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Full text of "Enzyklopädie des eisenbahnwesens"

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THE    UNIVERSITY 


OF    ILLINOIS 


LIBRARY 


ENZYKLOPÄDIE 


DES 


EISENBAHNWESENS 

HERAUSGEGEBEN  VON 

DR.  FREIHERR  V.  ROLL 

SEKTIONSCHEF  IM  K.  K.  ÖSTERREICHISCHEN  EISENBAHNMINISTERIUM 

IN  VERBINDUNG  MIT  ZAHLREICHEN  EISENBAHNFACHMÄNNERN. 


Maschinenoberkommissär  Obermayer  und  Bauoberkommissär  Pollak,  Wien. 


ZWEITE,  VOLLSTÄNDIG   NEUBEARBEITETE  AUFLAGE. 

ZWEITER  BAND. 

Bauentwurf—  Brasilien. 

Mit  263  Textabbildungen,  2  Tafeln  und  3  Eisenbahnkarten. 


URBAN   &   SCHWARZENBERG 

BERLIN  W4EN 

N.,  FRIEDRICHSTRASSE  105b.  I.,  MAX1M1  LI  ANSTRASSE  4. 

1912. 


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Ea.a 


Copyright  1912  by  Urban  &  Schwarzenberg,  Berlin. 


MITARBEITER. 


Alter,  Baurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Altmann,  Generalinspektor  der  rumänischen  Eisenbahnen      Bukarest 

Andersen,  Eisenbahndirektor Kopenhagen 

Arns,  Oberingenieur Berlin 

Aumund,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Danzig 

Austin,  Oberbaurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Baltzer,  Geh.  Oberbaurat,  Vortragender  Rat  im  Reichskolonialamt Berlin 

v.  Bardas,  Hofrat  a.  D Wien 

Barkhausen,  Dr.-Ing.,  Geh.  Regierungsrat,  Professor  a.  D Hannover 

v.  Beck,  Sektionschef  im  Finanzministerium Wien 

Bianchi,  Generaldirektor  der  Italienischen  Staatsbahnen      Rom 

Biber,  Ministerialrat  im  Ministerium  für  Verkehrsangelegenheiten München 

Birk,  Professor  an  der  Deutschen  Technischen  Hochschule Prag 

Blaschek,  Oberbaurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Blauhorn,  Eabrikdirektor Wien 

Blum,  Dr.-Ing.,  Wirkl.  Geh.  Oberbaurat,  Vortrag.  Rat  im  Ministerium  der  öffentl.  Arbeiten  Berlin 

Blum,  Dr.-Ing.,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Hannover 

Bogdan,  Dr.,  Obersanitätsrat,  Chefarzt  im  Eisenbahnministerium Wien 

Böhm,  Dr.,  Hofrat,  Generaldirektor  der  Buschtiehrader  Eisenbahn Prag 

Bönisch,  Direktor  der  Firma  F.  Ringhoffer Wien 

Born,  Inspektor  im  Eisenbahnministerium Wien 

Bosshardt,  Kaiserl.  Rat,  Oberinspektor  im  Eisenbahnministerium     Wien 

Breidsprecher,  Geh.  Baurat,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Danzig 

Breusing,  Geh.  Oberbaurat,  Vortragender  Rat  im  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  Berlin 

Burger,  Hofrat,  Direktor  der  Direktion  für  die  Linien  der  Staatseisenbahngesellschaft   .  Wien 

Burlet,  Generaldirektor  der  Belgischen  Vizinalbahngesellschaft Brüssel 

Busse,  A.  Oberingenieur  der  Großen  Berliner  Straßenbahn Berlin 

Busse,  Maschinendirektor  der  Dänischen  Staatsbahnen  a.  D Kopenhagen 

Cauer,  Geh.  Baurat,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Berlin 

Cimonetti,  Oberbaurat  im  Eisenbahnministeriuni     Wien 

Cornelius,  Baurat  bei  der  Eisenbahndirektion Berlin 

Czedik,  Freiherr  v.,  Geh.  Rat Wien 

Czeike,  Direktionssekretär  des  Eisenwerkes Kladno 


216192 


IV  Mitarbeiter. 

Czernin-Morzin,  Graf,  Herrenhausmitglied     Wien 

Daido,  Sekretär  des  Eisenbahnamtes ■ Tokio 

Dietler,  Dr.-Ing.,  Direktionspräsident  der  Gotthardbahn  a.D Luzern 

Dolezalek,  Dr.-Ing.,  Geh.  Regierungsrat,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule  .    .  Berlin 

v.  Drahtschmidt,  Hofrat,  Staatsbahndirektor  a.  D Innsbruck 

f  v.  Ebermayer,  Dr.,  Staatsrat,  Generaldirektor  a.  D München 

v.  Eger,  Dr.,  Hofrat,  Präsident  des  Verwaltungsrates  der  Südbahn Wien 

Eggert,  Dr.,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Danzig 

Eiseisberg,  Freiherr  v.,  Dr.,  Hofrat,  Universitätsprofessor Wien 

v.  Enderes,  Generaldirektor  der  Aussig-Teplitzer  Eisenbahn      Teplitz 

Engels,  Oberingenieur  im  Eisenbahnministerium      Wien 

Exner,  Geh.  Rat,  Sektionschef  a.  D Wien 

Fahrni,  Chefingenieur  der  Peloponnesischen  Eisenbahnen Athen 

Farner,  Vizedirektor  a.  D.  des  Zentralamtes  für  den  internationalen  Eisenbahntransport  Bern 

Ferstel,  Freiherr  v.,  Oberbaurat  a.  D Wien 

Fischer  v.  Röslerstamm,  Direktor  der  Waggonfabrik Nesselsdorf 

Flamme,  Verkehrsdirektor  der  Belgischen  Staatsbahnen Brüssel 

Forster,  Freiherr  v.,  Dr.,  Geh.  Rat,  Eisenbahnminister Wien 

Fortwängler,  Hofrat,  Leiter  der  Direktion  der  Böhmischen  Nordbahn Prag 

Franke,  Hüttendirektor Eisleben 

Frankl  v.  Hochwart,  Dr.,  Oberinspektor  der  Österreichischen  Staatsbahnen Wien 

v.  Frey,  Dr.,  Generalagent  der  Südbahn Triest 

Friedrich,  Telegrapheninspektor  im  Ministerium  für  Verkehrsangelegenheiten München 

Fritsch,   Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat,    Präsident   der   kaiserl.  Generaldirektion    der 

Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen Straßburg 

v.  Geduly,  Ministerialrat,  Baudirektor  der  königlich  ungarischen  Staatsbahnen    ....  Budapest 

Gerstner,    Regierungsrat,    Generalinspektor   der  Direktion   für  die  Linien   der  Staats- 
eisenbahngesellschaft    Wien 

Giese,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Braunschweig 

Gölsdorf,  Dr.-Ing.,  Ministerialrat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Goto,  Baron,  Verkehrsminister Tokio 

Gramberg,  Dr.,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Danzig 

v.  Grimburg,  Hofrat,  Direktor  der  Österreichisch-ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft 

a.  D Wien 

v.  Grobois,  Oberbaurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Groß,  Dr.,  Direktor  der  Orientalischen  Bahnen Konstantinopel 

Grünebaum,  Ritter  v.,  Dr.-Ing.,  Oberingenieur  im  Eisenbahnministerium Wien 

Grunow,  Oberregierungsrat,  Mitglied  des  Eisenbahnzentralamtes Berlin 

Hager,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule München 

Hartwig,  Regierungs-  und  Baurat,  Vorstand  des  Eisenbahnbetriebsamtes Konitz 

Hawelka,  Inspektor  der  Nordbahndirektion Wien 

Hentzen,  Regierungs-  und  Baurat,  Mitglied  des  Eisenbahnzentralamtes Berlin 

Heubach,  Dr.,  Ministerialrat  im  Ministerium  für  Verkehrsangelegenheiten München 


Mitarbeiter.  V 

v.  Hevesy,  Ingenieur Budapest 

Hochenegg,  Hofrat,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Wien 

Högel,  Hofrat,  Generalprokurator  beim  obersten  Gerichts-  und  Kassationshof     ....  Wien 
Hoff,  Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat,  Ministerialdirektor  im  Ministerium  der  öffentlichen 

Arbeiten Berlin 

Hoogen,  Geh.  Baurat,  Vortragender  Rat  im  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten    .    .  Berlin 

Hoyer,  Baurat,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule     Hannover 

Hruschka,  Dr.-Ing.,  Baurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Jacomb-Hood,  Chefingenieur  der  London  &  South  Western  Ry.  Co London 

Jaenecke,  Regierungsbaumeister Magdeburg 

Januschka  v.,  Hofrat  beim  Verwaltungsgerichtshof     Wien 

Jelinek,  Inspektor  im  Eisenbahnministerium Wien 

Joosting,  Abteilungsvorstand  bei  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  der  Niederländischen 

Staatsbahnen Utrecht 

Juster,  Dr.,  Ministerialvizesekretär  im  Eisenbahnministeriuni      Wien 

Kalmann,  Hofrat  im  Reichsfinanzminislerium Wien 

Karakacheff,  Generaldirektor-Stellvertreter  der  Bulgarischen  Staatseisenbahnen    ....  Sofia 

Kemmann,  Regierungsrat  a.  D Berlin 

Klose,  Dr.-Ing.,  Stadtbauingenieur Berlin 

Köstler,  Sektionschef  a.  D.  im  Eisenbahnministerium      Wien 

Koromzay,  Oberinspektor  im  Handelsministerium Budapest 

Krasny,  Dr.,  Ministerialrat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Kfizik,  Herrenhausmitglied,  Fabrikbesitzer Prag 

Landsberg,  Regierungsbaumeister Berlin 

Lassak,  Inspektor  der  Österreichischen  Staatsbahnen Wien. 

v.  Laun,  Dr.,  Universitätsprofessor Wien 

Launhardt,  Dr.-Ing.,  Geh.  Regierungsrat,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule  .    .  Hannover 

Leese,  Dr.,  Geh.  Oberregierungsrat.  Vortragender  Rat  im  Reichsamt  für  die  Verwaltung 

der  Reichseisenbahnen Berlin 

Lemercier,  Generalsekretär  der  Französischen  Ostbahnen Paris 

v.  d.  Leyen,  Dr.,  Wirkl.  Geh.  Rat,  ordentlicher  Honorar-Professor  an  der  Universität    .  Berlin 

Liharzik,  Geh.  Rat,  Sektionschef  a.  D Wien 

v.  Littrow,  Oberinspektor  der  Österreichischen  Staatsbahnen Wien 

Loebl,  k.  u.  k.  Generalmajor Wien 

Löning,  Dr.,  Geh.  Regierungsrat,  Professor  an  der  Universität Halle 

Lüchou,  Inspektor  der  Finnländischen  Staatsbahnen Helsingfors 

Luithlen,  Oberinspektor  der  Generalinspektion  der  österreichischen  Eisenbahnen    .    .    .  Wien 

Lundberg,  Eisenbahndirektor Stockholm 

Marek,  Geh.  Rat,  Minister  a.  D Wien 

v.Marx,  Ministerialrat,  Präsident  der  Direktion  der  Ungarischen  Staatsbahnen     ....  Budapest 

Melan,  Hofrat,  Professor  an  der  Deutschen  Technischen  Hochschule Prag 

Melnitzky,  Oberingenieur  im  Eisenbahnministerium Wien 

Merkel,  Regierungs-  und  Baurat,  Mitglied  der  Eisenbahndirektion Stettin 


IV  Mitarbeiter. 

Czernin-Morzin,  Graf,  Herrenhausmitglied     Wien 

Daido,  Sekretär  des  Eisenbahnamtes ■ Tokio 

Dietler,  Dr.-Ing.,  Direktionspräsident  der  Gotthardbahn  a.  D Luzern 

Dolezalek,  Dr.-Ing.,  Geh.  Regierungsrat,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule  .    .  Berlin 

v.  Drahtschmidt,  Hofrat,  Staatsbahndirektor  a.  D Innsbruck 

f  v.  Ebermayer,  Dr.,  Staatsrat,  Generaldirektor  a.  D München 

v.  Eger,  Dr.,  Hofrat,  Präsident  des  Verwaltungsrates  der  Südbahn     Wien 

Eggert,  Dr.,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Danzig 

Eiseisberg,  Freiherr  v.,  Dr.,  Hofrat,  Universitätsprofessor Wien 

v.  Enderes,  Generaldirektor  der  Aussig-Teplitzer  Eisenbahn      Teplitz 

Engels,  Oberingenieur  im  Eisenbahnministerium      Wien 

Exner,  Geh.  Rat,  Sektionschef  a.  D Wien 

Fahrni,  Chefingenieur  der  Peloponnesischen  Eisenbahnen Athen 

Farner,  Vizedirektor  a.  D.  des  Zentralamtes  für  den  internationalen  Eisenbahntransport  Bern 

Ferstel,  Freiherr  v.,  Oberbaurat  a.  D Wien 

Fischer  v.  Röslerstamm,  Direktor  der  Waggonfabrik Nesselsdorf 

Flamme,  Verkehrsdirektor  der  Belgischen  Staatsbahnen Brüssel 

Forster,  Freiherr  v.,  Dr.,  Geh.  Rat,  Eisenbahnminister     .    .    , Wien 

Fortwängler,  Hofrat,  Leiter  der  Direktion  der  Böhmischen  Nordbahn Prag 

Franke,  Hüttendirektor Eisleben 

Frankl  v.  Hochwart,  Dr.,  Oberinspektor  der  Österreichischen  Staatsbahnen Wien 

v.  Frey,  Dr.,  Generalagent  der  Südbahn Triest 

Friedrich,  Telegrapheninspektor  im  Ministerium  für  Verkehrsangelegenheiten München 

Fritsch,   Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat,    Präsident   der   kaiserl.  Generaldirektion    der 

Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen Straßburg 

v.  Geduly,  Ministerialrat,  Baudirektor  der  königlich  ungarischen  Staatsbahnen    ....  Budapest 

Gerstner,    Regierungsrat,    Generalinspektor   der  Direktion   für  die  Linien  der  Staats- 
eisenbahngesellschaft    Wien 

Giese,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Braunschweig 

Gölsdorf,  Dr.-Ing.,  Ministerialrat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Goto,  Baron,  Verkehrsminister Tokio 

Gramberg,  Dr.,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Danzig 

v.  Grimburg,  Hofrat,  Direktor  der  Österreichisch-ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft 

a.  D Wien 

v.  Grobois,  Oberbaurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Groß,  Dr.,  Direktor  der  Orientalischen  Bahnen Konstantinopel 

Grünebaum,  Ritter  v.,  Dr.-Ing.,  Oberingenieur  im  Eisenbahnministerium Wien 

Grunow,  Oberregierungsrat,  Mitglied  des  Eisenbahnzentralamtes Berlin 

Hager,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule München 

Hartwig,  Regierungs-  und  Baurat,  Vorstand  des  Eisenbahnbetriebsamtes Konitz 

Hawelka,  Inspektor  der  Nordbahndirektion Wien 

Hentzen,  Regierungs-  und  Baurat,  Mitglied  des  Eisenbahnzentralamtes Berlin 

Heubach,  Dr.,  Ministerialrat  im  Ministerium  für  Verkehrsangelegenheiten München 


Mitarbeiter.  V 

v.  Hevesy,  Ingenieur Budapest 

Hochenegg,  Hofrat,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Wien 

Högel,  Hofrat,  Generalprokurator  beim  obersten  Gerichts-  und  Kassationshof     ....  Wien 

Hoff,  Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat,  Ministerialdirektor  im  Ministerium  der  öffentlichen 

Arbeiten Berlin 

Hoogen,  Geh.  Baurat,  Vortragender  Rat  im  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten    .    .  Berlin 

Hoyer,  Baurat,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule     Hannover 

Hruschka,  Dr.-Ing.,  Baurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Jacomb-Hood,  Chefingenieur  der  London  &  South  Western  Ry.  Co London 

Jaenecke,  Regierungsbaumeister Magdeburg 

Januschka  v.,  Hofrat  beim  Verwaltungsgerichtshof     Wien 

Jelinek,  Inspektor  im  Eisenbahnministerium Wien 

Joosting,  Abteilungsvorstand  bei  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  der  Niederländischen 

Staatsbahnen Utrecht 

Juster,  Dr.,  Ministerialvizesekretär  im  Eisenbahnministerium      Wien 

Kalmann,  Hofrat  im  Reichsfinanzministerium Wien 

Karakacheff,  Generaldirektor-Stellvertreter  der  Bulgarischen  Staatseisenbahnen    ....  Sofia 

Kemmann,  Regierungsrat  a.  D Berlin 

Klose,  Dr.-Ing.,  Stadtbauingenieur Berlin 

Köstler,  Sektionschef  a.  D.  im  Eisenbahnministerium      Wien 

Koromzay,  Oberinspektor  im  Handelsministerium Budapest 

Krasny,  Dr.,  Ministerialrat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Kfizik,  Herrenhausmitglied,  Fabrikbesitzer Prag 

Landsberg,  Regierungsbaumeister Berlin 

Lassak,  Inspektor  der  Österreichischen  Staatsbahnen Wien. 

v.  Laun,  Dr.,  Universitätsprofessor Wien 

Launhardt,  Dr.-Ing.,  Geh.  Regierungsrat,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule  .    .  Hannover 

Leese,  Dr.,  Geh.  Oberregierungsrat.  Vortragender  Rat  im  Reichsamt  für  die  Verwaltung 

der  Reichseisenbahnen Berlin 

Lemercier,  Generalsekretär  der  Französischen  Ostbahnen Paris 

v.  d.  Leyen,  Dr.,  Wirkl.  Geh.  Rat,  ordentlicher  Honorar-Professor  an  der  Universität    .  Berlin 

Liharzik,  Geh.  Rat,  Sektionschef  a.  D Wien 

v.  Littrow,  Oberinspektor  der  Österreichischen  Staatsbahnen Wien 

Loebl,  k.  u.  k.  Generalmajor Wien 

Löning,  Dr.,  Geh.  Regierungsrat,  Professor  an  der  Universität Halle 

Lüchou,  Inspektor  der  Finnländischen  Staatsbahnen Helsingfors 

Luithlen,  Oberinspektor  der  Generalinspektion  der  österreichischen  Eisenbahnen    .    .    .  Wien 

Lundberg,  Eisenbahndirektor Stockholm 

Marek,  Geh.  Rat,  Minister  a.  D Wien 

v.Marx,  Ministerialrat,  Präsident  der  Direktion  der  Ungarischen  Staatsbahnen     ....  Budapest 

Melan,  Hofrat,  Professor  an  der  Deutschen  Technischen  Hochschule Prag 

Melnitzky,  Oberingenieur  im  Eisenbahnministerium Wien 

Merkel,  Regierungs-  und  Baurat,  Mitglied  der  Eisenbahndirektion Stettin 


VI  Mitarbeiter. 

Mertens,  Dr.,  Geh.  Regierungsrat,  Mitglied  der  Eisenbahndirektion Bromberg 

Metzeltin,  Regierungsbaumeister Hannover 

Mischler,  Präsident  der  statistischen  Zentralkommission     Wien 

v.  Mühlenfels,  Eisenbahndirektionspräsident  a.  D Berlin 

Mündl,  Dr.,  Kaiserl.  Rat,  Oberinspektor  der  Südbahn     Wien 

Nebesky,  Oberbaurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Neblinger,  Hofrat  der  Generalinspektion  der  österreichischen  Eisenbahnen Wien 

v.  Neumann,  Dr.,  Ministerialrat  im  Handelsministerium Budapest 

Nowak,  Dr.-Ing.,  Professor  an  der  Deutschen  Technischen  Hochschule Prag 

Obermayer,  Maschinenoberkommissär  im  Eisenbahnministerium Wien 

Oder,  Dr.-Ing.,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Danzig 

Pforr,  Regierungsbaumeister  a.  D.,  Direktor  der  Allgemeinen  Elektrizitätsgesellschaft  .    .  Berlin 

Pich ler,  Oberbaurat,  Baudirektor  der  Südbahn  a.  D Wien 

Pilz,  Vizepräsident  der  Finanzlandesdirektion Graz 

fPollak,  Dr.,  Ministerialrat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Pollak,  Bauoberkommissär  der  Österr.  Staatsbahnen Wien 

Posch enried er,  Oberingenieur  der  Siemens  &  Schlickert -Werke Wien 

Preyer,  Dr.,  Gerichtsassessor Düsseldorf 

Quaatz,  Regierungsrat,  Mitglied  der  Eisenbahndirektion Essen 

Rabut,  Chefingenieur  der  Französischen  Staatsbahnen Paris 

Rank,  Ministerialrat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Reitler,  Inspektor  der  Österreichischen  Staatsbahnen .    .    .    .  Wien 

Riesenfeld,  Dr.,  Bahnsekretär  der  Österreichischen  Staatsbahnen Olmütz 

Rihosek,  Oberbaurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Rinaldini,  Freiherr  v.,  Inspektor  im  Eisenbahnministerium Wien 

Ritter-Zähony,  Ritter  v.,  Dr.,  Vizedirektor  des  Eisenbahnzentralamtes Bern 

Rosenthal,  Dr.,  Geh.  Justizrat,  Universitätsprofessor Jena 

v.  Rosmanith,  Dr.,  Chefarzt  der  Südbahn      Wien 

Rosner,  Oberbaurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Roth,  Geh.  Rat,  Generaldirektor  der  Badischen  Staatsbahnen Karlsruhe 

t  Rother,  Oberbaurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Rumler,    Freiherr  v.,  Dr.,  Sektionschef  im  Eisenbahnministerium Wien 

Rybak,  Baurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Salomon,  Chefingenieur  der  Französischen  Ostbahnen Paris 

Sanzin,  Dr.-Ing.,   Honorardozent,   Maschinen-Oberkommissär  im  Eisenbahnministerium  Wien 

Sarmezey,  Direktor  der  Arad-Csanader-Eisenbahnen Arad 

Saurau,  Oberbaurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Schacky,  Freiherr  v.,  Staatsrat  im  Ministerium  für  Verkehrsangelegenheiten München 

Schäfer,  Geh.  Baurat Hannover 

v.  Schaewen,  Geh.  Regierungsrat,  Vortragender  Rat  im  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  Berlin 

Schapper,  Regierungsassessor,  Vorstand  des  Eisenbahnverkehrsamtes Uelzen 

Scheiber,  Dr.,  Regierungsrat  im  Eisenbahnministerium Wien 


Mitarbeiter.  VII 

Scheichl,  Oberbaurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Schimpff,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Aachen 

Schlesier,  Geh.  Regierungsrat,  Vortragender  Rat  im  Reichseisenbahnamt Berlin 

Schlesinger,  Dr.,  Ministerialrat  im  Eisenbahnministerium     Wien 

Don  Schneidewind,  Generaldirektor  der  Argentinischen  Staatsbahnen  a.  D Buenos  Aires 

Schoeller,  Direktor  des  kommerziellen  Dienstes  der  Französischen  Nordbahn      ....  Paris 

v.  Schonka,   Dr.,  Sektionschef  a.  D.,  Präsident  der  Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft  Wien 

Schreiber,  Dr.,  Sektionschef  a.  D Wien 

Schroeder,  Generaldirektor  der  Schlafwagengesellschaft Brüssel 

Schulte,  Regierungsbaumeister  Georgsmarienhütte  bei Osnabrück 

Schuster,  Zivilingenieur,  Fabrikdirektor Wien 

Schuster,  Generaldirektor  der  Witkowitzer  Gewerkschaft Witkowitz 

Schützenhofer,  Hofrat  a.  D Wien 

Schützenhofer  jün.,  Oberingenieur  im  Eisenbahnministerium      Wien 

Schwab,  Dr.,  Oberinspektor  der  Österr.  Staatsbanken  a.  D Wien 

fSchwechten,  Dr.,  Geh.  Sanitätsrat Berlin 

Seefehlner,  Direktor  der  Union-Elektrizitätsgesellschaft     Wien 

Seidler,  Dr.,  Sektionschef  im  Ackerbauministerium     Wien 

Seydel,  Dr.,  Regierungsrat,  Mitglied  des  Eisenbahnzentralamtes Berlin 

v.  Seydewitz,  Geh.  Rat,  Finanzminister      Dresden 

Spängier,  Direktor  der  städtischen  Straßenbahnen Wien 

Spitzner,  Ministerialrat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Steinbiß,  Ober-  und  Geh.  Baurat,  Präsident  der  Eisenbahndirektion Kattowitz 

Steiner,  Dr.-Ing.,  Privatdozent,  Oberkommissär  der  Generalinspektion  der  österr.  Eisen- 
bahnen   Wien 

v.  Stieler,  Präsident  der  Generaldirektion  der  Württembergischen  Staatsbahnen      .   .   .  Stuttgart 

v.  Stockert,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Wien 

Strange,  Chefingenieur  der  Madras  and  Southern  Railway Mahratta,  Indien 

Suadicani,  Ober-  und  Geh.  Baurat,  Mitglied  der  Eisenbahndirektion     Berlin 

Tanneberger,  Regierungs-  und  Baurat,  Vorstand  des  Maschinenamtes Göttingen 

Trnka,  Dr.-Ing.,  Oberbaurat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Troske,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Hannover 

Ulrich,  Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat,  Eisenbahndirektionspräsident  a.  D Wilhelmshöhe 

bei  Kassel 

Valatin,  Oberingenieur  der  Ganzschen  Elektrizitätsgesellschaft Budapest 

v.  Voelcker,  Ministerialrat  im  Ministerium  für  Verkehrsangelegenheiten München 

Waldeck,  Dr.,  Regierungsassessor  der  Eisenbahndirektion Elberfeld 

Wangnick,  Regierungsbaumeister     Berlin 

Wegele,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Darmstadt 

Wehrenfennig,  Baurat,  Zentralinspektor  der  Österreichischen  Nordwestbahn  a.  D.    .    .  Wien 

Weihe,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule Berlin 

v.  Weikard,  Ministerialrat  a.  D München 


VIII  Mitarbeiter. 

v.  Weiß,  Ministerialrat  im  Ministerium  für  Verkehrsangelegenheiten München 

Weißenbach,  Präsident  der  Generaldirektion  der  Schweizerischen  Bundesbahnen  a.  D.  Bern 

Weißenbruch,  Direktor  der  Belgischen  Staatsbahnen,  Generalsekretär  der  internationalen 

Eisenbahnkongresse Brüssel 

Wernekke,  Regierungsrat,  Mitglied  des  kaiserl.  Patentamtes     Berlin 

Wielemans  v.  Monteforte,  Oberingenieur  im  Eisenbahnministerium Wien 

Wietz,  Inspektor  im  Eisenbahnministerium Wien 

Willinger,  Ministerialrat  im  Eisenbahnministerium Wien 

Winkler,  Dr.,  Direktor  des  Berner  Eisenbahnzentralamtes  a.  D Bern 

Wittek,  Ritter  v.,  Dr.,  Geh.  Rat,  Eisenbahnminister  a.  D Wien 

Woerner,  Baudirektor  der  elektrischen  Stadtbahn Budapest 

Wolff,  Dr.,  Regierungsrat,  Mitglied  der  Eisenbahndirektion Halle  a.  d.  Saale 

Wrba,  Geh.  Rat,  Eisenbahnminister  a.  D Wien 

Ziffer  v.  Teschenbruck,  Zivilingenieur Wien 

Zimmermann,  Geh.  Oberbaurat Mannheim 

Zoche,  Regierungs-  und  Baurat,  Mitglied  der  Eisenbahndirektion Danzig 


B. 


Bauentwurf,  Bauprojekt  (scheine  of  work; 
projet  de  construction ;  progetto  di  costruzione 
o  esecuzione),    die   Zusammenfassung   der   für 

Zwecke  einer  geplanten  baulichen  Anlage  er- 
forderlichen technischen  und  sonstigen  Unter- 
lagen. 

Die  Ausführung  einer  Bahnlinie  erfordert 
die  Lösung  technischer,  wirtschaftlicher  und 
finanzieller  Fragen  sowie  solcher  öffentlich- 
rechtlicher und  privatrechtlicher  Natur;  die 
Aufstellung  des  B.  muß  daher  unter  Berück- 
sichtigung aller  dieser  Gesichtspunkte  erfolgen. 
Im  allgemeinen  zerfällt  der  B.  in  3  Teile,  u.  zw. 
in  den  Vorentwurf  (Vorprojekt),  den  B.  im 
engeren  Sinne  (Detailprojekt)  und  in  Sonder- 
entwürfe für  die  einzelnen  Bauwerke. 

Die  Aufstellung  des  Vorentwurfes  erfolgt 
nach  behördlicher  Genehmigung  zur  Vornahme 
der  Vorarbeiten  und  dient  als  Grundlage  für  die 
Erteilung  der  Konzession.  Aus  diesem  Grunde 
hat  der  Vorentwurf  neben  der  technischen  Aus- 
führbarkeit der  geplanten  Anlage  auch  die 
voraussichtlichen  Kosten,  die  Roh-  und  Reinein- 
nahmen sowie  die  zu  erwartende  Verzinsung 
des  Anlagekapitals  nachzuweisen;  er  enthält 
daher  in  der  Hauptsache  die  wirtschaftlichen 
und  finanziellen  Grundlagen  des  Bahnunter- 
nehmens. Für  die  Aufstellung  des  Vorentwurfes 
werden  eingehende  Kartenstudien  und  allgemeine 
Geländeaufnahmen  durchgeführt,  um  die  be- 
absichtigte Linienführung  in  der  Karte  dar- 
stellen und  ein  Übersichtslängenprofil  der 
Trasse  entwickeln  zu  können.  Ist  auf  Grund 
des  Vorentwurfes  bei  Privatbahnbauten  die 
Konzession  erteilt,  oder  bei  Staatsbahnbauten 
die  gesetzliche  Sicherstellung  erfolgt,  so  kann 
an  die  Anfertigung  des  ausführlichen  Entwurfes 
oder  B.  im  engeren  Sinne  geschritten  werden. 

Der  B.  im  engeren  Sinne  (ausführlicher 
Entwurf)  dient  zur  Feststellung  der  durch 
die  Bahnanlage  berührten  zahlreichen  öffent- 
lichen sowie  privaten  Interessen  und  Rechte 
und  besteht  somit  aus  einer  großen  Zahl  von 
Plänen,  Beschreibungen  und  Zusammenstel- 
lungen, aus  denen  die  baulichen  Einzelheiten 
der  Bahnlinie  und  ihrer  Nebenanlagen  sowie 
die    erforderlichen    Grundstücke    und    die   für 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


Zwecke  der  Bahnanlage  zur  Gänze  zu  erwerben- 
den oder  durch  die  Anlage  beeinträchtigten 
Rechte  ersehen  werden  können.  Der  B.  dient 
als  Grundlage  für  die  Erteilung  der  Bau- 
erlaubnis oder  des  Baukonsenses  und  wird 
einer  eingehenden  behördlichen  Prüfung  an 
Ort  und  Stelle  unterzogen. 

Die  Anfertigung  der  erforderlichen  Behelfe 
erfolgt  auf  Grund  der  ausgesteckten  Bahnachse, 
der  aufgenommenen  Querprofile  und  Einzel- 
aufnahmen des  Geländes  sowie  der  einge- 
messenen Parzellengrenzen. 

Nach  behördlicher  Prüfung  des  ausführlichen 
Entwurfes  wird  die  Bauerlaubnis  für  die  gesamte 
Bahnanlage  nach  Maßgabe  des  Prüfungsergeb- 
nisses erteilt.  Der  so  genehmigte  B.  ist  nunmehr 
bindend  für  die  Anfertigung  der  Einzel  entwürfe, 
die  »ihrerseits  noch  der  fachtechnischen  Ge- 
nehmigung unterliegen. 

Bei  Anfertigung  der  Einzelentwürfe 
für  Kunstbauten,  Eisenkonstruktionen,  Hoch- 
bauten u.  s.  w.  nebst  den  zugehörigen  statischen, 
hydrotechnischen  und  sonstigen  Berechnungen 
ist  vor  allem  der  genehmigte  B.  maßgebend.  Es 
sind  weder  kleinere  Krümmungen  noch  größere 
Steigungen,  als  im  B.  angegeben,  zulässig, 
die  angegebene  lichte  Weite  und  lichte  Höhe 
der  Durchlässe  und  Brücken  darf  nicht  ver- 
ringert werden;  desgleichen  soll  die  festgesetzte 
Breite  der  zu  verlegenden  Wege  und  Wasser- 
läufe keine  Änderung  erfahren.  Eine  Über- 
schreitung des  vorgesehenen  Ausmaßes  der 
enteigneten  Flächen  soll  vermieden  werden, 
oftmals  ist  eine  Überschreitung  überhaupt  un- 
zulässig. 

Alle  Abweichungen  vom  genehmigten  B.  er- 
fordern eine  nochmalige  behördliche  Zustim- 
mung und  sofern  fremde  Interessen  berührt 
werden,  eine  nochmalige  Verhandlung. 

Die  Werkrisse  werden  gewöhnlich  im  Maß- 
stabe von  1:100,  nach  Bedarf  auch  in  größe- 
rem Maßstab  aufgestellt.  Bei  Verfassung  der 
Hochbaupläne  ist  besonders  auf  die  Bestim- 
mungen der  Bauordnungen  der  betreffenden 
Gebiete  und  bei  Entwürfen  für  Änderungen 
von  Wegen  und  Wasserläufen  auf  die  Wege- 
und  Wasserpolizeivorschriften  zu  achten. 

1 


Bauentwurf. 


Für  die  Aufstellung  von  Eisenbahnentwürfen 
sind  u.  a.  die  in  den  einzelnen  Staaten  erlassenen 
Grundzüge  für  die  Ausstattung  und  Aus- 
rüstung der  Eisenbahnen  sowie  für  den  Bau  der 
Brücken  maßgebend.  (Im  Gebiet  des  VDEV.  sind 
auch  die  von  letzterem  herausgegebenen  Tech- 
nischen Vereinbarungen  über  den  Bau  und  die 
Betriebseinrichtungen  der  Haupt-  und  Neben- 
bahnen vom  1.  Januar  1909  sowie  die  Grundzüge 
für  den  Bau  und  die  Betriebseinrichtungen 
der  Lokalbahnen  vom  1.  Januar  1909  zu  be- 
achten.) Diese  allgemeinen  Bestimmungen  lassen 
noch  immer  genügend  Spielraum  für  die  indivi- 
duelle Ausgestaltung  der  einzelnen  Teile,  und  dem 
Ingenieur  ist  bei  Bearbeitung  des  B.  hinreichend 
Gelegenheit  gegeben,  die  ganze  Anlage  den 
örtlichen  Verhältnissen  anzupassen.  Die  Be- 
arbeitung des  B.  erfordert  somit  nicht  nur 
gediegene  Fachkenntnisse  in  allen  Zweigen 
der  Ingenieurwissenschaften,  sondern  auch  ein- 
gehendes Studium  aller  in  Betracht  kommenden 
Verhältnisse;  auf  diese  ist  um  so  größere 
Sorgfalt  zu  verwenden,  als  die  ordnungs- 
mäßige und  sparsame  Durchführung,  ja  selbst 
das  Gelingen  eines  Baues  in  erster  Linie  von 
dem  Vorhandensein  eines  genauen  und  mög- 
lichst eingehenden  B.  abhängt. 

Hinsichtlich  der  Form  der  einzelnen  Be- 
standteile des  B.  bestehen  in  den  meisten 
Staaten  besondere  behördliche  Vorschriften. 
Im  Interesse  der  Einheitlichkeit  und  Handlich- 
keit der  Pläne  erscheint  es  geboten,  diese  in 
einem  bestimmten,  nicht  zu  großen  Formate 
herzustellen. 

Die  wesentlichen  Bestandteile  des  B.  sind  meist: 
eine  topographische  Detailkarte,  ein  Lageplan  (meist  im 
Maßstab  1 :  1000),  der  die  Horizontalprojektion  der  ge- 
samten Erdbauten  mit  den  Böschungen,  der  Stationen 
und  Wärterhäuser,  der  Weg-  und  Flußverlegungen, 
der  Bahnüber-  oder  -Unterführungen,  der  schienen- 
gleichen Übergänge  und  aller  Kunstbauten  mit  An- 
gabe der  lichten  Höhen  und  Öffnungen  enthält. 
Wird  nicht  ein  eigener  Grundeinlösungsplan  (Grund- 
erwerbsplan) aufgestellt,  so  sind  in  den  Lageplänen  die 
Grenzen  der  beabsichtigten  Grundeinlösung  und  die 
vorschriftsmäßige  Bezeichnung  der  von  der  Bahn  be- 
rührten und  der  benachbarten  Grundparzellen  einzu- 
tragen. Ferner  gehört  zum  B.  ein  Detaillängenprofil 
(in  der  Regel  im  Maßstabe  1  :  1000  oder  1  :  2000  für 
die  Längen  und  1  :  100  oder  1  :  200  für  die  Höhen), 
in  dem  die  Neigungs-  und  Richtungsverhältnisse  der 
Bahn  und  alle  im  Lageplan  enthaltenen  Bauwerke  im 
I.ängenschnitt  oder  schematisch  dargestellt  sind;  eine 
Sammlung  maßgebender  Querprofile  der  Bahn  (Maß- 
stab 1  :  100)  zur  Beurteilung  der  hauptsächlichen 
Erdarbeiten  und  der  für  diese  in  Aussicht  ge- 
nommenen Kunstbauten  (unter  Angabe  der  Ergeb- 
nisse etwa  vorgenommener  Sondierungen);  Längen- 
und  Querprofile  aller  wesentlichen  Veränderungen 
der  Wege  und  Wasserläufe,  endlich  tabellarische 
Verzeichnisse  der  Richtungs-  und  Neigungsverhält- 
nisse der  Bahn,  Verzeichnisse  der  berührten  Wege 
und  Wasserläufe  samt  den  Hauptabmessungen  der 
betreffenden  Kunstbauten  und  schienengleichen  Über- 


gänge mit  Angabe  der  Körperschaften  oder  Parteien, 
von  denen  die  Erhaltung  jedes  umzulegenden  Weges 
oder  Wasserlaufes  übernommen  werden  soll;  Ver- 
zeichnisse der  in  Anspruch  genommenen  Grund- 
stücke und  Rechte  sowie  der  Namen  und  Wohn- 
orte der  zu  Enteignenden.  Außerdem  wird  dem  Ent- 
würfe in  der  Regel  noch  ein  technischer  Bericht  bei- 
gegeben. 

In  Preußen  ist  nach  dem  Gesetz  über  Eisen- 
bahnunternehmungen vom  3.  November  1838 
dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  die  Ge- 
nehmigung der  Bahnlinie  sowie  der  Konstruktion 
der  Bahn  und  anzuwendenden  Fahrzeuge  vor- 
behalten. Der  Bauausführung  gehen  die  aus- 
führlichen technischen  Vorarbeiten  voraus,  auf 
Grund  deren  ein  genauer  Entwurf  entsprechend 
den  Vorschriften  vom  26.  April  1897  aufgestellt 
wird.  Nach  Vollendung  des  Bauplanes  ist  so- 
dann —  bei  Staats-  wie  bei  Privatbahnbauten 
die  Genehmigung  („Feststellung")  der 
Landeszentralbehörde  einzuholen  (s.  Planfest- 
stellung). 

Für  die  Anlage  von  Eisenbahnen  geringerer 
Bedeutung  (insbesondere  der  nicht  für  den 
öffentlichen  Verkehr  bestimmten)  erteilt  in 
Preußen  nach  dem  Kleinbahngesetz  vom 
28.  Juli  1892,  G.  S.S.  225,  wenn  der  Betrieb 
ganz  oder  teilweise  mit  Maschinenkraft  beab- 
sichtigt wird,  und  für  Privatanschlußbahnen 
der  Regierungspräsident  (für  den  Stadtkreis 
Berlin  der  Polizeipräsident)  im  Einvernehmen 
mit  der  vom  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten 
bezeichneten  Eisenbahnbehörde,  für  sonstige 
Kleinbahnen  der  Regierungspräsident  (für  Berlin 
der  Polizeipräsident),  der  Landrat  oder  die 
Ortspolizeibehörde  die  Bauerlaubnis. 

In  Bayern  wird  zwischen  einem  allgemeinen 
Entwürfe,  einem  ausführlichen  Vorentwurfe  und 
einem  baureifen  Entwürfe  unterschieden.  Für 
die  Verfassung  des  ersteren  haben  noch  die 
„Vorschriften  für  die  Herstellung  genereller 
Bahnprojekte"  vom  1.  Juli  1892  Geltung, 
während  für  die  beiden  anderen  Entwürfe,  mit 
Gültigkeit  vom  1.  April  1909,  neue  „Vor- 
schriften für  die  Bearbeitung  der  Entwürfe 
neuer  Bahnen,  Teil  II,  Ausführliche  Entwürfe" 
aufgestellt  worden  sind.  Die  erwähnten  Vor- 
schriften enthalten  nebst  genauen  Bestimmungen 
über  die  Ausarbeitung  und  Ausstattung  der 
für  die  genannten  Entwürfe  erforderlichen 
Pläne  auch  Anleitungen  für  die  Arbeiten  im 
Gelände.  Die  Überprüfung  und  Genehmigung 
der  Entwürfe  erfolgt  durch  das  Verkehrs- 
ministerium. 

In  Sachsen  gilt  für  die  allgemeinen  Vor- 
arbeiten  die  „Verordnung,  die  technischen  Vor- 
arbeiten für  den  Bau  von  Privateisenbahnen 
betreffend"  vom  30.  September  1872.  Die  Be- 
stimmungen über  die  ausführlichen  Vorarbeiten 


Bauentwurf. 


sind  in  den  genannten  Vorschriften  mitenthalten. 
Zur  Aufstellung  der  allgemeinen  Vorarbeiten 
bedarf  es  einer  vom  Minister  des  Innern  im 
Einverständnisse  mit  dem  Finanzministerium 
zu  erteilenden  Erlaubnis.  Vom  letztgenannten 
Ministerium  erfolgt  auch  die  technische  Über- 
prüfung der  Vorentwürfe.  Nach  erfolgter  Ge- 
nehmigung für  den  Bau  einer  Eisenbahn  sind 
die  ausführlichen  Vorarbeiten  durchzuführen, 
die  nach  ihrer  Prüfung  und  Feststellung  durch 
die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern 
tue  Grundlage  für  die  Ausführung  des  Bahn- 
baues bilden.  In  den  erwähnten  Vorschriften 
sind  auch  Bestimmungen  über  die  Anfertigung 
der  Einzelpläne  enthalten. 

Sehr  ausführlich  sind  in  Österreich  durch 
die  Verordnung  des  Handelsministeriums  vom 
25.  Januar  1870,  RGB.  Nr.  19,  betreffend  die 
Verfassung  der  auf  Eisenbahnen  bezüglichen 
Projekte  und  die  damit  zusammenhängenden 
Amtshandlungen,  die  Grundzüge  für  die  Er- 
stellung des  B.  gegeben.  Die  Erteilung  der 
Bauerlaubnis  auf  Grund  des  B.  und  nach 
Maßgabe  des  Ergebnisses  der  kommissionellen 
Prüfung  (politischen  Begehung)  fällt  in  den 
Wirkungskreis  des  Eisenbahnministeriums. 
Wenn  auf  einer  im  Bau  oder  Betriebe  stehen- 
den Bahn  Um-  oder  Zubauten  ausgeführt 
werden  sollen,  so  können  unter  Umständen 
Erleichterungen  für  die  Herstellung  des  B.  ein- 
treten, namentlich  dann,  wenn  keine  privaten 
Grundstücke  oder  Rechte  in  Anspruch  ge- 
nommen werden. 

Ähnlich  sind  dieVerhältnisse  in  Ungarn,  hier 
steht  nach  Verordnung  vom  1 1.  März  1866  dem 
Handelsminister  die  Genehmigung  des  B.  zu. 

In  der  Schweiz  sind  die  Bestimmungen 
für  die  Anfertigung  der  B.  durch  die  Ver- 
ordnung zum  Bundesgesetz  vom  23.  Dezember 
1872  über  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisen- 
bahnen, festgesetzt.  Die  Art.  1  bis  einschließ- 
lich 7  beziehen  sich  auf  die  Vorlagen  behufs 
Konzessionserwerbung,  die  Art.  8  bis  einschließ- 
lich 24  auf  die  Vorlagen  zur  Bauausführung. 
Die  Vorlagen  für  die  Bauausführung  zer- 
fallen in  3  Teile,  u.  zw.  umfaßt  der  erste  Teil 
die  Satzungen  der  Gesellschaft,  der  zweite  Teil 
die  technischen  Vorlagen  und  der  dritte  Teil 
den  Finanzausweis.  Von  den  technischen  Vor- 
lagen wird  große  Ausführlichkeit  gefordert;  so 
sind  z.  B.  Entwürfe  für  Brücken,  Tunnel  und 
sonstige  außerordentliche  Bauwerke  vorzu- 
legen, ebenso  eine  genaue  Darstellung  des 
Oberbaues,  Entwürfe  zu  den  Hochbauten  und 
Zeichnungen  von  den  Fahrzeugen;  diese 
letzteren  Regelpläne  werden  in  anderen  Staaten 
gewöhnlich  schon  als  Beilage  zum  Vorentwurfe 
gefordert  und  mit  diesem  genehmigt.  Nachdem 


der  Bundesrat  den  Vorlagen  die  Genehmigung 
erteilt  hat,  kann  der  Bauwerber  die  Enteig- 
nung beantragen  und  nach  durchgeführter  Ent- 
eignung  mit  dem  Bau  beginnen. 

In  Belgien  sind  die  allgemeinen  Vorschriften 
für  die  Aufstellung  des  B.  durch  Ministerial- 
verordnung  vom  20.  Februar  1866  festgelegt. 
Außerdem  werden  in  die  einzelnen  Konzessions- 
urkunden vielfach  noch  besondere  Bestim- 
mungen aufgenommen.  Sechs  Monate  nach  er- 
teilter Konzession  ist  dem  Minister  der  öffent- 
lichen Arbeiten  der  Vorentwurf,  bestehend  aus 
einem  Übersichtsplan  der  Linienführung  und 
einem  Längenschnitt  der  Bahnlinie  zur  Ge- 
nehmigung zu  unterbreiten.  Drei  Monate  nach 
Genehmigung  dieser  beiden  Pläne  ist  ein  aus- 
führlicher Entwurf  vorzulegen.  Vor  Inangriff- 
nahme der  Bauarbeiten  ist  der  B.  in  zwei 
Ausfertigungen  mit  der  Genehmigungsklausel 
des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu 
versehen.  Die  erwähnte  Verordnung  enthält 
ausführliche  Vorschriften  über  die  Ausge- 
staltung des  Unterbaues,  des  Oberbaues,  der 
Stationen,  der  Brücken  und  Durchlässe,  der 
Hochbauten,  der  Fahrzeuge  u.  s.  w. 

Für  die  Aufstellung  der  Vorentwürfe  (avant- 
projets) und  ausführlichen  Entwürfe  ist  in  Frank- 
reich eine  Reihe  von  Verordnungen  erlassen 
worden,  u.  zw.  vom  14.  Januar  1850,  7.  August 
1877,  28.  Juni,  30.  Juli  und  15.  September  1879, 
26.  und  28.  April  1880  und  17.  Februar  1892. 
Es  wird  hier  schon  vom  Vorentwurfe  größere 
Ausführlichkeit  verlangt;  bei  Ausfertigung  des 
Detailprojektes  kann  daher  nach  dem  Erlaß 
vom  28.  April  1880  eine  Vereinfachung  zuge- 
standen werden.  Die  erwähnte  Verordnung 
räumt  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten 
sogar  das  Recht  ein,  von  der  Wiedervorlage 
des  Entwurfes  über  die  Linienführung  und 
Erdbewegungen  abzusehen,  wenn  der  Vor- 
entwurf genügend  studiert  worden  ist  und  keine 
wesentlichen  Änderungen  erfordert.  Alle  für 
die  Herstellung  des  B.  maßgebenden  Gesetzes- 
bestimmungen, Musterentwürfe,  Typenpläne  u. 
dgl.  sind  gesammelt  in  dem  „rcciicil  de  formales 
pour  l'etude  et  la  construetion  des  che  in  ins  de  fer" . 
Diese  Sammlung  ist  von  einer  Kommission 
aufgestellt  und  vom  „conseil  general  des  ponts 
et  chaussees"  genehmigt  worden.  Sie  ist  bindend 
für  die  Bearbeitung  des  B.  Die  erwähnte  Samm- 
lung zerfällt  in  vier  Teile.  Im  ersten  Teile  sind 
die  gesetzlichen  Bestimmungen  für  die  Auf- 
stellung der  Plan-  und  Enteignungsunterlagen 
enthalten,  im  zweiten  sind  die  Normalien  für 
Lagepläne,  Längenprofile,  Querprofile  und 
Regelentwürfe  für  Kunstbauten  gesammelt,  der 
dritte  Teil  umfaßt  Muster  für  Bauanschläge  und 
Bedingnishefte,  und  im  vierten  Abschnitte  finden 

r 


Bauentwurf. 


Baufortschritt. 


sich  Regelpläne  für  Wärterhäuser,  für  Stations- 
anlagen und  deren  Gebäude.  Die  Genehmigung 
des  B.  steht  dem  Ministerium  der  öffentlichen 
Arbeiten  zu;  ohne  diese  Genehmigung  darf 
keine    Arbeit    in    Angriff    genommen    werden. 

In  Italien  wurde  durch  Art.  245  des  Gesetzes 
über  die  öffentlichen  Arbeiten  vom  25.  Juni 
1865  bestimmt,  aus  welchen  Teilen  der  Vor- 
entwurf (progetto  di  massima)  zur  Erlangung 
der  Konzession  zu  bestehen  hat.  Der  Minister 
der  öffentlichen  Arbeiten  genehmigt  den  Vor- 
entwurf,  nachdem  dieser  in  technischer  Hinsicht 
durch  den  höheren  Beirat  für  die  öffentlichen 
Arbeiten  und  in  rechtlicher  und  administrativer 
Beziehung  durch  den  Staatsrat  überprüft  worden 
ist.  In  der  auf  Grund  des  Vorentwurfes  er- 
teilten Konzession  wird  eine  Frist  für  die  Vor- 
lage des  Einzelentwurfes  (progetto  particola- 
reggiato  oder  progetto  di  eseeuzione)  fest- 
gesetzt. Art.  77  der  Verordnung  vom  17.  Juni 
1900  gibt  die  Bestandteile  des  B.  an.  Dieser 
wird  ebenfalls  vom  Minister  der  öffentlichen 
Arbeiten  genehmigt.  Mit  den  Bauarbeiten 
kann  der  Erbauer  bei  fortschreitendem  Ent- 
eignungsverfahren beginnen,  sobald  ihm  die 
Ermächtigung  zur  Besitzergreifung  der  Grund- 
stücke erteilt  ist. 

In  den  Niederlanden  finden  sich  einzelne 
Bestimmungen  über  die  Anfertigung  der  B., 
über  die  Plangenehmigung  sowie  über  die 
Erteilung  der  Bau-  und  Benützungsbewilligung 
in  dem  Eisenbahngesetze  vom  Jahre  1875,  in 
den  „Allgemeinen  Reglementen"  für  Haupt- 
und  für  Lokalbahnen  und  im  Vertrag  vom 
Jahre  1890  zwischen  dem  Staat  und  der 
Gesellschaft  für  den  Betrieb  der  niederländi- 
schen Staatsbahnen.  Die  Baubewilligung  für 
Neu-  und  Ergänzungsbauten  steht  dem  Minister 
für  Wasserbauten  zu.  Vor  der  Bauvergebung 
sind  dem  Minister  auch  die  Bedingnishefte 
und  zugehörigen  Pläne  zur  Genehmigung 
vorzulegen.  Für  Bauten  in  städtischen  Bezirken 
ist  die  Genehmigung  der  kommunalen  Baupolizei 
einzuholen.  Der  Bau  neuer  Staatsbahnlinien 
wird  meistens  durch  eine  der  zwei  größeren 
Eisenbahngesellschaften  Hollands  besorgt,  die 
zufolge  eines  Vertrages  die  Anfertigung  des 
B.,  die  Bauleitung  und  den  Betrieb  nach 
Fertigstellung  übernehmen. 

Näheres  über  die  Prüfung  und  Genehmigung 
des  B.  s.  Baurecht. 

Literatur:  Loisel,  Annuaire  special  des  chemins 
de  fer  beiges.  Bruxelles  1869.  -  Handbuch  der 
Ingenieurwissenschaften.  I.  Teil,  1.  Band,  4.  Auflage. 
Leipzig  1904.  -  Die  österreichischen  Eisenbahn- 
gesetze. Manzsche  Ausgabe  1905.  -  K.  Fritsch, 
Handbuch  der  Eisenbahngesetzgebung  in  Preußen 
und  dem  Deutschen  Reiche.  Berlin  1906.  -  Schweizer 
Eisenbahnwesen,    Gesetze,  Verordnungen   und    Re- 


glemente.  1909.  -Thevenez,  Legislation  des  chemins 
de  fer  et  des  tramways.  Paris  1909.  -  C.  L.  Gasca. 
L'esercizio  delle  strade  ferrate.  Torino  1909.  - 
Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften.  3.  Band, 
3.  Auflage.  Jena  1909.  Pollak. 

Baufortschritt,  der  zeitliche  Arbeitsfort- 
schritt beim  Eisenbahnbau  in  bezug  auf  Unter- 
bau-, Oberbau-,  Hochbau-  und  Nebenarbeiten 
von  der  Inangriffnahme  bis  zur  Vollendung 
des  Baus. 

Für    die    staatlichen  Aufsichtsbehörden    ist 
es  von  Wichtigkeit,  über  den  Stand  der  Bau- 
arbeiten fortlaufend  unterrichtet  zu    sein,    um 
eine  Überschreitung    der    Baufrist    (s.  d.)    zu 
verhindern     und    beurteilen    zu    können,    ob 
etwaige  voraussichtliche  Überschreitungen  der- 
selben   durch    den    Konzessionär    verschuldet 
sind,  und  um  die  Stichhaltigkeit  etwaiger  Be- 
schwerden   über   Saumseligkeit    bei    der   Bau- 
ausführung sofort   prüfen    und   je    nach    dem 
Ergebnis  die  erforderlichen  gesetz-  oder  kon- 
zessionsmäßigen Maßregeln  treffen  zu  können. 
In  den  meisten  Ländern    sind  die  Bahnunter- 
nehmungen  verpflichtet,    den    staatlichen  Auf- 
sichtsbehörden in  gewissen  Zeiträumen  (monat- 
lich oder  vierteljährlich)  über  den  B.  zu  berichten 
und    den    Bericht    durch    zeichnerische    Dar- 
stellungen    (Fortschrittslängenprofil)     zu 
erläutern.  Diese  Berichte  müssen  alles  enthalten, 
was  zur  Beurteilung  der  geleisteten  Arbeiten  er- 
forderlich ist;  die  zeichnerischen  Darstellungen 
sollen    ein     übersichtliches,     klares    Bild    der 
Leistungen    geben.    Zu    diesem    Zweck   eignet 
sich    ein    Längenprofil    in    kleinem    Maßstabe 
(Übersichtslängenprofil),    in    dem    die    bereits 
ausgeführten    Erdarbeiten    für  jeden    Berichts- 
zeitraum    verschiedenfarbig     dargestellt    sind. 
Außerdem  sind  die  Kunstbauten,   Hochbauten 
u.  s.  w.    schematisch    einzuzeichnen    und    die 
hergestellten    Erdaushübe,    Mauerwerkskörper, 
Eisen-  und  Holzkonstruktionen    mit   der   dem 
Berichtszeitraum  entsprechenden  Farbe  zu  be- 
zeichnen.   Für   den    Grunderwerb    (Übergabe 
des  Geländes  an  die  Bauunternehmung,  Inan- 
spruchnahme für  die  Bauarbeiten,  Auszahlung 
des    Kaufpreises,    Verbuchung),     ebenso     für 
die  einzelnen  Oberbauarbeiten  (Beschotterung, 
Schwellen-  und  Schienenverlegung,  Vollschot- 
terung, endgültige  Richtung  und  Hebung  des 
Gleises)  eignen  sich  schmale,  vom  Anfang  bis 
zum  Ende  des  Längenprofils  laufende  Felder,  in 
denen  die  Arbeiten  durch  die  betreffende  Monats- 
oder Vierteljahrsfarbe   gekennzeichnet  werden. 
Die  Oberbaulegung  in  großen  Stationen  kann 
im  Fortschrittslängenprofil  durch  Lagepläne  in 
kleinem  Maßstabe  ersichtlich  gemacht  werden. 

Über  den  B.  von  Tunneln  wird  gewöhnlich 
ein  besonderes  Fortschrittsprofil  geführt.  Dieses 


Baufortschritt.   -    Baufrist. 


enthält  Angaben  über  den  Fortschritt  des  First- 
stollens, des  Sohlstollens  und  desVollausbruches, 
über  die  Art  des  durchbrochenen  Gesteins, 
über  den  Stand  der  Mauerung  (Gewölbe,  Wider- 
lager, Sohlengewölbe,  Sohlenkanal),  über  die 
Anzahl  der  Arbeiter  und  der  in  Verwendung 
stehenden  Bohrmaschinen,  über  die  gemessenen 
Temperaturen,  über  den  ermittelten  durch- 
schnittlichen täglichen  Arbeitsfortschritt  u.s.w. 
Zur  Veranschaulichung  des  B.  einzelner  größerer 
Bauwerke  kann  mit  Vorteil  auch  die  Photo- 
graphie verwendet  werden. 

Für  Preußen  vergleiche  die  Bestimmungen  des 
liisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838,  §  21,  die 
Geschäftsanweisung  für  die  Vorstände,  der  Bauab- 
teilungen vom  1. Juli  1Q10,  §  10;  für  Österreich: 
Ministerialverordnung  vom  25.  Januar  1879,  §  40; 
für  die  Schweiz:  Eisenbahngesetz  vom  23.  Dezember 
1S72,  Art.  13. 

Eine  regelmäßig  wiederkehrende  Feststellung 
des  B.  ist  nicht  nur  für  die  staatlichen  Auf- 
sichtsbehörden, sondern  auch  für  den  Bau- 
herrn aus  geschäftlichen  Rücksichten  not- 
wendig-. Er  gewinnt  hierdurch  ebenfalls  ein 
Urteil  über  dt^n  regelmäßigen  und  recht- 
zeitigen Fortgang  der  Arbeiten  und  über  den 
voraussichtlichen  Zeitpunkt  der  Betriebser- 
öffnung, so  daß  er  eine  etwa  notwendige 
Beschleunigung  der  Arbeiten,  Änderungen  des 
Arbeitsplanes  und  andere  zweckdienliche  Maß- 
nahmen verfügen  kann;  ferner  liefert  eine 
regelmäßige  Feststellung  des  B.  in  gewissen 
Fällen  auch  nützliche  Anhaltspunkte  für  die 
Bewertung  der  von  den  Unternehmern  ge- 
leisteten Arbeiten  und  demnach  auch  für  die 
Bestimmung  des  Unternehmerverdienstes  und 
der  Abschlagszahlungen.  Je  sorgfältiger  und 
häufiger  der  B.  schriftlich  und  zeichnerisch 
tiargestellt  wird,  desto  leichter  wird  es  nach 
Abschluß  des  Baues  sein,  bei  Streitigkeiten 
mit  dem  Unternehmer  auch  später  noch  fest- 
zustellen, in  welchem  Zustande  sich  die 
Arbeiten  zu  einem  gewissen  Zeitpunkt  befunden 
haben  und  inwiefern  der  vom  Unternehmer 
gewählte  Arbeitsplan  oder  die  Innehaltung  oder 
Nichtinnehaltung  eines  vom  Bauherrn  vorge- 
schriebenen Arbeitsplanes  den  Fortgang  der 
Arbeiten,  den  Vollendungstermin,  den  Ver- 
dienst oder  Verlust  des  Unternehmers  beein- 
flußt haben   (s.  auch   Baufrist,   Baubuch). 

v.  Enderes, 

Baufrist    (delay;    delai;   termine),   die  bei 

Erteilung  von  Genehmigungen  für  Privat- 
bahnen seitens  der  Regierung  vorgeschrie- 
bene Zeit,  binnen  der  der  Bau  und  die  In- 
betriebsetzung der  Bahn  bei  sonstigem  Er- 
löschen der  Genehmigung  oder  Verfall  der 
zur  Sicherstellung  der  Innehaltung  der  Frist 
erlegten   Haftsumme  zu  erfolgen   hat. 


Nach  dem  preußischen  Gesetz  über  die 
Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November 
1838  (G.  S.  S.  505)  hat  der  Minister  der  öffent- 
lichen Arbeiten  nach  voraufgegangener  Ver- 
nehmung der  Gesellschaft  die  Fristen  zu  be- 
stimmen, in  denen  die  Eisenbahnanlage  fort- 
schreiten und  vollendet  werden  soll  und  kann 
sich  für  deren  Innehaltung  Bürgschaften  stellen 
lassen.  Im  Falle  der  Nichtvollendung  innerhalb 
der  bestimmten  Zeit  bleibt  vorbehalten,  die 
Bahnanlage,  wie  sie  liegt,  für  Rechnung  der 
Gesellschaft  unter  der  Bedingung  zur  öffent- 
lichen Versteigerung  zu  bringen,  daß  sie  von 
den  Ankäufern  fertiggestellt  wird.  Es  muß 
jedoch  dem  Antrag  auf  Versteigerung  die 
Festsetzung  einer  endgültigen  Frist  von 
6  Monaten  zur  Vollendung  der  Bahn  voran- 
gehen.^ 

Nach  dem  Kleinbahngesetze  vom  28.  Juli 
1892  (G.  S.  S.225)  kann  die  Genehmigung  für 
erloschen  erklärt  werden,  wenn  die  Ausführung 
der  Bahn  oder  die  Eröffnung  des  Betriebs 
nicht  innerhalb  der  bestimmten,  mit  Geneh- 
migung des  Bauplanes  beginnenden  oder  der 
verlängerten  Frist  erfolgt. 

Nach  dem  österreichischen  Eisenbahn- 
konzessionsgesetz vom  14.  September  1854, 
RGB.  Nr.238,  erlischt  die  Eisenbahnkonzession, 
wenn  der  Termin  nicht  eingehalten  wird,  der 
für  die  Vollendung  der  Eisenbahn  oder  ein- 
zelner Bahnstrecken  sowie  für  die  Eröffnung 
des  Betriebs  in  der  Genehmigungsurkunde 
vorgeschrieben  ist,  vorausgesetzt,  daß  in  dieser 
Beziehung  nicht  aus  besonderen  Gründen, 
z.  B.  bei  Eintritt  unabwendbarer  und  unvorher- 
gesehener Ereignisse  eine  besondere  Nachsicht 
von  der  Staatsverwaltung  erwirkt  worden  ist. 
Bei  der  Bestimmung  der  Bautermine  wird  im 
Sinne  der  Handelsministerialverordnung  vom 
4.  Dezember  1875  auf  alle  einschlägigen  Um- 
stände, insbesondere  auf  die  erforderlichen 
Herstellungen,  das  größere  oder  geringere 
öffentliche  Interesse  an  der  geplanten  Eisenbahn 
und  endlich  auch  auf  die  durch  den  Bahn- 
bau berührten  oder  der  Enteignung  unter- 
liegenden Rechte  der  Anlieger  und  Interes- 
senten Rücksicht  genommen,  u.  zw.  auf  die 
letzteren  in  der  Richtung,  daß  der  Termin  um 
so  kürzer  gestellt  wird,  je  mehr  derartige  Rechte 
berührt  werden. 

Sowohl  im  Deutschen  Reiche  als  auch  in  ( >ster- 
reich  können  dem  Konzessionär  für  den  Fall, 
daß  er  mit  der  Erfüllung  der  ihm  in  bezug 
auf  den  Bahnbau  obliegenden  Verpflichtungen, 
insbesondere  der  rechtzeitigen  plan-  und  an- 
schlagsmäßigen Ausführung  und  Ausrüstung 
der  Bahn  in  Verzug  kommen  sollte,  Geld- 
strafen   auferlegt    werden,     zu    deren    Sicher- 


Baufrist.   —    Baukapital. 


Stellung  bei  Erteilung  der  Genehmigung  die 
Hinterlegung  entsprechender  Haftbeträge  ge- 
fordert werden  kann. 

Nach  dem  schweizerischen  Bundesgesetz 
vom  23.  Dezember  1872  über  den  Bau  und 
Betrieb  der  Eisenbahnen  auf  dem  Gebiete  der 
schweizerischen  Eidgenossenschaft,  Art.  13,  ist 
im  einzelnen  Falle  eine  Frist  anzusetzen,  binnen 
welcher  der  Anfang  mit  den  Erdarbeiten  für 
die  betreffende  E3ahnunternehmung  gemacht 
und  zugleich  genügender  Ausweis  über  die 
gehörige  Fortführung  der  letzteren  geleistet 
werden  soll.  Wird  diese  Frist  nicht  eingehalten, 
so  erlischt  die  Konzession. 

Der  Bundesrat  bestimmt  sodann  nach  vor- 
heriger Anhörung  der  Gesellschaft  die  Fristen, 
nach  denen  der  Bau  fortschreiten  soll.  Er  kann 
nötigenfalls  für  Einhaltung  dieser  Fristen  eine 
angemessene  Sicherstellung  verlangen. 

Ebenso  ist  in  jeder  Konzession  die  Frist  für 
die  Vollendung  der  Bahn  ausdrücklich  zu  be- 
zeichnen. 

Wird  diese  Frist  nicht  eingehalten  und  von 
der  Bundesversammlung  ihre  Verlängerung 
verweigert,  so  wird  die  vorhandene  Anlage 
für  Rechnung  der  Gesellschaft  öffentlich  ver- 
steigert. 

In  Belgien  ist  nach  Art.  17  ff.  der  Mini- 
sterialverordnung  vom  20.  Februar  1 866  in 
dem  besonderen  Übereinkommen,  das  der 
Konzessionserteilung  zu  gründe  gelegt  wird,  eine 
Vollendungsfrist  für  die  Bauarbeiten  vorzusehen. 
Der  Konzessionär  hat  eine  Sicherstellung  zu 
hinterlegen,  von  der  ihm  3'5  in  3  gleichen 
Zeiträumen  zurückgezahlt  werden,  wenn  seine 
Auslagen  für  Grunderwerb  und  der  Wert  der 
ausgeführten  Arbeiten  das  Doppelte  des  hinter- 
legten Betrages  erreicht  haben.  Wird  die  Kon- 
zession durch  Nichteinhaltung  der  Vollendungs- 
frist verwirkt,  so  wird  die  Fertigstellung  der 
Arbeiten  auf  Grund  öffentlicher  Ausschreibung 
an  den  Meistbietenden  vergeben.  Führt  diese 
Ausschreibung  und  auch  eine  zweite  zu  keinem 
Ziele,  so  fällt  die  ganze  Anlage  dem  Staate  zu. 

In  Frankreich  werden  nach  Art.  38  und 
39  der  Cahiers  des  charges  Fristen  für  den 
Beginn  und  die  Vollendung  der  Arbeiten  fest- 
gesetzt. Bei  nicht  rechtzeitigem  Beginn  der 
Arbeiten  wird  ohne  weiteres  Verfahren  das 
Haftgeld  des  Unternehmers  eingezogen.  Sind 
die  Arbeiten  zum  vorgeschriebenen  Zeitpunkte 
nicht  beendet,  so  hat  eine  nochmalige  Aus- 
schreibung unter  Feststellung  des  Wertes  der 
zurzeit  ausgeführten  Arbeiten,  der  vorrätigen 
Materialien  und  der  dem  Verkehre  bereits  über- 
gebenen  Teilstrecken  stattzufinden.  Führt  diese 
Vergebung  zu  keinem  Ziele,  so  hat  nach  drei 
Monaten  eine  zweite  zu  erfolgen,    bleibt  auch 


diese  ergebnislos,  dann  gehen  die  Anlagen  an 
den  Staat  als  Eigentum  über. 

Nach  dem  italienischen  Gesetz  über  die 
öffentlichen  Arbeiten  vom  25.  Juni  1865  sind 
in  den  Konzessionsurkunden  für  den  Beginn 
der  Bauarbeiten  sowie  für  die  vollständige 
Vollendung  und  betriebsfähige  Ausrüstung  der 
Bahn  Fristen  vorzusehen. 

Hat  der  Unternehmer  zur  festgesetzten  Zeit 
den  Bau  noch  nicht  begonnen,  so  wird  er  vom 
Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  beauf- 
tragt, die  Arbeiten  in  Angriff  zu  nehmen. 
Dieser  Aufforderung  hat  der  Konzessionär 
binnen  Monatsfrist  nachzukommen,  wobei  das 
Gesetz  ausdrücklich  verlangt,  daß  die  Arbeiten 
nicht  nur  begonnen,  sondern  auch  fortgeführt 
werden  müssen,  widrigenfalls  die  Hälfte  der 
hinterlegten  Sicherstellung  als  Strafe  eingezogen 
wird. 

Die  Arbeiten  sind  zu  vollenden,  unbekümmert 
darum,  ob  rechtzeitig  oder  verspätet  begonnen 
worden  ist.  Ohne  weitere  Vermahnung  verfällt 
die  Konzession  sowie  das  Haftgeld,  wenn  die 
angesetzte  Vollendungsfrist  versäumt  und  die 
Bahn  nicht  für  eine  regelmäßige  und  dauernde 
Betriebsführung  eingerichtet  ist. 

Eine  Verlängerung  der  Fristen  kann  nur  auf 
begründeten  Antrag  der  Minister  für  öffent- 
liche Arbeiten  zugestehen. 

Eine  B.,  innerhalb  deren  der  Bauunternehmer 
die  übernommene  Arbeit  zu  vollenden  hat, 
wird  ferner  im  Bauvertrage  vereinbart,  wobei 
auch  Strafbestimmungen  für  den  Fall  der 
Nichteinhaltung  festgesetzt  werden  (s.  Bau- 
vertrag). 

Literatur:  Manzsche  Taschenausgabe  der  österr. 
Gesetze.  17.  Bd.  Die  österr.  Eisenbahngesetze.  5.  Aufl. 
Wien  1905.  -  Handbuch  der  Gesetzgebung  in 
Preußen  und  dem  Deutschen  Reiche,  herausgegeben 
von  Graf  Huc  de  Grais.  19.  Bd.  Die  Eisenbahnen. 
Von  R.  Fritsch.  Berlin,  Julius  Springer,  1906.  — 
C.  L.  Gasca,  L'esercizio  delle  strade  ferrate.  Torino 
1909.  -  Thevenez,  Legislation  des  chemins  de 
fer  et  des  tramways.  Paris  1909.  v.  Enderes. 

Baukapital  (capital  for  construetion;  capi- 
tal  de  construetion;  capitale  o  fondo  di  co- 
struzione),  die  zur  Deckung  der  Baukosten 
(s.  d.)  einer  Eisenbahn  erforderlichen  Geldmittel. 

Die  Beschaffung  des  B.  erfolgt  bei  Privat- 
bahnen in  der  Regel  durch  Ausgabe  von  Aktien 
oder  Obligationen,  bei  Staatsbahnbauten  nach 
vorheriger  gesetzlicher  Genehmigung  durch  Auf- 
nahme eigener  Eisenbahn- oder  allgemeiner  Staats- 
schuldverschreibungen, durch  Aufnahme  schwe- 
bender Schulden  oder  Einstellung  der  erforder- 
lichen Kredite  in  das  ordentliche  Budget.  Das 
B.  wird  bei  Aufnahme  fundierter  Anleihen  aus 
dem  wirklichen  Erlös  dieser  Wertpapiere  gebildet 
und   ist    gewöhnlich    niedriger   als  das  Nenn- 


Baukapital.   -   Baukosten. 


kapital  (Anlagekosten,  s.  d.),  weil  die  Aufnahme 
der  Anleihe  -  gleichgültig,  ob  es  sich  um 
Privat-  oder  Staatsanleihen  handelt  selten 
zum  Nennwert  stattfinden  kann. 

Die  Höhe  des  B.  wird  auf  Grund  der  Bau- 
entwürfe bestimmt  und  unterliegt  ebenso  wie 
die  Höhe  des  Mindestausgabekurses  der  Ge- 
nehmigung der  Regierung  oder  der  gesetz- 
gebenden Körperschaften ;  auch  eine  Erhöhung 
des  B.  kann  nur  nach  vorheriger  Genehmi- 
gung der  maßgebenden  Faktoren  erfolgen. 

Das  etwaige  Mehrerfordernis  wird  bei  Staats- 
bahnbauten  aus  den  laufenden  Beständen  oder 
durch  eine  neue  Anleihe  gedeckt,  bei  Privat- 
bahnen meist  zunächst  durch  Aufnahme  einer 
schwebenden  Schuld  gegen  nachträgliche 
Deckung  durch  Ausgabe  von  Wertpapieren 
bei  günstiger  Lage  des  Geldmarktes. 

Über  die  Verwendung  des  B.  ist,  je  nachdem 
es  sich  um  Staats-  oder  Privatbauten  handelt, 
den  gesetzgebenden  Körperschaften  oder  der 
Regierung  ordnungsmäßiger  Nachweis  zu  liefern. 
Eine  diesbezügliche  Verpflichtung  ist  meist 
in  den  Gesetzen  oder  Genehmigungstirkunden 
enthalten. 

Die  für  einen  Bau  zur  Verfügung  stehende 
Geldsumme  sowie  die  zu  Lasten  des  Baues  ver- 
ausgabten Beträge  sind  nach  bestimmter,  meist 
staatlich  vorgeschriebener  Gliederung  in  einem 
Baukonto  vorzutragen.  Dem  Baukonto  (Bau- 
fonds) dürfen  nur  die  zu  den  eigentlichen 
Baukosten  (s.  d.)  gehörigen  Ausgaben  zu  Last 
^schrieben  werden. 

Bei  Pr  i  v  a  t  b  a  h  n  e  n  pflegt  das  Baukonto,  sofern 
die  Genehmigungsurkunde  nicht  etwas  anderes 
bestimmt,  erst  geschlossen  zu  werden,  wenn  das 
für  die  Herstellung  der  Bahnanlage  beschaffte 
B.  aufgebraucht  ist.  Häufig  wird  jedoch  das 
Baukonto  auch  nach  gänzlicher  Vollendung  des 
Baues,  endgültiger  Abnahme  der  Bahn  (s.  d.), 
Beseitigung  der  Mängel  u.  s.w.  geschlossen  und 
der  etwa  zu  gunsten  des  Baukontos  sich  er- 
gebende Überschuß  einem  besonderen  Fonds 
(Reserve-,  Erneuerungs-,  Anlagefonds  u.  s.  w.) 
überwiesen,  zu  dessen  Lasten  dann  die  Kosten 
der  späterhin  etwa  aus  Betriebsrücksichten 
oder  auf  behördliche  Anordnung  noch  durch- 
zuführenden Ergänzungsbauten,  sofern  sie  den 
Bahnwert  erhöhen,  bei  Zustimmung  der  Staats- 
aufsichtsbehörde, verrechnet  werden.  Bei  Privat- 
bahnen ohne  derartigen  Fonds  unterliegt  die  Er- 
öffnungeines Baukontos  für  Nachtragsbauten  und 
die  Art  der  Beschaffung  der  noch  notwendigen 
Mittel  der  Genehmigung  der  Staatsverwaltung. 

Sollte  bei  Staatsbahnbauten  nach  Ablauf 
der  im  Gesetz  festgesetzten  Fristen  der  Bau 
noch  nicht  vollendet  oder  der  genehmigte 
Baufonds  überschritten  sein,  so  kann  die  Ge- 


nehmigungzur  Erhöhung  des  Baukontos  nur  im 
Wege  der  Gesetzgebung  erwirkt  werden.  Da  der 
Abschluß  des  Baukontos  bei  Staatsbahnen  meist 
kurz  nach  der  Bctriebseröffnung  erfolgt  und  die 
gegenüber  dem  genehmigten  Baufonds  etwa  nicht 
verausgabten  Beträge  verfallen  (somit  keine  Er- 
neuerungs- oder  Reservefonds  gebildet  werden), 
so  muß  für  nachträglich  notwendige  Arbeiten, 
die  den  Bahnwert  erhöhen  und  somit  eigent- 
lich dem  Baukonto  zu  Lasten  geschrieben  werden 
sollen,  von  Fall  zu  Fall  entweder  im  Wege  der  Ein- 
stellung in  das  Jahreserfordernis  (Etat)  des  die 
Staatsbahnen  verwaltenden  Ministeriums  oder 
bei  bedeutenden  Kapitalsanlagen  im  Wege 
einer  besonderen  Gesetzesvorlage  der  erforder- 
liche Baukredit  (Investitionskredit)  erwirkt  und 
für  die  einzelnen  Bauten  ein  eigenes  Konto 
eröffnet  werden.  v.  Enderes. 

Baukommission,  Baudeputation,  nennt  man 
einerseits  die  der  Erteilung  eines  Baukonsense-. 
(s.  d.)  in  der  Regel  vorausgehende  örtliche  Er- 
hebung (Bauverhandlung)  zur  Wahrung  der  in 
Betracht  kommenden  öffentlichen  und  privaten 
Interessen,  anderseits  auch  die  Gesamtheit  der  an 
der  Verhandlung  teilnehmenden  öffentlichen 
Organe  (s.  Baurecht). 

Baukonsens,  Bauerlaubnis,  die  behördliche 
Bewilligung  zum  Beginn  eines  Eisenbahnbaues 
nach  den  der  Genehmigung  zu  gründe  liegenden 
Entwürfen  (s.  Baurecht). 

Baukosten  (cost  of  construetion;  frais  de 
construetion;  spese  di  costruzionc),  die  bei  Her- 
stellung einer  Eisenbahn  bis  zur  Betriebsfällig- 
keit aufzuwendenden  Kosten. 

Zu  den  B.  im  weitesten  Sinne  gehören: 

1.  die  den  Gründern  zu  bezahlenden  Be- 
träge für  Voreinleitungen,  die  Kosten  der  ge- 
samten Vorerhebungen  und  Vorarbeiten,  der 
Gutachten  von  Sachverständigen  und  der  all- 
gemeinen Verwaltung; 

2.  die  Ausgaben  für  Grunderwerb,  Kultur- 
und  Nutzungsentschädigungen,  Wirtschafts- 
erschwernisse, Entschädigungen  für  Wertver- 
minderungen, feuersichere  Herstellungen  und 
Bergbaubeschränkungen ; 

3.  die  Kosten  für  den  gesamten  Unterbau 
einschließlich  Tunnel,  für  Oberbau,  die  Siche- 
rungsanlagen  und   Hochbauten; 

4.  die  Ausgaben  für  die  Bahnausrüstung  und 
die  Einrichtung  der  Gebäude,  ferner  die  Be- 
triebsvorauslagen ; 

5.  die  Kosten  der  ersten  Ausstattung  der 
Bahn   mit   Fahrzeugen,  und 

6.  die  während  der  Bauzeit  gezahlten  Zinsen. 
Die  B.  unterscheiden    sich    daher  von    den 

Anlagekosten  (s.  d.)  dadurch,  daß  in  ersteren 
nur  die  wirklich  für  die  Herstellung  der  Bahn 
bezahlten   Beträge  enthalten  sind,  während  das 


8 


Baukosten. 


Anlagekapital  außerdem  noch  die  Zuschläge 
für  die  Kosten  der  Geldbeschaffung,  der  Kurs- 
verluste u.  s.  w.  enthält.  Auch  die  Bauzinsen 
werden  den  B.  oft  nicht  zugerechnet.  Die  Anlage- 
kosten decken  sich  mit  den  B.  nur  in  dem 
seltenen  Falle,  wenn  das  Geld  zum  Parikurse 
beschafft  ist. 

Unter  B.  im  engeren  Sinne  versteht  man 
oft  nur  die  Summe  der  unter  2,  3,  4  und 
5  angeführten  Kosten,  im  engsten  Sinne  zu- 
weilen auch  nur  die  Kosten  des  Unterbaues, 
Oberbaues  und  Hochbaues,  d.  h.  der  Arbeiten, 
die  meist  an  Bauunternehmer  vergeben  und 
von  der  Bauleitung  (s.  d.)  überwacht  werden. 

Die  vom  Deutschen  Reichseisenbahnamt 
herausgegebene  Statistik  der  Eisenbahnen  Deutsch- 
lands unterscheidet  Baukosten,  Bauaufwendungen 
und  Anlagekapital  (s.  d.). 

Zu  den  B.  werden  gerechnet  die  Auslagen  für: 
I.  Grunderwerb  und  Nutzungsentschädigung,  ein- 
schließlich der  dadurch  entstehenden  Kosten;  II.  Erd-, 
Eels-  und  Böschungsarbeiten  (sowie  Futtermauern 
u.  s.  w.)  zur  Herstellung  des  Bahnkörpers,  einschließ- 
lich derjenigen  der  Wegübergänge  u.  s.  w.  nebst  den 
zur  Ausführung  erforderlichen  Gerätschaften  ;  III.  Ein- 
friedigungen, jedoch  ausschließlich  derjenigen  der 
Bahnhöfe;  IV.  Wegübergänge,  einschließlich  der 
Unter-  und  Überführungen  von  Wegen  und  Eisen- 
bahnen nebst  allem  Zubehör;  V.  Durchlässe  und 
Brücken;  VI.  Tunnel;  VII.  Oberbau  der  freien  Bahn 
und  der  Stationen;  VIII.  Signale  nebst  dazuge- 
hörigen Buden  und  Wärterwohnungen;  IX.  Stationen; 
X.  Werkstättenanlagen;  XI.  Außerordentliche  An- 
lagen; XII.  Fahrzeuge;  XIII.  Verwaltungskosten; 
XIV.  Insgemein. 

Zur  Ermittlung  der  Bauaufwendungen  werden  den 
B.  zugerechnet:  etwaige  Ausfälle  beim  Betrieb  einer 
Strecke  auf  Kosten  des  Baufonds,  Zinsen  während 
der  Bauzeit,  Kursverluste,  die  erste  Dotierung  des 
Reserve-  u.  s.  w.  Fonds,  sonstige  Aufwendungen; 
hingegen  abgerechnet:  etwaiger  Überschuß  beim 
Betrieb  einer  Bahnstrecke  für  Rechnung  des  Bau- 
fonds, Rückeinnahmen,  soweit  sie  nicht  bei  den  ein- 
zelnen Bautiteln  abgesetzt  worden  sind,  Kursgewinn, 
Verwendungen  aus  Betriebseinnahmen  und  aus  Fonds, 
die  aus  Betriebseinnahmen  dotiert  sind,  Subven- 
tionen oder  Zahlungen  ä  fond  perdu  seitens  Dritter 
und  Zinsen  für  angelegte  Geldbestände  sowie  sonstige 
Einnahmen. 

Hier  deckt  sich  also  die  Summe  der  Bauauf- 
wendungen mit  der  des  Anlagekapitals,  außer  wenn 
beim  Verkauf  einer  Eisenbahn  für  diese  ein  höherer 
oder  niederer  Preis  erzielt  wurde  als  die  Bauauf- 
wendungen betrugen.  In  diesem,  namentlich  bei 
Verstaatlichung  von  Eisenbahnen  vorkommenden 
Falle  sind  die  Erwerbungskosten  als  Anlagekosten  zu 
betrachten. 

Die  auf  vorstehend  angegebene  Art  gegliederten 
B.,  die  Bauaufwendungen  und  das  Anlagekapital 
sind  jedoch  in  der  Statistik  des  Deutschen  Reichs- 
eisenbahnamtes nur  bei  den  vollspurigen  deutschen 
Bahnen  angegeben ;  bei  den  Schmalspurbahnen  ist 
nur  das  Anlagekapital  ausgewiesen. 

..In  der  vom  Eisenbahnministerium  bearbeiteten 
„Österr.  Eisenbahnstatistik"  sind  die  B.  (u.  zw. 
die  Gesamt  baukosten)  nur  bei  den  vom  Staate  erbauten 
Bahnen  angeführt.  Bei  den  vom  Staat  erworbenen 
Privatbahnen  ist  der  Kaufpreis,  und  bei  den  Privat- 


bahnen das  Anlagekapital,  u.  zw.  getrennt  für  „Bau 
und  Einrichtung  der  Bahn",  „Beschaffung  der  Fahr- 
betriebsmittel", „Kursverlust  bei  den  Aktien-  und 
Prioritätsemissionen"  und  „Sonstige  Auslagen"  aus- 
gewiesen. 

Die  schweizerische  Eise nbahnstati st ik  weist 
unter  B.  I.  Allgemeine  Kosten  und  II.  Bahnanlage  und 
feste  Einrichtungen  aus,  mit  der  weiteren  Unterteilung 
für  I  1.  Organisation,  Verwaltung  und  technische  Bau- 
leitung, 2.  Verzinsung  des  Baukapitals;  für  II  1.  Fand- 
erwerb, 2.  Unterbau,  3.  Oberbau,  4.  Elektrisches 
Feitungsnetz,  5.  Hochbau  und  mechanische  Stations- 
einrichtungen, 6.  Telegraph,  Signale,  Bahnabschluß, 
Orientierungs-  und  Ordnungszeichen. 

Oft  ist  es  nicht  leicht,  die  B.  einer  Bahn 
genau  festzustellen,  besonders  wenn  das  Ge- 
samtanlagekapital einer  Bahn  im  voraus  fest- 
gestellt und  sämtliche  Titel  einer  Generalbau- 
unternehmung zur  Veräußerung  und  Durch- 
führung des  Eisenbahnbaues  in  Pauschakkord 
übergeben  wurden,  somit  eine  Nachweisung  der 
B.  im  einzelnen  nicht  erfolgt. 

Die  Höhe  der  kilometrischen  B.  ist  im 
allgemeinen  sehr  verschieden  und  abhängig 
von  der  gewählten  Bahnart  (Haupt-,  Neben-, 
Kleinbahn;  vollspurig,  schmalspurig),  von  dem 
Charakter  der  Gegend  (Flach-,  Hügel-,  Gebirgs- 
land),  von  den  üblichen  Arbeitslöhnen,  den 
Bodenpreisen,  den  Preisen  der  Baustoffe,  der 
Baudauer  u.  s.w.  und  läßt  sich  daher  im  voraus 
nur  auf  Grund  eingehender  Erhebungen  und 
Vorarbeiten  zuverlässig  bestimmen.  Den  ersten 
Eisenbahnen  kamen  die  billigen  Bodenpreise, 
die  niedrigen  Arbeitslöhne,  die  geringen  Kosten 
des  Holzes  (besonders  der  Schwellen)  und  der 
anderen  Baustoffe  zugute;  daher  stellen  sich 
die  B.  der  älteren  Eisenbahnen,  trotz  der  da- 
mals bezahlten  bedeutend  höheren  Eisenpreise, 
verhältnismäßig  niedriger. 

Die  durchschnittlichen  B.  für  sämtliche  voll- 
spurigen Bahnen  Deutschlands  betragen  nach 
der  Statistik  des  Reichseisenbahnamtes  für  das 
Rechnungsjahr  1910  für  das  km  296.000  M., 
bei  den  Deutschen  Staatsbahnen  308.000  M. 
und  bei  den  Privatbahnen  109.000  M.  Nach- 
stehend die  B.  für  1  km  einiger  in  den  Jahren 
1905-1910  eröffneten  deutschen  Bahnen: 

Zweigleisige  Hauptbahn: 

Mark 

Donauwörth-Treuchtlingen 580.000 

Nach  der  Statistik  des  Reichseisenbahnamtes: 

Eingleisige  Nebenbahnen: 
Mittweida  -  Dreiwerden  -  Ringelthal  Mark 

(Sachsen) 215.455 

Freien  Grunder  Eisenbahn    (West- 
falen)   146.432 

Esperstedt-Oldisleben  (Weimar)....  139.429 

Oberschefflenz-Billigheim   (Baden)..  116.500 

Butzbach-Lich  (Rheinprovinz) 83.327 


Baukosten. 


Reinickendorf  -  Liebenwalde  -  Groß- 
Schönebeck  (Brandenburg) 

Elmshorn  -  Barmstedt  -  Oldesloe 
(Schleswig-Holstein) 

Bentheimer  Kreisbahn  (Hannover). 

Löwenberg  -  Lindow  -  Rheinsberg 
(Brandenburg) 


Mark 

81.180 

58.984 
50.221 

42.584 


Von  den  in  Österreich  in  den  letzten  Jahren 
erbauten  Bahnen  betragen  nach  der  öster- 
reichischen Statistik  für  das  Jahr  1908  die  Ge- 
samtesten für   1  km  Länge:  Mark 

,v     ,    •      ,    ■        (   S41.0001 
Karawanken-  und  \\  ocheinerbahn. .     ^yg  000 2 

Tauernbahn,  Nordrampe   (Schwarz- 

ach-St.  Veit-Badgastein) 511 .000 

|  428.000  1 

Pyhrnbahn j  238.0002 

I.emberg-Sambor-Sianki  (ungarische 

Grenze)  211.000 

Vintschgaubahn 200.000 

Marienbad-Karlsbad 1 80.000 

Valsuganabahn 1 80.000 

Hartberg-Friedberg 1 70.000 

Karlsbad-Johanngeorgenstadt 1 60.000 

Tannwald-Grünthal  (Zahnradbahn)3  596.000 

Zum  Vergleiche  seien  die  Kosten  einiger 
älterer,  hauptsächlich  österreichischer  Alpen- 
bahnen  angeführt: 

Semmeringbahn    (Gloggnitz  -  Mürz- 

zuschlag)    965.0004 

^     ,      ,,    ,  1 1,057.000 1 

Ootthardbahn 598.000  2 

I    520.000 1 
Arlbergbahn  (lnnsbruck-Bludenz)  .\    309  0002 

Brennerbahn   (Innsbruck-Bozen) 340. 0005 

Von  kostspieligeren  Schmalspurbahnen  seien 
erwähnt: 

a)  Bahnen   mit    1*0  ///  Spurweite: 

Mark 

Brohltalbahn  (Rheinland)6 200.000 

Stubaitalbahn7 130.000 

Die  rhätische  Bahn  8: 

Reichenau-llanz 1 87.000 

Landquart-Davos 1 38.000 

Landquart-Thusis 1 38.000 

Davos-Filisur 232.000 


Albulabahn 


Mark 

f   326.000 1 
i   261. 000  2 


1  Einschließlich  des  Scheiteltunnels. 

2  Ausschließlich  des  Scheiteltunnels. 

3  Zeitung  d.  VDEV.  1902,  Nr.  56. 

4  Einschließlich  des  (kurzen)  Scheiteltunnels. 

5  Besitzt  keinen  Scheiteltunnel. 

6  Deutsche  Statistik  f.  d.  Jahr  1909. 

7  Österr.  Statistik  f.  d.  Jahr  1908. 

8  Nach   einem  von  der  Direktion    der  rhätischen 
Bahn  herausgegebenen  Reiseführer. 


b)  Bahnen  mit  0-76  m  Spurweite: 
Süddalmatinische  Staatsbahn3 173.000 

Niederösterreichisch-Steirische  Alpenbahn 4: 

St.  Pölten-Kirchberg  a.  d.  Pielach.     58.000 
Kirchberg  a.  d.  Pielach-Mariazell .    164.000 

Bregenzer-Wald-Bahn  3 1 50.000 

So  verschieden  die  auf  das  km  Bahnlänge 
berechneten  B.  sind,  ebenso  verschieden  sind 
auch  die  einzelnen  Beträge,  aus  denen  sie  sich 
zusammensetzen,  nämlich  die  Kosten  der  einzel- 
nen Leistungen  (Titel).  In  den  Tabellen  1  und  2 
sind  getrennt  nach  den  verschiedenen  Bau- 
titeln ~ die  B.  der  den  wichtigsten  Bahnver- 
waltungen Deutschlands  gehörenden  Bahnen, 
sowie  einiger  bereits  erwähnter,  in  den  Jahren 
1905  -  1910  eröffneter  deutschen  Nebenbahnen 
nach  der  Statistik  des  Reichseisenbahnamtes 
für  das  Rechnungsjahr  1910  dargestellt  (s. 
Tab.  1,  S.  10,  und  Tab.  2,  S.  11). 

Die  bedeutendsten  Kosten  erfordert  in  den 
meisten  Fällen  die  Herstellung  des  Unter- 
baues. Hieran  reihen  sich  die  Kosten  des 
Oberbaues,  der  Fahrzeuge,  der  Bahnhöfe 
und  Hochbauten.  Bei  den  Nebenbahnen  ver- 
ursacht der  Oberbau  im  allgemeinen  den  größten 
Aufwand.  Die  Kosten  des  Unterbaues  stehen  in 
der  Regel  erst  an  zweiter  Stelle,  weil  durch 
Anwendung  größerer  Steigungen  und  kleinerer 
Krümmungshalbmesser  die  Bahn  dem  Gelände 
besser  angepaßt  wird;  auch  jene  für  die  Sta- 
tionen und  Hochbauten  spielen  hier  meist 
eine  geringere  Rolle.  Es  kann  aber,  wie  aus 
den  angegebenen  B.  voll-  und  schmalspuriger 
Nebenbahnen  hervorgeht,  trotz  der  größeren 
Anpassungsfähigkeit  dieser  Bahnen  an  das 
Gelände  der  Unterbau  selbst  bei  Schmalspur- 
bahnen außerordentlich  kostspielig  werden. 

Große  Ersparnisse  an  den  B.  können  durch 
sehr  genaue  Vorarbeiten  erzielt  werden.  Je 
mehr  Sorgfalt  auf  die  Entwurfsarbeiten  ver- 
wendet wird,  desto  geringer  werden  die  B.; 
auch  ist  die  Wahl  des  richtigen  Bausystems 
(s.  d.)  und  die  Bestellung  tüchtiger  Techniker 
für  die  Leitung  und  Durchführung  des  Baues 
von  großer  Bedeutung. 

Über  die  Bestimmung  der  Baukostensumme 
in  Rücksicht  auf  die  Ertragsfähigkeit  des  Unter- 
nehmens s.   Bauökonomie  und  Bauwürdigkeit. 


1  Einschließlich  des  Scheiteltunnels. 
Ausschließlich  des  Scheiteltunnels. 

3  Österr.  Statistik  f.  d.  Jahr  1008. 

4  Geschichte  der  österr.  Eisenbahnen. 


10 


Baukosten. 


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§  9 

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12  Baukosten.  -  Bauleitung. 

Tab.  3.  Durchschnittliche  Baukosten  von  eingleisigen  Eisenbahnen  in  Mark  für  1  km. 


Bodengestaltung 


Hauptbahnen 


Nebenbahnen  mit  der  Spur  von 


1-435/« 


1-00  m 


0-75  m 


Ebene    

Hügelland,  leicht  . 
Hügelland,  schwer  . 
Mittelgebirge,  leicht 
Mittelgebirge,  schwer 
Hochgebirge,  leicht 
Hochgebirge,  schwer 


130.000- 

150.000 

200.000 

240.000 

280.000 

340.000 

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180.000 
220.000 
260.000 
320.000 
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500.000 
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140.000 

200.000 

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80.000 
100.000 
120.000 
160.000 
200.000 
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20.000  • 
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80.000 
130.000 


•  40.000 

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110.000 

150.000 

280.000 


15.000 

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110.000 
200.000 


Die  schätzungsweise  Bestimmung  der  B.  auf 
Grund  von  Erfahrungswerten  ist  nur  zulässig, 
wenn  es  sich  um  die  Aufstellung  eines  all- 
gemeinen Bauprogrammes  und  die  annähe- 
rungsweise Beurteilung  der  Bauwürdigkeit  einer 
Eisenbahn  handelt.  Tabelle  3  gibt  Erfahrungs- 
werte für  eingleisige  Haupt-  und  Nebenbahnen 
bei  verschiedener  Bodengestaltung. 

In  diesen  Preisangaben  sind  die  Kosten 
langer  Scheiteltunnel  nicht  enthalten.  Bei 
Bahnen  geringerer  Länge  sind  im  allgemeinen 
etwas  höhere  Werte  anzunehmen.  Für  zwei- 
gleisige Eisenbahnen  erhöhen  sich  die  ange- 
gebenen Beträge  um  30 -60  V  unter  sehr 
ungünstigen  Bodenverhältnissen  zuweilen  auch 
um  70  V 

Vgl.  Anlagekosten,  Baukapital,    v.  Enderes. 

Baukrankenkassen.  Kassen,  die  für  die  | 
bei  Weg-,  Eisenbahn-,  Kanal-,  Strom-  und 
Dammbauten  sowie  in  anderen  vorübergehen- 
den Baubetrieben  beschäftigten  krankenversiche- 
rungspflichtigen  Personen  von  den  Bauherren 
zu  errichten  sind.  In  Deutschland  und  Öster- 
reich-Ungarn sind  Bauherren,  die  zeitweilig 
eine  größere  Zahl  von  Arbeitern  beschäftigen, 
zur  Errichtung  von  B.  verpflichtet.  Näheres 
s.  Krankenkassen. 

Bauleitung  (supcn'ision  of  construction; 
direction  des  travaux ;  direzione  dei  lavori), 
einerseits  die  systematische  Tätigkeit  sämt- 
licher zur  Einleitung,  Durchführung  und 
Überwachung  eines  Eisenbahnbaues  seitens 
des  Bauherrn  bestellten  Organe,  anderseits 
die  Gesamtheit  dieser  Organe. 

Die  B.  im  ersteren  Sinne  umfaßt  somit 
sämtliche  auf  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  bis 
zu  ihrer  Übergabe  an  den  Betrieb  abzielenden 
Yerwaltungs-,  Entwurfs-  und  Vermessungs- 
arbeiten, insbesondere  die  vorläufigen  und 
ausführlichen  Vorarbeiten,  soweit  sie  nicht 
schon  ganz  oder  zum  Teil  von  andrer  Seite 
vor  Errichtung  einer  bauleitenden  Dienststelle 
bewirkt  wurden,  den  Entwurf  eines  Arbeits- 
plans (s.  weiter  unten),  die  Einleitung  und 
Anordnung  des  Baues  nach  diesem  Plan,  die 


örtliche  Überwachung  der  Bauausführung  in 
bezug  auf  die  Einhaltung  der  genehmigten 
Regelpläne  (Normalien),  Werkzeichnungen,  be- 
hördlichen und  sonstigen  baulichen  Vorschriften 
und  in  bezug  auf  die  Sicherheit  und  Wohl- 
fahrt der  Arbeiter,  ferner  die  Beschaffung  der 
Betriebsmittel  und  sonstigen  Ausrüstungsgegen- 
stände sowie  die  Verrechnung  der  Baukosten 
(s.  d.). 

Die  Einrichtung    der    B. 
ist  teils  von   dem    Umfang 
teils    von    dem    gewählten 
abhängig;  die  Organe  der  B.  sind  bei  Staats 
und  Privatbauten  ziemlich 

Führt    die  B.    den 
Verwaltung  aus,  d.  h 


im  zweiten  Sinne 

des  Baugeschäfts, 

Baiisystem    (s.  d.) 


gleichartig. 


ganzen 
tritt  sie 


Bau  in 

unmittelbar 


eigener 


als 


Arbeitsgeber  gegenüber  dem  einzelnen  Ar- 
beiter auf  (Regiebau),  so  obliegen  ihr  weit 
vielseitigere  Aufgaben  und  ihre  Einrichtung 
wird  umständlicher,  als  wenn  zwischen  B. 
und  Arbeiter  ein  A\ittel£rliecl  eingeschoben  und 
die  eigentliche  Bauausführung  einem  Bau- 
unternehmer übertragen  wird.  Die  Vergebung 
des  Baugeschäfts  an  einen  Unternehmer  gegen 
Bezahlung  der  wirklichen  Leistung  auf  Grund 
von  Nachmaß  und  Einheitspreisen  bedingt 
zwar  ebenfalls,  daß  seitens  der  B.  alle  Vor- 
arbeiten bis  ins  einzelne  vollendet,  der  Grund- 
erwerb sowie  eine  sorgfältige  Bauüberwachung 
und  Aufnahme  der  Leistungen  durchgeführt 
werden;  allein  dadurch,  daß  der  B.  nicht  mehr 
der  unmittelbare  Verkehr  mit  den  Arbeitern, 
die  Beschaffung  der  Baustoffe  u.  s.  w.  zufällt, 
kann  sie  mit  weniger  Personal  als  beim  Bau 
in  eigener  Verwaltung  auskommen,  und  kann 
ihre  ganze  Kraft  und  Sorgfalt  der  technischen 
Durchbildung  aller  Einzelheiten  der  Bahnanlage 
und  der  Überwachung  der  Bauausführung  zu- 
wenden. Am  einfachsten  gestaltet  sich  die  Ein- 
richtung der  B.  bei  der  jetzt  in  Europa  nur  mehr 
selten  in  Anwendung  kommenden  Vergebung 
der  Gesamtarbeiten  und  Beschaffungen  im 
Pauschalvertrag,  die  oft  schon  auf  Grund 
eines  allgemeinen  Entwurfs  und  einer  Bau- 
beschreibung   erfolgt    und  wobei    dem   Unter- 


Bauleitung. 


13 


nehmer  (Generalbauunternehmer)  meist  auch 
ein  gewisser  Einfluß  auf  die  Gestaltung  der 
Bahnanlage  innerhalb  bestimmter  Grenzen  oder 
im  Rahmen  der  Konzessionsbedingungen  ein- 
geräumt wird.  Da  hierbei  dem  Unternehmer 
ein  großer  Teil  der  sonst  der  B.  überwiesenen 
Aufgaben  zufällt,  hat  sich  die  B.  hauptsächlich 
mit  der  Aufstellung  des  allgemeinen  Entwurfs, 
der  Baueinleitung  und  der  Bauaufsicht  zu  be- 
fassen, kann  daher  auch  in  sehr  einfacher 
Weise  ausgestaltet  werden. 

Der  Natur  des  Baugeschäfts  entsprechend 
ist  die  Aufgabe  der  B.  teils  eine  technische, 
teils  eine  administrative;  hierauf  ist  auch  bei 
der  Einrichtung  des  Baudienstes  Rücksicht  zu 
nehmen. 

Handelt  es  sich  um  die  Herstellung  eines 
größeren  Eisenbahnbaues  durch  den  Staat 
oder  eine  Privatgesellschaft,  so  wird  für  die 
Entwurfsarbeit,  Ausführung  und  Abrechnung 
des  Baues  eine  eigene  Behörde  oder  Dienst- 
stelle (Baudirektion,  Baukommission,  Bauab- 
teilung) errichtet,  an  deren  Spitze  stets  ein 
Techniker  als  Bauleiter  oder  Baudirektor  (Super- 
intendent of  works,  ingenieur  en  chef,  diret- 
tore  dei  lavori)  steht,  dem  die  unmittelbare 
Leitung  aller  technischen,  Verwaltungs-  und 
Rechtsgeschäfte  zufällt. 

Der  Baudirektor  ist  bei  Staatsbauten  meist 
dem  mit  der  Verwaltung  der  Staatsbahnen 
betrauten  Ministerium,  bei  Privatbauten  dem 
Verwaltungsrate  (Aufsichtsrate)  der  Gesellschaft 
unmittelbar  unterstellt  und  verantwortlich  und 
hat  seinen  vorgesetzten  Stellen  je  nach  der 
ihm  eingeräumten  Machtbefugnis  mehr  oder 
weniger  eingehende  Berichte  zu  erstatten.  Ihm 
obliegen  die  organisatorischen  Arbeiten  hin- 
sichtlich des  Baudienstes,  die  Aufstellung  all- 
gemeiner Grundzüge  für  die  Einzelgestaltung, 
Ausführung  und  Abrechnung  des  Baues,  Regel- 
entwürfe, Verdingungs-  oder  Bedingnishefte, 
Baubeschreibungen  u.  s.  w.),  die  Einholung  von 
Angeboten,  die  Vergebung  der  Arbeiten  und 
Lieferungen  (bei  großem  Umfange  nach  vor- 
heriger Genehmigung  durch  die  vorgesetzte 
Stelle),  die  oberste  Überwachung  der  Arbeiten 
seiner  Hilfskräfte  und  schließlich  die  endgültige 
Austragung  des  ganzen  Baugeschäfts. 

Die  Baudirektion  erhält  in  der  Regel  die 
folgende  —  den  hauptsächlichsten  bei  Her- 
stellung einer  Eisenbahn  in  Betracht  kommenden 
Geschäftsgruppen  entsprechende  --  Gliederung 
in  Abteilungen  (Bureaus)  mit  je  einem  Ober- 
beamten (Oberingenieur,  Bureauvorstand)  an 
der  Spitze: 

1 .  Sekretariat  mit  Hilfsämtern  für  die  Kanzlei- 
geschäfte, Rechtsbureau,  Grunderwerbsbureau; 
2.  Rechnungsbureau    für    die    Besorgung   des 


Rechnungs-  und  Kassenwesens;  3.  Unterbau- 
bureau; 4.  Brückenbureau  für  die  Bearbeitung 
der  Brückenentwürfe  und  Aufstellung  der 
Brückenbücher  (s.  d.);  5.  Oberbaubureau,  dem 
auch  die  Bearbeitung  der  mechanischen  und 
der  Telegrapheneinrichtung  zufällt,  wenn  nicht 
für  Sicherungsanlagen  und  elektrotechnische 
Anlagen  ein  besonderes  Bureau  errichtet  wird, 
das  auch  die  Telegraphen-  und  Telephon- 
einrichtungen zu  bearbeiten  hätte;  6.  Hoch- 
baubureau und  7.  ein  Bureau  für  die  Be- 
schaffung der  Fahrzeuge. 

Bei  sehr  bedeutenden  Baugeschäften  tritt 
eine  noch  weitergehende  Gliederung  der  Bau- 
direktion sowohl  hinsichtlich  der  administra- 
tiven als  auch  der  technischen  Fächer  ein, 
umgekehrt  können  bei  kleineren  Bahnbauten 
verschiedene  der  oben  s;etrennt  angegebenen 
Geschäfte  einem  Bureau  gemeinsam  zugewiesen 
werden.  Wenn  bereits  bestehende  Bahnver- 
waltungen neue  Bahnen  herstellen,  kann  ein 
Teil  der  Verwaltungstätigkeit  sowie  die  Be- 
schaffung der  Fahrzeuge  vorteilhafter  durch 
die  bei  der  betreffenden  Verwaltung  ohnehin 
bestehenden  Fachabteilungen  besorgt  und  der 
Baudienst  dementsprechend  einfacher  gegliedert 
werden. 

Den  einzelnen  Abteilungen  der  Baudirektion 
wird  eine  dem  Umfange  des  BaugeschäfN 
entsprechende  Zahl  von  technischen  und  ad- 
ministrativen Beamten  zugewiesen.  Bei  Besetzung 
der  einzelnen  Stellen  ist,  wenn  es  sich  nicht  um 
schon  vorhandenes  Personal  handelt,  von  dem 
Grundsatz  auszugehen,  lieber  wenige,  aber 
umso  tüchtigere  Beamte  anzustellen,  sie  gut 
und  ihren  Leistungen  entsprechend  zu  be- 
zahlen, sie  durch  Aussetzung  von  Belohnungen 
(Prämien),  Zusicherung  von  Gewinnanteilen 
(Tantiemen)  u.  s.  w.  an  dem  günstigen  Erfolge 
des  Baues  zu  beteiligen  und  zu  möglichst  spar- 
samer Gebarung  anzuspornen. 

Das  rechtskundige  und  Verwaltungsper- 
sonal hat  die  mitdem  Bau  zusammenhängenden 
Geschäfte  öffentlich-rechtlicher  und  privat- 
rechtlicher Natur,  die  Personalangelegenheiten, 
Wohlfahrtseinrichtungen  u.  s.  w.   zu  besorgen. 

Dem  technischen  Personal  der  Baudirektion 
obliegt  hauptsächlich  die  Aufstellung  von 
Regelplänen  oder  Regelentwürfen  (Normalien), 
die  die  Ausarbeitung  der  Einzelentwürfe  er- 
leichtern und  eine  gewisse  Einheitlichkeit  der 
letzteren  gewährleisten,  die  Überprüfung  der  von 
den  äußeren  Dienststellen  erstatteten  Vorlagen, 
die  Aufstellung  der  allgemeinen  Einzelentwürfe 
für  größere  Bauwerke,  wie  Brücken,  Hochbauten, 
Fahrzeuge  u.  s.  w.,  die  Zusammenstellung  aller 
von  der  Strecke  eingehendenBerichte  und  deren 
Vorlage  an  die  vorgesetzte  Stelle,  die  regelmäßig 


14 


Bauleitung. 


wiederkehrende  örtliche  Überwachung  der  Tä- 
tigkeit des  Streckenpersonals,  die  Durchsicht 
aller  Rechnungen,  die  Anweisung  der  Verdienst- 
beträge, Überprüfung  der  Schlußrechnungen 
u.  s.  w. 

Die  von  der  Baudirektion  aufzustellenden 
Regelpläne,  Regelentwürfe,  Normalien 
oder  Typenpläne  haben  in  erster  Linie  die  von 
Staats  wegen  festgesetzten  allgemeinen  Grund- 
sätze, die  besonderen  technischen  Bestimmungen 
der  Genehmigungsurkunde  und  im  Gebiet  des 
Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  die 
von  ihm  herausgegebenen  Technischen  Verein- 
barungen einzuhalten  (s.  Bauentwurf);  sie 
müssen  klar  und  bestimmt  die  Grundzüge  und 
Grenzen  andeuten,  die  der  ausführende  In- 
genieur beim  Entwurf  und  bei  der  Durch- 
führung der  einzelnen  Bauten  zu  beachten 
hat,  ohne  daß  sie  sich  in  Einzelheiten  ver- 
lieren dürfen;  sie  müssen  vielseitig  anwendbar 
und  ausbildungsfähig  sein,  möglichste  Verein- 
fachung und  Vereinheitlichung  der  Entwurfs- 
arbeit anstreben,  dem  ausführenden  Ingenieur 
jedoch  immerhin  genügend  Spielraum  für 
sein  eigenes  schöpferisches  Denken  und  für 
eigenes  Handeln  bei  der  Anpassung  der  allge- 
meinen Grundsätze  an  besondere  Einzelfälle  und 
ihre  Erfordernisse  lassen.  Die  Regelentwürfe 
sollen  gleichzeitig  Einzelpläne  bilden  für  alle  Bau- 
werke und  Gegenstände,  die  unter  gewöhnlichen 
Verhältnissen,  also  in  der  Mehrzahl  der  Einzel- 
fälle im  Interesse  einer  einheitlichen  Gestaltung 
und  leichten  Erhaltung  gewisser  Anlagen 
gleichartig  hergestellt  und  in  größeren  Mengen 
beschafft  werden  können,  wie  z.  B.  die  Tischler- 
und  Schlosserarbeiten.  Ebenso  sollen  die  Regel- 
pläne für  Hochbauten  und  Brücken  vollkom- 
mene Werkzeichnungen  darstellen.  Die  Regel- 
entwürfe sollen,  um  eine  wirtschaftliche  Ge- 
staltung der  Bahnanlage  zu  ermöglichen,  nicht 
schablonenhaft  verfaßt  werden,  sondern  müssen 
dem  Charakter  der  Gesamtanlage,  den  örtlichen 
Verhältnissen,  den  verfügbaren  Baustoffen  u.s.w. 
soweit  angepaßt  werden,  als  es  die  von  den 
Behörden  gestellten  Bedingungen  sowie  die 
Betriebs-  und  Sicherheitsrücksichten  erlauben. 
Der  richtige  Entwurf  der  Normalien  ist  geradezu 
ein  Prüfstein  für  die  Fähigkeit  der  B. 

Die  weitere  Gliederung  der  B.,  d.  i.  die 
Einrichtung  des  äußeren  Baudienstes 
(Streckendienst)  hängt  hauptsächlich  von 
der  Länge  der  Bahn,  der  Schwierigkeit  des 
Baues  und  von  dem  Maße  der  Selbständigkeit 
ab,  das  den  äußeren  Dienststellen  gewährt 
wird.  In  der  Regel  werden  für  Strecken  von 
50  bis  \00  km  Länge  eigene  der  Baudirektion 
unmittelbar  unterstellte  Dienststellen  (Bau- 
abteilungen,     Bauinspektionen,     Eisen- 


bahnbauämter, Bauinspektorate,  Bau- 
leitungen im  engeren  Sinn)  errichtet  und 
diese  zuweilen  in  Sektionen  mit  einer  Strecken- 
länge von  25  bis  50  km,  letztere  wieder  nach 
Bedürfnis  in  kleinere  Unterabteilungen,  Lose 
von  5  bis  10  km  Länge,  je  nach  der  Schwierig- 
keit der  Bahnlinie  gegliedert. 

Der  einzelnen  B.  in  dem  bezeichneten 
Sinn  steht  ein  Ingenieur  als  Bauabteilungs- 
vorstand, Abteilungsbaumeister,  Bau- 
inspektor oder  Bauleiter  vor,  der  der 
Direktion  für  alle  Arbeiten  und  Vorkommnisse 
in  seinem  Streckengebiet  und  für  die  einheit- 
liche Entwurfsarbeit  und  Herstellung  seiner 
Baustrecke  verantwortlich  ist.  Ihm  obliegen  im 
Bereich  seiner  Strecke  die  Einzelanordnungen 
für  alle  Bauarbeiten.  In  seinen  Wirkungskreis 
fallen  alle  Einzelbearbeitungen  für  die  freie 
Strecke,  die  Stationen,  Bauwerke  u.  s.  w.,  soweit 
diese  Arbeiten  nicht  ausdrücklich  der  Bau- 
direktion vorbehalten  sind.  Er  hat  im 
Rahmen  der  ihm  erteilten  Aufträge  und  be- 
stehenden Vorschriften  über  die  eigentliche 
Bauausführung  Verfügungen  zu  treffen  und 
hat  daher  den  größten  Einfluß  auf  die  sach- 
gemäße, sparsame  und  dauerhafte  Herstellung, 
auf  die  rechtzeitige  Vollendung  des  Baues  und 
auf  dessen  ordnungsgemäße  Fertigstellung. 
Nach  dem  Umfang  seines  Wirkungskreises  ist 
ihm  technisches  und  administratives  Personal 
zugeteilt  und  sein  Bureau  in  ähnlicher  Weise 
wie  die  Baudirektion,  jedoch  in  kleinerem  Um- 
fang, eingerichtet.  Ihm  untersteht  unmittelbar 
das  gesamte  Streckenpersonal,  außer  wenn  be- 
sondere Sektionen  bestehen.  In  diesem  Falle 
verkehrt  er  nur  mit  den  Sektionsleitern,  die 
dann  die  erhaltenen  Aufträge  an  die  Bauführer 
u.  s.  w.  weitergeben  und  für  ihre  Durchführung 
verantwortlich  sind. 

