zweiten attischen Seebundes ver-
schwiegen. In weit stärkerem Maße, als gegenüber Herodot und Thukydides, muß hier
Ephoros' Darstellung zu Hilfe genommen werden. Weitere Ergänzungen ergeben Plutarchs
Biographien des Konon, Agesilaos. — Die Anabasis, unter dem Pseudonym des Themisto-
genes von Syrakus erschienen, hatte zunächst das Ziel, den verdienstlichen Anteil Xeno-
phons an der Rettung der Zehntausend, dem eine andere den Rückzug schildernde Schrift,
wahrscheinlich die des Sophainetos (verwertet bei Diodor XIV 19 ff., wo Xenophons Name
überhaupt nicht genannt wird) nicht gerecht geworden war, hervorzuheben, gestaltete sich
aber zu einer, wenn auch persönlich nicht völlig unparteiischen, so doch in der Haupt-
sache ebenso zuverlässigen wie lebensvollen Schilderung dieses denkwürdigen Zuges und
der Zustände, die damals in den zu Persien gehörenden armenischen und den zum Teil
von Persien nur locker oder gar nicht abhängigen benachbarten Gebieten herrschten.
Die Zuverlässigkeit der topographischen Angaben Xenophons ist neuerdings durch
Forschungen an Ort und Stelle (s. CFLehmann-Haupt, Armenien einst und jetzt [Berl. 1910]
Kap. 11: Zum Kentrites und der Durchgangsstelle der zehntausend Griechen S. 321 ff.)
glänzend bestät gt worden.
23. Theopompos. Zwischen dem Ende des Peloponnesischen Krieges und dem Zeit-
alter Philipps von Makedonien bildet Theopompos von Chios das Bindeglied. Seine '6\\r)-
viKd {FHG. I 278. 282, vgl. EdMeyer, Theopomps Hellenika 159-170 und 173-180), die man
irrigerweise vielfach in der Hellenica Oxyrynchia wiederfinden will {Problem 14), behan-
delten als Fortsetzung des Thukydides die Zeit von 411 bis zur Schlacht von Knidos {Diod.
XIII 42, 5), sein Hauptwerk sind die OiXmiTiKä {FHG. I 282 ff.) in 58 Büchern, von denen
Photios noch 53 las. Keine Universalgeschichte, wie Ephoros' Werk, gewannen die Phi-
lippika doch einen universelleren Charakter durch die zahlreichen Völkerkunde und ältere
Geschichte betreffenden Exkurse. Die ernste Darstellung war von einem wuchtigen, schwung-
vollen Stil getragen, der dem im Jahre 377 6 nach Photios' Zeugnis geborenen Schüler
des Isokrates {AEKalischek , De Ephoro et Theopompo Isocratis Discipulis, Diss. Münster
1913) - nicht bloß seinem Nacheiferer, wie ESchwartz {RE. VI Iff. und Herrn. XLIV [1909] 445. 1)
wollte, — bereits im Jahre 352 den Preis in der Konkurrenz um die Grabrede für den Dynasten
Maussollos von Karlen eintrug, an der auch Isokrates beteiligt war. Dieser Stil ist in den Frag-
menten der Philippika {FHG. I 282ff.) noch erkennbar, nicht minder seine aristokratische
und Athen feindliche Gesinnung, die sich aus seinen Schicksalen erklärt: hatte er doch
als kleines Kind mit seinem Vater, einem eifrigen Anhänger Spartas, infolge der Begrün-
dung des attischen Seebundes Chios verlassen müssen, das er erst 332, als Alexander die
Rückkehr der Verbannten in das von persischer Herrschaft befreite Chios verfügte, wieder-
sah. Die Philippika sind Vorbild und großenteils Vorlage für Trogus Pompeius' gleich-
namiges, unter Augustus geschriebenes lateinisches Werk geworden, das nur in der klag-
90/91] Xenophon. Theopompos. Philistos. Die Atthidographen 93
liehen Epitome des Justin vorliegt: die ersten 10 Bücher kommen als Quellen für Philipps
Geschichte in Betracht.
24. Philistos und Piaton. Philistos von Syrakus {FHG. I, XLVf. hSöff., IV 625) erlebte
schon die Belagerung von Syrakus durch die Athener. Großenteils in der Verbannung
(S. 48) schrieb er sein im Stil und Inhalt dem Thukydides nahe stehendes, von Alexander
dem Großen hochgeschätztes Werk über die sizilische Geschichte in drei Teilen: 1. CiKe-(
XiKci . . . eic tV^v 'AKpu-fwvToc ciXtuciv (406 v. Chr.) ^v ßißXoic fTTTu bieEeXÖÜJv xpövov dxüjv
TrXeio) tüuv ÖKxaKüciujv Diod. XIII 103; 2. die Geschichte Dionysios' 1. (4 Bücher); 3. die Ge-
schichte Dionysios' 11. (2 Bücher), das die wichtigste Quelle für die zeitgenössische Ge-
schichte Siziliens bildet, auch von Timaios von Tauromenion für seine, ihrerseits von
Trogus Pompeius benutzte Geschichte Siziliens von den ältesten Zeiten bis 264 v. Chr.
(FHG I, XLlXff. 193ff. IV 625 f.) nachdrücklich verwertet wurde, der von Agathokles ver-
bannt, 50 Jahre lang Sizilien mied und nach seiner Rückkehr noch den Beginn des Pu-
nischen Krieges erlebte. Die Rückberufung des Philistos aus Adria ward betrieben von
den Anhängern des alten Regiments als ein Gegengewicht gegen die Neuerungen, deren
man sich von Piatons Zusammenwirken mit Dion und Dionys II. versah. Da hier Piatons
Anschauung, daß der Philosoph der gegebene Staatslenker sei, auf die praktische Probe
gestellt wurde, so ist sein dem Aufbau des Idealstaates gewidmetes Werk (TToXixeia) nicht
minder als die späteren im Gegensatz zu jener theoretischen Überspannung das wirklich
praktisch Durchführbare darlegenden 'Gesetze' [Bd. II 319 f. 323f.) nicht bloß, wie des
großen Philosophen und Dichters übrige Schriften, kulturhistorisch, sondern darüber hin-
aus unmittelbar historisch -politisch bedeutsam.
Soweit Sokrates' Auftreten die politische Geschichte im engeren Sinne beeinflußt hat,
kommen auch Schriften, die seine Lebensschicksale berühren, besonders Piatons Apologie
und der Kriton sowie Xenophons Memorabilien, in diesem Sinne in Betracht.
25. Die Atthidographen und Aristoteles' !A9-riviüo)v TtoXireia. In Athen hat die Archonten-
liste und ihre chronistische Ausgestaltung in den Händen der Priester (Exegeten), die wir
als Ur-Atthis bezeichnen können, zur Entwicklung einer besonderen Literaturklasse, den
'Axeibec, geführt, die wohl zu unterscheiden sind von der 'Ax6ic des Hellanikos, der als
Fremder, wenn auch möglicherweise unter Verwertung chronistischen Materials aus der
Ur-Atthis (das schon Hekataios nicht ganz verschlossen gewesen sein mag), so doch nach
Thukydides' Zeugnis nicht eben erfolgreich die Lokalgeschichte Athens, wie anderer grie-
chischer Städte, zu schildern versucht hatte (S. 56). Der erste eigentliche Atthidograph
ist Kleidemos, der gleich Herodot, weil er (CFLehmann-Haupt, Klio II [1902] 346 f.) eine
neue Athen verherrlichende Literaturgattung geschaffen hatte, eine außergewöhnliche Be-
lohnung erhielt (Tertullian de anima 52, s. ERohde, RhMus. XXXVII [1882] 466; UvWila-
mowitz, Aristoteleles und Athen I 286, 36). Seine bedeutendsten, gleich ihm der Priester-
schaft angehörigen oder nahestehenden Nachfolger waren der Finanzmann und Politiker
Androtion, Demosthenes' Gegner, und, bereits in hellenistischer Zeit, Philochoros, dessen
Fragmente neuerdings durch die wiedergefundene Schrift des Didymos (oben S. 77) eine
Bereicherung erfahren haben. Vgl. FStähelin, Klio V (1905) 55 ff.
An die früheren Atthidographen schloß sich im wesentlichen Aristoteles an, als er
unter den zahllosen Verfassungsgeschichten (Bd. II 321), die als Belege für seine — auch
als historische Quelle im engeren Sinne bedeutsame, aus Vorträgen hervorgewachsene
Politik gelten sollten, die — später als die Politik ausgearbeitete — AÖJivaüuv TroXixeia ab-
faßte, die in Aegypten wiedergefunden, eine der wichtigsten Quellen für die athenische
Geschichte bildet. In dem ersten historischen Teil (c. 1-41) hat er neben dem chronistischen
Grundstock besonders oligarchische Parteischriften benutzt, auch wichtige Urkunden im
Wortlaute (s. oben S. 90) großenteils ihnen entnommen, der zweite Teil gibt eine ein-
gehende Schilderung der zu seiner Zeit, seit dem Archontat des Eukleides 403, geltenden
Verfassung.
94 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [91/92
Ein lehrreiches Beispiel für das Fortwirken der atthidographischen Tradition wie über-
haupt für das Ineinandergreifen und das Fortspinnen der Fäden der Oberlieferung bieten
unsere Quellen zur Geschichte Solons. Primärquellen: die Gedichte {ob. S. 73 f.), die Gesetze
(S. 21f.) und die ihn betreffenden Abschnitte der Ur-Atthis. Dazu trat dann die Legende,
deren erster Niederschlag sich bei Herodot findet, besonders in ihrer Anknüpfung an die
Gruppe der sieben Weisen. Eine von den verschiedenen Aufzeichnungen, die diese er-
fuhr, ist bei Diodor (IX) verwertet. Hermippos, ein Schüler des Kallimachos, der in seinen
Lebensbeschreibungen von Rednern und Philosophen speziell die sieben Weisen behan- 1
delte, hat auch Solons Leben unter Benutzung der Primärquellen, wenigstens der atthido-
graphischen, die die Gedichte großenteils schon mitverarbeitet hatten, und der legen-
darischen Überlieferung geschrieben. Seine Solon-Vita bildet den Grundstock der beiden
uns erhaltenen Solon-Biographien, der des unter Kaiser Trajan und seinen Vorgängern le-
benden philosophisch gerichteten Chaironeers Plutarchos {Bd. I 233f.), dessen sonstige
Quellenangaben die vielgestaltige Verzweigung der Überlieferung zeigen, und der weit
weniger wertvollen Vita des Diogenes Laertios, 3. Jahrh. n. Chr.
26. Ephoros. Die universalgeschichtlichen Werke des Ephoros (aus Kyme in der
Aiolis), die 'lcTopiai(?), die mindestens bis 365/55 liefen und nach des Verfassers Tode im
XXX. Buche bis kurz vor Philipps Zusammenstoß mit Athen geführt wurden, bezeichnen
literarisch und in den historischen Anschauungen eine klägliche Verflachung der griechischen
Geschichtschreibung. Man braucht nur Thukydides' tiefgreifende Darlegung der Gründe
des Peloponnesischen Krieges mit Ephoros (Z)/od. X//3S/".) zu vergleichen, um den Rückgang
zu erkennen. An Stelle der inneren und innerlichen Entwicklung tritt die äußerliche Auf-
fassung der Vorgänge im Sinne des Marktgesprächs der Gebildeten. Was aber die Tat-
sachen selbst anlangt, so ist er — in erster Linie bedeutsam als großenteils selbständiger
Darsteller des eigenen Zeitalters, d. h. wie Theopomp besonders für die Zeit vor Philipp —
auch wertvoll für die Vergangenheit, da er neben den Hauptquellen für die betreffenden
Perioden (Herodot, Thukydides) auch andere, uns so gut wie gänzlich verlorene Quellen
im Original oder in den Bearbeitungen benutzt hat und uns dergestalt, häufiger als die
herrschende Meinung annimmt, bezeugte Tatsachen überliefert, wo jene durchweg Auto-
schediasmen annehmen möchte, an denen es bei ihm freilich keineswegs fehlt.
Die Chronologie von Ephoros' Leben und seinem Werke ist vielfach strittig
s. ESchwartz in RE. IV 1 und Herrn. XXXV {1900) Wöff. sowie Die Zeit des Ephoros {ebd.
XLIV [1909] 481 ff.); BNiese, Wann hat Ephoros sein Geschichtswerk geschrieben? Herrn.
XLIV {1909) 170ff.\ EMeyer, Forschungen I 215 und Theopomps Hellenika S.13Sf. u. S.VH.
Daß sein Sohn Demophilos das 30. Buch verfaßte und es bis zur Belagerung von Perinth
führte, steht fest; fraglich ist dagegen, ob das von Ephoros hinterlassene 29. Buch bis
356/5 ging {Schwartz) oder bis nahezu 341/40 {Niese). Das Werk muß also nach
Ephoros' Tode herausgegeben worden sein, wenn man nicht {Meyer) eine vorgängige
Publikation einzelner Teile annehmen will, wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor-
handen sind.
Während man bisher Ephoros für einen älteren Zeitgenossen des Theopomp hielt —
beide waren Schüler des Isokrates (S. 92) — , nimmt BNiese unter EMeyers Zustimmung
an, daß er das Hauptwerk erst um 300 v. Chr. begonnen haben könne, da er die
Heraklidenwanderung, die den Ausgangspunkt seiner Geschichte bildete, als 735 Jahre
vor Alexanders d. Gr. Übergang nach Asien erfolgt ansetzt, und dieses Ereignis erst
nach der Vernichtung des Perserreiches zur Epoche werden konnte. Schwartz wider-
setzt sich dieser Annahme mit sehr beachtenswerten und tiefgreifenden Gründen. Sein
Urteil über die von ihm so gering bewerteten '735 Jahre' bedarf jedoch der Modi-
fikation. Es handelt sich um Generationen zu 35 Jahren — wie sie Ephoros wahr-
scheinlich dem Hekataios entnommen hat {Hermes 35 [1900], 644; Klio IV [1904] 123) -:
die beinah {cxeböv) 750 Jahre {Diod. XVI 76, 5) besagen das Gleiche. Selbst wenn
die Notiz in dem posthumen, oft als ephorisch zitierten 30. Buche gestanden hat, muß sie
doch an eine Angabe des Ephoros anknüpfen; seine 19. (2. 35 Jahre vor 334) Generation
deckt sich mit dem Endjahr des Peloponnesischen Krieges. Die eigene wird er als die
zwanzigste Generation betrachtet haben. So erhalten wir das Jahr 369 als das, von dem
seine Rechnung ausging und in dem er seine Geschichte begann, in vortrefflichem Einklang
9293] Ephoros. Das Zeitalter Philipps 95
mit der Tatsache, daß er seit 371 die Ereignisse des Mutterlandes in breiter Fülle dargestellt
hat' und also den Hauptwert auf die Darstellung der Zeitgeschichte seit Leuktra legte.
Sehr zu beachten ist RLaqueur Ephorus (I. Die Proömien, II. Disposition), Herrn. XLVI
{1911) leiff. 32ff. „Das Werk des Ephorus umfaßte 30 Bücher und reichte bis 340, aber es
war nicht das von Demophilos verfaßte oder mindestens publizierte 30. Buch, welches
diesen Schlußpunkt gewann, da es nur bis 346 die Ereignisse erzählte, sondern ein frühe-
res. Daraus ergibt sich der Schluß: Ephoros hat sein Werk nicht chronologisch geordnet,
die Art des Aufbaues folgt aber ohne weiteres aus der Tatsache, daß gerade der ganze
Heilige Krieg fehlte: es war eine sachliche Gruppierung zugrunde gelegt, und ihr die
chronologische, wie wir sagen, geopfert."
„So fremdartig uns dies zunächst berührt, die Tatsache an sich läßt sich ja auch den
Fragmenten entnehmen und ist von Eduard Schwartz selbst bezüglich des 28. u. 29. Buches
zugestanden worden: jedenfalls 'hat Ephoros die sizilischen Dinge nicht synchronistisch
mit den griechischen erzählt, sondern sie in den letzten beiden Büchern zu einer größeren
Masse vereinigt.'"
Von Ephoros sind nicht nur zahlreiche Fragmente als solche erhalten {FHG I, LVIIff.
234 ff.), es liegen auch große Partien seines Werkes wenig verändert bei Diodoros (um
30 V. Chr.) vor, dessen eine synchronistische Darstellung insbesondere der griechischen,,
römischen und sizilischen Geschichte enthaltende ßißXioGfiKri an sich ein literarisch minder-
wertiges Sammelwerk war, aber dadurch in seinen uns erhaltenen Teilen wertvoll wird^
daß die Auswahl der verwendeten Autoren nicht übel getroffen war und sie ziemlich un-
verändert verwertet wurden. Für die griechische Geschichte war Ephoros Hauptquelle — |
besonders sind in Buch XI-XV (480 bis 361 v. Chr.) die griechischen Partien ein fortlau-
fendes Excerpt aus Ephoros — , für die seines Heimatlandes Sizilien Timaios {Wachsmuth
81 ff. ESchwartz, RE V 663 ff.). Zur Frage, ob in den Hellenica Oxyrynchia ein Teil von
Ephorus Werk vorliegt, s. u. Problem 14.
Für die zu willkürlichen Verallgemeinerungen neigende Art des Ephoros ist besonders
charakteristisch, daß er, weil Maß- und Gewichtsordnung und Münzprägung im allgemeinen»
sobald letztere einmal bekannt war, zusammenhängen, dem Pheidon von Argos die Erfin-
dung der Münzprägung zuschreibt (bei Strabo VIII 358), obwohl Hekataios und Herodot,
der ihm folgt (S. 82), nur von der Ordnung von Maß und Gewicht sprachen, und Ephoros
selbst ihn ins 8, Jahrh. setzt, wo es überhaupt noch kein geprägtes Geld gab.
Ober Verwertung vorherodotischer Quellen durch Ephoros für die Perserkriege s. S. 86.
Der Oberflächlichkeit des Ephoros, auf den wir in der Geschichte der Pentekontaötie vor-
wiegend angewiesen sind, im Verein mit der knappen Tatsächlichkeit des thukydideischen
Berichtes, ist es vorwiegend zuzuschreiben, wenn noch heute die herrschende Meinung in
den Konflikten mit den Persern die Griechen stets schlechthin als die Angreifenden
betrachtet, während schwerlich zweifelhaft sein kann, daß sie regelmäßig in defensiver
Offensive nur persischen Angriffsabsichten zuvorkamen (oö. S. 37, 39). Für die
Perioden der spartanischen und der thebanischen Suprematie, für die Ephoros neben Xeno-
phon eine der Hauptquellen bildete, liegen uns Plutarchs Biographien des Agesilaos
und des Pelopidas vor. Für die Zeit nach Leuktra sind BNieses Beiträge zur Gesch. des
arkad. Bundes, Herrn. XXXIV (1899) 520 ff. und Chronol. u. hisfor. Beiträge zur griech. Ge-
schichte d. Jahre 370-363 v. Chr., Hermes XXXIX (1904) 84ff. wertvoll.
27. Zum Zeltalter Philipps von Makedonien. Als Darsteller der Geschichte Philipps
und der Vorgeschichte Makedoniens auf universalhistorischer Grundlage stand Ephoros
nicht allein; neben ihm ist besonders der bis zur neuerlichen .Auffindung des ihn vielfach
zitierenden Didymos-Papyrus (S.77) fast verschollene Anaximenes von Lampsakos, der auch
die Geschichte Alexanders des Großen behandelte, zu nennen. Von Anaximenes stammt,
wie PWendland dartat, auch die unter Demosthenes' Reden (XI) überlieferte Antwort auf
einen Brief Philipps. Neben Ephoros und Theopomp kommen für das Zeitalter Philipps
besonders die Reden (politischen Broschüren) und Schriften seiner athenischen Zeitge-
nossen, Gegner wie Anhänger, in Betracht: Isokrates' Panegyrikos (380), Friedensrede
(355), (t>i\nnToc (346) und TTavaGrivaiKöc (339), die Reden des Aischines gegen Timarch
(345) über die Truggesandtschaft (343), gegen Ktesiphon (330); die des Demosthenes
96 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [93 94
gegen Androtion (355) und Timokrates (352), für die Megalopoliten (353), über die Sym-
morien (354), die erste Philippische (350 49), die drei Olynthischen (349 8), die zweite Phi-
lippische l?ede (344), die gegen Aischines wegen der Truggesandtschaft (343), die über
Halonnesos (342), die dritte Philippische (341) und die Kranzrede für Ktesiphon (330), so-
wie die Demosthenisches Out verwertende vierte Philippika. Für die gleichzeitige Ge-
schichte des Westens ist Plutarchs Biographie des Korinthers Timoleon (f 336), der
Syrakus von der Tyrannis befreite und 345-337 leitete, bedeutsam.
ASchäfer, Demosthenes und seine Zeit, ' 3 Bde., Lpz. 1885—1887. — UKöhler, Make-
donien unter König Archelaos, S.Ber.Berl.Ak. 1893, 479 ff. - JFlathe, Geschichte Make-
doniens, Lpz. 1832-4. - JKaerst, Geschichte des hellenistischen Zeitalters. II. Buch: Das
makedonische Königtum Bd. I, Lpz. 1901, 92 ff. - PWendland, Anaximenes von Lamp-
sakos, Studien z. älteren Gesch. d. Rhetorik, Berl. 1905, und Isokrates und Demosthenes
(Beitr. z. ath. Politik und Publizistik des 4. Jahrh. II, GGN. 1910, 289ff.) - EMeyer, Iso-
krates' (zweiter) Brief an Philipp und Demosthenes' zweite Philippika. S.Ber.Berl.Ak. 1909,
758ff. — FKahle, De Demosthenis orationum Androtioneae Timocrateae Aristocrateae tem-
poribus, Gott. 1909. - UKahrstedt, Die Politik des Demosthenes, Forschungen z. Gesch. des
ausgehenden 5. a. des 4. Jahrh., Berlin 1910, 1-154 (wichtig besonders f. d. Chronologie
der Ereignisse und der Reden).
28. Die neueren Darstellungen der griechischen Geschichte. Von den neueren Gesamt-
darstellungen der griechischen Geschichte bis Chaironeia ist, nachdem an GGrote, History
of Greece, deutsch von NNWMeißner, Bd. I-V, Lpz. 1830-1835 und Höpfner Bd. VI
{1896, vgl. unten S. 97) und ECurtius, Griechische Geschichte, die beide, wenn auch in
verschiedenen Richtungen, großenteils veraltet sind, erinnert worden ist, in erster Linie,
als vielfach grundlegend für die neuere Behandlung der griechischen Geschichte bis
Chaironeia die beiden ersten Bände von JBelochs Griechischer Geschichte \ (/.; Bis auf die
sophistische Bewegung und den Peloponnesischen Krieg, Straßburg 1893; IL: Bis auf
Aristoteles und die Eroberung Asiens, 1897) zu nennen, in der zum erstenmal die staatliche
und die wirtschaftliche Entwicklung und die Kulturgeschichte in den Vordergrund gerückt
werden. Nur leidet das Werk, dem des Verfassers Monographien Die attische Politik seit
Perikles, Lpz. 1884 und Die Bevölkerung d. griech.-röm. Welt {Histor. Beitr. z. Bevölkerungs-
lehre I, Lpz. 1886) vorausgingen, an einer, in der zweiten. Auflage (s. u.) zum Teil noch
gesteigerten, viel zu radikalen Behandlung der Quellen.
Der III. der hellenistischen Zeit gewidmete Band {u.S.126ff.) Die griechische Weltherr-
schaft {Straßburg 1904) zerfällt in 2 Abteilungen, deren eine die Darstellung enthält, wäh-
rend die zweite alles Begründende, einschließlich der Quellen, der Literatur und detail-
lierter Einzeluntersuchungen enthält. Nach diesem Prinzip erfolgt die Neugestaltung der
bisherigen beiden ersten Bände in einer zweiten Auflage, in der die Bände auch nament-
lich wegen des Hinzutretens der wichtigen Behandlung der minoischen Kultur, einer Ein-
leitung {Die Persönlichkeit in der Geschichte) und eines Abschnittes über die geographi-
schen Grundlagen der griechischen Geschichte {Die Küstenländer des aegaeischen Meeres)
— eine neue Abgrenzung erfahren, so daß bis zum Erscheinen des neuen Bandes II der
alte Band I (P) noch neben dem neuen (1*) benutzt werden muß. I* behandelt Die Zeit
vor den Perserkriegen, l- Erste Abteilung: Darstellender Text, 1912 — 1' Zweite Abteilung:
Ergänzung, 1913 - II* soll Die klassische Zeit umfassen.
GBusolt hingegen. Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia (/' Gotha
1885; P, 1893: Bis zur Begründung des Peloponnesischen Bundes, II [1895]: Die ältere
attische Geschichte und die Perserkriege; IIP [1897]: Die Pentekontaetie ; III- [1904]:
Der Peloponnesische Krieg) legt seiner Darstellung eine eingehende und besonnene Ab-
wägung der Quellen, die er in sehr ausführlichen Anmerkungen vorlegt und erörtert, zu-
grunde. Die einschlägigen Bände (/—///) von AHolm, Griechische Geschichte seien mehr
der Vollständigkeit halber genannt, empfohlen dagegen drei einbändige Darstellungen:
JBBury, A History of Greece to the death of Alexander the Great, London 1900, tief-
greifend, anziehend und übersichtlich geschrieben und durch gut gewählte Illustrationen
und Karten erläutert, daneben auch eine größere Ausgabe in zwei Bänden, sowie, noch
knapper, RPöhlmann, Grundriß der griechischen Geschichte nebst Quellenkunde, ^ München
94/95J Quellen: Neuere Darstellungen der griechischen Geschichte 97
J906 {= Müller Hdb. III, 4"): gedankenreiche, prägnante, nicht ganz leichte Darstellung
unter Betonung der sozialen und staatsrechtlichen Entwicklung (vgl. seine Geschichte des
antiken Kommunismus und Sozialismus, 2 Bde., Münch. 1893-1909 und GGrote, A History
of Greece from the time of Salon to 403 B. C, Condensed and edited with notes and ap-
pendices bif JMMitchell and MOBCaspari, 1907. Ferner zu empfehlen HSwobodas kurzer
und inhaltreicher Abriß der Griechischen Geschichte, Lpz. 1907 {Sammlung Göschen
Nr. 49).
Im Rahmen einer Qesamtgeschichte des Altertums ist die griechische Geschichte in
neuerer Zeit zum ersten Male behandelt worden von MDuncker {Bd. III seiner Geschichte
des Altertums ■), überholt durch EdMeyers Geschichte des Altertums, die in übersicht-
licher Weise die Darstellung paragraphenweise bezeichnet und Darstellung einer-, Quellen
und Erörterungen andererseits durch den Druck scheidet. Das Werk ist gegenwärtig in
einer Umgestaltung begriffen. Abgeschlossen liegen vor der auf drei Bände verteilte Ab-
schnitt Das Perserreich und die Griechen, III {Stuttgart 1900), Erste Hälfte: Bis zu den
Friedensschlüssen von 448-446 v. Chr. und einer Karte, IV {1901), Drittes Buch: Athen
{Vom Frieden von 446 bis zur Kapitulation Athens im Jahre 404 v. Chr.), V. Bd. {1902)
Der Ausgang der griechischen Geschichte (schließt mit der Schlacht bei Leuktra und dem
Ausgange Dions).
Diese Darstellung der griechischen Neuzeit hält wie in der Form, so auch sachlich
die Mitte zwischen Beloch und Busolt. In den Grundgedanken berührt sich Meyer viel-
fach mit Beloch, dem er auch in Einzelheiten gelegentlich folgt, den Quellen aber wird
EMeyer wesentlich besser gerecht, wenn auch er freilich, anders als Busolt, nicht selten
noch zu radikal verfährt. Durch die gleichberechtigte Berücksichtigung der persischen
Geschichte wird die in den griechischen Quellen vorliegende und in den neueren Sonder-
darstellungen der griechischen Geschichte schwer zu vermeidende Einseitigkeit vermieden
oder doch vermindert: freilich verdiente schon in der politischen, besonders aber in der
Kulturgeschichte, wenigstens in der Fragestellung, der Einfluß des Orients auf die grie-
chischen Vorgänge und Vorstellungen eine etwas stärkere Berücksichtigung.
Der I. und II. Band (1884 und 1901) behandeln in I.Auflage die Geschichte des Orients
bis zur Begründung des Perserreiches und die Geschichte des Abendlandes bis auf die
Perserkriege, so daß Band II. die Altere griechische Geschichte enthält. In der neuen Be-
arbeitung soll erwünschtermaßen die synchronistische Darstellung auch für die älteste Zeit
durchgeführt werden. Es sind erschienen /. Bd. Erste Hälfte -; Einleitung. Elemente der
Anthropologie, 1907, eine im Sinne der Beistimmung wie des Widerspruchs {CFLehmann-
Haupt, Klio VII [1907] 458ff. KThPreuß, ArchRel. XIII [1910] 417ff.) sehr anregende prin-
zipielle Erörterung (/. Die staatliche und soziale, II. Die geistige Entwicklung, III. Geschichte
und Geschichtswissenschaft). Zweite Hälfte^: Die ältesten geschichtlichen Völker und Kul-
turen bis zum 16. Jahrhundert, 1913.
Gegenwärtig gilt also für den älteren Teil des griechischen Altertums Bd. I zweite
Hälfte in der dritten Auflage, für das spätere griechische Altertum, das 'Mittelalter' und die ]
neuere Zeit bis zum Beginn der Perserkriege Bd. II in der ersten Auflage, namentlich der
erstere ausgezeichnet durch den weiten Blick und den umfassenden Rahmen der Betrach-
tung, in der auch die Erwägung der fremden Einflüsse auf das frühe Griechentum erheb-
lich mehr als bisher zu ihrem Rechte kommt. Bei der Größe der zu bewältigenden Auf-
gabe ist es erklärlich, aber doch nicht zu begrüßen, daß eine Neigung zu allzu schneller
und bestimmter Entscheidung hervortritt, wo gleichberechtigte Möglichkeiten Berücksich-
tigung verlangen.
Eine Geschichte des Altertums in französischer Sprache hat ECavaignac zu veröffent-
lichen begonnen. Bis jetzt liegt vor: Histoire de l'antiquite, Tome II: Athenes 420 — 330,
Paris 1913.
Eine tiefgreifende Wirkung als bahnbrechender und grundlegender Förderer des
neueren Verständnisses griechischer Geschichte und griechischer Kultur hat ferner Ulrich
von Wilamowitz-Moellendorff geübt. Wenn auch keine Gesamtdarstellung der griechischen
Einleitung in die Altertumswissenschaft. III. 2. Aufl. 7
98 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [95 96
Geschichte von ihm vorliegt und wenn auch seinen Anschauungen nicht immer durchweg
beigepflichtet werden kann, so hat er doch alle Perioden und alle Gebiete des Griechen-
tums durch seine vorstehend meist bereits genannten Werke und Schriften, zu denen jüngst
noch Staat und Gesellschaft der Griechen (Die Kultur d. Gegenwart, T. II, Abt. IV, Berl.
u. Lpz. 1910, Iff.) bedeutsam hinzugetreten ist, befruchtet und läßt dabei auch der Fülle der
Traditionen die gebührende Gerechtigkeit widerfahren.
Wilamowitz verdanken wir auch eine knappe und gedankenreiche Charakteristik der
griechischen Historiographie Greek Historical Writing {and Apollon. Two lectures), Ox-
ford 1908, aus einem Vortrage entstanden, wie FJacobys Abhandlung Über die Entwicklung
der griechischen Historiographie und den Plan einer neuen Sammlung der griechischen
historischen Fragmente, Klio IX {1909) 80 ff. und wie JBBurys gehaltvolle Schrift The
ancient Greek historians {Lond. 1909) aus einer Vortragsreihe. Von CWachsmuths um-
fassender Einleitung in das Studium der alten Geschichte {Lpz. 1895), die noch größeren
Nutzen brächte, wenn die Disposition glücklicher, die Darstellung straffer und das Neben-
sächliche mehr in den Hintergrund gedrängt wäre, kommt für uns in Betracht: Der Ab-
schnitt Griechen 489 ff. und vieles aus dem allgemeinen Teil (S. 1-316). - Ein wich-
tiges Hilfsmittel der Quellenverwertung bildet JKirchner, Prosopographia attica, 2 Bde.,
Berl. 1901-3.
Kulturgeschichtliche Gesamtdarstellungen FBaumgarten, FPoland, RWagner,
Die Hellenische Kultur, ' Lpz. u. Berl. 1913 (vortrefflich illustriert). - LWhibley, A com-
panion to Greek studies, Cambridge 1905.
GESICHTSPUNKTE UND PROBLEME
A. Allgemeine Gesichtspunkte
1. Sage und Geschichte. Der geschichtlichen Aufzeichnung geht überall die
sagenhafte, zunächst nur mündlich weitergegebene Überlieferung voran. Es fragt
sich, wie aus der sagenhaften Umhüllung der historische Kern zu gewinnen ist.
Ist er a priori als vorhanden zu betrachten und nur das Verfahren, durch welchen
er herauszuschälen ist, methodisch klarzustellen, oder rnuß sein Vorhandensein er-
wiesen werden?
Als methodischen Grundsatz formuliert den letzteren Standpunkt besonders EMeyer
{Die Entstehung des Judentums, Holle 1896, 6). 'Solange wir uns auf einem Gebiet be-
wegen, wo es authentische Geschichtsüberlieferung nicht gibt, wo wir es lediglich mit
mündlicher Tradition und ihrer Verarbeitung zu zusammenhängenden Darstellungen durch
spätere kombinatorisch arbeitende Schriftsteller zu tun haben, muß, wenn wir eine Angabe
für die Geschichte verwerten wollen, in jedem Falle erst der Beweis geführt werden, daß
die Erzählung geschichtlich ist, oder wenigstens einen geschichtlichen Kern enthält. Bis
dieser Beweis geführt ist, verlangt die echte historische Auffassung, die, welche allein auf
den Ehrennamen einer wirklich konservativen Kritik Anspruch erheben darf, daß die Über-
lieferung als das genommen wird, was sie ist: als Sage, nicht als Geschichte. Sobald
wir dagegen festen historischen Boden unter den Füßen haben, ist nach demselben Grund-
satz die Überlieferung auch wieder als das anzuerkennen, was sie ist, als Bericht über
einen historischen Vorgang.' Seit jedoch die Vorstellungen des Epos und der ältesten
griechischen Überlieferungen durch die Ausgrabungen auf mykenisch-kretischem Gebiete
als im Kerne zutreffend erwiesen worden sind, wird auch die ernste historische Kritik
nicht umhin können, das konservative Element in den einheimischen Überlieferungen der
Völker stärker zu betonen. Man wird daher EMeyers Grundsatz insofern einschränken
müssen, als jede Überlieferung, die sich bei einem Volke über dessen eigene Vor-
geschichte, wenn auch in sagenhafter Gestalt und Umkleidung erhalten hat, bis zum Be-
weise des Gegenteils als im Kerne historisch angesprochen werden muß. {CFLehmann-
Haupt, Israel, seine Entwicklung im Rahmen der Weltgeschichte, Tübg. 1910, 54, vgl. j
EBethe, Minos, RhMus. LXV [1910] 200ff.) Angesichts der Fülle geschichtszerstörender
Elemente, die für die langen schriftlosen Zeiträume der Vorgeschichte in Betracht kommen
96/97] Probleme: Sage und Geschichte. Griechische Kultur und Orient 99
— der Mythen- und Leg-endenbildung, der novellistischen und dichterischen, teils unbe-
wußten, teils absichtlichen Aus- und Umgestaltung- der überkommenen Motive (der man
vielfach einen zu weiten Spielraum zugesteht) - wird es der hier bekämpften Anschauung
schwer, die Wucht des konservativen Elementes voll zu würdigen, das durch die in primi-
tiven Zeiten so ungleich größere Kraft des Gedächtnisses und die Übung der mündlichen
Überlieferung vom Vater auf den Sohn durch die verhältnismäßig geringe Zahl von Gene-
rationen hindurch - 12-15 in einem halben Jahrtausend - gegeben ist {Israel 34. 53).
2. Gott und Mensch. Daß andrerseits gerade an die historisch hervorragend-
sten Persönlichkeiten die Legendenbildung mit besonderem Nachdruck anknüpft,
ist eine Erschwerung der historischen Erkenntnis, sollte aber vor dem in neuerer
Zeit, freilich besonders auf altorientalischem Gebiete, häufigen Fehlschluss warnen,
mittels dessen eine Persönlichkeit für eine reine Sagengestalt erklärt wird, weil sie
Gegenstand der Sage geworden ist. Neben der Tatsache, daß die Sage und ihre
dichterische Bearbeitung aus Göttern Menschen macht, darf ihr Gegenbild, daß die
Legende, und nicht bloß diese, hervorragende Menschen heroisiert und vergöttlicht,
im Auge behalten werden. Auch der Apostel Paulus wurde ja als Gott angesprochen
{Apostelgesch. 28, 6). Und nicht bloß der Orient kennt die Apotheose lebender
Größen, die Verleihung der Ehren des Gründers einer Stadt - Pausanias in Byzanz
{Justin IX 1, 3, Klio II [1902] 346, 1, vgl. o. S. .35), Brasidas in Amphipolis (vgl. o.
S. 43) — ist damit verwandt, von Lysanders göttlichen Ehren ganz zu schweigen.
Liegt hier eine selbständige griechische Entwicklung {EMeyer, Kleine Schriften,
Halle 1910, 305) oder orientalische Beeinflussung vor?
3. Die griechische Kultur und der Orient. Die Frage der Einwirkung des
alten Orients auf die griechische Kultur ist in dem eben besprochenen wie in
vielen anderen Fällen (vgL S. 97 f.) noch keineswegs geklärt. Sie ist wegen der
oben (S. 6) gekennzeichneten Selbständigkeit, mit der die Griechen alles Fremde
sich innerlich aneigneten, besonders schwer zu beantworten. Dies gilt schon von
der kretisch-mykenischen, also im wesentlichen vorgriechischen Kultur, bei deren
Entwicklung man früher den orientalischen Einflüssen eine zu bedeutende, bei-
nahe ausschließliche Rolle zuweisen wollte, während in Wahrheit hier eine be-
sonders auf Kreta bodenständige, freilich auch aegyptische und babylonische Ein-
flüsse verwertende Kultur vorliegt. Deutlicher ist der Einfluß des Orients auf Kunst,
Recht, Verkehrswesen, Zeiteinteilung des griechischen Mittelalters {S.U. 16 f. 19 f. 21 f.
76 f.). Anzuerkennen ist jedenfalls auch eine Verwertung altorientalischer Kenntnisse
bei der Entwicklung der griechischen Wissenschaft, zunächst der in ionien, also im
persischen Reichsgebiet, entsprossenen Philosophie {oben S. 78). Daß das Denken
und das Wissen über die letzten Dinge allen zugänglich wird und somit erst der
Begriff der Wissenschaft entsteht, bleibt das unvergängliche Verdienst der Griechen.
DGHogarth, lonia and theEast,Oxf.l909. FPoulsen, D. Orientu.d. frühgr.Kunst, Lpz.-Bcrl. 1912.
4. Kultur und Volkstum. Daß die Errungenschaften und Fortschritte auf den
meisten Gebieten der Kultur sich über die Grenzen des Volkes, das sie erzielt hat,
hinaus verbreiten, ist eine alltägliche Erfahrung. Und das besonders für die An-
fänge geschichtlicher Kunde naheliegende Bestreben, Völker nach Kulturkreisen zu
scheiden, hat daher seine Bedenken (EMcijer II 51 ff., vgl. /- / 163 f. P 2, 753 f.)
und kann zu irrigen Ergebnissen führen. Andrerseits hieße es zu weit gegangen,
wenn man sich dieses Hilfsmittels der Völkerscheidung für die ältesten Zeiten gänz-
lich entschlüge. Einmal gehen in primitiven Zeiten Verkehr und Kulturaustausch
erheblich langsamer vorwärts als heutzutage, und sodann gibt es auch | Kultur-
gebiete, auf denen sich das einmal Gebräuchliche zäh erhält und gegen Zuwande-
7*
100 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [97/98
rung von Fremdländischem absperrt, wie man es noch heute bei den Arten und
Formen des Gebäckes beobachten kann: Brot wandert im allgemeinen nicht.
Das gilt z. B. von Haus und Grab. Daher darf bis zum strikten Beweise des Gegen-
teils das Auftreten der für die troische Kultur charakteristischen keramischen Formen (S. 4)
in eigentümlich geschichteten, nur auf phrygischem und thrakischem Gebiete nachgewie-
senen Grabhügeln als ein Beweis für die Verwandtschaft schon der älteren Troer min-
destens von Troia II an mit dem thrakischen Volke der Phryger gelten. (Anderer Meinung
EMeyer P 2, 738. 750.) Die Neigung und die Fertigkeit zur Anlage von Bauten, besonders
Wohnungen und Gräbern im lebendigen Felsen, schließt das nichtarische Element im
Griechentum (Schachtgräber, unterirdischer Tunnelgang zum Wasser in Mykene, Felsen-
straßen) mit den den Hetitern verwandten Kleinasiaten bis hin zu den Urartaeern oder
Chaldern als älteren Bewohnern Armeniens zu einer in manchem Sinne einheitlichen Völker-
gruppe zusammen {CFLehmann-Haupt , Materialien zur älteren Geschichte Armeniens und
Mesopotamiens, Berl. 1907, i20ff.). Das erste Auftreten des nach Ausweis von Troia II
den Griechen mit den Thrakern gemeinsamen Megarons in der kretischen Architektur, dem
es anfänglich gänzlich fremd ist, würde, sobald es erwiesen ist {WDörpfeld, AthMitt.
XXXII [1907] 576 ff.), die Anwesenheit der Griechen (Achaier) erkennbar machen. (Die
naheliegende Annahme, daß das Kuppelgrab eine alte Hausform wiedergibt, ist durch die
Ausgrabungen in der alten Minyerstadt Orchomenos [S. 8, vgl. KOMüller, Orchomenos und
die Minyer, Brest. 1844] bestätigt worden, wo in der ältesten Schicht Häuser von kreis-
rundem Grundriß durch AFurtwängler aufgedeckt wurden: HBulle, Orchomenos, I. Die äl-
teren Ansiedelungsschichten, Abh.bayr.Ak. I. Kl. XXIV, 1907).
Die Spirale, die ein so wichtiges Element der kretisch-mykenischen Kultur bildet,
wäre, wenn sie ihr Vorbild in dem langgezogenen Metalldraht hätte, einheimischen Ur-
sprungs wie die N[eia\\{echnikselhsi{EMeyer II [1893] 83 ff. 12' [1913] 746, 783 Anm.,824f.).
Aber andere Beobachtungen weisen in eine andere Richtung: in Troia II finden sich ge-
rade an Metallarbeiten primitivere Formen spiralischer Ornamentik und Technik, mit denen
gewisse relativ sehr altertümliche Schachtgrabfunde in Mykene Verwandtschaft zeigen,
die aber ihr Vorbild in einem altthraktischen Kulturzentrum in Siebenbürgen haben {Hubert
Schmidt, Tordos, Ztschr. f. Ethnol. XXXV [1903] 438 ff.; Troia-Mykene-Ungam, ebd. XXXVI
ri904] 608 ff.; vgl. EvStem, Klio IX [1909] 140). Die dortige Spiralornamentik hat ihren
Ursprung jedoch nicht in der Metalltechnik, sondern in der Weberei und Flechterei (vgl.
u. a. CSchuchhardt, Das technische Element in den Anfängen der Kunst, Prähist. Ztschr.
I [1909] 37 ff.). Der besonders von GWilke Ztschr.f.Ethnol. XXXVIII [1906] Iff.; Spiral-
Mäander-Keramik und Gefäßmalerei der Hellenen und Thraker, {Würzb. 1910) verfochtenen
Verschiebungstheorie, die selbst die kompliziertesten Spiralgebilde in überraschend ein-
facher und einleuchtender Weise aus geometrischen Elementen erklärt, ist MHoernes {Prä.
hist. Ztschr. II [1910] 234ff.) entgegengetreten. Da eine mit solchen Spiralornamenten be-
malte Keramik in jenem nördlichen Gebiete verbreitet ist, so wird die Spirale als ein wei-
teres Zeugnis für die Verwertung thrakischer Einflüsse (o. S. 4) in der mykenisch-kreti-
schen Kultur anzusehen sein, und es kann sich nur fragen, ob daneben eine selbständige
an die Metalltechnik angelehnte Entwicklung im Süden in Betracht kommt.
5. Wanderungen. Bei den Wanderungen wird die historische Betrachtung er-
schwert durch die nur allzuoft unbeachtete Möglichkeit, daß den Drängern und Zu-
wanderern Teile der Geschobenen und von dem Vorstoß Betroffenen vorausgehen
oder sich anschließen {Klio IV [1904] 392 f.). Es fragt sich daher immer: sind es
nur die Geschobenen oder nur die vordringenden Zuwanderer, mit denen wir zu
tun haben, oder sind beide miteinander vermischt?
Dies ist eine der Schwierigkeiten, die sich bei der Dorischen Wanderung (vgl. über
die griechischen Wanderungen BKeil, Einleitung in die Altertumswiss. IIP 302 ff.) geltend
machen und die für eine frühere Periode hinsichtlich der Pelasger obwaltet. Tatsache ist,
daß der Pelasgername an all den Stätten von Dodona und Thessalien bis nach Kreta hin
haftete, die für die Einwanderung wie der älteren Griechen, so der Dorer entscheidende
Stationen bilden. Die Folgerung, daß ein im eigentlichen und engeren Sinne als Pelasger
zu bezeichnender Volksstamm, auf den auch in Athen das ireXacTiKÖv (volksetymologisch
umgedeutet in TreXop^iKÖv) reixoc hinweist, in nordsüdlicher Richtung vorgedrungen | oder
98) Probleme: Kultur und Volkstum. Wanderungen JQJ
verdrängt sei, wird zutreffen, aber für die Frage, ob sie zu dem Vortrupp der Schiebenden,
den ältesten griechischen Einwanderern oder zur Nachhut der geschobenen Vor- und Nicht-
griechen gehören, folgt daraus garnichts. Der pelasgische Zeus in Dodona aber ent-
scheidet keineswegs für die hellenische Nationalität der Pelasger, da sich Kulte über den
Wechsel des Volkstums hinaus so gut erhalten wie Kuitstätten erfahrungsmäßig selbst den
mehrmaligen Wechsel der Bekenntnisse und der Kultbauten überdauern, wofür die Kirche
S. Maria sopra Minerva in Rom und das Fortleben eines uralten Baumkultes an einer
christlichen Verehrungsstätte in Armenien (Armenien einst und jetzt I, Bert. 1910, I30ff.)
besonders augenfällige, aber keineswegs vereinzelte (Armenien I 3, 18) Belege bilden.
Während EdMeijer (Forschungen I, 1892, Iff.) die Pelasger nachdrücklich für Griechen er-
klärte, erkennt jetzt auch er (Geschichte I 2 ', 769/.) an, daß die 'Pelasger des thessali-
schen Argos (und von Kreta)' der vorarischen Bevölkerung angehören.
6. Wertung, Ermittlung und Benennung der Quellen. Während die vor-
stehenden Gesichtspunkte namentlich für die Vorzeit in Frage kommen, gelten an-
dere vornehmlich für die Zeiten reichlicherer historischer Bezeugung. Späte und ge-
ringwertige Quellen können wertvolle Nachrichten aus verlorenen alten und bedeuten-
den Autoren bewahren, ebenso kann unter dichterischer Einkleidung Geschichtliches
verborgen sein. - Unbezeichnete Neufunde historischer Werke fordern die Zu-
weisung an einen Verfasser, wie die 'Aönvaiujv rroXiTeia, die ohne Autorenname
überliefert wird, mit nahezu völliger Einstimmigkeit (vgl. Problem 14) dem Aristo-
teles zugeschrieben wird. Veränderungen des klar erkennbaren Textes, vor denen
die konservative Kritik bei länger bekannten Autoren zurückscheut, pflegt bei solchen
Neufunden nicht ganz so sorgfältig vermieden zu werden.
So wurde in der wichtigen Nachricht bei Didijmos VIII 7 ff. (oben S. 61, vgl. Problem 16)
. . . Toö OiXiTTTTOu ^TTi öpxovToc AuKiCKOu TTepi eip»ivtic TT^mjjavToc ßaciXeutc irpecßeic cuuirpo-
criKüvTc Ol 'AÖTivaioi von PWendland (Henn. XXXIX [1904] 419, 1) ov -irpocriKavTo korrigiert.
Auf CFLehmann-Haupts Einspruch (Mo X [1910] 391ff., vgl. ebd, S. 508) hat Wendland,
GGN. 1911, 298, 1, die Textänderung fallen lassen.
Tatsachen, die die Quellen übereinstimmend, ohne einander zu widersprechen,
berichten, müssen für den Historiker als unantastbar gelten, solange nicht zwingendste
Gründe die Verwerfung fordern. Das wird noch häufig außer Acht gelassen. Nament-
lich ist vielfach der Respekt vor der überlieferten Zahl zu vermissen. Während ge-
wisse Kategorien von Zahlen, z. B. die sicher stark übertriebenen des Xerxesheeres
bei Herodot, eine Veränderung geradezu erfordern (vgl. oben S. 87), müssen an-
dere, besonders solche, die Proportionen enthalten oder untereinander in einer er-
kennbaren Verknüpfung stehen, bis zum Beweise des Gegenteils als unantastbar
gelten, selbstverständlich dann aber auch direkte Rechenfehler, die rein philologisch
zu erkennen und heilbar sind, verbessert werden.
So ist es reine Willkür, den Additionsfehler in der Liste der persischen Tribute (lidt.
III 95, cf. 89), der sich in den meisten Herodot-Handschriften findet und den ThMommsen
und JBrandis unabhängig voneinander verbessert haben (Verf., Klio XII [1912] 240 ff.,
XIII [1913] 119 ff. u. Philologus LXXII [1913] 441), für die richtige Lesung zu erklären
(Beloch, Griech. Gesch. /- S. 343/., vgl. S. 343f. und oben S. 7) und damit und unter
Aufstellung bedenklicher und unerweislicher Prinzipien die ganze Entwicklung der Metro-
logie seit ca. 1860 in Frage zu stellen. Herodots Bemerkung (III 96, If.), daß er gewisse
mindere Punkte nicht mit berücksichtigt habe, ist keinesfalls dahin zu deuten, als habe
Herodot seine eigene Rechnung als fehlerhaft hinstellen wollen.
B. Einzelprobleme
Die folgenden Einzelprobleme sind so ausgewählt, daß sie teils die obigen Gesichts-
punkte erläutern, teils Einzelaufgaben und Fragen der Forschung, die von grundlegender
und in mehr als einer Richtung wirksamer Bedeutung sind, erörtern.
102 C.Fr.Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht von Chaironeia (98 99
7. Zur Dorischen Wanderung. Daß die Bedeutung der Dorischen Wanderung
für die spätere Gestaltung der antiken Völkerverhältnisse in einer sehr wesent-
lichen Hinsicht, nämlich in ihrer Wirkung auf die Besiedelung der Gestade nicht
bloß des aegaeischen, sondern des mittelländischen Meeres in seinem weiteren Um-
kreise, noch völlig verkannt werde, habe ich im Anschluß an frühere eigene An-
deutungen und an Furtwängler nachdrücklich in dem Aufsatze 'Aus und um Kreta
{Klio IV [1904] 394 ff.) betont. 'lonier, Aioler, Philister u. a. sind von Westen nach
Osten, von Europa nach Asien verdrängt worden. Diejenigen Völker aber, die ihre
Sitze im aegaeischen Meere verlassen mußten, ohne an den nunmehr doppelt stark
in Anspruch genommenen Küsten des aegaeischen Meeres und Phoinikiens Raum zu|
finden, waren notgedrungen darauf angewiesen, eine neue Heimat im Westen zu
suchen. Diesen Schluß auf eine Ansiedelung der bisher im Osten wohnenden See-
völker im Westen des Mittelmeeres müßten wir ins Auge fassen, auch wenn keinerlei
direkte Zeugnisse vorhanden wären.' Zu dem Zeugnis Herodots (/ 27. 94) und der
eigenen Tradition der Etrusker tritt bekanntlich das Auftreten der Turuscha-Tyr-
sener unter den Aegypten angreifenden See- oder Nordvölkern (S. 8f.). Und dieses
bildet den Schlüssel zur gesamten Lösung der etruskischen Frage. Wenn früher
mit der Möglichkeit gerechnet wurde, daß die im Westen bereits wohnhaften
Etrusker im 13. und 12. Jahrh. verbündet mit Bewohnern des östlichen Mittelmeeres
Syrien und Aegypten zu Lande und zu Wasser angegriffen hätten (so u. a. EMeyer
II [1893] 467 'wie der italische Stamm hierher in das thrakische Meer gekommen
ist, ist zurzeit noch völlig rätselhaft'), so ist ist man davon, nachdem von UKöhler,
S.Ber.Berl.Ak. 1894, 267 ff., mir a. a. 0., GKörte RE. VI 747 f., ESkutsch, RE. VI
782 f. Widerspruch erhoben worden ist, wohl allseitig zurückgekommen. — Die In-
schriften des Steines von Lemnos {oben Bd. I 557 f.) bilden lediglich eine höchst
schätzbare Bestätigung für die ohnehin unabweislichen Schlüsse. Sie sind zwar
nicht in dem Sinne etruskisch, daß sie etwa genau dieselbe Sprache oder den-
selben Dialekt darstellen wie das Etruskische der italischen Inschriften und der
Mumienbinden, wohl aber tritt zu den lexikalischen Berührungen noch, wie mir
WSchulze mitteilt, die bedeutsame Tatsache hinzu, daß die Sprache dieser lem-
nischen Inschriften weder die Media von der Tenuis noch u von o unterscheidet,
somit zwei sehr wichtige phonetische Eigentümlichkeiten des Etruskischen teilt.
Natürlich ist in Lemnos nur einer unter mehreren älteren Sitzen der Tyrsener, die
sowohl nach ihrem ersten Auftreten wie nach Herodots Zeugnis bereits im aegaei-
schen Meere ein weitverbreitetes Volk gewesen sein müssen, zu erblicken. Diese
alten Sitze {Klio IV [1904] 395) wurden naturgemäß nicht völlig verlassen, und
zwischen der neuen und der alten Heimat mögen bis in spätere Zeit Beziehungen
bestanden haben.
Zur Herkunft des Seevolkes der Etrusker von Osten her, ihrer Ansiedelung zu-
nächst an der toskanischen Küste und ihrer Verbreitung von dorther, stimmt sowohl
die ständige Beschäftigung mit dem Seeraub, wie ihre eigene einheimische Tradition
aufs beste. Sie betrachtet das in der Nähe des Meeres gelegene Tarquinii als die
Metropole ihrer Zwölfstädte und den Eponymus Tarchun als den Begründer ihres
Volktums und ihrer Kultur. Sie bekundet, daß die Etrusker aus den von ihnen be-
siedelten Gebieten die Umbrer verdrängt haben, und sie hat eine Erinnerung daran
erhalten, daß die erste Besiedelung in größerem Maßstabe (die Gründung von Tar-
quinii) um die Mitte des 11. Jahrh. stattfand. Der Zeitraum von ungefähr 100 Jahren,
der damals seit ihrem letzten nachweisbaren Auftreten im Osten unter Ramses IIL
99/100] Probleme: Herkunft der Etrusker aus dem Osten 103
verflossen war, gibt genügende Zeit für die Irrfahrten, die Seeräubereien und
eventuell die Anknüpfung friedlicher Handesbeziehungen, die der Besiedelung und
Eroberung im großen vorangegangen sein müssen. Unmöglich ist eine derartige
allmähliche Festsetzung und Einwanderung über See keineswegs. (Anderer Mei-
nungist KJBeloch, Einl. i. d. Altertumsw. HP 199 ff.) Die Seefahrten der Normannen
und die Begründung ihres italischen Reiches bieten eine zwar nicht völlige, aber
sehr lehrreiche Analogie.
Daß die Etrusker (einschließlich der Raeter) in Italien wohl sicher überseeische Ein-
wanderer sind, erkennt jetzt auch EMeijer 1 2' S13 Anm. an, während er kurz zuvor 802
(wie // ' 467, 501f.) zwar die Turuscha als ohne Zweifel identisch mit den späteren | Tyr-
senern (Etruskern) Italiens bezeichnet, aber ihre Abstammung noch als 'völlig dunkel'
hinstellt. Als weitere die östliche Herkunft der Etrusker bestätigende Argumente fallen
außer ihrer angestammten Neigung zur Seeräuberei ins Gewicht mancherlei in uralte Zeit
zurückreichende Berührungeu mit der babylonischen, der mykenischen und der kleinasiati-
schen Kultur. (Gemeinsamkeit der Leberschau bes. erwiesen durch die Bronzeleber von
Piacenza GKörte, RE. VI 766 f. FSkiitsch, RE. VI 784 f.: CThulin, Die Götter der Bronceleber
von Piacenza und des Martianus Capeila [Religionsgeschichtl. Skizzen und Vorarbeiten
Bd. III Heft 1] Gießen 1906, FHommel, Memnon I [1907] 85ff., vgl. 2nf., die nach Osten
weisende Form des etruskischen Helmes und die Gruppierung der Wohnräume um das
Atrium, GKörte. RE. VI 744ff. Weiteres bei CFLehmann-Haupt, Materialien zur älteren Ge-
schichte Armeniens, Berl. 1907, 95, 1.)
GKörte, der gleich mir die Herkunft der Etrusker von Osten her nachdrücklich vertritt,
möchte ihre Festsetzung im Gegensatz zu Furtwängler und mir statt in das 11., erst in das
8. Jahrh. setzen. Hierzu war auch UvWilamowitz anfänglich geneigt, hat aber {LitCbl. 1906,
262) anerkannt, daß gegenüber den von WSchulze {Zur Geschichte latein. Eigennamen, Berl.
1904) nachgewiesenen tiefgehenden Wechselbeziehungen zwischen der etruskischen und den
italischen Sprachen diese Anschauung nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Auch müssen
die Etrusker ausgewandert sein, ehe das Alphabet (um 900, s. o. S. 66) im aegaeischen Meere
eingeführt war, da sie es erst in Italien in der jungen Umgestaltung durch Cumae kennen gelernt
haben. Die archäologisch-kulturhistorischen Argumente, auf Grund deren Körte gleichwohl
an dieser späten Ansetzung festzuhalten geneigt ist, sind nicht zwingend, und Körte selbst
faßt bereits eine geringe Verschiebung nach oben ins Auge. Somit sind wir nicht genötigt,
den Zusammenhang mit der Dorischen Wanderung, der allein die Festsetzung der Etrusker
wie der Sarden im Westen des Mittelmeeres ernstlich erklären kann, aufzugeben. — Die
ältesten auf etrukischem Boden gefundenen Gräber, die sogenannten Tombe a pozzo, die
der Zeit zwischen 1000 oder früher und 800 zugewiesen werden, möchte ich daher nicht
den Umbrern zuschreiben; denn einmal ist es keineswegs gesagt, daß Siedelungen und
Grabstätten der von den Etruskern vertriebenen Umbrer sich gerade an der Stelle be-
fanden, wo die Tyrsener und Etrusker sich niederließen und ihre Städte gründeten, und
ferner weist die in das Gebiet des Felsenbaues gehörige Form dieser Schachtgräber {oben
S. 4) gleichfalls in die Heimat des Felsenbaues d. h. in den kleinasiatisch-mykenischen
Kulturkreis {Materialien S. 120 ff. EBrandenburg, Italische Untersuchungen, Revue des etudes
ethnographiques et sociologiques Nov. Dez., 1909 p.l ff.). Auf raetischem Gebiete haben sich
etruskische Ansiedelungen gefunden, aber die seit KOMüller wiederholt vertretene Ansicht, als
seien die Etrusker auf dem Landwege über die Alpen nach Italien vorgedrungen, die ohne-
hin dem Charakter der Tyrsener als Seefahrer und Seeräuber zuwiderläuft, hat ihre Wider-
legung dadurch gefunden, daß diese raetischen Ansiedelungen auf Grund der Funde als
später Zeit angehörig erwiesen worden sind. Die Etrusker sind also bei ihrer weiteren
Ausbreitung nach Norden hin schließlich bis in und über die Alpen gelangt.
KOMüller, Die Etrusker, neubearb. v. WDeecke, 2 Bde., Stuttg. 1877. - OMontelius, The
Tiirrhenians in Greece and Italy, Joum. of the Anthropol. Inst. 1897, 254 ff. - AFurt-
wängler, Antike Gemmen: Geschichte der Steinschneidekunst III 23 ff. — CThulin, Klio V
(1905) 336 ff AFick, Hattiden und Danubier, Gott. 1909. - AKannengießer, Ist das Etrus-
kische eine hettitische Sprache? {Gelsenk. 1909) und Aegaeische, besonders kretische Eigen-
namen bei den Etruskern, Klio XI {1911) 26ff. - Vgl. auch PKretschmer. oben Bd. I 556ff.
Zur griechischen Überlieferung über die Dorische Wanderung vgl. besonders: UvWila-
mowitz-Moellendorff Euripides Herakles, ^ Berl. 1895, I.
104 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [100 101
8. Homer. Von der Fülle der Probleme, die sich an den Namen Homeros und
an das Epos knüpfen, gehen die Geschichtsforschung im engeren Sinne vornehmlich
die beiden Fragen an, inwieweit historisch Greifbares und Verwertbares im Epos ent-
halten ist, und wie sich das reichhaltige kulturhistorische Material auf die verschie-
denen Perioden verteilt, die das Epos umfaßt oder berührt. Beide Fragen sind aber
von der nach der Entstehung der Epen (vgl. Bd. 1 134 ff.) unzertrennlich. So kommt
auch sie in ihren Hauptzügen in Betracht.
Was das Altertum als einheitliches Erzeugnis eines schöpferischen Dichtergeistes
ansah, haben die Neueren eine Zeitlang, sei es als eine lose Aneinanderfügung kür-
zerer Einzellieder (KLachmann), sei es als Erzeugnis volkstümlicher oder schul-
mäßigerGemeinschaftsdichtung betrachtet, um schließlich zu erkennen, daß allen drei]
Auffassungen in der oben {S. 66) angedeuteten Weise ihre Berechtigung zukommt.
Aber die Entwicklung wird beherrscht durch die Tätigkeit des schaffenden und ord-
nenden Dichtergeistes. Auch sie ist in mehreren Stadien erkennbar oder zu ver-
muten. Die Persönlichkeit Homers tritt wieder in ihre Rechte, und es fragt sich nur,
an welcher Stufe der späteren Entwicklung wir ihn anzusetzen haben.
'Homer trägt einen guten Menschennamen; ohne alle Frage ist er ein Mensch ge-
wesen und ein Dichter dieser Gegend' — der von Smyrna (S. 66), — 'um 700 ist er bereits
der große Dichter mehrerer Epen. Auch die Griechen, die e für a sprechen, haben ihn
immer Homeros genannt, obwohl er Homaros geheißen hat, wenn er ein Aeoler war.
Dann lag seine Lebenszeit soweit zurück, daß der Aeoler so ionisiert war wie sein Epos.
Oder aber er war lonier, und nur die Erinnerung an die Herkunft des Epos hat ihn aeoli-
siert: dann hat er nicht an den ältesten, sondern an den jüngsten Teilen der Ilias Anteil.
Sowohl wenn er den entscheidenden ersten Schritt tat und statt der Leier den Stab ergriff,
d. h. den rezitativen Vers' — den durch die Zäsur der Deklamation angepaßten Hexameter
anstatt des gesungenen ununterbrochenen langen Verses — , 'und das gesagte Epos er-
fand, wie wenn er den letzten tat und unsere Ilias verfaßte (niederschrieb, wie ich mich
nicht scheue zu sagen)' [vgl. o. S. 72]), 'hat er Großes geleistet.' UvWilamoivitz, Die gr.
Literatur des Altertums {Kultur d. Gegenw. Teil I, Abt. VIII) 7 (vgl. ^ 10). Einen der letzten
Dichter, die an der Ilias geschaffen haben, hat uns Wilamowitz {Über das 0 der Ilias,
S.Ber.Berl.Ak. 1910, 372 ff.), eine Anregung von KLKayser, Betrachtungen über H, 0, I {Ho-
merische Abhandlungen, herausgeg. von HUsener [Lpz. 1881] 81ff.) verwertend, vertiefend
und ausgestaltend kennen gelehrt: den Dichter, der eine vorhandene Ilias um die AoXiuveia
{K) und die Aixai (/) als vorhandene Einzelgedichte erweitern wollte und deshalb, damit eine
Brücke vom Z zum / geschlagen wurde, H und 0 (die kö\oc müxii) einfügte. (Vgl. AShe-
wan, Classical Philology VI [1911] 37 ff.).
Aber auch die Möglichkeit ist anzuerkennen, daß Homer zwischen dem Anfang- und
dem Endpunkte der soeben angedeuteten Entwicklung zu suchen ist. Wesentlich für die
Ilias, wie sie uns vorliegt, ist die Verknüpfung der Kämpfe um Troia mit dem Auftreten
und den Geschicken des Achilleus als eines von Haus aus aeolischen, in Thessalien
heimischen Helden. Achilleus ist in der Ilias an den Kämpfen um Troia großenteils un-
beteiligt. Als Erklärung dafür gilt in der Ilias der Zorn des Achilleus. Die Vermutung,
daß der Dichter, welcher es unternahm, die Figur des Achilleus mit den Kämpfen um
Troia zu verbinden, auf den Gedanken kam, das Fernsein des Achilleus mit absichtlicher
Zurückhaltung zu erklären und so die |uf|vic als entscheidenden Gesichtspunkt für die
Gesamtkomposition hinzustellen, hat neuerdings NWecklein, Studien zur Ilias, Halle 1905, 59
geäußert und zugleich betont, daß gerade in der Achilleis die großartig konzipierten
Bilder und die psychologisch tiefen und feinen Beobachtungen sich finden, die Homers
unerreichte Eigenart bilden. Unabhängig von ihm ist GFinsler, Homer, Lpz. und Berl. 1908,
217. 598. 603, auf den im wesentlichen entsprechenden Gedanken gekommen, daß ein
Dichter eine neue Begründung für das Fernbleiben des Achilleus vom Kampfe in der lufivic
fand und sein neues großes Gedicht unter dem Gesichtspunkt des 'Zornes des Achilleus'
ordnete. Nur nimmt er an, daß das Gedicht vom Zorn des Meleagros, das in die Thebais
gehört, dabei von dem Dichter als Vorbild verwendet wurde. Auch Finsler sieht in diesem
Dichter Homer, setzt ihn aber gleich mit demjenigen, der die Ilias so, wie sie uns vor-
101/102] Probleme: Komposition und historischer Kern der llias 105
liegt, schuf. Daß das nicht der Fall ist, daß das Lied von der ia»ivic längst in die llias
eingeordnet war, als noch an dem Gewebe der llias, wie sie uns jetzt vorliegt, geschaffen
wurde, hat UvWilamowitz aufs Neue dargetan und wiederholt betont, daß wir mit einer
'Ur-Ilias', in dem Sinne, daß aus ihr durch 'schneeballartiges Anwachsen' unsere liias
entstanden sei, überhaupt nicht zu rechnen haben. Die Kenntnis der kykiischen Epen
oder gewisser unter ihnen, die, wenn Finslers Voraussetzung zutrifft, für den Dichter, der
die lunvic erfand, bereits anzunehmen wäre, kommt nach Wilamowitz' Befund den späteren
Dichtern jedenfalls zu.
All dies ist für die Ermittlung des historischen Kerns nicht ohne Bedeutung.
Daß einmal Troia VI von den Griechen der myi<enischen Zeit, deren Heerführer den
König von Mykene als primus inter pares zum Oberbefehlshaber ernannten, mit
Krieg überzogen wurde, steht außer Zweifel; von einem Heerzug des Königs von
Mykene und seiner Mannen {EMeyer II 207) \ dürfte man sprechen, wenn ein pelo-
ponnesisches Großreich mit der Hauptstadt Mykene vorauszusetzen wäre (S. 7).
Der weitere Schluß, daß die offenkundige, gewaltsame Zerstörung der sechsten Stadt
von den Griechen herrührt, umsomehr als Troia VII trotz seiner spärlichen Besiedlung an-
fänglich noch mykenische Keramik aufweist, liegt nahe, steht aber nicht außer Frage. Die
llias selbst berichtet nicht von der Zerstörung Troias durch die Griechen. Daß sie niemals
oder nicht durch den Heerzug erfolgte, der der llias zugrunde liegt, und daß somit die
Zerstörung Troias, die in der Odyssee wie in den übrigen kykiischen Epen vorausgesetzt
wird, nachträglich hinzugedichtet wäre, ist jedoch nur eine von mehreren möglichen Er-
klärungen. Wenn die Kämpfe um Troia und die Achilleis ursprünglich nicht miteinander
zusammenhingen, und wenn das Ziel und Ende unserer llias in einem ihrer letzten erkenn-
baren Stadien der Tod des Achilieus gewesen ist, so ist ebensowohl möglich, daß, weil
Achill die Hauptperson der llias wurde, die erfolgreiche Beendigung der Kämpfe um Troia,
die zum Bestand der Dichtungen über das Schicksal Troias und somit zu deren histori-
schem Kern gehörte, beiseite gelassen wurde. Andrerseits gibt es, wie besonders HUsener
gezeigt hat, ein weitverbreitetes mythisches Motiv der Städtezerstörung, und in Delphoi
wurde, wie er nachwies, alle neun Jahre ein Ilaia genanntes — rein mythisches? — Fes
gefeiert (GFinsler 212).
Andrerseits brauchen aber die Kämpfe um Troia VI, ob sie mehr oder weniger be-
deutend und erfolgreich gewesen sind, nicht notwendig allein als Grund dafür in Betracht
zu kommen, daß gerade Troja der Mittelpunkt eines so bedeutungsvollen Kreises bedingt
historischer und größeren teils mythischer Legenden geworden ist. Auch um Troia II ist,
wie der Befund zeigt, einmal gewaltig gekämpft worden, wer immer die Angreifer und
schließlichen Zerstörer gewesen sein mögen. So können, lange ehe die ersten griechi-
schen Waren und Händler nach Troia kamen, schon Erzählungen von Kämpfen um Troia
und seiner einstigen Zerstörung im Schwange gewesen und auf diese die Berichte und
Legenden von den späteren griechisch-troischen Kämpfen aufgepropft worden sein. Doch
wird man, auch wenn man Letzteres berücksichtigt, alles in allem als historischen Kern
zwar nicht der llias, wohl aber der Sage vom troischen Kriege die Heerzüge der Griechen
mykenischer Zeit gegen Troia zu betrachten haben, deren einer die Zerstörung der Stadt
im Gefolge hatte.
Wer dieses annimmt, dem kann der merkwürdige Brauch der lokrischenBuße, der so
seine Erklärung finden würde, zur Bestätigung dienen. Auf Geheiß des delphischen .Apollon
(vgl. AGercke ^bei WKroIl, Die Altertumswissenschaft im letzten Vierteljahrh. Lpz., 1905] 524)
wurden der ilischen Athene von den Lokrern gegenüber von Euboia zwei Jungfrauen oder
Kinder gesandt als Sühne für den Frevel des lokrischen Aias, der die Kassandra vom Pal-
ladion hinweggerissen und geschändet haben sollte. Daß die kykiischen Epen den Kultbrauch
kennen, hat ABrückner {Troia und Ilion, Athen 1902, 557 ff.) gezeigt. Auch daß er zur Zeit
der Gründung von Lokroi Epizephyrioi (S. 13) uralte Übung war, steht fest {ABrückner
a. a. 0. 53S). Ferner zeigt ein höchst bedeutsames und eigentümliches Dokument, Die
lokrische Mädcheninschrift (veröffentlicht und eingehend behandelt von AWilhelm (Öster.
Jahrh. XIV {1911), 163ff.]), die aus der Zeit zwischen 275 und 240 v. Chr. herrührt, daß
noch damals der Kultbrauch in Übung und die Vorstellung von seiner Veranlassung lebendig
war: die Nachkommen des Aias, die Aianteier und die Einwohner von Naryka, der Heimat-
stadt Aias des Lokrers {Ovid, Met. XIV, 468), übernehmen unter gewissen Bedingungen den
1 06 C. Fr. Lehmann-Haupt : Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [102| 103
Lokrern die Mädchen zu stellen, die nach llion zu liefern waren. Wilhelm hat auch (S. 186)
darauf hingewiesen, daß der Kultbrauch nach einer Unterbrechung wieder unter einem
Antigonos (Monophthalmos oder Gonatas? schwerlich Doson) erneuert worden ist. Dabei
mögen besonders in der Dauer ihres Dienstes, über die die Angaben schwanken (ein Jahr?
ev. mit Verpflichtung dauernder Ehelosigkeit auch nach der Heimkehr? lebenslänglich? oder
zwischen beidem?), Veränderungen eingetreten sein. Für diebisherfehlende Erklärungdes Kult-
brauches selbst (vgl. Klio XIII [1913]) aber würde die besonders im Orient sich aufdrängende
Beobachtung dienen, daß die Kultstätten häufig unverändert bleiben, auch wenn das Volkstum
und das Bekenntnis wechseln (oö.S. 70/). Wurde bei der Zerstörung Troias durch die Griechen
lokrischerseits das Heiligtum einer troischen Göttin geschändet, die die Griechen mit ihrer
Athene gleichsetzen, und wurde Troia nach der Zerstörung aus diesem Grunde als der Athene
heilig betrachtet, wobei die Funktion der Göttin als Städtezerstörerin (Athena Persepolis), wie
sie Brückner in Betracht zieht, mitgewirkt haben mag, so erklärt sich die Buße, und wir
hätten dann einmal die wirkliche historische Veranlassung eines uralten Kultbrauches gefunden,
die eine Analogie zu den nicht seltenen Fällen böte, wo ein in völlig historischer Zeit be-
gangener Frevel seine Sühne durch kultische Maßnahmen erfuhr, bei denen das Prinzip
des doppelten Ersatzes {AWilhelm S. 184f.) vorherrscht: Aufstellung zweier Statuen für den
im Heiligtum der Athena Chalkioikos ausgehungerten Pausanias auf Geheiß des Delphischen
Orakels 6iJo cuünaxa ävG' ^vöc xri XaXKioiKoi äiroboOvai {Thuk. I, 134, 4) etc. Und was die
Dichtung im Anschlus an den Kultbrauch zu dessen Deutung ersann, deckte sich sonach
zum Teil mit dem wirklichen ersten Anlaß. Anderer Meinung ist UvWilamowitz, der in
einem auf dem in London tagenden 3. internationalen Historiker-Kongreß gehaltenen Vor-
trage Die Athena von llion, das Erscheinen der Athena als einer in Troia verehrten
Göttin, in dem schönen und alten Z der Ilias als schöpferische poetische Lizenz erklärte,
die dann die (nach Demetrios von Skepsis bei Strabo XIII 593. 597. 600) in lydischer
Zeit unter Kroisos llion besiedelnden Griechen veranlaßt hätte, einen Kult der Athena
dort einzuführen. Selbst wenn dargetan würde, daß das Epos den Kultbrauch der Lokri-
schen Buße gekannt und gleichsam vorgezeichnet hätte, bliebe dabei die Tatsache, daß
die tatsächliche Übung des Kultbrauches bis ins 8. Jahrhundert zurückreichte, unerklärt.
— Auch AWilhelm betont (S. 285): 'Daß die Sage vom Frevel der Aias in ihrer Gänze
willkürliche Erfindung sei, darf als ausgeschlossen gelten; schwerlich konnte dichterische
Freiheit so weit gehen, schwerlich das Orakel eine solche Forderung wagen, wenn nicht
eine Sage, wenn man will, eine Erinnerung der Lokrer vorlag, derzufolge, wo immer der
Frevel ursprünglich seinen Schauplatz hatte' (?), 'eine Schuld der Anherren auf ihnen lastete,
eine Schuld der Göttin gegenüber, die, der megarischen 'Aörjvä 'AiavTic vergleichbar, durch
ihren Beinamen Ilias unlöslich mit Aias, dem Sohne des Oileus-Ueus verbunden ist.' (?)
'Dieser offenkundige Zusammenhang und der Brauch der die Lokrer im Mutterlande mit
dem fernen Heiligtum in der Troas verknüpft, haben als das Gegebene zu gelten; und wer
erweisen will, daß die Sage von dem Frevel des Aias gegen Athena erst auf Grund eines
von den Lokrern geübten Brauches entstanden oder erfunden sei, hat für diesen Brauch
eine von jener Sage unabhängige Erklärung zu liefern. Wie immer man sich diese Frage
zurechtlegt, sie zwingen dem großen Problem der homerischen Dichtung gegenüber zu
einer Stellungnahme, die über die Aufgabe des ersten Erklärers der Inschrift hinausgeht.'
Soviel über den eigentlichen historischen Kern der Ilias und der Sage vom troischen Kriege.
Die Helden des Epos können an sich ebensowohl erdichtete oder aus menschlich vor-
gestellten Gottheiten (S. 94) entstandene wie einstige historische Persönlichkeiten gewesen
sein. Da notorisch gerade die historischen Träger großer Taten und großer Ideen zu allen
Zeiten die Kristallisationspunkte von Legenden und von ganzen Sagenkreisen zu bilden
pflegen, | so ist die Tatsache, daß eine Persönlichkeit uns als Trägerin von Mythen, ja als
Mittelpunkt eines Sagenkreises entgegentritt, in keiner Weise ein Beweis gegen deren
Geschichtlichkeit. Sonst würden Kyros, Alexander der Große, Theoderich, Karl der Große
und viele andere Helden und führende Geister aus der Geschichte zu streichen sein
{CF Lehmann- Haupt, Israel [\g\. o. S. 98 f.] 55, 281]. - Speziell für Laertes' Sohn Odysseus,
dessen Name aus dem Griechischen nicht erklärbar ist, ist die Möglichkeit einstiger histo-
rischer Existenz als eines Helden der vorgriechischen Bevölkerung kürzlich wieder von
UvWilamowitz-Moellendorff in einem Vortrage {Odysseus und Penelope, 1911) hervorge-
hoben. Historisch ist gleichwohl in der Odyssee, die einen uralten menschlich-novellisti-
schen Stoff (Auszug, Fernbleiben und Heimkehr des Gatten) schwerlich ohne mythologi-
103 104] Probleme: Lokrische Buße. Ithaka. Die llias kulturgeschichtliche Quelle 107
sehen Einschlag behandelt, wohl nur die Heimat des Helden Ithaka. Und ihre Bestimmung
gehört nicht minder als die von Ilios in das Gebiet der Geschichte. Gegenüber der herr-
schenden Annahme, die heute Ithaka (Thiaki) genannte unter den ionischen Inseln sei das
Ithaka der Odyssee, vertritt WDoerpfeld die Ansicht, die nördlichste der ionischen Inseln,
das spätere Leukas, sei als das ursprüngliche Ithaka anzusprechen: durch die Dorische
Wanderung seien die Ithakesier aus ihren älteren Sitzen vertrieben und hätten, wie so
häufig, die neue Heimat nach sich benannt; diese spätere Terminologie zeige der Schiffs-
katalog (B 63ff.) Will man t 2]ff. nicht abändern {HMichael, Das homerische und das
heutige Ihaka, Janer 1902, 9; Die Heimat des Odijsseus, Jauer 1905, 18ff.\ CRoberi, Herrn.
XLIV [1909] 632 ff.; AGercke, Berl.ph.W. 1910, Nr. 6), oder gar als einen sinnlosen Cento
betrachten, so ist zuzugeben, daß Doerpfelds Erklärung die einzige Möglichkeit gibt, dem
Texte gerecht zu werden. Daß Neriton, der Name des Hauptberges von Ithaka, i 21f. als
ältere Bezeichnung von Leukas, der Hauptstadt der gleichnamigen Insel bezeugt wird
{Plin. N. H. IV 5) und vielleicht (s. den Ortsnamen Nidri, vgl. Thiaki und unten S. 111) noch
heute an Leukas haftet und daß ein Eiland, an welchem die Freier dem von Pylos heim-
kehrenden Telemachos auflauern konnten (Asteris d 842 ff), beim heutigen Ithaka nicht,
wohl aber südlich von Leukas in der kleinen Insel Arkudi zu finden ist, die nach Doerp-
felds Schilderung auch die beiden 'Häfen' hat, die ihr d 846f. zugeschrieben werden,
kommt bestätigend hinzu. Dagegen können die auf Leukas gewonnenen Ausgrabungsfunde
nicht als Bestätigungen gelten, da beide Inseln auch in ältester Zeit bewohnt und beherrscht
gewesen sein müssen {WDoerpfeld, Das homerische Ithaka, M^langes Perrot, Paris 1902,
89ff; UvWilamowitz-Moellendorf, ArchAnz. 1903, 42ff; WDoerpfeld, ArchAnz. 1904, 65ff;
PCauer, N Jahrb. 1905, 15 ff; WVollgraff, N Jahrb. 1907, 617 ff.; WDoerpfeld, 3.-5. Brief
über Leukas-Ithaka, 1907-1909).
Für die kulturgeschichtliche Verwertung (S. 14, 66) ist die wichtigste Aufgabe die Tren-
nung der auf die mykenische Zeit zurückgehenden Erinnerungen und Anklänge von den
Vorstellungen und Schilderungen der archaisch-ionischen Kultur, in der die Dichter des
Epos als solchen wurzelten. Die Schilderungen spezifisch mykenischer Kunstübung, 'des
Nestorbechers' {A 632 ff.), dessen verkleinertes Gegenstück in Mykene gefunden wurde,
und des 'Kyanos-Frieses' bei den Phaiaken (/j 86f.), dessen Widerspiel wir in Tiryns
kennen gelernt haben, sind nicht mit Dörpfeld als Beweise dafür zu betrachten, daß die
Epen nicht bloß in ihren ersten Aufsätzen, sondern in ihrer jetzigen Gestalt dem Kerne
nach Erzeugnisse der mykenischen Periode selbst sind. Die späteren Dichter konnten sehr
wohl aus alter Zeit Erhaltenes zum Vorbild nehmen. Läßt doch Homer selbst den Achill,
als er zu Zeus betet, einen nur von ihm und nur zu Spenden an Zeus verwendeten, schön
gearbeiteten goldenen Becher aus einer Truhe hervorholen (FI 221 ff), der schwerlich als
neu, sondern als durch alten Brauch geheiligt vorzustellen ist. Die genaue Ortskenntnis
der troischen Ebene, von der die llias zeugt — es sind nicht bloß der Skamandros schlecht-
hin und sein Nebenfluß, der Simoeis, der heutige Dumbrek, bekannt, sondern es werden
das Ostbett, der eigentliche Skamandros und das Westbett, der Xanthos, der heutige Haupt-
arm, unterschieden (und freilich auch vermengt) — , konnte, wie allseitig zugegeben, zu
jeder Zeit erworben, aber auch lange nach Troias Fall noch eine Vorstellung von der
Gestalt der Mauern des zerstörten Troia gewonnen werden. — Alter Überkommenes und
Ionisches in der llias zu trennen, ist besonders von WReichel und CRobert versucht wor-
den. Die mykenische Bewaffnung: Ledergamaschen, Lederhelm, lederner Turmschild und
die durch ihn bedingte Kampfesweise sollten das ältere, ursprünglich aeolisch aufgezeichnete
Gut, karisch-ionische Bewaffnung: Helm, Beinschienen | und kleiner Rundschild aus Bronze
und festsitzende lonismen das jüngere Gut bezeichnen, ein fruchtbarer und weittragender,
aber doch — abgesehen von sprachlichen Bedenken (vgl. oben S. 65) — nicht durchweg
verwertbarer Gedanke: da z. B. metallene Rundschilde, auch in mykenischer Zeit, so bei
den Schardana und bei den Lykern, schon im Gebrauch waren. Auch die Erwähnung des
Eisens bildet nicht etwa, wie früher vielfach angenommen, ein sicheres Merkmal spät ein-
gefügten epischen Gutes. Die Griechen haben zwar das Eisen wie die Form cibiipoc (nie
*ibt1poc, vgl. ciKuov, cißbn gegenüber i-mä) erst relativ spät kennen gelernt {AGercke, Corr.
Bl deutsch, anthrop. Ges. XXXV [1904] 138, vgl. obenBd.I102fl05),aherheTei\s zu Ende
der mykenischen Periode (um 1250) beginnt, wie die Funde zeigen, die Bekanntschaft der
Griechen mit dem Eisen.
LLachmann, Betrachtungen über Homers llias, ■ Berl. 1865. - AKirchhoff, Die Kom-
108 C.Fr.Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [104 105
Position der Odyssee, Berl. 1869. - RHercher, Homerische Aufsätze, Berl. 1881 und BNiese,
Entwicklung der homerischen Poesie, Berl. 1882 (beide, wenn auch in verschiedenen Rich-
tungen, zu radikal). - UvWilamowitz, Homerische Untersuchungen, Phil.Unters. VII (1884). -
HUsener, Der Stoff des griechischen Epos, S.Ber.Wien.Ak., phil.-hist. Kl. 137 {1897) Nr. Hl. -
Olmmisch, Die innere Entwicklung des griech. Epos, Lpz. 1904 (ein Vortrag). — PCauer,
Grundfragen der Homerkritik, - Lpz. 1909. - WHelbig, Das homerische Epos aus den Denk-
mälern erläutert, - Lpz. 1887. - WReichel, Homerische Waffen, * Wien 1801. - CRobert, Studien
zur Ilias, Berl. 1991. - AGercke, Homer und seine Zeit {Deutsche Rundschau XXXV [1909]
344ff.). - DMülder, Die Entstehung der Ilias, BerL 1911. - EObst, Der Skamander-Xanthus
in der Ilias, Klio IX (1909) 220 ff. - WLeaf, Troy a study in Homeric Geography, Lond.
1912. Weitere Literatur vgl. Bd. I 283f. 298f. und o. S. 64ff.
9. Lykurgos und Pheidon. Die beiden Gestalten des griechischen Mittelalters,
die für die historische Entwicklung des Peloponnes von der größten Bedeutung
sind, Lykurgos und Pheidon von Argos, haben einer wie der andere das Schicksal
gehabt, von der modernen Kritik als ungeschichtlich verworfen zu werden. Lykurgos
soll aus einem Gotte fälschlich zum Menschen gemacht (vgl. S. 99), Pheidon aus
dem Namen eines Maßes zum Könige von Argos erwachsen sein. Freilich besteht
der Unterschied, daß Lykurgs ausschließliche Göttlichkeit die herrschende Ansicht
ist, während Beloch I 216, 1 mit seiner Anzweiflung eines älteren Argiverkönigs
Pheidon ziemlich allein stand und sie in P (/ 332) denn auch fallen gelassen hat.
Schuld trägt in beiden Fällen das Überwuchern legendarischer und sekundärer Be-
richte über die spärlichen ernstlich historischen Nachrichten, die gleichwohl in ihrem
Werte erkennbar bleiben und vor allem auch eine einwandfreie chronologische Zu-
weisung ermöglichen.
a) In Olympia wurde ein Bronzediskos aufbewahrt, auf welchem der Festfriede, den
Eleer bei der olympischen Feier zu verkünden pflegten, eingegraben war. Auf diesem
Diskos, den Aristoteles gekannt hat, war neben dem Stifter des Festes Iphitos auch Lykurgos
verzeichnet. Noch der Perieget Pausanias {V 20, 1) hat ihn gesehen. Lykurg gewähr-
leistete also als Vertreter Spartas den für das Fest ein für allemal gültigen Gottesfrieden.
Somit lebte Lykurg 776 v. Chr. Thukydides (/ 18) aber weiß, daß er etwa vierhundert
Jahre vor dem Ende des Peloponnesischen Krieges (also um 800) die Spartas Größe be-
gründenden Gesetze gegeben habe. Das schließt sich vortrefflich zusammen: Reformator
seiner Vaterstadt in der Blüte der männlichen Jahre, vertrat er sie in höheren Jahren nach
außen bei wichtiger Gelegenheit, ähnlich wie Solon nach der Gesetzgebung Athen als
Pylagore vertrat und den König Philokypros bei der Neugründung von Soloi beriet. Von
Lykurgs unter Mitwirkung des delphischen Orakels eingeführten Ordnungen ist uns der
Kern in der großen, nach Sprache und Inhalt altertümlichen Rhetra {Plut. Lycury. 6) er-
halten, deren Hauptinhalt oben (S. 11 f.) wiedergegeben ist. Sie für unecht zu halten, liegt
umsoweniger Grund vor, als bereits Tyrtaios in einem im Kerne echten Gedichte {Plut.
Lyc. 6. Diod. VII, 12, 6, vgl. UvWilamowitz, Die Textgeschichte d. griech. Lyriker, Berl.
1900, 108f.) die delphische Herkunft der spartanischen Staatsordnung kennt. Auch daß
.Aristoteles sich durch eine erst vor 50 Jahren entstandene Fälschung habe täuschen lassen,
ist undenkbar. Nach seinem Tode ist der Mensch Lykurgos, wiederum unter Mitwirkung
des delphischen Orakels, heroisiert worden {Herod. I 65).
Die Geschichtlichkeit Lykurgs wurde geleugnet von UvWilamowitz, Homerische Unter-
suchungen, BerL 1884, 267 ff., EMeyer, Lykurg von Sparta, Forschungen I, Halle 1892, 211 ff. \
KJNeumann, HistZ. XCVI {1906) Iff., vgl. EKeßler, Plutarchs Leben des Lykurg, Berl 1910,
VCostanzi, Riv.ftL XXXVIII {1910) 38 ff., vertreten von FJToepffer, Die Gesetzgebung des
Lykurg, Beiträge z. griech. Altertumswiss., Berl. 1897, 347 ff. (speziell gegen EdMeyer und
seine Annahme einer Fälschung der Rhetra gerichtet) und von CFLehmann-Haupt , Klio
IV {1904) 263 f
Die Grundlagen des spartanischen Lebens behandelt MPNilsson, Klio XII {1912), S. 281ff.
(vgl. dazu MPNilsson und HDiels, Herodot IX 85 und die Iranes, Klio XIII [1913] S. 313 f.),
das Wachstum der spartanischen Macht GDickens, The growth ofSpartan Policy, JHS. XXXII
(1912), Iff.
105'106] Probleme: Lykurgos und Pheidon 109
b) Pheidon von Arg"OS wurde, ähnlich wie das auch für Lykurg geschah, in das Gerüst
genealogischer Aufstellungen eingefügt, und zwar von Theopompos (vgl. auch Marmor
Pariurn 45) und von Ephoros in ganz verschiedener Weise, so daß er nach jenem ins
9., nach diesem ins 8. Jahrh. gehörte. Daß Herodots Gleichsetzung unseres Pheidon
mit dem gleichnamigen und sicher bedeutungslosen Vater eines der Freier der Agariste
auf einem durchsichtigen Mißverständnis beruht, Pheidon also nicht ins 6. Jahrh. gehören
kann, wurde bereits dargelegt (oben S. 82). Ganz unverdächtig dagegen, weil gar nicht
auf Pheidons Zeitbestimmung abzielend, sondern ihn nur mitbetreffend, ist die Aufzählung
der Fehlolympiaden bei Pausanias (VI 22), das heißt der Olympiaden, die nicht von den
Eleern als rechtmäßigen Verwaltern des Spiels geleitet worden sind. An ihrer Spitze
steht die achte Olympiade, deren Leitung Pheidon, von den Pisaten herbeigerufen, den
Eleern aus den Händen genommen hatte; also stand Pheidon 748 auf der Höhe seiner
Macht. Hierzu stimmt Ephoros' Angabe, Pheidon sei biKUJoc dtro Teudvou gewesen. Da
Ephoros die Dorische Wanderung und damit Temenos 1068 v. Chr. setzt und, wie wahr-
scheinlich schon Hekataios, nach Generationen von 35 Jahren rechnet (S. 94), so lebte nach
ihm Pheidon um 754.
Die olympischen Spiele sind in älterer Zeit mehrfach zwischen Eleern und Pisaten streitig
gewesen. In den Zusammenhang dieser Kämpfe gehört offenbar das Bündnis, das in der
ersten Hälfte des 6. Jahrh. die Eleer mit den Heraeern schlössen (IGA. JIO); die Ausrich-
tung der 104. Olympiade durch die Pisaten (S. 57) bezeichnet eine Wiederaufnahme der
alten Streitigkeiten. Eine einheitliche Tradition lag hier so wenig wie betreffs der Olym-
pioniken (S. 65) vor. Die Pisaten behaupteten, seit der 28. (668) oder 30. (660) eine ganze
Reihe von Olympiaden geleitet zu haben (Strabon VIII 354 ff. , vgl. Euseb. Chron. 1179 f.,
sowie 20t ff.), die Eleer gestanden dies nur für die 8. und 34. Olympiade zu. So Pausanias
VI, 22, und daß wenigstens letztere Überlieferung nicht, wie BNiese, Eleier und Pisaten
(Genethliakon , Halle 1910, 26 ff.) will, späte Erfindung ist, wurde bereits oben durch den
Nachweis ihrer hekatäischen Herkunft dargetan. Über Ephoros' Irrtum betreffs der 'Münz-
prägung' des Pheidon s. o. S. 95.
Gegen EMeyer, der (// § 344 u. Anm. S. 544, 546) Pheidon ins 7. Jahrh. setzte (so
jetzt auch Beloch a. a. 0. und I" 2, 192 f. 195), siehe CFLehmann-Haupt , Herrn. XXXV
{1900) 648f, vgl. Jacoby, Das Marmor Parium, Berl. 1904, 158ff.
So erhielt sich Argos noch ein halbes Jahrhundert, nachdem Lykurgos auf der
Höhe seines Wirkens gestanden hatte, als Vormacht des Peloponnes. Dann aber
vollzog sich durch die Messenischen Kriege der Umschwung, den Lykurg durch
seine Reformen vorbereitet hatte.
10. Die drakontische Verfassung bildet ein besonders schwieriges und wich-
tiges Problem. Nach Aristoteles (Ad-, nol. 4, vgl. 4i) lautete sie dahin: Bürger war,
wer sich selbst zum Kriege als Hoplit ausrüsten konnte; Archonten und Schatz-
meister der Göttin mußten 10, Strategen und Hipparchen 100 Minen freies Ver-
mögen haben; letztere außerdem eheliche Kinder, die über zehn Jahre alt waren.
Für die neugewählten Strategen und Hipparchen mußten die letztjährigen Strategen
und Hipparchen bis zu deren Rechnungslegung bürgen. Diese Beamten wurden
gewählt. Neben dem Rat auf dem Areopag, der qpuXaE tüuv vouujv war Kai bieuipei
TCic dpxdc Ö7TUJC Kttid Touc v6|Liouc dpxujci, stand ein Rat von 401 erlosten Mitgliedern.
Als untere Altersgrenze für die Buleuten und die Ämter galten 30 Jahre. Wer Rats-
herr gewesen war und gewisse andere untere Losämter bekleidet hatte, schied für
die Folge aus und kam erst wieder zur Losung, wenn alle Rats- und Amtsfähigen an
der Reihe gewesen waren. Ein Buleut, der eine Ratssitzung oder Volksversamm- |
lung versäumte, wurde bestraft, der Pentakosiomedimne mit 3, der Ritter mit 2, der
Zeugit mit 1 Drachme.
C. 4 ist klärlich ein nachträglicher Einschub: in c. 93 wird dem solonischen Modus
der Archontenwahl die ältere Art der Bestallung durch den Areopag gegenübergestellt,
der drakontische Modus bleibt unerwähnt; in der Aufzählung der Verfassungsänderungen
1 10 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [106/107
c. 41 wird die drakontische Verfassung zwar erwähnt, aber nicht mitgezählt; c. 7 xi^nuaTi
bieiXev (sc. CoXuuv) eic xeccapa x^Xr), KaBdirep öiriprixo Kai -rrpoxepov, elc TrevraKOCio|ae6i|Livov kxX.
läßt sich zwar vertreten, da Solon tatsächlich eine Neuabgrenzung der bestehenden Schatzungs-
klassen vornahm (S. 20), aber hätte Aristoteles von vornherein das frühere Bestehen der xi|an-
laaxa im Auge gehabt, so hätte er schwerlich bitiXe geschrieben.
Daß jedoch die Einschiebung nicht von Aristoteles selbst herrühre {UWilcken, Zur
drakontischen Verfassung, Apophoreton, Halle 1903, 85ff.), ist nicht erweislich.
Da in c. 41 ohnehin, mindestens einmal, zwei, wenn auch nahe verknüpfte Verfassungen
unter einer Nummer vereinigt waren, so konnte formell Aristoteles auch die ihm nachträg-
lich bekannt gewordene drakontische der theseischen Verfassung folgen lassen ohne seine
gesamte Zählung zu ändern (vgl. OSeeck, Kilo IV [1904] 280 f.). Innere Zweifel mochten
hinzukommen (Klio VI [1906] 321 f., 3): Drakon war anders als Solon, nicht selbst Archont,
sondern schuf 'A9. noL c. 4 unter dem Archontat des Aristaichmos (621) seine Gesetz-
gebung. In der Politik {II 12, 1274'" 15) hatte dementsprechend Aristoteles geschrieben
ApÜKOvxoc h^ v6|uoi |u,€v eici, -rroXixeia ö' ÜTrapxoucr] xoüc vÖ|liouc e0r|Ke. So mochten ihm
Zweifel bleiben, wie weit Drakons eigener Anteil an der von ihm in seine Gesetzgebung
aufgenommenen Verfassung war (ri xdEic auxoö steht c. 4, UWilcken, a. a. 0. 85 f.; Kenyon
und Thalheim korrigieren aiixri). Bezeugt ist die drakontische Verfassung bei Ps. Piaton
{Axiochos 365 D) und bei Cicero (De re publ. II 1, 2). Da dieser bei sonstiger Überein-
stimmung mit 'AQ-. TioX. 41 auch die Verfassung des Demetrios von Phaleron und nur diese
hinzufügt, so folgt daraus (UWilcken a. a. 0. 97, 1), daß Cicero die drakontische Ver-
fassung in einer die 'AO. ttoX. verwertenden Quelle aus der Zeit des Demetrios von Phaleron
(317-307) fand und daß somit damals die Interpolation der drakontischen Verfassung schon
gemacht war. Auch das spricht nachdrücklich gegen einen anderen Urheber der Einfügung
c. 4 als Aristoteles setbst," da dieser 322 starb und die 'AG. ttoX. eine seiner letzten
Schriften war.
Die Kämpfe zwischen Demokratie und Oligarchie wurden seit Solon unter
der Parole: 'Hie Solon, hie Drakon' geführt. Die drakontische Verfassung galt
den Oligarchen von 411 und später als die rrdTpioc TToXiieia, die herzustellen
war. Aus einer oligarchischen Parteischrift dieser Zeit hat sie Aristoteles entnommen.
War sie wirkliches oder gefälschtes Vorbild? Auch im ersteren Falle wäre sie bei
Aristoteles, was besondere Betonung erfordert, keine eigentliche Urkunde, sondern
aus drakontischen Gesetzen und ihrer Tradition zusammengestellt, wobei Archaismen
vermieden wurden und neuzeitliche Vorstellungen modifizierend einwirken konnten.
Für die Echtheit sprechen: das Vorherrschen der Heeresverwaltung; der Rat mit der
ungleichen Zahl von 401 Mitgliedern; der Turnus, der für ein kleines Gemeinwesen paßt; die
geringen Vermögenssätze (100 Minen geben zu 8' g "^ q einen Ertrag von 8 Minen 33' ., Drachmen,
10 Minen einen von 8373 Dr., das Einkommen der ötrXa irapexoMevoi war also noch geringer!).
Ferner, daß nur der, den ein Unrecht selbst betroffen hatte, beim Areopag klagbar werden
konnte (AQ-. noX. 4, 4), was tatsächlich erst Solon abänderte durch xö etdvai xOj ßouXo-
luevLU xiinoipeiv vjirdp xüüv äbiKouiudvuuv ('A&. nol. 9). Gegen die Echtheit könnten sprechen:
1. die Vermögens- und Strafsätze in Geld, statt in Naturalien; 2. die nebensächliche Be-
rücksichtigung der Schatzungsklassen; 3. die Versäumnisstrafen; 4. die Bevorzugung der
Strategen und Hipparchen gegenüber den Archonten und Schatzmeistern; 5. die Unklarheit
über 'Wahl oder Los?' - Zu 1. Es steht zwar fest, daß Strafen in Drakons Gesetzen in
Rindern angegeben waren (Pollux 1X61), aber so gut wie für Solon ein Ausgleich von
Naturalien und Geld vorgeschrieben war (1 Rind = 5,1 Schaf = 1 Drachme, 1 Medimnos
[Getreide] = 1 Drachme, Plut. Solon 23), und wie der attische Herold an den Delien die
Preise nach Rindern berechnet ausrief, während sie in Geld gezahlt wurden (Pollux ebd.,
UvWilamowitz , Aristoteles und Athen, Berl. 1893, 81, 11), so gut ist Entsprechendes ein ]
viertel Jahrhundert vor Solon vorauszusetzen. Der Verfasser der oligarchischen Partei-
schrift wendete diesen Ausgleich bei den Strafsätzen naturgemäß an. Das Gleiche kann
für die Vermögenssätze zutreffen (1 Medimnos = 1 Drachme), doch klingt 10, 100 Minen
statt 1000, 10000 Drachmen sogar altertümlich. - Zu 2. Die sicher nicht erst von Solon
geschaffenen (vgl. S. 20) Schatzungsklassen werden bei den Strafen erwähnt, bei der Staats-
ordnung nicht. Da aber der Zieufixric gleich dem örrXa irapexöinevoc ist (S. 20), so ist klar,
107yl08] Probleme: Die drakontische Verfassung- Jl|
daß die öttXo uapexoMevoi den Zeug-jten, die nächsthöhere Klasse, die 10 xMinen Vermögfen
hat, den Rittern, die oberste mit 100 Minen Vermögen den Pentakosiomedimnen entspricht.
Die Unklarheit kommt vornehmlich auf Rechnung des oligarchischen Bearbeiters, freilich
v/ürde sie nicht bestehen, falls Drakon die Klassen neu eingeführt und abgegrenzt hätte.
Sie werden älter sein als er selbst. — Zu 3: Strafen für politische Versäumnis seien das
Zeichen politischer Ermüdung, widersprächen einer Zeit erwachenden politischen Strebens,
so wird behauptet. Mit Unrecht: sie können ebensowohl als Erziehungsmittel für die poli-
tisch minder Interessierten gelten. Ja Solons Bedrohung der Zurückhaltung bei Parteiungen
{oben S. 21) erweist sich so wiederum (S. 22 a. A.) geradezu als Ausgestaltung eines dra-
kontischen Gedankens. — Zu 4 und 5. Ursprünglich lag die Kriegsleitung in den Händen
des äpxujv TToXdiLiapxoc. Sobald jedoch das Archontat ein Losamt, wenn auch nur eK TTpoKpirujv
wurde, kann das Heereskommando nicht mehr beim Polemarchen gelegen haben, sondern
kam an die gewählten Strategen bzw. den Leiter ihres Kollegiums. Der Polemarch war
dann eben nur Verwaltungsbeamter, Kriegsminister oder nicht einmal soviel. So war es
mindestens von 487/6 ab; so muß es bereits Solon (oben S. 30, vgl. S. 21) gedacht haben
{Klio VI [1906] 309, 4, vgl. unten sub 11). Das Gleiche muß schon für Drakon gelten, der
die Strategen und Hipparchen auf eine höhere Vermögensklasse beschränkt als die Archonten
und die Schatzmeister. Das gibt zunächst einen Fingerzeig für die Frage 'Wahl oder Los',
'JQ'. yioX. 4, 2 j^poövTO 6e Toijc |uev ivvia öpxovrac Kai toüc xaiaiac . . . und 4, 2 f. ßou-
Xeüeiv bi TexpaKociouc koI eva toijc Xaxövrac eK t^c TtoXireiac, KXrjpoOcöai hä koI xaÜTriv
Kai Toc äXXac apxäc toüc üirep tpiükovt' ^'xri -ffTovÖTac widersprechen einander anschei-
nend. Uns ergab sich, daß die Strategen und Hipparchen nur als gewählt, die Archonten
und Schatzmeister dagegen als mit Beteiligung des Loses bestimmt gelten müssen. AipeTcGai
im weitern Sinne umfaßt alle Arten der Bestallung in sich, reine Wahl, aVpecic Ik -rrpoKpi-
Tujv, und das reine Losverfahren (vgl. Aristoteles und Athen, 84). Da bei allen Beamten
außer den Strategen und Hipparchen das Los eine Rolle spielte und auch für diese die
Altersgrenze von 30 Jahren galt, so war die Ausdrucksweise in § 2 und 3 nicht allzu un-
genau. Drakon hatte also das Hauptgewicht im oligarchischen Sinne auf die Heeresorga-
nisation, auf das Volk in Waffen gelegt. Die Zivilämter galten als Nebensache. So ist
für Archonten und Schatzmeister vielleicht nicht einmal an eine aipecic eK irpoKpiTuuv zu
denken. Solons bis in die spätesten Zeiten gültiges Gesetz (A^. noX. 8, 1 und 47, 1), nach
welchem die Schatzmeister ohne weiteres aus den Pentakosiomedimnen erlost wurden, wäre
eine Beibehaltung des drakontischen Verfahrens mit Beschränkung auf die oberste Schatzungs-
klasse, während für die Archonten gemäß ihrer höheren Bewertung im solonischen Bürger-
staate die -rrpÖKpicic als Sicherung einer geeigneten Auswahl durch Solon hinzugefügt
worden wäre.
Als im Kerne echt betrachten die drakontische Verfassung UvWüamowitz , Aristoteles
und Athen, 76 ff. - BKeil, Die solonische Verfassung {1892), 96 f. 114 f. 1. 116f. 202. -
OSeeck, Klio IV {1904) 306. - Als unecht EMeyer, Forschungen I, Halle 1892, 236ff. -
GBusolt, Griechische Geschichte, ■ 1895, 36 ff. 224 ff. - UWilcken, Apophoreton, Halle
1903, 85 ff.
11. Das Mindesteinkommen der Zeugiten und die solonischen Timemata.
Daß Solons Gesetzgebung die Verfassungsbestimmungen mitumfaßten, also nicht
etwa nur privat- und kriminalrechtliche Bestimmungen, Gesetze in unserem engeren
Sinne, enthielt, sollte nicht bestritten werden, wie es durch EMeyer {Forschungen II,
Halle 1899, 560, 2) geschieht.
Ein solonisches, die Wahl der Schatzmeister regelndes Gesetz galt noch zu Aristo-
teles' Zeiten {s. unter 10): es hatte alle Verfassungsänderungen überdauert, weil die
ToiLuai Tfjc Öeoü in den Phylen aus den Pentakosiomedimnen erlost wurden und offenbar
in der kleisthenischen Gesetzgebung die Zahl der Schatzmeister mit der der Phylen
von vier auf zehn erhöht worden war. Ebenso kennt j4ristoteles ( Ai)-. :toX. 8, 1) ein solo- |
nisches, die Archontenwahl regelndes Gesetz (Erlösung der neun aus vierzig [zehn von
jeder Phyle] aufgestellten irpoKpiToi), das aber insofern unvollkommen überliefert war, als
nicht hinzugefügt war, welche Klasse oder Klassen wahlberechtigt waren {CFLehmann-
Haupt, Schatzmeister- und Archontenwahl in Athen, Klio VI [1906] 304 ff.). Ebenso be-
weisen Aristoteles' Worte 'yl^. noX. 9, 1, daß nach seiner Auffassung in der solonischen
Gesetzgebung vö|lioi im engeren Sinne und Bestimmungen über die iroXiTcia vereinigt waren.
112 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [108/109
Denn das Verbot des Leihens auf den Leib gehörte unbedingt zur Gesetzgebung, ebenso
die Berufung an das Volksgericht und auch das Eintreten vor Gericht für einen Dritten
muß gesetzlich geregelt gewesen sein. Und doch bezeichnet Aristoteles, der sonst zwischen
vö|uoi und TToXiTeia unterscheidet (vgl. S. HO), diese drei Maßregeln als die am meisten demo-
kratischen der solonischen Verfassung. UvWilamowitz' Vermutung {Aristoteles u. Athen
45, 7), daß die in der Königsstoa aufgestellten steinernen KÜpßeic nur einen, gerade die
Staatsgrundgesetze umfassenden Auszug aus den im Prytaneion befindlichen, die Gesamt-
gesetzgebung enthaltenden hölzernen öSovec trugen, ist sehr einleuchtend.
So muß auch die Neuregelung und Abgrenzung der alten Vermögensklassen
in Solons Gesetzgebung enthalten gewesen sein. Da sie aber Veränderungen er-
litt und in der späteren Zeit kaum jemand das Gesetz im Original befragte, so knüpft
sich an sie eine sehr fruchtbare Gruppe von Problemen. Zunächst fragt es sich,
ob der Zensus lediglich der Zulassung zu den Ämtern oder auch (so besonders
ABöckh, Staatshaushaltung der Athener, ^ besorgt von MFränkel, Berl. 1886, 2 Bde.)
einer eventuellen Besteuerung diente. Gewöhnlich wird letzteres mit dem Hinweise
abgetan, daß die erste eiccpopd erst zur Zeit des Peloponnesischen Krieges 428 er-
hoben worden sei. Mit Unrecht. Anerkennung und Deutung eines als solonisch
angesprochenen Gesetzes dürfen nicht von der Frage abhängig gemacht werden,
ob das Gesetz zur Anwendung gekommen ist oder nicht. Solons Gesetze waren
auf das von ihm angebahnte und erhoffte Wachstum des athenischen Staatswesens
zugeschnitten. Vieles hat sich anders entwickelt, als der weitblickende Gesetzgeber
voraussah oder bezweckte {Herrn. XXXV [1900] 638, 1. Klio VI [1906] 309). Schon
Peisistratos, der die beKatri erhob (S. 23), und möglicherweise auch Kleisthenes sind
andere Wege gegangen. Die Frage bleibt also offen, ihre Beantwortung ist ver-
knüpft mit der nach dem Mindesteinkommen der Zeugiten.
Früher bemaß man es mit Böckh auf mindestens 150 Medimnen oder (S. 106)
Drachmen. Aristoteles {^^. nok. 7, 4) hat gezeigt, daß die zahlreichen späteren
Bekundungen, die die Grenze zwischen Theten und Zeugiten auf 200 Scheffel oder
Drachmen ansetzen, ihre Berechtigung haben. Aber die jetzt herrschende alleinige
Berücksichtigung der 200 ist sicher' irrig. Zunächst: es steht ein Zeugnis gegen
das andere, nicht etwa eine Vielzahl gegen eins; denn die sämtlichen Belege für
die 200 stammen aus der Atthis (S. 93), sind also Brechungen eines und desselben
Zeugnisses. Und das solonische Zeugnis ist durchaus vollgültig. Es wird angezogen
bei Demosth. in Macart. 54. An seiner Echtheit besteht kein Zweifel, auch wenn
Demosthenes ursprünglich nur zitiert hätte und erst bei der Herausgabe oder nach-
träglich die Stelle in extenso aus den solonischen Gesetzen eingesetzt wäre. Die
Gesetzgebung über die Erbtöchter ist für Solon ausdrücklich bezeugt {Arist. 'A^.
noL 9. Diod. 12, 11), und diese Verordnung fügt sich trefflich zu Solons Anschauungen.
Die Erbtochter mußte der nächste Anverwandte heiraten, um ihr Erbe der Familie
zu erhalten. Gehörte die Erbtochter dem Thetenstande an, und wollte der Anver-
wandte sie nicht heiraten, so mußte er sie ausstatten und zwar der Pentakosiome-
dimne mit 500, der Ritter mit 300, der Zeugit mit 150 Drachmen. Die Vorschrift
lautete also, allgemein gefaßt: die thetische Erbtochter hat der einem höheren
Telos angehörige nächste Anverwandte im Falle der Nichtheirat mit dem einfachen,
einmaligen Mindest-|Jahreseinkommen seiner Schatzungsklasse auszustatten. Da wie
der Pentakosiomedimne, so der Ritter mit dem vollen Jahresbeitrag zugezogen ist,
so scheidet der Gedanke an eine proportionale Abstufung des zu zahlenden ein-
maligen Jahreseinkommens aus, und es ergibt sich, daß zu Solons Zeiten die Grenze
bei 150 Scheffeln = Drachmen lag. Dann müssen die später bezeugten 200
109/110] Probleme: Heraufrücken der Zeugitengrenze 113
das Ergebnis einer Neuerung sein, die vor Entwicl<lung der atthidographi-
schen Literatur erfolgt war.
Eine nähere Ermittlung des Zeitpunktes ist möglich Die Versetzung der 151-200 Scheffel
oder Drachmen Einnehmenden von der Zeugiten- in die Thetenklasse ist an sich eine
Entrechtung. Das Staatswohl muß sie gefordert, die Betroffenen sie als solche nicht oder
wenig empfunden haben. Die Theten bildeten die Bemannung der Flotte. Zu einer Zeit,
da das Staatswohl auf ihr beruhte, wäre es erklärlich, daß der Staat sich der wenigst-
bemittelten Hopliten, und im Falle einer eicqpopu einer Anzahl Steuerzahler, beraubte, um
eine genügende Anzahl von Ruderern zu erhalten, wie denn ja auch später in Fällen der
Not, so zur Zeit des Archidamischen Krieges, die Zeugiten des Landheeres für die Be-
mannung der Flotte herangezogen wurden. Die Theten hatten keinen Zutritt zu den .Ämtern.
Solange die Ämter bis 487 v. Chr. durch die Wahl besetzt wurden, wird schwerlich ein
Zeugit sich die Ehre und die Möglichkeit, sich durch das Amt zu bereichern, gutwillig
haben nehmen lassen. Andrerseits gab seit 462/1 die nach den .Ämtern verschiedene Be-
soldung einen erwünschten Entgelt für die Beamtentätigkeit, den wiederum sich kein Zeugit
hätte entgehen lassen, und das natürlich in gesteigertem Maße, als 457 die Zeugiten zum
Archontat zugelassen wurden. Aber nach Einführung der Losämter (487) und vor Ein-
führung des Beamtensoldes war tatsächlich, wie das auch ganz ohne Beziehung auf unser
Problem schon ausgesprochen wurde {EMeyer III 543, vgl. 573), für die unbemittelten
Zeugiten kein Grund vorhanden, sich auf ein Jahr des Loses wegen ihrem Gewerbe zu
entziehen. Da konnte die Befreiung vom Hoplitendienst und von einer allfälligen Be-
steuerung den Übertritt von den Zeugiten in die Thetenklasse sogar empfehlen, in die
so gefundene Zeit fällt die Ausgestaltung der Flotte für den Perserkrieg nach dem Ostra-
kismos des Aristeides 482 v. Chr. Sie ist der wahrscheinlichste Termin für die Verände-
rung, und es wäre wohl denkbar, daß der von Aristeides nach Plataiai gestellte Antrag
{Plut. Arist. 22), das gesamte Volk, d. h. also auch die bisher amtsunfähigen Theten, zu
den Ämtern zuzulassen, auf einen Ausgleich abzielte: die zu Theten degradierten Zeu-
giten wären dadurch entschädigt worden, daß die Theten durchweg zu den unteren Ämtern
zugelassen wurden.
Von Solon bis ca. 482 galt also die Grenze 150, und nach dieser sind Solons
Absichten bei der Neubemessung der alten Timemata zu beurteilen. Da tritt eine
Angabe bei Pollux in Böckhs scharfsinniger Deutung in ihre Rechte. Nach PoUux
{VII1 130) zahlten (dvdXicKov eic tö bri|u6ciov) der Pentakosiomedimne ein Talent, der
Ritter 3000 Drachmen, der Zeugit 1000 Drachmen. Weder als Jahreseinkommen,
noch etwa gar als Steuerbeträge sind diese viel zu hohen Summen denkbar, sondern
nur mit Böckh für die erste Klasse als Kapital, dessen Zinsen als Zwölftel (8', 3" o) ~" ^'^i
für jene Zeit normaler Zinsfuß — das Mindesteinkommen jeder Klasse ergeben. Ein
Talent (6000 Dr.) ergibt danach 500 Dr. Das Ritterkapital müßte danach 300-12
= 3600 Dr., das des Zeugiten 150-12=1 800 Dr. betragen. Die Abweichung bei Pollux
3000 statt 3600 (%) in der IL, 1000 statt 1800 (='',,) in der III. Klasse erklärte Böckh
aus dem Prinzip einer Progressivsteuer. Die Reichsten sollten mit dem vollen Min-
destkapital ihrer Klasse, die beiden anderen mit abgestuft geringeren Beträgen ver-
anlagt werden. Gegen diese Erklärung hat man seit Grote — abgesehen von dem
soeben bereits erledigten prinzipiellen Einwand, daß Vermögenssteuern erst viel
später erhoben worden seien — die Künstlichkeit der Stufenreihe S» 'e. ''.-m ange-
führL In der Tat pflegen sich solche Abstufungssätze an bekannte, weitverbreitete
Zahlenverhältnisse anzulehnen, wie ja die Duodezimalrechnung ihren Ursprung
in den zwölf Mondumläufen während eines Sonnenjahres hat (oben \ S. 16). Wir
wissen aber jetzt, was früher unbekannt war, daß Solon sich mit seiner Ab-
stufung an ein den antiken Welthandel beherrschendes, ihm als Kaufmann und
als Begründer eines metrologischen Systems in Fleisch und Blut übergegangenes
Zahlenverhältnis anlehnte. Gewichtsmine, Goldmine und Silberhalbmine als
Einleitung in die Altertumswissenschaft. lil. 2. Aufl. 8
114 C. Fr. Lehmaun-Haupt : Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [110/111
Kupfertalent (S. /6 g. E., 75, Abs. 4) standen eben im Verhältnis 71:%:%«
Damit sind Beträge und Zweck der solonischen Timemata klargestellt; neben der
Ämterzulassung sollte der Zensus auch gegebenenfalls der Besteuerung dienen, bei
der dann Solons Mäßigung und hoher Gerechtigkeitssinn die Belastung nach der
Höhe des Vermögens entsprechend abstufte. KJBelochs Versuch {Das Volksver-
mögen von Attika, Herrn. XX [1885], 237 ff. bes. 246) in den Beträgen bei Pollux
eine Kapitalisierung des zu 8% angesetzten Einkommens der drei Klassen zugunsten
der 'einfachen Berechnung' zu erblicken, kann nicht als zutreffend anerkannt wer-
den; was für eine Vereinfachung wäre das, die nicht bloß statt 6250 Drachmen
6000, sondern statt 3750 vielmehr 3000 und besonders statt 2500 1000 Drachmen
setzte!
Fraglich bleibt, wie sich die Dinge nach der Erhöhung der Zeugitengrenze auf 200 zu-
nächst gestalteten. Vermutlich wurden die solonischen Gedanken, wie so vielfach in der
attischen Demokratie auch hier, wenn auch modifiziert, als Richtschnur beibehalten. Ge-
schah es doch noch, als Nausinikos (S. 53) durch Einführung des SymmoriensystemS die
Finanzen neu ordnete. Demosthenes weist in dem Prozeß gegen seinen Vormund nach,
daß er ein Vermögen von 15 Talenten, genauer 13 Talente 43 Minen -f- (4', Talente
-3' 3 Tal. =)1 Tal. 10 Minen, zusammen 14 Tal. 53 Minen, ererbt habe {in Aphob. 17 ff.),
deren Timema 3 Minen gewesen seien. Und zwar gehöre er zu den Reichsten, denen, die
nach dem Verhältnis 500 Drachmen (= 5 Minen) auf 25 Minen eingetragen seien. Danach
bestände zwischen Vermögen und deklariertem Betrage das Verhältnis 5:1 (15:3 Talente
ebenso wie 25:5 Minen = 5:l). Die Wendung '500 Drachmen' statt 5 Minen, läßt er-
kennen, daß man dergestalt an den alten und bis zu Aristoteles' Zeit gleich den übrigen
Klassen theoretisch gültigen (A&. tcoX. 7, 4, vgl. S. 49) Begriff der Pentakosiomedimnen
anknüpfend den Satz der höchsten Steuerklasse nach der Formel 'SOO Drachmen dekla-
riertes Vermögen für jede 25 Minen' bestimmte, daß also tatsächlich auch zu Demosthenes'
Zeiten eine Progressivbesteuerung bestand. (Für die Ritter wäre etwa der Satz 300 Drachmen
für jede 24, 30 oder 36 .Minen, also '4, \\^, oder V^, zu vermuten.) Von diesen drei Ta-
lenten =180 Minen Timema halten die Vormünder in 10 Jahren 18 Minen, d. i. 'j(, , also pro
Jahr Vioo des Timema (d. h. ^5,,, bzw. pro Jahr Vj,,^, des Vermögens) zu bezahlen. (Die Ritter-
klasse hätte danach etwa jährlich Ygg,, des Vermögens = '4,, des. Timema, die Zeugitenklasse ca.
^'üoo d.V. = V40 dss Timema gezahlt.) Bei Polybios wird nun das attische Gesamt-Timema für
die Zeit des Nausinikos auf 5750, also rund 6000 Talente angegeben. Demosthenes'Timema, 3 T.,
betrug davon ^»ooo- D«' ^r i" ^0 Jahren 18 Minen zahlte, so betrug das gesamte zur Ver-
steuerung herangezogene Vermögen 18-2000 = 36000 Minen = 600 Talente, was gut zu der
Nachricht stimmt, daß für die Hälfte der Zeit eine Gesamtsteuerleistung von 300 Talenten
bezeugt ist {Dem. in Androt. 44). Polybios selbst bringt nun jene Nachricht nur, um zu
zeigen, daß im Kleomenischen Krieg nicht, wie Phylarchos behauptete, 6000 Talente in
Megalopolis erbeutet sein können. Er faßt also Ti.urma offenkar als das gesamte vorhan-
dene Vermögen, nicht etwa bloß als den zur Einschätzung herangezogenen Bruchteil des-
selben. Seine Angabe kann aber nicht richtig sein (vgl. Staatshaush. I 571ff.). Denn ein
Gesamtvermögen von nur 6000 Talenten wird auch von den zu einer niedrigen Schätzung
der Bewohnerschaft und des Vermögens von Attika geneigtesten Beurteilern als zu niedrig
betrachtet. Namentlich nimmt KJBeloch {Herrn. XX 247 f.) an, in den Symmorien sei nur das
bewegliche Vermögen veranlagt worden, da die Grundsteuer fortgesetzt in den Demen er-
hoben worden sei. Hier liegt also ein noch nicht genügend geklärtes Problem vor, das
aber seiner Lösung sicher nicht näher gebracht wird, wenn man (vgl. S. 9S unter 6) mit
Beloch {Herrn. XX 250 ff.) und UKahrstedt , Die athenischen Symmorien {Forschungen
[s. S. 93] Berl. 1910, 157 , bes. 217, 16), bei Demosthenes die aus einer ganzen Anzahl von
Einzelposten gewonnene Summe von 14 Talenten 53 Minen als Schwindel betrachtet, das
Vermögen auf 3 Talente reduziert und nunmehr, weil des Demosthenes' Ti)HTi|ua nach seiner
Angabe 3 Talente betrug, oücia und xiiurnaa gleichsetzt. |
12. Zur Schlacht bei Salamis. Eine völlige Veränderung der topographischen
und strategischen Sachlage ergäbe sich, wenn Psyttaleia (S. 33f.) nicht mit der am
Eingange des Sundes liegenden Insel Leipsokutali, sondern mit der mitten in ihm
111] Probleme: Zur Schlacht bei Salamis 115
belegenen heutigen Insel Hagios Georgios gleichzusetzen wäre. Aber diese neue
Aufstellung KJBelochs {Klio VIII [1908] 477 ff., XI [1911] 431 ff., XIII [1913] 128 ff.)
kann, wie scharfsinnig sie sei, nicht anerkannt werden.
Daß Psyttaleia vor dem Sunde gelegen habe, besagen übereinstimmend Aischylos
Pers. 455 vficoc Tic kxi irpöcee CaXa.uivoc iropoiv, dazu der Scholiast des Codex Mediceus
T»]v H^UTToXeiav qpriciv, i\ äuix^i irpöc [eöjpov cxabiouc e', öttou fpufovTcc oi ryreuovfc tüjv
TTepcujv UTTÖ 'AGrivaiuiv (IttujXovto {Wludeich, Psijttaleia, Klio XI 11 [1912] 129 ff.), Flut. Arist.9
upö Tf|C CaXaiLiivoc ^v tuj -nröpuj, Paus. I 36, 2 \f\coc bi -rrpo rf]c CaXaiuvoc. Plin. N. H. IV 62
Salamis, ante eam Psiittalia. Auch Her. VIII 76 laexaEü CaXamvoc (nämlich zwischen der
Spitze der Landzunge Kynosura) kuI Tf\c nTreipou trifft im eigentlichen Sinne nur für Lipso-
kutali zu. - Strabons Angabe ferner {VIII, 1, 14. C.395), daß Psyttaleia nahe bei Atalante,
dem heutigen Talandonisi, gelegen habe, stimmt für Leipsokutali, für Hagios Georgios
nicht; Belochs Annahme, Strabon habe hier eine den Sund und seine Örtlichkeiten schil-
dernde Vorlage mißverständlich verwertet, entbehrt der inneren Begründung. Strabon
spricht freilich von einer weiteren, Psyttaleia ähnlichen Insel, die, wie Atalante, Psyttaleia
benachbart sei. Eine solche ist heute kaum vorhanden. Stand aber der Seespiegel des
Mittelmeeres einstmals niedriger, eine Möglichkeit, auf die auch Beloch nach PhN6gris
hinweist, so würde die west-süd-westlich von Atalante belegene Skrophaes-Klippe zur wirk-
lichen kleinen, felsigen und dadurch Psyttaleia ähnlichen Insel. Ebenso kann dann Leipso-
kutali ein, jetzt bis auf wenige schmale Stellen, vom Meere bedecktes, breiteres Flachufer
gehabt haben, von dem aus die Rettung Schiffbrüchiger möglich war, so daß Belochs Ein-
wand (a. a. 0. 482, Abs. 2), es hätte nur das Plateau auf der Höhe der Insel besetzt werden
können, von wo aus die Rettung Schiffbrüchiger kaum möglich sei, an Bedeutung verliert.
Derartige von PhN^gris, Ath.Mitt. XXIX (1904) 340 ff., ferner in Delos et la transgression
actuelle des mers, Ath. 1907, und Trois notes siir les dernieres regressions, Ath. 1907, be-
hauptete, von LCayeux, Annales de Geographie XVI (1907) 86 geleugnete Niveauschwan-
kungen der großen Meeresflächen sind um so wahrscheinlicher, als sie schon an den
größeren Alpenseen festgestellt sind (vgl. Armenien einst und fetzt I, Bert. 1910, 161 ff.).
Und wenn die Perser ihre erste Stellung südlich von Leipsokutali und Atalante nahmen
und dort, außerhalb des Sundes, zu schlagen hofften, so kann auch der, wie Beloch be-
tont, regelmäßig vom Meere her, vom Süden den Sund hinauf wehende Tagwind die
Schiffstrümmer und Schiffbrüchige nach Leipsokutali, besonders an dessen Nordwest- und
Südostecke, getrieben haben, so daß diese Beobachtung nicht gegen die Eignung von
Leipsokutali als Rettungsstation spricht. Auch wird CBursians (Geogr. von Griechenland
I 365) und HGLollings {D. Meerenge v. Salamis, Aufsätze ECurtius gewidmet [1884] 8) An-
nahme, daß in AeuiJOKouröXi eines volksetymologische Entstellung von Psyttaleia (mit An-
lehnung an kutali 'Löffel') vorliege, durch Fälle wie Nitokris aus Nebukadnezar bei Herodot
{oben S. 81) und telafricä, wie ich für telegrafo auf Capri sprechen hörte {Samassumukin,
Lpz. 1882, I 35, 2) gestützt.
Der Forderung Belochs, das nächtliche Manöver der Perser habe dazu gedient, die per-
sische Flotte in den Sund zu bringen, wird in unserer Darstellung (S. 32ff.) Genüge getan,
ohne die unzulässige Verlegung von Psyttaleia nach Hagios Georgios. Seine Angabe,
daß die Perser aus freiem Entschlüsse, von ihrem Standpunkte aus strategisch richtig, die
Schlacht im Sunde hatten schlagen wollen und daß somit die Botschaft des Theniistokles
(wie das auch AGercke in seinem Vortrage Die List des Themistokles auf der Posener
Philologenversammlung 1911 annahm), unhistorisch sei, ist abzulehnen. Themistokles'
Botschaft und das nächtliche Manöver werden beide von Aischylos berichtet. Unmöglich,
die eine als Anekdote zu verwerfen ("daß sie schon bei Aischylos erzählt war, macht sie
nicht glaubwürdiger'), das andere, 'weil durch Aischylos bezeugt und also ohne Zweifel
wirklich erfolgt', anzuerkennen. Auch EObst, Der Feldzug des Xerxes, Kapitel V: Salamis
{Diss. Berl. 1913) erkennt, daß die Gleichung Psyttaleia = Hagios Georgios unmöglich ist
und daß Psyttaleia mit Leipsokutali identisch ist, baut aber seine Darstellung auf der völlig
verfehlten Annahme auf, Herodot habe den Namen der Insel in den sie nicht nennenden
Schlachtbericht des Aischylos, der also hier seine einzige Quelle gewesen wäre (vgl.
dagegen S. 57), eingefügt, während er den uns unbekannten Namen der Insel Hagios Geor-
gios hätte einsetzen müssen.
Daß Ktesias (§ 57, 152 ed. Gilmore) und Strabo {VIII 1, 13) im Rechte sind, wenn sie
115 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [111 112
den versuchten Dammbau (S. 33) im Gegensatz zu Herodot {VIII 97) und Plutarch vor die
Schlacht setzen, haben namentlich HLolling, NWecklein, Über die Tradition der Perser-
kriege, Münch. 1876, 294, KJBeloch, /C//0 VIII (1908) 486 und Obst 33 f. betont.
Nach der Schlacht bei Salamis wurden die phoinikischen Schiffe von Xerxes heim-
gesandt, natürlich nicht als Strafe für ihr Verhalten in der Schlacht {Diod. X1 19, 27, vgl.
Hdt. VIII 90), sondern zur Sicherung der heimischen Küsten im Falle von Aufständen
(vgl. Hdt. IX 96, Diod. XI 34, 4 sowie ob. S. 29, 34).
13. Der attische Volksbeschluß über Chalkis IG. I. Suppl. p. 10 n. 279.
UKöhler, AthMitt. I (1876) 184ff. - PFoucart, Rev.arch. XXXVIII (1877) 242 ff. - UvWila-
moivitz, Alis Kydathen (PhilUnters.I), Berl. 1880, 56. - MFränkel, Die attischen Geschworenen-
gerichte, Berl. 1877, 50. - DittenbergerSyll.- I 27 ff. ~ GBusolt, Griech. Geschichte III 1,
229, 1. 433, 5. - EdMeyer, Forschungen II, Halle 1899, 141 ff. - ELHicks und GFHill, Manual,
Oxf. 1901, 63 ff.
Streitig ist, wie weit um die Mitte des 5. Jahrh. die politische Theorie und
Sophistik und zugleich die Gewissenlosigkeit des herrschenden Athen und seines
Demos gegenüber den Bündlern ging. Man müßte sie als sehr vorgeschritten be-
trachten, wenn wirklich bei Verträgen mit aufständigen und wieder unterworfenen
Gemeinden die Richter, die doch aus der Volksversammlung hervorgegangen sind,
sich eidlich als Richter bänden, als Mitglieder der Volksversammlung da-
gegen freie Hand behielten, und wenn dergestalt zugleich Rat und Richter in Athen
einer unterworfenen Gemeinde für den Fall ihres Wohlverhaltens eidlich zusichern
könnte, daß Athen sie nicht anders als nach vorgängigem Volksbeschluß - aber
im übrigen durchaus willkürlich - vernichten oder ihre Bewohner vertreiben
würde. So wird der auf die Unterwerfung von Chalkis nach dem euboeischen Auf-
stand (446 V. Chr.) bezügliche attische Volksbeschluß IG. I 27a {Dittenberger Syll.'
1 17) von EMeyer, Forsch. II 141 ff. aufgefaßt.
Der Eid lautet mit EiWeyers Numerierung der Abschnitte: I. oük eSeXüj XaXKi&eac ex
XaXKiöoc ovbä Ti^v itöXiv dväcxaTov TTOirico). 2. oube ibtuürriv oübeva dxiiuuOcuj oube cpu^fii
^riiunjucuj ovbi EuX\rnvo|uai ou6e diroKTevu) ovbe xpr]}AaTU äcpaipnco|uai äKpixou oOöevöc 3. äveu
ToO b)'T|Liou Toö 'ASiivaiuuv. 4. oüb" emv|jr|(pnlj Kaxä dTrpoCKXr'ixou ouxe Kaxa xoü KoivoiJ oöxe
Koxä ibiuüxou ovbi evöc, Kai upecßeiav tXBoOcav Trpocäsuj irpöc ßouXi^v Kai &r|)uov b^KO rmepüjv,
öxav TTpuxaveu) Kaxä xö buvaxöv. 5. xaOxa bi eu-rrebujcuj XaXKibeöciv ireiöoiuevoic xüäi biYuuii
xÜLii 'AGjivaiuiv.
Wenn 3 auf 2 und / zu beziehen ist, so liegt die 'fürchterliche Bestimmung' (UvWila-
moivitz), wie sie oben in Betracht gezogen wurde, vor. Beweis dafür nach Meyer: a) in
4 'geloben die Ratsherren als Prytanen keine Abstimmung vornehmen zu lassen, weder
gegen das Gemeinwesen, noch gegen einen Privatmann, ohne daß sie vorgeladen sind,
also die Möglichkeit haben, sich vor dem Volke zu verteidigen. Ist das geschehen, so hat
also das Volk das Recht, sowohl gegen die Gemeinde vorzugehen, wie gegen den Einzelnen.'
M. folgert: also beziehe sich 3 wie auf 2, so auch auf /, da / etwas auf das Gemeinwesen
der Chalkidier Bezügliches enthalte. Dieser Schluß träfe aber nur dann zu, wenn andere
Maßnahmen gegen die Gemeinde Chalkis als die in / genannten überhaupt nicht in Frage
kämen: nur dann müßte man den Inhalt der in 4 begegnenden Worte Kaxä xoö koivoü in /
suchen. Tatsächlich sind aber außer der Zerstörung von Chalkis und der Ver-
treibung der Chalkidier viele tief einschneidende das Gemeinwesen betreffende
Bestimmungen denkbar und in Frage. So Besatzung, Kleruchieen, Bestimmung des qpöpoc
(s. unt.). 1 ist also von 2 und 4 unabhängig, ist eine vorausgesandte Haupt- und
Sonderbestimmung. Solange die Chalkidier gehorsame Untertanen sind, soll Chalkis be-
stehen bleiben, wenn nicht, soll es nur nach vorausgegangener Vorladung vernichtet werden
können, so schwören die Athener, und anders ist auch 'Roms Verhältnis zu den Dediticier-
Gemeinden' schwerlich aufzufassen. Der Zwang zur Annahme jener ebenso furchtbaren
wie in sich widersinnigen Bestimmung fällt also weg.
b) Damit fällt im Grunde genommen bereits Meyers Annahme, als wären Buleuten und
Richter nicht etwa Vertreter des ganzen Volkes zur Vereinfachung des Eidverfahrens (wie
sonst), sondern es seien die Richter in dieser ihrer Funktion notwendig erforderlich.
112 113] Probleme: Athener unfJ Chalkidier 117
während sie als Mitglieder des Demos durch ihren Eid nicht verpflichtet würden. Die
Volksversammlung könne also 'ein Verfahren gegen Chalkis wie gegen jeden einzelnen
Chalkidier beschließen ohne irgendwelches rechtliche oder eidliche Hindernis'. Es ver-
lohnt sich aber noch zu zeigen, daß selbst in 2 nicht, wie das dKpirou oüb€vöc nahe legi,
lediglich die Richter als Richter in Betracht kommen, sondern die Buleuten. Denn nach
Aristot. 'AO: ttö).. 45 hatte der Rat in damaliger Zeit das Recht xpnM"ci cnuiüxai, bfjcai,
ÜTTOKTeTvai, wozu, da Atimie und dcicpu-fia die Vermögenseinziehung zur Folge haben, in 2
ovbeva dniuiucuj bis ücpaip^conui stimmen. (Daß es sich in der 'AH. uoX. nur um eine Po-
lizeigewalt über ertappte Verbrecher handle, kann Meyer nicht zugegeben werden.) Folg-
lich sind in 2 die Richter als solche nicht erforderlich, 4 aber bezieht sich klärlich auf die]
Buleuten, wenn sie die Prytanie haben. Nirgends ist also ein Zwang, die Richter nur in
dieser ihrer Eigenschaft in Betracht zu ziehen. Also trifft der nächstliegende Schluß, daß
Rat und Richter auch zur Vereinfachung der Eidesleistung das gesamte Volk vertreten und
binden, tatsächlich zu. Dafür liegt noch ein direkter Beweis vor. Meyer selbst bemerkt
generell (S. 144) 'da die Richter geschworen haben, nach bestem Wissen und Ge-
wissen, nicht nach Gunst zu urteilen, so treten sie überall da für das Volk ein, wo eine
gerechte und unparteiische Verwaltungsmaßregel zu treffen ist, so bei der Festsetzung der
Tribute.' im Eid der Chalkidier aber wird ausdrücklich auf die Bestimmung des (pöpoc
Bezug genommen: kuI töv cpöpov v-noT^Xüi 'A6r|vaioiciv, öv uv TreiBuj Aeiivuiouc.
Folglich liegt hier gerade der Fall vor, in welchem Rat und Richter regelmäßig
das ganze athenische Volk vertreten, das somit durch ihren Eid in allen seinen Mit-
gliedern gebunden wird. An eben diesen Volksbeschluß knüpfen sich weitere
prinzipiell wichtige Fragen: Der Stein ist nach deutlichen äußeren Anzeichen der
zweite einer Gruppe. Was stand auf dem ersten? Nächstliegende und zutreffende
Annahme: Bestimmungen über die Neuordnungen von Chalkis, Besetzung des Hippo-
botenlandes durch attische Kleruchen, Bestimmungen über Geiseln, Wiederherstellung
der alten Rechtsbeziehungen usw.
EMeyer widerspricht: diese in Stein zu hauen 'habe nicht der mindeste Grund' vor-
gelegen. Bei aller Wichtigkeit seien sie nur Verwaltungsmaßregeln, die mit ihrer Aus-
führung erledigt gewesen seien, nicht etwa Vertragsbestimmungen, die für die Ewigkeit
hätten bewahrt werden müssen — im Grunde derselbe Gedanke, der die oder gewisse
Verfassungsbestimmungen aus Solons Gesetzgebung ausschließen will (S. ///). Vielmehr
habe der erste Stein die die gleichzeitige Regelung der Beziehungen zu Eretria betreffenden
Bestimmungen getragen. Das ist ein Fehlschuß, wie im Zusatzantrag des Antikles die die
Geiseln betreffenden Worte irepi b^ töiv ÖLu'ipiuv äTroKpivacOai XaXKiöeuciv, öti v\)}j. \.iev boKei
'Aörivaioic iäv Kaxä tu tnjrjcpicMeva zeigen. Demnach war ein Psephisma vorausge-
gangen und mußte, wie dieses, in Stein gehauen und dem vorliegenden, zu dessen Ver-
ständnis es unerläßlich war, vorausgestellt werden: vgl. z. B. IG. 11 suppl. 4, 5c ^ Ditten-
bergerSyll.- 1 58, 99. tö b^ \\ir]q)ic\ia röbe Kai tö irpÖTepov ■fevö)j.^vov 'HpaKX€i6r|i dva-
fpcxipai TÖV YPöM^ctT^a xfic ßoi)\r|c kcü öeTvai ^v tröXei, sowie das erhaltene Psephisma des
Chremonides {unten S. 131) IG. II 332, in welchem (DittenbergerSyll.- I 346,20) das
uns verlorene frühere mit ö öfiuoc . . . ^vyi^qpicTcu angeführt wird. Auf Eretria wird im
Antrag des Antikles {2 — 40) nur deshalb Bezug genommen, weil in den äußeren kul-
tischen Formen (vgl. den Vertrag mit Erythrai IG I 9 DittenbergerSyll.- 1 12 Z. 17 koB'
iepüjv Kato|a^vu)v) die Eidesleistung gegenüber den Chalkidiern so erfolgt, wie es für die
Eretrier beschlossen worden war; uoieTcÖai töv öpKov 'Aörjvaiouc Kai Xa\Kl^^^.ac, Kaednep
'€p€Tpieöci ^q)cr|cpicaTO ö 6f||uoc ö 'ABrivaüuv öiriuc ö' öv töxicto •f>TV'lTai tmufXoOcGujv oi
CTpoTriYoi.
Unvollständige oder unklare Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses wurden
also durch den uns fehlenden ersten Volksbeschluß ergänzt und erläutert. Das ist
wichtig für die Bestimmung xouc be xcevouc xouc ev XaXKibi, öcoi oikouvtcc \xr\ re-
XoOciv 'ASnvaZie, Kai e\' tlu beboxai ijttö toO bii)iou toü 'Aötivaiujv aTtXeia, touc be
aXXouc reXeiv ec XaXKiba KaGdtTrep o\ dXXoi XaXKibtec.
Mit EMeyer {Forsch. I1 147) und anderen auf die Metöken Athens gedeutet, wäre der
Satz ungewöhnlich geschraubt: 'die Fremden in Chalkis, welche dort als Metöken wohnen
1 18 C.Fr.Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [113 114
und nicht nach Athen Steuer zahlen und wenn jemandem vom athenischen Demos Steuer-
freiheit gegeben ist, alle anderen sollen nach Chalkis zahlen wie die Chalkidier.' Das
Gleiche hätte sich viel einfacher (vgl. die Wendungen im Zusatzantrag des Archestratos)
ausdrücken lassen: toüc b^ xc^vouc toüc ^v XoXkiöi xeXeiv ec XaAKi6a KaOäTrep oi gX\oi
XaXKiö^ec ttXi'iv öcoi Ferner aber wäre zu fragen, ob überhaupt mit einer größeren
eine solche Bestimmung veranlassenden Zahl attischer Metöken gerade in Chalkis zu
rechnen war, und vor allem, warum sie, deren Besteuerung gerade eine Quelle des Wohl-
standes in Athen bildeten {EMeyer IV 11, vgl. CScJienkl, WienSt. 1880, 193 und MClerc, Les
mdteques Atheniens [Bibl. des 4coles Fran^aises fasc. 64] Athen 1893, 15 ff.), von Chalkis
aus nicht nach Athen, aber auch nicht nach Chalkis steuern sollten: Sinn hätte die Steuer-
freiheit der Metöken nur, wenn sie nach Athen zahlten. So | hat es EMeyer IV 11 'die Frem-
den . . ., welche nach Athen steuern', tatsächlich angenommen, das aber steht in Wider-
spruch zu dem Wortlaut der Inschrift, wie er ihn selbst (s. soeben S. 117 f.) versteht. Der
Satz Toijc bi xc^vouc usw. ist unvollständig und voll verständlich nur, wenn man ihn als bezüglich
auf eine Stelle des verlorenen ersten Chalkis betreffenden Vertrages betrachtet. Dem Sinne
nach ist hinter äreXeia zu ergänzen ÖTeXeic elvai: steuerfrei sollen nur die sein, die a) (als
athenische Bürger) dort wohnen und (doch) nicht nach Athen Steuern zahlen und b) solche,
denen vom athenischen Volke eine besondere Steuerfreiheit verliehen ist. Mit a) können
nur die Kleruchen gemeint sein, denen das Hippobotenland gegen Entgelt überlassen wurde,
ohne daß geradezu eine Kleruchengemeinde gebildet worden wäre. Diesen Kleruchen
'zweiter Klasse' kam nach dem verlorenen ersten Volksbeschluß eine Steuerfreiheit zu, sei
es nach damaligem allgemeinem Brauche, sei es als Anreiz für den besonderen Fall, und
es wird nun noch ergänzend bestimmt, daß sie und solche, denen etwa noch besondere
Steuerfreiheit bewilligt wurde, wie jener Sohn des Aristeides, der auf Alkibiades' Antrag
ein Grundstück auf Euboia erhielt (s. GBusolt, Griech. Gesch. II1 1 [1897] 140, 2; 432, 1),
auch von den Chalkidiern nicht besteuert werden sollten. Der Deutung darf nicht präjudi-
ziert werden, indem das Hevoi in streng athenischem Sinne gefaßt wird. Eine Verwendung
des Begriffes im chalkidischen Sinne ist hier keineswegs ausgeschlossen und unter den
Eevoi oi ev XaXKiöi wären dann als Ni'chtchalkidier diejenigen einbegriffen, die als athe-
nische Bewohner von Chalkis (öcoi oiKoOvxec) nach Athen zu steuern hätten, die aber in
ihrer besonderen Eigenschaft als Kleruchen jui] TeXoöciv 'AGi'ivale.
14. Der Historiker aus Oxyrynchos. Für das wichtige Jahr 396/5, das Agesilaos'
Erfolge in Kleinasien und die Vorbereitungen zum boiotisch- korinthischen Kriege
sah, liefert uns der Oxyrynchospapyrus Nr. 842 {Rs., niedergeschrieben zu Anfang
des 3. Jahrh. n. Chr.) eine höchst bedeutsame neue Quelle: die Hellenica Oxyryn-
chia. Am wahrscheinlichsten erschien bisher die Annahme, daß es sich um das
Fragment eines Fortsetzers des Thukydides handle, der gemäß Rückverweisungen
im Papyrus von 411 bis etwa — nach der Ausführlichkeit des Erhaltenen und all-
gemeinen Beobachtungen über den Umfang antiker historischer Werke zu schließen —
zur Schlacht von Knidos geschrieben haben muß. Von solchen verlorenen Fort-
setzungen des Thukydides kennen wir zwei: die Hellenika des Theopompos, in
deren 10. Buche die Ereignisse des Sommers 395 erzählt waren, Athen. XU
593 B (vgl. zu Buch 9 Athen. VI 252 F, zu Buch 11 Athen. XIV 657 B) und des
Kratippos. Die Herausgeber BPGrenfell und ASHunt, {Pap.Oxyr. V [1908] 110 ff.)
haben sich in eingehender unparteiischer Erwägung des Für und Wider für Theo-
pompos erklärt, ebenso nach deren Mitteilungen UvWilamowitz und EdMeyer,
der seinen Standpunkt in der Schrift Theopomps Hellenika, Halle 1909, näher be-
gründet hat, sowie GBusolt, Herrn. XU {1908) 255ff. Dagegen und für Kratippos
nach BPGrenfell und ASHunts Mitteilungen FBlaß und WDittenberger (vgl. EMeyer
S. 125, 1); ferner FJacoby, Kilo VIII {1908) 97, 2; EMWalker, Kratippos und
Theopompos, Klio VIII {1908) 356 ff.; AvMeß, Rh Mus. LXIV {1909) 235 ff.
Die Entscheidung für Theopompos, für den besonders Meyer mit großem Nach-
druck eingetreten ist, muß als verfehlt bezeichnet werden. Von den eigent-
114/115] Probleme: Der Verfasser der Hellenica Oxyrynchia 119
liehen Fortsetzern des Thukydides kann nur Kratippos {s. oben S. 91 f.) in Betracht
kommen.
Die wenn auch geringfügige, so doch vorhandene Möglichkeit, daß es sich um
das Werk eines bedeutenderen und von Späteren verwerteten Historikers handeln
könne, dessen Name verloren wäre, wurde nur gelegentlich erwogen. In der Tat
ist schwer denkbar, daß dieser Autor dann bis in die spätere Kaiserzeit hinein be-
kannt, gelesen und abgeschrieben worden wäre {Meyer, Theop. 124). Dagegen ge-
winnt die Ansicht, daß wir es mit einem Teile von Ephoros' Werke zu tun haben,
an Boden. Sie wurde zuerst von WJudeich {Theopomps Hellenika, RhMus. IX [1911]
94ff.) zu begründen versucht und bildet den Gegenstand einer eingehenden unter
der Presse befindlichen Untersuchung von EMWalker: The Hellenica Oxyrhynchia,
its authorship and authority, Oxford 1913.
Daß der Fall völlig gleichartig liege wie bei der gleichfalls unbenannt überlieferten
und so gut wie einstimmig Aristoteles zugeschriebenen "Aerjvaiujv TroXireia kann EMeyer,
Theop. 131 f., 1 nicht zugegeben werden. Denn wir wissen — um nur dies zu betonen —
von drei Fortsetzern des Thukydides und einer Reihe von Autoren, die die Geschichte des
4. Jahrh. behandelt haben, während wir nur von einer in der Zeit zwischen Eukleides und
Demetrios von Phaleron abgefaßten Verfassungsgeschichte Athens, eben der des Aristo-
teles, Kunde haben. (Vgl. S. 101 unter 6.)
Sicher irrig ist GdeSandis Gedanke {Atti Accad. Scienze Torino XLIII [1908]), daß es
sich um eine Atthis und zwar die des Androtion handle. Die ganze umfassende Art der
Schrift, die beispielsweise Vorgänge auf Rhodos mit derselben Genauigkeit behandelt wie
die boiotische Verfassung (S. 40), widerspricht dem Wesen der Atthis. Die guten Informa-
tionen über athenische Dinge (z. B. über die Ausrüstung der Triere durch Demainetos, die
zu Konon stieß [Pap. c. 1] und durch die die athenische Auflehnung gegen Spartas Bevor-
mundung eingeleitet wurde) könnten allerhöchstens die Erwägung rechtfertigen, ob der Histo-
riker, sofern er nicht in Athen lebte, etwa unter seinen Quellen eine Atthis benutzt hat
{CF Lehmann-Haupt, Klio VIII [1908] 265).
Der aus Athen gebürtige Kratippos wäre ausgeschlossen, wenn feststünde, daß der
Verfasser des Papyrus kein Athener gewesen sein könne, was zuletzt EMeyer {Theop. 51 f.
123. 126) darzutun versucht hat, während AvMeß, GdeSanctis, EMWalker ihn gerade für
einen Athener halten. Nicht daß er von der athenischen Demokratie und der Kriegspartei
nichts wissen will, ist nach Meyer das 'Entscheidende, da urteilt er nicht viel anders als
Thukydides, Xenophon, Isokrates, Ephoros. Aber in diesen Äußerungen tritt zugleich ein
ganz ausgesprochener Haß gegen Athen hervor: er ist in ganz anderem Sinne Spar-
tanerfreund und Anhänger der Oligarchie als Xenophon'. Dieser Haß gegen Athen aber
wird bei Meyer daraus hergeleitet, daß in c. / und 2 die athenischen Leiter der Bewegung
gegen Sparta 'viel abfälliger beurteilt werden, als die der anderen Staaten, die sich mit
Athen gegen Sparta erhoben haben; dort stehen wirkliche Staatsmänner an der Spitze,
deren Politik durchaus begreiflich ist, in Athen dagegen haben nur gemeine Motive
niedriger Demagogen zum Kriege getrieben.' Nun ist gewiß richtig, daß 'bei einer er-
schöpfenden Darlegung der athenischen Verhältnisse ausgesprochen werden mußte', daß
'neben den Leitern der Kriegspartei, die die Athener aus dem Zustand der Ruhe und des
Friedens herausreißen und in eine kriegerische Interventionspolitik stürzen wollten, damit
sie mit den Staatsmitteln Geschäfte machen können' (c. / des Papyrus), noch ganz andere
Männer vorhanden waren, die — allen voran Thrasybulos — die Friedenszeit als eine Zeit
der Reorganisation und der Sammlung für einen neuen Waffengang mit Sparta betrach-
teten und in diesen eintreten würden, sobald der Moment gegeben war, und daß hinter
ihnen die große Masse aller Parteien stand, wie das auch Xenophon in seiner knappen
Darlegung hervorgehoben habe. Aber Meyer selbst betont, daß der Verfasser des Papyrus
darauf zurückgekommen sein muß, 'wo er den Ausbruch des Krieges erzählte und die
Motive Thrasybuls und seiner Genossen darlegte, die beim Abschluß des Bündnisses mit
Theben die Politik des Kephalos und Epikrates angenommen haben...' Da uns aber diese
Partien verloren sind, so bleibt die Möglichkeit, daß der Verfasser des Papyrus in c. 1
und 2 nur von seinem parteipolitischen Standpunkte das Treiben der Demagogen, vor
120 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [115/116
denen er möglicherweise aus der Heimat hatte weichen müssen (vgl. S. 91), gerade als
Athener um so schärfer kennzeichnen wollte, um dann später hinzuzufügen, wie in der
Hand der Gemäßigten um Thrasybul die schlechten Motiven entsprungenen Pläne zur Er-
reichung eines guten Zieles verwendet wurden, wie gerade der Wechsel in den Prinzipien
der Leitung bei gleichem Verhalten in den Maßnahmen Athen zum Wohle gereicht hat.
Nicht der Haß gegen Athen, sondern der auf genauer Kenntnis gerade der athenischen
Verhältnisse, die sonst so vielfach hervortritt, beruhende Ingrimm über die Gewissenlosig-
keit der damaligen Leiter der Bewegung käme dann in c. 1 und 2 zum Ausdruck. Wenn
wir nicht wüßten, daß Xenophon ein Athener war, aus den späteren Teilen seiner Hellenika,
die selbst die Gründung des zweiten attischen Seebundes übergehen, würden wir es nicht
entnehmen können.
Ein direkt gegen Theopompos sprechendes Indizium {FJacoby, Klio IX[1909]
97, 2) liegt anderseits in der Namensform 'AKpaicpviov vor, während bei Stephanos Byz.
ausdrücklich bezeugt ist: OeöfrouTToc hk tu 'AKpaicpvid qpiici. Wenn EMeyer (Theop. 125, 2)
annimmt, daß Theopompos in der im Papyrus vorliegenden Stelle den Singular, an einer
anderen Stelle dagegen, vermutlich in den Philippika, den Plural geschrieben habe, ebenso
wie bei Strabon IX 2, 27 C. 410 'ÄKpaiqpiai, IX 2, 34 C. 413 'Axpaicpiov stehe, so ist dem
entgegenzuhalten, daß dann Stephanos diesen zweifachen Gebrauch hätte notieren müssen,
so gut wie er bei Ephoros bemerkt: "€q)opoc hi koi 'AKpaiqpviouc koi 'AKpaiqpviLÜTac.
Ein weiteres entscheidendes Argument gegen Theopompos hat EMWalker
aus der Chronologie hergeleitet. Aus der Erwähnung des persischen Reiches im Präsens
(Col. XVI 9 ToÜTuiv be ßaciXeuc a'iTiöc krtv) ergibt | sich, wie allgemein anerkannt, daß der
Anonymus vor 334 geschrieben hat. Ebenso zwingt die präsentische Ausdrucksweise bei
der Schilderung der phokisch-lokrischen Verwicklungen des Jahres 395 {Col. XIV 25 ecti
ToTc ^Gveciv toütoic d:|uqpicßr)Tnci|uoc x^P«) zu dem Schlüsse, daß sie vor dem Beginn des
dritten heiligen Krieges 356 geschrieben wurde. Demnach hätte Th. (geboren 377 [S. 90J)
in seinem 22. Jahre bereits das 10. Buch der Hellenika (S. 118), das mindestens bis zum
Tode Lysanders (S. 51) reichte {Theop. fr. 22), geschrieben haben müssen, was unmöglich
ist. EMeyer S. 89 hält dies Argument nicht für stichhaltig, weil eine nähere Beziehung
zwischen diesen Vorgängen nicht bestehe. 'So verschiedene Behauptungen die Schrift-
steller auch über den Ursprung des heiligen Kriegs aufgestellt haben, sicher ist, daß ein
Hauptanlaß die Verurteiluug reicher Phoker gewesen ist (weil sie heiliges Land bebaut
hätten). Im Jahre 395 dagegen handelt es sich nicht um heiliges Land (auch wenn es wirk-
lich, wie der Papyrus angibt, am Parnaß gelegen haben sollte), sondern um profanes, von
dem nur streitig ist, ob es den Phokern oder den Lokrern gehörte. Wo hätte sich da
ein Anlaß bieten sollen, bei der Darlegung dieser Verhältnisse die ganz andersartigen
Vorgänge vor 356 zu erwähnen?' Diesem Einwand war aber Walker {Klio VIII 361)
schon durch den Hinweis auf die Neigung des Theopompos zu Exkursen begegnet:
wenn gerade die Anfangsstadien des 3. heiligen Krieges zwischen denselben Völkern wie
395, den (ozolischen) Lokrern und den Phokern und in nächster Nähe des damals streiti-
gen Territoriums sich abspielten, so wird die Erwägung 'heilig oder profan?' nicht als
ein entscheidendes Hemmnis gegen eine Bezugnahme von selten Theopomps betrachtet
werden können.
Den Übereinstimmungen des Papyrus mit Theopompos darf unter der Voraussetzung,
daß Kratippos von Theopompos benutzt worden war {oben S. 91), kein entscheidendes Ge-
wicht beigelegt werden. Daher wäre auch der Nachweis eines anderweitig bekannten
Theopompos-Fragmentes im Papyrus nur bei größerem Umfang desselben und bei völliger
Wörtlichkeit entscheidend. Beider Erfordernisse ermangelt das Theopompos-Fragment
Strabon XIII 629, das UWilcken {Herrn. XLIIl [1908] 475 f.) scharfsinnig im Papyrus nach-
zuweisen sucht; außerdem muß er aber die entscheidenden Worte, Mecuj-fiöa und Mu-
KdXr)v, darin ergänzen.
Unter der Voraussetzung, daß im Papyrus Kratippos vorliegt und daß Kratippos auf
Theopompos, der ihn in den Hellenika verwertete, einen durch eine gewisse Geistes-
verwandtschaft gesteigerten Einfluß ausübte, erklärt es sich auch, daß der Papyrus die für
Theopompos charakteristische Neigung zu Exkursen in abgeschwächtem Maße (Kapitel da,
wo in Theopomps Philippika Bücher erscheinen, EMeyer S. 136) aufweist, während der
dem Theopompos eigentümliche schwungvolle Stil, den man gerade in einem Jugend-
werke des mit 25 Jahren als Rhetor preisgekrönten Jünglings, auch wenn man den
116 117] Probleme: Die Hellenica Oxyrynchia nicht von Theopompos verfaßt 121
mäßigenden Einfluß von Thukydides als dem gegebenen Vorbild in Betracfit zieht, wenig-
stens in den Ansätzen vermuten sollte, in dem Papyrus zugestandenermaßen so gut wie
völlig vermißt wird. (Vgl. mit BPGrenfell und ASHunt Pap. Oxijr. V J23 f., 137 f. und
EMWalker, Klio VIII [1908] 365 die von EMeyer [Theop. 152 f.] gegebene Erklärung der
Abweichungen.)
Porphyrios (bei Euscb. Praep. ev. X 3, 10) behauptet, Theopompos in seinen 'G\\r|-
viKct habe vieles aus Xenophon 'in verschlechterter Überarbeitung'' übernommen (ttoAXü
TOÖ EevoqpüJvToc aüxöv [sc. GeOTrouTrov] jueraBevTa KaxeiXri'P« küi tö btivöv, öti ^tti tu xi'ipov).
GBusolt sucht nachzuweisen, daß das auf die Art des Historikers aus Oxyrynchos
genau zutreffe, er habe durchweg die Erzählung Xenophons in vielen Punkten syste-
matisch umgesetzt. Dieser Nachweis muß als bewiesen annehmen, was erst zu beweisen
ist, daß nämlich der Anonymus notwendigerweise jünger sein müsse als Xenophon. Im
umgekehrten Falle würden sich die Abweichungen als von Xenophon gewollte gegenüber
einer seines Erachtens weniger gut informierten Quelle (Kratippos) erklären, und das
übrigens wohl übertriebene und nur durch ein Beispiel belegte Urteil des Porphyrios
{EMeyer S. 3) wäre wiederum wohl verständlich, wenn Theopompos, um Xenophons
kurz zuvor erschienenes Werk auszustechen, sich an dessen ihm geistig und in der Ge-
sinnung näher stehenden Vorgänger Kratippos angeschlossen hätte. Die Tatsache, daß der
Papyrus, abgesehen von wenigen Berührungen, eine wesentlich von Xenophon abweichende
Darstellung gibt, trägt daher für die Entscheidung der Frage: Kratippos oder Theopom-
pos? nichts aus. |
WJudeich {94ff.) stellt gleichfalls Theopompos' Autorschaft nachdrücklich in Abrede
und bringt dafür seinerseits z. T. andere als die oben angeführten Argumente bei. So
nimmt er (S. 98, 1) an, daß das zwischen Phokern und Lokrern streitige Gelände erst nach-
träglich für heilig erklärt worden sei, betont (S. 104f.), wie schon die Herausgeber und
EMWalker, Klio VIII 359, daß von einer Verherrlichung des Agesilaos, wie sie für Theo-
pomp bezeugt wird, im Papyrus nichts zu bemerken sei und daß {S.103f.) nähere Be-
ziehungen zu Xenophon gerade da im P. fehlten, wo sie nach Porphyrios bei Theopomp
zu erwarten wären (vgl. soeben S. 116). Bei seinem Eintreten für Ephoros als den Verfasser
durfte die Tatsache, daß der Papyrus {Col. XXI 34 ff.) die Anschauung von der großen
Enge des kleinasiatischen Landrückens zwischen dem Mittelländischen und dem Schwarzen
Meere in einer ähnlichen Fassung zeigt wie Ps.-Skymnos, 'der geographische Ausschreiber
des Ephoros', nicht als Beweis in Betracht kommen (gegen Judeich S. 139). Die An-
schauung rührt, wie oben (S. 77) gezeigt, von Dionysios von Milet her, dem sie schon
Herodot entnahm. So gut wie Ephoros selbst (vgl. S. 83) können auch frühere und wieder
von ihm benutzte Autoren diese landläufige — tatsächlich ganz falsche — Vorstellung den
älteren Quellen entnommen haben. Den Einwand der zu großen Ausführlichkeit des Pa-
pyrus hatte Judeich m. E. nicht mit Erfolg zu entkräften versucht: es blieb immer
dabei, daß nach Walkers {Klio VIII [1908] 357) und seiner eigenen Berechnung (S. 110 ff.)
z. B. das fünf Jahre umfassende Buch XVIII der Universalgeschichte des Ephoros, dem
die Jahre 396 5 angehören würden, mindestens etwa doppelt so groß ausfallen würde,
als die im Durchschnitt ca. sechs Jahr umfassenden Bücher der Hellenika des Xenophon
als einer Spezialgeschichte. Doch hat gerade in diesem wichtigen Punkte Walker jetzt
seine Ansicht geändert und betrachtet die Ausführlichkeit des Papyrus als mit der Autor-
schaft des Ephoros durchaus verträglich. Bis seine Beweise vorliegen, sei darauf hinge-
wiesen, daß die Berührungen, die Ephoros mit dem Papyrus zeigt {Judeich a. a. O. 119),
sich allenfalls erklären, wenn Kratippos wie von Theopomp so von Ephoros ausgiebig
benutzt worden war.
15. Die Makedonen. Die Frage, ob die Makedonen den Griechen zuzurechnen
sind oder nicht, bildet ein auch gegenwärtig noch nicht voll geklärtes Problem, zu-
nächst der Sprach-, aber auch der Geschichtswissenschaft. Unleugbar ist es von
Interesse, ob die Unterwerfung der Griechen unter die Makedonen als eine Unter-
jochung durch ein gänzlich stammfremdes Volk zu betrachten ist, oder ob man
von einer Einigung aller griechischer Stämme unter Führung eines, wenn auch
entfernter, stammverwandten Volkes sprechen kann. Freilich, so entscheidend und
bedeutungsvoll, wie die moderne Geschichtschreibung, besonders JBeloch, es hin-
122 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [1 17 118
stellt, ist die Frage nicht. Mehr als auf die Volksangehörigkeit kommt es auf die
Kultur des unterwerfenden Volkes an, und niemand bestreitet, daß die leitenden
Schichten der Makedonen - und nicht erst zu Philipps und Alexanders Zeiten -
in weitgehendem Maße hellenisiert waren. Die hellenische Kultur in der Hand
eines frischeren Volkes ist für die Einigung Griechenlands maßgebend geworden.
Ob dies Volk von Haus aus griechisch war oder nicht, kommt erst in zweiter
Linie in Betracht. Und selbst da geht der Frage nach der tatsächlichen ethnologi-
schen Stellung wieder die andere vor, wie die Griechen selbst die Makedonen be-
trachteten. Hier steht fest, daß sie ihnen als Barbaren, d. h. als stammfremd galten,
was nicht mit Beloch III 1, Iff. (vgl. unten ^S. 150 f.) dadurch aus der Welt geschafft
werden kann, daß man dem griechischen ßdpßapoc die Bedeutung des modernen
nur kulturell gemeinten Begriffs des Barbaren gibt. Dagegen galt das Königs-
haus der Argeaden den Griechen als hellenisch {Thuk. II 99): durch den Nachweis
seiner hellenischen Abstammung erlangte Alexander I. Philhellen die Zulassung zu
den olympischen Spielen {Hdt. V 22). Und wenn auch die mythologisch-genea-
logische Beweisführung in unserem Sinne mangelhaft, wenn nicht verfehlt war, so
kann das Ergebnis sehr wohl zutreffen. Bezeichnet doch Herodot die Dorer als
ein lUttKebvöv e'Gvoc, / 56. Dorer und Makedner hätten, so könnte man daraus I
schließen, ursprünglich an den Abhängen des Pindos gemeinsam gewohnt. Ein Teil
dieses einen Volkes, der später in der Geschichte als Dorer hervortrat, wandte sich
nach Süden, der andere, die Maked(o)nen, breitete sich nach Nordosten aus. Es
würde sich dann nur fragen, ob dieses im Grunde griechische Herrscherhaus - ev.
zusammen mit einer gleichgearteten Oberschicht - über ein griechisches, oder,
wie das in der Geschichte aller Zeiten häufig vorkommt, über ein seiner Masse
nach stammfremdes Volk geherrscht hat.
Philipps Absicht, das spartanische Königtum aufzuheben {Isyllos von Epidauros E2f.
[s. UvWilamowitz, Phil.Unters. IX SOff.J) und der durch die hellenistische Zeit sich hin-
ziehende ständige Gegensatz zwischen den Trägern des spartanischen und des make-
donischen Königtums (vgl. oben S. 63) wird z. T. damit zusammenhängen, daß zwischen
den beiden 'dorischen' Königshäusern ein natürlicher Widerstreit bestand (Klio V [1905]
246, 1).
Unsicher ist die linguistische Stellung des Makedonischen.
Die indogermanischen mediae aspiratae b\ d\ g' erscheinen im Griechischen als cp,^, x,
im Makedonischen dagegen als ß, b, t (gr- KcqpaXnv, mak. Yeßa^äv; gr. savGöc, mak. Eav-
öiKÖc), gerade wie in zwei nichtgriechischen Sprachen, dem Thrakischen und dem Illy-
rischen.
Wären die Makedonen Griechen, so müßten sie {PKretschmer EM. in die Ge-
schichte d. griech. Sprache 285 ff ., \ gl Bd. I 539 f.) in dieser Hinsicht gleichsam auf
einer älteren vorgriechischen Stufe, die vor der Umsetzung von b\ d\ g in p, t\ k'
lag, stehen geblieben sein, was zu ihrem Zurückbleiben im Norden und zu ihrer
Isolierung passen würde; GHatzidakis' Annahme {Indogerm. Forsch. XI [1900] 313 ff .
vgl. KZ XXXVII [1904] 150 ff.), daß die Makedonen ursprünglich die griechischen
Tenues aspiratae p\ k\ { besessen hätten, und daß aus ihnen wieder sekundär
die makedonischen Mediae b, d, g geworden seien, leuchtet nicht ein. Als Griechen
spricht die Makedonen an OHoffmann in seiner Schrift Die Makedonen, ihre Sprache
und ihr Volkstum, Gott. 1906, der umfassendsten Behandlung des Gesamtproblems.
Doch läßt sich aus den Personennamen und den sonstigen geringfügigen Sprach-
resten, die erhalten sind, das Griechentum der Makedonen wegen des Verdachts
griechischen Kultureinflusses kaum dartun. Die Ortsnamen aber, insbesondere so-
118/119] Probleme: Nationalität der Makedonen. Philippos 123
weit sie die Epigraphik bietet, wurden bisher schwerlich in genügendem Umfange
untersucht.
Daß die Makedonen von Haus aus weder reine lUyrier noch auch reine Thraker waren,
ergibt sich aus der von ihnen vorgenommenen Umnennung früherer thrakischer oder illyri-
scher Ortsnamen. Aus der Wasserstadt "^becca (von phryg. ßtöu = Fihv, 'Wasser') machten
sie Ai-fai (verwandt mit dor. ai-fec kv^utu) 'Gewässer'; TTfeA\a trat an die Stelle des illy-
risch-epirotischen Boüvoiuoc (PKrctschmer, Einl. 286). Zwei spezifisch illyrische Bildungen
hat WSchiilze, Zur Geschichte lateinischer Eigennamen, Berl. 1904, 40,3. 46 im Make-
donischen nachgewiesen: 1. das ethnische Feminin-Suffix -issa - so MaK€66vicca in Strattis'
Komödie MaKebovec (vgl, FSolmsen, WPh. 1904, 971 u. RhMus. LIX [1904] 503) - das
später in der hellenistischen Zeit allgemein üblich wurde (s. 'Avriöxicca, NiKomibicca, Kutt-
irabÖKicca usw. WDittenberger, Herrn. XLI [1906] 178 ff.); 2. das Ethnika bildende -sf-Suf-
fix: die Bewohner von Dion Aiecxai, die der Landschaft AüfKoc Au-fKricxai, die von Kuppoc
Kuppecxai, wie u. a. die Bewohner des in Messapien, also in illyrischem Sprachgebiet, be-
legenen Rubi 'Pußicrnvoi. (Vgl. WSchiilze, GGA. 1897, 882,9. WDittenberger, S. 190 ff.)
Ein nichtgriechisches und schwerlich lediglich entlehntes Element ist «Iso im Makedoni-
schen jedenfalls stärker vertreten, als gemeinhin angenommen wird. Die Makedonen
mögen zwar nicht von Haus aus Illyrer, aber uiEoßüpßapoi in ähnlichem Sinne wie
die Epiroten gewesen sein. — Zur Makedonenfrage ist noch zu vergleichen: UvWilamo-
witz, Euripides' Herakles I, Berl. 1895, 11. 23. - UKöhler, S.Ber.Berl.Ak. 1897, 270 ff. -
CFLehmann-Haupt, Klio V {1905) 134, 4. - FSolmsen, Berl.ph.W. 1907, 275. Weitere Lite-
ratur Bd. I 540.
16. Philipp und die Griechen. Einen gewissen Zusammenhang mit der soeben
besprochenen hat die bedeutsame Frage, wie das Verhältnis Philipps von Make-
donien zu den griechischen Dingen und der Griechen zu ihm zu beurteilen ist.
Die Einigung der Griechen, die sich von innen heraus als unmöglich erwiesen
hatte, hat Philipp herbeigeführt. Wäre er ein Grieche gewesen, so hätte damit das
Gesamtgriechentum gleichsam eine Steigerung, eine Potenzierung erfahren, und
selbst als Nichtgrieche griechischer Kultur könnte er als Einiger im griechischen
Sinne, als Vollzieher eines Ideals der griechischen politischen Entwicklung be-
trachtet werden. Dann waren seine griechischen Gegner, Demosthenes an der
Spitze, kurzsichtige, diese Höchstentwicklung hindernde Toren, und Isokrates wie
Aischines mit ihrem Anhang die alleinigen Förderer des vaterländischen Gedankens.
Dieser oder ein ähnlicher Standpunkt wird heute vielfach und nachdrücklich ver-
treten. Gewiß nicht mit Recht. Philipp hat stets — ebenso wie auch Alexander,
der die griechischen Bundesgenossen entließ, sobald der nominelle Rachezug für
die Zerstörung der griechischen Tempel durch den Brand der Paläste von Perse-
polis 'gerächt' und abgeschlossen war — , den spezifisch makedonischen Standpunkt
inne gehalten. Nicht um der Griechen willen, sondern im makedonischen Interesse
hat er Griechenland unterworfen: die Einigung in der Form eines Bundes war
gleichzeitig die bequemste Form und diejenige, die angesichts des griechischen
Nationalcharakters und der griechischen Zersplitterung die beste Gewähr für eine
Dauer des Herschaftsverhältnisses bildete. Daß Philipp diese Form wählen würde,
war zudem keineswegs bestimmt vorauszusehen. So behalten, wie S. 59 betont,
beide Standpunkte ihre Berechtigung: Demosthenes strebte in glühender Vater-
landsliebe die Fremdherrschaft hintanzuhalten und suchte, da Athen und Griechen-
land nicht gleichzeitig Makedonien und Persien wiederstehen konnten, den Groß-
könig, der längst aufgehört hatte, lediglich als Nationalfeind zu gelten, zum Bundes-
genossen zu gewinnen; Isokrates erkannte die Unmöglichkeit, die Griechen aus sich
heraus zu einigen und sehnte Philipp, den er idealisierte, als den herbei, der Griechen-
land für die Griechen einigen würde. Philipp, dessen Größe gerade in der Beur-
124 C. Fr. Lehmann-Haupt: Griechische Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia [119/120
teilung der Menschen und in der Überlegenheit, mit der er sie für seine Pläne
ausnutzte, bestand, hat, schwerlich ohne ob des Schwärmers innerlich zu lächeln,
die Ratschläge (s. seinen Brief an Philipp [o. S. 967) und das Programm des
Isokrates großenteils ausgeführt, weil er dessen Wert für seine Zwecke erkannte,
wenn es sich nicht ohnehin von vornherein mit seinen eigenen ursprünglichen
Plänen gedeckt hat.
Daß Philipps und Isokrates' Auffassung keineswegs zusammenfällt, betont mit Recht
auch EMeyer {S.Ber.Berl.Ak. 1909, 765f.). Im Gegensatz zu ASchäfer {oben S. 93), der mit zu
großer Ausschließlichkeit den Standpunkt des Demosthenes vertritt, wird dieser aufs nach-
drücklichste verurteilt von JBeloch II 505ff. und Die attische Politik seit Perikles {oben
S. 96) 162 ff. und ebenso von EMeyer S.Ber.Berl.Ak. 1909, 758 ff. Beide legen einen über-
triebenen Nachdruck auf seine Anwaltsqualität und wittern häufiger, als nottut, Schwinde-
leien und Verdrehungen, und in dem Gedanken des Anschlusses an Persien sieht EMeyer
(S. 777 f.) einen schmachvollen Verrat an der nationalen Sache und an den kleinasiatischen
Griechen. Daß deji Griechen nur die Wahl blieb, mit Persien gegen Philipp oder mit
Philipp gegen Persien zu stehen, wurde zuerst von mir {Klio X [1910] 391 ff.) an der Hand
von Didymos {VIII 7) dargelegt. Es gibt schwerlich eine andere Stelle, die sowohl die
Schwierigkeiten, in die Athen und Griechenland durch die Notwendigkeit, außer mit dem
Perserkönig auch noch mit der neuen Großmacht zu rechnen, wie zugleich die neuerdings
so vielfach zu Ungunsten des demokratischen Standpunktes verkannte Berechtigung der
Anschauungen der einen wie der andern Partei so prägnant ins Licht stellte, wie dieser
Bericht des Didymos über die Gesandtschaften Makedoniens und Persiens, die die Athener
343 gleichzeitig vor das Volk ließen (cu.uTtpocriKavTo, oben S. 101). \ Den gleichen Stand-
punkt vertritt UKalirstedt. Er geht jedoch weiter und sucht {Forsch, z. Gesch. des aus-
gehenden 5. und des 4. Jahrh., Berl. 1910, 92ff.) darzutun, daß Demosthenes immer nur
dann ernstlich gegen Philipp agitiert habe, wenn es im persischen Interesse lag, so daß
der Anschluß an Persien gewissermaßen zum alleinigen Gesichtspunkt bei der Be-
kämpfung Philipps geworden wäre. Der Widerspruch, den PWendland, {Beiträge zur
athenischen Politik und Publizistik des 4. Jahrh. II. Isokrates und Demosthenes, GGN.
1910, 289 ff., bes. 297, /. 323) erhebt, ist bis zu einem gewissen Grade, soweit er sich
gegen die allzu einseitige Betonung dieses einen Gesichtspunktes richtet, berechtigt.
Gegen den Vorwurf des Verrats nimmt Kahrstedt {Forsch. S.. 127) Demosthenes in Schutz,
beurteilt ihn aber im übrigen, wie Beloch und Meyer, als einen geschickten, aber allen
idealen oder gar hellenisch-patriotischen Schwunges baren Staatsmann (S. 127 ff.), während
er Aischines dem Isokrates gleichstellt, die beide dieser große nationale Schwung so sym-
pathisch mache. Die moderne, weit über das Ziel hinausgehende Verherrlichung des Ai-
schines, gegen die sich mit Recht auch RPoehlmann, Griechische Geschichte {oben S. 96)
212 wendet, hat bei Kahrstedt ihren Höhepunkt erreicht. Demosthenes ist, wenn auch bei
ihm allmähliche Entwicklung nicht zu verkennen ist {ESchivartz, Mommsen-Festschrift,
Marburg 1893, 31 ff. und RE. I 2174; PWendland, GGN. 1910, 319 f.), seinem politischen
Standpunkt, der Gegnerschaft gegen Philipp, treu geblieben, Aischines hat noch nach dem
Falle von Olynth im Peloponnes aufs heftigste gegen Philipp geschürt und war Teilnehmer
an einer Gesandtschaft nach dem Peloponnes gewesen, die zur Wiederaufnahme des eben
einschlafenden Krieges gegen Philipp auffordern sollte. Dann, nachdem Philipp den Frieden
angeboten hatte, bekehrte er sich (im Herbste 344) als athenischer Gesandter in Pella zu
Philipp, ein Gesinnungswechsel, der in seiner Plötzlichkeit den Gedanken an eine Be-
stechung, die freilich nie erwiesen worden ist, nahelegte. Irrig ist es auch, wenn Kahr-
stedt (S. 132 f.) unter gleichzeitiger übertriebener Betonung staatsrechtlicher Subtili-
täten die Ansicht vertritt, Demosthenes' Behauptung {de falsa leg. 159), es habe in dem
Psephisma des Philokrates ursprünglich gestanden 'Aörivaioic koi xoic 'AGnvaiiuv cumudxoic
■n\r\v 'AX^iuv Kai OujKdujv und die Worte ttXiiv — Ouuk^ujv seien auf seinen Antrag ge-
strichen worden, zugunsten von Aischines' Darstellung verwirft. Die gestrichenen Worte
hatten nur eine weit harmlosere Bedeutung, als sie Demosthenes ihnen beilegt: cOmaaxoi
der Athener im engeren Sinne waren die Mitglieder des Seebundes, im weiteren Sinne
ihre Mitkämpfer gegen Philipp: die Phoker und die Angehörigen der Republik Halos ge-
hörten zu diesen, nicht zu jenen. Da das Psephisma des Philokrates einen Beschluß nur
des cuv^bpiov des attischen Seebundes ausführte, so konnten jedoch im Grunde nur die
120] Probleme: Aischines neuerdings überschätzt, Demosthenes verkannt 125
Mitglieder dieser Symmachie in den Frieden mit eingezogen werden. Das, und nur das,
sollte der Zusatz ii\i]v — «tfujKeujv zum Ausdruck bringen, und wenn Demosthenes ihn
streichen ließ, so vermied er zwar das Odium einer ausdrücklichen Ausschließung der
Phoker und erleichterte es ihnen so, ihrerseits eventuell mit Philipp einen entsprechenden
Vertrag zu schließen, an der staatsrechtlichen Sachlage des Vertrags zwischen Philipp und
dem attischen Bunde änderte er dagegen nichts Wesentliches.
Daß Demosthenes von vornherein die Aussichtslosigkeit eines Kampfes gegen
Philipp hätte erkennen müssen, kann umsoweniger zugestanden werden, als in Per-
sien damals ein so energischer Herrscher wie Ochos an der Spitze stand. Selbst
wenn aber dem Demosthenes ein solcher Irrtum zur Last fiele, so würde man ihm
und seinen Parteigängern, was ihre Gesinnung und ihre in erster Linie Athen gel-
tende, aber keineswegs darauf beschränkte Vaterlandsliebe anlangt, die Sympathie
so wenig versagen, wie den Gegnern des Jeremias, die für den Kampf bis aufs
Messer gegen das Chaldaeerreich waren und die das von der Einsicht in die bittere
Notwendigkeit diktierte Verhalten des tiefer blickenden Propheten, der zur Unter-
werfung unter Nebukadrezar riet, als verräterisch hinstellten.
GRIECHISCHE GESCHICHTE SEIT ALEXANDER
Von KARL JULIUS BELOCH
Die Kleinstaaterei war der Fluch der griechischen Nation. Sie hatte es ver-
schuldet, daß die koloniale Expansion im Laufe des 6. Jahrh. zum Stillstand kam,
daß dann am Anfang des 4. Jahrh, große Teile der griechischen Welt der Fremd-
herrschaft anheimfielen und der Perserkönig in den griechischen Händeln zum
Schiedsrichter wurde. Endlich war es König Philipp nach dem Siege von Chaironeia
gelungen, das griechische Mutterland in der Form eines Staatenbundes unter make-
donischer Hegemonie zu einigen. Aber das Werk war erst halb getan; es blieb
noch die Aufgabe, die Brüder in Asien von dem Druck des persischen Jochs zu
befreien. Schon vor einem halben Jahrhundert hatte Gorgias die in Olympia ver-
sammelten Hellenen zum Perserkrieg aufgerufen; seitdem war das bei den großen
Nationalfesten ein stehendes Thema geblieben, und namentlich Isokrates, der an-
erkannt erste Schriftsteller dieser Zeit, hatte seine Kraft in den Dienst dieser Auf-
gabe gestellt. So war der Boden bereitet; jetzt kam der Augenblick, wo die aus-
gestreute Saat aufgehen sollte.
Philipp schritt ohne Zögern ans Werk. Sobald die Verhältnisse in Griechenland
geordnet waren, sandte er ein Heer nach Asien hinüber, um dann selbst an der
Spitze der Hauptmacht zu folgen. Da traf ihn, im kräftigsten Mannesalter, der Stahl
eines Mörders; aber die blutige Tat änderte nichts an der politischen Lage, Nicht
Philipp hatte ja die Größe Makedoniens begründet, sondern seine Minister und Feld-
herren, in erster Linie Antipatros und Parmenion; sie hielten jetzt die Zügel der
Macht fest in den Händen und führten die Politik im bisherigen Geiste weiter. So
spürte es die Welt kaum, daß der neue König Alexander noch ein halber Knabe
war. In Griechenland freilich verkannte man die Lage der Dinge: Theben erhob
sich, im Vertrauen auf persische Hilfe; aber die Tage des Epameinondas waren da-
hin, nach kurzer Berennung fiel die Stadt in die Hände der Makedonen (335). Der
Landesverrat forderte eine exemplarische Bestrafung, allen denen zur Warnung, die
gleiches versuchen 'würden. Theben wurde zerstört, und die Katastrophe der alt-
berühmten Stadt machte überall den furchtbarsten Eindruck; es war, als wenn der
Mond vom Himmel herabgerissen worden wäre, sagt ein zeitgenössischer Redner.
Jetzt konnte Alexander zum Perserkrieg aufbrechen. Militärisch war die Aufgabe
nicht allzuschwer, denn das Perserreich war in vollem Verfall, und namentlich das
Kriegswesen über die Maßen verrottet. Griechische Söldner bildeten schon längst
den Kern der Heere des Großkönigs, griechische Generäle waren die einzigen
fähigen Führer, aber sie sahen sich beständig durch die Eifersucht der Asiaten ge-
hemmt. Die Bewohner der ganzen Westhälfte des Reiches verabscheuten die
persische Fremdherrschaft und waren bereit, jeden Eroberer als Befreier zu emp-
fangen. Allerdings war Persien noch immer die erste Finanzmacht und die erste |
122J Die Eroberung Asiens 127
Seemacht der Welt; auf diese Mittel gestützt, hätte man es versuchen können,
Griechenland zum Abfall zu bringen und den Feind damit an seiner verwundbarsten
Stelle zu treffen. Aber der schwerfällige Verwaltungsorganismus des Reiches machte
ein rasches Handeln unmöglich, und als man sich endlich zur Tat aufraffen wollte,
war der richtige Zeitpunkt vorüber.
Bei dieser Lage hätte Athen es in der Hand gehabt, die Geschicke der Welt
zu entscheiden. Wenn es seine ganze Flotte zur Verfügung Alexanders stellte,
sicherte es diesem die Herrschaft des Meeres und damit den gewissen Erfolg; wenn
es auf die persiche Seite trat, wurde der Zug nach Asien überhaupt unmöglich.
Aber eine so antinationale Politik hätte die öffentliche Meinung nicht geduldet; das
war zum großen Teil das Verdienst des Isokrates. Und einen Anschluß an Alex-
ander wußten die Männer zu hindern, die den Staat nach Chaironeia geführt hatten.
So beschränkte Athen sich darauf, zu Alexanders Flotte die wenigen Schiffe stoßen
zu lassen, die es vertragsmäßig zu stellen verpflichtet war, und blieb im übrigen
neutral; die damals versäumte Gelegenheit ist nie wiedergekehrt, und Athen hat
mit dem Verlust seiner politischen Bedeutung dafür zu büßen gehabt.
Da die persische Flotte nicht zur Stelle war, konnte Alexander ungehindert den
Hellespont überschreiten (334); als Generalstabschef begleitete ihn Parmenion,
während Antipatros als Statthalter in der Heimat zurückblieb. In Kleinasien war
nichts zu seinem Empfange bereit; die Truppen, welche die Satrapen in Eile zu-
sammengerafft hatten, wurden nach kurzem Kampf am Granikos zerstreut. Jetzt
schlössen die Griechenstädte sich an Alexander an, Sardes öffnete die Tore, die
uneinnehmbare Burg wurde von ihrem Kommandanten übergeben, Milet und das feste
Halikarnassos, die von persischen Garnisonen gehalten wurden, fielen nach längerer
Belagerung, ohne daß die persische Flotte, die nun endlich im Aegaeischen Meere
erschienen war, ihr Schicksal zu wenden vermocht hätte. Im folgenden Jahre siegte
Alexander bei Issos über das Reichsheer unter dem Großkönig selbst und wurde
dadurch zum Herrn über alle Küstenprovinzen.
Die persische Flotte hatte unterdessen ihre Zeit mit der Unterwerfung von Chios
und Lesbos vertrödelt, ohne auch nur einen ernstlichen Versuch zu machen, Griechen-
land zu insurgieren; als nach der Schlacht bei Issos Phoinikien in Alexanders Hand
gefallen war, löste sie sich auf. Jetzt, wo es zu spät war, ergriff König Agis von
Sparta die Waffen gegen Makedonien, doch blieb der Aufstand auf einen Teil des
Peloponnes beschränkt, und namentlich Athen hielt sich fern; so erlag Agis in der
Schlacht bei Megalepolis vor Antipatros' überlegenen Streitkräften, und auch Sparta
mußte sich der makedonischen Hegemonie beugen (331). Von den griechischen
Kleinstaaten hatte Alexander jetzt nichts mehr zu befürchten.
Indessen hatte Alexander Aegypten besetzt und war dann nach dem inneren
Asien aufgebrochen: bei Arbela wurde Dareios zum zweiten Male entscheidend
geschlagen (331), und nun fielen die Hauptstädte des Reiches, Babylon, Susa, Eg-
batana, ohne Widerstand zu leisten, in die Hand des Siegers. Auch das Stamm-
land Persis wurde in einem kurzen Feldzuge unterworfen, Dareios auf der Flucht
von Egbatana von seiner eigenen Umgebung ermordet (330). Es gab kein regu-
läres persisches Heer und kein persisches Reich mehr; Alexander konnte den leer-
gewordenen Thron einnehmen. Die Eroberung der östlichen Satrapien kostete dann
noch zwei Jahre Arbeit und schwerere Opfer als die Siege in den großen Feld-
schlachten, da man es hier, in den iranischen Landschaften, mit einer nationalen
Opposition zu tun hatte; aber der Erfolg war von vornherein sicher. Im Frühjahr 327
128 K^rl Julius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [123
war Alexander Herr [ des ganzen persischen Reiches. Er stand jetzt an der Grenze
Indiens, und er konnte der Versuchung nicht widerstehen, dies Wunderland zu be-
treten. Politisch war das Unternehmen unnötig und also schädlich; militärisch frei-
lich bot es bei der Zersplitterung des Landes in zahllose Kleinstaaten keine ernst-
lichen Schwierigkeiten. Aber das Heer wurde der endlosen Strapazen müde, und
so mußte Alexander sich mit der Unterwerfung des Pandschab und des Gebiets am
unteren Indos begnügen. Der Rückmarsch durch die gedrosische Wüste brachte
dann noch große Verluste, während die auf dem Indos erbaute Flotte ohne Unfall
den persischen Golf erreichte. Anfang 324 war auch der König wieder in Susa.
Alexander hatte märchenhafte Erfolge errungen: alle, die an dem Zuge teil-
genommen hatten, bis zu den gemeinen Phalangiten herab, hielten sich seitdem
für eine Art Übermenschen. Dem Könige selbst begann der Kopf zu schwindeln.
Er gefiel sich in der Rolle des Großkönigs; schon nach Dareios' Tode hatte er das
persische Hofzeremoniell eingeführt, freilich vermochte er es nicht, den Freiheitssinn
seiner Makedonen und der übrigen Griechen zu brechen und sie zu zwingen, sich
wie die Barbaren vor der Majestät in den Staub zu werfen. Aber Parmenions Sohn
Philotas und der greise Parmenion selbst mußten sterben, weil sie sich dem Despo-
tismus nicht beugen wollten (330). Endlich kam Alexander dahin, sich für den leib-
haftigen Herrgott zu halten und göttliche Verehrung für seine Person zu bean-
spruchen. Von diesem Standpunkt aus vergaß er die Kluft, die den Asiaten von dem
Europäer trennt, er nahm sich persische Gemahlinnen und veranlaßte die Großen
seiner Umgebung das Gleiche zu tun; er ernannte Perser zu Satrapen und nahm
sie sogar in das Heer auf. Er mußte freilich mit seinen persischen Beamten sehr
schlechte Erfahrungen machen; seine makedonischen Soldaten vollends wollten von
persischen Kameraden nichts wissen, und es kam zur offenen Meuterei, die den
König zwang, von seinem Plan abzustehen.
Die Eroberungspolitik sollte natürlich fortgesetzt werden; als nächstes Ziel war
Arabien ausersehen. Da erkrankte der König in Babylon plötzlich am Fieber und
starb schon nach wenigen Tagen (Juni 323). Das Reich stand verwaist, denn es gab
keinen regierungsfähigen Nachfolger. Erbe des Throns war Alexanders nachgebo-
rener Sohn von der Königin Rhoxane, der aber, weil seine Mutter eine Asiatin war,
dem makedonischen Heer nicht als vollberechtigt galt; sonst war aus dem Mannes-
stamme des königlichen Hauses nur noch ein schwachsinniger Sohn Philipps, Arrhi-
daios, vorhanden, der jetzt neben dem jungen Alexandros zum Könige ausgerufen
wurde. An die Spitze der Regierung traten die beiden angesehensten Generäle des
asiatischen Heeres, Krateros und Perdikkas.
Asien blieb beim Tode des Königs ruhig; so fest war hier die neue Ordnung
bereits begründet. Dafür erfolgte eine Erhebung in Griechenland. Der Pöbel sieht
nur die Schauspieler, die auf der Weltbühne agieren: für die Kräfte, die hinter
ihnen wirksam sind und die historische Entwicklung in Wahrheit beherrschen, fehlt
ihm jedes Verständnis. So ging es damals in Athen; als ob das Reich mit Alex-
anders Ende zusammengebrochen wäre, stürzte man sich in den Kampf mit der
Weltmacht. Fast ganz Griechenland bis zum Olympos hinauf schloß sich der Be-
wegung an, und zuerst wurden auch manche Erfolge gewonnen, da Makedonien
von Truppen entblößt war. Bald aber, als Verstärkungen aus Asien kamen, wandte
sich das Blatt. Die athenische Flotte wurde bei Amorgos geschlagen, und auch zu
Lande gewannen die Makedonen die Oberhand. So löste die Koalition sich auf:
Athen mußte eine Besatzung in den Peiraieus aufnehmen und seine Verfassung in |
124] Der Zerfall des Weltreiches 129
oligarchischem Sinne ändern. Es ist seitdem mit kurzen Unterbrechungen ein Jahr-
hundert lang von Makedonien abhängig geblieben; mit seiner Seeherrschaft war es
für immer vorbei.
Das Reich hatte die Krisis überwunden: es stand jetzt, ein Jahr nach Alexanders
Tode, mächtiger da als je. Nun aber, da sie keinen Feind mehr zu fürchten hatten,
begannen die Makedonen ihre Waffen gegeneinander zu kehren, als ob sie es dar-
auf angelegt hätten, der Welt zu zeigen, daß sie auch in diesem Punkt echte
Griechen wären. Es begann jene Ära vierzigjähriger Bürgerkriege, in denen die
Kräfte erschöpft wurden, die, nach außen gewendet, zur Eroberung der ganzen Welt
genügt hätten, und endlich das Reich sich auflöste, das Alexander geschaffen hatte.
Zunächst kam es zum Kriege zwischen den Regenten Krateros und Perdikkas; er
brachte beiden den Untergang, und die Regentschaft fiel dem greisen Antipatros zu,
der nun die Könige aus Babylon nach Makedonien führte (321). Als dann Anti-
patros bald darauf starb (319), kam der Konflikt aufs neue zum Ausbruch zwischen
Polyperchon, den Antipatros zum Nachfolger eingesetzt hatte, und Antipatros' Sohn
Kassandros, der auf die väterliche Würde Anspruch erhob. Die königliche Familie
selbst wurde in diesen Konflikt hineingezogen und ging darin zugrunde, durch
Schuld der Königinmutter Olympias, die ihren Stiefsohn Arrhidaios und dessen Ge-
mahlin Eurydike töten ließ und in Makedonien maßlos gegen Kassandros' Anhänger
wütete, wofür sie nach Kassandros' Siege mit dem Leben zu büßen hatte (316).
Der junge Alexandros wurde noch einige Jahre von Kassandros in Haft gehalten
und dann nebst seiner Mutter Rhoxane in aller Stille auf die Seite geschafft. So
hatte das Reich keinen König mehr und auch keinen allgemein anerkannten Re-
genten. Aber die Reichsidfte selbst war noch lebendig, und sie fand einen Vor-
kämpfer in Antigonos, wohl dem begabtesten Feldhern aus Parmenions Schule, den
Antipatros nach Perdikkas' Sturze zum Strategen von Asien ernannt hatte. Als
solcher hatte er Perdikkas' letzte Anhänger vernichtet, die unbotmäßigen Satrapen
vertrieben und sich selbst zum Herrn des weiten Landes gemacht. Er glaubte jetzt
seine Hand nach der Herrschaft über das ganze Reich ausstrecken zu können. Dies
führte zu einer Koalition der übrigen Machthaber: Kassandros des Strategen von
Makedonien, Lysimachos des Strategen von Thrakien und Ptolemaios des Satrapen
von Aegypten, denen Seleukos, der von Antigonos vertriebene Satrap von Babylon,
sich anschloß. Der Krieg, der daraus sich entspann, hat mit einer kurzen Unter-
brechung 15 Jahre gedauert. Antigonos konnte es nicht verhindern, daß Seleukos
in seine Satrapie zurückkehrte (312) und weiter alle oberen Provinzen eroberte;
er errang aber dann durch seinen Sohn Demetrios glänzende Erfolge über Kassandros
in Griechenland und Ptolemaios in Kypros, infolge deren er den Königstitel annahm,
ein Schritt, der von den anderen Machthabern nachgeahmt wurde; endlich erlag er
bei Ipsos in Phrygien den vereinigten Heeren des Lysimachos und Seleukos (301).
Sein asiatisches Reich wurde unter die Sieger geteilt: Seleukos erhielt Syrien, Lysi-
machos Kleinasien diesseits des Tauros, Kassandros' Bruder Pleistarchos die klein-
asiatische Südküste von Karlen bis Kilikien; Ptolemaios, der an dem Entscheidungs-
kampf keinen tätigen Anteil genommen hatte, sollte leer ausgehen, blieb aber im
Besitz des von ihm eroberten südlichen Syriens. Demetrios, auf seine überlegene
Flotte gestützt, behauptete sich in Korinth und einer Reihe anderer Küstenplätze.
Natürlich wurde auch Griechenland von diesen Kämpfen in mannigfacher Weise
in Mitleidenschaft gezogen. War es doch noch immer das Herz der Welt, von
dessen Besitz zum guten Teil der Sieg abhing: denn hier allein, außer in Make-
Einleilung in die Alterttiinswissenschaf(. III. 2. Aufl. 9
130 Karl Julius Beloch; Griechische Geschichte seit Alexander [124/125
donien selbst, waren brauchbare Offiziere und Soldaten zu finden. So strebten alle |
danach, hier Einfluß zu gewinnen. Antipatros und sein Sohn Kassandros stützten
sich dabei auf die oligarchische Partei, während Polyperchon und später Antigonos
die Demokraten begünstigten. Einen Lichtpunkt in dieser wildbewegten Zeit bildet
die Verwaltung des Demetrios von Phaleron in Athen (317-307), eines geistig
hochbedeutenden Mannes, der im Peripatos seine Bildung erhalten hatte; unter-
Kassandros' Schutz gelang es ihm, seiner Stadt inmitten der allgemeinen Verwirrung
zehn Jahre lang den inneren und äußeren Frieden zu erhalten: Handel und Industrie
blühten wie nur je zuvor, die Finanzen waren im besten Zustande, alle Zweige des
Staatswesens wurden reformiert, kurz Athen ist nie so gut regiert worden, wie in
diesen zehn Jahren. Freilich brach des Phalereers Macht wie ein Kartenhaus zu-
sammen, als Antigonos' Sohn Demetrios vor dem Peiraieus erschien, das Volk zur
Freiheit aufrief und die makedonische Besatzung vertrieb. Athen war jetzt dem
Namen nach selbständig, tatsächlich freilich mußte es Antigonos Heeresfolge leisten,
und als es nach dem Tage von Ipsos versuchte, sich dieser Abhängigkeit zu ent-
ziehen, wurde es von Demetrios mit Waffengewalt zum Gehorsam zurückgebracht
(293). Kurz vorher war Kassandros gestorben; jetzt gelang es Demetrios, den Königs-
thron von Makedonien zu gewinnen, doch schon nach wenigen Jahren mußte er
Lysimachos weichen (288), und als er nun den Versuch machte, Asien zurückzu-
erobern, geriet er in Seleukos' Gefangenschaft, der ihn in Apameia internieren ließ,
wo er nicht lange darauf an einer Krankheit gestorben ist. Bald kam es zwischen
den Siegern zum Kriege; auf dem Kyrosfelde bei Magnesia am Sipylon verlor Lysi-
machos Schlacht und Leben (281), und es schien, als ob nun das ganze Erbe Alex-
anders in Seleukos' Hand vereinigt werden sollte. Da fiel der greise König, eben
als er sich anschickte nach seiner makedonischen Heimat zurückzukehren, von der
Hand Ptolemaios Keraunos', der, von seinem Vater Ptolemaios von Aegypten ent-
erbt, von Seleukos Rückführung in sein Reich erhofft hatte, aber mit leeren Ver-
sprechungen hingehalten worden war. Der Mörder vei-mählte sich mit Lysimachos*
Witwe, seiner eigenen Halbschwester Arsinoe, und nahm den makedonischen Thron
ein, während Seleukos' Sohn Antiochos sich mit dem Besitz der asiatischen Pro-
vinzen begnügen mußte. Keraunos fiel bald darauf in einer Schlacht gegen die
Galater, die dann auch das nördliche Griechenland überschwemmten und bis nach
Delphoi hin vordrangen; nach ihrem Abzug gewann Demetrios' Sohn Antigonos die
makedonische Krone, die seitdem bei seinem Hause geblieben ist.
So war das Weltreich Alexanders in drei Stücke auseinander gebrochen, ent-
sprechend den geographischen Verhältnissen: Makedonien mit Griechenland unter
den Antigoniden, Asien unter den Seleukiden, Aegypten unter den Ptolemaiern. Es
waren dieselben Mächte, die einst vor der Eroberung Aegyptens durch Ochos be-
standen hatten, nur daß jetzt Griechen auch in Aegypten und Asien herrschten. Ein
Versuch, die Reichseinheit herzustellen, ist von da ab nie mehr unternommen wor-
den; bei den Kriegen zwischen den einzelnen Reichen handelt es sich fortan nicht
mehr um die Existenz, sondern nur noch um den Besitz von Grenzprovinzen. So
konnten die Dynastien in den von ihnen beherrschten Gebieten feste Wurzeln schlagen
und den Charakter der Legitimität annehmen.
Von den drei neuen Großmächten war das Seleukidenreich an Ausdehnung und
Bevölkerung bei weitem die erste; nicht minder an finanziellen Hilfsquellen. Aber
es krankte an denselben Übeln wie früher das Perserreich, an dessen Stelle es ge-
treten war, den weiten Entfernungen, die dazu zwangen, den Provinzialstatthaltern
125/126] Das neue Staatensyslem 131
ein großes Maß Selbständigkeit zu lassen, und dem bunten Völkergemisch. Aller-
dings waren die Herrscher eifrig bemüht, hellenische Ansiedler herbeizuziehen; schon'
Seleukos, und noch mehr sein Sohn Antiochos haben eine sehr lebhafte Koloni-
sationstätigkeit entwickelt, und in dem weiten Gebiete von Kleinasien bis zur indi-
schen Grenze zahllose griechische Städte gegründet. Aber zu einer wirklichen
Hellenisierung des Landes ist es nur im Westen Kleinasiens gekommen, wo die
griechische Sprache schon während der Perserzeit ins Innere vorzudringen be-
gonnen hatte; überall sonst blieb das Griechentum auf den Raum innerhalb der
Mauern der Städte beschränkt, während draußen vor den Toren sich das alte Volks-
tum behauptete. Die militärische Leistungsfähigkeit des Reiches konnte unter diesen
Umständen nicht groß sein;* den Kern des Heeres bildeten die Nachkommen der
Makedonen, die Antigonos und dann Seleukos in Syrien angesiedelt hatten, dazu
traten griechische Söldner und die ziemlich wertlosen asiatischen Kontingente.
Im Gegensatz zu dem Seleukidenreiche war dasPtolemaierreich ein straff zentrali-
sierter Staat. Das Kernland Aegypten hatte zwar nur 30000 Quadratkilometer kultur-
fähigen Bodens, aber bei seiner großen Fruchtbarkeit eine sehr dichte Bevölkerung.
Von einer griechischen Kolonisation im großen Stile wie in Asien konnte infolge-
dessen hier nicht die Rede sein; außer der altgriechischen Pflanzstadt Naukratis und
der von Alexander gegründeten Hauptstadt bestand hier nur die eine griechische
Gemeinde Ptolemais in Oberaegypten. Dazu kamen die gleichfalls stark bevölkerten
Nebenländer: Kyrene, Kypros, die Kykladen, das südliche Syrien, die bereits der
erste Ptolemaios erobert hatte. Die Finanzmacht des Reiches war sehr bedeutend,
da das reiche Niltal rücksichtslos ausgesogen wurde; das Heer aber war in der
Hauptsache aus Militärkolonisten gebildet, die indes nur zum kleinen Teil makedo-
nischen Ursprungs waren, so daß man bei jedem größeren Kriege darauf angewiesen
war, Söldner in Dienst zu nehmen. Da Aegypten zu Lande fast unangreifbar war,
fiel die Verteidigung des Reiches vor allem der Flotte zu; gestützt auf den Besitz
von Kypros und Phoinikien mit ihrer seetüchtigen Bevölkerung und ihren reichen
Beständen an Schiffsbauhoiz wurde dasPtolemaierreich die erste Seemacht der Welt,
und es hat diese Stellung fast durch das ganze dritte Jahrhundert behauptet.
Den beiden östlichen Großmächten stand Makedonien an Volkszahl wie an finan-
zieller Leistungsfähigkeit weit nach, aber es besaß dafür eine Bevölkerung von her-
vorragender Kriegstüchtigkeit. Eine Großmacht freilich konnte es nur bleiben, so-
lange es die Herrschaft über Griechenland behauptete. Da dieses bei dem Parti-
kularismus der Kleinstaaten nicht so ohne weiteres in das Reich einzufügen war,
ließ Antigonos den Städten den Schein der Selbständigkeit, stellte aber angesehene
Bürger an die Spitze der Verwaltung, die durch ihr eigenes Interesse auf engen
Anschluß an Makedonien angewiesen waren. Natürlich rief das eine lebhafte Oppo-
sition hervor, die ihren Mittelpunkt in Sparta fand und von Aegypten aus unter-
stützt wurde. Zunächst blieb Antigonos Sieger: im sog. 'chremonideischen Kriege'
(266-263) wurden die Spartaner in einer großen Schlacht bei Korinth geschlagen,
das abgefallene Athen zum Gehorsam zurückgebracht. Einige Jahre später vernichtete
der König durch den Seesieg bei Kos die ptolemaiische Herrschaft auf dem Aegaei-
schen Meere. Dann aber kam der Rückschlag. Die republikanische Partei in Griechen-
land gelangte zu der Einsicht, daß die souveräne Einzelgemeinde, die ttoXic, die so
lange die herrschende Staatsform in Griechenland gebildet hatte, den Anforde-
rungen der neuen Zeit nicht mehr gewachsen war, und daß es galt, der über-
legenen monarchischen Organisation eine gleichwertige Organisation entgegenzu-
9*
J32 K^rl Julius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [126/127
setzen. Die Form dafür bot der Bundesstaat (das koivov), die staatsrechtliche Ver-
einigung einer Anzahl Gemeinden unter einer festen Zentralgewalt. An der Spitze
des Ganzen stand in der Regel ein jährlich erwählter Bundeshauptmann (Stratege),
dem ein Reiteroberst (Hipparch), ein Admiral (Nauarch), ein Staatssekretär (briiaocioc
Ypa)H|LiaTeuc) und ein ständiger Regierungsausschuß zur Seite gestellt waren; zu den |
Wahlen und zu besonders wichtigen Entscheidungen, wie z. B. über Krieg und Frieden,
trat die Volksversammlung zusammen, an der jeder Bürger einer Bundesgemeinde
teilzunehmen berechtigt war, deren Beschlüsse aber nach Gemeinden, nicht nach
Köpfen gefaßt wurden. Alle teilnehmenden Gemeinden hatten gleiche Rechte und
in ihren inneren Angelegenheiten volle Autonomie. Das Problem, Einheit und Frei-
heit miteinander zu verbinden, war noch nie in so ^vollkommener Weise gelöst
worden; das koivöv ist die vollendetste politische Schöpfung, die dem Altertum
überhaupt gelungen ist.
In größerem Maßstab durchgeführt worden ist diese Organisation zuerst in
Aitolien, das dadurch in den Stand gesetzt wurde, die benachbarten kleinen Völker-
schaften bis zum malischen Golfe sich anzugliedern und in der delphischen Amphi-
ktyonie den leitenden Einfluß zu gewinnen. Eine ähnliche Verfassung gab sich das
südlich benachbarte Achaia; als Aratos von Sikyon seine Stadt von der Tyrannen-
herrschaft befreit hatte, schloß er sie diesem Bunde an (251). Von jetzt an war
Aratos unermüdlich für die Erweiterung des Bundes tätig: er entriß Antigonos durch
einen kühnen Handstreich Korinth, den hauptsächlichsten Stützpunkt, den die make-
donische Macht in Griechenland hatte (242), und nun traten auch die Nachbarstädte
dem Bunde bei, so daß dieser schon nach wenigen Jahren sich über die ganze
Argolis und den größten Teil von Arkadien ausdehnte, also etwa die Hälfte des
Peloponnes umfaßte. Vergebens hatte Antigonos' Sohn und Nachfolger Demetrios
(239—229) dem Abfall zu steuern gesucht: als er starb, schüttelte auch Athen die
makedonische Herrschaft ab, ohne übrigens in den achaiischen Bund einzutreten,
während zugleich die Aitoler einen großen Teil Thessaliens ihrem Bund einverleibten;
Makedonien blieb von allen seinen griechischen Besitzungen nur noch der Osten
Thessaliens und die Insel Euboia. Da zugleich in Epeiros das alte Herrscherhaus
gestürzt und ein koivöv eingerichtet wurde, und Boiotien, Phokis, Akarnanien schon
längst in derselben Weise organisiert waren, war das koivöv jetzt im griechischen
Mutterlande die herrschende Staatsform geworden. Nach einem Jahrhundert make-
donischer Hegemonie schien die alte Freiheit aufs neue begründet.
Indessen war es auch mit dem Seleukidenreich mehr und mehr abwärts ge-
gangen. Schon Seleukos hatte die indischen Provinzen nicht zu behaupten ver-
mocht; sein Sohn Antiochos, der 'Erretter' (Caitrip) hatte nur mit Mühe die weiten
Ländermassen zusammenhalten können, die ihm sein Vater hinterlassen hatte; unter
dem dritten König, Antiochos dem 'Gott' (Oeöc), begann der Zerfall. Diodotos, der
Strateg von Baktrien, machte sich unabhängig und begründete hier, im fernen Osten,
ein griechisches Reich, das über ein Jahrhundert Bestand gehabt hat und seine
Macht zeitweilig bis tief nach Indien hinein ausdehnte. Das westlich angrenzende
Volk der Parther folgte bald diesem Beispiel (248/7). Das nördliche Medien (die
sog. Atropatene) und Armenien hatten überhaupt nur dem Namen nach zum Seleu-
kidenreiche gehört. An der Nordküste Kleinasiens war die Unterwerfung von Kappa-
dokien am Pontos und Bithynien niemals gelungen; jetzt gewann auch das innere
Kappadokien seine Selbständigkeit. Auf der phrygischen Hochebene im Zentrum
der Halbinsel hatten während der Wirren nach Seleukos' Tode, von Thrakien
127/128] Wirtschaftliche Zustände 133
kommend, galatische Horden sich angesiedelt, die durch ihre Raubzüge bald eine
Geißel aller umliegenden Landschaften wurden. Im Westen Kleinasiens hatte der
Kommandant des festen Pergamon, Philetairos, nach Lysimachos' Fall sich als
Herrscher der Stadt behauptet, zunächst unter seleukidischer Oberhoheit; sein
Nachfolger Eumenes hatte dann diese Abhängigkeit abgeschüttelt und in einem |
glücklichen Kriege gegen Antiochos Soter die Grenzen seines kleinen Staates nicht
unbeträchtlich erweitert (um 262). Doch den wundesten Punkt bildeten die Be-
ziehungen zum Ptolemaierreich. Koilesyrien war der Zankapfel, auf den beide Teile
Anspruch erhoben; schon unter Antiochos I. war es deswegen zum Kriege ge-
kommen (274—272), in dem Ptolemaios II. Philadelphos nicht nur den Besitz des
Landes behauptete, sondern auch in Kleinasien eine Reihe von Küstenplätzen ge-
wann. Auch Antiochos II. vermochte Koilesyrien nicht zu erobern; endlich kam es
zur Verständigung, indem Antiochos seine Gemahlin Laodike verstieß und sich mit
Ptolemaios' Tochter Berenike verband. Aber eben das sollte dem Reiche ver-
hängnisvoll werden: als Antiochos bald darauf starb (247), brach ein Bürgerkrieg
zwischen den Anhängern der beiden Königinnen aus, in den Berenikes Bruder, Ptole-
maios Euergetes, der soeben den aegyptischen Thron bestiegen hatte, zugunsten
seiner Schwester eingriff. Er erang auch glänzende Erfolge, vermochte es aber
nicht zu hindern, daß Berenike und ihr junger Sohn ermordet wurden und Laodikes
ältester Sohn Seleukos (Kallinikos) den Thron bestieg. Doch bald erwuchs diesem
ein Gegner in seinem jüngeren Bruder Antiochos, dem 'Habicht' ('le'paE), der die
Herrschaft über Asien diesseits des Tauros in Anspruch nahm und sie nach einem
großen Siege über den Bruder bei Ankyra behauptete. Er hatte diesen Sieg vor
allem seinen galatischen Bundesgenossen zu verdanken. Mit diesen vereint wandte
er sich dann gegen Attalos von Pergamon, den Vetter und Nachfolger des Eumenes
(230), erlitt aber eine Reihe von Niederlagen, die ihm sein kleinasiatisches Reich
kosteten, worauf der Sieger den Königstitel annahm. Ptolemaios benutzte diese
Wirren, um die wichtigsten Küstenplätze in Kleinasien bis nach Ephesos hinauf und
die thrakische Südküste in seine Gewalt zu bringen. Durch das alles war das Seleu-
kidenreich fast völlig vom Meere abgedrängt worden; es war jetzt beschränkt auf
die Gebiete vom Tauros bis zum kaspischen Tore.
Alle diese Kriege aber hatten die wirtschaftliche Entwicklung nicht zu hemmen
vermocht. Den Provinzen des ehemaligen Perserreiches brachte die griechische
Eroberung, durch die eine geordnete Verwaltung an die Stelle der bisherigen
Satrapenwillkür getreten war, einen Aufschwung ohnegleichen: die neugegründeten
Hauptstädte Alexandreia, Seleukeia am Tigris, Antiocheia am Orontes wurden zu
Mittelpunkten der Industrie und des Weltverkehrs, die ihre Bevölkerung schon nach
wenigen Jahrzehnten nach Hunderttausenden zählten. In Kleinasien blühte Ephesos
zur Großstadt empor, daneben Rhodos, das den Seeweg vom Aegaeischen Meer nach
Aegypten und Syrien beherrschte. Das griechische Mutterland konnte demgegen-
über die Stellung nicht mehr behaupten, die es während der vorhergehenden
beiden Jahrhunderte eingenommen hatte, und die, bei seiner verhältnismäßigen
Armut an natürlichen Hilfsquellen, nur dem Zusammenwirken einer Reihe günstiger
Umstände verdankt wurde, wie sie bloß einmal im Laufe der Geschichte eingetreten
sind. Wohl blieben Korinth und der Peiraieus auch jetzt bedeutende Handelsplätze,
blühender vielleicht als je zuvor, aber sie konnten mit den neuen Weltstädten im
Osten nicht wetteifern. Dazu kam, daß die Kriege dieser Zeit hauptsächlich auf dem
Boden Griechenlands ausgefochten wurden, während Aegypten im Laufe des ganzen
134 Karl Julius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander (128/129
3. Jahrh. von keinem fremden Feinde betreten worden ist, und auch die Kern-
länder des Seleukidenreiches eines fast beständigen Friedens genossen haben.
Natürlich hatten unter den Kriegen vor allem die Grundbesitzer zu leiden, was dann
zur Folge hatte, daß die Kleinbesitzer sich vielfach überhaupt nicht mehr halten
konnten, während der Großgrundbesitz tief verschuldet wurde. So wurde gerade |
die Klasse, die in normalen Verhältnissen die festeste Stütze der bestehenden
Rechtsordnung ist, auf die Bahn der sozialen Revolution getrieben; Repudiierung
der Hypothekenschulden wurde in den agrarischen Kreisen das Losungswort, und
freilich gab es kaum ein anderes Mittel, wenn man überhaupt den ererbten Besitz
behaupten wollte. In Sparta, wo das Übel besonders arg war, ist es unter König
Agis wirklich dazu gekommen (242), doch gelangten die Kapitalisten schon im
nächsten Jahre wieder zur Gewalt und machten nun die Maßregel rückgängig. Die
damals mißlungene Sozialreform wurde dann 15 Jahre später (227) von König
Kleomenes durchgeführt, der zugleich das Grundeigentum unter die Proletarier zur
Verteilung brachte, wofür die angebliche lykurgische Landteilung zur Rechtfertigung
dienen mußte. Bei dieser Gelegenheit warf er die alte Verfassung über den Haufen
und machte sich selbst zum unbeschränkten Herrn des Staates. Um sich den Weg
zum Staatsstreich zu bahnen, hatte er Krieg mit den Achaiern begonnen und ihn
so erfolgreich geführt, daß diesen endlich nichts übrig blieb, als sich Antigonos
von Makedonien in die Arme zu werfen, der nach Demetrios' Tode für dessen un-
mündigen Sohn Philippos die Regierung übernommen und dann selbst das Diadem
angelegt hatte. Vor Antigonos' Heer brach Kleomenes' Macht bald zusammen; bei
Sellasia in einer großen Feldschlacht geschlagen mußte er nach Aegypten fliehen,
während der Sieger in Sparta einzog, das nun zum erstenmal einen Feind in seinen
Mauern sah (221). Die makedonische Vorherrschaft in Griechenland v/ar damit
wieder aufgerichtet, aber sie wurde jetzt auf eine andere Grundlage gestellt als
früher. Die politische Entwicklung, die zur Bildung der Koivd geführt hatte, war
nicht rückgängig zu machen; Antigonos ließ diese also bestehen, so wie sie waren,
und begnügte sich damit, sie alle zu einer großen Bundesgenossenschaft zu ver-
einigen, an deren Spitze, als Bundesfeldherr, der König von Makedonien stand, der
damit die Verfügung über die Streitkräfte aller teilnehmenden Staaten erhielt, übrigens
aber von den Beschlüssen des Bundesrats abhängig war. Korinth, die Hauptfestung
des Peloponnes, wurde wieder von makedonischen Truppen besetzt. Nur Aitolien
mit dem ihm engverbundenen Elis, dann Messenien und Athen hielten sich dieser
Bundesgenossenschaft fern, die also fast die ganze griechische Halbinsel umfaßte.
Makedonien war so, mit einem Schlage, wieder in die erste Reihe der Mächte ge-
treten.
Inzwischen war im Westen Rom zur Großmacht emporgewachsen. Die griechi-
schen Städte Italiens und Siziliens hatten seine Oberhoheit anerkennen müssen, die
Übergriffe der illyrischen Piraten hatten Rom dann Gelegenheit gegeben, auch die
griechischen Städte im Osten des adriatischen Meeres, von Kerkyra bis Issa, unter
seinen Schutz zu nehmen (228) und so auf der griechischen Halbinsel Fuß zu fassen.
Makedonien hatte das damals, bei seiner augenblicklichen Schwäche nach Demetrios'
Tode, nicht zu hindern vermocht, war aber entschlossen, es nicht auf die Dauer zu
dulden. Eine günstige Gelegenheit dazu schien sich zu bieten, als Hannibal in
Italien einfiel und den glänzenden Sieg am Trasimenus gewonnen hatte. Antigonos'
Nachfolger Philippos schloß also mit den Aitolern Frieden, gegen die er seit einigen
Jahren im Kriege stand (219-217), und trat dann, nach der Schlacht bei Cannae,
129 130] Die Begründung der römischen Vorherrschaft 135
mit Hannibal in Bündnis. Das war an und für sich eine sehr richtige Politik; leider
fehlte Philipp für ein Eingreifen in Italien die wichtigste Vorbedingung, der Besitz
einer Flotte, und er hat auch, solange Hannibal in Italien stand, kaum etwas getan,
sich eine solche zu schaffen. Er beschränkte sich darauf, die römischen Besitzungen
in Illyrien anzugreifen, konnte aber ohne Flotte auch liier nichts ernstliches aus-
richten. Endlich gelang es den Römern, ihn in einen neuen Krieg j mit den Aitolern
zu verwickeln, an dem auch Attalos von Pergamon als Verbündeter Roms teilnahm.
Entscheidendes wurde nicht erreicht, da es sich für die Römer bloß darum han-
delte, den König im eigenen Hause zu beschäftigen; nach einigen Jahren wurden
alle Teile des Krieges müde, und es kam zum Frieden, in dem Philipp auf seine
Eroberungspläne verzichten mußte und nur einige Grenzdistrikte erhielt (205).
Auch das Seleukidenreich hatte sich in diesen Jahren aus seinem Verfall er-
hoben. Antiochos, der 'Großkönig' (223-187), war des Satrapenaufstandes Herr
geworden, der bei seinem Regierungsantritt in Medien ausgebrochen war, und hatte
dann Kleinasien wieder zum Reiche gebracht (214). Darauf unternahm er einen
Zug in die oberen Satrapien, bis an die indische Grenze, und stellte auch hier die
Oberhoheit des Reiches wieder her; doch blieben Parthien und Baktrien als Va-
sallenstaaten bestehen. Nach der Rückkehr wandte er sich zur Eroberung Koile-
syriens, die er schon am Anfang seiner Regierung (219—217) vergeblich versucht
hatte. König Ptolemaios Philopator war soeben (204) mit Hinterlassung eines un-
mündigen Sohnes gestorben, und die Minister haderten um die Vormundschaft.
Antiochos schloß nun ein Bündnis mit Philippos von Makedonien zur Teilung des
ptolemaiischen Reiches. Während Antiochos in Koilesyrien einrückte, warf Philipp
sich auf die ptolemaiischen Besitzungen am aegaeischen Meere. Er hatte sich end-
lich eine große Kriegsflotte geschaffen, während die ptolemaiische Flotte in vollem
Verfall war und den angegriffenen Städten keine Hilfe bringen konnte. Dafür
traten Attalos von Pergamon und die Rhodier Philipp entgegen, wurden aber in
zwei Seeschlachten, bei Chios und bei Lade, geschlagen. So wandten sie sich nach
Rom. Dort hatte man soeben den Punischen Krieg beendet und war entschlossen,
nicht zuzulassen, daß Philipp zum Herrn des aegaeischen Meeres würde. Da dieser,
wie natürlich, die römische Einmischung zurückwies, wurde der Krieg unvermeid-
lich (200).
Der Ausgang konnte nicht zweifelhaft sein. Die römische Flotte, vereinigt mit
der pergamenischen und rhodischen, war so unbedingt überlegen, daß Philipp eine
Seeschlacht überhaupt nicht wagte. Zu Lande versuchten es die Römer zuerst ver-
geblich, von Westen her in Makedonien einzudringen (199). Als dann aber die
Aitoler dem Bunde gegen Philipp sich angeschlossen hatten, gelang es dem Consul
T. Quinctius Flamininus, den König aus seiner festen Stellung an den Aoospässen
in Epeiros herauszuschlagen und bis in das Herz von Hellas vorzudringen, was zur
Folge hatte, daß die Achaier, von Makedonien abgeschnitten und viel zu schwach,
sich mit ihren eigenen Kräften zu verteidigen, zu Rom übertraten (198). Im nächsten
Sommer kam es auf den Höhen von Kynoskephalai in Thessalien zur Entscheidung.
Die beiden Heere waren etwa gleich stark, je 20-25000 Mann, aber die römische
Manipulartaktik zeigte sich der makedonischen Phalanx überlegen, weil sie sich dem
Gelände besser anpassen konnte; vor allem aber, der römische Soldat war für den
Schwertkampf ausgebildet und dadurch zur selbständigen Initiative erzogen, wäh-
rend der makedonische nur im geschlossenen Gliede zu kämpfen gelernt hatte. So
wurde Philipp völlig geschlagen, und jede weitere große Feldschlacht, die zwischen
136 Karl Julius Beloch : Griechische Geschichte seit Alexander [130 131
Römern und Griechen gekämpft worden ist, hat diese erste Entscheidung bestätigt.
Der König sah, daß eine Fortsetzung des Krieges nur zu neuen Niederlagen führen
mußte, und nahm die römischen Friedensbedingungen an, so hart sie auch waren;
er wurde auf Mai<edonien beschränkt und mußte seine übrigen Besitzungen ab-
treten. Die Römer waren klug | genug, von den eroberten Gebieten nichts für sich
zu behalten und auch keine Besatzungen in die von Philipp geräumten Festungen
zu legen. Denn so sehr Italien, vermöge seiner straffen politischen Organisation,
jeder einzelnen griechischen Macht überlegen war, so sehr stand es an Volkszahl
wie an Reichtum hinter der Gesamtheit des griechischen Ostens zurück, ganz ab-
gesehen davon, daß das Kulturniveau im Osten weit höher war. Man mußte also
alles vermeiden, was zu einem Zusammenschluß der griechischen Staaten führen
konnte, und durfte vor allem in Griechenland den Gedanken nicht aufkommen lassen,
daß die nationale Unabhängigkeit bedroht wäre. Die Römer traten daher in der
Maske der Befreier auf, die gekommen wären, die griechischen Republiken gegen
die Übergriffe der Könige zu schützen; und Philipps gewalttätige Politik hat sehr
viel dazu beigetragen, ihnen die Wege zu ebenen. So konnten die Römer Griechen-
land mit Griechenlands eigenen Kräften erobern, ohne gezwungen zu sein, beson-
ders große militärische Anstrengungen zu machen; 20—40000 italische Soldaten,
etwa 100 italische Kriegsschiffe haben genügt, ihnen den Osten zu Füßen zu legen.
Als dann die großen griechischen Militärmächte zertrümmert und nur noch Klein-
staaten übrig waren, von denen nichts mehr zu fürchten war, haben die Römer ihre
Maske abgelegt und die Herren herausgekehrt. Jetzt kamen auch die griechischen
Republikaner zur Erkenntnis, was der römische Philhellenismus zu bedeuten hatte;
aber da war es freilich zu spät.
Thessalien und Euboia wurden also für frei erklärt, Korinth den Achaiern zurück-
gegeben, die Aitoler erhielten Phokis und Lokris. Als alles geordnet war, wurden
die römischen Truppen aus Griechenland zurückgezogen (194). Inzwischen hatte
Antiochos durch einen großen Sieg beim Paneion an den Jordanquellen seine Herr-
schaft über Koilesyrien endgültig befestigt und dann die ptolemaiischen Besitzungen
in Kleinasien und Thrakien in seine Gewalt gebracht. Die Römer protestierten na-
türlich gegen diese 'Vergewaltigung' griechischer Städte, dachten aber so wenig
daran, daraus einen casus belli zu machen, daß sie vielmehr eben jetzt Griechen-
land räumten. Auch Antiochos dachte an keinen Krieg. Da brachten die Aitoler
den Konflikt zum Ausbruch. Sie waren erbittert gegen Rom, weil sie im Frieden
mit Philippos ihre alten Besitzungen in Thessalien nicht zurückerhalten hatten, und
begannen überhaupt zu erkennen, daß ihr Anschluß an die Römer ein schwerer
Fehler gewesen war. Jetzt brachten sie durch einen Handstreich das wichtige De-
metrias in ihre Gewalt und eröffneten so die Feindseligkeiten (192), indem sie zu-
gleich Antiochos zum Beistand herbeiriefen. Dieser durfte der vollendeten Tatsache
gegenüber nicht länger zögern: er raffte also zusammen, was er an Truppen zur
Hand hatte, etwa 10000 Mann, und ging nach Europa hinüber.
Alles kam jetzt auf die Haltung Philipps an. Wenn er auf die Seite der Aitoler
und Antiochos' trat, konnte die Freiheit der griechischen Nation vielleicht gerettet
werden. Aber er erwog, daß Antiochos noch ganz ungerüstet war, daß also die
Hauptlast des Krieges auf ihn selbst fallen mußte, und daß er das Opfer sein würde,
wenn den Römern der Sieg blieb, während im andern Falle der Siegespreis Antiochos
zufallen müßte. So wählte er den sichersten Weg und schloß sich an Rom. Damit
war der Ausgang entschieden. Auch die Thessaler und Achaier hielten am römi-
131/132] Griechenland unter den Römern I37
sehen Bündnis fest, ebenso die Rhodier und Eumenes von Pergamon, der 197 v. Chr.
seinem Bruder Attalos auf dem Throne gefolgt war. Unter diesen Umständen konnte
Antiochos eine Offensive gegen Italien nicht wagen; statt dessen ging ein römisches
Heer nach Griechenland hinüber und erstürmte Antiochos' | Stellung an den Ther-
mopylen (191), worauf dem König nichts übrig blieb als nach Asien zurückzu-
gehen. Die Römer folgten; in zwei Schlachten, beim Vorgebirge Korykos und bei
Myonnesos, wurde Antiochos' Flotte geschlagen, dann ging das römische Landheer
über den Hellespont, vereinigte sich mit den pergamenischen Truppen und erfocht
am Flusse Phrygios unweit Magnesia am Sipylon über Antiochos' buntgemischtes
asiatisches Heer einen vollständigen Sieg (190). Antiochos bat um Frieden; er er-
hielt ihn gegen Abtretung von Asien diesseits des Tauros und Zahlung einer
schweren Kriegsentschädigung (15000 tal.). Auch jetzt blieben die Römer dem
Grundsatze treu, nichts für sich zu nehmen; die abgetretenen Gebiete fielen zum
größten Teil Eumenes zu, so daß das pergamenische Reich nun wieder den Um-
fang gewann, wie nach Attalos' Siegen über Antiochos Hierax, und zu einem der
mächtigsten Staaten des Ostens wurde, einem wirksamen Gegengewicht gegen
Makedonien und das Seleukidenreich; Lykien und Karlen wurden den Rhodiern
gegeben. In Europa setzten die Aitoler den Widerstand noch eine Zeitlang fort
und erhielten endlich einen leidlichen Frieden, der ihr Gebiet im wesentlichen in-
takt ließ, sie aber den Römern zur unbedingten Heeresfolge verpflichtete (189).
Philipp durfte die Eroberungen behalten, die er als Bundesgenosse Roms in diesem
Kriege gemacht hatte, vor allem Demetrias; der achaiische Bund wurde über den
ganzen Peloponnes ausgedehnt.
So war die letzte Großmacht niedergeworfen, die es neben Rom noch gegeben
hatte; denn Aegypten war nach dem Verlust des größten Teils seiner auswärtigen
Besitzungen zur völligen Bedeutungslosigkeit herabgesunken und segelte ganz im
römischen Fahrwasser. Im griechischen Osten galt nun Roms Wort unbedingt. Am
schwersten hatte das Philipp zu fühlen, der sich in jeder Weise von den Römern
gehemmt sah, zum verdienten Lohn für seine antinationale Haltung in der entschei-
denden Krisis. Aber er war klug genug, alle Übergriffe zu dulden, und indessen
bemüht, die militärischen und finanziellen Kräfte seines Reiches zu entwickeln, um
bereit zu sein, wenn dereinst die Stunde der Erhebung schlagen würde. Es erfolgte
denn auch in Griechenland ein vollständiger Umschwung der öffentlichen Meinung;
alle Patrioten blickten jetzt auf Makedonien als den letzten Hort der hellenischen
Freiheit. Nach Philipps Tode (179 8) setzte sein Sohn Perseus die Politik der Samm-
lung fort; aber in Rom war man entschlossen, ein Ende zu machen. Unter nich-
tigen Vorwänden zwang man Perseus zum Kriege (171). Bei der unbedingten mili-
tärischen Überlegenheit Roms lag ein glücklicher Ausgang für Perseus kaum im
Bereiche der Möglichkeit; der König selbst war so sehr davon überzeugt, daß er
von vornherein entschlossen war, sich auf die strengste Defensive zu beschränken,
in der Hoffnung, den Gegner zu ermüden und dadurch zuletzt einen leidlichen Frieden
zu erlangen, wie das den Aitolern vor zwanzig Jahren gelungen war. Die Folge
war natürlich, daß sich zunächst, trotz aller Sympathien, kaum eine Hand für ihn
in Griechenland regte. Immerhin wußte der König die Defensive so erfolgreich zu
führen, daß das römische Ansehen im Osten schwer erschüttert wurde, Illyrien und
Epeiros auf die makedonische Seite traten, Aitolien und selbst Rhodos auf dem
Punkte standen, das Gleiche zu tun. Endlich gelang es den Römern doch, über
die Pässe des Olympos in Makedonien einzudringen und bei Pydna die Entschei-
J38 Karl Julius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [132/133
dungsschlacht zu erzwingen, in der ihrer überlegenen Taktik der Sieg blieb (168).
Jetzt hörte aller Widerstand auf, Perseus ergab sich dem Sieger und wurde für
den Rest seines Lebens nach Italien relegiert. Das Reich Alexanders hatte zu be-
stehen aufgehört; es wurde in vier Republiken zerteilt, die unter römijscher Ober-
hoheit dem Namen nach selbständig blieben. Alle, die in Griechenland mit Perseus
sympathisiert hatten oder auch nur im Verdachte standen, es getan zu haben,
hatten es mit dem Tode zu büßen, oder wurden zur Verantwortung nach Italien
gerufen, wo sie lange Jahre festgehahen wurden. Der aitolische Bund wurde auf
Altaitolien beschränkt, Rhodos verlor seine festländischen Besitzungen. Am schwer-
sten hatte Epeiros zu büßen, dessen Städte geplündert, dessen Bewohner in die
Sklaverei geschleppt wurden, in perfidester Weise, da das Land sich bereits unter-
worfen hatte. Dafür wurde Athen sein alter Kolonialbesitz, Delos, Lemnos, Imbros
und Skyros zurückgegeben. Für sich selbst nahmen die Römer auch diesmal nichts.
Zwanzig Jahre blieb nun Griechenland ruhig. Aber in Makedonien konnte man
die Zeit der alten Größe nicht vergessen. Als Rom durch den dritten Krieg gegen
Karthago beschäftigt war, trat ein Prätendent auf, der sich für einen Sohn des Per-
seus ausgab; das ganze Land fiel ihm zu, ein römisches Heer wurde geschlagen.
Auf die Dauer freilich konnte der 'falsche Philippos' sich gegen die überlegenen
Kräfte der Römer nicht halten, Makedonien wurde wieder unterworfen (148) und
verlor auch den Schein von Selbständigkeit, der ihm nach Pydna gelassen worden
war. Jetzt, wo es zu spät war, erhoben sich die Achaier und die Kleinstaaten Mittel-
griechenlands; natürlich wurde die Bewegung ohne große Mühe unterdrückt. Zum
warnenden Beispiel ließ der Senat die Stadt Korinth zerstören, das 'Auge von Hellas'
(146); der achaiische Bund wurde aufgelöst und der neuen Provinz Makedonien
einverleibt.
Rom schritt auf der damit betretenen Bahn weiter. Mit dem Tode Attalos' Philo-
metors erlosch das pergamenische Herrscherhaus (133); das Testament des Königs
gab Pergamon und den übrigen Städten des Reiches die Freiheit, während die
königlichen Schätze und Domänen den Römern zufallen sollten. Aber ein unehe-
licher Sohn des Eumenes, Aristonikos, machte Ansprüche auf den Thron geltend.
Er trat mit einem sozialen Reformprogramm auf; das goldene Zeitalter sollte wieder-
kehren, das Reich zum 'Sonnenstaat' werden. So fand er unter den Proletariern
in den Städten und unter der leibeigenen Landbevölkerung zahlreichen Anhang und
war bald im Besitze des größten Teiles des Reiches. Es gelang ihm sogar, ein
römisches Heer unter dem Proconsul P. Crassus zu schlagen (130), aber auf die
Dauer vermochte er natürlich nicht, sich gegen die Römer zu behaupten. Noch im
Laufe desselben Jahres wurde die Erhebung niedergeworfen und das pergamenische
Reich zur Provinz Asia gemacht.
Während der Westen der hellenischen Welt der römischen Herrschaft anheim-
fiel, begannen im Osten die einheimischen Völker das Haupt zu erheben. In
Aegypten brach schon unter Philopator ein Aufstand gegen die griechische Herr-
schaft aus, der freilich bald unterdrückt wurde (um 215-211), dann aber, nach
dem Tode des Königs, noch einmal aufflammte; erst nach längeren Kämpfen ge-
lang es der Regierung, der Empörung Herr zu werden. In Koilesyrien hatten die
Bestrebungen der Seleukiden, das neugewonnene Gebiet zu hellenisieren, die Folge,
die Juden zum Aufstand zu treiben; dank der inneren Wirren, die nach Antiochos
Epiphanes' Tode (164) im Reiche ausbrachen, gelang es ihnen, sich ihre Religion
zu erhalten und endlich die Unabhängigkeit zu erringen, wenn auch zunächst unter
133/134] Politischer, wirtschaftlicher, geistiger Verfall ^39
seleukidischer Oberhoheit (141). Gefährlicher für das Reich waren die Parther.
Unter König Mithradates (etwa 160—140) eroberten sie Medien und Babyionien;
Demetrios II. von Syrien, der ihnen die verlorenen Gebiete entreißen wollte, wurde |
völlig geschlagen und geriet selbst in Gefangenschaft (140). Demetrios' Bruder,
Antiochos Sidetes, der nun den Thron bestieg, erneuerte den Versuch, doch mit
nicht besserem Erfolge; in Medien verlor er gegen Mithradates' Sohn Phraates
Schlacht und Leben (129). Auch Mesopotamien ging jetzt an die Parther verloren,
und das Seleukidenreich blieb auf das Gebiet zwischen Euphrat und Tauros be-
schränkt.
Um dieselbe Zeit erlag das baktrische Reich den Nomaden der turanischen
Steppe. Nur im Nordwesten Indiens behauptete sich die griechische Herrschaft;
König Menandros (etwa 125-95) gebot hier vom Paropamisos bis zur Indosmün-
dung im oberen Gangestal. Übrigens waren diese Herrscher bereits halb indisiert;
ihre Münzen tragen neben der griechischen auch eine Aufschrift in einheimischer
Sprache, und wenigstens Menandros bekannte sich zum buddhistischen Glauben.
Seine Nachfolger haben dann noch eine Zeitlang in der Indoslandschaft regiert, bis
um den Anfang unserer Zeitrechnung auch diese Gebiete von den Skythen erobert
wurden.
Auch mit dem Ptolemaierreich ging es mehr und mehr abwärts. Schon Antio-
chos Epiphanes hatte auf dem Punkt gestanden, Aegypten zu erobern, als ihm
nach der Schlacht bei Pydna der Befehl des Senats vor Alexandreia Halt gebot,
und ihn zwang, das Land zu räumen. Bald darauf brachen Thronstreitigkeiten
zwischen dem Könige Ptolemaios Philometor und seinem jüngeren Bruder Euer-
getes aus, die zu einer Reichsteilung führten, bei der Philometor Aegypten und
Kypros, Euergetes Kyrene erhielt. Als dann Philometor auf einem Feldzuge nach
Syrien gefallen war (145), nahm Euergetes den Thron ein, ein gelehrter Philologe,
der bei Aristarchos studiert hatte, der letzte bedeutende Regent aus dem Lagiden-
hause, freilich gewalttätig und skrupellos wie nur ein Fürst dieser Zeit. Nach seinem
Tode (116) wurden Kyrene, dann auch Kypros als Secundogenituren vom Reiche
getrennt. In Aegypten selbst waren fortan die inneren Wirren in Permanenz, bis
das Reich schließlich darüber zugrunde ging.
Der politische Verfall der griechischen Welt zog den wirtschaftlichen Verfall
nach sich. Zwar den Ländern am aegaeischen Meer gab die römische Herrschaft
eine Periode des Friedens, wie sie dort nie zuvor eingetreten war; aber es war
ein Frieden, verderblicher als früher die beständigen Kriege. Wie eine Meute hung-
riger Wölfe stürzten sich die römischen Geldleute und Steuerpächter auf die Pro-
vinzen. Die Statthalter und ihre Unterbeamten machten in der Regel mit ihnen ge-
meinsame Sache, schon aus Rücksicht auf ihre Popularität in der Heimat; auch
waren sie meist nur darauf bedacht, für sich selbst recht viel Geld aus den Unter-
tanen herauszupressen. Am ärgsten trieben es die Truppen, welche die Provinzen
verteidigen sollten; wo immer römische Soldaten in Garnison lagen, war niemand
seiner Habe, seiner Ehre oder auch nur seines Lebens sicher. Und dem allen
gegenüber waren die Untertanen tatsächlich rechtlos, denn der Statthalter war
während seiner Amtsführung unbeschränkter Herr, und nach seinem Abgange Klage
in Rom zu erheben ganz nutzlos, da eine Verurteilung so mächtiger Männer kaum
durchzusetzen war, und auch, wenn das einmal ausnahmsweise gelang, die er-
preßten Millionen doch nicht zurückkamen. Und trotz alledem war die Lage der
unter römischer Verwaltung stehenden Gebiete immer noch besser, als die Zu-
140 Karl Julius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [134 135
stände, wie sie infolge der Auflösung des Ptolemaier- und Seleukidenreiches in
Aegypten und namentlich in Syrien herrschten. In günstigerer Lage befanden sich
nur die Freistädte, in denen die römischen Statthalter nicht zu befehlen hatten und |
die doch des römischen Schutzes genossen, wie Rhodos und namentlich Athen, das
in dieser Periode eine letzte Nachblüte hatte.
Der politische und wirtschaftliche Druck blieb natürlich auf die geistige Ent-
wicklung nicht ohne Einfluß. Das Jahrhundert nach Alexander bezeichnet in vieler
Beziehung den Höhepunkt der griechischen Kultur. Allerdings, die klassische Periode
in Poesie und Kunst war vorüber, wenn auch die alexandrinische Zeit auf beiden
Gebieten noch sehr bedeutendes geschaffen hat, das für die ganze Entwicklung
der Folgezeit von entscheidendem Einfluß gewesen ist. Aber wir danken dieser
Periode etwas viel größeres, den Ausbau der Wissenschaft, die erst nach 18 Jahr-
hunderten wieder zu der Höhe emporgestiegen ist, die sie damals erreicht hat.
Nachdem zuerst Aristoteles im Peripatos mit privaten Mitteln eine Organisation der
wissenschaftlichen Arbeit geschaffen hatte, begann auch der Staat sich der Ver-
pflichtung bewußt zu werden, die Forschung zu fördern. Das 'Museion', das Aristo-
teles' und Theophrastos' Schüler Demetrios von Phaleron in Ptolemaios' Auftrag in
Alexandreia begründete, war die erste aus öffentlichen Mitteln dotierte Universität.
Die Seleukiden in Antiocheia, später die Attaliden in Pergamon sind diesem Bei-
spiele gefolgt. Natürlich vermochten der Peripatos und die übrigen freien Universi-
täten in Athen mit diesen Instituten nicht zu wetteifern, wenn auch Athen immer
der Mittelpunkt der philosophischen Studien geblieben ist. Aber die Philosophie
mußte jetzt die Führung an die Fachwissenschaften abgeben, und damit wurde
Alexandreia zum geistigen Zentrum der Welt, wie es ihr wirtschaftliches und bis zu
einem gewissen Grade ihr politisches Zentrum war. Doch diese Blüte begann zu
welken, sobald die schwere Hand der Römer sich auf die griechische Welt legte.
Mit dem Augenblick, wo ein griechisches Land unter römische Herrschaft kommt,
geht es mit seiner geistigen Produktivität zu Ende. So hat der griechische Westen
nach dem Hannibalischen Kriege keinen einzigen bedeutenden Mann mehr hervor-
gebracht, ebenso das griechische Mutterland und Kleinasien seit der Schlacht bei
Pydna; nur der Osten, der noch von der Fremdherrschaft frei war, erzeugte auch
weiterhin geistige Kapazitäten, doch ist auch hier Poseidonios von Apameia (geb.
um 135) der letzte Mann von hervorragender Bedeutung, und auch er ist kein wirk-
lich origineller Denker und Forscher gewesen. Seitdem hat die griechische Welt
nur noch Mittelmäßigkeiten hervorgebracht.
Dieser geistige Verfall war nur zum Teil eine Folge des wirtschaftlichen Druckes,
den die Fremdherrschaft mit sich führte, sondern vor allem der demoralisierenden
Wirkung, die von ihr ausging. Es bleibt eben ewig wahr, was der alte Homer ge-
sagt hat:
fiiuicu Ydp t' dpetfic dTToaivuiai eupOoira Zeuc
dvepoc, cut' dv |uiv Kaid boüXiov iiMap eXijciv. "
Das Gefühl, daß jeder Versuch, die Freiheit wieder zu gewinnen, vergeblich sei,
legte sich mit bleierner Schwere auf die Gemüter; es lähmte die Energie der
Staatsmänner und Feldherren, wie den Mut der Soldaten in der Schlacht. Zum
großen Teil daran ist die Erhebung des Perseus gescheitert. Man gewöhnte sich
immer mehr, alles Heil von der Unterwürfigkeit gegen die zu erwarten, denen das
Schicksal einmal die Herrschaft gegeben hatte. Die Folge war jenes Wettkriechen
135/136] Der letzte Freiheitskampf. - Das Ende 141
vor den Römern, das der ruhmreichen Geschichte von Hellas einen so kläglichen
Abschluß gibt. Die Nation, die einst die freiheitsstolzeste der Welt gewesen war,
wurde zum Volke von Bedienten, die Hellenen wurden zu Graeculi. Auf diesem
Wege sind sie dann endlich zu Byzantinern geworden. |
Aber es dauert lange, ehe ein großes Volk dahin kommt, sich selbst aufzugeben.