Wo  Bausektionen  errichtet  sind,  fallen 
den  Sektionsleitern  (Streckenbaumeistern)  inner- 
halb ihres  Wirkungskreises  ähnliche  Obliegen- 
heiten zu  wie  dem  Bauleiter,  jedoch 
haben  sie  sich  weit  mehr  mit  den  örtlichen 
Vorarbeiten  und  der  unmittelbaren  Bauauf- 
sicht zu  befassen.  Wenn  keine  B.  errichtet 
und  die  Bausektionen  unmittelbar  der  Direktion 
unterstellt  sind,  entspricht  ihr  Wirkungskreis 
dem,  der  vorstehend  für  B.  angegeben  wurde. 

Eine  sehr  wichtige  Aufgabe  der  Bauleitungs- 
(Sektions-)  Vorstände  besteht  in  der  Ermittlung 
der  Bezugstellen  und  der  Kosten  für  die  Bau- 
stoffe, auf  Grund  deren  unter  Beachtung  der 
ortsüblichen  Arbeitslöhne  und  sonstigen  ört- 
lichen Verhältnisse  die  Einheitspreise  für  den 
Kostenvoranschlag  bestimmt  werden. 

Wenn  Sektionen  eingerichtet  sind,  unter- 
stehen   diesen,    sonst    aber    der    B.    unmittel- 


Bauleitung. 


15 


bar  Losbauführungen,  Baulose,  den  Vor- 
ständen (Losbauführern,  Bauführern)  obliegt, 
mit  den  ihnen  etwa  zugeteilten  Ingenieuren 
(Unterbauführern,  Bauaufsehern,  Bauassistenten, 
Baueleven  u.  dgl.)  die  Ausführung  aller  während 
der  Entwurfsbearbeitung  und  Bauausführung 
vorkommenden  zeichnerischen  und  Feldarbeiten, 
also  —  soweit  es  sich  nicht  um  Arbeiten  handelt,  die 
durch  Normalien  geregelt  oder  der  Baudirektion 
vorbehalten  sind  der  Entwürfe  der  Werk- 
zeichnungen sowie  die  ununterbrochene  ört- 
liche Überwachung  der  Bauarbeiten  und  die 
zur  Führung  des  Baubuches  (s.  d.)  erforder- 
lichen Aufnahmen  u.  s.  w. 

Die  Errichtung  der  Losbauführungen  erfolgt 
meist  erst  kurz  vor  dem  wirklichen  Baubeginn, 
während  zur  Zeit  der  Vorarbeiten  sämtliche 
Streckenorgane  in  der  Regel  in  den  Bureaus 
der  B.,  der  Baudirektion  oder  der  Sektionen 
an  der  Aufstellung  des  Entwurfs  arbeiten, 
soweit  sie  nicht  zu  Feldarbeiten  entsendet 
werden. 

Bei  einer  gut  eingerichteten   B.  müssen  die 


Organ 


zufallenden 


Obliegen- 


jedem  einzelnen 
heiten  in  besonderen  Vorschriften  (Geschäfts- 
oder Dienstanweisungen,  Instruktionen)  genau 
abgegrenzt  und  beschrieben  werden.  Als  Beispiel 
hierfür  diene  der  unten  wiedergegebene  Aus- 
zug aus  den  Geschäftsanweisungen  der  preußi- 
schen Staatsbahnen. 

In  Deutschland  stand,  soweit  die  Eisen- 
bahnbauten durch  Gesellschaften  ausgeführt 
wurden,  an  der  Spitze  der  B.  für  größere  Neu- 
bauten in  der  Regel  ein  technischer  Vorstand,  der 
der  gesellschaftlichen  Direktion  untergeordnet 
war.  Bei  Staatsbauten  unterstand  er  der  zu- 
ständigen Zentralstelle.  Wo  es  sich  um  sehr  um- 
fangreiche Arbeiten,  z.  B.  um  die  staatliche  Durch- 
führung eines  förmlichen  Eisenbahnbauplans 
handelte,  wurden  auch  eigene,  dem  betreffenden 
Ressortminister  unmittelbar  unterstellte  „Bau- 
kommissionen"  eingesetzt.  So  bestand  z.  B. 
in  Württemberg  die  Eisenbahnbaukommis- 
sion vom  Jahre  1858,  die  an  Stelle  der  1843 
errichteten,  gleichen  Zwecken  dienenden  Eisen- 
bahnkommission trat,  bis  1881  als  Unter- 
abteilung der  Zentralbehörde  für  die  Verkehrs- 
anstalten, später  als  solche  der  Generaldirektion 
der  Verkehrsanstalten.  In  Bayern  wurde  1841 
die  königl.  Eisenbahnbaukommission  in  Nürn- 
berg errichtet  und  dem  Staatsministerium  des 
Innern  unterstellt;  1847  wurde  sie  nach 
München  verlegt  und  dem  neu  errichteten 
Handelsministerium  unterstellt.  Ihre  Auflösung 
erfolgte  1860,  nachdem  sie  den  Bau  von  fast 
\000km  Staatsbahnen  geleitet  hatte.  Die  Verwal- 
tungsordnung für  die  preußischen  Staatseisen- 
bahnen vom    1.  April  1895  sieht  für  besonders 


umfangreiche  Bauausführungen  die  Einsetzung 
von  eigenen  Eisenbahnbaukommissionen  vor.  In 
neuerer  Zeit  beschränken  sich  die  Neubauten 
naturgemäß  auf  verhältnismäßig  kurze  Strecken 
in  dem  engmaschigen  deutschen  Eisenbahnnetz, 
insbesondere  aber  auf  den  Bau  großer  neuer 
Bahnhofsanlagen.  Infolgedessen  ist  auch  der 
Neubaudienst  auf  ein  örtlich  verhältnismäßig 
eng  begrenztes  Gebiet  zusammengedrängt  und 
steht  überall  in  engster  Beziehung  zu  der 
Abwicklung  des  Betriebsdienstes  auf  den  be- 
nachbarten Linien.  Diesem  Umstände  haben 
sich  auch  die  Einrichtungen  des  Neubaudienstes 
bei  den  großen  deutschen  Eisenbahnverwal- 
tungen angepaßt. 

Bei  den  preußischen  Staatsbahnen  ver- 
sehen den  Neubaudienst  in  Unterordnung 
unter  den  Minister  der  öffentlichen  Arbei- 
ten, die  Eisenbahndirektionen,  denen  für 
die  B.  Bauabteilungen  und  Streckenbau- 
meister unterstehen. 

Im  folgenden  sind  auszugsweise  aus  der 
Verwaltungsordnung  für  die  preußischen 
Staatseisenbahnen  die  wichtigsten  Bestimmungen 
über  Einrichtungen  und  Aufgaben  der  bauleiten- 
den  Behörden  und  Dienststellen  angeführt. 

Die  Verwaltung  der  im  Bau  befindlichen  Staats- 
eisenbahnen erfolgt  unter  der  obersten  Leitung  des 
Ressortministers  durch  das  Eisenbahnzentralamt  in 
Berlin  und  durch  die  Eisenbahndirektionen.  Für 
umfangreiche  Bauten  können  besondere  Eisenbahn- 
baukommissionen errichtet  werden.  Die  Leitung  der 
Neubauausführungen  obliegt  entweder  den  Dezer- 
natgruppen für  Bahnunterhaltung  und  Bahnaufsicht 
bei  den  Eisenbahndirektionen  oder  besonders  er- 
richteten Bauabteilungen,  die  entweder  selbständige 
Dienststellen  sind  oder  den  Eisenbahndirektionen 
angegliedert  werden. 

Nach  der  Geschäftsanweisung  für  die  Vorstände 
der  Bauabteilungen  vom  1.  Juli  1910  obliegt 
diesen  die  unmittelbare  Leitung  aller  Bauten,  zu 
denen  die  Geldmittel  durch  besondere  Kreditgesetze 
oder  aus  dem  außeretatmäßigen  Dispositionsfonds 
bewilligt  sind. 

Der  Vorstand  der  Bauabteilung  hat  die  Bauaus- 
führungen auf  Grund  der  festgestellten  Entwürfe 
und  Kostenanschläge  nach  Maßgabe  der  Bestim- 
mungen dieser  Geschäftsanweisung  und  der  Finanz- 
ordnung sowie  der  etwa  ergehenden  besonderen 
Anordnungen  der  Eisenbahndirektion  verantwortlich 
zu  leiten.  Er  hat  dabei  die  Gesetze,  Verordnungen 
und  Verfügungen,  die  den  Bau  der  Eisenbahnen 
und  deren  Betrieb  allgemein  betreffen,  sowie  die 
baupolizeilichen  Vorschriften  und  allgemeinen  tech- 
nischen Regeln  zu  beachten  und  auch  auf  deren 
Befolgung  durch  seine  Untergebenen  zu  halten. 
Mit  der  Leitung  obliegt  dem  Vorstande  zugleich 
die  Oberaufsicht  über  die  Bauten. 

Vor  Beginn  der  Bauausführung  hat  der  Vorstand 
zu  prüfen,  ob  die  festgestellten  Entwürfe  für  die  Aus- 
führung bereits  völlig  klargestellt  („baureif")  sind. 
Trifft  dies  nicht  zu,  so  hat  er  rechtzeitig  für  eine 
völlige  Klarstellung  durch  Anfertigung  der  noch 
erforderlichen  Unterlagen  (Einzelpläne,  Werkzeich- 
nungen,   Berechnungen  u.  s.  w.)  zu   sorgen  und  er- 


16 


Bauleitung. 


forderlichenfalls     an     die     Eisenbahndirektion     zu 
berichten. 

Der  Vorstand  ist  nach  Maßgabe  der  Wirt- 
schaftsordnung persönlich  dafür  verantwortlich,  daß 
bei  der  Bauausführung  die  festgesetzten  Entwürfe 
ohne  Genehmigung  der  Eisenbahndirektion  nicht 
verlassen  werden.  Erachtet  er  aus  besonderen 
Gründen  Abweichungen  von  den  genehmigten  Bau- 
entwürfen und  Anschlägen  für  notwendig  und  zweck- 
mäßig, so  hat  er  sich  zunächst  an  die  Eisenbahn- 
direktion zu  wenden  und  weitere  Bestimmung 
abzuwarten.  Nur  bei  Gefahr  im  Verzuge  oder  wenn 
durch  Hinausschieben  einer  Ausführung  größere 
Nachteile  zu  erwarten  sind,  ist  hiervon  eine  Aus- 
nahme zu  machen,  jedoch  der  Eisenbahndirektion 
sofort  zu  berichten. 

Über  den  Zusammenhang  und  die  Reihenfolge 
sämtlicher  Arbeiten  und  Beschaffungen  ist  ein  aus- 
führlicher Arbeitsplan  •  bei  neuen  Bahnlinien  auf 
Grund  des  genehmigten  Bauausführungsplans  -  auf- 
zustellen und  der  Eisenbahndirektion  zur  Genehmi- 
gung vorzulegen.  Etwaige  Abweichungen  von  diesem 
Plan  müssen  jederzeit  begründet  werden  können. 
Steht  im  Fortgang  der  Arbeiten  die  Eröffnung  des 
Arbeitszugsbetriebes  in  Aussicht,  so  ist  rechtzeitig 
die  Herbeiführung  der  landespolizeilichen  Zustim- 
mung dazu  bei  der  Eisenbahndirektion  zu  beantragen. 
Nähert  sich  der  Bahnbau  der  Fertigstellung,  so 
daß  der  Zeitpunkt  der  Betriebseröffnung  übersehen 
werden  kann,  so  ist  nochmals  zu  prüfen,  welche 
Vervollständigungen  (z.  B.  Schneeschutzanlagen, 
Dienstwohngebäude)  noch  erforderlich  sind.  Über 
das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  der  Eisenbahndirektion 
so  rechtzeitig  zu  berichten,  daß  gegebenenfalls  die 
Ergänzung  des  Bauplans  noch  vor  der  Betriebser- 
öffnung erfolgen  kann. 

Der  Vorstand  hat  für  die  genaue  Erfüllung  der  den 
Verträgen  über  Lieferungen  und  Leistungen  zu 
gründe  liegenden  Bedingungen  zu  sorgen  und  dem- 
zufolge über  die  vorschriftsmäßige  Ausführung  der 
Lieferungen,  anderseits  aber  auch  darüber  zu 
wachen,  daß  die  Bauten  überall  nach  dem  Anschlage 
sach-  und  fachgemäß  und  unter  Verwendung  ge- 
eigneter Materialien  ausgeführt  werden.  Zur  wirk- 
samen Durchführung  diesn-  Aufgabe  hat  er  die  Ver- 
tragsbedingungen auch  dem  mit  der  unmittelbaren 
Leitung  und  Aufsicht  betrauten  Personal  bekannt- 
zumachen. 

Der  Vorstand  hat  ferner  darauf  zu  halten,  daß  der 
Unternehmer  zur  Ausführung  von  Bauarbeiten,  diemit 
besonderen  Schwierigkeiten  und  Gefahren  verbunden 
sind,  nur  erprobte  Leute  verwendet  und  daß  ins- 
besondere die  dabei  tätigen  Poliere,  Schachtmeister 
und  Vorarbeiter  jede  mögliche  Gewähr  für  eine 
ordnungsmäßige  und  sichere  Ausführung  bieten. 
Erforderlichenfalls  ist  die  Entlassung  der  untüchtigen 
Leute  und  deren  Ersetzung  durch  tüchtige  herbei- 
zuführen. 

Ebenso  hat  der  Vorstand  darauf  zu  halten, 
daß  die  Rüstungen  tüchtig  und  die  erforder- 
lichen Sicherheitsvorrichtungen  vorhanden  sind. 
Bei  gefahrdrohenden  Ausführungen  hat  er  dafür  zu 
sorgen,  daß  ein  mit  der  Ausführungsweise  völlig 
vertrauter  Aufsichtsbeamter  während  der  ganzen 
Dauer  der  Gefahr  die  Arbeiten  und  die  Beobachtung 
der  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  überwacht. 
Nötigenfalls  hat  der  Vorstand  selbst  diese  Über- 
wachung zu  übernehmen. 

Der  Vorstand  der  Bauabteilung  muß  auf  die 
größtmögliche  Beschleunigung  der  Bauausführung 
fortgesetzt  bedacht  sein,  weil  diese  sowohl  zur 
Förderung  des  Verkehrs  und  wirtschaftlichen  Hebung 


der  berührten  Landesteile,  als  auch  zur  baldigen 
Nutzbarmachung  der  aufgewendeten  Baukosten  ge- 
boten ist. 

Zu  diesem  Zweck  hat  er  zur  baldigen  Erlangung  der 
für  die  Bauausführung  erforderlichen  Grundstücke 
sich  auch  die  Förderung  der  zur  Vorbereitung  und 
Durchführung  des  Grunderwerbs  gebotenen  Ge- 
schäfte angelegen  sein  zu  lassen  und  den  damit 
befaßten  Direktionsorganen  durch  Rat  und  Tat  an 
die  Hand  zu  gehen. 

Verzögerungen,  die  sich  aus  den  Fristen  des 
Ausschreibungsverfahrens  leicht  ergeben  können, 
sind  dadurch  tunlichst  auszugleichen,  daß  die 
Unterlagen  (ausführliche  Entwürfe,  Berechnungen, 
Vertragsbedingungen)  so  frühzeitig  wie  angän- 
gig beschafft  und  die  einzelnen  Bauausfüh- 
rungen bereits  hinlängliche  Zeit  vor  ihrer  Inan- 
griffnahme ausgeschrieben  werden,  so  daß,  nach- 
dem die  einzelne  Bauausführung  möglich  geworden 
ist,  auch  sofort  wirklich  mit  ihr  begonnen  werden 
kann.  Selbstverständlich  ist  hierbei  der  Stand  des 
Grunderwerbs  und  der  Umfang  der  erteilten  Bau- 
erlaubnis in  angemessener  Weise  zu  berück- 
sichtigen. 

Zu  demselben  Zwecke  hat  der  Vorstand  der 
Bauabteilung  die  baupolizeiliche  Genehmigung  für 
die  nach  dem  Plane  zu  erbauenden  Gebäude  sowie 
der  Ansiedlungsgenehmigung  für  Wohngebäude, 
die  außerhalb  einer  im  Zusammenhang  gebauten 
Ortschaft  zu  errichten  sind,  tunlichst  frühzeitig  ein- 
zuholen. 

Zur  Förderung  der  Bauausführung  muß  sich 
der  Vorstand  in  allen  Stücken  mit  den  betei- 
ligten Personen  Grundbesitzern,  Unter- 
nehmern —  sowie  mit  den  Gemeinde-,  Orts- 
polizei- und  Kreisbehörden  in  persönliche  Be- 
ziehung setzen  und  sich  über  streitige  Punkte,  die 
zu  Widerstand  oder  Meinungsverschiedenheiten 
führen  können,  zu  verständigen  suchen.  Erforder- 
lichenfalls ist  unverzüglich  die  Vermittlung  und 
Entscheidung  der  Eisenbahndirektion  einzuholen. 
Bei  der  Aufstellung  sowohl  als  bei  der  Durch- 
führung des  Arbeitsplanes  hat  der  Vorstand  seine 
Maßnahmen  stets  so  zu  treffen,  daß  diejenigen 
Arbeiten,  deren  Vollendung  den  längsten  Zeitraum 
beansprucht,  zuerst  und  jedenfalls  frühzeitig  genug 
begonnen  und  rasch  genug  betrieben  werden. 

Äußerstenfalls  ist  auch  zu  erwägen,  ob  nicht 
zur  Beschleunigung  der  Betriebseröffnung  mit 
verhältnismäßig  geringen  Mitteln  eine  vorüber- 
gehende Anlage  hergestellt  werden  könnte,  insbe- 
sondere dann,  wenn  planmäßig  erforderliche  Flächen 
im  Enteignungsverfahren  befangen  sind  und  allein 
dadurch  die  betriebsfähige  Vollendung  des  Baues 
verhindert  werden  sollte. 

Der  Vorstand  hat  die  Baustrecke  tunlichst  oft  zu 
begehen.  Wichtige  Verabredungen  und  Anord- 
nungen, die  dabei  mündlich  getroffen  werden, 
anderseits  bemerkenswerte  Vorkommnisse  hat  er 
in  einem  Merkbuche  zu  verzeichnen,  das  hierzu 
zweckmäßig    in    zwei  Abschnitte  einzuteilen  ist. 

Außer  dem  durch  die  Wirtschaftsordnung 
vorgeschriebenen  Wirtschaftsrapport  hat  der  Vor- 
stand, sofern  dies  von  der  Eisenbahndirektion 
besonders  angeordnet  ist,  eine  einfache  bildliche 
Darstellung  über  den  Fortgang  „und  Stand  der 
Arbeiten,  wozu  ein  vorhandenes  Übersichtslängen- 
profil zu  benützen  ist,  vierteljährlich  der  Eisenbahn- 
direktion einzureichen. 

Der  Vorstand  der  Bauabteilung  hat  für  den 
ihm  obliegenden  Verding  von  Leistungen  und 
Lieferungen    die    nötigen  Vorbereitungen  zu  treffen 


Bauleitung. 


17 


und  die  Submissionen  abzuhalten,  wobei  die  allge- 
meinen Bestimmungen  über  die  Arten  der  Vergebung 
und  das  Verfahren  bei  Ausschreibungen  genau  zu 
beachten  sind. 

Er  ist  berechtigt,  innerhalb  der  nachbezeichneten 
Grenzen  die  auf  Grund  genehmigter  Kostenanschläge 
oder  besonderer  Ermächtigung  auszuführenden 
Leistungen  und  Lieferungen  ohne  Vorbehalt  der 
Genehmigung  der  Eisenbahndirektion  zu  vergeben, 
nämlich : 

a)  freihändig  bis  zum  Betrag  von   1000  M..; 

b)  im  Wege  der  beschränkten  Ausschreibung  bis 
zum  Betrag  von  3000M. 

c)  im  Wege  der  öffentlichen  Ausschreibung  bis  zum 
Betrag  von  15.000  M.,  sofern  dem  Mindest- 
fordernden der  Zuschlag  erteilt  wird. 

Kann  bei  Unzulänglichkeit  der  veranschlagten 
Beträge  die  Deckung  des  Mehrbedarfs  nur  durch 
Einschränkung  des  Bauplans  erfolgen  oder  ist  eine 
Überschreitung  des  Baufonds  überhaupt  nicht  zu 
vermeiden,  so  ist  der  Abteillingsvorstand  in  keinem 
Falle  zur  Erteilung  des  Zuschlags  befugt,  vielmehr 
verpflichtet,  der  Eisenbahndirektion  unter  Darstellung 
des  Sachverhalts    zu  berichten. 

Am  1.  November  jedes  Jahres  ist  der  Eisen- 
bahndirektion, sofern  von  ihr  nicht  kürzere  Termine 
vorgeschrieben  werden,  eine  Nachweisung  der  noch 
unerledigten  Verträge  mit  Angabe,  bis  wann  deren 
Abwicklung  zu  erwarten  ist,  einzureichen. 

Der  Vorstand  der  Bauabteilung  ist  befugt,  im 
Falle  des  besonderen  Bedürfnisses  die  Berechtigung 
zur  selbständigen  Ausfertigung  von  Bestellzetteln  bis 
zum  Betrag  von  500  M.  dem  Streckenbaumeister 
und  bis  zum  Betrag  von  15  M.  dem  Bauaufseher 
zu  erteilen. 

Diejenigen  baulichen  Anlagen,  welche  bei  Fort- 
setzung des  Baues  nicht  mehr  sichtbar  bleiben,  sind 
während  der  Ausführung  in  Gegenwart  des  Unter- 
nehmers aufzumessen.  Auf  Grund  dieser  Aufnahme 
sind  Revisionszeichnungen,  aus  denen  alle  Ab- 
messungen sowie  auch  ihre  Höhenlage  gegen  die 
vorhandenen  Festpunkte  genau  ersichtlich  sind, 
anzufertigen;  es  ist  darauf  zu  halten,  dal!  diese 
Zeichnungen  von  dem  Unternehmer  als  mit  der 
Ausführung  übereinstimmend  anerkannt  werden. 

Nach  Vollendung  einer  jeden  vertraglichen 
Leistung  oder  Lieferung  und  vor  Aufstellung  der 
Schlußrechnung  hat  der  Abteilungsvorstand  zu 
prüfen,  ob  die  Ausführung  in  allen  Punkten  dem 
Vertrag  entspricht,  oder  ob  etwa  noch  Abänderungen 
oder  Ersatzlieferungen  erforderlich  sind.  Erst  nach 
Erledigung  etwaiger  Anstände  erfolgt  die  endgültige 
Abnahme.  Nach  der  Abnahme  ist  der  Vertrag  als- 
bald abzurechnen  und  der  Schlußrechnung  eine  von 
dem  Abteilungsvorstand  ausgestellte  Abnahme- 
bescheinigung beizufügen. 

Wird  eine  Bauabteilung  unmittelbar  durch  die 
Eisenbahndirektion  geleitet,  so  gehen  die  dem  Vor- 
stande der  Bauabteilung  obliegenden  Geschäfte  auf 
die  Eisenbahndirektion  über,  mit  der  Maßgabe,  daß 
der  Präsident  dem  bauleitenden  Dezernenten  unter 
ausdrücklicher  Eröffnung  diejenigen  Geschäfte,  die 
lediglich  technischer  und  rechnungsmäßiger  Natur 
sind,  ein  für  allemal  zur  selbständigen  Erledigung 
überträgt,  dergestalt,  daß  auf  die  Vorlage  der  Ge- 
schäftsstücke  beim  Eingang  verzichtet  wird.  Der 
bauleitende  Dezernent  hat  mit  dafür  zu  sorgen,  daß 
diejenigen  Geschäftssachen,  deren  Bearbeitung  zu 
Entscheidungen  und  Anordnungen  von  grundsätz- 
licher Bedeutung  oder  besonderer  Wichtigkeit  führt, 
oder  die  ihm  nicht  ein  für  allemal  zur  selbständigen 
Erledigung  übertragen  sind,  dem  Präsidenten  zur 
Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


Mitzeichnung  vorgelegt  oder  wie  neue  Eingänge  in 
den  weiteren  Geschäftsgang  gebracht  werden,  u.zw. 
unter  Vorlage  eines  gegebenenfalls  zu  erläuternden 
Verfügungsentwurfs.  Die  von  dem  Vorstande  der 
Bauabteilung  einzureichenden  Rapporte  und  Berichte 
sind  auch  von  dem  bauleitenden  Dezernenten 
die  letzteren  in  Form  von  Niederschriften  -  vor- 
zulegen. Kassenanweisungen  sind  sogleich  endgültig 
—  falls  erforderlich,  unter  Mitzeichnung  des  Etats- 
rates  —   zu  erlassen. 

Die  Bildung  der  Bauleitungsdezernate  in  der 
Eisenbahndireklion  erfolgt  mit  Genehmigung  des 
.Ministers  in  der  dem  jeweiligen  Bedürfnisse  ent- 
sprechenden Zahl. 

Die  in  den  Fällen  des  Erfordernisses  zur  ört- 
lichen Überwachung  von  Bauausführungen  dem 
bauleitenden  Dezernenten  zugeteilten  technischen 
Hilfsarbeiter  (Regierungsbaumeister)  sind  bei  der 
Erledigung  der  geschäftlichen  Angelegenheiten  der 
Direktion  in  gleicher  Weise  zu  beteiligen  wie  die 
übrigen  bei  der  Direktion  unmittelbar  beschäftigten 
Hilfsarhejter.  Mit  dieser  Maßgabe  finden  auf  sie  die 
Bestimmungen  der  Geschäftsanweisung  für  die 
Streckenbaumeister  sinngemäße  Anwendung. 

Den  Vorständen  der  Bauabteilungen  werden  im 
Falle  des  Bedürfnisses  zur  örtlichen  Leitung  und 
Beaufsichtigung  größerer  Neubauten  „Streckenbau- 
meister" beigegeben. 

Der  Streckenbaumeister  leitet  und  beaufsichtigt 
im  einzelnen  die  Ausführung  aller  innerhalb  des 
ihm  zugewiesenen  Wirkungskreises  vorkommenden 
Bauanlagen  nach  den  festgestellten  Entwürfen  und 
Kostenanschlägen  und  trägt  in  erster  Linie  die  Ver- 
antwortlichkeit für  die  Innehaltung  der  den  Ver- 
trägen zu  gründe  liegenden  Bedingungen,  für  die 
Richtigkeit  und  Brauchbarkeit  der  angelieferten 
Materialien  und  Geräte  und  für  die  sach-  und  fach- 
gemäße Ausführung  der  Bauarbeiten.  Er  hat  alle 
den  Bau  der  Eisenbahnen  und  deren  Betrieb  be- 
treffenden Gesetze,  Verordnungen  und  Verfügungen 
sowie  die  allgemeinen  technischen  Regeln  und  die 
baupolizeilichen  Vorschriften  zu  beachten  und  auch 
ihre  Befolgung  durch  die  Untergebenen  fortlaufend 
zu  überwachen. 

Werden  die  Geschäfte  des  Streckenbaumeisters 
nicht  einem  höheren  technischen  Beamten,  sondern 
ausnahmsweise  einem  andern  geeigneten  Bau- 
techniker zugewiesen,  so  hat  dieser  die  Bezeichnung 
„Streckeningenieur"  zu  führen. 

Den  preußischen  Bauabteilungen  entsprechen 
in  Baden  Bahn  bau  lnspektionen,  in  Bayern 
Bau-  und  Neubauinspektionen,  in  Sachsen 
Neubauämter,  in  Württemberg  Eisenbahn- 
bauämter (Bahnbausektionen,  Hochbau- 
sektionen, Bahnhofbauämter  und  Bahn- 
hofbaubureaus). 

In  Österreich  waren  die  Baiidirektionen 
der  großen  (derzeit  fast  durchweg  verstaat- 
lichten) Privatbahnen  nach  den  oben  ausge- 
führten allgemeinen  Grundsätzen  eingerichtet. 
Der  Staat  hatte  nur  kurze  Zeit  um  die  Mitte 
des  19.  Jahrhunderts  selbst  Eisenbahnen  ge- 
baut. Erst  1875  wurde  bei  Wiederaufnahme 
der  staatlichen  Bautätigkeit  die  k.  k.  Direktion 
für  Staatseisenbahnbauten  errichtet,  die  bis 
nach  der  1884  erfolgten  Vollendung  der 
Arlbergbahn  bestand,  dem  Handelsministerium 
unmittelbar    unterstellt    war    und   unter  dessen 

2 


18 


Bauleitung. 


oberster  Leitung  sämtliche  auf  die  Herstellung 

und  Ausrüstung  der  zu  erbauenden  Staats- 
bahnen abzielenden  Arbeiten  besorgte.  Später 
war  der  Bau  der  neuen  Linien  der  der  Oberauf- 
sicht des  Handelsministeriums  unterstehen- 
den Generaldirektion  der  österreichischen 
Staatsbahnen  (Fachabteilung  für  Bau  und 
Bahnerhaltung  mit  einem  Baudirektor  als  Vor- 
stand) und  den  ihr  untergeordneten  „Bau- 
leitungen" zugewiesen,  denen  die  Losbauführer 
unmittelbar  unterstellt  waren.  Die  Vorentwürfe 
für  staatliche  Neubauten  wurden  von  der 
Trassierungsabteilung  der  Qeneralinspektion 
verfaßt,  die  Gesetzentwürfe  vom  Handels- 
ministerium aufgestellt  und  vor  dem  Reichs- 
rate vertreten.  Die  Tätigkeit  des  Baudirektors 
begann  mit  der  Aufstellung  des  Bauentwurfs. 
Ausgeschieden  von  dessen  Wirkungskreis  war 
die  Beschaffung  der  Fahrzeuge,  die  durch  die 
Generaldirektionsabteilung  für  Zugförderung 
und  Werkstättendienst  erfolgte.  Beim  Entwurf 
aller  Betriebsanlagen  setzte  sich  der  Bau- 
direktor mit  dem  Verkehrsdirektor  ins  Be- 
nehmen. Beide  gehörten  der  Generaldirektion 
der  Staatsbahnen  an  und  unterstanden  un- 
mittelbar dem  Präsidenten.  Im  Jahre  1901 
wurde  zunächst  zur  Durchführung  des  Baues 
der  mit  dem  Gesetz  vom  6.  Juni  1901  be- 
schlossenen neuen  Alpenbahnen  eine  dem 
Eisenbahnministerium  als  besondere  Geschäfts- 
stelle angegliederte  Eisen  bah  nbaudirektion 
errichtet.  Anfang  1910  wurde  sie  dem 
Vorstand  der  bautechnischen  Sektion  des 
Eisenbahnministeriums  unmittelbar   unterstellt. 

Die  österr.  Eisenbahnbaudirektion  hat  in 
der  Zeit  ihres  Bestandes  als  eigene  Geschäfts- 
abteilung des  Eisenbahnministerinms  1901  -  1910 
besorgt :  den  Bau  von  495  km  besonders  schwierigen 
Staatsbahnlinien  (Tauern-,  Karawanken-,  Wocheiner-, 
Karst-,  Pyhrnbahn  u.  a.)  mit  einem  Kostenauf- 
wand von  350  Mill.  K,  den  Bau  von  1081  km  vom 
Staate  unterstützter  Lokalbahnen  auf  Rechnung  der 
Konzessionäre  für  189  Mill.  K,  endlich  die  Vorarbeiten 
für  weitere  512  km  neue  Bahnen,  zusammen  2083  km. 
Diese  Arbeiten  drängten  sich  besonders  auf  die 
Jahre  1903  bis  1906  zusammen.  Im  Jahre  1904  waren 
gleichzeitig  im  Bau  517  km  und  in  Vorbereitung 
335  km.  Zur  Bewältigung  dieser  umfangreichen  und 
durch  die  großen  Alpenbahnbauten  auch  sehr 
schwierigen  Arbeiten  besaß  die  Eisenbahnbaudirek- 
tion, an  deren  Spitze  ein  Ingenieur  (Sektionschef)  als 
Eisenbahnbaudirektor  mit  zwei  Ingenieuren  (Hofräten) 
als  Stellvertreter  stand,  12  Abteilungen  und  ein  etwa 
100  Mann    zählendes  Beamten-  und  Dienerpersonal. 

Der  Baudirektion  unterstanden  (1904)  11  Bau- 
leitungen, 4  Trassierungssektionen  oder  Trassierungs- 
exposituren, 2  Bauaufsichten  (für  Lokalbahnen)  mit 
zusammen  etwa  450  Mann  Personal,  wovon  etwa 
330  Ingenieure  waren,  während  der  Rest  auf  wenige 
juristische  Beamte  und  einige  technische  Hilfskräfte, 
hauptsächlich  aber  auf  gegen  Taggeld  angestellte 
Schreib-  und  Zeichenkräfte  entfällt.  Die  Gliederung 
der  einzelnen  B.  war  die  oben  im  all- 
gemeinen dargestellte;     nur    B.    mit     sehr     langen 


Strecken  waren  in  Sektionen  geteilt,  sonst  unter- 
standen die  Losbauführungen  unmittelbar  der  B. 
Die  schwierigen  Staatsbahnbauten  wurden  sämtlich 
auf  Nachmaß  zu  Einheitspreisen  vergeben,  die 
einfacheren  Lokalbahnbauten  oft  auch  als  Pauschal- 
bauten. 

In  der  Schweiz  wurden    bis  zur  Verstaat- 
lichung der  Bundesbahnen  (Gesetz  vom  15.  Ok- 
tober 1897)  keine  Staatsbahnbauten  ausgeführt. 
Der  Baudienst  war  bei  den  ehemaligen  Privat- 
bahnen sehr  verschieden  eingerichtet.  Bei  der 
bedeutendsten  schweizerischen  Eisenbahn,  der 
Gotthardbahn,  wurde  der  Baudienst  durch  die 
Zentralleitung    in     Zürich,    die    Inspektion  in 
Bellinzona  und  durch   neun   längs  der  Strecke 
errichtete    Bausektionen  besorgt.  An  der  Spitze 
stand  ein  Oberingenieur.     Die    Zentralleitung 
umfaßte  folgende  Bureaus:     1.  Sekretariat  des 
Oberingenieurs;     2.  Zentralbureau  für  Besor- 
gung der  Dienstkorrespondenz,  Ordnung  und 
Aufbewahrung  der  Akten ;    3.  technisches  Re- 
ferat   für    den    Grunderwerb;     4.    technische 
Kontrolle    für    die    meritorische  Prüfung    der 
Voranschläge,    Berechnungen,    Bauanträge  der 
Unternehmer;    5.    Rechnungswesen;    6.  topo- 
graphische Abteilung  für  die  Herstellung  und 
Aufnahme  der  Karten,  Situations-  und  Katastral- 
pläne    und  Vervielfältigung    derselben,    Beob- 
achtung   der    Absteckungen     tind     Kontroll- 
nivellements;     7.     geologisch  -  montanistische 
Abteilung;     8.     Unterbaukonstruktionsbureau; 
9.  Tunnelbau  und  Baumaschinen;     10.  Ober- 
bau und  mechanische  Einrichtungen  der  Bahn  ; 
11.  Hochbau;    12.  Rollmaterial.  Die  Sektionen 
waren    in    4  bis  5    Baulose    eingeteilt,    deren 
Länge    je    nach    der    Bedeutung   der    Bauten 
4  bis  7  km  betrug.     Der    von    einer    Aktien- 
gesellschaft   unternommene    Bau    der    Berner 
Alpenbahn  (Lötschbergbahn)  wurde  ursprüng- 
lich   von    einem    Oberingenieur    in  Bern  ge- 
leitet,   dem    eine  nördliche  und  eine  südliche 
Tunnelsektion  und  je  eine  daran  anschließende 
Rampensektion  unterstellt  waren ;  die  Rampen- 
sektionen zerfielen  in  Baulose.  Diese  Gliederung 
wurde    später    geändert,    indem    in  Bern  eine 
technische     Direktion     (Direktor     mit     einem 
Ingenieur    und    drei  Zeichnern)    errichtet  und 
zwischen  diese  und    die  Sektionen  eine  nörd- 
liche     und      eine      südliche      B.      (1      Ober- 
ingenieur als   Vorstand)    eingeschoben  wurde. 
Den      B.      unterstanden      die      Tunnelsektion 
und      die     Rampensektion     der     betreffenden 
Seite.    Die  Rampensektionen  zerfielen  in  Bau- 
lose mit   1  Bauführer  und  2  bis  3  Aufsehern. 
Der  Baudienst  der  Bundesbahnen,  die  bisher 
an  größeren  Neubauten  außer  Bahnhöfen   nur 
den    Simplon-  und    den    Rickentunnel   ausge- 
führt   haben,    ist    folgendermaßen    geordnet: 
Der  Generaldirektion    der    Bundesbahnen  ob- 


Bauleitung.  -    Baumängel. 


19 


In  Italien  ist  durch  Gesetz 
1907  und  12.  Juli  1908  der 
Leitung  und  Überwachung  der 
für  eigene  Rechnung  des  Staates 


den  neuen  Eisenbahnen  unter  unmittelbarer 
Aufsicht  des  Ministers  für  öffentliche  Arbeiten 
der  Abteilung  XII  des  Zentraldienstes  (Neu- 
bau) zugewiesen.  Im  Jahre  1910  standen  unter 
Leitung  dieses  Amtes  2552  km  Staatsbahnen 
im  Bau,  für  die  ein  Kredit  von  757  Millionen 
Lire  bewilligt  ist. 

In  England,  das  bis  heute  nur  Privatbahnen 
besitzt,  wird  die  oberste  Leitung  des  Bau- 
dienstes einem  engineer  in  chief  übertragen, 
der  entweder  ständiger  Beamter  der  betreffen- 
den Gesellschaft  ist  und  den  Neubau  mit  den 
übrigen  Bau-  und  Unterhaltungsarbeiten  besorgt 
oder  nur  für  Neubauten  bestellt  ist  (engineer 
of  new  works).  Bei  der  in  England  seit  jeher 
am  meisten  gebräuchlichen  Vergebung  der 
Arbeiten  in  Pauschalakkord  ist  der  Baudienst 
sehr  einfach  eingerichtet.  Meist  wird  die  ganze 
Durchführung  des  Neubaues  einer  Eisenbahn 
einem  bedeutenden  und  einflußreichen  Zivil- 
ingenieur   übertragen,    der   in  seinem   Bureau 


hegt  die  Ausführung  von  Neu-  und  Ergänzungs- 
bauten, soweit  sie  nicht  den  Kreisdirektionen 
überlassen  wird.  Diese  Geschäfte  besorgt 
sonach  entweder  das  Baudepartement  der 
Generaldirektion  oder  jenes  der  zuständigen 
Kreisdirektion.  Während  der  Bau  des  Ricken- 
tunnels der  Generaldirektion  unterstellt  war, 
lag  die  Bauleitung  für  den  Simplontunnel  in 
den  Händen  eines  Oberingenieurs  in  Lausanne, 
der  der  dortigen  Kreisdirektion  I  der  schweizeri- 
schen  Bundesbahnen   untergeordnet  war. 

In  Frankreich  ist  die  Einrichtung  der  B. 
weit  verwickelter  und  durch  die  staatliche 
Einrichtung  des  Corps  des  Ingenieurs  des ponts 
et  chaussees  beeinflußt.  An  der  Spitze  der  B. 
steht  gewöhnlich  ein  inspccteur  general  oder 
ein  Ingenieur  en  chef  mit  Ingenieurs  ordinaires 
und  Ingenieurs  eleves.  Der  Streckendienst  ob- 
liegt für  Strecken  von  40  bis  50  km  (Arron- 
dissements)  den  chefs  d'arrondissemcnt,  denen 
die  chefs  de  section  und  die  conducteurs  unter- 
stehen. Die  den  chefs  de  section  zugewiesenen 
Strecken  haben  eine  Länge  von  10  bis  VI  km 
und  sind  je  nach  der  Schwierigkeit  der  Bau- 
strecke in  3  bis  4  Lose  eingeteilt.  Eine  der- 
artige B.  erfordert  wie  jede  Einrichtung  des 
Baudienstes,  die  auf  einer  Vergebung  der 
Arbeiten  auf  Nachmaß  beruht  bedeutendes 
Personal,  ermöglicht  aber  die  Aufstellung 
sämtlicher  Vorarbeiten,  Werkzeichnungen  u.s.w. 
sowie  eine  sehr  genaue  Überwachung  des 
Baues  durch  die  B. 


vom    30.  Juni 

Entwurf,    die 

Arbeiten    der 

zu  erbauen- 


alle  Vorlagen  für  das  Parlament  vorbereitet, 
die  Einzelentwürfe  aufstellt  und  die  Bau- 
arbeiten entweder  im  Wege  einer  öffentlichen 
Ausschreibung  oder  häufiger  auf  Grund  frei- 
händiger Verhandlungen  an  größere  Unter- 
nehmer vergibt  und  auch  die  Beschaffung  der 
Betriebsmittel  und  sonstigen  Ausrüstungs- 
gegenstände besorgt.  Die  Bauausführung  wird 
durch  einen  an  irgend  einem  Punkt  der  Bau- 
linie ansässigen  Oberingenieur,  dem  oft  nur 
je  ein  Stellvertreter,  Ingenieur,  Zeichner,  Se- 
kretär und  Schreiber  beigegeben  sind,  sowie 
durch  noch  einige  längs  der  Strecke  verteilte 
Streckenbeamte  (Ingenieure)  überwacht;  der 
Grunderwerb  wird  von  besonderen  Kommissären 
durchgeführt.  Die  Streckenbeamten  haben  dem 
Oberingenieur  das  Material  für  die  Bericht- 
erstattung an  den  Bauherrn  oder  dessen  Be- 
vollmächtigten (Chefingenieur)  und  für  die 
Rechnungen  zur  Auszahlung  der  Verdienst- 
beträge an  die  Unternehmer  zu   liefern. 

S.  Bauaufseher,  Bauökonomie,  Bausysteme, 
Bauvertrag. 

Literatur:  Handbuch  der  Ingenieurwissenschaften, 

I.  Teil,  I.  Band  (Bauleitung).  4.  Aufl.  Leipzig  1904. 

Bericht  der  Gotthardbahn  1876.  --  Etzel,  Orga- 
nisation des  Baudienstes  bei  der  schweizerischen 
Zentralbahn.  —  Die  Verwaltungsordnungen  und  Ge- 
schäftsanweisungen der  deutschen  (und  das  Orga- 
nisationsstatut   der   österr.)   Staatsbahn  Verwaltungen. 

v.  Enderes. 

Baulokomotiven,  beim  Bau  von  Bahnen, 
bei  Ausführung  von  Flußregulierungen  u.  s.  w. 
zur  Abbeförderung  von  Erde,  Schotter  und 
Gestein  verwendete,  meist  schmalspurige  Ten- 
derlokomotiven. Von  den  zum  Betrieb  einer 
Bahn  verwendeten  Tenderlokomotiven  unter- 
scheiden sich  die  B.  nur  durch  kräftige,  ein- 
fache Formgebung  der  Einzelteile,  insbesondere 
des  Laufwerks  und  des  Rahmenbaues. 

Sehr  oft  werden  auch  zum  Streckendienste 
nicht  mehr  geeignete  Tenderlokomotiven  als 
B.  verwendet. 

Zur  Abbeförderung  des  Ausbruchmaterials 
aus  in  Ausführung  begriffenen  Tunneln 
eignen    sich  mit    Rücksicht    auf  die  Rein- 

haltung   der    Tunnelluft  am    besten    die 

feuerlosen  Lokomotiven  (s.  d.)  nach 
System  Lamm-Franck  und  auch  solche  Loko- 
motiven, bei  denen  an  Stelle  von  Dampf  Preß- 
luft zur  Fortbewegung  dient  (s.  Preßluft- 
lokomotiven). Gölsdorf. 

Baumängel,  die  an  einem  Bauwerk  oder 
an  einer  Eisenbahnanlage  hinsichtlich  der 
Beschaffenheit  oder  der  Abmessungen  vorge- 
fundenen  Mängel   und  etwaigen   Baufehler. 

Die  Feststellung  der  B.  erfolgt  bei  der 
Abnahme  des  Baues,  der  die  für  die  Aus- 
führung  maßgebenden    Bauentwürfe     die    Be- 

2* 


20 


Baumängel.        Bauökonomt'e. 


Stimmungen  des  Bauvertrages  und  die  Ge- 
nehmigungsurkunde zugrunde  gelegt  werden. 
Die  B.  werden  durch  denjenigen  oder  zu  Lasten 
dessen  beseitigt,  dem  die  Bauausführung  über- 
tragen wurde,  also  gewöhnlich  durch  den 
Bauunternehmer  oder  auf  dessen  Kosten  durch 
den  Bauherrn;  eine  diesbezügliche  Bestimmung 
enthält  in  der  Regel  der  Bauvertrag. 

Ist  eine  Haftzeit  festgesetzt,  so  beginnt  sie 
erst  nach  völliger  Beseitigung  der  bei  der 
vorläufigen  Übernahme  des  Bauwerks  oder 
einer  Eisenbahn  vorgefundenen  B.  Die  während 
der  Haftzeit  durch  schlechte  Materialien  oder 
schlechte  Ausführung  sich  ergebenden  B.  sind 
gleichfalls  von  dem  Bauunternehmer  auf  eigene 
Kosten  zu  beheben.  Meist  wahrt  sich  auch 
der  Bauherr  das  Recht,  in  besonders  dringlichen 
Fällen  oder  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist,  die 
B.  unmittelbar  auf  Kosten  des  Unternehmers 
zu  beseitigen.  Dem  Bauunternehmer  werden 
für  die  Einhaltung  seiner  Verpflichtungen  bis 
zur  endgültigen  Abnahme  des  Baues  gewisse 
Beträge  von  der  Verdienstsumme  zurückbehalten. 
Die  endgültige  Abnahme  erfolgt  erst  nach  Be- 
hebung aller  B.  oder  nach  Abzug  eines  den 
Ausbesserungsarbeiten  entsprechenden  Pau- 
schalbetrages. 

Daneben  kann  aber  auch  dem  Bauherrn 
die  Beseitigung  von  B.  gelegentlich  der  Ab- 
nahme der  Bahn  (s.  d.)  durch  die  Staatsorgane 
(landespolizeiliche  Abnahme,  staatliche  Kollau- 
dierung)  aufgetragen  werden,  wenn  der  Bauherr 
einseitig  und  eigenmächtig  von  den  behördlich 
genehmigten  Entwürfen  abgewichen  und  die 
Bahn  nicht  im  Rahmen  der  Genehmigungs- 
urkunde  ausgeführt  ist. 

Baumschulen  (nursery  gardens ; pepinieres ; 
semenzai),  Pflanzgärten,  werden  errichtet,  um 
das  für  lebende  Einfriedungen  (Hecken),  zur 
Sicherung  von  Böschungen,  für  Gartenanlagen 
an  Bahnhofsplätzen  und  bei  Arbeiterwohnungen 
erforderliche  Pflanzenmaterial  heranzuziehen. 
Die  Anlage  von  B.  empfiehlt  sich  nicht  nur 
aus  wirtschaftlichen  Gründen,  sondern  auch 
um  ein  den  besonderen  klimatischen  und 
Bodenverhältnissen  eines  bestimmten  Gebietes 
sowie  den  Zwecken  seiner  Verwendung  gut 
entsprechendes  Pflanzenmaterial  zu  erhalten 
(vgl.  Bahnunterhaltung). 

Bauökonomie,  die  Gesamtheit  der  Grund- 
sätze, nach  denen  vorzugehen  ist,  um  mit  dem 
geringsten  Kostenaufwand  die  den  gegebenen 
wirtschaftlichen  und  örtlichen  Verhältnissen  am 
meisten  entsprechende  Bauart  und  Ausführung 
einer  Eisenbahnlinie  sicherzustellen. 

Soll  eine  wirtschaftlich  richtige  Eisenbahn- 
anlage geschaffen  werden,  so  müssen  -  -  sofern 
es  sich  nicht  um  eine  Eisenbahn  handelt,  die 


aus  staatlichen  (insbesondere  militärischen) 
Rücksichten  eine  bestimmte  Leistungsfähigkeit 
erhalten  muß  vor  dem  Bau  folgende  Vor- 
fragen gelöst  werden:  1.  Wie  groß  ist  der  zu 
erwartende  Verkehr?  2.  Ist  er  entwicklungs- 
fähig? 3.  Wie  hoch  dürften  sich  danach  die 
Beförderungs-  und  sonstigen  Einnahmen  und 
4.  wie  hoch  die  voraussichtlichen  Betriebs- 
kosten stellen? 

Die  bei  Lösung  der  Fragen  3  und  4  ge- 
wonnenen Ziffern  bilden  die  Grundlage  für 
die  Ermittlung  des  Kapitals,  das  höchstens 
aufgewendet  werden  darf,  wenn  das  Eisenbahn- 
unternehmen lebens-  und  ertragsfähig  sein  soll. 
Aufgabe  des  Ingenieurs  ist  es  sodann  zu  er- 
mitteln, ob  mit  dem  so  berechneten  Anlage- 
kapital die  Eisenbahn  hergestellt  werden  kann. 
Ist  dies  der  Fall,  so  ist  der  Bau  der  Eisenbahn 
wirtschaftlich  gerechtfertigt,  die  Eisenbahn  ist 
bauwürdig  (s.  Bauwürdigkeit). 

Unter  Rücksichtnahme  auf  den  vorhandenen 
Verkehr  und  auf  seine  etwaige  Steigerung  wird 
man  sodann  die  Art  der  Anlage  (Hauptbahn, 
Nebenbahn,  Kleinbahn,  normal-  oder  schmal- 
spurig ü.  s.  w.,  s.  Bahnarten)  feststellen  und 
die  Linie  ermitteln,  die  bei  möglichster  An- 
schmiegung an  das  Gelände  hinsichtlich  ihrer 
Richtungs-  und  Neigungsverhältnisse  die  Ab- 
wicklung des  Verkehrs  und  somit  die  Betriebs- 
kosten am   günstigsten  gestaltet. 

B.  und  Betriebsökonomie  stehen  somit  im 
innigsten  Zusammenhange  und  kann  man 
allgemein  sagen,  daß  alles,  was  die  Anlage- 
kosten verringert,  den  Betrieb  verteuert  und 
umgekehrt.  Das  Streben  nach  einem  möglichst 
niedrigen  Baukapital  darf  nicht  dazu  führen, 
die  Dauerhaftigkeit  und  Erweiterungsfähigkeit 
der  einzelnen  Bestandteile  der  Anlage  und  die 
Betriebssicherheit  zu  beeinträchtigen  sowie  die 
Betriebskosten  unverhältnismäßig  zu   erhöhen. 

Die  Anlage  muß  somit  derart  gestaltet 
werden,  daß  sie  bei  einem  geringsten  Kapitals- 
aufwand die  schon  vorhandenen  oder  in  ab- 
sehbarer Zeit  zu  erwartenden  Verkehrsbedürf- 
nisse möglichst  vollkommen  befriedigt.  Um 
dieses  Ziel  zu  erreichen,  darf  beim  Entwurf 
der  Gesamtanlage  nicht  schablonenmäßig 
vorgegangen  werden,  vielmehr  müssen  ihre 
Einzelheiten  dem  Charakter  der  zu  erbauenden 
Bahn  sowie  den  örtlichen  und  klimatischen  Ver- 
hältnissen gut  angepaßt  werden.  Sorgfalt  ist 
auch  der  Einrichtung  des  Baudienstes  (s.  Bau- 
leitung), der  Wahl  des  Bausystems  (s.  d.)  und 
der  tatsächlichen  Baudurchführung  zuzuwenden. 
Eine  unter  Beachtung  dieser  allgemeinen 
Grundsätze  hergestellte  Eisenbahn  gewährleistet 
eine  wirtschaftliche  Anlage  (s.  auch  Anlage- 
kosten, Baukosten). 


Bauökonomie.        Baupolizei. 


21 


Literatur: „Sax ,  Die  Eisenbahnen    Wien   1S79.  - 
Stern,  Die  Ökonomik  der  Lokalhahnen,  Wien  1882. 

v.  Enderes. 
Baupolizei,    der  Inbegriff    der    Befugnisse 
der  öffentlichen  Gewalt,  die  sich  auf  die  Ein- 
schränkung der  Baufreiheit  bezieht. 

Die  Rechtsgrundsätze  der  B.  sind  nur  zum 
kleinen  Teil  in  allgemeinen  Reichs-  und  Landes- 
gesetzen enthalten;  mit  Rücksicht  auf  die  Ver- 
schiedenheit der  Befugnisse  in  Stadt  und  Land 
geschieht  die  Regelung  der  B.  vielmehr  meist 
durch  Landes-  oder  Ortspolizei  Verord- 
nungen. Diese  treffen  Anordnungen  zur  Ver- 
hütung von  LJnglücksfällen,  von  Feuersgefahr, 
zur  Sicherung  des  Verkehrs,  zum  Schutze  der 
Gesundheit  der  Bewohner  und  in  neuerer 
Zeit  zuweilen  auch  zur  Wahrung  eines  gefälligen 
Aussehens  der  Bauten. 

Im  einzelnen  enthalten  sie  Vorschriften  über 
die  Schutzmaßregeln  bei  Bauausführungen, 
über  •  Baugerüste,  Bauzäune,  Sicherung  von 
Bauarbeiten,  zulässige  Bebauung  der  Grund- 
stücke nach  Maßgabe  des  genehmigten  Be- 
bauungsplans unter  Innehaltung  der  Bauflucht- 
linie, über  Baudichtigkeit,  Höhe  der  Gebäude 
und  Größe  der  Höfe,  über  die  Bebauungsart 
(geschlossene  oder  offene  Bauweise)  nach 
welcher  Bauklasse  gebaut  werden  darf,  über 
die  Einfriedigung  der  Grundstücke,  über  Vor- 
gärten, Abstand  der  Baulichkeiten  von  Nach- 
bargrenzen, Bauausführung,  Konstruktion  und 
Baustoffe,  über  Mauerstärken,  Holzfachwerkbau, 
Holzbau,  Decken,  Dachdeckung,  Treppen,  Feuer- 
stätten, Rauchrohre,  Schornsteine,  Entwässerung, 
Wasserversorgung,  Gasleitungen  u.  dgl. 

Die  Innehaltung  der  baupolizeilichen  Be- 
stimmungen wird  durch  das  Erfordernis  der 
Bauerlaubnis  (Baukonsens)  vor  der  Ausführung 
des  Baues  und  der  Bauabnahme  nach  seiner 
Vollendung  gesichert. 

In  Preußen  reicht  für  Eisenbahnen  die 
Befugnis  der  Ortspolizeibehörde  zur  Prüfung 
und  Genehmigung  baulicher  Anlagen  nur  so 
weit,  als  nicht  die  Zuständigkeit  des  §  4  des 
Gesetzes  über  Eisenbahnunternehmungen  vom 
3.  November  1838  gegeben  ist.  Sofern  bauliche 
Anlagen  durch  den  Eisenbahnbetrieb  bedingt 
werden,  was  z.  B.  bei  allen  Gleisanlagen, 
Futtermauern,  Einfriedigungen,  Schneezäunen, 
Durchlässen,  Brücken,  Straßenüber-  und -Unter- 
führungen der  Fall  ist,  kann  ein  Ortspolizei- 
genehmigungsrecht  nicht  in  krage  kommen. 
Hier  entscheidet  vielmehr  die  Landespolizei- 
behörde auf  Grund  einer  landespolizeilichen 
Prüfling. 

Unbeschadet  der  für  eine  Bahnanlage  auf 
Grund  der  landespolizeilichen  Prüfung  allgemein 
erteilten    Bauerlaubnis    wird    jedoch    die  orts- 


polizeiliche    Bauerlaubnis     im     allgemeinen 
außerdem  erforderlich 

a)  bei  allen  einzelnen  neuen  baulichen  Anlagen 
(einschließlich  Einfriedigungen),  also  beson- 
ders bei  sämtlichen  Hochbauten; 

b)  bei  bestehenden  baulichen  Anlagen  für  die 
Herstellung  und  Veränderung  von  massiven 
oder  Fachwerkwänden,  Decken,  Eisenkon- 
struktionen, Treppen,  Feuerstätten  und  ähn- 
liches. 

Mit    dem  Antrage    auf    Erteilung    der    orts- 
polizeilichen  Bauerlaubnis    sind    ein    Lageplan 
und  alle  zur  Erläuterung  des  Gebäudes  erfor- 
derlichen  Grundrisse,    Schnitte  und   Ansichten 
vorzulegen.    Über   die  Bauerlaubnis  wird    ein 
Bauschein   erteilt.  Der  Ausstellung  dieses  geht 
eine  Prüfung   des   Entwurfs    seitens   der  ( )rts- 
polizeibehörde  voran,  bei  der  der  Bauentwurf 
in  bautechnischer  und  baupolizeilicher  Hinsicht 
geprüft  wird.  Nach  Fertigstellung  des  Rohbaues 
bedürfen  alle  Gebäude  und  selbständigen  Schorn- 
steinanlagen  der  Rohbauabnahme,    die   bei 
der  Polizeibehörde    schriftlich    zu    beantragen 
ist,  sobald  der  Bau  in  seinen  Mauern,  Balken- 
lagen, Treppen  und  der  Dacheindeckung  vollendet 
ist.    Über  die  Rohbauabnahme  wird  ein  Roh- 
bauabnahmeschein ausgestellt,  in  dem  bestimmt 
wird,     wann    mit   den    inneren     und    äußeren 
Putzarbeiten  begonnen  werden    darf.    Dies  ist 
in  der  Regel  nicht  früher   als    sechs  Wochen 
vor    der  Vollendung    des   Rohbaues    zulässig. 
Gebäude,    die  zum  dauernden  Aufenthalt  von 
Menschen  bestimmte  Räume   enthalten,    unter- 
liegen ferner  der  Gebrauchsabnahme.  Nach 
vorschriftsmäßigem    Befunde    wird     über    die 
Gebrauchsabnahme    dem    Bauherrn    eine    Be- 
scheinigung Gebrauchsabnahmeschein 
behändigt.  Vorher  hat  sich  die  Polizeibehörde 
durch     Einfordern     einer     Bescheinigung     des 
Bezirksschornsteinfegermeisters     die    Überzeu- 
gung   von    der    Nutzbarkeit    der    Schornstein- 
und    Feuerungsanlagen     zu    verschaffen.    Vor 
Behändigung  des  Gebrauchabnahmescheins  darf 
ein  Gebäude    nicht    in  Benutzung  genommen 
werden. 

Die  Ortspolizeibehörde  ist  im  allgemeinen 
nicht  zuständig  für  die  Erteilung  der  Bau- 
erlaubnis zur  Errichtung  von  Anlagen,  die  durch 
die  örtliche  Lage  und  Beschaffenheit  der  Be- 
triebsstätte für  die  Besitzer  oder  Bewohner 
der  benachbarten  Grundstücke  oder  für  das 
Publikum  erhebliche  Nachteile,  Gefahren  oder 
Belästigungen  herbeiführen  können;  das  gilt 
für  Fabrikanlagen,  Brennereien,  Glashütten, 
Kalk-  und  Ziegelöfen,  Eisenwerke,  Schläch- 
tereien, Anlegung  von  Dampfkesseln  und  ähn- 
liches. Bei  diesen  ist  die  Genehmigung  der 
nach    den   Gesetzen    zuständigen    Behörde    er- 


22 


Baupolizei.   -   Baurechnung. 


forderlich;  u.  z\x.  ist  hierfür  in  Preußen  in 
erster  Instanz  der  Kreisausschuß  (Stadtausschuß), 
in  den  einem  Landkreis  angehörigen  Städten 
mit  mehr  als  10.000  Einwohnern  der  Magistrat, 
im  übrigen  der  Bezirksausschuß  zuständig; 
gegen  deren  Entscheidung  ist  binnen  14  Tagen 
Beschwerde  an  den  Handelsminister  zulässig 
(vgl.  §  16  und  24  der  Gewerbeordnung  für 
das  Deutsche  Reich  und  die  Vorschriften  zur 
Anlegung  von  Dampfkesseln  im  Reichsgesetz- 
blatt  1890,  S.   163  u.  ff.). 

Bei  Gründung  neuer  Ansiedlungen  darf 
die  Bauerlaubnis  zur  Errichtung  eines  Wohn- 
hauses nicht  vor  Erteilung  der  Ansiedlungs- 
2enehmio;uno;  gegeben  werden,  für  die  beson- 
dere  Vorschriften  gelten  (für  Preußen  vgl. 
§  13  bis  20  des  Gesetzes  vom  10.  August 
1904,  Gesetzsammlung  S.  227. 

In  Österreich  bestehen  keine  allgemeinen 
Rechtssätze  über  B.  Zur  Erlassung  von  Bau- 
polizeivorschriften (Bauordnungen)  ist  die  Ge- 
setzgebung der  einzelnen  Kronländer  zuständig. 
In  den  letzten  Jahrzehnten  wurden  fast  überall 
neue  Bauordnungen  erlassen,  die  teils  für  das 
ganze  Kronland,  teils  nur  für  einzelne  größere 
Städte  gelten  (vgl.  Bauordnung  für  Nieder- 
österreich,   Bauordnung   für   die   Stadt  Wien). 

Nach  dem  Gemeindegesetz  vom  5.  März  1 862, 
Art.  5,  gehören  die  Bau-,  Gesundheits-  und 
Feuerpolizei  sowie  die  Handhabung  der  Bau- 
ordnungen und  die  Erteilung  der  polizeilichen 
Baugenehmigung  zu  dem  selbständigen  Wir- 
kungskreise der  Gemeinden.  Für  die  Aus- 
führungen von  Bauten  auf  Bahngelände  sind 
jedoch  die  Gemeinden  nicht  zuständig.  Für 
solche  Bauten  steht  die  Erteilung  der  Bau-  und 
Benutzungskonsense  ausschließlich  dem  Eisen- 
bahnministerium zu   (s.  Baurecht). 

Literatur:  Baltz,  Preußisches  Baupolizeirecht. 
3.  Aufl.  Berlin  1905.  Bockmann,  Die  Baupolizei 
im  Gebiete  des  allgemeinen  Lanc'.rechts.  Berlin  1887.  - 
v.  Stengel,  Wörterbuch  des  deutschen  Staats-  und 
Verwaltungsrchtes.  2.  Aufl.  Tübingen  1911  (Bau- 
wesen). Bd.  1.  —  Rau,  Die  Baupolizei.  2.  Aufl. 
Karlsruhe  1894.  -  Neue  Baupolizei-Verordnung  für 
die  Vororte  von  Berlin  vom  28.  Mai  1907.  Berlin 
1907.  —  Baupolizeiordnung  für  den  Stadtkreis 
Berlin  vom  15.  Aug.  1897.  Berlin  1908.        Giese. 

Baurechnung,  rechnerische  Darstellung 
der  wirklichen  Baukosten. 

Die  B.  wird  seitens  der  bauleitenden  Organe 
aufgestellt,  einerseits  zum  Zweck  der  Ermitt- 
lung der  Leistungen  der  Unternehmer,  Akkor- 
danten,  Lieferanten  u.  s.  w.,  und  des  diesen 
zukommenden  Verdienstes,  anderseits,  um  dem 
Bauherrn,  der  Gesellschaft  oder  auch  den 
staatlichen  Behörden  einen  Beleg  über  die 
ordnungsmäßige  Verwendung  der  für  die  be- 
treffenden Bauten  ausgeworfenen  Mittel  zu 
liefern. 


Die  B.  kann  sehr  einfach  und  rasch  auf- 
gestellt werden,  wenn  die  gesamten  Arbeiten  und 
Lieferungen  an  einen  Unternehmer  im  Pauschal- 
akkord übertragen  wurden;  sie  wird  umständ- 
licher, wenn  die  Ausführung  durch  einen  oder 
mehrere  Unternehmer  oder  Lieferanten  erfolgt 
oder  die  B.  auf  Grund  der  tatsächlichen  Lei- 
stungen nach  vereinbarten  Einzelpreisen  auf- 
gestellt werden  muß;  sie  wird  am  umfang- 
reichsten beim  Regiebau  sein,  wenn  nicht  allein 
die  Auslagen  für  Löhne  und  Baumaterialien, 
Entschädigungen  u.  s.  w.  nachgewiesen,  sondern 
die  Kosten  auch  noch  auf  die  einzelnen  Arbeits- 
gattungen  richtig  verteilt  werden  sollen. 

In  die  B.  dürfen  nur  Leistungen  oder  Aus- 
lagen aufgenommen  werden,  die  zu  den  eigent- 
lichen Baukosten  (s.  d.)  gehören,  also  bei  Ab- 
rechnung des  Neubaues  einer  ganzen  Eisen- 
bahn nur  die  Kosten  der  Zentral-  und  Bau- 
leitung, des  Grunderwerbs,  der  Erdarbeiten, 
der  Einfriedigungen,  Kunst-,  Tunnel-,  Ufer- 
schutz-, Straßen-  und  Wegebauten,  des  Ober- 
baues, der  Anlagen  zur  Sicherung  des  Be- 
triebs, der  Ausrüstungsgegenstände  und  der 
Betriebsmittel,  die  Bauzinsen  und  Betriebs- 
vorauslagen, nicht  aber  die  Kosten  für  die 
Geldbeschaffung. 

Eine  solche  B.  setzt  sich  aus  einer  Reihe 
oft  umfangreicher  Einzelabrechnungen  zu- 
sammen, deren  Grundlagen  die  Bau-  und 
Lieferungsverträge  mit  Anlagen  (Preisverzeich- 
nisse, Verdingungshefte,  Zeichnungen  u.  dgl.), 
Kaufverträge,  Aufschreibungen  und  Aufmes- 
sungen bilden. 

Für  die  Berechnung  der  wirklich  geleisteten 
Bauarbeiten  sind  die  wichtigsten  Unterlagen  die 
Abrechnungsquerprofile,  die  Ausführungszeich- 
nungen der  Kunstbauten,  Hochbauten  u.  s.  w.; 
hiernach  werden  die  Massenermittlungen  und 
die  Baubücher  (s.  d.)  aufgestellt  und  im  Be- 
nehmen mit  dem  Unternehmer  oder  Liefe- 
ranten die  einzelnen  Arbeiten  und  Leistungen 
ermittelt.  Diese  teils  zeichnerischen,  teils  schrift- 
lichen Unterlagen,  deren  Richtigkeit  von  den 
Unternehmern  und  Lieferanten  anzuerkennen 
ist,  sind  der  B.  beizulegen,  damit  die  Möglich- 
keit vorhanden  ist,  auch  die  Massenberech- 
nungen zu  prüfen.  Von  der  Aufstellung  eigener 
Pläne  soll  nur  dann  Abstand  genommen 
werden,  wenn  es  sich  um  kleinere  oder  durch 
Pläne  nur  schwer  darstellbare  Leistungen 
handelt,  wie  z.  B.  kleinere  unregelmäßige  Bau- 
teile, unregelmäßige  Steinwürfe,  Pfahlbauten 
bei  Gründungen  und  Schutzbauten,  Einfrie- 
digungen, Flechtwerke,  Pflanzungen  u.s.w.  Der- 
artige Bauten,  wie  überhaupt  kleinere  Neben- 
arbeiten werden  auf  Grund  von  Skizzen  so- 
fort*im  Baubuch  abgerechnet,    wobei  an  Stelle 


Baurechnung.  -   Baurecht. 


23 


der  Pläne  in  der  Regel  Tabellen  treten.  In 
solchen  Fällen  verweist  die  B.  auf  das  Bau- 
buch. 

Umfangreiche  und  eingehende  B.  dienen 
meist  nur  zur  Abrechnung  mit  den  Unter- 
nehmern und  Lieferanten;  dem  Verwaltungs- 
oder Aufsichtsrat  oder  den  staatlichen  Zentral- 
stellen werden  die  B.  in  Form  von  Auszügen 
vorgelegt.  Diese  Stellen  sind  jedoch  berechtigt, 
sich  von  der  Richtigkeit  der  ihnen  erstatteten 
Vorlagen  durch  Einsichtnahme  in  die  ge- 
samte B.  und  deren  Unterlagen  zu  überzeugen. 

Bei  Staatsbahnbauten  erfolgt  die  endgültige 
Genehmigung  der  B.  durch  die  zuständigen 
Ministerien  nach  vorheriger  Prüfung  durch 
die  obersten  Rechnungsstellen  (in  Preußen 
Oberrechnungskammer,  in  Österreich  Oberster 
Rechnungshof);  bei  Privatbahnbauten,  die  keine 
staatliche  Beihilfe  genießen  und  in  deren  Ge- 
nehmigungsurkunden  nicht  anderes  bestimmt 
ist,  durch  den  Verwaltungsrat  oder  die  General- 
versammlung. 

Die  äußere  Anordnung  der  B.  richtet  sich 
nach  den  in  vielen  Ländern  einheitlich  (so- 
wohl für  Staats-  als  auch  Privatbahnen)  auf- 
gestellten Rechnungsschemen,  im  Deutschen 
Reiche  nach  dem  Normalbuchungsformular 
für    die    Eisenbahnen    Deutschlands. 

r.  Endcres. 

Baurecht  in  Fisenbahnsachen,  der  Inbegriff 
der  beim  Eisenbahnbaue  zu  beachtenden 
materiellrechtlichen  und  formellen  Vorschriften. 

A.  Materielles  Eisen  bahn  bau  recht. 

Seine  Normen  sind  im  wesentlichen,  wie  sich 
aus  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Eisen- 
bahnen erklärt,  auf  Privateisenbahnen  zu- 
geschnitten. Auf  Staatsbahnen  finden  sie,  soweit 
hierdurch  Rechte  Dritter  begründet  oder  ge- 
schützt werden,  Anwendung;  die  Vorschriften 
der  Fisenbahngesetze  über  die  Stellung  und  die 
Tätigkeit  der  Staatsbehörden  beim  Eisenbahn- 
baue sind  hingegen  bei  den  Staatsbahnen  nicht 
als  die  Staatsverwaltung  zwingende  Rechts- 
normen, wohl  aber,  mit  den  durch  die  Organi- 
sationsvorschriften für  die  Staatseisenbahn- 
verwaltung  gegebenen  Änderungen  und  Er- 
gänzungen, als  Verwaltungsnormen  in  Geltung. 

Die  Normen  des  B.  setzen  fest,  welche  bau- 
lichen Anforderungen  im  Interesse  der  Sicher- 
heit und  Ordnung  des  Verkehres  an  die 
Eisenbahnen  zu  stellen  sind,  inwieweit  und 
in  welcher  Weise  beim  Bau  einer  Eisen- 
bahn öffentlichen  Bedürfnissen  und  privaten 
Rechten  Rechnung  zu  tragen  ist,  insbesondere, 
auf  welche  Weise  eine  Ausgleichung  der  bei 
dein  Eisenbahnbau  sich  ergebenden  Kol- 
lisionen von  Rechten  und  Interessen  statt- 
zufinden  habe 


Der  Charakter  des  B.  wird  dadurch  be- 
stimmt, daß  es  sich  beim  Eisenbahnbau  um 
die  Befriedigung  öffentlicher  Verkehrszwecke 
handelt,  die  mit  den  wichtigsten  staat- 
lichen und  volkswirtschaftlichen  Interessen 
in  engstem  Zusammenhange  stehen.  Es  muß 
daher  der  Staatsverwaltung  auf  die  Festsetzung 
des  Bauplanes  im  allgemeinen  und  in  seinen 
Einzelheiten  ein  entscheidender  Einfluß  ge- 
sichert sein;  darum  steht  dem  B.  des  Eisen- 
bahnunternehmers  die  Baupflicht  zur  Seite; 
darum  wird  aber  auch  das  B.  des  Eisenbahn- 
bauunternehmers mit  der  Kraft  ausgestattet, 
Widerstände  einzelner  durch  die  Enteignung 
zu  überwinden;  selbst  eine  voraussehbare 
oder  eingetretene  Schädigung  privater  Rechts- 
kreise ha_t  nicht  das  Verbot  des  Baues  zur 
Folge,  sondern  zieht  nur  die  Auflage  von 
Vorkehrungen  zur  Vermeidung  oder  tunlichsten 
Herabminderung  nachteiliger  Einflüsse  auf  die 
Umgebung  und  die  Verpflichtung  zur  Schaden- 
vergütung nach  sich. 

Die  überragende  Bedeutungder  Eisenbahn  läßt 
es  berechtigt  erscheinen,  bei  der  dem  Ermessen 
der  entscheidenden  Behörden  vorbehaltenen  Ab- 
wägung widerstreitender  öffentlicher  Rück- 
sichten andere  sonst  berechtigte  Interessen 
in  den  Hintergrund  zu  stellen,  während 
anderseits  wiederum  die  vom  Bau  der  Eisen- 
bahn mitberührten  öffentlichen  Interessen 
hierbei  kräftiger  zur  Geltung  gelangen  können. 
Behufs  Erzielung  der  Einheitlichkeit  der  Eisen- 
bahnanlage und  des  Eisenbahnbetriebs  löst 
sich  die  Verhandlung  über  Eisenbahnentwürfe 
regelrecht  nicht  in  eine  Reihe  von  Einzel- 
verhandlungen über  die  verschiedenen  Rechts- 
gebieten (Wasser-,  Straßen-,  Berg-,  Bau-,  Eisen- 
bahnrecht)  zugehörigen  Fragen  auf;  es  werden 
vielmehr  alle  einschlägigen  Fragen  in  einem 
einheitlichen  Verfahren  vereinigt,  gemein- 
sam erörtert  und  in  einer  über  den  vor- 
liegenden Entwurf  als  Ganzes  zumeist  unmittel- 
bar von  der  höchsten  Instanz  (Preußen: 
Minister  der  öffentl.  Arbeiten;  §  4,  Eis.-Ges. 
-  Osterreich:  Eisenbahnministerium;  §19  der 
Bauverordnung.  Schweiz:  Bundesrat;  Art.  14, 
Eis.-Ges.  Frankreich:  Minister  der  öffentl. 

Arbeiten;  Art.  3,9,  14  des  Cahier  des  charges) 
ergehenden  Gesamtentscheidung  zur  Lösung 
gebracht. 

In  dieser  Gesamtverhandlung  und  Ge- 
samtentscheidung wird  der  staatliche  Einfluß 
auf  den  Eisenbahnbau  in  allen  Richtungen 
zusammengefaßt,  und  die  Zuständigkeit  an- 
derer Behörden,  denen  sonst  die  Wahrnehmung 
bestimmter  öffentlicher  oder  polizeilicher  Inter- 
essen anvertraut  ist,  geht  auf  die  entschei- 
dende Zentralstelle  über.  Die  Tätigkeit  der  Be- 


24 


Baurecht. 


norden,  in  deren  Zuständigkeit  sonst  vermöge 
ihrer  allgemeinen  Stellung  die  Prüfling  ein- 
zelner Teile  der  Bahnanlage  fallen  würde,  be- 
schränkt  sich  auf  Mitwirkung  und  Begut- 
achtung. Nur  in  Einzelheiten  (z.  B.  Hoch- 
bauten, wasserrechtliche,  gewerbliche  Anlagen) 
bleiben  nach  manchen  Gesetzen  die  sonst 
zuständigen  Sonderbehörden  neben  der 
Plangenehmigungsstelle  selbständig  zur  Ent- 
scheidung berufen. 

I.  Einfluß  öffentlicher  Interessen 
beim  Bahn  bau.  Die  Notwendigkeit  der  Bau- 
genehmigung für  jeden  Eisenbahnbau  gibt 
den  Behörden  die  Möglichkeit,  die  aus  öffent- 
lichen Rücksichten  zu  stellenden  Anforderungen, 
soweit  dies  nicht  schon  in  den  Konzessions- 
bedingungen geschah,  anläßlich  der  Bauge- 
nehmigung auch  dort  näher  festzustellen,  wo 
besondere  Normen  hierüber  nicht  bestehen 
und,  wie  z.  B.  im  preußischen  Rechte,  nur 
im  allgemeinen  die  Wahrnehmung  öffent- 
licher Interessen  vorgeschrieben  ist.  (In  Preußen 
ist  §  4  des  Eisenbahngesetzes,  der  dem 
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  „die  Geneh- 
migung der  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen 
Durchführung  durch  alle  Zwischenpunkte  vor- 
behält und  ebenso  die  Konstruktion  sowohl  der 
Bahn  als  auch  der  anzuwendenden  Fahrzeuge  an 
diese  Genehmigung  bindet",  die  einzige  gesetz- 
liche Regelung  der  Verhältnisse  des  Eisenbahn- 
baues zu  den  übrigen  polizeilichen  Interessen, 
besondere  Gesetzesnormen  fehlen  hierüber  gänz- 
lich; der  Schwerpunkt  des  B.  liegt  daher 
gänzlich  in  der  Handhabung  dieses  Geneh- 
migungsrechtes durch  den  Minister). 

Die  Abwägung  widerstreitender  Interessen 
gegeneinander  und  die  Unterordnung  der 
minder  wichtigen  Rücksichten  unter  wichtigere 
öffentliche  Zwecke  ist,  soweit  nicht  zwingende 
gesetzliche  Bestimmungen  gegeben  sind,  eine 
Aufgabe  des  freien  Ermessens  der  Behörden 
(vgl.  Erl.  d.  preuß.  Min.  d.  öff.  Arbeiten,  betr. 
Ausgleich  von  Meinungsverschiedenheiten 
zwischen  Eisenbahn-  und  Ortspolizeibehörden 
bei  Wahrung  öffentlicher  Interessen  vom  1 8.  Nov. 
1897   und  3.  Dez.  1902). 

Diese  für  das  Eisenbahnbauverfahren  kenn- 
zeichnende Vereinigung  der  staatlichen  Ein- 
wirkung auf  die  Anlage  der  Bahn  in  einer 
Hand  kehrt  in  der  Gesetzgebung  der  ver- 
schiedensten Staaten    wieder. 

1.  In  erster  Reihe  stehen  beim  Bau  der 
Eisenbahn  die  öffentlichen  Verkehrsinter- 
essen, welche  die  größtmögliche  wirtschaft- 
liche Leistungsfähigkeit  der  Eisenbahn  bei 
weitestgehender  Betriebssicherheit  fordern. 

Hierüber  sind  eingehende  Vorschriften  in 
Verordnungen    und    Normalien    eeeeben    und 


bestehen  in  einzelnen  Punkten  (Spurweite  der 
Bahngleise,  Bauart  des  rollenden  Materials  u.s.  w.) 
internationale  Vereinbarungen  (Berner  Über- 
einkommen über  die  technische  Einheit  der 
Eisenbahnen  vom    15.  Mai   1886). 

Die  notwendige  Einheitlichkeit  des  Bahnnetzes 
erfordert  insbesondere,  daß,  abgesehen  von 
kleinen,  örtlichen  Bedürfnissen  dienenden 
Bahnen  oder  Schleppgleisen,  die  einzelnen  Eisen- 
bahnen untereinander  in  einer  den  Übergang  der 
Fahrzeuge  ermöglichenden  Verbindung  stehen. 
Bei  Anlage  einer  neuen  Bahn  muß  demnach 
für  den  Anschluß  an  die  bestehenden  Bahnen 
Sorge  getragen  werden.  Der  neuen  Eisenbahn 
können  die  hierzu  erforderlichen  Maßnahmen 
bereits  im  allgemeinen  durch  die  Konzessions- 
urkunde und  dann  im  einzelnen  als  Bedin- 
gungen des  Baukonsenses  auferlegt  werden. 
Bestehenden  Eisenbahnen  ist,  unbeschadet  be- 
sonderer Bestimmungen  in  den  Konzessions- 
urkunden, die  häufig  die  Bedingungen 
des  Anschlusses,  insbesondere  von  Lokal- 
bahnen regeln,  die  Gestattung  des  Anschlusses 
zur  Pflicht  gemacht  (vgl.  z.B.  Art.  41,  Abs.  2, 
der  deutschen  Reichsverfassung;  §  45  des 
preuß.  Eis.-Ges.;  §  10g  des  österr.  Eis.-Konz.- 
Ges.;  Art.  30  des  Schweiz.  Eis.-Ges.;  Art.  61 
des  franz.  Cahier  des  charges). 

2.  Einfluß  militärischer  Interessen  auf 
den  Eisenbahnbau.  Militärische  Interessen 
können  durch  den  Bau  von  Eisenbahnen  ge- 
stört und  gefördert  werden. 

a)  Positive  Bestimmungen  für  den  ersteren 
Fall  sind  gegeben  durch  die  Vorschriften 
über  Bauten  im  Festungsbereich  und  in  der 
Nähe  von  militärischen  Pulvermagazinen 
(Deutsch.  Reichsges.  vom  21.  Dez.  1871; 
Ost.  Direktiven  über  Bauten  im  Festungs- 
rayon vom  21.  Dez.  1859,  in  der  Nähe  von 
Pulvermagazinen  vom  28.  April  184S  und 
7.  Juli    1876). 

b)  Im  übrigen  ist  regelrecht  die  Geltend- 
machung militärischer  Interessen  in  den  Ge- 
setzen nur  im  allgemeinen  vorgeschrieben 
(Art.  41  und  47  der  deutschen  Reichsverf.),  im 
besonderen  aber  auf  die  Berücksichtigung  in  den 
Bedingungen  der  Konzessionserteilung  oder 
des  Baukonsenses  angewiesen.  Zu  diesem 
Zwecke  ist  überall  der  Militärverwaltung  die 
Teilnahme  an  den  behördlichen  Verhand- 
lungen und  die  Mitwirkung  bei  der  Ver- 
leihung von  Eisenbahnkonzessionen  sowie  bei 
der    Erteilung     des    Baukonsenses     gesichert. 

3.  Einfluß  wegepolizeilicher  Interessen. 
Die  Eisenbahnanlage  wirkt  auf  die  öffent- 
lichen Verkehrswege  (Straßen,  Wege  u.  s.  w.) 
in  verschiedener  Weise  zurück;  sie  macht  die 
Herstellung     neuer    Plätze     und    Wege     not- 


Bau  recht. 


25 


wendig;  anderseits  werden  öffentliche  Wege 
durch  den  Bahnbau  geändert,  ihre  Auflassung 
und  Ersetzung  wird  erforderlich;  endlich 
können  bestehende  Straßen  für  die  Eisenbahn- 
anlage benutzt  werden. 

a)  Bau  und  Erhaltung  von  Zufahrtsstraßen 
zu  Eisenbahnstationen.  Hierüber  bestehen  in 
Österreich  Gesetze,  deren  wesentlicher  Inhalt 
sich  in  folgendem  zusammenfassen  läßt  (siehe 
auch  Art.  Zufahrtsstraßen). 

Als  Eisenbahnzufahrtsstraßen  sind  jene 
öffentlichen  Straßen  anzusehen,  die  die 
Verbindung  der  Bahnhöfe  (Haltestellen)  mit 
dem  nächsterreichbaren  öffentlichen  Verkehrs- 
wege oder  mit  dem  nächstgelegenen  be- 
wohnten Orte  vermitteln.  Bahnhofvorplätze 
werden  als  Bestandteile  der  betreffenden  Eisen- 
bahn betrachtet  und  in  die  Zufahrtsstraßen 
nicht  einbezogen.  Die  Herstellung  der  Eisen- 
bahnzufahrtsstraßen,  nicht  auch  weiterer  Ver- 
bindungen zur  Eisenbahnstation,  wenn  bereits 
eine  Eisenbahnzufahrtsstraße  besteht,  erfolgt 
im  Konkurrenzwege,  wobei  die  Eisenbahn- 
verwaltungen mit  einem  Kostenteile,  regelmäßig 
mit  einem  Drittel  der  Bau-  und  Erhaltungs- 
kosten belastet  werden.  Teilnehmer  an  der 
Konkurrenz  sind  überdies  die  berührten  Ge- 
meinden, Bezirke,  allenfalls  Privatinteressenten, 
denen  die  Zufahrtsstraßen  besondere  Vorteile 
bieten.  Die  Konkurrenzverhandlung  wird  in  der 
Regel  in  das  Planfeststellungsverfahren  für 
die  Eisenbahn  selbst  einbezogen. 

In  Preußen,  in  der  Schweiz  und  in 
Frankreich  fehlt  es  an  gesetzlichen  Normen 
über  die  Herstellung  von  Zufahrtsstraßen.  Die 
Frage  wird  im  Rahmen  der  Verhandlung  und 
Entscheidung  über  den  Eisenbahnbauplan  im 
ganzen  geregelt.  In  Italien  sind  die  Eisen- 
bahnen zur  Herstellung  und  Erhaltung  der 
Zufahrtsstraßen  nicht  verpflichtet. 

b)  Für  die  Verlegung,  Änderung  und  Ein- 
ziehung von  Wegen  anläßlich  des  Baues 
von  Eisenbahnen  gilt  im  allgemeinen  der 
Grundsatz,  daß  die  Eisenbahnunterneh- 
mungen verpflichtet  sind,  für  den  gestörten 
Verkehrsweg  vollständigen  Ersatz  zu  schaffen 
und  die  Mehrkosten  der  Unterhaltung  (für 
besondere,  früher  nicht  vorhanden  gewesene 
Bauten  die  vollen  Kosten  der  Herstellung  und 
Erhaltung)  zu  tragen  (vgl.  z.  B.  §  10c  des  öst. 
Eis.-Konz.-Ges.;  die  bei  Fritsch,  Die  Eisen- 
bahnen. Berlin  1906,  S.  53,  abgedruckte  Zu- 
sammenstellung). 

c)  Endlich  können  die  öffentlichen  Wege 
bei  der  Eisenbahnanlage  insofern  in  Betracht 
kommen,  als  sie  für  die  Eisenbahn  benützt 
werden.  Hierbei  ist  zu  unterscheiden  zwischen 
Kreuzungen   und   Benützung    des    öffentlichen 


Weges  als  Bahnkörper.  Erstere  werden  im 
Rahmen  des  Eisenbahnbauplanes  (Detail- 
projektes) von  der  zuständigen  Behörde 
gegen  entsprechende  Vorkehrungen  zum 
Schutze  und  zur  Entschädigung  der  Anrainer 
genehmigt  (vgl.  §  10c  des  öst.  Eis.-Konz.-Ges.); 
letztere  bedürfen  überdies  der  Zustimmung 
oder  Enteignung  des  Wegeeigentüineis;  für 
Bahnen  niederer  Ordnung  ist  häufig  in  dm 
betreffenden  Gesetzen  die  Benützung  öffent- 
licher Wege  als  Bahnkörper  ex  lege  gestattet 
(das  öst.  Lokalbahngesetz  vom  S.August  1910, 
R.  G.  B.  Nr.  149,  Art.  XV;  Frankreich:  Art.  10 
bis  14  des  Cahier  des  charges,  Art.  20,  )4 
des  Ges.  vom    11.  Juni    1880). 

In  der  Regel  bestehen  eingehende  technische 
Vorschriften  über  Straßenbau  aus  Anlaß  der 
Anlage  von  Eisenbahnen. 

4.  Einfluß  der  wasser polizeilichen 
Interessen. 

Die  Kreuzung  öffentlicher  Wasserläufe  durch 
Eisenbahnen  (mittels  Brücken  oder  Tunneln), 
ebenso  wie  die  Verlegung  von  Flußläufen, 
die  Aufführung  von  Uferschutzbauten,  Deichen 
und  Dämmen  beeinflussen  wasserpolizeiliche 
Interessen;  einer  besonderen  wasserrechtlichen 
Bewilligung  bedürfen  sie  in  der  Regel  nicht; 
diese  wird,  soweit  diese  Anlagen  Bestandteile 
der  Eisenbahn  sind,  im  Rahmen  der  Ge- 
nehmigung des  Eisenbahnbauplanes  von  der 
hierzu  berufenen  Stelle  aus  erteilt  (§  158  des 
preuß.  Zuständigkeitsgesetzes,  §  19  der  öst. 
Bauverordnung).  Hingegen  bedürfen  Wasser- 
entnahmen sowie  die  Wasserkraftanlagen  für 
Eisenbahnzwecke  besonderer  wasserrechtlicher 
Verhandlung  und  Bewilligung  durch  die  nach 
dem  Wasserrecht  zuständige  Behörde. 

5.  Einfluß  baupolizeilicher  Inter- 
essen. 

Im  allgemeinen  wird  die  besondere  bau- 
polizeiliche Genehmigung  durch  jene  des 
Eisenbahnbauplanes  ersetzt.  In  den  Bau- 
gesetzen und  Bauordnungen  ist  in  der  Regel 
eine  Befreiung  der  Eisenbahnbauten  von  deren 
Geltung  und  der  Hinweis  auf  die  besonderen 
Vorschriften  der  Eisenbahngesetze  enthalten. 
Auch  wird  den  Eisenbahnen  ein  entsprechen- 
der Einfluß  auf  die  Festlegung  des  Bebauungs- 
planes (Lageplanes)  gewahrt  (s.  Baupolizei). 

6.  Der  Einfluß  der  Feuerpolizei  auf  die 
Eisenbahnanlagen  äußert  sich  in  den  Bestim- 
mungen über  die  feuersicheren  Herstellungen 
an  Bauten  im  Feuerrayon  der  Bahn  anläß- 
lich der  Neuherstellung  von  Eisenbahnen 
(Inhalt  dieser  Verpflichtung  ist  nicht  eine  be- 
stimmte Herstellung,  sondern  der  Feuerschutz, 
daher  die  Verpflichtung  so  lange  und  nur 
so  lange  währt,  als  Feuersgefahr  besteht)   und 


26 


Bau  recht. 


in  [den  Verpflichtungen  der  Anrainer  in  der 
Feuerzone  bestehender  Bahnen.  Bei  Bau- 
führungen  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen  ist 
hiernach  der  Eisenbahnaufsichtsbehörde  der 
entsprechende  Einfluß  gewahrt. 

Besondere  Vorschriften  gelten  auch  für  die 
Anlage  von  Sprengnhttelmagazinen,  von 
Pulvermagazinen,  von  Schießstätten  und  Stein- 
brüchen, für  die  Lagerung  feuergefährlicher 
Stoffe  und  für  die  Beschränkung  der  Wald- 
wirtschaft in  der  Nähe  der  Eisenbahn,  so 
insbesondere  für  die  Anlage  von  Forstschutz- 
streifen und  die  Bannlegung  von  Wäldern  im 
erforderlichen  Umfange. 

II.  Einfluß  privater  Interessen  auf 
den  Eisen  bahn  bau. 

Der  Schutz  der  Privatinteressen  beim  Eisen- 
bahnbau ist  entweder  ein  präventiver  oder  ein 
repressiver.  Dem  präventiven  Schutze 
auch  des  Privateigentums  dienen  mittelbar 
die  aus  baupolizeilichen,  feuerpolizei- 
lichen u.  s.  w.  Rücksichten  bei  der  Bauge- 
nehmigung oder  auch  nach  dieser  getroffenen 
Anordnungen;  auf  die  Vermeidung  von  Schädi- 
gungen der  privaten  Vermögensinteressen 
wird  auch  im  Enteignungsrecht  für  Eisen- 
bahnen dem  Zwecke  entsprechend  Rücksicht  ge- 
nommen. Daneben  sind  vielfach  ausdrückliche 
Bestimmungen  in  den  Eisenbahngesetzen  ge- 
troffen, deren  Inhalt  dahin  geht,  daß  die  Eisen- 
bahnunternehmungen Vorkehrungen  zu  treffen 
haben,  damit  die  angrenzenden  Grundstücke, 
Gebäude  u.  s.  w.  keinen  Schaden  leiden  und 
gegen  Gefahren  und  Nachteile  in  Benützung 
ihrer  Grundstücke  gesichert  werden  (§  14  des 
preuß.  Eis.-Ges.;  §  10b  des  öst.  Eis.-Konz.- 
Ges.). 

Die  zur  Schadensverhütung  notwendigen 
Vorkehrungen  können  in  Einrichtungen  an 
der  Eisenbahn  selbst  bestehen,  z.  B.  Dämme, 
Gräben  am  Bahnkörper,  Rauchverzehrungs- 
apparate  der  Lokomotiven;  sie  können  aber 
auch  an  dem  gefährdeten  Objekte  an- 
zubringen sein  (z.  B.  an  Fernsprech-  und 
Telegraphenanlagen  anzubringende  geerdete 
Schlingen  und  Drähte,  Abschmelzvorrich- 
tungen zum  Schutze  gegen  die  Kontakt- 
gefahren der  Schwachstromdrähte  mit  den 
Leitungen  elektrischer  Eisenbahnen).  In  letzte- 
rem Falle  muß  erforderlichenfalls  die  Duldung 
der  Anbringung  im  Enteignungswege  er- 
zwungen werden.  Die  Verpflichtung  zur 
Schadensverhütung  kann  naturgemäß  nicht  die 
unbedingte  Verhinderung  jeder  nachteiligen 
Wirkung  auf  die  Umgebung  zum  Inhalte  haben, 
sondern  sich  nur  darauf  erstrecken,  daß  die 
Eisenbahn  alle  technischen  Möglichkeiten  der 
Schadensverhütung  ausnutze,  jedoch    nicht   so 


weit,  daß  damit  der  erste  Zweck  der  Eisen- 
bahn -  ihr  Betrieb  in  technisch  und  wirt- 
schaftlich zweckmäßiger  Weise  in  Frage 
gestellt  werde.  Die  aufgewendeten  Kosten 
müssen  auch  in  einem  angemessenen  Ver- 
hältnisse zu  den  Interessen  stehen,  die  gewahrt 
werden  sollen. 

In  zweiter  Linie  steht  dann,  wenn  Nachteile 
durch  zweckmäßige  Schutzmaßnahmen  nicht 
abwendbar  sind  oder  trotz  der  angewendeten 
Vorsichten  doch  eine  Benachteiligung  der 
Anrainer  eintritt,  die  Ersatzpflicht  der  Eisen- 
bahn für  verursachten  Sachschaden.  Ob 
diese  Verpflichtung  der  Eisenbahnunter- 
nehmungen zur  Schadensverhütung  und 
Schadensvergütung  bloß  gegenüber  der 
Staatsverwaltung  bestehe  (wie  der  Wort- 
laut der  angeführten  Bestimmungen  vermuten 
läßt)  oder  auch  den  Anrainern  hierauf 
gegenüber  der  Eisenbahn  ein  subjektives 
(öffentliches)  Recht  hierauf  zustehe,  ferner, 
wieweit  diese  Bestimmungen  eine  über  die 
Normen  des  Zivilrechts  hinausgehende  Haftung 
des  Bahnunternehmens  begründen,  ist  in 
Theorie  und  Rechtsprechung  verschieden  be- 
antwortet worden.  Der  Inhalt  dieser  Pflicht 
ist  der  Schutz  der  Anrainer  gegen  die  schädi- 
genden Einflüsse  der  Eisenbahn,  so  lange 
diese  bestehen  oder  zu  gewärtigen  sind.  Mit 
dem  Wegfall  der  Gefährdung,  z.  B.  durch 
Verbesserung  der  Technik  des  Betriebs,  fällt 
auch  der  Rechtsanspruch  der  Anrainer  und 
die  Verpflichtung  der  Eisenbahn  weg,  die 
Schtitzvorkehrungen  weiter  aufrecht  zu  er- 
halten (sofern  diese  in  Einrichtungen  an  den 
gefährdeten  Anlagen  selbst  bestanden,  muß 
in  diesem  Falle  eine  Rückversetzung  in  den 
Zustand  vor  deren  Anbringung  erfolgen). 

Einen  rechtlich  anderen  Charakter  hat  die 
der  Eisenbahn  durch  die  Eisenbahnpolizei- 
vorschriften  auferlegte  Pflicht  zur  Schadens- 
verhütung.  Sie  ist  sicherheitspolizeilicher  Natur, 
ihre    Ausübung    erfolgt    durch    Polizeibefehle. 

Besondere  Regelung  hat  der  Schutz  des 
Berowerkeioentums  gegen  Schädigungen  durch 
die  Eisenbahn  (und  umgekehrt)  erfahren  (s. 
Bergbaubeschränkungen). 

B.  Formelles  Eisenbahnbaurecht. 

Das  formelle  Baurecht  (Bauverfahren) 
umfaßt  die  behördliche  Planfeststellung,  Bau- 
genehmigung und  C'berprüfung  der  planmäßi- 
gen Ausführung  der  Bahnanlage. 

Sehr  ausführliche  Vorschriften  und  eine 
übersichtliche  Gliederung  des  Bauverfahrens 
findet  sich  im  österreichischen  B.,  das 
darum  der  folgenden  Darstellung  zunächst 
zu  gründe  i^ele^t  werden  soll 


Baurecht. 


27 


Das  österreichische  Verfahren  .  zur  Plan- 
feststellung hei  der  Herstellung  von  Haupt- 
hahnen gliedert  sich  in  drei  Hauptteile:  Die 
Trassenre vision,  die  Station sk omni ission 
und  die  politische  Begehung.  Es  wird  ab- 
geschlossen durch  die  Erteilung  des  Bau- 
konsenses und  des  Benutzungskonsenses. 

Die  Trassenrevision  hat  die  Aufgabe, 
den  Hauptzug  der  Eisenbahn  festzulegen  und 
hierbei  die  administrativen,  kommerziellen  und 
ökonomischen  Rücksichten  zu  prüfen,  die 
für  eine  bestimmte  Linie  oder  die  Auswahl 
aus  vorliegenden  Varianten  sprechen,  wobei 
auch  die  Interessen  und  erworbenen  Rechte 
bestehender  Transportanstalten  in  Erwägung 
zu  ziehen  sind.  Zur  Vorbereitung  der  Trassen- 
revision wird  dem  Eisenbahnministerium  das 
sogenannte  Generalprojekt  (§  2,  Ministerial- 
verordnung  vom  25.  Januar  1S7Q),  vorgelegt 
und  nach  vorläufiger  Prüfung  durch  das  ge- 
nannte Ministerium  der  politischen  Landes- 
behörde übermittelt.  Gleichstücke  der  wichtig- 
sten technischen  Behelfe,  insbesondere  auch 
des  technischen  Berichtes,  der  die  Be- 
gründung und  Erläuterung  des  Entwurfes  ent- 
hält, werden  am  Sitze  der  politischen  Behörde 
1.  Instanz  S  Tage  lang  zur  allgemeinen  Ein- 
sicht ausgelegt.  Ort  und  Zeit  der  Einsicht- 
nahme ist  von  den  Vorständen  der  von  der 
Bahn  berührten  Gemeinden  zu  verlautbaren. 
Den  Interessenten  steht  es  frei,  Anträge  und 
Wünsche  zu  dem  Entwürfe  schriftlich  oder 
mündlich  vorzubringen,  die,  in  Verneh- 
mungsbogen  zusammengefaßt,  nach  Ablauf 
der  Einsichtsfrist  von  der  politischen  Behörde 
I.  Instanz  mit  ihrem  Gutachten  der  Landes- 
stelle  vorgelegt  werden. 

Der  Schwerpunkt  der  Verhandlung  liegt  in 
der  hierauf  abzuhaltenden  Trassenrevisions- 
kommission,  die  unter  der  Leitung  der 
politischen  Landesbehörde  und,  wenn  notwen- 
dig, an  Ort  und  Stelle  abgehalten  wird.  An 
dieser  Verhandlung  nehmen  als  Kommissions- 
mitglieder Vertreter  der  Landesbehörde,  des 
Eisenbahnministeriums,  des  Kriegsministeri- 
ums, des  Landesausschusses,  sonstiger  betei- 
ligter staatlicher  und  autonomer  Behörden,  der 
Handels-  und  Gewerbekammern,  Landeskultur- 
räte oder  Landwirtschaftsgesellschaften  u.  a. 
Berufsorganisationen  teil.  Die  Zahl  der  Mit- 
glieder ist  nicht  begrenzt,  sondern  kann  nach 
Maligabe  der  berührten  Interessen  verstärkt 
weiden. 

Bei  der  Trassenrevision  ist  die  Einver- 
nahme von  Parteien  und  Interessenten  nicht 
obligatorisch,  sondern  nur  fakultativ;  ein 
Recht,  bei  der  kommissioneilen  Verhand- 
lung gehört  zu  werden,  haben  sonach   Privat- 


parteien nicht.  Ebenso  bleibt  es  der  Kom- 
mission anheimgestellt,  ob  sie  Erhebungen 
an  Ort  und  Stelle  pflegen  oder  lediglich  an 
der  Hand  der  vorgelegten  Projektsbehelfe 
und  mit  Berücksichtigung  der  Vernehmungs- 
bogen  ihr  Votum  abgeben  will.  Der  Kon- 
zessionswerber ist  den  Verhandlungen  mit 
beratender  Stimme   beizuziehen. 

Das  Ergebnis  der  Trassenrevision,  die 
auch  bei  auf  Staatskosten  zu  erbauenden 
Eisenbahnen  stattfindet,  bildet  zunächst  die 
Grundlage  für  die  Entscheidung  über  den 
Konzessionsantrag  bei  Privat  bah  neu, 
bzw.  für  die  Schlußfassung,  ob  eine 
Staatseisenbahn  gebaut  werden  soll. 
Nach  erfolgter  Konzessionserteilung,  bzw. 
wenn  die  Willensentschließung  der  Regierung, 
die  Linie  auf  Staatskosten  zu  bauen,  vorliegt, 
wird  nach  Ergänzung  des  Entwurfes  durch 
eingehendere  technische  Behelfe,  allenfalls 
nach  neuerlicher  vollständiger  oder  teilweiser 
Trassenrevision  die  Genehmigung  der 
Trasse  ausgesprochen.  Weder  den  Wünschen 
und  Anträgen  der  Interessenten,  noch  auch 
denen  der  Kommissionsmitglieder  kommt 
hierbei  entscheidendes  Gewicht  zu.  Das  Eisen- 
bahnministerium  entscheidet  vielmehr  im  Ein- 
verständnis mit  den  beteiligten  Ministerien 
über  die  Feststellung  der  Trasse,  zwar  mit 
Bedacht  auf  das  Kommissionsprotokoll  und 
die  Kommissionsanträge,  aber  nach  freiem 
und  unanfechtbarem  Ermessen,  ohne  an  die 
Parteienanträge  und  Kommissionsbestimmungen 
gebunden  zu  sein.  Insbesondere  hat  (abgesehen 
von  dem  Konkurrenzlinienverbote  des  §  9b 
Eis.-Konz.-Ges.)  keine  Privatpartei  ein  Recht 
auf  die  Führung  der  Trasse  in  einer  ihr  ge- 
nehmen Richtung  oder  ein  Widerspruchsrecht 
gegen  eine  ihr  nicht  genehme  Richtung  der 
Eisenbahn. 

Die  Entschließungsfreiheit  der  Regierung 
hinsichtlich  der  Trasse  wird  noch  da- 
durch schärfer  betont,  daß  die  Feststellung 
der  Trasse  stets  unter  Vorbehalt  nachträg- 
licher Abänderung  erfolgt,  so  daß  selbst  der 
Ausspruch,  daß  die  Trasse  in  einer  be- 
stimmten Richtung  geführt  werden  soll,  den 
Parteien  kein  Recht  hierauf  gewährt  (§  7, 
Min.-Vdg.  vom   25.  Januar   1S7Q-). 

Den  zweiten  Teil  des  Planfeststellungsver- 
fahrens bei  Eisenbahnen  bildet  die  Stations- 
kommission. Nach  Vorlage  der  entsprechen- 
den technischen  Behelfe,  in  denen  insbe- 
sondere auch  die  Herstellung  von  Zufahrts- 
straßen vorzusehen  ist,  wird  in  derselben 
Weise  wie  bei  der  Trassenrevision  die  Sta- 
tionskommission  abgehalten,  bei  der  Zahl 
und      Lau,e      der     auszuführenden     Stationen, 


28 


Baurecht. 


deren  Benennung  sowie  die  Zufahrten  und 
die  Kostendeckung  für  die  letzteren  zu  ver- 
handeln sind.  Die  Zusammensetzung  der 
Kommission  und  Stelluno-  der  Parteien  bei 
der  Verhandlung  ist  dieselbe  wie  bei  der 
Trassenrevision.  Die  Entscheidung  des  Eisen- 
bahnministeriums erfolgt  auf  Grundlage  der 
Verhandlungsergebnisse,  allenfalls,  wenn  sich 
hierzu  die  Notwendigkeit  ergeben  hat,  unter 
Änderung  der  genehmigten  Trasse.  Auch  diese 
Entscheidung  ist  dem  Ermessen  des  Eisenbahn- 
ministeriums anheimgegeben  und  kann  durch 
spätere  Verfügungen  der  Eisenbahnaufsichts- 
behörden  abgeändert  werden,  wenn  die  seiner- 
zeit genehmigten  Stationen  und  Haltestellen 
den  geänderten  Verkehrsbedürfnissen  nicht 
entsprechen. 

Der  dritte  und  wesentlichste  Teil  des  Bau- 
verfahrens ist  die  politische  Begehung,  die 
gleichzeitig  die  Enteignungs Verhandlung 
im  Sinne  des  Enteignungsgesetzes  enthält. 

Der  Zweck  der  politischen  Begehung  ist, 
die  Eisenbahnanlage  in  ihren  Einzelheiten 
festzulegen  und  für  die  Ausführung  vorzu- 
bereiten. Ein  charakteristischer  Unterschied 
dieses  Teiles  des  Planfeststellungsverfahrens 
von  der  Trassenrevision  liegt  darin,  daß  er 
sich  in  Form  und  mit  den  Wirkungen  einer 
administrativen  Parteiverhandlung  voll- 
zieht und  daß  seine  Ergebnisse  subjektive 
Rechte  auf  eine  bestimmte  Art  der  Projekts- 
ausführung für  die  beteiligten  Parteien  zu 
begründen  geeignet  sind.  Die  auf  Grund  der 
Entscheidung  über  die  Trassenrevision  ausge- 
arbeiteten Bauentwürfe,  die  der  politischen  Be- 
gehung zu  gründe  liegen,  sind  ihrem  Zwecke 
entsprechend  viel  ausführlicher  als  die  der 
Trassenrevision  vorgelegenen  (§  14  der  Min.- 
Vdg.  vom  25.  Januar  1879),  insbesondere  hat 
der  Bauentwurf  auch  ein  Verzeichnis  der  in 
Anspruch  genommenen  Grundstücke  und 
Rechte  und  ein  Verzeichnis  der  Namen  und 
Wohnorte  der  Enteigneten  zu  enthalten.  Der 
Bauentwurf  wird  vom  Eisenbahnministerium 
einer  vorläufigen  Prüfung  unterzogen,  wenn 
es  zur  Ausführung  geeignet  erachtet  wird, 
grundsätzlich  genehmigt  und  an  die  politische 
Landesstelle  zur  Vornahme  der  politischen 
Begehung  übermittelt. 

Die  Planbehelfe  werden  14  Tage  lang 
vor  der  Begehung  zur  öffentlichen  Einsicht 
in  den  Ortsgemeinden  ausgelegt,  Ort  und 
Frist  der  Einsichtnahme  wird  öffentlich  kund- 
gemacht. Eine  persönliche  Ladung  der  Inter- 
essenten ist  nicht  erforderlich.  Hierbei  wird 
auch  die  Frist  bestimmt,  innerhalb  deren 
Einwendungen  der  Beteiligten  bei  der  politi- 
schen      Bezirksbehörde       enteesenuenommen 


werden.  Diese  Frist  ist  insofern  keine  Fall- 
frist, als  Einwendungen  der  Interessenten 
gegen  die  ihre  Interessen  berührenden  Teile 
des  Bauplans  auch  vor  der  Kommission  selbst 
bei  der  Begehung,  jedoch  nicht  später,  vor- 
gebracht werden  können.  Im  Gegensatze  zur 
Trassenrevision  werden  die  Verhandlungen 
über  die  Bauentwürfe  in  Form  einer  wirk- 
lichen Begehung,  also  stets  an  Ort  und  Stelle, 
durchgeführt.  Die  mit  der  politischen  Begehung 
betraute  Kommission  besteht  im  wesentlichen 
aus  denselben  Mitgliedern  wie  die  Kommission 
für  die  Trassenrevision  und  kann  sowohl  vom 
Eisenbahnministerium  als  auch  von  der  Landes- 
stelle durch  Fachmänner,  Vertreter  industrieller 
oder  landwirtschaftlicher  Verbände  und  Ab- 
geordnete der  Behörden  verstärkt  werden.  Die 
Aufgabe  der  Begehungskommission  ist  ge- 
mäß §  16  der  Vdg.  vom  25.  Januar  1879, 
zunächst  die  Begutachtung  des  Bauentwurfes 
vom  Standpunkte  des  öffentlichen  Interesses, 
insbesondere  in  bezug  auf  die  berührten 
Eisenbahnen,  öffentlichen  Straßen,  Wege  und 
Wasserläufe,  die  Lage  und  Abmessungen  der 
Kunstbauten  u.  s.  w.,  die  Durchführung  der 
Erhebungen,  betreffend  die  Feststellung  des 
Gegenstandes  und  Umfanges  der  Enteignung, 
ferner  die  Begutachtung  der  gegen  den  Bau- 
entwurf erhobenen  Einwendungen  und  der  in 
diesen  Beziehungen  vorgebrachten  Wünsche. 
Die  Verhandlungen  der  Kommission  sind 
kontradiktorisch,  die  Parteien  werden  ver- 
nommen, die  Ergebnisse  der  gemachten  Er- 
hebungen und  die  Gemachten  Äußerungen 
werden  zu  Protokoll  gebracht,  wobei  für  jede 
Katastralgemeinde  ein  besonderes  Protokoll 
herzustellen  ist  oder  wenigstens  die  Entwurfs- 
teile und  Erklärungen  der  Interessenten  ge- 
meindeweise aufzunehmen  sind.  Es  hat  sich  bei 
der  Verhandlung  der  Eisenbahnentwürfe  der  Ge- 
brauch herausgebildet,  daß  die  Kommission  am 
Schlüsse  der  Verhandlung  zu  den  Äußerungen 
und  gemachten  Anträgen  Stellung  nimmt, 
ihre  Anschauungen  in  einem  Kommissionsgut- 
achten zusammenfaßt  und  die  Kommissions- 
anträge stellt.  Die  Verhandlungsprotokolle 
und  Akten  sind  sodann  von  der  politischen 
Landesbehörde,  die  ihr  Gutachten  beilegt, 
dem  Eisenbahnministerium  vorzulegen. 

In  dem  Protokolle  sind  die  von  den  Inter- 
essenten begehrten  Abänderungen  des  Ent- 
wurfes zu  erwähnen,  während  die  nicht  zur 
Abänderung  beantragten  Entwurfsteile,  wie  sie 
aus  den  technischen  Berichten  ersichtlich  sind, 
als  angenommen  gelten.  Werden  seitens  der 
Kommission  unter  Zustimmung  der  Behörden- 
vertreter und  des  Vertreters  der  Bahnunter- 
nehmung   Abänderungen     beantragt,    so    sind 


Baurecht. 


29 


die     auszuführende 
der    Baukonsens 
darf  kein  Bau  auf 
geführt     werden 
15.    Januai 
wird     die 
Mitteilung 


diese,  um  im  Falle  der  Zustimmung  der  zu  Ent- 
eignenden sofort  das  Enteignungserkenntnis  fällen 

zu  können,  sogleich  in  den  Plan  einzutragen, 
während,  wenn  dies  nicht  möglich  ist,  die  Ent- 
scheiduno; des  Eisenbahnministeriums  einzuholen 
ist  und  dann  erst  die  Enteignungserkenntnisse  zu 
fällen  sind.  Auf  Grund  der  Ergebnisse  der  politi- 
schen Begehung  wird  seitens  des  Eisenbahn- 
ministeriums im  Einvernehmen  mit  den  be- 
teiligten   Ministerien     die    Entscheidung    über 

Bahnanlage  gefällt  und 
erteilt.  Ohne  diesen 
E i s e n b a h n g r u n d  aus- 
(§  19,  Min.-Vdg.  vom 
1879).  Von  dem  Baukonsense 
politische  Landesbehörde  behufs 
an  die  Interessenten  verständigt. 
Die  Entscheidung  der  Zentralstelle  über  die 
politische  Begehung  (Baukonsens)  enthält  im 
Gegensatze  zu  der  Entscheidung  über  die 
Trassenrevision  auch  Aussprüche  über  wider- 
streitende Parteiforderungen  und  ist  der 
Rechtskraft  fähig;  sie  kann  subjektive  Rechte 
der  Parteien  auf  die  Ausführung  der  Entwürfe 
in  der  im  Baukonsens  bestimmten  Weise 
begründen,  die  durch  nachträgliche  Ver- 
fügungen nicht  willkürlich  abgeändert  werden 
können.  Da  die  ministerielle  Zentralstelle  mit 
Ausschluß  des  Instanzenzuges  über  die  Eisen- 
bahnentwürfe entscheidet,  so  ist  eine  An- 
fechtung der  ergangenen  Entscheidung  nur 
im  Verfahren  vor  dem  Verwaltungsgerichts- 
hofe (ohne  obligatorische  Suspensivwirkung, 
§  17,  G.  vom  22.  Oktober  1875,  RGB.  36  ex 
1876)  und  innerhalb  des  Zuständigkeitskreises 
dieses  Gerichtshofes  möglich.  Es  bleiben  also 
immer  der  Anfechtung  jene  Teile  der  mini- 
steriellen Entscheidung  entrückt,  die  aus  deren 
freiem  Ermessen  hervorgehen.  So  wird  die 
technische  Ausführung  der  Bauten,  der  Ort 
und  die  Einrichtung  der  Stationsanlagen  u.s.w. 
im  Rechtswege  nicht  angefochten  werden  können. 
Durch  den  Baukonsens  erwächst  dem 
Bauwerber  das  Recht  und  die  Pflicht,  den 
Bau  in  der  genehmigten  Weise  auszuführen. 
Abweichungen  erfordern  ein  neues  Verfahren. 
Mit  dem  Baukonsens  müssen  alle 
Einwendungen  erledigt  und  alle 
hingen,  die  die  Eisenbahn  den 
und     den    Vertretern     öffentlicher 

erfüllen   hat,  festgestellt  werden. 
Baukonsens    setzt    naturgemäß  wenn 

er  auch  insbesondere  bei  Lokalbahnen  vor 
Erteilung  der  Konzession  ausgesprochen  wird 
voraus,  daß  die  rechtlichen  Grund- 
lagen für  die  Entstehung  der  Eisenbahn  als 
solche  (Konzession)  vorhanden  seien,  und  tritt 
erst    mit   deren    Schaffung    in    Kraft.    Voraus- 


erhobenen 
Verpflich- 
An  rainern 
Interessen 


gegenüber  zu 
Der 


Setzung  seiner  Wirksamkeit  ist  ferner  die 
Verfügung  über  den  erforderlichen  Baugrund, 
allenfalls  nach  Durchführung  der  Enteignung, 
für  die  wiederum  die  im  Baukonsense 
enthaltene  Feststellung  der  Einzelheiten  und 
Maße  der  Entwürfe  die  Richtschnur  gibt 
(§  17,  Fisenbalmenteignungsgesetz).  Der  Bau- 
konsens wird  regelmäßig  für  den  ganzen  Ent- 
wurf in  einer  auch  formell  einheitlichen  Ent- 
scheidung erteilt,  kann  aber  auch  für  die  ein- 
zelnen Arbeiten,  Frd-  und  Nebenarbeiten, 
Kunstbauten,  Gleispläne  sowie  für  die  Hoch- 
bauten gesondert  ausgesprochen  werden  oder 
aus  der  Genehmigung  der  für  diese  ein- 
zelnen Bestandteile  der  Eisenbahn  aufgestellten 
Normalien  in  Verbindung  mit  dem  anstands- 
losen  Ergebnisse  der  politischen  Begehung 
sich  ergeben  (§§  20,  21  Bauverordnung). 
Hochbauentwürfe  (§  22,  Min.-Vdg.  vom 
25.  Januar  1879),  sind  vorerst  von  der 
eisenbahnfachlichen  Seite  zu  prüfen,  dann 
von  der  politischen  Landesstelle  vom  Stand- 
punkte der  Landesbauordnungen  und  der 
Lokalinteressen  zu  begutachten  und  vom 
Eisenbahnministerium  zu  genehmigen. 

Dem  Eisenbahnministerium  steht  es  frei, 
die  politische  Landesstelle  bei  der  Übermitt- 
lung der  Entwürfe  zur  politischen  Begehung 
zur  Erteilung  des  Baukonsenses  für  den  Fall 
zu  ermächtigen,  daß  die  kommissionelle  Ver- 
handlung anstandslos  verläuft  (Baukonsens  ex 
commissione).  Eine  allgemeine  Betrauung  zur 
Erteilung  des  Baukonsenses  bei  anstandslosem 
Ergebnisse  der  kommissioneilen  Verhandlung 
ist  für  die  Staatsbahndirektionen  bezüglich  der 
Bauten  auf  Staatsbahnen  im  Organisationsstatute 
für  die  staatliche  Eisenbahnverwaltung  ausge- 
sprochen. 

Für  Um-  und  Zubauten  auf  einer  im  Bau 
oder  Betrieb  stehenden  Eisenbahn  ist  eine 
politische  Begehung  nur  dann  abzuhalten,  wenn 
die  Landesverkehrsverhältnisse,  Wasserläufeoder 
Bergwerke  beeinflußt  werden,  und  ist  das 
Verfahren  genau  so  wie  bei  Neuanlage  einer 
Eisenbahn  dann  durchzuführen,  wenn  eine 
Enteignung  damit  verbunden  ist,  während, 
wenn  keine  Enteignung  notwendig  ist,  eine  Ab- 
kürzung der  Frist  für  die  Auflage  der  Entwurfs- 
behelfe bei  der  politischen  Behörde  I.  Instanz 
auf  8  Tage  gestattet  ist.  Werden  Wege,  Wasser- 
läufe  oder  Bergwerke  nicht  berührt,  so  entfällt 
die  politische  Begehung;  die  Enteignung  ist 
dann  gemäß  §  21  des  Eisenbahnenteignungs- 
gesetzes in  abgekürzter  Form  durchzuführen. 
Ist  eine  Enteignung  nicht  notwendig,  so  kann 
die  Genehmigung  für  den  Ihn-  oder  Zubau 
vom  Eisenbahnministerium  ohne  weitere  Ver- 
handlung ausgesprochen  werden. 


30 


Baurecht. 


lauen    und   Karten, 
genau    darstellen, 


Für  Ergänzungs-  und  Erneuerungs- 
bauten geringeren  Umfanges  ist  auf  den  im 
Betriebe  stehenden  Privatbahnen  ein  verein- 
fachtes Verfahren,  die  kumulative  Genehmigung 
des  von  den  Bahnverwaltungen  dem  Eisenbahn- 
ministerium vorgelegten  Programmes  solcher 
Bauten,  für  zulässig  erklärt  worden. 

Den  Abschluß  des  B.  bilden  die  technisch- 
polizeiliche Prüfung  (die  Feststellung 
der  Betriebsfähigkeit  der  Eisenbahn)  und 
die  Kollaudierung  (die  Prüfung,  ob 
die  Bauausführung  dem  genehmigten  Pro- 
jekte entspricht).  Zur  Einleitung  der  technisch- 
polizeilichen Prüfung  ist  nach  Vollendung  des 
Bahnbaues  ein  mit  den  1 
die  die  Bahnausführung 
versehenes  Gesuch  an  das  Eisenbahnmini- 
sterium zu  richten.  Eine  Kommission,  in 
der  die  Generalinspektion  und  die  politi- 
sche Behörde  vertreten  sind,  prüft  hierauf, 
ob  auf  der  Bahn  ein  regelmäßiger,  un- 
gestörter und  sicherer  Betrieb  erwartet  werden 
kann  (§  2  der  Eisenbahnbetriebsordnung  vom 
16.  Nov.  1851). 

Zur  Abnahme  der  Bahn  gehört  außerdem 
die  Kollaudierung,  die  im  wesentlichen 
festzustellen  hat,  ob  alle  Herstellungen  den 
Entwürfen  und  sonstigen  Bestimmungen  ent- 
sprechend ausgeführt  sind  und  ob  die  für  die 
Unternehmung  bestimmten  Grundflächen  tat- 
sächlich übergeben  wurden. 

Wenn  das  Ergebnis  der  technisch-polizei- 
lichen Prüfling  ein  günstiges  war,  wird  der 
Benutzungskonsens  (Eröffnungskon- 
sens) seitens  des  Eisenbahnministeriums,  für 
Erweiterungs-  oder  Erneuerungsbauten  auf 
Privateisenbahnen  seitens  derGeneralinspektion, 
für  letztere  Bauten  auf  Staatseisenbahnen 
seitens  der  Staatsbahndirektion  erteilt.  Der 
Benutzungskonsens  kann  an  den  Vorbehalt 
der  nachzutragenden  Kollaudierung  des  ganzen 
oder  eines  Teils  der  Bahnanlage  geknüpft, 
die  Eröffnung  einer  Station  von  der  Her- 
stellung der  Eisenbahnzufahrtsstraße  in  fahr- 
barem Zustande  abhängig  gemacht  werden. 

Ergänzungen  und  Abänderungen  der  ge- 
nehmigten Entwürfe  können  (wie  §  46  der  Bau- 
verordnung besagt)  vom  Eisenbahnministerium 
jederzeit  zur  Wahrung  öffentlicher  Interessen, 
insbesondere  der  Betriebsicherheit,  im  Ein- 
vernehmen mit  der  Fisenbahnunternehmung 
angeordnet  werden. 

Für  Eisenbahnen  niederer  Ordnung  (Lokal-, 
Kleinbahnen)  ist  durch  die  Vdg.  vom  29.  Mai 
1880,  Z.  57,  ein  abgekürztes  Verfahren  für 
zulässig  erklärt  worden,  das  im  wesentlichen 
auf  einer  Zusammenfassung  der  Trassenrevision 


und  Stationskommission     mit    der    politischen 
Begehung  oder  der  beiden  ersteren   beruht. 

Ahnlich  wie  in  Osterreich  verläuft  das  Bau- 
verfahren auch  in  anderen  Staaten,  wenn  auch 
daselbst  im  allgemeinen  keine  so  eingehenden 
Vorschriften   hierüber  bestehen. 

In  Preußen  hat  nach  §4  des  Gesetzes 
über  tue  Eisenbahnunternehmungen  vom 
3.  Nov.  1838  die  Gesellschaft  alle  Vorarbeiten 
zur  Begründung  der  Genehmigung  der  Bahn- 
linie auf  ihre  Kosten  zu  beschaffen.  Zur  recht- 
lichen Begründung  des  Unternehmens  (Kon- 
zessionserteilung) sind  allgemeine  Vorar- 
beiten erforderlich,  während  zur  Feststellung 
des  Eisenbahnbauplanes  noch  ausführliche 
Vorarbeiten  angefertigt  werden. 

Die  äußere  Einrichtung  der  letzteren  ist 
durch  eingehende  Bestimmungen  geordnet 
(Erl.  des  Staatsmin.  v.  30.  November  1838  und 
26.  April  1897,  Bestimmungen  für  die  Auf- 
stellung der  technischen  Vorarbeiten  für  Eis.- 
Anlagen  vom  9.  August  1845,  revidiert  im 
Oktober  1871);  die  Baupläne  und  ergänzenden 
Berichte  müssen  alle  Anlagen  am  Bahnkörper 
selbst,  wie  auch  die  Nebenanlagen  zur  Dar- 
stellung bringen,  so  daß  die  Prüfung  in 
wirtschaftlicher  und  eisenbahntechni- 
scher Hinsicht  sowie  vom  Standpunkte 
der  Landesverteidigung  ohneweiters  er- 
möglicht ist. 

Der  Beurteilung  vom  Standpunkte  der  ört- 
lichen, öffentlichen  und  privaten  Interessen 
dient  zunächst  die  landespolizeiliche  Prü- 
fung (Zirkularreskript  des  Min.  d.  öffentl. 
Arbeiten  vom  12.  Oktober  1892).  Zuständig 
hierzu  ist  die  Landespolizeibehörde,  die  jedoch 
hierbei  nur  als  Organ  des  Ministers  tätig 
ist;  der  ersteren  steht  demnach  auch  nur  die 
Erörterung,  nicht  aber  die  Entscheidung  zu ; 
diese  wird  gemäß  §  4  des  Eis.-Ges.  vom 
Minister  der  öffentl.  Arbeiten  gefällt. 

Der  Antrag  auf  landespolizeiliche  Prüfung 
ist  von  der  Eisenbahnunternehmung  an  den 
Präsidenten  derjenigen  Regierung  zu  richten, 
in  deren  Gebiet  die  Anlagen  liegen  sollen. 
Über  das  Verfahren  bestehen  keine  besonderen 
Vorschriften.  Erforderlich  ist  Erörterung 
an  Ort  und  Stelle  nach  erfolgter  Bekannt- 
machung des  Termins  durch  allgemeine  Auf- 
forderung oder  in  besonderen  Fällen  durch 
persönliche  Ladung  der  Interessenten,  zu 
denen  vor  allem  die  benachbarten  Grund- 
besitzer gehören.  Die  Eisenbahnaufsichts- 
behörde, die  Ortspolizeibehörde  sowie  die 
sonstigen  Vertreter  berührter  öffentlicher  Inter- 
essen sind  besonders  zu   laden. 

Die  Verhandlungen  erstrecken  sich  im  all- 
gemeinen   unter  Ausscheidung    eisenbahntech- 


Baurecht. 


31 


nischer,  wirtschaftlicher  und  militärischer  Ge- 
sichtspunkte auf  alle  Einwendungen  und  An- 
träge der  Beteiligten  und  sollen  klarstellen, 
daß  der  Entwurf  die  örtlichen  Verhältnisse  so 
weit  berücksichtigt,  als  dies  mit  dem  Zwecke 
der  Anlage  vereinbar  ist;  allenfalls  ist  festzu- 
stellen, welche  Abänderungen  oder  Ergänzun- 
gen der  Entwurf  im  öffentlichen  Interesse  oder 
zur  Verhütung  von  Nachteilen  und  Gefahren 
für  die  Anwohner  erfahren  muß.  Das  Ergebnis 
wird  protokollarisch  festgehalten. 

Die  landespolizeiliche  Prüfung  ersetzt  jede 
andere  Prüfung  vom  Standpunkte  polizeilicher 
Interessen,  die  nach  dem  Gesetz  erforderlich 
wäre;  sie  bildet  die  Unterlage  für  die 
ministerielle  Feststellung  der  Eisen- 
bahnbaupläne. Diese  aber  erstreckt  sich  in 
erster  Linie  auch  auf  die  (eisenbahntechni- 
schen, wirtschaftlichen  und  militärischen)  In- 
teressen, die  außerhalb  des  Rahmens  der 
landespolizeilichen   Prüfung    geblieben    waren. 

Behufs  Einholung  der  ministeriellen  Geneh- 
migung sind  die  erforderlichen  Pläne  sowie  das 
Protokoll  der  landespolizeilichen  Prüfung  und 
die  dazu  ergangene  Verfügung  des  Regierungs- 
präsidenten, dem  Minister  vorzulegen.  Die 
Genehmigung,  der  die  Zustimmung  des 
Kriegsministers  und  des  Reichseisenbahnamtes 
vorausgehen  muß,  erfolgt  schriftlich  unter 
Zugrundelegung  der  Baupläne,  Erläuterungs- 
berichte, Protokolle  und  der  Erklärung  der 
Landespolizeibehörden  ;  Bauwerke  und  An- 
lagen, die  vorgeschriebenen  Mustern  ent- 
sprechen, bedürfen  keiner  ausdrücklichen 
Genehmigung. 

Die  ministerielle  Genehmigung  ist  nur 
dann  endgültig,  wenn  es  zur  Erwerbung  des 
erforderlichen  Grundes  und  Bodens  nicht  der 
Ausübung  des  Enteignungsrechtes  bedarf. 

Sonst  ist  sie  nur  als  vorläufige  Fest- 
stellung insofern  anzusehen,  als  im  Enteig- 
nungsverfahren nach  dem  Gesetze  über  die 
Enteignung  von  Grundeigentum  vom  11.  Juli 
1874  eine  nochmalige  Feststellung  des  Planes 
stattfindet,  die  Änderungen  oder  Ergänzungen 
des     Planes,     jedoch  wenn    dadurch    die 

Bahnlinie  selbst  oder  die  baulichen  und 
Betriebsverhältnisse  geändert  werden  nicht 
ohne  vorherige  Genehmigung  des  Ministers 
für  öffentliche  Arbeiten,  zur  Folge  haben  kann. 

Die  Entscheidung  des  Ministers  gemäß 
§  4  des  Eis.-Ges.  ist  eine  im  Rechtswege 
nicht  anfechtbare  polizeiliche  Verfügung,  auch 
soweit  sie  Angelegenheiten  betrifft,  die  sonst 
(wie  z.  B.  Einziehung  öffentlicher  Wege, 
Stromverlegungen,  Eingriffe  in  Stadtbebauungs- 
pläne) gesetzlich  einem  besonderen  Verfahren 
und    der    Entscheidung    anderer    Verwaltungs- 


behörden oder  der  Gerichte  vorbehalten  sind. 
Sie  gibt  dem  Eisenbahnbauunternehmer  Recht 
und  Pflicht  zur  Herstellung  der  Bahn  in  der 
genehmigten   Form. 

Neben  der  ministeriellen  Planfeststellung 
bleibt  jedoch  erforderlich:  die  baupolizeiliche 
Genehmigung  für  Hochbauten  die  Genehmi- 
gung für  neue  Ansiedelungen  in  einzelnen 
Provinzen  und  die  gewerbepolizeiliche  Ge- 
nehmigung einzelner  Anlagen  (Werkstätten, 
Gasanstalten,  stehende   Dampfkessel). 

Vor  Übergabe  der  Bahn  in  den  Verkehr 
ist  nach  §  22  des  Eis.-Ges.  die  landespolizei- 
liche und  technische  Abnahme  der  Bahn- 
anlagen durch  die  Landespolizei-  und  Eisen- 
bahnaufsichtsbehörde sowie  die  Erteilung  dev 
Genehmigung  zur  Betriebseröffnung  durch 
den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  er- 
forderlich. 

Mit  dem  dargestellten  preußischen  Verfahren 
stimmt  im  allgemeinen  jenes  von  Baden  und 
Württemberg  überein.  Auch  in  Sachsen 
findet  ein  dem  preußischen  Planfeststellungs- 
verfahren ähnlicher  Vorgang  statt. 

In  Bayern  (kgl.  Vdg.'v.  20.  Juni  1855)  setzt 
die  Erbauung  einer  Eisenbahn  für  den  öffent- 
lichen Verkehr  die  Bewilligung  zu  den  Vor- 
arbeiten (Projektierungskonzession),  sowie  jene 
zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  voraus.  Vor 
dem  Baubeginn  sind  die  Einzelpläne  zur  Ge- 
nehmigung vorzulegen.  Diese  erfolgt  im  all- 
gemeinen durch  das  Ministerium,  bezüglich 
der  Hochbaupläne  durch  die  Baupolizeibehörde. 
Die  Eröffnung  des  Betriebs  erfordert  die  vor- 
herige Genehmigung  des  Verkehrsministeriums; 
derselben  hat  eine  genaue  technische  Prüfung 
der  Bahn  und  des  Betriebsmaterials  voraus- 
zugehen. 

Auf  wesentlich  anderer  Grundlage  beruht  das 
Bau  verfahren  in  Elsaß- Lothringen,  wo  in 
der  Hauptsache  noch  die  französische  Gesetz- 
gebung gilt. 

In  der  Schweiz  ist  nach  Art.  14  des  Ges. 
über  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  vom 
23.  Dezember  1872  der  Bauplan  dem  Bundes- 
rat in  seiner  Gesamtheit  sowie  in  den  Einzel- 
heiten zur  Genehmigung  vorzulegen.  Diese  ist 
namentlich  erforderlich  für  die  Bahntrasse,  die 
Stationen  mit  Einrichtung  sowie  für  sämtliche 
größere  Kunstbauten,  einschließlich  der  wichti- 
geren Hochbauten.  Die  Eisenbahnunternehmung 
soll  jeweilig  vor  Beginn  der  einzelnen  Bau- 
arbeiten die  Pläne  vorlegen.  Nachträgliche 
Abweichungen  von  diesen  Plänen  sind  nur  nach 
nochmals  eingeholter  Genehmigung  gestattet. 

Der  Bundesrat  gibt  den  Kantonsregierungen 
und  durch  deren  Vermittlung  auch  den  Lokal- 
behörden Gelegenheit,    bezüglich    der  Trasse 


32 


Baurecht.   -   Baustoffe. 


der  Gestaltung  der  Wegübergänge,  der  Lage 
der  Stationen,  der  Verbindungsstraßen  u.  s.w. 
ihre  Interessen  geltend  zu  machen.  Er  hat  dabei 
seinerseits  die  militärischen  Interessen  gebüh- 
rend  zu  wahren. 

Das  Verfahren  zur  Feststellung  der  Eisen- 
bahnbaupläne wird  (Art.  9-24  der  Ver- 
ordnung zum  Eisenbahngesetz  vom  1.  Februar 
1  875)  mit  dem  Enteignungsverfahren  (Art.  10 ff. 
des  Expropriationsgesetzes  vom  1.  Mai  1850) 
in  ähnlicher  Weise  verbunden  wie  in  Österreich. 

In  Frankreich  unterliegt  die  gesamte  Bahn- 
anlage nach  Art.  3  des  Cahier  des  charges  der 
Genehmigung  des  Ministers  der  öffentlichen 
Arbeiten  (bei  Lokalbahnen  des  Conseil  general 
im  allgemeinen,  des  Präfekten  hinsichtlich  der 
einzelnen  Arbeiten,  mit  gewissen  Vorrechten 
für  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten, 
Art.  3  des  Ges.  vom  11.  Juni  1S80).  Diese 
Genehmigung  umfaßt  den  ganzen  Entwurf, 
einschließlich  der  Bahnhofshochbauten  nach 
Zahl,  Ort  der  Errichtung  und  Ausdehnung, 
Wegekreuzungen,  Beeinflussung  der  Flußläufe 
(Art.  9,  14  ff.  des  Cahier  des  charges) ;  spätere 
Änderungen  der  Bahnanlagen  bedürfen  einer 
nochmaligen  Genehmigung.  Das  Prüfungsver- 
fahren  ist  ähnlich  wie  in  Österreich  (Circu- 
laires  ministeriels  du  25.  janvier  1854,  21.fevrier 
1877  u.  a.  m.,  vgl.  Picard,  Traite  des  chemins 
de    fer   1887,    Tome  deuxieme,  S.  650ff). 

In  Italien  sind  Zuständigkeit  und  Verfahren 
geordnet  durch  die  Art.  7,  242  ff.,  262 ff.  der 
Legge  sulle  opere  pubbliche  del  25.  giugno 
1865,  no  2359,  Art.  38  ff.  der  Legge  17.  giugno 
1900  (Art.  77)  (vgl.  Gasca,  L'esercizio  di 
s trade  ferrate   1909rLibro  I,  S.  57  ff.). 

Literatur:  Art.  Eisenbahnrecht  (von  Fritsch) 
im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften,  hgg. 
von  Conrad,  Elster,  Lexis  und  Loening,  Jena, 
J.  Aufl.  —  Gl  ei  in,  Das  Recht  der  Eisenbahnen  in 
Preußen.     Berlin     1892,    Bd.  I.  Krasny,    im 

Österr.  Staatswörterbuch,  hgg.  von  Mischler  und 
Ulbrich,    2.  Aufl.,    Bd.  I.", "  S.  750 ft.  Picard, 

Traite  de  chemins  de  fer,  Bd.  II,  S.  643 ff.  Gasca, 
1  esereizio  delle  strade  ferrate  Torino  190Q,  S.  64  ff, 
und  die  sonst  gebräuchlichen  Handbücher  des  Eisen- 
bahnrechts. Krasny. 

Baustoffe,  Baumaterialien  (building 
materials ;  materiaux  de  construetion ;  materiali 
da  costruzione),  Stoffe,  die  zur  Herstellung 
von  Bauwerken  (Erdbauten  ausgenommen) 
geeignet  sind.  Die  B.  werden  (nach  Krüger) 
eingeteilt  in  : 

I.  Hauptstoffe:  natürliche  und  künstliehe 
Steine,   Hölzer,   Metalle; 

II.  Verbindungsstoffe:  Luft-  und  Wasser- 
mörtel,  Kitte,  Asphalt; 

III.  Nebenstoffe  (Hilfsstoffe):  Glas,  Farb- 
stoffe und  Firnisse,  Teer,  Dachpappe,  Kautschuk, 
Rohr,  Moos  u.  s  w. 


Alle  drei  genannten  Gruppen  der  B.  finden 
im  Eisenbahnwesen  vielseitig  Anwendung  bei 
Herstellung  des  Bahnkörpers  im  weitesten 
Sinne  und  aller  baulichen  Anlagen  sowie  der 
Fahrbetriebsmittel;  hierbei  werden  an  die 
Festigkeit  und  Dauerhaftigkeit  der  B.  die 
größten  Anforderungen  gestellt.  Bei  Her- 
stellung des  Bahnkörpers  wird  die  Festigkeit 
der  B.  teils  zum  Tragen  großer,  bewegter 
Massen  (Brückenbauten)  ausgenutzt,  teils  um 
Erd-  oder  Gebirgsdrücken  (Rutschungen  und 
Tunnelbauten)  oder  dem  Angriff  von  Ge- 
wässern Widerstand  zu  leisten  und  sind 
hierbei  die  B.  außerdem  allen  schädlichen 
Wirkungen  der  Witterung,  der  Feuchtigkeit 
und  des  Frostes  sowie  der  Rauchgase  aus- 
gesetzt. Diese  besonderen  Verhältnisse  haben 
die  Bahnverwaltungen  veranlaßt,  nicht  nur 
für  die  Lieferung  und  Verarbeitung  der  B. 
eigene  Bedingnisse  und  Vorschriften  auf- 
zustellen, sondern  vielfach  auch  eigene  Über- 
nahms-  und  Prüfungsanstalten  zu  errichten 
(s.  Materialprüfungswesen).  Zur  Herstellung  des 
Bahnkörpers  kommen  in  erster  Reihe  die  natür- 
lichen Bausteine  in  Betracht  und  können  alle  Ge- 
steinarten, wie  Kalksteine,  Sandsteine,  kristallini- 
sche Schiefer,  Granite  u.s.  w.  benutzt  werden, 
nur  sollen  insbesondere  die  zur  Vermauerung 
in  Mörtel  bestimmten  Steine  womöglich  den 
tieferen  Lagen  der  Brüche  entnommen  werden 
und  vor  ihrer  Verwendung  lufttrocken  sein. 
Die  Bruchsteine  müssen  möglichst  lager- 
haft, fest,  vollkommen  wetterbeständig  sowie 
frei  von  Lassen  sein,  sie  sollen  Feuchtigkeit 
weder  anziehen  noch  festhalten,  dabei  aber 
mit  dem  Mörtel  eine  gute  Verbindung  ein- 
gehen. Die  natürlichen  Bausteine  dienen  zur 
Errichtung  der  trockenen  Steinbauten,  d.  h. 
solcher,  die  ohne  Mörtel  ausgeführt  werden,  wie 
z.  B.  Steinwürfe,  Steinsätze,  Trockenmauern 
und  Pflasterungen,  dann  in  Verbindung  mit 
Mörtel  zur  Ausführung  von  Bruchsteinmauer- 
werk, das  zu  Stütz-  und  Futtermauern, 
Brückenpfeilern  und  Brückenwiderlagern  u.s.w. 
Anwendung  findet.  Für  regelmäßigeres  Mauer- 
werk (Schichtmauerwerk,  Gewölbemauerung) 
kommen  teilweise  (in  den  Lagern)  bearbeitete 
Steine  (Hackelsteine)  zur  Verwendung.  Voll- 
kommen regelmäßig  behaltene  Steine  (Hau- 
steine oder  Quader)  finden  als  Deckplatten, 
als  Auflagsquader  für  Brückenträger,  als  Zier- 
quader, ferner  für  die  Ausführung  großer 
Brückengewölbe  oder  Tunnelausmauerungen 
Anwendung.  Hierzu  eignen  sich  nur  sehr  harte 
und  feinkörnige  Steinsorten,  die  reine  und 
scharfkantige  Bearbeitung  zulassen. 

Nebst  den  Natursteinen  kommen  zur  Her- 
stellung   von    Mörtelmauerwerk    auch    Kunst- 


Baustoffe.         Bausysteme. 


33 


steine,  wie  Ziegel,  Klinker,  Betonsteine  und 
Betonplatten  in  Verwendung,  namentlich  dort,  wo 
geeignete  natürliche  Bausteine  nur  von  weit 
her  zu  beschaffen  sind  (z.  B.  Norddeutschland, 
Holland)  und  sich  die  aus  nahe  liegenden  Be- 
zugsquellen zu  beschaffenden  künstlichen  Bau- 
steine billiger  stellen. 

Außer  den  Bausteinen  wären  die  zur  Mörtel- 
bereitung erforderlichen  Bindemittel  zu  er- 
wähnen, u.  zw.  magerer  (hydraulischer)  Kalk, 
Roman-,  Portland-  und  Schlackenzement,  ferner 
Puzzolane,  Santorinerde  und  Trab.  Die  drei 
letzteren  sind  Naturerzeugnisse,  während  die 
eigentlichen  Zemente,  unter  denen  der  Port- 
landzement im  Bauwesen  die  wichtigste  Holle 
spielt,  aus  tonreichen  Kalkmergeln  hergestellt 
werden.  Die  Güte  des  Zements  wird  be- 
stimmt nach  der  Feinheit  der  Mahlung,  der 
Abbindezeit,  der  Volumbeständigkeit  und  nach 
der  Bindekraft.  In  den  meisten  Staaten  Europas 
bestehen  Normen  für  die  einheitliche  Liefe- 
rung und   Prüfung  der  Zemente. 

Seit  einer  Reihe  von  Jahren  findet  im 
Eisenbahnbau  der  Beton  sowohl  allein  als 
auch  in  Verbindung  mit  Eisen  vielfache  und 
mannigfaltige  Anwendung,  u.  zw.  im  Unterbau, 
Oberbau  und  Hochbau  (s.  die  einschlägigen 
Artikel). 

Einer  der  wichtigsten  B.  im  Eisenbahnwesen 
ist  das  Eisen  in  allen  seinen  Erzeugungsarten 
und  -formen  (s.  Eisen  und  Stahl).  Es  dient 
zur  Herstellung  von  Brücken,  Viadukten, 
Hallen,  Schienen,  Weichen,  Schwellen  u.  s.  w. 
und  ist  der  Hauptbestandteil  aller  Fahrbetriebs- 
nüttel.  Die  großen  Anforderungen,  die  an  die 
(iüte  des  im  Eisenbahnbetrieb  zu  verwenden- 
den Eisens  gestellt  werden  müssen,  veranlassen 
die  Bahnverwaltungen,  die  Erzeugung  in  den 
Werken  durch  eigene  Organe  beaufsichtigen 
zu   lassen. 

Wie  das  Eisen  findet  auch  das  Holz  in 
allen  Sorten  und  Handelsformen  im  Eisen- 
bahnwesen Verwendung;  seltener  für  dauernde 
Bauwerke,  häufiger  für  provisorische  Brücken- 
bauten, für  Oerüstungen,  Pölzungen  und  bei 
Gründungen  in  Form  von  Piloten  und  Rosten. 
Am  meisten  wird  jetloch  das  Holz  zur  Er- 
zeugung  der  Schwellen  herangezogen,  wobei 
Eichen-,  Lärchen-,  Kiefern-,  Tannen-,  Fichten- 
und  Buchenholz  in  Betracht  kommt.  Harte 
und  edle  Holzsorten,  wie  Nußbaum-,  Ahorn-, 
Eschen-,  Mahagoni-,  Teakholz,  Pitchpine  und 
Tallowwood,  werden  vornehmlich  im  Wagen- 
bau verwendet. 

Die  Kenntnis  der  Widerstandsfähigkeit  der  B. 
sowohl  gegen  die  sie  beanspruchenden  äußeren 
Kräfte  als  auch  gegen  Witterungs-  und  sonstige 
schädliche    Einflüsse    (Rauchgase,    Seewasser, 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Auf!    II 


Feuchtigkeit  u.  s.  w.)  ist  von  größter  Wichtig- 
keit für  den  Entwurf  und  die  Ausführung  von 
Bauten.  Um  einerseits  möglichst  sparsam, 
anderseits  verläßlich  bauen  zu  können,  ist 
eine  genaue  Untersuchung  der  B.,  die  für 
ein  Bauwerk  verwendet  werden  sollen,  not- 
wendig. Diesem  Bedürfnisse  entsprechend 
wurden  in  den  meisten  Staaten  Prüfungs- 
anstalten für  B.  errichtet,  die  selbst  dann, 
wenn  sie  ursprünglich  nur  für  die  eigenen 
dienstlichen  Zwecke  einer  Behörde  oder  Körper- 
schaft bestimmt  waren,  meist  jedermann  gegen 
Entgelt  zur  Verfügung  stehen.  Die  Aufgabe 
dieser  Anstalten  ist  eine  überaus  vielseitige 
(s.  Material  prüf  ungswesen). 

Literatur:  W'enck.  leine  von  den  Baumate- 
rialien. Leipzig  1853.  Kersten,  Baumaterialien- 
kunde. Leipzig  1863.  1 1  auenschild,  Baumate- 
rialien. Wien  J879.  Gottgetreu,  Die  physische 
und  chemische  Beschaffenheit  der  Baumaterialien. 
Berlin  1880  1881.  Karmarsch  &  Heeren,  Tech- 
nisches Wörterbuch.  3.  Aufl.  Prag.  Brosius, 
Wörterbuch  der  Eisenbahnmaterialien.  Wiesbaden 
1887.  Krüger,  Die  natürlichen  Gesteine.  2  Bde. 
Wien  1S89.  Rudeloff,  Materialprüfung.  Hand- 
buch der  Ingenieurwissenschaften.  4.  Bd.  Kap.  XV11. 
Leipzig  1889.  Zwick,  Hydraulischer  Kalk  und 

Portlandzement.  Wien  1892.  Krüger,  Handbuch 
der  Baustofflehre  für  Architekten,  Ingenieure  u.  s.  w. 
Wien,  Pest,  Leipzig  1899.  Förster,   Lehrbuch 

der  Baumaterialienkunde,  b  Teile.  Leipzig  1903  bis 
1^05.  Nöthling,  Baustofflehre.  Leipzig  19U4. 
Torrn  i  n-Nöthling,  Zement  und  Gips.  lyQp. 
Wagner,  Baustoffe.  -  Hanisch  &  Schmid,  Öster- 
reichs Steinbrüche.  C.  Gräser.  Wien  1901.  Issel, 
lllustr.  Handlexikon  der  gebräuchlichen  Baustoffe. 
Tomas.   Leipzig  1902.  v.  Enderes. 

Bausysteme  (methods  of  construetion ;  sys- 
temes  de  construetion ;  orgcinizzcizione  delle 
costruzioni),  die  gebräuchlichen  Verfahren,  nach 
denen  der  Bau  einer  Eisenbahn  oder  eines 
einzelnen  Bauwerks  durchgeführt  werden  kann. 

Man  unterscheidet  drei  grundsätzlich  ver- 
schiedene B.,  u.  zw.: 

1.  den  Regiebau,  bei  dem  der  Bauherr 
den  ganzen  Bau  durch  seine  eigenen  Organe 
ausführen   läßt; 

2.  den  Bau  nach  Einheitspreisen,  bei 
dem  der  Bauherr  die  einzelnen  Teile  der  Bau- 
ausführung (Unterbau,  Oberbau,  Hochbau 
u.  s.  w.)  oder  auch  einzelne  Strecken  (Lose) 
der  zu  erbauenden  Eisenbahn  an  Unternehmer 
gegen  Bezahlung  der  tatsächlich  bewirkten 
Leistungen  auf  Grund  von  Nachmessungen 
und  vereinbarten   Einheitspreisen  vergibt; 

3.  den  Pauschal  bau,  bei  dem  der  Bau- 
herr die  gesamte  Herstellung  einer  Eisenbahn 
oder  einzelner  Teilstrecken  oder  die  Ausführung- 
ganzer  Arbeitsgattungen  und  Lieferungen  an 
einen  Unternehmer  oder  Lieferanten  gegen 
Bezahlung  einer  im  voraus  bestimmten  Pauschal- 
summe überträgt. 


34 


Bausysteme. 


Die  Wahl  des  B.  kann  erfolgen,  sobald  die 
Linienführung  und  die  allgemeinen  beim  Bau 
einzuhaltenden  Grundsätze  soweit  bestimmt 
sind,  daß  ein  genügend  ausführlicher  Entwurf 
vorliegt,  und  der  Bauherr  sich  darüber  klar 
geworden  ist,  welchen  Einfluß  er  sich  auf  die 
Gestaltung  der  Anlage  im  allgemeinen  und  im 
einzelnen  sichern  will.  Bei  der  Wahl  des  B. 
sind,  da  von  der  Einleitung  und  Durch- 
führung des  Baues  die  sachgemäße  Gestalt  der 
ganzen  Anlage  und  das  wirtschaftliche  Schluß- 
ergebnis des  Baugeschäftes  wesentlich  abhängig 
sind,  folgende  Umstände  in  Erwägung  zu 
ziehen: 

Zu  1.  Beim  Regiebau  tritt  der  Bauherr 
dem  einzelnen  Arbeiter  gegenüber  unmittelbar 
oder  mittelbar  als  Arbeitgeber  auf,  je  nachdem 
er  die  verschiedenen  Arbeiten  durch  von  ihm 
selbst  angeworbene,  im  Zeit-  oder  Stücklohn 
stehende  Arbeiter  reiner  Regiebau  oder 
durch  im  Handakkord  stehende  Arbeitergruppen 
oder  Schächte   besorgen  läßt,  gemischtes 

Svstem.  Der  reine  Regiebau  wird  nur  bei  ganz 
unbedeutenden  Herstellungen  angewendet, 
während  der  gemischte  Regiebau  vielfach,  be- 
sonders in  Deutschland,  mit  bestem  Erfolge  selbst 
bei  größeren  Eisenbahnbauten  durchgeführt 
wurde.  Da  beim  Regiebau  der  Bauherr  im 
Rahmen  der  behördlich  genehmigten  Entwürfe 
die  Einzelbearbeitung  und  die  Ausführung  aller 
Teile  der  Anlage  in  der  Hand  hat,  so  hängt 
das  Gelingen  des  Baugeschäftes  nur  von  den 
Verfügungen  des  Bauherrn  und  seiner  Bevoll- 
mächtigten ab.  Der  Regiebau  setzt  daher  voraus, 
daß  dem  Bauherrn  ein  vollkommen  vertrauens- 
würdiges und  technisch  gut  gebildetes  Personal 
zur  Verfügung  steht,  das  auch  hinsichtlich  der 
Einzelheiten  der  eigentlichen  Bauarbeiten  alle 
Erfahrungen  eines  tüchtigen  Unternehmers 
besitzt;  das  Personal  darf  nicht  durch  klein- 
liche Vorschriften  gehemmt  sein,  die  Eigen- 
schaften des  Unternehmers  zu  betätigen,  sondern 
muß  durch  Beteiligung  an  dem  Geschäft,  Ein- 
räumung entsprechender  Vollmachten  u.  s.  w. 
angespornt  werden,  seine  ganze  Tatkraft  dem 
Unternehmen  zu  widmen.  Während  bei  Ver- 
gebung der  Arbeiten  an  einen  Unternehmer 
der  Bauherr  und  sein  Personal  sich  nahezu 
ausschließlich  mit  rein  technischen  Aufgaben 
zu  beschäftigen  haben,  treten  an  die  Leiter 
eines  Regiebaues  auch  zahlreiche  praktische 
und  kaufmännische  Eragen  heran,  deren  wirt- 
schaftlich richtige  Lösung  eine  vielseitige  und 
langjährige  Bauerfahrung  erfordert  und  vor- 
aussetzt, daß  während  der  praktischen  Schulung 
die  theoretische  Eortbildung  nicht  vernach- 
lässigt wurde.  Ist  es  schon  schwer,  einen  der- 
artig geschulten  Beamtenkörper  für  ein  größeres 


Baugeschäft  zu  finden,  so  stellt  sich  der  Durch- 
führung eines  Eisenbahnbaues  in  eigener  Regie 
meist  noch  eine  andere  Schwierigkeit  entgegen. 
Beim  Regiebau  hat  der  Bauherr  seinen  Arbeitern 
oder  Schächten  alle  Hilfswerkzeuge  selbst  bereit- 
zustellen und  muß  daher  je  nach  dem  Umfange 
und  den  örtlichen  Schwierigkeiten  des  Bau- 
geschäftes über  einen  mehr  oder  weniger  be- 
deutenden Besitz  an  Werkzeugen  der  ver- 
schiedensten Art  (Arbeitsmaschinen,  Rollbahn- 
gleisen, Wagen  u.  s.  w.)  verfügen;  oder  er  muß 
sie  anschaffen,  was  nur  dann  wirtschaftlich 
gerechtfertigt  ist,  wenn  es  sich  um  den  Aus- 
bau eines  größeren  Bahnnetzes  innerhalb  eines 
größeren  Zeitraumes  handelt,  wobei  ihm 
Gelegenheit  geboten  ist,  das  Inventar  auszu- 
nutzen und  das  darin  angelegte  Kapital  zu 
tilgen.  Gerade  dieser  Umstand  führt  meist 
zur  Wahl  eines  anderen  Bausystemes,  und 
darum  wird  der  Regiebau  in  der  Regel  nur 
auf  die  Ausführung  einzelner  besonders  wich- 
tiger Bauwerke  oder  bei  den  Vorbereitungs- 
arbeiten angewendet,  um  dem  Unternehmer 
den  bei  der  Durchführung  einzuhaltenden 
Weg  genau  vorzuzeichnen.  Ein  Nachteil  des 
Regiebaues  liegt  auch  darin,  daß  'er  meist 
eine  sehr  lange  Bauzeit  erfordert,  weil  der 
Bauherr  sein  Hauptaugenmerk  im  allgemeinen 
weniger  einer  raschen  als  einer  vollkommen 
soliden  Ausführung  zuwendet,  und  selten  an 
eine  engbegrenzte  Zeit  gebunden  ist.  Immer- 
hin  sichert  der  Regiebau  bei  Vorhandensein 
aller  angeführten  Voraussetzungen  die  größte 
Wirtschaftlichkeit  und  eine  sachgemäße  und 
den  Absichten  des  Bauherrn  vollkommen  ent- 
sprechende Bauausführung.  Als  ein  sehr  hoch 
anzuschlagender  Nebenvorteil  des  Regiebaues 
ist  der  anzusehen,  daß  er  den  jüngeren  techni- 
schen Kräften  eine  ausgezeichnete  Gelegenheit 
zur  Sammlung  von  praktischen  Erfahrungen 
gibt. 

Zu  2.  Der  Bau  nach  Einheitspreisen 
führt  bei  entsprechender  Wahrung  des  Ein- 
flusses des  Bauherrn  auf  die  Entwurfsarbeit 
und  Überwachung  des  Baues  fast  zu  gleich 
günstigen  Ergebnissen  wie  der  Regiebau. 
Dieses  System  beruht  auf  einer  zweckmäßigen 
Arbeitsteilung  zwischen  Bauherrn  und  Bau- 
unternehmer, wobei  das  Gelingen  des  Bau- 
geschäftes ebenfalls  größtenteils  in  der  Hand 
des  ersteren  liegt.  Dem  Bauherrn  obliegt  die 
Aufstellung  des  Entwurfs  mit  allen  Einzel- 
heiten; seine  Aufgabe  ist  es,  alle  für  die  Aus- 
führung erforderlichen  technischen  Grundlagen 
zu  schaffen  und  die  Güte  der  Arbeiten  durch 
Aufstellung  richtiger,  den  örtlichen  Verhält- 
nissen entsprechender  Ausschreibungen  (Bau- 
bedingnisse)   sowie    durch    eine    genaue    aber 


Bausysteme. 


55 


gerechte  Überwachung  zu  erzielen.  Die  Vor- 
aussetzungen für  die  Vergebung  eines  Baues 
nach  Einheitspreisen  bilden  sorgfältig  ausge- 
arbeitete Pläne,  auf  genauen  Erhebungen  und 
Rechnungen  beruhende  Preisverzeichnisse  und 
Vertragsbedingungen,  die  die  beiderseitigen 
Rechte  und  Pflichten  in  unzweideutiger  Weise 
feststellen.  Da  der  Bauherr  dem  Unternehmer 
sämtliche  Entwurfszeichnungen  liefert  und 
meist  auch  die  während  des  Baues  erforder- 
lichen Vermessungsarbeiten  durch  seine  Beamten 
durchführen  läßt,  so  beschränkt  sich  die  Tätig- 
keit des  Unternehmers  nahezu  ausschließlich 
auf  die  Beschaffung  von  Baumaterialien,  auf 
die  örtliche  Anordnung  der  wirklichen  Aus- 
führung und  den  Verkehr  mit  den  Arbeitern ; 
der  Unternehmer  bildet  daher  eigentlich  nur 
die  Mittelsperson  zwischen  dem  Bauherrn  und 
den  Arbeitern.  Unter  solchen  Verhältnissen 
ist  die  Verlustgefahr  des  Unternehmers  meist 
eine  sehr  geringe  und  das  Gelingen  des  Ge- 
schäftes hängt  nur  von  seiner  Tüchtigkeit  und 
der  richtigen  Ermittlung  der  angebotenen 
Preise  ab.  Da  dem  Unternehmer  in  bestimmten 
Zeitabschnitten  (meist  monatlich)  den  tatsäch- 
lichen Leistungen  entsprechende,  ihren  Wert 
meist  bis  zu  90  %  erreichende  Abschlags- 
zahlungen geleistet  werden,  so  erfordert  dieses 
B.  keine  allzu  große  Kapitalskraft.  Es  können 
daher  zur  Durchführung  eines  Eisenbahn- 
baues nach  Einheitspreisen  auch  kleinere 
Unternehmer  herangezogen  werden,  als  beim 
Pauschalbau.  Auch  beim  Bau  nach  Einheits- 
preisen ist  jedoch  eine  Vergebung  einzelner 
Bauteile  gegen  Bezahlung  eines  Pauschalpreises 
nicht  ausgeschlossen;  sie  findet  zur  Verein- 
fachung der  Abrechnungsarbeiten  bei  solchen 
Bauwerken  statt,  deren  Umfang  und  Einzel- 
ausbildung von  vornherein  genau  bestimmt 
werden  kann  (wie  z.  B.  bei  Gebäuden). 

Der  Bau  nach  Einheitspreisen  hat  sich  bis 
jetzt  von  allen  B.  am  besten  bewährt  und 
wird  zurzeit  in  den  meisten  europäischen 
Ländern  (mit  Ausnahme  Englands)  ange- 
wendet. 

Zu  3.  Gänzlich  verschieden  von  dem  zuletzt- 
beschriebenen  B.  und  gewissermaßen  der 
äußerste  Gegensatz  des  Regiebaues  ist  der 
Bau  im  Pau  sc  hakkor  d,  bei  dessen  reiner 
Form  der  Bauherr  die  Herstellung  sämtlicher 
Bauarbeiten  einer  Eisenbahn  mit  allen  Er- 
fordernissen an  Betriebseinrichtungen  u.s.w.  auf 
Grund  eines  allgemeinen  Entwurfs  und  einer 
Baubeschreibung  einem  Generalbauunternehmer 
zu  einem  festen  Preise  überträgt,  von  dem 
nach  Maßgabe  des  Baufortschrittes  und  der 
Lieferungen  innerhalb  bestimmter  Zeitabschnitte 
Teilbeträge  gezahlt  werden.  Dieses,  in  England 


hauptsächlich  und  in  früherer  Zeit  auch  in 
anderen  Ländern  häufig  angewendete  B.  ent- 
spricht der  Absicht  des  Bauherrn,  die  ganze 
Gefahr  des  Baugeschäftes  auf  eine  andere  Person, 
den  Generalbaliunternehmer,  abzuwälzen.  Hier- 
durch begibt  er  sich  umsomehr  des  Einflusses 
auf  die  Ausführung  und  Einzeldurchbildung 
der  Anlage,  je  weniger  gründlich  die  Vor- 
arbeiten für  die  Vergebung  gemacht  worden 
sind.  Sind  diese  Vorarbeiten  sehr  genau  aus- 
geführt, so  ist  es  leicht,  einen  zuverlässigen 
Preis  für  die  Anlage  zu  berechnen;  um  so 
geringer  stellt  sich  die  Gefahr  für  den  Unter- 
nehmer und  um  so  günstiger  ist  das  Ergebnis 
der  Bauvergebung  für  den  Bauherrn.  Immer- 
hin muß  sich  aber  der  Generalbauunternehmer 
einen  gewissen  Spielraum  bei  der  Ausgestaltung 
der  Anlage  sichern  und  durch  einen  Zuschlag 
zu  den  auf  Grund  des  Entwurfs  berechneten 
Baukosten  von  vornherein  eine  Reserve  für 
solche  Leistungen  schaffen,  die  sich  hinterher 
als  unumgänglich  nötig  erweisen  oder  z.  B. 
von  den  Behörden  dem  Bauherrn  und  damit 
mittelbar  dem  Bauunternehmer  nachträglich 
aufgetragen  werden.  Die  Staatsverwaltungen 
behalten  sich  nämlich  bei  Erteilung  der  Kon- 
zessionen zum  Baue  von  Eisenbahnen  die 
Genehmigung  der  Baupläne  in  mehr  oder 
weniger  eingehender  Weise  vor.  Da  die  Einzel- 
pläne meist  erst  nach  Vergebung  der  Arbeiten 
durch  die  Unternehmung  aufgestellt  werden, 
so  muß  der  Unternehmer  in  der  Regel  auch 
alle  Verpflichtungen  übernehmen,  die  dem 
Bauherrn  aus  der  Genehmigungsurkunde  und 
den  sonstigen  von  den  staatlichen  Organen 
gestellten  Forderungen  erwachsen.  Hierin  liegt 
für  den  Generalbauunternehmer  selbst  bei 
Abschluß  des  Geschäftes  auf  Grund  eines 
Einzelentwurfs  eine  Gefahr.  Jedenfalls  setzt 
der  Pauschalbau  voraus,  daß  beide  Teile 
Geschäftskenntnis,  Lauterkeit  und  Erfahrung 
besitzen  und  daß  der  Bauherr  von  der  Ver- 
trauenswürdigkeit und  Kapitalskraft  des  Unter- 
nehmers überzeugt  ist.  Dieses  B.  gestattet 
die  einfachste  Einrichtung  der  Bauleitung  (s.  d.) 
und  die  rascheste  Herstellung  einer  Eisenbahn 
und  bietet  dem   Bauherrn  einen  tüchtigen 

Unternehmer    vorausgesetzt  die   Gewähr, 

daß  die  Bahn  zu  einem  bestimmten  Preis 
hergestellt  wird.  Diese  Vorteile  des  Pauschal- 
akkordsystemes  sind  zuweilen  maßgebend,  be- 
sonders bei  Privatbauten,  wenn  es  sich  darum 
handelt,  für  die  Bestimmung  der  Höhe  des 
Anlagekapitales  eine  sichere  Grundlage  zu  er- 
halten; der  Abschluß  eines  Pauschalakkordes 
mit  einem  am  Geldmarkte  gut  beleumundeten 
Unternehmer  erleichtert  unter  Umständen 
auch    die    Geldbeschaffung,     weil    die    maß- 

3* 


36 


Bausysteme.         Bauunfälle. 


gebenden  Geldgeber  oft  schon  in  der  Person 
des  Generalbauunternehmers  allein  die  ( iewähr 
für  das  Gelingen  des  Baugeschäftes  finden. 
Diese  ( iründe  haben  vielfach  dahin  geführt, 
dem  Unternehmer  auch  die  Ausgabe  der 
Aktien  und  Prioritäten  zu  übertragen.  Diesen 
Vorteilen  stehen  jedoch  auch  wirtschaftliche 
Gefahren  und  Nachteile  gegenüber.  Zunächst 
ist  nicht  zu  leugnen,  daß  die  Verlustgefahr, 
die  der  Generalbauunternehmer  trägt,  nament- 
lich in  Zeiten  wirtschaftlichen  Aufschwunges 
zu  einer  unverhältnismäßig  großen  Erhöhung 
der  Pauschalsumme  ausgenutzt  und  infolge- 
dessen die  Einträglichkeit  der  Bahn  von  vorn- 
herein in  Frage  gestellt  werden  kann;  dagegen 
wird  der  Generalbauunternehmer  stets  und 
insbesondere  dann,  wenn  infolge  starken  Wett- 
bewerbes die  Pauschalsumme  herabgedrückt 
worden  ist  und  der  Unternehmer  in  letzterer 
keine  Deckung  für  alle  unvorhergesehenen 
Zwischenfälle  eines  großen  Baugeschäftes 
(beispielsweise  für  Mehrauslagen  infolge  Stei- 
gerung der  Materialpreise  und  Löhne  u.  s.w.) 
zu  finden  fürchtet,  den  Bau  ohne  Rücksicht  auf 
die  Sicherheit  so  billig  wie  möglich  herstellen. 

Diese  Nachteile  lassen  sich  wohl  am  besten 
begrenzen  durch  Beschränkung  des  Wett- 
bewerbes bei  der  Vergebung  auf  einige  an- 
erkannt vertrauenswürdige  Unternehmer  und 
durch  besonders  strenge  Überwachung  des  Baues 
seitens  des  Bauherrn  und  der  staatlichen  Organe. 

Außer  den  im  System  selbst  liegenden 
Nachteilen,  derentwegen  es  bei  Staatsbahn- 
bauten überhaupt  nicht  zur  Anwendung 
kommen  sollte,  haben  sich  in  der  Praxis 
mancherlei  Ausschreitungen  beim  Bahnbau  im 
Gesamtakkord  ergeben.  Diese  Ausschreitungen 
können  jedoch  nicht  dem  System  zur  Last 
gelegt  werden,  sie  sind  vielmehr  eine  Folge- 
erscheinung allgemeiner  unlauterer  Verhältnisse 
im  Geschäftsleben.  So  wurde  und  wird 
noch  heute  (besonders  in  den  Vereinigten 
Staaten  von  Nordamerika)  die  General- 
unternehmung vielfach  derart  ausgebeutet,  daß 
der  Generalbauunternehmer  seine  Tätigkeit 
auf  Weitervergebung  des  Baues  an  Subunter- 
nehmer beschränkt  und  für  dieses  Vermittlungs- 
geschäft einen  Gewinn  zurückbehält,  der  in 
keinem  Verhältnis  steht  zu  der  damit  ver- 
bundenen Haftung  für  die  feste  Begrenzung 
der  Bausumme  und  die  Einhaltung  der  Bau- 
frist. Der  Pauschalbau  bot  überdies  zu  Zeiten 
unlauterer  Spekulation  vielfach  den  Deck- 
mantel, unter  dem  die  Gründer  selbst  die 
Bauausführung  übernahmen  oder  doch  an 
dem  Geschäfte  Anteil  erhielten. 

Angesichts  derartiger  Ausartungen  der 
Generalunternehmunsen  wurden  sie  in  Frank- 


reich nach  den  ungünstigen  Erfahrungen,  die 
man  dort  in  den  Jahren  von  1840  1860 
damit  gemacht  hatte,  verboten.  In  Preußen 
wurden  die  Generalunternehmungen  erst  zur 
Gründungszeit  Ende  der  60er  Jahre  zuge- 
!  lassen.  Hier  war  es  insbesondere  ein  Unter- 
nehmer (Strausberg),  der  eine  große  Zahl 
von  Bahnen  in  Deutschland,  Österreich, 
Rumänien  u.  s.  w.  im  Gesamtakkord  baute  und 
schließlich  durch  sein  Gebaren  das  ganze 
System   in  Verruf  brachte. 

Von  dieser  reinsten  Form  des  Pauschalbaues 
finden  häufig  Abweichungen  statt,  die  die  ge- 
schilderten Nachteile  des  Pauschalbaues  zum 
größten  Teil  ausschalten,  ohne  daß  alle  seine 
Vorteile  verloren  gehen.  In  den  Pauschalpreis 
werden  nur  gewisse  leicht  übersichtliche 
Arbeitsgattungen  eingeschlossen,  z.  B.  die 
Erdarbeiten,  die  Verlegung  des  Oberbaues, 
die  Herstellung  der  Hochbauten,  manchmal 
auch  der  Grunderwerb,  während  sich  der 
Bauherr  z.  B.  die  Herstellung  der  Brücken, 
die  Beschaffung  des  eisernen  und  hölzernen 
Oberbaumaterials,  der  Sicherungsanlagen, 
mechanischer  Einrichtungen,  Fahrbetriebs- 
mittel u.  s.  w.  vorbehält.  Auch  werden  im  Bau- 
vertrag gewisse  Grenzen  festgesetzt,  über  die 
hinaus  der  Unternehmer  Anspruch  auf  be- 
sondere Entschädigung  für  Mehrleistungen 
hat.  Diese  Vereinigung  der  unter  2  und  3 
besprochenen  B.  gestattet  bei  wohldurchdachtem 
Bauvertrage  die  Vorteile  beider  Systeme  sehr 
wohl  auszunützen  und  wird  in  neuerer  Zeit 
in  Österreich  beim  staatlichen  Bau  von  Neben- 
bahnen und  Kleinbahnen  mit  günstigem  Erfolg 
angewendet  (s.  Bauleitung,  Bauangebot,  Bau- 
vertrag, Bauvergebung,  Bauunternehmer  u.s.w.). 

Literatur:  Paulus,  Bau  und  Ausrüstung  der 
Eisenbahnen.  Stuttgart.  —  Rohr,  Handbuch  des 
praktischen  Eisenbahndienstes.  Stuttgart  1877.  — 
Handbuch    der    Baukunde.    Bd.   I.  Henz    und 

Streckert,  Erdbau.  —  Handbuch  der  Ingenieur- 
wissenschaften. Wilhelm  Engel  mann,  Leipzig, 
1898,  Bd.  I,  IL  Kapitel.  -  Sax,  Die  Eisenbahnen. 
Wien  1879.  —  Zeitung  des  Vereines  Deutscher 
Eisenbahnverwaltungen.  1867,  1868  u.  s.  \\ . 

r.  Enderes. 

Bauunfälle,  Unfälle,  die  sich  beim 
Bahnbau  ereignen.  Dazu  gehören  u.  a.  Ein- 
sturz von  Bauwerken,  Tunneln,  Gerüsten,  Ab- 
sturz von  Erdreich,  Unfälle  bei  Sprengungen. 
Die  B.  können  durch  ungünstige  zufällige 
Umstände,  durch  mangelhafte  Sicherungs- 
vorkehrungen, durch  Fehler  in  der  Berech- 
nung oder  in  der  Bauausführung  oder  durch 
Verschulden  der  beschäftigten  Bediensteten 
entstehen. 

Auf  B.  finden  die  Eisenbahnhaftgesetze  im 
allgemeinen  keine  Anwendung,  weil  diese  nur 
für  die  bereits    im   Betrieb    stehenden  Bahnen 


Bauunfälle. 


Bauverbot. 


37 


gelten.  Ob  die  Folgen  von  B.  bei  Eisenbahn- 
bauten, die  an  Unternehmer  vergeben  werden, 
der  Bauherr  (Konzessionär,  Eigentümer  der 
Bahn)  oder  der  Unternehmer  zu  tragen  hat, 
richtet  sich  nach  dem  Inhalte  des  Bauvertrages. 

Die  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Be- 
diensteten müssen  in  Deutschland  und  ( ister- 
reich gegen  Unfall  bei  den  allgemeinen  Unfall- 
Versicherungsanstalten  versichert  sein.  Den 
Verunglückten  oder  ihren  Hinterbliebenen 
steht  der  Anspruch  auf  Versorgung  in  dem 
durch  das  (leset/  festgesetzten  Umfang  auch 
dann  zu,  wenn  der  Unfall  ohne  Verschulden 
irgend  einer  Person,  also  durch  Zufall  ent- 
standen  ist. 

Werden  Nichtbedienstete  von  einem  Bau- 
unfall  betroffen,  so  gebührt  ihnen  nach  all- 
gemeinen Rechtsgrundsätzen  ein  Ersatzan- 
spruch nur  gegen  den  Schuldtragenden;  die 
neueste  juristische  Theorie  und  Praxis  der 
Gerichte  ist  jedoch  geneigt,  eine  1  laftung  der 
Unternehmung  für  das  Verschulden  ihrer  Be- 
diensteten anzuerkennen. 

Bauunternehmer,  I  (nternehmer  (con- 
tractor;  entreprencur  de  travaux;  imprenditorc 
dei  lavori),  im  weiteren  Sinne  jeder,  der  auf 
eigene  Rechnung  vertragsmäßig  irgend  eine 
Bauausführung  übernimmt;  im  engeren  Sinn 
und  nach  dem  Sprachgebrauche  wird  unter 
B.  der  Leiter  eines  größeren  Baugeschäftes 
verstanden,  während  die  Übernehmer  einzelner 
kleiner  Bauarbeiten  Akkordanten  genannt 
werden.  Personen,  die  von  dem  B.  Teile  der 
Bauausführung  auf  eigene  Rechnung  weiter 
übernehmen,  heißen  Subunternehmer  (Sub- 
akkordanten).  Die  Bezeichnung  „General- 
bauunternehmer" (s.  Bausystem)  ist  nur 
für  Unternehmer  gebräuchlich,  die  die  ge- 
samte Bauausführung  einer  Eisenbahn  zum 
Pauschalpreis  übelnehmen,  einerlei,  ob  sie  die 
Durchführung  des  Baues  in  eigener  Regie 
besorgen  oder  die  Arbeiten  wieder  an  B.  zu 
Pauschalpreisen  oder  nach  Einheitspreisen 
weiter  vergeben.  Die  Vereinigung  von  zwei 
oder  mehreren  Personen  behufs  gemeinschaft- 
licher Durchführung  eines  Baues  heißt  Bau- 
unternehmung und  bei  Übernahme  eines 
ganzen  Eisenbahnbaues  zum  Pauschalpreis 
G  e  n  e  r  a  1  b  a  u  u  n  t  e  r  n  e  h  m  u  n  g. 

Je  nach  der  Einrichtung  der  Bauleitung,  der 
Wahl  des  Bausystems  und  den  Grundlagen  ! 
der  Vergebung  (allgemeiner  -  oder  Einzelent- 
wurf) richten  sich  die  Anforderungen  an  den 
B.  In  Fällen,  bei  denen  sich  die  Tätigkeit  des 
B.  auf  die  Ausführung  eines  bis  in  alle  Einzel- 
heiten ausgearbeiteten  Entwurfes  beschränkt 
und  somit  der  B.  nur  der  Vermittler  zwischen 
dem   Bauherrn   und   dem   Arbeiter  ist,   braucht 


die  fachmännische  Befähigung  des  B.  keine  so 
große  zu  sein  wie  in  Fällen,  in  iWncu  dem 
B.  größerer  Einfluß  auf  die  bauliche  Aus- 
gestaltung der  Bahnanlage  eingeräumt  ist.  Es 
sind  daher  an  einen  Generalbauunternehmer 
die  weitestgehenden  Anforderungen  in  techni- 
scher und  geschäftlicher  Beziehung  zu  stellen; 
auch  die  Vermögensverhältnisse  müssen  dem 
Umfang  des  Baugeschäftes  sowie  den  vertrags- 
mäßigen Zahlungsbedingungen  entsprechen. 
Ein  wesentliches  Erfordernis  bildet  die  Ver- 
trauenswürdigkeit des  Unternehmers;  der  Bau- 
herr mul)  die  vollkommene  Überzeugung 
haben,  daß  der  B.  seine  vertragsmäßigen  Ver- 
pflichtungen  redlich   zu  erfüllen   trachtet. 

In  der  Praxis  kommen  häufig  Fälle  vor, 
daß  selbst  Eisenbahnbauten  von  bedeutendem 
Umfang  an  B.  vergeben  werden,  die  /war 
eine  gewisse  handwerksmäßige  Gewandtheit 
im  Baugeschäfte,  aber  durchaus  nicht  die 
nötigen  Fachkenntnisse  besitzen.  Solche  B. 
müssen  dem  Bauherrn  gegenüber  einen 
technisch  gebildeten  Bevollmächtigten  namhaft 
machen,  der  die  Verantwortung  in  technischer 
Beziehung  trägt  und  den  B.  der  Verwaltung 
gegenüber  rechtsverbindlich  vertritt.  Dies 
ist  auch  dann  der  Fall,  wenn  als  B.  juristische 
Personen  (Finanzinstitutc,  Konsortien,  Bau- 
gesellschaften, Bau  Unternehmungen)  auftreten. 
Der  Bauherr  wahrt  sich  das  Recht,  einen  Be- 
vollmächtigten abzulehnen  und  die  Stellung 
eines  'anderen  zu  verlangen.  Der  B.  haftet 
dem  Bauherrn  gegenüber  für  alle  Handlungen 
und  Unterlassungen  seines  Geschäftsführers, 
seiner  Angestellten   und   Arbeiter. 

Den  Behörden  gegenüber  ist  für  die  ordnungs- 
mäßige Durchführung  des  Baues  der  Konzes- 
sionär der  Bahn  allein  verantwortlich.  Daher 
ist  auch  nur  dieser  und  nicht  der  11  be- 
rufen, in  Angelegenheiten,  die  sich  auf  den 
Bahnbau  als  solchen  beziehen,  mit  den  Be- 
hörden in  Verkehr  zu  treten,  insbesondere  ein 
behördliches  Einschreiten  zu  veranlassen.  Das- 
selbe gilt  von  der  Einleitung  der  Enteignung; 
auch  den  Erwerb  des  Grund  und  Bodens 
kann  der  B.  nur  in  Vollmacht  des  Kon- 
zessionärs durchführen.  Für  besitzstörende 
Handlungen  des  B.  bei  Ausführung  des  Baues 
wird  nach  der  Spruchpraxis  ebenfalls  >.\cv 
Konzessionär  verantwortlich  gemacht.  Es  ist 
Sache  des  letzteren,  sich  in  Fällen,  in  denen 
er  für  dvn  B.  eintreten  muß,  an  diesem 
schadlos  zu   halten. 

Bauverbot  ist  eine  in  (\vn  Bauordnungen 
der  einzelnen  Fänder  angeordnete  oder  auf 
Grund  dieser  Bestimmungen  von  der  zu- 
ständigen Behörde  verfügte  Beschränkung  des 
Eigentumsrechtes  an  bestimmten  Grundstücken, 


38 


Bauverbot.        Bauvergebung.] 


die  den  Zweck  hat,  auf  diesen  Grundstücken 
mit  Rücksicht  auf  ihre  Lage  die  Bebauung 
überhaupt  oder  doch  in  einer  gewissen  Art 
im  öffentlichen  Interesse  auszuschließen.  Solche 
Beschränkungen  bestehen  für  Bauausführungen 
innerhalb  des  Feuerbereiches  einer  Eisenbahn 
(s.  Anliegerbauten),  im  Umkreise  von  mili- 
tärisch befestigten  Plätzen,  Festungen,  Muni- 
tionsdepots u.  s.  w.,  manchmal  auch  im  Um- 
kreise von  Schlössern  und  Gärten  des  Landes- 
fürsten. Bei  umfangreicheren  Grundabteilungen 
wird  meist  aus  Gesundheits-  und  anderen 
öffentlichen  Rücksichten  der  für  hinreichend 
große  öffentliche  Plätze  notwendige  Grund 
mit  dem  B.  belegt.  Die  Umgebung  der  Kirch- 
höfe darf  in  der  Regel  nicht  verbaut  werden. 
Die  Baugrenzen  werden  von  der  Baubehörde 
festgesetzt. 

Soweit  nur  Privatinteressen  in  Betracht 
kommen,  können  die  Wirkungen  eines  B. 
durch  vertragsmäßig  gegen  Entgelt  u.  zw. 
in  der  Regel  in  der  Form  von  Servituten 
übernommene  Beschränkungen  erzielt  werden. 
Solche  Dienstbarkeiten  werden  bei  Errichtung 
neuer  Sprengstoffabriken  und  ähnlichen  An- 
lässen zwischen  den  Beteiligten  vereinbart. 
Häufig  wird  festgesetzt,  daß  Gebäude  eine 
bestimmte    Höhe    nicht    überschreiten    dürfen. 

S.  auch  Baupolizei,  Baubeschränkungen, 
Baueinstellung,  Bergbaubeschränkungen. 

v.  En d eres. 

Bau  Vergebung  (act  of  knocking  down 
tlw  constructions ;  adjudication  des  travaux ; 
aggiudicazione  dei  lavori)  der  Zuschlag  von  Bau- 
arbeiten an  Bauunternehmer,  entweder  auf  Grund 
freier  Verhandlungen  oder  auf  Grund  der  im 
Wege  der  beschränkten  oder  öffentlichen  Bau- 
ausschreibung (s.  d.)  erhaltenen  Bauangebote 
(s.  d.).  Im  letzteren  Falle  behält  sich  der 
Bauherr  zweckmäßig  schon  bei  der  Bauaus- 
schreibung die  freie  Entscheidung  über  die 
Annahme  oder  Nichtannahme  der  Angebote 
und  das  Recht  vor,  mit  einzelnen  Unter- 
nehmern nachträglich  in  Unterhandlung  zu 
treten.  Bei  gleicher  Befähigung  und  Vertrauens- 
würdigkeit aller  Bewerber,  wie  dies  z.  B.  bei 
einer  beschränkten  Ausschreibung  vorausge- 
setzt werden  muß,  soll  die  B.  auf  Grund  des 
niedrigsten  Angebotes  erfolgen.  Bei  einer 
öffentlichen  Ausschreibung  darf  jedoch  das 
niedrigste  Angebot  nur  dann  angenommen 
werden,  wenn  die  Person  und  die  sonstigen 
Verhältnisse  des  Bewerbers  vollkommene  Ge- 
währ bieten,  daß  er  seinen  Verpflichtungen 
unter  allen  Umständen  nachkommen  wird, 
und  der  Bauherr  die  Überzeugung  hat,  daß 
der  Unternehmer  für  die  von  ihm  verlangten 
Einzelpreise  oder  Pauschalzahlung  die  Arbeiten 


wirklich  ausführen  kann.  Bei  Beachtung 
dieser  Grundsätze  wird  Nachtragsforderungen, 
Prozessen  und  ähnlichen  Unzuträglichkeiten 
vorgebeugt. 

Bei  Privatbahnen  werden  die  Bauten  ent- 
weder durch  den  Vorstand  der  Bauleitung 
(Baudirektor),  in  wichtigeren  Fällen  auf  dessen 
Antrag  durch  den  Verwaltungsrat  der  Gesell- 
schaft (Aufsichtsrat)  vergeben.  Bei  Staatsbahn- 
bauten ist  die  Entscheidung  über  die  Bau- 
angebote für  besonders  umfangreiche  Arbeiten 
in  der  Regel  dem  zuständigen  Ministerium 
vorbehalten. 

In  Preußen  ist  dem  Minister  der  öffentlichen 
Arbeiten  die  Ermächtigung  zum  Abschlüsse  frei- 
händiger Lieferuugs-  und  Arbeitsverträge,  deren 
Gegenstand  den  Wert  von  100.000  M  übersteigt, 
sowie  zur  Zuschlagserteilung  in  öffentlichen  und 
engeren  Verdingungen  bei  Gegenständen  —  jedes 
Los  für  sich  gerechnet  —  von  mehr  als  300.000  M. 
vorbehalten  (vgl.  Verwaltungsordnung  für  die  Staats- 
eisenbahnen §§  3  und  4).  Die  Vorstände  der  Betriebs-, 
.Waschinen-  und  Werkstältenämtcr  sowie  der  Bau- 
abteilungen sind  berechtigt,  Arbeiten  und  Lieferungen 
zu  vergeben,  a)  freihändig  bis  zum  Betrage 
von  1000  M.,  b)  im  Wege  der  beschränkten  Aus- 
schreibung bis  zum  Betrage  von  3000  M.  und  c)  im 
Wege  der  öffentlichen  Ausschreibung  bis  zum  Be- 
trage von  15.000  M.,  sofern  dem  Mindestfordernden 
der  Zuschlag  erteilt  wird.  Bei  höheren  Beträgen  ent- 
scheidet die  Eisenbahndirektion  innerhalb  ihrer 
Befugnisse. 

Bei  den  bayerischen  Staatsbahnen  erfolgt  der 
Zuschlag  von  Bauten,  deren  Kosten  30.000  M.  über- 
steigen, durch  den  Minister  für  Verkehrsangelegen- 
heiten. 

Beiden  österreichischen  Staatsbahnen  ist  dem 
Eisenbahnminister  die  Genehmigung  zum  Abschluß 
von  Baugeschäften  vorbehalten,  wenn  die  Vertrag- 
summe  bei  öffentlichem  Wettbewerb  und  unter  Zu- 
schlag an  den  Mindestfordernden  300.000  K,  andern- 
falls schon,  wenn  sie  100.000  K  übersteigt,  Bauten 
mit  geringerer  Kostensumme  wurden  (1901  —  1910) 
von  der  Eisenbahnbaudirektion  (s.  Bauleitung)  oder 
den  Staatsbahndirektionen  vergeben  (Organisations- 
statut der  staatlichen  Eisenbahnverwaltung  vom 
19.  Januar  1896,  bzw.  Erlaß  des  Lisenbahnministers 
vom  6.  Oktober   1901). 

Nach  der  Verordnung  des  Gesamtministeriums 
vom  3.  April  1909,  RGB.  Nr.  61,  sind  die  staatlichen 
Bauarbeiten  tunlichst  öffentlich  auszuschreiben.  Aus- 
nahmsweise kann  bei  Zutreffen  bestimmter  Bedin- 
gungen freihändige  Vergebung  erfolgen,  wenn  der 
Kostenbetrag  5000  K  nicht  übersteigt  oder  bei  be- 
schränkter Bauausschreibung  höchstens  10.000  K 
erreicht. 

In  der  Schweiz  (Vollziehungsverordnung  vom 
7.  November  1899  zum  Gesetze  vom  15.  Oktober 
1897)  steht  die  Vergebung  von  Bauten,  deren  Kosten 
500.000  Fr.  übersteigen,  dem  Verwaltungsrat  der 
Schweizerischen  Bundesbahnen  zu;  Bauten  im  Werte 
von  100.000  500.000  Er.  können  von  der  General- 
direktion, unter  100.000  Fr,  wenn  der  Bau  der 
Generaldirektion  nicht  unmittelbar  untersteht,  von 
der  Kreisdirektion  vergeben  werden. 

In  Frankreich  hat  in  der  Regel  die  B.  auf 
Grund  allgemeinen  Wettbewerbs  zu  erfolgen.  Durch 
die  Erlässe  vom  18.  November  1882  und  vom 
17.  Februar  18Q2  sind  die  Bedingungen  für  die  Zu- 


Bauvergebung.         Bauvertrag. 


39 


lässigkeit  beschränkten  Wettbewerbs  oder  freihändiger 
Vergebung  festgesetzt. 

Nach  dem  italienischen  Gesetze  vom  7.  Juli 
1907  gehört  zu  den  Obliegenheiten  des  Verwaltungs- 
rates der  Staatsbahnen  die  Genehmigung  der  Ver- 
träge, die  auf  Grund  öffentlichen  oder  beschränkten 
Wettbewerbs  abgeschlossen  werden,  wenn  sie  über 
einen  höheren  Betrag  als  20.000  Lire  lauten,  eben- 
so der  auf  freihändiger  Vergebung  beruhenden  Ver 
trä.ye  über  mehr  als  5000  Lire  Bis  zu  den  an- 
gegebenen Beträgen  steht  der  Generaldirektion  die 
Genehmigung  zu.  Die  Bezirksdirektionen  dürfen 
Arbeiten  innerhalb  der  vom  Verwaltungsrat  und  von 
der  Generaldirektion  festgesetzten  Grenzen  vergeben. 

Sobald  über  die  B.  entschieden  ist,  wird 
der  Unternehmer,  dem  die  Arbeiten  übertragen 
werden  sollen,  aufgefordert,  sich  über  die 
Annahme  des  Zuschlags  zu  äußern,  die  Haft- 
summe sofern  die  bei  Abgabe  des  Angebots 
hinterlegte  Sicherstellung'  (Pfand,  Vadium) 
nicht  bereits  die  erforderliche  Höhe  besitzt, 
oder  sofern  der  Unternehmer  nicht  bei  der 
Bahn  Verwaltung  ein  Oeneralpfand  für  alle  von 
ihm  zu  übernehmenden  Arbeiten  zu  stellen  hat 
zu  hinterlegen,  sich,  wenn  ein  besonderer 
Bauvertrag  (s.  d.)  abgeschlossen  werden  soll, 
zu  dessen  Abschluß  einzufinden  und  die  Bau- 
arbeiten innerhalb  der  im  Angebot  oder  den 
Bauverdingungen  (s.  Verdingungswesen)  fest- 
gesetzten Zeit  zu  beginnen.  Übernimmt  der 
Unternehmer  die  Arbeiten  nicht,  so  verfällt 
das  von  ihm  bei  der  Einreichung  des  Angebots 
etwa  hinterlegte  Pfand  zu  gunsten  des  Bauherrn. 
Die  Bewerber,  deren  Angebote  nicht  ange- 
nommen wurden,  sind  von  der  Zurückweisung 
zu  verständigen,  das  hinterlegte  Pfand  ist 
ihnen  zur  Verfügung  zu  stellen.  Die  einge- 
reichten Bauangebote  bleiben  Eigentum  der 
Bahnverwaltung  oder  des  Bauherrn. 

v.  Enderes. 

Bauvertrag  (agreement  for  construetion; 
contra t  d'entreprise ;    contratto  d'impresa),   ein 

Werkvertrag,  der  die  entgeltliche  Ausführung 
von  hauten  zum  Gegenstande  hat.  Derjenige 
von  den  beiden  Vertragsschließenden,  der  den 
Bau  vergibt,  heißt  Bauherr,  der  andere  dei- 
che Ausführimg  des  Baues  übernimmt,  Bau- 
unternehmer. B.  werden  in  der  Regel  schriftlich 
abgeschlossen;  im  Wege  des  Schriftwechsels 
angenommene  l.ieferungs-  und  Arbeitsaner- 
bietungen  sind  ebenso  wie  Bestellzettel 
einem  Vertrage  gleichzuachten.  B.  ohne  irgend- 
welche schriftliche  Unterlage  kommen  nur 
ausnahmsweise  beim  Handakkord  über  Bau- 
arbeiten einfachster  Art  und  ganz  geringen 
Umfanges  vor. 

Im  Eisenbahnwesen  können  B.  sowohl  den 
Neubau  ganzer  Linien  als  auch  Erhaltungs-, 
Umgestaltungs-  oder  Erweiterungsbauten  zum 
Gegenstande  haben.  Je  nach   der  Art  der  Bau- 


vergebung (s.  Bausystem)  ist  der  B.  Pauschal- 
vertrag oder  B.   nach   Einheitspreisen. 

Für  Eisenbahnbauarbeiten  haben  sich  aus 
der  Erfahrung  gewisse  Grundsätze  ergeben, 
nach  denen  B.  abgeschlossen  werden.  Der 
wesentliche  Inhalt  dieser  allgemein  gültigen 
Grundsätze  ist  von  den  einzelnen  Bahnver- 
waltungen in  l\cv  Form  von  Vertragsbedin- 
gungen, Verdingungsheften  oder  Bedingnis- 
heften  gesammelt,  die  den  Bewerbern  vor  dem 
Vertragsabschlüsse  als  Grundlage  für  das  An- 
gebot zur  Verfügung  gestellt  werden.  Außer- 
dem müssen  bei  jeder  größeren  Bauausführung 
für  gewisse,  in  den  ..allgemeinen"  und  ..be- 
sonderen- Bedingungen  nicht  vorgesehene 
Sonderfälle  Bestimmungen  getroffen  werden, 
die  nur  für  die  bestimmte  Bauausführung 
Geltung  haben  und  in  eine  besondere  Bau- 
beschreibung  oder  in  das  Preisverzeichnis 
(Preisliste)  aufgenommen  werden.  In  solchen 
ballen  ist  ausdrücklich  darauf  zu  verweisen, 
daß  die  sonst  gültigen  Bestimmungen  der 
..allgemeinen"  und  ..besonderen"  Vertrags- 
bedingungen  hierdurch  abgeändert  werden. 

Der  Vorgang  beim  Zustandekommen  von 
Eisenbahnbauverträgen  ist  in  der  Regel  fol- 
gender: Die  beabsichtigte  Bauvergebung  wird 
von  der  Bahn  Verwaltung  im  Wege  der  Aus- 
schreibung (s.  Bauausschreibung)  bekannt- 
gegeben. Die  Unternehmer  reichen  ihre  schrift- 
lichen Angebote  unter  Anerkennung  der  allge- 
meinen und  besonderen  Bedingungen  und 
aller  sonstigen  in  der  Ausschreibung  als  Ver- 
tragsgrundlagen bezeichneten  schriftlichen  und 
zeichnerischen  Unterlagen  bei  der  in  der  Aus- 
schreibung bezeichneten  Stelle  ein.  Mit  der 
Annahme  eines  Angebotes  seitens  der  Bahn- 
verwaltung ist  der  B.  abgeschlossen.  Dali  neben 
dem  Austausch  dieser  einseitigen  Erklärungen 
auch  noch  eine  förmliche  von  beiden  Vertrags- 
teilen unterzeichnete  und  etwa  mit  dem  Worte 
„Bauvertrag"  überschriebene  Urkunde  errichtet 
wird,  ist  für  das  Zustandekommen  eines  rechts- 
verbindlichen B.  nicht  erforderlich.  Die  ein- 
zelnen Verwaltungen  gehen  in  dieser  Be- 
ziehung nicht   gleichartig   vor. 

Der  §  31  der  Vorschriften  für  die  Vergebung 
staatlicher  Arbeiten  und  Lieferungen  in  Bayern 
(Ministerialbekanntmachung  vom  2.  April  l')(Hi  be- 
stimmt z.  B.: 

„Bei  freihändigen  Vergebungen  bis  zu  2000  M. 
bedarf  es  nicht  der  Errichtung  einer  förmlichen 
Vertragsiirkuiuk'.  Von  einer  solchen  kann  auch  sonst 
bei  einfachen  Verhältnissen  abgesehen  werden,  wenn 
der  Schriften  Wechsel  alle  Vertragsbedingungen  deutlich 
enthält.  Doch  soll  auch  in  diesen  Fällen  durch  Auf- 
bewahrung des  Schriftenwechsels  und  der  Bestellzettel, 
durch  Errichtung  und  beiderseitige  Unterzeichnung 
von  Vermerken  und  ähnliche  Behelfe  für  die  Siche- 
rung des  Beweises  Sorge  getragen  werden. 


40 


Bauvertrag. 


In  allen  anderen  Fällen  ist  eine  förmliche  Vertrags- 
urknnde  zu  errichten.  Dabei  genügt  eine  Privat- 
nrkunde,  soweit  nicht  durch  Gesetz  oder  Anordnung 
der  höheren  Stelle  im  einzelnen  Falle  notarielle 
Beurkundung  verlangt  wird.- 

Die  vom  Bauunternehmer  /um  Zeichen  der 
Anerkennung  unterfertigten  allgemeinen  und 
besonderen  Bedingungen,  Preisverzeichnisse, 
Kostenvoranschläge,  Pläne  und  Baubeschrei- 
bungen bilden  wesentliche  Bestandteile  des  B. 
In  der  Regel  hat  der  Unternehmer  nicht  nur 
eine  Sicherstellung  für  die  Einhaltung  des 
Angebotes  (Vadium),  sondern  auch  eine  Haft- 
summe für  die  genaue  Erfüllung  des  B. 
(Kaution)  zu  leisten,  deren  Art  und  Höhe 
meist  in  der  Ausschreibung  festgesetzt  ist. 

Dem  Unternehmer  ist  es  gestattet,  Teile  der 
Bauausführung  oder  Baustofflieferungen  an 
andere  Unternehmer  oder  Lieferanten  zu  über- 
lassen. Er  bleibt  aber  dem  Bauherrn  für  die 
genaue  Erfüllung  des  Vertrages  allein  ver- 
antwortlich. Daher  verkehrt  der  Bauherr  nur 
mit  dem  Unternehmer  oder  dessen  Bevoll- 
mächtigten. Ebenso  haftet  der  Unternehmer 
für  alle  den  B.  berührenden  Handlungen  oder 
Unterlassungen  seines  Personals. 

Je  nach  dem  Umfange  der  der  Bauvergebung 
zu  gründe  liegenden  Vorarbeiten  hat  der 
Bauunternehmer  entweder  nur  die  Arbeiten 
nach  dem  ihm  übergebenen  ausführlichen 
Entwurf  (Detailprojekt)  auszuführen,  oder 
selbst  bei  der  Ausarbeitung  des  Entwurfs 
mitzuwirken,  oder  endlich  ihn  selbst  zu  be- 
arbeiten. 

Dem  Bauunternehmer  obliegt  die  Fürsorge 
für  seine  Arbeiter  (s.  Baukrankenkasse,  Bau- 
unfälle). Auch  hat  er  in  der  Regel  alle  zur 
Ausführung  seiner  Arbeiten  erforderlichen  Bau- 
buden, Schuppen,  .Waschinen,  Gerätschaften, 
Beförderungsmittel,  Werkzeuge  u.  s.  w.,  ferner 
die  zur  Durchführung  erforderlichen  Hilfsbauten 
zu  beschaffen  und  Lagerplätze,  Steinbrüche, 
Gerüste,  Rollbahnen,  Zufahrwege  u.  dgl.  her- 
zustellen. In  manchen  Fällen  ist  es  zweck- 
mäßig, daß  der  Bauherr  die  Baubetriebs- 
anlagen ganz  oder  teilweise  selbst  herstellt 
und  dem  Bauunternehmer  nur  zur  Benutzung 
überläßt,  so  z.  B.  bei  großen  Tunnelbauten. 
Der  Bauherr  kann  dann,  falls  der  Unter- 
nehmer aus  irgend  einem  Grunde  zur  Ein- 
stellung des  Baues  genötigt  ist,  über  die  An- 
lagen frei  verfügen,  auch  ist  ihre  Ausgestaltung 
meinem  Einflüsse  mehr  unterworfen.  Ähnliches 
gilt  von  der  Materialgewinnung  und  -ablage- 
rung  sowie  von  Wegebauten  (s.  Baueinleitung). 
Hinsichtlich  der  Beschaffenheit  der  zu  ver- 
wendenden Baustoffe  und  deren  Bezugs- 
quellen pflegt  der  Bauherr  meiner  Bauleitung 
in    den    Verdi ngungsheften  'oder    den    Preis- 


verzeichnissen   mindestens  eine  Einflußnahme 

und  Aufsicht  vorzubehalten. 

Wurde  dem  Unternehmer  ein  ausführlicher 
Entwurf  (Detailprojekt)  übergeben,  so  ist  der 
Bau  genau  danach  auszuführen.  Abweichungen 
sind  nur  mit  Zustimmung  des  Bauherrn  oder 
seines  Bevollmächtigten   zulässig. 

Falls  während  des  Baues  Arbeiten  vor- 
kommen, für  die  im  Vertrage  keine  Preise 
vorgesehen  sind,  so  ist  durch  eine  Vertrags- 
bestimmung vorzusorgen,  daß  dann  auf  der 
Grundlage  der  Vertragspreise  der  sich  am 
meisten  nähernden  Arbeitsgattungen  eine  be- 
sondere Vereinbarung  zu  treffen  ist.  Der  B. 
pflegt  zu  bestimmen,  ob  und  inwieweit  Ver- 
mehrungen oder  Verminderungen  einzelner 
Arbeitsgattungen  ohne  Änderung  der  verein- 
barten Einheitspreise  zulässig  sind.  Wenn  der 
Unternehmer  Mehrleistungen  gegenüber  dem 
Entwurf  ohne  vorheriges  Einverständnis  des 
Bauherrn  ausführt,  z.  B.  bessere  Baustoffe  ver- 
wendet oder  größere  und  kostspieligere  Ge- 
bäude ausführt  als  vorgeschrieben  waren,  so 
ist  er  als  ..Geschäftsführer  ohne  Auftrag"  an- 
zusehen, und  es  gebührt  ihm  eine  Vergütung 
für  derartige  Mehrleistungen  nur  dann,  wenn 
letztere  klar  zum  überwiegenden  Vorteil  des 
Bauherrn  dienen.  Ist  aber  der  überwiegende 
Vorteil  des  Bauherrn  nicht  klar,  so  ist  er  nicht 
zum  Ersatz  verpflichtet,  er  kann  vielmehr  ver- 
langen, daß  der  Unternehmer  auf  seine  eigenen 
Kosten  die  betreffenden  Baustoffe  oder  An- 
lagen gegen  Herstellung  der  entwurfgemäßen 
Bauwerke  entfernt. 

Der  Bauunternehmer  hat  keinen  Anspruch 
auf  Ersatz  für  Schäden  und  Verluste,  die  ihm  aus 
Nachlässigkeit,  Mangel  an  Voraussicht,  unge- 
nügenden oder  unrichtigen  Maßnahmen  er- 
wachsen. Das  gleiche  bestimmen  in  der  Regel 
die  Vertragsbedingungen  über  Schäden,  die 
durch  widrige  Umstände  -  störende  klimati- 
sche und  Witterungsverhältnisse,  regelmäßige 
Hochwässer,  schlechte  Wege,  mutwillige  Be- 
schädigungen u.  dgl.  entstehen.  Seuchen  ge- 
hören, wenn  sie  nur  eine  Erschwerung  der 
Arbeit  und  Erhöhung  der  Arbeitslöhne  und 
der  Baukosten  herbeiführen,  zu  derartigen 
widrigen  Umständen.  Wenn  jedoch  infolge 
der  Seuche  von  der  Gesundheitsbehörde  der 
Bau  eingestellt  wird,  so  ist  dies  als  ein  unab- 
wendbarer Zufall  anzusehen.  Wen  die  Folgen 
eines  solchen  Zufalles  treffen,  bestimmen  in 
der  Regel  die  Vertragsbedingungen. 

Der-  Unternehmer  ist  verpflichtet,  die  fest- 
gesetzte Baufrist  (s.  d.)  einzuhalten.  Für  den 
Fall  der  Überschreitung  der  Frist  sind  meist 
Vertragsstrafen  vorgesehen.  Die  Vertragsbe- 
dingungen   bestimmen,    wann    ausnahmsweise 


Bauvertrag.   —    Bauwürdigkeit. 


-II 


die  Baufrist  verlängert  wird.  In  der  Regel 
hat  der  Hauherr  das  Recht,  die  rückständigen  Ar- 
beiten selbst  auszuführen  t)der  durch  einen 
Dritten  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Unter- 
nehmers ausführen  zu  lassen,  wenn  der 
Unternehmer  den  Vertrag  in  irgend  einem 
Punkt  nicht  erfüllt  und  der  Stand  der  Ar- 
beiten eine  nicht  rechtzeitige  Fertigstellung 
der  Arbeiten  befürchten  laßt.  Fälle  höherer 
Gewalt  (Kriegszustände,  Elementarereignisse, 
Erdbeben  u.  s.  \v.),  neuerdings  zuweilen  auch 
Streiks,  entbinden  den  Bauunternehmer  von 
seinen  vertragsmäßigen  Verpflichtungen  auf 
Innnehaltung  der  Baufrist. 

Die  wesentlichsten  Verpflichtungen  des  Bau- 
herrn sind: 

1 .  rechtzeitige  ('hergäbe  der  Bauplätze,  des 
Bauentwurfs  und  der  abgesteckten  Bahnlinie 
(ausgenommen   beim   Pauschalbau); 

2.  Abrechnung  und  Zahlung  der  Abschlags- 
zahlungen in  der  vertragsmäßig  bedungenen 
Weise. 

Die  Abrechnung  wird  auf  Grund  der  wirk- 
lich geleisteten  Mengen  nach  <.\en  während 
und  nach  der  Bauausführung  aufgenommenen 
Aufmaßen  und  Gewichten  aufgestellt.  Als 
Unterlage  hierfür  dient  das  Baubuch  (s.  d.). 
Zur  Bemessung  der  dem  Unternehmer  zu- 
kommenden regelmäßig  wiederkehrenden  Ab- 
schlagszahlungen wird  jedesmal  (meist  monat- 
lich) ein  Verdienstausweis  aufgestellt.  Aus  den 
Teilabrechnungen  wird  nach  Vollendung  des 
Baues  die  Schlußabrechnung  zusammenge- 
stellt, der  die  ermittelten  Mengen  und  ver- 
tragsmäßigen Preise  zu  gründe  zu  legen 
sind. 

.Wehr  oiler  minder  ausführliche  Bestim- 
mungen über  Form  und  Inhalt  der  B.  finden 
sich  in  den  Verwaltungsordnungen  der  deutschen 
Staatsbahnverwaltungen  und  der  zugehörigen 
Neubauordnungen,  ferner  in  den  in  den  deut- 
schen Staaten  und  in  Österreich  erlassenen 
Ministerialanordnungen  über  die  Vergebung 
staatlicher  Arbeiten  und  Lieferungen  (s.  auch 
Abnahme  der  Bahn,  Bauangebot,  Bauvergcbung, 
Bauleitung,  Baumängel,  Baurechnung,  Bau- 
system, Bauunternehmer,  Verdi  ngungswesen 
u.  s.  w.).  v.  Enderes. 

Bauwürdigkeit  geplanter  Eisenbahnen  (pro- 
bable produetioness;  exploitabilitc  d'une  ligne; 
produttivitä  a  prodotto  probabilc  d'u/ia  linca). 
!  Für  die  Ermittlung  der  B.  einer  geplanten 
Eisenbahn  bildet  die  Abschätzung  des  zu  er- 
wartenden Verkehrs  die  wichtigste  Grundlage. 
Ein  einfaches  und  zweckentsprechendes  Ver- 
fahren wurde  hierfür  zuerst  von  dem  Ingenieur 
Michel  angegeben,  der  die  zu  erwartende 
Verkehrsmenge    proportional    der   Einwohner- 


zahl der  Stationsorte  der  Bahn  annimmt. 
Michel  fand  nach  Erhebungen  vom  Jahre  1866 
im  Durchschnitt  für  das  gesamte  französische 
Eisenbahnnetz,  dal)  auf  jeden  Einwohner  eines 
Stationsorts  und  seiner  „Bannmeile"  jährlich 
6-5  Reisende  und  2-1  /  Güter  zur  Beförderung 
auf  der  Eisenbahn  gelangen,  welche  Verkehrs- 
menge in  sehr  betriebsamen  Gegenden  sich 
auf  das  1  '  3fache  erhöhte,  dagegen  in  ledig- 
lich Ackerbau  treibenden  (  legenden  sich  auf 
das  -'  , fache  ermäßigte. 

Da  die  Anzahl  der  ankommenden  und  ab- 
gehenden Tonnen  Güter  und  Personen  im 
Durchschnitt  gleich  groß  sein  muß,  so  wird  auf 
einer  Zweigbahn  von  x  km  Länge,  an  dvvi^n 
Ende  ein  Ort  von  E  Einwohnern  liegt,  bei 
mittlerer  wirtschaftlicher  Bedeutung  der  Gegend 
ein  Jahresverkehr  von  13  Ex  Personen  km 
und  4'2  Ei  tlkm  stattfinden.  Wird  der  Be- 
triebsüberschuß für  das  Personen  km  wie  für 
das  tlkm  in  rundem  Betrag  zu  2  Pf.  ange- 
nommen, so  ist  der  jährliche  Betriebsüberschuß 
rund   :     '  3  Ex  M. 

Für  einen  zweiten  an  der  Bahn  liegenden 
Ort  mit  einer  Einwohnerzahl    F^    und    einem 


Abstand  x\   von  dem   Anschluß 


n  ehe  Haupt- 
bahn  entsteht   nach    gleichem  Rechnungsgang 

ein  Betriebsüberschuß  =  1'3  £!,  x^    M.,  so   daß 
also  für  die  ganze  Bahn  der  Betriebsüberschuß 


1/ 


(Ex    -  E,  -v, 


5  ~  (Ex)  erhalten   wird. 


L2  x2 


zu  N 

\ 

Allgemein  ist  der  Betriebsüberschuß  N    zu 

setzen:  N  =  c—  (Ex),  wo  c  ein  Koeffizient  ist, 
der  von  der  wirtschaftlichen  Bedeutung  der 
Gegend  sowie  von  der  Höhe  der  Betriebskosten 
und  Frachtsätze  abhängig  ist.  Es  kommt  begreif- 
licherweise bei  der  Benutzung  dieses  höchst 
einfachen  Verfahrens  Michels  hauptsächlich 
auf  eine  zutreffende  Bestimmung  des  Koeffi- 
zienten c  an. 

Seit  der  ersten  Feststellung  durch  Michel 
hat  der  Verkehr  auf  den  Eisenbahnen  durch 
die  Verdichtung  des  Bahnnetzes  und  infolge 
des  gewaltigen  Aufschwunges  der  Gewerbe- 
tätigkeit und  des  Wohlstandes  erheblich  zu- 
genommen. Beispielsweise  wurden  im  Jahre 
1903  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  877  .Will. 
Personen  und  344  Mill.  Nutztonnen  Güter  be- 
fördert. Von  der  Bevölkerung  Deutschlands, 
die  in  jenem  Jahre  60  Mill.  betrug,  wohnten 
nach  sorgfältiger  Schätzung  33  Mill.  in  den 
Stationsorten  der  Eisenbahnen.  Die  in  den 
Stationsgebieten  außerhalb  der  Stationsorte  an- 
gesiedelte Bevölkerung  hat  im  Durchschnitt 
nur  mit  1/A  bis  1/5  des  auf  den  Kopf  ent- 
fallenden Betrages  an  dem  Eisenbahnverkehr 
teilgenommen,  wie  die  in  den  Stationsorten 
selbst  wohnende  Bevölkerung,  so  daß  sich   die 


42 


Bauwürdigkeit. 


rechnungsmäßige  Größe  der  „Eisenbahnbe- 
völkerung" zu  rund  38  Mill.  ergibt.  Es  kamen 
daher  im  Jahre  1903  in  Deutschland  auf  den 
Kopf  der  Eisenbahnbevölkerung  23  reisende 
Personen  und  9  beförderte  Nutztonnen.  Der 
vorstehend  erwähnte  Zahlenwert  c  ergibt  sich 
also,  wenn  der  gewonnene  Betriebsüberschuß 
an  einem  Personen  'km  =  a  und  an  einem 
Nutztonnen  km  =  b  gesetzt  wird   zu 

c=2  (23  a  +  9/;). 

Bei  Ermittlung  der  Betriebsüberschüsse  a 
und  b  an  der  Verkehrseinheit  sind  die  festen 
von  der  Verkehrsmenge  unabhängigen  Betriebs- 
und Bahnunterhaltungskosten  zunächst  abzu- 
ätzen und  es  ist  nur  der  Betrag  in  Ansatz 
zu  bringen,  der  als  gleichmäßig  mit  der  Ver- 
kehrsmenge wachsend  sich  berechnet.  Hierbei 
sind  aber  die  Zinsen  der  Anschaffungskosten 
der  Lokomotiven  und  Wagen  und  deren  Unter- 
haltungskosten mit  in  Rechnung  zu  ziehen. 
Nach  Launhardt,  „Theorie  der  Tarifbildung  der 
Eisenbahnen"  im  Archiv  für  Eisenbahnwesen, 
1890,  S.  92,  betragen  diese  Kosten,  die  man 
als  die  veränderlichen  Betriebskosten  bezeichnet, 
für  das  Personen  km  2-47  oder  rund  2-5  Pf. 
und  für  das  Nutztonnen  'km  L34  oder  rund 
L4  Pf.  Da  nun  die  Betriebseinnahmen  für  das 
Personen  km  im  Durchschnitt  3*15  Pf.  und  für 
das  t  km  3*9  Pf.  betragen  haben,  so  ergibt 
sich  der  Betriebsüberschuß  für  das  Personen  km 
zu  a  =  0-65  Pf.  und  für  das  Nutztonnen  km 
zu  b  =  2-5  Pf.  Darnach  erhält  man 

f=  2(23.0-05     -9.2-5) 

Es  ist  also  nach  den 
Bezeichnungen  der  von 
Eisenbahn  zu  erwartende 
N=3/4Y(Ex)  AI. 
.  Auf  einer  Zweigbahn  wird  der  Verkehr  nun 
im  Durchschnitt  etwas  mehr  als  die  Hälfte  der 
Länge  /  zurücklegen,  etwa  (J-6  /,  wonach  der 
Betriebsüberschuß,  wenn  man  jetzt  mit  E  die 
rechnungsmäßig  durch  die  Zweigbahn  neu  in 
den  Eisenbahnverkehr  gezogene  Bevölkerung 
bezeichnet,  sich   stellt  zu 

N=*jA.E.  061  =  0-45 EIM. 

Durch  diesen  Betriebsüberschuß  müssen, 
wenn  die  geplante  Bahn  bauwürdig  sein  soll, 
mindestens  die  Zinsen  der  Anlagekosten  und 
die  von  der  Verkehrsmenge  unabhängigen 
festen  Betriebskosten  gedeckt  werden.  Sind 
die  kilometrischen  Anlagekosten,  nach  Abzug 
der  bereits  bei  Berechnung  der  Betriebskosten 
berücksichtigten  Anschaffungskosten  der  Loko- 
motiven und  Wagen  =  A  und  die  festen  kilo- 
metrischen Betriebskosten  =  B,  so  ergibt  sich 
bei  einem  Zinsfuß  i  die  Gleichung: 


100 —     4m' 
vorher   gegebenen 

einer     geplanten 
Betriebsüberschuß : 


0-45  El  =  (Ai     'B)l 

woraus  man  erhält: 

E  =  2-2  (Ai  B) 
so  daß  die  B.  einer  Zweigbahn  nicht  von 
deren  Länge,  sondern  lediglich  von  der  Größe 
der  durch  sie  neu  in  den  Eisenbahnverkehr 
gezogenen  Bevölkerung  abhängt.  Wäre  beispiels- 
weise /4  =  80000 M.,  7  =  0-05,  B  —  8000 M., 
so  müßte  sein 

E  =  2-2  (80000  .  0-05  -f  8000)  =  26400. 

Bei  einer  vorwiegend  ackerbautreibenden 
Bevölkerung,  für  welche  die  Verkehrsmenge 
erfahrungsmäßig  nur  2  '3  des  berechneten  Durch- 
schnitts beträgt,  muß  die  Kopfzahl  der  Be- 
völkerung 40000  Köpfe  betragen,  hingegen 
bei  einer  gewerbfleißigen  Bevölkerung,  für 
die  der  Verkehr  bis  auf  das  1 1 '3fache  steigt, 
nur  20000. 

Bei  der  bereits  erreichten  Dichtigkeit  des 
Eisenbahnnetzes  wird  man  in  den  meisten 
europäischen  Ländern  nur  noch  wenige  neu  zu 
bauende  Bahnen  finden,  die  durch  den  auf 
ihnen  erreichbaren  Betriebsüberschuß  die  Zinsen 
des  Anlagekapitals  decken. 

Das  Urteil  über  die  B.  einer  geplanten  Bahn 
fällt  aber  ganz  anders  aus,  wenn  man  die  neue 
Bahn  nicht  als  eine  selbständige  Unternehmung 
auffaßt,  deren  Baukapital  aus  den  eigenen  Be- 
triebsüberschüssen verzinst  werden  muß,  son- 
dern wenn  man  die  Bahn  als  ein  neu  hinzu- 
kommendes Glied  eines  großen  Bahnnetzes 
betrachtet  und  demnach  außer  dem  auf  der 
neuen   Linie  selbst    erreichbaren   Betriebsüber- 

Verkehrszuwachs  berück- 
dem  bereits  vorhandenen 
Man  darf  dann  nicht,  wie 
Personenzahl  und  Güter- 
menge bestimmen,  die  durch  die  geplante 
Bahn  neu  in  den  Eisenbahnverkehr  crezos:en 
wird,  sondern  muß  die  Zahl  der  Personen  'km 
und  t  km  ermitteln,  um  die  der  Eisenbahn- 
verkehr durch  die  neue  Bahn  wächst. 

Im  Jahre  1903  wurden  auf  den  deutschen 
Eisenbahnen  20943  Mill.  Personen  km  und 
34203  Mill.  Nutztonnen  km  Güter  geleistet, 
so  daß  auf  den  Kopf  der  38  Mill.  zählenden 
Eisenbahnbevölkerung  je  550  Personen  km  und 
900  Nutztonnen  km  entfallen,  woran  ein  Betriebs- 
überschuß von: 


schuß     auch     den 
sichtigt,     den     sie 
Bahnnetz  zuführt. 
Michel  es  tut,    die 


900.2-5)  ]()()  =  26  M. 


(550.  0-65 

erzielt  wird. 

Zur  Beurteilung  der  B.  einer  geplanten  Eisen- 
bahn ist  also  die  Gleichung:  26  f=  (A  i  —B)l 
entscheidend.  Wäre  beispielsweise  1=13  km, 
A  =80000,  ß=S000,  so  wäre  die  Ver- 
zinsung der  Anlagekosten  mit  *  =  0"05  ge- 
deckt,  wenn  durch   die  Bahn   eine  Bevölkerung 


Bauwürdigkeit.   —   Bayerische.  Eisenbahnen. 


43 


von  £"=6000  Personen  neu  in  den  Eisen- 
bahnverkehr gezogen  würde.  Bei  einer  ge- 
werbfleißigen  Bevölkerung  würden  4500  ge- 
nügen, dagegen  bei  einer  vorwiegend  acker- 
bautreibenden Bevölkerung  9000  erforderlich 
sein. 

Für  den  Staat  als  den  Eigentümer  des  Haupt- 
bahnnetzes, dein  der  ganze  aus  dem  Bau  einer 
neuen  Zweigbahn  erwachsende  Betriebsüber- 
schuß zufällt,  wird  nach  diesem  Rechnungs- 
gange, selbst  bei  der  in  Deutschland  jetzt  er- 
reichten Dichtigkeit  des  Bahnnetzes  noch  manche 
neue  Bahn  bauwürdig  erscheinen.  Von  den  viel- 
seitigen nützlichen  Wirkungen  der  Eisenbahnen 
wurde  bisher  lediglich  der  Betriebsüberschuß 
in  Rechnung  gezogen,  der  auf  einer  neu  anzu- 
legenden Bahn  erzielt  wird  oder  darüber  hinaus- 
gehend durch  den  Verkehrszuwachs  gewonnen 
wird,  den  die  neue  Bahn  dem  bereits  bestehenden 
Bahnnetze  zuführt.  Weit  erheblicher  als  dieser 
privatwirtschaftliche  Gewinn  stellt  sich  aber  der 
gemeinwirtschaftliche  Nutzen  der  Eisenbahn 
durch  die  in  mancherlei  Weise  zunehmende 
Vermehrung'  des  Volkseinkommens  dar.  In  dem 
Aufsätze  ,,Der  gemeinwirtschaftliche  Nutzen  der 
Eisenbahnen  von  Launhardt  im  Zentralblatt  der 
Bauverwaltung,  1894,  S.  253"  wurde  in  einem 
einfachen  Gedanken-  und  Rechnungsgange  der 
in  Deutschland  auf  den  Kopf  der  Eisenbahn- 
bevölkerung jährlich  erwachsende  gemeinwirt- 
schaftliche Gewinn  zu  rund  100  M.  be- 
rechnet. 

Zur  Beurteilung  der  B.  unter  Berück- 
sichtigung de>  gemeinwirtschaftlichen  Nutzens 
der  Eisenbahnen  würde  also  die  Gleichung: 
100  E  =  (A  i  B)  l  entscheidend  sein. 
Danach  würde  also  beispielsweise  für  eine 
13  km  lange  Zweigbahn,  deren  kilometrischen 
Anlagekosten  A  =  80000  und  deren  feste  Be- 
triebskosten B  =  S000  M.  betragen,  eine  Ver- 
zinsung des  Anlagekosten  von  /=  0-05  erreicht 
werden,  wenn  durch  diese  Bahn  eine  Bevölkerung 
von  1360  Köpfen  neu  in  den  Eisenbahnverkehr 
gezogen  würde,  in  gewerbreichen  Gegenden 
würden  sogar  nur  1020  Personen  nötig  sein. 
Eine  Bevölkerung  von  1360  Personen  würde 
dem  Betriebsüberschusse  des  ganzen  Bahnnetzes 
abernur26.  1360  =  353ö0M.  zuführen,  mithin 
die  festen  Betriebskosten  von  13.8000=  104000 
noch  lange  nicht  decken,  ganz  abgesehen  von 
den  Anlagekosten.  Begreiflicherweise  ist  die 
Beurteilung  der  B.  auf  Grund  des  gemein- 
wirtschaftlichen  Nutzens  einer  Eisenbahn  aber 
im  allgemeinen  ohne  praktische  Bedeutung. 
Nur  in  Ausnahmefällen,  beispielsweise  bei  einer 
Bahn  von  strategischem  Nutzen  kann  derEnt- 
schluß  zur  Ausführung  dadurch  gefördert 
len. 


Es  bedarf  wohl  kaum  der  Erwähnung,  daß 
die  gegebenen  allgemeinen  Formeln  da  keine  zu- 
treffenden Ergebnisse  liefern  können,  wo  außer- 
gewöhnliche Verkehrs  Verhältnisse  vorliegen, 
wie  z.  B.  bei  Bade-  und  Wallfahrtsorten,  bei 
Orten,  die  wegen  landschaftlicher  Schön- 
heit oder  wegen  anderer  Sehenswürdigkeiten 
viel  besucht  weiden,  bei  Anschlußpunkten  an 
Wasserstraßen  oder  bei  Orten,  an  denen  ein 
Großbetrieb  mit  schweren  Massengütern  statt- 
findet. (Vgl.  Kommerzielle  Trasse  und  Vor- 
arbeiten.) 

Literatur:  Michel,  Annales  des  ponts  et 
chaussees,  1868,  S.  145.  -  Launhardt,  Wirtschaft- 
liche Fragen  des  Eisenbahnwesens.  Zentralblatt  der 
Bau vmvaltun».  1883.  Launhardt,  Theorie  des 
Trassierens,  Heft  I,  S.  89,  Hannover  IS-  Zeitung 

des  VDEV.  1908,  S.  1456.  Bauwürdigkeit  geplanter 
Eisenbahnen.  Launhardt. 

Bauzinseti,  Interkalarzinsen (tnterests  during 
construetion ;  intcirts  intcrealaircs  ou  ä  payer 
pendant  la  construetion ;  interessi  durante  la 
costruzione),  die  Zinsen  des  bis  zum  Eröffnungs- 
tage einer  Eisenbahn  für  deren  Herstellung 
verausgabten  Kapitals,  gehören  zu  den  eigent- 
lichen Baukosten.  Hei  Staatsbahnbauten,  für  die 
die  Mittel  zur  Kostenbedeckung  nicht  durch  Be- 
gebung einer  besonderen  Eisenbahnanleihe, 
sondern  aus  dem  Erlöse  der  allgemeinen  Staats- 
schuldverschreibungen  bedeckt  werden,  werden 
dem  Baukapitale  jedoch  keine  B.  zugerechnet.  Die 
Auszahlung  von  Zinsen  an  die  Aktionäre  während 
des  Baues  einer  Eisenbahn  aus  dem  Baufonds 
hat  zwar  keine  wirtschaftliche  Berechtigung, 
da  die  Aktionäre  nicht  Gläubiger  des  Unter- 
nehmens, sondern  Mitunternehmer  sind;  sie  ist 
aber  gesetzlich  zulässig  (s.  §  215  des  deutschen 
.Handelsgesetzbuches  v.  10.  Mai  1897).  Die  B. 
werden  auch  in  diesem  Falle  in  dem  Vor- 
anschlage ausgewiesen  und  die  Mittel  zu  ihrer 
Bezahlung  durch  Verausgabung  einer  größeren 
als  dem  eigentlichen  Bauaufwand  entsprechenden 
Anzahl  von  Eisenbahnwerten  beschafft (s. Aktien, 
Anleihen,  Baukapital,  Baukosten,  Baurechnung). 

Bayerische  Eisenbahnen.  Inhalt:  /4.  Ge- 
schichtliche Entwicklung  des  Eisenbahn- 
netzes: 1.  Rechtsrheinische  Eisenbahnen:  1.  Die 
ersten  Anfänge  des  Eisenbahnbaues.  Privatunter- 
nehmungen  bis  1840;  2.  Die  ersten  Anfänge 
des  Staatsbahnbaues  bis  1856;  3.  Pachtbahnen 
und  Privatbahnen  bis  1S72;  4.  Endgültige  Rück- 
kehr zum  staatlichen  Hauptbahnbau;  5.  Bahnen 
lokaler  Bedeutung:  a)  Vizinalbahnen ;  b)  Staatliche 
Lokalbahnen;  c)  Privatlokalbahnen.  —  II.  Eisen- 
bahnen in  der  bayerischen  Rheinpfalz.  -  ß.Eisen- 
bahnrecht  und  Eisenbannpolitik  in  Bayern: 
I.  Eisenbahnrecht;  II.  Eisenbahnpolitik;  III.  Statisti- 
sche Angaben  über  die  Eisenbahnen  Bayerns  im 
allgemeinen.  C    Die    bayerischen     Staats- 

eisenbahnen im  besonderen:  I.  Umfang  der 
bayerischen  Staatseisenbahnen;  II.  Verwaltungsord- 
nung; III.  Bauliche  Anlage  und  Ausrüstung;  IV.  Fahr- 
material und  Werkstätten  we-eii:  V.  Betrieb,  Verkehr 


44 


Bayerische  Eisenbahnen. 


und  Finanzen;  VI.  Statistische  Angaben ;  VII.  Xeben- 
betriebe  der  Staatseisenbahnverwaltung.         D.  Die 

bayerischen    Privatball  neu.  E.  Literatur. 

F.  Karte  der  bayerischen  Eisenbahnen. 

A.      Geschichtliche     Entwicklung      des 
Eisen  bah  n  netzes. 

/.  Rechtsrheinische  Eisenbahnen. 

1.   Die  ersten  Anfänge  des  Eisenbahnbaues. 

Pri  vatunternehm  n  ngen  bis  1840. 


Früheste  Erörterungen  über  den 
staatlicher   Eisenbahnen.     In    Bayern 
der     von     König    Ludwig    I.     verfolgte 
einer  Kanalverbindung    zwischen    Donau 


Bau 
gab 

Plan 
und 

Main  die  erste  Veranlassung  dazu,  daß  die 
Frage  der  Erbauung  eines  staatlichen  Eisen- 
bahnnetzes eingehend  erörtert  wurde.  Damals 
seit   1825  haben   Männer  wie  Baader, 

List,  Klenze  und  Utzschneider  die  Erbauung 
von  Staatseisenbahnen  an  Stelle  des  Schiff- 
fahrtsweges warm  befürwortet.  Allein  König 
Ludwig  ließ  sich  von  seinem  Lieblingsge- 
danken nicht  abbringen  und  so  wurde  die 
Frage  des  Staatseisenbahnbaues  vorerst  nicht 
weiter  verfolgt. 

L  u  d  w i  g s-E i  s e n  b  a  h  n  (N ü r n ber  g-F  ü  r t h). 
Dennoch  war  Bayern  unter  den  deutschen 
Staaten  der  erste,  der  zu  einer  Eisenbahn  mit 
Dampfbetrieb  gelangte.  Nachdem  nämlich  1830 
die  Bahn  von  Liverpool  nach  Manchester  er- 
öffnet worden  war,  war  es  Nürnbergs  ver- 
dienstvoller zweiter  Bürgermeister  Johannes 
Scharrer,  der  mit  Tatkraft  für  die  Erbauung 
einer  Lokomotiveisenbahn  von  Nürnberg  nach 
Fürth  eintrat.  Er  dachte  diese  Bahn  als  ersten 
Teil  einer  von  Ost  nach  West  ziehenden  Fest- 
landlinie. Seinen  eifrigen  Bemühungen  gelang 
es,  alle  noch  bestehenden  Vorurteile  zu  über- 
winden und  1833  die  Gründung  einer  Aktien- 
gesellschaft für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisen- 
bahn von  Nürnberg  nach  Fürth  herbeizuführen. 