Ein halbes Jahrhundert ertrugen Griechenland und Kleinasien geduldig den Druck
der Fremdherrschaft, dann aber, sobald sich eine Hoffnung auf Rettung zu zeigen
begann, machte das zurückgedrängte Nationalgefühl sich noch einmal mit elemen-
tarer Gewalt Luft. Es war die Zeit, als die Italiker sich gegen Rom erhoben und
das Gebäude der römischen Herrschaft in allen Fugen zu wanken schien. Zu einer
Erhebung aus eigener Kraft war freilich Griechenland, entwaffnet wie es war, ganz
außerstande, und von den verrotteten Reichen der Ptolemaier und Seleukiden war
nichts zu erwarten. Aber in aller Stille, von den Römern fast unbeachtet, war am
äußersten Nordostrande der griechischen Welt Kappadokien am Pontos zur be-
deutenden Macht herangewachsen: es hatte die griechischen Städte an seiner Küste
sich einverleibt und unter König Mithradates Eupator (seit 120) die Griechenstädte
an der Nordküste des schwarzen Meeres unter seinen Schutz genommen. Das Reich
besaß eine starke Flotte und ein zahlreiches, griechisch organisiertes und von grie-
chischen Offizieren befehligtes Heer, wie überhaupt die ganze Verwaltung griechisch
war. Die Königsfamilie freilich war persischen Ursprungs, aber seit Jahrhunderten
in Kleinasien ansässig und vollständig hellenisiert, auch von den griechischen
Königshäusern als ebenbürtig anerkannt. Mithradates hatte längst begehrliche Blicke
auf das innere Kappadokien geworfen, er benutzte jetzt die Bedrängnis Roms im
Bundesgenossenkriege, um dies Land und Bithynien zu besetzen. Das führte zum
Kriege mit Rom; der König rückte in die Provinz Asien ein, überall als Befreier
begrüßt, die schwachen römischen Garnisonen wurden über den Haufen gerannt,
die italischen Geldleute und Steuerpächter, welche die Provinz so lange bis aufs
Blut ausgesogen hatten, vom erbitterten Volke erschlagen (88). Dann wurde so-
gleich ein Heer nach Griechenland hinüber gesandt, das sich nun ebenfalls gegen
die Römer erhob. In Athen war vor kurzem eine Verfassungsänderung im oligarchi-
schen Sinn durchgeführt worden; jetzt wurde die Demokratie wieder hergestellt,
und die Stadt trat zu Mithradates hinüber. So hatte der Druck der Fremdherrschaft
das Wunder bewirkt, daß die Nation sich wie ein Mann zum Kampfe für die Un-
abhängigkeit erhob; zum ersten und auch zum letzten Mal im Laufe ihrer ganzen
Geschichte.
Wenn Mithradates den Krieg ein Jahr früher begonnen hätte, würde voraus-
sichtlich der Osten seine Freiheit gewonnen haben; auf wie lange, ist eine andere
Frage. Aber inzwischen war Rom mit den Italikern fertig geworden und in der
Lage, ein Heer von 30000 Mann unter dem Proconsul L. Sulla nach Griechenland
zu senden (87). Die pontischen Streitkräfte waren nicht stark genug, ihm im offenen
Felde entgegenzutreten, und warfen sich in den Peiraieus. Nach langer Belagerung
wurde erst Athen, dann die Hafenstadt erstürmt, bis auf das feste Munichia (Anfang
86); Athen hat sich nie wieder von diesem Schlage erholt, aber es fiel würdig
seiner großen Vergangenheit. Sein Heldenkampf wirft, wie ein blutiges Abendrot,
einen verklärenden Schimmer auf den Untergang der hellenischen Nation. Der Ent-
satz, den Mithradates gesandt hätte, kam zu spät; seine Heere erlagen bei Chaironeia
und Orchomenos den Veteranen Sullas. Dem König blieb nichts übrig als um Frieden
zu bitten; er erhielt ihn gegen Rückgabe seiner Eroberungen, da die Verhältnisse
J42 Karl Julius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [136/137
in Italien Sullas Heimkehr dringend notwendig machten (84). Die Provinz Asien
hatte mit einer unerschwinglichen Kriegssteuer für ihren Abfall zu büßen.
Jetzt nahte mit raschen Schritten das Ende. Schon im nächsten Jahre vernichtete
König Tigranes von Armenien das Seleukidenreich (83). Das nördliche Syrien und |
das ebene Kilikien wurden Armenien einverleibt, während die griechischen Städte
im Süden von Syrien sogar die Herrschaft der verachteten Juden zu erdulden hatten.
Inzwischen war die Piraterie, von den Küsten des rauhen Kilikiens und Kretas aus-
gehend, zur unerträglichen Plage des östlichen Mittelmeers geworden. Die römische
Regierung tat nichts ernstliches ihr zu steuern, so sehr auch der italische Handel
darunter zu leiden hatte; die rhodische und ptolemaiische Marine war ohnmächtig.
So waren die Küsten des aegaeischen Meeres den Plünderungen der Seeräuber
schutzlos preisgegeben. König Mithradates trat in Verbindung mit diesen und stützte
sich auf sie, als er gezwungen wurde, noch einmal den Krieg gegen Rom zu be-
ginnen (74). Doch auch jetzt zeigte sich die Überlegenheit der römischen Heere;
das pontische Königreich wurde erobert, wobei Herakleia und die Residenz Sinope
erstürmt und darauf auch Mithradates' Verbündeter Tigranes geschlagen wurde (69).
Zugleich raffte man sich in Rom zu einem energischen Vorgehen gegen die Piraten
auf; Cn. Pompeius wurde dazu mit dictatorischer Vollmacht versehen und mit so
reichen Mitteln ausgestattet, daß er dem Unwesen in wenigen Monaten ein Ende
machte (67). Darauf wurde ihm auch der Oberbefehl in Asien übertragen, wo die
Römer inzwischen bei Ziela durch Mithradates eine schwere Niederlage erlitten
hatten und alles Errungene verloren gegangen war. Pompeius stellte nun die Ehre
der römischen Waffen bald wieder her. Tigranes wurde zur Unterwerfung gebracht,
Mithradates entfloh nach dem Bosporanischen Reiche und endete sein Leben durch
Gift (63). Jetzt konnte der Sieger die Verhältnisse des Ostens nach eigenem Er-
messen ordnen. Bithynien und Syrien einschließlich des jüdischen Reiches wurden
zu römischen Provinzen. Nur das Partherreich behauptete seine Selbständigkeit;
der Versuch, auch dieses zu unterwerfen, den M. Crassus einige Jahre später unter-
nahm, führte zur Vernichtung des römischen Heeres bei Karrhae (53 v. Chr.).
Bald darauf wurde der Orient in den Strudel der römischen Bürgerkriege hinein-
gezogen. Der Kampf zwischen Caesar und Pompeius und der zwischen Caesars
Mördern und seinen Rächern sind auf griechischem Boden ausgefochten, zum großen
Teil mit den Kräften des griechischen Ostens geführt worden. Nach dem Siege bei
Philippoi erhielt M. Antonius die Verwaltung des Orients. Zunächst hatte er einen
Einfall der Parther abzuwehren, welche die inneren Wirren im römischen Reiche
zur Eroberung von dessen asiatischen Provinzen benutzen wollten und auch wirk-
lich Syrien und Kleinasien besetzten; doch wurden sie bald wieder über den Euphrat
zurückgetrieben (38). Der Angriff gegen das Partherreich, den Antonius nun an der
Spitze von 100000 Mann unternahm, endete freilich mit einem völligen Mißerfolge
(36); immerhin war die Grenze gesichert. Antonius schaltete in den östlichen Pro-
vinzen des Reichs wie ein hellenistischer Fürst; er vermählte sich mit der Königin
von Aegypten, Kleopatra, der letzten aus dem Ptolemaierstamme, und gab ihr die
verlorenen Nebenländer Kypros und Kyrene nebst einem Teil von Koilesyrien zurück;
in Wahrheit war natürlich Antonius in Aegypten der Herr, und Alexandreia sollte
die Hauptstadt der östlichen Reichshälfte werden. Darüber kam es zum Kriege mit
Octavianus, und wie immer siegte auch jetzt der Westen über den Osten. Bei Aktion
kämpfte die ptolemaiische Flotte ihren letzten Kampf (31). Im nächsten Jahre er-
schien der Sieger in Aegypten, am 1. August zog er in Alexandreia ein. Antonius
137/138] Historiographische Quellen 143
und Kleopatra endeten durch eigene Hand. Damit hatte das Ptolemaierreich zu be-
stehen aufgehört. Aegypten blieb zwar der Form nach ein Staat für sich, nur durch
Personalunion mit dem römischen Reiche verbunden, aber an die Spitze der Ver-
waltung trat ein römischer Praefect, römische Truppen hielten das Land besetzt,
und der Überschuß der Einkünfte floß fortan nach Rom in die kaiserliche Kasse.
(Vgl. Bd. Iir 272 ff.)
So war der letzte noch selbständige griechische Staat untergegangen. Die grie-
chische Welt war zwischen Römern und Parthern geteilt, und die Nation hat keinen |
Versuch mehr gemacht, diese Fremdherrschaft abzuschütteln. Politisch war das
Griechentum tot. Als es nach einem halben Jahrtausend zu neuem Leben erwachte,
waren die Griechen zu Romäern und Byzantinern geworden.
ANTIKE QUELLEN UND NEUERE DARSTELLUNGEN
Die Zeit von Alexander bis Caesar hat eine überreiche historiographische Literatur
hervorgebracht, wie keine zweite Periode des Altertums. Als aber die Griechen im römi-
schen Weltreiche aufgegangen waren und sich als Römer zu fühlen begannen, verloren sie
das Interesse an der eigenen Vergangenheit, und so ist es gekommen, daß uns von dieser
ganzen Literatur nur dürftige Trümmer geblieben sind. Kein einziges Werk ist vollständig
auf uns gelangt: nur von einem sind größere Stücke erhalten, der Geschichte des Polybios,
die auch in byzantinischer Zeit noch Leser fand, weil sie die Begründung der römischen
Weltherrschaft schilderte.
Die Reste der griechischen Historiker sind gesammelt von CMüller, Fragmenta Histo-
ricorum Graecorum, Bd. I-IV, Paris, Didot 1841-51, Bd. V, 1870; Fragmenta Scriptorum
Alexandri Magni, hinter dem Arrian derselben Sammlung {1846); die Fragmente des Kte-
sias, Eratosthenes, Kastor im Anhang zum Herodot (1842). Natürlich sind diese Sammlungen
längst veraltet, und eine neue Bearbeitung ist ein dringendes Bedürfnis; sie ist von FJacoby
in Aussicht gestellt {Klio IX [1909] 80ff.). Eine Geschichte der griechischen Historiographie
fehlt uns noch; einigen Ersatz geben die Einleitungen zu den einzelnen Schriftstellern in den
FHG., für unsere Periode auch FSusemihl, Geschichte der griech. Literahir in der Alexan-
drinerzeit (2 Bde., Lpz. 1891. 1892), und ganz besonders die Artikel über die einzelnen
Historiker von ESchwartz in RE. Auch CWachsmuth, Einleitung in die alte Geschichte,
Lpz. 1895, mag hier erwähnt werden, obgleich da freilich wieder einmal das Unzulängliche
Ereignis geworden ist.
Infolgedessen sind wir für die Erkenntnis der griechischen Geschichte dieser Periode
in der Hauptsache auf die dürftigen Kompendien angewiesen, wie sie in der Kaiserzeit
für den Schulgebrauch und das sog. gebildete Publikum angefertigt wurden, und selbst
von ihnen ist uns nur sehr wenig erhalten, aus denselben Gründen, welche den Untergang
der Originalwerke verschuldet haben. So ist es gekommen, daß der Auszug, den ein ge-
wisser lustinus im 2. oder 3. Jahrh. aus den Historiae Philippicae des Pompeius Trogus
verfertigt hat, die einzige zusammenhängende Gesamtdarstellung unseres Zeitraumes ist, die
wir aus dem Altertume besitzen. Dieser Auszug ist über alle Begriffe nachlässig und
flüchtig gemacht; der Verfasser war ein ganz unwissender Rhetor, ohne jedes historische
Verständnis, der nur nach dem Effekt haschte, was übrigens nicht gehindert, oder viel-
mehr gerade bewirkt hat, daß dieses Machwerk in der Zeit der Kirchenväter und im Mittel-
alter sehr hoch geschätzt wurde; aber die Mißachtung, welche die Neueren ihm bis vor
kurzem entgegenbrachten, verdient lustin keineswegs. Auch hier hat Niebuhr richtiger
gesehen als seine Nachfolger. Denn Trogus' Geschichte ist nichts weiter als die Über-
setzung oder Bearbeitung eines alexandrinischen Werkes, wie es scheint des Timagenes,
das nach ausgezeichneten Quellen gearbeitet und mit hervorragender Kunst disponiert war.
Es ging von den ältesten Zeiten bis zum Fall des Ptolemaierreiches, schloß aber, da es
für ein römisches Publikum bestimmt war, die Geschichte Roms aus. Mit Livius mochte
Trogus nicht konkurrieren. Das erhaltene Inhaltsverzeichnis (die Prologi) zeigt uns, wie
144 Karl Julius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [138/139
hoch das Original über lustins Auszug stand; aber es ist noch genug von den Vorzügen
des Originals übrig geblieben.
Beste Ausgabe von FRühl, Lpz. 1907; dazu dessen Textesquellen des lustinus, Jahrb.
f. Phil. Suppl. VI 1872 Iff.; über die Abhängigkeit von Timagenes AvGutschmid, RhMus.
XXXVII (1882) 548ff., dazu CWachsmuth, ebd. XLVI {IS91) 465 ff. Eine erschöpfende Quellen-
untersuchung fehlt noch. Vgl. auch ENorden, oben Bd. P 377.
Ungleich wichtiger für uns ist die Universalgeschichte (BißXioetiKj-) icxopiKt'-)), die
Timagenes' Zeitgenosse Diodoros aus Agyrion in Sizilien am Anfang der Regierung
des Augustus geschrieben und bis auf Caesars Consulat (59 v. Chr.) hinabgeführt hat.
Auch I ihm fehlte jedes historische Verständnis, aber eben darum hat er den Inhalt seiner
Quellen in der Hauptsache treu wiedergegeben, wie wir überall nachweisen können, wo
eine Kontrolle möglich ist. Die 'Bibliothek' ist im ganzen nichts weiter, als eine Reihe
von Exzerpten, die in ein chronologisches Schema eingearbeitet sind. Dies letztere ist
einem chronographischen Handbuch entnommen. Bei dieser Einarbeitung ist es freilich
nicht ohne arge Versehen abgegangen, in der Auswahl der Quellen aber hat Diodor eine
glückliche Hand gehabt. Leider ist die ganze zweite Hälfte seines Werkes, welche die
Zeit seit der Schlacht bei Ipsos (301 v. Chr.) umfaßte, verloren gegangen. Nur dürftige
Exzerpte daraus sind uns erhalten, die hauptsächlich einem Sammelwerke verdankt werden,
das Kaiser Konstantinos Porphyrogennetos, im X. Jahrb., aus den damals am meisten ge-
lesenen griechischen Historikern zusammenstellen ließ. Der Stoff wurde nach dem Inhalt
in 53 Rubriken verteilt, von denen uns die Abschnitte irepi Trpecßeiuiv vollständig, die Ab-
schnitte TTEpi äpexfic Kai Kaniac, rrepi yviu|uiuv und irepl emßouXijüv Kaxä ßaciAeujv -f^TovyiiJüv
zum Teil erhalten sind.
Beste Ausgabe des Diodor, freilich noch sehr ungenügend, von FVogel und CThFischer,
bis jetzt 5 Bde., Lpz. 1886—1906 (nur die Fragmente stehen noch aus), ESchwartz, Artikel
Diodoros in RE. V. 1 663ff., wo die weitere Literatur verzeichnet ist. Die konstantinischen
Exzerpte sind von CdeBoor, UBoissevain und ThBüttner-Wobst, Berl. 1903—1905, heraus-
gegeben. Ob auch die Auszüge -rrepi crpaxriYriiLiäTUJv bei CWescher, Poliorcdtique des Grecs,
Paris 1867, 165-279 und -rrepi fe>i|uiiYopiuJv (Anonymi Byzantini rhetorica militaris, ed.
AKoechly, Zürich 1855f.) zu dem konstantinischen Sammelwerke gehören, ist zweifelhaft.
Wohl aber hat Suidas den größten Teil seiner historischen Artikel aus den konstantinischen
Exzerpten geschöpft. — Ferner haben wir aus Diodor die nach ihrem ersten Herausgeber
so genannten Excerpta Hoescheliana (aus Buch 21-26) und Exzerpte des Photios aus den
letzten zehn Büchern des Werkes (beide im Zusammenhang abgedruckt in LDindorfs großer
Ausgabe // 2, Iff.). Vgl. KKrumbacher, Gesch. d. byzant. Literatur, - Münch. 1897, 258 ff.
(in Müller Hdb.).
Universalgeschichte schrieb auch Polybios, aber nur für einen kurzen Zeitraum, die
Jahre 220-144, in denen Rom zur Weltherrschaft emporgestiegen war. Als Einleitung
(-irpoKaxacKeun) wird die Geschichte des Westens seit dem Beginn des ersten Punischen
Krieges und die Geschichte des Peloponnes seit der Begründung des achaiischen Bundes
vorausgeschickt. Es ist nicht leicht, für die Beurteilung den richtigen Standpunkt zu ge-
winnen, da uns kein anderes Geschichtswerk aus dieser ganzen Periode erhalten ist; so
sind wir geneigt, dem Verfasser als Verdienst zuzurechnen, was er nur seiner Zeit dankt.
Jedenfalls ist Polybios einer der unliebenswürdigsten Menschen, die je Geschichte ge-
schrieben haben; in jeder Beziehung ein Dilettant, auch im Kriegswesen, auf dessen
Kenntnis er sich soviel zugute tut, aber wie alle Dilettanten voll Eigendünkel, pedantisch
wie ein Schulmeister, anmaßend gegen Gleichstehende und voll Bedientenhaftigkeit gegen-
über seinen römischen Gönnern, bis zur Geschichtsfälschung zu Ehren des älteren Africanus.
Von seinen Vorlagen ist er im hohen Grade abhängig, was ihn nicht hindert, hin und wieder
rein willkürliche Konstruktionen zu machen. An Versehen und Flüchtigkeiten fehlt es
nicht. Diesen Schattenseiten stehen große Vorzüge gegenüber. Das Buch ist frei von jeder
Rhetorik, und der Verfasser stand den leitenden Persönlichkeiten in Griechenland und Rom
nahe genug, um für die Geschichte seiner eigenen Zeit ausgezeichnte Informationen zu
haben, auch ist er stets bestrebt, die Ursachen der Ereignisse darzulegen; daß er dabei den
139/140] Historiographische Quellen 145
handelnden Personen oft nicht gerecht wird, liegt im Wesen jeder Darstellung zeitgenössi-
scher Begebenheiten. Seinen Erfolg verdankt das Werk hauptsächlich seiner Tendenz und
dem Umstände, daß, wie der Verfasser selbst hervorhebt (/// 32), es immer noch viel be-
quemer und billiger war, sich die 40 Bücher Polybios anzuschaffen, als eine große Reihe
von Einzeldarstellungen. Die Späteren haben denn auch fast ausschließlich aus ihm geschöpft,
und für uns ist es eine Geschichtsquelle allerersten Ranges, der auf dem ganzen Gebiet
der antiken Literatur nur Thukydides und Ciceros Briefe an die Seite gestellt werden können.
Leider ist gerade die zweite Hälfte des Werkes, in der der Verfasser aus eigener Kenntnis
schöpfte und also sein bestes gab, bis auf wenige Trümmer verloren. |
Beste Ausgaben von FHultsch (/- und //-', Berl. 1888 und 1892, III-IV 1870 und 72)
und ThBüttner-Wobst {Lpz. 1882 ff.). Vollständig erhalten sind nur die ersten fünf Bücher
(die TTpüKUTacKeun und die Ereignisse von Ol. 140 bis zur Schlacht bei Cannae). Aus
den Büchern Vl-XVi und XVIll finden sich längere Auszüge in einem Codex Urbinas der
vaticanischen Bibliothek, die sog. Excerpta antiqua. Sonst haben wir, außer wenigen
Fragmenten, nur die konstantinischen Exzerpte (o. S. 144). Doch sind die Berichte bei
Livius über die Kriege der Römer im griechischen Osten in der Hauptsache nichts weiter
als eine verkürzende Übersetzung aus Polybios (vgl. HNissen, Kritische Untersuchungen
über die Quellen der 4. und 5. Dekade des Livius, Berl. 1863), auch Diodors uns aller-
dings nur in Trümmern erhaltene Erzählung dieser Zeit ist aus Polybios exzerpiert. Die
verlorenen Bücher des Polybios ließen sich daraus zum Teil rekonstruieren, eine Aufgabe,
die notwendig einmal geleistet werden muß. Über die Anordnung der Fragmente HNissen,
Die Ökonomie der Geschichte des Polybios, RhMus. XXVI (1871) 241ff. Im allgemeinen
vgl. noch OCuntz, Polybios und sein Werk, Lpz. 1902 und RvScala, Die Studien des Poly-
bios I, Stuttg. 1890. Völlig mißlungen scheint mir der Versuch von RLaqueur, aus dem
uns erhaltenen Texte 5 verschiedene Ausgaben des polybianischen Werkes zu rekonstruieren
{Polybius, Lpz. 1913), wenn es auch an guten Bemerkungen in dem Buche nicht fehlt.
Von den zahllosen Werken über die Geschichte griechischer Städte ist uns nur ein
Auszug aus der Geschichte des pontischen Herakleia von Memnon erhalten (FUG. III 525)
aus dem 1. oder dem Anfang des 2. Jahrh. n. Chr. Sonst haben wir ähnliches, aber
keineswegs gleichwertiges, nur noch für die jüdische Geschichte in den beiden ersten
Makkabäerbüchern aus dem 2. Jahrh. v. Chr. und den Schriften des Juden losephus aus
der Zeit der Flavier (Jüdischer Krieg Buch I und Jüdische Archaeologie Buch Xllff.).
Vgl. BNiese, Kritik der beiden Makkabäerbücher, Hermes XXXV (1900) 268ff. 453ff.,
auch separat, Berl. 1900. HWillrich, Juden und Griechen vor der makkabäischen Erhebung,
Götting. 1895. Beste Ausgabe des losephus von BNiese, Berl. 1887 ff.
Dem Interesse für Alexander, das immer lebendig geblieben ist, verdanken wir die
Monographien von Q. Curtius Rufus aus Claudius' (?) Zeit und von Arrian aus der
Zeit der Antonine (s, unten S. 146). Biographien hervorragender Persönlichkeiten unserer
Periode haben wir von Cornelius Nepos (Eumenes, Phokion) und Plutarch (ca. 46
bis 120). Nepos gibt nur dürre Kompendien; Plutarch war ein Moralist und hat seine
Biographien zu dem Zwecke geschrieben, seine Helden als leuchtende Vorbilder hinzu-
stellen. Das war nichts neues; originell ist nur die Idee, den großen Hellenen je einen
Römer als Pendant an die Seite zu setzen. Der Verfasser prunkt mit einer Masse gelehrter
Zitate, aber es sind meist geborgte Federn, alexandrinischen Biographien entnommen.
Curtius: Ausgabe von EHedicke, ^ Lpz. 1908, ausführlicher Kommentar \on IMützell, Berl.
1841. Arrians Anabasis von AGRoos, Lpz. 1907. Die 'Iv^iki^, ein Anhang zur Anabasis, am
besten in der Ausgabe der kleinen Schriften Arrians von RHercher und AEberhard, Lpz.
1858. Von Plutarchs Viten gibt es noch keine brauchbare Ausgabe (vgl. Bd. I- 292 f.).
Über die Quellenfrage EMeyer, Forschungen zur alten Geschichte II, Halle 1899, 65, FrLeo,
Die griechisch-römische Biographie nach ihrer literarischen Form, Lpz. 1901. RHirzel, Plu-
tarch, Lpz. 1912.
Manche gute Notiz geben die Strategemensammlungen des Frontinus und Polyainos
und der Perieget Pausanias. Eine Fülle wertvollen Materials findet sich in der Geo-
graphie Strabons. Endlich sind die Werke über römische Geschichte, namentlich Livius,
Einleitung in die Altertumswissenschaft. III. 2. Aufl. 10
J46 Karl Julius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [140/141
Appian und Dio Cassius (s. unten) auch für die griechische Geschichte dieses Zeitraumes
von grundlegender Bedeutung.
Ausgabe der Strategemata des Frontinus von GGundermann, Lpz. 1888, des Polyainos
von EWölfflin und JMelber, Lpz. 1887 und dazu JMelber, Über die Quellen und den Wert
der Strategemensammlung Polyaens, Jahrb. f. Phil. Suppl. XIV (1885) 417 ff. Verwandt mit
diesen Sammlungen sind Plutarchs tuvoikAv dpexai {Moral. 243 ff.). Die beste Ausgabe
Strabons ist immer noch die von GKramer, Berl. 1842-52, auf der die von AMeineke,
Lpz. 1852ff. beruht; eine neue Ausgabe wird mit dem von BNiese gesammelten Material
vorbereitet. Pausaniae Graeciae descriptio edd. Hitzig et HBlümner, 3 Bde., Berl. u. Lpz.
1896-1910, IGFrazer, Pausanias description of Greece translated with a commentary,
6 Bde., Lond. 1898. CRobeii, Pausanias, Berl. 1909. GPasquali, Herrn. XLVIII {1913) 161 ff.
Bei dem fast vollständigen Verlust aller Primärquellen bleibt die Quellenanalyse der
uns erhaltenen Berichte in den meisten Fällen eine unlösbare Aufgabe, soviel Arbeit und
Scharfsinn auch darauf verwendet worden ist, und wir müssen uns in der Regel damit | be-
gnügen, das Verhältnis dieser Berichte zueinander und im allgemeinen ihre Herkunft fest-
zustellen. Das gilt zum Teil selbst für die Geschichte Alexanders, wo die Quellen noch am
reichlichsten fließen. Unsere wichtigste Quelle ist hier die zeitlich späteste, die Anabasis
Arrians, der die Darstellung des Ptolemaios zugrunde liegt, des Freundes Alexanders und
Späteren Königs von Aegypten. Zur Ergänzung ist Aristobulos herangezogen, der gleichfalls
am Alexanderzuge teilgenommen hat, und andere Berichte, denen Arrian aber nur bedingtes
Vertrauen entgegenbringt und deren Angaben er darum, wenn auch nicht durchweg, mit
einem Xi^^jax oder ähnlichen Ausdrücken anführt. Daneben steht eine Überlieferung mehr
rhetorischen Charakters; sie geht in letzter Linie auf Kallisthenes und Anaximenes zurück,
die Alexander auf seinem Zuge begleitet haben, weiter auf Kleitarchos aus Kolophon (um
300) und den Peripatetiker Duris aus Samos (ca. 340-270). Für uns wird diese Tradition
durch Diodor (XVII), Trogus {XL XU) und Curtius Rufus repräsentiert: sie berührt sich
vielfach mit den \e-fö|aeva Arrians. Die Erzählung der militärischen Ereignisse ist hier oft
unzuverlässig, um so wichtiger sind die Angaben über die inneren Vorgänge im könig-
lichen Hauptquartier. Eine Stellung für sich nimmt Plutarch ein, der das Hauptgewicht auf
die Charakterschilderung legt: er hat eine gelehrte alexandrinische Biographie (Satyros?)
ausgeschrieben und aus eigener Lektüre ergänzt. Viel wertvolles, zum Teil aus Aristobulos,
bietet endlich Strabon.
Lesenswert noch immer JGDroysen, Materialien zur Geschichte Alexanders {Hellenismus
1, * Gotha 1877, 37 5 ff.), der im Arriankultus allerdings viel zu weit geht. Dagegen:
JKaerst, Forschungen zur Geschichte Alexanders, Stuttg. 1887, vgl. auch Hellenistisches
Zeitalter I, Lpz. 1901, 421 ff. Über die offiziellen Aufzeichnungen (ßaciXinai ^cpniiiepibec)
UWilcken, Phil. NF. VII {1894) 80ff., und dazu JKaerst ebd. X {1897) 334ff. Die Fragmente
der Briefe Alexanders sind gesammelt von EPridik, De Alex. M. epistularum commercio,
Dissert. Dorpat 1893; die Briefe sind fast alle gefälscht, oder doch stark verdächtig, vgl.
JKaerst, Phil. NF. V {1892) 602 ff. {1897) 406 ff. Die Angaben Strabons hat AntMiller ge-
sammelt {Die Alexandergeschichte nach Strabon, Würzburg 1882. 1891). Nach der Hypo-
these ASchönes hätte Arrian ein Sammelwerk vor sich gehabt, in dem die Angaben der ver-
schiedenen Alexanderhistoriker übersichtlich zusammengestellt gewesen wären {De rerum
AI. M. fontibus, Lpz. 1870), der Verfasser der Sammlung wäre nach Gutschmid Strabon
gewesen, was MLüdecke, De fönt. Arriani, Leipz. Stud. XI {1888) Iff. näher ausgeführt hat.
Das ist völlig verkehrt und heute wohl allgemein aufgegeben. Auch das dickleibige Buch
von AFränkel, Die Quellen der Alexanderhistoriker, BresL 1883, ist ohne Wert, um so
wichtiger die Artikel von ESchwartz, namentlich die über Arrian und Curtius, in RE. {II 1,
1230 und IV 2, 1870). Die nächste Aufgabe der Forschung sollte die Rekonstruktion des
Aristobulos bilden, der von den zeitgenössischen Quellen allein noch einigermaßen greif-
bar ist; von dieser Grundlage aus wird es dann vielleicht möglich sein weiter zu kommen.
- Über den sog. Pseudo-Kallisthenes AAusfeld, Der griech. Alexanderroman, Lpz. 1907.
Arrian hat auch die Geschichte der Ereignisse nach dem Tode Alexanders geschrieben
(bis Ende 321), in sehr ausführlicher Darstellung (10 Bücher). Bruchstücke dieses Werkes
hat RReitzenstein aus einem vatikanischen Palimpsest ans Licht gezogen, andere UKöhler
141/142] Historiographische Quellen. - Urkunden 147
bei Suidas nachgewiesen. Eine knappe Inhaltsangabe des Ganzen verdanken wir Photios;
der Athener Dexippos fertigte im 3. Jahrh. einen Auszug, von dem Photios ebenfalls eine
Inhaltsangabe bietet. Sonst ist Diodor {XVIIl-XXl) unsere Hauptquelle für die Diadochen-
geschichte; ergänzend treten hinzu Trogus {XIII-XVII), einige Lebensbeschreibungen des
Plutarch und Nepos und einige historische Exkurse bei Pausanias. Kurze Exzerpte aus
einer Diadochengeschichte hat RReitzenstein im Poimandres (S. 312ff., Lpz. 1904) aus einer
Heidelberger Handschrift veröffentlicht; sie zeigen Berührungen mit Diodor, aber auch mit
dem Alexanderroman, und sind ohne jeden eigenen Wert. Es kann kein Zweifel sein,
daß alle diese Quellen in letzter Linie auf eine gemeinsame Vorlage zurückgehen, und
zwar auf die Geschichte des Hieronymos von Kardia, der ais Offizier unter Eumenes,
später unter Antigonos und dessen Sohne Demetrios, an diesen Ereignissen mithandelnd
teilgenommen hat; doch scheint ihn nur Arrian direkt benutzt zu haben, die übrigen durch
Mittelquellen, in denen Hieronymos' Bericht bereits mit anderen Berichten (namentlich
Duris von Samos) zusammengearbeitet war. Im einzelnen ist hier noch weniger zu sicheren
Ergebnissen zu gelangen, als in der Geschichte Alexanders, da das erhaltene Material so-
viel dürftiger ist. !
Ober Arrians Diadochengeschichte RReitzenstein, Brest. Phil. Abh. III 3, Brest. 1888
und UKötiler, S.Ber.Bert.Afi. 1890 II 557. Eine Ausgabe, die alles erhaltene zusammen-
faßte, wäre sehr nützlich. - FReuß, Hieronymos von Kardia, Bert. 1876, geht in der Zurück-
führung der uns gebliebenen Berichte auf Hieronymos viel zu weit; vgl. auch RScIiubert,
Die Quetlen Ptutarctis in den Lebensbesclireibungen des Eumenes, Demetrius und Pgrrtius.
Jatirb.f.Ptiit. Suppl. IX (1878), der aber auch zu keinen befriedigenden Ergebnissen gelangt.
Näheres in meiner Griecfi. Gesell. III 2, 3 ff.
Für die Zeit von Pyrrhos bis Kleomenes war Phylarchos der gelesenste Autor; die
Darstellung war stark rhetorisch gefärbt und auf den Effekt berechnet. Er war ein be-
geisterter Anhänger der spartanischen Reformkönige Agis und Kleomenes, und Plutarch
hat ihn darum seiner Lebensbeschreibung beider zugrunde gelegt, nicht ohne ihn hin und
wieder mit Aratos zu kontaminieren, wie andererseits Phylarchos auch im Leben des Aratos
benutzt ist. Auch Trogus hängt, direkt oder indirekt, von Phylarchos ab. Polybios dagegen,
der als Achaier den entgegengesetzten politischen Standpunkt vertrat, wollte nichts von
ihm wissen und hat seiner Skizze der Entwicklung des achaiischen Bundes bis zur Schlacht
bei Sellasia die Denkwürdigkeiten des Aratos zugrunde gelegt, die natürlich keineswegs
ein objektives Bild geben konnten. In der 'Geschichte des ersten Punischen Krieges folgt
Polybios zuerst den Annalen des Fabius, dann, vom Beginn der Belagerung von Lilybaion
(Herbst 250) an, dem Akragantiner Philinos und kehrt am Ende des Krieges wieder zu
Fabius zurück. Aus Philinos ist wohl auch die Geschichte des Libyschen Söldnerkrieges
entnommen, aus Fabius stammt sicher das Verzeichnis der italischen Wehrpflichtigen zu
Anfang des Gallischen Krieges und demnach wohl die ganze Erzählung dieses Krieges
selbst; auch der Bericht über den Illyrischen Krieg stammt (von der Vorgeschichte dieses
Krieges abgesehen) aus einer römischen Quelle. Im weiteren Verlauf seines Werkes hat
Polybios es nicht mehr für nötig gehalten seine Quellen zu nennen, außer bei gelegent-
licher Polemik. Wir können also hier kaum etwas anderes tun, als die Nachrichten nach
ihrer Herkunft scheiden, z. B. in der Geschichte des Hannibalischen Krieges die römischen
von den karthagischen Berichten. Von den Schriftstellern, die vor oder neben Polybios
diesen Zeitraum behandelt haben, kennen wir nicht viel mehr als die bloßen Namen.
Über Phylarchos und Aratos: MKlatt, Forsctiungen zur Gescfiicfite des Actiäisctien
Bundes, Bert. 1877. Ober Polybios' Quellen s. meine Gr. GesMcfite III 2,llff., Tli. Mommsen,
Rom. Forscfi. II, Bert. 1879, 382ff. Es bleibt hier noch sehr viel zu tun.
Polybios' Geschichte wurde fortgesetzt von Poseidonios, dem berühmten Stoiker aus
Apameia, dem Rhodier, wie er nach der Stätte seiner Wirksamkeit gewöhnlich genannt
wird. Das Werk behandelte, in universalhistorischer Darstellung, die Zeit bis wenigstens
zum ersten Mithradatischen Kriege. Es ist ohne Zweifel eine ganz hervorragende Leistung
gewesen; Diodor und Livius haben es benutzt; da aber die betreffenden Partien ebenso
10'
148 '^^''1 Julius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [142143
wie das Original selbst verloren sind, ist es uns versagi, von der Art der Behandlung ein
klares Bild zu gewinnen. Wir sehen nur, daß Poseidonios politisch ähnlich dachte wie
Polybios, also ein Anhänger der römischen Herrschaft und Gegner der Demokratie war,
daß er ethnographischen Schilderungen breiten Raum gegeben hat und auf die psycho-
logische Analyse hohen Wert legte. Auch Strabon schrieb eine Fortsetzung der Geschichte
des Polybios, die aber nur wenig gelesen worden ist. Sonst mögen von Historikern dieser
Zeit noch Theophanes aus Mytilene genannt werden, der eine Geschichte der Feldzüge des
Pompeius in Asien schrieb, und Timagenes aus Alexandreia, dessen Werk irepi ßaciXduuv,
wie wir gesehen haben, wahrscheinlich das Vorbild für Trogus wurde.
CF Arnold, Theophanes und Poseidonios, Jahrb.f.Phil.Suppl.XIII {1884)79ff. KMüllenhoff,
Deutsche Altertumskunde I, Berl. 1887, 557 ff. II 129 ff. 319 ff.
Je dürftiger die historiographische Überlieferung für diese Zeit fließt, um so größere
Wichtigkeit erlangen die Urkunden, die uns in reicher Fülle erhalten sind. Die erste
Stelle nehmen hier die Inschriften ein. Leider ist das Material so zersplittert, daß es fast
unmöglich ist, eine vollständige Obersicht zu gewinnen. Denn man hat wohl Sammlungen |
griechischer Inschriften veranstaltet, aber nie daran gedacht, sie durch regelmäßige Nach-
träge auf dem Laufenden zu halten; ja die griechische Epigraphik besitzt noch immer
keine eigene Ephemeris. So war das Corpus inscriptionum Graecarum der Berliner
Akademie veraltet, noch ehe es abgeschlossen war; und die Inscriptiones Graecae, die es
ersetzen sollen, sind noch kaum zur Hälfte vollendet. Für den Rest der griechischen
Welt sind wir darauf angewiesen, uns die Inschriften aus allen möglichen Zeitschriften und
Spezialpublikationen zusammen zu suchen. Neben den griechischen Inschriften kommen
für die Geschichte des Orients auch die Inschriften in einheimischer Sprache in Betracht,
die uns aus Babylonien und Aegypten in reicher Fülle, weniger zahlreich aus Syrien er-
halten sind.
Die wichtigsten griechischen Inschriften sind zusammengestellt bei ChMichel, Recueil
d'Inscriptions grecques, Bruxelles 1900, Supplement fasc. 1, 1912, WDittenberger, Sylloge
Inscriptionum Graecarum, - Berl. 1898-1901 und Orientis Graeci Inscriptiones selectae, 2 Bde.,
Berl. 1903-05, ferner in der unter HCollitz' Leitung herausgegebenen Sammlung der grie-
chischen Dialektinschriften, Götting.l883ff. (besonders nützlich die Zusammenstellung der
delphischen Inschriften \Bd. III Heft 3— 6]); auch auf die Publikationen der Inschriften von
Pergamon {Altert, von Pergamon Bd. VIII, Berl. 1890. 1895) von Magnesia (von OKem,
Berl. 1900), Priene (von FHiller von Gärtringen, Berl. 1906) und Kos (von WPaton and
EHicks, Oxford 189f) möge hier hingewiesen werden. — WLarfela, Handbuch d. griech.
Epigraphik, Bd. I, Einleitungs- und Hilfsdisziplinen, die nicht-attischen Inschriften, Lpz.
1907, Bd. II, die attischen Inschriften 1898. 1902. — Corpus Inscriptionum Semiticarum der
Pariser Akademie, Paris 1881 ff. KSethe, Hieroglyphische Urkunden der griechisch-römi-
schen Zeit, Heft 1 und II (bis Euergetes I.) Lpz. 1904 (leider ohne Obersetzung) und
WSpiegelberg, Demotische Inschriften {Catalogue general des Antiquit^s dgyptiennes du
Musde du Cdire), Lpz. 1904. Die keilinschriftlichen Urkunden aus der Seleukiden- und
Arsakidenzeit verzeichnet bei EdMeyer, Forschungen II, Halle 1899, 467.
Mannigfaltige Aufschlüsse, namentlich über die Geschichte der Herrscherhäuser, haben
wir den Münzen zu danken, ja für den äußersten Osten der griechischen Welt, Baktrien
und Indien, bilden sie geradezu unsere Hauptquelle. Eine vollständige Sammlung des Ma-
terials ist im Erscheinen, aber noch nicht über die ersten Bände hinausgelangt (Die anti-
ken Münzen Nordgriechenlands, unter Leitung von FImhoof- Blumer herausgegeben von
der Kgl. Akademie der Wissenschaften, Berl. 1898 ff.). Inzwischen geben die Kataloge des
Britischen Museums einen gewissen Ersatz.
Für die seleukidischen Münzen haben wir den Katalog der Sammlung der Pariser
Nationalbibliothek von EBabelon {Paris 1890), für die ptolemaiischen die an historischen
Ergebnissen reiche Bearbeitung von ISvoronos, NoaionaTa tov xQdrovs tm7' nToXsfiaicav
(3 Bde. Athen 1904, Bd. IV, deutsche Obersetzung von Bd. I, Athen 1908). Die beste Ge-
samtübersicht der griechischen Numismatik gibt BVHead, Historia Numorum, - Oxford 1911.
Das groß angelegte Handbuch von EBabelon, Tratte des monnaies grecques et romaines
143/144] Die neuere Forschung 149
steht erst in den Anfängen und berührt bis jetzt unsere Periode noch nicht. Zur Einfüh-
rung nützlich AvSallet, Die antiken Münzen, neue Bearbeitung von KRegling, Berl. 1909.
Zu den Inschriften und Münzen sind in den letzten Jahrzehnten die Papyri getreten.
Noch vor etwa 30 Jahren besaß man nur verhältnismäßig wenige dieser Dokumente, seit-
dem sind die Funde sich in überraschender Fülle gefolgt. Historische Urkunden im engeren
Sinne des Wortes sind allerdings nur sehr wenige darunter, wie z. B. der Bericht über
Ptolemaios Euergetes' Feldzug nach Syrien, UWilcken, Papyruskunde I 2 S. 1 ff., viel-
mehr handelt es sich fast durchweg um Privatangelegenheiten oder Verwaltungssachen,
und zwar, da die Papyri nur in Aegypten gefunden werden, ausschließlich um dieses;
hier aber haben wir eine Menge reichster Belehrung erhalten und unser Material wächst
von Jahr zu Jahr. So ist die Papyruskunde zur eigenen Disziplin geworden, die, glück-
licher als ihre ältere Schwester, die Epigraphik, in dem von UWilcken herausgegebenen
Archiv bereits ihr Zentralorgan gefunden hat (bis jetzt 5 Bände, Leipzig 1901-1913). Mit
den Papyri eng verwandt sind die Ostraka (beschriebene Topfscherben), meist Steuer-
quittungen, die auf das aegyptische Finanzwesen in der Ptolemaier- und Römerzeit ein
helles Licht geworfen haben. Leider ist mit der Veröffentlichung der demotischen Papyri
und Ostraka, die eine notwendige Ergänzung der griechischen bilden, bisher kaum ein
Anfang gemacht. r|
Hauptwerk: LMitteis und UWilcken, Grundzüge und Chrestomatie der Papyruskunde.
2 Bde. in 4 Tln., Lpz. 1912. Die bis Nov. 1899 veröffentlichten Papyri sind verzeichnet Arch
Pap. I {1900) Iff . Von den größeren Papyruspublikationen der letzten beiden Jahrzehnte
kommen für die ptolemaiische Zeit hauptsächlich in Betracht: Flinders Petrie Papyri I
-III, Dublin 1891. 1893. 1905. Greek Papyri in the British Museum I, London 1893.
BPGrenfell, Revenue Laws of Ptolemaeus Philadelphus, Oxford 1896. Tebtunis Papyri I. II,
Lond. 1902. 1907. tiibeh Papyri I, Lond. 1906. Papyrus grecs de l'Universite de Lille, I. II,
Paris 1907-12. Elephantine- Papyri, Berl. 1909. Vgl. auch die Übersichten in ArchPap und
von PViereck in CBursian-WKroll, Jahresbericht XCVIII {1898) 135 ff. CII {1899) 244 ff.
CXXXI {1907) 36 ff., ferner die Bibliographie bei ABouchd-Leclercq, Hist. des Lagides III,
Paris 1906, S. III ff. Demotische Papyri: ERevillout, Nouvelle Chrestomathie demotique,
Paris 1878, Papijrus ddmotiques du Louvre, Paris 1885-91, du British Museum, Paris 1892,
Chrestomatie ddmotique ebd. 1880. WSpiegelberg, Demot. Papyrus aus den Kgl. Museen
zu Berlin, Lpz. u. Berl 1902, Die demot. Papyri der Straßburger Bibliothek, Straßb. 1902;
Die Demotischen Papyrus {Catal. g4n4ral des Ant. Egpt. du Musde du Caire), Straßburg
1908; Papyrus grecs et ddmotiques, publids par ThReinach, WSpiegelberg, Seymour de
Ricci, Paris 1905. FLGrifflth, Catalogue ofthe John Rylands Library, Manchester, Vol. 111,1909.
Die neuere Forschung hat die Periode nach Alexander lange vernachlässigt. Es hängt
das zusammen mit dem traurigen Zustande unserer Überlieferung und mit dem Glauben,
daß die Makedonen ein ungriechisches Volk, die griechische Geschichte also mit der
Schlacht bei Chaironeia zu Ende wäre. Erst BGNiebuhr, obwohl auch er in diesem Vor-
urteil befangen war, hat in seinen Vorträgen über alte Geschichte eine wissenschaftliche
Darstellung dieser Zeit gegeben, doch sind die 1825-1830 in Bonn gehaltenen Vorlesungen
erst zwanzig Jahre später herausgegeben worden {Berl. 1851). Inzwischen hatte JGDroysen
seine Geschichte Alexanders {Hamb. 1833) und des Hellenismus (2 Bde., 1836 und 1843)
veröffentlicht, die für die ganze spätere Forschung grundlegend wurden; es ist bezeichnend,
daß vierzig Jahre vergehen mußten, ehe eine neue Auflage nötig wurde {Gotha 1877,
3 Bde), während in derselben Zeit Curtius' Griechische Geschichte Auflage um .Auflage
erlebte. Darüber war das Werk alt geworden, um so mehr, als die epigraphischen Ent-
deckungen und Papyrusfunde der Forschung zum Teil eine ganz neue Grundlage gaben.
So trat zuerst BNiese mit einer neuen Darstellung dieser Zeit hervor: Geschichte der grie-
chischen und makedonischen Staaten seit der Schlacht bei Chaeronea {3 Bde., Gotha 1893
-1903). Dies Werk bildet in jeder Hinsicht den geraden Gegensatz zu dem Werke
Droysens: hier eine blühende Sprache, eine stark subjektive Darstellung, die auch vor
den kühnsten Hypothesen nicht zurückschreckt, um die Lücken unserer Oberlieferung
auszufüllen und zu einem wirklichen Verständnis der Ereignisse zu gelangen, dabei das
150 Karl Ju ius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [144/145
stete Bestreben, den zersplitterten Stoff zur Einheit zu gestalten; bei Niese ein platter Stil,
eine nüchterne Wiedergabe der Quellen, die ängstlich ailem aus dem Wege geht, was nicht
schwarz auf weiß bezeugt ist, eine nach äußerlichen Gesichtspunkten zerhackte Disposition.
Wenn also Niese auch keine Geschichte im höheren Sinne des Wortes gibt und selbst die
Probleme oft nicht scharf genug angefaßt werden, so ist sein Werk doch als Handbuch
sehr nützlich, hauptsächlich darum, weil es die erste Darstellung der Zeit von 220-120 auf
wissenschaftlicher Grundlage bietet, die wir besitzen; denn Droysen schließt mit der Schlacht
bei Sellasia, und unsere römischen Geschichten können natürlich die griechischen Dinge
nur soweit berücksichtigen, als sie auf Rom direkten Bezug haben. Während diese Werke
ausschließlich die politische Geschichte zum Gegenstand haben, legt JKaerst in seiner
Geschichte des hellenistischen Zeitalters (/ Die Grundlegung des Hellenismus, Lpz. 1901,
II 1 Das Wesen des Hellenismus, 1909) das Schwergewicht auf die geistigen Strömungen.
Das Buch steht an Tiefe der historischen Auffassung weit über Nieses Geschichte,
geht aber auf Einzelprobleme nur wenig ein, abgesehen von des Verf. Lieblingsthema, dem
Gottkönigtum Alexanders. Ein Gesamtbild der Geschichte der griechischen Welt in dem
Jahrhundert seit Alexander (bis 217^, mit Berücksichtigung der sozialen wirtschaftlichen
und geistigen Entjwicklung hat der Verf. dieses Abschnittes im III. Bande seiner 'Griechi-
schen Geschichte' zu geben versucht {Straßb. 1904); der erste Teil enthält die Darstellung,
der zweite Untersuchungen über die Hauptprobleme; beigegeben sind eine Anzahl Karten,
da unsere historischen Atlanten für diese Periode durchweg ganz ungenügendes bieten.
Ausschließlich von der Kulturentwicklung handeln JPMahaffy, Greek Life and Thought
from the age of Alexander to the Roman conquest Lond. 1887, und JBurckhardt in seiner
Griechischen Kulturgeschichte, Berl. u. Stuttg. 1898—1902; letzteres Werk war bei seiner
•grundsätzlichen Ignorierung der neueren Forschung schon beim Erscheinen veraltet. Um
so wertvoller sind auch heute noch die Ausführungen WHelbigs in seinen Untersuchungen
über die campanische Wandmalerei, Lpz. 1873. Sehr nützlich auch FSusemihl, Geschichte
der griech. Literatur in der Alexandrinerzeit, Lpz. 1891 f.
Von Spezialuntersuchungen kann hier nur das Wichtigste erwähnt werden. Die Aus-
wahl muß natürlich bis zu einem gewissen Grade subjektiv sein, nähere Nachweise in den
oben angeführten Gesamtdarstellungen und den Berichten von ABauer, Die Forschungen
zur griech. Gesch. 1888-1898, Münch. 1899, und ThLenschau {1899-1906, Jahresberichte für
Altertumswissenschaft, Bd. 122 und 135). Über den Königskult handelt am besten EKome-
mann, Klio I {1901) 51, über das hellenistische Fürstenrecht EBreccia in meinen Studi di
Storia Antica, Heft IV, Rom 1903. Über die Koivd EAFreeman, History of Federal Govern-
ment, * Lond. 1903. HSwoboda in Hermanns Griech. Antiquitäten, I 3, Tübingen 1913. Über
Athen WSFerguson, Hellenistic Athens, London 1911, über Epeiros CKlotzsch, Epeirotische
Geschichte bis 280, Berl. 1911 (ungenügend). Über die römische Eroberung JKromayer,
Antike Schlachtfelder in Griechenland II, Berl. 1907. GColin, Rome et la Grece de 200 ä
146 av. J. Chr., Paris 1905 {Bibliotheque des Ecoles fraufaises vol. 94). ThReinach, Mithri-
date Eupator roi du Pont, Paris 1890, deutsch von AGötz, Lpz. 1895. GFHertzberg, Ge-
schichte Griechenlands unter der Herrschaft der Römer I, Halle 1866 (völlig veraltet, aber
für die Zeit nach Sulla noch durch nichts besseres ersetzt). GZippel, Die römische Herr-
schaft in Illyrien bis auf Augustus, Lpz. 1877. Die Arbeiten von SSchebelew, Geschichte
Athens von 229-31 v. Chr., St. Petersburg 1898, Achaika, ebd. 1903, sind leider russisch
geschrieben.
Über die asiatischen Reiche ERBevan, The House of Seleucus, 2 Bde., Lond. 1902.
ABoucM-Leclercq, Histoire des Seleucides, Paris 1913. AvGutschmid, Geschichte Irans von
Alexander dem Großen bis zum Untergang der Arsaciden, Tübg. 1888. AvSallet, Die Nach-
folger Alexanders in Baktrien und Indien, Berl. 1879. BHaussoullier, Historie de Milet et
du Didymeion, Paris 1902. GCardinali, II Regno de Pergamo, in meinen Studi di Storia
Antica, Heft V, Rom 1906. Fstähelin, Geschichte der kleinasiatischen Galater, - Lpz. 1907.
EdMeyer, Geschichte des Königsreichs Pontos, Lpz. 1879. HWillrich, Juden und Griechen
vor der makkabäischen Erhebung, Götting. 1895. ESchürer, Geschichte des jüdischen Volkes
im Zeitalter Jesu Christi, I * Lpz. 1901, U ^ /// => 1898.
Über Aegypten vor allem ABoucM-Leclercq, Histoire des Lagides, 4 Bde., Paris 1903
145/146) Chronologie 151
bis 1907, besonders wichtig die beiden letzten Bände: Les institutions de l'Egypte ptole-
maique, neben Cardinali, Pergamon, die erste Gesamtdarstellung des Staatsrechts und
der Verwaltung eines hellenistischen Reiches, die wir bis jetzt besitzen. Ferner MStrack,
Die Dynastie der Ptolemäer, BerL 1897 (zum Teil veraltet). PaulMMeyer, Das Heerwesen
der Ptolemäer und Römer in Aegypten, Lpz. 1900. WSchubart, Quaestiones der rebus mi-
litaribus, quales fuerint in Regno Lagidarum, Dissert. Breslau 1900. JLesquier, Les Insti-
tutions militaires de l'Egypte sous les Lagides, Paris 1911. PJouguet, La vie municipale
dans l'Egypte roniaine (BibL des Ecoles franQ. vol. 104), Paris 1911, auch für die Ptole-
maierzeit wichtig. WOtto, Priester und Tempel irn hellenistischen Aegypten, 2 Bde., Lpz.
1905. 1908. GLumbroso, Economie politique de l'Egypte sous les Lagides, Turin 1870, un-
kritische, heute völlig veraltete Materialiensammlung. UWilcken, Griechische Ostraka aus
Aegyten und Nubien, Lpz. u. Berl. 1899, grundlegend für unsere Kenntnis des aegyptischen
Steuerwesens. MRostowzew, Studien zur Geschichte des römischen Kolonates, L Beiheft
zum Archiv für Papyrusforschung, Lpz. 1910. Vgl. Bd. IIP 272 ff.
Über die letzten Zeiten des Hellenismus: WJudeich, Caesar im Orient, Lpz. 1885, JKro-
mayer. Kleine Forschungen zur Geschichte des zweiten Triumvirats, Herm. XXIX {1884)
556 ff. XXXI (1896) Iff. 7 Off. XXXIII {1898) Iff. 13 ff.
CHRONOLOGIE
Im Alexanderreich und den daraus hervorgegangenen Staaten stand natürlich der
makedonische Kalender in offizieller Geltung, ohne aber die alteinheimischen Kalender
aus dem Gebrauch des täglichen Lebens verdrängen zu können. Von diesen war der
babylonische Kalender dem makedonischen wesensgleich, d. h. ebenfalls lunisolar; in
Aegypten dagegen rechnete man nach einem Sonnenjahr von 365 Tagen, in 12 Monate zu
je 30 Tagen geteilt," mit 5 überschüssigen Tagen, den sog. Epagomenen, am Ende des |
Jahres. Da also das Jahr gegenüber dem julianischen Jahre um 6 Stunden zu kurz war,
verschob sich das Neujahr alle vier Jahre um einen Tag nach rückwärts, bis es nach
Ablauf von 1461 aegyptischen = 1460 julianischen Jahren wieder auf dem ursprünglichen
Punkte angelangt war, nachdem es den ganzen Kreis des Jahres durchlaufen hatte. Man
nennt diesen Zeitraum Sothisperiode, weil nach ihrem Ablauf der Aufgang des Sothis oder
Sirius wieder mit dem Neujahr zusammenfiel. Zur Zeit der Eroberung des Landes durch
Alexander entsprach das aegyptische Neujahr (1. Thoth) dem 14. November julianisch, zur
Zeit der Eroberung des Landes durch Octavian dem 31. August. Die technische Über-
legenheit des festen aegyptischen Kalenders über den makedonischen hat zur Folge ge-
habt, daß er auch bei der griechischen Bevölkerung bald zur ausschließlichen Herrschaft
gelangte, so daß die Regierung sich gezwungen sah, ihre Erlasse nach beiden Kalendern
zu datieren, bis endlich unter Euergetes II. der makedonische Kalender dem aegyptischen
angepaßt wurde; das makedonische Neujahr (1. Dios) wurde auf das aegyptische Neujahr
(1. Thoth) gelegt und die makedonischen Monate den aegyptischen gleichgesetzt. Erst
Augustus hat dann den Schritt getan, den bereits Euergetes I. vergeblich versucht hatte
(Dekret von Kanopos), den Kalender mit dem Lauf der Sonne in Übereinstimmung zu
bringen, dadurch, daß er, nach dem Vorbild des julianischen Kalenders, alle vier Jahr
eine sechste Epagomene einschaltete, so daß von da an der 1. Dios-Thoth auf den
29. .August festgelegt war und nur in den Jahren nach der Schaltung auf den 30. zu
stehen kam.
BPGrenf eil- AHunt, Hibeh Papyri I, Lond. 1906, 332-359, ABouchd-Leclercq, Hist. des
Lagides IV 277 ff. Neujahrstabelle in RE. I 1, 653 ff. Über den babylonischen Kalender
EMahler, Kalender der Babylonier {S.Ber.Wien.Ak. Math. Kl. 101, Abt. 2 a. März 1892) und
Schaltzyklus der Babylonier, Zeitschr.f.AssyrioL IX {1894) 49 ff., dazu EMeyer, ebd. 325.
Vgl. Bd. im 68 ff.
Den orientalischen Brauch, nach Regierungsjahren zu datieren, hat bereits Alexander
von den persischen Königen herübergenommen {DittenbergerSyll. - 155), und die Diadochen
sind diesem Beispiel gefolgt. Dabei galt als erstes Jahr eines Herrschers das Kalender-
jahr, in dem er den Thron bestiegen hatte. In Aegypten, wo zwei Kalender nebeneinander
152. ^^f"! Julius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [146 147
in Gebrauch waren, finden wir neben der Rechnung- nach Königsjahren schlechtweg auch
eine Rechnung nach Königsjahren lüc oi Trpoco&oi; man vermutet, daß dieser Rechnung nach
Finanzjahren der aegyptische Kalender zugrunde liegt, während die Königsjahre nach dem
makedonischen Kalender gerechnet wurden. Im Seleukidenreiche hat sich aus der Datie-
rung nach Königsjahren eine Ära entwickelt, indem man die Regierungsjahre des Be-
gründers der Dynastie auch nach dessen Tode weiter zählte. Ihre Epoche ist das erste
Neujahr nach der Wiedereroberung von Babylonien durch Seleukos, also nach makedo-
nischem Kalender der 1. Dios 312/1 (Oktober 312), nach einheimischem Kalender der
1. Nisan 311/0 (März/April 311). Diese Ära ist dann unter der parthischen Herrschaft
beibehalten worden, neben einer eigenen Ära, die von der Begründung dieses Reiches
248/7 an datiert. Auch sonst haben sich damals zahlreiche Ären von lokaler Bedeutung
entwickelt, namentlich in Phoinikien und weiterhin die Provinzialären in Makedonien
(Epoche Herbst 148) und Kleinasien. In der Wissenschaft kam im III. Jahrh. die Olym-
piadenära zur Herrschaft, die aber in öffentlichen Urkunden nur ganz ausnahmsweise ver-
wendet wurde.
Über die Rechnung nach Königsjahren EMeyer, Forschungen 11 448 ff. und für Aegypten
Bouchd- Leder cq a. a. 0., über die Seleukidenära EMeyer, Zeitschr.f.Assyriologie IX {1894)
325 ff. Die Lokalären kennen wir hauptsächlich aus den Münzen, vgl. Kubitschek, Art. Ära
in RE. I, 606 ff. (jetzt schon etwas veraltet), JRouvier, Reo. des Etudes grecques XII (1899)
362 (über die phoinikische Alexanderära), JSvoronos, Münzen der Ptolemaier IV, Athen
1904. Datierung nach der Olympiadenära (Ol. 140) in der Inschrift aus Magnesia am Maian-
dros DittenbergerSyll. * 256.
Daneben blieb natürlich die Zählung der Jahre nach eponymen Beamten in Gebrauch,
selbst im Ptolemaierreiche, wo man nach Priestern Alexanders und der Lagiden und nach
Kanephoren der Arsinoe Philadelphos datierte. Leider ist das für die Chronologie wich- [
tigste Verzeichnis solcher Beamten, die attische Archontenliste nur bis 294/3 (Archon
Olympiodoros) vollständig erhalten, von da an ist nur für verhältnismäßig wenige Archonten
das Amtsjahr direkt bezeugt, und wir sind in der Hauptsache darauf angewiesen, aus den
literarisch oder epigraphisch überlieferten Archontennamen die Liste zu rekonstruieren, was
natürlich nur bis zu einem gewissen Punkte und auch da meist nur innerhalb einer ge-
wissen Fehlergrenze möglich ist. Sehr fruchtbar war WSFer-gusons Entdeckung, daß seit
der Mitte des 4. Jahrh. die Ratsschreiber sich in der offiziellen Ordnung der Phylen ge-
folgt sind, so daß, wenn der Schreiber in einem Jahr aus der Erechtheis war, er im
nächsten aus der Aigeis genommen wurde, und so fort. Nur sind freilich, namentlich in
politisch bewegten Zeiten, vielfach Störungen dieser Ordnung eingetreten, so daß dieses
Kriterium keineswegs absolute Geltung beanspruchen kann. Dasselbe gilt von den Ver-
suchen, die Archonten nach dem Schaltzyklus anzuordnen. Immerhin ist es gelungen,
die uns erhaltenen Archontennamen in eine chronologische Ordnung zu bringen, die
wenigstens annähernd richtig ist, so viel im einzelnen auch noch ungewiß bleibt,
WSFerguson, The Athenian Archons of the third and second centuries before Christ,
Cornell Studies in classical philology, X, Ithaca (New York) 1899. Alles was vorher über
die attischen Archonten geschrieben worden ist (auch der Art. Archontes in RE.), ist da-
durch veraltet. Nur hat freilich Ferguson sein System zu mechanisch durchführen wollen.
Auch JKirchner hat in seiner Archontenliste Pros.Att. II, Bert. 1903, 631 sich zu sehr von
Ferguson beeinflussen lassen. Eine kritische Verarbeitung des gesamten Materials gibt
WKolbe, Die attischen Archonten von 293/2-31/0 v. Chr. {AbhGG., Phil.-hist. Kl., N. F.
X 4) Berl. 1908. Über die Archonten des 3. Jahrh. s. meine Griech. Geschichte III 2, 33 ff. -
Liste der alexandrinischen eponymen Priester bei ABouchä-Leclercq a. a. 0. III 45 ff. IV
331 f und WOtto, Priester und Tempel im hellen. Aegypten 1 175 ff II 324 f.
Die delphische Archontenliste ist von AMommsen für die Jahre 198—169 rekonstruiert
worden (Phil. XXIV 1 ff); vor und nachher sind meist nur annähernde Zeitbestimmungen
möglich; die vollständige Liste gibt HPomtow in RE. IV 2, 2589 ff., für das 3. Jahrh. zu
berichtigen nach meiner Griech. Geschichte III 2, 350, vgl. auch PWalek, Die delphische
Amphiktionie in der Zeit der aitolischen Herrschaft, Berl. 1912. Die Herstellung der deli-
147/148] Chronologie 153
sehen Archontenliste von 302-169 verdanken wir ThHomolle {Les Archives de VIntendance
sacrde ä Dälos, Ribl. des Ecoles franf. XLIX, Paris 1887, 102 ff.), Nachträge dazu von
EScIiulliof, BCH. XXXI (1908) 97 ff., vgl. WTarn, JhellSt. XXIX (1909) 274 ff ; es bleibt eine
kleine Fehlergrenze. In Milet sind vollständige Verzeichnisse der cTe(pavri96poi oi Kut
aicu^vfiTai von 523-260, aus der Mitte des 2. Jahrh. und von 89 v. Chr. bis 20 n. Chr. ge-
funden worden, im ganzen für 434 Jahre {ThWiegand, S.Ber.Berl.Ak. 1905, 543), doch sind
sie bis jetzt noch nicht veröffentlicht. Das eigentliche Fundament aber, auf dem unsere
Kenntnis der Chronologie dieser Zeit beruht, ist die römische Eponymenliste, die sog.
Consularfasten; nur durch sie ist es möglich, für das 2. und 1. Jahrh. zu sicheren Bestim-
mungen zu gelangen.
Von den chronographischen Arbeiten des Altertums ist uns verhältnismäßig wenig er-
halten. Die älteste, die auf uns gelangt ist, ist das sog. Marmor Parium, eine Tabelle der
wichtigsten Ereignisse der politischen und Literaturgeschichte, mit Angabe der attischen
Archonten und der Zahl der Jahre, die seit den betreffenden Ereignissen bis zum Jahre
264/3 (Archon Diognetos) vergangen waren. Ein neues Stück dieser Tafel, die Jahre 336 5
bis 299/8 enthaltend, ist vor kurzem auf Faros gefunden worden; es bricht leider gerade
da ab, wo wir neues Material am nötigsten gebraucht hätten. Übrigens sind die Angaben
zum Teil nachweislich unrichtig, doch beträgt der Fehler in dem neuen Bruchstück, das
uns hier allein interessiert, so viel wir sehen, nie mehr als ein Jahr. Auch das chrono-
logische Handbuch, daß Diodor der Anordnung seiner historischen Bibliothek zugrunde
gelegt hat und das sich aus dieser zum Teil rekonstruieren läßt, verdient keineswegs un-
bedingtes Vertrauen, wenn es auch im ganzen recht sorgfältig gearbeitet war. Dagegen
ist Diodor selbst bei der Einarbeitung seiner historischen Exzerpte in das chronologische
Schema mit ärgster Willkür verfahren, so daß seine Chronologie überall da, wo sie nicht
auf das Handbuch zurückgeht, vollständig wertlos ist. Dasselbe gilt von der, nach ihrem |
Fundort sog. Chronik von Oxyrhynchos, aus der letzten Ptolemaier- oder ersten Kaiser-
zeit, spätestens aus dem 2. Jahrh. Sie ist nach Olympiaden geordnet, mit Angabe der
attischen Archonten; das erhaltene Bruchstück geht von 355/4-316/5 (mit einigen Lücken).
Die Fragmente der XpoviKÖ des Eratosthenes und des Kastor gesammelt von CMüllei
im Anhang zum Didotschen Herodot, vgl. LBomemann, De Castoris Chronicis Diodori
Siculi fönte ac normo, Progr. Lübeck 1878; die Fragmente des Apollodor von FJacoby, in
Phil.Unters. XVI, Berl. 1902. Beste Ausgabe des Marmor Parium von FJacoby, Berl. 1904.
Das Chronikon von Oxyrhynchos: Oxyrhynchus Papyri I 25 ff.
Ein Verzeichnis der babylonischen (seit Nabonnassar) und persischen Könige, dann
der Ptolemaier und der römischen Könige von Aegypten bis Antoninus Pius mit Angabe
der Regierungsdauer in aegyptischen Wandeljahren, gibt der von Ptolemaios aufbewahrte
Königskanon (Kavibv ßaciXeiujv). Die Regierungen sind hier, um die astronomischen Be-
rechnungen leicht und sicher datieren zu können, in ein festes Schema gebracht, so daß
das Jahr des Regierungsantrittes jedes Herrschers als dessen erstes Jahr gilt und die
über das letzte volle Jahr überschießenden Monate dem Nachfolger zugeteilt werden. Ab-
gesehen von diesem willkürlichen Verfahren sind die Angaben zuverlässig und bilden die
Grundlage unserer Kenntnis der Chronologie der Ptolemaierzeit.
Regentenlisten der drei großen hellenistischen Reiche sind uns in der Chronik des
Eusebios aufbewahrt, einer Kompilation aus dem Anfang des 4. Jahrh., die, wie die
übrigen altchristlichen Chronographien, sich die Aufgabe stellt, die biblische mit der
griechischen Chronologie in Parallele zu bringen. Die Listen der makedonischen Könige
nach Alexander und der Ptolemaier, wahrscheinlich auch der Asianorum et Syrorum
reges, hat Eusebios der Chronik seines älteren Zeitgenossen, des Neuplatonikers Porphy-
rios von Tyros, entnommen; sie sind, wie schon ein Vergleich der Ptolemaierliste mit
dem astronomischen Königskanon zeigt, keineswegs unbedingt zuverlässig, auch abgesehen
von der fehlerhaften Überlieferung. Überhaupt sind Königslisten, die auf ganze Jahre ge-
stellt sind, für feinere chronologische Bestimmungen unbrauchbar. Die Angaben der von
154 Karl Julius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [148/149
Eusebios selbst verfertigten chronologischen Tabelle, des 'Kanon', vollends sind nur mit
größter Vorsicht zu benutzen.
Der astronomische Königskanon ist am besten und bequemsten publiziert bei CWachs-
muth, Einleitung in die alte Geschichte, Lpz. 1895, 304 ff. Eusebios' Chronik ist im grie-
chischen Originale verloren; wir haben eine armenische Übersetzung, eine lateinische Be-
arbeitung des Kanons von Hieronymus, Auszüge der byzantinischen Chronographen und
eine syrische Epitome {CSiegfried und HGelzer, Eusebii canonum epitome ex Dionysii
Telmaharensis Chronica petita, Lpz. 1884, dazu AvGutschmid, Kl. Sehr. I 488, Lpz. 1889).
Einzige brauchbare, aber keineswegs abschließende Ausgabe von ASchoene, 2 Bde., Berl.
1866. 1875. ESchwartz, Art. Eusebios in RE. VI 1, 1370 ff.
Was sich heute auf dem Titel als 'Griechische Chronologie' bezeichnet, sind Unter-
suchungen über das Kalenderwesen, bei denen meist sehr wenig herauskommt. So die
Bücher von August Mommsen {Lpz. 1883), AdolfSchmidt {Jena 1888) und GUnger (in Müllers
Hdb. /* 714 ff. Münch. 1892). Eine angewandte Chronologie hat HFClinton in seinen Fasti
Hellenici gegeben {II- bis 280, Oxford 1827, III' bis auf Augustus' Tod, 1851), eine für ihre
Zeit sehr achtbare Leistung, heute natürlich völlig veraltet, aber als ganzes noch unersetzt.
Die Chronologie des ausgehenden 4. und des 3. Jahrh. habe ich in meiner Griech. Ge-
schichte III 2, 20-236 behandelt; dort auch eine Zeittafel von 330-217 (S. 512ff.). Über
die Chronologie des Ptolemaierreiches WStrack, Dynastie der Ptolemäer, Berl. 1897, 149 ff.;
eine Zeittafel gibt ABouche-Leclercq, Histoire des Lagides II 381 ff. Über die Chronologie
der Seleukiden BNiese, Herrn. XXXV {1900) 49 ff.
GESICHTSPUNKTE UND PROBLEME
Die Philologie hat es in erster Linie mit Worten zu tun. Die Geschichte
handelt von den Sachen. Das bedingt einen fundamentalen Unterschied in der
Methode. Der Philologe fragt: was steht in den Quellen? der Historiker: ist |
das, was in den Quellen steht, richtig? Die Aufgabe des Philologen ist erschöpft,
wenn er einen möglichst reinen Text hergestellt und diesen Text interpretiert hat:
die des Historikers beginnt da, wo die Arbeit des Philologen aufhört. Natürlich
lassen beide Gebiete sich in der Praxis nicht reinlich scheiden. Wie der Historiker
philologische Kenntnisse nötig hat, um die Vorarbeit des Philologen prüfen und,
wenn nötig, selbst machen zu können, so sind dem Philologen zu einer richtigen
Interpretation seiner Texte Sachkenntnisse unentbehrlich, also da, wo es sich um
politische und wirtschaftliche Dinge handelt, staatswissenschaftliche und militärische
Kenntnisse. Er kommt sonst leicht dahin die Fähigkeit zu verlieren, wie Niebuhr
einmal mit Anspielung auf Boeckh gesagt hat {R. Gesch. II 80. 143), 'sich philo-
logische Überlieferung als wirklich zu vergegenwärtigen'. Kein Philologe wird auch
nur einen Augenblick zweifeln, einen Satz, der keinen grammatikalischen Sinn gibt,
selbst wenn er in der besten Handschrift steht, zu emendieren, und falls er keine
Emendation finden kann, durch ein Kreuz oder einen Stern als korrupt zu bezeichnen,
auch da, wo ein nicht philologisch Geschulter vielleicht ohne Bedenken über die
Schwierigkeit hinweglesen würde. Aber sachliche Schwierigkeiten, die doch viel
schwerer wiegen als ein verschriebener Satz, sieht der Philologe sehr häufig nicht.
Es ist das Verhängnis der alten Geschichte, daß sie bis in unsere Zeit hinein haupt-
sächlich von solchen betrieben worden ist, die nichts waren und sind als bloß Philo-
logen. Jetzt fängt es ja allmählich an, besser zu werden.
Die klassische Philologie steht zur alten Geschichte wie die Germanistik und Roma-
nistik zur Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit. Wer die Philologie als 'Geschichte
des antiken Geisteslebens' definiert, steckt die Grenzen zu weit; in der Kunstgeschichte (Archäo-
logie) kann der Philologe als solcher einfach nicht mit, und in der Geschichte der Einzel-
wissenschaften ebenso wenig. Die Geschichte der Mathematik z. B. kann nur von einem
149/1501 Gesichtspunkte und Probleme: Wort- und Sachkritik 155
philologisch gebildeten Mathematiker, oder einem mathematisch gebildeten Philologen ge-
schrieben werden. Und Religionsgeschichte ist Theologie; wenigstens sehe ich nicht, was
wissenschaftliche Theologie anders sein kann als Religionsgeschichte. Über historische
Fragen aber glaubt jeder Dilettant schreiben zu können. (Anders Gercke, Bd. I 33ff.)
Die Geschichte — das Wort im höchsten Sinne genommen — ist eine enzyklopädische
Wissenschaft, wie die Philosophie; sie hat die Darstellung der gesamten Kulturentwicklung
der Menschheit, in allen ihren Richtungen, zur Aufgabe. Als Fachwissenschaft aber ist
die Geschichte eine Sozialwissenschaft, ihre Aufgabe die Erforschung der politischen und
wirtschaftlichen Entwicklung. Nur der wird das leisten können, der gründliches philo-
logisches Wissen mit ebenso gründlichen staatswissenschaftlichen Kenntnissen vereinigt
Ranke hat in einem vielberufenen Worte gesagt, die Aufgabe der Geschichte bestehe vor
allem darin, zu zeigen, 'wie es eigentlich gewesen ist'. Gewiß ist das die nächste Auf-
gabe der historischen Forschung, aber wir kommen damit nur bis in die Vorhalle des
Tempels der Geschichte; in das Adyton treten wir erst, wenn es uns gelingt, zu zeigen,
warum es so gewesen ist und so kommen mußte. Damit ist dann auch die historische
Katharsis gegeben, die uns mit allem versöhnt: cuv 6' ävü-fKa iräv koXov.
Auf dem Gesagten beruht der angebliche Gegensatz zwischen Wort- und Sach-
kritik, von dem heute so viel die Rede ist, während es doch klar ist, daß die histo-
rische Kritik in letzter Linie überhaupt nur Sachkritik sein kann, denn Sachen sind
immer stärker als Worte. Eine Angabe mag noch so gut bezeugt sein, so werden
wir sie deswegen doch verwerfen, wenn schwerwiegende innere Gründe gegen ihre
Richtigkeit sprechen. Wir werden dabei natürlich sehr vorsichtig sein, um so mehr,
je besser die Quelle ist. Annähernde Sicherheit geben nur Urkunden; auch sie
können manchmal täuschen, selbst wenn sie echt sind, und historiographische Dar-
stellungen geben überhaupt nur ein reflektiertes Licht, sie stellen die Dinge dar,
nicht wie sie gewesen sind, sondern wie der Verfasser sie gesehen hat. Und auch |
der gewissenhafteste Historiker kann durch falsche Angaben irre geführt werden,
selbst wenn er zeitgenössische Ereignisse berichtet, auch ihm kann einmal ein Ver-
sehen begegnen, und vor allem, niemand kann aus seiner Individualität heraus.
Darum müssen wir scharf scheiden zwischen tatsächlichen Angaben und subjektiven
Urteilen; nur die ersteren können für uns maßgebend sein und auch sie nur mit
den eben bezeichneten Einschränkungen. Und überhaupt dürfen wir auch die
besten antiken Geschichtschreiber, selbst einen Thukydides und Polybios, nicht mit
dem Maße messen, das wir heute an historische Werke legen; von den Anforde-
rungen exakter wissenschaftlicher Forschung haben sie noch kaum eine Ahnung
gehabt. Das gilt ebenso von der gelehrten Geschichtschreibung des Altertums.
Aristoteles' 'ABrivaiujv rroXiTeia mag ja für ihre Zeit eine bedeutende Leistung ge-
wesen sein; heute würden wir so etwas keinem Studenten mehr durchgehen lassen.
Das gibt uns natürlich kein Recht, uns gegenüber unseren Vorgängern aus dem
Altertum zu überheben; sie sind es, die den Grund gelegt haben, auf dem wir
weiter bauen, und wenn wir heute mehr leisten, so liegt das daran, daß wir ernten
können, wo sie gesät haben. Aber wir dürfen die Inferiorität der antiken Geschicht-
schreibung, das Fehlen jedes eigentlich wissenschaftlichen Betriebes der Geschichte
im Altertum nie vergessen, wenn es sich darum handelt, über den Wert der Über-
lieferung ein Urteil zu gewinnen. Denn leider beruht unsere Kenntnis der politi-
schen Geschichte des Altertums fast ausschließlich auf historiographischen Dar-
stellungen, noch dazu mit wenigen Ausnahmen aus zweiter und dritter Hand, meist
dürftigen Kompendien, von Leuten verfaßt, denen jede Befähigung zum Historiker
abhing. Alle epigraphischen und Papyrusfunde haben daran nichts Wesentliches
geändert; wir besitzen noch immer nur eine verschwindend kleine Zahl historischer
Urkunden.
156 KarlJulius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [150/151
Wer vergangene Zeiten verstehen will, muß zuerst in der eigenen Bescheid wissen.
Also theoretische, und sobald es sein kann, praktische Betätigung am politischen Leben;
wer in einer Wahlkampagne an acht Abenden auf der Tribüne steht, lernt mehr als in
acht Jahren am Schreibtisch. Auch Beschäftigung mit militärischen Dingen ist unerläßlich;
das klassische Werk von CClausewitz, Vom Kriege z. B. sollte jeder besitzen, der sich
mit Geschichte beschäftigt; es ist ja für wenige Mark zu haben. Sehr wichtig: HDelbrück,
Geschichte der Kriegskunst (/^ Bert. 1908, II- 1907, III 1907). Auch abschreckende Bei-
spiele sind oft nützlich. Wer wissen will, wie Geschichte nicht geschrieben werden soll,
braucht nur AHolms Griechische Geschichte {4 Bde., Berl. 1886-94) oder desselben Ver-
fassers Geschichte Siciliens (3 Bde., Lpz. 1869-98) in die Hand zu nehmen. Doch ist das
letztere Werk als Materialiensammlung sehr nützlich.
Eine gute Erläuterung zu dem eben über Wort- und Sachkritik Bemerkten gibt
die Frage nach der Nationalität der Makedonen, das Grundproblem der ganzen
griechischen Geschichte seit Philipp; hängt es doch von der Art ab, wie wir sie
beantworten, ob wir Philipp als fremden Eroberer in der Art, wie später die Römer,
oder vielmehr als den Einiger und Retter der griechischen Nation auffassen sollen.
Den attischen Schriftstellern des 4. Jahrb., von Thukydides bis Demosthenes, gelten
die Makedonen als 'Barbaren': Grund genug für die Philologen der älteren Gene-
ration, das Griechentum der Makedonen zu leugnen. So urteilten OtfriedMüUer,
ErnstCurtius, ArnoldSchaefer; selbst ThMommsen, der ja auf diesem Gebiet nicht
Spezialist war, hat sich dadurch beeinflussen lassen. Ob die Bezeichnung als Bar-
baren auf die Nationalität oder vielmehr auf das Kulturniveau zu beziehen sei,
fragten sie nicht; ob ihre Auffassung nicht mit den historischen Tatsachen in
schroffem Widerspruch stände, ebensowenig; nicht einmal daran nahmen sie An-
stoß, und das ist eigentlich von ihrem Standpunkte aus das Merkwürdigste, daß |
die griechische Nationalität und Sprache der Makedonen im Gegensatz zu den
stammfremden Römern ausdrücklich bezeugt wird, und zwar von keinem Geringeren
als Polybios {IX 37 und bei Liv. XXXI 29). Es bedarf dieses Zeugnisses aber nicht;
denn die hunderte von makedonischen Personennamen, die mit verschwindenden
Ausnahmen rein griechisch sind, die zahlreichen griechischen Ortsnamen des Landes,
die uns überlieferten Reste des makedonischen Dialekts, endlich und vor allem die
Tatsache, daß in sämtlichen von den Makedonen begründeten Reichen und Städten
Griechisch die offizielle Sprache gewesen ist, sind ebenso viele Beweise für das
Griechentum des makedonischen Stammes. Und wenn das alles nicht wäre, würde
schon der althomerische Name eiaipoi, der sich in Makedonien, und hier allein, als
Bezeichnung des Kriegsgefolges des Königs erhalten hat, die Frage zur Entschei-
dung bringen. Demgegenüber kann es nicht in Betracht kommen, daß im make-
donischen Dialekt die Mediae die Stelle der gemeingriechischen Aspiratae vertreten;
es ist ein methodischer Fehler, eine einzelne lautliche Erscheinung herauszugreifen
und daraufhin über den Charakter einer Sprache zu urteilen. Nicht minder un-
begründet sind die Zweifel an der griechischen Nationalität der Epeiroten und der
diesen benachbarten Stämme des inneren Aitoliens, denn sie beruhen auf einer
falschen Interpretation einer Stelle des Thukydides {11194). Dort wird gesagt, die
Eurytanen, der aitolische Hauptstamm, seien äYvojcTÖxaToi Y^^uJccav gewesen; aber
mehr als unverständlich kann eine Sprache doch nicht sein, der Superlativ zeigt
also, daß man die Eurytanen immer noch, wenn auch nur schwer, verstehen konnte;
wie die Schollen zu der Stelle ganz richtig erklären (ouk Ixovxec Tr)v bidXeKiov
euKoXov fvujcBfivai). Es ist ja auch selbstverständlich, daß das alte, schon von
Homer als solches erwähnte Nationalheiligtum in Dodona nur auf griechischem Boden
gelegen haben kann (vgl. Herod. II 56. IV 33. VI 126 f.), was denn auch durch die
151/152] Gesichtspunkte und Probleme: Interpretation der Quellen 157
dort gefundenen Inschriften bestätigt wird, die beweisen, daß mindestens seit dem
Ende des 4. Jahrh. Griechisch in Epeiros die offizielle Landessprache gewesen ist
{GDI. in ff.)
OHoffmann, Die Makedonen, ihre Sprache und ihr Volkstum. Göttingen 1900. Meine
Griech. Geschichte III J, Iff. 1-2, 42 ff. Vgl. PKretschmer, oben Bd. I- 539 f., der zwischen
den beiden Ansichten zu vermitteln sucht. Über die Epeiroten Gr. Gesch. I - 2, 33 ff.
So schwere Interpretationsfehler werden im ganzen nur selten gemacht. Viel
häufiger geschieht es, daß man durch zu ängstliches Kleben am Buchstaben Dinge
in die Quellen hineinliest, die ihre Verfasser keineswegs haben sagen wollen. Auch
dafür ein Beispiel. Bei Polybios {VII 8, 5 und XVIII 41, 8) heißt es von Hieron
und Attalos I., sie wären 54 bzw. 44 Jahre 'König gewesen' (er braucht beidemal
das Wort ßaciXeucac), und die Neueren beziehen die Angabe durchweg auf die
Regierungszeit nach Annahme des Königstitels. Wir wissen nun aber aus Strabon
{XIII 624), daß Attalos im ganzen nur 44, oder wie Strabon rechnet, 43 Jahr über
Pergamon regiert hat, die Zeit, wo er noch nicht König hieß, einbegriffen. Wir
müßten also annehmen, daß er sich noch im ersten Jahre seiner Regierung zum
König habe ausrufen lassen. Das steht aber im Widerspruch zu der eigenen An-
gabe des Polybios, wonach Attalos diesen Schritt erst nach seinem großen Galater-
siege getan hat; es wäre sinnlos gewesen, das hervorzuheben, wenn zwischen dem
Regierungsantritt und dem Sieg nur wenige Monate lagen. Es ist also klar, daß
der Sieg geraume Zeit später fällt, was sich auch aus anderen Gründen erweisen
läßt (meine Griech. Gesch. III 2, 458 ff.). Ebenso hat Hieron den Königstitel erst
nach seinem Siege über die Mamertiner am Longanos angenommen, dieser Sieg
aber wurde, | wie Polybios selbst erzählt, die unmittelbare Veranlassung zur römi-
schen Intervention in Sizilien, die 264/3 erfolgt ist. Die Schlacht am Longanos ge-
hört also in 265/4; da nun Hieron Anfang 214 gestorben ist, hat er etwa 50 Jahre
den Königstitel geführt, und die 54 Jahre bei Polybios schließen auch die der An-
nahme dieses Titels vorhergehenden Regierungsjahre ein, ganz wie die 44 Jahre
des Attalos. Das liegt ja auch in der Natur der Sache; nicht darauf kommt es an,
wie lange beide Herrscher Könige geheißen haben, sondern wie lange sie Könige
gewesen sind, und das waren sie, seit sie an die Spitze ihres Staates getreten
waren, Hieron nach seinem Staatsstreich, Attalos nach dem Tode seines Vetters
Eumenes. Da Polybios die Regierungsdauer in der kurzen Charakteristik gibt, die
er beiden Königen bei Gelegenheit ihres Todes widmet, war ein näheres Eingehen
auf Einzelheiten ausgeschlossen, und Polybios hätte sich ohne arge Pedanterie nicht
anders ausdrücken können als er getan hat; er durfte es um so eher, als Hieron
und Attalos ja wirklich während des bei weitem größeren Teiles ihrer Regierungs-
zeit den Königstitel geführt haben.
In den soeben besprochenen Beispielen handelt es sich nur um richtige Inter-
pretation der Quellen. Aber auch wo die Quellen ganz unzweideutig sprechen, ist
trotzdem die schärfste Prüfung geboten. So erzählte Phylarchos, daß Kleomenes
aus der Beute von Megalepolis 6000 Talente erlöst habe; die Neueren würden das
ohne Zweifel für bare Münze genommen haben, wenn nicht Polybios in einem E.\-
kurs die Absurdität dieser Angabe dargelegt hätte. Was er bei dieser Gelegenheit
über Phylarchos sagt, ist auch heute vielfach noch zeitgemäß: ev be toütoic tic ouk
av eau|udcei6 Tf]v otTreipiav Kai Tqv ctTvoiav ific Koiviic ewoiac urrep if\c tüjv '6\Xit-
viKUJV TTpaYMOtTUJV xopHTiöC Kai buvöt.ueujc; r|V )LidXiCTa bei Tiapd toic iCTOpiofpäqpoic
undpxeiv (// 63, 2). Hier ein BeispieL Nach Appian {Prooem. 10) hätte Ptolemaios
158 Karl Julius Beloch: Griechische Geschichte seit Alexander [152/153
Philadelphos bei seinem Tode einen Schatz von 740000 Talenten hinterlassen, wo-
mit Silbertalente gemeint sein müssen, da die Kupferwährung damals in Aegypten
noch nicht bestand, und 740000 Kupferfalente auch gar keine besonders große
Summe gewesen wären, nämlich bei einem Wertverhältnisse des Silbers zum Kupfer
von 1 : 120 nur wenig über 6000 Silbertalente oder etwa 30 Millionen Mark. Handelt
es sich aber um Silbertalente, so würde der Schatz etwa 3^0 Milliarde Mark be-
tragen haben, also beinahe so viel wie die französische Kriegsentschädigung und
mehr als jetzt in der französischen Bank liegt, die von allen Banken der Welt den
bei weitem größten Metallschatz besitzt. Und dabei kann das Ptolemaierreich nur
etwa den vierten Teil der Bevölkerung des heutigen Frankreich gezählt haben,
während der Geldwert heute kaum die Hälfte des Geldwertes im 3. Jahrh. v. Chr.
beträgt, der Zinsfuß höchstens ein Drittel so hoch steht als damals. Und bei dem
allen ist die Ansammlung so großer Metallreserven heute nur dadurch möglich, daß
sie im Verkehr durch Banknoten ersetzt werden. Es sollte also auf den ersten Blick
klar sein, daß die Angabe Appians einfach absurd ist, wie übrigens auch die anderen
statistischen Angaben, die er in einem Atem damit gibt. Das hindert aber nicht,
daß sie noch jetzt Verteidiger findet.
Wo übrigens Polybios auf außergriechische Verhältnisse zu sprechen kommt,
verliert auch er sogleich den richtigen Maßstab. So wiederholt er ganz arglos die
weit übertriebenen Angaben Fabius Pictors über die Stärke der römischen Flotten
im ersten Punischen Kriege, obgleich er sehr wohl weiß, daß Rom zu seiner Zeit,
trotz seiner so viel höher gestiegenen Macht, so große Flotten nicht hätte aufstellen
können (/ 64, /). Ebensowenig nimmt er Anstoß an den Angaben seiner römischen j
Quelle über die großen Verluste Hannibals auf dem Marsch nach Italien. Da soll
Hannibal in den kurzen und siegreichen Kämpfen gegen die Völker zwischen Ebro
und Pyrenäen über 20000 Mann eingebüßt haben, mehr als doppelt so viel als in
den großen Schlachten am Trasimenus und bei Cannae zusammen, ferner 13000 Mann
auf der 250 Kilometer langen Strecke von den Pyrenäen bis zur Rhone, wo weder
Terrainschwierigkeiten zu überwinden, noch ernsthafte Kämpfe zu bestehen waren,
weitere 20000 Mann, fast die Hälfte der noch übrigen Gesamtstärke beim Über-
gang über die Alpen, dessen Schwierigkeiten maßlos übertrieben werden, während
Hannibal in Wahrheit den Alpenvölkern nur ein paar kleine Gefechte zu liefern
hatte und die Straße so gut war, daß selbst die Elefanten glücklich nach Italien
hinüberkamen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Hannibal seine Verbindungen mit
Spanien aufgegeben hatte, also zu deren Sicherung keine Besatzungen zurückzu-
lassen brauchte, so daß der Verlust von 33000 Mann seit dem Übergang über die
Pyrenäen (50 Proz.) ausschließlich durch Gefechte und Strapazen verursacht sein
müßte. Und das in 2 bis 3 Monaten, ohne eine einzige Feldschlacht, ja beinahe
ohne ein einziges nennenswertes Gefecht. Und doch kann Hannibal in den fast
zwei Jahren von seiner Ankunft in Italien bis zum Vorabend der Schlacht bei Cannae,
in denen er zwei große Feldschlachten und unzählige kleinere Gefechte gegen ein
reguläres Heer geliefert hat und mehr als 1200 Kilometer marschiert ist, zum Teil
unter furchtbaren Strapazen, höchstens 20 Proz. seiner Stärke verloren haben, sonst
hätte er bei Cannae überhaupt kein kampffähiges Heer mehr gehabt. Es kann also
nicht der geringste Zweifel sein, daß die hohen Verlustangaben haltlos sind. Sie
erklären sich aber sehr einfach aus der Kontaminierung zweier verschiedener Be-
richte; ein Annalist ließ Hannibal mit 102000 Mann aus Cartagena ausrücken
{Polyb. III 35, 1), während dieser nach seinem eigenen Zeugnis bei der Ankunft in
153/1541 Gesichtspunkte und Probleme: Wirtschaftsgeschichte 159
Italien nur 26000 unter Waffen hatte {Polyb. III 56,4): die Subtraktion beider Zahlen
ergab einen Verlust von 76 000 oder vielmehr, da 22000 Mann in Spanien zurück-
gelassen sein sollen, von 54000 Mann. Der so naheliegende Gedanke, ob nicht
die Angabe über Hannibals Stärke beim Aufbruch aus Spanien sehr libertrieben
sei, ist Polybios nicht gekommen; den Neueren, die ihm die Zahlen nachgeschrieben
haben, ebensowenig.
Vgl. meine Bevölkerung der griech.-röm. Welt, Lpz. 1886, 408 f. Delbrück, Geschichte der
Kriegskunst r- 369 ff. KLehmann, Die Angriffe der drei Barkiden auf Italien, Lpz. 1905, 131 ff.
Überhaupt ist die Erforschung der wirtschaftlichen Entwicklung eine der drin-
gendsten Aufgaben der Altertumswissenschaft. Boeckhs 'Staatshaushaltung der
Athener' hat schon vor einem Jahrhundert die Bahn gewiesen; es ist ja auch seit-
dem, namentlich in den letzten Jahrzehnten, so manches auf diesem Gebiete ge-
leistet worden, aber bei weitem das Meiste bleibt noch zu tun. Wie wenig Ver-
ständnis für diese Fragen in weiten philologischen Kreisen noch immer zu finden
ist, zeigt z. B. die neue Auflage von Paulys Realenzyklopädie in den Bänden, die
von Wissowa herausgegeben sind; jetzt unter Krolls Leitung scheint es ja besser
zu werden. Freilich liegt gerade hier die Gefahr des Dilettantismus sehr nahe: den
Nationalökonomen, die sich mit antiker Wirtschaftsgeschichte beschäftigen, fehlen
häufig die nötigen historischen und philologischen Kenntnisse, den Philologen die
nationalökonomischen, dazu kommt der Mangel ausreichender Vorarbeiten, der jeden
zwingt, sich sein Material selbst zusammenzutragen. Auch über Fragen der Methode,
ja selbst die Grundprinzipien, gehen die Ansichten zum Teil weit auseinander. Das
alles gibt der Beschäftigung mit diesen dem äußeren Anschein nach so trockenen
Dingen einen eigenen Reiz, wie er den besser durchgearbeiteten Teilen der Alter-
tumwissenschaft I fehlt; man kann aus dem Vollen schaffen, ohne auf jeden Schritt
durch den Wust gelehrter Kommentare gehemmt zu sein. Da gilt es dann frei-
lich, wenn nötig, auch den Mut zum Irrtum zu haben; nur wer die Probleme fest
und rückhaltslos anpackt, wird etwas erreichen, hier noch mehr als sonst in der
Wissenschaft.
Vgl. meine Bevölkerung der griech.-röm. Welt, Lpz. 1886, die wirtschaftsgeschicht-
lichen Abschnitte in meiner Griech. Gesch., und meine Aufsätze in JWolfs Zeitschr. f.
Sozialwissenschaft II {1899) 18 ff., V (1902) 95 ff. 169 ff. EdMeyer, Die wirtschaftliche Ent-
wickelung des Altertums, Kl. Schriften, Halle 1910, 79 ff. PGuiraud, La propriä4 fonciere
en Gr^ce, Paris 1893 und La main-d'ceuvre industrielle dans l'ancienne Grdce, Paris (Bibl.
de la Facultd des Lettres XII) 1900. HFrancotte, L' Industrie dans la Grece ancienne,
2 Bde., Brüssel 1900. 1901. Kurze, mehr populär gehaltene Übersichten geben WCuiming-
ham, Essay on western civilization in its economic aspects (ancient times), Cambridge
1898, und ONeurath, Antike Wirtschaftsgeschichte, Lpz. 1909.
RÖMISCHE GESCHICHTE BIS ZUM ENDE DER REPUBLIK
Von KARL JULIUS BELOCH
Eine Völkerkarte Italiens vor der römischen Eroberung würde ein Bild geben,
wie heute etwa eine Völkerkarte des Kaukasus. Wurden doch von den Alpen bis
zum ionischen Meere ein gutes Dutzend Sprachen gesprochen, die zum Teil den
verschiedensten Sprachstämmen angehörten. Erst die Römer haben alle diese
Völker durch Blut und Eisen zur Einheit zusammengeschweißt, indem sie ihnen
allen den Stempel der eigenen Nationalität aufdrückten. Aber bis heute haben in
Dialekt, Charakter und äußerer Erscheinung vielfache Spuren der alten ethnographi-
schen Verhältnisse sich erhalten.
Um die Zeit, wo Italien aus dem Nebel der Vorgeschichte herauszutreten be-
ginnt, finden wir den größten Teil der Halbinsel von einer Gruppe einander nahe
verwandter idg. Völker besetzt, die eben deswegen als Italiker im engeren Sinne des
Wortes bezeichnet werden; doch wichen die Sprachen, die sie redeten, zum Teil
so weit voneinander ab, daß eine wechselseitige Verständigung nicht möglich war,
wie jeder sich überzeugen kann, der zum erstenmal eine umbrische oder oskische
Inschrift zur Hand nimmt. Im Norden, im oberen Tibertal, und dem östlich be-
nachbarten Apennin saßen die Umbrer, und jenseits der Berge, an der adriatischen
Küste, die ihnen eng verwandten Picenter; südlich voii ihnen, in den Abruzzen, die
sabellischen Völkerschaften: Sabiner, Marser, Paeligner, Vestiner, Praetuttier; noch
weiter südlich, vom Sagrus bis zum Silawald im heutigen Calabrien, die oskischen
Stämme: Samniten, Frentaner, Lucaner und Bruttier. Manches spricht dafür, daß
auch die Sikeler im südlichen Teil des heutigen Calabrien und im östlichen Teile
der Insel, der sie den Namen gegeben haben, und die ihnen ohne Zweifel eng
verwandten Sikaner, italischen Stammes gewesen sind; doch fehlt hier, bei der
frühen Hellenisierung dieses Volkes, der direkte Beweis, den nur Inschriften geben
könnten. Westlich von den Oskern, im oberen Liristal und an der Küste von der
Mündung dieses Flusses bis zum Südabhang des Albanergebirges, saßen die Volsker,
nördlich von ihnen in der Ebene an der unteren Tiber die Latiner, die wieder in
zwei Gruppen zerfielen: die Latiner im engeren Sinne, links von der Tiber, und die
Falisker auf dem rechten Ufer des Stromes, um den Soracte und den ciminischen
Wald. Ob auch die den Latinern östlich benachbarten Herniker und Aequer (oder
Aequiculer) diesen verwandt oder vielmehr sabellischen Stammes waren, entzieht
sich unserer Kenntnis, da sie sehr früh latinisiert worden sind und infolgedessen
keine Inschriften in einheimischem Dialekt hinterlassen haben.
Während so die Italiker, in langem Streifen von Norden nach Süden, längs des
Apennin das Rückgrat der Halbinsel einnahmen, saßen rechts und links von ihnen
Völker anderen Stammes. Im Südosten, im heutigen Apulien von Cap Leuca bis
zum Garganus, ursprünglich auch in der heutigen Basilicata und vielleicht bis nach |
156] Die Völker Italiens. — Griechische Kolonisation \ß\
Calabrien hinein, die lapyger; die zahlreichen Denkmäler ihrer Sprache entziehen
sich bis jetzt der Deutung, und nur soviel scheint sicher, daß diese Sprache keine
italische, wohl aber eine indogermanische war. Auf Grund der Lokal- und Personen-
namen, wie lautlicher Übereinstimmungen mit dem Albanesischen, nimmt man an,
daß die lapyger zum illyrischen Stamme gehört haben. Weiter nördlich, zu beiden
Seiten des unteren Aternus (Pescara), haben sich neben Inschriften sabellischen
(sog. 'nordoskischen') Dialekts auch solche in einer rätselhaften Sprache gefunden,
die also der voritalischen Bevölkerung angehören müssen; man hielt sie zuerst,
ihres Fundortes wegen, für sabellisch und bezeichnet sie darum auch heute noch
als paläosabellische Inschriften. Da die Alten auch in dieser Gegend von illyrischen
Ansiedlungen zu erzählen wissen, wird in der Regel angenommen, daß wir es hier
mit einer den lapygern verwandten Bevölkerung zu tun haben, wofür aber aus den
Inschriften kein Beweis zu führen ist.
Westlich von den Italikern, von der Tiber bis zum tyrrhenischen Meer, saßen
die Etrusker; bis zur Mitte des 5. Jahrh. gehörte ihnen auch die campanische Ebene
und bis zum Einbruch der Kelten der größere Teil Oberitaliens, von Bologna bis
tief hinein in die Alpentäler; kein zweites Volk Italiens war über ein so weites Ge-
biet ausgebreitet. Die Denkmäler ihrer Sprache zählen nach tausenden, darunter
ein längerer Text auf Leinwand, wie es scheint rituellen Inhalts, der in Aegypten als
Hülle einer Mumie zum Vorschein gekommen ist; aber alle Versuche zur Deutung
dieser Sprache sind bisher vergeblich geblieben oder doch nicht über die ersten
Anfänge hinausgelangt. So bilden die Etrusker noch immer das große Rätsel der
altitalischen Ethnographie. Nur soviel scheint klar, daß sie weder zum italischen,
noch überhaupt zum indogermanischen Stamme gehört haben.
Neben den Etruskern saßen im kontinentalen Rumpf Italiens im Osten die
Veneter, im Westen die Ligurer. Von den ersteren besitzen wir Inschriften, die wir
aber nicht zu interpretieren vermögen; man glaubt, daß auch dies Volk illyrischen
Stammes gewesen sei. Die Ligurer haben uns Inschriften überhaupt nicht hinter-
lassen; inliterati mendacesque sunt et vera minus meminere sagt schon der alte
Cato. Die Neueren haben die verschiedensten Hypothesen aufgestellt, die alle
gleichmäßig in der Luft stehen. Die Corsen sollen, nach dem Spanier Seneca, eine
der iberischen verwandte Sprache geredet haben; wir haben keinen Grund, diese
Angabe zu bezweifeln, aber auch nichts, was sie stützen kann. Die Sarden scheinen
anderen Stammes gewesen zu sein; wenigstens finden sich die sog. Nuraghen nur
auf Sardinien, während Korsika Dolmen hat, die auf Sardinien fehlen. Eine auf
Sardinien gefundene iberische Inschrift beweist nichts, da sie von einem Fremden
gesetzt sein kann. Ebensowenig wissen wir über die Nationalität der Elymer auf der
Westspitze Siciliens.
Alle diese Völker fanden die Griechen schon vor, als sie zuerst den Fuß auf
den Boden Italiens setzten. Damit ist ausgesprochen, daß wir von ihren Schick-
salen vor dieser Zeit wie von ihrer Herkunft nichts anderes wissen können, als
was sich aus Rückschlüssen aus den Zuständen der historischen Zeit ergibt, und
dessen ist nur sehr wenig, eigentlich nicht mehr als die Tatsache, daß die Italiker
zu einer verhältnismäßig nicht allzufernen Zeit, einige Jahrtausende vor dem Be-
ginn unserer Zeitrechnung, aus den Donauländern durch die Pforte am inneren
Winkel des adriatischen Meeres in Italien eingewandert sein müssen. Daß sie hier
bereits eine Bevölkerung anderen Stammes vorfanden, ist unzweifelhaft; ob aber
die lapyger schon vor den Italikern im Süden der Halbinsel gesessen haben oder]
Einleitung in die Allertumswissenschaft. III. 2. Aufl. 11
152 ^^^^ Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [157
erst später über das adriatische Meer eingewandert sind, ob die Etrusker den
Itaiikern nachgerückt sind, oder vielmehr die Italiker sich durch die Etrusker durch
oder an ihnen vorbeigeschoben haben, entzieht sich vollständig unserer Kenntnis.
Auch die Funde aus prähistorischer Zeit, die seit einem halben Jahrhundert in so
reicher Fülle auf italischem Boden gemacht worden sind, können uns darüber nichts
lehren. Ist doch nicht einmal darüber eine Einigung erzielt, ob die Pfahldörfer der
oberitalischen Ebene aus der Bronzezeit, die sog. Terremare (wohl zu unterscheiden
von den Pfahlbauten in den Alpenseen), den Ligurern, den Itaiikern oder den Etrus-
kern oder welchem Volke sonst angehören. Denn alle diese Monumente sind stumm;
sollte es aber dereinst gelingen, sie zum Reden zu bringen, so würde doch damit
sehr wenig gewonnen sein. Was liegt an der Geschichte halbwilder Völker? Oder
vielmehr halbwilde Völker haben überhaupt noch keine Geschichte im wahren Sinne
des Wortes. Eine solche beginnt für Italien erst mit der griechischen Kolonisation,
dem ersten Ereignisse, dessen Verlauf wir in den Hauptzügen zu erkennen ver-
mögen und das chronologisch nicht bloß relativ, sondern auch absolut bestimmt
werden kann.
Die überlegene Kultur der Länder am aegaeischenMeer hat schon früh auf Italien
Einfluß geübt. Von dort aus ist den italischen Völkern die Kenntnis der Bronze
vermittelt worden. Importierte Vasen mykenischen Stils haben sich neben ein-
heimischer Tonware in sikelischen Gräbern aus vorhellenischer Zeit gefunden. Am
intensivsten waren diese Einwirkungen natürlich in dem Teile Italiens, der Griechen-
land am nächsten liegt, der messapischen Halbinsel, so sehr, daß man an eine Ein-
wanderung von der gegenüberliegenden griechischen Küste her denken möchte, um
so mehr als der Name der epeirotischen Chaoner in der kontrahierten Form Choner
am Golf von Tarent wiederkehrt; doch ist diese Frage heute noch nicht spruchreif.
Jedenfalls sind bis jetzt, von den spätmykenischen Funden vor den Toren der Burg
von Tarent abgesehen, Erzeugnisse der mykenischen Periode auf der Stätte keiner
der griechischen Ansiedlungen in Unteritalien und Sici'lien aufgedeckt worden; die
ältesten Vasen, die dort gefunden sind, gehören dem geometrischen und dem sog.
protokorinthischen Stil an. Das stimmt mitThukydides' Angaben überein, nach denen
die ältesten griechischen Kolonien in Sicilien in der zweiten Hälfte des 8. Jahrhun-
derts gegründet sind.
Die Völker Italiens standen zu dieser Zeit noch auf einer verhältnismäßig niedrigen
Kulturstufe, sie befanden sich noch in dem Stadium völliger politischer Zersplitterung
und konnten demgemäß den Einwanderern keinen wirksamen Widerstand leisten.
So bedeckten die Küsten des italischen Festlandes vom Golf von Tarent bis zum
Golf von Neapel, die Küsten Siciliens von der Straße von Messina bis fast zur
Westspitze der Insel sich mit einem dichten Kranz hellenischer Ansiedlungen; die
Ureinwohner wurden verdrängt oder zur Unterwerfung gebracht. Etwa gleichzeitig
mit den Hellenen faßten die Phoiniker, von Nordafrika kommend, im Westen Sici-
liens und auf Sardinien Fuß und setzten damit der weiteren Ausbreitung der Hel-
lenen eine Schranke: Selinus und Himera, um die Mitte des 7. Jahrh. gegründet,
blieben die äußersten Punkte, welche die Griechen auf Sicilien dauernd besetzt
haben. An der Westküste Italiens hinderte das Erstarken der etruskischen Macht
eine weitere Ausbreitung der Hellenen über Kyme hinaus; ein Versuch, den im
6. Jahrh. die Phokaier unternahmen, sich auf Corsica festzusetzen, wurde durch die
verbündeten Etrusker und Karthager vereitelt. Ebenso gelang es den lapygern,
griechische Ansiedlungen an der Westküste des adriatischen Meeres zu verhindern. |
158] Einfluß der griechischen Kultur. — Anfänge Roms |53
Die griechische Kolonisation bildet die wichtigste Tatsache der italischen Ge-
schichte bis auf die Einigung der Halbinsel durch die Waffen Roms. Sie hat die
überlegene griechische Kultur nach Italien verpflanzt und es dadurch bewirkt, daß
es zur Entwicklung einer selbständigen italischen Kultur überhaupt nicht gekommen
ist. Wie die italischen Alphabete aus dem griechischen abgeleitet sind, so steht
fortan das ganze geistige Leben Italiens unter griechischem Einfluß: Italien wird mit
griechischen Kunstprodukten überschwemmt, das einheimische Kunsthandwerk
arbeitet nach diesen Vorbildern, die griechischen Mythen werden infolgedessen in
Italien populär, die ersten literarischen Versuche sind Übersetzungen oder Be-
arbeitungen griechischer Werke, und auch später bringen es die italischen Schrift-
steller nicht über Nachahmungen griechischer Muster hinaus. Selbst in die Religion
dringt ein breiter Strom griechischer Vorstellungen ein, und griechische Götter, wie
Apollon, Herakles, die Dioskuren erhalten ihren Platz an der Seite der altnationalen
Gottheiten, die ihrerseits mit den entsprechenden griechischen Gottheiten identi-
fiziert werden. Ebenso geht es auf fast allen Gebieten des praktischen Lebens; im
Schiffbau, in der Nautik, in allen Zweigen der Technik werden die griechischen
Vorbilder maßgebend, und die Sprache selbst füllt sich durch das alles mit grie-
chischen Fremdwörtern. Am stärksten waren diese Einwirkungen natürlich im Süden,
in der unmittelbaren Nachbarschaft der griechischen Pflanzstädte; hier ist Sicilien
im Laufe der Zeit vollständig hellenisiert worden, im heutigen Calabrien und Apu-
lien wurde Griechisch die Sprache der Gebildeten. Nicht ganz so mächtig war der
griechische Einfluß in Latium und Etrurien, während die Landschaften an der adriati-
schen Küste vom Garganus nordwärts und der kontinentale Rumpf Italiens, von der
Landschaft an der Mündung des Po abgesehen, bis ins 2. Jahrh. hinein nur ver-
hältnismäßig wenig von der griechischen Kultur berührt worden sind. Eben darum
hat der Norden des Landes, der später am Ausgang des Altertums, im Mittelalter
und bis heute die wirtschaftliche und geistige Führung gehabt hat, in der älteren
Geschichte nur eine sehr unbedeutende Rolle gespielt. Im übrigen Italien hat die
nahe Berührung mit den Griechen die Kulturentwicklung in hohem Grade be-
schleunigt, und die dadurch bewirkte Durchsetzung mit hellenischen Kulturelementen
hat das Land zu seiner weltgeschichtlichen Rolle befähigt, die griechische Kultur
dem Westen und Norden Europas zu übermitteln. Die Griechen selbst haben es
empfunden, daß die Bewohner Italiens ihnen geistig näher verwandt waren als
irgendein anderes Volk im Umkreis des Mittelmeeres.
Während die gebirgigen Teile des Landes und die Po-Ebene zum großen Teile
von Wald bedeckt waren und nur eine verhältnismäßig dünne Bevölkerung hatten,
die noch ohne größere städtische Mittelpunkte in Dörfern zerstreut lebte, hatten
die Küstenebenen schon früh eine bedeutende Volksdichtigkeit erreicht, der Tavo-
liere di Puglia und die campanische Ebene nicht minder als die römische Cam-
pagna und die Maremmen, die heute durch die Malaria zu Einöden geworden sind;
nur dank dieser starken Volksdichte ist es den Römern möglich gewesen, Mittel-
italien im Laufe kaum eines Jahrhunderts mit Kolonien zu bedecken. Auch in
diesen Gebieten wohnte die Bevölkerung ursprünglich in zahlreichen kleinen Ort-
schaften, bis sich dann unter dem Einfluß der griechischen Kultur, seit dem 7. und
6. Jahrh., größere Städte zu bilden begannen: Arpi und Canusium in Apulien,
Capua in Campanien, Rom in Latium, Caere, Tarquinii, Volci, Volaterrae und andere
in Etrurien. Infolge dieser Entwicklung ist es hier und in Apulien zu einer politi-
schen Einigung der ganzen Landschaft nicht gekommen, da keine der Städte |
11*
154 ^^""l Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik (159
mächtig genug war, die übrigen ihrer Herrschaft zu unterwerfen. So haben die
Etrusker die glänzende Stellung nicht zu behaupten vermocht, die sie in den ersten
Jahrhunderten nach dem Beginn der griechischen Kolonisation eingenommen hatten;
ihrer Seeherrschaft machte der Sieg der Syrakusier bei Kyme ein Ende (474), baid
darauf gingen ihre campanischen Besitzungen an die Samniten, ihre Besitzungen in
der Po-Ebene an die Kelten verloren, bis endlich Etrurien selbst den Römern zur
Beute wurde.
Anders verlief die Entwicklung in Latium, dem Gebiet zwischen der unteren
Tiber und den Albanerbergen. Das Land war ursprünglich besät mit einer Menge
kleinerer Ortschaften, angeblich 30 (die sog. triginta populi Latini), in Wirklich-
keit wohl noch mehr, so daß bei einem Flächenraum von im ganzen wenig über
2000 Quadratkilometer auf jede im Mittel nur etwa 70 Quadratkilometer entfielen;
sie alle bildeten selbständige Staaten, zusammengehalten nur durch das sakrale
Band, das sie an das Bundesheiligtum, den Tempel des lupiter Latiaris auf der
Höhe des Albanerberges, knüpfte; hier wurde in jedem Frühjahr das Bundesfest,
die feriae latinae gefeiert, unter Leitung der Stadt Alba Longa, in deren Gebiet
sich der Tempel erhob.
Die flache latinische Küste hat keinen natürlichen Hafen, dafür war die Tiber in
ihrem Unterlaufe bis nach Rom hinauf für Seefahrzeuge schiffbar. Ursprünglich
war Rom den Nachbarorten in keiner Weise überlegen gewesen; sein Gebiet um-
faßte wenig über 100 Quadratkilometer, die Stadt selbst nahm einen Flächenraum
von nur etwa 20 ha ein. Als aber, unter griechischem Einfluß, im 7. Jahrh. der
Handel auf dem tyrrhenischen Meere sich zu entwickeln begann, mußte Rom zum
Emporium für Latium werden, und weiter für das ganze Gebiet, das von der Tiber
und ihren Nebenflüssen durchströmt wird. So mehrte sich hier Wohlstand und
Volkszahl, und Rom war imstande, die kleineren Städte in seiner Umgebung, An-
temnae, Caenina, Cameria, Ficana, Tellenae und wie sie alle hießen, zu zerstören
und ihre Feldmarken sich einzuverleiben. Die ganze Ebene von den Albanerbergen
bis zur Tibermündung, und auch eine gute Strecke jenseits des Flusses, wurde zum
Weichbilde Roms. Endlich wurde auch die alte sakrale Hauptstadt Latiums, Alba
Longa, von den Römern erobert, und diese gewannen damit die Leitung des Heilig-
tums auf dem Mons Albanus und den Vorsitz bei dem Nationalfeste, Das hatte zur
Folge, daß ihnen auch die politische Hegemonie über ganz Latium zufiel; war doch
das römische Gebiet jetzt beinahe so ausgedehnt, wie das aller anderen latinischen
Städte zusammen.
Wie in den übrigen Städten Italiens, von Etrurien bis herab nach Sicilien, stand
ein König an der Spitze des Staates, Im Laufe der Zeit wurde die Kompetenz des
Herrschers mehr und mehr zugunsten des Adels beschränkt; der Erbkönig wurde
zum Wahlkönig, der zwar auf Lebenszeit bestellt wurde, aber nur die Leitung des
Sakralwesens hatte {rex sacrorum), während der Befehl im Kriege, die Leitung
der Verwaltung und die Rechtsprechung auf jährlich erwählte Beamte überging,
bis schließlich auch die Leitung des Sakralwesens dem Collegium der Pontifices
übertragen wurde und dem rex sacrorum nichts blieb, als ein Schatten seiner alten
Befugnis. Über die näheren Umstände, unter denen sich das alles vollzogen hat,
fehlt uns jede verläßliche Überlieferung, und es liegt auch nichts daran, es zu
wissen; da das Königtum formell nie abgeschafft worden ist, handelt es sich offen-
bar um Evolution, nicht um gewaltsame Umwälzung. Zum Abschluß gekommen ist
diese Entwicklung im Laufe des 5, Jahrh,; ihre Anfänge mögen also, da sie | doch
160/161] Verfassungskämpfe. - Unterwerfung von Latium und Campanien 165
jedenfalls eine längere Zeit in Anspruch genommen hat, bis ins 6. Jahrh. hinauf-
gehen.
Mit den Nachbarn jenseits des Stromes, den Etruskern, hat Rom ohne Zweifel
schon seit sehr früher Zeit Kämpfe zu führen gehabt; lag doch bereits ein Teil des
ältesten Gebietes der Stadt auf dem rechten Ufer der Tiber. Aus den Sagen von
Porsenna, von Caeiius Vibenna und der Herrschaft der Tarquinier hat man schließen
wollen, daß Rom selbst im Lauf dieser Kämpfe zeitweilig unter etruskische Herr-
schaft gekommen sei; aber die Monumente zeugen laut gegen diese Annahme. Keine
etruskische Inschrift, kein etruskisches Grab ist in oder bei Rom zum Vorschein
gekommen, keiner der für Etrurien so charakteristischen Grabhügel erhebt sich in
der Nähe der Stadt. Vielmehr haben die Römer ihr Gebiet auf Kosten der Etrusker
ausgedehnt und schon früh den Landstrich längs des rechten Ufers des Flusses bis
zur Mündung hin in Besitz genommen.
Seitdem Rom die Hegemonie über Latium gewonnen hatte, mußte es den Schutz
der Landschaft gegen deren Nachbarn im Osten und Süden, die Aequer und Volsker,
in seine Hand nehmen. Die Kriege gegen diese Völker scheinen das ganze 5. Jahrh.
ausgefüllt zu haben. Nach wechselvollen Kämpfen blieb schließlich den Römern
der Sieg; die Aequer wurden in ihre Berge zurückgedrängt, im Norden des Volsker-
landes eine Reihe latinischer Kolonien gegründet: Cora, Signia, Norba, Pometia.
Jetzt hielt Rom sich stark genug, die Etrusker seine Macht fühlen zu lassen; die
Nachbarstadt Veji wurde nach langer Belagerung erobert und das Gebiet unter rö-
mische Bürger verteilt.
Inzwischen hatte im Innern des Staates der Kampf der Plebs gegen den herr-
schenden Adel begonnen. Auf Andrängen des Volkes war das Landrecht kodifiziert
worden (die sog. Gesetze der zwölf Tafeln); zum Schutz gegen die Willkür der
patricischen Beamten war in dem Kollegium der zehn Volkstribunen eine gesetz-
lich anerkannte Vertretung der Plebs geschaffen worden, die der Regierung gegen-
über ein Vetorrecht hatte; an die Spitze des Staates wurde ein Kollegium von Militär-
tribunen gestellt, in das, seit dem Anfang des 4. Jahrh. auch Plebejer gelangen konnten.
Es mag mit diesen Reformen zusammenhängen, daß an Stelle der drei alten genti-
licischen Tribus, in welche die Bürgerschaft bis dahin zerfallen war, eine neue
Tribuseinteilung auf lokaler Grundlage geschaffen wurde.
Da brach unerwartet über Rom eine Katastrophe herein, die alles bisher Er-
reichte in Frage zu stellen drohte. Die Kelten hatten während des 5. Jahrh. die
Po-Ebene in Besitz genommen und ergossen sich nun über den Apennin hinüber
nach der italischen Halbinsel. Einer ihrer Heerhaufen zog gegen Latium (um 385);
das römische Aufgebot, das ihnen an der Allia entgegentrat, einem kleinem Flusse,
der etwa 15 Kilometer oberhalb der Stadt in die Tiber mündet, wurde bis zur Ver-
nichtung geschlagen, und Rom selbst fiel in die Hände der Sieger; doch wurde
das feste Capitolium behauptet und endlich gelang es, die Kelten durch eine Geld-
zahlung zum Abzüge zu bewegen. Eine Folge dieser Niederlage war der Abfall
der latinischen Städte, die sich zu einem Sonderbunde zusammenschlössen. Dazu
traten innere Zwistigkeiten, der Konflikt zwischen Adel und Volk brach aufs neue
aus, es fehlte nicht an Versuchen ehrgeiziger Männer, die Verfassung über den
Haufen zu werfen und die Tyrannis zu begründen, was freilich mißlang. Endlich
kam es zu einem Kompromiß zwischen den streitenden Parteien, es sollten fortan
statt der Kriegstribunen jährlich zwei Consuln erwählt werden und die eine dieser
Stellen auch den Plebejern zugänglich sein, gleichzeitig wurde für [ die Rechtsprechung,
156 ^^^^ Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [161
die bisher mit dem höchsten Amte verbunden gewesen war, eine neue Behörde, die
Praetur, geschaffen, die zunächst den Patriciern vorbehalten blieb. In diese Zeit
mag auch die Einteilung der Bürgerschaft in Vermögensklassen gehören, nach denen
die Lasten wie die politischen Rechte abgestuft waren.
Die guten Beziehungen zwischen Rom und Latium wurden bald wieder her-
gestellt, aber jetzt auf der Basis völliger Gleichberechtigung. Die Verbündeten
brachten dann die Volsker zur Unterwerfung, in deren Gebiet zwei neue Kolonien,
Setia und Circeii, gegründet wurden. Die Nordgrenze des römischen Gebietes wurde
durch die Anlage der Kolonien Sutrium und Nepet, am Fuß des ciminischen Waldes,
gesichert. Mit den Hernikern, im Tale des Trerus, wurde ein Bündnis geschlossen,
und endlich auch Praeneste, das sich bisher dem latinischen Bunde ferngehalten
hatte, zum Anschluß gebracht. Jenseits der Tiber wurde die reiche Handelsstadt
Caere unterworfen; die Bewohner erhielten das römische Bürgerrecht, aber ohne
Stimmrecht in den Comitien {ius Caeritum).
So herrschten die verbündeten Römer und Latiner um die Mitte des 4. Jahrh.
über die ganze Ebene vom ciminischen Walde bis nach Tarracina und über einen
Teil des benachbarten Berglandes, ein Gebiet von 8000 Quadratkilometern. Gleich-
zeitig hatte sich weiter im Süden eine ähnliche Staatsbildung vollzogen. Die Be-
wohner des samnitischen Berglandes hatten sich zu einem Bunde zusammen-
geschlossen, der das Gebiet von der lucanischen Grenze bis zum Tal des Sagrus
umfaßte und sich bald allen seinen Nachbarn furchtbar machte. Am tyrrhenischen
Meer wurde die Küste von der Mündung des Silarus bis Salernum gewonnen, in
Apulien Venusia und Luceria, im Nordwesten das Tal des mittleren Liris bis zur
römisch-latinischen Grenze; endlich versuchten es die Samniten, auch das stamm-
verwandte Capua zum Anschluß zu zwingen (um 340). Wäre es gelungen, so
würde Italien wahrscheinlich oskisch geworden sein. Aber der in Capua herrschende
Adel wollte von einer Unterordnung unter die samnitischen Bauern nichts wissen,
und da die eigenen Kräfte zur Verteidigung nicht ausreichten, rief er die Römer
zur Hilfe herbei. Das römisch-latinische Heer zog nun an den Volturnus und trieb
die Samniten mit leichter Mühe in ihre Berge zurück. Es war der entscheidende
Wendepunkt in der Geschichte Roms. Zum erstenmal hatte es hinausgegriffen über
die Grenzen der Landschaft, deren natürlichen Mittelpunkt es bildete; die Bahn war
betreten, die es zwei Generationen später zur Herrschaft über Italien führen sollte.
Zunächst indes kam es infolge dieser Machterweiterung zu einer Krisis inner-
halb der römisch-latinischen Eidgenossenschaft. Die Latiner erhoben sich gegen
Rom, die Volsker und Campaner traten auf ihre Seite. An Zahl waren die Ver-
bündeten den Römern ohne Zweifel überlegen; aber Rom hatte den Vorteil, daß es
als Einheitsstaat einer Koalition gegenüberstand. So wurde das latinisch-campa-
nische Heer bei Sinuessa geschlagen und darauf die abgefallenen Städte eine nach
der andern zum Gehorsam zurückgebracht. Der latinische Bund wurde aufgelöst,
eine Anzahl seiner bedeutendsten Gemeinden dem römischen Gebiete einverleibt,
mit den übrigen, namentlich mit Praeneste und Tibur, Separatbündnisse geschlossen.
Auch Capua, die umliegenden Kleinstädte und das Volskergebiet wurden in den
römischen Staatsverband aufgenommen. Zur Sicherung der neuen Erwerbungen
wurde in Campanien die Kolonie Cales, am mittleren Liris, da, wo er seinen wich-
tigsten Nebenfluß, den Trerus aufnimmt, die Kolonie Fregellae gegründet. Der
römische Machtbereich erstreckte sich jetzt längs der Küste von den Bergen bei
Tolfa bis an den Golf von Neapel, im Innern bis zu den Vorbergen des Apennin, |
162] Die Samnitenkriege. - Die Nobilität. - Wirtschaftlicher Aufschwung- 167
über ein Gebiet von etwa 12000 Quadratkilometer mit weit über einer halben
Million Einwohnern; die beiden größten Städte des nichtgriechischen Italiens, Rom
und Capua, lagen innerhalb dieser Grenzen.
Die Samniten hatten indes gegen König Alexandros von Epeiros zu kämpfen
gehabt, der als Verbündeter der Tarantiner nach Italien gekommen war, zu der-
selben Zeit, als sein Schwager, der große Alexander, zur Eroberung Asiens auf-
brach. Er trug seine Waffen siegreich bis nach Paestum hinauf und stand im Begriff,
sich ein großes unteritalisches Reich zu gründen. Das hatte Tarent nicht gewollt,
es verständigte sich also mit seinen italischen Gegnern, und Alexandros sah sich
dadurch seiner Operationsbasis beraubt; er vermochte jetzt seine Eroberungen nicht
mehr zu behaupten und erlag endlich den verbündeten Lucanern und Bruftiern bei
Pandosia unweit Cosenza (Herbst 331).
Jetzt hatten die Samniten die Hände frei und sie waren nicht gewillt, den Fort-
schritten der römischen Macht noch länger untätig zuzusehen. Den äußeren Anlaß
zum Kriege gab die Gründung der Kolonie Fregellae und ein römischer Angriff
auf die den Samniten verbündete Griechenstadt Neapolis. An kriegerischer Tüchtig-
keit standen die Samniten den Römern nicht nach, an Ausdehnung des Gebietes
waren sie ihnen sogar überlegen, aber das römische Gebiet hatte eine viel dichtere
Bevölkerung und vor allem eine viel straffere Organisation. Dazu kam, daß das
mächtige Arpi in Apulien sich mit Rom gegen die Samniten verbündete, aus den-
selben Gründen, die soeben Capua zum Anschluß an Rom geführt hatten. So
konnte der Ausgang des Krieges nicht zweifelhaft sein. Allerdings war die Nieder-
werfung Samniums eine sehr schwierige Aufgabe, da das waldbedeckte Bergland
größere städtische Mittelpunkte nicht besaß und der Angriff also kein Ziel hatte,
auf das er sich richten konnte. So wurde denn zwanzig Jahre lang mit wechseln-
dem Erfolge gekämpft. Ein römisches Heer, das in Samnium eindringen wollte,
wurde schon an der Grenze, in den Pässen bei Gaudium, zur Waffenstreckung ge-
zwungen; ein anderes Mal drangen die Samniten bis tief in das römische Gebiet ein
und erfochten am Paß von Lautulae, unweit Tarracina, einen glänzenden Sieg, infolge-
dessen sogar Capua für kurze Zeit auf ihre Seite hinübertrat. Aber trotz dieser
Erfolge waren sie auf die Dauer den Römern nicht gewachsen. Sie wurden aus
Campanien wie aus Apulien zurückgedrängt und mußten schließlich einen Frieden
annehmen, der beide Landschaften in den Händen der Römer ließ, während aller-
dings das samnitische Gebiet im wesentlichen intakt blieb (303). Die Römer
sicherten ihre Grenze durch eine Reihe von Festungen, die fortan den samnitischen
Angriffen einen unübersteiglichen Damm entgegensetzten: Sora und Interamna am
Liris, Suessa unweit der Mündung dieses Flusses, Saticula in den Bergen über Ca-
pua, Luceria in Apulien.
Rom konnte jetzt zur weiteren Befestigung seiner Stellung in Mittelitalien schreiten.
Die Aequer wurden unterworfen und in ihrem Gebiet die Kolonien Carsioli und
Alba gegründet, nach Norden hin die Grenze im Tibertal bis an den Nar ausgedehnt
und durch die Anlage der Kolonie Narnia gesichert. Das führte zum Kriege mit
den Sabinern und Umbrern und den etruskischen Städten des Tibertals, die sich
durch diese Fortschritte der römischen Macht bedroht sahen, und nun griffen die
Samniten aufs neue zu den Waffen (298), so daß Rom den Krieg auf zwei Fronten
zu führen hatte. Sehr ernst wurde die Lage, als auch die senonischen Gallier in
den Kampf eingriffen. Jedoch die Römer hatten den Vorteil der inneren Linien;
sie hielten sich den Samniten gegenüber in der Verteidigung und warfen sich mit
158 ^^""^ Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [162 163
ihrer Hauptmacht auf den gefährlichsten Gegner, die Gallier. Der | große Sieg bei
Sentinum (2Q5) wies diese in ihre Schranken zurück und gab Rom die Herrschaft
über das obere Tibertal. Die Samniten setzten den Krieg noch durch einige Jahre
fort und erlangten endlich einen verhältnismäßig günstigen Frieden. Dagegen wurden
die Sabiner und die ihnen benachbarten Praetuttier am adriatischen Meer als Bürger
ohne Stimmrecht in den römischen Staatsverband aufgenommen (290); zum Schutz
der neuen Erwerbungen wurde hier die Kolonie Adria, weiter südlich, da wo Apu-
lien, Samnium und Lucanien aneinanderstoßen, die Kolonie Venusia angelegt. Einige
Jahre darauf fielen die Senonen noch einmal in Italien ein und vernichteten ein
römisches Heer unter dem Konsul L. Caecilius Metellus bei Arretium (285), wurden
aber schon im nächsten Jahre vollständig besiegt und ihr Gebiet dem römischen
Staat einverleibt; zur Sicherung dieser Eroberung wurde etwas später nach der
Grenzfestung Ariminum eine Kolonie geführt (268). Da auch die Picenter und die
kleineren Bergvölker in den Abruzzen mit Rom in Bund getreten waren, herrschte
dieses jetzt über den größeren Teil Mittelitaliens, vom tyrrhenischen bis zum adria-
tischen Meer und von den Tiberquellen bis zum Voltur in Apulien und dem Vor-
gebirge der Minerva in Campanien. Innerhalb dieser Grenzen behauptete nur noch
Samnium seine Selbständigkeit.
Inzwischen war im Innern des Staates der Kampf um die Gleichberechtigung
der Stände weitergegangen. Die Plebejer schritten von Erfolg zu Erfolg; sie er-
langten noch während der zweiten Hälfte des 4. Jahrh, die Wählbarkeit zu sämt-
lichen Staatsämtern, durch die Lex Ogulnia des Jahres 300 auch zu d^ wichtigsten
Priestertümern, den Collegien der Pontifices und der Augurn. Endlich erzwang
das Volk, um 287, durch einen Aufstand, daß den Plebisciten, d. h. den in den
Versammlungen der Plebs gefaßten Beschlüssen, Gesetzeskraft beigelegt wurde,
wodurch die Volkstribunen, die diese Versammlungen leiteten, das Recht der ge-
setzgeberischen Initiative erhielten, das bisher nur den höchsten Beamten des
Staates zugestanden hatte. Aber während so der alte Geburtsadel seine Macht verlor,
begann sich aus den Patriciern und den reichen Plebejern, die zu den curulischen
Ämtern gelangt waren, ein neuer Adel zu bilden, dessen Einfluß nicht auf gesetz-
liche Vorrechte, sondern nur auf tatsächliches Ansehen gegründet war und darum
auch durch gesetzliche Maßregeln nicht gebrochen werden konnte. Diese sog.
nobilitas hat es vermocht, alle, die nicht zu ihrem Kreis gehörten, die homines
novi, von der Bekleidung der höchsten Staatsämter fast vollständig auszuschließen,
und so das Regiment zwei Jahrhunderte lang in den Händen zu behalten. Das
Emporkommen großer Talente wurde durch dieses System sehr erschwert, dafür aber
eine Stetigkeit der Politik gewonnen, wie sie auf keinem anderen Wege zu erreichen
gewesen wäre. Dieser folgerichtigen, nie schwankenden Leitung durch die Nobilität
hat Rom es zum großen Teile zu danken, daß es die Weltherrschaft errungen hat.
Hand in Hand mit den Erfolgen der äußeren Politik ging die wirtschaftliche Ent-
wicklung des Staates. Der Hügel, der das älteste Rom getragen hatte, der Palatin,
wie er später genannt wurde, war der Stadt schon im 6. Jahrb., wenn nicht früher,
zu eng geworden; die benachbarten Hügel und die Niederung zwischen Palatin und
Tiber begannen sich mit Häusern zu bedecken und wurden durch Befestigungen
geschützt. So entstand, noch in der Königszeit, die 'Stadt der sieben Hügel', das
Septimontium. Dann wuchs die Stadt auch über diese Grenzen hinaus; nach der
gallischen Katastrophe schritt man dazu, sie mit jenem festem Mauerring zu um-
geben, dessen Erbauung die spätere Tradition dem guten König Servius Tullius zu- 1
164] Agathokles. - Pyrrhos. - Einigung Italiens 159
schrieb. Gegen Ende des zweiten Samnitenkrieges legte der Censor Ap. Claudius
(312) die erste Wasserleitung an (Aqua Appia), ein Menschenalter später (272) der
Censor M'. Curius eine zweite (Anio vetus). Ap. Claudius erbaute auch, zur Verbin-
dung der beiden Hauptstädte des Staates, Rom und Capua, die erste jener Heer-
straßen (Via Appia), die später das ganze Reich durchziehen sollten. Um dieselbe
Zeit (268) ging Rom zur Silberprägung über, während bisher nur in Kupfer geprägt
worden war. Schon etwas früher war die Münzeinheit, das As oder Kupferpfund,
auf 7:, dieses Gewichts reduziert worden; jetzt erfolgte eine weitere Reduktion auf
die Hälfte (ein Fünftel des schweren As). So wurde der Verschuldung des Bauern-
standes abgeholfen, die eine der hauptsächlichsten Ursachen der Revolution von 287
gewesen war. Zu gleicher Zeit gaben die glücklichen Kriege die Möglichkeit, Zehn-
tausende von neuen Bauernstellen zu schaffen, auf denen das ländliche Proletariat
und die jüngeren Söhne der kleineren Grundbesitzer Versorgung fanden.
Während Rom und Samnium um die Hegemonie in Mittelitalien kämpften, war
in Sicilien ein neuer Krieg zwischen Griechen und Phoinikern ausgebrochen. Ein
hochbegabter Offizier, Agathokles, hatte sich mit Hilfe des Proletariats zum Herrn
von Syrakus aufgeworfen (316) und ging nun sogleich daran, die kleineren Städte
der Insel seiner Herrschaft zu unterwerfen. Das brachte ihn in Konflikt mit Kar-
thago. In einer großen Schlacht an der Mündung des südlichen Himeras ge-
schlagen, mußte Agathokles einer Belagerung von Syrakus entgegensehen, ohne
von irgendeiner Seite her auf Entsatz hoffen zu können; in dieser verzweifelten
Lage faßte er den Entschluß, nach Afrika hinüberzugehen und dadurch den Feind
von Syrakus abzuziehen (310). Das kühne Unternehmen hatte vollständigen Erfolg;
der plötzliche Angriff traf Karthago ganz unvorbereitet und Agathokles konnte fast
das gesamte karthagische Landgebiet in seine Gewalt bringen. Aber Karthago selbst
zu nehmen war er nicht imstande, da er keine der feindlichen gewachsene Flotte
besaß und außerdem mit einer starken republikanischen Opposition auf Sicilien zu
kämpfen hatte. So vermochte er seine afrikanischen Eroberungen nicht zu be-
haupten und sah sich endlich gezwungen, einen Frieden zu schließen, der ihn im
Besitz der östlichen Hälfte Siciliens ließ (306). Jetzt wandte er sich gegen Unter-
italien, wo er einen großen Teil der bruttischen Halbinel unterwarf und seinen Ein-
fluß bis nach Apulien hin ausdehnte. Aber nach Agathokles' Tode (289) brach sein
Reich auseinander, und die italischen Griechenstädte verloren den Halt, den es
ihnen gegen die eingeborenen Völkerschaften gegeben hatte. So rief Thurioi die
Hilfe der Römer an, und diese ließen sich denn auch nicht lange bitten und legten
zum Schutz der Stadt eine Besatzung hinein. Das führte zum Krieg mit Tarent,
das diesen Eingriff in seine Machtsphäre nicht dulden wollte. Ein römisches Ge-
schwader wurde von den Tarantinern geschlagen; zu Lande aber zeigten sich die
Römer weit überlegen, und so blieb Tarent nichts übrig, als König Pyrrhos von
Epeiros zur Hilfe herbeizurufen. Pyrrhos war einer der ersten Feldherren seiner
Zeit, der in den Kämpfen der Nachfolger Alexanders sein kleines Reich zu einer
achtunggebietenden Machtstellung erhoben hatte; er hoffte jetzt auszuführen, was
einst seinem Vorgänger Alexandros mißlungen war, und den griechischen Westen
seiner Herrschaft zu unterwerfen. Seiner überlegenen Kriegskunst waren die
Römer nicht gewachsen; sie erlitten bei Herakleia eine vernichtende Niederlage
(280), worauf der ganze Süden Italiens, bis nach Samnium hinauf, sich an Pyrrhos
anschloß. Auch in einer zweiten Schlacht, bei Ausculum in Apulien blieb Pyrrhos
der Sieg (279), und schon begann man in Rom an Frieden zu denken, als Karthago |
170 Karl Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [165
sein Bündnis anbot und damit der Kriegspartei das Übergewicht gab. Die Kar-
thager waren eben dabei, den Osten Siciliens zu unterwerfen, wo nach Agathokles'
Tode die Anarchie ausgebrochen war; schon lagerte ihr Heer vor den Mauern von
Syrakus, während im Innern der Stadt sich die Parteien bekämpften. Der einzige,
der Rettung bringen konnte, war Pyrrhos, und er zögerte denn auch nicht, nach
der Insel hinüberzugehen (278). Sein Erscheinen genügte, um die Karthager zur
Aufhebung der Belagerung von Syrakus zu veranlassen; die Griechen Siciliens
fielen ihm, dem Schwiegersohn des Agathokles, voll Begeisterung zu und riefen
ihn zum König der Insel aus. Im raschen Siegeslaufe wurde nun die karthagische
Provinz im Westen der Insel erobert, bis auf den wichtigsten Platz, das stark-
befestigte Lilybaion. Ein Erfolg war hier nur zu erreichen, wenn es gelang, eine
der karthagischen überlegene Flotte zu schaffen. Aber die Sikelioten waren wenig
geneigt, die dafür erforderlichen Opfer zu bringen; und das stramm militärische
Regiment, das der König einführte, entfremdete ihm die Sympathien seiner neuen
Untertanen so rasch, wie er sie gewonnen hatte. Pyrrhos fühlte, daß der Boden
unter ihm wankte und entschloß sich zur Rückkehr nach Italien, wo seine Bundes-
genossen indes einen schweren Stand gehabt hatten. Er schiffte sein Heer auch
glücklich hinüber; aber die Kriegsflotte, die den Transport begleitete, wurde in der
Straße von Messina von den Karthagern angegriffen und zum größten Teile ver-
nichtet (276). Damit war Sicilien für Pyrrhos verloren, seine Verbindung mit der
Heimat bedroht. Er wandte sich noch einmal gegen die Römer, doch sein Angriff
auf das Heer des Consuls M'. Curius auf den arusinischen Feldern in Lucanien
schlug fehl. Zur Fortsetzung des Krieges fehlten Pyrrhos die Mittel, und es blieb
ihm nichts übrig als die Rückkehr nach Griechenland. Hier versuchte er, Anti-
gonos aus der eben gewonnenen Herrschaft über Makedonien (s. o. S. 130) zu ver-
drängen. Es gelang ihm auch, dessen Heer völlig zu schlagen; aber es sollte sein
letztei Sieg sein. Auf einem Zuge nach dem Peloponnes fand er bald darauf beim
Sturme auf Argos sein Ende (272). Die Besatzung, die er in Tarent zurückgelassen
hatte, übergab nun die Stadt den Römern. Das Schicksal der Hellenen des Westens
war damit besiegelt. Sie hatten in demokratischer Kurzsichtigkeit nicht die Ent-
sagung gefunden, auf die republikanische Freiheit zu verzichten, um ihre nationale
Selbständigkeit zu retten. Sie sollten später für ihre fremden Herren die Opfer
hundertfach zu bringen haben, die ihnen, zur rechten Zeit gebracht, die Unabhängig-
keit gesichert haben würden.
Pyrrhos' italische Verbündete mußten nun, so gut es gehen wollte, ihren Frieden
mit den Siegern machen. Die Lucaner und Bruttier erhielten ihn auf leidliche Be-
dingungen; sie traten einige Distrikte ab und wurden in die römische Bundesgenossen-
schaft aufgenommen. Härter war das Los der alten Feinde Roms, der Samniten.
Sie verloren ein gutes Drittel ihres Gebietes, gerade die fruchtbarsten Striche, die
zum Teil zur Ausstattung zweier Kolonien latinischen Rechts verwendet wurden,
Beneventum (268) und Aesernia (263), römische Zwingburgen im Herzen des Landes;
was von Samnium noch übrig war, wurde in zwei Teile zerschlagen, die Hirpiner
im Süden, die eigentlichen Samniten im Norden, beide den Römern zur Heeresfolge
verpflichtet. Die mächtige Eidgenossenschaft, die vor einem halben Jahrhundert
den Kampf um die Herrschaft Italiens mit Rom aufgenommen hatte, war zum Klein-
staat geworden, der ganz von Rom abhängig war.
Während der nächsten Jahre wurden die wenigen Landschaften der italischen
Halbinsel, die ihre Selbständigkeit noch bewahrt hatten, zur Anerkennung der| römi-
166] Der erste Krieg mit Karthago 171
sehen Oberherrschaft gebracht. Roms Machtbereich erstreckte sich jetzt über das
ganze Gebiet vom Arnus und Rubico im Norden, bis zur Straße von Messina im
Süden, 130000 Quadratkilometer mit gegen 4 Mili. Einwohnern. Davon war aller-
dings nur etwa ein Fünftel, oder wenn wir die von Rom aus gegründeten, aller-
dings formell selbständigen Kolonien latinischen Rechts einrechnen, ein Viertel un-
mittelbar römischer Besitz; aber auch die Wehrkraft der verbündeten Staaten stand
Rom zur Verfügung, und dieses war somit in der Lage, so zahlreiche Heere auf-
zustellen, wie kein anderer Staat es vermochte. An kriegerischer Tüchtigkeit aber
war der italische Soldat der beste der Welt. Daß eine so große Militärmacht nach
einer so ununterbrochenen Reihe von Erfolgen bei dem Erreichten nicht stehen
bleiben würde, war klar. Und wenn sie es gewollt hätte, sie hätte es nicht gekonnt;
denn die Verhältnisse Siciliens machten dringend eine Einmischung nötig.
Karthago hatte nach Pyrrhos' Abzug sich begnügt, seine alte Provinz im Westen
der Insel wieder in Besitz zu nehmen und den Osten sich selbst überlassen. Aber
Sicilien sollte nicht zur Ruhe kommen. Als nach Agathokles' Tode dessen Heer
aufgelöst worden war, hatten die campanischen Söldner sich der Stadt Messene
bemächtigt und suchten von hier aus die ganze Insel mit Beutezügen heim, ähnlich
wie es die Galater um dieselbe Zeit in Kleinasien trieben (s. o. S. 132 f). Im Kampfe
gegen dieses Raubgesindel, die Mamertiner, wie sie, ihrem heimischen Kriesgott zu
Ehren, sich nannten, ergriff Hieron die Militärdiktatur über Syrakus; nach einem
glänzenden Siege am Flusse Longanos, der die Macht der Mamertiner zu Boden
warf, nahm er' den Titel eines Königs von Sicilien an, den vor ihm Agathokles und
Pyrrhos geführt hatten. Er würde Messene selbst genommen haben, wenn die
Karthager nicht schleunigst eine Besatzung in die Stadt gelegt hätten. Das konnten
die Römer nicht dulden; sie sandten ein Heer nach Rhegion, und nun vertrieben
die Mamertiner die karthagische Besatzung und stellten sich unter römischen Schutz
(263). So begann der Katnpf um Sicilien, der in seinem weiteren Verlaufe Karthago
den Untergang bringen und Rom die Weltherrschaft geben sollte. Hieron sah be-
greiflicherweise die Einmischung der Römer sehr ungern und trat mit Karthago in
Bündnis; aber es gelang nicht, die Römer aus Messene zu verdrängen, die Be-
lagerung der Stadt mußte abgebrochen werden, und die römischen Legionen er-
gossen sich über den Osten der Insel. Hieron war bei weitem nicht stark ge-
nug, ihnen im offenen Feld die Spitze zu bieten; und da von Karthago keine
Hilfe kam, blieb ihm keine andere Wahl als auf die römische Seite hinüberzutreten.
Der Frieden ließ ihm die Herrschaft über Syrakus und die benachbarten Städte;
der Rest des östlichen Siciliens kam in römischen Besitz.
Karthago war, neben dem Ptolemaierreiche, die erste Seemacht der damaligen
Welt; aber seine Bürger hatten sich längst des Kriegsdienstes entwöhnt, und so
bestand das karthagische Landheer aus libyschen Untertanen und aus Söldnern, die
in aller Herren Ländern geworben waren. Die Unterhaltung eines starken Sold-
heeres aber ist eine sehr kostspielige Sache, während die Libyer nur gezwungen
für ihre karthagischen Herren fochten; und so war das Heer Karthagos weder an
Zahl noch an innerer Tüchtigkeit dem römischen Heere gewachsen. Darum haben
die Karthager sich während des ganzen Krieges in der Defensive gehalten. Da-
gegen stand die römische Seemacht noch in den ersten Anfängen; aber bei der
Küstenentwicklung Italiens, seinem ausgedehnten Seehandel, seinem Reichtum an
Schiffbauholz waren alle Bedingungen zur Schöpfung einer großen Flotte gegeben,
wenn man die Sache nur ernstlich in Angriff nahm. Natürlich war man sich in |
172 Karl Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [167
Rom von vornherein darüber klar, daß Karthago nur auf dem Meere besiegt werden
könne; man begann also sogleich mit dem Bau einer Schlachtflotte, und schon im
vierten Jahre des Krieges war man so weit, dem Feinde auf seinem eigenen Ele-
mente entgegenzutreten. Der Erfolg übertraf die Erwartungen; gleich beim ersten
Zusammentreffen auf der Höhe von Mylae erfocht die junge römische Flotte einen
glänzenden Sieg (260). Damit war eigentlich der Krieg entschieden; wenn es
gleichwohl noch 19 Jahre gedauert hat, bis die Karthager Sicilien räumen mußten,
ja wenn Karthago nicht schon jetzt zur völligen Unterwerfung gebracht wurde, so
trifft die Schuld ausschließlich die Unfähigkeit der römischen Heeresleitung. Wohl
nie ist ein großer Krieg elender geführt worden als dieser erste Krieg mit Karthago
von Seiten der Römer. Der Grund lag darin, daß die römischen Heere von den
Bürgermeistern befehligt wurden, deren Wahl nicht sowohl durch ihre militärische
Tüchtigkeit als durch politische Rücksichten bedingt war, und die, auch wenn sie
sich einmal als tüchtige Feldherren erwiesen hatten, nach Ablauf ihres Amtsjahres
durch die neuen Bürgermeister ersetzt wurden; während in Karthago der Befehl
im Kriege von der Zivilverwaltung getrennt war, und bewährte Feldherren jahre-
lang im Kommando gelassen wurden. Der schließliche Ausgang hat freilich gezeigt,
hier wie im zweiten Kriege gegen Rom, daß alle Überlegenheit der Führung die
Inferiorität des Truppenmaterials nicht auszugleichen vermag.
Mit richtigem Blick erkannten die Römer, daß die Entscheidung des Krieges
unter den Mauern Karthagos gesucht werden müsse, nach dem Beispiel, das einst
Agathokles gegeben hatte. Ein großer Seesieg beim Vorgebirge Eknomon öffnete
ihnen den Weg (256); aber die Landung in Afrika wurde mit unzureichenden Kräften
unternommen, und so endete der Feldzug mit einer Katastrophe, in der fast das
ganze Expeditionskorps zugrunde ging (255). In Sicilien allerdings blieben die
römischen Waffen im Vorteil, und die Karthager sahen sich endlich auf den Besitz
der beiden Festungen im äußersten Westen der Insel, Lilybaion und Drepana be-
schränkt. Die Römer standen jetzt, im 14. Kriegsjahr,' da, wo Pyrrhos kaum ein
Jahr nach seiner Landung gestanden hatte. Und die Belagerung von Lilybaion
hatte jetzt kein besseres Ergebnis, als da sie Pyrrhos versucht hatte. Es gelang
den Karthagern, die römische Blockadeflotte zu vernichten, und Rom war zunächst
zu erschöpft, um eine neue Flotte auszurüsten. Die bloße Einschließung von der
Landseite konnte natürlich kein Ergebnis haben, um so weniger, als jetzt ein hervor-
ragend tüchtiger Offizier, Hamilkar Barkas, den Befehl über die karthagischen Streit-
kräfte in Sicilien übernahm. Endlich sah man in Rom, daß es so nicht weitergehen
könne; man ließ noch einmal eine Flotte in See gehen und erfocht bei den Aigati-
schen Inseln einen entscheidenden Sieg. Dadurch wurde Lilybaion die Verbindung
mit Afrika abgeschnitten. Jetzt waren beide Teile des Krieges müde, und es kam
zum Frieden, in dem Karthago Sicilien abtrat (241).
Eine folgerichtige Politik würde entweder den Vertrag ehrlich gehalten haben,
um auf dieser Grundlage zu einem dauernden Einvernehmen zu kommen, oder sie
hätte die erste Gelegenheit, die sich bot, zur Vernichtung des Gegners benutzt. Rom
tat weder das eine noch das andere. Als Karthago gleich nach dem Frieden durch
eine Meuterei seiner Soldtruppen und einen Aufstand seiner libyschen Untertanen
an den Rand des Unterganges kam, blieb Rom in dem Kampfe neutral, benutzte
aber die augenblickliche Schwäche Karthagos, um diesem Sardinien zu entreißen.
Das hieß nichts weiter, als früher oder später den Krieg unvermeidlich machen,
wobei die Wahl des Zeitpunktes dem Gegner überlassen blieb. Um die Mittel für |
168] Der Hannibalische Krieg 173
diesen Revanchekrieg zu gewinnen, ging Hamilkar Barkas, nachdem er den Auf-
stand in Libyen niedergeschlagen hatte, nach Spanien und unterwarf, auf die
phoinikischen Kolonien an der Küste gestützt, den Süden des Landes, etwa das
heutige Andalusien und Murcia; als er in einer Schlacht gefallen war, führte sein
Schwiegersohn Hasdrubal das begonnene Werk weiter. Aus der kriegerischen Be-
völkerung des Landes ließen sich Heere von beliebiger Stärke rekrutieren, während
die reichen Silbergruben die nötigen finanziellen Mittel lieferten. Bald begann man
in Rom mit Besorgnis auf diese Fortschritte Karthagos zu blicken; man trat also in
Verhandlungen mit Hadrubal, und es wurde ein Vertrag geschlossen, der den
Ebro als Grenze der beiderseitigen hiteressensphären bestimmte. Vielleicht würde
man in Rom schärfer vorgegangen sein, wenn nicht gerade damals ein Einfall der
Gallier gedroht hätte. Diese brachen denn auch wirklich bald darauf in Etrurien
ein, schlugen ein römisches Heer und drangen bis in die Nähe von Rom vor,
wurden dann aber, als sie beutebeladen nach Hause zogen, von dem Consul L.
Aemilius Papus bei Telamo an der etruskischen Küste angegriffen und zum großen
Teile vernichtet (225). Die Sieger rückten nun in Gallien ein und brachten das
Land, bis an die Vorberge der Alpen, zur Anerkennung der römischen Herr-
schaft. Italien schien von der Gefahr befreit, die ihm bisher von hier aus ge-
droht hatte.
Jetzt hatten die Römer die Hände frei und konnten ihre Aufmerksamkeit wieder
den Verhältnissen Spaniens zuwenden. Sie nahmen dort Saguntum unter ihr Pro-
tektorat, eine Stadt, die an der spanischen Ostküste südlich des Ebro, also in der
karthagischen Interessensphäre, gelegen war. Hasdrubal ließ des Friedens willen
diese Vertragsverletzung hingehen; aber er fiel bald darauf einem Attentate zum
Opfer, und der junge Hannibal, Hamilkars ältester Sohn, der jetzt den Befehl in
Spanien übernahm, war entschlossen, den Übergriff nicht zu dulden. Er rückte
vor Sagunt und nahm die Stadt nach längerer Belagerung ein (Ende 219). Die
Römer hatten, im Gefühl ihres Unrechts, Sagunt keine Hilfe zu senden gewagt und
sich darauf beschränkt, diplomatisch zu intervenieren. Aber auf die Nachricht von
dem Falle der Stadt schlug die Stimmung in Rom um, und man forderte in Kar-
thago die Auslieferung Hannibals, die natürlich verweigert wurde. Damit wurde der
Bruch unvermeidlich.
Der letzte Krieg hatte die unbedingte Überlegenheit der römischen Flotte er-
wiesen; Karthago konnte nicht daran denken, Rom zur See entgegenzutreten. Da-
für besaß es jetzt, was ihm damals gefehlt hatte, ein kriegsgeübtes, von festem
Korpsgeist beseeltes, von tüchtigen Offizieren geführtes Heer, das in den spanischen
Kämpfen herangebildet worden war. Es galt, dieses Heer nach Italien zu bringen,
denn nur dort war Rom verwundbar. Eine solche Offensive aber konnte nur auf
dem Landwege ausgeführt werden, schon darum, weil ein Seetransport der zahl-
reichen Reiterei, der besten Waffe Karthagos, nicht möglich gewesen wäre. Zu
diesem Zwecke hatte Hannibal mit den Galliern der Po-Ebene Verbindungen an-
geknüpft; ihr Land sollte seine Operationsbasis werden, da er bei der weiten Ent-
fernung seine Verbindungen mit Spanien nicht aufrecht erhalten konnte, ihre Kon-
tingente sein Heer verstärken. Der Marsch selbst bot, von der Länge des Weges
abgesehen, keine erheblichen Schwierigkeiten, auch die Alpen waren kein ernst-
liches Hindernis, wenn sie in der guten Jahreszeit überschritten wurden. Es galt nur,
den Römern zuvorzukommen. Hannibal war bereit; er ging über den Ebro und
gelangte ohne Unfall im Herbst nach der oberitalischen Ebene (218). |
174 ^^^^ Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [169/170
Die Römer waren vollständig überrascht; sie hatten den Krieg in Afrika und
Spanien zu eröffnen gedacht und sahen statt dessen den Feind im eigenen Lande.
Noch im Winter siegte Hannibal an der Trebia über die Heere der beiden Consuln
und zwang sie dadurch zur Räumung Galliens, wo nur die eben gegründeten Kolonien
Placentia und Cremona von den Römern besetzt blieben. Im nächsten Frühjahr
überschritt er den Apennin, vernichtete am Trasimenischen See ein consularisches
Heer, durchzog, ohne Widerstand zu finden, ganz Mittelitalien, nahm in Apulien
Winterquartiere und erfocht dann im folgenden Sommer über beide Consuln den
glänzenden Sieg bei Cannae (216). Jetzt brach die römische Herrschaft in Unter-
italien zusammen; fast das ganze Land schloß sich an Hannibal an, so daß den
Römern hier kaum etwas anderes blieb als ihre wenigen Kolonien und die Städte,
in denen sie Besatzungen hielten. Auch König Philipp von Makedonien schloß mit
Hannibal ein Bündnis (s. o. S. 134f.); und als bald darauf der greise König Hieron
starb, traten Syrakus und zahlreiche andere Städte Siciliens auf die karthagische
Seite.
Der Kern der römischen Macht aber blieb durch das alles unberührt. Die ver-
bündeten Staaten in Mittelitalien, sämtliche Kolonien standen fest zu Rom. Die See-
herrschaft war unerschüttert. Das gleich zu Anfang des Krieges nach Spanien ge-
sandte Heer hielt das Land zwischen Pyrenäen und Ebro besetzt und ließ keine
Verstärkungen zu Hannibal gelangen. Die bei Cannae vernichteten Legionen wurden
durch neue Aushebungen reichlich ersetzt. Freilich mußte man den letzten Mann
aufbieten und die Steuerkraft aufs äußerste anstrengen, aber es gelang doch, die
Krisis zu überwinden. Wenn keine neuen Fehler gemacht wurden, konnte man mit
Vertrauen in die Zukunft sehen.
Hannibal dankte seine Erfolge der besseren Ausbildung seines Berufsheeres
gegenüber den römischen Bürgertruppen, seiner an Zahl wie an Qualität über-
legenen Reiterei und vor allem der Unfähigkeit der römischen Führer, die zum Teil,
wie C. Flaminius und M. Varro, nichts anderes waren, als zungenfertige Demagogen;
jetzt stellte man auch in Rom fähige Männer an die Spitze der Heere und ließ sie
jahrelang auf ihrem Posten, wie M. Marcellus, Q. Fabius, Ti. Gracchus auf dem itali-
schen, die Scipionen auf dem spanischen Kriegsschauplatz. Und je länger der Krieg
dauerte, desto besser wurde die Ausbildung der Soldaten. Auf Feldschlachten gegen
Hannibal ließ man sich seit Cannae nicht mehr ein und beschränkte sich ihm gegen-
über durchaus auf die Defensive. Auf der anderen Seite kam Hannibals bisher so
energische Offensive jetzt plötzlich ins Stocken. Man hat ihm schon im Altertum
zum Vorwurf gemacht, daß er nach dem Siege von Cannae nicht geraden Weges
auf Rom marschiert ist; mit Unrecht, denn es fehlte ihm damals eine Operations-
basis, auf die gestützt er die Belagerung der starken Festung hätte beginnen können.
Aber Hannibals Untätigkeit während der nächsten Jahre, wo er diese Operations-
basis hatte, ist weniger leicht zu verstehen. Statt den Krieg nach Latium zu tragen,
blieb er im Süden; und auch hier machte er keinen Versuch zur Belagerung der
römischen Kolonien, die mitten in seinem Machtbereich lagen, wie Beneventum oder
Venusia. Ja, er ließ es geschehen, daß die Römer zur Belagerung der abgefallenen
Städte schritten. So fielen eine nach der anderen Arpi (213), Syrakus (212), Capua
(211), Akragas (210), Tarent (209), in ihre Hand, Sicilien wurde vollständig zurück-
erobert und in Italien sah Hannibal sich immer weiter nach Süden gedrängt. Doch
die Entscheidung des Krieges erfolgte in Spanien. Hier war es den Karthagern
endlich gelungen, das römische Heer zum | größten Teil zu vernichten (211); aber
170] Begründung- der römischen Weltherrschaft 175
die Ebro-Linie wurde auch jetzt von den Römern behauptet, und aus Italien ge-
sandte Verstärkungen setzte diese bald in den Stand, aufs neue die Offensive zu
ergreifen. Der junge P. Scipio, der nun den Befehl übernahm, eroberte durch
einen glücklichen Handstreich Neu-Karthago, die Hauptstadt des karthagischen
Spaniens, und machte sich dadurch zum Herrn der ganzen Ostküste des Landes
(209). Die eingeborenen Völkerschaften traten infolgedessen zum größten Teil
auf die römische Seite hinüber. Der karthagische Oberfeldherr Hasdrubal sah,
daß Spanien nicht mehr zu behaupten war und trat mit dem besten Teil seines
Heeres den Marsch nach Italien an, um sich dort mit seinem Bruder Hannibal zu
vereinigen. Er erreichte auch ohne Unfall das diesseitige Gallien; aber bei dem
Versuche, längs des adriatischen Meeres weiter nach Süden vorzudringen, wurde
er am Metaurus von überlegenen römischen Streitkräften angegriffen und verlor
Schlacht und Leben (207). Hannibal wich auf diese Nachricht nach Bruttien zu-
rück, von wo ihn die Römer auch jetzt nicht zu vertreiben vermochten. Indessen
eroberte Scipio den Rest der karthagischen Besitzungen in Spanien. Nach Rom
zurückgekehrt, trat er als Consul an die Spitze des Staates (205) und ging so-
gleich daran, eine Expedition nach Afrika vorzubereiten. Die glänzenden Erfolge,
die er dort errang, zwangen die Karthager, Hannibal aus Italien zurückzurufen,
doch auch dieser vermochte das Geschick nicht zu wenden. Scipios Sieg bei
Zama machte dem Kriege ein Ende (202). Karthago mußte auf alle seine aus-
wärtigen Besitzungen verzichten; es behielt zwar sein afrikanisches Gebiet, kam
aber tatsächlich in völlige Abhängigkeit von Rom. Seine Rolle als Großmacht war
ausgespielt.
Hannibals Kriegspolitik hatte also zum völligen Ruin seines Staates geführt. Und
zwar keineswegs durch die Schuld ungünstiger Umstände; vielmehr war das toll-
kühne Unternehmen der Invasion Italiens über alle Erwartung geglückt. Aber die
Widerstandskraft Roms hatte sich viel größer gezeigt, als Hannibal geglaubt hatte.
Das beweist, daß er kein großer Staatsmann gewesen ist, was er auch mit 27 Jahren,
als er den Krieg provozierte, nicht wohl sein konnte. Seinen Ruf als großer Feld-
herr verdankt er dem Tage von Cannae; aber die Art, wie er den Krieg nach
diesem Siege geführt hat, läßt es zweifelhaft erscheinen, ob dieser Ruhm voll be-
rechtigt ist. Die Anhänglichkeit seiner Offiziere, wie die Eigenliebe seiner Feinde,
die so lange vor ihm gezittert hatten, hat gleichmäßig dazu beigetragen, sein Bild
im glänzendsten Lichte erstrahlen zu lassen; Polybios' Charakteristik ist diktiert
von der Rücksicht auf Scipio. Aber mögen wir noch so viel von den Übertreibungen
abziehen, so bleibt Hannibal doch eine der hervorragendsten Erscheinungen der
Kriegsgeschichte.
Der Hannibalische Krieg ist die entscheidende Krisis in der Geschichte des
Altertums. Nicht in dem Sinne, daß es sich darum gehandelt hätte, ob die Welt
phoinikisch oder latinisch werden sollte; die Semiten Karthagos, die ihre Kriege mit
fremden Söldnern führten, standen ethisch zu tief, als daß sie die Rolle Roms hätten
spielen können. Auch waren sie dazu bei weitem nicht zahlreich genug. Aber der
Sieg Hannibals würde die Hellenen vor der Fremdherrschaft bewahrt, den Oskern,
vielleicht auch den Etruskern die Freiheit wieder gegeben haben. Der Verfall der
Kultur, den die römische Eroberung herbeigeführt hat, würde nicht eingetreten
oder doch erst viel später eingetreten sein. Rom dagegen gewann durch seinen
Sieg eine alle übrigen Mächte überragende Stellung. Am ganzen Westen des
Mittelmeers herrschte es jetzt unbedingt; und der hellenische Osten war politisch |
176 '^2'"' Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [171
so heillos zerplittert, daß er den Römern zur leichten Beute werden mußte, sobald
diese nur wollten.
Italien hatte freilich den Sieg, der ihm den Weg zur Weltherrschaft bahnte, mit
furchtbaren Opfern erkaufen müssen. Die Zahl der römischen Bürger war infolge
des Krieges von etwa 270000 auf 214000 gesunken; und doch war das unmittel-
bar römische Gebiet, von Campanien abgesehen, durch den Krieg direkt kaum be-
rührt worden. Viel schwerer gelitten hatte natürlich der Süden, der so lange Jahre
den Kriegsschauplatz gebildet hatte, dessen blühendste Städte eine nach der anderen
mit Sturm genommen worden waren. Er hat sich nie wieder vollständig von diesen
Schlägen erholt. Das Griechentum Italiens hat damals den Todesstoß erhalten, die
Bedeutung Siciliens beschränkte sich fortan darauf, die cella penaria des römischen
Volkes zu sein.
Die dringendste Aufgabe für Rom war jetzt die Konsolidierung seiner Herr-
schaft am westlichen Mittelmeer. Der verödete Süden Italiens wurde durch plan-
mäßige Kolonisierung mit Rom eng verbunden, um den Ausbruch eines neuen
Aufstandes für immer unmöglich zu machen. Im Norden Italiens wurden die
Gallier und Ligurer zur Unterwerfung gebracht und auch hier eine große Zahl
Kolonien gegründet, durch die das Land im Laufe von wenig mehr als einem Jahr-
hundert latinisiert worden ist. Schwieriger war die Aufgabe, die kriegerischen und
zum großen Teil noch ganz barbarischen Völker Spaniens im Gehorsam zu halten.
Dabei zeigte es sich unumgänglich, die römische Grenze immer weiter ins Innere
vorzuschieben. Es hat ein Jahrhundert fast ununterbrochener, zum Teil sehr opfer-
voller Kriege erfordert, bis die Eroberung des Landes in der Hauptsache vollendet
war; vollständig gelungen ist sie erst unter Augustus. Am wenigsten zu tun gab
den Römern ihre alte Feindin Karthago. Man war hier von allen kriegerischen Ge-
lüsten gründlich geheilt und hatte nur den einen Wunsch, in Ruhe und Frieden
seine Geschäfte zu treiben. Aber eben die hohe wirtschaftliche Blüte, welche die
Folge dieser Politik der Sammlung war, hielt die Eifersucht Roms rege, und man
legte es hier förmlich darauf an, den Karthagern ihre Existenz zu vergällen. Dafür
sorgte namentlich Massinissa, den die Römer, zum Lohn für die ihnen im Kriege
gegen Hannibal geleisteten Dienste in Numidien zum König eingesetzt hatten, in-
dem er beständig Grenzstreitigkeiten vom Zaune brach und mit Hilfe der Römer
den Karthagern einen Distrikt ihres Gebietes nach dem anderen entriß. Endlich
war die Geduld der Phoiniker erschöpft und sie schritten zum Kriege gegen Massi-
nissa, was den Römern den längst ersehnten Vorwand gab, ein Heer gegen Kar-
thago zu senden (149). Die stark befestigte Stadt konnte erst nach drei Jahren
genommen werden (146), sie wurde zerstört und das Gebiet zur römischen Provinz
Africa gemacht.
Inzwischen waren auch die Mächte des hellenischen Ostens, eine nach der an-
dern, den römischen Waffen erlegen (s. oben S. 135 ff.); um dieselbe Zeit, wo Kar-
thago zerstört wurde, wurde hier die Provinz Makedonien eingerichtet, der dann
bald die Errichtung der Provinz Asien folgte. Rom war jetzt nicht nur die erste,
es war überhaupt die einzige Großmacht, die keinen Feind mehr zu fürchten hatte.
Alle anderen Staaten am Mittelmeer erkannten diese Überlegenheit rückhaltlos an
und leisteten den Weisungen, die aus Rom kamen, unbedingten Gehorsam. War
doch das Schicksal Karthagos und Korinths eine furchtbare Warnung. Rom war
fortan, bis zum Ende des Altertums, die politische Hauptstadt der ganzen zivili-
sierten Welt. I
172] Die Senatsherrschaft. - Die üracchen 177
Italien nahm infolgedessen einen glänzenden wirtschaftlichen Aufschwung. Die
rücksichtslose Ausbeutung der Provinzen, dieser pracclia populi Romani, ließ die
Schätze des Ostens und Westens in Italien zusammenströmen. Und mit dem Wohl-
stand hob sich die Lebenshaltung; an die Stelle der alten bäuerischen Einfachheit
trat der hellenistische Luxus. Hand in Hand damit ging die Entwicklung des geistigen
Lebens; seit dem Hannibalischen Kriege begann eine nationale Literatur sich zu
bilden. Die Wunden, die dieser Krieg geschlagen hatte, vernarbten unter solchen
Umständen rasch, von Unteritalien freilich abgesehen: schon nach einem Menschen-
alter (164/3) wurden 337000 römische Bürger gezählt, mehr als jemals zuvor. Dann
aber kam die Vermehrung zum Stillstand. Der Kapitalismus führte den landwirt-
schaftlichen Großbetrieb mit Sklavenarbeit in Italien ein, dem gegenüber die Klein-
wirtschaft der freien Bauern nur mit Mühe sich halten konnte, um so mehr als auch
das sicilische Korn auf die Preise zu drücken begann; ja in manchen Teilen Italiens,
besonders in dem verödeten Süden, begann bereits die Weidewirtschaft an die
Stelle des Getreidebaues zu treten. Überhaupt führten die glücklichen Kriege und
die Ausbeutung der Untertanen dahin, daß große Vermögen in wenigen Händen
sich anhäuften. Noch war allerdings der Mittelstand in Italien überwiegend; aber
wenn die Entwicklung so fortging, war seine Aufsaugung durch das Großkapital
unabwendbar. Doch bis dahin war noch ein weiter Weg; und Italien hat im Alter-
tum nie eine blühendere Zeit gesehen, als das Jahrhundert vom Hannibalischen bis
zum Marsischen Kriege.
Die Leitung der Regierungsgeschäfte lag in dieser Zeit in der Hand des Senates.
Ursprünglich nur ein Kollegium mit beratender Stimme, hatte er im Laufe der Zeit
das Recht der Bewilligung der Staatsausgaben in seine Hände zu bringen gewußt,
und damit alle übrigen Behörden, auch die Consuln selbst, von sich abhängig ge-
macht und zu bloßen Exekutivorganen herabgedrückt. Der Senat aber setzte sich
im wesentlichen aus denen zusammen, welche die Quaestur oder ein noch höheres
Staatsamt bekleidet hatten, und zu solchen Amtern konnten in der Regel nur An-
gehörige der Mobilität gelangen. So beherrschte diese den Staat. Seit den Kata-
strophen am Trasimenus und bei Cannae, für die die Führer der Demokratie, C. Fla-
minius und M. Varro, die Verantwortung trugen, war die Opposition machtlos. Wenn
einmal ein homo novus, wie M. Cato, zu den höchsten Ämtern gelangte, beschränkte
er sich darauf, gegen die Auswüchse des herrschenden Systems vorzugehen, wo-
bei die Dinge im ganzen blieben, wie sie gewesen waren. Und so wurden diese
Auswüchse schlimmer und schlimmer, je größer die Macht Roms und damit die
Macht des Senats wurde. Das führte dann endlich die Revolution herbei.
Der Mann, der den ersten Schlag gegen die Macht des Senats führte, gehörte
einer der vornehmsten Familien der Nobilität an; es war Ti. Sempronius Gracchus,
von mütterlicher Seite ein Enkel des großen Scipio. Was er wollte, waren zunächst
nicht politische, sondern soziale Reformen; die Verminderung der Zahl der kleinen
Grundbesitzer sollte durch Schaffung von Bauernstellen auf Staatsdomänen abge-
holfen werden. Aber diese Domänen waren seit langer Zeit tatsächlich in Privat-
besitz übergegangen; sie jetzt einziehen lief auf nichts anderes hinaus als auf eine
Konfiskation eines Teils des italischen Großgrundbesitzes. Natürlich widersetzte
sich der Senat einer so radikalen Maßregel; und so sah Ti. Gracchus sich ge-
zwungen, sein Ziel auf dem Wege der Demagogie zu erreichen. Er ließ sich zum
Volkstribunen wählen und brachte mit Hilfe des zahlreich herbeigeströmten länd-
lichen Proletariats seine Gesetze durch (133). Einen Kollegen, der sein Vetorecht ]
Einleitung in die Allertumswissenschaft. III. 2. Aufl. 12
178 ^3'"' Julius Beloch: Römische Geschichle bis zum Ende der Republil< [173
brauchen wollte, ließ er kurzerhand durch das Volk absetzen. Beim Ablauf seines
Amtsjahres wollte er sich gegen das Herkommen für das nächste Jahr wieder
wählen lassen; darüber entstand ein Tumult, in dem der Agitator erschlagen wurde.
Die Ausführung des Ackergesetzes geriet infolgedessen ins Stocken. Gleichzeitig
erhoben die Italiker die Forderung nach Aufnahme in den römischen Bürger-
verband. Sie hatten Rom die Weltherrschaft erkämpfen helfen, aber an dem Sieges-
preis nur insofern Anteil erhalten, als der allgemeine wirtschaftliche Aufschwung
Italiens auch ihnen zugute kam; dafür sahen sie sich, je mächtiger Rom wurde,
immer mehr zu Untertanen herabgedrückt, die der Brutalität der römischen Be-
amten schutzlos preisgegeben waren. So erhob sich Fregellae, die mächtigste der
Kolonien latinischen Rechts; aber es war noch zu früh. Die Bewegung blieb isoliert,
und die Stadt fiel schon nach wenigen Tagen durch Verrat in die Hände der Römer
(125); sie wurde zum warnenden Beispiel zerstört und auf dem Gebiet die Bürger-
kolonie Fabrateria nova gegründet.
In Rom wurden Ti. Gracchus' Pläne durch seinen jüngeren Bruder wieder auf-
genommen (123). Während Tiberius nur die Sozialreform im Auge gehabt hatte
und erst durch den Widerstand des Senats in Gegensatz zu diesem gekommen
war, zielte Gaius von vornherein auf den Sturz der Nobilität. Um den städtischen
Pöbel zu gewinnen, brachte er ein Getreidegesetz ein, nach dem fortan jedem in
Rom wohnenden Bürger sein Bedarf an Brotkorn vom Staate weit unter dem Markt-
preis geliefert werden sollte. Dem ländlichen Pöbel bot er ein Ackergesetz, das
noch über das Gesetz des Bruders hinausging, namentlich waren eine Anzahl von
Koloniegründungen in Aussicht genommen, unter anderen in Capua und auf der
Stätte des zerstörten Karthago. Die Geschworenengerichte, die bisher mit Sena-
toren besetzt worden waren, sollten in Zukunft aus dem Ritterstande besetzt werden,
d. h. aus den Bürgern von über 400000 Sesterzen Vermögen, die nicht im Senat
saßen; so wurden die Geldmänner in Gegensatz zur regierenden Nobilität gebracht.
.Der Senat vermochte die Annahme aller dieser Gesetze nicht zu verhindern; auch
nicht, daß Gracchus zum zweitenmal zum Tribunen gewählt wurde; dieser war jetzt
tatsächlich der Herr des Staates. Er dachte nun, den Italikern das Bürgerrecht zu
verleihen und damit sein Werk zu krönen und sich selbst einen festen Rückhalt zu
schaffen; aber der Pöbel wollte die materiellen Vorteile der Herrschaft für sich allein
behalten und ließ seinen Führer im Stich. Da der Senat nun ein neues, noch libe-
raleres Ackergesetz einbringen ließ, geriet Gracchus' Popularität ins Wanken, und
er wurde bei seiner dritten Bewerbung um das Tribunat nicht wieder gewählt.
Jetzt kam es zum offenen Kampf; während der Senat Truppen aufbot, verschanzten
Gracchus' Anhänger sich auf dem Aventin. Doch der Pöbel hielt vor den Soldaten
nicht stand, Gracchus selbst fand auf der Flucht seinen Tod (121). Über seine An-
hänger wurde nun strenges Gericht gehalten. Die Herrschaft des Senats war wieder
hergestellt. Die Geschworenengerichte freilich konnte man nicht wagen den Rittern
zu entreißen; auch die Getreideverteilungen blieben bestehen, und das Ackergesetz
wurde wenigstens zum Teil ausgeführt.
In denselben Jahren (125-121) wurde das südliche Gallien bis an die Cevennen
und zum Genfer See hinauf unterworfen und damit endlich eine territoriale Ver-
bindung zwischen Italien und Spanien hergestellt. Bald darauf (111 — 106) hatten
die Römer einen Krieg gegen König lugurtha von Numidien zu führen, der zu An-
fang durch die Unfähigkeit und Bestechlichkeit der römischen Feldherren nur Miß-
erfolge brachte, wobei die ganze Korruption des herrschenden Systems zutage trat. |
174] Die Kimbern. - Die Erhebung- der Italiker 179
Endlich stellte Q. Metellus die Ehre der römischen Waffen wieder her, und C. Marius,
ein tüchtiger Offizier aus nichtsenatorischem Stande, der sich unter Metellus aus-
gezeichnet hatte und darauf, nach seiner Wahl zum Consul (107), dessen Nach-
folger wurde, machte dem Kriege durch die Gefangennahme lugurthas ein Ende.
Numidien blieb übrigens als selbständiges Königreich bestehen. Inzwischen aber
war den Römern ein viel gefährlicherer Feind im Norden entstanden. Ein germani-
sches Volk, die Kimbern, hatte seine Sitze an der Nordsee verlassen, um sich eine
neue Heimat zu suchen. Bei Noreia (Neumarkt in Steiermark) besiegten sie ein
römisches Heer (113), wandten sich dann aber, statt nach Italien weiterzuziehen,
nach Gallien, wo sie, mit den Teutonen vereinigt, den Consuln M. lunius Silanus
(109) und L. Cassius Longinus (107) schwere Niederlagen beibrachten und endlich,
bei Arausio, die vereinigten Heere des Consuls Cn. Mallius Maximus und des Pro-
consuls Q. Servilius Caepio vernichteten (105), die schwerste Niederlage, die Rom
seit dem Tage von Cannae erlitten hatte. Unter dem Eindruck dieses furchtbaren
Schlages wurde C. Marius, der Besieger lugurthas, zum zweitenmal zum Consul
gewählt und an die Spitze des Heeres gestellt; er ist dann, was in der bisherigen
Geschichte ohne Vorgang war, noch vier Jahre hintereinander (103—100) wieder
gewählt worden. Marius wurde der Reformator des römischen Heerwesens. Da die
besitzenden Klassen, seit Rom nur noch 'Kolonialkriege' führte, dem Heeresdienst
mehr und mehr widerstrebten, bildete er seine Legionen hauptsächlich aus Prole-
tariern, wodurch die Heere zum blinden Werkzeug in der Hand der Feldherren
wurden, die denn auch bald genug lernten, sich ihrer im eigenen Interesse zu be-
dienen. Auch in der Taktik und Bewaffnung führte er durchgreifende Neuerungen
ein; die römische Infanterie, die bisher in verschiedene Waffengattungen zerfallen
war, erhielt eine gleichmäßige Ausrüstung, und an die Stelle der Kompanie (Manipel)
trat als taktische Einheit das Bataillon (Cohorte). Reiterei und leichte Truppen
wurden nur noch aus Bundesgenossen gebildet. Die Kimbern ließen ihm zu dem
allem reichlich Zeit; statt gegen Italien wandten sie sich zuerst nach Spanien und
kehrten erst drei Jahre später nach Gallien zurück. Hier trennten sie sich von den
Teutonen; diese wollten durch die Provence nach Italien ziehen, während die Kim-
bern den Weg über die Ostalpen einschlugen. Die letzteren gelangten auch glück-
lich ans Ziel und nahmen ihre Winterquartiere nördlich vom Po in der oberitali-
schen Ebene; dagegen wurden die Teutonen bei Aquae Sextiae von Marius bis zur
Vernichtung geschlagen (102). So konnte Marius dem am Po stehenden Proconsul
Q. Catulus zu Hilfe kommen, und beide vereint erfochten im folgenden Jahr über
die Kimbern den entscheidenden Sieg auf den raudischen Feldern bei Vercellae
(102). Italien war gerettet.
Nach solchen Erfolgen war Marius der populärste Mann in Rom. Als hojno
noviis gegen den Widerstand der Senatspartei emporgekommen, war er der
natürliche Gegner der Nobilität; und die Demagogie säumte nicht, ihren Vorteil
aus dieser Lage zu ziehen. Denn Marius besaß, was den Gracchen gefehlt hatte,
einen starken militärischen Rückhalt; mit seiner Hilfe glaubten die Führer der
Demokratie, L. Appuleius Saturninus und C. Servilius Glaucia, die Senatsherr-
schaft stürzen zu können. Aber Marius war zu sehr Soldat, um zum Demagogen
Geschick zu haben; als seine Genossen, um Glaucias Wahl zum Consul für 99
durchzusetzen, den Gegenkandidaten ermorden ließen, schritt er an der Spitze der
bewaffneten Macht ein, es kam zum Straßenkampfe, in dem Glaucia und Satur-
ninus den Tod fanden. Marius hatte sich mit der Demokratie verfeindet, ohne |
12*
jgO Karl Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [175
doch den Senat gewinnen zu können; mit seinem politischen Einfluß war es zu-
nächst vorbei.
Indessen wurde das Verlangen der Italiker, das Bürgerrecht zu erhalten, immer
dringender. Es war die brennende Frage des Tages. Wir verstehen, daß man in
Rom Bedenken trug, einen so folgenschweren Schritt zu tun, der den Staat auf eine
ganz neue Grundlage stellen mußte; waren doch die italischen Bundesgenossen
viel zahlreicher als die römischen Bürger. Andererseits aber war es klar, daß man
den Italikern entgegenkommen müsse, wenn eine Katastrophe vermieden werden
sollte, so furchtbar, wie sie Italien noch nie gesehen hatte. Der Tribun M. Livius
Drusus, gestützt auf seinen großen Reichtum, das alte Ansehen seiner Familie, seine
große Popularität bei der Menge, unternahm es, die Sache durchzusetzen, im
schlimmsten Falle gestützt auf die Militärmacht der Bundesstaaten selbst. Er ließ
sich von den Führern der Italiker Treue schwören: aber ehe er seine Reformvor-
schläge ins Werk setzen konnte, wurde er von seinen Gegnern ermordet (91). Jetzt
brach der Sturm los, dem Drusus hatte vorbeugen wollen. Asculum in Picenum
war die erste Stadt, die sich gegen die Römer erhob; und nun breitete sich die
Empörung wie ein Lauffeuer über alle Bundesstaaten, von den Abruzzen bis nach
Lucanien, aus. Nicht mehr die Erlangung des römischen Bürgerrechts war das Ziel:
Rom sollte in Italien aufgehen. Die abgefallenen Gemeinden traten zu einem Bundes-
staate zusammen, einem koivöv, wie die Griechen gesagt haben würden. Sitz der
Regierung wurde das im geographischen Zentrum der Halbinsel gelegene Corfinium,
unter dem Namen Italia, an die Spitze des neuen Staates traten zwei Consuln: der
Marser Q. Pompaedius Silo und der Samnit C. Papius Mutilus; aus den übrigen Völ-
kern wurden zwölf Praetoren gewählt, ein Senat aus den Abgeordneten aller teil-
nehmenden Staaten gebildet. Es war der einzige Weg, auf dem ein Land von der
Größe Italiens in freiheitlichen Formen regiert werden konnte, der gerade Gegen-
satz zu der verrotteten Verfassung Roms. Das neue Staatswesen bewährte sich
denn auch in der glänzendsten Weise. Eine Reihe von Heeren wurde ins Feld ge-
stellt und nach allen Seiten hin die Offensive ergriffen. C. Mutilus fiel in Campanien
ein und gewann, nach einem Siege über den römischen Consul L. Caesar, den
ganzen Süden der Landschaft, am Tolenus verlor der Consul P. Rutilius Lupus
gegen Pompaedius Silo Schlacht und Leben, in Picenum wurden die Römer auf
Firmum zurückgedrängt. Schon begann der Aufstand nach Umbrien und Etrurien
hinüberzugreifen. Rom stand am Rande des Abgrundes; man sah, daß es ohne Kon-
zessionen nicht weiter ging. Ein Gesetz des Consuls Caesar {Lex lulia de civitate)
verlieh allen treu gebliebenen italischen Bundesstaaten das römische Bürgerrecht,
ein zweites der Volkstribunen M. Plautius Silvanus und M. Papirius Carbo gewährte
es jedem einzelnen Bürger eines der aufständischen Staaten, der darum nachsuchen
würde; ein drittes, das im nächsten Jahre der Consul Q. Pompeius Strabo ein-
brachte, gab den Bewohnern Oberitaliens, soweit sie nicht bereits römische Bürger
waren, die Latinität. So wurde dem weiteren Umsichgreifen des Aufstandes Einhalt
getan. Und damit wandte sich auch das Kriegsglück; denn auf die Länge konnte
der Bund der sabellisch-oskischen Völker den weit überlegenen Kräften Roms
nicht erfolgreich Widerstand leisten. Im Norden wurden die Insurgenten durch den
Consul Strabo auf Asculum zurückgedrängt, ein italisches Entsatzheer geschlagen -
es war die größte Schlacht dieses Krieges -, die Stadt nach langer Belagerung zur
Übergabe gezwungen, worauf die Bergvölker in den Abruzzen sich unterwarfen.
Im Süden hatte indessen L. Sulla Campanien bis auf Nola zurückerobert. Nur| Sam-
176) Der erste Bürgerkriege. - Wirren nach Sullas Tode 181
nium und Lucanien setzten noch den Widerstand fort. In der Hauptsache war die
Insurrektion niedergeworfen, freilich mit sehr schweren Opfern, die zu vermeiden
gewesen wären, wenn man die Zugeständnisse, die schließlich doch notwendig
wurden, zur rechten Zeit gemacht hätte.
Während in Italien der Krieg gegen die Insurgenten noch fortdauerte, hatte
König Mithradates die römischen Provinzen im Osten erobert (s. o. S. Ml), und der
Consul Sulla erhielt nun den Auftrag, das in Campanien stehende Heer nach Grie-
chenland zu führen. Aber auch der alte C. Marius wünschte dieses Kommando,
und der Tribun P. Sulpicius setzte es durch, daß es ihm durch Volksbeschluß über-
tragen wurde. Auf die Nachricht davon führte Sulla sein Heer gegen Rom und trieb
dort die Pöbelhaufen des Sulpicius bald zu Paaren, dieser selbst wurde auf der
Flucht erschlagen, Marius rettete sich nur mit Mühe nach Afrika. Dann wurde eine
Verfassungsänderung eingeführt, die das Stimmrecht der Nichtbesitzenden be-
schränkte und die gesetzgeberische Initiative der Volkstribunen der Sache nach
aufhob. Darauf schiffte sich Sulla zum Kriege gegen Mithradates ein (87). Kaum
aber hatte er den Rücken gewendet, als die demokratische Bewegung von neuem
ausbrach; Marius landete in Italien und brachte, von dem Consul Cinna und den
Samniten unterstützt, Rom in seine Gewalt. Jetzt begann dort eine Schreckens-
herrschaft; die angesehensten Männer der Senatspartei mußten sterben, ihre Güter
wurden eingezogen, Sullas Verfassungsreform natürlich rückgängig gemacht. Marius
trat mit Cinna als Consul an die Spitze des Staates, doch starb er schon wenige
Tage nach seinem Amtsantritt, während Cinna sich Jahr für Jahr wieder wählen
ließ, bis er endlich bei einer Meuterei seiner Soldaten erschlagen wurde (84). In-
zwischen hatte Sulla die römische Herrschaft im Osten wieder hergestellt und führte
nun sein siegreiches Heer nach Italien (Frühjahr 83). Er hatte nur etwa 40 000 Mann,
während 100000 zu seinem Empfange bereit standen; aber die Mannszucht im
Heere der Demokraten ließ vieles zu wünschen, und die Führer waren militärisch
unfähig. So siegte Sulla bei Capua über den Consul C. Norbanus, worauf das Heer
des andern Consuls, L. Scipio, zu dem Sieger hinübertrat. Von allen Seiten strömten
die Parteigenossen in dessen Lager. Im folgenden Frühjahr rückte Sulla auf Rom
vor, schlug den Consul C. Marius, den Sohn des Kimbernsiegers, in einer großen
Schlacht bei Praeneste aufs Haupt, schloß ihn dort ein und nahm dann Rom selbst
in Besitz. Auch der größte Teil Etruriens und das Land am Po wurde in langen
und wechselvollen Kämpfen erobert. Inzwischen konzentrierten die Demokraten
und die ihnen verbündeten Samniten alle Kräfte zum Entsatz von Praeneste und
rückten dann, als sie Sulla nicht aus seinen Verschanzungen zu verdrängen ver-
mochten, auf Rom. Sulla eilte zur Hilfe herbei und erfocht unter den Mauern der
Stadt, vor Porta CoUina, einen entscheidenden Sieg (5. Nov. 82). Jetzt ergab sich
Praeneste; die Samniten und der Norden Etruriens setzten den Widerstand noch
einige Jahre lang fort, erlagen aber endlich der Übermacht (80 bzw. 79). Schon vor-
her hatten die Provinzen des Westens sich unterworfen, und so war Sulla jetzt Herr
des ganzen römischen Reiches.
Inzwischen hatte Sulla bald nach seinem Siege am collinischen Tor sich die
Dictatur übertragen lassen und schritt dann dazu, den Staat neu zu ordnen. Zu-
nächst sollten alle Gegner beseitigt werden, nach dem Beispiel, das Marius gegeben
hatte; eine große Zahl Senatoren und Ritter wurden geächtet, ihre Güter konfis-
ziert und dem Meistbietenden zu Schleuderpreisen verkauft. Ein Teil der Gebiete
der Gemeinden, die besonders heftigen Widerstand geleistet hatten, namentlich in |
132 ^^^^ Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [177
Etrurien und Campanien, wurde eingezogen und an die Soldaten des siegreichen
Heeres verteilt. Es war eine Umwälzung der Besitzverhältnisse, wie sie Italien noch
nie gesehen hatte. Die Herrschaft des Senats wurde in vollem Umfange wieder
hergestellt, die Macht der Consuln beschränkt, die der Volkstribunen gebrochen;
auch die Geschworenengerichte wurden wieder mit Senatoren besetzt. Den infolge
des Bundesgenossenkrieges in den römischen Staatsverband aufgenommenen Ge-
meinden wurde mit wenigen Ausnahmen das Bürgerrecht nicht entzogen und ihnen
eine sehr weitgehende Selbständigkeit in der Verwaltung ihrer inneren Angelegen-
heiten gelassen, die auch auf die alten Bürgermunicipien ausgedehnt wurde. Darauf
legte Sulla die Dictatur nieder, übernahm noch einmal das Consulat (80) und trat
dann in das Privatleben zurück; kaum ein Jahr darauf ist er gestorben. Er ist einer
der größten Feldherren, die Rom hervorgebracht hat; als Staatsmann hat er nichts
dauerndes zu schaffen vermocht, weil er seinem Volke eine Verfassung aufdrängen
wollte, die sich überlebt hatte. Er hat die hellenische Nation in die Knechtschaft
zurückgezwungen und damit die römische Weltherrschaft endgültig gesichert; er
hat die oskische und die etruskische Nation vernichtet und so die nationale Ein-
heit Italiens begründet, aber eben durch dies schonungslose Durchgreifen dem
Lande Wunden geschlagen, die nie vernarbt sind. Durch sein Säbelregiment hat
er der Tyrannis, die er für seine Person verschmäht hat, den Weg gebahnt. Im
ganzen bleibt er, bei aller seiner Genialität, eine der unheilvollsten Erscheinungen
der Weltgeschichte.
Kaum hatte Sulla die Augen geschlossen, als die Revolution von neuem be-
gann. Der Consul M. Aemilius Lepidus (78) versuchte, allerdings ohne Erfolg, die
Sullanische Verfassung mit Waffengewalt umzustoßen. Wohl aber gelang es Q. Ser-
torius, dem fähigsten unter den Führern der gestürzten Partei, Spanien zum Auf-
stand zu bringen; er behauptete sich hier Jahre lang gegen starke römische Heere,
die von den besten Generälen aus Sullas Schule, Q. Metellus Pius und Cn. Pom-
pejus, dem Sohn des Consuls von 89, geführt wurden, bis er endlich als Opfer
einer Verschwörung fiel (72). Und jetzt begannen auch die unfreien Arbeiter sich
zu regen. Schon zweimal, in der Gracchenzeit (134-132) und während des kimbri-
schen Krieges (102 — 99), war es in Sicilien zu gefährlichen Sklavenaufständen ge-
kommen, die nur durch Entsendung consularischer Heere hatten unterdrückt werden
können; nun brach eine ähnliche Bewegung auch in Italien aus (73). Die Empörer,
von dem Thraker Spartakos geführt, siegten über mehrere römische Heere und
brachten das platte Land in ganz Unteritalien in ihre Gewalt, bis es endlich, nach
zwei Jahren, M. Crassus an der Spitze von acht Legionen gelang, des Aufstandes
Herr zu werden (71). Eben damals kehrte Cn. Pompeius aus Spanien zurück; die
beiden siegreichen Feldherren wurden für das nächste Jahr zu Consuln gewählt
(70) und setzten dann eine Reform der sullanischen Verfassung im demokratischen
Sinne durch. Pompeius wurde bald darauf zur Unterdrückung der Piraten, die da-
mals das Mittelmeer beherrschten, der Befehl über sämtliche Streitkräfte des Reiches
übertragen (67); im folgenden Jahre wurde er auch mit der Führung des Krieges
gegen Mithradates beauftragt (S. o. S. 142). Während seiner Abwesenheit versuchten
die Demokraten, die Leitung des Staates wieder in ihre Hand zu bringen. Ihr be-
gabtester Führer war jetzt der junge C. Caesar, ein Neffe von Marius' Gattin lulia
und Schwiegersohn Cinnas. Ihm war jedes Mittel recht, das ihn zur Macht führen
konnte; und so trug er kein Bedenken, sich mit der Anarchistenpartei zu verbinden,
die von L. Sergius Catilina geleitet wurde, einem Mann aus altem Patricier|hause,
178] Pompeius und Caesar 183
wie Caesar selbst, und wie dieser aufs tiefste verschuldet. Der Senat sollte durch
einen Aufstand des Proletariats gestürzt und darauf eine Neuordnung der Besitz-
verhältnisse vorgenommen werden. Aber der Plan wurde durch das energische
Eingreifen des Consuls M. Tullius Cicero vereitelt, der die hervorragendsten Teil-
nehmer an der Verschwörung festnehmen und hinrichten ließ. Catilina selbst war
nach Etrurien gegangen, um einen bewaffneten Aufstand zu organisieren, und fiel
dort bei Faesulae an der Spitze seiner Anhänger im Kampfe gegen die römischen
Truppen (63).
Bald darauf kehrte Pompeius als Sieger aus dem Osten zurück (61). Er hätte
auf sein Heer gestützt sich zum Herrn des Staates machen können, doch er wollte
aus der gesetzlichen Bahn nicht heraustreten. Da er indessen beim Senat wenig
Entgegenkommen fand, verband er sich mit Caesar und Crassus; es gelang ihnen
denn auch, Caesar für das nächste Jahr (59) das Consulat zu verschaffen und den
Senat gefügig zu machen. Nach Ablauf seines Konsulats erhielt Caesar die Statt-
halterschaft von Gallien diesseits und jenseits der Alpen, während Pompeius und
Crassus zur Leitung des Staates in Rom blieben. In achtjährigen Kämpfen unter-
warf Caesar das noch freie Gallien bis zum Rhein und dem Ozean und schuf sich
dadurch ein kriegsgeübtes, ihm vollständig ergebenes Heer. Die Machtstellung,
die Caesar infolgedessen gewonnen hatte, bewog Pompeius, sich der Senatspartei
zu nähern, um so mehr, als der dritte Verbündete Crassus, auf einem Feldzuge
gegen die Parther in Mesopotamien gefallen war (53). Es zeigte sich bald, daß
seine Besorgnisse nur allzu berechtigt waren; als der Termin herankam, an dem
Caesars Statthalterschaft ablief, weigerte sich dieser, sein Amt niederzulegen, bis
er das Consulat erhalten hätte. Da die Regierung in Rom darauf nicht einging,
tat Caesar den entscheidenden Schritt und rückte an der Spitze der einen Legion,
die er gerade zur Hand hatte, in Italien ein. Der Bürgerkrieg hatte begonnen (An-
fang 49).
Italien war wehrlos. Pompeius' Legionen standen fern in Spanien; man hatte
zwar, als der Bruch unvermeidlich wurde, Aushebungen angeordnet, aber es hatte
an Zeit gefehlt, diese Truppen zu sammeln, und auch abgesehen davon hätte man
mit einem Rekrutenheer gegen Caesars Veteranen keine Schlacht wagen können.
Es blieb also nichts übrig als Rom aufzugeben, auf dem Rückzuge nach Süden
möglichst viele der neu ausgehobenen Truppen an sich zu ziehen und sie nach
Griechenland hinüberzuführen, um sie dort in Ruhe zu organisieren und auszubilden.
Pompeius, der den Oberbefehl übernommen hatte, tat was möglich war, und es
gelang ihm auch trotz des ungestümen Nachdrängens Caesars, mit 25 000 Mann
Brundisium zu erreichen und ihre Einschiffung zu bewerkstelligen. Da der Gegner
das Meer beherrschte, konnte Caesar nicht folgen. Er brach also ohne Zögern nach
Spanien auf und zwang hier das pompeianische Heer, fünf Legionen, durch ge-
schicktes Manövrieren, ohne eigentliche Feldschlacht, bei Ilerda zur Kapitulation,
worauf ihm das ganze Land zufiel. Im Herbst war er wieder in Rom, wo er sich
zum Consul wählen ließ.
Pompeius hatte indessen, auf die reichen Hilfsmittel des Ostens gestützt, ein
Heer von elf Legionen zusammengebracht; die Qualität dieser Truppen ließ aller-
dings vieles zu wünschen. Trotz der Überlegenheit der feindlichen Flotte gelang
es Caesar, während des Winters sein Heer glücklich über das adriatische Meer nach
Apollonia zu bringen; doch vermochte er zunächst gegen Pompeius nichts auszu-
richten, der aus guten Gründen eine Feldschlacht nicht annahm und in seinen | Ver-
184 ^^""^ Julius Beloch: Römische Geschiciite bis zum Ende der Republik [179
schanzungen bei Dyrrhachion stehen blieb. In mehreren kleineren Gefechten blieb
Pompeius im Vorteil, und Caesar sah sich endlich durch Mangel an Lebensmitteln
gezwungen, tiber die Berge nach Thessalien .zu ziehen und so jede Verbindung
mit Italien aufzugeben. Nichts hätte jetzt Pompeius gehindert, nach Italien hinüber-
zugehen, das ihm fast schutzlos offen lag; aller Voraussicht nach wäre damit der
Bürgerkrieg entschieden gewesen. Aber er glaubte imstande zu sein, den Krieg
durch einen Schlag in Griechenland zu beenden. Er folgte also Caesar nach Thes-
salien und nahm bei Pharsalos die Schlacht an. Caesar konnte nichts besseres
wünschen; der Gegner war freilich an Zahl weit stärker, aber die Tüchtigkeit der
Veteranen aus dem gallischen Kriege glich diese Überlegenheit reichlich aus, Caesar
erfocht denn auch den vollständigsten Sieg (9. Aug. 48), das feindliche Heer löste
sich auf, Pompeius floh nach Kleinasien und weiter nach Aegypten, wo er auf Be-
fehl der dortigen Regierung bei seiner Landung ermordet wurde. Er galt bis zum
Tage von Pharsalos unbestritten als der erste Feldherr seiner Zeit; staatsmännisches
Geschick hat er nur in geringem Maße besessen.
Caesar verwandte das nächste Jahr auf die Ordnung der Verhältnisse des
Orients und ging dann nach Afrika, der letzten Provinz, die noch im Besitze der
Republikaner war. Der Sieg bei Thapsus (7. April 46) machte auch hier dem Kriege
ein Ende. Numidien, dessen König luba die Republikaner unterstützt hatte, wurde
infolgedessen der Provinz Afrika einverleibt. Noch im selben Jahre erregten Pom-
peius' Söhne Gnaeus und Sextus einen Aufstand im südlichen Spanien, der so be-
denkliche Dimensionen annahm, daß Caesar selbst dahin aufbrechen mußte. In der
blutigen Schlacht bei Munda wurde auch diese Empörung niedergeworfen (17. März
45), Gnaeus fand auf der Flucht seinen Tod, während Sextus sich zu retten ver-
mochte.
Als Führer der Demokratie war Caesar emporgekommen; aber sein Verhalten
nach dem Siege zeigt, daß er nie etwas anderes erstrebt hatte, als die eigene Herr-
schaft über den Staat. Ihm war von vornherein klar, 'was Pompeius niemals be-
griffen hat, und der Schüler Sullas auch nicht begreifen konnte, daß die alte Staats-
ordnung sich überlebt hatte, und daß in Rom nur noch die Militärmonarchie mög-
lich war. Er hatte den Mut, die vollen Konsequenzen aus dieser Erkenntnis zu
ziehen; darauf beruhten seine Erfolge, und das hat schließlich seine Katastrophe
herbeigeführt, eben als er am Ziele zu sein glaubte. An die altgeheiligten Formen
der Verfassung freilich wagte auch Caesar nicht zu rühren; aber er nahm ihnen,
soweit es möglich war, jede reale Bedeutung. In seiner eigenen Person kumulierte
er die wichtigsten Ämter: die Dictatur mit dem Imperatortitel auf Lebenszeit, das
Consulat auf zehn Jahre, die tribunicische, censorische und proconsularische Ge-
walt, das Oberpontificat, die Verwaltung des Finanzwesens. Der Senat wurde mit
Kreaturen des Herrschers gefüllt, meist sehr zweifelhaften Elementen, und dadurch
zum gefügigen Werkzeug gemacht. Das römische Bürgerrecht wurde mit vollen
Händen vergeben, an die Transpadaner, an zahlreiche Gemeinden in den Provinzen,
an unzählige Einzelne. Sicilien, die Narbonensis, viele Städte in Spanien erhielten
die Latinität. Eine große Zahl Bürgerkolonien wurde außerhalb Italien gegründet
und dadurch die Latinisierung des Vv'estens angebahnt. In der durch und durch
korrumpierten Staatsverwaltung wurden Reformen eingeführt, die freilich bei der
kurzen Zeit, die Caesars Regiment gegönnt war, keine rechte Wirksamkeit haben
konnten.
Durch wohlberechnete Milde hatte Caesar die öffentliche Meinung zu gewinnen
179180] Die Begründung des Prinzipals 185
versucht; nur die hartnäckigsten Gegner, wie z. B. Pompeius, waren mit Einziehung |
des Vermögens bestraft worden, und eine Umwälzung der Besitzverhältnisse wie
in Sullas Zeit war Italien erspart geblieben. Aber seine politische Rechnung ent-
hielt einen Fehler; Rom war noch nicht so weit, daß es sich dem persönlichen Re-
giment gefügt hätte. Am 15. März 44 fiel Caesar im Senat als Opfer einer Ver-
schwörung.
Die Folgen der blutigen Tat zeigen recht deutlich, wie wenig die Persönlichkeit
als solche in der Geschichte bedeutet. Caesar ist vielleicht der größte Feldherr
und Staatsmann, den Rom hervorgebracht hat; und er hinterließ keinen Erben
seiner Macht, der ihm an Genialität auch nur von fern zu vergleichen gewesen
wäre. Trotzdem ist seine Schöpfung bestehen geblieben, durch das bloße Schwer-
gewicht der Verhältnisse, weil das Heer und der hauptstädtische Pöbel die Monarchie
wollten und der Senat gegen beide machtlos war. Der Consul M. Antonius, ein
treuer Anhänger Caesars, behielt in Rom das Heft in der Hand, er brachte den
Staatsschatz und Caesars Privatvermögen in seine Gewalt und warf sich zu dessen
Testamentsvollstrecker auf. Die Mörder, denen zuerst Amnestie gewährt worden
war, mußten bald aus der Stadt weichen. Und jetzt kam es zum Bürgerkriege.
Einer der Mörder, D. Brutus, hatte die Verwaltung des diesseitigen Galliens erhalten;
Antonius zog gegen ihn ins Feld und schloß ihn in Mutina ein. Inzwischen war
der junge Octavianus, Caesars Neffe und Adoptivsohn, aus Griechenland, wo er
sich zum Studium aufgehalten hatte, nach Italien geeilt, hatte aus Veteranen Caesars
ein Heer gebildet und stellte sich mit diesen Truppen dem Senat zur Verfügung,
da ihm Antonius die Herausgabe des väterlichen Vermögens verweigerte. Jetzt war
der von M. Cicero geleitete Senat in der Lage, gegen Antonius vorzugehen; frei-
lich hieß das kaum etwas anderes, als den Teufel durch den Beelzebub austreiben.
Die beiden Consuln A. Hirtius und C. Vibius Pansa wurden mit Octavianus nach
Gallien gesandt, Antonius in zwei Schlachten geschlagen, Mutina dadurch entsetzt
(Anfang 43) und Antonius zum Rückzug über die Alpen gezwungen. Hier vereinigte
sich dieser mit M. Lepidus, dem früheren Reiterobersten des Dictators Caesar, jetzt
Statthalter der Gallia Narbonensis und des diesseitigen Spaniens, und stand nun
wieder an der Spitze eines achtunggebietenden Heeres. Das unnatürliche Bündnis
zwischen Caesars Adoptivsohn und dem Senat löste sich jetzt; Octavianus zog nach
Rom, erzwang hier seine Wahl zum Consul — Hirtius und Pansa waren in den
Kämpfen gegen Antonius gefallen - und sprach dann die Acht gegen Caesars
Mörder aus. Darauf meuterten die Truppen des Brutus und gingen teils zu An-
tonius, teils zu Octavianus über; Brutus selbst wurde auf der Flucht gefangen und
auf Antonius' Befehl hingerichtet. Nun verständigte sich Octavianus mit Antonius
und Lepidus; die drei traten als iriumviri reipiiblicae constituendae an die Spitze
des Staates, was dann durch einen Volksbeschluß ratifiziert wurde. Es folgte eine
Proskription der Gegner, die 130 Senatoren und 2000 Ritter getroffen haben soll;
unter den Opfern war Cicero.
Noch war die Sache des Senats nicht verloren. C. Cassius und M. Brutus,
neben D. Brutus die angesehensten unter Caesars Mördern, hatten während der
Wirren in Italien den ganzen Osten des Reiches in ihre Gewalt gebracht und dort
ein Heer von 19 Legionen und eine starke Flotte gesammelt. Antonius und Octavianus
gingen also nach Griechenland hinüber. Bei Philippoi kam es zur Entscheidungs-
schlacht, der größten, die bisher von römischen Heeren gekämpft worden war; auf
jeder Seite standen gegen 100 000 Mann. Der Sieg blieb der überlegenen Tüchtig-
185 Karl Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [180/181
keit der Veteranen der Triumvirn und Antonius' Feldherrngeschick; Cassius und
Brutus gaben sich mit eigener Hand den Tod, ihr Heer löste sich auf (Herbst 42). |
Die Sieger teilten die Beule; Antonius erhielt die Verwaltung des Ostens und Gallien,
Octavianus Spanien, Lepidus Afrika; Italien blieb gemeinsamer Besitz, doch kam es
tatsächlich in die Gewalt Octavians, dem die Aufgabe zufiel, den Soldaten des sieg-
reichen Heeres dort Landbesitz anzuweisen. Zu diesem Zwecke waren die Gebiete
von 18 italischen Städten bestimmt, deren größere Grundbesitzer ohne jede Ent-
schädigung expropriiert wurden; da diese Gebiete nicht hinreichten, griff man auch
in die Nachbargemeinden hinüber. Es war eine Umwälzung der Besitzverhältnisse,
noch tiefer einschneidend als vor einem Menschenalter unter Sulla. Darüber kam
es zum Konflikt zwischen Octavianus und dem Consul L. Antonius, dem Bruder
des Triumvirn, der die Härte der Landverteilung mildern und sich bei dieser Ge-
legenheit selbst zum Herrn Italiens machen wollte. Es gelang ihm, 17 Legionen
zusammenzubringen; da aber M. Antonius neutral blieb, behielt Octavianus die Ober-
hand, schloß den Gegner in dem festen Perusia ein und zwang ihn endlich durch
Hunger zur Übergabe (Winter 41). Nun brachte Octavianus auch das jenseitige
Gallien in seine Gewalt. Im nächsten Sommer wurde dann zu Brundisium ein neues
Abkommen zwischen den Machthabern geschlossen, das Octavianus in dem Besitze
des Westens bestätigte. Dann folgte, in Misenum, ein Abkommen mit Sex. Pompeius,
der in den Wirren nach Caesars Tode eine Flotte gesammelt und sich damit Sici-
liens und Sardiniens bemächtigt hatte; er wurde jetzt in dem Besitz dieser Pro-
vinzen anerkannt (39).
Es mochte scheinen, als ob das römische Reich sich auflösen sollte, wie einst
das makedonische nach dem Tode Alexanders; aber Italiens militärische Überlegen-
heit war groß genug, um alle zentrifugalen Bestrebungen zum Scheitern zu bringen.
Es gelang Octavianus sich eine Flotte zu schaffen und Sex. Pompeius aus Sicilien
zu vertreiben (36). Dieser versuchte zu den Parthern zu fliehen, wurde aber in
Asien ergriffen und auf Antonius' Befehl hingerichtet. Lepidus hatte als Octavianus'
Verbündeter an dem Kriege teilgenommen und dachte Sicilien für sich zu behalten;
doch Octavianus wußte seine Truppen zu gewinnen und zwang ihn, ins Privatleben
zurückzutreten.
Während Octavianus diese Erfolge errang, die ihn zum Herrn im ganzen Westen
des Reiches machten, hatte Antonius seinen Partherzug unternommen, der mit einem
völligen Mißerfolg endete (o. S. 142). Sein Ansehen in Rom wurde dadurch schwer
erschüttert, noch mehr durch die Art, wie er in Alexandreia den hellenistischen
König spielte, und durch seine Beziehungen zu Kleopatra. Octavianus hielt die Zeit
für gekommen, die Dinge zum Bruch zu treiben. Ein von ihm veranlaßter Volks-
beschluß erklärte Kleopatra den Krieg und entsetzte Antonius seiner Würden (32).
Im nächsten Frühjahr ergriff Octavianus die Offensive und ging nach Griechenland
hinüber, wo Antonius ihn am Vorgebirge Aktion erwartete. Beide Heere zählten
etwa je 100000 Mann, an Zahl der Schiffe war Octavianus überlegen, Antonius' Schiffe
waren zum Teil größer, aber eben darum schwerer beweglich. So gelang es Oc-
tavians Admiral Agrippa, dem Gegner die Verbindungen zur See abzuschneiden.
Jetzt war Antonius' Stellung nicht länger zu halten; bei dem Versuche, die Blockade
zu brechen, gelang es Antonius allerdings, das offene Meer zu gewinnen, aber mit
dem Verlust des größten Teils seiner Flotte (2. Sept. 31). Das Landheer trat den
Rückzug nach Makedonien an, mußte sich aber schon nach wenigen Tagen dem
Sieger ergeben. Diesem fiel nun, ohne weiteren Widerstand, der ganze Osten zu.
181/182) Griechische Quellen. - Älteste Urkunden 187
am 1. August des nächsten Jahres konnte er in Alexandreia einziehen (o. S. 142).
Die Bürgerkriege waren beendet, die Einheit des Reiches wiederhergestellt. Die
Freiheit freilich war tot; fortan gebot auf Erden der Wille eines einzigen. Aber
nach den furchtbaren Erschütterungen der letzten sechzig Jahre verlangte die Welt
nur noch eins: Ruhe um jeden Preis. Horaz hatte einst bei Philippoi im Heer des
Brutus gefochten; jetzt jubelte auch er dem Sieger zu: Nunc est bibendum, nunc
pede libero pulsanda tellus , nunc Saliaribus ornare pulvinar deorum tenipus erat
dapibus, sodales.
QUELLEN
Die ältesten Nachrichten über Italien werden den Griechen verdankt. Schon Homer
erwähnt die Sikeier {v 383, w 2JL 366. 389) und das Land Sikanien (w 307), Hesiod nennt
Latinos und seinen Bruder Agrios als Söhne der Kirke von Odysseys (Theog. 1013 ff.):
Ol ö' TiToi |Lid\a TfjXe |uuxüJ vr]cujv iepäoiv
TTäciv TupcJivoiciv (VfaKXeiToTciv ävaccov.
Stesichoros, der selbst aus Unteritalien stammte, hat zuerst die Sage von Aineias' Fahrt
nach dem Westen erzählt {Tab. Ilioca IGrSicIt. 1284). Um 500 v. Chr. gab Hekataios aus
Milet die erste geographische Beschreibung des Landes; Bruchstücke daraus sind uns bei
Stephanos aus Byzanz aufbewahrt. Die junge griechische Historiographie wandte ihr In-
teresse dann sehr bald auch Italien zu; in Hippys aus Rhegion und Antiochos aus Syrakus
(zur Zeit des Peloponnesischen Krieges) fand der italische Süden seine ersten Geschicht-
schreiber. Herodot ist, trotz seines langen Aufenthaltes in Thurioi, wo er Bürger wurde,
nur gelegentlich auf italische Dinge eingegangen. In der ersten Hälfte des 4. Jahrh. ver-
öffentlichte Philistos, der Freund und Minister des älteren und des jüngeren Dionysios,
ein großes Werk über die Geschichte Siciliens und Italiens, das alles bis dahin geleistete
weit in den Schatten stellte. Auch in der umfangreichen Weltgeschichte, die Ephoros aus
Kyme in der Zeit Alexanders verfaßte, war der Westen eingehend berücksichtigt: uns ist
daraus der Abriß der Geographie Italiens bei dem sog. Skymnos aus Chios erhalten
{Geogr. Graeci Minores II 204 ff.). Aus derselben Zeit, oder wenig früher, ist die Be-
schreibung Italiens in dem Periplus des sog. Skylax (Ausgabe von OFabricius, Lpz. 1878).
Lykos aus Rhegion schrieb eine Geschichte der Feldzüge Alexandros des Molossers in
Italien (334-331 v. Chr., FHG. II 370). Um diese Zeit begannen die Römer ihre Macht
nach Unteritalien auszudehnen, was dann zur Folge hatte, daß die griechischen Historiker
anfingen, sich eingehender mit ihnen zu beschäftigen. So Kallias, der Geschichtschreiber
des Agathokles (FHG. II 382), dann Duris und Hieronymos in ihren großen Werken über
die Geschichte der ersten makedonischen Zeiten. Gleichzeitig schrieb Timaios aus Tauro-
menion (ca. 340-250) ein umfangreiches Werk über die Geschichte des Westens, von den
Anfängen bis auf den Übergang der Römer nach Sicilien. Es war eine reiche Fundgrube
gelehrten Materials, aus der das Meiste von dem stammt, was wir von Sicilien und Italien
in vorrömischer Zeit wissen: Diodor, Trogus, Lykophrons Alexandra, das Wunderbuch des
Pseudo-Aristoteles hängen in den Berichten über den Westen zum großen Teil von ihm
ab. Polybios' scharfe Kritik {Buch XII) schießt weit über das Ziel hinaus, übrigens spricht
auch sie laut für die Bedeutung des Werkes. Über den ersten Punischen Krieg schrieb,
vom karthagischen Standpunkte aus, Philinos aus Akragas; er war ein glühender Be-
wunderer des Hamilkar Barkas, unter dem er als Offizier gedient haben mag. Polybios
(o. S. 147) und Diodor haben ihn benutzt; der erstere spricht mit hoher .Achtung von ihm
(/ 14, 2), die Kritik / 15 beruht auf einem bloßen, durch flüchtiges Lesen veranlaßten Miß-
verständnis. Der Hannibalische Krieg hat dann, seiner Wichtigkeit entsprechend, eine ganze
Literatur hervorgerufen. Hannibal selbst hat einen Bericht über seine Taten in griechischer
und punischer Sprache auf einer ehernen Tafel eingraben lassen, die er im Tempel der
Hera Lakinia bei Kroton aufstellte, ehe er Italien verließ; ein Bruchstück davon hat uns
188 Karl Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [182 183
Polybios aufbewahrt (/// 33, vgl. Liv. XXVIII 46). Silenos aus Kaiakte und Sosylos (aus
Sparta?) qui cum eo in castris fuerunt {Nepos, Hann. 13), schrieben die Geschichte seiner
Feldzügfe; ein kurzes Fragment aus dem letzteren Werk ist vor kurzem in | Aegypten zu-
tage gekommen (herausgegeben von UWilcken, Herrn. XLI [1906] 103). Sonst werden
noch Chaireas, Xenophon, der Neapolitaner Eumachos als Geschichtschreiber des Krieges
genannt; Baton aus Sinope schrieb über den letzten König von Syrakus, Hieronymos. Sie
alle sind durch das Werk des Polybios in Vergessenheit gekommen.
Indessen hatte sich unter dem Eindruck der gewaltigen Ereignisse der Punischen Kriege
in Rom eine nationale Geschichtschreibung zu entwickeln begonnen. Bis dahin hatte man
historische Aufzeichnungen dort nur zu praktischen Zwecken gekannt; so die Liste der
eponymen Magistrate und die Tafeln der Pontifices, auf denen Jahr für Jahr der Kalender
und bei den betreffenden Tagen die Amtshandlungen des Kollegiums verzeichnet wurden:
Sühnungen von Prodigien, Tempelweihen, Gelübde und Opfer bei Teuerungen, Pesten,
Kriegen und ähnliches. Die uns erhaltenen Angaben über Prodigien und die Triumphal-
fasten gehen auf diese Tafeln zurück. Der alte Brauch ist erst in der Gracchenzeit abge-
kommen; damals ließ der Oberpontifex P. Mucius Scaevola die noch vorhandenen Tafeln
ordnen, das Fehlende ergänzen bis zu den Anfängen Roms hinauf und publizierte das Ganze
in einer großen Sammlung von 80 Büchern, den Annales Maximi. Dazu traten die Ur-
kunden im Staatsarchiv und in den Archiven der großen Familien {Dionys. Hai. I 74, 5),
ferner die Weihgeschenke mit Aufschriften in den Tempeln. Das ius imaginum und die
Sitte der laudationes bei den Leichenbegängnissen hatten ferner zur Folge, daß die Erin-
nerung an die Taten der Vorfahren in den Geschlechtern, die zu curulischen Würden ge-
langt waren, eifrig gepflegt wurde; daß man es dabei mit der Wahrheit nicht immer genau
nahm, lag in der Natur der Sache (Liv. VIII 40, 4). Auf diese Familientraditionen gehen
die Grabschriften der Scipionen {CIL. P 11 ff., vgl. Bd. I- 322) und in letzter Linie auch die
Elogia zurück, die Augustus den Statuen berühmter Feldherren und Staatsmänner auf dem
von ihm angelegten Forum beischreiben ließ {CIL. P 186 ff. 341).
OSeeck, Die Kalendertafel der Pontifices, Berl. 1885. CCichorius, Art. Annales in
RE. I 2, 2248, wo die weitere Literatur. GSigwart, Klio VI {1906) 341ff. EKornemann,
ebend. XI {1911) 245ff. und Der Priesterkodex in der Regia, Tübingen 1912. Die Triumphal-
fasten sind seit dem Anfang des ersten Punischen Krieges sicher authentisch, in der Haupt-
sache wohl schon seit dem Anfang des 3. Jahrb., nur ist es nicht gut möglich, daß die
Consuln des Jahres Varr. 488 am 26. Sept. und 5. Okt. de Sassinatibus und schon am 1.
und 5. Febr. de Sallentineis Messapieisque triumphiert haben. Die Triumphe der Jahre
Varr. 455-13. Jan. 461 sind alle, oder doch zum größten Teil, nicht über die Samniten, son-
dern über die Sabiner gefeiert worden {Riv. di Stör. Ant. IX [1905] 269ff.). Die Liste aus
dem zweiten Samitenkrieg ist mindestens stark interpoliert, so daß sie vielleicht überhaupt
nicht mehr auf gleichzeitige offizielle Aufzeichnungen zurückgeht. Es liegt nahe, den Be-
ginn dieser Aufzeichnungen mit der Reorganisierung des Kollegiums der Pontifices durch
die Lex Ogulnia (300 v. Chr.) zusammenzubringen oder mit der kurz vorher von Cn. Fla-
vius durchgeführten Kalenderreform. Aus der Zeit vor dem gallischen Brand können sich
überhaupt Pontificaltafeln nicht wohl erhalten haben. - Iiilii Obsequentis ab anno iirbis
conditae DV Prodigiorum Über (der erhaltene Teil beginnt mit dem Jahr 190 v. Chr.) im
Anhang zu ORossbachs Ausgabe der livianischen Periochae, Lpz. 1910, dazu TliMommsens
Bemerkungen Ges. Sehr. VII 168 ff. und Luterbacher, Prodigienglaube und Prodigienstil der
Römer, Progr. Burgdorf 1880. - Art. Elogium von Premerstein in RE. V 2, 2440ff.
Die ersten Versuche historischer Darstellung kleideten sich in poetische Form, da es
in Rom noch kein Publikum gab, das ein längeres Prosawerk hätte lesen mögen. Cn.
Naevius schrieb ein Epos über den ersten Krieg gegen Karthago, in dem er selbst mit-
gekämpft hatte; der Erzählung des Krieges war ein Bericht über die Anfänge Roms voraus-
geschickt. Bald darauf behandelte Q. Ennius (239-169) die ganze römische Geschichte
in einem umfangreichen Gedicht, Annales, die in 18 Büchern bis auf den Histrischen Krieg
(178 7), vielleicht auch noch etwas weiter hinabgeführt waren. Gleichzeitig trat Q. Fabius
Pictor (geb. ca. 260-250) mit dem ersten Geschichlswerk im eigentlichen Sinne des Wortes
183/184] Quellen: Anfänge der nationalen Geschichfschreibung. - Annalistik jgQ
hervor; es war für ein internationales Publikum bestimmt und darum in griechischer Sprache
geschrieben. Die Gründungssage war ausführlich erzählt, die Zeit von da bis auf Pyrrhos
nur in großen Zügen (Dionijs. Hai. I 6, 2), eingehend die beiden Punischen Kriege, beson-
ders der gegen I Hannibal, den der Verfasser selbst miterlebt hatte. Als Senator war er in
der Lage, gute Nachrichten zu haben, wenn auch natürlich sein Standpunkt ein beschränkt
römischer war {Polyb. 1 14, 3. III 9). Am Anschluß an die Aufzeichnungen der Pontifices
war die Darstellung nach Amtsjahren gegliedert, und diese annalistische Form ist dann für
alle Zeit in der römischen Historiographie herrschend geblieben. Auch sonst hat Fabius'
Werk auf die Entwicklung der Tradition maßgebenden Einfluß geübt, was wir freilich im
einzelnen nicht mehr nachweisen können, da uns nur dürftige Trümmer geblieben sind;
das Meiste davon verdanken wir Polybios (s. o. S. 147). Werke ähnlicher Art, ebenfalls in
griechischer Sprache, verfaßten L. Cincius Alimentus (Praetor 210 v. Chr.), A. Poslumius
Albinus (Praetor 155, Cos. 151), C. Acilius (schrieb 142 v. Chr.) Von der historia quaedam
Graeca, scripta dulcissime {Cic. Brut. 19, 77) des P. Cornelius Scipio v/issen wir nichts
näheres; wir können vermuten, daß sie die Taten seines Vaters Africanus behandelte, und
von Polybios, dessen Bericht über diese Ereignisse zweifellos eine Quelle aus dem Sci-
pionenkreise zugrunde liegt, stark benutzt worden ist.
JVahlen, Eninanae poesis reliquiae-, Lpz. 1903. FSkutscIi in RE. V 2, 2602ff., Samm-
lung der Fragmente des Naevius von JVahlen, Lpz. 1854 und von LucianMüller in seiner
Ausgabe des Ennius 157ff. {St. Petersburg 1884). HPeter, Mistoricorum Romanorum reli-
quiae I, Lpz. 1870.
Der erste, der römische Geschichte in lateinischer Prosa geschrieben hat, ist M. Porcius
Cato (234—149 v. Chr.). Seine Origines, die er im höheren Alter verfaßt hat, behandelten
ausführlich die Gründungssagen Roms und der übrigen italischen Städte {Buch I—III),
dann in kurzem Abriß {Buch IV-VII) die Geschichte bis zum Tode des Verfassers. Dabei
wurde alles Detail, das die Stadtchronik gab, beiseite gelassen, selbst die Namen der Feld-
herren, dagegen ganz unbedeutende Dinge, wie die tapfere Tat eines Kriegstribunen im
ersten Punischen Kriege, in behaglicher Breite erzählt, ja, Reden, die Cato selbst ge-
halten hatte, im vollen Wortlaut eingelegt. Die fremden Völker, mit denen die Römer zu
kämpfen hatten, wurden treffend charakterisiert und die Merkwürdigkeiten ihrer Länder
geschildert.
Fortan bedienten sich die Annalisten durchweg ihrer Muttersprache. So Catos jüngerer
Zeitgenosse L. Cassius Hemina, dann L. Calpurnius Piso (Cos. 133, Censor 120 v. Chr.),
C. Sempronius Tuditanus (Praetor 132, Cos. 129), C. Fannius Strabo (Cos. 122). Die Dar-
stellung, wenigstens der älteren Zeit, blieb auch jetzt noch recht knapp; so behandelte
Cassius Hemina den Hannibalischen Krieg im IV. Buche, Piso war im VII. Buche schon
bis zum Jahr 158 gelangt, während später Livius bis dahin 47 Bücher gebraucht hat. Sonst
gestatten uns die dürftigen Trümmer kein Urteil über die Eigenart dieser Werke. Bei
Fannius scheint die Zeitgeschichte einen breiten Raum eingenommen zu haben; vielleicht
hat er die ältere Zeit überhaupt nicht behandelt.
Bisher hatten fast ausnahmslos praktische Staatsmänner Annalen geschrieben. Als
aber um die Gracchenzeit die griechische Redekunst in Rom einzudringen begann, wurde
die Annalistik mehr und mehr zur Domäne der Rhetoren und änderte demgemäß ihren
Charakter. An die Stelle der kurzen, trockenen Kompendien traten ausführliche Darstel-
lungen, die durch reiches Detail und zahlreiche eingelegte Reden belebt wurden; wo die
Überlieferung nicht ausreichte, trat die Phantasie der Bearbeiter an die Stelle. So füllten
die Annalen des Cn. Gellius (Ende des 2. Jahrh.) mindestens 97 Bücher, die des Valerius
Antias (in Caesars Zeit) mindestens 75; kürzer faßte sich Q. Claudius Quadrigarius (bald
nach Sulla), der im ersten Teil seines Werkes eine lateinische Bearbeitung der Annalen
des C. Acilius gab, natürlich im Zeitgeschmack ausgeschmückt, und die Erzählung dann
bis auf seine eigene Zeit fortführte, und C. Licinius Macer (gest. 66 v. Chr.). Die nächsten
Jahrzehnte haben dann noch eine lange Reihe annalistischer Werke hervorgebracht, von
190 Karl Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik (184 185
denen wir kaum mehr als die Namen der Verfasser kennen: Aelius Tubero, Scribonius Libo,
Procilius, C. Sulpicius Galba.
Inzwischen hatte auch die historische Monographie sich zu entwickeln beg"onnen. Der
erste Versuch dieser Art in lateinischer Sprache ist das Werk des L. Caelius Antipater, |
eines Zeitgenossen der Gracchen, über den Hannibalischen Krieg (in 7 Büchern). Neben
römischen Quellen war besonders Silenos aus Kaiakte (o. S. 188) benutzt, die Darstellung
war einnehmend, und so hat das Buch großen Erfolg gehabt und die Entwickelung der
Tradition stark beeinflußt. Etwas später schrieb Sempronius Asellio die Geschichte seiner
eigenen Zeit vom Numantinischen Kriege, an dem er selbst als Militärtribun teilgenommen
hatte, bis zum Ausbruch des Socialkrieges; in bewußtem Gegensatz zu der Art der Annalisten,
die eine bloße Chronik gaben {id fabulas pueris est narrare, non historiam scribere)
strebte er danach, den inneren Zusammenhang der Ereignisse darzulegen. Die Geschichte
des Marsischen und des Sullanischen Bürgerkrieges schrieb L. Cornelius Sisenna (Praetor
78, gest. 67 v. Chr.), in sehr ausführlicher Darstellung; seine Historiae bildeten neben
Poseidonios das Hauptwerk über die Geschichte dieser Zeit. Zum stilistischen Vorbilde
hatte er sich Kleitarchos gewählt; mit solchem Erfolge, daß er, nach Ciceros Urteil (de leg.
12, 7), omnes adhuc scriptores facile superarit. Er selbst freilich wurde weit in den
Schatten gestellt durch C. Sallustius Crispus (86-34 v. Chr.), dessen Historiae (in 5 Büchern)
die Jahre 78—67 umfaßten, also eine Fortsetzung der Geschichte des Sisenna bildeten. Es
war ein vielgefeiertes Werk, das Plutarch, Appian, Dio Cassius direkt oder indirekt
als Quelle gedient hat; ziemlich umfangreiche Bruchstücke daraus sind auf uns gelangt.
Vorher hatte Sallust die beiden uns erhaltenen Monographien über die Catiiinarische Ver-
schwörung und den lugurthinischen Krieg veröffentlicht, zwei Tendenzschriften gegen die
Nobilität, die deswegen nur mit Vorsicht benutzt werden dürfen. Die Geschichte der Bürger-
kriege vom ersten Triumvirat (60 v. Chr.) bis zur Schlacht bei Philippoi, vielleicht bis zur
Schlacht bei Aktion, schrieb C. Asinius Pollio (75 v. Chr. bis 5 n. Chr.). Er hatte als An-
hänger Caesars, dann des Antonius in leitender Stellung an den Ereignissen dieser Zeit
Anteil genommen, und sich nach dem Bruch zwischen Antonius und Octavianus ins Privat-
leben zurückgezogen, um sich fortan ganz der literarischen Tätigkeit zu widmen. Das Ge-
schichtswerk ist seiner Zeit viel gelesen worden und hat Livius, indirekt auch Plutarch
und Appian als Quelle gedient; uns ist kaum etwas anderes geblieben als die Charakte-
ristik Ciceros {fr. 5). Sonst ist uns jede eigene Anschauung versagt. (Inhaltsangabe bei
Her. Carm. II /.)
Um die Wende vom 2. zum 1. Jahrh. fallen auch die Anfänge der Memoirenlite-
ratur. Sie wird eröffnet durch die drei Bücher devita sua des M. Aemilius Scaurus (Cos. 115,
Censor 109, gest. um 88), ein Beispiel, das dann bei P. Rutilius (Cos. 105, gest. nach 78)
und anderen Nachfolge fand. Das berühmteste dieser Werke waren die Denkwürdigkeiten
des Dictators Sulla, in 22 Büchern; sie sind von Plutarch im Leben des Marius und Sulla
benutzt worden. Auch Cicero hat eine Geschichte seines Consulales geschrieben. Einen
Bericht über seine Feldzüge gab Caesar in den Commentarien über den Gallischen und
den Bürgerkrieg, die dann von seinem Freunde A. Hirtius (VIII. Buch des Bellum Gallicum
und das Bellum Alexandrinum) und anderen Caesar nahestehenden Offizieren {Bellum
Africanum und Hispaniense) fortgesetzt wurden. Sie verfolgen, soweit sie von Caesar selbst
herrühren, den Zweck, dessen Taten ins hellste Licht zu stellen und dadurch in der öffent-
lichen Meinung für ihn Stimmung zu machen, eine Tendenz, die durch die scheinbar ganz
sachliche und objektive Darstellung in meisterhafter Weise verschleiert wird; um so größere
Vorsicht ist bei der Verwertung als historische Quelle geboten.
Gegen das Ende der republikanischen Zeit beginnt dann auch die Biographie in Rom
Pflege zu finden. Ein umfangreiches Werk dieser Art verfaßte Ciceros Zeitgenosse Cor-
nelius Nepos {De viris illustribus); es enthielt kurze Lebensbeschreibungen der berühm-
testen Feldherren, Staatsmänner, Schriftsteller und Gelehrten, Römer wie Ausländer. Er-
halten sind uns daraus das Buch De excellentibus ducibus exterarum gentium, und aus
dem Buch De Latinis historicis die Biographien des älteren Cato und des T. Pomponius
185/186] Quellen: Memoiren. — Biographie. — Livius 191
Alticus. Selbständigen Werl hat nur die letztere, da Atticus dem Verfasser persönlich
befreundet war; die übrigen sind flüchtige Kompilationen, von denen für die römische Ge-
schichte nur die vifae des Cato, Hamilcar Barcas und Hannibal in Betracht kommen.
Nepos ist auch der erste, der ein chronographisches Handbuch in lateinischer Sprache
geschrieben hat (in 3 Büchern), in dem, ganz wie in dem biographischen Werke, neben
der römischen auch die ausländische Geschichte berücksichtigt war, und zwar nicht nur
die politische, sondern auch die Literaturgeschichte. Ein ähnliches, aber noch knapperes
Kompendium {über annalis), verfaßte wenig später Ciceros Freund T. Pomponius Atticus.
Um dieselbe Zeit beschäftigte sich auch der gelehrte Antiquar M. Terentius Varro mit
chronologischen Forschungen, deren Ergebnisse er in den drei Büchern Annales und den
vier Büchern De gente populi Romani niedergelegt hat.
HPeter, Historicorum Romanorum reliquiae, 2 Bde, Lpz. 1870. 1906. Die Prolegomena
und die Einleitung de scriptonim vitis et scriptis geben uns einigen Ersatz für eine noch
immer fehlende Geschichte der römischen Historiographie. — BMaurenbrecher, C. Saüusti
Crispi Historianim reliquiae, Lpz. 1891. 1893. — KWNitzsch, Die römische Analistik von
ihren ersten Anfängen bis auf Valerius Antias, Berl. 1873, jetzt stark veraltet. WSoltau,
Die Anfänge der römischen Geschichtschreibung, Lpz. 1909. — Aus der Spezialliteratur über
einzelne Autoren mag EKornemann, Die historische Schriftstellerei des C. Asinius Pollio,
Jahrb.f.Phil. Suppl. XXI {1896) hier hervorgehoben werden. Die Fragmente von Varros
Schrift De gente populi Romani herausgegeben von Plinio Fraccaro, Padova 1907. Weitere
Literaturnachweise auch für das folgende bei ENorden, Rom. Lit. in Bd. I- 429 ff.
Diese reiche historiographische Literatur der republikanischen Zeit ist bis auf dürftige
Trümmer zugrunde gegangen; nur Caesars Commentarien und einzelne Stücke aus Sallust
und Nepos haben sich aus dem allgemeinen Schiffbruch gerettet. Alles andere hat das Werk
des Livius (59 v. Chr. bis 17 n. Chr.) der Vergessenheit überantwortet. Schon Cicero hatte
sich mit dem Gedanken getragen, eine Geschichte Roms zu schreiben, welche den stilisti-
schen Anforderungen der neuen Zeit entspräche und mit den griechischen Mustern den
Vergleich nicht zu scheuen hätte; die Stürme der Bürgerkriege ließen es nicht dazu
kommen. Als dann Augustus der Welt den Frieden gegeben hatte, nahm Livius den großen
Plan auf. Er war Professor der Philosophie und Rhetorik, und als solcher hat er seine
Geschichte geschrieben. Historische Forschung lag ihm ganz fern; Dokumente hat er
nicht einmal dann eingesehen, wenn er von befreundeter Seite darauf aufmerksam gemacht
wurde {IV 20), für politische und militärische Dinge fehlte ihm jedes Verständnis. Ihm kam
es hauptsächlich auf die ethische und stilistische Seite seiner Aufgabe an. Diese hat er
in glänzender Weise gelöst; es ist ihm gelungen, trotz der Fessel der einmal hergebrachten
annalistischen Ordnung, die er nicht abstreifen mochte, eine lebensvolle Darstellung zu
geben, in einer Form, die auch den verwöhntesten Ansprüchen dieser Zeit genüge leistete;
er galt fortan unbestritten als der erste Klassiker des lateinischen historischen Stils, und
die römische Geschichte der Königszeit und Republik hat im Bewußtsein der Nachwelt im
ganzen so fortgelebt, wie Livius sie geschildert hatte. Ober den inneren Wert des Werkes
freilich muß das Urteil ganz anders lauten. Livius hat seinen Stoff den Annalisten der nach-
sullanischen Zeit entnommen, die ihm für eine Darstellung der älteren Geschichte, wie er
sie geben wollte, allein genügendes Material liefern konnten: Claudius Quadrigarius, Li-
cinius Macer, Valerius Antias, Aelius Tubero; daneben hat er für den Hannibalischen Krieg
Caelius Antipater herangezogen, für die Kriege im Osten als Hauptquellen Polybios und
Poseidonios benutzt, für die Geschichte der späteren Bürgerkriege Asinius Pollio. Den
Widersprüchen seiner Quellen untereinander steht er ratlos gegenüber: wo er nicht ein-
fach seiner Hauptquelle folgt, zählt er entweder die Zeugnisse oder entscheidet nach sub-
jektivem Ermessen oder läßt die Sache dahingestellt. Da alle seine Vorlagen, bis auf
Polybios, für uns verloren sind, bietet die Quellenanalyse meist unlösbare Schwierigkeiten;
sicher ist nur, daß er in der 4. und 5. Dekade für die Ereignisse im Osten nichts weiter
als eine abgekürzte Übersetzung aus Polybios gibt, strittig dagegen, ob oder wie weit er
Polybios in der 3. Dekade herangezogen hat, und von der Art der Quellenbenutzung in
192 Karl Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik (186 187
der ersten Dekade wissen wir eigentlich gar nichts. Dasselbe gilt von den verlorenen
Partien des Werkes. Denn bei dem gewaltigen Umfang dieser Annalen (142 Bücher)
hatten nur wenige die Mittel, das ganze Werk anzuschaffen oder Zeit es zu lesen; man
hat also schon früh Auszüge daraus veranstaltet, was dann j zur Folge gehabt hat, daß das
Original im Laufe der Zeit zum Teil in Vergessenheit kam. So sind uns nur die Bücher
I— X und XXI— XLV erhalten, die letzten davon nicht einmal ganz vollständig. Für den
Rest sind wir auf Auszüge angewiesen, die uns bei einer Reihe von Schriftstellern der
späteren Kaiserzeit erhalten sind: Florus, Eutropius, Rufius Festus, namentlich Orosius,
doch hängen diese nicht unmittelbar von Livius ab, sondern von einer Epitome, in die
auch fremde Bestandteile eingedrungen waren. Von einer solchen sind auch die Periochae
abhängig, kurze Inhaltsangaben der einzelnen Bücher des livianischen Werkes, in der Art
der Prologi zu den Büchern des Trogus o. S. 143f. Zu den längst bekannten Auszügen
dieser Art sind neuerdings Fragmente anderer Periochae getreten, die auf einem in
Oxyrhynchos gefundenen Papyrus erhalten sind; sie umfassen die Jahre 189—179 (Anfang)
und 150-137 (Buch 37-40 und 48-55). Auch das Prodigienbuch des lulius Obsequens
(o. S. 188) ist aus Livius geflossen. Mit diesen Hilfsmitteln wäre es möglich, zwar nicht
<iie verlorenen Bücher des livianischen Werkes selbst, wohl aber innerhalb gewisser
Grenzen die Epitome aus Livius zu rekonstruieren und so eine Anschauung der gesamten
livianischen Überlieferung zu gewinnen. Es ist sehr zu wünschen, daß diese Aufgabe bald
in Angriff genommen wird.
Eine den heutigen Anforderungen entsprechende Gesamtausgabe des Livius gibt es
nicht. Am brauchbarsten ist noch die von AZingerle {ed. maior), Prag ii. Lpz. 1890 ff. Die
Ausgabe von ALuchs (Berl. 1888. 1889), die beste von allen, enthält nur Buch 21-30. Vgl.
o. Bd. I 437.
Die neugefundenen Periochae: Pap. Oxyrh. IV 90— 116, und EKomemann, Klio 2. Bei-
heft, Lpz. 1904. Gesamtausgabe beider Periochae von ORoßbach, Lpz. 1910. Eine Über-
sicht der Quellenforschung zu Livius gibt WSoltau, Livius' Geschichtswerk, Lpz. 1897. Die
Aufgabe, die Abhängigkeit Livius' von Polybios in der IV. und V. Dekade festzustellen,- hat
HNissen gelöst {Kritische Unters, über die Quellen des Livius, Berl. 1863); über die römi-
schen Quellen in diesen Büchern UKahrstedt , Die Annalistik von Livius B. XXXI— XLV,
Berl. 1913. — Über die Epitome KZangemeister in der Heidelberger Festschrift zur 36. Philol.-
Vers., Freibg. 1882.
Livius' I. Buch ist zwischen der Annahme des Augustustitels durch Octavianus (27 v. Chr.)
und der zweiten Schließung des lanustempels durch diesen (25 v. Chr.) veröffentlicht
{Liv. 1 19, 3); das CI. Buch, und also offenbar auch die folgenden, soll erst nach Augustus'
Tode herausgegeben sein {Per. 101), den Schluß des Ganzen bildete Drusus' Tod im Jahre
9 V. Chr. Einige Jahre vor Livius hatte Diodor seine Universalgeschichte herauszugeben
begonnen. Im Verhältnis zur griechischen wie auch zur sicilischen Geschichte ist die ältere
römische Geschichte sehr kurz behandelt, aber nach einer trefflichen Vorlage, die eine
reinere Tradition gibt als Livius oder irgend eine andere unserer Quellen, Polybios allein
ausgenommen. Man hat darum die Vorlage Diodors in Fabius sehen wollen oder doch in
einem Annalisten der Gracchenzeit; mit Unrecht, sie gehört erst in die nachsullanische
Periode. Der Name tut wenig zur Sache. Auch der Pyrrhische und die beiden Punischen
Kriege waren bei Diodor zum großen Teil nach einer römischen Quelle erzählt, doch sind
uns aus diesem Teil seines Werkes nur Fragmente erhalten.
Die Angaben Diodors über die ältere römische Geschichte sind im Zusammenhang ab-
gedruckt von ABDrachmann, Diodors römische Annalen bis 302 a. Chr. {HLietzmann,
kleine Texte 97), Bonn 1912. Auf Fabius als Quelle riet ThMommsen, Rom. Forsch. II 221 ff.;
ESchwartz Art. Diodoros in RE. V. 1, 691ff. tritt noch jetzt dafür ein. Diod. 14,4 sagt
aber, daß seine Quelle lateinisch geschrieben war, vgl. EdMeyer, RhMus. XXXVII {1882)
610 ff. Auch finden sich Widersprüche mit Fabius. Die Bemerkung über Luceria A7A' 72, 9
kann auf den Socialkrieg gehen, in dem diese Stadt den hauptsächlichsten Stützpunkt der
Römer im nördlichen Apulien gebildet haben muß. Daß die Quelle nachsullanisch ist, er-
gibt sich aus XX 90, 4, wo ein samnitischer Feldherr (r^Wioc fdioc, 1. nach Liv. IX 44
187188] Quellen: Diodor. - Dionysios. — Plutarch. - Appian — Dio I93
Ctötioc) mit Namen genannt und die Zahl der erbeuteten Feldzeichen (in Valerius Antias'
Manier) angegeben wird. Daß die älteren Annalen die Namen der samnitischen Feldherren
nicht geben konnten, ist a priori klar und wird dadurch bewiesen, daß alle diese Namen
im Socialkriege wiederkehren (Papius [ Brutulus [vgl. Papius Mutilus], C. Pontius, Gellius
Egnatius [vgl. Marius Egnatius), (iellius Statius (vgl. App. Bürgcrkr. IV 25], dazu meine
Bemerkungen in EPais' Studi Storici per l'Antichitä classica I Iff., Pisa 190H). Mit Diodor
(VlII 5. XXIII 2) berührt sich das Fragment einer Exzerptensammlung aus einer römischen
Geschichte in griechischer Sprache, das HvArnim unter dem Titel Ineditum Vaticaimm im
Herrn. XXVII {1892) 118 ff. veröffentlicht hat (auch bei ABDrachmann , Diodors röm. An-
nalen). Es scheint dieselbe Quelle zugrunde zu liegen, der Diodor gefolgt ist.