Am  19.  Februar  1834  erhielt  die  Aktien- 
gesellschaft das  ausschließliche  Privilegium  des 
Königs  auf  30  Jahre  verliehen.  Nachdem  die  mit 
Stephenson  gepflogenen  Unterhandlungen  wegen 
l  berlassung  eines  englischen  Ingenieurs  für  die 
Ausarbeitung  der  Pläne  und  den  Bau  der  Bahn 
nicht  zum  gewünschten  Ziele  geführt  hatten, 
wurde  der  kgl.  bayerische  Bezirksingenieur  Paul 
Denis,  der  eben  erst  von  einer  Studienreise  aus 
Amerika  und  England  zurückgekehrt  war,  für 
das  Unternehmen  gewonnen  und  mit  dem  Bau 
der  Bahn  betraut.  Trotz  der  zu  überwindenden 
außerordentlichen  ürunderwerbungsschwierig- 
keiten  gelang  es,  die  6-04  km  lange  Strecke 
als  erste  deutsche  Lokomotiveisenbahn  am 
7.  Dezember  1835  für  den  allgemeinen  \  erkehr 
zu   eröffnen. 


Die  üesamtkosten  der  Bahn  mit  Fahr- 
material und  allen  Zugehörungen  waren  auf 
240.000  M.  oder  40.000  M.  für  das  km  ver- 
anschlagt, beliefen  sich  aber  schließlich  auf 
364.200  M.  oder  60.700  M.  für  das  km.  Diese 
Mehrkosten  wurden  vor  allem  dadurch  her- 
vorgerufen, daß  für  die  Grunderwerbung,  ins- 
besondere in  Nürnberg,  mangels  eines  Zwangs- 
enteignungsgesetzes wesentlich  höhere  Preise 
bezahlt  werden  mußten,  als  ursprünglich  an- 
genommen worden  war. 

Der  Fahrpreis  betrug  6  kr.  =  17  Pf.  für 
die  Person  und  4  kr.  =  1 1  Pf.  für  den  Waren- 
zentner,  die  Fahrzeit   10  -  12  Minuten. 

Die  sämtlichen  Oberbaumaterialien  und  der 
Wagenpark  wurden  von  deutschen  Werken 
geliefert,  während  die  zwei  Dampflokomotiven 
von  Stephenson  aus  England  bezogen  wurden. 
Die  Lokomotive  „Adler"  (mit  6  /  Gewicht  bei 
10  P.S.)  kostete  24.000  M. 

Der  Betrieb  wurde  nach  dem  Vorbilde  der 
Eisenbahnen  Stockton-Darlington  und  St.  Eti- 
enne-Lyon  mit  Dampf-  und  Pferdekraft  durch- 
geführt, bis  1862  die  Pferdefahrten  gänzlich 
aufgegeben   wurden. 

Der  Erfolg  des  Unternehmens  war  schon  im 
ersten  Betriebsjahr  ein  vollständiger.  Statt  der 
berechneten  Dividende  von  1212"„  ergab 
sich  eine  solche  von    19%. 

Weitere  Privatbahnentwürfe  und  staat- 
liehe  Einflußnahme  auf  sie.  Die  gelungene 
Ausführung  und  der  glänzende  finanzielle  Er- 
folg der  Ludwigsbahn  spornte  zu  weiteren 
Bahnbauplänen  mächtig  an. 

So  bildete  sich  schon  im  Sommer  1835  zu 
München  und  Augsburg  je  ein  Verein  von 
Handelshäusern,  deren  Zweck  die  Schaffung 
von  Eisenbahnanlagen  in  Bayern,  u.  zw.  zu- 
nächst einer  Verbindung  von  München 
nach  Augsburg  war. 

Außer  diesem  tauchten  weitere  Pläne,  so 
für  die  Erbauung  einer  Bahn  von  München 
nach  Salzburg,  dann  einer  großen  Süd- 
nordbahn vom  Bodensee  bis  nach 
Sachsen  auf.  Es  sah  sich  daher  die  bayeri- 
sche Regierung  zur  Anbahnung  der  wünschens- 
werten Einheitlichkeit  in  der  Ausgestaltung 
des  Eisenbahnwesens  veranlaßt,  eine  Versamm- 
lungvon  Vertretern  allervorhandenen  Eisenbahn- 
gesellschaften nach  München  zu  berufen.  Die 
im  August  1836  unter  dem  Vorsitze  des  Staats- 
ministers Fürsten  von  Öttingen -Wallerstein 
und  unter  Beteiligung  von  mehreren  Re- 
gierungsvertretern abgehaltenen  Beratungen 
führten  zu  dem  Erlaß  der  „Fundamental- 
be s  t  i  m  m  u  n  g  e  n  für  s  ä  m  1 1  i  c  h  e  E  i  s  e  n  b  ah  n- 
statuten  in  Bayern",  die  am  28. September 
1836  in   Kraft  traten    und    allen    genehmigten 


Bayerische  Eisenbahnen. 


45 


Privatbahnen  den  besonderen  staatlichen  Schutz 
in  Aussicht  stellten.  Sie  enthielten  namentlich 
einheitliche  Vorschriften  über  die  Bildung  und 
Geschäftsführuno'  der  Gesellschaften,  das  Aktien- 
und  Anlehenskapital,  die  Aufstelluno  staat- 
licher Kommissare  bei  den  Gesellschaften,  das 
Verhältnis  der  Eisenbahnen  zur  kgl.  Post- 
anstalt, tue  Regelung  der  Tarife,  dann  aber 
vor  allem  auch  über  die  Einheitlichkeit  der 
baulichen  Anlage,  ehe  Anwendung  einer  ein- 
heitlichen Spurweite  von  4  Fuß,  81  ,  Zoll  eng- 
lischen .Walles  für  alle  Eisenbahnen,  über  die 
Tragkraft  der  Schienen  und  Kunstbauten,  end- 
lich über  che  Anwendung  der  Dampfkraft  als 
Regel,  von  der  nur  in  besonderen  Ausnahme- 
fällen Abweichungen  zulässig  sein  sollten. 
Schließlich  wurde  in  diesen  Fundamentalbe- 
stimmungen den  Gesellschaften  die  Haftung  für 
rechtsbegründete,  aus  Anlaß  des  Unternehmens 
entstand  nie  Entschädigungsansprüche  auferlegt. 

München-Augsburger  Hahn.  Auf  Grund 
der  nach  diesen  Grundsätzen  festgesetzten  und 
genehmigten  Sonderstatuten  bildete  sich  im  Juli 
1837  der  Verwaltungsrat  und  das  Direktorium 
der  Gesellschaft  für  die  Eisenbahnverbindung 
von  München  nach  Augsburg. 

Zum  Vorstand  des  Direktoriums  wurde 
Josef  Anton  von  Maffei  gewählt,  während  das 
Direktorialmitglied  Baurat  Himbsel  als  Bau- 
direktor aufgestellt  wurde. 

Nachdem  am  17.  November  1837  das 
neue  Expropriationsgesetz  erschienen 
war,  konnten  die  Grunderwerbungen,  die  bis 
dahin  nur  langsam  f ortschritten,  rasch  durch- 
geführt werden. 

Am  1.  September  1839  wurde  die  eiste 
Teilstrecke  von  München  bis  Lochhausen  und 
am  4.  Oktober  1 84()  die  ganze  Linie  eröffnet 
und   dem   allgemeinen   Verkehr  überleben. 

Die  von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb 
der  Bahn  angeschafften  Lokomotiven  wurden 
sämtlich  aus  England  bezogen.  Die  Fahrzeit 
für  die  rund  h<)  km  lange  Strecke  betrug 
2  Stunden  32  Minuten,  die  Reisegeschwindig- 
keit also  rund   24  km   in   der  Stunde. 

Die  Gesellschaft  betrieb  die  Bahn  bis  zum 
I.  Oktober  1844,  von  welchem  Tage  an  sie  in 
den  Betrieb  und  kurz  darauf  durch  Kauf  in 
das  Eigentum  des  Staates  überging. 

Scheitern  des  Privatbahnprojektes 
Nürnberg-Hof.  Die  für  die  Erbauung  einer 
Bahn  von  Nürnberg  über  Bamberg  nach  Hof 
gebildete  Gesellschaft  erhielt  im  März  1838 
von  der  Regierung  die  Genehmigung  zur  Aus- 
führung der  Linie  Nürnberg-Bamberg,  jedoch 
mit  der  Auflage,  alsbald  auch  in  die  Er- 
bauung der  Linie  von  Bamberg  nach  Hof 
einzutreten.    Diese  Auflaue    im   Zusammenhalt 


mit  d^n  Bestimmungen  der  Konzession  ü bei- 
den unentgeltlichen  Heimfall  der  Bahn  nach 
Ablauf  von  99  Jahren  an  den  Staat  und  über 
das  jederzeitige  Einlösungsrecht  des  Staates, 
noch  mehr  aber  das  Mißlingen  anderer  Eisen- 
bahnunternehmungen im  Auslände,  stimmten 
den   .Wut  der  Aktionäre  bedeutend  herab. 

Man  beschloß,  von  der  Regierung  lediglich 
die  Genehmigung  zum  Bau  der  Strecke  Nürn- 
berg-Bamberg, von  der  eine  ausreichende 
Rente  zu  erwarten  war,  und  die  Entbindung 
von    ihrer    Fortführung    bis  Hof   zu    erbitten. 

I  daraufhin  wurde  wegen  Nichterfüllung  der 
Bedingungen  unterm  25.  November  1840  die 
Konzession  von  der  Regierung  zurückgezogen. 
Ebenso  scheiterten  die  von  verschiedenen  Seiten 
unternommenen  Versuche,  im  Wege  der  Privat- 
unternehmung Bahnverbindungen  zwischen 
Augsburg  und  Nürnberg,  I  indau  und  Augsburg, 
München-Salzburg  und  Würzburg-Nürnberg- 
Regensburg  ins  leben  zu  rufen. 

2.  Die  ersten  Anfänge  des  Staatsball nbaues 

bis  1856. 

Ludwigs-Südnord  bahn  (Li  nd  au-Augs- 
b  u  r g-N  ü  r n  b e r g-H of-La n desgrenz e).  Sehr 
wenig  ist  somit  in  damaliger  Zeit  in  Bayern 
durch  Privatkräfte  geschehen  und  Bayern  hätte 
wohl  erst  spät  ein  größeres  Eisenbahnnetz 
erhalten,  wenn  nicht  die  Staatsregierung  ein- 
gegriffen hätte. 

Noch  im  Jahre  1840,  nach  dem  Scheitern 
der  privaten  Nordbahnprojekte,  beschloß  König 
Ludwig  I.  die  Erbauung  einer  Bahn  von  der 
Landesgrenze  bei  Hof  nach  Nürnberg  und 
von  da  nach  Augsburg  auf  Staatskosten  und 
stellte  die  Fortsetzung  von  Augsburg  nach 
Lindau   in   Aussicht. 

Verhandlungen  mit  der  kgl.  sächsischen  und 
der  herzoglich  altenburgischen  Regierung 
führten  im  Jahre  1  84  1  zu  einem  Übereinkommen, 
nach  dem  die  bayerische  Bahn  von  Nürnberg 
über  Erlangen,  Bamberg  und  Kulmbach  nach 
der  Grenze  bei  Hof  und  die  sächsische  von  da 
über  Plauen  und  Altenburg  geführt  und  bis  zum 
Sommer    1847   vollendet  werden   sollte. 

Zur  Ausführung  der  Bahn  von  Augsburg 
bis  Hof  wurde  eine  unter  dem  Staatsmini- 
sterium des  Innern  stehende  Eisen  bah  nbau- 
kommission  mit  dem  Sitze  in  Nürnberg 
gebildet,  deren  technische  Leitung  dem  Baurat 
Pauli   übertragen   wurde. 

Auf  der  Strecke  Donauw  örth-Nürnberg  ver- 
ursachte die  Überschreitung  der  Wasserscheide 
zwischen  Donau  und  Main,  auf  der  Strecke 
Kulmbach-Hof  der  hohe  Gebirgsrücken,  der 
das  Eichtelgebirge  mit  dem  Thüringer  Wald 
verbindet  und  die  Wasserscheide  zwischen 
Main     und    Elbe    bildet,    Schwierigkeiten,    wie 


46 


Bayerische  Eisenbahnen. 


sie  bisher  bei  fast  keiner  anderen  Bahn  vor- 
gekommen waren. 

Die  Vorarbeiten  für  die  Planausarbeitung 
der  beiden  Teilstrecken  ergaben,  daß  die  Aus- 
führung bei  Beibehaltung  des  bisher  aus- 
schließlich angewendeten  englischen  Lokomotiv- 
systems, das  Krümmungen  von  weniger  als 
3000  Fuß  Halbmesser  und  Steigungen  von 
mehr  als  1  :  200  nur  ungern  zuließ),  uner- 
schwingliche Kosten  erfordern  würde.  Eine 
Minderung  dieser  Kosten  konnte  durch  Über- 
nahme des  vor  kurzem  bekannt  gewordenen 
amerikanischen  Lokomotivsystems  erreicht 
werden,  das  noch  gestattete,  Krümmungen  von 
weniger  als  1000  Fuß  und  Steigungen  von 
mehr  als  1:100  ohne  Gefahr  zu  befahren. 
Allerdings  mußte  mit  der  Annahme  des 
amerikanischen  Lokomotivsystems  auch  der 
Nachteil  einer  geringeren  Geschwindigkeit  und 
höherer  Betriebskosten  in  den  Kauf  genommen 
werden. 

Auf  dieser  Grundlage  wurde  1843  die  Auf- 
suchung  neuer  Linien  zwischen  Donauwörth- 
Nürnberg  und  Kulmbach-Hof  angeordnet  und 
hierbei  der  Grundsatz  aufgestellt,  daß  nicht 
der  kürzeste,  sondern  der  staatswirt- 
schaftlich nützlichere  Weg  den  Vorzug 
verdiene. 

Die  nun  durchzuführenden  umfangreichen 
Geländeaufnahmen  gaben  dem  damaligen  In- 
genieurpraktikanten und  späteren  Sektions- 
ingenieur in  Immenstadt  Friedrich  von  Lößl 
Veranlassung,  für  die  Darstellung  der  stark 
kupierten  Geländeverhältnisse  Kosten-  und 
Schichtenpläne  (Horizontalkurven,  Isopeden- 
pläne)  einzuführen,  eine  Methode,  die  bald 
nachher  das  allgemein  vorgeschriebene  Tras- 
sierungsmittel beim  bayerischen  Eisenbahnbau 
wurde. 

Die  neuen  Untersuchungen,  die  nun  auch 
auf  die  Strecke  Augsburg-Lindau  ausgedehnt 
wurden,  zeigten,  daß  auf  der  Strecke  Donau- 
wörth-Nürnberg  über  den  Hahnenkamm  auch 
bei  Anwendung  des  amerikanischen  Projek- 
tierungssystems das  wirtschaftlich  erwünschte 
günstigere  Ergebnis  nicht  zu  erreichen  war. 
Man  gab  daher  einer  Bahnführung  durch 
das  Ries  über  Nördlingen  und  Gunzen- 
hausen,  trotz  der  4  Meilen  längeren  Ent- 
fernung, den  Vorzug  vor  der  kürzesten 
Linie  über  Donauwörth-Treuchtlingen  nach 
Nürnberg,  zumal  dadurch  auch  erreicht  werden 
konnte,  daß  die  ganze  Bahnstrecke  von  Kulm- 
bach über  Nürnberg-Augsburg  bis  Kempten 
ohne  Unterbrechung  mit  Maschinen  des  eng- 
lischen Systems  befahren  werden  konnte,  so 
daß  nur  an  den  beiden  Endstrecken  der  Süd- 
nordbahn   (Lindau-Kempten     und    Kulmbach- 


Hof)  amerikanische  Lokomotiven  angewendet 
werden  mußten. 

In  der  Strecke  Kulmbach-Hof  wurde  zur 
Überwindung  der  zu  ersteigenden  bedeutenden 
Höhe  bei  Himmelkron  eine  schiefe  Ebene 
mit  der  Steigung  von  1  :  40  angeordnet,  die  mit 
amerikanischen  Lokomotiven  von  25  t  Gewicht 
befahren  werden  sollte.  Für  schwere  Güterzüge 
oder  bei  ungünstiger  Witterung  war  die  Ver- 
wendung von  2  Lokomotiven  vorgesehen. 

Am  22.  Februar  1843  wurde  ein  Gesetz- 
entwurf, betreffend  „die  Aufnahme  eines  An- 
lehens  zur  Deckung  der  Kosten  des  Eisen- 
bahnbaues  von  der  Reichsgrenze  bei  Hof  bis 
Lindau",  beim  Landtage  eingebracht  und  kurz 
darauf  mit  wenigen  nicht  wesentlichen  Än- 
derungen von  den  beiden  Kammern  genehmigt. 
Unterm  25.  August  1843  wurde  das  erste 
bayerische  Eisenbahndotationsgesetz  veröffent- 
licht. 

Die  Bauarbeiten  auf  der  Augsburg-Hofer 
Strecke  wurden  gleichzeitig  von  Nürnberg  und 
Augsburg  aus  in  nördlicher  Richtung  in  An- 
griff genommen  und  so  gefördert,  daß  die 
erste  Abteilung  von  Nürnberg  bis  Bam- 
berg am  25.  August  1844  feierlich  eröffnet 
werden  konnte,  während  die  Betriebseröffnung 
der  Strecke  Augsburg-Don  au  wörth  am 
20.  November  1844  erfolgte. 

Schon  im  Jahre  1845  wurden  Baunormen 
für  die  ersten  bayerischen  Staatsbahnen  her- 
ausgegeben, nach  denen  es  Grundsatz  war, 
die  Doppel  bahnen  zwar  auszustecken  und 
Grund  und  Boden  dafür  zu  erwerben,  wie 
auch  die  größeren  Kunstbauten  und  die 
Durchlässe  für  ständig  fließendes  Wasser  so- 
fort auf  Doppelbahnen  auszuführen,  dagegen 
die  Bahn  selbst  nur  für  ein  Gleis  herzu- 
stellen. Bei  der  Trassierung  war  zunächst  die 
kleinste  Baukostensumme  maßgebend.  Die 
Krümmungswiderstände  wurden  völlig  un- 
beachtet gelassen,  wie  auch  auf  die  damals 
noch  ziemlich  unbekannten  Betriebskosten  nur 
wenig  Rücksicht  genommen  wurde. 

Bei  den  Erdarbeiten  strebte  man  möglichste 
Ausgleichung  der  Damm-  und  Einschnitt- 
massen an,  was  durch  das  von  dem  bayeri- 
schen Sektionsingenieur  Brückner  in  Lindau 
im  Jahre  1844  zum  ersten  Male  angewendete 
Verfahren  der  zeichnerischen  Darstellung  der 
zu  verführenden  Erdmassen  und  der  Ver- 
führungsentfernungen (Massennivellement)  we- 
sentlich erleichtert  wurde.  Dieses  Verfahren 
wurde  von  dem  damaligen  Ingenieurpraktikanten 
Röckl  auf  einfache  Art  zur  Bestimmung  der 
kleinsten  Verführungsstrecken  und  -kosten  ver- 
bessert und  sodann  für  den  ganzen  bayerischen 
Eisenbahnbau  bindend  eingeführt. 


Bayerische  Eisenbahnen. 


47 


Im  Jahre 

1846  wurde  die  Strecke  Bamherg-Neuenmarkt, 

1847  die  Strecke  Augsburg-Kaufbeuren, 

1848  die  Strecke  Neuenmarkt-ürenze  bei  Hof, 

1849  Donauwörth-Nürnberg  über  Nördlingen- 
Pleinfeld, 

1852  Kaufbeuren-Kempten   und 

1853  die  letzte  Teilstrecke  von  Kempten  nach 
Lindau  eröffnet,  womit  die  ganze  Ludwigs- 
Südnordbahn  von  Lindau  bis  Hof  dem  Be- 
triebe übergeben  war. 

Grundsätzliche  Anerkennung  des 
Staatsbahnsystems  durch  die  gesetz- 
gebenden Faktoren.  1845  wurden  dem 
Landtage  Gesetzentwürfe  vorgelegt,  die  die 
Mittel  für 
l.den  Ankauf    und   Ausbau    der    bereits    vom 

Staate   betriebenen  München-Augsburger 

Eisenbahn,  dann 
2.  den    Bau    einer    Eisenbahn    von    Bamberg 

über  Würz  bürg    nach    Asch  äffen  bürg 

und  zur  Landesgrenze  anforderten,  dann  1846 

ein  Gesetzentwurf,  betreffend  den  Bau  einer 

Eisenbahn  von  Lichtenfels  nach  Koburg. 

Bei  der  Beratung  dieser  Gesetzentwürfe 
bildete  den  Hauptgegenstand  die  Frage,  ob 
der  Staat  oder  ob   Private  bauen  sollen. 

Am  Schlüsse  der  4tägigen  Verhandlungen 
gab  der  kgl.  Staatsminister  des  Innern  von 
Abel  die  Erklärung  ab: 

„Nie  wird  die  Regierung  die  Leitung  und 
Benützung  der  Eisenbahnen,  einer  Anstalt, 
deren  Inhaber  bis  zu  einem  gewissen  Punkte 
den  gesamten  kommerziellen  und  persönlichen 
Verkehr  des  Landes  beherrscht,  in  ihren 
Hauptrichtungen  in  Privathände  geben." 

Hiermit  war  von  der  Staatsregierung  für 
Bayern  öffentlich  das  Staatsbahnprinzip  ange- 
nommen. Eine  große  Mehrheit  entschied  hierauf 
zu  gunsten  des  ferneren  Staatsbahnbaues.  Die  Ge- 
setze wurden  unterm  23.  Mai  1846  veröffentlicht. 

Ludwigs  -Westbahn  (  Bamberg  -Würz- 
burg-Aschaffenburg-Grenze). Die  Schwie- 
rigkeiten, die  sich  in  der  nächsten  Zeit  für 
die  Geldbeschaffung  ergaben,  im  Verein  mit 
den  politischen  Wirren,  brachten  eine  Ver- 
zögerung des  Baubeginnes  der  Westbahn  mit 
sich.  Es  wurde  zunächst  lediglich  an  der 
Südnordbahn  weitergearbeitet.  Erst  1852 
wurde  die  erste  Teilstrecke  der  Westbahn  von 
Bamberg  nach  Schweinfurt  und  1854  die 
Reststrecke  Schweinfurt-Würzburg-Aschaffen - 
burg-Grenze  eröffnet. 

Lichtenfels-Landesgrenze  gegen  Ko- 
burg. Noch  später  als  die  Westbahn,  nämlich 
erst  1857,  wurde  die  mit  dem  gleichen  Gesetze 
vom  23.  Mai  1846  genehmigte  Bahnstrecke  von 
Lichtenfels  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Koburg 


in  Angriff  genommen.  Sie  wurde  1859  er- 
öffnet und  an  die  Werrabahn  verpachtet. 

Maximiliansbahn  (Ulm-Augsburg  und 
München-Kufstein  und  Salzburg).  In  der 
Landtagssession  1850  erhielt  die  Regierung 
die  Ermächtigung,  die  nötigen  Einleitungen 
für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Augsburg 
nach  Ulm  zu  treffen.  Die  gleiche  Ermächtigung 
für  den  Bau  der  Eisenbahn  von  München 
nach  Salzburg  sich  zu  erwirken,  hielt  die  Re- 
gierung nicht  für  nötig,  da  sich  der  Fabrik- 
besitzer v.  Maffei  in  München  bereits  um 
die  Bewilligung  zur  Bildung  eines  Vereins 
zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Mün- 
chen nach  Salzburg  beworben  hatte,  die 
ihm  im  Frühjahr  1850  auch  erteilt  wurde. 
Der  Privatverein  erhielt  den  von  der  Regierung 
bereits  ausgearbeitete  Entwurf  überwiesen  und 
legte  die  Trasse  mit  Genehmigung  der  Re- 
gierung von  München  über  Holzkirchen 
und  Rosen  heim  fest. 

Am  25.  April  1850  wurde  mit  Württemberg 
ein  Staatsvertrag  über  den  Bau  einer  Eisen- 
bahn von  Augsburg  nach  Ulm  und  unterm 
21. Juni  1851  ein  solcher  mit  Österreich  über 
die  Herstellung  der  Bahnen  von  München  nach 
Salzburg  und   Kuf stein  abgeschlossen. 

Das  Dotationsgesetz  für  die  Linie  Augsburg- 
Ulm  erschien  am  4.  Mai  1851;  schon  im  Mai 
1854  konnte  die  Linie  vollständig  dem  Ver- 
kehr übergeben  werden. 

Nicht  so  glatt  ging  es  bei  der  Strecke 
München-Salzburg  und  Kufstein.  Da  ihre  Voll- 
endung innerhalb  der  vertragsmäßigen  Frist 
durch  die  Privatunternehmung  zweifelhaft  er- 
schien, wurde  die  Ausführung  auf  Staatskosten 
in  Aussicht  benommen.  Obwohl  sich  in  der 
Kammer  viele  Stimmen  für  den  privaten  Bau 
aussprachen,  zumal  die  Rente  der  bisher  er- 
öffneten Bahnen  das  Baukapital  nicht  einmal 
mit  1  %  verzinste,  wurde  durch  die  Gesetze 
vom  7.  Mai  1852  und  1.  Juli  1856  der  Bau  auf 
Staatskosten  genehmigt. 

Der  baulichen  Vollendung  stellten  sich 
wiederum  Schwierigkeiten  entgegen,  da  die 
österreichische  Regierung  im  Jahre  1854 
erklärte,  wegen  Geländeschwierigkeiten  den 
Vertrag  nicht  erfüllen  zu  können.  Die  Arbeiten 
wurden  daher  bis  auf  weiteres  ausgesetzt  und 
erst  nach  Abschluß  eines  neuen  Staatsvertrages 
vom  Jahre  1856  wieder  aufgenommen,  dann 
aber  so  rasch  betrieben,  daß  die  Strecke  nach 
Kufstein  i.  J.  1858,  die  nach  Salzburg  i.  J.  1860 
eröffnet  werden   konnte. 

3.   Pachtbahnen  und  Privatbahnen  bis  1872. 

Pachtbahnen.  Bei  der  Beratung  des  Ge- 
setzentwurfes über  die  Aufbringung  des  Bedarfs 


48 


Bayerische  Eisenbahnen. 


für  den  Eisenbahnbau  im  Jahre  1S50'51  wurde 
auf  Antrag  des  Kammerreferenten  Staatsrates 
Dr.  von  Hermann  die  Regierung  vom  Landtag 
ermächtigt,  von  Privaten  gebaute,  von  den 
Staatseisenbahnen  abzweigende  Bahnen  zu 
pachten  und  auf  Staatsrechnung  zu  betreiben. 
Die  Interessenten  solcher  Zweigbahnen  (in 
der  Regel  waren  es  Städte)  sollten  das  Geld 
aufbringen  und  die  Bahn  bauen,  der  Staat 
dagegen  nach  Vollendung  des  Baues  die  Ver- 
waltung und  den  Betrieb  der  Bahn  pachten. 
Die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlage- 
kapitals an  die  bauenden  Privaten  zu  zahlende 
5  %  ige  Rente  sollte  in  der  Form  eines  festen 
jährlichen  Pachtschillings  erfolgen,  die  Bahn 
selbst  aber  nach  Ablauf  einer  bestimmten 
Pachtzeit  unentgeltlich  dem  Staate  heimfallen. 
Das  Fahrmaterial  hatte  der  Staat  zu  stellen. 
Hiernach  kamen  S  sog.  Pachtbahnen  zu 
stände,   nämlich 

1.  Neuenmarkt-Bayreuth  laut  Vertrag  mit  der 
Stadt  Bayreuth  vom  Januar  1852, 

2.  München-Starnberg  gleichzeitig  mit  einer 
Dampfschiffahrt  auf  dem  Würmsee  laut  Vertrag 
mit   dem    Baurat   Himbsel   vom  November  1853, 

$.  Gunzenha  usen-Ansbach  laut  Vertrag  mit  der 
Stadt  Ansbach  vom  August  1856, 

4.  Holzkirchen-Miesbach  laut  Vertrag  mit  der 
Miesbacher  Steinkohlengewerkschaft  vom  Fe- 
bruar 1860, 

5.  Hochstadt-Stockheim  laut  Vertrag  mit  der 
Stadt  Kronach  vom  Februar  1860,  bzw.  April  1862, 

6.  Ulm-Memmingen-Kempten  (Illerbahn)  laut 
Vertrag  mit  der  Stadtgeineinde  Memmingen  vom 
September  1861, 

7.  Starnberg-Penzberg  und  Tutzing-Peissen- 
berg  laut  Vertrag  mit  der  Stadtgemeinde  Weil- 
heim  vom  Mai  1863,  und 

S.  Oberkotzau-Eger    laut   Staatsvertrag    zwischen 
Österreich   und  Bayern  vom  Juni  1863    und  Ver- 
trag mit  der  Stadt  Hof  vom  August  1863. 
Die   Baukosten    dieser    8  Pachtbahnen    mit 
$05  km  Gesamtlänge  betrugen  34,500.000  M., 
wovon     bis    Ende  1908    23*1  Mill.  M.  getilgt 
waren. 

Rückkehr  zum  Privatbahnsystem:  Baye- 
rische Ostbahnen.  Der  gewaltigen  Periode 
des  ersten  Staatsbahnbaues  um  die  Mitte  des 
vorigen  Jahrhunderts  war  eine  bedeutende  Er- 
nüchterung gefolgt.  Oft  und  bestimmt  war  zu 
Anfang  der  1850er-|ahre  in  den  Kammern 
der  Meinung  Ausdruck  verliehen  worden,  daß 
man  besser  tue,  nicht  mehr  durch  den  Staat 
zu  bauen,  sondern  die  Eisenbahnen  in  Privat- 
hände zu  geben.  Die  Erwägung,  daß  die 
finanziellen  Leistungen  des  Staates  bei  Über- 
lassung des  Bahnbaues  an  eine  Gesellschaft 
geringer  sein  würden,  veranlaßten  denn  auch 
die  Regierung,  Bestimmungen  festzusetzen, 
und  unterm  20.  Juni  1855  zur  öffentlichen 
Kenntnis  zu  bringen,  nach  denen  der  Bau  von 
Eisenbahnen      an     Gesellschaften      überlassen 


werden  konnte.  Bald  darauf  wurden  Verhand- 
lungen über  die  Bildung  einer  Privatgesell- 
schaff  angeknüpft,  der  der  Bau  einer  Gruppe 
von  Eisenbahnen  übertragen  werden  sollte, 
die  für  den  östlichen  Teil  von  Bayern  schon 
seit  längerer  Zeit  allgemein  als  dringendes 
Bedürfnis  anerkannt  waren.  Da  das  Zustande- 
kommen dieser  Gesellschaft  hauptsächlich  von 
der  Gewährung  einer  staatlichen  Zinsbürg- 
schaft abhängig  war,  wurde  die  Regierung 
durch  Gesetz  vom  19.  März  1856  ermächtigt, 
diese  zu  übernehmen,  wobei  die  Höhe  des 
Kapitals  ganz  der  Regierung  überlassen  wurde. 

Die  Kammer  der  Abgeordneten  ging  damals 
so  weit,  daß  sie  den  dringenden  Wunsch  aus- 
sprach, es  sollten  sämtliche  vom  Staate  be- 
triebenen Eisenbahnen  verpachtet  werden.  Dieser 
Antrag  wurde  jedoch  von  der  Kammer  der 
Reichsräte  abgelehnt. 

Am  12.  April  1856  wurde  die  Konzessions- 
urkunde für  die  kgl.  privilegierte  Aktien- 
gesellschaft der  bayerischen  Ostbahnen  zum 
Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen 

a)  von  Nürnberg  über  Amberg  nach  Re- 
gensburg, 

b)  von  München  über  Landshut  an  die 
Donau  (über  Geiselhöring  nach  Regens- 
burg), 

c)  von  Regensburg  über  Straubing  nach 
Passau  an  die  Landesgrenze, 

d)  von  der  Amberg-Regensburger  Linie  bei 
Schwandorf  bis  an  die  Landesgrenze 
gegen   Pilsen  bei   Fürth 

ausgefertigt.  Für  diese  Linien  war  eine  Bau- 
zeit  von  7  Jahren  festgesetzt.  Sie  wurden  in 
den  Jahren    1858-1861   eröffnet. 

1861  wurde  die  Vervollständigung  des  Ost- 
bahnnetzes durch  die  Erbauung  der  Linien 
Schwandorf-Weiden-Bayreuth  und  Weiden- 
Eger  gesetzlich  genehmigt.  Die  Vollendung 
dieser  Linien  erfolgte  in  den  Jahren  1863  bis 
1865.  Im  Jahre  1869  wurde  die  Konzession 
für  den  Bau  und  Betrieb  der  Linien  Nürn- 
berg-Neumarkt i.  O.-Regensburg  (eröffnet  1871 
bis  1873),  Neufahrn  i.  Ndb.-Obertraubling-Re- 
gensburg  (eröffnet  1873)  und  Weiden-Neu- 
kirchen (eröffnet  1875)  erteilt.  Im  Jahre  1872 
erfolgte  die  Konzession  für  die  Linie  Mühl- 
dorf-Plattling-Eisenstein und  Landshut- 
Landau  a.  I.  Diese  beiden  Linien  wurden  je- 
doch erst  nach  der  Verstaatlichung  der  Ost- 
bahnen durch  den  bayerischen  Staat  vollendet 
und    1877  bzw.  1880  eröffnet. 

4.     Endgültige    Rückkehr     zum     staatlichen 

Hauptbahnbau. 

Staatliche  Hauptbahngesetze  1861  und 

1863.  Die  öffentliche  Meinung,    die  im  Jahre 

1855  den  Staatsbahnbau  abgelehnt  hatte,  erfuhr 


Bayerische  Eisenbahnen. 


49 


bis    zum    Jahre  j-1861     teilweise    einen    Um- 
schwung. 

Als  die  Regierung  1861  dem  Landtage 
einen  Gesetzentwurf  über  die  Vervollständigung 
und  Ausdehnung  der  bayerischen  Staatseisen- 
bahnen übergab,   in  dem  der  Bau  der  Linien 

Nördlingen -Württemberger     Grenze, 

Ansbach-Würzburg  und 

München-Ingolstadt 
auf  Staatskosten  beantragt  war,  wurden  nicht 
nur  die  beiden  erstgenannten  Linien  genehmigt, 
sondern  auf  Antrag  des  Abgeordneten  Schlör 
auch  noch  die  Linie  Nürnberg-Würzburg 
beigefügt,  und  die  Linie  München-Ingolstadt 
nur  deshalb  zurückgestellt,  weil  es  zweifelhaft 
erschien,  ob  Ingolstadt  am  zweckmäßigsten 
durch  eine  Bahnlinie  von  Süd  nach  Nord 
oder  durch  eine  solche  von  West  nach  Ost 
mit  dem   Bahnnetze  verbunden  werde. 

In  derselben  Kammersession  kam  auch 
noch  das  Gesetz  über  den  Bau  einer  Eisen- 
bahn von  Würzburg  an  die  badische 
Grenze  gegen  Heidelberg  auf  Staatskosten 
zu  stände. 

Eröffnet  wurde 

1863  die  Linie  Nördlingen-Grenze  gegen  Württem- 
berg, 

1864  die  Linie  Ansbach-Würzburg, 

1865  die  Linie  Nürnberg-Würzburg, 

1866  die  Linie   Würzburg-badische    Grenze    gegen 
Heidelberg. 

Im  Jahre  1863    wurden    vom    Landtage   die 

Mittel  für  den   Bau  der  Linien 

M  ü  n  c  h  e  n  - 1  n  g  o  1  s  t  a  d  t  -  G  u  n  z  e  n  h  a  u  s  e  n      (er- 
öffnet 1867-1870), 
Treuchtlingen-Pleinfeld  (eröffnet  1869), 
München-Simbach  (eröffnet  1871), 
Freilassing-Reichenhall   (eröffnet  1866)    und 
Lindau-Grenze  gegen  Bregenz  (eröffnet  1872) 
bewilligt. 

Weitere  staatliche  Hauptbahngesetze 
1867-1869.  Mit  dem  Jahre  1865  beginnt 
eine  neue  Epoche  des  bayerischen  Staatsbahn- 
baues. 

In  der  ersten  Zeit  des  Eisenbahnbaues  hatte 
man  die  handelspolitische,  volkswirtschaftliche 
und  militärische  Bedeutung  der  Schienenwege 
teilweise  unterschätzt  und  war  selbst  bei  den 
Verbindungen  mit  Nachbarstaaten  bestrebt, 
ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernungen  und  die 
Betriebsverhältnisse,  möglichst  viele  Städte  mit- 
einander zu  verbinden,  wodurch  vielfach  be- 
deutende Umwege  entstanden. 

In  der  Erkenntnis,  daß  der  Bahnbau  plan- 
mäßiger erfolgen  müsse,  wurden  schon  1862 
technische  Erhebungen  zur  Ausarbeitung  eines 
einheitlichen  Bahnnetzes  angestellt. 

Als  der  Landtag  im  Jahre  1865  den  Beschluß 
faßte,  die  Regierung  um  Ausarbeitung  und 
Vorlage    eines    vollständigen    Eisenbahnnetzes 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.   2.  Aufl.  II. 


anzugehen,  wurde  bei  der  Generaldirektion 
der  Verkehrsanstalten  eine  besondere  Bauab- 
teilung und  ein  Projektierungsbureau  errichtet. 
Nachdem  sodann  zunächst  1867  die  Bahn- 
linie Schweinfurt-Bad  Kissingen  (eröffnet 
1871)  und  1868  die  Linie  München-Grafing- 
Rosenheim  (eröffnet  1871),  vom  Landtag 
genehmigt  worden  war,  wurde  nach  längeren 
Verhandlungen  im  Landtag  durch  Gesetz  vom 
29.  April  1S69  die  bedeutende  Summe  von 
157,714.000  M.  für  10  weitere  sofort  zu  er- 
bauende Bahnen  bewilligt.  Dieses  Gesetz  war 
sowohl  nach  der  Zahl  der  Bahnen  als  der 
Größe  der  Bausumme  das  bedeutendste, 
das  je  in  Bayern  über  Eisenbahnen  erlassen 
worden  ist.  Es  verfügte  den  Bau  der  nach- 
stehenden  Bahnlinien: 

1.  von   Regensburg    über    Donauwörth    bis    zur 
Maxbahn  bei  Neuoffingen  (1876), 

2.  von   Nürnberg    über    Ansbach    nach    Crails- 
heim (1875), 

3.  von  Ebenhausen  nach  Meiningen  (1874), 

4.  von  Gemünden  durch  das  Sinntal  zur  Grenze 
bei  Jossa  (1872), 

5.  von  München    nach   Buchloe-Memmingen- 
Grenze  (1872-1874), 

6.  von  Aschaffenburg  nach  Miltenberg  (1876), 

7.  von  Ingolstadt  nach  Augsburg  (1875), 

8.  von  Rosenheim  nach  Mühldorf  (1876), 

9.  von    Nürnberg    über    Hersbruck    nach    Bay- 
reuth (1877), 

10.  von  Wassertrüdingen  nach  Dinkelsbühl, 
letztere  Linie  später  mit  dem  Ausgangspunkt 
Nördlingen  statt  Wassertrüdingen  ausgeführt  (er- 
öffnet 1876). 

Außerdem  enthielt  das  Gesetz  vom  29.  April 
1869  auch  Bestimmungen  über  die  Herstellung 
von  sog.  Vizinalbahnen  (s.  u.  Ziff.  5  a)  und  über 
die  Bewilligung  von  Mitteln  für  die  Vervoll- 
ständigung   bereits    bestehender    Bahnanlagen. 

Verstaatlichung  der  Linien  der  kgl. 
priv.  Aktiengesellschaft  der  bayerischen 
Ost  bahnen.  Das  allerorts  auftretende  Be- 
streben, die  Eisenbahnen  zu  verstaatlichen,  und 
insbesondere  der  Wunsch,  den  Wettbewerb 
zwischen  den  Staats-  und  Ostbahnen  nicht 
nur  im  Betriebe  sondern  auch  im  Bau  neuer 
Linien  zu  beseitigen  und  dann  die  Möglichkeit, 
durch  einheitliche  Verwaltung  Minderungen  der 
Ausgaben  zu  erreichen,  führte  zu  dem  Be- 
schlüsse der  Abgeordnetenkammer  vom  13. Juli 
1874,  es  sei  die  Staatsregierung  zu  veranlassen, 
mit  der  Aktiengesellschaft  der  Ostbahnen  über 
die  Erwerbung  dieser  Bahnen  zu  unterhandeln 
und  dem  nächsten  Landtag  eine  geeignete  Vor- 
lage zu  machen. 

Diese  Vorlage  erfolgte  alsbald  und  bereits 
mit  Gesetz  vom  15.  April  1875  wurde  die 
Regierung  zur  Erwerbung  der  Ostbahnen  er- 
mächtigt. Die  Verstaatlichung  wurde  noch  am 
Schlüsse  desselben  Jahres  durchgeführt. 


50 


Bayerische  Eisenbahnen. 


Damit  wurden  dem  Staatsbahnnetz  772  km 
im  Betrieb  befindliche  Eisenbahnlinien  einver- 
leibt. Außerdem  gingen  249  km  noch  im  Bau 
befindliche  Eisenbahnen,  deren  Vollendung 
die  Staatsbahnverwaltung  übernahm,  in  das 
Eigentum  des  Staates  über. 

Mit  den  Eisenbahnen  fielen  auch  allesZubehör 
an  liegenden  Gründen,  Dienst-  und  Wohn- 
gebäuden, das  gesamte  Fahrmaterial,  die  In- 
ventargegenstände, Material  und  sonstigen 
Vorräte  dem  Staate  zu,  außerdem  sämtliche 
Aktiven  der  Gesellschaft,  einschließlich  des 
Reservefonds  und  der  übrigen  für  bestimmte 
Zwecke  angesammelten  Fonds,  während  der 
Staat  in  sämtliche  Verbindlichkeiten  der  Ge- 
sellschaft eintrat. 

Der  Staat  hatte  als  Kaufpreis  zu  leisten: 

1.  Für  je  eine  Ostbahnaktie  im  Nennwerte  von 
200  Gulden,  u.  zw. 

a)  für  eine  Aktie  der  «älteren  Emis- 
sion eine  Vergütung  von  420  M., 

d.i.  bei  300.000  solcher  Aktien  126  Mill.  M. 

b)  für  eine  Aktie  der  2.  Emission 
eine  solche  von  410  M.,  d.  i.  bei 

100.000  solcher  Aktien  .    .    .    .    41     „       „ 

somit  für  die  Einlösung  der  Aktien  167  Mill.  M. 

2.  Außerdem  hatte  der  Staat  die  von  der  Ostbahn- 
gesellschaft ausgegebenen  4Y2%igen  Prioritäts- 
schuldbriefe im  Gesamtbetrag  von  39,855.600  M. 
als  Staatseisenbahnschuld  zur  Verzinsung  und 
Tilgung  nach  den  von  der  Ostbahngesellschaft 
eingegangenen  Verpflichtungen  zu  übernehmen, 
wogegen  die  noch  im  Bau  befindlichen  Linien 
der  Gesellschaft  gleichfalls  mit  den  Anlehensresten 
an  den  Staat  übergingen. 

Im  Gesetz  vom  15.  April  1875  waren  auch  noch 
Bestimmungen  über  die  Übernahme  des  Ostbahn- 
personals in  den  Dienst  der  Staatsbahnverwaltung 
enthalten. 

Vervollständigung  des  staatlichen 
Hauptbahnnetzes  seit  1874.  Für  die 
Fichtelgebirgsbahnen : 

Schnabelwaid-Redwitz-Oberkotzau  und 

Redwitz-Eger  (1877/79), 
dann  für  die  Linien: 

Gemünden-Schweinfurt  (1879), 

Miltenberg-Amorbach  (1880), 

Kaufen  ng-Bo  bin  gen  (Lechfeldbahn,  1877), 
sodann  für  Bahnhofverlegungen  in  Hof  und 
Donauwörth  bewilligte  das  Gesetz  vom 
27.  Juli  1874  die  Summe  von  89,430.000  M., 
nachdem  bereits  mit  Gesetz  vom  28.  April 
1872  beträchtliche  Summen  für  die  Aus- 
gestaltung und  Erweiterung  der  Bahnhöfe 
in  Nürnberg,  München-Hbf.  und  Augsburg, 
sodann  für  den  Neubau  des  Bahnhofes  in 
Rosenheim  und  für  einen  Zentralbahnhof  in 
Ingolstadt  genehmigt  worden  waren. 

In  den  Gesetzen  vom  14.  Februar  1878  und 
vom  1.  Februar  1880  wurden  noch  die  Linien 

Lohr-Wertheim  (1881), 

Wiesau-Redwitz  (1882), 


Dinkelsbühl-Feuchtwangen  (1881), 
Stockheim-Ludwigsstadt-Grenze(1885), 
Neumarkt-Landshut  (1883)  und 
Gemünden-Hammelburg  (1884) 
genehmigt.  Die  Linie  Gemünden-Hammelburg 
ist  in  der  Folge  nicht  als  Hauptbahn,  sondern 
nach  den  damals  neu  aufgestellten  Grundsätzen 
für    den    Bau    von    Nebenbahnen    ausgeführt 
worden.  Die  Linien  Lohr-Wertheim  und  Dinkels- 
bühl-Feuchtwangen sind  zwar  noch  als  Haupt- 
eisenbahnen   gebaut,    jedoch    im    Betrieb    als 
Nebeneisenbahnen  eingerichtet  worden. 

Das  Hauptbahnnetz  war  nunmehr  so  weit 
ausgebaut  wie  es  die  wirtschaftlichen  Be- 
dürfnisse des  Landes  zunächst  erforderten. 
Die  weitere  Bautätigkeit  konnte  sich  daher 
in  der  Hauptsache  auf  die  Schaffung  eines 
Nebenbahnnetzes  (vgl.  Ziff.  5)  und  auf  die  Ver- 
besserung und  Erweiterung  der  bestehenden 
Hauptbahnanlagen  beschränken,  abgesehen  von 
einigen  Ergänzungsstrecken,  die  zum  Teil  mit 
der  Erwerbung  des  Netzes  der  Ostbahnge- 
sellschaft, zum  Teil  mit  der  Ausgestaltung  der 
großen  Bahnhöfe  und  der  Anlage  von  eigenen 
Güter-  und  Rangierbahnhöfen  zusammenhingen. 

Erst  viel  später,  nämlich  mit  Gesetz  vom 
1.  Dezember  1901,  wurden  wieder  Mittel 
für  Hauptbahnen,    nämlich    für  die  Linie  von 

Donauwörth    nach  Treuchtlingen    (er- 
öffnet 1906) 
und  mit  Gesetz    vom    22.  März  1906    für   die 
Erbauung  einer  Hauptbahn  von 

Mühldorf     nach     Freilassing     (eröffnet 
1908) 
als    bayerische    Fortsetzung    der    Tauernbahn 
genehmigt. 

Im  Jahre  1908  wurde  vom  Landtag  die 
Erbauung  einer  Hauptbahn  von  Hammel- 
burg nach  Bad  Kissingen  und  der  haupt- 
bahnmäßige Umbau  der  Lokalbahn  Gemünden- 
Hammelburg,  sodann  die  Erwerbung  der  Privat- 
bahn Murnau  -  Garmisch-Partenkirchen 
und  deren  Ausbau  zur  Hauptbahn,  endlich  die 
Erbauung  der  Fortsetzung  dieser  Bahn  nach 
Mitten wald-Grenze  bei  Scharnitz  zum  An- 
schluß an  die  österreichische  Bahnlinie  Schar- 
nitz -  Innsbruck  genehmigt. 

5.  Bahnen  lokaler  Bedeutung. 

a)  Vizinalbahnen.  So  entschieden  in  der 
zweiten  Hälfte  der  1860er-Jahre  im  rechts- 
rheinischen Bayern  die  Rückkehr  zum  rein 
staatlichen  Ausbau  des  Hauptbahnnetzes  auch 
war,  so  verschaffte  sich  doch  schon  damals 
die  Überzeugung  Geltung,  daß  der  Ausbau 
der  Anschlußlinien  an  das  staatliche  Haupt- 
bahnnetz,   die    vorwiegend    lokalen    Zwecken 


Bayerische  Eisenbahnen. 


51 


zu  dienen  hätten,    nicht  oder  doch  nicht  aus- 
schließlich durch  den  Staat  zu  erfolgen  habe. 

So  traf  das  große  Eisenbahndotationsgesetz 
vom  29.  April  1869  in  seinem  Art.  2  auch 
Bestimmungen  über  die  Ausführung  einer 
neuen  Art  von  Bahnen,  der  sog.  Vizinalbahnen. 

Solche  Bahnen  sollten  vom  Staate  oder  von 
Privaten  mit  Aussicht  auf  staatliche  Unter- 
stützung nur  dann  ausgeführt  werden,  wenn 
die  Kosten  des  Grunderwerbs  und  der  Her- 
stellung der  Erdarbeiten  ohne  Inanspruchnahme 
von  Staatsmitteln  durch  die  Bahninteressenten 
gesichert  waren. 

Zur  Verminderung  der  Anlagekosten  für  diese 
Vizinalbahnen  wurden  größere  Steigungen, 
kleinere  Krümmungshalbmesser,  eine  geringere 
Breite  der  Bahnkrone  und  ein  leichterer  Ober- 
bau zugelassen  und  ein  hierfür  geeignetes 
leichteres  Fahrmaterial  bestimmt. 

Im  Betriebe  dieser  Bahnen  kam  zwar  eine 
ermäßigte  Fahrgeschwindigkeit  zur  Anwendung, 
doch  wurde  ungeachtet  der  vereinfachten  Be- 
triebsweise noch  die  Bahnbewachung  und  die 
Schrankenbedienung  vorgeschrieben. 

Nach  diesen  Bestimmungen  kamen  auf 
Grund  der  Dotationsgesetze  vom  Jahre  1869, 
1870,  1871,  1874  und  1876  14  staatliche 
Vizinalbahnen1  mit  zusammen  167  km  Bau- 
länge zur  Ausführung,  wozu  noch  nach  der 
Verstaatlichung  der  Ostbahnen  die  von  dieser 
Gesellschaft  erbaute  Vizinalbahn  Wiesau  - 
Tirschenreuth  mit   l  l  km  Länge  trat. 

Den  Betrieb  der  Vizinalbahnen  führte  der 
Staat,  wofür  ihm  die  Einnahmen  als  Ent- 
schädigung für  den  Betrieb  und  die  Ver- 
zinsung des  aus  Staatsfonds  aufgewendeten 
Kapitals  insoweit  verblieben,  als  die  Rohein- 
nahmen nicht  das  Dreifache  der  41/2%igen 
Zinsen  des  staatlichen  Bauaufwandes  über- 
stiegen. Aus  dem  Überschuß  über  diesen 
Betrag  konnte  den  Interessenten  eine  Ver- 
zinsung und  Tilgung  des  für  Grunderwerbung 
und  Erdarbeiten  aufgewendeten  Kapitals  bis 
zu  5%    gewährt  werden. 

Es  zeigte  sich  indessen  bald,  daß  die  finan- 
zielle Wirkung  des  Vizinalbahngesetzes  für 
die  Interessenten  wenig  günstig  war.  Abge- 
sehen von  einzelnen  Ausnahmefällen  gingen 
sie  bei  der  Ertragsverteilung  ganz  leer  aus. 
Hatte  doch  die  Gesamteinnahme  der  15  Vizinal- 
bahnen von  750.873  M.  im  Jahre  1880  nach 
Abzug  der  Betriebsausgaben  von  448.000  M. 

1  Siegelsdorf-Langenzenn,  Georgensgmünd-Spalt, 
Schwaben-Erding,  Steinach-Rothenburg  v.T.,  Immen- 
stadt-Sonthofen,  Holzkirchen-Tölz,  Sinzing-Alling, 
Dombühl  -  Feuchtwangen,  Biessenhofen  -  Überdorf, 
Neustadta.d.Aisch-Windsheim,Prien-Aschau,Senden- 
Weißenhorn,  Feucht-AItdorf  und  Weilheim-Murnau. 


nur  einen  Überschuß  von  307.400  M.  ergeben, 
der  das  11,618.400  M.  betragende  'staat- 
liche Anlagekapital  nur  mit  2-6  %  verzinste, 
während  ein  Reinüberschuß  von  weit  über 
l1/2Mill.  M.  erforderlich  gewesen  wäre,  bis 
die  Interessenten  zu  einem  Anteil  für  die 
Verzinsung  ihres  Aufwandes  von  zusammen 
3,736.000  M.  hätten  kommen  können. 

b)  Staatliche  Lokalbahnen.  Es  wurde 
daher  unterm  14.  Dezember  1 88 1  dem  Land- 
tage ein  Gesetzentwurf  vorgelegt,  der  eine 
Abänderung  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869 
über  den  Bau  von  Bahnen  lokaler  Bedeutung 
und  eine  Neuregelung  der  Verhältnisse  bei 
den  bestehenden  Vizinalbahnen  bezweckte. 

Die  Behandlung  dieses  Gesetzentwurfes  im 
Landtage  führte  zu  dem  Gesetze  vom  28.  April 
1882,  die  Behandlung  der  bestehenden  Vizinal- 
bahnen und  den  Bau  von  Sekundärbahnen 
betreffend,  das  bestimmte,  daß  bei  sämtlichen 
bestehenden  Vizinalbahnen  den  Interessenten 
die  Hälfte  des  für  die  Erdarbeiten  bestrittenen 
Aufwandes  und  den  Interessenten,  die  auf  die 
Überlassung  von  Einnahmeüberschüssen  Ver- 
zicht leisteten,  der  volle  Betrag  dieses  Auf- 
wandes zurückzuvergüten  sei.  Für  den  Fall, 
daß  dieser  Verzicht  nicht  erfolgte,  wurde  die 
Regierung  ermächtigt,  vom  1.  Januar  1882  an 
über  die  Überschüsse  in  der  Weise  zu  ver- 
fügen, daß  zunächst  die  Eisenbahnbetriebskasse 
einen  4%  igen  Zins  des  vom  Staate  aufge- 
wendeten Baukapitals  ohne  Anrechnung  der 
Erdarbeiten  erhalte,  und  der  weiter  verbleibende 
Überschuß  den  Interessenten  gegeben  werde, 
die  ihn  zunächst  zu  einer  4  %  igen  Verzinsung 
des  ihnen  zur  Bestreitung  verbleibenden  Auf- 
wandes für  den  Bahnbau,  sodann  aber  zur  Til- 
gung dieses  Aufwandes  zu  verwenden  hätten. 
Nach  vollständiger  Tilgung  des  Aufwandes 
der  Interessenten  sollte  jeder  Anspruch  auf 
Anteilnahme  an  den  Überschüssen    wegfallen. 

Über  den  Bau  neuer  Bahnen  von  lokaler 
Bedeutung  wurde  bestimmt,  daß  diese  nur 
dann  durch  den  Staat  zur  Ausführung  kommen 
können,  wenn  die  Interessenten  wenigstens 
den  zum  Bau  der  Bahn  und  ihres  Zubehörs 
nötigen  Grund  und  Boden  kostenfrei  zur 
Verfügung  stellten. 

Unter  der  Voraussetzung  der  Übernahme 
entsprechender  finanzieller  Lasten  durch  die  In- 
teressenten sollen  auch  Zuschüsse  des  Staates 
in  Form  verlorener  Beiträge  an  Privatunter- 
nehmungen  zulässig  sein. 

Von  den  Interessenten  der  15  Vizinalbahnen 
hatten  mit  Ausnahme  der  Marktgemeinde  Sont- 
hofen  als  Interessentin  an  der  Vizinalbahn 
Immenstadt-Sonthofen  sämtliche  übrige  von 
der     ersten     Form     Gebrauch     gemacht,     so 

4* 


52 


Bayerische  Eisenbahnen. 


daß  für  diese  14  Bahnen  der  Gesamtbetrag, 
für  die  Linie  Immenstadt-Sonthofen  aber  die 
Hälfte  des  auf  Erd-  und  Dammbauarbeiten 
erwachsenen  Aufwandes  zurückvergütet  werden 
konnte. 

Hiermit  waren  die  Interessenten  der  Vizinal- 
bahnen  mit  ihrer  Anteilnahme  an  den  Kosten 
des  Bahnbaues  gleich  behandelt  mit  den  In- 
teressenten der  künftig  zu  erbauenden  Lokal- 
bahnen. 

Der  erste  Gesetzentwurf  über  den  Bau  von 
Lokalbahnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom 
28.  April  1882  wurde  im  Dezember  1883  an 
den  Landtag  gebracht.  Er  enthält  in  seiner 
Begründung  die  heute  noch  fast  unverändert 
geltenden  Grundsätze  für  die  Wahl  der  Linien, 
für  die  Bauausführung,  für  die  Veranschlagung 
der  Baukosten  sowie  für  die  Einrichtung  und 
Handhabung  des  Betriebes. 

Die  größte  Fahrgeschwindigkeit  wurde  auf 
30  km  St.  festgesetzt,  im  normalen  Betrieb  wurden 
jedoch  in  der  Regel  nur  Fahrgeschwindigkeiten 
von  20  —  25  km  St.  angewendet.  Hierdurch 
wurde  jede  Bahnbewachung  entbehrlich  und 
die  Anwendung  leichterer  Bauarten  für  Oberbau 
und  Fahrmaterial  ermöglicht. 

Bei  dem  mäßigen  Verkehr,  den  kleinen  mit 
geringer  Geschwindigkeit  verkehrenden  Zügen 
und  der  völligen  Unabhängigkeit  dieser  Bahnen, 
die  namentlich  in  der  ersten  Zeit  überwiegend 
Sackbahnen  waren,  vom  durchgehenden  Ver- 
kehr, konnten  starke,  in  kurzen  Abständen 
wechselnde  Neigungen  und  scharfe  Krümmun- 
gen unbedenklich  zugelassen  werden.  Durch 
Anwendung  von  Höchststeigungen  bis  zu 
25  %0  (1:40)  und  kleinsten  Krümmungs- 
halbmessern bis  150  m  war  somit  ein  mög- 
lichstes Anschmiegen  der  Trasse  an  die  Boden- 
gestaltung, die  Straßenzüge  und  Grenzen  und 
damit  eine  weitgehende  Abminderung  der 
Erdarbeiten  und  Vereinfachung  der  Kunst- 
bauten erreichbar.  Den  einfachen  Verkehrs- 
verhältnissen wurden  auch  die  Verkehrsstellen 
und  die  Betriebs-  und  Abfertigungseinrich- 
tungen angepaßt.  Die  Stationen  wurden  nur 
mit  einem  Beamten  für  den  Gesamtdienst,   in 


ausgedehntem    Maße 


sogar  nur  mit  einem 
Agenten  besetzt.  An  der  Endstation  der  Lokal- 
bahn wurde  das  nötige  Lokomotiv-  und  Zug- 
begleitpersonal stationiert.  Die  Überwachung 
und  Leitung  des  Betriebs-,  Abfertigungs-  und 
Bahnunterhaltungsdienstes  sowie  die  Führung 
der  Kassen-  und  Rechnungsgeschäfte  wurde  bei 
kürzeren  Lokalbahnen  dem  Vorstande  der 
Anschlußstation,  bei  längeren  Bahnen  einem 
eigenen  Beamten  (Betriebsleiter)  übertragen, 
der  seinen  Dienstsitz  meist  an  der  Endstation 
erhielt    und    dann    auch    die    Geschäfte    des 


Stationsvorstandes      daselbst      wahrzunehmen 
hatte. 

Das  staatliche  Lokalbahnnetz  entwickelte 
sich  auf  Grund  der  neuen  gesetzlichen  Be- 
stimmungen außerordentlich  rasch. 

Es  wurden  bewilligt: 

1.  Mit  Gesetz  vom  21.  April  1884  für  den  Bau  von 
13  Lokalbahnen  mit  zusammen  296- 57  km  Länge 
16,721.300  M.,  davon  5i6  km  schmalspurig 
(1  m), 

2.  mit  Gesetz  vom  13.  Januar  und  29.  Mai  1886  für 
2  Lokalbahnen  mit  67-80  km  normalspuriger 
Länge  7,332.000  M., 

3.  mit  Gesetz  vom  30.  April  1888  für  11  Lokal- 
bahnen, normalspurig,  mit  zusammen  220-65  km 
Länge  10,235.000  M., 

4.  mit  Gesetz  vom  26.  Mai  1892  für  18  Lokal- 
bahnen, normalspurig,  mit  zusammen  297-66  km 
Länge  17,635.900  M.( 

5.  mit  Gesetz  vom  11.  Juni  1894  für  1  Lokalbahn 
mit  29-38  km,  normalspurig,  2,454.000  M., 

6.  mit  Gesetz  vom  17.  Juni  1896  für  26  Lokal- 
bahnen, davon  25  mit  393-60  km,  normalspurig, 
und  eine  mit  304  6  km  schmalspurig,  24,305.300  M., 

7.  mit  Gesetz  vom  30.  Juni  1900  für  34  Lokal- 
bahnen mit  zusammen  633*35  km  Länge,  sämtlich 
normalspurig,  46,620.200  M., 

8.  mit  Gesetz  vom  10.  August  1904  für  30  Lokal- 
bahnen mit  zusammen  478S9  km  (davon  2  Lokal- 
bahnen mit  \5-\2km,  schmalspurig)  Neubaulänge 
38,700.000  M.,  ferner  für  die  schmalspurige  (1  m) 
Privatlokalbahn  von  Dillingen  nach  Ballmerts- 
hofen  ein  staatlicher  Beitrag  von  300.000  M., 

9.  mit  Gesetz  vom  12.  Juli  1906  für  3  normalspurige 
Lokalbahnen  mit  zusammen  63-43  km  Neubau- 
länge 6,808.000  M , 

10.  im   außerordentlichen   Budget    für    die    Finanz- 
periode 1908/09  für  26  Lokalbahnen  mit  442-98  km 
Neubaulänge  33,72S.300  M.   (davon  1  Lokalbahn 
mit  5'25  km  schmalspurig). 
Ferner  für  eine   elektrische   normalspurige   Bahn 
von  Berchtesgaden  nach  Königssee  mit  4-94  km  Länge 
1,145.200  M.    und   für  die  elektrische  normalspurige 
Bahn  von  Garmisch-Partenkirchen  zur  Landesgrenze 
bei  Griesen  mit  \-i~70  km  Länge  1,465.600  M. 

Hiernach  waren  vom  Landtage  in  der  Zeit 

von   1S84   bis  Ende   1908    für    den  Bau    von 

166  Lokalbahnen  mit 

2928-42  km  Normalspur  und 

55'69    „    Schmalspur 

zusammen    2984-11  £/rc  Betriebslänge 

im    ganzen    der  Betrag   von    207,150.800  M. 

bewilligt  worden. 

Hiervon  waren  am  1.  November  1911  fertig- 
gestellt und  für  den  allgemeinen  Verkehr  er- 
öffnet 

2576-00  km  normalspurige  Bahnen 
55'69    „    schmalspurige         „ 

2631-69  km 

während  noch  352-42  km  Normalspurbahnen 
sich  in  der  Ausführung  befinden.  Hierzu  kommt 
die  auf  Kosten  des  herzoglich  Meiningenschen 
Staates  erbaute  und  in  den  Besitz  und  Betrieb 
der  bayerischen  Staatseisenbahnverwaltung  über- 
gegangene Lokalbahn  von 


Bayerische  Eisenbahnen. 


53 


Rentwertshausen  nach  Römhild  mit  1073  km, 
ferner  die  auf  Kosten  des  Meiningenschen 
Staates  von  Bayern  erbaute  und  betriebene  Linie 

Ludwigsstadt-Lehesten  mit  7-60  km  Länge. 

Die  von  den  Interessenten  für  Grund- 
erwerbungen aufgewendeten  Kosten  betrugen 
im  allgemeinen  10-12%  der  vom  Staate 
geleisteten  Ausgaben. 

c)  Privatlokalbahnen.  Unter  der  Herr- 
schaft des  Gesetzes  vom  28.  April  1882,  die 
bestehenden  Vizinalbahnen  und  den  Bau  von 
Sekundärbahnen  betreffend,  wurde  auch  eine 
Reihe  von  Privatlokalbahnen  gebaut,  die  in 
Abschnitt  D  behandelt  sind. 

//.  Eisenbahnen  in  der  bayerischen  Rheinpfalz. 
1.   Die  pfälzische  Ludwigsbahngesellschaft. 

Am  30.  März  1838  wurde  auf  Anregung 
von  Kaufleuten  und  gefördert  von  König 
Ludwig  1.  von  Bayern  die  „Bayerische  Eisen- 
bahngesellschaft der  Pfalz,  Rheinschanz-Bex- 
bacher  Bahn"  gegründet.  Sie  erhielt  am  19. April 
1838  die  Konzession  zum  Betrieb  einer  Eisen- 
bahn von  der  Rheinschanze  —  dem  heutigen 
Ludwigshafen  -  über  Speyer,  Neustadt 
und  Kaiserslautern  bis  an  die  preußische 
Grenze  bei  Bexbach. 

Die  Schwierigkeiten  der  Geldbeschaffung 
wurden  erst  überwunden,  als  das  Gesetz  vom 
25.  August  1843  der  Gesellschaft  eine  4  %  ige 
staatliche  Zinsbürgschaft  für  das  Bau-  und  Ein- 
richtungskapital auf  25  Jahre  gewährte.  Der 
Bau  begann  im  Frühjahr  1845  unter  Denis; 
die  Bahn,  die  nunmehr  den  Namen  „Pfälzi- 
sche Ludwigsbahn"  führte,  wurde  mit  den 
Strecken  Ludwigshafen-Schifferstadt-Neustadt 
und  Schifferstadt-Speyer  im  Jahre  1847,  dann 
bis  zur  preußischen  Grenze  im  Jahre  1849 
eröffnet. 

Die  erste  Erweiterung  erfuhr  das  Unter- 
nehmen durch  die  am  10.  Oktober  1852  kon- 
zessionierte und  im  Jahre  1853  eröffnete  Linie 
Ludwigshafen-hessische  Grenze  bei  Worms 
zum  Anschluß  an  die  gleichzeitig  erbaute 
Linie  Worms-Mainz.  Dieser  Linie  folgte  im 
Jahre  1857  die  Linie  Homburg-Zwei- 
brücken, 1864  Speyer-Germersheim,  1867 
Ludwigshafen-Rheinmitte  gegen  Mann- 
heim und  Schwarzenacker-St.  Ingbert. 

Auch  für  diese  Linien  leistete  der  Staat  eine 
4%  ige  Zinsbürgschaft. 

Ende  des  Jahres  1869  hatte  die  Ludwigs- 
bahn Aktien  im  Betrage  von  11,659.000  fl. 
und  Prioritäten  in  der  Höhe  von  12,620.000  fl. 
ausgegeben.  Die  Aktien  bezogen  von  1849 
bis  1869  durchschnittlich  9'1  %  Dividende; 
Staatszuschüsse  waren  nur  in  den  Jahren  1849 
und   1850  erforderlich. 


2.  Die    pfälzische    Maximiliansbahngesell- 

schaft. 

Als  zweites  Unternehmen  entstand  1852 
eine  neue  Aktiengesellschaft  unter  dem  Namen 
„Pfälzische  Maximiliansbahn".  Das  Ge- 
setz vom  7.  Mai  1852  sicherte  dem  Baukapital 
von  4,400.000  fl.  für  eine  Bahnlinie  von  Neu- 
stadt über  Landau  nach  Weissenburg 
eine  41/2%  ige  Zinsbürgschaft  auf  25  Jahre.  Ver- 
waltung und  Direktion  wurden  mit  der  der 
Ludwigsbahn,  jedoch  unter  getrennter  Rech- 
nungsführung vereinigt.  Die  Stammbahn  wurde 
1855  in  vollem  Umfange  dem  Betriebe  über- 
geben. Als  Zweigbahn,  ebenfalls  mit  staatlicher 
Zinsbürgschaft,  folgte  später  die  Linie  Winden- 
Wörth-Mitte  Rhein  brücke  bei  Maximi- 
liansau, eröffnet   1864. 

Die    zugehörige    Eisenbahnschiffbrücke 
als    erste    ihrer  Art    in    Deutschland    im    Mai 
1865  eröffnet         wurde  in  Gemeinschaft  mit 
der  Stadt  Karlsruhe  erbaut. 

Die  weitere  Linie  Winden-Bergzabern, 
1870  eröffnet,  ist  dadurch  bemerkenswert,  daß 
das  Baukapital  teils  durch  Ausgabe  von  Aktien 
mit  staatlicher  Zinsbürgschaft,  teils  durch  einen 
nicht  rückzahlbaren  Staatszuschuß  beschafft 
wurde.  Ende  1869  hatte  die  Maximilians- 
gesellschaft Aktien  im  Nennwerte  von  6,775.000 
fl.  ausgegeben;  Prioritätsanlehen  waren  noch 
nicht  begeben  worden.  Die  Verzinsung  der 
Aktien  betrug  1856-1869  durchschnittlich 
5-13%.  Staatliche  Zinszuschüsse  mußten  wieder- 
holt geleistet  werden. 

3.  Die    Neustadt-Dürkheimer    Bahngesell- 
schaft  und   die  pfälzische  Nordbahngesell- 
schaft. 

Die  jüngsten  der  pfälzischen  Bahnunter- 
nehmungen sind  die  Gesellschaften  für  den 
Bau  der  im  Jahre  1862  konzessionierten,  1865 
eröffneten  Neustadt-Dürkheimer  Eisen- 
bahn mit  einem  Aktienkapital  von  1,450.000  fl. 
und  für  den  Bau  der  Linie  Landstuhl-Kusel 
auf  Grund  einer  Konzession  vom  Jahre  1866 
mit  einem  Aktienkapital  von  1,740.000  fl.  er- 
baut und  im  Jahre  1868  eröffnet.  Die  Ver- 
waltung und  Direktion  vereinigte  man  mit  der 
der  Ludwigsbahn.  Auch  für  diese  Bahnen 
wurde  eine  4%  ige  staatliche  Zinsbürgschaft  auf 
25  Jahre  geleistet,  die  später  auch  auf  die 
der  Nordbahngesellschaft  1867  und  1868 
konzessionierte  Alsenzbahn  von  Hochspeyer 
über  Enkenbach,  Langmeil  nach  Münster 
a.  Stein  ausgedehnt  wurde.  Diese  Bahn,  für 
die  Aktien  im  Betrage  von  7,700.000  fl.  aus- 
gegeben worden  sind,  ist  erst  1871,  also  nach 
der  Vereinigung  der  pfälzischen  Bahngesell- 
schaften eröffnet  worden. 


54 


Bayerische  Eisenbahnen. 


Die  Landstuhl-Kuseler  Bahn  mußte  die 
staatliche  Zinsbürgschaft  in  Anspruch  nehmen; 
die  Neustadt-Dürkheimer  Bahn  krankte  an 
einem  Fehlbetrage  von  1 50.894-36  fl.,  der  durch 
Überschreitungdes  mit  staatlicherZinsbürgschaft 
ausgestatteten  Bau-  und  Einrichtungskapitals  ent- 
standen war  und  der  sich  durch  die  Baurechnung 
des  Jahres  1869  noch  weiter  vergrößerte.  Auch 
hier   wurden    staatliche  Zuschüsse    notwendig. 

4.  Die  Fusion  im  Jahre  1869. 

Das  Nebeneinanderbestehen  dieser  4  Bahn- 
gesellschaften in  dem  kleinen  Gebiete  der 
Pfalz  führte  zu  mancherlei  Schwierigkeiten. 
Der  Wunsch,  diese  zu  beseitigen,  den  weiteren 
Ausbau  des  pfälzischen  Eisenbahnnetzes  zu 
fördern,  den  auch  für  die  öffentlichen  Ver- 
kehrsinteressen mißlichen  Wettbewerb  der 
verschiedenen  Gesellschaften  aufzuheben  und 
die  Verwaltung  zu  verbilligen  und  zu  ver- 
einfachen, legte  den  Gedanken  nahe,  unter 
den  bestehenden  Bahngesellschaften  eine  Be- 
triebs- und  Ertragsgemeinschaft  zu  bilden.  So 
kam  das  Gesetz  vom  29.  April  1 869,  das 
sog.  Fusionsgesetz  zu  stände,  das  die 
Regierung  ermächtigte,  für  den  Fall  einer 
Vereinigung  der  in  der  Pfalz  bestehenden 
4  Eisenbahngesellschaften 

1.  der  Ludwigsbahngesellschaft  für  ihr  Aktien- 
kapital von  1 1,659.000  fl.  neben  dem  gesetz- 
lich gewährleisteten  Zins  von  4  %  ein  Prä- 
zipuum  von  5  %    und 

2.  der  Maximiliansbahngesellschaft  für  ihr 
Aktienkapital  von  6,775.000  fl.  neben  dem 
gewährleisteten  Zins  von  41/2  %  einPräzipuum 
von    1  % 

aus  der  gemeinschaftlichen  Betriebsrente  für 
den  Zeitraum  vom  1.  Januar  1870  bis  31.  De- 
zember 1904  zu  gewährleisten. 

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  sollte 

3.  auch  bei  der  Nordbahngesellschaft,  die  sich 
mit  der  Neustadt-Dürkheimer  Bahngesell- 
schaft vollständig  vereinigen  mußte,  die 
4  %  ige  Zinsbürgschaft  bei  einem  Aktienkapital 
von  10-8Mill.fi.  bis  31.  Dezember  1904 
ausgedehnt  werden. 

Auf  Grund  dieses  Gesetzes  vereinigten  sich 
nach  dem  Übergange  der  Neustadt-Dürkheimer 
Bahn  an  die  Nordbahnen  die  noch  ver- 
bliebenen 3  Gesellschaften  vom  1.  Januar  1870 
beginnend  zu  einer  Betriebs-  und  Ertrags- 
gemeinschaft, unbeschadet  des  rechtlichen  Fort- 
bestandes der  einzelnen  Gesellschaften  und 
der  Erhaltung  ihrer  besonderen  Baukonti  und 
Inventarien  sowie  unter  Aufrechterhaltung 
ihrer  Wertpapiere.  Die  näheren  Bestimmungen 
wurden  in  den  sog.  Fusionsgrundlagen  fest- 
gestellt.    In     diesen     war     auf     Grund     des 


Fusionsgesetzes  auch  bestimmt,  daß  der  Staat 
auf  das  unentgeltliche  Heimfallrecht  nach 
99  Jahren  verzichtet,  wogegen  ihm  für  die  Dauer 
der  am  1.  Januar  1969  erlöschenden  Konzession 
ein  Anteil  an  dem  Überschusse  der  jährlichen 
Betriebsrente  über  die  verbürgten  Zinsen  und 
Präzipuen  zukommen  sollte.  Außerdem  waren 
in  den  Fusionsgrundlagen  noch  Bestimmungen 
über  die  bei  den  pfälzischen  Bahnen  zulässigen 
Höchsttarife  getroffen. 

Die  Staatsregierung  war  berechtigt,  vom 
1.  Januar  1905  an  das  Gesamtbesitztum  der 
3  Bahngesellschaften  gegen  Ersatz  der  Bau- 
kosten nach  vorausgegangener  12monatiger 
Kündigungsfrist  zu  erwerben. 

Die  3  Gesellschaften  übernahmen  weiterhin 
die  Verpflichtung,  alle  neuen  Bahnlinien,  die 
von  der  Staatsregierung  bis  zum  Jahre  1890 
für  die  Verkehrsverhältnisse  der  Pfalz  noch  als 
nötig  erachtet  würden,  auf  Rechnung  der 
Gesellschaft  herzustellen,  in  deren  Gebiet  diese 
Linien  fallen  würden,  wenn  die  Regierung 
41/2%  Zinsen  des  Bau-  und  Einrichtungs- 
kapitals bis   1904  gewährleiste. 

Der  bayerische  Staat  hat  seit  Bestehen  der 
pfälzischen  Eisenbahnen  bis  zu  deren  Verstaat- 
lichung an  Zuschüssen  insgesamt  20.29 1  Mill.  M. 
geleistet,  dagegen  an  Rückzahlungen  und  Ge- 
winnanteilen 13.109  Mill. M.  vereinnahmt,  so  daß 
bei  der  Verstaatlichung  noch  7-182  Mill.  M. 
ungedeckt  waren. 

5.    Erweiterungen    des   Bahnnetzes   bis   zur 
Verstaatlichung. 

Bereits  bei  den  Vereinbarungen  mit  der 
Staatsregierung  über  die  Fusionsgrundlagen 
war  den  pfälzischen  Eisenbahnen  gegen 
Leistung  einer  41/2%igen  staatlichen  Zins- 
bürgschaft bis  zum  31.  Dezember  1904  die 
Ausführungfolgender  Linien  übertragen  worden : 

a)  für  Rechnung  der  Ludwigsbahngesellschaft 
die  Linie  von  Landau  über  Biebermühle 
nach  Zweibrücken  nebst  Zweigbahn  Bieber- 
mühle-Pirmasens  (Konzession  vom  18. Novem- 
ber 1871,  Eröffnung  1874  und  1875),  dann  von 
Zweibrücken  über  Bierbach  nach  Saar- 
gemünd  (Konzession  vom  22.  Februar  und 
22.  Dezember  1875,  Eröffnung  1879); 

b)  für  Rechnung  der  Maximiliansbahn  die  Linie 
Lan d au-G er mersh ei m-badische  Grenze  bei 
Rheinheim  (Konzession  vom  17.  April  1871,  Er- 
öffnung 1877)  nebst  Abzweigung  Ger  mersh  ei  m- 
Wörth-Reichslandgrenze  bei  Lauterburg 
(Konzession  vom  15. März  1874,  Eröffnung  1876); 

c)  für  Rechnung  der  Nordbahnen  die  Linie 
Dürkh ei m-Freinsheim-Grün Stadt -hessi- 
sche Grenze  bei  Monsheim,  nebst  Zweigbahn 
Freinsheim-Frankenthal  (Konzession  vom 
16.  April  1870,  Eröffnung  1873  bzw.  1877).  ferner 
die  Donnersbergbahn  von  Langmeil  und 
Marnheim  bis  zur  hessischen  Grenze  bei  Alzey 
(Konzession  vom  16.  April  1870,  Eröffnung  1873 


Bayerische  Eisenbahnen. 


55 


bzw.  1875),  und  die  Zellerthalbahn  von 
Marnheim  bis  zur  hessischen  Grenze  bei  Mons- 
heim  (Konzession  vom  16.  April  1870,  Eröffnung 
1872). 

Nach  der  Fusion  sind  dann  noch  folgende 
Linien  zur  Ausführung  bestimmt  worden: 

1.  für  Rechnung  der  Ludwigsbahn  auf  Grund  des 
Staatsvertrags  zwischen  Bayern  und  Baden  vom 
23.  November  1871  die  Linien  Speyer-Mitte 
Rh  ein  brücke  gegen  Seh  w'e  t  z  i  n  g  e  n-H  ei  de  1- 
berg  (eröffnet  1873)  und  die  Linie  St.  Ingbert- 
Eigentumsgrenze  bei  Saarbrücken  (eröffnet 
1879),  ferner  die  schmalspurigen  Lokalbahnen 
Ludwigshafen-Frankenthal-Großkarl  bach 
(eröffnet  1891)  und  Ludwigshafen-Dannstadt 
(eröffnet  1890); 

2.  für  Rechnung  der  Nordbahnen  die  Linien  Grün- 
stadt-Eisenberg (eröffnet  1876),  Kaisers- 
lautern-Lauterecken mit  Abzweigung  nach 
Kaiserslautern,  Westbahnhof  (eröffnet  1883),  ferner 
die  normalspurigen  Lokalbahnen  Lauterecken- 
Staudern  he  im  über  Meisenheim  (eröffnet 
1896/97),  Grünstadt-Offstein  (eröffnet  1900) 
und  Ebertsheim-Hettenleidelheim  (eröffnet 
1895); 

3.  für  Rechnung  der  Maximiliansbahn  die  normal- 
spurigen  Lokalbahnen  Rohrbach-Klingen- 
münster (eröffnet  1892)  und  Landau-Herx- 
heim  (eröffnet  1898). 

Für  sämtliche  Lokalbahnen  leistete  die 
Regierung  eine  4  %  ige  Zinsbürgschaft. 

1895  wurde  die  über  Rohrbach  verlegte 
Strecke  Würzbach-Hassel-St.  Ingbert  er- 
öffnet. 

Durch  Gesetz  vom  16.  Juni  1900  wurde  die 
Staatsregierung  ermächtigt,  die  Zinsbürgschaft 
für  die  von  den  pfälzischen  Eisenbahngesell- 
schaften aufzubringenden  Baukapitalien  für 
eine  doppelgleisige  Eisenbahn  von  Münster 
am  Stein  nach  Scheidt  (Ludwigsbahn 
968.000  M.  und  Nordbahn  2,383.000  M.)  zu 
übernehmen.  Das  Reich  leistete  zu  dieser 
strategisch  wichtigen  aber  verkehrsarmen 
Linie  einen  Zuschuß  von  22,246.740  M.  Die 
Linie  wurde  1904  dem  Verkehr  übergeben. 

Am  1.  März  1903  wurde  die  Lokalbahn 
Grünstadt-Altleiningen  und  am  1. Oktober 
desselben  Jahres  die  schmalspurige  Lokalbahn 
Alsenz  -  Obermoschel  eröffnet. 

Am  1 .  Juni  1904  wurde  die  Lokalbahn 
Biebermühle-Waldfischbach  dem  Verkehr 
übergeben. 

6.  Verstaatlichung. 

Mit  der  Beendigung  der  staatlichen  Zins- 
bürgschaft  am  31.  Dezember  1904  mußte  die 
kgl.  Staatsregierung  zur  Frage  der  Verstaat- 
lichung der  Bahnen  Stellung  nehmen  oder, 
wenn  diese  nicht  zu  stände  kam,  den  Fort- 
bestand der  vereinigten  Pfalzbahngesellschaften 
durch  eine  neue  Organisation   sicherstellen. 

Schon  zu  Ende  des  Jahres  1902  wurde  von 
der  Staatsregierung  eine  Kommission  von  Fach- 
männern   mit  vorbereitenden  Untersuchungen 


zur  Frage  der  Erwerbung  der  pfälzischen 
Eisenbahnen  durch  den  bayerischen  Staat 
beauftragt.  Die  Kommission  legte  das  Ergebnis 
ihrer  Arbeiten  in  einer  eingehenden  Denk- 
schrift nieder. 

Hierauf  wurde  mit  den  Gesellschaften  ver- 
handelt, die  am  18.  Juli  1904  folgendes  An- 
gebot stellten: 

1.  Der  Gesamtpreis  für  die  Einlösung  der  pfälzischen 
Eisenbahnen  per  1.  Januar  1905  berechnet  sich  nach 
denFusionsbestimmungen  auf  246,21 1.81 7 M.  60 Pf. 
Dieser  Gesamtpreis  setzt  sich  zusammen  durch 
die  Übernahme  der  am  1. Januar  1905  noch  vor- 
handenen Anlehensreste  der  drei  Gesellschaften 
mit  153,744.400  M.  sowie  durch  Hinauszahlung 
des  Restes  mit  92,467.417  M.  60  Pf.  an  die  Gesell- 
schaften. 

Der  bayerische  Staat  übernimmt  am  1.  Januar 
1909  das  gesamte  Eigentum  der  pfälzischen 
Ludwigsbahn,  der  pfälzischen  Maximiliansbahn 
und  der  pfälzischen  Nordbahnen  gegen  diesen 
Preis  mit  der  Abänderung,  daß  die  in  den  Jahren 
1905,  1906,  1907  und  1908  sich  ergebenden 
Amortisationsbeträge  der  Prioritätsanlehen  mit 
zusammen  8,346.900  M.  nicht  den  Gesellschaften, 
sondern  dem  Staate  gutkommen  sollen,  so  daß 
dieser  statt  der  vorbezeichneten  Reste  von 
153,744.400  M.  nur  den  Betrag  von  145,397.500  M. 
zu  übernehmen  hat. 

Die  Zahlung  des  für  die  Aktien  zu  entrichtenden 
Betrages  von  92,467.417  M.  60  Pf.  erfolgt  am 
1. Januar  1909  in  3'/2%igen  bayerischen  Staats- 
obligationen, welche  von  den  Gesellschaften  al 
pari  angenommen  werden. 

2.  Der  zur  Zeit  des  Überganges  des  Gesellschafts- 
eigentums vorhandene  Versicherungsfonds  wird 
zwischen  Staat  und  Gesellschaften  im  Verhältnis 
von  3 : 1  verteilt.  Der  Reservefonds  sowie  der 
Reservefonds  zur  Verfügung  der  Verwaltung  ver- 
bleiben den  Gesellschaften. 

3.  Der  bayerische  Staat  übernimmt  die  statuten- 
mäßigen Verpflichtungen  der  Pensions-  und 
Unterstützungskasse  sowie  der  Lebensversiche- 
rungskasse des  Personals  der  pfälzischen  Eisen- 
bahnen, wogegen  dem  Staate  die  Fonds  dieser 
Kassen  zum  freien  Eigentum  überwiesen  werden. 

4.  Die  Bahnanlagen  der  Gesellschaften  mit  dem 
rollenden  Material  und  allen  sonstigen  Zube- 
hörungen  sind  bis  zur  Übergabe  an  den  Staat 
in  gutem,  vollkommen  betriebsfähigem  Zustande 
zu  erhalten.  Abgänge  und  erhebliche  Mängel  an 
denselben  berechtigen  den  Staat  zur  entsprechenden 
Minderung  des  Kaufpreises,  die  Regierung  wird 
alljährlich  diese  Abzüge  feststellen  und  zur 
Kenntnis  der  Verwaltung  bringen. 

5.  Der  kgl.  Staatsregierung  werden  zur  Sicherung 
der  in  Ziffer  4  getroffenen  Abmachung  für  die 
Zeit  bis  zum  1.  Januar  1909  weitgehende  Rechte 
auf  die  Verwaltung  der  pfälzischen  Bahnen  zu- 
gestanden, unter  dem  ausdrücklichen  Vorbehalt, 
daß  die  Kosten  für  die  Ausübung  dieser  Rechte 
dem  Staate  zur  Last  fallen. 

Mit  Gesetz  vom  7.  Dezember  1905  wurde  die 
Staatsregierung  ermächtigt,  nach  diesem  Angebot 
die  pfälzischen  Eisenbahnen  zu  erwerben. 

Auf  Grund  dieser  Ermächtigung  wurde  das 
Angebot  der  Gesellschaften  vom  18.  Juli  1904 
von     der    kgl.    Staatsregierung     angenommen. 


56 


Bayerische  Eisenbahnen. 


Zur  Sicherung  der  getroffenen  Abmachun- 
gen, zur  Vorbereitung  der  Verstaatlichung  und 
Ausarbeitung  der  Grundsätze  für  die  Über- 
nahme des  Personals  wurde  bei  der  Direktion 
der  pfälzischen  Eisenbahnen  ein  höherer 
Ministerialbeamter  als  staatlicher  Kommissär 
aufgestellt.  Am  29.  Dezember  1908  wurde  so- 
dann der  notarielle  Kaufvertrag  mit  den  Ge- 
sellschaften verlautbart,  nach  dem  am  I.Januar 
1909  das  gesamte  pfälzische  Bahnnetz  mit 
869-48  km  Länge,  wovon  810-01  km  normal- 
spurig  und  59'47  km  schmalspurig  waren,  in 
das  Eigentum  des  bayerischen  Staates  über- 
ging. Ein  von  den  Generalversammlungen  der 
3  Gesellschaften  gewählter  Vollzugsausschuß 
wurde  bevollmächtigt,  die  zur  Ausführung  des 
Kaufvertrags  noch  erforderlichen  Rechts- 
geschäfte mit  der  Staatseisenbahnverwaltung 
abzuschließen. 

Mit  dem  Bahnunternehmen  wurde  auch  das 
gesamte  aktive  und  bereits  pensionierte  Per- 
sonal auf  den  Staat  übernommen. 

Für  die  Übernahme  des  Personals  und  ins- 
besondere für  die  Überführung  des  etats- 
mäßigen Personals  in  die  staatlichen  Beamten- 
klassen wurden  eingehende  Grundsätze  auf- 
gestellt, nach  denen  im  allgemeinen  dem  Per- 
sonal die  bei  den  pfälzischen  Eisenbahnen 
zurückgelegte  Dienstzeit  als  staatliche  Dienst- 
zeit  angerechnet  und  hiernach  der  Gehalts- 
anspruch für  jeden  einzelnen  festgestellt  wurde. 
Wenn  der  hiernach  berechnete  staatliche 
Gesamtaktivitätsbezug  hinter  dem  pfälzischen 
Gesamtbezug  zurückblieb,  so  wurde  ein  Aus- 
gleichgeld bis  zum  Höchstbetrag  von  1200  M. 
gewährt. 

Von  den  in  den  allermeisten  Fällen  für  das 
Personal  günstigen  Angeboten  machte  dieses 
mit  einzelnen  wenigen  Ausnahmen  Gebrauch. 

Die  Verwaltungseinrichtungen  der  Staats- 
eisenbahnen wurden  sofort  auch  auf  dem 
pfälzischen  Netz  eingeführt  (s.  u.  C  II.),  die 
besonderen  pfälzischen  Tarife  aber  zunächst 
in  Geltung  gelassen.  Die  Dienstvorschriften 
der  bayerischen  Staatseisenbahnen  wurden 
nach  und  nach  eingeführt.  Die  pfälzischen 
Eisenbahnen  werden  als  „kgl.  bayerische  Staats- 
eisenbahnen, pfälzisches  Netz"  bezeichnet.  Ihr 
Wagenpark  wird  auch  fernerhin  von  dem 
Wagenpark  des  rechtsrheinischen  Netzes  der 
bayerischen  Staatseisenbahnen  getrennt  ge- 
halten. 

7.  Staatlicher  Bahnbau  in  der  Pfalz. 

Mit  dem  Erlöschen  der  staatlichen  Zins- 
garantie am  31.  Dezember  1904  endigte  auch 
die  Verpflichtung  der  Pfalzbahngesellschaften, 
neue  Bahnlinien   zur   Ergänzung    ihres  Eisen- 


bahnnetzes  auf  Verlangen  der  Staatsregierung 
auszuführen  und  zu  betreiben. 

Um  die  bayerische  Rheinpfalz  bei  der  Aus- 
gestaltung des  lokalen  Netzes  nicht  ungünstiger 
zu  stellen  als  das  rechtsrheinische  Bayern, 
wurde  zum  Bau  staatlicher  Lokalbahnen  in 
der  Pfalz  übergegangen,  die  in  das  unter  I,  5  b, 
erwähnte  staatliche  Lokalbahngesetz  vom  Jahre 
1904  und  in  das  außerordentliche  Budget 
für   1908/09  aufgenommen  wurden. 

B.  Eisenbahnrecht  und  Eisenbahnpolitik 

in  Bayern. 

/.  Eisenbahnrecht. 

Die  Vorschriften  der  Reichsverfassung 
über  das  Eisenbahnwesen  (Art.  4,  Ziff.  8, 
Art.  41— 47)  haben  für  Bayern  nur  mit  weit- 
gehenden Einschränkungen  Geltung.  Insbe- 
sondere findet  die  allgemeine  Bestimmung  des 
Art.  42,  wonach  die  Bundesregierungen  sich 
verpflichten,  die  deutschen  Eisenbahnen  wie 
ein  einheitliches  Netz  zu  verwalten,  auf  Bayern 
keine  Anwendung. 

Eine  Einflußnahme  auf  das  bayerische 
Eisenbahnwesen  steht  dem  Reich  nur  nach 
folgenden  Richtungen  zu: 

1.  nach  Art.  41  der  Reichsverfassung  können  Eisen- 
bahnen, die  im  Interesse  der  Verteidigung 
Deutschlands  oder  des  gemeinsamen  Verkehrs 
für  nötig  erachtet  werden,  kraft  eines  Reichs- 
gesetzes auch  gegen  den  Widerspruch  der  Bundes- 
glieder unbeschadet  der  Landeshoheitsrechte  auf 
Rechnung  des  Reiches  angelegt  oder  konzessioniert 
werden ; 

2.  nach  Art.  46,  Abs.  3,  steht  dem  Reiche  auch 
Bayern  gegenüber  das  Recht  zu,  im  Wege  der 
Gesetzgebung  einheitliche  Normen  für  die  Kon- 
struktion und  Ausrüstung  der  für  die  Landes- 
verteidigung wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen, 
endlich 

3.  nach  Art.  47  müssen  den  Anforderungen  der 
Reichsbehörden  in  betreff  der  Benützung  der 
Eisenbahnen  zum  Zwecke  der  Verteidigung 
Deutschlands  alle  Eisenbahnverwaltungen  Folge 
leisten,  insbesondere  ist  das  Militär  und  alles 
Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu 
befördern. 

Es  untersteht  daher  auch  das  bayerische 
Eisenbahnwesen  nicht  der  Aufsicht  des  zufolge 
Reichsgesetzes  vom  27.  Juni  1873  errichteten 
Reichseisenbahnamtes. 

Gleichwohl  sind  jedoch  die  auf  Beschluß 
des  Bundesrats  beruhenden  allgemeinen  Vor- 
schriften für  die  Eisenbahnen  Deutschlands, 
allerdings  mit  den  erforderlichen  Zusätzen  und 
Einschränkungen,  auch  von  Bayern  über- 
nommen und  als  landesrechtliche  Normen  im 
bayerischen  Gesetz-  und  Verordnungsblatt 
veröffentlicht  worden.  Es  sind  dies 
1.  die  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung  für 

die  Haupt-  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns 

vom   l.Mai   1905, 


Bayerische  Eisenbahnen. 


57 


2.  die  Eisenbahn-Signalordnung  für  die  Eisen- 
bahnen Bayerns  vom   1.  August  1907, 

3.  die  Bestimmungen  über  die  technische  Ein- 
heit im  Eisenbahnwesen    vom    1.  Juli    1908, 

4.  die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  1.  April 
1909. 

Auf  die  Eisenbahnunternehmungen  findet 
die  Reichsgewerbeordnung  (§  6)  keine  An- 
wendung. 

Die  landesrechtlichen  Bestimmungen 
über  das  Eisenbahnwesen  sind  für  die  Staats- 
eisenbahnverwaltung in  der  Verwaltungs- 
ordnung (s.  u.  C  11.)  enthalten. 

Für  die  Privateisenbahnen  gilt  die  Ver- 
ordnung vom  20.  Juni  1855.  Diese  Verordnung 
ist  anfänglich  ohne  gesetzliche  Grundlage  er- 
lassen worden,  hat  aber  nachträglich  durch 
das  bayerische  Gewerbegesetz  vom  30.  Januar 
1868,  das  für  die  Privateisenbahnen  nach  §6 
der  Reichsgewerbeordnung  aufrecht  erhalten 
blieb,  ihre  gesetzliche  Stütze  erhalten.  Hier- 
nach bedürfen  Eisenbahnen  für  den  öffent- 
lichen Verkehr  der  Konzession  und  es  wird 
zwischen  der  Projektierungskonzession  und 
der  eigentlichen  Eisenbahnkonzession  unter- 
schieden; letztere,  d.  i.  die  Konzession  zum 
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn,  wird  vom 
König,  u.  zw.  nur  auf  Zeit,  höchstens  auf 
99  Jahre  erteilt. 

Staats-  und  Privatbahnen  sind  nach  dem 
Gesetze  vom  17.  November  1837,  Art.  1  A, 
Ziff.  11,  mit  dem  Enteignungsrechte  ausge- 
stattet. 

Die  oberste  Aufsicht  über  die  Privateisen- 
bahnen steht  nach  §  2  der  Verordnung  vom 
14.  Dezember  1903,  die  Errichtung  eines 
Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten 
betreffend,  dem  Staatsministerium  für  Verkehrs- 
angelegenheiten zu.  Die  unmittelbare  Aufsicht 
wird  nach  §  1<2)  der  Verwaltungsordnung  für 
die  Verkehrsanstalten  vom  18.  Dezember  1906 
von  den  Eisenbahndirektionen  ausgeübt. 

//.  Eisenbahnpolitik. 

Seit  den  1860er-Jahren  hat  Bayern  den 
Grundsatz  des  staatlichen  Ausbaues  und  Be- 
triebes seines  Hauptbahnnetzes  nicht  mehr 
verlassen.  Heute  sind  in  Bayern  rechts  und 
links  des  Rheins,  sämtliche  Haupteisenbahnen, 
mit  alleiniger  Ausnahme  der  nur  dem  Lokal- 
personenverkehr dienenden  Ludwigsbahn  von 
Nürnberg  nach  Fürth,  Staatsbahnen  (vgl.  oben 
A,  I,  4). 

Aber  auch  der  weitaus  größte  Teil  der 
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  ist 
vom  Staate  erbaut  worden  und  wird  von  ihm 
betrieben  (s.  o.  A,  I.,  5). 


Seit  Erlaß  des  Gesetzes  vom  28.  April  1882, 
die  Behandlung  der  bestehenden  Vizinalbahnen 
und  den  Bau  der  Sekundärbahnen  betreffend, 
werden  in  ununterbrochener  Folge  Lokal- 
bahnen zur  wirtschaftlichen  Erschließung  des 
Landes  gebaut  (vgl.  hierüber  Abschnitt  A,  I,  5b). 

Die  Personen-  und  Gütertarife  sind  dieselben 
wie  die  der  Haupteisenbahnen,  mit  der  Maß- 
gabe jedoch,  daß  bei  ihrer  Bildung  zu  den 
Längen  kilometrische  Zuschläge  (in  der  Regel 
20  °lo )  gemacht  werden. 

Nur  verhältnismäßig  wenig  private  Lokal- 
bahnen sind  konzessioniert  worden.  Bei  den 
Konzessionen  ist  der  unentgeltliche  Heimfall 
an  den  Staat  nach  Ablauf  von  99  Jahren  und 
außerdem  schon  vorher  das  Einlösungsrecht 
des  Staates  (meist  gegen  den  Bauwert  oder 
den  mit  41/2v';/  kapitalisierten  Ertragswert, 
wenn  dieser  höher  ist)  vorbehalten.  Nur  in 
einem  Falle  (Dillingen-Balmertshofen)  ist  der 
Privatbahnbau  durch  eine  staatliche  Beihilfe 
unterstützt  worden  (s.  im  übrigen  hinsichtlich 
der  Privatbahnen  oben  A,\,5c  und  unten  D). 

III.     Statistische    Angaben     über   die   Eisenbahnen 
Bayerns  im  allgemeinen. 

Die  Gesamtlänge  der  Eisenbahnen  Bayerns 
betrug  (1.  Januar   1911): 

Haupteisenbahnen  .    .  4913*60  km 
Nebeneisenbahnen       .  3225*36    „ 


zusammen 


8138-96  km 


C.    Die   bayerischen   Staatseisenbahnen 
im  besonderen. 

/.  Umfang  der  bayerischen  Staatseisenbahnen. 

Am  1.  Januar  1910  befanden  sich  im 
Eigentum  des  bayerischen  Staates  insgesamt: 

in  Bayern  rechts  des  Rheins  7055*78  km 

in  der  Pfalz 893*45    „ 

zusammen  ....  7949*23  km 

Von  diesen  sind  schmalspurige  Lokalbahn- 
strecken in  Bayern  rechts  des  Rheins  40T5  km 
und  in  der  Pfalz  69*73  km. 

Haupteisenbahnen  sind: 

in  Bayern  rechts  des  Rheins  4212*71  km 

in  der  Pfalz 677*57    „ 

zusammen  ....  4890*28  km 

Nebeneisenbahnen  sind: 

in  Bayern  rechts  des  Rheins  2843*07  km 

in  der  Pfalz 215*88    „ 

zusammen  ....  3058*95  km 

Von  diesen  Bahnen  sind  verpachtet 
105*85^«  (1 04*2  \km  Hauptbahnen  und  VbAkm 
Nebenbahnen). 

Gepachtet  sind  von  fremden  Verwaltungen 
(abgesehen  von  den  unter  A,\,3,  erwähnten, 
von  Gemeinden  und  Privaten  gebauten  und 
vom    Staate    gegen   Verzinsung    und   Tilgung 


58 


Bayerische  Eisenbahnen. 


Es  beträgt  (1.  Januar  1911  für  Bayern,  1910  für  Deutschland) 


in  Bayern 
(rechts  d.  Rheins) 


in  der  Pfalz 


in  Deutschland 
(1910) 


die  Gesamtlänge  der  Eisenbahnen 

die  Gesamtlänge  auf  100  m2 

die  Gesamtlänge  auf  10.000  Einwohner 

die  Zahl  der  Personen /Ä/«  auf  1   Einwohner 

die  Personen-  und  Gepäckverkehrseinnahme  auf  1  Einwohner 

die  Zahl  der  gefahrenen  tlkm  auf  1   Einwohner 

die  Güterverkehrseinnahmen  auf  1  Einwohner 


des  Baukapitals  übernommenen,  daher  als  Eigen- 
tumsbahnen gezählten  Bahnlinien)  24-32  km 
(darunter   1477  km  Nebenbahnen). 

Im  Betriebe  der  bayerischen  Staatseisen- 
bahnverwaltung befinden  sich  sohin 

im  rechtsrheinischen  Netz     .  6978'88  km 
im  pfälzischen  Netz  ....     888*82    „ 

zusammen  ....  7867-70  km 
Die  Länge  der  zurzeit  noch  im  Bau  be- 
findlichen Bahnen  beträgt  612-72  km,  so  daß 
nach  deren  Fertigstellung  das  im  Betriebe  der 
bayerischen  Staatseisenbahnen  befindliche  Eisen- 
bahnnetz 8480-42  km  umfassen  wird. 

//.   Verwaltungsordnung. 
1.  Frühere  Entwicklung. 

In  den  ersten  Anfängen  des  Eisenbahnwesens 
waren  Betrieb  und  Bau  völlig  getrennt  und 
sogar  verschiedenen  Ministerien  unterstellt. 
Der  Bau  wurde  von  der  dem  Staatsministerium 
des  Innern  untergeordneten  Eisenbahnbau- 
kommission ausgeführt,  während  für  den 
Betrieb  eine  Generalverwaltung  der  Eisen- 
bahnen mit  dem  Sitze  in  München  unter 
dem  Staatsministerium  des  kgl.  Hauses  und 
des  Äußern  bestand. 

Am  1.  Juni  1847  wurden  die  Zentralstellen 
für  die  Leitung  des  Eisenbahnbetriebes  und 
des  Postwesens  in  einer  „General  verwaltung 
der  kgl.  Posten  und  Eisenbahnen"  ver- 
einigt, die  1851  die  Bezeichnung  „General- 
direktion der  kgl.  Verkehrsanstalten"  er- 
hielt und  1861  nach  Aufhebung  der  Eisen- 
bahnbaukommission auch  mit  der  Leitung 
des  Eisenbahnbaues  betraut  wurde.  Sie  wurde 
dem  im  Jahre  1848  gebildeten  Handelsmini- 
sterium zugewiesen,  nach  dessen  Auflösung 
im  Jahre  1871  sie  wieder  dem  Staatsministerium 
des  kgl.  Hauses  und  des  Äußern  zugeteilt  wurde. 

Der  Generaldirektion  unterstanden  die  Be- 
zirksoberämter; Post  und  Eisenbahn  waren 
sowohl  in  der  Zentralstelle  als  in  den  äußeren 
Stellen  möglichst  vereinigt.  Für  den  Eisen- 
bahnbau unterstanden  der  Generaldirektion 
die  Eisenbahnbausektionen. 

Im  Jahre  1875,  nach  Verstaatlichung  der 
bayerischen  Ostbahnen,  wurde  in  den  unteren 


728940  km 
10-4     „ 
12-3     „ 

481 
13-13  M. 

616 
24-00  M. 


849-86  km 
14-3     „ 

91     „ 

520 
11-78  M- 

967 
31-34  M. 


60.388-94  km 
112     „ 
95     „ 
531 
13-03  M. 

732 
28-67  M. 


Verwaltungsbehörden  die  Trennung  des 
Eisenbahn-  und  Postwesens  durchgeführt, 
indem  10  Oberbahnämter  und  7  Oberpost- 
ämter gebildet  wurden.  1886  wurde  sodann 
die  Scheidung  des  Eisenbahn-  und  Postdienstes 
auch  in  der  Zentralstelle  verfügt  und  eine 
gesonderte  Generaldirektion  der  Staats- 
eisenbahnen und  eine  Direktion  der  Posten 
und  Telegraphen  geschaffen. 

Als  äußere  Verwaltungsbehörden  blieben 
die  10  im  Jahre  1875  nach  Verstaatlichung 
der  Ostbahnen  geschaffenen  Oberbahnämter 
Augsburg,  Bamberg,  Ingolstadt,  Kempten, 
München,  Nürnberg,  Regensburg,  Rosenheim, 
Weiden  und  Würzburg  der  Generaldirektion 
der  Staatseisenbahnen  unterstellt.  Sie  erhielten 
im  Jahre  1902  die  Benennung  Eisenbahn- 
betriebsdirektionen. 

2.  Die  jüngste  Neuordnung  der  Verkehrs- 
verwaltung. 

Eine  durchgreifende  Änderung  der  Organi- 
sation wurde  durch  die  Loslösung  der  obersten 
Leitung  der  Verkehrsverwaltung  von  dem 
Staatsministerium  des  kgl.  Hauses  und  des 
Äußern  und  die  Schaffung  eines  eigenen 
Staatsministeriums  für  Verkehrsange- 
legenheiten am  1. Januar  1904  (Verordnung 
vom  14.  Dezember  1903)  eingeleitet.  Das  Ver- 
kehrsministerium leitete  die  Neuordnung  der 
gesamten  Verkehrsverwaltung  ein  und  führte 
sie  am    1.  April  1907  durch. 

Die  Generaldirektion  und  die  10  Eisenbahn- 
betriebsdirektionen wurden  aufgelöst,  im  Ver- 
kehrsministerium 3  Abteilungen,  nämlich 
eine  Eisenbahnabteilung  für  allgemeine  Ver- 
waltung, Finanzwesen,  Betrieb  und  Verkehr, 
eine  Bauabteilung  für  Eisenbahn-  und  Post- 
bau, Bahnunterhaltung,  Maschinenbau  und 
Materialwesen  und  eine  Postabteilung  für  das 
gesamte  Post-,  Telegraphen-  und  Telephon- 
wesen gebildet  und  5  Eisenbahndirektionen 
in  Augsburg,  München,  Nürnberg,  Regensburg 
und  Würzburg  errichtet. 

Für  die  Behandlung  der  vorteilhaft  von 
einer  Stelle  aus  zu  erledigenden  Angelegen- 
heiten der  laufenden  Verwaltung  wurden 
zentrale    Ämter    unter    dem    Verkehrsmini- 


Bayerische  Eisenbahnen. 


59 


sterium  gebildet,  die  den  Eisenbahndirektionen 
gleichgeordnet  sind,  u.  zw. 

1.  das  Personalamt, 

2.  das  Revisionsaint, 

3.  das  Verkehrsamt  für  die  Fahrplanbearbeitung 
und  der  Personen-  und  Gepäektarife, 

4.  das  Reklamationsamt, 

5.  das  Tarifamt  für  den  Güter-  und  Viehtarif, 

6.  das  Maschinenkonstruktionsamt  für  die 
Lokomotiv-  und  Wagenkonstruktion  und  für  die 
Beschaffung  der  Betriebsmaterialien, 

7.  das  Baukonstruktionsamt  für  die  Eisen- 
und  Eisenbetonkonstruktionen,  Oberbaukonstruk- 
tionen und  die  Beschaffung  der  Oberbau- 
materialien, 

8.  das  Versicherungsamt  der  kgl.  bayerischen 
Verkehrsanstalten  für  die  Kranken-,  Unfall-  und 
Invalidenversicherung  der  Arbeiter, 

(>.  die  Verkehrskontrolle  I  für  die  Abrechnungs- 
geschäfte im  Personen-  und  Gepäckverkehr, 
10.  die  Yerkehrskontrolle  II  für  die  Abrechnungs- 
geschäfte im  Güterverkehr. 

Das  für  die  Wagenabrechnung  gesell  äffen  e 
Wagenamt  wurde  mit  der  Bildung  des 
deutschen  Staatsbahnwagenverbandes  im  Jahre 
1909  wieder  aufgehoben. 

Die  Ämter  haben  ihren  Sitz  in  München, 
mit  Ausnahme  des  Versicherungsamtes  in 
Rosenheim,  der  Verkehrskontrolle  I  in  Kempten 
und  der  Verkehrskontrolle  11  in  Weiden. 

Unter  den  Direktionen  wurden  als  Zwischen- 
glieder zwischen  diesen  und  den  äußeren 
Dienststellen 

Betriebsinspektionen  für  Betrieb  und 
Verkehr, 

Bauinspektionen  für  die  Bahnunterhaltung 
und  Erweiterungsbauten  und 

Maschineninspektionen  für  den  Zug- 
beförderungsdienst 

eingerichtet.  Bei  den  kleineren  Inspektionen 
mit  einfacheren  Verhältnissen  wurde  Betrieb 
und  Bau  in  einer  Hand  vereinigt.  Die  Ver- 
waltung der  Hauptwerkstätten  erfolgt  durch 
Werkstätteinspektionen.  Ferner  werden  je 
nach  Bedarf  Neubauinspektionen  fürden  Bau 
neuer  Bahnen  oder  sonstige  umfangreiche  Bau- 
ausführungen eingerichtet.  Für  die  Herstellung 
und  Tränkung  von  Holzschwellen  sind  zwei 
Schwellenwerkinspektionen  den  Eisen- 
bahndirektionen unterstellt. 

Als  äußere  Dienststellen  sind  den  Be- 
triebsinspektionen die  Bahn-  und  Güterstationen, 
den  Bauinspektionen  die  Bahnmeistereien  und 
Brückenmeistereien,  den  Maschineninspektionen 
die  Betriebswerkstätten,  Wagen meistereien,  Loko- 
motivstationen, Elektrizitätswerke  und  Gasan- 
stalten unterstellt. 

Die  Neuordnung  führte  eine  erhebliche 
Vereinfachung  des  inneren  Verwaltungsdienstes 
herbei,  die  eine  Verminderung  des  Per- 
sonals um  über  1100  Beamte  zur  Folge 
hatte. 


Mit  der  Neuordnung  des  inneren  Ver- 
waltungsdienstes wurde  auch  die  Neuausgabe 
sämtlicher  Verwaltungsvorschriften  sowie 
die  Neuordnung  des  äußeren  Dienstes 
eingeleitet;  diese  Arbeiten  werden  voraussicht- 
lich erst  im  Laufe  der  nächsten  Jahre  ihren 
Abschluß  finden. 

Mit  dem  Übergang  der  pfälzischen 
Eisenbahnen  an  den  Staat  am  1.  Januar 
1909  wurde  eine  sechste  Eisenbahndirek- 
tion in  Ludwigshafen  am  Rhein  mit  den 
nötigen  Inspektionen  für  den  Bereich  des 
pfälzischen  Netzes  der  Staatseisenbahnen  er- 
richtet. Die  Aufgaben,  die  für  das  rechts- 
rheinische Bayern  vom  Verkehrsamt,  Tarifamt, 
Reklamationsamt  und  von  den  beiden  Verkehrs- 
kontrollen wahrgenommen  werden,  sind  für 
den  Bereich  des  pfälzischen  Netzes  der  Eisen- 
bahndirektion Ludwigshafen  am  Rhein  über- 
tragen. Lediglich  der  Wirkungskreis  des  Per- 
sonalamtes, Revisionsamtes,  Maschinen-  und 
Baukonstruktionsamtes  und  des  Versicherungs- 
amtes erstreckt  sich  auch  auf  das  pfälzische 
Netz  der  bayerischen  Staatseisenbahnen. 

Seit  der  Verstaatlichung  der  pfälzischen 
Eisenbahnen  umfassen  die  beiden  Netze  der 
bayerischen  Staatseisenbahnen  6  Eisenbahn- 
direktionen, 30  Betriebs-,  33  Bau-,  15  Betriebs- 
und Bauinspektionen,  1 1  Neubau-,  20  Maschinen-, 
14  Werkstätteinspektionen,  endlich  2  Schwellen- 
werkinspektionen. Für  den  äußeren  Dienst  be- 
stehen am  15.  Mai  1911  insgesamt  2236  Sta- 
tionen und  sonstige  Verkehrsstellen,  326  Bahn- 
meistereien, Brückenmeistereien,  56  Betriebs- 
werkstätten, selbständige  Lokomotivstationen 
und  Wagenmeistereien  und  eine  größere  Zahl 
teils  selbständiger,  teils  den  Betriebswerkstätten 
unterstellter  Elektrizitätswerke,  Gasanstalten  und 
sonstiger   maschinentechnischer  Nebenbetriebe. 

3.  Personalorganisation. 

Der  Verkehrsaufschwung  seit  Mitte  der 
1880er-]ahre,  die  immer  weitergehende 
Gliederung  des  Dienstes,  vor  allem  aber  die 
Durchführung  der  Grundsätze  über  die  plan- 
mäßige Dienst-  und  Ruhezeit  des  Personals 
hatte  den  Personalaufwand  unverhältnismäßig 
gesteigert.  Es  war  daher  in  allen  Dienstzweigen 
junges  Personal  in  großer  Menge  aufgenommen 
worden,  das  nunmehr  mit  seinen  Ansprüchen 
auf  bessere  Bezahlung  und  auf  Beförderung 
hervortrat.  Die  im  Jahre  1907  eingeleitete 
Neuordnung  hatte  sich  daher  vor  allem  auch 
auf  die  Personalorganisation  zu  er- 
strecken. Eine  ihrer  wesentlichsten  Aufgaben 
war  die  Durchführung  einer  sorgfältigen  Aus- 
scheidung der  Posten,  auf  denen  Personal  des 
höheren,    mittleren  und  unteren  Dienstes 


60 


Bayerische  Eisenbahnen. 


zu  verwenden  ist.  Diese  Ausscheidung  der 
Posten  hatte  sich  auf  den  gesamten  inneren  und 
äußeren  Dienst  zu  erstrecken.  Hierbei  trat 
eine  wirtschaftlichere  Ordnung  des  Dienstes 
insoferne  ein,  als  in  weitem  Umfange  da,  wo 
früher  Personal  des  höheren  Dienstes  ver- 
wendet war,  mittleres  Personal,  und  da  wo 
früher  mittleres  Personal  beschäftigt  wurde, 
unteres  Personal  zugeteilt  wird. 

Die  Zahl  des  Personals  des  höheren  Dienstes 
ist  hierbei  um  die  Hälfte,  die  Zahl  des  Per- 
sonals des  mittleren  Dienstes  um  über  1/3 
vermindert  worden.  Dadurch  wurde  es  zu- 
gleich ermöglicht,  im  höheren,  mittleren  und 
unteren  Dienst  die  Beförderungsverhältnisse 
des  Personals  zu  verbessern. 

Personal  des  höheren  Dienstes  wird  seit  der 
Neuordnung  nur  noch  verwendet  auf  den  Stellen 
der  Abteilungsvorstände  im  Ministerium,  der  Präsi- 
denten der  Eisenbahndirektionen,  der  Referenten, 
Hilfsreferenten  und  höheren  Hilfsarbeiter  im  Mini- 
sterium, bei  den  Direktionen  und  Ämtern  und  der 
Vorstände  von  Ämtern  und  Inspektionen.  Bei 
äußeren  Dienststellen  wird  Personal  des  höheren 
Dienstes  nur  zum  Zwecke  seiner  Ausbildung  verwendet. 

Die  Verwendung  im  höheren  Dienst  hat  akademi- 
sche Vorbildung  und  das  Bestehen  der  praktischen 
Prüfung  für  den  höheren  Justiz-  und  Verwaltungs- 
dienst oder  den  höheren  Baudienst  zur  Voraus- 
setzung. 

Beamte  des  mittleren  Dienstes  werden  ver- 
wendet als  Hilfsarbeiter  in  den  Bureaus  des  Staats- 
ministeriums, der  Eisenbahndirektionen,  Ämter  und 
Inspektionen,  ferner  als  Vorstände  und  Hilfsbeamte 
der  wichtigeren  äußeren  Dienststellen. 

Die  Zulassung  zum  mittleren  Betriebs-  und  Ver- 
waltungsdienst hat  die  wissenschaftliche  Befähigung 
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  zur  Vor- 
aussetzung. Für  den  mittleren  technischen  Dienst 
ist  das  Absolutorium  des  Technikums  in  Nürnberg 
nachzuweisen.  Beamte  des  unteren  technischen 
Dienstes  mit  dem  Absolutorium  einer  4kursigen 
Baugewerkschule  können  gleichfalls  unter  gewissen 
Voraussetzungen  in  die  Stellen  des  mittleren  bau- 
technischen Dienstes  aufrücken. 

Etatsmäßige  Beamte  des  unteren  Dienstes 
werden  auf  allen  nicht  mit  Beamten  des  höheren 
oder  mittleren  Dienstes  besetzten  Posten  verwendet, 
mit  denen  eine  wichtigere  Dienstleistung  unter 
selbständiger  Verantwortung  verbunden  ist.  Wo  dies 
nicht  zutrifft,  wird  der  Dienst  von  Tagi oh n per- 
sonal verrichtet. 

Die  Voraussetzungen  für  die  Zulassung  zum 
höheren,  mittleren  und  unteren  Dienst  sind  in 
den  Bestimmungen  über  die  Aufnahme  in  den 
Dienst  der  Staatseisenbahnen  vom  30.  Juli  1901 
geregelt;  auch  diese  Bestimmungen  werden 
aus  Anlaß  der  Neuordnung  einer  grundsätz- 
lichen Umarbeitung  unterzogen. 

Aufgabe  der  zurzeit  gleichfalls  noch  im  Gange 
befindlichen  Neuordnung  des  äußeren 
Dienstes  ist  alsdann  die  genaue  Feststellung 
aller  im  inneren  und  äußeren  Dienst  not- 
wendigen Posten  und  des  hierfür  erforder- 
lichen   Personalbedarfs    in    den    verschiedenen 


Personalkategorien,  endlich  die  planmäßige 
Regelung  des  Personalzuganges  in  allen 
Dienstzweigen. 

In  der  im  Jahre  1906  dem  Landtag  vor- 
gelegten Denkschrift  über  die  Neuordnung 
der  Verkehrsverwaltung  sind  die  gesamten 
durch  die  Neuordnung  zu  erzielenden  Er- 
sparungen im  Beharrungszustande  ohne  Ein- 
rechnung  der  Verminderung  von  Pensionslast 
und  sonstiger  Ausgaben  auf  jährlich  gegen 
5Y2  Mill.  M.  veranschlagt.      * 

Die  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung 
unterstehen  dem  allgemeinen  Beamtenrecht 
des  bayerischen  Staates  und  sind  in  die  Ge- 
haltsklassen der  allgemeinen  Gehaltsordnung 
eingereiht  (Beamtengesetz  vom  16.  August  1908, 
in  Kraft  getreten  am   1.  Januar  1909). 

Die  Verhältnisse  des  Taglohnpersonals  sind 
in  Lohn-  und  Arbeitsordnungen  ge- 
regelt. Die  Löhne  der  Betriebs-  und  Bahn- 
arbeiter sind  nach  Ortsklassen  abgestuft,  inner- 
halb deren  regelmäßige  Lohnvorrückungen 
stattfinden. 

Nach  dem  Programm  der  Neuordnung  wird 
in  beiden  Netzen  der  Staatseisenbahnen  die 
Zahl  der  etatsmäßigen  Beamten  des  höheren 
Dienstes  im  Beharrungszustande  gegen  400, 
die  Zahl  der  etatsmäßigen  Beamten  des 
mittleren  Dienstes  etwa  4000,  die  Zahl  der 
etatsmäßigen  Beamten  des  unteren  Dienstes 
etwa  27.000  betragen,  wozu  dann  noch  ein 
Arbeiterstand  von  rund  34.000  Köpfen  kommt, 
die  sich  aus  17.000  Betriebsarbeitern,  10.000 
Bahnunterhaltungsarbeitern  und  7000  Werk- 
stättearbeitern zusammensetzen. 

4.  Wohlfahrtseinrichtungen. 

Ein  Verwaltungszweig,  dem  seit  dem  Ende 
des  19.  Jahrhunderts  in  steigendem  Maße  die 
Fürsorge  der  Staatseisenbahnverwaltung  zuge- 
wendet wurde,  sind  die  Wohlfahrtseinrichtungen. 

Die  Pensionsverhältnisse  des  etats- 
mäßigen Personals  und  seiner  Hinterbliebenen 
sind  durch  das  am  1.  Januar  1909  ins  Leben 
getretene  Beamtengesetz  neu  geregelt  worden. 
Die  Ausgaben  für  Pensionen  an  das  Personal 
und  seine  Hinterbliebenen  betrugen  1910 
13,302.488  M. 

Durch  das  Beamtengesetz  ist  auch  die 
Unfallfürsorge  an  das  etatsmäßige  Personal 
im  Rahmen  des  Reichsunfallfürsorgegesetzes 
geregelt. 

Das  gesamte  Taglohnpersonal  genießt 
die  Wohltaten  der  reichsgesetzlichen  Kranken-, 
Unfall-  und  Invalidenversicherung.  Die  Leistun- 
gen der  besonderen  Kasseneinrichtungen  der 
Staatseisenbahnverwaltung     gehen     zum    Teil 


Bayerische  Eisenbahnen. 


61 


über  die  reichsgesetzlichen  Mindestleistungen 
erheblich  hinaus: 

Zur  Durchführung  der  Krankenver- 
sicherung ist  für  das  rechtsrheinische  und 
pfälzische  Netz  der  Staatseisenbahnen  je  eine 
besondere  Betriebskrankenkasse  errichtet,  bei 
der  seit  der  am  1.  August  1909  erfolgten  Auf- 
hebung der  Baukrankenkasse  der  Staatseisen- 
bahnverwaltung auch  die  Regieneubauarbeiter 
versichert  werden.  Die  Arbeiter  der  Unter- 
nehmer, die  für  die  Staatseisenbahnverwaltung 
Bauten  ausführen,  werden  von  ihren  Arbeit- 
gebern in  Betriebskrankenkassen  oder  örtlichen 
Krankenkassen  versichert. 

Für  den  seit  1877  eingerichteten  bahnärzt- 
lichen Dienst  sind  zurzeit  fast  600  Bahn- 
ärzte und  dazu  noch  eine  große  Zahl  von 
Spezialärzten  angestellt.  Das  gesamte  Personal 
des  mittleren  und  unteren  Dienstes  der  Staats- 
eisenbahnen mit  seinen  Familienangehörigen 
genießt  freie  bahnärztliche  Behandlung. 

Die  seit  1891  bestehende  Arbeiter- 
pensionskasse zerfällt  in  2  Abteilungen, 
deren  eine,  die  Abteilung  A,  die  Aufgaben  der 
reichsgesetzlichen  Versicherung  nach  Maßgabe 
des  Invalidenversicherungsgesetzes  zu  erfüllen 
und  demgemäß  die  gesetzlichen  Invaliden- 
und  Altersrenten  zu  gewähren  hat,  während 
die  Abteilung  B  eine  weitergehende  Fürsorge 
trifft  durch  Gewährung  von  Zusatzrenten  an 
invalidisierte  Arbeiter,  dann  von  Witwen-, 
Waisen-  und  Sterbegeldern. 

Trägerin  der  reichsgesetzlichen  Unfallver- 
sicherung ist  die  Staatseisenbahnverwaltung 
selbst.  Ausführungsbehörde  im  Sinne  der  Un- 
fallversicherungsgesetze  ist  das  Versicherungs- 
amt in  Rosenheim.  Dem  Versicherungsamt 
in  Rosen  heim  obliegtauch  die  Wahrnehmung 
der  Verwaltungsgeschäfte  für  die  Betriebs- 
krankenkasse des  rechtsrheinischen  Staatseisen- 
bahnnetzes und  für  die  Arbeiterpensionskasse 
der  gesamten  Verwaltung,  soweit  diese  Geschäfte 
nach  Gesetz  und  Statut  der  Staatseisenbahn- 
verwaltung zu  kommen. 

Der  Gewährung  von  Unterstützungen 
an  Bedienstete,  die  sich  in  augenblicklicher  Not 
befindet,  sodann  von  Badeunterstützungen  und 
Erziehungsbeiträgen  dienen  etatsmäßige  Mittel 
und  mehrere  Unterstützungsfonds.  An  Unter- 
stützungen sind  im  Jahre  1910  insgesamt 
484.871   M.  bezahlt  worden. 

In  immer  größerem  Umfang  widmet  sich  die 
Staatseisenbahnverwaltung  der  Wohnungs- 
fürsorge für  das  Personal.  Am  Schlüsse  des 
Jahres  1910  standen  insgesamt  ungefähr  13.756 
bahneigene,  angemietete  und  genossenschaft- 
liche Wohnungen  zur  Verfügung.  Auf  je 
100  Bedienstete  trafen    1910   199 Wohnungen. 


Nachdem  schon  in  den  Jahren  1900—1908 
mit  besonderen  gesetzlichen  Krediten  ins- 
gesamt 14*7  Mill.  M.  für  die  Verbesserung 
der  Wohnungsverhältnisse  des  Personals  zur 
Verfügung  gestellt  worden  waren,  sind  neuer- 
dings im  außerordentlichen  Budget  für 
1910/11  und  1912/13  für  die  Beschaffung 
von  Wohnungen  für  Beamte  und  Arbeiter  der 
Staatseisenbahnen  und  für  die  Gewährung  von 
Baudarlehen  an  Baugenossenschaften  des  Staats- 
eisenbahnpersonals weitere  1 4-5  Mill.  M.  bewilligt 
worden. 

///.  Bon  liehe  Anlage  und  Ausrüstung. 

Die  erste  Anlage  der  staatlichen  und  privaten 
Haupteisenbahnen  Bayerns  war  eingleisig,  je- 
doch wurde  selbst  bei  den  ältesten  Bahnen 
der  Grund  und  Boden  sofort  für  die  zwei- 
gleisige Anlage  erworben;  ebenso  kamen 
die  massiven  (gewölbten)  Kunstbauten  ganz, 
die  Eisenkonstruktionen,  wenigstens  im  Mauer- 
werk, und  auch  die  Dämme  und  Einschnitte, 
wo  es  anging,  für  2  Gleise  zur  Ausführung 
(vgl.  A,  I,  2). 

Nur  bei  einzelnen  Linien  von  geringer 
Verkehrsbedeutung  (Seitenlinien)  wurde  auf 
einen  künftigen  zweigleisigen  Ausbau  keine 
Rücksicht  genommen. 

Der  bayerischen  Ostbahngesellschaft  wurde 
gleichfalls  schon  in  der  Konzessionsurkunde 
die  Bedingung  auferlegt,  den  Grunderwerb,  die 
Erdarbeiten  und  die  Kunstbauten  mit  Ausnahme 
der  eisernen  Überbauten  an  den  Haupteisen- 
bahnen durchgängig  für  2  Gleise  vorzusehen. 

Aus  Betriebsrücksichten  wurden  einige  Teil- 
strecken, namentlich  solche  mit  starken 
Neigungen,  schon  beim  Bahnbau  mit  2  Gleisen 
ausgestattet.  Mit  der  fortschreitenden  Ent- 
wicklung des  Verkehrs  folgte  der  Bau  zweiter 
Geleise  auf  weiteren  Teilstrecken  und  ganzen 
Linien  des  Hauptbahnnetzes. 

1885  waren  von  den  3898  km  bayerischer 
Haupteisenbahnen  306-31  km  oder  7-86% 
zweigleisig. 

Vom  Jahre  1889  begann  die  planmäßige 
Ausstattung  der  Bahnen    mit   zweiten  Gleisen. 

Von  den  sämtlichen  am  1.  Januar  1911  vor- 
handenen Haupteisenbahnen  des  rechtsrheini- 
schen und  pfälzischen  Netzes  mit  4890*28  km 
sind  2978-60  km  oder  61%  zweigleisig.  Für 
den  zweigleisigen  Ausbau  von  weiteren  125  km 
sind  die  Mittel  bereits  bewilligt.  Nach  Fertig- 
stellung dieser  Doppelbahnen  wird  sich  das 
Verhältnis  der  zweigleisigen  Linien  auf  63  % 
der  Haupteisenbahnen  oder  88  %  aller  mit 
Schnell-  und  Eilzügen  befahrenen  Linien  er- 
höhen. 

Im  Jahre  1888  wurde  mit  der  Beseitigung 
der    schienengleichen    Wegüberfahrten, 


62 


Bayerische  Eisenbahnen. 


namentlich  auf  den  Schnellzugslinien,  begonnen, 
und  es  sind  bis  Ende  des  Jahres  1910  im 
ganzen  1601  solche  Überfahrten  durch  schienen- 
freie Unter-  oder  Überführungen,  teils  auch 
durch  Längswege,  ersetzt  worden.  Das  durch 
den  Fortfall  der  Schranken  verfügbar  ge- 
wordene W'ärterpersonal  wurde  anderweitig  ver- 
wendet; die  leerstehenden  Wohnungen  in  den 
Wärterhäusern  sind  zum  größten  Teil  an  das 
Streckenpersonal  vermietet. 

In  den  Anfängen  des  Eisenbahnbaues  wurden 
für  den  Oberbau  ausschließlich  einköpfige 
oder  zweiköpfige  symmetrische  Stahlschienen 
mit  14-5  bis  27*7  kg  Gewicht  für  das  lfd.  m 
Schiene  verwendet. 

Im  Jahre  1851  kam  die  erste  breitbasige 
Schiene  (Vignoles-Schiene)  mit  36  -  37'2  kg 
für  das  lfd.  m  zur  Anwendung. 

Im  Jahre  1S67  wurden  breitbasige  Schienen 
von  37-4-38  kg  Gewicht  und  0-125  m 
Höhe  in  Einzelstücken  von  6  m  Länge  ver- 
wendet. Sie  wurden  als  Eisen-,  Stahlkopf-  und 
Ganzstahlschienen  hergestellt. 

Schon  1883  wurde  die  Herstellung  von 
Eisenschienen  ganz  aufgegeben  und  es  kamen 
für  die  Hauptbahnen  vorwiegend  9  m  lange 
Stahlschienen  von  34'3  kg/m  Gewicht  für 
einen  Raddruck  von  7  t  in  Verwendung,  denen 
im  Jahre  1893  ein  neues  Schienenprofil  von 
12  m  langen  Stahlschienen  mit  0*135  m  Höhe 
und  34-9  kg  Eigengewicht  folgte. 

Für  die  Vizinal-  und  Lokalbahnen  kommen 
leichte  Schienenprofile  zur  Anwendung. 

Die  Zunahme  der  Fahrgeschwindigkeiten 
und  der  Zugbelastungen  sowie  die  Erhöhung 
des  zulässigen  Raddruckes  auf  8  t  gaben 
Anlaß,  vom  Jahre  1899  an  die  internationalen 
Schnellzugslinien  mit  einem  stärkeren  Oberbau 
auszustatten.  So  wurden  im  rechtsrheinischen 
Staatsbahn  netz  bis  Ende  1910  zusammen 
3444  km  Gleislänge  allmählich  mit  12  und 
18  m  langen  Stahlschienen  von  43-5  kg  m 
Gewicht  und  von  0-140  m  Höhe  umgebaut, 
wobei  auch  Schwellen  und  Bettung  völlig  er- 
neuert wurden. 

Auf  dem  pfälzischen  Eisenbahnnetz  sind  von 
den  677-57  km  Haupteisenbahnen  bereits  455  km 
mit  schwerem  Oberbau  gleicher  Art  ausgerüstet. 

Bei  der  ersten  Anlage  der  Bahnen  wurden 
die  Stationen  dem  jeweiligen  Verkehrs- 
bedürfnisse angepaßt.  Mit  der  Zunahme  des 
Verkehrs  wurden  sie  durch  tunlichst  einfache 
Ergänzungss-  und  Erweiterungsbauten  auf- 
nahmefähig erhalten. 

Zu  Anfang  der  1880er-Jahre  begann  dann 
eine  Periode  planmäßiger  Ausbildung  des 
Bahnnetzes  und  seiner  Einrichtungen.  Bis 
Ende     1910    wurden    rund    247  Miil.  M.    für 


Erweiterungsbauten     an     den    Stationen    ver- 


Ein 
mit 


sehr  [großer  Teil  der    Stationen 


Überholungsgleisen 


ausge- 


wendet 
wurde 

stattet.  Solche  bestehen  heute  durchschnittlich 
auf  Entfernungen  von  rund  20  km,  außerdem  an 
fast  allen  Vorstationen  größerer  Bahnhöfe.  In  den 
größeren  Bahnhöfen  wurde  die  Trennung  des 
Personen-  und  Güterverkehrs  durch- 
geführt, vielfach  wurden  eigene  Güterbahnhöfe, 
an  den  großen  Verkeh  rszen  tren  Ab  lauf  an  lagen 
geschaffen.  Zu  Beginn  des  Jahres  191 1  bestehen 
Verschiebebahnhöfe  mit  Ablaufanlagen  in  Mün- 
chen-Laim,  Nürnberg,  Würzburg,  Aschaffenburg, 
Kempten,  Oberkotzau,  Schweinfurt,  Regensburg 
und  Ingolstadt,  Eger,  Lindau  -  Reutten  und 
Passau  sowie  in  Ludwigshafen,  (Rhein).  Zur 
Sicherung  des  Verkehrs  der  Reisenden  von 
und  zu  den  Zwischenbahnsteigen  der  Personen- 
bahnhöfe wurden  Perrontunnel  (Bahnsteig- 
unterführungen) in  ausgedehntem  Maße  an- 
gelegt und  die  Bahnsteige  überdacht. 

Schon  im  Jahre  1879  wurde  die  neue  Ein- 
steighalle in  München-Hbf.  mit  elektrischen 
Bogenlampen  beleuchtet.  Im  Laufe  der  Jahre 
ist  die  elektrische  Beleuchtung  auf  alle 
größeren  Bahnhöfe  und  namentlich  auf  die 
Rangieranlagen  und  Ablaufbahnhöfe  ausge- 
dehnt worden.  Bahneigene  Elektrizitätswerke 
sind  zu  diesem  Zweck  fast  in  allen  größeren 
Bahnhöfen  ausgeführt  worden.  Ausnahmsweise 
erfolgte  der  Anschluß  auch  an  bestehende 
städtische  oder  private  Elektrizitätswerke.  Auf 
kleineren  Stationen  wird  außer  Petroleumbe- 
leuchtung noch  Azetylengas-  oder  Spiritusgas- 
beleuchtung angewendet. 

Die  erste  WTei che n-  und  Signalzentrali- 
sierung mit  Stationsblock  wurde  im  Jahre 
1881  in  München-Ostbahnhof  nach  System 
Schnabel  &  Henning  ausgeführt.  Hierauf  wurden 
in  rascher  Folge  in  den  Jahren  1885—1910 
fast  sämtliche  (697)  Hauptbahnstationen  mit 
Stellwerkanlagen  ausgerüstet,  so  daß  von  753 
zu  sichernden  Stationen  noch  23  Hauptbahn- 
stationen in  den  nächsten  Jahren  zu  zentrali- 
sieren sind. 

Vor  der  Ausführung  der  Stellwerkanlagen 
wurde,  um  spätere  kostspielige  Abänderungen 
zu  vermeiden,  grundsätzlich  ein  alle  Betriebs- 
und Verkehrsbedürfnisse  berücksichtigender 
Umbau  der  Stationsanlagen  durchgeführt. 

Mit  den  Stellwerkanlagen  wurde  ein  ein- 
heitliches Signalsystem  durchgeführt. 
Außer  den  Einfahrsignalen  wurden  für  sämt- 
liche Ausfahrgleise  Ausfahrsignale  aufgestellt 
und  sowohl  Ein-  als  auch  Ausfahrvor- 
signale angeordnet. 

Als  notwendige  Ergänzung  der  Zugfahrten 
innerhalb     der    Stationen    folgten     dann    die 


Bayerische  Eisenbahnen. 


63 


Sicherungen  der  Fahrten  auf  freier  Strecke 
durch  den   elektrischen  Streckenblock. 

Bis  IQ  10  waren  1326  km  Blocklinien  im 
Betrieb.  Von  den  2355  km  doppelgleisigen 
Schnellzugstrecken  sind  daher  noch  1029  km 
mit  Streckenblock  auszurüsten,  von  denen  für 
6\b  km  die  Mittel  bereits  vorgesehen  sind. 

Mit  der  Einrichtung  der  Streckenfern- 
sprecher zum  Anschluß  der  Wärter  an  die 
Stationen  sind  die  bayerischen  Staatsbahnen  seit 
1893  vorgegangen. 

Die  Leitungen  für  das  Abläuten  wurden 
vollständig  von  denen  für  den  Telegraphen- 
dienst getrennt  und  für  diesen  besondere 
Zugmeldeleitungen  hergestellt. 

Bereits  1904  waren  auf  allen  Hauptbahn- 
strecken in  einer  Gesamtlänge  von  3900  km 
die  Block-,  Bahn-  und  Schrankenwärter  unter 
sich  und  mit  den  Stationen  durch  Fernsprecher 
verbunden.  Beträgt  der  Abstand  von  Wärter  zu 
Wärter  mehr  als  2*5  km,  so  werden  zwischen 
sie  sog.  isolierte  Telephonbuden  aufgestellt, 
bei  denen  der  Sprechapparat  mit  dem  Öffnen 
der  Türe  selbsttätig  eingeschaltet  wird. 

Die  Lokal-  und  Nebenbahnen  sind  meist 
nicht  mit  Telegraph,  sondern  lediglich  mit 
Fernsprecher  ausgestattet. 

Im  pfälzischen  Netz  der  Staatseisen- 
bahnen bestehen  im  wesentlichen  die  gleichen 
Einrichtungen  wie  auf  dem  rechtsrheinischen. 
Größere  Bahnhofumbauten  (Kaiserslautern, 
Ludwigshafen,  Landau  u.  s.  w.)  stehen  noch 
bevor.  Die  Weichen-  und  Signalzentralisierung 
ist  seit  1883  nach  und  nach  auf  allen  Haupt- 
bahnstationen und  10  Nebenbahnstationen 
eingeführt  worden.  Von  570  km  Doppelbahn- 
strecken sind  323  mit  elektrischem  Strecken- 
block ausgerüstet.  Wärtertelephone  sind  gleich- 
falls auf  sämtlichen  Hauptbahnstrecken  ein- 
gerichtet. 

IV.  Fahrmaterial  und  Werkstättewesen. 

Die  bayerische  Staatseisenbahnverwaltung 
verwendete  anfangs  für  den  Personenzug- 
dienst einfach  gekuppelte  und  dann  zweifach 
gekuppelte  Zwillings lokomotiven.  Im  Jahre 
1889  ging  sie  zum  Bau  von  Zweizylinder- 
Verbundlokomotiven  über.  Da  das  Verbund- 
system wesentliche  Vorteile  brachte,  ist  es 
vom  Jahre  1895  an  bei  den  Schnell-  und  Per- 
sonenzuglokomotiven weitgehend  angewendet 
worden,  u.  zw.  zunächst  bei  Zweizylinder- 
lokomotiven und  vom  Jahre  1897  an  auch 
bei  Vierzylinderlokomotiven.  Bei  diesen  für 
den  Schnellzugsdienst  bestimmten  Lokomotiven 
mußte  mit  der  Zunahme  der  Zuggewichte 
von  zwei-  auf  dreigekuppelte  Achsen  über- 
gegangen werden.  Heute  bilden   3  Triebachsen 


bei  Schnellzuglokomotiven  die  Regel,  während 
bei  den  Lokomotiven  für  gewöhnliche  Per- 
sonenzüge meist  noch  mit  2  Triebachsen  das 
Auskommen  gefunden  wird.  Die  Kesselheiz- 
fläche der  ersten  Schnellzuglokomotiven  hatte 
etwa  90  tri2  betragen,  die  neuesten  Schnell- 
zuglokomotiven besitzen  Kessel  mit  Heiz- 
flächen bis  zu  2öS  m2.  Eine  weitere  Aus- 
bildung erfuhren  die  Lokomotiven  seit  1906 
durch  Anwendung  von  überhitztem  Dampf, 
zu  dessen  Erzeugung  ausschließlich  der 
Schmidtsche  Rauchröhrenüberhitzer  benützt 
wird. 

Seit  dem  Jahre  1904  erhalten  die  Schnell- 
zuglokomotiven geschmiedete  Barrenrahmen, 
deren  Vorzüge  (Sichtbarkeit  und  leichte  Zu- 
gänglichkeit der  innen  liegenden  Triebwerk- 
teile) an  einigen  aus  Amerika  bezogenen 
Lokomotiven  beobachtet  worden  waren. 

Seit  1905  werden  für  Nebenbahnen  Loko- 
motiven gebaut,  die  eine  Einrichtung  zur 
selbsttätigen  Feuerung  des  Kessels  besitzen 
und  daher  von  einem  Mann  bedient  werden 
können.  Auch  bei  einigen  Hauptbahnlokomo- 
tiven ist  diese  Bauart  mit  Erfolg  angewendet 
worden. 

Bei  den  Güterzuglokomotiven  ist  die  nur 
für  geringere  Geschwindigkeiten  geeignete 
dreifach  gekuppelte  Zwillingslokomotive  der 
früheren  Jahre  in  eine  3/4  gekuppelte  Ver- 
bundlokomotive umgebildet  worden,  die  mit 
einem  entsprechend  leistungsfähigen  Kessel 
versehen  ist  und  Züge  mit  Geschwindigkeiten 
bis  zu  60  km/Sid.  befördern  kann.  Während 
diese  Bauart  für  wagrechte  und  schwach  ge- 
neigte Strecken  genügt,  mußten  für  Strecken 
mit  größeren  Steigungen  4/5  gekuppelte  zwei- 
zyündrige  Lokomotiven  gebaut  werden,  die 
mit  Zwillingswirkung  arbeiten  und  eine  Heiz- 
fläche von  180//Z2  besitzen.  In  neuester  Zeit 
sind  5/5  gekuppelte  Vierzylinder- Verbundloko- 
motiven mit  Dampfüberhitzung  in  Auftrag 
gegeben  worden. 

Der  größte  Teil  der  auf  den  bayerischen 
Staatsbahnen  verwendeten  Lokomotiven  ist 
von  den  bayerischen  Werken  Maffei  und 
Krauß  gebaut. 

Den  früher  ausschließlich  verwendeten  zwei- 
achsigen Personenwagen  nach  Abteilsystem 
oder  mit  Mittelgang  und  2  Endplattformen 
folgten  im  Jahre  1886  dreiachsige  Abteilwagen, 
dann  im  Jahre  1894  dreiachsige  und  im  Jahre 
1895  vierachsige  Durchgangswagen  mit  Seiten- 
gang, denen  sich  im  Jahre  1904  vierachsige 
Abteilwagen  anschlössen. 

Die  Güterwagen  sind  zum  größten  Teil 
zweiachsig  und  werden  seit  1892  vorwiegend 
für   15  t  Ladegewicht  gebaut.  Sie  entsprechen 


64 


Bayerische  Eisenbahnen. 


in  ihrer  Ausführung  im  allgemeinen  den 
Güterwagen  der  anderen  deutschen  Eisenbahn- 
verwaltungen. 

Bestand  und  Leistungen  des  Fahrmaterials 
der  Staatseisenbahnen  sind  aus  der  Übersicht 
in  Abschnitt  VI  im  einzelnen    zu    entnehmen. 

Schon  frühzeitig  waren  die  Schnell-  und 
Personenzüge  der  bayerischen  Staatseisen- 
bahnen  mit  durchgehender  Bremse  aus- 
gerüstet. Es  wurde  schon  1872  damit  begonnen, 
die  Heberlein-Bremse  bei  den  Personenzügen 
mit  großer  Geschwindigkeit  einzuführen  und 
bereits  1874  waren  fast  sämtliche  Züge  mit 
Personenbeförderung  mit  der  erwähnten  Bremse 
ausgerüstet. 

Vom  Jahre  1S87  an  ist  sodann  die  selbst- 
tätige Luftdruckbremse,  System  We  stinghouse, 
für  alle  Schnell-  und  Personenzüge  der  Haupt- 
eisenbahnen und  vom  Jahre  1892  an  die  nicht 
selbsttätige  Luftsaugebremse,  System  Hardy,  im 
Lokalbahndienst  allgemein  eingeführt  worden. 

Bei  den  Eisenbahnen  in  der  Pfalz  ist  in 
größerem  Umfang  auch  die  Luftdruckbremse, 
System  Schleifer,  eingeführt. 

Der  Unterhaltung  des  Fahrmaterials  dienen 
im  rechtsrheinischen  Netz  5  Hauptwerkstätten 
(2  in  München,  je  1  in  Nürnberg,  Regens- 
burg und  Weiden),  deren  Verwaltung  den 
Werkstätteinspektionen  obliegt,  und  29  Betriebs- 
werkstätten, die  den  Maschineninspektionen 
unterstehen.  Im  pfälzischen  Netz  der  Staats- 
eisenbahnen bestehen  2  Hauptwerkstätten  (in 
Ludwigshafen  und  Kaiserslautern)  und  4  Be- 
triebswerkstätten. 

Der  Bau  einer  weiteren  Hauptwerkstätte  für 
Lokomotiven  in  Ingolstadt  und  einer  Haupt- 
werkstätte für  Güterwagen  in  Nürnberg  ist 
vorgesehen. 

V.  Betrieb,   Verkehr  und  Finanzen. 

Die  Grundlage  für  den  Betrieb  auf  den 
bayerischen  Staatseisenbahnen  bilden  die  in 
B,  I  aufgeführten  allgemeinen  Vorschriften. 
Nachdem  schon  im  Jahre  1898  von  den  süd- 
deutschen Eisenbahnverwaltungen  gemeinsame 
Fahrdienstvorschriften  vereinbart  worden  waren, 
sind  am  1.  August  1907  einheitliche  Fahrdienst- 
vorschriften für  alle  deutschen  Eisenbahnen 
eingeführt  worden. 

Der  Verkehr  auf  den  bayerischen  Staats- 
eisenbahnen vollzieht  sich  nach  der  Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. 

Für  den  inneren  bayerischen  Verkehr  und 
den  deutschen  Wechselverkehr  gelten  die 
Beförderungsbestimmungen  und  Tarife  des 
deutschen  Eisenbahn-Personen-,  Gepäck-,  Tier- 
und  Güterverkehrs,  für  den  Verkehr  mit  den 
zum  Verein  Deutscher  Eisenbahnverwaltungen 


gehörigen  Bahnen  die  Bestimmungen  des  Ver- 
einsbetriebsreglements, für  den  internationalen 
Verkehr  die  Bestimmungen  des  Berner  inter- 
natinalen  Übereinkommens  über  den  Eisenbahn- 
frachtverkehr. 

Seit  der  deutschen  Personentarifreform 
vom  I.Mai  1907  betragen  die  Einheitssätze 
für  die  Personenbeförderung: 


I.  Kl.     II.  Kl. 


4-5  Pf. 


III. Kl.  III.  Kl. 

nur  Per- 
sonenzug 

30  Pf.  2-0  Pf. 


für  1  km       7-0  Pf. 
Schnellzugszuschlag : 
I.  Zone  (1-75  km)  0'50M.  0-50M.  025M. 
II.     n    (76-150    ,  )   1-  „     ]•-  „     050,, 
III.     n   (über  150    „  )  2--  „    2--  „     1-  „ 

Im  pfälzischen  Netz  wird  seit  1.  Mai  1907 
die  IV.  Wagenklasse  geführt.  Die  Einheitssätze 
für  die  Personenbeförderung  sind  die  oben 
angeführten  mit  der  Maßgabe,  daß  der  kilo- 
metrische Satz  für  die  III.  Wagenklasse  all- 
gemein 3  Pf.,  für  die  IV.  Wagenklasse  2  Pf. 
beträgt. 

Neben  dem  eigentlichen  Fahrpreis  wird  noch 
die  reichsgesetzliche  Fahrkartensteuer  (s.  d.) 
erhoben. 

Am  I.Mai  1907  wurde  auch  ein  gemein- 
samer Gepäcktarif  auf  den  deutschen  Eisen- 
bahnen eingeführt. 

Die  bayerischen  Gütertarife  beruhen  im 
wesentlichen  auf  dem  im  Jahre  1877  einge- 
führten deutschen  Reformtarif.  Die  Tarifsätze 
entsprechen  im  allgemeinen  denen  der  übrigen 
deutschen  Staatseisenbahnverwaltungen. 

Die  Höchsttarife  für  den  Personen-  und 
Güterverkehr  sind  in  Bayern  durch  Art.  2  des 
Gesetzes  vom  7.  Februar  1874,  die  provisori- 
sche Steuererhebung  etc.  betreffend,  und  durch 
das  jeweilige  Finanzgesetz  festgelegt. 

Die  bayerische  Regierung  ist  der  im  Jahre 
1878  erfolgten  Einrichtung  einer  ständigen 
Tarifkommission  beigetreten,  (s. Gütertarife). 

Die  bayerische  Staatseisenbahnverwaltung 
gehört  dem  deutschen  Eisenbahnver- 
kehrsverband  als  Mitglied  an. 

Am  1.  April  1909  ist  der  deutsche  Staats- 
bahnwagenverband  ins  Leben  getreten, 
dem  sämtliche  deutsche  Staatseisenbahnver- 
waltungen angehören. 

Eine  gesetzliche  Tilgung  der  Eisenbahn- 
schuld bestand  bis  zum  1.  Januar  1912  in  Bayern 
nicht.  Vertragsmäßig  werden  in  den  für  die 
rechtsrheinischen  Pachtbahnen  (vgl.  A,  I,  3) 
zu  zahlenden  Pachtschillingen  Tilgungsbeträge 
geleistet,  die  zurzeit  jährlich  etwa  1*4  Mill.  M. 
betragen.  Infolge  dieser  Tilgungen  und  sonstigen 
aus  laufenden  Mitteln  gemachten  Aufwendungen 
für  die  Bahnanlage  steht  der  Staatseisenbahnver- 
waltung  nicht  das   gesamte  Anlagekapital  der 


Bayerische  Eisenbahnen. 


65 


rechtsrheinischen  Bahnen  auch  als  Eisenbahn- 
schuld zu  Buch.  Es  beträgt  vielmehr  Ende 
1910  die  Eisenbahnschuld  nur  1590  Mill.  M. 
oder  rund  84%  des  auf  1830  Mill.  M.  be- 
rechneten Anlagekapitals. 

Das  Anlagekapital  der  am  1.  Januar  1909 
verstaatlichten  pfälzischen  Eisenbahnen  betrug 
Ende  1910  262-5  Mill.,  wovon  253"8  Mill.  zu 
verzinsen  sind.  Auf  die  übernommenen  Prioritäts- 
anlehen werden  vertragsmäßige  Amortisationen 
von  2-496  Mill.  geleistet. 

Zufolge  Gesetzes  vom  13.  August  1910  wird 
mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1912  ein  Aus- 
gleichs- und  Tilgungsfonds  geschaffen,  in  den 
regelmäßige,  bis  1922  ansteigende  Tilgungs- 
beträge einzulegen  sind. 

VI.  Statistische  Angaben. 

Die  Hauptergebnisse  der  bayerischen  Staats- 
eisenbahnen von  1844  an  bis  zur  Gegenwart 
und  einige  statistische  Angaben  über  die 
bayerischen  Staatseisenbahnen  und  die  vor- 
maligen pfälzischen  Eisenbahnen  sind  in  den 
nachstehenden  Übersichten  enthalten.  Eine 
Übersichtskarte  des  bayerischen  Eisenbahn- 
netzes einschließlich  der  Pfalz  ist  am  Schlüsse 
beigefügt.  (S.  umstehende  Tabellen  S.  66,  und 
S.  67.) 

VII.    Nebenbetriebe   der   Staatseiscnbahnverwaltung. 

Mit  der  bayerischen  Staatseisenbahnver- 
waltung sind  folgende  Nebenbetriebe  ver- 
bunden : 

1.  Der  Ludwig-Kanal,  eine  Kanalverbindung 
zwischen  Donau  und  Main  von  Kelheim  über 
Neumarkt-Nürnberg  nach  Bamberg. 

2.  Die  Dampfschiffahrt  auf  dem  Bodensee 
mit  Trajektanstalt  für  Güterwagen  zwischen 
Lindau  und  Romanshorn. 

3.  Die  Dampfschiffahrt  auf  dem  Ammersee 
und  der  Am  per. 

4.  Die  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem 
Main. 

5.  Der  Frankenthaler  Kanal. 

6.  Der  Steinbruchbetrieb  in  Rammeisbach  in 
der  Pfalz. 

D.  Die  bayerischen  Privatbahnen. 

(Statistische  Angaben  s.  S.  69.) 
1.  Die  Ludwigs-Eisenbahn  Nürnberg-Fürth. 

Es  befindet  sich  in  Bayern  nur  eine  Haupt- 
bahn in  Privatbetrieb,  die  Ludwigs-Eisen- 
bahn zwischen  Nürnberg  und  Fürth,  6*04 km 
lang,  zugleich  die  älteste  Eisenbahn  des  euro- 
päischen Festlandes,  am  7.  Dezember  1835 
eröffnet.  Die  Geschichte  des  Bahnbaues  s.  unter 
A,  I. 

Am  19.  Februar  1864  erlosch  ihr  aus- 
schließliches Privileg  für  die  Verbindung  der 
Städte  Nürnberg    und    Fürth.    Die  Staatsbahn 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


baute  ihre  Strecke  Nürnberg-Bamberg,  die  die 
Ludwigsbahn  bis  dahin  gekreuzt  hatte,  über 
Fürth  um.  Trotz  dieses  Wettbewerbs  sowie 
jenes  der  im  Jahre  1882  erbauten  Pferdebahn 
zwischen  Nürnberg  und  Fürth  waren  die  Er- 
trägnisse der  Bahn  andauernd  gut. 

Die  Dividende  der  Stammaktien  stellte  sich  1836 
bis  1890  durchschnittlich  auf  17-5%,  1890-1900  auf 
18-51%,  1900-1905  auf  5%  und  dann  wieder  jähr- 
lich ansteigend  bis  1909  auf  14%.  Dabei  konnte 
aus  Betriebsmitteln  ein  Baufonds  angesammelt  wer- 
den, aus  dem  das  2.  Gleis  hergestellt  ist.  Der  Rück- 
gang der  Dividende  in  den  Jahren  1900-1905 
rührte  von  dem  Wettbewerb  der  Straßenbahn  her, 
die  seit  der  Elektrisierung  beinahe  dieselben  Fahr- 
zeiten einhalten  kann  wie  die  Ludwigsbahn.  Die 
Bahn  dient  fast  ausschließlich  dem  Personenverkehr. 
Der  Güterverkehr  beschränkt  sich  auf  den  Kohlen- 
transport für  das  Gaswerk  Nürnberg. 

2.  Die  bayerischen  Linien  der  Lokalbahn- 
aktiengesellschaft München    sind   folgende: 

a)  Sonthofen-Oberstdorf,   13  km,  eröffnet  1888. 

b)  Markt  Oberdorf-Füssen,    30'6  km,    eröffnet  1889. 

c)  Fürth-Zirndorf-Cadolzburg,  12-53  km,  eröffnet 
1890/1892. 

d)  Isartalbahn  (München -Wolfratshausen  -  Bichl), 
5049  km,  eröffnet  1891/1898. 

e)  Bad  Aibling-Feilnbach,  12-14  km,   eröffnet  1897, 

f)  Murnau-Kohlgrub-Oberammergau,  2371  km,  er- 
öffnet 1900. 

(Letztere  beiden  Bahnen  sind  von  der  Aktien- 
gesellschaft Elektrizitätswerke  vorm.  O.  L.  Kummer 
und  Co.  erbaut  worden,  im  Jahre  1898  an  die 
Aktiengesellschaft  „Süddeutsche  elektrische  Lokal- 
bahnen" übergegangen  und  am  1.  Januar  1904 
von  der  Lokalbahn-Aktiengesellschaft  München  er- 
worben worden.  Erstere  Bahn  wurde  von  Anfang 
an  elektrisch  betrieben,  die  Linie  Murnau-Ober- 
ammergau  erst  seit  1905.  Auch  jetzt  werden 
noch  einzelne  Züge  mit  Dampflokomotiven  ge- 
fahren.) 

g)  Türkheim  i.B.-Wörishofen,  521  km,  eröffnet  1896. 
(Diese  elektrisch  betriebene  Linie  wurde  von  der 
Lokalbahnaktiengesellschaft  Wörishofen  erbaut 
und  im  Jahre  1905  von  der  Lokalbahnaktien- 
gesellschaft München  erworben.) 

h)  Walhallabahn  (Stadtamhof-Donaustauf-Wörth), 
eröffnet  1889/1903. 

(Diese    schmalspurige   Bahn    ist    in    der   Station 
Walhallastraße  an  die  bayerische  Staatsbahn  an- 
geschlossen. Ein  Übergang  von  Hauptbahnwagen 
mittels  Rollschemeln  findet  nicht  statt.) 
Die  1889  eröffnete,  2548  £/«  lange  Linie  AI urnau  - 
Garmisch-Partenkirchen  ist  am   1  .Januar  1908 
vom    Staate    eingelöst    worden,    nachdem    der    Bau 
staatlicher  Bahnen  von  Garmisch-Partenkirchen    bis 
zur  Landesgrenze  bei  Mittenwald    und   zur  Landes- 
grenze bei  Griessen  beschlossen  war. 

3.  Deggendorf-Mettener  Bahn. 

Diese  1891  eröffnete  normalspurige  Bahn  ist  an 
die  Station  Deggendorf  der  Staatsbahnlinie  Plattling- 
Eisenstein  angeschlossen. 

Eigentümerin  und  Betriebsunternehmerin  ist  die 
Aktiengesellschaft  „Lokalbahn  Deggendorf-Metten" 
in  Deggendorf.  Sitz  der  Betriebsleitung  ist  in 
Metten. 


66 


Bayerische  Eisenbahnen. 


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kapitals 

l 

Bayerische  Eisenbahnen. 


67 


Statistische  Angaben  über  die  bayerischen  Staatseisenbahnen,  die  vormaligen  pfälzischen  Eisenbahnen  und 

die  sämtlichen  Eisenbahnen  Deutschlands. 


Vortrag 


Bayern  (rechtsrheinisches  Netz) 


1898 


1903 


1908 


Bayern  (pfälzisches  Netz) 


1898  1903  1908 


Bayern  (Gesamtnetz) 


1910 


im  ganzen 


hiervon 

pfälz. 
Neiz 


Deutsch- 
land 
1909 


Betriebslänge  am  Ende  des  Jahres 
Anlagekapital Mill.  M. 

auf  1  km  Eigentumslänge  .    .    .    .   M. 
Von    sämtlichen     Strecken     liegen     in 

Steigungen  von  mehr  als  1 :  200    .  <fc 

Bestand  der  Lokomotiven     .    .    Anz. 
Beschaffungskosten  der  Lokomo- 
tiven      Mill.  M. 

Leistungen  der  Lokomotiven 

.Will.  Nut/  km 

Bestand  der  Personenwagen    .    .    Anz 
Beschaffungskosten  der  Personen- 
wagen   Mill.  M. 

Leistungen  der  Personenwagen 

Mill.  Achs  km 

Bestand  der  Gepäck-  und  Güter- 
wagen   Anz 

Beschaffungskosten  der  Gepäck-  und 
Güterwagen Mill.  M. 

Leistungen  der  Gepäck-  und  Güier- 
wagen Mill.  Achsjkm 

Geleistete  Zugjkm   .     Mill.Zug'/t/H 


davon  in 


Personen- 
Schnell- 


zügen 


Einnahmen  a.  d.  Personen-  und 
Gepäck  verkehr  ....     Mill   M. 

Anzahl    der    beförderten    Personen    in 

.Will. 

Anzahl  der  Personen  km  in  Mill.  .    .    . 

Einnahmen  auf  1  Personen  km    .    .    M. 

Jeder  Reisende  hat  durchschnittlich 
durchfahren km 

1  Personenwagenachse  hat  durchschnitt- 
lich eingebracht M 

Einnahmen    a.   d.  Güter  verkeh  r 

Mill.  M 
In  o/o  der  Gesamteinnahmen  ....     % 

Anzahl  der  t\km Mill.  /  km 

Einnahmen  auf  \tkm M. 

Jede    /    ist    durchschnittlich    befördert 

worden km 

1000  Güterwagenachs  km  haben  durch- 
schnittlich eingebracht M. 

Gesamte  Betriebseinnahmen 

Mill.  M. 
auf  1  km  der  durchschnittlichen    Be- 
triebslänge   M. 

Gesamte  Betriebsausgaben 

Mill.M. 

In  "jo  der  Betriebseinnahmen  .    .    .     oj0 

Betriebsüberschu  IS.  .    .     Mill.M. 
in  <jb  des  verwendeten  Anlagekapitals  <f0 

Personalausgaben  in  %  der  Be- 
triebseinnahmen   ofa 

Durchschnittlicher  Bezug  eines  Be- 
amten und  Arbeiters  einschließlich 
Pensionen  und  Wohlfahrtseinrich- 
tungen   \1. 

Etatmäßige  Personen  in  <#  des  Ge- 
samtpersonals    oL 

P  e  r  s  ö  n  1  i  c  h  e  A  u  s  g  a  b  e  n  auf 
Kap.l,   Besoldung  der  Beamten 
und  Bediensteten    .    .    . 
„    2,    Diätarische    Besoldung 
und  Tagelöhne    .... 
n     3,    Reise-     und      Umzugs- 
kosten u.  s.  w 

„     4,   Wohl  fall  rtsz  wecke  (ein- 
schließlich Pensionen)  . 


5,  §  2,  Tit.  2  u.  3,  Kohlen 
u.  s.w 

6a,  §  1  u.  2,  Unterhaltung 
und  Erneuerung  der 
baulichen  Anlagen     .   . 

7,  §  1  u.  2,  Löhne  der 
Werkstättearbeiter  und 
Beschaffung  der  Werk- 
stättematerialien .  .   .   . 


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555963 
1324-3 

236.268 


1532 

70.333 

45.331 
3610 

29.537 

345  782 

22.492 
76.588 
1,101.967 
43  026 
27.449 

43.66S 

42.484 
1,298.601 
3-17 

30  57 

0-119 

96.677 
63-19 
2,337.909 
4-05 

105-14 

0-095 

152.990 
28.443 


104.258 
68  15 

48  732 
3-72 


37-93 

1560 
50  31 

22  50 

641 

315 

0-85 
(433) 

819 

8-88 

5  03 


6094  07 
1531-5 
249. 6S8 


1845 
89.065 

53.412 

-1S4S 

48  424 
432X66 

28.091 

97.376 

1,316.712 
49.780 
33.017 

53.548 

53.639 

1,601.710 
312 

29-86 

0116 

106.849 
60-66 
2,721.008 
3-84 

141-66 

0  087 

176.140 
29.715 


126.409 

71-77 

49.731 
330 


41-46 

1588 
49-35 

2430 

695 

3-27 

1-12 
(5-14) 

967 
12-10 

5-42 


6698  2i 
1730-3 
257. 36S 

748-60 
203-5 
2S4.000 

772-23 
227-8 
309.400 

864-84 

246-7 

304.500 

34  IS 

22-04 

2032 

234 

293 

329 

100.575 

10.063 

13.434 

16.936 

63.828 

7.138} 

7.983 

10.149 

5783 

599 

768 

851 

64.642 

5.250 

7.974 

10.114 

567.758 

49.683 

63  744 

100.678 

32  529 

8.295 

8.S26 

9.041 

113  625 

23.033 

25.303 

27  118 

1,595.587 

202.094 

216.061 

255.945 

59.467 

6.612 

7.547 

9.702 

38.469 

3.411 

3.947 

5.613 

64.056 

6.797 

8.062 

10.187 

81.753 
2,370.653 
2-55 

14.996 
240.461 
2-71 

20  128 

278.274 

2-78 

25.876 

476.153 

2-07 

29  00 

1604 

1383 

18  04 

01 06 

0-131 

0-121 

0  098 

132.134 
6013 
3,410.566 
3-79 

21.325 

65-99 

613.683 

3-36 

22.552 
63  07 
648.121 
3-37 

27.655 

63-87 

810.703 

330 

138-90 

65-28 

73-65 

75  93 

0  089 

0-113 

0-113 

0-117 

219.740 

32.318 

35.759 

43.303 

33.319 

43.754 

46.582 

50  053 

161.124 
73  32 

20.571 
6365 

24  070 
67-31 

31  598 
7389 

58616 
3-42 

11.747 
582 

11.689 
5-13 

11.305 
4  57 

40  36 

3302 

37-11 

41  68 

1800 

1410 

1487 

1609 

48  5/ 

36-88 

36-99 

34-79 

22-46 

1400 

1530 

15-82 

768 

8-85 

1009 

11-19 

3-03 

4-61 

5-10 

5  80 

1-12 
(5-16) 

1-77 

3-46 

2-33 

10-28 

6-60 

8-34 

12-12 

10  92 

12-09 

9-72 

7-S6 

595 

4-87 

7-14 

9-34 

7,867.70 
2066  8 
295.995 

888  82  . 
262  0 
293.265 

33-30 

23-41 

23S6 

350 

118.572 

17.401 

74.336 

10.214 

6904 

1022 

78.489 

11.685 

730,142 

122.546 

4S.911 

9165 

162.470 

.  27.419 

1,767  303 

248.440 

70.850 

10.027 

47.686 

7.075 

86.785 

11.041 

121.370 
3,273.748 
2-51 

28.386 

487.288 

2-18 

26  47 

17-17 

0-113 

0-087 

171  058 
60  74 
4,564.025 
3  66 

29  368 

906.421 
312 

120  50 

80-93 

0-105 

0128 

281.625 

36.203 

186  216 
66-12 

95.409 
4  62 

40  92 

1783 

1709 

48  39 

40  09 

23-95 

7-54 

• 

2-74 

1-27 
(599) 

• 

9.78 

7-81 

640 

* 

60.674-17 
17.037  1 
281.059 

29  46 
27.104 

1,385  833 

710.499 
57.220 

807  402 

7,373.114 

568.334 

1,669.400 

18,989.789 

680.003 

430.226 

826.485 

1 ,469.640 

33,648576 

2-36 

2290 

0-108 

1,825.285 
64  08 
48,576.181 
365 

98-93 

0-103 

2,848.397 

47  353 


2,012.541 
70-66 

835.856 

4-91 


3863 

1592 
37-56 

18-83 
9-53 
2  66 

4-05 

(444) 

809 
10.95 


749 


5* 


68 


Bayerische  Eisenbahnen. 


4.  Gotteszell-Viechtacher  Bahn. 

Diese  1890  eröffnete  normalspurige  Lokalbahn  ist 
an  die  Station  Gotteszell  der  Staatsbahnlinie  Platt- 
ling-Eisenstein angeschlossen. 

Die  Bahn  wird  von  der  Eigentümerin,  der 
Aktiengesellschaft  ..Lokalbahn  Gotteszell-Viechtach" 
in  Viechtach  betrieben. 

Sitz  der  Betriebsverwaltung  in  Viechtach. 

5.  Kahlgrund-Eisenbahn. 

Anschluß  in  der  Station  Kahl  an  die  von  der 
Eisenbahndirektion  Frankfurt  a.  M.  gepachtete 
bayerische  Staatsbahnlinie  Aschaffenburg- Landes- 
grenze bei  Kahl. 

Die  1898  eröffnete  normalspurige  Lokalbahn,  die 
von  dem  Eisenbahnbau-  und  Betriebsunternehmer 
H.  Christner  in  Hanau,  später  in  Köln,  gebaut  und 
betrieben  wurde,  ist  1900  an  die  Aktiengesellschaft 
•  Eisenbahn-  und  Industriegesellschaft  zu  Schöll- 
krippen" übergegangen. 

Die  Firma  wurde  im  Jahre  1904  in  „Kahlgrund- 
Eisenbahn-Aktiengesellschaft"  geändert. 

Sitz  der  Betriebsdirektion  in  Schöllkrippen. 

6.  Lam-Kötztinger  Eisenbahn. 

Die  1893  eröffnete  Lokalbahn  ist  in  der  Station 
Kötzting  an  die  staatliche  Lokalbahn  Cham-Kötzting 
angeschlossen. 

Eigentümerin  ist  die  Aktiengesellschaft  Lokalbahn 
Lam-Kötzting. 

Der  Betrieb  wird  seit  1.  Januar  1901  von  der 
Staatseisenbahnverwaltung  für  Rechnung  der  Ge- 
sellschaft besorgt. 

7.  Röthenbach  b.  Li-Weilerer  Eisenbahn. 

Die  1893  eröffnete  normalspurige  Lokalbahn  ist 
an  die  Staatsbahnstation  Röthenbach  b.  Li  ange- 
schlossen. 

Seit  1.  Mai  1904  wird  der  Betrieb  für  Rechnung 
der  Bahneigentümerin,  der  Marktgemeinde  Weiler, 
von  der  Staatseisenbahnverwaltung  besorgt. 

8.  Schaftlach-Gmund-Tegernseer  Eisenbahn. 

Anschluß  in  der  Station  Schaftlach  an  die  Staats- 
bahnlinie Holzkirchen-Bad  Tölz. 

Die  Teilstrecke  Schaftlach-Gmund  wurde  1883, 
die  Teilstrecke  Gmund-Tegernsee  1902  eröffnet. 

Sitz  der  Betriebsleitung  in  Tegernsee.  Die  Bahn 
besitzt  keinen  eigenen  Güterwagenpark. 

9.  Dillingen-Ballmertshofen  (-Aalen). 

Die  Spurweite  der  Bahn  beträgt  1  m. 

Die  bayerische  und  die  württembergische  Regie- 
rung haben  sich  durch  Staatsvertrag  vom  12.  April 
1905  verpflichtet,  der  Aktiengesellschaft  „Badische 
Lokaleisenbahnen"  zu  Karlsruhe  den  Bau  und  Be- 
trieb einer  Nebeneisenbahn  von  Dillingen  nach 
Ballmertshofen  zum  Anschluß  an  die  Linie  Ball- 
mertshofen- Aalen  zu  gestatten. 

Die  Konzession  der  bayerischen  Teilstrecke  ist 
am  8.  April  1905  erfolgt.  Den  Bau  der  Bahn  hat 
die  Westdeutsche  Eisenbahngesellschaft   ausgeführt. 

Der  1906  eröffnete  Betrieb  der  Bahn  Dillingen- 
Ballmertshofen-Aalen  ist  an  die  Zweigniederlassung 
der  genannten  Gesellschaft,  die  Direktion  der  würt- 
tembergischen Lokaleisenbahnen  in  Stuttgart  über- 
gegangen. 

Durch  Gesetz  vom  10.  August  1904  wurde  zum 
Bau  und  Betrieb  der  Lokalbahn  ein  staatlicher  Bei- 
trag  von   300.000   M.    bewilligt,   der   zum    Bau  der 


Bahn  erforderliche  Grund  und  Boden  im  Werte 
von  ungefähr  120.000  M.  ist  von  den  Gemeinden 
und  sonstigen  Interessenten  kosten-  und  lastenfrei 
zur  Verfügung  gestellt  worden. 

Der  Güterumschlag  wird  in  der  bayerischen  An- 
schlußstation Dillingen  für  Wagenladungen  nach 
den  Stationen  Neresheim-Zöchlingsweiler  mittels 
Rollschemels,    im    übrigen  durch  Umladen  bewirkt. 

Die  Betriebsergebnisse  der  1524  km  langen, 
auf  bayerischem  Gebiet  liegenden  Teilstrecke  sind 
nicht  besonders  berechnet,  weshalb  in  der  unten 
folgenden  statistischen  Nachweisung  nähere  Angaben 
fehlen. 

Der  Sitz  der  Betriebsleitung  befindet  sich  in 
Neresheim. 

10.  Chiemseebahn  (Prien-Stock). 

Die  1887  eröffnete  schmalspurige  Lokalbahn 
steht  im  Eigentum  der  Chiemseebahngesellschaft 
Feßler  &  Co.  in  Prien. 

Die  Bahn  vermittelt  den  Verkehr  zwischen  der 
Station  Prien  und  der  Dampfschiffahrt  auf  dem 
Chiemsee. 

Der  Betrieb  beschränkt  sich  auf  die  Zeit  von 
Mitte  April  bis  Mitte  Oktober.  Das  Anlagekapital 
der  1-70  km  langen  Bahn  beträgt  225.000  M. 

Im  Jahre  1910  betrugen  die  Betriebseinnahmen 
33.445  M.,  die  Betriebsausgaben  21.537  M.,  sohin 
64-40  vom  Hundert  der  Betriebseinnahmen. 


11.  Augsburger  Lokalbahn. 

o)  Augsburger  Lokalbahn  (Ringbahn),  er- 
öffnet 1892  (einschließlich  der  Anschlußgleise 
3144  km). 

b)  Lokalbahn  vonAugsburg  nach  Göggingen 
und  Pfersee,  eröffnet  1895  (einschließlich  der 
Anschlußgleise  7-96  km). 

c)  Lokalbahn  von  Augsburg  nach  Haun- 
stetten,  eröffnet  1899  (einschließlich  der  An- 
schlußgleise 10-58  km). 

Diese  drei  normalspurigen  Bahnen,  die  im  Eigen- 
tum der  Aktiengesellschaft  „Augsburger  Lokalbahn" 
stehen,  dienen  nicht  dem  öffentlichen,  sondern  nur 
dem  Güterverkehr  der  Anschlußgleisinhaber  (Fabriken, 
Schlachthof  u.  s.w.). 

In  Haunstetten  besteht  zwar  seit  20.  November 
1900  eine  öffentliche  Verfrachtungsstation,  doch  ist 
diese  in  keinen  öffentlichen  Tarif  einbezogen  und 
die  Frachten  vom  und  zum  Staatsbahnhof  Augsburg 
werden  in  gleicher  Weise  berechnet  und  erhoben 
wie  die  der  Anschlußgleisbesitzer. 

Bau  und  Betrieb  werden  von  der  Staatseisenbahn- 
verwaltung auf  Rechnung  der  Aktiengesellschaft  be- 
sorgt. 

Auf  der  6'02  km  langen  Strecke  von  Augsburg 
nach  Haunstetten  hat  die  Staatseisenbahnverwaltung 
seit  l.Mai  1901  auf  ihre  Rechnung  den  Personenver- 
kehr eingerichtet. 

Für  die  Mitbenützung  der  Strecke  entrichtet  die 
Staatseisenbahnverwaltung  an  die  Aktiengesellschaft 
eine  feste  Vergütung  von  jährlich  2000  M.  und  be- 
teiligt sich  außerdem  an  den  Kosten  der  Bahn- 
unterhaltung im  Verhältnis  der  von  den  Personen- 
und  Güterwagen  gefahrenen  Achskilometer. 

Die  Gesamtanlagekosten  der  drei  Bahnen  haben 
sich  im  Jahre  1910  mit  5'2#  verzinst. 

Literatur  über  das  Eisenbahnwesen  Bayerns: 
Kosmas  Lutz,  Der  Bau  der  bayerischen  Eisenbahnen 
rechts  des  Rheins.  München  und  Leipzig  1883.  - 
Hugo    Marggraf f,     Die    kgl.    bayerischen    Staats- 


Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II 


n  Cassr.1 


n  Fulda, 


n.Giess^IL 


Tafel  I. 


KARTE 

der 

BAYERISCHEN  EISENBAHNEN 

nach  dem  Stande  vom  1.  Januar  1912. 


Marienbad 


Zweigleisige  Hahnen  im  Betrüb 

Zweites  Gleis  im.  Bau 

Eingleisige  BaJuien  im  Betrieb 

llaupibnhnrn  im  Bau, 

Lokalbahnen  genehmigte  oder  im.  Bau  begriff. 

Frioalbahnen  im  Betrieb 

Prioatlmhnen  im  Bau 

Au&erbageristht Bahnen  im  Beirut) 

Maßstab  1-800.000. 

<  to  30  vi  So  tun 

I  I  I  I 


Eniyklopitlle  do  EiicnbatMVKrns    2  Aufl.  II.  Bd, 


KARTE 

der 

BAYERISCHEN  EISENBAHNEN 

nach  dem  Stande  vom  1  Januar  1912. 

inrii/ltuigr  fi-ihnen  im  Belnrb 

aV'ite  'Uru  im  Rhu 

F.in.jlrtiiiie  Bahitin  an  Sitrtrb 

BahfUiüJuun  üa  Sau 

LahüllmJMfii  gm/ltmii/U  i;Ur  an  fluu  luyni 

fhv.M,i/mrn  w,  Betritt 

l'hcü/hitinrn  Im  Bau 

.iulrrthiijmjrAifiuAiifn  Im  Btinrh 


Vertag  von  Ufbin  &  Sdiwatn-nbcig  in  Berlin  u    Wien 


Bayerische  Eisenbahnen.  -    Beamte. 

Statistische  Angaben  über  bayerische  Privatbahnen  im  Jahre  1910. 


69 


Vortrag 


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Eigentumslänge in  km 

Anlagekapital M. 

auf  1  km n 

Lokomotiven  und  Triebwagen    .    .     Zahl 

Einnahmen  : 
aus   dem    Personen-    und    Gepäckver- 
kehr   M. 

auf  1  Personen  km » 

aus  dem  Güterverkehr » 

auf  1  tjkm 

Betriebseinnahmen : 

im  ganzen » 

auf  1  km  Betriebslänge „ 

Betriebsausgaben : 

im  ganzen ,, 

in  Hundertteilen  der  Betriebsein- 
nahmen    <% 

Aktienkapital M. 

Prioritätenkapital » 

Verzinsung  des  Aktienkapitals    .    .    .     «jo 


6-04 

372.978 
61.751 


402.820 
1-76 

1.160 
12.50 

418.402 
69.272 


364.400 

87-09 
303.429 

14-00 


J ig  3 

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147-86 

18,183.295 
122.976 

56 


1,537.571 
3-44 

549.656 

10-17 

2,480.693 
16.777 

1,475.681 
59-49 


w 


o 
c 


M-5 


4-22 

516.067 
122.291 


11.259 
4-41 

21.296 
25-43 

34.511 
8.178 

20.876 

60-49 
215.000 
310.000 


CÜJ 

o 


24-97 

1,650.000 
66.079 


47.436 

2-43 
122.915 

11-2Q 

175.361 
7.022 

100.271 

57-18 
800.000 
850.000 

4-50 


tu 


M 


23-00 

1,671.524 
72.979 


St. 384 
3-40 

97.951 

7-87 

1 88.228 
8.184 

86.365 

45-88 

1,260.000 

500.000 

6-50 


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17-75 

1,063.962 
vi  942 


'25.612 
3-14 
64.457 
10-29 

93.849 
5.287 

51.430 

54-80 
400.000 
650.000 

1-00 


570 

347.177 
60.961 


16.559 

5-07 

29.224 
29-64 


12-35 

1 ,200.000 
97.166 


146.645 

5-49 
69.553 

14-31 


48.159    233.593 
8.449      18.914 


25.819 
53-61 


121.999 

52-23 
600.000 
600.000 

9-00 


15-24 

509.766 
33.449 


2  i-40 

2,063.618 
8S.189 


108  261 
285 

87.897 
14-32 

203.846 
8.711 

125.823 
61-72 


eisenbahnen  in  geschichtlicher  und  statistischer  Be- 
ziehung. Gedenkschrift,  München  1894.  Gustav 
v.  Schlör,  Die  Entwicklung  der  bayerischen  Ost- 
bahnen auf  Grundlage  des  Gesetzes  vom  29.  April 
ist»«).  München  L873.  Dr.  Rudolf  Hagen,  Die 
erste  deutsche  Eisenbahn  mit  Dampfbetrieb  zwischen 
Nürnberg  und  Fürth.  Gedenkschrift  zum  50jährigen 
Jubiläum  vom  7.  Dezember  18S5.  Nürnberg  1885.  -- 
Johannes  Scharrer,  Deutschlands  erste  Eisenbahn 
mit  Dampfkraft  oder  Verhandlungen  der  Ludwigs- 
bahngesellschaft. Nürnberg  1836.  -  K.M. Bauern- 
feind, Beschreibung  der  kgl.  bayerischen  Staats- 
eisenbahnen, u.zw.:  Heft  1:  Ludwigs- Südnordbahn 
München-Hof.  Nürnberg  1845;  Heft  2:  desgleichen 
Bodensee-Donau.  Nürnberg  1846.  Pernwerth 
v.  Bärnstein,  Die  vormalige  Privateisenbahn  von 
München  nach  Augsburg,  ihr  Entstehen,  Bau,  Betrieb 
und  Übergang  an  den  Staat.  Augsburg  1890. 
Jahresberichte  der  kgl.  bayerischen  -  Staatseisen- 
bahnverwaltung  (ab  1851).  —  Albert  Jäger,  Die 
bayerischen  Weichen-  und  Signalzentralanlagen. 
Frankfurt  a.  M.  1886.  Gustav  v.  Ebermayer, 
Über  Bau  und  Betrieb  von  Sekundärbahnen.  Zeit- 
schrift für  Baukunde  1882,  Sp.  45-  56.  Er.  Förder- 
reu ther,  Derzeitigerstand  der  Weichen-  und  Signal- 
zentralisierung auf  den  kgl.  bayerischen  Staats- 
eisenbahnen und  der  damit  regelmäßig  verknüpften 
Stationsumbauten.  Vereinszeitung  1893,  S.  493.  — 
W.  Heberlein,  Lokomotiv-,  Tender-  und  Wagen- 
schnellbremse (Patent  Heberlein,  Organ  1874,  S.  68). 
Alois  Röckl,  Vorschriften  über  Ersparungen  im 


Eisenbahnbau.  Zeitschrift  des  bayer.  Aren.-  u.  Ing.- 
Vereins  1875,  S.  119.  Karl  Schnorr  v.  Carols- 
feld,  Die  unterirdischen  Perronverbindungen  an 
den  Wechselbahnhöfen  der  bayerischen  Staatseisen- 
bahnen. Zeitschrift  des  bayer.  Arch.-  u.  Ing.-Vereins 
1876,  S.96.  CA.  Steinheil,  Der  (erste)  galvani- 
sche Telegraph  auf  der  Eisenbahn  München-Nan- 
hofen  (Kontrolltelegraph).  Kunst-  und  Gewerbeblatt 
1846,  S.  483.  Franz  Weikard  und  Ernst  Ebert, 
Vereinfachung  des  Bahnüberwachungsdienstes  und 
Herstellung  von  Weg-,  Unter-  und  Überführungen 
bei  den  bayerischen  Staatseisenbahnen.  Organ  1903, 
S.  118,  141, "209,  231,  243.  Denkschrift  über  die 
Neuordnung  der  Verkehrsverwaltung  vom  20.  März 
1906.  Beil.  Bd.  II  zu  den  Verhandlungen  der  bayeri- 
schen Kammer  der  Abgeordnelen  1906.  Beilage  232. 

v.  Schacky  und  v.  Völchcr. 

Beamte     (officers;     employes;    impiegati). 

Inhalt:  I.  Begriffsbestimmung.  Art  des  Dienst- 
verhältnisses. II.  Einteilung  der  B.  III.  Vorausset- 
zungen für  die  Erlangung  der  Anstellung.  Anstellungs- 
akt. IV.  Pflichten  und  Rechte  aus  dem  Dienstver- 
hältnis. V.  Vermögensrechtliche  Ansprüche.  Besol- 
dungsverhältnisse/VI.  Auflösung  des  Dienstverhält- 
nisses. Wohlfahrtseinrichtungen.  VII.  Anzahl  und 
Gesamtbezüge  der  Bediensteten. 

1.  Die  bei  den  Eisenbahnen  beschäftigten 
Personen  sind  unter  dem  Sammelbegriff 
„  Eisenbahnbedienstete"        zusammenzufassen. 


70 


Beamte. 


Als     solche     sind     sie  ganz     allgemein 

betrachtet  Personen,  die  ihre  Arbeitskraft, 
zumeist  unter  Ausschluß  einer  anderweitigen 
Tätigkeit,  einem  Bahnunternehmen  gegen  ein 
entsprechendes  Entgelt  widmen  und  sich  hin- 
sichtlich ihrer  Tätigkeit  der  disziplinaren  Ge- 
walt der  Bahnverwaltung  unterwerfen.  Be- 
dienstete in  diesem  Sinne  sind  alle  Angestellten 
und  Arbeiter,  dagegen  können  zu  den  Be- 
diensteten nicht  die  Personen  gezählt  werden, 
die  sich,  wie  z.  B.  Bahnärzte,  Agenten  u.  s.  w., 
ohne  Unterordnung  unter  die  dienstliche 
Gewalt  der  Verwaltung  und  ohne  Verzicht 
auf  anderweitige  Tätigkeit  lediglich  zu  gewissen, 
entgeltlichen  Dienstleistungen   verpflichten. 

Im  Dienste  der  Staatseisenbahnen  wie  in 
dem  der  Privateisenbahnen  lassen  sich  zwei 
Hauptgruppen  von  Bediensteten  unterscheiden, 
nämlich  B.  und  Arbeiter.  Wegen  der  letzteren 
s.  Arbeiter.  Was  den  Begriff  des  B.  an- 
langt, so  ist  er  nicht  einheitlich  festgelegt 
und  nicht  scharf  umgrenzt.  Im  allgemeinen 
wird  nach  den  in  Deutschland  üblichen 
Anschauungen  als  B.  jeder  angesehen,  der 
im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staats- 
dienste in  einem  öffentlichen  Amte  angestellt 
ist.  Ist  hiernach  der  Ausdruck  „B."  zunächst 
nur  auf  die  Träger  eines  öffentlichen  Amtes, 
also  bei  Eisenbahnen  nur  auf  die  bei  Staats- 
bahnen Angestell-ten  anzuwenden,  so  gebraucht 
man  doch  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  bei 
Privatverwaltungen  angestellten  Personen 
wenigstens  teilweise  zugleich  öffentlich-recht- 
liche Funktionen,  nämlich  die  der  Bahnpolizei, 
ausüben,  auch  für  die  Angestellten  der  Privat- 
verwaltungen die  Bezeichnung  „B.".  So  werden 
bei  den  deutschen  Privatbahnen  zumeist  alle 
nicht  zu  den  Arbeitern  gehörigen  Bediensteten 
als  B.  bezeichnet,  wogegen  es  bei  den  öster- 
reichischen und  ungarischen  Privatbahnen 
üblich  ist,  als  Bahnbeamte  nur  eine  höhere 
Kategorie  von  Angestellten  zu  erklären  und 
im  Gegensatze  zu  den  B.  Unterbeamte,  Diener 
u.  dgl.  zu  unterscheiden. 

Das  Dienstverhältnis  der  bei  der  Staats- 
eisenbahnverwaltung Angestellten  ist  teils  ein 
öffentlich-rechtliches  Mandatsverhältnis  (Staats- 
beamte), teils  ein  rein  privatrechtliches. 

Zu    den   Staatsbeamten    zählen    bei    der 
preußischen  Staatseisenbahnverwaltung: 
Adie  etatsmäßigen  B.,  d.  h.  die,  denen  eine 

im  Besoldungsetat  der  Staatsbahnverwaltung 

unter    Titel    1    der   Ausgaben    vorgesehene 

Stelle  verliehen  worden  ist; 
B.  die   außeretatsmäßigen    (diätarischen) 

B.  Diese  zerfallen: 

1.  in  B.,  die  sich  noch  im  Probe-  oder  Vor- 
bereitungsdienst befinden    und    die   vor- 


geschriebene Prüfung  noch  nicht  abgelegt 
haben  (Dienstanfänger).  Zu  diesen  ge- 
hören : 

a)  die  Dienstanfänger  des  mittleren  techni- 
schen und  nichttechnischen  Eisenbahn- 
dienstes (Aspiranten  und  Zivilsupernumerare), 

b)  die  im  Probedienst  beschäftigten  versorgungs- 
berechtigten Dienstanfänger  für  die  Stellen 
der  Unterbeamten ; 

2.  in  B.,  die  nach  vollendeter  Probe-  oder 
Vorbereitungszeit  die  vorgeschriebene 
Prüfung  bestanden  haben. 

Die  im  Beamtenverhältnis  befindlichen  Per- 
sonen sind  entweder  unkündbar  (lebens- 
länglich) angestellt  oder  auf  Kündigung,  so 
daß  sie  jederzeit  im  Wege  der  vorbehaltenen 
Kündigung  entlassen  werden  können,  oder 
auf  Widerruf,  der  ihre  jederzeitige  Ent- 
lassung ohne  Kündigung  ermöglicht. 

Die  höheren  B.  werden  stets  unkündbar 
angestellt.  Im  Kündigungsverhältnis  werden 
alle  Dienstanfänger  nach  bestandener  Prüfung 
bei  ihrer  Aufnahme  in  das  außeretatsmäßige 
Beamtenverhältnis  angestellt.  Die  etatsmäßigen 
mittleren  und  ein  Teil  der  unteren  B. 
können  nach  einer  fünfjährigen  befriedigenden 
Staatsdienstzeit  unkündbar  angestellt  werden. 
Auf  Widerruf  werden  nur  die  Anwärter  für 
die  mittleren  Stellen  und  die  versorgungs- 
berechtigten Anwärter  für  Unterbeamtenstellen 
während  der  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes 
beschäftigt. 

Auf  Grund  eines  Dienstvertrages  privat- 
rechtlicher Natur,  für  den  in  der  Hauptsache 
die  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetz- 
buches (§§  611  -630)  und  die  ,..  Gemeinsamen 
Bestimmungen  für  die  Arbeiter  aller  Dienst- 
zweige u.  s.  w."  maßgebend  sind,  werden  bei 
den  preußischen  Staatsbahnen  beschäftigt: 

a)  die  Hilfskräfte  im  unteren  Dienste  (z.  B. 
Aushelfer,  Hilfsbahnwärter,  Hilfsweichen- 
steller u.  s.  w.), 

b)  die  Gehilfen  im  mittleren  Dienste, 

c)  die  weiblichen  Hilfsbediensteten  (Aushelfe- 
rinnen, Schrankenwärterinnen). 

Bei  der  bayerischen  Staatseisenbahnver- 
waltung unterscheidet  man  (s.  Beamtengesetz 
vom  S.September  1 908)  gleichfalls  etatsmäßige 
und  nicht  etatsmäßige  B.  Erstere  erlangen  die 
Unwiderruflichkeit  der  Anstellung  entweder 
nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  3  Jahren 
(die  in  der  Gehaltsordnung  für  die  etats- 
mäßigen Staatsbeamten  vom  6.  September 
1908  in  den  Klassen  1-12  aufgeführten  B.) 
oder  nach  einer  solchen  von  10  Jahren  (die 
übrigen  in  den  Klassen  13  —  30  der  Gehalts- 
ordnung benannten  B).  Das  Dienstverhältnis 
der  nicht  etatsmäßigen  B.  ist    dauernd  wider- 


Beamte. 


71 


ruflich.  Dem  nicht  etatsmäßigen  Personal  reihen 
sich  die  Anwärter,  Aspiranten  und  Gehilfen  des 
technischen   und   administrativen   Dienstes    an. 

Ähnlich  sind  die  Verhältnisse  bei  den  badi- 
schen, sächsischen  und  württembergi- 
schen Staatsbahnen  geregelt. 

Die  Bediensteten  der  österreichischen 
Staatsbahnen  sind  nicht  unmittelbare  Staats- 
bedienstete und  gelten  für  sie  besondere 
Normen  (Dienstordnung).  Soweit  durch  diese 
nicht  eine  Verschiedenheit  in  den  Rechten  und 
Pflichten  bedingt  ist,  finden  auf  die  Staatsbahn- 
beamten die  für  Staatsbeamte  und  -diener 
geltenden  Vorschriften  sinngemäße  Anwendung. 

II.  Im  allgemeinen  kann  man  bei  Staats-  und 
Privatbah neu  Angestellte  für  den  höheren, 
mittleren  und  unteren  Dienst  unterscheiden. 
Zu  dem  höheren  Dienste  gehören  die  B.,  die 
durch  ihre  Vorbildung  und  ihre  Fähigkeiten 
dazu  berufen  sind,  leitende  Posten  bei  den 
Zentralverwaltungsstellen  oder  sonstige  mit 
einem  bestimmten  Grade  von  Selbständigkeit 
und  Verantwortlichkeit  verbundene  Stellungen 
wahrzunehmen. 

In  Deutschland  ist  der  Begriff  des  höheren 
Eisenbahnbeamten  nicht  scharf  umgrenzt.  Ohne 
weiteres  werden  die  Stellen  der  Vorsitzenden, 
Mitglieder  und  Hilfsarbeiter  der  Zentral-  und 
Bezirksverwaltungsbehörden  (Generaldirek- 
tionen, Eisenbahnzentralamt,  Eisenbahndirek- 
tionen u.  s.  w.),  ferner  die  mit  der  technischen 
Leitung  einzelner  Dienstzweige  betrauten  Ober- 
beamten dem  höheren  Eisenbahndienst  zu- 
gerechnet. Zuweilen  greift  aber  der  höhere 
Eisenbahndienst  noch  weiter,  wie  z.  B.  in 
Bayern,  Württemberg  und  Baden,  wo  höhere 
B.  auch  im  Betriebsdienst,  insbesondere  bei 
der  Besetzung  der  Verwalterstellen  großer 
Bahnhöfe  vorübergehend  Verwendung  finden. 

In  Preußen  gehören  zu  den  höheren  B.  die 
Präsidenten  und  Mitglieder  des  Eisenbahnzentralamts 
und  der  Eisenbahndirektionen,  die  Vorstände  der 
Betriebs-  (in  neuerer  Zeit  werden  kleinere,  sog.  Neben- 
betriebsämter ausnahmsweise  auch  mit  mittleren 
Beamten  besetzt),  Verkehrs-,  Maschinen-  und  Werk- 
stättenämter und  Bauabteilungen  sowie  die  Hilfs- 
arbeiter bei  dem  Eisenbahnzentralamt  und  den 
Eisenbahndirektionen  (Regierungsassessoren  und  Re- 
gierungsbaumeister). Den  höheren  B.  werden  ferner 
auch  zugerechnet  die  Rechnungsdirektoren,  Chemiker 
und  Hauptkassenrendanten. 

Zum  mittleren  Dienste  gehören  die  technischen 
und  nichttechnischen  Bureaubeamten  (einschließlich 
Zeichner  und  Kanzlisten),  die  Oberbahnhofs-,  Ober- 
güter- und  Oberkassenvorsteher,  EisenbahnasMstenten 
und  Bahnhofsverwalter,  Werkstättenvorsteher,  Werk- 
meister, Oberbahnmeister,  Bahnmeister  I.  Klasse, 
Bahnmeister,  Zugführer,  Lokomotivführer,  Schiffs- 
kapitäne I.  Klasse,  Schiffskapitäne,  Steuermänner, 
Schiffsmaschinisten  und  Maschinisten  bei  elektri- 
schen Anlagen  sowie  die  Diätare  und  Aspiranten 
dieser  Beamtenklassen. 


Zum  unteren  Dienste  gehören  die  Werkführer, 
Wagenmeister,  Rangiermeister,  Telegraphisten,  Lade- 
meister, Unterassistenten,  Bahnhofsaufseher,  Fahr- 
kartenausgeber, Maschinenwärter,  Maschinenwärter 
bei  elektrischen  Anlagen,  Seemaschinenwärter, 
Weichensteller  I.  Klasse,  Lokomotivheizer,  Feuer- 
männer, Triebwagenführer,  Schiffsheizer,  Magazin- 
aufseher, Fahrkartendrucker,  Bureaudiener,  Brücken- 
geldeinnehmer, Eisenbahngehilfinnen ,  Weichensteller, 
Eisenbahngehilfen,  Rottenführer,  Wagenwärter,  Sta- 
tionsschaffner (Pförtner  und  Bahnsteigschaffner), 
Brückenwärter,  Kranmeister,  Schaffner,  Matrosen, 
Rangierführer,  Bahn-  und  Kranwärter,  Nachtwächter 
und  Steindrucker. 

In  Bayern  gehören  zum  höheren  Dienst:  die  Prä- 
sidenten der  Eisenbahndirektionen,  Oberregierungs- 
räte, Regierungsräte,  Oberinspektoren,  Oberbau- 
inspektoren, Obermaschineninspektoren,  Direktions- 
räte, Obergeometer,  Direktionsassessoren,  Eisenbahn- 
assessoren u.  s.w.;  zum  mittleren  Dienste  die  Ober- 
bahnverwalter, Bahnverwalter,  technischen  Eisen- 
bahnsekretäre, Eisenbalmsekretäre,  Oberbahnmeister 
u.  s.w.;  zum  'unteren  Dienste  die  Oberwerkführer, 
Oberrangiermeister,  technischen  Oberassistenten, 
Oberpackmeister,  Oberlokomotivführer,  Wageh- 
meister,  Bauassistenten,  Werkführer,  Maschinisten, 
Rangiermeister,  Bureauassistenten,  Packmeister, 
Direktionsdiener,  Stationsaufseher,  Lokomotivheizer, 
Fahrkartendrucker,  Steindrucker,  Weichensteller, 
Blockwärter,  Kanalaufseher  u.  s.  w. 

In  Sachsen  zählen  zum  höheren  Dienste:  der 
Präsident  der  Generaldirektion,  die  Oberräte,  Finanz- 
räte, Finanzamtmänner,  Finanzassessoren,  Direktions- 
referendare u.  s.w. ;  zum  mittleren  Dienste  die  Ober- 
bahnhofs- und  Obergütervorsteher,  die  Bahnhofs- 
Güter-  und  Kassenvorsteher,  die  Oberbahnmeister, 
Obertelegraphenmeister,  Bahnmeister  und  Tele- 
graphenmeister 1.  und  2.  Klasse,  die  Eisenbahn- 
sekretäre und  -obersekretäre,  Hauptkassierer,  Bahn- 
verwalter I.  und  II.  Klasse,  Bausekretäre  und  Bau- 
obersekretäre, Botenmeister,  Bureauinspektoren, 
Eisenbahnassistenten  und  Stationsverwalter,  Heizhaus- 
vorsteher 1.  und  2.  Klasse,  Kassierer,  Lokomotiv- 
führer u.s.  w. ;  zum  unteren  Dienste  die  Bauauf- 
seher, Bahnwärter,  Stationswärter,  Rottenführer, 
Bureau-  und  Kassendiener,  Eisenbahnschreiber, 
Stationsaufseher,  Fahrkartendrucker,  Steindrucker, 
Feuermänner     1.    und   2.  Klasse,    Maschinenwärter 

1.  und  2.  Klasse,  Materialausgeber,  Pförtner,  Stations- 
schaffner, Telegraphenaufseher,  Telegraphenwärter, 
Wächter,      Wagenwärter,     Weichenwärter     1.    und 

2.  Klasse,  Werkführer,  Werkstattsaufseher,  Zeichner, 
Zugschaffner  u.  s.w. 

In  Württemberg  gehören  zu  den  höheren  B. 
die  Vorstände  und  Mitglieder  der  Kollegien,  die 
Eisenbahnbetriebsinspektoren,  Eisenbahnbetriebs- 
und Verkehrskontrolleure,  Bahnhofinspektoren  u.s.w. ; 
zu  den  mittleren  B.  die  Oberbahnsekretäre,  Bahn- 
hof- und  Güterverwalter,  Bahnhof-  und  Güter- 
kassiere, Materialverwalter,  Eisenbahnsekretäre,  Ober- 
bahnassistenten, Stationsverwalter,  Stationskassiere, 
Kanzleiassistenten;  zu  den  unteren  B.  die  Stations- 
diener, Bremser,  Tag-  und  Nachtwächter,  Wagen- 
wärter und  Wagenrevidenten,  Schaffner,  Zugführer, 
Bahnhofaufseher,  Schrankenwärter,  Bahnwärter,  Ober- 
bahnwärter, Weichenwärter,  Stationswärter,  Block- 
wärter, Haltepunktvorsteher,  Haltestcllevorsteher, 
Lokomotivheizer  und  Lokomotivführer. 

In  Baden  gehören  zum  höheren  Dienst:  Der 
Generaldirektor  der  Staatseisenbahnen,  die  Ab- 
teilungsvorstände und  Mitglieder  bei  den  Kollegial- 
mittelstellen,   die    Hilfsreferenten    und    Inspektions- 


72 


Beamte. 


beamten  bei  Zentralstellen,  die  Vorstände  von 
Zentralanstalten  und  Bezirksstellen  der  Eisenbahn- 
verwaltung der  Gehaltsklasse  I  und  II  u. s.w.;  zum 
mittleren  Dienste  die  Bureaubeamten  bei  Zentral- 
verwaltungen der  Gehaltsklasse  I  und  II,  Haupt- 
magazinverwalter, Magazinsmeister,  Eisenbahn- 
ingenieure der  Gehaltsklasse  I  und  II,  Geometer 
der  Gehaltsklasse  I  und  II,  mittlere  technische  B. 
der  Gehaltsklasse  I  und  II,  Zeichner  der  Gehalts- 
klasse I  und  II,  Schreibbeamte  der  Gehaltsklasse  I 
und  II,  Vorstände  von  Stationsämtern  I,  II,  III 
und  von  Güterverwaltungen,  Bahnmeister  und 
Telegraphenmeister  der  Gehaltsklasse  I  und  II, 
Lokomotivführer  der  Gehaltsklasse  I  und  II, 
Maschinisten  der  Gehaltsstufe  I  und  II,  Schiffs- 
kapitäne und  Schiffsmaschinisten  der  Gehaltsklasse 
I  und  II,  Zugrevisoren,  Zugmeister  der  Gehaltsklasse 
1  und  II,  Werkstättenvorsteher,  Werkmeister  der 
Gehaltsklasse  I  und  II  u. s.w.;  zum  unteren  Dienste 
die  Bureaudiener,  Magazinaufseher,  Fahrkarten- 
drucker, Vorsteher  von  Stationsämtern  IV  und  V, 
Weichenwärter,  Schirrmeister  der  Gehaltsstufe  I 
und  II,  Schirrmänner,  Diener,  Schaffner  im  Bahn- 
steigdienst der  Gehaltsklasse  I  und  II,  Rotten- 
führer, Bahnwärter,  Lokomotivheizer  der  Gehalts- 
klasse I  und  II,  Maschinenwärter,  Wagenrevidenten, 
Schiffsheizer,  Schaffner  der  Gehaltsklasse  I  und  II, 
Bremser,  Werkführer  der  Gehaltsklasse  I  und  II, 
Wagenwärter  u.  s.  w. 

Das  Personal  der  österreichischen  Staats- 
bahnen zerfällt  in  B.,  Unterbeamte,  Diener, 
Volontäre,  Diurnisten,  Aushilfsunterbeamte, 
Aushilfsdiener,  Manipulantinnen,  Arbeiter  und 
die  mit  besonderem  Dienstvertrag  angestellten 
Personen.  Zu  den  statusmäßig  eingereihten 
Bediensteten  gehören  nur  die  B.,  Unterbeamten 
und  Diener,  die  übrigen  Bediensteten  werden 
gegen  Taggeld  oder  Taglohn  beschäftigt. 

In  Österreich  werden  zum  höheren  Dienst  die 
Zentralinspektoren,  Oberinspektoren,  Inspektoren 
u.  s.  w. ;  zum  mittleren  Dienst  die  Bahn-,  Bau-, 
Maschinenkommissäre,  Offiziale,  Revidenten,  Bahn- 
konzipisten,  Adjunkten,  Geometer  I.,  II. und  III.  Klasse, 
Kapitäne  I.,  II.  und  III.  Klasse  u.  s.w.  gerechnet.  Die 
Angestellten,  die  den  unteren  Dienst  versehen,  heißen 
Unterbeamte  oder  Diener,  zu  ihnen  gehören  die 
Werkmeister,  Maschinenmeister,  Lokomotivführer, 
Maschinisten,  Offizianten,  Skottisten,  Stationsmeister, 
Wagenmeister,  Wagenrevisoren,  Werkführer,  Zugs- 
revisoren, Beleuchtungsmeister,  Dolmetsche,  Hafen- 
meister, Kanzlisten,  Magazinsmeister,  Oberkon- 
dukteure, Platzmeister,  Maschinenaufseher,  Ober- 
heizer, Wagenaufseher,  Kanzleidiener,  Kondukteure, 
Lokomotivheizer,  Portiere,  Stationsaufseher,  Magazins- 
diener, Stationsdiener,  Wächter  u.  s.w. 

In  Belgien  unterscheidet  man  Bedienstete 
des  höheren  Dienstes  (Fonctionnaires),  Be- 
dienstete des  mittleren  Dienstes  (Employes) 
und  Bedienstete  des  niederen  Dienstes  (Agents 
subalternes). 

Das  Personal  der  französischen  Bahnen 
ist,  mit  Ausschluß  der  Arbeiter,  aus  sogenannten 
Agents  commissionnes  und  Agents  en  regie  zu- 
sammengesetzt. Erstere  sind  definitiv  angestellt 
und  können  nur  wegen  eines  begangenen  Ver- 
brechens entlassen  werden,  letzteren  wird  aber 
gekündigt,  sobald  sie  entbehrlich  sind. 


In  der  Schweiz  pflegt  man  Beamte  und 
Angestellte,  erstere  den  höheren  Dienst  um- 
fassend, zu  unterscheiden. 

III.  Die  Voraussetzungen  für  Erlangung  einer 
Anstellung  im  Eisenbahndienst  sind  bei  den 
einzelnen  Verwaltungen  verschiedenartig  ge- 
regelt, zeigen  jedoch  im  Bereiche  der  einzelnen 
Staaten  eine  größere  oder  geringere  Überein- 
stimmung. Zunächst  wird  bei  fast  allen  kon- 
tinentalen Bahnen  die  Erfüllung  gewisser  Vor- 
bedingungen bezüglich  der  persönlichen 
Eignung  der  Bewerber  gefordert,  u.zw.: 

1.  Staatsangehörigkeit.  Sie  ist  bei  den 
bestehenden  Staatsbahnen  vielfach  ein  un- 
bedingtes Erfordernis.  Privatbahnen  können, 
müssen  aber  in  der  Regel  nicht  von  ihren 
Angestellten    die    Staatsangehörigkeit    fordern. 

2.  Ein  bestimmtes  Lebensalter,  dessen 
Höchstgrenze  beim  Eintritt  in  den  Staatsdienst 
in  Deutschland  40,  in  Österreich  35,  in  Frank- 
reich,   Belgien    und   England  30  Jahre  beträgt. 

3.  Körperliche  Tauglichkeit.  Die  Be- 
werber müssen  in  körperlicher  Hinsicht  den 
Bestimmungen  über  die  Feststellung  der 
körperlichen  Tauglichkeit  genügen,  insbesondere 
das  vorgeschriebene  Seh-,  Farbenunterschei- 
dungs-  und  Hörvermögen  besitzen. 

4.  Die  Bewerber  müssen  ferner  schulden- 
frei sein,  auch  müssen  sie  unbescholten 
sein,  d.  h.  sich  in  ihren  bisherigen  Lebens- 
verhältnissen achtbar  geführt  haben. 

5.  Die  Bewerber  sollen  im  allgemeinen  der 
aktiven  Militärdienstpflicht  bereits  genügt 
haben  oder  für  die  Friedenszeit  davon  befreit 
sein. 

Über  die  Anstellungsberechtigung  der  sog. 
Militäranwärter  für  bestimmte  mittlere  und 
untere  Stellen  des  Staats-  und  Privatbahnbe- 
triebs s.  u.  „Anstellungsberechtigung". 

Abgesehen  von  den  obigen  allgemeinen 
Erfordernissen  muß  die  Bahnverwaltung  im 
Interesse  der  Ordnung  und  Sicherheit  des 
Betriebes  streng  darauf  halten,  daß  niemand 
angestellt  oder  zur  Dienstleistung  verwendet 
wird,  der  nicht  die  für  den  betreffenden 
Posten  notwendige  Befähigung  besitzt.  Die 
Befähigung  wird  im  einzelnen  Falle  festgestellt: 

1.  durch  den  Nachweis  eines  bestimmten 
Maßes  an  Schul-  und  Fachbildung, 

2.  durch  erfolgreiche  Zurücklegung  einer 
Probe-  oder  Vorbereitungszeit  von  vorge- 
geschriebener  Dauer, 

3.  durch  Abnahme  von  Prüfungen. 

Was  ersteren  Punkt  anlangt,  so  richten 
sich  die  Anforderungen  naturgemäß  nach  dem 
Posten,    auf  dem  jemand  Verwendung  finden 


Beamte. 


73 


soll.  Bezüglich  der  höheren  B.  s.u.  Ausbildungs- 
und  Prüfungswesen. 

Von  den  Bewerbern  für  mittlere  Beamten- 
steilen  wird  bei  den  preußischen  Staatsbahnen, 
abgesehen  von  den  für  einzelne  Beamtenkate- 
gorien vorgesehenen  besonderen  Erfordernissen 
(z.  B.  Nachweis  des  erfolgreichen  Besuchs 
eines  Gymnasiums  oder  einer  diesem  gleich- 
artigen Lehranstalt  bis  Obersekunda  oder 
Prima  oder  einer  technischen  Fachschule 
u.  s.  w.)  namentlich  verlangt,  daß  sie  eine 
deutliche  und  geläufige  Handschrift  schreiben, 
sowie  Sicherheit  in  der  Rechtschreibung  und 
in  den  gewöhnlichen  Rechnungsarten  ein- 
schließlich der  Dezimalbruch-  und  Verhältnis- 
rechnung besitzen,  ferner  hinreichende  Fähig- 
keit, sich  schriftlich  angemessen  auszudrücken 
und  genügende  Kenntnisse  in  der  Erdkunde, 
insbesondere  über  Deutschland  und  die  be- 
nachbarten Länder. 

Die  Bewerber  für  die  unteren  Beamten- 
stellen müssen  in  deutschen  und  lateinischen 
Buchstaben  Gedrucktes  und  Geschriebenes 
lesen,  deutsch  leserlich  schreiben  und  mit 
ganzen  benannten  Zahlen  in  den  vier  Grund- 
arten rechnen  können,  soweit  nicht  für  einzelne 
Stellungen  noch  besondere  weiter  gehende 
Schulkenntnisse  gefordert  werden.  Wagen- 
wärter, Stellwerksschlosser,  Lokomotivheizer 
und  Lokomotivführer,  Maschinenwärter  und 
Maschinisten  bei  elektrischen  Anlagen,  Wagen- 
meister, Werkführer,  Werkmeister,  Bahnmeister 
und  technische  Bureauassistenten  müssen  nach 
näherer  Vorschrift  der  für  sie  maßgebenden 
besonderen  Bestimmungen  in  den  betreffenden 
Handwerken  gehörig  ausgebildet  und  in  Werk- 
stätten praktisch  beschäftigt  gewesen  sein. 

Ähnliche  Anforderungen  werden  an  die 
Bewerber  auch  bei  den  übrigen  deutschen 
und  bei  den  meisten  anderen  kontinentalen 
Bahnen,  wie  z.  B.  in  Osterreich,  Frankreich, 
Schweiz,  Rußland  u.s. w.  gestellt.  Abweichend 
wird  dagegen  in  England  und  Nordamerika 
verfahren,  wo  von  dem  Personal  bei  seinem 
Eintritt  keine  besonderen  Vorkenntnisse  ver- 
langt werden.  Diese  werden  vielmehr  erst  da- 
durch erworben,  daß  das  Personal  zunächst 
in  allen  Dienstzweigen  Verwendung  findet 
und  allmählich  in  einem  besonderen  Dienst- 
zweig vorrückt,  wodurch  es  eine  große  Ver- 
trautheit mit  allen  auf  den  Dienst  und  die 
Bahnverhältnisse  bezüglichen  Einrichtungen 
erlangt  und  es  dem  einzelnen  gelingt,  bei 
entsprechender  Befähigung  nach  und  nach 
gegebenenfalls  die  höchsten  Posten  des  Be- 
triebsdienstes zu  erreichen.  Seit  einer  Reihe 
von  Jahren  haben  aber  auch  die  englischen 
und     nordamerikanischen    Bahnen    begonnen, 


für  eine  gründlichere  Ausbildung  des  Per- 
sonals Sorge  zu  tragen.  S.  Ausbildungs-  und 
Prüfungswesen  und  Fachschulen. 

Die  Anstellung  erfolgt  im  Staatseisenbahn- 
dienst bezüglich  der  höheren  Stellen  durch 
den  Landesherrn,  soweit  sie  nicht  dem  zu- 
ständigen Minister  übertragen  ist,  bezüglich 
der  übrigen  Stellen  im  allgemeinen  durch 
letzteren  oder  durch  die  Direktionen;  bei 
Privatbahn  Verwaltungen  erfolgt  die  Anstellung 
in  den  obersten  Stellen  durch  den  Vorstand 
der  Gesellschaft  (Verwaltungsrat  u.  s.  w.)  oder 
in  dessen  Auftrag  durch  die  Direktion,  nur 
ausnahmsweise  durch  die  Generalversamm- 
lung. 

Der  Unterschied  zwischen  der  öffentlich- 
rechtlichen  Mandatsstellung  der  im  Staats- 
dienste Angestellten  und  der  bloß  privatrecht- 
lichen Stellung  der  außerhalb  des  Beamten- 
verhältnisses beschäftigten  Bediensteten  von 
Staats-  und  Privatbahnen  findet  auch  in  der 
Form  der  Anstellung  Ausdruck. 

Staatsbeamte  werden  durch  Dekret  (An- 
stellungs-,  Bestallungsurkunde,  Verfügung)  er- 
nannt; ihr  rechtliches  Verhältnis  ist  durch  die 
Gesetzgebung  und  durch  verwaltungsseitige 
Vorschriften  geregelt,  so  daß  es  bei  ihnen 
des  Abschlusses  von  Dienstverträgen  nicht 
bedarf.  Die  Ordnung  der  Dienstverhältnisse 
der  Personen  dagegen,  denen  die  Eigenschaft 
von  Staatsbeamten  nicht  zukommt,  erfolgt 
nach  den  Grundsätzen  des  Dienstvertrages. 
u.  zw.  entweder  durch  Abschluß  eines  be- 
sonderen Übereinkommens  zwischen  Bahn- 
unternehmen und  Bediensteten  oder  —  und 
das  ist  die  Regel  dadurch,    daß   der  Be- 

dienstete sich  den  sämtlichen  bestehenden  und 
künftig  zu  erlassenden  Dienstvorschriften  bei 
seiner  Einstellung  unterwirft  und  diese  als 
für  sich   verbindlich  anerkennt. 

Dem  Akte  der  Anstellung  folgt  zunächst 
die  Abnahme  des  Diensteides,  sofern  er 
nicht  schon  früher,  bei  der  Einstellung  (/..  B. 
in  Preußen  von  den  Zivilsupernumeraren  und 
den  Aspiranten)  abgelegt  worden  ist.  Näheres 
s.  u.  Diensteid. 

IV.  Aus  der  Anstellung  erwachsen  für  den 
B.  einerseits  Pflichten,  anderseits  Rechte.  Beide 
ergeben  sich  für  Staatseisenbahnbeamte  teils 
aus  den  allgemeinen,  für  Staatsbeamte  geltenden 
Vorschriften,  teils  aus  besonderen  Gesetzen, 
Verordnungen  und  Bestimmungen  (in  Preußen: 
Gemeinsame  Bestimmungen  für  alle  B.  im 
Staatseisenbahndienste),  für  die  sonstigen  Be- 
diensteten aus  den  Bestimmungen  des  be- 
sonderen Dienstvertrages  oder  aus  allgemeinen, 
das  Dienstverhältnis  des  Personals  regelnden 
Normen,  die  vielfach  auch  in  einer  besonderen 


74 


Beamte. 


Vorschrift  (in  Preußen:  Gemeinsame  Be- 
stimmungen für  die  Arbeiter  aller  Dienst- 
Zweige  der  Staatseisenbahnverwaltung,  in  Öster- 
reich:  Dienstordnung  [Dienstpragmatik]  für 
die  Bediensteten  der  k.  k.  österreichischen 
Staatsbahnen  u.  s.  w.)  zusammengefaßt  sind. 
Die  Dienstpflichten  sind  teils  allgemeine, 
d.  h.  sämtlichen  Angestellten  obliegende,  teils 
besondere,  die  nur  einzelnen  bestimmten  Be- 
amtenklassen mit  Rücksicht  auf  ihre  Stellung 
und  ihre  dienstlichen  Aufgaben  auferlegt 
sind. 

Zu  den  allgemeinen  Dienstpflichten  des  B. 
gehören:  besondere  Treue  und  Gehorsam 
gegen  den  Landesherrn,  gewissenhafte  Wahr- 
nehmung des  dienstlichen  Interesses,  unge- 
säumte Befolgung  der  von  den  Vorgesetzten 
erteilten  Anweisungen,  musterhaftes  Betragen 
in  und  außer  dem  Dienste,  Wahrung  des 
Dienstgeheimnisses,  vollständige  Hingabe  seiner 
geistigen  und  sittlichen  Kräfte  an  das  Amt  als 
an  einen  Lebensberuf.  Danach  sind  dem  B. 
Nebenbeschäftigungen  oder  Nebenerwerb  ent- 
weder ganz  verboten  oder  nur  mit  besonderer 
Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde  ge- 
stattet. Seinen  ihm  zur  Ausübung  des  Amtes 
zugewiesenen  Wohnort  darf  der  B.  ohne  Vor- 
wissen und  Genehmigung  seiner  Vorgesetzten 
nicht  verlassen.  Er  ist  verpflichtet,  die  Dienst- 
stunden genau  innezuhalten  und  bei  dringenden 
Veranlassungen  auch  außerhalb  der  festgesetzten 
Dienststunden  jederzeit  zu  arbeiten.  Bei  Er- 
krankungen oder  sonstigen  Dienstbehinderungen 
hat  er  sofort  seinem  nächsten  Vorgesetzten 
davon  Anzeige  zu  machen.  Auch  muß  der  B. 
im  Dienste  die  vorgeschriebene  Dienstkleidung 
tragen. 

Der  Umfang  der  besonderen  Dienst- 
pflichten ergibt  sich  für  jeden  einzelnen  B. 
einerseits  schon  durch  die  zugewiesene  Stellung, 
anderseits  durch  die  Dienstanweisung  oder 
Instruktion.  Sehr  zahlreich  sind  besonders  in 
Deutschland  die  Dienstanweisungen  für  die 
B.  des  mittleren  und  unteren  Dienstes;  für 
die  höheren  B.  (Mitglieder  der  Direktionen, 
Amtsvorstände,  Hilfsarbeiter  u.  s.w.)  sind  ent- 
sprechende Bestimmungen  durch  die  Ver- 
waltungsordnungen, Geschäftsordnungen  u.s.w. 
gegeben. 

Hinsichtlich  der  Feststellung  dieser  be- 
sonderen Dienstpflichten  steht  das  kontinentale 
System,  bei  dem  die  besonderen  Dienstpflichten 
jedes  Angestellten  bis  in  die  Einzelheiten 
durch  verwaltungsseitige  Vorschriften  geregelt 
werden,  im  Gegensatz  zu  dem  System  bei 
den  englischen  und  amerikanischen  Bahnen, 
bei  denen  noch  immer  das  Schwergewicht 
darauf  gelegt  wird,    daß   jeder    auch  noch  so 


niedrig  gestellte  B.  im  vollen  Vertrauen  seiner 
Vorgesetzten  die  ganze  Verantwortlichkeit 
seiner  Amtsverrichtungen  selbst  trägt,  weshalb 
die  Vorschriften  möglichst  kurz  gehalten  sind, 
um  die  selbständige  Denkungs-  und  Hand- 
lungsweise der  B.  nicht  zu  beschränken, 
sondern  ihr  vielmehr  einen  möglichst  weiten 
Spielraum  zu  lassen. 

Die  Verletzung  der  Dienstpflichten  durch 
die  B.  muß  mit  Rücksicht  auf  die  Gefahren, 
die  eine  Pflichtversäumnis  hervorrufen  kann, 
besonders  streng  geahndet  werden.  Für  die 
Behandlung  der  Verletzung  der  Dienstpflichten 
bestehen  bei  den  meistenVerwaltungen  besondere 
Disziplinarvorschriften  (s.  d.)  unter  Festsetzung 
bestimmter  Disziplinarstrafen  und  des  Ver- 
fahrens bei  ihrer  Verhängung.  Für  Staats- 
eisenbahnbeamte finden  die  für  Staatsbeamte 
allgemein  geltenden  Disziplinarvorschriften 
Anwendung.  Abgesehen  von  der  disziplinaren 
Behandlung  unterliegen  Pflichtverletzungen 
von  B.  aber  auch  der  strafgerichtlichen  Ahn- 
dung, falls  diese  Pflichtverletzungen  sich  als 
von  den  Strafgesetzen  mit  Strafe  bedrohte 
Handlungen  oder  Unterlassungen  darstellen; 
schließlich  kann  mit  Rücksicht  auf  die 
Schadensersatzpflicht  der  B.  gegebenenfalls 
auch  ihre  zivilrechtliche  Inanspruchnahme  er- 
folgen. 

Was  die  Rechte  der  B.  anlangt,  so  sind 
diese  teils  formeller,  teils  vermögensrechtlicher 
Natur.  Zu  jenen  gehören  das  Recht  auf  Rang 
und  Titel,  auf  entsprechende  Uniform  oder  ein 
sonstiges  Dienstabzeichen,  ferner  im  Rahmen 
seiner  Amtsbefugnisse  Anspruch  auf  Gehorsam 
seiner  Untergebenen  und  Befolgung  seiner 
Anordnungen  durch  das  Publikum.  Damit  der 
zur  Vollstreckung  von  Gesetzen,  Befehlen  oder 
Vorschriften  der  Verwaltungsbehörde  berufene 
B.  ungehindert  sein  Amt  ausüben  kann,  be- 
stehen" zu  seinem  Schutze  zahlreiche  gesetzliche 
Bestimmungen. 

V.  An  vermögensrechtlichen  Ansprüchen 
kommen  den  B.  insbesondere  zu: 

1.  das  ständige  Diensteinkommen  (Gehalt, 
Monatsbesoldung,  Taggeld  u.s.w.  sowie  der 
dem  Dienstorte  entsprechende  Wohnungsgeld- 
zuschuß oder  an  seiner  Stelle  Dienstwohnung); 

2.  Zulagen  und  Nebenbezüge,  teils  in  Form 
von  Funktions-,  Orts-  oder  Personalzulagen, 
teils  als  Ersatz  für  besonderen  Dienstaufwand 
(Reisekosten-,  Umzugskosten-,  Fahrgebühren 
u.  s.  w.); 

3.  nach  Maßgabe  der  bei  den  einzelnen 
Staaten  in  Geltung  stehenden  Normen,  Ge- 
haltsvorrückungen  (Dienstalterszulagen)  nach 
Ablauf  bestimmter  Fristen; 


Beamte. 


75 


4.  sonstige  Begünstigungen  vermögens- 
rechtlicher Art  (Freifahrt,  freie  ärztliche  Be- 
handlung u.  dgl.); 

5.  Ruhegenüsse  bei  Erfüllung  der  gesetz- 
lichen Vorbedingungen; 

6.  Witwen-  und  Waisengelder  für  ihre 
Hinterbliebenen. 

Die  Höhe  der  Besoldung  hängt  von 
den  verschiedensten  Umständen,  von  den  all- 
eemeinen Lebensverhältnissen  des  betreffenden 
Landes,  von  Angebot  und  Nachfrage,  von 
dem  Grade  der  erforderlichen  Vorbildung  und 
insbesondere  von  der  Dauer  und  Sicherheit  der 
Stellung  ab.  Bedienstete,  die  ohne  weiteres 
ihrer  Stellung  enthoben  werden  können, 
müssen  infolgedessen  im  Verhältnis  besser  be- 
zahlt werden  als  andere,  deren  Dienstverhältnis 
gar  nicht  oder  nur  unter  besonderen  Be- 
schränkungen und  Voraussetzungen  lösbar  ist. 
Vielfach  sind  deshalb  die  Besoldungen  bei 
Staatsbahnen,  deren  Bedienstete  sich  in  der 
Regel  einer  gesicherten  Stellung  erfreuen, 
niedriger  als  bei  Privatbahnen;  auch  bei 
Privatbahnen,  bei  denen  die  Altersversorgung 
der  Angestellten  durch  Pensionsfonds  sicher- 
gestellt ist,  sind  die  Besoldungen  niedriger 
als  bei   anderen,    wo    dies    nicht    der  Fall  ist. 

Die  Art  der  Entlohnung  ist  verschieden,  im 
allgemeinen  lassen  sich  drei  Hauptformen 
unterscheiden:  feste  Entlohnung  nach  Zeit, 
Entlohnung  nach  Größe  der  Leistung  und 
schließlich  eine  Vereinigung  dieser  beiden 
Formen,  wonach  nur  ein  Teil  der  Bezüge 
fest  zugesichert  ist,  während  der  andere  Teil 
von  dem  Umfange  und  der  Größe  der  Leistung 
sowie  von  dem  finanziellen  Erfolge  abhängig 
gemacht  wird.  Entlohnung  nach  Zeit  ist  die 
am  häufigsten  vorkommende,  die  bezüglich 
der  Beamten  des  höheren,  mittleren  und 
unteren  Dienstes  bei  Staats-  wie  auch  bei 
Privatbahnen  zumeist  zur  Anwendung  kommt. 
Die  Form  der  Bezahlung  nach  Maßgabe 
der  Leistung,  von  der  fast  durchweg  nur 
bei  dem  Arbeiterpersonal  Gebrauch  gemacht 
wird,  ist  nur  noch  bei  einzelnen  Beamten- 
klassen der  nordamerikanischen  Eisenbahnen 
üblich.  Bei  der  dritten  Art  der  Entlohnung 
beabsichtigt  die  Verwaltung,  entweder  den 
B.  an  dem  finanziellen  Ergebnis  des  Unter- 
nehmens zu  interessieren  (so  z.  B.  in  Däne- 
mark, Frankreich,  Italien),  indem  sie  ihm  eine 
Beteiligung  am  Nettogewinn  verspricht,  oder 
sie  stellt  ihm  eine  besondere  Vergütung  für 
den  Fall  in  Aussicht,  daß  seine  Leistung  den 
gewöhnlichen  Arbeitsdurchschnitt  übersteigt. 

Um  die  B.  an  der  wirtschaftlichen  Gebarung 
zu  interessieren,  haben  zahlreiche  Bahnver- 
waltungen Prämien  für  Ersparnisse  an  Material 


eingeführt.  Außerdem  bestehen  auch  Prämien  für 
Entdeckung  oder  Verhütung  von  Schäden  u.  s.w. 

Besonders  auffällig  ist  die  Verschiedenheit 
der  Besoldung  der  Angestellten,  die  eine 
leitende  Stellung  innehaben;  während  bei 
Privatbahnen  die  ständigen  Bezüge  der  General- 
direktoren nicht  selten  100.000  M  übersteigen, 
auch  Präsidenten  einzelner  großer  nord- 
amerikanischer Eisenbahnunternehmungen  Ge- 
hälter von  50.000-75.000  Dollars,  Vize- 
präsidenten bis  zu  18.000  Dollars,  Con- 
trollers zu  1  5.000  Dollars  u.  s.  w.  beziehen, 
erheben  sich  die  Gehälter  der  obersten  kon- 
tinentalen staatlichen  Eisenbahnverwaltungs- 
stellen nicht  über  20.000  M.;  so  erhalten  z.B. 
die  Präsidenten  des  preußischen  Eisenbahn- 
zentralamts und  der  Eisenbahndirektionen 
12.000  M.,  die  Präsidenten  der  bayerischen 
und  der  Generaldirektor  der  sächsischen 
Staatseisenbahnen  13.000  M.,  der  Präsident  der 
württembergischen  Staatseisenbahnen  1 1.000  M. 

Bei  den  kontinentalen  Bahnen  wird  für  die 
B.  vielfach  eine  gemeinschaftliche  Gehalts- 
oder Besoldungsordnung  aufgestellt,  in  der 
sie  nach  Maßgabe  des  Gehalts  in  Klassen 
eingeteilt  sind.  Nach  den  Dienstklassen  richten 
sich  zugleich  der  jeweilige  Wohnungsgeld- 
zuschuß, die  Tage-  und  Reisegelder,  Umzugs- 
kosten u.s.w.,  die  innerhalb  ein  und  derselben 
Dienstklasse  gleich  bewertet  sind. 

Die  Gehälter  der  B.  bilden  einen  ganz  er- 
heblichen Teil  der  Gesamtausgaben  bei  Staats- 
bahnen wie  bei  Privatbahnen.  Mit  Rücksicht 
hierauf  müssen  die  Bahnverwaltungen  auch 
entsprechend  wirtschaftlich  verfahren  und 
haben  hauptsächlich  dafür  zu  sorgen,  daß 
nicht  überflüssiges  Personal  angestellt  und 
daß  das  zu  entlohnende  Personal  genau  nach 
der  voraussichtlichen  oder  tatsächlich  vor- 
handenen Arbeitsmenge  bemessen  werde. 