Während Livius die römische Geschichte in zeitgemäßer Form für das lateinisch
sprechende Publikum darstellte, tat dasselbe ein griechischer Rhetor für seine Landsleute
im Osten, Dionysios aus Halikarnassos. Er war nach der Herstellung des Friedens durch
Octavianus im Jahre 30 v. Chr. nach Rom übergesiedelt und gab hier im Jahre 7 v. Chr.
seine 'römische Archäologie' heraus, die in 20 Büchern die Geschichte bis zum Ausbruch
des ersten Punischen Krieges umfaßte. Erhalten ist uns die erste Dekade, ferner Buch XI
nicht ganz vollständig, es enthält große Lücken und bricht mit 443 v. Chr. ab. Von dem
Rest haben wir nur Exzerpte. Zugrunde liegt die annalistische Tradition derselben Schicht,
die auch Livius als Quelle gedient hat, es fehlt nicht an Berührungen zwischen beiden,
aber die Bemühungen, bestimmte Gewährsmänner zu ermitteln, haben bei Dionysios so
wenig wie bei Livius Erfolg gehabt. Die Behandlung ist rhetorisch, mit endlosen ein-
gelegten Reden, auf die der Verfasser sehr stolz war, an historischem Verhältnis fehlt es
durchaus. Man lernt Livius schätzen, wenn man Dionysios in die Hand nimmt.
Ausgaben von CJacoby, Lpz. 1885-1905, von AKießling und VProu, Paris 1886. -
ESchwartz, RE. V 1, 934-61.
Um dieselbe Zeit etwa schrieb der gelehrte König luba von Mauretanien (geb. kurz
vor 46 V. Chr., gest. 23 n. Chr.), gleichfalls in griechischer Sprache, eine römische Ge-
schichte; sie ist viel gelesen worden und hat unter anderen Plutarch als Quelle gedient,
uns aber sind nur wenige Fragmente erhalten {FUG. III 465). Sehr wichtig sind die Römer-
biographien Plutarchs; die Quellenanalyse ist, den Lebensbeschreibungen der Griechen
gegenüber, dadurch viel leichter, daß hier noch keine so ausgedehnte biographische Lite-
ratur vorlag und der Verfasser daher öfter als dort gezwungen war, auf die größeren
historiographischen Werke zurückzugehen. So ist der Coriolanus fast ganz aus Dionysios
von Halikarnassos geschöpft, der auch im Camillus und Pyrrhos stark benutzt ist. Romulus
und Numa sind aus einer Menge von Quellen zusammengeschrieben; der Publicola beruht
auf einem Annalisten, der weder bei Livius noch bei Dionysios zugrunde liegt, auch die
annalistische Tradition in den Viten aus der Zeit Hannibals weicht von der livianischen ab.
Im Flamininus und Aemilius Paullus ist daneben Polybios benutzt. Im Sertorius und Lu-
cullus liegen zum großen Teil die Historien Saliusts zugrunde, für die Lebensbeschrei-
bungen der Zeitgenossen Caesars wahrscheinlich Asinius Pollio. Plutarchs Darstellung
berührt sich hier und überhaupt für die ganze Zeit der Bürgerkriege vielfach mit Appian
und Cassius Dio, wir vermögen aber nicht zu sagen, wer die gemeinsame Mittelquelle ge-
wesen ist.
HPeter, Die Quellen Plutarchs in den Biographien der Römer, Halle 1865 und HRR.
II S. LXXXVIIff. ~HNissen, Kritische Unters, über Livius, 280 ff. ESchwartz, Herrn. XXXII
{1897) 554 ff. und in den Artikeln Appian, Cassius Dio, Dionysios in RE.
Ein halbes Jahrhundert nach Plutarch, um 160 n. Chr., gab Appian aus Alexandreia
in Aegypten in griechischer Sprache ein kurzes Handbuch der römischen Geschichte (in
24 Büchern) heraus. Der Stoff ist nach sachlichen Kategorien geordnet; die drei ersten
Bücher behandeln die Unterwerfung Italiens, dann folgt (Buch IV— XII) die Eroberung der
übrigen Länder im Umkreis des Mittelmeers, so daß der Eroberung jedes Landes je ein
Buch gewidmet wird, weiter die Bürgerkriege (XllI-XXl), endlich die Kaiserzeit bis auf
Traian (XXII-XXIV), dessen Partherkrieg aber nicht mehr erzahlt war. So waren freilich
alle größeren historischen Zusammenhänge zerrissen, aber dafür eine Übersichtlichkeit er-
Einleilung in die Altertumswissenschaft. III. 2. Aufl. 13
194 K^""! Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [188189
zielt, wie sie die annalistische Anordnung nie hätte geben künnen. Erhalten sind nur die
'IßripiKri, 'AvvißaiKt] (der Hannibalische Krieg in Italien), CupiaKn, Miöptbäreioc, die fünf |
ersten Bücher der Bürgerkriege (bis zum Tode des Sex. Pompeius, 36 v. Chr.), die AißuK^
bis zur Zerstörung von Karthago, von der MaKcboviKr] Kai MWupiKr) nur die letztere, außer-
dem größere Bruchstücke der fünf ersten Bücher (BaciXiKri, 'IxaXiKi'i, CauvixiKn, KeXriKi'-i,
NiiciLUTiKri) und der MaKeboviKtV Die Darstellung ist streng sachlich, unter Verzicht auf allen
rhetorischen Schmuck; die starke Kürzung der Vorlagen, die durch den knappen Umfang
geboten war, hat freilich zu vielfachen Entstellungen geführt, und auch sonst fehlt es nicht
an Nachlässigkeiten, wobei wir allerdings meist nicht wissen, was Appian selbst und was
seinen Gewährsmännern zur Last fällt. Denn historische Forschung lag dem Verfasser
sehr fern; er wollte nur ein Kompendium für das gebildete Publikum schreiben, und er
nimmt seinen Stoff da, wo er ihn am bequemsten finden kann, aus anderen Kompendien,
ohne auf die Originalwerke zurückzugehen. Was dabei schließlich aus der Überlieferung
wird, zeigt z. B. ein Blick auf die Darstellung der Schlacht bei Cannae bei Appian im
Vergleich mit der bei Polybios oder auch bei Livius. Leider ist Appian für die Zeit von
167, wo Livius für uns abbricht, bis 68, wo Dio Cassius für uns einsetzt, unser hauptsäch-
lichster, ja zum großen Teil unser einziger Gewährsmann. Eben deswegen ist die Quellen-
untersuchung sehr schwierig. Ober Appians unmittelbare Vorlagen wissen wir gar nichts;
mittelbar liegt für die ältere Zeit Dionysios von Halikarnassos zugrunde, für den Hanni-
balischen Krieg ein Annalist, der sich mit der Quelle Diodors nahe berührt, für die Feld-
züge Scipios und die Kriege im Osten Polybios, aber stark mit annalistischen Bestandteilen
kontaminiert; die Geschichte der Bürgerkriege geht auf eine ausgezeichnete Quelle zurück,
die wir aber nicht zu benennen vermögen (Asinius Pollio?).
Einzige brauchbare Ausgabe von LMendelssohn , 2 Bde., Lpz. 1879 und 1881 , IP von
PViereck, 1905. ESchwartz, Art. Appianus in RE. II 1, 216 ff.
Aus derselben Zeit etwa stammen die Annalen des Granius Licinianus in lateinischer
Sprache, aus denen uns in einem Codex rescriptus des Brit. Museums Fragmente erhalten
sind, und zwar von Buch XXVI (Exkurs über die equites), XXVIII (Antiochos Epiphanes),
XXXV unl XXXVI (Zeit Sullas). Es war also eine ziemlich ausführliche Darstellung; wie
weit sie herabgeführt war, wissen wir nicht, da das Werk in der uns erhaltenen Literatur
kaum erwähnt wird.
Grani Liciniani quae supersunt emendatiora edidit philologorum Bonnensiwn heptas.
Lpz. 1858; rec. MElemisch. Lpz. 1904.
Unvergleichlich höher steht das Werk, das ein halbes Jahrhundert später Cassius Dio
Cocceianus aus Nikaia veröffentlichte; es führte die römische Geschichte in 80 Büchern
bis zum zweiten Consulat des Verfassers, 229 n. Chr. herab. Erhalten sind uns Buch 36—60,
die Zeit von 68 v. Chr. bis 46 n. Chr. (der Anfang von Buch 36 fehlt, und in Buch 55-65
sind große Lücken); von dem Rest haben wir, außer zahlreichen Exzerpten, meist aus
der konstantinischen Sammlung, die Auszüge des Zonaras in Buch VII— IX seiner Welt-
geschichte (bis auf den Fall von Korinth), und für die am Schluß fehlenden Bücher die
Auszüge de> Xiphilinos. Als hohem Beamten, der in Staatsgeschäften ergraut war, fehlte
es Dio nicht an politischem Verständnis, wenn er auch von den Verhältnissen der republi-
kanischen Zeit keine lebendige Anschauung mehr haben konnte; was dann freilich dazu
geführt hat, daß er die eigene Auffassung in die Quellen hineintrug. Auch stilistisch strebte
er danach, hohen Anforderungen zu genügen, wobei er sich Thukydides zum Vorbild
nahm. So ist ein Werk entstanden, wie es die griechische Literatur über die römische
Geschichte noch nicht besaß, die letzte große Leistung auf dem Gebiete der Historio-
graphie, die das Altertum hervorgebracht hat. Für die ältere Zeit folgt Dio einer anna-
listischen Tradition, die zwischen Livius und Dionysios steht, aber mit letzterem näher ver-
wandt ist. Die Darstellung des Hannibalischen Krieges berührt sich mit der Appians, für
das nächste halbe Jahrhundert ist zwar Polybios benutzt (schwerlich direkt), aber stark
mit anderen Elementen versetzt. Für die Geschichte der letzten Zeit der Republik bis zum
189/190] Quellen: Kompendien. - Antiquare. - Urkunden jgg
Anfang des Principats ist Livius zugrunde gelegt oder, wenn man das nicht zugeben will,
Livius' Quelle. |
Beste Ausgabe von UBoissevain, Berl. 1895-1901. ESchwartz Art. Cassius Dio in RE.
III 2, 1684 ff.
Endlich schrieb am Ausgang des Altertums (417 n. Chr.) Paulus Orosius eine Welt-
geschichte in sieben Büchern bis auf die eigene Zeit herab {Historiae adversus paganos)
zu apologetischen Zwecken; es sollte bewiesen werden, daß keineswegs, wie die Heiden
meinten, der Abfall von der Religion der Väter die Schuld an den Unglückschlägen trüge,
die das Reich damals betroffen hatten. Das Machwerk ist für uns darum von Wert, weil
es für die republikanische Zeit auf einer Epitome aus Livius beruht und der ausführlichste
Auszug ist, den wir aus dieser besitzen.
Orosii Historiarum adversus paganos libri VII, rec. KZangemeisier, Wien 1882.
Sonst sind uns aus der Kaiserzeit noch einige kurze Kompendien der römischen
Geschichte erhalten: C. Velleius Paterculus, Historiae Romanae ad M. Vinicium cos.
(30 n. Chr.) in zwei Büchern. L. Annius (?) Florus, Bcüorum Romonorum libri duo aus
der Zeit Hadrians; der kurze Liber memorialis des L. Ampelius, etwa aus dem 3. Jahrh.;
Eutropii Breviarium ab urbe condita, in 10 ganz kurzen Büchern, bis 364 n. Chr., Kaiser
Valens gewidmet; Breviarium Ruft Festi rerum gestarum populi Romani, aus derselben
Zeit, ein knapper Abriß in nur 30 Kapiteln; die Schrift De viris illustribus urbis Romae
(sog. Aurelius Victor), ganz kurzgefaßte Biographien berühmter Persönlichkeiten von dem
König von Alba, Procas, bis auf Kleopatra, aus einer von Livius unabhängigen Tradition
geschöpft; Origo gentis Romanae, eine römische Urgeschichte bis auf Romulus.
Vellei Paterculi hist. Romanae reliquiae ed. CHalm, Lpz., 1876. FBurmeister, De fon-
tibus Vellei Paterculi, Bed. Stud. XV [1894] 1. - L. Annaei Flori epitome ed. ORoßbach,
Lpz. 1896. - L. Ampelii liber memorialis rec. EWölfflin, Lpz. 1853. - Eutropii Breviarium
rec. et adnot. HDroysen, Mon.Germ.AA. II, Berl. 1879. - Ruft Festi Breviarium rec. RWagner,
Lpz. 1886. — Sex. Aurelii Victoris liber De Caesaribus, praecedunt Origo gentis Romanae
et Über De viris illustribus, rec. FPichlmayr, Lpz. 1911.
Für die römische Sagengeschichte bildet Vergils Aeneis eine wichtige Quelle, noch
mehr der Kommentar, den der Grammatiker Servius im 4. Jahrh. dazu geschrieben hat.
Ein Epos über den zweiten Bürgerkrieg {Pharsalia, in zehn Büchern) schrieb unter Nero
M. Annaeus Lucanus, im engen Anschluß an die Darstellung bei Livius (Buch 109—112).
Wenig später verfaßte Silius Italicus sein Epos über den Krieg gegen Hannibal {Punica,
in 17 Büchern), in dem ebenfalls Livius, aber mit großer Freiheit, benutzt ist. Da wir das
Original noch besitzen, ist die Kopie ziemlich wertlos.
M. Annaei Lucani de bello civili libri decem ed. CHosius, Lpz. 1892. - Sili Italici
Punica ed. LBauer, Lpz. 1900-1902. - Servii in Vergilii carmina commentarii, rec. GThilo
et HHagen, 3 Bde., Lpz. 1881-1902.
Von den Arbeiten der römischen Antiquare ist uns sehr wenig erhalten. Von Varros
zahlreichen Schriften sind nur Buch V-X de lingua Latina und die drei Bücher Rerum
rusticai-um auf uns gelangt; sonst nur Fragmente, und auch von diesen fehlt eine den
heutigen Ansprüchen der Wissenschaft genügende Sammlung. Sehr wichtig ist der Auszug
aus Verrius Flaccus' Werk de verbonim significatu, den etwa im 3. Jahrh. der Grammatiker
Sex. Pompeius Festus angefertigt hat; er ist uns leider nur zur Hälfte erhalten (nur die
Buchstaben M-V), für das Übrige sind wir auf den mageren Auszug angewiesen, den am
Ende des 8. Jahrh. Paulus Diaconus aus Festus veranstaltet hat.
Die Fragmente von Varros Antiquitates humanae gesammelt von Mirsch, Lpz. Stud.
V (1882), die der Res divinae von RMerkel in seiner Ausgabe der Fasten Ovids (Bed. 1841),
dazu ESchwarz in Jahrb.f.Phil. Suppl. XVI (1888) 462ff. Neueste Ausgabe des Festus von
WMLindsay, Lpz. 1913.
Unter den Dokumenten zur altrümischen Geschichte nehmen die Fasti Consulares den
ersten Rang ein. Augustus ließ eine offizielle Redaktion davon veranstalten und an den
Wänden der Regia auf Marmorplatten eingraben; sie sind uns zum großen Teil erhalten
13*
196 ^^''' Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [190/191
und jetzt auf dem Capitol {Fasti Capitolini). Außerdem sind uns auf literarischem Wege
eine Reihe von Redaktionen der Fasten aufbewahrt, die namentlich in den älteren Partien |
stark voneinander und von den capitolinischen Fasten abweichen, vielfach auch durch
Schreibfehler entstellt sind. Gleichzeitig ließ Augustus die Triumphalfasten redigieren und
neben den Consularfasten aufstellen; auch von diesen haben wir bedeutende Bruchstücke.
Auch das Verzeichnis der Censoren läßt sich fast vollständig herstellen, dagegen ist das
für die übrigen Magistrate nur in sehr ungenügendem Maße möglich.
Die hauptsächlichsten Rezensionen der Consularfasten und die Triumphalfasten sind
zusammengestellt im I. Bde. des Corpus Inscriptionum Latinarum (2. Aufl., Berl. 1893);
seitdem sind neue Fragmente der Consularfasten, die Jahre Varr. 374. 422-4.434—5 umfassend,
hinzugekommen {ThMomwsen, Herrn. XXXVIII [1903] 116ff. ChHülsen, Rom. Mut. XIX
[1904] 117 ff.) Ein neues Fragment der Triumphalfasten, Triumphe des Tarquinius Priscus
enthaltend, bei Hülsen a. a. O. GCosta, I Fasti consolari romani I, Mailand 1910, gibt
eine Sammlung und kritische Verarbeitung alles erhaltenen Materials; Bd. II wird die Aus-
gabe bringen. Über die Triumphalfasten GSchön, Abh. des arch.-epigr. Seminars zu Wien
IX, 1903. CDeBoor, Fasti Censorii. Diss. Berl. 1873. PWehrmann, Fasti Praetorii von
588-710 (Varr.) Diss. Berl. 1875. MHölzl, Fasti Praetorii, Lpz. 1876. Die Fasten der curu-
lischen Aedilen bei ThMommsen, Rom. Forsch. I 97. JSeidel, Fasti aedilicii, Diss. Breslau
1908. FSobeck, Die Quaestoren der röm. Republik, ebd. 1909. FBandel, Die römischen
Dictatoren, ebd. 1910. CBahrdt, Die Priester der vier großen Collegien, Berl. 1871. AKlose,
Römische Priesterfasten I, Breslau 1910. GNiccolini, Fasti Tribimorum plebis, Pisa 1898.
Verzeichnisse der Senatoren gibt PWillems, Le S4nat de la Republique Romaine, Löwen
u. Paris 1878.
Mehrere Urkunden zur älteren römischen Geschichte hat uns Polybios im Wortlaut,
bzw. in griechischer Übersetzung aufbewahrt; so die drei ersten Verträge mit Karthago
(/// 22-25), das Bündnis zwischen Hannibal und Philippos {VII 9), die Friedensverträge mit
Aitolien (XXII 13, Liv. XXXVII1 11) und Antiochos {XXII 23, Liv. XXXVIII 38). Bruchstücke der
Leges XII tabularum und anderer Gesetze verdanken wir den Rechtsquellen. Eine Anzahl
Senatsbeschlüsse und Gesetze sind uns auf Bronze oder Stein im Originale erhalten; leider
nur wenige. Überhaupt sind lateinische Inschriften aus der Zeit vor Caesar verhältnis-
mäßig selten; eine ergiebigere Quelle bilden die griechischen Inschriften aus den letzten
beiden Jahrhunderten vor unserer Zeitrechnung. Die sehr zahlreichen (etwa 8000) etruski-
schen Inschriften enthalten fast nur Namen; die wenigen längeren entziehen sich bis jetzt
dem Verständnis; doch vgl. die Deutungsversuche von ARosenberg, Glotta IV {1012) 63ff.
und Der Staat der alten Italiker (Berl. 1913) 51ff. Auch die Inschriften in den übrigen
italischen Dialekten interessieren hauptsächlich als Bausteine zu einer Sprachenkarte Italiens.
CIL. I, Inscr. Lat. antiquissimae usque ad C. Caesaris mortem, Berl. 1863 (nur der die
Fasten enthaltende Teil ist neu aufgelegt [Berl. 1893], das übrige also jetzt infolge der
neuen Entdeckungen sehr lückenhaft; eine Neuauflage steht bevor). Die wichtigeren Ur-
kunden am besten zusammengestellt bei CGBruns, Fontes iuris Romani antiqui,"' von
OGradenivitz, Tübing. 1909. Die griechischen Inschriften bei WDittenberger, Sylloge" und
Orientis Graeci Inscr. Selectae (Lpz. 1898-1905).
Für die letzte Zeit der Republik bilden Ciceros Reden und namentlich seine Briefe
eine Quelle allerersten Ranges, wie sie uns so reichhaltig für keine andere Periode der
Geschichte des Altertums zu Gebote steht. Wichtig für die Wirtschaftsgeschichte des 2. und
1. Jahrh. sind die Schriften Catos und Varros über den Landbau; für die Sittengeschichte
der Hannibalischen Zeit die Komödien des Plautus, in denen die römischen Zustände be-
ständig unter dem attischen Firniß hervortreten, während bei Terentius das griechische
Milieu viel strenger gewahrt ist; für die Zustände des 2. Jahrh. die Fragmente der Satiren
des Lucilius (OCichorius, Untersuchungen zu Lucilius, Berl. 1908). Reiche Aufschlüsse über
staatsrechtliche wie wirtschaftliche Fragen geben die Münzen, die in ThMommsens Ge-
schichte des römischen Münzwesens (Berl. 1863, neu bearbeitet in der französischen Ober-
setzung des Duc de Blacas, 4 Bde., Paris 1865-75) eine mustergültige, wenn auch noch
keineswegs abschließende Behandlung gefunden haben. Endlich vermitteln uns die Denk-
191/192] Quellen: Die neuere Forschung 197
mäler, vor allem die Gräberfunde, eine lebendige Anschauung der äußeren Kulturformen
des italischen Lebens, wie wir sie aus keiner anderen Quelle gewinnen können. Für die
älteste Zeit bilden sie unsere einzige Quelle, später bilden sie eine sehr wertvolle Er-
gänzung unserer literarischen Überlieferung. ]
Über das römische Münzwesen der republikanischen Zeit außer Mommsens grund-
legendem Werke D'Aillif, Recherchen siir la monnaie vomaine, 2 Bde. in 4 Tl., Lyon
1864—69. EBabelon, Description historiqiie et chronologique des monnaies de la Rd-
publique romaine, 2 Bde., Paris 1885-86. KSamwer-MBalirfeldt , Geschichte des älteren
römischen Münzwesens, Wien 1883 {NumZ. XVI [1888]). EJHaeberliu, Zum Corpus Nummonun
aeris gravis, Berl. 1905, Die metrolog. Grundlagen der älteren mittelitalischen Münzsysteme,
NumZ. XXVII {1909), Aes grave I, Frankfurt a M. 1910, mit Atlas. KRegling, Zum älteren
römischen und italischen Münzwesen, Klio VI (1906) 489ff. (dort weitere Literatur). UWil-
lers, Geschichte der römischen Kupferprägung vom Bundesgenossenkrieg bis auf Kaiser
Claudius, Lpz. 1910.
Die neuere Forschung über die römische Geschichte beginnt mit BGNiebuhr; er zuerst
hat an der Überlieferung über die Königszeit und die ältere Republik, die bis dahin all-
gemein als beglaubigte Geschichte gegolten hatte, wissenschaftliche Kritik geübt und ihre
Haltlosigkeit nachgewiesen {Rom. Geschichte, 1. Aufl., 2 Bde., 1811 und 1812, 3. Bd. 1832).
Dieser befreienden Tat gegenüber tritt alles, was seitdem auf diesem Gebiete geleistet
worden ist, in zweite Linie, mögen auch Niebuhrs positive Aufstellungen längst überholt
sein. Natürlich dauerte es einige Jahrzehnte, ehe die neue Erkenntnis sich durchsetzen
konnte. Niebuhr folgend hat dann zuerst ASchwegler es unternommen, auf Grund einer
vollständigen Verarbeitung des Quellenmaterials eine Darstellung der römischen Geschichte
zu geben; das groß angelegte Werk ist infolge des frühen Todes des Verfassers nicht
über die gallische Katastrophe hinausgelangt {3 Bde., Stuttg. 1853—58). Es war für seine
Zeit eine sehr anerkennenswerte Leistung, die auch heute noch nicht völlig veraltet ist;
wertlos dagegen ist die Fortsetzung von OClason (2 Bde., Berl. bzw. Halle 1873 und 1876)
bis zum Beginne des zweiten Samnitenkrieges. Gleichzeitig mit Schwegler veröffentlichte
Theodor Mommsen die ersten drei Bände seiner Römischen Geschichte, bis zur Dictatur
Caesars (/. Aufl. Berl. 1854). Hier wurde etwas ganz neues, für die damalige Zeit un-
erhörtes geboten, eine lebensvolle völlig subjektive Darstellung in modernstem Gewände,
in glänzendem Stil, mit eingehender Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwickelung
und der geistigen Strömungen. Die zünftigen Perrücken schrieen ach und wehe über
eine solche Profanierung des Altertums, aber das Werk machte seinen Weg, es erlebte
Auflage um Auflage und wurde in alle Kultursprachen übersetzt. Es ist in der Tat eines
der anregendsten Bücher, die je geschrieben worden sind. Darin liegt aber auch seine
hauptsächlichste Bedeutung. An eindringenden Vorarbeiten fehlte es damals noch fast
durchaus; und die drei Bände sind zu rasch geschrieben, als daß der Verfasser selbst
den Mangel hätte ersetzen können. Er hat es auch später nicht getan und das Werk un-
verändert gelassen. Als Jurist, der er von Haus aus war, hatte er mehr dogmatischen als
historischen Sinn, und wenn er auch seine Popularität hauptsächlich der 'Römischen Ge-
schichte' zu danken hat, so liegt doch der Schwerpunkt seiner wissenschaftlichen Bedeu-
tung auf anderem Gebiete. Wir verdanken ihm das erste System des römischen Staats-
rechts wie des römischen Kriminalrechts; er hat uns das Verständnis der römischen
Münzgeschichte erschlossen, und in seinen 'Unteritalischen Dialekten' die verschollene
Sprache der Osker zu neuem Leben erweckt. Endlich und vor allem verdanken wir ihm
das Riesenwerk der Sammlung der lateinischen Inschriften, durch die der Geschichte der
Kaiserzeit, wie der alten Geographie erst die sichere Grundlage gegeben worden ist; ein
Werk, das Mommsen, wenn auch von zahlreichen Hilfskräften unterstützt, doch im wesent-
lichen allein geschaffen hat.
Die Aufsätze Mommsens über einzelne Fragen aus dem Gebiet der römischen Ge-
schichte sind gesammelt in Rom. Forschungen, 2 Bde., Berl. 1864 u. 1879, und Gesammelte
Schriften Bd. IV, V. VII. Berl. 1906-9.
198 '^^'■1 Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [192/193
Die beherrschende Stellung, die Mommsen fast ein halbes Jahrhundert lang auf dem
Gebiete des römischen Altertums eingenommen hat, ließ niemand aufkommen. Die Folge
war, daß selbständige Geister sich anderen Aufgaben zuwandten. Gegen Mommsens Ge-
schichte in die Schranken zu treten, hat nur WIhne gewagt; aber es fehlt die gründliche
Durcharbeitung des Stoffes, die allein dem Werke Existenzberechtigung hätte geben |
können, während Auffassung und Form nur bescheidenen Ansprüchen genüge tun [8 Bde.,
Lpz. 1868—90, P und //- 1893). Doch ist das Buch wegen der beigegebenen Quellen-
nachweise nützlich. Aus demselben Grunde mag hier auch die Darstellung der inneren
Geschichte Roms erwähnt werden, die LLange in seinen Römischen Altertümern gegeben
hat {3 Bde., I und II in 3., III in 2. Aufl., Berl. 1876-9).
Erst seit etwa einem Jahrzehnt beginnt sich wieder neues Leben zu regen. Eduard
Meyer hat in seiner Geschichte des Altertums {Bd. V, Stuttg. 1902) auch die römische Ge-
schichte bis zum gallischen Brande behandelt, in knappster Form, aber mit Heraushebung
aller wesentlichen Momente und in origineller Beleuchtung. Kurz vorher hatte EttorePais
den ersten Band einer groß angelegten Storia di Roma erscheinen lassen (2 Tle., Turin
1898-99; Neubearbeitung unter dem Titel Storia critica di Roma durante i primi cinque
secoli, bis jetzt Bd. I, Rom 1913), bis zum Pyrrhischen Kriege herab. Manchem wird die
Skepsis des Verfassers zu weit gehen, niemand aber wird das Buch, ohne vielfache An-
regung empfangen zu haben, aus der Hand legen. Fast unmittelbar darauf hat ein anderer
italienischer Gelehrter, GaetanoDeSanctis, denselben Zeitraum behandelt in seiner Storia
dei Romani, Bd. I und II: La conquista del primato in Italia {Turin 1907). Bd. III: Die
Punischen Kriege, ist in Vorbereitung. Die fein abgewogene Kritik hält sich allen Ex-
tremen fern und trifft in der Regel das richtige. Während bei Pais der Schwerpunkt auf
die Einzelforschung gelegt ist, steht bei De Sanctis die Darstellung im Vordergrund, und
zwar wird nicht, wie bei Pais, nur die politische Geschichte, sondern die gesamte Kultur-
entwicklung behandelt. Das Werk ist ein unentbehrliches Hilfsmittel für jeden, der sich
mit dieser Periode der römischen Geschichte beschäftigt. — Bescheideneren Zwecken
dient der Abriß der römischen Geschichte von BNiese (* Münch. 1910, in Müllers Hdb.);
er bietet auf knappem Räume eine Übersicht der politischen Entwicklung mit den wichtig-
sten Quellen und Literaturnachweisen. Zur ersten Orientierung ist das Buch sehr ge-
eignet. — Ein Darstellung der Geschichte der römischen Republik, in populärer Form,
gibt KJNeumann in der von JvPflugk-Harttung herausgegebenen Weltgeschichte I {Berl.
ohne Jahr [1910]).
Die römische Wirtschaftsgeschichte hat vor jetzt siebzig Jahren DureaudelaMalle be-
handelt {Economie politique des Romains, Paris 1840); das einst berühmte Werk ist heute
völlig veraltet, aber noch durch kein anderes ersetzt. Über die Bevölkerung Italiens und
des Reiches handelt meine Bevölkerung der griechisch-römischen Welt {Lpz. 1886, dazu
Klio III [1903] 471 ff.); über die Römische Agrargeschichte MaxWeber {Stuttg. 1891 und
in JConrads Handwörterbuch der Staatswissenschaften /* 52 ff.) und HGummerus, Der
römische Gutsbetrieb {Klio, Beiheft V, 1906). Über die Finanzgeschichte GHumbert, Essai
sur les ftnances chez les Romains, 2 Bde., Paris 1886. RCagnat, Etüde historique sur les
impots indirects chez les Romains, Paris 1882. Die Darstellung im li. Bde. von JMarquardts
Römischer Staatsverwaltung (- von HDessau, Lpz. 1884) ist ganz unzureichend, da der
Verfasser nicht die geringste Kenntnis von Finanzwissenschaft oder überhaupt von Volks-
wirtschaft hatte.
Über die Kriegsgeschichte gibt das Beste HansDelbrück, Geschichte der Kriegskunst I,
* BerL 1908, und für eine Reihe einzelner Fragen JKromayer, vgl. o. S. 150.
Für die Geographie Altitaliens ist grundlegend PhClüver, Italia antiqua, Leyden 1624,
und Sicilia antiqua cum minoribus insulis adiacentibus, item Sardinia et Corsica, Leyden
1619. Das Werk war bis vor wenigen Jahren noch unentbehrlich, jetzt ist es, außer für
die Inseln, durch HNissens Italische Landeskunde ersetzt (3 Tle. in 2 Bdn., BerL 1883,
1902). Leider geht Nissen auf die Topographie der einzelnen Städte fast gar nicht ein
193/194] Quellen: Literatur über einzelne Perioden 199
und ist auch in seinen Literaturangaben sehr unvollständig. Ober die politische Geographie
Italiens bis zum Socialkrieg handelt mein Italischer Bund, Lpz. 18S0. Von der Topo-
graphie der Stadt Rom haben wir zwei gute Darstellungen von OtioRichter {- Münch. 1901,
in Müllers Hdb.) und H Jordan und ChHülsen {4 Tle. in 2 Bdn. Berl. 1871-1907), dazu die
Foimae urbis Romae antiquae von HKiepert und ChHülsen, - Berl. 1912. Von den ein-
zelnen italischen Landschaften hat bisher nur Canipanien eine zusammenfassende Behand-
lung gefunden (durch den Verf. dieses Abschnittes, 2. Ausg. Brest. 1890). Über Pompeii
HNissen, Powpefanische Studien, Lpz. 1877 und AMau, Pompeii, - Lpz. 1908.
Aus der Literatur über einzelne Geschichtsperioden kann hier nur das Wesentlichste
angeführt werden. Ober die vorgeschichtliche Zeit haben wir das große Werk von OMon-
telius, La civilisation primitive en Ifalie depuis l'introduction des m^taux, Atlas mit er-
läuterndem Text, 2 Tle., Stockholm 1895—1910. Beste Übersicht: TEPeet, The stone and
bronze ages in Italij and Sicily, Oxford 1909. BModestov, Introduction ä l'histoire ro-
maine, Paris 1907, ist in den historischen Teilen ganz unkritisch, um so wichtiger WHelbig,
Die Italiker in der Po-Ebene, Lpz. 1879. Die Fundberichte in LPigorinis Bulletino di Pa-
leoetnologia Italiana {Parma seit 7575) und den Notizie degli Scavi der Accademia dei
Lincei {Rom seit 1876).
Ober die Etrusker das Werk von OtfrMüller, - von WDeecke, 2 Bde., Stuttg. 1877.
GDennis, Cities and Cemeteries of Etruria, 2 Bde., ^ Lond. 1883. J Martha, Art Etrusque,
Paris 1889. WilhSchulze, Zur Geschichte der tat. Eigennamen, AbhOG. N. F. V 5, 1904.
ARosenberg a. o. 0.
Ober die griechische Kolonisation EPais, Storia della Sicilia e della Magna Grecia I,
Turin 1894. Ad Holm, Geschichte Siciliens im Altertum, 3 Bde., Lpz. 1869-1898 und die
leider unvollendet gebliebene Histonj of Sicily von AFreeman {4 Bde. Oxford 1891 — 94,
deutsch von BLupus, Lpz. 1895-1901).
Über die Geschichte der Zeit bis zu den Punischen Kriegen außer den schon ge-
nannten Werken von EPais und GDeSanctis EduardMeyer, Der Ursprung des Tribunals, Kl.
Schriften 351ff. Art. Plebs in JConrads Handwörterbuch der Staatswissenschaften, - VI 98.
JBinder, Die Plebs, Lpz. 1909. Sehr anregend, aber in dieser Formulierung kaum haltbar
ist KJNeumann , Die Grundherrschaft der römischen Republik, Straßb. 1900. Ferner die
.Arbeiten von CPBurger-Jr, Sechzig Jahre aus der älteren Geschichte Roms, Amsterdam
1891; Neue Forschungen zur älteren Geschichte Roms, 2 Tle., ebd. 1894-5, und über den
dritten Samnitenkrieg Bianca Bruno in meinen Studi di Storia antica Heft VI, Rom 1906.
Ober den Pyrrhischen Krieg BNiese, Herm. LI {1896) 481ff. und meine Griech. Geschichte
III 2, 388 ff.
Das Zeitalter der Punischen Kriege bis zum Ende des Hannibalischen Krieges be-
handelt KarlNeumann {Brest. 1883). Ferner OMeltzer, Geschichte der Karthager, 1. II. Berl.
1879. 1896, Bd. III Berl. 1913 (vom Beginne des Hannibalischen Krieges bis zur Zerstörung
der Stadt) ist von UKahrstedt verfaßt. Ober die wichtigsten Schlachten HKromaycr und
OVeith, Antike Schlachtfelder III, Berl. 1912. Aus der fast unübersehbaren Literatur über
den Hannibalischen Krieg mag hervorgehoben werden EdMeyer, Uniers. zur Gesch. des
zweiten Punischen Krieges, S.Ber.Berl.Ak. 1913 S. 688ff. JFuchs, Hannibals Alpenübergang,
Wien 1897. WOsiander, Der Hannibalweg, Berl. 1900. ConradLehmann, Die Angriffe der drei
Barkiden auf Italien, Lpz. 1905. GBossi, La Guerra d'Annibale in Italia fxno al Metauro,
Rom 1891 (aus Studi e Documenti di Storia e Diritto, IX). ThZielinski, Die letzten Jahre
des zweiten Punischen Krieges, Lpz. 1880. CLehmann, Der letzte Feldzug des Hannibalischen
Krieges {Jahrb. f. Phil., Suppl. XXI [1894]). PVarese, Cronologia romana I, Roma 1908,
endlich die einschlägigen Abschnitte in BNieses Geschichte der griechischen und make-
donischen Staaten II und HDelbrücks Geschichte der Kriegskunst I. Ober die Literatur zur
Geschichte der Eroberung des griechischen Ostens s. o. S. 150f.
Über die Gracchenzeit WNitzsch, Die Gracchen und ihre nächsten Vorgänger, Berl.
1847, mit eingehender Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhüllnisse. KNcumann. Ge-
schichte Roms iväfirend des Verfalls der Republik, Breslau 1SS1. EdMeyer, Kleine Schriften,
Halle 1910, 381ff. EKornemann im 1. Beiheft zur Klio, Lpz. 1903. GCardinali, Studi Grac-
cani {Atti della R. Univ. di Genova vol. XX), Rom 1912. Für die Geschichte der letzten Zeit
der Republik ist grundlegend WDrumann, Geschichte Roms in seinem Übergang von der
republikanischen zur monarchischen Verfassung, 6 Bde., Königsb. 1834-44, - von FGroebe,
200 K^f"! Julius Beloch: Römische Geschiciite bis zum Ende der Republik [194/195
bis jetzt 4 Bde., Berl. 1899 ff. Über Cäsar das große Werk von Napoleon, Histoire de
Jules Cdsar, Paris lS65f., ferner JStoffel, Histoire de Jules Cäsar, 3 Bde., Paris 1887 und
GVeith, Geschichte der Feldzüge des C. Julius Caesar, Wien 1906. CJullian, Histoire de la
Gaule, bis jetzt drei Bde., Paris 1908—9.
CHRONOLOGIE
Bis auf Caesars Kalenderreform wechselten in Rom Gemeinjahre zu 12 Monaten und
355 Tagen mit Schaltjahren zu 13 Monaten und 377 bzw. 378 Tagen, in regelmäßiger
Folge, so daß sich ein vierjähriger Zyklus von 355 -{-377 -{-355-1-378=1465 Tagen ergab.
Das Jahr war also dem Sonnenjahr gegenüber um fast 24 Stunden zu lang, während trotz |
des komplizierten Schaltsystems auf jeden Zusammenhang mit dem Mondlaufe verzichtet
war. Ein so widersinniger Kalender kann seine Erkärung nur in historischen Gründen
finden. Es ist klar, daß auch in Rom der Kalender ursprünglich nach dem Monde ge-
gangen ist; die Iden waren die Vollmondstage. Es ist denn auch überliefert, daß bis zum
Ende des 4. Jahrli. v. Chr. die Bestimmung des Monatsanfangs in rein empirischer Weise
erfolgt ist; einer der Pontifices beobachtete am Abend das Erscheinen der neuen Mond-
sichel, worauf dann am folgenden Morgen der rex sacrorum (einst natürlich der König) den
Beginn des neuen Monats ausrufen ließ; daher der Name Kalendae {Macrob. 1 15, 9). Um
diesen Mondkalender mit den Jahreszeiten in Übereinstimmung zu halten, genügte es, alle
2—3 Jahre einen Schaltmonat einzuschieben, was zuerst ebenfalls in empirischer Weise ge-
schehen sein wird. Schon die Decemvirn sollen dem Volk eine Vorlage de intercalando
gemacht haben (Cassius Hemina und Tuditanus bei Macrob. I 13, 21), und es ist glaub-
würdig bezeugt {Varro ebd.), daß in einer Lex incisa in columna aerea a L. Pinario
et Furio cos. (472, wenn wir Consulartribunen verstehen dürfen, 432 v. Chr.) der Schalt-
monat erwähnt war. Ob man dazu gelangt ist, nach griechischem Muster einen acht-
jährigen Schaltzyklus zu bilden, wissen wir nicht; es scheint aber daraus zu folgen, daß
man später in je acht Jahren, 90 Tage, also 3 Monate zu 30 Tagen eingeschaltet hat, statt
82 Tage, wie richtig gewesen wäre.
Ein fester Kalender soll dann zuerst auf Antrag des Cn. Flavius (Aedil 304 v. Chr.)
eingeführt worden sein; vielleicht hängt die Reform mit der Neuordnung des CoUegiums
der Pontifices durch die Lex Ogulnia 300 v. Chr. zusammen. Die empirische Beobach-
tung des Neumondes hörte jetzt auf {Macrob. I 15, 9), und jedem Monat wurde eine be-
stimmte Anzahl von Ta^en gegeben, so weit als möglich eine ungerade Zahl, da diese
als glückbringend galt, nur dem letzten Monat Februarius mußte eine gerade Zahl von
Tagen gegeben werden, weil sonst das Jahr eine gerade Zahl von Tagen gehabt haben
würde. Das Gemeinjahr muß also schon damals so geordnet worden sein, wie es bis
auf Caesar geblieben ist, vier Monate (März, Mai, Quinctilis, Oktober) zu 31 Tagen, der
Februar zu 28, die übrigen zu 29 Tagen. Wie es mit der Schaltung gehalten wurde,
wissen wir nicht; hätte man aber die Oktaeteris eingeführt oder bestehen lassen, und
wäre der vorcaesarische Schaltzyklus erst später eingeführt worden, so würde unsere Über-
lieferung doch darüber berichten; auch ist die Durchführung einer Kalenderreform, weil
ihr religiöse Bedenken entgegenstehen, eine so schwierige Sache, daß wir nicht ohne
Not mehrere solche Reformen postulieren dürfen. Daß wir andrerseits die Nachrichten
über die flavianische Kalenderreform nicht beiseite werfen oder hinweginterpretieren und
die Reform den Decemvirn zuschreiben dürfen, wie das heute meist geschieht, ist klar;
es wäre absurd, anzunehmen, daß der römische Kalender sich in so früher Zeit vom
Mondlaufe emanzipiert haben sollte, wo außer in Aegypten noch niemand auf der Welt
an ein reines Sonnenjahr dachte. Es hat demnach die größte Wahrscheinlichkeit, daß
der vorcaesarische Kalender eben von Cn. Flavius, oder doch in dessen Zeit, eingeführt
worden ist.
Das neue Kalenderjahr war, wie wir gesehen haben, im Mittel um einen Tag zu lang.
Der Fehler muß auf astronomischer Unkenntnis beruhen, denn man hätte der Sache sehr
195 1961 Chronologie 201
leicht abhelfen können, wenn man die Schallmonate um je zwei Tage kürzer gemacht
hätte. Die Folge war, daß das Neujahr (1. März) sich immer weiter nach dem Sommer
hin verschob; am Ende des ersten Punischen Krieges würde die Differenz bereits zwei
Monate betragen und der römische März etwa dem julianischen Mai entsprochen haben.
Daß es wirklich so gewesen ist, zeigt eine Untersuchung über die Chronologie dieses
Krieges, die unüberwindliche Schwierigkeiten bietet, wenn wir annehmen, daß der Kalender
in Ordnung war, aber sofort klar wird, wenn der Amtsantritt der Consuln (damals 1. Mai)
um Mittsommer fiel. Dasselbe ergibt sich aus der Chronologie des Illyrischen Krieges;
Cn. Fulvius Cenlumalus (Cos. Varr. 525) triumphierte nach den Fasten als Proconsul am
21. Juni 228; da er am Ende der guten Jahreszeit nach Italien zurückgekehrt ist {Polyb.
11 12, /), muß der Juni damals ein Herbstmonat gewesen sein und der Illyrische Feldzug in |
der zweiten Hälfte des Amtsjahres begonnen haben. Natürlich konnte die Sache nicht
ewig so weiter gehen. Gewöhnlich nimmt man an, daß um die Zeit des Hannibalischen
Krieges eine Anzahl Schaltungen per sitperstiüoncm {Macrob. I 14, 1) unterlassen worden
sei, bis dann der Consul M.'Acilius (563 191) ein Gesetz über die Schaltung gegeben
habe {Macrob. I 13, 21); jedenfalls ist während der nächsten Jahrzehnte unregelmäßig ge-
schaltet worden (als Schaltjahre überliefert Varr. 565. 584. 587. 588), während der Regel
nach die geraden Jahre der varronischen Aera Schaltjahre sein sollten (bezeugt aus dem
3. Jahrh. 494 und 518). Es wird dann weiter berichtet, man habe, um den Kalender mit
den Jahreszeiten in Übereinstimmung zu halten, einen 24jährigen Zyklus eingeführt, an
dessen Ende je 24 Schalttage unterdrückt wurden {Macrob. I 13, 13). Wirklich scheint es,
daß der Kalender seit der Mitte des 2. Jahrh. in Ordnung war, bis in Ciceros Zeit durch
Unterlassung von Schaltungen eine neue Verwirrung eintrat, die dann durch die Reform
Caesars gehoben wurde.
Das Jahr begann ursprünglich mit dem 1. März. Die Consuln konnten aber an diesem
Tage nicht ins Amt treten, weil er ein dies nefastus war. Wann der Amtsantritt in älterer
Zeit erfolgt ist, wissen wir nicht; im 3. Jahrh. erfolgte er wahrscheinlich am 1. Mai, da
Consulartriumphe schon im April selten sind, und im Mai nie erwähnt werden. Im Jahr
222 V. Chr. ist durch vorzeitige Abdankung der Varr. 531 fungierenden Consuln der Amts-
antritt auf den 15. März verschoben worden, im Jahr 153 auf den 1. Januar, auf dem er
dann fest geblieben ist, was weiter dazu geführt hat, daß auch das bürgerliche Neujahr auf
diesen Tag verlegt wurde.
Eine offizielle Ära hat Rom nicht gehabt, man zählte die Jahre nach der Magistrats-
liste, den sog. Consularfasten. Diese sind uns, von Kleinigkeiten abgesehen, seit dem An-
fang des 3. Jahrh. authentisch überliefert. Für die ältere Zeit zeigen die verschiedenen
Redaktionen vielfache Abweichungen, um so stärker, je höher wir hinauf gehen, in der
Hauptsache stimmen sie auch jetzt überein und hängen also von einer gemeinsamen Vor-
lage ab. Auch diese älteste Liste v/ar bereits stark interpoliert, namentlich für die Zeit
vor dem Decemvirat, wo eine Reihe Geschlechter der späteren plebejischen Nobilität in das
Verzeichnis Aufnahme gefunden haben, ferner sind die Consuln aus der Gründungssage der
Republik, die an den Anfang gestellt sind, und auch die unmittelbar auf diese folgenden
Consulpaare schwerlich historisch, und sehr verdächtig sind die beiden Demcemviralkollegien.
Aber deswegen haben wir noch kein Recht zu sagen, daß die ganze Liste bis zum Decem-
virat oder gar noch tiefer herab eine Fälschung ist; stehen doch viele Namen darin, die
später erloschenen Adelsgeschlechtern angehören , und welcher Fälscher hätte ein Inter-
esse daran gehabt, diese Namen einzusetzen? Aber freilich darf der ältere Teil der Liste,
so wie sie ist, als beglaubigtes historisches Dokument nicht gelten.
Man glaubte, daß der capitolinische Tempel im ersten Jahre der Republik eingeweiht
worden sei. Hier wurde jedes Jahr an den Iden des September, von dem jeweiligen
höchsten Beamten {praetor maximus) die feierliche Zeremonie der Einschlagung eines
Nagels {clavus annalis) vollzogen: er liegt in der Natur der Sache, daß man damit gleich
bei der Tempelweihe begonnen hat. Man brauchte also nur die Nägel zu zählen, um zu
wissen, wieviele Jahre seitdem vergangen wären. Das hat der Aedil Cn. Flavius getan, der-
202 ^^""1 Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [196/197
selbe, dem die Reform des Kalenders verdankt wird: vovit aedem Concordiae , si populo
reconciliasset ordines, et cum ad id pecunia publice non decerneretur, ex multaticia faene-
ratoribus condemnatis aediculam [aeream] fecit in Graecostasi, quae tunc supra comitium
erat, inciditque in tabella aerea factam eam aedem CCIIII annis post Capitolinam dedi-
catam {Plin NH. XXXII1 19). Die varronische Fastenredaktion zählt von dem Jahre 450 der
Stadt (einschließlich), in dem Flavius Aedil war, bis zu dem Beginn der Magistratsliste nur
198 eponyme Kollegien; da es nun sehr unwahrscheinlich ist, daß Flavius vollständigere
Fasten vor sich gehabt haben sollte als Varro, und wir viel eher das Gegenteil annehmen
müssen, so kann Flavius nicht nach den Fasten gezählt haben, und er hat also ohne Zweifel
die Nägel im lupitertempel gezählt, was sich ja auch schon daraus ergibt, daß er von der
Weihung des Capitols und nicht von der Vertreibung der Könige an rechnet. Um nun diese
Differenz aus|zugleichen, haben die Redaktoren der Fasten die vier sog. Dictatorenjahre
eingelegt (Varr. 421. 430. 445. 453), in denen keine Consuln im Amt gewesen wären (ein
staatsrechtliches Unding) und in der Zeit des Ständekampfes vor den licinisch-sextischen
Reformen eine Zeit der Anarchie angesetzt, in der überhaupt keine Wahlen zu stände ge-
kommen wären; ihre Dauer wird verschieden angegeben, von den einen zu einem, von
anderen zu vier, von wieder anderen zu fünf Jahren (Varr. 379-83). Es leuchtet ein, daß
Rom nicht so lange ohne Regierung gewesen sein kann, und was die Dictatorenjahre an-
geht, so charakterisieren sie sich auch dadurch als chronologische Lückenbüßer, daß sie
von unserer gesamten annalistischen Überlieferung ignoriert werden. So kam Varro, der
die Anarchie zu fünf Jahren rechnete, für das erste Jahr der Republik auf 509 v, Chr.,
andere, je nach der Fastenredaktion, der sie folgten, auf etwas abweichende Ansätze, Po-
lybios z. B. auf 508 oder 507 (/// 22, 1).
Für die Königszeit gab es keine chronologische Überlieferung. Als die Sage von
Aineias in Rom rezipiert wurde, hatte man Romulus zu dessen Sohne gemacht; da man
aber nur sieben römische Könige kannte, mußte die Forschung bald zu der Einsicht
kommen, daß dieser Ansatz nicht haltbar war. Timaios ließ die Stadt 814/3 gegründet
werden, gleichzeitig mit Karthago, wobei offenbar die Gründung Karthagos den Ausgangs-
punkt der Berechnung bildet. Ähnlich sagt Ennius (Ann. 501 Vahl.) ein Jahrhundert später:
septingenti sunt paullo plus aut minus änni
augusto augurio postquam incluta condita Roma est.
Aber auch so ergab sich für die sieben Könige eine ganz unwahrscheinlich lange Regie-
rungsdauer. Demgemäß setzten die ersten Annalisten die Gründung noch weiter herab;
Fabius Pictor auf Ol. 8, 1 (748/7), Cincius Alimentus auf Ol. 12, 4 (729 8). Wie sie gerade
auf diese Daten gekommen sind, entzieht sich unserer Erkenntnis; nur soviel ist klar, daß
sie von der üblichen Generationsdauer von 35 bzw. 33'/, Jahr ausgingen und etwas von der
Gesamtsumme abzogen, da ja der letzte König nicht bis zu seinem Tode geherrscht hatte.
Fabius' Ansatz ist dann für die Späteren in der Hauptsache maßgebend geblieben; Poly-
bios gibt für die Gründung Ol, 7, 2 (751 0), Varro setzt sie in 753 v. Chr., die capitolini-
schen Fasten in 752. Historisch sind alle diese Ansätze natürlich ebenso wertlos, wie die
Namen der sieben Könige selbst; es ist vielmehr sehr wahrscheinlich, daß die Gründung
Roms in weit ältere Zeiten hinaufgeht.
Unter dem Einfluß der chronographischen Forschung ist dann, seit der letzten Zeit der
Republik, die Datierung nach Jahren der Stadt in der Literatur üblich geworden; nur ganz
vereinzelt findet sie sich in öffentlichen Urkunden. Von den verschiedenen Ansätzen des
Gründungsjahres sind nur der der capitolinischen Fasten (752 v. Chr.) und der Varros (753
v. Chr.) zu allgemeiner Geltung gelangt, letzterer, die 'varronische Ära' hat endlich den
Sieg davongetragen, und sie ist gemeint, wenn Neuere ab urbe condita datieren. Zum
Glück ist diese gelehrte Schrulle heute fast ganz aufgegeben; nur bei chronologischen Unter-
suchungen ist es nötig nach varronischen Jahren zu zählen, da ja die Amtsjahre erst seit
Caesars Reform mit unseren Kalenderjahren sich decken.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß Zeitbestimmungen für die ältere römische Ge-
197/198] Chronologie 203
schichte nur mit annähernder Genauigkeit möglich sind. Der älteste sichere, oder doch
so gut wie sichere Synchronismus mit Ereignissen der griechischen Geschichte ist Pyrrhos'
Landung in Italien im Frühjahr 280, um die Zeit, als die Consuln P. Valerius und Ti. Corun-
canius (Varr. 474) ins Amt traten ; von da ab sind die Fasten in Ordnung, und wir haben
keinen Grund zu bezweifeln, daß das auch für die zwanzig vorhergehenden Jahre bis zum
letzten Dictatorenjahre zu gelten hat. Wenn dagegen Polybios (/ 6, 1—2) die gallische
Katastrophe in das Jahr des Antalkidasfriedens (Archon Theodotos 387 6), Dionysios (/ 74,4)
die unter den Archon Pyrgion (388/7) setzt, so ist das nur ein errechneter Synchronismus,
der gar keine Gewähr hat; wahrscheinlich fällt die Katastrophe einige Jahre später. Immer-
hin kann es sich hier nur um eine verhältnismäßig unbedeutende Differenz handeln, ; da
die Fasten seit den sog. licinischen Gesetzen, von den Dictatorenjahren und etwa der einen
oder anderen Interpolation abgesehen, im ganzen glaubwürdig scheinen. Höher hinauf
aber wird alles unsicher; für das 5. Jahrh. haben wir nur eine konventionelle Chronologie
und für die Königszeit auch die nicht mehr. Wir können für die Zeit von 500-300 nichts
anderes tun, als der varronischen Chronologie folgen; wenn wir Jahre v. Chr. geben, so
sind es umgerechnete varronische Jahre.
Von Pyrrhos abwärts dagegen steht die römische Chronologie in der Hauptsache
sicher. Wir haben hier der griechischen Chronologie gegenüber den großen Vorteil, daß
die eponymen Beamten in Rom die obersten Heerführer sind; wenn wir also hören, daß
ein Consul in einem Feldzug befehligt hat, so steht damit das Jahr dieses Feldzuges
sicher, natürlich innerhalb der Fehlergrenze, die durch den Gang des Kalenders bedingt
wird. Doch handelt es sich dabei nur um Monate; es kann höchstens in Frage kommen,
ob ein Ereignis in das dem varronischen Datum entsprechende julianische Jahr, oder an
das Ende des vorhergehenden, bzw. in die erste Hälfte des folgenden Jahres zu setzen ist.
Etwas größer wird die Unsicherheit, wenn es sich um Kriege handelt, die von Proconsuln
oder Praetoren geführt worden sind, namentlich in der Zeit, für die uns eine ausführlichere
annalistische Überlieferung nicht zu Gebote steht; doch hält sich der mögliche Fehler auch
hier in verhältnismäßig engen Grenzen, soweit nicht die Quellen direkt falsche Angaben
bieten. Dagegen fehlt uns hier die Kontrolle, welche die Finsternisse für die griechische
Chronologie der klassischen Zeit bieten; wir haben darüber aus der Zeit der Republik nur
sehr wenige, gut beglaubigte Angaben.
Über die Geschichte des Kalenders ist die Hauptstelle Macrob. 1 13-16, dazu Censorinus,
De die natali 20, Solin. I 35-44, die auf dieselbe Vorlage zurückgehen. Ober die Grün-
dungsdaten Dionys. I 74-4. Die Fasti anni luliani hat Mommsen im CIL. /- / zusammen-
gestellt und erläutert; dort auch die Consular- und Triumphalfaslen (o. S. 196).
Handbücher der römischen Chronologie haben wir von TliMommsen (- Berl. IS59),
HMatzat {Berl. 1S83. 1884), LHolzapfel (Lpz. 1885), WSoltaii {Freiburg i. Br. 1889), GUnger
(in Müllers Hdb. I - Münch. 1892). Alle sind voll subjektiver Hypothesen, besonders das
von Matzat, das von falscher Grundlage aus mit großem Scharfsinn ein ganz phantastisches
System entwickelt. Das relativ brauchbarste Werk ist wohl das von Soltau, so wenig seine
Resultate zum Teil befriedigen. Über die Kalenderreform des Cn. Flavius und den Gang
des Kalenders im 3. Jahrh.: OEHartmann , Der römische Kalender, Lpz. 1882, vgl. meine
Griech. Geschichte III 2, 208 ff. Über Die römische Jahrzählung handelt OLeuze {Tübg.
1909). Über die Finsternisse FKGinzel, Spezieller Kanon der Sonnen- und Mondfinsternisse
von 900 V. Chr. bis 600 n. Chr., Berl. 1899 und Handbuch der mathem, und technischen
Chronologie, 2 Bde., Lpz. 1906. Für die angewandte Chronologie, auf die es doch schließ-
lich allein ankommt, ist bisher nur wenig geleistet; HFClinton, Fasti Hellenici III- von
280 bis auf Augustus' Tod {Oxford 1851) und EFischer, Römische Zeittafeln bis auf
Augustus {Altona 1846) sind ungenügend. Tief eindringende Untersuchungen über die
Chronologie der beiden ersten Punischen Kriege hat PVarese gegeben (in meinen Studi
di Storia antica, Heft III, Rom 1902 und Cronologia Romana I, Rom 1908); wie weit
seine Ergebnisse für den Hannibalischen Krieg haltbar sind, wird die Fortsetzung des
Werkes zu zeigen haben.
204 Karl Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik [198/199
EINIGE GRUNDPROBLEME
In der Zeit, als die Griechen das erste Volk am Mittelmeer waren, vom 6. bis
zum 4. Jahrb., sind bei den Völkern Italiens überall Sagen rezipiert worden, die
den Ursprung dieser Völker aus dem griechischen Osten herleiteten (eine kurze
Zusammenstellung bietet z. B. lustin. XX /). So führten die latinischen Städte ihre
Gründung auf alle möglichen griechischen Heroen zurück, bis dann schließlich die
Aineiassage alle übrigen in den Hintergrund drängte. Die Römer der klassischen
Zeit und schon seit wenigstens dem 3. Jahrh. haben fest daran geglaubt, und dieser
Glaube hat auch politische Folgen gehabt, Segesta und Ilion sind wegen dieser Ver- 1
wandtschaft mit besonderer Rücksicht behandelt worden. Wer heute daran glauben,
wer auch nur ein Körnchen historischer Wahrheit darin suchen wollte, würde sich
einfach lächerlich machen.
Eine ganz analoge Sage hat in Etrurien Eingang gefunden: die Etrusker sollten
aus Lydien nach Italien eingewandert sein. So erzählt schon Herodot (/ 94). Es ist
ganz klar, daß diese Sage genau denselben Wert hat, wie die Aineiassage; um das
zu begreifen, ist es gar nicht einmal nötig, sich auf das negative Zeugnis des lydi-
schen Historikers Xanthos, Herodots Zeitgenossen, zu berufen, der von der ganzen
Sache nichts wußte {Dionys. Hai 1 28). Auch bezeugt Dionysios von Halikarnassos
(/ 30) ausdrücklich, daß die Etrusker in Sprache, Religion und Sitte von den Lydern
völlig verschieden waren; und wenigstens was die Religion angeht, können wir die
Richtigkeit dieser Angabe auch heute noch nachweisen. Ferner ist die lydische Küste
schon am Ausgang des 2. Jahrtausends vor unserer Zeitrechnung von den Griechen
besetzt worden; die Kolonisation Etruriens müßte also vor dieser Zeit erfolgt sein.
Wenn aber schon damals am aegaeischen Meere die Bedingungen für eine Besiede-
lung des Westens gegeben waren, so begreift man nicht, warum die Griechen selbst
erst im 8. Jahrh. diese Küsten zu besiedeln begonnen haben. Auch würden die An-
siedler die mykenische Kultur dorthin verpflanzt haben, während sich keine Spur
davon in Etrurien findet.
Ich denke, diese Argumente sind zwingend. Das alles hindert nun aber manche
Archäologen nicht, die Angabe Herodots zu behandeln, als beruhte sie auf einem
historischen Dokument. Und zwar darum, weil die etruskische Kunst einige Ana-
logien mit der Kunst Kleinasiens bietet. Die Archäologen sind nämlich in der Regel
des Glaubens - es gibt ja manche rühmliche Ausnahme -, daß jedem neuen Stil
in der Kunst auch eine neue Bevölkerungsschicht entsprechen müsse, und um-"
gekehrt, wo wir denselben Stil finden, auch dasselbe Volk als dessen Träger voraus-
zusetzen sei. Wenn z.B. in Griechenland um den Anfang des 1. Jahrtausends v.Chr.
der 'geometrische Stil' an die Stelle des 'mykenischen' tritt, so soll das die Folge
der .'dorischen Wanderung' sein, obgleich doch eines der Hauptzentren des geo-
metrischen Stils Attika ist, das die 'dorische Wanderung' gar nicht berührt hat. Es
hat denn auch einen Archäologen gegeben, der allen Ernstes eben wegen des
geometrischen Stils Attika von den Doriern erobert werden läßt, so daß also die
Dorier weder ihre sozialen noch ihre politischen Einrichtungen in das eroberte Land
getragen hätten, sondern nur ihren Vasenstil. Damit ist diese Theorie besser ad ab-
surdum geführt, als jede Widerlegung vermöchte. Das hat dann natürlich auch für
die Etrusker zu gelten. Dazu kommt weiter, daß die eigentümliche etruskische Kunst
mit ihren kleinasiatischen Analogien sich erst seit dem 8. Jahrh. entwickelt hat,
während vorher die Kunst Etruriens - wenn man für diese Zeit überhaupt von
199 200] Grundprobleme: Die Etruskerfrag-e 205
Kunst reden will — mit der des übrigen Mittelitaliens identisch ist. Also könnte die
Einwanderung nicht vor 800 v. Chr. gesetzt werden, und diese Konsequenz hat
denn in der Tat GKörte gezogen. Die Angabe Herodots von der Einwanderung
der Etrusker aus Lydien muß dann natürlich beiseite geworfen werden, und damit
ist die ganze Grundlage der Hypothese zerstört. Aber es hat ja im Norden des
aegaeischen Meeres, auf Lemnos und den benachbarten Inseln und an einigen
Punkten des Festlandes, bis ins 6. und 5. Jahrh. ein Volk gegeben, das die Griechen,
oder wenigstens einige griechische Gelehrte, Tyrsener nannten. Mit diesen Tyrsenern
hat man die Turuscha (oder wie sie geheißen haben mögen, denn die Vokalisierung
ist unsicher) der aegyptischen Inschriften identifizieren wollen, und zwar aus keinem |
anderen Grunde als wegen des ungefähren Gleichklanges der Namen. Und da nun
auch die Etrusker bei den Griechen Tyrsener hießen, hätten wir es mit demselben
Volke zu tun, das vom aegaeischen Meer nach Italien gewandert wäre (vgl. oben
die Darlegung von CF Lehmann-Haupt). Doch eine bloße Homonymie kann auf Zu-
fall beruhen und beweist also gar nichts. Und nun mache man sich einmal die
Konsequenzen dieser Annahme klar. Die Griechen haben mehr als zwei Jahrhun-
derte gebraucht, um die Küsten Süditaliens und Siciliens zu kolonisieren; das ist
ein Gebiet von etwa 30000 Quadratkilometern. In das Binnenland sind sie über-
haupt nicht eingedrungen. Und doch waren sie die Herren fast im ganzen Umkreis
des aegaeischen Meeres. Nun hat das eigentliche Etrurien ebenfalls einen Flächen-
raum von 30000 Quadratkilometern, wozu dann noch ungefähr ebenso viel für das
etruskische Gebiet in der Poebene kommt. Dabei handelt es sich in der Hauptsache
um Binnenland. Ja von den etruskischen Städten liegt mit Ausnahme von Populonia,
keine einzige unmittelbar am Meer, was schon die Alten bemerkt haben {Plin. NM.
in 50), während die griechischen Kolonien fast alle am Meere liegen. Und da sollen
die Etrusker über See eingewandert sein? Und woher? Im 8. Jahrh. und schon
mehrere Jahrhunderte früher waren die Küsten des aegaeischen Meeres, mit Aus-
nahme des nördlichsten Teiles, in den Händen der Griechen, die Nordküste in den
Händen der Thraker. Das Gebiet der 'Tyrsener' auf Lemnos und den benachbarten
Inseln und Küstenstrichen kann höchstens 2—3000 Quadratkilometer umfaßt haben.
Und von dieser verschwindend kleinen Basis aus sollen sie ein Land von der Größe
Etruriens und der Poebene kolonisiert und ihm den Stempel der eigenen Natio-
nalität aufgedrückt haben, und das im Laufe von etwa zwei Jahrhunderten, während
ein großes Volk wie die Griechen ein halbes Jahrtausend gebraucht hat, um das
soviel kleinere Sicilien zu hellenisieren, und die Hellenisierung Unteritaliens ihnen
überhaupt niemals gelungen ist. Auch haben die Untersuchungen WilhSchulzes
{Zur Geschichte der römischen Eigennamen , Götting. 1904) gezeigt, daß Etrusker
und Italiker schon seit sehr alten Zeiten in den engsten Beziehungen gestanden
haben. Das erklärt sich am einfachsten, wenn wir in den Etruskern die voritalische
Urbevölkerung von Mittelitalien sehen.
Nun ist vor kurzem auf Lemnos eine Inschrift in ungriechischer Sprache ge-
funden worden. Sie enthält kein einziges etruskisches Wort, auch das Alphabet ist
von dem etruskischen völligverschieden; das hindert aber nicht, daß sie für etruskisch
erklärt wird und sogar im Corpus Inscriptionum Etruscarum Aufnahme gefunden
hat. In Wahrheit beweist sie natürlich gerade das Gegenteil, nämlich, daß die
Tyrsener' von Lemnos mit den ^Tyrsenern' in Italien nicht das Geringste zu tun
haben, und ganz besonders auch, daß die Auswanderung nicht im 8. Jahrh. erfolgt
sein kann, denn in diesem Falle würden die Etrusker ihr Alphabet in die neue
206 Karl Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republik (200/201
Heimat mitgenommen haben, wie es die griechischen Kolonisten getan haben, die
um dieselbe Zeit nach Italien gingen.
Es ist sehr leicht, Völker auf dem Papier wandern zu lassen: In Wirklichkeit sieht die
Sache ganz anders aus. Schon Wanderungen zu Lande konnten in älterer Zeit nie von
großen Massen, Huhderttausenden, in einem Zuge ausgeführt werden; die Schwierigkeiten
der Verpflegung bildeten ein unüberwindliches Hindernis. Wenn Caesar die Helvetier und
ihre Verbündeten in der Stärke von 400000 Köpfen nach neuen Sitzen ausziehen läßt, so
zeigt das nur, was er seinem römischen Publikum bieten zu dürfen glaubte. Vgl. HDel-
brück, Geschichte der Kriegskunst I - 487 ff. (lange vorher meine Bevölkerung 450ff.), und
für die Zeit der Völkerwanderung // 208ff. Was aber von den Wanderungen zu Lande
gilt, gilt in noch viel höherem Maße von den Wanderungen zur See. Selbst mit unseren |
heutigen Mitteln ist es sehr schwierig, größere Massen in einem Transport zur See zu
befördern; mit den kleinen Schiffen der Vorzeit war das völlig unmöglich. Die griechische
Kolonisation des Westens ist in der Weise vor sich gegangen, daß zuerst eine kleine
Zahl unternehmungslustiger Männer günstig gelegene Küstenpunkte besetzte, und dann,
jahrhundertelang, ein ununterbrochener Nachzug erfolgte; ganz in derselben Weise ist in
den letzten vier Jahrhunderten Amerika kolonisiert worden. Und ganz ebenso müßte Etrurien
kolonisiert worden sein, falls die Etrusker vom aegaeischen Meere her eingewandert
wären. Hätte aber in vorhistorischer Zeit eine solche langdauernde enge Verbindung
zwischen Etrurien und dem aegaeischen Meere bestanden, so müßten die Beweise dafür
in den etruskischen Nekropolen zu finden sein; und dort suchen wir sie vergeblich. Ganz
abgesehen davon, daß erklärt werden müßte, warum denn diese Lyder (die übrigens nie-
mals ein seefahrendes Volk gewesen sind, Herod. I 27), oder ''Tyrrhener' nach dem fernen
Etrurien gewandert sind, statt die Küsten des tarantinischen Golfes oder Siciliens in Besitz
zu nehmen, die doch ihrer Heimat so viel näher lagen. Und wer etwa sagen wollte, sie
wären vor den Griechen geflohen, würde diesen Einwand nicht entkräftet haben, und noch
dazu beweisen, daß er von solchen Dingen überhaupt keine klare Anschauung hat. Denn
Völker, die einmal feste Sitze gewonnen haben, wie die Umwohner des aegaeischen Meeres
wenigstens seit dem Anfang des 2. Jahrtausends, senden wohl Kolonien aus, aber sie geben
den Boden, mit dem sie so eng verwachsen sind, nicht mehr auf; eher lassen sie sich
verknechten oder ganz ausrotten. Die wenigen aber, die etwa die Heimat verlassen, sind
viel zu schwach, als daß sie ihre Nationalität über fremdsprachige Gebiete ausbreiten
könnten, schon darum, weil sie keinen Nachschub erhalten. Haben doch selbst die Nor-
mannen, die keineswegs als Flüchtlinge kamen, ihre Nationalität in den eroberten Gebieten
nicht zu behaupten vermocht, weil ihnen die dünn bevölkerte Heimat diesen Nachschub
nicht geben konnte. So manche Hypothese würde nicht aufgestellt worden sein, wenn ihr
Urheber das alles vorher erwogen hätte.
Die Etrusker müssen also, ganz wie die Italiker, auf dem Landwege von Norden
her in Italien eingewandert sein. Wir haben denn auch das ausdrückliche Zeugnis
des Livius {V 33, 11), daß die Raeter einen etruskischen Dialekt gesprochen haben.
Bestätigt wird das durch etruskische Inschriften, die sich im Veltlin und in Südtirol
gefunden haben. Wer glaubt, daß diese Inschriften von Resten des etruskischen
Volkes herrühren, die durch gallische Invasion dahin versprengt worden seien, ver-
gißt, daß selbst die Römer erst auf der Höhe ihrer Macht ins Innere der Alpen
einzudringen vermocht haben.
Über die etruskische Frage hat schon BGNiebuhr, hier wie so oft, das Rechte ge-
sehen. Vom archäologischen Standpunkt aus vertritt WHelbig dieselbe Auffassung {Die
Italiker in der Poebene, Lpz. 1879, 99 ff.) Ebenso GdeSanctis, Storia dei Romani 1 117 ff.
Die Phantasien von BModestov {oben S. 199) verdienen keine Widerlegung; warum ich
GKörte (Art. Etrusker in RE. VI 1, 730ff.) nicht beistimmen kann, ist oben auseinander-
gesetzt. Die lemnische Inschrift ist am besten veröffentlicht Inscr. Ins. VII 1 und von
ENachmanson, AthMitt. XXXIII {1908) 47 ff., dazu die Bemerkungen von GKaro, ebd. 65ff.,
201/202] Grundprobleme: Die Etruskerfrage 207
die sonstige Literatur bei FSkutsch, RE. VI 1, 7H2ff.\ auch er meint, daß die Beweisfüh-
rung' für den etruskischen Charakter der Inschrift zwar 'nicht zwingend, aber doch recht
einleuchtend scheint', d. h. bis jetzt ist nichts bewiesen. Das muß auch PKretschmer oben
Bd. r^556f. anerkennen, der freilich als Sprachforscher dazu neigt, das Gewicht der histo-
rischen Beweisgründe zu unterschätzen. Sollte es sich aber doch schließlich herausstellen,
daß die Sprache der lemnischen Inschrift dem Etruskischen verwandt Ist, so würde daraus
natürlich für eine Einwanderung der Etrusker aus Lemnos nicht das geringste folgen,
sondern nur, daß die vorindogermanische Bevölkerung Thrakiens den Etruskern ver-
wandt war.
Die Etrusker selbst führten ihren Ursprung auf Tarchon, den Eponym von Tar-
quinii, zurück; von dort aus seien die übrigen Städte gegründet worden. Diese ein-|
heimische Sage wurde dann mit der Sage von der Herkunft aus dem Osten in der
Weise ausgeglichen, daß Tarchon zum Bruder oder Sohn des Tyrrhenus wurde,
der die Ansiedler vom aegaeischen Meer nach Etrurien geführt haben sollte (Ly-
kophr. 1248 f., Serv. Dan. zur Aen. X 179. 198). Ganz ähnlich ist in Rom der Stadt-
gründer Romulus an Aineias angeknüpft worden. Und wie Tarchon ist auch Romulus
nichts weiter als der Eponym der von ihm gegründeten Stadt; Romulus steht zu
Romanus wie Siculus zu Sicanus; er ist der 'Römer' schlechtweg. Aber ein Epo-
nymos ist an und für sich eine Schattengestalt; darum machte man Romulus zum
Sohne des Nationalgottes Mars. Eine andere Tradition machte den Gott Quirinus
zum Gründer Roms, der dann später mit Romulus identifiziert wurde.
So ist der erste König Roms eine Schöpfung der Legende: nicht minder der
letzte, der nichts weiter ist, als ein Duplikat des ersten Tarquinius. Es ist also ganz
unberechtigt, von einer 'Dynastie der Tarquinier' zu sprechen. Die anderen fünf
Könige können historisch sein, aber es fehlt dafür jede Gewähr, und nur was be-
wiesen werden kann, gehört in die Geschichte. Es liegt auch wirklich nicht das
Geringste daran, zu wissen, wie die römischen Könige geheißen haben, denn es
würden im besten Fall für uns doch bloße Namen sein. Auch haben die Schick-
sale Roms in der Zeit, als dieses noch nichts weiter war, als eine der vielen itali-
schen Klein- oder Mittelstädte, überhaupt nur eine sehr geringe Bedeutung. Das
hindert freilich nicht, daß gerade über diese Fragen unendlich viel diskutiert worden ist.
Wir haben oben gesehen {S.188), welche Hilfsmittel denen zu Gebote standen,
die nach dem Hannibalischen Kriege zuerst daran gingen, die ältere Geschichte
Roms darzustellen. Zur Grundlage dienten die Fasten; daher die annalistische Form,
von der die römische Historiographie sich nie zu befreien vermocht hat. In diesen
Rahmen wurden dann die überlieferten Tatsachen eingearbeitet. Nun kehren aber
in den Fasten dieselben Gentilnamen beständig wieder, sehr oft begleitet auch von
denselben Vornamen, ganz abgesehen von den Fällen, wo derselbe Mann das Con-
sulat mehr als einmal bekleidet hatte, oder gar dasselbe Consulnpaar zweimal in
den Fasten verzeichnet stand. Es war also keineswegs eine einfache Sache, einem
von einem Consul erfochtenen Siege oder von ihm beantragten Gesetze seinen rich-
tigen Platz anzuweisen; und es konnte gar nicht fehlen, daß die verschiedenen
Annalisten dabei vielfach zu abweichenden Ansätzen kamen. Noch mehr mußte das
natürlich der Fall sein, wenn es sich um Ereignisse handelte, die ohne Consular-
datum überliefert waren. Wenn nun ein späterer Annalist die verschiedenen An-
sätze vorfand, konnte er sehr leicht dahin kommen, zu glauben, es handle sich um
verschiedene Ereignisse, und infolgedessen dieselbe Tatsache zweimal unter ver-
schiedenen Jahren erzählen. In dieser Weise sind die zahlreichen Duplikate ent-
standen, die sich in unserer annalistischen Überlieferung finden. So wird z. B. die
208 ^^''' Julius Beloch: Römische Geschichte bis zum Ende der Republii< [202 203
Lex Valeria de provocatione bei Livius dreimal erzählt, unter Varr. 245. 305. 454;
in jedem dieser Jahre war ein Valerius Consul, in den beiden ersten hatte er einen
Horatius zum Kollegen. Ebenso wird die Eroberung von Satricum dreimal berichtet
unter Varr. 368. 377. 408, die beiden letzten Male mit der Angabe, daß die Stadt
niedergebrannt wurde und nur der Tempel der Mater Matuta stehen blieb; auch in
diesen drei Jahren war jedesmal ein Valerius Consul bzw. Consulartribun. Übrigens
finden sich solche Duplikate keineswegs bloß in der Erzählung der älteren Ge-
schichte. Auch die vernichtende Niederlage, die Hannibal den Römern unter den
Mauern | von Herdoniae beibrachte, wird bei Livius zweimal erzählt unter Varr. 542
und 544, und zwar beidemal in ganz ähnlicher Weise {Liv. XXV 21; XXVII 1); der be-
siegte römische Feldherr ist 542 der Praetor Cn. Fulvius Flaccus, 544 der Proconsul
Cn. Fulvius Centumalus; die Namensgleichheit hat den Anlaß zu der Verwirrung
gegeben. Hier sehen wir zugleich, da es sich um eine verlorene Schlacht handelt,
daß die Annalisten solche Wiederholungen ganz bona fide gemacht haben, aus
bloßer Gedankenlosigkeit. Aber nicht immer war die Sache so harmlos. Die anna-
listische Tradition ist voll grober Fälschungen, aus Patriotismus oder richtiger gesagt
Chauvinismus, aus Familieneitelkeit, aus Parteitendenz. Römische Niederlagen werden
nach Möglichkeit verschleiert, römische Siege vergrößert, oder auch geradezu er-
funden, namentlich wenn vorher eine Niederlage erzählt werden mußte, überhaupt
der Feind soweit es geht ins Unrecht gesetzt. Über die Fälschungen im Familien-
interesse sagt schon Livius an einer berühmten Stelle {VIII 40, 4) vitiatam memo-
riam funebribus laudibus reor falsisque imaginum titulis, dum familiae ad se
quaeque famam rerum gestarum honorumque fallenti mendacio trahiint, inde certe
et singulonim gesta et publica monumenta rerum confusa, nee quisquam aequalis
temporibus Ulis scriptor extat, quo satis certo auctore stetur. Ahnlich Cic. Brut.
16, 61. Die inneren Kämpfe der älteren Zeit aber sah jeder Annalist im Lichte der
Partei, der er selbst angehörte; auch aus politischen Gründen war es nützlich, Prä-
zedenzfälle zur Hand zu haben, und wo sie fehlten, ließen sie sich ja erfinden. Zu
dem allen kam dann, je länger, je mehr das Bedürfnis, eine lesbare, womöglich
eine stilistisch glänzende Darstellung zu geben. Überliefert aber waren nur die
nackten Tatsachen, und aus vielen Jahren überhaupt gar nichts. Es galt also diese
leeren Jahre auszufüllen, von den Schlachten, wie von den Parteikämpfen lebens-
volle Bilder zu geben, die leitenden Persönlichkeiten zu charakterisieren. Wo die
eigene Phantasie nicht ausreichte, half man sich damit, Ereignisse der späteren Zeit
in die Vorzeit hinaufzuprojizieren. So wurden die Bestimmungen des gracchischen
(oder vielmehr eines früheren, vielleicht des flaminischen) Ackergesetzes auf das
licinische Gesetz übertragen, so die Kapitulation von Caudium mit Farben geschil-
dert, die der Kapitulation des C. Hostilius Mancinus vor Numantia entnommen waren;
so dem gallischen Häuptling, der Rom nach dem Unglückstage an der Allia ein-
genommen hatte, der Name des keltischen Führers gegeben, der ein Jahrhundert
später nach Delphoi gezogen war, den samnitischen Führern in den großen Kriegen
um die Wende vom 4. zum 3. Jahrh. die Namen der Insurgentenführer im Sozial-
kriege. Auch Motive aus der griechischen Sage und Geschichte wurden herüber-
genommen. Was durch das alles aus der älteren römischen Geschichte geworden
ist, sehen wir in recht abschreckender Form bei Dionysios von Halikarnassos.
Vgl. namentlich EPais, Storia di Roma 1 1 S. Iff., ferner EZamcke, Der Einfluß der
griech. Literatur auf die Entwickelimg der röm. Prosa {commentat. in honorem Ribbeckü,
Lpz. 1888, 269 ff.) und Pais, GH elementi Sicelioti nella piü antica storia Romana {Ricerche
203 204] Grundprobleme: Kritik der annalistischen Oberlieferung 209
storiche e geograftclie suU' Italia antica, Torino 1908, 307 ff.) WSoltau, Die Anfänge der
röm. Geschichtschreibung, Lpz. 1909. Über den caudinischen Frieden MNissen, RhMus.
XXV (1870) Iff.
Aufgabe der Kritik ist es, die mosaikartig zusammengesetzte Erzählung der An-
nalisten wieder in ihre Bestandteile aufzulösen. Zunächst gilt es die Duplikate und
die Ausschmückungen auszuscheiden; das ist verhältnismäßig leicht. Schwieriger
ist es, die Fälschungen als solche zu erkennen, die mit Absicht begangen sind.
Wir müssen da die verschiedenen auf uns gekommenen Berichte miteinander ver-
gleichen; ein Sieg z. B., dem in dem Triumphalfasten kein Triumph entspricht, ist |
so gut wie sicher fingiert, womit aber noch lange nicht gesagt ist, daß die in
den Fasten verzeichneten Triumphe nun alle echt wären. Wir müssen endlich
bei jeder Notiz fragen, wie denn die Annalisten zur Kenntnis des betreffenden Er-
eignisses gekommen sein können. Mit diesen Mitteln wird es möglich sein, ein
richtiges Bild wenigstens der Hauptzüge der Geschichte Roms bis hinauf zu den
Samnitenkriegen zu gewinnen; im wesentlichen ist das heute bereits erreicht, wenn
auch im einzelnen noch vieles zu tun bleibt. Für die ältere Zeit häufen sich die
Probleme, die zum großen Teil noch ungelöst sind, zum Teil wohl überhaupt keine
sichere Lösung mehr zulassen, bis dann endlich das Dunkel der Vorgeschichte be-
ginnt, in dem wir wohl noch Zustände, aber keine Ereignisse mehr zu erkennen
vermögen.
Einleitung in die Alterlumswissenschaft. III. 2. Aufl. 14
DIE RÖMISCHE KAISERZEIT
Von ERNST KORNEMANN
Die tausendjährige Weltepoche, die in den Zeiten Philipps und Alexanders von
Makedonien anhebt und bis hin zur Eroberung Neupersiens und der orientalischen
Provinzen Neuroms durch den Islam sich erstreckt, die Epoche von 350 v. Chr. bis
650 n. Chr., mit der die Geschichte des Altertums zu Ende geht, ist das Zeitalter
des Hellenismus im weitesten Sinn des Wortes. Ahnlich wie am Anfang der ganzen
Epoche, so folgen an den entscheidenden Wendepunkten der Entwicklung, die mit
seltsamer Regelmäßigkeit nach dem Verlauf von etwa drei Jahunderten eintreten,
jedesmal nach einer Epoche politischen Tiefstandes zwei Herrscher von Bedeutung
aufeinander, die die neuen Ideen und Zeitströmungen am reinsten verkörpern und
jeweils die niedergehende Welt zu neuem Aufstieg bringen. Wie Philipp und Alex-
ander am Anfang stehen und dem grauenvollen Selbstzerfleischungsprozeß auf grie-
chischer und makedonischer Erde im 4. Jahrh. ein Ende bereiten, so bedeuten
Caesar-Augustus nach der Epoche der römischen Bürgerkriege, als Lukrez und
andere Dichter der Zeit schon das Ende der Welt voraussagten, und Diocletian—
Constantin nach dem entsetzlichen bellum omnium contra omnes im 3. Jahrh., als
die Christen wieder, wie einst Lukrez, vom Ende aller Dinge träumten, Hauptetappen
in der Geschichte dieses tausendjährigen Weltentages. Aber innerhalb der genannten
Herrscherpaare hat jedesmal der zweite die weitere Entwicklung der Dinge nachhaltiger
beeinflußt als sein Vorgänger. Wie Alexander durch die Eroberung des Perser-
reiches der Idee des asiatischen Großstaates den Sieg über die politisch unfruchtbar
gewordenen Kleinstaatbildungen der Griechen am Mittelmeer verschafft hat, so hat
nicht Caesar, sondern Augustus im Römerstaat das große Problem der inneren
Politik gelöst und dem neuen Weltreich, der größten Staatenschöpfung seit Alex-
ander, eine originelle, dem okzidentalischen Empfinden angepaßte Verfassung ge-
geben, und Constantin ist es gewesen, der durch die Anerkennung des Christen-
tums und die Verlegung der Reichshauptstadt nach Constantinopel Schritte getan
hat, die die Folgezeit weit über das Ende des Altertums hinaus beeinflußt haben.
So erscheinen Philipp, Caesar und Diocletian mehr als die Vorbereiter, Alex-
ander, Augustus und Constantin als die Vollender. Von Babylon, das
Alexander zur Welthauptstadt machen wollte, verläuft die Entwicklung über Rom
nach Constantinopel und Bagdad. So wiederholt sich im Rahmen dieser Epoche
der Gang der alten Geschichte überhaupt: vom Orient aus über den Okzident zum
Orient zurück.
Hier handelt es sich um die Darstellung der beiden letzten Abschnitte dieser
Weltepoche (30 v. Chr. bis 650 n. Chr.). Die etwa achtzig Jahre, in denen Augustus
und Tiberius die Geschicke des Römerstaates gelenkt haben (44 vor bis 37 n. Chr.),
enthalten eine neue Wende der Zeiten, später kenntlich gemacht durch den Beginn [,
206] Einleitung. Allgemeine Charakteristik der röm. Kaiserzeit 211
der christlichen Ära. Allein die Tatsache, daß Augustus, Jesus und Arminius einer
und derselben Zeit angehören, verleiht dieser Epoche eine besonders erhöhte Be-
deutung. Während Augustus im Zentrum des Imperium Romamim seinem im letzten
Jahrhundert nach außen mächtig erstarkten, im Innern aber furchtbar zerrütteten
Staate eine neue Verfassung ersinnt, die die römische Republik in den hellenisti-
schen Kaiserstaat hinüberleitet, feiern an der Peripherie des neu fundamentierten
Staatswesens junge Mächte, im Norden das Germanentum durch Arminius, im Osten
ein neuer Glaube durch Jesus von Nazareth ihre ersten Siege. Beide Männer, der
nationale Held im Befreiungskampfe gegen Rom und der große aus dem Juden-
tum erstandene Religionsstifter, sind von der Hand ihrer Volksgenossen — wie zu-
vor Caesar — zugrunde gegangen als Märtyrer der neuen Zeit, während Augustus,
hochgeehrt von allen Insassen des Reiches, gestorben und nach den Regeln des
hellenistischen Staatsrechts als Divus in die göttliche Sphäre übergegangen ist.
Im weiteren Verlauf aber wird Niedergang die Signatur der Epoche, schließlich Auf-
lösung der Kultur des Hellenismus und Übergang des Imperium Romanum in den
byzantinischen Staat. Die internationale Kultur, die vom Griechentum in der Be-
rührung mit dem Orient erzeugt worden ist, hat auch den Staat des ehemals national
so eng geschlossenen latinischen Bauernvolkes, das noch einmal unter Augustus
kräftig gegen die schnell fortschreitende Entnationalisierung sich auflehnte, zum kos-
mopolitischen Weltstaat gewandelt und hat ebenso dem neuen Glauben, der von
Jesus von Nazareth ausgegangen ist, die eigentümliche Richtung gegeben. Römer-
staat, hellenistische Kultur und christlicher Glaube sind die großen Teil-
gebilde dieser Entwicklung: sie haben sich vielfach wechselseitig beeinflußt. Die
hellenistische Kultur und der römische Staat sind dann nacheinander, erst die Kultur,
dann der Staat, letzterer, nachdem er noch lange Zeit der mittelalterlichen Barbarei
von Byzanz als Gefäß gedient hatte, zugrunde gegangen. Nur das Christentum hat
sich hinübergerettet in die neue Welt Europas und hat in seinen Dogmen helle-
nistisches Erbgut, in seiner Organisation die Grundformen des Römerstaates der
neu sich bildenden europäischen Staatenwelt vermittelt. Die Geschichte des Alter-
tums schließt nicht mit der Eroberung Constantinopels durch die Türken, sondern
mit dem Untergang des Hellenismus, der, schon im 3. Jahrh. zu Tode getroffen,
noch einmal sich aufgerafft hat, um in einem Scheinleben noch über drei Jahr-
hunderte zu vegetieren.
I. Die Zeit von Augustus bis Diocletianus
In dem Jahrzehnt nach der Schlacht bei Actium sind von Caesar Octavianus
in der äußeren und inneren Politik die Richtlinien für die fernere Entwicklung des
Römerstaates gezogen worden. Der neue Herrscher von Rom war kein Militär, wohl
aber ein bedeutender Staatsmann. Seine Veranlagung kam somit der großen Strö-
mung der Zeit nach der furchtbaren Ära der Bürgerkriege entgegen, der Richtung
hin zum 'Frieden auf Erden'. Nicht ein Welteroberer wurde also der Sieger von
Actium, sondern wie ein gleichzeitiges Denkmal ihn preisend nennt: 'der Heiland
des Menschengeschlechtes', der vom frommen Glauben der Zeit erwartet wurde
(vgl. Vergil Ed. 4 und dazu HLietzmann, Der Weltheiland, Bonn 1909, 3 ff). Die
dreimalige Schließung des Janusbogens, die nur stattfinden durfte, wenn im ganzen
Reich zu Wasser und zu Land der Friede herrschte, und die Errichtung des Altars
des Kaiserfriedens rechnete der neue Herr von Rom zu den größten Taten seines
Lebens.
14*
212 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [207
'Das moderne Völkerrecht unterscheidet sich dadurch von dem antiken, daß
uns der Friede, den Alten dagegen der Krieg als der normale Zustand erscheint'
(KJNeumann). Die Kaiserzeit ist also auch in dieser Beziehung das Mittelglied zwi-
schen Altertum und Gegenwart, und der Schöpfer des kaiserlichen Römerstaates,
nicht der Schöpfer des Christentums ist der Vater des Gedankens vom Weltfrieden,
den die Kirche, wie so vieles, vom Staat übernommen hat.
Über die Friedensstimmung der frühaugusteischen Zeit vgl. PWendland, Die helle-
nistisch-römische Kultur, '^ Tübg. 1912, 142ff. HLietzmann a. o. O. I3ff. Vergils vierte
Ekloge vom Jahre 40 v. Chr., diese wundersame Dichtung mit ihrem 'Sehnen und Hoffen
einer zertretenen Welt' und mit dem Orakel von der Geburt eines göttlichen Kindes, das
zum Heiland der Welt berufen ist, stellt die früheste und tiefsinnigste Formulierung der
hierhergehörigen Gedanken dar. Der puer divinus ist Octavian selber, RCKukula, Rom.
Saekularpoesie, Lpz. 1911, 77 ff. Damals sind, soweit es nicht schon kurz vorher unter
Caesar geschehen war, im Kaiserkult die religiösen Titel geprägt bzw. wiederbelebt
worden, die im Christentum dann eine neue Heimat gefunden haben: PWendland, Soter,
ZNTW. V {1904) 335 ff. UvWilamowitz , Die griech. Religion, Jahrb. des Fr. Deutschen
Hochstifts, Frankf. a. M. 1904, 23ff. ADeißmann, Licht vom Osten, "'^ Tübg. 1909, 253ff.
HHeinen, Zur Begründung des röm. Kaiserkultes, Klio XI {1911) 129 ff.
Gleich nach der Annexion Aegyptens trat das Reich, gezwungen durch die Heeres-
reduktion, die nach Actium erfolgte, nach außen hin in die Defensive. Eine Aus-
nahme machten allein die unglückliche Expedition des Aelius Gallus in das 'glück-
liche' Arabien, dessen Reichtum man, mit den geographischen Verhältnissen völlig
unbekannt, überschätzte, und der Einfall nach Aethiopien, zwei Expeditionen, durch
die man offenbar den neuen aegyptischen Landgewinn nach Süden und Osten ab-
zurunden und die nach Osten und Süden gerichtete Handelspolitik der letzten Ptole-
mäer fortzusetzen gedachte. Im übrigen bemerken wir den Verzicht auf weiter-
gehende Pläne, wie sie Caesar, vor allem was Parthien betrifft, verfolgt hatte.
Mit der Einverleibung Aegyptens war der Ring der römischen um das Mittel-
meer gelagerten Provinzen geschlossen. Rom war zum Mittelmeerstaat geworden,
aber das Schwergewicht lag für den, der den Westen bei Actium zum Sieg geführt
hatte, auf Italien und den romanisierten Provinzen des Okzidents. Jede Eroberung
in der Richtung, in der einst Alexander gegangen war, verschob den Schwerpunkt
des Reiches in unerwünschter Weise nach Osten. So zeigt sich nirgends die de-
fensive Politik des neuen Regimentes deutlicher als in der orientalischen Frage des
Römerstaates. Die Niederlage von Carrhae, durch die sich Parthien die Gleich-
berechtigung errungen hatte, wurde nicht auf dem Schlachtfeld gerächt, sondern
die nationale Ehre wurde durch die diplomatische Aktion vom Jahre 20, die Heim-
bringung der erbeuteten römischen Feldzeichen, als wiederhergestellt erachtet. Da-
mit aber wurde der Euphrat zur Reichsgrenze im Osten erhoben, so ungünstig diese
Grenze auch war, und aller Streit drehte sich fernerhin nur noch um den Puffer-
staat Armenien — ein antikes Polen — , über den man römischerseits die Ober-
hoheit erstrebte. Die Klugheit des neuen Herrschers bewahrte also Rom vor den
Gefahren eines Zweifrontenkampfes, denen es nicht gewachsen war, da das Heer,
als Festungsarmee an der Peripherie des Reiches untergebracht, eine ungemein
lange Grenze zu decken hatte.
Seit dem diplomatischen Sieg vom Jahr 20 lag Roms Wetterseite somit eine
Zeitlang allein im Norden. Hierher hat Octavian durch Jahre hindurch seine aus-
wärtige Politik konzentriert, aber auch hier nicht, um große Eroberungen zu machen,
sondern um bessere Grenzverhältnisse herzustellen. Wie die Schaffung der Rhein-
207/208] 1. Von Augustus bis Diocletianus: Augustus' äußere Politik 213
grenze Caesars Werk, so ist die Gewinnung der Donau als Grenze des Reiches -
die zu diesem Zweck geführten Kämpfe finden ihren Abschluß mit dem Feldzug der
kaiserlichen | Stiefsöhne Tiberius und Drusus vom Jahre 15 - Augustus' erster und
größter Erfolg in der äußeren Politik. Als er seit dem Jahre 12 einen Schritt
weitergehen wollte und die ungünstige Rhein-Donaugrenze durch die Gewinnung
der Eibgrenze und die Eroberung Böhmens mit Hilfe derselben Männer, erst des
Drusus (12-9), dann des Tiberius (8—7 v. Chr. und 4—6 n. Chr.), verbessern
wollte, ist er noch gründlicher gescheitert wie einst gegenüber Arabien. Durch den
pannonischen Aufstand (6-9 n. Chr.) und vollends die Varusschlacht (9 n. Chr.)
wurde er auf die ältere Grenze zurückgeworfen, und für die drei Flußgrenzen vor-
nehmlich gilt Augustus' consiliiim coercendi intra terminos imperii {Tac. ann. 1 11),
worin bezüglich der äußeren Politik das politische Testament des ersten Kaisers
von Rom enthalten ist.
Neben der Betonung des Friedens, der im Innern und nach außen dem Reich,
abgesehen von diesen Grenzkriegen, gebracht worden ist, legt Augustus in seinem
selbstverfaßten Tatenbericht (dem sogen. Monumentum Ancyranum) Wert auf die
durch ihn wiederhergestellte Freiheit des Staates. In der unmittelbar vorhergehen-
den Epoche hatte die große Kulturmacht des Ostens, der Hellenismus, auch Rom
vollkommen in ihre Bande geschlagen, und Caesar hat dieser neuen Macht auch
den Staat opfern wollen, d. h. sein Streben ging auf eine griechisch-römische ßa-
ciXeia im Stile der hellenistischen Herrscher des Ostens, aber gesalbt mit demo-
kratischem Öl. Sein Nachtreter war in allem und jedem Antonius, der, beschränkt
auf den Osten, ein hellenistisch-orientalisches Sultanat im Bunde mit der letzten
Ptoiemaeerin aufzurichten suchte. Der Sieger von Actium, obwohl als Triumvir in
denselben Bahnen wandelnd, wird in bewußtem Gegensatz hierzu von aristokrati-
schen und nationalrömischen Tendenzen beherrscht, vor allem aber von einem ängst-
lichen Streben, den Zusammenhang mit der republikanischen Vergangenheit nicht
zu zerreißen, vielmehr das historische Gewordensein des Staates mit seinen neuen
Ideen in Einklang zu setzen. Nicht ein kosmopolitisches Reich, sondern ein national
geschlossener Römerstaat sollte den Bau bilden, in dem die hellenistische Kultur
auch fernerhin ihren Sitz hatte. Das Streben Caesars, der gleichzeitig demokrati-
scher Parteiführer und ein gelehriger Schüler des Hellenismus war, lief also auf
Nivellierung hinaus, Augustus' System dagegen wurde entsprechend den aristokra-
tischen Tendenzen, die Roms Geschichte zu allen Zeiten beherrscht haben, ein sol-
ches der Abstufung.
Ein mehr konservativ gerichteter Verfassungsschöpfer wie er, mußte dem Senat,
in dem die Aristokratie seit Jahrhunderten ihre Hochburg gehabt hatte, eine Stelle
anweisen, die der früheren Bedeutung dieser Körperschaft gerecht wurde. Und
nicht anders stand es mit Italien, dem Stammland des neuen Mittelmeerreiches, das
seit dem Bundesgenossenkrieg im Besitz der civitas Romana war, gewissermaßen
also die Stadtmark von Rom darstellte. So ersetzte Augustus zwar definitiv die
alte Stadtverfassung von Rom durch eine Reichsverfassung. Aber innerhalb dieser
Reichsverfassung stand Italien an bevorzugter Stelle, und wie Italien über den Pro-
vinzen, so erhob sich über der Gesamtheit der cives Romani der Senat, dem neben
dem neuen Monarchen eine mitregierende Rolle zufiel. Hierauf beruht das eigent-
lich Originelle in der augusteischen Verfassung, die man sehr richtig ein Kompromiß
zwischen caesarischer Autokratie und sullanischem Senatsregiment genannt hat.
Zum erstenmal in der Weltgeschichte begegnet das Bild einer Monarchie, die ver-
214 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [208/209
fassungsmäßig in ihrem Wirkungskreis beschränkt ist, zwar nicht von einem Parla-
ment — der Gedanke der Volksrepräsentation ist dem Altertum nicht gekommen — ,
wohl aber von einer Körperschaft, in der die oberste Schicht der Bürgerschaft,
zunächst hauptsächlich aus Italien, später aus dem Gesamtreich, ihren Sitz hatte.
Senatus populusque Romanus waren Jahrhunderte lang die | Zauberworte gewesen,
welche die Machtfaktoren andeuteten, die vom Strand des Tiber die Welt beherrschten.
Jetzt trat an die Stelle die Formel: princeps et senatus, der Vertreter der Gesamt-
bürgerschaft und daneben die alte regierende Körperschaft, die von der ersten an
die zweite Stelle rückte.
Die größten Schwierigkeiten bereitete aber der Ausbau der neuen Stellung des
princeps civium. Die Umgestaltung des Konsulates nach dieser Richtung und der
Aufbau der neuen Verfassung auf dieser Magistratur, woran Octavian offenbar zu-
nächst gedacht hat, ließ sich nicht durchführen, schon mit Rücksicht auf die Kollegia-
Htät des Amtes, obwohl oder gerade weil der 'erste Konsul' des Staates seit dem
16. Januar 27 mit dem ihn über seine Umgebung hoch hinaushebenden Titel eines
'Augustus' belegt worden war. So geschah in der Mitte des Jahres 23 der ent-
scheidende Schritt mit der Niederlegung des jahrelang bekleideten Konsulats und
der Übernahme des örtlich unbegrenzten imperium proconsulare malus sowie der
tribunicia potestas. Durch das eine erhielt das militärische Oberkommando des
Princeps, das er schon seit 27 im Anschluß an das Notstandskommando der vorher-
gehenden Zeit, zunächst auf zehn, später auf fünf Jahre besaß, einen genügenden
legalen Mantel, durch das zweite erfolgte gleichzeitig eine, wenn auch geringe, An-
näherung an die caesarischen Prinzipien. Das Volkstribunat war das Palladium der
alten Demokratie. Mit der Übernahme eines Extraktes aus den Rechten des Tri-
bunenkollegiums wurde äußerlich die Anknüpfung an die demokratischen Ten-
denzen der Vergangenheit dokumentiert. Der Princeps wurde der Schutzherr der
Plebs, d. h. der außerhalb des Senats stehenden Bürgerschaft, eine Art demokra-
tischer Bürgerschaftsvorsteher neben der aristokratischen Körperschaft. Damit war
die Zweiherrschaft von Princeps und Senat zum Abschluß gebracht, die bereits ihren
deutlichen Ausdruck gefunden hatte in der Teilung des Reiches in ein Herrschafts-
gebiet des Senats, das befriedete 'Reich der Mitte', und die kaiserlichen Grenz-
provinzen mit den Standlagern des Heeres, das, abgesehen von der afrikanischen
Legion, insgesamt in den Händen des Princeps verblieb. Neben dieser seiner
Würde als oberster Kriegsherr, aufgebaut auf dem erwähnten prokonsularischen
Imperium, war die Sonderstellung Aegyptens innerhalb des kaiserlichen Herrschafts-
gebietes die eigentliche Grundlage des neuen Regiments. Denn wie dort die bürger-
liche und militärische, so fand Augustus hier in dem annektierten Ptolemaeerstaat,
der unter allen antiken Staatswesen steuertechnisch am vorzüglichsten organisiert
war, die finanzielle Basis für die neugeschaffene Stelle des Princeps. Dieser war
wohl im Sinne des römischen Staatsrechts 'nichts als ein Beamter mehr', aber in
den Provinzen, vornehmlich denen des Ostens, wurde er sofort als der Monarch
von Rom, so gut wie einst lulius Caesar, aufgefaßt. Dazu trug vor allem der Um-
stand bei, daß der Princeps in Aegypten als Fortsetzer des autokraten Systems der
Ptolemaeer auftrat und als divi [Mi) filiiis zunächst wieder nur im Osten, dann
aber auch in den barbarischen Provinzen des Westens, in Anknüpfung an die in der
griechischen Reichshälfte gebräuchliche Herrscherverehrung, sich Tempel und Al-
täre errichten ließ. Nichts aber ist bezeichnender für den neuen Herrn von Rom
als die Tatsache, daß im Provinzialkult der neue Reichsgott Augustus nur im Verein
209/210] I. Von Aug^ustus bis Diocletianus: Augustus' innere Politik 215
mit der Göttin Roma von Staatswegen verehrt werden durfte, daß also die Dyarchie
auch in den Himmel übertragen wurde, unter Tiberius sogar in Gestalt einer Mit-
verehrung des Senates.
Aber trotz aller formalen Nebenordnung der mitregierenden Körperschaft trat
doch faktisch eine Unterordnung ein, schon wegen der natürlichen Überlegenheit
des Einzelregimentes über das Körperschaftsregiment, dann infolge der höchst un-
gleichen Teilung der militärischen Gewalt, endlich wegen des Einflusses, den der
Princeps auf die Zusammensetzung des Senates ausübte, ein Problem, um dessen |
Lösung Augustus durch Erfindung höchst komplizierter Senatswahlverfahren ver-
geblich sich bemüht Iiat. Der Princeps rückte ganz von selbst in das Zentrum der
neuen Ordnung, da alle Fäden in seiner Hand zusammenliefen: er wurde 'das große
Triebrad' in der gewaltigen Verwaltungsmaschine.
So gewann Italien einen neuen monarchischen Beamten, die Provinzen da-
gegen einen beamteten Monarchen, Aegypten endlich einen Erben der hier uralten
Autokratie, und es war vorauszusehen, daß, wie schon seither, so auch fernerhin
die Provinzen und schließlich das aegyptische System den Sieg davon tragen würden,
so sehr sich auch Augustus bemühte, Italiens Vorrangstellung zu erhalten. Das
zeigt sich in nichts mehr als in der augusteischen Heeresordnung, Nicht nur die Art
der Eingliederung des römischen Söldnerheeres, das die sinkende Republik seit
Marius geschaffen hatte, in die allgemeine Staatsordnung, sondern auch die Grund-
sätze für die Rekrutierung desselben legen Zeugnis ab von der bevorzugten Stel-
lung Italiens und des Westens in der neuen Ordnung. Das römische Westheer
wurde fast doppelt so groß gestaltet wie das Ostheer, und abgesehen von den
aegyptischen und bis zu einem gewissen Grad auch den syrischen Legionen wurde
das eigentliche Bürgerheer fast durchweg aus Italikern ergänzt, die Auxiliartruppen
wenigstens von römischen Offizieren geführt. Im übrigen war das augusteische
Offizierkorps ein Abbild des ganzen Staates: es war ständisch gegliedert wie dieser
Auf dem Offizierdienst aber ruhte der Reichsbeamtenstand, besonders der ritterliche,
die ureigenste Neuschöpfung des Princeps, wodurch erst eine rationelle Provinzial-
verwaltung an Stelle der republikanischen Mißwirtschaft trat.
Während Italien durch diese neue Heeres- und Beamtenordnung politisch ge-
hoben und im Mittelpunkt der ganzen Staatsorganisation erhalten wurde, hat mit
der Reichshauptstadt Rom eine politische Depossedierung stattgefunden, d. h. die
Stadt, von der das ganze Staatsgebilde seinen Ausgang genommen hat, ist der
Selbstverwaltung allmählich entkleidet worden. Zum Ersatz aber trat eine soziale Für-
sorge durch Ausgestaltung der städtischen Lebensmittelversorgung sowie des Spiel-
und Sportwesens ein, die jene Entwicklung angebahnt hat, wodurch Rom zur urbs
Sacra, d. h. zur 'Kaiserstadt' geworden ist.
Die Kaiserstadt war seitdem ein großes Versorgungshaus und Vergnügungslokal
für Proletarier aus aller Herren Länder. Der populus Romanus sank zur plebs Ro-
mana herab. Die Ernährung der Millionenstadt aber, die ein vieltausendköpfiges
Drohnentum beherbergte, zehrte an den Kräften des Reiches und hat zu jener Um-
bildung im römischen Vereinswesen, zur Fesselung der Bürger an ihre Korpora-
tionen und Berufe, mit beigetragen.
Neben den Massen wurde auch den höheren Schichten der Gesellschaft die Für-
sorge des Kaisers zuteil. Er suchte durch seine Ehe- und Sittengesetzgebung eine
Regeneration von Staat und Gesellschaft herbeizuführen und durch Verbesserungen
auf dem Gebiete der körperlichen Erziehung der römisch-italischen Jugend aus den
215 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [210/211
oberen Ständen ein pflicht- und staatstreues Offiziers- und Beamtentum zu erzeugen
{MRostowzew, Rom Bleitesserae, Klio 3. Beiheft, 1905, 93).
In engstem Zusammenhang damit stehen die religiösen Reformen des Princeps,
die das Volk zur Pflege des alten Glaubens sowie der hohen Tugenden der Vor-
fahren zurückführen und dadurch für die Aufgaben des Kaiserstaates brauchbar
machen sollte {GWissowa, Religion u. Kultus d. Römer, ^ Münch. 1912, 7 3 ff., s. auch
Bd. IP 265 ff.). 'Von diesem Augenblick datiert in Europa der Bund zwischen Thron
und Altar' (FCumont), was seit dem Jahre 12 v. Chr. in der dauernden Vereinigung
des Oberpontiflkats mit dem Principate auch äußerlich zutage tritt.
Der Romanismus war aber seit Actium nur scheinbar der Sieger. Der Hellenismus,
durch die Annexion Aegyptens mächtig gestärkt, rang sich wieder empor, und zwar
nicht der reine Hellenismus, wie er in der Literatur jener Tage im Attizismus uns
entgegentritt, sondern der Orientalismus, der nun auf allen Gebieten kulturellen
Lebens aus den Tiefen zur Oberströmung zu werden strebte.
Das neue Gebäude, das so Augustus in halbhundertjähriger Regierung aus den
Trümmern der sinkenden republikanischen Welt aufrichtete, entbehrte aber der |
Krönung. Die traurigen Verhältnisse seines Hauses haben verhindert, daß eine Ver-
erbung des Principates vom Vater zum Sohn eintrat. Das System der Auslese durch
Adoption, zunächst innerhalb der Familie, seit Nerva unter den Besten der kaiser-
lichen Umgebung, ward das herrschende Verfahren und hat die Erbmonarchie in
den ersten drei Jahrhunderten der Kaiserzeit nur vorübergehend aufkommen lassen.
Zunächst blieb die Würde so wenigstens innerhalb der iulisch-claudischen Familie
erhalten, und neben dem Senat, der schnell bei Seite geschoben und nur auf das
Totengericht über den verstorbenen Herrscher beschränkt wurde, trat mitwirkend die
Garde auf, die seit dem Jahre 24 n. Chr. in Rom konzentriert war, später, nach dem
Sturze Neros, auch die Legionen. So mußte das künstliche Gebäude des Augustus
schnell zusammensinken und die Militärmonarchie das Ende sein, wie das militäri-
sche 'Vizekaisertum' des alleinigen Gardepräfekten Seianus unter dem konstitutio-
nellsten aller römischen Kaiser, unter Tiberius, bereits zeigte. Der Orient stand auch
hier schon auf der Lauer.
So treu Tiberius (14-37) in jeder Beziehung an dem Programm des Augustus
festgehalten hatte, so gründlich verließen dasselbe die drei weiteren Herrscher aus
seinem Hause. Der Geist Caesars lebte in diesen wieder auf. In die äußere Politik
kam wieder ein Streben nach Expansion, wie man es seit den Tagen des großen
Diktators nicht gekannt hatte. Gaius (37-41) besetzte im Jahre 40 das der Festung
Mainz vorgelagerte Germanenland. Mauretanien, der Süden Britanniens, Thrakien, ein
an die Nordschweiz angrenzender Streifen Landes in Süddeutschland wurden dem
Reiche unter C 1 a u d i u s (4 1 — 54) inkorporiert. Raetien und Noricum, seither kaum mehr
'als eine Schutzzone für Italien', wurden zu wirklichen Provinzen umgestaltet, gleich-
zeitig die obere Donau, ähnlich wie der Rhein seit Augustus, durch Errichtung von
Kastellen zur Militärgrenze erhoben, die Brennerstraße über die Alpen ausgebaut
(46/7). Unter N e r o (54 - 68) wurde die Oberhoheit Roms über das bosporanische Reich
aufgerichtet, und die staatsrechtliche Stellung Armeniens zum Reich und zu Par-
thien erhielt damals dank der militärischen Tätigkeit Corbulos ihre definitive Rege-
lung: auch Armenien ward ein römischer Klientelstaat.
Und ähnlich ging es in der inneren Politik: auch hier ein Zurückgehen auf die
hellenistische Monarchie Caesars. Die Gewalt des Monarchen wurde stark erhöht.
Die einzige dem Senat verbliebene Legion (die afrikanische) wurde dem Kaiser auch
211 '212] I. Von Augustus bis Diocletianus: die iulisch-claudische Zeit 217
noch unterstellt. Der Einfluß des Ostens auf den Westen, der künstlich hintan-
gehalten war, stieg wieder. Die Göttin Roma verschwand aus dem Kaiserkult.
Götter Aegyptens und des Orientes, die die beiden ersten Kaiser aus Rom ver-
bannt hatten, hielten von neuem ihren Einzug. Mit der Isolierung des Römischen
war es vorbei, der Austausch wurde stärker denn je. Gaius schuf Neuerungen auf
dem Gebiete des Steuerwesens durch Einführung von Gewerbesteuern, wie sie bis
dahin nur Aegypten besaß. Claudius war freigebiger in der Austeilung des römi-
schen Bürgerrechtes und des Senatssitzes an Nichtitaliker, namentlich den Galliern
gegenüber. Die kaiserliche Verwaltung in Rom und Italien wurde erweitert, das
städtische und italische Bauwesen bekam einen Zug ins Große, der an die Riesen-
pläne lulius Caesars erinnert. Der Bau eines künstlichen Hafens an der Tiber-
mündung bei Ostia wurde begonnen, und wenn auch nicht die pontinischen Sümpfe,
wie Caesar geplant hatte, so wurde doch der Fucinersee zu entwässern versucht.
Und gedenken wir noch der gigantischen Bauwerke und Baupläne Neros in Rom,
zumal nach dem großen Brand vom Jahre 64, so sehen wir auch hier das Reich
in den Bahnen des Caesarismus wandeln, mit dem sich gleichzeitig der breite Strom
des Hellenismus von neuem ungehemmt über Italien ergoß. Neros Kunstreise nach
Griechenland ist mit ein Ausdruck dieser neuen Strömung. Nirgends aber arbeitet
das claudische Regiment so sehr ins Große wie in der Konzentration des außer-
städtischen Großgrundbesitzes in den Händen der Kaiser. Vererbung und, beson-
ders unter Nero, Konfiskationen im größten Umfang bringen weite Strecken pro-
vinzialen Landes (für Afrika vgl. Plin. nat. hist. XVIII 35) aus dem Besitz der Aristo-
kratie, vor allem der senatorischen, in die kaiserliche Gewalt und verschieben die
Machtverhältnisse, nicht nur, im Zentrum des Reiches, von Princeps und Senat —
die wirtschaftliche Kräftigung, die der Principat von hier aus erfährt, wird sehr bald,
wie das zu allen Zeiten zu geschehen pflegt, in politische Macht umgesetzt — son-
dern auch von Stadt und Land in den Provinzen.
Das erste Jahrhundert der Kaiserzeit, das umschlossen wird von dem Sieg von
Actium und dem Tode Neros (31 v. Chr. bis 68 n. Chr.), gehört zu den großen |
Angelpunkten der Weltgeschichte. Der altgewordene Römerstaat erhielt durch
Augustus seine Neuordnung auf dem politischen, wirtschaftlichen, sozialen und reli-
giösen Gebiet, die Philosophie der Altvorderen ward durch Seneca zur Religion
der Gebildeten. Aber gleichzeitig ward der von Jesus von Nazareth ausgegangene
neue Glaube in die Massen hineingetragen und erhielt seine Weiterbildung durch
Paulus. Mit Arminius'Sieg über Varus im Teutoburger Wald reagierte die Germanen-
welt des Nordens mit ihren besten Bestandteilen gegen die Unterwerfung unter
Rom und die beginnende Romanisierung. Die neuen Mächte also, denen die Zu-
kunft einst werden sollte, Christentum und Germanentum, traten auf den Plan,
während kurz vorher der Partherstaat als einziger Großstaat des Orientes die An-
erkennung durch die römischen Caesaren gefunden hatte. Damit war die allgemeine
Weltlage und die dadurch bedingte Politik der Römer nach außen hin für lange
Zeit gegeben. Im Innern des Römerreiches aber flutete vom Osten her die helle-
nistische Welle, für einige Zeit zurückgedämmt durch Augustus' nationalrömische
Tendenzen, von neuem mächtig gen Westen und überschwemmte das staatliche und
kulturelle Leben. Mit dem Hellenismus aber kam der Caesarismus. 'Es beginnt der
Kampf des dynastischen Königtums gegen den Beamtenprincipat': UKahrstedt, Kilo
X {1910) 294, der diese Entwicklung vorzüglich an den Fortschritten des Frauen-
münzrechtes nachgewiesen hat.
218 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [212/213
Die Erhebung des Vespasianus (69-79) auf den Thron bedeutet eine Reak-
tion gegen die seitherige caesaristische Richtung der kaiserlichen Politik, und
diese erste wie alle folgenden Reaktionen proklamieren das Zurückgehen auf die
Grundsätze des Augustus, vor allem in der inneren Politik, während in der
äußeren ein Zurückschrauben in demselben Maße nicht mehr möglich war. An
dem Schöpfer der neuen Dynastie hat man gelegentlich seinem plebejischen Ur-
sprung entsprechend mit Recht 'etwas Kleinbürgerliches, ja Philiströses' hervor-
gehoben. Aber darüber darf nicht vergessen werden, daß Vespasian Eigenschaften
mitbrachte, die einem Herrscher des Reiches in seiner damaligen bedrängten Lage
not taten. Wie ein sparsamer Hausvater hat er über dem Reiche gewaltet und sich
bemüht, die Finanzen desselben nach der neronischen Mißwirtschaft wieder in Ord-
nung zu bringen. Nach dem auch im Geldausgeben hochfeudalen Gebahren der
Claudier ist das Plebejertum der Flavier, die zum erstenmal ein wirkliches Volks-
kaisertum aufzurichten streben, sehr wohl am Platze. In Rom werden die mit maß-
loser Verschwendung errichteten Kaiserbauten Neros durch solche gemeinnütziger
Art ersetzt, im Mittelpunkt das gewaltige Amphitheater, das heute noch die Erin-
nerung an diese ersten 'demokratischen Herrscher' wacherhält. In den Provinzen
beginnt von jetzt ab, wie neuerdings sehr wahrscheinlich gemacht worden ist
{MRostowzeiv, Studien zur Gesch. des röm. Kolonats, Lpz. 1910, 321ff., 379ff.), die
großartige Organisation der kaiserlichen Domänenverwaltung nach hellenistischem
Vorbild und jene umfangreiche Domänengesetzgebung, die im Dienste der kaiser-
lichen Kolonen und zugunsten einer intensiven Kleinwirtschaft sich betätigt. Wie
die religiöse Bewegung jener Zeiten, so steigt auch die kaiserliche Fürsorge tiefer
in die Massen hinab. Die Anknüpfung an Augustus tritt am deutlichsten in dem
Kultus des Friedens zutage. Zu der Ära Pacis Augustae auf dem Marsfeld gesellt
sich jetzt neben dem prächtigen Forum des Augustus der vespasianische Friedens-
tempel.
Abgesehen von Judaea, dessen gänzliche Niederwerfung, eine Erbschaft aus der
neronischen Zeit, im Jahre 70 mit der Zerstörung Jerusalems erfolgte, und von
Britannien, dessen Eroberung Agricola zu einem gewissen Abschluß brachte, geht
Vespasian nur höchst zaghaft nach außen hin über das augusteische Programm |
hinaus. So findet am Oberrhein, bald nach der Niederwerfung des Civilisaufstandes
und wohl mit Rücksicht auf die Erfahrungen, die man in demselben gemacht hatte,
eine erneute Grenzvorschiebung in die rechtsrheinische Ebene bis an den Fuß des
Schwarzwaldes und im Süden über dieses Gebirge hinüber in der Richtung auf
das heutige Rottweil in das Gebiet zwischen Rhein- und Donauquellen statt, um
Rhein- und Donaulager in nähere Verbindung miteinander zu bringen. Was Augustus
einst in viel großartigerer Weise durch eine Umfassung der Germanenstämme von
der Nordsee her angestrebt, aber seit der Varusniederlage definitiv aufgegeben
hatte, das beginnt jetzt Vespasian in seiner vorsichtigen Weise am entgegengesetzten
Punkte, mit kleinem Erfolge zufrieden. Nirgends zeigt sich in der äußeren Politik
deutlicher der gewaltige Abstand zwischen dem großen ersten und dem kleinen
zweiten Augustus Roms.
Nach der kurzen Alleinherrschaft des Titus (79-81) hat aber schon Domi-
tianus (81—96) überall über den Vater hinausgegriffen. In der inneren Politik
hat er wieder in caesaristische Bahnen eingelenkt. Mit der Annahme des Titels
eines censor perpetuus hat er mit rauher Hand das schwierige Problem der
Senatsergänzung beiseite geschoben und die nackte Autokratie proklamiert. Nach
213/214] 1. Von Augustus bis Diocletianus: Flavier, Traianus 219
außen hin ist er an der Nordgrenze auf der ganzen Linie, am Rhein seit dem
Chattenkrieg (83), an der Donau mit den Kämpfen gegen Daker, Sarmaten und
Sueben in die Offensive übergegangen und hat, am Rheine wenigstens, die ge-
ringe Reichserweiterung, die dem Vater gelungen war, durch größeren Landgewinn
übertrumpft. Nicht nur die Einverleibung der Wetterau durch den Chattenkrieg,
sondern auch die Gewinnung der Main-Neckarlinie in Süddeutschland gehört in
seine Regierung, letzteres wohl gleichzeitig mit der Umwandlung des Heeresbezirks
Germania in die beiden Provinzen Germania inferior und superior (um 90). In
Raetien wurde um dieselbe Zeit die Donau überschritten und die Schwäbische Alb
und die östlich daran anschließenden transdanuvianischen Gebiete dem Reiche ein-
verleibt.
Aber zum zweitenmal nimmt der Caesarismus mit der Ermordung des 'Tyrannen'
im Jahre 96 ein Ende mit Schrecken. Von neuem findet durch Nerva (96-98) die
restitutio libertatis im Sinne des augusteischen Principates statt, diesmal ganz aus-
schließlich auf dem Boden der inneren Politik. Nach außen hin dagegen knüpft
Traianus (98—117), der Offizier auf dem Kaiserthrone, dem im Jahre 98 die Krieg-
führung am Rhein zum Sprungbrett auf den Thron wurde, an den letzten Flavier
an. In Germanien wird nur weiter ausgebaut, was Domitian begonnen hat, aber an
der unteren Donau und im Orient werden Erfolge erzielt, wie sie kein Kaiser vorher
aufzuweisen hat. Mit Dakien und Arabien werden dem Reich neue Provinzen an-
gegliedert. Schließlich wird der Kampf gegen Parthien begonnen und dadurch deut-
lich auf Julius Caesar und Alexander zurückgegriffen. Mesopotamien und Armenien
werden gewonnen. Das Reich erhält seine größte Ausdehnung, und diese über
alles Maß hinausgehende Expansionspolitik wird getragen von dem Vertrauen des
Senates, da gleichzeitig im Innern der augusteische Principal gewahrt wird. Seit
dem Jahre 114 führt der Herrscher neben seinen Siegesbeinamen offiziell den Titel
eines 'Optimus', und felicior Augusto, melior Traiano wird das Geleitwort für jeden
neuen Herrscher der Zukunft. Und dabei ist Traian der erste Kaiser, der in der
Provinz, und zwar in Spanien geboren war. Keine Provinzengruppe des Westens
hatte eine so schnelle und gründliche Romanisierung erfahren, wie die spanische.
Der Beweis hierfür liegt in dem starken Hervortreten der Spanier im römischen
Heere im Verlaufe des ersten Jahrhunderts, und damit parallel geht in der gleichen
Epoche die Beherrschung der römischen Literatur durch Männer der iberischen
Halbinsel (die beiden Seneca, Lucanus, Quintilian, Martial usw.). 'So ist es kein Zu-
fall, daß die ersten Provinzialen auf dem Kaiserthron Spanier waren.' (v. Domaszewski.)
Schon seit längerer Zeit ruhte der Schwerpunkt des Reiches nicht mehr allein auf
Italien, wie Augustus gewollt hatte, sondern auf dem europäischen Teil der okzi-
dentalischen Reichshälfte. Italiens Herrscherstellung war nach jeglicher Richtung
beseitigt.
In glänzender Weise hatte das Kaiserregiment in diesen ersten 150 Jahren seine Auf-
gabe erfüllt, die Kultur von den Küsten des Mittelmeeres ins Binnenland hineinzutragen, [
zumal im Westen, wo weite kulturarme, um nicht zu sagen kulturlose Gebiete — denn
solche Gebiete okkupierte der Römer im Grunde nur ungern — noch vorhanden waren.
Die hellenische Kultur war Küstenkultur um das Mittelmeer herum gewesen, die römische,
getragen von einem Staatswesen, das seinen agrarischen Grundcharakter niemals ganz ab-
gestreift hat, war Binnenlandskultur. Das zeigt sich vor allem bei der Erweiterung des
großen Handelsgebietes, dessen Zentrum seit Alexander das Mittelmeer war. Weniger zu
Schiff, wie bei dem aus der Ptolemaeerzeit überkommenen arabisch-indischen Handel mit
Gewürzen und Luxusgegenständen von Aegypten aus (MRostowzew, Arch. Pap. III [190S]
306 ff.), als zu Land sind neue Verbindungen mit dem Ausland erschlossen worden, z. B.
220 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [214/215
durch Parthien hindurch, um aus China den kostbarsten aller Bekleidungsstoffe, die Seide,
die seit Augustus hoffähig geworden war, zu holen. Der Obergang zum Seeverkehr auch
mit China gehört erst der Antoninenzeit an; vgl. HNissen, Bonn Jb. XCV (1894) Iff. AHerr-
mann, Die alten Seidenstraßen zwischen China und Syrien I, WSieglin, Quellen und
Forschungen zur alten Geschichte und Geographie, Heft 21, Berl. 1910.
lulius Caesar hatte offenbar — ähnlich wie einst im Osten die Seleukiden - ein großes
Städtereich und eine Städtekultur als Ziel vor Augen und hatte nicht nur das zivile, son-
dern auch das militärische Proletariat in Massen bei seinen Koloniegründungen in den
städtearmen Gebieten verwendet. Augustus war ihm darin gefolgt, aber zugleich hatte er
in der Organisation des von Caesar neueroberten Gallien ein in der Hauptsache städteloses
Gebiet, ähnlich dem annektierten Ptolemaeerstaat, wo ebenfalls seit alters her die Stadt
fehlte, geschaffen. Bald war man auch bei der Abfindung der verabschiedeten Soldaten
von der Landanweisung meist zur Geldzahlung übergegangen, und neben die Veteranen-
kolonien traten nun die aus Peregrinen durch Bürgerrechtsverleihungen geschaffenen
Römerstädte, Munizipien und Kolonien. Mit dem Nachlassen der Deduktionen von Vete-
ranen, die doch der Ausdehnung des Kleinbesitzes zu gute gekommen waren, stieg nun
gleichzeitig die längst schon seit den großen Eroberungskriegen der Republik vorhandene
Tendenz zur Ausdehnung des Großbesitzes an Grund und Boden. Unter den Momenten, die
dem Latifundienbesitz in Italien Vorschub gewährten, steht an erster Stelle die Bestim-
mung, daß die den Provinzen entstammenden Senatoren einen bestimmten Teil ihres Ver-
mögens in italischem Boden anzulegen gehalten waren. So kamen, je mehr Provinziale
Aufnahme im Senat fanden, um so mehr ausländische Großgrundbesitzer nach Italien und
umgekehrt, in ungleich stärkerem Maße noch, strebten italische Kapitalisten nach Groß-
grundbesitzerwerb auf dem jungfräulichen Boden der Provinzen, besonders in Nordafrika,
diesem klassischen Lande des agrarischen Großbetriebs. So ist ohne Zweifel der Groß-
grundbesitz 'einer der mächtigsten Träger der nivellierenden Zivilisation der Kaiserzeit ge-
wesen'. Vom Munizipalverband eximiert waren diese Großgrundherrschaften (saltus) — im
Osten zum größten Teil aus vorrömischer Zeit stammend — durch das ganze Reich zu
finden, und ihre Bewirtschaftung erfolgte nach dem gleichen Grundschema, wie es die
hellenistische Reichsverwaltung ausgebildet hatte, allerdings mit Modifikationen im ein-
zelnen, wie sie durch die historischen und lokalen Verhältnisse der verschiedenen Pro-
vinzen bedingt wurden. Mit dem zunehmenden Rückgang des Bauernstandes und der in-
folge des langen Friedenszustandes unterbrochenen Sklaveozufuhr wurde die Einführung
des Kleinbetriebs, das Wirtschaften mit Kleinpächtern {coloni) auf diesen Latifundien immer
mehr die Regel, die trotz allen wohlgemeinten Eingriffen der kaiserlichen Gesetzgebung
zu ihren Gunsten zu den Großbesitzern (possessores) und deren Großpächtern (conductores)
mehr und mehr in das Verhältnis von Hintersassen kamen. Wie oben (S. 218) schon an-
gedeutet wurde, ist, nachdem in der claudischen Epoche der kaiserliche Latifundienbesitz
so mächtig gewachsen war, wahrscheinlich die Tätigkeit der Flavier auf diesem Gebiet
epochemachend. Damals wurde nach dem Vorbild der ehemaligen x^P« ßaciXiKr) in den
hellenistischen Reichen das 'Kaiserland' mit seinen 'Kaiserbauern' (die coloni entsprechen
den Xaol oder yeuupfol ßaciXiKoi des Ostens) als besonderer Bestandteil des Staates organi-
siert und reglementiert, zunächst ganz deutlich mit dem Bestreben, dem kleinen Mann und
der Kleinwirtschaft aufzuhelfen. Aber die Maßnahmen der Kaiser haben den gegenteiligen
Erfolg, wie beabsichtigt, gehabt und nur die weitere Feudalisierung des Staatswesens ge-
fördert. Denn es hat sich sofort herausgestellt, daß in dem gewaltigen Domänenreich
die kapitalkräftigen Mittelmänner zwischen dem Kaiser und seinen Bauern, Beamte (Pro-
kuratoren) sowohl wie Großpächter (Konduktoren), mächtiger waren als die Kolonen. Die
Entwicklung ist, trotzdem Nerva in Italien (vgl. Cassius Dio LXVIII, 2, 1 und die sog. Ali-
mentarstiftungen dieses Kaisers, die nebenbei auch der Hebung des landwirtschaftlichen
Kredits dienen sollten) und Hadrian in den Provinzen in intensivster Weise die Bestrebungen
der Flavier weiterverfolgten, wieder in großkapitalistische Bahnen geraten, und schließlich
ist, als im zweiten Jahrh. das brachliegende Land an Umfang immer mehr zunahm, neben |
dem Übergang zur Zwangspacht der Okkupation durch die Großen wieder Tür und Tor
geöffnet worden, selbst dem kaiserlichen Grundbesitz gegenüber (Erlaß des Pertinax bei
Herodian 114, 6; vgl. MRostowzew a. a. 0. 391, 1). Die Folge hiervon war: immer zahl-
reicher wurden die autonomen saltus oder territoria neben den Städten und bildeten länd-
liche Verwaltungsbezirke neben den städtischen. Die possessores aber bekamen für die Steuern
und Rekrutenkontingente ihrer Gebiete obrigkeitliche Befugnisse ähnlich denen der Stadt-
215216] I. Von Augustus bis Diocietianus: Kultur der flavisch-traianischen Zeit 221
magistrate. Das platte Land trat so neben die Städte, und die Kultur wurde stellenweise
wieder ländlich (vgl. MWeber, Die sozialen Gründe des Untergangs der antiken Kultur, Die
Wahrheit Nr. 63 [JS96] 57 ff.; Handwörterbuch der Staatswiss. I', 1909, 54, 58, 71, 179 f.).
Ein tiefer Riß ging durch diese Kultur wie durch jede Hochkultur. In den Oberschichten
machte sich ein Feudalismus sondergleichen breit, auf den bereits Tacitus anspielt, wenn
er das iulisch-claudische Säkuluni als die Glanzzeit der römischen Aristokratie bezeichnet,
und den ThMommsen mit den Worten charakterisiert: 'das Rom der augusteischen und der
claudischen Zeit erinnert vielfach an das der Päpste und der Kardinäle des sechzehnten
Jahrhunderts; das Kaiserhaus war in der Tat nur das erste unter vielen strahlenden Ge-
stirnen'. Darunter lebte, infolge der fortgesetzten Verschlechterung der ökonomischen und
rechtlichen Stellung der Kolonen, eine gedrückte Bevölkerungsklasse, die schließlich tiefer
stand als die Kleinbürger der Stadt und die die Kleinbauern des Landes und die zusammen-
schwindende Unterschicht der rechtlich Unfreien allmählich ersetzte. Daß Traian zugunsten
seiner glänzenden auswärtigen Politik die finanzielle und militärische Leistungsfähigkeit
des Reiches unstreitig überspannt hatte, traf diese Elemente am härtesten. Aber auch an
den Städten zeigte sich der beginnende Niedergang. Die Zerrüttung der städtischen Fi-
nanzen führte an manchen Orten zur Einsetzung staatlicher Kommissare {curatores rei
publicae) zur Ordnung des Gemeindehaushaltes. Damit aber wurde die Axt gelegt an die
Autonomie der Kommunen, und eines der wichtigsten Grundprinzipien getroffen, auf denen
die Blüte des Reiches ruhte. Die sich selbst verwaltenden Einzelgemeinden stellten ein
System örtlicher Dezentralisation dar, das nun zugunsten einer immer mehr zunehmenden
Zentralisation durchbrochen wurde. Alles dies sind Momente, welche beweisen, daß der
traianischen Zeit bei allem Glanz nach außen und auf manchen Gebieten der inneren Ver-
waltung, z. B, im Bauwesen — die lange Reihe der römischen Kaiserfora erhielt ihren Ab-
schluß und ihren Höhepunkt mit der Erbauung des Forum Traianum — , bereits Anzeichen
des beginnenden Verfalls anhafteten.
Dazu kommt nun noch, daß unter Traian zum erstenmal das Christentum, zwar nicht
als eine Macht, wohl aber als ein in Betracht zu ziehender Faktor im Staate sich bemerk-
bar machte. Nicht nur für das Judentum, sondern auch für das vom Boden Palästinas aus-
gegangene Christentum war die Zerstörung Jerusalems im Jahre 70 ein Ereignis von
weltgeschichtlicher Bedeutung gewesen. Das Judentum, das letzte dem internationalen
Hellenismus als geschlossene Nationalität und ebenso geschlossene Religionsgemeinschaft
gegenüberstehende Volkstum, war seitdem seines politischen und religiösen Zentrums be-
raubt. Aber gleichzeitig hatte das Christentum seine enge lokale Basis verloren. Das
Judenchristentum trat mit fortschreitender Entwicklung hinter dem Heidenchristentum zu-
rück. Dieses aber strebte über Kleinasien, das, ein altes Land tiefreligiöser Erregung, dem
Christentum gegenüber am empfänglichsten sich zeigte, hinweg nach dem Westen und
fand in Rom selbst einen Mittelpunkt. 'Der Todestag Jerusalems ward sozusagen der Ge-
burtstag des Papsttums.' Der neue Glaube aber mußte sehr bald mit der Staatsgewalt in
Konflikt geraten, obwohl Jesus' Reich nicht von dieser Welt war und seine Weisung, dem
Kaiser zu geben, was des Kaisers ist und Gott, was Gottes ist, mit Recht nur 'der Aus-
druck des extremsten Indifferentismus gegenüber dem Staate' genannt worden ist. In dem
Briefwechsel des Plinius mit Kaiser Traian wird zum ersten Male das gewaltige Problem
Staat und Kirche behandelt, das von nun ab nicht wieder aus der Weltgeschichte ver-
schwinden sollte. Der prinzipielle Gegensatz des antiken Staates, der nur nationale oder
wenigstens staatlich rezipierte Götter anerkennt und in dem Kaisergott das Erscheinen der
Götterwelt auf Erden verehrt, und des neuen nach Universalität strebenden Glaubens mit
seinem außerweltlichen einen Gott, der an alle Nationen ohne Unterschied sich wendet,
wurde scharf empfunden, aber trotzdem eine höchst milde Praxis empfohlen. Von vorn-
herein verzichtete also die römische Regierung darauf, die dem Judentum seit langem
gewährte Schonung, ja zeitweise Privilegierung auch dem Christentum zu gute kommen
zu lassen. Offenbar war die Zahl derer zu groß geworden, die außerhalb der allgemeinen
Staatsgesetze gestellt zu werden wünschten. Aber andererseits erschienen die Christen |
nicht als unmittelbar politisch gefährlich. So wurde das schwierige Problem von dem
Militär auf dem Kaiserthrone nicht gelöst, sondern nur vertagt. Die romische Welt war
noch nicht reif dafür; der Hellenismus und der Orientalismus mußten beide Mächte, Staat
und Kirche, erst vollkommen durchdringen. Daher war es wichtig, daß in derselben Zeit
das Griechentum sich von dem Tiefstand zu erheben begann, in den es durch die Rich-
tung des Augustus auf das Okzidentalische geraten war. Zwar gelangte die lateinische
222 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [216
Literatur, seit dem Tode des Augustus der älteren Schwester fast ebenbürtig, unter Traian
mit Tacitus auf den Höhepunkt. Aber wie in der Religion, so herrschte in der Kunst der
Osten. Apollodoros von Damaskus wurde der Erbauer des Traiansforum und der Traians-
säule, die in ihren Bildern uns erzählt von den Großtaten des letzten von caesarischem
Geist erfüllten Herrschers, so recht das Wahrzeichen dieser größten Epoche römischer
Kaisergeschichte.
Mit Hadrianus' (117 — 138) Thronbesteigung setzt wieder eine Reaktion ein,
die ungemein verschärft wird durch den Unterschied der beiden Persönlichkeiten^
die im Jahre 117 einander auf dem Throne ablösen. Im Gegensatz zu allen früheren
Reaktionen, die sich auf das Gebiet der inneren Politik beschränkt hatten, greift
die diesmalige auch auf die Haltung gegenüber dem Ausland hinüber. Die traianischen
Eroberungen ins Parthergebiet hinein werden sofort zurückgegeben, und bei Dakien
hat nur die schon zu weit vorgeschrittene römische Kolonisation und wahrschein-
lich auch der Goldreichtum der dakischen Berge den neuen Herrscher von dem
gleichen Schritt zurückgehalten. Deutlich ist das Streben erkennbar, auf die rein
defensive Politik und die Dreistromgrenze des greisen Augustus zurückzugehen,
höchstens das seit Nero beliebte Grenzklientel-Staatensystem weiter auszubauen,
besonders an der Donaugrenze. Nicht Krieg, sondern Friede ist wieder die Losung,
und gleichzeitig wird Benutzung des Friedenszustandes zur Kulturarbeit im Innern
durch Reformen aller Art gepredigt, gestützt auf eine Allgegenwart des Herrschers
durch Reisen im Reich, in einem Umfang, wie sie seit Augustus kein Kaiser be-
trieben hatte. Dem Offizier folgt wieder der Staatsmann in der Herrschaft, dazu
eine Persönlichkeit, die mit praktischer Klugheit als echtes Kind der Zeit ein eigen-
tümlich romantisch-mystisches Wesen verbindet, und stark zum Hellenismus neigt,
der 'Graeculus' auf dem Thron. Neben Rom, wo ein Bauwerk, ähnlich den präch-
tigen Kaiserfora der vorhergehenden Epoche, der Doppeltempel der Venus und
Roma, die Erinnerung an die neue Regierung dauernd wach hält, ist Athen die
Lieblingsstadt dieses kaiserlichen Dilettanten, wo ein Neu-Athen sich erhebt, die
Hadrianstadt neben der alten Theseusstadt. Trotz aller äußerlichen Anknüpfung an
Augustus wird aber dessen nationalrömischer Principat und der Primat des Okzi-
dents nun definitiv überwunden. Der Hellenismus hat seine nivellierende Arbeit
geleistet. Aus dem imperium Romanum war das internationale Weltreich geworden.
Was Caesars Geist auf einmal weltstürmerisch zu erreichen sich unterfangen hatte,
das hat die Zeit langsam und still geschaffen. Das äußert sich nun auf allen Ge-
bieten, in der Politik und im Recht, in der Literatur sowohl wie in der Religion und
der Kunst. Das Reich ruht seit Hadrian gleichmäßig auf seinen beiden Hälften, der
westlichen und der östlichen. Der Form nach wird der Principat erhalten, aber ge-
sprengt wird er durch die starke Individualität des neuen Throninhabers und seine-
philosophische Auffassung der höchsten Würde, endlich durch die Steigerung des
theokratischen Moments im Kaisertum. Der erste Kaiser mit dem Philosophenbart
bringt das Herrscherideal der Stoiker, die im vorhergehenden Jahrhundert so lange
in der Opposition gestanden hatten, zum Siege. Die Angleichung des Kaisergottes
an den höchsten Griechengott und seine Benennung als 'OXu)aTTioc, als TTaveXXnvioc
und 'GXeuGepioc zeigt, daß die griechische Renaissance des zweiten Jahrhunderts
auch der Politik und der Religion das Gepräge gegeben hat. Das hellenistische
Gottkönigtum ist auf einem ersten Höhepunkt angelangt und bringt zum ersten Mal
eine gewisse Einheit in die Vielheit der griechisch-römischen Götterwelt. Und der
Steigerung der monarchischen Idee geht parallel die innere Ausgestaltung des uni-
216/2171 '• ^0" Augustus bis Diocletianus: Hadrians Reformen 223
versalen Weltreiches, die [getragen wird von dem Gedanken des ewigen Weltfriedens
und einer Völkerbeglückungspolitik durch 'ein Regiment, das, wie die Herrschaft
des Zeus selbst, als ein wahrhaft fürsorgliches über den Untertanen waltet, auf
nichts anderes bedacht, als für ihr Wohl zu sorgen und in möglichst großem Um-
fang Glück unter ihnen zu verbreiten'; vgl. JKaerst, Studien zur Entwickelung und
theoretischen Begründung der Monarchie im Altertum, Hist. Bibl. VI {1898) 93.
Unter dem Einfluß der Stoa steht auch die soziale Gesetzgebung der hadrianischen
Zeit, die weit hinausgeht über das, was einst Augustus in dieser Richtung getan
hatte (s. 0. S. 215f.). In dieser Zeit liegen die Anfänge eines Sklavenrechts {Vita
tiadr. 18), und man hat nicht mit Unrecht davon gesprochen, daß damals die Idee
der allgemeinen Menschenrechte zum erstenmal im Staate und in der Gesetzgebung
Platz zu greifen begonnen habe. Diese Tendenz bestimmt auch die umfangreiche
Reformtätigkeit des Kaisers, die in der Gesetzgebung und in der Verwaltung des
Reiches die neuen Grundsätze des philosophischen Absolutismus verwirklicht.
Im Vordergrund steht eine in den Anfang der Regierung fallende Heeresord-
nung, die selbst in den Legionen für die Gemeinen durch allgemeine Anwendung
der örtlichen Aushebung, wie sie zuerst in Aegypten, dann auch in Syrien schon
früher im Brauch war, die Provinzialisierung des Heeres und die Annäherung an
die umwohnende Zivilbevölkerung herbeiführt. Gleichzeitig wird das Offizierkorps,
wie das daraus hervorgehende Beamtentum nicht nur wie seither aus Italien und
den romanischen Provinzen des Westens, sondern auch aus dem anderssprachigen
Osten ergänzt. Hierzu kommt eine besonders sorgsame Pflege der römischen
Disziplin und der römischen Tradition. Hadrians Ziel ging doch dahin, auf diese
Weise die Kultur bis an die Reichsgrenzen heranzutragen. Aber die Masse der
Dienenden war zu groß gegenüber der dünnen Oberschicht der gebietenden Offi-
ziere und Beamten, und die Assimilationskraft des Römertums sank gerade in diesen
Zeiten des zweiten Jahrhunderts ganz ungemein. So ist der Erfolg der hadriani-
schen Heeresreformen ein anderer geworden, als der Kaiser gedacht hatte. Durch
die Provinzialisierung, der durch die Schöpfung der sogenannten numeri aus der iu-
ventus der Grenzbevölkerung eine Barbarisierung parallel geht, wird das Heer der
Kraft, auf die Umgebung romanisierend zu wirken, beraubt, und so ist naturgemäß
die Provinzialisierung des Reiches die Folge dieser Maßregel gewesen und damit
das spätere Hervortreten provinzialer Sonderreiche. Mit der Provinzialisierung des
Heeres verbindet aber Hadrian noch eine andere Neuerung, die nur aus seinem Traum
vom ewigen Völkerfrieden sich erklären läßt: die Umwandlung der von Domitian
zuerst, und zwar zur Stütze seiner Offensive, also nach militärischen Gesichtspunkten
in Anwendung gebrachten Grenzwege und Grenzsperren {limites) in geradlinige,
durchaus schematisch angelegte Grenzmarkierungen teils offener (so im Orient),
teils befestigter Art (im Okzident: Palisaden, Wälle, Gräben, je nach der Landes-
natur) und die Hinausverlegung der in vorderster Linie stehenden Grenztruppen
unmittelbar hinter diese Limites in einer langen Kordonstellung, die die Truppen
auf die Funktion einer Grenzpolizei herabdrückt. Hand in Hand damit geht die Be-
gründung bürgerlicher Gemeinden auch in den Grenzgebieten rings um das Reich,
oft neben den großen militärischen Grenzlagern an Stelle der seitherigen quasi-
munizipalen bürgerlichen Niederlassungen {canabae), also die Verbreitung des Zivil-
elementes und der bürgerlichen Kultur bis an die äußersten Enden des Reiches.
Auf dem Gebiete der Zivilverwaltung hat der neue Herrscher, der nicht nur im
Gegensatz zu den unter Traian herrschenden Militärs, sondern auch im Gegensatz
224 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [217/218
2um Senat emporgekommen war, von vornherein sein Augenmerk auf die Heran-
ziehung der Männer des zweiten Standes gerichtet. Diese sind damals in das kaiser-
liche Kabinett, das seit Claudius bestand und zunächst ausschließlich in den Händen
der Freigelassenen sich befand, definitiv eingezogen und haben seitdem — an der
Spitze die praefecti praetorio — neben den Senatoren in dem jetzt im Dienste der
Rechtspflege neuorganisierten Staatsrat {consilium principis) als Mitglieder ihren
Sitz. Neben der Ersetzung des augusteischen Principates durch den [ philosophischen
Absolutismus und der Schöpfung einer neuen Heeresordnung ist die Hebung des
Ritterstandes und der ritterlichen Beamtenlaufbahn Hadrians Hauptwerk. Das be-
deutet die Weiterbildung des von Augustus geschaffenen Beamtenstaates in der
Richtung der hellenistischen Reichsverwaltung.
Ganz im hellenistischen Fahrwasser bewegt sich auch die umfangreiche Tätig-
keit dieses Kaisers auf dem Gebiete der kaiserlichen Domänenverwaltung, die das
von den Flaviern Begonnene weiter ausbaut, vgl. hierzu den durch neue Papyrus-
funde bekannt gewordenen Gnadenerlaß Hadrians zugunsten der aegyptischen Ko-
lonen bei EKornemann, Pap.Giss. I, 1, Lpz. 1910, 4-7 {UWilcken, Chrestom. 351,
352) und MRostowzew a. a. 0. 175ff., auch 337 ff.
Auf dem Gebiete der Gesetzgebung und des Rechtes wurde epochemachend
die Tätigkeit des Salvius lulianus. Er hat im Auftrag des Kaisers vor dem Jahre
129 das Edikt des Praetor urbanus und als Anhang dasjenige der kurulischen Ädilen
unter dem Titel des Edictum perpetuum neu redigiert [OLenel, Das edictum per-
petuum^, Lpz. 1907). Nach dem Abschluß dieser ersten großen Rechtskodifikation
hat der große Jurist dann sein bedeutendes Werk Digestorum libri XC in Angriff
genommen, das der erste der großen juristischen Kommentare des zweiten und
dritten Jahrhunderts ist.
Die Herrscher des zweiten Jahrh. wandeln in den Bahnen Hadrians, der mit
Recht der zweite Begründer der Monarchie genannt worden ist. Speziell Anto-
ninus Pius (138—161) verhält sich zu seinem Vorgänger etwa wie Tiberius zu
Augustus. Wie Tiberius hat Pius nur ausgebaut, was der Vorgänger begonnen
hatte. Aber unter ihm geriet die germanische Völkerwelt schon in Bewegung, und
unter der Samtherrschaft des Marcus Aurelius und Lucius Verus (161 — 169)
trat der für Rom ungünstigste Fall ein, daß im Osten und im Norden fast gleich-
zeitig Feinde abgewiesen werden mußten. Die Parther- und Germanenkriege unter
dieser Regierung bedeuten die erste schwere Krisis, in der das neue hadrianische
System der Grenzabschlüsse seine Probe zu bestehen hatte. Verus übernahm die
Verteidigung des Ostens. Den Schutz des Westens übernahmen beide zusammen, dann,
nach dem frühen Tod des Mitherrschers, Marcus allein (169-180). Zu der äußeren
Not kam die innere, das Auftreten der Pest und im Gefolge derselben eine furcht-
bare Hungersnot, die seit 166 von Ost nach West das Reich durchzogen: ein Vor-
spiel der furchtbaren Nöte des dritten Jahrh. Die Entblößung der Donaugrenze von
Truppen durch Abkommandierung größerer Detachements nach Osten zu dem dort
ausgebrochenen Partherkrieg lud die nordischen Barbaren geradezu zur Invasion
ins Reich ein. Ostgermanische Völkerschaften gingen ein Bündnis ein und über-
schritten die Reichsgrenzen. Die 'Völkerwanderung' begann schon damals, nicht erst
375. Das hadrianische Grenzabschlußsystem aber offenbarte sich in seiner Un-
brauchbarkeit nirgends gründlicher als an der mittleren Donau, wo durch das Hinein-
ragen des Sarmatenlandes (in der Theißebene) gleich einem Keil in römisches
Reichsgebiet zwischen Pannonien und Dakien ähnlich ungünstige Grenzverhältnisse
218/219] I. Von Augustus bis Diocletianus: die Antoninenzeit 225
bestanden wie in Germanien zwischen dem Rheinknie bei Basel und der Donau-
quelle vor der Eroberung des Decumatenlandes durch die Flavier. Die früheren
Regierungen hatten durch Herstellung von Klientelverhältnissen mit den Völkern
innerhalb des böhmisch-mährischen Gebirgsvierecks (Quaden und Marcomanen)
sowie mit denjenigen in der Theißebene (Jazygen) und an der unteren Donau (Roxo-
lanen) die Gefahren, die hier drohten, zu beschwören gesucht, und Hadrian hatte
diese Klientelstaaten in Verbindung mit seinem Limessystem gesetzt. Aber auch
diese Maßregeln erwiesen sich als vollkommen ungenügend, als die Völkermassen
hinter dem schützenden Gebirgswall in Bewegung gekommen waren und fortgesetzt
von Norden her auf die römischen Klientelstaaten drückten. Als vorübergehend
sogar Dakien von der Völkerwelle überschwemmt wurde, hat Kaiser Marcus seit
171 noch einmal in einer kräftigen Offensive das einzige Heil des Staates erblickt
mit dem Ziel, jenseits der mittleren Donau zwei neue römische Provinzen, Marco-
mania (Böhmen und Mähren) und Sarmatia (Theißebene) zu schaffen. Das Ziel ist
nicht mehr erreicht worden, zum Teil infolge des Aufstandes des Avidius Cassius
im Orient (175), der den Kaiser abermals zum Kampf gegen zwei Fronten zwang.
Commodus (180—192), | der schließlich nach des Vaters Tod den definitiven Frieden
schloß, mußte sich mit der Herstellung der alten Klientelverhältnisse begnügen.
Das Neue aber bestand darin, daß gleichzeitig eine Ödgrenze zwischen Reich und
Barbarengebiet hergestellt wurde, und daß damals, wie schon unter Marcus, wiederum
Barbaren in Massen auf römischem Reichsboden im Kolonatsverhältnis angesiedelt
wurden. Im übrigen sah Commodus, eines würdigen Vaters unwürdiger Sohn, in
der neuen Dynastie des Nerva der erste leibliche Sohn, der eine Krone trug, der
Weisheit Ende in dem Ausbau des hadrianischen Grenzabschlußsystems durch Er-
weiterung und Verstärkung der vorhandenen Grenzkastelle und durch Dazwischen-
schiebung kleinerer Befestigungen {biirgi).
Abgesehen von diesem Scheusal auf dem Throne haben die Antonine im Innern
ein wohlmeinendes, pflichttreues und landesväterlich fürsorgendes Regiment nach
stoischen Grundsätzen gleich ihrem Vorbild Hadrian geführt, aber ohne große Freude
am Leben und ohne Tatkraft, Epigonen in einer alternden Welt. Daher sind sie
keineswegs den Aufgaben gewachsen gewesen, die die äußere Politik des Reiches
besonders durch das Eintreten der Ostgermanen in die Weltgeschichte an sie stellte.
Die zwölfjährige Mißwirtschaft des Commodus verschlimmerte noch den traurigen
Zustand des Reiches. In diesen schweren Zeiten seit der Mitte des zweiten Jahr-
hunderts, in denen der Anfang vom Ende der Antike gesehen werden muß, ist
jene Staatstheorie entstanden, auf der das kosmopolitische Weltreich bis zu seinem
Untergang ruhte. Hatte Hadrian die Stellung des Herrschers vom Standpunkt der
griechischen Philosophie zu erfassen gesucht, so wenden seine Nachfolger diese
Betrachtungsweise auch auf die Untertanen an. Wie der Herrscher müssen auch
alle Untertanen dafür, daß sie vom Staate Nutzen haben, im Dienste desselben
arbeiten, wenn nötig mit ihrer Hände Arbeit sich betätigen. Es ist in letzter Linie,
neben der Wiederbelebung der altrömischen Auffassung der miinera, die unter
Anlehnung an das Liturgienwesen des Ostens, besonders Aegyptens, erfolgt, der
strenge Staatsgedanke der hellenischen Polis, der damals in den Zeiten der grie-
chischen Renaissance auf das Weltreich übertragen wird und hier jene Omnipotenz
des Staates erzeugt hat, die als das hervorstechendste Charakteristikum des spät-
römischen und byzantinischen Staatsrechtes bezeichnet werden muß. Aus diesen
Anschauungen heraus sind damals die Grundlagen gelegt worden für die Eingriffe
Einleitung in die Alterlumswissenscliaft. HI. 2. Aufl. 15
226 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [219/220
des Staates in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Dasein der Bürger, beson-
ders in der Gesetzgebung für die collegia und die coloni, wodurch einerseits jene Regle-
mentierungssucht von oben, anderseits der Abschluß der Berufe und damit das
Kastenwesen innerhalb der Untertanenschaft begründet werden. Das Interesse
am Reich, demgegenüber der Einzelne immer mehr zum Lastenträger herabsinkt,
wird dadurch gemindert und die Teile streben leichter vom Ganzen hinweg denn
ehemals.
Das zeigt sich in der furchtbaren Krisis des Reiches nach dem Tode des Com-
modus, die an die schwere Zeit nach Neros Beseitigung erinnert. Schließlich standen
unter dem Afrikaner Septimius Severus (193-211), der, gestützt auf die illyri-
schen Legionen, Rom und Italien in seine Gewalt brachte, die Reichsmitte, der Orient
unter Pescennius Niger und der Westen unter Clodius Albinus einander gegenüber.
Drei der späteren vier Teilreiche Diocletians treten hier zum erstenmal auf. Mit
gewaltiger Energie und furchtbarer Grausamkeit zwang Severus das Ganze noch
einmal unter seinen Willen. Gleichzeitig baute er den Staat neu auf. Vom Principat
des Augustus blieb unter diesem afrikanischen Gewaltmenschen nichts mehr übrig, |
seitdem der Senat vor dem neuen Machthaber nach dem ersten Einmarsch in Italien
im Jahre 193 zu Kreuze gekrochen war. Je tiefer die einstens mitregierende Körper-
schaft sank, desto höher stieg aber das Heer in seiner Bedeutung für die neue
Monarchie. Gleichzeitig kam damals die Entwicklung, die seit Hadrian in der Rich-
tung auf Verschiebung des Reichsschwerpunktes von Westen nach Osten sich an-
gebahnt hatte, auf ihren ersten Höhepunkt. Im Westen wütete der Herrscher nach
dem Sturz des Clodius Albinus, 197, gegen die Besitzenden mit afrikanischer Wild-
heit. Aus dem zusammengeraubten Gut der Niedergemetzelten wurde die neue
kaiserliche Privatschatulle {ratio privata) gebildet, deren Leiter, der procurator rei
vrivatae, denselben Rang erhielt wie der Verwalter der staatlichen Finanzen {a ratio-
nibus). Im Offizierkorps und Beamtentum trat entsprechend der Entwicklung im
letzten Halbjahrhundert der Provinzial- und Stadtadel d-er Ostprovinzen gleich stark
hervor wie der des Westens. Die Garde erfuhr eine vollkomm.ene Neubildung;
denn sie wurde, viermal so stark als seither, von nun an aus ausgedienten Legio-
naren und Auxiliaren der illyrischen Armee, also in der Hauptsache aus Barbaren,
zusammengesetzt. Der ferne Orient und die kulturarmen Gebiete auf der Balkan-
halbinsel begannen den Sieg davonzutragen über die Kulturländer im Innern des
Reiches. Italien wurde außer mit der vergrößerten Garde mit einer Legion, der
legio II Parthica, belegt und dadurch der Prozeß seiner Provinzialisierung, der
schon mit Hadrian begonnen hatte, stark beschleunigt. Söhne von Primipili wurden
in den Senat aufgenommen, und auch diese oberste Körperschaft des Reiches auf
solche Weise barbarisiert, gleichzeitig durch Rezeption vieler Reichsangehörigen
aus dem Osten orientalisiert. Die Mitglieder des Senates wurden aber allmählich
aus den höchsten militärischen Stellen verdrängt; letztere wurden in Fortführung
des hadrianischen Verfahrens bis hinauf in den kaiserlichen Generalstab mit Rittern
{comites) besetzt, und die Reichsverwaltung in diesem Generalstab konzentriert.
Alles Militär aber wurde königlich bezahlt, zumal unter Severus' Sohn Caracalla
(211—217), der, was die Gemeinen betraf, das System des Vaters ins Ungemessene
steigerte. Die drei entscheidenden Mächte des Reiches, Kaiser, Senat und Heer,
waren somit in ein neues Verhältnis zueinander getreten. Die Vorherrschaft des
Militärs im Reich war besiegelt. Diese Militarisierung aber bedeutete die Barbari-
sierung des Staates, und was die Spitze desselben, den Kaiser, betraf, das nackte
220 221] I. Von Augustus bis Diocietianus: Severerzeit, Neuperserreich 227
Säbelregiment. Hadrians philosophischer Absolutismus war dem orientalischen Do-
minat gewichen, sein Beamtenstaat wurde militarisiert und barbarisiert.
Das Reich wurde damals also des Besten entkleidet, was es noch aus der Blüte-
zeit, wenn auch in schwachen Resten, sich bewahrt hatte, seines aristokratischen
Charakters, vor allem durch Caracalla, 'der nichts als ein gemeiner Soldat sein
wollte'. Nicht nur gegenüber dem Militär, auch sonst zog er die Konsequenzen
der Politik seines Vaters, die auf barbarische Gleichmacherei oft unter Verletzung
des historisch Gewordenen hinauslief. Durch die Constitutio Antoniniana verlieh er
im Jahre 212 das römische Bürgerrecht an alle freien Reichsbürger mit Ausnahme
der dediticü, vgl, das Fragment des wichtigen Ediktes bei PMMeyer, Pap.Giss. I 2
{1910) 40 (= LMitteis, Chrestom. 377) - seit dem Eintritt Gesamtitaliens in die ci-
vitas Romana das größte Ereignis auf diesem Gebiete -, und dadurch erhielt die
Entwicklung zur Uniformität ihren endgültigen Abschluß. Nirgendwo noch ein Her-
vorragen: Italien, das ehemals herrschende Land, ist auf das Niveau der Provinzen
herabgedrückt; in Heer und Staat herrscht der gemeine unwissende Haufe, j
Auf dieser Basis neueingerichtet, wurde das Reich unter der Severerdynastie
auf der ganzen Linie auch nach außen noch einmal wiederhergestellt, im Orient so-
gar um die Provinz Mesopotamien noch vergrößert. Gleichzeitig wurden spätestens
damals die hadrianischen Grenzsperren verstärkt, stellenweise, wie in Raetien, sogar
schon damals durch Übergang zum Steinbau in chinesische Mauern verwandelt.
Aber was halfen diese Mauern, als in jenen Zeiten die auswärtige Politik vor ganz
neue Probleme gestellt wurde? Es trat eine Steigerung der Germanengefahr am
Rhein ein. Die Westgermanen schlössen sich zu jenen Völkerbünden der Ala-
mannen, Franken, Sachsen zusammen, von denen die Alamannen Caracalla zu einem
Vorstoß bis zum Main (213) hin zwangen. Bald kam auch das Vordringen der Ost-
germanen, allen voran der Goten, wieder in Fluß, von jetzt ab durch das Einfallstor
an der Donaumündung.
Das wichtigste Ereignis dieser Epoche aber war die Begründung des Neuperser-
reiches der Sassaniden an Stelle des Partherreiches im Jahre 226. Es war die
nationale und religiöse Reaktion der alten Stammlandschaft Persis gegen die vom
Hellenismus, wenn auch nur oberflächlich, beeinflußte Bastardzivilisation der Arsa-
kiden, vergleichbar den nationalen Reaktionen einzelner Provinzen im Römerreich
im Verlaufe des dritten Jahrhunderts. Die Kulturdecke des Hellenismus, die nun-
mehr über ein halbes Jahrtausend hin die Länder ums Mittelmeer und in Vorder-
asien überzogen hatte, begann zu zerreißen, zunächst an den äußersten Rändern.
Im Osten ward der 'Iranismus' der erste und größte Feind des Hellenismus. Das
neue Reich der Perser erkannte im Gegensatz zu Parthien Roms Großmachtsmono-
pol nicht mehr an, sondern suchte politisch und kulturell mit dem Großstaat des
Westens zu rivalisieren. Eine offensive Politik trat an Stelle der Defensive, die die
Arsakiden zuletzt mehr noch als Rom beobachtet hatten. Nicht mehr nur kleinere
Grenzkämpfe um den Besitz Armeniens wurden ausgefochten, sondern Generationen
hindurch wütete die heftigste Fehde im Osten, gesteigert durch den religiösen
Fanatismus. Neben den Persern erwachten aber auch die arabischen Beduinen der
Wüste, die aus der Rivalität der beiden Mächte von nun ab Nutzen zu ziehen
suchten {Alois Musil, Kiisejr 'Amra, Wien 1907, I 129 ff.). In ähnlicher Weise, wie
einst zur Zeit der alten Perser gegenüber den Hellenen, wurde also der Orient
wieder aggressiv, und Rom hatte seit 226 auf die Dauer das, wovor Augustus das
Reich bei seiner ungenügenden Heeresmacht ängstlich zu bewahren gesucht hatte,
15*
228 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [221 222 '
den Kampf gegen zwei Fronten. Da die Germanengefahr gleichzeitig mit ihrem
Zentrum vom Rhein an die Donau und hier vor allem an die untere Donau sich
verlegte, rückte der Schwerpunkt des Reiches auch vom Standpunkt der äußeren
Politik nach Osten, wie das im Innern schon vorher geschehen war.
Diese Veränderungen in der Weltstellung des Römerstaates vollzogen sich un-
glücklicherweise in einem Moment, da Schwäche die Signatur des Kaiserregimentes
war, als jene orientalischen Knaben aus der Severerdynastie den Thron innehatten,
der eine, Elagabal (218-222), um ihn, wie einst Gaius und Commodus, in reli-
giösem Fanatismus nur zu besudeln, der andere, Severus Alexander (222-235),
um noch einmal den toten Leib der senatorischen Körperschaft durch eine letzte
Wiedererweckung der augusteischen Dyarchie vergeblich zu galvanisieren. Nach
seiner Ermordung bekämpften Illyrier und Orientalen einander im italischen Kaiser-
heer und setzten nacheinander ihre Führer auf den Thron. Die Armee bedeutete
alles, der Senat nichts mehr trotz der erwähnten Restaurationspolitik des Alexander.
Schon im Jahre 238 trat diese stolze Körperschaft, die ehedem jahrhundertelang
die Gejschicke Roms in glänzender Weise geleitet hatte, nach der vergeblichen Kreie-
rung zweier Senatskaiser (Balbinus und Pupienius) endgültigvon der Weltenbühne
ab. Was fortan Senat genannt wurde, war nur noch ein leerer Schatten. Nachdem
der Orientale Philippus Arabs (244—249) mit seinem Sohne als Mitregenten im
Jahre 248 das tausendjährige Jubiläum Roms gefeiert hatte, brach unmittelbar da-
nach die politische Herrschaft der Orientalen zusammen und die Illyrier triumphierten
wieder seit Decius Traianus (249 — 251) auf der ganzen Linie. Zugleich aber zerfiel
das Reich. Unter der Herrschaft der kulturell am tiefsten stehenden Reichsteile schwand
der Kulturkitt aus allen Fugen, die klaffend sich erweiterten. Italien sank vollkom-
men auf die Stufe der Provinzen herab; auf militärischem Gebiete zeigte sich das
darin, daß Aquileia und Concordia in Oberitalien zu Standlagern des italischen
Kaiserheeres gemacht wurden. Einzelne Provinzen und Provinzenkomplexe, in denen
die eingeborene Bevölkerung schon längst materiell und geistig erstarkt war, er-
wuchsen zu neuen nationalen Einheiten, die zur Bildung von Sonderreichen, zumal
an der Peripherie unter dem Druck der Außengefahr, hinstrebten. So entstand
das gallische Reich im Westen zur Abwehr der wieder in Bewegung geratenen
Westgermanen, im Osten das palmyrenische, das zum Retter Roms gegenüber den
unter Shäpür I. (242—272) stärker denn je andrängenden Persern wurde. Mit den
Gefahren von außen — auch die Ostgermanen, an der Spitze die Goten, stürmten
Jahr für Jahr ins Reich und überschwemmten Kleinasien und die Balkanhalbinsel bis
tief nach Griechenland hinein - und den nicht enden wollenden Bürgerkriegen trafen
schwere Ereignisse elementarer Art zusammen wie Erdbeben, Seuchen, Hungersnöte.
In diesem furchtbarsten Revolutionszeitalter, das die Weltgeschichte zu ver-
zeichnen hat, ist die antike Kultur bereits in ihren Grundfesten erschüttert worden.
Unter dem barbarischen Säbelregiment der Illyrier war keine Stätte mehr für
höheres geistiges Leben: der lateinischen Literatur ist damals der Todesstoß ver-
setzt worden (s. o. Bd. P 394f.) Da aber das Wissen rapid sank, stieg gewaltig die
Macht des Glaubens und seines Bastardbruders, des Aberglaubens. In diesem Punkt
ist dies Jahrhundert das gerade Gegenteil des 3. vorchristlichen Jahrb.; damals der
Höhepunkt der exakten V/issenschaften, jetzt Bildungsabwendung, dafür ein tiefes
Sehnen nach Erlösung vom Erdenelend durch die mächtig emporstrebenden Myste-
rienreligionen. Was früher Unterströmung gewesen war, ward jetzt auch im 'religiös
verarmten Okzident' zur Oberströmung. Aus einer Welt des Wissens hatte sich
222 223] I. Von Auguslus bis Diocletianus: der Verfall des Reiches im 3. Jahrh. 229
die Antike in einem halben Jahrtausend in eine Welt des Glaubens gewandelt, war
von der Philosophie seit Poseidonios von Apameia (7 um 57 v. Chr., über ihn s. 0.
Bd. 1^224 f. 11'^ 347 f.) zur Theologie, von der Astronomie zur Astrologie übergegangen
und wurde damit reif für eine rein priesterliche Kultur. Die mächtige religiöse
Welle, die vom Orient heran sich wälzte, ergoß sich in alle Kanäle des politischen
und geistigen Lebens der Zeit. Die Philosophie, die, nicht mehr imstande eine neue
Antwort zu geben auf die Rätsel dieses Daseins, in Skeptizismus versunken war, er-
wachte wieder und trieb mit dem Neuplatonismus in den Mystizismus und die Theologie
hinein. Der Kaiserkult, der schon seit Hadrian, getragen von der monotheistischen
Richtung der Zeit, mächtig emporgewachsen war, endete im Sonnengottkaisertum
Aurelians, jenem solaren Pantheismus, der seit der hellenistischen Zeit unter dem
Einfluß der 'chaldäischen' Astrologie aus dem syrischen Synkretismus sich entwickelt
hatte {FCumont, La theologie solaire du paganisme Romain, Memoires de l'Ac.
des inscr. XII 2, Paris 1909). Nebeneinanderher geht der niedrigste Wunder- und
Dämonenglaube sowie die hochstrebendste Offenbarungsreligion. Beides vereinigt
sich ebenso wie im Sonnenkult auch im Mithrasdienst und im Christentum. Von
den beiden letzteren erlangt jener im Heere, dieses in der Zivilbevölkerung die
meisten Anhänger. Die orien|talischen Herrscher, insbesondere Philippus Arabs,
waren dem Christentum freundlich gesinnt gewesen, das dank der Tätigkeit der ge-
lehrten alexandrinischen Kirchenväter Clemens und Origenes zum Träger griechi-
scher Wissenschaft, soweit solche noch lebte, unterdessen geworden war. Die uni-
versale Kulturmacht des Hellenismus dankt damals ab, und die universale Religion,
die vom Hellenismus gar manches, allem voran die Logoslehre, rezipiert hatte, tritt
an die Stelle. Kein Wunder, daß die illyrischen Soldatenkaiser nun dem neuen
emporsteigenden Glauben feindlich gegenüberstehen. Sie sind es gewesen, die die
offiziellen römischen Götter (die di populi Romani) dem neuen Glauben entgegen-
stellt haben, allen voran Decius, der Ende 249 oder Anfang 250 ein allgemeines
Opfergebot für alle römischen Staatsbürger und ihre Angehörigen erlassen hat, das
von vornherein gegen die Christen gerichtet war {PMMeyer, Die Libelli der decia-
nischen Christenverfolg., AbhAkBerl. 1910. EdSchwartz, Kaiser Constantin und
die Christi. Kirche, Lpz. 1913, 43ff.). Valerianus (253 — 259) dagegen wandte
sich zum erstenmal gegen die Organisation der Kirche in einer schweren Verfolgung,
der u, a. auch der große Reorganisator der afrikanischen Kirche, Cyprian, Bischof
von Carthago, zum Opfer gefallen ist. So ist auch das Furchtbarste, die Menschen-
schlächterei auf Grund der religiösen Überzeugung, diesem traurigen Zeitalter nicht
erspart geblieben. Ein bellum omnium contra omnes ist die Zeit der sogenannten
'dreißig Tyrannen', unendlich schlimmer noch als einst die Epoche der Bürger-
kriege vor Augustus. Die Entnationalisierung des Reiches ist damals vollendet
worden, nicht nur durch die Illyrier und die Barbaren des Nordens, die im Gefolge
dieser ephemeren Kaiser in das Heer und damit in den Staat eindringen, sondern
auch durch die neuen Offenbarungsreligionen, die, universalistisch geartet, nicht
mehr an die Bürger allein sich wenden, sondern an alles, was Menschenantlitz trägt.
Lukrezens Prophezeiung wird zur Gewißheit in den Herzen der verfolgten Christen
jener Zeit. Die Staaten dieser Welt sind am Ende, das Himmelreich ist nahe!
Aber noch einmal erhebt sich das Reich aus diesem Tiefstand. Freilich hat es
der Arbeit vieler Männer und einer langen Zeit bedurft, um aus dem furchtbaren
Chaos herauszukommen. Gallienus (253—268) hat wie einst Hadrian wieder mit
Reformen im Innern begonnen. Er hat neben das unterdessen zu Grenzern herab-
230 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [223/224
gesunkene Heer des Augustus und Hadrian die Reservearmee des Reiches gestellt,
die in das italische Kaiserheer (palatini) und das eigentliche, hauptsächlich aus llly-
rikern und Barbaren gebildete Feldheer (comitatenses) zerfiel, das letztere mit einem
Kern größerer geschlossener Reiterkorps, wie sie namentlich der Kampf gegen den
neuen persischen Gegner im Osten erforderte. Eine Militarisierung auch des Be-
amtentums unter gänzlicher Ausschaltung des Senatorenstandes ging damit Hand
in Hand. Soldaten wie Beamte wurden zu 'Gefolgsleuten des Kaisers' {protectores
divini lateris), vielleicht in Anlehnung an das germanische Vorbild. Es wurden
'jene Grundsätze, die einst Augustus für die Beherrschung und Verwaltung Aegyp-
tens aufgestellt hatte, auf das ganze Reich übertragen'. Auf dem Boden dieser
Neuerungen haben dann Claudius II. (268-270) und Aurelianus (270-275) den
Staat auch nach außen hin wieder hergestellt, jener durch seinen Gotensieg bei Naissus
(269), dieser durch die Wiederherstellung der Reichseinheit, vornehmlich im Osten
durch die Niederringung der Palmyrener. Aber der Preis, den Rom für diesen
Sieg zahlen mußte, war die Herrschaft des syrischen Sonnengottes, der, von seiner
lokalen Eigenart losgelöst, über das römische Pantheon an Stelle des luppiter Capi-
tolinus, ausgestattet mit dem altrömischen Priestertum der pontifices, gesetzt ward.
Wie der religiöse Synkretismus der Zeit in diesem solaren Monotheismus von der
Vielheit zur Einheit der Gottheit sich durchrang, so stand jetzt auch auf Erden als
Emanation des Sonnengottes der Herrscher, aller Schranken enthoben, auf einsamer
Höhe, dominus et deus zugleich! Der Reichskörper in den furchtbaren Stürmen
der letzten 80 Jahre orientalisiert und militarisiert, hatte sich noch einmal | der Bar-
baren entledigt, aber die Barbarenfurcht blieb. Rom, jahrhundertelang eine offene
Stadt, baute sich wieder eine Mauer, die wie ein Gürtel, was noch übrig geblieben
war von der alten Herrlichkeit, umschloß, und fast alle Städte des Reiches taten
desgleichen. Die Grenzwehren Hadrians, die für ewigen Frieden erbaut waren,
hatten sich, wie natürlich, im ewigen Krieg als unzureichend erwiesen. Die gewaltigen
Stadtmauern allüberall im Reich, besonders aber um die Grenzstädte, wurden das
Wahrzeichen dieser und der folgenden Epoche, der nichts heilig war, wenn es galt.
Steine für die Mauern zu gewinnen. Aber nicht nur die Steine, auch die Menschen
wurden geopfert. Das uralte römische munus des Mauerbaues trat zu den vielen
sonstigen munera, welche die in ihren Innungen gegeneinander abgeschlossenen
Bürger der Städte zu erfüllen hatten. Aurelians Regierung mit ihren Eingriffen in
die Volkswirtschaft bedeutet eine neue Etappe in dem großen Umwandlungsprozeß
des Reichsbürgertums zu einer fiskalisch ausgebeuteten, im Dienste des omni-
potenten Staates arbeitenden Lastenträgermasse. Die weitere Ausgestaltung der un-
seligen hauptstädtischen Lebensmittelversorgung auf Staatskosten, wo an Stelle der
Kornverteilung eine tägliche Spende von Weizenbrot, dazu der Empfang von Schweine-
fleisch und Wein trat, hat vor allem dazu beigetragen. Die schweren Lasten, die
dadurch den arbeitenden Bürgern und Bauern des Reiches zugunsten des Mobs
der Hauptstadt und der barbarischen Soldateska auferlegt wurden, führten zu den
schwersten Zwangsmaßregeln, die die Bindung der Vermögen, dann der Personen
an ihre munera und damit an ihre Berufe zur Folge hatte. Das Römertum war am
Ende dieser Epoche etwa auf der Stufe angelangt, die Aegypten schon unter den
Ptolemaeern eingenommen hatte: civis Roinanus sum hieß nunmehr Lastenträger
sein im Dienste eines allmächtigen Herrschers und seiner bürgerlichen und militä-
rischen Gehilfen, gleich jenen geduldigen menschlichen Arbeitstieren des Niltales,
auf denen die Tradition von Jahrtausenden lastete.
224'225J Der Wiederaufbau. II. Von Diocletianus bis zur Mitte des 7. Jahrh. 231
II. Die Zeit von Diocletianus bis zur Mitte des 7. Jahrh. n. Chr.
Wir treten ein in die Übergangszeit vom Altertum zum Mittelalter, die Epoche mit
dem 'Januskopf, in der Altes und Neues nebeneinander herläuft und vielfach im
Kampf miteinander liegt. Frühbyzantinische Zeit, wie in der Literaturgeschichte zu
sagen üblich geworden ist, kann man die Epoche nennen, wenn man das in die
Zukunft schauende Antlitz beleuchtet, spätrömisch oder neurömisch — nach der
Nova Roma am Bosporus — , wenn man die Fäden, die diese Welt mit dem Alter-
tum verbinden, weiterspinnt. Der Historiker, dem die Entwicklung von Staat, Wirt-
schaft und Kultur im Vordergrund des Interesses steht, sieht in dieser Epoche das
Ende der Antike und des Imperium Romamim. Diocletian und Constantin stehen
am Eingang dieser Epoche, lustinian nahe ihrem Ende. Sie wird einerseits noch
beherrscht von dem Gedanken der Reichseinheit trotz aller Reichsteilungen und
dem allmählich eintretenden Abbröckelungsprozeß an der Peripherie, anderseits
wird sie charakterisiert durch das offizielle Festhalten an dem Lateinischen als der
eigentlichen Reichssprache trotz der Verlegung der Reichshauptstadt in das grie-
chische Sprachgebiet und endlich durch das Fortleben des Hellenismus als einer
Macht von einiger Bedeutung bis ans Ende dieser Zeit. In allen drei Richtungen
bedeutet kurz vor dem Zusammenbruch noch einmal lustinians Reichspolitik eine
Etappe. Hat er doch die Universität Athen, die Hochburg des alten Glaubens, ge- 1
schlössen, zum letztenmal die Wiederherstellung des Gesamtreiches und der christ-
lichen Glaubenseinigkeit versucht und das gewaltige Gesetzgebungswerk zustande
gebracht. ^Der letzte große Akt der lateinischen Tradition im Reiche war die Kodi-
fizierung des Rechtes durch Kaiser lustinian.' Er und seine nächsten Nachfolger
bis Heraclius gehören daher noch in die Geschichte des Altertums und speziell des
Römerreiches.
In dem Neubau des Staates, den in den Bahnen des Gallienus und Aurelianus
die Kaiser Diocletianus (284-305) und Constantinus (306-337) errichteten,
fehlte der eine Grundpfeiler des alten augusteischen Baues, der Senat, vollständig,
während der andere Pfeiler, das Kaisertum, schon seit den Severern zum Dominat
geworden, nun auch äußerlich in Tracht und Zeremoniell, sowie mit dem umgeben-
den Eunuchenwesen nach dem Vorbild des neupersischen Hofes zum orientalischen
Sultanat sich wandelte. Welcher Unterschied gegen ehemals: dort Augustus als
princeps civium geschmückt mit dem Lorbeerkranz des republikanischen Feldherrn
und glücklich ob der Verleihung der Bürgerkrone durch den Senat {Mon.Ancyr.
c. 34), im Herrscherkult als Augustus hinter der Göttin Roma im Osten und in den
barbarischen Provinzen des Westens verehrt, hier der orientalische Sultan in dem
mit Perlen und Edelsteinen geschmückten Gewand der persischen Oberkönige, zu-
gleich mit Diadem und Goldreif, der Mensch gewordene oberste Gott, der von dem
neuen Monotheismus im Zentralgestirn verehrt wird, im Geiste des religiösen Syn-
kretismus der Zeit zugleich luppiter auf Erden: daher Diocletians Beiname 'lovius',
während sein Mitregent 'Herculeus' heißt, wie sein Prototyp im Himmel, der Ge-
hilfe des Oberkaisers. Dieses Gottkaisertum, wie es auch der noch als Helios
verehrte Constantin vertreten hat, ist von dem staatlich anerkannten Christentum
nicht vollkommen aus der Welt geschafft, sondern nur gemildert worden. Die
christlichen Kaiser konnten nicht mehr Gott selbst sein wollen, aber sie blieben
gottähnlich und im Sinne der antiken Verquickung von Staat und Kirche das Haupt
beider Institutionen. Der göttliche Dominat des Diocletian wurde zum Caesaro-
232 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [225 '226
papismus oder christlichen Khalifat lustinians: der heidnische dominus et deus
wandelte sich zum christlichen dpxiepeuc ßaciXeuc, der am reinsten von lustinian
verkörpert wird.
Und weiter: der von Augustus geschaffene Princeps von Rom war das große
Triebrad gewesen in der gewaltigen Maschinerie des Staatswesens, von dessen Lauf
alles abhing. Seit Diocletian sehen wir den Kaiser entlastet durch ein System der
Dezentralisation, sowohl im Mittelpunkt des ganzen Systems wie in der Außen-
verwaltung. Diocletian hat diese Dezentralisation auch bezüglich des Reichshauptes,
wohl vor allem wegen des dauernd notwendigen Zweifrontenkampfes, durchgeführt,
zunächst durch die Zerlegung des Reiches in eine östliche und eine westliche Hälfte,
dann weiter durch eine nochmalige Teilung der Hälften, so daß man zur Tetrarchie
kam, was später Constantin, nachdem er die Alleinherrschaft errungen hatte, im
Rahmen eines Familienregimentes seiner Söhne abermals zu verwirklichen suchte.
Die Samtherrschaft, früher die Ausnahme, ward nun zur Regel, und während die
Samtherrschaft ehemals eine Reichsteilung ausschloß, wurde jetzt die Zerlegung in
Teilreiche unter bestimmten Oberkaisern (Augusü) bzw. Unterkaisern (Caesares)
der normale Zustand. Damit hing die Provinzialisierung Aegyptens und Italiens zu-
sammen, sowie die Depossedierung Roms als Reichshauptstadt oder wenigstens die
Herabdrückung auf die Stufe einer nur ideellen Hauptstadt, mit jenen Vorrechten
begabt, wie sie der alte Drohnenstadtstaat in Gestalt der Fütterung und des Amüse-
ments seiner Massen auf Reichskosten besessen hatte. |
Noch mehr aber als in der Teilung der obersten Gewalt, die doch immer wieder zur
Einheit zurückstrebte, zeigt sich das neue System der Dezentralisation in dem zahlreichen
Gehilfentum der Staatsbeamten, das den oder die Kaiser umgibt. Die neue absolute Mon-
archie stützt sich auf eine ausgebildete Bureaukratie. Der Beamtenstaat nach dem Muster
der hellenistischen Reiche wird, vor allem von Constantin, dessen Konstitutionen auch
zahlreiche Konzessionen an hellenistische Rechtsgedanken zeigen {EdSchwartz, Kaiser Con-
stantin, Lpz. 1913, 75 f.), zur höchsten Entfaltung gebracht, und innerhalb desselben wird
die von Gallienus angebahnte Trennung der Zivil- und Militärgewalt, wie sie der in den
Bahnen Alexanders des Gr. wandelnde hellenistische Osten einstens schon besessen hatte,
vollendet, wenngleich formell auch das Zivilamt als Militärdienst (militia) aufgefaßt wird.
Beides bedeutet eine gänzliche Umwandlung des alten Römerstaates, dessen Hauptcharak-
teristika eine gewisse Beamtenscheu und das ungeteilte imperium des Einzelbeamten dar-
stellen.
Der ganze Beamtenapparat ist nach Rangklassen und Titulaturen streng hierarchisch ge-
gliedert und endet sowohl am Hofe wie in der Außenverwaltung in höchsten Instanzen, die
als Nebenräder das kaiserliche Hauptrad in der Verwaltungsmaschinerie umlaufen. Am
Hofe sind die Spitzen der Vertreter der einzelnen Ressorts, vergleichbar den Ministern
autokratisch regierter Staaten, der quaestor sacri palatii (Justizminister), comes sacrarum
largitionum (Finanzminister), comes verum privatarum (Domänenminister), weiter — seit
Constantin — die in der Regel in der Zweizahl auftretenden magistri militum {mag. pe-
ditiim, mag. equitum, Reichsfeldherrn oder kommandierende Generäle der Infanterie und
Kavallerie), und dazu kommen bei der eigentümlichen Verquickung von Staats- und Haus-
wirtschaft der magister offlciorum (Hausminister), der die Inhaber der einzelnen kaiser-
lichen Hofämter (offtcia) und Kanzleien (scrinia), sowie das kaiserliche Hofgesinde unter
sich hat, und der praepositus sacri cubiculi (Oberkammerherr), der an die Stelle des
schlichten cubiculariiis von einstens getreten ist und das neue orientalische Palastregime,
aufgebaut auf Hofschranzen und Kreaturen, mit einer immerfort steigenden Machtfülle am
sinnfälligsten repräsentiert.
In der Außenverwaltung hat sich die diocletianische Tetrarchie in den vier großen Ver-
wahungsbezirken (praefccturae) erhalten, die von je einem praefectus praetorio geleitet
werden. Diese vier Präfekturen zerfallen in Diözesen, die meisten unter vicarii stehend,
die Diözesen in Provinzen unter den Statthaltern (praesides), die gegen früher ungemein
226 227] II. Von Diocletianus b. z. Mitte des 7. Jahrti. : die dioclet.-constantin. Verfassung 233
zahlreicher geworden sind und abgesehen von den Prokonsuln von Asien und Afrika (dazu
später von Achaia und Palaestina) die untersten Glieder des Instanzenzuges darstellen. Von
der allgemeinen Reichsverwaltung eximiert bleibt Rom unter seinem praefectus urbi und
seit 359 ebenso auch die neue Hauptstadt am Bosporus, wo beidemale der Stadtpräfekt,
ähnlich wie die Prätorianerpräfekten in der Provinzialverwaltung, zur Spitze der ganzen
Verwaltung wird.
Und wie das Oberbeamtentum ist das gewaltige Heer der Subalternbeamten des
Hofes und Reiches bis zu den niedersten Amtern aufs peinlichste geordnet und militärisch
organisiert.
Die Militarisierung des gesamten Staatswesens ist überhaupt die Konsequenz der über-
wundenen schweren Zeiten, in denen das Heer alles bedeutet hatte. Der Ausbau des Heeres
liegt im Anschluß an die Reformen des Gallienus auch den Kaisern der Jahrhundertwende
am Herzen. An dem alten hadrianischen System der Verzettelung der Grenzer, die jetzt
eine Mischung von Bauerntum und Militär darstellen, wird festgehalten; aber der Schwer-
punkt der Reichsverteidigung liegt bei den großen Reserveheeren des Reichsinnern, die
die Zentren ihrer Aufstellung in oder bei den Reichshauptstädten der Teilreiche erhalten.
Wie die Provinzen werden die Legionen schon von Diocletian (UWilcken, Grundzüge der
Pap.-Kunde, Lpz. 1912, 40b) auf etwa den dritten Teil ihres ehemaligen Bestandes ver-
kleinert, dadurch aber ihre Zahl und gleichzeitig die Masse des Gesamtheeres wesentlich
erhöht. Die alte ständische Gliederung des Offizierkorps war schon im Laufe des 3. Jahrh.
gefallen. Wer durch Gestalt und Körperkraft hervorragt, steigt zunächst unter den Grenzern
zu den Chargen empor, gelangt dann unter die comitatenses, von da in die kaiserliche
Garde {protectores domestici; die Prätorianer wurden nach der Schlacht an der mulvischen
Brücke von Constantin definitiv beseitigt), deren Offiziere die Anwartschaft auf die General-
stellen besitzen.
Diese ausgedehnte Beamten- und Militärreorganisation war nicht möglich ohne eine
Neuordnung des Geldwesens und der Staatsfinanzen, die beide in den schweren Nöten des
3. Jahrh. vollständig ruiniert worden waren. Die Münzreform hat Constantin zu Ende ge-
führt, und dem Reich ist eine einheitliche Goldwährung seitdem wieder zu Teil geworden.
Aber diese Wiederherstellung des Geldes hat die Rückkehr zu naturalwirtschaftlichen |
Formen im Güterverkehr, die längst begonnen hatte - der deutlichste Beweis mittelalter-
licher Zustände - nicht aufzuhalten vermocht. In dieser Hinsicht bildet die diocletianische
Steuerreform eine wichtige Etappe. Sie dient dem Unterhalt von Heer und Beamtentum,
daneben der Verpflegung der Hauptstadt bzw. Hauptstädte. Da deren Bezüge immer mehr
in Naturalien bestehen, bildet die Grundsteuer, in eigentümlicher Weise verquickt mit einer
Kopfsteuer, die vor allem den kleinen ländlichen Besitzer und Pächter (colonus) traf, den
Mittelpunkt des neuen in überaus schematischer Weise durchgeführten Systems. Constantin
hat auch hier die diocletianischen Anfänge weiter- und umgebildet und den reichsten Stand
des Reiches, den Senatorenstand, sowie den Erwerbsstand der Städte mit neuen Steuern,
und zwar in Geld, belegt.
So drückend diese Geldsteuern Constantins aber auch waren , nichts hat so unheil-
voll gewirkt wie die Überlastung von Grund und Boden sowie der Arbeitskraft des kleinen
Mannes und seiner Angehörigen mit Naturallieferungen und den unter dem Namen der
munera zusammengefaßten Leistungen und Frohndiensten. Die Schwierigkeiten der Steuer-
eintreibung sind zu überwinden gesucht worden durch die Haftbarmachung der kapital-
kräftigen Schichten in Stadt und Land für das jährliche Steuersoll, dort der Curialen, hier
der Großgrundbesitzer (possessores). Dadurch sinken die in den Innungen (collegia, Cor-
pora) der Städte organisierten Bürger {coüegiaii oder corporati) und die Landpächter
{coloni) zu Hintersassen der kapitalkräftigen Oberschicht herab, und so wird ein eigentüm-
licher Feudalismus, besonders auf dem Lande, erzeugt, der wiederum als Vorstufe zu mittel-
alterlichen Zuständen sich erweist. Anderseits hat dieses Verfahren bezüglich der Curialen
zur Bindung der Vermögen und der Personen an den Stand und zur Erblichmachung des
Berufes geführt, und bei den Corporati und den Colonen ist es nicht anders gegangen.
So ist in dieser Epoche, man möchte sagen, jene Immobilisierung der Gesellschaft ab-
geschlossen worden, die das Staatsbürgertum auflöst in eine Anzahl gegeneinander fest ab-
geschlossener erblicher Stände und Berufsgenossenschaften, die zu bestimmten Aufgaben
und Leistungen gegenüber dem Staat verpflichtet sind. Es entsteht der spätrömische Kasten-
und Polizeistaat, in dem der Bürger zum Lastenträger im engsten Kreis, an den er durch
234 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [227 228
Geburt gebunden ist, herabsinkt. Denn der Staat ist, wie schon einmal in der hellenisti-
schen Zeit, nicht mehr nur Gesetzgeber, sondern er ist selber Großunternehmer und Arbeit-
geber und nützt diese Stellung einseitig vom Standpunkt seiner Bedürfnisse aus. 'Der
Untertan ist für den Staat da, nicht der Staat für den Bürger' (MRostowzew). In welchem
Umfange der Staat Eingriffe in das wirtschaftliche Leben der Untertanen sich gestattet,
beweist am besten der Maximaltarif des Diocletian vom Jahre 301 mit seiner eingehenden
Regulierung der Warenpreise und Arbeitslöhne von oben herab. Wie ein Wille in letzter
Linie den Staat regiert, so soll dies eine Gesetz zugunsten der Militärkaste das wirtschaft-
liche Leben im Reich regeln, und wie in solcher Weise in blinder Uniformierungssucht die
politische und wirtschaftliche Einheit erstrebt wird, so soll auch die religiöse Einheit folgen:
die blutige Christenverfolgung vom Jahr 303 kommt über das Reich. Aber mit Maximal-
tarif und Christenverfolgung hat 'der große Reglementierer' ebensowenig Erfolg gehabt,
wie mit seiner künstlichen Erbfolgeordnung im Rahmen einer Samtherrschaft von zwei
Augusti und zwei Caesaren.
Das Militär und der Großgrundbesitz sind schließlich die einzigen Faktoren, die den
Staat noch zusammenhalten {LMfiaiimann, Italien im Mittelalter I 30). Mit Diocletian und
Constantin beginnt kurzgesagt in agrar- und sozialgeschichtlicher Beziehung eine Entwick-
lung, die im Westen in gerader Linie zu der Wirtschaftsordnung Karls des Gr., 'dem späten
Testamentsvollstrecker Diocletians' {MWeber, Die Wahrheit, Nr. 63 [1896] 75, vgl. EdMeyer,
Kl. Sehr. 1910, 146), im Osten zu dem Bau des byzantinischen Reiches und der islamischen
Staaten weit hinführt {CHBecker, Klio IX [1909] 206 ff.).
Aus den Wirren nach Diocletians und Maximians Abdankung (1. Mai 305) geht
die Alleinherrschaft des Constantinusl. (324— 337) und das Erbrecht seiner Söhne
siegreich hervor. Eine Dynastie herrscht wieder über Rom, wenn auch infolge der
unglücklichen Familienpolitik ihres Begründers bald in sich gespalten. Constantin
selber hat die Weiterentwicklung im Innern in neue Bahnen gelenkt, einmal durch
die Anerkennung des Christentums als einer vom Staat erlaubten und mit dem
Heidentum gleichberechtigten Religion und dann durch die Erhebung von Byzanz,
oder wie die Stadt | nunmehr heißt, Constantinopel zur zweiten Reichshauptstadt,
zum Neurom am Bosporus. Indem durch Constantin die Parität von Christentum
und Heidentum geschaffen wird, treten die beiden größten Schöpfungen der vor-
hergehenden Epoche, die politische Schöpfung des Augustus und die Religion, die
von Jesus von Nazareth ausgeht, aus dem Gegensatz, in den sie zueinander geraten
waren, heraus, beide durchtränkt vom niedergehenden Hellenismus. Zugleich ist das
Römertum reif geworden, von Rom losgelöst zu werden. Von der Gründung Neu-
athens durch Hadrian bis zur Schöpfung Neuroms durch Constantin führt eine ge-
rade Linie der Entwicklung, in der das Wirken des Septimius Severus und der
illyrischen Kaiser, wie wir sahen, wichtige Etappen bilden. Diocletian hatte die alte
Residenz zunächst nur aufgegeben, um an die Stelle das wandernde Hof- und
Kriegslager, allerdings schon mit Bevorzugung einer Stadt des Orients (Nicomedien),
zu setzen. Constantin schuf auch hier erst wirklich Neues, indem er dem Reiche
auch im Osten ein Zentrum gab, und zwar ein Zentrum, das vom Standpunkt der
seitherigen inneren und äußeren Politik vortrefflich gewählt war. Schon seit hun-
dert Jahren stellte nicht mehr Italien, sondern die Schwesterhalbinsel im Osten die
besten Soldaten und die tüchtigsten Kaiser dem Reich. Diesem Vorherrschen des
illyrischen Elements in Heer und Regierung entspricht die Verlegung der Reichs-
hauptstadt auf die Balkanhalbinsel nahe der Stelle, von der einst Alexander aus-
gegangen war. Die Wahl des Platzes auf der Ostseite der Halbinsel entspricht zu-
gleich den geographischen Verhältnissen und dem Umstand, daß das Reich fort-
gesetzt zum Zweifrontenkampf, d. h. zum Kampf gegenüber Ostgermanen und Persern,
gezwungen war. Auf der Grenze von Europa und Asien am Meere gelegen, war
228/229] II. VonDlocletianus b. z. Mitted. 7. Jahrh.: Constantinusl. als Alleinherrscher 235
die neue kaiserliche Zentrale, zwischen die beiden am stärksten gefährdeten Punkte
des Reiches, die Euphratgrenze und das Einfallstor an der unteren Donau, wo die
Germanenwelle immer stärker sich staute, in die Mitte gestellt, von nun an berufen,
zwischen zwei Kulturwelten die Vermittlerin zu spielen. 'Seitdem Alexander die
Weltstadt in Aegypten geschaffen hatte, hat keine Stadtgründung die Geschichte in
so neue Bahnen gelenkt' (EdSchwartz).
Trotz Augustus' gegenteiligen Bemühungen hatte die kulturältere Osthälfte des
Reiches, militärisch gestützt auf das barbarische Illyriertum, über Italien und den
Okzident gesiegt, und dieser Sieg wurde durch die Entthronung Roms zum Ab-
schluß gebracht. Dadurch war das Westreich dem Untergang geweiht. Das Ost-
reich aber, schon seit Diocletian der führende Teil, mußte Neupersien als gleich-
berechtigte Großmacht anerkennen. Die Weltstellung des Reiches war seit den
Stürmen des dritten Jahrhunderts gemindert: das steht außer Frage. Daran änderte
auch nichts die Besiegung der Perser durch Diocletians Caesar Galerius im Jahre
297, wobei sogar eine kleine Vorschiebung der Reichsgrenzen über den Tigris hin-
über in das gebirgige Vorland zwischen Armenien und Mesopotamien hinein (Schöp-
fung der sogenannten transtigritanischen Satrapien) erreicht wurde, auch nicht die
Niederringung der Germanen, soweit sie die alten augusteischen Flußgrenzen
überschritten hatten, durch Maximian, Constantius und Constantin sowie die Neu-
befestigung der Rhein- und Donaulinie durch diese Herrscher. Der Persersieg
des Galerius ist insofern von Bedeutung, als er dem Reiche nach einer Seite
hin wenigstens einen vierzigjährigen Friedenszustand brachte. Innerhalb dieses Zeit-
raumes hat sich die betrachtete große innere Wandlung des Reichsorganismus voll-
zogen.
Das Schwergewicht lag auch weiterhin auf der inneren, und hier wieder, seit
dem Sieg des Christentums, auf der Religionspolitik. Das Jahr 325 ist das große
Epochejahr dieser Zeit. Mit ihm beginnt die Geschichte des merkwürdigen 4. Jahrb.;
nicht nur deshalb, weil Constantin damals mit der Verwirklichung des Planes, Byzanz
zur östlichen | Reichshauptstadt zu machen, begann, sondern vor allem deshalb, weil
derselbe Kaiser, obwohl selbst noch nicht Christ, die tatsächliche Leitung des ersten
ökumenischen Konzils von Nicaea — wie vorher, 314, in Arelate für das West-
reich - an sich riß. Von tief einschneidender Bedeutung sind die Resultate dieses
Konzils für alle Folgezeit. Der Kaiser und damit der Staat waren der Kirche über-
geordnet, diese aber war in sich gespalten und nur mit Hilfe und im Interesse der
weltlichen Gewalt zur äußerlichen Einigung durch Ablehnung der arianischen Lehre
gebracht. Die Stärkung der obersten Gewalt, die durch den Verzicht auf den nutz-
losen Kampf gegen das Christentum eingetreten war, wurde wieder wett gemacht
durch die Aufgabe des Neutralitätsprinzips des Staates gegenüber dem arianischen
Bekenntnis, wie auch am Ende der constantinischen Regierung gegenüber dem heid-
nischen Glauben. Die Kirche aber hat ihren Sieg 'mit einem starken Sinken ihres
geistigen Niveaus erkaufen müssen'. Beide Mächte, der Staat wie die Kirche, haben
also durch die geschehene Annäherung eine Schwächung erfahren. Das zeigt sich
schon im Kampf Constantins mit dem jungen Athanasios, der die Grundlage gelegt
hat zu der Umwandlung des seit Diocletian in den allgemeinen Staatsverband ein-
geordneten Aegyptens zu einer Art Kirchenstaat der alexandrinischen Patriarchen.
Der Streit endete mit der Absetzung des Athanasios und seiner Verbannung nach
Trier. Das Ganze ist ein Vorspiel der Kämpfe zwischen Papst und Kaiser im Mittel-
alter. So haben 'die politischen und kirchlichen Gebilde, die aus Constantins Wollen
236 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [229 230
und Schaffen sich heraus entwickelten, jahrhundertelang die Welt in Fesseln ge-
halten und üben ihren Druck aus bis auf den heutigen Tag' (EdSchwartz).
Nach dem Tode des großen Constantinus (337) folgte dann der Zeit des Auf-
baus wieder eine Epoche des Niederganges- Schuld daran war die unselige Teilung
des Reiches unter die Constantinssöhne und -neffen, die zu den furchtbaren Familien-
morden und schließlich zu dem Bruderkriege zwischen Constans und Constantinus
(t 340) führte. Gleichzeitig erfolgte der Wiederausbruch des Perserkriegs, der
den Ostkaiser Constantius (337-361) längere Zeit an die Euphratgrenze fesselte,
bis schließlich nach der Beseitigung des letzten Bruders, des Westkaisers Constans
(350), der barbarische Usurpator Magnentius den nunmehrigen Alleinherrscher zum
äußeren Krieg den inneren aufzunehmen zwang. In der mörderischen Schlacht bei
Mursa (351) siegte mit dem letzten der Constantinssöhne nicht nur die legitime
Dynastie, sondern auch das Römertum über das Barbarentum der germanischen
Heerscharen, die der erste Germane auf dem Kaiserthrone aufgeboten hatte, end-
lich die arianische Glaubensrichtung über die in Nicaea anerkannte Lehre, die im
Westen seit der Verbannung des Athanasios nach Trier die Herrschaft erlangt hatte.
Dieser Sieg des Arianertums wurde dann auf den Synoden von Arles (353) und
Mailand (355) besiegelt, aber gleichzeitig wiederum wurde hier von dem arianischen
Alleinherrscher des Reiches in schärfster Weise die Herrschaft der weltlichen Ge-
walt über die Kirche betont. Doch damit erwachte auch die Opposition der recht-
gläubigen Bischöfe, die nun ebenso entschieden für die Freiheit der Kirche und des
Glaubens eintraten, wie es einst unter Constantin schon die Sekte der Donatisten getan
hatte. Die kaiserliche Theokratie und die kirchliche Opposition 'haben eine Geburts-
stunde; sie sind feindliche Zwillinge'. Constantius hat dann durch Verwässerung
der Glaubensformel den Gegensatz der beiden feindlichen Lager im Christentum
zu überbrücken gesucht und sich schließlich dem Wahne hingegeben, wie die Reichs-
einheit, so auch die Kircheneinheit wiederhergestellt zu haben. Gleichzeitig hat er
durch das Edikt von 353, welches das Gebot der Tempelschließung erneuerte, den
heidnischen Glauben in ganz anderer Weise als einst sein Vater zurückzudrängen
sich bemüht.
Die Reaktion dagegen kam von zwei Seiten. Im christlichen Lager erhoben sich
die Anhänger des Nicaenums. Dieses, einst von Constantin zur allein geltenden Lehre
der Reichs- und Kaiserkirche erhoben, wurde jetzt das Wahrzeichen der Opposition |
gegen den Kaiser und trug zu der nun beginnenden Entfremdung von Ost- und
Westrom auch in religiöser Beziehung wesentlich bei. Zum anderen erfolgte die
Reaktion durch lulianus (361-363), die interessanteste Persönlichkeit auf dem
römischen Kaiserthron des 4. Jahrh. Ende 355 als letzter Sproß des constantini-
schen Hauses zum Caesar erhoben, hat er in der äußeren und später als Kaiser
auch in der inneren Politik Großes unternommen. Mitten heraus aus philosophischen
Studien in Athen gerissen, wurde er als Caesar mit Gallien und dem Schutz der
wieder einmal durch die Alamannen und Franken stark gefährdeten Rheingrenze
betraut. Er hat diese ungemein schwierige Aufgabe - beginnend mit dem Sieg
über die Alamannen bei Straßburg (357) - glänzend gelöst. Durch ihn ist Paris,
sein Hauptquartier längere Zeit gegenüber Franken und Alamannen, von deren Ge-
bieten am Unter- und Oberrhein die Stadt etwa gleich weit entfernt lag, zum ersten
Mal zu historischer Bedeutung in Gallien gelangt, die Stätte eifrigster Studien des
jungen Caesar, der auch im Felde wie Friedrich der Große sich nicht von seinen
Büchern trennte. Constantius mußte unterdessen an der Donau gegen die Sarmaten
230 231] II. Von Diocletianus b. z. Mitte d. 7. Jahrh.: die Constantinssöhne, lulianus 237
und deren germanische Bundesgenossen kämpfen und wurde obendrein in einen
neuen schweren Krieg mit den Persern verwickelt. Als er schließlich Truppen von
lulian forderte, wurde der seitherige Caesar zum Augustus proklamiert. Da starb
Constantius Nov. 361 : das Reich unterstand nun als Ganzes diesem eigenartigen Mann.
Noch einmal, wie zur Zeit der Antonine, saß ein Philosoph auf dem Thron, dazu
eine Persönlichkeit, die wie keine zweite den Typus der höheren Schichten der da-
maligen Gesellschaft darstellt. Der aufgeregte und zwiespältige Kaiser repräsentiert
so recht, wie ein Kenner der Zeit (JGeffcken) sagt, die Unruhe seiner Epoche.
Zwei Seelen wohnen in seiner Brust, die Seele Marc Aureis und Alexanders d. Gr
^Die Erkenntnis der Götter steht ihm höher als das ganze römische Reich, und
doch hat er den Purpur gern genommen und sich im Panzer wohlgefühlt.' Es war
nicht nur die Reaktion gegen die religionspolitische Haltung seines Vorgängers, es
war gleichzeitig auch die starke Verflachung, die mit dem Christentum seit der An-
erkennung durch den Staat eingetreten war, endlich die Unvereinbarkeit der antiken
Bildung mit dem Christentum, des antiken Staates mit der Kirche, die den neuen
Herrscher zurückgehen ließ auf den Standpunkt strengster staatlicher Neutralität
unter persönlichem Festhalten am alten Glauben, allerdings in dem neuen Gewand,
das der Neuplatonismus ihm geliefert hatte. Diese Philosophie beherrscht die füh-
renden Geister der Zeit, auch wenn sie im feindlichen Lager stehen. Es ist mit
Recht von Geffcken, der lulian aus der eigenen Zeit zu verstehen sich bemüht,
gesagt worden: 'man darf diese Menschen nicht in zwei Parteien, Christen und
Heiden, sondern; die Menschen sind keine anderen geworden, weil sie nun neue
Dogmen mit alter Sophistik behandeln'. Gewaltiges hat Julian in kurzer Zeit für
das Heidentum geschaffen, dem er eine Organisation zu geben suchte wie sie das
Christentum in Gestalt seiner Priesterhierarchie und seiner gemeinnützigen Institu-
tionen besaß. Aber trotzdem hat dieser Vorkämpfer des 'Hellenentums" gegen die
^Galilaeer' den Lauf der Dinge nicht aufzuhalten vermocht, von vielem anderen ab-
gesehen schon deshalb nicht, weil sein philosophischer Glaube von dem der heid-
nischen Massen weit abwich und auf der gegnerischen Seite keine Philosophie,
sondern eine Religion stand, endlich und vor allem deshalb, weil der Hellenismus
in dieser immer barbarischer werdenden Welt quantitativ und qualitativ in rapidem
Sinken begriffen war. Das Eintreten Julians für das Hellenentum war also gerade
so aussichtslos wie ehedem dasjenige des Augustus für das Römertum. Wie einst
gar bald nach der nationalrömischen Reaktion des Augustus der Hellenismus de-
finitiv über Rom, so siegte jetzt die Religion des Orients, die sowohl der Massen-
psyche wie dem zusammengeschwundenen Häuflein der sogenannten Gebildeten
etwas brachte, über Hellas, als eine Teilerscheinung des großen Orientalisierungs-
prozesses der damaligen Welt. Aber das eine | Gute hatte dieses kurze Intermezzo
eines philosophischen Regimes, daß nämlich die Toleranz, die die Constantinssöhne
so gröblich verletzt hatten, für die Regierung der Nachfolger lulians, besonders
Valentinians I., als oberste Maxime weiter gegolten hat, und daß dadurch der defini-
tive Sieg des Christentums über den alten Glauben etwas verlangsamt wurde, der
Ausgleich somit etwas weniger schroff erfolgte.
Hatte in der äußeren Politik die Tätigkeit des Caesars lulian der Wiederherstel-
lung der Rheingrenze gedient, so übernahm er als Augustus seit dem Tode des
Constantius die Lösung des Ostgrenzenproblems, das nun schon seit über 20 Jahren
der Lösung harrte, auch hier Hellene und Vertreter der alten Zeit. Denn er ver-
suchte, ein zweiter Alexander, wie einst Traian, noch einmal eine kräftige Offensive
238 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [231/232
in das persische Mesopotamien hinein. Aber in diesem Feldzug verlor er Ruhm
und Leben zugleich, und mit seinem Tode (363) wurde nicht nur der Hellenismus,
sondern auch die römische Machtstellung an der Ostgrenze weit zurückgeworfen.
Der Knotenpunkt der römischen Grenzverteidigung in Mesopotamien, Nisibis, und
der größere Teil der diocletianischen Eroberungen in Transtigritien wurden im Frieden
des lovianus (363-364) abgetreten, und die Folge war die Preisgabe des längst
christlich gewordenen Armenien. Dieses Land wurde längere Zeit der Schauplatz
schwerer politischer und religiöser Wirren, bis im Jahre 387 die sogenannte Tei-
lung Armeniens eintrat, wobei Persien vier Fünftel des Landes einheimste. Die
Teilung aber war nur das Vorspiel der Vernichtung des armenischen Nationalstaates
und seiner Dynastie, so daß auch hier der Vergleich mit Polens Geschichte in der
Neuzeit sich aufdrängt. Wie schon vorher religiös und allgemein kulturell der
'Iranismus', so hat damals politisch der Perserstaat über Rom gesiegt, und für lange
Zeit war auf der ganzen Linie vom Schwarzen Meer bis hin zur arabischen Wüste
die Grenze der beiden Großmächte zu Ungunsten Roms festgelegt.
So schwer aber der Verlust im Osten seit dem iovianischen Frieden auch war,
die blutige Auseinandersetzung, die lulians Unrast heraufbeschworen hatte, gab der
nun folgenden valentinianischen Dynastie die Möglichkeit, ihre Kraft auf die Kämpfe
an der Nordgrenze zu konzentrieren, geradeso wie die heidenfreundliche Haltung
lulians das schon erwähnte Zurückgehen seiner Nachfolger auf den Standpunkt
strengster Toleranz wiederum brachte. Ein Dreifaches charakterisiert außerdem
Valentinianus' L (364-375) Erhebung, einmal der Umstand, daß das Heer allein
nach Art einer Volksversammlung die Wahl des neuen Herrschers vornahm, dann
die bald folgende Erhebung seines Bruders Valens (364-378) zum Mitregenten
und die abermalige Teilung des Reiches, endlich die auffällige Tatsache, daß Valen-
tinian selbst, der doch eine Art Oberkaisertum behielt, im Gegensatz zu den früheren
leitenden Samtherrschern, den Westen, und zwar die drei Präfekturen des Abend-
landes mit Mailand als Hauptstadt sich reservierte, während Valens die orientalische
Präfektur mit dem Sitz in Constantinopel erhielt. Seitdem ist die Einheit des Reiches
nur ganz vorübergehend wiederhergestellt worden und zum letztenmal ist damals
dem Okzident die Suprematie zugewiesen worden. Zudem hat Valentinian L wie
einst Constantin ganz augenscheinlich der Schöpfung einer Erbmonarchie zugesteuert,
als er mit Zustimmung des Heeres 367 seinen damals erst achtjährigen Sohn Gra-
tianus nicht zum Caesar, sondern gleich zum Augustus erhob. Im übrigen hat das
rauhe soldatische Regiment der neuen Dynastie das Reich, und zwar vor allem den
Westen, der jetzt wieder am meisten einer kräftigen Hand bedurfte, im Innern und
nach außen neu konsolidiert. Im Norden ist die Linie der alten augu|steischen
Flußgrenzen, besonders am Rhein, noch einmal wieder hergestellt und im Anschluß
an die Arbeiten eines Maximian, Constantius Chlorus und Constantin durch eine
Kette von Kastellen und sonstigen Befestigungen gesichert worden. Damit ist ein
letzter römischer Limes geschaffen worden, auf derselben Linie, die einst Augustus
befestigt hatte. Gleichzeitig wurde in Britannien und Afrika mit Erfolg gekämpft,
und auch hier wurden alte Grenzwerke wiederhergestellt. Endlich wurde mit der
Ansiedlung von Germanen im Reiche in größerer Masse vorgegangen und durch
die Beförderung hervorragender Germanen bis in die höchsten Stellen der Germa-
nisierung der Armee weiterhin stark Vorschub geleistet.
Im Jahre 375 starb Valentinian. Unglücklicherweise erfolgte im selben Jahre
das Vorwärtsdrängen der Hunnen vom Nordrande des Kaspischen Meeres im Bund
232/233] II. Von Dioclefianus b. z. Mitte d. 7. Jahrh.: Valentinianus I. - Theodosius I. 239
mit den Alanen und Ostgoten, auf die das asiatische Reitervolk zunächst sich ge-
worfen hatte. Sie brachten die Westgoten zum Einbruch in das Reich, damit eine
neue Ära in den Kämpfen an der Donaugrenze eröffnend. In das Reich aufge-
nommen, wurden die Goten nach kurzer Zeit aufständisch und brachten Valens in
der großen Schiacht bei Adrianopel (9. August 378) um Thron und Leben. Damit
empfingen das Römertum und gleichzeitig der Arianismus, letzterer — eine Ironie
des Schicksals — durch 'arianische' Germanen, den Todesstoß. Von Gratianus
(375 — 383), der nach dem Hinscheiden des Vaters noch den jüngeren Bruder Va-
lentinianus II. als Kind zum Mitherrscher hatte annehmen müssen, wurde nun der
Spanier Theodosius I. an Stelle des Valens zum Augustus des Ostens erhoben
(379—395), der des Reiches Retter in schwerer Stunde wurde. Wie er die Gotengefahr
bannte, allerdings nur dadurch, daß er sie insgesamt in Thrakien und Makedonien als
sogenannte foederati, d. h. mit ähnlichen Pflichten wie die römischen Grenzer, zur
Ansiedelung brachte, so erhob er, dem fanatischen, unter dem Einfluß des Bischofs
Ambrosius von Mailand stehenden Gratian folgend, die 'jungnicaenische' Lehre, d. h.
eine dem 6)joioucioc genäherte Lehre (öjuooücioc nicht mehr im Sinne von ein-,
sondern von gleichwesentlich) zur allein berechtigten Religion im Staate. 'Das
Jahr 380 ist das Geburtsjahr der christlichen Staatskirche. In Wahrheit ist nun erst
der absolute (neu-)römische Herrscher fertig geworden, der nicht nur über die Leiber
und die Güter seiner Untertanen, sondern auch über ihre Seelen und ihre Gewissen
herrschte' (AHarnack).
Aber schon kündigte sich für den Staat, und zwar für beide Hälften eine neue
Zeit an. Das Westreich war, wie wir sahen, von Valentinian I. noch einmal zur
Führung erhoben worden: zwar nicht von Rom, wohl aber von Mailand aus wurde
ein Vierteljahrhundert lang der orbis Romanus regiert. Auf Julians Hellenismus
folgte dieses letzte Aufflackern des lateinischen Geistes, der im christlichen und
heidnischen Lager bedeutende Vertreter aufzuweisen hat. Neben Ambrosius gehören
als Anhänger des nationalen Glaubens die beiden Symmachi, Vater und Sohn, dieser
Epoche an, und der Halbgrieche Ammianus, obwohl aus Antiocheia stammend,
schrieb an Tacitus anknüpfend ein großes Geschichtswerk in lateinischer Sprache.
Aber nicht der Staat, sondern die lateinische Kirche hat dauernden Nutzen von dieser
letzten Restauration des Römertums gehabt. Das Westreich geriet unter die fak-
tische Herrschaft germanischer Generäle, des Merobaudes, der bei der Erhebung
des Valentinianus II. (375-392) den Kaisermacher spielte, des Franken Arbo-
gastes, der Valentinians' II. Mörder und der Schöpfer des Gegenkaisers Eugenius
wurde (392), womit die Reihe der 'reichsverderbenden Reichsretter' aus germani-
schem Blute eröffnet wurde. | Arbogast und Eugenius haben in der Schlacht am
Frigidus (6. September 394) noch einmal das Heidentum zum Siege führen wollen;
aber Theodosius und das Christentum sind durch den Ausbruch eines Sturmes und
den Verrat eines gegnerischen Unterführers gerettet worden.
Als Theodosius nach kurzer Alleinherrschaft im Januar 395 starb, wurde das
Reich nach seinem Willen unter seine schon vorher zu Augusti erhobenen Söhne
Arcadius (395-408) und Honorius (395 — 423) - solange sie minderjährig waren,
unter der Aufsicht des Germanen Stilicho, der mit des Kaisers Nichte Serena ver-
heiratet war und das wichtige Amt des Heermeisters {magister militum) ohne Kol-
legen bekleidete — zu gemeinsamer Verwaltung geteilt, und zwar so, daß die Prä-
fekturen Gallien und Italien {partes Occidentis) dem jüngeren Sohn Honorius,
dagegen Illyricum und Oriens {partes Orientis) dem älteren zufielen. Durch diese
240 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [233 234
Art der Teilung war das Westreich mit seinem nunmehr fast ständigen 'Knaben-
und Frauenregiment' auf den Aussterbeetat gesetzt, zumal Stilicho an Stelle des
notwendigen Kampfes gegen die überall einbrechenden äußeren Feinde einen Bürger-
krieg um lUyricum, das er für Honorius beanspruchte, verquickt mit den Raubzügen
der Goten, führte. Es traten Verhältnisse ein, wie einst in den schlimmsten Zeiten
des 3. Jahrh. Damals wurde von dem Goten Gainas mit Hilfe der aufständischen Ost-
goten und Gruthunger, die in Phrygien angesiedelt waren, Constantinopel erobert,
und von Alarich ist nicht nur die Balkanhalbinsel bis hin zum Peloponnes aufs
schwerste verwüstet und unter vielen anderen Stätten antiker Kultur Athen und
Eleusis erobert, sondern ebenso auch Italien und schließlich nach Stilichos Hin-
richtung (408) sogar Rom selbst, im August 410, geplündert worden. In diesen
schweren Zeiten wurde Ravenna zur Reichshauptstadt des Westens an Stelle von
Mailand erkoren, weil, wie im Osten, nur die Nähe des Meeres noch die nötige
Sicherheit vor den Barbaren zu gewähren schien. Gleichzeitig überfluteten die Ger-
manen die Reichsgrenzen, und es begann die Festsetzung der Barbarenstämme in
dem Reichsgebiet bis nach Spanien und Nordafrika. Das Westreich wurde dadurch
allmählich auf die Apenninhalbinsel, seinen Ausgangspunkt, beschränkt. Während
der beiden, je rund SOjährigen Regierungen des Honorius (395—423) und Valen-
tinianus III. (424-455), unter denen die wirkliche Staatsleitung in den Händen der
zu Reichsgeneralissimi emporgestiegenen Heermeister {magistri utriusque militiae)
— nach Stilicho vor allem Aetius — ruhte, ist schon der große Zersetzungsprozeß
des Westreiches vor sich gegangen. Seine Geschichte ist für das 5. Jahrh. mit
Recht in die Worte zusammengefaßt worden: 'An der Schwelle des Jahrhunderts
steht Stilicho, an seinem Ausgang Theoderich. Die Verschiedenheit in der Stellung
der beiden Männer zeigt den Weg, der durchlaufen wurde, ihre Ähnlichkeit die
Kontinuität der Entwicklung' (LMHartmann).
Das Ostreich war seit Stilichos Sturz (408) das mächtigere und schließlich das
Reich allein. Constantinopel wurde im Grunde jetzt erst, da die jüngste der west-
lichen Kaiserresidenzen, Ravenna, nie über eine lokale Bedeutung mehr hinaus-
gelangt ist, die Reichshauptstadt küt' eHoxnv. Aber auch die Lage des Ostreiches
war eine äußerst schwierige, als Arcadius schon 408 starb und seinem unmündigen
Sohne Theodosius II. (408—450) das Reich hinterließ, 'der als echter Purpur-
geborener während seiner langen Regierung niemals mündig geworden ist', im An-
fange vielmehr die Regierung seiner klugen Schwester Pulcheria überließ. Mit der
persischen Großmacht des Ostens waren schon von Arcadius freundschaftliche Be-
ziehungen angeknüpft worden, die dann unter der Regierung des Sohnes nur ganz
vorübergehend durch Kriege (421/2 und 441) unterbrochen wurden. Dies war von
größter Bedeutung, da in derselben Zeit im Norden sowohl des Ostreichs wie des
Westreichs von Südrußland bis zum Rhein die hunnische Großmacht sich bildete,
die allerdings, etwa wie das Reich Napo|leons I. in der neueren Geschichte, eine
ephemere Existenz hatte und in dem Zusammenbruch des Römerreichs 'nicht mehr
als eine Episode' bildete. Immerhin hat Ostrom weite Gebiete an der Donau an den
Hunnenkönig verloren und ist ihm, der zweimal (443 und 447) dem Kaiser den
Frieden diktierte, tributpflichtig geworden. Im Westreich dagegen ruhte die Haus-
meierstellung des Aetius zum Teil auf seiner engen Verbindung mit dem nordischen
Erobererkönig. Die große Völkerschlacht gleich nach Theodosius' II. Tod auf dem
mauriacensischen Felde in der Champagne zwischen Troyes und Chälons (451),
deren glücklicher Ausgang dem tapferen Westgotenkönig Theodoridus in letzter
234 235] II. VonDiocletianusb. z. Mitte d.7.Jahrh.: Reichsteilungf.Unterg-angd. Westreichs 241
Linie zuzuschreiben ist, war die erste Etappe zur Wiederherstellung der vorhunni-
schen Verhältnisse im Norden, die zweite war der Tod Attilas (453), der den Zerfall
seines Reiches zur Folge hatte. Das Ostreich ist dadurch unter Marci an us (450-457),
dem Pulcheria, obwohl Nonne geworden, die Hand zur Ehe reichte, wieder unab-
hängig geworden. Italien aber, das noch im Jahre 452 den Einfall der hunnischen
Horden hatte erleben müssen, wobei Aquileia, das Bollwerk der Halbinsel im Norden,
in Trümmer geschlagen wurde, tauschte dafür nur die germanische Oberherrschaft
ein. Seit dem Sturze des Aetius, 'des letzten Römers' (454), dem derjenige Valen-
tinians II. im März 455 folgte, und der Eroberung Roms durch die Vandalen in diesem
Jahre war es mit dem Westreich zu Ende, wenn auch nominell von den germani-
schen Kaisermachern, zunächst von dem allmächtigen Sueben Ricimer, dem Führer
der barbarischen Soldateska in Italien, bis 476 noch fortgesetzt Westkaiser erhoben
wurden. Seit diesem Jahre, bzw. seit 480, da der letzte, der Anspruch auf den
Westthron hatte, lulius Nepos, bei Salona an der dalmatinischen Küste ermordet
wurde, gab es nur noch einen Kaiser, den von Ostrom, der aber am Anspruch auf
das Westreich unentwegt festhielt.
In diesen selben 80 Jahren, seit der Reichsteilung des Theodosius I., da der
römische Staat in der angedeuteten Weise niederging, stieg mächtig das Ansehen
der Kirche. Aber gleichzeitig wurden damals die Grundlagen gelegt zu der Kirchen-
spaltung entsprechend der Reichsteilung von 395. Auch im Westreich war die Kirche,
besonders im 4. Jahrb., von provinzialen Sonderbildungen nicht verschont geblieben.
Aber das Bezeichnende der weiteren Entwicklung ist hier, daß die Teile unter dem
Druck der eindringenden 'arianischen' Germanen und im gemeinsamen Gegensatz
zu ihnen zusammenstrebten und um Rom, in dem das nationale Römertum immer
noch oder wieder seinen Mittelpunkt sah, sich gruppierten. Am Ende des 4. Jahrh.
war Ambrosius von Mailand, der damaligen Residenzstadt, der geistige Führer der
abendländischen Christenheit und hat in dieser Eigenschaft zum erstenmal mit dem
Streben, die Kirche sogar über den Staat zu stellen, Ernst gemacht. In der Epoche
nach seinem Tode gelang es dann dem römischen Stuhl, den Primat über die Pro-
vinzialkirchen definitiv zu erlangen. Seit Ambrosius ist unter den Bischöfen des
Westens keiner bedeutender, was die Weiterentwicklung der Kirche betrifft, als
Leo I. von Rom (440-461), 'kein großer Theologe, aber ein Kirchenpolitiker ersten
Ranges'. Zwischen beiden großen Praktikern aber hat Augustinus gewirkt, der
größte Theoretiker der lateinischen Kirche, recht eigentlich der 'Kirchenvater' des
Westens, der nach der Eroberung Roms durch Alarich (410) in seinem Buche de
civitate dei inmitten einer niedergehenden Welt jenem 'Gottesstaat' vorgearbeitet
hat, der im Mittelalter unter der Führung des Papstes die Erbschaft des Westreiches
übernommen hat. 'So liegen die Anfänge der wirklichen Papstherrschaft in dieser
Zeit' ! und 'die Kirche wird in und durch Rom eine Rechtsanstalt. Ihr Prinzip ist
nicht so sehr die Liebe, wie sie Christus gepredigt hat, als das Recht, wie es im
alten Rom allein maßgebend war' (LHahn).
Während also im Westreich unmittelbar nach dem früher geschilderten letzten
Aufflackern des lateinischen Geistes der Römerstaat zerfällt und eine Vielheit ger-
manischer Staatenbildungen an die Stelle tritt, anderseits aber die orthodoxe oder
katholische Kirche zur Einheit um den Mittelpunkt Rom erstarkt, verläuft die Ent-
wicklung im Osten gerade umgekehrt. Es bleibt hier die Einheit des Staates, und
die Kirche zerfällt in Sonderbildungen. Sie gehen aus von den Randgebieten im
Osten und Süden, die vom Hellenismus niemals ganz durchdrungen worden waren
Einleitung in die Altertumswissensciiaft. III. 2. Aufl. 16
242 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [235 236
und die jetzt, da diese Kulturmacht rapid niedersinkt, als nationale Individualitäten
in religiösem Gewände erscheinen. Das Aegyptertum und das Syrertum sind es, die
jetzt, wie einst Iran, gegen das uniformierende Griechentum reagieren. Alexandreia
und Antiocheia haben gegenüber Neurom, dieser jungen Schöpfung aus kaiserlichem
Willen, ein ganz anderes Gewicht als die Provinzialhauptstädte des Westens gegen-
über Altrom. Vor allem der alexandrinische Patriarchat ist seit Constantin mit einer
großartigen Machtfülle ausgestattet, einmal infolge des Umstandes, daß ganz Aegypten
als einheitliche Kirchenprovinz dahinter steht und zweitens, weil der Träger der
aegyptischen Kirchenpolitik lange Zeit Athanasios war, der erste Politiker großen
Stils im Priesterkleide (s. o. S. 235). Wohl hat Theodosius in bewußter Fortbildung
des constantinischen Gedankens schon auf der zweiten ökumenischen Synode von
381 aus Constantinopel auch kirchlich ein zweites Rom zu machen und Johannes
Chrysostomos hat unter Arcadius diese Absicht durch Beugung Kleinasiens unter
die kirchliche Herrschaft Constantinopels zu verwirklichen gesucht. Aber in dem
neuen Dogmenstreit, der von dem Syrer Nestorios als Patriarch der Hauptstadt
(428-431) gegen die Lehre der Alexandriner von der Vergottung der mensch-
lichen Natur Christi und die Bezeichnung der Mutter Jesu als 'Gottesgebärerin'
(BeoTÖKOc) entfacht wurde, kam der alte Gegensatz Alexandreias, wo damals Kyrillos
Patriarch war, sowohl gegenüber der Hauptstadt wie gegenüber Antiocheia un-
geschwächt zum Vorschein. Nach den beiden Synoden von Ephesos (431 und 449)
siegte Kyrillos im Bunde mit dem römischen Papste über den Gegner, und der
aegyptische Kirchenfürst stieg zu einer Machtfülle empor, wie sie kein Bischof
des Ostens vorher besessen hatte. Er und sein Nachfolger Dioskoros (444
— 451) waren nahe daran, 'Aegypten und weiterhin Ostrom in einen Kirchen-
staat umzuwandeln'. Demgegenüber hielten einige Lehrer der Theologenschule
von Edessa an der Lehre des Nestorios fest und gingen in das persische Nisibis
über; später folgten viele nach, und so wurde das persische Christentum nesto-
rianisch.
Gleich nach Theodosius' II. Tod ist dann durch die Synode von Chalkedon (451)
von dem neuen Kaiser im Einverständnis mit dem Papst Leo \. von Rom Dioskoros
seiner alexandrinischen Patriarchenwürde entsetzt worden und eine mit Leos Le-
gaten verabredete Glaubensformel angenommen worden. Zugleich wurden im
28. Kanon — allerdings unter dem Protest von Rom - die geistlichen Vorrechte
Neuroms im Osten bestätigt, der politische Dualismus also ins Kirchliche über-
tragen und der oströmische Kaiser in den Stand gesetzt, jederzeit mittelbar durch
den hauptstädtischen Patriarchen die Kirche zu regieren. Die Staatskirche des
Ostens war dadurch zur Hofkirche geworden, die fernerhin auch auf die Mitwirkung
der Synoden verzichtete und den Reichsangehörigen den gültigen Glauben durch
kaiserliche Erlasse verkündete: aber das alles um den Preis der religiösen Spaltung
innerhalb des Ostens. Denn die alexandrinische Lehre, der später sogenannte Mono-
physitismus, war und blieb der Glaube des frommen Volkes im äußersten Osten;
ja es kam darob zu blutigen Revolutionen in Palaestina und Aegypten, geschürt von |
den Mönchsscharen dieser Länder. Und was das Schlimmste war: '^in einer Periode,
wo jeder politische Gedanke im kirchlichen Bewußtsein aufging, klammerte sich das
griechenfeindliche syrische und aegyptische Nationalbewußtsein an die antichalke-
donensische Priesterlehre.' So war das Christentum wohl als staatliche Institution
in den byzantinischen Reichsorganismus eingeordnet, aber der Preis, der dafür ge-
zahlt wurde, war viel zu hoch. Die Gebiete des Ganzen, von denen das Reich ge-
236 237] II. Von Diociet. b. z. Mitte d. 7. Jahrh. : d. Ostreich v. Theodos. II. bis .^nastasius I. 243
rade damals kulturell und ökonomisch aufs nachhaltigste beeinflußt wurde, die Pro-
vinzen des Südostens, standen abseits.
In derselben Epoche nun, da in dieser Weise das Christentum mit dem Staate
des Ostens sich vermählte, gewann auch die andere neue Macht der Zeit, das Ger-
manentum, am Bosporus stark an Bedeutung. Als Gegengewicht gegen das ge-
waltige Hunnenreich mit seinem unerträglichen Druck auf den Römerstaat hatte
schon Pulcheria die Germanen stark begünstigt und zahlreiche Angehörige dieser
Nation in ihre Dienste genommen. Nach dem Tode des Marcianus (457) wurde der
Heermeister Aspar zum Kaisermacher, und während des größten Teils der Herr-
schaft Kaiser Leons I. (457-474) hat dieser Gote das Regiment in Constantinopel
geführt, zur selben Zeit, da im Westreich, wie wir sahen, der Suebe Ricimer die
letzten kaiserlichen Puppen ein- und absetzte. Aber im Gegensatz zu den ephe-
meren Herrschern des Westens gelingt es Leon, der in seiner neuen isaurischen
Leibwache sich ein Gegengewicht schafft, Aspar im Jahre 471 zu stürzen und das
Reich nicht nur 'von einem lästigen Majordomat', sondern auch von der Germanen-
herrschaft überhaupt zu befreien. An die Stelle tritt jedoch der Einfluß der klein-
asiatischen Isaurier, aus deren Reihen der nächste Kaiser, Zenon hellenisch um-
genannt und vermählt mit Leons Tochter Ariadne, hervorgeht (474-491). Aber da
von der Kaiserinwitwe Verina ihr eigener Bruder Basiliscus zum Gegenkaiser er-
hoben wird, entsteht ein Bürgerkrieg, in dem die alten religiösen Gegensätze, da
Basiliscus sich auf die Monophysiten stützt, hervorbrechen. Zenon siegt auf der
ganzen Linie, und die religiöse Spaltung wird zu überbrücken gesucht durch das
den Monophysiten entgegenkommende berühmte Einigungsedikt Zenons und seines
Patriarchen Akakios (das sogenannte Henotikon) von 482, mit einem einheitlichen
Glaubensbekenntnis für das ganze Reich. Durch dasselbe wird die Lehre von Chal-
kedon tatsächlich aus der Welt geschafft und die Einheit der orientalischen Kirche
unter Führung von Kaiser und Patriarch erstrebt. Wirklich erreicht wird dies alles
aber nur durch den vollständigen Bruch mit Rom, das bald den Kampf gegen das
Henotikon und die Person des Patriarchen Akakios aufnimmt. Das Endresultat lautet
also, daß die Kirchentrennung von Ost- und Westrom der politischen und natio-
nalen folgend nunmehr für fast vier Jahrzehnte vollzogen war.
Neben diesen Kämpfen im Innern geht unter Zenon ein Krieg mit den Ostgoten
einher, in welchem Ostrom wieder in die Abhängigkeit von den Germanen hinab-
zusinken droht und nur durch die Rivalität der beiden gegnerischen Heerführer,
der beiden Theoderiche, und dann seit 488 durch die Abschiebung des gefährlichen
Stammes nach Italien unter dem einen der genannten, dem Amaler Theoderich, ge-
rettet wird. Aber die Folge ist, daß nun die Donaugrenze den Einfällen der slavi-
schen Stämme und der finnischen Bulgaren offen steht, die der folgende Kaiser
Anastasius I. (491-518) nicht aufzuhalten vermag. Er hat schließlich zu dem alten
Mittel des Grenzabschlusses gegriffen und in den Jahren 507—512 etwa 65 km
westlich von Constantinopel quer über die thrakische Halbinsel hinweg die 'lange
Mauer' gebaut, das Schlußglied in der Kette all jener Befestigungsbauten um das |
Reich, die sich aus dem hadrianischen Limessystem entwickelt haben, die wahre
chinesische Mauer von Byzanz {CScIiuchardt, Jahrb. des D.Arch.lnst. XVI [1901]
107ff.). Zugleich wird die Hauptstadt selbst zu einer Riesenfestung umgeschaffen,
wozu sie bei ihrer einzigen Lage vortrefflich geeignet war. Neben der also begin-
nenden Slavisierung der Balkanhalbinsel ist diese Regierung um die neue Jahr-
hundertwende bedeutungsvoll durch den Wiederausbruch der über ein Jahrhundert
16*
244 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [237/238
ruhenden Kämpfe mit Persien, und zwar wegen des so unglücklich geteilten Arme-
nien (502-506). Sie finden aber mit Herstellung des Status quo ein vorläufiges
Ende. In derselben Zeit ersteht das Westreich noch einmal in beschränkter Aus-
dehnung - Italien, Sizilien und Südgallien umfassend - unter der Führung des
Ostgoten Theoderich d. Gr. (f 526), der, unterstützt von dem Römer Cassiodor
als leitendem Minister, die Tradition des römischen Imperium wahrt, wie kein ger-
manischer Heerführer vor ihm und nach ihm.
In kirchlicher Beziehung vertieft sich unterdessen immer mehr im Osten der
Gegensatz zwischen dem europäischen Teile des Reiches und den monophysitischen
Ostprovinzen. Anastasius sucht anfangs redlich zu vermitteln, tritt aber am Ende
seines Lebens ganz auf die Seite der Monophysiten, wodurch er die Sympathien
der Hauptstadt verliert und schwere Kämpfe mit dem aufständischen General der
Donauprovinzen, Vitalianus, dem Helfer der Orthodoxie, zu bestehen hat.
Mit dem Tode des Anastasius, 518, und der Thronbesteigung des illyrischen
Analphabeten lustinus I. (518—527), dem von vornherein sein Neffe lustinianus
zur Seite steht, tritt ein vollständiger Umschwung ein. Er äußert sich zunächst be-
züglich der Kirchenpolitik in der Rückkehr der Regierung zum orthodoxen Glauben
(daher auch die kurze Rehabilitierung Vitalians), weiter in der Herstellung des Frie-
dens mit Rom unter Preisgabe des Henotikon und seines Schöpfers, des Patriarchen
Akakios, dessen Name getilgt wird, endlich in der Achtung des damaligen geistigen
Hauptes der Monophysiten, des Bischofs Severus von Antiocheia (519). Damit ist
die Religion ausschließlich in den Dienst der Politik gestellt, da ohne diese Aus-
söhnung mit Rom an eine Wiedereroberung des Westens mit seinen 'arianischen'
Germanenreichen nicht zu denken war.
So stehen wir dem Geiste lustinians gegenüber, als dessen erstes Werk dieser
Kirchenfriede zwischen Altrom und Neurom bezeichnet werden muß. Kircheneinheit
und Rechtseinheit, beides im Dienste der Wiederherstellung der Reichseinheit, ist
das hohe Ziel dieses Kaisers, der von 527 — 565 die Geschicke Ostroms gelenkt
hat. Seine himmelstürmende Politik, die Unmögliches möglich zu machen sucht, hat
dem Reich mehr geschadet als genützt, aber die Nachwelt hat bleibenden Nutzen
davon gehabt durch Überlieferung der hohen geistigen Arbeit, die Rom, vor allem
in der Kaiserzeit, auf dem Gebiete des Rechts und der Rechtswissenschaft geleistet
hat. Der 'schlaflose Kaiser' (ßaciXeuc otKoi.uiiToc, ö TrdvTujv ßaciXeuuv otYPUTTVÖraToc),
der zum Mehrer seines Reiches hat werden wollen, ist zum Wohltäter der Mensch-
heit geworden, wie der erste Princeps von Rom, der ihm auch in bezug auf Pflicht-
erfüllung und Hingabe an den Herrscherberuf, zugleich aber auch in dem Mangel
an militärischer Begabung (Agrippa-Belisar!) am ehesten verglichen werden darf.
Von dem ganzen Schaffen lustinians aber gilt Geizers Wort über die Kirchenpolitik
des Kaisers: 'es war eine Danaidenarbeit'.
Was er beim Streben nach der Kircheneinheit im Westen an Boden gewann,
dafür mußte er im Osten büßen, insofern die monophysitischen Gebiete, Aegypten
und Syrien, von der Reichskirche abbröckelten, gerade die Provinzenkomplexe, auf
denen, wie schon gesagt, das Reich wirtschaftlich und kulturell damals ruhte. Wenn
der Kaiser dann diesen Gebieten wieder das geringste Entgegenkommen zeigte, zumal
er selbst, noch mehr aber die seit der Niederwerfung des Nikaaufstandes (532) all-
mächtige Kaiserin Theodora dem Monophysitismus zuneigte, war das Abendland
empört. Das war der Fall, als im Jahre 535 ein entschiedener Monophysit von |
der Kaiserin zum Patriarchen von Constantinopel erhoben wurde. Damals erschien
238 239] II. Von Diocietianus bis z. Mitte d. 7. Jahrh.: das Zeitalter lustinians 245
Papst Agapetos persönlich am Kaiserhof, und es gelang ihm, den Kaiser wieder
zum Nachgeben zu bringen. Von nun an verschlangen sich die Fäden der Kirchen-
und Reichspolitik immer enger. Nachdem Belisar im Jahre 533 das afrikanische
Vandalenreich in schnellem Siegeslauf niedergeworfen hatte, begann gerade im Jahr
534 der Kampf gegen die Ostgoten um Italien, der nach jahrelangem wechselvollem
Ringen im Jahre 553 zu Ende ging, und im Jahre 554 folgte die Eroberung eines
Stückes der spanischen Süd- und Ostküste aus den Händen der Westgoten. Wäh-
rend zu Hause die Reichssynode von Constantinopel (553) — die erste wieder seit
über 100 Jahren — die Monophysiten mit ihren Gegnern auszusöhnen suchte, in
Wirklichkeit jedoch das Gegenteil zustande brachte, triumphierte also scheinbar die
Reichspolitik. Die wichtigsten Länder des Westreiches lagen wieder dem Kaiser zu
Füßen. Aber auch hier war, wie in der Kirchenpolitik, die Ausbreitung nach Westen
nur unter Vernachlässigung des Ostens erfolgt.
Mit Persien lag Ostrom seit dem Beginn des Jahrhunderts wieder in Fehde, und
ein weniger vom Großmachtsdünkel befallener Kaiser hätte seine Kräfte nach Osten
hin konzentriert, anstatt sie in Kriegen um das ganze Mittelmeer zu zersplittern. Das
wäre um so nötiger gewesen, weil damals auch die arabischen Scheichs wieder her-
vortraten, 'welche in den Grenzländern der beiden Reiche als Klientelfürsten schal-
teten und den beiden Großmächten gerade so lang und so weit gehorchten, als es
ihnen paßte', besonders aber deshalb, weil seit 531 auf dem persischen Throne
Chosrau (Chosroes) I. saß, der in der Geschichte der Sassaniden-Dynastie eine ähn-
lich hervorragende Stellung einnimmt wie sein Gegner in Byzanz. Trotz alledem
ward im Jahre 532 der sogenannte 'ewige Friede' mit Persien geschlossen, der
wegen der für Byzanz unrühmlichen Bedingungen, besonders wegen der zu zahlenden
Geldsumme, als ein Sieg des Gegners betrachtet werden muß: dies alles wiederum
nur, um freie Hand gegen Westen zu bekommen. Als dann von lustinian die ersten
Erfolge im Westen erzielt waren, brach Chosrau im Herbst 539 trotzdem den Frieden
aus Angst vor einer zu großen Machtverschiebung zugunsten Roms, und lustinian
befand sich nun doch mit einem Schlag im Zweifrontenkampf. Der große Perser-
krieg (539 — 562) begann mit einem gewaltigen Raubzug Chosraus nach Syrien (540),
wobei sogar Antiocheia in seine Hände fiel. Nach langen Kämpfen auf zwei Schau-
plätzen (in Mesopotamien und in Lazistan [Kolchis] am Schwarzen Meere) endete
der Krieg schließlich, nach mehrfacher Unterbrechung durch Waffenstillstände, die
wieder nur durch Geldzahlungen Roms erkauft wurden, mit dem 'fünfzigjährigen'
Frieden von 562. Er brachte zwar die definitive Abtretung Lazistans an Byzanz und
damit die dauernde Fernhaltung der Perser vom Schwarzen Meer, aber nur unter
gleichzeitiger Festlegung jährlicher Geldzahlungen von Seiten lustinians. Gedenkt
man neben diesen persischen Tributen und dem erwähnten Fiasko in der Kirchen-
politik noch der furchtbaren Überflutungen der Balkanhalbinsel, die gerade damals
seitens der Slaven und Kotriguren (Hunnen oder Schwarzbulgaren?) bis vor die
Mauern der Hauptstadt und nach Hellas hinein stattfanden, so sieht man leicht ein,
daß lustinian für die nur ephemeren Erfolge im Westen zu viel in Kauf genommen
hat. Aber doch gilt das Wort eines Neueren (R. v. Scala): 'Mag auch die kriege-
rische Tätigkeit lustinians keine endgültigen Erfolge errungen und die Zersplitte-
rung der Kräfte im Großmachtsstreben schweren Schaden gebracht haben — die
Bedeutung der Regierung lustinians wirkt auf anderen Gebieten. Der eigentliche
Beruf des] byzantinischen Reiches als des Vereinigungspunktes west-östlicher geistiger
Mächte ist von ihm in hohem Maße gefördert und voll ausgeprägt worden. Die
246 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [239 240
Kunst Kleinasiens, Syriens und Aegyptens schmilzt auf byzantinischem Boden zu
einem einheitlichen Ganzen zusammen. Das Recht des Westens, mit dem Christentum
versöhnt, legt sich über die Welt und verhindert rückschrittliche Rechtsbildungen.
Die Staatsverwaltung römischer Zeiten verzweigt und verfeinert sich, fast alle Ge-
biete menschlicher Lebenstätigkeit umfassend. Der höfische Prunk des Ostens gießt
seinen Glanz über den Thron. Die theologischen Kämpfe der Welt, in die sich noch
der Rest der Gedankenfreiheit geflüchtet hat, kämpfte der weltliche Herrscher selbst
aus; hier aber hat er die west-östliche Trennung gefördert'. Wenn irgendwo in der
Weltgeschichte, zeigt es sich bei lustinian, daß der Einzelne, und steht er auch
noch so hoch an Macht und Anlagen, den allgemeinen Tendenzen und Strömungen
seiner Zeit nicht auf die Dauer sich entgegenstemmen kann. Die Zeiten des imperium
Romanum waren unwiederbringlich dahin. So kam, was lustinian Dauerndes ge-
schaffen hat, nicht dem Traum seines langen Lebens, der Restauration des Römer-
reiches, sondern dem allein noch lebensfähigen Gebilde der Epoche, dem byzanti-
nischen Staate, zugute.