Eine  erhöhte  Fürsorge  für  eine  wirtschaft- 
liche Personalgebarung  erscheint  um  so 
dringender  geboten,  als  die  meisten  Eisenbahn- 
verwaltungen (so  in  Deutschland,  Österreich, 
Ungarn,  England,  Italien,  Schweiz  u.  s.w.)  in 
den  letzten  Jahren'  sich  veranlaßt  gesehen  haben, 
die  Bezüge  der  B.  und  auch  die  Löhne  der 
Arbeiter  angemessen  zu  erhöhen,  wodurch  eine 
sprunghafte  Steigerung  der  Personalkosten 
eingetreten  ist. 

Nicht  minder  verschieden  als  die  Besoldungs- 
verhältnisse sind  die  Beförderungsverhältnisse. 
Bei  den  Staatsbahnen  bestehen  meist  bestimmte 
Grundsätze,  nach  denen  den  B.  innerhalb 
gewisser  Grenzen  Gehaltserhöhungen  nach 
einer  Anzahl  von  Jahren  (1  bis  5  Jahre)  gewährt 
werden,  so  z.  B.  in  Österreich- Ungarn,  Preußen, 
Bayern,  Württemberg,  Sachsen,  Baden  u.  s.  w. 


76 


Beamte. 


Preußen' 


Bayern 


Baden 


Sachsen 


Württemberg 


Mark 


/.  Höherer  Dienst. 

a)  Präsident  (General- 
direktor)   

b)  Oberräte,  Mitglieder 
der  Eisenbahndirektionen , 
Regierungsräte,  Direktoren  . 

c)  Amtsvorstände,  etats- 
mäßige Regierungsbaumei- 
ster,      Eisenbahnassessoren. 

//.  Mittlerer  Dienst. 

a)  Obervorsteher,  Ober- 
sekretäre, Kontrolleure,  Be- 
triebsingenieure, Oberbahn- 
meister, Werkstättenvorste- 
her, Bahnverwalter,  Revi- 
soren     

b)  Vorsteher,  Kassierer, 
Bahnmeister  I.  KL,  Werk- 
meister     

c)  Oberassistenten,  Assi- 
stenten, Bahnmeister    .    .    . 

d)  Kanzlisten,  Schreiber, 
Kopisten,  Zeichner    .... 

e)  Lokomotivführer,  Ober- 
lokomotivführer      

f)  Zugführer,  Oberschaff- 
ner, Zugmeister 

///.  Unterer  Dienst. 

a  Wagenmeister,  Rangier- 
(Schirr-)meister,  Telegraphi- 
sten,  Lademeister,  Unterassi- 
stenten, Werkführer,  Maschi- 
nisten   

b)  Maschinenwärter,  Wei- 
chensteller!. KL,  Packmeister, 
Lokomotivheizer,Eisenbahn- 
schreiber,      Magazinmeister. 

c)  Magazinaufseher,  Fahr- 
kartendrucker, Bureaudiener, 
Wagen wärter,  Rottenführer, 
Weichensteller,  Eisenbahn- 
gehilfinnen,Stellwerkswärter, 
Oberwerkmänner,  Signal- 
schlosser, Wagenaufseher    . 

d)  Brückenwärter,  Kran- 
meister,  Pförtner,  Schaffner, 
Rangierer,  Schirrmänner, 
Kondukteure,  Portiere, 
Wächterkontrolloren,  Wa- 
ge nschreiber,  Werkmänner  . 

e)  Bahnwärter,  Nachtwäch- 
ter,  Kranwärter,   Schleusen- 
wärter, Weichenwärter,  Lam- 
pisten,  Verschieber,  Wagen- 
putzer, Wächter 


12.000 


12.000 


12.000 


4200  -  8400        6000  -  84 00       4000  -  6600 


3000-7200        3000-7200        2500-5400 


13.000 
6600-9300 
3600-7200 


1 1 .000 
5200-8000 
2800-6000 


2100-4500 

2000  -  4000 
1650-3300 
1650-3000 
1400-2500 
1400-2100 


3000-4800   2400-4800   3600-5100   2800-4700 


1800-3600  2200-4100 

2100-3000  1600-3000 

2100-3000  1200-2600 

i 

1700-2850  1950-2700 

1800-2700  1300-2700 


2700  -  4200 
1800-3300 
1500-2100 
2100-3000 
1800-2400 


2600-4000 
1800-3300 
1800-2500 
1700-2600 
1500-2300 


1400-2100 


1200-  1800 


1800-2400 


1300-2700 


1800  2400 


1500-2100 


1700-2300   1200-1900   1500-2100   1300-1800 


1100-1700   1500-2100   1300-1800   1200-1800   1300-1800 


1100-1500 


1400-2000        1000-1900 


1200-1800        1100-1600 


1100-1300        1200-1700        1000-1400        1000-1500        1100     1400 


1  Für  Preußen  sind  nur  die  reinen  Gehälter  der  B.  angegeben.  Daneben  beziehen  diese  noch,  so- 
weit ihnen  nicht  freie  Dienstwohnung  gewährt  wird,  einen  Wohnungsgeldzuschuß  in  verschieden  be- 
messener Höhe.  Über  die  einzelnen  Sätze  s.  u.  Wohnungsgeldzuschuß.  Ahnlich  wie  in  Preußen  liegen  die 
Verhältnisse  in  einem  Teile  der  übrigen  oben  aufgeführten  Verwaltungen. 


Beamte. 


77 


Besoldungsvcrfwltnisse  einzelner  Bahnen. 
1.  Deutsche  Eisenbahnen. 

Die  Gehälter  der  B.  des  höheren,  mittleren  und 
unteren  Dienstes  bei  den  preußischen,  bayerischen, 
badischen,  sächsischen  und  württembergischen  Staats- 
bahnen ergeben  sich  aus  nebenstehender  Übersicht 
(Seite  76). 

Bei  den  preußischen  Staatsbahnen  bestehen  für 
die  etatmäßigen  Beamten  durchweg  3jährige  Vor- 
rückungsfristen für  die  Erreichung  höherer  Gehalts- 
stufen. Die  Vorrückung  erfolgt  in  den  oberen  Stellen 
Mitglieder  der  Direktionen,  Vorstände  der  Ämter, 
Regierungsbaumeister  und  Eisenbahnbauinspektoren, 
Rechnungsdirektoren,  Hauptkassenrendanten)  um  je 
600  M.,  in  den  mittleren  Stellen  um  je  400  M.,  bzw. 
300  M.  und  250  M.,  im  unteren  Dienst  um  200,  bzw. 
120,  100,  90,  80,  60  und  30  M. 

Auch  bei  den  übrigen  deutschen  Staatsbahnen 
bestehen  fast  durchweg  3jährige  Vorrückungsfristen 
(einzelne  2jährige  Vorrückungsfristen  finden  sich  bei 
den  sächsischen  Staatsbahnen,  insbesondere  für  das 
Lokomotivpersonal).  Bei  den  bayerischen  Staatsbahnen 
erfolgt  die  Vorrückung  im  höheren  Dienst  (Gehalts- 
klasse 6,  7,  9,  12)  um  500  M.,  im  mittleren  Dienst 
um  300  bis  400  M.,  im  unteren  Dienst  um  150  M. 
Bei  den  sächsischen  Staatsbahnen  erfolgen  die  Vor- 
rückungen im  mittleren  Dienst  um  300'  bis  450  M., 
im  unteren  Dienst  um   100-300  M. 

Das  Höchstgehalt  wird  je  nach  der  Zahl  der 
Gehaltsstufen  in  Preußen  zumeist  in  15  —  21  Jahren, 
bei  der  bayerischen  Staatsbahn  fast  durchweg  in 
21  Jahren,  bei  der  sächsischen  Staatsbahn  zumeist  in 
12- 15  Jahren  erreicht. 

Bei  den  Reichseisenbahnen  wird  derWohnungs- 
geldzuschuß  in  die  Gehälter  eingerechnet.  Daneben 
beziehen  die  B.  noch  einen  nicht  pensionsfähigen 
Zuschuß  von  verschiedener  Höhe.  Die  teilweise  etwas 
höher  als  in  Preußen  bemessenen  Besoldungen  finden 
ihre  Begründung  u.  a.  auch  in  den  politischen  Ver- 
hältnissen. 

2.  Österreichische  Eisenbahnen. 

Bei  den  österreichischen  Staatsbahnen 
werden  die  B.  in  7  Dienstklassen  (IV -X)  und  jede 
Dienstklasse  in  mehrere  Gehaltstufen  eingeteilt. 

Beamtenaspiranten  werden  unter  Voraussetzung 
der  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Dienstprüfungen 
und  mindestens  2jähriger  Praxis  zu  B.  der  X.  Dienst- 
klasse ernannt. 

Nachstehend  folgt  das  Gehaltsschema  der  öster- 
reichischen Staatsbahnbeamten : 


IV.  Dienstklasse 
Zentral- 
inspektoren 

10.000,  12.000  K 


V.  Dienstklasse 

Oberinspektoren 

6400, 7200, 8000 

K 


VI.  Dienstklasse 

Inspektoren 

4800,  5400, 6000 

K 


Abteilungsvorstände  von  Staats- 
bahndirektionen (ad  personam) 


Abteilungsvorstände  und  Ab- 
teilungsvorstandstellvertreter 
von  Staatsbahndirektionen, Vor- 
stände von  einzelnen  Stationen, 
Bahnerhaltungssektionen,  Bau- 
leitungen, Trassierungsabtei- 
lungen, Heizhäusern,  Werk- 
stätten und  Betriebsinspek- 
toraten 


Dieselben  Posten  wie  in  der 
V.  Dienstklasse,  ferner  Bureau- 
vorstände und  Gruppenleiter 
von  Staatsbahndirektionen;Vor- 
standstellvertreter    von    Bahn- 


VI.  Dienstklasse 

Inspektoren 

4800, 5400,  6000 

K 

erhaltungssektionen,  Bauleitun- 
gen, Heizhäusern,  Werkstätten, 
Betriebsinspektoraten,  Bahube- 
triebsämtern ;  Betriebsleiter  von 
Lokalbahnen;    Vorstände    von 
Materialmagazinsleitungen,  Fi- 
lialwagendirigierungen ;   Bahn- 
erhaltungs-,  Verkehrs-  u.  Trans- 
portkontrollore    und    Kassiere 
der  Staatsbahndirektionen 

VII.  Dienstklasse 
Bahnsekretäre, 
Bau-,  Maschinen- 
Oberkommissäre, 
Obergeometer, 
Oberrevidenten, 

Oberoffiziale 

3600, 4000,  4400 

K 

a)  Mit  Ausnahme  der  Abteilungs- 
vorstände dieselben  Posten  wie 
in  der  VI.  Dienstklasse;  ferner 
Vorstandstellvertreter      exeku- 
tiver Dienststellen 

b)  Tarif-  und  Kassenkontrollore, 
kommerzielleVertreter,  Stations- 
kassiere, Zolldeklaranten,  Güter- 
kassiere, Rechnungsleger,  zuge- 
teilte B.  im  Zentral-  und  exeku- 
tiven Dienste 

VIII. Dienstklasse 
Bahn-,  Bau-,  Ma- 
schinenkommis- 
säre,  Geometer 
I.  Klasse,  Revi- 
denten, Off  iziale 

Vorstände     von     Stationen, 
ferner  die  bei  der  VI  I .  Dienst- 
klasse unter  b)  angeführten 
Verwendungen 

IX.  Dienstklasse 
Bahnkonzipisten, 
Bau-,  Maschinen- 
adjunkten, Geo- 
meter II.  Klasse, 
Adjunkten 

X.  Dienstklasse 
Bahnkonzipien- 
ten,  Bau-,  Ma- 
schinenassisten- 
ten,  Geometer 
III.  Klasse,  Assi- 
stenten 

Nach  den  bestehenden  Vorschriften  für  das  Zeit- 
avancement erwirbt  jeder  B.  unter  der  Vorraus- 
setzung einer  befriedigenden  Dienstleistung  nach 
Maßgabe  der  für  den  Status,  dem  er  angehört 
(Status  I  für  Hochschüler,  Status  II  für  absolvierte 
Mittelschüler,  Status  III  für  B.  mit  geringerer  Vor- 
bildung), festgesetzten  Wartefristen  Anspruch  auf 
Beförderung  in  höhere  Dienstklassen  und  innerhalb 
dieser  auf  Vorrückung  in  höhere  Gehaltsstufen  bis 
zur  Erreichung  eines  bestimmten  Endgehaltes. 

Den  Hochschülern  ist  nach  20  Dienstjahren  die 
Beförderung  in  die  Dienstklasse  der  Inspektoren 
(Gehalt  4800-6000  K),  den  absolvierten  Mittel- 
schülern nach  19  Dienstjahren  die  Beförderung  in 
die  Dienstklasse  der  Oberrevidenten  (Gehalt  3600- 
4400  K),  allen  übrigen  B.  nach  15  Dienstjahren  die 
Beförderung  in  die  Dienstklasse  der  Offiziale  (Gehalt 
2800-3200  K)  gewährleistet.  Soweit  nicht  die  Be- 
förderung in  höhere  Dienstklassen  durch  das  Zeit- 
avancement zugesichert  ist,  erfolgt  diese  nach  Maß- 
gabe der  Würdigkeit  unter  der  Voraussetzung 
Versehung  entsprechender  Posten.  Innerhalb  der 
oberen  Dienstklassen  erfolgt  die  Vorrückung  in 
höhere  Gehaltsstufen  gleichfalls  nach  Zurücklegung 
bestimmter  Wartefristen  (4  bis  5  Jahre). 


78 


Beamte. 


Die  Unterbeamten  der  österreichischen 
Staatsbahnen  zerfallen  in  bezug  auf  das  Gehalts- 
und Vorrückungsschema  in  3  Gruppen: 


Verwendungskategorie 


Gruppe  A 

1400-3400 

aufsteigend  um 

je  200  K 

3-  und  5jährige 

Fristen 


Gruppe  B 
1200,1300,1400, 
dann  aufsteigend 
um  je  200  K  bis 

3000  K 
3-  und  5jährige 

Fristen 


Werkmeister  in  Werkstätten  und 
elektrischen  Anstalten,  Ma- 
schinenmeister 


Gruppe  C 
1200,1300,1400, 
dann  aufsteigend 
um  je  200  K  bis 

2600  K 
3jährige  Fristen 


Mit  dem  Anfangsgehalte  von 
1200  K: 
Lokomotivführer,  Maschinisten, 
Offizianten,  Skottisten,  Stations- 
meister (Stationsexpedienten), 
Wagen  meister,  Wagenrevisoren, 
Werkführer,  Zugsrevisoren 

Mit  dem  Anfangsgehalte  von 
1400  K: 
Bahn-,      Brücken-,      Gebäude-, 
Signal-  und  Werkmeister 


Beleuchtungs-,  Magazins-,  Platz- 
meister, Kanzlisten,  Ober- 
kondukteure 


Die  Diener  der  österreichischen  Staatsbahnen 
zerfallen  gleichfalls  in  3  Gruppen: 


Yerwendungskategorie 


Gruppe  A 
1000-1800 

aufsteigend  um 
je  100  K 

3jährige  Fristen 


Gruppe  B 
900-1600 

aufsteigend  um 
je  100  K 

2-  und  3jährige 
Fristen 


Gruppe  C 
900-1400 

aufsteigend  um 
je  100  K 

2-  und  3jährige 
Fristen 


Beleuchtungs-,  Magazins-,  Ma- 
schinen-, Verschub-,  Wagenauf- 
seher, Brückenschlosser,  Loko- 
motivführeranwärter, Ober- 
heizer, Oberwerkmänner,  Pum- 
penwärter, Signalschlosser 


Bahnrichter,  Blocksignaldiener, 
Kondukteure,  Lokomotivheizer, 
Oberverschieber,Portiere, Stabil- 
kesselheizer, Stationsaufseher, 
Wächterkontrollore,  Wagen- 
schreiber, Werkmänner 


Ladescheinschreiber,  Lampisten, 
Magazins-  und  Stationsdiener, 
Verschieber,  Wagenputzer, 
Werkgehilfen,  Wächter 


3.  Ungarische  Eisenbahnen. 
Für  die  B.  der   ungarischen   Staatsbahnen  be- 


steht folgendes  Gehaltsschema: 


Gehalts- 
klasse 


II 


Jahresgehalt 
K 


15.000 


12.000 


Diensteigenschaft 
(Tftel) 


Präsident 


Direktor 


üehalts- 
klasse 

Jahresgehalt 
K 

Diensteigenschaft 
(Tue)) 

III 

10.000 
9000 

i          Direktorstellvertreter 
/                Betriebsleiter 

IV 

8400 
7800 
7200 

Oberinspektor 

V 

6600 
6000 
5400 

Inspektor 

VI 

5000 
4600 
4200 

i               Oberingenieur 

Sekretär 
1              Oberkontrollor 

VII 

3800 ' 

3500 

3200 

|                   Ingenieur 
Hilfssekretär 
Kontrollor 
'        technischer  Kontrollor 

VIII 

2900 
2600 

2300 

Ingenieur 
Konzipist 
Beamter 
technischer  Beamter  (Absol- 
venten höherer  Staatsgewerbe- 
schulen) 

IX 

2000 
1800 
1600 

Beamter 
technischer  Beamter  (Absol- 
venten höherer  Staatsgewerbe- 
schulen) 

Für  Unterbeamte  und  Diener  sind  bei  den  unga- 
rischen Staatsbahnen  folgende  Mindest-  und 
Höchstgehalte  festgesetzt: 


K 
2500-3600 


2400-3200 


1800-3200 


Oberwerkführer     und     Lokomotiv- 
aufseher I.  Klasse 


Revisionsoberkondukteure 


Stationsleiter,  Stations-,  Maschinen-,' 
Wagen-,  Bahn-,  Telegraphenauf- \ 
seher,  Obertelegraphisten,  Ober-* 
magazineure  u.  s.  w. 


1S00-2800 


1800-2600 


1400-2800 


1300-1700 


Obermotorführer,     Oberlokomotiv- 
führer,   Lokomotivaufseher    II.  Kl. 


Oberkondukteure,  Revisionskonduk- 
teure, Brücken-  u.  Lampenmeister. 
Oberportiere 


Werkführer 


Oberlokomotivputzer,  Lokomotiv- 
vorheizer,  Revisionsschlosser,  Ma- 
schinen-, Kesselreiniger 


1300-1600 


Manipulantinnen  I.  Kl.,  Bahnwächter 
in  Haltestellen 


1200-2400     Manipulanten,  Feuervcehraufseher 


1  Jene  B.,  denen  ein  Aufsteigen  in  die  höhere 
Gehaltsklasse  nicht  zugesichert  ist,  erhalten  nach  1 1 
in  der  VII.  Gehaltsklasse  vollstreckten  Dienstjahren 
eine  Alterszulage  von  300  K  und  nach  5  folgenden 
Dienstjahren  eine  weitere  von  300  K. 


Beamte. 


79 


K 

1200-2000 


1200-1600 


1100-1400 


1000-2000 


1000-1400 


Lokomotiv-  u.  Motorf  ührer.Brücken- 
meister,  Kondukteure,  Bahnauf- 
seher,  Magazineure,Telegraphisten, 
Telegraphenaufseher 


Heizer,  Aviseure,  Lampenputzer, 
Feuerwächter,  Weiehenwächter, 
Schlosser,  Zugbegleiter,  Rangier- 
meister 


Lokomotivvorheizer 


Portiere 


Manipulantinnen  II.  Kl.,  Revisions- 
schlosser, Lokomotivputzer,  Ma- 
schinen-, Kessel-,  Pumpenmani- 
pulanten 


1000-1300     Schlosser,  Zugbegleiter 


800-1400 


800-1300 


800 
600 


11001 
900 1 


Die  Vorrüc 


Bahnwächter  in  Haltestellen,Wagen- 
bremser 


Aviseure,    Lampenputzer,      Feuer- 
wächter, Wächtermanipulanten 


Heizer,  Verschieber,Zugmanipulant, 
Brücken-,  Tor-,  Lehnen-,  Bahn-, 
Rampen-,  Nachtwächter 


<ungen  finden  in  den  oberen  Klassen 
zumeist  um  200  K,  im  übrigen  um  100  K  statt.  Die 
Vorrückungsfristen  bewegen  sich  zwischen  2  und 
5  Jahren. 

4.  Belgische  Eisenbahnen. 

Bei  den  belgischen  Staatsbahnen  bestehen 
zufolge  kgl.  Erlasses  vom  5.  März  1900  und  späterer 
Verfügungen  für  B.  mit  Jahresgehalt  12  Rangklassen 
und  innerhalb  dieser  nach  Maßgabe  der  in  Betracht 
kommenden  Verwendung  verschiedene  Anfangs- 
und Höchstgehalte. 

Das  untere  Personal  (z.  B.  Bahnmeister,  Werk- 
führer und  Werkmeister,  Oberbremser,  Lokomotiv- 
führer, Heizer,  Bremser,  Wächter  u.  s.  w.)  steht 
zumeist  im  Monatslohn,  der  sich  zwischen  60  und 
280  Fr.  bewegt. 

Nachstehend  folgt  das  Schema  der  Rangklassen 
der  B: 


Rang- 
klasse 

'  Jahresgehalt 
Fr.  i 

Rang- 
klasse 

Jahresgehali 
Fr  i 

1 

13.200-15.000 
12.000-13.200 

6 

7000-9000 
5000-5500 
4500  -  5500 
4500-5000 

2 

9000-10.000 

3 

6000-9000 

7 

4000-4500 

4000 
3500-4500 
3500-4000 
3100-4500 
3100-4000 

4 

6500-7000 
6500     8000 

5 

6000 
5500  -  6000 

Rang- 
klasse 


Jahresgehalt 
Fr.» 


3500-4000 

3500 
3100-3500 
2700-4000 
2700  -  3500 
2700-3100 
2000  -  2700 
2000-2300 


2500-3100 
2300-3100 
1700-2700 


Rang- 
klasse 


10 


11 


12 


Jahiesgehalt 
Fr.i 


3000-3900 
2500-3000 

2000 
1800-2300 
1700-2000 


2650-3000 
2300-2500 
2100-2650 
1600-2400 

1400 
1300-2500 


2300-2500 
1300-2100 
1200-2000 
1300-1500 
1150-2400 


1  Franc  =  081  Mark  =  095  Kronen. 


B.  der  1.  Rangklasse  sind  der  Administrations- 
präsident (13.200-15.000),  die  Räte  der  Staatseisen- 
bahnverwaltung, die  Administratoren  und  General- 
inspektoren (12.000  - 13.200). 

In  die  2.  Rangklasse  fallen  die  Generalinspektoren 
und  der  Direktor  der  Administration  ;  in  die  3.  Rang- 
klasse die  Inspektoren  der  Direktionen,  Betriebs- 
direktoren, ferner  die  Chefingenieure  der  Direktionen 
und  des  Betriebsdienstes;  in  die  4.  Rangklasse  gehören 
die  Inspektoren  1 .  Klasse,  die  Divisionschefs,  juridischen 
Räte  (6500 -  7000  Fr.),  die  Oberingenieure  1.  Klasse; 
die  5.  Rangklasse  umfaßt  die  Hauptbureauchefs,  Ober- 
kontrollore,  Chefs  der  Hauptsektionen  1.  Klasse,  In- 
spektoren 2.  Klasse,  Divisionschefs  2.  Klasse,  Ober- 
ingenieure 2.  Klasse,  Vorstände  der  Hauptbahnhöfe 
u.  s.  w.;  zur  6.  Klasse  gehören  der  Chef  des  Hoch- 
baues, Chefs  der  Hauptsektionen  1.  Klasse,  Bureau- 
chefs, juridische  Räte,  Kontrollore  1.  Klasse,  Stations- 
chefs 1.  Klasse,  Unterrechnungskommissäre,  Haupt- 
depotchefs, Hauptwerkstättenchefs;  in  die  7.  und 
8.  Klasse  gehören,  von  den  juridischen  Räten  abge- 
sehen, im  allgemeinen  dieselben  Posten,  jedoch 
minderen  Grades  als  zur  6.  Klasse,  so  z.  B.  Kon- 
trollore, Stationschefs,  Depotchefs,  Werkstättenchefs 
2.  und  3.  Klasse  u.  s.  w.,  außerdem  fallen  in  die 
7.  Klasse  Bureausouschefs,  in  die  8.  Klasse  Koinmis- 
chefs  u.  dgl.;  zur  9.  Klasse  gehören  Aufseher  1.  Klasse, 
Souskommissäre  der  Aufsicht,  Kommis  1.  Klasse  und 
Stationschefs  4.  Klasse;  zur  Klasse  10  u.a.  Kommis 
1.  und  2.  Klasse,  Expeditionsbeamte  in  den  Stationen, 
Zugsrevisoren  ;  zur  Klasse  1 1  Kommis  2.  und  3.  Klasse, 
Expeditionsbeamte,  Oberschaffner  u.dgl.;  zur  Klasse 
12  Expeditionsgehilfen,  Polizeibeamte,  Dolmetsche, 
Wächter  u.  s.w. 

Die  normale  Beförderung  erfolgt  im  allgemeinen 
in  den  Grenzen  der  für  jeden  Grad  und  jede  Klasse 
festgesetzten  Gehaltsstufen  nach  Maßgabe  des  Dienst- 
alters und  der  Verwendbarkeit.  Jedoch  erhält  kein 
B.  eine  Gehaltsvorrückung  in  eine  höhere  Stufe, 
der  nicht  in  der  bisherigen  Gehaltsstufe  mindestens 
2  Jahre  zugebracht  hat,  falls  der  Gehalt  2000  Fr. 
übersteigt. 

Eine^Dienstaltersfrist  kommt  nicht  in  Betracht, 
wenn  B.  nach  Maßgabe  offener  Stellen  auf  höhere 
Dienstposten  gestellt  werden. 

Jeder  B.,  der  zu  höheren  Funktionen  qualifiziert 
ist,  kann,  wenn  er  6  Jahre  in  demselben  Gehalte 
steht,  innerhalb  der  Dienstklasse  und  der  budgetären 


1   Franc  =  081  Mark  =  095  Kronen. 


80 


Beamte. 


Grenzen    den    höheren   Gehalt   oder   eine  Gehalts- 
zulage von   '/,<,  erhalten. 

Für  eine  Anzahl  von  Klassen  ist  die  Zeitbeför- 
derung besonders  geregelt.  Beispielsweise  erreichen 
Kommischefs  und  Kommis  sowie  Dessinateurs  höhere 
Gehaltsstufen  nach  spätestens  2  Jahren,  wenn  sie 
„au  grand  choix"  qualifiziert  sind,  nach  4  oder 
41 (2  Jahren,  wenn  sie  „au  choix"  qualifiziert  und 
für  höhere  Funktionen  verwendbar  sind,  endlich 
nach  6  Jahren,  wenn  sie  „ä  l'anciennete"  qualifiziert, 
50  Jahre  alt  und  30  Jahre  im  Dienst  sind. 

Bei  anderen  Klassen  rücken  die  B.  „ä  titre  de 
fin  de  carriere"  nach  dem  50.  Lebensjahre  und 
30  Dienstjahren  sowie  nach  6  in  derselben  Gehalts- 
stufe zugebrachten  Jahren  in  gewisse  höhere  Gehalts- 
stufen vor. 

Einzelnen  B.  auf  bestimmten  Posten  kann  vom 
Minister  eine  Zulage  von  500-1000  Fr.,  technischen 
Bureauchefs  eine  solche  von  500  Fr.  zuerkannt 
werden. 

Stationschefs  1.  und  2.  Klasse  erhalten  eine  Zulage 
von  1000  Fr.,  die  der  3.  und  4.  Klasse  eine  solche  von 
700  Fr.  Souschefs  der  Stationsvorstände  eine  Zulage 
von  500  Fr. 

5.  Dänische  Staatsbahnen. 

Bei  den  dänischen  Staatsbahnen  beträgt  das 
Gehalt  des  Generaldirektors  10.000-13.000  dän.  K., 
die  Direktoren  beziehen  8000-9800  K,  die  übrigen 
B.  und  sonstigen  Bediensteten  sind  in  23  Gehalts- 
klassen eingeteilt.  Das  Anfangsgehalt  in  der  23.  Klasse 
beträgt  480  K-,  das  Höchstgehalt  640  K. 

Der  Generaldirektor,  die  Direktoren  und  die  B. 
der  21.-23.  Gehaltsklasse  sowie  einzelne  andere  B. 
erhalten  außer  ihrem  Gehalt  unter  gewissen  Voraus- 
setzungen Tantiemen.  Das  Höchstgehalt  wird  in  der 
Regel  in  16  Jahren  erreicht,  nur  die  B.  der  22.  und 
23.  Klasse  erreichen  das  Höchstgehalt  nach  12  Jahren. 
6.  Französische  Eisenbahnen. 

Bei  den  französischen  Staatsbahnen  zer- 
fallen die  B.,  zu  denen  auch  die  unteren  Bediensteten 
zählen,  in  14  Gruppen,  u.zw.: 


Gruppe       Klassen 


Gehaltsunterschied 
der  einzelnen 
Klassen    Fr.  i 


Jahresgehalt  in  Fr.i 


II 


III 


IV 


V 


VI 


2000 


2000 


1000 


1000 


1000 


1000 


VII 


VIII 


IX 


500 


Kl.  1-3,  500 
„  3  u.  4,  400 
„    4-6,300 


16.000-24.000 


12.000-20.000 


11.000-15.000 


8000-12.000 


6000-10.000 


5000-9000 


4000  -  6500 


Kl.  lu. 2,  500 
„    3-7,300 


300 


4000-5000 
3600  -  4000 
3000  -  3600 


4000-4500 
2400-3600 


1800-3600 


Gruppe 


XI 


XII 


XIII 


XIV 


Klassen 


Gehaltsunterschkd 
der  einzeln,  n 
Klassen  Fr.1 


Jahresgehalt  in  Fr.  t 


Kl.  1  -  5,  300 
„  5-7,150 


1800-3000 
1500-1800 


Kl.  1-4,  200 
.    4-7,150 


1S00-2400 
1350-1800 


150 


Höhere 


Niedere 


Kl.  1-2,  80 
„  2-4,  60 
„     4-7,  50 


Beamtinnen 
300 


1200-2100 


Kl.  1-3,  200 
„    3-7,150 


1320-1400 
1200-1320 
1050-1200 


1800-3600 


1800-2200 
1200-1800 


1  1  Franc  =  081  Mark  =  095  Kronen. 


Außerhalb  der  Gruppeneinteilung  bleiben  der 
Direktor  (30.000-35.000  Fr.)  und  die  Subdirektoren 
(25.000—28.000  Fr.). 

In  die  Gruppe  I  gehören  die  Dienstchefs  der 
Direktion;  in  die  Gruppe  II  die  Dienstsouschefs 
der  Direktion  und  die  Betriebschefs  der  Arrondisse- 
ments;  in  die  Gruppe  III  die  Dienstchefs  der  Arron- 
dissements,  die  Oberingenieure  und  die  Dienstsous- 
chefs der  Direktion;  in  die  Gruppe  IV  die  Divisions- 
chefs der  Direktion,  die  Ingenieure  und  die  Souschefs 
des  Dienstes  der  Arrondissements;  in  die  Gruppe  V 
die  Oberinspektoren  und  die  Sousingenieure;  in  die 
Gruppe  VI  Werkstättenchefs,  Bureauchefs,  Magazins- 
vorstände, Sektionsvorstände;  in  die  Gruppe  VII 
Bahnhofvorstände  I.  Klasse,  Stellvertreter  der  Werk- 
stätten-, Bureau-,  Magazins-  und  Sektionsvorstände; 
in  die  Gruppe  VIII  Bahnhofvorstände  II.  Klasse, 
Werkmeister,  Stellvertreter  der  Bahnhofvorstände 
I.Klasse;  in  die  Gruppe  IX  Distriktchefs,  Bahnhof- 
vorstände III.  Klasse,  Unterwerkmeister,  Bahnhof- 
vorstandstellvertreter II.  Klasse;  in  die  Gruppe  X 
Bahnhofvorstände  IV.  Klasse,  Verkehrkontrollore, 
Mechaniker,  Bahnmeister,  Bahnhofvorstandstellver- 
treter III.  Klasse;  in  die  Gruppe  XI  Stationsvorstände, 
Elektriker,  Expedienten  I.  und  II.  Klasse,  Bahnhof- 
vorstandstellvertreter IV.  Klasse,  Technische  Aufseher; 
in  die  Gruppe  XII  Heizer,  Rottenführer,  Haltestellen- 
vorstände, Zugführer;  in  die  Gruppe  XIII  Weichen- 
steller, Vorarbeiter,  Gepäckträger,  Bremser;  in  die 
Gruppe  XIV  Magazinsarbeiter,  Bahnwärter,  Ober- 
bauarbeiter. 

Bei  den  französischen  Staatsbahnen  besteht  eine 
Gewinnbeteiligung  der  auf  die  Ökonomie  des 
Betriebes  gemäß  ihrer  Dienststellung  Einfluß 
habenden  B.  Der  für  diese  Zwecke  zur  Auszahlung 
kommende  Betrag  ist  seitens  der  Verwaltung  mit 
höchstens  2°0  der  gesamten  Roheinnahmen  fest- 
gesetzt. Die  Vorschriften  hierüber  wurden  mit 
Erlaß  des  Ministeriums  vom  16.  Dezember  1899 
erlassen.  Die  Zahl  der  B.  und  Arbeiter,  die  aus 
diesem  Titel  beteilt  wurden,  betrug  Ende  1910 
59.356;  der  für  diesen  Zweck  verwendete  Gesamt- 
betrag belief  sich   im  selben  Jahre  auf  5,624.720  Fr. 

1  1  Franc  =  0-81  Mark  =  0'95  Kronen. 


Beamte 


81 


Die  Beförderungen  erfolgen  auf  Grund  der  Begut- 
achtung der  Leistungen  des  einzelnen,  einschließlich 
des  unteren  Dienstes,  durch  besondere  Kommissionen, 
die  „Commissions  regionales"  genannt  werden.  Diese 
Kommissionen  werden  durch  Wahl  gebildet,  u.  zw. 
für  jeden  Bezirk  3  (eigentlicher  Betriebsdienst,  Zug- 
förderungs-  und  Materialdienst,  Bau-  und  Bahnunter- 
haltungsdienst). Eine  ähnliche  Kommission  besteht 
für  das  Personal  des  Zentraldienstes.  Die  Vorschläge 
der  Commissions  regionales  werden  durch  eine 
„Commission  de  classement",  der  die  Vorstände 
sämtlicher  Dienstzweige  und  vom  Personale  gewählte 
Mitglieder  angehören,  überprüft.  Den  Vorsitz  bei 
dieser  Kommission  führt  ein  Sous-directeur. 

Bei  den  französischen  Privatbahnen  bestehen 
keine  veröffentlichten  Normen  über  die  Anstellungs- 
und Beförderungsbedingungen. 

Bei  der  französischen  Ostbahn  sind  die  An- 
stellungsbedingungen  für  jeden  Dienstzweig  und 
Posten  verschieden.  Die  Beförderungen  erfolgen 
über  Vorschlag  der  Dienstvorstände  nach  einge- 
bürgerten Regeln,  die  aber  nicht  veröffentlicht  worden 
sind.  Die  Gehälter  hängen  nicht  allein  von  der 
Dienstzeit  und  Dienstesverwendung,  sondern  auch 
vom  Stationsorte  ab. 

Bei  der  französischen  Nordbahn  werden 
Söhne  von  B.  bei  Besetzung  von  Beamtenstellen 
vorzugsweise  berücksichtigt;  diese  können  auch 
vor  ihrer  Militärdienstzeit  angestellt  werden.  Die 
Beamtinnenposten  sind  den  Witwen,  Frauen 
und  Töchtern  von  B.  vorbehalten.  Das  Personal 
der  Nordbahn  teilt  sich  in  Teilnehmer  an  Pensions- 
kassen und  solche,  die  es  nicht  sind.  Seit  1.  Januar 
1911  tritt  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Pensionskasse 
mit  Zurücklegung  einer  ununterbrochenen  einjährigen 
Dienstzeit  ein.  Die  Pensionsberechtigten  stehen  teils 
im  Jahresgehalt,  teils  im  Taglohn.  Von  den  Nicht- 
pensionsberechtigten  bezieht  ein  Teil  Monatslohn, 
der  Rest  steht  im  Taglohn  und  kann  täglich  ent- 
lassen werden.  Die  Bezahlung  wechselt  mit  dem 
Stationsorte.  Neben  der  Bezahlung  beziehen  gewisse 
Bedienstete,  namentlich  die  des  Fahrdienstes,  noch 
besondere  Prämien.  Bestimmte  Vorrückungsfristen 
bestehen  nicht.  Die  Beförderung  erfolgt  auf  Grund 
der  Dienstzeit  oder  auf  Grund  der  Eignung  für 
bestimmte  Posten.  Wo  die  gleiche  Dienststellung 
mehrere  Gehaltsstufen  umfaßt,  erfolgt  die  Be- 
förderung hauptsächlich  nach  der  Dienstzeit  oder 
auch  mit  Berücksichtigung  der  Befähigung. 

Allen  großen  französischen  Eisenbahngesellschaften 
gemeinsam  ist  die  Einrichtung,  daß  Bedienstete,  die 
3  Kinder  oder  mehr  haben,  eine  sog.  Familien- 
unterstützung erhalten. 

7.  Italienische  Staatsbahnen. 

Die  italienischen  Staatsbahnen  unterscheiden 
17  Klassen,  in  die  die  verschiedenen  Dienstposten, 
getrennt  nach  den  4  Hauptgruppen  (Zentraldienst 
und  Magazinsdienst,  Bau-  und  Bahnunterhaltung, 
Zugförderungs-  und  Werkstättendienst,  Stations-  und 
Zugdienst)  mit  bestimmtem  Anfangs-  und  Höchst- 
gehalt, eingeteilt  sind.  Von  der  X.  Klasse  angefangen 
sind  auch  Taglohnbedienstete  in  die  Klasseneinteilung 
einbezogen.  Die  Vorrückung  in  höhere  Gehalts- 
stufen derselben  Dienstklasse  erfolgt  in  der  Klasse 
III  um  600  und  800  £,  in  der  Klasse  IV-VII  um 
600,  bzw.  400  und  300  £,  in  den  unteren  Klassen 
um  150,  120,  60,  30  u.  s.w. 

Nachstehend  folgt  das  Gehaltsschema  rücksichtlich 
der  im  Jahresgehalt  stehenden  Angestellten.  (In  der 
Klasse  XIV- XVII  sind  ausschließlich,  in  den  Klassen 
XII -XIII  vielfach  im  Taglohn  stehende  Bedienstete 
eingereiht.) 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl. 


Gehaltsschema   der  B.   der   italienischen    Staats- 
bahnen : 


Rang- 
klasse 


Gehaltsstufen 
£1 


II 


III 


IV 


V 


VI 


VII 


VIII 


10.000-15.000 


9000-12.000 


7200-11.000 


5400-8800 


4500-7200 


3000-6000 


3600 

3000- 

2700 

2700- 

1800- 


5400 
5400 
5100 
4500 
3000 


3300- 

3000 

3000- 

3000- 

2700- 

2400- 


■  180(1 
5100 
4800 
4200 
4500 
4500 


Rang- 
klasse 


Gehaltsstufen 
£1 


IX 


X 


XI 


XII 


XIII 


XIV 


2400-3900 
2400-3600 
2100-3600 


2250-3300 
2100-3300 
1800-3300 
1650-2700 


1500-2700 
1350-2700 
1200-3000 


1650- 
1500- 
1500- 
1500 
1080- 
1020 
960- 


3000 
3000 
2700 
2100 
2100 
1800 
-1800 


1080 
960 
900 


1800 
1500 
1650 


900-  1200 


Nach  dem  Gehaltsregulativ  der  italienischen 
Staatsbahnen  enthalten  die  Rangklassen  I-VI  nur 
1  Gehaltsstufe  mit  bestimmtem  Anfangs-  und  Höchst- 
gehalt. Von  der  VII.  Klasse  ab  bestehen  in  jeder 
Klasse  mehrere  Gehaltsstufen  mit  verschiedenen 
Anfangs-  und  Höchstgehalten.  Zur  Rangklasse  I  ge- 
hören die  Vorstände  der  Hauptdienstzweige  bei 
der  Generaldirektion;  zur  Rangklasse  II  die  Vor- 
standstellvertreter; zur  Klasse  III  die  Abteilungs- 
vorstände; zur  Klasse  IV  die  Oberinspektoren  auf 
Vorstandsposten ;  zur  Klasse  V  sonstige  Oberinspek- 
toren und  Hauptkassiere;  zur  Klasse  VI  Inspektoren 
und  Kassiere  2.  Klasse. 

In  die VII.  Klasse  fallen  u.  a.  die  Vorstände  von 
Hauptbahnhöfen,  Magazinsvorstände  1.  Klasse  und 
Inspektoren-Stellvertreter;  in  die VIII.  und  IX.  Klasse 
gehören  zugeteilte  Oberbeamte  im  Verwaltungsdienst 
und  zugeteilte  technische  Oberbeamte,  Stationsvor- 
stände, Magazinsvorstände,  Kontrollore  im  Betriebs- 
dienst u.  s.  w. ;  zur  Klasse  X  gehören  u.  a.  Dienst- 
vorstände unteren  Grades  (Stations-  und  Depot- 
vorstände 3.  Klasse),  Obertelegraphisten,  Oberzug- 
führer  u.  s.  w. ;  zur  Klasse  XI  Stationsvorstände 
4.  Klasse,  Haltestellenvorstände  1.  Grads,  Zugs- 
revisoren, zugeteilte  B.;  in  der  XII. -XIV.  Klasse 
stehen  vielfach,  in  der  Klasse  XV- XVII  ausschließ- 
lich definitive  Bedienstete  im  Taglohn. 

Im  Jahresgehalt  stehen  in  der  Klasse  XII  Halte- 
stellenvorstände 2.  Grads,  Wagenrevisoren,  Magazins- 
aufseher, Lokomitivführer,  Verschubmeister  u.  s.  w. 
In  der  Klasse  XIII  stehen  im  Jahresgehalte  Schaffner 
und  Heizer,  in  der  Klasse  XIV  Bremser. 

Durch  Gesetz  vom  13.  April  1911  wurde  mit 
Wirksamkeit  vom  1.  Februar  1911  eine  Besoldungs- 
zulage gewährt ; 

a)  den  Schrankenwärterinnen  eine  tägliche  Zu- 
lage von  0-45  £; 


1  1  Lire  =  081  Mark  =  0'95  Kronen. 


82 


Beamte. 


b)  den  Angestellten  mit  einem  Gehalt  oder  Tag- 
lohn von  1650  £,  bzw.  4-50  £  oder  weniger  eine 
Zulage  von  165  £  jährlich,  bzw.  045  £  täglich. 
Ferner  wird  ihnen  ein  bei  den  späteren  Gehaltsauf- 
besserungen zu  ermäßigender  Zuschlag  ausbezahlt, 
damit  zusammen  mit  dem  Lohn,  der  Besoldungs- 
zulage und  dem  Wohnungsgeldzuschuß  ein  Mindest- 
lohn von  2-50  l   täglich  erreicht  wird  ; 

c)  den  Angestellten  mit  einem  Gehalt  von  über 
1650  £  oder  über  4'50  £  Taglohn,  bis  einschließ- 
lich zum  Rang  von  Abteilungschefs  (capo  divisione) 
eine  Zulage  von  10"«  ihres  Gehalts  oder  Taglohns 
im  Höchstbetrage  von  400  £.  Für  die  Inspektorats- 
eleven  tritt  ein  bei  den  späteren  Gehaltsaufbesserungen 
zu  ermäßigender  Zuschlag  hinzu,  damit  zusammen 
mit  dem  Gehalt  und  der  Besoldungszulage  ein 
Mindestgehalt  von  3000  £  erreicht  wird. 

Das  erwähnte  Gesetz  sichert  ferner  den  An- 
gestellten Gratifikationen  für  erzielte  Ersparnisse  an 
den  Personalkosten  zu.  Es  werden  10%  des  Unter- 
schieds zwischen  den  ordentlichen  Betriebs-Rein- 
einnahmen und  den  ordentlichen  Betriebs-Reinaus- 
gaben  zur  Belohnung  von  Angestellten  für  be- 
sondere Leistungen  oder  Verdienste  verwendet.  5% 
des  gleichen  Unterschiedes  werden  zur  Belohnung 
der  leitenden  Beamten  für  erzielte  sparsame  und 
regelmäßige  Betriebsführung  bestimmt.  '/,„  dieser 
Summe  fällt  den  Betriebschefs  und  ihnen  gleich- 
gestellten B.  zu. 

8.  Niederländische  Eisenbahnen. 

In  den  Niederlanden  hat  jede  der  den  Betrieb 
führenden  4  Gesellschaften  (Holländischen  Eisen- 
bahngesellschaft, Gesellschaft  für  den  Betrieb  der 
Staatseisenbahnen,  Niederländische  Zentraleisenbahn- 
gesellschaft, Nord-Brabant-Deutsche  Eisenbahnge- 
sellschaft) besondere  Bestimmungen  für  ihr  Personal; 
es  schließen  sich  aber  die  Bestimmungen  der  beiden 
letzteren  Gesellschaften,  die  nur  ein  sehr  kleines 
Eisenbahngebiet  verwalten,  hauptsächlich  jenen  der 
Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  Staatseisen- 
bahnen  an. 

Bei  der  holländischen  Eisenbahngesell- 
schaft sind  die  B.  (einschließlich  der  zur  Diener- 
kategorie gehörigen)  in  23  Klassen  eingeteilt.  Die 
Klassen  1  -  16  umfassen  die  eigentlichen  B.  im  Jahres- 
gehalt, die  Klassen  17  —  23  außer  den  Aspiranten  auf 
Beamtenstellen  (Klerks  im  Stationsdienst)  das  gesamte, 
durchweg  im  Taglohn  stehende  Dienerpersonal 
(Lokomotivführer,  Heizer,  Schaffner,  Wagenmeister, 
Bahnmeister,  Wächter  u.  s.  w.) 

Nachstehend  folgt  das  Schema  der  Klassen  1-16 
der  holländischen  Eisenbahngesellschaft. 


Rang- 
nummer 

der 
Dienst- 
klasse 


Gehaltsstufen 
Gulden  i 


5000  und  mehr 


4000-5000 
3300-5000 
3000  -5000 


Rang- 
nummer 

der 
Dienst- 
klasse 


Gehaltsstufen 
Gulden  i 


3000- 

2700 

2700- 

2400- 

2100- 

2100- 

2000- 


-  4000 
4000 

-  3600 
-4000 
-4000 
-3600 
-4000 


1  1  holländ.  Gulden  =  L69  Mark  =  L98  Kronen. 


Rang- 
nummer 

der 
Dienst- 
klasse 


Gehaltsstufen 
Gulden ' 


2500- 

2400 

2100 

2000 

1600 

1560 

1500 

1380 

1200 


3000 
-2700 
3000 
3000 
25C0 
3000 
2790 
3000 
2700 


Rang- 
nunimer 

der 
Dienst- 

klas^e 


Gehaltsstufen 
Gulden  1 


1400 
1000 


2200 
1200 


2100 
1900 


2400 
2400 


2160 

2100- 

2000- 

1980- 

1920- 

1800 

1740 

1560 

1540- 

1500 


-2340 

-2220 

■2400 

2160 

-2040 

2100 

2040 

2100 

2380 

2400 


1800 

1800 

1800- 

1620 

1560 

1500- 

1440- 

1260 

1260- 

1200- 


2160 
2100 
■1920 
1980 
1860 
1900 
1680 
1860 
1740 
1500 


1560-1740 
1500-1680 
1380-1560 
1320-1500 
1260-1500 
1200-1380 


10 


11 


12 


13 


14 


15 


16 


1440-1680 
1440-1560 
1380-1500 
1320-1440 
1260-1500 
1140-1260 
960-1380 


1320-1380 


1020-1260 
660-1200 


1  OSO -1200 


1080-1260 
1020-1200 
840-1380 
720-  960 
660-1200 
660-1140 


1140-1380 
1020-1260 
960-1200 
840-1020 
780-1020 
660-  960 


1080-1260 
960-1260 
780-1080 
780-1020 
660-1080 
660-1020 
660-  840 


In  die  1.  Dienstklasse  gehören  die  obersten  Dienst- 
chefs der  Direktion  und  die  Vorstände  der  Haupt- 
werkstätten; in  die  2.  Dienstklasse  die  Abteilungsvor- 
stände 1.  Klasse,  die  Vorstände  der  Wagenwerkstätten 
sowie  die  Inspektoren  für  den  allgemeinen  Dienst;  in 
die  3.  Dienstklasse  die  Abteilungsvorstände  2.  Klasse, 
die  Betriebsinspektoren  für  die  verschiedenen  Dienst- 
zweige sowie  die  Ingenieure;  in  die  4.  Dienstklasse 
die  kommerziellen  Agenten  1.  Klasse,  Unterabteilungs- 
vorstände 1.  Klasse,  Kassiere,  Vorstände  der  Material- 
depots, Inspektor-  und  Ingenieuradjunkten,  ferner 
zugeteilte  Oberbeamte  des  allgemeinen  Dienstes.  In 
die  5.  Dienstklasse  Ingenieuradjunkten  für  Zugförde- 
rung, Material-  und  Bahnerhaltung;  in  die  6.  Dienst- 
klasse Unterabteilungsvorstände  2.  Klasse,  Stationsvor- 
stände 1.  Klasse,  kommerzielle  Agenten  2.  Klasse, 
technische  B.;  in  die  7.  Dienstklasse  Stationsvorstände 
2.  Klasse,  Hauptkassiere,  Bureauvorstände,  Tarifrefe- 
renten, ferner  Bahn-,  Magazins-,  Signal,  Telegraphen- 
aufseher u.  s.w. ;  in  die  8.  Dienstklasse  Agenten  1 .  Klasse, 
Stationsvorstände  und  -Stellvertreter,  Bureauvorstände, 

'  1  holländ.  Gulden  =  L69  Mark  =  L98  Kronen. 


Beamte. 


83 


Tarifreferenten  2. Klasse, kommerzielleAgenten  S.Klasse, 
Bahn-,  Maschinen-,  Signalaufseher;  in  die  9.  Dienst- 
klasse Agenten  2.  Klasse,  Stationsvorstände  und  -Stell- 
vertreter; in  die  10.  Dienstklasse  Stationsvorstände 
4.  Klasse,  Stationsbeamte  und  B.  1.  Klasse,  Maschinen- 
und  Materialdepotaufseher;  in  die  11.  und  12.  Dienst- 
klasse Aufseher  3.  Klasse  und  Aufseheraspiranten; 
in  die  13.  Dienstklasse  Stationsvorstände  3.  Klasse  für 
Lokalbahnen ;  in  die  1 4.  Dienstklasse  Stations-  und  son- 
stige B.  2.  Klasse,  Zollagenten;  in  die  15.  Dienstklasse 
Stationsvorstände  4.  Klasse  für  Lokalbahnen,  Halte- 
stellenvorstände, Stationsaufseher;  in  die  16.  Dienst- 
klasse Zugskontrollore,  Haltestellenvorstände,  Stations- 
assistenten, Titularbeamte. 

Die  Beförderung  der  B.  der  Dienstklassen  1-8 
erfolgt  nach  freiem  Ermessen  der  Direktion,  die  der 
übrigen  in  der  Regel  nach  dem  Dienstalter.  Die  Höhe 
der  jährlichen  Gehaltsvorrückungen  beträgt  100  bis 
180  fl.,  in  den  unteren  Dienstklassen  60  fl. 

Bei  der  Betriebsgesellschaft  der  niederländi- 
schen Staatsbahnen  besteht  keine  eigentliche  Ein- 
teilung in  Rangklassen;  für  einzelne  Beamtenposten 
oder  eine  Gruppe  von  solchen  sind  bestimmte 
Mindest-  und  Höchstgehalte  festgesetzt,  so  z.  B. 


Gulden  i 

5000-10.000 


4000- 

-8000 

4000- 

-6000 

4000- 

5000 

3000- 

-5000 

3000-4000 


für  den  StellvertreterdesGeneral- 
direktors,  die  Dienstchefs  der 
Hauptdienstzweige  und  der 
Sekretäre 


für    den   Chef    des   Rechnungs- 
wesens 


für  den  Chef  der  Kontrolle 


für  den  Chef  der  Gütertarife  und 
den  Chefinspektor 


für  den  Chef  der  Lokalbahnen 


2000  - 

-3500 

2000- 

-3000 

2000- 

-2500 

für  die  Betriebsinspektoren,  Ab- 
teilungschefs, Sektions-  und 
Zugförderungsingenieure,  Ma- 
gazinschefs 


Inspektoren,   bautechnische   Be- 
amte, Hauptkommis 


Maschinentechnische  Beamte 


2000-2400 


Unterabteilungschefs 


Adjunktingenieure,  Bautechni- 
sche Beamte  1.  Klasse,  Mecha- 
niker 


Die  Gehälter  der  B.  auf  sonstigen  Dienstposten 
bewegen  sich  zwischen  folgenden  Mindest-  und 
Höchstgrenzen: 

1900-2300,  1800-2400,1800-2000,  1700-2000, 
1600-2300,  1600-2000  (u.  a.  Werkmeister),  1600 
bis  1900,  1500-3000,  1500-2000  (u.  a.  Stationsvor- 
stände 1.  Klasse,  Werkmeister),  1500  -1800,  1650  bis 
1600,  1400-1700,  1300-1850  (u.a.  Werkmeister), 
1200-1800,  1200-1700,  1200-1600,  1100-1600, 
1100-1500  (u.  a.  Stationsvorstände  2.  Klasse),  1100 
bis  1400,  1000-1500  (u.a.  Werkmeister),  1000  bis 
1200  (Zugskontrollore),  900-1800,  990-1300,  850 
bis  1160  (u.  a.  Stationsvorstände  3.  Klasse),  800  bis 
1500,  800-1300,  700-1450,  700-1300  (u.a.  Stations- 

1  1  holländ.  Gulden  =  L69  Mark  =  L98  Kronen. 


assistenten), 600  -  800 (u.  a.  Stationsvorstände  4.  Klasse), 
550-1300,  550-1000  (Klerks). 

Die  B.  einer  Kategorie  steigen  vom  Anfangs- 
gehalt nach  bestimmten  Zeiträumen  um  entsprechende 
Beträge  bis  zum  Höchstgehalt  auf.  Die  Vorrückungs- 
beträge  erreichen  in  den  obersten  Kategorien  lOOOfl., 
500  und  400  fl.;  in  den  anderen  Kategorien  200,  150, 
100,  75,  50  fl.  u.  s.  w.  Die  Vorrückungsfristen  be- 
tragen 1-2  und  5  Jahre.  Die  Fristen  und  Beträge 
sind  mitunter  auch  innerhalb  derselben  Kategorie 
verschieden. 

9.  Russische  Eisenbahnen. 
In  Rußland  besteht  gegenwärtig  noch  keine  Ge- 
halts- und  Beförderungsordnung  für  die  Eisenbahn- 
angestellten, doch  ist  eine  solche  Norm  in  Aus- 
arbeitung und  soll  der  Duma  in  der  Wintersession 
1912/13  vorgelegt  werden.  Durchschnittlich  beträgt 
(Österr.  Eisenbahnzeitung  1906)  das  Jahreseinkommen 
der  Wächter  und  Arbeiter  etwa  210  Rubel  '  für 
Männer  und  140  Rubel  für  Frauen.  Das  mittlere 
Einkommen  der  Streckenwärter  beziffert  sich  auf 
etwa  172  Rubel,  das  der  Weichensteller  auf  174  Rubel. 
Besser  gestellt  ist  das  Bedienungspersonal  der  Züge 
und  das  Rangierpersonal,  doch  auch  hier  übersteigt 
das  durchschnittliche  Jahreseinkommen  nicht  den 
Betrag  von  375  Rubel.  Die  Stationschefs  beziehen 
im  Durchschnitt  55  Rubel  monatlich,  die  Gehalte 
der  Kassiere  und  Kontoristen  schwanken  zwischen 
25  und  40  Rubel  monatlich.  In  den  Verwaltungen  und 
Bureaus  der  verschiedenen  Dienstzweige  schwanken 
die  Gehalte  zwischen  300  und  900  Rubel  jährlich, 
jedoch  fallen  hier  die  Quartiergelder  und  die  Be- 
kleidung —  die  der  ersteren  Kategorie  meist  in 
natura  oder  in  Geld  verabfolgt  wird  —  gänzlich  fort. 

10.  Schweizerische  Eisenbahnen. 
Bei  den  schweizerischen  Bundesbahnen 
wurden  die  Bezüge  der  B.  durch  das  Bundesgesetz 
vom  23.  Juni  1910  sowie  die  am  27.  Juni  1911  er- 
lassene Gehaltsordnung  (mit  Gültigkeit  ab  1.  April 
1912)  neu  geregelt.  Es  bestehen  7  Besoldungsklassen, 
und  innerhalb  jeder  2  oder  mehrere  Gehaltsstufen 
mit  bestimmten  Mindest-  und  Höchstgehalten. 

Nachstehend  folgt  das  Schema  derKlassen  I  —  VII. 


Besoldungs- 
klasse 


Gehaltsstufe 


II 


III 


IV 


V 


1 

2 


1 

2 
3 

4 


1 
2 
3 


1 

2 
3 
4 
5 
6 


1 
2 
3 


Jahresgehalt 
Fr.-? 


12.000-15.000 
10.000-12.000 


8.000-11.000 
7.000-10.000 
6.000-  9.000 
5.200-   8.000 


5.000- 
4.600  - 
4.000 

7.200 
6.600 
6.000 

3.500 

3.300- 

3.300- 

3.000- 

2.700- 

2.500- 


5.500 
5.300 
5.100 
4.800 
4.500 
4.200 


2.300 
2.200 
2.100- 


3.800 
3.600 
3.400 


1  Rubel  =2-16  Mark  =  259  Kronen 
1  Franc  =  0"81  Mark  =  095  Kronen. 


84 


Beamte. 


Besoldungs- 
klasse 


Gehaltsstufe 


Jahresgehalt 
Fr.i 


VI 


V 


1 
2 

3 


3 

1 

5 
6 


2.000-  3.100 
1.800-  2.900 
1.600-   2.700 


1.600- 

.500- 
i.500- 
1.400- 
1.400- 

1.400- 


2.500 
2.400 
2.300 
2.200 
2.000 
1.700 


Die  Vorrückung  erfolgt  innerhalb  einer  Gehalts- 
klas;e  bis  zur  Erreichung  des  Höchstgehalts  von 
3  zu  3  Jahren,  u.  zw.  in  den  Klassen  I  und  II  um 
500,  in  den  Klassen  III  —  V  um  400,  in  den  Klassen 
VI  und  VII  um  350  Fr.  Einem  B.  oder  Ange- 
stellten, der  das  25.  Dienstjahr  zurückgelegt  hat  und 
seine  letzte  Stelle  in  gleicher  Dienstklasse  versieht, 
ist  die  für  diese  Stelle  vorgesehene  Höchstbesoldung 
zu  gewähren. 

Die  einzelnen  Dienstposten  sind  im  Rahmen  der 
Gehaltsordnung  in  eine  der  zu  den  Besoldungs- 
klassen gehörenden  Gehaltsstufen  eingereiht. 

In  die  Besoldungsklasse  I  (Gehaltsstufe  10.000  bis 
15.000  Fr.)  fallen  die  Mitglieder  der  Generaldirektion 
und  (Gehaltsstufe  10.000-12.000  Fr.)  jene  der 
Kreisdirektionen. 

In  die  Besoldungsklassen  II  und  III  fallen  die 
leitenden  B.  der  Generaldirektion  und  der  Kreis- 
direktionen sowie  ihre  Stellvertreter,  ferner  wichtigere 
Dienstvorstände  im  äußeren  Dienst  (Betriebsinspek- 
toren I.  Klasse,  Werkstätten  vorstände,  Vorstände  der 
Hauptstationen,  Materialdepotchefs  u.  s.  w.). 

In  die  Besoldungsklasse  IV  fallen  die  B.  des 
mittleren  Dienstes  (Betriebsinspektoren  II.  Klasse, 
Bahnhofvorstände  mittlerer  Stationen  Güterverwalter 
und  deren  Stellvertreter,  Depotchefs,,  Ingenieure, 
Zolldeklaranten,  Tarifbeamte,  ferner  Oberaufseher, 
Oberlokomotivführer  u.  dgl.). 

In  die  Besoldungsklasse  V  gehören  Stations- 
vorstände kleinerer  Stationen,  Stationsgehilfen,  Ge- 
päcksexpedienten, Zolldeklaranten,  Bureaugehilfen, 
ferner  Brücken-  und  Stellwerksaufseher,  Bahnmeister, 
Oberzugsführer,  Zugkontrollore,  Lokomotivführer 
u.  s.  w. 

In  die  Besoldungsklasse  VI  fallen  Stationsvorstände 
der  untersten  Klasse,  Stationsgehilfen  2.  Klasse,  Ge- 
päcksexpedienten 2.  Klasse,  Bureaugehilfen  und  Tele- 
graphisten  der  unteren  Klassen,  Magazineure  und 
Magazinsgehilfen,  Güterschaffner,  Bahnmeister- 
gehilfen, Rangiermeister,  Vorarbeiter  u.  s.  w. 

In  die  VII.  Besoldungsklasse  gehört  alles  andere 
untere  Personal,  insbesondere  auch  Stationsgehilfen 
und  Gepäcksexpedienten  unterster  Kategorie,  die  ver- 
schiedenen Kategorien  der  Wärter,  Schaffner  u.  s.  w. 

11.  Englische  Eisenbahnen. 

In  England  wurden  früher  die  B.  allgemein  in 
Obeibeamte  (officers)  und  Unterbeamte  (officials) 
unterschieden,  neuerdings  wendet  man  die  Bezeich- 
nung officials  auch  auf  B.  an,  die  zweifellos  zu  Ober- 
beamten gerechnet  werden  müssen.  Will  man  B.  als  zur 
Klasse  der  Oberbeamten  gehörig  besonders  hervor- 
heben, so  wird  von  „principal  officers"  gesprochen. 

Die  weitaus  größte  Zahl  der  B.  der  Bahnen  Eng- 
lands gehört  zu  den  niederen  B.  (clerks),  die  nach 


1  1  Franc  =  081  Mark  =  0"95  Kronen. 


der  Art  ihrer  Dienstleistung  in  2  Stäbe  (staffs)  ge- 
teilt werden.  Die  nicht  uniformierten  Clerks  des 
inneren  Dienstes  bilden  den  „Clerical  staff",  die  uni- 
formierten, den  äußeren  Dienst  versehenden,  den 
„Uniform  staff". 

Kommen  Stellen  von  „Principal  officers"  zur 
Besetzung,  so  werden  diese  zumeist  durch  Auswahl 
aus  für  den  Posten  tauglich  befundenen  Clerks 
besetzt;  da  der  Eintritt  in  den  Dienst  fast  durch- 
weg in  sehr  jungen  Jahren  erfolgt,  so  kann  es  dar- 
aus erklärt  werden,  daß  infolge  besonderer  Brauch- 
barkeit eines  B.  für  einen  höheren  Posten,  in  Eng- 
land öfters  sehr  junge  Leute  in  leitenden  Stellungen 
zu  finden  sind.  Ferner  erklärt  sich  hieraus  auch  der 
Umstand,  daß  eine  Beförderung  auf  einen  höheren 
Dienstposten  auf  Grund  des  Dienstalters  in  Eng- 
land ausgeschlossen  ist.  In  letzter  Zeit  wurden  jedoch 
bei  Mangel  an  passenden  Bewerbern  für  einen 
höheren  Dienstposten  auch  Außenstehende  (beispiels- 
weise Rechtsanwälte  u.  dgl.)  zur  Leitung  von  Gesell- 
schaften berufen. 

Jeder  Clerk  hat  sich  einer  Aufnahmsprüfung,  zu 
unterziehen,  bei  der  die  Kenntnis  der  4  Rechnungs- 
arten (mit  Dezimal-  und  gemeinen  Brüchen),  ferner 
ein  Diktat  nach  einer  Zeitung,  Schönschreiben  und 
Kopfrechnen  gefordert  wird.  Ist  diese  Prüfung  be- 
standen, so  erfolgt  vorerst  die  Einberufung  zur  probe- 
weisen Dienstleistung,  die  mit  mindestens  einem  Jahre 
bemessen  ist,  und  werden  diese  Bediensteten  „Pro- 
bationary  clerks"  genannt.  Während  der  Probezeit 
kann  der  Austritt  jederzeit  sowohl  auf  Verlangen 
des  Bediensteten  als  auch  infolge  Kündigung  seitens 
der  Gesellschaft  erfolgen. 

Die  Clerks  werden  in  2t.Rangstufen  eingeteilt,  eine 
untere  (2.  Grad)  und  eine  höhere  (1.  Grad).  Die 
Clerks  2.  Grades  zerfallen  in  2  Gruppen,  in  eine 
höhere,  der  „Upper  division"  und  eine  niedere,  der 
„Lower  division". 

Die  Gehälter  der  Clerks  2.  Grades  (LJpper  division) 
betragen  bei  der  North-Eastern  Railway  Comp. 
während  der  Probezeit  15  £  jährlich;  mit  dem 
17.  Lebensjahre  steigt  das  Gehalt  auf  20  £  und 
wächst  nun  durchschnittlich  um  10  £  jährlich  bis 
zum  Höchstgehalte  von  90  £,  der  mit  dem  26.  Lebens- 
jahre erreicht  wird '. 

Hat  ein  Clerk  das  19.  Lebensjahr  erreicht,  so  kann 
er  sich  zum  1.  Teil  einer  Dienstprüfung  melden; 
diese  hat  einen  rein  qualifizierenden  Charakter  — 
und  nicht  den  eines  Wettbewerbes  zur  Erlangung 
einer  bestimmten  Stelle. 

Den  zweiten  Teil  der  erwähnten  Dienstprüfung 
abzulegen  sind  die  Clerks  nicht  verpflichtet.  Diese 
Prüfung  umfaßt  die  Eisenbahngeographie  (eigenes  Netz 
und  fremde  Netze,  Anschlußstationen),  die  Kenntnis 
der  Organisation  und  des  Dienstes  der  Railway 
Clearing  Houses  (Eisenbahn-Zentral-Abrechnungs- 
stelle),  fachtechnische  Kenntnisse  über  das  Betriebs- 
material, Statistik,  Geschäftsstil,  Buchhaltung,  Rechnen 
sowie  französische  und  deutsche  Sprache.  Die  Ab- 
legung dieser  Prüfung  wird  jedoch  jedem  angeraten. 

Die  Ernennung  zum  Clerk  1.  Grades  erfolgt  auf 
Grund  besonderer  Auswahl. 

Das  Gehalt  der  Clerks  1.  Grades  der  North-Eastern 
Railway  Comp,  beträgt  im  1.  Dienstjahre  nach  der 
Ernennung  100  £  und  wächst  bis  zum  17.  Dienst- 
jahre auf  200  X  jährlich.  Bis  150  £  erhöht  sich  das 
Gehalt  jährlich  um  10i,  von  150  bis  180.4  um  \5£ 
und  schließlich  um  20  .'..' 


1  1  Pfund  Sterling 
24  Kronen. 


20  Shilling  =  20-43  Mark  = 


Beamte. 


85 


Die  Great  Northern  Railway  Comp,  setzt 
die  Bezüge  der  Clerks  für  die  Woche  fest  und  unter- 
scheidet in  der  Gehaltsbemessung  zwischen  Dienst- 
posten in  London  und  in  der  Provinz.  Die  Clerks  dieser 
Gesellschaft  erhalten  bis  zum  8.  Dienstjahre  in  London 
ohne  Rücksicht  auf  ihre  Verwendung  (bei  der 
Zentralleitung,  den  Divisions-  oder  Distriktsleitungen 
sowie  bei  den  anderen  Dienststellen)  das  gleiche 
Gehalt.  In  der  Provinz  ist  das  Gehalt  niedriger  als 
in  London,  jedoch  ebenfalls  bei  jeder  Verwendung 
gleich  bemessen. 

Für  London  beträgt  der  Wochenlohn  im  1.  Dienst- 
jahr 10  sh.,  im  8.  Dienstjahr  30  sh.  Bis  28  sh.  wächst 
der  Wochenlohn  jedes  Jahr  um  3  sh. '. 

In  der  Provinz  ist  der  Wochenlohn  durchweg 
um  2  sh.  geringer. 

Der  höchste  Wochenlohn  beträgt  32  sh.  und  wird 
in  London  bei  der  Zentralleitung  mit  9  Dienst- 
jahren, von  den  Clerks  bei  den  Distrikts- und  Divisions- 
abteilungen in  London  mit  10  Dienstjahren,  bei  den 
anderen  Dienststellen  mit  11  |ahren,  auf  dem  Lande  mit 
12,  bzw.  13  Jahren  erreicht.  Nach  dieser  Dienst- 
altersgrenze beginnen  die  Jahresbezüge.  Diese  be- 
tragen 90- 120  C  und  werden  von  Clerks  in  der 
Provinz  erreicht,  falls  sie  in  Haupt-,  Divisions-  oder 
Distriktsleitungen  verwendet  werden.  Der  Höchstge- 
halt von  100  Pfund  wird  erreicht  nach  17  Jahren,  bei 
anderen  Dienststellen  auf  dem  Lande  der  Höchstgehalt 
von  90  M  nach  14  Jahren,  bei  Clerks  in  London 
der  Höchstgehalt  von  120  C  beim  Zentral- 
dienst in  16  Jahren,  von  110  tr  bei  den  Divisions- 
und  Distriktsleitungen  in  17  Jahren  und  bei  den 
anderen  Londoner  Dienststellen  der  Höchstgehalt 
von  100  11  in  16  Jahren. 

Die  Gehälter  der  B.  auf  höheren  Dienstposten 
werden  entsprechend  den  an  sie  gestellten  Anfor- 
derungen besonders  festgestellt  und  sind  gewöhn- 
lich sehr  hoch  bemessen. 

Im  Jahre  1910  waren  im  vereinigten  Königreich 
ungefähr  650.000  Bedienstete  im  Eisenbahndienste 
tätig;  davon  entfielen  rund  300.000  auf  den  Ver- 
waltungs-  und  Betriebsdienst,  200.000  auf  den  Bahn- 
erhaltungs-,  Werkstätten-  und  Reparatursdienst,  der 
Rest  auf  die  übrigen  Dienstzweige  und  die  Neben- 
betriebe. 

Die  in  England  bis  ins  kleinste  vorherrschende 
Arbeitsteilung  bedingt  auch  im  Eisenbahnwesen 
Englands  eine  überaus  große  Anzahl  von  Dienst- 
titeln beim  Personale.  So  enthält  eine  Liste  des 
Personales  der  London  and  North-Western  Railway 
Company  801  verschiedene  Bezeichnungen  der  ein- 
zelnen Kategorien  von  Bediensteten.  In  der  Verkehrs- 
abteilung sind  135  Klassen,  die  Bahnunterhaltungs- 
abteilung  hat  144  Klassen,  jede  nach  der  Art  der 
Dienstleistung  des  Betreffenden  anders  genannt. 

Auch  Frauen  finden  bei  den  englischen  Bahnen 
Verwendung;  so  beschäftigte  die  London  and  North- 
Western  Ry.  1542  als  Clerks  angestellte  Frauen 
(im  Jahre  1909)  zumeist  Töchter  von   Bediensteten. 

t12.  Amerikanische  Eisenbahnen. 

Für  sämtliche  Eisenbahnen  der  Vereinigten 
Staaten  von  Amerika  ist  in  der  Statistik  der  In- 
terstate Commerce  Commission  für  das  Jahr  1908/09 
die  Höhe  der  durchschnittlichen  täglichen  Besoldung 
der  Angestellten  angegeben.  Danach  bezogen  für 
den  Tag: 

General  Officers  (Direktoren)  ....    1267  Doli.' 
Other  Officers  (Andere  Oberbeamte)  .     6-40       „ 
General  Office  Clerks  (Bureaubeamte)     2-31       „ 
Station  Agents  (Stationsagenten)  .    .    .     2-08       » 

~l~Dollar ■  =  4-20  Mark  =  4'94  Kronen. 


Other  Station  Men  (Andere  Stations- 
bedienstete)      L82  Doli.1 

Enginemen  (Lokomotivführer)  ....     4-44       „ 

Firemen  (Heizer) 2-67       „ 

Conduktors  (Zugführer) 3*81 

Other  Trainmen  (Andere  Zugbe- 
dienstete)     2-59       „ 

Section  Foremen  (Rottenführer,  Vor- 
arbeiter)      1'96 

Other  Tracemen  (Streckenarbeiter)  .    .     L38      „ 
Switch    Tenders    pp.    (Weichensteller 

u.  s.  w.) 1  '73       » 

All  other  Employees  and  Labourers 
(Alle  anderen  Bediensteten  und  Ar- 
beiter)     L77 

(Vgl.  Hoff  &  Schwabach,  Die  nordamerikani- 
schen Eisenbahnen.) 

VI.  Die  Dauer  des  Dienstverhältnisses 
ist  entweder  eine  lebenslängliche,  wie  bei  Staats- 
beamten, in  welchem  Falle  die  Entlassung  nur 
aus  ganz  bestimmten  Gründen  erfolgen  kann, 
oder  sie  ist  durch  Dienstvertrag  festgelegt;  in 
der  Regel  wird  das  Verhältnis  bei  Staats-  wie 
bei  Privatbahnen  auf  unbestimmte  Zeit  mit 
beiderseitiger  Kündigung  eingegangen.  Die 
Kündigungsfrist  schwankt  je  nach  Dienstver- 
trag zwischen  14  Tagen  und  einem  Jahr.  Von 
dem  Kündigungsrecht  kann  entweder  aus  be- 
stimmten Gründen  oder  ohne  Angabe  der 
Gründe  Gebrauch  gemacht  werden.  Kündigt 
die  Bahnverwaltung,  so  erhält  der  B.  mitunter 
eine  vertraglich  festgesetzte  Abfindungssumme. 

Die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses 
erfolgt  durch  Tod,  freiwilliges  Ausscheiden, 
durch  Ausübung  des  Kündigungsrechts,  soweit 
ein  solches  vorbehalten  ist,  Versetzung  in  den 
Ruhestand  (Pensionierung)  oder  durch  Ent- 
lassung aus  dem  Dienste. 

Zur  Verbesserung  des  Loses  der  B. 
bestehen  vielfache  Wohlfahrtseinrichtungen: 
Pensions-,  Kranken-  und  Vorschußkassen, 
Unterstützungs-  und  Unfallversicherungsanstal- 
ten (caisses  de  retraite  et  de  secours),  Heil- 
anstalten (in  England:  health  resorts  and  Sana- 
torium for  railway  clerks),  Erholungsheime, 
Ledigenheime,  Übernachtungsgebäude,  Kan- 
tinen, Versicherungsvereine  u.  s.w. 

Vielfach  wird  auch  die  Lage  der  B.,  die 
ein  geringes  Gehalt  beziehen,  dadurch  ver- 
bessert, daß  die  Bahnverwaltungen  deren  An- 
gehörige, insbesondere  Frauen,  in  ihre  Dienste 
nehmen,  z.  B.  im  Schrankenwärterdienste,  bei 
der  Fahrkartenausgabe  u.  s.  w. 

Zum  Schutze  der  sozialen  Stellung  der 
B.  ist  ein  bestimmtes  Mindesteinkommen  von 
der  Pfändung  gesetzlich  befreit.  In  Deutschland 
ist  das  Diensteinkommen  der  B.  der  Staats- 
bahnen, sofern  es  jährlich  nicht  1500  M.  über- 
steigt, überhaupt  nicht,  darüber  hinaus  nur 
bis  zum  dritten  Teile  des  Mehrbetrags  pfänd- 
bar;   in  Österreich    muß    dem    Staatsbeamten 


86 


Beamte. 


Beamtenvereine. 


der  Mindestsatz  von    1600  K,  den  Privatbahn- 
beamten von    1200  K  belassen  werden. 

Da  ferner  die  Eisenbahnen  die  volle  Arbeits- 
kraft der  B.  in  Anspruch  nehmen  und  es 
diesen  dadurch  unmöglich  gemacht  wird,  durch 
einen  Nebenerwerb  sich  und  den  Ihrigen  ein 
ihre  Zukunft  sicherndes  Vermögen  zu  verschaf- 
fen, so  erscheint  es  billig,  daß  von  den  Verwal- 
tungen für  die  Hinterbliebenen  einesverstorbenen 


B.  gesorgt  wird.  Demgemäß  besteht  ein  Recht 
der  Hinterbliebenen  auf  das  sog.  Gnadenviertel- 
jahr, sowie  Witwen-  und  Waisengelder,  auch 
können  ihnen  aus  eigens  hierzu  bestimmten 
Fonds  Unterstützungen  gewährt  werden. 

VII.  Nachstehend  folgen  einige  Angaben  über 
die  Anzahl  der  in  Verwendung  stehenden  Be- 
diensteten und  die  Höhe  der  persönlichen 
Ausgaben  der  Bahnen  einiger  Staaten. 


Zahl  der  Angestellten 


Beamte 


Arbeiter 


Persönliche  Ausgaben 


auf  1  km 

auf  1  km 

zusammen 

Betriebs- 

im ganzen 

Betriebs- 

länge 

in  Mark 

länge  in 
Mark 

Deutschland,  Staats-  u.  Privatbahnen 

1909 

Österreich,  Haupt- u. Lokalbahnen  1909 

Ungarn,  Staats-  u.  Privatbahnen  1909 

Schweiz,  Haupt- n.  Nebenbahnen  1909 

Belgien,  Staatsbahnen 1909 

Niederlande,   Haupt-  u.  Lokalbahnen 

1909 

Frankreich,  Hauptbahnen   .    .    .  1908 

Italien,  Staatsbahnen 1909 

Großbritannien  u.  Irland   .    .    .  1907 


281.575 

130.832 

65.794 

13.343 
124.388 


409,512 

148.292 

60.981 

54.130 
200.204 


Beamten  vereine  (associations,  socicties; 
societes  d'employes;  associazioni  d'agenti), 
dauernde  Verbindungen  von  Eisenbannbe- 
diensteten zur  Verfolgung  bestimmter,  durch 
die  Satzungen  festgelegter  gemeinsamer  Zwecke. 

Die  gewaltige  Ausbreitung  des  Vereins- 
wesens überhaupt  hat  auch  zur  Schaffung 
zahlreicher  Eisenbahnvereine  geführt,  für  deren 
Tätigkeit  sich  ein  um  so  weiteres  Feld  eröffnete, 
einen  je  mächtigeren  Aufschwung  die  Eisen- 
bahnen nahmen,  je  mehr  also  die  Zahl  der 
Eisenbahnbediensteten  anwuchs.  Die  Eisen- 
bahnbediensteten entwickelten  sich  im  Zu- 
sammenhang mit  der  Ausbreitung  des  Eisen- 
bahnwesens zu  einem  besonderen  Stand,  dessen 
Angehörige  das  Bedürfnis  empfanden,  sich 
zur  Wahrung  ihrer  Standesinteressen,  zur  Ver- 
besserung ihrer  sozialen  Lage,  zur  wissen- 
schaftlichen Ausbildung  in  ihrem  Fach  oder 
zur  Pflege  des  persönlichen  Verkehrs  in 
größeren  oder  kleineren  Gruppen  enger  an- 
einander zu  schließen  und  zu  diesem  Zwecke 
besondere  Vereine  zu  bilden. 

Die  B.  umfassen  entweder  nur  Bedienstete 
einer  Unternehmung  oder  es  gehören  ihnen 
Bedienstete  verschiedener  Verkehrsanstalten 
eines  Landes  an.  Vielfach  beschränken  die  B. 
die  Mitgliedschaft  auf  Angehörige  einer  be- 
stimmten Kategorie  von  Bediensteten. 


691.087 

279.034 

126.775 

40.906 

67.473 

34.575 
324.592 
143.636 
621.341 


11-93 

12-49 

6-22 

8-87 
15-62 

11.20 

8-10 

10-79 

16-70 


1100,199.727 

321,792.015 

145,954.180 

55,867,846 

70,561.533 

41,500.000 
185,863.410 


18-987 
14.403 
7.203 
12.121 
16.339 

13.532 

13.970 

Se  ydel. 


Die  bestehenden  B.,  die  hinsichtlich  ihrer 
Gründungden  allgemeinen  Vereinsnormen  unter- 
worfen sind,  können  im  allgemeinen  eingeteilt 
werden  in: Vereine  zur  Förderung  der  geistigen 
Interessen,  zur  Förderung  der  Standesinteressen, 
zur  Förderung  der  materiellen  Interessen  sowie 
in  Vergnügungs-  (Geselligkeits-)  Vereine. 

Die  ersteren  sind  Bildungsvereine.  Sie  ver- 
mitteln hauptsächlich  den  Meinungsaustausch 
zwischen  den  Mitgliedern  und  dienen  als 
Sammelpunkt  für  fachliche  Erörterungen  auf 
dem  Gebiete  des  Eisenbahnwesens.  Dieser 
Zweck  wird  erreicht  durch  Veranstaltung  fach- 
licher Vorträge  und  Besprechungen,  deren 
Wiedergabe  in  besonderen  Fachschriften  erfolgt 
(wobei  meist  der  betreffende  Verein  als  Heraus- 
geber erscheint),  durch  Vorführung  neuer  Er- 
findungen durch  Anregungen  dazu  sowie  zur 
wissenschaftlichen  Behandlung  von  Eisenbahn- 
fragen, durch  Preisausschreiben,  Gewährung 
von  Stipendien  für  Studienreisen  u.  s.  w. 

Die  Zwecke  der  Wohlfahrtsvereine 
sind  sehr  verschieden.  Vielfach  streben  sie 
die  Versorgung  ihrer  Mitglieder  im  Falle 
des  Eintritts  der  Dienstunfähigkeit,  sowie 
die  Unterstützung  der  Mitglieder  oder 
ihrer  Hinterbliebenen  (Pensionsvereine)  an, 
oder  sie  bezwecken  die  Beihilfe  in  Krankheits- 
und Todesfällen  (Kranken-  und  Sterbekassen), 


Beamtenvereine. 


87 


die  Gewährung  billiger  Darlehen,  Beschaffung 
von  Kautionen,  Versorgung  der  Mitglieder  mit 
Lebensmitteln  u.  s.  w.  zu  billigen  Preisen 
(Konsumvereine,  Ökonomate,  Speiseanstalten 
u.  s.  w.),  Versicherung  der  Mitglieder  gegen 
Schäden  an  Mobilien  durch  Brand,  Blitz- 
schlag u.  s.  w.,  gegen  Einbruch,  die  Herstellung 
billiger  Wohnungen  für  ihre  Mitglieder  u.v.a. 
Derartige  Vereine  sind  in  der  Regel  von  den 
Bediensteten  einer  Eisenbahnverwaltung  ge- 
gründete, selbständig  verwaltete,  jedoch  von 
der  moralischen,  häufig  auch  von  der  ma- 
teriellen Unterstützung  der  Verwaltungen  ab- 
hängige Vereine. 

Die  B.,  die  eine  Förderung  der  Standes- 
und materiellen  Interessen  bezwecken,  sind 
bestrebt,  durch  den  Zusammenschluß  der  einer 
bestimmten  Fachrichtung  angehörigen  Berufs- 
genossen eine  Verbesserung  ihrer  Besoldungs- 
und sonstigen  dienstlichen  Verhältnisse  herbei- 
zuführen sowie  ihre  Stellung  gegenüber  anderen 
Fachrichtungen  zu  wahren.  Daneben  pflegen  sie 
vielfach  auch  geistige  Interessen  durch  Ab- 
haltung von  Vorträgen  und  Behandlung  be- 
ruflich interessanter  Fragen  in  ihren  Fach- 
zeitschriften, ferner  bestimmte  materielle  Inter- 
essen durch  Wohlfahrtseinrichtungen  verschie- 
denster Art,  durch  Gewährung  eines  besonderen 
Rechtsschutzes  auf  Kosten  des  Vereins  u.  s.  w. 

Die  B.  zum  Schutze  und  zur  Förderung 
der  Standes-  und  materiellen  Interessen  ihrer 
Mitglieder  verfolgen  vielfach  sozialistische  oder 
sonstige  politische,  nationale  und  konfessionelle 
Tendenzen,  schließen  sich  wohl  auch  zur  Durch- 
setzung ihrer  Forderungen  gegenüber  den 
Verwaltungen  in  größerer  Zahl  (zu  Syndikaten, 
Föderationen,  Koalitionen,  Unionen  u.  dgl.) 
zusammen  und  betrachten,  soweit  bei  solchen 
Organisationen  die  radikalen  Elemente  Ober- 
hand gewinnen  —  nach  den  Erfahrungen  in 
verschiedenen     Ländern  auch    Ausstände 

und  passive  Resistenzbewegungen,  als  zu- 
lässiges Kampfmittel.  Es  kommt  daher  nicht 
selten  vor,  daß  derartige  Vereine  wegen 
ihrer  führenden  Rolle  bei  derartigen  Be- 
wegungen unter  den  Bediensteten,  von  Staats 
wegen  aufgelöst  werden.  Die  deutschen  Staats- 
bahnverwaltungen lassen  die  Teilnahme  von 
Bediensteten  an  Vereinigungen,  die  den  Streik 
als  ein  zulässiges  Kampfmittel  betrachten,  in 
der  Regel  nicht  zu  und  entlassen  Bedienstete, 
die  trotzdem  an  solchen  Vereinen  teilnehmen. 

Die  Vergnügungsvereine  bezwecken  die 
Vereinigung  der  Fachgenossen  außerhalb  der 
Berufstätigkeit,  die  Förderung  der  kollegialen 
Zusammengehörigkeit  und  die  Pflege  kamerad- 
schaftlicher Beziehungen.  Diese  Vereine  haben 
sich  in  vielfachen  Formen  eingebürgert,  häufig 


allerdings  unter  gleichzeitiger  Verschmelzung 
der  Pflege  des  geselligen  Verkehres  mit  fach- 
wissenschaftlichen Tendenzen. 

Was  insbesondere  die  wissenschaftlichen 
Vereine  anlangt,  so  sind  solche  nur  in  ver- 
einzelten Fällen  ausschließlich  für  Eisenbahn- 
bedienstete gegründet  worden.  In  richtiger  Er- 
kenntnis der  damit  verknüpften  Vorteile  haben 
vielmehr,  u.  zw.  vor  allem  die '  technischen 
Eisenbahnbeamten  den  Anschluß  an  bestehende 
technische  Vereine  angestrebt,  wodurch  eine 
Umgestaltung  dieser  Vereine  auf  breiterer 
Grundlage  stattgefunden  hat. 

In  der  Reihe  der  großen  technischen  Vereine,  die 
die  Fortbildung  der  technischen  Zweige  des  Eisen- 
bahnwesens bezwecken  oder  sie  in  den  Kreis  ihrer 
Tätigkeit  einbeziehen,  seien  nachfolgend  die  be- 
deutendsten genannt: 

Der  Verein  Deutscher  Maschineningenieure  in 
Berlin  (gegründet  1881,  am  1.  April  l'ill  725  Mit- 
glieder); der  Polytechnische  Verein  in  München 
(gegründet  1815);..  der  Sächsische  Architektenverein 
in  Dresden;  der  Österreichische  Ingenieur-  und  Ar- 
chitektenverein in  Wien  (gegründet  1848);  der  Un- 
garische Ingenieur-  und  Architektenverein  in  Buda- 
pest; der  Deutsche  Polytechnische  Verein  in  Böhmen 
(Prag);  der  Schweizerische  Ingenieur-und  Architekten- 
verein in  Zürich;  The  Institution  of  Civil  Engineers 
in  London;  The  Royal  Institute  of  British  Architects 
in  London  (gegründet  1834);  Societe  des  Ingenieurs 
civils  in  Paris  (gegründet  1848);  Societe  centrale  des 
Architectes  in  Paris  (gegründet  1843);  Collegio  degli 
Ingeniere  ed  Architetti  in  Mailand  (gegründet  1865) ; 
The  Franklin  Institute  of  the  State  of  Pennsylvania 
in  Philadelphia  (gegründet  1824);  American  Society 
of  Civil  Engineers  in  New  York  (gegründet  1852) 
u.  s.  w. 

Eine  ersprießliche  Tätigkeit  zu  gleichem  Zwecke 
entfalteten  bisher  auch  zahlreiche  kleinere  technische 
Landesvereine  sowie  die  gerade  in  neuester  Zeit 
mehr  und  mehr  zur  Blüte  gelangenden  elektrotech- 
nischen Vereine. 

I.  In  Preußen  nimmt,  was  die  wissen- 
schaftliche Pflege  des  Eisenbahnwesens  an- 
langt, der  Verein  für  Eisenbahnkunde  in  Berlin, 
der  allerdings  auch  nicht  ausschließlich  ein 
Verein  von  Eisenbahnfachmännern  ist,  einen 
hervorragenden  Rang  ein.  Er  wurde  am 
11.  Oktober  1842  gegründet  und  erhielt 
durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  IS.  Juli  1896 
die  Rechte  einer  juristischen  Person  verliehen. 
Der  Zweck  des  Vereins  ist,  die  Ausbildung 
des  Eisenbahn-  und  des  darauf  bezüglichen 
Maschinen-  sowie  des  Telegraphenwesens  durch 
Schriftwechsel,  mündliche  und  schriftliche  Vor- 
träge und  durch  Mitteilung,  Besprechung  und 
Sammlung  von  Erfahrungen,  Ansichten,  Ver- 
suchen und  Erfindungen,  die  den  Bau,  den 
die  Verwaltung  der  Eisenbahnen, 
Telegraphenwesen     betreffen,    zu 


Betrieb  und 
ferner    der 
fördern. 

Im     Bereiche 
Staatseisenhahnen 


der      preußisch  -  hessischen 
kommen    ferner    die  Eisen- 


88 


Beamtenvereine. 


bahnbeamten-    und  Arbeiter-Fachvereine    in 

Betracht,    die    in    erster    Linie    die    Förderung 

von  Standesinteressen  verfolgen. 

Hierher  gehört  zunächst  die  Vereinigung  von 
höheren  technischen  Beamten  der  preußisch-hessi- 
schen    Staatseisenbahnverwaltung,     die    im    Januar 

1909  gegründet  ist  und  zurzeit  gegen  1000  Mit- 
glieder zählt.  Für  die  mittleren  und  unteren  Be- 
amten sowie  für  Arbeiter  bestanden  am  1.  Oktober 

1910  53  derartige  V ereine,  von  denen  auf  erstere  25, 
auf  Unterbeamte  22  und  auf  Arbeiter  6  entfielen. 
Die  bedeutendsten  dieser  Vereine  sind  der  Verband 
der  mittleren  Staatseisenbahnbeamten  des  Verwal- 
tungsdienstes (6000  Mitglieder),  der  Verband  der 
Eisenbahn-Supernumerar-Vereine  (5000  Mitglieder), 
der  Verein  der  mittleren  Staatseisenbahnbeamten 
(9800  Mitglieder),  der  Eisenbahnassistentenverband 
der  preußisch-hessischen  Eisenbahngemeinschaft 
u.s.w.  (10.000  Mitglieder),  der  Verband  der  könig- 
lich preußischen  und  großherzoglich  hessischen 
Lokomotivführer  (10.000  Mitglieder),  der  Verband 
der  Eisenbahnfahrbeamten  Deutschlands  (20.200  Mit- 
glieder), der  Verein  der  Schaffner  und  Schaffner- 
anwärter der  deutschen  Staatseisenbahnen  (4000 Mit- 
glieder) u.  a. 

Einen  außerordentlichen  Aufschwung  haben 
im  letzten  Jahrzehnt  die  B.  genommen,  die  den 
engen  Zusammenschluß  sämtlicher  Eisenbahn- 
bediensteten zu  gemeinnützigen  und  geselligen 
Zwecken  verfolgen.  Während  im  Jahre  1905 
bei  den  preußisch-hessischen  Staatseisenbahnen 
und  den  Reichseisenbahnen  463  solcher  Vereine 
mit  285.576  Mitgliedern  bestanden,  war  ihre 
Zahl  Ende  März  1911  auf  770  mit  447.296 
Mitgliedern  gestiegen.  Ihre  vornehmste  Auf- 
gabe erblicken  die  B.  in  der  Schaffung  zahl- 
reicher Wohlfahrtseinrichtungen.  Zu  diesen 
gehören  vor  allem  die  Entsendung  kränklicher 
Kinder  von  bedürftigen  Vereinsmitgliedern  in 
Ferienkolonien,  die  Errichtung  besonderer 
Eisenbahn-Frauenvereine,  die  in  erster  Linie 
darauf  bedacht  sind,  für  Krankheitsfälle,  Wöch- 
nerinnenpflege und  Säuglingsfürsorge  zuver- 
lässige Pflegerinnen  zu  gewinnen  und  im  Be- 
darfsfalle den  Mitgliedern  zuzuweisen,  die 
Einsetzung  von  Vereinsbeiräten  zur  Beratung 
der  Vereinsmitglieder  in  rechtlich  oder  wirt- 
schaftlich schwierigen  Fragen,  die  Erteilung 
von  Fortbildungsunterricht  an  bildungsfähige 
Hilfsbeamte,  Handwerker  und  Arbeiter,  die 
Einrichtung  von  Haushaltungsschulen  und 
Nähkursen  für  die  Töchter  bedürftiger  Mit- 
glieder, die  Gewährung  von  Unterstützungen 
an  schuldlos  in  Not  geratene  Mitglieder, 
Weihnachtsbescherungen  armer  Familien, 
Witwen  und  Waisen,  das  Feilhalten  von  Brause- 
wasser, Limonade,  Kaffee  und  sonstigen  alkohol- 
freien Getränken  an  Vereinsmitglieder  zu 
billigsten  Preisen  u.  s.  w.  Auf  wirtschaftlichem 
Gebiete  werden  den  Mitgliedern  wiederum 
nicht  zu  unterschätzende  Vorteile  gewährt 
durch    die    Errichtung    von    Konsumvereinen, 


Kohlenverkaufsstellen  u.s.w.,  durch  den  gemein- 
samen Bezug  von  Waren  u.  a.  Des  weiteren 
wird  auch  die  Geselligkeit  gepflegt  und  das 
Gefühl  der  Zusammengehörigkeit  unter  den 
Mitgliedern  gestärkt  durch  die  Veranstaltung 
von  Sommerausflügen  unter  Gewährung  freier 
Fahrt  an  die  Mitglieder  und  deren  Angehörige, 
durch  Abhaltung  von  Unterhaltungsabenden, 
festliche  Begehung  patriotischer  Feiern,  Sonder- 
vorstellungen in  Theatern  zu  billigen  Preisen 
u.  s.  w.  An  sonstigen  im  Interesse  der  Mit- 
glieder geschaffenen  Vereinseinrichtungen  ist 
als  wichtigste  noch  zu  erwähnen  die  Errichtung 
von  Vereinsbüchereien,  die  die  Mitglieder  mit 
gutem,  sorgfältig  ausgewähltem  Lesestoff  ver- 
sorgen. 

Eine  erhöhte  Bedeutung  haben  die  B.  noch 
dadurch  gewonnen,  daß  sie  sich  im  Jahre  1 904  zu 
dem  „Allgemeinen  Verbände  der  Eisenbahn- 
vereine der  preußisch-hessischen  Staatseisen- 
bahnen und  der  Reichseisenbahnen"  zusammen- 
geschlossen haben.  Dieser  Verband  hat  die  Auf- 
gabe, die  Zusammengehörigkeit  der  Eisenbahn- 
vereine zu  pflegen  und  die  gemeinsamen  Zwecke 
dieser  Vereine  in  jeder  Richtung  zu  wahren  und 
zu  fördern,  insbesondere  auch  durch  Schaffung 
gemeinsamer  wirtschaftlicher  Einrichtungen, 
deren  Bedeutung  über  die  Kräfte  der  einzelnen 
Vereine  hinausgeht  und  die  Zusammenfassung 
der  Gesamtheit  oder  Mehrheit  der  Eisenbahn- 
vereine erfordert.  Die  wichtigste  Schöpfung 
des  Verbandes  ist  die  sog.  Verbandskranken- 
kasse, die  neben  den  Betriebskrankenkassen 
den  Eisenbahnbediensteten  Gelegenheit  zu 
einer  weiteren  über,  die  gesetzliche  Kranken- 
versicherung hinausgehenden  Fürsorge  in 
Krankheitsfällen  bietet. 

Sie  umfaßt: 

a)  eine  Krankengeldversicherung  (Tarif  I), 

b)  eine  Arzneiversicherung  (Tarif  II). 

Mit  beiden  Versicherungen  ist  eine  Ver- 
sicherung von  Sterbegeld  verbunden.  An  der 
Krankengeldversicherung  können  nur  die 
nach  dem  Krankenversicherungsgesetz  versiche- 
rungspflichtigen Bediensteten  teilnehmen.  Sie 
können  sich  zu  dem  von  der  Betriebskranken- 
kasse gewährten  Krankengelde  einen  Kranken- 
geldzuschuß in  solcher  Höhe  versichern,  daß 
sie  während  der  Krankheit  einen  Ausfall  an 
Verdienst  nicht  erleiden.  Die  Arzneiversiche- 
rung dagegen  ist  nur  den  nach  dem  Kranken- 
Versicherungsgesetz  nicht  versicherungspflich- 
tigen Eisenbahnbediensteten  zugänglich.  Durch 
sie  soll  diesen  Bediensteten  eine  Erleichterung 
in  der  Bestreitung  der  Ausgaben  für  Arznei 
und  Heilmittel  geboten  werden,  indem  sie 
solche  während  eines  Kalenderjahres  bis  zum 


Beamtenvereine. 


S9 


Gesamtbetrage  von  100  M.  umsonst  geliefert 
erhalten.  Mit  der  Arzneiversicherung  ist  die 
Versicherung  eines  Sterbegeldes  von  150  M. 
verbunden. 

Der  Verband  hat  ferner  zum  Wohle  seiner 
Mitglieder  mit  der  Deutschen  Beamten-Lebens- 
versicherung A.  G.  ein  Vergünstigungsab- 
kommen beim  Abschluß  von  Lebensversiche- 
rungen und  mit  der  Deutschen  Lebensver- 
sicherungsgesellschaft „Atlas"  in  Ludwigshafen 
ein  solches  beim  Abschlüsse  von  Unfall-  und 
Haftpflichtversicherungen  getroffen.  Die  Grün- 
dung einer  Hilfskasse  zur  Ergänzung  der  ge- 
setzlichen Witwen-  und  Waisenbezüge  ist  in 
Aussicht  genommen.  Schließlich  läßt  sich  der 
Verband  neben  vielen  anderen  Zielen  auch 
die  Förderung  des  Eigenhausbaues  sehr  an- 
gelegen sein  und  unterstützt  tatkräftig  die  Be- 
strebungen    der    Schrebergärteneinrichtungen. 

Erwähnung  verdient  an  dieser  Stelle  noch  der  am 
1.  Januar  1S90  ins  Leben  gerufene,  auf  dem'Grund- 
satze  der  Gegenseitigkeit  beruhende  „Brandversiche- 
rungsverein preußischer  Staatseisenbahnbeamten". 
Der" Verein  bezweckte  ursprünglich  lediglich  die  Ver- 
sicherung des  beweglichen  Gutes  (Hausrats)  seiner 
Mitglieder  gegen  Brandschaden.  Maßgebend  für  die 
Gründung  waren  die  größere  Brandgefahr,  der  die 
an  den  Bahnstrecken  und  in  Orten  mit  mangel- 
haften Löscheinrichtungen  wohnenden  Eisenbahn- 
bediensteten ausgesetzt  sind,  sowie  die  Umständ- 
lichkeit des  Vertragsabschlusses  und  der  Prämien- 
zahlung, die  die  Versicherung  bei  den  bestehenden 
Versicherungsunternehmungen  erschwerten.  Um  die 
Tatsache,  daß  dem  Verein  außer  preußischen  auch 
hessische  Staatseisenbahnbeamte  sowie  Reichseisen- 
bahnbeamte angehören,  auch  äußerlich  zum  Aus- 
druck zu  bringen,  wurde  ihm  vom  6.  Juli  1904  ab 
der  Name  „Brandversicherungsverein  deutscher  Eisen- 
bahnbediensteten auf  Gegenseitigkeit  in  Berlin"  bei- 
gelegt. Seit  dem  1.  Februar  1908  führt  der  Verein 
nunmehr  den  Namen  „Versicherungsverein  deutscher 
Eisenbahnbediensteten  A.  G.  in  Berlin"  und  be- 
zweckt fortan  neben  der  Versicherung  des  beweg- 
lichen Gutes  (Hausrats)  seiner  Mitglieder  gegen 
Brandschaden  auch  die  Versicherung  dieses  Gutes 
gegen  Einbruchsdiebstahl.  Der  Verein  zählt  zurzeit 
rund  300.000  Mitglieder  mit  einer  Versicherungs- 
summe von  rund  1.152,000.000  M. 

II.  In  Bayern  sind  in  rascher  Aufeinander- 
folge viele  größere  B.  für  mittlere  und  untere 
Beamte  entstanden.  Die  bedeutendsten  unter 
ihnen  sind  der  bayerische  Verkehrsbeamten- 
verein (gegründet  1876),  der  die  Interessen 
des  mittleren  Personals  vertritt  und  eine  eigene 
Witwen-  und  Waisenkasse  sowie  eine  Spar- 
und  Darlehnskasse  besitzt,  ferner  der  bayerische 
Verkehrsverband  (gegründet  1881),  der  das  Ziel 
verfolgt,  seinen  Mitgliedern  im  Dienstunfähig- 
keitsfalle oder  deren  Angehörigen  beim  Ableben 
des  Mitgliedes  oder  den  Mitgliedern  beim  Ab- 
leben der  Ehefrauen  unmittelbare  Unter- 
stützung sowie  die  Mittel  zur  Bestreitung  der 
Krankheits-    und    Beerdigungskosten    zu    ge- 


währen. In  gleicher  Weise  bezwecken  der  „All- 
gemeine Sterbekassenverein  für  das  „Personal 
der  königlich  bayerischen  Staatseisenbahnen  und 
der  „Eisenbahnerverband"  den  Mitgliedern  oder 
deren  Hinterbliebenen  im  Todesfalle,  letzterer 
Verein  auch  den  Mitgliedern  im  Erkrankungs- 
und Invaliditätsfalle  Unterstützungen  zu  be- 
willigen. 

Die  wichtigsten  Fachvereine,  die  entweder  aus- 
schließlich oder  in  erster  Linie  die  Standesinteressen 
ihrer  Mitglieder  vertreten,  sind  der  bayerische  Eisen- 
bahnbeamtenverein  (für  die  vorgebildeten  mittleren 
Eisenbahnbeamten),  der  Bayerische  Bahnmeisterverein 
(gegründet  1898),  der  Verein  der  Beamten  des  mitt- 
leren technischen  Dienstes  der  königlich  bayerischen 
Staatseisenbahnen,  der  Verband  der  bayerischen  Zug- 
führer und  deren  Anwärter,  der  Zentralverein  der 
bayerischen  Lokomotivführer,  Dampfbootmaschinisten 
und  deren  Anwärter  (gegründet  1904),  der  Verband 
der  bayerischen,  Wagenmeister,  Wagenwärter  und 
deren  Anwärter,  die  Vereinigung  der  Oberwerkführer 
und  deren  Anwärter  der  Haupt-  und  Betriebswerk- 
stätten der  königlich  bayerischen  Staatseisenbahnen 
und  der  Verein  der  Werkführer  und  Anwärter  für 
elektrische  und  Gasbeleuchtung  und  des  technischen 
Dienstes  der  königlich  bayerischen  Verkehrsanstalten 
rechts  und  links  des  Rheins. 

III.  In  Sachsen  bestehen  neben  zahlreichen 
kleineren  örtlichen  Vereinen  folgende  größere 
Eisenbahnbeamtenvereine:  Der  Verein  der  Be- 
amten der  königlich  sächsischen  Staatseisen- 
bahnen (gegründet  1885)  mit  dem  Sitze  in 
Dresden.  Er  bezweckt  die  Vereinigung  der 
sächsischen  Staatseisenbahnbeamten  und  die 
Förderung  der  materiellen  und  geistigen  Inter- 
essen seiner  Mitglieder  zur  Hebung  des  Standes 
sowie  die  Förderung  der  Interessen  des  Eisen- 
bahndienstes. Der  9300  Mitglieder  zählende 
Verein  zieht  in  den  Kreis  seiner  Tätigkeit  die 
Errichtung  und  Unterhaltung  von  Unter- 
stützungs-  und  Darlehenskassen  sowie  von 
Pensionszuschußkassen  für  Witwen  und  Waisen 
der  Staatseisenbahnbeamten  ein,  gewährt  Rechts- 
schutz, befaßt  sich  mit  besonderen  Maßnahmen 
auf  wirtschaftlichem  Gebiet  und  mit  der 
Veranstaltung  von  Vorträgen  fachlichen  und 
wissenschaftlichen  Inhalts.  Der  Verein  gliedert 
sich  in  115  Ortsgruppen.  Der  Wirtschafts- 
sparverein des  königlich  sächsischen  Staats- 
eisenbahnpersonals zu  Dresden  (gegründet 
1884)  zählt  gegenwärtig  6550  Mitglieder.  Er 
bezweckt  die  billigere  Beschaffung  von  Lebens- 
mitteln und  sonstigen  Lebenserfordernissen 
und  strebt  verschiedenartige  Vergünstigungen 
für  die  Mitglieder  an.  Der  erzielte  Gewinn 
(Rabatt)  wird  den  einzelnen  Mitgliedern  gut- 
gebracht und  alljährlich  vor  Weihnachten  aus- 
gezahlt. Im  Geschäftsjahr  1909/10  stand  dieser 
Verein  mit  253  Lieferanten  in  Verbindung, 
hatte  einen  Umsatz  von  930.000  M.  und  er- 
zielte einen  Rabatt  von  insgesamt  87.012-49  M., 


90 


Beamtenvereine. 


wovon  die  Mitglieder  Anteile  bis  zu  124  M. 
erhielten. 

Der  unter  Mitwirkung  der  Staatseisenbahn- 
verwaltung im  Jahre  1 90 1  gegründete  „Spar- 
und  Darlehnsverein  des  Personals  der  königlich 
sächsischen  Staatseisenbahnen"  umfaßte  am 
Ende  des  Jahres  1910  6550  ordentliche  Mit- 
glieder. 

Vier  früher  vom  Personale  gegründete 
verschiedene  Sterbekassen  haben  sich  im  Jahre 
1907  zu  einer  Kasse  unter  der  Bezeichnung 
»Sterbekasse  für  Beamte  und  Bedienstete  der 
königlich  sächsischen  Staatseisenbahnen"  ver- 
einigt. Am  Ende  des  Jahres  1910  gehörten 
dieser  Kasse  23.534  Mitglieder  an.  Die  Kassen- 
und  Rechnungsgeschäfte  für  die  Spar-  und  Dar- 
lehnskasse  sowie  für  die  Sterbekasse  führt 
die  Staatseisenbahnverwaltung. 

Der  „  Krankenunterstützungsverein  für  Beamte 
und  Anwärter  der  königlich  sächsischen  Staatseisen- 
bahnen" in  Dresden  (gegründet  1871)  zählt  gegen- 
wärtig nahezu  1200  Mitglieder.  Der  „Chemnitzer 
Krankenunterstützungsverein  für  Staatseisenbalm- 
beamte,  Expeditionshilfsarbeiter  und  Diätisten"  (ge- 
gründet 1873)  zählte  am  Schlüsse  des  Jahres  1910 
210-1  Mitglieder.  Ferner  kommen  noch  in  Betracht 
die  christliche  Vereinigung  sächsischer  Eisenbahner 
in  Herrenhut,  der  Verein  enthaltsamer  Eisenbahner 
für  das  Königreich  Sachsen,  mit  dem  Sitze  in 
Dresden,  und  der  Verein  stenographiekundiger  Be- 
amten, ebenfalls  in  Dresden. 

Neben  den  genannten  Vereinen  bestehen  noch 
eine  größere  Anzahl  von  Fachvereinen,  sog.  Staats- 
oder Gruppenvereine,  die  die  besonderen  Interessen 
ihrer  Gruppe  oder  Klasse  wahrzunehmen  bemüht 
sind. 

Die  wichtigsten  sind  der  Landesverein  mittlerer 
sächsischer  Eisenbahntechniker,  der  Verband'  säch- 
sicher  mittlerer  Eisenbahnbeamten,  der  Verein  säch- 
sischer Eisenbahnbahnmeister,  der  Verein  sächsischer 
Lokomotivführer,  die  Vereinigung  der  Fahrdienst- 
beamten, der  Verein  der  Wagenmeister,  der  Verein 
der  Schirrmeister,  die  Vereinigung  der  Eisenbahn- 
gehilfen und  der  aus  ihnen  hervorgegangenen  Be- 
amten, der  Verein  der  Werkmeister,  der  Verein  der 
Werkführer,  der  Landesverein  der  Weichenwärter, 
der  Lokomotivheizerverein  u.  a.  Diese  Vereine  haben 
sämtlich  ihren  Sitz  in  Dresden  oder  Chemnitz. 

Von  Vergnügungsvereinen  verdient  der  seit  1889 
bestehende  Gesangverein  der  Staatseisenbahnbeamten 
zu  Dresden  Erwähnung. 

IV.  In  Württemberg  besteht  zunächst  die  Ver- 
einigung der  höheren  Eisenbahnbeamten  (106  Mit- 
glieder). Satzungsgemäßer  Zweck  der  Vereinigung 
ist  die  Pflege  der  Kollegialität,  Förderung  der 
Berufswissenschaft  und  die  Wahrung  der  Standes- 
interessen. Außerdem  sind  von  wichtigeren  Vereinen 
für  das  mittlere  und  untere  Personal  zu  nennen  die 
Vereinigung  der  württembergischen  Verkehrsbeamten 
des  mittleren  Dienstes  (1780  Mitglieder),  der  Landes- 
verein der  württemberg'schen  Verkehrsbeamten 
(1650  Mitglieder i,  die  Vereinigung  dir  württem- 
bergischen Verkehrsbeamten  des  niederen  Dienstes 
(100J  Mitglieder),  der  Verband  der  württembergischen 
Eisenbahn-  und  Dampfschiffahrtsunterbeamten  (9000 
Mitglieder),  der  Verein  württembergischer  Zugführer 
(350  Mitglieder)  und  der  Verband  der  württembergi- 


schen   Lokomotivbeamten.     Dampfbootmaschinisten 
und  deren  Anwärter  (1140  Mitglieder). 

V.  In  Baden  ist  im  Jahre  1904  zur  Pflege  und 
Förderung  aller  Standes-  und  Berufsinteressen  der 
staatkeh  geprüften  höheren  technischen  Eisenbahn- 
beamten die  „Vereinigung  der  akademisch  gebildeten 
technischen  Beamten  der  großherzoglich  badischen 
Eisenbahnverwaltung"  gegründet  wo'den  (135  Mit- 
glieder). Für  die  mittleren  und  unteren  Beamten 
sowie  für  die  Arbeiter  besteht  eine  große  Anzahl 
von  Vereinen,  von  denen  als  die  bedeutendsten 
hervorzuheben  sind  der  Verein  mittlerer  badischer 
Eisenbahnbeamten  (gegründet  1890,  1600  Mitglieder), 
der  Verband  badischer  Lokomotivbeamten  und 
Schiffsmaschinisttn  (gegründet  1898,  1500Mitgl:eder), 
der  Verband  der  Bahn-  und  Weichenwä-ter  der 
großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  (ge- 
gründet 1901,  1850  Mitglieder),  der  Landesverein  der 
badischen  Schaffner  (gegründet  1902,  600  Mitglieder), 
der  badische  Ei?enbahnerverband  (gegründet  1898, 
1 1.400  Mitglieder)  und  der  süddeutsche  E^senbahner- 
verband  (Gau  Baden)  (gegründet  1902,  13.000  Mit- 
glieder). Neben  desen  Vereinen  kommen  noch  viel- 
fache Wirlschaftsvere'ne  (Konsumvereine,  Rabatt- 
markengenossenschaften u.  s.  w.)  sowie  zur  Pflege 
der  geselligen  Interessen  mehrere  Eisenbahnmusik- 
vereine und  Gesangvereine  in  Betracht 

VI.  Die  Vereinsbildung  unter  den  Bediensteten 
der  österreichischen  Eisenbahnen  hat 
innerhalb  der  letzten  10  Jahre  sehr  erheblich 
zugenommen,  so  daß  zurzeit  der  Gesamt- 
bestand der  in  den  verschiedenen  Vereinen 
organisierten  Eisenbahnbediensteten  Österreichs 
auf  mindestens  150.000  Personen  beziffert 
werden  kann. 

Neben  einer  Gruppe  selbständiger  Beamten- 
vereinigungen, die  insbesondere  die  Pflege 
und  Förderung  der  geistigen  Interessen  sowie 
die  Pflege  der  Geselligkeit  überhaupt  bezwecken, 
besteht  eine  große  Anzahl  von  Vereinigungen 
des  niederen  Eisenbahnpersonals,  die  zum  über- 
wiegenden Teile  als  Unterstützungs-  und  Ge- 
selligkeitsvereine ihren  Vereinszweck  hauptsäch- 
lich in  der  gegenseitigen  Unterstützung  in 
Unglücksfällen  zu  erfüllen   suchen. 

In  erster  Linie  sind  von  Bedeutung: 

a)  der  Klub  Österreichischer  Eisenbahnbeamten  in 
Wien.  Der  Verein  ist  im  Jahre  1877  gegründet  und 
zählt  gegenwärtig  etwa  700  Mitglieder;  er  ist  bestrebt, 
durch  fachliche  Vorträge,  Veranstaltung  von  Aus- 
flügen und  Vergnügungsabenden  sowie  durch  Heraus- 
gabe der  Fachzeitschrift  „Österreichische  Eisenbahn- 
zeitung" seinem  Vereinszwecke  zu  entsprechen; 

b)  der  Gesangverein  österreichischer  Eisenbahn- 
beamten, der  allerdings  nicht  auschließlicher  Eisen- 
bahnverein ist;  er  hat  sich  hauptsächlich  die  Pflege 
und  Förderung  des  deutschen  Chorgesanges  zur  Auf- 
gabe gestellt. 

Von  Vereinigungen,  die  in  erster  Linie  die 
Pflege  der  Geselligkeit  bezwecken  und  ihre 
Mitgliedschaft  auf  Beamte  einer  Bahnunter- 
nehmung  beschränken    sind  u.  a.  zu    nennen: 

der  Geselligkeitsverein  der  Eisenbahnbeamten  in 
Linz  mit  einer  Mitgliederzahl  von  750  Beamten 
zur  Pflege  der  Fachwissenschaft  und  des  geselligen 
Lebens; 


Beamtenvereine. 