Von den neuen Reichsbestandteilen im Westen ging schon drei Jahre nach
lustinians Tode der wichtigste, Italien, zum größten Teil durch die Invasion der
Langobarden (568) wieder verloren, die, wie kein anderes germanisches Volk, den
Bruch mit der römischen Vergangenheit vollzogen haben. Sie kamen nicht mehr
als römische Soldateska, sondern als Eroberer im eigenen Dienst. Ihre Besitznahme
Italiens bedeutet den Anfang des Mittelalters dortselbst. Die Geschichte dreht sich
dort fernerhin nur noch um den Gegensatz dreier Städte: es sind Rom, der Sitz
des seit Gregor I. (590-604) mächtig emporsteigenden Papsttums, Ravenna, die
Residenz des byzantinischen Exarchen, und Ticinum (Pavia), die Langobarden-
hauptstadt. Die drei wichtigsten Faktoren byzantinischer Kultur, gräzisiertes Römer-
tum bzw. Griechentum, Christentum und Germanentum stehen somit schließlich hier
lokal gesondert, zum Teil feindlich, einander gegenüber, während sie im Osten
einander durchdringen. Afrika wird zum byzantinischen Außenwerk und die italie-
nischen Besitzungen des Reiches sind nur noch 'Vorposten und jenseits des ionischen
Meeres, wie sie lagen, den Brückenköpfen zu vergleichen, die einst die Römer am
linken Donauufer Raetiens angelegt hatten'. Die Verbindung zu Land aber wird
unterbrochen durch das Vorwärtsdringen der Avaren und der Slaven. Byzanz muß
sich darauf beschränken, sein Augenmerk auf die Verteidigung der immer stärker
bedrohten Nordgrenze und die Erhaltung des Reiches gegenüber der persischen
Großmacht zu richten. Das ist ihm aber — so furchtbar war der Rückschlag nach
der Überspannung des Bogens durch lustinian - nur höchst unvollkommen ge-
lungen. Die beiden wichtigsten Ereignisse in der Folgezeit sind die definitive Fest-
setzung der Slaven auf der Balkanhalbinsel gegen Ende des 6. Jahrb., vor allem
seit dem Verlust der Grenzfestung Sirmium (581), und die furchtbaren Kämpfe mit
den Persern, die schon zehn Jahre nach dem Frieden von 562 wieder beginnen
und dann — mit Unterbrechungen allerdings — bis zum Ende des Perserreiches
dauern. Was den ersteren Tatsachenkomplex betrifft, so wird der Norden der Halb-
insel, auf der die Hauptstadt des Reiches lag, vollständig slavisch bzw. slavisch-
bulgarisch, während Hellas wenigstens stark slavisiert wird.
Das Römerreich ist damit definitiv zu Ende und das mittelalterliche Byzanz be-
ginnt, das im Innern slavisch-orientalisch-griechisch ist (Tiberius, 578—582, ist der]
erste echte Grieche auf dem Thron und die langobardischen und griechischen Chro-
nisten lassen daher nicht ganz unrichtig mit Mauricius, 582—602, die Reihe der
240 241] li. Von Diocletianus bis zur Mitte des 7. Jahrh.: Sieg des Islam 247
griechischen Kaiser beginnen) und dessen Front einseitig nach Osten liegt. Die
gleichzeitig mit der slavischen Einwanderung tobenden Perserkämpfe sind der An-
fang vom Ende in dieser Richtung. Nach furchtbarem Auf (591 gerät der größte
Teil des persischen Armenien in römische Hände) und Nieder (608 dringen die
Perser durch Kleinasien bis Chalkedon vor, 614 fällt Jerusalem mit dem heiligen
Kreuz in ihre Hände; die syrischen Provinzen werden grauenhaft verwüstet) gelingt
es Kaiser Heraclius (610-641) durch die endlich erfolgende Konzentration aller
Kräfte auf den Osten des furchtbaren Gegners durch die Schlacht bei Niniveh (627)
noch einmal Herr zu werden. Da wälzt sich schon die neue religiöse Welle in Ge-
stalt des Islam vom Orient heran, deren Gewalt durch wirtschaftliche Momente noch
verstärkt wird (vgl. CHBecker, Christentum und Islam, Tübingen 1907, i5 und Das
Problem des Islam in der neuen Zeitschrift Der Islam I, Straßb. 1910, Iff). Die
Araber werfen sich auf die beiden einander zerfleischenden Mächte einer nieder-
gehenden Welt. Seit 640 verschwindet Persien samt der Sassanidendynastie aus
der Geschichte, und Byzanz verliert die Provinzen, die längst schon religiös sich
losgelöst hatten, Syrien (636) und Aegypten (641-643), denen bald (647) Nord-
afrika folgt. Damit fallen Antiocheia und Alexandreia, die großen Rivalinnen Con-
stantinopels, im Westen aber Carthago, dessen Bischof allein erfolgreich dem römi-
schen Papst Konkurrenz gemacht hatte (vgl. HKoch, Cyprian und der römische
Primat, Texte und Unters, zur Gesch. der altchristl. Lit. hrsg. von Atiarnack
und CSchmidt XXXV 1, 1910). Die politische Theokratie im Osten, die geistliche
im Westen sind also erst von dem größten Gegner des Christentums, dem Islam,
für eine lange Zukunft sicher gestellt worden.
Aber anderseits waren weite Gebiete, die einst Alexander der Große dem
Okzident und der hellenischen Kultur erschlossen hatte, seitdem vom Orient zurück-
gewonnen. Das Reich, an dessen Spitze noch kürzlich ein Herrscher wie lustinian
Ideen ähnlich denen des großen Makedoniers vertreten hatte, war nun in der Haupt-
sache auf die Balkanhalbinsel und Kleinasien beschränkt - hundert Jahre nach
den zuletzt skizzierten Ereignissen, definitiv seit 751, wurde durch die Langobarden
auch das Exarchat von Ravenna beseitigt -, und in diesem Reichstorso bedeutete
die zwischen den beiden Reichshälften, der asiatischen und europäischen, in der
Mitte liegende Hauptstadt Byzanz schließlich alles. Fast war, möchte man sagen,
das Ganze wieder eine griechische oder genauer gesagt eine hellenistische Polis
auf dem historischen Boden der alten hellenischen Stadtstaaten, während auf asia-
tischer Erde das Arabertum, gleichzeitig an das Perserreich und an Byzanz anknüpfend,
seit dem Übergang der Führung an die Abbasiden von Babylonien (Bagdad) aus ein
Weltreich beherrschte. Und mit der äußeren Verstümmelung des Römerreiches geht
parallel, bzw. ihr folgt in dem Jahrhundert 650 — 750 die Auflösung im Innern. Eine
geistige Verfinsterung tritt auch im Osten ein, die in einer literaturlosen Epoche
zur Erscheinung kommt, und gleichzeitig vollzieht sich eine starke Wandlung in
religiöser Hinsicht, die — trotz Bildersturm — die Paganisierung der griechisch-
orthodoxen Kirche zu Ende geführt hat. Die letzten kümmerlichen Reste auch
des christlichen Hellenismus sind damals dahingeschwunden, soweit sie nicht in
dem ungemein stark rezeptionsfähigen Arabertum Aufnahme gefunden haben (vgl.
hierzu JvonKarabacek in Kusejr ' Amra I, Wien 1907, 228. CHBecker, Der Islam I
[1910] Iff. ).\
Wie im Westen schon hundert Jahre früher, stehen wir jetzt auch in Byzanz am
Grab der Antike, aus dem langsam zu neuem Kindheitsalter hüben und drüben ein
248
Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [241242
junges Leben erwacht, um diesseits und jenseits der Adria empor zu wachsen, dort
zurromanisch-germanischen Staaten- und Kulturwelt, hier - allerdings zunächst noch
im alten verstaubten Staatsbau von Byzanz, der höchst fremdartig in der neuen
Umgebung sich ausnimmt - zum neugriechischen Volkstum und zur graeco-slavi-
schen Kultur. So lebt das römische Doppelreich und sein kultureller Dualismus
weiter in dem großen Gegensatz, in dem das slavische Osteuropa sowohl in poli-
tischer wie in religiöser Hinsicht noch heute zu dem übrigen Europa steht, und der
Donaustaat der Habsburger, der Vertreter beider Welten in seinen Grenzen be-
herbergt, kämpft wie einst Rom einen inneren Kampf durch, der vielleicht nicht
anders enden wird als sein Vorläufer im Altertum.
QUELLEN UND BEARBEITUNGEN
Unsere Kenntnis der römischen Kaiserzeit ruht nicht allein auf den Trümmern der
überlieferten historischen Literatur, sondern daneben auf dem umfangreichen Material epi-
graphischer, papyrologischer, numismatischer und archäologischer Art, d. h. auf all' jenem
Material, das nur in geringen Resten über der Erde erhalten geblieben ist, zum größeren
Teil vielmehr durch Zufall oder die unermüdliche systematische Tätigkeit von Hacke und
Spaten aus dem Boden der alten Kultur zutage gefördert wird. Seitdem die historische
Betrachtung sich von der Beschränkung auf die politische Geschichte freigemacht hat, ist
dieses außerhalb der Literatur stehende Material stark an Wert gewachsen. Allerdings sind
diese nichtliterarischen 'Quellen' zwar allzu oft nur in fragmentiertem Zustand erhalten,
aber trotzdem sind sie bis hinab zu den Scherben des den Weg alles 'Irdenen' gegangenen
Hausgerätes als unmittelbare Zeugen der betreffenden Zeit von der allergrößten Bedeutung
für uns.
Das Verhältnis beider Quellenmassen zueinander ist in der Regel derart, daß die lite-
rarischen Quellen, auch wenn sie zeitweise noch so spärlich fließen, doch im aligemeinen
den leitenden Faden abgeben, an dem das übrige Material, dessen Erhaltung noch mehr
als bei der Literatur dem Zufall anheimgegeben ist, aufgereiht werden muß. Oft liegt die
Sache auch so, daß uns durch die erhaltenen literarischen No-tizen das geschichtliche Bild
in den allgemeinsten Umrissen gezeichnet wird, daß dagegen die Ausgestaltung ins ein-
zelne, die Füllung des Bildes mit mancherlei Detail, durch das monumentale Material erst
ermöglicht wird, vgl. hierzu auch u. S. 264.
1, Die literarischen Quellen, a) Die Materialien. Zur Einleitung ein paar Worte über
die Vorlagen der historischen Quellenliteratur. Den antiken Darstellern der römischen Kaiser-
zeit hat ein reiches Material zeitgenössischer Aufzeichnungen mannigfachster Art zur Ver-
fügung gestanden. Die einfachen Verhältnisse der republikanischen Geschichtschreibung,
die in der Hauptsache zurückgeht auf die Aufzeichnungen der pontifices und alles das,
was der Verherrlichung der Geschlechter diente (darüber KJBeloch o. S. 168 ff.), waren
schon überwunden, ehe noch die Republik beseitigt war. Schon seit der Gracchenzeit ruhte
die Historiographie auf breiterer Grundlage infolge der damals in größerem Umfang be-
ginnenden Veröffentlichung der politischen Tagesliteratur in Poesie (Lucilius) und Prosa
wie Lobschriften, Pamphlete, Reden, Briefe, Memoiren. Die Zeit Caesars, der selbst für
seine Sache nicht nur mit dem Schwert, sondern auch mit der Feder kämpfte, bedeutet in
dieser Hinsicht einen Höhepunkt; aber berühmt ist auch der Federkrieg des Octavianus
und Antonius vor der Schlacht bei Actium.
1. Ähnlich wie in diesem letzten Jahrhundert der Republik sind die Verhältnisse auch
in der Kaiserzeit gelagert, wenn auch ab und zu in den Zeiten 'tyrannischer' Kaiser Ein-
schränkungen eintreten. Wie Caesar greifen die meisten Herrscher und manchmal | auch
andere Angehörige des Herrscherhauses zur Feder und erzählen ihr Leben bzw. vertei-
digen ihre Politik in Autobiographien oder sonstigen Schriften, so Augustus (neben den
verlorenen Memoiren sein Tatenbericht vor dem Mausoleum in Rom aufgestellt, erhalten
242/243) Quellen (literarische): allgemeine Gesichtspunkte, Materialien 249
in einer Kopie am Aug-ustustempel in Ancyra [Monumentum Ancyranum]. Ausgaben und
Literatur unten S. 266), Tiberius, Claudius, dessen Gemahlin Agrippina, Vespasian, Traian
(Schrift über die dakischen Kriege), Hadrian, Septimius Severus, Constantin I., lulian:
HPeter, Die gesch. Lit. üb. d. röm. Kaiserz. I, Lpz. 1S97, 372 ff. , GMisch, Gesch. d. Auto-
biogr. I, Lpz. 1907, 150ff. Memoiren hinterließen auch die beiden hervorragendsten Ge-
hilfen des Augustus, Agrippa und Maecenas, der unter Claudius und Nero dienende General
Cn. Domitius Corbulo und sein Rivale C. Suetonius Paulinus. Ein Statthalterbericht ist
literarisch verwertet in Arrians Periplus Ponti Euxini: CPatsch, Klio IV {1904) 68 ff. Eine
große geschichtliche Tagesliteratur ist durch den Partherkrieg des Marcus Aurelius hervor-
gerufen worden, vgl. Lukians Satire ttluc öei icxopiav cuffputpeiv: FÜG. III 640 ff.
2. Die Zahl der Lobschriften und Pamphlete in Poesie und Prosa aus der Kaiserzeit
ist Legion. Man denke nur an die Römeroden des Horaz im Anfang des III. Buches, dazu
TliMommsen, Reden u. Aufs., Berl. 1905, IGSff., AvDomaszewski, Abh. z. röm. Religion, Lpz.
1909, Ulff., an die viel weniger würdig sich verhaltenden Gedichte eines Statius und Mar-
tial unter Domitian, an den Panegyrikus des jüngeren Plinius auf Traian, an die pane-
gyrischen Deklamationen der zeitgenössischen Rhetoren im 4. Jahrh. {Panegtjrici ed. EBäh-
rens, Lpz. 1874; dazu AKlotz, RhMus. LXVI [1911] 513ff. JMesk, RhMus. LXVII [1912] 569ff.).
Die Gegenstücke hierzu sind die vielen Schmähschriften auf einzelne Kaiser, meist natür-
lich erst nach deren Tode verfaßt, wie die von Nero bestellte Apokolokyntosis des Clau-
dius, verfaßt von Seneca (Kritische Ausgabe in FBuecfielers kl. Petronius, ^ Berl. 1904. eine
erklärende in den Sijmbola pliilol. Bonn., Lpz. 1864-67, mit Einleitung und Kommentar
ebenfalls von Buecheler), oder die lange Reihe der Pamphlete aus der stoischen Oppo-
sition des 1. Jahrh., HPeter (s. o.) / 175.
3. Die Briefliteratur gewinnt in der Kaiserzeit dadurch besonders an Bedeutung, daß
die Kaiser auch Verfügungen in Briefform ergehen ließen und dafür ein eigenes Kabinett
{ab epistulis) besaßen. Unter den Briefsammlungen steht an der Spitze diejenige des
jüngeren Plinius, in der der Briefwechsel des Statthalters mit Traian eine historische Quelle
ersten Ranges darstellt (Krit. Ausg. von HKeil, Lpz. 1870 und RCKukula ■ Lpz. 1912, dazu
Th. Mommsen, ges. Sehr. IV, Berl. 1906, 366ff. HPeter, AbhSächsG. XX [1903] lOlff. Jo-
hann Meyer, Der Briefwechsel des Plinius und Traian als Quelle röm. Kaisergesch. Straßb.
Diss. 1909), während umgekehrt die Briefe des eitlen Fronto wenig ergiebig sind, ThMonun-
sen a. a. O. 469 ff. HPeter 124 ff. Für das 4. Jahrh. kommt die lateinische Briefsammlung
des Q. Aurelius Symmachus (ca. 340-402) in Betracht, Ausg. von OSeeck, Mon. Germ. AA.
VI 1, Berl. 1883, HPeter I35ff. Unter der reicheren griechischen Literatur dieser Gattung
ragen hervor die Briefe des Libanios: OSeeck, Texte u. Unt. z. G. d. altchr. Lit. N. F.
XV {1906). Der amtliche Brief tritt uns am Ende des Altertums noch einmal entgegen in
den Variae des Cassiodorius (ca. 480—575), ed. ThMommsen, Mon. Germ. AA. XIII, Berl. 1894,
vgl. HPeter a. a. 0. 202.
4. Nehmen wir noch hinzu die kaiserlichen Erlasse, die zum Teil in die juristischen
Sammelwerke der Spätzeit übergegangen sind, weiter die Senatsprotokolle (vgl. ThMommsen,
S.Ber.Berl.Ak. 1904, 1146ff. = ges. Sehr. VII [1909] 253ff. AStein, 43. Jahresb. d. I. Deutschen
Staatsrealsch., Prag 1904, VGardthausen, Arch. Urkundenforschung III, 1910, 4ff.) und die
offizielle Stadtzeitung von Rom, den 'Staatsanzeiger' {EHiibner, Jahrb. f. Phil., Suppl. III
[1859] 559. OHirschfeld, S.Ber.Berl.Ak. 1905, 935ff.), so haben wir in der Hauptsache das
Primärmaterial der Kaiserzeit zusammen, aus dem die Geschichtschreiber ihren Stoff entnehmen.
Ungemein instruktiv sind die Fälle, in denen wir die Materialien und die Stelle des
Historikers, der diese Materialien verarbeitet hat, gleichzeitig in Händen haben, wie z. B.
das Monum. Ancyranum und Sueton, der daraus in der vita Aug. geschöpft hat (darüber
die beiden 1904 erschienenen und gleichbetitelten Dissertationen von WFürst und FGot-
tanka, Suetons Verhältnis zu der Denkschrift des Augustus, Erlangen [Ansbach] 1904.
GSigwart, Klio X [1910], 394), oder die Rede des Claudius im Senat bezüglich des ius
honorum der Gallier CIL. XIII 1668 (= Dessau 212) und Tac. ann. XI 24 (dazu PRSchmidtmayer,
Zog. XLI [1890] 869 ff. FMünzer, \ Festschr. zum 60. Geburtstag von OHirschfeld, Berl. 1903,
250 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [243
34 ff.). In den Pliniusbriefen (VI 16 u. 20) über die Vesuvkatastrophe vom Jahre 79 haben
wir nur die Vorlage, aber es fehlt uns die darauf aufgebaute Schilderung des Ereignisses
durch Tacitus.
Schon wenn man diese Fülle von Material, das dem Geschichtschreiber jener Zeiten
zur Verfügung stand, sich vor Augen hält, müssen Bedenken gegen die Anwendung der
sogenannten Einquellentheorie auf die besseren Historiker der Kaiserzeit aufsteigen. In
den älteren Quellenuntersuchungen wird leider viel zu sehr noch mit dieser Theorie ope-
riert. Von großem Wert sind die eindringenden Untersuchungen von FMünzer, Zur Quellen-
kritik der Naturgesch. des Plinius, Berl. 1897 , wodurch wir über die Arbeitsweise dieses
gelehrten Enzyklopädisten, der sich aber auch als Historiker betätigte, vortrefflich unter-
richtet worden sind.
b) Die historische Literatur, die auf Grund der vorgeführten Materialien die
römische Kaiserzeit behandelt, ist, wie das schon unter der Republik der Fall war, zwei-
sprachig.
1. Die Griechen der augusteischen Zeit verfassen, den Traditionen der vorhergehen-
den hellenistischen Epoche folgend, zunächst noch Weltgeschichten in Form großer Kom-
pilationen, die ab ovo beginnen, so Diodoros (Ausg. von LDindorf und neuerdings von
FrVogel-CTHFischer , Lpz. 1888—1905; vgl. dazu RLaqueur, Untersuch, zur Textgesch. der
Bibl. des Diodor, GGN. 1906, 3l3ff. 1907, 22ff.) und Nikolaos von Damaskos {FHG. HI
356 ff,), um dann eine Zeitlang ganz zu schweigen. 'Der Historiographie war der Klassi-
zismus nicht günstig' (UvWilamowitz). Aber daneben ist auch ''der allgemeine kulturelle
Niedergang des griechischen Volkes in den Jahrhunderten I a. Chr. und 1 p. Chr.' daran
schuld {FJacoby, Klio IX [1909] 107, 2).
Die Lateiner dagegen schreiben Reichsgeschichte oder Stadtgeschichte, abgesehen
von dem latinisierten Kelten Pompeius Trogus, der eine Weltgeschichte vom Beginn
des Hellenismus {historiae Philippicae, eine antike 'Weltgeschichte der Neuzeit' ; nur erhalten
im Auszug des lustinus, Ausg. von FrRühl, Lpz. 1886) verfaßt und daher, obwohl er
lateinisch schreibt, in die Reihe der Griechen gehört, während umgekehrt Dionysios von
Halikarnaß mit seiner griechisch geschriebenen 'Römischen Archäologie' auf die Seite der
Lateiner tritt (vgl. über diese Historiker Bd. P 230. 377 und oben 193). Unter den Lateinern
ist Livius der letzte, der in großem Stile ab urbe condita schreibt (vgl. o. 191 f.). In der
Literatur hat somit Augustus für eine Zeitlang mit seiner Politik auf Erhaltung der Herr-
schaftsstellung des regenerierten Römer- und Italikertums gesiegt. Die hellenistische Welt-
geschichte verschwindet, die römische Geschichte eines Livius, von der Gründung der
Stadt ab bis 9 v. Chr., wird kanonisch, und die Zeitgeschichte geht für den größten Teil
des ersten nachchristlichen Jahrhunderts in die Hände der Lateiner über, die an die Meister
historischer Monographie der caesarischen Zeit, Sallust und Asinius PoUio, anknüpfen;
über beide s. Bd. I- 350 ff. 377 und oben 190.
Aber der erste Princeps hat insofern den Preis für die von ihm mit beeinflußte Ent-
wicklung der Dinge gezahlt, als seine lange Regierung in ihrer Totalität einen eigenen
Geschichtschreiber nicht gefunden hat (wichtig daher trotz der starken Tendenz zugunsten
des Helden der erhaltene Teil des ßioc Kaicapoc des Nikolaos von Damaskos, FGH. III
427 ff.), vielmehr ganz oder teilweise als Anhängsel der republikanischen Geschichte be-
handelt worden ist. Da Tacitus' Plan, die Geschichte des Augustus den Annalen voran-
zustellen, ähnlich wie er diese nach Abfassung der Historien in Angriff genommen hatte,
nicht zur Ausführung gekommen ist, beginnt in der Historiographie die Kaiserzeit für uns
erst ab excessu Divi Augusti.
Aber nicht nur sprachlich, auch hinsichtlich der Form ist die Quellenliteratur der
Kaiserzeit zweigeteilt. Die beiden großen Gattungen antiker Geschichtschreibung, die anna-
listisch angelegte Historiographie und die Biographie - grundlegend für den Gegensatz
beider Gattungen sind EMeyer, Forsch, z. alt. Gesch. II, Halle 1899, 65ff. und FLeo, Gr.-
röm. Biogr. nach ihrer lit. Form, Lpz. 1901 — stehen zunächst, sich die Wage haltend,
nebeneinander, die Historiographie als Fortsetzung der republikanischen Annalistik, die |
244) Quellen (literarische): die augusteisch-tiberische Zeit 251
Biographie angelehnt an die besonders in ciceronischer und augusteischer Zeit blühende
Schriitstellerei de viris illustribus (vgl. auch die Elogia des Augustusforum). Aber all-
mählich senkt sich, wenigstens bei den Römern, die Wage zugunsten der Biographie, in
die die lateinische Produktion — abgesehen von Ammianus — ausmündet. Daneben zeigt
auch die Historiographie der Kaiserzeit, wie bei dem Zurücktreten des Volkes und dem
Hervorragen einzelner Persönlichkeiten nur allzu natürlich, frühzeitig eine Annäherung an
die biographische Form. Bei Velleius, wo diese am stärksten hervortritt, ist sie bedingt
durch die Bevorzugung biographischer Quellen: HSauppe, Aiisgew. Sehr., Berl. 1896, 55 ff.
FMünzer, Festschr. z. 49. PhilVers., Basel 1907, 247 ff. EKornemann, Klio IX (1909) 378ff.,
bei Tacitus der Ausfluß seiner künstlerischen Persönlichkeit: vgl. die glänzende Kaisergeb.-
Rede von FLeo, Tacitus, Götting. 1896; Rv.Pöhlmann, D.Weltanschauung d. Tac, - Münch. 1913.
Endlich ist diese Literatur auch zweigeteilt in bezug auf den Inhalt und die Tendenz.
Wir unterscheiden eine höfisch-monarchische (z. B. Velleius Paterculus) und eine aristo-
kratisch-senatorische Gruppe (z. B. Tacitus) unter den Autoren. Nach der definitiven Be-
seitigung der Dyarchie tritt an die Stelle des politischen der religiöse Gegensatz: auf der
einen Seite heidnische, auf der anderen christliche Autoren, die beide ebenso tendenziös
mit den Tatsachen umspringen wie früher die Senats- und Hofhistoriker.
Die Höhepunkte der politischen Entwicklung bedeuten auch Höhepunkte der histo-
rischen Literatur in quantitativer und qualitativer Beziehung, d. h. es begegnen an den be-
deutsamen Wendepunkten der Geschichte Historiker von größerer Bedeutung, durch deren
Produktion dann nach dem Gesetz, 'daß die abschließende Leistung die früheren in den
Hintergrund drängt' (s. o. Bd. /* 421), die Vorlagen dem Untergang geweiht werden, wie
etwa Livius' Werk der Tod der republikanischen Annalistik geworden ist.
Es fehlt noch an einer Darstellung, welche die großen Historiker und die Werke derselben
in die allgemeine Kulturentwicklung der Kaiserzeit hineinstellt, die, um mit BGNiebuhr zu
reden, versucht 'den Standpunkt zu fassen, von wo, und die Media zu erkennen, wodurch
der Schriftsteller sah'. Der Versuch, den HPeter in dieser Richtung in dem Werke Die
gesch. Literatur der röm. Kaiserz. I. 11, Lpz. 1897 gemacht hat, befriedigt nicht.
2. Nach der augusteisch-tiberischen Zeit - außer den oben genannten Vertretern
sind für diese Zeit noch zu berücksichtigen der Geograph und Historiker Strabon (.Aus-
gaben s. 0. 146; die von BNiese vorbereitete Ausg. wird von KReinhardt zu Ende geführt
werden), Velleius Paterculus (Ausg. von CHalm, Lpz. 1876, REllis, Oxford 1898), der
ältere Seneca (der Rhetor), der Historien ab initio bellorum civilium, die verloren sind,
schrieb, die geographischen Bücher (II 242-VI Schluß) in der Naturalis Historia des äl-
teren Plinius (Sonderausgabe von DDetlefsen in WSieglin, Quellen u. Forschungen zur
alt. Gesch. u. Geogr. Heft 9, Berl. 1904) - ist der erste Höhepunkt wieder die f lavisch -
traianisch-hadrianische Zeit, die Wende vom ersten zum zweiten Jahrhundert.
Die lateinische Historiographie senatsfreundlicher Richtung gelangt jetzt durch
Tacitus (ca. 55—120) auf den Gipfel. Er hat nach kleinen monographischen Versuchen
(Agricola, Germania, Ausg. von HFumeaux, Oxf. 1899; erklärende Ausg. des Agricola von
AGudeman, Berl. 1902, der Germania von HSchweizer-Sidler, 'Halle 1912, zur Germania
vgl. KMüllenhoff, Deutsche Altertumsk. IV, Berl. 1898-1900. ThMommsen, Reden u. Aufs.
[BerL 1905] 144 ff. FMünzer, Bonn. Jahrb. 104 [1899] 71. AGudeman, Transact. Am. Philol.
Assoc. XXXI [1900] 93 ff.) mit der Zeitgeschichte, den Historien, begonnen und dann rück-
wärts schreitend die Geschichte der iulisch-claudischen Epoche in Gestalt der .Annalen davor
gesetzt (Ausg. von CNipperdey, Berl. 1871. 76 und JohMüller, Lpz. 1890; neue kritische
Ausg. von GAndresen zu erwarten; erklärende Ausg. der Annalen von Nipperdeij-Andresen,
P, 1892, 11^, 1892, für die Historien nur erklärende Schulausgaben. Näheres über die
Ausg. s. o. Bd. /* 440). Durch diese Werke des Tacitus sind die Annalisten der vorher-
gehenden Epoche, die ihm als Quellen gedient haben (Aufidius Bassus, Plinius d. ä.,
Cluvius Rufus, Fabius Rusticus), der Vergessenheit anheimgefallen.
Das quellenkritische Problem ist, was Tacitus und die parallel laufende biographische
Literatur betrifft, sehr stark diskutiert worden. Daß die Biographie aus einer Vielheit von
252 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [244 245
Quellen schöpft, war bei der Eigenart dieser Gattung von vornherein klar. Dagegen hat
man längere Zeit bei Tacitus an der sogenannten Einquellentheorie festgehalten, am stärksten |
HNissen', RliMus. XXVI (1871) 497 ff.; ähnlich LvRanke, Weligesch. III 2 288 und - aller-
dings mehr für die Historien als für die Annalen - das zusammenfassende Werk von
PhFabia, Lcs sources de Tacite dans les histoires et les annales, Paris 1893. Dieser Stand-
punkt kann heute als überwunden gelten, vgl. AGercke, Jahrb.f.Phil. Supp!. XXII {1896)
159 ff. EGroag, Zur Kritik von Tacitus' Quellen in den Historien, ebda., Suppl. XXIII {1897)
709ff. FLeo, Die staatsrechtlichen Exkurse in Tac.Ann. GGN. 1896, 191ff., auch HPeter, Die
geschichtliche Lit. {s. o.) II 244ff. Ungemein verwickelt ist die Frage nach dem Verhältnis
des Tacitus (Anf. der Historien) zu den Plutarchischen Biographien des Qalba und Otho,
auch den entsprechenden Vitae Suetons. Starke Übereinstimmungen zwischen diesen Dar-
stellern, besonders zwischen Plutarch und Tacitus, manchmal bis auf den Ausdruck, sind
heute nicht mehr durch die .\nnahme direkter Abhängigkeit des einen vom anderen, in derRegel
des Plutarch von Tacitus (ThMommsens Versuch, Herrn. IV [1870] 295ff. = ges. Sehr. VII
224 ff., die beiden Kaiserbiograpbien als Jugendschriften Plutarchs zu erweisen, ist unhaltbar,
vgl. CWachsmuth 217 ff., EWölfflin, S.Ber.Münch.Ak. 1901, 52ff.) zu erklären, auch nicht
mehr, seit Ablehnung der Einquellentheorie, durch die Annahme einer einzigen Vorlage
(Mommsen: Cluvius Rufus, Nissen: Plinius). Vielmehr beruhen die beobachteten Überein-
stimmungen darauf, daß die drei Autoren, der Historiker wie die beiden Biographen, unter
anderen Quellen eine gemeinsame gehabt haben. Die Konsequenz dieser neueren Ansicht
ist allerdings, was Tacitus betrifft, daß wir annehmen müssen, daß auch er stellenweise
selbst in dem pointierten Ausdruck und selbst in manchen Reflexionen, die bisher als echt
taciteisch galten, sich an seine Quelle angeschlossen hat, daß also das Dogma von seiner
Originalität einen Stoß erleidet, HPeter a. a. 0. 275 mit A. 4, FMünzer, Herrn. XXXIV {1899)
641, der zu der 'echt taciteischen' Wendung, hist. I 81: cum iimeret Otho, timebatur (ähn-
lich Plutarch, Otho 3) auf Cicero de rep. II 45 aufmerksam macht, wo es von Tarquinius
Superbus heißt: cum metueret ipse poenam sceleris sui summam, metui se volebat,
vgl. auch EWölfflin, Arch.l.Lex. XI {1900) 430; über andere Stellen s. oben Bd. H 446.
451 f.
Daneben sind lulius Frontinus' (ca. 30-103) Strategemata für die Kaiserzeit von
geringerer Bedeutung (Ausg. von GGundermann, Lpz. 1888).
Ein jüngerer Zeitgenosse beider ist Suetonius Tranquillus (ca. 75-160), der die-
selbe Zeit wie Tacitus, nur einschließlich der caesarisch-augusteischen Epoche, in bio-
graphischer Form behandelt hat, der glänzendste Vertreter dieser Gattung in lateinischer
Sprache (Ausgaben von MIhm, ed. maior und minor, Lpz. 1908).
Unter den Griechen stehen voran für die Geschichte des Orients, speziell der Juden,
Flavius losephus (ca. 37-100) (beste Ausg. von BNiese, Berl. 18S7ff.; vgl. über die
Persönlichkeit die Ausführungen desselben Gelehrten in HistZ. N. F. XL [1896] 193ff. s. o.
P 245), dann Plutarchos von Chaironeia (ca. 40-120) mit seinen Vitae der ephemeren
Kaiser von 68 69 (Krit. Ausg. der Biographien fehlt; sie wird vorbereitet von CLindskoog
und KZiegler; über die Persönlichkeit vgl. RHirzel, Plutarch, Erbe der Alten IV, Lpz. 1912)
und Arrianos (ca. 95-175) mit seinen kleineren Monographien für die traianische {Par-
thica, FHG. III 586 ff.) und hadrianische Zeit {Periplus Ponti Euxini). Im übrigen ist es
eine eigentümliche Ironie des Schicksals, daß wieder die Regierung des größten Kaisers
dieser Epoche, diejenige des Traian, dadurch, daß auch hier Tacitus' ursprünglicher Plan,
die Historien fortzusetzen, unausgeführt geblieben ist, ähnlich wie die augusteische in der
literarischen Überlieferung höchst stiefmütterlich weggekommen ist.
3. Eine dritte Epoche der Geschichtschreibung bedeutet die Periode der Severer-
dynastie. Schon überwiegt die griechische Historiographie, vertreten durch Cassius
Dio Cocceianus (ca. 150-235) und Herodianos. Jedoch nur scheinbar; denn das Bild
ist für uns dadurch etwas verschoben, daß nur diese beiden Historiker auf uns gekommen
sind, während die gleichzeitigen Vertreter der Geschichtschreibung in lateinischer
Sprache, ein anonymer Historiograph, der in der ersten Hälfte der Vitae der Historia
Augusta die Hauptquelle bildet, und Marius Maximus (ca. 185-230), als Biograph der
Fortsetzer des Sueton, verloren gegangen sind, in Wahrheit liegt die Sache demnach so,
245'246] Quellen (literarische): flavisch-traianische Zeit, Severerzeit 253
daß die Darstellung- der Geschichte in diesem Zeitraum von Griechen und Lateinern noch
gleichmäßig- besorgt wird.
Das umfangreichste Werk ist die 'Puj.ua'iKTi Icropia des bithynischen Senators Gassi us
Dio, der nicht, wie die Lateiner, durch Livius sich abhalten ließ, die römische Geschichte
vom Ursprung der Stadt an in 80 Büchern bis zum Jahr 229 zu erzählen. Vom Ende des
50. B. beginnen | die Kaiserannalen, die vom Tode des Marcus Aurelius ab Zeitgeschichte
darstellen. 'Er gab den Griechen, die zu Romäern werden sollten, die Geschichte Roms
und ist in der Tat der Livius für Byzanz', UvWilamowitz, Gr. Lit. Gesch., " Lpz. 1913, 247.
Das zeigt sich am besten darin, daß in der byzantinischen Zeit Auszüge aus ihm gemacht
worden sind, die uns bei der nur fragmentarischen Erhaltung des Originalwerkes als Er-
satz dienen, vor allem durch Johannes Xiphiiinos in der zweiten Hälfte des II. Jahrh. aus
einer Dio-Epitome der Bücher XXXVI-LXXX und Johannes Zonaras um die Mitte des
12. Jahrh. im X. und XI. Buch seiner Weltgeschichte aus Dio B. XLllIff. , von der Zeit
Traians ab allerdings nicht aus dem dionischen Original, sondern aus Xiphiiinos. Das
Dioexemplar der Byzantiner hatte schon eine Lücke (fast die ganze Regierung des Anto-
nius Pius und der Anfang der Regierung des Marcus Aurelius), die alle Exzerptoren er-
kennen lassen.
AvGiitschmid, Kl. Sehr. V, Lpz. 1894, 547 ff. ESchwartz, RE. 111 2, 1684 ff. und die vor-
zügliche kritische Ausgabe von UPBoissevain, Berl. 1895-1901.
So wenig wie Livius war Dio der gewaltigen Aufgabe, die er unternahm, gewachsen.
Man lese sein Selbstzeugnis über die von ihm befolgte Methode Uli 19, 6. Er hat für die
Kaiserzeit immer mehrere Quellen historiographischer und biographischer Art kontaminiert,
aber oft recht ungeschickt, sowohl was das Ineinanderarbeiten wie was die Verkürzung
und die stellenweise Wiedergabe in extenso betrifft. Heiß umstritten ist die Frage nach
der Benutzung des Tacitus durch Dio. Gegen das ablehnende Votum von Schwartz a. a. 0.
1714 vgl. die gründliche Nachprüfung für die Zeit des Tiberius durch JBergmaus, Die
Quellen der Vita Tiberii {Buch 57) des Cassius Dio, Amsterdam 1903, der den Wert des
Dio darin sieht, daß er neben Tacitus vortaciteische und vorsuetonische Quellen benutzt,
denen er sich enger anschließt. Je näher Dio der eigenen Zeit kommt, desto mehr wächst
seine Bedeutung für uns, besonders durch die sehr interessanten Kultur- und Sittenbilder,
und erhebt sich über die Arbeit des jüngeren Zeitgenossen Herodianos, der in 8 Büchern
die Zeit von 180-238 darstellt. Doch ist dieser Historiker, obwohl ein subalterner Mensch
und Geist, dabei durch und durch Rhetor und mit dürftigem Wissen, besonders in der
Geographie, ausgestattet, immerhin an manchen Stellen in Ermangelung anderer Quellen
für uns von großem Nutzen (Ausg. von LMendelssohn , Lpz. 1883; über die Quellenfrage
und den Wert des Werkes EBaaz, De Herodiani fontibus et aiictoritate, Berl. 1909 und
KHönn, Quellenuntersuchungcn [s. u. S. 256] 60 ff.).
Die verlorenen Lateiner der Zeit, der erwähnte anonyme Annalist und der Bio-
graph Marius Maximus müssen aus den Vitae (bis Caracalla) der gleich zu besprechen-
den Scriptores historiae Augustae durch Quellenanalyse wiedergewonnen werden.
Die Bedeutung der beiden Werke als Quelle für die unter diesem Namen zusammen-
gefaßte Biographiensammlung angeblich aus der diocletianisch-constantinischen Zeit wird
heute von der Forschung anders eingeschätzt als früher. Während ehemals Marius Maximus
als die Haupt-, ja stellenweise als die einzige Quelle der Biographien bis Elagabal ange-
sehen wurde (vgl. die älteren Arbeiten über Marius Maximus: JJ Müller, Der Geschichts-
schreiber L. Marius Maximus in MBüdingcrs Untersuchungen zur römischen Kaisergcsch. III,
Lpz. 1870, 61ff. JPlew, Marius Maximus als direkte und indirekte Quelle der Scr.HA.,
Progr. des K. Lyceums zu Straßb. 1878. Derselbe, Quellenuntersuchungen zur Geschichte
des Kaisers Hadrian, Straßb. 1890. HPeter, Gesch. Literatur [s. o.] II 338ff.) tritt er nach
den Ergebnissen der neueren Forschung {JMHeer, Der histor. Wert der Vita Commodi,
Phil.Suppl. IX [1904] Iff. Arbeiten von OThSchulz, zuletzt: Kaiserhaus der Antonine, Lpz.
1907. EKornemann , Kaiser Hadrian und der letzte große Historiker von Rom, Lpz. 1905)
hinter dem anonymen Annalisten zurück und wird für die Scriptores nur als eine der Quellen
des sogenannten biographischen Bestandes angesehen. Gleichzeitig ist mit dem Wert des
anonymen Annalisten die tendenziöse und klatschsüchtige Art des Biographen erkannt
worden.
254 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [246'247
Als die Hauptquelle neben Cassius Dio für die Geschichte des 2. und den Anfang des
3. Jahrh. muß heute der Anonymus bezeichnet werden, der, obwohl ebenfalls wie Dio aus
senatorischen Kreisen stammend, die Kaiser, selbst so verschlungene Charaktere wie Hadrian
und Caracalla, objektiv zu würdigen sich bemüht, daneben sein Hauptaugenmerk auf die
chronologische Folge der Ereignisse richtet. Das Verhältnis beider zueinander und ihre
Bedeutung als Quellen für uns liegt oft so, daß uns der Anonymus das chronologische
Gerüst der Tatsachen gewinnen läßt, während wir dem umfangreicher erhaltenen Dio die
Schilderung des Milieus entnehmen. Die Versuche, den Namen und die Heimat des tüch-
tigen anonymen Autors zu ermitteln, haben noch zu keinem sicheren Resultat geführt, aber
es besteht Aussicht, daß die Forschung noch zum Ziele gelangen wird. Ebenso ist die
Frage noch unbeantwortet, ob dieser Geschichtschreiber sein Werk erst mit Hadrian be-
gonnen, ob er nicht vielmehr da eingesetzt hat, wo Tacitus geendet hatte. Aber in jedem
Fall ist er, ähnlich wie Marius Maximus der Fortsetzer Suetons genannt wird, derjenige,
der die Traditionen der lateinischen Historiographie im Sinne des Tacitus gepflegt hat und
das Mittelglied bildet zwischen diesem und Ammianus Marcellinus.
So repräsentiert die Severerzeit noch einmal den Dualismus des Reiches auch in der
Quellenliteratur. Das Gleiche ergibt sich, wenn wir uns an die Tatsache erinnern, daß
Zeitgenosse dieser Autoren nicht nur der bedeutendste unter den älteren christlichen Schrift-
stellern, Tertullianus (um 160-230), gewesen ist, der, außer für die Geschichte des
Christentums, auch für die allgemeine Reichs- und Kulturgeschichte der Zeit eine beachtens-
werte Quelle bildet (JJun^, WienSt.XIH [1891] 229 ff. KHoll, Preuß. Jahrb. LXXXVIII [1897]
262 ff. RHeinze, Tertullians Apologeticum, Ber. Sachs. Ges. Wiss. LXII [1910] 281ff.: über
die Chronologie seiner Schriften AHamock, Gesch. der altchristl. Lit. II 2, Lpz. 1904, 256ff.,
vgl. 0. Bd. I- 399 f., Ausgabe im Wiener Corpus Script, eccl. lat. auf 4 Bde. berechnet,
]890ff.), sondern daß auch Sextus lulius Africanus seine XpovoYpaqpiai unter Severus
Alexander geschrieben hat (darüber u. S. 257). Mit alledem erhalten wir das Bild einer
Epoche, in der, wie einst in der augusteisch-tiberischen und der flavisch-traianischen Zeit,
die historiographische Produktion in gesteigertem Maße erfolgte und unsere Kenntnis der
vorausliegenden und der zeitgenössischen Geschichte stark gefördert worden ist.
Zugleich bedeutet diese Epoche einen Wendepunkt. Bis dahin hatte man, wenn man
bis in die Zeiten der Republik zurückging, von Livius gezehrt, allerdings nicht von dem Original,
sondern von einer im 1. Jahrh. n. Chr. hergestellten Livius-Epitome, und an Livius hatte die
lateinische Geschichtschreibung, die die griechische in der ersten Kaiserzeit weit über-
ragte, sich angeschlossen. Nun trat neben Livius das große Geschichtswerk des Dio, das
an die republikanische Geschichte die der Kaiserzeit in griechischer Sprache anfügte. So
kehrte jetzt, entsprechend der großen Wandlung, die das Reich damals durchmachte {oben
S. 226), das Verhältnis sich um. Die Griechen übernahmen die Führung und die Lateiner
beschränkten sich in der Historiographie auf Auszüge, auf jene Literatur der Breviarien,
die auch ein Ausdruck der niedergehenden Kultur, zunächst im Westen, sind (über die
einzige Ausnahme, Ammianus, s. unten S. 260). Nur Suetons Beispiel wirkte weiter und
neben der Breviarienliteratur steht die Biographie in lateinischer Sprache, 'die bald und
unrettbar in einen Sumpf des Klatsches, der Nichtigkeit und der Unzuverlässigkeit ver-
sank' (FLeo).
Die Periode zwischen der Severerzeit und der diocletianisch-constantinischen Epoche,
der die Anfänge der in der Historia Augusta vereinigten Biographien ihre Entstehung
verdanken, wird nach dem Gesagten ausgefüllt vornehmlich mit Quellenwerken in grie-
chischer Sprache, soweit in dieser Zeit des Tiefstandes überhaupt noch geschrieben
worden ist. Da eine Fortsetzung des Dio, die bis auf Constantin l. reicht, aber nur in
Bruchstücken erhalten ist (sog. Anonymus post Dionem oder continuator Dionis), erst
später verfaßt ist (dem Petros Patrikios, 6. Jahrh., zugeschrieben, von dem zahlreiche
Fragmente in dem constantinischen Exzerptenwerk de legationibus erhalten sind, CdeBoor,
ByzZ. I [1892] 13 ff. KKrumbacher, Byz. Lit., * Münch. 1897, 238, dagegen FGraebner,
ByzZ. XIV [1905] 148, 2), so kommt hier vor allem als Vertreter der griechischen Ge-
schichtschreibung des 3. Jahrh. P. Herennius Dexippos (etwa 210-273) in Betracht, ein
247/248] Quellen (literarische): diocletianisch-constantinische Zeit 255
hervorrag-ender Athener, der in den Gotenstürmen der Zeit seine Vaterstadt erfolgreich ver-
teidigt hat (vgl. IG. III 7/6), mit seinen CkuOikü, der Geschichte der Gotenstürme von Kaiser
Philippus bis Aurelianus. Neben diesem zeitgeschichtlichen Werk hat Dexippos eine
XpoviK)-) icTopia in 12 Büchern von der ältesten Zeit bis 269, also eine 'summarische Welt-
geschichte' in Chronikform, geschrieben, die aber, ebenso wie das vorhergenannte Werk des-
selben Verfassers, verloren gegangen ist (alle Dexippos-Fragm. FUG. III 666ff.). Dexippos'
Chronik gehört nicht in das Gebiet der wissen! schaftlichen Chronographie, sondern in
jene Reihen von Weltchroniken, die in der Universalgeschichte des Diodor ihren Anfang
nimmt und die, in der folgenden christlichen Epoche immer mehr verflachend, 'den
mächtigsten Einfluß auf die historische Literatur der von Byzanz abhängigen Völker, be-
sonders der Slaven und Orientalen, aber auch der Abendländer, ausgeübt hat' (KKrum-
baclier, Griecfi. Lit. d. Mittelalt., ^ Lpz. 1912. 348). Wie Cassius Dio ist diese Chronik des
Dexippos später fortgesetzt worden, und zwar von Eunapios von Sardes für die Zeit von
270-404, wenigstens in der von Photios gelesenen v€a ?k6ocic von 14 Büchern {FUG. IV 7 ff.
WSchmid RE. IV 1121). Eine populäre römische Kaisergeschichte von Augustus bis auf
Severus Alexander, verfaßt von einem hellenistischen Juden aus der Zeit nach Severus AI.,
enthält das 12. Buch der Oracula Sibyllina: JohGeffcken, Römische Kaiser im Munde der
Provinz, NGG. 1901, 183 ff. Derselbe, Komposition und Entstehungszeit der Oracula Sibyl-
lina, OvGebhardt u. AHarnack, Texte u. Unters, z. Gesch. d. altchristl. Lit. N. F. VIII, 1.
{1902) 56ff. Das 13. Buch derselben Sammlung ist von einem orientalischen Christen und
politischen Anhänger Odänaths von Palmyra verfaßt und ist für die quellenarme Zeit von
241-265 von Bedeutung, Geffcken a. o. 0. 59ff.
4. Die diocletianisch-constantinische Epoche bringt auf zwei Gebieten, in der
Biographie und Chronographie, einen gewissen Abschluß, während mit Eusebios'
Kirchengeschichte ein neuer Zweig der Historiographie eröffnet wird.
Die Biographien der Historia Augusta. Der handschriftliche Titel der die Vitae
der Kaiser von 117—284 umfassenden Sammlung {Scriptores historiae Augustae) lautet:
Vitae diversorum principum et tyrannorum a Divo Hadriano usque ad Numerianum a
diversis conpositi.
Es sind im ganzen sechs Schriftsteller, die nach dem im Corpus zerstreut vorkommen-
den Angaben und Anspielungen unter Diocletian und Constantin geschrieben haben wollen.
Ihre Arbeiten sind äußerst roh gearbeitete Kompilationen, die in der neueren Literatur sehr
wenig schmeichelhaft charakterisiert werden. EGibbon: Cassius Dio verdankt seine N'ach-
richten Senatoren, die Scriptores dagegen die ihrigen kaiserlichen Küchenjungen; BGNie-
buhr wechselt ab mit den Epitheta elend, erbärmlich, unter aller Kritik; ThMommsen spricht
von einer der elendesten Sudeleien, die wir aus dem Altertum haben; FLeo, Die gr.-r.
Biogr., Lpz. 1901, 267 bemerkt, 'daß man sich hier einmal gerne der Philologenpflicht ent-
zöge, Kehrichthaufen umzuwühlen'. Nur LvRanke {Weltg. III, 2, Lpz. 1886, 345) sagt, sie
seien besser als ihr Ruf, ein Urteil, das wohl gegen Niebuhr gerichtet ist. In ganz neue
Bahnen wurde die Forschung gelenkt durch den feinsinnigen Aufsatz von HDessau, Herrn. X.XIV
{1889) 337 ff., der die Frage nach der Abfassungszeit der Sammlung und den Persönlich-
keiten ihrer Verfasser einer peinlichen Untersuchung unterwarf. Er kam zu dem Resultat,
daß die Biographien gar nicht, wie sie behaupten, das Werk von sechs Verfassern der
diocletianisch-constantinischen Zeit seien, sondern vielmehr, nach Form und Einkleidung,
das Elaborat eines und desselben Literaten oder besser Fälschers der theodosianischen
Epoche; ähnlich 0. Seeck, Jahrb.f.Phil. CXLI {1890) 609 ff. ThMommsen {Herm. XXV
[1890] 228 ff. = ges. Sehr. VII 302 ff.) dagegen modifizierte die Dessauschen Ergebnisse
wesentlich. An den sechs Schriftstellern der diocletianisch-constantinischen Zeit ist nach
ihm festzuhalten. Ihre Arbeiten seien schon um 330 zu einem Corpus zusammen gefaßt
worden, aber Dessau habe insofern Recht, als in der theodosianischen Zeit noch einmal
eine Überarbeitung durch einen Anonymus, den theodosianischen 'Diaskeuasten* , statt-
gefunden hätte. Etwa zehn Jahre lang hat sich die Forschung auf dem Boden dieser Dessau-
Mommsenschen Resultate bewegt, abgesehen von HPeter, Die Script. H. A., Lpz. 1892
und in seinem Werk Die gesch. Lit. ü. d. K. (s. o. S. 251) II 23Sff., der unbegreiflicher-
weise den älteren konservativen Standpunkt beibehalten hat. Heute lautet, wie FLeo, Biogr.-
256 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [248 249
(s. o.) 30 betont, die Frage nicht mehr: 'Sind die Kaiserbiographien eine Fälschung? son-
dern wie weit reicht in den Kaiserbiographien die Fälschung?' Im letzten Jahrzehnt ist
nämlich mit der Forderung Mommsens Ernst gemacht worden, jede einzelne Notiz der
Sammlung einer eingehenden kritischen Prüfung auf ihre Herkunft und ihren historischen
Wert zu unterwerfen. Dabei ist für die Biographien bis Caracalla jene schon oben
(S. 253 f.) besprochene annalistische Quelle aus der Feder eines Senators der Severerzeit zutage
getreten, die durch ihre Trefflichkeit, besonders in chronologischer Hinsicht, von dem so-
genannten biographischen Bestand, auf den (wenigstens auf einen Teil; denn auch in dem
biographischen Bestand steckt noch gute Überlieferung, vgl. WWeber, GGA. 1908, 980f.)
jene oben angeführten abfälligen Urteile der Modernen allein passen, höchst vorteilhaft sich
abhebt (Literatur s. o. S, 253). Ein zweites Resultat der neueren Arbeiten über die Scrip-
tores besteht darin, daß Marius | Maximus weder als der Verfasser der annalistischen Quelle
anzunehmen ist noch als der Kompilator, der diese vorzügliche Quelle zuerst mit dem bio-
graphischen Bestand zusammenschweißte. Ja Schulz geht so weit, die Zitate aus ihm allein
auf Rechnung der Schlußarbeit des theodosianischen Redaktors zu setzen. Im zweiten Teil
des Corpus (den Viten nach Caracalla) ist vor allen die vita Alexandri sehr umfangreich
und merkwürdig; über sie neuerdings WThiele, De Severo Alexandra imperatore , Berl.
1909, 2 ff. und KHönn, Quellenuntersuchungen z. d. Viten des Heliog. u. d. Severus AI.,
Lpz. 1911, von denen der letztere den bei weitem größten Teil der Vita als Fälschung nach-
zuweisen sucht. Für die auf die Alexandervita folgenden Biographien der Samm.lung ist
fast die ganze Quellenforschung noch zu leisten. Die tüchtige Arbeit von AEnmann, Eine
verlorene Geschichte der römischen Kaiser und das Buch de viris iüustribus urbis Romae,
Phil.Suppl. IV {1884), 335ff. hat auch diesen Teil der Scriptores in den Bereich der Unter-
suchung gezogen und hat eine verlorene lateinisch geschriebene und biographisch ange-
legte Kaisergeschichte ermitteln zu können geglaubt, die bis auf Diocletian herunterreiche
und außer den Scriptores auch dem Eutropius und Aurelius Victor de Caesaribus als Quelle
gedient habe. Diese Forschungen Enmanns sind weitergeführt von FGraebner, Eine Zosimos-
quelle, Byz.Z. XIV {1905) 87 ff., der zu erweisen sucht, daß die 'Kaisergeschichte\ solange
Dexippos zu Gebote stand, diesem gefolgt ist, daneben aber die griechisch geschriebene
Hauptquelle von Zosimos Buch 1 benutzt hat, die dann nach dem Ende des Dexippos
Hauptvorlage auch für die ^Kaisergeschichte' geworden ist. Diese Untersuchung, die mit
mehreren Unbekannten rechnet, bedarf aber dringend der Nachprüfung; vgl. den Anfang
dazu bei EHohl, Klio, XI, 1911, 178ff., 284ff. Die Kompilation von ChUcrivain, Etudes sur
l'histoire Auguste, Paris 1904, vereinigt mit einer Ablehnung der Dessau-Mommsenschen
Hypothese über die Entstehung des Corpus eine Vorführung der von JMHeer (s. o.) und
OThSchulz (s. o.) begründeten Quellenforschung und kommt so zu wenig annehmbaren
Resultaten.
Die umfangreiche quellenanalytische Arbeit, die an dem Corpus in dem letzten Jahr-
zehnt geleistet worden ist, hat also, was die Dessausche Hypothese betrifft, erwiesen, daß
Mommsen mit der Abschwächung der Resultate dieses Forschers zu weit gegangen ist.
Es liegt stellenweise, zumal in den Nebenviten und gegen Ende des Corpus auch in den
Hauptviten, nicht bloß eine Überarbeitung durch einen Mann der theodosianischen Zeit,
sondern eine vollkommene Neubearbeitung vor, und es gewinnt die von Wölfflin schon
einmal hingeworfene, dann aber wieder zurückgenommene Vermutung an Wahrscheinlich-
keit, daß Vopiscus, der Verfasser der letzten Viten (Aurelianus bis Carinus), der gesuchte
'Fälscher' theodosianischer Zeit ist (vgl. EHohl a. a. O. 320), vielleicht in Gemeinschaft
oder identisch (?; vgl. EHohl, Klio XII [1912] 474 ff.) mit Trebellius Pollio, dessen Lebens-
beschreibungen {vita Valeriani bis v. Claudii) an Minderwertigkeit denen des Vopiscus
nicht nachstehen. Als Abfassungszeit gibt neuerdings OSeeck, Politische Tendenzgeschichte
im 5. Jahrh. n. Chr., RhMus. N. F. 67 {1912), 591 ff. das Ende von 409, für die allerletzten
Biographien die zweite Hälfte von 410.
Die Ausgabe der Scriptores von HPeter, 2 Bde., * Lpz. 1884, ist veraltet, da jetzt nach-
gewiesen ist, daß der Bambergensis aus dem Palatinus geflossen ist, vgl. ThMommsen,
Herrn. XXV {1890) 281ff. = ges. Sehr. VII {1909) 352ff. und HDessau, Herm. XXIX {1894)
393ff. Eine neue kritische Ausgabe ist in Vorbereitung; grundlegend für die Textgeschichte:
EHohl, Klio XIII, 1913, 258 ff. 387 ff.
Die Chronographie, diese neue Wissenschaft des Hellenismus, die einst in Alexan-
dreia Eratosthenes (Ende des 3. Jahrh. v. Chr.), für die griechische Geschichte begründet
249 250] Quellen (literarische): diocletianisch-constantinische Zeit 257
hatte, war am Ende der Republik durch die große Kompilation des Kastor aus Rhodos
auf die Weltgeschichte ausgedehnt worden (über die Ausgabe der Fragmente beider s. o.
S. 153). Kastors Stellung in der Chronographie entspricht etwa derjenigen Diodors in der
Historiographie. Wie der letztere 'das Vorbild und Urbild' für die Literatur der Welt-
chroniken geworden ist, die über Dexippos' Chronik hinführt zu den christlich-byzan-
tinischen Vertretern dieser Gattung (s. o. S. 25.5), so knüpft an Kastor die Chronographie
der Kaiserzeit an. Der bedeutendste Vertreter dieser Richtung in der besseren Zeit ist
Phlegon aus Tralles, ein Freigelassener Hadrians, der vom Beginn der Olympiaden-
rechnung bis zum Tode Hadrians (138) unter dem Titel 'OXuuiTiüöec ein Werk dieser .\rt
geschrieben hat, in dem gerade die Kaiserzeit bis zum genannten Termin ausführlicher
behandelt war (FHG. Ill f>02ff.; vgl. die Fragmente aus den beiden letzten Büchern, 15
und 16, auf die hadrianische Zeit bezüglich, bei WWeber, Untersuchungen z. Gesch. d.
K. Hadrianus, Lpz. 1907, 94 ff.).
Bezeichnenderweise ist dann diese Gattung zuerst in der christlichen Literatur gepflegt
worden, weil es darauf ankam, die heilige jüdisch-christliche Geschichte zur Profan-
geschichte in Beziehung zu setzen und jene als die ältere zu erweisen. Der Begründer |
der christlichen Chronographie ist S. lulius Africanus unter Severus Alexander. Über
ihn und seine Nachfolger haben wir die grundlegende Arbeit mit scharfsinniger Rekon-
struktion des Werkes von HGelzer, Sex. Julius Africanus und die byzantinische Chrono-
graphie I, Lpz. 1880 {Die Chronographie des Julius Africanus), II 1, Lpz. 1885 (Die Nach-
folger des J. A.), II 2, Lpz. 1898. Im Gegensatz zu seinen heidnischen Vorgängern hat
Africanus die Zeit nach Christi Geburt (bis 221) nur ganz summarisch behandelt. Ein Zeit-
genosse des Africanus, Hippolytos, seit 217 Gegenbischof von Rom (über ihn CJNeu-
mann, Hippolytus von Rom in seiner Stellung zu Staat und Welt, Lpz. 1902), hat im Jahre
235 ebenfalls eine Chronik veröffentlicht, die den Africanus schon benutzte, aber auch
eigene Wege geht.
Von dieser Chronik ist der Anfang von ABauer im Codex Matritensis 121 gefunden
worden, ABauer, Die Chronik des Hippolytos im Matritensis graecus 121, Texte und Unter-
suchungen z. Gesch. d. altchristl. Literatur, NF. XIV (1906), 1ff.\ für die folgenden Ab-
schnitte liegt eine armenische Übersetzung des 4. Jahrh. vor, die von Gregor Chalatiantz
in zwei Handschriften in Venedig und Etschmiadzin aufgefunden, aber noch nicht ver-
öffentlicht worden ist (Bauer a. a. 0. 3 u. 228). Diese christliche Chronik steht wesent-
lich tiefer als das nur wenig ältere Werk des Africanus und die gleichzeitige historische
Profanliteratur (z. B. Dexippos); in ihr ist besonders die Profangeschichte aus ärmlichen
Handbüchern geschöpft. Alexandreia, einstmals der Sitz der Wissenschaft, auch noch der
christlichen (Clemens Alexandrinus, Origenes), daneben die Klöster Oberaegyptens, sind
vom 5. Jahrh. ab ein Zentrum dieser minderwertigen Bücherfabrikation gewesen. Sie hat
von hier ihre Wirkung geübt nach Byzanz (Osterchronik bis 630 und Georgios, der Syn-
kellos, nach 806 in seiner eK\oY>i xpo'^oTpacpiac bis 2S4, fortgesetzt von Theophanes Con-
fessor für 284-813, KKrumbacher, Gesch. d. byzant. Lit., - Münch. 1907, 339), Antiocheia,
Armenien, ja zurück auch nach dem Westen, vermöge der regen Handelsbeziehungen zwischen
Alexandreia und Marseille bis ins frühe Mittelalter hinein. Die lateinische Übersetzung einer
solchen Alexandrinischen Volkschronik liegt vor in den Excerpta Barbari aus merowingi-
scher Zeit, abgedruckt in ASchöne, Euseb. Chron. I, BerL 1875, App. VI, 174ff. (über das
mit Bildern versehene Original, wiedergefunden im Papyrus Goleniscev, vgl. ABauer, Denk-
sehr. d. Wien. Akad. LI [1905] II. Abh. 7 ff.) und bei KFrick, Chronica min. I, Berl. 1892,
184ff., mit Rückübersetzung ins Griechische. Aus dem Westen dagegen besitzen wir zwei
lateinische Übersetzungen des Hippolytos, die beiden sog. libri generationis , der ältere
(lib. gen. II) in den Hss. des von ThMommsen, Chron. min. I, Berl. 1892, Mon. Germ. AA.
IX, I3ff. herausgegebenen sogenannten Chronographen von 354 erhalten und 334 verfaßt,
mit stärkeren, der jüngere (/), vor 460, mit geringeren Kürzungen, ediert von Mommsen
a. a. O. l 89ff. und von KFrick a. a. 0. 2 u. SOff.
Mit diesen Machwerken verglichen ist die Arbeit des Eusebios (gest. wahrschein-
lich 338) in seinen Chronica (2 Bücher bis 325), eine gelehrte Leistung, die auch diejenige
des Africanus weit überbietet. B. I enthält eine Einleitung, in der die Fundamente und
Einleitung in die Altertumswissenschaft. III. 2. Aufl. 17
258 • Ernst Kornemann : Die römische Kaiserzeit [250 251
Prinzipien des chronologischen Systems in der Form von Exzerpten aus den benutzten
Autoren gegeben sind. Africanus ist weit überholt, nicht nur durch die Benutzung
besserer Quellen, sondern vor allem durch den Beginn des Ganzen mit dem ersten Jahr
Abrahams (2016 5 v. Chr.) Da das griechische Original nur in Exzerpten erhalten ist,
sind wir auf eine armenische Übersetzung angewiesen. B. II bietet synchronistische Ta-
bellen, die nach Schwartz' Ansicht nicht in der ursprünglichen Gestalt auf uns gekommen
sind, vielmehr in einer bald nach Eusebios" Tod gemachten Bearbeitung, „welche das
Originalwerk bis zur Unkenntlichkeit entstellt hat". Auch hier liegen uns nur Obersetzungen
vor; am besten ist die lateinische des Hieronymus. |
Gegen vGutschmid, KI. Sehr. I 448 ff. ist von EdSchwortz in dem grundlegenden Artikel
RE. VI 1370 ff. Hieronymus für B. II der armenischen Übersetzung überlegen erwiesen;
beste Hs. des Hieronymus, von Schöne noch nicht benutzt, ist in Faksimile herausgegeben:
The Bodleian Manuscript of Jeromes Version of the Chronicle of Eusebius by JKnight
Fotheringham Oxford 1905, vgl. dazu ThMommsen, Herrn. XXIV (1889) 393 ff. = ges. Sehr.
VII 1905 597 ff. EdSehwartz, Bert. Phil. Woehensehr. 1906, 744ff. Große Ausgabe des
Eusebios von ASchöne, Eusebi Chronieorum Canonum quae supersunt, 2 Bde., Berl. 1866.
1875; Textausgabe des Hieronymus in der Bibl. Teubn. von Rlielm erscheint in aller-
nächster Zeit. Einzelne griechische Fragmente sind jetzt aus der anonymen Chronographie
im Matritensis 121 aus dem Ende des 10. oder Anfang des 11. Jahrh. von ABauer ge-
wonnen worden, vgl. S.Ber.Wien.Ak. 162 {1909) 3. Abh. 31 ff.
So zeigt die wissenschaftliche Chronographie der Kaiserzeit von Kastor über Phlegon
und Africanus zu Eusebios zwar dieselben Etappen, wie die Geschichtschreibung und
Biographie, aber mit dem großen Unterschied, daß, während in den letzteren Gattungen
der Verfall rapid vor sich geht, hier noch einmal ein Aufsteigen zu beobachten ist.
Der Bischof von Caesarea greift vielfach über seine unmittelbaren Vorgänger zurück auf
die besseren Vorlagen einer älteren Zeit. Der christliche Hellenismus redet durch ihn
noch einmal wissenschaftlich (im Sinne jener Zeit) zu uns, und diese Wissenschaftlichkei
ist, wenn auch maßvoll, selbst der Bibel gegenüber gewahrt. Aber gerade deshalb ist
Eusebios, vornehmlich im Orient, verketzert worden. Hier haben Hippolytos und was
an diesen sich anschloß, wie die Werke der alexandrinischen "' nche Panodoros und
Annianos, ihm den Rang abgelaufen {ABauer, Texte und Ujiters. 154).
Im Westen dagegen hat das gelehrte Werk des Eusebios stärkere Nachwirkung ge-
habt. Dazu trug vor allem bei, daß Hieronymus im Jahre 380 vom zweiten Buch eine
lateinische Übersetzung mit vielfachen Zusätzen, gerade die römische Geschichte betreffend
(aus Suetonius de vir. ilL, Eutropius und anderen Kompendien der römischen Geschichte),
bis 378 herunter hergestellt hat, allerdings in wenig gewissenhafter Weise (s. praef. 1: 'opus
tumu!tuarium\ dazu ABauer, S.Ber.Wien.Ak. 162 [1909], 3. Abh. 42,1.; vgl. auch Bd. 1-420.).
Über die Quellen des Hieronymus vgl. ThMommsen, ges. Sehr. VII 1909 606 ff., über die
Ausgaben oben unter Eusebios.
An Eusebios-Hieronymus schließt sich die Chronographie des Westens an. Der Aqui-
tanier Prosper Tiro erweiterte den Hieronymus in geringem Umfang, vor allem durch
Konsularfasten, 'eonsularia Italiea\ und führte ihn bis 433, dann in einer zweiten Redaktion
bis 455, herunter. Andere knüpften an Hieronymus an, wie der spanische Bischof Hyda-
tius (bis 488), der Illyrier Marcelli nus Comes (534), der afrikanische Bischof Victor von
Tununna (bis 567), oder an Prosper wie der Bischof Marius von Aventicum (bis 581). Cas-
siodorius benutzte in der Chronik, mit der im Jahre 519 seine Schriftstellerei begann,
wenigstens den Hieronymus neben anderen Quellen {ThMommsen, ges. Sehr. VII [1909]
668 ff.). Immer magerer wurden diese Zeittafeln, dem Verfall der Zeit entsprechend; das
ganze Chronikenmaterial bei Mommsen, Chron. min. II u. III, Mon.Germ.AA. XI u. XIII,
Berl. 1894 u. 1898; vgl. WWattenbach , Deutsehlands Geschichtsquellen im Mittelalter, I\
Stuttg. 1904. 57 ff.
Neue Bahnen endlich hat Eusebios eingeschlagen mit seiner Kirchengeschichte
(^KK\r|ciacTiK)i icTopia in 10 Büchern, bis 324), die nicht nur inhaltlich, sondern auch in der
Form die alten Gleise verläßt, vgl. dazu ESehwartz in den Prolegomena zu seiner großen
Ausgabe des Werkes (3 Bde. Lpz. 1903 bis 1909) und RE. VI 1395 ff., wo die weitaus
251/252] Quellen (literarische): Chronographie, Kirchengeschichte 259
beste Einführung in das Studium des Eusebios und seiner Zeit gegeben wird. Bis zu
einem gewissen Grade ist Vorläuferin neben iosephus' jüdischer Archäologie die Apostel-
geschichte, die das erste Geschichtswerk des neuen Glaubens darstellt, vgl. Aliamack,
Beitr. z. Einleitung i. d. Neue Test. III, Die Apostelgesch. , Lpz. 1908. IV. Neue Unter-
suchungen zur Apostelgeschichte u. zur Abfassungszeit der sijnopt. Evangelien 1911.
PWendland, Die hell.-röm. Kultur. Die urchristl. Literaturfonnen ■■'■ Tübing. 1912, 314 ff.
ENorden, Agnostos Theos, Lpz. 1913. Anh. I: Zur Komposition der acta apostolorum 3llff.
Am Werke des Eusebios ist für den Historiker äußerst wertvoll, daß der gelehrte Bischof
möglichst getreu die Urkunden zu uns reden läßt. Dagegen ist der Gedanke, die Kirchen-
geschichte von der Profangeschichte zu trennen, aus der Epoche heraus, da das Christen-
tum den ersten Sieg davon trug, zwar wohl verständlich, aber durch | die Nachfolger, die
Eusebios auf diesem Gebiet gefunden hat (be-sonders Sokrates, bis 439, Sozomenos,
bis 415, Euagrios, bis 593), für die historische Erkenntnis der Folgezeit verhängnisvoll
geworden. Denn bei der engen Verquickung staatlicher und kirchlicher Politik, nament-
lich im Osten, war eine getrennte Behandlung beider Gebiete im Grunde nicht zulässig.
So steht Eusebios in mehrfacher Hinsicht auf der Grenze zweier Welten. Wie er in seinen
Chronica die Arbeit der Antike auf chronographischem Gebiet uns übermittelt hat, so ist
er anderseits der '^Herodot der Kirchengeschichte' geworden. Auch dieses sein zweites
großes Werk ist ins Lateinische übersetzt und fortgesetzt worden, und zwar von Rufinus
aus Aquileja (f 410). Ausgabe von ThMommsen in ESchwartz' großer Eusebiosausgabe
/. //, Lpz. 1903-1908.
Neben Eusebios kommt für die diocletianische Zeit als christliche Quelle in Betracht
das nach 316 verfaßte Werk des Lactantius dß mortibus persecutorum (Ausgabe von SBrandt,
Corpus Scr. lat. eccl. XXVII 2, Wien 1897; die Literatur über die Zweifel an der Autorschaft
des Lactantius bei MSchanz, Rom. Lit. Gesch. III, Münch. 1905, 464, vgl. auch AHamack,
Gesch. der altchristl. Lit. II 2, Lpz. 1904, 421 ff. und Bd. I- 403 f.). Für Constantin haben
wir aus der Feder des Eusebios noch die sog. Vita Constantini, nach der besten Überlieferung
betitelt: eic töv ßiov toi") juaKapiou KujvcTavxivou ßaciXemc, den Epitaphios des christenfreund-
lichen Kaisers. Es' ist das letzte Werk des Eusebios und wahrscheinlich postum erschienen,
darüber GPasquali, Herrn. XLV (1910) 369 ff. Daneben vgl. die Origo Constantini impera-
toris des Anonymus Valesianus, abgedruckt bei Mommsen, Chron. min. I, Mon.Germ.
AA. IX, Berl. 1892, 259. Kärgliche Reste eines historischen Gedichts auf den Perserkrieg
des Galerius im J. 297 bietet ein Straßb. Papyrus Inv. Nr. 480, veröffentlicht von RReitzen-
stein, Zwei religionsgeschichtl. Fragen, Straßb. 1901, 47 — 52.
5. Das vierte Jahrhundert hat uns durch den damals ausgefochtenen Kampf
zwischen dem nationalen Glauben und dem Christentum mannigfache Bekenntnis- und
Streitschriften in Prosa und Poesie hinterlassen, die uns in die Seele der führenden
Männer hineinschauen lassen und die geistige Atmosphäre der Zeit ausgezeichnet illu-
strieren, vgl. hierzu die vorzüglichen Ausführungen von JGeffcken, Kaiser Julianus und
die Streitschriften seiner Gegner, N Jahrb. XXI (1908) 161 ff. und GMis^, Gesch. d. Auto-
biographie I, Lpz. 1907 , 343 u. 356. Die Oberlieferungsgeschichte der zahlreichen Ur-
kunden, die das Fundament bilden für die Geschichte der kirchlichen und kirchenpoliti-
schen Streitigkeiten des 4. Jahrh. hat, ausgehend von der publizistischen Schriftstellerei
des Athanasios, neuerdings EdSchwartz in ungemein scharfsinniger Weise zu behandeln
begonnen, vgl. seine epochemachenden Aufsätze Zur Geschichte des Athanasius in GGN.
1904: 333ff. 357ff. 518ff. 1905: 164ff. 257 ff. 1908: 305ff.
Im Gegensatz zu dieser Tagesliteratur, welche meist in griechischer Sprache
und in griechischem Geist verfaßt ist, steht die lateinische Historiographie, welche die
oben (S, 238) berührte letzte Suprematie des Okzidents auch auf literarischem Gebiet in
die Erscheinung treten läßt. Zunächst sind es allerdings Breviarien, die nur noch in
Umrissen bis auf die eigene Zeit herab die Personen und Ereignisse zur Darstellung
bringen. Unter ihnen ist der erste S. Aurelius Victor, der seine Caesares im Jahre 360
schrieb; über ihn EWölfpn, RhMus. XXIX {1874) 282 ff. ACohn, Quibus e fontibus Sexti
Aurelii Victoris libri fluxerint, Berl. 1884 (Ausgabe von FPichlmayr, Lpz. 1911). Zeit-
17*
250 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [252 '253
genossen des Aurelius Victor sind Eutropius (Ausgabe von CWagner, Prag 1884. FRühl,
Lpz. 1887) und Festus (Ausgaben von WFoerster, Wien 1874 und CWagner, Lpz. 1886),
die ihre annalistisch gehaltenen Breviarien im Auftrag des Valens schrieben, in dessen
Dienst sie die hohe Ämterlaufbahn des Reiches absolvierten (vgl. die beiden in Ephesos
gefundenen Erlasse der Kaiser an sie als Statthalter der Provinz Asia bei CGBruns-Graden-
witz, Fontes P Tübg. 1909, 270ff.). Dieselbe Art, nur in biographischer Form, repräsentiert
die sog. Epitome de Caesaribus, welche bis zum Tode des Theodosius herabgeht und wohl
bald nach 395 verfaßt ist (Text am Schluß der Aurelius Victor-Ausg. vonFPichlmayr, Lpz.
1911). Über die Arbeitsweise aller dieser Schriftsteller HPeter, Gesch. Lit. (s. o. S. 251) II
131 und 341; über die Quellen, außer AEnmann, Phil. Suppl. IV {1884) 337 ff.: FGraebner,
ByzZ. XIV {1905) 87 ff.; s. darüber o. S. 256.
Der eigentliche Geschichtschreiber des 4. Jahrh. auf lateinischer Seite aber ist Am-
mianus Marcellinus aus Antiocheia (ca. 332—400). Er knüpft an Tacitus an und gibt die |
ä tere Geschichte von Beginn des Nerva ab in großen Zügen (in den verlorenen 13 ersten
Büchern), breiter dagegen, dem Stilgesetz der antiken Historiographie entsprechend, die
Geschichte der eigenen Zeit (von 353 bis zum Untergang des Valens bei Adrianopel 378);
sie ist uns glücklicherweise erhalten. Abgesehen von der Anknüpfung an Tacitus, der
Einarbeitung der römischen Stadtchronik und der Anwendung der lateinischen Sprache,
'die der Militär gelernt hat und der ausgediente Militär in Rom zu schreiben versucht',
ist nichts Römisches an diesem Griechen, dessen Werk daher UvWilamowitz mit Recht in
der Gr. Lit., -^Lpz. 1912, 277 behandelt hat. Für die Chronologie der Ereignisse ist es miß-
lich, daß er, ähnlich wie schon vor ihm Cassius Dio, das annalistische Schema, zum Teil
veranlaßt durch seine Vorlagen, nicht rein zur Anwendung gebracht hat: OSeeck, Herrn.
XLI (1906) 484.
Das Quellenproblem ist nach HSudhaus, De ratione quae intercedat inter Zosimi
et Ammiani de bello a luliano imp. cum Persis gesto relationes Diss. Bonn 1871 und
Ev.Borries, Herrn. XXVII (1892) 170ff. am meisten gefördert worden in der eben zitierten
Abhandlung von OSeeck, Herrn. XLI {1906) 481ff. Er hat ein lateinisches Werk aus dem
heidnischen Lager, das in thukydideischer Manier nach Sommern und Wintern rechnet
und die römische Stadtchronik in den Vordergrund rückt, als Quelle festgestellt und
vermutet darin die Annales des Virius Nicomachus Flaviaiius, der von seinem Ver-
wandten C. Fabius Memmius Symmachus in einer Inschrift {Dessau 2947) historicus
disertissimus genannt wird (a. a. O. 536). Daneben ist ein annalistisches Werk in grie-
chischer Sprache benutzt, dessen Autor Christ ist, offenbar nicht von so vornehmer Her-
kunft wie der lateinische Heide, vielleicht Eutychianus, der in der Chronik des Malalas
neben Magnus von Carrhae als Quelle für lulians Perserzug erscheint. Es wird 6 xpovo-
Ypdtpoc genannt. 'Er hatte also nicht nur, wie Magnus, den Perserkrieg beschrieben, son-
dern eine Chronik verfaßt, d. h. ein annalistisches Werk, wie Ammian es benutzte'. Die
Beschreibung des Perserkriegs lulians durch Magnus ist daneben von Ammian eher
direkt als durch Vermittlung des 'Thukydideers' herangezogen. Kritische Ausgabe von
CUClark, bis jetzt erschienen voL I, libri XIV -XXV, Berl. 1910; im allgemeinen OSeeck,
RE. I {1894) 1845. ThMommsen, ges.Schr. VII {1909) 363-431. WKlein, Klio 13. Beiheft, 1914,
der Seecks Resultate nach verschiedener Richtung modifiziert; vgl. auch Bd. I- 396f.
Mit Ammian, der sein Geschichtswerk nach 390 zu veröffentlichen begann, sind wir
schon an die Jahrhundertwende herangekommen. Seine hohe Bedeutung wird uns am
deutlichsten, wenn wir uns vor Augen halten, daß gleichzeitig mit ihm bzw. bald nachher
an der Arbeit waren der Verfasser der schon erwähnten Epitome de Caesaribus und der
theodosianische Bearbeiter des Corpus der Scriptores h. Aug., der diesen Biographien die
heutige Form und den jetzigen Umfang gegeben hat, im christlichen Lager dagegen Über-
setzer wie Hieronymus und Rufinus.
6. In das fünfte Jahrhundert ragen dann noch zwei Lateiner hinein: der Dichter
Claudius Claudianus und der größte aller lateinischen Kirchenschriftsteller des Alter-
tums, Augustinus (354-430).
Bei Claudianus haben wir ähnlich wie bei Ammian einen Mann des Ostens (er
253/254) Quellen (literarische): das 4. und 5. Jahrh. 261
lebte lange in Alexandreia) vor uns, der seine Hauptwerke trotzdem in lateinischer Sprache
abgefaßt hat. Die Stoffe seiner epischen Dichtung sind zumeist der Zeitgeschichte ent-
nommen; im Mittelpunkt steht Stilicho, der führende Mann der Zeit. Vgl. den Text mit
der wichtigen Einleitung in den Mon.Germ. AA. X, Berl. 1892 von ThBirt, dazu FVollmer
RE. III 2652ff. Literarische Parallelen zu Claudian, in griechischer Sprache verfaßt, sind
kürzlich auf Papyrus zutage gekommen: UvWilamowitz, Berl. Klassikertexte VI (1907) 107,
vgl. Bd. I- 395 f.
Unter den vielen Schriften des Augustinus sind die Confessiones und die 22 Bücher
de civitate dei als wichtig für den Kulturforscher im weitesten Sinne zu nennen. Das eine
Werk zeigt uns den antiken Menschen, das andere den antiken Staat beim Abgang von
der Weltenschaubühne. Die Geschichtsphilosophie des 'Gottesstaates', der durch die Be-
stürmung Roms durch Alarich (410) veranlaßt worden ist, 'läuft in Echatologie aus. Augustins
Werk ist das beredteste Zeugnis der Auflösung des Gefühls für Staat und Vaterland, die
den äußeren Symptomen des Verfalls parallel geht' {Wendland Bd. I- 410). Der Geist
des Mittelalters zieht herauf. Ihm hat der 'Gottesstaaf den stärksten Impuls gegeben
(s. o. S. 241), während die 'Bekenntnisse' erst zu wirken beginnen, als das Individuum |
wieder erwacht, vgl. ENorden, Lat. Lit. im Überg. v. Altert, z. Mittelalter, ^ Lpz. 1912, 502 ff.
und GMisch, Gesch. d. Autobiographie, I, Lpz. 1907, 402 ff.
Was darnach noch kommt von historiographischer Produktion in lateinischer Sprache,
fällt gegen die eben betrachteten Werke stark ab und hat zum Teil entsprechend dem
Verfall des Westreiches in dieser Zeit vorzugsweise provinzialen und lokalen Charakter,
wie die noch dem 4. Jahrh. angehörige Moseila des Ausonius, verfaßt zu Trier im Jahre
371 (Ausgabe von CHosius, Marb. 1909, Gesamtwerke des Ausonius von CSchenkl, Man.
Germ. AA. V 2, Berl. 1883 und RPeiper, Lpz. 1886; vgl. FMarx, RE. II 2562 ff.).
Der Anregung des Augustinus verdanken wir noch die christliche Weltgeschichte des
spanischen Presbyters Orosius {adversus paganos), die bis 417 heruntergeführt ist (vgl.
die vorzügliche Ausgabe von CZangemeister in dem Corpus Script, eccl. lat. Vindob. V,
Wien 1882, in der auch die jeweils ausgeschriebenen Quellen notiert sind, dazu eine editio
minor, Lpz. 1889). Über die Chronikenliteratur, die hinüberführt zu dem mittelalterlichen
Quellenmaterial, ist schon oben (S. 258) gesprochen.
Unter den Heiligenbiographien der Übergangszeit zum Mittelalter nimmt einen hervor-
ragenden Platz ein das Leben des hl. Severinus (7 482), von Eugippius 511 verfaßt, durch
das ein letzter Lichtstrahl auf die Geschichte der Donauprovinzen des Reiches kurz vor ihrem
Verlust, etwa um die Zeit 453 — 488, fällt (Ausgaben von HSauppe, Mon.Germ. AA. I 2,
Berl. 1877, ThMommsen, ^ Berl. 1898; vgl. WWattenbach, D. Geschichtsquellen I ', Stuttg.
1904, 50 ff.).
Die Geschichte Odoakars und Theoderichs (474 — 526) behandelt das zweite der Exzerpte,
die unter dem Namen des Anonymus Valesianus auf uns gekommen sind (s. darüber
o. S. 259).
Von der Gotengeschichte des Cassiodorius (ca. 480-575), die 12 Bücher umfaßte, be-
sitzen wir nur den schlechten Auszug des lordanes (geschrieben 551 n. Chr., Ausgabe
von Th.Mommsen, Mon.Germ. A.A. Vi, Berlin 1882; dazu W. Wattenbach, Deutschi. Geschichts-
quellen I', Stuttg. 1904, 80ff.). Erhalten sind die Variae, amtliche Schriftstücke Cassio-
dors (Mommsen, ebd. XIII [1904]); über seine Chronik 5. o. S. 2,55; über Cassiodor über-
haupt HUsener, Anecdoton Holderi, ein Beitrag z. Gesch. Roms in ostgot. Zeit, Bonn 1877
und MManitius, Gesch. der lat. Lit. d. Mittelalt., Münch. 1911, 36 ff.; vgl. Bd. n 423.
In Gallien setzt sich die Richtung des Ausonius fort bei Rutilius Namatianus (ed.
EBährens, PLM. V. JVesserau, Paris 1904), bei Sidonius Apollinaris (Mitte des 5. Jahrh.,
Ausgaben von ChrLütjohann, Mon.Germ. AA. VIII, Berl. 1887 und PMohr. Lpz. 1895, vgl.
dazu den vorzüglichen Aufsatz von GKaufmann in FrRaumers Hist. Taschenbuch, 4. Folge
10. Jahrg., Lpz. 1869, Iff. und ThMommsen, Reden u. Aufs., Berl. 1905, 132 ff.) und Enno-
dius {ed. WHartel, Wien 1882). Salvianus (Presbyter von Marseille) hat in derselben
Zeit durch sein Hauptwerk de gubernatione dei in der Form einer Strafpredigt ein Sitten-
bild der Zeit unter Gegenüberstellung der Römer und Germanen entrollt (Ausgabe von
CHalm, Mon.Genn. AA. 1 1, BerL 1877 und FPauly, Corp. Scr. eccl. lat. VIII, Wien 1883). Die
252 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [254 255
Geschichte der Franken lieferte der Bischof Gregorius von Tours (538-594). Ausgabe
von WArndt u. BKrusch, Mon.Germ. Scr. Meroving. I i, 1, Harm. 1884.
Für Afrilta ist die Schrift des Bischofs Victor von Vita zu erwähnen (verfaßt um 487),
in der die Verfolgung der orthodoxen Kirche durch die Vandalenkönige Geiserich (f 477)
und seinen Sohn Hunerich geschildert wird (ed. CHalm, Mon.Germ. AA. Uli, Berl. 1879
und MPetschenig , Corp. Scr. eccl. lat. VIII, Wien 188t). In die Zeit der byzantinischen
Rückeroberung Afrikas führt uns das Epos Johannis des Corippus (550) mit der Dar-
stellung des Maurenkriegs des magister militum Johannes unter lustinian (Ausgabe von
JPartsch, Mon.Germ. AA. III 2, Berlin 1879; FSkutsch, RE. IV [1901] 1236ff.).\
Für die Wirtschaftsgeschichte des ausgehenden Altertums sind von großer Wichtigkeit
die Briefe des Papstes Gregorius I. (um 540-604), Ausgabe von PEwald, Mon.Germ. Epist. I,
Berl. 1887 ; dazu ThMommsen, Die Bewirtschaftung der Kirchengüter unter Papst Gregor /.,
ges. Sehr. III, Bert. 1907, 177 ff.
So zersplittert sich, wie das Westreich selbst, auch seine lateinische Quellenliteratur
seit Ammianus und Orosius. Die Reichsgeschichte im großen Stil ist seitdem ausschließlich
in den Händen der Griechen, die uns hinüber geleiten zu den byzantinischen Quellen-
werken. Die Chroniken setzen das Werk des Dexippos fort, wie wir oben (S. 255) schon
Eunapios von Sardes als Fortsetzer des genannten Atheners kennen gelernt haben. Die |
weitere Fortsetzung bis zum Jahre 425 gibt dann Olympiodoros von Theben in Aegypten
(um 450), FHG. IV 57 ff
Erhalten ist uns das Werk des zeitlich dann folgenden Historikers, des Zosimos (ge-
schrieben um 500), der in seiner 6 Bücher umfassenden icropia bzw. icxopia vea, wie die
allein erhaltene zweite Auflage des Werkes heißt (Ausgabe von L. Mendelssohn, Lpz. 1887),
nach einer kurzen Einleitung über die ältere Kaiserzeit (I 1—46) die Geschichte der 140
Jahre von 270—410 uns liefert.
In Zosimos' Werk haben wir inhaltlich das Gegenstück zum polybianischen. Während
Polybios einst sich zur Aufgabe gestellt hatte, zu schildern, wie das Römerreich zum
weltbeherrschenden Mittelmeerreich emporgestiegen war, will Zosimos darstellen, ^vie es
gekommen ist, daß dasselbe Reich von seiner hohen Position allmählich verdrängt worden
ist: ein antiker Vorläufer Gibbons! Was die Chronologie betrifft, ist das Werk wenig zu-
verlässig, den Quellen gegenüber von geringer Selbständigkeit. In letzterer Hinsicht war
die herrschende Meinung, daß Zosimos in der Einleitung zunächst den Dexippos (anders
LMendelssohn, Proleg. XXXIII, dagegen im Sinne der opinio communis BRappaport, Klio I
[1901], 427ff) und darnach vor allem den Eunapios ausgeschrieben habe. Hiergegen
wendet sich FGraebner, ByzZ. XIV {1905), 87 ff. und sucht zu erweisen, daß Eunapios im
ersten Buch nur an zwei Stellen für Exkurse benutzt sei und erst vom zweiten Buche ab,
für die nachdiocletianische Zeit, die Hauptquelle bilde, daß endlich im ersten Buch Dexippos
gar nicht (wenigstens nicht direkt) benutzt sei. Seine positiven Aufstellungen bedürfen
aber, wie schon (s. o. S. 256) bemerkt, der Nachprüfung.
Von der Reichsgeschichte des 5. Jahrh., genauer der Zeit nach 410, ist wenig erhalten.
Von Bedeutung sind die Fragmente aus der gotischen und der byzantinischen Geschichte
des Priskos aus Panion in Thrakien (FHG. IV 69 ff), besonders für unsere Kenntnis des
Hunnenreiches unter Attila, Mommsen, ges. Sehr. IV, Berl. 1906, 539, und seines Fortsetzers
Malchos (bis zum Jahre 480, FHG. IV 111 ff), die erhalten sind in dem großen Exzerpten-
werk des Konstantinos Prophyrogenetos, vgl. hierfür jetzt die neue kritische Ausgabe von
UPBoissevain, CdeBoor, ThBüttner-Wobst, Excerpta historica iussu Imp. Constantini Por-
phijrogeniti 1,1 u. 2, Excerpta de legationibus ed. CdeBoor, Berl. 1903 (hier Priskos-
fragm. 121 ff Malchos 155 ff); II Exe. de virtutibus et vitiis 1 ed. ThBüttner-Wobst, Bert. 1906,
2 ed. AGRoos, Bert. 1910; III Exe. de insidiis ed CdeBoor, Bert. 1905; IV Exe. de sententiis
ed UPBoissevain, Berlin 1906.
7. Für die Zeit lustinians sind unsere vornehmste Quelle die Werke des Prokopios
von Caesarea (Palaestina), der seit 527 als rechtskundiger Sekretär des Kaisers erscheint
und als solcher die weiten Feldzüge desselben mitgemacht hat. Sein Hauptwerk ist die
acht Bücher umfassende Geschichte (icxopiKuv), die wie das Werk Appians nach Schau-
plätzen geordnet ist: 2 Bücher Perserkriege, 2 Bücher Vandalenkriege, 3 Bücher Goten-
kriege, während das 8. Buch, abweichend von der seitherigen Anlage, die allgemeinen
255 256] Quellen (literarische): Zeit lustinians 263
Ereignisse bis zum Jahre 554 darstellt. Daneben steht das Werk über die Bauten lusti-
nians (iTepi KTicuüTUJv, de aediflcüs), welches durchaus panegyrisch gehalten ist, und das
von Suidas 'AveKöora betitelte Werkchen (historia arcana), das, weil in gerade entgegen-
gesetztem Sinne verfaßt ('eine beispiellos bittere Anklageschrift gegen die despotische Re-
gierung des lustinian und der Theodora', Krumbacher), erst nach dem Tode des Verfassers
und demjenigen lustinians herausgegeben sein kann. Mit Recht ist auch Prokopios mit
Polybios verglichen worden, vor allem deshalb, weil hier zwei Historiker zu uns sprechen,
welche mit bedeutenden Feldherren ihrer Zeit eng verbunden waren und diese auf den
Zügen, die sie nachher in ihren Werken schilderten, begleitet haben; neue kritische Ge-
samtausgabe der Werke von JHaury I, II, Lpz. 1905, II1 1, Lpz. 1906, III 2, Lpz. 1913;
vgl. im übrigen FDahn ,' Procopius von Caesarea, Berl. 1865 und sonstige Literatur bei
Knimbacher - 235.
Prokops jüngerer Zeitgenosse, der Antiquar Johannes Lydos, enthält in seinem
staatsrechtlichen Werke -ttepl öpxOüv Tf|C Tuj|aaiujv iroXiTeiac {de magistratibus reip. Rom.)
auch manche Nachricht aus der Zeitgeschichte (Ausgabe von RWünsch, Lpz. 1903, dazu
BKübler, DLZ. 1904, 940 ff.).
Daneben geht diejenige Form der historiographischen Produktion einher, die dann
auch in Byzanz die vorherrschende bleibt, die der Weltchroniken, zumeist von Mönchen
stammend. In sie ist mancherlei aus den Quellen der Kaiserzeit übergegangen, je nach der |
Höhe der Bildung der Verfasser mehr oder weniger verzerrt, über die Gattung vgl. Knim-
bacher" 319 ff. An der Spitze stehen zwei Antiochener, beide mit dem Namen Johannes, von
denen der eine, Johannes Malalas (= Rhetor, 6. Jahrh.), den Typus der volkstümlichen
Chronik vertritt, während der andere, gewöhnlich Johannes Antiochenus (7. Jahrh.) ge-
nannt, auf höherer Stufe steht (FUG. IV 535. V 27); über diesen Chronisten sowie den sog.
unechten Johannes, d. h. das Mittelstück der constantinischen Exzerpte in den Titeln de vir-
tutibus und de insidiis, vgl. Krumbacher- 335.
Anhangsweise sei noch kurz auf die armenischen Geschichtsquellen hingewiesen, die
für die Geschichte der römischen Ostpolitik von großer Wichtigkeit sind. Dem 4. bzw. 5. Jahrh.
gehören die beiden christlichen Annalisten Agathangelos (Geschichte des Königs Trdat
[Tiridates] und der Bekehrung Armeniens durch Gregor den Erlauchten) und Faustus Bu-
zantaci (Geschichte Armeniens von 317—388) an. Beide schreiben griechisch, sind aber nur
in armenischer Übersetzung erhalten, Agathangelos sogar nur in Rückübersetzung; Aus-
gabe von PdeLagarde, AbhGG. 1889; im allgemeinen über die Bedeutung der Quelle
AvGutschmid, Kl. Sehr. III, Berl. 1892, 339. Armenisch ist das tüchtige Werk des Lazarus
von Pharbi abgefaßt, das als Fortsetzung des Faustus die Zeit von 388-485 behandelt.
Am Ende des 7. oder im 8. Jahrh. endlich schrieb Moses von Choren seine armenische
Geschichte, dazu AvGutschmid, Kl. Sehr. III, Berl. 1892, 282 u. 332; über die ganze ar-
menische Literatur Krumbacher- 406 ff., vgl. auch CFLehmann-Haupt, Klio VIII {190S) 514.
Für die Geschichte des Sassanidenreiches ist von großer Bedeutung die arabische
Chronik des Tabari (geb. 839 zu Amul in der persischen Provinz Tabaristän, daher Tabari
genannt, gest. zu Bagdad 923), vgl. ThNöldecke , Gesch. der Perser und Araber zur Zeit
der Sassaniden. Aus der arab. Chronik des Tabari übersetzt und mit ausführlichen Er-
läuterungen und Ergänzungen versehen, Leyden 1879.
8. An die literarischen Quellen schließt sich an das gerade für Spätrom so wichtige Ma-
terial der Gesetzessammlungen u. a. Der auf Veranlassung Kaiser Theodosius II. 438 ver-
öffentlichte Codex Theodosianus (Sammlung kaiserlicher Edikte von 312 bis Theodosius II.)
hat schon 1653 durch Gothofredus einen Kommentar erhalten, der noch heute eine Fund-
grube ersten Ranges darstellt, und liegt jetzt in der kritischen Ausgabe von ThMommsen u.
PMMetjer (/, Berl. 1905. II, Berl. 1906) vor, dazu Mommsen, ges. Sehr. II, Berl. 1905, 371ff.
Neben diesen Codex tritt dann das große rechtsgeschichtliche Material, das wir unter
lustinian der Tätigkeit des Tribonianus verdanken. 529 wurde der alle kaiserlichen Ver-
ordnungen (consiitutiones) aufs neue zusammenfassende Code.x lustinianus veröffentlicht
und im Jahre 534 von neuem bearbeitet (Ausgabe von PKrüger, Berl. 1873-77). 533 folgte
die Sammlung aus den Werken der alten Juristen {ius vetus), die am 30. Dezember des-
254 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [256;257
selben Jahres mit Gesetzeskraft ausgestatteten Digesta (Ausgabe von PKrüger u. ThMomm-
sen, Berl. 1866-70, Artikel Digesta von PJörs RE. V [1905], 484ff.). Dazu kommen die
nach Abschluß dieser Sammlungen erschienenen Verordnungen, Novellen, meist in grie-
chischer Sprache (Ausgaben von RSchoell, Berl. 1869, CEZachariae v. Lingenthal, Lpz. 1881
u. 1884: das Ganze vereinigt im Corpus iuris civilis r\ Berl. 1908. II \ 1906. II1 1880-1895).
Über die Variae des Cassiodor s. o. S. 261.
Die Organisation der Reichsverwaltung der Spätzeit lernen wir am besten kennen aus
dem Staatshandbuch der Notitia dignitatum {ed. OSeeck, Berl. 1876), deren letzte Redaktion
dem Anfang des 5. Jahrh. angehört.
Von großer Bedeutung für unsere Kenntnis des spätrömischen Provinzialrechts in
christlicher Zeit ist das syrisch-römische Rechtsbuch aus dem 5. Jahrh., das ursprünglich
griechisch abgefaßt war, aber uns in mehreren, in orientalischen Sprachen verfaßten Re-
daktionen erhalten ist, herausgeg. von CGBruns u. ESachau, Lpz. 1880, dazu LMitteis,
Reichsrecht und Volksrecht, Lpz. 1891, 313 ff. und ders.. Über drei neue Hss. des syr.-
röm. Rechtsb., AbhAkBerl. 1905, 17 ff. Die neuen Texte sind veröffentlicht, übersetzt und mit
einer trefflichen Einleitung versehen von ESachau, Syr. Rechtsbücher I, Leges Constantini
Theodosii Leonis, Berl. 1907. Der älteste Bestandteil der Sammlung ist wohl schon in vor-
constantinischer Zeit in der Patriarchatskanzlei zu Antiocheia vorhanden gewesen. Dieser
Kern der Sammlung war unliterarisch. Die literarische Bearbeitung hat mehrere Stadien |
durchlaufen, vor allem unter Valentinian I. und 468. Schon im 5. Jahrh. waren mehrere
Versionen vorhanden, die die Rechtsquellen der nestorianischen Kirche im Sassanidenreich
und im arabischen Khalifat geworden sind. Auch nach 468 sind noch Zusätze dazu-
gekommen, die zum Teil nachjustinianisch sind. Die Arbeit zur Erschließung dieser syrisch-
römischen Rechtsquellen hat ESachau neuerdings fortgesetzt durch die Publikation der
Rechtsbücher dreier Patriarchen von Seleukeia am Tigris aus der islamischen Zeit: Syr.
Rechtsbücher II, Berl. 1908; vgl. über die Bedeutung dieser neuedierten Quellen den treff-
lich orientierenden Aufsatz von JPartsch, Neue Rechtsquellen der nestorian. Kirche, Zeitschr.
der Sav.-Stiftg. RA. XXX, 1909, 355 ff.
Für die Weiterentwicklung des justinianischen Rechts im byzantinischen Reich sind
grundlegend die Arbeiten von CEZachariae v.Lingenthal , vgl. dessen Gesch. des griech.-
röm. Rechts, '' Berl. 1892.
II. Die nichtliterarischen Quellen. Wie oben (S. 248) schon betont, ist die Bedeutung des
außerhalb der Literatur uns zugänglich gewordenen Quellenmaterials für die Geschichte
der Kaiserzeit heute bereits eine ungeheuer große und wird bei der starken Zunahme dieser
Massen und der fortgesetzten Verfeinerung der Methoden bezüglich ihrer Heranziehung
eine immer noch größere werden. In erster Linie wird das chronologische Gerüst der
Tatsachen durch die Funde fest datierter oder datierbarer Urkunden auf Stein oder Papier,
weiter durch die langen Reihen der erhaltenen Münzen, endlich durch die seitens der Ar-
chäologen gewonnene Einsicht in die zeitliche Aufeinanderfolge des bei den Ausgrabungen
zutage geförderten Materials, vor allem des keramischen, fortgesetzt im einzelnen neu auf-
und ausgebaut. Daneben ist es hauptsächlich die Personengeschichte, die Geschichte
der staatlichen und militärischen Organisation sowie der Verwaltung des Reiches,
deren Kenntnis durch die große Zahl der Ehren- und Grabinschriften, die die Ämterlauf-
bahn {cursus honorum) der Betreffenden angeben, eine ungemeine Vertiefung erfahren hat.
So nur ist es möglich gewesen, für die weitere Forschung auf dem Gebiete der Kaiser-
zeit grundlegende Werke zu schaffen, wie die Prosopographia imperii Romani (3 Bände,
Berl. 1897,8), für die Zeit von Caesar bis Diocletian verfaßt von EKlebs, HDessau und
PvRohden (während die Fortsetzung für die nachdiocletianische Zeit von OSeeck und
AJülicher zu erwarten ist), eine lexikalisch angelegte Sammlung der Zeugnisse aller Art
für das Leben der führenden Persönlichkeiten des Reiches, der Kaiser und der Reichs-
beamten. Weiter kommt bei der eigentümlich aristokratisch gerichteten, die Reichshaupt-
stadt in erster Linie berücksichtigenden Art unserer Literatur das monumentale Material
257 258] Quellen (nichtliterarische): Inschriften 265
in der Regel um so stärker in Betracht, je weiter wir uns vom Reichszentrum entfernen
und je tiefer wir von den oberen Zehntausend in die niederen Schichten des Voll<es hinab-
zusteigen suchen. So ruht der 5. Band von Mommsens Rom. Gesch., 'die Provinzen von
Caesar bis Diocletian', ^ Berl. 1886, sehr stark auf den nichtliterarischen Quellen und
konnte nur von dem Meister lateinischer Epigraphik, der das gewaltige Material in einzig-
artiger Weise beherrschte, geschrieben werden: es ist die reifste Frucht vom Baume
Mommsenscher Wissenschaft. Alle Forschung über Provinzialgeschichte und provinziale
Kultur knüpft heute an dieses Werk an. Ebenso sind Werke, die sich mit Fragen der
Wirtschaftsgeschichte beschäftigen, sei es mit Handel und Gewerbe, etwa mit den Ver-
einen und Innungen der Gewerbetreibenden, sei es mit Problemen der Agrargeschichte,
vorzugsweise auf nichtliterarischen Quellen aufgebaut.
Alles, was heute in dieser Richtung vorliegt, setzt sich zusammen aus Inschriften,
Papyri, Münzen und dem sonstigen archäologischen Material.
a) Die Inschriften in lateinischer Sprache sind vereinigt im Corpus inscriptionum
latinanim {CIL), Ergänzungen dazu in der EphEp., Zusammenstellungen der N'eufunde in
der Rev.arch. und der nenen Revue e'pigraphique I, Paris 1913. Sehr brauchbar ist der
Bericht über römische Epigraphik (Italien) 1893-1906 von AStein in Bursians JB. CXLIV
{1909. III.) 157-436.
Die beste Handsammlung der lateinischen Inschriften ist diejenige von HDessau, In-
scriptiones latinae selectae, bis jetzt erschienen Berl. I, 1892. III 1902. II 2 1906; die In- |
Schriften sind hier nur in Transkription gegeben. Eine kleine Auswahl bietet EDiehl, Alt-
lateinische Inschriften in HLietzmann, Kl. Texte f. Vorl. u. Lb. Heft 38-40, - Bonn 1911;
Lateinisch-christl. Inschriften in Auswahl ebd. Heft 26-28, Bonn 1908. Die juristisch wich-
tigen Inschriften sind am besten ediert bei CGBruns, Fontes iuris Romani antiqui, 7. Aufl.
von OGradenwitz, Tübing. 1909, dazu Index und Simulacra 1912. Schriftproben (heutigen
Ansprüchen aber nicht mehr genügend) von ca. 1200 Inschriften der Kaiserzeit hei EHübner,
Exempla scripturae epigraphicae Latinae a Caesaris dict. morte usque ad aetatem lusti-
niani, Berl. 1885. Photographische Reproduktionen bei EDiehl, Inscriptiones latinae, Bonn
1912 und viel besser in OGradenwitz' Simulacra, Tübing. 1912 {s. o. Bruns, Fontes).
Von den griechischen Inschriften ist das schon länger bekannte Material in dem
veralteten Boeckhschen Corpus inscriptionum Graecarum (CIG.) zu finden, während das
neue Corpus der Berliner Akademie, Inscriptiones graecae {IG.), noch nicht vollendet ist;
näheres über die Einrichtung des Corpus s. o. S. 74. Berichte über den jeweiligen Stand
von Seiten des Corpusleiters FtlillervGaertringen, Klio IV {1904) 252 ff. VIII {1908) 521 ff.
X {1910) mff. XIII {1913) 305ff. Das reiche epigraphische Material aus Kleinasien wird die
Sammlung der Wiener Akademie, Tituli Asiae minoris, die seit 1900 begonnen ist, bringen;
im übrigen muß das Material aus Zeitschriften und Einzelwerken über bestimmte .Aus-
grabungsstätten entnommen werden.
Die wichtigsten griechischen Inschriften der Kaiserzeit sind enthalten in den beiden
vortrefflichen Handsammlungen von WDittenberger, Sylloge inscriptionum graecarum (Syll.)
I-II, - Lpz. 1898-1901, vgl. besonders / 495 ff . {aetas Romana), und Oricntis graeci in-
scriptiones selectae {OrGr.) I. II. Lpz. 1903-05, die Inschriften der Römerepoche im Bd. II;
weiter in RCagnat, Inscriptiones graecae ad res romanas pertinentes, bis jetzt erschienen
/. ///. IV 1-4, Paris 1903 ff. Eine Sammlung der Kaiser- und Beamtenbriefe in griechischer
Sprache, soweit sie auf Stein oder Papyrus erhalten sind, besitzen wir von LLafoscade, De
epistulis imperatorum magist ratuumque Romanorum, Insulis 1902.
Das epigraphische Material isT unter alphabetisch geordneten Stichworten zusammen-
gestellt und verarbeitet in dem Lexikon des Italieners EdeRuggicro , Dizionario epigraflco
di antichitä Romane, Rom 18S6ff. (noch unvollendet). Zur Einführung in die lateinische
Epigraphik ist am besten geeignet RCagnat, Cours d'epigraphie latine, "' Paris 1898, mit
Nachtrag vom November 1904, in die griechische: CliThNewton, Die griech. Inschriften,
übers, von Ilmelmann, Hannov. 1881 und WJanell, Ausgew. Inschriften, griechisch und
266 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [258 259
deutsch, Berl. 1906; vg-I. auch ALaudien, Griech. Inschriften als Illustrationen zu den Schul-
schriftstellem, Berl. 1912. Über die Wiedergabe lateinischer Termini technicl in den griechisch
abgefaßten Urkunden handein PViereck, Sermo Graecus quo SPQR. magistratusque P.R.
usque ad Tiberii Caesaris aetatem usi sunt, examinatur, Götting. 1888, und DMagie, De
Romanorum iuris publici sacrique vocabulis sollemnibus in Graecum sermonem conversis,
Lpz. 1905, dazu LHahn, Rom und Romanismus im griech.-röm. Osten, Lpz. 1906, 223 ff. und
Phil. Suppl. X {1907), 705ff.
Die Inschriften haben für keine Epoche der alten Geschichte eine so hohe Bedeutung
wie gerade für die Kaiserzeit, vor allem für den Abschnitt von Caesar bis Diocletian, der
nicht nur durch die Masse der erhaltenen epigraphischen Denkmäler, sondern auch durch
einzelne umfangreiche von ganz besonderem Wert sich auszeichnet.
Erwähnt seien hier nur einige ganz besonders wichtige: so die 'Königin der Inschriften',
die Kopie (nebst griechischer Übersetzung) des von Augustus für den Eingang seines Mau-
soleums in Rom bestimmten Tatenberichtes, welche am Tempel der Roma und des
Augustus in Ancyra (daher gewöhnlich Monumentum Ancyranum genannt) angebracht ist;
grundlegende Ausgabe Res gestae Divi Augusti ed. ThMommsen, - Berl. 1883, neuerdings
kleine Textausgabe mit Erklärung von EDiehl in Kl. Texte, hrg. von HLietzmann, Heft
29 30, - Bonn 1911; über Zweck und Bedeutung der Urkunde Mommsen, Der Rechenschafts-
bericht des Augustus, ges. Sehr. IV, Berl. 1906, 247 ff., über die durch sukzessive Ent-
stehung zu erklärende Komposition des ganzen EKomemann, Klio II (1902) 141ff. III (1903)
74 ff. IV (1904) 84 ff. V (1906) 317 ff.; Übersicht über die neuere Literatur zu der Urkunde
bei MBesnier, Recents travaux sur les res gestae Divi Augusti in Melanges Cagnat, Paris
1912, 119 ff.;
die Akten der von Augustus wiederhergestellten Arvalbrüderschaft, die im Dienste des
Herrscherkultes wichtige Ereignisse aus dem Leben der Kaiser mit Opfern feierte, so daß
die Protokolle ein ausgezeichnetes Hilfsmittel der chronologischen Forschung dar|stellen:
WHenzen, Acta fratrum Arvalium, Berl. 1874; ChrHülsen, CIL. VI 32338-32397, Auszüge
bei Dessau I 229. 230. 241. 451. II 1 5036-5049, Diehl, Inscr. lat. 25;
die sogenannten Militärdiplome, kaiserliche Erlasse für Veteranen, in denen nichtbürger-
liche Soldaten das römische Bürgerrecht, Bürger dagegen das Conubium mit den in der
Soldatenzeit geheirateten Frauen erhielten, herausgegeben CIL. III 843ff. und im Suppl.Bd.
1956. 2212. 2328*^*; eine Auswahl mit Einleitung bei Dessau, I 1986ff., CGBruns, Fontes,
'• Tübing. 1909, 98 ff., Simulacra 19 20;
die Treuschwüre einzelner Provinzen oder Städte für die Kaiser, so Paphlagoniens für
Augustus Dittenberger, OrGr. II 532, RCagnat, Inscr. gr. ad res Rom. pert. III, Paris 1908,
137, Dessau II 2, 8781, der Bewohner von Assos und von Aritium in Lusitanien für Kaiser
Gaius CGBruns, Fontes ' 101 ff., CIL. II 172 = Dessau I 190;
das Edikt des Kaisers Claudius de civitate Anaunorum vom Jahre 46 CIL. V 5050,
CGBruns, Fontes ' 6 ff., Simulacra 17, Dessau I 206, Mommsen, ges. Sehr. IV, Berl.
1906, 291;
die Rede desselben Kaisers de iure honorum zugunsten der Gallier vom Jahre 48 auf
einer Bronzetafel zu Lyon CIL. XIII 1668, Dessau I 212, Bruns, Fontes '' 52;
Neros Rede bei der Freiheitserklärung der Griechen am 28. November 67 Dittenberger,
SylL I' 376;
das vespasianische Bestallungsgesetz, SC. de imperio Vespasiani, CIL. VI 930, Bruns,
Fontes ' 56, Simulacra 18;
die Reste der Stadtrechte der latinischen Gemeinden Salpensa und Malaca in Spanien
aus der Zeit Domitians CIL. II 1963. 1964, Bruns, Fontes • 30, 31, Simulacra 21, Dessau
I1 1 6088. 6089, dazu Mommsen, ges. Sehr. I, Berl, 1905, 265 ff.;
Hadrians adlocutio an die Truppen des Lagers von Lambaesis nach stattgehabter ln-
spektion am 1. Juli 128 CIL. VIII 2532, dazu HdeVillefosse, Festschr. z. OHirschfelds 60. Ge-
burtst., Berl. 1903, 192 ff.;
SC. de sumptibus ludorum gladiatorum minuendis auf einer in Spanien gefundenen
Erztafel vom Ende der Regierung des Marcus Aurelius CIL. II 6278, Bruns, Fontes ' 63,
Dessau II 1 5163;
die in Nordafrika gefundenen Statuten kaiserlicher Domänen: lex Manciana, ASchulten,
259/2601 Quellen (nichtliterarische): Inschriften, Papyri 267
AbhGG., N. F. II 1897, Bruns, Fontes ' 114; lex Hadriana de agris rudibus, ASchulten,
Herrn. XXIX (1894) 204 ff. und Klio VII {1907) 188 ff., JCarcopiuo ebd. VIII (1908), 154 ff.,
Bruns, Fontes ' 300-302, Simulacra 24 ; die Bittschrift der Koionen des Saltus Burunitanus
in Afrika aus der Zeit des Commodus, CIL. VIII 10570, Bruns, Fontes ' 86, Dessau II 1.
6870, darüber Mommsen, ges. Sehr. III, Berl. 1905, 153 ff. ;
Statut eines kaiserlichen Bergwerks in Spanien, lex metalli Vipascencis, nebst dem
neugefundenen Fragment eines zweiten Gesetzes hadrianischer Zeit Bruns, Fontes ' 112. 113.;
Immunitätsbrief für die Bewohner der Stadt Tyras am Schwarzen Meere von selten des
Severus und Caracalla vom Jahre 201 CIL. III 781, Bruns, Fontes • 89, Dessau I 423;
das Edikt des Dioclelian und seiner Mitregenten de pretiis rerum venalium vom Jahre
301, von dem Reste an verschiedenen Plätzen des Orientes zutage gekommen sind: Aus-
gabe mit Kommentar von TliMominsen u. HBlümner, Der Maximaltarif des Diocletian, Berl.
1893, Anfang des Ganzen bei Dessau I 642, Handausg. in Vorbereitung von WHeraeus bei
HLietzmann, Kl. Texte s. o. (S. 265), zur ersten Orientierung HBlümner, Preuß.Jahrb. LXXII
(1893) 453 ff.;
die Stadtrechtsbriefe von Tymandos und Orkistos in Kleinasien aus diocletianisch-con-
stantinischer Zeit CIL. III 6866. 7000, Bruns, 'Fontes 34 f., Dessau II 16090 u. 6091, Mommsen,
ges. Sehr. V, Berl 1906, 540 ff.;
Reskript des Constantin 1. aus der Zeit zwischen 333 und 337 über Errichtung eines
templum gentis Flaviae und damit verbundener Kaiserspiele in Umbrien CIL. XI 5265,
Dessau I 705;
zwei Erlasse der Kaiser Valentinian und Valens vom Jahre 370 1 zugunsten der Städte
der Provinz Asien Bruns, Fontes ' 97;
Erlaß der Kaiser lustinus und lustinianus vom 1. Juni 527 (zweisprachig) für die
Kirchengüter gegen durchziehende oder benachbarte Soldaten ChDiehl, BCH. XVII (1893),
501 ff.
b) Die Papyri. Den stärksten Zuwachs an Quellenmaterial liefert uns heute der
der Boden Aegyptens in Gestalt der Papyri und Ostraka (Scherben, die als Schreibmaterial
benutzt worden sind). Die große Masse hiervon vertieft allerdings vor allem unsere
Kenntnis der | aegyptischen Verwaltung und des aegyptischen Lebens, aber da in der
Kaiserzeit Aegypten der Teil eines großen Ganzen ist, fällt auch für die Kenntnis des
Reiches von hier aus mancherlei ab; z. B. sind uns kaiserliche Erlasse nicht nur auf In-
schriften, sondern auch auf Papyri erhalten.
Als Beispiele seien genannt:
Zwei Edikte des Germanicus gelegentlich seiner Reise in Aegypten auf einem Papyrus
des Berl. Mus. UvWilamowitz u. FZucker, S.Ber.Berl.Ak. 1911. 794 ff.;
Kaiserliches Edikt (aus der Zeit Neros?) über die Appellation (lat.) BGU. 628=: Mitteis,
Chrestomathie (s. u.) 371;
Sammlung von Präjudizien betreffend Soldatenehen aus dem 2. Jahrh. n. Chr. Pap.
Cattaoui, ArchPap. III 67 ff. (mit Commentar von PMMeyer) = Mitteis, Chrestom. 372;
Brief Hadrians über die Intestaterbfolge von Soldatenkindern BGU. 140, Wilcken, Herrn.
XXXVII (1902) 84 ff. = Mitteis, Chrestom. 373;
Drei Edikte Caracallas, darunter die berühmte constitutio Antoniniana, durch die im
Jahre 212 das römische Bürgerrecht an die Peregrinen, abgesehen von den sog. dedi-
ticii, verliehen wurde, Pap. Giss. I 2 (Lpz. 1910) Nr. 40 (PMMeyer) = Mitteis, Chrestom.
377. 378, Wilcken, Chrestom. 22;
Edikt lulians über Erlaß des aurum coronarium vom Jahre 361 Pap. Fayüm 20,
Bruns, Fontes ' 96;
Mehrere Reskripte lustinians, teils Verwaltungssachen, teils privatrechtliche Fragen be-
treffend, JMaspcro, Pap. Cairo 67024-29, JPartsch, Neue Urkunden zum justinianischen
Reskriptenprozcß, NGG. 1911, 201 ff, Mitteis, Chrest. 382.
Das in hunderten von Einzelpublikationen zerstreute Material (teils nach den Fundorten,
teils nach den Besitzern oder nach den Städten, in denen die Stücke aufbewahrt werden,
benannt), wird einst, ähnlich wie das epigraphische, in einem Corpus papyrorum zusammen-
gefaßt werden. Da die Erreichung dieses Zieles noch in weiter Ferne steht, ist das von
UWilcken gefertigte Generalregister, d. h. ein sachlich geordnetes Verzeichnis der bis zum
November 1899 veröffentlichten Papyrusurkunden von großem Nutzen, erschienen im .^rch.
258 Frnst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [260
Pap. I (1900) Jff. Hier ist zunächst die zeitliche Trennung der Texte der Ptolemaeerzeit
(darüber Beloch oben S. 149) von denjenigen der Kaiserzeit durchgeführt und neben
dieser chronologischen Trennung ist sachlich geschieden zwischen behördlichen und pri-
vaten Urkunden.
Für die römische Kaiserzeit sehr wichtiges Material enthalten die Griechischen Urkunden
aus den Berliner Museen {BGU. I. II. III. IV); für die frühbyzantinische Epoche ist beson-
ders die Wiener Sammlung von großem Wert, die leider nur sehr langsam erscheint, vgl.
Corpus Pap. Raineri I. II. 1895 und Corp. Pap. Hermop. von CWesselij 1908; ferner kom-
men in Betracht Catalogue gdndrale du Musee du Caire: Papyrus grecs d'epoque byzan-
tine par JeanMaspero I, Ca'ire 1910, Papyrus de TMadelphie par PJouguet, Paris 1911,
und von ganz hervorragender Bedeutung für die Übergangszeit zur arabischen Epoche
HIBell, The Aphrodito-Papyri, Greek Papyri in The Brit. Mus. IV, Lond. 1910. Einen guten
Überblick über die verschiedenen Quellenpublikationen und die daran anschließende Lite-
ratur gewähren die Jahresberichte von PViereck in Bursians Jb. XCVIII (1898) 135ff. und
CII (1899) 244ff. CXXXI (1907) 36ff. und von NHohlwein im Mus^e beige VI-IX (1902
-1905), auch separat: La papyrologie grecque, Ouvrages publi4s avant le 1 janvier 1905.
Einen Bericht über die neuere juristische Literatur zu den Papyri gibt JPartsch, ArchPap.
V (1913) 453 ff.
Das grundlegende Werk zur Einführung in die Materie ist LMitteis und UWilcken,
Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde, I. Band: Historischer Teil (1 1 Grundzüge,
I 2 Chrestomathie) von UWilcken, II, Band: Juristischer Teil (I1 1 Grundzüge, II 2 Chresto-
mathie) von LMitteis, (Lpz. 1912.) Die Chrestomathie gibt die historisch und juristisch wich-
tigsten Papyrustexte, zum Teil in neuer Lesung; die beiden Halbbände der Grundzüge
führen in die Geschichte, die Verwaltung und das Rechtswesen des griechisch-römischen
Aegyptens ein. Ausgezeichnete Reproduktionen von Papyri enthält die Publikation von
WSchubart , Papyri Graecae Berolinenses, Bonn 1911. Zwei sehr nützliche Arbeiten hat
FPreisigke begonnen mit seinem Sammelbuch griech. Urkunden aus Aegypten, 1. u. 2. Heft,
Straßb. 1913 (Sammlung aller zerstreut, d. h. in Zeitschriften, Abhandlungen usw. erschie-
nenen Urkunden auf Papyrus, Holz, Stein usw.) und mit seiner Berichtigungsliste der grie-
chischen Papyrusurkunden aus Aegypten, 1. Heft, Straßb. 1913 (Zusammenstellung der zu
den großen Papyruspublikationen erschienenen Berichtigungen und Ergänzungen). Kleinere
Auswahl von Papyri bei HLietzmann, Griech. Papyri in Kl. Texte für Vorl. u. Üb. Heft 14,
- Bonn 1912, ALaudien, Griech. Pap. aus Oxyrhynchos f. d. Schulgebr. ausgew., Berl. 1912,
RHelbing, Auswahl aus griech. Pap. (Sammlung Göschen), Berl. 1912.
Von den Werken, welche die Verarbeitung des neuen Materials sich zur Aufgabe ge-
macht haben, seien außerdem noch genannt UWilcken, Griechische Ostraka aus Aegypten
und Nubien, Lpz. 1899 (der Titel ist zu eng gefaßt), worin vor allem die aegyptische
Finanzverwaltung auf Grund der Papyrus- und Ostrakafunde dargestellt wird, zugleich aber
ein höchst bedeutsamer Beitrag zur antiken Wirtschaftsgeschichte geliefert wird; FPreisigke,
Girowesen im griechischen Aegypten, Straßb. 1910, mit neuen Einblicken in das Geld- und
Kreditwesen Aegyptens, sowie in die Organisation der Getreideverwaltung; MRostowzew,
Stud. zur Geschichte d. röm. Kolonates, Erstes Beiheft des ArchPap. 1910; dann LMitteis,
Reichsrecht u. Volksrecht, Lpz. 1891 (vgl. auch desselben Verf. Römisches Privatrecht I,
Lpz. 1908), worin der Einfluß des Ostens auf die römische Rechtsentwicklung dargetan
wird; endlich WOtto, Priester und Tempel im hellenistischen Aegypten I, Lpz. 1905, I1 1908
und ADeißmann, Licht vom Osten, - " Tübg. 1909, der aus den Papyri eine vertiefte Er-
kenntnis des Christentums und seiner Umwelt zu gewinnen sucht. Das Fortleben des
aegyptischen Urkundenwesens in Byzanz und im griechischen Unteritalien und Sizilien bis
in die Normannenzeit hinein verfolgt GFerrari, I documenti greci medioevali di diritto
privato deir Italia meridionale e loro attinenze con quelli bizantini d'Oriente e coi papiri
greco-egizii, Byz.Arch., Heft 4, Lpz. 1910.
c) Die Münzen sind speziell für die Geschichte der römischen Kaiserzeit Quellen
von hoher Bedeutung und noch viel zu wenig ausgebeutet. Ihr Wert steigt fortgesetzt
gegen das Ende der Antike hin in demselben Grade, wie die Lust und die Fähigkeit In-
schriften auf Stein oder Metall einzugraben abnimmt; man vgl. nur Bd. I und // von
HSchillers R. Kaisergesch., Gotha 1883-87, um diesen Wechsel im Quellenbestand zu er-
kennen. An Bedeutung und Umfang wächst das Münzmaterial schon stark seit der Regie- |
261] Quellen (nichtliterarische): Papyri, Münzen 269
rung- Hadrians, unter dem des Recht eigener Münzprägung und damit der Münzsouveränität
auf viele Städte des Reiches ausgedehnt worden ist, was mit der damals beginnenden
Provinzialisierung des Reiches zusammenhängt, darüber WWeber, Unters, z. Gesell. Hadrians,
Lpz. 1907, 91. Für die Rekonstruktion der Reiserouten dieses Herrschers sind neuerdings
die Münzen mit großem Erfolg verwendet worden, vgl. JDürr, Reisen Hadrians, Wien 1881
und WWeber a. a. 0. 86ff. Im allgemeinen bieten die Münzen für die Namen und Regie-
rungszeiten der Kaiser, die Geschichte der Ursurpatoren, der großen und kleinen Poten-
taten im und rings um das Reich unschätzbares Material (vgl. z. B. AvSallet, Die Fürsten
von Palmyra unter Gallienus, Claudius und Aurelianus, Berl. 1866, ergänzend UWilcken,
NumZ, XV [1887] 339 und FPreisigke, Pap. Straßburg I 32ff.). Für die Chronologie sind
besonders wichtig die alexandrinischen Kaisermünzen {GDattari, Numi Augg. Alexandrini,
Cairo 1901), weil in Aegypten nicht nach tribunizischen Amtsjahren der Kaiser, sondern
nach dem aegyptischen Königsjahr, beginnend seit der Ersetzung des Wandeljahres durch
ein fixes Jahr unter Augustus am 1. Thoth = 29. August (in den Schaltjahren ^ 30. Au-
gust), gezählt wird {UWilcken, Ostraka [s. o.J I 786 und Grundzüge Einl. LVIII). In der
Ikonographie spielen die Münzen, wie kaum nötig ist hervorzuheben, eine sehr große Rolle:
FImhoof- Blumer. Porträtköpfe von römischen Münzen der Republik und Kaiserzeit, - Lpz.
1892. JBemoulli, Römische Ikonographie I, Berl. 1882. II 1891. Daneben empfangen staat-
liche und sakrale Institutionen oft erst helleres Licht von den Münzen her. Da die antiken
Münzen zugleich Denkmünzen sind, erhalten wir gerade von hier aus auch von wichtigen
geschichtlichen Ereignissen, großen Festlichkeiten aller Art Kunde. Die Münze als Geld
endlich gibt uns Aufschluß über den wirtschaftlichen Zustand des Reiches. 'Wie der
Arzt am Herzschlag die Gesundheit des Körpers mißt, so prüfen wir die Gesundheit des
Staates am Feingehalt und Gewicht seiner Münzen.' Den furchtbaren Tiefstand des
Reiches im 3. Jahrh. lassen uns am besten die Reichsmünzen erkennen. 'Sie werden
immer unterwertiger, wertloser: das Gold immer spärlicher, das Silber nur Scheinsilber,
d. h, in Silber gesottenes Kupfer. Endlich gelingt es Kaiser Constantin durch seinen Gold-
solidus auf Jahrhunderte hinaus Ordnung zu schaffen: 'schon in dieser einen Tatsache ver-
rät sich dem Kenner die Kraft seiner Regierung': LSchwabe, Kunst und Geschichte aus
antiken Münzen, Tübing. 1905, 9. JMaurice, Numismatique Constantinienne I-III, Paris
1908-1912.
Die Numismatik als Wissenschaft ist begründet worden von JEckhel in dem Werke
Doctrina nummorum veterum, 8 Bde., Vindob. 1792—1798, dazu ein neunter 1826; im
Bande V— IX sind die römischen und byzantinischen Kaisermünzen behandelt. In ThMomm-
sens epochemachender Geschichte des römischen Münzwesens, Berl. 1860, in der französi-
schen Übersetzung des Duc de Blacas, 4 Bde., Paris 1865-1875 neubearbeitet, aber in Einzel-
heiten heute doch mannigfach überholt, ist nur der Schlußabschnitt {737ff.) der 'Reichs-
münze der römischen Kaiserzeit' gewidmet. Für die Veröffentlichung der Münzen kommen
in erster Linie in Betracht die Sonderpublikationen der großen Münzkabinette, des Lon-
doner im Britischen Museum, des Berliner, Wiener, Pariser usw., vgl. darüber CWachsmuth,
Einleitung, Lpz. 1895, 276ff. Aus den gewaltigen Schätzen des Britischen Museums ist die
neueste Gabe die Publikation der byzantinischen Kaisermünzen, Warwick Wroth, Catalogue
of the imperial Byzantine coins in the Br. M., Lond. I. II, 1908 und Catal. of the coins of
the Vandals, Ostrogoths and Lombards in the Br. M., Lond. 1911. Zusammenfassende Ver-
öffentlichung für die Münzen der Kaiserzeit HCohen, Descript. hist. des monnaies frappees
sous l'empire Rom. 8 Bde., - Paris 1880-1892 , zurzeit das bedeutendste numismatische
Hilfsmittel, das wir haben, so wenig es auch den heutigen wissenschaftlichen Ansprüchen
auf diesem Gebiete entspricht.; vgl. auch das ausgezeichnete Handbuch von BVHead, Hi-
storia numorum ' Oxford 1911. Nachträge sind seit Cohen von mehreren Seiten erschienen,
JKubitschek, Rundschau über das letztverflossene Quinquennium der antiken Numismatik
(1890-1894), Wien 1895 und 1896, 70. Zur Einführung vgl. HHalke . Einleitung in das
Studium der Numismatik , " Berl. 1905, EPridik, Die röm. Münzen, Tabulae quibus anti-
quitates gr. et rom. illustrantur 1902, AvSallet, Die antiken Münzen, neubearbeitet von
KRegling, Berl. 1909. GGrunau, Inschriften und Darstellungen röm. Kaisermünzen von Aug.
bis Diocl., Biel 1889; für das Kupfer speziell vgl. auch HWillers, Geschichte der röm.
270 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [261/262
Kupferprägung vom Bundesgenossenkrieg bis auf Kaiser Claudius, nebst einleitendem
Überblick über die Entwicklung des antiken Münzwesens, Lpz. und Berl. 1909. Eine Ober-
sicht über die neuere numismatische Literatur bietet KRegling, Jahresbericht zur antiken
Münzkunde, Zeitschr.f.Numism. XXIV {1904). XXV {1906). XXVI {1908) im Anhang.
In ein neues Stadium ist die Publikation der Münzen g'etreten, seitdem Mommsen (mit
der Denkschrift an das preußische Ministerium von 1887) als Ziel der Forschung auch hier |
ein Corpus nummorum gesteckt hat, vgl. HvFritze, Das Corpus Nummorum, sein Wesen
und seine Ziele, Klio VII {1907) Iff. Die Schwierigkeiten, die sich diesem Unternehmen
entgegengestellt haben, sind außerordentlich groß, und so sind bis heute erst wenige
Bände erschienen: Die antiken Münzen Nord-Griechenlands unter Leitung von Flmhoof-
Blumer, herausg. von der Berl.Ak. d. Wiss. I Dacien und Moesien 1. Halbb. von BPick,
Berl. 1898, 2. Halbbd, 1. Abt, von BPick und KRegling 1910, II Thrakien von FMünzer und
MLStrack 1. Teü Heft I von MLStrack 1912, III Makedonia und Paionia von HGaebler,
1. Abteiig. 1906 (in geradezu vorbildlicher Weise für die weiteren Bände; vgl. auch HGaebler,
Zur Münzkunde Makedoniens in der Kaiserzeit, Zeitschr.f.Numism. XXIV [1904] 245 ff. und
XXV [1906] Iff., ausgezeichnete Verwertung der numismat. Resultate für die Aufhellung der
Provinzialgeschichte). Neben Nordgriechenland ist jetzt auch Kleinasien in Angriff ge-
nommen: Die antiken Münzen Mysiens I 1. Abt. von HvFritze, Berl. 1913; für Kleinasien
vgl. außerdem Recueil gändral des monnaies grecques d'Asie Mineure par WHWad-
dington, EBabelon, ThReinach bis jetzt / / {Pont et Paphlagonie) , Paris 1904, I 2
{Bithynie fusqu' ä luliopolis), 1908.
Im Anschluß hieran noch ein Wort über die römischen münzförmigen Bleimarken, die
sogenannten tesserae, die MRostowzew für die Erforschung der Sozial- und Wirtschafts-
geschichte der Kaiserzeit fruchtbar gemacht hat. Es sind das die Marken, die zum Aus-
weis bei Korn- und Geldspenden {tesserae frumentariae), weiter als Eintrittskarten zu den
Schauspielen, als Zeichen der Zugehörigkeit zu den von Augustus geschaffenen Organi-
sationen der hauptstädtischen und munizipalen iuventus (Jünglingsvereine), in privaten Kol-
legien und Unternehmungen, endlich in Privatwirtschaften als Händlermarken zum Ersatz
für Kleingeld verwendet wurden: MRostowzew, Tesserarum urbis Romae et suburbi
plumbearum sylloge, Petersburg 1903, mit Atlas von XII Tafeln, dazu ein Suppl. mit
III Tafeln 1905. Zur Einführung in den für die Kulturgeschichte der Kaiserzeit ungemein
wichtigen Stoff kann die deutsche Bearbeitung der neben der Sylloge erschienenen rus-
sischen Originalpublikation dienen: MRostowzew, Römische Bleitesserae , Klio 3. Beiheft,
Lpz. 1905.
d) Das monumentale (archäologische) Material. Man hat längst erkannt, daß
für den Historiker des Altertums an den erhaltenen Monumenten nicht nur die Inschriften
und Aufschriften von Bedeutung sind, sondern auch die Bildwerke, ähnlich wie bei den
Münzen neben der Legende stets der Typus, die Darstellungen (z. B. die Porträts), in
Rechnung gezogen werden; über die Fortschritte der Archäologie vgl. AMichaelis, Die
archäolog. Entdeckungen des 19. Jahrh. * Lpz. 1907. Das neue Wiener Corpus der klein-
asiatischen Inschriften {Tituli Asiae minoris) bedeutet einen Fortschritt in der epigraphi-
schen Publikation, da es möglichst nicht nur die Inschriften gibt, sondern gleichzeitig Re-
produktionen der Gesamtmonumente vorsieht.
Am sinnfälligsten wird die historische Bedeutung der Bildwerke, wenn wir hier der
beiden großen Säulen, der Traians- und der Marcussäule, gedenken, um deren Schaft
sich Reliefs winden mit Darstellung zweier großer Kriege, der traianischen Dakerkämpfe
und des Markomannenkriegs; vgl. die großartigen Publikationen mit historischem Kom-
mentar von CCichorius, Die Reliefs der Traianssäule , Berl. 1896-1900, dazu EPetersen,
Traians dakische Kriege I, Lpz. 1899, II 1903 (über das provinziale Seitenstück dieses
stadtrömischen Denkmals, das Tropaeum Traiani beim heutigen Adamklissi in der Do-
brudscha CCichorius, Die römischen Denkmäler in der Dobrudscha, Berl. 1904), und
EPetersen, ÄvDomaszewski, GCalderini, Die Markussäule auf Piazza Kolonna in Rom,
Münch. 1897. Das hervorragendste Denkmal der augusteischen Kunst ist die Ära Pacis
Augustae; vgl. den Rekonstruktionsversuch von EPetersen, Ära Pacis Aug., Wien 1902;
dazu ÄvDomaszewski, Die Familie des Augustus auf der A. P., Abhandlungen zur röm.
Religion 1909, 90ff. (hier auch noch noch andere Aufsätze von Bedeutung für die metho-
dische Benutzung der Bildwerke für die Geschichte).
262 263] Quellen (nichtliterarische): das monumentale Material 271
Aber nicht nur die großen Monumente und die Bildwerke sind urkundliche Geschichts-
quellen, sondern auch all das Kleinmaterial, welches bei den Ausgrabungen zutage kommt.
Namentlich spielt, wie schon erwähnt (s. o. S. 264), die zunehmende Verfeinerung der
Methoden in der chronologischen Bestimmung der Gefäße wie der kleinsten Gefäßscherben,
nicht nur der mit Fabrikantenstempel versehenen und dekorativ ausgestatteten, sondern
auch der unbeschriebenen und glatten Stücke (für Terra sigillata siehe die grundlegende
Arbeit von HDragendorff, Bomi.Jahrb. XCVI [1895] 18ff. und CI [1896] 140 ff., auch JDeche-
lette, Les vases ceramiques ornöes de la Gaule rom. I., II Paris 1904) in Sachen der Da-
tierung von Bauwerken, Ereignissen usw. eine hervorragende Rolle. Um nur ein Beispiel
zu erwähnen, so ruht fast die ganze Limesforschung heute auf dieser Basis. Die neuere
hier in Betracht kommende Literatur ist besprochen von EKomemann, Klio VII {1907) 73ff.
und in den seit 1904 erscheinenden Berichten der römisch-germanischen Kommission, der
neueste von WBarthel für das Jahr 1910 11, Frankf. a. M. 1913. Als Muster in dieser Rich-
tung sei er|wähnt für Obergermanien die zeitliche Festlegung der Entstehung des römi-
schen Kastells bei Hofheim i. T. durch ERitterling in den Annalen des Vereins für nass.
Alterhimsk. XXXIV (1904) Iff. und XL {1912), vgl. auch Ders., Kastell Wiesbaden in OvSarweij
u. EFabricius, Der obergerm. raet. Limes Liefg. XXXI, Heidelb. 1909; für Raetien die .Arbeit
von FDrexel über Faimingen, ebda. Liefg. 66 c, /9//.
III. Darstellungen. Eine dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung ent-
sprechende Gesamtdarstellung der römischen Kaiserzeit besitzen wir zurzeit nicht. Eine
gewaltige Materialsammlung, allerdings in der Hauptsache beschränkt auf die literarischen
Quellen, ist das Werk von SLenain de Tillemont, Histoire des empereurs et des autres
princes qui ont rägnd durant les six premiers siecles de l'^glise, 6 Bde., Paris 1690—1738.
BGNiebuhrs epochemachende Arbeit hat fast ausschließlich der Republik sich zugewendet.
LvRankes Darstellung im 3. und 4 Bd. seiner Weltgeschichte, * Lpz. 1886 8 beschränkt sich
mehr oder weniger auf die Hofgeschichte. Die frühere Provinzialgeschichte hat eine
meisterhafte Darstellung gefunden durch ThMommsen, Römische Geschichte Bd. V; Die
Provinzen von Caesar bis Diocletian; ^ Berl. 1886 (s. darüber oben S. 265); einen 4. Bd-
der Rom. Gesch. hat Mommsen nicht geschrieben. Um dieselbe Zeit ist der Versuch einer
Gesamtdarstellung in großen Umrissen gemacht worden von HSchiller, Geschichte des röm.
Kaiserreichs I 1 u. 2 {bis zur Erhebung Diocletians). II {bis zum Tode des Theodosius /.),
Gotha 1883-1887, eine beachtenswerte Leistung, heute aber schon vielfach infolge Ver-
tiefung der Einzelforschung überholt. BNiese, Grundriß der römischen Geschichte ist
zwar in der 3. und 4. Auflage {Münch. 1906 u. 1910) stark erweitert worden (bis zum Ende
lustinians), ermöglicht aber nur einen allgemeinen Überblick über die Kaiserzeit. An ein
größeres Publikum wenden sich HStiiart Jones, The Roman Empire (29 v. Chr. bis 476
n. Chr.) London 1908 und GFerrero in dem breit angelegten Werk Grandezza e deca-
denza di Roma 1902ff., bis jetzt 6 Bände, erst bis zur Regierung des Tiberius reichend,
da die beiden ersten Bände mehr einleitender Natur der republikanischen Epoche (1) und
der caesarischen Zeit (II) gewidmet sind (siehe über diese die eingehende Rezension von
FrSmith, Preuß. Jahrb. 137 [1908] Iff.), das Ganze jetzt auch in deutscher Übersetzung von
MPannwitz u. EKapff, Stuttgart 1908-1910. F. ist ein Mann von großem formalem Talent
und starkem Selbstbewußtsein, gepaart mit leidenschaftlichem Feuer. Er gefällt sich in
paradoxen Neuaufstellungen, Umwertungen seitheriger Werturteile, in Theorien, die vor
starken Übertreibungen nicht zurückschrecken, in teilweise recht gewagten Hypothesen zur
Ausfüllung der Lücken unserer Überlieferung, alles das in glänzender Sprache und mit
vollendeter Sicherheit vorgetragen, ein Werk also von durchaus subjektivem Gepräge, das
nur von Kennern des Quellenmaterials und der Literatur gelesen werden sollte. Das zwei-
bändige, ebenfalls für weitere Kreise bestimmte Werk von AvDomaszewski , Gesch. der
röm. Kaiser I. II Lpz. 1909 (bis auf Carus herabgeführt) ist biographisch abgefaßt und
leider im zweiten Teil nur ganz skizzenhaft. Einen recht beachtenswerten Versuch, die Ge-
samtgeschichte des Kaiserreichs (bis zum Untergang von Weslrom) einschließlich der
Kultur zu schildern, hat neuerdings Rv.Poehlmann unternommen in Ullsteins Weltgeschichte,
herausg. von Jv.Pflugk-Harttung , Bd. I {Altertum) 1909, 504ff.: lesenswert auch ABouche-
272 Ernst Kornemnnn: Die römische Kaiserzeit [263 264
Leclercq, Lepons d'histoire Rom., Paris 1909, von denen der größere Teil (S. 121 ff.) der
Kaiserzeit gewidmet ist. — Die Zeit des niedergehenden Reiches {Le Bas Empire) ist zuerst
in dem klassischen Werk von EGibbon, History of the decline and fall of the roman
empire, Lond. 177 6 ff. (mehrfach ins Deutsche übersetzt, z. B. von ISporschil, * Lpz. 1862)
in großzügiger Weise geschildert worden, Neuausgabe des Originalwerkes durch JBBury
1896ff. mit kritischen Bemerkungen über die allmähliche Reaktion der Wissenschaft gegen
Gibbons Gesamtauffassung, OSeeck, Geschichte des Untergangs der antiken Welt I ^ {Berl.
1910). II-V (1901-1913) ist bis zur Einnahme Roms durch Alarich (410) gelangt, aber
bei der höchst ungleichen Behandlung des Stoffes Anfängern nicht zu empfehlen. Po-
pulär gehalten, aber auch für den Kenner instruktiv ist LMHartmann, Der Untergang
der antiken Welt ' Wien 1910. Die Möglichkeit einer wissenschaftlichen Bearbeitung der
spätrömischen und frühbyzantinischen Geschichte ist erst gegeben seit der bahnbrechenden
Tätigkeit von KKnimbacher, vgl. dessen Byz. Lit.-Gesch., ^ Münch. 1907 ; im Anhang dieses
Werkes | steht der vorzügliche Abriß der byzantinischen Geschichte von HGelzer. Da hier
in der Hauptsache politische und Kirchengeschichte gegeben wird, sei zur Ergänzung auf-
merksam gemacht auf die treffliche Skizze von HJacoby, Byzanz in den Deutsch-ev. Blättern
XXX {1905) 170 ff., und auf die kleine aus dem Nachlaß HGelzers herausgegebene Byzan-
tinische Kulturgeschichte, Tübing. 1909, endlich auf ÄMeisenberg, Die Grundlagen der by-
zantinischen Kultur, NJahrb. XXIII {1909) 196ff. und auf die ausgezeichnete, leider zu knapp
gefaßte Darstellung von Rv.Scala, Das Griechentum seit Alexander d, Gr., 1905, eine Arbeit,
die bedauerlicherweise, zumal mit falschem Titel, in Helmolts Weltgeschichte V {28ff.)
vergraben ist. Für eingehenderes Studium ist geeignet JBBury, A history of the later
Roman empire from Arcadius to Irene, Lond. 1889. Höchst anregend geschrieben ist
CNeumann, Die Weltstellung des byzantin. Reiches vor den Kreuzzügen, Lpz. 1894; vgl.
auch von demselben Verf. Byzantinische Kultur und Renaissancekultur, HistZ. XCI (1903)
215ff. und separat. Für das Ende des Westreiches kommt endlich noch in Betracht der
erste Band von LMHartmann, Geschichte Italiens im Mittelalter, Lpz. 1897. Den Versuch,
das römische Kaisertum in seiner weltgeschichtlichen Bedeutung zu schildern, machen LHahn.
Das Kaisertum, Das Erbe der Alten, Heft VI, Lpz. 1913 und JKaerst, HistZ. CXI {1913) 258ff.
u. 300 ff.; vgl. auch EEStengel, Den Kaiser macht das Heer, Weimar 1910.
Wer tiefer dringen will, muß zu den Monographien über einzelne Kaiser oder Zeit-
abschnitte greifen, in denen die Fortschritte der Forschung am deutlichsten zutage treten.
Erwähnt seien nur: VGardthausen, Augustus und seine Zeit, 3 Bde., Lpz. 1891-1904 - LTuxen,
Keyser Tiberius, Kopenhagen 1896 - HWillrich, Caligula, Klio III {1903) 85ff. 288ff. 397 ff.
ULinnert, Beiträge zur Gesch. Caligulas (mit brauchbaren Zeittafeln am Schluß), Diss. Jena
1909 - HSchiller, Gesch. d. r. Kaiserreichs unter der Reg. Neros, Berl. 1872 - FSandel,
Die Stellung der kaiserl. Frauen aus dem iulisch-claud. Hause, Diss. Gießen, Darmstadt 1912.—
JAsbach, Rom. Kaisertum und Verfassung bis auf Traian, Köln 1896. — HGsell, Essai sur le
regne de l'empereur Domitien, Paris 1904. EKöstlin, Die Donaukriege Domitians, Diss. Tübg.
1910 - JDierauer, Beiträge z. e. krit. Gesch. Traians in MBüdingers Unters, zur röm.
Kaisergesch. I, Lpz. 1868 — WWeber, Untersuchungen zur Gesch. des Kaisers Hadrian,
Lpz. 1907 — AvPremerstein , Untersuchungen zur Gesch. d. Kaisers Marcus, Klio XI— XIII
{1911-13). CHDodd, Chronology of the eastem campaigns of the emperor Lucius Verus, Num.
Chron. XI {1911), 209 ff. Derselbe, Chronology of the Danubian ivars of the emperor Mar-
cus Antoninus, Num. Chron. XIII, {1913) 162ff. - KFuchs, Gesch. des Kaisers Sept. Severus,
Wien 1884 - OHirschfeld, Clodius Albinus, HistZ. N. F. XLIII {1897) 452 ff. - OThSchulz,
Caracalla, Lpz. 1909 — FStuart Hay, The amazing emperor Heliogabalus London 1911 —
WThiele, De Severo Alexandro imp., Berl. 1909. KHönn, Quellenuntersuchungen z. d.
Viten des Heliog. u. d. Severus AI. Lpz. 1911. - LHomo, L'empereur Gallien et la crise de
l'empire rom. au Ille siede, Rev.hist. CXIII {1913) 1 ff. 225 ff - HPeter, Die römischen
sogenannten 30 Tyrannen, Abh. d. Sachs. Ges. Wiss. XXVI {1910) - LHomo, Essai sur
le rdgne de l'empereur Aur^lien, Paris 1904, auch EGroag, RE. V 1347 ff. - JBurckhardt,
Das Zeitalter Constantins d. Gr., 'Lpz. 1880 (heute noch lesenswert, wenn auch in vielen
Punkten überholt, vgl. z. B. AWHunzinger. Die dioclet. Staatsreform, Rostock 1899).
J Maurice, La dynastie solaire des seconds Flaviens, Rev.Arch. 4. S. XVII {1911) 377 ff.
264265] Darstellungen 273
EdSchwartz, Kaiser Constantin und die Christ! . Kirche, Lpz. 1913 - JohGeffcken, Kaiser
Julian und die Streitschriften seiner Gegner, N Jahrb. XXI (1908) 161 ff. Ders., Der röm.
Kaiser Julianus, Pr. Jbb. 146 {1911) Iff. — HRichter, Das weström. Reich bes. unter den
Kaisem Gratian, Valentinian II. und Maximus, Berl. 1865 — EvWietersheim, Gesch. d. Völker-
wanderung, - von FDahn, 2 Bde., Lpz. 1881 - AGüldenpenning und Iffland, Der Kaiser
Theodosius d. G., Halle 1878 — AGüldenpenning, Gesch. des oström. Reiches unter den
Kaisem Arcadius und Theodosius IL, Halle 1885 — ThMommsen , Ostgothische Studien,
Neues Archiv d. Ges. f alt. deutsch. Geschichtsk. Bd. XIV (1889) 223ff. und XV {1890)
181ff. = ges. Sehr. VI, 1910, 362 ff. - GPfeilschifter, Theoderich d.Gr., Weltgesch. in Karakter-
bildern, Mainz 1910 — ChDiehl, Justinien et la civilisation bijzantine au VI. s., Paris 1901.
WGHolmes, The age of Justinian and Theodora London 1907.
Für die Verfassung und Verwaltung des Reiches sind grundlegend ThMommsen,
Röm. Staatsr. II 2 {Der Principal), ^ Lpz. 1887, Abriß des Röm. Staatsrechts in Bindings
Handbuch der deutsch. Rechtswiss. , * Lpz. 1907 (am Schluß die Staatsordnung seit Dio-
cletian), Röm. Strafrecht 1899, OHirsc'hfeld, Die kaiserl. Verwaltungsbeamten bis auf Dio-
cletian, * Berl. 1905; für das Städte wesen vgl. EKuhn, Die städt. und bürgert. Verfassung
des röm. Reiches bis auf die Zeiten Justinians, Lpz. 1864 5 und WLiebenam, Städte-
verwaltung im röm. Kaiserreiche, Lpz. 1900; für das Agrarwesen den ausgezeich-
neten Artikel von MWeber im Handwörterbuch der Staatswissenschaften I , ' 1909, 53ff.
(daselbst die Spezialliteratur), außerdem ThMommsen, Boden- und Geldwirtschaft der röm.
Kaiserzeit, ges. Sehr. V, Berl. 1908, 589ff. (früher ungedruckt) und die tiefeindringende
Untersuchung von MRostowzew, Studien zur Gesch. des römischen Kolonates. Erstes Bei-
heft zum ArchPap., Lpz. 1910; für die Finanz- und Wirtschaftsgeschichte UWilcken,
Griech. Ostraka aus Ägypten und Nubien, Lpz. 1899, das Vereins- und Innungswesen
der Kaiserzeit JPWaltzing , Etüde historique sur les corporations professionelles chez les
Romains, 4 Bde., Louvain 1895-1900, EKomemann, Art. collegium, RE. IV 1901, 380ff.
Das Studium der für die Reichsgeschichte ungemein wichtigen Geschichte des
Heeres hat auszugehen von ThMommsen, Die Conscriptionsordnung der röm. Kaiserzeit,
Herm. XIX {1884) Iff. = ges. Sehr. VI, 1910, 20ff., Das röm. Militärwesen seit Diocl., Herm.
XXIV, 1889, 195ff. = ges. Sehr. VI 206ff. und hat die stärkste Förderung erfahren durch |
RCagnat, Varmee rem. d'Afrique, - Paris 1912 und durch die Arbeiten von AvDomaszewski,
vgl. bes. Die Rangordnung des röm. Heeres, Bonn. Jahrb. CXVII {1908) Iff , dazu aber
auch HDessau, Herm. XLV {1910) Iff., der den vollkommenen Bruch mit der Vergangenheit
im Heerwesen, den AvDomaszewski in die Severerzeit verlegt, wieder beseitigt und eine
allmählich fortschreitende Entwicklung mit Recht als Ergebnis einer vorsichtigen Ouellen-
benutzung darlegt. Das byzantinische Heerwesen in Aegypten behandelt JMaspero, Organi-
sation militaire de VEgypte byzantine, Paris 1912, vgl. auch Ders., ByzZ. XXI, 1912, 97 ff.
Die Geschichte der Provinzen wird, ausgehend von ThMommsen, Röm. Gesch. V,
heute infolge der Aufnahmen im Gelände und der Ausgrabungen im einzelnen stark ver-
tieft. Für Germanien sind die Berichte der röm.-germ. Kommission für die Jahre 1904-1911,
Frankf. a. M. 1905-1913, sowie FKoepp, Die Römer in Deutschland, Monogr. zur Welt-
gesch. XXII, -Bielefeld 1912, HDragendorff, Westdeutschland zur Römerzeit, Wiss. u. Bildung
CXII, Lpz. 1912, für Kleinasien die ausgezeichneten Arbeiten von WMRamsay, The histori-
cal geography of Asia minor, Lond. 1890 und The eitles and bishoprics of Phrygia I 1.
Oxf. 1894, I 2, 1897, endlich für Arabien die mustergültige Publikation von REBrünnow und
AvDomaszewski, Die Provincia Arabia I {Straßb. 1904). II {1905). III {1909) zu nennen.
Die religiöse Entwicklung wird gezeichnet in den Handbüchern von GWissowa,
Religion und Kultus der Römer, ■ Münch. 1912 und OGruppe, Griech. Mythologie und Reli-
gionsgesch. II, Münch. 1906, dazu GBoissier, La religion romaine d' Auguste aux Antonius
I. II, ^ Paris 1878, fortgesetzt von JReville, La religion ä Rome sous les Sev^res, (deutsch
von GKrüger, - Lpz. 1907), JToutain, Les cultes pa'iens dans l'empire Romain I. IL, Paris
1907 11, FCumont, Textes et monuments'ßgures relatifs aux mysteres de Mithra I. IL, Bru.xelles
1896 — 1899 (Auszug daraus: FCumont, Die Mysterien des Mithra, deutsch von GGehrich,
''Lpz. 1910), Derselbe, Les religions orientales dans le paganisme Romain, Paris 1906
Einleitung in die .Mterlumswissenschaft. 111. 2. Aufl. 18
274 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [265 266
deutsch von GGehrich, Lpz. 1910 (in den Noten S. 255 ff. die neuere religionsgeschichtliche
Li\eTa\ür), RReitzenstein, Die hellenistischen Mysterienreligionen, Lpz. 1910; für das Christen-
tum AHamack, Lehrbuch der Dogmengeschichte, 3 Bde., * Tübing. 190910 (kürzere Dar-
stellung im Grundriß der Dogmengeschichte, ^ Tübing. 1905), Derselbe, Mission und Aus-
breitung des Christentums in den ersten drei Jahrh. L II, ■ Lpz. 1906, AJülicher, Die
Religion Jesu und die Anfänge des Christentums bis zum Nicaenum, Kultur der Gegen-
wart, I. Abt. IV I, - Berl. 1909, 42ff., ABauer, Vom Griechentum zum Christentum, Wissen-
schaft u. Bildung, LXXVIII , Lpz. 1910, PWendland, Die hell.-röm. Kultur in ihren Be-
ziehungen zu Judentum und Christentum. Die urchristL Literaturformen -i^ Tübing. 1912
(ganz ausgezeichnet, auch besonders zu empfehlen wegen der zahlreichen Hinweise auf
die Spezialliteratur), ENorden, Agnostos Theos Lpz. 1913. Die Kirchengeschichte hat neben
größeren Werken (KarlMüller, HvSchubert, LDuchesne , 3. Aufl. 1910) auch vorzügliche
kürzere Einführungen aufzuweisen wie die von JohtiKurtz, Lehrbuch der Kirchengesch.
n^ von NBonwetsch, Lpz. 1906 und besonders GKrüger, Handbuch der Kirchengesch. I, 1
Das Altertum von EPreuschen u. GKrüger, Tübing. 1911. Für das Verhältnis von Staat und
Kirche ist grundlegend Th. Mommsen, Der Religionsfrevel nach röm. Recht, HistZ.,
N. F. XXVIII {1890) 389ff. = ges. Sehr. III, Berl. 1905, 389 ff., CJNeumann, Der röm. Staat
und die allg. Kirche I, Lpz. 1890; vgl. aber auch LGuärin, Nouv.Rev. hist. de droit fr. et
är. XIX {1895), 601ff. 713ff. RHeinze, Tertulliani Apologeticum, Ber. Sachs. Ges. Wiss. LXII
{1910) 291 ff. LHardy Canfteld, The earlg persecutions of the Christians in Studies in history,
economics and public law vol. LV Nr, 2, New York 1913, Columbia Univ. mit eingehender
Literaturübersicht S. 210 ff.; im allgemeinen AHamack, Kirche und Staat bis zur Grün-
dung der Staatskirche, Kultur der Gegenwart I. Abt. IV 1, * Berl. 1909, 132 ff.: für die spätere
Zeit: HGelzer, Über das Verhältnis von Staat und Kirche in Byzanz, Ausgew. kl. Sehr.,
Lpz. 1907, 57 ff., EdSchwartz, Die Konzilien des 4. und 5. Jahrh., HistZ. CIV {1909) Iff.
Die besten kulturgeschichtlichen Schilderungen aus der Kaiserzeit bietet LFried-
länder, Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von Augustus bis zum
Ausgang der Antonine, 4 Bde., * Berl. 1910. Dasselbe Thema behandelt auf engem Raum
aber in durchaus origineller Weise ThBirt, Kulturgeschichte Roms = Wissensch. und Bil-
dung LIII, - Lpz. 1911.
Sonstige Hilfsmittel: Für die Personengeschichte der ersten drei Jahrhunderte die
Prosopographia imperii Romani (darüber o. S. 264); für die Chronologie der Kaiserzeit,
die auf Konsulardaten und der Zählung noch Jahren der tribunicia potestas der Kaiser ruht
(außer Aegypten, darüber s. o. S. 269), vgl. JKlein, Fasti consulares 1889 (nicht abschließend),
ThMommsen, Chron. min. III, Mon.Germ. AA. XIII, Lpz. 1892, 497 ff., WLiebenam, Fasti
consulares imperii Romani von 30 v. Chr. bis 565 n. Chr. mit Kaiserliste und Anhang =
Kleine Texte für VorL u. Üb. von HLietzmann 41/3, Bonn 1910. Für die tribunizischen
Kaiserjahre sind von Wert die Zusammenstellungen bei RCagnat, Cours d'ep. lat., * Paris
1898, 177 ff. Über die verschiedenen Ären der Kaiserzeit vgl. WKubitschek, RE. Art. Aera;
über die Indiktionenrechnung und ihre Entstehung OSeeck, Deutsche Zeitschr. f. Geschichts-
wiss. XII {1895) 279 ff. UWilcken, Herrn. XXI {1886) 277 ff. FRühl, Chronol. d. Mittelalters
und der Neuzeit, Berl. 1897, 170ff. Was die angewandte Chronologie betrifft, so ist für |
heutige Ansprüche das große Werk von HClinton, Fasti romani, von Augustus' Tod bis
zum Ende des 6. Jahrh., Oxford 1845 50 nicht mehr genügend. Keinen Ersatz bietet
GGoyau, Chronologie de l'empire romain, Paris 1891.
GESICHTSPUNKTE UND PROBLEME
1. Republik und Monarchie
C. lulius Caesar war der erste wieder, der seit der Vertreibung der Könige als
Monarch liber Rom herrschte, und zwar in offenbarer Anknüpfung an die hellenisti-
schen Monarchien des Ostens. Ein griechisch-römisches, also zweisprachiges Mittel-
266 267] Gesichtspunkte u. Probleme: 1. Republik u. Monarchie: Augustus 275
meerreich, ruhend auf möglichst städtischem Unterbau, war, soweit wir bei dem
ephemeren Charakter seiner Alleinherrschaft zu urteilen vermögen, das Ziel, dem er
zugestrebt hat; Alexander der Große war sein Vorbild: EdSchwartz, Herrn. XXXII
{1897) 573. EdMeijer, MistZ. XCI N. F. LV {1903) 406, EKornemann, Phil. LX N. F.
XIV {1901) 423. NJahrb. XXI {1908) 251. Die gestürzte Oligarchie rächte sich an
den Iden des März 44. Die Republik feierte aber eine nur kurze Auferstehung.
Caesars prophetisches Wort {Snet. lul. 86: rem publicum, si quid sibi eveniret,
neque quietam fore et aliquanto deteriore condicione civilia bella subituram) ging
voll und ganz in Erfüllung. Es fragt sich, wurde nach dem Triumvirat die Republik
noch einmal wieder aufgerichtet oder ist wenigstens der Versuch dazu gemacht
worden?
Im Monumentum Ancyramun c. 34 sagt Augustus von sich: Während meines
sechsten und siebenten Konsulats ließ ich nach Beendigung der Bürgerkriege die
Leitung des Staatswesens, die ich auf allgemeinen Wunsch in die Hand genommen
hatte, von meiner Person in die Gewalt des Senats und des römischen Volkes über-
gehen. Zum Dank hierfür erhielt ich durch Senatsbeschluß den Titel Augustus,
meine Haustür wurde offiziell mit Lorbeer bekränzt und eine Bürgerkrone darüber
angebracht', und am Ende desselben Kapitels heißt es: 'Von diesem Augenblick an
übertraf ich alle Mitbürger an Ansehen, während ich keine höhere Amtsgewalt besaß
als diejenigen Männer, welche jeweils meine Genossen im Amte waren'. Diese Worte
beziehen sich auf die Tätigkeit des Octavianus am Ende des Jahres 28 und Anfang
von 27, besonders auf den denkwürdigen 13. Januar 27, an dem der seitherige
Machthaber Heer und Provinzen an den Senat zurückgab mit der Bitte, die Auf-
gaben, denen er selbst nicht gewachsen war, zu übernehmen, wofür er — obwohl
nur Konsul des Staates — am 16. Januar mit dem Ehrentitel Augustus, 'der Er-
lauchte', geschmückt wurde.
Das sind die bekannten Ereignisse, die auf Inschriften der Zeit (Belege bei
ThMommsen, StR. IP 746,2) als Wiederherstellung der Republik gefeiert werden,
und die Velleius (// 89) charakterisiert als prisca illa et antiqua rei publicae forma
revocata (vgl. Tac. ann. XIII 28, allerdings vom Anfang der neronischen Regie-
rung: manebat nihilo minus quaedam imago rei publicae), während schon der Zeit-
genosse Strabon XVII 840 und die späteren Historiker von hier ab die Monarchie
datieren.
Dieser Streit, ob Republik oder Monarchie, geht in der modernen Literatur
weiter. Mommsen ist der Ansicht, daß weder Republik noch Monarchie vorliege:
StR. W 747 f.: 'Die formale und offizielle Auffassung des Principats als Regi- |
ment des Senats und des Volkes ist ungefähr ebenso hohl, wie wenn die vor-
hergegangene Epoche des Senatsregiments offiziell als Selbstregierung der freien
Bürgerschaft auftritt; der Kompetenzbegriff, der das Wesen der republikanischen
Magistratur ist, ist in dem Principat so weit ausgedehnt, daß diese Schranken
faktisch der Schrankenlosigkeit nahe kommen. Immer aber ist die Machtstellung
des neuen Princeps so beschaffen, daß die neue Ordnung staatsrechtlich keines-
wegs als Monarchie, auch nicht als beschränkte, bezeichnet werden darf. Die Be-
zeichnung als Dyarchie, das heißt als eine zwischen dem Senat einer- und dem
Princeps als dem Vertrauensmann der Gemeinde andrerseits ein für allemal ge-
teilte Herrschaft, würde das Wesen dieser merkwürdigen Institution zutreffender
ausdrücken'; vgl. dazu Hirschfeld, "466 ff. Etwas mehr nach der Seite der Re-
publik hin spricht sich schon GFPuchta {Institutionen I 375f.) aus: 'Die Verfassung
276 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [267 268
ist unter Augustus noch die republikanische, nur steht die Republik unter der
Herrschaft eines durch die Umstände mit außerordentlicher Macht versehenen
lebenslänglichen, obersten Magistrats. Ja wir müssen noch mehr zugeben: es hat
sich unter republikanischen Formen neben die Republik ein Element, das ihr in
seinem innersten Wesen zuwider ist, eingedrängt, und so den Staat in zwei Hälften
gespalten, von denen die neuere die alte gleich anfangs in ihrer Wirksamkeit be-
einträchtigt, allmählich außer Aktivität gesetzt, endlich verschlungen hat. Aber bis
dieses letzte Schicksal vollendet war, konnte das wie auch immer verkümmerte
Dasein der Republik nicht in Abrede gestellt werden. Eine Analogie wird durch
den neueren Staat gegeben. Wie in Rom der Thron auf die Republik gesetzt ward,
so hat man dort umgekehrt die vorgefundene Monarchie mit republikanischen In-
stitutionen umgeben'. Damit hat also Puchta der modernen republikanischen (parla-
mentarischen) Monarchie die antike monarchische Republik, wenn man so sagen
darf, gegenübergestellt (vgl. L. Kuhlenbeck , Entwicklungsgesch. des röm. Rechts I,
München 1910, 313). Weit über den Juristen sind nun neuerdings die Historiker
hinausgegangen, nämlich GFerrero in einem auf dem internationalen Historiker-
kongreß in Rom (1903) gehaltenen Vortrag, der in sein Buch Grandezza e deca-
denza di Roma III 1907, 564 ff., Schlußkapitel, überschrieben: la restaurazione della
repubblica = deutsche Ausg. Bd. IV, 1909, 259ff. übergegangen ist, und EdMeyer
indem Vortrag auf dem Heidelberger Historikertag (ebenfalls 1903): Kaiser Augustus,
HistZ. XCI N.F.LV {1903) 385 ff. = Kleine Schriften zur Geschichtstheorie und zur
wirtschaftl. und pol. Gesch. des Altertums, Halle 1910, 441 ff., die beide von einer
Wiederherstellung der Republik durch Augustus reden. Gegen diese neueste Auf-
fassung sind aufgetreten VGardthausen in NJahrb. XIII {1904) 241 ff. = Augustus
und seine Zeit I 3, 1334 ff. Th AAbele, Der Senat unter Augustus in Studien zur
Gesch. und Kultur des Altert. 1 1907, 2, und Rv.Pöhlmann, Ullsteins Weltgesch. I
{Altertum) 509 ff.; vgl. auch die ungemein vorsichtige und ansprechende Behand-
lung der Kontroverse bei WT Arnold, Studies of Roman Imperialism, Manchester
1906, besonders 18ff. und 49ff.
Das Problem, das also von Mommsen auf die Formel 'weder Republik noch
Monarchie' gebracht war, dann aber in die falsche Fragestellung, ob Republik oder
Monarchie geraten ist, dürfte nur lösbar sein unter dem Gesichtspunkt: Republik
und Monarchie. Sehr richtig bezeichnet LMitteis {Rom. Privatrecht I 352) als 'das
Prinzip der augusteischen Monarchie: die republikanischen Verfassungsformen nicht
sowohl aufzuheben, als durch den Hinzutritt der kaiserlichen Verwaltung zu er-
gänzen und zu stützen'. |
Das Kapitel des Mon.Ancyr., von dem oben {S.275) ausgegangen wurde, ist
von Augustus nicht erst am Ende seines Lebens geschrieben, sondern in der Zeit,
da er die Würde des Princeps noch mit dem Konsulat zu vereinigen gesonnen war,
d. h. vor der Mitte des Jahres 23 v. Chr., darüber EKornemann, Klio V {1905) 325.
Denn Augustus sagt nicht, wie Rv.Pöhlmann a. a. 0. 510 behauptet, 'daß er als
Princeps keine anderen amtlichen Befugnisse besessen habe, als die Magistrate
der Republik', sondern als 'seine Kollegen im Amte': [quam qui fuerunt mjihi
quoque in ma[gis]tra[tu] conlegae. Daß hier von dem erlauchten Schreiber die
späteren Mitinhaber der tribunicia potestas, wie Agrippa und Tiberius, gemeint sein
könnten, ist ausgeschlossen, da damit die ganze Pointe der Stelle beseitigt würde.
Die einzigen hier in Betracht kommenden Amtsgenossen des Princeps und Augustus
waren die Konsuln der Jahre 27 — 23, und von diesen hebt er die Gleichstellung
268 269] Gesichtspunkte u. Probleme: 1. Republik u. Monarchie: Augustus 277
hervor, um damit den republikanischen Charakter der neuen Staatsschöpfung dar-
zutun. Und von dieser Durchgangsphase, dem auf dem Konsulat begründeten Prin-
cipat (27-23), kann man immerhin auch noch sagen, daß die republikanische Form
bis zu einem gewissen Grade gewahrt geblieben ist, besonders wenn man, wie
WTArnold a. a. 0. S. 19 richtig tut, den Gegensatz der neuen Staatsform und der
vorhergehenden Zeiten des Triumvirates und des Notstandskommandos ins Auge
faßt. Während vorher Senat und Volk — wenn wir die Zeit der caesarischen Dik-
tatur noch dazunehmen, für mindestens zwanzig Jahre, mit einer ganz kurzen Unter-
brechung nach Caesars Ermordung — aus der Regierung so gut wie ausgeschaltet
waren, wurden sie jetzt wieder in den Mittelpunkt des Staatswesens gerückt, und
sie blieben, wenigstens der Senat, in dieser zentralen Stellung neben dem Princeps.
Es ist längst richtig erkannt worden, daß in der verschiedenen Behandlung des
Senats der größte Unterschied der caesarischen und augusteischen Staatsordnung
zu suchen ist. Aber EdMeyer schießt über das Ziel hinaus, wenn er behauptet
(a. a. 0. 415): 'Unter Augustus sollte der Senat das Regiment wieder selbst in die
Hände nehmen'. Demgegenüber ist im Auge zu behalten, daß diese Körperschaft
trotz großen Einflusses auf das Militärbudget von der Verfügung über das Reichs-
heer so gut wie ganz ausgeschlossen war, daß sie finanziell in dauernder Ab-
hängigkeit vom Princeps gehalten wurde, und daß endlich ihre Zusammensetzung
der neue Herrscher entscheidend zu beeinflussen imstande war; über das schwierige
Kapitel der lectiones senatus vgl. EdMeyer a. a. 0. 415, 1. ThAAbele 5 ff. FrBlumen-
thal, Klio IX {1909) 413ff. Heer und Finanzen in letzter Linie in den Händen eines
einzelnen, der Senat nicht unabhängig bezüglich seiner Ergänzung von dessen
Willen, endlich die natürliche Überlegenheit eines mit monarchischen Qualitäten
(Münzrecht, verbunden mit Bildnisrecht, Erhebung über die menschliche Sphäre,
Titel Augustus) ausgestatteten Einzelbeamten über eine Körperschaft: schon die
Hervorhebung dieser Momente genügt, um darzutun, daß vom Regiment des Senats
allein, auch nach dem Jahre 28, nicht mehr die Rede sein kann.
Um so weniger ist das der Fall seit der Mitte des Jahres 23 v. Chr., als Augustus
nach schwerer Krankheit das Konsulat niederlegte und dafür zu der auf dem iwperium
proconsulare malus ruhenden Militärgewalt die tribunicia potestas auf Lebenszeit
übernahm, d. h. einen Extrakt aus den Rechten der zehn Volkstribunen, wodurch
er, ohne die Fesseln eines Kollegialamtes wie seither zu tragen, die Befugnisse eines
höchsten Zivilbeamten mit der Stellung des obersten Kriegsherrn auf sich vereinigte.
Mit bezug auf diese Reform vom Jahre 23 wird von EdMeyer zugegeben (S. 421): \
'es war eine gewaltige Machtfülle, die durch die tribunizische Gewalt in die Hände
des Einen Mannes gelegt war', aber trotzdem wird auch von diesem Moment noch
gesagt, 'daß Augustus wirklich die Herstellung der Republik wollte', bzw. daß er
'doch noch innerhalb der Grenzen der Republik' sich hielt. In Wirklichkeit war seit
dem Jahre 23 mit dem Übergang von der konsularischen zur tribunizischen Gewalt,
ohne gleichzeitigen Eintritt in das Tribunenkollegium, und das daneben übernom-
mene, örtlich unbegrenzte prokonsularische Imperium, das allen Statthalterimperien,
auch denjenigen der senatorischen Provinzen, übergeordnet war, die monarchische
Stellung des neuen Einzelmagistrats im Rahmen der alten republikanischen Ver-
fassung begründet, vgl. darüber JKromayer, Die recht!. Begründung des Prinzipats,
Marburg. Diss., Straßb. 1888, 38 ff. Was darnach noch dazu kam an Rechten und
Pfichten, ist Augustus mehr durch die Macht der Verhältnisse aufgedrängt worden.
Mit Recht bemerkt Hirschfeld {a. a. 0. 467): 'Augustus trug sich mit der Illusion,
278 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [269 270
daß er der erste Beamte des römischen Staates sein könne, ohne zugleich der
oberste Verwalter desselben werden zu müssen'. Auf administrativem Gebiete, vor
allem im Dienste der Reichshauptstadt, wo das Volk aus dem ehemaligen Souverän
zum Staatspensionär geworden war, und des Zentrallandes Italien ist Augustus in
die Richtung der von Caesar von vornherein als notwendig erkannten Reformen
allmählich erst hineingedrängt worden und hat auch hier den Übergang vom Senats-
regiment zum kaiserlichen schon begonnen, der dann unter seinen Nachfolgern,
vor allem seit Claudius, fortgesetzt worden ist. Wie gerade die Versorgung der
hauptstädtischen Bevölkerung zum Hebel der dynastischen Idee geworden ist, hat
vorzüglich MRostowzew, Rom. Bleitesserae, Klio 3. Beiheft, 1905, besonders 39,
dargestellt. Wenn man zu allem diesem noch das eigentümliche 'halbgöttliche
Helldunkel' in Betracht zieht, in dem Augustus sich gern bewegte {Mommsen,
StR. IP 758), und endlich daran sich erinnert, daß der neue Herr von Rom früh-
zeitig und auf den verschiedensten Wegen eine Vererbung der von ihm geschaffenen
Position angestrebt hat, so dürfte nicht zweifelhaft sein, daß nach unseren heutigen
Begriffen Augustus — zum mindesten vom Jahre 23 ab - als Schöpfer einer Mon-
archie, allerdings mit magistratischem Charakter und unter Beibehaltung möglichst
vieler republikanischer Formen, zu betrachten ist. Daß Augustus sich bewußt ge-
wesen ist, daß er trotz aller Anknüpfung an die Vergangenheit schon durch die
Steigerung des Inhaltes einzelner Ämter bzw. durch die Kumulation mehrerer Ämter
in seiner Hand etwas Neues schaffe, geht aus seinem Bestreben hervor, fortgesetzt
mit der öffentlichen Meinung Fühlung zu behalten und große Veränderungen in
seiner Position als freiwillige Gaben des Volkes von Rom und Italien bzw. auch der
Provinzen darzustellen, so die Übernahme des Notstandskommandos im Jahre 32
per consensum universorwn {Mon.Ancyr.34, dazu c. 25, vgl. JKromayer a. a. 0. 15ff.)
oder seine Wahl zum Pontifex Maximus im Jahre 12 durch die so zahlreich wie
nie zuvor aus ganz Italien zusammengeströmte Bürgerschaft {Mon.Ancyr. c. 10) —
'eine Art von Plebiszit für das Kaiserreich', wie Pöhlmann {a. a. 0. 513) diesen wich-
tigen Akt, durch den der Princeps zur Leitung des Staates auch noch die Vorstand-
schaft der Staatskirche erhielt, sehr schön genannt hat.
Aber die Behandlung des Problems muß weiter ausgreifen. Zu EdMeyers These
von der Aufrichtung der Republik durch Augustus gesellt sich ThMommsens Versuch,
Vindex' Erhebung gegen Nero im Jahre 68, die den Sturz der iulisch-claudischen
Dynastie eingeleitet hat, zum letzten Kampf der römischen Republik zu stempeln,
Mommsen, Herrn. XIII {1878) 90 ff. und Herrn. XVI {1881) 147 ff. = ges. Sehr. IV, 1906, \
333ff. und 347ff., dagegen HSchiller, Herrn. XV {1880) 620ff. Bursian XV {1880)
509if. und XXVIII {1881) 339ff. JAsbach, Rom. Kaisert. und Verfassung, Köln
1896, 40. Auch hier führt uns eine sorgfältige Interpretation aller in Betracht kom-
menden Quellenzeugnisse weit ab von Mommsens Auffassung. In den Berichten
des Plutarch {Galba 4) und des Cassius Dio {LXIII 22 und 23) wird es deutlich aus-
gesprochen, daß Vindex nicht die Monarchie, sondern nur den seitherigen Monarchen,
der zum Tyrannen des Reichs geworden war, stürzen wollte und daß er von vorn-
herein den Galba an die Stelle zu setzen entschlossen war: ö OuivbiE ejpaxpe tuj
PctXßa TTapaKttXüJv dvabeEac9ai li^v fjTeiuoviav Kai trapacxeiv eauTÖv icxupuj ciu)uaTi
Z;r|ToövTi KcqpaXnv, oder wie es in der gleich folgenden Rede des Vinius an Galba
heißt: öxi ce ßouXeiai (sc. Vindex) 'Pujuaiouq e'x^iv dpxovia juäXXov ri Nepujva xu-
pavvov {Plutarch a. a. 0.). Und auch die Fassung des Sueton {Galba 9, 2), der aus
einem Brief des Vindex an Galba die Stelle zitiert, ut humano generi adsertorem
270/271] Gesichtspunkte u. Probleme: 1. Republik u. Monarchie: Vindex 279
diicemqiie se accomodaret , spricht niciit gegen diese Ansicht. Aber gerade der
Ausdruck adsertor oder, wie es von Vindex genauer bei Plinius, n. h. XX 160 heißt,
adsertor a Nerone libertatis in Verbindung mit der Nachricht des Dio-Zonaras XI 13,
daß Vindex die Gallier habe schwören lassen irävia urrep ific ßouXfic koA toO bnuou
Tujv 'Puupaiujv TTOiriceiv (das sei der Eid in senatus ac populi Romani verba, wie
er auch bei Tacitus, tust. I 56 erwähnt wird, im Gegensatz zu dem Eid in verba
principis), hat Mommsens eigenartige Auffassung der Dinge bestimmt. Man muß
dagegen fragen, auf wen sollte Vindex, solange noch kein neuer Princeps an Stelle
des 'Tyrannen' kreiert war, und zumal er für seine Person den Principat nicht be-
begehrte {Dio LXIII 23), seine Truppen schwören lassen? Das Hauptargument
Mommsens ist aber die Bezeichnung des Vindex als adsertor libertatis. Dazu be-
merkt er (a. a. 0. 336, 1): ^daß adsertor libertatis und die analogen Ausdrücke
durchaus nicht auf den passen, der einen schlechten Herrscher durch einen guten
ersetzt, sondern nur dem zukommen, der die Monarchie überhaupt stürzt, wäre über-
flüssig zu bemerken, wenn nicht seltsamerweise die neueren ohne Ausnahme dieses
über alles wichtige Moment verkannt hätten' (gegen Schiller, Nero 261 ff.), M. geht
dabei davon aus, daß 'adserere in libertatem oder gewöhnlich adserere schlechtweg
(ähnlich wie das verwandte vindicare) ein technischer Ausdruck des römischen
Privatrechts ist zur Bezeichnung derjenigen Eigentumsklage, welche den fälschlich
als Sklaven gehaltenen freien Mann seinem angeblichen Eigentümer abfordert und
der Freiheit wiedergibt'. Hier ist nun das Wort aus der juristischen in die politische
Sprache übertragen, und auch da ist seiner Ansicht nach der adsertor der vindex
alienae libertatis. 'Die antike Anschauung faßt den Herrscher als dominus, das heißt
als Eigentümer, also vom Standpunkt der legitimen Republik aus als gleichstehend dem
Privaten, der einen freien Mann zu Unrecht als Sklaven hält. Demnach ist adsertor
{libertatis) populi Romani oder rei publicae nicht derjenige, der einen schlechten Herr-
scher durch einen besseren ersetzt, da die moralische Beschaffenheit des Herrn mit
dem Rechtsverhältnis der Herrschaft nichts zu schaffen hat, sondern derjenige, der
die rechtlich begründete Freiheit der römischen Bürgerschaft gegen tatsächliche Be-
einträchtigung vertritt und mit Beseitigung der widerrechtlich bestehenden Unfreiheit
den legitimen Rechtszustand wiederherstellt' {a. a. 0. 349). Was hier von Momm-
sen der legitime Rechtszustand genannt wird, ist aber dasselbe, was in unseren
Quellen als Überlas bezeichnet wird. Es kommt, wie schon Schiller {Bursian
a. a. 0. 343ff.) richtig gesehen hat, weniger auf die genaue Festlegung des Wort-
sinnes von adserere, das hier ganz offenbar in übertragenem Sinne gebraucht |
ist, als vielmehr auf scharfe Erfassung des Begriffes der überlas in der damaligen
Zeit an.
Liberias bedeutet aber schon längst nur noch die Abwendung der Tyrannen-
herrschaft, mag diese nun von einer Partei oder von einem einzelnen ausgeübt wer-
den. So sagt Augustus von seinem ersten Auftreten i. J. 44 im Anfang des MonAncyr.:
rem publicam dominatione factionis oppressam in libertatem vindicavi und ahmt
damit nur nach, was sein Adoptivvater bell. civ. 1 22 behauptet hatte: sc . . . ex pro-
vincia egressum . . . ut se et populum Romanum paucorum (actione oppressum in
libertatem vindicaret. Dementsprechend heißt Augustus auf einer Münze des
Jahres 28 v. Chr. {Eckhel D. n. VI S3), also sogar vor der definitiven Niederlegung
des Notstandskommandos, libertatis p. R. vindex. Nach dem Sturz des Seianus
wird nach Cassius Dio LVIII 12, 5 der Liberias ein Standbild errichtet. Nach Cali-
gulas Ermordung wird von den Konsuln die Parole libertas ausgegeben {loseph.
280 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [271 272
Ant. lud. XIX 186), und es heißt bei Sueton (Cal. 60): neque coniurati cuiquam im-
perium destinaverunt; et senatus in asserenda libertate adeo consensit, ut
consules primo non in curiam, quia lulia vocabatur, sed in Capitolium convocarent,
quidam vero sententiae loco abolendam Caesarum memoriam ac diruenda templa
censuerint, dazu Claud. 10, 3: nam consules cum senatu et cohortibus urbanis
forum Capitoliumque occupaverant asserturi communem libertatem. Auch
ohne daß die Monarchie damals abgeschafft worden ist, kann also auch hier von
einem Schutz der Freiheit durch Konsuln und Senat geredet werden, und der von
der Garde oktroyierte Claudius heißt auf der Inschrift CIL. VI Add. ad 920 p. 841
vom Jahre 45 vindex libertatis; die Münzen aus dem Anfang der Regierung feiern
die libertas Augusta {Gnecchi, Riv. It. Num. 1891, 23, Nr. 2). Wenn Mommsen {ges.
Sehr. a. a. 0. 349, 1) zu den angeführten Stellen aus Sueton bemerkt: 'es handelt
sich um den Moment, wo nach Gaius' Tode der Senat die republikanische Ordnung
wiederherstellt und die Soldaten den Konsuln schwören, bis der Aufstand der Kaiser-
garde der Sache ein Ende macht', so widerspricht diese Darstellung im zweiten Teil
dem wirklichen Hergang der Dinge, da der Senat und die Garde gleichzeitig han-
deln (DioLXl), und im ersten Teil der aus der Caligula-Vita angeführten Stelle
sowie Dio a. a. 0., wonach für Einführung der republikanischen Ordnung nur ein
Teil der Senatoren sich erklärte, ohne daß ein Beschluß in dieser Richtung zustande
kam. Also kann von einer Wiederherstellung der republikanischen Ordnung auch
damals, selbst für ganze kurze Zeit, keine Rede sein. Sogar Nero spielt im Anfang
seiner Regierung den Vertreter der libertas {HCohen, Descript. hist. des monnaies
frappees sous Vempire Rom. P {1880) Neron 276ff., Nr. 125, dazu Tac. ann. XIII 24).
Nach Neros Beseitigung erscheint auf den Münzen des Galba, Vitellius und Ve-
spasian die libertas Augusta, libertas restituta bzw. libertas populi Romani resti-
tuta. Vespasian heißt auf einer Münze einmal adsertor libertatis publicae, und
dasselbe geschieht dann wieder auf den Münzen des Nerva nach Domitians Sturz
(das Material bei AMerlin, Les revers monetaires de Vempereur Nerva, These,
Paris 1906, 20ff.). Und zu den Münzen stimmen die Inschriften. Unter Galba
wird am 15. Oktober 68 imaginum domus Augiustae) cultorib{us) von den cura-
tores anni secundi ein Signum libertatis restitutae Ser. Galbae imperatoris Aug{usti)
errichtet {CIL VI 471 = Dessau I 238), und unter Nerva wird zum 18. Sept. 96,
dem Tage der Ermordung Domitians, ein Tempel auf dem Kapitol gelobt: libertati
restitutae {CIL. VI 472 = Dessau 1 274). Plinius spricht gleichzeitig epist. IX 13, 4
von primis diebus redditae libertatis, Tacitus {Agricola 3) preist den neuen Herr-
scher als den, der res olim (d.h. unter Domitian) dissociabiles, prin\cipatum et
libertatem vereinigt habe. So richtig es also auch ist, wenn Mommsen {ges. Sehr.
IV 349) sagt: 'vom rechtlichen Gesichtspunkt aus betrachtet schließt der Principat
keineswegs die Abschaffung der Republik und die Ersetzung derselben durch die
Monarchie ein; vielmehr ist die freie Selbstregierung der Gemeinde immer noch
der normale Rechtszustand', so falsch muß es genannt werden (vgl. schon Schiller
a. a. 0. 343), wenn er an derselben Stelle fortfährt: 'jeder einzelne Principat ist eine
gesetzlich begründete, aber auf eine bestimmte Zeit, höchstenfalls die Lebenszeit
des Princeps beschränkte Einschränkung oder Außerkraftsetzung der Freiheit des
römischen Volkes'. Nein, der Principat, wie ihn Augustus in Gemeinschaft mit dem
Senat begründet und vererbt hatte, ist nach der offiziellen Auffassung die libertas
und wird nur in der Entartung unter Herrschern wie Caligula, Nero und Domitian
zur Tyrannis (so auch Asbach a. a. 0. 46). Der alte Freistaat aber, der in der letzten
272/273] Gesichtspunkte u. Probleme: 1. Republik u. Monarchie: Vindex 281
Zeit ebenfalls einen Zustand der Unfreiheit dargestellt hatte (s. o. die Stellen aus
Caesar und dem MonAncyr.), war tot und ist durch den principatiis, der die wahre
libertas brachte, seit 27 v.Chr. ersetzt worden, um seitdem niemals wieder zum
Leben erweckt zu werden.
Nur Clodius Macer in Afrika hat nach Neros Tod aus Feindschaft gegen Galba
einen Moment mit dem Gedanken einer republikanischen Restauration gespielt, aber
seine schnelle Beseitigung machte die ganze Aktion bedeutungslos. Daß er nicht
mit Verginius Rufus zusammen genannt werden darf, sagt Plut., Galb. 6 deutlich.
Rufus ist nicht, wie Mommsen behauptet {ges. Sehr. IV 341), 'ein überzeugter An-
hänger der legitimen Republik' gewesen, hat sich auch nicht 'für die Wiederher-
stellung der Republik erklärt' (ebd.), wenigstens folgt das nicht aus seiner bei Plinius,
ep. IX 19 erhaltenen selbstverfaßten Grabschrift:
hie Situs est Rufus, pulso qui Vindice quondam
imperium adseruit non sibi sed patriae.
Hiermit wird vielmehr nur die Tatsache gefeiert, daß er die ihm mehrfach ange-
botene Kaiserwürde standhaft abgelehnt hat und seine Armee dem Senate zur
Verfügung hielt {Phit., Galba 10). Als der Senat den Galba anerkannt hatte, ließ
Verginius dem neuen Herrscher den Treueid leisten; richtig Schiller a.a.O. 341,
Asbach 43ff. Ein Vorkämpfer der Republik ist er so wenig wie Vindex gewesen.
2. Aegypten und das Reich
Aegypten und das Heer sind die beiden Machtfaktoren in dem neuen Staats-
bau, den Augustus' Organisationstalent aufgerichtet hat. Beider Verhältnis zum
Reich umschließt die schwierigsten Probleme der ganzen Neuschöpfung.
Die Einverleibung Aegyptens in das Reich und die Aufrichtung des Principates
liegen nicht nur zeitlich beieinander, sondern stehen auch im engsten Zusammen-
hang. Die Republik hatte'schon seit den Tagen, da das Reich Hierons von Syrakus
annektiert worden war, manchen hellenistischen Staat in sich aufgenommen, und
die hellenistische Reichsverwaltung hatte schon dem Provinzialregiment des Stadt-
staates Rom die notwendigsten Bausteine geliefert. Nun wird das älteste Staats-
gebilde der Antike, zugleich die eigenartigste unter den hellenistischen Reichs-
schöpfungen — ein Agrarstaat in seinem Kern wie ehemals Rom selbst - ein Glied
des Imperium Romanum, und zwar in demselben Moment, da das Römerreich auf
dem Boden einer italisch -griechischen Mischkultur nach neuen politischen und |
gesellschaftlichen Formen ringt. Die ausgeprägte staatliche Individualität des Nil-
landes und der Zeitpunkt der Annexion sind es also, die die Bedeutung dieser
Okkupation erhöhen. Dazu kommt die Sonderstellung, die Augustus dem Lande
von vornherein im Reichsorganismus gegeben hat. Rom nebst Italien auf der einen
Seite, Aegypten auf der andern stehen lange Zeit wie die beiden Pole des orbis
Romanus einander gegenüber. Dann beginnt ein Prozeß des Ausgleichs, wobei
anfangs das Reich mehr von Aegypten, dann, vor allem seit der Einführung der
Kurienverfassung in den Metropolen des Landes im Jahre 202, Aegypten auch von
dem Reiche empfängt. Das Ende ist, daß das Nilland, dieses dienende Glied am
Reichskörper, ebenso wie das alte Zentral- und Herrscherland Italien der Provin-
zialisierung und damit der allgemeinen Nivellierung unterliegt, ohne allerdings seine
Eigenart so vollständig einzubüßen wie dieses. Was Aegypten seit Augustus dem
282 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [273 274
Reiche gegeben, was es später vom Reiche empfangen hat, wie viel im Römerstaat
gegenüber der Entwicklung Aegyptens unter den Ptolemaeern nur als das Resultat
gleicher Ursachen, gleicher Lebensbedingungen politischer, wirtschaftlicher oder ge-
sellschaftlicher Art, ohne direkte Beeinflussung, anzusehen ist, das herauszuarbeiten
ist Pflicht der heutigen Forschung, die sich des ständig wachsenden Papyrusmate-
rials aus Aegypten hierbei zu bedienen hat. Je größer mit der Zeit die Annäherung
von Reich und Einzelstaat geworden ist, um so mehr kann unsere Erkenntnis vom
Aufbau des Gesamtreiches aus den aegyptischen Quellenmassen Nutzen ziehen. Da-
gegen für die ersten Jahrhunderte der gemeinsamen Geschichte wird man gut tun,
nichts, was man in Aegypten beobachtet hat, ohne weiteres zu verallgemeinern;
UWilcken, Griech. Ostraka aus Aegypten und Nubien, Lpz. 1899, I 665; Grund-
züge, Einleitung XV.
Ich habe auf das Problem zum ersten Male hingewiesen in meiner akademischen An-
trittsvorlesung, Aegyptische Einflüsse im röm. Kaiserreich, N Jahrb. III (1899) 118ff., vgl.
dazu Hirschfeld - 469, 1.
Im Mon.Ancyr. c. 27 erwähnt Augustus die Annexion Aegyptens ganz schlicht
mit den Worten: Aegyptum imperio populi [Rojmani adieci (ebenso CIL. VI 701,
702 = Dessau I 91). Nach diesen Worten, die inmitten der zwei Kapitel (c. 26 u. 27),
die von den Provinzen des Reiches handeln, stehen (über die Komposition dieses
Teils EKornemann, Klio II [1902] 149 f.), würde niemand auf den Gedanken kommen,
daß dem Lande eine Sonderstellung im Gesamtreich vorbehalten (vgl. Sueton,div.Iul.
35), oder sehr bald eingeräumt worden sei. Wir erfahren das Nähere durch Strabon
und Tacitus. Der erstere beschreibt XVII 797 das Aegypten seiner (der augusteisch-
tiberischen) Zeit mit den Worten: CTrapxia he vOv ecTi, qpopouc )aev xeXoOca dHio-
XÖTOuc, UTTÖ coKppövuuv hk dvbpujv bioiKou)uevr| tojv TTefiiroiaevojv ejrdpxujv dei. 6
)nev ouv TTe|U99eic rfiv xoO ßaciXeuuc e'xei rdHiv, und Tacitus kommt an zwei
Stellen auf die Sache zu sprechen: hist. 1 11: Aegyptum copiasque, quibus coerce-
retur, iam inde a divo Augusto equites Romani obtinent loco regum, ann.
II 59: nam Augustus inter alia dominationis arcana vetitis nisi permissu ingredi
senatoribus aut equitibus Romanis inlustribus seposuit Aegyptum (vgl. dazu
PMMeyer, Klio VII [1907] 122). Aus diesen Stellen folgt: die neue Verfassung des
Reiches, der Principal gepaart mit dem Senatsregiment, hat keine Gültigkeit für das
Nilland. 'Der Senat war von jeder Einmischung in die Verwaltung des Landes, ja
selbst von jeder Berührung mit demselben in geradezu befremdender Schroffheit
ausgeschlossen' {Hirschfeld -^ 344, vgl. ThMommsen, Röm. Gesch. V'^ 554; UWilcken,
Grundzüge 28f). So war Aegypten ein Fremdkörper in der augusteischen Dyarchie,
eine Provinz, ganz ausschließlich vorbehalten dem Princeps, um diesem die finan-
zielle Basis für seine | neue Stellung im Reich zu bieten, modern gesprochen ein
Land der Krone, in dem das königliche Regiment weiter dauerte, wie zur Zeit der
Ptolemaeer. Der jeweilige Princeps von Rom war gleichzeitig König von Aegypten,
und während er in Rom eingeengt war durch die Mitregierung des Senates, zu-
gleich sein Amt magistratischen Charakter hatte, war er in Aegypten so gut wie
seine Vorgänger aus dem ptolemaeischen Haus autokrater Herrscher; vgl. ThMomm-
sen, ges. Sehr. IV 256: 'Es ist ebenso richtig, daß die Könige von Aegypten in
Rom geherrscht haben, wie daß der Princeps der römischen Gemeinde das Nilland
regierte.'
Den außerhalb des Landes residierenden Herrscher vertrat in Zukunft ein praefectus
Alexandveae et Aegypti ritterlichen Ranges, als erster der auch als Dichter bekannte C.
274 275] Gesichtspunkte u. Probl.: 2. Aeg-ypten u. d. Reich: Sondersteilung- Aegyptens 283
Cornelius Gallus, der sich auf der dreisprachigen Stele von Philae (Zeitschr. f. aegypt.
Sprache XXXV [1897] 70ff. Dittenberger OrGr. II 654; OHirschfeld, S.Ber.Berl.Ak. 1896,
4SI) als liTTTreüJc 'Puj)uaiujv faera t>'iv KaruXuciv tüjv dv Ai-f»JTTTuj ßaciXetuv -rrpujToc uttö
Kaic[apoc ^ttI] xfic Aiyüittou KaTacTaöeic bezeichnet, aber durch Anbringung- seines Bildes
an Stelle desjenigen des abwesenden Königs seine Rechte überschritten und seinen Sturz
herbeig-eführt hat.
Aus neueren Verhältnissen läßt sich am besten die Tatsache in Parallele stellen, daß
der König- von England gleichzeitig Kaiser von Indien ist und hier eine andere Stellung-
hat als in England — allerdings mit dem Unterschied, daß in Indien auch das englische
Parlament mitzusprechen hat. Auch insofern läßt sich der Vergleich weiterführen, als in
beiden Fällen die Ausübung des überseeischen Amtes in der Regel nicht persönlich ge-
schieht, sondern durch einen Statthalter oder Vizekönig, wobei im Altertum das Fernbleiben
des Princeps von Aegypten als ein Ausfluß der Staatsraison zu betrachten ist. Nur Kaiser,
die auch in Rom ihre Stellung überschritten haben, residieren zeitweise in Alexandreia,
wie z. B. Caracalla, vgl. PMMeijer, Klio VII (1907) 128f. und Pap.Giss. 12 (1910) 41 f. Daß
das Rümerreich und Aegypten zwei streng getrennte Sphären waren, läßt sich durch nichts
besser illustrieren als durch Suetons Nachricht (Nero 47), daß Nero im Moment seines
Sturzes daran gedacht haben soll, das Volk um Belassung in der Herrschaft über Aegypten
zu bitten (Hirschfeld - 345, 2). - Eine andere Parallele aus der modernen Geschichte (Ruß-
land und Finland bis vor kurzem) bei CJNeumann unten S. 409 K
So setzt sich das Reich seit dem Jahre 30 v. Chr. eigentlich aus drei Bestand-
teilen zusammen: 1, Rom und Italien, 2. den Provinzen und 3. Aegypten, und in
jedem dieser drei Bestandteile hat der Princeps eine andere Stellung, oder, besser
ausgedrückt, in der angegebenen Reihe bewegt sich das neue Amt stufenweise auf-
wärts vom Beamtentum des römischen Volkes bis zur reinen Autokratie. Und etwas
Ähnliches sehen wir, wenn wir die zeitüche Entwicklung des Principats uns vor
Augen halten.
Die ältere Form des augusteischen Prinzipats, die sogenannte konsularische
Form, wird diktiert von den Bedürfnissen des Zentrallandes Italien: der Princeps
ist zugleich einer der Konsuln, wie in den Zeiten des republikanischen Stadtstaates.
Die neue Form vom Jahre 23 dagegen stellt die Bedürfnisse der Provinzen
in den Vordergrund, insofern das prokonsularische Imperium höchster Ordnung,
d. h. das unumschränkte und örtlich unbegrenzte Aufsichts- und Kontrollrecht über
die Statthalter aller Provinzen, nicht die tribunicische Gewalt, von der Augustus
wesentliche Bestandteile schon zuvor (seit dem Jahre 36) besaß, die Hauptsache
dieser Reform ausmacht. Wie vorher das Konsulat, ist jetzt das Prokonsulat die
Seele der Principates, und es erscheint der Titel proconsul daher auch folgerichtig
wenigstens im 2. Jahrh. in der kaiserlichen Titulatur (EStein, Klio XU [1912] 392).
Wir befinden uns schon bei dem zweiten der oben aufgezählten Reichsbestandteile:
Italien ist in der Hauptsache dem Senat überlassen, dagegen Heer und Provinzen
sind die eigentliche Domäne des Princeps. |
Vgl. ThMommsen, StR. II ' 777, der nur den Fehler begeht, die Annahme des prokons.
Imperiums schon in das Jahr 27 hinaufzuschieben; richtig dKromayer, Die rcchtl. Begrün-
dung des Prinzipats, Marburg. Diss. 1888, 32 ff., der für diese staatsrechtlichen Probleme
die feste Grundlage geschaffen hat; vgl. auch GFerrero, Grandezza e decadenza di Roma,
Ital. Ausg. IV 177, 1, Deutsche Ausg. V 139, 19.
Von hier war kein weiter Weg mehr zu dem aegyptischen System der reinen
Autokratie, der zum erstenmal von Kaiser Gaius beschritten wurde. Er hat die
aegyptisch-hellenistische Theokratie mit einem Schlage an Stelle des Beamtenprinci-
pats zu setzen versucht, wie die Gleichsetzung seiner Persönlichkeit mit Juppiter
aufs deutlichste beweist. Dem Verhältnis mit seiner Schwester Drusilla scheint die
aegyptische Geschwisterehe als Vorbild gedient zu haben; ihre Apotheose nach dem
284 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit 275 276
frühzeitigen Hinscheiden im Juli 38 und ihre Verehrung als Panthea mit eigenem
Tempel und besonderen Priestern und Priesterinnen war nur für den Westen des
Reiches ein Novum, nicht für Aegypten mit seinen öeoi OiXdbeXcpoi und deren Nach-
folgern.
Aber nicht nur an der Entwicklung des Principates selber läßt sich das hier
vorliegende Problem aufrollen. Auch in der Reichsverwaltung zeigt sich der-
selbe Gang der Dinge: anfangs starke Verschiedenheit, allmählich Annäherung von
Reich und Einzelstaat.
1. Der Römerstaat ist von Rom, d. h. vom Stadtstaat, ausgegangen und hat
auch als Flächenstaat, ähnlich wie unter den hellenistischen Staaten das Seleukiden-
reich, nach Organisation in städtischen Formen gestrebt. Das zeigt sich ganz
besonders am Ende der Republik, als die beiden großen Rivalen Pompeius und
Caesar im Osten und Westen des Reiches griechisch-römische Kultur vornehmlich
auf dem Wege der Städtegründung ausbreiten. Mit Aegypten kommt dann ein fast
städteloses Land herein, dessen Verwaltung auf der staatlichen Gau- und Komen-
verfassung basiert.
Vgl. EKuhn, Stadt, u. bürgert. Verfassung des Reiches II 454ff.: 'Der Zustand Aegyp-
tens, ein Gegenbild der röm. Munizipalverfassung'. UWilcken, Grundzüge 8 ff. und 34 ff.
Über die ursprünglich größere Selbständigkeit der politischen Gemeinden (iroXiTeüiuaTa) ein-
zelner Nationalitäten in Aegypten WSchubart , Spuren politischer Autonomie in Aegypten
unter den Ptolemaeem, Klio X {1910) 41 ff. JLesquier, Les institutions militaires de l'Egypte
sous les Lagides, Paris 1911, 142ff. Wilcken, Grundzüge 18 und Chrestomathie Einl. zu
Nr. 448. In der Kaiserzeit sind diese Sonderbildungen nicht mehr vorhanden.
Bald nach der Eroberung Aegyptens beobachten wir nun die Einordnung großer
Strecken Neulandes in das Römerreich durch Augustus ohne gleichzeitige Stadt-
schöpfung, so der Tres Galliae, wo die keltisch-römischen Civitäten als Volks-
gemeinden oder Volksschaffen mit teilweise sehr großer territorialer Ausdehnung
organisiert und auf der vorrömischen Gauverfassung aufgebaut, aber im Gegensatz
zu den aegyptischen Gauen (vo)uoi) mit Autonomie ausgestattet werden {OHirsch-
feld, Die Organisation der drei Gallien durch Augustus, Klio VIII [1908] 464 ff.).
Ob Augustus hierbei irgendwie durch die Berührung mit dem städtelosen Aegypten
beeinflußt worden ist, bleibt natürlich zunächst unbeweisbar. Höchst beachtens-
wert ist aber ein Faktum aus viel späterer Zeit. Die aegyptischen Nomen erhalten
nämlich hundert Jahre nach der Einführung der Kurienverfassung (von 202),
d. h. in der Zeit zwischen 307 und 310 (über den Zeitpunkt der Neuerung vgl.
MGelzer, Stud. zur byz. Verwaltung Aegijptens = Lpz. hist. Abk. XIII [1909] 57)
zum Zwecke der Steuererhebung, die damals das ausschlaggebende Moment für
alle Reformen geworden ist, eine Ordnung nach pagi, wie die keltischen Civitäten
sie besaßen, mit praepositi pagorum an der Spitze. Während die Reform von 202 |
die Gauverwaltung mit dem Strategen an der Spitze unangetastet gelassen hatte
{FrPreisigke, Stadt. Beamtenwesen im röm. Aegypten, Diss. Halle 1903, 22, 8 und
27. UWilcken, Grundzüge 42), beginnt mit der Einführung der Pagusordnung und
dem Aufkommen des von der städtischen Kurie gewählten exactor civitatis, der in
der Steuerverwaltung für den Gesamtgau an die Stelle des Strategen tritt, eine An-
näherung weniger an die griechisch-römische als an die keltisch-römische Stadt-
verfassung. Der frühere Gau ist zwar zum städtischen Territorium geworden {UWilcken,
Grundzüge 77), aber wie in Gallien besteht auch in Aegypten der Gegensatz von
Stadt und Land im Rahmen der civitas fort: MGelzer a. a. 0. 62: 'der civitas sind
angegliedert ihre pagi, die tvopia'. Die weitere Forschung dürfte also wohl gut
276/277] Gesichtspunkte u. Probl.: 2. Aegypten u. d. Reich: das Städtewesen 285
daran tun, die Entwicklung der aegyptischen und gallischen Civitäten gleichzeitig
im Auge zu behalten {EKornemann, Klio XI [1911] 390).
Aber nicht nur die keltisch-römischen Civitäten, auch das Städtewesen im
Gesamtreich hat Analogien zur aegyptischen Entwicklung. Charakteristisch für
das römische Städtewesen der Kaiserzeit ist das allmähliche Zurückgehen der
städtischen Autonomie zugunsten der Bevormundung durch den Staat, der das
fiskalische Interesse einseitig in den Vordergrund schiebt. Am frühesten hat Rom
selbst die Errichtung der Monarchie mit seiner Depossedierung als Kommune be-
zahlen müssen. Der vom Kaiser ernannte prafectus urbi wird hier zum eigentlichen
Stadtoberhaupt, und für diese Entwicklung Roms zur urbs sacra, d. h. zur 'Kaiser-
stadt' {sacer ist alles, was mit dem Kaiser zusammenhängt), hat man schon längst
auf die ähnlichen Verhältnisse in Alexandreia hingewiesen, wo der Beamte em Tf|c
TTÖXeujc oder, wie er seit dem Ende der Ptolemaeerherrschaft heißt, CTpairifoc ific
TTÖXeuuc mit der Vertretung der Königsgewalt in der im übrigen aber wahrscheinlich
autonomen Stadt betraut war {WSchubart, Klio X [1910] 68. UWilcken, Grund-
züge Uff. und 47ff.).
Über die sonstige Organisation Alexandreias in der Ptolemaeer- und Römerzeit, die
noch immer kontrovers ist, vgl. am besten WSchubart, Klio X {1910) 59ff. 67ff. und
UWilcken, Grundzüge Uff. 43 ff. PJoiiguet, La vie municipale dans l'Egypte rom., Paris
1911, 26 ff., 115 ff.; Dikaiomata {Pap. Hai. 1), Berlin 1913, 162 ff., GPlaumann, Klio XIII {1913)
485 ff.
Als Beamte von Alexandreia (e-rrixuOpioi äpxovxec Kaxä iröXiv, die also ebenfalls aus der
Ptolemaeerzeit übernommen und vielleicht gar nicht alle städtische, sondern zum Teil könig-
liche bzw. kaiserliche Beamte sind, UWilcken, Grundzüge 16. 46) nennt Strabon XVII 797
den ttriYnTiic, der keineswegs mit dem eni Tf|c iröXeujc identisch ist (so WOtto, Priester
und Tempel I 184, 2), den ÜTrojuvriuaxo-fpäqpoc, den öpxi&iKacxric und den vuKxepivöc cxpa-
xiiYÖc. Im Exegeten hat OHirschfeld früher das Vorbild des praefectus annonae sehen
wollen, ist aber von dieser Ansicht zurückgekommen, Rom. VenvB.- 235, 1. LMilteis,
Herrn. XXX {1895) 588 und EKornemann, NJahrb. III {1899) 129 erblicken in ihm eine Art
obersten Gemeindevorstands (zustimmend WOtto a. a. 0. 1 155 mit Anm. 4). Der eEripixtic,
der ÜTTO|Livri|LiaxoYpäqf)oc und der vuKxepivöc cxpaxt-iYÖc oder vuKxocxpäxriYoc sind für die
Römerzeit auch in den Metropolen der x^upa nachgewiesen, FrPreisigke , Stadt. Beamten-
wesen in Aegijpten, Hall. Diss. 1903, 5, 3. 7ff. 30ff. Ebenso ist im Okzident auch außer-
halb Roms der praefectus vigilum zu finden, vgl. CIL. XI 629 (Faventia), ebd. 4655 (Tuder),
CIL. XIII 1745 (Lyon), CIL. XII 3166 (Nemausus), an letzterem Ort auch unter dem Titel
praefectus vigilum et armorum, vgl. hierzu OHirschfeld, Die Sicherheitspolizei im röm.
Kaiserreich, S.Ber. Berl.Ak. 1891, 867 ff., auch ebd. 1892, 815ff., der außer auf die vuKxocxpd-
xiiYoi auch auf die cxpaxriYoi ^ttI xüjv öttXuuv oder tTTi xü öttXö in den Städten Kleinasiens
als Vorbild hinweist; vgl. hierzu PJouguet a. a. O. 162 ff.
Für die übrigen Städte des Reiches beginnt die Einschränkung der städtischen
Selbstverwaltung seit Traian mit der Einsetzung der curatores reipublicae, d. h.
staatlicher Kommissare zur Kontrolle der städtischen Finanzverwaltung, zunächst
natürlich nur da, wo die Verhältnisse es erforderten (darüber WLiebenam, Phil.
LVI 290 ff., Städteverw. im röm. Kaiserreich 480 ff.). Die Zentralisation der Staat- |
liehen Verwaltung hat dadurch starke Fortschritte gemacht und seine Annäherung
an die Einrichtungen des Nillandes herbeigeführt.
2. Wie die hellenistischen Reiche, besitzt auch der Kaiserstaat Gebiete, die nicht
von den Städten oder stadtähnlichen Gebilden eingenommen werden. Den Haupt-
stock bilden die Grundherrschaften (saltus), die von der munizipalen Verwaltung
und Jurisdiktion eximiert waren {ASchulten, Die röm. Grundherrschaften, Weimar
1896). Sie haben in der Revolutionszeit vielfach den Besitzer gewechselt und sind
285 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [277 278
teilweise in die Hände der Mitglieder des augusteischen Hauses und der Freunde
des Princeps gelangt {OHirschfeld, Der Grundbesitz der röm. Kaiser in den ersten
3 Jahrb., Klio II [1902] 45 ff. u. 284 ff.; VerivB.' 21 ff.). Unter den Claudiern ist
dann der ager publicus und der kaiserliche Großgrundbesitzinfolge von Vererbungen
und Konfiskationen stark vermehrt worden. Unter den Flaviern endlich hat, weil der
seitherige kaiserliche Familienbesitz infolge des Eintritts einer neuen Dynastie zum
Besitz der Krone wurde, eine Annäherung von Staatsland und Kaiserland statt-
gefunden, ähnlich wie bei der xu^Jpa ßaciXiKi'i der hellenistischen Reiche. Das große
Problem, inwieweit die Entwicklung dieser nichtstädtischen Territorien von dem
städtelosen und an Königsland überaus reichen Aegypten einen Einfluß erfahren
hat, ist neuerdings durch die tiefgreifende Untersuchung von MRostowzew, Studien
zur Gesch. des röm. Kolonats, 1. Beiheft zum ArchPap., Lpz. 1910, stark gefördert
worden. Von ihr muß alle weitere Forschung auf diesem Gebiete den Ausgang
nehmen, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
Inbezug auf Grund und Boden ihres Reiches sind die ptolemaeischen Herrscher
Aegyptens den römischen Kaisern weit überlegen gewesen. Sie waren die Eigen-
tümer des gesamten Landes. Da aber König und Staat im Nilland vollkommen
identisch sind, kann man auch vom Gesamtbodeneigentum des Staates sprechen.
In der römischen Epoche hat auch hier ein Ausgleich zwischen Aegypten und dem
Reich stattgefunden. Die römischen Herrscher haben von Augustus ab trotz der
ausgesprochenen Anknüpfung an die ptolemaeischen Institutionen und Rechte auch
für Aegypten das Prinzip des staatlichen Obereigentums bis zu einem gewissen
Grade fallen gelassen {Rostowzew a. a. 0. 112). Große Teile aegyptischen Bodens,
vor allem die von den Ptolemaeern an das Militär vergebenen Ländereien, das Ka-
töken- und Kleruchenland, werden im Sinne des römischen Provinzialrechts Privat-
land (th ibioiTiKri), und so beobachten wir im Nilland die eigentümliche Erscheinung,
daß im Gegensatz zum Reich während der ersten vier Jahrhunderte der Privatbesitz
stark zugenommen hat {Rostowzew 117 und 133, MGelzer a. a. 0. 64ff., UWilcken,
Grundzüge 302 ff.), und zwar nicht nur der Kleinbesitz, sondern auch der Groß-
besitz.
In letzterer Beziehung haben die sogenannten ouciai, die den saltus des Reiches
etwa entsprechen, für Aegypten ein ganz neues Moment hereingebracht. Diese
ouciai, meist Weideland oder wenigstens Boden von minderwertiger Qualität, sind
ähnlich wie die saltus außerhalb Aegyptens in großem Umfang in den Besitz der
Kaiser übergegangen (ein Verzeichnis der privaten und der kaiserlichen ouciai bei
Rostowzew 120 ff., Nachtrag dazu bei Wilcken, Grundzüge 298, 3) und — vielleicht
schon unter den Flaviern - ist dafür eine besondere kaiserlich-staatliche Domanial-
verwaltung, der Xötoc ouciaKoc {ratio usiaca), gebildet worden, der neben die all-
gemeine staatliche Finanzverwaltung Aegyptens, den Xötoc bioiKriceuuc, tritt. Zu dem
alten 'Königsland' (Tn ßaciXiKri) und 'Staatsland' (rn bimocia) gesellt sich so das
neue kaiserliche Domanialland (fn ouciaKii), und dessen Pächter (TeuupYoi ouciaKoi)
werden den alten Staats- und Königspächtern (TeujpYoi brmöcioi, ßaciXiKoi) in der
Rechtsstellung genähert. Diese 'Königspächter' oder 'Königsbauern' bildeten aber
schon in der Ptolemaeerzeit einen geschlossenen Stand im Staat als Teil der großen
Bevölkerungsschicht der | sogenannten eiriTreTiXeTiuevoi laTc npocöboic d. h. den
Leuten, 'die mit den königlichen Einnahmen verflochten waren', die für den Staat in
einer oder der anderen Eigenschaft Arbeit verrichteten und dadurch den Einkünften
des Staates direkt dienten.
278] Gesichtspunkte u. Probl.: 2. Aegypten u. d. Reich: die Grundherrschaften 287
Zu dieser Schicht gehört neben dem Militär und den Königsbauern sowie den Hirten
der staatlichen Schweine- und Gänseherden die große Gruppe der sog. ÜTToreXtk, d. h. die
in der Stoffefabrii<ation beschäftigten Handwerker, die zum Teil innerhalb der Tempel lebten,
und die Arbeiter in den verschiedenen Zweigen der Öl- und Getränke-, besonders Bier-
produktion, die vom Staate monopolisiert waren. Unter ihnen waren die Ölarbeiter am
schlechtesten gestellt. Sie müssen als richtige Leibeigene des Staates bezeichnet werden,
UWilcken, Grundzüge 246ff.
Wie auf viele Kategorien dieser uTToreXeic, ward auch auf die Königsbauern die
Lehre von der ibia (origo) in ungemein strenger Form angewendet, d. h. sie waren
auf Grund eines Eides von der Aussaat bis zur Ernte an ihr Dorf gebunden, und die
Beamten hatten das Recht, flüchtige Bauern zurückzuführen, wie sie auch Zwangs-
leistungen und Zwangspacht ihnen auferlegen konnten (UWilcken, Grundzüge 26 f.
291. 324 f.)
Hier stehen wir also Verhältnissen gegenüber, wie sie später auf den Grund-
herrschaften des Römerreiches wiederkehren. Aber es führt keine gerade Linie der
Entwicklung von dem ptolemaeischen zu dem römischen Kolonat. In der Ptolemaeer-
zeit verläuft die Entwicklung für die Königsbauern nicht absteigend, sondern auf-
steigend. Man kann fast von 'einer allmählich wachsenden Tendenz der Ptolemaeer
zu einer effektiven Bauernbefreiung sprechen, die aber in vollem Maße von ihnen
nie zustande gebracht worden ist' {Rostowzew 83).
Ebensowenig ist dies in der Kaiserzeit gelungen, obwohl Anschluß an die ptole-
maeischen Bestrebungen mehrfach gesucht worden ist. Wir treffen, ebenso wie in
der Ptolemaeerzeit, unter den Kaisern beim vollwertigen Staats- und Königsland ( ff|
ev dpexri) den Kolonat auf Grund einer unbefristeten Staatspacht, d. h. einer Staats-
pacht, die bis zur nächsten allgemeinen Verpachtung (biaiaicGoicic) lief. Das minder-
wertige Land (uttöXotov) dagegen wird seit Hadrian unter Zurückgehen auf die
ptolemaeische Praxis eE dEiac, d. h. nach dem realen Wert verpachtet, aber nun-
mehr — und das ist etwas Neues — auch auf begrenzte Zeit, so daß wir also hier
auf der Grenze zwischen freier Zeit- und Erbpacht stehen. Und dieses Verfahren
wird auch auf die th ouciaKii (Domänenland) angewendet: EKornemann, Pap.Giss.
1 1, 22 ff. Rostowzew a. a. 0. 175 ff. Bei Pächtermangel trat in diesen Fällen Zwangs-
aufbürdung auf administrativem Wege gegen einen herabgesetzten Pachtzins ein,
sog. dTTi|uepic|uöc, 'Zuteilung', wobei ganze Dörfer zwangsweise herangezogen wurden,
Wilcken, Grundzüge 292 ff
Hadrian ist es auch gewesen, der ebenso in den übrigen Provinzen des Reiches
eine Gesetzgebung zugunsten der wirtschaftlich Schwachen und Hebung der inten-
siven Kleinwirtschaft auf Kosten der extensiven Großwirtschaft durchzuführen gesucht
hat, die vieles aus der hellenistischen Praxis, besonders Aegyptens, entlehnt. Das
zeigen die lex Hadriana de rudibus aghs für die afrikanischen Domänen (Bruns-
Gradenwitz, Fontes iuris Rom. /' nr. i15 u. i16) und das kürzlich (1906) gefundene
Fragment einer hadrianischen lex metallis dicta aus Vipasca in Spanien mit Normen
für die Okkupation staatlicher Schächte des betreffenden Bergwerks durch Kolonen
{Bruns-Gradenwitz , ebd. /' nr. 113; hier noch fälschlich als Teil der schon länger
bekannten sogenannten lex metalli Vipascensis bezeichnet); über beide leges
Hadrians, das afrikanische Domänen- und das spanische Bergwerksgesetz, am besten
Rostowzew a. a. 337 ff. u. 353 ff; vgl. auch KFitzler, Steinbrüche und Bergwerke
im ptol. u. röm. Aegypten, Lpz. hist. Abh. XXI {1910) 87 ff. Diese kaiserliche Gesetz-
gebung im Dienste der Kolonen, die die Fortsetzung der hellenistischen vouoi
leXuuviKoi darstellt, hat das Ziel, das sie erstrebte, Schutz der kleinen Leute und
288 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [278/279
Wirtschaften, nicht erreicht, sondern hat gerade 2um entgegengesetzten Resultat
geführt. Denn die Kolonen wurden den allgemeinen Reichsgesetzen dadurch ent-
zogen und der Willkür der Domanialbeamten, die nach aegyptisch-hellenistischem I
Vorbild mit viel zu weitgehender jurisdiktioneller Befugnis ausgestattet waren, aus-
geliefert. Mit Recht macht Rostowzew darauf aufmerksam {373, 1), daß in der spä-
teren Zeit z. B. in Gestalt der ausschließlichen Jurisdiktion des comes rei privatae
und der rationales über die Beamten der kaiserlichen Domänen die Jurisdiktion
des ptolemaeischen Dioiketes (über ihn s. u. S. 290) sich wiederholt und daß auch
dies, wenn nicht eine so lange Zeit dazwischen läge, als direkte Entlehnung aus dem
hellenistischen Recht Aegyptens angesehen werden könnte.
Auf alle Fälle wird das exterritoriale Domänenland durch diese Sondergesetz-
gebung auch im Römerreich ein geschlossenes Ganze neben dem Städtereich und
die Kolonenbevölkerung eine eigene soziale Klasse wie die Königsbauern Aegyp-
tens und der übrigen hellenistischen Reiche. Gegen sie wird allmählich, teils un-
gesetzlicherweise, teils auf gesetzlichem Wege, der Zwang seitens der Beamten
angewendet, z. B. in Gestalt der gewaltsamen Verlängerung einer schon abgelaufenen
Pachtfrist oder zwangsweiser Aufbürdung einer Pacht überhaupt. Das letztere ge-
schieht auch mit Vorliebe gegenüber den Besitzern von nahegelegenem Privatland,
denen die Beackerung der angrenzenden Staatsländereien auferlegt wird. Diese
Maßregel, die schon, wenn auch als Ausnahme, in Aegypten während der ptole-
maeischen Epoche bestand, wird nun für die Agrarverhältnisse des Gesamtreiches
von grundlegender Bedeutung. Dadurch hat man, "wieder zunächst in Aegypten,
die freien Besitzer zum Teil auf die Stufe der Kolonen herabgedrückt, und aus beiden
Gruppen — den Staatsbauern und den freien Besitzern von ehedem — ist eine
große homogene Masse erwachsen, die auf das Existenzminimum gestellt wurde, wie
der russische Bauer von heutzutage. Liturgienwesen und Steuerdruck, Zwangs-
pacht und die scharfe Anspannung der Lehre von der ibia (origo) haben dann das
Ihrige getan, um den schollenfesten Kolonat zu erzeugen {Wilcken, Grundzüge 31 8 ff.).
Aber noch bleiben die Verhältnisse im Reich und Aegypten eine Zeitlang recht
verschieden. Im Reich zeigt sich als Gegenstück zur Ausbildung des Kolonats eine
starke Begünstigung der kapitalistischen Großkolonisation — Prokuratoren und Groß-
pächter {condiictores) erringen hier den Sieg — und infolge davon seit dem 3. Jahrh.
eine Zunahme der privaten Großwirtschaften, auch auf staatlichem Boden, die durch
Verkäufe, Verschenkungen oder Verpachtungen zustande kommen. Dagegen weist
Aegypten noch im 4. Jahrh. kleinen Privatbesitz in großem Umfang auf und ist fast
noch frei von der Bildung von Latifundien mit Grundherrschaften, die von den
civitates losgelöst sind {MGelzer a. a. 0. 69). Im Laufe des genannten Jahrh. tritt
aber auch hier das Anwachsen des privaten Großbesitzes auf Kosten der Domäne
ein {Wilcken, Grundzüge 322). Die Patrociniumsbewegung, d. h. das Streben nach
Schutz gegen die Steuererhebung, ist es dann endlich gewesen, die die kleinen
Possessoren den Großbesitzern, meist hohen Beamten, die im Lande ansässig waren,
weiter den Kirchen und Klöstern, die mit dem Asylrecht ausgestattet waren, als
Patronen massenweise in die Arme getrieben hat {FdeZulueta, Patronage in the
later Empire in PVinogradoffs Oxford studies in social and legal history, vol. I,
Oxford 1909 und MGelzer a. a. 0. 72 ff.) Der private und kirchliche Latifundien-
besitz schwillt dadurch mächtig an und führt auch in Aegypten zur Eximierung des-
selben von der Civitas. Gleichzeitig tritt neben das Staatsbauerntum oder den Staats-
kolonat der Privatkolonat, d. h. die gesetzliche Bindung auch der Kolonen dieser
279 280] Gesichtspunkte u. Probl.: 2. Aegypten u. d. Reich: das Beamtentum 289
privaten Latifundien an die Scholle, die in Aegypten erst im Jahre 415 erfolgte: ein
Zeichen, daß der Staat dann auch in Aegypten vor dem Kapitalistenstand der Groß-
grundbesitzer, die, wie gesagt, zugleich hohe Reichsbeamte waren, kapituliert hatte,
ähnlich wie in den älteren Zeiten Aegyptens vor dem Beginn der Ptolemaeerherr-
schaft {Wilcken, Grundzüge 324).
3. Das Kapitel vom Beamtentum der Kaiserzeit kann heute ebenfalls nur ge-
schrieben werden unter steter Berücksichtigung der hellenistischen Reichsverwaltung.
Besonders der Ptolemaeerstaat, der des städtischen Unterbaues fast ganz entbehrt,
ist ein Beamtenstaat kot' eEoxnv gewesen, während das republikanische Rom j
auch noch als staatlicher Großbetrieb in der Hauptsache in den alten stadtstaat-
lichen Formen mit einem Minimum von Beamten regiert wurde. Die für die Folge-
zeit wirkungsvollste Neuschöpfung des Augustus ist die Ausbildung eines kaiser-
lichen Beamtentums aus dem Ritterstand, das neben die alten aus der Republik
übernommenen Magistraturen als reine Gehilfen und Mandatare des Princeps tritt,
ohne glänzende Titel, aber mit hinreichenden, zum Teil hohen Einnahmen verbunden.
Vgl. darüber GKretschmar, Über das Beamtentum der röm. Kaiserzeit, Gießen 1879,
Hirschfeld * 4mff.
Die neue ritterliche Beamtenkarriere beginnt wie die senatorische mit dem Dienst
im Heer und hat ihren halbmilitärischen Charakter immer beibehalten. Darin folgt
Augustus der für die republikanische Magistratur erprobten altrömischen Tradition
und steht dem Brauch der Ptolemaeer fern, die, wie die hellenistischen Herrscher
überhaupt, im Anschluß an Alexanders epochemachenden Vorgang {JKromayer,
HistZ. C [i908] 17) das Zivilamt vom militärischen streng getrennt hielten. Erst
Hadrian geht einen Schritt weiter. Seit seiner Reform gibt es eine von der mili-
tärischen Karriere unabhängige rein zivile Vorbildung für die ritterlichen Prokura-
turen und Präfekturen, und im 3. Jahrh. bahnt sich auch im Römerreich die Tren-
nung von Militär- und Zivilgewalt an, die, bei allerdings gleichzeitiger Militarisierung
des Zivilamtes, den spätrömischen Beamtenstaat, besonders seit den Reformen des
Diocletian und Constantin, dem Ptolemaeerstaat so ähnlich macht.
Mit der Einführung des ritterlichen Reichsbeamtenstandes geht einher die Auf-
lösung der in der Republik einheitlichen obersten Provinzialverwaltung in eine An-
zahl Spezialmandate richterlicher {iuridici) und finanzieller Art, die unter und neben
dem Mandat des Statthalters begegnen. Dieses System der Dezentralisation der
Außenverwaltung tritt uns in Aegypten unter Augustus von Anfang an entgegen,
vgl. Strabon XVII 797, der nach der Erwähnung des praefectus Aegypti sagt: utt'
auTUJ b'ecTiv 6 biKaiobörric ö tüjv ttoXXüüv Kpiceiuv Kupioc* äXXoc b'ecxtv 6 rrpoc-
ttTopeuöiuevoc ibiöXo-foc, öc tujv dbecTTÖTUJv Kai tüjv eic Kaicapa TTiTTteiv
öcpeiXövTUJv eEeTacT^c kii. Es wird hier also ein höchster richterlicher Beamter,
biKaioboiric = iuridiciis Alexandreae et Aegypti, abgekürzt iur. Alexandreae oder
iur. Aegypti, der neben dem Präfekten (dieser ist nicht nur oberster Verwaltungs-
beamter: Tac. ann. XII 60), diesem aber im Rang untergeordnet, die Zivilgerichts-
barkeit ausübt, und ein höchster Finanzbeamter, ibioc Xöfoc, genauer ö irpoc tlu
ibiuj XÖYUJ, latein. idiologus ad Aegyptum auf einer Inschrift tiberischer Zeit, CIL
X 4862 = Dessau I 2690, genannt, ebenfalls ein Mann prokuratorischen Ranges.
Von ihnen fehlt für den iuridicus bis heute ein Zeugnis aus der ptolemaeischen
Epoche, und man ist zur Zeit der Ansicht, daß es sich hier um eine römische Neu-
schöpfung handelt: Hirschfeld'' 350 ff., über seine Kompetenzen PMMeyer, ArchPap.
III 104 f., LMitteis, Grundzüge 26 f. Dagegen stammt der i'bioc Xöfoc aus der Ptole-
Einleitung in die Altertumswissenschaft. 111. 2. .Aufl. 19
290 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [280/281
maeerzeit, wo schon seit dem 2. Jahrh. eine Scheidung zwischen Staatsgut und
Hausgut eingetreten war.
Das Staatsgut gehört im ptolemaeischen Aegypten zum Departement der bioi-
Kricic, woher der höchste Beamte, der Finanzminister von Aegypten, den Titel
bioiKrjTric führt, während der Vorsteher des Hausgutes, der Hausgutminister, gerade
so genannt wird wie sein Ressort (i'bioc Xötoc). Von diesen beiden höchsten Finanz- 1
beamten ist der Dioiket in der römisch-aegyptischen Verwaltung bis zur Mitte des
zweiten nachchristlichen Jahrhunderts — bis jetzt wenigstens — nicht nachweisbar;
seine Aufgaben erfüllte offenbar zunächst der Präfekt selbst, der oberste Leiter der
Gesamtfinanzverwaltung im Lande. Der Idiologus dagegen, der damals als alleiniger
oberster Leiter des Finanzressorts tätig ist, geht vollständig in die staatliche Sphäre
über; richtig LMitteis, Privatr. 1358, 24: 'mit der römischen Eroberung konnte er
(der i'bioc Xöfoc in der sächlichen Bedeutung) nicht Privateigentum des Kaisers
werden, sondern mußte fortdauernd dem allgemeinen Begriff des Staatsguts unter-
fallen', auch 360, 27: 'ibioc Xö^oc, welcher allem Anschein nach die feste Bedeu-
tung eines staatlichen Ressorts angenommen hatte'. Er löst gerade im Beginn der
römischen Epoche eine große Aufgabe: die Revision der verworrenen Grundbesitz-
verhältnisse in Aegypten, die Augustus nach den unsinnigen Landverschenkungen
der letzten Ptolemaeer, besonders an die Tempel und das Militär, vorzunehmen ge-
zwungen war: Strabon a. a. 0. und dazu MRostowzew, Kolonat 100 f. Später, wahr-
scheinlich unter den Flaviern, wird aus aus den neuerworbenen kaiserlichen ouciai
(darüber oben S. 286) ein besonderes staatliches Ressort für das kaiserliche Patri-
monium (Xö foc oucittKÖc, ratio usiacä) gebildet mit einem, dem Idiologus unterstellten
eTTiTpoTTOC TtLv oucittKÜJV odcr ouciujv iprocurator usiacus), der seinen Sitz in
Alexandreia hatte, an der Spitze: Rostowzew a. a. 0. 131 f. PMMeyer, Pap.Giss. I
2, 27, 4. Wilcken, Grundzüge 154. 158. Nachdem dann seit hadrianischer Zeit der
Idiologus neben seinen seitherigen Aufgaben mit ganz neuen betraut wird, nämlich
gleichzeitig als dpxiepeuc 'AXeEavbpeiac Kai Aitutttou Tidciic, also auch als 'Kultus-
minister von Aegypten', erscheint, tritt von der Mitte des 2. Jahrh. der bioiKiitric
wieder auf und zwar ganz in der Stellung des alten ptolemaeischen Finanzministers,
wozu endlich der mindestens von der Mitte des 3. Jahrh. ab bezeugte KaOoXiKÖc
= rationalis Aegypti kommt, Wilcken a. a. 0. 157. 163.
Grundlegend für die Forschung über das Ressort des i'bioc Xöyoc PMMeyer, Festschrift
für OHirschfeld 131 ff. und ArchPap. III 86 ff., mit einem Wechsel der Auffassung. Der an
erster Stelle geäußerten Ansicht folgen OHirschfeld' 352 ff., FrPreisigke, Girowesen im
griech. Aegypten. Straßb. 1910, 188ff. und bis zu einem gewissen Grad auch UWilcken,
Grundzüge 155 (vgl. Anm. 7), der zweiten LMitteis, Rom. Privatr. I 357 ff.
Während so in Aegypten zu dem Idiologus der Dioiket von neuem hinzukommt,
wiederholt sich draußen im Reich zunächst das, was im Ptolemaeerstaat einst schon
sich abgespielt hatte: die Scheidung von Hausgut und Staatsgut. Nachdem der
Fiskus, wie im Ptolemaeerstaat das ßaciXiKÖv, vollständig vom Herrscher sich los-
gelöst hatte und eine Staatskasse geworden war, entstand das Bedürfnis nach
etwas, was dem Tbioc Xüfoc der Ptolemaeerzeit entsprach: das ist die von Septimius
Severus begründete res (ratio) privata mit einem besonderen procurator {rei pri-
vatae)y die zum mindesten im Titel dem ibioc Xöyoc nachgebildet sind. Wie weit
das dagegen im Inhalt der Fall war, ist beim heutigen Stand der Forschung noch
nicht zu sagen.
Vgl. die neueste Behandlung der Kontroverse bei LMitteis, Privatrecht I 359 ff., der
den älteren Streit, ob damals von Severus das Krongut oder das Privatgut des Kaisers
281/282] Gesichtspunkte u. Probl.: 2. Aegypten u. d. Reich: das Beamtentum 291
separiert wurde, durch die ganz neue Annahme aus der Welt zu schaffen sucht, 'daß durch
Severus alle Staatsdomänen unter dem Ressort der Res privata vereinigt wurden'; denn die
Zentralisation der staatlichen Domänenverwaltung sei im 4. Jahrh. zweifellos vorhanden.
Bei dieser Annahme wäre also der procurator rei privatae der allgemeine Domänenminister
des Reiches von vornherein gewesen (anders UWilken, Grundzüge 155). Wäre Mitteis' An-
sicht richtig, so hätte nicht nur der Name, sondern auch der Inhalt des aegyptischen Amtes
in der Römerzeit auf die Neuschöpfung im Reiche gewirkt. Auf alle Fälle müssen die
Probleme, die an die Ausdrücke ibwc \6-foc und res privata sich knüpfen, nicht mehr ge-
trennt voneinander behandelt werden, richtig ThMommsen bei Hirschfeld * 354, 2.
Es ist bezeichnend, daß in dieselbe Zeit der Severe (202 n. Chr.) die Einfüh-
rung der Kurienverfassung in Aegypten fällt, wodurch, wie durch den procurator
rei privatae das Reich an Aegypten, umgekehrt Aegypten an das Reich angeglichen
wurde. Die Metropolen der Gaue sind dadurch an Stelle der Komenverfassung der
städti|schen Ordnung, wie sie im Reich draußen bestand, näher gebracht, und es
ist durch die Gründung einer ßouXri in den neuen Städten und das ihr zugestan-
dene Recht, die städtischen liturgischen Beamten durch Wahl zu bestellen, die
Trennung staatlicher Oberaufsicht und städtisch-lokaler Verwaltung wie im Reich
durchgeführt worden. Erst in der Zeit unmittelbar nach Diocletians Abdankung ist
auch die Strategie in Wegfall gekommen, und statt des Strategen besorgt der
exactor civitatis mit seinen neuen Untergebenen, den praepositi pagorum, die
Steuererhebung, die zum wichtigsten Geschäft der spätrömischen Kurien geworden
war. In der nämlichen Zeit ist alles, was sonst noch von der Sonderstellung Aegyp-
tens vorhanden war, beseitigt worden. Seit 297 kommt zur Kurienordnung die
römische Provinzialordnung: das Nilland zerfällt seitdem an Stelle der drei Epistra-
tegien in drei Provinzen mit gleichem Umfang. Der Präfekt, der jetzt unmittelbar
nur noch die Nordprovinz, Aegyptus lovia, verwaltet, ist nicht mehr der mächtige
Vizekönig von ehedem, wenn auch die Vorsteher der beiden anderen Provinzen,
der Herculia und Thebais, seine Untergebenen sind. Die Umnennung des prafectus
Aegypti in prafectus Augustalis zwischen 380 und 382 und die gleichzeitig er-
folgende Erhebung Aegyptens zu einer eigenen Diözese hat dann im Rahmen der
neuen Reichsverfassung dem Nilland wieder eine Sonderexistenz gegeben, aber
ohne jegliche Sonderrechte.
Wie der hellenistische Beamtenstaat der Ptolemaeer das Reich, so hatte das
letztere mit seiner schematisch durchgeführten Kurien- und Provinzenordnung sich
Aegypten erobert. Wenn Prokop das ganze Reich aus Byzanz und den anderen
TTÖXeic bestehen läßt oder die Provinzen einfach als ai TiöXeic bezeichnet, so ist
Aegypten darin miteingeschlossen (MGelzer a. a. 0. 63).
4. Besonders fruchtbar werden diese Studien, wenn wir einen sehr wichtigen
Teil der allgemeinen Staatsverwaltung, die Finanzverwaltung, noch speziell be-
trachten. Das ptolemaeische Aegypten war entsprechend seinem bureaukratischen
Aufbau ein fiskalisch mit einem ausgezeichneten technischen Apparat und einem
feingegliederten Steuersystem ausgestattetes Land. 'Man fragt sich unwillkürlich,
ob es denn im damaligen Aegypten überhaupt ein steuerfähiges Objekt gegeben
habe, das unbesteuert geblieben wäre': UWilcken in dem für die Finanzgeschichte
und Verwaltung Aegyptens grundlegenden Werk Griech. Ostraka aus Aegypten
und Nubien I, Lpz. 1899, 410. Im Gegensatz zu Aegypten war das Römerreich, ehe
es in die kaiserliche Verwaltung überging, abgesehen von den Gebieten, in denen
man an bestehende Einrichtungen anknüpfen konnte, finanztechnisch recht mangel-
haft organisiert.
19*
292 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [282/283
Mancherlei Neuerungen in der Beamtenorganisation auch der Finanzverwaltung,
die vielleicht unter dem Einfluß Aegyptens erfolgt sind, wurden schon im Vorher-
gehenden berührt (s. o. S.289f.). Auf dem Gebiete der Besteuerung ist wahr-
scheinlich Aegypten auch vorbildlich geworden. Als Augustus im Jahre 6 n. Chr.
das aerarium militare als Versorgungskasse für die ausgedienten Soldaten grün-
dete, hat er neben freiwilligen Zuwendungen aus Privatmitteln zur Speisung der
neuen Kasse eine fünfprozentige Erbschaftssteuer für die römischen Bürger und
eine einprozentige Abgabe von allen öffentlichen Auktionen eingeführt. Bezüglich
der zuerst genannten Steuer neigt heute die überwiegende Zahl der Forscher dahin,
daß die ptolemaeische Erbschaftssteuer, dTrapxi'i, genannt {UWilcken, Ostraka 1345 f.),
trotzdem diese im Gegensatz zur römischen Steuer auch die Söhne bei Antritt der |
väterlichen Erbschaft traf, das Vorbild gewesen ist, vgl. die Literatur bei Hirsch-
feld' 96 f.
Das große Gebiet der Gewerbebesteuerung war in Rom gänzlich unbekannt.
Daher spricht Sueton, als Kaiser Gaius dazu überging, das Gewerbe der Sackträger
und der Hetären zu besteuern, von vectigalia nova atque inaudita {Calig. 40). In
den griechischen Städten des Osten und in Aegypten dagegen ist diese Art der
Besteuerung in Gestalt von gewerblichen Lizenzsteuern sehr alt; für Athen vgl.
ABoeckh-Fränkel, Staatshaushaltung der Athener P, 1886, 404. Für das Ptolemaeer-
reich sind uns neben vielen anderen die erwähnten beiden Gewerbe als besteuert
bezeugt: UWilcken, Ostraka I 217 ff. 292. 321 ff Auch ist die Art und Höhe der
Besteuerung, wie sie für die römischen Hetären vorgesehen wird, nämlich Zahlung
des Normalertrags von der einmaligen Ausübung des Gewerbes, wohl pro Monat,
also zwölfmal im Jahr, schon für den Osten nachweisbar: UWilcken 217. Ebenso
ist es interessant zu sehen, daß im Osten noch in der Kaiserzeit die Erhebung dieser
Steuer Sache der garnisonierenden Truppen war, wie eine Inschrift von der tauri-
rischen Chersonesos uns bezeugt, CIL. III 137 50, dazu MRostowzew, Klio II {1902)
86, das Gegenstück zur Erhebung der Steuer in Rom durch Prätorianer-Offiziere,
und daß vermutlich wohl in beiden Fällen der Ertrag der Steuer auch für den Unter-
halt der betreffenden Truppen verwendet wurde.
In Sachen der Steuererhebung ist der Einfluß des Ostens und speziell
Aegyptens am sinnfälligsten. Vor Jahren schon haben UWilcken, Ostraka I 515 ff.
und MRostowzew, Gesch. der Staatspacht in der röm. Kaiserzeit, Phil.Suppl.
IX {1902) 331 ff. die Grundzüge der Entwicklung auch auf diesem Gebiete dargetan
(vgl. jetzt auch Wilcken, Grundzüge 182 ff. 210 ff). Die indirekte Steuererhebung,
d. h. die Verpachtung oder richtiger der Verkauf (denn die Staatspacht als solche
heißt griechisch nicht laicGujcic, sondern Trpäcic-ujv)], lat. emptio — venditio) der
Staatseinkünfte an Mittelsmänner, die 'Steuerpächter' (reXüjvai, publicani), kennen
wir schon aus der Blütezeit der griechischen Polis, z. B. im Athen des 5. Jahrh.
In den hellenistischen Flächenstaaten, vornehmlich in Aegypten mit seiner reich-
gegliederten Beamtenhierarchie, ist dann die Einflußnahme des Staates auf die
Steuererhebung eine viel größere geworden. Der Staat ist es hier, der — soweit
nicht die direkte Erhebung, wie z. B. für die Getreidesteuern, eingeführt wurde —
die Steuern berechnet und repartiert und der durch seine Beamten in weitem Um-
fang kontrollierend und mitarbeitend in das eigentliche Erhebungsgeschäft eingreifen
läßt, endlich an Stelle der früher von den Pächtern gezahlten Pauschsumme nur
eine Entschädigung durch Prozente oder die Überlassung des Überschusses (eTTi-
f€vrma), nach genauer Verrechnung mit den Beamten, gewährt. Durch diesen
283/284] Gesichtspunkte u. Probl.: 2. Aegypten u. d. Reich: die Finanzverwaltung 293
'Prozeß der Kontrolle, Monopolisierung und Bureaukratisierung' der Staatspacht
{M Weber, Handwörterb. der Staatswiss. /'* 6.5) ist allerdings das private Kapital,
das in der freien Pacht einen vorzüglichen Boden der Betätigung hatte, stark zurück-
gedrängt, ja manchmal ganz ausgeschaltet worden, bzw. hat sich selbst zurück-
gezogen. 'Die bureaukratische »Ordnung^ der monarchischen Staatswirtschaft
hungerte gerade die größten Privatkapitalien langsam aus, indem sie die wich-
tigsten Quellen des Profites verstopfte' {MWeber a. a. 0. 66). Die Pächter werden
zu Agenten des Staates, und da sie mit ihrem Vermögen haften, nähert sich ihr
Geschäft der Liturgie {MRostowzew 349).
Eine ähnliche Entwicklung, wie die Polispacht beim Übergang in die hellenisti-
schen Monarchien durchgemacht hat, beobachten wir beim Übergang der Publi-
kanenwirtschaft aus dem republikanischen in das monarchische Rom. Die | freie
Pacht der Republik hatte jene gewaltige Unternehmergruppe erzeugt, die, seit der
Gracchenzeit zur Börsenaristokratie erstarkt, schließlich eine einflußreiche politische
Partei darstellte. Der Kaiserstaat hat bei den direkten Steuern, besonders den Na-
turalsteuern, schon unter Tiberius der ganzen Publikanenwirtschaft ein Ende ge-
macht, da hier die Organe der Städte im Wege des muniis (\€iToup-fia) mit der
Steuereintreibung betraut wurden. Dagegen für die Erhebung der sogenannten in-
direkten Steuern sind die Publikanen beibehalten worden. Aber es ist die Publizität
der Steuergesetze, wie im Ptolemaeerreich, seit Nero eingeführt worden (Tac. Ann.
XIII 50, dazu UWilcken, Grundzüge 211) und durch die Einsetzung der kaiser-
lichen Finanzprokuratoren in den Provinzen, daneben Zollprokuratoren für die Grenz-
zölle, sind auch hier Kontrollorgane geschaffen worden. Bei der von Augustus nach
aegyptischem Vorbild (s. S. 292) neu eingeführten Erbschaftssteuer treffen wir
außerdem, obwohl Verpachtung die Regel ist, eine besondere staatliche Subaltern-
beamtenschaft an Stelle der Sklaven der Pächtergesellschaften, ebenfalls wie in
Aegypten, wo ein organisiertes staatliches Steuerunterbeamtenpersonal am frühesten
beobachtet wird. Das ist der Anfang der Verstaatlichung der Steuererhebung auch
im Römerreich {MRostowzew, Staatspacht 383 ff.), die von da ab durch die ganze
Kaiserzeit hindurch Fortschritte gemacht hat. Die Folge ist auch hier das Zusammen-
schwinden des Profits der Unternehmer, die immer mehr statt in Gesellschaften
nur noch einzeln unter dem Namen conductores (in der republikanischen Zeit nur
die Bezeichnung der Pächter im Privatrecht), auftreten, vgl. MRostowzew, Dizio-
nario epigrafico di EdeRuggiero II, Rom 1900, 578 ff. Dieses Konduktorat wird
aber wiederum wie einst in Aegypten immer mehr dem Beamtentum genähert und
sein Dienst als miiniis oder Liturgie aufgefaßt.
Aegypten aber geht in der Kaiserzeit über die Entwicklung im Reiche noch
hinaus. Hier zeigt sich neben der Pacht, die in der oben betrachteten spätptole-
maeischen Form, meist als Kleinpacht, fortbesteht, die direkte Hebung durch Beamte
oder Quasibeamte liturgischer Art wie die TTpdKTopec, durch die das Pachtsystem
zugunsten der Staatsregie immer mehr in den Hintergrund gedrängt wird {UWilcken,
Ostraka I 572 ff, Grundzüge 214 ff, MRostowzew, Staatspacht 459 ff).
Um diese ganze Entwicklung voll und ganz zu verstehen, ist wohl zu beachten,
daß der hellenistische Staat und ebenso der ihm immer ähnlicher werdende römische
Kaiserstaat nicht nur Gesetzgeber und Verwaltungsmaschine, sondern auch selbst
Unternehmer gewesen ist. Daraus erklärt es sich, 'daß das ganze System der
ptolemaeischen und noch mehr der römischen Finanzverwaltung auf der reinen Li-
turgie einerseits und der liturgischen Pacht andererseits aufgebaut war", und 'daß
294 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [284/285
die Beziehungen zwischen dem Staat und den Beamten ausschließlich als Geschäft
aufgefaßt werden'. Der Gelehrte, der diese Sätze neuerdings formuliert hat
{MRostowzew, Kolonat 133 f.), fügt mit Recht hinzu: 'Das nachdiocletianische Be-
amtentum scheint fast überall die Merkmale der vorkaiserlichen Magistratur ab-
gestreift und sich vollständig an das Orientalisch-Hellenistische angelehnt zu haben.'
Das sind beachtenswerte Winke für die weitere Forschung auf diesem Gebiete. Sie
hat heute die Aufgabe, das, was LMitteis in seinem bedeutenden Buche Reichs-
recht und Volksrecht, Lpz. 1891 (vgl. auch desselben Verfassers Römisches Privat-
recht I, Lpz. 1908, 19 mit Anm. 55) für das Privatrecht begonnen hat, nämlich den
Einfluß des hellenistischen Ostens auf die römischen Rechtsinstitutionen zu erweisen,
auch auf das kaiserliche Staatsrecht und die Staatsverwaltung auszudehnen, wofür
UWilcken und MRostowzew die Wege gewiesen haben.
5. Wenn man endlich noch das Heerwesen in den Bereich der Betrachtung
zieht, so sei daran erinnert, daß die Ptolemaeer unter allen hellenistischen Herrschern |
die größte Territorialarmee besessen haben, d. h. eine bunte aus Nichtaegyptern,
vor allem Griechen, Makedonen, Thrakern, Kleinasiaten und Persern zusammen-
gewürfelte, aber durch Belehnung mit Grundstücken im Lande seßhaft gemachte
aktive Soldatesca, die Besitzer der in K\r|pouxiKr| und KaxoiKiKri in der Regel auf
seither unfruchtbarem Boden (uttöXotov) mit der Verpflichtung, das empfangene
Land zu kultivieren {PMMeyer, Das Heerwesen der Ptol. u. Römer in Aeg., Lpz.
1900, 27 ff. W. Schubart, Quaestiones de rebus militaribus quales fuerint in regno
Lagidarum, Diss. Bresl. 1900 und ArchPap. V [1909] 104ff., besonders aber JLes-
quier, Les institutions militaires de l'Egypte sous les Lagides, Paris 1911). Es war
gleichzeitig eine militärpolitische und eine wirtschaftspolitische Maßregel. Wenn
Rostowzew behauptet {Kolonat 9), daß man nicht das mindeste Recht habe, 'in der
königlichen Klerosverleihung einen Entgelt für den von dem Betreffenden zu leisten-
den Militärdienst zu sehen', so geht er damit viel zu weit, wie die Ergebnisse der
Forschungen Lesquiers bewiesen haben {a. a. 0. 31ff.; vgl. auch die vorsichtige
Formulierung bei UWilcken, Grundzüge 281, 384). Die militärische Dienstpflicht
lastete auf dem KXfipoc und dadurch wurde gewissermaßen ein seßhafter erblicher
Kriegerstand geschaffen, womit vielleicht die Bezeichnung tiic eTTiTovfic für die Söhne
der Soldaten dieser Territorialarmee zusammenhängt. Lesquier sucht neuerdings
eine Brücke zu schlagen zwischen diesem ptolemaeischen Institut tiic eTriYovfic und
dem römischen der Lagerkinder {ex castris), das am frühesten in Aegypten auftritt:
a. a. 0. 265ff., Wilcken, Grundzüge 394 f. Dagegen ist es schwer, eine Verbindung
herzustellen zwischen der Territorialarmee der Ptolemaeer und dem militärischen
Kolonat der Kaiserzeit, in welchem die spätrömischen Herrscher das Mittel erblickten,
um die in den Reichsmilitärdienst eingetretenen Barbaren für ihre Dienste mit Land
zu belohnen. Wissen wir doch, daß das aegyptische Kleruchen- und Katökenland
wenigstens teilweise durch Augustus in Privatbesitz der seitherigen Inhaber ver-
wandelt worden ist (s. o. S. 286).
Wichtiger als die ptolemaeischen Einrichtungen ist das geworden, was Augustus
selbst in Aegypten in militärischer Hinsicht geschaffen hat. Für die aegyptischen
Legionen hat nämlich im Gegensatz zu denen des Okzidents der Grundsatz des
bürgerlichen Ersatzes nicht gegolten, vielmehr haben sie, ähnlich wie das Söldner-
heer der Ptolemaeer {s. PMMeyer a. a. 0. 9 ff., Lesquier a. a. 0. 105 ff.), eine Er-
gänzung aus Orientalen, besonders stark aus den Galatern und sonstigen Klein-
asiaten, daneben aus Syrern und Alexandrinern aufzuweisen: ThMommsen, Die Con-
285/286] Gesichtspunkte u. Probleme: 2. Aeg-ypten u. d. Reich: das Heerwesen 295
scriptionsordimng derröm. Kaiserzeit, Herrn. XIX [1881) iff. = ges. Sehr. VI, 1910, 20ff.
JLesquier, Le recnitement de l'armee rom. d'Egypte au F'' et au 11^ siecle, RevPhil.
N. S. XXVIII {1904) 5 ff. Die Ausschaltung der Rücksicht auf die bürgerliche Her-
kunft der Rekruten für die Legionen und das System der lokalen Aushebung ist
dagegen für das Gesamtreich erst seit Hadrian zur Durchführung gelangt, eine Maß-
regel, die dann auch in Aegypten ihre Wirkung zeigt {CIL. III 6580).
Ebenso steht es mit einer anderen Eigentümlichkeit des aegyptischen Kaiser-
heeres. Bei dem Ausschluß der Senatoren vom Nilland werden hier von vornherein
die Legionen von Offizieren ritterlichen Ranges, die aus dem Primipilat hervorge-
gangen waren, sogenannten praefecti legionis, befehligt. Dieser Teil der aegyp-
tischen Heeresordnung wird erst von Gallienus ins Reich übertragen und dadurch
die damals im Reiche mitregierende Körperschaft definitiv vom Heerwesen ausge-
schlossen: Av.Domaszewski , Die Rangordnung des röm. Meeres, Bonn. Jb. CXVII
{1908) 120ff. u. 186ff.: 'Das Heeressystem des Gallienus ist im wesentlichen das-
jenige, welches Augustus in seiner Weisheit für geeignet hielt, Aegypten, das Land
uralter Despotie, zu regieren. Aegyptisch war damals auch der soziale Zustand im
ganzen Reich geworden unter dem langandauernden Einfluß orientalischer Herrscher'.
6. Von den Einflüssen des Ostens, speziell Aegyptens, auf religiösem Gebiet, vor-
nehmlich bezüglich des für den römischen Staat so wichtigen Kaiserkultes, soll hier nicht
mehr gehandelt werden; vgl. hierfür EKornemann, Zur Geschichte der antiken Herrscher-
kulte, Klio I {1901) 51 ff. PWendland, Die hell. u. röm. Kultur.- " Tüb. 1912, 123ff WOtto,
Priester und Tempel im heilenist. Aegypten II, Lpz. 1908, 261 ff: 'Die Religionspolitik der
Ptolemaeer und römischen Kaiser'. FBlumenthal, ArchPap. V (1911) 317 ff. WWeber, Aegyp-
tisch-griechische Götter im Hellenismus, Groningen 1912; er stellt als Problem auf, 'alexan-
drinische Religion und alexandrinisches Kultleben zu rekonstruieren aus Fragmenten im
Westen und Osten'; auch oben Bd. 11- 214 ff.
3. Heer und Staat
'Alle Staatsverfassung ist ursprünglich Kriegsverfassung, Heeresverfassung':
mit diesem Satz beginnt OHintze seinen geistvollen Vortrag Staatsverfassung und j
Heeresverfassung. Neue Zeit- und Streitfragen der Gehe-Stiftung zu Dresden III 4
{1906) 4. In Rom ist die Heeresverfassung nicht nur für die ältesten, sondern auch
für die spätesten Zeiten von tiefeinschneidender Bedeutung. Das letztere hängt mit
der Entstehungsgeschichte des Principates zusammen. Denn in Rom hat, so sagt
derselbe Forscher {S.8) sehr richtig, 'das stehende Heer den Monarchen geschaffen,
wie anderswo der Monarch das stehende Heer, und beides steht in innerem Zu-
sammenhang mit der Fortbildung des Stadtstaates zum Weltreich'. Ahnlich lauten
die Ausführungen des besten Kenners des römischen Heerwesens, Av.Domaszewski !^
Geschichte der röm. Kaiser I 170 f.: 'Augustus dankte seinen Söldnern die Herr-
schaft, und nur auf ihrer Treue ruhte seine Macht. Der Mann der Wirklichkeiten
und nicht des Scheines, hat er trotz all der gesetzlichen Formen in der freudigen
Zustimmung seiner Söldner seine wahre Berechtigung den Heeresbefehl zu führen
ganz allein gefunden ... So hat der Principat seinen Ursprung aus der Erhebung
des Heeres gegen die gesetzliche Ordnung des Staates nie verleugnet'. Die Ge-
schichte des römischen Heeres wird seitdem zum zweitenmal zur Geschichte des
römischen Staates. Wie in den Zeiten des altrömischen Bürgerheeres der exer-
citus centuriatus zu den comitia centuriata, das Kriegsheer zum bürgerlichen Stimm-
heer, dem Träger der altrepublikanischen Freiheit, geworden ist, so erhebt sich
nunmehr das kaiserliche Söldnerheer, obwohl es Augustus nach der einseitig vom
295 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [286 287
Militär gestützten Herrschaft Caesars und der Triumvirn mit großer Klugheit nach
starker Reduktion in die bürgerliche Ordnung zurückgezwungen hatte, doch allmäh-
lich wieder zum beherrschenden Faktor im Staatswesen und wandelt den Beamten-
principat, nachdem er dynastisch erstarkt war, zur Militärdespotie, wie sie im dritten
Jahrhundert auf den Höhepunkt gelangt ist. Diese mächtige Wechselwirkung zwi-
schen Heer und Staat der Kaiserzeit ins einzelne hinein aufzuzeigen, ist ein Problem,
an dem zurzeit mit aller Kraft gearbeitet wird.
Das Heer des Augustus ist ein getreues Abbild des augusteischen Staates mit
seinen nationalrömischen Tendenzen. Wie der Staat ist auch das Heer ständisch
und völkisch gegliedert. Hinter dem Legionsheer, das - abgesehen von den aegyp-
tischen und syrischen Legionen (s. o. S. 294) - aus Bürgern, vornehmlich Italikern,
gebildet wird, rangieren die auxilia, die aus den kriegerischen Peregrinen der Grenz-
provinzen entnommen, aber von römischen Offizieren und Unteroffizieren geführt
werden. Über beiden Teilen, Legionen wie Auxilia, aber erhebt sich die Garde, die
neben anderen Vorrechten vor allem die rein italische Zusammensetzung voraus hat.
So steht Italien ebenso im Zentrum der Heeresordnung wie der gesamten Staats-
verfassung. Und ebenso wiederholt sich die strenge ständische Gliederung des
augusteischen Staates im Aufbau der Legion. Für das wichtige subalterne Offizier-
korps der Centurionen wird aufs peinlichste an der Herkunft aus den Reihen der
freigeborenen cives Romani festgehalten. Darüber erhebt sich die erste Schicht
der höheren Offiziere: die Männer ritterlicher Herkunft, die aus dem Munizipaladel
Italiens und des römischen Westens genommen werden und in den Auxiliartruppen
auch zu leitender Stellung gelangen können. Das Oberkommando der Bürgertruppen
aber darf - abgesehen von der Garde und den aegyptischen Legionen - nur in
den Händen von Senatoren ruhen. Da nun Militär- und Zivilamt draußen in den
Provinzen nach übernommenem Brauch der Republik in einer Hand vereinigt sind,
so gilt dasselbe auch von der Vergebung der Statthalterschaften mit militärischer
Besatzung. Wo Legionen stehen, können — wieder bloß Aegypten ausgenommen —
nur Senatoren in führender Stellung sich befinden, | während die kleineren Provin-
zen, die dem Schutze der Auxilia anvertraut sind, in die Hände ritterlicher Pro-
kuratoren gegeben sind. An den drei Grenzströmen Rhein, Donau und Euphrat,
wo die größten Truppenanhäufungen stattfinden, stehen auch die mächtigsten Kom-
mandeure aus dem senatorischen Stande, die den ritterlichen Gardepräfekten (bei
ihnen allein unter allen Militärämtern ist die Zweizahl, also das alte Kollegialitäts-
prinzip der Republik, zum Schutz des Monarchen in der Regel beibehalten worden)
an Bedeutung gleichzukommen beginnen, besonders seitdem es deutlich geworden
war, posse principem alibi quam Romae fieri (Tac. liist. I 4).
Das letztere hängt aber mit der fortschreitenden Provinzialisierung des Reiches
zusammen, die seit Claudius auch im Heeresersatz durch das stärkere Eindringen
nichtitalischer Bürgerelemente in den Legionsdienst kenntlich wird. Ihren Höhe-
punkt erreicht diese Entwicklung unter Hadrian, der für die Legionen den Ersatz
aus Italien aufgibt, vielmehr den für den Orient von Anfang an geltenden Grundsatz
der Ergänzung aus den umliegenden Gebieten (s. o. S. 295) für das Gesamtreich
zur Regel macht. Auch für das Offizierkorps, das subalterne wie das höhere, be-
ginnt schon seit den Flaviern neben Italien und dem romanisierten Westen der
Osten, trotz seiner anderssprachigen Bevölkerung, in Betracht zu kommen. Dadurch
und durch andere Maßnahmen werden Legionsheer und Auxiliartruppen einander
genähert. Gleichzeitig aber werden seit Hadrian in den niimeri peregrine oder
287288] Gesichtspunkte und Probleme: 3. Heer und Staat 297
besser gesagt barbarische Truppen geschaffen, 'denen selbst die lateinische Dienst-
sprache und die römische Taktik fremd war' {AvDomaszewski , Die Rangordnung
des röm. Heeres, Bonn. Jb. CXVII 195).
Das Heer des Augustus, sahen wir oben, ist ein Abbild des gleichzeitigen Staates
und folgt dann in den Zeiten der Claudier und Flavier der Entwicklung des Reiches,
in welchen die Provinzen, zunächst die romanisierten des Westens, immer mehr
das Übergewicht bekommen {HDessaii, Herrn. L XV [1910] 1 ff. WBaehr, De cen-
hirionibus legion. quaest. ep., Berl. Diss. 1900, 19 ff.). Das Heer, wie es nach den
vorstehenden Andeutungen Hadrian geschaffen hat, eilt der staatlichen Ordnung,
möchte man sagen, voraus. Heere, zu denen Provinziale aus dem Umland der Lager
das Hauptkontingent stellen, neben denen besondere barbarische Kontingente ein-
hergehen, begünstigen naturgemäß ihrerseits den Prozeß der Provinzialisierung und
Barbarisierung des Reiches, der im 3. Jahrh. dann so erschreckende Dimensionen
annimmt. Die letzte Etappe dazu bildet die Reform der Praetorianer durch Sep-
timius Severus, der für diese alte Garde, die, gestützt auf ihr Privileg des Kaiser-
machens, seiner Erhebung zum Kaiser sich entgegengestellt hatte, die italische
Rekrutierung beseitigt und die Tüchtigsten aus den illyrischen Legionen hier zu-
sammenfaßt.
Nun spielen in dem ganzen Heer die Nichtitaliker dieselbe Rolle wie vorher die
Italiker, und gleichzeitig stützt sich die durch Septimius Severus begründete Militär-
despotie auf dieses entnationalisierte Söldnerheer, das mehr als königlich besoldet
wird und schließlich zum 'Giftbaum' emporwächst, 'der das Mark des Staates aus-
sog' {Av.Domaszewski, Der Truppensold der Kaiserzeit, Neue Heidelb. Jahrb. X [1900]
218ff.). Als dann mit Severus Alexander die letzte Dynastie der alten Zeit zu Ende
geht, steigen aus diesem völkischen Mischmasch des Heeres auch die Kaiser empor,
ephemere und zum Teil lokale Gestalten, die in dem trostlosen dritten Jahrh. ein-
ander zerfleischen.
Von der großen Umwälzung ab, die dieses Jahrhundert heraufgeführt hat, beginnt
nun die Kluft zwischen militärischer und bürgerlicher Bevölkerung des Reiches |
immer mehr sich zu erweitern. Seitdem durch Gallienus das Militär- vom Zivilamt
getrennt worden war, erstreckt sich diese Kluft auch durch die oberste Schicht der
Gesellschaft bis hinauf zum Throne. Das barbarische Militär wird nunmehr ein
Staat im Staate, dem das zivile Element sich unterordnen muß. Zum Eintritt in
jenen Stand befähigt aber in erster Linie die rohe physische Kraft, und so wird
diese zum alles beherrschenden Faktor im Reiche. So ist es gekommen, daß die
kulturärmsten Teile des Imperiums, die illyrischen Landschaften, eine Zeit lang die
Kaiser gestellt haben. Und ein Illyrier, Diocletian, ist es gewesen, der die Armee
nicht nur quantitativ - er hat sie gegenüber dem seitherigen Bestand nach
einem zeitgenössischen Bericht vervierfacht, UWilcken, Grundzüge 406 — son-
dern auch qualitativ, allerdings in der Richtung der bisherigen barbarischen Ent-
wicklung, ausgebaut und ihr gleichzeitig die produktive Arbeit im Reich durch
den Maximaltarif vom Jahre 301 wie kein zweiter dienstbar zu machen versucht hat.
Zur selben Zeit steigen die Auxiliartruppen gegenüber den Legionen fortwährend an
Bedeutung, und das ausländische Element erlangt durch den Ausbau des Föderaten-
wesens — foederati sind die zum Reichsschutz verwendeten Grenzstämme und
Grenzfürsten, die z. T. noch in vollkommener Barbarei leben - ein immer größeres
Übergewicht. 'In dieser Epoche gilt jede Truppe um so mehr, je weiter sie von
römischer Nationalität und Formation sich entfernt' (ThMommsen, ges. Sehr. VI,
298 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [288 289
1910, 217). Me barbarischer der Soldat ist, desto mehr wird er als solcher geschätzt.
Italien und die altbefriedeten von hellenischer oder römischer Zivilisation völlig
durchdrungenen Provinzen sind militärisch sozusagen nicht vorhanden; unter den
Provinzialen stehen die am wenigsten zivilisierten, im Orient die Galater und die
Isaurer, im Okzident die Illyriker, die Bataver, die Tungrer und so weiter voran.'
Ja, es 'wird nicht bloß die Beschränkung der Truppenbildung auf das Inland prin-
zipiell aufgegeben, sondern auch den mehr oder minder ausländischen der Vorrang
vor den inländischen eingeräumt' {ebd. 247 f.). Die Armee, einst die Beförderin der
Romanisierung in den Grenzprovinzen, steht nunmehr im Dienste des Ausgleichs
von Reich und Ausland, d. h. der Barbarisierung der Reichsinsassenschaft. Und es
ist vielleicht richtig, wenn neuerdings Institutionen des sinkenden Reiches auf Ein-
flüsse von barbarischer, besonders germanischer Seite her zurückgeführt werden,
wie wenn die Entwicklung der protectores divini lateris aus dem Institut der ger-
manischen Gefolgsleute {Av.Domaszewski, Rangordn. 192), oder die seit dem 5. Jahr-
hundert beginnende Zulassung von Sklaven zum römischen Kriegsdienste aus der
Teilnahme der germanischen Knechte an der Schlacht zu erklären versucht wird
{ThMommsen a. a. 0. 251); über sonstiges Hierhergehörige vgl. AMüUer, Phil. LXIV
{1905) 626ff.
Auf die Probleme, die die Ausstattung großer Teile der Armee mit Land, also
die Schöpfung einer Territorialarmee {s. o. S. 294), weiter die Rekrutierung des
Heeres aus den Kolonen der Grundherren (darüber LMHartmann, Über den römi-
schen Kolonat und seinen Zusammenhang mit dem Militärdienste, Arch. ep. Mitt. XVII
[1894] 125 ff.) f also alle die Probleme, die für den Zusammenhang von Landwirt-
schaft und Heerwesen von Bedeutung sind, sei hier zum Schluß nur noch hinge-
wiesen. Die Umbildung des Kolonats zu einem Hintersassentum gegenüber den
großen Possessoren erklärt sich leicht aus den letzten Forderungen des Staates an
die heimische Wehrkraft. Die Ergänzung des Heeres aus den Barbaren jenseits
der Grenze geht in letzter Linie aus dem Bestreben hervor, die Arbeitskräfte des
Reiches für die Bebauung von Grund und Boden, der in weiten Strecken brach zu
liegen begann, zur Verfügung zu behalten.
4. Neurom und Neupersien
Durch die ganze Geschichte des Altertums zieht sich wie ein roter Faden der
Gegensatz von (West-)Asien und Europa, auf dem Herodot das Thema seines Ge-
schichtswerkes aufgebaut hat. Der erste große Historiker des Abendlandes ist hier
ausnahmsweise zum Propheten für alle Folgezeit weit über die Grenzen der Antike
hinaus geworden. Griechenland, in seinen älteren Zeiten starker Beeinflussung
durch den Orient ausgesetzt, ist im politischen Befreiungskrieg gegenüber den
Persern auch kulturell frei geworden {JGeffcken, Aus der Werdezeit des Christen-
tums, ' Lpz. 1909, 108. PStübe in der von JvPflugk-Harttung hrsg. Weltgesch. des
Ullst. Verlags ///, Einleitung), und fast zwei Jahrhunderte lang hat nun der große
Gegensatz von Orient und Okzident als Gegensatz von Persertum und Griechentum
bestanden: in Asien der persische Großstaat, infolge des großartigen Anpassungs-
vermögens der Iranier der Erbe der vorausgegangenen orientalischen Weltreiche,
nicht wie man bei einseitiger Betrachtung durch die griechische Brille früher glaubte,
ein Barbarenland, sondern ein Kulturstaat {EMeyer III Iff.), in Europa oder besser
diesseits und jenseits des aegaeischen Meeres die griechische Kleinstaatenwelt mit
ihrer noch glänzenderen Kultur. Die Großtat Alexanders hat die Dynastie der
289 290] Gesichtspunkte u. Probleme: 3. Heer u. Staat. 4. Neurom u. Neupersien 299
Achaemeniden beseitigt und das kultureile Übergewicht des Westens für lange be-
siegelt. Aber gleichzeitig hat der Makedonien mit seiner Politik der Ausgleichung
und Annäherung, die das Charakteristischste an dem Staatsmann Alexander ist,
vom Perserstaat und seiner Kultur erhalten, was lebensfähig war. Sehr mit Recht
ist der Satz ausgesprochen worden: 'Alexander hat durchaus nicht nur die Einfluß-
sphäre des Griechischen bis zum Indus getragen, sondern ebenso eine orientalische
Bewegung vorbereitet, von der uns die nach ihm kommenden Zeiten so beredtes
Zeugnis geben' {JGeffcken a. a. 0. HO). Der politische Historiker wird in erster
Linie auf das Mannigfache hinweisen müssen, was Alexander, als er an Stelle seines
makedonischen Volkskönigstums ein asiatisch-europäisches Universalreich im letzten
Lebensjahr aufzurichten unternahm, vom Staate der Perser rezipiert hat, und was
hiervon die hellenistischen Nachfolger übernommen haben und so schließlich in den
römischen Kaiserstaat übergegangen ist.
Einiges hiervon ist zusammengestellt bei LFriedländer, Sittengesch. Roms I\ Lpz.
1910, 203 ff. FCumont, Mysterien des Mithra, deutsch von GGehrich, - Lpz. 1910, 81 ff. Der-
selbe, Die orientalischen Religionen im röm. Heidentum, deutsch von GGehrich, Lpz. 1910,
161 f. 302. 327.
Vor allem ist die Idee des Universalreichs nicht wieder verloren gegangen, wie
sie im alten Perserstaat ihre glänzendste Gestalt angenommen hatte, und ebenso-
wenig die im persischen Glauben (Mazdaismus) geborene und ausgestaltete An-
schauung eines über die Untertanenschaft hoch erhöhten, aber wohlgemerkt nicht
theokratischen, Königtums, das dann erst im hellenistischen Kulturkreis zum Gott-
königtum emporwuchs (vgl. die Darstellung der Belehnung des Königs durch den
Gott Ormuzd auf sassanidischen Reliefs bei FSarre-EHerzfeld, Iranische Fels-
reliefs, BerL 1910, Taf. V, XII, XIII, XLI, Text 67 ff. 94 ff. 97 f 215 f.). Diese Ideen
beherrschen die römischen Imperatoren geradeso wie einst Alexander, obwohl
unterdessen im Partherreich ein neuer Rivale vom iranischen Osten her erstanden ist.
Das Emporkommen dieses neuen iranischen Reiches bedeutet den Anfang einer
Aufwärtsbewegung des Orientes. Jedoch hat der Hellenismus den neuen Staat, |
der durch die Erhebung Ktesiphons zur Hauptstadt seinen Schwerpunkt nach
Mesopotamien verlegte, zumal in den oberen Volksschichten, nicht unberührt ge-
lassen (vgl. VChapot, Les destinees de l'hellenisme au delä de l'Euphrate, Mem.
de la soc. nat. des antiquaires de France 7 S. XXX [1902] 207 ff.; FSarre-EHerz-
feld a. a. 0. 226 ff.; dazu J Wackernagel, Die griech. Sprache ■' 1912, 395 [Kult,
d. Geg. 18]), und der Gegensatz von Orient und Okzident ist für eine Zeit lang da-
durch gemildert worden. Erst nach der Schöpfung des neuen, an die Achaemeniden
anknüpfenden nationalen Perserreichs durch die Sassaniden im Jahre 226 {FSarre,
Klio HI [1903] 356. EHerzfeld ebd. VUI [1908] 50) tritt der 'Iranismus' - diesen
Ausdruck hat FCumont als Gegenstück zu Droysens 'Hellenismus' geprägt - als
Staat und Kultur in scharfe Konkurrenz mit dem Hellenismus, und zwar in einem
Augenblick, da der altgewordene Römerstaat in starker Bedrängnis von außen und
in innerer Zersetzung begriffen ist. Es wiederholt sich der scharfe Gegensatz des
Westens und Ostens von ehedem. Aber es steht jetzt auf der abendländischen Seite
an Stelle des vielgespaltenen Griechentums von einstmals die Kulturmacht des Hel-
lenismus, politisch repräsentiert von Rom. Dieses wird bald durch Neurom oder
Byzanz ersetzt, wo durch Annahme des Christentums zur politischen Zentralisation
noch die religiöse gefügt wird. Wie in alten Zeiten haben die mächtigen Gegner,
'die beiden Augen des Menschengeschlechts', in fortgesetzt schweren Kämpfen mit-
300 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [290 29t
einander gerungen {KGüterbock, Byzanz und Persien, Berl. 1906), dabei aber auch
voneinander gelernt und mancherlei der eine vom anderen rezipiert ( VChapot, La
frontiere de VEuphrate, Paris 1907, 59 f.).
Alexander und seine Nachfolger hatten nicht umsonst gewirkt. Byzanz und der
Sassanidenstaat zeigen eine viel größere Ähnlichkeit als Griechenland und das
Achaemenidenreich, weil der Hellenisierung des Ostens längst eine Orientalisierung
des Westens gefolgt war und in verstärktem Maße noch weiter sich vollzog
{KKrumbacher, Die griech. Lit. des Mittelalters' 1912, 330 ff. [Kult. d. Geg. 18]).
Die Frage, die heute für alle Gebiete des geschichtlichen Daseins, das politische,
das religiöse und kulturelle Leben von Ost und West sich aufdrängt, lautet: wer
von den beiden Mächten des 'Iranismus' und 'Hellenismus' bzw. der beiden Staaten,
die die Träger dieser Kulturen darstellen, ist mehr der gebende, wer mehr der
empfangende gewesen?
Mit Sicherheit darf gesagt werden: in religiöser Beziehung war der Römer-
staat schon lange, bevor das Sassanidenreich entstand, von Iran aus beeinflußt.
Der Mithraskult, allerdings keine rein iranische, sondern eine synkretistische, mit
semitisch-babylonischen und anatolisch-hellenistischen Glaubensvorstellungen ver-
mischte Religion, hatte frühzeitig seinen Weg von Kommagene und Ostkleinasien
aus, unter Umgehung des eigentlich griechischen Kulturgebietes (darüber AHarnack,
Mission und Ausbreitung des Christentums IP, Lpz.1906, 271. FCumont, Die oriental.
ReL174f.), in die römische Welt gefunden und sich hier vornehmlich in den Lagern
der Grenzheere, zuerst bei den Auxiliartruppen, die vom Osten (Kommagene) kamen,
seit den Flaviern eingenistet. Aus dieser seiner vorherrschenden Stellung im Heere
erklärt sich sein starker Einfluß auf die Beamten, ja schließlich auf die Herrscher
des Reiches. Von Commodus wissen wir, daß er sich in die Mithrasmysterien ein-
weihen ließ, und im 3. Jahrb., als das Militär überall dominierte, schien es, als
würde Mithras oder der damals ihm gleichgesetzte syrische Sonnengott Aurelians,
der Sol invictus, zum obersten Staatsgott werden. Das Mithrasheiligtum von Car-
nuntum wird - wahrscheinlich im Jahre 307 - von den lovii et \ Herculii religio-
sissimi Augusti et Caesares wiederhergestellt und dabei dem Persergott als dem
'Beschützer ihres Reiches' - fautori imperii sui - geweiht, CIL. III 4413 = Dessau
I 659.
Grundlegend für die Geschichte des Mithraskultes ist das bedeutende Werk von
FCumont, Textes et monuments ftgures relatifs aux mysteres de Mithra, Tome I, 1899, in-
troduction, II, 1896, textes et monuments und das mehrfach schon zitierte kleinere Werk
desselben Gelehrten Die Mysterien des M., deutsch von GGehrich, - Lpz. 1910.
Zur selben Zeit, da in dieser Weise der Iranismus als religiöse Macht im Römer-
staat bis hinauf zum Throne wirksam wird, ersteht er im Osten auch als politi-
scher Faktor durch die Reichsschöpfung des Sassaniden Ardaschir. Nur kurze Zeit
und auf einem beschränkten Raum, nämlich in Mesopotamien, gleichwie im Puffer-
staat Armenien, das der erste christliche Staat wird, vom Hellenismus noch beein-
flußt {ThNöldeke, Aufsätze zur persischen Gesch., Lpz. 1887, 90), erhebt sich der
Iranismus um so höher, je tiefer der Hellenismus in den Stürmen des furchtbaren
3. Jahrh. niedergeht und bricht zum zweiten Male in die abendländische Welt ein.
Der starke orientalische Einschlag, den der Römerstaat von Byzanz und seine Kultur
seitdem zeigen, ist, wie im einzelnen noch nachzuweisen sein wird, auf persische
Einflüsse zurückzuführen.
Zu diesem Zweck muß der Erbe des Parfherreichs (über dieses AvGutschmid, Gesch.
Irans, Tübingen 1888. ThMommsen, Rom. Gesch. V" 399 ff.), der Staat der Sassaniden, für
291, 292] Gesichtspunkte u. Probl. : 4. Neurom u. Neupersien : d. Iranismus als relig'. Macht 30 1
dessen Verständnis ThNöldeke {Chronik des Tabari, Leiden 1879, Aufsätze zur persischen
Geschichte, Lpz. 1887, 86ff., vgl. auch die Besprechung von Mommsens ebengenanntem
Werk aus der Feder desselben Gelehrten in der ZDMG. XXXIX [1885] 33lff.) den Grund
gelegt hat, noch weiter erforscht werden. Einen brauchbaren Beitrag hierzu hat neuer-
dings AChristensen, L'empire des Sassanides. Le peuple, l'ätat, la cour, Kopenhagen 1907,
geliefert, ein Buch, das zur Einführung empfohlen werden kann; vgl. auch CInostrancey,
Etiides Sassanides, Petersburg 1909 (russisch, aber table des matieres detaillee p. IV— VI)
und die Skizze von RStübe in Weltgesch. (s. o. S. 295) /// 418 ff. Über die starke Be-
einflussung von Byzanz durch das Perserreich hat sich im allgemeinen ausgesprochen
JStrzygowski, Hellas in des Orients Umarmung, Beil. zur Allg. Zeitg., Nr. 140 u. 141, 18. u.
19. Febr. 1902 und CHBecker, Zeitschr. f Assijriologie XIX (1905) 419 ff.: 'Es steckt eine
vielunterschätzte Kulturkraft in dem Reich der Sassaniden. Die von hier ausgehenden
Einflüsse waren die letzten und stärksten in der langsamen Vorwärtsbewegung des
Orients.'
FCumont hat uns gelehrt (vgl. Mysterien des Mithra - 1910, 84 ff.), daß das
römische Kaisertuoi in seinem durch die Rezeption des hellenistischen Herrscher-
kultes bedingten Emporstreben zum reinen Gottkönigtum schon lange vor Diocletian
eine theoretische Grundlegung erfahren hat, die den mazdäischen Lehren entnommen
ist. Zu den aus dem Achaemenidenstaat durch das Medium der Alexander- und
Diadochenmonarchien rezipierten Symbolen der kaiserlichen Macht, dem beständig
flammenden Herd im Caesarenpalast und der Strahlenkrone (letztere schon seit
Nero), treten jetzt unter dem Einfluß des Mithraskultes die offiziellen Kaisertitel
Pins, Felix, Invictus auf, die seit dem 3. Jahrh. ganz regelmäßig hinter dem Kaiser-
namen sich finden. 'Die legitime Autorität wird nicht mehr durch Erbfolge oder
durch ein Votum des Senats verliehen, sondern durch die Götter, und sie offenbart
sich durch den Sieg. Alles dies ist den alten mazdäischen Anschauungen konform,
und der Gebrauch des letzten Adjektivs verrät außerdem die Einwirkung der astro-
logischen Theorien, welche sich mit dem Parsismus verschmolzen hatten' {Cumont
a. a. 0. 74). Die Übertragung des Epithetons Invictus vom Sonnengott ('H\ioc
dviKriToc), der mit Mithras identifiziert wird, auf den Erdenherrscher beweist, daß
dieser als der fleischgewordene oberste Gestirngott angesehen wird. \
Deutlich zeigt sich so der Übergang der persischen Einflüsse in die politische
Theorie. Kein Wunder daher, daß Diocletian, als er den Neuaufbau des nieder-
gegangenen Römerstaates beginnt, das innerlich bereits vollkommen umgewandelte
Caesarentum mit den äußeren Formen und Zieraten des Perserkönigtums umgibt.
Während noch Nöldeke {Tabari 8, 3), wenigstens was das Rang- und Titelwesen
der Perser betrifft, Beeinflussung vom römischen Reich her annahm, dürfte heute
allgemein der umgekehrte Weg von Persien nach Rom als der wahrscheinlichere
gelten, sowohl was das Diadem und die kaiserliche Hoftracht betrifft, als was auf die
Rangordnung und die peinliche Gliederung des Hofstaates bis hinab zu den kaiser-
lichen Eunuchen und auf das komplizierte Hofzeremoniell einschließlich der adoratio
vor dem Herrscher sich bezieht. Woran Alexander d. Gr. vor 600 Jahren gescheitert
war und bei dem viel größeren Gegensatz von Ost und West damals scheitern
mußte, das vollzog sich jetzt einschließlich der den Griechen ehedem so verhaßten
Proskynese (vgl. Herodot VII 136) ohne Schwierigkeit. Die westliche Welt war hin-
länglich orientalisiert, und die Griechen waren längst, ehe Byzanz zur Nova Roma
erhoben wurde, zu Byzantinern geworden. Von Diocletians Caesar Galerius wird
nach seinem Perserkriege von 297 berichtet, daß er die Einführung des persischen
Absolutismus in seinem Reiche öffentlich angekündigt habe {Lactantius de mortib.
persec. 21, 2).
302 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [292/293
Über die byzantinische Hoftracht und ihre Abhängigkeit vom persischen Vorbild handelt
WilliamFischer, Eine Kaiserkrönung in Byzanz, Zeitschr. f, allg. Gesch. IV (1887) 84 f.; für
das Problem ist höchst interessant Kusejr 'Amra II, Taf. XXVI, wo der byzantinische und
der persische Herrscher nebeneinander in sehr ähnlichem Ornate, der der persischen Eti-
kette entstammt, dargestellt sind, darüber CHBecker, Zeitschr. f. Assyriol. XX {1907) 364ff.,
bes. 366, 3; zum Hofzeremoniell vgl. OSeeck, Untergang der ant. V/elt II 7 f. FCumont,
Die orientalischen Religionen 165f. ADieterich, Kl. Sehr., Lpz. 1911, 446f. LHahn, Kaiser-
tum, Lpz. 1913, 50 f.
Neben dem absoluten Königtum wird der Perserstaat der Sassaniden charakte-
risiert durch die starke Zentralisation der Verwaltung, die scharfe ständische Gliede-
rung seiner Bevölkerung, sowie durch einen ausgeprägten Feudalismus, eigentüm-
licherweise gepaart — im Gegensatz zum locker gefügten Partherreich — mit
bureaukratischem Despotismus, wie er sich aus der zentralistischen Richtung der
staatlichen Administration ergab {Christensen 21 u. 73ff.).
Blicken wir zum Römerreich hinüber, so sehen wir in der Zeit der Umbildung
zum byzantinischen Staate ähnliche Erscheinungen, die wohl nur zum Teil unab-
hängig von der Entwicklung im Osten als aus ähnlichen Ursachen hervorgegangen
zu erachten sind. Unbestreitbar scheint mir, daß im Militärwesen, das für die Wand-
lung der Gesellschaft in jenen Zeiten von großer Bedeutung ist, die dem römischen
Wesen nicht entsprechende Bevorzugung der Reiterei wohl aus dem Druck des
östlichen Rivalen zu erklären ist. In Iran steht schon seit der Achaemenidenzeit die
schwere Kavallerie im Vordergrund; sie bleibt seitdem die vornehme Waffe, die
sich aus den Grundbesitzern und den Adeligen rekrutiert. Mit dem Kettenpanzer
ausgerüstet {Ammianus XXV 1, 12; FSarre-EHerzfeld a. a. 0.[s. S.299] Taf. XXXVII,
Text 203) und in großen Massen aus der Oberschicht des persischen Volkes auf-
geboten (Ammianus XXIII 6, 83), hat sie die Schlachten mit den Oströmern zum
großen Teil entschieden {ebd. XXIV 6, 8). Kein Wunder, daß diese, seitdem ihnen
der neue Gegner in solcher Weise und mit solcher Wucht entgegentrat, sich ihm
angepaßt haben. Bezeichnenderweise sind es die Kaiser des furchtbaren 3. Jahrh.,
allen voran Gallienus, der, wie in so vielem, so auch hier als Diocletians Vorläufer
uns entgegentritt. Er ist, wie ERitterling {Festschr. \ f. OHirschfeld, Berl. 1903,
345 ff.), nachgewiesen hat, 'der Schöpfer einer stets kampfbereiten, von den Be-
satzungen der Provinzen und aus den alten Verbänden losgelösten, für den Krieg
im großen verwendbaren Reiterei im römischen Heere', und Aurelian hat im Osten
des Reiches vor allem die neuen aus Illyriern und Mauren gebildeten Reiterkorps
stationiert. Bald darauf sind im römischen Heere schwere Reiter nach persischem
Muster, die sogenannten clibanarii oder cataphractarii, eingerichtet worden {OFie-
biger, RE.IV 21 f Chapot a. a. 0. 49 u. 138. AMüller, Phil. LXIV [19051 586 f Vita
Sev. AI. 56, 5 beweist nichts für die Schöpfung durch diesen Kaiser).
Drachen als Feldzeichen, wie sie im spätrömischen Heere begegnen {Amm. Marc. XV
5, 16. XVI 10, 7. 12, 39; die Darstellung eines draco als Feldzeichen römischer Reiterei
auf dem Constantinsbogen, vgl. AMüller a. a. 0. 6/0), sind offenbar auch aus Iran über-
nommen. Nach Lukian de hist. conscr. 29 hatten schon die Parther Feldzeichen dieser Art,
und Vopiscus, Vita Aurel. 28 spricht von Persici dracones, vgl. hierzu FSarre, Klio III {1903)
358 ff., der auf das Vorkommen der königlichen Feldzeichen 'in Form von violetten Drachen'
im Schahname des Firdusi {ed. Mohl II 561. VI 583) hinweist. Wenn Suidas s. v. oiiaeTa
Ckuöikö die Drachenfeldzeichen für skythisch , s. v. 'lv6oi für indisch erklärt, so weist das
nur ebenfalls auf das iranische Hochland als Ausgangspunkt hin. Die Übernahme in das
römische Heer kann daher auch indirekt über Daker und Skythen hinweg erfolgt sein,
FSarre a. a. 0. 359. Die Skythen sind vielleicht auch die Vermittler des Drachenmotivs
nach Ostasien (China und Japan) gewesen, vgl. darüber die Andeutungen bei OMünster-
berg, Chines. Kunstgesch. I, Eßlingen 1910, 39 u. lOOff
293/294] Gesichspunkte u. Probl. : 4. Neurom u. Neupersien : d. Iranismus als polit. Macht 303
Was endlich dem neuen Perserstaat ein ganz besonderes Gepräge verleiht und
ihn von dem alten stark unterscheidet, ist die Existenz einer nationalen Staatskirche.
Die Achaemeniden hatten einst die religiöse Toleranz in ihrem großen, die ver-
schiedensten Völker umfassenden Reiche zur Durchführung gebracht. Von ihnen
hebt jener religiöse Synkretismus an {EcIMeyer, Gesch. d. Alt. HI 167 ff.- etwas zu-
rückhaltender WOtto, Priester und Tempel im hell. Aeg. II 261, /), der, von Alex-
ander übernommen, durch die hellenistischen Reiche hindurch nach Rom hinüber-
führt und der mit ein Kennzeichen der hellenistischen Weltepoche ist {WOtto a.a. 0.
II 26iff). In scharfem Gegensatz hierzu wird von den Sassaniden der Parsismus
zur Religion des Staates erhoben {Christensen 16ff. u. 77 ff.) und dadurch neben die
weltliche Oberschicht eine geistliche gestellt. Das Auftreten eines staatlichen Klerus
ist somit das ureigenste Neue am Sassanidenreich, das Staat und Gesellschaft durch-
drungen und denselben eine innere Harmonie gegeben hat, wie das Land sie nie
zuvor und nachher besessen hat (Christensen a. a. 0. 78). Aber auch im römi-
schen Reich ist in der Zeit von Constantin bis Theodosius das Christentum zur
allein anerkannten Religion emporgestiegen und das hellenistische Prinzip der reli-
giösen Duldung verlassen worden. Seitdem ist die 'stärkste Wurzel, aus der die
byzantinische Kultur ihre Lebenskraft gezogen hat, die christliche Religion' {AHeisen-
berg, NJahrb. XXIII [1909] 198). Hüben und drüben ist der Caesaropapismus dann
schließlich die Spitze des ganzen Systems geworden, und damit Hand in Hand geht
ein Vorherrschen des geistlichen Standes in beiden Reichen, wie das ähnlich erst
wieder die Feudalstaaten des Mittelalters zu Wege gebracht haben. Wie weit hier
innere Zusammenhänge bestehen, vermögen wir heute noch nicht zu sagen.
Das Gegenstück zu den Heidenverfolgungen und Bedrückungen im Römerreich
sind die Christenverfolgungen in Persien, die mit dem Moment, da das Christentum |
durch Constantin von Staatswegen in Byzanz begünstigt ward, aus politischen Mo-
tiven im Nachbarreich drückender wurden, vgl. JLabourt, Rev. d'histoire et de litt,
religieuses VII {1902) 97 ff. 193 ff. und ausführlicher in seinem Buch Le Christia-
nisme dans l'empire Perse, Paris 1904. Während aber der alte Glaube im Römer-
reich, wenn auch erst nach langem Widerstand, schließlich besiegt worden ist, hat
das nestorianische Christentum das Sassanidenreich überdauert und hat den Ein-
fluß Persiens auf die neue islamische Staatenwelt besonders nach der Seite der
geistigen Kultur hin ungemein verstärkt {CHBecker, Christentum und Islam, Tübg.
1907, 47), vor allem in Mesopotamien, das dadurch noch einmal zum Mittler zwi-
schen Ost und West erhoben worden ist. Wie ehemals der Iranismus auf diesem
Wege westwärts sich ausgebreitet hatte (Antiochos von Kommagene mit seinem ge-
waltigen Grabdenkmal auf dem Nemrud Dagh - im 1. Jahrh. v. Chr. - fußt auf
dem Persertum, nicht auf dem Syrertum, wie ThNöldeke ZDMG. XXXIX [1885] 338
richtig gegen Mommsen ausführt), so erstreckt sich hier der christliche Hellenismus
nunmehr am weitesten und am längsten nach Osten, vgl. ESachau, Syrische Rechts-
bücher I, Berl. 1907. II, Berl. 1909, dazu JPartsch, Neue Rechtsquellen der nesto-
rianischen Kirche, Zeit sehr, der Sav.- Stift. XXX {1909) 355 ff.
Auf Mesopotamien lenken heute auch die Kunsthistoriker unseren Blick und
finden in der gerade hier von westlichen (vor allem syrischen) Einflüssen nicht
freien Sassanidenkunst den Ausgang für die fernere Entwicklung des Orients auch
in der arabischen Epoche, sowohl auf dem Gebiete der Architektur und des Orna-
ments wie im Kunstgewerbe (Seide, Goldschmiedearbeit und Schmucksachen mit
Edelsteinen). Die Aufnahme aller persischen Bauten, wie sie FSarre und seine
304 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [294 295
Mitarbeiter angebahnt haben, werden für diese Forschungen ein gesichertes Funda-
ment schaffen. Dann werden wir auch auf diesem Gebiet die Bedeutung des Ira-
nismus neben dem Hellenismus erst richtig einschätzen lernen und FCumonts Wort
{Die orientalischen Religionen 160) vielleicht richtig zu würdigen verstehen: 'Das
«unbesiegbare» Gestirn der Perser kann erbleichen und sich verfinstern, aber nur
um immer wieder in hellerem Glänze zu erstrahlen. Die politische und militä-
rische Kraft, welche dieses Volk im Laufe der Jahrhunderte entwickelt hat, ist das
Resultat und die Offenbarung seiner hohen intellektuellen und moralischen Eigen-
schaften'.
Für das hier vorliegende Problem vgl. man vor allem die bahnbrechenden Arbeiten
von JStrzygowski; neben der {oben S. 301) zitierten Arbeit aus der Beilage zur Allgem.
Zeitg. 1902 die Untersuchung über Mschatta, Jahrb. der Kgl. Preuß. Kunstsammlungen XXV
(1904) 225ff. (mit den Besprechungen von NRhodokanakis in der Wiener Zeitschr. f. d.
Kunde des Morgenlandes XIX [1905] 289 ff. und CHBecker, Zeitschr. für Assyriol. XIX [1905]
419 ff.) und den allgemein orientierenden Aufsatz desselben Gelehrten: Die Schicksale des
Hellenismus in der bildenden Kunst, N Jahrb. XV {1905) 19 ff. Für unsere Kenntnis der
persischen Kunst sind grundlegend FSarre, Denkmäler persischer Baukunst, Tafeln, Berl.
1901 ff., Text 1910 und FSarre-EHerzfeld, Iranische Felsreliefs, Berl. 1910. Über die Reste
des mesopotamischen Kunstkreises aus der arabischen Epoche vgl. CPreußer, Nordmeso-
potamische Baudenkmäler altchristlicher u. islamischer Zeit, 17. wiss. Veröff. der d. Orient-
ges. 1911. EHerzfeld, Samarra, Aufnahmen u. Unters, z. islam. Archäologie, Berl. 1907.
FSarre u. EHerzfeld, Archäol. Reise im Euphrat- und Tigris-Gebiet I. III {Forschungen
zur islam. Kunst 1,1 u. 3), Berl. 1911. EHerzfeld, Erster vorl. Bericht über die Ausgrabungen
von Samarra, Berl. 1912; zu MvanBerchem u. JStrzygowski, Amida, Heidelb. 1910 vgl. man
EHerzfeld, Orientalist. Lit.-Ztg. Nr. 9 {1911) 397 ff. CHBecker, Islam II {1911) 391 ff. und be-
sonders SGuyer, Repertorium für Kunstwissenschaft XXXV {1912) 483 ff., wo auch auf Antiocheia
als 'Ausstrahlungszentrum' für Mesopotamien hingewiesen wird.
Hinter dieser Forschung über den Niedergang des Hellenismus im Osten erhebt
sich also das große Problem der Entstehung der islamischen Kultur, die nicht nur
über Byzanz hinweg, sondern auch direkt, und zwar im größten Umfang den Ein-
fluß der persischen und vorderasiatischen Kultur erfahren hat. Mommsen hat ein- |
mal den Islam den 'Henker des Hellenentums' genannt (i?ö77i. Gesch. V^ 6il), was
schon ThNöldeke als zu weitgehend bezeichnete {ZDMG. XXXIX [1885] 338).
Heute wissen wir — alle Kenner des Orientes sagen es uns -, daß die Rezeptivität
und der Konservatismus der Araber gegenüber der älteren Kultur ungemein groß
gewesen ist. 'Man lebte die vorgefundene Kultur der ausgehenden Antike ein-
fach weiter.'
AMusils Entdeckung von Kusejr 'Amra, eines Lustschlosses der Omajjadenzeit aus
der ersten Hälfte des 8. Jahrh. mit den prächtigen, noch ganz im Geist der orientalisierten
Spätantike gehaltenen Fresken, hat neben Mschatta (s. oben) unsere Erkenntnis mächtig
gefördert, vgl. das Prachtwerk Kusejr 'Amra, 2 Bde., Text und Tafeln, Wien 1907, in
welchem JvKarabacek II 213 ff. den Bau fälschlich erst in die Mitte des 9. Jahrh. datiert;
das Richtige (zwischen 711 und 750) bei CHBecker, Zeitschr. f. Assyriol. XX {1907) 355 ff.
zusammen mit ThNöldeke und ELittmann auf Grund des historischen Gemäldes der West-
wand {Taf. XXVI), wo ein byzantinischer Kaiser, wohl Heraclius, daneben Roderich, der
letzte Westgotenkönig, dann der letzte Perserkönig Jezdegerd 111. und der Negus von
Abessinien dargestellt sind. Die Kontinuität der Entwicklung ist außer in der Kunst (vgl.
dafür auch HThiersch, Pharos. Antike, Islam und Okzident, Lpz. 1909, nebst der Rezension
von JStrzygowski, NJahrb. XXIII [1909] 354ff.) auch auf anderen Gebieten nachgewiesen
worden, z. B. von FSarre in dem schönen Aufsatz Die altorientalischen Feldzeichen, Klio
III {1903) 333 ff., von CHBecker, Grundlinien der Wirtschaft l. Entwicklung Aegyptens in den
ersten Jahrh. des Islam, Klio IX {1909) 206 ff und HIBell, The Aphrodito-Papyri , Greek
Papyri in the Brit. Mus. IV, Lond. 1910, Einleitung; dazu CHBecker, Hist. Studien über
das Londoner Aphroditowerk , Islam II {1911) 359ff. CHBecker sucht diese Forschungen
295/296) Oesichtsp. u. Probl.: 4. Neurom u. N'eupers.: Mesopotamien u. d. islam. Kultur 305
schon seit einiger Zeit auf eine breitere Basis zu steilen, vgl. sein kleines Buch Christen-
tum und Islam, Tübg. 1907, 47. Tiefeindringend und mit weitem historischem Blick ge-
schrieben ist sein programmatischer Aufsatz: Der Islam als Problem, mit dem die von ihm
herausgegebene neue Zeitschrift Der Islam (/, Straßburg 1910) eröffnet wird; vgl. ebenda
auch EHerzfeld, Die Gejiesis der islamischen Kunst und das Mschatta- Problem {27 ff. 105 ff.).
Im übrigen sei verwiesen auf J Wellhausen, Das arabische Reich und sein Sturz, Berl.
1902. HGrimme, Mohammed, Die weltgesch. Bedeutung Arabiens in Weltgesch. in Karakter-
bildern II 1, Münch. 1904, für die Kunst auf HSaladin-GMigeon , Manuel d'art musulman
I. II, Paris 1907, was Byzanz betrifft, auf ARiegl, Die spätrömische Kunstindustrie nach
den Funden in Österreich- Ungarn, Wien 1901 und ChDiehl, Manuel d'art byzantin,
Paris 1910; vgl. auch OWulff, Ein Gang durch die Gesch. der altchristl. Kunst mit ihren
neuen Pfadfindern. Zur Kritik und Ergänzung der Forschungen JStrzijgowskis u. LvSybels
Repertorium für Kunstwiss. XXXIV (1911) 281 ff. und XXXV {1912) 193 ff.
Die Frühgeschichte des Islam, vor allem auf kulturellem Gebiet, kann also nur
in engster Fühlung mit den Problemen der ausgehenden Antike geschrieben werden.
Die großen Mächte der alten Kultur, Hellenismus und Iranismus, sind auch unter
den Arabern noch nicht erstorben. Ja man kann sagen, was Alexander d. Gr. einst
allzufrüh bei seiner Verschmelzung von Hellenischem und Iranischem erstrebt hatte,
wird jetzt erst über tausend Jahre später durchgeführt, allerdings mit anderem Aus-
gang als ehedem. Das Persertum ist diesmal der Sieger geblieben.
In derOmajjadenzeit, als Syrien und Damaskus im Mittelpunkt des arabischen Volks-
tums stehen, wirkt kulturell neben Vorderasien noch Byzanz auf das neue Herrenvolk.
Als dann durch das Emporkommen der Abbasiden auch politisch der Schwerpunkt
von Syrien nach dem 'Iraq (Babylonien) verlegt wird, wo er kulturell schon lange
vorher lag, steigt zum letztenmal der Iranismus auf fast allen Gebieten menschlichen
Lebens und Schaffens empor {NRhodokanakis, Wien. Zeüschr. f. d. Kunde des
Morgenl. XIX [1905] 307 ff.). Dem Persertum ist es aufs Konto zu schreiben, daß
nun auch der Islam zur Theokratie entartet und die fanatische 'Schia', d. h. 'Partei'
Alis, die auf das Wiederauftreten des Geistes Mohammeds hofft, die Herrschaft be-
kommt {HGrimme, Mohammed 86 f.). Iranisch ist die Verwaltung des neuen Reiches
{J Wellhausen a. a. 0. 347 ff. und NRhodokanakis a. a. 0. 310 ff.) Dem Geist des |
sterbenden Hellenismus dagegen entstammt das Streben nach Wissen. Dem Boden
Babyloniens, von dem schon manche Weltherrschaft ausgegangen war, entspringt
der mächtige internationale Zug, der seitdem in der großen Zeit der persischen
Araber (750-1000) durch die Welt des Islam und darüber hinaus fühlbar wird.
Bagdad wird gleichzeitig die Erbin von Seleukeia, der innerasiatischen Metropole des
Seleukidenreichs, und von Ktesiphon, der ehemaligen parthisch-persischen Residenz
{JStrzygowski, N Jahrb. XV [1905] 23. FSarre, Denkm. pers. Baukunst, Textb. 1910, 4).
'Von der Verlegung der Residenz nach Bagdad ab ist das Kalifenreich nichts
anderes als die Fortsetzung des Chosroenreichs auf breiterer politischer
Basis. So ist es denn ganz natürlich, daß die Kalifenkultur immer stärkere per-
sische Züge zeigt, und daß sie im Fortgang der Geschichte noch weiter von Zen-
tralasien her, vom Türkentum, ja von China beeinflußt wird' {CHBecker, Der Islam
I [1910] 17). Sie übernimmt die große Rolle der Vermittlerin zwischen Ost und
West, und man darf nicht vergessen, daß durch diesen Kanal viele iranisch-helle-
nistische Kulturelemente auch in das germanisch-romanische Mittelalter hinüber-
gerettet worden sind. 'Man wird sich gewöhnen- müssen, die Kultur und das lite-
rarische Leben des abendländischen Mittelalters in viel höherem Maße als bisher
in seinem internationalen Charakter, als Erben hellenistischer (alexandrinischer)
Bildung und ihrer persisch -arabischen Umformung anzusehen* {KBurdach, S.Ber.
Einleitung in die Altertumswissenschaft. Ili. 2. Aufl. 20
306 Ernst Kornemann: Die römische Kaiserzeit [296
Berl.Ak. 1904, 900. JStrzygowski, Mschatta a. a. 0. 373; vgl. CHBecker, Zeitschr.
f. Assyriol. XX [1907] 377 f.; auch schon ERohde, Der griech. Roman, " Lpz. 1900,
592 jf. 0 Weinreich, Der Trug des Nektanebos, Wandlungen eines Novellenstoffs,
Lpz. 1911).
Der Orient, der selber einstens die ältesten Kulturen hervorgebracht hatte, ist
also nach der Berührung mit der griechischen Kultur, diesem 'Sauerteig der Antike'^
noch zweimal lebenspendend geworden, zuerst nach der Großtat Alexanders und
seiner Generäle in den Teilreichen der Diadochenzeit und dann durch die eben
betrachtete gegenseitige Befruchtung von Hellenismus und Iranismus, aus der die
arabische Kulturwelt hervorgegangen ist. Wer das schwierigste aller Probleme,
dasjenige vom 'Untergang der antiken Welt', wirklich in der Tiefe fassen will, darf
nicht im Westen, sondern muß im Osten des Mittelmeergebietes seinen Standort
wählen und muß die frühislamische Welt mit in den Bereich seiner Betrachtung
ziehen. Einer der Wege zum Verständnis des Mittelalters führt über den Orient.
Lesenswert ist der feinsinnige Aufsatz von JvonSchlosser, Zur Genesis der mittelalterl.
Kunstanschauung, Mitt. d. Inst. f. öster. Geschichtsforsch. VI. Erg.-Bd. (1901) 760 ff., der an
der Kunst als der ''Verkünderin der wechselnden Weltanschauung der Menschen' die
Teripelie der geistigen Entwicklung' am Ende des Altertums zu erweisen sucht — Ver-
neinung der Natur' ist auf allen Gebieten das Charakteristische; 'Symbol und Inhalt siegen
über die Form, der Geist über den Körper, die Gattung über das Individuum' — und der
hierfür neben dem Durchbruch barbarischer Unterströmungen mit Recht den Rückschlag
der älteren Kultur des Orients und seiner Weltanschauung verantwortlich macht; vgl. dazu
FSarre-EHerzfeld, Iran. Felsreliefs, 1910, Text 250.
GRIECHISCHE STAATSALTERTÜMER
VON
BRUNO KEIL
A. ENTWICKLUNG UND WESEN DER GRIECHISCHEN
VERFASSUNGSFORMEN
I. Der Stamm. Im Laufe des zweiten Jahrtausends v. Chr. sind die Griechen
von Norden aus in die südliche Hämushalbinsel eingedrungen, nicht in großen
geschlossenen Massen, sondern in größeren und kleineren Stämmen, und zwar
staffelweis Stamm nach Stamm. Denn nach Stämmen waren sie gegliedert (Klein-
stämme), in Stämmen aber auch wieder zusammengeschlossen (Großstämme). Die
Anzahl der einzelnen Stämme entzieht sich jeder Berechnung, da die kleineren
von den größeren oder später einbrechenden im Laufe der historischen Entwicklung
vernichtet oder absorbiert worden sind oder sich auch mit ihnen zu neuen politi-
schen Gemeinschaften vereinigt haben. Der Stamm heißt qpuXri (qpOXov), die Stamm-
angehörigen tragen einen gemeinsamen Völkernamen wie 'AGauävec 'AKapvävec,
"GXXilvec MdfvriTec, 'Axaioi Boiujtoi, AujpieTc OuuKeTc. Der Stamm, die Phyle, ist der
älteste Begriff politischer Gemeindebildung bei den Griechen und tritt als die
früheste Form staatlicher Gesellschaftsordnung bei ihnen auf. Die Phyle hat auch
stets ihre staatsrechtliche Bedeutung gewahrt und ist überall, wo nicht gewaltsame
historische Störungen der ethnischen Zusammenhänge eingetreten sind, die Grund-
lage für die Einteilung der Bevölkerung geblieben. Die Gliederung nach Phylen galt
alle Zeit hindurch in solchem Maße als das oberste Einteilungsprinzip staatlicher
Genossenschaft, daß sowohl da, wo die ursprünglichen Zusammenhänge zerrissen
waren, wie auch da, wo völlige Neugründungen erfolgten, fiktive Stammesgenossen-
schaften geschaffen wurden; so ist es in früher Zeit auf ionischem Kolonialgebiete,
in hellenistischer Zeit bei der Anlage von Städten wie Kassandreia und Alexandreia
geschehen; zur Kaiserzeit noch läßt namentlich in Kleinasien die Nachahmung an
zahlreichen Orten Phylen einrichten. Das ethnische Element, welches ursprünglich
die Phyle charakterisiert, wird eben längst nicht mehr empfunden; schon im 7. Jahrh.
sind die Phylen rein politische Volksabteilungen, können in dem gleichen Staat
durch Neuschaffung und Aufhebung vermehrt und vermindert, auch umbenannt
werden, wie praktisches Verwaltungsbedürfnis oder politische Rücksicht es erfordern.
So sicher es also ist, daß die Phyle die früheste Form politischer Genossenschaft
auf griechischem Boden darstellt, so unsicher muß bei der völligen Umwertung und
Entwertung des Phylenbegriffes jeder Schluß bleiben, der ohne Prüfung der Orga-
nisationsveränderungen aus den in historischer Zeit bestehenden Phylen eines Staates
die ursprünglichen stammesgenossenschaftlichen Komponenten der Bevölkerung
wiedergewinnen will.
Die Stämme selbst, große wie kleine (diese in späterer Terminologie auch eOvri),
waren bei ihrem Eindringen in Griechenland entsprechend der altarischen Grund-
organisation in 'Bruderschaften' und 'Vaterschaften' (qppfirpai, (p[p]aTpiai, Traipai,
Traipiai) und diese wieder in Geschlechter (Tevri, in Elis Teveai) oder ihnen gleich-
wertige, epichorisch verschieden benannte Geschlechtsgenossenschaften gegliedert.
310 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [299/300
Diese Gliederungen, ihrem gentilizisch-kultlichen Ursprung entsprechend älter als
der politische Großverband der Phyle, gaben diesem für immer gentilizische Be-
gründung, empfingen aber selbst von ihm als seine Glieder politisch-rechtliche Be-
deutung; daher | ist noch nach dem Staatsrecht spätester Zeit mit der Erteilung des
Bürgerrechtes an einen Fremden dessen Aufnahme in eine dieser Abteilungen, wie
sie je die Verfassung gab, notwendig verbunden. Auch diese alten Volksabteilungen
haben an ihrer ursprünglichen Bedeutung bis zur historischen Zeit hin erhebhche
Einbuße erlitten und vielen Ortes anderen Organisationstypen ganz weichen müssen.
Die Angehörigen des umfassenderen wie des engeren Verbandes, der Bruder- oder
Vaterschaft wie des Geschlechtes, zeigten ihre Zusammengehörigkeit durch die
Führung eines Familiennamens an, der zumeist in einer patronymischen Ableitung
die gemeinsame Abkunft von einem wirklichen oder vermeintlichen Ahnherrn, dem
dpxnTeiric, zum Ausdruck brachte, so in Attika die Phratrieen der ArmoTiuuvibai und
'Axvidbai und die vielen Geschlechtsnamen wie 'AXKjueuuvibai, GuiuoXiTibai, Bouidbai,
OiXeibai.
Rechtlich kam die Zusammengehörigkeit der Stammesglieder zum Ausdrucke
durch ein bestimmtes Stammesrecht, welches die ihm Unterworfenen von den Indi-
viduen anderer Stammesrechte schied. Das Stammesrecht wird nur durch Geburt,
d. h. durch eine Abkunft erworben, welche von den Stammesgenossen als der ihren
gleich anerkannt wird. Auf einer wie ursprünglichen Stufe der Entwicklung diese
einzelnen Rechte auch noch gestanden haben mögen, sie hatten jedenfalls die An-
fänge der Rechtsbildung auf dem Gebiete des Staatsrechtes, Familienrechtes und
des diesen beiden zugrunde liegenden Sakralrechtes schon überschritten. Die Unter-
schiede zwischen den Stammesrechten werden im Zeitpunkte des Einrückens der
einzelnen Stämme in Griechenland um so größer gewesen sein, als bei der über
Jahrhunderte hin sich erstreckenden Einwanderung die später kommenden Stämme
eine längere Entwicklungszeit als die ersten Ankömmlinge gehabt hatten; aber es
fehlt nicht an gemeinsamen Zügen. Die zahlreichen Namen von Führern, welche
die Sagen aus der Wanderungszeit zu nennen wissen, ebenso wie das in älteste
Zeit zurückreichende athenische Kollegium der qpuXoßaciXeic, beweisen, daß der
Stamm eine monarchische Spitze hatte. Der dpxöc führte (npx^) den Stamm, d. h.
die Mannen; denn den Stamm bilden nur die Männer, welche in Waffen gehen
können. Das Heer ist das Volk. In Kreta (Gortyn) tragen Volksabteilungen noch
in historischer Zeit den Namen ctapTÖc d. i. cipaiöc, womit die Dichtung (Pindar,
Tragiker) bis in das 5. Jahrh. hinein das Volk bezeichnen kann; in Attika bleibt
die Phyle auch nach ihrer ethnischen und örtlichen Zersprengung stets die Grund-
lage der Heeresorganisation und Rekrutierung. Damit sind zwei der typischen Ele-
mente einer Stammesorganisation gegeben, der 'Häuptling' und die Heeresversamm-
lung. Auch das dritte zwischen beiden stehende Element, ein Rat der Alten (Tcpoviec),
ist jedenfalls früh entwickelt worden. Das lassen die vom Epos widergespiegelten
politischen Verhältnisse erkennen, wenn auch gerade das Epos vereinzelt die Er-
innerung an eine politische Ordnung festgehalten hat, in der zwischen Führer und
Heeresversammlung der politische Faktor einer beratenden Körperschaft noch
fehlt (z. B. Hom. A). Das Vorhandensein eines solchen entspricht einem staatsrecht-
lich fortgeschritteneren Zustande, insofern sich darin eine Minderung der ursprüng-
lichen Selbstherrlichkeit und des Herrscherbewußtseins des Führers ausspricht. Denn
der politische Rat verdankt seine Entstehung der Initiative des Stammfürsten: er selbst
hatte anfänglich die Alten zusammengerufen, weil er ihrer Beratung bedürfen zu müssen
300/301] I. Stamm: rechtliche und sakrale Bindung 311
glaubte und es für vorteilhaft hielt, seine Verantwortlichkeit mit ihnen zu teilen. Unter
erweiterten Verhältnissen erwies sich dieser Beirat als unentbehrlich; er wurde zu der
festen, staatsrechtlichen Institution des Rates der Alten (Tepoucia). Zu welcherZeit diese
Entwicklungsstufe auch erreicht wurde, es geschah jedenfalls früh; denn alle uns
bekannten späteren staatlichen Organisationen knüpfen an eine Stammesordnung
an, in der die drei politischen Komponenten des Herrschers, des Rates und der
Volksheerversammlung ausgebildet waren; jene Ordnung war nur eine Vorstufe
und ist als solche für die Ausbildung der griechischen Staatswesen unfruchtbar ge-
blieben. Von diesem Stammrecht geht alle weitere Entwicklung des griechischen
Staatsrechtes aus; es bildet die Grundlage für die äußere Organisation wie für den
Begriff des griechischen Staatswesens. Bis in seine letzten Entwicklungsstufen
bewahrt das griechische Staatsrecht die Charakteristika eines gentilizischen Stam-
mesrechtes.
Neben der rechtlichen Einigung der Phyle durch ein gemeinsames politisches
Stammesrecht steht die religiöse Einigung durch einen einheitlichen Stammeskult, in
dem das sakrale Stammrecht zutage trat. Das sakrale Recht band den Stamm
da, wo jenes es noch nicht zu tun vermochte. Diese übergeordnete Stellung des
Sakralrechts in ältester Zeit hat dem griechischen Staatsleben ein besonderes Ge-
präge gegeben. | Kult und Staat sind nicht geschieden; Kultleben und Staatsleben
erscheinen wie zwei nur getrennte Äußerungen eines und desselben Gemeinkörpers.
Kultliche und politische Organisation fallen zusammen. Der Stamm und so auch
seine Abteilungen — Bruderschaft (Vaterschaft), Geschlecht, Familie - verehrten je
ihre eigenen Gottheiten und formten je in sich geschlossene Kultkreise, deren wei-
tester, die anderen umfassender, der des Stammes war. Der Stamm ist eine Kult-
genossenschaft: aus dem Stammesrecht heraus ist das griechische Staatsrecht ent-
wickelt; hierauf beruht die kultliche Gebundenheit des späteren griechischen Staates.
Der Sohn eines Staatsangehörigen wird in eine bestimmte Kultgemeinschaft hinein-
geboren; wer in eine Staatsgemeinschaft von außen aufgenommen wird, tritt zu-
gleich in eine neue Kultgemeinschaft ein. Wie der Kult des Stammes einer bestimmten
höheren Macht galt, so hat der spätere Freistaat seine Gottheiten, deren Kult von
gemeindewegen gepflegt wird und zu denen sich durch Kulthandlungen zu be-
kennen, Pflicht des Bürgers ist. Bei aller Weitherzigkeit der Gemeinde gegenüber
der Verehrung fremder Gottheiten seitens der Nichtbürger und ansässigen Fremden
können doch für die Bürgerschaft neue Kulte nur auf genehmigenden Gemeinde-
beschluß eingeführt oder gestiftet werden. Vernachlässigung der heimischen Kulte
und eigenmächtige Einführung von neuen verfolgt der Staat kriminalrechtlich ("fpacpn
dceßeiac). Die kultliche Konzentration ist das Grundgesetz aller griechischen Genossen-
schaftsbildungen, Koivd; dies übernimmt auch die Monarchie: auch sie stellte ein koivöv
dar, mußte also einen zentralen Staatskult erhalten, durch dessen Ausübung die Ge-
meinden wie die Einzelnen ihre Staatszugehörigkeit bekannten. So viel forderte auch
das griechische Staatsrecht ohne weiteres. Daß und warum dieser Kult an die Per-
son des Herrschers gebunden wurde, kommt hier nicht in Betracht, wohl aber gilt
es zu betonen, daß die hellenistische Monarchie durch den zentralen Herrscherkult
ebenso kultlich gebunden zu sein beanspruchte, wie der griechische Freistaat es ge-
wesen war. Wer dem Staatskulte sich entzog, negierte den Staat und setzte sich
dessen Rechtsverfolgung aus. Seit Claudius wird der römische Kaiserkult durchaus
im Sinne der hellenistischen Monarchie ausgebildet. So stößt im letzten Grunde
auch noch ältestes griechisches Stammesrecht mit dem jungen Christentume zu-
312 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [301 302
sammen. Als Kultgenossenschaft erscheint die Phyle noch in ihrer späteren Ein-
reihung in den Staatsorganismus; sie verehrt einen apxrifeTiic! und tritt bei großen
Festfeiern geschlossen auf, wo sie dann, wie in Athen, die äußere Ausstattung der
Begehungen mit Opfer, Gesang und Spielen übernimmt.
Für den kultgenossenschaftlichen Charakter der Phratrieen und Patrieen legen
die Götterbeinamen Trdxpioc, dTraToupioc TraTpüjoc, 9pdTpioc für Zeus, ApoUon und
Athena sprechendes, wenn auch nicht durchgehends altes Zeugnis ab. Auch in dem
vollentwickelten Organismus der demokratischen Freistaaten haben jene Gemein-
schaften die Bedeutung von Kultgenossenschaften in ausgesprochenem Maß oder
gar allein bewahrt. — Der Geschlechtskult als solcher hat sich alle Zeit in leben-
digster Betätigung erhalten; dazu ist er, wenn auch in Umgestaltung, durch die un-
gemessene Entwicklung des griechischen Vereinswesens zu einer Ausbreitung ge-
langt, mit der er andere Kulte weit hinter sich zurücktreten ließ. - Dem Herdfeuer
des Hauses (ecxia; Zeuc e9ecTioc, ecxiouxoc, epKeioc) und den Gräbern der Vor-
fahren gilt der Familienkult. Seine Ausübung steht allein dem Familienvater zu.
Von demselben hängt auch jede Aufnahme in diesen Kult ab: die der Frau durch
die Heirat, der Kinder durch die Anerkennung, später die der Unfreien durch die
Einführung in das Haus (okoc: oiKeiric).
In dem Wenigen, was wir von dem öffentlichen Rechte dieser Frühzeit sehen
können, tritt die Bedeutung des einzelnen Mannes und des einzelnen Geschlechtes |
hervor. Der Mann ist Oberhaupt und Herr seiner Familie. Nichts deutet in rein
griechischem Recht auf 'matriarchalische' Ordnung. Die gesamte griechische Kul-
tur ist von Anfang an eine durchaus männlich bedingte gewesen und ist es stets
geblieben. Als Herr der Familie erweist ihn die patria potestas. Nur das Kind, das
er am Feuer seines Herdes anerkennt und weiter der Geschlechtsgemeinschaft, der
Bruder- oder Vaterschaft als das seine durch Schwur beweist, tritt in die Gemein-
schaft des Stammes ein und vermag die Rechte zu erwerben oder zu ererben, die
diese Gemeinschaft ihren Angehörigen gewährt. Kraft dieser väterlichen Gewalt
kann der Familienvater das Kind anerkennen, aussetzen, verkaufen oder töten und
somit auch einen Einfluß auf den Bestand seines Geschlechtes und Stammes aus-
üben. In Sparta hat man in Erkenntnis der Gefahr, die hierin für das Gemein-
wesen liegt, dem Vater die Entscheidung über die Existenz des Kindes genommen
und der Gemeinde vorbehalten {UvWilamowitz , Staat und Gesellschaft 35). Sitte
und Gesetz haben auch an anderen Orten im Laufe der Zeit Einschränkungen
der väterlichen Gewalt herbeigeführt, wie denn überhaupt die Bande der engeren
Familie sich verhältnismäßig früh gelockert zu haben scheinen, während das Ge-
schlecht sich bis in die Zeit des kosmopolitischen Hellenismus hinein seine Solida-
rität bewahrt. — Staatsrechtlich tritt die Bedeutung des Geschlechtes darin zutage,
daß es die Gliederung des historischen Staates in weitestem Maße bestimmt hat,
sakralrechtlich in der intensiven Pflege der Geschlechtskulte, öffentlich-rechtlich
in der Ausübung der Blutrache, zu der die Verwandten verpflichtet sind und es
bleiben, auch nachdem der Staat die Mordsühne an sich genommen hat; denn
ihnen liegt in erster Linie die Erhebung der Anklage auf Mord ob. Ergänzend tritt
das Geschlecht im Eherecht und dementsprechend im Fämiliengüterrechte durch die
Heiratspflicht oder das Heiratsrecht gegenüber einer 'Erbtochter' (u. S. 33i) ein;
allerdings hat hier auch schon früh die soziale Entwicklung (Athen: [DemosthJ
43,54) oder der Zwang der natürlichen Verhältnisse (Gortyn: GDI. 4991 VII 15
— VIII 12) zu gesetzlichen Lockerungen geführt. Von viel höherer Bedeutung aber
302/303] I. Stamm: Mann u. Geschlecht. - II. Aiolische u. ionische Einwanderungen 3 13
als für die einzelnen Rechtsgebiete ist das Geschlecht für das Gesamtleben des
Staates durch das in ihm waltende, den Einzelnen zwingende Geschlechtsethos ge-
worden. Der Mann, der Herr im eigenen Hause ist, gilt doch für die Gesamtheit
nur insoweit, als er sich Mitglied eines Geschlechtes nennen kann. Die Konzentra-
tion des späteren Staates, die in der Absorbierung des Einzelnen durch das Ge-
meinwesen sich ausdrückt, wurzelt in dem straffen Geschlechtsbegriffe und der mit
ihm verbundenen Geschlechtsethik der ältesten Zeit. Diese Geschlechtsethik, die
nach Übertragung auf die Gesamtgemeinde ein innerliches Band des späteren Staates
bildete, gab in der früheren Zeit dem Einzelgeschlechte ein Solidaritäts- und Selb-
ständigkeitsgefühl, das die Bildung eines Einheitsstaates erschweren, und war er
erkämpft, in seinem Bestände gefährden mußte; sie mußte dies um so mehr tun,
als der rein rechtliche Zusammenschluß des Stammes in jener Zeit nur erst ein
lockerer gewesen sein kann und als selbst die sakrale Bindung des Stammes in
den nicht minder bindenden Geschlechtskulten ein Gegengewicht fand. Erst der
Demokratie des 5. und 4. Jahrhs. gelang die Niederkämpfung der Geschlechter.
II. Wanderungen. Die ersten Griechenmassen, welche in die südliche Halb-
insel eindrangen, gehörten aller Wahrscheinlichkeit nach zu den Stämmen, welche
in späterer Zeit die Charakteristika der lonier ausbilden. Die Anzeichen ihres
Aufenthaltes nördlich des korinthischen Golfes, abgesehen von Euboia, sind für uns
fast spurlos (sprachlich noch: ostthess., lesb., ark. wie ion. o\ gegen loi, ebenso, außer
thess., -ci gegen -ti) verwischt durch die weiteren nachdrängenden Stämme; das
sind diejenigen gewesen, die in historischer Zeit als Aioler erscheinen, jüngst mehr-
fach Achaeer genannt werden. Ihren Weg durch Thessalien, Boiotien nach dem
Peloponnes hinein läßt die Dialektmischung jener beiden Landschaften deutlich ver-
folgen. Der Peloponnes war teilweise bis in das Innere hinein von loniern besetzt;
zwischen sie schieben sich die Aioler wie ein Keil von Norden nach Süden und
drängen sie auf die Ost- und Westküste zusammen; dabei tritt auch hier Vermischung
ein, wie dialektische Übereinstimmungen besonders zwischen dem Arkadischen und
Ionischen (ei, äv, Inf. -evai gegen ai, Ke bzw. ko, Inf. -eiuev bzw. -e'.uevai) zeigen.
Die ionischen und aiolischen Stämme sind noch vor dem Hereinbrechen der dritten
Völkerwelle, der dorischen Stämme, zur Seßhaftigkeit gelangt und in Griechenland
die Träger jener gewöhnlich mykenisch genannten Kultur gewesen, welche in Kreta,
dem Mischkessel aller Kultur des östlichen Mittelmeerbeckens, wahrscheinlich selbst
entstanden ist, jedenfalls dort ihre eigentliche, durch die besonderen klimatischen,
ethnischen und historischen Verhältnisse bedingte Form gefunden und ihren Höhe-
punkt erreicht hat. Bei den unkultivierten Griechen, unter nördlicherem Himmel und
auf erobertem Boden erscheint sie mannigfach verändert. An Stelle der kretischen
offenen großen Siedelung in der Ebene tritt hier die geschlossene feste Herrenburg
in erhöhter Lage auf (Mykene, Tiryns, Athen). Von hier aus herrscht der 'Herr'
(FdvaE) über seine 'Mannen' (Xaoi). Deren staatsrechtliche Stellung ist mit Sicher-
heit nicht mehr festzustellen; jedenfalls waren sie dem Herrscher zu Kriegsdienst und
in weitem Maße auch zu Frondienst verpflichtet; denn ohne solchen bleiben die
gewaltigen Bauten dieser Herrenkultur unverständlich. Die Herrenfeste heißt tt(t)ö\ic;
um sie sind die Untertanen dorfweis in einzelnen Ortschaften, die in Mykene zum |
Teil mit in die Befestigung einbezogen wurden, angesiedelt. Die Einwohner der
einzelnen Dörfer, so darf man wenigstens vermuten, setzten sich im wesentlichen
aus Angehörigen gleichen Geschlechts oder auch nur gleichen Stammes zusammen.
3J4 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [303/304
Denn die Stämme werden bei dem Übergang zur Seßhaftigkeit sich in einzelne Teile
aufgelöst haben, die nun unter verschiedene Herren kamen; aber diese einzelnen
Teile wahrten weiterhin ihre Zusammengehörigkeit. In der Seßhaftigkeit wurde
Handel, selbst überseeischer, in intensiver Weise und einheimische Industrie ent-
wickelt. Einzelne Siedelungen müssen sich schon städtischer Ausdehnung genähert
haben; zu eigentlicher städtischer Organisation ist es jedoch noch nicht gekommen,
denn die Entwicklung wurde durch den Einbruch der dorischen Stämme unterbrochen.
Dieser erfolgte allem Anschein nach in zwei örtlich wie zeitlich getrennten
großen Vorstößen, die natürlich in sich wieder in vielen Einzelzügen vor sich
gingen. Der frühere Zug ging im Osten über das durch die lonier und Aioler ge-
ebnete Kulturgebiet, durch Thessalien und Boiolien - teils über den Isthmos, teils
zu Wasser um Attika herum, welches unberührt bleibt - in die Argolis und den
östlichen Peloponnes, endlich über die Inseln nach Kreta. Der zweite Zug, der als
der jüngste sich allein deutlich in der geschichtlichen Erinnerung gehalten hat
- denn durch ihn ist die historische Staatenbildung des Mutterlandes bedingt wor-
den -, brachte die spartanischen Dorer. Sie nahmen, wie sie denn vor dem Ein-
brüche in den Peloponnes längere Zeit in dem westlichen Berglande von Mittel-
griechenland gesessen hatten, den Weg im Westen über das Rhion, um in den
Süden zu gelangen; in weiterem Vordringen haben auch sie endlich Anschluß an
die alte Kulturstraße im Eurotastal gefunden und sind ihr nach dem südwestlichen
Kleinasien gefolgt. Die argolischen Dorer — um so die Stämme des ersten Zuges
kurz zu bezeichnen — faßten auf dem Gebiete der mykenischen Kultur Fuß; sie
haben deren Träger zum Teil unterworfen, zum Teil vertrieben und so ihren Unter-
gang herbeigeführt, allein sie sind doch noch in Kontakt mit dieser Kultur getreten,
haben sie wohl auch in beschränktem Maße auf sich einwirken lassen und von ihr
übernommen. Es ist schwerlich ein Zufall zu nennen, daß auf den Gebieten dieser
Dorer die städtische Siedelung in früheste Zeit hinauf verfolgt werden kann. Die
spartanischen Dorer hatten vor dem Übergang in den Peloponnes Gegenden inne,
in welche die mykenische Kultur keinen Eingang gefunden hatte. Siedelungen wie
im Osten fanden sich hier nicht; es ist selbst ungewiß, ob die aiolischen Stämme,
auf die sie dort gestoßen waren, schon in jener Form wohnten, die bis in das
5. Jahrh. hinab die vorherrschende Siedelungsform des Westens geblieben ist, die
in Gauen, zu welchen sich einzelne Dörfer (Kard Kuj)aac) zusammengeschlossen hatten.
Als die spartanischen Dorer endlich das Gebiet der mykenischen Kultur betraten, war
diese durch ihre früher eingedrungenen Stammesgenossen schon zersetzt oder ver-
nichtet. Sparta selbst ist nie eine Stadt im griechischen Sinne, sondern nur eine Siede-
lung von fünf engbenachbarten Dorfgemeinden gewesen. Bereits der erste Dorer-
einbruch hat Auswanderung der nördlichen Aioler und der lonier des Peloponnes
auf die Inseln des Aegaeischen Meeres und an die Westküste Kleinasiens zur Folge
gehabt; denn er ging nur durch den Osten der Halbinsel. Wenn die Aioler im Pelo-
ponnes nicht schon durch ihn aufgestört wurden und in großer Masse über Kreta
nach Kypros und Pamphylien auszogen, so geschah dies jedenfalls durch das Ein-
dringen der spartanischen Dorer. Das ionische Attika blieb, wie gesagt, von diesen
gewaltsamen Umgestaltungen unberührt; im Hochgebirge Arkadiens hielt sich die
aiolische Bevölkerung. Diese beiden Landschaften mit ihrer ethnisch gleichartig |
bewahrten Bevölkerung ragen wie zwei Inseln aus der Dorerflut hervor, die das
gesamte griechische Festland überschwemmt und dabei ganze Stämme weggespült,
die alten Stammzusammenhänge zernagt und zerstört hatte. Man kann sich die Zer-
304/305] II. Die dorischen Einwanderungen. - III. Polis: 1. Bildung 315
splitterung der Stämme infolge des Dorereinbruches und das Durcheinander nicht
stark genug vorstellen. Die Auswanderungszüge sind vermischt aus Verdrängten
und Verdrängern. So gelangen Dorer mit Aiolern zusammen nach Pamphylien, und
an der ionischen Kolonisation Kleinasiens haben Kontingente verschiedenster Her-
kunft, besonders auch aus Kreta, teilgenommen, dessen Bevölkerung ebenfalls durch
die Dorer aufgestört worden war. ♦
III. Die Polis. 1. Bildung der Polis. Das neue Koionisationsgebiet Kleinasiens
— denn nur dies, nicht auch die Inseln kommen für die Entwicklung in Betracht —
war an sich für Griechen frei von jeder historischen Tradition ; für die Eingewanderten
selbst war mit der Zerstörung der alten Stammeszusammenhänge die Tradition poli-
tischer Institutionen, die auf der alten Stammeszusammengehörigkeit beruhten, teils
durchbrochen, teils auf dem neuen Boden unter stammfremder, feindlicher Bevölke-
rung unanwendbar. Hier mußten die neu sich bildenden politischen Gemeinschaften
neue Formen staatlichen Lebens schaffen; hier in Kleinasien ist denn auch diejenige
Gestaltung eines politischen Gemeinwesens am frühesten zu der typischen Ge-
staltung entwickelt worden, welche als die eigentlich griechische Form eines Staats-
wesens zu gelten hat; es ist die eines Stadtstaates oder richtiger einer Stadt-
republik, die TTÖXic. Nicht daß die ttöXic zuerst oder allein im Kolonialgebiete sich
ausgebildet hätte, nur zu der scharfen Ausprägung als Typus einer Staatsform ist
man hier am frühesten gelangt. Städte wie Chalkis auf Euboia treten im Mutter-
lande für die Polisbildung gewiß in Konkurrenz zu Smyrna, Ephesos, Milet und an-
deren aiolischen und ionischen Städten Kleinasiens. Auch auf den Ostgebieten des
Mutterlandes drängte die Entwicklung zur Bildung städtischer Siedelung hin; sie baut
sich eben hier wie dort auf der gleichen kulturellen Grundlage auf. Denn diese Neu-
schöpfung entbehrt natürlich nicht der Anknüpfung an die nächste Vergangenheit:
die politischen, staatsbildenden Elemente und die sozialen Differenzierungen, welche
die Epoche der mykenischen Kultur gezeitigt hatte, werden durch die Volksmassen,
welche unter dieser Kultur gelebt hatten, diesseits wie jenseits des Meeres weiter
entwickelt. Aber im Mutterlande mußte der überwältigende Einfluß der Dorer, die
noch nicht durch längere Seßhaftigkeit politisch auf die gleiche Entwicklungsstufe
wie die älteren griechischen Bewohner gehoben waren, um so mehr als retardieren-
des Element bei jener Entwicklung wirken, als die politisch bedeutendsten Teile
dieser ältesten Bewohner in die Ferne auswichen, weil sie sich nicht unterwerfen
wollten. Mit diesen Auswanderern wandern die Errungenschaften der mykenischen
Kultur weiter; und wenn sie auch in den seltensten Fällen einfach an die neuen
Stätten verpflanzt werden wie das Epos und Einzelnes aus der bildenden Kunst -
denn ungeheure Kulturwerte gingen in der allgemeinen Zersetzung und Zerstörung
der älteren Verhältnisse zugrunde — , so wirkten sie doch als Qualitäten der ein-
zelnen Individuen wie der Massen weiter und erhielten auf dem Neuland die Mög-
lichkeit ungehinderter und daher schnellerer Fortentwicklung.
Das erstrittene Land gehört der Gesamtheit der Eroberer, die es aufteilen. Für
den Stammesgott oder die Gottheiten, ebenso für den König, werden besondere Ge-
biete ausgesondert (leiuevii). Wo sie liegen, ist der Herd des Staates (koivi] ecria),
der sakrale, politische und bald auch kommerzielle Mittelpunkt der Gemeinde: dort |
ist die Stadt, das ctctu, dort der Versammlungsort der Gemeinde, die dTopd. Das
übrige Land wird aufgeteilt. Die einzelnen Landlose heißen nach der Verteilungsart,
dem Zulosen, KXfjpoi (Xi'iEeic). Eine solche 'Hufe' besteht, nach späteren Zeugnissen
315 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [305
zu schließen, der Regel nach aus einem Platz in der Stadt, einem Ackerstück an
deren Grenzen und einem zweiten in der entfernteren Gemarkung. Wo es, wie
durchgehends auf ionischem und aiolischem Gebiete, zur Ausbildung eines Adels-
standes kommt, hat er sogleich bei der Verteilung seine faktische Macht benutzt,
sich größere Anteile, wohl gar den überwiegenden Teil der Feldmark in ständisch
einseitiger Ausnutzung des ursprünglich festen Grundsatzes aller griechischen Ge-
meinden zu sichern, daß jeder Stammesgenosse vollen Bürgerrechts für seinen
Haushalt einen KXiipoc zugewiesen bekommt und besitzt; denn durch ihn soll dem
Einzelnen die wirtschaftliche Freiheit gegeben und gewahrt werden, deren er für die
von ihm geforderte Beteiligung am politischen Leben bedarf. Daher die ältere Ge-
setzgebung Verkauf, einzeln sogar hypothekarische Belastung der ursprünglichen
Landlose grundsätzlich untersagte {Aristoi. Pol. 1309a 10-14)\ noch in helle-
nistischer Zeit ergingen bei entsprechender Gelegenheit beschränkende Bestim-
mungen über Veräußerung von Loshufen {IG. V 2, 344, i2 [DittenbergerSyll. 229]
KXäpov fi oiKiav . . . |ari eHecTuu |Liri06vi dTTaWaxpiOucai eieujv eiKoci, Ende 3. Jahrb.,
Arkadien, achaeischer Bund). Allein kein Gesetz vermag eine durch die gegebenen
Verhältnisse bedingte Verschiebung wirtschaftlicher Ordnungen aufzuhalten: schon
früh hat der Adel durch seine politische Stellung und die mit dem größeren Be-
sitze ihm von Anfang an gewordene wirtschaftliche Überlegenheit die Einzelhufen
in Menge aufgesogen. Aber dies Ergebnis einer längeren wirtschaftlichen Entwick-
lung kann jenen allgemeinen Grundsatz der Bodenansässigkeit der Gemeindemit-
glieder nicht widerlegen, an dem auch die späteste Demokratie Athens im Prinzipe
noch festhält, ohne den der griechische Staat im letzten Grunde nicht bestehen
konnte (s. u. S. 351).
Der städtische Mittelpunkt ist mit einem, wenn auch noch so primitiven Mauer-
ring befestigt, der selbst eine befestigte Burg, die ttöXic, umfassen oder sich an sie
anlehnen kann. Der Name der befestigten Herrenburg geht auf die befestigte Stadt
über. Die Odyssee (^ 9) berichtet von der Besiedelung Scherias in geradezu dok-
trinärer V/eise: d|ucpi be xeTxoc eXacce TiöXei, Kai ebeijuaio oikouc, Kai vnouc iroincG
öeOuv, Kai ebdccar' dpoupac. TToXic ist zunächst noch kein politischer Begriff.
Das Epos kennt wohl schon die Bezeichnung TToXixric (O 558. X 429. i] 131 = q 206),
jedoch nur für den Einwohner einer uöXic, noch nicht als politischen Terminus für
das mit Bürgerrecht ausgestattete Gemeindemitglied. Aber die politische Bedeutung
von TTÖXic mußte sich früh entwickeln. Wie die Herrenburg in mykenischer Zeit
ist sie jetzt der Sitz der Herrschenden, liegen in ihr der Herd und die Heiligtümer
der Gemeinde, geht von ihr alles politische Leben aus: wer in ihr opfern muß, in
ihr zu wohnen berechtigt ist oder zur dTopd in ihr gehen darf und muß, gehört zur
Gemeinde. Und wie die Herren der mykenischen ttöXic in ihrem Gebiete nur Dörfer
duldeten ohne politische Selbständigkeit, sc gibt es neben der neuen ttöXic keine
zweite auf dem zu ihr gehörigen Territorium. Unterwirft sie andere iröXeic, so wer-
den diese, mag der alte Name auch gelegentlich noch gewahrt bleiben, staatsrecht-
lich zu Dörfern, Küu^ai oder bfmoi. — Neben ttöXic erscheint in der alten Rechts-
sprache dcTu mit dem zu ihm gehörigen dcxöc.. Die Stadt hieß als Siedelung von
städtischer Ausdehnung, gleichviel ob befestigt oder nicht, acxu im Gegensatz zur
befestigten ttöXic : es gibt ttxoXittopGoc, TcepceiroXic, aber kein dcxuiTopeoc, nur dcxu-
bd)aac. Zur ttöXic, der Herrenburg im ältesten Sinne, kann ein dcxu gehören: die
Burg von Athen heißt (offiziell bis 376) ttöXic, die Stadt an ihrem Fuße aber ist
das dcxu. Wer mit Bodenbesitz ansässig in dem ucxu war, hieß dcxöc. So ansässig
305/306] III. Polis: 1. Bildung der Polis; ttöXic und öcxu 317
konnte nur sein, wer das Recht des Bodenbesitzes, die efKiricic, hatte; dieses stand
aber grundsätzlich nur dem Inhaber des Bürgerrechtes zu: so steht dcxoc als alter
rechtlicher Terminus neben TroXiiric, deckt sich aber nicht mit ihm. 'Actöc be-
zeichnet den durch seine Abkunft zur Ansässigkeit berechtigten Bürger, den Ein-
gesessenen, und erhält dadurch eine gentilizische Bedeutungsnuance; ttoXitiic drückt
nur die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Rechtsgebiete aus (vgl. auch über acTi'i
und TToXiTic OSchubert, ArchPap. V [1910] \ 104ff.; OBraunstein, Die politische Wirk-
samkeit der griech. Frau, Diss, Lpz. 1911, 15f.). Daß die beiden Termini bei ihrer
sachlichen Identität nebeneinander in Gebrauch sein konnten, ist begreiflich, ebenso
daß dcTÖc der älteren Zeit mehr entsprach. In Athen wird im Jahre 451 0 das Ge-
setz erneuert: \x.r\ laexexeiv ific nüXeujc, öc dv |un ^^ äjuqpoiv dcxoiv »i -feTOvuuc [Ari-
stot. 'Ad-. TtoX. 26 a. E.), und bis in die späthellenistische Zeit die alte Formel dciri
eS dcTUJV z. B. in Halikarnassos (DittenbergerSyll. 601, 6; dcroc allein auch in Thes-
salien im 5. Jahrh.: IG. IX 2, 1226) bewahrt. Der dcxöc ist als Eingesessener im
eigenen Staate dem Hevoc und uexoiKoc als Zuwanderern entgegengesetzt; wie Pin-
dar, Piaton u. a. dcTÖc und fcevoc wiederholt in verbindenden Gegensatz stellen, so
auch die Inschriften sehr häufig (z. B. lasos DittenbergerSyll. 602; Milet 627, beide
4.-3. Jahrh.; IvPriene 112, 14; 84 v. Chr.); durch die Rechtssprache ist der Gegen-
satz mehreren Ortes festgehalten in biKacxiipiov üctiköv und dcxia biKa (Stymphalos,
Amorgos, Gortyn; Belege HillervGaertringen zu IG. V 2, 357, 26), dem die EevobiKai
in Medeon {IG. 1X1, 32; vgl. DittenbergerSyll. 510 n. 25 und Reo. Inscr. furid. gr. I 45)
entsprechen, doch tritt anderwärts gerade auch in diesem Gegensatz schon früh die
jüngere Terminologie auf (Tegea, IG. V 2 p. XXXVI Z. 56 m . . . iv toi EeviKoT bi-
Kttcxripioi, dW iv xoT ttoXitikoT; 324 v. Chr.). Die völkerrechtliche Bedeutung — um
diesen Begriff hier vorauszunehmen — , welche ttoXixiic mit umfaßt, fehlt dcxöc. Es
gibt wohl einen 7ToXixr|c 'AörivaToc gegenüber einem ttoXixiic 'ApYeToc, nicht aber
ebenso einen dcxöc 'AGrivaioc gegenüber einem dcxöc 'Ap-feioc. Die alte Bezeich-
nung verschwindet, abgesehen von einzelnen im Kult und im Rechte festgehaltenen
Formeln mit dem Beginne des Hellenismus, wie acTu selbst nur in ähnlich termino-
logischer Tradition (Rhodos /G.Z///, 833; dcxuvö|uoc, Belege he'i JOehler, RE. II 1870 ;
stets werden bewahrt dcxu-feiTuuv ttöXic, worin beide Benennungen in bezeichnen-
der Verbindung erscheinen, und Tipodcxiov), oder nur ganz lokal (Athen, daher auch
in Imbros, IG. XII 8, 216; Tenos IG. XII 5, 872, 6ff.) erhalten bleibt. Die Ptolemaeer
haben zwar für ihre Reichshauptstadt Alexandrien (vielleicht auch für Sais) die alte
Bezeichnung dcTu (dcTÖc, -r\) gewählt {Dikaiomata [s. u. S. 426] S. 34f.), doch pre-
ziöses Archaisieren vermochte natürlich die absterbende Terminologie nicht wieder
zu beleben.
2. Der völkerrechtliche Polisbegriff. Die Polis stellt jetzt die neue Einheit
dar, welche Bruchstücke von mehreren Phylen, sei es von Groß- oder Kleinstämmen,
umfaßt und unter dem nivellierenden Drucke des engen Zusammenlebens alsbald die
Umformung jener gentilizischen Bruchteile, welche in ihrer Bevölkerung aufgegangen
waren, zu politisch-administrativen Volksabteilungen vollzieht. Dieser bunt zusammen-
gewürfelte Xaöc oder bfjiaoc der so entstandenen Polis ist jetzt an Stelle der homogenen
Masse der Stammesgenossen von früher getreten, der bfiuoc der ttöXic an Stelle der
cpuX/i. Das Stammrecht, welches die einzelnen Komponenten der neuen Samtgemeinde
mitgebracht hatten, wurde notwendig die Grundlage des Rechtes der Polis. Nie hat
dieses jenen seinen Ursprung verleugnen können; aber indem das Stammrecht von
der Polis übernommen wird, erscheint es als das Recht dieser seiner Trägerin; es
318 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [306 307
wird zu einem Stadtrechte. Als ein solches hat es historisch gewirkt und sich weiter
entwickelt. Unterwirft die Polis Athen andere Städte, so treten diese in das Gebiet des
Stadtrechtes der Siegerin ein. Das Stadtrecht der Polis Athen ist das Recht vonAttika
geworden wie das Recht der Gemeinde Roms schließlich das des römischen Reiches;
ebenso herrscht in der Argolis das Recht von Argos, nachdem diese Polis die Städte
der Ebene, wie Mykene, Mideia usw., als KOJitiai in Abhängigkeit gebracht hatte {AFricken-
haiis in Tiryns I, Athen 1912, 112); denn in dem Gebiete einer Polis herrscht nur ihr
Recht. Die Polis tritt eben als eine völkerrechtlich selbständige Größe auf, die, wie sie
unabhängig nach außen ist, so auch in ihrer inneren Gestaltung sich selbst bestimmt.
DieGriechen bezeichnen diese beiden für das Wesen derPolis charakteristischen Eigen-
schaften mit den staatsrechtlichen Termini der eXeuGepia und aÜT0V0|uia; jene schließt
ein Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Staaten in bezug auf äußere Politik aus, diese
umfaßt das Recht, ohne fremden Einfluß die Verfassungsform selbst zu bestimmen
(Belege z. B. | bei PGhione, I communi del regno di Pergamo [Memor. Äcc.Torinol905],
88 f.; HFrancotte, Musee Beige XI [1907] 65). Zusammengenommen erschöpfen sie
den Begriff der vollen Souveränetät, so daß nach moderner Rechtsbezeichnung die
eXeuGepia der völkerrechtlichen, die autovo^ia der staatsrechtlichen Souveränetät in
einem Maße entspricht, welches wohl eine weitgehende Vergleichung, aber keine
Gleichsetzung zuläßt. Dieses souveräne Selbstbestimmungsrecht glaubt die Polis
nur durch völlige Isolierung wahren zu können. Dafür mußte sie als dritte Eigen-
schaft sich die aüidpiceia zu sichern streben, die sie politisch und möglichst auch
wirtschaftlich ganz auf sich stellte. Die Bedeutung der Autarkie für das Wesen
des griechischen Staates bezeugt Piaton in 'Staat' und 'Gesetzen', Niemand lehrt
die charakteristischen Züge des Polisstaates besser kennen als er, der aus den
Wesensbedingungen der bestehenden Staaten für seine Politieen mit der Rücksichts-
losigkeit klaren juristischen Denkens die Konsequenzen zog. In trotziger Isolierung
stehen die TröXeic nebeneinander; jede ist für die andere Feindesland. Der Fremde
gilt in ihr grundsätzlich als vogelfrei, wie es ihr Bürger in jeder anderen auch war.
Daher ist die Polis von Grund aus koalitionsfeindlich; ehe sie durch Bündnisse, die
ihr Verpflichtungen auferlegen mußten, das zu gewinnen sucht, was ihr an der
auTdpKcia mangelt, wird sie zur Gewalt greifen, durch Eroberung fremden Gebietes
ihre Macht und Mittel so erhöhen wollen, daß sie in der die auTOvo)uia und eXeu-
Gepia verbürgenden Isoliertheit verharren kann. Das natürliche Macht- und Herrsch-
bedürfnis eines jeden Staates tritt daher in der griechischen Polis in höchster Po-
tenz auf: aiev dpicieueiv ko.i ÜTreipoxov eViaevai dXXuuv.
Indem die Polis weitere Gebiete okkupiert und ihr Recht in ihnen zu alleiniger
Geltung durchzwingt, erweitert sich ihr Begriff; er hört auf, in erster Linie ein geo-
graphischer Begriff zu sein. TTöXic bezeichnet nun ein Rechtsgebiet, dessen Recht von
einer bestimmten Stelle ausgegangen ist, ohne daß diese Stelle selbst eine ttöXic
zu sein brauchte. CTrapTidiac bezeichnet den Vollbürger im Gegensatz zum Peri-
oeken und Heloten, AaKebai|u6vioc den Bürger des spartanischen Staates im Gegen-
satz zu Bürgern anderer Staaten. Dieses ist ein völkerrechtlicher Begriff, jenes ein
staatsrechtlicher; sie verhalten sich also, wie sogleich zur Sprache kommen wird,
ähnlich wie bfnaoc und rröXic zueinander, daher es denn nur AaKebai)uövioi in
Verträgen oder in sonstigen internationalen Beurkundungen (Schlangensäule vom
Jahre 479 und älter IvOlympia n. 247 MeOdvioi drro AaKebai)aoviuJv) heißt, in eige-
nen Weihungen der Spartaner dementsprechend CrrapTidTai (a. a. 0. n. 244, vgl.
160 im Kyniskaepigramm Cndpiac \xlv ßaciXfiec) erscheint. Sparta ist, wie schon er-
307/308] 111. Polis. 2. Der völkerrechtl. Polisbegriff: aeuGepia, aÜTovouia, auTcipKGia 319
Wähnt (S. 3M), keine ttoXic im eigentlichen Sinne, ebensowenig AaKeba.i^ujv; dieses
hat aber als die politische Bezeichnung für die fünf zusammenliegenden Ortschaften
(doch vgl. LPareti, Rendic. Ac. Lincei 1910, 455 ff.) gedient: Gesandte gehen eic
AaKebai^ovü, nie eic CTrdpTiiv; alle Verträge werden ev AüKebai^ovi abgeschlossen
oder ausgestellt, nie ev Cttupt»]. So empfängt das ganze Gebiet Spartas das Recht
vonLakedaimon, wird durch dieses rechtlich anderen Staaten gegenüber abgegrenzt.
Der spartanische Staat war, ohne eine iröXic im geographischen Sinne zu haben,
eine ttoXic im völkerrechtlichen Sinne, wie denn im Bündnisvertrage vom Jahre 421
{Thuk. V 23) Athen und Sparta zusammen wiederholt als äucpuj töi TTÖXei bezeichnet
werden. Nur der Mangel an öffentlichen spartanischen Urkunden älterer Zeit hat es
wohl verschuldet, daß die Benennung ä ttöXic d tüüv AaKebaiiaoviuiv sich erst um
das Jahr 200 nachweisen läßt (Lykortasinschr. IG. IV 1421 [DittenbergerSyll. 290];
vgl. TTpöEevov . . . Tdc TToXeoc IG. V 1, 4 [GDI. 4430] und 8). Kleisthenes hat Athen,
welches die Polis von Attika im geographischen und recht^lichen Sinne war, in eine
Anzahl von Dorfgemeinschaften, Demen, zerlegt, und doch ist der athenische Staat
die griechische Polis kut' eEoxnv.
Die Rechtseinheit des Polisstaates findet ihren Ausdruck darin, daß alle gesetz-
gebenden, ausführenden und verwaltenden Organe in der Polis selbst konzentriert
sind, wo der eine Herd, die Koivfi eciia (mit dem TTpuiaveiov) des Staates, sich be-
findet. Den ehemals selbständigen Staaten, welche sie sich einverleibt, werden nur
die örtlichen Verwaltungsorgane belassen, ihr Staatsherd geht in den der herrschen-
den Polis auf oder wird nach griechischer Auffassung mit ihm zusammengelegt. So
ist es bei der Einigung Attikas unter Athen mit Eleusis, Thorikos, der Tetrapolis usw.
geschehen. Der technische Ausdruck cuvoiKic)aöc zeigt noch den eigentlichen Vor-
gang an, durch den nicht bloß die Verwaltung konzentriert, sondern tatsächlich die
Bevölkerung zusammengesiedelt wurde, ein Vorgang, der vielfach überhaupt erst
die Polis entstehen ließ Denn zum Begriffe der Polis gehört auch eine gewisse Aus-
dehnung, richtiger eine gewisse Stärke der Bevölkerung; ohne eine solche würde
sie ihre eXeu6epia und auTOvo)Liia nicht haben behaupten können.
3. Der staatsrechtliche Polisbegriff (Polis und Demos). Die Polis um-
schließt als geographisch abgegrenztes Rechtsgebiet Bürger, ansässige freie Fremde
und Unfreie verschiedener Abstufung {u.S.323ff.). Ihr Recht verkörpert sich voll in den
Bürgern. Diese stellen in ihrer Gesamtheit sich als Xaöc, später ausschließlich als b7iuoc
dar. Sie haben das Recht der Polis als Angehörige eben des Xaöc oder bnuoc, dem
sie wieder durch Geburt angehören: der bfmoc (Xaöc) ist an Stelle der cpuXn getreten,
weil in der Polis die Stämme in den bf^oc aufgegangen, zu Abteilungen in ihm
geworden sind. Folgerichtig geht auf ihn das Prinzip über, daß Staatszugehörig-
keit durch die Abkunft bedingt wird. So steht bfiuoc als staatsrechtlicher Begriff
gentilizischer Begründung dem rechtlichen Begriffe der ttöXic gegenüber. Auch
TiXiiGoc hat lange als staatsrechtlicher Terminus und als ältere Bezeichnung für bfiuoc
gegolten; allein es darf nur sprachlich, nicht rechtlich mit der römischen pleb{e)s
verglichen werden.
Die beiden eigentlichen Benennungen also für die allein den Staat bildende
Bevölkerung, bfmoc und das vielleicht ältere Xaöc, bezeichnen gleicherweise ur-
sprünglich das 'Volk' im Gegensatz zu den Regierenden, d.h. dem regierenden Adel
{Hom. B 198 ^ 188); beide erscheinen auch in Anwendung auf dem einzelnen An-
gehörigen dieses Volkes (Xeuuc z. B. aus Athen Aristot. ^i^. Tiol.frg. 384 R^ beOp' ire
TtdvTec Xeuj; bfliuoc Hom. M 212 oObe eoiKev bfi^ov eovra TiapeE d-fopeue|uev out'
320 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [308309
evi ßouXf] oüie ttot' ev TToXeiuoi). Den von Anfang an mit bf|,uoc verbundenen Be-
griff des Bürgers minderen Rechtes hat die Tragödie noch in biiuoTiic festgehalten
(Soph. AL i071 KttKOÖ TTpöc dvbpöc övra brnaörriv )ur|bev biKaioüv tOuv eqpecTuuTuuv
xXueiv usw.); in Kleinasien ist Xaöc zur Bezeichnung des geringen, in Unfreiheit
lebenden Einzelindividuums bis in späte Zeit erhalten geblieben (der auToiKoc Xeuuc
in Teos aus dem 5. Jahrh. GDS. 5533e; die -rravoiKioi und ßaciXiKoi Xaoi auf den
königlichen Domänen der Seleukiden: Dittenberger OrGr.221; BHaussoullier, Milet
ei le Didymeion, Paris 1902, i05ff.; Dittenb. OrGr. 225, denen in Aegypten die ßaci-
XiKoi Y^uipToi der Ptolemaeer entsprechen; MRostoivzew , Kolonat S. 258 ff). Das
Land, welches der bfnuoc inne hat, trägt von ihm seinen Namen {Hom. E 710 Boiuuxoi
|udXa Triova bfjiuov e'xoviec; 11 437 AuKiiic ev ttiovi biiiuuj), besonders im Gegensatz
oder als Komplement zur Stadt: irfiiua -rroXrii xe iravii xe briiuuj {HoTn.r50, vgl. il 706]
hf\}jL6c xe TTÖXic xe 1 14. | 43). Die einzelnen Siedelungen des bf|)uoc auf dem Ge-
meindegebiete werden selbst wieder bfiiaoi (bäiuoi) genannt, besonders auch auf nicht-
ionischem Gebiete. Diese Be|zeichnung steht so der durch Kujiuai völlig parallel; beide
sind mit dem gleichen Suffix {-\x-) gebildet, aber die verschiedene Motion zeigt an,
daß bfj.uoc die Gesamtmasse der einzelnen Volksgenossen, bfi^oi, Kuuiuri dagegen
nicht sowohl die Individuen als vielmehr die Siedelung oder einen Verband der-
selben zum Ausdruck bringt. Kuj)ur| hat nur den einen Gegensatz zur ttöXic; dagegen
steht biiiaoc in dem doppelten Gegensatze zum Adel und zu der Stadt.
Durch die politische und wirtschaftliche Entwicklung, welche dem 'Volk' steigende
Bedeutung für den Staat gab und den Adel z. T. tilgte, wird dieser Gegensatz über-
wunden: bfjiuoc wächst sich zur politischen Bezeichnung der Gesamtgemeinde aus. Es
stehen nun ttöXic und bf||uoc als parallele politische Termini nebeneinander, welche vom
5. Jahrh. ab mit dem Durchdringen der demokratischen Politie die älteren Bezeich-
nungen acxu und Xaöc verdrängen. Allein der Unterschied zwischen bfiiuoc und
TTÖXic ist stets gewahrt worden. Afiiuoc bezeichnet die Gemeinde als Inbegriff der
ihr durch Abkunft oder Bürgerrechtsverteilung zugehörenden freien Individuen, die
Vereinigung von Regierenden und Regierten. In bezug auf sich selbst nennen die
Athener sich bfiiuoc xOuv 'Aörivaiiuv. Treten sie anderen Staaten im internationalen
Verkehre, wie in Staatsverträgen, gegenüber, so werden sie in alter Zeit einfach als
'AGrivaToi bezeichnet; der ethnisch-geographische Name zeigt hier noch volle staats-
rechtliche Bedeutung. Es heißt Eu|U)Liaxiav eivai 'AGiivaiuuv küi Aeovxivujv, nicht xuj
biiiLiLu XLu 'AGrivaiuuv Kai xuj biT|uiu xuj Aeovxivuuv. Es gibt streng rechtlich ge-
sprochen keine cvj|U|Liaxoi xoö brmou xoO 'ABrjvaiuuv, sondern nur cuiujuaxoi xüjv 'ABri-
vaiujv usw. AiTiaoc ist wohl ein staatsrechtlicher, aber kein völkerrechtlicher Begriff.
TTöXic hat sich früh zu einem solchen entwickelt. Um abzusehen von dichterischen
Zeugnissen (den homerischen Hymnen, Solon, Pindar), erscheint es so in diplomati-
scher Sprache für uns zuerst als Bezeichnung der Mitglieder des 487 gegründeten
athenischen Seebundes, in dessen amtlichen Listen es von Anfang gestanden haben
muß (vgl. TTÖXeic auxai xaEd|aevai, rröXeic de oi ibiüjxai dveTpaqjav). Die ältere Be-
zeichnung bleibt daneben bestehen, z. B. eTieibri cu|Li|uaxoi eiciv Kai euvoi xfii rrö-
Xr|i xfii 'ABrivaiujv MiiOu|uvaToi, öttujc dv Kai irpöc xoc dXXoc cu|U|udxoc xöc 'A6ri-
vaiujv r\\ auxoTc fi cu)Li|uaxia (vom Jahre 377; IG. II 5 p. 10 n. 18b [Dittenberger
Syll. 82; RvScala, Staatsverträge d. Altert, n. 140]). TTöXic bezeichnet den Staat als
völkerrechtlich anerkanntes Machtgebilde, das sich durch ein besonderes, ihm
eigentümliches Staatsrecht von anderen TTÖXeic gleicher Art unterscheidet. Dieses
Staatsrecht trägt den Namen von ihr, d. h. iroXixeia; wer sie besitzt, ist und heißt
309 3101 III. Polis. 3. Der staatsrechtl. Polisbegriff; TTÖXicu.bfiuoc. - IV. Gauverfassung 321
ein TToXiTric. So sind ttöXic und bf|,uoc begrifflich geschieden, aber praktisch durch-
dringen sie sich. Der bfmoc ist es, der die ttoXic bestimmt nach innen in ihrer Ver-
fassung, in ihrem öffentlichen wie privaten Rechte, ebenso in allen ihren Lebensäuße-
rungen und ihren Beziehungen zur Außenwelt. Als handelndes, sich selbst bestimmen-
des Gemeinwesen heißt der griechische Staat bfi,uoc, als formales Rechtsgebilde noXic.
IV. Gauverfassung. Die Polis ist, wie gesagt, auf dem Grund mykenischer Kultur
entstanden; sie stellt den einen, fortgeschrittenen Typus griechischer Gemeinde-
oder Staatsbildung dar. Ihm steht der andere gegenüber, welcher die ältere, un-
entwickeltere Form, die der Gaugemeinschaft, erhalten hat. Diese gehört, allgemein
gesprochen, dem Westen des Mutterlandes an, der außerhalb des intensiveren Ein-
flusses der mykenischen Kultur geblieben war. Als die erobernden Stämme aus
dem Norden auf diesen Gebieten festen Fuß gefaßt hatten und zur Seßhaftigkeit
gekommen waren, mußte die durch die feste Ansiedelung bedingte | dauernde Tren-
nung der einzelnen Stammesteile in Verbindung mit der zerklüfteten Natur des
Landes den engeren Stammeszusammenhang lockern, ein politisches Zusammengehen
und Zusammenhandeln bei wachsender Verselbständigung der einzelnen Teile hem-
men, wenn nicht verhindern. Die Siedelungen waren für das innere politische Leben
und die Ausbildung der staatlichen Einrichtungen einzeln auf sich gestellt, höchstens
daß sich benachbarte Gemeinden in Gauen zu politischen Gemeinden (cucTriuata briuujv
Strabon 337) lockerer Art zusammenschlössen. Der Großstamm ist jedenfalls auch
hier gesprengt, wenn auch auf andere Weise als auf den Gebieten der Polis. Die
Aitoler, ozolischen Lokrer und Akarnanen wohnten zur Zeit des Thukydides (/ 5, 3.
11194,4) noch Kaid Kuuiuac dreixicTOuc. Epirus war nach Theopomp (bei Strabon 323)
von vierzehn Völkerschaften (tSvri) — die ursprünglich größere Anzahl [CKlotzsch,
Epirotische Geschichte, Berl. 1911, 10, 1) scheint durch Aufgehen einzelner Stämme
in andere im 4. Jahrh. schon reduziert — eingenommen, von denen einzelne, be-
sonders die Molosser, noch spät unter Königen standen, alle aber eines städtischen
Mittelpunktes entbehrten. Der Großstamm der Arkader hat sich in eine Reihe von
Kleinstämmen, wie die 'Aldvec, Eurpricioi, MaivdXioi, TTappdcioi u. a. {Strabon 388.
Paus. VIII 27) aufgelöst; sie wohnen in bdjuoi, und mehrere dieser haben sich zu
Gauverbänden zusammengeschlossen. Einer der Verbände, welcher fünf Gemeinden
umfaßte, hatte seinen Mittelpunkt in einem als Refugium befestigten Hügel mit dem
bezeichnenden Namen TTtöXic (Paus. V////2, 7); aus diesem Gauverbande ging später
die Stadt Mantineia hervor. Das Bewußtsein der Stammeszusammengehörigkeit wurde
wohl vererbt, auch durch die örtliche Nachbarschaft unterstützt und durch den Kult
der alten Stammesgottheiten wach gehalten, zu denen die Getrennten, wie die Ar-
kader zum Feste des Zeus Lykaios, sich an den regelmäßig wiederkehrenden Fest-
zeiten vereinigten: im ganzen mangelte es an einem wirklichen Zusammenschlüsse
der durch ihre Abkunft wie ihren Wohnsitz auf politische Einigung angewiesenen
Einzelgemeinden und Verbände. Selbst äußerem Feinde stehen diese vereinzelt
gegenüber, verhandeln mit ihm ohne Rücksicht auf andere Stammesgenossen. Der
Gauverfassung fehlt die straffe Konzentration, die der Polis eignet und dieser ein
politisches Übergewicht geben mußte, welches den Sieg der Polisverfassung sicherte.
Teils drängt sie im Laufe einer langen bis in die Römerzeit reichenden Entwicklung
die Gauverfassung zurück, teils zwingt sie dieser Aus- und Umgestaltungen auf, so
daß Mischbildungen entstehen, welche den landschaftlichen Verbänden einige der
Vorzüge der Polisverfassung geben.
Einleitung in die Altertumswissenschaft. 111. 2. Aufl. 21
322 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [310/311
Die Zurückdrängung der Gauverfassung wird im wesentlichen herbeigeführt
durch Vereinigung einzelner Siedelungen, den Akt des cuvoiKicjaöc. Durch ihn ent-
steht eine Polis, zumeist im geographischen Sinne, stets im rechtlichen. Mantineia
entstand so im 5. Jahrh. aus fünf, Tegea und Heraia aus je neun KÜuiaai. Es ist
dabei nicht nötig, daß das lokale cuvoiKi^eiv von allen Bewohnern vollzogen wird.
Die sich vereinigenden Ortschaften können auch nur einen Teil ihrer Bewohner an
die neu zu begründende Stadt abgeben und dabei selbst weiter bestehen, aber nur
als KU)|uai neben der ttöXic — so ist es bei dem großen Synoikismos von Megalo-
polis im Jahre 371 geschehen -: der cuvoiKic)aöc ist doch ein vollständiger, in-
sofern eine politische und z. T. auch rechtliche Konzentration erreicht ist. Ein solcher
Synoikismos kann entweder von den sich vereinigenden Kleingemeinden selbst aus-
gehen, zur Sicherung ihrer Existenz und zur Gewinnung politischer Bedeutung,,
oder von überlegener Macht ihnen aufgezwungen werden. Jenes dürfte für die
Entstehung von Städten wie Meliboia, Homolion im Magnetengebiete gehen | und
ist sicher für die Stadt Elis, an deren Gründung durch die Eleer selbst zu zweifeln
kein Grund vorliegt {vgl HSwoboda, RE. V 239.3). Für den erzwungenen Synoikismos
sind Megalopolis, zu welchem auf Beschluß des Arkadischen Bundes 48 Städte und
Gauverbände die Kolonisten hergeben mußten {Paus. VIII 27, 3-7), und Demetrias
die bedeutendsten Beispiele; der Bericht des Strabon {436) über diese Gründung
des Demetrios Poliorketes ist geradezu typisch: cKTice . . eTTUJvu|Liov eauioö thv
AriliiriTpidba . . . tdc TiXriciov -rroXixvac eic auxfiv cuvoiKicac . . . di bf] vöv eici Kuu|uat
TTic Armrixpidboc. Gründungen dieser Art haben politische Zwecke. Megalopolis,.
für dessen Synoikismos Epameinondas der intellektuelle Urheber war, sollte als Stütz-
punkt der thebanischen Politik gegen Sparta dienen. Demetrias wurde in den Händen
Makedoniens ausgesprochenermaßen zur Fessel des nördlichen Griechenlands, wie
es solche für Mittel- und Südgriechenland in Chalkis und Korinth (Ttebac '6\Xi-iviKdc
Polyb. XVIII 11 4f. Strabon 428) schon besaß. Die Diadochen haben besonders in
den der städtischen Siedelung entbehrenden östlichen Teilen ihrer Reiche die Maß-
regel descuvoiKic^öc im weitesten Maße zur Anwendung gebracht, um in den Städten
militärische und politisch-administrative Stützpunkte zu besitzen. So gewinnt die
Polisverfassung der Gauverfassung dauernd Gebiete ab. Eine Mischung entstand
da, wo die einzelnen Siedelungen eines Gaues, die selbst auch städtischen Umfang
erreichen und sich infolgedessen städtische Verfassung geben konnten, sich einigten
zur Einsetzung von beratenden und verwaltenden Zentralorganen, die einen festen
Sitz in einer Bundeshauptstadt haben konnten, nicht aber überall gehabt zu haben
scheinen (Doloper, Magneten, vgl. CKip, Thessalische Studien, Diss. Halle 1910);
diese Verbindungen zeigen also charakteristische Elemente der Polisverfassung, ohne-
daß sie doch aufhören, Gauverbände zu sein. Griechisch heißen sie Koivd so gut wie
die Verbindungen von Städten derselben Landschaft unter einer führenden Stadt
(z. B. t6 Koivöv TÜüv BoiuüTUJv) und wie die großen zwischenstaatlichen Verbände
der hellenistischen Zeit. Rechtlich aber sind sie von jenen dadurch, daß sie sich
nicht aus rröXeic zusammensetzen, geschieden, von diesen außerdem durch ihre land-
schaftliche Beschränkung. Es sind nicht Staatenbünde noch gar Bundesstaaten,
sondern, wie man sie treffend benannt hat, 'Volksbünde' (vgl. u. S. 410 f.) Aber
gemeinsam mit beiden ist ihnen die Anlehnung an die Polisorganisation, wenn diese
bei ihnen auch im schwächsten Grade erscheint. In welchem Maße aber die Form
und ganze innere Organisation der Polis als typisch für die höchste politische Ver-
fassungsform in den griechischen Freistaaten angesehen wurde, läßt die Verfassung,
311] !V. Gauverfassung. — V. Bürgerrecht. 1. Gliederung der Einwohnerschaft 323
der großen Staatenbünde, die vom Ende des 4. Jahrh. ab entstehen, erkennen:
der aitolische und achäische Bund haben die Einrichtungen des Stadtstaates auf
den Staatenbund direkt übertragen. Das Recht dieser Bünde schuf ein Bundes-
bürgerrecht; dies entspricht dem Bürgerrechte der Poiis und berechtigt so zur Be-
kleidung von Bundesämtern; die Bundesorgane, beratende wie ausführende, sind
ganz nach dem Muster derPolis gebildet und zeigen vielfach auch in ihren Benennungen
das Vorbild an (s. u. S. 414ff.).
V. Die Politeia: das Bürgerrecht. 1. Die rechtliche Gliederung der
Einwohnerschaft. Die Bevölkerung eines griechischen Staates zerfällt ent-
sprechend dem Wirtschaftsleben der gesamten Antike in Freie und Unfreie (gemein-
gr. eXeuöepoi, boöXoi). Frei ist, wer Herr eines mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten
Willens ist, so daß er sein Handeln nach eigenem Ermessen bestimmen kann (aüiöc
auTOÖ Kupioc ujv; TTOieuuv ÖKü ÖeXrii: delph. Freilassungsurkunden). Der Unfreie ist
(nach dem ursprünglichen ungemilderten Rechte) Sachbesitz seines Herrn, hat daher
keinen eigenen Rechtswillen, ist nur ein Werkzeug in der Hand seines Herrn {Aristot.
Pol. 1253 b 32 KTTiiLid xi e'iuijjuxov; Eth. N. 1161 b 4 e'mjjuxov öp-favov).
Die Freien gliedern sich nach dem durch die Verfassung bestimmten Personal-
rechte in TToXiTtti, Bürger, und Eevoi, Nichtbürger. TroXiiric ist, wer sich im Besitze
der TToXiieia, des Bürgerrechts, des vollen oder geschmälerten befindet. Als Sevoc
wird in rechtlicher Terminologie jeder Freie bezeichnet, dem die TToXiieia der Ge-
meinde seines tatsächlichen Aufenthaltsortes fehlt. Die Masse der nichtbürgerlichen
Freien einer griechischen Polis setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, aus
Bürgern oder Angehörigen fremder Nationalität und aus Freigelassenen otTreXeüBepoi
(eHeXeuGepoi, ACalderini, La Manomissione 300 ff.); denn der befreite Sklave wird
nach gemeingriechischem Recht ein Eevoc (daher auch EevoOv als synonym mit
drreXeuöepoOv, vanGelder, Gesch. d. Rhodier 230), er erhält also nicht ein minderes
Bürgerrecht wie der Ubertiis in Rom. Die Landfremden scheiden sich rechtlich in
die ortseingesessenen Fremden, Beisassen, laetoiKOi (attisch, daher literarisch; sonst
auch CUV-, ev-, err- TrapoiKoi), und in die auf eine längere Zeit ortsanwesenden
Fremden, Ee'voi TTapeTTibriiuoövTec. Jene erwerben ein bestimmtes Beisassenrecht,
das ihnen in dem Staate ihres Aufenthalts einen bestimmten Personalstand gibt, so
daß sie dadurch zu Staatsangehörigen werden. Dieses Recht zu erwerben, waren
die Fremden nach einer bestimmten (nicht bekannten, aber einzelstaatlich sicher
verschieden bemessenen) Dauer ihrer Ortsansässigkeit gezwungen. Den Angehörigen
dieser Klasse mangelt als 'Nichtbürgern' jedes politische Recht, dagegen sind ihnen
die politischen Verpflichtungen der Besteuerung und des Wehrdienstes in einem
von den Bürgern verschiedenen Ausmaße auferlegt. Sie erhalten einen Gerichts-
stand in dem fremden Staate, sind aber in ihrer Besitzfähigkeit (kein Erwerb von
Grund und Boden, erKUicic y'IC Kai oiKiac) und Handlungsfähigkeit beschränkt, so
daß sie dem ursprünglichen Rechte nach einen Rechtsvorsteher, TTpocTdiric, sich
wählen müssen. Als Angehörige des koivöv, das die Polis bildet, haben sie auch
das Recht der Anteilnahme an dessen sakralen Veranstaltungen. Das Recht der
Freigelassenen stimmte im wesentlichen mit dem Beisassenrecht überein (ihr Trpo-
CTdxric ist ihnen in ihrem Freilasser gegeben), doch sind einzelstaatlich Unterschiede
gemacht worden, die ihnen in offiziellen Aufzählungen der Einwohnerklassen einen
Platz teils hinter (Pergamon, Ephesos), teils vor den Beisassen (Sillyon in Pam-
phylien) anweisen ließen {Calderini 304f.). Die TTapeTnbri,uouvTec (noch nicht in
21*
324 Bruno Keil: Griechische Sfaatsaltertümer
der späteren Bedeutung von consistentes, vgl. UWilcken, Grundzüge 1 2, 40. 55) als
Fremde von einer Ortsansässigkeit, deren Dauer noch nicht den Eintritt in den
Metoekenstand erzwang, treten in kein bindendes Rechtsverhältnis zu der Gemeinde
ihres Aufenthalts (daher in Ephesos auch schlechthin Hevoi genannt, Dittenberger
Syll.329,45); sie haben dort vor allem keinen eigenen Gerichtsstand, sondern sind auf
das internationale Verkehrsrecht, soweit es durch Staatsverträge (s. u. S. 403) fest-
gelegt war, angewiesen. Außer diesen Hauptgruppen der Nichtbürger sind gemein-
griechisch wie einzelstaatlich mannigfache Nebenklassen gebildet worden. So ist
gemeingriechisch die Schaffung einer Klasse von Beisassen besseren Rechtes in den
icoTeXeic: sie hatten im wesentlichen das Recht auf die im Bürgerrechte enthaltenen
Verpflichtungen: sie waren für die Besteuerung (xeXri) und den Wehrdienst den
Bürgern gleichgesetzt, anscheinend auch zumeist mit dem Rechte des Erwerbs von
Grund und Boden ausgestattet. Einen besonderen Personalstand hat das inter-
nationale Rhodos durch das Recht der eiribaiaia {HillervGärtringen, RE VI 43) be-
gründet. Es bestand darin, daß die TrapeTribajuoOvTec nicht gehalten waren, nach
Ablauf der gesetzlichen Frist in den leicht mißachteten Stand der Beisassen einzu-
treten (die gleiche Dispensation vereinzelt IG. II 86 = IG. II f' 141, 30\ Athen, 376
—60), aber doch Beisassenrecht erhielten. Sie stehen somit über den Beisassen,
woraus sich der häufige Übertritt aus der eiribaiaia in die TroXixeia erklärt.
2. Das Vollbürgerrecht, TToXiTeia. Der Besitz der -rroXiTeia hängt an der In-
genuität, er läßt also eine zwiefache rechtliche Begründung zu, je nach der Begrün-
dung der Ingenuität selbst. Diese ist entweder durch legale Abstammung gegeben,
oder durch Beschluß der Gesamtgemeinde zuerkannt. In jenem Falle ist der Bürger
qpucei (Tevei) TroXiiric, in diesem vöjauj (Kaict lyricpicjua) TroXiiric. Da der Besitz des
Bürgerrechts auf der (natürlichen oder gesetzlichen) Ingenuität beruht, diese aber
nur mit der Rechtspersönlichkeit aufgehoben werden kann, so kann die TToXiteia
nur durch Zerstörung dieser Persönlichkeit aufgehoben werden, d. h. durch einen
verfassungsmäßigen Akt der souveränen Gemeinde, der ein Glied der Gemeinde-
familie durch Ächtungserklärung, dTi|uia, tilgt (s. u. S. 332).
Die Legalität der Abstammung, die Ingenuität, TroXiiai Tvncioi, iBaTeveic (noch
212 — 217 n. Chr. TToXixeia iBaTevric 'AXeHavbpeiac: JKeil-AvPremerstein, Bericht 1 27
B 12, d. h, Zugehörigkeit zu einer Phyle [UWilcken, Grundzüge 1 2, 15], nicht bloß
zu den TreTToXiTOTpaqprmevoi [Dikaiomata S. 91 f.]), öiXri9eTc (s. u. S. 325), hängt ab
einmal von der staatsrechtlichen Zugehörigkeit der Eltern und zweitens von der
Rechtsgültigkeit ihres Ehestandes. Für die staatsrechtliche Zugehörigkeit ist ent-
sprechend dem Charakter des aus dem Stammesrechte herausentwickelten griechi-
schen Staatsrechtes die ursprüngliche Forderung die, daß beide Eltern das Bürger-
recht besitzen, eE diaqpoTv dcxoiv {s. o. S. 317). Einzelne Staaten haben aus politi-
schen Rücksichten zeitweise (Athen) oder auch dauernd {Aristot. Pol.l278a 26ff.)
einseitig bürgerliche Abkunft, bei der der eine Teil der Eltern selbst unfrei sein
durfte (TToXiTric -rrpöc Traxpöc oder irpöc |ur|Tpöc; auf Rhodos luaxpöHevoc, offiziell
Maxpöc Hevac IG. XII 1, 766), zugelassen. Bei Heiraten mit Fremden war die prin-
zipielle Forderung doppelseitiger bürgerlicher Abkunft erfüllt, wenn die Gemeinde
des nicht einheimischen Teiles mit der anderen durch Staatsvertrag die Rechtsgül-
tigkeit der Ehen zwischen Angehörigen beider Gemeinden festgesetzt hatte (eiri-
Taiaia, conubium). Eine rechtsgültige Ehe gründet sich nach gemeingriechischem
Recht einmal auf den zivilrechtlichen Kontrakt der Angelobung, erfuricic (eTT'jdcGai),
zwischen den eheschließenden Parteien, wobei für die Frau als minderen Rechtes
V. Bürgerrecht. 2. Vollbürgerrecht: rechtliche Begründung 325
ihr Familienvorstand als Rechtsvertreter (KÜpioc) handelt; daher wird, solange und
wo doppelseitige bürgerliche Abkunft gesetzlich gefordert ist, verlangt, daß die
Mutter, wie die athenische Terminologie lautet, üctti ku\ effuriTr) sei {Isaf. 8,16
n. ö.). Hinzutritt zweitens ein religiöser Akt, die Einführung der Frau in die Kult-
gemeinde des Mannes (att. faiariXia Güeiv, fa.uriXiav eiccpepeiv); schon um der Kin-
der willen mußte die Frau in Kultgemeinschaft mit dem Ehemanne stehen.
Die Zuerkennung des Bürgerrechts an Nichtbürger erfolgt auf Grund der die
Bürgerrechtserteilung regelnden Gesetze durch besonderen Beschluß der souveränen
Samtgemeinde für jeden einzelnen Fall, wofern nicht Massenbürgerrechtserteilungen
aus politischen Gründen (icoTToXiTeia mit Gemeinden, s.u. S.404) vorgenommen wur-
den. Die Bürgerrechtserteilung ist der wichtigste Souveränetätsakt der Gemeinde; sie
nimmt damit in ihre durch Abkunft, Kult und Recht festgeschlossene Gemeindefamilie
ein neues Glied auf. Der Akt wurde nach Ausweis der Rechtssprache wirklich als
Adoption in die Staatsfamilie gefaßt: der Neubürger ist ein rroXiTric ttoihtöc (brmo-
TToiriToc, wie der Adoptivsohn ein uiöc ttoditoc) und steht mit dieser Benennung
den Altbürgern, die in Erythrai äXiiOeic [OesterJahrh. XII [1909]) heißen, gegen-
über, wie auch bei Piaton {Ges. 878 E) Tiaibec nr\ TTOiriioi, dXriöivoi be verbunden
sind. Die internationale Monarchie als Negation des Stammstaates ersetzt begreif-
licherweise auf ihren Gebieten die familienrechtliche Auffassung durch den politi-
schen des Einschreibens in die Bürgerrolle; der Neubürger heißt TreTToXiTo-fpaqpr]-
jievoc (älteste, etwa gleichzeitige Belege aus dem Seleukiden- und dem Ptolemaeer-
reich, 1. Hälfte 3. Jahrb.: DittenbergerSyll. 216, 30; Pap. Hai. 1, 158. 162; aus dem
makedonischen Reich IG. 1X2, 517, 26 vom Jahre 217, daher in Athen unter make-
donischer Herrschaft, also vor 229, TToXiTo-fpaqpia IG. II 1, 429, 13 vgl. 395, 15). In
die Erteilung des Bürgerrechts an den Vater sind die minorennen Kinder konse-
quenterweise miteinbegriffen (aÜTÜui Kai eKfövoic u. ä.), die majorennen, wie es
nach den Zeugnissen scheint, nicht ohne weiteres {ESzanto, Griech. Bürgerrecht
57 f). Die Erteilung des Bürgerrechts durfte nach gemeingriechischem Gesetz ur-
sprünglich nur in Anerkennung von Verdiensten um die Gemeinde erfolgen und
unterlag wenigstens in selbstbewußteren Gemeinden besonderen gesetzlichen Kau-
telen, die eine leichtfertige Vergebung dieses höchsten Rechtes verhindern sollten
(in Athen doppelte Abstimmung; später, zuerst 302/1 nachweisbar [IG. II 1'- 507],
Dokimasie vor Gericht).
Das Bürgerrecht ist entweder ein volles oder ein geschmälertes. Das Vollbürger-
recht gibt das Recht zu selbständigem Mitwirken für den Staat in sämtlichen staatlichen
Einrichtungen, in denen und durch die je nach der Verfassung der Wille der Samtge-
meinde zum Ausdrucke kommt (vgl. Aristot. Pol. 1278 b If., wonach ein TToXiiric cttou-
baioc ist Tivöc )Liev nöXeujc 6 aÜToc tivoc b^erepoc, KotKeivoc ou ttüc, dXX' 6 ttoXitikoc Kai
KÜpioc r] buvd|uevoc eivai Kupioc, x] Ka9' aüiöv ri luei' dXXujv, ific tOuv koivüjv eiriiae-
Xeiac). Die Verschiedenheit der Verfassungsarten bedingt eine Verschiedenheit der
Zahl dieser Einrichtungen. Die vollendete Demokratie hat ihrer vier ausgebildet,
den Rat, die Volksversammlung, die Beamtenschaft, die Volksgerichtshöfe. Bis zur
Schaffung dieser Gerichte, die die charakteristische staatsrechtliche Neuschöpfung
der Demokratie sind, lag das Richten teils bei den souveränen Körperschaften teils
bei den Beamten (s. u. S. 349). Die Volksversammlung der ältesten aristokratisch-
oligarchischen Verfassungen bildet kein beratendes Organ des Staates, da sie, wie
bis in hellenistische Zeit herab in Sparta und Kreta, nur zu hören und abzustimmen,
nicht zu debattieren hat, ja einzelne Verfassungen kannten keine Ekklesie {Aristot.
326 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer
a. a. 0. 1275 b 8). Somit bestimmt sich die Ausübung des Bürgerrechts des Einzelnen
nach dem ursprünglichen Prinzip als das Mitwirken im 'Rate', ßouXeueiv, und als
Beamter, apxew. 'Apxn bedeutet 'Obrigkeit' (erst in weiterer Bedeutung 'Beamter',
gleich apxujv); die ßouXri ist aber nach griechischer Auffassung eine solche apx^i: das
Recht des ßouXeueiv fällt somit unter den Oberbegriff des apxeiv. Den Inhalt des Voll-
bürgerrechts bildet also ursprünglich die uneingeschränkte Befähigung zu einem
obrigkeitlichen Handeln, dem apxeiv. Damit steht im Einklänge die Bezeichnung des
Personalstandes des Vollbürgers. 'Apxii ist gleichbedeutend mit i\\x\\ {u.S.387): der
Vollbürger hat die enixiiaia (erriTiiud Delphoi), ist ein eTTixiiuoc (gemeingriech.) oder
6VTi)aoc (Smyrna; vgl. Plat. rp. 564 D ib \xr\ evTi)uov eivai, dXX' dTreXauvecBai tüjv
äpxüüv); vereinzelt (Ilion: Dittenberger OtGt. 218,21, frühes 3. Jahrh. v. Chr.) tritt für
eTTiTifioc direkt evapxoc ein. Die Demokratie hat diesen Terminus von der Oligarchie
übernommen, obwohl er nach der Erhebung der Ekklesie und der Schaffung des
Volksgerichts den Begriff der TToXiieia nicht mehr erschöpfte; die allgemeinere Be-
deutung von Ti)uri gab dazu allerdings die Möglichkeit. Für das Wesen des grie-
chischen Machtstaates (u. S. 338) ist die Reduzierung des Begriffes der TToXiieia auf
das Recht des dpxeiv in besonderem Maße charakteristisch.
Diese Definition, die allein auf eine strenge aristokratisch-oligarchische Verfassung
zutrifft, überkamen die Staatstheoretiker der Zeit der ausgebildeten Demokratie des 4. Jahrh. s;
statt sie durch eine weitere zu ersetzen, suchten sie sie den neuen Verhältnissen ent-
sprechend auszubauen und kamen damit zu unvollständigen und inkonsequenten Bestim-
mungen, wie sie neben der eben angeführten {1278 b 2) bei Aristoteles vorliegen, der bald
das äpxeiv {Polit. 1277 b 34 f.), bald das inex^xeiv Kpiceuuc Kai äpxnc {1275 a 22 f.), bald das
Koivuüveiv äpxnc ßouXeuxiKfic f| KpiTiKvic {1275 b 18, vgl. 1282 a34f.) als den Inhalt der xroXi-
xeia bezeichnet. Er kam hier von der alten Definition nicht los und versuchte künstlich,
die Funktionen des TToXiTric, die dieser in den von der Demokratie erst geschaffenen (Kpiveiv)
und zu einer bestimmenden Bedeutung (^KKXrjcidteiv) gehobenen Organen ausübt, unter den
Begriff des öpxeiv zu subsumieren: daher die Definition äpxac Xckt^ov raurac öcaic ötto-
ö^&oxai ßouXeucaceai xe xrepl tivüjv koI Kpivai Kai ^TTixäEai, Kai juäXiCTa toOto " xö y^P eiriTäx-
xeiv äpxiKÖJxepov {1299 a 25f.). Um nun den KpiTt^c und ^KKXrjciacxric einen äpxoiv heißen
zu können, definiert er diese beiden als (äpxovxec) döpicxoi {1275 a 26 f.), muß aber selbst so-
fort dem Einwurfe begegnen, oi)6' öpxovxac elvai xoijc xoiouxouc. Diese Definition steht auch
nicht im Einklänge mit der Behauptung oü yöp 6 biKocxric ovb' 6 ßou\eux>ic oü5' ö ^kkAit
ciacxi^c äpxuiv kxiv, äX\ä xö ?)iKacxnpiov Kai f\ ßou\i>i xal 6 br]\.ioc {1282 a 34); sie ist in
der Tat unglücklich, und dies um so mehr, als sie allein um der demokratischen Verfassung
willen gemacht ist, für diese aber gerade ein äpxujv döpicxoc ein schroffer Widerspruch
mit der Verfassung ist, die eben nur befristete öpxovxec kennt; denn Ausnahmen wie die
Areopagiten in Athen sind aus der Oligarchie mitgeschleppt. Die alte Definition der ttoXi-
xeia als des Rechtes des öpxeiv tritt auch in der Bestimmung des Bürgers minderen
Rechtes als ein xüüv xiilhjjv |uii ix^rixwv {1278a 38) entgegen; aus ihr ist ferner die unbefrie-
digende Definition ebendesselben als iroXixric dpxöfievoc {1278 a 16f.) hergeleitet, denn sie
ist weder auf die von teilweiser Atimie betroffenen Vollbürger noch auf die Neubürger mit
ihrem zum Teil beschränkten Rechte (s. u. S. 328. 332) anwendbar.
Das volle Bürgerrecht begreift alle öffentlichrechtlichen und zivilrechtlichen Be-
rechtigungen, welche von der Staatsgemeinde einer Rechtsperson zugebilligt werden
können i,Plut. mor. 826 C TToXixeia nexdXr|i|Jic xujv ev iröXei öiKaiuuv) und umschließt
zugleich die Summe der politischen, sakralen und familienrechtlichen Verpflich-
tungen des Bürgers, die er unter dem ihm zustehenden Schutze der Macht und der
Gesetze des Staates für Leben, Freiheit, Familie, Besitz (dcuXia eiprjvric Kai rroXeuou
auxuj [Ktti eKYÖvoic] Kai xp^liuaci; \xr\hk cuXdv [äyeiv] \xy\hk. pucidCeiv, vgl. A Wilhelm,
V. Bürgerrecht. 2. Vollbürgerrecht: Definition; Einzelrechte und -pflichten 327
OesterJahrh. XIV [1911] 195 ff.) ausüben und erfüllen kann oder soll. Beide, Rechte und
Pflichten, sind je nach den Verfassungsarten verschieden und wechseln auch nach den
Zeiten an Zahl und Inhalt; denn der innere Ausbau des wachsenden oder zurückgehen-
den Staates wie der Wandel zwischenstaatlicher Beziehungen führen notwendig die
Einsetzung oder Aufhebung öffentlicher Organe (Beamtenstellen, Volksgerichte) und
Änderungen in der Wehrpflicht (z. B, Vermehrung der berittenen Truppe, Schaffung
oder Vergrößerung der Flotte) herbei, wodurch die Berechtigungen wie die Verpflich-
tungen des Einzelnen betroffen werden. Eine Zusammenstellung der einzelnen Bürger-
rechte und -pflichten in griechischen Politieen ist nicht überliefert und kann es nicht
sein, weil es auf griechischem Gebiet stets an systematischer wissenschaftlicher Be-
handlung des Rechtes gefehlt hat. Für uns ist eine solche Zusammenstellung der Rechte
in einiger Vollständigkeit bei der Lückenhaftigkeit unserer Kenntnis namentlich des
Zivilrechts unausführbar, und wäre sie möglich, so würde sie in einer Darstellung des
Staatsrechts unangebracht und zwecklos sein: unangebracht, weil sie in das weite Ge-
biet des Zivilrechts führen müßte und in diesem Zusammenhange nur eine Aufzählung
terminologischer Stichworte enthalten könnte, soweit solche, was durchaus nicht
für alle Rechtssphären der Fall ist (so fehlt ein Äquivalent zum römischen commer-
cium) überhaupt vorhanden sind; zwecklos, weil die hauptsächlichsten öffentlichen
Rechte (dpxeiv, erriTaiuia) schon erwähnt worden sind, die wichtigeren zivilen Rechts-
befähigungen (Besitz und Erwerb jeder Art, besonders von Liegenschaften, ion.-att.
t'TKTricic, dor. und äol. ejUTracic, boiot. auch evujvd; gerichtlicher Selbstschutz, biKrjv
bibövai Kai Xajußdveiv) bei dem geschmälertenBürgerrecht Erwähnung finden werden.
Von den Verpflichtungen kommen hier nur die politischen in Betracht; diejenigen,
welche von den Staaten selbst als die wichtigsten betrachtet wurden, sind aus den
erhaltenen Schwurformeln der Bürger-, Epheben- und Beamteneide und den Nach-
richten über Beamtendokimasie (s. u. S. 391) zu entnehmen.
Der Bürger hat die Pflicht, die bestehende Verfassung, auf die er mit seinem
Waffeneide zugleich verpflichtet wird, gegen innere Feinde derselben {Aristot. Pol.
1310 a 9; in Dreros) sowie den Bestand des Staates gegen äußere Feinde (Erb-
feinde: Dreros) zu erhalten und zu schützen (Athen: Poll. VIII 105; Stob. fl. XLIII
48 M. [vol. IV 1, 14 H.], Chersonasos, Itanos, Dreros: DittenbergerSyll. 461—63;
Buleuteneid in Athen: WHofmann, De hirisiurandi ap. Athenienses formulis, Diss.
Straßburg 1886, 38), die bestehenden und etwaigen künftigen Gesetze des Staates
und die auf ihnen beruhenden Anordnungen seiner Organe zu befolgen (Itanos, Milet,
vgl. EZiebarth. Griech. Schulwesen, Lpz. 1909, 138). Er hat die Pflicht, ein durch
Wahl oder Los auf ihn gefallenes Amt bis zu einer gesetzlichen Altersgrenze (das
60. Jahr in Athen und Sparta, also wohl weiter verbreitet) zu bekleiden, und zwar
dpicTtt Kai biKaiÖTata (Chersonasos), sowie Kriegsdienste in der Fußtruppe oder
als Berittener, in Seestaaten auch auf der Flotte, zu leisten nach Maßgabe seiner
körperlichen Tauglichkeit und seines Vermögens (buvaiöc cuu|uaTi Kai xP^IMaci
[ouciaj Xenoph. Hipparch. 1, 9. Aristot. lld: %oX. 49, 2, vgl. Lys. 31, 12 u. 15;
29, 58; Demosth. 21, 165; auch buvaröc allein als militärtauglich (Chersonasos Tau-
rica: DittenbergerSyll. 326, 19) innerhalb der (einzelstaatlich ziemlich einheitlich) nor-
mierten Altersgrenzen. Er hat die öffentlichen Abgaben (Tt'Xn) zu entrichten (Archonten-
dokimasie in Athen, Aristot. 55, 3), sowohl die regelmäßigen (kukXikö) durch
Turnus geordneten Umlagen (XiiToupYiai s. u. S. 351) wie außerordentliche Staats-
steuern (eiccpopai), ferner die sonstigen Gewerbe-, Gebrauchs- und Besitzsteuern
und Zölle zu zahlen, soweit er nicht durch das Privileg allgemeiner Abgabenfreiheit
328 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer
(dreXeia, daneben später Sonderbefreiungen wie aXeiioupTncia, zuerst IvPerg. 262,
berichtigt AthMitt. XXXII [1907] 276 Z. 38 früh-römisch, u. a.) davon entbunden ist.
Er hat die Pflicht, den Staats-, Geschlechts-, Ahnen- und Hauskult an seinem Teile
auszuüben {Aristot. a. a. 0.) und die Eltern im Alter würdig zu versorgen {ebenda;
YTlpoxpoqpeiv); er ist in einzelnen Staaten verpflichtet, im heiratsfähigen Alter (eiri-
Ya)uoc, wie ecprißoc, eiriTiiaGC usw.; vom Manne Hdt. 1 196, von Frauen Menand. Epitr.
575 K.) eine Ehe einzugehen {s. u. S. 330), und ist nach gemeingriechischem Rechte
wenigstens grundsätzlich gehalten, innerhalb der engeren Verwandtschaft (att. oiTXi-
cieia, dYXicieic, die röm. cognati) eine 'Erbtochter' (s. u. S. 331) zu heiraten.
3. Das geschmälerte Bürgerrecht. Das mindere Bürgerrecht beruht wie
das volle auf der Ingenuität oder der Bürgerrechtserteilung. Seine Träger sind
Bürger wie die Vollbürger, also grundsätzlich (trotz Aristot. Pol. 1278 a 37 f.) ver-
schiedenen Rechtes von den Beisassen: sie haben politische und zivile Berech-
tigungen, die den Beisassen fehlen, aber sie besitzen nicht sämtliche Rechte, die
die Ingenuität geben kann. Die Beschränkung dieser Rechte kann staatsrechtliche,
familienrechtliche, strafrechtliche Begründung haben; nach dem verschiedenen Grade
der Beschränkung, der durch die Verschiedenheit ihrer rechtlichen Begründung be-
dingt ist, gliedert sich die Masse der Bürger geschmälerten Rechtes.
a. Durch das Staatsrecht wird in allen Oligarchieen und Timokratieen eine mehr
oder weniger starke Schicht von Bürgern minderen Bürgerrechts — im Timokratieen
auch verschiedener Stufen innerhalb dieses Rechtes — den Vollbürgern gegenüber
durch Beschränkung an politischen Berechtigungen abgegrenzt. Nach der soloni-
schen Verfassung sind die Angehörigen aller vier Zensusklassen athenische Bürger,
aber die der vierten Klasse, die Theten, besitzen nur das Recht, in der Volksver-
sammlung oder in den Volksgerichten von ihrem Bürgerrechte Gebrauch zu machen,
also in der Masse, so daß auch dies Recht noch für den Einzelnen eingeschränkt
ist; von jeder dpxn waren sie ausgeschlossen {Aristot. yid-. nol. 7,4 oübeiuiäc \xti-
exovrac apxnc). Die dritte Klasse der Zeugiten hatte zwar die Befähigung des dpxeiv
zugebilligt erhalten wie die beiden ersten Klassen (7, 3 xdc . . . dpxdc d-rreveiiuev
dpxeiv eK TTevTaKocio)aebi)avajv Kai iTirreiojv Kai leuYixujv), entbehrte jedoch bis zum
Jahre 457/6 {26, 2) der Berechtigung zur Bekleidung des in alter Zeit höchsten
Amtes der neun Archonten. Der zweiten Klasse war das Amt der lauiai irjc
'Aörivaiac nicht zugänglich {a. a. 0. 47, 1, vgl. 7, 3). Hierher gehören auch die
spartanischen uiroiueiovec, deren Rechtsstellung im Einzelnen allerdings nicht klar
ist {OSchuIthess, RE. VIII 2256 f.). Die vollendete Demokratie gewährte prin-
zipiell das gleiche Recht allen Bürgern auf Grund der Freiheit und der Inge-
nuität, nur für Neubürger, deren Indigenat erst durch die Naturalisation ersetzt
war, konnte die Ausübung des Bürgerrechts, das ihnen grundsätzlich als volles zu-
erkannt war (vgl. die Formeln bei ESzanto, Griech. Bürgerrecht 12), für ihre eigene
Person rücksichtlich des passiven Wahlrechts für bestimmte Ämter nach gewissen
(besonders durch das mit dem Staatsrechte konkurrierende ältere Sakralrecht be-
dingten) Einschränkungen unterliegen, welche erst für die zweite oder dritte Gene-
ration (eK, bid Tpifoviac; einzelstaatlich höhere Anforderungen: Aristot. Pol. 1275b
14f.) fortfielen; doch haben Staaten, in denen solche Beschränkungen bestanden,
sie im Einzelfalle sogleich bei der Naturalisation fallen lassen (Beschränkung und
Dispensation zugleich folgt aus Michel Rec. n. 511 K[ai Ku)Liaioic e)ajjuevai [küi aujröv
Kai tKYÖvoic evTiiaoic euBuc, 2. Jahrh. v. Chr.),
Eine zeitlich begrenzte Beschränkung in der Ausübung des Bürgerrechts findet
V. Bürgerrecht. 3. Geschmälertes: a. durch das Staatsrecht 329
nach dem Staatsrecht ferner bei allen Vollbürg-ern statt. Denn in den Besitz der
im Bürgerrechte zusammengefaßten öffentlichen und privaten Einzelrechte tritt
der dazu berechtigte männliche Staatsangehörige nicht auf einmal, sondern stufen-
weise entsprechend den für die Erlangung der einzelnen Rechte gesetzlich fest-
gestellten Mündigkeitsgrenzen. Der Termin für den Eintritt der rechtlichen Reife,
fiXiKia (daher minderjährig dqpfiXiE, großjährig tvfiXiE), die politische Mündigkeit, ist
von den einzelnen Staaten verschieden festgelegt worden, doch hält er sich, ab-
gesehen von Sparta, wo ihn erst das 30. Lebensjahr bildet, durchgehends einige
Jahre hinter der natürlichen Reife, der iißn (ecprißoi), zwischen dem 18. und 21. Jahre.
Mit dieser Mündigkeit wird zunächst ein beschränktes Bürgerrecht erworben: es ver-
pflichtete die Triv fiXiKiav e'xovTec in erster Linie zum Dienste mit der Waffe und
wird zumeist nur erst das aktive Wahlrecht gewährt haben, welches den Zutritt zur
Volksversammlung und Beteiligung an der Debatte einschloß, soweit für den jungen
Bürger die Sitte oder das Gesetz eine solche überhaupt zuließ. Die volle politische
Mündigkeit tritt nach gemeingriechischem Rechte mit dem 30. Lebensjahre ein; sie
gab das passive Wahlrecht, d. h. berechtigte und verpflichtete zugleich zur Be-
kleidung der öffentlichen Ämter, zu denen nach demokratischer Ordnung auch die
Funktion als Mitglied von Volksgerichten gehörte. Zwischen dem 16. bis 18. und
dem 30. Jahre haben die Vollbürger also ein geschmälertes Bürgerrecht; aber ihre
Lage ist mit der staatsrechtlichen Stellung der beiden anderen Klassen, der Bürger
grundsätzlich geschmälerten Rechtes und der Neubürger, nicht zu vergleichen.
Denn die Rechtsbeschränkung begründet bei ihnen nicht einen lebenslänglichen
Status personae wie bei diesen; sie bilden keine staatsrechtlich von den Vollbürgern
gesonderte Bevölkerungsklasse, sondern sind auch unter dem geminderten Rechte
virtuell Vollbürger, was die erste Klasse nie sein kann, die zweite nicht immer ist.
Für den Staat, der nur aus -rroXlTai bestand, mußte der Eintritt der Mündigkeit von be-
sonderer Wichtigkeit sein. Der Tag der Mündigkeitserklärung gilt ihm als der Geburtstag
seines neuen Bürgers, von welchem aus die Termine für die Erreichung aller weiteren Rechte
des Einzelnen bestimmt werden: äqp' nßr|c. Bei der lässigen Art der Zivilstandsbeurkundung
im Altertum e {WLevison, Die Beurkundung des Zivilstandes im Altertum, Bonn 7595, S. 5,
für Griechisches nicht ausreichend), soweit eine solche überhaupt in den griechischen Staaten
durch die Qeschlechtsverbände (Phratrieen in Athen) stattfand, und bei der für die griechi-
schen Politieen charakteristischen Häufigkeit der Verfassungsumstürzungen war Okku-
pation des Bürgerrechts nichts seltenes. Seit der zweiten Hälfte des 4. Jahrh. (zuerst
nachweisbar in Athen) hat daher eine im Laufe der Zeit anscheinend wachsende Anzahl
von Staaten die Mündigkeitserklärung als Sache des Staates betrachtet. Die Volljährigkeit
wird nicht stillschweigend mit dem entsprechenden Lebensjahre erworben, sondern muß
durch die damit beauftragten staatlichen Organe in einem Verfahren festgestellt werden, dessen
Formen bei der Verschiedenheit der Politieen sehr mannigfaltig gewesen sein werden, doch
nach Ausweis der Terminologie sich sämtlich als eine behördliche Untersuchung der Per-
sonalien des Einzelnen zur zweifelsfreien Feststellung der Ingenuität und des gesetzlichen
Lebensalters darstellen: boKif^iäZeiv in Athen {Aristot. .'IQ: :roÄ. 42, einzige Darstellung des Ver-
fahrens), dYKpiveiv (auch ^KKpiveiv) mit und ohne eic ^(prißouc u. a., Korrelat diTOKpiveiv; Sy-
nonyme ^TTi- und eicKpiveiv in Aegypten, vgl. EZiebarth, Griech. Schulwesen, Lpz. 1909,
70 f.; JOehler, RE. V 2743. VI 121 f.; Koch, RE. V 1269; UWilcken, Grundzüge I 2, 142.
Von der Ausgestaltung dieses Verfahrens müssen zur Reinerhaltung der Bürgermasse zeit-
weise Revisionen der Bürgerlisten (öianji'icpicic att.; bia^ji-icpicinöc Aristot. 13, 5) stattgefunden
haben; darauf führt nicht nur das Beispiel Athens, wo in den Jahren 508, bald nach 451 0
(a.a.O. 26, 4), 403,2 (vgl. JKirchner, Prosop. Att. n. 2108), 346/5 (Demosth. gg. Eubulides
[57]), solche Revisionen stattfanden, sondern auch die Tatsache, daß man selbst in spä-
330 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer
terer Zeit noch in einzelnen Staaten zu dieser Maßnahme sich genötigt sah. Denn aus
derartigen Listenscrutinien sind zweifellos Verzeichnisse hervorgegangen wie das aus
Eretria, welches die Bürger nach Demen geordnet aufführt {GDI. 5313), oder das aus Ilion,
in welchem die Altbürger von den Naturalisierten (Kai oIc iböQr\ r] TToXixeia) getrennt und
unter Hinzufügung von Frauen und Kindern gegeben sind {Michel, Rec. n. 667; vgl. WDörp-
feld, Troja u. Ilion, Athen 1902, S. 468 n. 42).
Die Rechtsbefähigungen, welche mit den Stufenjahren in steigendem Maße zuerkannt
wurden, waren einzelstaatlich verschieden bemessen, doch hängt diese Verschiedenheit nicht
an der Verfassungsart; denn ein prinzipieller oder auch nur wesentlicher Unterschied zwi-
schen Oligarchieen und Demokratieen ist nicht zu bemerken (Sparta macht auch hier ge-
wisse Ausnahmen). Die Bestimmungen über den Erwerb zivilrechtlicher Befähigungen, so-
weit solche für uns noch erkennbar sind, gehören in das Personalrecht. Nur sei darauf
hingewiesen, daß sie sich von denen über den Erwerb politischer Befähigungen mehrfach
entfernt haben. In Gortyn erlangte der Bürgersohn mit der natürlichen Reife, der fißr), d. h.
vor der politischen, weite familienrechtliche Mündigkeit, wie die mit dem Adoptionsrechte zu-
sammenhängende Ehefähigkeit beweist, welche jedoch in diesem Alter noch nicht zur Ehe-
pflicht {GDI. 4991 VII 35) wird, die sonst für Kreta - ob allgemein, bleibt fraglich - be-
zeugt ist {Strabon 482 nach Ephoros; vgl. a. a. 0. VII 41); zugleich wird das Recht, als
Beweiszeuge aufzutreten {IX 46), erworben, dagegen muß den Minorennen an voller Ge-
richtsfähigkeit die Parteifähigkeit noch gemangelt haben. Da in Athen die r]ßr| staatlich auf
das vollendete 16. Lebensjahr (wie in Dyme [Achaia], wahrscheinlich auf Kos, in kreti-
schen Politieen) fixiert war, wie aus dem Terminus für das Mündigkeitsalter ^tti bierec rjßncai
folgt, muß dieses Alter ursprünglich eine Bedeutung für die Erlangung von familienrecht-
lichen Befreiungen vor der Erreichung der politischen Mündigkeit gehabt haben, wenn
auch die Zeugnisse vom 5. Jahrh. ab darüber schweigen. Die Berechtigungsgrenze des
16. Jahres wird auf die des 18. Jahres verschoben worden sein, und zwar seit Solon {Dion.
Hai. II 26,2). Eine Spannung zwischen voller politischer und familienrechtlicher Mündigkeit
kennt Sparta nicht; es gesteht die letztere (wenigstens formell) erst mit jener zusammen
für das 31. Lebensjahr zu, von wo ab der Bürger eine Ehe mit eigenem Hausstand ein-
gehen darf, und eingehen muß, sofern er einen KXäpoc besitzt. Das hat Piaton übernommen,
indem er Verheiratung des Mannes vor dem 30. Jahre verbietet, bis zum 35. Jahre gebietet
{Ges. 785 B. 721 B).
b. Die durch das Familien- und Eherecht herbeigeführte Schmälerung des
Btirgerrechts ist' durch die Konkurrenz der alten hausväterlichen Gewalt mit dem
Staatsrechte bedingt; sie trifft also die minderjährigen männlichen und sämtliche
weiblichen Staatsangehörigen, jene bis zu dem einzelstaatlich verschieden festgesetz-
ten {Dion. Hai. II 26, 2) Eintritt der familienrechtlichen oder der mit ihr zusammen-
fallenden politischen Mündigkeit, diese auf Lebenszeit. Das Maß der Beschränkung
für die majorenne Frau ist je nach einzelnen Staaten verschieden, sehr stark bis
zur Grenze einer annähernd rechtlichen Unmündigkeit, die jede wirkliche Geschäfts-
fähigkeit ausschließt, in ionischen, viel geringer bis zu umfänglicher Geschäftsfähigkeit
in dorischen (vgl. Aristot. Pol. 1269b I2ff.) und aiolischen Staaten. Diese Ver-
schiedenheit beruht auf einer Ungleichheit der zivilrechtlichen, nicht der öffentlich-
rechtlichen Stellung der Frau in den betreffenden Rechtsgebieten. Denn nach dem
Staatsrechte steht die Frau nicht nur prinzipiell, sondern auch faktisch alle Zeit und in
allen Staaten — ob demokratischer oder oligarchischer Ordnung - gleich. Die Bürgerin
TToXiTic (dcTri) erhält nie politische Mündigkeit, ist also im besonderen rechtlich un-
fähig, ein öffentliches Staatsamt zu bekleiden. Aber wenn der Frau auch die Aus-
übung des Bürgerrechts auf dem Gebiete des öffentlichen Lebens versagt ist, sie
besitzt doch als ttoXitic virtuell die TToXiieia. Diese Eigenschaft gewinnt besonders
V. Bürgerrecht. 3. Geschmälertes: b. durch Familien- und Eherecht 331
in den Verfassungen, in welchen doppelseitige bürgerliche Abkunft für die Inge-
nuität gefordert wurde, sowohl für die Legalität der Eheschließung selbst wie für
die Kinder aus dieser Ehe höchste staatsrechtliche Bedeutung. Die Frau vererbt
das Bürgerrecht nicht minder als der Mann; es ruht in ihr latent und tritt bei den
Kindern in seiner staatsrechtlichen und familienrechtlichen Wirkung zutage. Ver-
leihungen des Bürgerrechts an Frauen, für die seit dem 3. Jahrh. v. Chr. Zeug-
nisse vorliegen, dürfen daher nicht als eine Ausartung (ESzanto, Griech. Bürger-
recht 60) bezeichnet werden, da ihnen öffentlichrechtliche Konsequenzen nicht fehlen.
Dieser Rechtsgleichheit auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes steht die unein-
heitliche und teilweise inkonsequente Qualifizierung der Frauen im Zivilrechte gegen-
über. Soweit eine zivilrechtliche Mündigkeit ihnen überhaupt zuteil wird, tritt sie
entsprechend der zeitigeren Geschlechtsreife durchgehends in einem früheren (zwi-
schen dem 12. und 14.) Lebensjahre ein als beim Manne. Die Verschiedenheit der
Rechtsbefähigungen, die sie damit erhält, gibt sich am faßbarsten darin kund, daß
in aiolischen und dorischen Politieen den Frauen die für ihre soziale Stellung beson-
ders wichtigen Rechte der Besitz-, der Erb- und Testierfähigkeit, wenn auch örtlich
wie zeitlich in verschiedenem Ausmaße, zugestanden sind. Rechte, die der Athenerin
fehlten, so daß nicht einmal diejenige athenische Bürgerin, auf die als einziges über-
lebendes Glied einer Familie das Familienvermögen oder als kinderlos hinter-
bleibende Witwe das Vermögen des Ehemannes durch Erbanfall überging — es ist
die für das griechische Recht charakteristische 'Erbtochter', eniKXripoc (kret. ira-
Tpuuioöxoc) — Besitzerin (e'xeiv Kai Kpaxeiv, possidere) dieses Vermögens sein konnte;
sie war nur seine Inhaberin (e'xeiv) und Nutznießerin (in Gemeinschaft mit dem
Ehemanne, Kap7ToOc0ai), und auch dies nur bis zu dem Zeitpunkte, wo sie in recht-
mäßiger Ehe einen Sohn gebar, auf den nach dem Familienerbrecht das Vermögen
übergehen konnte.
Von der hellenistischen Zeit ab ist eine allgemeine Besserung des Frauenrechts
bemerkbar; aber soviel die Frau auch an Geschäftsfähigkeit im Laufe der Zeit ge-
wann, sie ist stets, auch unter der Herrschaft der hellenistischen Monarchie und
des Römertums, wo die Polis zur reinen Kommune herabgedrückt war, den Rechten
und den Stätten ferngehalten worden, in welchen und an welchen der Bürger sein
Recht auf Anteil an der Volkssouveränetät ausübte, also von Sitz und Stimme in den
politischen Körperschaften. Ebenso bleiben die mit einer wirklichen Verwaltungs-
tätigkeit verbundenen städtischen Ämter den Frauen mangels voller Geschäfts-
fähigkeit stets verschlossen. Dagegen sind ihnen in später Zeit eine Anzahl öffent-
licher Ämter zugänglich geworden, die ehemals politisch, in der Kommunalstadt zu
reinen munizipalen Magistraturen herabgesunken waren. Das Kernland dieser Er-
scheinung ist das Kleinasien römischer Zeit. Der Grund hierfür liegt nicht sowohl
in einer anderen staatsrechtlichen Qualifizierung der Frau als in der Degenerierung
solcher Ämter zu reinen liturgischen Leistungen; für solche wurde eben nicht eine
wirkliche Beamtentätigkeit erfordert, sondern nur ein Vermögen, welches die mit
dem Amte verbundene Munifizenz zu tragen vermochte (Eponymenämter wie Ste-
phanophorie, auch Agonothesie, Gymnasiarchie); und Besitz- und Vermögensrecht
dürfte in jener Zeit jede ttoXitic besessen haben. Doch zeigt sich selbst hier noch
der Mangel voller Geschäftsfähigkeit; die Frau kann Aufwendungen auch für öffent-
liche Zwecke nur unter Beistand ihres Frauenvormundes (Kupioc) machen (vgl. ßlaum,
Stiftungen in der griech. und röm. Antike, Lpz. 1914, I 126ff.).
Das Sakralrecht bedingt für die Frauen — ebenso auch für minorenne mann-
332 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer
liehe Gemeindeangehörige — und zwar seit ältester Zeit Ausnahmen, wo es für be-
stimmte Kulte Frauen als Priesterinnen oder Dienerinnen erheischte. Hier ist denn
auch Unmündigkeit teils gefordert (Arrephoren in Athen) teils gestattet (z, B. Kos:
GDI. 3627, 9f., dazu Prott-Ziehen, Leges Graec. sacr. p. 334). Beamtet nach dem
Sakralrecht, bleibt die Frau nach dem Staatsrechte doch in ihrer Geschäftsfähigkeit
beschränkt, in dem dorischen Kos fehlt der Priesterin Parteifähigkeit {a. a. 0.
Z. 28).
Das griechische Frauenrecht, dessen eingehendere Erörterung in das Personalrecht ge-
hört, erfordert dringend eine zusammenfassende Monographie, die die öffentlichrechtliche
{Braunstein, s. o. S. 317) wie zivilrechtliche {Balabanoff, Untersuchungen zur Geschäfts-
fähigkeit der griechischen Frau, Diss. Erlangen 1905) Stellung der Frau scharf scheidet,
wobei die Papyri besondere Berücksichtigung finden müssen. Jene Lage bleibt unver-
ändert, nur diese zeigt Entwicklung. Die Behandlung wird sich dabei in stetem Vergleiche
zu dem Rechte der Minderjährigen, Beisassen, Freigelassenen und Sklaven halten müssen;
denn diese Klassen haben ursprünglich und nach dem strengen Recht eine vergleichs-
weis ähnliche Lage, weil ihnen allen gleichermaßen die Rechtsmündigkeit abgeht, daher
sie unter einem Kupioc, eTriTpoiroc, TTpocTÜTric stehen. Von der Klasse der Minorennen viel-
leicht abgesehen, wird im Laufe der griechischen Zeit (in der römischen Zeit verschlechtert
sich die Lage der Sklaven wieder) durch die gesellschaftliche Entwicklung und durch die
wirtschaftlichen Umwälzungen für sie alle und überall das alte exklusive Recht, wenn auch
verschiedenen Ortes in verschiedenem Maße, zernagt. Ein einheitliches Bild, so daß man von
einem eigentlichen Frauen-, Beisassen-, Sklavenrechte sprechen dürfte, wird sich nicht er-
geben, wohl aber werden diese einzelnen Rechte zusammen die zerrissene Physiognomie
von Übergangsrechten zeigen, in welchen formal für jene Klassen die Rechtspersönlich-
keit von einer altüberkommenen Gesellschaftsordnung aus prinzipiell und dauernd verneint
wird, während sie taktisch immer wieder, von Fall zu Fall, unter dem Zwange entwickelterer
Gesellschaftsverhältnisse und Anschauungen Bejahung erfahren muß. Es wird sich dabei
fragen, wieweit für die Besserung der zivilrechtlichen Lage der Frau in der hellenistischen
Zeit auch die überragende Stellung der Frauen königlichen Geschlechtes von Bedeutung
war, eine Stellung, für die in gleicher Weise Makedonien wie der Orient in Betracht
kommen dürfte. In der Kaiserzeit ist zweifellos die freie Stellung der römischen Frau in
Recht und Leben von Einfluß gewesen.
c. Die durch das Straf recht herbeigeführte Minderung des Bürgerrechts besteht
in der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, iijuai. Der Zustand des Fehlens
dieses Rechts heißt dementsprechend diijuia, die von ihr Betroffenen sind äiiiuGi
(Hauptstelle i4ndo/?. /, 73 f.), doch nicht im Sinne der älteren, die ganze griechische
Zeit hindurch erhaltenen strafrechtlichen Terminologie, nach welcher diiiuoc 'ge-
ächtet', 'vogelfrei' bedeutet (synonym zu diiTOC, kret. dTraroc, gemeingr. älter
dGujoc [vriTTOivei], jünger dirmioc [dxiiuujpriToc]), also die Rechtspersönlichkeit über-
haupt aufhebt {HSwoboda, Beitr. z. griech. Rechtsgesch. Iff.), sondern in der jüngeren
Bedeutung, welche besagt, daß dem dtiiuoc im Gegensatze zu dem eTrixiiaGc (s. o.
S.326) die Fähigkeit zu den Ti|iai fehlt. Diese Atimie ist entweder eine vollständige
oder eine teilweise: als vollständige kann sie sich auf Lebenszeit erstrecken oder in
ihrer Dauer auf das Bestehen ihrer Verursachung beschränkt sein; als teilweise er-
scheint sie für unsere Kenntnis nur in Erstreckung auf Lebenszeit. Durch die voll-
ständige Atimie wird die Rechtsbefähigung des Bürgers auf das Gebiet des Zivil-
rechts eingeschränkt, so daß dem driiaoc jede Fähigkeit zur Ausübung politischer
Rechte, insbesondere des aktiven und passiven Wahlrechts und der Bekleidung
öffentlicher Ämter mit Einschluß der für staatliche Kulte, genommen, sogar das Be-
treten der Örtlichkeiten, auf welchen das politische und sakrale Leben sich be-
V. Bürg'errecht. 3. Geschmälerfes: c. durch das Strafrecht; Atimie 333
tätigt (daher auch der dfopd) verboten ist {AWilhelm, OesterJahrh.XIV[1911J204f.).
Diese Atimie ist auch außerhalb Athens (woher unserer Überlieferung entsprechend
zahlreichere Belege) so häufig bezeugt {PUsteri, Ächtung u. Verbannung 5 ff.),
daß sie gemeingriechische Geltung gehabt haben muß. Mit der zeitlich begrenzten
Atimie sind die gleichen rechtlichen Folgen für die Geschäftsfähigkeit wie mit der
lebenslänglichen verbunden; auch scheint sie wie jene eine gemeingriechische Insti-
tution der Strafgesetzgebung gewesen zu sein. Die teilweise Atimie hebt aus dem
vollen Bürgerrechte einzelne politische Rechte, (z. B. das des Antragstellens in der
Volksversammlung, des Anklageerhebens für bestimmte Fälle) zur Strafe für deren
gemeingefährliche Ausübung auf. Diese Form der Atimie war im athenischen Rechte
vorgesehen, ob auch im außerathenischen, läßt sich nicht entscheiden.
Die Atimie kann nur von der souveränen Gemeinde oder in ihrem Namen auferlegt
werden entweder durch besonderes Rechtserkenntnis richtender Körperschaften im
einzelnen Falle oder auf Grund eines generellen Gemeindebeschlusses mit gesetz-
licher Kraft; nur durch die gleichen Autoritäten kann daher auch ihre Aufhebung
erfolgen. Nach dem Gesetze entsteht die befristete Atimie ipso jure durch den Ein-
tritt eines Bürgers in ein Schuldverhältnis zum Staate und erlischt erst mit Ablösung
dieses Verhältnisses, ganz gleich, ob dieses durch ein richterliches Straferkenntnis
oder durch Steuerversäumnis entstanden war. Jeder zu einer Geldstrafe Verurteilte
ist von dem Augenblick ab, wo das Urteil in Kraft tritt, so lange ein ctti^oc, bis er
die Buße erlegt hat. Diese Strafrechtsmaßregeln lassen die durch die Inschriften
gebotenen Strafklauseln als gemeingriechisch erschließen (wenn sie auch nicht alle
so klar sprechen wie die der delphischen Labyadeninschrift GDI. 2561 C 16 /zöctic
be Ka Z^aiaiav ocpeiXrii, diiiLioc ecToi, /jevie k' diroTeicrii, vgl. B 41). Im Gegensatze zu
den beiden anderen Formen der Atimie, in welchen deren Wirkung mit dem Tode
des Betroffenen erlischt, ist diese erblich; hier wirkt das Schuldgesetz mit, dort nicht.
Durch diese Atimie wird also die Rechtspersönlichkeit des driiaoc nicht aufge-
hoben, wie es bei der ächtenden diiiuia geschieht; aber dem Betroffenen wird jede
Handlungsfähigkeit auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts genommen; er ist ein
capite demimitus. Indirekt ist er auch auf dem zivilrechtlichen Gebiete stark einge-
schränkt, so daß er sich in schlechterer Rechtslage als der freie Fremde befindet.
Denn durch das Verbot des Betretens von amtlichen Lokalitäten ist er verhindert,
den Rechtsschutz des Staates für sich und sein Vermögen — denn Besitz-, Erwerbs-
und Erbrecht bleiben, da sonst die zeitweise Atimie unmöglich wäre - selbsteigen in An-
spruch zu nehmen, und bleibt dafür auf die Anstrengung einer Popularklage [s.u. S. 361)
von anderer Seite angewiesen, während der Fremde auf Grund internationaler Rechts-
schutzverträge seine Interessen selbst zu schützen in der Lage ist. Daher sind denn
in einer Klassifizierung der Einwohner von Messene die diiinaToi hinter die Ee'voi
gestellt {IG VI, 1443, 45, augusteische Zeit). — Ob auf Frauen, die von der ächtenden
Atimie selbstverständlich betroffen wurden (z. B. Dittenberger OrGr. 338, 28 eivai
atJTOuc Kai auidc diijaouc), die strafende Atimie in Anwendung gebracht wurde, muß
dahingestellt bleiben, da ihnen die öffentlichen Rechte, die sie nicht besaßen, nicht
aberkannt werden konnten; aber Staatsschuldnerinnen wären in Staaten mit besserem
Frauenrechte durchaus verständlich.
4. Kompatibilität. Das Bürgerrecht einer griechischen Polis ist kompatibel, das
volle wie das geschmälerte, schließt also den Besitz oder die Annahme des Bürgerrechts
einer anderen Polis nicht aus, im Gegensatze zum römischen Bürgerrechte, das dem
geraden Rechte nach mit dem Besitz eines anderen unverträglich ist und bei Annahme
334 Bruno Keil: Griechische Staalsaltertümer
eines solchen verloren geht. Diese Eigenschaft des griechischen Btirgerrechts steht in
unlösbarem Widerspruche mit seiner gentilizischen Begründung; da der Mensch
nur einem Geschlechte entstammen kann {Mommsen, StR. III 1, 47, ESzanto 65),
kann er folgerichtig auch nur ein Bürgerrecht besitzen. Ihre Erklärung wird diese
Inkonsequenz aus einem uralten völkerrechtlichen Grundsatz der Anerkennung der
Gleichwertigkeit aller griechischen iröXeic finden, einem Grundsatze, der in der gleichen
Stimmenwertung von großen wie kleinsten Stämmen oder Staaten in der pylaeischen
Amphiktyonie und im zweiten athenischen Seebunde klar zutage liegt. Die Kompa-
tibilität hat den Wert des Bürgerrechts der einzelnen Polis durch die Möglichkeit
gleichzeitigen Besitzes mehrerer früh sinken lassen, sie war aber andererseits nicht
nur nützlich, sondern ein Bedürfnis in Zeiten, deren gesteigerter internationaler Ver-
kehr mit der schroffen Isolierung des in der Epoche der Großstaatenbildungen
ohnmächtig gewordenen kleinen Einzelstaates unvereinbar war. Auch die Erteilung
einer rroXiTeia, die nur noch wie eine Ehrenbezeugung erscheint, konnte gegebenen-
falls noch praktischen Wert gewinnen; denn sie diente dem Verkehrsrechte, weil sie
dem Geehrten in der fremden Gemeinde einen Gerichtsstand gab, und zwar den
besten in ihr, den des Bürgers.
5. Der Niedergang des griechischen Bürgerrechts. Der rechtliche Unter-
schied, den die TroXiTeia zwischen den Bürgern und freien Nichtbürgern desselben
Staates begründete, ist in der älteren Politie, wie die Geschichte erkennen läßt, mit
aller Schroffheit betont und gegen eine Verwischung gehütet worden. Allein die
soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie die politischen Umgestaltungen im
Laufe von mehr denn sieben Jahrhunderten haben zuerst langsam, dann mit gestei-
gerter Schnelligkeit jenen Unterschied durch Entwertung der ihn begründenden
TToXiTeia bis auf geringe, politischer Bedeutung entbehrende Rechtsresiduen aufge-
hoben. Mit ihrer Aufhebung hatte aber eine Staatsordnung, die ganz auf dem
absondernden Vorrecht einer bestimmten Abstammung beruhte, ihr Recht auf Be-
stehen eingebüßt.
Im Grunde setzt die Entwertung des Bürgerrechtes bereits mit oder unter der
Oligarchie ein; sie dehnt die TToXiieia schrittweise auf stets weitere Kreise bis zu
der schon große Einwohnermassen umfassenden Hoplitenverfassung aus: ein Gut,
mit mehreren geteilt, verliert an Wert. Die Demokratie läßt die ständischen Präro-
gativen grundsätzlich fallen; sie wirkt daher noch schneller nach dem gleichen Ziele
hin, zumal da in der jüngeren verkehrsreicheren Epoche, der sie angehört, die so-
zialen und wirtschaftlichen Momente stärker mitwirken. Der wohlhabende, aber
rechtlich so zurückgesetzte Beisasse verkehrt am Ende des 5. Jahrhunderts in Athen
gesellschaftlich auf gleichem Fuße mit den adligsten Bürgern {Plat. Staat, Eingang).
Die hellenistische Zeit brachte zu der gesellschaftlichen Annäherung eine Abschlei-
fung des Unterschiedes auf dem rechtlichen Gebiete selbst, an der die einzelnen Indi-
viduen, die freien Städte und die Bünde ebenso wie die Monarchieen beteiligt sind.
Die Kompatibilität der griechischen noXiTeia gestattete dem Individuum gehäuften
Besitz von Bürgerrechten, und von Begüterten und von professionellen Künstlern,
wie Schauspielern und Athleten, wurde mit dem Erwerb möglichst vieler Bürgerrechte,
namentlich in römischer Zeit, geradezu Sport getrieben: Smyrna ehrte im 2. Jahr-
hundert n. Chr. einen seiner Bürger als TToXeiieuBevTa . . ev öXri tt] 'EXXdbi Kai MaKe-
bovia Kai OeccaXia {IG. V 1, 622; ESzanto 65). Die Städte kamen schon früh, im
4. Jahrhundert, den einzelnen durch die verschwenderische Art der Erteilung ihres
höchsten Rechtes entgegen, und für diese Verschwendung fehlte es von ihrem Stand-
V. Bürgerrecht. 4. Kompatibilität. - 5. Niedergang 335
punkte aus nicht leicht an der gesetzlichen Grundlage des Nachweises der Verdienste
des Neubürgers um den Staat; denn bei der chronischen Finanznot der griechischen
Gemeinden ward es dem Wohlhabenden leicht, sich als ihren eOepfeTric zu erweisen.
Später machte es eine große Anzahl von ihnen in ihren Finanznöten käuflich {u.S.404)
und eröffneten es damit jedem begüterten Fremden und Beisassen, wenigstens soweit
er Grieche war. Denn an dieser Bedingung ist allerdings von den alten griechischen
Gemeinden im Prinzipe noch festgehalten worden. Der Übergang zwischen Bürger
und freiem Nichtbürger wurde so für die Bemittelten tatsächlich ein fließender.
Im achaeischen und dann auch im aitolischen Bunde gab es ein Bundesbürgerrecht,
an dem alle Bürger der einzelnen Bundesstaaten Anteil hatten. Dies mußte mit den son-
derstaatlichen Bürgerrechten in analoger Weise konkurrieren, wie die Bundesversamm-
lungen mit ihren völkerrechtlichen Machtbefugnissen neben den auf ihre inneren Ange-
legenheiten beschränkten einzelstaatlichen Volksversammlungen standen. Die Bundes-
bürger, die ihren Aufenthalt außerhalb ihrerHeimatgemeinde, aber in einer Bundesstadt
genommen hatten, waren in der Gemeinde ihres Wohnsitzes Sevoi, gleichviel ob sie
deren Beisassenrecht besaßen oder noch als TiapeTTibrifioOvTec in ihr lebten. Sie be-
saßen aber zugleich als Bundesbürger mit dem Bundesbürgerrecht ein gleiches Recht
wie die Bürger ihres Wohnsitzes, und dieses war das weitere. Diese Bundesmit-
bürger konnten in dem gleichen Bundesgebiete nicht mehr als Eevoi gewertet wer-
den, also auch nicht mehr Beisassen heißen, mochten sie es in kommunalem Sinne
auch sein; denn laeroiKoc war ein fester Rechtsterminus. Der Bund würde sein
Bürgerrecht dem des Einzelstaates untergeordnet haben, wenn er auf seinem Ge-
biete die Bezeichnung lueioiKoc in offizieller Sprache für seine Bürger zugelassen
hätte; sie blieben überall 'Axaioi und AituuXoi und trugen in dieser rechtlichen Be-
nennung ihr Bundesbürgerrecht zur Schau. Die Bundesbürger gehören in den Bun-
desstaaten nicht zu denjenigen Beisassen, die aus bundfremdem Gebiete stammen,
sondern stehen zwischen den eigentlichen Bürgern der einzelnen Gemeinden und
diesen Beisassen; denn sie haben durch das Bundesbürgerrecht besseres Recht als
diese. Daher sind folgerichtig in Epidauros nach den Gemeindebürgern die Nicht-
bürger unter der Überschrift 'Axaioi Kai cüvoikoi {IG. IV 894,49] vom Jahre 146)
aufgeführt; hierin bezeichnet 'Axaioi die in Epidauros dauernd wohnenden Bundes-
bürger nichtepidaurischer Herkunft, dagegen cuvoikoi die nicht mit dem achaeischen
Bürgerrecht ausgestatteten Fremden, also Einwohner mit dem eigentlichen Bei-
sassenrecht. Eine bestätigende Parallele bietet die Aufführung der Römer als Mittel-
klasse zwischen Bürgern und Beisassen auf Kos (TToXeixäv Kai 'Puj)aaiuuv Kai laer-
oiKUJV GDI. 3698, 8). Durch diese Verhältnisse wurden Bürger und Nichtbürger einer
Gemeinde notwendig auch rechtlich einander nähergerückt. Es fragt sich sogar,
doch läßt unsere Überlieferung anscheinend keine Antwort darauf zu, ob oder in-
wieweit der Bundesbürger auf Grund seines Bundesbürgerrechts von der Gerichts-
barkeit seines Aufenthalts, dem er nicht als Bürger angehörte, trotz der den Einzel-
staaten belassenen Gerichtsoberhoheit {HSwoboda, Griech. Staatsalt. 385) eximiert
sein konnte oder ihm Appellation von einem richterlichen Erkenntnis aus dieser Ge-
meinde an eine Bundesinstanz zustand. Aber wichtiger für die Entwertung des Bürger-
rechts erscheint die Konsequenz aus dem Bestehen eines Bundesbürgerrechts,
daß mit dem Heraustreten der Bundesbürger aus der Klasse der Beisassen diese
Klasse, die den Kern der minderberechteten Einwohner bildete, selbst in ihrem Be-
stände zurückging. Die beiden großen Bünde der Achaeer und Aitoler haben so auf
den Schwund des Beisassenstandes in der Polis hingewirkt. Je schwächer die Masse
336 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer
derer wird, über die sich der regierende Stand erhebt, um so geringer muß der
Wert des Rechts werden, auf dem die beherrschende Stellung beruht.
Für die Monarchieen war die Rechtsverschiedenheit der stammgleichen Elemente
in den Kommunen ein Rudiment aus der Zeit der freien Polis, welches sie als einen
tötenden Schaden ftir die Gemeinden betrachten durften. Im makedonischen Reiche
sind die Larisaeer im Jahre 214 gezwungen worden, ihre griechischen Beisassen zu
Bürgern zu machen {IG. 1X2, 516); unter einem mehr oder minder fühlbaren Drucke
der Regierung haben in den asiatischen Reichen Veteranen und stehende Truppen (vor-
treffliche Zusammenfassung bei //Swotoda 799/'/'.), ob sie zu besonderen Militärkolonien,
KttToiKiai (daher KaTOiKoOvrec, koitoikgi terminologisch geschieden von ,u6toikoi, Bei-
sassen), organisiert waren oder Feldlager (ÜTraiGpoi) bildeten oder in einer Stadt in
Garnison lagen (ecTeTVOTToirmevoi), mehrfach das Bürgerrecht der benachbarten oder
von ihnen bewohnten Stadt erhalten, wie um die Mitte des 3. Jahrhunderts unter
den Seleukiden das von Magnesia (Dittenberger OrGr. 229; Michel Rec. n.19). Das
gleiche Verfahren haben die Römer nach der Übernahme des Attalidenreiches in
Pergamon eingeschlagen, indem sie die Veteranen der ehemaligen königlichen Trup-
pen zusammen mit den eigentlichen Beisassen (TrapoiKoi) in die Bürgerklasse über-
führten {JvPerg. 249 [Dittenberger OrGr. 338, 12 ff.]). Noch stärker tritt die De-
valvierung der ursprünglich gentilizischen TToXiieia hervor in der namentlich von den
Attaliden, dann auch von den Seleukiden vorgenommenen direkten Erhebung der
Militärkolonieen zu iröXeic durch Erteilung einer eigenen, nicht bloß Anteilgabe — wie
bei Magnesia und Pergamon - an einer bestehenden (die Scheidung muß für uns
noch kontrovers sein; s. Swoboda 206,2) TToXiieia, die so nur noch ein vielleicht
in manchen Punkten beschränktes kommunales Stadtrecht bedeutete. In Rechnung
ist hier auch die umfassende städtische Kolonisation Asiens besonders durch die
Seleukiden zu setzen. Denn wenn auch in den von ihnen gegründeten Städten das
Bürgerrecht wenigstens im Prinzip nur den Kolonisten griechischer Herkunft zuge-
billigt wurde, so setzten sich diese doch aus Griechen verschiedensten Heimatsrechtes
zusammen, und ganz hat man da, wo das griechische Menschenmaterial sich als nicht
ausreichend erwies, der einheimischen Bevölkerung bei der Bildung der neuen
Bürgerschaften nicht entraten können {Beloch, Gr. Gesch. JII 1,274 f.). Hier fielen
die Schranken nicht nur der Ingenuität und des Indigenates, die beide es in der Neu-
gründung nicht geben konnte, es fiel auch die Scheidewand zwischen Hellenen und
Barbaren, die ebenda schon bei der Erteilung des Bürgerrechts der griechischen
Polis an die KaroiKiai mit ihrer aus Griechen und Barbaren buntgemischten Rekru-
tierung aufgegeben war.
Unter den Römern wirkten im eigentlichen Griechenland die gleichen Faktoren
zur völligen Entwertung des griechischen Bürgerrechts hin wie zur Zeit der Bünde.
Die allgemeine Verarmung förderte die soziale Ausgleichung zwischen Bürgern und
Nichtbürgern je länger je mehr, und in der civitas Romana stand dem Bürgerrechte
der einzelnen Polis ein überlegenes Bürgerrecht gegenüber, das als inkompatibles
Recht des regierenden Staates in ganz anderem Maße die Schätzung der griechi-
schen Stadtbürgerrechte herabdrücken mußte, als es die Bürgerrechte der hellenisti-
schen Bünde hatten tun können, zumal sein Wert an den vielen in Griechenland
wohnenden Römern fast täglich zutage trat. Mochten die einzelnen Gemeinden in
Bettelstolz an ihrer TToXiieia hängen, auch wohl auf sie pochen: was sie mit ihr geben
konnten, war meist eine hohle, kommunale Auszeichnung. Wirklicher politischer Ehr-
geiz in Griechenreihen richtete sich allein auf die civitas Romana; zu Mitgliedern,
311/3121 V. Bürgerrecht. 5. Niedergang 337
lebenden oder verstorbenen, der cutkXiitoc Roms oder zu ÜTTaiiKoi in verwandt-
schaftlichen Beziehungen zu stehen, galt auch in den Zeiten patriotischen Archai-
sierens mehr denn selbstbetrügerische Rückführung des eigenen Geschlechts auf
Inachos, Perseus oder Herakles. Doch hielten sich im eigentlichen Griechenland
und auf den Inseln die äußeren Formen der kommunalen Verwaltung verhältnismäßig
rein (Ausnahme das sich seit 166 stark romanisierende Delos), soviel Römer auch
in den Griechengemeinden lebten, die Kolonie der Römer erscheint in den Akten
nicht als eine an der Kommunalverwaltung beteiligte geschlossene Korporation. Dieser
letzte Schritt wurde in Kleinasien getan.
In Kleinasien ergaben sich aus der Konkurrenz des griechischen und römischen
Bürgerrechts rechtlich geradezu widersinnige Verhältnisse. Die zahlreichen im Osten
als Eevoi TrapeTTibiiaouvTec angesiedelten und in conventus korporierten römischen
Bürger {JKornemaim, RE. IV 1184f. mit Literatur; auch PChapot, La province Ro-
maine etc. 188 f.) besaßen in ihrer civitas Romana ein viel mächtigeres Recht als
die Bürger ihres Wohnsitzes. In die Griechengemeinden konnten diese wegen der
Inkompatibilität ihrer civitas nicht durch Erteilung der TToXiieia aufgehen; denn das
bessere Recht gibt niemand auf. Die Folge war, daß die auch sonst noch privile-
gierten römischen Bürger der conventus innerhalb der kleineren und mittleren griechi-
schen Kommunen selbst eine Kommune bildeten, die bestimmenden Einfluß auf die
Verwaltung der Gesamtkommune ausübte. Das Verhältnis kam rechtlich scharf und
urkundlich in den Präskripten der Gemeindebeschlüsse zum Ausdrucke; in ihnen
erscheint tatsächlich die Doppelgemeinde: n ßouXfi kui 6 bf|)uoc Kai oi KaToiKoGviec.
Damit steht die Entwicklung an ihrem Ende. Das alte Stammrecht hatte die fremden An-
siedler von jedem politischen Recht ausgeschlossen und ihnen nur als unentbehrlichen
Handel-und Gewerbetreibenden dieNiederlassungauf Grund eines herabsetzenden Bei-
sassenrechts zugestanden. Jetzt haben sich diese Römer, die als Puj)aaioi evep-faZ;ö)ae-
voi den alten Beisassen entsprachen, durch ihr besseres Recht und auch durch ihre
wirtschaftliche Überlegenheit — denn dieses ist bei den ivep-(al6\ievoi nicht zu über-
sehen — neben die griechische Bürgergemeinde gedrängt. Hier ist der Polisgemeinde
auf ihrem eigenen Gebiete die alleinige Souveränetät, die ihr auch unter der helle-
nistischen Monarchie für ihre kommunalen Angelegenheiten wenigstens formal ge-
bleben v/ar, in der Sache wie in der Form aufgehoben. Die exklusive Souveränetät
bildete aber das staatsrechtliche Prinzip der Polis. Indem es mit der Zulassung eines
zweiten kommunalpolitisch mitbestimmenden Faktors durchbrochen wird, erstirbt
noch vor der alles griechische Bürgerrecht entwertenden constitutio Antoniniana das
alte griechische Stammesrecht in der auf ihm begründeten TToXiTeia.
VI. Politeiai: Verfassungen. Es galt im Vorstehenden, sogleich bei der Darstellung
der Entstehung des Polisstaates sein Wesen und seinen Charakter sowie seine Be-
deutung für griechische Staatenbildung darzulegen. Die Züge, die seine Physiognomie
für seine ganze Lebensdauer bestimmen, mußten und durften aus verschiedenen Zeiten
entnommen werden; denn wie sie Bleibendes, dem Wesen der Polis inhärierende
Eigenschaften, zur Anschauung bringen, sind sie selbst zeitlos. Aber das Staats- 1
wesen, dem sie die Individualität geben, war nicht nur den natürlichen Verände-
rungen, welche eine jahrhundertlange Existenz und Entwicklung mit sich bringt,
unterworfen, sondern auch gewaltsamen Schwankungen ausgesetzt, welche aus dem
eigensten Wesen der griechischen Polis hervorgingen. Um dieses Wesen zu er-
fassen, muß man sich von dem modernen Begriffe des Staates als eines sozialen
Gebildes zum Zwecke der materiellen und sittlichen Förderung aller unter seinem
Einleilung in die Altertumswissenschaft. III. 2. Aufl. 22
338 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [312/313
Rechte geeinigten Individuen frei machen. Ein solches Gebilde würde griechisch
etwa KÖc)aoc heißen können {Rtiirzel). Die iröXic ist nur der Staat der iroXTiai;
TToXiiai im vollen Rechtsumfang aber sind nach dem Stammesprinzip jeweilig nur
diejenigen, die ihre Abkunft dazu bestimmt. Da die Qualifizierung der Abkunft in-
folge der Verschiebung der sozialen Verhältnisse Veränderungen unterworfen war,
so wechselt die Zusammensetzung der TToXiiai und ihr entsprechend der Inhalt der
Polis, je nachdem die verschiedenen Bevölkerungsschichten, die politisch als Par-
teien erscheinen, sich die Ingenuität zu vindizieren wissen. Der Staat wird mit dem
Wechsel der Besitzer der Ingenuität ein anderer. Die TroXTiai bestimmen die Ver-
fassungsform, TtoXiTeia, durch ihre politische Qualität als eine dpicTOKpatia, öXiTapxia,
briiuoKpaTia; denn sie allein herrschen in ihm. Die griechische Polis war eben ein
politischer Klassen- oder Parteistaat, und seine jeweilige Verfassungsform ist das
Recht, welches jene Klassen nur in ihrem Interesse ihm geben, um durch dieses
ihre Macht ausüben zu können. Weil der griechische Staat im wesentlichen nur
politischen Machtzwecken diente, soziale Aufgaben nicht oder nur in verschwin-
dendem Maß und erst in später Zeit anerkannte, war die Wandelbarkeit der Ver-
fassungsformen eine große. Diese Wandelbarkeit gehört samt den Formen, die sie
der Polis brachte, mit zu den charakteristischen Zügen derselben.
Der Grundsatz, daß der Staat mit aller seiner Macht und seinen materiellen Vor-
teilen allein den an der Regierung Beteiligten gehört, würde in der Monarchie strengster
Form auch den Adel entrechten. Diese Stufe der griechischen Politie ist, wenn je sie
vereinzelt bestanden hat (vgl. das Drama), doch für unsere Erkenntnis verloren. Für
uns setzt die Entwicklung in einem Zeitpunkt ein, wo der Adel bereits Bedeutung
neben dem Königtum hat (o. S.310). Die Verfassungsentwicklung kann, wie bekannt, über
die Aristokratie und Oligarchie zur Demokratie führen, je nach dem Charakter und
der Menge der zur Anteilnahme an der Regierung Befähigten; aber ebenso bekannt
ist es, daß sie weder überall noch auch da, wo sie es tat, allerorten zur gleichen
Zeit die letzte Stufe, die als Demokratie erscheint, erreichte. Es wäre dabei falsch,
die chronologische Stufenleiter als Skala für den Wert der verschiedenen Verfas-
sungsformen zu nehmen. Der äußere Glanz des perikleischen Athens darf nicht
darüber täuschen, daß auch die vollendetste Demokratie sich als unzulänglich er-
wies, für die Gesellschaft und Wirtschaftsform ihrer Zeit die entsprechende staat-
liche Organisation zu schaffen. Auf dem griechischen Gebiete, in welchem noch
während des 5. und 4. Jahrh. diese beiden die Staatsform bedingenden Faktoren,
die Gesellschaft und die Wirtschaftsform, auf so verschiedenen Stufen stehen konnten,
wie sie Athen mit seiner Industrie und Wissenschaft nach der einen Seite hin, die
bäuerlich zurückgebliebenen Stämme des Westens nach der andern hin zeigen, hatte
jede der konkurrierenden Verfassungsformen ihr Recht auf Bestehen und Geltung.
Allein der Parteistaat der Polis in seiner Machtsucht ließ je nur die eigene Verfas-
sung gelten und suchte sie über die ihr durch die politischen, geographischen, so-
zialen Verhältnisse gegebenen Grenzen mit allen Mitteln durchzuzwingen.
Neben dieser historischen Beurteilungsweise behält auch der ältere, theore-
tische Standpunkt sein Recht, welcher jene | Entwicklung als einheitlich und gerad-
linig faßt, um so den Wert der einzelnen Verfassungsstufen für die Ausbildung
des Wesens und für die Leistungen der Polis abzuschätzen. Das Kindesalter unter
der alten Monarchie zeigt fast überall die Keime und Ansätze zu der späteren Or-
ganisation; deutliche Spuren und Reste hat die Polis aus dieser frühen Entwicklungs-
stufe im Beamtentum und im Kulte bewahrt. Die Aristokratie mit ihrer unmittel-
313/314] VI. Politeiai: Begriff der TroXireia; Wertung der Verfassungstypen 339
baren Fortsetzung in der Oligarchie — denn zwischen der uns erfaßbaren Aristokratie
und Oligarchie kann nur Doktrinarismus eine Grenze ziehen wollen — bringt das
Jünglingsalter, das Alter, in welchem der einzelne Mensch die Gaben, Interessen
und Grundsätze entwickelt und zu erkennen gibt, die der Mann übernimmt, um
diese Knospen reifen zu lassen, wie Zeit, Kraft und Einsicht ihm werden und bleiben.
Die aristokratisch-oligarchische Periode hat die Grundzüge des griechischen Stadt-
staates festgelegt, und alle Institutionen, welche zum Funktionieren seines Organismus
dienten, mehr oder weniger weit vorgebildet; sie hat auch den Geist des Staates
bestimmt, indem sie das patriotische Pathos und das ständische Ethos schuf, welche
die Griechen bis in das stille Greisenalter unter dem römischen Imperium beseelten.
Die Demokratie knüpft in allem und jedem an die aristokratisch-oligarchische Staats-
form an; sie übernimmt deren Institutionen, nur daß sie sie entsprechend den wei-
teren und verwickeiteren Verhältnissen der späteren Zeit ausbaut und ihren ganzen
Organismus verfeinert; sie übernimmt auch den Geist des aristokratischen Staates,
indem sie ihn für ihren Adel, ihre Bürger, umformt. Die Demokratie hat gegenüber
der Aristokratie und Oligarchie nur eine Institution geschaffen, welche in den Formen
griechischen Staatslebens eine grundsätzliche Neuerung darstellte, die Geschworenen-
gerichte; doch fand sie auch hierfür einen Anknüpfungspunkt in der älteren Ordnung
(s. u. S.347). Die Demokratie war endlich auch nicht imstande, sich entsprechend der
inneren Entwicklung der Gesellschaft und des Wirtschaftslebens umzugestalten und
den politischen Parteistaat zu einem sozialen zu entwickeln. Gleichwohl muß man
ihr zugestehen, daß sie unter den Entwicklungsstufen der Polis das höchste Maß
von Leistungen aufzuweisen hat. In der jungen Demokratie oder, um im Bilde zu
bleiben, in ihrem frühen Mannesalter hat die demokratische Polis ihren Bürgern
das patriotische Pathos nicht bloß lebendig zu erhalten, sondern in gewaltiger Weise
zu heben gewußt, und beispiellos ist die Kraftentfaltung auf politischem wie auf
geistigem Gebiete, zu der durch die Demokratie alle bedeutenden griechischen Staaten
— denn auch über ihre Grenzen in aristokratisch-oligarchische Staaten wirkte sie hinein
— gebracht werden. Es wäre unrichtig zu sagen, daß die Demokratie diese Erfolge
nur auf dem von den älteren Verfassungsformen bereiteten Boden erzielte; sie hat sich
selbst den Boden dafür in dem Maße bestellt, wie sie die Schranken zwischen Regieren-
den und Regierten in der gleichen Gemeinde niederriß und so die Kräfte der bis da-
hin abseits Gehaltenen zur Arbeit am Staate befreite. Aber diese Leistungen können
die Erkenntnis nicht verdunkeln, daß die Demokratie für die Entwicklung der griechi-
schen Staatsformen — denn sie stehen hier eigentlich zur Beurteilung - nicht im
entferntesten die Bedeutung hat wie die Aristokratie. Gewiß, die Schöpfung der
Demokratie an sich bildet einen großen Schritt in dieser Entwicklung, aber nachdem
er einmal getan war, versiegte die schöpferische Kraft der ehedem treibenden rechts-
bildenden Tendenzen und Fähigkeiten; die Demokratie ist durchaus unfruchtbar an
staatsrechtlichen Gedanken gewesen und kann sich an Bedeutung für das Wesen
und die Ausgestaltung des griechischen Staates und Staatsrechtes mit den aristo-
kratisch-oligarchischen Politieen nicht messen. Für das Verständnis | des griechischen
Polisstaates hat diese Erkenntnis fundamentalen Wert; sie liegt dem folgenden ge-
schichtlichen Überblick über die einzelnen noXiTeiai zugrunde.
VII. Monarchie. Von der Verfassung der staatlichen Gemeinschaft unter der
Monarchie legt das Epos Zeugnis ab. So, wie es auf uns gekommen ist, ist es
gewiß nicht gleichzeitig mit den frühesten asiatischen Ansiedelungen, spiegelt auch
22'
340 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [314/315
nicht die staatlichen Zustände einer kurzen Epoche wider, sondern enthält ent-
sprechend seiner Entstehung Züge erheblich späterer Jahrhunderte; allein seine
archaisierende Tendenz wahrt ältere Zustände, und die politische Entwicklung ging
in den Anfängen mit Naturnotwendigkeit langsam vor sich. Das Zeugnis des Epos
kann also nicht erschüttert werden durch die Beobachtung starker Verschieden-
heiten zwischen den politischen Institutionen, die für die mykenische Zeit erschlossen
werden müssen, und denen, die das Epos kennen lehrt. Sie sind in der Tat sehr
groß. Das mächtige Königtum ist verschwunden. Der ßaciXeuc erscheint nur als
der primus inter pares; ßaciXfiec stehen neben ihm, dem ßaciXeOiaToc. Der Adel
hatte nach der Zertrümmerung der großen Herrschergebiete die Führer für die vielen
kleinen Auswanderungszüge geliefert. Die Macht und das Selbstbewußtsein, welches
dadurch der Einzelne der geführten Masse gegenüber gewonnen hatte, rechtfertigt
er jetzt durch den Anspruch, ein bio-fevric zu sein, wie es der ßaciXeuc älterer Zeit
auch nur gewesen sein kann. Die bioTeveic sind durch Abkunft gleich, in ihren Ge-
schlechtern vererbt sich die geistige und körperliche dpeiii: der Geburtsadel ist
neben und fast gleichberechtigt neben den Herrscher getreten. Diese Adligen führen
darum gleich dem Könige das CKfJTrTpov, das alte Zeichen der zivilen Gewalt, wie
die Lanze das der militärischen war. Nach Aristoteles war der König der homeri-
schen Epoche Heerführer, Richter und Priester für den Staat, soweit nicht erbliches
Priestertum Ausnahmen begründete {Aristot Pol. 1285 b 9 Kupioi h' fjcav Tf|c le
Kaxd TTÖXe)Liov fiTeMoviac Kai xüuv öuciOuv öcai iii] lepaiiKai, Kai rrpöc toutoic xdc
biKoc EKpivov). Diese Anschauung beruht zum Teil auf Rückschlüssen: zu den ho-
merischen Gedichten stimmt sie nicht mehr ganz; selbst in einem Mordprozeß, wie
ihn die Schildbeschreibung der Ilias schildert, ist nicht der König der Gerichtsherr,
sondern es richtet unter dem Vorsitze eines 'Wissers' O'cTuup Hom. 2J 501) ein Rat
von Geronten an heiliger Stätte (lepo) evi kukXuj, daher noch im 5. Jahrh. in Erythrai
die Aufstellung eines Gesetzes ec tot kukXov . , . tö Zrivoc Tib-fopaio OesterJahrh.
XU [1909] 134, also an der Gerichtsstätte, wie in Athen bei der Stoa des Basileus).
Aber das athenische Prozeßrecht hat Älteres bewahrt: der 'König' hat hier alle Zeit
den Vorsitz bei Mordprozessen geführt. In verfassungsmäßigerweise macht der Adel
seinen Einfluß als Beirat des Königs geltend; doch nur eine Auswahl seiner Mitglieder
erscheint in dieser Funktion und heißt in ihr -fepavTec; das ist gemeindorische Be-
zeichnung geblieben (z. B. Kreta, Sparta, Korinth, Achaia), wo nicht Umnennungen
erfolgt sind. Der König kann den Rat hören und wird im Laufe der Zeit je länger
je mehr dazu gezwungen; in den jüngsten Teilen des Epos erscheinen die Geronten
in ausgeprägter SelbstherrUchkeit dem Herrscher gegenüber. Sie laden ihn zur
Sitzung, halten sich sogar dazu berechtigt, den Herrscher zu bestellen {Hom. l 55.
cc 394). Im Kriege stellt der Adel die Führer (fiTi'lTopec i]be lueboviec), im Frieden
fungieren, wenigstens nach den jüngeren Teilen der Odyssee, seine Mitglieder als
eine Art von Bezirksverwaltern unter dem Namen dpxoi. Es ist durchaus wahr-
scheinlich, daß einige der ältesten oligarchischen Ämter höchsten Ranges schon
zur Königszeit geschaffen wurden (z. B. Prytanen); ihre Schaffung bedeutet natür-
lich Schwächung des Königtums. Aber die ursprüngliche Stellung des Königs als |
des alleinigen ßaciXeuc tritt spät noch in den Verfassungen hervor, in welchen nur
ein Beamter noch den Königsnamen behalten hat wie in Milet, Olbia, Naxos, los,
Samothrake, Argos, Megara nebst Kolonien (Sammlung bei HSwoboda, Griech.
Staatsalt. 44 f.), oder in Athen, wo neben dem ßaciXeuc die cpuXoßaciXeic völlig
zurückgetreten sind. Die Mehrzahl ßaciXf|ec spiegeln noch die Kollegia von ßaciXeic
315/3161 VII. Monarchie: König, Adel, Gemeinde 341
in Chios (auch UvWilamowitz, Nordion. Steine [AbhAk Berl.iQOO] 66), Kyzikos (junge
Bezeugung), Mytilene, Kyme, Kos, Elis (vgl. LZiehen zu Leges Gr. sacr. II n. 111,
p. 294) wider. Wie weit das Doppelkönigtum der Spartaner und Lykier (Hörn.
Z 193 ff.) hierher gehört, bleibt bei dern völligen Dunkel, welches über der Ent-
stehung dieser Herrschaftsform liegt, unentschieden.
Der Adel ist in sich durch feste Verbände, die eraipiai, zusammengeschlossen;
es sind Männerbünde, welche sich aus Kreisen gleichen Geburtsstandes, gleicher
Lebensführung und gleicher Interessen bildeten. Diese Institution muß noch in die
vormykenische Zeit zurückgehen und als gemeingriechisch bezeichnet werden. Ilias
wie Odyssee kennen die eraipoi; die spartanische afurfd mit den Syssitien (cpiöiTia)
beruht auf dem Prinzip der Hetaerie, die unter diesem Namen selbst in kretischen
Gemeinden zur bürgerlichen (Lykos, Gortyn) oder militärischen Gliederung der
Einwohnerschaft diente. Die Syssitien sind ferner für Milet, Boiotien, Thurioi {Plaf.
Ges. 636 B; UvWilamowitz, S.Ber.Berl.Ak. 1906, 78), Megara {Theogn. 33 f. Plut.
Qiiaest. gr. 18 p. 295 D, dazu EMeijer II 631. Plaumann, RE. VIII 1375) bezeugt. In
der Umformung als adliger Klub hat die exaipia bis in späte demokratische Zeit
hinein eine bedeutende politische Rolle gespielt. Der Adel Makedoniens hat sicher-
lich bewußt sich den homerischen Namen der eiaTpoi gegeben. Aus der alten Zelt-
genossenschaft der Zeit des kriegerischen Wanderlebens entsprungen, hat diese
Institution Lebenskraft bis zum Untergange des griechischen Stadtstaates bewahrt.
Neben oder richtiger unter König und Adel steht die Gemeinde; sie wird von
den Freien, die von gleicher Stammesabkunft wie der Adel waren, gebildet. Zu
diesen Freien werden vor allem die freien Bauern gehört haben und ferner die-
jenigen städtischen Bevölkerungsschichten, welche erst die Odyssee als bnuioup-foi
bezeichnet, Ärzte, Sänger, Seher usw., auch freie Arbeiter (epiOoi Hom. 27 550). Die
Gemeinde als solche heißt hf\}xoc (bä^oc); sie findet ihre verfassungsmäßige Re-
präsentation in der 'Versammlung', d-fopd, welche der alten Heeresversammlung
entspricht {Hom. A). Ihre politische Bedeutung ist anfangs gewiß eine äußerst ge-
ringe gewesen; kann doch noch in der verhältnismäßig späten Zeit, die die Tele-
machie schildert, die Gemeindeversammlung von Ithaka durch die adligen Freier
terrorisiert werden {Hom. ß 239-245). Ihre Zusammenberufung ist noch in keiner
Weise zeitlich geregelt, sondern erfolgt nur bei außergewöhnlichen Anlässen durch
den König oder einen Adligen, anscheinend zumeist dann, wenn bei Konflikten in
der herrschenden Gesellschaft die eine Partei moralische Unterstützung in der Zu-
stimmung der Gemeinfreien suchte. Denn diesen Wert hatte der beifällige Zuruf, in
welchem die Gemeinde ihren Willen allein zum Ausdruck brachte, ein uralter Zug
aus der Heeresgemeinde, der sich in der spartanischen Volksversammlung, der
drceWa, erhalten hat {Thuk. I 87; Plut. Lyc. 26,2), für Mytilene durch Alkaios {PLG.^
III 162 n. 37 A enaivtcvTec döWeec, d. i. der aivoc der Volksversammlung; döWeec
zu dXia, dXiaia; KaiaFeXiuevujv tojv TToXiaidv Gortyn GDI. 4991 X 35. XI 13) bezeugt
wird und auch in Phokis, Boiotien wie im achaeischen Bunde noch erscheint (cavoc,
aiveiv, DittenbergerSyll. 306, 20. 835, 7. 452, 4. 10). An der Beratung selbst nehmen
nur der König und die Führer, die Adligen, teil. So haben noch die Volksversammlung
von Sparta über die von den Ephoren und die auf Kreta über die von der Gerusie |
und den Kosmen {Aristot. Pol. 1272 a 11) gemachten Vorschläge nur mit Ja oder Nein
zu entscheiden. Die Gemeinde hatte dem Könige vor allem Heeresfolge zu leisten;
sie war ihm ferner zu Geschenken (bOupa, buuTivai) verpflichtet (OeuiCTec: RHirzel,
Themis, Dike u. Verwandtes, Lpz. 1907, 414), wie ihm auch von der Kriegsbeute ein
342 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [316
größerer Teil reserviert und bei öffentlichen Speisungen ein größerer Anteil an
Speise und Trank zugemessen werden mußte {Hom. & 162 = M 311); in Sparta
haben sich auch diese Königsprärogativen erhalten {Hdt. VI 57; Xenoph. rp. Lac.
15, 4). — Zur Bevölkerung des Staates zählen außer den ansässigen Fremden, denen
der schützende Personenstand der Staatsangehörigen fehlt {Hom. 1 648 diiiariTov
laexavacTTiv), Unfreie (b/aujec), die, der Mehrzahl nach weiblichen Geschlechts (b|nuji-
bec, boöXai), entweder als Haussklaven oder als Hörige erscheinen. Jene sind meist
durch Krieg, aber auch schon durch Kauf erworben; diese sind durch freiwilligen
Vertrag in die Sklaverei der Hörigkeit getreten (Oniec, z. B. Hom. d 644). Die
Hörigkeit geschlossener Volksmassen, die namentlich auf dorischem Okkupations-
gebiete (Heloten von Sparta, Penesten in Thessalien usw., vgl. KJNeumann, HistZ.
LX [1905] 30 f.) begegnet, ist dem Epos fremd, obwohl es in ihm an Kenntnis ver-
einzelter spartanischer Einrichtungen nicht fehlt, und obwohl diese Form der Un-
freiheit gerade auch auf aiolisch- ionischem Boden Kleinasiens sich fand (vgl.
UvWilamowitz, S.Ber.Berl.Ak. 1906, 78).
VIII. Aristokratisch-oligarchische Verfassungen. 1. Die Theorie der Stoiker
(bei Polyb. VI 8) läßt auf das Königtum oder die Monarchie als nächste Entwick- |
lungsstufe die Aristokratie folgen, um so den Schematismus ßaciXeia, dpicTCKpatia,
öXiTapxia, bTnaoRparia zu gewinnen. Bei Aristoteles schheßt an das Königtum all-
gemein die Politie der Bewaffneten an, und zwar in einer älteren Stufe die der
Ritter, in einer jüngeren die der Hopliten {Pol. 1297b 16 x\ TrpuuTri TToXireia ev xoTc
"€XXriciv eYevexo luexd xdc ßaciXeiac gk xojv iroXeiuouvxujv, fi )nev il dpXHC ck
Tujv iTTTTeoiv . . . ttuHavo^evoiv be xüjv ttöXcoiv Kai xmv ev xoic öttXoic icxucdvxiuv
^dXXov TrXeiouc |uexeixov xfic iroXixeiac), wobei die Aristokratie den bestehenden
beiden Hauptformen der Verfassungen, der Oligarchie und der Demokratie, ohne
jeden historischen Gegensatz zur Seite gestellt wird {Pol. 1293 b 35 ff.). Tatsächlich
läßt sich nicht von zwei aufeinanderfolgenden Verfassungsperioden, einer früheren
aristokratischen und der sie ablösenden oligarchischen, sprechen, insofern man streng
den Unterschied gelten läßt, daß in jener der Geburtsadel, in dieser auch der Geldadel
die herrschende Klasse bildete. Name und Sache gehen ineinander über. Thessalien
(Pharsalos) hatte nach Aristoteles (Po/. /<306a/0) eine Oligarchie extremsten Charakters
— nach seiner Benennung eine buvacxeia, wo ein Geschlecht im Staate mit Willkür
regiert — ; dieselbe thessalische Verfassung erscheint in Pindars frühestem Epinikion
als dpicxoKpaxia {Pyth. X 70 ev dTa9oTci). Die Begriffe Aristokratie] und Oligar-
chie sind im Gegensatz zur Demokratie und schwerlich viel vor dem Ende des
7. Jahrh. gesondert und zu staatsrechtlichen Bezeichnungen geworden, und zwar
dürfte oXiTapxia erst eine Differenzierung zu dpicxoKpaxia sein. Jede Aristokra-
tie ist ihrem Wesen nach eine Oligarchie, und jener Unterschied zwischen Ge-
schlechtsadel und Geldadel bestand weder von vornherein, noch konnte er sich
unter den ältesten wirtschaftlichen Verhältnissen je zu der Schärfe entwickeln, den
die Theorie annimmt. Der Adel hatte, wie gesagt, von Anfang an das wirtschaft-
liche Übergewicht. Die gemeingriechische Auffassung, daß Armut eine Schande sei,
entstammt seiner Ethik: die dpicxoi sind notwendig auch die TrXoucioi, wie ireviixec
und KttKoi (TTOvripoi) politisch als gleichbedeutend gebraucht werden können. Man
nimmt einen Unterschied an zwischen dem Besitz des Geschlechtsadels aristokra-
tischer Zeit als reinem Grundbesitz und dem Vermögen des Geldadels der oligar-
chischen Politie, um in ihm eine Begründung für jene Differenzierung zu sehen;
316/317] Aristokratie und Oligarchie. 1. Gegenseitig-es Verhältnis 343
allein in Wirklichkeit kann er nicht bestanden haben. Solange es kein Geld gab,
bestand aller Besitz notwendig in Grundbesitz oder Sklaven. Der Kapitalismus ist
an die Möglichkeit der Thesaurierung von Geld geknüpft. Also frühestens vom Be-
ginn des 7. Jahrh. ab ließe sich von einer Oligarchie reden, die durch ihren mo-
bilen Besitz sich von dem Adel mit Grundbesitz schiede. Aber der durch das Geld
erwachsende mobile Besitz führt gerade den Abschluß der Periode ausschließlich
aristokratisch-oligarchischer Verfassungen herbei, statt eine Oligarchie im Gegen-
satze zur Aristokratie entstehen zu lassen. Die Demokratie tritt nicht ohne Grund
fast gleichzeitig mit der Erfindung und Ausbreitung des ersten Geldes für die
Griechen auf. Für die alte Oligarchie können große Vermögen auch nur in Grund-
besitz bestanden haben. Ein Besitzadel hat gleicherweise in der Aristokratie wie
in der Oligarchie den Staat in Händen gehabt; einen Unterschied zwischen beiden
kann man, wie es Aristoteles getan hat, nur darin finden, daß in der Aristokratie
der Besitzadel zugleich auch ein Geburtsadel war {Pol. 1293 b 10 äpicTOKpaiiai
. . . ÖTTOu ye \x\\ laövov nXouiivbriv dXXd Kai dpicTivbriv aipouvrai xctc dpxdc). Aber
dieser Unterschied mußte gerade auf griechischem Boden sich um so leichter ver-
wischen, als die griechische Gesellschaft sowohl als solche wie in ihrer Gestalt
als Staat für den fingierten Stammbaum allezeit Achtung gefordert hat. Ferner: |
zu dem natürlichen Aussterben, dem der alte Geschlechtsadel ausgesetzt war, trat
der Verlust an Menschenleben im Kriege, und dieses Blutopfer hatte er als herr-
schender Stand in erster Linie zu tragen; in gleicher Weise ist der alte athenische
Bürgeradel der Demokratie mit durch die Kriege des 5. Jahrh. geschwunden. Der
durch jene Verluste freiwerdende Besitz — und das konnte, wie gesagt, nur erst
Grundbesitz sein — rückte die neuen Eigentümer um so leichter dem alten Adel
näher, als er sie in den Stand setzte und verpflichtete, mit diesem als Reisige (iiTTreTc)
zu Felde zu ziehen. So waren die Grenzen zwischen Geschlechtsadel und Besitz-
adel, insofern solche überhaupt bestanden, von frühester Zeit ab fließend. Wenn
es auch nicht zu leugnen ist, daß jener an einzelnen Stellen sich in Absonderung
zu erhalten gewußt hat, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß beide schon
unter dem Königtume sich vielfach, wenn nicht zumeist, vermischt hatten. So ist denn
die Weiterentwicklung aus dem Königtume notwendig örtlich verschieden gewesen.
Die Monarchie wurde je nachdem durch eine Aristokratie oder dynastische Olig-
archie oder eine andere der verschiedenen Formen der strengen Oligarchie ab-
gelöst. Die Aristokratie bildet in der historischen Entwicklung weder allein eine
allgemeine Periode der Verfassungsformen, noch ist sie als eine Übergangsform
von untergeordneter Bedeutung (JakBurckardt) zu charakterisieren: sie stellt sich
vielmehr als eine den oligarchischen Formen parallelstehende Entwicklungsstufe
der griechischen Politieen dar, und zwar als eine seltenere. Denn es ist kein Zu-
fall, daß die Überlieferung weder von ihrer Entwicklung aus dem Königtume noch
von ihrer besonderen Art als Verfassungsform genauere Kunde zu geben weiß.
Wohl werden aus Aristokratieen Oligarchieen entwickelt, und jene werden dann als
Vorstufe für diese erscheinen; allein diese Entwicklung ist eine örtlich beschränkte
gewesen und in keiner Weise dazu geeignet, die Erkenntnis zu erschüttern, daß
zwischen Königtum und Demokratie nur die eine aristokratisch-oligarchische Periode
anzuerkennen ist, die darum nicht aufhört eine einige zu sein, weil sie Verfassun-
gen verschiedenster Schattierung, von abgeschlossener Geschlechterherrschaft bis
zu demokratisierender Ausdehnung des Bürgerrechtes, in sich begreift.
2. Wenn Aristoteles {Pol. 1292 a39-blO) theoretisch vier Stufen der Oligarchie
344 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [317/318
unterscheidet, so erschöpft er damit sicherlich nicht die einst wirkHch vorhanden
gewesenen Formen und Mischbildungen. Wie mannigfaltig aber diese Verfassungen
auch gewesen sein mögen, in allen treten, ob verkümmert in extremer oder aus-
gebildet in gemäßigter Oligarchie, die den griechischen Staat als solchen be-
stimmenden Institutionen zutage. Drei Faktoren charakterisieren nach Aristoteles
{Pol. 1297 b 37—1301 a 15, darnach die Disposition seiner Ttolixsia 'A&rivaicov) jede
Verfassung: der beratende und beschließende (tö ßouXeuöfievov), der verwaltende,
d. h. die Beamten (t6 apxov) und der richtende (tö biKctlov), Alle erscheinen in
den Verfassungen der aristokratisch-oligarchischen Periode; aber sie sind weder
alle in allen Einzelverfassungen vorhanden, noch, wo sie vorhanden sind, mit
gleichen Kompetenzen ausgestattet oder auf einen gleichen Teil der Bürgerschaft
erstreckt. Das Zusammenwirken dieser drei Faktoren sowie ihre Abgrenzung und
Erstreckung auf die Bürgerschaft ist durch Gesetze (vö)uoi) geregelt, welche so die
Staatsform (TroXiieia, daher nennt Aristoteles die Staatsgesetze geradezu TToXiieia
im Gegensatze zum materiellen Rechte, den vöfioi) bestimmen, natürlich in der ihr
entsprechenden Umformung. Grundsätzlich wird die Zuerteilung gleichen Rechtes
an alle Bürger, die icovo^ia, angestrebt, doch verstehen die älteren Verfassungen
darunter eine ihrem jeweiligen Charakter gemäß abgestufte Zuerkennung der Be- 1
rechtigungen nach der politischen Würdigkeit. Die icovo)aia ist in ihnen zugleich
richtige Verteilung der Rechte, die eüvo|uia. Die euvo|uia wird so zum Schlagwort
für konservative Verfassungen gegenüber der äußerlichen demokratischen icovo|uia.
Von jener hat Tyrtaios gedichtet, und als Schützerin nichtdemokratischer Ordnungen
(vgl. auch Äristot. Pol. 1294 a Iff.; Timoth. Pers. a. E.) nennen die Guvoiaia Hesiod,
Pindar, Bakchylides (Belege RE. VI 1129). Nach Gesetzen haben die Beamten zu
handeln, die Richter zu richten; denn wo dies nicht geschieht, sondern der Beamte
nach Willkür verfährt, ist nicht mehr von einem oligarchischen Verfassungsstaate,
sondern einer Gewaltherrschaft zu sprechen (Äristot. 1292b 5 öiav . . . apxi;i \x\\ 6 v6\xoq
äW Ol dpxoviec . . . KaXoöci hx\ xrjv TOiautriv öXiTapxiav öuvacteiav). Die Herrschaft
des Gesetzes, deren die Demokratie sich rühmte {UvWilamowitz, Aus Kydathen,
Berl. 1880, 47), hat sie aus der aristokratisch-oligarchischen Periode übernommen.
3. Unter den oligarchischen Verfassungen nimmt die spartanische eine geson-
derte Stellung ein. Die Königswürde ist in der Form des Doppelkönigtums aus der
alten Zeit allein in Sparta festgehalten worden; vor allem haben die spartanischen
Dorer die Entwicklung zur Polis im eigentlichen Sinne nicht mitgemacht, sondern
sind in ihrer Verfassung teilweise auf der alten Heeresverfassung stehen geblieben;
sie leben CTpaTorrebou biKriv, als Heergemeinde. Das Heer aber besteht einzig aus
OTTXTiai; einen reisigen Adel gibt es ursprünglich in Sparta nicht. Daher betrachten
sich sämtliche CTrapTiäxai als adlig. Gleichheit des Besitzes ist Grundsatz der spar-
tanischen Politie gerade wie Gleichheit der politischen Rechte {Isokr.XII178; über die
Benennung öjuoioi vgl. OSchulfheß,RE. VIII 2257 f.). Wirtschaftliche Entwicklung und
persönliche Tüchtigkeit (dpexd), die sich im öffentlichen Leben bewährt hatte, ließen
im Laufe der Zeit auch hier Unterschiede entstehen und eine bevorrechtete Schicht
sich bilden, die dem Adel ionisch-achaeischer rröXeic an politischen Prärogativen ver-
gleichbar ist, namentlich seit in den letzteren sich der Geldadel erhoben hatte: dem
Rechte nach blieb jedoch die Gleichheit aller Bürger (icovo|uia, icoTi|uia) bestehen. Die
spartanische Gerusie (Tepujxicc Aristopli. Lys. 980; Tepoviia Xenoph. rp.Lac. 10, 1.3;
Tepoucia in den allerdings erst nachchristl. Inschriften IG. V 1,31 usw.) hat sich nie
zu einem vielgliedrigen 'Rate', wie in der Mehrzahl der anderen Staaten, ausgebil-
318/319] VIII. Aristokratisch-oligarchische Verfassungen. 2. €Ovo)a(a. 3. Sparta 345
det, sondern bestand aus 28 über 60 Jahr alten, jener bevorrechteten Schicht
(äpicTivbnv Polyb. VI 10,9) angehörigen, durch Zuruf der Gemeindeversammlung
{Plut. Lyk. 26; Aristot. Pol. 1271 a 10) auf Lebenszeit gewählten, daher unverantwort-
lichen {Aristot. 1272 a 36/".), Spartiaten und bildete mit Einschluß der beiden Könige
eine Körperschaft von 30 Mitgliedern (also einem Vielfachen der für aristokratisch-
oligarchische Politieen charakteristischen Fünfzehnzahl [u.S.346]). Sie hat die Macht
der Könige stark eingeschränkt {Plat. Ges. 692a), selbst aber kaum von ihren Befug-
nissen als beratender Faktor an das Exekutivkollegium der Ephoren abgegeben, das
seine Kompetenzen vielmehr auf Kosten des Königtums erhalten hatte und erweiterte.
Die fünf Ephoren (ihre Zahl - IG. V 1,1564 [Dittenberger Syll. 60]. Xenoph. Ages. 1,36.
Aristot. 1272 a 6 — ein Bruchteil der Fünfzehn) wurden zwar aus allen Spartanern
gewählt (Aristot. 1272a 31), doch sind sie deswegen nichts weniger als ein demo-
kratischer Faktor im spartanischen Staate zu bezeichnen (so doktrinär schon Aristot.
1270 b 7 ff.), man müßte denn mit dem Ausdrucke demokratisch spielen wollen. Ent-
wicklungsgeschichtlich betrachtet fällt die Einsetzung des Amtes in eine Zeit, wo von
Demokratie überhaupt noch nicht die Rede sein kann; denn die eponyme Ephoren-
liste begann mit dem Jahre 755/4 {EMeyer, Forsch, z. a. Gesch. 1 247); auch der
Wahlmodus muß, nach einer Andeutung des Aristoteles {1270 b 27) zu schließen, in
älteste Zeit hinaufgereicht haben. Das Amt an sich vereinigt eine Machtfülle, wie
sie selbst in den strengsten dorischen Oligarchieen unerhört ist. Einer buvacxeia des
Ephorates ist nur durch die Stärke der Gerusie vorgebeugt. Wie neben dem mäch-
tigen, alten Rat und dem fast allmächtigen jüngeren Ephorenkollegium das Königtum
in Schatten trat, so konnte die Volksversammlung (drreXXa), der als ausgesprochener
Heeresgemeinde die Entscheidung über Krieg und Frieden stets zugestanden haben
muß, ihre Rechte nur in beschränktem Maße entwickeln; hat sie doch über die von
der Gerusie vorgelegten Anträge stets nur abzustimmen, nie zu verhandeln gehabt;
ihre Beschlüsse waren anscheinend sogar nicht bindend für die Gerusie.
Diese Staatsordnung ist wie nicht gemeingriechisch, so auch nicht gemeindorisch,
sondern spezifisch spartanisch. In Thessalien, Boiotien, Argos gibt es einen Geburts-
adel; hier sitzen die Dorer des östlichen Zuges. Daher auch für Kreta, dessen Insti-
tutionen aus der alten Heeresverfassung doch noch ein so charakteristisches Ele-
ment wie die Syssitien, hier ctvbpriia genannt, bewahrt haben, der Geburtsadel be-
zeugt ist (ouK it ÜTTdvTUüv aipoüviai touc köc|uouc dW eK tivüjv ygvüuv Aristot. Pol.
1272 a 33). Denn in Kreta fließen die 'argolischen' Dorer mit den spartanischen zu-
sammen; es liegt eine Mischbildung vor, so daß man hier das Element des Adels
nicht notwendig aus einem ionisch-achaeischen Einschlage der früheren Einwande-
rungsperiode herleiten muß; es kann rein dorischer Herkunft sein.
4. Der beratende und beschließende Faktor erscheint in der Oligarchie, ent-
sprechend ihrem Namen, als ein Ausschuß aus den durch Geburt zur Anteilnahme
am Staatsleben berechtigten Bürgern. Er ist aus dem Adelsrat der Königszeit ent-
wickelt und trägt danach auch vielen Ortes noch den alten Namen der repoucia
(z. B. Sparta, Korinth, Elis, Kreta). Früh tritt aber schon die bezeichnende Be-
nennung 'Rat', ßouXri, auf. Die Zahl seiner Mitglieder schwankt in den uns be-
kannten Beispielen zwischen 30 (Delphoi, EBourguet, L'administration financiere du
Sanctuaire pythique au IV' siede, Paris 1905, 44 ff.; vgl oben Sparta), über 60 (Knidos;
hierd)av)'i)aov6c), 90 (Elis in früher Zeit, /lr/s^oJ'./<306a/S), 180 (Epidauros, P/u^.^jz/. Gr./
p. 291 E, wo Verwechslungen) bis 300 (Tegea, IG. V 2, 3, 20 [Michel. Rec. n. 695]), an-
scheinend (u. S. 346) sogar bis 600 (Massilia, Strab. 179) und 1 000 (Kolophon, Opus meh-
346 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [319/320
rere Städte Großgriechenlands) hinauf. Für die laufenden Geschäfte, die in der früheren
Zeit durch den Herrscher oder durch seine Organe versehen wurden, mußte auch ein
kleinerer Rat einen Ausschuß haben, der unter Namen wie TTpuidveic, TipößouXoi (z. B.
Korinth), äpTuvoi (Epidauros, Plut. a. a. 0.) und dprOvai (Argos, IG. IV 554,2; u. S. 370),
TTCVTeKaibeKa (Chios, Massilia, Delphoi, Byzantion: IG. IX 1. 333, 13; GDI. 5653ab,
vgl. Hermes XXXII [1897] 406, 1; OesterJahrh. XII [1909] 137) begegnet. Die klei-
sthenische Verfassung bietet in ihrem Prytanenausschuß neben und aus der ßouXri
nur das bekannteste Beispiel dieser Verhältnisse in demokratischer Umformung.
Die Heeresversammlung der Königszeit, d. h. das Volk in Waffen, bestand in
Staaten, deren Verfassung die militärische Grundlage wahrten, wie in Sparta und
auf Kreta, neben dem Rate in rechtlicher Anerkennung weiter. Überall, wo das
Bürgerrecht an den Besitz einer Kriegsrüstung geknüpft, also auf die örrXa Trap-
exöjaevoi ausgedehnt und zugleich beschränkt war, muß eine solche Versammlung
(dYopd; dXmia, dXia OSchiiltheß, RE. VII 2233; eKKXricia) den Gesetzen nach haben
stattfinden können, wenn auch die Verfassung der athenischen Oligarchie vom Jahre
411/10 zeigt, wie ein oligarchischer Rat, ohne die verfassungsmäßig gegebene Volks-
versammlung zu berufen, regieren konnte (s. u. S. 378). In einzelnen Staaten, deren
Verfassung den militärischen Charakter völlig abgestreift hatte, war die Ekklesie so-
gar ganz fallen gelassen. Die Versammlung aller Gemeinfreien scheint hier durch die
Tagung einer größeren Anzahl oder der Gesamtheit der Mitglieder der herrschen-
den Klasse ersetzt, die von der amtierenden Bule kooptiert oder zusammengerufen
werden konnten oder mußten {Aristot. 1275 b 7 ev eviaic . . ouk ecii bfj|uoc oub'
eKKXr|ciav vo)aiZ;ouciv dXXd cutkXtitouc). Diese erweiterten Tagungen des Adels hat
man in den großen oligarchischen Räten von 600 und 1000 Mitghedern zu er-
blicken, nicht den eigentlichen, jeweilig fungierenden Rat, der aus Teilen des er-
weiterten Rates gebildet war {u. S. 347) und aus sich wieder jene kleinsten Verwal-
tungsausschüsse bestellte. Die äußerst mangelhafte Überlieferung läßt den erweiter-
ten Rat leicht als oligarchische Ekklesie erscheinen und täuscht so Verfassungen
vor, die allein eine Ekklesie, nicht auch eine Bule kennen. Doch eine griechische
Politie ist ohne Ekklesie vorstellbar, aber nicht wohl ohne den 'Rat'.
Bei dem Schattenleben oder völligen Fehlen der Gemeindeversammlung war
die Kompetenz des Rates die ausgedehnteste. Der Rat repräsentiert in machtvoller
Weise die Souveränetät des Staates, ist der Souverän selbst. Was Aristoteles theo-
retisch sagt: Kupiov b' ecTi t6 ßouXeuö|uevov irepi iroXeiuou Kai eipr|vric Kai cujujuaxiac
Kai biaXvjceuuc, Kai irepi vö|uuuv, Kai rrepi Bavdiou Kai qpuYfic Kai bri)Lieuceuuc, Kai
Tiepi dpxujv a'ipeceuuc Kai tujv euBuvujv {Pol. 1298 a 3), gilt voll für den aristo-
kratisch-oligarchischen Rat; und sein Bericht über den areopagitischen Rat zu
Athen | aus der vorsolonischen Zeit liefert dazu das Beispiel (Aristot. 'Ad-. itoL 3. 4).
Der Eintritt in den Rat war je nach den Verfassungen an die Zugehörigkeit zu be-
stimmten Geschlechtern, wie in Knidos und in anderen Orten {Aristot. Pol.l305b3),
oder an einen Zensus gebunden; auch das ÖTiXa Trape'xecGai stellt eine Zensusstufe
in primitiverer Form dar. Über die innere Organisation der aristokratisch-oligarchi-
schen Ratskörperschaften fehlte es, abgesehen von der schon erwähnten Bestellung
eines geschäftsführenden Ausschusses, an genaueren Nachrichten; erst in jüngster
Zeit hat Aristoteles' Bericht über die oligarchische Revolution in Athen 411/10 und
der Abriß der boiotischen Stadtverfassungen zum Beginn des 4. Jahrb., der in den
anonymen Hellenica Oxyrhynchia (c. // ed. Grenfell-Hunt; u. S. 422) enthalten ist,
den Typus dieser Körperschaften kennen gelehrt. Der beiden gemeinsame Grund-
320/321] VIII. Aristokratisch-oligarchische Verfassungen. 4. Körperschaften 347
zug ist die Einteilung der zum Eintritt in den Rat befähigten Bürgermasse in vier
Abteilungen, deren jede ßouXn hieß (Aristot. !d&. tcoI. 30, 3 ßouXäc be TTOif)cai tet-
Tapac; Hell. Ox. 11, 2 ncav KaBecTriKuTai ßouXai töte TeTTa[pec irap' i]Küicir\ tujv
TTÖXeoiv). In Athen sollte eine von den vier ßouXai, durch das Los dazu bestimmt,
ein Jahr regieren und nur berechtigt, nicht verpflichtet sein, Mitglieder der drei
andern ßouXai nach Belieben für den Einzelfall zu kooptieren, in Boiotien waren
alle vier ßouXai im Amte, nur eine war mit der Geschäftsführung beauftragt; sie
hatte ihre Beschlüsse den andern dreien zur Genehmigung zu unterbreiten. Der
amtierende boiotische Rat spielte also vollkommen die Rolle der athenischen ßouXri,
indem er den andern drei Parallelkörperschaften ebenso gegenüberstand wie die
letztere der athenischen Ekklesie; man erkennt, wie hier unter oligarchischer Ter-
minologie (ßouXai) und Einteilung doch Angleichung an demokratische Institutionen
vorliegt. Die athenischen Oligarchen dagegen haben deutlich an dem kleinen, allein
regierenden Rate festhalten wollen, obgleich auch sie in den Einzelheiten der Ge-
schäftsführung {Aristot. a. a. 0. 30, 5) dem Vorbilde der Demokratie sich nicht
entziehen konnten. Nichts ist eben natürlicher, als daß die oligarchischen Körper-
schaften in vieler Hinsicht je länger je mehr den demokratischen sich anähnelten,
soweit es der prinzipielle Gegensatz der beiden Verfassungen zuließ. So wird
in den einzelnen Staaten der Grenzwall zwischen den Verfassungen an verschie-
denen Punkten niedergelegt. Ahnliches läßt sich auch von anderer Seite be-
obachten. Das Prinzip der Kooptation, welches für den athenischen Oligarchenrat
vorgesehen war, hat weite Verbreitung in den älteren Verfassungen gehabt (eTii-,
eic-, eireic-, e'K-, Ttpöc-KXriToi) und sich als fruchtbar für die Entwicklung und For-
mierung der Körperschaften erwiesen. Denn es ist das Fundament, auf dem sich
die Umwandlung der beschränkten aristokratisch-oligarchischen Bule zu der großen
der Demokratie vollzog, und es birgt auch für die demokratischste Institution, die
Geschworenengerichte, den Keim (s. u. S. 367ff. 396f). Auch hier also, bei den
wichtigsten Körperschaften, die überleitende Verbindung zwischen den beiden Ver-
fassungsformen. Allein so nahe diese in ihren Organisationen sich auch kommen
mochten, der eine staatsrechtliche Unterschied blieb: der aristokratisch-oligarchische
Rat war auf Lebenszeit bestellt (z. B. Areopag in Athen, Gerontie in Sparta usw.),
sofern nicht Verlust des Adels oder des erforderlichen Vermögens den Einzelnen
ausschloß; die Demokratie kannte nur einjährige Amtsdauer des Rates nicht anders
als der politischen Beamten.
5. Für die staatlichen Amter äpxai, Ti|uai (daher ti)liouxoi, Ti.uaipeciai: u. S. 348.
381), älter leXtT (weil TeXoc und Kupoc staatsrechtliche Synonyme sind) wurden die
Beamten — dpxovxec, äpxai, 01 ev dpxrj, teXr), 01 ev xeXei (xeXecTai Elis) — des älte-
sten aristokratisch-oligarchischen Staates oft auf längere Zeit {Aristot. Pol. 1299a 7.
1310b 21), selbst auf Lebenszeit bestellt, was teils sich als j Herübernahme aus der
Periode der Monarchie erklärt, teils durch sakrales Recht (Priesterämter) bedingt ist.