91 


der  Verein  der  Beamten  der  Aussig-Teplitzer 
Eisenbahn  mit  dem  Sitze  in  Teplitz-Schönau  (ge- 
gründet 1910,  420  Mitglieder).  Sein  satzungsgemäßer 
Zweck  ist,  einen  gesellschaftlichen  Vereinigungspunkt 
für  Beamte  der  k.  k.  priv.  Aussig-Teplitzer  Eisenbahn 
zu  bilden,  persönliche  Beziehungen  unter  ihnen  zu 
vermitteln  und  wirtschaftliche  Interessen  der  ge- 
samten Beamtenschaft  der  Aussig-Teplitzer  Eisen- 
bahn zu  fördern.  Der  Verein  gewährt  ferner  seinen 
Mitgliedern  Rechtsschutz  in  allen  gerichtlichen  An- 
gelegenheiten, die  sich  für  sie  in  ihrer  Eigenschaft 
als  Eisenbahnbeamte  ergeben. 

Die  Geselligkeits-  und  Unterstützungsvereine 
des  niederen  Eisenbahnpersonals  übersteigen 
bei  weitem  die  Zahl  von  100.  Sie  nehmen 
vielfach  nur  Bedienstete  der  gleichen  Kategorie, 
einer  bestimmten  Eisenbahn  oder  eines  be- 
stimmten Ortes  als  Mitglieder  auf.  Es  seien 
beispielsweise  erwähnt: 

Der  Einigkeits-  und  Geselligkeitsklub  der  Loko- 
motivführer der  k.  k.  Staatsbahnen  in  Wien,  der 
Einigkeits-  und  Geselligkeitsklub  „Viribus  unitis" 
der  Kondukteure  in  Budweis,  der  Unterstützungs- 
verein der  Heizer  bei  den  k.  k.  Staatsbahnen  in 
Budweis  und  Pilsen,  der  Sterbeunterstützungsverein 
der  Eisenbahnbediensteten  der  k.  k.  Staatsbahnen 
in  Tabor,  der  Unterstützungsverein  der  k.  k.  priv. 
Aussig-Teplitzer  Eisenbahn  in  Aussig,  der  Musik- 
und  Leichenbestattungsverein  der  k.  k.  Staatsbahn- 
direktion Linz,  der  Leichenbestattungsverein  „Selbst- 
hilfe" in  Salzburg,  der  erste  allgemeine  Unterstützungs- 
vereintur  das  Eisenbahnpersonal  der  diesseitigen  Reichs- 
hälfte in  Prag  u.  s.  w. 

Außer  diesen  nur  der  Geselligkeit  oder  der 
Unterstützung  dienenden  Vereinen  haben  sich 
hauptsächlich  Vereine  gebildet,  die  neben  Ge- 
währung von  Rechtsschutz  an  ihre  Mitglieder 
insbesondere  die  Förderung  und  Vertretung 
ihrer  materiellen  Interessen  bezwecken.  Diese 
Vereine  gliedern  sich  wieder  in  rein  wirt- 
schaftliche Vereine  und  in  solche,  die  neben 
den  wirtschaftlichen  Interessen  auch  die  natio- 
nalen Interessen  ihrer  Mitglieder  zu  fördern 
trachten.  Die  meisten  dieser  Vereine  beschrän- 
ken die  Mitgliedschaft  auf  Bedienstete  einer 
bestimmten  Verwaltung. 

Im  Jahre  1894  wurde  durch  Zusammen- 
schluß von  5  Fachvereinen  und  des  Verkehrs- 
bedienstetenvereines ein  sozialdemokratischer 
Verband  gegründet,  der  1S97  als  staats- 
gefährlich aufgelöst  wurde.  Bald  danach  ent- 
stand der  allgemeine  Rechtsschutz-  und 
Gewerkschaf  tsver  ein. 

Der  allgemeine  Rechtsschutz-  und  Gewerkschafts- 
verein für  Österreich,  mit  dem  Sitze  in  Wien,  hat 
einen  Mitgliederstand  von  50.000  Eisenbahnbedien- 
steten. Zweck  des  Vereines  ist,  durch  Gewährung 
von  Rechtsschutz  und  Unterstützungen  die  physische, 
durch  Abhaltung  von  Vorträgen  und  sonstigen  Ver- 
anstaltungen sowie  durch  Zugängliehmachung  einer 
Bibliothek  die  geistige  Wohlfahrt  seiner  Mitglieder 
zu  fördern  und  ihnen  im  Kampfe  um  bessere 
Lebensbedingungen  zur  Seite  zu  stehen. 

Weitere  wirtschaftliche  Vereine  sozialdemokrati- 
scher Richtung  sind: 


der  Unterstützungs-  und  Rechtsschutzverein  öster- 
reichisch-ungarischer Lokomotivführer  (gegründet 
1870,  8000  Mitglieder).  Der  Verein  besitzt  ein  Ver- 
mögen von  beiläufig  380.000  K  und  bezweckt  die 
Hebung  und  Wahrung  der  Interessen  des  Standes,  die 
Unterstützung  der  Mitglieder  und  deren  Hinterblie- 
benen in  Unglücksfällen,  Gewährung  rechtsfreund- 
licher Vertretung  und  Geldunterstützung  in  Krank- 
heits-  und  Sterbefällen; 

der  Kondukteurunterstützungs-  und  Rechtsschutz- 
verein der  österreichisch-ungarischen  Eisenbahnen 
mit  dem  Sitze  in  Wien.  Dieser  im  Jahre  1873  von 
Bediensteten  der  k.  k.  priv.  Südbahngesellschaft  ge- 
gründete Verein  zählt  9880  Mitglieder  und  gewährt 
neben  Rechtsschutz  und  Unterstützung  an  seine 
Mitglieder,  außerdem  eine  Pensionszulage  an  die 
wegen  Invalidität  des  Dienstes  enthobenen  Mit- 
glieder. Das  Vermögen  des  Vereines  beläuft  sich  auf 
über  1  Mill.   K; 

der  österreichische  Bahnmeisterverein  (gegründet 
1898,  etwa  1400  Mitglieder)  fördert  die  Interessen 
seiner  Mitglieder  durch  Herausgabe  einer  Zeitschrift 
„Der  Bahnmeister"  und  ist  bestrebt,  durch  Schaffung 
von  Begünstigungen  und  vorteilhaften  Einrichtungen 
(Auszahlung  einer  Sterbequote  bei  Todesfällen)  auf 
wirtschaftlichem  Gebiete  seine  Mitglieder  zu  unter- 
stützen ; 

der  Zentralverein  der  österreichischen  Eisenbahn- 
beamten, mit  dem  Sitze  in  Wien,  der  aus  den 
anläßlich  der  Nationalisierung  des  österreichischen 
Eisenbahnbeamtenvereins  ausgetretenen  Mitgliedern 
sozialdemokratischer  Gesinnung  gebildet  ist  und  eine 
Stärke  von  etwa  1000  Mitgliedern  aufweist; 

Als  wirtschaftlicher  Verein  christlich-sozialer  Rich- 
tung ist  anzuführen  der  Rechtsschutz-  und  Unter- 
stützungsverein „Verkehrsbund",  der  etwa  6000 
christliche  Eisenbahner  aller  Kategorien  Österreichs 
umfaßt.  Der  Zweck  des  Vereines,  dessen  Fachorgan 
die  „Österreichisch-ungarische  Eisenbahnerzeitung" 
ist,  besteht  in  der  Unterstützung  der  Mitglieder  und 
anderer  Standesgenossen,  in  der  Gewährung  von 
Rechtsschutz  und  in  der  Bekämpfung  von  anti- 
monarchischen und  antiösterreichischen  sowie  reli- 
gionsfeindlichen Verhetzungen  des  Eisenbahn- 
personals. Der  Verein  gewährt  überdies  im  Falle 
des  Ablebens  eines  Mitgliedes  oder  der  Ehefrau 
eines  Mitgliedes  eine  Zuwendung  von  200  K  aus 
der  Sterbegeldunterstützungskasse. 

Ferner  seien  angeführt: 

der  Verein  der  Juristen  der  k.  k.  Staatseisenbahn- 
verwaltung, mit  dem  Sitze  in  Linz,  der  die  Förde- 
rung der  Standes-  und  fachlichen  Interessen  sowie 
die  Hebung  des  kollegialen  Verkehrs  bezweckt; 

der  die  gleichen  Zwecke  verfolgende  Verein  der 
Ingenieure  der  k.  k.  Staatsbahnen  mit  dem  Sitze  in 
Linz,  der  Verein  der  Bahnärzte  der  k.  k.  österreichi- 
schen Staatsbahnen  in  Wien,  der  Verein  der  Beamten 
der  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnen  mit  Mittelschul- 
bildung (Sitz  in  Pilsen),  der  Verein  österreichischer 
Zugsexpedienten  in  Wien,  der  Verein  der  Werkführer, 
Werk-  und  Maschinenmeister  der  österreichischen 
Eisenbahnen,  der  Verein  der  v  Lokomotivführer  in 
Böhmen  (Spolek  strojvudcu  v.  Cechäch)  und  der  im 
Jahre  1908  auf  Grund  der  geänderten  Statuten  des 
Eisenbahnunterbeamtenvereines  gegründete  Reichs- 
verein •  der  österreichischen  Eisenbahnen  mit  dem 
Sitze  in  Wien,  der  in  dem  Vereinsorgane  „Verkehrs- 
zeitung" die  Interessen  der  österreichischen  Eisen- 
bahnbediensteten ohne  Rücksicht  auf  Nation,  Kon- 
fession, politische  Gesinnung  und  Kategorie  auf  rein 
wirtschaftlicher  Grundlage  vertritt. 


92 


Beamtenvereine. 


Von  den  bei  der  österreichischen  Südbahn 
bestehenden,  auf  wirtschaftlicher  Grundlage 
aufgebauten  B.  seien  genannt: 

Allgemeiner  Verband  der  Bediensteten  der  k.  k. 
priv.  Südbahngesellschaft  mit  dem  Sitze  in  Marburg 
a.  d.  Drau;  der  Südbahnerverband  in  Wien;  der 
Verein  der  Expedienten  der  k.k.  priv.  Südbahngesell- 
schaft mit  dem  Sitze  in  Wien. 

Ferner  besteht  noch  ein  Verein  der  Bahnärzte 
des  österreichischen  Netzes  der  k.  k.  priv.  Südbahn- 
gesellschaft. 

Die  Vereine,  die  neben  der  Hebung  der 
materiellen  Lage  auch  die  nationalen  Inter- 
essen ihrer  Mitglieder  zum  Vereinszwecke 
haben,  teilen  sich  in  Vereine  deutsch-nationaler 
und  in  solche  slawisch-nationaler  Richtung. 
Zu  den  ersteren  gehören: 

Der  Deutsch -österreichische  Eisenbahnbeamten- 
verein (gegründet  1885,  zählt  etwa  7000  Mitglieder  in 
66  Ortsgruppen).  Die  Mitglieder  haben  Anspruch 
auf  Unterstützungen  in  Notlagen  und  auf  Rechts- 
schutz; außerdem  gewährt  der  Verein  durch  die 
Unterrichtsabteilung  Freiplätze  und  solche  zu  er- 
mäßigten Preisen  in  Lehr-  und  Erziehungsanstalten 
sowie  wirtschaftliche  Begünstigungen; 

der  Reichsbund  deutscher  Eisenbahner  in  Oster- 
reich, mit  dem  Sitze  in  Wien,  eine  deutsch-nationale 
Organisation  nach  dem  Muster  des  Allgemeinen 
Rechtsschutz-  und  Qewerkschaftsvereines  für  Öster- 
reich. Der  Verein  wurde  im  Jahre  1903  gegründet 
und  weist  zurzeit  eine  Mitgliederzahl  von  14.000  Be- 
diensteten in  150  Ortsgruppen  auf. 

Von  den  Vereinen  slawisch-nationaler  Richtung 

sind  hervorzuheben: 

Der  Verein  böhmischer  Eisenbahnbeamten  mit 
dem  Sitze  in  Prag  (Spolek  ceskych  ufednikü  zelez- 
nienich),  gegründet  1898.  Der  Verein  zählt  3500  Mit- 
glieder in  16  Ortsgruppen.  Die  Mitglieder  haben 
Anspruch  auf  Bestreitung  der  Kosten  des  Rechts- 
schutzes auf  Vereinskosten  und  deren  Hinter- 
bliebene auf  Unterstützung  aus  dem  Vereins- 
unterstützungsfonds sowie  der  zur  Erinnerung  an 
das  60jährige  Regierungsjubiläum  Seiner  Majestät 
des  Kaisers  Franz  Josef  I.  gegründeten  Waisen- 
jubiläumsstiftung. Den  Mitgliedern  steht  überdies 
eine  Bibliothek,  die  über  2400  Werke  zählt,  zur  Ver- 
fügung. Mit  dem  Vereine  verbunden  ist  die  selb- 
ständige Anstalt  „Uverni  drustvo  ceskych  ufednikü 
zeleznicnich"  (Kreditgenossenschaft  der  tschechischen 
Eisenbahnbediensteten),  die  den  Mitgliedern  Ge- 
legenheit zu  Spareinlagen  und  auch  für  Darlehen 
zu  günstigen  Bedingungen  bietet  sowie  die  Sterbe- 
kasse „Utecha"  (Trost).  Der  Verein  machte  es  sich 
im  Jahre  1908  zur  Hauptaufgabe,  alle  slawischen 
Eisenbahnerorganisationen  zu  einer  einheitlichen 
Gesamtorganisation  zu  vereinigen,  was  ihm  durch 
die  im  Jahre  1909  erfolgte  Gründung  der  „Liga 
slawischer  Eisenbahnbediensteten"  gelang. 

Der  Verband  der  Beamten  der  k.  k.  Staatsbahnen 
in  Galizien  mit  dem  Sitze  in  Lemberg  (Zwiazek 
urzednikow  c.  k.  kol.  pahstwowych  w  Galicyi),  hat 
1500  Mitglieder.  Er  bezweckt  die  Vertretung  der 
Interessen  seiner  Mitglieder  in  geistiger  und  auch  in 
materieller  Beziehung,  Stärkung  der  Kollegialität  und 
Solidarität  unter  den  Berufsgenossen; 

der  Verein  der  südslawischen  Eisenbahnbeamten 
(Drustwo  jugoslovanskih  zelezniskih  uradnikow)  in 
Triest.  Die  Vereinsmitglieder  haben  Anspruch  auf 
unentgeltlichen   Rechtsschutz,    deren   Hinterbliebene 


auf  Unterstützung  \  aus  [dem  Unterstützungsfonds. 
Der  Verein  besteht  .seit- dem  Jahre  1909,  zählt  300 
Mitglieder  und  hat  3  Ortsgruppen  ; 

der  Verband  der  südslawischen  Eisenbahner 
(Zveza  jugoslovanskih  zeleznicar  jev),  mit  dem  Sitze 
in  Triest.  Dieser  Verein  besteht  aus  Unterbeamten, 
Dienern  und  Arbeitern,  die  Anspruch  auf  Rechts- 
schutz, Unterstützungen  in  Krankheitsfällen  und  Be- 
gräbniskostenbeiträge haben.  Der  Verein  (gegründet 
1909)  zählt  700  Mitglieder  in  12  Ortsgruppen; 

der  Landesverband  der  Eisenbahnbediensteten  im 
Königreich  Bönmen,  in  der  Markgrafschaft  Mähren 
und  im  Herzogtum  Schlesien  (Zemskä  jednota 
zfizencü  dräh  v.  kralostvi  Ceskem,  markrabstvi 
Moravskem  a  revodstvi  Slezkem),  mit  dem  Sitze  in  Prag, 
gegründet  1898.  Der  Verein  gewährt  Rechtsschutz  und 
Unterstützungen  an  seine  Mitglieder  und  ist  in  den 
Ländern  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  insbesondere 
in  tschechisch-national-sozialistischer  Richtung  tätig; 

der  Verein  der  polnischen  Eisenbahnbediensteten 
„Samopomoc"  (Selbsthilfe),  mit  dem  Sitze  in  Lem- 
berg, umfaßt  1500  national-demokratisch  gesinnte 
Eisenbahnbedienstete  ohne  Unterschied  der  Rang- 
stellung und  Verwendungskategorien  und  bezweckt 
die  Förderung  und  Wahrung  der  Standesinteressen 
aller  Eisenbahnbediensteten  Galiziens. 

VII.  In  Ungarn  bestehen  mehrere  große 
Vereinigungen,  die  Bedienstete  aller  ungari- 
schen Transportanstalten  umfassen,  u.  zw.  der 
„Ungarische  Eisenbahn-  und  Schiffahrtsklub", 
der  „Verband  der  Eisenbahner  der  Länder  der 
ungarischen  heiligen  Krone"  und  der  »Landes- 
verband der  Lokomotivführer  der  Länder  der 
ungarischen  heiligen  Krone". 

Der  „Ungarische  Eisenbahn-  und  Schiffahrts- 
klub" wurde  im  Jahre  1899  gegründet  und 
zählte  am  1.  Dezember  1911  etwa  4500  Mit- 
glieder. Als  solche  können  nur  Beamte  der 
Verkehrsanstalten  beitreten,  nicht  auch  Unter- 
beamte und  sonstige  Angestellte.  Der  Eisen- 
bahnklub bezweckt  die  Förderung  aller 
Fragen,  die  für  die  Bediensteten  der  Ver- 
kehrsanstalten von  Interesse  sind.  Der  Klub 
hat  sich  u.  a.  um  das  Zustandekommen  der 
Dienstpragmatik  des  Personals  große  Ver- 
dienste erworben.  Der  Klub  veranstaltet  Künstler- 
abende, wissenschaftliche  Vorträge  und  groß- 
angelegte ausländische  Ausflüge,  schreibt  ferner 
für  literarische  Bearbeitung  von  Eisenbahnfach- 
fragen alljährlich  Preise  aus.  Ein  eigenes  Klub- 
haus ist  im  Bau  begriffen. 

Der  „Eisenbahnerverband  der  Länder  der 
ungarischen  heiligen  Krone"  wurde  im  Jahre 
1906  gegründet.  Am  1.  Januar  1911  zählte 
der  Verband  aus  allen  Kategorien  sämtlicher 
Eisenbahnverwaltungen  etwa  24.000  Mitglieder. 
Der  Verbandsleitung  sind  in  der  Provinz 
15  Bezirksorganisationen  untergeordnet.  Der 
Verband  bezweckt  hauptsächlich  die  Errichtung 
von  Wohlfahrtsanstalten.  Im  Jahre  1912  wird 
der  Verband  das  erste  Landes- Waisenhaus  der 
Eisenbahner  errichten. 


Beamtenvereine. 


93 


Der  „Landesverband  der  Lokomotivführer 
der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone" 
wurde  im  Jahre  1905  gegründet  und  zählte 
am   1.  Januar   1911   etwa  4300  Mitglieder. 

Außer  diesen  drei  großen  Vereinigungen  bestanden 
Ende  des  Jahres  1911  im  Kreise  der  Bediensteten  der 
ungarischen  Staatseisenbahnen  zusammen  120  Vereine. 
Von  diesen  ist  in  erster  Linie  der  „Spar-  und  Vorschuß- 
verein der  Beamten  der  ungarischen  Staatsbahnen"  zu 
erwähnen,  dessen  Tätigkeit  sich  hauptsächlich  auf  die 
Beamten  erstreckt.  Der  Verein  zählt  etwa  3700  Mit- 
glieder. 

Der  „Spar-  und  Unterstützungsverein  der  ungari- 
schen Staatsbahnangestellten"  erstreckt  seine  Wirk- 
samkeit hauptsächlich  auf  die  unteren  Kategorien 
des  Personals.  Er  zählt  etwa  10.400  Mitglieder. 

Von  den  Vereinen,  die  ihren  Mitgliedern  im 
Todesfalle  eine  Geldunterstützung  erteilen,  sei  noch 
das  »Landesheini  des  Zugförderungspersonals"  mit 
16.000  Mitgliedern,  der  „Unterstützungsverein  des 
Zugförderungspersonals  der  ungarischen  Staats- 
bahnen" mit  2000  Mitgliedern  und  der  „Kronprinz- 
Rudolf-Verein  der  ungarischen  Staatsbahnange- 
stellten" mit  5000  Mitgliedern  genannt. 

Die  Zahl  der  Unterstützungs-  und  Leichenvereine 
beträgt  zusammen  31. 

Kosumgenossenschaften  bestehen  11.  Die  größte 
ist  der  „Konsumverein  der  ungarischen  Staatsbahn- 
ange:tellten"  mit  16.000  Mitgliedern. 

Mit  Ausnahme  des  „Ungarischen  Eisenbahn- 
verbandes" sowie  des  „Ungarischen  Eisen- 
bahn- und  Schiffahrtsklubs"  dürfen  sich  die  Ver- 
eine und  Verbände  nicht  mit  der  Vertretung 
der  Standesinteressen  der  Bediensteten  befassen. 

Die  B.  sind  in  bezug  auf  die  staatliche  Ober- 
aufsicht dem  ungarischen  Handelsminister  unter- 
stellt. Die  Aufsicht  über  Vereine,  deren  Mit- 
gliedschaft auf  Bedienstete  der  Staatsbahnen 
beschränkt  ist,  ist  der  ungarischen  Staatsbahn- 
direktion übertragen. 

VIII.  In  Belgien  besteht  ein  besonderes 
Reglement  vom  10.  März  1910  über  das  Recht 
der  Koalition  von  Funktionären,  Beamten  und 
Arbeitern  des  Departements  der  Eisenbahnen, 
Posten  und  Telegraphen  sowie  über  Kollektiv- 
schritte der  Bediensteten. 

Darnach  können  die  Beamten  des  genannten 
Departements  unter  der  Voraussetzung  der 
Beobachtung  der  Ordnung  und  Disziplin  so- 
wie Einhaltung  der  festgesetzten  Bedingungen 
Vereinigungen  bilden,  u.  zw.: 

1.  Vergnügungs-,  Wohltätigkeits-,  Spar-, 
Kunst-,  Literatur-  und  wissenschaftliche 
Vereine)  (Societes  d'agrement,  de  bien- 
faisance,  d'epargne,  d'art,  de  litterature, 
de  science); 

2.  Versicherungsvereine  (Societes  mutualistes); 

3.  Produktionsgenossenschaften  (Konsum- 
vereine (Societes  cooperatives) ; 

4.  berufliche  Genossenschaften  (Unions  pro- 
fessionnelles). 

Die  Vereinigungen  unter  1  bis  3  können 
ohne    besondere    behördliche  Bewilligung   ge- 


bildet werden.  Den  Vereinen  unter  2  kann 
auch  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von 
Unterstützungen  an  ihre  Mitglieder  bei  Krank- 
heit und  Unfällen  auferlegt  werden. 

Die  Unions  professionnelles  werden  für  An- 
gehörige gleichartiger  Bedienstetenkategorien 
gebildet  und  haben  das  Studium  fachlicher 
Fragen  sowie  die  Förderung  der  Standes- 
interessen der  Mitglieder  zum  Zwecke. 

Ihre  Satzungen  bedürfen  der  staatlichen  Ge- 
nehmigung. Sie  können  dem  Minister  unmittel- 
bar oder  im  Dienstwege  Ansuchen  und  Vor- 
schläge unterbreiten,  die  sich  auf  die  Ausübung 
des  besonderen  Dienstes  der  Mitglieder,  auf  die 
Lage  der  Mitglieder  oder  auf  die  Organisation 
des  Dienstes  beziehen.  Andere  Ansuchen,  Be- 
schwerden, Vorschläge  und  Anträge  des  Per- 
sonals dürfen,  nicht  kollektiv  gemacht  werden. 

Verboten  ist  den  Unions  professionnelles  jede 
organisierte  Kundgebung  zum  Zwecke  der  Er- 
langung administrativer  Reformen  sowie  die 
Unterstützung  durch  dem  Dienste  fernestehende 
Personen;  jede  politische  Betätigung;  die  Be- 
kämpfung von  Maßnahmen  und  Entscheidun- 
gen der  Verwaltung;  jedes  Vorgehen,  mit  der 
Absicht,  die  Anwendung  der  Dienstvorschriften 
zu  verhindern;  endlich  jede  Maßregel,  die  darauf 
abzielt,  die  Freiheit  eines  Mitgliedes  oder  eines 
anderen  Bediensteten  einzuschränken  oder  die 
ihm  von  der  Verwaltung  zuerkannten  Rechte 
zu  beeinträchtigen. 

Vereinigungen,  die  andere  Zwecke  als  die 
vorstehend  angeführten  verfolgen,  können  mit 
vorhergehender  behördlicher  Genehmigung  ge- 
bildet werden. 

Unions  professionelles  gibt  es  bei  den 
belgischen  Staatsbahnen  zurzeit  42.  Fast  jede 
Bedienstetenkategorie  hat  ihre  eigene  Union 
professionnelle.  Von  diesen  Vereinen  seien  ins- 
besondere genannt:  „Le  Reseau  Beige",  associ- 
ations  nationale  des  commis  d'ordre  des  Chemins 
de  fer  de  l'Etat  Beige;  Association  professionelle 
des  Commis  des  Chemins  de  fer  de  l'Etat 
Beige;  „L'Avenir",  union  professionelle  des 
Commis  des  Chemins  de  fer  de  l'Etat  u.  s.  w. 

IX.  In  Dänemark  bestehen  etwa  30  B.  Die 
wichtigsten  sind:  der  „Eisenbahnverein"  mit  etwa 
2200  Mitgliedern,  die  dem  Stande  der  oberen 
und  mittleren  Beamten  angehören;  der  „Eisen- 
bahnbund" mit  etwa  5200  Mitgliedern  aus  dem 
Stande  der  Unterbeamten  und  Diener;  der 
Lokomotivführer-  und  Heizerverein  mit  1000 
Mitgliedern  und  der  Verein  des  Zugpersonals 
mit  600  Mitgliedern. 

X.  In  Frankreich  bestehen  zunächst  auf 
Grund  des  Gesetzes  vom  2 1 .  März  1 884  gebildete 
„Associations  professionelles"  zur  Vertretung 
von  Standesinteressen.  Die  bedeutendste  dieser 


94 


Beamtenvereine. 


Vereinigungen  ist  das  „Syndicat  national  des 
travailleurs  des  Chemins  de  fer  de  France  et 
des  Colonies",  gegründet  1 890,  mit  über  60.000 
Mitgliedern.  Diese  Vereinigung  umfaßt  revo- 
lutionäre, radikale  und  gemäßigtere  Gruppen. 
Die  revolutionären  Elemente  bildeten  1912 
die  „Föderation  nationale  des  transports  par 
voie  ferree".  Außerdem  sind  zu  nennen:  die 
Föderation  generale  des  groupements  des 
mecaniciens  et  Chauffeurs  des  Chemins  de  fer 
de  France  et  des  Colonies",  gegründet  1906, 
die  etwa  13.000  Mitglieder  zählt,  ferner  das 
„Syndicat  professionnel  des  employes  des 
chemins  de  fer",  gegründet  1884,  mit  etwa  14.000 
Mitgliedern  und  die  »Association  professionnelle 
des  agents  des  trains",  gegründet  1908,  mit 
7800  Mitgliedern. 

Überdies  besteht  bei  den  französischen  Eisen- 
bahnen eine  Reihe  von  Wohltätigkeitsvereinen 
(Societes  mutnelles),  von  denen  als  die  bedeutendsten 
zu  nennen  sind:  1.  Die'  im  Jahre  1880  gegründete 
„Association  fraternelle  des  employes  et  ouvriers  des 
Chemins  de  fer  francais".  Gegenwärtige  Mitglieder- 
zahl etwa  54.000.  Der  Zweck  des  Vereines  besteht 
in  der  Gewährung  von  Krankengeldern,  Pensionen, 
Lebensversicherungen,  außerordentlich  n  Unterstüt- 
zungen, Studiengeldern,  Entbindungskosten,  Darlehen 
u.s.w.  und  in  der  Beschaffung  billiger  Wohnungen 
für  die  Vereinsmitglieder.  Für  den  letzten  Zw.ck 
allein  ist  bereits  eine  Summe  von  nahezu  5,000.000  Fr. 
investiert  worden;  2.  Das  „Orphelinat  des  Chemins  de 
fer  francais",  gegründet  1891,  Mitgliederzahl  57.800. 
Aufgabe  dieses  Vereines  ist  für  den  Lebensunterhalt 
von  Waisen,  für  ihre  Erziehung  und  Beschaffung  einer 
Lebensstelle  zu  sorgen.  3.  Die  »Protection  mutuelle 
des  employes  et  ouvriers  de  Chemins  de  fer", 
gegründet  1883,  Mitgliederzahl  42.200,  mit  ähnlichen 
Zwecken  wie  der  unter  1  genannte  Verein. 

Nebst  diesen  Vereinen  bestehen  noch  solche, 
die  nur  Bedienstete  einzelner  Bahngesellschaften 
umfassen. 

XI.  In  Italien  wurde  im  Jahre  1890  der  erste 
große  allgemeine  Eisenbahnerverband  in  Genua 
gegründet,  der  den  Namen  „Fascio  Ferro- 
viario"  annahm.  Infolge  der  geringen  Erfolge 
lösten  sich  einzelne  Gruppen  los. 

Aus  dem  „Fascio  Ferroviario"  entstand  die 
„Unione  dei  Ferrovieri  Italiani"  (Vereinigung 
der  italienischen  Eisenbahner)  mit  rein  soziali- 
stischem Programm,  die  später  den  Namen  „Lega 
dei  Ferrovieri  Italiani"  annahm.  Die  Lega  wurde 
1898  wegen  ihrer  Haltung  während  des  Streiks 
aufgelöst. 

Bald  nach  Beendigung  des  Streiks  lebte 
jedoch  der  Verband  wieder  auf  und  bildete  die 
Grundlage  für  einen  neuen  Eisenbahnerverband, 
der  sich  im  Jahre  1899  unter  dem  Namen 
„Riscatto  Ferroviario"   bildete. 

Im  Laufe  der  Zeit  teilte  sich  der  Riscatto  in 
einzelne  Gruppen.  Die  Lokomotivführer,  Heizer 
und  Werkstättenarbeiter  schlössen  sich  zu  der 
„Federazione  deisindicatiferroviari"  zusammen. 


Von  den  zurzeit  bestehenden  Vereinigungen 
ist  die  bedeutendste  das  „Sindicato  dei  ferro- 
vieri italiani"  mit  80,000  Mitgliedern,  dem  alle 
Klassen  der  Beamten  bis  herab  zum  Stations- 
vorstand II.  Klasse  angehören.  Der  Sitz  dieses 
Vereins,  der  auch  politische  und  sozialistische 
Interessen  verfolgt,  wurde  im  Jahr  1908  von 
Rom  nach  Mailand  verlegt.  Die  „Unione  degli 
impiegati  ferroviari"  mit  dem  Sitz  in  Turin, 
umfaßt  das  Bureaupersonal  und  hat  die  Wahrung 
der  Standesinteressen,  den  Rechtschutz,  die  Ver- 
besserung der  Bezüge  und  der  Dienstverhält- 
nisse im  allgemeinen  zum  Zweck.  Als  Vereine 
mit  wirtschaftlichen  Zielen  seien  angeführt: 
die  „Societä  macchinisti  e  fuochisti"  und  die  Ver- 
einigung,, Assicurazione,  previdenza  e  mutuo  soc- 
corso  fra  il  personale  delle  strade  ferrate  italiane". 

XII.  In  den  Niederlanden  bestehen  4  größere 
Vereine,  die  sich  die  Förderung  der  mate- 
riellen Interessen  der  Bediensteten  zum  Ziele 
setzen  und  außerdem  noch  eine  Anzahl  von 
Vereinen  für  einzelne  Kategorien  von  Be- 
diensteten, so  z.  B.  der  Verein  der  Eisenbahn- 
sekretäre, derVerein  der  Lokomotivführer  u.s.w. 

Unter  den  allgemeinenVereinen  ist  vor  allem  zu 
nennen :  Der  niederländische  Verein  von  Eisenbahn- 
und  Kleinbahnpersonal  (Nederlandsche  vereeniging 
van  spoor-entramwegpersoneel),  gegründet  1886  unter 
dem  Namen  „Niederländischer  Verein  von  Eisen- 
bahnbeamten" (Nederlandsche  vereeniging  van 
spoorwegambtenaren).  Zweck  dieses  Vereins  ist  die 
Verbesserung  der  sozialen  Lage  der  Mitglieder.  An- 
fangs war  der  Verein  frei  von  konfessionellen  und 
politischen  Interessen,  gegenwärtig  steht  er  jedoch 
auf  sozialdemokratischer  Grundlage.  Vor  dem  großen 
Eisenbahnerausstand  im  April  1903  betrug  die  Mitglie- 
derzahl 6000;  jetzt  2700.  Der  Sitz  des  Vereins  ist  in 
Utrecht,  wird  jedoch  demnächst  nach  Amsterdam  ver- 
legt werden.  Vereinsblatt  ist „  Das  Organ "  (Het  Orgaan). 

Der  Ordnungsbund  des  Personals  der  holländi- 
schen Eisenbahngesellschaft  (Bond  van  orde  van 
personeel,  in  dienst  der  hollandsche  yzeren  spoor- 
weg  maatschappy),  wurde  infolge  des  Eisenbahner- 
ausstandes 1903  gegründet.  Sein  Zweck  besteht  in 
der  Förderung  der  Interessen  der  einzelnen  Mit- 
glieder im  Einvernehmen  mit  der  Direktion.  Der 
Bund  beschäftigt  sich  auch  mit  Angelegenheiten 
allgemeiner  Natur,  insoweit  dem  Interesse  des 
Eisenbahnpersonals  dadurch  gedient  werden  kann. 
Das  Hauptbestreben  des  Vereins  geht  aber  dahin, 
daß  sich  die  Verwaltung  unter  allen  Umständen  auf 
die  treue  Mitwirkung  des  Personals  verlassen  könne. 
Der  Bund  gibt  eine  Zeitschrift  „Das  Flugrad"  (Het 
Vliegend  Wiel)  heraus. 

Das  niederländische  römisclvkatholische  Sekretariat 
von  Eisenbahn-  und  Kleinbahnpersonal  „St.  Raphael" 
(Nederlandsch  roomsch-katholick  secretariaat  van 
spoor-  en  tramwegpersoneel  „St.  Raphael")  wurde 
ebenfalls  1903  nach  dem  Ausstande  gegründet,  mit 
gleichen  Zwecken  wie  der  vorgenannte  Ordnungs- 
bund. Das  Hauptziel  geht  dahin,  das  römisch- 
katholische Personal  dem  Einflüsse  der  Sozialdemo- 
kratie zu  entziehen.  Mitgliederzahl  3000.  Der  Verein 
veröffentlicht  halbmonatlich  eine  Zeitschrift  „Das 
rechte  Gleis"  (Het  Rechte  Spoor). 


Beamtenvereine. 


95 


Der  protestantisch-christliche  Bund  von  Eisen- 
bahn- und  Kleinbahnpersonal  (Protestantsch-christe- 
lyke  bond  van  spoor-  en  tramwegpersoneel),  ge- 
gründet 1904;  schließt  sich  in  bezug  auf  Zweck 
und  Tätigkeit  enge  an  den  Verein  „St.  Raphael"  an. 
In  vielen  Angelegenheiten  sind  diese  beiden  Ver- 
eine gemeinschaftlich  tätig.  Mitgliederzahl  1000.  Der 
Bund  veröffentlicht  eine  Zeitschrift  „Das  Signal- 
licht«  (Het  Seinlicht). 

Von  sonstigen  Vereinen  ist  vor  allen  die  Ge- 
nossenschaft zur  Förderung  der  materiellen  Inter- 
essen des  Personals  der  holländischen  Eisenbahn- 
gesellschaft „Für  Alle  der  H.Y.  S.  M"  (Cooperatieve 
vereeniging  tot  bevordering  van  de  stoffelyke  be- 
langen van  het  personeel  der  hollandsche  yzeren 
spoorweg  maatschappy  „Voor  Allen  der  H.Y.S.  M,") 
zu  nennen.  Diese  wurde  im  Jahre  1903  mit  dem 
Sitze  in  Amsterdam  gegründet.  Die  Genossenschaft 
hat  folgende  Abteilungen : 

1.  Die  Spar-  und  Vorschußkasse; 

2.  den  Konsumverein ; 

3.  die  Lieferstelle  für  Kleider,  Schuhe,  Näh- 
maschinen, Fahrräder  u.  s.  w. ; 

4.  die  Abteilung  für  Unterricht,  die  sich  be- 
strebt, Unterrichtskurse  für  Eisenbahner  ins  Leben 
zu  rufen,  Vorträge  auf  verschiedenen  Gebieten  zu 
veransta'ten,  musikalische  und  andere  Vorstellungen 
den  Mitgliedern  und  deren  Familien  zu  bieten; 

5.  die  Leihbibliothek; 
6   die  Sterbekasse; 

7.  die  Gesundheitskolonien  für  Kinder. 

Außerdem  unterstützt  die  Genossenschaft  einige 
selbständige  Vereine,  die  nur  aus  Bediensteten  der 
holländischen  Eisenbahngesellschaft  bestehen,  so 
z.  B.  eine  Orchcstergesellschaft  und  eine  Kranken- 
kasse. Die  Mitgliederzahl  beträgt  5400.  Monatlich 
wird  eine  Zeitschrift  „Für  Alle"  (Voor  Allen)  ver- 
öffentlicht. Schließlich  seien  noch  genannt: 

Der  Erholungsverein  1835—  1905(Herstellingsoord- 
Vereeniging  1835  —  1905),  gegründet  im  Jahre  1905 
mit  dem  Sitz  in  Amsterdam.  Der  Verein  besitzt  ein 
Erholungsheim  in  Vorden  (Provinz  Gelderland), 
wo  beständig  10- 12  Personen  verpflegt  werden.  Die 
erholungsbedürftigen  Kinder  der  Mitglieder  werden 
in  Erholungsheimen  der  Zentralen  Genossenschaft 
für  Erholungs-  und  Ferienkolonien  für  Kinder,  Ab- 
teilung Amsterdam,  untergebracht.  Mitgliederzahl 
5200.  Der  Eintritt  steht  nur  den  Beamten  der 
holländischen  Eisenbahngesellschaft  offen. 

Der  Verein  „Der  van  Hasselt-Fonds"  (Het  van 
Hasselt-Fonds),  gegründet  im  Jahre  1909,  mit  dem 
Sitze  in  Amsterdam  (genannt  nach  dem  ehemaligen 
Generaldirektor  der  holländischen  Eisenbahngesell- 
schaft van  Hasselt),  bestreitet  für  die  Mitglieder  des 
Erholungsheimsvereins  „1835-1905"  ganz  oder  teil- 
weise die  Verpflegskosten  im  Erholungsheim. 

Der  Verein  zur  Stiftung  und  zum  Betrieb  eines 
Erholungsheims  für  Eisenbahnbeamte  (Vereeniging 
tot  stichting  en  exploitatie  van  een  herstellingsoord 
voor  spoorwegpersoneel),  gegründet  im  Jahre  1907, 
mit  dem  Sitze  in  Utrecht,  hat  für  Bedienstete  der 
Betriebsgesellschaft  der  Staatsbahnen,  der  niederlän- 
dischen Zentral-Eisenbahngesellschaft  und  der  Nord- 
Brabantisch-Deutschen  Eisenbahngesellschatt  ein  Er- 
holungsheim „Villandry  in  der  Nähe  von  Nymwegen 
errichtet.  Die  Mitgliederzahl  beträgt  6300. 

XIII.  In  Rußland  werden  von  der  Aufsichts- 
behörde nur  solche  Vereine  genehmigt,  die  vor- 
wiegend wirtschaftliche  oder  finanzielle  Zwecke 
verfolgen,  wie  Konsumvereine,  Sterbekassen, 
Spar-,  Leih-  und  Pensionskassen  u.  dgl. 


In    der    Schweiz 


gehören 


zu    den 


XIV. 
ältesten    B.    die    Kranken-    und    Sterbekassen. 

Neben  diese B. sind  allmählich  Eisenbahnerver- 
einigungen  mehr  gewerkschaftlichen  Charakters 
getreten,  deren  Mitglieder  auch  vielfach  den 
Kranken-  und  Sterbekassen  angehören. 

Dermalen  bestehen  folgende  Kranken-  und 
Sterbekassen: 

1.  die  freiwillige  und  gegenseitige  Sterbekasse 
der  Beamten  und  Dienstabteilungen  der  General- 
direktion sowie  des  I.  und  II.  Kreises  der  Bundes- 
bahnen, gegründet  1875  bei  der  damaligen  West- 
bahn. 1890  und  nach  der  Verstaatlichung  1903  re- 
organisiert. Zahl  der  Mitglieder  etwa  9300,  Reserve- 
fonds Ende  1910:  395.454  Fr.  Sie  hat  in  der  Zeit 
von  1875  bis  Ende  1910  in  1711  Sterbefällen  eine  Ge- 
samtsumme von  1,381.300  Fr.  ausbezahlt.  2.  Kranken- 
und  Sterbekasse  des  Zugspersonals  der  Bundes- 
bahnen, entstanden  1883  bei  der  damaligen  Nordost- 
bahn. Mitgliederstand  etwa  1400.  3.  Krankenkasse 
des  Maschinenpetsonals,  gegründet  1877,  Mitglieder- 
zahl 470.  4.  Freiwillige  Unterstützungskasse  für  das 
Personal  des  Obermaschineningenieursbezirks  II, 
gegründet  1864,  Mitglieder  540.  5.  Krankenkasse 
des  Personals  der  schweizerischen  Transportan- 
stalten, gegründet  1889  als  Krankenkasse  des  Vereins 
schweizerischer  Eisenbahnangestellten,  Mitglieder- 
zahl 5360. 

Von  sonstigen  Eisenbahnervereinigungen 
sind  zu  nennen: 

1.  Verband  des  Personals  schweizerischer 
Transportanstalten.  Gegründet  1895.  Satzungs- 
mäßiger Zweck  ist  die  ökonomische  und  soziale 
Besserstellung  der  Mitglieder,  unter  Ausschluß  partei- 
politischer und  religiöser  Angelegenheiten.  In  einer 
neueren  Delegiertenversammlung  wurde  aber  be- 
schlossen, die  Aufmerksamkeit  auch  eidgenössischen 
Tagesfragen  und  allgemeinen  Wirtschaftsfragen  zu- 
zuwenden. Beitreten  kann  jeder  Verein  schweize- 
rischen Transportpersonals  mit  mindestens  1000 
Mitgliedern.  Organe  sind:  die  Urabstimmung,  die  Ge- 
neralversammlung, die  Delegiertenversannnlung,  ein 
weiteres  und  ein  engeres  Komitee  und  ein  General- 
sekretär. Letzterer  ist  ständiger  und  besoldeter  An- 
gestellter. Der  Verband  gewährt:  Rechtsschutz  in 
zivilen  und  penalen  Streitfällen,  in  die  ein  Mitglied 
zufolge  seiner  Diensttätigkeit  verwickelt  wird.  Bis 
1908  wurden  an  Rechtsschutzkosten  über  40.000  Fr. 
verausgabt,  im  Jahre  1910  allein  6420  Fr.  Das  Vereins- 
vermögen hat  im  Jahre  1910  48.000  Fr,  die  Mit- 
gliederzahl 16.850  betragen.  Im  Jahre  1910  hat  der 
Verein  an  verschiedenen  Orten  Lesezimmer  sub- 
ventioniert und  die  Gründung  von  Eisenbahner- 
baugenossenschaflen  eingeleitet.  Er  hat  eine  Ver- 
tretung im  Verwaltungsrate  der  schweizerischen 
Bundesbahnen  (ein  Mitglied).  Die  Haupteinnahmeh- 
quelle  ist  der  Ertrag  der  Eisenbahnerzeitung.  Für 
größere  Aktionen,  z.  B.  Lohnbewegungen,  besteht 
unter  dem  Namen  „Vereinigte  Personalver- 
bände" ein  Kartell,  dem  außer  dem  Verband  des 
Personals  schweizerischer  Transportanstalten  der 
Zugspersonalverein  und  die  Arbeiterunion  ange- 
hören. 1909  zählte  das  Kartell  26.600  Mitglieder.' 

Der  Verband  des  Personals  schweizerischer  Trans- 
portanstalten hat  folgende  Unterverbände: 

a)  Verein  schweizerischer  Eisenbahn-  und 
Dampfschiffangestellter.    Gegründet   1888.    Er 
umfaßt:  Verwaltungsbeamte,  Bahnhof-  und  Stations- 
vorstände,  Souschefs,    Chefs  der  Güterexpeditionen 
Abfertigungsbeamte,  Stationsgehilfen,  Bureaupersonal 


96 


Beamtenvereine. 


des  inneren  Stationsdienstes  (Einnehmer,  Gepäck- 
expedienten, Telegraphisten),  Bureaupersonal  der 
Lagerhäuser  und  der  Güterexpeditionen,  Güter- 
schaffner, Bahnmeister  und  deren  Gehilfen,  Bureau- 
personal  der  Bahningenieure  und  der  Werkstätten, 
Werkstätten-  und  Fahrdienstvorarbeiter,  Nebenper- 
sonal, die  Association  des  aiguilleurs  de  la  Suisse 
romande,  den  Bahnhofportierverein  und  Personal 
der  Dampfschiffverwaltungen  (mit  Ausnahme  der 
Matrosen).  Zweck  und  Organisation  ähnlich  wie 
beim  Verband  des  Personals  der  schweizerischen 
Trar.sportanstalten.  95  Sektionen.  1910  Mitglieder- 
zahl 12.908.  Der  Verein  besitzt  eine  Unterstützungs- 
und Sterbekasse,  eine  Zentralbibliothek  und  ein 
Ferienheim.  Fast  alle  Gruppen  des  hier  genannten 
Personals  bilden  wieder  eigene  Vereine.  Innerhalb 
dieses  Vereins  besteht  auch  der  Verband  des 
Personals  der  Nebenbahnen,  gegründet  1903, 
1909:  2150  Mitglieder,  26  Sektionen, 

b)  Verein  schweizerischer  Weichen-  und 
Bahnwärter.  2470  Mitglieder. 

c)  Der  schweizerische  Rangierpersonal- 
verein. 1320  Mitglieder. 

2.  DerschweizerischeZugs  personalverein, 
gegründet  1885,  3200  Mitglieder.  Vereinsorgan  das 
„Signal".  Der  Verein  gewährt  Unterstützungen, 
Kranken-  und  Sterbegeld. 

3.  Die  Arbeiterunion  schweizerischer 
Transportanstalten  (dieser  Union  ist  der 
Straßenbahnerverband  angegliedert).  1910: 
11480  Mitglieder  in  49  Sektionen.  Die  Union  hat 
eine  Sterbekasse,  und  seit  1.  Januar  1911  ein  eigenes 
Fachblatt,  das  „Fahrrad",  das  wöchentlich  erscheint. 
Unterverbände  der  Union  sind:  der  Betriebsarbeiter- 
verband, der  Eisenbahnwerkstättenarbeiterverband 
und  der  Depotwerkstättenarbeiterverband. 

4.  Verein  schweizerischer  Lokomotiv- 
führer, gegründet  1876.  1500  Mitglieder  in  28  Sek- 
tionen. Der  Verein  führt  eine  bedeutende  Unter- 
stützungskasse mit  294.000  Fr.  Vermögen  und  ge- 
währt Sterbegeld. 

5.  Verein  schweizerischer  Lokomotiv- 
heizer, ähnlich  wie  4,  gegründet  1889,  2040  Mit- 
glieder. Im  Falle  von  Tod  oder  gänzlicher  Invalidität 
wird  eine  Unterstützung  gewährt. 

Die  Vereine  4  und  5  haben  ein  gemeinsames 
Vereinsorgan  „Die  Lokomotive".  Die  Vereine  2-5 
gewähren  auch  Rechtsschutz. 

6.  Verein  schweizerischer  Fahrdienst- 
arbeiter, 370  Mitglieder. 

7.  Verein  seh  weizerischer  Wagenvisiteure, 
steht  außerhalb  der  großen  Eisenbahnerorganisationen 
und  hat  etwa  200  Mitglieder. 

Endlich  mag  noch  erwähnt  werden  8.  der  Verein 
abstinenter  Eisenbahner. 

Für  den  Verein  des  Personals  der  schweizerischen 
Transportanstalten,  den  Verein  schweizerischer  Eisen- 
bahn- und  Dampfschiffangestellter,  den  Verein 
schweizerischer  Weichen-  und  Bahnwärter,  den 
schweizerischen  Rangierpersonalverein  und  die 
Krankenkasse  des  Personals  schweizerischer  Trans- 
portanstalten, besteht  als  gemeinsames,  offizielles 
Organ  die  „  Sc  hweizerischeEisen  bahn  zeit  ung", 
„Journal  Suisse  des  chemins  de  fer",  „Ferroviere 
Svizzero".  Deutsche  Auflage  (1909)  11.500,  französi- 
sche 3000,  italienische  1100. 

Die  Verbände  haben  zur  Wahrung  ihrer 
Interessen,  namentlich  in  den  Lohnbewegungen, 
eine  erfolgreiche  Tätigkeit  entfaltet.  Auf  ihren 
Einfluß  ist  zurückzuführen  der  Ausstand  bei 
der    Nordostbahn    1897,    mit    der    bekannten 


zweitägigen  Einstellung  des  Betriebs,  die 
Lohnbewegung  bei  der  Gotthardbahn  1903, 
bei  den  Nebenbahnen  1904-1908,  die  Ver- 
minderung der  Arbeitszeit  von  1 2  auf  1 1  Stunden, 
die  Einführung  eines  mit  den  Dienstjahren 
ansteigenden  Erholungsurlaubes,  dieGewährung 
von  Teuerungszulagen.  Auch  bei  der  Revision 
der  Hilfs-  und  Pensionskasse  der  Bundes- 
bahnen haben  sie  vieles  erreicht;  namentlich 
aber  bei  dem  neuesten  Besoldungsgesetze  für 
die  Bundesbahnen  (1910). 

XV.  In  England  sind  mit  Unterstützung  des 
Clearing  House  (s.  d.),  in  dem  von  mehreren 
tausend  Beamten  in  verschiedenen  Departements 
die  Abrechnung  des  Güter-  und  Personen- 
verkehrs, der  Wagenmieten  u.  s.  w.  für  fast 
sämtliche  Eisenbahnen  Englands  besorgt  wird, 
von  den  zahlreichen  Beamten  dieses  Instituts 
die  verschiedenartigsten  Vereinigungen  ge- 
schaffen worden,  u.  zw.  Unterstützungskassen, 
ein  großer  Eisenbahnklub  mit  Vortragsälen, 
Lese-  und  Spielzimmern,  einer  bedeutenden 
Leihbibliothek,  bestehend  aus  fachwissenschaft- 
lichen Werken  und  Unterhaltungslektüre  u.s.  w. 
Der  Eisenbahnklub  der  Beamten  des  Clearing 
House,  der  auch  Vergnügungsabende  veran- 
staltet, wird  vorwiegend  aus  den  Beiträgen 
der  Mitglieder  erhalten. 

Der  größte  selbständige  Eisenbahnverein 
Englands  ist  bezüglich  der  Mitgliederanzahl 
der  Selbsthilfeverein  (Trades-union)  der  eng- 
lischen Bahnbediensteten  (Amalgated  Society  of 
Railway  Servants).  Dieser  Verein  zählt  weit 
über  100.000  Mitglieder  und  besitzt  eine  große 
Anzahl  von  Zweigvereinen  an  den  bedeuten- 
deren Eisenbahnknotenpunkten.  Die  Mitglieder 
bestehen  vorwiegend  aus  Bahnhofsbeamten, 
Lokomotivführern,  Feuerleuten,  Zugführern, 
Bremsern,  Signalwärtern  u.  s.  w.  Der  Verein 
bezweckt  die  Verbesserung  der  materiellen 
Lage  der  Bediensteten  und  die  Vertretung  ihrer 
sonstigen  Interessen  (insbesondere  Erreichung 
einer  rationellen  Regelung  der  Arbeitszeit),  die 
Förderung  der  Sicherheit  des  Betriebes,  die 
Unterstützung  dienstuntauglich  gewordener 
Eisenbahnbediensteten,  deren  Witwen  und 
Waisen,  Zahlung  von  Krankengeldern  und 
Begräbniskosten  und  Bestreitung  der  Gerichts- 
kosten bei  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  den 
Mitgliedern  und  Eisenbahnverwaltungen. 

Außer  diesem  Verein  bestehen  in  England  noch 
zahlreiche  von  dem  Personal  der  englischen  Eisen- 
bahnen gegründete  Vereinigungen  und  Eisenbahn- 
klubs, z.  B.  zur  Förderung  der  Standesinteressen  die 
General  Railway  workers  Union  und  die  Railway 
Clerks  Association.  Zweck  der  letzteren  ist,  die  Lage 
der  Mitglieder  zu  sichern  und  ihre  Interessen  zu 
schützen,  die  Beziehungen  zu  den  Arbeitgebern  zu 
regeln,    stellenlose  Mitglieder   zu    unterstützen,    den 


Beamtenvereine. 


97 


Mitgliedern  in  Bedürftigkeits-  und  Sterbefällen  Zu- 
wendungen zu  gewähren  u.  s.  w.  Außerdem  ist  zu 
nennen  The  Railway  Club,  gegründet  1S99  zu  dem 
Zwecke,  um  die  im  praktischen  Eisenbahndienste 
Stehenden  einander  näher  zu  bringen.  Der  Klub  hat 
Ortsgruppen  in  Birmingham,  Glasgow,  Leeds,  Man- 
chester u.  s.  w.  Der  Klub  besitzt  in  London  große 
Gesellschaftsräume  mit  Bibliothek.  Es  werden  häufig 
Versammlungen  abgehalten,  um  Eisenbahnfragen 
zu  erörtern,  Exkursionen  veranstaltet  u.  s.  w.  Ein 
ähnlicher  Verein  ist  die  Railway  Clerks'  Associa- 
tion. Von  reinen  Wohltätigkeitsvereinen  sind  zu 
nennen  die  Railway  Benevolent  Institution,  ferner 
die  United  Kingdom  Railway  Officers'  and  Servants' 
Association,  ein  unter  dem  Protektorat  des  Königs 
stehender  Unterstützungsverein,  verbunden  mit  einer 
Kranken-  und  Sterbekasse;  die  Railway  Guards'  uni- 
versal friendly  Society,  (Spar-  und  Rentenverein  der 
Schaffner,)  das  Railwaymen's  Convalescent  Homes,  die 
London  and  South  Western  Railway  Servants'  Orpha- 
nage.  (Dieser  Verein,  1886  gegründet,  unterhält  ein 
Waisenhaus  für  Kinder  von  verstorbenen  Bediensteten 
der  Gesellschaft.)  Weiters  bestehen  noch  die  Insti- 
tutions of  Civil  Engineers,  of  Signal  Engineers,  of 
Mechanical  Engineers  u.  s.  w. 

XVI.  In  den  Verein  igten  Staaten  von  Nord- 
amerika bestehen  zahlreiche  Vereinigungen 
von  Eisenbahnbediensteten.  Bilden  die  besser 
gestellten  Kreise  ihre  Klubs,  so  haben  die 
Handwerker  und  die  ihnen  ungefähr  gleich- 
stehenden  Beamtenkreise  ihreBrotherhoods  (Ge- 
werk-  oder  Brüderschaften),  die  Arbeiter  im 
allgemeinen  aber  ihre  Unions  (Trades-  oder  La- 
bourer-Unions),  eine  Bezeichnung,  die  aller- 
dings auch  als  Sammelnamen  alle  Arten  von 
Vereinigungen  umschließt. 

Die  Klubs  spielen  zwar  eine  nicht  unbe- 
deutende Rolle,  immerhin  verfolgen  sie  aber 
mehr  gesellige,  belehrende  oder  auch  geschäft- 
liche Zwecke  und  verzichten  darauf,  den  ein- 
zelnen Eisenbahnverwaltungen  gegenüber  als 
eine  geschlossene  Kaste  gelten  zu  wollen. 

Ganz  anders  die  Brotherhoods,  die  in  der 
Hauptsache  das  Betriebspersonal  in  seinen 
verschiedenen  Zweigen  umfassen.  Da  die  aus 
der  Fürsorge  der  Verwaltungen  für  ihre  Be- 
diensteten gegründeten  Wohlfahrtsvereine  (Pen- 
sions-, Kranken-  und  Unterstützungsvereine) 
früher  gar  nicht  bestanden  und  auch  jetzt  in 
den  Vereinigten  Staaten  noch  nicht  zahlreich 
vorkommen  (das  erste  derartige,  unter  Garantie 
der  Verwaltung  und  unter  Beitragsleistung  der 
Bediensteten  im  Jahre  1881  gegründete  In- 
stitut ist  das  der  Baltimore-  und  Ohiobahn), 
führte  dieser  Zustand  naturgemäß  zur  Selbst- 
hilfe und  zur  Gründung  dieser  sog.  Brother- 
hoods. Einer  der  größten  derartigen  Vereine 
ist  der  im  Jahre  1863  gegründete  Lokomotiv- 
führerverein (Brotherhood  of  Locomotive 
Engineers).  Ähnliche  Vereine  bestehen  auch 
für  Lokomotivheizer,  Zugführer  und  Schaffner. 

Die  Arbeiter  gehören,  mit  Ausnahme  der 
auf   der  Strecke   verteilten  Bahnunterhaltungs- 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


arbeiter,  die,  wenigstens  bis  jetzt,  noch  zu 
keiner  eigenen  Vereinsbildung  gelangt  sind, 
in  der  Regel  den  Unions  an,  sei  es  allge- 
meinen oder  Eisenbahn-Unions.  Die  Isolierung 
der  Bahnunterhaltungsarbeiter  von  den  Unions 
rührt  daher,  daß  die  Einkassierung  der 
Mitgliederbeiträge  zu  viel  Schwierigkeiten 
macht. 

Alle  diese  Vereinigungen,  seien  sie  Brother- 
hoods oder  Unions,  vertreten  den  Stand- 
punkt, daß  es  Sache  der  Eisenbahnverwaltungen 
ist,  mit  ihren  Vertretern  alle  Verhandlungen 
zu  führen,  die  die  Gesamtheit  ihrer  Mitglieder  be- 
treffen, also  über  Gehalts-  oder  Lohnbemessung 
und  sonstige  Entschädigungen,  Regelung  und 
Festsetzung  der  Arbeits-  und  Ruhezeiten,  Straf- 
und  Disziplinarmaßregeln  u.  s.  w.,  und  daß  die 
Eisenbahnen  verpflichtet  sind,  die  Stellen  mit 
den  den  Vereinigungen  angehörenden  Per- 
sonen zu  besetzen.  Dies  geht  sogar  so  weit, 
daß  für  die  Beamten  des  Außendienstes  ein- 
schließlich der  Telegraphisten  an  Stelle  von 
Einzelabmachungen  über  ihre  Dienstverhält- 
nisse  sog.  „Schedules  of  pay  and  rules  and 
regulations  governing  Engineers,  Firemen,  Con- 
ducton, Trainmen  and  Telegraphers"  in  ge- 
druckter Form  zur  Aushändigung  an  jeden 
einzelnen  Beamten  erlassen  werden,  die  fast 
bei  allen  Eisenbahnverwaltungen  außer  von 
dem  zuständigen  Abteilungsleiter  auch  von 
dem  Chairman  der  beteiligten  Brotherhoods 
anerkannt  sind.  Sie  enthalten  nicht  nur  die 
Bestimmungen  über  die  Höhe  der  Gehälter, 
die  Dienstdauer  u.  s.  w.,  sondern  auch  eigent- 
liche Dienstvorschriften. 

Endlich  sind  an  dieser  Stelle  noch  die  Eisen- 
bahnabteilungen der  christlichen  Vereinigung 
junger  Männer  „Young  men  Christian  Asso- 
ciation"  (Y.  M.C.A.)  zu  erwähnen. 

Die  christlichen  Jünglingsvereine  sind  eine 
über  ganz  Amerika  verbreitete  Einrichtung, 
deren  Bestreben  darauf  gerichtet  ist,  für  ihre 
Mitglieder  einen  geselligen  Mittelpunkt  zur 
Unterhaltung  zu  schaffen,  von  dem  aus  sie 
gleichzeitig  Gelegenheit  zur  Erbauung  und 
Belehrung  finden.  Diesen  Vereinen  haben  sich 
solche  besonders  für  Eisenbahnbedienstete  be- 
stimmte in  ihren  allgemeinen  Zwecken  ange- 
schlossen. Daneben  sehen  diese  Eisenbahn- 
abteilungen es  als  eine  ihrer  Hauptaufgaben 
an,  gute  Beziehungen  zwischen  den  Bedien- 
steten unter  sich  auf  der  einen  Seite  und  mit 
den  Eisenbahngesellschaften  auf  der  andern 
Seite  herbeizuführen  und  zu  unterhalten.  Bei 
der  New  Yorker  Abteilung  z.  B.  kommt  dieses 
Bestreben  darin  zum  Ausdruck,  daß  in  dem 
sog.  Committee  of  Management  der  Ver- 
einigung    die    Eisenbahnverwaltungen    durch 


98 


Beamtenvereine.  -    Becker. 


eine  größere  Anzahl  höherer  Beamten  der 
einzelnen  Dienstzweige  vertreten  sind. 

Im  Jahre  1906  gab  es  in  den  Vereinigten 
Staaten  und  in  British-Amerika  151  Eisenbahn- 
vereine der  Y.  M.  C.  A.  Ihre  Gesamtausgaben 
für  Vereinszwecke  beliefen  sich  in  diesem  Jahre 
auf  etwa  2  Millionen  M.,  von  denen  allerdings 
die  Eisenbahnverwaltungen  den  Hauptanteil 
tragen.  Ihre  Mitgliederzahl  belief  sich  auf 
55.000  Köpfe. 

Auf  die  beiden  Pennsylvania -Eisenbahn- 
gesellschaften entfielen  hiervon  im  Jahre  1903 
31  besondere  Vereinigungen  mit  12.732  Mit- 
gliedern, für  deren  Zwecke  diese  beiden  Eisen- 
bahnen jährlich  etwa  250.000  M.  veraus- 
gabten. Ein  Teil  dieser  Zweigvereine  hat 
eigene  Vereinshäuser,  die  meisten  aber  sind 
in  den  Häusern  der  Eisenbahnverwaltungen 
untergebracht. 

Literatur:  Hoff  u.  Schwabach,  Nordamerikani- 
sclie    Eisenbahnen.    Berlin    1906.  Zeitung    des 

VDEV.  1910,  Ausstandsdrohung  und  Organisations- 
wesen der  französischen  Eisenbahner.  —  Archiv  für 
Eisenbahnwesen  1911:Heisterbergh,  Die  Geschichte 
der  italienischen  Eisenbahnerbewegung.  —  The 
Railway  Year  Book.  1911.  Seydel. 

Beatenbergbahn  (Schweiz).  Eine  bis  Ende 
1910  durch  Wassergewicht  und  nur  im  Sommer, 
seit  1.  Mai  1911  jedoch  elektrisch  und  ganz- 
jährig betriebene  Seilbahn,  führt  von  der  Be- 
atenbucht am  rechten  Ufer  des  Thuner  Sees 
nach  dem  Kurort  Beatenberg  bei  Interlaken. 
Sie  wurde  am  21.  Juni  1889  dem  Betrieb 
übergeben  und  hat  in  schiefer  Messung  eine 
Betriebslänge  von  L695  km,  Spurweite  1  m. 
Der  Ausgangspunkt  in  der  Beatenbucht  ist  auf 
der  Höhe  von  564-6  m  ü.  M.,  der  Endpunkt 
Beatenberg  auf  derjenigen  von  1 120-7  m  ü.  M. 
Der  Höhenunterschied  beträgt  daher  556*1  m. 
Die  mittlere  Steigung  ist  346 °/0Ot  die  größte 
400 %0.  Zur  Regelung  der  Fahrgeschwindig- 
keit war  zur  Zeit  des  Betriebs  mit  Wasser- 
gewicht eine  Zahnstange,  Bauart  Riggenbach, 
in  der  Mitte  des  Gleises  angebracht.  Mit  Ein- 
führung des  elektrischen  Betriebs  ist  die  Zahn- 
stange weggefallen;  die  Fahrgeschwindigkeit 
wurde  von  E75  auf  2-25  m  in  der  Sekunde 
erhöht.  Die  Bahn  beförderte  im  Jahre  1910 
an  Personen  51.433,  an  Gepäck  und  Gütern 
1232  t.  Sie  kostete  Ende  1910  mit  den  festen 
Einrichtungen  515.408  Fr.,  das  Rollmaterial 
kostete  192.325  Fr.,  Mobiliar  und  Gerätschaften 
kosteten  6312  Fr.,  im  ganzen  714.045  Fr.  Ende 
1910.  Für  das  Bahnkilometer  443.506  Fr. 
Die  Betriebseinnahmen  betrugen  im  Jahre 
1910  im  ganzen  75.291  Fr.,  die  Ausgaben 
35.786  Fr.  Das  Aktienkapital  beträgt  700.000  Fr. 
(s.  auch  Bergbahnen  u.  Seilbahnen). 

Didier. 


Becker,  Ludwig  Ritter  von,  Zentralin- 
spektor und  Vorstand  des  Maschinenwesens  der 
ehemaligen  österr.  Kaiser-Ferdinands-Nordbahn, 
geb.  zu  Seelbach  im  Großherzogtum  Baden 
10.  Oktober  1823,  gest.  in  Wien  27.  Oktober 
1880,  studierte  am  Polytechnikum  zu  Karlsruhe 
und  ging  nach  kurzer  Praxis  1 845  als  Maschinen- 
ingenieur nach  Österreich,  woselbst  er  in  die 
Dienste  der  Staatsbahnen  trat. 

Im  Jahre  1864  erhielt  B.  die  Leitung  des 
gesamten  Zugförderungs-  und  Werkstätten- 
dienstes der  Nordbahn,  in  welcher  Stellung 
er  äußerst  erfolgreich  wirkte  und  viele  ver- 
dienstliche Reformen  durchführte.  Er  reorgani- 
sierte den  gesamten  Dienst,  führte  mit  Rück- 
sicht auf  die  großen,  bisher  ganz  unbenutzt 
gelegenen  Vorräte  an  Klein-  und  Grießkohle 
die  Feuerung  der  Lokomotiven  mit  diesem 
Material  durch  zweckdienliche  Änderungen  des 
Rostes  und  weiters  eine  entsprechende  Ver- 
größerung der  Feuerbüchsen  der  Lokomotiven 
ein,  wodurch  namhafte  Ersparungen  erzielt 
wurden.  B.  förderte  die  Verwendung  von  Stahl 
zu  Lokomotivkesseln,  ordnete  eine  neue  Feuer- 
büchsendeckenbauart  an  und  änderte  schwere 
und  leichte  Güterzugslokomotiven  in  ihren 
Bauarten  den  Erfahrungen  gemäß  zweck- 
mäßig ab. 

Auch  im  Wagenbau  hat  B.  viele  Neuerungen 
und  Umänderungen  durchgeführt,  so  z.  B. 
die  Einrichtung  der  Wagen  zur  Beförderung 
von  frischem  Fleisch  für  die  Approvisionierung 
Wiens.  Hauptsächlich  hat  sich  aber  B.  durch 
die  Einführung  der  Mineralölschmiere  für 
Wagenlager  und  Verbesserung  der  Bauart 
der  letzteren  verdient  gemacht,  wodurch  die 
periodische  Schmierung  der  Wagenlager  er- 
möglicht wurde.  Der  Neubau  der  großen 
Lokomotiv-  und  Wagenreparaturwerkstätten  in 
Floridsdorf  wurde  unter  seiner  Leitung  in  Angriff 
genommen  und  vollendet. 

Von  B.  stammt  auch  eine  vom  VDEV.  mit 
dem  ersten  Preis  ausgezeichnete  seitliche  Wagen- 
kupplung sowie  eine  auf  den  Linien  der  Kaiser- 
Ferdinands-Nordbahn  einige  Zeit  hindurch  ver- 
wendete Friktionsbremse. 

B.  hat  sich  auch  als  Fachschriftsteller  her- 
vorgetan. 

Er  veröffentlichte  Abhandlungen  »Über  die 
Beheizung  der  Personenwagen",  über  „Leichte 
Lastzugslokomotiven",  über  „Lokomotivsiede- 
rohrreparaturen",  über  „Transportwagen  für 
Schwerverwundete",  über  „Verwendung  von 
Mineralöl  zur  Wagenschmiere  auf  den  öster- 
reichischen Bahnen"  sowie  endlich  über  „Elek- 
trische Beleuchtung  von  Eisenbahnen"  mit 
Rücksicht  auf  den  von  ihm  für  die  Nordbahn 
zum    Zweck    der    Beleuchtung    der    Bahnhöfe 


Becker. 


Bedarfszüge. 


99 


bei    Ein-    und    Auswaggonierung   von    Militär 
erbauten  Beleuchtungswagen. 

Bedarfsaufenthalte,  Bedarfshalte  (optio- 
nal stops  or  Halts;  arrets  facultatifs;  fermate 
facoltative).  Das  Anhalten  und  Wiederingang- 
bringen  der  Züge  verlängert  die  Gesamtfahr- 
zeit. Hierdurch  und  durch  die  beim  Bremsen 
und  Anhalten  eintretende  Vernichtung  der  dem 
Zuge  innewohnenden  Kraft  sowie  durch  Auf- 
wendung neuer  Kraft  zum  Wiederanfahren 
entstehen  nicht  unerhebliche  Kosten.  Ist  daher 
der  für  einen  Zug  in  Betracht  kommende  Ver- 
kehr ab  und  nach  einer  Station  unerheblich,  so 
sucht  man  die  Betriebskosten  herabzumindern, 
indem  man  die  Züge  nur  nach  Bedarf  halten 
läßt  und  dies  im  Dienstfahrplan,  bei  Personen- 
zügen auch  im  Aushangfahrplan,  bekannt- 
macht. Bei  den  Personenzügen  auf  Hauptbahnen 
sind  die  B.  sehr  eingeschränkt  und  bei  vielen 
Verwaltungen  ganz  beseitigt,  seitdem  der  Ver- 
kehr einen  solchen  Umfang  angenommen 
hat,  daß  die  Fahrkartenprüfung  beim  Be- 
treten der  Bahnsteige  stattfindet.  Den  Zug- 
beamten ist  es  hierbei  nicht  möglich,  zuver- 
lässig festzustellen,  ob  Reisende  für  eine  Station, 
auf  der  nur  nach  Bedarf  gehalten  werden 
soll,  vorhanden  sind,  und  ebenso  ist  es  schwierig, 
auf  den  Stationen,  wo  nur  nach  Bedarf  gehal- 
ten wird,  rechtzeitig  zu  ermitteln,  ob  Reisende 
den  Zug  zu  benützen  beabsichtigen,  und,  falls 
Reisende  vorhanden  sind,  den  Zug  zuverlässig 
hiervon  zu  benachrichtigen.  B.  werden  daher 
für  Personenzüge  in  der  Regel  nur  vorgesehen 
auf  Bahnstrecken  mit  geringem  Verkehr  — 
Neben-  oder  Lokalbahnen  im  übrigen  aber 
nur  für  Eilgüter-  oder  Güterzüge,  wobei  dann 
möglichst  schon  seitens  der  letzten  Haltestation 
durch  tele.oraphische  Vereinbarung  mit  der  be- 
treffenden Station  im  Benehmen  mit  dem  Zug- 
führer festgestellt  wird,  ob  ein  Anhalten  des 
Zuges  erforderlich  ist  oder  nicht.  Wenn  eine 
Ergänzung  des  Wasservorrats  der  Lokomotive, 
die  Mitnahme  einer  Vorspannlokomotive,  die 
Aufnahme  oder  das  Absetzen  von  Verstärkungs- 
bremsen nicht  regelmäßig,  sondern  nur  in  be- 
stimmten Fällen  notwendig  werden,  so  pflegt 
man  auch  hierfür  B.  in  den  Fahrplan  auf- 
zunehmen. Breusing. 

Bedarfszüge,  Erforderniszüge  (auxiliary 
tra in s ;  tra ins  facultatifs ;  treni  facoltativi),  nennt 
man  Züge,  für  die  zwar  ein  Fahrplan  aufgestellt 
ist,  die  aber  nur  nach  jedesmaliger  beson- 
derer Anordnung  abgelassen  werden.  Betriebs- 
technisch gehören  die  B.  zu  den  Sonderzügen 
(s.  d.).  Liegt  ein  Bedürfnis  zur  Ablassung  eines 
Zuges  nicht  täglich  vor,  kehrt  es  aber  regelmäßig 
wieder,  ohne  daß  die  Tage  hierfür  schon  bei  Auf- 
stellung des  Fahrplanes  bekannt  sind,  so  wird  der 


Fahrplan  für  einen  solchen  Zug  in  den  Dienstfahr- 
plan mit  dem  Zusatz  „nach  Bedarf"  oder  „Be- 
darfszug" aufgenommen.  Hierdurch  wird  die 
wiederholte  Herausgabe  ein  und  desselben  Fahr- 
planes erspart,  die  Ablassung  des  Zuges  im  Falle 
des  Bedürfnisses  erleichtert  und  dieDurchführung 
in  erhöhtem  Maße  gesichert.  Während  sonst  zur 
Ablassung  des  Zuges  jedesmal  die  Anordnung 
der  betriebsleitenden  Verwaltungsstelle  abge- 
wartet werden  muß,  können  B.  von  den  Bahn- 
höfen, auf  denen  das  Bedürfnis  auftritt  oder 
bekannt  wird,  innerhalb  kurzer  Zeit  unter  tele- 
graphischer Benachrichtigung  aller  beteiligten 
Stellen  in  Gang  gesetzt  werden,  besonders 
wenn  hierfür  Lokomotive  und  Zugbegleitbeamte 
bereitstehen  (s.  Bereitschaftsdienst).  Die 
Fürsorge  für  eine  pünktliche  Abwicklung  des 
Verkehrsdienstes  führt  deshalb  dazu,  in  den 
Fahrplänen  (s.d.)  für  die  erfahrungsmäßig 
vorkommenden  Fälle  B.  vorzusehen,  die  dann, 
je  nach  den  Schwankungen,  denen  der  Ver- 
kehr auf  der  Bahnstrecke  unterworfen  ist, 
einen  mehr  oder  weniger  erheblichen  Teil 
sämtlicher  Züge  ausmachen.  So  gibt  es  stark 
befahrene  Bahnstrecken,  auf  denen  nur  die 
Hälfte  der  für  den  Güterverkehr  bestimmten 
Züge  regelmäßig  verkehrt,  oder  solche,  auf 
denen  täglich  bis  zu  100  B.  im  Fahrplane  vor- 
gesehen sind.  Im  übrigen  geben  Verkehrsanfor- 
derungen der  verschiedensten  Art  dazu  Anlaß,  B. 
in  den  Fahrplan  aufzunehmen.  Sie  werden  u.  a. 
vorgesehen  für  außergewöhnlichen  Andrang  bei 
den  Personenzügen  (Vor- und  Nach züge  [s.d.], 
besonders  an  Tagen  vor  und  nach  den  großen 
Festen,  zum  Ferienbeginn  u.  s.  w.),  für  die  Be- 
förderung von  Auswanderern,  von  landwirt- 
schaftlichen Arbeitern,  Militärurlaubern,  ferner 
für  Dienstzwecke  der  Verwaltung  zu  Probefahrten 
der  aus  den  Werkstätten  kommenden  Loko- 
motiven und  Wagen,  endlich  in  umfassender 
Weise  für  die  Zwecke  der  Güterbeförderung. 
Im  letzteren  Falle  werden  nicht  nur  B.  in 
Richtung  und  mit  dem  Ziel  bestehender  Züge, 
sondern  auch  mit  hiervon  abweichender  Be- 
stimmung im  Fahrplan  vorgesehen.  Dies  ge- 
schieht besonders  für  den  Fall,  daß  häufiger  leere 
Wagen  in  größerer  Zahl  aus  einem  Wagen- 
verteilungsgebiet  in  ein  anderes  zum  Ausgleich 
der  Bestände  überwiesen  werden  müssen  (s. 
Wagenverteilung).  Auch  wenn  damit  gerechnet 
werden  muß,  daß  Bahnstrecken  den  ihnen  zu- 
laufenden Verkehr  unter  besonderen  Umständen 
nicht  aufnehmen  können,  oderwenn  zu  befürchten 
ist,  daß  Betriebsstockungen  oder  Störungen 
stark  belasteter  Strecken  auf  den  Durchgangs- 
verkehr besonders  nachteilig  einwirken  könnten,, 
werden  schon  zu  Zeiten  des  gewöhnlichen  Ver- 
kehrs  Fahrpläne   für  B.  zur  Ablenkung   eines 

7* 


100 


Bedarfszüge. 


Bedienungszüge. 


Teiles  des  Verkehrs  vorbereitet.  —  Um  die  im 
Fahrdienst  tätigen  Beamten  über  den  Zugverkehr 
zu  unterrichten,  werden  die  angesagten  B.  in 
der  Regel  an  Tafeln,  die  an  geeigneter  Stelle 
auf  den  Stationen  aufgehängt  sind,  täglich  be- 
kanntgemacht. Breusing. 

Bedeckte  Güterwagen,  in  Deutschland 
übliche  Bezeichnung  für  die  in  Österreich  „ge- 
deckte Güterwagen"  genannten  Wagen,  deren 
Ladungsraum  mit  einem  festen  Dach  versehen 
ist;  s.  Güterwagen. 

Bedeckung  (covering  with  a  tilt;  bachäge; 
co pertura) der  in  off enen  Wagen  verladenen 
Güter,  das  Anbringen  von  Decken  (Piachen) 
zum  Schutze  gegen  äußere  Einflüsse.  Die  B. 
kann  entweder  obligatorisch  sein  und  wird  dann 
von  der  Eisenbahnverwaltung  gefordert,  oder 
der  Versender  selbst  stellt  freiwillig  für  einzelne 
in  offenen  Wagen  verladene  Güter  zu  deren 
Schutz  Decken  bei,  oder  er  entleiht  sie  von 
der  Bahnverwaltung  (s.  Decken-  und  Binde- 
mittel). 

Die  Verwendung  von  Decken  ist  für  eine 
Reihe  von  Gütern,  die  nur  bedingungsweise 
zur  Beförderung  zugelassen  sind,  in  der  An- 
lage 1  zum  Internationalen  Übereinkommen 
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  und  ebenso 
in  den  Betriebsreglements  (Verkehrsordnung) 
ausdrücklich  vorgeschrieben;  so  in  den  Be- 
triebsreglements für  die  Eisenbahnen  in  Deutsch- 
land, Österreich,  Ungarn,  Belgien,  Dänemark, 
Frankreich  (Reglement  für  die  Beförderung  von 
gefährlichen  ■  explosiven,  leichtentzündlichen, 
giftigen  u.  s.  w.  —  und  ekelerregenden  Gegen- 
ständen vom  12.  Nov.  1897,  Zeitschrift  für  den 
internationalen  Eisenbahntransport,  Nr.  4,  von 
1898),  den  Niederlanden,  Rumänien  und  der 
Schweiz.  In  Italien  haben  die  Tarife  die  bezüg- 
lichen Vorschriften  festzusetzen.  Im  übrigen  sind 
in  den  Tarifen  Bestimmungen  hierüber  auch 
für  Güter  enthalten,  die  zwar  nicht  zu  den  nur 
bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelasse- 
nen Gegenständen  gehören,  die  aber  doch 
wegen  ihrer  Eigenschaften  Unzuträglichkeiten 
während  ihrer  Beförderung  herbeiführen  können 
(vgl.  §  62  des  Eisenbahnbetriebsreglements 
für  Österreich  und  Ungarn  und  der  deutschen 
Verkehrsordnung).  Außerdem  sind  auch  die 
Vorschriften  der  Zoll-  und  Steuerbehörden 
maßgebend.  Die  Überlassung  von  bahneigenen 
Decken  an  den  Absender  ist  durch  Tarifbe- 
stimmungen geregelt.  Der  Antrag  ist  im  Fracht- 
brief zu  stellen.  Die  Überlassung  findet  nur 
insoweit  statt,  als  Decken  verfügbar  sind  und 
ihre  Beschädigung  durch  die  verladenen  Güter 
nach  Ermessen  der  Eisenbahnverwaltung  nicht 
zu  befürchten  ist.  Das  Auflegen  der  mietweise 


überlassenen  Decken  obliegt  dem  Absender. 
Decken,  die  Eigentum  des  Absenders  sind, 
werden  in  der  Regel  auf  dem  Hinwege  (mit 
der  Sendung)  frachtfrei  und  auf  dem  Rück- 
wege (ohne  Sendung)  zu  sehr  ermäßigten 
Gebühren  befördert.  Die  Tarife  enthalten  in  der 
Regel  auch  die  Bestimmung,  daß  die  Eisenbahn, 
wenn  sie  dem  Absender  auf  dessen  Antrag  im 
Frachtbriefe  Decken  überläßt,  dadurch  auch  bei 
solchen  Gütern,  die  nach  den  Tarifbestim- 
mungen nicht  in  offenen  Wagen  zu  befördern 
wären,  keine  weitergehende  Haftpflicht  über- 
nimmt, als  ihr  bei  Beförderung  in  offenen  Wagen 
ohne  Decken  obliegt.  Trotzdem  haftet  aber  die 
Eisenbahn  nach  der  herrschenden  Ansicht,  wenn 
sie  ein  Verschulden,  z.  B.  durch  Überlassung 
schadhafter  Decken,  trifft  (vgl.  Blume,  Inter- 
nationales Übereinkommen  über  den  Eisen- 
bahnfrachtverkehr, Berlin  1910,  zu  Art.  31; 
Rinaldini,  Eisenbahnbetriebsreglement,  Wien 
1909,  zu   §  66).  v.  Rinaldini. 

Bedienstete  der  Eisenbahnen  (railway- 
seiyants,  employees;  personne/  du  chemin  de  fer; 
personale  della  ferrovia)  sind  alle  bei  dem  Bau, 
der  Erhaltung  und  dem  Betrieb  der  Eisen- 
bahnen tätigen  Personen,  die  im  unmittelbaren 
Dienste  der  Eisenbahnunternehmungen  stehen, 
sei  es,  daß  sie  als  Beamte  oder  Hilfsbeamte 
bestellt  sind,  sei  es,  daß  sie  außerhalb  des  Be- 
amtenverhältnisses als  Arbeiter  (Handwerker 
oder  gewöhnliche  Arbeiter)  beschäftigt  werden 
(s.  Arbeiter,  Beamte). 

Bedienungszüge,  -fahrten  nennt  man  die 
Fahrten,  die  dazu  dienen,  die  für  ein  Anschluß- 
gleis bestimmten  Wagen  dem  Anschlußgleis 
zuzuführen  oder  von  dort  abzuholen,  durch 
die  also  die  Anschlußbedienung  (s.  d.) 
ausgeführt  wird.  Man  nennt  sie  „Fahrten", 
wenn  sie  als  Rangierbewegungen  anzusehen  sind, 
so  daß  für  ihre  Ausführung  und  Sicherung  die 
Vorschriften  für  den  Verschiebedienst  (s.  d.)  und 
die  für  den  Verschiebedienst  vorgeschriebenen 
Signale  zur  Anwendung  kommen,  während  sie 
als  „Züge,  B.  oder  Übergabezüge"  be- 
zeichnet werden,  wenn  ihre  Ablassung  auf  Grund 
der  Bestimmungen  über  die  Sicherung  der 
Zugfahrten  und  der  für  Züge  vorgeschriebenen 
Signale  erfolgt.  Ob  es  sich  um  eine  Rangier- 
bewegung oder  Zugfahrt  handelt,  richtet  sich 
nach  der  baulichen  Anlage  des  Anschlußgleises 
oder  der  Anschlußbahn.  Hängt  das  Anschluß- 
gleis unmittelbar  mit  dem  Bahnhof  zusammen 
und  können  die  Bewegungen  in  ihrer  ganzen 
Ausdehnung  vom  Bahnhofaufsichtsbeamten 
überwacht  werden,  so  fallen  sie  unter  den  Be- 
griff des  Verschiebedienstes;  verläßt  aber  die 
Fahrt  den  Befehlsbereich  des  Bahnhofes,  und 
2[eht  sie  auf  die  „freie  Strecke"  der  eigenen 


Bedienungszüge.  -  Bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene  Gegenstände. 


101 


Bahn  oder  der  Anschlußbahn  über,  so  wird  es 
nötig,  für  ihre  Sicherung  die  für  Züge  vor- 
geschriebenen Maßregeln  anzuwenden  und  be- 
zeichnet man  sie  dementsprechend  als  „Züge". 

Breusing. 

Bedingungsweise  zur  Beförderung  zu- 
gelassene Gegenstände  (articles  carried 
ander  restrictions;  objcts  admis  au  transport 
seulement  sous  certaines  conditions;  articoli 
ammessi  condizionatamente).  Als  solche  werden 
jene  Güter  bezeichnet,  die  die  Eisenbahn  in 
Einschränkung  ihrer  Beförderungspflicht  wegen 
ihres  großen  Wertes,  wegen  ihrer  besonderen 
Beschaffenheit  oder  wegen  der  Gefahren,  die 
sie  für  die  Ordnung  und  Sicherheit  des  Eisen- 
bahnbetriebs bieten,  nur  nach  Erfüllung  fest- 
gesetzter Bedingungen  durch  den  Absender 
zur  Beförderung   anzunehmen    verpflichtet    ist. 

Allgemeines.  Die  Vorschriften  über  B. 
betreffen  in  erster  Linie  die  Verpackung  und 
die  Anbringung  von  bestimmten  Aufschriften 
auf  den  Behältern.  Bei  Mangel  der  Verpackung 
oder  bei  Abweichung  von  der  vorgeschriebenen 
Verpackungsart  dürfen  die  Güter  auch  gegen 
Anerkennung  der  Mängel  im  Frachtbrief  oder 
mittels  allgemeiner  Erklärung  nicht  ange- 
nommen werden. 

Ferner  beziehen  sich  die  Vorschriften  auf 
den  Ausschluß  der  Zusammenpackung  mit 
anderen  Gegenständen,  den  Ausschluß  oder 
eine  Beschränkung  hinsichtlich  der  eilgut- 
mäßigen Beförderung,  die  Inhaltsangabe  im 
Frachtbrief  und  etwa  beizubringende  Be- 
scheinigungen und  Zeugnisse,  Verweisung  der 
Güter  auf  Beförderung  in  offen  gebauten 
Wagen  u.  s.  w. 

In  den  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen 
sind  aber  auch  der  Eisenbahn  im  Interesse  der 
Sicherheit  von  Personen  und  Gütern  gewisse 
Verpflichtungen  auferlegt,  so  hinsichtlich  der 
Zusammenladung,  der  Wahl  der  Beförderungs- 
mittel, der  Bezettlung  von  Gütern  und  Wagen, 
der  Verschiebung,  der  Einstellung  in  die 
Züge  u.  s.  w. 

Die  bedingungsweise  zu  befördernden  Artikel 
zerfallen  in  drei  Hauptgruppen: 

1.  Güter,  die  zwar  grundsätzlich  von  der 
Beförderung  ausgeschlossen  sind  (explosions- 
gefährliche Gegenstände  und  selbstentzündliche 
Stoffe),  kraft  besonderer  Bestimmung  jedoch 
zur  Beförderung  zugelassen  werden. 

2.  Güter,  die  zwar  im  allgemeinen  zur  Be- 
förderung zugelassen  sind,  kraft  besonderer 
Vorschrift  jedoch  nur  unter  den  dort  fest- 
gesetzten Bedingungen  befördert  werden  (brenn- 
bare Flüssigkeiten,  giftige,  ätzende  und  fäulnis- 
fähige Stoffe,  insoweit  sie  in  diesen  Vorschriften 
namentlich    angeführt   sind    oder    in    eine  der 


in  den  Vorschriften  angeführten  Gruppen 
fallen). 

3.  Güter,  für  deren  Beförderung  die  Eisen- 
bahn besondere  Bedingungen  im  Tarif  oder 
in  einzelnen  Fällen  durch  Vereinbarung  fest- 
setzen darf.  In  diese  Gruppe  fallen  Gegen- 
stände, deren  Verladung,  Entladung  oder  Be- 
förderung nach  der  Anlage  oder  dem  Betrieb  einer 
beteiligten  Bahn  außergewöhnliche  Schwierig- 
keit verursacht  oder  besondere  Vorkehrungen 
erfordert;  Eisenbahnfahrzeuge,  die  auf  eigenen 
Rädern  befördert  werden  sollen;  Wertgegen- 
stände; endlich  minder  gefährliche  Güter,  die 
jedoch  wegen  ihrer  besonderen  Beschaffenheit 
Unzuträglichkeiten  herbeiführen  können. 

Die  einschlägigen  Vorschriften  sind,  da  die 
Industrie  fortwährend  neue  Gütergattungen 
schafft,  auch  ,die  Art  der  Erzeugung  wechselt 
und  hiermit  vielfach  das  Gefahrmoment  be- 
einflußt wird,  häufigen  Änderungen  unter- 
worfen; sie  müssen,  dem  Stande  der  Erzeugung 
folgend,    ergänzt    oder  fallen  gelassen  werden. 

Internationale  Regelung.  Es  ist  er- 
klärlich, daß,  solange  sich  die  Beförderung 
in  erster  Reihe  innerhalb  der  einzelnen  Staats- 
gebiete bewegte,  die  Bedingungen  auf  den 
verschiedenen  Eisenbahnen  stark  abgewichen 
sind.  Mit  dem  Anwachsen  des  internationalen 
Verkehrs  hat  sich  das  Bedürfnis  ergeben,  diese 
Bedingungen  in  größere  Übereinstimmung  zu 
bringen,  und  wurden  zuerst  im  VDEV.  ein- 
heitliche Bestimmungen  für  ein  großes  inter- 
nationales Gebiet  aufgestellt.  Es  ist  daher 
selbstverständlich,  daß  bei  Schaffung  des 
internationalen  Übereinkommens  über  den 
Eisenbahnfrachtverkehr  in  der  sehr  schwierigen 
Materie  der  bedingungsweise  zu  befördernden 
Güter  die  Vereinsbestimmungen  die  Grund- 
lage gebildet  haben. 

Der  erste  schweizerische  Entwurf  des  Berner 
Frachtrechtübereinkommens  sah  keinVerzeichnis 
der  bedingungsweise  zur  Beförderung  zuge- 
lassenen Güter  vor,  wohl  aber  der  Gegen- 
entwurf der  deutschen  Kommission.  So  entstand 
nach  langen  Verhandlungen  die  endgültige 
Fassung  der  Anlage  1  des  Internationalen  Über- 
einkommens  in  XXXV  Positionen. 

Auf  Grund  der  technischen  Konferenz  vom 
Jahre  1893  und  der  beiden  Überprüfungs- 
konferenzen von  1896  und  1905  wurden  in  der 
Anlage  1  eine  große  Zahl  von  Änderungen  und 
Erweiterungen  durchgeführt,  ohne  die  Anord- 
nung im  wesentlichen  zu  ändern.  Die  Zahl  der 
Nummern  ist,  vor  allem  auf  Grund  der  Arbeiten 
der  technischen  Konferenz  von  1893,  auf  LIM 
erhöht  worden,  wozu  noch  einige  eingeschobene 
Nummern  (beispielsweise  XVa,  XVb)  getreten 
sind. 


102 


Bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene  Gegenstände. 


Nach  dem  vom  22.  Dezember  1908  an 
eültigen  Text  des  Internationalen  Über- 
einkommens  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr 
sind  in  dessen  Bereich  zur  Beförderung  be- 
dingungsweise zugelassen: 

1.  Die  in  der  Anlage  1  verzeichneten  Gegen- 
stände, unter  den  daselbst  angeführten  Be- 
dingungen. Ihnen  sind  besondere,  andere  Gegen- 
stände nicht  umfassende  Frachtbriefe  beizugeben. 

2.  Gold-  und  Silberbarren,  Platin,  Geld, 
Geldwerte,  Münzen  und  Papiere,  Dokumente, 
Edelsteine,  echte  Perlen,  Pretiosen  und  andere 
Kostbarkeiten,  ferner  Kunstgegenstände,  wie 
Gemälde,  Statuen,  Gegenstände  aus  Erzguß, 
Antiquitäten.  Zu  den  Kostbarkeiten  sind 
beispielsweise  auch  besonders  wertvolle  Spitzen 
und  besonders  wertvolle  Stickereien  zu  rechnen. 

Diese  Gegenstände  werden  im  internationalen 
Verkehr  auf  Grund  des  internationalen  Fracht- 
briefes, u.  zw.  entweder  nach  Maßgabe  von  Verein- 
barungen zwischen  den  Regierungen  der  be- 
teiligten Staaten  oder  von  Tarifbestimmungen, 
die  von  den  dazu  ermächtigten  Bahnver- 
waltungen aufgestellt  und  von  allen  zu- 
ständigen Aufsichtsbehörden  genehmigt  sind, 
zugelassen. 

3.  Leichen.  Diese  werden  zum  internationalen 
Transport  mit  dem  internationalen  Frachtbrief 
unter  folgenden  Bedingungen  zugelassen:  a)  Die 
Beförderung  erfolgt  als  Eilgut;  b)  die  Transport- 
gebühren sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten; 
c)  die  Leiche  muß  während  der  Beförderung 
von  einer  dazu  beauftragten  Person  begleitet 
sein;  d)  die  Beförderung  unterliegt  im  Ge- 
biete jedes  einzelnen  Staates  den  daselbst  in 
polizeilicher  Beziehung  geltenden  Gesetzen  und 
Verordnungen,  soweit  nicht  unter  den  beteiligten 
Staaten  besondere  Abmachungen  getroffen 
sind. 

Nach  dem  Internationalen  Frachtrechtsüber- 
einkommen können  einzelne  oder  alle  Vertrags- 
staaten für  ihren  wechselseitigen  Verkehr  ver- 
einbaren, daß  die  nach  diesem  Übereinkommen 
vom  internationalen  Verkehr  ausgeschlossenen 
Gegenstände  unter  gewissen  Bedingungen,  oder 
daß  die  in  der  Anlage  1  aufgeführten  Gegen- 
stände unter  leichteren  Bedingungen  zur  Beförde- 
rung zugelassen  werden.  Solche  Vereinbarungen 
können  -  erforderlichenfalls  unter  Vermittlung 
des  Zentralamtes  für  den  internationalen  Eisen- 
bahntransport in  Bern  -  auf  schriftlichem  Wege 
oder  auf  einer  zu  diesem  Zweck  einzuberufenden 
fachmännischen  Konferenz  getroffen  werden. 
Auch  die  beteiligten  Eisenbahnen  können  durch 
Tarifbestimmungen  von  der  Beförderung  ausge- 
schlossene Gegenstände  zulassen,  wenn  a)  die 
Beförderung  der  betreffenden  Gegenstände  oder 
die   hierfür    in    Aussicht  genommenen    Bedin- 


gungen nach  den  innerstaatlichen  Reglements  zu- 
lässig sind  und  b)  die  Tarifbestimmungen  von 
allen  zuständigen  Aufsichtsbehörden  genehmigt 
werden. 

Die  Beförderung  der  hochwertigen  Güter 
hat  inzwischen  in  den  internationalen  Ver- 
bänden eine  einheitliche  Regelung  erfahren. 
In  der  Regel  bestimmen  diese  Vorschriften 
folgendes: 

Kunstgegenstände  müssen  als  solche  in  den 
Frachtbriefen  ausdrücklich  bezeichnet  werden. 
Zum  Zwecke  der  Entschädigung  wird  für  derlei 
Artikel  der  gemeine  Wert  nicht  höher  als 
150  Fr.  für  100  kg  angenommen.  Eine  De- 
klaration   des  Interesses    an    der  Lieferung  ist 


unzulässig. 

Ähnliche  Vorschriften  finden  sich  in  den 
internationalen  Verbänden  hinsichtlich  der  Wert- 
gegenstände im  engeren  Sinne  (Gold-  und 
Silberbarren  u.  s.  w.)  Doch  sind  diese  Gegenstände 
in  der  Regel  auf  die  eilgutmäßige  Beförderung 
beschränkt  und  werden  nur  in  vorgeschriebener 
Verpackung  übernommen.  Auch  ist  der  Eisen- 
bahn vorbehalten,  Begleitung  zu  fordern. 

Das  Bedürfnis,  die  im  Verkehre  zwischen 
einzelnen  Vertragsstaaten  durch  das  Inter- 
nationale Übereinkommen  ausgeschlossenen 
Gegenstände  unter  gewissen  Bedingungen  oder 
die  in  der  Anlage  1  aufgeführten  Gegenstände 
unter  leichteren  Bedingungen  zur  Beförderung 
zuzulassen,  hat  sich  bereits  anläßlich  des 
Inkrafttretens  des  Internationalen  Überein- 
einkommens  (1.  Januar  1893)  ergeben,  und 
es  sind  noch  im  Jahre  1893  derartige  er- 
leichternde Vorschriften  für  den  wechselseitigen 
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutsch- 
lands einerseits  und  Österreichs  und  Ungarns 
anderseits,  dann  zwischen  den  Eisenbahnen 
Deutschlands  einerseits  und  Luxemburgs  ander- 
seits in  Kraft  getreten. 

Innerstaatliche  Vorschriften.  Durch 
die  aus  Rücksichten  für  den  Eisenbahn- 
verkehr erlassenen  Vorschriften  ist  der  Kreis 
der  Güter,  die  nur  unter  Bedingungen  an- 
genommen werden  dürfen,  nicht  erschöpft. 
Es  greifen  noch  andere  Vorschriften  aus 
sanitären,  Veterinären,  polizeilichen  Gesichts- 
punkten ein,  von  deren  Erfüllung  die  Annahme 
der  Güter  zur  Eisenbahnbeförderung  abhängig 
gemacht  ist.  Beispielsweise  ist  die  Beförderung 
von  Tiersendungen  auf  der  Eisenbahn  meist  von 
der  Beibringung  behördlicher  Atteste  (Viehpässe) 
abhängig  gemacht,  desgleichen  die  Beförderung 
von  tierischen  Rohprodukten;  die  Beförderung 
der  Gegenstände  der  staatlichen  Monopole 
ist  in  der  Regel  an  die  Bewilligung  der  Be- 
hörden des  Staates,  in  den  sie  eingeführt  oder 
durch  den  sie  durchgeführt  werden,  geknüpft. 


Bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene  Gegenstände. 


103 


Pflanzen,  Sträucher,  Gewächse,  Früchte  u.s.  \v. 
werden  im  internationalen  Verkehr  nur  nach 
Maßgabe  der  internationalen  Konvention  gegen 
die  Verschleppung  der  Reblaus  (Phylloxera 
vastatrix)  vom  3.  November  1S81  zur  Be- 
förderung angenommen;  im  Verkehr  nach 
Rußland  gibt  es  Waren,  deren  Beförderung 
von  der  Verzollung  an  der  Grenze  abhängig 
gemacht  ist,  bei  Giften  und  Arzneiwaren  muß 
in  den  Begleitdokumenten  nebst  dem  Empfänger 
die  Person  angegeben  werden,  für  die  die 
Sendung  zum  Gebrauche  oder  zum  Handel 
bestimmt  ist,  u.  s.  w. 

Was  die  innerstaatlichen  Eisenbahnbetriebs- 
reglementb  anbelangt,  so  haben  die  Bestim- 
mungen des  Internationalen  Übereinkommens 
auf  dieselben  insoferne  eingewirkt,  als  in  der 
Mehrzahl  der  am  Internationalen  Übereinkom- 
men beteiligten  Staaten  die  Vorschriften  desArt.3 
und  insbesondere  der  Anlage  1  dieses  Über- 
einkommens auch  die  Grundlage  der  neuen  in- 
ternen Vorschriften  hinsichtlich  der  bedingungs- 
weise zu  befördernden  Güter  gebildet  haben, 
selbstverständlich  ergänzt  und  zum  Teil  durch 
erleichternde  Vorschriften  gemildert. 

So  wurde  im  wesentlichen  vorgegangen  in 
Österreich  und  Ungarn  (bei  Feststellung 
des  Betriebsreglements  vom  Dezember  1892), 
in  Deutschland  bei  Ausarbeitung  der  seit 
dem  1.  Januar  1903  gültigen  Verkehrsordnung, 
in  der  Schweiz  bei  der  Redaktion  des  Trans- 
portreglements der  schweizerischen  Eisen- 
bahn- und  Dampfschiffunternehmungen 
vom  1.  Januar  1894,  desgleichen  bei  der  Neu- 
gestaltung des  allgemeinen  Reglements  für  die 
Beförderung  auf  den  Eisenbahnen  in  den  Nieder- 
landen vom  4.  Januar  1901,  der  reglementari- 
schen Bestimmungen  für  die  Beförderung  von 
Gütern,  Fahrzeugen,  lebenden  Tieren  und  Leichen 
auf  den  dänischen  Staatsbahnen  und  den 
zugehörigen  Fährenverbindungen,  gültig  vom 
1. Januar  1897.  (Dem  österreichischen  Betriebs- 
reglement hat  sich  das  Betriebsreglement  für 
den  direkten  Verkehr  zwischen  Deutschland 
und  Österreich-Ungarn  einerseits,  Serbien,  Bul- 
garien und  die  Türkei  anderseits  vom  l.Mai  1898 
angeschlossen.) 

In  Italien  befindet  sich  die  Eisenbahngesetz- 
gebung gegenwärtig  in  einem  Übergangsstadium. 
Nach  Beendigung  der  die  Herstellung  der 
Übereinstimmung  zwischen  internem  und  inter- 
nationalem Recht  bezweckenden  Arbeit  wird 
voraussichtlich  das  Internationale  Überein- 
kommen auch  hinsichtlich  der  bedingungsweise 
zu  befördernden  Gegenstände  die  Grundlage 
des    internen    italienischen  Reglements    bilden. 

Auf  eigenen  Wegen  ist  die  russische  Gesetz- 
gebung geblieben.  Das    allgemeine  Gesetz  für 


die  russischen  Eisenbahnen  enthält  als  Anlage  6 
ein  290  Seiten  umfassendes  Verzeichnis  der 
Gegenstände,  für  deren  Beförderung  besondere 
Bestimmungen  gelten  und  die  von  den  ver- 
schiedensten Gesichtspunkten  Aufnahme  ge- 
funden haben.  Diese  Gegenstände  sind  in 
46  Gruppen  zusammengefaßt.  Ferner  be- 
stehen in  Rußland  „Zeitweilige  Vorschriften 
für  die  Beförderung  von  Explosivstoffen  auf 
den  Eisenbahnen"  (Verfügung  des  Ministers 
der  Verkehrsanstalten  vom  8./11.  März  1891), 
„Vorschriften  über  die  Beförderung  mit  den 
Eisenbahnen  von  leicht  entzündlichen,  selbst- 
entzündlichen und  anderen  Stoffen,  die  bei  der 
Beförderung  Schaden  verursachen  können" 
(Verfügung  des  Ministers  der  Verkehrsanstalten 
vom  24./2S.  Februar  1890,  Nr.  2474)  und 
„Bestimmungen  für  die  Beförderung  von 
flüssiger  Kohlensäure"  (Zirkular  des  Ministers 
der  Verkehrsanstalten  vom  28. '29.  März 
1894),  bekanntgemacht  in  der  Sammlung 
der  Gesetze  und  Verfügungen  der  Regierung 
Nr.  62  von    1894). 

Näheres  hierüber  ist  in  der  deutschen 
Ausgabe  des  allgemeinen  Gesetzes  für  die 
russischen  Eisenbahnen  zu  finden,  die  das 
Berner  Zentralamt  im  Jahre  1900  veröffentlicht 
hat;  dieses  Gesetz  hat  inzwischen  einige  Än- 
derungen erfahren. 

Bedürfnis  einer  systematischen  Ände- 
rung der  Bestimmungen  über  B.  Es  steht 
außer  Zweifel,  daß  die  Anlage  1  zum  Inter- 
nationalen Übereinkommen,  ein  so  reichliches 
Erfahrungsmaterial  ihr  zu  gründe  liegt  und 
so  viel  ernste  Arbeit  in  ihr  niedergelegt  ist, 
die  Mängel  der  Empirie  nicht  vermeiden 
konnte.  Die  Schaffung  eines  einheitlichen 
Rechtes  hatte  so  viel  Schwierigkeiten  daß  es  ge- 
rade auf  dem  Gebiete  der  Vorschriften  für 
bedingungsweise  zu  befördernde  Gegenstände 
vermieden  werden  mußte,  von  dem  bereits  Vor- 
handenen zu  sehr  abzuweichen.  Schon  anläßlich 
der  Konferenz  zur  Revision  des  Internationalen 
Übereinkommens  im  Jahre  1903  hatte  sich  der  Ein- 
druck geltend  gemacht,  daß  die  Anlage  1  den 
Ansprüchen  der  Gegenwart  nicht  entspreche 
und  daß,  wenn  etwas  Dauerhaftes  geschaffen 
werden  sollte,  man  sich  mit  der  Behandlung 
der  damals  in  Vorschlag  gebrachten  Ergänzungen 
und  Änderungen  nicht  begnügen  dürfte,  sondern 
daß  eine  vollständige  Umarbeitung  der  An- 
lage 1  erforderlich  wäre.  Aber  die  für  die 
Verhandlungen  der  Konferenz  eingeräumte  Zeit 
reichte  für  eine  solche  umfassende  Arbeit 
nicht  aus.  Beklagt  wurden  in  Interessenten- 
kreisen Unklarheiten,  Mangel  an  Systematik, 
Verschiedenheit  der  Bedingungen,  die  bei  den 
einzelnen  Positionen  der  Anlage  besonders  an- 


104 


Bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene  Gegenstände. 


geführt  erscheinen,  bei  gleichartigen  Gütern. 
Gleiche  Klagen  wurden  auch  von  den  Be- 
amten erhoben,  denen  die  Anwendung  dieser 
Vorschriften  oblag. 

Als  vorbildlich  für  eine  solche  systematische 
Umarbeitung  könnte  das  Reglement  für  die 
Beförderung  von  gefährlichen  (explosiven,  leicht- 
entzündlichen, giftigen  u.s.  w.)  Gegenständen 
auf  den  Eisenbahnen  in  Frankreich  vom 
12.  November  1897  angesehen  werden. 

Den  Versuch  einer  wenigstens  teilweise 
methodischen  Anordnung  enthält  auch  der 
Anhang  5  zu  den  reglementarischen  Bestim- 
mungen für  Belgien,  der  sich  weder  dem 
Wortlaut,  noch  der  Klassifizierung  nach  dem 
Anhang  1  zum  Internationalen  Übereinkommen 
angeschlossen  hat. 

Das  französische  Reglement  zerfällt  in  fünf 
Kapitel.  Das  erste  Kapitel  (allgemeine  Bestimmungen) 
setzt  fest,  daß  die  Beförderung  von  Nitroglyzerin 
und  von  anderen  Sprengstoffen  mit  Ausnahme  von 
Knallerbsen  auf  den  Eisenbahnen  untersagt  ist  und 
die  Beförderung  der  im  Reglement  nicht  aufgeführten 
gefährlichen  Gegenstände  provisorisch  verweigert 
werden  kann,  vorbehaltlich  der  Berufung;  der  Inter- 
essenten an  den  Minister  der  öffentlichen  Ar- 
beiten. Das  Kapitel  II  enthält  die  Klassifikation. 
Die  explosiven,  feuergefährlichen,  giftigen  oder 
ekelerregenden  Gegenstände  sind  hinsichtlich 
der  für  ihre  Beförderung  zu  beobachtenden  Vorsichts- 
maßregeln in  sechs  Kategorien  eingeteilt,  die  ex- 
plosiven und  feuergefährlichen  Gegenstände  bilden 
die  ersten  vier  Kategorien,  die  giftigen  Gegenstände 
die  fünfte  und  die  ekelerregenden  Gegenstände  die 
sechste  Kategorie.  Kapitel  III  behandelt  die  Auf- 
gabe, Verpackung  und  Verladung,  Kapitel  IV  die 
Beförderung,  Kapitel  V  überträgt  dem  Minister  der 
öffentlichen  Arbeiten  den  Erlaß  von  Ausführungs- 
bestimmungen und  enthält  noch  die  Ausnahmen 
zu  gunsten  der  Militärverwaltung. 

Nach  systematischen  Grundsätzen  ist  jetzt 
auch  die  Anlage  C  für  Deutschland  (Eisenbahn- 
verkehrsordnung, gültig  von  1.  April  1909) 
sowie  für  Österreich  und  Ungarn  (gleichlautende 
Betriebsreglements,  gültig  vom  1.  Januar  1910) 
völlig  neu  bearbeitet  worden.  Die  deutsche 
Eisenbahnverkehrsordnung  einerseits  und  das 
österreichische  und  das  ungarische  Eisenbahn- 
betriebsreglement anderseits  unterscheiden  sich 
nur  dadurch,  daß  im  Hinblick  auf  das  Pulver- 
monopol und  in  Rücksicht  darauf,  daß  in 
Österreich  und  Ungarn  nur  konzessionierte 
Sprengmittel  erzeugt  werden,  eine  Anzahl  von 
Artikeln,  die  die  Anlage  C  der  deutschen  Ver- 
kehrsordnung enthält,  in  die  korrespondierende 
Anlage  für  Österreich  und  für  Ungarn  keine 
Aufnahme  gefunden  hat. 

Der  Aufgabe  der  vollständigen  Umarbeitung 
der  Anlage  B  (jetzt  C)  hat  sich  in  Deutsch- 
land unter  Führung  des  Deutschen  Reichs- 
eisenbahnamtes ein  besonderer  Ausschuß  unter- 


zogen,   der   in  persönlicher  Fühlung    mit  den 
beteiligten  Industrien  stand. 

Die  der  Anlage  bisher  zu  gründe  liegende 
Numerierung,  die  als  unzweckmäßig  erkannt 
wurde,  ist  durch  eine  Gruppierung  ersetzt 
worden.  Man  ging  davon  aus,  daß  sowohl 
für  die  Versender  als  auch  für  die  Ver- 
sandexpeditionen eine  klare  und  wohlge- 
ordnete Anordnung  des  Textes  der  Vor- 
schriften das  Notwendigste  sei.  Die  Redaktion 
wurde  vereinfacht  und  die  Benennung  der 
Stoffe  überall  da  geändert,  wo  die  Termino- 
logie mit  der  im  Zolldienst  vorkommenden 
Bezeichnung  oder  mit  der  gebräuchlichen 
oder  im  Handel  und  in  der  Industrie  üblichen 
Benennung  nicht  übereinstimmte.  Neue  ge- 
fährliche Stoffe  wurden  aufgenommen,  und 
solche,  die  im  Handel  nicht  mehr  vor- 
kommen, gestrichen.  Stoffe,  die  verschiedene 
Gefahren  in  sich  schließen,  wurden  der  Gruppe 
zugewiesen,  in  der  sie  der  Hauptgefahr  nach 
gehörten.  Die  Frage,  ob  die  leicht  brenn- 
baren festen  Stoffe  (Heu,  Stroh,  Torf,  Holzspäne 
u.  s.  w.)  die  durch  Funkenflug  in  Brand  geraten 
können,  die  übelriechenden,  aber  nicht  zugleich 
fäulnisfähigen  Stoffe  und  die  stäubenden  Güter 
(Gips,  Kalkäscher  u.  s.  w.)  in  die  Anlage  auf- 
genommen werden  sollen,  wurde  wegen  der 
Geringfügigkeit  der  mit  ihrer  Beförderung 
verbundenen  Gefahr  und  der  Schwierigkeit 
einer  Aufzählung  verneint,  durch  eine  neue 
Vorschrift  der  Verkehrsordmmg  den  Bahnen 
jedoch  die  Möglichkeit  geboten,  selbst  vor- 
zusorgen.  Wenn  für  denselben  Gegenstand 
verschiedene  Sicherheitsvorschriften  zur  Ver- 
fügung standen,  so  wurden  nach  Tunlichkeit 
die  leichtesten  gewählt.  Hinsichtlich  der 
Verpackung  wurden  die  nach  Gruppen  auf- 
gestellten Bedingungen  so  einheitlich  als  mög- 
lich gefaßt.  Die  Einteilung  nähert  sich  der 
des  französischen  Reglements,  und,  wie  im  fran- 
zösischen Reglement,  sind  für  jede  der  Gruppen 
die  Bedingungen  genau  angegeben,  die  für 
die  Verpackung,  die  Aufgabe  zur  Beförderung, 
die  Frachtbriefe,  die  übrigen  Begleitpapiere, 
das  Transportmaterial,  die  Beladung,  die  zu 
beachtenden  Sicherheitsmaßregeln,  die  zu  be- 
nützenden Züge  und  die  Einstellung  der  Wagen 
in  die  Züge,  die  Begleitung  in  bestimmten 
Fällen,  die  Vormeldung  an  die  Stationen  und 
die  Verwaltungen,  die  Ankunft  am  Bestimmungs- 
orte und  anderes  verbindlich  sind.  Der  An- 
lage C  sind  auch  besondere  Vorschriften  für  die 
Beförderung  von  bedingungsweise  zugelassenen 
Gegenständen  auf  elektrischen  Bahnen  mit 
oberer  Stromzuführung,  bei  denen  ein  Bruch  der 
Oberleitung  nicht  durch  besondere  Vorrichtung 
unschädlich  gemacht  ist,  angefügt. 


Bedingungsweise^zur|Beförderung  zugelassene  Gegenstände.   -   Befehlstab. 


103 


Da  durch  die  neue  Eisenbahnverkehrsordnung 
und  das  neue  Eisenbahnbetriebsreglement  die 
Bestimmungen  Deutschlands,  Österreichs  und 
Ungarns  hinsichtlich  der  bedingungsweise  zu 
befördernden  Güter  in  größtenteils  überein- 
stimmender Weise  neu  geregelt  erscheinen, 
wurde  die  „Vereinbarung  leichterer  Vorschriften 
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den 
Eisenbahnen  Österreichs  und  Ungarns  einerseits 
und  Deutschlands  anderseits  rücksichtlich  der 
nach  dem  Internationalen  Übereinkommen  über 
den  Eisenbahnfrachtverkehr  von  derBeförderung 
ausgeschlossenen  oder  bedingungsweise  zu- 
gelassenen Gegenstände"   neu  redigiert. 