Im allgemeinen hat sich jedoch bereits unter der Oligarchie, und zwar verliältnis-
mäßig früh, die Annuität für das eigentliche Beamtentum als Regel ausgebildet; die
Demokratie übernimmt sie als einen Grundsatz, an welchem sie in der Form jähr-
licher Wiederwahl auch da festhält, wo sie durch praktische Erfordernisse gezwun-
gen wird, von ihm abzuweichen (z. B. beim CTpainröc in Athen; u. S. 389). Die
Bestellung der Beamten erfolgte in der aristokratisch-oligarchischen Politie, soweit
nicht Erblichkeit die Ämter besetzte (wie bei den Bakchiaden in Korinth), durch-
gehends durch Wahl; wenn im 4. Jahrh. auch Oligarchieen statt der Wahl das Los
348 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [321 322
zuließen {Rhet. ad Alex. 1424bl), so ist das eben eine jener Anleihen bei demokra-
tischen Institutionen, welche die jüngere Oligarchie zum Teil notgedrungen machte.
Wählbar war natürlich nur, wer die Qualifikation als MitgHed des 'Rates' besaß;
darüber hinaus scheint es ein weiter verbreiteter Grundsatz gewesen zu sein, daß
die höchsten Beamten dem amtierenden Rate anzugehören hatten. So war es von
den athenischen Oligarchen vorgesehen {Aristot. 'Ad-, iiol. 30,2); wenn in Massilia
die gesamten 600 Ratsmitglieder ti)lioOxoi hießen {Strabon 179), also den Namen trugen,
den sonst mehrfach eine Anzahl der zu einem Kollegium zusammengefaßten höchsten
Beamten führt (Belege: AWilhelm, OssterJahrh. 1909 [XU] 137; GCorradi, Riv. fiL
1911 [XXXIX] 516 ff.), so wird die Erklärung dafür in letzter Linie eben aus jenem
Grundsatz herzuleiten sein. Es liegt in der Natur dieser Verfassungen, daß die höch-
sten Beamten aus möglichst wenigen bevorzugten Geschlechtern bestellt wurden;
wenn nun ihr Kollegium dem amtierenden (großen) Rate angehörte, stand es diesem
wie ein kleinerer Rat gegenüber, der zugleich die höchste Exekutive hatte: der
Staat stand so unter einer Beamtenoligarchie. In diesen Zusammenhang gehört
daher die vielfach bezeugte Erscheinung der cuvapxiai, der Kollegien höchster Be-
amten mit ihren besonderen Kompetenzen. Aristoteles erwähnt sie ausdrücklich
als beratende Kollegien (Pol. 1298a 14 ev dXXaic be TtoXiTeiaic ßouXeuovrai ai cuv-
apxiai cuvioOcm); in den hellenistischen Inschriften begegnen sie häufig als eine
vorberatende Körperschaft, die mit ihren Anträgen vielleicht auch ohne Vermitte-
lung des Rates an die Volksversammlung herantreten kann, vielfach sogar allein das
ius agendi cum populo hat (vgl. HSwoboda, Griech. Volksbeschlüsse, Lpz. 1890, 134 ff.,
Kilo XU (1912) 44f.; Corradi 519, 4). Es ist nicht bloß durch den Zustand unserer
Überlieferung verschuldet, daß die Zeugnisse für cuvapxiai in jener späten Zeit sich
häufen: die hellenistischen Herrscher förderten in reaktionärer Tendenz die oligar-
chische Institution der Synarchieen, um durch sie Ingerenz auf die autonom geblie-
benen Kommunen auszuüben (u. S. 375.393).
In der Ordnung und Benennung des Beamtentums herrschte naturgemäß große
Mannigfaltigkeit. Zu den wichtigsten Magistraturen gehörte die allgemein verbreitete des
ßaciXeüc oder der ßaciXeic (o. S.340f.),w'ie aus der politischen Entwicklungohne weiteres
begreiflich ist, ferner die des Trpuxavic {Corradi 504 ff.) oder TTpöiavic (weder der Name
noch seine doppelte Form ist sprachlich bisher sicher gedeutet), die im wesentlichen
auf Kleinasien, die Inseln und den Osten des Mutterlandes beschränkt, schon früh durch
Kollegialität (Ttpuidveic in Athen, Milet, Samos, Halikarnassos, Rhodos, Kos, Mytilene
u. a., dpxiTTpuTavic selten und spät, CGBrandis,RE. Suppl. 1 121; cv^upviäveicRhe-
gion) geschwächt wird, ebenso die des dpxujv und wohl auch des TroXe^apxoc, dem
in Thessalien der xaTÖc entspricht {u.S.411); ein altes Amt ist augenscheinlich auch
das des iuvrmuuv (lepofivrifiuuv Hepding, RE. VIII 1490) gewesen, der einzelstaatlich
(u. S. 393) schon früh archivalische Funktionen hatte. Diese Amter sind ausnahmslos
in die Demokratie übergeführt worden. Die Unbestimmtheit der Titel ßaciXeuc, TTpuiavic,
öpxujv entspricht der Zeit eines noch wenig gegliederten Beamtenwesens, aber sie
enthält zugleich einen Beweis für die Ausdehnung der Befugnisse des Einzelbeamten.
Die Bedeutung der Magistratur mußte in den älteren aristokratisch-oligarchischen
Staaten sehr groß sein, denn die Kleinheit der Gemeinden, in denen der einfache
Verwaltungsapparat für die verschiedenen Gebiete nur geringe Amtstätigkeit erfor-
derte, ermöglichte die Kumulation von gesonderten Tätigkeiten. Das sprechendste,
allerdings vereinzelt stehende Beispiel oligarchischer Beamtengewalt bietet das Kol-
legium der fünf Ephoren in Sparta zur Zeit seiner Höhe im 5. und 4. Jahrh. Be-
322/323] VIII. Aristokratisch-olig-archische Verfassungen. 5. Beamtentum 349
rufung der Gerontie und Apella sowie Vorsitz in deren Versammlungen, Leitung der
äußeren Politik, die zivile Rechtsprechung und in Verbindung damit eine polizeiliche
Koerzitiv- und Strafgewalt über Bürger, die sogar das Aufsichtsrecht über die
Könige in sich schloß, die Kapitalgerichtsbarkeit für Nichtbürger (Perioeken), end-
lich Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Finanzwesens: all diese Befugnisse
vereinigte das eine Amt, das so eigentlich den spartanischen Staat repräsentierte,
■wie es denn aus der Gesamtheit der Spartiaten auf ein Jahr bestellt wurde. Be-
weisender vielleicht ist die Stellung der | köc|lioi (köchioi) in den kretischen Poli-
tieen, weil diese dem gemeinen Typus näherstanden als die spartanische. Dieses
Zehnerkollegium vereinigte als höchste Zentralbehörde für die Zivil- und Militär-
verwaltung eine größere Kompetenzenfülle, als es je ein demokratischer Rat ge-
tan hat. Die Beamtengewalt zu heben, trat die Möglichkeit längerer Befristung der
Ämter bis zur Lebenslänglichkeit hinzu, wodurch jede Rechenschaftspflicht aus-
geschlossen werden konnte. Andererseits hat bereits unter der Oligarchie die
Schwächung des Beamtentums mit der Beschränkung der Amtsfrist auf ein Jahr be-
gonnen (o. S. 347); in kausalem Zusammenhange damit ist man auch zu der Kodi-
fikation des geltenden Rechtes geschritten. Solange das Recht als Gewohnheits-
recht in den regierenden Kreisen tradiert wurde, entsprach längeres Verbleiben
eines kundigen Mannes in seinem Amte dem Interesse der Gesamtheit; für die
jährlich wechselnden Beamten, deren Sach- und Geschäftskunde fraglich sein
konnte, war eine Normierung des von ihnen zu überwachenden oder auszuüben-
den Rechtes und eine Einweisung mindestens ebenso nötig, wie sie von den
Regierten zum Schutze gegen Beamtenwillkür gefordert wurde. Dem griechischen
Gesetze ist aus dieser Zeit und aus diesem Grunde überwiegend die Form der
Anweisung an den Beamten geblieben {RSchoell, S.Ber.bayr. Ak. 1886, 83 ff.). Die
Demokratie hat eben auf dem Boden der Gesetzeskodifikation, die sie der Olig-
archie verdankt, ihr Recht ausgebaut, hat auch die Form der Gesetze ebenso wie
die Gesetzessprache von ihr übernommen. Die Einführung der Einjährigkeit des
Amtes hatte ferner die Rechenschaftspflichtigkeit des Trägers zur Folge; rechen-
schaftspflichtig konnte der immer noch mächtige Beamte nur dem allmächtigen Rate
sein, der die Souveränetät des Staats repräsentierte. In der sog. drakontischen Ver-
fassung des Aristoteles C'i&. Ttol. 4, 4) ist berichtet, daß dem athenischen Adelsrate,
dem Areopag, die Überwachung der Beamten zustand, 'auf daß sie nach den (nun
aufgezeichneten) Gesetzen ihr Amt führen'; dies Verhältnis zwischen Rat und Be-
amten hat für die aristokratisch-oligarchische Periode als typisch zu gelten. Die
Aufzeichnung namentlich des materiellen Rechtes war endlich deshalb von beson-
derer Wichtigkeit, weil bei dem Fehlen von Volksgerichten die politischen Beamten
des alten Staates in ihrem Amtskreise zugleich volle Judikatur mit Korrektions- und
Strafgewalt auf dem Gebiete der Zivilgerichtsbarkeit besaßen. Aus dieser Kompetenz
der aristokratisch-oligarchischen Magistratur leitet sich die demokratische Ordnung
her, daß der einzelne Beamte, soweit nicht besondere Gerichtsbehörden geschaffen
wurden, in den Pro|zessen, deren Materie zu seinem Amtsbezirke gehört, die Einleitung
des Verfahrens und auch den Vorsitz in der Verhandlung zu führen hat.
Besondere Gerichtsbehörden kennt die oligarchische Ordnung sowohl in der
Form von mehrgliedrigen Gerichtshöfen wie von Einzelrichtern. Für jene zeugen
die aus 51 Mitgliedern bestehenden athenischen Ephetengerichte, die unter dem
Vorsitze des Archon Basileus am Palladion und Delphinion, dort über einen nicht
mit eigener Hand oder unabsichtlich oder an einem Nichtbürger, hier über einen
350 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer (323
unter strafbefreienden Umständen (Krieg, Wetti<ampf, Notwehr) begangenen Totschlag
richteten. Die athenische Demokratie hat die Ephetenrichter bis gegen den Anfang
des 4. Jahrh. bewahrt, v/o sie dann durch gewöhnliche Geschworenen ersetzt
wurden {Aristot. yid: :toL 58, 3. 4). Sichere, wenn auch bisher spärliche Spuren führen
darauf, daß in der Oligarchie und danach in der älteren Demokratie für gewisse Fälle
die Beamtenkollegien als cuvapxiai Gerichtshöfe haben bilden können (Mytilene-Phokaia,
IG. XII 2,1; Priene-Maroneia, IvPriene 10,25, 4. Jahrh.; danach diu Institution in Epi-
damnos Aristot. Pol. 1301b 21 ff. zu verstehen), sehr charakteristisch sowohl für die
Stellung des Beamtentums dieser Zeit wie für die spätere Bedeutung der Synar-
chieen. Einzelrichter ist der politische Beamte in seiner Funktion als Richter, und
zwar erscheint er, da seine Rechtsprechung durch sein Amtsgebiet beschränkt wird,
als Ressortrichter. Aber er ist nur richtender Beamter, nicht beamteter Richter, zählt
also nicht zu den eigentlichen Gerichtsbehörden. Neben ihm war zweifellos seit früher
Zeit in der Mehrzahl der Politieen der beamtete Einzelrichter, biKacxric, getreten, dem
die zivile Jurisdiktion zustand. Auch er war Ressortrichter, wie die Überlieferung
noch erkennen läßt; in Kreta und ebenso anderwärts waren für die verschiedenen
Teile des Privatrechts je besondere Richter bestellt (EevobiKai; opcpavobiKaciai u. a;
Aristot. Pol. 1275b 8 ff; vgl Schoemann-Lipsius, Gr. Altert. I 311,6; ThThalheim, RE.
V 565 f). Die von Peisistratos eingesetzten biKacxai Kaid brmouc {Aristot. 'A%-. tcoX.
16,5) gehören ihrem Charakter nach auch in diese Periode; ihr Name 'Bezirksrichter',
der nicht aus der erst kleisthenischen Demenverfassung erklärt zu werden braucht,
zeigt, daß ihr Forum nicht sachliche, sondern örtliche Begrenzung hatte. Die Über-
lieferung über die Rechtspflege in der Oligarchie, die im übrigen sehr mangelhaft ist,
läßt ferner noch erkennen, daß die Bestellung von Sondergerichten für den Einzelfall
häufig gewesen sein muß (in Athen die 300 Richter über den Alkmeonidenfrevel,
Aristot' yi^.TCol. 1; Erythrai: Oester Jahrh. XII [1909] 127)] es liegt das Prinzip der
e'KKXriToc biKri (u. S. 398) zugrunde, welches eine so große Rolle in dem griechi-
schen Prozeßrechte spielt und in der hellenistischen Zeit häufigste Anwendung, na-
mentlich bei internationalen Streitigkeiten, gefunden hat.
6. Die abgeschlossene, gedrungene Gestalt des griechisch-oligarchischen Staates
hat mit ihrer Konzentration der Macht an sich schon etwas Imponierendes. Und
diese regierende Gesellschaft rechtfertigte dazu den Anspruch auf Macht durch An-
erkennung von Verpflichtungen sowohl gegen den Staat wie gegen den eigenen
Stand. Sie sah es als ihre Ehrenpflicht an, dem gemeinen Ganzen mit ihrem Leben
und Gut unentgeltlich zu dienen: Xritoup-feiv (Xriitöc = brnuöcioc) nannten die lonier
diesen Dienst, ba|uio(u)pT6iv die Dorer (auf dem ion. Thasos der Gegensatz dvabriiuiop-
yeiv, dem Staate zuwiderhandeln, IG.XII8,264,5; Anf. 4. Jahrh.). Jene Bezeichnung ist
gemeingriechisch geworden, die dorische hat sich nur in dem weitverbreiteten (Belege
RE. IV 2859 f.; auch auf Kreta in Olus GDI. 5104b 62) Beamtentitel der baiuio(u)pToiin
verengter Bedeutung erhalten. Die Ausdrücke sind identisch (vgl. Aristot. Pol. 1291a 34
ö-fboov [liepoc Tf|C TTÖXeuücJ tö bri)iioupTiKÖv kqi tö irepi xdc dpxdc XeiioupTouv u. 1310b
21 f): dieBekleidung eines Amtes war eine XriroupTia, bei der derBetreffendeZeit, Kraft
und Geld dem Gemeinwesen unentgeltlich widmete; denn Beamtenbesoldung kannte
dieser Staat nicht. Diesen Grundsatz hat die Demokratie übernommen; erst die Ver-
änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie in größeren Staaten die stärkere
Amtsbelastung haben zu einer teilweisen Besoldung der Beamten geführt, wie wir
sie in Athen seit dem 5. Jahrh. beobachten können. Hier war es eine der ersten
Maßregeln der Oligarchen vom Jahre 411, die Beamtenbesoldung wieder aufzu-
323/324] VIII. Aristokrat.-olig-arch. Verfassungen. 5. Beamtentum. 6. Die Liturgie 35 1
heben. Ar)Toupfiai im engeren Sinne heißen in demokratischer Zeit diejenigen nach
regelmäßigem Turnus (kukXikcx) verteilten Leistungen, welche den Wohlhabenden zur
Bestreitung der Kosten für gottesdienstliche oder sonstige öffentliche Festveranstal-
tungen auferlegt wurden, wie besonders | die Choregie, Gymnasiarchie, Architheorie;
der Dienst in Waffen galt als ein Xr]Toupreiv tuj cuufjaii; in Seestaaten, wie Aigina,
Athen, Rhodos, Halikarnassos (aus älterer Zeit bewahrt in Priene: IvPriene n.174,29)
trat als außergewöhnliche Liturgie besonders die Trierarchie hinzu. Die Demokratie
hat diese Art der Besteuerung als eine besonders demokratische angesprochen; tat-
sächlich ist sie rein aristokratischen Wesens. Die besitzende und regierende Ge-
sellschaft feierte den Göttern ihres Staates die Feste und zeigte dem Volke seinen
Glanz. Die Ti|uri, die ihr von dem Staate durch Bevorrechtungen zuteil wurde (tiuoü-
Xoi), verdiente sie durch jueTaXonjuxia und laeTaXoTTpeTieia gegen den Staat: noblesse
oblige. Das ist die ethische Begründung der Liturgie. Was einst freiwillige, auf
Standespflichtbewußtsein beruhende Leistung war, hat die Demokratie zu einer
Steuerpflicht umgestaltet; erst dadurch wurde die Liturgie, was sie ihrem Ursprünge
nach nicht war, eine demokratische Institution. Das System der liturgischen Amter
wie der liturgischen Besteuerung gehört zu den fundamentalen Lebensbedingungen
der griechischen Gemeinwesen bis in die letzte Römerzeit herab. Aber es rächte
sich, daß man diese für eine bevorrechtigte Gesellschaft eines kleinen Staates ge-
schaffene Institution mit schwächlicher Umwandlung hinüberführte in das veränderte
Wirtschaftsleben des größeren Staates, dessen Geldbedürfnis sich auch nicht durch
Liturgieen befriedigen ließ, die einer allmählichen Vermögenskonfiskation gleichkom-
men konnten, und daß man sie herübernahm in eine Gesellschaft, der es bei be-
ginnendem politischem Ruin des Stadtstaates bald an jener Hingabe fehlen mußte,
welche die regierende Gesellschaft des aristokratisch -oligarchischen Staates die
Opfer der Liturgieen bereitwillig hatte tragen lassen. Aristoteles {Pol. 1320b 4) hat
die liturgische Besteuerung der Staaten seinerzeit schon mit hartem Wort als ver-
werflich gekennzeichnet; sie verdiente solchen Tadel, weil sie von vornherein in der
Isonomie der Demokratie einen inkonsequenten Anachronismus darstellte. Aristoteles
hat auch (a. a. 0) mit Recht als einen Grund des politischen wie sittlichen Verfalls
der Demokratie den Mangel einer verständigen Finanzpolitik bezeichnet; dieser Man-
gel bestand aber, weil man nicht ablassen wollte 'tujv luaiaiuuv XeiToupTiüjv'.
Die Liturgie im weitesten Sinne, die unentgeltliche Leistung für den Staat, hat
eine wirtschaftliche Unabhängigkeit der Staatsangehörigen zur Voraussetzung, welche
diesen ohne Erwerbstätigkeit gestattete, sich dem Gemeinwesen zu widmen. Diese
Voraussetzung sollte ursprünglich dadurch geschaffen werden, daß bei der Land-
aufteilung jedem Bürger ein Landlos von einer Größe zugewiesen wurde, daß sein
Bodenertrag dem Manne mit Familie den genügenden Lebensunterhalt bot und ihn
so für die Beteiligung am Staatsleben frei hielt. Wer durch Verarmung seine Hufe
verlor, konnte seine Bürgerrechte und -pflichten nicht mehr ausüben: er verlor
konsequenterweise das Bürgerrecht. Dem Spartaner, der seinen Anteil zu den
Syssitien nicht mehr abzuliefern, also an der spartanischen dT^JT« nicht mehr teil-
zunehmen vermochte, wurden zum mindesten die politischen Rechte genommen.
Gewerbetätigkeit' zum Zwecke des Lebensunterhalts und Einbuße am vollen Bür-
gerrechte gehen zusammen: der Begriff des ßdvaucoc bildet sich auf diesem poli-
tischen Boden. Die Demokratie mußte den gewerbetreibenden Volksschichten das
Bürgerrecht geben, da sie durch diese sich entwickelt hatte; gleichwohl über-
nimmt sie den aristokratischen Begriff des ßdvaucoc, indem sie die in ihm ent-
352 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [324 325
haltene Disqualifizierung aus der politischen in die gesellschaftliche und ethische
Sphäre überführt, sehr zum Schaden der gesamten wirtschaftlichen und auch poli-
tischen Entwicklung des Griechentums überhaupt. Die Griechen haben nie den
Adel der Arbeit würdigen gelernt (vgl. KBücher, Die Aufstände der unfreien
Arbeiter 143 — 129 v. Chr., Prankf. a.M. 1874), weil sie aus der aristokratisch- oli|gar-
chischen Epoche einzig den Adel der Geburt, der ohne wirtschaftliche Selbstän-
digkeit nicht vorgestellt werden konnte, als des Freien würdig übernommen ha-
ben, obwohl früh schon Hesiod die warnende Stimme erhoben hatte {EdMeyer,
in Genethliakon für CRobert, BerL 1910, 159ff.). In diesem Zusammenhange ist
auch der spartanischen Syssitien zu gedenken. Man hat sie im 4. Jahrh. als de-
mokratische Institutionen betrachtet wissen wollen, allein Aristoteles {Pol. 1271a
26ff.) bezeichnet sie bereits als durchaus nicht demokratisch. Es liegt hier die-
selbe Umwertung einer aristokratisch -oligarchischen Maßregel vor wie bei der an-
tiken Beurteilung der Liturgieen überhaupt; die Gleichheit der Landlose entspricht
der Auffassung, daß alle Spartaner gleich, jeder Spartaner adlig sei. Andern Ortes
hat dagegen ursprüngliche Ungleichheit der Verteilung und traditioneller Vorrang
des Adels die aristokratisch-timokratischen Schranken innerhalb der Gesamtbür-
gerschaft errichten lassen, und hier ist dann um so schärfer der Grundsatz fest-
gehalten, daß der Vollbürger in wirtschaftlicher Unabhängigkeit unentgeltlich eic xdc
Koivdc XeiTOupTiac kouciav ä-rracav qpiXoTi)uiav {Rhet. ad Alex. 1424a 24) bewähre.
Die OHgarchie zwingt ihre Angehörigen zur Erfüllung ihrer politischen Pflichten:
Fehlen in Ratssitzungen ahndet sie mit Versäumnisstrafen (Belege: A Wilhelm, Oester.
Jahrh. XII [1909] 139 f.); einen Nachklang dieses politischen Zwanges aus der Olig-
archie her darf man vielleicht in dem solonischen Gesetze: öc av ciaaaZiouciic nie
TTÖXeuüc |ufi QY\Ta\ id öirXa |uribe |ue9' erepuuv, dxijuov eivai kqi rrjc TTÖXeuüc )aii jaei-
€X6iv {Aristot. 'AQ-. Ttol. 8, 5) erkennen.
Indem die Demokratie die Beamtenbesoldung ursprünglich ausschließt, stellt sie
sich, wie gesagt, auf den oligarchischen Standpunkt, daß die wirtschaftliche Lage der
Bürger ungehinderte politische Betätigung gestatte; und doch fehlte in den meisten
Staaten die materielle Voraussetzung dafür längst, obwohl rechtlich allen Bürgern
nach dem Stammesprinzip die Teilnahme an der Staatsverwaltung zugestanden war
und auch für die höchsten Ämter die Zensusschranken fielen. Aber die Hufe nährte
ihren Mann nicht mehr; der Kleinbauernstand wurde durch den Großgrundbesitz
aufgesogen, und mit schnellem Schritte ging es zunächst in den großen Seestädten
zum Industriestaat mit den unsicheren Einkommen und den schroffen sozialen Ge-
gensätzen. Der Bürger ist wirtschaftlich nicht mehr frei für den Staat, und anderer-
seits gebraucht der ausgewachsene demokratische Staat, namentlich ein Großstaat
wie Athen, sowohl eine größere Anzahl von Bürgern für die kompliziertere Verwal-
tung, wie er auch die Zeit des einzelnen in einem höheren Maße in Anspruch nimmt,
als mit dessen wirtschaftlicher Kraft im Einklänge steht. Aber der Staat ist einzig
auf die Laienbeamten aus der Reihe seiner Bürger angewiesen; er muß ihnen in
anderer Form die wirtschaftliche Freiheit für den Staatsdienst wiedergeben, die einst
das Landlos im Ackerbaustaat hatte garantieren sollen. Der Industriestaat führt da-
für die Geldunterstützung ein. In Athen wird unter Perikles zur Besoldung der Ge-
schworenengerichte geschritten, im Anfang des 4. Jahrh. zu der der Volksversamm-
lung, nachdem ständig tagende Behörden, wie die Archonten und der Rat, schon
früher Tagegelder erhalten hatten. Diese Maßregel gilt als demokratisch und ist es
auch an sich, aber sie dient nur dazu, in der Demokratie den aristokratisch-oligar-
325 326] VIII. Aristokratisch-oligarchische Verfassungen. 6. Die Liturgie 353
chischen Grundsatz durchzuführen, daß ein Bürger die wirtschaftliche Möglichkeit
haben müsse, seinen politischen Bürgerpflichten nachzukommen. Die Einführung
der Geschworenenbesoldung fällt annähernd in dieselbe Zeit wie der Antrag des
Perikles, der für das Bürgerrecht doppelseitige bürgerliche Abstammung forderte
(451/50). Das sind zwei Anti|nomien in der vollendeten griechischen Demokratie;
aber sie können nicht wohl überraschen in dieser Demokratie, bei der so vieles auf
die ältere Verfassung zurückweist an Formen und an Geist.
Der aristokratisch-oligarchische Staat wird durch einen geschlossenen Herren-
stand dargestellt. In der Demokratie Athens wird durch die Schaffung der fiktiven
Stämme und Demenfamilien unter Sanktion des Apollon zu Delphoi die gesamte
Bevölkerung zu einem Herrenstand erhoben, der seine Ethik von dem alten Ge-
schlechtsadel übernimmt (vgl. ESchwartz, Probleme der griech. Ethik in Jahrb. d.
Freien deutsch. Hochstifts zu Frankf. a. M., 1906, 53 ff.). Einst zwang der Stand den
Einzelnen in die gleichen Grenzen mit seinen Standesgenossen; der Staat der Demo-
kratie will dasselbe mit seiner icovo|aia, durch welche allen gleiche Rechte in ihm,
aber auch die gleichen Pflichten gegeben werden (vgl. RHirzel). Die adlige Tat, die
dem Stande wie dem Handelnden zu Ehre und Frommen gereicht, die äpern, wird
zur Tat des Bürgers im Dienste und zur Förderung des Staates (dpeific küi euvoiac
eveKtt eic rfiv ttüXiv erfolgen die Ehrenbeschlüsse). Das patriotische Pathos, welches
den reisigen Herrenstand beseelte, vervielfältigt sich in der größeren Menge des
neuen Bürgeradels und läßt die demokratischen Staaten, solange die von jedem Ein-
zelnen wie von der Gesamtheit Selbstzucht und Opfer heischende Ethik eine leben-
dige Kraft blieb, sich zu unvergleichlicher Bewährung schönsten Gemeinsinnes und
flammender Vaterlandsliebe erheben.
IX. Diktatoren und Usurpatoren. Dieser äußerlich wie innerlich fest gefügte
Herrenstaat unterlag, wie schon gesagt, im Laufe der Zeit durch die Entwicklung
der erwerbenden Volksschichten einer langsamen Demokratisierung, ohne doch da-
mit sein eigentliches Wesen zu verlieren. Eine Demokratisierung war die Einführung
der Zensusklassen sowie die Ausdehnung des Bürgerrechts auf die öttXü rrap-
eXÖ)Lievoi, demokratisch auch die Aufzeichnung des Rechtes. Diese Konzession ist von
dem herrschenden Stande vielen Orts augenscheinlich nur nach harten Kämpfen
zugestanden worden. Zu vollem Auseinanderfallen der Gemeinde kam es da, wo
die demokratische Partei Schuldenerlaß und Neuaufteilung des Gemeindelandes
(xpeujv d-rroKOTTri, dvabacjaöc tnc) forderte, wie es nicht nur in Athen zu Solons Zeit
geschah. Die Erinnerung an diese Kämpfe um schriftliches Gesetz und um die Ver-
fassung haftet im wesentlichen an dem Namen von Männern, die mit diktatorischer
Gewalt (so richtigD;'on. //a/. i4.i?. V 73, 3, in Hinsicht auf die Bestellungsveranlasssung
und den Bestellungsmodus) bekleidet wurden, um die gestörte Ordnung auf legis-
lativem oder exekutivem Wege wiederherzustellen und zu sichern. Es waren außer-
ordentliche Beamte, die selbstherrlich, nach eigenem Ermessen und verantwortungs-
frei {Aristot. Pol. 1295a 16 bid t6 becTroTiKuuc dpxeiv Kard tiiv qutluv tviüluiv) ihres
Amtes walteten. Die Griechen hatten für diese eximierte Stellung keine feste Bezeich-
nung und benannten daher jene Männer, die in dieser frühen Zeit nur aus dem Adel
stammen konnten (das inecoc TToXiTiic Aristot. Pol. 1296a 19 geht auf das Vermögen;
nicht auf die Herkunft), teils mit dem alten, schon aus der Königszeit {Hom. Sl 347.
-9" 258) stammenden Titel des 'Gebührwaltes' {EMeyer II341), aicuuviixric (ionisch und
danach in der Literatur; aiciiLivdrac dorisch), teils mit den deutlicher redenden Namen
Einleitung in die Allertumswissenschaft. 111. 2. Aufl. 23
354 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [326/327
des Vermittlers oder Gesetzgebers, biaXXaKiric oder voiaoBexric. Der erste ist in dieser
Verwendung auf lonien beschränkt (denn sonst kommt er nur in Megara und seinen Ko-
lonieen für ein Kollegium mit den Funktionen der athenischen Prytanen vor: FSo/msen,
Beiträge z.griech. Wortforschung, Straßburg 1909, 1 34ff), diese werden fürDrakon
und Solon {Aristot. 'Ad-. icoX. 5) in Athen, Zaleukos in Lokroi, Charondas in Katana
(über beide EMeyer II 568 f.) verwendet. Infolge der ihm übertragenen unbeschränkten
Macht kann ein solcher 'Schiedsmann' auch als ßaciXeuc oder als xupavvoc (vgl.
Aristot. Pol. 1285a 32 aiperri xupavvic; 1235a 13) bezeichnet werden; ßaciXeuuuv heißt
Pittakos von Mytilene im lesbischen Volksliede {FLG. III^ 673 n. 43 B), xupavvoc im
politischen Schmähliede des | Alkaios {ebd. 162 n. 37 A; vgl. xupavvoc im Feindesmunde
vom ßaciXeuc Telys in Sybaris Hdt. V 44).
Über die näheren Umstände der Bestellung und die Tätigkeit der meisten dieser
Männer, deren Zahl unsere junge und spärliche Überlieferung sicher viel zu klein (vgl.
HSwoboda, Gr. Staatsaltert. 74) erscheinen läßt, sind wir wenig unterrichtet. Sie
wurden jedenfalls nach Übereinkunft der streitenden Parteien auf befristete Zeit oder
auf Lebensdauer {Aristot. Pol. 1285 a 34, so auch Theophr. bei Dion. Hai. A.R. V
73, 3 oux' eic opicxov xpövov) bestellt, und zwar, soweit die dürftige Überlieferung
ein Urteil erlaubt, jeweilig für einen bestimmten und nach den örtlichen, politischen
und wirtschaftlichen Verhältnissen verschiedenen Zweck. Die Nachrichten über Za-
leukos, dessen Gesetze als die früheste (7. Jahrh.) schriftliche Rechtsfixierung bei
den Griechen galten, und Charondas (6. Jahrh.), dessen Recht namentlich in den
chalkidischen Städten Unteritaliens und Siziliens Verbreitung fand, lassen eigentlich
staatsrechtliche Bestimmungen fast ganz vermissen; daß dagegen Drakons Tätigkeit
(624) auch energisch die Verfassung umgestaltet hat, berichtet Aristoteles an viel
umstrittener Stelle {A&.7toL4), und Solon (594) gilt als Begründer der athenischen
Demokratie. Man darf also ganz nach der griechischen Terminologie scheiden
zwischen aicu)avfixai, den Männern, die allein durch Erneuerung des materiellen,
zivilen Rechtes für das aici)aa peleiv der Bürger (ihre euKoc|uia) Sorge trugen, und
den voiüioGexai, die ihre Tätigkeit entsprechend ihrem Auftrage der Hauptsache nach
auf die Verfassungsformen erstreckten, dieselbe jedoch infolge des vielfachen in-
neren Zusammenhanges der Rechtsmaterien auch in weitem Maße auf das mate-
rielle Recht ausdehnen mußten. Hierfür ist Solon das Beispiel. Gemeinsam er-
scheint also allen diesen Gesetzgebungen die Neuordnung des Prozeßverfahrens,
die Ausgestaltung und Festlegung des Strafrechts, wodurch die richterliche Willkür
gebunden wurde, ebenso der Ausbau des Familienrechts und des materiellen Rechtes;
daß auch die staatliche Regelung des Blutrechts in dieser Zeit stattfand, wird nicht
bloß auf Athen (Drakon) beschränkt gewesen sein.
Die Parallelerscheinung zu diesen seitens der Gemeinde mit diktatorischen Be-
fugnissen bekleideten Staatsmännern bildet der Usurpator, den die Griechen mit
dem seinem Ursprünge nach noch nicht aufgeklärten Fremdworte xupavvoc bezeich-
neten. Aisymneten und Tyrannen sind Symptome der gleichen politischen und wirt-
schaftlichen Lage: keine der einander gegenüberstehenden Parteien ist stark genug,
sich durchzusetzen, gleichviel ob Oligarchen und Demokraten die Gegnerschaft bil-
den oder innerhalb einer oligarchischen Partei Adelsgeschlechter unter sich. Wo man
sich zur Wahl eines Mittelmanns einigt, erscheint der Aisymnet, wo nicht, kann ein
überragender ehrgeiziger Mann, gestützt auf eine der Parteien, sich zum Tyrannen
machen. Seine Machtstellung an sich wird von Aristoteles mit der der Aisymneten
verglichen {Pol. a. a. 0.), aber ihrem Ursprünge nach ist sie verschieden; sie ist nicht
327/3281 IX. Diktatoren und Usurpatoren 355
auf verfassungsmäßigem Weg übertragen, sondern wird gegen die Verfassung
okkupiert. Mittel und Wege zur Tupavvic (zuletzt über sie ausführlich HSwoboda,
Klio XII [1912] SUff. u. Staatsaliert. 75ff.) sind der Überlieferung nach sehr ver-
schieden gewesen. Die Tyrannen entstammten wie die Aisymneten zumeist aristo-
kratisch-oligarchischen Kreisen; hier nur wurden durch Erziehung und Tradition
staatsmännische Fähigkeiten entwickelt; Kypselos in Korinth, Peisistratos in Athen,
Lygdamis auf Naxos sind bekannte Beispiele dafür. Daß die Partei, auf die der
Tyrann bei der Usurpation gegen seine Standesgenossen sich gestützt hatte, zumeist
der Demos war, liegt in der Natur der Sache. Einmal im Besitze der Gewalt, stand
er allen Parteien gegenüber: auf Söldnern fremder Herkunft ruhte seine Macht
und Sicherheit {Aristot. Pol. 1285 a 25 ff.). Ein natürlicher Zug mußte aber den
Herrscher wieder Fühlung mit den oligarchischen Elementen, denen er entstammte,
suchen lassen, namentlich wo die Volksmassen revolutionäre Tendenzen zeigten,
wie in Sizilien {EMeyer III 630): Hieron von Syrakus führt 'dorische Gesetze'
[Pind. P. I 62) in seiner Gründung Aitnai ein.
Rein verfassungsgeschichtlich ist die Tyrannis von untergeordneter Bedeutung,
wenn auch die meisten Politieen — die Lückenhaftigkeit unserer Überlieferung kann
über die Häufigkeit der Erscheinung nicht beirren - das Stadium dieser Regie-
rungsform passiert haben werden. Umwälzung oder Aufhebung der Verfassung ist
mit der Konstituierung dieser Monarchie fast nirgends verbunden gewesen. Die
Tyrannen suchten gerade den Schein der Fortdauer der Verfassung zu ertäuschen,
indem sie sich als allerdings lebenslängliche und daher unverantwortliche Inhaber
einer bestehenden apxn, wie die Bakchiaden in Korinth als ßaciXeic, führten. Andere,
wie die Peisistratiden in Athen, haben sich durch die Besetzung der höchsten Be-
amtenstellen wenigstens mit ihren Familienangehörigen Einfluß auf die öffentlichen
Geschäfte gesichert. Durch Steuerreformen, zivile Gesetzgebung, administrative und
polizeiliche Maßnahmen (wie Fernhaltung der Landbevölkerung von der Stadt) haben
sie das Interesse und den Bestand ihrer Herrschaft wahrzunehmen gewußt und zu-
gleich durch Förderung der Landwirtschaft, Wegebesserung u. a. wirklich für das
allgemeine Wohl Sorge getragen.
Die einseitig vom demokratischen Standpunkte befangene spätere Tradition hat
das Bild der Tyrannis völlig verzerrt und auch die philosophischen Staatstheoretiker
befangen. Zweifellos hat das System an sich und haben einzelne seiner Vertreter schwere
Fehler gehabt; im ganzen zeigt die Tyrannis infolge der Zusammenfassung von | Macht
und Mitteln in einer unverantwortlichen Hand die Leistungsfähigkeit deraristokratisch-
oligarchischen Periode vor ihrem Verlöschen noch einmal in ihrer Größe. Die uefaXo-
H^uxia des Adels tritt hier in großartigster Weise hervor: Stiftungen und Weihungen an
heiligen Stätten, Erweiterung oder NeugrOndung glänzender Kultfeste (z. B. Pan-
athenaeen und Dionysien mit Tragödienaufführungen unter den Peisistratiden; Klei-
sthenes in Sikyon), prunkendes Auftreten an den panhellenischen Agonen (z. B. die
sizilischen Tyrannen Gelon, Hieron, Theron) beweisen sie. Wie der Adel Musik und
Dichtkunst gepflegt und gefördert hatte, so zogen Tyrannen wie Polykrates auf
Samos, die Peisistratiden in Athen, Hieron in Syrakus und vor ihnen Periandros in
Korinth Dichter und Gelehrte an ihre Höfe.
Aristoteles hat dem Nachweis der Kurzlebigkeit der Tyrannenherrschaften, von
denen nur ganz wenige (Kypseliden in Korinth, Orthagoriden in Sikyon) sich über
das zweite Geschlecht hinaus erhielten, einen besonderen Abschnitt {Pol. 1315b
11-39) gewidmet. Tatsächlich sind Tyrannis wie Aisymneten ephemere Erschei-
23*
356 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [328/329
nungen; nur so lange, wie die Rechtsunsicherheit oder das Schwanken des politischen
Gleichgewichts, die sie entstehen ließen, anhalten, sind ihre Existenzbedingungen erfüllt.
Für die aicu)avfiTai und vofioBeTai gehörte zu diesen Bedingungen im besonderen
noch die primitive Ordnung der Gesetzgebung der ältesten Polis. Ihre Organisation
gewährte noch nicht die Möglichkeit einer schrittweisen, den Bedürfnissen folgenden
Änderung der Gesetze. So erfolgte die Gesetzgebung ruckweise auf weiteren Rechts-
gebieten durch diese jeweils besonders bestellten Staatsmänner. Mit der Durchbildung
der späteren Gesetzgebungsverfahren {u. S.381f.) wurde ihre Bestellung überflüssig:
daher fehlen Erscheinungen wie die Aisymneten in den jüngeren Verfassungsperioden.
Den Tyrannen (namentlich den sizilischen) die mit ihren Stadtgründungen vielfach ver-
bundenen Verpflanzungen ganzer Einwohnerschaften als Brutalität vorzuwerfen, heißt die
einfachen Lebensbedingungen der Südländer, namentlich so früher Zeit, ebenso wie die
Vorteile verkennen, welche die Herrscher durch Landanweisungen und gesündere Existenz-
bedingungen den unteren Volksschichten boten; denn solche wurden doch zumeist von den
Transplantationen betroffen.
X. Demokratie. 1. Gründe, Entstehung, Entwicklung, Staatsbegriff.
A. Die Gründe für den Übergang zur Demokratie, soweit er die natürliche Folge
veränderter sozialer Verhältnisse in den verschiedenen Staaten ist, sowie die Zeit
dieses Überganges entziehen sich im einzelnen zumeist unserer Kenntnis, da wir
von den wirtschaftlichen und selbst den politischen Verhältnissen der Einzelstaaten
aus jener Frühzeit selten mehr als nichts wissen. Nur wenige Städte machen eine
Ausnahme, vor allem Athen. Hier werden die schweren Schuldgesetze und die aus
ihnen folgende Knechtung der freien Bauern als Grund für die Erhebung des bfiinoc
gegen den Grundadel angegeben. In Wahrheit dürfte darin nur ein Anlaß zu dieser
Erhebung zu sehen sein. Der Verlust oder Mangel an Recht und Freiheit mußte den
Wert dieser Güter zu klarer Erkenntnis erheben, und diese Erkenntnis mußte wieder
zum Stachel werden, jene zu erstreben. Aber ihre Erreichung hing von dem wirk-
lichen Grunde für den demokratischen Umschwung ab, der darin bestand, daß die
unteren Stände jene Kraft entwickelt hatten und ihrer sich bewußt geworden waren,
welche nach dem Rechte der Macht ihr politisches Äquivalent forderte und fand.
Athen bietet nur ein Beispiel, aber von allgemeiner Gültigkeit. Der Übergang zur De-
mokratie stellt sich als der Eintritt des zweiten und dritten Standes, des Bauern- und
des Gewerbestandes, in die politische Gleichberechtigung mit dem oligarchischen
Adel dar. Die Gründe für die Hebung beider Stände waren verschieden. Für die
der Gewerbestände hat das durch die Erfindung und Ausbreitung des Geldes er-
möglichte Zu- und Anwachsen des mobilen Vermögens zweifellos die eigentliche
Triebkraft gebildet. Allein man darf die demokratisierende Bedeutung dieses Faktors |
nicht überschätzen. Einmal konnte er nur da wirken, wo durch die geographische
Lage des Staates, die Bodenbeschaffenheit des Landes, die Art der Ansiedelung,
die Beanlagung der Bevölkerung die Bedingungen für eine gewinnreiche Tätigkeit
des Kaufmanns und Handwerkers gegeben waren wie etwa in See- und Handels-
städten besonders mit ionischer Einwohnerschaft und vor allem mit städtischer
Siedelungsform; denn nur in der Stadt gedeihen Gewerbe und Industrie. So wird
z. B. in Erythrai schon 'in alter Zeit' {Aristot. Pol. 1305 b 19 ev toTc dpxaioic xpövoic)
und gegen das Jahr 600 auf Samos {Plut. Quaest. Gr. 57 p. 303 Ef.) demokra-
tische Verfassung eingeführt. Hier wirkte auch schon ein anderes Bevölkerungs-
element zur Einführung dieser Verfassung mit, der vauTiKÖc öxXoc, dessen demo-
kratischer Charakter sich z. B. auch in Athen beim Sturze der Oligarchie im Jahre
410 zeigte. Im allgemeinen kann aber die Matrosenbevölkerung nur als ein sekun-
329/330] X. Demokratie: I A. Gründe der Entwicklung- 357
därer Faktor für die Entstehung von Demokratieen gewertet werden; als welchen
sie nach älterem Vorgange auch Aristoteles {Pol. 1304 a 22, vgl. 1327 a 40 ff- anders
Rhet. ad Alex. 1424 a 28 f) betrachtet; denn der vauxiKÖc öxXoc hat den Kaufmann
schon zur Voraussetzung, an dessen arbeitendem Kapital seine Existenz hängt.
Zweitens konnte das mobile Kapital nur dann politisch demokratisierend wirken,
wenn es in demokratische Hände gelangte; das ist aber nicht überall eingetreten,
und in diesem Falle wurde seine Kraft für die Demokratie geradezu ein Hemmnis.
Schon die Tyrannis beweist es. Auf welche Weise auch der Tyrann seine Herrschaft
usurpiert hatte, zu ihrer Erhaltung diente das Kapital. Die Unterhaltung der Söldner-
truppen und die Entfaltung glanzvoller Hofhaltung, welches beides dem gleichen
politischen Zwecke, der Sicherung der Herrschaft, diente, beruhten auf der Konzen-
tration großer, flüssiger Geldmittel in seinen Händen. Sogar da, wo der Boden für
die Wirkung des Geldes am besten bereitet erscheinen muß, in großen See- und
Handelsstädten wie Milet, Chalkis, Aigina, Massilia, hat das mobile Kapital gerade
dazu gedient, die Herrschaft der aristokratisch-oligarchischen Gesellschaft zu be-
festigen. Der Adel begreift hier sogleich die Macht des Geldes, wird vom Grund-
besitzer und Ritter zum Reeder und Großkaufmann {UvWilamowitz , S.Ber.Berl.Ak.
1906, 77f.), dessen Kapital die unteren Schichten verdienen läßt und damit in wirt-
schaftlicher Abhängigkeit erhält. Indem das mobile Kapital so dem Besitzadel wirt-
schaftliche Überlegenheit gibt, sichert es ihm die politische Herrschaft. Bei dem
milesischen Kaufmannsadel mit seiner Wollindustrie mag man sich leicht an die
patrizischen Tuchmachergilden in den deutschen Städten des Mittelalters erinnern.
In meerabgewandten Staaten mit einem Boden, dessen reichliche Ertragsfähigkeit
nicht zu dem leichteren Handels- und Handwerksverdienste trieb, in Ackerbaustaaten
mit einer Bevölkerung konservativer Beanlagung hat, wie die Mehrzahl der Staaten
dorischer Zunge lehrt, die Kraft des Geldes spät und immer nur in zweiter Linie
der Demokratie Vorschub zu leisten vermocht, weil jene beiden städtischen Stände,
in denen sie zur Geltung kommen konnte, unwesentlichere Bestandteile der Gesamt-
bevölkerung ausmachten. Hier geht die Bewegung vielmehr von der Landbevölkerung
aus, gleichviel ob sie frei oder in Abhängigkeit - rechtlicher wie wirtschaftlicher —
von dem herrschenden Stande lebte. Was auch immer dieser Menge die Kraft gab,
sich die politische Gleichberechtigung mit diesem zu erzwingen — unsere Über-
lieferung gibt keine sichere Nachricht — : jedenfalls war es nicht die Hebung ihrer
materiellen Lage; denn diese konnte bei den halb oder ganz unfreien Bauern erst
auf Grund der politischen Rechte erreicht werden, wodurch ihr Gewinn ihnen zu
eigen blieb. Auf alle Fälle aber hat man mit dem auf der natürlichen Fruchtbarkeit!
unterer Volksschichten beruhenden Anwachsen der ländlichen Bevölkerung zu rech-
nen, welche sich besonders fühlbar machen mußte, weil umgekehrt der oligarchische
Adel schon durch seine intensivere Heerespflicht starken Einbußen an Menschen-
leben ausgesetzt war. Das Bewußtsein des steigenden numerischen Übergewichtes
rief das Gefühl der Kraft zum politischen Kampfe um so leichter wach, je mehr
diese Masse zur Erkenntnis des Mißverhältnisses zwischen ihrer politischen Recht-
losigkeit und ihrer Unentbehrlichkeit für das wirtschaftliche Leben kam. Trotz aller
Verschiedenheit darf man hier wohl an die römische plebs erinnern. Die Demo-
kratisierung einer Verfassung auf diesem Wege ging natürlich mit langsamer Schwer-
fälligkeit vor sich; daher denn - um von Sparta abzusehen — in Thessalien, Phokis,
Lokris die Demokratie nie oder erst gegen das Ende der Selbständigkeit des grie-
chischen Freistaates Eingang gefunden hat; in Boiotien, Arkadien, der Argolis wie
358 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [330/331
anderwärts ringen etwa seit der Mitte des 5. Jahrli. in den einzelnen Städten die
oligarchischen und demokratischen Parteien um die Herrschaft. Dabei ist der Um-
schwung zur Demokratie in vielen Fällen nicht einmal durch die Veränderung des
inneren Lebens der Staatsgesellschaft bedingt. Denn neben die ursprünglichen so-
zialen Faktoren tritt in Griechenland verhältnismäßig früh ein äußerer, politischer
für die Einführung der Demokratie. Sie erfolgte mehrfach nach dem werbenden Vor-
bilde des zeitweis politisch dominierenden demokratischen Prinzips, oft unter dem
direkten Drucke und Zwange eines anderen überlegenen demokratischen Staates.
Athen suchte, wie bekannt, in seiner Macht- und Interessensphäre die Demokratie
durchzuführen wie umgekehrt Sparta auf seinem Bundesgebiete die Oligarchie
(Musterbeispiel schon bei Aristot. Pol. 1307 b 22), wobei beide je die entsprechende
Partei in den Staaten unterstützten oder sich auf sie stützten.
Natürlich haben in der Geschichte die hier erwähnten Hauptfaktoren für die Ent-
stehung von Demokratieen nicht reinlich getrennt, der eine hier, der andere dort,
gewirkt, sondern vielfach beide am gleichen Orte und gleichzeitig konzentrisch nach
dem einen gemeinsamen Ziele hingedrängt. Dieser Fall liegt z. B. überall vor, wo
Athen in seinem Machtbereiche eine, der natürlichen sozialen Entwicklung ent-
sprungene, demokratische Partei aus Gründen der Bundespolitik an die Regierung
bringt. Aber auch die beiden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse meist gesondert
auftretenden Bewegungen, die Hebung der städtischen Gewerbestände und die der
Bauern, können bei entsprechender Zusammensetzung der Bevölkerung gemeinsam
auftreten. In Megara hatte sich der Adel, wie in den eben (S. 357) erwähnten Staa-
ten, dem Handel und Export zugewendet; die blühenden megarischen Kolonien
(Byzantion, Kalchedon, Mesambria, Selymbria, Astakos, Hybla) beweisen und Theognis
bezeugt es (y. 179 XP^l Tctp öjliujc em yriv re Kai eupea vOuia öaXaccrjc biliicSai \a-
XeiTTic, Kupve, Xuciv ireviric). Die Tyrannis des Theagenes löst die Herrschaft des
Adels (um 650 v. Chr.) ab, um selbst einem gemäßigten Adelsregiment wieder Platz
zu machen, das nach kurzem Bestehen der Demokratie erliegt: durch sie erhält der
Demos in der Stadt erweiterte Rechte und die Bauernbevölkerung auf dem Lande
Teilnahme an der Regierung. Am klarsten schauen wir in Athen. Attika war armer
Boden und konnte seine Bewohner am Ende des 7. Jahrh. nicht mehr ernähren.
Die Mittel für die Tilgung der Schulden, welche das Land infolgedessen alljährlich
in den Getreideexportgebieten, namentlich am Schwarzen Meere, zu machen ge-
zwungen war, mußte der Kaufmann und Handwerker durch Export (attisches Öl
und Töpferfabrikate) verdienen. Athen treibt um 600 merkantile Politik: die Nieder-
lassung in Sigeion als Station auf der wichtigen Getreidezufuhrstraße, die Eroberung
von Salamis, die Solo|nische Münzordnung, Solon selbst beweisen es, der küt'
eiuTTopiav ä|aa Kai öeujpiav außer Landes geht. Zu allem hatte Athen eine den See-
städten vergleichbare Lage. Damit waren für die Hebung der Handel und Gewerbe
treibenden städtischen Bevölkerung die Bedingungen gegeben. Zugleich schickte
der attische Adel sich an, mit seinem Kapital kaufmännisch zu wirtschaften, und
zwar ebensosehr nach außen — die doch vom Adel inaugurierte offizielle Politik
beweist es, und der adlige Solon ist das Beispiel — wie nach innen. Athen war
für griechische Verhältnisse ein Flächenstaat, dessen Felder ursprünglich die Bauern
bewirtschafteten. Nach der Überlieferung hätte der grundbesitzende Adel sie auf-
gesogen, durch harte Schuldgesetze zu Hörigen (TreXatai, eKTriinopoi) herabgedrückt
und so der Freiheit und des Rechtes beraubt, deren Verlust sie zur Erhebung gegen
den Adel getrieben hätte. Allein vierzehn Jahre nach der Solonischen Verfassung
331/332] X. Demokratie, 1 A. Gründe d. Entwicklung. B. Formen d. Oberganges 359
stellte von den damals gewählten zehn Archonten drei die Landbevölkerung {Aristot.
lid^. nol. 13, 2). Es ist nicht wohl abzusehen, wie in so kurzer Zeit ein völlig zer-
rütteter Bauernstand, als den ihn doch die Überlieferung hinstellt, derartig regene-
riert werden konnte, daß er eine stärkere Vertretung in dem höchsten Beamten-
kollegium fand als die Gewerbestände, die nur zwei Archonten für sich durchzusetzen
vermochten. Unsere Überlieferung hängt ganz von der Solonischen Dichtung ab,
und diese gibt ein krasses Bild, weil sie die schroffen Parteiparolen der Stände
wiedergibt. Es sind zweifellos Härten, Knechtung, Verkauf in das Ausland vorge-
kommen: das Kapital des Adels hatte eben seine zerstörende Wirkung begonnen;
aber die große Masse des Bauernstandes muß in ihrem Keime noch gesund ge-
wesen sein. Ferner: sein vermeintlicher Ruin liegt genau in der Mitte zwischen dem
Staatsstreiche des Kylon und der Tyrannis der Peisistratiden (u. S. 360). Damals scharte
sich noch das Landvolk um die adligen Alkmeoniden zum Schutze der Verfassung; das
setzt andere Verhältnisse als die der Tradition für die Solonische Zeit voraus. Und
wäre diese richtig, so bliebe die Finanzierung des Peisistratidenregimentes unver-
ständlich, die auf den Einkünften aus dem Lande basiert war. Einen Bauernstand,
den Großgrundwirtschaft zugrunde gerichtet hat, umzuschaffen zu dem eigentlich
steuerkräftigen Bevölkerungselement eines Staates, dazu bedarf es Generationen.
Der familienreiche Bauernstand nahm im Bewußtsein der Macht seiner Masse den
Kampf gegen den Adel auf, um der drohenden Unterjochung durch das Kapital zu
entgehen; dabei fand er sich gegenüber dem gemeinsamen Feinde zusammen mit
den städtischen Gewerbeständen, die für ihr Vermögen entsprechende politische
Rechte forderten und zugleich auch durch das überlegene Kapital des mit Kauf-
mannsgeist sich füllenden Adels in ihrer Existenz bedroht wurden. Die beiden Ele-
mente zusammen führen zur solonischen Demokratie. Und man darf fragen, ob
nicht auch der dritte Faktor im Spiele gewesen ist: unmittelbar vorher — vielleicht
infolge des Verlustes von Salamis {EMeger II 632) — ist in Megara die Demokratie
ebenfalls von den städtischen Ständen und dem Bauernstande gemeinsam erkämpft
worden; der Erfolg des Demos in der unmittelbaren Nachbarschaft dürfte des er-
mutigenden Eindruckes auf die athenischen Parteien nicht entbehrt haben.
B. In welcher Weise der Übergang von der aristokratisch-oligarchischen zu der
demokratischen Ordnung sich jeweils vollzog, läßt unsere Überlieferung nur in wenigen
Fällen erkennen. Eine Systematisierung wird durch die Mannigfaltigkeit der Bedin-
gungen, unter denen die Übergänge je nach Zeit und Ort erfolgten, ausgeschlossen.
Soweit Typisches sich erkennen läßt, steht es im wesentlichen in Verbindung, rich-
tiger in ursächlicher Abhängigkeit von den verschiedenen Epochen der Demokratie.
Es lassen sich aber in der Geschichte der Demokratie, ihrer Entstehung und Durch-|
bildung, im großen gerechnet drei Perioden unterscheiden. Die erste schließt mit
dem Erscheinen des peloponnesischen Bundes um den Beginn des letzten Drittels
des 6. Jahrh. {u. S. 406 f.). Ihre Anfänge liegen jedenfalls um mehr denn hundert
Jahre früher. Die zweite wird und vergeht mit der politischen Übermacht Athens
während des 5. Jahrhunderts; von ihr ist die dritte durch die Reaktion geschieden,
die Spartas Sieg 411-4 und Niederlage 371 begrenzen. Die spätere Zeit kommt
für die Geschichte der Demokratie nicht mehr in Betracht; denn unter der Mon-
archie tritt durchgehends eine oligarchisch-timokratische Reaktion ein. Die typische
Form nun jenes Übergangs während der beiden letzten Epochen der Demokratie
stellt sich mehr als ein Bruch denn als ein Übergang im eigentlichen Wortsinne
dar, da er zumeist durch äußere politische Motive und Einflüsse, nicht durch innere
360 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [332/333
soziale Entwicklung verursacht war, wenn natürlich auch jedes äußere Eingreifen
den Boden durch soziale Entwicklung vorbereitet fand; mit solchem Bruche sind
durchgehends Blutvergießen, Vertreibung, Konfiskation verbunden. Es wäre un-
vorsichtig, diesen Typus ohne weiteres auf den Werdeprozeß auch der Demokra-
tieen der ältesten Epoche zu übertragen. Gewiß hat es auch hier nicht an Gewalt-
taten gleicher Art (z. B. in Samos: Plut. Quaest. Gr. 57 p. 304 B) gefehlt; aber der
Staat, dessen Verfassungsentwicklung wir am besten kennen, Athen, beweist, daß
damals der Übergang sich auch in den gemäßigten Formen eines stufenweisen,
mehr verfassungsmäßigen Fortschreitens vollziehen konnte. In Athen stellt das
früheste Zeichen der beginnenden Demokratisierung die von der Chronik auf das
Jahr 681/0 {EdSchwartz, Die Königslisten des Eratosthenes und Kastor, AbhGG.
XL [1894] 18; GdeSanctis'^t&LS' 99 ff.) angesetzte Befristung des damals höchsten
Staatsamtes, des Archontates, auf ein Jahr dar. Nicht lange Zeit darnach mag etwa
die Gliederung der athenischen Staatsangehörigen in die vier Zensusklassen, Trevia-
KOCio)aebi)Livoi, iTTTrfjc, oTtXiTai, erjTec erfolgt sein; ihr timokratischer Charakter bahnt
der Demokratie Solons den Weg, welche nach ihnen die politischen Rechte ab-
stuft. Noch ist aber Attika ganz von den Geschlechtern beherrscht, seine innere
Geschichte von Geschlechterfehden erfüllt. Der Usurpationsversuch Kylons (bald
nach 640) und die unmittelbar sich anschließende Landesverweisung der Alkmeo-
niden sind als die folgenschwersten Ausbrüche der Rivalität der Geschlechter den
Athenern allzeit im Gedächtnis geblieben. Die wenige Jahre später erfolgende Auf-
zeichnung und Ordnung des Blut- und des Strafrechts durch Drakon (um 624)
gehört noch in den Zusammenhang dieser Ereignisse. Das neue Blutrecht, welches
dem Staate die Blutsühne vorbehielt, war gegen die in jenen Geschlechterkämpfen
wütende Blutrache gerichtet; die Einsichtigen der regierenden Stände schützten
den Adel in seinem Bestehen gegen sich selbst. Diese Aufhebung eines Rechtes,
welches zumeist der Adel ausübte, war demokratisch; allerdings als eine antidemo-
kratische Konzession für diese Einschränkung muß die gleichzeitig erfolgende Re-
daktion des Strafrechts erscheinen: mit seinen schweren Strafen für Diebstahl,
Straßenraub usw. traf es gerade die Menge des bfjiuoc. So war für diese wenig
bis zum Ausgange des Jahrhunderts erreicht. Der Umschlag, den Solon bringt, war
ein starker, aber führte der Überlieferung nach nicht zu schweren Gewalttätigkeiten
zwischen den Parteien. Es kam nicht zum Bruche. Angesichts der aufblühenden
städtischen Bevölkerung und der noch ungebrochenen Kraft des Bauernstandes
fühlten die Mächtigen im Staate, daß sie nicht mehr die Starken seien, und ver-
standen sich zum Kompromiß. Als Mittelsmann ließen sie nur einen Adligen könig-
lichen Geblütes zu, aber es war der 'weise' Solon. Er rettete denn aus dem | alten
Staate durch seine timokratische Abstufung der politischen Berechtigungen, was
sich gegenüber dem revolutionären Verlangen der Demokraten besonders nach Land-
aufteilung halten ließ; und doch gestand er auch diesen so viel zu, daß er als der
Begründer der athenischen Demokratie gegolten hat. Neben den Machtverhältnissen
der Parteien ist es ihm zu verdanken — und er hat sich dessen mit Recht ge-
rühmt — , daß es in Athen um 594 nicht zu schweren Erschütterungen des öffent-
lichen und privaten Lebens kam, obwohl der Umschwung ein fundamentaler war,
wie nicht sowohl seine fast zaghafte Veränderung der Staatsorganisation selbst als
die weitere Entwicklung der athenischen Verfassung lehrt, deren Bedingtheit durch
die solonische Verfassung am deutlichsten an dem zum einflußreichsten Organ sich
entwickelnden Volksgericht erkennbar ist. Die eXeuGepia wurde den geknechteten
333] X. Demokratie. 1 B. Formen des Oberganges 361
Teilen der Landbevölkerung wiedergegeben und dem ganzen Demos gesichert
durch den Erlaß der Hypothekenschulden (ceicdxöeia) in Verbindung mit der Auf-
hebung der Schuldknechtschaft sowie durch die Einführung der Geschworenen-
gerichte (biKaciripia) und der Appellation an sie (eqpeccC eic tu biKacTi'ipiov). Dazu
erkennt Solon die Bürgerehre als ein allen Athenern gleiches und gemeinsames, von
ihnen gegenseitig zu schützendes Gut durch das Gesetz an, daß für einen an Ehre,
Leib oder Gut gekränkten Bürger jeder Dritte als Schützer (riiaujpöc aus Ti^n und
üjpa) auftreten könne {Aristot. '-/t)-. n:oA. 9, / boKei . . iric ZöXujvoc TroXiieiac xpia
TttOx' eivai Tct brmoTiKuuxaTa . . . eireixa xö eEeivai xuj ßouXoiuevuj xiuujpeiv uirep xiLv
dbiKOU|nevu)v: Popularklage). Die Adelsehre als eine besondere Ehre ist aufgehoben,
aufgegangen in die Bürgerehre, oder richtiger: die Standesehre der aristokratischen
Oligarchie wird zur Ehre der gesamten bürgerlichen Gesellschaft der Polis, wie
denn deren einzelne Mitglieder Glieder gleichen Stammes sind. Hier hat Solon ganze
Arbeit getan, nach anderer Richtung ist er auf halbem Wege stehen geblieben.
Die icovonia wird von ihm zwar prinzipiell für alle Athener anerkannt, allein er faßt
die Gleichheit nicht absolut, sondern relativ in timokratischer Abstufung nach den
Leistungen jener vier Klassen für den Staat. Diese seine Timokratie unterscheidet
sich aber grundsätzlich dadurch von der oligarchischen, daß keine der Klassen
(o. S. 32S) politisch ganz entrechtet wird; die Theten beraten in der Volksversamm-
lung mit und sprechen im Geschworenengericht inappellabele Urteile. Als eine
Unvollkommenheit mag man es auch bezeichnen, daß er Scheu trug, an der politi-
schen Einteilung der Bürgerschaft zu ändern, so daß seine Verfassung die Bürg-
schaft ihres Bestehens in sich selbst hätte tragen können, indem sie die Aspirationen
und Usurpationen des Adels unmöglich machte. Allein was Kleisthenes wagen durfte
nach derPeisistratidenherrschaft, war eben vor der Erstarkung der Mittelstände unter
dieser Friedensherrschaft noch nicht möglich; auch Kleisthenes hat in Einsicht der
Möglichkeiten die Halbheit begangen, den aristokratischen Areopagitenrat, der stets
eine Konkurrenz des demokratischen Rates blieb, bestehen zu lassen, obwohl er die
Macht des Adels durch die Neueinteilung der Bürgerschaft brach und dadurch den
Bestand der Demokratie sicherte. Weil Solon nach den Umständen auch Halbes ge-
tan hat - und weil er es mit Bewußtsein tat, hieß er der 'weise' — , vollzog sich
diese Umgestaltung in einer für Staatsumwälzungen ruhigen Weise. Man darf voraus-
setzen, daß sich auch anderwärts die Übergänge in ähnlicher Form in der Früh-
zeit vollzogen, wo sie zumeist noch nicht durch eine äußere politische Gewalt her-
beigeführt, sondern durch die sozialen Verhältnisse bedingt wurden, zumal wenn
es an einsichtigen leitenden Politikern der herrschenden Stände nicht fehlte. Und
wir haben angesichts der uns bekannten Aisymneten und Gesetzgeber keinen Grund
anzunehmen, daß nur Athens Adel Männer wie Solon und Kleisthenes trug, die
die Einsicht besaßen, daß wahrhaft konservativ sein heißt, zur rechten Zeit das
Neue zu wollen.
C. Es liegt in dieser geschichtlichen Entwicklung und in der Natur der strei-
tenden Machtfaktoren begründet, daß die frühesten Demokratieen 'gemäßigte' waren;
erst im weiteren Ausbau der Verfassung konnten die letzten Konsequenzen des
demokratischen Prinzipes gezogen werden. Aristoteles stellt die Traxpioc biiuoKpaxia
wiederholt deren jüngeren und jüngsten Entwicklungsstadien gegenüber (z. B. Pol.
1305 a 28 ^exaßdXXouci be Kai ek xfic Traipiac brmoKpaxiac eic xi^v veujxdxrjv). Der
verfassungsmäßige Ausbau einer Demokratie erfolgt einmal durch stufenweise Ab-
stoßung der timokratischen oder sonstigen oligarchischen Residuen (wie der doppel-
362 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [333/334
seitigen rein bürgerlichen Abstammung), womit die icovo|uia konsequente Durch-
führung erfährt, so daß den in ihrer eXeuBepia gesicherten Staatsangehörigen passives
Wahlrecht zu allen Ämtern und Körperschaften gewährt wird. Zweitens wird für |
die Bestellung der Beamten statt der Wahl die demokratische Losung, soweit das
Amt nicht besondere Qualifikation verlangte, durchgeführt und zugleich die magistrat-
liche Potestas auf mannigfache Weise eingeschränkt oder ganz beseitigt. Drittens
geht eine Verschiebung der Machtbefugnisse der großen, den Staat repräsentierenden
Körperschaften, zu denen nun auch die Geschworenengerichte gehören, vor sich.
Eine Reihe von Daten, welche eine solche Entwicklung verfolgen lassen, liefert die
Tradition wieder nur für Athen. Die Solonische Ausschließung der Theten von der
Bule fällt mit der Kleisthenischen Verfassung, jedoch bleibt das Archontat selbst den
Zeugiten noch verschlossen und wird ihnen erst 457/6 eröffnet {Aristot. 'Ad^- ^oX.
26, 2). Solon hatte die Erlösung der Beamten dadurch gebunden, daß er sie nur
aus den selbst durch Wahl aufgestellten Vorschlagslisten erfolgen ließ (xctc he dpxac
erroirice KXripujTcic ek TrpoKpixuuv Aristot. 8, 1) und für das damals höchste Amt des
Archontates die Wahl aus einer ebenfalls durch Wahl aufgestellten Vorschlagsliste
beibehalten ; die Kleisthenische Verfassung scheint die Aufstellung der Vorschlagslisten
durch Wahl für die Erlösung der anderen Beamten fallen gelassen zu haben, für
die Archonten aber behielt sie den alten Bestellungsmodus bei; erst 487/6 wird für
dieses Amt das Erlosen aus einer auf Wahl beruhenden Vorschlagsliste eingeführt
(eKud)aeucav touc evvea dpxovrac Kaxd 9u\dc eK tujv TrpoKpi6evTuuv Aristot. 22, 5).
Rat und Volksversammlung besaßen seit Kleisthenes ausgedehnte Gerichtsbarkeit
mit endgültiger Urteilskraft {JHLipsius, Das attische Recht und Rechtsverfahren,
Lpz. 1905, 1176 ff.). Jener gibt im 4. Jahrh. alle wichtigen Prozesse an die Ge-
schworenengerichte ab (Ktti Ydp cti xfjc ßouXfjc Kpiceic eic xöv biiiuov tXr|Xu9aciv
Aristot. 41, 2), und gegen seine Entscheidungen in den seinem Forum noch ver-
bleibenden Sachen ist stets Appellation bei den Geschworenen möglich {ebd. 45)-,
er behält selbst in seiner eigensten Verwaltungssphäre nur eine gesteigerte Be-
amtenbefugnis {ebda. 48, 1). Die Volksversammlung hat von der Verurteilung des
Miltiades i. J. 479 (Hdt. V1 136) ab bis gegen das Jahr 360 hin, wie unsere Über-
lieferung erschließen läßt, über öffentliche Vergehen das Urteil gesprochen, doch
beschränkte sie sich bereits seit dem letzten Viertel des 5. Jahrh. {Aristoph. Wesp.
590 f.) vielfach darauf, in den vor sie gebrachten öffentlichen Prozessen ein Präjudiz
zu fassen (TTpoßoXi'i), die Sache selbst dem gesetzlich kompetenten Geschworenen-
gerichte zur Entscheidung zu überweisen. Durch das Geschworenengericht sind in
der Mitte des 4. Jahrh. die beiden politischen Körperschaften an Macht und Be-
deutung überholt.
Diese allmähliche Entwicklung und Durchbildung der Demokratie mußte eine
unübersehbare Fülle verschiedener Formen und Spielarten von Verfassungen ent-
stehen lassen, welche die Griechen mit dem einen Namen der bril^ioKpaTia deckten,
so daß dieser ebensowenig wie der der dXiYapxia eine eindeutige, politisch scharf
definierende Benennung ist. Die Verschiedenheit der Mischung der neuen demokrati-
schen Elemente mit den bewahrten oligarchischen war so groß, daß derselbe Name
eine in ihrem strengen timokratischen Charakter fast noch einer Oligarchie glei-
chende Demokratie, wie etwa die von Mantineia {Arist. Pol. 1318 b 21 ff.), und doch
auch eine Ochlokratie umspannte; und unberechenbar ist die Zahl der Übergangs-
stufen zwischen diesen Extremen. Eine solche Mannigfaltigkeit spottet naturgemäß
jeder Systematisierung; sie tut es um so mehr, als die außerordentliche Veränderlich-
334/335] X. Demokratie. 1 C. Ausbildung; Sonderstellung Athens 353
keit der Zusammensetzung jener beiden Komponenten hinzutritt, das bunte Bild noch
weiter zu verwirren. Aristoteles hat zwar in seiner Politik eine Systematisierung ver-
sucht: allein seine Scheidung und Charakterisierung von vier Grundtypen der Demo-|
kratie, welche er an zwei Stellen desselben Werkes {1291b 30ff. 1318b 6ff.) auf-
stellt, erscheint unklar und widerspruchsvoll. Man mag dafür die an der einen der
beiden Stellen sicher schadhafte Überlieferung verantwortlich machen; sie allein
trägt die Schuld nicht. Aristoteles hat die Kriterien für seine Scheidung - das Prinzip
des i'cov in der Verfassung an der einen Stelle, an der zweiten den Bevölkerungs-
charakter (vgl. auch 1321 a 5) — so allgemein genommen, daß die staatsrechtlichen,
eine Verfassungsform konstituierenden Institutionen dabei gar nicht oder nur ver-
einzelt in Betracht gezogen werden. Was bei dem antiken Forscher die verwirrende
Fülle des Materials vereitelte, verwehrt uns die Spärlichkeit der Überlieferung. Ehr-
liche Erkenntnis muß es eingestehen, daß wir nicht imstande sind, uns ein auch nur
skizzenhaftes Bild von der demokratischen Verfassung einer mittleren griechischen
Polis zu machen, wie etwa die von Aristoteles besonders geschätzte {UvWilamowitz,
Ar. u. Ath. 1 357, 53) Demokratie von Herakleia am Pontos es im 4. Jahrh. noch war.
So wenig wie Sparta, dieser Sonderling unter den griechischen Staaten, den Typus
einer Oligarchie wiedergibt, darf die athenische Verfassung ohne weiteres als das
Urbild einer griechischen Demokratie betrachtet und ausgewertet werden. Athen
als der einzige wirkliche republikanische Großstaat der Griechen hat bei der Aus-
gestaltung seiner Verfassung und politischen Institutionen mit einer Ausweitung aller
Verhältnisse rechnen müssen und tatsächlich gerechnet, wie sie für keinen anderen
Staat erfordert war. Vorsicht gegenüber einer Verallgemeinerung athenischer Staats-
einrichtungen muß selbst da geübt werden, wo unsere Überlieferung durch Be-
zeugung gleicher Beamtenklassen, Institutionen, Volkseinteilungen zu ergänzender
Heranziehung der uns am besten, oft allein bekannten athenischen Verhältnisse auf-
zufordern scheint. Solche Verfassungsdetails lehrt für die Mehrzahl der griechi-
schen Politieen nur die inschriftliche Überlieferung kennen; diese gehört zumeist erst
dem 4.-3. Jahrh. an; das ist aber die Zeit, in welcher die epichorischen Formen
der Demokratie schon vielfach durch Angleichung an die athenische Demokratie,
als die Demokratie Kar' eEoxnv, eingeebnet waren. Derartige Übereinstimmungen
können eben auf Übertragungen aus Athen beruhen, wie denn die still, aber stetig
wirkende Kraft seines Vorbildes sich deutlich auch in dem öffentlichen und privaten
Urkundenwesen, der Fassung der Volksbeschlüsse und der Vertragsformulare, er-
kennen läßt. Und nicht zuerst in dieser Epoche hat der nivellierende Einfluß Athens,
der ja dem ganzen Kulturzug entspricht, auf die staatliche Organisation der Politieen
sich geltend gemacht. Was damals ohne eigenes Eingreifen von Athen geschah,
wurde, wie schon erwähnt, zur Zeit seiner politischen Machthöhe von ihm vielfach
in seinem Herrschaftsgebiete erzwungen. Daten also, die wir aus unserer Überliefe-
rung für die Verfassung der griechischen Politieen entnehmen können, unterliegen
nur zu leicht dem Verdachte, daß sie nicht mehr den bodenständigen politischen
Formen des einzelnen Staates entsprechen, mithin ungeeignet sind zu Rückschlüssen
auf epichorische Verhältnisse; gerade diese müssen wir aber zu erfassen suchen,
um ein Bild von der Mannigfaltigkeit der demokratischen Verfassungen zu gewinnen.
Übereinstimmungen ferner in politischen Benennungen berechtigen um so weniger zu
■einer Identifizierung athenischer Institutionen mit denen anderer Orte, als aus bloßer
Namensgleichheit — und sehr oft kennen wir nicht mehr als den bloßen Namen -
keineswegs Inhaltsgleichheit der betreffenden politischen Faktoren folgt, Rat und
364 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [335/336
Volksversammlung bestehen wie in Athen fast allerorten; aber aus ihrem Nebeneinan-
der folgt nicht, daß die Relation der staatsrechtlichen Stellung und Wirksamkeit die-
ser beiden Körperschaften die gleiche gewesen sein muß wie in Athen. Ganz ver-|
schiedene Ämter bergen sich unter dem gleichen Titel TTpurdveic in Athen, Rhodos,
Mytilene, Delphoi; und auch wenn den gleichen Amtsnamen eine äußerlich gleiche
Amtstätigkeit entspricht, kann das betreffende Amt in dem Funktionieren des Gesamt-
organismus eine verschiedene Bedeutung haben. Man ermißt die Vielgestaltigkeit
von Ämtern so allgemeiner Bezeichnung wie apx^Jv, ßaciXeuc, |uvri)Liujv, dYopavö)aoc,
irpocTdiTic u. a. Die Bezeichnungen der Volksabteilungen als 9uXr|, cppaxpia, Traipa
sind vollends durchaus inkongruent zwischen den verschiedenen Staaten; das folgt
schon aus ihrer durch die einzelstaatliche Entwicklung bedingten Ausgestaltung
und Umwertung (o. S. 309). Es ist nun gewiß einseitig doktrinär, jede vergleichende
Heranziehung athenischer Verhältnisse ftir andere Politieen abzuweisen, da Athen
trotz allem eine griechische Politie bleibt; aber vorsichtiger Forschung wird solches
Verfahren meist nur da unbedenkhch erscheinen, wo athenischer Einfluß sicher
oder wahrscheinlich ist; andernfalls verschüttet man durch den Vergleich die Spu-
ren der reichen Sonderbildungen, die die Griechen unter dem einen Namen der
brifiORparia zusammengefaßt haben. Endlich: es fehlt den Griechen in ihrer politi-
schen Terminologie — öxXoKpaTia tritt erst bei Polybios {VI 4, 7) auf und scheint
stoischer Prägung — an jeder spezialisierenden Benennung für die einzelnen Grade
demokratischer Färbung der Verfassungen; sie haben eben selbst keine Gruppierung
noch Systematisierung der bunten Masse versucht, wie diese denn auch unmöglich
waren. Der eine gemeinsame Name brnuoKpaTia aber bringt das allen diesen Verfas-
sungsformen gemeinsame Merkmal, durch welches sie sich von den aristokratisch-
oligarchischen Politieen unterscheiden, in treffendster Weise zum Ausdruck: der
bfiiuoc hat das Kpdioc im Staate.
D. Der Fortschritt, den die Demokratie in der Entwicklung der griechischen
Staatsverfassungen bringt, besteht darin, daß sie die Konsequenzen aus dem der
griechischen Politie zugrunde liegenden Prinzipe, also der auf Abstammungsgleich-
heit beruhenden Gemeindezugehörigkeit, für die Rechtsstellung des bfiiaoc, d. h. für
die Gesamtheit der freien, volljährigen männlichen Individuen legal bürgerlicher Her-
kunft zu ziehen bestrebt ist. Diese Konsequenz tritt nach außen verfassungsmäßig
am schärfsten in der Erhebung der Versammlung des bfnaoc, der eKKXr|cia, zu einer
den bestehenden Körperschaften formal übergeordneten Repräsentation des Gesamt-
staates hervor. Die Demokratie beginnt, indem die tKKXricia zur Vertreterin der
Souveränetät des Staates wird. Dies ist das Prinzip der Demokratie und seine Kon-
sequenz in ihrer Reinheit und Einfachheit. Bei seiner Verwirklichung traten Mannig-
faltigkeit und Trübung je nach den historisch gewordnen und gegebenen politischen
wie sozialen Verhältnissen ein. Jenes Prinzip begründet theoretisch gleiche Freiheit
und gleichen Anteil am Staate und seinen Rechten, die eXeuBepia und icovo)aia, die
ihrerseits wieder die aüidpKeia des einzelnen Bürgers zur Voraussetzung haben {oben
S. 316. 351). Die älteren Verfassungsformen hatten die autdpKeia und eXeuGepia durch
das nur nach dem Interesse einzelner Klassen bestimmte materielle Recht, besonders
durch das Obligationsrecht, verkümmert, die icovoiaia durch ein aristokratisch und
timokratisch geformtes Staatsrecht breiten Schichten der Staatseinwohner trotz der
staatsrechtlich anerkannten gleichen Abkunft aller Bürger vorenthalten. Die vollendete
Demokratie will im Gegensatze dazu allen Stammesgenossen grundsätzlich die eXeuBepia
garantieren, die icovo)Liia gewähren; daß sie auch für die autdpKeia zu sorgen bemüht
336'337] X. Demokratie. 1 D. Begriff des demokratischen Staates 365
gewesen ist, bezeugen die Beamtenbesoldungen und staatliche Unterstützungen anderer
Art (Armengelder, Notstandsarbeiten). Es gilt aber, von dem griechischen Terminus ico-
vo|aia (über ihn und die Parallelbegriffe besonders RHirzel, Themis240{f.\ ältester Be-
leg das attische Skolion PLG. III ^ 646 fr. 9) die moderne Vorstellung einer Gleich-
heit aller vor dem Gesetze fern zu halten. Die griechische Polis ist, wie gesagt, ein
rein politischer Machtstaat; wer dessen TToXiieia | voll besitzt, will auf verfassungs-
mäßig gegebenem Wege diese Macht als Mitglied der politischen Körperschaften,
des Beamtentums und der Gerichtshöfe mit ausüben. Die Isonomie als Prinzip der
Demokratie garantiert nun allen staatsrechtlich gleichgestellten Angehörigen des
bfliuoc Anteil an dieser politischen Machtbetätigung {Thuk. HI 82, 8 TrXriOouc xe
icovo)Liiac TToXiiiKfic), und zwar so, daß jedem Einzelnen im Turnus oder durch das
Los die Möglichkeit geboten wurde, persönlich von seinen Rechten Gebrauch zu
machen. Allein den vollen gleichen Anteil an den politischen Rechten, welche die
Verfassung dem Einzelnen gewähren konnte, hat selbst die extremste Demokratie
niemals allen virtuell dazu Berechtigten zugestanden; dazu waren die oligarchisch-
timokratischen Adern, die die Demokratie in ihrer ganzen Masse durchzogen, zu
stark. Auch in dem Athen der demosthenischen Zeit blieb der vierte Stand, die
Theten, gesetzlich vom Archontat ausgeschlossen und bestand die solonische Be-
stimmung weiter, daß die 'Schatzmeister der Athenaia' der ersten Schatzungsklasse,
den Pentakosiomedimnen, angehören müßten {Ahstot. 'yi^. tcoI. 47, /). Also die
Isonomie kommt selbst bei denen, die allein einen gesetzlich begründeten Anspruch
darauf hatten, nur in beschränkter, unvollkommener Weise zur Durchführung, und
sie bildeten doch nur den kleinsten Bruchteil der Gesamtbevölkerung des Staats-
gebietes. Die Isonomie wird eben nur gradweis durchgeführt, und der Grad, in
welchem die Isonomie in der Verfassung durchgeführt wird, bedingt die verschie-
denen Stufen und Spielarten der demokratischen Verfassungen der Griechen. Im
Grunde liegt also hier nur das Recht der öiuoioi der aristokratisch-oligarchischen
Zeit in der Ausdehnung vor, welche die prinzipielle Begründung des Vollbürgertums
allein auf Freiheit und Abstammung nötig gemacht hatte; der Kreis der öuoioi, deren
icovo|uia auf der gleichen Herkunft beruhte, war nur durch die Fiktion gleicher Ab-
stammung erweitert. Die Isonomie bildet in dieser ihrer eigentlichen Bedeutung
kein unterscheidendes Merkmal gegenüber der Oligarchie: icoi stellt sie her statt
der oligarchischen ö)JOioi. Die Zweideutigkeit des Terminus hat ihn nur als klingendes
politisches Schlagwort gegenüber der Oligarchie ausnutzen lassen, welches darum
von den Demokraten als gleichbedeutend mit brnucKpaiia verwendet wurde. Hier
ist nichts Neues von der Demokratie geschaffen. Neu ist dem Gedanken nach auch
nicht die Art und Weise der Ausdehnung der TroXiteia auf den bfiiaoc, der wie
in den älteren Verfassungen durch Abstammung und Freiheit bestimmt wird; denn
für diese Erweiterung wurde die Fiktion gleicher Abstammung zu Hilfe genommen,
also von aristokratisch-gentilizischem Standpunkte aus verfahren. Aber was mit
diesem letzten Punkte der Demokratie abgesprochen werden mußte, ist doch nur
die Originalität der Form, in der die Ausdehnung des Bürgerrechtes vollzogen wurde.
Die Ausdehnung selbst bildet die politische Tat, welche ein Neues begründete; denn
sie hatte eine politische Machtverschiebung an das TrXfiBoc zur Folge, welche die
Demokratie von der Oligarchie ein für allemal trennte. Und ebenso stellt sich die
Demokratie der Oligarchie durch die Um- und Neugestaltung der Formen gegenüber,
in welchen der bf^inoc seine politischen Rechte ausübte, den staatlichen Körper-
schaften, dem Beamtentum, den Geschworenengerichten. Aber soviel Veränderung dies
366 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [337 338
alles in den Entwicklungsgang der griechischen Staatsverfassungen gebracht hat,
einen neuen Staatsbegriff hat die Demokratie nicht geschaffen. Der Staat bleibt
die TTÖXic der TToXTiai; nur diesem schwächsten Teile der Gesamtbevölkerung kommen
die Errungenschaften der Demokratie zugute. So bleibt die ttoXic auch unter der
Demokratie, was sie war, der politische Klassenstaat, dessen Gleicheitsprinzip für
die nichtbürgerlichen freien Bestandteile der Bevölkerung, die Beisassen, ebenso
belanglos blieb wie für die Frauen bürgerlichen Blutes. | Da zudem die icovo)aia nicht
einmal für die Bürger durchgeführt wurde, so erscheint das Bild der Verteilung der
Rechte an die verschiedenen Schichten der Gesamtbewohnerschaft den älteren Ver-
fassungen gegenüber in seiner Buntheit wenig verändert. Es hatte nur eine quantita-
tive Ausdehnung, nicht eine qualitative Änderung des Bürgerrechtes stattgefunden.
XI. Demokratie: die Organisation. 1. Volksversammlung und Rat. A. Der
Souverän des demokratischen Staates ist der bniuoc {Eur. Suppl. 406 bfJiLioc dvdccei;
Aristot. Pol. 1278 b 12 Kupioc 6 bnMoc), insoweit er verfassungsgemäß als 'Volksver-
sammlung' abgegrenzt und organisiert ist. Die Abgrenzung ist nach dem Grade der
demokratischen Durchbildung der Verfassung eine verschiedene. In gemäßigten De-
mokratieen war die Masse der Volksversammlung durch einen bestimmten Zensus
auf eine gemessene Anzahl von berechtigten Teilnehmern beschränkt, wie in Athen
nach 410 auf 5000 Bürger; in der vollendeten Demokratie umfaßte die Volksver-
sammlung sämtliche Bürger ungeminderten Rechtes. Nur in dieser Versammlung,
richtiger als solche organisiert, kann der bf|)Lioc seine Souveränetätsrechte ausüben.
Dabei wird für die formale Gültigkeit seiner als Gesetz (vö^ioc) oder Beschluß {\\ir]-
cpic)aa, ctboc; jünger bÖY|ua, daher in hellenistischer Terminologie häufig) auftreten-
den Regierungshandlungen wie in Athen, Delphoi, Magnesia (Belege: CGBrandis,RE.
V2170) so anderwärts die Beschlußfähigkeit an eine gesetzlich bestimmte Mindestzahl
von Stimmen gebunden gewesen sein; es folgt dies auch daraus, daß in Athen(seit 400
steigend :i4ns/o/.-^0'. nol. 41,3. 62,2) und anderwärts Diäten gezahlt wurden, um die
Besuchsziffern (vgl. A Wilhelm, Arch.ep.Mitt. XX [1897] 82; Brandts a!a. 0.) zu heben.
Die Volksversammlung der Demokratie heißt eKKXrjcia; Benennungen aus älterer
Zeit wie dXia (dXmia, o. S. 341. 346) oder dyopd weichen allmählich vor eKKXricia zurück.
Da die Regierungsmaßregeln des bfjjuoc, um rechtliche Gültigkeit zu haben, in seiner
staatsrechtlich festgesetzten Formierung als eKxXricia beschlossen sein müssen, gilt
das Vorhanden- und Tätigsein einer Ekklesie in einer Verfassung als das charak-
teristische Zeichen der Demokratie. Darum ist Solon der Begründer der athenischen
Demokratie nach der Auffassung schon des 6. und 5. Jahrhs. v. Chr., und können
Griechen noch zu Caesars Zeit die Wiederherstellung demokratischer Verfassung
als ein dTTOKaxacTficai iriv le Trpöxepov eKKXrjciav tuji brmuui Kai touc vÖ)liouc (Milet,
Inscr. Brit. Mus. 921a, vgl. VChapot, La province romaine proconsulaire d'Asie,
Paris 1904, 209) bezeichnen: eKxXricia hat hier die gleiche Bedeutung wie in der
entsprechenden Wendung aus dem 2. Jahrh. v. Chr. brmoKpaTia: 6 xe bfiiaoc riXeu-
0epa)6Ti Kai xouc Traxpiouc vö)uouc Kai xrjv briiuoKpaxiav eKOjuicaxo (Eretria, Ditten-
bergerSyll. 277) oder dTrobebuuKÖxa xfji ttöXei xquc Traxpiouc vÖ)liouc Kai xr^v brmoKpaxiav
dbouXujxov {IvPerg. 413, vgl. BHaussouiller, Etüde sur l'histoire de Milet et du
Didymeion, Paris 1902, 256) aus dem 1. Jahrh. n. Chr. Im Jahre 88 v. Chr. schil-
dert in Athen ein Agitator die Beschränkung der Demokratie durch die Römer: |ur)
7Tepiibuü)Liev . . xö Gedxpov dveKKXriciacxov . . Kai xiiv . . TTUKva . . d(pr]pri|uevriv xoö
briinou (Poseidon, bei Athenae. 213 D).
338/339] XI. Demokratie: Org-anisation. 1 A. bfjuoc u. ^KKXricia. B. Bildung d. tKKXricia 357
Die Auffassung von der iKxXricia als des eigentlichen demokratischen Exponenten der
Verfassung, obgleich das Volksgericht wenigstens in Athen mit viel mehr Grund als solcher
betrachtet werden könnte, spiegelt sich in eigentümlicher Weise in der späteren Ortho-
graphie des Wortes eKXricia (mit einem k) wider. Sie tritt anscheinend seit dem 4. Jahrh.
V. Chr. auf und scheint zu verbreitet, auch schon in älterer Zeit und zugleich über zu ver-
schiedene Dialektgebiete (Sammlung und Literatur RE. V 2163 f.), als daß sie sich rein
vom sprachlichen Standpunkte aus mit Vereinfachung der Konsonantengruppe (zumal die
Parallelen mit TficTt'iXric, KüKxave, KBnigmann-AThumb, Griech. Grammatik, Münch. 1912,
§121, nicht zutreffen) erklären ließe; es dürfte Volksetymologie stark mit im Spiele sein.
Da man die ursprüngliche Bedeutung von ^.K-KXrjcia (s. u. S. 368) in der Zeit der vollendeten
Demokratie nicht mehr verstand und naturgemäß in dem Namen der Versammlung des sou-
veränen Volkes das 'Volk' wieder suchte, so zerlegte man volksetymologisch in Anlehnung
an Xri(i)ToupYia, worin der Name des Xa-6c stets kenntlich geblieben war, dx-Xricia (aus dem
Volke), wobei natürlich jener Zug der Aussprache zu Hilfe kam.
B. Der bfjiuoc, in der Volksversammlung als Souverän auftretend, hat die Rolle
der aristokratisch-oligarchischen ßouXn eingenommen. Es fragt sich, in welcher
Weise | sein Aufrücken vor die ältere Körperschaft vollzogen worden ist. Die Frage
ist eine doppelte. Es handelt sich einmal darum, auf welchem formalrechtlichen
Wege die dfopa oder das TrXfiöoc der älteren Zeit zu der eKKXricia der Demokratie
entwickelt ist, und woher die demokratische Volksversammlung diesen ihren Namen
trägt. Zweitens ist festzustellen, auf welche Weise die erste Stelle, welche bis dahin
der Rat in dem Staatsorganismus inne hatte, für den Demos freigemacht wurde.
Diese beiden Fragen können nur mit- und durcheinander beantwortet werden, so-
weit die uns zu Gebote stehenden Mittel, die überlieferten Tatsachen und die Ter-
minologie, überhaupt eine Antwort zulassen. Und die Zahl jener Tatsachen ist eine
sehr geringe; denn die Nivellierung der Verfassungsformen zu der Zeit, aus der
unsere Überlieferung zumeist stammt, sowie die Lückenhaftigkeit der Überlieferung
selbst haben uns des wirklichen Einblickes in jene frühen Vorgänge beraubt. Sicher
ist bei der großen Mannigfaltigkeit des griechischen Staatenlebens nur dies, daß
diese Vorgänge in so verschiedenen rechtlichen Formen sich vollzogen haben, daß
unsere Forschung das Einzelne nie mehr wird feststellen können und sich beschei-
den muß, wenn es ihr gelingt, auch nur einige typische Erscheinungen zu erfassen.
Da diese Formen notwendig durch den Zustand der oligarchischen Verfassung, im be-
sonderen durch die Stellung des Rates, bedingt sind, welchen die Begründer einer
Demokratie vorfanden, um daran anzuknüpfen, so ist von derjenigen oligarchischen
Ordnung auszugehen, von der aus Wesen wie Name der Ekklesie ihre rechtliche
wie historische Erklärung finden.
Aus vorhandenen Daten und aus der Terminologie erschließt man, daß der
aristokratisch-oligarchische Rat einer größeren Anzahl von Staaten schon in der
vordemokratischen Periode zur Aufgabe seiner Exklusivität gezwungen wurde. Er
kooptierte zunächst nach seinem Gutdünken, wie es in Athen im Jahre 410 für den
beabsichtigten oligarchischen Rat vorgesehen war (Aristot.'^d-.TTok 30,4 ddv<be>Ti
BeXuuciv ßouXev3cac9ai juerd irXeiövujv, e-rreiCKaXeiv ktX.), aus der berechtigten Ge-
samtmasse des Volkes eine Anzahl von Bürgern für einen bestimmten Fall (s. o. S. 347);
diese Kooptation wurde zur Regel, dann zur Institution: neben den Rat war eine Kör-
perschaft von bestimmter Mitgliederanzahl getreten. Die Zeugnisse für diese Koop-
tierten begegnen vom Osten bis Westen; es sind die eKKXi]T0i in Argos und Sparta,
die ecKXttToi von Rhegion und Syrakus, die erriKXriTOi von Ephesos, die dTreicKXiitoi
jenes oligarchischen Verfassungsentwurfs von Athen. In Ephesos stehen sie deut-
368 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [339/340
lieh im Verein mit der alten Gerusie dem neuen Rat und der Ekklesie des Demos
gegenüber {u. S. 370).
'ETTiKXriToc und ecKXiixoc neben eTieicKXriTOc bezeichnen einfach den Vorgang
der Kooptation und sind an sich verständlich, ohne weitere historische Rückschlüsse
nahezulegen; anders eKK\»iToc. Dieses ist als rechtlicher Terminus in den Verbin-
dungen e'KKXriTGC TToXic, e'KKXriTOC biKr) (vgl. HFHitzig, Altgriech. Staatsverträge über
Selbsthilfe, Zürich 1910, 46 f. 64; CGBrandis, RE. V 220i) bekannt; es bezeichnet
in jener Verbindung den Staat, der von zwei andern Staaten als dritter zum Schieds-
richter bei internationalen Rechtsstreitigkeilen angerufen wurde; eKKXriToc biKri ist
in Athen wie in Chios das Appellationsverfahren, in welchem von einer niederen
Instanz an eine höhere gegangen wurde. Der Terminus hat also die Grundbedeu-
tung des Rekurrierens an eine dritte Stelle im Falle von Gegensätzen, die auf dem
ersten und gewöhnlichen Wege nicht zum Ausgleich kommen. So sind bei Gegen-
sätzen zwischen Parteien des Rates selbst oder zwischen Rat und Beamten die
€KKXriT0i als dritter, die Entscheidung herbeiführender Faktor herangezogen worden.
Dies ist die Entstehung des Terminus eKKXrjcia, welcher die Gesamtheit der e'KKXrixoi
bezeichnet. [ Die Institution der e'KKXriToi gehört der oligarchischen Periode an, aber
sie ist ihrem Prinzip nach demokratisch, da sie die Exklusivität des alten Rates
lockert. So muß sie als die verfassungsgeschichtlich vielleicht wichtigste Institution
des alten Staates betrachtet werden, denn sie ist, wie schon gesagt (o. S. 347), der
Keimpunkt der wichtigsten demokratischen Bildungen, welche von ihm aus sich als
organische Weiterbildungen ergeben.
Die Entwicklung gabelt sich, je nachdem die e'KKXriioi verselbständigt oder mit
dem Rate, der sie berief, verschmolzen werden. Der erste Weg führte zur Bildung
der Ekklesie, also direkt zur Demokratie. Neben die Bule waren die e'KKXriroi, wie
ihr fJame besagt, ursprünglich als zeitweilig erwünschte Ergänzung, dann, wie die
Zeugnisse lehren, als ständige, verfassungsmäßige Körperschaft getreten; bei dem
Übergange zur Demokratie wurde diese Körperschaft selbst wieder erweitert, so
daß sie den ganzen bfiiaoc vertrat, ohne dabei das Recht auf ihren Namen einzu-
büßen. Denn entsprechend den ältesten gemäßigten Demokratieen umfaßte der mit
vollem Bürgerrecht ausgestattete hr\\xoc nur erst einen durch den Zensus abge-
grenzten Teil des ganzen Volkes. Die Versammlung dieses Teiles war wirklich noch
eine exKXricia. Die vollendete Demokratie behielt den Terminus für die Versamm-
lung des ganzen Volkes, des rrXfiOoc, bei; vielleicht weist die Bezeichnung TTdvbrnaoc
€KKXricia in Olbia wenigstens ursprünglich auf eine beschränkte eKKXricia. Diese
Entwicklung der souveränen Volksversammlung aus den e'KKXriToi des Rates ist
durchaus natürlich. Die e'KKXrjToi sollten, wo sie hinzugezogen wurden, eine Ent-
scheidung treffen helfen, die der Rat allein nicht geben zu können oder zu dürfen
meinte. Denn dies war der Zweck ihrer Zuziehung. So hatten sie vielfach in Wahr-
heit das letzte Wort wie die Ekklesie in der demokratischen Verfassung. Als aus
den e'KKXriToi die eKKXrjcia gebildet wurde, handelte es sich nur um den Übergang
von einem tatsächlichen Zustande zu einer rechtlichen Ordnung der Macht. Die
Ausdehnung der Ekklesie auf das TrXf)9oc folgte aus dem Prinzip der Demokratie;
die zumeist wohl gleichzeitig erfolgende Erweiterung des alten Rates dagegen war
nicht mehr von prinzipieller Bedeutung und hing von den einzelstaatlichen Verhält-
nissen, besonders von der Größe der Bürgerschaft, ab.
Die andere Art der Entwicklung, wonach die eiriKXiiToi nicht verselbständigt,
sondern mit der bestehenden Bule verschmolzen wurden, führt nicht zu einer demo-
340/341] XI. Demokratie: Organisation. 1 B. Bildung der ^KKXricia 359
kratischen Ordnung, sondern zu einer gemäßigten Oligarchie; denn hier wird das
TT\fi9oc auch nicht einmal teilweis zu einer souveränen Körperschaft organisiert,
sondern es findet nur eine Erweiterung des oligarchischen Rates statt. Beim Über-
gange zur Demokratie mußte dann die Ekklesie nach dem Muster der bestehenden
Demokratieen durch einen einmaligen Akt geschaffen werden. Dieser Vorgang hat
im Westen stattgefunden, wobei der Rat entsprechend seiner Zusammensetzung ge-
nauer bezeichnet wurde: der aus der Vereinigung (Zusammenberufung) der ßouXä
und der e'KKXriTOi gebildete Rat heißt dort a cüfKXriToc, nämlich ßouXd (daher diese
westgriechische Bezeichnung für den römischen Senat).
Natürlich ist der eine wie der andere Gang der Entwicklung nur in d e n Staaten mög-
lich gewesen, in denen eine Berufung von IkkXiitoi durch die bestehende oligarchische
Verfassung vorgesehen war. Aber nachdem einmal der Typus in seiner demokra-
tischen Wertung da, wo die Verfassung es erlaubte, geschaffen war, wurde er anderen
Ortes bei der Einführung der Demokratie nachgebildet oder einfach übernommen. Es
hieße außerdem die Mannigfaltigkeit der Entwicklungen verkennen, jenen ersten Ent-
wicklungsgang für alle Politieen, welche mit den eTTiKXi-iToi die Möglichkeit organischer
Herausbildung der Ekklesie boten, für mehr als eben möglich zu betrachten; Not-
wendigkeit dazu hat hier nirgend geherrscht. In Ephesos steht am Ende des 4. Jahrh.
die Ttpoucia mit den cTTiKXriToi neben Rat und Volksversammlung (u. S.370); auch
dieser Zustand läßt auf eine durch einen einmaligen Akt erfolgte Erhöhung der
Volksversammlung schließen, nicht auf einen der dargelegten Entwicklung ähnlichen
Ausbau der Verfassung. Der gleiche Schluß scheint - der Stand unserer Kenntnis
zwingt zu vorsichtigster Formulierung — z. T. auch für diejenigen Staaten berechtigt,
welche die alten epichorischen Bezeichnungen wie dXia (aXiaia, dXiac|ua), ä-fopä bis
in die demokratische Zeit hinein festgehalten haben. Es sind dies dorische Staaten,
die entsprechend ihrer Verfassungsgeschichte erst spät ihre Volksversammlung mit
der demokratischen Machtfülle ausgestattet haben: hier kann dann die Ekklesie
einfach rechtlich nachgebildet worden sein, ohne daß zugleich der Name über-
nommen wurde, obgleich er seit dem 4. Jahrh. als fester staatsrechtlicher Terminus
für demokratische Volksversammlungen zu gelten hat; andererseits ist es möglich,
daß gerade in diesen Staaten die alte Heeresgemeinde (0. S. 346) einfach in demo-
kratischem Sinne um- und ausgestatet wurde. Im 3. und 2. Jahrh. beginnen ihm
denn auch jene alten Bezeichnungen zu weichen (Kreta, Delphoi), ohne doch ganz zu
schwinden (Großgriechenland). Wo der Terminus geschaffen ist, läßt die Überlieferung
nicht erkennen. Die frühesten direkten Belege (vom Jahre 428 Methonaeerbeschluß,
IG. 1 40; dann Aristoph. Ach. öfter) stammen aus Athen; aber nicht nur der Mangel
ionischer Psephismen aus dem 5. Jahrh. verbietet es, aus diesen Belegen, welche mit
ihrer Jugend nichts als die Lückenhaftigkeit unserer Überlieferung beweisen, auf
Attika als ^as Ursprungsgebiet des Terminus zu schließen. Athen ist nicht eigent-
lich schöpferisch in rechtlicher Terminologie gewesen, sondern hat darin übernommen,
besonders von den stammverwandten loniern der Inseln wie des Festlandes. So
denkt man am leichtesten an eine ionische Polis, allein es erregt Bedenken, daß
Herodot statt eKKXnciri durchgehends dXiii sagt. Allerdings von der Vielgestaltigkeit
der ionischen Politieen älterer Zeit kann man sich schwerlich eine richtige Vorstellung
machen, und Herodots Sprachgebrauch gibt kaum für eine von ihnen ein vollgültiges
Zeugnis ab. Der Terminus kann von einer einzigen Polis ausgegangen sein, von
welcher Athen ihn übernahm, um ihm allgemeine Anerkennung zu geben; denn so
viel ist bei aller Unsicherheit gewiß, daß Athen durch seine Herrschaft im 5. Jahrh.
Einleitung in die Altertumswissenschaft. 111. 2. Aufl. 24
370 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [341/342
zugleich mit der Ausbreitung der Demokratie den Terminus eKKXricia für die demo-
kratische Volksversammlung zu einem gemeingriechischen gemacht hat.
C. Die Erhebung des Demos zum Souverän setzt die Zurückdrängung des Rates
an die zweite Stelle im Staatsorganismus voraus. Auch hier darf man zwei Typen
unterscheiden. Nach dem einen erfolgt die Rechtsschmälerung des Rates auf einmal
in solchem Umfange, daß er im wesentlichen sogleich seine spätere Stellung erhält.
Dieser Typus ist der jüngere; schwerlich bot die älteste Zeit zahlreiche Beispiele
für ihn, denn er ist notwendig mit den gewaltsamen Verfassungsumstürzen der Pe-
riode, für welche die Rechte der demokratischen Bule schon etwas Gegebenes waren,
verbunden. Historisches Interesse besitzt er also in geringem Maß und nur inso-
fern, als der Bruch mit der Vergangenheit, den er darstellt, die Brutalität der Vor-
gänge erklärlicher macht, welche im 5. und 4. Jahrb., als Sparta und Athen abwech-
selnd Oligarchie und Demokratie den abhängigen Städten aufzwangen, die Verfas-
sungsänderungen charakterisieren. Historisch wichtiger und lehrreicher ist der andere
Typus, welcher die natürliche, aus dem inneren Staatsleben sich ergebende Ent-
wicklung widerspiegelt. Der Rat, dessen Stellung durch seine politischen Rechte
wie durch die Tradition zu gefestigt war, um beim ersten Anlauf der Demokratie
völlig gebrochen zu werden, wich in Kompromissen nur Schritt um Schritt zu-
rück. Die einzelnen Stadien des Kampfes, die naturgemäß in den verschiedenen
Staaten sehr ungleich waren, lassen sich nicht mehr verfolgen; es kann sich nur
darum handeln, solche Kompromißbildungen an | einzelnen Beispielen aufzuweisen.
Einem besonders alten Zustande begegnet man noch im Jahre 420 in Argos; den
Bündnisvertrag mit Athen {Thuk. V 47, 9) beschwören n ßouXfi kqi oi ofbonKovia
Kai Ol dpTuvai; die beschränkte Zahl von achtzig Mitgliedern für eine Körperschaft
neben der demokratischen Bule - denn Argos hat damals demokratische Verfas-
sung {Thuk. V 31, 6 Tfiv 'Apfeiuüv br-i)LioKpaTiav) — führt auf einen oligarchischen
Rat, der in der ersten Zeit der argivischen Demokratie mit dem oligarchischen Be-
amtenkollegium der dpiövai noch beibehalten war; später sind sie aufgehoben. Dieser
Nebenrat muß noch erhebliche Befugnisse gehabt haben, wenn er als Vertreter des
Staates in einem so wichtigen internationalen Akte fungieren konnte. Allerdings
kann die Demokratie in Argos damals höchstens ein Menschenalter (seit 460 etwa)
bestanden haben. Aus jüngerer Zeit zeigt ein jüngeres Stadium der Entwicklung
das schon berührte Zeugnis aus Ephesos. Hier ist die tepoucia noch mit ihren
eiriKXTiTOi bis an das Ende des 4. Jahrhs. neben der demokratischen Bule und Ek-
klesie {Gr. Inscr. Brit. Mus. III 2 n.449 [DittenbergerSyll. 186]: eboEev Tf\i ßouXfji Kai
Tuji brmuüi) erhalten geblieben; sie kann auch noch Beschlüsse zusammen mit den
dTTiKXrjTOi fassen, aber sie ist aus der politischen Sphäre in die Verwaltung des
Heiligtums gedrängt, eine sakrale Behörde geworden, die für die Einbringung ihrer
Beschlüsse nicht einmal selbst an den Rat sich wenden kann, sondern der Vermittlung
staatlicher Beamten bedarf (oi veujTTOiai Kai oi Kouprirec . . . xö qjriqpiciua rjveTKav Tf\c
■fepouciac Kai tujv emKXriTujv). Lysimachos hat der Yepoucia nach Einnahme der Stadt
(287) die politischen Kompetenzen wiedergegeben und sie mit den eTriKXriToi zur
höchsten Behörde erhoben (biujKouv uüvxa Strab. 640, \g\.Aristot. 'A^. ^oX. 3,6 biujKei
bri rä TiXeTcTa Kai ict jueficia tujv ev ti] rroXei vom Areopag ältester Zeit); es wurde
eben den Ephesern eine mehr oligarchische Verfassung aufgezwungen. Über den Tod
des Lysimachos (281) hinaus dürfte diese und damit die politische Stellung der Tcpou-
cia keinen Bestand gehabt haben. In Athen tritt die ßouXii o'i TreviaKÖcioi neben die
ßouXf) r\ eE 'Apeiou TTÖtfou. Wäre auch nur der geringste Anhalt dafür vorhanden, daß
342/343] XI. Demokratie: Organisation. IC. Alte und neue ßouX/i; -fepouciai 371
die athenische oligarchische Verfassung je erriKKriToi gekannt hätte, so würde in der
Stellung des Areopags ein weiteres Entwickiungsstadium gegenüber der ephesischen
Gerusie, neben der noch die eTriKXriTOi erhalten sind, sich ergeben; das fehlt: die
eKKXricia ist hier einfach aufgepfropft. Um 600 gab es in Chios einen Rat, der als
ßouXii r\ briiaocin bezeichnet wird; mit Recht ist aus dem differenzierenden Attribut die
Existenz einer anderen ßouXri, etwa einer ßouXri -fepövTUJV wie bei Homer, erschlossen
worden, welche die genaue Parallele zum athenischen Areopag bildete (UvWilamowitz,
Nordionische Steine 68f.). Wenn es in Akragas {GDI. 4254) heißt ebote Tai dXiai
KuOd Ktti Tcti cuYKXrjTuui T<(üjv) pi, so steht die Zahlangabe gerade so als Distinktiv
wie in Athen in dem offiziellen i'i ßouXri o'i TrevtaKÖcioi, daher man auch hier einen
anderen Rat erschließt, dessen Mitgliederzahl unbeschränkt war, weil ihm der ein-
zelne nach aristokratischem Prinzip lebenslänglich angehörte. Bei diesem Typus fand
keine degradierende Umwandlung des alten Rates statt; er wurde nur politisch bei-
seite geschoben. Der neue Rat erhielt allein das Recht mit der souveränen Volks-
versammlung direkt zusammenzuarbeiten, so daß der alte geflissentlich von ihr fern-
gehalten wurde. Das wissen wir aus Athen und folgert man für Akragas aus jener
Präskriptformel. Der Areopag in Athen hat keinen Anteil an der Regierung; was
der bfi^oc auf Vorschlag der neuen ßouXr) beschließt, ist auch für ihn bindend; von
der äußeren Politik ist er vollends ausgeschlossen. Über die Verfassung und die
Gesetze ist ihm bis auf Kleisthenes allerdings als voiuoqpuXaE eine mit Strafgewalt
verbundene Aufsicht geblieben; allein er schützte so nur, was von den Faktoren,
die ihn entthront hatten, von dem bfiiaoc und der neuen ßouXr], beschlossen war,
ohne daß er einen Anteil daran hätte nehmen dürfen. Wollte man wirklich in die-
ser ihm bis 508 verbliebenen, politisch absolut passiven Stellung mit Aristoteles
Qld^. Tiol. 8,4) eine Zusammenfassung der meisten und wichtigsten politischen Kom-
petenzen erblicken, wird man vergeblich nach einer richtigen Bezeichnung für die
Rechtsstellung des neuen Rates und der Ekklesie suchen. Der Areopag | ist auch
sonst durch die neue Verfassung durchaus gebunden. Denn da die gewesenen Be-
amten, aus denen er sich rekrutierte, in der Ekklesie gewählt worden waren, war
seine Zusammensetzung in die Hände des Demos gegeben. Es ist nur konsequent,
daß er auch über den Bestand seiner Mitglieder kein Verfügungsrecht hatte, son-
dern wenigstens in späterer Zeit für etwaige Ausstoßung der Bestätigung durch einen
demokratischen Geschworenengerichtshof [Deinarch. 1, 56 f.) bedurfte; denn ein sol-
cher hatte jenen in einem Euthynenverfahren am Ende des Amtsjahrs die Qualifi-
kation zum Eintritt in den Areopag erteilt.
Für die demokratische Form der Verfassung laufen beide Typen der Wandlung
auf das Gleiche hinaus: der alte Rat nimmt in der Regierung keine mitwirkende
Stellung mehr ein. Aber der erste Typus, wonach der alte Rat einfach durch den
neuen ersetzt wird, ist radikaler, der zweite leidet an dem Fehler der Halbheit. Zwar
wurde in Athen dem Areopag 461 mit der Umwandlung in einem Gerichtshof auch
seine passive politische Stellung genommen, aber damit war das Ansehen dieses alten
Rates, welches auf religiöser wie politischer (udTpioc TroXiieia) Tradition beruhte,
nicht gebrochen. Der Areopag war dauernd ein Fremdkörper in dem demokratischen
Organismus, der mit den rein demokratischen Staatsgewalten im Kampfe blieb, um
jeweils, wenn diese in Zeiten der Not versagt hatten, wie um 480, 403 und 338,
seine Stellung wieder zu stärken. Die Halbheit, die im Anfang vielleicht begangen
werden mußte und 461 aus sakralen Rücksichten (Aischyl. Enm.) nicht gut gemacht
wurde, hat um 60 v. Chr. den Römern die Handhabe geboten, den demokratischen
24*
372 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [343/344
Rat und die Volksversammlung unter die Kontrolle des aristokratischen Rates zu
stellen, das H^Jiqpicina nie ßouXf|C Kai toO bY]}j.ov zum npoßouXeuiaa des ÜTro|uvri)LiaTiC|uöc
Tfic eE 'Apeiou TtaYou ßouXfic für bestimmte Rechtsgebiete zu degradieren {u. S.394f.).
Unsere literarische Überlieferung hat die Erinnerung an die Existenz eines oligar-
chischen Nebenrates in den Demokratieen fast ganz verloren. Einzig tiber den athe-
nischen Areopag bewahrte sie brockenhafte Nachrichten, die für die älteste Periode
zum großen Teile selbst auf Rückschlüssen des 5. und 4. Jahrh. beruhen. Und doch
bedingt es die Konsequenz geschichtlichen Geschehens, daß ähnliche Verhältnisse
in einer großen Anzahl von Staaten bestanden. Die vorgeführten epigraphischen
Belege bilden eine um so stärkere Bestätigung dieses Schlusses, als die inschrift-
liche Überlieferung einer ganz jungen Zeit angehört, in welcher die Erhaltung ver-
alteter Institutionen als Ausnahme erscheinen muß; denn es ist mit Sicherheit an-
zunehmen, daß mehreren Ortes mit größerer Konsequenz als in Athen, welches stets
zäh an seinen Einrichtungen hing, der aristokratisch-oligarchische Rat anfänglich
beibehalten und erst im Laufe des demokratischen Ausbaues der Verfassungen be-
seitigt wurde. So sind später jene 'Achtzig', die im 5. Jahrh. neben Rat und Demos
in Argos stehen (o. S. 370), verschwunden. Den besten Beweis aber liefert die Ver-
fassung vornehmlich der kleinasiatischen Städte der römischen Kaiserzeit. Neben
der ßouXri und dem bfiiuoc tritt hier — für mehr als vierzig Städte liegen inschrift-
liche Beweise vor - eine Tepoucia auf, deren Charakter nicht bezweifelt werden
kann. Sie wird in den Präskripten der Kommunalbeschlüsse mit Rat und Volk zu-
sammen genannt {r\ ßouXr] Kai 6 bfjiuoc küi n Y^poucia eTiiLUicav u. ä.); ihr Name er-
scheint mehrfach auf den Provinzialmünzen; sie hat ihre eigenen Beamten ganz
analog der ßouXri, und das Beweisendste: auf die Bestallung dieser Beamten ist dem
Kaiser und den Provinzialstatthaltern bestimmender Einfluß vorbehalten, wie beide
auch sonst der Körperschaft ein beaufsichtigendes Interesse zuwandten. Diese Ge-
rusie ist eine Repristination, welche in dem Umfange nicht hätte eintreten können,
wenn die Überlebsel der alten Gerusie nicht noch reich|lich unter der Demokratie
vorhanden gewesen wären und sich bis in die späte Zeit erhalten hätten. Es liegt
hier direkte oder indirekte Anknüpfung vor, die sich auch darin zeigt, daß die Ge-
rusie der Kaiserzeit auf das gleiche, nichtpolitische Gebiet beschränkt erscheint,
wie die Gerusie in der Demokratie von Ephesos erschien: Kulte, Feste, Gymnasien,
Ehrenerteilungen sind das Gebiet, auf dem sie allein oder mit Rat und Volk zu-
sammen wirkt. Die Römer haben diese Rückbildung zweifellos begünstigt; nicht nur
die Stärke der Erscheinung liefert den Beweis. Sie ließen diese Gerusieen, nach
deren Wiederbelebung die Romantik jener Spätgriechen verlangte, neben den bei-
den demokratischen Körperschaften vielleicht aus ähnlichem Grunde zum Leben er-
wachen, wie sie den areopagitischen Rat in Athen gehoben haben; denn eine
Schwächung jener beiden war notwendig damit verbunden. Allerdings versagt die
Parallele mit dem Areopag nach der staatsrechtlichen Seite hin vollständig. V/ohl ist
auch der Areopag der eigentlichen kommunalen Verwaltung, welche dem politischen
Beteiligungsgebiet entspricht, durchaus fern gehalten: es gibt keinen u7T0)LivnMöTi-
cfaöc, kein eirepiüTTiliia des Areopags, die sich auf anderes als auf Ehrenerteilungen
oder Weihungen bezögen. Allein die staatsrechtliche Stellung des Areopags ist grund-
sätzlich verschieden von der der Gerusieen. Die Briefe der Kaiser und Statthalter
beweisen es; nach Athen schreiben sie: Tri £^ 'Apeiou irdYou ßouXrj Kai Trj ßouXrj TÜJv
TTtvTaKociujv Kai TUJ br]}jiüj tujv 'Aörjvaiujv x^ipei ^ in alle anderen Gemeinden: toTc
äpxouci Kai Trj ßouXrj Kai tuj br]}xa). Die Erklärung hiijrfür wird sich in dem Abschnitt
344/345] XI. Demokratie: Organisation. IC. ftpouciai. D. tKKXricia und ßouXii 373
über die Beamten ergeben iS.394); sie wird zeigen, daß der Unterschied historisch
begründet ist, sich nicht etwa aus einer romantischen Rücksichtnahme auf die ceuvo-
Tdxri ßouXr] x] eE 'Apeiou Trdrou herleitet, und damit die Berechtigung erweisen, trotz
jenes Unterschieds die Erhöhung des Areopags und die Wiedererweckung der Ge-
rüste in Parallele zu stellen und so einer und derselben geschichtlichen Entwicklung
einzureihen, welche die älteste Körperschaft der griechischen Polis über mehr denn
ein Jahrtausend hin bis in die letzten Zeiten des Hellenentums verfolgen läßt.
Solches ist nicht äußerlich durch Tradition zu erklären; Tradition muß ihren Grund
haben: es ist der unerschütterliche Glaube des Hellenen an seine Polis und ihre
Unsterblichkeit (noch [lulianj ep. ,35 a. £.), der immer festhält oder wiederbelebt,
was je zu seiner TTdipioc TroXiieia gehörte.
D. Das von der Demokratie grundsätzlich angestrebte Verhältnis zwischen Volk
und Rat ist folgendes. Der bfjiaoc ist alleiniger Souverän; als solcher beweist er
sich, indem er mit den in der Ekklesie unter bestimmten gesetzlichen Formen ge-
faßten Beschlüssen (eboHev tlu br^uj ev eKKXticia ktX.) die letzte Entscheidung hat
nach außen hin über Krieg und Frieden (Trepl rroXtiaou Kai eipriviic), Überwachung
und Aufhebung von völkerrechtlichen Verpflichtungen (Staatsverträgen: cuiaßöXujv;
Bündnissen cumaaxiac Kai biaXuceujc), nach innen über Gesetzgebung (vöuoiv), Zu-
erkennung des Bürgerrechts (TToXiieiac) und Bewilligung von öffentlichrechtlichen
Privilegien (buupeüjv, Tijaiuuv Kai qpiXavöpuuTTUJV, biKaiujv), über Leben und Freiheit,
Recht und Vermögen aller Staatsangehörigen (Gavotiou Kai qpu-ffic Kai briMeüceujc),
über Wahlbestellung und Kontrolle der Beamten (dpxOuv aipeceujc, eTrixeipoioviac,
eü9uvÜL)v), über die Einsetzung und Organisation der Gerichtsbehörden (vgl. 0. S. 346
Arist. Pol. 1298 a 3, nicht ganz vollständig).
Der Rat ist aus einer souveränen politischen Körperschaft zu einer Beamten-
schaft degradiert: die ßouXri gilt staatsrechtlich als eine dpxn {Aristot Pol. 1275b 18)
für den bfiiioc. Als Körperschaft wie in ihren einzelnen Mitgliedern trägt sie
durchaus die Kennzeichen des Beamtentums. Die ßouXri wird auf ein Jahr bestellt
und unterliegt am Schlüsse des Amtsjahres der Rechenschaftsablage; es gilt für
sie die gleiche Altersqualifikation wie für die Beamten (die athenische Bestimmung,
z. B. Xenoph. mem. I 2, 35 f., ist auch sonst nachgewiesen); Iteration des Amtes ist
zwar nicht wie bei den sonstigen Beamten ausgeschlossen aber beschränkt (s. u.
S. 389). Als Beamter des Souveräns führt er einmal die laufenden Regierungs-
geschäfte, vermittelt vor allem dessen Verkehr mit dem Auslande (Empfang der
Gesandtschaften und Einführung in die Ekklesie), mit den Staatsangehörigen, Be-
amten sowohl wie Privatpersonen, und mit einzelnen Fremden. Ferner bereitet er
für den Souverän die Regierungsakte sachlich oder auch nur formal für dessen
Entscheidung in der Ekklesie vor. Die Form, in der diese Vorbereitung an den
Demos kommt, ist, wie es das Wesen einer Körperschaft erfordert, die eines Be-
schlusses oder eines erkennenden Vorschlags; daß beiden die Rechtsfähigkeit fehlt,
die ihnen erst durch die Ratifizierung (KupoOv) seitens des souveränen bfii-ioc in der
Ekklesie wird, besagt die Terminologie: nur als ein TTpoßouXtu)na — nicht als ßou-
Xeu^a — oder als Tvuu)ari werden sie bezeichnet. So ist der Rat eine politische Be-
hörde und zwar die erste politische Behörde in der Polis; aber er tritt auf diesem
politischen Gebiete nicht in dem Maße als regierende Behörde auf, wie er für die
innere Verwaltung des Staates als die erste und wichtigste Behörde erscheint, wo
seine Beamtenstellung sich besonders klar zeigt. In dieser seiner Beamtentätigkeit
besitzt er allerdings Machtbefugnisse und eine Kompetenzenfülle, die über die der
374 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [345/346
einzelnen Beamtenkollegien weit hinausgehen. Allein sie ändern nichts an seiner
grundsätzlichen Beamtenqualität, denn sie erklären sich historisch aus seiner früheren
souveränen Stellung. Er ist und bleibt, auch wo er politische Handlungen vollzieht,
Mandatar des bfiiiioc und diesem verantwortungspflichtig. Der Rat hat in modernem
Sinn eine ministerielle Stellung seinem Souverän, dem bfjuoc, gegenüber.
Die 'formale Omnipotenz' der griechischen Ekklesie, wie sie sich in diesen Grund-
zügen ausdrückt, erlitt materiell in den einzelnen Verfassungen die stärksten Ein-
bußen; voll wurde sie nie und nirgends erreicht. Die Kompromisse, in denen der
bfiiaoc den alten Gewalten seine neue Stellung abrang, gaben ihm wohl die Macht,
aber er erhielt sie nur um den Preis, daß er darauf verzichtete, sie nach eigenem
Willen und allein zur Ausübung zu bringen. Ihm fehlt die Initiative; er ist an ein Zu-
sammenwirken mit dem Rat gebunden. Für eine Darstellung, welche die allmähliche
Durchbildung einer demokratischen Verfassung verfolgte, müßte diese Abhängigkeit
des Demos in der Initiative, wenn auch gewiß nicht als der einzige, so doch als
einer der wichtigsten Gradmesser für die Abstufung von der gemäßigten bis zur
'äußersten' (ecxaTii) Demokratie verwertet werden, w^nn unsere Überlieferung das
entsprechende Beobachtungsmaterial böte. So kann es sich nur darum handeln, die
Art und Form dieses Zusammenwirkens in ihren historischen und rechtlichen Grund-
lagen zu erfassen.
Der bniLioc kann nur auf Berufung von anderer Seite zusammentreten; in der Ver-
sammlung selbst kann er nur über das befinden, was ihm von der vorbereitenden
Seite vorgelegt wird. Er hat keinen eigenen Beamten, bestimmt auch keinen Ein-
zelnen oder eine Kommission aus seiner Mitte zum Vorsitz und zur Leitung und
Beaufsichtigung seiner Versammlung; diese Organe werden von anderer Seite ge-
stellt: in allen diesen Punkten ist er in der Mehrzahl der Staaten abhängig von dem
Rate. Man versteht, wie die beiden Körperschaften der ßouXri und der eKKXrjcia in
solches Verhältnis zueinander gesetzt werden konnten; von beiden Seiten aus kommen
die historischen Bedingnisse dafür. Auch der Souverän der Oligarchie, der Rat, trat
nur auf Ladung und unter Leitung des höchsten oder der höchsten Beamten zu- j
sammen. Der demokratische Rat ist für den souveränen Demos die höchste apxn:
so lädt er ihn zur Sitzung und vollzieht alle formalen Obliegenheiten wie jene Be-
amten in der Oligarchie, natürlich mit den Abänderungen und in der Umgestaltung,
welche durch die neue Ordnung bedingt wurden. Die Ekklesie, um vieles größer
als der ehemalige Rat, erforderte die Festsetzung und Innehaltung einer strafferen
und gesetzlich bestimmten Geschäftsordnung; der Rat als eine an sich vielköpfige
Körperschaft mußte durch ein einzelnes Mitglied oder durch eine Kommission aus
seiner Mitte die Geschäfte führen lassen. So für die formale Seite dieses Wechsel-
verhältnisses die historische Anknüpfung; sie fehlt auch der materiellen nicht. Der
aristokratisch-oligarchische Staat konnte das 'Volk' zusammenrufen, um seine Meinung
zu hören, aber eine Debatte, ein ßouXeuecGai, in der Volksversammlung (s. o. S. 341)
ließ er nicht zu. Das Volk hatte nur die Fragen, die ihm vorgelegt wurden, zu be-
jahen oder zu verneinen. Dafür mußten die betreffenden Gegenstände durch Vor-
beratung so weit geklärt und vorbereitet sein, daß über sie ohne materielle Rück-
fragen, da solche ausgeschlossen waren, mit Ja oder Nein geantwortet werden
konnte. Was an das Volk kam, war vorberaten, 7Tpoßeßou\eu)iievov. Dem Souverän
aber steht das Recht des ßouXeuec6ai zu, wie einst dem Könige mit dem Rat der
Ältesten, dann dem aristokratisch-oligarchischen Rate, so jetzt dem Demos: mit Tic
diTopeueiv ßouXeTai eröffnet in Athen der Herold die Debatte in der Ekklesie. Ein
346/347] XI. Demokratie: Organisation. ID. ^kkXjicIü und ßouXr] 375
materielles irpoßouXeüeiv, dessen Ergebnis als TrpoßouXeuua dem Volke vorgelegt
wurde, wäre theoretisch betrachtet jetzt nicht mehr nötig gewesen, wo der Souverän
in selbständige Erwägung trat, nur das formelle, ob die Sache zur Kenntnis des
Volkes gebracht werden dürfe, konnte noch erforderlich erscheinen. Aber die alte
Ordnung wurde aus durchsiclitigen praktischen Gründen festgehalten; dem Rate
blieb so auch die gesetzlich gesicherte Möglichkeit, Ingerenz auf die Beschlüsse des
Demos auszuüben. Das TTpoßouXeueiv eic töv bti)uov {Aristot.'^d-. %o)..45,4) ist das
wichtigste Recht, das dem Rate vorbehalten wurde. Die Angabe, die Aristoteles für
Athen macht: ouk e'EecTiv oubev aTTpoßouXeuTov . . . n^iicpicacBai tuj hr\\x\x) darf nach
Ausweis der Inschriften wenigstens für die Demokratie der freien Städte des 4. und
3. Jahrh. durchaus Allgemeingültigkeit beanspruchen; allerdings ist diese Gleich-
förmigkeit erst das Ergebnis einer Nivellierung, bei der das Muster der athenischen
Verfassung besonders gewirkt haben wird. Denn es sind abweichende Erschei-
nungen zu beobachten, welche ihre sachliche wie historische Erklärung nur finden,
wenn die Entwicklung nicht überall auf eine Abhängigkeit des Demos einzig von
dem Rate hinausgeführt hatte.
Aus der ungeminderten magistratlichen Potestas in der älteren Verfassung folgte
das Recht wenigstens der höchsten Staatsbeamten, unmittelbar mit dem Souverän
zu verkehren, also an den Rat mit Anfragen und Anträgen, besonders aus dem be-
stimmten Amtskreis, in dem ein jeder verwaltend, anordnend und richtend schaltete,
heranzutreten, gleichviel ob er aus eigener Initiative handelte, oder ob aus dem
Kreise der Vollbürger die Anregung kam, die bei der ehemals großen Selbständigkeit
des Beamten zunächst an ihn gelangte; denn er hatte das Referat über die Sachen
aus seinem Amtskreise. Die weitere Entwicklung läßt diese Verhältnisse erschließen.
In der Demokratie nimmt die ßouXii die erste Stelle im Beamtentum ein, erhält da-
her ausnahmslos in allen Verfassungen das Recht, mit dem Demos frei zu verkehren.
Sie besaß dies Recht unbestreitbar in der Mehrzahl der Staaten sogar allein, vor allen
übrigen apxai, so daß die anderen Beamtenkollegien sich nur durch ihre Vermittlung
an die Ekklesie wenden konnten. Ebensowenig aber läßt es sich leug|nen, daß in
mehr als einem Staate neben der neuen höchsten apxn bestimmten Beamten ihr
früheres Recht gewahrt blieb, und zwar nicht nur das, unter Fortfall der Zwischen-
instanz des Rates direkte Anträge an das Volk zu stellen, sondern in Athen auch
das, selbst die Volksversammlung zu berufen, in anderen Städten ihr auch zu prä-
sidieren (Belege bei CGBrandis, RE. V 2i81f.) ; es sind dies die höchsten militäri-
schen Beamten: ciparriYoi in der Mehrzahl der Fälle, TToXeuapxoi in Orchomenos
(Boiotien), xaToi in Thessalien. Der Grund für die exzeptionelle Stellung dieser
Beamten ist klar: ihr Amtskreis gilt der cujnipia Kai qpuXaKii ific TTÖXeiuc, die ein
schnelles und dem laienhaften Präjudiz eines Probuleuma nicht ausgesetztes Han-
deln erforderten. Hier liegt nichts weniger als spätere Privilegierung dieses Amtes
vor, sondern altes, durch den Zwang der realen Verhältnisse mehrfach erhaltenes
Recht. Wenn in Olbia die Archonten (3. Jahrh.), in Mykene die Damiurgen (3. 2.
Jahrh.) die Volksversammlungen berufen können, so ist dieses Recht nicht anders
zu beurteilen, mögen auch die Gründe für seine Erhaltung andere gewesen sein.
Die Gleichförmigkeit, welche auch in diesem Punkte im Laufe der Zeit eingetreten
ist, hat eben nur Spuren der früheren Vielgestaltigkeit bestehen lassen; denen soll
man mit Rückschlüssen folgen, statt sie unter der Walze des Schemas völlig zu zer-
drücken oder als eine Fährte aus jüngerer Zeit zu betrachten; man beraubt sich
sonst der Einsicht in die Einheitlichkeit der Entwicklung von der ältesten Ver-
375 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertürner [347/348
fassung bis in die Römerzeit. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß die Mehrzahl der
Belege für jene beiden Rechte der Beamten, direkte Anträge in derEkklesie zustellen
und ihr auch zu präsidieren, aus der Zeit nach 300 v. Chr. stammt, doch ist hieraus
nicht zu folgern, daß erst die Diadochen den Beamten diese Stellung gegeben, die
Römer sie weiter ausgebildet hätten. Die Diadochen haben in den Städten, denen
sie die Autonomie beließen, nicht radikal geneuert, sondern so umgestaltet, daß sie
an bestehende Institutionen anknüpften, sie entweder ausbauten oder in Unbedeut-
samkeit verfallen ließen, je nachdem sie es für die Staatsraison ihrer Monarchieen
und ihre materiellen Interessen für erforderlich hielten. Sie haben bei der Hebung
der Beamtenkollegien gegenüber den demokratischen Körperschaften zurückgegriffen
auf die TTdipioc TToXiieia der aristokratisch-oligarchischen Zeit; so war es der Mon-
archie angemessen. Auch hier liegt, wie bei der Gerusie, eine Repristination vor,
und die Anknüpfung dafür bot sich in den einzelstaatlich noch bewahrten Resten
der ehemaligen Beamtenkompetenz. Vermutlich würde sich die Basis für die Er-
neuerung des Alten uns erheblich breiter darstellen, als sie es jetzt tut, wenn die
inschriftliche Überlieferung aus der vorhellenistischen Zeit ergiebiger an vollständig
erhaltenen außerathenischen Volksbeschlüssen wäre.
Gleichviel ob durch den Rat oder durch ein sonstiges Beamtenkollegium, der
Demos war gebunden und mußte, je stärker das Bewußtsein seiner Souveränetät
sich im Laufe der Zeit entwickelte, um so mehr die Beschränkung seiner Omnipotenz
empfinden, nur das beraten und bestimmen zu dürfen, was jene ihm vorlegten. Die
Volksversammlung erstrebt daher naturgemäß eine Lockerung der Bindung zunächst
innerhalb der verfassungsmäßigen Formen ihres Zusammenwirkens mit den Ver-
waltungsorganen, dann mit Brechung selbst der nur noch formalen Fesseln. Jene
Lockerung wird ermöglicht durch das dem Demos zustehende Recht der Debatte
(ßouXeuecBai). Einmal konnten zu den ihm von der zuständigen Behörde vorgelegten
Anträgen in der Debatte aus dem Schöße der Ekklesie Abänderungs- oder Zusatz-
vorschläge eingebracht werden, welche von dem ursprünglichen Antrage formal
und materiell auf das stärkste abwichen, ihn sogar | durch inhaltlich völlig neue
Bestimmungen ersetzten. Die Inschriften bringen die Amendementsformel (in Athen,
bis 322 V. Chr., WLarfeld, Handb. d. griech. Epigraphik, Lpz. 1902, II 678: xd \xev
dXXa KaedTtep xfii ßouXfii, außerattisch xd laev dXXa xiiv xflc ßouXfic, aber auch der
athenischen Formel ähnlich: Larfeld I 528; CGBrandis RE. V 2190 f.) immerhin so
häufig, daß das Recht der Initiative seitens des Demos auf dem Wege des Amen-
dements weitere Verbreitung gehabt haben muß; es für gemeingriechisch zu er-
klären und das Fehlen jener Formel im ganzen Westen und im Mutterland außer
Athen allein auf Unterdrückung bei der Beurkundung zurückzuführen, erscheint
ebenso bedenklich wie die Ausdeutung der einfachen Formel eboEev tw brifiuj statt
eh. xri ßouXt] Ka\ xuj briuuj auf diejenigen Fälle, wo der erste Antrag völlig durch
ein Amendement ersetzt wurde. Der Rat habe, so schließt man, an dem Inhalte
eines Beschlusses, der sein Probuleuma beseitigt, keinen Anteil mehr, also liege ein
reines 'Volksdekret' vor. Allein jene Formel ist zu vieldeutig, um sichere Schlüsse
zu gestatten. Zweitens kann in Athen der bnjuoc den Rat, seine dpxn, beauftragen
- und der Rat hat dem souveränen Befehl zu gehorchen -, daß er in der näch-
sten Ekklesie einen inhaltlich festbestimmten Antrag auf die Tagesordnung setze.
Wie die betreffende Formel für dieses Verfahren lehrt (z. B. xouc -rrpoebpouc oi dv
Xdxujci TTpoebpeueiv ev xOui biiiauui xfii OYböni eTTi be'Ka TrpuJxov )uexd xd lepd IG. II 5,
109b 55), hat sich nun das Verhältnis geradezu umgekehrt. Der Rat ist der ge-
348|3491 XI. Demokratie: Org-anisation. 1 D. Bindung. E. Geschäftsordn. der ^KtcXricia 377
bundene: ihm wird nicht nur das Probuleuma inhaltlich bestimmt, sondern sogar
der Tag und die Stelle in der Tagesordnung (u. S.378), wo er es vorzulegen hat. An
dritter Stelle ist das eigenmächtige Verfahren des Demos zu nennen, von welchem
Aristoteles {Pol. 1299b 39ff.) berichtet: die Macht des Rates wird in denjenigen
Demokratien untergraben, in welchen das Volk' von selbst sich versammelt (auiöc
cuviojv) und über alles verhandelt; der Fall pflegt da einzutreten, wo Entschädigung
für den Besuch der Ekklesie gezahlt wird; da sie nichts zu tun haben, versammeln
sie sich dann und entscheiden auf eigene Faust über alles (a-rravTa auToi Kpivouciv).
Ein Beispiel für selbständiges Zusammentreten des Volkes scheint für Athen die
Ekklesie am Morgen nach dem Eintreffen der Nachricht von der Einnahme von
Elateia zu sein {Demosth. 18, i69ff.), aber es hatte nicht den von Aristoteles ange-
gebenen Grund, sondern wurde durch die Not des Augenblicks herbeigeführt, be-
weist also nicht im Sinne des Aristoteles. Dessen Worte sind ein Exkurs, und er
denkt bei solchen vielfach gerade an Athen; aber es gibt anscheinend kein Beispiel,
welches sich unter seinen Gesichtspunkt stellen ließe, weder aus Athen noch aus
den Städten, für welche Zahlung von Ekklesiastensold nachgewiesen ist (lasos,
Rhodos). Das selbstherriiche Verfahren des Demos bedeutet einen Verfassungs-
bruch, vorausgesetzt, daß das Volk in einzelnen der 'äußersten' Demokratieen sich
nicht hierin die verfassungsmäßige Initiative errungen hatte. Aristoteles' Tadel
schließt diese Voraussetzung aus; aber es ist die Frage, ob er damit Recht hatte.
E. So hat der Demos sich wohl Bewegungsfreiheit zu schaffen gesucht und ge-
wußt, aber die Abhängigkeit in seiner Rechtsbetätigung bleibt durchaus bestehen, und
zwar als ein gemeingriechischer Verfassungsgrundsatz der Demokratie. Als Kom-
plement gegenüber dieser Bindung war es nur natürlich, daß er sich gewisse Ga-
rantieen gesichert hatte, welche ihn vor völliger Lahmlegung durch den Rat schützten.
Sie waren durch die Formen gegeben, unter denen der Rat als politische Behörde die
laufenden Regierungsgeschäfte führte und vorbereitete und unter denen er mit der
Ekklesie zusammen arbeitete. Hier herrscht äußerlich im einzelnen große Mannig-
faltigkeit, sachlich und in den Grundzügen liegt ein gemeingriechischer Typus zutage. |
Die Bule bestellt einen geschäftsführenden Ausschuß (z. B. die rrpuTaveic in Athen)
aus ihrer Mitte, dessen Mitglieder in einem bestimmten Turnus - vielfach alle
Monat - wechseln; nach Befristung des einzelnen Ausschusses wird das Amtsjahr
zerlegt und werden seine Teile in den Urkunden datiert (in Athen z. B. 'Gpexöni^^oc
TipuTaveuoucric). Für diesen Ausschuß selbst wird wieder ein Präsident bestellt, so
unter dem Titel emcTaTi-ic tujv rrpuidveaiv in Athen, wo er das Staatssiegel und den
Schlüssel des Staatsschatzes und -archivs in Händen hatte {Aristot. '--/#■. :toX. 44, 1)
und im 5. Jahrh. den Vorsitz in den Rats- und Volksversammlungen führte, die auf
seinen einen Amtstag fielen. Denn diese Fülle von Hoheit duldete die athenische Demo-
kratie nicht länger in der Hand eines Einzelnen, wie sie auch jede Wiederbekleidung
dieses Amtes untersagt hat. Im 4. Jahrh. wird das Präsidium in der Volksversamm-
lung von diesem Amte getrennt; ein Bureau von neun Mitgliedern, 7Tpöe^pol ge-
nannt, wurde aus den Phylen ausgelost, welche nicht die Prytanie hatten, also auch
nicht den TTpocTdTi-|c ific ßouXfic stellten, aus ihnen dann wieder ein Vorsitzender,
der nun als Präsident der Ekklesie fungierte, aber amtlich nicht den Titel 7TpocTäTi-|c
führte, sondern demokratisch einfach als primus inter pares erscheint (tiuv TTpoebpiuv
eTreMJrjcpitev . . . [Kai cu^irpöebpoi seit 319], Lorfeld II 649. 655). Kollegiale Form
des Präsidiums in der Ekklesie ist auch sonst belegt {RE. V 2189), ohne daß man
darin mehr als eben eine demokratische Kompetenzbindung zu sehen hätte. Der
378 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [349/350
Demos will sich so gegen Versuche zur Tyrannis sichern, wie auch der Turnus
des Verwaltungsausschusses ursprünglich als Vorbeugungsmaßregel gegen eine
buvacieia im aristotelischen Sinne gedacht war; später trat wohl das soziale Motiv
dafür in den Vordergrund, die Ausschußmitglieder nicht dauernd ihrem Berufe zu
entziehen.
Schwerer aber vielleicht als die Gefahr akuten Verfassungsumsturzes erschien
die einer chronischen Lahmlegung der Ekklesie. Der Rat hatte die Initiative in den
Händen; es war nicht ausgeschlossen, daß er entweder von ihr keinen Gebrauch
machte, also den Demos zu keiner Versammlung zusammenrief, wie es unter den
Vierhundert im Jahre 4 11 mit den Fünftausend geschah {AristotMd-.TtoX. 33,2; vgl. o.
S.346), oder daß er durch willkürliche Handhabung der Geschäftsführung Anträge nie
oder nur an solchen Stellen auf die Tagesordnung setzte, daß sie nicht zur Beratung
kommen konnten. Der ersten Gefahr wurde in allen Staaten dadurch begegnet,
daß jeder der Ausschüsse gesetzlich gezwungen war, während seiner Amtszeit min-
destens eine eKxXricia zusammenzuberufen. Einzelstaatlich war auch das Datum für
alle oder gewisse Ekklesien bestimmt, wie in Athen für die erste Ekklesie jedes
Amtsjahres der 11. Hekatombaion (anderes /?£. V 2166 f.). Ebenso allgemein und viel-
leicht noch reichlicher belegt sind die Abwehrmaßregeln gegen die zweite Möglich-
keit der Vergewaltigung des Demos. Einmal hatte der Ratsausschuß die vom Rat
festgestellte Tagesordnung jeweilig vier oder zwei Tage (-rrpÖTrenTTTa, TTpöipiTa) —
die Frist ist einzelstaatlich verschieden bemessen gewesen (vgl. A Wilhelm, Beiträge
z. griech. Inschriftenkunde, Wien 1909, 177 ff.) - durch Aushang bekannt zu geben
(rrpOTieevai; TtpoTpacpeiv, TTpÖTpa)Li|ua); damit war eine rechtzeitige Kontrolle ermög-
licht sowohl für die einzelnen Antragsteller, ob ihre Angelegenheiten in der Tages-
ordnung Berücksichtigung gefunden hatten, als auch für die Öffentlichkeit über-
haupt, ob das Programm den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Denn das Ge-
setz (KeXeuouci oi vö^oi Aristot. 43, 6) hatte in Athen für die Tagesordnungen selbst
ein Normalschema festgestellt und darin einmal über die verschiedenen Ekklesieen
unter ein und demselben Ratsausschusse wie auch während des ganzen Amtsjahrs
disponiert und zweitens für die einzelnen Ekklesieen eine Geschäftsordnung bestimmt,
nach welcher | eingegangene Anträge aus dem Gebiete des Kultes, der äußeren
Politik und drittens der inneren Staatsverwaltung bis zur Mindestzahl von je dreien
vor allen anderen zur Verhandlung gebracht werden mußten. Diese Institution teilen,
den Inschriften nach zu schließen, alle Demokratieen, und auch die Oligarchieen
haben sie übernommen (s. o. S. 347). Abweichungen von dem athenischen Schema
müssen sich vielfach gefunden haben, aber überall bilden, charakteristisch für die
kultliche Gebundenheit des Staates, den ersten Punkt xd lepd, die Kultsachen. Der
athenische Name für diesen offiziellen Teil der Tagesordnung war TipoxeipoTovia
{BKeil, Herrn. XXXIV [1899] 197 ff.). Die Bedeutung dieser Anordnung für den
Demos, mag sie auch unter besonderen Umständen außer acht gelassen sein, liegt
auf der Hand. Ihre Wertung erhellt auch daraus, daß unter den an Fremde ver-
liehenen Privilegien besonders das erscheint, daß dem Privilegierten die Verhand-
lung über seine Anliegen unmittelbar (TrpujTtu) faeid xd lepd zugesichert wird; er
war so vor Verschleppung seiner Angelegenheiten gesichert. Einen besonderen
Schutz gegen Willkürlichkeiten des Rates gab wenigstens in Athen noch die Be-
stimmung, daß die zweite Ekklesie jeder Prytanie allen Gesuchen an den Souverän
in privaten wie in öffentlichen Angelegenheiten freigehalten war.
In diesen Zusammenhang gehört auch der Abstimmungsmodus in der Ekklesie.
350/351) XI. Demokratie: Orgfanisation. IE. Geschäftsordnung- der dKKXrjcia 379
Die Abstimmung erfolgte in ihr nicht tributim sondern viritim; so kam der bfiuoc
in allen seinen Mitgliedern zur Meinungsäußerung, zugleich war dem oligarchischen
Hetaerieenwesen vorgebaut. Ursprünglich war die Abstimmung eine geheime; es
wurde mit Stimmsteinen, ^^pncpoi, abgestimmt, daher ^^f]q)OQ als 'Stimme' übertragen
vielfach im Gebrauch geblieben ist (so in Delphoi HJotcpoic laic evvö|uoic und gewiß
in manchen der Fälle, die AWilhelin, Arch. ep. Mitt. XX [1896] 79 ff. zusammen-
gestellt hat), ferner ^abstimmen lassen' alle Zeit e-mvjjricpileiv, das Ergebnis der Ab-
stimmung ipi'iqpiciaa hieß, auch als die offene Abstimmung in der Form des Hand-
aufhebens, die 'Handmehr', xeipoTOvia {RE. V 2193; A Wilhelm, Beiträge usw. 136),
so allgemein für die Volksversammlung angenommen war, daß nur für bestimmte
Fälle, wie in Athen bei Ostrakismos und Bürgerrechtsverleihung (vöjuoi eir' dvbpi)
sowie bei Idemnitätserteilung (dbeia), die geheime Abstimmung in einem wirklichen
K\)r](p\lecQu\. zur Anwendung kam. Gegenüber der bei der Cheirotonie unzweifelhaft
vorhandenen größeren Unsicherheit hat die Demokratie auf peinliche Stimmen-
zählung gehalten, wofür in Athen die Kommission der Trpöebpoi eingeführt wurde
und einzelstaatlich besondere Beamte, xeipoKpiiai oder xe'POCxoTTOi (Magnesia, My-
lasa, Elateia, AWilhelm, S.Ber. Wien.Ak. CXUI [1900] n.iv5,3), bestellt waren.
Entscheidung durch Akklamation mußte die Demokratie ausschließen; denn dieser
Modus war oligarchisch und kommt dementsprechend erst in der späten Römerzeit
vor, wenn die Zeugnisse dafür (zu den Beispielen RE. V 2194 noch Anzeig. Wien.
Ak. 1893 n. XXIV 11 u. 8, Aphrodisias) nicht sämtlich auf die in der Kaiserzeit übliche
Einzelakklamation (vgl. OHirschfeld, S.Ber.Berl.Ak. 1905, 930 ff.) gehen. Selbst das
summarische Verfahren von Probe und Gegenprobe ist wohl nur in Ausnahme-
fällen zugelassen worden; unzweideutige Beispiele scheinen jedenfalls nicht vor-
zuliegen. Wie die demagogische Vereinigung inhaltlich nicht zusammengehöriger
Einzelbestimmungen in einem Antrag nach dem Zeugnis der vielen erhaltenen Be-
schlüsse verboten war, so auch die Zusammenfassung mehrerer Anträge für ein
und dieselbe Abstimmung; für jeden Antrag war eine besondere Abstimmung er-
forderlich. Die griechische Polis kennt also die römische lex satiira der vor-
gracchischen Zeit {Mommen StR. III 336) nicht.
Endlich die Sicherung der Durchführung der Beschlüsse der Ekklesie. Für die
formale Richtigkeit der Beurkundung, Ausfertigung in ein oder mehreren Exemplaren,
Aufzeichnung auf Stein oder Erz und Aufstellung je nach den besonderen Bestim-
mungen im Einzelfalle haftete ein Beamter oder ein Beamtenkollegium, vielfach der
Chef der Ratskanzlei, Tpa^MaxeiJc (zumeist mit unterscheidendem Zusatz tiic ßouXfic,
athenisch auch 6 Kaid Trpt'Taveiav); für die sachliche Ausführung und Anwendung
waren die Beamten im weitesten Sinne, also einschließlich der ßouXi'i, verantwort-
lich, I an welche die Beschlüsse nach griechischer Weise sich jeweils wendeten.
Durch die euöuva, welcher sich alle Beamten am Schlüsse des Amtsjahrs unter-
ziehen mußten, hatte der Demos sie völlig in der Hand, allerdings nicht in seiner
Organisation als Volksversammlung, sondern in seinen Volksgerichten. Die wirkliche
Sicherung der Demokratie lag eben nicht in der tKKXiicia, sondern in den biKa-
ciripia der Geschworenen.
F. Das Resultat des Zusammenwirkens von bii,uoc und ßouXi'i zum Zwecke der
Feststellung allgemeiner Rechtsnormen oder zur Anordnung von einzelnen Regie-
rungsmaßnahmen kleidet sich in demokratischen Staaten grundsätzlich in die ur-
kundliche Form des Volksbeschlusses und des Gesetzes, H'i'iqpicua und vöuoc
(epichorisch und in älterer Zeit auch andere Bezeichnungen). Jenes ist in seiner
380 Bruno Keil: Griechische Slaatsaltertümer [351
rechtlichen Wirkung diesem untergeordnet: ein vpricpic^a darf weder gegen das Ge-
setz verstoßen {Andok.l, 87; Demosth. 24, 30), noch kann es ein Gesetz umsto-
ßen; zum Schutze des Gesetzes gegen rechtswidrige Psephismen bestand in Athen
die Anklage auf Gesetzwidrigkeit, Tpa^n TrapavÖMUJV. Im übrigen ist der Unterschied
zwischen beiden kein sachlicher, sondern ein formaler. Beide gehen rücksichtlich
der Materie ineinander über, genau wie Regierungsverordnungen und Gesetze im
modernen Staate. Die Grenze ist eine fließende, daher gelegentlich dieselbe Rechts-
bestimmung sowohl vö)aoc wie v|jr|q)ic|Lia benannt wird (vgl. JSchreiner, De corpore
iuris Atheniensium, Diss. Bonn 1913, 16) und derselbe athenische Beamte sowohl
6 em Touc vo^iouc wie 6 em xct v|jriqpic)LiaTa (Ypa|a)uaTei)c) heißt {OSchultheß, RE.
VII 1722 f.; MBrillant, Les secretaires Atheniens, Paris 1911, 96 ff.). Volksbe-
schlüsse, welche durchaus allgemeine und konstitutive Bedeutung haben, werden
in der Ausfertigung direkt als Psephismen, nicht als Gesetze bezeichnet, und dies
nicht etwa in Zeiten zerrütteter Rechtsterminologie, sondern im 5. Jahrb., so z. B.
in Athen {DittenbergerSyll. 17. 20) und in Erythrai {OesterJahrh. XII [1909] 134),
vielfach dann im 4. Jahrh. Aristoteles stellt zwar den inhaltlichen Unterschied zwi-
schen beiden auf, daß das Gesetz die allgemeinen Bestimmungen regele, das Pse-
phisma nichts allgemeines anordne (öxav . . . XeT^l . • • ö vöfaoc KaBoXou EN. 1137 b
20; oüBev Yotp evbexexai i|iricpic|Lia eivai koOöXou Pol. 1292a 36 f.), vielmehr nur
dazu bestimmt sei, da ergänzend einzutreten, wo gesetzliche Ordnung unmöglich
sei (Ttepi evioiv dbuvaTov 0ec9ai vÖ|liov, ujcre ipriqpic^aToc bei EN. 1131 b 28 f.); allein
die Praxis des demokratischen Staates stimmt so wenig zu dieser Scheidung, daß
man sie für eine theoretische Forderung des Philosophen zu halten geneigt sein
wird, auf die er seine Ansicht von dem Grunde der Zerrüttung einer Demokratie
wie die Athens aufbaute: die entartete Demokratie tritt für ihn dann ein, öxav xd
ipricpicjuaxa Kupia r\ dXXa jufi ö vö^oc {Pol. 1292 a 6), und wo der Demos rrdvxa
bioiKeixai i|jr|(pic|uaciv Kai biKacxripioic ('^0-. Ttol. 41, 2). Die älteste staatsrechtliche
athenische Urkunde, der Beschluß über Salamis {IG. I suppl. 1 a p. 57) aus soloni-
scher Zeit, widerlegt diese Theorie: sie müßte nach Aristoteles ein Gesetz sein, ist
aber tatsächlich ein HJnqpiciaa (eboxcev xöi bejuoi). Das Entscheidende ist eben nicht
der Inhalt, sondern die Form, und zwar in doppelter Hinsicht: vjjriqpic^a und vöjaoc
unterscheiden sich einmal in der Form des Zustandekommens wie der Aufhebung
und zweitens in der Form der Abfassung, doch nicht so, daß beide Unterscheidungs-
momente zur Charakteristik des Gesetzes zusammenkommen müßten. Zeitlich wie
örtlich waren die Bestimmungen verschieden. In dem einen Staate kann allein durch
die Form des Zustandekommens der Charakter des Gesetzes bestimmt werden, in
einem anderen ist diese Form für Gesetz und Psephisma die gleiche und die Form
der Abfassung (Kodifizierung) begründet den Gesetzescharakter. Unsere Kenntnis
dieser Formen, die ausschließlich auf den Inschriften beruht, ist sehr unvollkom-
men; selbst aus Athen sind wir mangelhaft darüber unterrichtet; doch lassen sich ge-
meingriechische Grundsätze aufweisen.
Die zusammenhandelnden Faktoren sind nach gemeingriechischem Recht für
Gesetz wie Psephisma die gleichen, der Rat und das Volk; ebenso ist für beide
ein Probulema nötig und wird ursprünglich beiden allein durch die Ekklesie Rechts-
kraft verliehen. Auch wo besondere Organe für die Gesetzgebung eingesetzt sind
oder jeweilig bestimmt werden, handeln diese nur auf Mandat der Ekklesie. Dieser
grundlegenden Übereinstimmung zwischen Psephisma und Gesetz in der Form des
Zustandekommens, wodurch die Scheidung zwischen beiden oft erschwert wird.
351/352J XI. Demokratie: Organisation. 1 F. vöuoc und <ptVpic.ua; Eurfpacpdc 381
stehen scharf scheidende Unterschiede in der Prozedur ihrer Schaffung, d. h. bei
der Einbringung, der Behandlung und der Ratifizierung von Gesetz und Psephisma
gegenüber.
Das Psephisma beruht gemeingriechisch und dauernd auf dem mündlichen Antrage,
das Gesetz in unserer Überlieferung ebenso auf einem schriftlichen Antrage; daher für
jenes die feste Formel o beiva eiTrev (tXeEev), für dieses das Stichwort fpaqjeiv. Die
schriftliche Form war durch die gesetzlich geforderte vorherige Aushängung {Demosth.
20, 94; 24, 18. 23) bedingt; was ursprünglich nur für den Gesetzesantrag galt,
wurde später auch auf das einst nur mündlich eingebrachte Psephisma übertragen.
Derselbe Vorgang hat bei den gerichtlichen Eingaben stattgefunden: neben der
mündlichen eicaYYeXia, evbeiEic, larivucic stand ursprünglich die schriftliche TP«9n;
später ist auch für jene schriftliche Fassung bei der Eingabe erforderlich geworden.
Denselben Vorgang muß man ja auch für das Gesetz annehmen, da der frühesten
Zeit geschriebenes Recht überhaupt fehlte. Die Epoche der Gesetzkodifikation wird
auch den schriftlichen Antrag für den Gesetzesantrag verlangt haben. Die Schrift-
lichkeit dieses Antrages in historischer Zeit bezeugen ferner die Namen von Be-
hörden, die mit der Abfassung von Gesetzesvorlagen betraut wurden. In Athen
heißen während des 5. Jahrh. — denn die Institution ist notwendig nachkleisthenisch
und verschwindet mit dem Jahre 411 - tvr(po.q)e\c diejenigen außerordentlichen
Kommissionen oder Einzelpersonen, welche von der Volksversammlung mit der
Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen betraut wurden. Einst übertrug es das Volk
einem Einzelnen Gesetze zu geben; dieser Einzelne war ein vo|io9eT)-|c wie
Solon; der demokratische Staat beauftragt eine Kommission. Jener gab die Ge-
setze (TiOevai), diese legen ihren Vorschlag schriftlich (tuffpdqpeiv) zur Bestätigung
dem Demos durch Vermittlung des Rates vor. Die Euttp^^P^ic können, insofern
sie eine außerordentliche Behörde waren, als Nachfolger des vo)iio9eTr|c betrachtet
werden. Das Psephisma über die eleusinischen dTiapxai {DittenbergerSylL 20) ist
ein Gesetz, weil es in ihm heißt: tdbe (s. u.S.384f.) oi Eurfpaqpeic Evvc(pa\\)uv, aus
demselben Grund auch die Vorlage des Demophantos: tdbe A)i|n6q)avToc cuv-
CTpan^ev {Andok.1,96). Hiermit ist nicht gesagt, daß im 5. Jahrh. die Gesetzgebung
in Athen nur unter Zuhilfenahme dieser Eu-f Tpacpeic erfolgte; der souveränen Volks-
versammlung der griechischen Demokratie stand es stets zu, jeden Antrag durch
Veranlassung bestimmter Formalitäten zum Gesetz zu erheben (Beispiele: //Sa-o^orfa,
Griech. Volksbeschl. 127). Es entzieht sich unserer Kenntnis, aus welchem Grunde
jeweils EuTTpacpeTc gewählt wurden, doch läßt die Bestellung des Sehers Lampon
zum EuTTPa^ptuc in jenem eleusinischen Psephisma (EufTpdv|Jüc AduTTuuv Z. 60) ver-
muten, daß es für Materien geschah, für welche besondere Fachkenntnisse erforder-
lich schienen. Daß auch außerhalb Athens das Tpa^peiv für den Gesetzantrag galt,
bezeugt der Name der voinoTpdcpoi, die als stehende Behörde oder als jeweilen
eingesetzte außerordentliche Kommission weite Verbreitung hatten (gesammelt bei
HFrancotte, Melanges de droit public gr. 24 f., dazu IG. V 2, 24, 4 Tegea; 433, 9.
Megalopolis); besonders deutlich spricht für den Terminus Tpäqpeiv das Zeugnis
aus Amorgos {IG. XII 7, 515, spätes 2. Jahrh. v. Chr.): . . . aipeGeviec |^ utto toO
br||uou KJaid vpi'iqpiciua, ujcte vÖ)l10v eiceveYKeiv . . . " feYlpdqpaci töv dcptipoicuöv . . .
^Kaid xdbe (s. u.) ...^^°t6v be v6)iiov rövbe kt\. In der Definition bei Xenoph. mem.
I 2, 42 {HGilbert, Staatsaltert. P 336, 3) v6|uoi eiciv, oüc tö tiXiiBoc (streng termi-
nologisch für Ekklesie, wegen des Artikels) cuveXGöv Kai boKi.udcav (nicht termino-
logisch) ^Tpctipe trifft also das Verb ganz scharf zu und nicht weniger t6 rrXiiGoc, d.h.
382 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [352
6 bfijLioc: der Einbringer eines Gesetzes wie Volksbeschlusses trägt wohl die Verant-
wortung für seinen Antrag {u.S.399), aber beide gehen in der demokratischen Polis
nur unter dem Namen des ratifizierenden Demos. Daher tragen die Gesetze und Be-
schlüsse der griechischen Staaten grundsätzlich nicht den Individualnamen des Antrag-
stellers; Ausnahmen gehören nicht der offiziellen Sprache an oder entstammen olig-
archischer Zeit und Sphäre. Dieser Gebrauch entspricht deutlich dem demokratischen
Prinzip, steht aber im Gegensatz zu der römischen Ordnung, nach der das Plebiszit
unter dem Geschlechtsnamen des Rogators geht. — Ein weiterer Unterschied zwi-
schen Gesetz und Psephisma wird durch die Form der Verhandlung in der Volks-
versammlung über ihre Beschließung wie über ihre Aufhebung begründet: in Athen
galt für jenes doppelte, für dieses einfache Beratung. Daß diese Bestimmung nicht
auf Athen beschränkt war oder blieb, lehrt ein Zeugnis aus Thasos {IG. XII 8, 158,
Anf. 2. Jahrh. v. Chr.). Auf diesen Unterschied wird bei der Besprechung der Fas-
sung der Gesetze zurückzukommen sein (S.385). — Ein dritter weitverbreiteter, doch
schwerlich gemeingriechischer Unterschied zwischen Psephisma und Gesetz für ihr
formales Zustandekommen ist der, daß bei jenem nur Rat und Ekklesie zusammen-
wirken, bei der Gesetzgebung noch ein dritter Faktor mitwirken entweder kann oder
muß, damit das Hir'icpiciua jener beiden zum vö|aoc werde. Dieser Faktor besteht in
dem Falle fakultativer Heranziehung aus einer mehrgliederigen Kommission, die
jeweilig mit bestimmtem Auftrag eingesetzt wird; bei obligatorischer Einrichtung er-
scheint er als eine ständig arbeitende (im aitolischen und achaeischen Bund) oder
auf eine abgemessene Zeit konstituierte (in Athen) vielgliederige Körperschaft. An
Stelle der letzteren Organisation treten mit Beginn der hellenistischen Zeit mehr-
fach Volksgerichtshöfe.
Der Kategorie der fakultativ herangezogenen Funktionäre gehören jene atheni-
schen EuTTP«<peic und in einer Anzahl von Staaten die mit diesen schon zusammen-
genannten voiaoTpacpoi an; sie haben nur ein Vorschlagsrecht, so daß die Ekklesie
hier auch nicht einmal formal gebunden ist. Die zweite Kategorie erscheint weit ver-
breitet unter verschiedenen Namen, vielfach als vojaoTpacpoi {Francotte a. a. 0.24 ff.;
Swoboda, Griechische Staatsaltertümer 125), als voiuoeexai in Athen, Trozen (?),
Sparta {IG. V 1, 71), Magnesia a. Maeander, als biopBujTfipec auf Korkyra, ob als
eecjuoBeTai in Larisa {IG. IX 2, 634 a) ist unentscheidbar. In Athen werden vo)lio-
Oerai im Jahre 410 von der neubegründeten Demokratie eingesetzt {Thuk. VIII
97, 2), funktionieren auch bei der Neuordnung der Verfassung im Jahre 403
{Andok. 1, 84 o\ voinoBexai oi TTeviaKÖcioi, oüc o"i bii.uöxai tiXovTo) und treten
nach längerem Intervall in literarischer und in epigraphischer Bezeugung ganz
gleichzeitig wieder auf: 354 bei Demosth. 20, 137 und 353/2 in dem Gesetz IG. II
1\140. Zwischen 403 und 354 haben diese Institution Veränderungen betroffen,
die nach Demosthenes' Argumentation {20, 91 ff.) dem Anfange des Jahrhunderts
angehört haben müssen: 403 wurden die Nomotheten von den Demoten gewählt,
später aus den als Richter vereidigten Ekklesiasten ausgelost, ehemals wurden 500,
zu Demosthenes' Zeit {24, 27) auch 1001 Nomotheten bestellt; 403 und, wie die
Gleichartigkeit der politischen Umstände erschließen läßt, auch 410 wurden sie nur
nach Bedürfnis bestellt, vor 354 war daraus eine ständige, alljährlich zu einem be-
stimmten Termin neu zusammengesetzte Körperschaft geworden zum Zwecke einer
fortlaufenden Revision der bestehenden Gesetze. Diese Nomotheten wurden für das
Gesetzgebungsgeschäft als ein Nebenparlament der Ekklesie, auf deren Mandat hin
sie entschieden, und zwar nach den Formen derselben konstituiert. Sie verhandelten
352] XI. Demokratie: Organisation. 1 F. vöuoc und ipnrpicua; vouoeexai 383
wie die Ekklesie mit der Bule, empfingen von ebenderselben das Probuleuma; auch
die Leitung ihrer Versammkingen (s. u.) war die gleiche wie bei jener (erkannt von
RSchöll, s. 0. S. 349). Für die Anregung zu Gesetzesänderungen war verfassungs-
gemäß in der Procheirotonie (o. S. 378) der ersten Volksversammlung durch die
Frage, ob die bestehenden Gesetze zu bestätigen seien (eTTixeipoTOvia tOjv vouujv
Demosth.24,20f.), der gesetzliche Weg gewiesen. Wurde sie verneint, so nahm die
Bule den betreffenden Antrag auf und brachte ihn vor die Nomotheten. Diese Institu-
tion läßt sich über das Jahr 344/3 {IG. II Add. 115 b p. 408 = IG. II /- 222) bis zum
Jahre 335 (//5,/28t = ///- 330) verfolgen. Aristoteles erwähnt sie in der 'AOrivaiujv
TToXiieia nicht; daraus ist bei der Natur dieses Buches nichts zu folgern. Sie waren
eingesetzt, um für die bestehende Verfassung die Störungen einer allgemeinen Ge-
setzesrevision zu vermeiden. Die Verfassungsänderung vom Jahre 321 brachte eine
solche; damit war ihre Zeit erfüllt, ihr Fehlen in den späteren attischen Inschriften
stimmt dazu. Die Nomotheten, die im Jahre 306 das Philosophengesetz des Sophokles
von Sunion ratifizieren {UvWilamowüz.Antigonos v.Karystosi95; WSFerguson.Helle-
nistic Athens 104), haben nichts mehr mit dieser Organisation zu tun, sondern gehören
der Verfassungsrevision nach der Eroberung der Stadt an, stellen sich also zu den
Nomotheten von 410 und 403. Daß die Nomotheten dieser Kategorie auch anderwärts
das Organ für eine laufende Gesetzesrevision bildeten, ergibt der Name biop9ujTf|p€c
auf Korkyra und ihre Funktion in Kyme (s. u.). Die athenische Ekklesie war durch
diese Körperschaft formell wie sachlich gebunden, denn kein Psephisma wurde Ge-
setz, das nicht die Instanz der Nomotheten passiert hätte; nur in sachlicher Hinsicht
waren diese natürlich kraft ihres Mandates seitens der Ekklesie zu einer von dieser
abweichenden Beschlußfassung berechtigt, gegen die die Ekklesie machtlos war.
Diese Bindung der Ekklesie war zweifellos gerade der Zweck des Gesetzgebers
gewesen, allein der bfiiaoc war zu mächtig, als daß er die Nomotheten nicht hätte
in seine Gewalt bringen sollen. Das war ihm durch die Größe der Nomotheten-
parlamente mit ihren mindestens 500 Mitgliedern von vornherein ermöglicht. In den
Zeiten, wo man die Bürger nur mit Diäten zur Volksversammlung bringen konnte
{Aristot. 'AQ-. nol. 41, 3), mußte sich das gesetzgeberische Parlament zumeist aus
den gleichen Individuen zusammensetzen wie das politische, das jenem seine Be-
schlüsse zur Ratifizierung unterbreitete. Die Ekklesiasten wurden als Nomotheten
vielfach Richter in eigener Sache. Zweitens: an die Nomotheten kamen nur fertige
Beschlüsse; das Volk hatte seinen Willen kund getan und beeinflußte damit indirekt
das Urteil der Nomotheten, für deren Entscheidung das Präjudiz der Ekklesie nie
ohne Bedeutung sein konnte. Schließlich hat die Ekklesie die Nomotheten direkt in
ihrem Entscheiden bestimmt. Damit ein Beschluß wider das Finanzgesetz nicht als
ungesetzlich beanstandet werde, wird in diesem Beschlüsse selbst seine Verweisung
an das Nomothetenkollegium ausgesprochen, mit der einfachen Anweisung, die Un-
gesetzlichkeit zu legalisieren: ev be toTc vojuoöexaic touc irpoebpouc oi dv irpo-
ebpeüujicv Kai tov femcTdiriv irpocvouoTeBficai t6 dprüpiov toöto luepiZleiv kt\. {IG.
III- 222 s.o.); genau das gleiche Verfahren begegnet in Kyme: eicevefKai aOiö
eic TÖ vü|uo9eTiKÖv biKaciiipiov, i'va uTidpxii dcqpdXeia td TTÖXei Kai tu \{bpa ev-
vö|uuüc {OHoffmonn, Griech. Dialekte II 110 n. 157, 12), muß also weitere Ver-
breitung gehabt haben. Diese Ungesetzlichkeit ist nicht in entschuldigenden Ver-
gleich zu setzen zu den Idemnitätsgesuchen moderner Regierungen an die Parla-
mente für die von ihnen gemachten, budgetär nicht bestimmten Ausgaben {ESzanto,
Ausgewählte Abhandl., Tübingen 1906, 111; vgl. HSwoboda, Griech. Staatsaltert.
334 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [352
124, 6); denn die Ekklesie ist nicht die Regierung, sondern das Parlament selbst,
und die Nomotheten des 4. Jahrh. haben im modernen Staate kein Entsprechen.
Mit dem Placet der Nomotheten erhielt ein Psephisma wenigstens in Athen noch
nicht unter allen Umständen Gesetzeskraft; denn dort konnten alle neuen Gesetze
wie Beschlüsse zunächst außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Legalität oder Op-
portunität (ei fevavTioc toTc Kei)Lievoic vö|uoic, ei eTTiTiibeioc) bestritten wurde, was
von gegnerischer Seite durch die eidlich bekräftigte Zusicherung (uTTuu^ocia) ge-
schah, mit einer gegen den Antragsteller gerichteten Tpaqpn Ttapavöiuujv das Ge-
schworenengericht zur Entscheidung über die beiden Punkte anzurufen. Der Volks-
gerichtsentscheid war dann endgültig. Zwischen dem omnipotenten politischen Parla-
ment und dem inappeliabelen Volksgericht war das Gesetzgebungsparlament dem
Verkümmern anheimgegeben, zumal es in Wirklichkeit selbst einen Gerichtshof
unter parlamentarischer Maske darstellte. Die Zusammensetzung aus 500 und 1000
Mitgliedern war den Volksgerichten (s. ii. S. 395) in öffentlichen Prozessen nach-
gebildet, weil die Anklage eines Gesetzes eine öffentliche Sache war und die Nomo-
theten aus der Reihe der Heliasten erlost wurden. Die Beratung geschah unter der
Form der Anklage und Verteidigung der angegriffenen Gesetze. Die Aufhebung der
Nomotheten am Ende des 4. Jahrh. ist so nicht nur durch die äußeren Verhältnisse
des Staates, sondern auch durch die Entwicklung des inneren Staatsorganismus
bedingt worden, in welchem sich der Einfluß der Gerichte in steigendem Maße
geltend machte. Die natürlichen Nachfolger der Nomotheten waren in Athen die
Heliasten, und praktisch war es das Gegebene, sie in das Gesetzgebungsgeschäft
direkt als letzte Instanz hineinzuziehen, wo sie doch durch die Tpacpil Trapavöiaujv
in jedem Falle dazu gemacht werden konnten. Ob in Kyme die Nomotheten von
vornherein als vo|uo9eTiKÖv biKacxripiov organisiert waren, wissen wir nicht, aber
die Existenz dieses Gerichtshofes weist darauf hin, daß im 3. Jahrh. auch an anderen
Orten die Entwicklung zu demselben Ende wie in Athen geführt hatte. Hier haben
im Jahre 301/0 die Heliasten die Dokimasie des Neubürgers. Also kann der vö|uoc
€tt' ctvbpi (s. Swoboda 118, 4) - ein vöuoc mußte der Akt der Bürgerrechtserteilung
dem formalen Rechte nach immer bleiben (o. S. 324) - nur unter Mitwirkung des
Volksgerichts stattfinden. Das Volksgericht handelt nicht mehr wie die Nomotheten
als Mandatar der Ekklesie, sondern steht neben ihr. Jetzt ist die souveräne Versamm-
lung bei der Gesetzgebung formal und sachlich gebunden, abhängig von den Richtern.
Der Form der Abfassung nach unterscheiden sich Gesetz und Volksbeschluß
in folgender Weise. Erstens kann das Gesetz als solches direkt im Eingange be-
zeichnet werden: oi'be vö^oi Ttepi tuuv KaTacp9i)uevujv {IG. XII 5, 393, Keos 5. Jahrh.);
vöiaoc a oüx öciov eicifiev {IG. XIII, 677, 20, Rhodos 5. Jahrh.); vgl. a FpdtTpa xoTc
FaXeioic {JvOlymp. n. 2) u. ä. Zweitens kann im Tenor der Urkunde das Dokument
als vö|uoc bezeichnet sein: töv vÖ|liov toOtov r\ Tic %i\r\\ cuYxeai {DittenbergerSyll.
10,32. 34, Halikarnassos 5. Jahrh.; vgl. 523, 40 ff.), oder seine Aufnahme in die Ge-
setzsammlung des Gemeinwesens verfügt werden: Kaiaxujpicai toOto tö vpricpiciaa
eic Touc vöiuouc u. ä. {HSwoboda, Griech. Volksbeschl. 235 ff.; HFrancotte, Melanges
33 f.), die auch dann erfolgt sein wird, wenn sie im Psephismatext selbst nicht be-
sonders angeordnet wurde, wie in der für die fließende Grenze zwischen Gesetz und
Psephisma zugleich charakteristischen Anordnung dvaTpÜM^ai TÖbe tö vpricpic|ua . .
Kai xpilcOai vö|uiu toutuj (^dieses als Gesetz"; der Artikel fehlt) aus Keos {IG. XII 5,
595 B 22; vgl. A Wilhelm, Beiträge z. gr. Inschriftenk. 319). Drittens gibt sich das
Gesetz durch die äußere Formulierung mit Tube, KaTct Tdbe u. ä. zu erkennen: Totbe ö
352/353] XI. Demokratie: Organisation l F. vöuoc u. ivn9>cua; Abfassungsformen 385
cuWofoc eßouXeücaio (Halikarnassos), Euvefpai^av (s. o. S.381), Karu xotbe . . lepuüceo»
{DittenbergerSyll. 591,1, Kos 3. Jahrb.); diese Einführungsformeln sind dem Psephisma
ganz fremd. Viertens — dieser Unterschied gilt auch heute technisch zwischen Ge-
setz und Verordnung: das Gesetz zeigt die | größere Feierlichkeit in der Fassung
seines Tenors. Sie besteht für das griechische Gesetz in einer Strafandrohung, die
sich von einfacher Geldstrafe bis zur Ächtung {Usteri, Swoboda, s.o. S.332) und Ver-
fluchung {EZiebarth, Herrn. XXX [1895] 57ff) des Übertreters wie seiner Nach-
kommenschaft (aÜTOv Ktti Tevoc) unter Konfiskation (tu xPnMCxia aüTou brjMocia
[lepd . .] eivai) des Vermögens steigern konnte (Literatur und Belege A Wilhelm,
S.Ber.Wien.Ak. 1912, III 38 f.), und nicht nur gegen Verletzung des Gesetzes, son-
dern auch gegen die Aufhebung des Gesetzes oder selbst gegen den Antrag auf
eine solche gerichtet war. Das griechische Gesetz wendete sich aber ebensosehr
wie an den Täter auch an den Beamten, sofern er einen in seinen Amtsbereich
fallenden Verstoß gegen das Gesetz strafrechtlich zu verfolgen oder ihn zu verhin-
dern unterließ (bei Laienbeamten eine nötige Bestimmung); daher wird im Gesetzes-
tenor selbst den die Versammlung leitenden Beamten ausdrücklich verboten, einen
Antrag auf Aufhebung des betreffenden Gesetzes auch nur auf die Tagesordnung
zu setzen oder zur Abstimmung zu bringen: luiiie TrpoTiöevai . . . }xr\Te e-miiJricpileiv
{DittenbergerSyll. 95, 29; jetzt leicht zu vermehrende Beispiele bei HSwoboda,
Griech.Volksbeschl. 86 f.). In welcher Weise die Unantastbarkeit der Gesetze durch
diese Straf formein gesichert wurde, zeigt ein Gesetz aus Erythrai {UvWilamowitz,
Nordionische Steine 30, 9), welches wiederholte Bekleidung der Ämter des fpauiua-
TeOc verbot: öc 5' ötY TP«MMCtTeucrii r] dveXrjTai rj ei'irrii f\ i^x\.^)^cpicr\l (also logische
Abfolge: 'wer [zum zweiten Male] das Amt bekleidet, wer [ihn] wiederwählt, wer
den Antrag stellt, wer [ihn] zur Abstimmung bringt'), Kaidpiiiöv re auTÖv eivai
Ktti dTi)Liov, Kai ocpeiXev auTÖv eKaiov cxaifipac.
Indem diese Strafklauseln schon den bloßen Versuch der Aufhebung eines Gesetzes
kriminalrechtlicher Verfolgung ausliefern, stehen sie in kausaler Wechselbeziehung zu
dem an zweiter Stelle aufgeführten (o. S.382) Unterschiede beim Zustandekommen
von Gesetz und Psephisma, der doppelten Verhandlung über jenes, der einfachen über
dieses. Neues Gesetz hob älteres entgegenstehendes nicht einfach auf; dieses mußte
erst ausdrücklich abgeschafft sein, ehe jenes in Kraft treten konnte. Da aber die ange-
drohte Strafe oder Verfluchung einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes unmöglich
machte, mußte zuerst ein Antrag auf Indemnität, dbeia, für die Einbringung jenes ge-
stellt werden. Hierfür war bereits eine sachliche Debatte über das angefochtene Ge-
setz nötig; eine zweite folgte, wenn die dbeia erteilt war, in einer der folgenden Ek-
klesieen. Wo die Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen unter Straf- und Ver-
wünschungsformeln verboten wird, ist überall eine solche doppelte Verhandlung vor-
auszusetzen (reiche Belege für wiederholte Abstimmung bei Swoboda, Griech.
Staatsaltert. 120, 4). Der doppelten Beratung bei der Aufhebung eines Gesetzes
muß — so erfordert es die Rechtslogik — ursprünglich eine gleiche bei der Ein-
bringung entsprochen haben. Die Bürgerrechtserteilung ist ein vö|uoc en' dvbpi;
sie ist daher wie in Athen so auch anderwärts (s. o. S. 382) in zwei aufeinander-
folgenden Ekklesieen beschlossen worden. Diese doppelte Beratung versteckt sich
jedoch zum Teil. Bei Ersatz nämlich eines Gesetzes durch ein anderes fallen (in
Athen) die zwei Beratungen für die Abschaffung des alten zusammen mit denen für
die Begründung des neuen. Die Bestellung der cu-fTpaqpeic oder der ihnen ent-
sprechenden von Fall zu Fall eingesetzten vo)ao9eTai zur Ausarbeitung eines Gesetz-
Einleitung in die Altertumswissenschaft. 111. 2. Aufl. 25
386 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [353/354
Vorschlages erfolgte nach sachlicher Debatte über die Notwendigkeit oder Zweck-
mäßigkeit des zu schaffenden Gesetzes; das war die erste Beratung; die zweite er-
folgte auf Grund der von jenen vorgelegten Novelle. Die Schaffung der Nomo-
thetenparlamente oder die Heranziehung der Gerichtshöfe änderte daran nichts, nur
daß z. B. in Athen die zweite Beratung in diesen, nicht mehr in der Volksversamm-
lung stattfand. So das Gesetz.
Für Einbringung und Abschaffung eines Psephisma hat das Staatsrecht immer
nur eine Beratung gefordert. Allein die Praxis hat zwischen beiden Vermischung
eintreten lassen. Das Gesetz sollte prinzipiell ewige Gültigkeit haben; daher mußte
vor allem seine Abschaffung durch die doppelte Beratung geschützt werden. Für
die Einbringung eines neuen Gesetzes dagegen konnte eine gleiche Vorsicht
schon deswegen nicht in solchem Maß erfordert scheinen, weil jenes in den meisten
Fällen mit einem bestehenden in Konkurrenz trat; so war durch den Schutz, der
dem letzteren zuteil wurde, auch leichtfertiger Einbringung eines neuen vorgebeugt.
Von diesem Gesichtspunkte aus begreift es sich, daß augenscheinlich eine ganze
Reihe von Staaten die doppelte Beratung bei der Einbringung eines Gesetzes nicht
forderte, wo denn das Gesetz in der Form eines Psephisma eingebracht wurde,
aber mit der Bestimmung, daß es 'für immer' Gültigkeit haben solle. Das ist das
verbreitete ipricpic^ia eic xöv dei xpovov. Ein solches ist der Form des Zustande-
kommens nach ein einfacher Volksbeschluß, zumal ja auch die schriftliche Ein-
bringung längst für diesen galt; nach jener Form heißt es denn v|;riq3ic|ua. Aber der
Zusatz eic tov dei xpovov — eigentlich eine contradictio in adiecto, da jedes Pse-
phisma durch ein anderes ohne weiteres aufgehoben werden konnte — gab ihm den
gleichen Grad der Unantastbarkeit wie dem Gesetz und damit die rechtliche Wir-
kung des Gesetzes. Daher dies Psephisma auch ganz scharf als ipriqpic)ua vö|uou
TüEiv e'xov {CIG. 3062, /9,Teos) bezeichnet worden ist. Die Mehrzahl aller späteren
Gesetze werden so vpriqpiciaaTa vö|uou xdEiv e'xovxa (vgl. auch vo|uo9eciac t. e'x- IG.
IX 2, 1109, 93, Magnetenbund) gewesen sein. Aristoteles scheint den Unterschied
von vpr|q)ic)aaTa eic töv dei xpövov | und bloßen HJr|(pic|uaTa ignoriert zu haben, wenn
er der extremen Demokratie nur noch ipritpicfiaTa, nicht mehr vö)aoi zugesteht.
G. Die Monarchie läßt für die autonome Polis das Recht der Ekklesie und Bule,
Volksbeschlüsse und Gesetze zu beschließen, formal im wesentlichen unberührt; in-
haltlich hebt sie es fast ganz auf. Diese Körperschaften verhandeln noch in den
alten Formen, aber was sie zu beschließen haben, ist ihnen durch die Anweisungen
des Monarchen vorgeschrieben, welcher seine Willensmeinung durch die Beamten-
kollegien den Gemeindekörperschaften kund und zu wissen tat und bei Wider-
setzlichkeit mit Gewalt durchsetzte {HSivoboda, RhMus.XLVI [1891] 504ff.; HFran-
cotte, Melanges 66ff.). Allein dies formale Recht mag noch so hohl sein, es ist doch
so eng mit dem Bestehen der Polisverfassung verbunden, daß die beiden Körper-
schaften (auch imMakedonischen Reiche heidebewahrt: Michel,Recueil n. 322,5 eic Tr]v
eKKXiiciav 25 beböxOai Tf\\ ßouXei, welche Formulierung nicht täuschen darf) aufheben
muß, wer es ihnen nehmen wollte. Wer aber jene beiden aufhebt, nimmt die Auto-
nomie. Die KttToiKiai {s.S. 333.402) und KuJ|uai haben keine ßouXr) und eKKXricia; erhalten
sie diese, so werden sie autonome iröXeic und gewinnen damit ein kommunales Selbst-
bestimmungsrecht. Was die autonome Polis als bindende Rechtsbestimmungen jetzt
zu betrachten hat, findet seinen originalen Ausdruck in den Briefen, Erlassen und Pro-
tokollen (eTTiCToXai, bmidEeic, -idYMaxa, iiTrojavrmaxa) der Monarchen (vgl. Dikaiomata
[u. S. 426] S. 36ff.). Diese sind sachlich an die Stelle der ijJiiqpiciaaTa und vö\xo\ ge-
354/355] Demokratie: Organisation 1 F. v6,uoc u. vjjtVpicua. G. Hellenist.-röm. Zeit 387
treten. Im übrigen bleibt der Polis das Recht der juristischen Person, welches nach
griechischer Auffassung jedes koivöv besaß: sie kann eigenes Vermögen besitzen,
Erbschaften antreten, Stiftungen und Geschenke annehmen (ob von auswärtigen
Souveränetäten ist zweifelhaft, da sogar der achäische Bund seinen freien Mit-
gliedern hierin Beschränkung auferlegte, Polyb. XXII 11, 3) und Sklaven freilassen.
Die Römer setzen, wenn sie auch die Organisation der zu Provinzen werdenden
griechischen Gebiete vielfach rücksichtslos umgestalten, doch den einzelnen Griechen-
städten gegenüber die liberale Politik der hellenistischen Monarchie fort. Die Städte
müssen zwar eine oligarchisch-timokratische Verfassung annehmen, aber die Frei-
heit der kommunalen Selbstverwaltung (auTOvoLiia) bleibt ihnen erhalten, allerdings
für die einzelnen Städte abgestuft, je nach ihrer staatsrechtlichen Stellung zum
Reiche, wonach sie in die Kategorieen der civitates foederatae (Athen; bis 30 v. Chr.
Thyrreion), liberae [et immunes), stipendiariae eingereiht erscheinen {SShebelew,
'AyaiKÖ.^ Petersb. 1903, 99ff.). Die Machtstellung der Kollegien der höchsten Kommu-
nalbeamten wird konsequent befestigt (vgl. S. 393 f.), der Einfluß der Bule ver-
stärkt; in den vorderasiatischen Gemeinden entwickelt sich die Gerusie (o. S. 372):
neben diesen drei Körperschaften sinkt die Ekklesie zur Bedeutungslosigkeit herab.
Doch bleibt die alte Form: die Beschlüsse von Rat und Volk bestimmen formal frei die
kommunalen Angelegenheiten innerhalb der sich allerdings im Laufe der Zeit stark
verengenden Grenzen, die ihnen Senat, Kaiser und Provinzialstatthalter durch Ge-
setze, Edikte und Reskripte (besonders in der Finanzverwaltung) ziehen. Die Reichs-
regierung kann kraft ihres Souveränetätsrechtes bei Mißständen oder Widersetzlich-
keit stets eingreifen durch besondere Kommissare {correctores, RE. IV 1647 ff.; in
Athen eniiueXriTai ific TTÖXeuuc, OesterJahrh. XII [1909] 147) oder durch Entziehung
der a\jTovo|Lxia, also Aufhebung von Rat und Volksversammlung. Die griechische
Polisverfassung mit der ßouXri und eKKXricia weicht der römischen Dekurionatver-
fassung in Asien und im Norden der griechischen Halbinsel im Laufe des 3. Jahrh.
und wird dort mit der diokletianisch-konstantinischen Verfassung spätestens be-
seitigt. Im eigentlichen Griechenland läßt sich ihr Bestehen an Delphoi {Swoboda,
Staatsalt. 183, 3) und an Athen {u. S. 394) bis in das 4. Jahrh. verfolgen.
2, Beamtentum. A. Die Benennungen dpxn (apxoviec) und ti).ui für das Be-
amtentum hat die Demokratie von den älteren Verfassungen übernommen. Als Be-
amte werden nicht nur die einzelnen Beamten oder Beamtenkollegien verstanden,
sondern, wie schon gesagt, auch die Mitglieder des Rates; der Rat ist die höchste
dpxn der ttöXic. Ti)ur| behält seine volle Bedeutung, insofern die Betrauung mit
einem öffentlichen Amte stets ein honos wie bei den Römern war (Aristot. Pol.
1281a 30f.). 'Apxn (ctpxuJv) büßt dagegen mehr und mehr von seiner Bedeutung
ein, indem die Demokratie die alte magistratliche Machtbefugnis des apxeiv auf die
verschiedenste Weise verringerte, teilweise ganz brach. Der Beamte blieb natürlich
noch Mandatar der Gemeinde, welche ihm die eEoucia (potestas) des Handelns ver-
lieh, aber sie nahm durch Gesetze und Psephismen seinem Handeln die Bewegungs-
freiheit und I seinem Urteilen die entscheidende Gültigkeit, t6 Kupoc. Die Konzen-
tration des souveränen Willens im Staat erst auf die Volksversammlung, dann auf
die Gerichte kommt in der Zertrümmerung der alten eEoucia des Beamtentums be-
sonders scharf zum Ausdrucke. Dieser Vorgang vollzieht sich nicht nur an den
Einzelbeamten, sofern solche noch bestehen, und Beamtenkollegien, sondern bei
gesteigerter Demokratisierung des Staates, wie in Athen, auch an der höchsten äpx»'i,
dem Rate. Die Herabdrückung des Beamtentums hatte, wie gesagt (o. 5. 349), be-
388 Bruno Keil: Griechische StaatsaltertOmer [355
reits in der Oligarchie begonnen; die Demokratie führt die dazu dienenden Maß-
regeln nur mit rücksichtsloser Konsequenz durch.
So zunächst bei der Amtsbefristung. Die Annuität des staatlichen Amtes ist
Grundsatz; nur für priesterliche Ämter wird die Lebenslänglichkeit aus sakraler Tradi-
tion festgehalten. Der athenische Areopag mit seiner lebenslänglichen Mitgliedschaft
bildet eine Ausnahme auch in diesem Punkte; in Athen gibt es im 4.Jahrh. nur ein-
jährige Ämter {Aristot. ^d: %ol. 43, 1 uq^ovölv ix IIavad^i]vaCcov slg nava&iivaia
zeigt nicht vierjährige Amtsbefristung an, sondern den ungewöhnlichen Beginn des
Amtsjahres an den jährlichen Panathenaeen). Noch weiter ist die Demokratisierung
in der Befristung einzelner Ämter auf einen Monat (eTn|ur|Vioi in Olbia, Odessos,
Smyrna u. a.; KaiaXoTOc in Epidauros usw.) oder in Athen auf eine Prytanie bei dem
YpafiiLiaTeuc xiic ßouXfic bis ca. 395 v. Chr., wo das Amt in ein jährliches umgewandelt,
daneben aber der Tpaw^ctxeuc ö Kaid irpuTaveiav geschaffen wird {Aristot. ^&. tcoX.
54,3). Geringere Befristungen kommen bei wirklichen Beamten nur als Ausnahmen
vor, wie die Betagung beim eTTiCTdiric rfic ßouXfic in Athen (o. S. 377). In Athen gelten
Mandatare für die staatliche Verwaltung mit geringerer als einmonatlicher Amtsbe-
fristung nicht als apxovtec, sondern als eiriiaeXriTai {curatores), die der Beamten-
qualität entbehren; anderwärts und später findet sich auch für diese die Bezeichnung
dpxn. Das Amtsjahr läuft bei rein staatlichen Beamten der Regel nach mit dem bür-
gerlichen Jahre ; doch kommen Ausnahmen vor (Athen s. o.). — In der Demokratie kann
der Beamte, wie es scheint, in älterer Zeit sein Amt nicht niederlegen; als zur Kaiser-
zeit die Kommunalämter zu kostspieligen Repräsentativstellungen wurden, muß es in
mehr als einem Staate gestattet gewesen sein, und man ist sogar zu entsprechender
Verkürzung der Amtszeiten der einjährigen Ämter übergegangen. In kretischen Olig-
archieen (für Knossos bezeugt, Aristot. Pol. 1272b 4) war wenigstens den Kosmen,
den höchsten Beamten, die Amtsniederlegung gestattet (auch Priestern auf Rhodos,
Bull.dän.Ges.d.Wiss. 1912, 342 Z. 96). Amtsenthebung (Tiaueiv ific dpxnc) konnte
vom Volke zweifellos verfügt werden; für Athen folgt es mit Notwendigkeit schon
aus der eTTixeiporovia TuJv dpxujv {u. S. 390). Bei vorzeitiger Beendigung der Amts-
frist durch Tod konnte Ersatzwahl — das Genauere entzieht sich unserer Kentnis —
eintreten, wie die athenische Archontenliste beweist {JKirchner Pros. Att. n. 7673)
und die Praxis im aitolischen Bunde {Liv. XLII 38, 2) bestätigt. Stellvertretung durch
einen Amtsvorgänger scheint in der Polis ausgeschlossen, da ihrer Beamtenorgani-
sation die Promagistratur unbekannt ist (anders im achaeischen Bunde, Swoboda
402, 5), ebenso die durch den etwa schon designierten Nachfolger, da dieser nicht
vereidigt war {ii. S. 391). Im übrigen wird die Frage einer Stellvertretung bei der
prinzipiellen Kollegialität der Ämter nur selten praktisch geworden sein.
Die Kollegialität wird durchaus angestrebt. In Athen gibt es bis in die Mitte
des 4. Jahrh. herab nur ein höheres nicht kollegiales Amt, das des Tpc-mnaTeuc xfic
ßouXfic; aber hier war durch die kurze Amtsfrist von einem Monat eine starke
Schwächung auf andere Weise erreicht. Die xaiaiai der einzelnen Verwaltungsres-
sorts, deren es eine ganze Reihe gab (tou br^ou, riic ßouXfic, xujv dbuvdxuuv, riic
TTapdXou Kai xfic xoö "A)U)uujvoc u. a.; vgl. auch GGilbert, Griech. Staatsaltert., Lpz.
1893, I' 278, 3) waren geringere Beamte. Erst um 339 wird das Einzelamt des
xaiaiac xOuv cxpaxiujxiKUJv geschaffen, und bald darauf erscheint auch als konkur-
rierender Beamter 6 em xf) bioiKrjcei; doch wechselt bei diesem Amte die Einzel-
besetzung mit Kollegialität im Laufe der beiden folgenden Jahrhunderte. In andern
Staaten ist die Einzelmagistratur, wie es scheint, z. T. stärker vertreten gewesen;
355 356] XI. Demokratie: Organisation. 2. Beamtentum : A. Minderung der Amtsgewalt 339
allein die Angaben der Inschriften, auf die wir hierfür fast ausschließlich angewiesen
sind, sind nicht eindeutig, da eine einfache Anführung wie 6 eEeiacTric bei Kolle-
gialämtern auch ungenau für 6 eKctcToxe (evap;);oc, dei ujv u. ä.) eEeiacTric stehen kann.
Daneben gibt es Zwitterstellungen: in Athen fungieren Archon, Basileus und Polem-
archos in der nichtpolitischen Verwaltung als Einzelbeamte; wo sie, wie bei der
Auslosung der Geschworenen, nach griechischer Anschauung eine halb politische
Tätigkeit ausüben, erscheinen sie mit den sechs Thesmotheten zusammen als das
Kollegium der evve'a apxovrec {Äristot. yid: :to}.. 63, /).
An dritter Stelle ist die direkte Beschränkung der Amtsgewalt, eEoucia, zu
nennen. Dem Beamten wird das ins agendi cum populo genommen, damit die Ini-
tiative; nur die Strategen sind hiervon in Athen und anderwärts ausgenommen ge-
blieben {u. S. 393). Zweitens hat der Beamte aufgehört, selbst der das Recht fin-
dende Richter zu sein und erscheint auf die formale Leitung des Verfahrens beschränkt
{u. S. 398). Dieser Abbau der richterlichen Kompetenz begann in Athen bereits in
aristokratisch-oligarchischer Zeit; damals schon wurde der 'König' im Mordprozeß
an den Spruch des Areopags und der Epheten gebunden. Drittens schrumpft das
Zwangs- und Strafrecht (KoXdZ;eiv Kai ZlimioOv) der Beamten auf die Auferlegung
einer Polizei|strafe (athen. emßoXfiv eTiißdXXeiv) von wechselnder, aber immer nur
geringer Höhe (einzelne außerattische Beispiele bei ThThalheim, RE. VI 1, 30) zu-
sammen. In Athen traf diese Minderung der Strafgewalt auch die ßouXri {Aristot. 45).
Hinzu tritt die Teilung der Amtskreise durch Schaffung neuer Beamtenstellen, welche
von den bestehenden Kompetenzen abgezweigt werden; so wurden im Laufe des
5. Jahrh's. in Athen dem alten Kollegium der Kassenbeamten, den KuuXaKpetai, die
arrobeKTai an die Seite gestellt. Hierher gehört auch das Verbot der Iteration und
Kumulation (z. B. in Erythrai, UvWilamowitz. Nordionische Steine 29, vgl. 0. S. 385)
der Ämter; für Athen gilt: dpxeiv xdc )aev Kaxd tröXeiuov dpxdc eEecxi TiXeovdKic,
xüjv b'dXXuuv oubeiaiav, ttXiiv ßouXeöcai bic {Aristot. 62, 3). Auch diese Ausnahme
bei den Strategen ist durch die praktischen Verhältnisse erzwungen, doch hat einzel-
staatlich umgekehrt die Besorgnis vor Usurpation Wiederbekleidung der Strategie
nur nach längerem Intervall gestatten lassen.(dreiiähriges Intervall in Thurioi: Aristot.
Pol.l307b 6 v6|aou . . övxoc bid irevxe exOuv cxpaxriYeiv). Die jüngere Zeit wird auch
in diesem Punkte lockerer, doch muß man selbst in ihr noch streng zwischen den
eigentlichen politischen Staatsämtern und staatlich bestellten kommissarischen Be-
amtungen (Epimeleten für Bauten, Stiftungsfonds usw.) unterscheiden.
Die stärkste Schwächung der Beamtengewalt bestand endlich darin, daß gegen
jedes Erkenntnis eines Beamten — auch dies gilt für die athenische ßouXr) - die A p p e 1 -
lation an das Geschworenengericht angängig war, und daß ferner jeder Beamte
am Schlüsse seines Amtsjahrs in einem gerichtlichen Verfahren Rechenschaft,
eüGuva (attisch; sonst euBuvri, euGuvai), abzulegen hatte, die sich zwar in erster
Linie auf die von den Beamten vereinnahmten und verausgabten Gelder erstreckte,
aber auch auf die sonstige Amtstätigkeit ausgedehnt werden konnte. Dies ist ge-
meingriechische Ordnung, wie die Namen der eigens für dieses Rechenschafts-
verfahren eingesetzten, besonders wichtigen Behörden bezeugen (am häufigsten
euGuvoi, eEexacxai, XoTicxai u. a.: HSivoboda, Griech. Staatsaltcrt. 153; epichorisch
sehr verschiedene Titel: z. B. dpxecKÖTTOi IG. IX 2, 1322, Phthiotis; boKi|nacxr|pec im
achaeischen Bunde, Polyb. XXIV 7,8u.6 [boKiuacxiipiuv . . buvd'uevov ludXicxa epeu-
vncai: Kreta epeuxai, AMajuri, Rendiconti Accad. dei Lincei 1910, 38], danach
Suid. boKijuacxfipec e<Ee>xacxai zu bessern; ebenso boKijuacxai im frühptolemaei-
390 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [356/357
sehen Aegypten, Pap. Hibeh I 281, also wohl auch vorderasiatisch). In Athen
konnte im 4. Jahrh. sogar ein doppeltes Verfahren von selten des Staates und
von Privaten stattfinden (Aristot. 'Ad: noL 48, 4ff.). Hiermit nicht genug, mußten
sich dort die Beamten in der ersten Volksversammlung jeder Prytanie in ihrem
Amte durch die gesetzlich vorgeschriebene Frage: ei KaXüjc apxouci, von Monat
zu Monat neu bestätigen (einxeipoToveiv, Aristot. 43, 4) lassen. Diese Beauf-
sichtigung und Rechenschaftsforderung, mochte sie auch bei den Laienbeamten
des griechischen Staates nicht ganz ungerechtfertigt sein, mußte doch jede Ent-
schlußfähigkeit und Amtsfreudigkeit unmöglich machen. Mit der eüGuva hielt der
Demos seine Beamten als willenlos ängstliche Werkzeuge in der Hand, und zwar
wieder in seiner richterlichen, nicht in seiner politischen Organisation.
Die Amtsbefristungen auf sechs Monate {Aristot. Pol. 1299a 6. 1308a 15; inschriftlich
bezeugt für die ßouXii von Delphoi, Argos, Rhodos, AWilhelm, Beiträge z. griech. Inschriften-
kunde 119, vgl. OesterJahrh. XII [1909] 135) und die bei Einzelbeamten viel häufigeren auf
vier oder drei Monate (Beispiele: Swoboda 145) fallen nicht unter diesen Gesichtspunkt.
Aristoteles erklärt die sechsmonatliche Befristung aus der demokratischen Absicht, daß der
schnellere Wechsel allen Gleichberechtigten die Möglichkeit gewähren sollte, zu den Ämtern
zu gelangen. Es kommt aber wohl auch bei den semestralen Amtern schon ein soziales
Motiv hinzu, welches bei den Befristungen auf ein Tertial oder Quartal allein bestimmend
gewesen ist: die Last des Amtes sollte durch die kurze Amtsdauer erleichtert werden. Be-
weis dafür ist, daß diese letzteren Befristungen sich in ganz überwiegendem Maße bei den
Ämtern und in den Zeiten finden, wo das munus von der muniflcentia des Beamten die
größten Opfer forderte. Daher dann in den Ehrendekreten oft das Lob gehört wird, daß
der betreffende wohlhabende Bürger die Kosten des Amtes ein volles Jahr getragen habe.
Damit stehen auch im Zusammenhange die vielen Stiftungen, und zwar nicht nur für Gym-
nasiarchie, Agonothesie und Priesterämter; sie sollten bei der allgemeinen Verarmung auch
Minderbemittelten die Übernahme der kostspieligeren Kommunalämter ermöglichen. Dieser
Gesichtspunkt ist zu betonen, weil hier einmal ein soziales Motiv auf die Organisation der
Polis eingewirkt hat. [ Auf die politische Vierteilung der oligarchischen ßouXt'i (o. S. 347)
geht hier nichts zurück. Eine andere Frage ist es, ob diese Teilung des Amtsjahres des
Einzelbeamten an die Teilung anknüpft, welche sich bei den Beamtenkollegien von
selbst ergab, deren einzelne Mitglieder der Reihe nach einen ihrer Anzahl entsprechenden
Teil des Jahres die Amtsführung hatten.
B. Die dpxai zerfallen ihrer Bestellung nach in KXripuuTai und xeipoTOvrixai. Grund-
sätzlich bestellt die Demokratie (Kaeicxdvai, später oft dTTobeiKvuvai) ihre Beamten
durch das Los (K\r|poöv, KXripoöcBai, Xaxeiv); daneben wird die Wahl (aipeic9ai)
— vielfach noch in altertümlichen Formen (Kuaueueiv, eKcpuXXocpopeiv Athen, vgl.
lulis IG. XII 5, 595 A 10 ff., TreiaXicuöc Syrakus) aber meist in der der offenen Hand-
mehr (xeipoTOvia, xeipoTOveTv) ausgeübt — beibehalten, einmal aus Tradition, zweitens
mit Rücksicht auf das Wesen eines Amtes selbst, insofern dieses ein besonderes Ver-
trauen seitens des Demos oder besondere Fachkenntnisse erforderte. In Athen be-
hielt so die Demokratie für das Archontat, obwohl es politisch schon völlig degra-
diert war, aus traditioneller Rücksicht auf seine ehemalige Stellung zunächst die Be-
stellung durch Wahl bei, aber 487 schon ging man zur Erlösung über {Aristot. 22, 5).
Vertrauensposten sind die höchsten Finanzämter am Ende des 4. Jahrh. zu Athen
gewesen, daher der taiuiac tuuv cTpaxiuuTiKÜuv und die Beamten em xö BeuupiKÖv ge-
wählt werden; Fachkenntnisse dazu erforderten die höchsten militärischen Stellen
für Heer und Flotte* Fachkenntnisse allein Stellungen wie die eines em xdc Kpnvac
(KprivoqpuXaH), dpxixexxoiv (außerhalb Athens mehrfach, z.B. in Kyzikos, ständiges
Amt). Für alle anderen Beamten galt die Erlösung. Durch das Los wurden auch
357 358] XI. Demokratie: Organisation. 2. Beamtentum: B. Bestellung u. Qualifikation 39 1
der Rat und die Gerichte besetzt. Den schlimmsten Folgen des blinden Zufalls
konnte dadurch vorgebeugt werden, daß die Losung auf Grund einer Vorschlagsliste
(fcK TTpoKpiTUJv) vorgenommen wurde. Für die Erlösung und Wahl der Beamten war
überall ein bestimmter Zeitraum zum Schlüsse des Amtsjahres hin vorgesehen: für
diesen Bestellungsakt wurde gemeingriechisch die Bezeichnung ctpxaipeciai (iiuai-
peciai in Priene {IvPriene 3, 3, 4. Jahrb.; 0. S. .347) aus der älteren Zeit des aipeicöai
beibehalten. Die Wahlen und Losungen fanden in einer oder mehreren (vgl. SBer.
BerlAk. i904, 919 Z. 38 f., Samos) eigens dazu berufenen Ekklesieen statt (eKK\r|cia
dpxaipCTiKri Olbia), in denen die Vorschlagslisten unter der Form eines TrpoßoüXeuua
{TTpofpacpri) dem Demos vorgelegt wurden. Die Archairesieen fanden, wie es scheint,
durchgehends längere Zeit vor dem Beginn des Amtsjahres statt; so ist der Zwischen-
zustand der Designation für alle Beamte durchaus die Regel. Dem designierten Be-
amten kann aber in den griechischen Staaten keine quasimagistratliche Behandlung
zuteil geworden sein, da er anders als in Rom {Mommsen StR. I 590) seinen Amts-
eid erst beim Amtsantritt selbst ablegte. Nur im aitolischen Bunde fand der Amts-
antritt wenigstens des Strategen unmittelbar (iri Kaid TTÖbac fmepa -fevtceai ifiv
a'i'peciv Kai uiv irapdXi-niJiv if\c dpxnc Polyb. II 3,1) nach der Wahl statt. Ernen-
nung des Beamten durch seinen Vorgänger ist der demokratischen Polisverfassung
überhaupt fremd; der Stratege des phokischen Bundes hatte im 4. Jahrh. anschei-
nend das Recht der Designation seines Nachfolgers {Diod. XVI 39, 6; Swoboda
318, 10). Ihre beiden Beisitzer (Trapebpoi) bestellen sich in Athen die drei ersten Ar-
chonten selbst; das ist aus der aristokratischen Zeit beibehalten (im Vereinswesen
außerhalb Athens ähnliches). Ebenda ernennen die vom Volke erwählten höchsten
militärischen Kommandeure ihre unteren Offiziere aus Gründen der Disziplin: so
sind diese jenen, die sie ernannten, zur Subordination verpflichtet; bei ihrer Wahl
durch das Volk bestünde die Gefahr amtlicher Kollision. Eine generelle Ausnahme
machen auch hier die Priesterämter. Bei ihnen findet sich vielfach die Wahl, bei
ihnen allein auch weitverbreitet der Kauf der Priesterstellen und in öffentlichen
Kulten gentilizischen Ursprungs (z, B. bei den Eleusinischen Priestertümern) die Er-
erbung.
Vor dem Amtsantritt hat der erloste oder gewählte Beamte sich einer Prüfung
seiner Qualifizierung für das Amt zu unterziehen (boKi)aacia): Bedingung ist für alle
staatlichen Amter das ungeschmälerte Vollbürgerrecht (eTrmiaia), körperliche Dispo-
sition (buvaTÖc Tuj cuj)jaTi) und ein Alter von mindestens 30 Jahren; dies ist ge-
meingriechisch, gemeingriechisch aber auch die Ausnahme bei Kultämtern. In
Demokratieen mit timokratischem Einschlage tritt die Forderung eines bestinimten,
für die einzelnen Amter verschiedenen | Zensus hinzu. Im Gegensatze dazu ist die
Demokratie je länger je mehr zur Beamtenbesoldung übergegangen sowohl ihrem
Prinzip entsprechend wie in natürlicher Berücksichtigung der veränderten sozialen
Verhältnisse (s. 0. S. 351 f.). Wie weit die einzelnen Ämter besoldet waren, kann nur
von Fall zu Fall festgestellt werden. Für hohe und verantwortliche Ämter bestanden
besondere Forderungen, wie bei den athenischen Archonten {Aristot.55,3f.) und sicher
verbreitet bei den Strategen, von welchen in Athen der Nachweis von Grundbesitz und
Besitz von Kindern, die in legaler Ehe erzeugt waren, gefordert wurde {Deinarch. 1, 71,
vgl. aus älterer Zeit Aristot. 4, 2); der Staat suchte sich so bei dem verantwortungs-
vollsten Amte zu sichern. Bei der Dokimasie war Ablehnung der Ämter unter eid-
licher Versicherung (eHö|iivuceai AWilhelm, S.Ber.Wien.Ak. 1911, 6, 41) des Mangels
der für das Amt erforderlichen Qualitäten gestattet {Aristot. Pol. 1297a 20; auch
392 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [358
im achaeischen Bund: Swoboda 401, 1). Nach der Dokimasie beim Amtsantritt wird
der Amtseid (z. B. Athen: WHofmann [o. S.327]; Erythrai OesterJahrh. XII [1909]
127 A 17 ö|u6cavTac töv auTov öpKOv r?\i ßoXfii) auf die vÖ)lioi und qjricpic|uaTa des
Staates abgelegt.
Eine geregelte oder auch nur gewohnheitsmäßige Abfolge in der Bekleidung
der Amter, einen cursus honorum, kennen die griechischen Demokratieen nicht; sie
ist bei dem Prinzip der Losbesetzung sachlich unmöglich, auch wenn die Erlösung
auf Grund von Vorschlagslisten erfolgte. In Oligarchieen dagegen sind Spuren solcher
Ordnung wenigstens für den Eintritt in die regierende Körperschaft, die Gerusie, er-
kennbar; auf Kreta erfolgte die Wahl für sie aus den gewesenen Kosmen [Aristot.
Pol 1272 a 35 ex tüjv KeKocuriKÖTUJv), in Athen traten die gewesenen Archonten in
den Areopag, der auch hierin sich wieder als oligarchisches Rudiment in der Demo-
kratie erweist, in Sparta berechtigt erst das 60. Jahr, also die Grenze der Verpflich-
tung zur Bekleidung der öffentlichen Ämter, zur Wahl in die Gerusie. Es gibt so
auch in der Demokratie keine Promagistratur. Die in der späteren hellenistischen
Zeit in Fülle auftretenden Titulaturen äpHavia xriv eTruuvu)aov dpxnv Kai crpainTn-
cavra ktX. (vgl. FPreisigke, Stadt. Beamtenw. [u. S. 429] S. 5) haben keine rechtliche
Bedeutung, sondern dienen nur persönlicher Berühmung, die dann auch römische
Verhältnisse nachahmt.
Die Beamten, welche vom Volke bestellt werden, bilden die obere Beamten-
schicht des Staates; hieraus folgt, daß sie für die Führung ihrer Amtsgeschäfte
eines starken Unterbeamtenpersonals (uirripeTiKai eTri|aeXeiai, Aristot. Pol. 1299 a 24)
bedurften, welches die laufenden Geschäfte zwar ganz nach ihren Dispositionen und
in ihrem Auftrage erledigte, aber als das kontinuierliche Element in der Verwaltung
doch der eigentliche Träger der Geschäftskenntnis war; dieses Unterpersonal be-
stand, wo die Mittel es erlaubten, aus 'Staatssklaven', br||u6cioi. Der jährlich wech-
selnde Laienbeamte befand sich naturgemäß in sachlicher Abhängigkeit von ihm
und trug doch die Verantwortung. Auf der Zuverlässigkeit, Geschäftskenntnis und
Willigkeit dieses unfreien Unterbeamtentums beruhte in weitem Maße das regelmäßige
Funktionieren der Verwaltungsmaschine der Polis.
C. Die Zahl der Beamtenkategorieen und die Stärke der Kollegien war natürlich
nach der Größe des Gemeinwesens bemessen. Gewisse Kategorieen wurden in jedem
Staate durch die Verfassung und zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung
erfordert [Aristot. Pol. 1321 b 6 ff.), also diejenigen, welche mit dem Rate verbunden
sind (besonders der TpaMMaxeuc ty\c ßouXflc), ferner die militärischen und die ge-
richtlichen Beamten (z. B. in Athen 9ec|uoBeTai; die Schiedsrichter, biaiTriiai, und Land-
richter, biKacral Kurd bi^^ouc; eicaYuJTeTc verbreitet: Athen, Amorgos, Tenos, Samos,
Lampsakos, Ephesos, Aegypten). Die Finanzverwaltung entbehrte in der älteren
Zeit der Zentralisation in der Hand eines Einzelbeamten oder eines Kollegiums -
ein Zeichen des Mißtrauens des Staates gegen seine Beamten — , daher eine Reihe
von kleineren Kassen mit besonderen Vorständen (gemeingriechisch xaiuiai, athe-
nisch alt auch KuuXaKpeiai, dann dirobeKTai, o. S. 389; sonst noch und später dpyu-
poxaiuiai, dpYupoXÖTOi u. a.) bestanden. Erst von der Mitte des 4. Jahrhs. ab tritt
in Athen eine gewisse Zentralisierung ein, insofern zunächst in der Kriegskasse
unter dem xainiac xujv cxpaxiwxiKuJv eine Hauptkasse gebildet, von der makedoni-
schen Herrschaft ab daneben eine zentrale Finanzbehörde ctti xri bioiKr|C€i (o.
S. 388) eingesetzt wird. Diese dürfte einen neuen Typus der Finanzbeamten dar-
stellen, insofern als die älteren Beamten dieser Art ihrem Namen xajuiai entsprechend
358 359] XI. Demokratie: Organisation. 2. Beamtentum. C. Beamtenklassen u. Kollegien. 393
reine Kassenbeamten waren, während diese zugleicli budgetäre Dispositionsbefug-
nisse gehabt zu haben scheinen. Sie gleichen darin dem anscheinend ursprünglich
in den vorderasiatischen Gemeinden beheimateten oiKovojaoc (von dort nach Aegypten
übernommen und hier stark differenziert; PLandvogt, Epigr. Untersuch, über den oixo-
vö^og, Diss. Straßb. 1908; ASteiner, Der Fiskus der Ptolemaeer I. Lpz. 1913); Athen
möchte auch in dieser Spätzeit noch Institutionen von den aus historischen Gründen so-
zial und verwaltungstechnisch schneller entwickelten ionischen Städten entlehnt haben.
Die Form des Amtstitels selbst (mit eni: ö em tujv Kprivujv, Tf|c biaidEeuuc, tüjv Xötujv
u. a.) scheint auf Kleinasien hinzuweisen. Den Gerichtsbehörden entsprechen Exe-
kutivbeamte (irpuKTopec, eKXofeic; im peinlichen Verfahren in Athen die tvbeKa),
den Finanzbehörden die Kontrollbeamten (s. o. S. 389). | Polizeibeamte 'zur Beauf-
sichtigung des Markt- (d-fopavö)aoi) und Straßenverkehrs (üctuvÖ|.ioi) werden vielfach
erwähnt. Polizeilich überwacht und z. T. staatlich geregelt war in dem an Frucht-
korn armen Griechenland der Getreidehandel in vielen Städten (ciiocpüXaKec, t i im
Toö ciTou [xeipoTOvriGeviec], ciTUJvai, ciTafe'pTai). Da das Urkundenwesen bis zum
Ende des 5. Jahrh. hin nur schwach entwickelt war, treten höhere Archivbeamte
erst spät auf, solche mit der Befugnis, Privatkontrakte zu beglaubigen^und in öffent-
lichen Archiven zur Verwahrung zu nehmen, erst seit hellenistischer Zeit. Voran
gingen auch hier die kleinasiatischen Städte, wo Ansätze zu dieser Entwicklung schon
früh sich zeigen (javriiaovec, Dittenberger, Sgll. 10, 21, Halikarnaß 5. Jahrh.). Neben und
über diesen Beamtenkategorieen mit Sonderkompetenzen haben sich aus der älteren
Zeit einzelne Ämter mit universaleren Amtskreisen erhalten, so die Prytanen und
Demiurgen, die in den einzelnen Politieen verschiedene Stellung (als Regierungs-,
Gerichts-, Verwaltungsbehörden) zeigen. Über allen diesen Ämtern erhebt sich als
zentrale Verwaltungsbehörde der Rat: was Aristoteles von der athenischen ßouXrj der
Fünfhundert sagt: cuvbioiKei ... xaic äXXaic dpxaic xd TrXeTcra, gilt für alle Staaten
und besonders in bezug auf die Finanzbehörden; denn wenn auch, wie gesagt, ein
zentrales eigentliches Finanzamt fehlte, so griff der Rat doch mit seiner Kompe-
tenz in die Geschäftsführung fast aller einzelnen Kassen ein; das Finanzwesen er-
hielt dadurch eine gewisse Zusammenfassung und Einheit, welche den Rat in der
Praxis als die höchste Finanzbehörde erscheinen läßt.
Wenn es auch rechtlich keine kategoriale Einteilung der Beamten in magistratus
maiores und minores gab, so bedingte doch die Verschiedenheit der Amtskompe-
tenzen und -kreise tätsächlich eine solche Scheidung, wie denn Aristoteles wieder-
holt von otpxai \x^^aka\ (^eficiai) und eXdiTOuc spricht. Als das wichtigste Amt galt
aus durchsichtigen Gründen schon in der autonomen Polis überall das der Strategen;
sie hatten wie in Athen so anderwärts allein von den Beamten der Demokratie das
ius agendi cum populo; in den großen Bünden der Achaeer und Aitoler sind sie
die ersten Beamten. Es ist schon darauf hingewiesen (o. S. 348. 375), daß die konser-
vative Umgestaltung der Politieen durch die Monarchie die Beamtenmacht wieder
stärkte und aus einer Reihe von wichtigeren Ämtern jeweils ein Beamtenkollegium
CSynarchie') bildete, welches die eigentliche Initiative gegenüber der Ekklesie be-
saß, so daß die von ihm geprüften, formulierten und eingebrachten Anträge nur
noch formal die alte Instanz des Rates zu passieren hatten. Da diese Beamten, an
ihrer Spitze die Strategen, das Organ waren, durch welches die Herrscher ihren
Einfluß auf die selbständigen Stadtgemeinden ausübten, mußte die Regierung sich
vorbehalten, auf ihre Bestellung direkt oder indirekt einzuwirken: der König ernennt
in Pergamon die Strategen. Die Römer haben in gleicher Richtung nicht nur da fort-
394 Bruno Keil: Griechische Staatsalterlümer [359/360
gewirkt, wo sie in den ehemaligen hellenistischen Reichen diese reaktivierten aristo-
kratisch-oligarchischen Beamtenkollegien übernahmen. In Athen fanden sie kein
solches vor, da dieser Staat, nie dauernd einer Monarchie einverleibt, zäh an seinen
alten Institutionen festgehalten hatte, nur daß auch hier der cxpaTirföc em xct öirXa
an die erste Stelle unter den Beamten gerückt und zum faktischen Präsidenten des
Staates gemacht war. Aber auch in Athen wußten die Römer mit der ihnen eigenen
politischen Geschicklichkeit an das Bestehende so anzuknüpfen, daß sie einen jenen
Kollegien politisch ähnlich wirkenden Faktor erhielten, dabei die Verfassung äußer-
lich unangetastet ließen, ja sogar die Traxpioc TToXireia ältesten Datums herzustellen
schienen. Sie fanden jenen Faktor in der dem sonstigen Schema der Polisorgani-
sation fremden zweiten ßouXri des Areopags. Der areopagischen ßouXri haben sie
etwa seit | dem Jahre 60 v. Chr. erhöhte Kompetenzen dem demokratischen Rat
und der Ekklesie gegenüber zuerteilt: für alle Ehrungen, welche jene beiden zu er-
teilen beabsichtigten, war die Zustimmung des Areopags notwendig, die er durch
einen Beschluß, iJ7T0|avr|)aaTic)aöc genannt, erteilte; er selbst konnte Anträge an beide
stellen, die nicht TvuJ|uai, sondern in hellenistischer Terminologie eTTepujiriiaaTa
('Anfrage', Motion; Kaid xö eTrepuuxriiaa xfic eS 'Apeiou irdTou ßouXf|c, z.B. 10.111732)
hießen. Sein Präsident, der KfipuH (xflc eE 'Ap. ir. ß.), rückte dem cxpaxirröc em
xd ÖTtXa an die Seite. Die Besetzung des Areopags erfolgte im 4. Jahrh. n. Chr.
durch Ernennung seitens des römischen Prokonsuls von Achaia {Himer. or. 27 a. £.);
er war damals ein reiner Gerichtshof geworden (xöv vöv )uev övxa biKacxi'ipiov,
xöxe he ßouXeuxripiov {Schol. Aristid. III 335, 21 Ddf., Sopatrosscholien) und be-
stand aus 31 Mitgliedern (6 dpi6)aöc xuJv 'ApeoTrafixuJv X Kai eic Schol. M Aischyl.
Eum. 733, die ungerade Zahl stimmt zur Angabe des Schol. Aristid.), eine Entwicklung,
die um so begreiflicher ist, als ihm Rom von Anfang an seine Gerichtskompetenz
— natürlich in den Grenzen der den Kommunen gebliebenen Ausdehnung — nicht
nur belassen, sondern sogar erweitert hatte (vgl. z. B. OesterJahrb. XII [1909] 147).
Wann auch immer jener Besetzungsmodus eingeführt wurde, der Areopag stand
für die Regierung den dpxovxec der anderen Gemeinden gleich, wie die offizielle
Rangordnung (vgl. o. S. 372) r\ eS 'Apeiou TrdTOu ßouXri Kai fi ßouXiq ii xluv irevxaKO-
ciujv (wechselnd 600, 750, 300) Kai 6 bii^oc beweist (diese Formel bis in die zweite
Hälfte des 4. Jahrb., IG. III 635. 719, so lange bestand also in Athen die alte Polis-
organisation). In ihm hatten somit die Römer eine dpxn in ihren Händen, welche
politische und richterliche Funktionen in einer Weise vereinigte, wie sie die Beamten
der ältesten Zeit besessen hatten. Und diese dpxn war die ce|uvoxdxr| it 'Apeiou
TTttTOu ßouXri: in der völligen Reaktion das Scheinbild der Trdxpioc TioXixeia Athens.
3. Rechtspflege. Auf dem Gebiete der Rechtspflege ist für die demokratische
Ordnung die Institution der Geschworenengerichte charakteristisch; sie gehört zu
ihren grundlegenden Institutionen. Das Volksgericht tritt der Rechtsprechung des
Verwaltungsbeamten und des beamteten Einzelrichters, die der aristokratisch-oligar-
chischen Verfassung eigen war, entgegen; indem es die richterliche Gewalt beider
beschränkt oder ganz aufhebt, wird es eine der Hauptursachen für das Sinken der
alten Beamtengewalt. Die Umwälzung vollzog sich auch auf diesem Gebiete der
öffentlichen Ordnung nicht ohne Kompromisse mit den älteren Inhabern der Rechts-
pflege. Die Geschworenengerichte haben in Athen weder von Anfang an die Macht-
stellung im Staate gehabt, die sie im 4. Jahrh. besaßen, noch haben sie je die ganze
Rechtspflege an sich zu reißen vermocht, denn — um von geringeren richterlichen
Befugnissen der Areopagiten abzusehen (vgl. JHLipsius, Att. Recht und Rechtsver-
360/361 XI. Demokratie: Organisation. 3. Rechtspflege. A. Prinzipien 395
fahren I 128 f.) - die Anklagen auf eigenhändig ausgeführten, vorsätzlichen Mord,
Vergiftung und Brandstiftung verblieben stets dem Areopag unter dem Vorsitz des
apxi-uv ßaciXeuc (über die Ephetengerichte o. S. 350).
A. In der Entwicklung gehen zwei Prinzipien durcheinander, ein älteres aristokra-
tisch-oligarchisches, das zunächst noch weiter v/irkt, und ein jüngeres demokratisches,
welches jenes allmählich überwindet. Jenes besteht in dem Grundsatze, daß Regieren
und Rechtsprechen in eine Hand gehöre. Der Beamte ist darum zugleich Richter in
seinem Amtskreise (o. S. 349 f.), aber als Mandatar des Staates, zu dessen vornehmsten
Aufgaben der Rechtsschutz seiner Angehörigen zählt. Rechterteilen gehört zu den
Souveränetätsrechten. Daher hat der aristokratische Rat auf dem Areopag ebenso
wie die spartanische Gerusie die höchste Gerichtsbarkeit, und zwar jener als höchste
politische Behörde im besonderen auch die für politische Prozesse ((püXaE ific iroXi-
Teiac), die er der Überlieferung zufolge auch nach der Einsetzung des Solonischen Rates
behält. Die demokratisch entschlossene Reform des Kleisthenes hat erst das Funda-
ment geschaffen, auf dem der Ausbau der Rechtspflege, wie sie uns seit dem S.Jahrh.
in Athen entgegentritt, erfolgte. Dem Rat der Fünfhundert wurde als höchster Ver-
waltungsbehörde zunächst auch weiterhin richterliche Kompetenz, im besonderen
auch für politische und sonst staatsgefährdende Vergehen zugestanden. Beweis ist
die Normalzahl von 500 Mitgliedern je eines Geschworenengerichtshofes für poli-
tische Vergehen; sie wurde eben für diese Gerichtshöfe beibehalten, als man das
Geschworenengericht zur Berufungsinstanz auch für die politische Gerichtsbarkeit |
des Rates der Fünfhundert erhob; nach demokratischer Auffassung durfte die Be-
rufungsinstanz nicht schwächer besetzt sein als die erste Instanz. Wenn der Areo-
pag bis zu seinem Sturze i. J. 461 politische Prozesse vor sein Forum zog, so ist
es mindestens fraglich, ob er sich damit in den Grenzen seiner staatsrechtlichen
Stellung hielt. Der Demos selbst konnte als Souverän zweifellos jede politische An-
klage in seiner Ekklesie aburteilen und entscheiden, und er hat diese Befugnis nach-
weislich (Belege: Swoboda 121) in einer so großen Anzahl von Politieen und bis
in die frühe Kaiserzeit hinein wirklich ausgeübt, daß hier ein gemeingriechischer
Zug nicht verkannt werden kann. So hat in Athen die eicaffeXia und Mnvucic {JHLip-
siiis 208ff.) staatsgefährdender und auch sonst öffentlicher Vergehen, auf die Tod
oder Ächtung standen, an die Ekklesie bis in das 4. Jahrh. stattgefunden (und zwar not-
wendig, weil die Vernichtung eines Bürgers strengrechtlich nur durch Volksbeschluß
erfolgen kann), auch als die politische Versammlung des Volks die Prozeßentscheidung
selbst schon längst an die richterliche Versammlung abgeben mußte (TrpoßoXii, s. o.
S. 362), weil das jüngere entgegengesetzte Prinzip gesiegt hatte: die Rechtsprechung
ist von der Regierung und von der politischen Verwaltung zu trennen, damit es einen
Richter auch für die Regierenden gebe. In den Oligarchieen bestand die Institution des
Einzelrichters als einer besondere zur Ausübung der Rechtspflege bestellten Behörde
{o. S. 350); allein diese war ausschließlich auf die Zivilgerichtsbarkeit beschränkt,
da den Beamten und den politischen Körperschaften Koerzition sowie Straf- und Krimi-
nalgerichtsbarkeit vorbehalten war. Die radikale Durchführung jenes Prinzips
erfolgt unter der Demokratie durch Schaffung einer allen staatlichen Behörden
in ihren Entscheidungen übergeordneten Berufungsinstanz, des Volksgerichts in
Gestalt von einzelnen richterlichen Körperschaften, die man Geschworenengerichte
zu nennen sich gewöhnt hat. In dem ältesten Zeugnis aus Chios um 600 v. Chr.
(s. o. S. 371) erscheint ein Volksgericht als Berufungsinstanz; Solon hat die Ge-
schworenen als Beruf ungsrichter eingesetzt {Aristot. ^40: tcoX. 9,2); die ganze Ent-
396 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [361'362
Wicklung des athenischen Rechtswesens zeigt, daß es ihr Existenzzweck war, eine
Berufungsinstanz zu bilden.
B. Gemeingriechisch heißt der Bürger als Geschworener biKacTj^c (in dorischen
Staaten biKacirip; Belege bei EFränkel, Gesch. d. griech. Nomina agentis usw., Straß-
burg 1910, 1 157 f. 185. 213) und hat als solcher, ebenfalls nach gemeingriechischer
Auffassung, in gewissem Sinne Beamtenstellung [Plat. Ges. 767 A. Arist. Pol. 1275
a26ff. bl4ff., epikritisch 1282 a34ff.) wie der Ekklesiast, ist aber von ihm wie durch
seinen Namen, so durch seine Qualifizierung geschieden. So viel läßt wenigstens
unsere Überlieferung positiv als allgemein gültig erkennen, negativ lehrt sie, daß in
der Organisation der Geschworenengerichte und auch in deren Kompetenzen größte
Mannigfaltigkeit herrschte; sie verbietet mithin eine Verallgemeinerung der atheni-
schen Verhältnisse, die in jeder Hinsicht eine Sonderstellung einnehmen. Ist doch
auch jene Trennung politischer und richterlicher Gewalt nirgends so konsequent
durchgeführt worden wie in Athen. Hier wird für den Geschworenen das gesetz-
mäßige Beamtenalter von dreißig Jahren verlangt, während die virtuelle Berechtigung
zum Besuche der Ekklesie mit dem vollendeten achtzehnten Jahre eintritt. Er hat
einen besonderen vom Bürgereide verschiedenen Richtereid {WHofmann [o. S.327]
3 ff.; Rec. inscr. iurid. grecq. I 169; Eid der Amphiktyonenrichter BCH. XXVII
[1902] 107; vgl. Erythrai o. S. 392) zu schwören. Die Ekklesie setzt sich aus
der Gesamtbürgerschaft in unbestimmbar wechselnder Stärke, die Bule aus der
sich stets gleichbleibenden Zahl der Buleuten zusammen: für den einzelnen Ge-
schworenengerichtshof, biKacTiipiov, ist die Normalzahl bei öffentlichen Prozes-
sen auf 500, bei Privatprozessen auf 200 Mitglieder festgesetzt, doch kann bei
jenen nach der Schwere des Falles die Zahl der biKacnipia vervielfältigt, bei
diesen nach der Höhe des Klaggegenstandes verdoppelt werden. Die Ekklesie
bleibt prinzipiell stets die gleiche, die ßouXi'i wechselt ihre Mitglieder im Jahresturnus:
die biKacxripia werden durch ein Losungsverfahren, das im Laufe der Zeit durch
experimentierende Veränderungen vielfache Umgestaltung erfuhr, für jeden einzelnen]
Fall zusammengesetzt. 6000 Stimmen gelten als die die politische Gesamtbürger-
schaft voll repräsentierende Stimmenzahl, wie sie für gewisse Beschlüsse (vöuoi iii
dvbpi usw., 0. S. 3M) gesetzlich gefordert war: 6000 ist die Gesamtzahl der Zahl
der Richter, die als geschlossene Körperschaft den Namen r\ fiXiaia ii tujv 9ec)ao9e-
Tüuv trägt (so in den beiden ältesten Belegen IG. I suppl. 27a p. 10 [Dittenberger
Syll. 17, 75]; Antiphon 6 21). In der eKKXricia ist der gesamte bfJiuGc als politische,
in der fiXiaia als richterliche Körperschaft zusammengefaßt. Beide Körperschaften
repräsentieren den gesamten bfjiaoc, weil sich, wie angedeutet, nach dem demokra-
tischen Prinzip über diejenige Körperschaft, in welcher die Souveränetät des bfiiuoc
ihren Ausdruck fand, nicht wohl eine Minderzahl als höhere Instanz erheben konnte.
Aus dem gleichen Grunde ist in Chios jene bimocin ßouXi'i (o. S.371) Appellationsinstanz.
Der Unterschied, auf dem die Überordnung der Entscheidungen der Geschworenen über
die der Ekklesie beruht, besteht in der Qualifikation der Einzelnen: die biKacrai
stellen durch ihren Eid und ihr Alter eine Auslese aus den eKKXiiciacTai dar. Die
Benennung eKKXricia ist als die politische für die richterliche Gesamtkörperschaft
vermieden und dafür der alte, spät noch in dorischen Politieen verbreitete Name der
Volksversammlung fiXiaia gewählt (aus dFaX-, uXiaia, att. liX.; fiXiaia nach fiXioc wie
fiiLiepa neben dor. ä|uap nach niaepoc: dTTriXiacxric Aristoph. av. HO, wozu eXmiav
IG. I Suppl. 27a stimmt), der außerdem ursprünglich das Distinktiv tujv 6ec|uo.
GeiuJv erhielt, um so die dem Verwaltungsbereiche der Thesmotheten eignende
362/363] XI. Demokratie: Organisat. 3. Rechtspfl. B. Geschworenen- u. Sondergerichte 397
Form der Samtgemeinde von ihrer politischen Organisation zu scheiden. Endlich
besteht noch der Unterschied, daß die Ekklesie, gleichviel in welcher Stärke ver-
sammelt, stets als ganze ihre Akte vollzieht, die Heliaia niemals, sondern nur in
jenen gesetzlich bestimmten Ausschüssen (biKacrripia), die als Vertreter der Ge-
samtheit der Heliasten, aus der sie ausgelost werden, fungieren.
In der Schärfe der Scheidung regierender und richterlicher Gewalt und in der
Festigkeit der Systematisierung der Rechtspflege hat es keine griechische Politie der
athenischen gleichzutun vermocht. Geschworenengerichte sind mit der Demokratie
weit verbreitet und überall da als bezeugt anzusehen, wo die häufige Formel eicufeiv
eic t6 biKacTiipiov oder die Behörde der eicaYuufeic erscheint. Vermuten darf man
nach einer vereinzelten Angabe, daß auch außerhalb Athens ein bestimmtes Alter
für die Geschworenen gefordert war {DittenbergerSyll. 426, 18); sicher erschließt
^man, wie es die Sache an sich erforderte, die Vereidigung der Richter als gemein-
griechischen Brauch. Den Bestellungsmodus lassen die inschriftlichen Zeugnisse
(vgl. ThThalheim, RE. V 573) nur selten erkennen. Zweifellos war namentlich für
sehr starke Gerichtshöfe die Losung das Gewöhnliche; allein die Mannigfaltigkeit
des Verfahrens erscheint unermeßbar, wenn man in Erythrai am Ende des 5. Jahrh.
noch folgender Bestellung eines Sondergerichts begegnet. Aus den drei Phylen
werden je neun Richter nach einem nicht angegebenen, also gesetzlich bestimmten
Modus ernannt, diese haben einen Gerichtshof von mindestens öf Mitgliedern zu-
sammenzusetzen, mit anderen Worten, so viel Beisitzer zu kooptieren, bis die ge-
forderte Mindestzahl erreicht ist (öiKotZiev be dtTTÖ Tuj)a cpuXeujv ävbpac evvea dir'
eKttCTric . . . irXriPÖv be t[ö b]iKacTripiov jur) [eXdcJcovac f| egriKo[vTa Ka]i eva, biKdZiev
[be TT]Xr|ciov TieevT[a KJatd töc vö^oc, nämlich der einzelne Richter seine Beisitzer:
Oester Jahrh. XII [1909] 127, vgl XIV [1911] 237). Der Vergleich mit der ßouXn der athe-
nischen Oligarchie und ihren eTieicKXriToi {o.S.347.367f.) springt in die Augen. Die Ord-
nung der Zivilgerichtsbarkeit außerhalb Athens ist fast unbekannt, nach einzelnen An-
zeichen fand sich auch bei ihr die gleiche Abweichung von der athenischen Ordnung,
die den zahlreichen Zeug|nissen nach zu schließen beim öffentlichen Prozeß weite Ver-
breitung hatte, es ist die Einsetzung eines besonderen Gerichtshofs für einen be-
stimmten Fall, für den die Geschworenen jeweils einen besonderen Eid abzulegen
hatten {vg\.RE. V 573). Ein solches Sonderverfahren widerspricht grundsätzlich der
athenischen Ordnung, welche den öffentlichen Prozeß in den Rahmen der plan-
mäßigen Prozeßordnung eingefügt hatte; seine Existenz beweist das moralische
Versagen (Bestechlichkeit, Befangenheit) oder das Fehlen einer entsprechenden
richterlichen Instanz, also die Mangelhaftigkeit der Ordnung der Rechtspflege in den
betreffenden Staaten. Für uns haben derartige Verhältnisse historisches Interesse.
Diese Justiz ist auf halbem Wege von der alten e'KKXnToc biKii zu der festen athe-
nischen Ordnung stehen geblieben. Denn wo und wenn überhaupt neben den Ge-
schworenengerichten Sondergerichte bestellt werden konnten, war das Prinzip der
Volksgerichte nur unvollkommen zur Durchführung gekommen, oder ihre Organi-
sation war so mangelhaft, daß sie ihren Zweck nicht erfüllten. Den letzten Grund
hierfür erkennt man in Folgendem.
Zur Einfügung des Rechtsmittels der Berufung, welches seiner Natur nach ein
außerordentliches ist, in den gewöhnlichen Rechtsgang, also zur Schaffung eines
festen Instanzenwegs, hat sich die Rechtspflege der Oligarchie nicht erhoben; selbst
in demokratischen Staaten ist diese Stufe des Prozeßrechts vielfach nicht erreicht
worden. Daß gegen einen Beamten an den Rat appelliert werden konnte, wird nicht
398 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [363/364
nur der Oligarchie Athens (hier noch an den Areopag, Aristot. yld: tcoX. 4, 4) eigen
gewesen sein. Allein der oligarchische Rat war keine primäre richterliche, sondern
eine politische Behörde mit einer richterlichen Kompetenz, die aus seinem Souve-
ränetätsrechte floß. Bei dem unausgebildeten Rechtsverfahren in diesen Politieen
mußte sich oftmals das Bedürfnis nach einem außerordentlichen Verfahren geltend
machen, in welchem als entscheidende Instanz ein je für den einzelnen Fall aus Voll-
bürgern bestellter Gerichtshof angerufen wurde. Ein solches Gericht anrufen hieß eKKa-
XeicOai, die Richter waren eKKXr|T0i, der Prozeß eine biKr) ei<K\r|Toc. Die 300 attischen
Adligen, welche über den kylonischen Frevel urteilten, waren ekkXtitoi, die Vorgänger
der demokratischen Geschworenen. Denn die Demokratie hat durch die Organisation
der Geschworenengerichte mit ihrer Bestimmung, höchste Berufsinstanz zu sein, zur
Institution gemacht, was vorher ein Ausnahmeverfahren war. Die vielköpfigen Ge-
schworenengerichte sind die zum verfassungsmäßigen Faktor im Staatsorganismus
erhobenen e'KKXriToi; an sie geht jetzt die Berufung. Indem sie nun aufhören, einen
außerordentlichen Gerichtshof zu bilden, behalten sie die Beamtenqualität des Rich-
ters und heißen nun auch biKaciai, obwohl sie nichts anderes als die e'KKXiiToi der
früheren Zeit waren; denn der Terminus e'KKXrjToc hatte mit der Einrichtung der
Geschworenengerichte eine verengte Bedeutung erhalten, indem er nur von einer
außerhalb des Staatsverbandes stehenden Berufungsinstanz (e'KKX^ixoc ttöXic) ge-
braucht wurde. Die athenische Demokratie hat allein die volle Konsequenz gezogen.
Jene verkappten e'KKXiiToi biKai im öffentlichen Strafprozeß, wie in dem Beispiel aus
Erythrai (S. 398), gibt es nach ihrer Ordnung nicht mehr; im Zivilprozeß hat sie den
Schiedsrichter, biaiTriiric, der seinem Rechtscharakter nach nur ein e'KKXriToc war, zum
Beamten gemacht und seine Gerichtsbarkeit in den ordentlichen Rechtsweg derart
eingereiht, daß sämtliche Privatklagen seine Instanz zu passieren hatten, ehe sie an
ein Geschworenengericht als letzte Instanz gelangen konnten. Weil in Athen ein
fester Instanzenzug bestand, darum gab es kein eKKaXeicBai mehr; nicht umsonst
ist die athenische Terminologie für das Appellieren eine besondere: eqpievai, ecpecic.
Vorhandensein einer Berufungs|ordnung und systematisierte Rechtspflege bedingen
einander. Weil Athen jene konsequent durchführte, hat es mit dieser eine Sonder-
stellung unter den griechischen Freistaaten eingenommen. Es hat natürlich an An-
sätzen zu ähnlicher Ordnung in den anderen Politieen nicht gefehlt, wie in Ephesos,
allerdings erst um 100 v. Chr. nachweisbar, Diaetet und Dikasterion als zwei Instanzen
aufeinanderfolgen; allein daneben blieb das alte Sonderverfahren in anderen Staaten
in beträchtlichem Umfange weiter bestehen: dort wird, an Athen vorbei, in unver-
deckterForm der Faden weitergesponnen, den die hellenistische Zeit mit ihrer starken
Verwendung der e'KKXriroi biKai wieder aufnimmt.
C. Die Entwicklung der Stellung des Geschworenengerichts im Staatsorganismus
und sein Einfluß auf diesen läßt sich wieder nur für Athen verfolgen. Indem das
Geschworenengericht, entsprechend seinem Existenzzwecke, Berufungsinstanz zu sein,
sich mit seinen Urteilen über die Entscheidungen aller sonstigen staatlichen Behör-
den erhebt, entwertet es die Rechtskraft dieser Entscheidungen und untergräbt da-
mit die Autorität ihrer Urheber. Diese Schwächung der politischen Gewalten tritt
uns bei den Beamten bereits in dem Endstadium staatsrechtlicher Fixierung ent-
gegen. Dem Beamten ist das Rechtfinden (Kpiveiv) aus der Hand genommen und den
Geschworenen überwiesen; er behält nur die Instruktion (dvaKpiveiv) sowie die Lei-
tung des Prozeßverfahrens OVreMovia xoö biKaciripiou) und die Urteilsverkündigung
(ursprünglich biKdz;eiv) für diejenigen Rechtsvergehen, die in seinen Amtskreis fallen.
3643651 XI. Demokr. : Org-anisaf. 3.Rechtspfl. C.Entwickg. u. Versagen d.Volksgerichle 399
Die Beschränkungen der richterlichen und auch administrativen Kompetenzen der ßouXri
zugunsten der Geschworenengerichte hat Aristoteles (.Vi>-. ■xol. 45) mit ersichtlich ge-
wollter Ausführlichkeit aufgezählt. Wie die Ekklesie unter dem Drucke der inappel-
labelen Autorität der Geschworenen sich ihrer Gerichtsbarkeit begibt, können wir
selbst noch verfolgen (vgl. o. S. 362). Und es handelt sich bei der Ekklesie, in der
der Souverän spricht, nicht allein um eine Okkupation nur richterlicher Kompetenzen.
Aristoteles {5,5) berichtet als geltende Meinung, daß durch die Institution der Be-
rufung an das Volksgericht der Demos zu seiner Macht gekommen sei; denn da-
durch halte er die Verfassung in der Hand (Kupioc -{üp d)v ö öfiiaoc ific ijjr|q)ou,
KÜpioc -fiTveTai irjc TroXiTeiac). Die Psephismen beschließt und ratifiziert der Demos
oder in seinem Namen der Nomothetenhof; er allein müßte für sie verantwortlich sein,
auch für die formal wie sachlich falschen. Allein der souveräne Demos will sich nicht
irren können. Er läßt in Athen einen ungesetzlichen Beschluß durch die Nomotheten
nachträglich legalisieren (o. S. 3S3), oder er schiebt die Schuld für den Fehler, den
er durch seinen Beschluß sanktionierte, anderen, besonders dem leitenden Beamten
oder dem Antragsteller, zu und bedroht sie mit der Anklage der Gesetzwidrigkeit
(Tpaopii Tiapavöiaujv), die dem Spruche der Geschworenen unterliegt. In Athen konnte
so die Gültigkeit jedes Gesetzes oder Beschlusses der Ekklesie angefochten werden,
indem, wie schon erwähnt (0. S. 384), der Antragsteller (der persönlich allerdings
nur ein Jahr über haftbar blieb) mit jener Anklage vor die Geschworenen gezogen
wurde. Von den Geschworenen aber wurde die Entscheidung über die Rechtmäßig-
keit der Beschlüsse nicht bloß von formalem, sondern gerade auch vom sach-
lichen Standpunkte aus gefällt, so daß Rechtskraft nur erhält, was die Geschwore-
nen für gesetzlich erklärt haben. Schließlich traten diese selbst in das Gesetzgebungs-
geschäft ein (0. S.382f.). Jetzt entscheiden diese Richter nicht mehr in und nach den
Gesetzen und Verordnungen, die das politisch organisierte Volk gibt, sondern sie
bestimmen diese Gesetze selbst, sind höchste Instanz auch auf politischem und ad-
ministrativem Gebiete geworden. Die Souveränetät des Demos findet ihren Aus-
druck nicht mehr allein in der Ekklesie, sondern auch in den Dikasterien und hier
absoluter als dort. Die Entwicklung ist umgeschlagen und gewissermaßen in den
Anfang zurückgekehrt. Die höchste richterliche Institution hat politische Gewalt |
angenommen. So war der Geschworene nicht mehr einzig Richter; folgerichtig ist
der Ruin der Geschworenengerichte eingetreten.
Nur in beschränktem Sinne kann man für diese Aufhebung des Grundsatzes der
Scheidung politischer und richterlicher Gewalt die einzelnen richtenden Individuen
verantwortlich machen. Gewiß, Heliast und Ekklesiast waren eine lebendige Identi-
tät, und vollends in einem Staate, der seine Bürger grundsätzlich zur Teilnahme am
öffentlichen Leben anhielt, hieß es an den gewöhnlichen Mann eine unmögliche Zu-
mutung stellen, bei politischen Prozessen einzig das formale Recht im Auge be-
halten zu sollen. Allein dieser auf der Schwäche der Individuen beruhende Mangel
haftet mehr oder minder jedem Volksrichtertume an, und er hätte an sich jene zer-
rüttende Wirkung auf die griechische Geschworenengerichtsbarkeit nicht ausüben
können; es mußte der Grundfehler der Institution selbst, die übermäßige Größe der
einzelnen Geschworenengerichte, hinzutreten, um aus ihm den Ruin dieser Gerichts-
barkeit hervorgehen zu lassen. Der athenische Gerichtshof für öffentliche Prozesse
von 500 Geschworenen, der vom demokratischen Standpunkte allerdings gefordert
schien {o.S.395), und vollends seine Vervielfältigung bis zu 2500 Mitgliedern, stellten
eine Masse dar, die denselben Einflüssen wie eine Volksversammlung unterliegen
400 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [365/366
mußte. Die Demagogie ist aus der Ekklesie in die Dikasterien eingedrungen und
hat auch sie zerrüttet; sie konnte es um so leichter, als seit der Einführung des
Richtersoldes gerade die materiell abhängigen und ungebildeten Volksmassen die
Gerichtshöfe füllten. Der massenpsychologische Satz des Aristoteles C^d". tcoI. 41,2.
Pol. 1286a 31), daß die große Masse durch Geld und Gunst minder leicht bestech-
lich sei (womit auch die Größe der Geschworenengerichte verteidigt werden soll),
trifft in seiner Allgemeinheit nicht zu; er ist überdies gerade durch die Entwick-
lung der Geschworenengerichte selbst in Athen wie in anderen Politieen widerlegt
worden. Auswertbare Einzelkenntnis außerathenischer Verhältnisse fehlt uns aller-
dings ganz; vermuten darf man, daß in den Staaten, wo die Geschworenengerichte
nicht die zentrale Stellung einnahmen wie in Athen, auch ihre Wirkung auf die Be-
hörden und Körperschaften minder destruktiv gewesen sein wird; sicher aber ist,
daß sie selbst schneller und stärker als in Athen degenerierten, weil die Massen un-
gebildeter und die Gerichte weniger fest mit der Gesamtorganisation des Staates
verzahnt waren. Den Beweis liefert die Tatsache, daß eine größere Anzahl von
Staaten nicht mehr imstande ist, in jeder Hinsicht für ihre Angehörigen Justiz zu
üben. Denn dies folgt aus dem in hellenistischer Zeit nicht seltenen Auftreten von
solchen e'KKXriToi biKai, bei denen in einem Staate auswärtige Richter Recht sprechen.
Und nicht nur für Fälle öffentlichen Rechtes, sondern auch zur Schlichtung und Ab-
urteilung zivilrechtlicher Streitfälle (z. B. Besitzverhältnisse; vgl. HFHitzig [u. S. 431]
232 ff.) erbitten sich diese Städte einzelne Bürger aus anderen Städten zu Richtern.
Nun sind aber die Fora für den Zivilprozeß naturgemäß in jedem Staate gesetzlich
bestimmt gewesen; wenn trotzdem für jene von der einheimischen Rechtspflege ab-
gesehen werden mußte, so geschah es, weil diese versagte (vgl. Augustus über die
Rechtspflege der Knidier, DittenbergerSyll. 356. 28 ff.) \ dies Urteil trifft in Demo-
kratieen vor allem die Geschworenen. Das, was einst als die Blüte demokratischer
Ordnung gepriesen wurde, hat in das Antlitz der hinsiechenden griechischen Polis
einen der schwersten hippokratischen Züge gegraben; sie vermochte die vornehmste
Aufgabe des Staates, seine Angehörigen in ihren gesetzlichen Rechtsansprüchen
durch seine Rechtsorgane zu schützen, nicht mehr zu erfüllen. Die Berufung fremder
Richter bedeutete für die so starr sich isolierende griechische Polis das Eingeständnis
des inneren Bankrotts: sie war nicht mehr fähig, im vollen Sinne autonom zu sein. |
XII. Die Polis in zwischenstaatlichen Beziehungen. Die außerordentliche innere
Konzentration, welche dem griechischen Stadtstaate seine Verfassung gab, war be-
dingt durch die Staatsraison der auidpKeia in politischer und möglichst auch in wirt-
schaftlicher Hinsicht. Der Staat, in welcher Verfassungsform auch immer, faßte alle
Kräfte zusammen und mußte es tun, um ganz auf sich gestellt sein zu können, und
dies wieder mußte er, weil rings um ihn Feindesland lag. So war er isoliert, aber
er wollte es sein: er fürchtete für seine staatsrechtliche und völkerrechtliche Sou-
veränetät, seine eXeuBepia und auTovo.uia. Dem unbändigen Macht- und Herrsch-
triebe, der die Polis beseelte, widerstrebte es von Grund aus, durch Vertrag oder
Bündnis Wollen oder Handeln beschränken oder binden zu lassen. Allein wirtschaft-
liche Not, äußere politische Verhältnisse, eigene Herrschsucht mußten ihn aus seiner
Isolierung in internationale Beziehungen treiben. Die Stellung, die die Polis in ihnen
einnimmt, und die rechtliche Begründung, auf der diese beruht, ist noch als Komple-
ment des Bildes der Polis selbst zu betrachten. Diese Darstellung wird zu verfolgen
haben, in welchen völkerrechtlichen Formen der griechische Einzelstaat die schroffe
366] XII. Zwischenstaatliche Beziehungen. Kolonieen 401
politische Isolierung trotz ihres Eintritts in das zwischenstaatliche Leben aufrechtzu-
erhalten suchte, in welchem Maße er gleichwohl Einbuße an wichtigsten Souveräne-
tätsrechten zugestehen mußte, wie er endlich die politische Isolierung aufgibt und
auf Völker- und staatsrechtlicher Grundlage freies Mitglied eines größeren politi-
schen Staatetigebildes wird, indem er auf die Selbständigkeit in der äußeren Politik
verzichtet, die Selbstbestimmung für seine eigene innere Verfassung teilweise verliert,
sein Bürgerrecht einem höheren Bundesbürgerrecht unterordnet, also die wichtigsten
Souveränetätsrechte opfert. Er hat diese Bahn mit zögerndem Widerstreben durch-
messen, nicht aus innerem panhellenischem Einheitsdrange, sondern im Ringen um
seinen Bestand. Der agonale Grundzug des griechischen Wesens tritt im politischen
Leben am stärksten hervor. Wenn das Gesamtleben der Nation im Laufe der Zeiten
auf mehr als einem Gebiete Ansätze zu einem gewissen kulturellen Solidaritätsgefühl
gezeitigt hat, so fehlt es an solchen in dem rein politischen Staatenleben ganz, weil
auch das einzelne kleine griechische Gemeinwesen an der Isolierung zäh festhält in
dem Glauben, daß es nur durch sie seine aurovoiaia und eXeu6epia wahren könne.
Es ist nur natürlich, daß die ersten Maßnahmen oder Institutionen, mit denen
die Polis ihre Fühler gleichsam in das zwischenstaatliche Leben ausstreckte, derart
waren, daß sie ihre politische Isolierung in keiner Weise beeinträchtigten. Man kann
zu diesen Maßnahmen nicht wohl die Aussendung von den Kolonieen rechnen, unter
denen die Griechen selbst die eines älteren, in der großen Kolonisationsperiode vor
600 ausgebildeten Typus durch den festen Terminus ärroiKiai (c(ttoikoi) geschieden
haben von den jüngeren, KXTipouxiai (kXhpoöxoi) genannten, den die Ansiedelungen
athenischer Bürger auf okkupiertem Gebiete aufweisen. Schon der Entschluß
zur Entsendung einer dTToiKia wird nicht durch internationale Rücksichten einge-
geben; er entspringt allein den eigenen Interessen des entsendenden Staates, mögen
diese innerpolitischer (Erleichterung der Parteigegensätze) oder, was damit oft ver-
bunden, sozialpolitischer Art (Ernährung der ärmeren Volksklassen bei zunehmender
Bevölkerung) sein, oder auf dem Gebiete der Handelspolitik (Festsetzung an wich-
tigen Handelsstraßen, Bekämpfung der Seeräuberei) oder der äußeren Politik (Be-
festigung eroberten Gebietes, Okkupationskolonieen wie vielfach die athenischen Kle-
ruchieen) liegen. Zweitens beruht die Gründung einer Kolonie nicht auf völkerrecht-
lichem oder staatsrechtlichem Vertrage, sondern auf einem verfassungsmäßigen Sou-
veränetätsakte der entsendenden Gemeinde, und eine Gemeinde gilt rechtlich stets
als die Entsenderin, gleichviel ob die Initiative zur Kolonisation von selten des Staates
oder eines Einzelnen ausging. Von diesem Staate werden zugleich Bestimmungen
über die Besitzverhältnisse der Kolonisten (besonders über Größe und Verteilung
der KXfjpoi) getroffen. Drittens: die Kolonie besitzt ein eigenes Bürgerrecht, emp-
fängt nicht das der Mutterstadt, ist eine selbständige Polis neben dieser; sie steht
zu der Mutterstadt also nicht in dem Rechtsverhältnisse wie Staaten, mit denen diese
auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages durch Isopolitie {ii. S. 404) vereinigt ist.
Die Anomalie (o. S. 324), daß ein Bürger bei Auswanderung in eine Kolonie seines
eigenen Staates sein Bürgerrecht verliert, beruht auf der Exklusivität der TToXiieia.
Da an einer Kolonisation sich vielfach auch Bürger anderer Staaten beteiligten (ge-
wollt bei der panhellenischen Kolonie Thurioi 440 v. Chr., vorausgesetzt für die
Magnesierkolonie in Piatons Gesetzen), so würden diese ohne weiteres als Kolonisten
das Bürgerrecht der entsendenden Stadt erhalten haben. Endlich nimmt die Kolonie
zur Mutterstadt auch nicht die Stellung eines mit ihr durch politische oder handels-
politische Verträge verbundenen Staates ein. Wenn so das Verhältnis zwischen
EinleitunB in die Altertumswissenschaft. III. 2. Aufl. 26
402 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [366/367
Mutter- und Tochterstadt weder eine Bindung noch Verbindung staatsrechtlicher
Art zeigt, so ist jene doch von Anfang an durch ein Pietätsverhältnis mit dieser ver-
bunden und bleibt es auf die Dauer. Dies Verhältnis findet auf dem Gebiete des
sakralen Rechtes äußeren Ausdruck: die Kolonie ist zu offizieller Beteiligung an den
großen Staatsfesten der Mutterstadt verpflichtet, die Kolonisten genießen dafür in
ihr gewisse kultliche Vorrechte, die dem Fremden fehlen. Auf politischem Gebiete
spiegelt sich jenes Verhältnis in der Wahrung und Pflege traditionell guter Be-
ziehungen zwischen beiden Staaten wider. Diesem Typus der dTTOiKiai steht scharf
der der athenischen KXripouxiai des 5. und 4. Jahrh. gegenüber. Die Kleruchieen
bildeten überseeische Bestandteile des athenischen Reiches und waren genau nach
dem Muster Athens organisiert und verwaltet; ihre Bewohner behalten das athenische
Bürgerrecht, daher sie denn ihre attischen Demotika weiterführen. Eine Übergangs-
stufe zwischen beiden Typen scheinen die korinthischen Kolonieen (am Adriatischen
Meere und Potidaia) darzustellen; sie bildeten nicht Teile eines korinthischen Reiches,
sondern waren selbständig, wurden aber von der Mutterstadt durch Ingerenz auf
die Bestellung der Beamten in einer, wenn auch später vielleicht nur formalen, Ab-
hängigkeit erhalten {Swoboda 193 ff).
Für die internationalen Beziehungen der Mutterstadt hat keine Art der drroiKiai
wirkliche Bedeutung.
Die zahlreichen von den hellenistischen Herrschern gegründeten Städte sind nach
griechischer Anschauung ebensowenig Kolonieen, wie die von ihnen verfügten Ansiedelungen
(KOToiKiai, 0. S. 336) von stehenden Heeresteilen oder von Veteranen. Die diroiKiai liegen,
wie ihr Name bezeugt, außerhalb des geschlossenen Gebietes der Mutterstadt, fern von
deren Koivf) ^cxia, daher eine neue oiKia begründet werden muß, und ihr Begründer ist
der olKicxric, der kultliche Verehrung empfängt. Jene iröXeic liegen auf dem Herrschafts-
gebiete ihres Begründers selbst, haben in dem Herrscherkulte den die Koivii ^cria der Polis
ersetzenden sakralen Mittelpunkt (o. S. 311), und ihr Begründer heißt kticttic. Die KaxoiKiai
liegen ebenfalls innerhalb der Grenzen des betreffenden Reiches und führen ihre Existenz
weder auf einen oIkicthc noch auf einen KTicxrif zurück, bis sie zu iröXeic erhoben werden,
wo sie dann erst einen KTicxric verehren.
1. Maßnahmen ohne förderativen Zweck. A. Die Trpo£evia knüpft an die|
durch die Friedlosigkeit des Einzelnen in der Fremde bedingte uralte Institution der
privaten Gastfreundschaft an. Für die fremdländischen Interessen seiner Gesamtheit,
der Gemeinde als ganzer sowohl wie der einzelnen Gemeindemitglieder, ernennt
der griechische Staat Vertrauensmänner im Auslande jeweilig durch besonderen
Beschluß, in welchem dem Betreffenden zugleich für die von ihm erwarteten Dienste
eine Reihe von Privilegien (dccpdXeia Kai dcuXia, dreXeia; Gerichtsstand; meist auch
e'TKTricic Yfic Kai oiKiac) zuerkannt wird. Diese Institution ist durchaus gemeingriechisch;
solche Vertrauensmänner heißen ausnahmslos irpöEevoi. Der Proxenos mußte Voll-
bürger jenes anderen Staates sein, zugleich dort seinen Wohnsitz haben, um in ihm
den Interessen des ihn ernennenden Staates dienen zu können. Seinen Namen trägt
er von der Pflicht, offizielle Vertreter dieses Staates als Gastfreund aufzunehmen;
er verschafft ihnen für politische Verhandlungen Zutritt zu den Körperschaften und
Behörden seiner Heimat. Im besonderen schützt und unterstützt er mit Rat und mit
Tat (auch Geldmitteln) Person und Besitz der freien und unfreien Angehörigen des
von ihm vertretenen Staates. Der Proxenos ist nur privater Vertrauensmann des
letzteren, wird nicht wie der moderne Konsul von dem anderen Staate anerkannt;
die Ernennung des Proxenos schafft also noch keine offiziellen, vertraglichen Be-
367 368] XII. Zwischenstaatl. Beziehung". : 1 A. Proxenie ; B. Handels- u. Rechtsschutzvertr. 493
Ziehungen zwischen den beiden betreffenden Staaten; sie erleichtert aber deren Ent-
stehen und dient dann ihrer Pflege.
B. In direkte Beziehungen tritt der Staat zu anderen aus Handelsinteressen oder
zum Schutze des Rechtes seiner Angehörigen im Auslande durch Abschließung von
Staatsverträgen und Handelsverträgen, Reine Handelsverträge nennt die Überliefe-
rung nur selten, weil die Sicherheit des Handels auf vertraglich gefestigten politi-
schen Verhältnissen beruht und daher in den politischen Verträgen Berücksichtigung
fand. Gleichwohl ist der griechische Staat zu besonderen Handelsverträgen sicher
schon in sehr früher Zeit gekommen. Die Periode der großen Kolonisation ist ohne
sie nicht denkbar. Zweck dieser Verträge war es, teils den beiderseitigen Staats-
angehörigen Befreiung oder Erleichterung von Ein- und Ausfuhrzöllen zu garan-
tieren — so in einem solchen zwischen dem bosporanischen Reiche und Athen {De-
mosth. 20, 31) -, teils den einen der Kontrahenten für die Ausfuhr von Landespro-
dukten des anderen zu privilegieren, wie es für Getreide die bosporanischen Herr-
scher gegenüber Athen {Demosth.) und Mytilene {IG. XII 2, 3) taten, die Keer für
Mennig Athen gegenüber tun mußten {IG. II 546, Mitte 4. Jahrhs.). Zu den Handels-
verträgen in weiterem Sinne kann man die Münzverträge rechnen. Athen drängte
seine Münze wohl einigen Bündnern im 5. Jahrh. auf {ThReinach, Mem. de l'Ac.
des inscr. etc. XXXVIII 2 {1911) 354f.), und dafür waren Verträge nötig; sonst
dürfte diese Gattung internationaler Abmachungen wenig in Gebrauch gewesen sein
(Beispiel: IG. XII 2, /; Mytilene, 4. Jahrh.). Die kleinliche Münzpolitik der griechi-
schen Städte bis in die hellenistische Zeit herab, dazu das südländischorientalische
Mißtrauen der Bevölkerung gegen fremde Münze sowie ihre Spekulation auf das
hohe Wechselagio (eTTiKaTaWaTn, KÖWußoc) bildeten das Hindernis.
Weit verbreitet — annähernd ein halbes Hundert zum größten Teile inschriftlich
erhaltener Beispiele liegen vor — sind dagegen die Staatsverträge zur Regelung von
Rechststreitigkeiten und zum Zwecke gegenseitigen Rechtsschutzes gewesen. Sie
zerfallen in zwei Gruppen, je nachdem sie für Differenzen zwischen den Staaten selbst
oder zwischen einzelnen ihrer Angehörigen Fürsorge trafen. In der ersten Gruppe
dieser Verträge wird in der Regel eine schiedsgerichtliche Entscheidung (eKK\T-|Toc |
biKri; 0. S. 398 f.) vorgesehen, die einem dritten Staate (e'KKXr|Toc ttöXic) angetragen
werden soll. Der Spruch, den dieser durch eine von ihm aus seinen Bürgern ein-
gesetzte Kommission fällt, wird im Vertrage von beiden Parteien als verbindlich an-
erkannt, was jedoch nicht immer vor nachträglicher Weigerung (z. B. der Myusier
GDI. 5493, zwischen 391-387) sicherte {ESonne, VBerard. ARaeder s. u. S. 431).
Die zweite Gruppe bilden die Rechtshilfeverträge, durch welche 'das Verfahren in
Streitigkeiten privatrechtlicher Natur zwischen den Angehörigen der beiden Ge-
meindewesen geregelt wird'. Die Staaten sichern durch solchen Vertrag (cujußoXa,
Eu|aßoXai) ihren Angehörigen in der Fremde, wo diese sonst des Gerichtsstandes
ermangelten, der Hauptsache nach ein festes Gerichtsverfahren in Privatprozessen
(biKtti diTÖ cu|LißöXujv); zuweilen erstrecken sich diese Abmachungen auch auf das
Gebiet des öffentlichen Strafrechtes, indem sie für gewisse Vergehen Strafverfahren
und Strafe festsetzen {HFHitzig, Altgriechische Staatsverträge über Selbsthilfe,
Zürich 1909).
Mit allen diesen Abmachungen, mögen sie auch dem Mitleben oder Mittun der
einzelnen Gemeinde im internationalen Verkehre dienen, tritt die Polis aus ihrer
politischen Isolierung nicht heraus. Sie tut dies erst einzelnen Personen gegenüber
durch Verleihung ihres Bürgerrechtes an Fremde, ganzen Gemeinwesen gegenüber
26'
404 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [368 369
durch den Abschluß von Verträgen, welche sie in sakrale oder politische Verbin-
dung mit anderen Staaten setzen.
C. Die Verleihung des Bürgerrechts ist ein Souveränetätsakt der Gemeinde,
die durch ihn dem Fremden die Ingenuität und den Indigenat (vöjuuj iroXiTric) gibt.
Das Gesetz verlangt — diese Bestimmung ist gemeingriechisch — für den Antrag auf
Erteilung der TToXiieia stets den Nachweis von Verdiensten um den Staat oder seine
Angehörigen (o. S. 325). In älterer Zeit sehr sparsam, als wirkliches Privileg erteilt
und geschätzt, wird das Bürgerrecht seit dem Beginn des 4. Jahrh. in der Mehrzahl
der Staaten erst als Ehrung freigiebig verschenkt, dann käuflich gemacht und selbst
von Städten wie Athen und Rhodos so verschleudert, daß die römische Regierung
unter Augustus gegen diesen Unfug einschritt (Belege: GGilbert, Gr. Staats altert. P
180, 3). Die TToXiieia wird oft, in jüngerer Zeit fast regelmäßig, zusammen mit der Tipo-
Hevia verliehen, welche zwar materiell durch ihre später solenne Verbindung mit der
Atelie (o. S.327f.) wertvoller war als die bloße Politie, aber durch den Hinzutritt der letz-
teren als Ehrung gewann. Auch mit reichlichster Erteilung des Bürgerrechtes an
einzelne Fremde kann der Staat natürlich nicht aus seiner politischen Isolierung her-
austreten; sie ist vielmehr ein Zeichen für die Entwertung dieses wichtigsten Rechtes,
in anderer Hinsicht ein Gradmesser dafür, inwieweit der Staat mit seinen Interessen
in das politische und kulturelle internationale Leben verwickelt ist. Aber die iroXi-
xeia konnte auch ganzen fremden Staaten zuerteilt werden; in dieser Ausdehnung
dient sie dann der Bildung zwischenstaatlicher Verbindungen.
2. Föderative Institutionen. Die zwischenstaatlichen Verträge, welche den
Zusammenschluß zweier oder mehrerer Staaten herbeiführen, liegen entweder auf
sakralem oder auf politischem Gebiete. Die Entstehung jener reicht zumeist in die
älteste Periode politischer Bildungen hinauf, wie es der Bedeutung des sakralen
Momentes in der Frühzeit entspricht; diese gehören der historischen Zeit an. Jene
bezwecken Kult-, Opfer- und Festgemeinschaft, diese können einmal der Durch-
führung gleichmäßigen Verfahrens oder gemeinsamen politischen Handelns in ein-
zelnen Fällen (Allianz, Koalition) dienen oder zweitens die Begründung eines neuen,
größeren politischen Gemeinwesens herbeiführen (Föderation, Staatenbund, Bundes-
staat). Die sakrale Konvention schafft eine d^qpiKiuovia (später koivöv), die Zweck-|
koalition eine cu)a|uaxia, Schutz- und Trutzbündnis; beide sind völkerrechtliche Ver-
bindungen. Der staatenbildende Vertrag tritt in Griechenland in der zwiefachen
Form der icoTToXiieia und der cujUTToXiteia auf und gehört sowohl in das Völker-
wie in das Staatsrecht. Diese begründet ein koivöv, jene kann es tun. Die Isopolitie
ist die Verleihung des vollen Bürgerrechts eines Staates an einen anderen, gleich-
viel ob sie einseitig bleibt (Athen an Samos IG. 11 5,1b; 404 v. Chr.) oder gegen-
seitig erfolgt. Die Bürger des einen Staates sind nach ihr Bürger des anderen
Staates, aber die Staatswesen selbst gehen nicht ineinander auf, sondern wahren,
in ihren Körperschaften, Beamten, Gerichten getrennt, ihre gesonderte Souveränetät
und ihr gesondertes Bürgerrecht. Die Isopolitie tritt besonders in Kreta am Ende
des 3. Jahrh. bundesbildend hervor {ESzanto, Griech. Bürgerrecht 76) und ist die
staatsrechtliche Form des koivöv tujv KpiiTaeuuv. Die Sympolitie (Beispiel der Ver-
trag zwischen Medeon und Stiris, IG. IX 1, 32) hebt die gesonderte Souveränetät
auf und macht aus zwei Staaten rechtlich — faktisch nur da, wo sie zugleich mit
einem Synoikismos beider Gemeinden verbunden ist — einen Staat mit einem
Bürgerrechte, so daß beide zusammen nur eine Bule und Ekklesie, nur ein Be-
amtentum und Gerichtswesen besitzen. Auf der Sympolitie, allerdings nicht allein
369370] XII. Zwischensfaatl. Bezieh.: I A. Bürfrerrechtsverieihung. 2 A. Amphiktyonieen 405
auf ihr {ii. S. 4i8f.), sind im besonderen die beiden großen koivu tujv AItujXujv und
Tüuv 'AxaiOüv errichtet.
A. Amphiktyonieen. Die Bezeichnung otMfpiKTuovec (Umsiedler, -wohner), d^-
(piKTuovia (so att.-ionisch; sonst -Kiiovec, -via; Verhältnis zu KTiz:eiv noch nicht sicher
bestimmt) hat man in neuerer Zeit auf eine ganze Reihe von kultlichen Verbindungen
benachbarter Staaten oder Stämme angewendet; nach der Überlieferung kommt er
nur einer ganz geringen Anzahl, vielleicht nur einer von ihnen zu. Zu dieser Zahl ge-
hören die folgenden. Die boiotische Amphiktyonie vonOnchestos mit dem Poseidon-
Heiligtum dieses Ortes als Mittelpunkt, das sakrale Komplement zum boiotischen
Bunde. Zweitens die Amphiktyonie von Kalaurea, welche in ältester Zeit die um
den saronischen Golf gruppierten Seestaaten umfaßte, dann durch das maritime
Übergewicht der benachbarten Staaten Megara, Aigina, Athen abstarb, endlich in der
hellenistischen Zeit, der Zeit der Repristinationen und Bünde, als bloße Opfergemein-
schaft wieder auflebte {UvWüamowitz, GGA. i896, 158ff.). Drittens die delische
Amphiktyonie mit dem für das loniertum zentralen Apollonkult, welche zuerst den
Athenern für ihre Symmachie, den ersten Seebund, dann dem koivöv tüjv Nii-
ciujTiuv, welches 315-314 von Makedoniern begründet wurde, um 240 unter das
Protektorat von Aegypten und schließlich unter das von Rhodos trat (zuletzt HSivo-
boda 416[f.), den historisch und religiös geweihten Anknüpfungspunkt geboten hat.
Endlich die pyläisch-delphische Amphiktyonie; für sie lag der Bundesmittel-
punkt ursprünglich an den Thermopylen im Heiligtume der Artemis von Anthela, wie
sie denn eigentlich durch die diese Stätte umwohnenden (diuqpiKTiovTec) Stämme der
Thessaler, Lokrer, Phoker, Dorer, Boioter und Aenianen gebildet wurde, zu denen
sich von Euboia lonier gesellten. Durch das politische Übergewicht des Dorertums im
Mutterlande während der ganzen ersten Hälfte des letzten Jahrtausends v. Chr. wurde
die Verwaltung schon früh nach Delphoi verlegt. Diese Amphiktyonie, die allein
Bedeutung für die Zeit des entwickelten Stadtstaates behielt, reicht mit ihren Ur-
sprüngen in die Epoche vor dem Durchdringen der Polisverfassung im Mutterlande
hinauf; denn nicht Städte, sondern Stämme bilden ihre Mitglieder, deren jeder ohne
Rücksicht auf seine Stärke über zwei Stimmen in der Amphiktyonenversammlung
verfügte. Von dieser Vereinigung von Stämmen ist der Name duqpiKiiovia ursprüng-
lich vielleicht allein geführt und erst später auf die gleichartigen Verbindungen
übertragen worden.
Die Überlieferung gibt keinen Anhalt, diesen internationalen Verbindungen ur-
sprünglich politische Zwecke zuzuschreiben; auch die delische erscheint nur als eine
Kultvereinigung, welche in periodischen panionischen TTaviyfupeic mit gymnischen |
und musischen Agonen den Stammesgott feierte. Nur dem Gottesfrieden (cKexeipia),
der während der Festzeit für die beteiligten Stämme galt, könnte politische Bedeu-
tung beigemessen werden; aber er wurde auch bei anderen, nichtamphiktyonischen
Festfeiern gewahrt, bildet also kein politisches Charakteristikum für die Amphi-
ktyonieen im besonderen. Nur für die delphische Amphiktyonie steht neben den
Kultbestrebungen, die in den panhellenischen, penteterischen pythischen Spielen
seit 582 ihren Gipfelpunkt fanden, ein politischer Zweck der Vereinigung fest, und
zwar bestand dieser nach der einzigen authentischen Mitteilung {Aeschin. II 115) aus
den Bestimmungen der Amphiktyonie (v6|lioi 'A)nqpiKTuoviKüi) darin, ihre Mitglieder
zu einer milderen Handhabung des Kriegsrechts untereinander zu verpflichten, als
es nach dem auf stillschweigender allgemeiner Anerkennung beruhenden (vöuoi
ttTpcxqpoi: RHirzel/'^yQcccpog vö^og, Leipzig 1900) Völkerrechte sonst der Fall ge-
406 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [370/371
wesen wäre: keine Amphiktyonenstadt sollte dem Erdboden gleichgemacht, noch ihr
im Frieden oder Kriege das fließende Wasser abgeschnitten werden. Indem diese
Bestimmung die Möglichkeit eines Kriegszustandes zwischen den Bundesmitgliedern
voraussetzt, zeigt sie, daß diese internationale Verbindung dem Prinzipe nach die
politische Isoliertheit der Polis noch völlig unberührt gelassen hat. Dem entspricht,
daß eine den wirklichen Staatenbünden entsprechende Organisation fehlt. Die Ab-
geordneten (i€po|avri|uovec) und Geschäftsträger (iTuXaYÖpoi) der einzelnen Staaten
traten im Frühjahr und Herbst zu einer Sitzung zusammen (eapivd — OTiujpivd -rruXaia),
in welcher über die laufenden Angelegenheiten — auch politische, soweit sie die
Amphiktyonie betrafen — beschlossen wurde. Sonst fehlte das den politischen Bund
charakterisierende Beamtentum. Die Bundeskasse wurde von der Stadt Delphoi ver-
waltet, die auch sonst ihre Beamten in den Dienst der Amphiktyonie stellte. Dadurch,
daß die Hieromnemonenversammlung auch als Schiedsgericht zur Vermeidung von
Krieg zwischen den Bundesmitgliedern angerufen wurde, erhielt diese Amphiktyonie
politischen Einfluß; allein sie hatte, da die Einzelmitglieder sich einem Heeresauf-
gebote des Bundes entziehen konnten und oft entzogen, nicht die Macht, ihren Schieds-
sprüchen wirkliche Anerkennung zu erzwingen. Erst als in dem erstarkten Thessalien,
welches von jeher die Führung in dem Amphiktyonenrate gehabt hatte, dann in
Philipp von Makedonien und weiter im aitolischen Bunde eine politische Macht hinter
diesen Beschlüssen stand, übte die Amphiktyonie einen wirklichen Zwang auf die
freie Entschließung der Einzelmitglieder aus, aber eben nicht als solche, sondern
durch die Macht derer, in deren Händen sie sich zeitweilig befand.
B. Symmachieen (Allianzen). Auch die Allianzen hatten die dauernde Selb-
ständigkeit der Stadtstaaten zur Voraussetzung; eine Einschränkung der Entschluß-
und Handlungsfreiheit tritt prinzipiell nur so weit ein, als zur Erreichung des durch
die Verbindung angestrebten gemeinsamen Zweckes unbedingt notwendig ist. In
den inschriftlich vielfach erhaltenen Schutz- und Trutzbündnissen (inschriftlich beide
cuja^axia, mehr theoretisch jenes auch eniiLiaxia, RE. VI 159) verpflichten sich die
Kontrahenten im Falle feindlichen Angriffs auf einen von ihnen, sich mit aller
Heereskraft und nach Möglichkeit entsprechend dem Hilfegesuche (TravTi cGevei
KttTd t6 buvatöv Ka6' ö av erraYTc^^'JJVTai) zu unterstützen, oft auch dazu, nicht
gesondert Frieden zu schließen. Hinzu tritt mehrfach noch die charakteristische Garan-
tierung der Unantastbarkeit der Verfassung und der Selbständigkeit der Vertrags-
parteien. Die Mehrzahl dieser Allianzen zerfiel bei den unstäten internationalen Ver-
hähnissen Griechenlands schnell; nur zwei von ihnen, der peloponnesische Landbund
Spartas und der athenische Seebund, sind von Bestand gewesen und haben dauern- 1
den politischen Einfluß ausgeübt, weil nur diese beiden Großmächte die Kraft hatten,
ihre Verbündeten zusammenzuhalten.
a) Der peloponnesische Bund tritt als anerkannter politischer Machtfaktor zur
Zeit des Kyros auf: zuerst Kroisos, dann die griechischen Städte Vorderasiens {Hdt.
I 69. 152) suchten seine Hilfe gegen Persien. Die Bundesverhältnisse beruhten, so-
weit die Angliederung an Sparta nicht einem historisch begründeten Gewohnheits-
rechte entsprach, auf Sonderverträgen der Einzelstaaten mit der führenden Macht,
nicht mit dem Bunde selbst. Diese Verträge waren reine cuM^axiai und dienten nur
der Zusammenfassung und Organisation der militärischen Land- und Seekräfte und
der Schaffung eines einheitlichen Kommandos im Kriegsfalle, der für alle gegeben
war und alle zum Zuzug verpflichtete bei einem Angriffe auf den Peloponnes. Aus-
drücklich war den Mitgliedern ihr territorialer Besitzstand sowie die eXeuGepia und
371 372) XII. Zwischenstaatl. Beziehungen : 2 B. Symmachieen. a) Peloponnesischer Bund 407
aÜTovojaia garantiert und damit auch die Freiheit, mit Staaten in- und außerhalb des
Bundes Krieg zu führen. Einen stehenden Bundesrat gab es nicht; die LaPcedai-
monier beriefen die je durch einen Gesandten vertretenen Städte nach Bedarf —
dem Zwecke des Bundes entsprechend stets bei Vorlagen über Krieg, Frieden und
Waffenstillstand — zu gemeinsamer Tagung nach Sparta (Ausnahmen kamen vor:
Thuk. III 8. VIII 8, 2) zusammen, deren Beschlüsse allerdings für sämtliche in glei-
cher Weise stimmberechtigten Mitglieder bindend waren. Ebensowenig gab es stän-
dige Bundesbeamte. Im Frieden wurden die laufenden Bundesgeschäfte, unter denen
die Ausführung der Bundesbeschlüsse, die Einberufung der Abgeordneten und die
Einziehung der nach Bedarf erhobenen Kriegssteuern (vgl. IGA. 69 [GDI. 4413]) die
wichtigsten waren, von den Ephoren geführt; im Kriege hatte das Oberkommando der
spartanische König. Im 5. Jahrh. hat Sparta den Bund fester zusammenzufassen be-
gonnen, stärker noch zur Zeit seiner Höhe nach der Niederwerfung Athens (404); nach
dem Antalkidischen (386) Frieden hat es die schon früher geltenden Verpflichtungen
der Mitglieder zu den militärischen Bundesleistungen (zwei Drittel des Gesamtauf-
gebots; das volle Aufgebot, wenn der Krieg in eigenem Lande spielte) genauer geregelt
(382: Xen.Hell. V 2, 20 ff.) und schließlich dem Bunde sogar eine Kreiseinteilung zu
geben sich angeschickt {Diod. XV 31,2 unter dem J. 377). Eine politische Einheit wurde
damit natürlich nicht erreicht; die Autonomie der Mitglieder blieb bestehen. Es ist
aber bekannt, daß Sparta zum Zwecke der Einführung der Oligarchie durch offenen
Eingriff in die Selbständigkeit der Bundesstädte die garantierte Autonomie im Bunde
mehrfach verletzt hat. Dennoch vermochten diese Übergriffe ebensowenig wie die
lockere Organisation der Symmachie das Bestehen des Bundes wirklich zu gefährden,
der im 5. und zu Anfang des 4. Jahrh. die stärkste Landmacht in Griechenland dar-
stellte. Als Grund dafür kann man seine geographische Geschlossenheit anführen:
seinen festen Bestand bildeten ausschließlich die dorischen Staaten des Peloponnes
außer den argolischen und achaeischen Städten; anderweitige Angliederungen sind
nur ephemerer Art gewesen. Der Hauptgrund für die Festigkeit der Föderation ist
aber in der militärischen Übermacht und Energie des Vororts zu sehen, der, wie
er rechtlich das einzige einigende Band zwischen den einzelnen Bundesstaaten bil-
dete, mit eiserner Hand die Mitglieder zusammenzwang. Den Beweis hierfür liefert
das Zerfallen des Bundes mit der Niederwerfung Spartas durch Theben.
b) Fester war von Anfang an die Organisation der athenischen Symmachie
angelegt, die, aus der Eidgenossenschaft im Perserkrieg entwickelt, im Jahre 477
begründet wurde. Die offizielle Bezeichnung der Bundesmitglieder war wie im pelo-
ponnesischen Bunde oi cu|a|aaxoi, die des Bundes selbst n tujv 'A6r|vaiuuv cuu- 1
juaxia {IG. I 9). Die Bundesmitglieder waren ausnahmslos durch Sonderverträge
mit der Vormacht Athen verbunden. Die aÜTOvo)aia ist auch hier garantiert; die
eXeuBepia der hellenischen Städte bildete sogar das Programm dieses Schutz- und
Trutzbundes (üjcxe xov auiöv exöpöv eivai Kai qpiXov Aristot. '^0-. :toX. 23, 5), welcher
den persischen Erbfeind abwehren und den ihm untertänigen hellenischen Städten
die Freiheit geben sollte. Gemeinsame Sitzungen von Vertretern der Bundesstaaten
(Koivai Suvoboi Tliuk. I 97, 1) waren vorgesehen, eine Bundeskasse von Anfang an
begründet, dafür als Bundesbeamte die dXXr|voTa|Liiai bestellt. Die Bundesverwaltung
erhielt in Delos {s.o.S.403) ein Zentrum, insofern hier die Tagungen abgehalten wurden
und die Bundeskasse sich anfänglich befand, in welche die durch periodische Schätzung
normierten Bundesabgaben derjenigen Mitglieder flössen, welche die von dem See-
bunde geforderte Stellung von Schiffen und Mannschaften nicht leisten konnten
408 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [372/373
oder wollten. Trotz dieser einigenden Institutionen war die innere Bindung der athe-
nischen Konföderation kaum enger als die der spartanischen. Auch hier waren die
Bundesmitglieder nicht durch Verträge wieder untereinander verbunden, sondern
die verfassungsmäßige Einheit beruhte auf der Verbindung des einzelnen mit dem
einen Vororte Athen. Diesem Bunde fehlte dazu die geographische Zusammenfassung
des peloponnesischen: die Bundesstaaten lagen über die Küsten und Inseln des
ägäischen Meeres zerstreut; der jungen Großmacht selbst, welche die Hegemonie
hatte, fehlte das Prestige Spartas, und die Bündner waren nicht die an straffe Ord-
nung gewöhnten Dorer, sondern zum größten Teile die undisziplinierbaren lonier.
Der Bestand dieses Bundes hing noch mehr als der des peloponnesischen Bundes
daran, daß der Vorort die Macht besaß, mit der Durchsetzung seines einigenden
Willens die zentrifugalen Kräfte zu bändigen. Athen hat diese Macht entwickelt und
ein Menschenalter hindurch betätigt. Allein des Souveränetätsbewußtsein bei den Mit-
gliedern und ihre Läßlichkeit in den Bundesverpflichtungen war so groß, daß der
einigende Wille des Vororts den Eigenwillen der Bundesstaaten in den lockeren For-
men der ursprünglichen Föderation nicht zu solidarischem Zusammenschluß bringen
konnte. Die cu)U|uaxia mußte zur dpxr] 'AOrivaiujv werden. Die Geschichte der Jahre
470 bis 440 erzählt, wie Athen die Bundesgenossen, welche ihren Verpflichtungen
nicht nachkamen oder eine dem Bunde abträgliche oder der Vormacht hinderliche
Politik zu treiben versuchten, mit Gewalt niederzwang, sie aus cu|U)Lxaxoi zu uttiikooi
machte, von deren staatlichen oder privaten Territorien es nach dem Kriegsrechte
willkürliche Strecken zur Vergebung an athenische Kolonisten, xXiipouxoi, okkupierte
(o. S. 402), also der eXeuBepia und auTovo)aia beraubte, wenn auch die einzelnen in ver-
schiedenem Maße, je nach den Unterwerfungsverträgen. Nur die Samier, Chier und Les-
bier behielten ihre Automonie bis zum Beginne des Peloponnesischen Krieges. So ist
seit der Mitte der fünfziger Jahre an Stelle der ursprünglichen cu)U)aaxia ein Bund ge-
treten, der sich aus jenen drei Einzelstaaten und dem athenischen Reiche zusammen-
setzte. Die Veränderung der Verhältnisse drückt sich äußerlich in der Verlegung der
Bundeskasse von Delos nach Athen aus (454), verfassungsmäßig in dem Eingehen der
Bundesversammlungen — die athenische Ekklesie allein regierte die Föderation — ,
weiter in der rücksichtslosen Einführung der demokratischen Verfassung und in der
zeitweisen Belegung der Untertanenstädte mit athenischen Besatzungen (qppoupai),
endlich in der Erhebung der athenischen Heliaia zum höchsten Appellationsgerichtshofe
gegen die Entscheidung der Gerichte in den Einzelstaaten {JHLipsius, S.Ber.S.G.
1898, 155 ff.); die gesamten Beamtenstellen, welche die Verwaltung des Reiches er-
forderte, waren ausschließlich mit athenischen Bürgern besetzt. Die Anerkennung |
der Oberhoheit Athens fand ihren Ausdruck in der Zahlung eines Tributes (cpöpoc)
nach Athen hin, für dessen Ansetzung und Beitreibung das Reich in Tributkreise
(fünf zur Zeit der größten Ausdehnung um das Jahr 446) eingeteilt war. Es ist
natürlich, daß dieses Reich, welches nur der Machtwille Athens zusammenhielt, wäh-
rend des Peloponnesischen Krieges in demselben Maße sich auflöste, wie die Kräfte
Athens sich aufzehrten, und es so durch die sizilische Katastrophe Athens sein Ende fand,
c) Auch der zweite athenische Seebund, der 378 ins Leben trat, war eine
cumuüxia. Sie war mit dem bestimmten Zwecke begründet, die eXeuöepia und auTo-
vo)Liia der Staaten gegen Spartas durch den Antalkidasfrieden (386) sanktionierte
Exekutivvollmacht zu schützen, soweit jene nicht durch diesen Frieden an Persien
gefallen waren. Für ihn brachten die ehemaligen Bündner die Erfahrungen aus dem
ersten Bunde mit und suchten ihre Selbständigkeit gegenüber Athen möglichst zu
373 374] Zwischenslaatl. Bezieh.: 1 B. Symmachieen. b) erster, c) zweiter athen. Scebund 409
sichern. Nicht mehr auf dem einseitigen Vertrage zwischen Athen und den einzel-
nen Mitgliedern beruhte sie: außer den athenischen Vertretern beschworen den
Aufnahmevertrag auch die schon vorhandenen Bundesmitglieder {IG. II 40 [Ditten-
bergerSylL 83, 17]), so daß diese zusammen eine eidlich in sich verbundene Masse
darstellten. Der Einzelstaat ist 'ABrivaioiv cumaaxoc Kai tujv cuujadxoiv (IG. II 17
[Syll. 80, 18 f.]). Die Vormachtstellung Athens zeigt sich wohl darin, daß je auch mit
ihm ein besonderer Vertrag abgeschlossen wurde, aber neben ihm ist doch in die-
sem Bunde die Gesamtheit der anderen Staaten als ein politisch selbständiger Faktor
anerkannt, was sich ebenso in der offiziellen Bezeichnung oi Aerivaioi Kai oi cü(j-
Maxoi wie in der Einsetzung einer als besondere Körperschaft organisierten Ver-
tretung der Bündner, der in Permanenz versammelten cuvebpoi tujv cu^fjaxaiv, zeigt,
wenn diesen auch nur beratende Kompentenz in den Bundesangelegenheiten poli-
tischer Art (Kriegs- und Friedensschlüssen, Aufnahme von Mitgliedern u. a.) zu-
gestanden worden war. Die Entscheidungen in allen Bundessachen hatte Athen
seiner Ekklesie gesichert, vor welche etwaige Anträge des Bundesrates durch den
athenischen Rat in der Form des Probuleuma oder auch direkt, aber eben nur
als Vorschläge, gelangten. Hieraus folgt, daß Athen im Bundesrate selbst keine
Stimme hatte; andernfalls wäre eine Beschlußfassung dieser Versammlung aus-
geschlossen gewesen, weil der athenische Vertreter durch die Erklärung, der über-
geordnete Staat werde seine Zustimmung versagen, sofort jede Beratung abschnei-
den konnte. Die übrigen Mitglieder hatten je eine Stimme in dem Plenum, ohne
Rücksicht auf das verschiedene Größenverhältnis der Staaten. Der Bundesrat tagte
der Regel nach in Athen, war aber durch abgeordnete Kommissionen bei Bun-
desverhandlungen auch außerhalb vertreten {IG. II 5,18 b 20 p. 10). Die Selbstän-
digkeit der Bundesgenossen gegenüber Athen war noch dadurch geschützt, daß
die Verfassungsart freigegeben wurde, Besatzungen, athenische Beamte und Tribut-
zahlungen, besonders Grundbesitz des Staates oder der Bürger Athens im Bundes-
gebiet (Kleruchieen) ausgeschlossen wurden. Über Vergehen gegen d^ese Grund-
gesetze, also gegen den Bestand des Bundes, sprechen Athen und die Bundes-
genossen gemeinsam Gericht. Entsprechend der Autonomie der Städte besitzt Athen
keine Gerichtsbarkeit außerhalb seiner Grenzen; doch hat es durch Sonderverträge
sich schiedsrichterliche Stellung im Rechtsverfahren einzelner Staaten zu erwerben
gewußt. Als Vormacht halte Athen die Bundesverwaltung, daher auch die Ein-
ziehung, gegebenenfalls die zwangsweise Eintreibung der Matrikularbeiträge (cuv-
idteic, HFrancoüe, Les finonces [u. S. 431] 69) für die unentbehrliche und daher
von Anfang an bestehende {IG. II 17 [DittenbergerSyll. 80,45 f. J) Bundeskasse. Die Ge-
schichte dieses Bundes zeigt, daß Athen wenig aus der Vergangenheit gelernt hatte.
Es brach die Bundesbestimmungen auf verschiedene Weise, besonders durch An-
lage von Kleruchieen (Samos, Potidaia). Die Mißstimmung | im Bunde, aus dem früher
schon Austritte (Theben, Euboia, Byzanz) erfolgt waren, kam im Bundesgenossen-
kriege zum Ausbruche, dessen unglücklicher Ausgang für Athen schon im Jahre 354
das faktische Ende des zweiten Seebundes herbeiführte, wenn er auch noch bis zur
Katastrophe des Jahres 338 ein Scheindasein fristete.
Die ganz anders gearteten äußeren politischen Verhältnisse (Theben, Makedonien)
und die Kraftlosigkeit des seit der Katastrophe von 404 innerlich rettungslos siechen
Athens, nicht die Bundesorganisation an sich, sind die Ursache dafür, daß dieser
zweite athenische Bund nur etwa die halbe Lebensdauer wie der erste gehabt hat.
Denn durch seine Organisation als Bund war er dem älteren entschieden überlegen.
410 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [374/375
Drei miteinander streitende Elemente sind durcli die Konstitution einer solchen
Föderativverfassung zu vereinigen: die Autonomie der Einzelstaaten, die Kompetenz
des Bundes, das Privileg der Vormacht. Der Bund kam in der ersten athenischen
Symmachie in keiner Weise zu seinem Rechte, die Einzelstaaten büßten ihre Rechte
früh ein: die Vormacht war alles. Auf Grund der Bundesverträge selbst hat Athen auf
der cu|a)Liaxia eine apxH errichten können, bei deren Ausgestaltung föderative Ge-
danken ganz zurücktraten und nur der Begriff der Polis vorschwebte. Tatsächlich
stellt sich dieser Seebund auf seiner Höhe als eine ins Große gesteigerte Polis dar.
Nur ÜTTr|Kooi duldet sie in ihrem Rechtskreise, bestimmt ihnen die Verfassung, stellt
ihnen die Beamten, ist für sie höchste Rechtsquelle und Rechtserteilerin. War es Un-
reife staatsrechtlichen Denkens, war es die Herrschsucht der Polisgemeinde Athens,
war es beides zusammen, was zu diesem Experimente getrieben hat, das scheitern
mußte, weil Athen als griechische Polis sich nicht wie Rom dazu hat entschließen
können, durch Erteilung seines vollen oder abgestuften Bürgerrechtes die Unter-
tanen an sich zu binden: gleichwohl als Experiment ist es großartig zu nennen, und
schHeßlich ist es doch mehr als ein Experiment gewesen. Die eminente Konzen-
trationskraft der Polis, die hier aus einem großen Polisreiche alle materiellen und
geistigen Kräfte zusammensog, hat jene beispiellose Kulturhöhe des Perikleischen
Athens ermöglicht, und die Ausdehnung dieses Reiches über die Griechenstädte des
Ostens, welche eine so stark nivellierende Wirkung ausübte, den internationalen
Hellenismus wie kein zweiter Faktor vorbereitet. Im zweiten Seebunde hat jedes
jener drei Elemente seine Berücksichtigung gefunden, nur ist auch hier durch die
absolute Überordnung der athenischen Beschlüsse in Bundessachen über die Bundes-
ratsbeschlüsse die Vormacht noch so im Vorteile, daß sie der Versuchung, ihr Vor-
recht zu mißbrauchen, erlag. Aber gesetzt auch, bei der Verfassung des zweiten
Bundes wäre dieser Fehler in der Balancierung der drei politischen Faktoren ver-
mieden worden, dauernder Bestand wäre dem Bunde damit nicht gesichert ge-
wesen. Diese Föderationen tragen von Anfang an den Keim der Auflösung mit ihrem
Sonderzweck in sich; ist er erfüllt oder entfällt er mit der Veränderung der poli-
tischen Verhältnisse, so müssen sie selbst zerfallen. Die griechischen Symmachie-
verträge waren nicht staatenbildend, weil sie einem äußeren Zwecke dienten;
staatenbildend konnten nur diejenigen Verträge wirken, deren ausgesprochener Zweck
es war, die beteiligten Sonderstaaten zu einer Verbindung zusammenzuschließen,
in welcher die politischen Aufgaben eines Gemeinwesens — die sozialen fallen für
den griechischen Staat zunächst fort — zur Erfüllung zu kommen vermochten. Solche
Verträge schaffen auf griechischem Boden ein koivöv, ein Terminus, der auf staats-
rechtlichem Gebiete sowohl den landschaftlichen Volksbund (Stammverbände, z. B. koi-
vöv tOüv 'AKapvdvuuv) wie die internationale Staatenverbindung, sei es als Staatenbund
oder als Bundesstaat, bezeichnet. Nur von diesen Verbindungen ist noch zu sprechen. |
3. Bünde, Koivd {HSwoboda 212 ff., vgl. u. S. 430). A. Staatenbünde. Die
Grenzen zwischen dem landschaftlichen und zwischenstaatlichen koivöv sind fließend,
weil sie von der städtischen Entwicklung der betreffenden Gebiete abhängen. Wo
diese eingetreten ist und daher Polis neben Polis steht, hat man einen Staatenbund
zu erkennen, auch wenn die iröXeic derselben Landschaft angehören; denn die Polis
hat internationale politische Selbständigkeit. Eine singulare Übergangsform zwischen
Landschafts- und Staatenbund stellt der thessalische Bund dar. Dieser Bund
entsteht im 5, Jahrh. nach dem Sturze der Monarchie und bildet ein koivöv, dessen
Mitglieder sich aus einzelnen iröXeic und aus den vier Landschaften (Thessaliotis, Pe-
375] Zwischenstaatl. Bezieh.: 3. Bünde. A. Thessalischer und boiotischer Bund 4[\
lasgiotis, Hestiaiotis, Pthiotis) unter einem nicht mehr erkennbaren gegenseitigen
Rechtsverhältnisse zusammensetzen. Bei der von Theben um 362 herbeigeführten
Organisation des Bundes werden dann beide in ein festes Verhältnis so gesetzt,
daß jede Landschaft rechtlich eine Einheit für sich bildet, die aber den Namen koivöv
nicht führt, und diese vier das koivöv tluv OeccüXuuv zusammensetzen. Wie hier die
Bedeutung der Landschaft (des Gaues) aus dem früheren Stadium beibehalten ist,
so auch in der Organisation der leitenden Beamten. Der alten Heerführerstelle des
xaTÖc von früher entspricht jetzt ein äpxujv als Bundespräsident, aber die vier
Kreise haben je ihren besonderen höchsten Beamten in dem Polemarchen. Seit 343,
wo das Amt des Archon dauernd an die makedonischen Könige übergeht, emp-
fangen sie gleichfalls diesen Titel (Theopompos bei Harpokr. Teipapxia, beKabapxia);
ob sie militärischen Funktionen damit enthoben wurden, steht dahin. Es scheint,
daß der Bund wesentlich der Organisation der Streitkraft des Bundes diente und den
Mitgliedern in der eigenen Verwaltung weiten Spielraum ließ, was mit seiner Zwitter-
natur zusammenhängen könnte. Erst nach 196 wird das von Makedonien befreite
Thessalien nach dem Muster des achaeischen Bundes umgestaltet, also aus jener
Bundesform, die noch die Rudimente des landschaftlichen Verbandes zeigt, sogleich
über die Stufe des Staatenbundes hinweg auf die des letzten Stadiums, des Bundes-
staates mit einem Bundesbürgerrecht, gehoben. Einen solchen bildet aber, um
von dem von Olynth organisierten Bund der chalkidischen Städte, über dessen Ver-
fassung so gut wie nichts bekannt ist, und von dem jungen arkadischen Bund, der
Schöpfung des Epaminondas, abzusehen, der boiotische Bund.
Das erste und dauernd ein sicheres Zeugnis für den boiotischen Bund, koivöv
Twv BoiujTuJv (BoiiuToi), legen die Münzen ab {FCauer, RE.III643ff.). Darnach
besteht der Bund bereits in der ersten Hälfte des 6. Jahrh., dessen Hauptheiligtümer
schon damals wie später das des Poseidon bei Onchestos (o. S. 405) und das der
Athena Itonia bei Koroneia gewesen sein müssen. Die Organisation und Geschichte
dieses Bundes ist charakterisiert durch die Hegemonie Thebens in ihm, die dieser
Staat zweifellos ebenso einem traditionellen Vorrange wie seiner Macht verdankte,
und die er stets beansprucht und mit zähester Energie trotz fremder Eingriffe immer
wieder zu erkämpfen gewußt hat. Theben hat in dem boiotischen Bunde dasselbe
Ziel verfolgt wie Athen in seinem ersten Seebunde und jenes zeitweis tatsächlich
erreichen können, weil es nur die Polis eines engeren und ethnisch gleichartigen,
dazu geographisch zusammenhängenden Gebietes hat sein wollen. Um 500 'ist die
Zugehörigkeit zum Bunde und die Unterwerfung unter Theben gleichbedeutend".
Die Parteinahme Thebens für die Perser 480 hatte den Sturz seiner Hegemonie
zur Folge. Der Bund als solcher wurde weder damals noch überhaupt während des
5. Jahrh. aufgelöst; die schriftliche Überlieferung berechtigt nicht zu dieser An-
nahme (Thuk.IlOTf. 113; Diod. XI 81, 1-3; Justin. HI 6, 10), und die Münzen legen
gerade auch für die Zeitabschnitte Zeugnis ab, in denen das Bestehen des Bun-
des angezweifelt worden ist (Literatur: HSwoboda a. a. 0. 255, 1. 256, 2). Die Hege-
monie Thebens ist nicht identisch mit dem Bestehen des Bundes. Jene wird 479
gebrochen, 457 von Sparta wieder errichtet, gleich darauf von Athen beseitigt. Der
Bund hat dabei weiterbestanden, auch unter athenischer Herrschaft, wie die Mün-
zen beweisen, wenn wir auch nicht erfahren, in welcher Weise das rechtliche Ver-
hältnis zwischen ihm und der beherrschenden Stadt geregelt war. Mit der Befreiung
Boiotiens von Athen 447 gewinnt Theben augenscheinlich noch nicht sofort die
Hegemonie (TTÜvrec auTÖvo)Lioi . . . efevovio Thuh. 1 113, 4; Diod. XII 6, 2), aber es
412 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [375 376
erringt sie in kurzer Zeit, und vor 427 hat es auch wieder untertänige Gebiete (cuv-
leXeTc), Der Bund besteht jetzt aus dem Vororte und einer wechselnden Zahl selb-
ständiger Bundesstaaten {Hell.Ox. 11,3), die zum Teil ebenso wie Theben Untertanen-
gemeinden hatten. Eine permanent versammelte, vierteilige (s. o. S. 347) Bundes-
bule, Bundesbeamte, Bunüeskasse, Bundesheer, Bundessteuern, BundesmDnze, Bun-
desgericht waren vorhanden. Das Bundesgebiet zerfiel in elf Verwaltungskreise
(luiepri), auf welche gleichmäßig Lasten und Anteil an der Verwaltung verteilt waren;
jeder stellte ein Mitglied zu der höchsten Zentralbehörde, dem jährlich wechselnden
Elferkollegium der ßoiujidpxai, und entsandte 60 Abgeordnete in die Bundesbule.
Diese Kreise und damit die Vertretung in den Bundesorganen waren auf die Ein-
zelstaaten proportional zu deren Größe verteilt. Auf Theben kamen von diesen Krei-
sen vier, so daß es in der Bundesbule wenig besser stand als Preußen mit 17 Stim-
men im deutschen Bundesrate. Bundeshauptstadt war Theben, wo die Bule von
660 Mitgliedern tagte und die sonstigen Bundesinstitutionen ihren Sitz hatten.
Das Bundesmoment war in dieser Verfassung stark zur Geltung gekommen auf
Kosten der Selbständigkeit der Einzelstaaten: die äußere Politik wurde vom. Bunde
bestimmt, die Exekution und die oberste Kriegführung lag bei dem Bundesamt der
Boiotarchen; die höhere Gerichtsbarkeit muß zum Teil an das aus Abgeordneten
der elf Bezirke zusammengesetzte Bundesgericht (biKacidc eTrejUTTOv Hellen. Ox. 11, 3)
abgegeben worden sein; vor allem aber waren die Einzelstaaten nicht frei in der
Bestimmung ihrer Verfassungsform. Dieses Selbstbestimmungsrecht hatten sie eben-
so wie das Münzrecht dem Vorort opfern müssen; denn Theben hat mit Brutalität!
auf die Gleichheit der Verfassung in den Bundesstädten, ja auf die Gleichheit des
inneren Verwaltungsorganismus gehalten; diese Verfassung aber bestimmte es
selbst, und zwar bis zur Zeit des Epaminondas als Oligarchie. Demokratische Um-
wälzung bedeutete Abfall und als Folge davon meist gewaltsame Unterwerfung.
Das Prinzip der Verfassungsgleichheit im Bunde hat auch das Theben des Epa-
minondas festgehalten, das nun eine mehr demokratische Ordnung dem Bunde wie
den Einzelstaaten aufzwang. Eine allgemeine Bundesversammlung (bä|uoc) wird ge-
schaffen mit den Kompetenzen einer demokratischen Ekklesie. Die Bule, an deren
Bestehen die mit der Bundesverfassung grundsätzlich übereinstimmende Verfassung
der Einzelstaaten nicht zweifeln läßt, muß dementsprechend umgeformt (Aufgabe
des oligarchischen vierteiligen Typus) und in den Hintergrund gedrängt worden
sein. Daneben ist aber das mächtige Kollegium der Boiotarchen beibehalten und
zugleich zu der Bundesversammlung in enge amtliche Beziehung (Vorsitz, Antrags-
recht) gesetzt, womit der Bundesverfassung ein entschieden oligarchisches Moment
verblieb. In den 'Gliedstaaten' entspricht ihnen das Kollegium der drei Polemarchen,
das ebenfalls aus den früheren Verfassungen mitsamt seinen Funktionen über-
nommen war. Vielleicht ist auch das Amt des dpxujv des Bundes, dessen Bestehen
unsere äußerst dürftige Überlieferung erst für diese Zeit bekundet {IG. VII 2407.
2418), aus der früheren Verfassung mit herübergenommen; denn der eine Beamte als
Spitze des Staates stimmt zu oligarchischer Ordnung eher als zu demokratischer,
und er erscheint ohne politische Funktion: das sieht nach Degradierung durch die
demokratische Verfassung aus. Das einflußreichste Amt ist das der Boiotarchen,
deren Zahl jetzt auf sieben herabgesetzt ist {IG. VII 2407 f., UKöhler, Herrn. XXIV
[1889] 636 ff.); darin, daß Theben drei von ihnen stellt, gibt sich eine Machtver-
schiebung im Bunde zu seinen Gunsten zu erkennen. Diese Verfassung hat sich in
ihren Grundzügen bis zur Auflösung des Bundes durch die Römer im Jahre 146
376] XII. Zwischenstaatliche Beziehungen: 3. Bünde. A. Boiotischer Bund 413
erhalten; die Umgestaltungen, die sie in dieser Zeit erfuhr, entbehren so des staats-
rechtlichen Interesses, zumal sie teils durch Eingriffe von außen herbeigeführt
wurden, teils auf Nachahmung von Institutionen der beiden großen Blinde, der
Aitoler oder Achaeer (Einsetzung eines ctpo.tjitoc als Bundespräsidenten spätestens
Ende des 3. Jahrh.) beruhten, wie diese in mehrfacher Hinsicht auch anderen Staaten-
verbindungen, besonders den vielen im Beginn der hellenistischen Zeit sich bilden-
den politischen und kultlichen Vereinigungen (z. B. dem koivov tujv KpriTatujv und
Tujv Nt-|ciuutujv, u. S. 419) zum Vorbilde dienten.
Das Prinzip der Verfassungsgleichheit der einzelnen Bundesmitgliedstaaten, wel-
ches Sparta und Athen durch das Aufdrängen der Oligarchie oder der Demokratie in
ihren Btinden erstrebten, und welches später der aitolische Bund {ii. S.420) erreichte,
hat Theben zuerst in seinem Bunde verwirklicht. Die Rticksichtslosigkeit, mit der es
hier angewendet wurde, entspricht der Straffheit oligarchischer Staatsauffassung.
Weil eben der boiotische Bund von seinen Anfängen an auf oligarchischer Grund-
lage beruhte, hat er bis zur Römerherrschaft sich eine Organisation erhalten kön-
nen, die an innerer Konzentration und politisch geschickter Abwägung der Kom-
petenzen der drei Bundeselemente alle anderen älteren Bünde hinter sich ließ. Diesem
Staatenbunde fehlte nur eins, um ein Bundesstaat zu sein, das Bundesbürgerrecht. Denn
für ein solches gibt es weder eine direkte Überlieferung noch erlaubt die inschrifilich
vom 4. Jahrh. ab bezeugte Ernennung von Bundesproxenoi einen Rückschluß auf
das Vorhandensein eines boiotischen Bundesbürgerrechtes; Proxenie und Politie ge-
hören durchaus verschiedenen staatsrechtlichen Gebieten an. Vielmehr läßt gerade
die Fülle von Proxeniedekreten neben dem völligen Fehlen der Politiedekrete selbst
aus der Zeit nach 300 auf das Fehlen eines Bundesbürgerrechtes für die Epoche
dieser Dekrete schließen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob in der letzten Zeit
der Selbständigkeit des boiotischen Bundes die Nachahmung der aitolischen oder
achaeischen Bundesinstitutionen auch zur Schaffung eines solchen Rechtes geführt
hat; sichere Belege sind bis jetzt nicht aufgewiesen worden. So ist denn wenigstens
negativ zu sagen, daß das koivov tujv Boiujtiuv keine Sympolitie war; dagegen
positiv den staatsrechtlichen Charakter dieser Staatenvereinigung nach der tradi-
tionellen Terminologie zu benennen, will nicht gelingen: denn wir kennen weder
für den Zusammenschluß der Städte noch auch für den Anspruch Thebens auf die
Hegemonie im Bunde die ursprünglichen Rechtsgrundlagen. Jener könnte bei dem
Alter des Bundes ethnische Grundlage haben, denn die Einteilung in eine Anzahl
von elf Kreisen sieht eher historisch geworden als systematisch geschaffen aus (es
ließe sich die thessalische Gliederung vergleichen, o. S. 410). Thebens Ansprüche
auf seine traditionelle und tatsächliche Übermacht zurückzuführen liegt nahe, doch
könnten auch älteste Symmachieverträge in Betracht kommen. Die innere Geschichte
des boiotischen Bundes selbst scheint zu beweisen, daß er nicht auf einer einheit-
lichen und gleichmäßig bindenden Rechtsgrundlage ruhte. Die straffe Organisation
und die Energie des führenden Staates konnten die wirkliche Rechtsfundierung nicht
ersetzen, welche anderen Staatenvereinigungen es ermöglichte, statt eines Staaten-
bundes einen Bundesstaat zu bilden.
B. Bundesstaaten. Der aitolische Bund, tö koivöv tJjv AiTiuXLiJv (AiiujXoi,
Tu e'Gvoc TUJV AItujXluv) tritt für uns zuerst im Jahre 314 {Diod. XIX 66, 2) auf,
zwingt gegen 290 Delphoi zum Anschluß und gewinnt mit der Vorherrschaft in der
Amphiktyonie weitgehenden Einfluß, dem er seine Ausdehnung zeitweise auf fast
ganz Mittelgriechenland (Höhepunkt letztes Viertel des 3. Jahrh.) mit verdankt; durch
414 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [376 377
Isopolitieverträge {HSwoboda 248ff.) erstreckte er seinen Einfluß einzeln über die
Inseln bis an die asiatische Küste; indem er auch in den Peloponnes übergreift,
tritt er in feindliche Konkurrenz zu dem achaeischen Bunde. Im Jahre 189 mit der
Eroberung von Ambrakia gebrochen, geht er nach dem letzten makedonischen
Kriege (167) als politischer Bund ein. Der achaeische Bund, tö koivöv tujv
'AxaiuJv ('Axaioi, literarisch tö e'Gvoc tüjv 'AxaiOuv), der zunächst als ein landschaft-
licher Verband von zwölf, später zehn, Poleis der Achaeer erscheint, gewinnt poli-
tische Bedeutung und Expansionskraft im Jahre 251/0 mit dem Anschluß von Sikyon,
umfaßt 192 nach der Vertreibung des Nabis aus Sparta den ganzen Peloponnes
und steht als einzige griechische Militärmacht den Römern noch 146 gegenüber, wo
er geschlagen und aufgelöst wird. Der Sieger bezeugt ihm seine Bedeutung, indem
er das ganze zur römischen Provinz gemachte Griechenland nach ihm Achaia benennt.
Der lange Bestand und der wechselnde Umfang der Bünde (sorgfältige Erwägun-
gen mit Literaturangaben bei Swoboda 325ff. 370ff.) mußte vielerlei Ver|fassungs-
änderungen nach sich ziehen; diese Veränderungen sowohl wie die unscharfe Ter-
minologie der Berichterstatter lassen manchen Zweifel auch über wichtigere Punkte
der Bundesorganisation bestehen. Um von ihren Einzelheiten das Wichtigste herauszu-
heben: an der Spitze beider Bünde steht ein cipairiYÖc (im achaeischen Bunde so seit
255/4, früher zwei), der die höchste Exekutivbefugnis und zugleich die Initiative gegen-
über den Bundeskörperschaften besitzt. Diese monarchische Zuspitzung der Bünde
entspricht der allgemeinen Entwicklung staatlicher Organisationen jener Periode und
war eine Notwendigkeit in einer Zeit, wo politische Macht monarchische Form trug; eine
politische Macht aber will jede Föderation sein; darum hat sie sich gebildet. Das Amt
ist ein jährliches mit der Möglichkeit diskontinuierlicher Wiederwahl. Darin stimmen
die beiden Bünde überein; der Gesamtcharakter ihrer Verfassung ist ein verschiedener.
Der aitolische Bund ist nach dem Typus der demokratischen Polis ausge-
staltet. Dafür sind charakteristisch einerseits das Vorhandensein einer allgemei-
nen Bundesbürgerversammlung mit primärem Beteiligungsrecht des einzelnen Bun-
desbürgers und eines mitgliedreichen Rates, andererseits das Fehlen eines eigent-
lich regierenden, mächtigen Beamtenkollegiums. Doch ist die demokratische Polis-
organisation im einzelnen nach den besonderen Bedürfnissen eines größern Staa-
tenkomplexes modifiziert. Dies zeigt sich bei der allgemeinen Bundesversammlung
(koivöv TuJv AitujXujv), deren politische Kompetenzen durchaus denen einer Ek-
klesie (daher der Name für sie bei Polybios) entsprachen, in der Beschränkung
ihrer Tagungen auf zwei ordentliche im Frühjahr und Herbst zu gesetzlich bestimmter
Zeit; die bei der Ausdehnung des Bundes weiten Entfernungen bis zu den Ver-
sammlungsorten ließen häufigeres Zusammentreten der Samtgemeinde des koivöv
nicht zu. Außerordentliche Tagungen konnten von den verfassungsmäßig dazu be-
rufenen Organen nach Bedürfnis oder auf Geheiß (durch ein vpdcpiC|Lia) angesetzt
werden. Der Rat tritt entweder als ganzer oder durch einen Ausschuß, dirÖKXriToi,
in Funktion, je nach dem Gebiete seiner Betätigung. Die Gesamtrat, cuvebpiov
(ßouXd), in dem die einzelnen 'Gliedstaaten' entsprechend der Zahl ihrer Bürger
(oder, was kaum einen Unterschied macht, ihrer Truppenkontingente) vertreten wa-
ren, hat die Ausübung einer gewissen Repräsentation des Bundes zugewiesen er-
halten, im übrigen ist seinem Kompetenzbereich jedwede Beteiligung an den Ge-
schäften der eigentlichen äußeren Bundespolitik entrückt. Diese wichtigsten Re-
gierungsgeschäfte der Bule der älteren Polisverfassung führt der Ausschuß der Apo-
kleten, deren nicht allgemein zugängliche Sitzungen vom Bundespräsidenten, dem
377] XII. Zwischenstaatl. Beziehungen; 3. Bünde. B. Aitolischer u. achaeischer Bund 415
Strategen, geleitet wurden. Bei ihnen liegt die eigentliche Bundesregierung; sie haben
die Initiative, die der Ekklesie ganz fehlte und dem Rat, cuvtbpiov, in vielen Fällen
fehlen mußte, weil er bei seiner großen Mitgliederzahl nicht in Permanenz erhalten
werden konnte. Für die von dem gewöhnlichen Typus abweichende Organisierung
der Bule dürften jedoch diese inneren Bundesverhältnisse nur zum Teil bestimmend
gewesen sein; maßgebend war zweifellos die Rücksicht auf die äußere Politik. Bei
Beratungen über sie standen naturgemäß vielfach Lebensinteressen des Bundes auf
dem Spiele. Je größer die Zahl der Teilnehmer an solchen Beratungen war, um
so dringender mußte die Gefahr staatsgefährdender Indiskretion erscheinen, zumal in
der Gesamtkörperschaft des Synedrion doch auch Mitgliedstaaten zweifelhafter
Bundestreue vertreten waren. Diese Gefahr zu verringern, wurde die Leitung der
äußeren Politik dem engeren Ausschusse anvertraut, dessen Mitgliederzahl (min-
destens 30) man darnach nicht zu groß annehmen darf. Die Richtigkeit dieser Er-
klärung für die Institution der Apokleten wird durch den Ausschluß der Öffentlich-
keit ihrer Sitzungen bezeugt. Für den leitenden Staat mochte noch das Motiv
hinzukommen, daß er bei der kleineren Körperschaft leichter Ingerenz üben konnte.
Die Verfassung des achaeischen Bundes enthält ihren Charakter durch ein ty-
pisches Element der oligarchischen Politieen; denn zwischen dem Strategen und den
Körperschaften steht hier ein Kollegium von zehn bauioupfoi, welches neben jenem
und zusammen mit ihm die Regierung des Bundes darstellte, die politische Initiative
besaß, die Bundesverwaltung in den Händen hatte, überhaupt von größtem Einflüsse
im Bunde gewesen zu sein scheint, wie es in oligarchischen, namentlich dorischen
• Staaten die gleichnamigen oder gleichartigen Beamtenkollegien vielfach waren. Die
oligarchische Ordnung erforderte an Körperschaften eine ßouXd (oder Tepoucia.) und
eine Ekklesie, die hinter dieser stark zurücktrat. Es läßt sich erkennen, daß die
Bundesverfassung hierin merkliche Abweichungen sowohl von den oligarchischen
wie auch von den demokratischen Politieen zeigte: neben dem Damiurgenkollegium
stehen zwei Bundeskörperschaften, die cuvoboc und die cüfKXriToc, welche die höch-
sten Souveränetätsrechte ausübten. Eine Einigung der Ansichten über die gegensei-
tige staatsrechtliche Stellung dieser beiden Körperschaften ist noch nicht erzielt,
ebensowenig wie über das Bestehen einer Bundesbule.
I Übersicht über die sehr auseinandergehenden Ansichten hei Swobodä 389 f. — Die be-
zeichnete Unsicherheit dürfte nicht nur durch die lässige Handhabung der Terminologie seitens
des Polybios, unseres hauptsächlichen Gewährsmannes, veranlaßt sein; man hat auch be-
gründetes Recht, mit erheblichen Verschiebungen der gegenseitigen Stellung der Körper-
schaften im Laufe der Zeit zu rechnen, die nicht direkt überliefert sind; ist doch von einer Ver-
änderung, die Philopoimen gerade auch für die Körperschaften i.J. 189 durchsetzte (Z,/i'.A'A'A'V7//
30, 2, dazu Swoboda 393, /), ebenfalls nur zufällige Kunde erhalten. So könnte sich auch
das Auftreten einer Tepoucia des Bundes im vorletzten Jahre seines Bestehens (Pol.
XXXVIII 11,1) aus einer erst in dieser Zeit vorgenommenen Verfassungsänderung erklären.
Die vorhandenen Daten auf eine Fläche projiziert ergeben immer ein in sich widerspruchs-
volles Bild; es muß versucht werden, sie enlwicklungsgeschichtlich auseinander zu ordnen,
um so die Widersprüche zu erklären und zu beheben. Dieser Erklärungsweg kann unter
den gegebenen Verhältnissen nur hypothetischer Natur sein, da er allein über Rückschlüsse
gangbar ist; aber ermöglicht er es, die Verworrenheit der Terminologie verständlich zu machen,
wird man ihn zuversichtlicher beschreiten. Fest bezeugt ist das Bestehen zweier verschie-
dener Körperschaften unter den offiziellen Benennungen cuykXi-itoc und cvlvo^oc {IG. VII 411,
7. 13; 2. Jahrb.); nicht eindeutig bezeugt ist das Vorhandensein einer ßouXd daneben. Die
Synkletos stellte die Heeresgemeinde dar, denn sie hatte ursprünglich nur über Krieg,
Frieden, Bündnis und Waffenhilfe zu beschließen. Sie heißt dementsprechend eine Ekklesie,
416 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer
denn zu cütkXvitoc ist eKKXrjda zu ergänzen; aber jenes Adjektiv besagt nach fester Ter-
minologie, daß sie eine subsidiäre, in besonderen Fällen zusammenberufene Ekklesie war.
Die Synodos besaß die der Synkletos-Ekklesie zustehenden Kompetenzen nicht, hatte aber
sonst gerade die eigentlichen Machtbefugnisse einer Ekklesie; denn sie übte das höchste
Souveränetätsrecht, das der Erteilung des Bürgerrechtes, natürlich auch der Proxenie, aus;
sie beriet die auswärtige Politik, war auch an der Beamtenkontrolle beteiligt. Die Kompe-
tenzkreise der Synodos und Synkletos ergänzten sich also ursprünglich gegenseitig. Aber
die Synodos versieht außerdem die wichtigsten Funktionen eines Rates; vor allem ist sie
die entscheidende Instanz auf dem dafür charakteristischen Gebiete des Finanzwesens und
ferner für die Fragen militärischer Organisation. Tatsächlich wird sie von Polybios {Be-
loch, Gr. Gesch. III 2, 183 ff.; Swoboda 390, t) mehrfach als ßouXi'i bezeichnet. Aber der offi-
zielle Name cOvoöoc für eine Bule widerspricht griechischer Terminologie, nach welcher
man darunter eine Ekklesie verstehen muß, wie denn Polybios selbst die Ekklesie des
aitolischen Bundes gelegentlich cüvoboc nennt {IV 5, 9; 26, 6; XVIII 48, 5) und umgekehrt
die achäische cuvoöoc vielmals als eKxXricia bezeichnet. Polybios {XXIX 24, 5) gebraucht
auch die Wendung oük oöctic eSouciac kotü touc vö)houc iv dYopot (vgl. irpuuTr] äyopä XXVIII
7, 3) ßouXeOecGai irepl ßorjöeiac (denn dafür war die Synkletos allein kompetent), und nichts
rechtfertigt die Annahme {Sivohoda 388, 4), daß er hier (unmittelbar neben touc v6|aouc)
mit äyopd eine nicht offizielle Bezeichnung gewählt habe, d-fopd ist eine mehreren Ortes
bewahrte, aus oligarchischer Zeit stammende Bezeichnung für die Tagung einer Ekklesie,
nie für die eines Rates. War nach allen diesen sachlichen wie formalen Indizien die Syn-
odos ursprünglich die Ekklesie des Bundes und zeigt sie dennoch zur Zeit unseres Haupt-
berichterstatters zugleich die entscheidenden Charakteristika einer Bule, so folgt, daß eine
Kumulierung der Kompetenzen der beiden Körperschaften, deren Wirkungskreise sie ver-
einigt, auf sie stattgefunden hat. Diese Kumulierung kann entweder auf die erste Konstituie-
rung der Bundesverfassung zurückgehen oder später erfolgt sein. Hier entscheidet die
Terminologie cOvoboc und d^opd, die lehrt, daß die Synodos ursprünglich als reine Ekklesie des
Bundes konstituiert war. Es folgt, daß dem üblichen Verfassungstypus entsprechend anfangs
eine ßouXd vorhanden war, neben der die cuvoboc als die eigentlich politische Bundesversamm-
lung und die cÜYKXr|Toc als die weitere Bundesversammlung des Volkes in Waffen standen,
und daß früh, noch im 3. Jahrh., die Bule unter Übertragung ihrer Kompetenzen auf die cüvoöoc
aufgehoben wurde, richtiger in die cOvoboc aufging. Diesen Vorgang macht die Parallele
des aitolischen Bundes begreiflich. Spielt schon dort der Synedrionrat neben den Apokleten
und der Ekklesie eine durchaus untergeordnete Rolle, so mußte in der achaeischen Bundes-
verfassung, in der das mächtige DamiurgenkoUegium mit seiner politischen Initiative und
dazu zwei Bundesversammlungen mit politischer Ratifizierungskompetenz vorhanden waren,
ein neben diesen notwendig machtloser Rat ebenso überflüssig wie unbequem erscheinen.
Man zog hier nur die praktische Konsequenz aus den tatsächlichen Verhältnissen, indem man
die ßouXd als solche aufhob und die Synodos für sie mit eintreten ließ. Unter der Voraus-
setzung dieser Entwicklung erklärt sich zunächst das Schwanken der Terminologie. Nach
dem Aufgehen des Rates in die Synodos standen diese und die cOfKXrixoc in vieler Hinsicht
zueinander wie Rat und Volksversammlung; der Name ßouXri für die Synodos läßt sich so
historisch wie sachlich rechtfertigen; ebenso auch der Name eKKXricia und damit die Bezeich-
nungen TÖ TrXfjGoc, ö öxXoc, oi iroXXoi, denn diese sind mit ^KKXiicia identisch; eine solche war
sie aber von Anfang an, und die Anzahl ihrer Mitglieder wird auch weiterhin den Namen ge-
rechtfertigt haben. Es erklärt sich ferner die untere Altersgrenze von 30 Jahren für die Be-
rechtigung zur Teilnahme an der Synodos, die sich mit dem vom Bunde beanspruchten de-
mokratischen Charakter seiner Organisation prinzipiell nicht verträgt; in Sparta machte dies
Alter politisch mündig. Die Bule ist ein Amt; die Befähigung zur Ämterbekleidung gibt
nach gemeingriechischem Rechte {o.S.329) das 30. Jahr: als man die Bule in die Synodos
aufgehen ließ, übernahm man die Altersgrenze von ihr auf diese Bundesversammlung. Es
erklärt sich so aber auch, daß die gleiche Grenze bei den besonderen Tagungen für Be-
amtenwahlen, dpxaipeciai, nicht galt. Das Volk in Waffen wählte da seine Strategen; zu ihm
377/378) XII. Zwischenstaatl. Beziehungen. 3. Bünde: B. Aitolisclier u.achaeischer Bund 417
gehörten auch die v^oi {Pol. X 22, 9; Belach a. a. O. III 2, 184); von hieraus erschließt
man zugleich das Fehlen jener Altersgrenze für die cüfKXriToc. Verständlich wird endlich
auch die Vermischung der Kompetenzen von Synodos und Synkletos. indem die Synkletos
neben der mit Ratsbefugnissen ausgestatteten Synodos wie eine Ekklesie des Bundes stand,
macht sich das allgemeine politische Entwicklungsgesetz geltend, wonach die Ekklesie
dauernd Rechte des Rates okkupiert. Den wichtigsten Schritt nach dieser Richtung hin tat
die Synkletos (wohl seit 198), als ihr die letzte Entscheidung in Sachen des diplomatischen
Verkehrs mit dem römischen Senate (z. B. -rrapä <^jf\cy lufKÄnrou . . . -fpäuiiaTa Pol.
XXII 16, 6) durch Gesetz zuerkannt wurde; damit konnte jede Sache vor die Synkletos
kommen.
Der aitolische Bund war nach dem Muster der Demokratie geordnet, der achaeische
beanspruchte eine Demokratie zu sein. Man kann die Begründung dieses Anspruches
bei beiden Bundesstaaten in der souveränen Stellung der Bundesbürgerversammlung
erblicken, muß sie sogar in ihm allein beim Achaeerbunde sehen, während beim
Aitolerbunde wenigstens die weitere politische Organisation hinzukommt. Allein
diese Begründung genügt nicht; denn beide Verfassungen zeigen zugleich den ge-
meinsamen streng oligarchischen Grundzug, daß die Ämter nicht durch das Los,
sondern durch Wahl (xeiporovia) besetzt wurden. Der ältere Bund hat auch in dem
Apokletenkollegium eine Körperschaft entwickelt, deren Stellung in der Bundes-
regierung sehr stark an die der oligarchischen Demiurgen erinnert, nur daß noch
die Stärke des Kollegiums dem demokratischen Prinzipe Rechnung trägt. Beim
achaeischen Bunde wird der schon gekennzeichnete oligarchische Charakter weiter
durch den Abstimmungsmodus der Bundesversammlungen verschärft: es wurde nicht
viritim gestimmt, sondern nach Bundesstädten, von denen jede ohne Rücksicht auf
ihre Volkszahl eine Stimme hatte (Literatur: Swoboda 398, 5); das demokratische
Prinzip hätte Proportionalstimmen erfordert, wie beim Synedrion der Aitoler. Hier-
durch verlor der öxXoc der volkreichen Städte (vgl. Pol. XXXVIII 10, 5) an Einfluß.
Diese Abstimmungsart ist direkt nur für die Synkletos bezeugt, aber sie muß aus
der Synodos übernommen sein; denn Kuriatvota eignen eher politischen Versamm-
lungen als einer Heeresgemeinde, die in ihrer Gliederung nicht zugleich auch die
staatsrechtliche Grundlage für die Bürgergemeinde enthält, was wohl bei der römi-
schen Zenturiatverfassung der Fall war, auf den Achaeerbund aber nicht zutrifft (vgl,
auch Swoboda 398, 6). Tatsächlich sind beide Bundesstaaten vom Standpunkte der
alten Verfassungstypen aus Mischbildungen, daher der Achaeer Polybios {XXIII 12, 9)
seinen Bund ein brifiCKpaiiKov Kai iroXueibk TroXiieu^a genannt hat. Wenn die
Achaeer in demselben Satze eines Dekretes (DittenbergerSylL304,lS) sich als bauoKpa-
TOij|uevoi bezeichnen und ev eipdva Kai ei)vo)uiazu leben wünschen, so haben sie das alte
Schlagwort der Oligarchie {o.S.345) sich für ihre demokratische Verfassung angeeig-
net. Sie konnten es, weil derBegriff brnLicKparia sich zu dem der oXrfapxia hin verscho-
ben hatte; denn in der Skala der Verfassungsformen war hinter jene jetzt die öxXoKpaiia
(o. S. 364) getreten, deren Name nicht zufällig zuerst in dieser Zeit und dieser Um-
gebung auftaucht. Der eigentliche Grund für die Benennung dieser Bundesverfas-
sungen als briiuoKpaTiai liegt hier nicht in der einen oder anderen mehr oder minder
demokratischen Verfassungsinstitution. In Wirklichkeit war die alte Terminologie auf
diese Bundesstaaten nicht mehr anwendbar; für die Einzelpolis geprägt, war sie
veraltet, da diese selbst durch die politischen Neubildungen der großen hellenisti-
schen Bünde überwunden war. |
Das völkerrechtliche Neue in beiden Bünden besteht einmal darin, daß in ihnen mit
dem Prinzip der Hegemonie, welches die spartanische und athenische Symmachie
Einleitung in die Alterlumswissenschaft. III. 2. Aufl. 27
418 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [378/379
und auch den boiotischen Staatenbund beherrscht hatte, grundsätzlich gebrochen
wurde. Alle Staaten sind frei und autonom und im Bunde gleichberechtigt. Der
Dualismus von Vormacht und Bundesmitgliedern ist beseitigt. Im aitolischen Bunde
prägt sich dies darin aus, daß er keine eigentliche Bundeshauptstadt (über Thermon
Swoboda 368) besaß; auch im Achaeerbunde wurde die ursprüngliche Hauptstadt
Aigion durch Philopoimen dekapitalisiert {Swoboda 392 f.). An diesem Prinzip ändert
auch nichts, daß die Aitoler dennoch nach einer herrschenden Stellung in ihrem
Bunde gestrebt und der Darstellung des Polybios nach, die nicht ganz inschrift-
licher Beglaubigung entbehrt {GDI. 1409), durch Übergriffe die garantierte Auto-
nomie der Mitglieder verletzt und geschmälert haben. Diese negative Errungen-
schaft auf dem Gebiete föderativen Staatenlebens war die Voraussetzung für eine
zweite positive und darum wichtigere Neuerung völkerrechtlicher Art, die Bildung
von Bundesstaaten. Als sichersten Beweis für diese Staatenverbindung gilt der
modernen Theorie, der auch diese Benennung entstammt, das Vorhandensein von
Bundesgesetzen, weil in dem Gesetze sich der Wille einer staatlichen Einheit aus-
drückt. Bundesgesetze (Sammlungen von Swoboda, Klio XU [1912] 25 ff.) sind für
beide Bünde bezeugt: beböxBai xoic AItuüXoTc . . . touc KaiacTaGevTac voiuoYpdqpouc
KaiaxuupiEai, enei Ka ai voiiOYpaqpiai Tivoviai, ev xouc vöjaouc {GDI. 1411 [Ditten-
bergerSyll. 280, 16]; 1413, 27) und beböxöai toTc 'Axaioic . . . KaiaxuJpiHai . . .
TOUC voiaoYpdqpouc tö boTlna tüjv 'AxaiuJv eic [touc v]Ö)lio[uc] {I.v. Magnesia 39 a- E.)
bieten die Urkunden und Polybios {XXIV 10, 5; vgl. // 37, 10 vö|uoic xpncOai toic
auToTc) läßt aus der Partei des achaeischen Bundesstrategen Lykortas die Worte
kommen: touc öpKouc (die beschworenen Bundesverträge), touc vöjaouc, Tdc cTi]Xac
(Bundesgesetze und -beschlüsse), d cuvexei Triv Koivriv cujUTroXiTeiav fiiua)v. Gleich-
wohl ist es nicht rätlich, sich an die moderne Theorie und ihre Terminologie zu
klammern: der griechische vö)noc ist nicht identisch mit dem heutigen Gesetz, und
die Griechen selbst haben diese Koivd als Sympolitieen bezeichnet (Achaeer: Polyb.
XXIV 10, 5; Aitoler: Polyb. IV 3, 6; XVIII 3, 12).
Die völkerrechtlichen Neuerungen stehen in engster Wechselbeziehung zu einer
prinzipiellen staatsrechtlichen, der Schaffungeines Bundesbürgerrechts (TtoXiTeia,
genauer KoivoiroXiTeia GDI. 5151, 12). Die cu)HTToXiTeia zwischen zwei engbenach-
barten Einzelstaaten zog die Vereinigung der beiderseitigen höheren Regierungs-
organe in einheitliche Organe nach sich, so daß die Gemeinsamkeit (cuv-) der
TToXiTeia äußerlich zum Ausdruck kam. Zwischen einer großen Anzahl von Ge-
meinden mit eigenem Bürgerrecht, die außerdem über weite Gebiete zerstreut lagen,
war diese äußerliche Vereinigung praktisch unmöglich. Die staatsrechtliche Form
unter dem Begriffe der cuja-rroXiTeia wurde für die erweiterten Verhältnisse dadurch
gefunden, daß man in Analogie zu dem Gesamtbürgerrecht der Landschafts- oder
Stammverbände, welche ein solches durch wirkliche oder vermeintliche gleiche Ab-
stammung besaßen (wie z.B. das koivöv tuuv MoXoccuJv) ein Bundesbürgerrecht schuf,
an dem die Bürger aller Mitgliedstaaten in gleicherweise Anteil hatten. Der Unter-
schied zwischen jenen Sympolitieen und diesen Bundesstaaten ist mithin der, daß dort
die politische Vereinigung sich ohne Schaffung eines neuen Bürgerrechts vollzieht,
hier ein solches gebildet wird, welches neben und über dem Bürgerrechte der
Einzelstaaten steht; dort erwächst durch die Sympolitie kein neuer Staat, hier ent-
steht ein solcher mit allen Organen eines solchen, in denen die Bundesbürger das
Recht des dpx^iv, ßouXeueiv, brndleiv ausüben ebenso wie in ihren Heimatgemeinden,
die als selbständige Staaten weiterbestehen. Insofern nun die Selbständigkeit der
379] XII. Zwischenstaatl. Beziehungen. 3. Bünde: B. Aitolischeru.achaeischer Bund 419
Einzelstaaten dem sympolitischen Typus zuwider gewahrt bleibt, empfängt diese
Sympolitie der Bundesstaaten ein isopolitisches Element (o. S.404); sein Vorhanden-
sein stellt eben den charakteristischen Unterschied gegenüber der reinen Sympolitie
dar, welche das Aufgehen zweier Gemeinden in eine staatliche Organisation, also
zu einem örtlich zusammenhängenden Rechtsgebiete zur Folge haben müßte. Tat-
sächlich wird in gewisser Weise zugleich das Prinzip der Einheitlichkeit des Rechts-
gebietes sympolitisch verbundener Staaten auch in diesen Bundesstaaten gewahrt,
indem ihre Sympolitie stets geographisch zusammenhängende Gebiete umfaßt oder
richtiger wegen der Existenz eines Bundesbürgerrechts nur solche umfassen kann;
denn allein unter dieser Bedingung ist es dem einzelnen Bundesbürger möglich, sein
Bürgerrecht in den primären Bundesversammlungen auszuüben. Die Verfassung des
Koivöv Tojv NiicicuTuuv (o. S- 405) liefert hierfür den Beweis aus dem Gegenteil. Eine
primäre Bundesversammlung war wegen der insularen Zerrissenheit des Inselbundes
besonders bei dem Wechsel der Thalassokratie in der hellenistischen Zeit unmöglich;
also fehlt eine solche Versammlung; konsequenterweise fehlt auch ein Bundesbürger-
recht, und rechtlich wie praktisch gleich geschickt wird die Verleihung eines solchen
durch die Gewährung des Bürgerrechtes aller einzelner Bundesmitglieder ersetzt
{Swoboda 422. 425). In der Einzelgemeinde seines Wohnsitzes bringt der Bürger
sein Recht im Bundeskörper durch Beteiligung an der Wahl der Abgeordneten zum
Bundesrate, cuvebpiov, zur Geltung (daher die Formel beböcBai . . . TToXiTeiav . . .
ev TTOtcaic xaTc vricoic, öcai lueTe'xouciv loO cuvebpiou); man kann also nicht wohl
von einem Eingreifen des Bundes in die Rechte der Einzelstaaten sprechen, viel-
mehr liegt hier eine durch die äußeren Verhältnisse bedingte Umgestaltung der
Sympolitie vor. Die Bildung geographisch geschlossener Bundesstaaten auf sympo-
litischer Grundlage und die Schaffung eines Bundesbürgerrechtes bedingen eben
einander. Sollten jene entstehen, mußte dieses geschaffen werden; aber nachdem
es geschaffen war, bildete es wieder die Grundlage für jene.
Die Schaffung dieses für Griechen neuen Rechtes war bei gleicher Politie im
ganzen Bundesgebiete eine Maßregel, die mit dem Wesen des griechischen Bürger-
rechtes im Einklänge steht. Denn da TroXiiai stets nur die sind, welche durch eine
bestimmte TroXixeia das Bürgerrecht haben, so sind diejenigen, welche es nach der
gleichen TToXiieia besitzen, Bürger nach einem gleichen Rechte. Die Einzelbürger der
Gliedstaaten gehen durch das Bundesbürgerrecht staatsrechtlich in den Bund auf: die
gentilizische Auffassung des Bürgerrechtes ist auch formal überwunden. Die Schaf-
fung eines vollen Bürgerrechtes bedeutet also — und das ist vom verfassungs-
geschichtlichen Gesichtspunkte aus das wichtigste Moment in dieser Staatenbildung
— den Bruch mit der alten Auffassung vom griechischen Bürgerrechte und folglich
mit der vom griechischen Staate überhaupt. Der Stammesstaat ist untergegangen
in dem territorialen Föderativstaate, dessen Bürgerrecht nicht mehr auf gentilizischer,
sondern auf rein staatsrechtlicher Grundlage ruht. Wie fern dieser Staatsbegriff
dem Griechen gleichwohl lag und blieb, verrät Polybios (// 37, 11), der Lobredner
des achaeischen Bundes: ihm erschien die fast den ganzen Peloponnes umspan-
nende Sympolitie als eine einzige Polis, der nur der Mauerring fehlte.
C. So endet die Entwicklungsgeschichte der freigebliebenen Polis mit dem Auf-
gehen in einen Staatenverein, also mit der Aufgebung der politischen Isolierung.
Für die isolierte kleine Polis gab es in der Tat keinen Platz mehr in der Zeit
der großen Reiche. Ein politisch machtloser Staat, wie es damals Athen war, ist in
ihr ein Anachronismus; selbst so handelsmächtige und auch flottenkräftige Staaten |
27'
420 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [380
wie in erster Linie Rhodos, weiter Byzanz und Herakleia am Pontos, hielten sich nur
mit Mühe in dem Großstaatensystem durch wechselnde internationale Bündnisverträge.
Der achaeische Bund ist eben für seine Zeit eine durchaus moderne Staatenbildung,
nicht nur weil er wie die Monarchie einen Flächenstaat darstellt; auch die politische
Stellung der Bundesmitglieder tritt in Vergleich. Das Heraustreten der Einzelstaaten
aus der politischen Isolierung war hier mit einer starken Einschränkung, ja mit teil-
weisem Verluste der völkerrechtlichen wie der staatsrechtlichen Souveränetät, der
Selbstbestimmung in der äußeren Politik wie in der Gestaltung der inneren Verfassung,
der eXeuGepia und der aÜTOvo)aia verbunden. Jene Souveränetät war auf den Bund
übergegangen, nur noch indirekt und unter der erdrückenden Mehrzahl gleich-
berechtigter Bundesmitglieder übt der einzelne Staat sie durch seine Bundesabge-
ordneten oder durch die Stimmen seiner Bürger aus. Er muß sich der Majorität
fügen, und Beschlüsse der einzelnen Gemeinde können nicht in Konkurrenz mit
Bundesbeschlüssen treten. Gewiß war es jedem Staate möglich, seine Selbständig-
keit durch Austritt aus dem Bunde wiederzugewinnen; allein diese Möglichkeit be-
stand bei dem Mißverhältnis zwischen der zwingenden Macht des Bundes und der
Machtlosigkeit des isolierten Kleinstaates in den meisten Fällen nur theoretisch.
Autonom heißen diese Staaten noch, aber des wichtigsten Rechtes der Autonomie,
der Bestimmung der Verfassung, haben sich die aitolischen Bundesmitglieder (nicht
so die achaeischen: Swoboda 414, 3) durch den Sympolitievertrag begeben. Bleibt
ihnen auch das Prägerecht - das ließen auch die Monarchen unter gewissen Ein-
schränkungen ihren Städten — , so bestimmt doch der Bund den Münzfuß und bei
den Achaeern auch Maß und Gewicht. Direkt autonom ist der Einzelstaat nur in
seinen inneren kommunalen Angelegenheiten, der Beamtenanstellung, dem Finanz-
wesen, der Erteilung von Ehren; aber die Zuerkennung des eigenen Bürgerrechts,
die ihnen verblieben war, muß der Kontrolle des Bundes unterstanden haben, weil es
das Bundesbürgerrecht nach sich zog. Zu allem haben sich die Bünde oder ihre Leiter
nicht gescheut, gewaltsam in die Rechte der Autonomie der Einzelstaaten einzugrei-
fen. Zwischen diesen Bundesstädten und den autonomen Städten unter der Monarchie
bestehen gewiß durchgreifende rechtliche Verschiedenheiten: jene haben sich durch
einen wenigstens formal freiwillig eingegangenen staatsrechtlichen Sympolitievertrag
der direkten Ausübung von Souveränetätsrechten begeben; diese sind unterworfene
Städte, in günstigem Falle auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages. Jene sind
in der Bestellung ihrer Beamten autonom; bei diesen greift die Regierung ernennend
oder bestätigend ein. Dort bleibt den Städten wenigstens indirekt noch Anteil an
der Gestaltung der äußeren Politik; hier wird diese vom Monarchen allein bestimmt;
Anteil an der Regierung des Bundes und der Exekutive für die Regierungsbeschlüsse
haben sie insofern, als ihre Bürger im Rate und in Bundesämtern zur Betätigung
kommen; in der Monarchie liegt Regierung wie Exekutive allein beim Herrscher,
der sie durch seine Funktionäre (ö Tiapd 'Avtiöxou usw.) und Beamten ausübt.
Man kann noch weitere Einschränkungen der Städte der Monarchie auf dem Ge-
biete der Finanzverwaltung und des Gerichtswesens anführen, von denen die Mit-
glieder der Bundesstaaten nicht oder in geringerem Maße betroffen werden: in der
Praxis ist der Unterschied kein so großer. Die Bundesstädte führen eben doch nur
ein kommunales Dasein, nicht anders als die Städte in der Monarchie, zumal auch
diese ihnen eine exklusive Stellung eingeräumt hatte.
Es ist nicht leicht, sich ein Bild von dem staatsrechtlichen Charakter der helle-
nistischen Monarchieen zu machen. Der Monarch ist alleiniger Träger alles politischen
380,381] XII. ZwischenstaatI, Beziehungen. 3 C. Die Poiis in Bundesstaaten u. Monarchie 421
Lebens. Durch seine Person vereinigt er verschiedenartigste politische Gebilde ver-
schiedenster Nationalität zu einem Reiche, Einen Staat stellt ein solches Reich nach
griechischer Auffassung nicht dar, auch in modernem Sinne nur teilweis. Ihm fehlt
der I Begriff des Staatsbürgerrechts und Staatsbürgertums: Cüpoc, MaKebujv,
AiYUTTTioc sind keine staatsrechtlichen Bezeichnungen, wie es 'AGrivaioc, KopivBioc
oder 'Axaiöc, Kpniaeuc bilden. Es gibt keine Terminologie zur direkten Bezeich-
nung der staatsrechtlichen Zugehörigkeit des Einzelnen zum makedonischen, syri-
schen, pergamenischen Reiche. Die Zugehörigkeit findet nur indirekt ihren Aus-
druck durch den Bürgernamen der einzelnen Gemeinde, die dem Reiche angehört.
Hierin zeigt sich die besondere Stellung der alten autonomen Stadt in den Mon-
archieen. Das gesamte Land gehört zunächst nach dem Kriegsrechte, dann nach
dem Erbrechte dem König, ist ßaciXiKti x^upa, Königsgebiet; ausgenommen davon
bleibt nur das Rechtsgebiet der Polis und der Besitz der Heiligtümer, das heilige
Land, Die Bevölkerung des Königsgebietes zahlt Kopfsteuer als cpopoc; eine solche
Steuer widerstrebt dem griechischen Bürgerrechte: die Städte zahlen als ganze
ihren Tribut, dessen Aufbringung ihre kommunale Angelegenheit ist. Da das übrige
Land von Rechts wegen Eigentum der Krone ist, kann es dafür kein Bürgerrecht
geben. Seine Bevölkerung (ßaciXiKOi Xaoi) ist zum großen Teil unfrei, weshalb sie
eben Kopfsteuer zahlt. Die Polis, die durch ihr direktes Abhängigkeitsverhältnis
zum Herrscher an das Reich geknüpft ist, steht inmitten dieses Königsgebietes ver-
gleichsweise frei da, und indem ihr auch die alte Organisation der Selbstbestim-
mung mit der ßouXiT und eKKXrjcia erhalten bleibt, welche allen sonstigen Siede-
lungen und Ortschaften (KÜuiuai, KaioiKiai) des Reiches fehlt, wird es verständlich,
wie sie auch in der Rechtssprache der Monarchie noch frei und autonom heißen
kann. Allerdings haben die auTovo|uia und vollends die eXeuGepia jetzt, wo die Polis
zur Kommune geworden ist, einen anderen Inhalt als vordem, da sie noch die völker-
rechtliche und staatsrechtliche Souveränetät bedeuteten; sie drücken nur das Recht
der kommunalen Selbstverwaltung in dem der Gemeinde belassenen Maße aus; aber
auch in dieser Umwertung und Entwertung geben sie doch der Polis noch eine Sonder-
stellung in den neuen Reichen. So wahrt die Polis ihre Isoliertheit auch inmitten
des großen Verbandes der hellenistischen Monarchie, die, selbst unfähig einen neuen
Typus städtischer Organisation für ihre Kommunen zu schaffen, in ihren städtischen
Neugründungen die Polisverfassung nachahmen mußte.
B, QUELLEN, FORSCHUNG UND LITERATUR
1, Quellen
Die Quellen für die griechischen Staatsaltertümer sind naturgemäß im wesentlichen die
gleichen wie für die alte griechische Geschichte: die antiken Schriftsteller, die Inschriften
nebst Münzen und die Papyri; es kann daher im ganzen auf die S. 67 f. 76f. SO-96 dieses
Bandes gemachten Angaben zurückgewiesen werden. Aus der griechischen Literatur
kommen hier nur diejenigen Schriften in Betracht, welche der Überlieferung der griechi-
schen Staatsaltertümer im besonderen entweder ganz oder teilweise dienen.
Die ältesten Gesetzgeber haben keine Gesetzbücher geschrieben, auch keine systema-
tischen Gesetzescorpora ausgearbeitet, sondern nach den praktischen Bedürfnissen für wich-
tige Rechtsgebiete Bestimmungen getroffen. Ihre Gesetze wurden, wenn sie Rechtskraft
erhielten, auf Stein oder Holz eingegraben (KÜpßeic, äSovec: Fragmente aus Chios, UvWila-
moivitz, Nordionische Steine Taf. II, um 600 v. Chr., und aus Athen, IG. I snppL p. 125 n. 559,
Nachahmung aus dem 5. Jahrb.). Später sind davon Abschriften, natürlich zu praktischen
Zwecken, genommen worden, daher sich die Kenntnis der solonischen und lykurgischen
Gesetze bis in die Kaiserzeit herab verfolgen läßt. Aber die Tradition der Gesetze blieb
422 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer 381]
namentlich bei Rezeption durch andere Staaten nicht wortgetreu; sie wurde nur so weit be-
wahrt, wie die Gesetze noch in Geltung- waren — denn an antiquarischem Interesse fehlte
es bis zum Ende des 5. Jahrh. ~, und weiterhin ergänzt für den praktischen Gebrauch.
Es ist mit der Gesetzmasse des Charondas, Zaleukos und auch Solon ergangen wie bei
den Griechen mit allem Schriftwerk, das praktische Zwecke hatte, dem täglichen Leben und
Gebrauch diente: es wurde aktuell, praktisch erhalten. Die Gesetzbestimmungen jener Männer
wurden von einer großen Reihe von Staaten übernommen, dabei aber für die einzelnen den
besonderen örtlichen und vorgeschritteneren zeitlichen Verhältnissen gemäß überarbeitet,
gingen aber doch auf den Namen des Mannes, der die Grundlage gegeben hatte, weiter.
So scheint, was über die Gesetze des Zaleukos berichtet wird, im wesentlichen der Gesetz-
gebung von Thurioi anzugehören, die ein überarbeitetes Recht des Zaleukos darstellte.
Desselben Gesetze, ebenso wie die des Charondas, haben noch in nachplatonischer Zeit eine
ethisierende Überarbeitung mit Prooimien nach dem Muster von Piatons Gesetzen erfahren
(mehr EMeyer II 568f.); eine Fülle von jüngeren athenischen Gesetzen gingen im 4. Jahrh.
unter Solons Namen, weil er eben die Grundlage der Gesetze des demokratischen Athens
gegeben hatte. Man muß sich diese Verhältnisse und die ganze Entwicklung vor Augen
halten, um nicht von einem Corpus iuris Soloneum oder von großen Gesetzesrevisionen
in Zeiten politisch stabiler Verhältnisse zu sprechen. In solchen Zeiten wurde allmählich
nach Bedarf gebessert; dafür waren die entsprechenden staatlichen Organe geschaffen
(s. o. S. 382 f.). Gesetzbücher gab es natürlich vom Ende des 6. Jahrh. s ab, die auf den
Namen ihrer Urheber oder einzelner Staaten gingen, wie wir denn noch eine Reihe von
vofJoGexai selbst späterer Epoche (bis in die hellenistische Zeit hinein) kennen. Tatsächlich
bildeten die Gesetzbücher (Verfassungsentwürfe) schon im 5. Jahrh. eine ganze Literatur;
das bezeugt deutlich Aristoteles' echtes 2. Buch der Politik mit samt seinem peripatetischem
Anhange und besonders Piaton, der Phaidr. 278 E u. C diese Gesetzbücher als eine Gattung
der literarischen Prosa betrachtet. Aus jenen alten, mehr oder weniger überarbeiteten oder
umgestalteten Gesetzsammlungen und diesen jüngeren konnte das erwachende historische
und ethische Interesse an Staatsformen und Rechtssätzen am Ende des 5. Jahrh. schöpfen.
Dazu traten Auszüge aus dem geltenden Rechte für einzelne Rechtsmaterien (schon offiziell
vöfioi ßaciXiKoi, luacTpiKoi usw., HSwoboda, Griech. Staatsaltert. 124, 4; AWilhelm, S.Ber.
Wien.Ak. 1912, 3, 41) oder bunt gemischten Inhalts, wie sie aus dem frühen 3. Jahrh. v. Chr.
jetzt im Pap. Lille 29 und Halensis 1 (s. u. S. 426) vorliegen. Solche, dem praktischen Ge-
brauche, sei es der Anwälte, sei es einzelner Behörden, dienende Auszüge müssen in Fülle
vorhanden gewesen sein; die Tätigkeit der 'Redner' ist ohne sie unverständlich. Dieses
Hilfsmittel war geeignet, der historisch-juristischen Forschung die Aktualität ihrer Darstel-
lungen zu ermöglichen. Endlich stand den Theoretikern die Literatur der reich entwickelten
Lokalforschung namentlich aus den asiatischen Politieen (UvWilamoiviiz, Ar. u. Ath. 1 169 ff.)
zur Verfügung. Es kann nicht gesagt werden, daß die antike Forschung das ganze reiche
Quellenmaterial gebührend ausgenutzt hätte. Die 'ABiivaiuuv iroXiTeia des Aristoteles enthält
Beweise dafür.
a) Dem Staatsrechte ist ebensowenig wie dem Rechte überhaupt auf griechischem Boden
dauerndes und juristisch geschultes Interesse zuteil geworden; nur in den rhetorischen
und philosophischen Kreisen des 4. Jahrh. in Athen (vgl. Isokr. Antid. 83; Aristot. Eth. 1181a
13 ff.), wo theoretische Erörterungen über die Prinzipien der verschiedenen Staatsverfas-
sungen, TToXiTCiai, auf der Tagesordnung standen (die unzähligen öTropiai, mit denen Ari-
stoteles in seiner Politik sich abzufinden sucht, sind beweisender als alles andere), wurden
Sammlungen zur Kenntnis von Staatsverfassungen, Gesetzen, Gewohnheitsgesetzen, Sitten
veranstaltet (Philod. rhet. II 57. 12 Sudh. von Aristoteles und Theophrast: xoüc xe vö|nouc
cuvÖYUJv äua tuji luaSiixei xai xac Tocaüxac TToXixeiac Kai xä Tiepi xiüv xöitujv &iKaiuj|uaxa)
und zwar, wie es den Anschein hat, auf Grund mehr von älterer Literatur (besonders histo-
rischen Werken; Beispiel die boiotische Bundesverfassung [o. S. 347.412] in den anonymen
Hellenica Oxyrhijnchia [Pap. Oxyr. V n. 842] ed. BGrenf eil- AHunt, Oxford 1909, zu der
die Literatur EMWalker, The Hellenica Oxyrh. Its Authorship and Authority, Oxford 1913,
unter Eintreten für Ephoros als Verfasser zusammenstellt und kritisiert) als von eigener
Lokalforschung. An selbständigen Schriften sind von dieser älteren Literatur nur geblieben
die IlolixiLa Aaxs()ai[i()vi<ov des Xenophon und die im Anschluß daran erhaltene, etwa 430
bis 425 V. Chr. entstandene oligarchische Parteischrift [Xenoph.] noUrtia 'A&r}vaiwv (Aus-
gabe mit umfangreichem Kommentar von EKalinka, Leipz. 1913). Piaton hat für seine Ge-
381/382] 1. Quellen: Älteste Oberlieferungsart der Gesetze, a) Schriftsteller 423
setze aus reicher Kenntnis griechischer Politieen geschöpft. Die Inschriften lassen in
steigendem Maße erkennen, wie stark er sich in diesem seinen zweiten Staate an be-
stehende Institutionen anlehnte, wie er sich sogar im Wortlaute an vorhandene Gesetzes-
formeln hielt. CFtiermanns Arbeit Iuris domestici et familiaris apud Platonem in Legibus
cum vet. Graeciae inque piimis Athenaruni institutis comparatio {Marburg 1836) kann mit |
dem jetzt vorhandenen Materiale natürlich ganz anders ausgestaltet und muß zugleich auf
die anderen Rechtsgebiete ausgedehnt werden. In neuerer Zeit sind wohl gelegentlich von
verschiedenen Seiten, z. B. von EFabricius, AWilhelm, BKeil, einzelne Bemerkungen hier-
zu beigesteuert worden; die Aufgabe als ganze oder auch nur in einer beschränkten Er-
streckung auf einzelne Rechtsgebiete (vgl. JSctiulte, Quomodo Piato in Legibus publica
Atheniensium iiistituta respexerit, Diss. Münster 1907; LScIiröer, Die allgemeinen strafrecht-
lichen Gnmdsätze in Piatos Gesetzen, Diss. Münster 1910) ist kaum angegriffen ; der Kom-
mentar von CRitter, Piatons Gesetze (Lpz. 1896) läßt in diesen Fragen völlig im Stich. Nicht
anders steht es mit Aristoteles' 7Io/.^^(xti (vorsichtiger Text von Olmmisch, Lpz. 1909),
welche neben Piatons Gesetzen durch die zahlreichen positiven Angaben über Verfassungs-
einrichtungen der verschiedensten Staaten unsere wichtigste literarische Quelle für die
Kenntnis positiven griechischen Rechtes sind, allerdings für die Einführung in das Ver-
ständnis griechischen Rechtes und in die Begriffe griechischen Rechtsdenkens hinter jenem
zurückstehen. Die große kommentierte englische Ausgabe von WLNewmann {4 Bde., Oxf.
1887—1902) fördert die rein antiquarische Erklärung des Buches fast noch weniger als die
sonst durchaus nicht verdienstlose Ausgabe von FSusemihl (Lpz. Engelmann 1879). Von
den 158 Einzeldarstellungen von TToXixeiai des Aristoteles, die als das empirische Material
für die Politik dem Peripatos später vorlagen (vgl. Aristot. fragm. coli. VRose '258ff.), ist
allein die TToXireia 'A9>ivaiiuv durch einen jetzt in London befindlichen Papyrus (ed. princ.
FGKenyon, London 1891) zum größten Teile (der Eingang fehlt, das letzte Drittel mehr-
fach lückenhaft) erhalten; die genaueste Lesung bietet Aristot. res publica Atheniensium
ed. FGKenyon (Suppl. Aristot. III 2), Berl. 1903 (handliche Ausgabe von FBlaß, * Lpz. 1903,
mit subjektiver Textkritik; dazu als 5. Auflage ed. ThThalheim, Lpz. 1909; von GKaibel-
UvWilamowitz-Moellendorf, ^ Berl. 1898, sehr knapper Apparat). Einen ausführlicheren fort-
laufenden Kommentar bietet die Ausgabe von JESandys, Aristotle's Constitution of Athens ',
London 1912; eine wirkliche Erläuterungsschrift stellt UvWilamowitz, Aristoteles u. Athen
(Berlin 1893, 2 Bde.) dar, ein Buch, welches abgesehen von anderen Wissensgebieten auch
für die Kenntnis athenischer und sonstiger politischer Institutionen von bleibender Wich-
tigkeit ist und bei Arbeiten auf diesem Gebiete stets herangezogen werden muß. — .A,us
der IJol. 'IQ-Tiv. sind viele Exzerpte in die Hand- und Hilfsbücher der späteren Rhetorik
wie Harpokration (Phot. Suid.), Lexicon Bekkerianum IV. V, Cantabrigense, Patmiacum,
Sabbaiticum, Pollux, die Schollen (besonders zu den Rednern und zu Aristophanes) über-
gegangen; doch liegt in diesen daneben auch anderes Material vor. Denn die epichorische
Forschung und rege Sammeltätigkeit der nacharistotelischen Zeit hat so viel .Material zu-
sammengebracht, daß es nicht spurlos verloren gegangen sein kann und für die Tradition
jener Handbücher zu dem jedenfalls aristotelischen Kern als Ergänzung in Betracht ge-
zogen werden muß. Eine vollständige Zusammenfassung dieser Tradition und Untersuchung
auf ihren Ursprung und das Verhältnis zu Aristoteles dürfte zwar schwerlich sachlich-anti-
quarischen, aber doch literarhistorischen Gewinn abwerfen (guter .Anfang bei BBursy, De Aristo-
telis llohrsLug \■l^^r]vauov partis alterius fönte et auctoritate, Dorpat 1897). .\us Theophrasts
Büchern politisch-antiquarischen Inhalts ist ein größeres Bruchstück 'über Verträge' (ntpi
cuiLißoXaiiuv) durch Stob. fl. XLIV 20 (22) vol. IV 1 127 H (abgedruckt und übersetzt auch bei
ThThalheim, Gr. Rechtsaltert. ' 146 ff.) erhalten, bei dem sich zeigt, daß das Interesse des
Philosophen ganz auf seinem Spezialgebiete ruhte, rein wissenschaftlich rechtliche Betrach-
tung ihm ferner lag (vgl. Cic. de fin. V 11). Daneben fragt es sich, ob die Fülle seiner
Schriften über Verfassungen und Rechtssatzungen nicht auch einen praktischen Hinter-
grund hatte. Es ist die Zeit der Konstituierung der hellenistischen Monarchieen und der Städte-
gründungen; er hat nepi ßauXdac irpoc K(kav^pov geschrieben und sein Mitschüler Demetrios
von Phaleron der Überlieferung nach bei der Schaffung des Rechtskodex für das neue Lagiden-
reich ausschlaggebenden Einfluß gehabt. Unter den späteren Schriftstellern ist hier der viel
lesende und sammelnde Plutarch zu nennen, der in seinen Bioi (vor allem denen des Lykurgos.
Solon, auch Theseus, Agis und Kleomencs) Angaben über politische Institutionen, Gesetze und
Gebräuche in Fülle und von größter Wichtigkeit macht, auch durch seine in Exzerptenform uns
erhaltenen Sammlungen (Apophthegmata Laconica, besonders die sog. Quaestioncs Graecae
424 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [382/383
mit aetiologischer Erklärung vieler Kuriosa politischer Institutionen und Benennungen) teil-
weis merkwürdige Nachrichten überliefert. In dieser Hinsicht verdient endlich noch Aelians
noiniXr] larogiu (Anfang 3. Jahrh. n. Chr.) Erwähnung, der natürlich solche Notizen ebenso
wie Plutarch nur aus allgemeinem Interesse am Merkwürdigen, nicht aus staatsrechtlichem
Interesse zusammengetragen hat. Dieses sachliche, kulturhistorische Interesse ist damals
eben noch nicht ganz durch einen einseitigen Klassizismus verengt und allein auf Athen
gerichtet, wie es durch den rhetorischen Schulunterricht und die formale Tendenz in der
zweiten Sophistik vom Beginn des 4. Jahrh. n. Chr. ab fast ausnahmslos erscheint. Die
Schollen zu den Rednern empfangen vom 4. Jahrh. ab ihren äußerlichen, rhetorischen
Charakter, während vordem in ihnen z. T. wenigstens (vgl. Didymos Kommentar zu De-
mosthenes von HDiels u. WSchubart [Berl. Klassikertexte], Berl. 1904) der historisch-anti-
quarische Inhalt überwog. Die Handbücher (Lexika) werden allein auf die attischen
Musterschriftsteller zugerichtet und erteilen daher nur über athenische Rechtsinstitutionen
noch Auskunft. Nichts bleibt von den vielen troXiTeiai, den Abhandlungen über Aukluvikö,
KpriTiKÜ, 'HpaKXeuiTiKd usw., die seit dem ausgehenden 5. Jahrh. aus politischem (Kritias)
wie aus wissenschaftlichem Interesse zusammengestellt wurden. Unsere literarische Ober-
lieferung berichtet daher ganz überwiegend von athenischen Staatseinrichtungen; in star-
kem AbStande folgt in ihr Sparta. Aus der Reihe der übrigen Staaten begegnen nur noch
Kretas Verfassungseinrichtungen häufiger in der Literatur, allein nicht in der der späteren
Zeit. Nur weil uns bei Piaton, Aristoteles, Polybios ein Niederschlag der parallelisieren-
den Verfassungskritik vorliegt, welche seit dem 4. Jahrh. die lakonische, kretische, kartha-
gische Politie in Vergleich setzte, sind wir hier auch literarisch verhältnismäßig besser
unterrichtet.
b) Münzen und Inschriften. Die Münzen — ihre rein historische Verwertung kommt
hier nicht in Betracht- legen primäres Zeugnis für Völker- und staatsrechtliche Verhältnisse
(Zugehörigkeit zu Bünden, Autonomie) ab, daneben für das Beamtentum (Eponyme, Münz-
meister), auch für das Sakralrecht. Zurzeit bestes Handbuch BarclayHead. Historia Nu-
morum " Lond. 1911; anderes s. o. S. 76. Unter den Inschriften (o. S. 74 f.; Übersicht über
die wichtigsten Publikationen und Hilfswerke jetzt auch bei OKern, Inscriptiones Graecae
[Tabulae in usum Scholarum ed. ILietzmann 7], Bonn 1913, S. XVIII ff.) stehen natürlich
für die Staatsaltertümer an erster Stelle diejenigen, welche selbst eine Publikation von Gesetzen
und Dokumenten öffentlichen oder privatrechtlichen Charakters mit rechtsbildendem Zwecke
darstellen, wie das von Athen diktierte Verfassungsgesetz von Erythrai {IG. I 9), das lokri-
sche Kolonisationsgesetz für Naupaktos (IGA. 321; IG. IX 1, 334), das Psephisma über die
Stellung Athens im zweiten Seebunde {IG. II 17), die kretischen Isopolitieverträge (z. B.
GDI. 5040 f. 5075 u. a.), der Sympolitievertrag zwischen Stiris und Medeon (s. o. S. 404),
ferner die großen gortynischen Rechtsinschriften, welche in das Zivilrecht gehören (Haupt-
ausgabe von DComparetti, Le leggi di Gortyna [Monumenti dei Lincei III], Mailand 1893;
jüngere, vollständigere Sammlung GDI. 4962 if.; für das rechtliche Verständnis grundlegend
FBücheler u. EZitelmann, Das Recht von Gortyn, Frankf. 1S86; dagegen ist der juristische
Kommentar bei JKohler-EZiebarth, Das Stadtrecht von Gortyn und seine Beziehungen
zum gemeingriechischen Rechte, Göttingen 1912 wegen ungenügender Kenntnis des grie-
chischen Rechtes kaum fördernd), eine große Reihe von Gesetzen aus dem sakralen Rechte
{JvPrott-LZiehen, Leges Graecorum sacrae e titulis collectae 1 1 [1896], II 1 [1906]). - An
zweiter Stelle stehen als Quellen für das öffentliche Recht völkerrechtliche Verträge, Pse-
phismen, die Akten einzelner staatlicher Verwaltungszweige (besonders Tamiaiurkunden),
die Publikationen von Prozeßerkenntnissen durch die verfassungsmäßigen Organe oder
durch eine schiedsrichterliche Instanz, endlich Beamtenregister, Verzeichnisse über Erteilung
von Privilegien (Euergesie, Proxenie, Politie), Kataloge von Siegern in öffentlichen Agonen.
Hier sind auch anzureihen die sehr zahlreichen Inschriften von 'Vereinen', da diese gern
staatliche Institutionen in ihrer Organisation nachahmen. Indem das Recht hier nicht direkt,
sondern in der Anwendung vorliegt, muß es aus dieser erschlossen werden. Das ist natür-
lich ein Mangel gegenüber der ersten Quellenschicht; allein die Zahl dieser Urkunden ist
so groß, die Inschriften selbst sind so authentische Äußerungen des Staatswillens und be-
treffen so vitale Lebensbedingungen des Staatsorganismus, daß diese Klasse unter allen
Inschriften die Hauptquelle für das öffentliche Recht bildet. Die Erlasse und Verordnungen
der Monarchen (z. B. über Synoikismos von Städten), welche in den hellenistischen Reichen
Gesetz und Psephisma der Polis ersetzen oder verdrängen (s. o. S. 386), und die gleichen
383;3841 1, Quellen, b) Münzen und Inschriften 425
Dokumentengattungen des römischen Senates und der römischen Kaiser sowie der römi-
schen Magistrate gliedern sich dieser Klasse inschriftiicher Rechtsquellen ein. Mit der
Sonderbehandlung und -Sammlung der verschiedenen Gattungen der hierher gehörigen
Dokumente ist nur erst ein Anfang gemacht: RvScala, Die Staatsverträge des Altertums I,
Lpz. 1898 (umfaßt auch die literarischen und die nichtgriechischen Verträge bis 338 v.Chr.);
vgl. auch ELHicks-GFHül, Manual of Greek Historical Inscriptions, - Oxf. 1901. - HFHitzig,
Altgriech. Staatsverträge über Selbsthilfe, Zürich 1908 (ohne Text, mit vorzüglicher juristi-
scher Behandlung). - PViereck, Sermo Graecus quo SPQR magistratusque PR usque ad
Tiberii Caesaris aetatem in scriptis publicis usi sint, Diss. Götting. 1888. - LLafoscade,
De epistulis (aliisque titulis) Iwperatorum magistratumque Rom., quas ab aetate Augusti
usque ad Constantimim Graece scripfas lapides papyrive servaverunt, Lille 1902. Die Ur-
kunden der 'Vereine' behandeln EZiebarth, Das griech. Vereinswesen, Lpz. 1896, und
FPohland, Geschichte des griech. Vereinswesens, Lpz. 1909. Das jüngere Buch ist vollstän-
diger als das ältere und bietet eine epigraphische Übersicht, steht aber an juristischer
Auffassung hinter dem älteren zurück, mit dessen Behandlung des Stoffes auch Mariano
San Nicola, Aegtjptisches Vereinswesen zur Zeit der Ptolemäer und Römer, 1, Münch. 1913
(systematische Einbeziehung der Papyri; für rein griechische Verhältnisse nur von beschränkter
Bedeutung) prinzipiell übereinstimmt. — An dritter Stelle stehen die Urkunden privatrecht-
lichen Charakters, besonders die aus dem Obligationsrechte; hierher gehören auch die in
so großer Zahl vertretenen Freilassungsurkunden, da die griechische Freilassung in histo-
rischer Zeit, auch wo die äußere Form eine andere ist, durchaus auf einem zivilrechtlichen
Akt (Schenkung, Verkauf) beruht. Die ebenfalls zahlreichen Urkunden über | Schenkungen
und Stiftungen können, wenngleich sie vielfach in das öffentliche profane und sakrale
Recht hineinreichen, doch hier angeschlossen werden, da sie überwiegend privatrechtlicher
Art sind. Endlich die Grabinschriften, welche sich stark mit den Stiftungsurkunden berühren.
Wenn diese dritte Kategorie von Urkunden naturgemäß in erster Linie als Quelle für das
Privatrecht dient, so ist sie doch auch für das öffentliche Recht, besonders das Personen-
recht und das Familiengüterrecht (Öpoi: Recueil des inscr. für. gr. [s. u.] 1 107 ff. ; HFHitzig,
Das griechische Pfandrecht, Münch. 1895, 67 ff., vgl. AManigk, Graeco-ital. Pfandrecht,
Ztschr. der Savignystiftung R. A. X LI 11 [1909] 272 ff.), ferner für das sakrale und auch für
das Prozeß- und Strafrecht (Anordnung von Strafverfolgung, Straf- und Exekutionsklauseln)
von großer Ergiebigkeit. — Sonderbehandlungen: ACalderini, La manomissione e la con-
dizione dei liberti in Grecia, Mailand 1908 (sehr sorgfältig und umsichtig mit vollständi-
gen Literaturangaben, doch mehr antiquarisch-kulturgeschichtlich als juristisch). — Stiftun-
gen: EZiebarth, Ztschr. f. vergl. Rechtswissensch. XIX (1906) 298 ff. BLaum, Stiftungen
in der griechischen und römischen Antike I. II, Lpz. 1914. — Sepulkralrecht: BKeil, Herrn.
XLIII {1908) 561 ff. HStemler, Die kleinasiatischen Grabinschriften, Diss. Straßb. 1909.
Die wichtigsten Inschriften aller drei Klassen vereinigt aus der selbständigen Polis
und aus der römischen Zeil fast ausnahmslos mit ausgezeichnetem Kommentar WDitten-
berger, Sylloge Inscriptionum Graecarum I. II. III (Index), Lpz. 1898-1901 (neue Ausgabe
von FHillervGärtringen u. a. in Vorbereitung), die aus den hellenistischen Reichen WDitten-
berger, Orientis Graeci Inscriptiones selectae I II, Lpz. 1903, 1905. Eine in mancher Hin-
sicht reichhaltigere Sammlung, allerdings nur die Texte ohne Kommentar, bietet ChMichel,
Recueil d' inscriptions Grecques, Brüssel 1900 (praktisch), wozu Supplement Fase. I 1912
(nur attische Inschriften). Die das juristische Element der Urkunden betonende Sammlung
von RDareste-BHaussoullier-ThReinach, Recueil des inscriptions juridiques grecques I. II,
Paris 1891—1898 ist zur Einarbeitung in die einzelnen Rechtsmaterien sehr geeignet.
Die Obersicht über die Publikationen von neuen Inschriften und die .arbeiten zu schon
bekannten Inschriften erleichtern Berichte über die griech. Epigraphik in den Jahresberich-
ten über die Fortschritte der klass. Altertumswiss. (zuletzt Bd. 87, Berl. 1897 für die Jahre
1888-1894 von WLarfeld), ferner die Berichte von SReinach in der Rev. de Philol. für die
J. 1883-1896, zusammengefaßt als Chroniques d'Orient I. II, Paris 1891. 1896 und die von
AJReinach in der Rev. ät. gr. für 1908-1910, einzeln erschienen als Bulletin anuel
d'Epigraphie grecque I-III, Paris 1909-1912. Eine Revue öpigraphique in der auch diese
Jahresberichte Fortsetzung finden sollen, ist im Erscheinen {Tome I, Paris 1913).
Das Zeugnis der Inschriften ist, wenn auch Attika die anderen Landschaften verhältnis-
mäßig immer noch an Steinurkunden übertrifft, doch frei von der attizistischen Einseitig-
keit der literarischen Überlieferung: darin liegt der Kern seines Wertes. Erst die Inschrif-
426 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [384/385
ten haben einen lebendigen Begriff von der Vielgestaltigkeit der politischen Organisation
griechischer Politieen ermöglicht, für Stätten, wo systematische Nachgrabungen erfolgten,
auch eine Kenntnis der Verfassung und inneren Verwaltung gegeben, welche vergleichende
Betrachtung zuläßt, ferner für die Erforschung der Stellung der griechischen Polis in der
Monarchie überhaupt erst ein auswertbares Material geliefert. Der Wert ihrer Qualität ist
dadurch bestimmt, daß sie absolut primäres Zeugnis ablegen.
c) Papyri. Die Papyrusurkunden - denn allein von ihnen, nicht von literarischen
Papyri ist hier die Rede — können nur als sehr indirekte Zeugen für griechisches Recht
gelten. Sie sind einseitig, weil streng auf Aegypten beschränkt, geben also ein Recht, in
welchem Griechisches zuerst mit aegyptischen, dann mit römischen Elementen in nicht
immer leicht zu scheidender Weise gemischt ist, und zeugen für Verfassungseinrichtungen,
welche denen einer griechischen Freistaatverfassung unähnlicher gewesen zu sein scheinen
als die der anderen Diadochenmonarchieen. Nur bei vereinzelten Urkunden der ältesten
Ptolemaeerzeit darf mit einiger Sicherheit Herübernahme (Pop. Lille 29, Zusammenstellung
von Bestimmungen über den Sklavenprozeß im Auszug; Pap. Hallensis J: Dikaiomata, Aus-
züge aus Alexandrinischen Gesetzen und Verordnungen, hrsg. von der Graeca Halensis,
Berl. 1913 (Bestimmungen aus dem Prozeß-, Klage-, Obligationsrecht, Ortsstatuten, Auflagen,
Privilegien] mit ausführlichem und eindringendem Kommentar) oder Anwendung {Pap.
Eleph. 1, Ehekontrakt vom Jahre 311/10) von rein griechischem Rechte angenommen werden.
Die Mehrzahl der Urkunden gehört in das Privatrecht, doch fehlt es durchaus nicht an
solchen, welche den oben an erster Stelle genannten Inschriften an die Seite zu stellen
sind, wie (außer den genannten Pap. Lille 29, Hall. 1) das Amnestigesetz vom Jahre 118 n.Chr.
Pap. Tebtunis I 5, die Revenue Laws of Ptolemy Philadelphus {ed Grenfell, Oxford 1896),
königliche Erlasse in größerer Anzahl, Katasterverzeichnisse, z. B. Pap. Tebtunis I 60 ff.,
Steuerdeklarationen. Es scheint nicht ausgeschlossen, daß der bisher größte Papyrusfund
juristischen Inhaltes (in Berlin; Ankündigung: AmtL Berichte aus d. Kgl. Kunstsammlungen
XXXV [1913 November] 55 ff), obwohl er rein römisches Recht auf Aegypten enthält, auch
für Rechtsverhältnisse des römischen Griechenlandes Bedeutung gewinnen könnte.
Bei der Arbeit an den Papyri ist die Forschung, da die Juristen sich von vornherein
an ihr beteiligten, sofort auch rechtlich orientiert gewesen; den Hauptgewinn hat naturgemäß
das Privatrecht, besonders das Obligationsrecht, davongetragen. — Das wichtigste Hilfs-
mittel nicht nur zur Einführung in die Tapyrologie', sondern auch zum Weiterarbeiten
bilden die Grundzüge und Chrestomathie der Papijruskunde von LMitteis und UWilcken I
Historischer Teil /. 2, II, Juristischer Teil /. 2, Lpz. 1912. Hier sind aus voller Beherrschung
des Materials mit ausgezeichneter Sachkenntnis die Resultate der bisherigen Papyrusforschung
für die Kenntnis des historischen und kulturellen Lebens (/ / Wilcken) und für die Rechts-
formen (// / Mitteis) in dem Aegypten der Ptolemaeer- und Römerzeit zusammengefaßt; darin
zugleich Übersicht über die zahlreichen Papyruspublikationen (/ /, S. XXV ff.) und die schon
sehr umfangreiche Literatur zu den Papyri (zu den einzelnen Papyri in I 2 II 2 und vor
den Einzelabschnitten in 1 1 I1 1). Für die Benutzung der älteren Papyruspublikationen ist
unentbehrlich FPreißigke, Berichtigungsliste der griech. Papyrusurkunden aus Aegypten
(bisher Heft / u. 2), Straßb. 1913. 1914 (Ergänzungen, neue Lesungen, Neudrucke). Die zerstreu-
ten, nicht in den großen Papyruscorpora veröffentlichten (Einzel-)Papyri sowie sämtliche in
Aegypten gefundenen griechischen Inschriften vereinigt FPreisigke, Sammelbuch griechischer
Urkunden aus Aegypten (bisher Heft 1. 2, n. 1-3823), Straßb. 1913. - Staatliche Organisation
und Institutionen : MaxCPStrack, Dynastie der Ptolemaeer, Berl. 1897. ABouchd-Leclercq,
Histoire des Lagides vol. III. IV, Paris 1906 f - Zeitschriften: ArchPap., Lpz. 1901 ff . und
für die Rechtsfragen in zunehmendem Maße (mit Beiträgen besonders von LMitteis, OGraden-
witz, LWenger, JPartsch, PKoschaker) Ztschr. der Savignystiftung für Rechtsgeschichte,
Romanist. Abteilung; dort von UWilcken, hier von LMitteis wichtige Literaturberichte. Treff-
lich sind die von GFKenyon in den Archaeological Report des Egypt Exploration Fund
(London) alljährlich gegebenen knappen Übersichten über die Publikationen auf dem Ge-
biete der Papyruskunde. Vgl. jetzt auch die Literatur der Papyruskunde 1905—1912 in
CWessely, Studien z. Palaeographie u. Papyruskunde XIII, Lpz. 1913, S. 20ff. \
2. Neuere Forschung
Der Begründer der modernen Forschung an den griechischen Staatsaltertümern ist
AugustBoeckh geworden durch seine Staatshaushaltung der Athener und die Schaffung des
385/386] 1. Quellen, c) Papyri. 2. Neuere Forschung 427
Corpus Inscriptionum Graecorum. In jener (' Berl. 1817; Neubearbeitung- 1851; ' 1886 von
MFränkel) stellte er den bis dahin üblichen mechanischen Zusammenhäufungen von Schrift-
stellerzitaten ein von historischen und politischen Grundgedanken zusammengehaltenes Bild
einer Verwaltungsabteilung des athenischen Staates gegenüber und lehrte die Verwendung
und den Wert der Inschriften, deren schon damals nicht mehr geringe Anzahl die antiqua-
rische Forschung kaum beachtet hatte. Mit dem CIG. (/. Heft Berl. 1825, 1. Bd. fertig 1828)
faßte er der Altertumswissenschaft den Quell ihres Jungbrunnens. Boeckh hat auch durch
geschickte Stellung einer Preisaufgabe schon im Jahre 1817 drei Darstellungen des atti-
schen Prozeßverfahrens hervorgerufen, welche sich sämtlich über das Durchschnittsniveau
der damaligen Altertumsforschung erhoben, und von denen die preisgekrönte Schrift von
MHEMeyer-GFSclwemann, Der attische Prozeß {1823), zumal nach ihrer Neubearbeitung
(Berl. 1883-87) von JHUpsius, infolge der großen Solidität der Forschung ihrer Verfasser
wie ihres Bearbeiters sich bis heute als wichtigstes Handbuch auf diesem Sondergebiete
bewährt hat. Jetzt hat JHLipsius selbst durch Das attische Recht und Rechtsverfahren
I. II, Lpz. 1905—1912, einen vollkommenen Ersatz dafür geschaffen, wobei auch die In-
schriften mehr zu ihrem Rechte kommen, wenngleich außerattische Parallelen aus ihnen
nicht eben häufig angeführt werden. Boeckhs Schüler KOMüller setzte sogleich mit seiner
Erstlingsschrift Aeginelicorum über {Berl. 1817) ganz im Sinne seines Lehrers ein und för-
derte im Rahmen seiner die Gesamtheit der Antike umfassenden literarischen Tätigkeit auch
die Erforschung der Altertümer in wichtigsten Punkten, wofür es an die zuerst 1824 er-
schienenen Dorier zu erinnern genügt. Boeckh selbst hat durch eine fortlaufende Reihe
von Einzeluntersuchungen teilweise umfänglicher Art (gesammelt: Kleine Schriften von A.B.,
Lpz. 1858—74, 7 Bde.) und 1840 durch die große Musteruntersuchung Urkunden über das
Seewesen des Attischen Staates, die er als 'Beilage zur Staatshaushaltung der Athener' be-
zeichnete, andauernd gelehrt, wie die Inschriften für die Kenntnis der Antiquitäten auszu-
nützen seien. Aber die zusammenfassende Darstellung, welche KFtiermann, Griech. Staats-
altertümer, Heidelb. 1831 gab, stand noch ganz im Banne von dem den älteren Standpunkt
repräsentierenden Buche von WWachsmuth, Hellen. Altertumskunde aus d. Gesichtspunkte
des Staats, welches damals {^1826-30; -1846) die griechischen Antiquitäten beherrschte,
und ließ von Boeckhs Wirken auch in den verhältnismäßig rasch aufeinander folgenden
Auflagen {1835. 1840. 1855. 1875) nur wenig verspüren. Das Buch sollte die Entwicklung
des inneren Staatslebens, der Verfassung, aus der äußeren Geschichte des betreffenden
Staates begreiflich machen, woher denn die Darstellung der Institutionen vielfach zerrissen
wurde und ein unübersichtliches Durcheinander von historischer und von systematischer
Anordnung entstand; dabei fanden von den griechischen Politieen eigentlich nur die spar-
tanische und athenische Behandlung. Nachdem KFHermann 1846 sein Lehrbuch der gottes-
dienstlichen Altertümer der Griechen hatte erscheinen lassen, faßte er seit 1851 seine Dar-
stellung der Antiquitäten in dem dreibändigen Lehrbuch der griechischen Antiquitäten
(/. Staats-, IL Gottesdienstliche [- 1856 von BStark, völlig veraltetj, ///. Rechts- und Privat-
altertümer) zusammen. Seit 1882 einer Neubearbeitung von verschiedenen Verfassern unter-
worfen, auch um die Darstellung der Bühnenaltertümer vermehrt, bildet es heute jedenfalls
die umfangreichste Darstellung der griechischen Antiquitäten, die in der erneuten Gestalt
auch der fortschreitenden Forschung Rechnung getragen hat; es liegen jetzt in neuer Be-
arbeitung vor: Lehrbuch der griechischen 1. Staatsaltertümer 1 '' {Geschichtliches, Sparta),
Freiburg 1889 und 2 '' {Athen) 1892 von VThumser; 3 " (Organisation der Staaten und
Bünde, Indices zu 1—3), Tüb. 1913 von HSwoboda. — //. Rechtsaltertümer 1\ Freib. von
ThTlialheim; 2 Heerwesen und Kriegsführung der Griechen, 1888. 1889, von HDroysen. -
III. 2 Bühnenaltertümer, 1886, von AMüller. - IV.'^ Griechische Privataltcrtümer, 1882, von
HBli'imner. In äcn Staatsaltertümern 1 1 und 2 hatte es an Übersichtlichkeit wenigstens so
weit gewonnen, wie es bei der Beibehaltung seiner ursprünglichen Anlage möglich war;
in 7.3" hat HSwoboda das Hermannsche Schema ganz fallen lassen und durch Vollständig-
keit in der Heranziehung der Inschriften und durch Betonung der rechtlichen Verhältnisse
eine Darstellung der griechischen Staatsordnungen gegeben, die es jetzt zu dem gründ-
lichsten Buche und zum Fundament für weitere Forschung auf diesem Gebiete macht. - Die
Scheidung zwischen historischer und systematischer Darstellung der Staatsaltertümer wurde
unmittelbar nach jener Ausgestaltung des Hermannschen Lehrbuches durchgeführt in den
Griech. Altertümern von GFSchoemann {Berl. 1855), der vor und nach seinem Attischen
Prozeß eine Reihe von grundlegenden antiquarischen Einzeluntersuchungen, darunter be-
sonders die noch heute nicht veralteten Antiquitates juris publici Graecorum {Greifsw. 1838),
428 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer 1386/387
geliefert hatte. Das nüchtern solide Buch bezeichnete den früheren Antiquitäten gegenüber
von vornherein einen entschiedenen Fortschritt durch die Klarheit der Darstellung und die
Verschmähung alles überflüssigen Ballastes von veralteten Zitaten und Literaturangaben; in
der von JNLipsius besorgten 4. Auflage {Berl. 1897. 1902) ist das inschriftliche Quellen-
material, zu dem Schoemann bis zuletzt kein rechtes Verhältnis gewann, gebührend ver-
wertet, in ihrer Neubearbeitung stehen die Schoemannschen Altertümer | durch Zuverlässig-
keit, besonnenes Urteil, Durchsichtigkeit des Aufbaues wie der Darstellung, kritikvolle Be-
schränkung in der Heranziehung der völlig beherrschten modernen Literatur entschieden
in erster Reihe unter den Lehrbüchern der griechischen Altertümer. — Bei Schoemann wie
bei Hermann war von den Politieen außer Athen und Sparta kaum die Rede. Seit dem Be-
ginn des 7. Jahrzehntes des 19. Jahrh. fluteten dann in jährlich sich verbreiterndem Strome
— die Gründe hierfür gehören in die Geschichte der Archäologie und Epigraphik — die
Inschriften in einer Anzahl heran, die trotz der Begründung großer landschaftlich geord-
neter Inschriftenkorpora und der Veranstaltung von Sondersammlungen nach bestimmten
sachlichen Gesichtspunkten kaum noch überschaut werden kann. Dem 1881 {I. Bd.," 1893) er-
schienenen Handb. der griech. Staatsaltertümer von GGilbert, das im übrigen als eine der
gedanklichen Durchdringung entbehrende, vielfach äußerliche Zusammenstellung nicht un-
berechtigten Tadel erfahren hat, durfte doch die Anerkennung nicht vorenthalten werden,
daß es unter den neueren antiquarischen Handbüchern nach FWTittmanns für ihre Zeit
durchaus anerkennenswerten Sammlungen {Darstellung der griech. Staatsverfassungen, Lpz.
1822) das erste war, welches die durch die Inschriften übermittelten Tatsachen zu regi-
strieren suchte. Die im zweiten Teile {1885) enthaltene Sammlung von Einzelangaben über
die Körperschaften und Beamten der einzelnen Politieen wies auf die schwere Lücke in
den bisherigen Darstellungen, aber füllte sie nicht aus. Ihr fehlte schon damals die Voll-
ständigkeit — das war bei der Natur der Materie begreiflich und entschuldbar — , es fehlte
ihr aber vor allem die kritisch-synthetische Durcharbeitung, welche die vielen Einzelheiten
in gegenseitig befruchtenden Zusammenhang brachte. Unmittelbar darauf {1886) erschien
GBusolt, Die griech. Staats- und Rechtsaltertümer (in Müller Hdb. IV 1). Das substantielle
Buch, welches das Grundschema Schoemanns zeigt, gibt in der zweiten Auflage {1892)
soliden Rat unter reichlicher Heranziehung der Inschriften und auch schon auf Grund der
damals neu gefundenen TToXiTeia 'AGnvaiujv des Aristoteles (die 3. Aufl. steht zu erwarten).
Die Gesamtdarstellungen der griechischen Geschichte (s. o. S. 96) berücksichtigen
naturgemäß auch die Verfassungsorganisation. Aus GGrotes History of Greece erschienen
gesondert die Griechische Mythologie und Antiquitäten in deutscher Übersetzung von
ThFischer {Lpz. 1857 ff.); dem Material nach veraltet, verdienen sie wegen der historisch
und politisch bedeutenden Auffassung, in deren Rahmen sie gestellt sind, auch heute noch
Beachtung. GBusolt, Griech. Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia bietet die moderne
Literatur zu den Verfassungsinstitutionen und -Veränderungen in den einzelnen Staaten zur-
zeit am vollständigsten. Wie bei EMeyer der hier behandelten Materie eine stets selbständige
und fördernde Auffassung zuteil wird, so auch bei JBeloch, Griech. Geschichte (/ / - 1912,
I 2^ 1913), dessen Schlußband {III 2) dazu in gründlichster Einzelforschung wertvolle Er-
kenntnisse für Chronologie und für die Organisation der hellenischen Staatenbünde gegeben
hat. Hier sei zugleich auf EMeyer, Forschungen z. alten Geschichte I. II, Halle 1892. 1899,
mit mannigfachen antiquarischen Einzeluntersuchungen, hingewiesen.
FusteldeCoulanges, La cite antique, deren Text seit der 7. Aufl. {Paris 1879) noch
wiederholt unverändert abgedruckt worden ist (nicht einwandfreie Übersetzung von PWeiß,
Berl. u. Lpz. 1907), hat in Frankreich kanonisches Ansehen errungen. Geistvoll und teil-
weise mit divinatorischem Blicke geschrieben, ein Muster geschlossener Darstellung, welche
die sakrale Fundierung des antiken Staates mit fast einseitiger Energie durchführt, ver-
diente das Buch in Deutschland trotz seiner Mängel (unkritische Quellenbenutzung) mehr
gelesen zu werden, als es geschieht. Hier hat JBurckhardis Charakteristik der griechischen
Polis beim Erscheinen des I. Bandes seiner Griechischen Kulturgeschichte {Stuttg. 1898}
wegen der bedingungslosen Verurteilung der Polis als einer politischen Zwangsanstalt
starkes Aufsehen erregt und zahlreiche Erörterungen hervorgerufen (s. bes. JKaerst, Gesch.
der hellenistischen Staaten I, Berl. u. Lpz. 1901, Kap. 1), doch wegen der völligen Vernach-
lässigung der neueren Forschung auf die Wissenschaft keinen bleibenden Einfluß ausgeübt.
In UvWilamowitz, Staat und Gesellschaft der Griechen {Kult. d. Gegenw. II. Abt. IV, 1, BerL
V. Lpz. 1910) ist eine gerechte Abwägung der Licht- und Schattenseiten des griechischen
387] 2, Neuere Forschung 429
Staates in dem Rahmen des griechischen Kulturlebens erstrebt. Die Kenntnis dieses Buches
ist für das Verständnis des griechischen Staatenlebens unbedingt erforderlich.
Von juristischer Seite war dem griechischen Rechte bis zum Beginn der achtziger Jahre
des 19. Jahrh. nur in Frankreich (Caillemer, Perrot, Dareste) stärkere Beachtung geschenkt
worden; durch die Auffindung der gortynischen Gesetze (FBücheler-EZitelmann, s.o. S. 423)
und der vielen Papyrusurkunden trat es auch in den Interessenkreis der deutschen Rechts-
forschung, die, sogleich sehr rührig, sich bis jetzt allerdings fast ganz auf die Papyri be-
schränkt und mit wenigen Ausnahmen {LMitteis, HFHitzig: JPartsch, Griech. Bürgschafts-
recht I, Lpz. u. Berl. 1909) den Inschriften ausweicht. Die Folge davon ist, daß das öffent-
liche Recht fast leer ausgeht, während das Privatrecht um wertvolle Monographieen be-
reichert wird, die sich zumeist auf aegyptisch-römische Verhältnisse beziehen. Das groUe
zusammenfassende Werk des französischen Juristen LBeauchet, Histoire du droit priv^ de
la Rdpublique Ath^nienne I-IV, Paris 1897, gibt zwar das Privatrecht ausführlich unter
Vorführung aller Kontroversen, nimmt aber die Inschriften nicht aus erster Hand. Wichtig
für den Fortbestand auch des alten griechischen Rechtes LMitteis, Reichsrecht und Volks-
recht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreiches, Lpz. 1891.
Das neue Material ist zu groß, um sofort zu systematischen Gesamtdarstellungen ver-
arbeitetwerden zu können. Die Monographie muß den Boden bereiten, und zwar in doppelter
Weise, so daß sie sowohl die Verfassung und Verwaltung der einzelnen Staaten und staat-
lichen Gebilde darstellt, wie die gleichartigen Institutionen der verschiedenen Staaten in
vergleichende Untersuchung zieht. Die Vielgestaltigkeit der griechischen Politieen selbst
und die häufigen gewaltsamen Unterbrechungen in ihrer Entwicklung, dazu die Ungleich-
mäßigkeit der Überlieferung, die vielfach völlig versagt, stellen einer systematischen Dar-
stellung griechischer Rechtsgebiete jedweder Art die größten Schwierigkeiten entgegen;
allein das Ziel muß sie sein. Jeder solcher Versuch an einer griechischen Rechtsmaterie
lehrt von neuem, daß die systematische Darstellung viel häufiger auf die Lücken unserer
Kenntnis hinweist und befruchtende Fragestellung in ganz anderer Weise ermöglicht als
die historische. Nur für wenige Einzelpolitieen gestattet unsere Überlieferung systematische
Behandlung; aber eine Systematisierung, welche die gemeingriechischen Züge der einzelnen
Rechtsgebiete heraushebt, erscheint keine Utopie mehr. Denn wenn man noch vor 20 bis
25 Jahren dem Begriffe eines griechischen Rechtes als solchem skeptisch gegenüberstehen
durfte, so ist jetzt nach dem starken Zuwachs an Zeugnissen aus Inschriften und Papyri
solcher Zweifel nicht mehr gerechtfertigt. Es muß dafür aber die Verbindung von Inschriften
und Papyri angestrebt werden, im besonderen für Verfassungseinrichtungen, Beamtenwesen
usw. schon deshalb, weil es als sicher angesehen werden darf, daß die Ptolemaeer ihre
Institutionen den kleinasiatischen Städteverfassungen, nicht der athenischen Organisation
nachgebildet haben. An neueren Einzelschriften fehlt es nicht, die als Muster dienen können.
Unter ihnen steht an erster Stelle das ausgezeichnete Buch von GCardinali, II regno di
Pergamo {Fase. V in Belochs Stiidi di Storia antica, Rom 1906); auch GPlaumann, Ptole-
mais in Oberaegypten {Lpz. 1910) darf man nennen. Lehrreich für Untersuchungen über die
innere Verwaltung auch der hellenistischen Städte ist FPreisigke, Städtisches Beamtenivcsen
im röm. Aegypten, Halle 1903. Monographieen der zweiten Art sind oben mehrfach ange-
führt. Hingewiesen sei hier noch auf die z.T. umfangreichen Artikel in den neueren Bänden
des Dictionnaire des Antiqiiites Grecq. et Rom. {Paris, seit 1877), z. B. Servi {LBeauchet),
Poena, Sortitio {ChL^crivain) und besonders auf die noch eingehenderen in der RE. über
BouXn, Tuiavaciapxoc {JOehler), An^oc {VvSchoeffer), '€KK\ncia {CGBrandis), rviumi, Tpau-
laaxeic {OSchulteß), Consilium, Conventus {EKornemann, für griechisch-römische Verhält-
nisse) u. a., welche das Inschriftenmaterial gründlich heranziehen, allerdings nicht alle auch
verarbeiten. Die Zahl derjenigen Gelehrten aller Länder, die in einzelnen Beiträgen, zu-
meist bei Veröffentlichung oder Erklärung inschriftlicher Texte, die Kenntnis der griechi-
schen Staatsaltertümer förderten, ist in dem letzten Menschenalter stetig gewachsen, so daß
es heute schon schwer fällt, die in Zeit- und Gelegenheitsschriften stark zerstreuten Einzel-
resultate zusammenzuhalten. Praktischerweise haben daher einige Gelehrte ihre durch in-
haltliche Einheit verbundenen Einzelaufsätze in Buchform wieder zusammengefaßt und er-
weitert: BHaussoullier, Etudes sur l' histoire de Milet et du Didymcion {Paris 1902; Auf-
sätze aus der RevPhil., doch z. T. völlig umgestaltet und mit neuen Texten, sehr inhaltreich),
HFrancotte, La Polis grecque, Paderb. 1907 (Verfassung von Städten und Bünden, syste-
matische Behandlung mit reicher Literatur), Les Finances des Cites Grecques, Lidge-Paris
430 Bruno Keil: Griechische Staatsaltertümer [388
1909 und Mdlanges de droit public grec, Liege-Paris 1910 (mit starken Umarbeitungen und
Zusätzen, fördernd). Besonders wichtig- und zurzeit bei epigraphischen und antiquarischen
Arbeiten zu berücksichtigen ist das große Buch von A Wilhelm, Beiträge zur griechischen
Inschriftenkunde {Wien 1909). Die ungewöhnlich große Anzahl sonstiger Aufsätze AWilhelms,
in dessen Urkunden dramatischer Aufführungen in Athen (Wien 1906) auch die Staats-
altertümer nicht leer ausgehen, bietet bei der umfassenden Literaturkenntnis ihres Ver-
fassers und dessen einzigartiger Beherrschung des inschriftlichen Materials reiche Beleh-
rung auf dem Gebiete der Antiquitäten nach allen Seiten hin, die in der Zerstreuung der
einzelnen Arbeiten (die wichtigsten seit 1898 in den OesterJahrh. und seit 1910 in den Sitzb.
d.Wien.Akad.) leider nicht leicht ausgeschöpft werden kann; wenigstens einiges Altere faßt
die Übersicht Arch.ep.Mitt. XX {1897) 93ff. zusammen.
3. Literatur
Auf die schon genannten Werke wird hier nur mit dem Verfassernamen zurückge-
wiesen.
Darstellungen der griechischen Staatsaltertümer: GFWachsmuth^, GFSchoe-
mann-JHLipsius ^, GGilbert I -, II; GBusolt^; Lehrbuch der Griech. Antiquitäten von
KFHermann-Thumser, Sivoboda, Thalheim (o. S. 427); ferner in den Geschichtswerken von
Grote, Busolt, EMeyer, Beloch.
Stamm, Stadt, Bünde usw.: EKuhn, Über die Entstehung der Städte der Alten.
Komen und Synoikismos, Lpz. 1878 (noch keineswegs veraltet). GdeSanctis, '.■irO'ig. Storia
della repubblica Ateniese dalle origini allo etä di Pericle, - Torino 1912 (ausführlichste
Sonderdarstellung mit reicher Literatur unter besonderer Berücksichtigung des Staatsrecht-
lichen; vgl. dazu AReinach, Atthis, les origines de l'Etat Ath^nien, Paiis 1912). ESzanto,
Die griech. Phylen {S.Ber.Wien.Ak. 1901); HFrancotte Polis {o.S.429). BHaussoullier, La vie
municipale en Attique, Paris 1884. — EFreemann, History of federal Government, Lond. u.
Cambridge 1863. ADubois, Les Ligues Etolienne et Acheenne, Paris 1885 (jetzt vielfach
überholt). JBeloch, Gr. Gesch. 1112,169,322.353. HFrancotte, Polis 281. HSwoboda 212 ff.
(beste, urteilsvolle Zusammenfassung bei eigener Forschung, vgl. dess. WienStud. XXXIV
{1912) 37 ff. Klio X {1910) 327 ff. XII {1912) 7 ff. - Hellenistische Monarchie und
Polis: JKaerst {o.S.428) III {1909) 353 ff. GCardinali Kap. 3-8; ABouche-Leclerq o.S.426
und Histoire des Säeucides {329-64 avant J.-C), Paris 1913, 457 ff. (dies für die Verwaltung
unzureichend). WHühnerivadl, Forsch, z. Gesch. des Königs Lysimachos von Thrakien,
Zürich 1900 {Kap. IV). WScottFerguson, Hellenistic Athens, London 1911 (Darstellung der
Verfassungsänderungen vom Tode Alexanders d. Gr. bis zum 1. mithradatischen Krieg, die
die historischen Verhältnisse stärker als die rechtlichen betont). — MRostowzew, Studien z,
Geschichte des römischen Kolonates, Lpz. 1910, Kap. III (ausgezeichnet, von großen Gesichts-
punkten aus). — Römische Zeit: SShebelev, 'Axcciy-d, Petersburg 1903 (russisch; sehr
sorgfältige Untersuchungen über die Organisation und Altertümer der Provinz Achaia). —
VChapot, La province Romaine proconsulaire d'Asie, Paris 1904 (mit reichen Literatur-
angaben); WLiebenam, Städteverwaltung im römischen Kaiserreiche, Lpz. 1900. PJouguet,
La vie municipale dans l'Egypte Romaine, Paris 1911 {S. 1-70 ptolemaeische Zeit; etwas
breit); FPreisigke o. S. 429 (knapp).
Recht: BWLeist, Graeco-italische Rechtsgeschichte, Jena 1884. RHirzel, Themis, Dike
und Verwandtes, Lpz. 1907 (Rechtsidee; für die Rechtsbegriffe wichtig); derselbe "Aygucpog
vötiog, Lpz. 1900 {Abh.SäcIjsG.d.W. XX). JHLipsius, Von der Bedeutung des griech. Rechts,
Lpz. 1896. GGilbert, Beiträge z. Entwickelungsgeschichte des griech. Gerichtsverfahrens u.
des griech. Rechtes {Jahrb. f. kl. Phil. Suppl. XXIII), Lpz. 1896. Vgl. auch GGlotz, Etudes so-
ciales et juridiques sur l'antiquit^ grecque, Paris 1906. - Terminologie: GCardinali, Note
di terminologia epigrafica {Rendic. d. R. Acc. d. Lincei 1908, 157; kann als Muster für
derartige Sammlungen, die dringend nötig sind, dienen). NHohlwein, UEgypte Romaine.
Recueil des termes techniques relatifs aux institutions politiques et administratives de
l'Egypte, Bruxelles 1912 (zum Vergleich mit rein griechischen Verhältnissen). — Ausdrück-
lich gewarnt sei vor der unwissenden Kompilation IBTcHfy, Corpus juris Attici, Pesth 1868.
Staatsrecht: WHartel, Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen, Wien
1878 (grundlegend, wenn jetzt auch in wichtigen Punkten berichtigt; Literatur RE. V 2181
[Brandts]; VI1 1483 [OSchultheß]). HSwoboda, Die griechischen Volksbeschlüsse, Lpz. 1890
388] 3. Literatur 431
Verwaltung: ABoeckh, S>taatshaushaltimg. ECauaignac, Efudes sur Vhistoire financiere
d'Athenes au Ve sidcle, TMse Paris 1908. HFrancotte , Les flnances des citös grecq. und
Polis (o. S. 429; vgl. desselben L'indiistiie dans la Grece ancienne, Bnixelles I. II
1900-1).
Personalrecht: ESzanto, Das griechische Bürgerrecht, Freiburg i. B 1892 (wohl
durchdacht). — Metoeken und Freigelassene: ACalderini (s. o. S. 425), wo die übrige reiche
Literatur. — Frauen und Unmündige: LBeauchet II. Literatur zusammengestellt: OBraxin-
stein, Die politische Wirksamkeit der griech. Frau, Diss. Lpz. 1911. OSchulteß, Vormund-
schaft nach att. Recht, Freiburg i. B. 1886. - Proxenoi: PMonceaux, Les prox^nies grecques,
Paris 1886 (verlangt Neubearbeitung); vgl. PBoesch, Ss-aQOi, Berl. 1908. - Unfreie: HWallon,
Histoire de l'esclavage dans l'antiquiti, "Paris 1879 (Inschriften ungenügend verwertet).
ACalderini; LBeauchet IL
Familienrecht: Eliruza, Beiträge zur Gesch. d. gr. u. röm. Familienrechtes 1. II,
Erlang, u. Lpz. 1892. 1894. LBeauchet I. IL GGlotz, La solidaritd de la famille dans le
droit criminel en Grece, Paris 1904.
Gerichtsverfahren: Meijer-Schoemann-Lipsius, Att. Prozeß (o.S.427f.) un&JHLipsius,
Att. Recht (Hauptwerk). ELeisi, Der Zeuge im attischen Recht, Frauenfeld 1908. HWeber, Atti-
sches Prozeßrecht in den attischen Seebundstaaten, Pader&orn 790S (etwas äußerlich). Wegen
der nahen Beziehungen des älteren ptolemaeischen Gerichtswesens zu dem der griechi-
schen Staaten vgl. Mitteis{-Wilcken), Grundzüge 111,1-22; FZucker, Beiträge zur Kenntnis
der Gerichtsorganisation im ptolemaeischen und römischen Aegypten 1912 {Philolog.
Supplementbd. XII), jetzt auch GSemeka, Ptolemaeisches Prozeßrecht I, München 191.3. —
Zwischenstaatliches Schiedsgericht: ESonne, De arbitris extemis qiios Graeci adhibuerunt
ad Utes et internas et peregrinas componendas quaest. epigr., Diss. Göttingen 1888.
VBerard, De arbitrio inter liberas Graecorum civitates, These Paris 1894. ARaeder, L'ar-
bitrage international chez les Hellenes {fhiblications de V Institut Nobel norv^gien, Kri-
stiania 1912 (etwas breit). HFHitzig, Der griech. Fremdenprozeß im Lichte der neueren
Inschriftenfunde, Ztschr. f. Savignystiftung RA. XXVIII {1907) 210. - Strafrecht: Zum
ältesten Strafrecht der Kulturvölker, Lpz. 1905 (darin griechisches von BFreudenthal und
UvWilamowitz). PUsteri, Achtung und Verbannung im griech. Recht, Berl. 1903, dazu
HSwoboda, Beiträge z. griech. Rechtsgeschichte, Weimar 1905, 1—42 (S. 43 ff.: Über alt-
griechische Schuldknechtschaft; auch methodisch lehrreich).
Privatrecht: Meyer-Schoemann-Lipsius, Att. Prozeß und JHLipsius, Att. Recht (je unter
den entsprechenden Prozeßgattungen); Beauchet III (Besitzrecht), IV (Obligationsrecht),
JPartsch (0. S. 428).
RÖMISCHE STAATSALTERTÜMER
VON
KARL JOHANNES NEUMANN
A. ENTWICKLUNG UND GLIEDERUNG DEF^ VERFASSUNG
Vorbemerkungen
L Einheitliche Rechtsperioden
Die Wirksamkeit des römischen Staatsrechts beruht auf dem Ineinandergreifen
von Magistratur, Senat und Volksversammlungen, und das System des römischen
Staatsrechts, wie ThMommsen es durchgebildet und ausgeführt hat, gliedert nach
diesen drei Elementen die Zeit von Romulus bis zur dominatio Diocletians. Un-
zweifelhaft fügt auch der Prinzipat des Augustus sich diesem Schema, denn der Kaiser,
der Prinzeps, war Beamter, Magistrat, und die Volksversammlungen standen noch
unter Augustus in voller Wirkung, Fraglich muß es dagegen erscheinen, ob auch
das römische Königtum sich diesem System anpaßt; höchstens nach der republi-
kanischen Theorie, aber schwerlich in Wirklichkeit, fühlte der römische König sich
als Beamter. Und ebenso fraglich sind die Rechte von Volksversammlungen neben
dem Könige. Nur für einheitliche Rechtsperioden ist ein einheitliches System durch-
führbar, und wir werden darauf verzichten müssen, die Königszeit im Staatsrechte
der Republik mit einzubegreifen. Auch das erste halbe Jahrhundert der Republik
wird uns als eine Übergangszeit erscheinen, in der sich das Neue allmählich bildet,
aber es war zur Zeit des Dezemvirates bereits vorhanden, und von da ab ist ein
einheitliches System des Staatsrechts bis auf die Neuordnung des Staates durch
Diocletian in der Tat möglich.
2. Überlieferung und Rückschlüsse
Unsere Kenntnis der römischen Königszeit ruht zum allergeringsten Teil auf
Überlieferung, und in der Hauptsache vielmehr auf Rückschlüssen, wie Thukydides
mit ihnen die griechische Urgeschichte aufgehellt hat, wie sie für die attische
Vorzeit die Atthidographen und Aristoteles angewandt, unter den Römern mit Glück
und Unglück M. Terentius Varro aus Reate (116-27 v. Chr.), von den Neueren
BGNiebuhr, und in weitem Umfang und mit treffsicherem Erfolge Theodor Mommsen.
Diese Methode der Rückschlüsse geht von den uns durch Überlieferung sicher
bekannten Zuständen der späteren Zeiten aus, und fragt von da aus: wie müssen
die älteren uns nicht durch Überlieferung bekannten Zustände gewesen sein, wenn
die uns bekannten späteren sich aus ihnen haben entwickeln können? Die Me-
thode der Rückschlüsse besteht demnach aus Schlüssen von der Wirkung auf
die Ursache. Diese Schlüsse benutzen dabei jeden Anhalt der Überlieferung,
vor allem aber Versteinerungen, Petrefakte der Institutionen, wie sie besonders
auf sakralem und sakralpolitischem Gebiete, aber nicht auf ihm allein, begegnen.
Was in seinem Anfange sinnvoll war und den Verhältnissen völlig angemessen,
wurde später beibehalten, auch unter veränderten Verhältnissen. So hat ein
Gemeinwesen von den verschiedenen Arten der Priesterkollegien natürlich nur
28*
436 ^^«"'1 Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [391/392
eines; wenn aber in Rom neben den Saliern und den Luperci vom Palatin die vom
Quirinal stehen, so deutet das auf eine Zeit, wo | neben einer Gemeinde, der der
Palatin angehörte, mit ihren Saliern und Luperci eine andere Gemeinde vom Quiri-
nal mit eigenen Saliern und Luperci stand, bei einer Verschmelzung der Gemeinden
aber blieben die beiden Salier und die beiden Luperci.
Salier: JMarquardt, Rom. Staatsverwaltung IIP, Lpz. 1885, 428. GWissowa, Religion
und Kultus der Römer, - Münch. 1912, 554. Luperci, Quinctiales und Fabiani: Marquardt
441 f. Wissowa- 559.
I. Das Staatsrecht der Königszeit
Um von der Machtfülle der römischen Könige eine Anschauung zu gewähren,
geht die Methode der Rückschlüsse zunächst von dem Konsulat aus: die Könige
müssen die konsularische Gewalt besessen haben, unbegrenzt durch die Ein-
schränkungen, welche für das Konsulat sich aus dem Grundsatz der Annuität und
der Kollegialität ergaben, der Kollegialität mit ihrem Einspruchsrechte der par
potestas. Ein festes Strafrecht und ein geregelter Strafprozeß waren noch nicht
vorhanden, ein solcher hat sich erst aus der Provokation entwickelt, wie das vale-
rische Gesetz sie geschaffen; bis dahin waltete, schrankenlos nach Form und Inhalt,
die Disziplinargewalt der Koerzition, die nicht sowohl darauf ausging, das Ver-
brechen oder Vergehen zu bestrafen, als vielmehr den Ungehorsamen zu beugen
und den Gehorsam zu erzwingen. Und wenn die Republik die Scheidung der
geistlichen und weltlichen Macht begründet hat, so hat der König beide Gewalten
noch in seiner Hand vereinigt. Als man das politische Königtum beseitigt hatte,
behielt man den Königstitel bei dem rex sacrorum bei, damit die Götter die bis
dahin königlichen Opfer nicht von einem Manne minderen Ranges erhielten, wie in
Athen der sakrale Basileus vom politischen übrig blieb. Die Fülle der sakralen
Gewalten aber ließ man in Rom nicht dem Opferkönig, sondern übertrug sie dem
pontifex maximus, damit nicht etwa der rex sacrorum zu größter Gewalt neben den
Magistraten käme. Magistratur und Priestertum wurden deutlich voneinander ge-
schieden: die Magistrate der Republik waren keine Priester, und ihre Priester keine
Magistrate.
Im Gegensatze zu den Arabern vor Mohammed, wie sie JWellhausen uns geschildert
hat {Ein Gemeinwesen ohne Obrigkeit, Göttingen 1900), steht bereits der älteste römische
Staat mit seiner Exekutive, der Disziplinargewalt der Koerzition. ThMommsen, Rom. Staats-
recht, Lpz. /" 163 ff. Rom. Strafrecht, Lpz. 1899, 35 ff. Aus der Provokation gegen die
Schrankenlosigkeit der Koerzition hat Strafrecht und Strafprozeß der Römer sich entwickelt.
ThMommsen, Ad legem de scribis et viatoribus et De auctoritate, Diss. KU. 1843, 23
thes. 10 ^ Ges.Schr. III 466: ""Omnia populi iudicia capitalia fuisse ex provocatione'.
Auch ein Rat der Alten, ein Senat, stand neben dem König, sowie die auf der
Grundlage der Geschlechterordnung stehende Adelsversammlung der comitia curi-
ata. Doch ehe wir von der ältesten Gliederung des römischen Volkes reden, haben
wir uns vorher die Anfänge Roms zn vergegenwärtigen.
Über die Pseudo-Historie der Annalen, der im Beginn der Kaiserzeit Livius
die endgültige Gestalt gab, wie sie über Altertum und Mittelalter hinaus bis auf
BGNiebuhr (1810) wirkte, erhob die antiquarische Betrachtung der ausgehenden
Republik sich zu höherer Bedeutung. Der Umzug der Luperci vom 15. Februar
schien ihr die Erinnerung an die älteste Siedelung des Palatiums zu bewahren, da
der Sühneumgang um das ganze zu entsühnende Gebiet geht. Lupercis nudis
lustratur antiquum oppidum Palatinum (Varro l. l. VI 39), und diese Lustrations-
392/393) Königszeit 437
Prozession der Luperci ging per ima montis Palatini (Tac. ann. XII 24). Ferner
hielt das Fest des Septimontium {JMarquardt 190} vom 1 1. Dezember, das Fest nicht |
der sieben Hügel, sondern der sieben Berge, die Erinnerung an eine über den Pa-
latin bereits hinausgewachsene Stadt fest. Zu dem Septimontium aber trat die Ge-
meinde vom Quirinal hinzu. Über den Befund des Bodens, wie er dem Varro und
den Antiquaren der ausgehenden Republik und der frühen Kaiserzeit bekannt
war, haben erst die Ausgrabungen der allerletzten Jahre hinausgeführt {GPinza,
Mon. ant. XV [1905] Iff.), sie lassen keinen Zweifel an dem Bestände alter dörf-
licher Siedelungen auf den Höhen, die man aufsuchte, weil die Überschwemmungen
und das Fieber dorthin nicht reichten. Aber waren diese Siedelungen Rom? Wir
kennen kein älteres Rom als das der Tities, Ramnes, Luceres, und diese Namen sind
etruskisch; so wußte es das Altertum selber, so hatte es Volnius ausgesagt, qui
tragoedias Tuscas scripsit {Varro I. 1. V 55), so bestätigt es WSchiilze, Zur Ge-
schichte lateinischer Eigennamen, AbhhGG. V {1904) 5, 218; auch der Name Roma
selber ist etruskisch {WSchulze a. a. 0.580). 'Alles deutet bei Rom auf etruskischen
Ursprung': Niebuhr, Rom. Gesch. I, Berl. 1811, S. 181; vgl. 225. Die latinischen dörf-
lichen Siedelungen auf den Hügeln des linken Tiberufers waren keine Stadt und
noch kein Staat, sie waren kein Roma. Stadt und Staat Roma sind vielmehr erst
eine Gründung der Etrusker, die in ihrem Vorstoße nach Süden über den Tiber
hinausgingen und den Staat Roma hier begründet haben, das etruskische Roma, das
mit der Niederwerfung des latinischen Alba den größten Erfolg bei dem Vordringen
der Etrusker nach Süden hin erreichen sollte. Wir müssen uns heute wieder an den
Gedanken einer Gründung Roms gewöhnen, allerdings in ganz anderem Sinne, als
die fable convenue der Annalistik sie sich vorstellt; und diese Gründung geht dem
Jahre 600 wohl voraus, während sie jünger als die Zeit Hesiods, jünger als 700 v. Chr.
ist. {KJNeiimann, Die hellenistischen Staaten und die römische Republik in der
von JvPflugk-Harttung hrsg. Weltgeschichte des Ullsteinschen Verlags I, Berl.
1909, 360ff.).
LHolzapfel, Die drei ältesten römischen Tribus. Klio I, 1902, 228-255. - Die oben
gezogenen historischen Folgerungen aus den sprachlichen Untersuchungen WSchuizes
lassen sich darum nicht umgehen, weil die ältesten römischen Tribusnamen, die der Tities,
Ramnes und Luceres, eben unzweifelhaft etruskisch sind; an Volks- und Stammesunter-
schiede, an sabinische Tities, latinische Ramnes und etruskische Luceres kann auch darum
nicht gedacht werden, weil es Sabiner im römischen Staate erst seit dem Hinzutritt der
Claudier und ihres Gebietes auf dem rechten Anioufer, also seit der frühen Republik gab.
Daß diese Tribus früher anders geheißen hätten, kann man durch den Hinweis auf Ober-
einstimmung zwischen altrömischen und umbrischen Institutionen {ARosenberg , Der Staat
der alten Italiker, Berl. 1913, 129 vgl. 127) nicht begründen, denn solche Institutionen be-
standen auch in Etrurien, nach Festus s. v. rituoles p. 2S5 M. gaben die etruskischen Ritual-
bücher Auskunft über die Einteilung in Tribus, Kurien und Zenturien. Die Einteilung in
Tities, Ramnes, Luceres wird also die von den Etruskern bei der Konstituierung ihres römi-
schen Staates vorgenommene militärisch-politische Gliederung sein, militärisch, wie die
Gliederung der Reiterei noch lange zeigte, politisch, da die Versammlung der comitia cu-
riata nach den Kurien, den Unterabteilungen der Tribus, gegliedert war.
In glücklicher Weiterführung der Untersuchung WSchiüzes a. a. 0. S. 543 ff. hat
Rosenberg, Staat der Hai. llSff., bei den Dekurien der iguvinischen Tribus, einer Tribus
Umbriens, einen fortgesetzten Spaltungsprozeß nachgewiesen, so daß neben die Kurie der
Clavernii etre Claverniie, alteri Clavernii usf. treten, neben die Casilas sogar zweite und
dritte. Demgemäß rechnet Rosenberg S. 125 f. mit der Möglichkeit einer Entwicklung der
römischen Tribus und der 30 römischen Kurien aus einer einzigen Tribus mit zehn Kurien.
Demgegenüber ist zu betonen, daß auch die iguvinische Tribus niciit allein steht, sondern
eine Abteilung ist von Umbrien. Ferner kannte man jedenfalls in Rom nichts anderes als
438 Karl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [393 394
das Nebeneinander der drei Tribus der Tities, Ramnes und Luceres. Aber lehrreich bleibt
der von Rosenberg in iguvium nachgewiesene Spaltungsprozeß doch, nur lehrt er etwas
anderes: das Ergebnis einer solchen Spaltung finde ich jetzt in den Tities, Ramnes und
Luceres priores und posteriores. Es war eine Fortbildung der Organisation, die aus militä-
rischen Gründen erfolgte, das zeigen die sechs nach ihnen genannten Reiterzenturien und
zeigen die sechs tribuni militum. Die Zeit dieser Fortbildung läßt sich nicht festlegen,
aber sie muß älter sein als die Begründung der sog. servianischen Heeresordnung.
In Toskana hatten die Etrusker eine ältere indogermanisch-italische Bevölkerung,
Umbrer und Latiner, vorgefunden und zu Hörigen hinabgezwungen. Die Hörigkeit ist
weder Sklaverei noch Freiheit, sondern Halbfreiheit, Erbuntertänigkeit; sie ist ein Ver-
hältnis der Wirtschaft und Herrschaft, und sie entsteht entweder durch Eroberung, die
den bisherigen freien Eigentümer zum Erbuntertänigen hinabzwingt, oder durch Bin-
dung des wirtschaftlich schwachen Freien an die Scholle. Der Hörige hat ein erb-
liches Nutzungsrecht am Grund und Boden, ein Untereigentum unter dem Ober-
eigentum des Grundherren; er bearbeitet den Grund und Boden und liefert von dem
Ertrage eine Quote an den Grundherrn ab, der von den Abgaben seiner Hörigen
lebt und selber nicht Landwirt zu sein braucht, sondern in der Stadt leben kann.
In der Stadt leben kann der Grundeigentümer auch dann, wenn er sein Land ver-
pachtet hat, aber die Pacht ist ein freies Kontraktverhältnis und beiderseits kündbar,
die Hörigkeit dagegen ist ein Verhältnis nicht nur der Wirtschaft, sondern auch der
Herrschaft, und bedeutet die Erbuntertänigkeit des an die Scholle Gebundenen, der
allerdings auch nicht rechtlos ist, sondern ein Anrecht auf die Nutzung des Landes
hat, solange er seine Quoten entrichtet.
In Latium war Hörigkeit wohl schon durch die latinische Einwanderung und Er-
oberung entstanden, und wie die Etrusker bei der Eroberung Toskanas Grundherr-
schaft und Hörigkeit begründet haben, so begründeten sie sie weiter bei ihren Er-
oberungen auf latinischem Gebiete. Dabei sind aber durchaus nicht alle latinischen
Grundeigentümer Hörige geworden, das zeigen schon die Namen patrizischer, lati-
nischer neben etruskischen Geschlechtern auf römischem Boden. Der Patriziat ist
grundherrlicher Adel gewesen, und die Hörigkeit ist die alte Klientel. Der cliens, \
der cluens, ist der Hörige, er heißt aber so nicht etwa darum, weil er auf den
Grundherrn hört und ihm gehorcht, sondern weil er auf den Namen des Grund-
herrn hört, weil er den Geschlechtsnamen des Grundherrn trägt. So gehören zu
der Familie des Grundherrn seine gleichnamigen Klienten. Die historische Klientel
der Römer ist ein Überlebsel, ein Survival älterer wirklicher Hörigkeit, und der Pa-
triziat erweist sich als eine noch in der Zeit der frühen Republik zu Recht be-
stehende Grundherrschaft. Die Claudier waren ein großes grundherrliches Ge-
schlecht sabinischen Stammes, das rechts vom Anio über seine Klienten, über seine
Hörigen herrschte. Bei seinem Eintritt in den römischen Staatsverband wurde es
in den römischen Patriziat aufgenommen, in den grundherrlichen Adel Roms; es
geschah dies, der claudischen Familientradition zufolge, in den ersten Jahren der
Republik, und erst die Verbindung des Augustus mit dem claudischen Hause hat
die Übersiedelung der Claudier nach Rom in die römische Urzeit zurückgeworfen,
in die Zeit des Romulus und seines sabinischen Mitregenten, des Königs Titus Ta-
tius, dessen Verbindung mit der römischen Legende jünger ist als die Verbindung
der Sabiner mit Rom vom Jahre 290 v. Chr. Nach den Claudiern ist kein weiteres
Geschlecht mehr in den römischen Patriziat aufgenommen worden, denn die Folge-
zeit brachte in Rom die Aufhebung von Grundherrschaft und Hörigkeit, und damit
war die Schaffung neuen Patriziates, neuen grundherrlichen Adels unmöglich. Wenn
394/395] Patriziat und Klientel 439
die fable convenue auch die Begründung der Zenturienverfassung der Königszeit
und zwar dem Könige Servius TuUius zuschreibt, so ist zu sagen, daß die Zentu-
rienordnung auf dem freien Grundeigentum ruht und mit der Hörigkeit unvereinbar
ist, wie sie jedenfalls im Anfange der republikanischen Zeiten noch bestand. Sie ist
also jünger als die Republik und auch mit ihrer Begründung nicht identisch. Wer
freilich in der Folgezeit das Palladium römischer Freiheit, die lex Valeria de provo-
catione, in das erste Jahr der Republik verlegte, rückte mit der Verlegung dieser
ersten lex centuriata allerdings auch die Zenturienordnung selber in den Anfang der
Republik. In der Vertreibung der Könige und der Begründung der Republik er-
blickte man die Begründung der Freiheit. In Wahrheit hatte nur der Adel die Könige
beseitigt und vertrieben und sich an ihre Stelle gesetzt; mit der Vertreibung der
Könige beginnt in Rom ein halbes Jahrhundert grundherrlicher Adelsherrschaft.
Es war nicht etwa eine nationale Erhebung der Latiner gegen die etruskische Herr-
schaft, welche die Könige vertrieb, sonst ständen nicht auch in der Folge etrus-
kische und latinische Patriziernamen nebeneinander; vielmehr hat auch in Rom die
Aristokratie in gleicher Weise wie anderswo, wie in vielen griechischen Staaten, die
Monarchie beseitigt und gestürzt.
Über das Wesen der Grundherrschaft und Hörigkeit und ihre Verbreitung im Altertum
vgl. KJNeumann, Die Grundherrscliaft der römischen Republik, die Bauernbefreiung und
die Entstehung der servianischen Verfassung, Straßbg. Kaiserrede 1900. Ders., L. Junius
Brutus, der erste Consul, Straßbg. Festschr. z. Vers. d. Philo!., Straßbg. 1901, 309 ff.
Ders., Die Entstehung des spartiatischen Staates in der lylmrgischen Verfassung , liistZ.
CXVI, N. F. LX (1905) Iff. Ders., Der römische Bauer und der neue Staat, Hell.-röm.
Gesch. 380 ff. Ders., Entwicklung und Aufgaben der alten Geschichte, Rektoratsrede von
1909, Straßbg. 1910, 17ff. 66//". Die Auffassung der ursprünglichen Klientel als richtiger
Hörigkeit läßt sich bei den Neueren bis auf die zweite Bearbeitung von Niebuhrs römi-
scher Geschichte zurückverfolgen, /-, Berl. 1827, 335 ff. Auch aus Mommsens letzter Be-
handlung der Klientel, Abriß des röm. Staatsrechts, in Bindings Handb. der deutschen
Rechtswissenschaft 13, Lpz. 1893, 15 ff., ist der Begriff der Hörigkeit nicht geschwunden;
vgl. auch Mommsen, Das römische Gastrecht und die Klientel, HistZ. I (1859) 332 ff.
= R. F. I, Berl. 1863, 319 ff. Ebensowenig bestreitet EdMeyer den Zusammenhang der
Klientel mit Hörigkeit und Grundherrschaft, vgl. EdMeyer, Plebs, Handwörterb. der Staats-
wiss. VI - {1901)_ 100; Kleine Schriften, Halle 1910, 371. LMHartmann, Vierteljahrschrift
f. Sozial- u. Wirtschaftsgesch. X {1912) 146 ff. ARosenberg, Herm. XLVIII. 1913, 376. In
Gegensatz zu einer Geschichtsforschung nach Art von Niebuhr stellt sich aber WSoltau,
Grundherrschaft und Klientel in Rom, N Jahrb. XXIX (1912) 489 ff.; vgl. S. 500. - Richtige
Etymologie von 'cliens' bei ChRenel, Revue de linguistique XXXVI (1903), 213 ff. - Ober
die Zeit der Einwanderung der Claudier nach Rom FMünzer, RE. III 2663. Über die Ein-
fügung des Titus Tatius in die römische Königsgeschichte BNiese, HistZ. LIX, iV. F. XXIII
(1888) 499. I
II. Das Staatsrecht der Republik
1. Magistratur und Volksversammlungen
Vergegenwärtigen wir uns nunmehr, nach der herkömmlichen Auffassung,
die Verfassungsentwicklung von Begründung der Republik bis zu den sogenannten
licinisch-sextischen Gesetzen des Jahres 367 v, Chr., nach der Auffassung, wie sie
im wesentlichen vom Altertum bis in unsere Tage gegolten hat. Die Zenturiat-
komitien wählen die Konsuln, aber die Kurienversammlung huldigt ihnen in der lex
curiata de imperio. Die Provokation auf Grund der lex Valeria beschränkt die Koer-
zitionsgewalt der Präsidenten, deren Urteil, soweit es das Leben gilt, nicht vollstreckt
werden darf, falls der Verurteilte Berufung an die Volksversammlung einlegt; dann
440 Karl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [395/396
kommt die Entscheidung an die comitia centuriata, die das Urteil entweder bestä-
tigen und vollstreckbar machen, oder Begnadigung eintreten lassen. Bei der Be-
rufung gegen sein eigenes Urteil leitet der Konsul nicht persönlich die Komitien,
sondern läßt sich dabei vertreten durch seinen Quästor, den quaesitor. Aus Pa-
triziern und Plebejern hätte, der herkömmlichen Auffassung zufolge, die servianische
Verfassung der Königszeit den Gesamtpopulus geschaffen, aber die Plebs wäre durch
Bedrückung zur Sezession auf den heiligen Berg veranlaßt worden, und hätte sich
nach ihrer Rückkehr im Jahre 493 v. Chr. als Staat im Staate konstituiert, an ihrer
Spitze zwei Volkstribunen und zwei Ädilen, nach Analogie der zwei Konsuln des
Gesamtpopulus mit ihren zwei Quästoren. Im Jahre 471 wäre die Zahl der Tribunen
dann auf vier erhöht worden, und die Wahl der Tribunen und Ädilen sei nunmehr
in den plebejischen Volksversammlungen geschehen, den concilia plebis. Unzufrie-
denheit mit der Rechtsprechung auf Grund des Gewohnheitsrechts habe seit 462
zu der Forderung einer Kodifizierung des Landrechts geführt, zu der in den Jahren
451 und 450 v. Chr. die Dezemvirn bestellt wurden; auf sie geht die Gesetzgebung
der zwölf Tafeln zurück. Für das Dezemvirat wären auch Plebejer wählbar gewesen,
und für das zweite Dezemvirat seien solche auch wirklich zu Dezemvirn gewählt
worden, der Sturz der Dezemvirn aber führte zur Wiederherstellung des rein patri-
zischen Konsulates. Auch das durch das Dezemvirat unterbrochene Volkstribunat
wird jetzt wiederhergestellt, und die Zahl der Tribunen auf zehn erhöht. Seit 447
werden die bis dahin von den Konsuln ernannten Quästoren durch Wahl bestellt,
und diese Wahl erfolgt durch die comitia tributa, die ebenso nach den örtlichen
Tribus gegliedert sind, wie die concilia plebis, aber auch die Patrizier in sich schließen.
Das passive Wahlrecht zur Präsidentschaft, wie das Konsulat es ihnen versagte,
erlangen die Plebejer in einer neuen Form der Präsidentschaft, der des Konsular-
tribunates; im Jahre 444 v. Chr. erscheinen zum erstenmal solche Konsulartribunen
in den Fasten. Von der Präsidentschaft wird im Jahre 435 das Schatzungsamt der
Zensur abgezweigt, und im Jahre 421 wird die Zahl der Quästoren verdoppelt. Von
den Plebejern hätten die wohlhabenden nach dem Konsulate und die ärmeren nach
Ackernutzung und Befreiung von ihren Schulden gestrebt; nach langem Kampfe
seien 367 v. Chr. die licinisch-sextischen Gesetze durchgegangen, die in ihrer Ge-
samtheit den Interessen sowohl der reichen als auch der armen Plebejer dienten;
diese Gesetze erscheinen als Ausgleich, ja fast bereits als das Ende des Stände-
kampfes.
Gegen diese herkömmliche Auffassung erheben sich aber schwerwiegende Beden-
ken. Nach der ältesten Überlieferung ist das Tribunat nicht 493, | sondern 471 v. Chr.
begründet worden; es geht nicht von der Zweizahl, sondern von der Vierzahl aus.
Diese Vierzahl des ursprünglichen Volkstribunates steht unverkennbar im Zusammen-
hange mit den vier örtlichen städtischen Tribus, deren Begründung gleichzeitig er-
folgt sein muß. Die örtlichen Tribus sind eine Einteilung des Grundes und Bodens,
nicht der Menschen, und die Menschen werden nur mittelbar von dieser Einteilung
getroffen, nämlich insofern sie Grundeigentum besitzen. Die Begründung der städti-
schen Tribus gab zum erstenmal den Leuten außerhalb des grundherrlichen Adels,
außerhalb des Patriziats, politische Rechte, die grundeigentumbesitzenden Nicht-
patrizier der Stadt erhielten jetzt solche. An die Spitze dieser Plebejer treten nunmehr
die vier Tribunen, die in den plebejischen concilia plebis gewählt werden. Mit der
Begründung des Tribunates steht die der plebejischen Ädilität nicht in Verbindung,
und die zwei Ädilen verhalten sich anders zu den Tribunen, als die zwei Quästoren
396,397] Magistratur und Volksversammlungen 441
zu den Konsuln; über die Entstehung der Ädilität vgl. unten S. 475 die Untersuchung
in dem Abschnitt Gesichtspunkte und Probleme. Die in der Stadt begonnene Be-
wegung dehnte sich in Kürze auf das Land aus und führte zu der Begründung der
ländlichen Tribus, an Zahl sechzehn. Diese örtlichen ländlichen Tribus ruhen auf dem
freien Grundeigentume, wie es die hörigen Bauern nicht besessen hatten, diese Be-
gründung der ländlichen Tribus hat dieses freie Eigentum also geschaffen, sie war
eine große Bauernbefreiung. Sie ist später erfolgt als die Begründung der städti-
schen Tribus, aber sie ist älter als die Gesetzgebung der zwölf Tafeln, die auf dem
politischen Schwergewichte des freien Grundeigentums ruhen. Die Hörigkeit, die
Klientel erhielt sich nur noch in gewissen Resten, die aber auf ältere wirkliche Hörig-
keit zurückweisen. Der Begründung der ländlichen Tribus und der Bauernbefreiung
folgt die Begründung des Staates der Zenturienordnung, der sog. servianischen Ver-
fassung, auf dem Fuße. Diese Zenturienordnung ruht auf dem freien Grundeigen-
tum, wie eben die ländlichen Tribus es geschaffen hatten, sie ist die unmittelbare
Folge der Begründung dieser Tribus. Es ist eine militärisch-politische Ordnung des
Staates. Mit der Dienstpflicht waren jetzt politische Rechte verbunden. An der Spitze
standen die sechs patrizischen Reiterzenturien der Tities, Ramnes, Luceres, priores
und posteriores. Der Adlige hat zu Pferde gedient. Das vollbewaffnete Fußvolk
aber setzte sich aus den freien Bauern zusammen, die eine volle Hufe besaßen, und
diese Hufe bestand aus zwei Morgen Haus-, Hof- und Feldgarten, 14 Morgen Anteil an
der Flur und dem Nutzungsrechte am ager compascuus, der Almende. Wer weniger
als eine volle Hufe hatte, diente in leichterer Bewaffnung. Das ist der Unterschied
der classis und der Leute infra classem, die Zenturienzahl dieser ursprünglichen
Form der servianischen Verfassung ist unbekannt. Seine politischen Rechte äußerte
dieses Volk in Waffen in den comitia centuriata, die Wahl der Konsuln ging auf
sie über, und den comitia curiata, die bis dahin die Konsuln gewählt haben müssen,
blieb lediglich die Huldigung in der lex curiata de imperio. Das erste Gesetz der
Zenturiatkomitien war die von einem Konsul Valerius beantragte lex Valeria de pro-
vocatione, und die Entscheidung im Provokationsprozesse fiel ebenfalls den Zenturiat-
komitien zu. Zwischen 471 und 451 ist dieser neue Staat begründet worden, die
Republik der Zenturienordnung, in der die Kraft der freien Bauern zu ihrer vollen
Entfaltung gelangte. In den zwölf Tafeln kodifizierte der neue Staat sein Recht.
Von den mit dieser Kodifizierung beauftragten Dezemvirn kennen wir nur einen ein-
zigen, denn nur einer war sicher eponym und stand in den ursprünglichen Fasten, und
dieser eine war Patrizier. Die Meinung von den plebejischen Dezemvirn ruht | auf
einer späteren gefälschten Form der Eponymenliste. Die Geschichte des Dezem-
virates und seiner Beendigung ist für uns vollkommen dunkel, unsere einzige Quelle
ist neben den Resten der zwölf Tafeln die ursprüngliche Form der Konsulnliste.
Den Dezemvirn folgten wieder Konsuln als Präsidenten, aber das Heer war so stark
geworden, daß es die Wahl seiner Offiziere zu Präsidenten und eine andere Form
der Präsidentschaft zu erzwingen wußte, im Konsulartribunate setzte es sie durch.
Die Fasten, in denen Konsulartribunen zum erstenmal im Jahre 444 v. Chr. begeg-
nen, sind hier gefälscht, die ersten echten Konsulartribunen begegnen erst 438 v. Chr.,
und daraus ergibt sich der Zusammenhang dieser Verfassungsänderung mit dem
Unternehmen des Sp. Maelius vom Jahre 43Q. Die Abzweigung der Zensur aber
von der Präsidentschaft ist nicht aus Gründen des Ständekampfes, sondern aus ver-
waltungstechnischen Gründen erfolgt. Die Schätzung, wie sie als Grundlage der
Zenturienordnung von Zeit zu Zeit erneuert werden mußte, konnte schwerlich in
442 ^^''1 Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [397/398
einem Jahre beendet werden, zumal dem Präsidenten doch hauptsächlich andere
Geschäfte oblagen. Es empfahl sich aber, daß dieselben Männer, welche die Schät-
zung begonnen hatten, sie auch zu Ende führten; man hätte sich für die Präsidenten,
welche zugleich eine Schätzung vornehmen sollten, zu einer Verlängerung der Amts-
zeit über ein Jahr hinaus entschließen müssen, und da man dazu nicht geneigt war,
so zweigte man das Schatzungsamt von der Präsidentschaft ab und gab den Zen-
soren eine Amtszeit bis zu achtzehn Monaten. Als Konsulartribunen traten drei, vier
oder sechs Präsidenten an die Spitze des Staates, unter ihnen begegnen seit 399
V. Chr. auch Plebejer: die Zeit des Vejenterkrieges war es, die der Tapferkeit der
plebejischen Offiziere auch den Zugang zu den höchsten Stellen in der Republik
geöffnet hat. Aber auf die Dauer war eine solche Vielköpfigkeit der Präsidentschaft
nicht ohne Bedenken, zumal in einer Zeit, wo Rom erobernd weiter ausgriff. So ist
man im Jahre 366 v. Chr. zu der militärischen Konzentrierung der Präsidentschaft
in der Zweistelligkeit des Konsulates zurückgekehrt. Präsidenten wurden Plebejer
bereits seit 399, und als man wieder Konsuln zu Präsidenten wählte, verstand es
sich von selbst, daß Plebejer jetzt auch Konsuln wurden; dazu bedurfte es keines
besonderen Gesetzes, und am allerwenigsten des Kampfes. Mit dem Ständekampfe
hat die neue Ordnung der Präsidentschaft nichts zu schaffen. Man entlastete die
Präsidentschaft, und zum zweitenmal zweigte man eine Spezialkompetenz von ihr
ab: so begründete man damals die ziviljurisdiktionelle Prätur, die dem Rechte nach
von Anfang an den Plebejern zugänglich gewesen ist. Für Markt und Polizei traten
zwei Ädilen des gesamten Populus, zwei kurulische Ädilen, den plebejischen zur
Seite. Die sog. licinisch-sextischen Gesetze gehören nicht der Geschichte an. Das
Ackergesetz mit seiner Bestimmung, daß niemand mehr als 500 Morgen von der
Domäne, dem ager publicus, possediere, kann unmöglich aus einer Zeit stammen,
in der der Staat noch wenig Domäne erworben und das meiste von dem, was durch
Eroberung ihm zugefallen war, bei der Begründung neuer ländlicher Tribus zu
freiem Eigentume weggegeben hatte. Ein Ackergesetz solches Inhalts hat es in Rom
wohl gegeben, aber es ist späteren Ursprungs; vgl. den Nachweis des wirklichen
Datums weiter unten, S. 477 ff., unter den Gesichtspunkten und Problemen. Und
das angebliche Schuldgesetz weist eher auf die Anschauung der Zeiten, aus der die
Katilinarier hervorgingen.
Plebejer durften zu Präsidenten der Republik, sie durften zu Konsuln gewählt
werden, sie besaßen das passive Wahlrecht zu den Ämtern, auch zu dem höchsten,
aber dieses passive Wahlrecht gewährt nur die Möglichkeit, gewählt zu werden, |
aber kein Anrecht auf eine wirkliche Wahl. So sind denn zunächst auch nicht Jahr
für Jahr Plebejer wirklich Konsuln geworden, bis 343 v. Chr. kam es immer noch
gelegentlich vor, daß zwei Patrizier nebeneinander Konsuln wurden, und verfassungs-
mäßig war das schlechterdings nicht unzulässig. Erst seit 342 v. Chr. steht ausnahms-
los im Konsulate ein Plebejer neben einem Patrizier, so daß das Konsulat zwischen
den beiden Ständen geteilt erscheint, und im Jahre 172 v. Chr. ist es zum ersten-
mal vorgekommen, daß beide Konsuln Plebejer waren. Es scheint, daß hier überall
wohl Gepflogenheiten bestanden, nicht aber ein formuliertes Recht. Seitdem die
Präsidentschaft den Plebejern zugänglich war, waren die Plebejer dem Rechte nach
natürlich von keinem einzigen Amte ausgeschlossen, aber tatsächlich wurde zum
erstenmal im Jahre 356 v. Chr. ein Plebejer zum Diktator ernannt, und derselbe
Mann, C. Marcius Rutilus, fünf Jahre später, 351 v. Chr., als der erste Plebejer zum
Zensor gewählt. Und Q. Publilius Philo wurde 337 v. Chr. als der erste Plebejer
398) Magistratur 443
Prätor. Wenn die Ädilität von der plebejischen ausgegangen war, so war die kuru-
lische wohl im Anfang den Patriziern reserviert, aber bald kamen auch für sie die
Plebejer in Betracht, und es wechselten die Jahre mit zwei Patriziern oder zwei
Plebejern als kurulischen Ädilen, bis schließlich auch diese Gepflogenheit fiel, so
daß nunmehr in demselben Jahre Patrizier und Plebejer nebeneinander als kuru-
lische Ädilen erscheinen. Die Zensur rangierte vor der kurulischen Ädilität, aber
hinter der Prätur, und das ist auch für die Dauer ihre offizielle Rangstellung ge-
blieben, ihre tatsächliche Bedeutung aber wurde durch das ovinische Plebiszit ge-
steigert, das ihr die lectio des Senates überwies, während sie bis dahin in der
Schätzung aufging; der erste Zensor, der auf Grund dieser neuen Ordnung eine
lectio des Senates vornahm, war Appius Claudius, der gewaltige Zensor des Jahres
310 v.Chr. Damit war dem Zensor, der in den Senat berufen und, ohne Angabe
von Gründen, aus dem Senat entfernen konnte, eine diskretionäre Gewalt gegeben,
die sein Amt weit über seinen offiziellen Rang hinaushob, und so kam es, daß in
der Folge selbst Männer, die bereits Präsidenten der Republik gewesen waren, es
nicht für unter ihrer Würde hielten, sich noch zu Zensoren wählen zu lassen, und
daß man nicht, dem Rechte nach, aber gewohnheitsmäßig, nur gewesene Konsuln
zu Zensoren machte. Die Rangstellung des Amtes aber blieb von seinem Ansehen
und seiner tatsächlichen Bedeutung unberührt.
Das Quellenmaterial über Tribus und Tribunat bei W. Kubitschek, De Romanarum tri-
buum origine acpropagatione, Abh. d. arch.-epigr.Sem. d. Univ. Wien, hg. von OBenndorf und
OHirschfeld, Heft III, Wien 1882; und bei JNiccolini, Fasti tribunorum plebis, Pisis 1S98.
Über die Entstehung des Tribunates BNiese, De annalibus Romanis observationes, Marburg,
Progr. 1886, XII ff. EdMeyer, Herrn. XXX {1895) Iff., verändert abgedruckt in EdMeyers
Kleinen Schriften z. Geschichtstheorie u. z. wirtsch. u. polit. Geschichte d. Altertums Halle
1910, 351ff. KJNeumann, Bauernbefreiung 15. Die sog. servianischen vier Regionen dürften
weiter nictits sein, als eine unhistorische Rückspiegelung der historischen vier städtischen
Tribus. — Noch ungelöst ist das Problem nach der Entstehung der irrigen Ansetzung des
Tribunates auf das Jahr 493 v. Chr., sowie nach der Entstehung der plebejischen Ädilität;
beide Fragen werden unten ihre Beantwortung erhalten. Vgl. auch ARosenberg, Staat d.
alt. Ital. Iff. — Die Entstehung der Plebs ist neuerdings am ausführlichsten von Oberziner
und Binder behandelt worden: Giov. Oberziner, Origine della plebe Romana, Lpz. u. Gen.
1901; ders., Patriziato e plebe nello svolgimento delle origini Romane. Pubbl. della r. accad.
scientif. lett. f. univers. I, Milano 1913, 27-62; vgl. AHöck, WPh XVIII, 1901, 1281 ff.: AvPremer-
stein, Allg. Litteraturblatt XI, 1902, 234 ff. JBinder, Die Plebs. Lpz. 1909: vgl. JPartsch DLZ.
XXX, 1909, 3117 ff. ; ARosenberg, Studien zur Entstehung des plebs, Herrn. XLVIII, 1913, 359-377
geht von der Definition des Begriffes sacrosanctus aus und sieht in der Plebs der vier Tribus
die Sonderorganisation der privilegierten fremden Kaufmannschaft. — Ebenso wie ich ver-
legte BNiese seit der 3. Aufl. seines Grundrisses der röm. Gesch., Müller. Hdb. III 5, Münch.
1906, 57; 4. Aufl. 1910 63, die von der Tradition auf den König Servius TuUius zurück-
geführte Klassenordnung erst in die republikanische Zeit; er bringt sie mit der Einführung
der Zensur in Verbindung. Auch ARosenberg, Untersuchungen zur römischen Zenturien-
verfassung , Berl. 1911, schließt sich meiner Auffassung der sog. servianischen Verfassung
als Gliedes der frührepublikanischen Entwicklung durchaus an, s. bes. S. 22. TGiorgi. II
decemvirato legislativo e la costituzione Sennana, Milano 1912, und Le origini deW ordi-
namento centuriato e dei tribuni, Studi storici per l'antichita classica V. I*isa 1912, 250
—274 führt die Begründung der ländlichen Tribus und der comitia centuriata auf die De-
zemvirn zurück. Jünger als die Begründung der Zensur kann die miHtärisch-politische
Zenturienordnung allerdings nicht sein, weil den Zensoren allein von allen patrizischen
Magistraten nicht in einer lex curiata, sondern in einer lex centuriata gehuldigt wurde (Cic.
de leg. agr. II 26); sie kann aber auch nicht jünger sein als der Dezemvirat, denn mit dem
maximus comitiatus der zwölf Tafeln IX 1. 2 kann, wie Cicero richtig gesehen hat, nur die Zen-
urienversammlung gemeint sein. Und es ist auch nicht wahrsche. ch, dauerst die Dezemvirn
diese Ordnung geschaffen haben, denn die zwölf Tafeln setzen sie und das volle freie
444 K^""' Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [398/399
Eigentum an Grund und Boden bereits voraus. Sie ist eben etwas älter. — Über die römische
Hufe vgl. Bauernbefreiung 9 f. — Prüfung von Mommsens Auffassung der classis bei ARosen-
berg, Zenturienverfassung17ff. — Über den Dezemvirat richtige Beobachtungen, aber falsche
Schlüsse bei GSigwart, Klio VI (1906) 280ff. Auf meinen Vortrag über Dezemvirat und
Konsulnliste auf dem Berliner internationalen Historikerkongreß von 1908 gehen die knappen
Mitteilungen in meiner Hellenistisch-römischen Geschichte 378 ff. zurück; ebenda 380 f. die
neue Datierung des Konsulartribunates. — CdeBoor, Fasti censorii, Berl. 1873. OLeuze, Zur
Geschichte der römischen Censur, Halle 1912. — BNiese, Das sogenannte licinisch-sextische
Ackergesetz, Herrn. XXIII {1888) 410 ff.
Aber auch die Schätzung gab den Zensoren nach wie vor einen gewaltigen Ein-
fluß, Die tiefgreifende Verfassungsänderung nach der Bauernbefreiung scheint im
Jahre 310 der Zensor Appius Claudius vorgenommen zu haben, auf den die Ver-
fassung der I 193 Zenturien wohl zurückgeht, und im Jahre 220 v. Chr. begründete
C. Flaminius als Zensor eine neue Reform der Zenturienordnung.
Die Annalistik weist das Schema der 193 Zenturien in die Königszeit und schreibt
sie dem Könige Servius TuUius zu, aber bereits im Jahre 1838 haben die metro-
logischen Untersuchungen August Boeckhs die Einsicht begründet, daß die Geld-
ansätze dieses Zenturienschemas einer späteren Zeit angehören; nach Boeckh weisen
sie auf den Münzfuß, der in Rom im Jahre 268 v. Chr. begründet wurde und sich
bis 217 V. Chr. hielt. Die ursprüngliche Zenturienordnung hat indessen Geldansätze
nicht geboten, sondern allein das Grundeigentum als Norm betrachtet; noch zur
Zeit der zwölf Tafeln ist das Grundeigentum allein entscheidend. Das freie Eigentum
am Grund und Boden ruht aber auf den örtlichen Tribus, das freie Eigentum am
Acker ruht auf der Bauernbefreiung und der Begründung der ländlichen Tribus;
die Zenturienordnung, die angeblich aus der Königszeit stammen soll, ist daher
jünger als die Begründung der vier städtischen Tribus vom Jahre 471 v. Chr., aber
allerdings älter als die Gesetzgebung der zwölf Tafeln, Diese ursprüngliche Zen-
turienordnung unterschied nur zwischen den Vollhufnern und den Bauern, die keine
volle Hufe besaßen, zwischen der classis und den Leuten infra classem, eine wei-
tere Abstufung war nicht gegeben; das Schema der 193 Zenturien aber hat die
Leute infra classem vierfach abgestuft, es bietet daher fünf Stufen im ganzen für
das reguläre Fußvolk der 170 Zenturien, und diese Stufen sind untereinander nicht
nach Größe oder dem Ertrage der Bauernstelle, sondern in Geldsätzen abgestuft.
Zur Münze und zur Geldwirtschaft aber ist man in Rom erst um 350 v. Chr. über-
gegangen, ein halbes Jahrhundert später als Karthago, ein volles Jahrhundert nach
dem Dezemvirate; und dem Aufkommen des mobilen Kapitals trug Appius Claudius
in seiner Zensur vom Jahre 310 v. Chr. damit Rechnung, daß er die Verbindung
der örtlichen Tribus mit dem Grundeigentum löste. In alle Tribus ohne Unterschied
nahm er jetzt auch die Leute auf, die kein Grundeigentum besaßen. Damit kamen
auch diese Leute ohne Grundeigentum in die Zenturien, und ihre Aufnahme mußte
zu einer großen Heeresverstärkung führen, wie man ihrer eben damals der schweren
Gefahr gegenüber bedurfte, wie die Koalition der Etrusker mit den Samnitern sie
für Rom geschaffen hatte. Das erhaltene Schema der 193 Zenturien gibt nach
Boeckh die Geldansätze nach der Münzordnung des Jahres 268 v. Chr., aber diese
Münzordnung hat nicht etwa für die Zenturien die Abstufung nach dem Grund-
eigentum durch die nach Geldansätzen eingeführt, sie kann nur eine Umrechnung
in einen neuen Münzfuß vorgenommen haben, während die Geldansätze überhaupt
nur aus der Zeit stamn . können, welche die Verbindung der örtlichen Tribus mit
dem Grundeigentum gelöst hat. Daraus ergibt sich, daß eben Appius Claudius im
399/400] Zenturienordnungf 445
Jahre 310 für die Zenturienordnung die Geldansätze an die Stelle des Grundeigen-
tums wird haben treten lassen: mit anderen Worten, die Ordnung der 193 Zen-
turien stammt von Appius Claudius und aus dem Jahre 310 v. Chr., wir besitzen
sein Zenturienschema, nur umgerechnet in einen späteren Münzfuß, wobei die
Summen natürlich abgerundet wurden. Aus der Not der Zeit ist diese neue Heeres-
ordnung geboren, eine große Heeresverstärkung, die bestimmt war, selbst dem
Bündnis von Etruskern und Samnitern die Spitze zu bieten. Auch die Reiterei wird
damals eine Vermehrung erfahren haben. Man kann fragen, ob Rom nicht noch zur
Zeit des kaudinischen Friedens an regulärer Reiterei nur die Adelsreiterei der sechs
patrizischen Zenturien besessen habe; s. meinen Art. foediis in RE. VI 2825. Außer-
dem scheint man zur Zeit des Vejenterkrieges wohlhabenden Plebejern, | die bereit
waren, sich ihr Pferd selber zu stellen und zu unterhalten, gestattet zu haben, eben-
falls zu Pferde zu dienen, während den Reitern der sechs Zenturien der Staat das Pferd
stellte und unterhielt; das ist der Ursprung der equites equo privato im Gegensatze
zu den Zenturien der equites equo publico. Spätestens die Reform des Appius
Claudius aber erhöhte die Reiterzenturien der equites equo publico von sechs auf
achtzehn; neben die sechs alten patrizischen Zenturien, die bis zur Reform des C. Fla-
minius vom Jahre 220 v. Chr. den Patriziern reserviert blieben, werden zwölf neue
reguläre Reiterzenturien gestellt.
Um der Not des Krieges willen hatte man den nicht Grundeigentum besitzenden
Bürgern volle Tribuszugehörigkeit gegeben, man nahm sie so für den Dienst in
Anspruch, aber gab ihnen auch Stimmrecht. Der Krieg war zu Ende, und damit
schwand auch das Gefühl der. Verpflichtung gegenüber den neuen Soldaten, die
man so nötig gehabt hatte. Diesen Leuten, die im Jahre 310 in die Tribus auf-
genommen worden waren, konnte man aber die Tribuszugehörigkeit doch nicht
einfach wieder nehmen, wohl oder übel mußte man sie ihnen lassen, aber man ent-
wertete sie in ihrer politischen Bedeutung: hatte Appius Claudius die Leute ohne
Grundeigentum in alle Tribus ohne Unterschied aufgenommen, so beschränkte die
Zensur des Q. Fabius Maximus Rullianus vom Jahre 304 sie auf die vier städtischen
Tribus. Die Gesamtheit aller dieser Leute ohne Grundeigentum konnte nunmehr
also nur noch über vier Tribusstimmen verfügen, ihr Stimmrecht war gegenüber
dem Stimmrecht der Leute mit Grundeigentum, war dem der ländlichen Tribus
gegenüber ein minderes geworden. Das politische Schwergewicht aber lag in Rom
beim Grundeigentum, und dieses römische Empfinden äußerte jetzt seine Wirkung
auf die Volksversammlungen. Für die Zenturiatkomitien kam der Unterschied von
Grundeigentümern und Nichtgrundeigentümern seit 310 v. Chr. nicht mehr in Be-
tracht, und auch das Jahr 304 hat daran nichts geändert, wohl aber kam in den
nach Tribus geordneten und stimmenden Volksversammlungen seit dem Jahre 304
das Grundeigentum wieder zur Bedeutung, und damit stieg der politische Wert der
nach den Tribus gegliederten plebejischen Volksversammlungen den Zenturiatkomitien
gegenüber. Daher kommt es, daß die lex Hortensia vom Jahre 287 v. Chr. die Be-
schlüsse der plebejischen Volksversammlungen, die Plebiszite, den Icgcs, den Ge-
setzen der Komitien des patrizisch-plebejischen Gesamtpopulus gleichstellte. Diese
Erhebung der Plebiszite zum Range der leges bedeutet den Ausgleich des Stände-
kampfes. In der Ordnung der 193 Zenturien hatte die erste Klasse mit ihren
80 Zenturien das Übergewicht; hielten Reiter und erste Klasse zusammen, so be-
saßen sie 98 Stimmen von 193, also die unbedingte Majorität, und die Gesamtheit
aller anderen Klassen konnte ihnen gegenüber nicht aufkommen. Außerdem hatte
446 Karl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [400401
die erste Klasse das Vorstimmrecht. Demgegenüber hat, nach der Hypothese des
Pantagathus, die Reform der Zenturienordnung, wie sie im Jahre 220 v. Chr. C. Fla-
minius durchführte, die Zenturienzahl der verschiedenen Klassen untereinander
gleichgemacht, er hat damit das Übergewicht der ersten Klasse gebrochen und ihr
auch das Vorstimmrecht genommen. Die Tendenzen des Flaminius aber waren nicht
nur nivellierend demokratisch, sondern auch agrarisch, und zwar im bäuerlichen,
im kleinbäuerlichen Sinne. Flaminius stellte die Verbindung der Zenturien mit den
örtlichen Tribus wieder her, von jetzt ab kam also auch in der Zenturienordnung
das Grundeigentum wieder zu politischer Geltung, und zwar das ländliche vor dem
städtischen. Die gleiche Zenturien- und Stimmenzahl aller fünf Klassen aber be-
deutete eine besondere Berücksichtigung des kleineren Grundeigentums, des bäuer-
lichen. So erlscheint C. Flaminius mit seiner Reform der Zenturienordnung vom
Jahre 220 v. Chr. als ein Vorläufer des Ti. Gracchus.
Über den Servianischen Zensus handelt die bahnbrechende Untersuchung von ABoeckh,
Metrologische Untersuchungen, Berl. 1838, 427 ff. Vgl. S. 433: 'die Censussummen, welche
uns vorliegen, waren nämlich, als der Sextantar-As galt, festgestellt', und S. 442: 'die
Summen des Servianischen Census sind erwiesenermaßen die Summen des Census des
sechsten Jahrhunderts'; der Sextantarfuß aber wurde 269 bzw. 268 v. Chr. eingeführt. —
Meine Verlegung der Ordnung der 193 Zenturien in das vierte Jahrhundert v. Chr. hat
weitgehende Zustimmung gefunden. TGiorgi, Studi storici V, 1912, 250 weist sie mit mir
der Zeit des Appius Claudius zu; GdeSanctis, Storia dei Romani II, Torino 1907, 199 denkt
an die Zeit bald nach dem gallischen Brande; ähnlich ARosenberg , Zenturienverfassung,
Berl. 1911, 22, der an die Überlieferung über die Heeresreform des Camillus erinnert.
Vielleicht entsprechen in der Tat wenigstens die 18 Reiterzenturien dem damaligen Um-
fange des römischen Staates und seiner Bevölkerung. Fraglos ist, daß die Gliederung der
193 Zenturien bereits von Geldansätzen ausgeht, wenn auch nicht von denen des erhaltenen
Schemas. Über die Entstehung der römischen Münze um 350 v. Chr. KSamwer-MBahrfeldt,
Geschichte des älteren römischen Münzwesens, Wien 1883; jetzt setzen sie Willers 343 und
Haeberlin um 335 v. Chr. an. HWillers, Einleitender Überblick über die Entwicklung des antiken
Münzwesens , in seiner Geschichte der römischen Kupferprägung, Lpz. 1909, bes. 17ff. und
dazu EJHaeberlin, Z.f.Num. XXVIII, 1910, 370—395. Haeberlin, Corpus numorum aeris
gravis. Vortrag, gehalten . . . zu Rom 1903. Berliner Münzblätter hrsg. von EBahrfeldt
NF I, 1905, 313—315. 339—341. 337—349. Ders., Zum C. n. ae. g. Die Systematik des
ältesten Römischen Münzwesens a. a. O. NF II, 1908, 107—115. 141—152. 165—176. 206—212.
257—260. 273—275. 340—361; Buchausgabe Berlin 1905. Dazu KRegling, Zum älteren
römischen und italischen Münzwesen, Klio VI, 1906, 4S9ff. Inzwischen hat die monumen-
tale Publikation zu erscheinen begonnen: EJHaeberlin, Aes grave. Das Schwergeld Roms und
Mittelitaliens einschließlich der ihm vorausgehenden Rohbronzewährung, I. Die Münzverzeich-
nisse. Mit Tafelband. Frankfurt a. M. 1910. Vgl. KRegling, Z.f.Num. XXIX, 1912, 149-156.
In der 'Systematik' tritt bes. S. 21ff. {NFII ISlff.) und 64f. (NFII 358f.) die Reform des
campanischen Münzwesens um 312 v. Chr. und die Person des Appius Claudius stark her-
vor. Ebenso bei H., Der Roma-Typus auf den Münzen der römischen Republik. Corolla
numismatica, Oxford 1906, 145; ders., Die metroionischen Grundlagen der ältesten mittel-
italischen Münzsysteme, Z.f.Num. XXVII, 1909, 1—115. 49; ders., Roms Eintritt in den Welt-'
verkehr, nachgewiesen auf Grund seiner Münzung. Berliner Münzblätter NF III, 1911, 34—40.
49-58; bes. 53. Die Numismatik wird bei der endgültigen Entscheidung sowohl über die
Zeit der 193 Zenturien, d. h. das Datum des Überganges von der Norm des Grundeigen-
tums zu den Geldansätzen, als auch über die Zeit des uns erhaltenen Schemas der Zen-
turienordnung ein gewichtiges Wort mitzusprechen haben. — Die Geschichte der Zenturien-
ordnung ist die Geschichte ihrer Beziehungen zu den örtlichen Tribus, Verbindung, Lösung
und Wiederverbindung, nach der Bauernbefreiung, durch App. Claudius, durch C. Flami-
nius; vgl. meinen auf den Andeutungen meiner Bauernbefreiung und meines Brutus ruhen-
den Artikel foedus in RE. VI 2818ff. und meine Ausführungen über die Zeit des großen
Samniterkrieges und die neue römische Heeresordnung, die Ordnung der 193 Zenturien,
die ins Jahr 310 v. Chr. gehören muß, Hellenistisch-röm. Gesch. 395 f.; 402 f. über Rul-
401/402] Zenturienordnung und Münzwesen J47
lianus; 418 über C. Flaminius. Das Jahr 309 v. Chr. gehört der fiktiven Chronologie an,
die Konsulatsjahre 310 und 308 folgten unmittelbar aufeinander. Welche Fülle zensorischer
Arbeit diese Jahre der neuen Heeresordnung beanspruchten, ergibt sich aus den unmittelbar
aufeinanderfolgenden Zensuren des Appius Claudius von 310, 308 und des Brutus von 307.
Und auf Brutus folgte Rullianus als Zensor bereits 304. Mit Vergnügen bemerke ich übrigens
jetzt, daß ich einen Vorgänger habe: HGeuz, Die servianische Centurienverfassung. Progr.
Sorau 1874, hat ^". 25ff. zuerst die 'sog.' servianische Verfassung mit der neuen Organi-
sation der 20 Tribus in Zusammenhang gebracht, das Wesen dieser Tribusordnung aber
hat er freilich noch nicht erörtert. - Über die reformierte Zenturienordnung des C. Flaminius:
LLange, Kl. Sehr. II Göti. 1887, 463 ff., zuerst Leipziger Progr. 1879. Ebenso wie LLange
vertrat auch ThMommsen die Hypothese des 1567 verstorbenen Octavius Pantagathus (vgl.
LLange, R. A. II' 507), bis er sie 1887, S(R. III, 270ff. durch eine komplizierte neue Hypo-
these ersetzte; ihr gegenüber verteidigte die frühere Anschauung Mommsens EKlebs, Zeit-
schr. d. Saviguij-Stiftg. XII (1892) Rom. Abt., ISlff. Eine neue Hypothese, die über Panta-
gathus und Mommsen hinausführt, begründet ARosenberg , Zeuturienverfassimg, 1911, 62ff. —
Die Meinung von FrancisSmith, Die röm. Timokratie, BerL 1906, die sich HDelbrück, Preuß.
Jahrb. CLI {1908) 82 ff. zu eigen gemacht hat, das Schema der 193 Zenturien sei eine im
Anschluß an die zensorischen Maßnahmen von 179 v. Chr. entstandene Fälschung, ruht auf
einer falschen Interpretation von Liv. XL 51, 9.
Nach diesen Darlegungen über den Entwicklungsgang der Magistratur und der
Volksversammlungen haben wir noch vom Senate und von den Beziehungen des
Senates zu Magistratur und Volksversammlungen zu reden.
2. Senat, Nobilität und Ritterstand
PWillems, Le s4nat de la republique romaine I. II. Louvain 1878. 1883; dazu Appen-
dices et registres 1885; -/. // Paris 1885.
Die Zahl 300 als Normalzahl der Senatoren hängt mit den drei alten Tribus der
Tities, Ramnes, Luceres zusammen und hat sich bis auf Sulla erhalten, der diese
Normalzahl verdoppelt hat. Der ursprüngliche Senat war rein patrizisch, und den
patrizischen Senatoren blieben noch lange gewisse Vorrechte, vor allem die patnim
auctoritas, das Bestätigungsrecht den Volksbeschlüssen gegenüber; erst im Jahre
339 V. Chr. verlor dies Bestätigungsrecht seine praktische Bedeutung, durch ein
Gesetz des Q. Publilius Philo, demzufolge die patrum auctoritas bereits vor der Ab-
stimmung der Zenturien erteilt werden mußte, in incertum comitiorum eventum.
Neben den patrizischen Senatoren, den patres, standen im Senat der historischen
Zeiten die plebejischen Senatoren, die conscripti. Wann zuerst Plebejer in den Senat
gekommen sind, ist schwer zu sagen; spätestens auf jeden Fall seit dem Zutritt der
Plebejer zur Präsidentschaft, seit 399 v. Chr., vielleicht schon seit der Begründung
des Konsulartribunates, Nicht alle Senatoren besaßen das Rederecht, das Recht,
einen Antrag, eine sententia, zu stellen und zu motivieren; auch stellen nicht etwa
die Magistrate, die dem Senate präsidieren, den Antrag, sondern sie befragen die
einzelnen Senatoren, und der einzelne Senator stellt seinen Antrag, seine sententia.
Die plebejischen Senatoren haben dieses Rederecht und Antragsrecht nicht | von
allem Anfange an besessen, sie waren zunächst auf die Teilnahme an der Abstim-
mung beschränkt, die durch ein Auseinandertreten in Gruppen erfolgte, durch das
pedibus in senieniiam he, wonach diese Senatoren pedarii genannt wurden. Dem
gewesenen Präsidenten, auch dem Plebejer, kann dies Rederecht natürlich niemals
gefehlt haben; es ist unmöglich, daß der gewesene Konsulartribun, im Gegensatz
zum gewesenen Konsul, es nicht besessen haben sollte. Allmählich wurde das Rede-
recht ein allgemeines, nach der sullanischen Ordnung, die den gewesenen Quästor
ohne weiteres in den Senat aufnahm, hat es pedarii nicht mehr gegeben. Der Ma-
448 K^'"' Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [402
gistrat soll den Senat befragt und gehört haben, ehe er in wichtigen Dingen han-
delt, aber unbedingt gebunden ist er an den Beschluß des Senates, an das senatus-
consultum nicht. Es ist dem Senate aber gelungen, seinen Rat allmählich selbst den
Präsidenten der Republik gegenüber zu einem bindenden zu machen, wenn nicht
de iure, so doch tatsächlich; die Machtfülle des Senates, der schließlich den ganzen
Staat beherrscht hat, ist aus einer Fülle erfolgreicher Usurpationen erwachsen, sie
ruht auf anerkannten Präzedenzfällen und ist juristisch gar nicht völlig zu erschöpfen,
sondern historisch festzustellen und zu begreifen. Solange die lectio des Senates
bei den Präsidenten der Republik stand, besaßen sie ein gewisses Übergewicht über
den Senat, wenn auch die Lebenslänglichkeit der Senatoren gegenüber dem jähr-
lichen Wechsel der Magistrate dem Senate von vornherein seine politische Bedeu-
tung sichern mußte. Hier im Senate bildete sich eine Stetigkeit der politischen
Tradition aus, wie sie die Weltgeschichte sonst nur noch zweimal wieder erlebt hat,
in der Republik Venedig und in der politischen Tradition der römischen Kirche. So
verhinderte der Senat jeden politischen Zickzackkurs, zu dem der jährliche Wechsel
der Präsidentschaft verführen konnte, und seitdem durch das ovinische Plebiszit die
Präsidenten die lectio des Senates an die Zensur hatten abgeben müssen, verloren
sie auch diesen Einfluß auf die Senatoren. Wohl mochte ein sich fühlender Prä-
sident nicht immer geneigt sein, sich einem Senatuskonsult zu fügen, aber auch
solchen Naturen gegenüber erzwang der Senat schließlich seinen Willen: durch sein
Bündnis mit dem Tribunate beugte der Senat die Magistratur, er zwang sie unter
seinen Willen, und so machte er am Ende selbst die Präsidenten zu instruierten
Geschäftsträgern des Senates. Unter den zehn Tribunen fand der Senat immer einen,
der ihm völlig zu willen war, diesen bestimmte er zur Interzession gegen den un-
botmäßigen Präsidenten, und da der Präsident sich an der geheiligten Person des
Tribunen nicht vergreifen durfte, so wurde durch den tribunizischen Einspruch seine
ganze Amtstätigkeit lahmgelegt — bis er sich dem Senate fügte. So erhob die Ge-
samtheit des Senatorenstandes sich über seine einzelnen Glieder, über die wech-
selnden Magistrate. Seit dem Zeitalter der Punischen Kriege hat dieser Senat den
Staat regiert und die Welt erobert, mit der Schlacht von Pydna erreichte er im
Jahre 168 v. Chr. den Höhepunkt von Macht und Ansehen, und seine Stellung war
noch unangefochten, als im Jahre 146 Karthago und Korinth fielen. Innerhalb des
Senates hat der neue Adel, der der Nobilität, sich gebildet. Gegenüber denjenigen
Patriziern, die nicht an der Spitze des Staates gestanden hatten, fingen die plebe-
jischen Konsuln und Konsulare an, sich zu fühlen, ja sich ihnen für überlegen zu
halten. So bildete sich in diesen Kreisen der Begriff der Nobilität aus; zu den
Nobiles rechnete man Konsuln und KonsuJare nebst ihren Nachkommen, plebejische
ebensogut wie patrizische, aber diejenigen Patrizier schließlich nicht mehr, die das
Konsulat nicht bekleidet hatten und unter deren Ahnen sich auch kein gewesener
Präsident befand — auch die Konsulartribunen waren Präsidenten der Republik ge-
wesen, ebenso natürlich Dezemvirn und Diktatoren. Juristische Bedeutung hat die-
ser Begriff der Nobilität nicht gewonnen, sozial und politisch aber war er von größtem
Belang. Ein Aufsteigen zum Konsulate aus den senatorischen Kreisen hatte keine
Schwierigkeiten, wohl aber aus dem Ritterstande; wer durch seine Geburt nur dem
Ritterstande angehörte und es doch bis zum Konsulate brachte — es sind ihrer nur
wenige gewesen, die bekanntesten darunter der alte Cato, Marius und Cicero — ,
fällt unter den Begriff des homo novus. Erst das Konsulat, noch nicht der kuruli-
sche Sessel, auch noch nicht die Prätur gewährte die Aufnahme in den Kreis der Nobiles ;
402/403] Nobilität 449
durch die Bekleidung der Prätur hatte der nur ritterbürtige Marius noch keine Auf-
nahme in ihn gefunden, bei dem Kampfe gegen seine Wahl zum Konsul handelte
es sich also um die Frage seiner Fernhaltung von der Nobilität. Unter den Mobiles
werden wieder engere Kreise als clarissimi oder als principes hervorgehoben, die
clarissimi wesentlich, die principes durchweg auf Männer beschränkt, die nicht nur
von Konsularen abstammten, sondern selber das Konsulat bekleidet hatten. Nur
diese gewesenen Konsuln, diese Principes, bilden, nicht juristisch, aber tatsächlich,
das consilium, mit dem der Konsul sich berät. Sowohl politisch, wie sozial sind
diese Principes nach unseren Begriffen Fürsten.
Den Nachweis, daß noch nicht die Bekleidung eines kuruiischen Amtes, sondern erst
die des Konsulates den Zutritt zu der Nobilität eröffnet, daß also die Nobilität einen engeren
Kreis innerhalb des Senatorenstandes bildet, hat MGelzer, Die Nobilität der römischen
Republik, Leipzig 1912, vor allem durch die Untersuchung des ciceronischen Sprach-
gebrauches geliefert; es fragt sich aber, wann der Begriff der Nobilität sich gebildet hat,
und MGelzer macht ihn zu alt. Er kann nicht älter sein als der Eintritt der Plebejer in die
Präsidentschaft, wie er in der Form des Konsulartribunates, zuerst 399 v. Chr., erfolgte;
die Rückkehr zum Konsulat, 366 v. Chr., ist hierfür ohne Bedeutung, da Plebejer ja schon
vorher Präsidenten der Republik gewesen waren. Die Aussonderung des Kreises der ge-
wesenen Präsidenten und ihrer Deszendenz hatte sich aber bereits vollzogen, als man be-
gann, die sogenannten Pseudopatrizier der Konsulnliste einzufälschen; es handelt sich hier
eben um die Begründung des Anspruchs auf Zugehörigkeit zur Nobilität. Daß das Streben
nach konsularischen Ahnen im Dienste der Tagespolitik steht, bemerkt mit Recht EKome-
mann, Der Priestercodex in der Regia, Tübingen 1912, 60. — PRibbeck, Senatores Ro-
mani qui fuerint idibiis Martiis a. u. c. 711. Diss. Berol. 1899. — Für eine Geschichte der
Aristokratie der Kaiserzeit liefert die Pros. rom. I. II. III, Berol. 1S97-1898, das grundlegende
Material, mit dessen Verarbeitung man allmählich begonnen hat. CHeiter, De patriciis
gentibus quae imperii Romani saeculis I. II. III fuerint. Diss. Berol. 1909. FFischer, Se-
natus Romanus qui fuerit Augusti temporibus. Diss. Berol. 1908. PWillems, Le sdnat ro-
main en l'an 65 apres Jesus-Christ, Louvain 1902. BStech, Senatores Romani qui fuerint
inde a Vespasiano usque ad Traiani exitum, Klio, 10. Beiheft, 1912.
Nicht lange nach dem Falle von Karthago und Korinth begann der Ansturm
gegen die scheinbar unerschütterliche Position des Senates. Aus materiellem Eigen-
nutze entzog er sich der agrarischen Reform, die unbedingt notwendig wurde, und
da Tiberius Gracchus diese Reform nicht mit dem Senate durchführen konnte, so
führte er sie ohne ihn und gegen ihn durch, mit der plebejischen Volksversamm-
lung. Damit beginnt der ständige Kampf der Legislative gegen die Verwaltung, der
Ansturm der Volksver|sammlungen und ihrer Führer gegen den Senat; das Bündnis
von Senat und Tribunat hat sich gelöst. Ein Vorspiel dazu hatte 232 v. Chr. C.
Flaminius gegeben.
Hatte Tiberius Gracchus nur seine Reform auch gegen den Senat durchsetzen
wollen, so beginnt mit Gaius Gracchus jene Bewegung, die auf den Sturz des Se-
nates hinausläuft; sie vollendet sich in Caesar. Gegen den Senatorenstand organi-
sierte Gaius Gracchus den aus den equites equo privato hervorgegangenen Stand
der Ritter, der Kapitalisten; er erhob die Ritter zu einer Macht den Senatoren gegen-
über dadurch, daß er ihnen die Geschworenengerichte gab, wie sie seit der lex
Calpurnia vom Jahre 149 v. Chr. über die Erpressungen senatorischer Provinzial-
statthalter zu urteilen hatten. Aber noch behauptete der Senat die Macht im Reiche
durch seine Besetzung der militärischen Kommandos; da griff im Jahre 107 v. Chr.
der Tribun Manlius Mancinus auch in diese Prärogative des Senates, und auf seinen
Antrag übertrug die Volksversammlung dem C. Marius den Oberbefehl gegen
Jugurtha. Das war die erste Verleihung eines militärischen Kommandos nicht durch
Einleitung in die Altertumswissenschaft. III. 2. Aufl. 29
450 ^^^^ Johannes Neumann: Römische Staalsaltertümer [403/404
Senatsbeschluß, sondern durch Plebiszit; jetzt griff der Kampf der Legislative gegen
die Verwaltung des Senates auch auf das militärische Gebiet über. Auf diesem
Wege haben Pompeius und Caesar ihre großen Kommandos erhalten, und hat die
Militärgewalt sich mit der Demokratie verbündet. Unter der Vereinigung von tri-
bunizischer Gewalt und militärischem Imperium ist die Senatsherrschaft zusammen-
gebrochen.
Aber sie hatte noch einmal Hilfe gefunden in dem Geist und der Kraft Sullas.
Die sullanische Verfassung hat den Kampf des Tribunates und der Volksversamm-
lungen gegen den Senat dadurch unmöglich zu machen verstanden, daß sie die
Anträge der Tribunen auf Plebiszite an die vorherige Zustimmung des Senates band;
damit war der von den Gracchen inszenierte Kampf der Volksversammlungen gegen
den Senat aufgehoben und verhindert, denn der Senat hätte seine Zustimmung doch
nicht zu Anträgen gegeben, die gegen ihn selber gerichtet waren. Den Ehrgeiz
und das Talent schreckte Sulla von der Bewerbung um das Tribunat dadurch ab,
daß seine Bekleidung für die höheren Ämter disqualifizierte, und von den Rittern
machte er den Senat dadurch wieder unabhängig, daß er die Geschworenengerichte
den Senatoren zurückgab. Sulla hat den Senat wieder in den Sattel gehoben, der
aber hatte verlernt zu reiten, und das erste Konsulat des Pompeius vom Jahre 70
V. Chr. brachte das Ende der sullanischen Reaktion. Von der sullanischen Verfas-
sung hielten sich gewisse technische Neuerungen, die Neuordnungen der Provinzial-
verwaltung und die Organisation des Strafprozesses.
3. Allgemeine Begriffe des römischen Staatsrechts
Nach Magistratur, Bürgerschaft und Senat hat ThMommsen sein großes Staats-
recht gegliedert, das 1871 — 1888 in drei Teilen und fünf Bänden erschienen ist;
sein Abriß des römischen Staatsrechts vom Jahre 1893 hat dagegen der Behand-
lung der Magistratur die Bürgerschaft und das Reich vorausgeschickt. Bei der
Gliederung des Stoffes in dem größeren Werke war für Mommsen wohl maßgebend,
daß er so mit dem Gebiete beginnen konnte, wo er am originellsten war, das er
fast aus dem Nichts geschaffen hat, dem allgemeinen Recht der Magistratur; dieser
erste Band von Mommsens Staatsrecht enthält vielleicht die intensivste Gedanken-
arbeit seines gedankenreichen Lebens und ist von der stärksten Energie juristischer
Begriffsbildung getragen. Bei den Begriffen der Römer selber bleibt Mommsen
nicht stehen, wenn er auch natürlich von ihnen ausgeht, und bei der staatsrecht-
lichen Terminologie der Römer weiß er von der etymologischen Grundbedeutung
auf das schärfste das | zu scheiden, was Sprachgebrauch und was Geschichte hinzu-
gefügt und hineingetragen. Der Begriff der Magistratur geht zweifellos von magis
aus, aber wodurch das Mehr bedingt ist, mit dem sich der Magistrat über die anderen
erhebt, ist in dem Worte selbst nicht ausgedrückt; trotzdem unterliegt es keinem
Zweifel, daß die Bedeutung, die der Begriff der Magistratur in der römischen Ge-
schichte gewonnen hat, es in sich schließt, daß die Volkswahl es war, die den Ma-
gistrat in seine höhere Stellung hob. Nicht nur der Magistrat, auch der Priester
nimmt eine Ehrenstellung ein, aber nach der republikanischen Ordnung, die geist-
liche und weltliche Gewalt geschieden hat, sind die Magistrate keine Priester, und
die Priester keine Magistrate: die Priester kommen zu ihrer Ehrenstellung nicht durch
Volkswahl, sondern durch Kooptation, und als das Domitische Gesetz des Jahres
104 V. Chr. die Volkswahl auch auf die Besetzung der Priestertümer ausdehnen
404405] Staatsrechtliche Be^Tiffe 451
wollte, nahm es auf diesen Grundsatz insofern Rücksicht, als es die comitia sacerdotum
auf 17 Tribus von den vorhandenen 35 beschränkte: diese Komitien der 17 Tribus
waren also nach strengem Rechte überhaupt keine Volksversammlung und ihre
Wahlen keine Volkswahl. Wenn die Funktionen der Magistrate und der Priester auch
voneinander geschieden blieben, so war doch ein Gebiet beiden gemeinsam, das
Gebiet des Geschlechterrechtes, und aus diesem Grunde erhielt eben auf diesem Ge-
biete der Oberpriester magistratische Funktionen, das Recht, in Sachen des Ge-
schlechterrechtes Volksversammlungen zu berufen. Dem Magistrate liegt die Führung
der Geschäfte den Göttern und den Menschen gegenüber ob; die Meinung der Götter
holt er in seinen Auspizien ein, und den Menschen gegenüber kommt sein Imperium
zur Geltung. Die Scheidung zwischen imperium domi und Imperium militiae war
eine örtliche, in erster Linie durch die Wallstraße, das pomerium, gegeben. Diese
Scheidung ist erst auf Grund der Provokation erfolgt, sie hat also, nach unserer
Meinung, der Königszeit und dem halben Jahrhundert grundherrlicher Adelsherrschaft
gefehlt, das mit der Vertreibung der Könige einsetzt; erst die servianische Ver-
fassung, erst der Staat der Zenturienordnung hat kurz vor der Gesetzgebung der
zwölf Tafeln, mit der Provokation, dem Rechte der Berufung an das Volk in Waffen,
auch die Scheidung des imperium domi vom imperium militiae herbeigeführt, und
damit der schrankenlosen Disziplinargewalt der Koerzition, die im Gebiete des Kriegs-
rechts sich erhielt, im Bezirke des imperium domi das Ende bereitet. Den Ver-
such, die Begriffe imperium und potestas in bestimmter Definition abzugrenzen, hat
Mommsen als undurchführbar aufgegeben und sich auf den Hinweis beschränkt,
daß potestas der engere und imperium der weitere Begriff ist, und daß der potestas
die beiden Kompetenzen fehlen, mit denen das imperium über sie hinausgeht, näm-
lich Kommando und Jurisdiktion. Der maior potestas eignet ein Verbietungsrecht
der minor potestas gegenüber, das von dem das Einspruchsrecht des Kollegen mit
par potestas sich begrifflich unterscheidet. Begrifflich, aber nicht in der praktischen
Wirkung. Der römische Begriff der Kollegialität unterscheidet sich darin von dem
modernen, daß modernes kollegiales Regiment auf Übereinstimmung oder Majori-
tätsbeschluß der Kollegen ruht, die nur gemeinsam zum Handeln befugt sind; nach
römischem Staatsrecht aber ist jeder einzelne der Kollegen zu jeder überhaupt inner-
halb der Kompetenz des Amtes liegenden Handlung befähigt und befugt, ohne daß
er den Kollegen auch nur zu befragen braucht: freilich setzt er sich dabei dem
Einspruchsrechte des Kollegen aus, und in diesem Falle wirkt die eine par potestas
der anderen direkt entgegen. Zwei gleiche Kräfte wirken dann in entgegengesetzter
Richtung, sie heben einander also auf, und es geschieht gar nichts, praktisch kommt |
demnach das Einspruchsrecht der par potestas zu demselben Ergebnisse mit dem Ver-
bietungsrechte der maior potestas. Das Interzessionsrecht des Tribunen sogar dem
Konsul gegenüber ruht aber nicht auf einer staatsrechtlichen maior potestas, son-
dern ausschließlich auf der geheiligten Person des Tribunen, deren Verletzung ein
religiöser Frevel wäre. Dem Einspruchsrechte des Kollegen vorzubeugen dient vor-
herige Verabredung oder der Turnus.
Gegenüber der Einstelligkeit der etruskischen Jahresdiktatur sieht ARosenberg, Staat
der alten Italilier, 1913, bes. S. 76, in der Zweiheit der obersten Magistrale die latinisch-
oskische Form der Republik. Die Zweiheit der Präsidenten der römischen Republik ent-
spreche den oskischen meddices und den umbrischen marones. Die Jahresdiktatur der
Latiner aber, wo die sich findet, sei höchst wahrscheinlich aus Etrurien importiert. Ich
möchte Bedenken gegen eine so weitgehende Nationalisierung staatlicher Formen nicht
verschweigen; schon 'das Fossil des Diktators von Alba' führt bei dem Versuche, ihn auf
29*
452 Karl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [405
etruskischen Einfluß zurückzuführen, in unlösbare Schwierigkeiten. So wenig- ich einen
Zusammenhang- von Verfassung und Volkstum verkenne, so glaube ich doch, die Ver-
fassungen sind in ihrem Wesen zum guten Teil ebenso international wie die Kulturen, z. B.
die mykenische, und aus ähnlichen Voraussetzungen entwickeln sich an verschiedenen
Orten ähnliche staatliche Formen. Für die italischen und griechischen Stämme bieten die
arabischen Stämme und die der Kinder Israel lehrreiche Parallelen; heute studiert man die
Stammesprobleme am besten an den albanesischen Stämmen. Gewiß sind bei den Verfassungen
Übertragungen und Entlehnungen ebensov/enig ausgeschlossen wie bei den Kulturen, für
deren Verbreitung sie sogar die Regel bilden; aber die lacedämonische Verfassung ist
nicht aus Kreta entlehnt, sondern beide Verfassungen sind selbständig entstanden, aus der
gleichen Lage des Eroberungsstaates. — Von den oskischen meddices hat Rosenberg c. a. 0.
15 ff. schlagend den Vorrang des einen erwiesen; die römischen Konsul-Prätoren aber waren
kollegial gleichstehend. Darin, daß die Kollegialität auch in dem Worte consul zum Aus-
druck komme, hat Mommsen StR. I1 1^ S. 77 zweifellos recht, und wenn er den consul
als 'Mittänzer' mit salire in Verbindung brachte, so sprach dafür die Analogie von praesul;
andere denken an einen Zusammenhang des Wortes mit sedere; dann würde der Titel con-
sules die ''Zusamniensitzenden' bedeuten {Rosenberg S. 14). Wie praesilium neben praesidium
steht, so umgekehrt auch considium neben consilium. AWalde, Lateinisches etymologisches
Wörterbuch-, Heidelberg 1910, 188. KBrugmann, Grundriß der vergleichenden Grammatik
Hl-, Straßburg 1906, 143 f. A. 2: consulere war ursprünglich 'sich (zur Beratung) zu-
sammensetzen'. In der Begründung des kollegialen Jahresamtes nach der Vertreibung der
Könige erblickt Rosenberg a. a. 0. S. 81 großartigen staatsmännischen Takt, er sieht darin
'eine geniale Paradoxie, zwei Träger des höchsten Imperiums nebeneinander zu stellen und
so die Gefahren des absoluten Amtes zu paralysieren. Vielleicht war Rom die erste Ge-
meinde, die sich dieses merkwürdige Bürgermeisterpaar bestellte.' Vielleicht — denn 'von
dem Wesen des Maronats, sowie der altlatinischen Prätur können wir uns keine genaue
Vorstellung machen', wie Rosenberg ja selber sagt. — Aus dem praetor maximus des alten
Gesetzes bei Livius VII 3, 5, über den Mommsen RSt. I1 1'^ S. 75 das nötige bemerkt hat,
will MGelzer, Mobilität S. 40, schließen, an die Stelle der Könige sei in Rom zunächst ein
einziger Beamter getreten, der erst später durch die kollegialen Konsuln ersetzt worden
sei. Damit wirft Geizer ohne jede weitere Prüfung die ganze ältere Konsulnliste stillschwei-
gend über den Haufen.
Das aktive Wahlrecht ist ein minderes gegenüber dem passiven, das letztere
eignet selbst den Vollbürgern nur unter ganz bestimmten Normen, die für die Ämter
überhaupt oder für die einzelnen Ämter in ihrer bestimmten Aufeinanderfolge gelten;
die Erfüllung der Meldepflicht zum Kriegsdienst und das Lebensalter kommen hier
ebenfalls in Frage. Außer der Kollegialität ist der Grundsatz der Annuität eine der
festesten Säulen des römischen Staatsrechts: das Verhältnis von Amtsjahr und Ka-
lenderjahr führt uns zu den Problemen altrömischer Chronologie; s. unten S. 466 ff.
Die Wahl zu den Ämtern geschieht in den Volksversammlungen, die außer den
Wahlen hauptsächlich für Gesetzgebung kompetent waren; der gesetzgebende Kör-
per war nicht der Senat: die Gesetze gab auf Antrag des Magistrates die Volks-
versammlung, die der eigenen Initiative entbehrte. An der Gesetzgebung der komi-
tialen leges hatte der Senat nur bis 339 v. Chr. Anteil, mit seinem Bestätigungsrechte,
der patrum auctoritas, und an den Plebisziten, wenn überhaupt, nur bis zum Horten-
sischen Gesetze von 287; von dem Einfluß, den ihm Sulla für kurze Zeit auf
die Einbringung von Plebisziten gab, war oben S. 450 die Rede. Zur Entgegen-
nahme von Mitteilungen versammelt das Volk sich ungegliedert in Kontionen; falls
es aber beschließen und beschlußfähig sein soll, muß es zu bestimmten Gruppen
auseinandertreten und sich gliedern, nur gegliederte Volksversammlungen können
wählen und Gesetze geben. Gegliedert sind die Volksversammlungen nach Kurien,
Zenturien oder Tribus, die plebejischen Volksversammlungen, die concilia plebis,
waren. ebenso nach Tribus gegliedert wie die comitia tributa des patrizisch-plebe-
405/406] Staatsrechtliche Begriffe 453
jischen Gesamtvolkes. Bei der abnehmenden Zahl der Patrizier konnte man daher
später concilia plebis und comitia tributa leicht miteinander verwechseln, mit Sicher-
heit waren sie aber immer nach dem sie leitenden Magistrate zu unterscheiden. Ein
Einspruchsrecht haben die Volkstribunen ebenso den Gesetzen der Volksversamm-
lungen gegenüber besessen, wie gegenüber den Senatuskonsulten, nur daß dieser
tribunizische Einspruch erst dem beschlossenen Senatuskonsult gegenüber erhoben
werden darf, das durch diesen Einspruch zur senafus auctoritas hinabgemindert
wird, während dem Volksbeschlusse gegenüber der Tribun gültigen Einspruch nur
erheben kann, ehe eine Majorität der Stimmen für das Gesetz erreicht ist. Selbst
die Gewalttätigkeit des Jahrhunderts der Revolution hat häufig wenigstens die For-
men des Staatsrechts da respektiert, wo sie in der Sache das Recht verletzte, eben-
so wie die hybriden Ämter der sullanisch-cäsarischen Diktatur und des magistrati-
schen Triumvirates vom Jahre 43 v. Chr. sich formell staatsrechtlich definieren ließen,
wenn sie sich auch schon dadurch über das Staatsrecht erhoben, daß sie nicht inner-
halb, sondern über der Verfassung standen, daß sie befugt waren, selber den Staat
zu konstituieren, daß sie konstituierende Gewalten waren. Trotzdem war selbst
unter den Triumvirn das moralische Ansehen des Staatsrechts noch immer so groß,
daß es seinen Einfluß auf die eigentümliche Form ihrer Provinzialverwaltung übte:
LGanter, Die Provinzialverwaltung der Triumvirn, Straßburg 1892.
4. Rom, Latium, Italien und die Provinzen
Aus der Verfassung einer Stadt und eines engbegrenzten Flächenstaates ist die
römische Verfassung zu einer italischen Verfassung und der eines Weltreichs
geworden.
A. Bürgerrecht. Der ursprüngliche Staat bestand noch nicht aus gleichberech-
tigten Bürgern, die politischen Rechte eigneten ursprünglich nur den adligen Grund-
herrn, und erst im Jahre 471 v.Chr. erhielten zunächst die nichtadligen | Grund-
eigentümer der Stadt die Anfänge politischer Rechte; die Bauernbefreiung mit der
Begründung der ländlichen Tribus und die darauf ruhende Zenturienordnung schuf
erst das allgemeine Recht der Grundeigentümer. Der Inbegriff des Bürgerrechts
liegt im ius suffragü und im ius honorum, im Stimmrechte bei Gesetzen und Wahlen
sowie im passiven Wahlrechte. Diesen bürgerlichen Rechten standen die bürger-
lichen Pflichten, standen die Lasten der Bürger, ihre munera, gegenüber, haupt-
sächlich Dienstpflicht und Steuerpflicht. Seit 381 v. Chr., seit der Unterwerfung
Tusculums, traten den Vollbürgern die Passivbürger, die Munizipalen, zur Seite, die
nur an den Lasten der Gemeinde, an ihren munera, Anteil hatten, die Kriegsdienst
leisten und Steuern zahlen mußten, die aber von den Bürgerrechten, vom Stimm-
recht und passiven Wahlrecht, ausgeschlossen waren. Diese cives sine suffragio
et sine iure honorum sind die römischen Munizipalen in des Wortes ursprünglicher
Bedeutung, sie sind Bürger, aber Passivbürger; dies ursprüngliche Munizipalrecht
wird auch als caeritisches Recht bezeichnet, weil es dem etruskischen Caere gegen-
über zeitig angewandt worden ist. Allmählich gelangten einige solcher Munizipien
zu vollem Bürgerrechte, so daß es eine Zeitlang nebeneinander Munizipien mit Voll-
bürgerrecht und mit Passivbürgerrecht gab, bis schließlich der Bundesgenossenkrieg
auch den Passivbürgern sowie den Latinern und Bundesgenossen das volle römi-
sche Bürgerrecht gab. Dies ist das neue Munizipalrecht, die neuen Munizipien sind
italische Bürgergemeinden mit lokaler Autonomie, mit Selbstverwaltung.
454 Karl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [406
Ein 'Rahmengesetz über einzelne von allen Gemeindestatuten anzuerkennende Punkte'
gab die sog. lex (Julia) municipalis vom Jahre 45 v. Chr., CIL I 206, bei Bruns-Gradenwitz
V p. 102 ff.; LMüteis, Zeitschr. d. Savigny-Stiftg. f Rechtsgesch. XXXIII {1912), Rom. Abt.
159ff. 178. — Mommsen, Lex municipii Tarentini Eph. ep. IX 1 (1903) 1 sqq.; bei Bruns-
Gradenwitz r p. 120 sqq. Über den Ursprung des munizipalen Quattuorvirates ARosenberg,
Staat der alt. ItaL, bes. S. 45. Für die Folgezeit WLiebenam , Städteverwaltung im römi-
schen Kaiserreiche, Lpz. 1900. JSReid, The municipalities in the roman empire, Cambridge
1913.
B. Die Latinität. Mit den Römern waren die Latiner durch die Gemeinschaft
der gültigen Ehe und den privatrechtlichen Schutz verbunden, durch conubium und
commercium; vor dem plebiscitum Canuleium kann ein solches allgemeines Ko-
nubium allerdings nicht bestanden haben, da es ein solches noch nicht einmal unter
den Römern selber gab. Das Konubium w^urde den Latinern auch erhalten, als im
Jahre 338 an die Stelle des aufgelösten latinischen Bundes, der mit Rom in Bünd-
nis gestanden hatte, Einzelverträge zwischen den latinischen Gemeinden und dem
römischen Staate traten. Auch seine Grenzfestungen, seine Kolonien, konnte Rom
nicht allein mit Bürgern bevölkern, es bedurfte dazu auch der Latiner, und diese
latinischen Kolonien hatten das gleiche latinische Recht. Und jeder Latiner konnte
römischer Bürger werden, wenn er nach Rom übersiedelte. Eine Minderung dieses
latinischen Rechtes trat im Jahre 268 v. Chr. zuerst Ariminum gegenüber ein. Das
neue, mindere latinische Recht, wie es von jetzt ab allein noch zur Verleihung ge-
langte, unterschied sich von dem volleren, älteren dadurch, daß nicht jeder Latiner
mehr durch seine Übersiedelung nach Rom zum römischen Bürgerrechte gelangte,
sondern nur noch, wer in seiner latinischen Heimat ein Amt bekleidet hatte oder
Mitglied des Gemeinderates gewesen war. Und um den Zuzug nach der Hauptstadt
zu erschweren und die Verödung der italischen Städte zu verhindern, wurde, vor
177 V. Chr., die weitere Bestimmung hinzugefügt, wer nach Rom übersiedle und
dort römischer Bürger werden wolle, müsse in der latinischen Heimatgemeinde einen
erwachsenen Sohn zurückgelassen haben. Die zunehmende Engherzigkeit der römi-
schen Bürger ging aber noch weiter und sperrte im Jahre 95 v. Chr. durch die lex
Licinia Mucia der Konsuln M. Licinius Crassus und Q. Mucius Scaevola den Latinern
überhaupt die Erwerbung des Bürgerrechts. Dies Gesetz hat den Ausbruch des
Bundesgenossenkrieges mit veranlaßt.
Nach der Annalistik war unter dem Konsulate des Sp. Cassius und Postumus Cominius,
also 493 v. Chr., ein foedus zwischen den Römern auf der einen Seite, der Gesamtheit der
latinischen Städte auf der anderen, geschlossen worden, das nach seiner Inhaltsangabe
bei Dion.Hal. VI 95 als foedus aequum zu bezeichnen ist. Die columna aenea, auf der
diese Urkunde eingegraben war, befand sich noch kurz vor dem J. 56 v. Chr. hinter den
rostra; Cic. pro Balbo 23, 53. Die Inschrift nannte, wie aus Liv. II 33, 9, der hier auf die
columna aenea ausdrücklich hinweist, mit Sicherheit hervorgeht, nur den Namen Sp. Cassius,
nicht den des Postumus Cominius, Sp. Cassius aber war dreimal Konsul, 502, 493 und 486;
und da Iterationsbezeichnung selbst sehr viel später noch nicht vorkam, war aus der Ur-
kunde selbst nicht zu erkennen, welches Konsulat gemeint war; LitCbL XLVIII, 1897, 12S9;
in sein zweites Konsulat setzt das foedus die Annalistik, der Cicero, Livius und Dionys von
Halikarnaß folgen. Den Wortlaut der Urkunde kannte noch Verrius Flaccus {Festus s. v.
nancitor p. 166 M.), der zwei Sätze aus ihr zitiert. Diese Urkunde bzw. ihre Inhalts-
angabe bei D. H. bildet den Ausgang für Mommsens Auffassung der römisch-latinischen
Beziehungen. In Gegensatz dazu tritt ETäubler, Imperium Romanum I, Die Staatsverträge
und Vertragsverhältnisse, Lpz. 1913, 276 ff. Selbstverständlich bestreitet er die Existenz der
Urkunde nicht und, wie es scheint, auch nicht ihre Datierung, wohl aber die Richtigkeit
der Inhaltsangabe bei D. H., die nicht auf die Urkunde, sondern auf die Annalistik zurück-
gehe und die schweren Bedenken unterliege. Er sucht zu zeigen, Rom habe niemals
406/407) Italien und die Provinzen 455
foederativ neben Latium, sondern immer innerhalb des latinischen Stammbundes gestanden,
und der Vertragstext bei D. H, sei ein 'Produkt der jüngsten Traditionsgestaltung", 'eine
Konstruktion, die dem Zwecke dient, die latinische Politik Roms, die Sprengung des Stammes-
bundes durch Aufsaugung fast aller mit ihm von Haus aus gleichberechtigten Bundes-
staaten, dadurch zu rechtfertigen, daß sie die Grundlage verschiebt, Rom von allem Anfang
an neben den Bund stellt'; Tüubler 316 f.; 301 f. Täubler hält also die Inhaltsangabe des
Vertrages bei D. H. für eine tendenziöse Fälschung der von D. H. benutzten späten Annalistik.
Die Annahme einer solchen Fälschung wird durch die Tatsache, daß noch Verrius Flaccus
den Wortlaut der echten Urkunde kannte, nicht gerade erleichtert. Und ist die Situation,
wie der Vertrag bei D. H. sie hinstellt, um 490 v. Chr. denn wirklich unmöglich oder un-
wahrscheinlich? — Die Chronologie der noch zu Ciceros Zeit erhaltenen Urkunde des Sp.
Cassius hat Täubler nicht angefochten; über LMHarimann s. unten S. 476.
C. Die s 0 c i i (vgl. JBeloch, Der italische Bund unter Roms Hegemonie, Lpz. 1880).
Neben dem römischen Gebiet und den latinischen Gemeinden standen in Italien die
Staaten der Bundesgenossen, der socii. Diese verbündeten Staaten waren nicht
durch einen alle umfassenden Vertrag, sondern durch Einzelverträge mit Rom ver-
knüpft, wie solche Einzelverträge seit 338 auch die Beziehungen der einzelnen |
latinischen Gemeinden geregelt hatten; diese Staaten der socii waren souverän, nur
war ihre Souveränität in der auswärtigen Politik und im Heerwesen beschränkt.
Sie hatten kein conubium, wohl aber commercium mit Rom. Entstanden war dieser
italische Bund seit dem Übergreifen Roms über Latium hinaus, unmittelbar vor dem
Ausbruch des ersten Punischen Krieges war er vollendet. Bei seinen Siegen hatte
Rom sich von den überwundenen Staaten und Stämmen in der Regel einen Teil der
Feldmark abtreten lassen, meist ein Drittel; so erstreckte denn das Gebiet des ager
Romanus sich in unzusammenhängenden Stücken über ganz Italien. Daneben standen
die zwei Kategorien der latinischen Gemeinden und der bundesgenössischen Staaten.
Im Hannibalischen Kriege bestand der italische Bund die schwerste Probe, denn
Hannibal trog seine Hoffnung auf allgemeinen Abfall der Bundesgenossen, das ge-
meinsame Interesse hielt den italischen Bund zusammen. Auch an der Eroberung
der Provinzen war der Bund aufs stärkste beteiligt; wie sein Heerwesen organisiert
war, zeigt uns das von Polybios 11 24 erhaltene Verzeichnis seiner Wehrfähigen vom
Jahre 225 v.Chr.; vgl. ThMommsen, R. F. 11 382 ff., mit Glück weitergeführt von
JBeloch, Die Bevölkerung der griechisch-römischen Welt, Lpz. 1886, 353ff. Trotz
der Mitwirkung des Bundes wurden die Provinzen aber nicht Bundesprovinzen, son-
dern römische Provinzen, und um an ihrer Nutzung teilzunehmen, strebten in der
Folge die Bundesgenossen nach dem römischen Bürgerrechte. Seine Verweigerung
hatte den Ausbruch des Bundesgenossenkrieges zur Folge, und nach dem Kriege
mußten die Römer alles gewähren, dessen rechtzeitige Gewährung den Ausbruch
des Krieges verhindert hätte. Die Erteilung des römischen Bürgerrechts beseitigte
die bundesgenössischen Staaten und machte sie zu Munizipien neuen Rechtes; auch
diese Staaten der socii sind nunmehr zu italischen Bürgergemeinden mit lokaler
Autonomie geworden. Das römische Bürgerrecht erstreckte sich vom Faro von
Messina bis zum Po, und latinisches Recht bis an die Alpen, und durch Cäsar er-
hielten auch die Transpadaner Bürgerrecht. Vom Fels zum Meere war Italien jetzt
im römischen Bürgerrechte geeinigt.
D. Die Provinzen. Von Reggio aus blickte man über die Meerenge nach der
Provinz Sizilien hinüber, der den Karthagern abgenommene Teil der Insel ist die
erste römische Provinz, ist Untertanenland geworden. Es folgte die Erwerbung Sar-
diniens mit Korsika, des syrakusischen Siziliens, der karthagischen Herrschaft in
Iberien. Ein Land nach dem andern wurde der römischen Herrschaft unterworfen
456 Karl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [407/408
und der römischen Provinzialverwaltung eingegliedert, mit der Eroberung Syriens
durch Pompeius waren auch die hellenistischen Staaten, außer Ägypten, dem römi-
schen Reiche eingeordnet. Von diesen Provinzen erhoben die Römer eine Grund-
steuer, ein vectigal, und begründeten seine Erhebung mit der juristischen Fiktion
eines dominium soli, eines Obereigentums des römischen Staates am Provinzialboden.
Im Gegensatze dazu war Italien grundsteuerfrei, und Grundsteuerfreiheit außeritali-
schen Bodens wird eben darum als italisches Recht, als ius Italicum bezeichnet;
Bheisterbergk, Name und Begriff des ius Italicum, Tübg. 1885. Als unter Diocletian
die Grundsteuerfreiheit Italiens aufhörte, und auch Italien dieser Grundsteuer unter-
worfen wurde, war die Herrschaftsstellung Italiens dahin, und Italien im Reiche auf
die Stufe der Provinzen hinabgedrückt. Die Römer verwalteten ihre Untertanen-
länder, die Provinzen, seit der Organisation dieser Provinzialverwaltung vom Jahre
227 V. Chr. durch Prätoren; neben die ziviljurisdiktionellen Prätoren der Hauptstadt
traten jetzt die Provinzialprätoren, die Statthalter der Provinzen, jeder von ihnen
hatte einen Quästor unter sich, der von Sizilien aber, im Anschluß an die j Erobe-
rungsgeschichte der Insel und die Entstehung der Gesamtprovinz, deren zwei, den
einen zu Lilybäum und den anderen zu Syrakus. Diese prätorische Provinzialver-
waltung bestand bis auf Sulla, der die Magistratur des Konsulates und der Prätur
städtisch machte und an die Hauptstadt binden wollte. Die Konsuln sollten dem
Senate präsidieren, und die Prätoren sich, außer der Ziviljurisdiktion, als Präsidenten
der Geschworenengerichte dem Strafprozesse widmen; im nächsten Jahre sollten
dann beide, die gewesenen Konsuln und gewesenen Prätoren, mit prorogiertem Im-
perium und mit militärischer Gewalt als Prokonsuln und Proprätoren, als Statthalter,
in die Provinzen abgehen. So ist durch Sulla die Provinzialverwaltung an die Pro-
magistratur gekommen, und diese sullanische Ordnung hat sich in der Verwaltung
der senatorischen Provinzen auch in der Kaiserzeit erhalten, während die Kaiser
ihre Provinzen durch magistratische Legaten verwalten ließen, wie sie zuerst unter
Lukullus im Mithradatischen Kriege, unter Pompeius und Cäsar begegnen; auch die
Provinzialstatthalter der Triumvirn waren, wenn auch nicht formell, so doch der
Sache nach Legaten.
Mit der Erwerbung Ägyptens durch Cäsar den Sohn schloß sich das Universal-
reich der Mittelmeerländer, aber Ägypten wurde nicht Provinz des Reiches.
E. Die freien Städte. Der geographische Name der Provinzen reicht oftmals
über den Bezirk der römischen Verwaltung, über den Boden der römischen Provinz
hinaus; der Provinzialverwaltung nicht unterworfen war das Gebiet der freien Städte.
Diese waren, abgesehen von Heerwesen und auswärtiger Politik, souveräne Staaten,
analog den Staaten der italischen socii, sie unterlagen auch nicht der Steuerpflicht,
sie waren immunes. Bei einigen dieser freien Städte ruhte der Rechtsstand auf
einem Vertrage mit Rom, auf einem foedus, dieser Rechtsstand konnte also nicht
einseitig abgeändert werden. Neben diesen civitates foederatae standen aber als
zweite Klasse die civitates sine foedere liberae et immunes, deren Freiheit nicht auf
einem foedus, sondern auf römischem Senatuskonsult oder Gesetze beruhte und da-
her einseitig von Rom aus aufgehoben oder modifiziert werden konnte. Neben den
Provinzen geben besonders im Osten die freien Städte dem römischen Weltreiche
seinen Charakter.
Da Rom seine ersten Provinzen, das karthagische Sizilien und Sardinien mit
Korsika, 241 und 238 v. Chr. gewann, so entsteht die Frage, warum die Provinzial-
verwaltung erst 227 v. Chr. organisiert wurde, wo gar keine neue Provinz hinzu-
408] Organisation der Reichsverwaltung; 227 v. Chr. 457
trat. Die Antwort geht dahin, daß die Beendigung des Illyrischen Krieges vom Jahre
228 den Römern eine grundsätzliche Ordnung ihres außeritalischen Machtgebietes
nahelegte, in Westsizilien und Sardinien organisierten sie die prätorische Verwal-
tung; unmittelbar nach dem Illyrischen Kriege meldet Livius per. 20 praetorum nume-
rus ampliatus est, ut essent IV. Dabei gewährten die Römer aber in Sizilien einigen
Gemeinden die Freiheit, sie wurden als freie Städte, als civitates liberae et immunes^
der Provinzialverwaltung eximiert. Civitates foederatae hat es in dem früher kartha-
gischen Sizilien nie gegeben. In Illyrien hatten die Römer keine Okkupationen vor-
genommen, die eine prätorische Verwaltung erfordert hätten; hier sind auf dem von
den Illyriern geräumten Gebiete freie Städte begründet worden, civitates liberae,
aber nicht foederatae; Appian. III. 8 dcpiiKav eXeuOepac, aus Appian. Mac. 1 KepKupa — ,
)] 'Puujaaioic cuveiudxei ergibt sich auch kein foedus als Grundlage der neuen Ord-
nung. Der illyrische König Pinnes, der Sohn des Agron, wurde amicus p. R. (Appian.
III. 7 qpiXov eivai 'Puuiaaioic); daß er socius et amicus geworden wäre, ist nicht ge-
sagt. Eine neue Kategorie der freien Städte, die civitates foederatae, kam erst 212
v. Chr. mit der Unterwerfung des syrakusischen Sizilien hinzu. In der Folge be-
steht das römische Weltreich aus Italien, den Provinzen, den freien Städten und den
Reichen der reges socii. Man sieht, wie die Grundlage für diese Jahrhunderte lang
wirksame Ordnung im Zusammenhange mit dem Illyrischen Kriege bereits 227 v.Chr.
geschaffen wurde, Provinzen und freie Städte, civitates liberae, seit 212 auch civi-
tates foederatae; und den Demetrius von Pharus werden wir wohl der Kategorie
der reges socii zurechnen dürfen. Wir sagen nicht zu viel, wenn wir behaupten,
im Jahre 227 erfolgte die Organisation der Reichsverwaltung, deren Grundsatz Be-
stand haben sollte. Nach ihrer ersten außeritalischen Erwerbung haben die Römer
nur 14 Jahre Zeit gebraucht, um die Form zu finden, die eine kolossale Ausdehnung
des Reiches vertragen konnte und ein halbes Jahrtausend überdauerte.
RvScala, Die Staatsverträge des Altertums I, Lpz. 189S; PViereck, Sermo Graecus quo
senatus populusque Romanus usque ad Tiberii Caesaris aetatem in scriptis publicis usi
sunt, Gott. 1888; ETäubler, Imperium Romoniim I, Lpz. 79/3. PVVelirmann, Fasti praetohi
ab a. u. 586 ad a. u. 710, Berl. 1875. MHölzl, Fasti praetorii ab a. u. 687 usque ad a. u.
710, Lpz. 1876. WHenze, De civitatibus liberis quae fuerunt in provinciis populi Romani,
Diss. Berl. 1892. VFerrenbach, Die amici populi Romani republikanischer Zeit, Diss.
Straßbg. 1895. JKlein, Die Verwaltungsbeamten von Sicilien und Sardinien, Bonn 1878.
GZippel, Die römische Herrschaft in Illyrien bis auf Augustus, Lpz. 1877; für das Staats-
recht nicht ausreichend. DWilsdorf, Fasti Hispaniarum provinciarum , Lpz. Stud. I, 1878,
63—140. ChTissot, Fastes de la province romaine d'Afrique, Paris 1885. ACPalludeLes-
sert, Fastes des provinces Africaines (Proconsulaire, Numidie, Maurdtanie) sous la domi-
nation romaine 1. 2 R&publique et tiaut-empire; II 1. 2 Bas-empire, Paris 1896-1902.
WHWaddington, Fastes des provinces asiatiques de iempire romain I, Paris 1872; muster-
gültig, aber nicht vollendet. VChapot, La province romaine proconsulaire d'Asie p. 305 sqq.,
Paris 1904. — Über den ersten magistratischen Legaten, den des Lucullus, ThRcinach, Rev.
Phil. XIV, 1890, 146-150 - Mon. Ancyr. 5, 24 c. 27 Aegyptum imperio populi [Ro]mani
adieci, nicht subieci.
III. Das Staatsrecht des Prinzipates
S. auch Kornemann oben S. 211 ff.
Die Begründung des Kaisertums äußerte sich zunächst in einer Teilung der Pro-
vinzen zwischen dem Kaiser und dem Senate.
Seit dem Jahre 43 v. Chr. waren die Triumvirn die alleinigen Herren der Pro-
vinzen; bei der Begründung der neuen Verfassung in den Jahren 28 und 27 v.Chr.
überließ Augustus die befriedeten Provinzen dem Senate und behielt für sich nur
458 Karl Johannes Neumann: Römische Slaatsaltertümer [408409
diejenigen Provinzen, die militärischer Besatzung bedurften. Damit behielt er frei-
lich die entscheidende Gewalt im Reiche, er blieb der alleinige Kriegsherr. Seine
Militärgewalt ruhte auf dem prokonsularischen Imperium, wie seine zivile Stellung
auf der tribunicia potestas. Diese Ordnung gilt seit dem J. 23 v. Chr., während Au-
gustus vorher mit der regelmäßigen Bekleidung des Konsulates experimentiert hatte.
Er scheint damit aber unerwtinschte Erfahrungen gemacht zu haben, er lief Gefahr,
zum Senatspräsidenten hinabzusinken. Er war zwar auch princeps des Senates, wenn
er sich aber princeps anreden ließ, so nahm er diese Anrede entgegen nicht als
princeps senatus, sondern als princeps civium, als der erste der Bürger. Er wahrte
den Schein der republikanischen Formen, und in seinem Rechenschaftsbericht erklärt
er, er sei zwar allen an dignitas vorangestanden, | an potestas habe er nicht mehr
besessen als seine Kollegen, die auch er im Magistrate hatte. In diesen Worten hat
Augustus aber gerade das, worauf es ankommt, wissentlich verschwiegen: es ist die
Kumulation der Ämter in seiner Hand, die ihm eine überragende Stellung und die
entscheidende Gewalt gab. Wenn diese Verfassung ihm auch in allen Fällen, wo
es für ihn von Bedeutung war, den maßgebenden Einfluß sicherte, so unterschied
sie sich doch zweifellos von der Staatsordnung, wie sie Cäsar zu begründen im Be-
griff stand. In der hellenistischen Monarchie, auf die es bei Cäsar hinauslief, war
für eine Mitregierung des Senates kein Platz mehr, Augustus aber hat in voller
Würdigung der Macht, wie sie die großen senatorischen Familien, vor allem als die
Großgrundbesitzer des Reiches, tatsächlich besaßen, ein Kompromiß mit dem Senate
abgeschlossen und die Gewalt mit ihm geteilt. Der Senat wurde formell der Sou-
verän des Reiches, und der Prinzeps war Beamter, Magistrat. Dem Senate verblieb
außer seinen Provinzen auch die Verwaltung Italiens und der Hauptstadt.
Bereits hier treten uns deutlich die Grenzen vor Augen, die dem Staatsrecht
der römischen Kaiserzeit gesetzt sind: für sich allein erschöpft es nicht die volle
Wirklichkeit des Lebens. Für die Geschichte kommt es darauf an, in welcher
Weise und inwieweit die Normen des Staatsrechts in der Politik zum Ausdruck
gelangten.
Der magistratische Charakter des Prinzipates tritt auch in seiner Befristung zu-
tage: Augustus ist immer nur Kaiser auf Zeit gewesen. Von der Art seiner je-
weiligen Bestallung und der genauen formellen Abgrenzung seiner Kompetenzen
läßt das SC. de imperio Vespasiani {CIL VI 167 n. 930, CGBruns-OGradenwitz,
Fontes iuris Rom. ant.\ Tübg. 1909, 202) uns eine Vorstellung gewinnen. Der erste
auf Lebenszeit ernannte Kaiser war Tiberius. Allmählich hatte Augustus auch auf
die Verwaltung Italiens und der Hauptstadt Einfluß gewonnen, durch die Übernahme
wichtiger curae, wie der Getreideversorgung und des Löschwesens der Hauptstadt
und der Sorge für den Unterhalt der großen Straßen. Mit der Einrichtung einer
Feuerwehr ergänzte er zugleich die militärische Besatzung Roms: wie die städti-
schen Kohorten, so traten auch die cohortes vigilum den prätorischen Kohorten zur
Seite, die dem Augustus als Kriegsherrn zu Gebote standen. Der Legionsbesatzung
war Italien nicht unterworfen, infolgedessen führte der Kaiser weder in Rom noch
in Italien den Prokonsultitel, dieser gilt nur für die Provinzen, in denen ja die Le-
gionen standen. Erst Septimius Severus legte eine Legion nach Alba, infolgedessen
führt auch er als erster in Italien den Prokonsultitel. Man sieht, wie bei den Römern
der Titel immer einen Inhalt hat.
Die Legionen der Kaiserzeit waren in drei große Armeen gegliedert, die Rhein-
armee, die Donauarmee, die Euphratarmee. Hätte Augustus nach der Varuskata-
409/410] Prinzipat 459
Strophe Germanien zwischen Rhein und Elbe wieder erobern und behaupten wollen,
so hätte er eine vierte Armee, ein Eibarmee schalten müssen, aber dem wider-
sprach die Tendenz seiner inneren Politik, die auf eine militärische Entlastung
hinauslief. Mommsen RG. V 1885, 50ff.
Außer den Provinzen beherrschte Augustus noch das Königreich Aegypten als
Rechtsnachfolger der Ptolemaeer; er besaf5 hier die vollen hellenistischen Königs-
rechte, wenn er auch, aus Rücksicht auf Rom, nicht den Königstitel führte. Durch
Realunion war Aegypten mit dem römischen Reiche verbunden, wie bis vor kurzem
das Großfürstentum Finnland mit dem russischen Reiche. Der Nachweis, wie Aegyp-
ten allmählich ebenfalls römische Provinz wurde, gehört der Geschichte an. |
Der Senat hat das Recht, den Prinzeps abzusetzen, und hat von diesem Rechte
auch gelegentlich Gebrauch gemacht, natürlich nur in den Fällen, wo er die Macht
dazu besaß. Mit der Ernennung der Kaiser haben die Truppen juristisch nicht das
mindeste zu tun, um so mehr aber tatsächlich; bereits bei dem ersten Thronwechsel
hat die Rheinarmee es versucht, den Kaiser zu machen, und hat dem Germanicus
den Thron angeboten, und in Vitellius hat sie in der Tat ihren Kaiser nach Rom
geführt. In der Folge haben sowohl die Prätorianer wie die großen Armeen Kaiser
erhoben und gestürzt, und aus den Handlungen der Truppen zog der Senat die
staatsrechtlichen Konsequenzen.
Ein Vermächtnis des Augustus erfüllte Tiberius mit der Übertragung der Wahlen
von den Komitien auf den Senat. Die lange Abwesenheit des Tiberius von Rom
ließ den praefectus iirbi ständig werden, wie ein solcher bereits unter Augustus
bei zeitweiliger Entfernung des Kaisers aus der Hauptstadt funktioniert hatte. Die
Abwesenheit des Tiberius war es auch, die den praefectus praetorio Seianus zum
Stellvertreter des Kaisers emporhob.
Der Prinzipat des Augustus war auf die Selbsttätigkeit des Prinzeps berechnet,
auf eine kolossale persönliche Arbeitsleistung des Kaisers; diesen Anforderungen
gegenüber versagte das Greisenalter des Tiberius und die Tollheit des Caligula;
und als nach der Ermordung des Caligula der regierungsunfähige Claudius auf den
Thron gestoßen wurde, war es unumgänglich, die fehlende persönliche Leistung
des Princeps anderweitig zu ersetzen. Aus diesem Bedürfnisse heraus sind unter
Claudius die drei kaiserlichen Ministerien geschaffen worden: das Reichsfinanz-
ministerium, das Amt a rationibiis; die Reichskanzlei, das Amt ab epistulis, und das
Ministerium der Bittschriften und Beschwerden, das Amt a libelUs. Diese Ministerien
sind keine Magistraturen, sondern die Minister gehören formell zum Hausgesinde
des Kaisers und werden daher aus dem Stande der Freigelassenen genommen.
Dem Ritterstande gehören die praefecti praetorio und der Vizekönig von Aegypten,
der praefectus Aegypti, an.
Seine Provinzen verwaltet der Senat nach der spätrepublikanischen, sullanischen
Ordnung durch gewesene Konsuln und Prätoren. Der Kaiser läßt sich in seinen
Provinzen durch Legaten vertreten, die er dem Senatorenstande, den Konsularen und
Prätoriern, entnimmt; diese kaiserlichen Legaten vereinigen eine ihnen vom Kaiser
mandierte Militär- und Zivilgewalt. Die Heranziehung von Mitgliedern des Senatoren-
standes zu den kaiserlichen Statthalterschaften ist das wichtigste arcanum impcrii,
mit dem der Kaiser Einfluß auf den Senat gewinnt und das Aufkommen einer mäch-
tigen senatorischen Opposition verhindert; wer von den Senatoren sich fühlt und
eine große Karriere machen will, ist dadurch an systematischer Opposition gegen-
460 ^^f^ Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [410 411
über dem Prinzeps verhindert, denn der Kaiser wird natürlich niemand zu seinem
Statthalter ernennen, der die kaiserliche Politik bekämpft.
Der Senatskasse des aerarium populi Romani im Saturntempel trat im Jahre
6 n. Chr. das unter dem Kaiser stehende aerarium militare, die Veteranenversor-
gungskasse, zur Seite; die kaiserlichen Kassen wurden unter Claudius zum kaiser-
lichen fisciis vereinigt. Das Hausgut der julisch-klaudischen Dynastie, ihr Patrimo-
nium, wurde mit ihrem Sturze zum Throngut. Das Hausgut der Kaiser ist nunmehr
ihre res privata. Neben der glänzenden, aber an politischer Bedeutung immer
weiter zurückgehenden altrepublikanischen, senatorischen Magistratur kommt der
nicht magistratische, kaiserliche Beamtenstand zu stetig wachsender Bedeutung.
Diese Entwicklung vollendet sich unter Hadrian, der an Stelle des Standes der
Freigelassenen den Ritterstand zum kaiserlichen Beamtenstande Kar' eEoxnv macht.
So kommt es | denn, analog der Abstufung der republikanisch-senatorischen Magi-
stratur, schließlich unter Kaiser Markus und Veras auch zu einer Rangordnung der
kaiserlichen, ritterlichen Beamten.
Die Kaiserzeit bedeutet einen allmählichen Ausgleich zwischen Italien und den
Provinzen. Dieser Ausgleich vollendet sich im wesentlichen im 3. Jahrh. unter
Kaiser Severus Antoninus, dem sogenannten Caracalla: durch die constitutio Anto-
niniana Caracallas erhielten die Provinzialen das Bürgerrecht. In Wirklichkeit han-
delte es sich dabei aber weniger um eine Hebung der Provinzialen, als vielmehr
um eine Herabdrückung Italiens auf das Niveau der Provinzen; seit Severus Alex-
ander schwinden auch die Geschworenengerichte, die man den Neubürgern nicht
gewähren wollte und infolgedessen auch den Altbürgern nahm. Diese Entwicklung
fand mit Diocletian ihren Abschluß: die Unterwerfung Italiens unter die Grund-
steuerpflicht der Provinzen bedeutete das Ende auch der Herrschaft Italiens über
die Provinzen.
Die dreihundertjährige Geschichte des Prinzipates zeigt uns in dem Verhältnis
von Senat und Prinzeps ein schrittweises Zurückweichen des Senates und ein Vor-
rücken der Macht des Prinzeps. Juristisch war es von Belang, daß Domitian die
Zensur für die Dauer mit dem Prinzipat vereinte. Der Senat blieb souverän, aber
die Zusammensetzung dieser souveränen Körperschaft kam damit juristisch in die
Hand und unter das Belieben des Prinzeps. Nur daß man die historisch-politische
Bedeutung dieser juristischen Befugnis nicht überschätze: das Recht des Kaisers
fand an der Macht der großen Herren seine Grenze. Praktisch wichtiger war es,
daß die vier Konsulare Hadrians, daß die iuridici des M. Aurelius Italien der Verwal-
tung des Senates entzogen. Im 3. Jahrh. haben besondere Konstellationen, hat ge-
legentliche Schwäche des kaiserlichen Regimentes den Senat zu einer Höhe empor-
gehoben, wie er sie nicht einmal unter Augustus eingenommen hatte, aber das
waren ephemere Erscheinungen, die mit dem Schwinden der besonderen Bedin-
gungen auch selber schwanden. Die Not der Zeit und das Ende des zweihundert-
jährigen Friedens, wie ihn Augustus eingeleitet hatte, hoben die Bedeutung des
Militärs und der Soldateska; den schwersten Schlag erfuhr der Senatorenstand be-
reits unter Gallienus, der den Senatoren die Bekleidung von Offizierstellen unter-
sagte, womit auch die Statthalterschaften ihnen entfielen. Mit der augusteischen
Dyarchie von Senat und Prinzeps war es vorüber, und die Kaiser, die mit mäch-
tiger Hand nach dem Zusammenbruche des Reiches in der zweiten Hälfte des 3. Jahrh.
die Reichseinheit wiederherstellten, bereiteten auch den Übergang zur Monarchie
vor. An die Stelle des Prinzipates des Augustus tritt die dominatio Aurelians und
411/4121 Prinzipat und Dominat 451
Diocletians: als dominus et deiis gebietet der Kaiser den Untertanen. In der dio-
cletianisch-constantinischen Monarchie findet die neue Gestalt der Dinge Form und
Dauer.
Einen festen Grund für die Rekonstruktion des augusteischen Staatsrechtes bieten die
res gestae divi Aiigusti, das monumentum Ancijranum, die sog. 'regina inscriptionum La-
tinarum'; ed. TliMommsen, ßerl. 1865; -18S3; ed. CPeltier et RCagnat, Paris 1S86; ed.
EDiehl, in HLietzmanns Kleinen Texten 29. 30, Bonn 1908, - 79/0. Auf dem MonAncyr
ruht Mommsens Staatsrecht des Principats, in seinem StR. II 2, zuerst 1874, " 18H7, mit
der seine Behandlung des Senates, StR. III 2, 1888 stets zu vergleichen ist. Über die Per-
son des Augustus und seine Stellung zum Senat VGardthausen, Augustus und seine Zeit
1 1. 2. 3; die Quellen // /. 2. 3, Lpz. 1891-1904; Ders., Kaiser Augustus. N Jahrb. XIII, 1904,
241-251. EdMeyer, Kaiser Augustus, tlistZ. XCI [NF. LV], 1903, 385-431 = EdMeiier, Kleine
Schriften, Halle 1910, 441-492. Meyer glaubt, Augustus habe die Wiederherstellung der Re-
publik durchaus aufrichtig gemeint. KJNeinnann, Hell.-röm. Gesch. 492. 490. ThAbele, Der
Senat unter Augustus, Straßbg. Diss. 1907. Noch weiter als EdMeyer gehlGFerrero, Grandezza
e decadenza di Roma III-V, Milano 1904-1907; Größe und Niedergang Roms, III-VI,
Stuttg. 1909. 1910. S. auch Kornemann o. S. 276. - OHirschfeld, Die kaiserl. Venvaltungs-
beamten bis auf Diocletian, Berl.1877, ^1905. Hier ^219-239 ein Verzeichnis der prae-
fecti praetorio bis auf Diocletian, in der 2. Aufl. 1905 nicht wiederholt, weil 'die Publika-
tion sämtlicher Magistratslisten der ersten drei Jahrhunderte der römischen Kaiserzeit in
wenigen Jahren im vierten Bande der Pros. rom. erfolgen wird' a. a. O. p. Vlii. Verzeich-
nisse der Beamten a rationibus, a libellis, ab epistulis bei LFriedländer, Sittengeschichte
Roms P, Leipzig 1910, 173-194. - Über das römische Aegypten Hirschfeld ■ 343 ff LMit-
teis und UWilcken, Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde 11.2 Historischer
Teil, von UW.; II 1. 2 Juristischer Teil, von LM. ; Leipzig 1912. - CHalgan, De l'admini-
stration des provinces senatoriales sous l'empire romain, Paris 1898. WLiebenam, For-
schungen zur Verwaltungsgeschichte des römischen Kaiserreichs. I. Die Legaten in den
römischen Provinzen von Augustus bis auf Diocletian, Lpz. 1888. Zukünftig Pros, rom IV.-
Griechischer Text der constitutio Antoniniana Caracallas: PaulMMeyer, Griech. Papyri in
Gießen I 2, Lpz. u. Berl. 1910, 25 ff. Nr. 40. - Mommsen, Das Geschworenengericht unter
magistratischem Vorsitz. Römisches Strafrecht, Lpz. 1899, 186—221.
IV. Der Dominat
S. auch Komemaun oben S. 231 ff.
Diocletian legte den Grund zum neuen Staate, und Constantin der Große hat
seinen Bau vollendet; nur in einem wesentlichen Punkte unterscheidet sich Con-
stantin von I Diocletian, durch seine Stellung zum Christentum. Das System der
diocletianischen Kaisergottheit stand in diametralem Widerspruch zum Christentum,
das den Kaiserkult nicht leisten konnte, ohne sich selber aufzugeben. Die Kon-
sequenz seines Systems mußte Diocletian zur Verfolgung der Christen zwingen,
aber tatsächlich hat er sich erst ganz gegen Ende seiner Regierung dazu entschlos-
sen. Er hat die Christen toleriert, weil sie, abgesehen von ihrer Verweigerung des
Kaiserkultes, ihre staatsbürgerlichen Pflichten erfüllten; erst vor einer Koalition des
Mithraskultes und des Neuplatonismus, die dem Vordringen des Christentums gegen-
über es für höchste Zeit hielten loszuschlagen, ist er gewichen und hat die Verfol-
gung eingeleitet, die Galerius weiterführte; sie endete, ebenso wie die des Decius,
mit einem Scheinsiege des Staates. Die Aussichtslosigkeit dieser Politik erkannte
Constantin, und er ist der Kirche dadurch Herr geworden, daß er sich dem Christen-
tum zuwandte; er hat den seit der Offenbarung des Johannes zutage hegenden
Gegensatz von Christentum und Imperium aufgehoben und die Krüfte von Christen-
tum und Kirche für die staatliche Ordnung nutzbar zu machen unternommen. In
diesem Stücke hat er das diocletianische System verändert, in anderen Punkten
hat er es weitergebildet und vollendet.
452 Karl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertumer [412
BAube, Histoirc des persecutions de l'eglise. I. Jusqu'ä la fin des Antonius, Paris 1875.
II. La poldmique päienne ä la ftn du Ile siede, 1878. Ders., Les chrdtiens dans l'empire
Tomain de la ftn des Antonius au milieu du IIU siede [180-249], 1881. Vdglise et l'Etat
dans la seconde moitid du III ^ siede [249-284], 1886. PAllard, Histoire des persd-
cutions. I. Pendant les deux prcmiers siedes, Paris 1885. II. Pendant la premiere moitie
du troisieme siede {Septime Sdvere, Maximin, Dece), 1886. Ders., Les dernieres persdcutions
du troisieme siede {Gallus, Valdrien, AAirdlien), 1887. La persdcution de Dioddtian I. II,
1890. Julien l'apostat I. II. III, 1900-1903. Le christianisme et l'empire romain de Neron
ä Theodose, 1897. FOverbeck, Studien zur Geschichte der alten Kirche I 93-157: Über
die Gesetze der römischen Kaiser von Traj'an bis Marc Aurel gegen die Christen und ihre
Behandlung bei den Kirchenschrift steilem, Schloß -Chemnitz 1875. KJNeumann, Der rö-
mische Staat und die allgemeine Kirche bis auf Diodetian I, Lpz. 1890. Ders., Hippolytus
von Rom in seiner Stellung zu Staat und Welt I, Lpz. 1902. Mommsen, Der Religions-
frevd nach römischem Recht. HistZ. LXIV [NF. XXVIII], 1890 = Ges. Sehr. III 389-422;
erhebliche Abweichungen davon im Rom. Strafrecht, 1899. Mommsen hat vor allem die Ein-
sicht in die Form des Verfahrens gegen die Christen durch den Hinweis auf die Form-
losigkeit der ungebundenen Disziplinargewalt, den coercitio, gegenüber dem formalen
Strafprozeß der Ouaestionen gegen römische Bürger gefördert. ALinsenmayer , Die Be-
kämpfung des Christentums durch den römischen Staat bis zum Tode des Kaisers Julian
363, München 1905. AHamack, Kirche und Staat bis zur Gründung der Staatskirche. In
Hinnebergs Kultur der Gegenwart, Teil I, Abt. IV Die christliche Religion C'Teil I, Abt. IV 1
Geschichte der ehr. R.), Lpz. 1906, 129-160. ESchwartz, Zur Geschichte des Athanasius IV,
GGN. Phil.-hist. Kl. 1904, 518-547. Ders., Kaiser Constantin und die christliche Kirche,
Lpz. 1913. — Anderes bei Komemann oben S. 274.
In der diocletianischen Monarchie war kein Platz mehr für die Souveränität des
Senates, Italien wurde der Provinzialverfassung unterworfen, und nur Rom selber
behielt noch eine Sonderstellung, aber es hörte auf Residenz zu sein und erhielt
bald in Konstantinopel seinen östlichen Rivalen. Die Grundlage altrömischer Ord-
nung, die Einheit von Militär- und Zivilgewalt, wurde beseitigt und eine Scheidung
durchgeführt oder angebahnt. Seit den Tagen der Severe war der militärische
Charakter im Amte der praefecti praetorio mehr und mehr zurückgetreten, der
praefectus praetorio wurde mehr und mehr Minister, er wurde zum Reichskanzler
und zum alter ego des Kaisers; unter Diocletian haben die prätorischen Präfekten
ihren militärischen Charakter noch nicht ganz verloren, wohl aber unter Constantin
durch die Abzweigung der magistri militum. Die Reorganisation sowohl des Heeres
wie der Provinzialverwaltung durch Kaiser Diocletian nahm den Provinzialstatt-
haltern das militärische Kommando, die großen Provinzen wurden zerschlagen und
aus mehreren dieser kleinen Provinzen eine Diözese gebildet, unter einem vicarius
praefecti praetorio; die Vierzahl der Präfekturen aber rührt nicht schon von Dio-
cletian her. Das komplizierte System seiner Ordnung der Samt- und Mitherrschaft
sowie der Thronfolge ist zusammengebrochen, weil es die Stärke der dynastischen
Familientendenzen unterschätzte und die selbstlose Opferwilligkeit der einzelnen
Herrscher überschätzte, aber in der Ordnung von Heer und Staat haben die Grund-
lagen seiner neuen Verfassung sich behauptet und bewährt. In der Zentralverwal-
tung finden wir eine Reihe neuer Ämter, deren Ordnung und Kompetenzen die
Staatshandbücher und die Rechtsbücher uns aufweisen. Zu einer Lockerung des
Reichsverbandes führte in der Folge die Völkerwanderung und die Begründung
germanischer Staaten innerhalb der Reichsgrenzen. Diese germanischen Staaten
waren großenteils dem Imperium ein- und untergeordnet, und ihre Häupter ver-
einigten in ihrer Person die Stellung eines germanischen Volkskönigs mit der eines
kaiserlichen Beamten. Noch einmal 'hat Kaiser Justinian die Festigkeit des Reichs-
gefüges wiederhergestellt, in Afrika, in Spanien, in Italien. Sein Regiment bedeutet
412413) Dominat 453
das Ende des Alten und die Grundlegung für das Neue: wie 529 die athenische
Philosophenschule, so hört unter ihm 541 auch das Konsulat auf, aber tausend Jahre
nach der Aufzeichnung des römischen Landrechts durch die Dezemvirn kodifizierte
er das gesamte Recht im Corpus iuris. |
Das italische Ostgotenreich Theodorichs, 493-526, stand noch im Rahmen des
Imperiums, für die Herrschaft der Langobarden in Italien gilt das nicht mehr. Ihr
Einbruch im Jahre 568 bedeutet für Italien den Fall des Reiches. Hier liegt für
das Abendland die Grenze zwischen Altertum und Mittelalter; für den Osten be-
zeichnet das Auftreten Mohammeds (622, unter Heraklius 610-641) die Wende
der Zeiten.
Über notitia dignitatum und codex Theodosianus s. unten S.469; über Kariowa und
Bethmann-Hollweg u. S. 473. ThMommsen, Verzeichnis der röm. Prov. aufgesetzt um 297,
AbhAkBerl. 1862,487 ff. = Ges.Sclir.V56Jff.,nehs{ den übrigen iaterculi provinciarum abgedruckt
in OSeecliS Ausgabe der notitia dignitatum Berl. lS7b, 245 ff. CCzwalina, über das Verz.
der röm. Prov. vom Jahre 297, Progr. Wesel 1881; WOliuesorge, Die röm. Provinzliste von
297 1, Progr. Duisburg 1889. Für die Justinianische Zeit Hieroclis sijnecdemus ed. GParthey,
Berl. 1866; ed. ABurckhardt, Lpz. 1893; Kommentar in den Vetera Romanorum itineraria
ed. PWesseling, Amsterdam 1735. Aus den ersten Jahren des Phokas (602-610) Georgius
Cyprius, Descriptio orbis Romani ed. MGelzer, Lpz. 1890, mit Kommentar. Grundlegend
EmilKuhn, Die städtische und bürgerliche Verfassung des röm. Reichs bis auf die Zeiten
Justinians, 1. 2, Lpz. 1864. 65. Neue Anregungen bei OSeeck, Geschichte des Untergangs
der antiken Welt, II, Berl. 1901. Allgemeine Gesichtspunkte bei JBBury, The Constitution
of the later roman empire, Cambridge 1910. Einschneidend: ThMommsen , Die Diocletia-
nische Reichspraefectitr, Herm. XXXVI (1901), 201 ff. = Ges. Sehr. VI 284ff. Ders., Das röm.
Militänvesen seit Diocletian, Herm. XXIV {1889) 195 ff. = Ges. Sehr. VI 206 ff. ChLe-
crivain, Le se'nat romain depuis Diocl^tien ä Rome et ä Constantinople , Paris 1888.
MGelzer, Studien zur byzantinischen Verwaltung Aegijptens. Leipziger histor. Abh. XIII,
1909; vgl. JPartsch GGA. 173 I, 1911, 320-324. Mitteis-Wilcken , Papyruskunde s. oben
S. 461. Mommsen, Ostgothische Studien, N. Arch. d. Ges. f. ältere dtsch. Geschichtsk. XIV
(1889) 223 ff. 451 ff.; XV (1890) 181 ff. = Ges. Sehr. VI 362 ff. WSickel, Die Reiche der Völker-
wanderung, Westd.Z. IX {1890) 217 ff. ChDiehl, Justinien, Paris 1901, bes. 269^. WGliolmes,
The age of Justinian and Theodore I. II, Lond. 1905. 1907, bes. // 440ff. PJörs, Die
Reichspolitik Kaiser Justinians, Gießen 1893. AvGutschmid, Die Grenze zwischen Altertum
und Mittelalter, Kl. Sehr. V, Lpz. 1899, 393ff. aus den Grenzboten XXII 1, 1 {1863) 330ff.
B. QUELLEN UND MATERIALIEN. GESICHTSPUNKTE UND PROBLEME
I. Die antike Überlieferung
1. Beginn der staatsrechtlichen Reflexion in Rom
1. Über ihr ius publicum, ihr Staatsrecht, haben die Römer zu reflektieren erst be-
gonnen, als es in die Brüche ging; solange alles im Staate glatt verlief, dachten sie über
den Staat nicht nach. Erst der Beginn des Kampfes gegen die durch das Herkommen
befestigte Herrschaft des Senates hat die staatsrechtliche Literatur hervorgerufen, die mit
der Zeit der Gracchen einsetzt; wenige Jahrzehnte vorher hatte Polybius von Megalopolis
die Eintracht der drei Gewalten gepriesen, die harmonisch im Staate zusammen wirkten.
Die Katastrophe der Römer in der Schlacht bei Cannae läßt ihn fragen, wie es möglich
war, daß sie sich aus dem tiefem Sturze so rasch erhoben, und er erblickt die Ursache
ihres Wiederaufstiegs in der Verfassung ihres Staates; das bot ihm den .■Xnlaß, in seine Ent-
stehungsgeschichte der römischen Weltherrschaft den großen Exkurs des 6. Buches einzu-
schieben, von der Staatsverfassung, Trepi iToXiTciac. Er bildet hier die Theorie vom Staate
weiter fort, wie Piaton und .\ristoteles sie begründet, und wie die Stoa sie fortgeführt
hatte; wenn er dabei, von Aristoteles abweichend, die Tyrannis nicht zwischen .Aristokratie
und Demokratie ansetzt, sondern zwischen Königtum und Aristokratie einschiebt (17 7. 5),
464 Karl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [413/414
so folgt er hier bereits der römischen Geschichtsauffassung, die in dem Regimente der
Tarquinier eine Tyrannis erblickte. Die römische Verfassung verwirklicht ihm das Ideal
einer Harmonie der drei verschiedenen Hauptformen des Staates, die Monarchie erscheint
ihm hier zur Eintracht mit der Aristokratie und mit der Demokratie verbunden, die mon-
archische Gewalt der Konsuln mit der aristokratischen des Senates und der demokratischen
der Volksversammlungen und der Tribunen. Seine Ausführungen sind nicht juristisch, son-
dern politisch, und sie geben die Anschauung der senatorischen Kreise wieder, in denen
Polybius in Rom, zwar als Geisel des achaeischen Bundes, aber als | Fremder von Distink-
tion behandelt, verkehrte. Er glaubte wirklich an diese Eintracht der drei Gewalten,
während tatsächlich eine einzige die Herrschaft führte, die Aristokratie des Senates, und
die anderen sich ihr beugten, sowohl die Präsidenten der Republik, die Konsuln, als auch
die Volksversammlungen und die Tribunen. Der Senat war in der Lage, diese Herrschaft
zu behaupten, wenn er die unbedingt notwendige agrarische Reform nicht hinderte, son-
dern ihre Durchführung selber in die Hand nahm; da er sich dessen weigerte, so hat der
Patriotismus des Ti. Gracchus die Reform gegen den Willen des Senates durchgesetzt,
mit der Volksversammlung, durch Plebiszit. Jetzt beginnt der Kampf der Volksversamm-
lungen und ihrer Führer, der Tribunen, gegen den Senat, der Kampf der Legislative gegen
die Verwaltung; mit der Harmonie der drei Gewalten war es vorüber. Polybius hat den
Zusammenbruch seines Optimismus noch erlebt und seiner Mißstimmung in leisen Ein-
schoben Ausdruck gegeben, die er den früher entstandenen Teilen seines Werkes eingefügt
hat; dahin gehört es, wenn // 2/, 8 in dem Gesetze des C. Flaminius, das 232 v. Chr. die Auf-
teilung des ager Galliens gegen den Willen des Senates verfügte, den Anfang des Übels
und die Wendung zum Schlechten erblickte. In der Tat war C. Flaminius ein Vorläufer
des Ti. Gracchus.
2. Beginn der staatsrechtlichen Diskussion bei den Römern
2. Die gracchische Bewegung, die den Kampf der Volksversammlungen gegen den
Senat einleitet, der bis zum Ausgang der Republik nicht aufgehört hat, hat in Rom auch
die staatsrechtliche Diskussion hervorgerufen; sie äußert sich in einem Für und Wider.
Zunächst trat ein Gegner des Ti. Gracchus auf den Plan, der Konsul des Jahres 129 v.Chr.,
C Sempronius Tuditanus mit seinen libri magistratuum , und dann der Freund des
C. Gracchus, M. Junius Gracchanus mit seinen Büchern über die Kompetenzen, seinen libri
de polestatibus: vgl. PHEHuschke, Jurisprudentiae anteiustinianae reliquiae I^ 9. 13:
CCichorius, Untersuchungen zu Lucilius, Berl. 1908, 123ff. In der Zeit des Augustus standen
dann die staatsrechtlichen Auffassungen des M. Antistius Labeo und des C. Ateius Kapito
einander gegenüber, des der republikanischen Vergangenheit zugewandten Labeo und des
der Gegenwart Rechnung tragenden Kronjuristen Capito; wenn die staatsrechtlichen Ex-
kurse des Tacitus mehr der Aufassung des Capito entsprechen, so ist das für die Beurtei-
lung der politischen Stellung des Tacitus von Bedeutung; vgl. FLeo GGN. 1896, 191ff.
3. Amtsinstruktionen
3. Außerhalb des Gegensatzes der Parteien standen die Informationen über die Amts-
tätigkeit, wie sie gelegentlich auch literarische Form gewannen. So hat Pompeius, als er
im Jahre 70 Konsul wurde, ohne je ein Amt bekleidet zu haben, sich de senatu habendo
von Varro für seinen persönlichen Gebrauch einen commentarius isagogicus schreiben
lassen, denn nach der sullanischen Verfassung war der Konsul in erster Linie Senats-
präsident und hatte die Senatssitzungen zu leiten. Die gelegentlich erwähnten commentarii
magistratuum waren Amtsinstruktionen, aber nicht offiziellen, sondern privaten Ursprungs,
in den Familien aufbewahrt. Natürlich gaben die Amtsinstruktionen immer nur das zurzeit
ihrer Entstehung geltende Recht wieder, und es würde einer aufeinanderfolgenden Reihe
solcher Instruktionen bedurft haben, um die Rechtsentwicklung, die Verfassungsgeschichte
414415] Überlieferung 455
daraus zu erkennen. Diese commentarii inagistratuum können also nicht dazu dienen,
eine besondere verfassungsgeschichfliche Überlieferung neben der allgemeinen historischen
Tradition zu beweisen.
4. Die römische Geschichtsüberlieferung und die altrömische
Chronologie
Die Geschichtsüberlieferung geht in Rom von der Konsulnliste und der Pontifikaltafel
aus. Wie es scheint seit dem Vejenterkriege, stellte der Pontifex Maximus jährlich eine
geweißte Tafel auf, welche die Magistrate des Jahres und seine Hauptereignisse verzeich-
nete; diese Holztafeln waren in dem Amtslokal des Pontifex Maximus, in der Regia, auf-
bewahrt und werden bei dem Brande der Regia im Jahre 36 v, Chr. ihren Untergang gefunden
haben. Sie waren sicher noch nach 157 v. Chr. vorhanden, als Cato das 4. Buch seiner
origines schrieb; daß sie mit verbrannt seien, als 148 v. Chr. die Regia brannte, ist ganz
unerweislich. Bei dem Neubau der Regia durch Cn. Domifius Calvinus wurde an der
Wand der Regia die Konsulnliste angebracht, die heute im Konservatorenpalaste des Kapi-
tols aufbewahrt wird und danach den Namen der 'Kapitolinischen Fasten' trägt. Eine ältere
Form der Konsulnliste ist bei Diodor erhalten, und die in der Zeit des Polybius um 150
V. Chr. verbreitete Konsulnliste begann mit dem Jahre 507 v. Chr., sie läßt sich bis auf
Cn. Flavius, den Günstling des Zensors Appius Claudius, und das Jahr 304 v. Chr. zurück-
verfolgen. Diese erste Publikation der Konsulnliste durch Flavius liegt allen späteren Kon-
sulnlisten zugrunde und geht wahrscheinlich auf eine Liste des Kapitolinischen Jupiter-
tempels zurück. Fälschungen des Flavius in der Liste sind von AEnmann in Heulers
Zeitschr. f. alte Gesch., I 2, Bern 1900, 89ff. und von KJNeumann, LJuniusBnitus, Der erste
Konsul, Straßb. Festschr. z. 46. Philologenvers. {190f) 309ff. nachgewiesen worden, so daß
die Frage aufgeworfen werden muß, ob der ältere Teil dieser Liste, der den mit dem
Vejenterkriege einsetzenden Pontifikaltafeln vorausgeht, gefälscht oder bloß verfälscht ist.
Aller Wahrscheinlichkeit nach liegt nicht eine vollständige Fälschung, sondern nur eine
starke Verfälschung vor, die allerdings nicht nur einzelne falsche Namen, sondern ganze
Jahre eingefügt hat. Wenn Flavius einem ganzen Neste plebejischer Zeitgenossen des
Appius Claudius zu konsularischen Ahnen und damit zu alter Nobilität verholten hat, so
führte der Anspruch auf Zugehörigkeit zur Nobilität auch später noch mehrfach und zu
verschiedenen Zeiten zu weiteren Verfälschungen der Konsulnliste. So erhielt in der
Folge der plebejische Konsul von 259 v. Chr. C. Aquilius seinen konsularischen Ahn
in C. Aquilius Cos. 487 v. Chr. Die Antonier gelangten erst 99 v. Chr. mit dem Redner
M. Antonius zum Konsulat; den Anspruch, zur Nobilität zu gehören, werden sie aber schon
vorher erhoben haben, und ihn stützte ihre Einfügung in die Quelle Diodors, als man,
erst nach 172 v. Chr., aber auch nicht sehr viel später, den T. .Antonius der Liste der zweiten
Dezemvirn von 450 v. Chr. einfügte, während die ursprüngliche Dezemvirnliste nur ein
oder zwei Namen als eponym genannt haben kann; vgl, auch den Konsulartribunen Q.An-
tonius 422 v. Chr. A. Antonius, den Aemilius Paullus 168 v. Chr. nach der Schlacht von
Pydna als Gesandten zu König Perseus schickte, und M. Antonius, Volkstribun 167 v. Chr.,
werden zur Nobilität haben gerechnet werden wollen; auch dieser M. .Antonius stand in
enger Beziehung zu Aemilius Paullus. Sogar noch jünger als Polybius ist die schließ-
liche Verlängerung der Konsulnliste nach oben, von 507 auf 509 v. Chr. — Über WSoltau,
Die Anfänge der römischen Geschichtschreilning, Lpz. 1909, vgl. GSigwart. DLZ. XXX!, 1910,
2346-2350.
Die erste in der Pontifikaltafel verzeichnete und aus ihr in die annales maximi über-
gegangene Finsternis war die des Ennius, Non. Jun. 350 a. u. 'Die Gleichung Non. Jun.
350^21. Juni 400 v. Chr. ist die älteste und fundamentalste Gleichung der römischen Ge-
schichte', so mit Recht WAlij, GGA. 1912, 491. Also hat der Pontifex Maximus etwa
seit 400 V. Chr., genauer wohl seit dem Vejenterkrieg, mit seiner Aufstellung der Jahrtafeln
begonnen: OSeeck, Die Kalendertafel der Pontiftccs, Berl. 1SS5. KJNeumann. HistZ. XLVI,
Einteilung in die Altertumswissenschaft. III. 2. .\ufl. 30
456 ^3'"' Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [415 '4 16
N.F. LX {1905) 44f. Über die heute auf dem Kapitol, im Konservatorenpalast aufgestellten
und daher fasti Capitolini genannten Fasten, die im Altertum sich an der Wand der Regia
befanden, vgl. OHirschfeld, Herrn. IX (1875) 93 ff. XI {1876) 154 ff. = O.H., Kl. Sehr., Berl. 1913,
330 ff. ThMommsen, Herrn. IX {1875) 267 ff. = RF. II 58 ff. GSchön, Der Anteil des Domitius
Calvinus an der Regia und an den kapitolin. Fasten, WienSt. XXIV {1902) 325 ff. Kritische
Ausgabe der fasti Cap. CIL 1 1~; ebenda Konfrontierung der fasti Cap. und des auf sie zurück-
gehenden Chronographen vom Jahre 354, des Hydatius und des Chronicon paschale mit Diodor,
Livius und Dionys von Halikarnaß, ohne vollständige Berücksichtigung der zerstreuten
Überlieferung. Im 1. Jahrh. der Eponymenliste sind durch Verfälschung ganze Jahre ein-
geschoben, ebenso noch im 4. Jahrh. v. Chr. die sog. Jahre der Anarchie, in denen an-
geblich keine Wahlen zustande kamen, sowie die Diktatorenjahre — Diktatoren ohne Kon-
suln hat es nie gegeben — , chronologische Fiktionen zum Ausgleiche der Differenzen von
Amtsjahr und Kalenderjahr. Erst seit 222 v. Chr. ist das Antrittsdatum des Konsulates fixiert,
auf den 15. März, seit 153 v. Chr. auf den 1. Januar. Seitdem wurden die Interregnen
dem Amtsjahre abgezogen; falls aber vor 222 v. Chr. die Interregnen zu einer Verschiebung
der Antrittsdaten führten, so war bis dahin die Summe der Kalenderjahre gleich der
Summe der Amtsjahre -f- der Summe der Interregnen. Die Summe der Amtsjahre konnten
echte Listen ergeben, seit dem Vejenterkriege die Zahl der Pontifikaltafeln in der Regia.
Woher aber kannte man die Summe der gleichzeitig verflossenen Kalenderjahre? Ist auf
die Nagelschlagung etwas zu geben? Erfolgte sie wirklich alljährlich? War dieser Clavus
ein clavus annalis, wie Cincius bei Liv. 7, 3 wohl meint, und wie er es im Tempel der
Nortia zu Volsinii wohl sicher war? Dagegen Mommsen, Chronologie - 176 ff.; Wissoiva
" 126. 430. Mindestens bis zur Zeit des Appius Claudius, des Zensors von 310 v. Chr.,
und des Cn. Flavius sind ganze Jahre eingefälscht worden, daraus ergibt sich jedenfalls
für die Zeit vor etwa 300 v. Chr. die Unmöglichkeit einer Umrechnung römischer Daten
in vorjulianische; solchen Umrechnungsversuchen neuerer römischer Chronologen fehlt jede
wissenschaftliche Grundlage. Ganz besonders hüte man sich davor, griechisch-römische
Synchronismen, wie die Polybische (/ 6, 5) Ansetzung der gallischen Katastrophe auf das
Jahr des Antalkidasfriedens (387/6 v. Chr.) für überliefert zu halten: es sind Berechnungen,
die Kunde der gallischen Katastrophe kam erst nach einem Menschenalter nach Griechen-
land; Überschätzung der Synchronismen neuerdings bei EKornemann, Priestercodex (s. u.).
Vielleicht läßt sich aber noch feststellen 1. wieviel Amtsjahre die erste Publikation der Kon-
sulnliste, die um 300 v. Chr. erfolgt ist, in ihrer Vorlage vorfand; und 2. nach welchen
Grundsätzen die Einschübe erfolgten. Waren diese Grundsätze anfechtbar, so entfällt für
uns für immer die Möglichkeit einer absoluten römischen Chronologie vor 300 v. Chr. Es
handelt sich dann um die Bestimmung der Fehlergrenze: sie ist gleich der Anzahl der
eingeschobenen Jahre. Ganz fiktiv ist die traditionelle Chronologie der Königszeit, die aber
noch im | 2. Jahrh. v. Chr. nicht autoritativ feststand, wenn Ennius noch etwa 700 Jahre
von der Gründung Roms bis auf seine eigene Zeit rechnen konnte. Die üblichen Daten
rechnen 120 Jahre von der gallischen Katastrophe bis zum ersten Konsulate und 240 Jahre
für die Königszeit; EWFischer, Rom. Zeittafeln, Altona 1846, 42. Für die Gründung Roms
ist der älteste Ansatz der des Fabius Pictor, 747 v. Chr.; zwei Generationen, 67 Jahre, nach
dem timäischen Gründungsjahre von Karthago, 814 v. Chr.; CTrieber, Herrn. XXVII {1892) 336;
WAlij, GGA.1911,391. Die Differenz zwischen der Ansetzung der Gründung Roms auf die Mitte
des 8. Jahrh. und dem alexandrinischen Datum für die Zerstörung Trojas hat dann weiter
dazu geführt, die Listen der Könige von Alba Longa zu erfinden. - Lldeler, Handbuch der
mathematischen und technischen Chronologie I. II, Berl. 1825 f., II 3 ff.: Zeitrechnung der
Römer. Ders., Lehrbuch der Chronologie, Berl. 1831, 255 ff. Zeitrechnung der Römer. WWis-
licenus, Astronomische Chronologie, Lpz. 1896. Einen „neuen Ideler" bietet das Handbuch
der mathematischen und technischen Chronologie von FKGinzel, I. IL, Lpz. 1906. 1911 : II
160-293 Zeitrechnung der Römer; vgl. WAlij, GGA 1912, 484-496. Das Studium der römi-
schen Chronologie beginnt noch immer am zweckmäßigsten mit ThMommsen, Römische
Chronologie, Berl. 1858, " 1859. WDabis, Abriß der römischen und christlichen Zeitrech-
nung, Berl. 1873, ist ein Plagiat, begangen an den wertvollen Kollegienheften des 1870 ver-
storbenen Ph. Jaffe; vgl. ThMommsen, Reden und Aufsätze, Berl. 1905, 403. Eine Fülle
chronologischer Arbeiten riefen LLange und HMatzat hervor, vgl, LLanges Ausgabe des
nachgelassenen Werkes des Göttinger Juristen OEHartmann, Der römische Kalender, Lpz.
1882. LHolzapfel, Römische Chronologie, Lpz. 1885. HMatzat, Rom. Chronologie I. II, Berl
1883 f Ders., Rom. Zeitrechnung für die Jahre 219 bis 1 v. Chr., Berl. 1889. WSoltau, Rom.
416/417] Konsulnliste und Pontifikaltafel 457
Chrcnol, Freibg. i. B. 1889; vgl. darüber GGA. 1911, 3H9; 1912, 490. GFUnger, Rom.
Zeitrechnung, in Müllers Hdb. 1- 779ff., Münch. 1892. OLeuze, Die römische Jahreszählung,
Tübg. 1909; klar und präzis im Gedanken und im Ausdruck. PGroebe, Der röm. Kalender
in den Jahren 65-43 v. Chr., in WDinimanns Geschichte Roms III' Lpz. 1906, 753 ff. —
Censorinus de die natali {238 n. Chr.) ed. OJahn, Berl. 1845; ed. Hultsch, Lpz. 1867; {ed.
JCholodniak, Petersburg 1889).
An die Konsuinliste und die Pontifikaltafeln hat in der Zeit des Hannibalischen Krieges
die beginnende Geschichtschreibung des Fabius Pictor angeknüpft; er muß als der erste
die Tafeln der Regia exzerpiert haben. Für die Zeiten vor dem Vejentcrkriege stand ihm
die Konsulnliste und die Legende zur Verfügung. Nach Fabius Pictor konnten die Ponti-
fikaltafeln sowohl mittelbar durch sein Geschichtswerk als auch weiter direkt benutzt
werden, nach der Publikation der annales maximi aber durch P. Mucius Scaevola, Pontifex
maximus 131 oder 130 bis mindestens 123 v. Chr., wurden sie nicht mehr weitergeführt.
Diese annales maximi in 80 Büchern ruhten auf den Pontifikaltafeln als ihrer Hauptquelle,
aber nicht ihrer alleinigen Quelle; WSoltau, Die Entstehung der annales maximi, Phil.
LV {N. F. IX), 1896, 257-276. Für die Zeit vor dem Vejenterkriege waren ja solche Tafeln
überhaupt nicht vorhanden. Die Abfassung der annales maximi, die von den Pontifikaltafeln
bestimmt zu unterscheiden sind, gehört m. E. in eine Reihe sakraler Publikationen, die nach
150 V. Chr. einsetzt, diese Publikationen beginnen mit den 'Monumenta' des M'. Manilius, Kon-
suls im Jahre 149 v. Chr., über die uns OHirschfeld aufgeklärt hat, S.Ber.Berl.Ak. 1903 I Iff.,
Vgl. ahQT Kl. Sehr. 239; sie enthielten uraltes Sakralrecht, das man in die Königszeit verlegte,
und sind ihrem Inhalt nach wohl in die später formulierten leges regiae des sog. ius Pa-
pirianum übergegangen. Der Buchung des ältesten Sakralrechts der Königszeit folgte
die Buchung des Sakralrechts der Republik in den libri iuris pontiflcii eines Fabius Pictor,
der aber nicht der Qeschichtschreiber sein kann. Diese Bücher werden entweder von Q.
Fabius Maximus Servilianus, Cos. 142 v. Chr., oder von Ser. Fabius Pictor stammen. Der
Brand der Regia von 148 v. Chr. wird zur Vorsicht und zur Sicherung durch Veröffent-
lichungen geraten haben. An die beiden Publikationen des Sakralrechts schloß die sakrale
Publikation der Geschichte sich unmittelbar an, so daß die Entstehungsgeschichte der annales
maximi von hier aus und aus diesem Zusammenhange ihr Licht erhalten dürfte; anders AEn-
mann. Die alt. Redact. d. Pojitiftcalannalen RhMus. N. F. LVII {1902) 517-533 und EKorne-
mann. Die älteste Form der Pontifikalannalen, Klio XI {1911) 245-257; ders.. Die Allia-
schlacht und die ältesten Pontifikalannalen, Klio XI 335-342; ders., Der Priesterkodex in
der Regia und die Entstehung der altrömischen Pseudogeschichte, Tübg. 1912. Ich glaube
nicht, daß Enmann oder Kornemann eine pontifikale Annalenredaktion schon vor den an-
nales maximi des P. Mucius Scaevola bewiesen haben, aber ihre ernsten, scharfsinnigen
Untersuchungen haben ein Anrecht auf eingehende Kritik. Enmann schreibt die erste Re-
daktion dem ersten plebejischen Oberpriester Ti. Coruncanius zu, Pontifex maximus von
253 oder 252 bis 243 v. Chr., Kornemann setzt sie eine Generation früher, um 280 v. Chr.,
an. Eine Annalenredaktion des Coruncanius hatte bereits KWNitzsch, Die römische Anna-
listik, Berl. 1873, 238 ff., angenommen und damit in Zusammenhang gebracht, daß der j»ro-
digiorum über des Julius Obsequens (ed. ORoßbach, Lpz. 1910) mit dem Jahr 249 v. Chr.
begann. LWülker, Die geschiclitliche Entwicklung des Prodigienwescns bei den Römern,
Diss. Lpz. 1903. — Die Geschichfschreibung der Folgezeit übermalte die Verfassungs-
geschichte des 5. und 4. Jahrh. mit den Farben der gracchischen Bewegung und der Re-
volutionszeit, und der Beginn des Prinzipates formulierte bei Livius und Dionys von Hali-
karnaß die ältere römische Geschichte auf Grund der Annalen der ausgehenden Republik,
während Reste ältester Annalistik uns durch Diodor erhalten sind; grundlegende .Ausfüh-
rung älterer Erkenntnis bei ThMommseu, Fabius und Diodor, Röm. Forsch. II 221ff. JBo-
der, De Diodori rerum Romanarum auctoribus. Diss. Lpz. 1890. EdMcycr, Untersuchungen
über Diodor's römische Geschichte, RhMus. XXXVII {1882) 610-627 hat S. 620 gezeigt, daß
die Quelle Diodors nicht älter sein kann als das Jahr 172 v. Chr., in dem zum erstenmal
zwei Plebejer nebeneinander Konsuln waren. Er sieht die Quelle in einem vorpisonischen
30*
458 Karl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [416/417
lateinischen Annalisten; Gesch.d.Alt. V 1902, 139 nennt er geradezu den ältesten, Cassius
Hemina; ebenso Die Alliaschlacht, Apophoreton, Berl. 1903, 139. Die Argumente, die für
eine griechische Quelle sprechen, verstärkte GSigwart, Klio VI, 1906, 273 ff. Wenn der
griechische Fabius wegen der Zeit und der lateinische wegen der Sprache ausscheiden,
so muß man wohl an C. Acilius oder A. Postumius Albinus denken. Die verfälschte Dezem-
virnliste Diodors nennt für 451 v. Chr. auch den Cttöpioc TToctöiuioc KaXßivioc; Diodors rö-
mische Annalen bis 302 v. Chr. hrsg. von ABDrachmann, in HLietzmanns Kleinen Texten
97, Bonn 1912. A. Postumius Albinus war Nobilis und Patrizier, aber ein Dezemvir als
Ahn konnte auch einen solchen reizen. Und plebejischen Freunden mochte wohl auch ein
patrizischer Annalist zur Nobilität verhelfen. |
5. Die zwölf Tafeln
Sicherer als diese die Überlieferung umgestaltende Geschichtschreibung sind die Reste
von Urkunden wie der zwölf Tafeln aus der Zeit um 450 v. Chr. An der Echtheit der zwölf
Tafeln ist nicht zu rütteln, wie das EPais und ELambert getan haben (vgl. EPais, Storia
di Roma I 2, Torino 1879, 579 ff. ELambert, La question de V authenticitd des XII tables
et les annales maximi, Paris 1902, Extrait de la Nouv. Rev. hist. de Droit franf. et dtr. Mars-
Avril 1902. Ders., Le probleme de l'origine des XU tables, Paris 1902. Ders., L'histoire
traditionelle des XII tables, Ann. de l'univ. de Lyon, Mel CfiAppleton, Lyon 1903); sie
stammen nicht etwa erst von Appius Claudius, dem Zensor des Jahres 310 v. Chr., sondern
in der Tat von dem Dezemvir Appius Claudius: der politische Charakter des Zwölftafel-
rechts mit seinem Schwergewichte des Grundeigentums steht der Politik des Zensors von
310, der dies Schwergewicht zu beseitigen unternahm, vielmehr diametral entgegen. Die
zwölf Tafeln waren keine -rroXiTefa, sondern vöinoi, ließen aber die Verfassung ihrer Zeit
erkennen und gaben eine sichere Grundlage, die Verfassung Roms um 450 v. Chr. festzu-
stellen. — Legis duodecim tabularum reliquiae ed. RSchoell, Lpz. 1866; GBruns-OGraden-
witz, F. i. R. a. \ Tübing. 1909, 15 ff.
6. Die Methode der Rückschlüsse
Neben der Überlieferung und den Urkunden kommt für die Erforschung der Verfassungs-
geschichte die Methode der Rückschlüsse in Betracht, über die bereits oben S. 433f. das
Nötige bemerkt ist.
7. Der Prinzipat
Den Prinzipat des Augustus nach Recht und Wesen zu erfassen wäre schwer, wenn
wir auf die Historiker angewiesen wären und nicht den Rechenschaftsbericht des Augustus
selbst besäßen, die res gestae divi Augusti, das monumentum Ancyranum. Die Rede des
Maecenas bei Cassius Dio LH 14 ff. nimmt in der Form von Ratschlägen an Augustus die
ganze Entwicklung des Kaisertums bis Severus Alexander voraus und erteilt diesem Kaiser
in der Form der Geschichte Rat; vgl. PMeyer, De Maecenatis oratione a Dione flcta, Berl
1891. KJNeumann, Hippolytos von Rom I, Lpz. 1902, I36f. Die Organisation der Verwal-
tung und des Heeres hat sich erst aus den hunderttausenden von Inschriften gewinnen
lassen, und die Papyri erschließen uns die Rezeption griechischen Rechtes durch das römi-
sche, besonders seit der Verleihung des Bürgerrechts an die Provinzialen durch Kaiser
Severus Antoninus, den sog. Caracalla. Dieser Rezeption hat zuerst das geniale Werk von
LMitteis, Reichsrecht und Volksrecht in den östL Provinzen des röm. Reiches, Lpz. 1891,
die Aufmerksamkeit zugewendet. SBraßloff, Zur Kenntnis des Volksrechtes in den romani-
schen Ostprovinzen des römischen Kaiserreiches, Weimar 1902. Eine Einführung in das
Recht der Papyri bietet jetzt LMitteis in der Papyruskunde von Mitteis-Wilcken I1 1.2.
8. Die Kodifikationen
Für die Verfassung der diocletianisch-constantinischen Monarchie werden die Rechts-
bücher entscheidend. Nach den zwölf Tafeln ist das römische Recht vor allem durch das
417/418] Rechtsquellen 459
prätorische Edikt fortgebildet worden. Der sein Amt antretende Prätor machte durch An-
schlag allen denen, die es anging, die Grundsätze bekannt, nach denen er verfahren werde. |
Dieser Anschlag war ein edictum perpetuum, für das ganze Amtsjahr gültig, im Gegensatze
zu den einen bestimmten Einzelfall regelnden edicta repentina. Der neue Prätor übernahm
in der Regel den Kern seines Ediktes dem Edikte seines Vorgängers, und so bildete sich
ein eiserner Bestand heraus, ein tralatizisches Edikt. Schon zu Ciceros Zeit war das prä-
torische Edikt eine Hauptquelle des Zivilrechts geworden, unter Hadrian hat Salvius Julia-
nus das prätorische Recht des edictum perpetuum kodifiziert; aus den in die justinianischen
Digesten übergegangenen Ediktkommentaren hat OLenel, Das edictum perpetuum, Lpz. 1S82,
- 1908, es nach Möglichkeit rekonstruiert; s. auch Komemann 0. S. 224.
Die Fortbildung des Rechtes unternahmen in der Folge die wissenschaftlichen Arbeiten
der Juristen und die kaiserlichen Konstitutionen. Eine Sammlung solcher Konstitutionen
seit Hadrian lieferte unter Diocletian im Jahre 295 und bald darauf der Codex Gregorianus
und der Codex Hermogenianus; ihre Fragmente in der Collectio iuris anteiustiniani von
PKriiger, ThMommsen, GStudemund III, Berl. 1890, 221 ff. Unter Theodosius II. folgte im
Jahre 438 der Codex Theodosianus mit den Constitutionen seit Constantin. Er ist eine
Hauptquelle für die Verfassung des Bas-Empire, für deren Studium er noch heute die
Grundlage bildet, mit dem Kommentare des Jacobus Gothofredus (1587-1652), 6 Folianten
Lyon 1655, Abdruck von IDRitter, Lpz. 1736-1745; dieser Kommentar bleibt auch neben
der kritischen Ausgabe des Textes, die ThMommsen, Berl. 1905, veranstaltet hat, unentbehr-
lich. Außer in den Theodosianus des Gothofredus vertiefe man sich in das Staatshandbuch
der notitia dignitahim aus der Zeit bald nach 400 n. Chr., mit dem Kommentar von fßöc/emgr,
Bonn 1839-1853; kritische Ausgabe des Textes von OSeeck, Berl 1876. Eine Vereinigung
des Juristenrechts der Literatur und des Kaiserrechfs der Konstitutionen hatte schon der
Codex Theodosianus in Aussicht genommen, er beschränkte sich aber schließlich auf das
Kaiserrecht. Durchgeführt hat die Vereinigung erst Justinian, der aber auch mit dem Kaiser-
rechte begann. Der Codex lustinianus von 529 gab, ausgehend von Gregorianus, Hermo-
genianus und Theodosianus, die kaiserlichen Konstitutionen seit Hadrian; es folgte die Be-
arbeitung des Juristenrechtes in den Digesta, den Pandekten. Im Jahre 532 wurde sie durch
den Nikaaufstand unterbrochen, der mit der Flucht Justinians und dem Sturze der Dynastie
geendet hätte, wenn nicht die Kaiserin Theodora, der Mann am Hofe, die Flucht verhindert
und die Dynastie gerettet hätte. Ohne die Kaiserin Theodora hätten wir keine Pandekten,
nach der Unterwerfung des Nikaaufstandes aber konnte Tribonian im Jahre 533 die Re-
daktion der Digesten vollenden, der 534 die Neubearbeitung des Kodex folgte, der codex
repetitae praelectionis , den wir besitzen. Als Lehrbuch traten die Institutionen der Kodi-
fizierung des Kaiserrechts und des Jurisfenrechts zur Seite, ein Lehrbuch auf der Grund-
lage des Gaius errichtet, eines Juristen aus der Zeit der Antonine, den 1816 BGNiebuhr
in einem Veroneser Palimpsest entdeckte, und dessen Lesung Studemund mit seinen wun-
dersamen Augen vollendete und im wesentlichen abschloß. Die Novellen sind die der Re-
daktion des Kodex folgenden Verfügungen Justinians (im Mommsenschen Corpus iuris von
RSchoell und WKroll ediert, in chronologischer Reihenfolge von Zachariae v. Lingenthal,
Lpz. 1881. 84); PNoailles, Les collections de novelles de l'empereur Justinien, Paris 1912.
Neues bedeutsames Material im Catalogue general des antiquitös du musce de Caire
Nr. 67001-67124. Papyrus grecs d'epoque byzautine par J. Maspero, I, Lc Cairc 1911;
und dazu JPartsch GGA. 1911, 306-319. Wenn die justinianischen Novellen in griechi-
scher Sprache abgefaßt sind, so tragen auch sie den Charakter der justianischen Zeit,
einer Übergangszeit vom römischen zum byzantinischen Reiche. Es handelt sich aller Orten
bei Justinian um den Abschluß des Alten und die Grundlegung für das Neue.
Die Rezeption des römischen Rechts seit dem 15. Jahrh. machte das Corpus iuris
Justinians wiederum zu einer Weltmacht, die in Deutschland auch noch heute wirkt als
die Grundlage unseres bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn auch das rezipierte römische Recht
als in den Ländern des sog. gemeinen Rechtes geltendes Recht aufgehört hat zu bestehen.
470 ^^^^ Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [418/419
Zwischen Institutionen und Pandeliten unterschied in Deutschland der Sprachgebrauch der
Wissenschaft, des akademischen Unterrichts und der Praxis nicht dem justinianischen
Sprachgebrauch entsprechend, sondern verstand unter den Pandekten die Behandlung des
rezipierten, unter den Institutionen die des reinen römischen Rechtes, wobei zugleich die
Darstellung der Pandekten ausführlich und eingehend war, die der Institutionen mehr eine
Einführung und summarisch. [
IL Die moderne Forschung
Vgl. KJNeumann, Entwickluny und Aufgaben der alten Geschichte, Straßb. 1910. EFueter,
Gesch. der neueren Historiographie, Münch. 1911, in dem Handbuch der mittelalt. u. neueren
Gesch., hrsg. von GvBelow und FMeinecke. GPGooch, History and historians in the nine-
teenth Century, Lond. 1913.
1. Bis auf Niebuhr
Das römische Recht, wie es seit dem Ausgange des 15. Jahrh. in Deutschland rezipiert
worden ist, hatte bereits im italienischen Mittelalter manche Wandlungen erfahren;
FCvSavignys Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, 6 Bde., Heidelbg. 1815—1831;
- 7 Bde, 1834—1851 bietet aber zum guten Teil, sogar vorwiegend, eine Geschichte des
juristischen Studiums und Unterrichts, wie sie in Italien sich gestalteten. In Italien ist auch
die erste wissenschaftliche Behandlung des altrömischen Staatsrechts erschienen, von Carlo
Sigonio aus Modena, De antiquo iure civium Rom. e. q. s., seit 1560; sie ist glänzend, wo
sie gleichzeitige gute Quellen zugrunde legen kann; wo aber die Überlieferung unzuver-
lässig ist, da hilft ihm all sein Scharfsinn nichts, ebensowenig wie dem größten politischen
Kopfe neuerer Zeiten, dem Florentiner Niccolo Machiavelli, dessen Discorsi sopra la prima
deca di Tito Livio drei Jahre nach dem Tode des Verfassers erschienen, Roma 1531 und
Firenze 1531; deutsch von WGrüzmacher, Erörterungen über die erste Dekade des Titus
Livius, Berl. 1870. Montesquieus Considerations sur les causes de la grandeur des Romains
et de leur däcadence, Amsterdam 1734, eilen über die älteren Zeiten schnell hinweg, sie
haben solchen Einfluß auf das historisch-politische Denken der Folgezeit gewonnen und
sind von ihm so vollkommen rezipiert worden, daß die Gedanken, die Montesquieu zuerst
ausgesprochen hat, uns heute abgegriffen erscheinen, und daß sein Buch uns jetzt fast
trivial vorkommt. Das ist die Kehrseite des durchschlagenden Erfolges. Einen geistesver-
wandten und geistesmächtigen Nachfolger fand Montesquieu in dem „kontinentalen Eng-
länder" Edward Gibbon, dessen History of the decline and fall of the Roman Empire,
6 voll., London 1776-1788, großenteils am Ufer des Genfer Sees entstanden, noch heute
zur lebendigen Literatur gehört. Sonst ging die polyhistorische Philologie des 17. Jahrh.
in der Sammlung von Stoff und Staub auf und stellte mit unverächtlichem Fleiße die anti-
quarischen Notizen aus den Klassikern zusammen; das sollte dienen ad meliorem scrip-
torum intelligentiam. So kamen schließlich die 20 Folianten des Thesaurus antiquitatum
Romanarum zustande, wie ihn IGGraevius begonnen, AGdeSallengrius fortgeführt, und
GPolenus ergänzt hat, 1694-1740. Das war alles andere, nur nicht Anschauung und Leben,
und ebensowenig kritische Prüfung der Überlieferung. Auch von dieser Sorte von Anti-
quitäten gilt das scharfe Wort von BGNiebuhr: „Man behandelte damals die alte Geschichte,
als ob sie nicht wirklich geschehen sei". Die Geschichtswissenschaft der Gegenwart ruht
überall auf den Grundlagen, die Niebuhr gelegt hat.
2. Niebuhr
Bartold Georg Niebuhr, 1776 in Kopenhagen als Sohn des großen Orientreisenden
Karsten Niebuhr geboren, in Meldorf in Dithmarschen aufgewachsen und erzogen, inmitten
des freien holsteinischen Bauernstandes, dem die Familie entstammte, durch Johann Hein-
rich Voss in Fühlung mit der neuen Altertumswissenschaft in Deutschland, dann zunächst
in dänischen Diensten und seit 1806 als ein Preuße freier Wahl einer der großen Ver-
419/4201 Niebuhr und Rubino 471
waltung'sbeamten der Stein-Hardenbergischen Epoche, war vom Studium der lateinischen
Feldmesser und der römischen Domäne aus zu umstürzenden Gedanken über altrömische
Geschichte gekommen, die er zuerst im Winter 1810 11 an der neugegründeten Universität
Berlin vortrug. 1811 und 1812 erschienen die beiden ersten Bände seiner Rom. Geschichte,
bis zur Unterwerfung Latiums unter Rom im Jahre 338 v. Chr., der erst im Jahre nach
Niebuhrs Tode 1832 erschienene dritte Teil hat die Darstellung bis zum Ausgange des ersten
Punischen Krieges geführt. Die Größe Niebuhrs besteht in der Vereinigung der schärfsten
historischen Kritik mit einer Kraft der Anschauung und Gestal'tung, die zu einem neuen
positiven Aufbau drängt und hinfüiirt. Die historische Kritik ist Kritik der Oberlieferung,
sie zerstört den falschen Schein und beseitigt, was morsch und tragunfähig ist, um in der
echten Überlieferung feste Grundlagen zu gewinnen. In dieser positiven Richtung unter-
scheidet sich die Kritik von Niebuhr von dem Skeptizismus seiner Vorläufer, von den
Animadversiones historicoe des JPerizonhis, Amsterdam 16S5, von dem Dictionnaire histo-
rique et critique Pierre Baijles, Rotterdam 1697, und von LBeauforts Dissertation sur l'in-
certitiide des cinq premiers siecles de l'histoire romaine, Utrecht 1738. Sie waren samt
und sonders bei der Negation und beim Zweifel stehen geblieben, Niebuhr aber war ge-
tragen von jener tätigen Skepsis, wie sie Goethe charakterisiert hat, die unablässig bemüht
ist, sich selbst zu überwinden, um durch geregelte Erfahrung zu einer Art von bedingter
Zuverlässigkeit zu gelangen. Niebuhr überwand den Zweifel und ging darauf aus, auf ge-
festigtem Fundament einen Neubau zu errichten: in dieser Vereinigung von Bedächtigkeit
und Kühnheit, von Schärfe des Urteils und Kraft der Anschauung ruht seine unvergleich-
liche Wirkung, der in der Folge sich niemand ganz hat entziehen können; er wirkte von
vornherein und wirkt noch heute so bedeutsam durch den Drang zum Positiven, das war
das Neue und Unerhörte. Durchgedrungen ist die Rom. Geschichte zuerst in den Kreisen
der historischen Rechtschule Savignys, und in den letzten Jahren seines Lebens, nach seiner
Abberufung von dem Posten eines preußischen Gesandten an der römischen Kurie, auf
den er schlechterdings nicht hingepaßt hat, verbreitete er in großartiger Wirksamkeit seine
Anschauungen und Ideen in seinen historischen Vorträgen an der Bonner Universität, der
er als freiverbundenes Mitglied angehörte.
3. Rubino und seine Nachfolger
Eine selbständige Fortbildung der Lehre Niebuhrs unternahm bereits wenige Jahre
nach seinem Tode JRubino in Marburg, der in seinen Untersuchungen über römische Ver-
fassung und Geschichte, Cassel 1S39, darauf ausging, die staatsrechtlichen Begriffe der
Römer auf ihrem eigenen Boden zu gewinnen. So berechtigt dieses Streben war, so ver-
band sich damit eine nicht in gleicher Weise berechtigte Scheidung der römischen Ge-
schichtsüberlieferung in zwei Bestandteile verschiedenen Wertes, der Tradition der inneren
und der der äußeren Geschichte. Die Überlieferung der äußeren Geschichte sei schwer
verfälscht worden, die Kenntnis der Verfassung aber habe sich dauernd richtig erhalten,
im Zusammenhange mit der politischen Tätigkeit der Magistrate und des Senates, der Volks-
versammlungen und Gerichte. Diese Auffassung Rubinos hat lange in der Behandlung der
römischen Altertümer nachgewirkt. Von den drei Teilen, in weiche die Wissenschaft der
Altertümer sich herkömmlicherweise gliedert, besitzen wohl die Privataltertümer keine
volle innere Einheit, die Sakralaltertümer und die Staatsaltertümer indessen haben ihren
einheitlichen Vorwurf, die Staatsverfassung und den Kultus. Das System der Staatsver-
fassung muß auf der Verfassungsgeschichte ruhen, und so ist denn aucli die Wissen-
schaft der Altertümer von der kritischen Frage durchaus abhängig. Von 1S43-1S67 erschien
das Handbuch der röm. Altertümer des Leipziger Archäologen WABecker. das jyiarquardt
in Gotha fortgesetzt und vollendet hat: / Topographie, II Staatsverfassung. III Staatsver-
waliung. IV Sakraialtertümer , V Privataltertiimer. Und die Behandlung der Staatsalter-
tümer durch WABecker und JMarquardt sind von dem Rubinoschen Gedanken einer be-
sonderen besseren Überlieferung der inneren römischen Geschichte ebenso getragen wie
472 Karl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [420/421
Ludwig Langes Rom. Altertümer, die zuerst BerL 1855-1871 erschienen {1^1876. 11^1879.
111^1876); vgl. KJNeumann, Ludwig Lange, ein Nekrolog, BerL 1886, aus dem Bursian
beigegebenen biograph. Jahrb. IX 3lff. Die Konsequenz der Rubinoschen Grundanschau-
ung führt dazu, eine in Rom zu allen Zeiten vorhandene gute Kenntnis der römischen Ver-
fassungsgeschichte anzunehmen und somit jede Quellenkritik auszuschließen. Die Behand-
lung der älteren Zeiten hat dadurch auch bei LLange gelitten, nicht so die der späteren
Republik, für die gleichzeitige gute Quellen da sind; und als sorgfältige gelehrte Quellen-
sammlung sind auch die früheren Bände der Langeschen Altertümer noch heute brauchbar. |
4. Die Quellenkritik
Die Reaktionszeit der fünfziger Jahre hat die historische Kritik Niebuhrs noch einmal
grundsätzlich angegriffen, 1851, in der Geschichte der Römer von FDGerlach und JJBach-
ofen in Basel, deren Fortsetzung an der Teilnahmslosigkeit der Leser scheiterte, und in
den Untersuchungen des Hamburger OBröcker über die Glaubwürdigkeit der altrömischen
Geschichte, Basel 1855 und Verfassungsgeschichte, Hamburg 1858. Ihnen gegenüber hielt
der Tübinger ASchwegler, ein Schüler des großen Theologen Ferdinand Christian Baur,
Grundsätze und Methode Niebuhrs aufrecht und erweiterte Niebuhrs Forschung durch die
Frage nach der Entwicklungsgeschichte der Oberlieferung, Fragen, wie er sie bei Baur
aufzuwerfen und zu beantworten gelernt hatte; in drei Bänden reicht ASchweglers Rom. Ge-
schichte, Tübg. 1853-58, bis zu den Licinischen Gesetzen, Die historische Quellenkritik
war inzwischen, im Anschluß an die Monumenta Germaniae historica, von Leopold Ranke
und seiner Schule auf dem Gebiete des Mittelalters ausgebildet worden; ein Niebuhrianer
und Schüler Rankes, KWNitzsch in Kiel, übertrug sie auf die römische Geschichte, und
HNissen, ein Schüler von Nitzsch, veröffentlichte 1863 seine wirkungsvollen kritischen Unter-
suchungen über die vierte und fünfte Dekade des Livius. In tiefeingreifenden Untersuchungen
über Probleme der älteren römischen Geschichte beteiligte nunmehr sich auch ThMommsen
an solcher Forschung; und der mechanischen Übertragung des sog. Einquellenprinzips aus
dem Mittelalter auf das Altertum trat Alfred von Gutschmid mit Entschiedenheit und Erfolg
entgegen, vgl. seine Jenaer Antrittsrede von 1877, in Gutschmids kl. Sehr. I (1889) Iff.
5. Mommsen
Ein Enkelschüler Savignys, war ThMommsen (1817-1903) aus der historischen Rechts-
schule hervorgegangen und hatte mit der Jurisprudenz von Anfang an philologische und
epigraphische Studien verbunden; in seinen italischen Wanderjahren reifte seine monu-
mentale Forschung, die ihn dazu führte, die römische Geschichte nach Möglichkeit auf die
Urkunden, auf die Inschriften zu basieren; das Corpus inscriptionum Latinarum zu orga-
nisieren, hätte schwerlich ein anderer die Kraft besessen. In Mommsens Rom. Geschichte,
die zuerst 1854-56 erschien, sind drei Bestandteile zu scheiden: das was auf die zuver-
lässige oder wenigstens für zuverlässig gehaltene Geschichtsüberlieferung zurückgeht; iso-
lierte Blöcke urkundlicher Überlieferung; und endlich die durch die Methode der Rück-
schlüsse gewonnenen Ergebnisse. Die Meinung JRubinos von einer besonderen, vor Ver-
fälschung sicheren Überlieferung der inneren Geschichte hat Mommsen ebenso wie KWNitzsch
zeitig aufgegeben, dagegen ist Rubinos andere Forderung, die staatsrechtlichen Begriffe
der Römer auf ihrem eigenen Boden zu gewinnen, dauernd für ihn maßgebend geblieben.
Der erste Band von Th. Mommsens Rom. Forschungen, BerL 1864, legte den Grund für sein
Staatsrecht mit der Untersuchung der patrizischen und plebejischen Sonderrechte in den
Bürger- imd Ratsversammlungen. Die Ausführung brachte 1871-1887 sein großes fünf-
bändiges Rom. Staatsrecht: I Das allgemeine Recht der Magistratur; II 1 Die einzelnen
Magistraturen; II 2 Der Principat als Magistratur; III 1 Die Bürgerschaft, III 2 Der Senat.
Diese ausführliche Darstellung reicht zeitlich bis auf Diocletian ausschließlich, bis zum Aus-
gange des Prinzipates, während Mommsens Abriß des römischen Staatsrechts, in KBindings
421/422) Nitzsch und Mommsen 473
System. Hdb. d. dtsch. Rechtswissenschaft I 3, Lpz.J893, noch eine Charakteristik der Staats-
ordnung seit Diocietian, des diocletianisch-konstantinischen Dominates beifügt. Während
die Verfassungsgeschichte die Entwicklung zum Ausdruck bringt, sucht das Staatsrecht den
ruhenden Pol in der Flucht der Erscheinungen festzuhalten. Und die Geschichte hat dar-
zulegen, wie es in Wirklichkeit gewesen ist, das Staatsrecht dagegen bietet die Normen
des staatsrechtlichen Lebens, die in der Wirklichkeit nicht immer m die Erscheinung treten,
ebensowenig wie die Normen des Rechtes und der Sitte im Leben des einzelnen immer
befolgt und verwirklicht werden. Staatsrecht und Geschichte können sich also nicht völlig
decken, sie werden immer bis zu einem gewissen Grade auseinanderfallen, ihre Divergenz |
ist unvermeidlich. Man soll daher ^dem Staatsrechte nicht vorwerfen, es konstruiere, und
nicht der Geschichte, sie lasse es an der juristischen Strenge der Begriffe fehlen. Am
stärksten tritt die Divergenz von Geschichte und Staatsrecht beim Senate des Prinzipates
hervor. Der weltbeherrschende Senat der Republik ist niemals souverän gewesen, und bei
der Begründung des augusteischen Prinzipates ist er formell souverän geworden, just in
dem Augenblick, in dem er die tatsächliche Herrschaft für immer verlor. Das römische
Strafrecht hat in der modernen Jurisprudenz niemals die gleiche Bedeutung erlangt wie
das Zivilrecht, weil es nicht ebenso wie dieses rezipiert wurde, aber mit der Verfassung
des römischen Staates steht es in der engsten Fühlung. Das erste bedeutende Werk des
19. Jahrh. über römisches Strafrecht war GGeibs Geschichte des röm. Criminalprozesses,
Lpz. 1842, die der junge Mommsen (Ges. Sehr. HI 469 ff.) scharf kritisiert hat, indem er
neue Forderungen und Gesichtspunkte aufstellte, aber er hat selber fast sechzig Jahre dazu
gebraucht, um Geibs Werk zu übertreffen und seine eigenen Ideen durchzuführen, in dem
A4eisterwerke seines Greisenalters, seinem Römischen Strafrecht vom Jahre JS99, in KBin-
dings Handbuch I 4. Ein Werk, vielleicht noch origineller als das 'Staatsrecht' und durch
die angeschlossenen Strafrechtlichen Anfragen des Romanisten vom J. 1903, die die Ent-
stehung und Entwicklung des römischen Strafrechts in die Ausbildung des ältesten Straf-
rechts der Kulturvölker hineinstellen, über das römische Recht hinausgreifend.
Die letzten Jahre seines arbeitsvollen Lebens wandte Mommsen wieder den Rechts-
büchern des Bas-Empire, vor allem dem Theodosianus zu. Für Mommsens Staatsrecht
hatte die Neubearbeitung des WÄBecker-Marquardtschen Handbuchs Gelegenheit und Anlaß
der Ausarbeitung gegeben; Handbuch LH 1.2. H1 1.2. JMarquardt selber behielt in dieser
Neubearbeitung die Staatsverwaltung, in welche jetzt die Sakralaltertümer einbezogen wur-
den {Handbuch IV. V. VI, Lpz. 1873-1878), und die Privataltertümer {Handbuch VII 1. 2,
1879. 1882) bei; die seit 1881 erschienenen neuen Auflagen, die für V 1884 HDessau und
AvDomaszewski, für VI 1885 GWissowa und für VII 1. 2 1886 AMau besorgten, sind nun
auch schon Jahrzehnte alt, auch neues Material ist vielfach hinzugekommen. EHerzogs Ge-
schichte und System der röm. Staatsverfassung I. II 1. 2, Lpz. 1884-91. ist von Mommsen
aufs stärkste beeinflußt, ist aber für den Prinzipat, weniger für die Republik, neben Mommsen
als praktisch brauchbar zu benutzen. Eine weitgreifende Ergänzung fand Mommsens Staats-
recht des Principates 1877 an den Untersuchungen OHirschfelds über die kaiserlichen Ver-
waltungsbeamten bis auf Diocietian, deren 2. neubearb. Aufl., Berl. 1905, auch schon die
Papyri ausgiebig verwertet. JNMadvig, Die Verfassung und Veru'altung des römischen
Staates I. II, Lpz. 1881. 1882, berichtet /, S. Vlllf. über seinen Gegensatz zu .Mommsen und
Niebuhr; über Niebuhr vgl. seine Opuscula academica, Havniac 1834, 210ff. Die unge-
füge Röm. Rechtsgeschichte des Heidelberger OKarlowa behandelt in ihrem ersten Teile,
Lpz. 1885 Staatsrecht und Rechtsquellen, und gibt für das Staatsrecht eine nicht unselb-
ständige Nachprüfung Mommsens; ihr Hauptwert liegt darin, daß sie zurzeit die einzige
Übersicht über die Verfassung des diocletianisch-constantinischen Dominates ist, nachdem
zuletzt MAvBethmann- Hollwegs Röm. Civilprozeß, III Bonn 1866, Gerichtsverfassung und
Prozeß des sinkenden römischen Reiches behandelt hatte. OLenel, Geschichte und Quellen
des römischen Rechts, in FvHoltzendorffs und JKohlers Enzyklopädie der Rechtswissen-
schaft II \ Münch., Lpz. und Berl. 1913, 303ff. behandelt auch die Verfassung; gelehrt
und präzis, für die ältere Zeit der Kritik bedürftig.
474 K^rl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [422/423
CBardt, ThMommsen, Berl. 1903. OHirschfeld, Gedächtnisrede aufThMommsen, {AbhAk.
Berl. 1904 = Kl. Sehr. 931 ff.) LMHartmann, ThMommsen, eine biographische Skizze, Gotha 190S.
KZangemeister, ThMommsen als Schriftsteller, Heidelberg 1887, - von EJacobs, Berl. 1905.
KJNeumann, ThMommsen, HistZ. XCII, NF. LVI {1904) 193 ff., fixiert den Stand der For-
schung auf dem Gebiete der römischen Geschichte im Aug-enblicii von Mommsens am
3. November 1903 erfolgten Tode. Seit 1905 erscheinen in Berlin bei Weidmann Momm-
sens Gesammelte Schriften, in welche aber die Römischen Forschungen sowie die be-
sonders publizierten Reden und Aufsätze allgemeineren Inhalts und Interesses, Berl. 1905,
nicht mit aufgenommen werden. Bisher erschienen von den Gesammelten Schriften
Bd. I-III, die juristischen, Bd. IV— VI, die historischen, und Bd. VII, die philologischen
Schriften umfassend, j Das Erscheinen von Bd. VllI mit den Epigraphica steht unmittelbar
bevor.
6. Rechtsquellen und Privatrecht
Wenn Mommsens 'Staatsrecht' sich durch die Schärfe begrifflicher Formulierung aus-
zeichnet, so ist ihm dabei die Vertrautheit mit der juristischen Literatur der Römer sowie
seine eigene zivilistische Schulung zustatten gekommen. Von den justinianischen Digesten
hat er ja selbst die kritische Ausgabe geliefert, Berl. 1868—1870 (s. o. S. 469). Die in die
Digesten zerschnitten aufgenommenen Schriften der Juristen hat Lpz. 1887. 1889 OLenels
Palingenesia iuris civilis I. II wiederherzustellen unternommen; eine Wiederherstellung auf
Grund des gesamten, auch außerjustinianischen Materiales versuchte FPBremer, Juris-
prudentiae antehadrianae quae supersunt I. II 1. 2 Lpz. 1896-1901, unter philologischer
Beihilfe RHeinzes. Auf das außerjustinianische Material beschränken sich PhEMuschkes Juris-
prudentiae anteiustiniance rell. '^ bearb. v. ESeckel u. BKübler, I. II 1 Lpz. 1908. 1911. Die
Fontes iuris Romani antiqui von CGBruns, Tüb. 1860, '" bearb. von ThMommsen 1887. '
bearb. von OGradenivitz, I. II, Tüb. 1909, bieten epigraphische Texte sowie Auszüge be-
sonders aus Festus und Varro; i4ddiYamen/um . Indicem . . . cum simulacris ed. OGradenwitz
1.11,1912. Die Literatur des römischen Rechtes, die Rechtsquellen, behandeln PKrüger, Ge-
schichte der Quellen und Literatur des röm. Rechts, in KBindings Hdb. I 2, Lpz. 1888,
- 1912, und ThKipp, Geschichte der Quellen des röm. Rechts, Lpz. 1896, " /909. GFPuchtas
berühmter Cursus der Institutionen, I. II. zuerst Lpz. 1841. 1842, ist in seinen historischen
Teilen völlig veraltet und auch in den neuesten Bearbeitungen von PKrüger, '" 1893, hierin
nicht auf die Höhe gehoben. Das Röm. Privatrecht bis auf die Zeit Diocletians von dem
genialen Leipziger Romanisten LMitteis, I, Lpz. 1908, setzt die Kenntnis des Rechtes voraus
und ist für Anfänger nicht verständlich. Für das Studium des römischen Zivilprozesses ist
das Buch von FLvKeller, *^ von AWach, Lpz. 1883, noch immer die Grundlage. RLeonhards
Lehrbuch der Institutionen des röm. Rechts, Lpz. 1897, schließt sich der Disposition der
justinianischen Institutionen an und bietet eine Art Kommentar zu ihnen. Stoffreich und
gründlich ist PEGirard, Geschichte und System des röm. Rechts {Manuel elementaire de
droit romain) übers, von RvMayr, Berl. 1908. Knappe Übersicht bei RvMayr, Römische
Rechtsgeschichte 1 1. 2; II 1; II 2 i. ii; III; IV Lpz. 1912. 13. Eine temperamentvolle, überall
fesselnde und oft durch die großen Züge der Entwicklung geradezu hinreißende Darstellung
geben die aus einem Straßburger Kolleg entstandenen Institutionen des röm. Rechts des Leip-
2iger Juristen RSohm, Lpz. 1884, in 13. wesentlich umgearbeiteter Auflage als Institutionen,
Geschichte und System des röm. Privatrechts 1908 erschienen; " 1911; sie geben die beste
Einführung für den Studenten und nicht nur für ihn.
III. Gesichtspunkte und Probleme
1. Kritik der Überlieferung
Seit den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts beteiligte sich ThMommsen
selber mit der größten Energie an literarischer Quellenforschung: seine Aufsätze
über Fabius und Diodor RF. II 220 ff. und über die gallische Katastrophe RF.
423/4241 Tribunal und Adilität 475
11 297 ff. griffen 1871 und 1878 tief und nachhaltig in die Forschung ein. Für
seine Römische Geschichte hatte Mommsen die Überlieferung noch nicht durchweg
mit gleicher Schärfe geprüft, und auch in seinem StR. zog Mommsen selber noch
nicht alle Konsequenzen seiner eigenen quellenkritischen Theorien, wie für StR. III
1. 2 BNiese bemerkte, GGA. 1888, II 953ff. Nieses Grundriß der Rom. Gesch.. in
Müllers Hdb. 1888. ' 1910, ging darauf aus, überall die älteste erreichbare Über-
lieferung zu Worte kommen zu lassen. Was für bedeutende Ergebnisse quellen-
kritisch zu gewinnen seien, zeigte er 1886 durch seinen Hinweis auf Diodor, dem-
zufolge der Tribunat nicht aus dem Jahre 493, sondern 471 v. Chr. stammt, und
von der Vierstelligkeit, nicht von der Zweistelligkeit ausgeht; sah 1888 seine Kritik
des sog. licinisch-sextischen Ackergesetzes; BNiese, De annalibus Romanis obser- \
vationes,Marb. Progr.1886, S.XIff; Ders.,Das sog. licinisch-sextische Ackergesetz,
Herrn. XXIII {1888) 410 ff. Beide Untersuchungen sind grundlegend und bahn-
brechend, wenn auch nicht abschließend; versuchen wir es, sie zum Abschluß zu
bringen!
2. Tribunat und Adilität
Wie man dazu gekommen ist, die Begründung des Tribunats ins Jahr 493 v. Chr.
zu verlegen, hat BNiese zu erklären nicht versucht; und doch ist volle Befriedigung
nicht zu erreichen, solange es nicht gelingen will, die falsche Überlieferung in ihrer
Entstehung aufzuhellen. Um das Problem zu lösen, müssen wir davon ausgehen,
daß das Heiligtum der Plebs der Cerestempel gewesen ist. Und wann ist dieser
Cerestempel begründet worden? Nach Dion. Hai. VI 94, 3 hat ihn Sp. Cassius, der
Konsul des Jahres 493 v. Chr., dediziert; diese Nachricht wird sich durch die De-
dikationsinschrift des Tempels erhalten haben, ebenso wie die von der Dedikation
des Jupitertempels auf dem Kapitol durch M. Horatius. Da nun der Tempel, der
später das Heiligtum der Plebs gewesen ist, aus dem Jahre 493 stammte, so ver-
legte man in eben dies Jahr auch die Entstehung der Plebs, und im Zusammen-
hange damit auch die Begründung des Volkstribunates. Durchaus irrig, aber die
Genesis des Irrtums ist nunmehr klar.
Daß die plebejischen Ädilen nicht so zu den Volkstribunen gehören, wie die
Quästoren zu den Konsuln, zeigt schon der höhere Rang der Ädilen, und lehrt vor
allem ihre Zweizahl gegenüber der ursprünglichen Vierzahl der Tribunen. Wie aber
ist die Adilität entstanden? Die Ädilen stammen in der Tat aus dem Jahre 493,
dem der Begründung der aedes Cereris, es waren die Hausmeister des Cerestem-
pels (natürlich keine Diener). Sie waren noch keine aediles plebis, denn eine plebs
gab es damals noch nicht, sie entstand erst 471; aber in dem Maße, als die aedes
Cereris das Heiligtum der Plebs wurde, wurden seine Ädilen zu aediles plebis, ohne
darum in ein derartiges organisches Verhältnis zu den tribuni plebis zu treten, wie
es dem der Quästoren zu den Konsuln entsprochen hätte. Die Ädilen sind also
älter als die Volkstribunen: sie stammen wirklich aus dem Jahre 493, während das
Tribunat erst 471 begründet wurde.
Mit der hier vorgetragenen Ansictit stimmt überein ARosenberg. Die Adilität von
Tusculum. Der Staat der alten Italiker, Berl. 1913, 1-15 bes. 13: 'Die aediles plebis exi-
stierten als „Tempelherren" [des Cerestenipels] schon vorder politischen Organisation der Ple-
bejer, und als die letzteren sich als Gemeinde konstituierten, machten sie aus ihren „Tempel-
herren" Beamte.' Es liegt aber m. E. kein AnlaU für die Annahme vor, es sei das in Rom
nach dem Vorbilde von Tusculum geschehen. Der aedilis hängt, wie sein Name zeigt, mit
der aedes zusammen und hat priesterlichen Charakter. In Tusculum sind, wie Rosenberg
476 Karl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [424
nachweist, diese priesterlichen Ädilen im Zusammenhange mit der Bedeutung- des Dio-
skurenheiligtums zu Bürgermeistern geworden. Ebenso wie dort der Dioskurentempel,
hatte in Rom der Cerestempel seine Ädilen. Wie nun, erst mehr als zwei Jahrzehnte nach
der Begründung des Cerestempels, sich Tribunat und Plebs organisierten, traten die Ädilen
des Cerestempels, des Heiligtum.s, das schon durch seinen Begründer Sp. Cassius in einem
Gegensatze zum Patriziat stand, mit den Tribunen in Verbindung und nahmen politische
Funktionen an; auch mögen die Ädilen des Cerestempels an der Erhebung beteiligt ge-
wesen sein. So erklärt sich aus der Situation, aus den Verhältnissen, der Übergang der
priesterlichen Ädilen zu politischer Tätigkeit und Stellung, zu Rom, wie in Tusculum; ir-
gendeiner Nachahmung oder Entlehnung bedurfte es dazu nicht.
An der Geschichtlichkeit des Sp. Cassius habe ich festgehalten; sie schien durch das
seinen Namen tragende, noch zur Zeit Ciceros erhaltene foedus mit den Latinern über
jeden Zweifel erhaben. Kürzlich hat aber ein bedeutender Aufsatz von LMHartmann,
Das Latinerbündnis des Sp. Cassius, Wiener Studien XXXIV, J9J2, 265-269 gerade diese
Urkunde in Anspruch genommen. Hartmann verweist auf die Stelle des Livius IX 5, 4, der-
zufolge ein foedus nur die Namen der beiden Fetialen enthalten habe; 'die schriftliche
Ausfertigung des foedus wird von den beiderseitigen Fetialpaaren unterzeichnet', Wissowa
^ 552f, Die Urkunde habe den Sp. Cassius gar nicht als Konsul nennen können, sie
werde durch die Nennung seines Namens also auch nicht datierbar, ihr Sp, Cassius sei ein
sonst unbekannter fetialis gewesen, die Urkunde werde der römisch-latinische Vertrag von
358 V. Chr. sein. Aber 1. das foedus Cassianum war nach der Inhaltsangabe bei Dion.
Hai. VI 95, die Hartmann nicht angreift, ein foedus aequum, und die aus den beiden ersten
römisch-karthagischen Verträgen bei Polybius aus den J. 348 und 343 v. Chr. bekannten
Beziehungen zwischen Rom und Latium waren derart, daß im J. 358 ein Vertrag wie der
des Sp. Cassius unmöglich war; dieser kann also nicht aus dem J. 358 v. Chr. stammen.
2. Vor allem aber geht aus Livius II 33, 4 mit Sicherheit hervor, daß die Urkunde des
foedus Cassianum nur den einzigen Namen des Sp. Cassius nannte, nach Livius IX 5, 4
müßten wir aber zwei Namen erwarten, die Namen zweier Fetialen. Die livianische Theorie
hat also ein Loch und ist kein Kanon, an dem Urkunden ältester Zeit gemessen werden
können.
Auch die Stellung des Sp. Cassius in der Konsulnliste kann nicht mit Erfolg ange-
fochten werden. Zwar erscheint Sp. Cassius als Patrizier, und die späteren Cassier waren
Plebejer, aber darum ist Sp. Cassius doch kein in die Konsulnliste nachträglich eingefälschter
Pseudopatrizier. Der erste bekannte plebejische Cassius war der 252 v. Chr. vom Konsul
abgesetzte Kriegstribun Q. Cassius; der nächste Q. Cassius, der als Prätor 167 v.Chr. den
gefangenen König Perseus nach Alba brachte, Cos. 164 v. Chr. Es ist die Zeit, in der man
den Antoniern durch Verfälschung der Dezemvirnliste zur Nobilität verhalf: könnte man
nicht eben damals auch den Cassiern zu alter Nobilität verholfen und den Sp. Cassius in
die Konsulnliste eingeführt haben? Aber warum gleich so massiv, mit drei Konsulaten?
Oder glaubt man, die Cassier der Zeit des Ämilius Paullus hätten den Sp. Cassius, der
öö£ac eTTiB^cöai Tupavvibi Kai KaraYviucBeic (ivr)pe0r) {Diodor XI 37, 7), in maiorem gentis suae
gloriam erfunden oder erfinden lassen? Will man vielleicht den Cassius Hemina damit be-
lasten? Oder hätten etwa die drei Konsulate von der Nennung irgendeines Fetialis Cassius
in der Urkunde ausgehen sollen? Hier liegt vielmehr in der Tat einmal der Fall vor, wo
wir eine ältere patrizische gens neben einer gleichnamigen jüngeren plebejischen anerkennen
müssen, die plebejischen Cassier sind wohl aus Klienten der alten erwachsen. Auch die
plebejischen Claudii Marcelli werden von Klienten der patrizischen Claudier abstammen.
Die Nennung des Sp. Cassius in der Konsulnliste ist also nicht anzufechten, und auch
die Chronologie des foedus wird durch die livianische Theorie nicht erschüttert. Es wird
auch mit der Dedikation des Cerestempels seine Richtigkeit haben.
424/425 Tribunal und Ädilitüt. Lex Licinia agraria 477
3. Das licinische Ackergesetz
Die bedeutendste Leistung Nieses auf dem Gebiete römischer Geschichtsfor-
schung ist seine Kritik des sogenannten iicinisch- sextischen Ackergesetzes. Die
Quellenstellen bei JNiccolini, Fasti tribunorum plebis, Pisa 1898, 170 ff. Unter den
drei Gesetzen, die nach Liv. VI, 35, 4. 5 die Volkstribunen C. Licinius und L. Sextius
im Jahre 376 v. Chr. beantragten und die nach Liv. VI, 42, 9 im Jahre 367 durch-
gingen, verbot das zweite, mehr als 500 jugera vom ager (publicus), der Do-
mäne, zu possedieren. Niese aber hat bewiesen, daß damals der Bestand der
römischen Domäne noch gar nicht groß genug war, um solche Okkupationen, wie
das Gesetz sie verbot, überhaupt in größerem Umfange zu ermöglichen; erst mit
der Unterwerfung Italiens und der Abtretung großer Landstrecken in Italien von
Seiten der Überwundenen sei die Domäne so angewachsen, daß ihre Ausnutzung
durch übermäßige Okkupation hätte verboten werden müssen. Zweifellos bestand
das Ackergesetz im 2. Jahr. v. Chr., da Cato es als bekannt voraussetzt, Laelius es
erneuern wollte und Ti. Gracchus es tatsächlieh modifizierte; aber es war jünger
als die Unterwerfung Italiens. Und in eine solche spätere Zeit führt auch die Auf-
fassung hinein, die, neben Livius, sich bei Appian. b. c. I 7, 8 und bei Pliifarch !
Gracch. 8 erhalten hat. Das Gesetz ist älter als das Tribunat des Ti. Gracchus von
133, als Konsulat oder Prätur des C. Laelius, 145 oder 140 v. Chr., als Catos Rede
für die Rhodier vom Jahre 167 v. Chr., origg. V Fg. 5 p. 24 Jordan. Es ist aber
jünger als das Plebiszit des C. Flaminius über die Aufteilung des ager Gallicus vom
Jahre 232 v. Chr. (Niccolini 189 f.), da nach Polyb. II 21, 8 das Vorgehen des
Flaminius der erste derartige Eingriff eines Plebiszits in die Gepflogenheiten des
Senates war. Das vorgracchische Ackergesetz stammt also aus der Zeit zwischen
232 und 167 v. Chr.; auch die Zeit des Hannibalischen Krieges schließt Niese mit
gutem Grund aus.
Livius schrieb sein 6. Buch einige Jahre nach 27 v. Chr., im Jahre 37 erwähnte
Varro de re rust.12,9 die lex des Licinius Stolo de modo agrorum; Niccolini S.170
bezieht auf unser Gesetz auch die von Cicero de leg. agr. II 21 im Jahre 64 er-
wähnte lex Licinia, allerdings schwerlich mit Recht. Aller Wahrscheinlichkeit nach
geht Livius auf Licinius Macer zurück, und auf diesem lastet der Verdacht, das
Ackergesetz um Jahrhunderte zurückgespiegelt zu haben. Ob es überhaupt ein lici-
nisches gewesen ist oder nicht, bleibt dabei noch unentschieden.
Daß auch das sog. licinisch-sextische Konsulatsgesetz anzufechten sei, haben
EdMeyer, RhMus. XXXVII, 1882, 620 f. und BNiese a. a. 0. 423 mit Recht bemerkt;
die angebliche Bestimmung, der eine Konsul solle aus der Plebs genommen wer-
den, war gar nicht rechtens. Längst waren, seit 399, Plebejer als Konsulartribunen
Präsidenten der Republik geworden; als man im Jahre 366 zur Zweistelligkeit der
Präsidentschaft in der Form des Konsulates zurückkehrte, verstand sich daher die
Zulassung der Plebejer zum Konsulate ganz von selbst, mit 'Ständekampf' hängt
das nicht zusammen; vgl. Bauernbefreiung 25. Um so mehr befremdet eine An-
gabe des Livius, derzufolge die Tribunen C. Licinius und L. Sextius eben die Pari-
tät, wie sie für das Konsulat vor 342 nicht einmal tatsächlich bestand, auch für ein
Priesterkollegium eingeführt haben sollen. Nach Liv. VI 37, 12 beantragten sie im
Jahre 369 v. Chr., ut pro duwnviris sacris faciundis decenwiri creentur ita, ut
pars ex plebe, pars ex patribus fiat; und nach Liv. VI 42, 2 wäre im Jahre 367
auch dieser ihr Antrag durchgedrungen: tribuni Sextius et Licinius de decemviris
478 K^rl Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [425 426
sacrorum ex parte de plebe creandis legem pertulere. creati quinque patrum, quin-
que plebis. Diese Angabe über die Priester ist nicht besser verbürgt als die über
die Konsuln. Namen von decemviri sacris faciundis sind uns vor der Mitte des
3. Jahrh. v. Chr. nicht bekannt; CBardt, Die Priester der vier großen Collegien, Berl.
1871, 28. Wann man in Wirklichkeit die Zahl der zwei viri sacris faciundis auf zehn
gesteigert und in diesem Zehnerkollegium die Parität von Patriziern und Plebejern
durchgeführt hat, wir wissen es nicht; Wissowa' 535 gibt den Livius wieder.
Aber v/ir können noch ermitteln, wie man dazu gekommen ist, diese lex Licinia
de Xviris sacris faciundis aus dem Jahre 367 v. Chr. zu fingieren. In Wirklichkeit
hat ein Licinier ein Gesetz - de Illviris epulonibus gegeben, und dieser Licinier
war Tribun nicht 367, sondern 196 v, Chr., es war nicht C. Licinius (Stolo), sondern
C. Licinius Lucullus. (Liv. XXXIII 42, 1: Romae eo anno primum tresviri epulones
facti C. Licinius Lucullus, tribunus plebis, qui legem de creandis his tulerat, et
P. Manlius et P. Porcius Laeca.) Dies Gesetz des C. Licinius Lucullus de Illviris
epulonibus hat der Gewährsmann des Livius, wahrscheinlich Licinius Macer, als Ge-
setz de decemviris sacris faciundis in die Zeit des angeblichen Ausgleichs des
Ständekampfes zurückgespiegelt und in dies angebliche Gesetz dieselbe Parität der
Stände hineingetragen wie in das angebliche Konsulatsgesetz. Bezeichnend für den
Gedankengang dieser Geschichtsklitterung, die von dem einen Priestertum auf das
andere kommt, ist, daß kurz vorher, wohl durch Sulla, die Zahl sowohl der Xviri
sacris faciundis, als auch der III viri epulones erhöht worden war, auf 15 und 7;
Wissowa " 485. Die erste Förderung der viri sacris faciundis sollte also ein Licinier
gebracht haben. Man spürt hier den Gegensatz des Licinius Macer und Sulla. |
Sollte C. Licinius Lucullus, der Tribun des Jahres 196 v. Chr., nicht aber auch
das Gesetz de modo agrorum beantragt haben? Sollte Licinius Macer nicht auch
dies Gesetz von ihm aus in das Jahr 367 zurückgespiegelt haben? Die Zeit paßt
für das Ackergesetz vortrefflich. Wir wissen, daß das Ackergesetz auch die Zahl
des auf dem ager publicus weideberechtigten Viehs der Okkupanten beschränkte:
Cato a. a. 0.: si quis maiorem pecuum numerum habere voluerit, tantum damnas
esto. App. bell. civ. 18: |uiibe TrpoßaTeueiv eKaiöv TrXeiuu xd jjieilova xai TTevraKociujv
xd eXdccova. und nun meldet Livius XXXIII 42,10 eben aus dem Jahre 196: aediles
plebis Cn. Domitius Ähenobarbus et C. Scribonius Curio multos pecuarios ad po-
puli iudicium adduxerunt: tres ex his condemnati sunt; ex eorum multaticia pe-
cunia aedem in insula Fauni fecerunt. Dem neuen Gesetze sind Prozesse wegen
seiner Verletzung auf dem Fuße gefolgt; lange sollte es freilich nicht dauern und
die mächtigen Kreise der Okkupanten verstanden es, die Nichtausführung des Ge-
setzes zu erzwingen. Im Jahre 167 sagte Cato a. a. 0.: atque nos omnia plura
habere volumus, et id nobis impune est.
MGelzer, Mobilität, Lpz. 1912, S. 16 sieht ein, daß die Meldung des Livius X 13, 14
über ein Vorgehen gegen Übertreter des Ackergesetzes im Jahre 298 v. Chr. im Wider-
spruche zu Appian und Plutarch steht. Er rückt mit Niese das Gesetz unter den Hannibali-
schen Krieg, er müßte daher in der Angabe des Liv. X 13, 14 eine Rückspiegelung von
Ereignissen nach dem Hannibalischen Kriege, nach dem Ackergesetze, sehen und gibt sie
daher auch halb und halb preis. Der gleiche Widerspruch mit Appian liegt aber auch vor
in den Angaben des Livius über Einschreiten gegen Viehbesitzer X 23, 13 im Jahre 296
und X47, 4 im Jahre 293 v. Chr.; also sind auch diese Angaben preiszugeben und eben-
falls als Rückspiegelungen aus der Zeit nach 201 v. Chr. zu betrachten. Dieser Wider-
spruch ist aber nicht vorhanden bei den Berichten des Liv. XXXIII 42, 10 über das Jahr 196
und XXXV 10, 12 über 193 v. Chr. Geizer scheint die Angaben über die Jahre 298, 296,
293 mit denen über die Jahre 196 und 193 für gleichwertig zu halten. Man sollte doch
426427] Licinisches Ackerg^esetz. Staat und Wirtschaft 479
aber die erste und die vierte Dekade des Livius nicht als unterschiedslos gleichwertig be-
handeln. Gewiß sind alle diese Stellen gleichartig redigiert, aber die der vierten 196»
193 V. Chr. bilden den Ausgang für die Rückspiegelung in der ersten, angeblich genau
hundert Jahre vorher, 296 und 293. Und daß bei 196 einzuhaken ist, zeigt ja auch die
von dem Berichte über dieses Jahr ausgehende Rückspiegelung des Priestergesetzes von
196 in das Jahr 367 v.Chr.; verstärkend wirkt der Tribun Licinius. in alledem hat die oben
vorgetragene Hypothese ihren Halt.
Auch die freie Arbeit suchte das Ackergesetz zu schützen durch Bestimmung
eines Minimalsatzes freier Arbeiter: App. bell. civ. I 8. Trotz des Sinkens der Ge-
treidepreise, das den bäuerlichen Kleinbetrieb allmählich unrentabel machte, ren-
tierte der Großbetrieb der Possessoren der Domäne bei der billigen Sklavenarbeit;
je mehr Sklaven zur Verfügung standen, desto größere Stücke vom ager publicus
war man imstande, mit Gewinn zu okkupieren und zu bestellen. Während des Hanni-
balischen Krieges wird die Okkupation im wesentlichen stillgestanden haben, aber
unmittelbar schloß sich der Makedonische Krieg an, der 197 mit dem Siege von
Kynoskephalä endete. Wieder brachte dieser Sieg große Mengen von Kriegsgefan-
genen als Sklaven nach Italien, und diese reiche Zufuhr billiger Arbeitskräfte reizte
kräftig zur Ausdehnung der Okkupationen auf dem Gebiete der Domäne. So er-
folgte im Jahr darauf, im Jahre 196, der populäre Gegenschlag im Ackergesetze
des Volkstribunen C. Licinius Lucullus. Verfehlungen dagegen wurden sofort und
auch im Jahre 193 v. Chr. noch bestraft. Bald aber ist das Gesetz eingeschlafen,
und es bildete sich der Zustand, wie ihn Cato mit cynischer Offenheit schildert.
in meiner hellen.-röm. Geschichte habe ich S. 454 diese Datierung des Acker-
gesetzes bereits vorgetragen; hier ist die Begründung.
4. Staat und Wirtschaft
Das Ackergesetz hat uns bereits von der Kritik der Überlieferung zu wirtschaft-
licher Betrachtung hinübergeleitet, und die Betonung des Zusammenhanges von
Staat und Wirtschaft ist es, von der gerade in der Gegenwart die Förderung ver-
fassungsgeschichtlicher Forschung ausgeht; vgl. KJ Neumann, Entwicklung und Auf-
gaben der alten Geschichte, Straßb. 1910, Uff. 66 ff. Es handelt sich um eine
Wechselwirkung von Staat und Wirtschaft, um die Erkenntnis einer Abhängigkeit
der antiken Verfassungsformen von der Wirtschaft, für welche die Bedeutung des
V/irtschaftslebens in der Gegenwart uns die Augen geöffnet hat. Es handelt sich
aber dabei nicht sowohl um einen Ersatz juristischer Betrachtung durch national-
ökonomische, als vielmehr um eine Förderung und Weiterbildung der staatsrecht-
lichen Forschung durch die Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte: die
Verfassungen sind in vielen Fällen der juristische Ausdruck wirtschaftlicher Grund-
lagen und Bedingungen. Von der glücklichen Lösung der wirtschaftliclicn Fragen
sei jetzt wohl noch das meiste für die Aufhellung der ältesten Geschichte Roms
zu erhoffen, erklärt AvPremerstein, Allg. Litteratnrblatt XI, 1902. 235. Dabei brau-
chen wir aber schlechterdings keine neue Geschichte in die alte hineinzutragen,
sondern die neue Geschichte hat uns lediglich den Blick geschärft.
Nachdem BNiese 1886 den Ausgang des Volkstribunates von der Vierstellig-
keit nachgewiesen hatte, förderte EdMeyers Aufsatz über den Ursprung des Tribu-
nates und die Gemeinde der vier Tribus, fierm. XXX {1895) 1 ff. die Untersuchung
durch 1 die Erkenntnis des Zusammenhanges der Tribunen mit den vier städtischen
Tribus. Auch seine Äußerung S. 17 über die Brechung des Stadtstaates durch die
480 ^^^^ Johannes Neumann: Römische Staatsaltertümer [427
Emanzipation der Landbevölkerung, die Einschreibung der nichtstädtischen Grund-
besitzer in die Landtribus ist im wesentlichen richtig, nur daß konkrete agrarhisto-
rische Anschauung zu einer anderen Formulierung und in einen bestimmten Zu-
sammenhang leitet. Sobald nationalökonomische Studien mir die agrarhistorische
Anschauung des Typus von Grundherrschaft und Hörigkeit geboten hatten, fiel es
mir wie Schuppen von den Augen, und ich erkannte die Abhängigkeit der auf dem
freien Grundeigentum, wie eine große römische Bauernbefreiung es geschaffen,
beruhenden sog. servianischen Zenturienordnung von der Begründung der örtlichen
ländlichen Tribus. Die Abhängigkeit der alten Zenturienordnung von den örtlichen
ländlichen Tribus ist der springende Punkt und der leitende unter den Gedanken,
die von da aus zu einer weitgehenden Umbildung der altrömischen Verfassungs-
geschichte geführt haben. Das Programm dieser Forschungen enthält meine Kaiser-
rede vom 27, Januar 1900; s. o. S. 439, nebst den auf sie folgenden Untersuchun-
gen. Die Ausführung brachte, im Rahmen einer allgemeinen römischen Geschichte,
meine Geschichte der hellenistischen Staaten und der römischen Republik im ersten
Bande der von JvPflugk-Harttung herausgegebenen Weltgeschichte des Ullstein-
schen Verlags, Berl. 1909, eine Darstellung, die ihrer Form nach sich auch an
weitere Kreise wendet, ihrem Inhalt nach aber in erster Linie für die Fachgelehr-
ten bestimmt ist. Vgl. LMHartmann, Zu KJNeumanns älterer römischer Geschichte,
Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte X, 1912, 143-151. ARosen-
berg, Hermes XLVIII, 1913, 376: 'Das Verständnis der wirklichen Entwicklung wurde
erst möglich, seit Eduard Meyer den rein städtischen Charakter der ältesten Plebs
nachgewiesen und KJNeumann die Bedeutung der Einrichtung der Landtribus als
Bauernbefreiung erkannt hatte.'
5. Die Konsulnliste
Inwieweit datierbare römische Geschichte vor dem Vejenterkriege möglich ist,
darüber hat die Kritik der Konsulnliste zu befinden. In der Konsulnliste erblickte
Mommsen immer das Rückgrat der römischen Geschichte, und zwar standen ihm
zunächst die fasti Capitolini in erster Reihe, bis allmählich auch für ihn die Fasten
Diodors an diese Stelle rückten. Von der Kritik der Cognomina ausgehend hatten
die glänzenden Untersuchungen von CCichorius, De fastis consularibus antiquis-
simis, Lpz. Diss. 1886, in den Lpz. Studien IX {1887) 171 ff., die Autorität der älteren
Partien der kapitolinischen Fasten auf das stärkste erschüttert. Aber daß die Konsuln-
liste überhaupt von Fälschungen nicht freigeblieben ist, hatte Mommsen bereits in
seiner Römischen Chronologie, Berl. 1859, festgestellt; und die oben S. 465 erwähn-
ten Untersuchungen von AEnmann in St. Petersburg, und die des Verfassers über
L. Junius Brutus, den ersten Konsul, eröffneten den Einblick in große Fälschungen
der Liste aus der Zeit des Appius Claudius, des Zensors von 310 v. Chr., Fälschun-
gen, für die man nicht umhinkönnen wird, den Cn. Flavius verantwortlich zu machen.
Wenn GSigwart, Klio VI {1906) 269 ff. im Anschluß an diese Untersuchungen und
in ihrer Fortführung für die Liste der Dezemvirn zu dem Ergebnisse gelangt ist,
diese Liste breche für ihr erstes Jahrhundert zusammen, so ist zu sagen, daß er
aus richtigen Beobachtungen falsche Schlüsse gezogen hat, s. o. S. 444 ff. bei der
Geschichte des Dezemvirates. Freilich bedarf es der genauesten Untersuchung, ob
das erste Jahrhundert der Konsulnliste gefälscht oder bloß verfälscht ist. Zwar läßt
sich der Nachweis noch viel weitergehender Verfälschungen als der bisher erkann-
427/428]
Staat und Wirtschaft. Konsulnliste
481
ten erbringen, aber eben ein solcher Nachweis schließt m. E. die Annahme | einer
totalen Fälschung aus. Zur Begründung des Anspruchs auf Nobilität oder alte No-
bilität ist die Liste auch nach der Zeit des Appius Claudius noch wiederholentlich
verfälscht worden, so nachweislich in der Zeit nach Pydna, wo die Nobilität sich
zur höchsten Höhe erhoben hatte und die Zugehörigkeit zu ihr eben darum von
besonderem Wert schien. Erst in nachpolybischer Zeit ist der Anfang der Republik
von 507 auf 509 v. Chr. zurückgeschoben worden. Diese späteren Verfälschungen
werden von der Annalistik aus ihren Weg in die Fasten gefunden haben. Die Trium-
phalfasten sind sogar weiter nichts als in Stein gehauene späteste schlechte Annalistik
mit eigenen Einfällen des Redaktors; das haben, gegenüber ihrer höheren Schätzung
durch Mommsen, GSchön, OHirschfeld u. a. erwiesen. GSchön, Das capitoUn. Ver-
zeichnis der Töm. Triumphe, Abh. d. arch.-cpigr. Seminars d. Univ. Wien, hrsg. von
OBenndorf und EBormann, Heft IX, Wien 1893; OHirschfeld, Beiträge z. alten Gesch.
II. Geogr. Festschr. f. HKiepert, Berl. 1898, 271 = KL Sehr. 365. Die Fortführung
der von GSchön erst begonnenen Untersuchung ist in höchstem Maße lehrreich für
die Erkenntnis der Geschichtsklitterung der ausgehenden Republik. Die allgemeine
Kritik der römischen Geschichtsüberlieferung durch EPais in seiner Storia di Roma
II, 2, Turin 1898-1899, konnte aus zwei Gründen ihr Ziel nicht erreichen, einmal,
weil sie in abstrakter Weise Kritik trieb, ohne zugleich eine konkrete Wiederher-
stellung der Vergangenheit zu unternehmen, die manchen Irrweg der Kritik ver-
hindert, und sodann, weil sie ihren Ausgang nicht von der Kritik der Konsulnliste
nahm. Eben jetzt erneuert Pais seine Arbeit in umfassender Gestaltung: von seinem
auf vier Abteilungen angelegten neuen Werke ist soeben die erste erschienen,
Storia critica di Roma durante i primi cinqiie secoli. Vol. 1 1 Le fonti. L'etä mitica.
Vol. 1 2 L'etä regia. Roma 1913. EPais selber und andere Italiener suchen jetzt auch
die Prüfung der Fasten nachzuholen, und so wenig sie auch bisher zu einer Verstän-
digung gelangt sind, so befinden sie sich doch mit der Anerkennung der Notwendig-
keit einer solchen Prüfung in vollem Einklänge mit den Forderungen der deutschen
Forschung. EPais, A proposito delV attendibilitä dei fasti delV antica repiibblica
romana. Rendiconti della R. Accademia dei Lincei. Classe di scienze morali. storiche
e filologiche vol. XVII ser. 5 fasc. 1, 33-68. Roma 1908. PVarese, Cronologia ro-
mana I, Roma 1908. GCosta, I fasti consolari romani 1 1. 2, Milano 1910, und da-
zu OLeuze, DLZ. XXXIV, 1913, 234-241; WLiebenam, Berl.ph.W. XXXIII, 1913. 719
— 725. TGiorgi, I fasti consolari e la critica. Rendiconti . . . dei Lincei vol. XX ser. 5
fasc. 6, 315—338, Roma 1911. Ein Abschluß der Kritik der Konsulnliste als Grund-
lage einer Kritik der älteren römischen Geschichte bleibt die dringendste Aufgabe
der nächsten Jahre.
Einleitung in die Alterlumswissenschaft. 111. 2. Aufl.
31
REGISTER
zu BAND 1= • IP • IIP
Vgl. besonders die zusammenfassenden Stichworte Aegypten, Alexandreia, Athen, Buch,
Christen, Götter, Kultus, Mathematik, Metrik, Religion, Rhetorik, Rom, Sprache, Verfassung.
Aberglaube II 218 f., vgl. Religiosität
Accius, L., Philologe I 332. 416
Achaeer I 524 ; Dialekt 1 529 ff. 534 f. ; auf Kreta
III 8; -Bund III 415 ff.
Achaemeniden III 299. 301. 303
Ackergesetz, röm. III 177 f. 442
adserere in libertatem III 279
aediles plebis III 440
Aegypten, KatarrakteI69; Fabrikate in Kreta
III 3; Götter II 2 10 ff.; den Griechen geöffnet
I 4. III 13; Einfluß auf die griechische
Kunst II 104 f. 113.148; in hellenistischer Zeit
III 131 ff. 137. 281, vgl. Ptolemaeer; römi-
sche Provinz III 142f. 212. 214ff. 225. 232.
242. 246. 281 ff.
Aeneassage 111 204
Aetius III 240f.
Ären s. Chronologie
Afrika, Provinz III 176.184.238; unter lustinia-
nus III 246; in der lat. Literatur I 381 f.
Agatharchides I 226. II 398
Agathokles III 169
Agathon I 161
Agone, dichterische I 132f. 171
Agorakritos II 125
Agrippa 11 398
Aigina, Tempelskulpturen II 77. 113
Ainesidemos II 331 f.
Aischines, Statue II 136
Aischylos 1 146. 154. 155 ff. 289; Prometheus
(unecht) 178; Frömmigkeit II 201
Aisymneten III 353f.
Aitoler, aitol. Bund III 413ff.
Akademie, alte II 310f.; neuere II 330f.; junge
II 350f.; in Florenz I 12; vgl. Museion
Akustik, Lehre der Pythagoreer II 280, vgl.
Sphärenharmonie; des Aristoxenos II 315
Alarich, Westgotenführer III 240
Alexander der Große III 126 ff. 210. 247.
298 f. 303; sein Reich II 208; Porträt II 129.
134. 135 ff.; Alexandermosaik II 159f. I 122
Alexanderhistoriker I 220. 241. III 145 f.;
der Neuzeit III 149 f.
Alexandreia, Verwaltung in der Kaiserzeit III
285, vgl. Aegypten; Kunst II 143f.; christl.
theolog. Schule II 221 f.; Patriarchat von
AI. III 235. 242; Einnahme Alexandreias
durch die Araber 247; alexandrinische
Forschung I 215 ff. 262 ff. 273 f. III 140; vgl.
die einzelnen Namen, Schollen
Alexandros Polyhistor I 225. 243
Alimentstiftungen in Italien III 220
Alkaios I 147. III 73
Alkamenes II 125
Alkibiades III 44ff. 50
Alkman I 149 f.
Alyattes III 17
Ambrosius I 404 f. 412 f. III 241
Ammianus Marcellinus I 396 f. 442. III 260
Amphiktyonien III 405 f.
Anakreon I 148
Anakreontiker I 184 f.
Analogie s. Sprache
Anastasius I., oström. Kaiser IH 243 f.
Anatolios II 399
äval I 18. 503
Anaxagoras II 204 f. 278. 386
Anaximandros II 276. 385
Anaximenes von Lampsakos I 49 f. 200. 213.
312. 316
Andokides I 205
Andronikos II 349. 357
Animismus II 173, vgl. Seelenkult
Annalistik, römische I 334. 350. 389. III 188ff.
191 f. 250f. ; annales maximi III 467; grie-
chische I 190. 221; Kritik der annalist.
Überlieferung III 207 ff.
Anomalie s. Sprache
Anonymus, Argentinensis III 88 f.; von Oxy-
rynchos; An. Valerianus III 259; An. (lat.),
Vorlage der Scriptores hist. Aug. III 252 f.
Antenor II 111
Anthesterien II 194 f.
Anthologia Palatina I 286
Antigonos von Karystos II 359
Antimachos von Kolophon I 141. 146
Antiocheia II 143. III 242. 247
Antiochos Akad. II 328. 331. 350f. 376. 377 ff.
380 ff.
Antipatros v. Tyros II 382
Antiphon I 195. 198. 205
Register
485
Antiquarische Forschung- derGriechen 1 227f.;
der Römer III 465
Antisthenes II 300 ff., vgl. Kyniker
Antoninus Pius III 224; Marcus A. 111 224 f.
Antonius, M. III 185 f. 213
Apelles II 157
Apokalypsen 1 247 f.
Apollodoros von Athen, Chronograph I 269f,
222. II 359f. III 71 f. 88; irepl BeOüv II 225;
Maler II 156
Apollonil 180f.; in AttikaI1196f.;inRomII256 f.
Apollonios V. Kition (Arzt) II 397f. 414
- V. Perge (Mathem.) II 394 f. 404
Apollonios V. Rhodos 1 180. 301
Apollonios V. Tyana II 353
Apologetik, jüdische I 243 f.; christliche I 251 f.
Apostelgeschichte I 250 f. 53. 75. III 259
Appianos I 233. 111 193f.
Appius Claudius III 468. 1 321
Apuleius I 51. 242. 394. 441. 449
Araber I 10. 52. III 247. 304 ff.
Arabien, röm. Provinz III 212. 219
Aratos, Dichter I 176 f. 300 f. II 410
- Staatsmann III 132. 147
Arcadius, Kaiser III 239
Archäologie I 112 ff. II 75 ff. 226; Literatur
I 114. 123 f.; archäol. Quellenmaterial in
der Geschichte 111 270 f.
Archelaos III 48 f.
Archermos II 106
Archilochos I 143 f, 368. III 73
Archimedes II 394. 404. 419
Architektur, griech. II 86 ff.; röm. II 101; vgl.
Baustile
Archontenlisten 11315.360; der hellenistischen
Zeit III 152f.
äpeTi'i II 288
Arethas 1 276
Argaios III 52
Arianismus III 235 f. 239. 241
Aristarchos, Astron. II 280. 395. 421
- Gramm. I 216f.
Aristeides, Staatsmann III 30. 35
- Rhet. I 235. 236
Aristippos II 304
Aristobulos, Alexanderhistoriker III 146
Ariston v. Keos II 348. 382
Aristophanes von Byzanz I 216. 22 f. 263 f.
265, 275. II 357; Metra I 22; vgl. auch alex-
andrin. Forschung
- Komiker 1 163ff. 289
Aristoteles II 390 f.; Person II 3 14 f.; Schule
II 313ff.; Philosophie II 316ff.; Psychologie
I 53; .Astronomie II319f.; politische Studien
III422f.; Anfänge der Lit.-Gesch. 1 270;
Didaskalien I 265; Verhältnis zu Platoa
II 309 f. 312; zu Demokritos II 278; zu
den Megarikern II 286; Ar. als Schrift-
steller I202ff.; Schriften II 316f. 365 ; Rhe-
torik 1311 f.; Protreptikos II 379; antike Aus-
gaben I 263; Oberlieferung von Physik und
Metaphysik I 42 ; unecht TTepl ^pur^vciac I 90 ;
'AÖnvuiujv TToXiTtiu III 90. 93
Aristoxenos II 315
Arithmetik II 405 f.
Arkadien, Dialekt I 522
Arkesilaos II 330
Armenien, röm. Klientelstaat III 216.219.222.
235. 238. 300
Armenische Geschichtsquellen III 263
Arnobius I 402
Arrianos I232f. III 146. 147. 249. 252; Ober-
lieferung I 40
Artemidoros v. Ephesos I 226
artes liberales I 348. 398
Arvales II 247. 268; acta fratr. Arv. 111 266
Asconius I 440
Asklepiades, Epigrammatiker I 175 i.
- Arzt II 339. 397
Asklepios II 182. 206; A. = Aesculapius II 259
Asper, Kaisermacher in Ostrom III 243
Astrologie II 213. 410. III 229. 301
Astronomie, antike: .Anfänge bei den Pytha-
goreern II 280; Ende in Astrologie 111 229;
moderne und die pythagor. Sphärenhar-
monie II 280. 408ff.; Sternbilder II 410;
System des Koppernikus 11 421 f. 400; des
Tycho de Brahe II 391
äcTu, Begriff III 317
Atellane 1 332 f. 431
Athanasios III 235. 242
Athen, Könige III 17; Archonten 111 17f.29f.
Steuerklassen III 20f. 1 lOff.; Areopag III 38;
Verfassungsänderungen III 45 f. 49 f.; attisch.
Prozeß III 427; attischer Seebund III 35 f.
407 ff.; zweiter attisch. Seeb. 111 408 f. 52.
59f.; Athens Befestigung III 35; Pest III 43;
unter Alexander d. Gr. III 127. 128f.; unter De-
metrios von Phaleron III 130; Eroberung
durch Sulla III 141; unter Hadrian III 222;
Götter II 196ff.; attische Kunst II 109ff.
117 ff. 143; Tempel der Athena Nike II 78.
125. 1 121; Erechtheion II 125; Parthenon,
s. d.; Panathenäen III 24; Wcltuniversität
II 325 f. 327 f.; Ende derselben 111 231
Athenaios I 49. 62. 69
486
Register
Athenodorus Calvus II 377. 382
Atimie III 332 f.
Atomistik II 278 f. 335 f. 386
Attalos I., Annahme des Königstitels III 157
Atthis, Atthidographen III 93 f.
Atticus, Schwiegervater des Agrippa, als Buch-
händler I 10
Attila III 240f.
Attizismus I 230ff. 356; III 216
Aufführungen, religiöse II 193 f.; vgl, Bühne
Aufklärung II 262. 293
Augustinus I 407 ff. 412. III 241. 261; Civitas
dei II 309
Augustus I 363 f. 366. 369. 379 f. 444. III 142 f.
186 f. 211 ff. 220. 248 f. 274 ff. 281 ff. 294. 295.
297. 457 ff.; religiöse Reformen II 265 ff.
III 216; augusteische Dichter 1 105; historiae
Augusfae scriptores s. diese
Aurelianus III 230. 302
Ausgaben, antike s. alexandrin. Forsch.
Ausgrabungen in Griechenland II 6f. 11. 80if.
247; auf Kreta II 83. III 64 f.; in Pompeii
II 13. 24 ff. 80 f. 82
Ausonius 1 395. 413 f. 441 f.; III 261
auTovoiaia, Begriff III 318
Autolykos II 396
B
Babylon als Welthauptstadt III 210. 305
Babylonier III 11
Bakchylides I 150f. 288f. 546
Baktrien III 139
Barttrachten I 120. II 47
Basileios, christl. Prediger I 258
Basiliscus III 243
Baustile, dor. II 89ff.; ion. II 91 ff. 100; ko-
rinth.II98f. lOlff; Stilmischung II 100; vier
Stile der Wandmalerei in Pompeii II 163f.
Belisar III 244f.
Bibel 14; -text I 24. 47 f. 50; -spräche I 105;
-Übersetzungen I 245 f. 253. 398 f. 406
Bibliotheken, alexandrinische I 263. 6 ff.; der
Klöster I 11 f. 423. 424 ff.; Kataloge I 262 ff.
7. 9. 21; Leihbibliotheken I 9. 6
ß(ß\oc I 4
Biographie 1 22 f. ; griech. I 265 ff. II 358 ff. 366 f.
III 193; röm. I 417 ff. III 190 f. 250 f. 255 f.;
Autobiographien, röm. I 415 f. III 248f.
Bion von Borysthenes II 328. 368
- von Smyrna, Bukoliker I 182
Bittgänge II 258 f.
Blutrache II 195
Blutschuld II 282
Boccaccio II 228
Boethius (so Usener nach Inschriften: Boe-
tius Hdss.) I 411. 442. II 350. 406. 419
Boethos II 144
Boiotien, boiot. Bund III 411 f.
Botanik II 412. 423 f.; Herkunft und Alter der
Kulturpflanzen I 105
Breviarien der röm. Geschichte 111 259 f.
Briefe 1246 f. 315f. 336. 353 f. 359f. 375. 381.
392. III 249; Piatons (unecht) II 310
Bryaxis II 129
Buch, Buchwesen I 3 ff.; -form I 280. 282;
-einteilung I 20f.; Zeilenzählung 1 21; Sub-
skriptionen I 25. 423f.; krit. Noten I 21. 25;
Illustration I 262. 280 f. II 398; Interpunktion
I 22; Texte I 20; griech. Hdss. I 12 ff.;
röm. Hdss. I 425 f. 15 f.; Qoethetext I 6;
Buchhandel I 5 f. 10. 262 f. 273 f.; Verleger
I 6; -druck I 12 f.; vgl. Bibliotheken
Bühne, griech.1 161. 183f.;griech.-röm.I301ff.
röm. I 325
Bukolik I 177 f. 181. 363f.
Bundesgenossen, attische III 59f.; ital. III
180 f. 455
Bundesstaat s. Verfassung
Bürgerrecht, griech. III 323ff.
Byzanz III 62, vgl. Constantinopel; byzant. Kai-
ser III 239 ff.; byzant. Philologie 1275f.280f.
Caelius Antipater III 190
Caesar, C., der Diktator III 182ff. 210. 213.
220. 222. 274; als Schriftsteller I 353. III
190. 248; Überlieferung I 41. 433
Caesius Bassus I 440f.
Calpurnius I 438
Caracalla, Kaiser III 226 f.
Carmen Gebet, Formel, Schmählied 1 318f.
Cassiodorius 1397.41 1.423.442. III 244.258.261
Cassius, Sp. III 454f. 476
Catilina III 182 ff.
Cato d. Ä. I 323. 334f. 351 f. 432. III 189
Catullus I 148. 175. 344 ff. 432
Celsus, Cornelius II 415
- der Christengegner II 352
Censorinus I 441
Ceres s. Demeter
Chaironeia, Schlacht III 62 f.
Chalkedon, Konzil zu III 242
Chalkidike III 52f. 59f.
Chemie II 410
China III 64; röm. Handel mit Ch. 111 219f.,
vgl. 302
Register
487
Choirilos I 141
Chor in der griech. Lyrii< I 141 ff. 148ff.; in
der Tragödie I 152 f. 161. 305 f.
Chorographia Pliniana III 84. 251
Chosrau (Chosroes) I., Perserkönig III 245.
305
Christen, Christentum II 220ff. 346f. III 210.
217. 221. 229. 234ff. 241 ff. 303. 461 f.; christl.
Bildung I 252 ff. 408 f. III 229.; christl. Prosa
I 246ff. 278 f. 293; christl. Poesie I 184 ff.
411 ff.; Predigt I 257ff. 404 f.; Gnadenlehre
II 325; Verhälfn. zur griech. Philosophie
II 362 f. 368 f.; stoische u. platonische Fär-
bung II 345.348; Verhältn. zur aristot. Lehre
II 350 ; Taufe u. Abendmahl II 222 ; göttliche
Dreiheit II 222; Prozessionen II 223; Heilige
II 242; Gnosis I 251 f. II 219. 221. 353. 355
Christenverfolgungen II 300. III 221. 229
234; in Persien III 303
Christus III 210. 234; Jesu Christi Geburt II 365
Stammbaum I 47 f.
Chronographen 1 221 f. 255 f. 269f. III 153 f
190 f. 255. 256 ff. 263
Chronologie, griech. III 68 ff.; der heilenist,
Zeit III 151 {f.; römische III 200 ff. 274
465ff. 480f.; der Sprache s. Sprachge
schichte; troian. Ära III 71
Chrysippos II 341 ff. 381 f.; Schriften II 369
Bildnis I 118
Cicero 1335 ff. 339 f. 353 ff. 449 f. 434 ff. III 183
als Skeptiker II378f.; philos. Schriften II
327f.367.375ff.; deorat.I40; Briefe ad Quint
I 40; Brutus 1420; Autobiographisches 1415;
moderne ForschungII375 ff.; alsGeschichts-
quelle III 190. 196
Claudianus 1 186. 395 f. 442. III 260 f.
Claudius 1., Kaiser III 216f.; Claudius II.
III 230
Clemens Alexandrinus I 252 f. III 229
clientes III 438 f.
Clodius Albinus, Gegenkaiser 111 226; Clo-
dius Macer, Kronprätendent III 281
collegia scribarum 1 326; Priesterkollegien
II 246 ff.; röm. collegia, Verwandlung in
staatl. Zwangsverbände (corpora) III 215.
226. 230. 233
coloni 111 220. 286 ff. 294. 298
Columella I 441
commentarii magistratuum III 464 f.; comm.
isagogici vgl. Rhetorik
Commodianus I 411 f.
Commodus, Kaiser III 225
Constantmopel III 234 f. 242 f. 299 f.
Constantinus u. seine Söhne III 232f. 234ff.
462 f.
constitutio Antoniniana 111 227
Consularfasten III 195 f. 274. 465 f.
Cornelia, Mutter der Gracchen 1 336
corpus iuris 111 264. 468ff.
curatores rei publicae 111 221. 285
Curtius Rufus I 388. 439. III 146
Cyprianus I 401 f. 412. III. 229. 247
Dämonen II 174 f. 203. 223. 243
Dareios I. III 25
Decius, Kaiser III 228f.
Delos II 83. III 14
Delphoi als Kirchenstaat II 180f.; apollin. Re-
ligion 11 180 f. 282
Demeter = Ceres 11257; ihre Religion II 181 f.
Demetrios Magnes II 359
- von Phaleron II 68. 315. 380. 111 130. 140
Demokritos I 194. II 278 f.
bniaoc, staatsrechtlicher Begriff III 319 f.
DemosthenesI 206ff. 218. 311. 11195 f.; Werke
I 23; ungenaue Zitate I 49; Überlieferung
I 40 f.; Statue II 136
Descartes, Methodenlehre I 27
Dcxippos III 254f. 262
Diadochen in d. Geschichte III 129ff.; in d.
Philosophie II 360 f.; öiaöoxai 1 270 f.
Dialekte, italische III 160 f.; griech. I 529 ff.,
in der Poesie I 149
Diana II 255
Diatribe I 229. 236 f. 247. 331. 369. 386
Didaskalien, griech. 1 264 f.; röm. I 418
Didymos I 217f.
Digesta I 442
Dikaiarchos II 314
Diocietianus III 231 ff. 297. 301. 461 f.
Dio Cassiusl233. III 194f. 252f.; seine Fort-
setzer III 254f.
- Chrysostomos 1 236. 309
Diodoros I 232. III 95. 144. 153. 192 f. 250;
röm. Quelle 111 465
Diogenes v. .Apollonia II 276. 368
- Laertios II 3bl; Quellen I 73. 77; Ober-
lieferung I 40. 45 f. 43f. ; vgl. Stellenregister
Dionysios v. Halikarnaß I 230f. III 193
- V. Milet III 79f.
- der Perieget I 185
- Thrax I 36. 470. 217. II 342; Überarbei-
tung 1 50; Hdss. I 42
Dionysius Exiguus II 365. III 72
Dionysos II 182 f.; Leiden d. Dionys. drama-
488
Register
tisiert 1 154. 303. II 193f.; Dionys.-Religion
II 201 f.; Dion. = Liber II 257
Dipoinos II 112
Dithyrambos I 152. 170ff.
Domitianus, Kaiser III 218 f.
Dorer, Name 1536 ff.; Sprache I 158 ff.; Wan-
derungen III 8 ff. lOOf.
Doxographen II 358. 401 f.
Drachen als Feldzeichen (persisch und rö-
misch) III 302
Drakon III 109 ff.
Edictum perpetuum III 224
Edition, Prinzipien I 291. 37 ff.
Ehebegründung nach griechischem Recht
III 324
eicaTuuYn s. Rhetorik
feKK\r|cia, Bedeutungsentw. III 367 ff.
Eklektizismus II 350 f.
Elagabal, Kaiser III 228
Eleaten II 285 f. 388
Elegie, griech. I 143 ff. 174. 294. 299. II 287;
röm. I 372 ff. 436
dXeuBepia, staatsrechtlicher Begriff III 318
Eleusis II 197; eleusin. Mysterien II 18lf. 282
Empedokles I 140f. 340. II 277 f.
Encyklopädistik 1 196.200; vgl. artes liberales
Ennius I 326 ff. 431; Verstechnik I 74
Ennodius I 442
Epameinondas III 54 ff. 58
Ephoros I 212. III 94 f.
Epicharmos I 162. II 285
Epigramm, griech. 1 146. 175 f. 180. 182. 184 f.
290. 300. 342. 445; Sprache I 544 f.; röm.
I 346. 384 f.
Epiktetos 1 237
Epikureer II 339.377. 380 ff. ; ihre Kämpfe II 323f.
Epikuros II 323 f. 333ff. 338 f.; Philosophie
II 334ff.; Text der Briefe I 68 f.
Epos, griech. I 131 ff. 171 f. 177. 180. 185 f.
294; lat.: s. bei den einzelnen Schriftstellern
Erasistratos II 392
Eratosthenes I 181. 215 f. 222. 226. II 379.
III 153; Erdmessung II 393
Erkenntnistheorie, Anfänge II 277 f.; desHera-
kleitos II 284 f.; des Piaton ebd.
Eteokreter I 525
Etrusker I 318. 320. 393. III 161. 162. 164.
181. 204 ff.. 437 ff.; Herkunft 1557. III 102 f.
204ff.; Hausbau II 25; Säulen II 91; Grab-
malerei II 151; Sprache I 556 ff.; Einfluß
auf Rom I 558 ff.
Etymologien s. Sprache
Eubulides II 138
Eudemos II 314. 402
Eudoxos II 304. 320. 373.389.396; Lustlehre
II 375
Euhemeros I 219. 328. II 224f. 293
Eukleides, der Megariker II 286. 303 f.
- der Alexandriner II 393 f. 403 f.
Euphorion von Chalkis I 180f. 300f.
Eupolis I 163 f.
eüpt'iiuaTa I 270 f.
EuripidesI158ff. 152. 154f. 289; Religiostiät
II 205; Philosophie II 367 f.; als Sophist II
291; französ. Übers. I 85
Eusebios, Chronik I 222. III 154. 257 f.; an-
dere Werke I 255 ff. III 258 f.
Evangelien I 248 ff.; vgl. Stellenregister
Fabius Pictor I 334. III 147. 158. 188 f. 467
Fälschungen, moderne I 427
Farben in d. griech. Kunst II 94 ff. 146. 152; vier
bei Polygnotos II 155 f. 159; Spectrum II 159
fasti vgl. Chronologie ; fasti consulares III 195 f.
274
Feldzeichen, pers. u. röm. (Drachen) IIl 302
Feste, röm. II 245 f.
Festus I 440. III 192. 260
Fetialen II 246 f.
Fetische II 172. 186. 260 f.
Finanzwesen der röm. Kaiserzeit III 460;
aegyptisches in heilenist. u. römisch. Zeit
III 289 ff.; vgl. Steuerwesen, Pachtwesen,
wirtschaftliche Zustände
Flavier IIl 218f. 220. 251. 286. 297
Folklore II 231
Fragmentsammlungen I 285 ff.
Frauengemach II 17 f. 19
Frauenrecht, griech. HI 330 f.
Fremdenrecht, griech. 111 323 f.
Frontinus I 392 f. 441
Fronto I 393 f. 441
Gaius I 441 ; Gaius (Caligula), Kaiser III 216f.
279 f. 283. 292.
Galenos II 401. 414f.
Galba, Kaiser III 252. 278 f.
Galerius, Kaiser III 235. 301
Gallienus, Kaiser III 229. 295. 302
Gallier gegen Rom III 165ff. 173; in Griechen-
land III 130; Unterwerfung des südlichen
Galliens III 178; Unterwerfung durch Caesar
Register
489
III 183; gallisches Reich im 3. Jahrh. III
228; tres Galliae III 284f.; Gall. in d. lat.
Lit. I 344. 381. 395f. III 261; in der Kunst
II 141
üallus, Cornelius I 372 f. 111 282 f.
Geburt II 58 f.
Gellius I 441
Geminos II 398. 399. 402
Genius II 258f.; g. principis II 283
Geographische Forschung I 225 ff. II 411.
422f.; neuere III 198f.; in der Sprache
(griech. Dialekte) I 108
Geometrische Kunst II 83. 89. 147 f.
Gerichtswesen, röm. III 456
Germanen im Kämpfern. Rom III 179. 2 10. 212 f.
217. 218. 224. 227f. 234. 243. 245. 462f.;
G. im röm. Heere III 298
Geschichtschreibung I 33 ff. 80 ff.; allg. Cha-
rakteristik 111 155 ff.; altgriech. 111 78ff.; hel-
lenistische I 220 ff. 350. 366. 390 f. 452. III
143 ff.; röm. 1334 f. 349 ff. 377 ff. 388 ff. 396 f.
452 f. III 188 ff. 248 ff. 465 ff.; röm.-byzant.
III 261 ff.; armenische I1I263; Gesch. u. Tra-
gödie I 390f. 454; Gesch. u. Rhetorik I 314f.
Gesetze, Tradition der griech. III 421; griech.
Luxusgesetze II 37. 68; vgl. Solon; XII
Tafeln 1320; leges LiciniaeSextiae I11477ff.;
Gesetzessammlungen III 263f.
Glossen I 17. 53
Qnomik II 288
Gnosis, Gnostiker I 251 f. II 219. 221. 353, vgl.
III 237
Gorgias I 197 f. II 286, 291
Götter, anthropomorphe II 185 f.; Darstellung
II 137 ff. 243; chthonische G. II 175; in
Tiergestalt II 172f. 186; als Steine II 186 f.;
Sondergötter II 174. 240f. ; abstrakte Be-
griffe II 179; Genealogie II 179; Olympier
II 176f., vgl. 171 ; Altäre I 510; Mahle II 258;
Wohnungen I 510. II 185 f.; Kultstätten in
Rom II 246; ^iriKXnceic II 199; indigites
und novensides II 253; Apotheose III 99.
214. 295; Gottesvorstellungen II 283, der
Epikureer II 337, der Stoa II 344 ff., des
Aristoteles II 319, der Neuplatoniker II 354 f.
Gracchen III 177f. 248. 449; Gaius I 335
Gräber, griech. II 7. 60 f.; röm. II 67 f.;
KuppelgräberIII4f.l00;SchachtgräberIlI4;
etrusk. II 77f. 151; lyk. II 121 f.; Grabstelen
in Pagasai II 158
rpaiKoi I 317
Grammatik 11 342 f. I 36 f. 470 ff. 472 f. 474 ff.;
moderne Handbücher I 94 ff. 525. 474;
Hdbb. zur Syntax I 514f.; Paradigmen I 97 ;
vgl. Sprache
Granius Licinianus III 194
Gratianus, Kaiser III 238 f.
Gregorios v. Nazianz 1 186 f. 258
Gregorioü v. Nyssa I 258
Griechenland, Urbevölkerung 1 526. lil 3ff. 7 f.
Grimm, Gebr. II 231
gromalici, Etymologie I 393. 441
Grundherrschaften, röm. 111 220 f. 225; hei-
lenist, u. röm. in Aegypten III 285 ff.
H
Haartrachten II 45 ff. 49
Hadrianus III 222 ff. 287. 289. 297
Hannibal III 158. 173ff.; weltgeschichtl. Be-
deutung des hannibal. Krieges III 175 f.;
griech. Hannibalhistoriker III 187 f.
Haus, homer. II 15f. 88; griech. II 20ff. III 100;
ital.-röm. II24ff.; Bauernhaus II 24; Haus-
gerät II 29 ff.; Megaron II 87 f. III 100
Heerwesen, röm. III 179. 215. 220. 223. 226.
230. 233. 273. 289. 295 ff. 441 ff. 456. 458 f.;
heilenist. u. röm. III 294 f.; byzant. u. per-
sisches III 302
Hegesandros II 360. 382
Hekataios I 190. II 386. 111 78 f. 83 ff
Heldensage I 133 f. 295 f.
Hellanikos I 190 f. III 87 f.
Hellas, "eUrivec I 523
Hellenika Oxyrhynchia 111 118 ff.
Hellenismus I 213ff. III 140. 213. 216. 220.
221. 225. 227. 229. 231 f. 247. 274f. 281 ff.
298 ff.; hellenistische Poesie I 168ff. 300f.;
-Prosa 180ff.; -Architektur ll99ff.; -Plastik
Ill34ff.; -Malerei II 161 f.
Hephaistion I 22. 593
Heraclius, oström. Kaiser III 247.
Herakleides Pont. 11311.391.422; Metrik I 22
Herakleitos I 189 f. II 276 f. 284f. 366
Herakles, Hercules I 122. II 227. 254
Herder II 228
Herennius, Rhetorik an H. I 337. 432
Hermagoras I 229
Hermes = Mercurius II 257
Hermesianax I 174
Hermogenes I 236; Architekt II 100
Herodes Atticus I 235
Herodianos, Historiker III 253
Herodotos I 191 ff. 240. III SOff. 85ff. 298;
Religiosität II 204
Heroen II 174
Heron II 399 f. 403. 405. 407; Zeit II 420 f.
490
Register
Herondas I 173
Herophilos II 392
Hesiodos I 137 ff. 288. III 72; Vorläufer der
Philosophen II 281 f. 283; Sprache I 544
Hesychios Alexandr. I 95
- Milesios I 267 f.
Hieron I. III 36f; Wagenlenker II 115
- IL Annahme des Königslitels III 157
Hieronymus 1 24. 405 ff.; Chronik I 418.
419f. III 258
Hieronymos v. Kardia 1 84. 87. III 147
Hiketas v. Syrakus, Pythagoreer II 280
Hipparchos, Astronom I 226. II 396
Hippias II 289. 388. 416
Hippobotos II 331. 361
Hippokrates v. Kos II 387 f. 397 f. 413f. 424f.;
unechte Schriften II 386. 387. 413f. 424f.
- V. Chics (Mathem.) II 388. 416 ff.
Hippolytos, Bischof, Chronik III 257
Hipponax I 144
historiae Augustae scriptores 1 396. 442. III 252.
253 f. 255 f.
histrio, etruskisch I 318
Hochzeitsgebräuche der Griechen II 50 ff.;
der Römer II 56 ff.
Homer 1 131 ff. 287 f. III 104ff.66; homer. Kultur
undReligion II 170ff. 223; Gottesvorstellung
II 283;Demeterhymnos I 50; Quelle f. Privat-
leben d. Griechen II 5 ff.; Sprache I 542 f.;
Entstehung des Verses 1 75 ; Wettstreit mit He-
siod I 82; alexandrin. Text I 50; antike Kritik
1266 f.; Homerdeutung I 19. II 345; Homer-
philologie d. Altertums I 162f.; neuereI298f.
Homonymenlisten II 359
Honorius, Kaiser ill 239f.
Horatius I 148. 347. 368 ff. 436. 444. 445. 446 f.
450. 454 f. III 249; Hdss. I 47; Autobiogra-
phisches I 415
Humanismus I 12; humanitas I 323
Hunnen III 240. 243
Hymnen I 148ff. 171. 178ff. 185
Hypsikles II 396. 397
I J
lason V. Pherai 111 54
Ibykos I 150
Jeremias III 125
Jerusalem, Zerstörung III 221
iXapoxpaTUJÖia I 333
Indien unter griech. Herrschaft 111 139; röm.
Handel mit Indien III 212. 219
Indogermanen I 521 f.
Inschriften, griech. III 67 f. 265; Inhalt der
Korpora III 74f; latein. III 265; Dialekt-
inschr. I 525; Inschr. als literarisch. Quelle
I 416; als histor. Quelle III 148. 191. 248,
264ff. 424ff.
Inselbund III 405. 419; vgl. Staatenbünde unter
Verfassung
Johannes Chrysostomos I 258f. III 242
Johannesevangelium II 352
lonier III 9. 12ff. 15f.; Aufstand III 27; Kunst
II104ff. 121 ff.; Baustil II 91 ff. 100; Malerei
II 148f. 152; Sprache I 527ff.; in Korinth
und Sikyon I 528; Medizin II 387; Philo-
sophie II 275 ff . 385 ff.
Josephus I 244. 245. 310. III 145. 252. 259
lovianus, Kaiser III 238
Iranismus III 299 ff.
Isaurer, in Byzanz III 243. 298
Isis II 211. 220. 263 f. III 217. 295
Islam III 247. 304 ff.
Isokrates I 198{f. 292. 313; bei Piaton 1 86.
II 304. 372; Überlieferung I 41
lcoTToXiTe{a III 404
icTopia I 3
Isyllos I 547
Italien, Völkergeschichte III 160ff. I 552f.; Ita-
liker gegen Rom III 180f.; älteste griech.
Nachrichten III 187; Stellung It. in d. röm.
Heeresordnung III 296 f.; It. den Provinzen
gleichgestellt III 226. 281. 297; Eroberung
durch die Langobarden III 246
Ithaka III 107
luba V. Mauretanien, Historiograph III 193
Juden, jüdisch-hellenistische LiteraturI243 ff.;
Einwirkung auf die Stoa? II 341 ; spanische
Juden 1 10. 52
lugurtha III 1781.
lulianus III 236 fL 259; als Schriftsteller I
235
lulius Africanus, Chronograph III 257
lulius Nepos, Kaiser III 241
luno II 241; Moneta I 506
Juristen I 394. 397. III 263 L 468 fL
lustinianus III 231. 244 fL 262 L 418; Codex 1442.
HI 263
lustinus (Trogus) I 437
lustinus L, oström. Kaiser lll 244
luvenalis 1 383. 439. 447
K
Kaiserkultus II 215L 266L III 212. 214. 221.
222 L 229. 231. 278. 295. 299 fL
Kaiserzeit III 208 fL, vgl. Monarchie; iulisch-
claudische Zeit III 210fL 279L 297. 457fL;
Register
491
Flavier III 218ff.; Hadrianus III 222ff. 287.
289. 297; Antonine III 224ff.; Severe III
226ff. 297; Kulturverhältnisse 111219fr. 225.
233 ff. 274
Kalender s. Chronologie
Kallimachos, Architekt II 98
- V. Kyrene I 178ff. 215f. 219. 263. 300
Kallinos III 73
Kallippos II 320. 390
Kallisthenes II 315
Kant, Text d. Prolegomena entstellt I 66 f.;
Urteil über Cicero I 361
Karneades II 330. 378 ff.
Karthager, Kämpfe mit d. Hellenen auf Si-
zilien III 169f.; Kriege mit Rom III 171 ff.
Kastor u. Pollux II 254f.
- Chronograph III 153. 257
Kataloge s. Bibliotheken
KaxoiKiai III 336. 402
Kimbern III 179
Kimmerier III 15. 73
Kimon III 37 f. 39
Kinaedendichtung I 172
Kirchenhistoriker des Altertums III 258f.
Kleanthes II 341 f.
Kleiderordnungen II 37
Kleinasien, Bevölkerung I 525; im byzant.
Reich III 247
Kleisthenes III 26f.
Kleitomachos II 330f. 380ff.
Kleomenes III 30
Kleon III 43
Klientel III 438f.
Klosterbibliotheken I 11. 423. 424 ff.
Königsfriede III 51 f.
Koine I 548 ff.
Kolleghefte, antike I 337
Kolonien, griech., staatsrechtlich III 401
Kolonisation, griech. in Italien III 162 f.; rö-
mische III 167. 170. 176; in Dakien III 222
Komödie, griech. 1 161 ff. 294. 300; neue 1 289f.
Konzil v. Nicaea III 235
- V. Chalkedon III 242
Korinna I 152
Krantor II 350. 379. 381
Krates v. Mallos I 217
Kratinos I 163
Kratippos III 91 f. 114ff.
Kratylos, Herakliteer II 385. 295 f.
Kresilas II 126
Kreta, älteste Zeit I 527. III 3. 5 ff.; Religion
III 6. II 83. 171 f. ; Paläste II 87 f. ; Wandmalerei
II 146f.; Literatur über .«Xusgrabungen III 64f.
Kritik, ästhet. I 21; Kpicic, liter. Kunsturteil
1420; moderne I79f. 93 f. 120f.; Echtheits-
kritik I 23. II 357. 365 f.
Kroisos III 25
Ktesias 1 193. 240. III 86
Kultur, griech. in Italien III 162f.; vgl. Re-
ligion; K.-Gesch. der Griechen II 287. 314;
K.-Gesch. d. Kaiserzeit III 274
Kultus II 232; griech. II 178; röm. li 243f.;
staatliche Kulte II 183 f. 242. 264 f.; private
II 198. 242; Baumkult II 185 f.; Opferkult
II 189; Tierkult II 186; Kultstätten in Rom
II 246; Kultbilder II 193; Kaiserkult II
215f. 266f. III 212f. 214. 221. 222f. 229f.
231. 278. 295. 299ff.; Kultus des Sonnen-
gottes in Rom III 229. 231. 301 ; des .Mithras
III 229. 300 f.; vgl. Opfer
Kunst, griech. II 86ü.; im Sassanidenreich
III 303f.; im Islam III 304f.; Spirale 111 100
Kybele II 212. 260f.
Kyniker II 328 f. 346; vgl. Antisthenes
Kyrene, .Aufstände I 87
Kyros I. III 24
- II. III 24f.
- der jüngere III 50 f.
Lactantius I 402f. 412. III 259
Laevius I 343
Lakonien, Verfassung III 341 f.; Dialekt 1 533 f.
Landschaftsdarstellung II 139 i. 153
Laokoongruppe II 145. I 122
Laren II 241 f. 266 f.
Latium III 164 f. 438 f. 454 f.
leges s. Gesetze
Lehrgedicht, griech. I 185
Leichenbestattung II 59 ff.; vgl. Gräber
Lemnos, Urbewohner I 557
Leochares II 128
Leo I., Bischof von Rom III 241
Leon 1., oström. Kaiser HI 243
Lexikographie l 18t. 473. 500; attizistische
Lexika I 231; moderne Lexika 1 96. 500f.
Libanios I 235
überlas als Bezeichnung des Prinzipats III 279
Ligurer ill 161
Limes, röm. III 223. 225. 227. 23S. 243
Listen der Archonten II 359 f. III 152 f; der
Homonymen II 359
Literatur, Erhaltung und Überlieferung der
griech. I272if. ; d. röm. 1421 ff.; ihre Vor-
geschichte I 317 ff. ; Verhältnis zur griech.
1 321 ff.; sakrale röm. II 368f.
492
Register
Literaturgeschichte, Anfänge I 270; Prinzip
der antiken und modernen I 271; neuere
griech. 1 282 ff.; röm. I 428 f.
Liturgienwesen, heilenist. u. röm. III 225. 230.
233. 293, s. auch munera
Livius, T. I 377 ff. 437. III 145. I9i ff. 250. 254
Livius Andronicus 1 325
Lokrische Buße III 105 f.
Longos I 242
Lucanus I 382. 438
Lucilius I 331 f. 369. 431. III 248
Lucretius I 340 f. 432. III 210. 229
Lukianos 1237 f. 242; Makrobioi (unecht) II 360.
III 249
Lustration II 188 f. 281 f.
Lyder III 15 f.
Lydos, Johannes III 263
Lykophron d. Ä. (Bibl.)
- d. J. (Dichter) Zeit I 89. 181. 291; Alex-
andra 1 174; Probe mit Paraphrasen I 52
Lykophron v. Pherai III 48. 54
Lykurgos, Spart. III 11 f. 108
Lyrik, griech. I 141 ff. 288. 294. 299. III 73f.;
Sprache I 546 f.; Sittlichkeit II 288; hellenist.
I 175 f.; röm. I 342 f. 370 f.; in der Kaiser-
zeit I 184 f.
Lysandros III 49 ff. 99
Lysias 1 206
Lysippos II 80. 131 ff.
M
Ma II 263
Maße und Gewichte (babyl. u. griech.) III 11.
16f, 19f. 76f. 113f.
'Mädchens Klage' I 172f.
Makedonen III 48. 121 ff. 341; Nationalität
III 121 f. 156
Makedonien, nach Alexander III 131 f. 134. 135.
137 f.
Makkabäerbücher I 243 f. 452
Malerei II 126f. 145ff.
Manilius I 382. 438
Marathon, Schlacht III 28 f.
Marcianus, oström. Kaiser III 241
Marcus Aurelius, Kaiser III 224 f.
Marius III 179ff.
Marmor Parium I 221 f. II 359. III 153
Mars Ultor II 265 f.
Martialis I 385. 439
Martianus Capella I 398. 442
Martyrien, jüdische u. christliche 1250 f. 399
Massinissa III 176
Mater Magna II 212. 260 f.
Mathematik, griech., Quellen II 402 ff.; mo-
derne Bearb. II 402; Stereometrie II 419f. ;
Quadratur des Kreises II 416 ff.; Dreiteilung
des Winkels II 416; Verdopplung des
Würfels II 418!.; Wurzel II 419; Piatons
Stellung zur M. II 398 f. 420
Mauricius, oström. Kaiser III 246f.
Mausoleum, in Halikarnassos II 81. 127 ff. ;
des Augustus in Rom III 248. 266
Mechanik II 395. 406 f.
Meder III 16; der Name ionisiert I 104
Medizin II 413ff. 387f. 392. 397f.; Korpus
II413f.; method. Schule 11401 ; empir.Schule
II 397; pneumat. Schule II 401. 413
Megariker II 286. 293 f.
Melanthios II 157
Memoiren I 194. 336. III 190. 248
Menaichmos II 390
Menandros, Komiker 1 166 f. 290; Rhetor I 236-
Menippos I 338 f. 388. II 328
Menon, Med. II 314f. 413
Mercurius = Hermes II 257
Mesopotamien III 139. 183. 219. 235. 238. 300.
303. 305
Meteorologie II 406
Methodologie, Literatur I 35 f. 80
Metrik I 567 ff.; zwei Systeme d. Alt. I 22..
597; alte Fugen I 74; Zäsuren I 573 ff. 74 f.;
Dihäresen I 573 ff, 74; Hiat. I 567. 576 f. 74.
567 u. ö.; syll. anceps 174; Auflösung von
Kürzen I 579; lamben I 578ff. 144ff.; Ana-
päste 1600 f.; Anapäste in iamb. Trim. I579f ;
Trochäen I 595 ff. 74; griech. Hexam. I 567 ff.
132. 185 ff. 294; Entstehung I 75; Pentameter
I 577 f. 74; Glykoneen I 171; aiol. Metrik
I 147; ion. Verse I 598 f.; Metrik d. griech..
Komödie 1 163; jüngere des Euripides I 152;,
Daktyloepitriten des Stesichoros I 150
Lat. Hexam. I 328. 331. 339. 340 f. 343.
346.367; Hexam. desCommodianus I 411 ff.;
Saturnier I 319. 328; lat. Senar und Sep-
tenar 1325. 384; Disticha I 577 ff.; lat.
Distichon I 328. 343. 373; plautinische
Cantica I 330; neoterische I 339 f. 342 ff.-,,
Metrik u. Musik I 152; Einfluß des Me-
trums auf die Sprache I 543 f.
Milet, Kunst in M. II 104 f. ; Philosophie II 275 ff.;.
Fall in 27
Miltiades d. Ä. III 23 f.
- d. J. III 24. 27 ff.
Mimnermos I 145. III 73
Mimus I 162. 173. 177. 183 f. 338. 388. 432 f.
Minucius Felix I 400 f.
Register
493
Mithras II 212 f. 218. 268. 111 229. 300 f.
Mithridates 111 141f. 181
Mittelalter, okzidentalisches, im Verhältnis
zur antik. Lit. l 424ff. 111 305f.
Möbel im Hause II 29 ff.
Monarchie s. Verfassung; M. u. Republik
III 274ff. 457ff. 467f., vgl. Prinzipat und
Augustus
Monate III 70
Mondjahr 111 69
Monotheismus 11 179 f. 324; vgl. II 353
Montanismus II 221
Monumente als histor. Quelle III 270f.
monumentum Ancyranum I 379f. 438.111213.
249. 266. 275 f. 282
Mündigkeit nach griech. Recht III 329f.
munera, röm. III 215. 225. 230. 233. 293
Münzen, Bedeutung II 226 f. III 424; als histor.
Quelle III 76. 148f. 268ff.; Münzwesen
III 19f. 76f. 169; röm. 196f. 233. 269. 444f.;
babyl. III 11. 16f.
Musaios, Hero u. Leander 1 186
Museen im Altert. II 313. 315
Musik II 315. 391. 406. I 142. 152
Mykene II 82. 87. 147. 171 f. III 4ff.; mo-
derne Literatur III 64 f.; Waffen IM 107;
Import nach Italien III 162
Myron II llSf.
Mysterien II 222. 263. 282. 324. III 228; Mi-
thrasmysterien III 300, vgl. Religion
Mystik II 210f. 352ff. III 222. 229
Mythographie II 225. I 218 f.
N
Naevius I 326
Naukratis III 14
Naxos, Kunst in N. II 105 f.
Nemesianus I 441
nenia I 320
Neoteriker I 181. 339f. 341 ff. 362. 368
Nepos, Com., Biograph des Atticus I 417.
349. III 190f.; sein Angestellter I 10; Über-
lieferung I 41. 43
Nero, Kaiser III 2 16 f. 280. 283
Nerva, Kaiser III 219
Neugriechisch I 550 f. 110
Neuperserreich (Sassaniden) III 227. 234. 235 f.
237 f. 240. 243 f. 245 f. 247. 263; Neurom
u. Neupersien III 298ff.
Neuplatonismus I 238ff. 404. II 219f. 353ff.
III 229. 237
Nikandros I 175. 365. 451
Nike in d. Kunst des Archermos II 106, des
Paionios II 1211; N. in Samothrake II 135;
Athena Nike II 78. 125; Treppe zu ihrem
Tempel 1 121
Nikias v. Nikaia I 82 f.; Maler II 156
Nikolaos v. Damaskos I 232. III 250; neues
Fragm. I 86
Nikomachos II 399. 403. 353. 361
.Niobegruppe II 129
Nobilität III 447 ff.
vö^iüc u. liJt'iqpicjau HI 379ff.
Nonnos I 186
Novelle I 265 ff. 240 f. 306ff. 189.21 1. 219f. 449
Numenios II 352
0
Octavianus s. Augustus
Olympia, Ausgrabungen II 78. 82; Zeustempel
II 114; Kunst llllSff.; Spiele 111 108f.
Opfer II 190ff.; Opferkult II 190; bei den Rö-
mern II 244 f.; Pferdeopfer II 187; Opfer-
graben II 191 ; Meeresopfer II 190
Oppianos 1 185
Optik II 407 f.
Oreibasios II 401. 415
Orient, Einflüsse in Hellas III 99; in der
Stoa II 341; Orient und Okzident 111 210.
216. 226. 228 f. 231. 234. 235 f. 245. 247.
Origenes I 253 f. II 242. 344. 348. 352. III 229;
Hexapla 1 24
Orosius I 410. III 195. 261
Orphik II 201 ff. 382. 1 185 f.
Oskisch 1 553
Ostrakalll 77. 267
Ostrakismus 111 26ff.
OvidiusI375ff. 174f. 241. 316.437.451; Meta-
morph., Hdss. 1 47
Pachtwesen, röm. in alter Zeit III 438 f.; hel-
lenistisch, u. röm. III 220. 292 f.
Paläographie, griech. 1 13ff.; lat. I 15f. 427;
technologisches I 279 ff.
Palmyra III 228. 230
Panaitios I 222. 234. II 327. 347. 357. 379 ff.
Panegyrici I 442. III 249
Panhellenes I 523. III 222
Pantomimus I 1S4
Pappüs II 402
Papyri, ihr Wert für die Überlieferung I 279f.;
als historische Quelle III 77. 149. 267 f. 426.
Parapegmata I 88. III 70
Paraphrasen I 52 f. 316
Parmenides I 140. II 285
Parodien I 141. 172. 309
494
Register
Parrasios II 156
TTopö^veia I 325
Parlhenios I 182f. 219
Parthenon II 76. 120ff.; Bauzeit 11 124; Fries
I 123.
Parther III 139. 142. 183. 186. 212. 216. 224.
227. 299 f.
Pasiteles II 145
Paulinus v. Nola I 413 f.
Paulus ex Festo I 440
- Apostel I 246 f. II 302. 339. III 217;
griech. Text des AT im Epheserbriefe I 50
Pausanias, Perieget I 228; Ehrlichkeit
II 226
- König III 36
Pausias II 157
Peisistratiden III 25 f. 29
Peisistratos 111^23 ff.; Peisistratos, Sohn des
Hippias III 76,
Peloponnes, pel. Bund III 406 f.; Pel. Krieg
III 42 ff.
Penaten II 251 f.
Pergamon, Ausgrabungen II 81; perg. Kunst
II 140ff.; perg. Reich III 137f. 138; vgl.
Attalos I.
Perikles III 37f. 40f. 42f.; Bildnis !I 126.
Peripatos II 313. 315. 348 ff.; Einfluß aufStoa
II 344
Perser III 24 ff.; von Alexand. d. Gr. unter-
worfen III 125 ff. 298 ff.; das Reich der Sas-
saniden III 227. 234. 235 1. 237 f. 240. 243 f.
245 f. 247. 263. 298 ff.
Persius I 383. 438
persona, etrusk.-griech. I 318
Petronius I 241. 242. 308. 387 f. 439. 449
Phaedrus I 384. 438
Phaidros Epikureer II 377. 358
Pheidias II 117 f. 120 ff.; Parthenos I 116;
sein Prozeß III 89
Pheidon v. Argos III 11. 108f.
Pherekydes von Syros I 188
Phigalia, Tempelskulpturen II 77
Philetas I 174
Philinos III 147. 187
Philippos II. III 58ff. 123f.
Philippus Arabs, röm. Kaiser III 228f.
Philiskos II 144
Philistos III 93.
Philodemos II 327. 358. 360 f. 380. I 8. 39
Philologie 13. 19 f. 110 f. 464 f.; Phil, und Ge-
schichte III 154ff.; antike: vgl. alexandrin.
Forschung, byzantin. Phil., röm. Phil, und
bei den einzelnen Namen
Philon, Akad. II 331. 377. 379
- d. Jude I 244. 244 f. II 353; irepl äqpGap-
dac KÖc|uou II 344
- Mechan. II 407
Philosophie, Gesch. d. griech. II 275 ff., antike
Quellen II 355; moderne Bearb. II 362 f.; vgl.
unter den einzelnen Schulen u. Namen ; Phil,
in Rom II 262; Philosophen verfolgt II 300;
philosophische Kaiser III 222. 225. 237
Philostratos I 234 f. 238
Philoxenos, d. Dichter I 152; Maler II 157
Phlegon, Chronograph III 257
Phoibidas III 53
Photios I 276
Phylarchos III 147
Pinakographie s. Bibliothekskataloge
Pindaros I 148. 151 ff. 288. 547.
Plastik II 103 ff.
Piaton, seine Lehrer II 295 ff.; Person II 304 f.;
Religiosität II 204 ; Lehre II 305 ff. 389 f. ; He-
rakliteer II 285; PI. u. die Megariker II 286;
Sophist II294; poIit.Studien III422f.;Geburt
nach unbefleckter Empfängnis II 367; Por-
trät II 131. 305; Beginn der Schriftstellerei
II 372 ; Plat. als Schriftsteller I 20 1 ff. ; Werke
II 350f. 356 f. I 9f. 23; Briefe (unecht) II 310.
360 ; Daten II 372 ff. ; Stil II 372 f. ; Anachronis-
men II 373. 188; antike Ausgaben 1263 f.; Pa-
pyrus I 23; Hdss. I 47. 50; dem Okzident
durch Cicero vermittelt I 360; moderne For-
schung II 369 ff.; Szenerie der Dialoge I 88
Plautus I 329 f. 431
Plinius d. Ä. III 250. 251. 1 84. 85. 441. II 80. 145
- d. J. I 441. III 84. 249
Plotinos I 238f. II 354 f.; Nachlaß II 359
Plutarchos I 233 f. III 145. 193; Plut. u. Ta-
citus III 252; politischeStudien III423f.; Bioi
184; Überlieferung 141 ; als Philosoph II330.
369; Tiepl ei|Liap|Lidvric (unecht) I 81.
Polemon, Perieget I 227 f.
7rö\ic, rechtlicher Begriff III 317ff.
Polybios I 222 ff. III 144 f. 147f. 157 f. 187f.
463 f.; Pol. u. Scipio I 322; Stil I 453
Polygnotos II 153ff.
Polykleitos II 80. 119 f.
Polykles II 138
Polykrates, Sophist II 304. 367
Pompeii II 13f. 82; Häuser in Pomp. II 26ff.
1 121; Wanddekoration, vier Stile II 162 ff.
Pompeius, Cn. III 142. 182 ff.
- Trogus 1 377. III 143. 250
Pomponius Mela III 84
Pontificaltafeln III 188. 465 f.
Register
495
Porphyrios I 23"> ff. 254. 11 354. 359. 361
I 85; gegen die Christen I 91
Porträts 1 114. 116. 117. II 126. 131. 135ff. 144
Poseidon, Namensbildung I 102; P. = Nep-
tunus II 258
Poseidonios I 224f. 226. 233. 347. 348. 351.
354. 382. 387. II 347 f. 379 ff. 398. III 140.
147f. 229; Komm, zu Plat. Timaios II 357f.
379. 405; tt. Qewv 11380. 382; Protreptikos
II 382
Posse, griech. u. röm. I 161 f. 172. 333. 388
Prähistorie 11 83. III 64 f.
Praxagoras II 392
Praxiteles II 130ff.
Predigt, christl. I 257 ff. 404; der Kyniker
II 301. 328
Priene 11 82. III 41; der Stadtname I 104f.
Priester II 184; röm. II 246ff.
Principat,Begründungdesröm.II1184ff.210ff.
274 ff. 457 ff.
Priscianus I 397 f. 442
Probus I 392. 417. 440
Prodikos II 289. 367
Proklos II 402; Chrestomathie I 270; neu-
plat. Schriften I 238 ff.
Prokopios, Historiker III 262 f.
Propertius I 373 ff.
Prosa, Anfänge d. griech. I 188 f.; Prosa u.
Vers 1 339 f. 387 f. 398. 312; Ausgaben der
griech. Prosaiker I 291 ff., der lateinischen
I 429 ff.
irpocöbia I 171. 325
Prosodie 122; griech. 1567 ff.; röm. 1 583 ff.
Protagoras II 289 ff. 278
Provinzen, röm. III 215. 220. 223. 226 f. 232 f.
273. 281. 283. 296 f. 457 f.
Prudentius I 413
Psychologie 111 148
Ptolemacer III 131. 133. 135. 138f. 142; Bild-
nisse II 144
Ptolemaios, Claudius I 227. II 400
Pulcheria, oström. Kaiserin 111 240 f.
Pyrron 11 329f.
Pyrros III 169f.
PythagorasII279f. 366; -Roman II 366; Bild-
hauer II 114
Pythagoreer II 279 f. 282. 304. 385 f.; Neu-
pythagoreer II 328 f. 352 f.
Pytheas II 393
0
Quintilianus I 392. 420 f. 441
Quintus Smyrnaeus I 185 f.
Rationalismus 11 214; des Sokrates II 299.
301 ; vgl. Aufklärung
Ravenna als weström. Reichshauptstadt 111
240. 246
Rechtsbuch, syrisch-rüni. 111 264f.
Rechtscodificationcn, röm. III 263f. 468ff.
Reden bei Thukydides 1 209 f.; vgl. Rhetorik
Religion, Ursprung II 184; Animismus II 173.
194f.; Religion und Philosophie II 280{i.;
religiöse Vorstellung in Epos, Elegie, Tragö-
die II282f.; religiöse Aufführungen II 193f.;
Bittgänge II 258f.; Reformen des Augustus
III 216. 217; Glaube und Aberglaube im
3. Jahrh. n. Chr. III 229; Sündhaftigkeit II
281 f.; Synkretismus 111229. 231. 273; Juden-
tum, Christentum s. d. ; Iranismus (Mithras) III
229. 299. 300f.; Islam 111 247. 304; Vorstel-
lungen vom Jenseits II 202, vgl. Todes-
vorstellungen, Hölle II 202 ff.
Götter der Unterwelt 11 259 f.; vgl. Götter;
Unsterblichkeitsglaube II 282 f., bei Piaton
II 307 f., dahingestellt bei Kirchenvätern
I 70; Quellen der griech. Religionswissen-
schaft II 223ff.; der röm. II 268 ff.
Religiosität II 234; griech. 11 281 ff.; patrio-
tische II 205 ff.; röm. II 252 f.; im 3. Jahrh.
n. Chr. III 228f.
Renaissance I 12. 360 f. 425 ff.; griech. im
2. Jahrh. n. Chr. III 222. 225
Republik und Monarchie 111 274 ff. 457 ff. 468
Rhetorik, Rhet. u. Philosophie I 229. 236 f.;
hellenistische 1 228 ff.; eica-fujn 13 15 f. 321.
335. 370. III 464; Rhet.: Entwicklung in
Griechenland 1 196 ff.; Rhet. u. Poesie I 316;
in griech. Poesie 1 183. 185f. 312f. 454; in
röm. Poesie 1327 f. 367.368; in röm. Prosa
I 352. 355 f. 372. 374. 375 f. 382. 383. 385 f.
446 f.; rhetor. Lit. der Kaiserzeit I 235 f.
Rhodos, Kunst II 144 f.; Fremdenrecht III 324
Rhythmische Prosa I 612ff.; altitaiische 1 31Sf.
Ritter, ion. 11 170 t.
Roikos II 104
Römer, Geschichte III 164 ff. passim; älteste
Beziehungen zu den Griechen I 317, vgl.
III 162f. ; Römer in griech. Gemeinden III
335. 337; zu den Etruskern 1 317f., vgl.
unter Etrusker; röm. Könige III 207. 436;
Rom in ältesten Zeiten III 436 ff.; Rom u.
die hellenist. Staaten III 134ff. 219ff. 281 ff.;
Abneigung gegen Wissenschaft 1318; röm.
Philologie I 336 f. 41t» ff., vgl. Accius, Varro,
Nepos, Sueton
496
Register
Rom, Forum II 83; alte Kultstätten II 246;
Kulte II 13. 269; griech. Einfluß II 326 f.;
griech. Religion II 256 ff.; Farnes. Stier
II 144; arch. Institut II 78f.; Rom als Kaiser-
stadt (urbs Sacra) III 215. 230. 285
Roman I 219 f. 240ff. 250. 308. 387. 394
Rufinus I 405
Rutilius Namatianus I 396. 442
Sabiner, Name I 555
sacrosanctus III 443
Sakrament II 189
Salamis III 18f.; Schlacht lil 32 f. 86. 87. 114ff.
Salierlied I 319
Sallustius I 350ff. 433. 448. III 190
saltus s. Grundherrschaften
Salvianus III 261
Salvius lulianus III 224
Samniten, Name I 555
Samniterkriege III 166 f. 180 f.
Samos, Kunst in Samos II 104 f.
Sappho I 147f. III 73
Sarden III 161
Sarkophage II 23. 72
Sassanidenreich s. Neuperserreich und Perser
Satire I 330 f. 338 f. 368 f. 386
Satyros II 359
Satyrspiel I 154; heilenist. I 172
Scholastik, griech. der Kaiserzeit I 237
Schollen I 50. 276; zur Ilias I 281, vgl.
Homerphilologie
Schrift, griech. I 13ff. 531. III 66 f.; ihr Alter
I 4; lat. I 15 ff. III 67
Scipio d. J., sein literar. Kreis I 322 f. 360
Scipionengrabschriften I 322
Seelenkult II 172. 194 f.
Seleukos, Astronom II 395. 398
Seleukiden vgl. Syrer
Selinunt, Tempel II 77
Semele I 105. II 179
Seneca d. Ä. I 379. 438. III 251
- d. J. I 385 ff. 447. 439. III 217. 249; N. Q.
Überlieferung I 41. 44 f.; griech. Über-
setzung I 51
Septuaginta I 293
Severe (Kaiser) III 226 ff. 252 ff. 291. 297
Sibyllinen I 185. 248; sibyllinische Orakel
in Rom II 256 f.; altgriech. II 281; röm.
Kaisergesch. in den oracula sibyl. III 255
Sidonius I 442. III 261
Sikyon, Bildhauerschule II 112 ff.; Maler-
schule II 157
Silanion I 117. II 131
Silius I 439
Simonides I 148. 150f.
Simplikios II 354. 356
Sisenna I 350. 387. 449. III 190
Sittenspiegel II 287 f.
Sizilien, Kämpfe zwischen Karthagern u.
Hellenen III 169f.;im 1. pun. Krieg III 171 f.;
Tempel II 112. 116
CKTivn I 301 ff.
CKrjviKoi I 171
Skepsis II 329 ff.
Sklavenkriege III 182
Skolien I 148
Skopas I 121. II 127 f.
Slaven, Invasion in die Balkanhalbinsel III 243.
245. 248.
Sokrates I 201. II 296 ff.; Leben II 366 f.; als
Sophist II 294; sein Prozeß II 299f.
Sokratiker II 300 ff. 303. 297. 367. III 50
Solinus I 441. III 84
Sol invictus II 217 f. III 229. 231. 300 f.
Solonjl 145. II 63. III 17 ff.; Reformen III 360 f.
20f. I 89; Gesetze III 20ff. 421 f.; Gedichte
III 73
Sophistik, attische I 194ff. II 289ff. 291 ff.;
zweite I 234 ff.
Sophokles I 154 f. 157f.289; Büste I 115f. 117;
Statue II 136
Sophron I 162
Soranos II 401. 413. 414
Sosylos III 77. 86
Sotion II 360.
Spanier in d. lat. Lit. I 381; in d. röm. Ge-
schichte III 173. 174f. 176. 182. 183. 219.
245
Sparta III 11 f. 36. 37 f. 42ff. 51. 52. 134;
Verfassung III 344 f; s. auch Lakonien u.
Dorer
Sphärenharmonie II 280; vgl. Akustik
Sprache, Sprachvergleichung, frühere Fehler
I 97f.; Syntax 151 Iff.; Sätze I 515ff.; Sprach-
geschichte I 468 ff. 102 f. 103; Sprachgeo-
graphie I 108; Sprachphilosophie 1110;
Fremdwörter I 104 f.; Lautgesetze I 482 ff.
102f. 106f.; Phonetik I 109f.; Lautlehre I
474 ff. 96 f.; Lautwandel I 482 ff. 488 ff.;
Aussprache 1 476 ff.; Analogiebildungen
I 105ff.484; StreitüberAnalogieu. Anomalie
I 347. 351 f. 448; Assimilation I 489 ; Dissimi-
lation 1489 f. ; Flexion 1493 ff. ; Wortforschung
I 500 ff.; Wortbedeutung I 502 ff.; des Eigen-
namens I 506 f.; Euphemismen I 505; Wort-
Register
497
bildungl507ff.; Etymologie I 509ff. II 343;
griech. Sprache I 522 ff.; Literatursprache
I 541 ff. Ulf.; Schriftsprache I 108; Volks-
sprache, Keine I 548 ff.; Dialekte I 523 ff.;
Ion. 1 548; att. I 548; Dialektgeographie
I 108; Dialektmischung I 527 f. 522. 534 f.;
Spr. des griech. Epos 1 131f.; Vokale 1 97;
episch. Zerdehnung I 543f. 568; Vokal-
wechsel I 98 f.; ü wird zu n l 102. 103. 107.
110. 529; Hauchdissimilation 199; Verlust
des F I 99. 100; des j I 99; des a im
Anlaute I 99. 100; intervok. I 99; a ent-
steht neu im Anlaut und intervokai. I 483 f.;
V vor 0 I 468f. 104; Neutr. Plur. I 98;
Neutr. d. Pronom. I 101. 507; Gen. abs.
I 99; Komposita I 101; Reduplikation I
101; Augment I 100. 103; Aspiraten I 103 f.;
Perfektbildung I 106; eini, Präs, I 106 f.;
Aussprache I 109f.; llacismus I 110; Be-
tonung, Wortakzent I 531; griech. Sprache
in Rom I 337. 393; griech. Worte in lat.
Poesie 1 343;
lat. Sprache I 561 ff.; Perfekta 197;
nee, neque, ac, atque I 103; sum Präs.
I 107; Umlaut 1 562; Vokalschwächung
I 100. 105; Verlust einer Silbe I 101; Syn-
kope I 563; Tefert I 101 ; Rhotazismus I 562f.
480. 483 f.; Betonung I 561. 490; Aspi-
ration in Lehnworten I 560 f.; auslautendes
-m u. -s I 563. 588 f.; auslautendes -d
I 589; Aussprache des c I 481; acc. c.
inf. I 514; ital. Dialekte I 552 ff.; Vulgär-
latein I 564; Sprache der röm. Dichter (vgl.
Stil) 1 327. 329. 331 f. 341 ff. 365 f. 366 f.
373. 374. 554 f.;
Sprache der Etrusker I 556 ff.
Sprachstatistik bei Piaton II 373 f.
Staat u. Kirche II 180f.; St. u. Religion II 183 f.
195f. 242; Staatsrecht!. Theorie d. Polybios
III 463 ff.; Staatsrecht s, Verfassung
Städtewesen, röm. in d. Kaiserzeit III 220 f.
284 ff.
Statius I 382. 439. 111 249
Stesichoros I 150. III 78
Steuerwesen, röm., in der Republik u. spä-
teren Kaiserzeit III 233; heilenist. u. röm.
111 289 ff. 456. 459 f.; vgl. Wirtschaftliche
Zustände
Stil des griech. Epos I 136 f. ; der griech. Dich-
tungsarten überhaupt I 296 f.; der ion. Histo-
riographie I 193; der griech. Kunstprosa
1 196 ff. 310 f.; der att. Redner I 204 ff.;
des Thukydides I 210; des Xenophon
Einleitung in die Altertumswissenschaft. 111. 2. Aufl.
I 211; des Poseidonios I 225; des Piaton
II 373; der Novelle I 360ff.; .Asianismus
I 229; Attizismus I 230 ff.; Soloikismus
II 341f.; altitalisch. 1 319. 320; der lat.
Prosa I 335. 346 f. 349. 351 f. 356 ff. 378.387.
389 f. 396 f. ; der lat. Poesie u. Prosa 1 446 ff. ;
Baustile s. d.
Stilicho III 239f.
Stilo I 336
Stoiker II 339ff. 210f. 225. 262; Staat III 342;
stoisches im röm. Recht III 223; S\. Au-
relius III 224
Strabon 1 226 f. II 398. 422 f. 111 148. 251
Straton II 315 f. 391 f. 421
Sueton I 393. 417 f. 441. III 249. 252
Suidas 1 267
Sulla III 141 f. 181 f. 190. 213. 450
Symmachus I 397. 442. 111 239
cuuTToXiTeia III 404. 413 f.
Synesios I 259 f.
Syrer 1 10. 51; unter den Seleukiden III 130f.
132f. 135. 136ff. Ulf.
Syrien im spätröm. Reich 111 242 f. 244. 247.
303 f.
Syssitien III 341 f.
Tabu II 188
Tacitus I388ff. 451 f. 440. III 251 f.; Historien,
Quellen I 84. 111 252
Tarentum, Stadtname I 105
Tempel, griech. il 88 ff. 192f.; Rundtempel in
Italien II 102
Terentianus Maurus I 441
Terentius I 329f. 431; Terenzbiographie I 419
Terpandros I 149
Terrakotten, II 85. 105. 116. 131
Tertullianus I 399 f. III 254
testis I 510
Thaies II 276. 388
Theater der heilenist. Zeit I 170if.; Theater-
problem I 301 ff.; vgl. Bühne
Theben III 53ff.
Themistios I 236. II 349
Themistokles 111 28. 32 f. 36 f.; Mauerbau III
35. 91
Theoderich, Ostgotenkönig III 240. 244. 2ol
Theodosios, Astron. II 397
Theodosius d. Gr. u. s. Söhne III 239f.; Theo-
dosianus, Codex I 442. 111 263
Theodoros II 104
Theognis I 146. 111 73
Theologie, Gesch. d. Th. 11 380
32
1
498
Register
Theogonieen I 139 f.
Theokritos I 177 f.
Theon II 399. 403. 405
Theophrastos I 229. II 313f. 358. 391; polit.
Studien III 423; irepl eüceß. I 85; u. cpiXiac
II 382; Botanik II 412. 423 f. ; Schriften II 314.
I 21; Kl. Schriften, Überlieferung I 40
Theopompos I 212 f. III 92 ff.
Thermopylai, Schlacht III 31 f.
Thermos II 89. 94. Ulf.
Theseus II 197
Thespis I 153f.
Thessalien III 60. 136
Thrasymachos 1 195. 197
Thukydides I 208 ff. 291. 351. III 42. 89ff.;
Urkunden 1 49; Bucheinteilung I 20; hds.-
liche Überlieferung 1 46; als Stratege III 43
GuiLidXri I 301
GuiueXiKOi 1 302. 171
Tiberius, röm. Kaiser III 216. 251
- oström. Kaiser III 246
Tibullus 1373. 437; Autobiographisches 1 415f.
Timagenes III 143f. 148
Timaios I 220. III 187
Timon II 329
Timotheos, Bildhauer II 128
- Dichter I 152. 547
- Athener III 53
Tiryns II 82; Palast II 16 ff. 87
Titus, Kaiser III 218
Tocharer I 521 f.
Todesvorstellungen II 282. 59 ff.; bei Piaton
II 307f.; hom. u. semit. II 368; Todes-
gebräuche II 59 ff.
togata fabula I 330 f.
Totemismus II 173
Trachten II 34 ff. I 120
Tragödie, griech. I 152ff. 172. 289. 294. 299 f.;
Aufführung I 304 f.; ihre Überlieferung
I 275 f. ; röm. I 325. 327. 332 f. 338. 362. 385 f.
Sorache I 547; Trag. u. Geschichtschreib.
I 390. 455
Traianus III 219. 221. 251 f.
Tribus, röm. III 440. 444 f.
Triklinios I 46
Triumphalfasten III 188
Troia II 7. 82. 86 f.; Kultur III4; Literatur III 64;
Ebene III 107 f.; troian. Krieg III 7. 66. 104 f.
Trostschriften I 70
Tsakonen I 541
Tyrannen III 354 f.; die „dreißig Tyrannen"
in Rom III 229. 272
Türen und Türschlösser II 7
Tyrannenmörder III 25; Statuen II 111. 117.
I 118
Tyrannion II 349
Tyrrener I 556 f.
Tyrtaios I 145 f. III 73
U
Unsterblichkeit der Seele, dahingestellt bei
Kirchenvätern I 70
Unterwelt, ihre Götter II 259 f.
Valentinianus I. u. seine Söhne III 238ff.
Valerianus, Kaiser III 229
Valerius Flaccus I 382. 438 ff.
Varro M. I 338 ff. 347 ff. 400. 41 7 ff. 433. 449
III 191. 195
Vasen, griech. II 7 ff. 77; Datierung II 150 f.;
Malerei II 146 ff. 160ff.; geometr. II 147 f.;
Schwarzfigur. II 149 f.
Velleius Paterculus I 388. III 251
Verbrennen der Toten II 60 f.
Verfassung, griech. HI 309 ff.; Lit. III 421ff.;
Areopag III 371 f.; Adel III 320. 339 ff.;
ÖCTU III 316f.; Ämter III 347ff. 387ff.; ihre
Besetzung III 361 f.; ßaoXeüc III 340; öfiinoc
III 320 f.; bf\^o\ III 321; Diktator III 353 f.;
Demokratie III 356 ff.; Familien, Fam.-
Namen III 310; Gauverfass. III 321 ff.; Ge-
schlechter III 310 f.; dKKXncia III 366 ff.;
Gerichtshöfe III 349 f. 394 ff.; Gesetzgebung
III 379 ff.; Luxusgesetze II 37. 68; Xaöc
III 320; Monarchie III 339 ff.; Liturgie III
350 ff.; Phratrien III 309; Phylen III
309 ff.; TTÖXic III 315 ff.; Recht III 429;
Rechtspflege III 394 ff.; sakrales III 310;
Staatsrecht III 310; Völkerrecht III 401 ff.;
Bürgerrecht III 366 ff.; Bundesstaaten
III 132. 413 ff.; Staatenbünde III 404 f.
410 ff.; Staatsverträge III 404 ff.; Rat III
345 ff. 366 ff. 372 f.; Volksversammlung III
366ff.; Abstimmung III 378f.; Beschlüsse
III 379 ff.
Aegypten in hellenist. u. röm. Zeit III
281 ff.; byzantinische Verfassung III 232ff.
301 f.
Römische Verfassung u. Verwaltung, Kö-
nigszeit III 164 f. 436 ff.; Republik III439ff.;
augusteische Zeit III 213f. 274 ff. 281 ff.
457 ff., vgl. Prinzipat; Patrizier u. Ple-
bejer III438f. 440; Tribus u. Volkstribunat
III 440 f. 445. 478; centuriae III 444ff.;
Senat, Nobilität u. Ritterstand III 447 ff.;
Register
499
ritterl. u. senatorische Karriere III 223 f.
289. 295; Magistratur III 450 f.; Volks-
versammlung III 451; Senatskonsuite Ili
451 ; Bürgerrecht III 453f.; Bundesgenossen
III 455 f.; Provinzialverwaltung III 284 ff.
455f.; Tribunat u. Aedilifät III 475f.; licini-
sches Ackergesetz III 477f.; hadrianische
Zeit III 223 f.; Zeit der Severer III 226 f.;
Diocletianus und Constantinus III 231 ff.
461 f.; Herrscher u. Untertanen in d. röm.
Kaiserzeit III 225; Beamtentum der Kaiser-
zeit III 289 ff.
Verfassungskämpfe in Athen III 45 f. 49 f.; in
Rom III 165ff.
Vergilius 1364 ff. 435 f. 444. 450f. 453. III 212
Verrius Flaccus I 379. 440. III 195
Vesta II 266; Vestalinnen II 249 ff.
Vindex, Kronprätendent III 278 ff.
Vitruvius I 379. 438; Zeit II 421
Völkerwanderungen III 206. 224. 246. 463;
vgl. Wanderungen
Volksglaube II 203
Volksreligion, griech. II 178
Votivgeschenke II 187 f.; Votivinschriften 11268
Votum II 245
Vulgärlatein I 564
W
Wanderungen III 313ff.; dor. III 8ff. 102ff.
314; etrusk. III 102f. 204f.
Weiser, Ideal d. Kyniker II 302; der Stoiker
II 346; der Epikureer II 338; die sieben
W. II 288
Wirtschaftliche Zustände in Athen III 17. 19f.
llOf. ; in Griechenland nach Alexander
d. Gr. III 133f. 139f. 157ff.; in Rom III 168f.
176. 177. 198. 219 ff. 230. 233. 478 f. 479;
Kaiserl. Domänenverwaltung III 220 f. 225.
295 ff.
Xanthos I 189
Xenokrates, Kunstschriftstelier 11 145
- Philosoph II 310 f.
Xenophanes I 140. II 184. 283 f.
Xenophon 1 210ff. 291. III 92; Pseud.-Xeno-
phon, Ae. TToX. I 195; Überlieferung I 49.
50; ungenaues Zitat I 69; verwechselt mit
Xenophanes I 84
Xerxes III 30ff.
üv|Joc, irepl v\\iovc I 231
Pla-
Zahlensymbolik, pythagoreische II 279 f.
tons II 280
Zauber II 186ff.; Regenzauber II 187
Zenodotos I 215f.
Zenon v. Elea II 285 f.
- Epikureer II 358. 377. 380
- Stoiker II 339 ff.; Zeit II 364 f.
- oström. Kaiser III 243
Zeuxis II 156
Zitate I 49 f. 53 f. 69
Zoologie II 411 f.; Tierstimmen II 423; Her-
kunft der Tiere II 277
Zosimos, Hist. III 2e2
REGISTER DER EINGEHENDER BEHANDELTEN ODER EMENDIERTEN
STELLEN
Apostelgeschichte 1, 1
I 72
Cicero
de or.
III 108ff.
II 379
Appianos Prooem. 10
III 157f.
-
Parad.
1 9
1 71
Aristophanes Vögel 227 ff.
11 423
-
Parad.
IV 27
1 67
Aristoteles Phys. 1 2, 185 a 14
II 416f.
-
Parad.
V 40
I 03
Athenaios XI 506
1 62
Didymos VIII
7
III 101
IV 162e
I 83
Diodoros XX
90, 4
111 192f.
- XIII 591 f.
I 83
Diogenes Laert. I 20
1 73
Cassius Dion LXIII 22 f.
m 278 f.
-
II 65
I 72
Catullus c. 1. 3. 85
I 344 f.
-
III 47
I 72
Cicero Brut. 187
I 69
-
IV 25
1 66
- de fin. V 16 und 21
II 378
-
IV 46
1 83
- Lael. 22 und 76
I 76. II 382
-
VI 99
I 70
- de leg. I 22
I 71. 73 f.
-
VII 4
1 73
de nat. deor. I 2
II 380
-
VII 36
I 83
32
500
Register
Diogenes Laert. X 28 ff.
I 72
Piaton Theait. 175 c
I 66
Doxogr. Gr. p. 322 Diels
I 64
Plautus Pseud. 230 ff.
I 330
Ev. Joh. 1, 1
II 352
Plinius Ep. IX 19
III 281
Ev. Luk. 11, 41
I 70
- N. H. XX 160
III 279
- 12, 7
I 69
- N. H. XXXIII 73
I 63
12, 8-10
I 67
Plutarchos Galba 4
III 278
16, 8. 9
I 67 f.
Numa 1
III 68
16, 16-18
I 67
Solon 27
III 68
Ev. Matth. 1, 16
I 47
Parall. min.
14
I 88
10, 31
I 69
Cons. ad Apoll. 19
I 74
Hel<alaios fr. 284
III 84
Polybios VII 8, 5. XVIII
41, 8
III 157
Herakleitos fr. 129 D.
II 366
Seneca N. Q. I praef. 3
I 64
Herodotos II 71
I 88
I 14, 1
I 28
III 89. 95
III 101
II 58, 2
63
V 113
III 82
III 1, 1
I 53. 56. 66
VI 127
III 82
III 16, 5
I 60 f.
Homeros Ilias A 5
I 55
III 18, 1
I 65
Ilias P 693
I 77
IV a 2, 20
I 62. 51
Od. e 177 ff.
I 71
IVa 2, 25
I 51
Od. M 394
I 71
IVa 2, 30
I 65
Od. p 492 ff.
II 18
V 16, 4
I 64
Od. T 346 ff.
I 73
VII 31, 3
I 63
lamblichos v. Pyth. 189
II 361
Simplikios in Arist.Phys.
p.60ff.
Diels II 416f.
Inschriften, Dessau.Inscr.lat.sel. 8562 I 317.319
Tacitus Ann. I 4. 9 f. II
82. III If. I 451 f.
Inschriften, IG. I. Suppl. p. 10
n. 279 III 116 ff.
II 88
I 446
Isokrates 13, 9
186
XV 44
I 72
Livius VI 37, 12
III 477
Teles p. 12 Hense
I 69
- XXI 38, 4
I 69
Terentius Ad. 155 ff.
I 330
Monum. Ancyr. c. 34
III 275 f.
Theophrastos uepi irupöc
§3
I 54
Ovidius Met. I 438 ff.
I 76
Thukydides I 6
II 40
Pausanias I 6 ff.
I 87
III 94
III 156
VI 22, 2 f.
III 69. 82. 109
IV 118
I 46
Piaton Apol. 39 c
II 372
V 25
III 90
Gorg. 463 a
II 374
Valerius Max. III 7 extr.
2
I 69
- Phaidr. 260e. 261a
II 372
Vergilius Aen. VI 13 ff.
i 450
- Phaidr. 274 c ff.
I 71
Georg. I 437
I 445
- Phaidr. 279 a
I 86
Georg. II 470
I 445 f.
Phileb. 67c.
II 375
Vitruvius V 7, 2
I 302
Druck von B. G. Teubner in Leipzig.
VERLAG VON B.G.TEUBNER IN LEIPZIG UND BERLIN
EINLEITUNG IN DIE
ALTERTUMSWISSENSCHAFT
Unter Mitwirkung von J.Beloch, E. Bethe, E.Bickel,
J. L Heiberg, B. Keil, E. Kornemann, P. Kretschmer, C. F. Lehmann -
Haupt, K. J. Neumann, E. Pernice, P. Wendland, S.Wide, F.Winter
herausgegeben von
ALFRED GERCKE und EDUARD NORDEN
Bei Bezug aller 3 Bände ermäßigt sich der Preis auf M. 28.— (geh.) und M. 32.— (geb.)
Inhaltsübersicht über den II. und III. Band des Gesamtwerkes:
1. Band: Methodik. Griechische und römische Literatur. Sprache. Metrik.
2. Auflage. [XI u. 632 8.] 1912. Geh. M. 13.— , in Leinwand geb. M. 15.—
Methodik. Von Alfred Gercke.
I. Das antike Buch. II. Die wissenschaftliche Me-
thodik mit BerücksichÜKung des künstlerischen
Schaffens, eine philosophische Betrachtung. III. Die
Einheit der philologisch-historischen Methode. IV.
Formale Philologie. V. Sachliche Philologie und
Geschichte. VI. Sprachwissenschaft. VII. Archäo-
logie u. Kunstgeschichte. VIII. Anhang. Das Studium
der Philologie und Geschichte in seiner propädeu-
tischen Bedeutung für den künftigen Lehrer.
Griechische u. römische Literatur. VonErichBethe,
Paul Wendland, Eduard Norden.
Die griechische Poesie. Von Erich Bethe.
I. Epos. II. Lyrik. III. Tragödie. IV. Komödie.
V. Hellenismus. VI. Kaiserzeit.
Die griechische Prosa. Von P. Wendland.
I. Ionische Periode. II. Attische Prosalileraiur. III.
Hellenistische Prosaliteratur. IV. Prosaliteratur der
Kaiserzeit. V. Die christliche Literatur.
Quellen und Materialien, Gesichtspunkte
und Probleme zur Erforschung der grie-
chischen Literaturgeschichte. Von E. Bethe
und P. Wendland.
I. Die antiken Quellen. II. Erhaltung und Ober-
lieferung der griechischen Literatur. III. Moderne
Literatur. 1. Literaturgeschichten. 2. Zusammen-
fassende Sammlungen von Texten und Fragmenten.
3. Ausgaben und Abhandlungen (mit Auswahl).
IV. Gesichtspunkte und Probleme.
Die römische Literatur. Von Ed. Norden.
Vorgeschichte. I. Die Literatur der Republik und
des augusteischen Principats. II. Die Literatur der
Kaiserzeit. — Die römisch-christliche Literatur. Von
Paul Wendland.
Quellen und Materialien, Gesichtspunkte
und Probleme. Von Ed. Norden.
I. Die antiken Quellen. II. Erhaltung und Cber-
lieferung der römischen Literatur. III. Moderne
Literatur. 1. Literaturgeschichte. 2. Zusammen-
fassende Sammlungen von Te.xten und Fragmenten.
3. Ausgaben und Abhandlungen (mit Auswahl). JV.
Gesichtspunkte und Probleme.
Sprache. Von Paul Kretschmer.
I. Allgemeines. II. Die Hauptkapilel der Grammatik.
III. Sprachgeschichtliche Gesichtspunkte u. Probleme.
Antike Metrik. Von Ernst Bickel.
I. Der daktylische Hexameter. IL Der iambische
Trimeler. III. Überblick über die antiken Versmaße.
II. Band: Griechisches und römisches Privatleben. Griechische Kunst. Griechische und
römische Religion. Geschichte der Philosophie. Exakte Wissenschaften und Medizin.
2. Auflage. [XII u. 432 S.j 1912. Geh. M. 9.-, in Leinwand geb. M. 10.50.
Griechisches u. römisches Privatleben. V.E. Peru ice.
I. Allgemeine Gesichtspunkte und Quellen. II. Das
Haus. A. Einteilung und äußere Anlage. B. Die
innere Einrichtung. III. Die Tracht. A. Griechische
Tracht. B. RömischeTrachl. IV. Hochzeit, Geburt, Tod.
A. Hochzeit I. bei den Griechen. II. bei den Römern.
B. Geburt bei den Griechen und Römern. C. Tod und
Bestattung I. bei den Griechen II. bei den Römern.
Griechische Kunst. Von Franz Winter.
I. Einleitung. II. Architektur. III. Die Plastik. IV.
Die Malerei.
Griechische und römische Religion. Von S a m Wide.
Griechische Religion
I. Die Gölter. II. Kultus. 111. Geschichte der Religio-
sität. IV. Antike Quellen und moderne Bearbeitungen.
Römische Religion
V. Götter und Kulte. A. Die altrömische Religion
(di indigites). B. Die von außen her eingeführten
Götter (di novensides). VI. Die religiösen Reformen
des Augustus. VII. Antike Quellen und moderne
Bearbeitungen.
Geschichte der Philosophie. Von Alfred Gercke.
I. Die Anfange. II. Piaton und Aristoteles. III. Die
vier großen Schulen der hellenistisch-römischen Zeil.
IV. Antike Quellen und moderne Bearbeitungen. W
Gesichtspunkte und Probleme.
Exakte Wissenschaften und Medizin. Von Johann
Lu d vi g H e I b e rg.
I. Darstellung. II. Literatur. III. Probleme.
VERLAG VON B. O. TEUBNER IN LEIPZIG UND BERLIN
GRUNDZÜGE UND CHRESTO-
MATHIE DER PAPYRUSKUNDE
L. MITTEIS und U. WILCKEN
2 'Bände in 4 Teilen, gr. 8.
Erster Band : Historisdier Teil ZweiterBand : JuristischerTeil
Erste Hälfte: Grundzüge. [LXXII u.
437 S.] Geh. M. 12.- . . . geb. M. 14.-
Zweite Hälfte: Chrestomathie. [VIII u.
579 S.] Geh. M. 14.- . . . geb. M. 16.-
Erste Hälfte: Grundzüge. [XVIlIu.298S.l
Geh. M. 8.- geb. M. 10.-
Zweite Hälfte: Chrestomathie, [VI u.
430 S.] Geh. M. 12.- . . . geb. M. 14.-
Jeder Band ist in sich abgeschlossen und einzeln käuflich. Ermäßigter Preis
für das Gesamtwerk bei Bezug aller 4 Teile geheftet M. 40.—, gebunden M. 48. —
Angesichts der zahlreichen, unsere Kenntnis der antiken Kultur nach den verschiedenen Seiten bereichern-
den Papyrusfunde der letzten Jahre machte sich dringend das Bedürfnis nach einer das weitschichtige
Material übersichtlich darbietenden Sammlung gellend. Die vorliegende Chrestomathie bietet die für Philologen,
Historiker, Juristen und Theologen wesentlichen Te.xte in einem historischen und einem juristischen Band.
Der I. Band umfaßt nach einer allgemeinen Einleitung in die Papyruskunde die allgemeinen historischen
Grundzüge der Verfassung, Verwaltung und Bevölkerungsgeschichie Ägyptens von Alexander bis zu den Kalifen,
ferner kulturgeschichtliehe Probleme, wie Religion, Erziehung, Volksleben, ferner die Finanzen, die
Bodenwirtschaft u. a. Der II. Band behandelt die rechtshistorischen Probleme: das Prozeßrecht der ptole-
mäischen und römischen Zeit, die Lehre von den Urkunden, das Grundbuchwesen und Pfandrecht, den
Kauf, das Familienrecht u. a. Während die zweite Hälfte eines jeden Bandes die Texte in möglichst ge-
reinigter Form darbietet, enthält die erste zusammenfassende Darstellungen der betreffenden Gebiete,
die nicht nur dem Anfänger eine Einführung in das Studium der Papyruskunde, sondern auch dem
Fortgeschrittenen einen Oberblick über den derzeitigen Stand der einzelnen Fragen zu geben vermögen.
W. S.TEUFFELS GESCHICHTE
DER RÖMISCHEN LITERATUR
Bearbeitet von E. Klostermann, W. Kroll, R. Leonhard, F. Skutsch u. P.Wessner
3 Bände (zusammen ca. 80 Bogen) 6. Auflage
I. Band. Bis zum Jahre 31 vor Christi, [In Vorbereitung.]
II. Band. Vom Jahre 31 vor Christi bis zum Jahre 96 nach Christi. [VI u. 348 S.]
1910. Geh. M. 6.—, in Leinwand geb. M. 7.—
III. Band. Die Literatur von 96 nach Christi bis zum Ausgang des Altertums. [VI u.
562 S.] 1913. Geh. M. 10.—, in Leinwand geb. M. 11.—
Bei der Neubearbeitung des ,, Teuffei" soll an dem Charakter dieses bewählten Handbuches möglichst wenig
geändert werden. Aber schon dadurch, daß die Literatur von fast 20 Jahren nachzutragen ist, ohne daß doch
der Umfang merklich wachsen soll, sind Sireichungen nötig geworden, die sich besonders auf die nicht zur
eigentlichen Literaturgeschichte gehörigen Angaben der Anmerkungen erstreckt haben; daher wird man
im neuen ,, Teuffei" weniger Aufsätze, die Konjekturen enthalten, und weniger sprachliche Monographien
zitiert finden. Schonender wurde der Text behandelt, aber auch hier Veraltetes und Falsches ohne großes
Zagen gestrichen. Die Arbeil ist in der Weise verteilt worden, daß in der Hauptsache Skutsch die Literatur
der Republik, Kroll die der Kaiserzeit übernommen hat: die christlichen Schriftsteller sind von E. Kloster-
mann, die Juristen von R. Leonhard, die Grammatiker von P. Weßner bearbeitet.
RÖMISCHE CHARAKTERKÖPFE IN BRIEFEN
vornehmlich aus caesarischer und trajanischer Zeit von C. Bardt
Mit einer Karte. [XVII u. 434 S.] gr. 8. 1913. Geheftet M. 9.—, gebunden M. 10.—
In diesem für einen weiteren Kreis bestimmten Werk ist der Versuch gemacht, hervorragende Persönlich-
keiten der römischen Geschichte durch eine Sammlung von Briefen, die teils von ihnen, teils an sie, teils
über sie geschrieben sind, zu charakterisieren. Vor allen ließ sich dies für die caesarische und Irajanische
Zeit ermöglichen, über die wir durch die Korrespondenz Ciceros und Plinius' d. J. vorzüglich unterrichtet
sind. In den jeweils vorausgeschickten Einleitungen hat sich der Verfasser bemüht, die Gestalten des
Vordergrundes durch Hinzufügung von Rahmen, Mittel- und Hintergrund in anschauliche Bilder zu ver-
wandeln. Auch ist zur Erleichterung der Übersicht ein ausführliclies Register beigegeben.
VERLAG VON B. Q.TEUBNER IN LEIPZIG UND BERLIN
FRIEDRICH LÜBKERS
REALLEXIKON
DES KLASSISCHEN ALTERTUMS
8., vollständig umgearbeitete Auflage herausgegeben von
J. Geffcken und E. Ziebarth
In Verbindung mit B. A. Müller. Unter Mitwirkung von W. Liebenam,
E.Pernice, M. Wellmann, E.Hoppe u.a.
Mit 8 Plänen, [ca. 1150 S.] Lex. 8. 1914. Geh. M. 26.—, geb. M. 28.—. Ausgabe
mit Schreibpapier durchschossen in 2 Bünden geh. M. 32.—, geb. M. 36. —
Die Neubearbeitung des Lübkerschen Reallexikon"; will den häufig geäußerten Wünschen nach einem Buche
entsprechen, das in knapper Form, vor allem durch Hinweise auf die nötigen Quellen und Hilfsmittel, dem
Suchenden Belehrung über Einzelheiten aus der Literatur und dem ganzen Leben der Antike bringen soll. Es
soll in keiner Weise die große Pauly-Wissowasche Realenzyklopädie ersetzen oder gar verdrängen ; beider Ziele
sind völlig andere: der Lübker gibt keine selbständigen Abhandlungen wie jene vorzüglichen, in der Wissen-
schaft stelig verwerteten Artikel der Realenzyklopädie, sondern gibt in einem im Charakter von .Notizen
gehaltenen Stile den nötigen Apparat über die Tatsachen und die Forschung unter Verzicht auf alle subjek-
tiven Urleile über F'ersonen und Sachen, weshalb auch seine Artikel ohne den Namen des Verfassers bleiben.
Das so völlig neugeschaffene Buch hofft sich als ein nützliches, die philologisch-historischen Studien in
weiterem Umfange förderndes Unternehmen zu erweisen. Es wird insbesondere ebenso dem Philologen
an den höheren Schulen in Verbindung mit den Forlschritten der Wissenschaft zu bleiben erleichtern, wie
dem Forscher auf verwandten Gebieten, dem neueren Historiker, dem Kunst- und Literaturhistoriker, dem
Theologen wie Juristen sich über die grundlegenden und verwandten Erscheinungen auf dem Gebiete der
antiken Kultur bequem zu unterrichten ermöglichen.
FRITZ BAUMGARTEN FRANZ POLAND RICH. WAGNER
DIE HELLENISCHE KULTUR
3., stark verm. Aufl. Mit 479 Abbild., 9 bunten, 4 einfarb. Tafeln, einem Plan und
einer Karte. [XII u. 576 S.] gr. 8. 1913. Geh. M. 10.—, in Leinwand geb. M. 12.50.
,,Eine wohlgelungeiie Leistung, die mit großer Gewissenhaftigkeit gemacht und von reiner Begeisterung für
die Sache getragen ist. Die Sorgfalt und die Kenntnis der Verfasser verdienen aufrichtige Anerkennung:
das Ergebnis ist ein Buch, das ein glückliches Muster populärer Behandlung eines manchmal recht spröden
Stoffes darstellt. Man möchte ihm recht weite Verbreitung in den Kreisen derjenigen wünschen, die sich
nicht bloß mit dem konventionellen Namen des ,, Gebildeten" zufrieden geben, sondern in Wahrheit zu dem
geschichtlichen Verständnis unsrer heutigen geistigen und politischen Lage vorzudringen trachten, und den
Schülern der oberen Klassen unsrer Gymnasien sowohl als auch den Studierenden unsrer Hochschulen,
besonders den Anfängern, wird das Werk Ausgangspunkt und eine solide Grundlage für weitere, quelle;i-
mäßige Studien sein." (Historische Vlcrieljahrschrift.)
DIE HELLENISTISCH-RÖMISCHE KULTUR
Mit 440 Abbildungen, 5 bunten, 6 einfarbigen Tafeln, 4 Karten und Plänen.
[XIV u. 674 S.] gr. 8. 1913. Geh. M. 10.—, in Leinwand geb. M. 12.50.
„Ihrem schönen, nun schon in 3. Auflage vorliegenden Buche über die hellenische Kultur hat der rastlose
Fleiß der Verfasser jetzt die Schilderung der hellenistischen und der römischLU Kultur folgen lassen und
damit den vielleicht schwierigeren Teil der großen Aufgabe, die sie sich gestellt haben, glücklich durch-
geführt ; wir besitzen nun zu unsrer Freude eine auf wissenschaftlicher Grundlage bearbeitete, auch für
weitere Leserkreise sehr gut lesbare Gcsamidarslellung der antiken Kultur, die, unterstützt von einem zum
weitaus größten Teile vortrefflich und geschickt ausgewählten Bilderm.iterial, die drei Hauptgebiete der
Kultur, Staat, Leben, Götterverchrung — geistige Entwicklung und Schrifttum — bildende Kunst, von der
griechischen Urzeit an bis hinab zur Epoche Justinians in lichtvoller Betonung des Wesentlichen vor Augen
führt und in ihrem hier vorliegenden zweiten Band dadurch noch besonderen Wert gewinnt, daß sie für
das Werden der mittelalterlichen und modernen aus der antiken Kultur — nicht nur durch Darstellung der
.christlichen Antike' — eine reiche l-üUe von Aufschlüssen gibt. Auch diesmal haben die Verfasser es gut
verslanden, den Geist, in dem ihr Werk gelesen und verwertet sein will, mit kurzen Worten klar und
bestimmt zu charakterisieren, der Schule, die seit 1901 die Zeit der spälrömischen Antike eingehender als
früher behandeln soll, wird das schöne Buch ganz besonders zugute kommen und der Werl der philolo-
gischen I'orschung, dem ein knapper, aber treffender Ausdruck geliehen ist, kann dem aufmerksamen Leser,
auf den üesamikreis der Altertumswissenschaft bezogen, allenthalben in dem Werke zum Bewußtsein kommen;
möchte das Buch gerade in diesem Sinne, als angewandte Altertumswissenschaft, hei den Schulmännern, beson-
ders bei den Vertretern des humanistischen Gvmnasiuins, recht viel Gutes wirken ! Frühere Zeiten haben es nicht
so leicht gehabt, zum Gesanilbild des klassischen Altertums zu gelangen." (J. Ziehen i. d. Deutsch. Lileraturzig.)
DIE KULTUR DER GEGENWART
IHRE ENTWICKLUNG U. IHRE ZIELE. HERAUSGEG. VON PAUL HINNEBERG
VERLAG VON B.G.TEUBNER IN LEIPZIG UND BERLIN
Die griechische u. lateinische Literatur u. Sprache. Teil i, Abt. viii.
3. Aufl. [Vlll u. 582 S.] Lex.-8. 1912. Geh. .fW. 12.-*)
Inhalt: 1. Die griechische Literatur und Sprache. Die griechische Literatur des Altertums: U. v.Wi-
lamo witz-Moellendorf f. — Die griechische Literatur des Mittelalters: J. Krumbacher. — Die griechische
Sprache: J. Wackernagel. — 11. Die lateinische _Literatur und Sprache. Die römische Literatur des
Altertums: Fr. Leo. — Die lateinische Literatur im Obergang vom Altertum zum Mittelaller: E.Norden.
— Die lateinische Sprache: F. S kutsch.
Als eine literarische und wissenschaftliche Leistung ersten Ranges wurde gleich beim Erscheinen der
ersten Auflage die geistvolle Geschichte der griechischen Literatur von U. v. Wilamowitz-Moellendorff ein-
stimmig anerkannt. Ihr schließt sich die Geschichte der griechischen Literatur des Mittelalters von Krum-
bacher an, der, selbst ein Bahnbrecher auf diesem weiten und dunklen Gebiete, trefflich über die für die
Allgemeinheit bedeutsamen Ergebnisse der Byzanlinistik orientiert. An dritter Stelle enthält der Band eine
alle wichtigen Fragen berücksichtigende, geschickt das Licht auf die Hauptpunkte lenkende Übersicht über
die Wandlungen der griechischen Sprache von Wackernagel. Mit gewohnter Meisterschaft behandelt sodann
Leo unter feinsinniger Charakterisierung der hervorragendsten Schriftstellerindividualitälen die Geschichte
der klassisch-römischen Literatur. Eine würdige Fortsetzung dazu bildet die Obersicht über_ die vor allem
für das Verständnis der Entwicklung des Christentums wichtige lateinische Literatur im Obergang vom
Altertum zum Mittelalter von Norden. Anschaulich schildert endlich Skutsch die wandlungsreiche Entwick-
lung der lateinischen Sprache von ihren nebelhaften Uranfängen an bis zur Neuzeit.
Staat und Gesellschaft der Griechen und Römer. Teiiii, Abt.iv, i.
[VI u. 280 S.] Lex.-8. 1910. Geh. M. 8.-*)
Inhalt: I. Staat und Gesellschaft der Griechen: U. v. Wilamowitz-Moellendorff. II. Staat und
Gesellschaft der Römer: B. Niese.
,,Mit lebhafter Spannung hatte man das Erscheinen namentlich des ersten von Wilamowitz geschrie-
benen Teiles dieses Bandes erwartet, und alle Erwartungen dürften übertroffen sein. Denn hier ist gerade-
zu eine neue, unbedingt exakte Kulturgeschichte der Griechen geschrieben; jeder muß den Rand benutzen,
der über die Griechen mitreden will. Ref. kann der ungemein inhaltsreichen Darstellung, die als Gesamt-
bild aus dem genauesten Detailstudium erwachsen ist, hier nicht folgen. Neben Recht, Gesetz, Verfassung
werden Priesterwesen, Ehegebräuche, sittliche Verhältnisse, Landwirtschaft, Industrie, Schiffahrt, Münze,
Heerwesen usw. lichtvoll geschildert; alles knapp und kurz und doch nicht im Lexikonton. Dabei erhebt
sich die Auffassung in echt philosophischer Weise von dem eindringlich betrachteten Einzelnen zum All-
gemeinen. — Niese ist überall klar und gediegen. Dabei ist — wie nicht anders zu erwarten — die ge-
stellte Aufgabe vollkommen gelöst." (Jahrbuch der Philosophie.)
Allgemeine Verfassungs- und Verw^altungsgeschichte. Teil ii,
Abt. II, 1. [VII u. 373 S.] Lex.-8. 1911. Geh. M. 10.-*)
Inhalt: Einleitung. Die Anfänge der Verfassung und Verwaltung und die Verfassung und Verwal-
tung der primitiven Völker: A. Vierkandt. — A. Die orientalische Verfassung und Verwaltung. I. Die
Verfassung und Verwaltung des orientalischen Altertums: L. Wenger. IL Die islamische Verfassung
und Verwaltung: M. Hartmann. III. Die Verfassung und Verwaltung Chinas: 0. Franke. IV. Die Verfassung
und Verwaltung Japans: K. Rathgen. — B. Die europäische Verfassung und Verwaltung (1. Hälfte).
I. Die Verfassung und Verwaltung des europäischen Altertums: L. Wenger. II. Die Verfassung und Verwal-
tung der Germanen und des Deutschen Reiches bis zum Jahre 1806: A. Luschin v. Ebengreuth.
,,Zur Bearbeitung der griechischen und römischen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte war kaum
jemand mehr berufen als Leopold Wenger. Es handelte sich, einen ungeheuren Stoff in knappster Form
zu meistern, wobei es auf die Herausarbeitung der leitenden Ideen ankam. Dazu aber ist neben voller
Beherrschung des Materials vor allem Kunst der Darstellung notwendig, und diese besitzt W. in hervor-
ragendem Maße. Das Buch wird nicht nur dem Fachmann, sondern jedem Gebildeten, der an der Antike
interessiert ist, Freude und Genuß bereiten." (Deutsche Literaturzeitung.)
Allgemeine Rechtsgeschichte. Teiiii, Abt. vii, i: Altertum. [u.d.Pr.]
Inhalt: Die Anfänge des Rechts: J. Kohler. Orientalisches Recht im Altertum : L. Wenger. Euro-
päisches Recht im Altertum: L. Wenger.
Allgemeine Geschichte der Philosophie. Ten i, Abt. v. 2., vermehrte
und verbesserte Auflage. [X u. 620 S.] Lex.-8. 1913. Geh. M. 14.-*)
Inhalt: Einleitung. Die Anfänge der Philosophie und die Philosophie der primitiven Völker : W. W u n d t.
A. Die orientalische (ostasiatische) Philosophie. 1. Die indische Philosophie: H. Oldenberg. II. Die chine-
sische Philosophie: W.Grube. III. Die japanische Philosophie: T. Inouye. — B. Die europäische Philo-
sophie (und die islam.-jüd. Philosophie des Mittelalters). I. Die europäische Philosophie des Altertums:
H. v. Arnim. II. Die patristische Philosophie: Cl. Baeumker. III. Die islamische und die jüdische Philo-
sophie des Mittelalters: J. Goldziher. IV. Die christliche Philosophie des Mittelalters: Cl. Baeumker.
V. Die neuere Philosophie: W. Windelband.
*) In Leinw. geb. erhöht sich der Preis des Bandes um M. 2.-, in Halbfr. geb. um M. 4.-
PrOSDCktheft ^^^^ ^^^ Gesamtwerk: Anlage, Ausbau, Resümees, Inhalt, Besprech-
^ ungen, Proben vom Verlag B. G. Teubner in Leipzig, Poststraße 3
1983 4
^-^
BINDIN
0CT21
PA
91
G/.
191/;
Bd. 3
Gercke, Alfred
Einleitung in die
Alter stuinwissen Schaft
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