In  dieser  Vorschrift  erscheinen  die  Artikel  folgender- 
maßen gruppiert: 

I.  Gruppe:  Explosionsgefährliche  Gegenstände. 
II.  „        Selbstentzündliche  Stoffe. 

III.  ./         Brennbare  Flüssigkeiten. 

IV.  ,        Giftige  Stoffe. 
V.  „        Ätzende  Stoffe. 

VI.  „        Fäulnisfähige  Stoffe. 

Die  erste  Gruppe  zerfällt   in   fünf  Untergruppen: 

I  a)  Schieß-  und  Sprengmittel  (eingeteilt  in  1 .  hand- 
habungssichere Schieß-  und  Sprengmitte],  2.  leicht 
explosive  Schieß-  und  Sprengmittel). 

I  b)  Munition  (eingeteilt  in  I.  handhabungssichere 
Munition,  2.  leicht  explosive  Munition). 

I  c)  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper. 

I  d)  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase. 

I  e)  Stoffe,  die  in  Berührung  mit  Wasser  ent- 
zündliche oder  die  Verbrennung  unterstützende 
Gase  entwickeln. 

Es  liegt  unzweifelhaft  das  Bedürfnis  vor  — 
Italien  harte  schon  im  Jahre  1895  dazu  die 
Anregung  gegeben  -  die  Anlage  1  zum 
Internationalen  Übereinkommen  über  den 
Eisenbahnfrachtverkehr  im  modernen  Geist 
umzugestalten.  Die  Grundlagen  hierzu  sind 
im  französischen  Reglement,  in  der  deutschen 
Verkehrsordnung  und  in  den  Betriebsregle- 
ments für  Österreich  und  Ungarn  gegeben. 
Keinen  allzu  großen  Schwierigkeiten  kann  es 
mehr  unterliegen,  auf  einem  Gebiet,  das  so 
sehr  der  Einheitlichkeit  bedarf,  wie  die  Be- 
förderung der  bedingungsweise  zugelassenen 
Gegenstände,  ein  gleiches  Recht  für  den  inter- 
nationalen und  den  inländischen  Verkehr  zu 
schaffen.  Nur  die  Bestimmungen  für  den 
wechselseitigen  Verkehr  mit  Spreng- und  Schieß- 
mitteln und  Munition  dürften  im  Hinblick 
auf  die  einschlägige  innerstaatliche  Gesetz- 
gebung im  wesentlichen  nach  Maßgabe  des 
Bedürfnisses  und  der  Zulässigkeit  Sonder- 
vereinbarungen vorzubehalten  sein. 

Diesem  Bedürfnis  Rechnung  tragend,  ist  das 
BernerZentralamt  mit  Schreiben  vom  1 8.  Februar 

1910  mit  der  Anregung  zur  Revision  der 
Anlage  1  hervorgetreten  und  hat,  da  dieser 
Antrag    allseits    Zustimmung    fand,    im    Jahre 

1911  einen  Entwurf    versandt,    der   auf    den 


neuen  Vorschriften  Deutschlands,  Österreichs 
und  Ungarns  beruht.  Zu  dessen  Behand- 
lung wird  im  Jahre  1912  eine  fachmännische 
internationale  Konferenz  in  Bern  zusammen- 
treten. 

Bestimmungen  über  B.  in  Amerika.  In 
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika 
sind  eingehende  „Regeln  für  die  Beförderung  von 
explosiven  und  anderen  gefährlichen  Gegen- 
ständen als  Fracht-  und  als  Eilgut",  gültig  vom 
31.  März  1912,  von  der  Interstate  Commerce 
Commission  aufgestellt  worden. 

Diese  Regeln  zerfallen  in  drei  Abschnitte, 
von  denen  der  erste  die  Beförderung  von 
explosiven  Gegenständen  als  Frachtgut,  der 
zweite  die  Beförderung  anderer  gefährlicher 
Gegenstände  als  Frachtgut  behandelt,  während 
im  dritten  Abschnitt  die  Vorschriften  für  die 
Beförderung  aller  gefährlichen  Gegenstände 
als  Eilgut  zusammengefaßt  sind. 

In  den  Frachtgruppen  sind  die  nicht  zu 
den  explosiven  Stoffen  gehörenden  gefährlichen 
Gegenstände  in  nachstehende  Gruppen  ein- 
geteilt: 1 .  ausgeschlossene  Gegenstände,  2.  brenn- 
bare Flüssigkeiten,  3.  brennbare  feste  Stoffe, 
4.  selbstentzündliche  Gegenstände,  5.  ätzende 
Flüssigkeiten,  6.  verdichtete  Gase. 

Bei  den  einzelnen  Gruppen  sind  die  Vor- 
schriften für  die  Verpackung,  die  zulässigen 
die  an  Gütern  und  Wagen 
Plakate,  die  erforderlichen 
das  Vorgehen  bei  Unfällen 
v.  Frankl-Hochwart. 

Befehlstab,  ein  Signalmittel  zur  Erteilung 
des  Auftrages  für  die  Abfahrt  des  Zuges  (s.d.) 
an  Stelle  mündlichen  Befehls.  Der  B.   (Abb.  1) 


'Zw  nat.  Grosse 


Gewichtsgrenzen, 
anzubringenden 
Bescheinigungen, 
u.  s.  w.  angeführt. 


4—  0  22  mm 


i 

V 


Befehlstab. 


Stablaferne. 


Abb.  1 . 


besteht  aus  einem  Holzstab  mit  runder  Blech- 
scheibe. Ein  grüner  Rand  und  eine  kleine 
Öffnung  in  der  weiß  gestrichenen  Scheibe  er- 


106 


Befehlstab.  -    Beförderungsvertrag. 


höhen  die  Sichtbarkeit  bei  der  Signalgebung. 
Bei  Dunkelheit  tritt  an  die  Stelle  des  B.  eine 
Handlaterne,  deren  Licht  zur  Unterscheidung 
von  den  zahlreichen  anderen  Lichtern  zweck- 
mäßig farbig,  u.  zw.  grün  geblendet  wird,  ent- 
sprechend dem  dieser  Lichtfarbe  mehr  und 
mehr  zufallenden  Signalbegriff:  Fahrt  frei. 
Um  die  Sichtbarkeit  des  Lichtes  zu  verbessern, 
wird  die  Laterne  mit  einem  drehbaren  Bügel 
und  Stab  -  Stablaterne  (Abb.  1)  —  versehen, 
der  das  Emporheben  über  die  Köpfe  der  auf 
dem  Bahnsteige  anwesenden  Personen  gestattet. 

Durch  Senken  des  hoch  gehaltenen  Stabes 
oder  der  Laterne  erteilt  der  mit  der  Zug- 
abfertigung beauftragte  Beamte  (Aufsichts- 
beamter, Zugabfertiger,  Zugführer)  den  Befehl 
zur  Abfahrt  des  Zuges.  Der  B.  ist  seit  dem 
Jahre  1906  auf  den  Stationen  der  Berliner 
Stadt-  und  Vorortbahnen  und  seit  dem  Jahre 
1 9 1 1  auf  sämtlichen  Hauptbahnen  der  preußisch- 
hessischen Staatseisenbahnverwaltung  für  den 
Personenzugdienst,  soweit  die  Stationen  mit 
Ausfahrsignal  versehen  sind,  in  Gebrauch. 
Er  erleichtert  und  beschleunigt  die  Zug- 
abfertigung. Da  hierbei  der  Ruf  „Abfahren" 
ganz  fortfallen  kann,  so  wird  gleichzeitig  eine 
ruhigere  Abwicklung  des  Dienstes  erreicht 
und  dem  Hasten  und  Drängen  der  Reisenden 
sowie  den  hieraus  entspringenden  Gefahren 
entgegengewirkt.  —  Vor  Abfahrt  eines  Per- 
sonenzuges müssen  im  allgemeinen  drei  Be- 
dingungen erfüllt  sein.  Erstens  muß  festgestellt 
sein,  daß  das  Fahrgleis  für  den  Zug  frei  ist, 
zweitens  muß  die  Abfertigung  des  Zuges  - 
das  Aus-  und  Einsteigen,  Aus-  und  Einladen 
u.  s.  w.  beendet  und  drittens  die  Abfahrzeit 
herangekommen  sein.  Die  erste  dieser  Be- 
dingungen ist  die  wichtigste;  Irrtümer  können 
hier  die  schwersten  Folgen  haben.  Ob  sie 
erfüllt  ist,  zeigen  die  Ausfahrsignale  dem 
Lokomotivführer  und  dem  Zugführer  in  zuver- 
lässiger Weise  an.  Auf  Stationen  mit  Ausfahr- 
signal genügt  daher  die  Zeichengebung  durch  B. 
für  die  Meldung  an  den  Zug-  und  Lokomotiv- 
führer, daß  auch  die  zweite  und  dritte  Bedingung 
erfüllt  sind  und  die  Abfahrt  erfolgen  kann. 

Der  B.  hat  auch  auf  anderen  deutschen 
sowie  auf  österreichischen  Bahnen  Anwendung 
gefunden.  So  ist  er  seit  1912  auf  der  Wiener 
Stadtbahn  in  Gebrauch,  wo  gleichzeitig  mit 
seiner  Einführung  der  zweite  Zugbegleiter 
(Stockmann)  bei  den  Stadtbahnzügen  auf- 
gelassen wurde.  Breusing. 

Beförderungspflicht  (convoyance  Obli- 
gation; Obligation  de  transport;  Obligo  di  tras- 
porto),  die  auf  Gesetzen  oder  Verordnungen 
beruhende  Einschränkung  der  Eisenbahnen  in 
der  Freiheit,  die  Ausführung  der  Beförderung 


von  Personen  oder  Gütern  abzulehnen  (s.  Be- 
förderungsvertrag) . 

Beförderungsvertrag  (convoyance contract; 
contrat  de  transport;  contratto  di  trasporto), 
Vereinbarung  über  die  Beförderung  von 
Personen  und  Gütern  auf  Eisenbahnen,  von 
Station  zu  Station.  Der  B.  ist  ein  Arbeits-  oder 
Werkverbindungsvertrag,  demzufolge  der  eine 
Teil,  die  Eisenbahn,  sich  verpflichtet,  die  Aus- 
führung der  Beförderung  unter  bestimmten 
Bedingungen  zu  bewirken,  der  andere  Ver- 
tragsteil (Transportnehmer)  dafür  den  fest- 
gesetzten Beförderungspreis  (Fahr-  oder  Fracht- 
gebühr) zu  leisten. 

Das  durch  den  B.  begründete  Rechtsver- 
hältnis unterscheidet   sich  vorweg  wesentlich 
von  jenem  des  gewöhnlichen  Fuhrmanns  und 
Frachtführers  durch  den  gesetzlich  festgestellten 
Kontrahierungszwang;  während  letzterem  volle 
Freiheit  bezüglich  Eingehung  des  B.  zukommt, 
besteht    für    die   Eisenbahnen    innerhalb    ge- 
wisser Grenzen  eine  gesetzliche  Beförderungs- 
pflicht,   derzufolge   sie    eine   ihnen    unter   den 
veröffentlichten    Bedingungen   angebotene   Be- 
förderung     anzunehmen      und      auszuführen 
haben.     Die  Beförderungspflicht  beruht  rück- 
sichtlich    des     internationalen     Güterverkehrs 
auf    den    Bestimmungen     des    internationalen 
Übereinkommens    über    den    Eisenbahnfracht- 
verkehr  (Art.  5)    rücksichtlich    des    innerstaat- 
lichen Personen-    und   Güterverkehrs  auf  den 
Vorschriften    der    innerstaatlichen    Reglements 
(§  6  der  deutschen  Verkehrsordnung  und  des 
österr.-ungar.     Betriebsreglements,     §    5    des 
schweizerischen     Transportreglements,     Art.  4 
des    italienischen     Regolamento,    Art.    2    des 
russischen    Eisenbahngesetzes     vom     12.  Juni 
1885  u.  s.w.).    In  Frankreich  beruht  die  Be- 
förderungspflicht   rücksichtlich    der  Güter  auf 
der  Ordonnance  vom  15.  November  1846  und 
Art.  49  des  Cahier   des   charges,    rücksichtlich 
der    Personen    auf     Art.    43     des    letzteren. 
Die    Beförderungspflicht     erleidet     eine    Ein- 
schränkung    durch     die     Bestimmungen     der 
Betriebsreglements,  wonach  die  Beförderung 
von  Personen,   Tieren  und  Sachen  verweigert 
werden  darf,  wenn  außergewöhnliche  Hinder- 
nisse oder  höhere  Gewalt  entgegenstehen  oder 
die   regelmäßigen    Transportmittel    nicht    aus- 
reichen.    Die     Beförderungspflicht     ist     auch 
weiters  dahin  eingeschränkt,  daß  einzelne  Per- 
sonen   von    der  Fahrt   ausgeschlossen  werden 
dürfen,    daß    ferner    gewisse   Güter    zur    Be- 
förderung nicht  zugelassen  werden.    Überdies 
ist   die    Beförderungspflicht    bezüglich    einiger 
Gegenstände  insofern  beschränkt,    als   die  Be- 
förderung derselben  nur  unter  ganz  besonderen 
Bedingungen  gestattet  wird. 


Beförderungsvertrag. 


Begegnen  der  Züge. 


107 


Abgesehen  von  der  Beförderungspflicht,  be-  j 
steht  ein  weiteres  wesentliches  Merkmal  der 
Beförderung  auf  Eisenbahnen  darin,  daß  hier 
mit  Rücksicht  auf  die  Massenhaftigkeit  der  Be- 
förderungsfälle die  fallweise  Festsetzung  des 
Beförderungspreises  und  der  Bedingungen 
entfällt  und  der  B.  auf  Grund  der  allgemeinen 
Bedingungen  abgeschlossen  wird,  die  im  Be- 
triebsreglement (s.  d.)  und  in  den  gehörig  zu 
veröffentlichenden  Tarifen  enthalten  sind. 

Die  Beförderung  auf  Eisenbahnen  zerfällt 
in  zwei  Hauptgruppen,  die  besondere  Eigen- 
tümlichkeiten aufweisen,  nämlich  einerseits  die 
Beförderung  von  Personen,  dann  die  hiermit 
im  Zusammenhang  stehende  Beförderung  von 
Reisegepäck,  anderseits  die  Beförderung  von 
Gütern. 

Bei  der  Beförderung  von  Personen  und 
Reisegepäck  tritt  der  Transportnehmer  anonym 
auf  und  erfolgt  auch  die  Ausfolgung  des  Ge- 
päcks an  den  Vorzeiger  des  Gepäckscheins 
ohne  Prüfung  der  Legitimation. 

Bei  der  Güterbeförderung  muß  sich  da- 
gegen der  Transportnehmer  durch  Namens- 
unterschrift unter  dem  Frachtbrief  nennen, 
und  darf  die  Eisenbahn  nur  seinen  Weisungen 
in  den  Grenzen  der  Bestimmungen  des  Fracht- 
vertrags folgen,  bis  die  Abnahme  des  Gutes, 
bzw.  Einlösung  oder  Empfangnahme  des 
Frachtbriefs  durch  den  Adressaten  erfolgt  ist. 
Der  B.  wird  allerdings  sowohl  bei  der  Per- 
sonen- und  Gepäck-,  als  auch  bei  der  Güter- 
beförderung schriftlich  abgeschlossen  (die  Ver- 
tragsurkunde besteht  in  der  abgestempelten 
Fahrkarte,  dem  Gepäckschein,  Frachtbrief, 
Expeditionsausweis  u.  s.  w.),  jedoch  tritt  im 
Gegensatz  zum  Frachtgeschäft  beim  Personen- 
verkehr die  Vorstellung  eines  förmlichen  Ver- 
trags, der  mit  dem  einzelnen  Reisenden  aus 
Anlaß  seiner  Beförderung  abgeschlossen  wird, 
ganz  in  den  Hintergrund.  Der  Vertragsabschluß 
vollzieht  sich  durch  Ausfolgung  der  Fahrkarte 
nach  vorausgegangenem  Erlag  des  Fahrpreises. 

Ein  weiteres  charakteristisches  Merkmal  der 
Personenbeförderung  liegt  in  der  besonders 
strengen,  zumeist  durch  Sondergesetze  ge- 
regelten Haftung  für  die  den  Reisenden 
während  der  Beförderung  etwa  zustoßenden 
körperlichen  Schäden.  Diese  Haftpflicht  ist 
für  die  Bahnverwaltungen  von  weit  ein- 
schneidenderen Folgen  als  jene  für  das  be- 
förderte Gut,  die  überdies  durch  reglementarische 
Bestimmungen  mehrfache  Einschränkungen  in 
Umfang  und  Geldwert  erleidet. 

Literatur:     Hilscher,     Das    österr.-ungar.    und 
internationale    Eisenbahntransportrecht.    Wien   1902. 
C.  L.  Gasca,    L'esercizio    delle    strade    ferrate, 
libro  II,  Torino  1910.  v.  Roll. 


Begegnen  der  Züge,  die  Vorbeifahrt  eines 
Zuges  an  einem  Zuge  der  entgegengesetzten 
Fahrrichtung  auf  zwei-  oder  mehrgleisiger 
Bahn,  im  Gegensatz  zum  „Kreuzen"  oder 
„Ausweichen  von  Zügen"  bei  eingleisigem 
Betrieb  (s.  Zugkreuzung).  Wenn  die  Fahr- 
wege beim  B.  auch  getrennt  voneinander  ver- 
laufen, so  sind  doch  auch  hier  gewisse  Sicher- 
heitsmaßnahmen erforderlich.  So  darf  die  Durch- 
fahrt eines  Zuges  durch  den  Bahnhof  einer  zwei- 
gleisigen Bahn  entweder  überhaupt  nicht  oder 
nur  unter  Anwendung  besonderer  Vorsichts- 
maßregeln zugelassen  werden,  wenn  das  Fahr- 
gleis des  Zuges  von  Reisenden  eines  ihm  be- 
gegnenden, im  Bahnhof  haltenden  Zuges  über- 
schritten werden  muß.  Durch  Herstellung 
schienenfreier  Zugänge  zu  den  Bahnsteigen  sucht 
man  diese  Betriejbserschwerung  zu  beseitigen.  - 
Bei  Beförderung  explosionsgefährlicher  Gegen- 
stände müssen  diese  gegen  den  Funkenauswurf 
der  Lokomotiven  des  eigenen  und  der  be- 
gegnenden Züge  möglichst  geschützt  werden.  - 
Nach  §  31  der  Technischen  Vereinbarungen  des 
VDEV.  genügt  für  die  freie  Strecke  einer  zwei- 
gleisigen Bahn  ein  Gleisabstand  von  3-5  m.  Da 
aber  der  nach  §  30  für  die  Hauptgleise  frei  zu 
haltende  Raum  eine  größere  Breite  als  3*5  m,  näm- 
lich eine  solche  von  4*0  m  hat,  so  ist  die  Sicher- 
heit gegen  das  Berühren  etwa  überragender 
Teile  bei  der  Begegnung  zweier  Züge  geringer 
als  bei  der  Fahrt  eines  Zuges  auf  eingleisiger 
Bahn  und  innerhalb  der  Bahnhöfe,  wo  infolge 
größeren  Gleisabstandes  die  Umgrenzung  des 
lichten  Raumes  auch  durch  Fahrzeuge  im 
Nachbargleise  nicht  beschränkt  wird.  Die  Breite 
der  Wagen  darf  nach  §  116  der  Technischen 
Vereinbarungen  3  15  ///  betragen.  Zwischen 
zwei  sich  begegnenden  Zügen  bleibt  hiernach 
ein  Spielraum  bei  3-5  m  Gleisabstand  von 
3*50-  3*15  ^=  035  m,  während  der  Spielraum 
zwischen  der  Umgrenzung  der  Wagen  und 
der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  2-0  —  1  "575 
=  0'425  m  beträgt.  Da  beim  Begegnen  der 
Züge  mit  der  Möglichkeit  des  Vorkommens 
von  Unregelmäßigkeiten  bei  beiden  Zügen 
gerechnet  werden  muß  und  für  beide  Züge 
zusammen  nur  ein  Spielraum  von  035  m  zur 
Verfügung  steht,  so  nehmen  die  Gefahren, 
die  aus  dem  Öffnen  von  Wagentüren,  Begehen 
der  Laufbretter,  ferner  durch  Hinauslehnen 
des  Körpers  aus  dem  Wagen,  aus  Überschrei- 
tungen des  vorgeschriebenen  Lademaßes  u.  s.w. 
entstehen  können,  bei  dem  Begegnen  von 
Zügen  einen  erheblich  höheren  Grad  an,  als 
bei  der  Vorüberfahrt  an  den  neben  den 
Gleisen  befindlichen  festen  Gegenständen. 
Diesem  Umstände  muß  besonders  auch  dann 
Rechnung  getragen  werden,  wenn  es  sich  um 


108 


Begegnen  der  Züge.  -   Beiräte. 


Entscheidung  darüber  handelt,  ob  ausnahms- 
weise Gegenstände  zur  Beförderung  zugelassen 
werden  können,  die  das  Lademaß  um  ein  ge- 
ringes überschreiten.  Breusing. 

Begehung  der  Bahn  (inspection  of  llne; 
parcours  des  Sectio ns;  ispecione  delle  sezioni), 
durch  die  Bahnaufsichtsorgane  (Bahnmeister, 
Bahn-  und  Streckenwärter)  zur  Überwachung, 
Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Bahnanlagen, 
Untersuchung  ihres  Zustandes,  Beseitigung 
etwaiger  Schäden  und  Fahrhindernisse,  zur 
Prüfung  der  Schranken-,  Sicherungs-,  Tele- 
graphen- und  Fernsprechanlagen.  (Näheres 
s.  Bahnwärter,  Bahnmeister,  Bahnaufsicht,  Bahn- 
unterhaltung.) 

Begehung,  politische,  nennt  man  in 
Österreich  die  Amtshandlung,  die  zum  Zwecke 
der  Prüfung  des  Bahnentwurfs  und  zur  Fest- 
stellung der  zu  enteignenden  Grundstücke  ein- 
geleitet wird.  Das  Eisenbahnministerium  ordnet 
über  Ansuchen  der  Bahnunternehmung  und  nach 
vorläufiger  Prüfung  des  Einzelentwurfs  die 
politische  Begehung  an,  die  im  Sinne  der  Mini- 
sterialverordnung  vom  25.  Januar  1879  durch- 
zuführen ist  (s.  Bauentwurf,  Baurecht). 

Begleitpapiere  der  Güter  (invoices;  docu- 
ments  couvrant  letransport;  documenti  dl  scorta), 
die  für  die  Beförderung  eines  Gutes  mit  der  Bahn 
von  der  Aufgabe  bis  zur  Ablieferung  erforder- 
lichen, das  Gut  bis  zur  Bestimmungsstation  be- 
gleitenden Schriftstücke.  Es  sind  dies  in  erster 
Linie  Frachtbrief  und  Frachtkarte;  bei  mit 
Nachnahme  belasteten  Sendungen  überdies 
Nachnahmebegleitscheine;  bei  Sendungen,  deren 
frankierte  Abfertigung  wegen  Mangels  direkter 
Tarife  nicht  möglich  ist,  die  Frankaturnoten; 
bei  Sendungen  nach  dem  Ausland  die  erfor- 
derlichen Zollpapiere,  Ursprungszeugnisse 
u.  s.  w.,  dann  zum  Zweck  der  Warenstatistik 
die  Anmeldescheine.  Frachtbrief,  Zollbegleit- 
papiere und  Anmeldeschein  sind  vom  Absender 
beizugeben,  die  sonstigen  B.  werden  von  der 
Versandstation  ausgefertigt. 

Das  Vorangeführte  gilt  sowohl  für  den  inter- 
nationalen als  auch  für  den  inneren  Verkehr  der 
einzelnen  Staaten.  Für  den  Inlandsverkehr  sind 
zuweilen  besondere  erleichternde  Bestimmungen 
getroffen,  nach  denen  statt  des  Frachtbriefes 
Beförderungsscheine  oder  dgl.  verwendet 
werden  dürfen.  Auch  im  inneren  Verkehre 
Deutschlands  wird  seit  einigen  Jahren  von 
der  Ausstellung  und  Beigabe  einer  Fracht- 
karte (d.  i.  eine  auf  besonderem  For- 
mulare verfaßte  Wiedergabe  des  Frachtbrief- 
inhalts unter  Hinzufügung  einiger  bahn- 
amtlicher Angaben,  z.  B.  Wegvorschriften)  ab- 
gesehen, und  werden  die  erforderlichen  bahn- 
seitigen  Vermerke  auf  den  Frachtbriefen  selbst 


angebracht.  Zum  Zwecke  der  Evidenz  und 
Verrechnung,  wozu  sonst  eine  in  der  Versand- 
station verbleibende  Abschrift  der  Frachtkarte  und 
die  in  die  Bestimmungsstation  mit  dem  Fracht- 
briefe gelangende  Frachtkarte  selbst  dienen, 
werden  in  Deutschland  die  Sendungen  von 
der  Versandstation  in  ein  Versandbuch  und 
von  der  Bestimmungsstation  in  ein  Empfangs- 
buch eingetragen.  v.  Rinaldini. 

Behne-u.-Kool-Lokomotive,  Lokomotive 
mit  langer,  überhängender  Feuerbüchse,  die 
sich,  zur  Vermeidung  einer  Überlastung  der 
hintersten  Lokomotivachse  durch  ein  System 
von  Pendeln  und  Buffern  auf  den  Tender 
stützt.  Die  erste  Lokomotive  dieser  Art  wurde 
in  der  Lokomotivfabrik  Egestorff  in  Linden 
im  Jahre  1861  für  die  Herzoglich  Braunschwei- 
gischen Bahnen  gebaut  (s.  Lokomotive). 

Beiräte,  Eisenbahnbeiräte  (conseils  des  che- 
mins  de  fer;  consigli  ferroviari),  die  auf  Grund 
gesetzlicher  Bestimmungen  oder  im  Verwaltungs- 
weg errichteten  Körperschaften,  deren  Aufgabe 
es  ist,  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Zu- 
sammenkünften der  Staatsverwaltung  in  wich- 
tigeren Verkehrs-,  insbesondere  Tarif-  und 
Fahrplanangelegenheiten  beirätliche  Mit- 
wirkung zu  leisten.  Die  B.,  die  auch  unter  an- 
deren Bezeichnungen  (Beiräte  der  Verkehrs- 
anstalten, Eisenbahnausschüsse,  Eisenbahnräte, 
Reichs-,  Staats-,  Landes-,  Bezirkseisenbahnräte, 
Vereinigungen  der  Verkehrsinteressenten,  Eisen- 
bahntarifräte, in  Frankreich  Comite  consultatif 
des  chemins  de  fer)  vorkommen,  bestehen  aus 
freigewählten  oder  von  der  Regierung  er- 
nannten Vertretern  der  Land-  und  Forstwirt- 
schaft, des  Handels  und  der  Industrie,  mit- 
unter auch  aus  Vertretern  von  Eisenbahnen 
und  obersten  Staatsbehörden.  Das  Amt  der 
Mitglieder  ist  in  der  Regel  ein  Ehrenamt;  sie 
erhalten  meist  nur  Ersatz  der  Reisekosten  und 
freie  Fahrt. 

Die  Errichtung  der  B.  ist  aus  dem  Be- 
streben hervorgegangen,  der  Regierung  bei 
der  Verwaltung  der  Staatsbahnen  eine  Ver- 
tretung aus  den  Kreisen  der  Interessenten  des 
Verkehrs  zu  dem  Zwecke  zur  Seite  zu  stellen, 
um  die  örtlichen  Bedürfnisse  des  Landes  bei 
der  Verkehrsverwaltung  der  Bahnen  zur  Geltung 
zu  bringen,  ohne  unmittelbar  in  diese  einzu- 
greifen. 

Die  B.  schließen  sich  ihrer  eigentlichen  und 
ursprünglichen  Natur  nach  an  das  Staatsbahn- 
wesen an.  Indessen  erstreckt  sich  der  Wir- 
kungskreis der  B.  mitunter  auch  auf  Ver- 
kehrsangelegenheiten des  betreffenden 
Landes  im  allgemeinen. 

Keine  B.  im  eigentlichen  Sinne  sind  die  in 
einzelnen    Staaten    der    staatlichen    Eisenbahn- 


Beiräte. 


109 


Verwaltung  nach  Art  der  Aufsichtsräte  von 
Privatgesellschaften  beigegebenen  Verwaltungs- 
räte, denen  die  Entscheidung  verschiedener 
Verwaltungsagenden  übertragen  ist  (so  z.  B. 
in  Italien,  Rumänien,  Schweiz  u.s.  w.)  oder  die 
ausschließlich  oder  doch  zum  größten  Teil  aus 
Vertretern  staatlicher  Behörden  zusammengesetzt 
sind  (z.  B.  Belgien,  Frankreich). 

B.  wurden  zunächst  in  Deutschland  er- 
richtet und  haben  von  hier  in  zahlreichen 
anderen  Staaten  Eingang  gefunden. 

Ein  B.  ist  im  Deutschen  Reich  zuerst  in 
den  Reichslanden  Elsaß-Lothringen  im  Jahre 
1874  auf  Anregung  der  Mülhausener  Handels- 
kammer unter  dem  Titel  „Eisenbahnausschuß" 
errichtet  worden.  Seine  Zusammensetzung,  seine 
Aufgaben  und  seine  Geschäftsordnung  sind  in 
der  ersten  Sitzung  vom  21.  Oktober  1874  ver- 
einbart worden.  Er  bestand  ursprünglich  nur  aus 
Mitgliedern,  die  die  elsaß-lothringischen  Handels- 
kammern wählten.  Später  sind  auch  Vertreter  land- 
wirtschaftlicher und  industrieller  Körperschaften, 
von  letzteren  auch  einer  aus  dem  Saargebiet, 
hinzugekommen.  Der  Eisenbahnausschuß  hält 
jährlich  zwei  ordentliche  und  nach  Bedarf 
außerordentliche  Sitzungen.  Er  berät  nur  über 
solche  Eisenbahnverkehrsfragen,  bei  denen  die 
Gebiete  von  mindestens  zwei  Handelskammern 
beteiligt  sind.  Zu  seinen  regelmäßigen  Vor- 
lagen gehören  die  Entwürfe  für  die  Fahrpläne. 

1875    machte    das    Reichseisenbahnamt 
zunächst    ohne    Erfolg  den    Versuch,    die 

übrigen  deutschen  Staats-  und  Privatbahnen 
zur  Einsetzung  ähnlicher  Körperschaften  für 
ihre  Bezirke  zu  veranlassen.  1878  ordnete 
der  preußische  Minister  für  Handel,  Ge- 
werbe und  öffentliche  Arbeiten  die  Errichtung 
von  B.  bei  den  preußischen  Staats-  und 
den  vom  Staat  verwalteten  Privatbahnen  an. 
Durch  Erlasse  vom  1.  Februar  und  2.  März 
1880  wurde  diese  Weisung  auf  die  durch  die 
Gesetze  vom  20.  Dezember  1879  und  14.  Fe- 
bruar 1880  neuerworbenen  Bahnen  aus- 
gedehnt; auch  für  die  Zentral  Verwaltung  war 
von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten 
die  Bestellung  eines  ständigen  B.  (Landes- 
eisenbahnrates)  in  Aussicht  genommen. 

Durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1882  wurden  für 
Preußen  die  Bestimmungen  über  B.  fest- 
gestellt. Das  Gesetz  ist  am  1.  Januar  1883  in 
Kraft  getreten. 

Dieses  Gesetz  ist  auf  eine  Resolution  zu- 
rückzuführen, die  der  preußische  Landtag  am 
12.  Dezember  1879  bei  Beratung  der  Ver- 
staatlichungsvorlagen gefaßt  hat.  Der  Landtag 
machte  damals  seine  Zustimmung  zu  dem 
Gesetz  von  der  Verpflichtung  der  Regierung 
abhängig,    wirtschaftliche    Garantien    für   eine 


den  Bedürfnissen  des  Verkehrs  entsprechende 
Verwaltung  der  Staatsbahnen  durch  Errichtung 
von  Bezirkseisenbahnräten  für  die  Eisenbahn- 
direktionen und  eines  Landeseisenbahnrates  für 
die  oberste  Verwaltungsbehörde  zu  schaffen. 
Der  auf  Grund  dieser  Resolution  am  3.  No- 
vember 1880  eingebrachte  Gesetzentwurf  kam 
nicht  zur  Erledigung,  wurde  in  der  folgenden 
Session  wieder  vorgelegt  und  mit  einigen  wesent- 
lichen Änderungen  angenommen. 

Nach  dem  Gesetze  von  1882  sollte  bei 
jeder  Eisenbahndirektion  ein  Bezirkseisen- 
bahnrat und  nur  ausnahmsweise  ein  Bezirks- 
eisenbahnrat für  mehrere  Direktionen  errichtet 
werden.  Als  jedoch  bei  der  Neuordnung  der 
Staatseisenbahnverwaltung  im  Jahre  1895  die 
Zahl  der  Direktionen  von  1 1  auf  20  ver- 
mehrt wurde,  denen  im  Jahre  1897  noch  die 
Direktion  Mainz  hinzutrat,  behielt  man  aus 
wirtschaftlichen  Gründen  die  Bezirkseisenbahn- 
räte für  ihr  früheres  Gebiet  bei.  Zurzeit  be- 
stehen 9  Bezirkseisenbahnräte,  u.  zw.  in  Berlin, 
Bromberg,  Breslau,  Altona,  Magdeburg,  Erfurt, 
Hannover,  Frankfurt  und  Köln.  In  den  Be- 
zirkseisenbahnräten zu  Frankfurt  a.  M.  sind 
auf  Grund  des  Staatsvertrages  vom  23.  luni 
1896  hessische  Mitglieder  und  auf  Grund  des 
Staatsvertrages  vom  14.  Dezamber  1901  badi- 
sche Mitglieder  berufen.  Die  Wahlen  der 
hessischen  Mitglieder  erfolgen  nach  den  hessi- 
schen Verordnungen  vom  7.  April  1897,  vom 
17.  Juli  1907  und  vom  3.  August  1910.  Die 
Verordnungen  passen  sich  genau  den  Be- 
stimmungen des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1882 
und  den  zugehörigen  Novellen  an. 

Die  Bezirkseisenbahnräte  werden  zusammen- 
gesetzt (§  3)  aus  Vertretern  des  Handels- 
standes, der  Industrie  sowie  der  Land-  und 
Forstwirtschaft.  Die  Wahl  der  Mitglieder  er- 
folgt durch  die  Handelskammern  (kaufmänni- 
schen Körperschaften),  die  Landwirtschafts- 
kammern sowie  andere,  durch  die  Minister 
der  öffentlichen  Arbeiten,  für  Handel  und  Ge- 
werbe und  für  Landwirtschaft,  Domänen  und 
Forsten  zu  bestimmende  Körperschaften  und 
Vereine.  Die  Wahl  erfolgte  ursprünglich  auf 
3  Jahre,  nach  dem  Gesetz  vom  15.  Juni  1910 
jedoch  auf  5  Jahre.  Außer  den  Mitgliedern 
sind  Stellvertreter  zu  wählen,  die  im  Falle 
der  Behinderung  der  Mitglieder  an  den  Be- 
ratungen teilnehmen.  Die  Bestimmungen  über 
die  Bildung  der  einzelnen  Bezirkseisenbahn- 
räte wurden  durch  gemeinschaftlichen  Erlaß 
der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  für 
Handel  und  Gewerbe  und  für  Landwirtschaft, 
Domänen  und  Forsten  getroffen.  Danach  er- 
hält jede  der  drei  wirtschaftlichen  Gruppen 
ungefähr  dieselbe  Anzahl  von  Vertretern. 


110 


Beiräte. 


Nach  §  4  des  Gesetzes  von  1882  können  aus 
außerpreußischen  Bundesstaaten,  deren  Gebiet 
von  preußisch-hessischen  Eisenbahnen  durch- 
zogen wird,  Vertreter  des  Handelsstandes,  der 
Industrie  oder  der  Land-  und  Forstwirtschaft 
zur  Teilnahme  an  den  Verhandlungen  der 
Bezirkseisenbahnräte  zugelassen  werden,  wenn 
die  betreffende  Regierung  zustimmt. 

Auf  Einladung  der  Eisenbahndirektion  können 
ferner  an  den  Sitzungen  der  Bezirkseisen- 
bahnräte Vertreter  anderer  Eisenbahnver- 
waltungen oder  Staatsbehörden  teilnehmen 
(§  8);  etwa  erforderliche  Vorerhebungen  er- 
folgen durch  die  Eisenbahndirektion  (§  9). 
Die  Bezirkseisenbahnräte  können  einen  Aus- 
schuß zur  Vorbereitung  ihrer  Beratungen  be- 
stellen  (§  5). 

Zur  Regelung  der  Geschäftsordnung  stellen 
die  Körperschaften  mit  Genehmigung  des 
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  Regulative 
auf  (§  7).  Den  Vorsitz  führen  in  allen  Be- 
zirkseisenbahnräten die  von  diesen  gewählten 
Eisenbahndirektionspräsidenten.  Der  Bezirks- 
eisenbahnrat ist  in  allen  die  Verkehrsinteressen 
des  Bezirks  der  Staatseisenbahndirektion  oder 
einzelner  Distrikte  desselben  berührenden 
wichtigen  Fragen  (insbesondere  bezüglich  Ab- 
änderung der  Tarife  und  Fahrpläne)  zu  hören. 
In  diesen  Sachen  kann  der  Bezirkseisenbahn- 
rat auch  selbständig  Anträge  stellen  oder 
Auskunft  verlangen.  In  eilbedürftigen  Fragen 
entscheidet  die  Eisenbahndirektion  selbständig, 
hat  aber  nachträglich  von  der  Entscheidung 
dem  Bezirkseisenbahnrat  Mitteilung  zu  machen. 

Der  Landeseisenbahnrat  wurde  ursprüng- 
lich jedesmal  auf  3  Jahre  gebildet.  Durch 
Gesetz  vom  15.  Juni  1910  ist  die  Funktions- 
dauer gleichfalls  auf  5  Jahre  verlängert.  Sein 
Vorsitzender  und  dessen  Stellvertreter  werden 
vom  Könige  ernannt.  Er  bestand  ursprünglich 
aus  40  Mitgliedern,  von  denen  zehn  von  den 
Ministern  für  Landwirtschaft,  für  Handel,  der 
Finanzen  und  der  öffentlichen  Arbeiten  er- 
nannt, 30  durch  die  Bezirkseisenbahnräte  auf 
Grund  eines  durch  königliche  Verordnung 
vom  30.  Dezember  1894  festgestellten  Ver- 
teilungsplanes gewählt  werden.  Nach  Art.  18 
des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und 
Hessen  vom  23.  Juni  1896  werden  ferner  zwei 
hessische  Mitglieder  durch  den  Bezirkseisen- 
bahnrat in  Frankfurt  a.  M.  gewählt.  Durch 
Gesetz  vom  15.  Juni  1906,  betreffend  Ergänzung 
des  Gesetzes  vom  1 .  Juni  1882,  ist  auch  den 
von  den  preußisch-hessischen  Staatsbahnlinien 
durchzogenen  außerpreußischen  Staaten  ein 
Wahlrecht  für  den  Landeseisenbahnrat  ein- 
geräumt. Die  Wahl  erfolgt  auf  Antrag  der 
wirtschaftlichen  Körperschaften    mit  Genehmi- 


gung der  betreffenden  Landesregierung  durch 
einen  Bezirkseisenbahnrat.  Durch  königliche 
Verordnung  vom  10.  Oktober  1906  ist  die 
Anzahl  dieser  Mitglieder  auf  5  festgestellt, 
u.  zw.  2  für  die  thüringischen  Staaten,  1 
für  Braunschweig  und  Nachbarstaaten,  je  1 
für  Hamburg  und  für  Bremen.  Die  berufenen 
Mitglieder  dürfen  nicht  unmittelbare  Staats- 
beamte sein  (§  10).  Die  Zuziehung  von  Sach- 
verständigen sowie  die  Anstellung  von  Vor- 
erhebungen erfolgt,  wenn  erforderlich,  durch 
den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  (§§  1 1 
und  18).  Alle  nicht  dringlichen  Sachen  werden 
durch  einen  Ausschuß  vorberaten  (§§  12,  13 
des  Gesetzes).  Durch  das  mit  Genehmigung 
des  Staatsministeriums  vom  Landeseisenbahnrat 
festgesetzte  Geschäftsregulativ  ist  die  Anzahl 
der  Mitglieder  des  Ausschusses  auf  11,  die 
der  Stellvertreter  auf  4  festgestellt.  Der  Landes- 
eisenbahnrat (§  17)  wird  mindestens  zweimal 
jährlich  nach  Berlin  berufen. 

Über  die  Zuständigkeit  des  Landeseisenbahn- 
rats  enthält  der  §  14  des  Gesetzes  folgende 
Bestimmungen :  Dem  Landeseisenbahnrat  sind 
zur  Äußerung  vorzulegen:  1.  die  dem  Entwurf 
des  Staatshaushaltsetats  beizufügende  Über- 
sicht der  Normaltransportgebühren  für  Per- 
sonen und  Güter;  2.  die  allgemeinen  Be- 
stimmungen über  die  Anwendung  der  Tarife; 
3.  die  Anordnungen  wegen  Zulassung  oder 
Versagung  von  Ausnahme-  und  Differential- 
tarifen ;  4.  Anträge  auf  allgemeine  Änderungen 
der  Betriebs-  und  Bahnpolizeireglements,  so- 
weit sie  nicht  technische  Bestimmungen  be- 
treffen. In  diesen  Angelegenheiten  kann  der 
Landeseisenbahnrat  auch  selbständig  Anträge 
stellen  und  Auskunft  verlangen.  Der  Minister 
seinerseits  kann  in  wichtigeren,  das  öffentliche 
Verkehrswesen  der  Eisenbahnen  berührenden 
Fragen  ein  Gutachten  des  Landeseisenbahnrats 
verlangen.  Übereilbedürftige,  unter  den  §  14 
fallende  Sachen  entscheidet  der  Minister  selb- 
ständig, hat  aber  seine  Anordnungen  dem 
Landeseisenbahnrat  nachträglich  mitzuteilen 
(§  16).  Die  Verhandlungen  des  Landeseisen- 
bahnrates  teilt  der  Minister  mit  den  getroffenen 
Entscheidungen  dem  Landtag  regelmäßig  mit 
(§   19). 

Die  Mitglieder  des  Landeseisenbahnrates  und 
der  Bezirkseisenbahnräte  erhalten  zu  den 
Sitzungen  freie  Fahrt,  die  ersteren  auch  Tag- 
gelder (§  21). 

In  Bayern  wurde  ursprünglich  durch  die 
königliche  Verordnung  vom  16.  März  1881 
ein  Eisenbahnrat  für  die  Staatseisenbahnver- 
waltung errichtet.  Nunmehr  ist  nach  der  könig- 
lichen Verordnung  vom   15.  August  1908  dem 


Beiräte. 


111 


Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten 
ein  Landeseisenbahnrat  beigegeben. 

Er  hat  die  Aufgabe,  in  wichtigen,  den  Handel, 
die  Gewerbe  oder  die  Landwirtschaft  berühren- 
den Fragen  des  Eisenbahnbetriebes,  der  staat- 
lichen Schiffahrts-  und  Kanalbetriebe,  dann 
der  staatlichen  Kettenschleppschiffahrt  gutacht- 
liche Äußerungen  abzugeben. 

Insbesondere  ist  derselbe  über  wichtige 
Änderungen  der  allgemeinen  Beförderungsbe- 
stimmungen, soweit  diese  die  Verkehrsinter- 
essen berühren,  dann  der  Tarifvorschriften  und 
Tarifsätze  sowie  über  Änderungen  im  Fahr- 
plane zu  vernehmen. 

Änderungen  der  Bestimmungen  der  be- 
zeichneten Art,  dann  der  Tarifvorschriften  und 
der  Tarifsätze  sowie  Ausnahmetarife,  die 
ohne  vorherige  Vernehmung  des  Landeseisen- 
bahnrates  zur  Einführung  gelangt  sind,  werden 
den  Mitgliedern  desselben  vor  seinem  nächsten 
Zusammentritt  zur  Kenntnis  gebracht. 

Der  Landeseisenbahnrat  kann  innerhalb  des 
ihm  zugewiesenen  Wirkungskreises  Wünsche 
und  Beschwerden  an  das  Staatsministerium 
für  Verkehrsangelegenheiten  richten  und  Aus- 
kunft von  ihm  verlangen. 

Verkehrsangelegenheiten,  die  nur  den  Kreis 
der  Pfalz  allein  angehen  und  denen  eine  Trag- 
weite auf  Landesteile  diesseits  des  Rheins  oder 
eine  grundsätzliche  Bedeutung  für  das  gesamte 
Staatsbahnnetz  nicht  zukommt,  fallen  nicht  in 
den  Geschäftsbereich  des  Landeseisenbahnrates; 
sie  sind  in  einem  besonderen,  der  Eisenbahn- 
direktion Ludwigshafen  a.  Rh.  beizugebenden 
Verkehrsausschusse  zu  beraten. 

Die  Bildung  dieses  Ausschusses  und  die  nähere 
Regelung  seiner  Geschäftsführung  obliegt  dem 
Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten. 

Der  Landeseisenbahnrat  besteht  aus  28  Mit- 
gliedern,   die  vom  Regenten  ernannt   werden. 

Von  der  bei  der  Zentralstelle  für  Industrie, 
Gewerbe  und  Handel  gebildeten  Abteilung 
für  Industrie  und  Handel  können  vier  Mit- 
glieder, von  den  dieser  Zentralstelle  weiter  an- 
gegliederten Abteilungen  für  Handwerk  und 
Gewerbe  und  für  Arbeiterschutz  und  -Wohl- 
fahrt je  2  Mitglieder,  ferner  von  den  Han- 
delskammern aus  jedem  Regierungsbezirke  1 
Mitglied,  endlich  von  jedem  Kreisausschusse 
des  landwirtschaftlichen  Vereins  1  Mitglied 
des  Landeseisenbahnrates  gutachtlich  in  Vor- 
schlag gebracht  werden,  wobei  die  genannten 
Körperschaften  nicht  auf  ihre  eigenen  Mit- 
glieder beschränkt  sind. 

Die  Bestellung  der  Mitglieder  des  Landes- 
eisenbahnrates erfolgt  auf  die  Dauer  von 
3  Jahren.  Der  Landeseisenbahnrat  wird  von 
dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegen- 


heiten nach  Bedürfnis,    mindestens  aber  zwei- 
mal jährlich  berufen. 

Den  Vorsitz  im  Landeseisenbahnrate  führt 
der  Staatsminister  für  Verkehrsangelegenheiten 
oder   ein    von   ihm   beauftragter  Stellvertreter. 

In  Sachsen  besteht  (königliche  Ver- 
ordnung vom  9.  Juli  1881)  ein  Eisenbahn- 
rat, der  aus  6  von  den  Handels-  und  Ge- 
werbekammern, 5  von  den  landwirtschaft- 
lichen Kreisvereinen  auf  3  Jahre  gewählten 
und  7  vom  Finanzministerium  für  den- 
selben Zeitraum  ernannten  Mitgliedern  be- 
steht. Er  tritt  in  der  Regel  zweimal  jährlich 
unter  Vorsitz  des  Generaldirektors  der  Staats- 
bahnen zusammen;  der  Eisenbahnrat  hat  zur 
Vorbereitung  seiner  Beratungen  einen  ständigen 
Ausschuß  von  6  Mitgliedern  zu  bestellen, 
die  nach  Bedürfnis  berufen  werden  und 
unter  Umständen  auch  schriftlich  zu  hören 
sind.  Die  Zuständigkeit  des  Eisenbahnrats  er- 
streckt sich  auf  gutachtliche  Äußerung  in 
wichtigen,  die  Interessen  des  Handels,  des 
Gewerbes  und  der  Landwirtschaft  berührenden 
Fragen     des     öffentlichen    Eisenbahnverkehrs. 

In  Württemberg  wurde  durch  königliche 
Verordnung  vom  20.  März  1881  ein  „Beirat 
der  Verkehrsanstalten"  der  Abteilung  für  Ver- 
kehrsanstalten im  Ministerium  der  auswärtigen 
Angelegenheiten  beigegeben. 

Nach  der  königlichen  Verordnung  vom 
28.  Juli  1910  wird  er  aus  Vertretern  der  am 
Verkehr  hauptsächlich  beteiligten  Bevölkerungs- 
kreise gebildet.  Seine  Aufgabe  ist,  in  wichtigen 
Verkehrsfragen  von  allgemeiner  Bedeutung 
gutachtliche  Äußerungen  an  das  Ministerium 
abzugeben.  Er  kann  Wünsche  oder  Beschwerden 
in  solchen  Fragen  zur  Kenntnis  des  Mini- 
steriums bringen.  Vor  Feststellung  eines  neuen 
Fahrplanes  ist  er  zu  hören  (§§  1,  2).  Er  be- 
steht aus  30  Mitgliedern  und  ebensoviel  Er- 
satzmännern. 6  werden  vom  König  er- 
nannt, je  8  werden  von  der  Zentralstelle 
für  Landwirtschaft  und  von  den  Handels- 
kammern, je  4  von  den  Handwerkskammern 
und  von  dem  Ausschuß  der  Versicherungs- 
anstalt Württemberg  gewählt.  Diese  letzteren 
4  sind  in  einem  Arbeitsverhältnis  stehende 
Vertreter  der  Versicherten.  Die  Ernennungen 
und  Wahlen  erfolgen  auf  3  Kalenderjahre 
(§§  3-6). 

Der  B.  wird  nach  Bedarf  berufen.  Den 
Vorsitz  führt  der  Staatsminister  oder  ein  von 
ihm  beauftragter  Vertreter.  Der  B.  wählt 
aus  seinen  Mitgliedern  einen  ständigen  Aus- 
schuß von  9  Personen,  der  dringende  An- 
gelegenheiten zu  erledigen  und  die  Beirats- 
sitzungen    vorzubereiten     hat     (§§    11  —  15). 


112 


Beiräte. 


Außerdem  besteht  in  Württemberg  ein  Rat 
der  Verkehrsanstalten,  über  dessen  Zusammen- 
setzung und  Befugnisse  die  Bestimmungen  in 
§  6  der  königlichen  Verordnung,  betreffend 
die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  Ver- 
kehrsanstalten, vom  20.  März  188f  (RB.  f.  d. 
Königreich  Württemberg,  Nr.  7,  S.  99  ff.)  ge- 
troffen sind.  Dieser  Rat  ist  zusammengesetzt 
aus  den  Präsidenten,  den  Abteilungsvorständen 
und  6  Mitgliedern  der  dem  Ministerium 
untergeordneten  beiden  Direktivbehörden  (Ge- 
neraldirektion der  Staatseisenbahnen  und  Ge- 
neraldirektion der  Posten  und  Telegraphen) 
und  einem  vortragenden  Rat  des  Ministeriums, 
und  hat  die  Aufgabe,  sich  über  wichtige,  ins- 
besondere mehrere  Dienstzweige  betreffende, 
der  Zuständigkeit  des  Ministeriums  unterliegende 
Angelegenheiten  auf  Verlangen  des  Ministers 
gutachtlich  zu  äußern.  Als  ein  B.  in  dem  hier 
behandelten  Sinn  ist  dieser  Rat  der  Verkehrs- 
anstalten also  nicht  zu  bezeichnen. 

In  Baden  wurde  ein  Eisenbahnrat  durch 
landesherrliche  Verordnung  vom  Jahre  1880 
errichtet   und   im  Jahre  1911    neu  organisiert. 

Der  Eisenbahnrat  hat  die  Aufgabe,  sich 
in  wichtigen,  die  Eisenbahnen  und  die  Bo- 
denseedampfschiffahrt betreffenden  Verkehrs- 
fragen von  allgemeiner  Bedeutung  gutachtlich 
zu  äußern.  Insbesondere  ist  er  über  wichtigere 
Änderungen  der  allgemeinen  Beförderungs- 
bestimmungen, soweit  diese  für  die  Verkehrs- 
interessen von  Bedeutung  sind,  der  Tarifvor- 
schriften und  Tarifsätze  sowie  über  Änderungen 
im  Fahrplan  für  den  Personenverkehr  zu  hören. 
Innerhalb  des  ihm  zugewiesenenWirkungskreises 
kann  er  Wünsche  und  Beschwerden  an  das 
Ministerium  richten  und  Auskunft  von  ihm 
verlangen.  Der  Eisenbahnrat  besteht  aus 
27  Mitgliedern  und  ebensovielen  Ersatz- 
männern, u.  zw.  werden  ernannt:  a)  10  Mit- 
glieder von  dem  Finanzministerium,  davon  3 
aus  der  Klasse  der  Lohnarbeiter  auf  Vorschlag 
des  Gewerbeaufsichtsamtes;  b)  9  von  den 
Handelskammern,  von  denen  jede  1  Mit- 
glied und  dessen  Ersatzmann  bezeichnet;  c)  4 
von  der  Landwirtschaftskammer;  d)  4  von 
den  Handwerkskammern,  von  denen  jede 
1  Mitglied  nebst  Ersatzmann  bezeichnet.  Von 
den  weiteren  2  Mitgliedern  wird  je  1  auf 
Vorschlag  des  Landesverbandes  zur  Hebung 
des  Fremdenverkehrs  sowie  des  Verbandes 
reisender  Kaufleute  Deutschlands  (Sektion 
Mannheim,  Karlsruhe  und  Freiburg)  ausgewählt. 

Die  Berufung  der  Mitglieder  erfolgt  auf 
die  Dauer  von  3  Kalenderjahren.  Der  Eisen- 
bahnrat wird  vom  Ministerium  nach  Bedürfnis, 
in  der  Regel  1  -  2mal  im  Jahre  einberufen. 
Den    Vorsitz     in    den     Sitzungen    führt    der 


Minister  oder  der  von  diesem  bestimmte  Stell- 
vertreter. Die  Abgabe  der  Gutachten  des 
Eisenbahnrates  erfolgt  nach  einfacher  Stimmen- 
mehrheit der  anwesenden  Mitglieder. 

Aus  der  Mitte  des  Eisenbahnrates  wird  ein 
ständiger  Ausschuß  bestellt,  der  aus  7  Mit- 
gliedern besteht  und  die  Aufgabe  hat,  die 
Gegenstände  für  die  Sitzungen  vorzubereiten 
und  bei  dringlichen  Angelegenheiten  von 
geringerer  Bedeutung  an  Stelle  des  Eisen- 
bahnrats sein  Gutachten  abzugeben.  Letzteres 
kann  auch  im  Wege  schriftlicher  Umfrage 
geschehen.  Der  Ausschuß  kann  auch  die  Ein- 
berufung des  Eisenbahnrats   beantragen. 

Die  Einberufung  des  Ausschusses  und  das 
Ersuchen  um  schriftliche  Äußerung  seiner 
Mitglieder  erfolgt  auf  Anordnung  des  Mini- 
steriums. Seine  Sitzungen  werden  durch  ein 
vom  Ministerium  bezeichnetes  Mitglied  dieser 
Behörde  oder  der  Generaldirektion  der  Staats- 
eisenbahnen geleitet. 

Im  Großherzogtum  Mecklenburg- Schwe- 
rin besteht  der  Landeseisenbahnrat  (nach  Ver- 
ordnung vom  12.  Mai  1890,  betreffend  die  Er- 
richtung eines  Landeseisenbahnrates)  aus  8 
von  den  Ständen  auf  die  Dauer  von  3  Jahren 
gewählten  Mitgliedern  und  2  Stellvertretern, 
4  Mitglieder  und  ebensoviel  Stellvertreter 
werden  vom  Ministerium  des  Innern  aus  den 
Kreisen  der  Land-  und  Forstwirtschaft,  der 
Industrie  oder  des  Handelsstandes  berufen. 
Außerdem  gehören  dem  Landeseisenbahnrat 
2  aus  der  Generaldirektion  bestimmte  Mitglieder 
und  deren  Stellvertreter  an  (§  2).  Er  tritt 
mindestens  zweimal  jährlich  zusammen  (§  5), 
kann  einen  Ausschuß  bestellen  (§  3),  seine 
Geschäftsordnung  wird  durch  ein  von  ihm 
festgesetztes,  dem  Ministerium  des  Innern  vor- 
zulegendes Regulativ  bestimmt  (§  6),  seine  Ver- 
handlungen werden  den  Ständen  auf  den 
ordentlichen  Landtagen  mitgeteilt  (§  7),  die 
Mitglieder  erhalten  Taggelder  und  die  Reise- 
kosten (§  8).  Seine  Zuständigkeit  ist  (in  §  4) 
genau  so  geregelt  wie  die  der  preußischen 
Bezirkseisenbahnräte  und  des  Landeseisenbahn- 
rates. 

Im  Großherzogtum  Oldenburg  bestand 
seit  1877  eine  freie  Vereinigung  zur  Wahrung 
und  Förderung  der  Eisenbahnverkehrsinter- 
essen im  Gebiete  der  oldenburgischen  Staats- 
bahnen. Diese  ist  ersetzt  durch  einen  Eisen- 
bahnrat (G.  vom  7.  Januar  1903,  GB.,  Stück  54, 
vom  23.  Januar  1903).  Auch  dieses  Gesetz  lehnt 
sich  an  das  preußische  Gesetz  vom  1.  Juni 
1882  an.  Dies  gilt  insbesondere  von  der 
Zuständigkeit,  Teilnahme  anderer  Staatsbe- 
hörden u.  s.  w.  Der  Eisenbahnrat  besteht  aus 
23  gewählten  und  höchstens  8  berufenen  Mit- 


Beiräte. 


113 


gliedern  aus  Oldenburg.  Die  Handelskammer 
und  die  Landwirtschaftskammer  wählen  je 
9  Mitglieder,  die  Handwerkskammer  5  Mit- 
glieder und  die  Landesversicherungsanstalt 
3  Mitglieder.  Außeroldenburgische  Wirtschafts- 
vertretungen können  in  einer  Anzahl  von 
höchstens  12  vom  Staatsministerium  zugelassen 
werden.  Die  Wahl  und  Berufung  der  Mit- 
glieder erfolgt  auf  je  3  Jahre. 

Für  die  Wilhelm-Luxemburg-Bahnen,  die 
im  Betriebe  der  elsaßlothringischen  Reichs- 
bahnen stehen,  ist  im  Jahre  1907  auf  Grund 
des  Vertrages  zwischen  dem  Deutschen  Reiche 
und  Luxemburg  über  den  Betrieb  der  ge- 
nannten Eisenbahnen  ein  Eisenbahnrat  bei  der 
Generaldirektion  der  Reichseisenbahnen  be- 
stellt worden. 

Dieser  Vertrag  setzt  fest,  daß  die  groß- 
herzogliche Regierung  einen  aus  5  Mit- 
gliedern bestehenden  Eisenbahnrat  zur  Mit- 
wirkung in  Eisenbahnfragen  bestellen  und  der 
kaiserlichen  Regierung  bezeichnen  wird. 

Der  Eisenbahnrat  ist  von  der  kaiserlichen 
Generaldirektion  in  allen  die  Verkehrsinteressen 
des  Staates  berührenden  wichtigen  Fragen  zu 
hören.  Namentlich  gilt  das  von  wichtigeren 
Maßregeln  bei  Feststellung  oder  Abänderung 
der  Fahrpläne  und  Tarife,  Anlegung  von  Halte- 
stellen oder  Umänderung  von  Haltestellen  in 
Bahnhöfe  mit  vollem  oder  teilweisem  Betriebe. 
Auch  kann  der  Eisenbahnrat  in  Angelegenheiten 
der  vorbezeichneten  Art  selbständige  Anträge 
durch  Vermittlung  der  luxemburgischen  Re- 
gierung an  die  kaiserliche  Generaldirektion 
richten    und    von    dieser   Auskunft   verlangen. 

In  Österreich  wurde  ein  B.  durch  Handels- 
ministerialverordnung  vom  23.  Juni  1884  ein- 
gesetzt. Der  Staatseisenbahnrat  bestand  aus  dem 
Vorsitzenden  (Handelsminister,  in  dessen  Ver- 
hinderung der  Präsident  der  Generaldirektion 
der  Staatsbahnen)  und  50  vom  Handels- 
minister, teils  nach  freiem  Ermessen,  teils  über 
Vorschlag  anderer  Ministerien  sowie  industri- 
eller und  sonstiger  Fachkörperschaften  auf 
die  Dauer  von  3  Jahren  ernannten  Mitgliedern. 

Aus  dem  Kreis  der  Mitglieder  des  Staats- 
eisenbahnrats wurde  dem  Präsidenten  der  Ge- 
neraldirektion der  österreichischen  Staatsbahnen 
ein  fünfgliedriger,  ständiger  B.  beigegeben,  dem 
alle  wichtigeren  Fragen  des  finanziellen  und 
kommerziellen  Dienstes  zur  Begutachtung  vor- 
zulegen waren,  insbesondere  Anträge  auf  Er- 
teilung von  Tarifermäßigungen,  dann  auf  Ver- 
gebung von  Arbeiten  und  Lieferungen. 

Nach  dem  nunmehr  in  Kraft  stehenden 
Statut  für  den  Staatseisenbahnrat  (verlautbart  mit 
der  Kundmachung  des  Eisenbahnministeriums 
vom  20.  April  1909,  RGB.  Nr.  57,  abgeändert 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


1  mit  der  Kundmachung  desselben  Ministeriums 
vom  23.  November  1911,  RGB.  220)  ist  der 
Staatseisenbahnrat  berufen,  in  allen  allge- 
meinen Angelegenheiten  des  Eisenbahnver- 
kehrswesens, die  Interessen  der  Industrie 
(einschließlich  des  Bergbaues),  des  Gewerbes 
und  des  Handels  sowie  der  Land-  und  Forst- 
wirtschaft berühren,  Gutachten  abzugeben.  Der 
Staatseisenbahnrat  kann  in  Angelegenheiten 
seines  Wirkungskreises  auch  Anfragen  und 
Anträge  stellen. 

Jedenfalls  sind  folgende  Angelegenheiten, 
soweit  sie  der  Genehmigung  des  Eisenbahn- 
ministeriums unterliegen,  dem  Staatseisenbahn- 
rate   zur    gutachtlichen  Äußerung  vorzulegen: 

a)  die  Gesamtorganisation  des  Eisenbahn- 
wesens; 

b)  die  Grundzüge  der  Fahrordnungen; 

c)  neue  und  geänderte  Normaltarife  für 
Personen  und  Güter; 

d)  allgemeine  Änderungen  der  reglementari- 
schen Bestimmungen,  insoweit  es  sich  nicht 
um  technische  Bestimmungen  handelt,  dann 
der  allgemeinen  Tarifbestimmungen,  insoweit 
dieselben  nicht  lediglich  vorübergehende  Aus- 
nahmsverhältnisse betreffen. 

Dagegen  sind  von  der  Behandlung  im  Staats- 
eisenbahnrate alle  Angelegenheiten  ausge- 
nommen, die  rein  lokaler  Natur  sind  oder 
doch  lediglich  die  Verkehrsinteressen  eines 
einzelnen  Bezirkes  der  dem  Eisenbahnmini- 
sterium zur  Leitung  des  lokalen  Betriebs- 
dienstes auf  den  vom  Staate  betriebenen 
Eisenbahnen  unmittelbar  untergeordneten 
Direktionen  oder  eines  Teiles  eines  solchen 
Bezirkes  berühren.  (Für  die  Beratung  dieser 
Angelegenheiten  ist  zufolge  Kundmachung  des 
Eisenbahnministeriums  vom  20.  April  1909  die 
Errichtung  von  Direktionseisenbahnräten  für 
jeden  Staatsbahndirektionsbezirk  oder  je  für 
mehrere  Bezirke  vorgesehen.  Dieselben  sind 
bisher  noch  nicht  aktiviert.) 

Der  österr.  Staatseisenbahnrat  besteht  aus  128 
Mitgliedern,  die  ebenso  wie  ihre  Ersatzmänner  vom 
Eisenbahnminister  auf  die  Dauer  von  5  Jahren  ernannt 
werden. 

Von  diesen  werden 

18  Mitglieder  vom  Eisenbahnminister  nach  freiem 
Ermessen, 

die  weiteren  Mitglieder  zum  Teil  im  Einvernehmen 
mit  den  Ressortministern,  zum  Teil  über  Vorschlag 
der  Handels-  und  Gewerbekammern  sowie  sonstiger 
landwirtschaftlicher,  montanistischer  und  industrieller 
Körperschaften  u.  s.  w.  ernannt. 

Entsprechend  den  im  Staatseisenbahnrate  ver- 
tretenen Interessentengruppen  werden  3  Sektionen 
gebildet,  u.  zw.  für  Industrie  und  Gewerbe  (ein- 
schließlich des  Montanwesens),  für  Handel  und  Ver- 
kehr sowie  für  Land-  und  Forstwirtschaft. 

Der  Staatseisenbahnrat  wird  vom  Eisenbahnminister 
nach  Bedarf,  mindestens  zweimal  im  Jahre,  u.  zw. 
im  Frühjahre  und  im  Herbste  einberufen. 

8 


114 


Beiräte. 


Den  Vorsitz  in  der  Plenarversammlung  führt  der 
Eisenbahnminister  oder  ein  von  ihm  aus  dem  Stande 
des  Eisenbahnministeriums  zu  bestimmender  Stell- 
vertreter. 

Zu  den  Vollsitzungen,    die    nicht  öffentlich  sind, 
können    über  Veranlassung   des  Vorsitzenden    auch 
Sachverständige  aus  Interessentenkreisen  beigezogen  j 
werden. 

Zur  Vorberatung  der  zur  Verhandlung  in  der 
Plenarversammlung  bestimmten  Gegenstände  werden 
von  dieser  ständige  Ausschüsse  und  nach  Bedarf 
Komitees  gewählt. 

Zurzeit  bestehen  ständige  Ausschüsse  für: 

a)  allgemeine  Angelegenheiten, 

b)  Fahrplanangelegenheiten  und  sonstige  Ange- 
legenheiten des  Personenverkehrs, 

c)  Angelegenheiten  des  Güterverkehrs. 

Der  Staatseisenbahnrat  kann  auf  Grund  eines  mit 
Zweidrittelmajorität  der  anwesenden  Mitglieder  ge- 
faßten Beschlusses  die  ständigen  Ausschüsse  und  die 
Komitees  zur  endgültigen  Abgabe  von  Gutachten 
in  bestimmten  Angelegenheiten  im  Namen  des  Staats- 
eisenbahnrates ermächtigen.  In  diesem  Falle  findet 
eine  weitere  Beschlußfassung  in  der  Plenarversamm- 
lung nicht  statt. 

Im  Jahre  1890  wurde  durch  das  steier- 
märkische  Landesgesetz  vom  11.  Februar 
1890  ein  Landeseisenbahnrat  für  Steiermark 
errichtet,  der  als  B.  des  Landesausschusses  be- 
züglich der  vom  Land  zu  behandelnden  Eisen- 
bahnangelegenheiten fungiert.  Dieser  B.  ist 
aus  gewählten  Vertretern  von  verschiedenen 
Korporationen  und  Vereinen  Steiermarks  zu- 
sammengesetzt. 

Ähnliche  Landeseisenbahnräte  wurden  auf 
Grund  von  Landesgesetzen  in  Böhmen,  Mähren, 
Galizien,  Niederösterreich,  Oberösterreich,  Salz- 
burg und  Schlesien  errichtet. 

In  Ungarn  ist  durch  Gesetzartikel  XXXVI 
vom  19.  Juli  1907  ein  Landesverkehrsrat  (Landes- 
kommunikationsrat) als  begutachtendes  Organ 
des  Handelsministers  in  Straßen-,  Eisenbahn-, 
Schiffahrts-,  Post-,  Telegraphen-und  Telephon- 
fragen bestellt  worden. 

Präsident  ist  der  Handelsminister,  Vize- 
präsident der  Staatssekretär  im  Handelsmini- 
sterium. 

Die  Mitglieder  des  Rates  werden  teils  ge- 
wählt, teils  ernannt,  teils  sind  sie  von  Amts 
wegen  Mitglieder. 

In  den  Landesverkehrsrat  wählen : 

o)  das  Abgeordnetenhaus  des  Reichstages  16  und 
das  Magnatenhaus  des  Reichstages  8  Mitglieder  aus 
der  Reihe  ihrer  Mitglieder; 

b)  sämtliche  Handels-  und  Gewerbekammern  sowie 
die  landwirtschaftlichen  Kammern,  dask.  ung.  Josephs- 
Polytechnikum  sowie  die  Budapester  Advokaten- 
kammer je  1  Mitglied;  solange  die  Organisation  der 
landwirtschaftlichen  Kammern  nicht  erfolgt  ist,  ernennt 
der  Handelsminister  auf  Antrag  des  Ackerbauministers 
aus  den  Mitgliedern  der  Komitats-Landwirtschafts- 
vereine  so  viele  Mitglieder,  als  von  den  Handels- 
und Gewerbekammern  gewählt  worden  sind; 

c)  die  vom  Handelsminister  bestimmten  Land- 
wirtschcfts-,    Forst-,    Gewerbe-   und   Handelsvereine 


sowie  die  Budapester  Waren-  und  Effektenbörse  aus 
ihrer  Mitte  eine  vom  Handelsminister  festgesetzte 
Anzahl,  zusammen  höchstens  40  Mitglieder. 

Der  Handelsminister  ernennt  in  den  Landes- 
verkehrsrat 40  Mitglieder,  u.  zw.  8  Mitglieder  auf 
Grund  der  Vorschläge  der  anderen  Mitglieder. 

Von  Amts  wegen  sind  Mitglieder  des  Landes- 
verkehrsrates: 

a)  die  Vorstände  und  Leiter  jener  Fachabteilungen 
und  Sektionen  des  Handelsministeriums,  in  denen 
Eisenbahn-,  Schiffahrts-,  Post-  und  Telegraphen-, 
Telephon-,  Straßen-,  Gewerbe-  und  Handelsangelegen- 
heiten verhandelt  werden; 

b)  der  Vorstand  des  ung.  Eisenbahn-  und  Schiff- 
fahrts-Oberinspektorates.  der  Präsident  und  die  Di- 
rektoren der  ung.  Staatseisenbahnen,  die  Direktoren 
des  ung.  statistischen  Zentralamtes  und  des  Agramer 
statistischen  Landesamtes; 

c)  der  Vorstand  der  Landeswasserbaudirektion ; 

d)  je  1  Vertreter  der  vom  Handelsminister  be- 
zeichneten bedeutenderen  vaterländischen  Kommuni- 
kationsunternehmungen. 

Die  im  Wege  der  Wahl  und  Ernennung  erfolgte 
Betrauung  gilt  für  5  Jahre. 

Die  Organe  des  Landesverkehrsrates  sind:  die 
Sektionen,  die  Tarifkommission  und  die  Plenar- 
sitzung. 

Die  Plenarsitzung  besteht  aus  sämtlichen  ge- 
wählten, ernannten  und  Exoffomitgliedern. 

Die  Tarifkommission  ist  das  begutachtende  Organ 
des  Ministers  in  Eisenbahn-  und  Schiffahrtstarif- 
angelegenheiten und  ist  berufen,  über  Tarif-,  Ver- 
kehrsteilungs-  und  damit  verwandte  Angelegenheiten 
von  größerer,  hauptsächlich  grundsätzlicher  Bedeu- 
tung, dem  Handelsminister  Gutachten  abzugeben. 

Präsident  der  Tarifkommission  ist  der  Staats- 
sekretär im  Handelsministerium ;  die  Kommission 
besteht  aus  30,  vom  Handelsminister  aus  der  Reihe 
der  gewählten  und  ernannten  Mitglieder  des  Landes- 
kommunikationsrates ernannten  Mitgliedern, 

In  Belgien  ist  durch  kgl.  Verordnung  vom 
7.  Juni  1901  ein  B.  (Staatseisenbahnrat)  ein- 
gesetzt worden,  der  kein  B.  im  eigentlichen 
Sinne  ist,  da  er  lediglich  aus  Funktio- 
nären der  Staatseisenbahnverwaltung  zusam- 
mengesetzt ist.  Er  besteht  aus  dem  Ge- 
neralsekretär des  Eisenbahn-,  Post-  und  Tele- 
graphendepartements als  Vorsitzenden,  ferner 
aus  3  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung, 
die  den  Titel  „Eisenbahnräte"  (conseillers  des 
chemins  de  fer)  führen,  und  aus  einem  Admini- 
strationssekretär (Schriftführer). 

Einzelne  Direktionschefs,  Generalinspektoren, 
Abteilungsinspektoren  und  Chefs  des  äußeren 
Dienstes,  die  der  Minister  hierfür  bezeichnet, 
können  mit  beratender  Stimme  zu  den  Sitzungen 
des  Staatseisenbahnrates  zugezogen  werden. 

Der  Staatseisenbahnrat  berät  über  Gegen- 
stände, die  ihm  vom  Minister  unterbreitet 
werden,  insbesondere  über: 

1.  Gesetzentwürfe,  die  sich  auf  das  Eisen- 
bahnwesen beziehen; 

2.  Organisation  des  Dienstes; 

3.  die  allgemeinen  Betriebsvorschriften; 


Beiräte. 


115 


4.  die  Grundlage  von  Reformen  auf  dem 
Gebiete  der  Tarife  und  der  Transportbestim- 
mungen'; 

5.  die  Grundzüge  der  Programme  für  die 
Ausgestaltung  des  Netzes; 

6.  neue  Bauformen  für  das  feste  und  rollende 
Material  sowie  Neuerungen  in  der  Betriebsweise; 

7.  wichtige  Rechtsstreitigkeiten; 

8.  den  finanziellen  Stand  der  Staatsbahnen 
und  die  Rechenschaftsberichte; 

9.  Wohlfahrtseinrichtungen  für  das  Personal. 

In  Dänemark  wurde  ein  B.  auf  Grund 
der  kgl.  Verordnung  vom  29.  September 
1886  eingesetzt.  Er  wurde  vom  Minister  des 
Innern  zum  beratenden  Zusammenwirken  mit 
der  Direktion  der  Staatsbahnen  bei  der  Be- 
handlung wichtiger,  den  Staatseisenbahnbetrieb 
betreffender  Fragen,  besonders  solcher,  die 
sich  auf  Fahrpläne,  Tarif-  und  Beförderungs- 
vorschriften beziehen,  ernannt. 

Im  Jahre   1908  wurde    der    B.  aufgehoben. 

In  Frankreich  besteht  ein  Conseil  du 
reseau  de  l'Etat,  der  dem  Direktor  der 
französischen  Staatsbahnen  beigegeben  ist.  Fr  hat 
vierjährige  Funktionsdauer  und  ist  aus  10  Mit- 
gliedern zusammengesetzt.  Die  Mitglieder  desB. 
sind  der  Mehrzahl  nach  Staatsbeamte;  es  gehören 
ihm  aber  auch  einzelne  Vertreter  der  Land- 
wirtschaft, der  Industrie  und  des  Handels  an. 
Der  Direktor  ist  der  Präsident  dieses  B.,  der 
über  Tarife,  über  den  Fahrplan,  über  Betriebs- 
und Verkehrsangelegenheiten  sowie  über  Fragen 
finanzieller    und    rechtlicher   Art  gehört  wird. 

Das  Comite  consultatif  des  chemins 
de  fer  wurde  durch  Erlaß  des  Präsidenten  der 
Republik  vom  31.  Januar  1878   bestellt. 

Nach  der  Verordnung  des  Präsidenten  der 
französischen  Republik,  betreffend  die  Neu- 
gestaltung des  Comite  consultatif  des  chemins 
de  fer  vom  2.  Januar  1907  (in  einzelnen 
Punkten  abgeändert  durch  die  Verordnungen 
des  Präsidenten  der  Republik  vom  16.  und 
18.  Januar  1909,  16.  Januar  1909,  11.  No- 
vember 1909,  1.  Juni  1910,  8.  Januar  1911 
und  25.  Februar  1911)  ist  das  im  Ministerium 
der  öffentlichen  Arbeiten,  der  Post  und  Tele- 
graphen eingesetzte  Comite  zur  Abgabe  eines 
Gutachtens  berufen: 

über  die  Genehmigung  der  Tarife; 

über  die  Auslegung  der  Gesetze  und  Ver- 
ordnungen, betreffend  den  Eisenbahnverkehr 
und  -betrieb,  der  Konzessionsurkunden  und 
der  Bedingnishefte; 

über  die  Beziehungen  der  Eisenbahnver- 
waltungen untereinander  und  zu  den  Kon- 
zessionsinhabern von  Zweiglinien; 


über  die  von  den  Eisenbahnverwaltungen 
abgeschlossenen  und  der  Genehmigung  des 
Ministers  unterliegenden  Verträge; 

über  die  Anträge  auf  Ermächtigung  zur 
Ausgabe  von  Eisenbahnschuldverschreibungen; 

über  die  Anträge  auf  Einrichtung  von  Bahn- 
höfen oder  Haltestellen  auf  den  in  Betrieb 
befindlichen  Linien. 

Das  Comite  verhandelt  außerdem  über 
alle  ihm  vom  Minister  vorgelegten  Fragen, 
betreffend  den  Bau  und  Betrieb  von  Haupt-, 
Neben-  oder  Straßenbahnen,  insbesondere  über 
die  Art  der  Inbetriebsetzung  neuer  Linien,  den 
Rückkauf  von  Konzessionen  und  die  Ver- 
schmelzung der  Gesellschaften. 

Es  hat  ferner  sein  Gutachten  abzugeben  über 
die  Organisation  der  von  den  Eisenbahn- 
gesellschaften errichteten  Pensions-  und  Spar- 
kassen sowie  ähnlicher  Wohlfahrtseinrichtungen. 

Das  Comite  ist  zusammengesetzt  aus  hohen  staat- 
lichen Funktionären,  Parlamentsmitgiiedern,Vertretern 
des  Handels  und  der  Landwirtschaft,  Gewerbetreiben- 
den, Zivilingenieuren,  Vertretern  der  Bediensteten 
u.  s.  w. 

Den  Vorsitz  führt  der  Minister  der  öffentlichen 
Arbeiten,  der  Post  und  der  Telegraphen. 

Die  Mitglieder  des  Comites  werden  auf  2  Jahre 
ernannt,  die  ausscheidenden  Mitglieder  können  wieder- 
ernannt werden. 

Innerhalb  des  Comites  wird  ein  ständiger  Aus- 
schuß zur  Beratung  und  Begutachtung  der  laufenden 
Angelegenheiten  gebildet 

Das  Comite  tritt  zur  Generalversammlung  nach 
Bedarf,  der  ständige  Ausschuß  regelmäßig  einmal 
wöchentlich  zusammen. 

In  Italien  wurden  durch  Gesetz  vom  7.  Juli 
1907  (abgeändert  durch  Gesetz  vom  26.  Juni 
1909)  beim  Ministerium  der  öffentlichen  Ar- 
beiten (Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen) 
ein  allgemeiner  Verkehrsbeirat  und  bei  jeder 
Bezirksverwaltung  ein  Bezirksverkehrsausschuß 
eingesetzt. 

Der  allgemeine  Verkehrsbeirat  ist  zur  Ab- 
gabe von  Gutachten  berufen  über: 

1.  Vorschläge  der  Generaldirektion,  be- 
treffend Erhöhung  oder  Ermäßigung  der  Eisen- 
bahntarife; 

2.  Aufhebung   in  Kraft  befindlicher  Tarife; 

3.  die  Einrichtung  neuer,  versuchsweise  ein- 
zuführender Tarife  und  nach  Ablauf  der  Ver- 
suchszeit über  die  Zweckmäßigkeit  ihrer  Bei- 
behaltung oder  Aufhebung; 

4.  Bezeichnung  und  Klassifikation  der  Güter; 

5.  Auslegung  der  für  Eisenbahntransporte 
festgesetzten  Bedingungen  und  über  etwaige 
Vorschläge  zu  ihrer  Änderung; 

6.  jede  andere  Frage,  die  ihm  vom 
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  von 
der  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen  über 
die  Beziehungen  zwischen  Publikum  und 
Eisenbahnen  im  inneren  Verkehr,  im  Verbands- 

8* 


116 


Beiräte. 


verkehr  oder  im  Anschlußverkehr  mit  anderen 
Transportverwaltungen  zu  Lande  oder  zu 
Wasser  unterbreitet  wird; 

7.  die  Grundsätze  und  Bedingungen  von 
Tarifbegünstigungen  sowie  über  ihre  etwaige 
Verlängerung  oder  Erneuerung. 

Der  allgemeine  Verkehrsbeirat  ist  außerdem 
berufen,  auch  unter  Berücksichtigung  der 
Arbeiten  der  Bezirksausschüsse,  auf  Ersuchen 
des  Ministers  oder  des  Generaldirektors  oder 
auch  aus  eigenem  Antriebe  die  Bedürfnisse 
der  Landwirtschaft,  der  Industrie  und  des 
Handels  in  bezug  auf  Tarife,  Beförderung 
und  auf  die  allgemeinen  Fahrpläne  zu  unter- 
suchen und  Anträge  zu  ihrer  Befriedigung  zu 
stellen. 

Das  Gutachten  des  allgemeinen  Verkehrs- 
beirates muß  eingeholt  werden  über  die  in 
den  vorangeführten  Punkten  1,  2,  3  und  7 
behandelten  Gegenstände. 

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  führt  den 
Vorsitz  im  allgemeinen  Verkehrsbeirat,  der  sich  zu- 
sammensetzt: aus  dem  Generaldirektor  der  Staats- 
bahnen als  Vizepräsidenten,  ferner  aus  Vertretern  der 
Ministerien,  der  Privatbahnverwaltungen  und  Schiff- 
fahrtsgesellschaften, der  Bezirksverkehrsausschüsse,  des 
Handels,  der  Landwirtschaft,  der  Presse  u.  s.  w. 

Die  Mitglieder  des  allgemeinen  Verkehrsbeirates 
werden  durch  Erlaß  des  Ministers  der  öffentlichen 
Arbeiten  auf  4  Jahre  ernannt. 

Der  allgemeine  Verkehrsbeirat  tritt  regelmäßig 
zweimal  im  Jahre  auf  Einladung  des  Vorsitzenden 
zusammen,  der  auch  außerordentliche  Sitzungen  an- 
setzen kann,  wenn  besonders  dringliche  Fragen  zu 
behandeln  sind. 

Die  Bezirksverkehrsausschüsse  sind  zur  Abgabe 
von  Gutachten,  Äußerung  von  Wünschen  und  zur 
Anstellung  von  Untersuchungen  über  die  Tarife,  die 
örtlichen  Fahrpläne  und  die  Verkehrsbedürfnisse  des 
Bezirkes  berufen. 

In  Japan  ist  durch  Eisenbahngesetz  vom 
20.  Juli  1892  ein  Eisenbahnrat  eingesetzt 
worden,  der  hauptsächlich  bei  der  Anlage  der 
Eisenbahnen,  weniger  bei  Verkehrsfragen  zu 
hören  ist. 

In  Rumänien  ist  nach  dem  Gesetz  vom 
6.  März  1883  dem  Minister  der  öffentlichen 
Arbeiten  ein  Verwaltungsrat  für  Eisenbahn- 
angelegenheiten unterstellt  worden,  dessen  Mit- 
glieder zum  Teil  auch  aus  Vertretern  der  ver- 
schiedenen Industrien  bestehen.  Der  aus  fünf 
Mitgliedern  zusammengesetzte  Verwaltungsrat 
hat  in  erster  Linie  die  Oberaufsicht  über 
sämtliche  in  den  Bereich  der  Eisenbahnver- 
waltung fallenden  Gegenstände,  sodann  das 
bisher  dem  Minister  zustehende  Recht  des 
Beschließens  über  auszuführende  Arbeiten, 
Submissionen  u.  dgl.  bis  zum  Betrag  von 
100.000  Fr.  und  die  Kontrolle  über  sämtliche 
Zweige  des  Dienstes. 

Der  Generaldirektor  der  Eisenbahnen  wohnt 
den  wöchentlich  abzuhaltenden  Sitzungen  des 


Verwaltungsrats    bei,    ist    aber    nicht    stimm- 
berechtigtes Mitglied. 

In  Rußland  wurde  durch  kaiserlichen  Er- 
laß vom  12.  Juni  1885  auf  Grund  der  Vor- 
schläge der  Baranowschen  Kommission  die 
Einsetzung  eines  B.  unter  Zuziehung  von  Ver- 
tretern des  Handels,  der  Industrie,  der  Land- 
wirtschaft und  der  Privatbahnen  verfügt.  Dieser 
B.  ist  jedoch  tatsächlich  nicht  in  Funktion  ge- 
treten. 

Dagegen  wurden  durch  Ministerialverordnung 
vom  14./28.  September  1906  zur  Sicherstellung  plan- 
mäßiger Ausnützung  der  Leistungsfähigkeit  der  Eisen- 
bahnen für  den  Orts-  und  Durchgangsverkehr  von 
Frachtgütern,  zur  Einflußnahme  auf  die  glatte  Ab- 
wicklung des  Verkehrs  und  Beseitigung  von  Störungen 
(Einleitung  von  Hilfswegen),  zur  Wagen  Verteilung 
u.  s.  w.,  besondere  Bezirksausschüsse  und  bei  der 
Reichseisenbahnverwaltung  ein  Zentralamt  eingesetzt. 
Letzterem  obliegt  u.  a.  die  Verteilung  der  Wagen  auf 
die  einzelnen  Bezirke  und  die  Entscheidung  wich- 
tiger Angelegenheiten,  die  über  den  Bereich  eines 
Bezirksausschusses  hinausgreifen. 

Bezirksausschüsse,  die  unter  Vorsitz  eines  vom 
Minister  ernannten  Beamten  tätig  sind,  bestehen  in 
Petersburg,  Moskau,  Odessa,  Kiew,  Charkow  und 
Irkutsk.  Denselben  wurde,  abgesehen  von  ihren  son- 
stigen Aufgaben,  auch  die  Begutachtung  der  Projekte 
neuer  Bahnlinien,  ferner  von  Ergänzungsbauten  auf 
bestehenden  Bahnen  übertragen.  Neuestens  ist  beab- 
sichtigt, die  Bezirksausschüsse  auch  als  Schiedsgerichte 
für  Streitigkeiten  aus  dem  Frachtgeschäfte  zu  bestellen. 

Die  Bezirksausschüsse  setzen  sich  aus  Vertretern 
der  Ministerien,  der  Gouvernements-Semstwo-Ver- 
sammlungen,  der  Börsenausschüsse,  der  Landwirt- 
schaftsgesellschaften, der  Privatbahnen  u.  s.  w.  zu- 
sammen. 

Dem  Zentralamt  gehören  insbesondere  die  Ver- 
treter der  Bezirksausschüsse  an.  Ebenso  können  Ver- 
treter des  Handels,  der  Industrie  und  Landwirtschaft 
sowie  der  Privatbahnen  beigezogen  werden. 

Zur  Deckung  der  Kosten  der  Bezirksausschüsse  so- 
wie des  Zentralamts  wird  eine  besondere  Gebühr 
von  10  Kopeken  für  Wagenladungsgüter  eingehoben. 

In  Schweden  ist  durch  königlichen  Erlaß 
vom  1.  November  1907  ein  Eisenbahnrat  er- 
richtet worden. 

Derselbe  hat  die  Aufgabe,  sich  zu  den  ihm 
vorgelegten  Fragen  über  die  Beziehungen 
zwischen  den  Staatseisenbahnen  und  dem  Publi- 
kum oder  den  mit  ihnen  im  Verkehr  stehenden 
Eisenbahnen  gutachtlich  zu  äußern,  wie  auch 
selbständig  Vorschläge  in  Fragen  zu  erstellen, 
die  hiermit  in  Zusammenhang  stehen. 

Der  Eisenbahnrat  besteht  aus  dem  Chef  der  Staats- 
eisenbahnen als  Vorsitzenden  und  25  Mitgliedern, 
die  auf  3  Jahre  gewählt  werden. 

Von  den  Mitgliedern  werden  5,  die  die  finan- 
ziellen Interessen  des  Staates  wahrnehmen  sollen, 
vom  König  ernannt,  weiter  werden  5  zur  Ver- 
tretung der  Landwirtschaft  und  5  zur  Vertretung  des 
Bergbaus  und  der  Forstwirtschaft  gewählt.  Von  den 
übrigen  10  Mitgliedern,  die  die  Industrie,  den 
Handel  und  die  Schiffahrt  vertreten  sollen,  werden 
5  von  den  Stadtverordneten  der  größeren  Städte 
gewählt,  während  5  Mitglieder  von  den  Vereinen 
und  Korporationen  gewählt  werden. 


Beiräte. 


117 


Der  Eisenbahnrat  tritt  auf  Berufung  des  Königs 
zusammen,  so  oft  dies  für  nötig  erachtet  wird. 

Der  Eisenbahnrat  hat  in  Fällen,  in  denen  er  dies 
für  nötig  hält,  Sachverständige  außerhalb  des  Rates 
zuzuziehen  oder  auch  in  anderer  Weise  Gutachten 
von  ihnen  einzuholen. 

In  der  Schweiz  ist  der  Generaldirektion 
der  schweizerischen  Bundesbahnen  ein  Ver- 
waltungsrat und  jeder  Kreisdirektion  ein  Kreis- 
eisenbahnrat beigegeben.  Ersterer  ist  kein  be- 
ratendes  oder  begutachtendes  Kollegium,  sondern 
eine  Verwaltungsstelle  mit  selbständigem  Ent- 
scheidungsrecht, ähnlich  dem  des  Aufsichts- 
rats von  Privatbahngesellschaften.  Den  Kreis- 
eisenbahnräten obliegt  die  Begutachtung  aller 
das  Eisenbahnwesen  betreffenden  Fragen,  ins- 
besondere des  Tarif-  und  Fahrplanwesens,  auf 
Anregung: 

a)  der  Bundesbehörden ; 

b)  einer  Kantonsregierung; 

c)  des  Verwaltungsrates; 

d)  der  organischen  Vertretungen  von  Land- 
wirtschaft, Handel,  Industrie  und  Gewerbe 
sowie  anderer   volkswirtschaftlicher  Verbände; 

e)  aus  ihrer  Mitte. 

Außerdem  steht  den  Kreiseisenbahnräten  zu: 

a)  die  Genehmigung  der  von  den  Kreis- 
direktionen ausgearbeiteten,  zur  Vorlage  an 
die  Generaldirektion  bestimmten  Jahresbudgets 
und  Jahresrechnungen  und  der  darauf  bezüg- 
lichen  Berichte; 

b)  die  Entscheidung  über  sämtliche  im 
Budget  nicht  vorgesehenen  oder  über  den 
vom  Verwaltungsrate  bewilligten  Betrag  hinaus- 
gehenden Kredite,  soweit  die  Gesamtsumme 
das  jeweilige  Jahresbudget  nicht  mehr  als  um 
100.000  Fr.  übersteigt; 

c)  die  Genehmigung  der  vierteljährigen 
schriftlichen  Berichte  der  Kreisdirektionen  über 
den  Gang  des  Unternehmens. 

Die  Kreiseisenbahnräte  bestehen  aus  je 
20  Mitgliedern.  Je  4  Mitglieder  werden  vom 
Bundesrat  ernannt;  die  Kantone  wählen  16  17 
Mitglieder;  die  Kreiseisenbahnräte  treten  regel- 
mäßig in  jedem  Vierteljahr  einmal  zusammen. 

Die  B.  haben  sich  im  allgemeinen  gut  be- 
währt. Es  wird  durch  den  Bestand  und  die 
Tätigkeit  der  B.  vielfach  eine  Bürgschaft 
dafür  geboten,  daß  wichtigere  Tarif-  und  Fahr- 
planmaßregeln nicht  ohne  eingehende  und 
allseitige  Prüfung  getroffen  werden.  Nicht 
gering  zu  schätzen  ist  aber  außerdem,  daß 
auf  diese  Weise  die  Verkehrsinteressenten  selbst 
genauere  Kenntnis  von  den  großen  Schwierig- 
keiten einer  allen  Bedürfnissen  gerecht  wer- 
denden Tariffestsetzung  und  Betriebspolitik,  sowie 
von  der  Notwendigkeit  erhalten,  auch  die  Inter- 
essen der  Eisenbahnen  dabei  zu  berücksichtigen; 
daß     infolgedessen    übertriebene    und    unbe- 


gründete Anforderungen  seltener  werden  und 
daß  die  Eisenbahnverwaltung  vielfach  in  den 
Interessentenvertretungen  einen  festen  Rückhalt 
gegen  solche  findet.  Allerdings  gewinnt  nicht 
immer  diese  bessere  Einsicht  bei  den  An- 
trägen der  B.Oberhand,  und  sind  die  Fälle  nicht 
selten,  in -denen  von  B.  allzuweit  gehende 
Forderungen  in  Bezug  auf  Tarifherabsetzungen, 
Einführung  neuer  Züge  u.s.w.,  gestellt  werden. 

Literatur:  Verhandlungen  und  Drucksachen  des 
preußischen  Landtags,  insbesonderedes  Abgeordneten- 
hauses. Session  1879/80,  Drucksache  Nr.  5.  Session 
1880/81,  Drucksache  Nr.  48, 176.  Session  1882,  Druck- 
sache Nr.  18,  211.  -  v.  d.  Leyen,  Die  Vertretung  der 
wirtschaftlichen  Interessen  bei  den  Eisenbahnen. 
Schmollers  Jahrbuch.    1888,    H.  4.  v.  Stein, 

„Eisenbahnräte".  Zeitschrift  für  Eisenbahnen  und 
Dampfschiifahrt  Wien  1889.  —  Die  Versammlungen 
der  freien  Vereinigung  zur  Wahrung  der  Eisenbahn- 
interessen  in  Oldenburg.  Oldenburg  1889.  -  Meyer, 
Advisory  Councils  in  Railway  administration.  Annales 
of  the  American  Academy  of  political  and  social 
science.  1902,  S.  74-88;  Derselbe,  Railway  legislation 
in  the  United  State-.  1903,  S.  29  ff.  Der  preußische 
Landeseisenbahnrat  in  den  ersten  25  Jahren  seiner 
Tätigkeit  (1883  1908).  Denkschrift  des  Minist,  der 
öffentl.  Arbeiten.  Berlin  1908.  Ferner  v.  d.  Leyen, 
„Eisenbahnbeiräte"  in  Stengels  Wörterbuch  des 
deutschen  Ver«altungsrechts.  2.  Aufl.  Tübingen  1911. 

v.  Roll. 

Beirut- Damaskus- Bahn,  eröffnet  am 
4.  August  1895.  Die  ursprüngliche  Absicht, 
die  Bahn  normalspurig  zu  bauen,  scheiterte 
an  der  Höhe  der  Baukosten,  weshalb  die 
Compagnie  Ottomane  des  chemins  de  fer  de 
la  Syrie  et  de  I'Euphrate  (Beyrouth-Damas- 
Fiauran  et  Biredjik  sur  I'Euphrate),  der  die 
Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  auf  99 
Jahre  erteilt  worden  war,  die  Spurweite  von 
P05  m  wählte.  Die  Bahn  führt  von  Beirut 
am  Mittelländischen  Meere  über  den  Libanon 
(14S7  m  ü.  M.)  nach  Muallakah  (920  m 
ü.  M.)  als  gemischte  Reibungs-  und  Zahn- 
bahn mit  10%  Größtneigung  in  den  Zahn- 
strecken und  25 'v  in  den  Reibungsstrecken 
bei  120  und  100///  kl.  Krümmungshalbmesser; 
sodann  von  Muallakah  als  Reibungsbahn  mit 
25 %0  Größtneigung  und  100///  kl.  Krümmungs- 
halbmesser über  den  Antilibanon  (1405  m  ü.  M.) 
nach  Damaskus  (687  ///  ü.  M.).  Sie  ist 
148  km  lang,  hiervon  haben  16  getrennte 
Zahnstrecken  (hauptsächlich  zwischen  Beirut 
und  Djitah  Chtaura)  32  km  und  die  Reibungs- 
strecken 116  km  Länge.  Die  Abtsche  zwei- 
teilige Zahnstange  ist  auf  Steigungen  über 
25%0  verlegt.  Der  Oberbau  auf  den  Reibungs- 
strecken besteht  aus  21'bkgm  schweren  Stahl- 
schienen und  L85//Z  langen,  37-8  kg  schweren 
Flußeisenschwellen  bei  09  ///  Teilung. 

Der  Betrieb  findet  auf  der  Strecke  Beirut- 
Muallakah  mit  gemischten  Reibungs-  und  Zahn- 
raddampflokomotiven    Bauart    Abt    von    45  / 


iis 


Beirut-Damaskus-Bahn.   -   Bekohlungsanlagen. 


Dienstgewicht  und  etwa  10.200  kg  Zugkraft, 
auf  der  Strecke  Muallakah  nach  Damaskus 
mit  Reibungslokomotiven  von  40  /  Dienst- 
gewicht  statt. 

Die  größte  Fahrgeschwindigkeit  beträgt  auf 
den  Reibungsstrecken  etwa  35  km  St.,  auf  den 
Zahnstrecken  höchstens   12  Äv//  St. 

Die  Bahn  wurde  später  von  Damaskus  nach 
Mzerib  (etwa  100  km)  ausgebaut. 

Die  Gesamtkosten  der  Bahn,  ausschließlich 
der  Plan-,  Verwaltungs-  und  Geldbeschaffungs- 
kosten, werden  mit  1 5'5  Mill.  Fr.,  d.  s.  1 06.000  Fr. 
für  1  km  angegeben.  Die  Einnahmen  betrugen 
1909  einschließlich  Hafenbahn  Beirut-Meer 
(2-2  km)  4,600.647  Fr. 

Außerdem  betreibt  die  Gesellschaft  ein 
neueres,  normalspuriges  Netz  (Rayak-Hamah- 
Aleppo)  von  331 -5  km  Ausdehnung. 

Literatur:  Abt,  Bahn  Beirut-Damaskus.  Schweiz. 
Bauzeitung.  1896.  Blanche,  Le  chemin  de  fer 

de  Beyrouth.  -  Damas-Hauran.  Rev.  gen.  des  chemins 
de  fer.  1896.  Brückmann,  Neuere  Zahnbahnen. 
Ztschr.  des  Vereines  deutscher  Ingenieure.  189S.  - 
Archiv  für  Eisenbahnwesen.  1912,  S.  246  ff. 

Dolezalck. 

Beiwagen  (trailers,  trau  cars;  voitures 
de  remorque;  rimorchi,  vetture  rinwrchiate). 
Verstärkungswagen,  die  einem  Zug  beigegeben 
werden,  falls  die  für  einen  bestimmten  Zweck 
in  einen  Güter-  oder  Personenzug  einge- 
stellten Wagen  nicht  ausreichen.  Am  häu- 
figsten kommen  B.  vor  bei  Bildung  von 
Kurswagen  (s.  d.)  für  den  Fracht-,  Stück- 
gut- und  Eilgutverkehr.  Nach  §  14  der 
Beförderungsvorschriften  des  VDEV.  sind  B. 
zu  bilden,  wenn  die  im  Kurswagenverzeichnis 
vorgesehenen  Wagen  zur  Aufnahme  des  Gutes 
nicht  ausreichen.  Dies  kann  sowohl  auf  der 
Station,  die  den  Kurswagen  einstellt,  als  unter 
gewissen  Einschränkungen  auch  auf  Unter- 
wegsstationen geschehen.  Auch  zu  den  Gepäck- 
wagen der  Personenzüge  werden  erforderlichen- 
falls B.  gestellt,  die  dann  zur  Beschleunigung 
derZuo;abfertio;un2:  wohl  durch  einen  besonderen 
Fahrladebeamten  begleitet  werden.  Ebenso 
werden  bei  Überfüllung  von  Kurswagen  in 
den  Personenzügen  B.  eingestellt,  doch  bedarf 
dies  in  der  Regel  der  Zustimmung  der  betei- 
ligten Verwaltungen,  damit  ihre  Durchführung 
beim  Übergang  in  ein  anderes  Bahngebiet 
wegen  der  möglicherweise  entstehenden  Über- 
lastung des  Zuges  nicht  in  Frage  gestellt  wird. 
Endlich  werden  auch  für  die  Zwecke  der 
Postverwaltung  außer  den  regelmäßig  im  Zuge 
laufenden  Postwagen  erforderlichenfalls  Post- 
beiwagen gestellt.  Breusing. 

Beklebetafel,  Blechtafel  an  der  Kasten- 
längswand oder  am  Langträger  der  Güter- 
wagen    zum    Aufkleben     der    Stations-    und 


Übergangszettel.  Statt  der  B.  werden  häufig 
Beklebeflächen,  die  durch  ihren  Anstrich 
von  der  übrigen  Wagenfläche  abstechen,  vor- 
gesehen. Durch  die  Anordnung  von  B.  wird 
bei  den  Kastenwagen  eine  Schonung  der 
Holzverschalung  erzielt,  da  das  häufige  Ab- 
trennen der  bloß  auf  Beklebeflächen  ange- 
brachten Zettel  mit  der  Zeit  zu  Beschädigungen 
des  Holzanstriches  und  der  Holzverschalungs- 
teile führt.  Die  T.  V.  des  VDEV.  schreiben 
für  Güterwagen,  die  nicht  ausschließlich  für 
den  inneren  Verkehr  der  eigenen  Bahn  dienen, 
vor,  daß  die  für  die  Übergangszettel  be- 
stimmten B.  oder  abgegrenzten  Beklebeflächen 
an  beiden  Langseiten  in  der  Nähe  der  linken 
unteren  Ecke,  vom  Standpunkte  des  Ablesenden 
aus  gesehen,  in  einer  für  das  Aufkleben  von 
mindestens  6  Übergangszetteln  hinreichenden 
Größe,  anzubringen  und  mit  der  Überschrift 
„Nur  für  Übergangszettel"  zu  versehen  sind. 
Hierdurch  wird  den  Bahnbediensteten  das 
Auffinden  dieser  Zettel  erleichtert.  Die  B.  oder 
Beklebeflächen  sollen  leicht  zugänglich  sein 
und  sonstige  Anschriften  nicht  verdecken.  Die 
T.  V.  empfehlen  die  B.  oder  Beklebeflächen 
bei  Wagen  mit  festen  Seitenwänden  an  diesen, 
wo  dies  nicht  ausführbar  und  bei  Wagen  ohne 
Seitenwände  an  den  Langträgern,  Rungen- 
haltern u.  s.  w.  anzubringen.  Außerdem  emp- 
fehlen sie,  die  B.  oder  Beklebeflächen  mit 
Regenleisten  zu  versehen.  Cimonetti. 

Beklebezettel,  Anklebezettel  (adhesivcs,gum 
labcls;  etiqucttes;  cartelli  incollati,  eüchette) 
werden  von  den  Eisenbahnen  an  Gepäck- 
stücken, Stückgütern  und  beladenen  Eisenbahn- 
wagen zu  verschiedenen  Zwecken  angebracht.  In 
der  Regel  kommen  bei  Gepäck-  und  Stückgütern 
sog.  Stationszettel  zur  Verwendung,  die  Versand- 
und  Bestimmungsstation  angeben. 

Außerdem  bestehen  noch  B.  mit  Wege- 
vorschrift, für  Güter  mit  Interessedeklara- 
tion, für  Expreßgüter,  explosionsgefährliche 
Gegenstände,  selbstentzündliche  Stoffe,  brenn- 
bare Flüssigkeiten  und  andere  feuergefährliche 
Güter,  Zollgüter  u.  s.  w. 

Bekohlungsanlagen  (locomotive  coaling 
plants ;  installations  de  chargcment  de  charbon 
ponr  locomotives;  impianti  pel  rifornimcnto  di 
carbone)  Einrichtungen  zur  Versorgung  der 
Lokomotiven  und  Tender  mit  Kohle. 

Nach  dem  Umfange  der  Kohlenausgabe  in 
den  einzelnen  Ausrüstestationen  ergibt  sich  die 
Größe  sowie  die  Art  des  Betriebs  der  B.; 
dort,  wo  geringe  Mengen  Kohle  zur  Aus- 
gabe gelangen,  und  billige  Arbeitskräfte  er- 
hältlich sind,  genügt  der  Handbetrieb,  während 
bei  wichtigen  B.  mechanischer  Antrieb  gewählt 
wird. 


Bekohlungsanlagen. 


119 


Schnitt  AB 


Abb   2.  Kohlenkorb-Hebevorrichtung  System  „Berger". 


h  cd.  f.  c.  g- 
Abb.  3.  Förderrad  System  „Schilhan". 

Die  zur  Ausgabe   an    die  Lokomotiven  be-      Zuweilen    dienen  B.  auch    zur  Entladung  der 
stimmte  Kohle  wird  entweder  den  vorhandenen,      Kohlenwagen  und  Lagerung  der  Kohle. 


in  Kohlenschuppen  oder  auf  Kohlenlager- 
plätzen aufgestapelten  Vorräten  oder  unmittel- 
bar den  eingehenden  Zufuhrwasren  entnommen. 


Bei  nur  mäßiger  Kohlenabgabe  an  eine 
geringe  Anzahl  von  Lokomotiven,  deren  Aus- 
rüstezeit    einer     Beschränkung     nicht     unter- 


120 


Bekohlungsanlagen. 


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liegt,  werden  mit  Rücksicht  auf  die  geringen 
Anlagekosten  vielfach  nur  Kohlenkörbe  ver- 
wendet. Die  ungefähr  50  kg  Kohle  fassen- 
den Körbe  werden  auf  den  Kohlenlager- 
platzen  oder  unmittelbar  aus  den  Zufuhrwagen 
von  Hand  aus  gefüllt  und  auf  2-0  -  2-5  m 
hohen  Kohlenverladebühnen,  die  meist  trans- 
portabel sind  und  bei  den  jeweiligen  Aus- 
gabestellen aufgestellt  werden,  zur  Entleerung 
bereitgestellt. 

Das  Bekohlen  durch  Umstürzen  der  Körbe 
mit  Hand  erfordert  verhältnismäßig  viel  Zeit 
(etwa  4  Min.  f.  d.  t)  und  führt  dann,  wenn 
mehrere  Lokomotiven  gleichzeitig  zur  Bekoh- 
lung eintreffen  und  die  gefüllt  bereitgestellten 
Körbe  bereits  aufgebraucht  sind,  zu  Verzöge- 
rungen. 

Um  sowohl  das  Bekohlen  etwas  zu  be- 
schleunigen als  auch  die  Anzahl  der  Kohlen- 
arbeiter möglichst  gering  zu  halten,  werden 
zum  Heben  der  Körbe  vom  Boden  auf  Tender- 
höhe verschiedene  von  Hand  aus  oder  me- 
chanisch betätigte  Vorrichtungen  verwendet, 
so  z.  B.  auf  den  österreichischen  Staatsbahnen 
ein  Wippbaum  und  die  in  Abb.  2  dargestellte 
Einrichtung.  An  Stelle  der  Kohlenkörbe  werden 
auch  einrädrige  Schubkarren  zur  Beförderung 
der  Kohle  vom  Lagerplatz  zur  Verladestelle 
verwendet.  Die  Hebung  der  auf  diese  Weise 
zugeführten  Kohle  erfolgt  durch  Hochführen 
auf  schiefen  Ebenen,  Hochschaufeln  u.  s.  w. 

Auf  den  ungarischen  Linien  der  Südbahn 
sind  hierzu  die  in  Abb. 3  dargestellten  Förder- 
räder System  „Schilhan"  mit  gutem  Erfolg 
in  Verwendung. 

Diese  Anlage  besteht  aus  einem  Rad  von  55  m 
Durchmesser,  das  einen  muldenförmig  ausgebildeten 
und  durch  Schaufeln  (2)  in  Zellen  (3)  geteilten  Rad- 
kranz (/)  besitzt.  Die  unten  durch  einen  selbsttätigen 
Schüttapparat  (a  -g)  in  den  Radkranz  eingebrachte 
Kohle  wird  durch  Drehung  des  Rades  bis  zu  der  am 
oberen  Ende  des  Radgestelles  (6,  7) drehbar  befestigten 
Schüttrinne  (10)  gehoben  und  über  diese  auf  die  Loko- 
motiven befördert.  Während  der  Hubbewegung 
wird  die  Kohle  durch  einen  die  gefüllten  Zellen 
abschließenden  Deckel  (9)  am  Herausfallen  ge- 
hindert. Zum  Antrieb  des  Rades  dient  ein  am  Rad- 
gestell angeordneter  Elektromotor  (8).  Die  auf 
Rollen  gelagerte  Bekohlungsvorrichtung  ist  fahrbar 
und  kann  nach  Einhebung  auf  die  normalspurigen 
Gleise  bedarfsweise  den  Aufstellungsplatz  ändern. 
Die  Leistungsfähigkeit  der  Einrichtung  beträgt  etwa 
725  kg  Kohle  i.  d.  Min.  bei  einem  Stromverbrauch 
von  075  Hektowatt  für  die  geförderte  Tonne  Kohle. 
Derartige  B.  sind  u.  a.  in  Budapest,  Szombathely 
und  Nagykanizsa  in  Verwendung. 

Um  größere  Mengen  Kohle  [  in  kürzerer 
Zeit  ausgeben  zu  können,  sind  vielfach 
(vgl.  Abb.  4)  kleine  vierrädrige,  auf  Schmal- 
spurgleisen laufende  Kohlenwagen  (Hunde) 
mit  500  bis  1000  kg  Fassungsraum  in  Ge- 
brauch.    Die    Kohlenwagen    werden    auf   dem 


Bekohlungsanlagen. 


121 


mit  einem  Netz  von  Schmalspurgleisen  be- 
legten Kohlenlagerplatz  oder  unmittelbar  von 
dem  Eisenbahnwagen  aus  gefüllt  und  an 
eine  Hebevorrichtung  gefahren.  Diese  besteht 
aus  Bockkranen  mit  Laufkatze,  Dreh- 
kranen (Abb.  4),  schiefen  Ebenen  oder 
Aufzügen;  durch  sie  werden  die  gefüllten 
Kohlenwagen  auf  eine  etwa  2*5  m  hohe 
Bühne  gehoben  und  hier  besonders  bei 
von  Hand  bedienten  Hebevorrichtungen  — 
in  größerer  Zahl  aufgestellt,  um  zur  mög- 
lichst ununterbrochenen  Beladung  der  Tender 
zur  Verfügung  zu  stehen.  Von  der  Bühne 
werden  die  Wagen  mit  der  Hebevorrich- 
tung einzeln  gehoben  und  auf  die  Tender 
entleert.  Zu  diesem  Zweck  sind  die  Kohlen- 
wagen vielfach  an  zwei  Zapfen  in  einem  Bügel 
drehbar  so  aufgehängt,  daß  der  Schwerpunkt 
bei  gefülltem  Wagen  über,  bei  leerem  unter 
den  Drehzapfen  liegt.  Sobald  man  die  am 
Bügel  befindliche  Klinke  löst,  entleert  sich 
der  Wagen  von  selbst  und  kehrt  wieder 
in  die  richtige  Lage  zurück.  Statt  durch  Hand 
werden  die  Hebevorrichtungen  vielfach  ma- 
schinell (durch  Elektrizität,  Wasserdruck  u.s.  w.) 
betrieben.  Derartige  Anlagen,  die  in  verschie- 
denartigen Ausführungen  auf  den  Bahnen 
Deutschlands  gebräuchlich  sind,  eignen  sich 
für  Betriebe  mittleren  Umfanges.  Die  Anlage- 
kosten sind  gering,  die  Betriebskosten  steigen 
jedoch  mit  Zunahme  der  Ausdehnung  der 
Kohlenlagerplätze  sowie  der  Anzahl  der 
gleichzeitig  zur  Ausrüstung  gelangenden  Loko- 
motiven. 

Bei  den  dänischen  Staatsbahnen  stehen 
ebenfalls  ortsfeste  Drehkrane  in  Verwendung,  bei 
denen  die  auf  den  normalspurigen  Gleisen  zu- 
geführten Hunde  durch  die  zu  bekohlenden  Loko- 
motiven mittels  eines  entsprechend  angebrachten  Seil- 
zuges in  die  Höhe  gehoben  werden.  Die  Seil- 
führungsrollen sind  derart  angeordnet,  daß  der 
Kohlenwagen  gerade  dann  die  richtige  Höhe  er- 
reicht hat,  wenn  die  zu  bekohlende  Lokomotive 
beim  Drehkran  angelangt  ist.  Durch  Offnen  der 
Bodenklappen  wird  der  über  der  Lokomotive  hän- 
gende Hund  entleert. 

Die  für  jede  Hub-  und  Senkbewegung  erforder- 
liche Hin-  und  Rückfahrt  der  Lokomotive  schließt 
bei  diesen  Anlagen  einen  flotten  Betrieb  aus. 

Bei  Verwendung  schiefer  Ebenen  zum 
Hochheben  der  Hunde  sind  an  die  Rampen 
Kohlenverladebühnen  angeschlossen,  von  denen 
aus  unmittelbar  oder  mit  Hilfe  von  Rutschen 
die  Entleerung  der  Hunde  auf  die  Lokomo- 
tiven stattfindet.  Das  Zubringen  der  beladenen 
Hunde  zur  Rampe  erfolgt  meist  durch  Hand- 
betrieb. Für  die  Beförderung  der  Wagen  über 
die  schiefe  Ebene  kommt  jedoch  nur  mecha- 
nischer Antrieb  in  Betracht.  Diese  infolge  der 
geringen  Anlage-  und  Betriebskosten  billige 
Art  der  Lokomotivbekohluns;  ist  ebenfalls  nur 


für  B.  mittleren  Umfanges  verwendbar.  Bei 
ausgedehnten  Kohlenlagerplätzen  und  großen 
zur  Ausgabe  gelangenden  Kohlenmengen  emp- 
fiehlt es  sich,  für  die  Beförderung  der  Kohlen- 
wagen zur  Rampe  sowie  zur  Fortbewegung 
über  die  Rampe  auf  die  Bühne  endlose 
Schleppseile  zu  verwenden,  wodurch  allerdings 
sowohl  die  Anlage-  als  auch  die  Betriebskosten 
wesentlich  höher  werden. 

Bei  der  russischen  Südwest  bahn  sowie  bei 
den  schwedischen  Bahnen  sind  B.  mit  hoch- 
führenden Gleisrampen  eingeführt,  die  besondere 
Merkmale  aufweisen.  Die  beladenen  Hunde  werden 
von  Hand  aus  auf  Feldbahngleisen  zur  Rampe  ge- 
führt und  durch  die  zur  Ausrüstung  gelangende 
Lokomotive  oder  durch  eine  Verschublokomotive 
mittels  eines  über  Rollen  geführten  Seilzuges  über 
die  schiefe  Ebene  in  die  Höhe  befördert.  Die  Aus- 
rüstung der  Lokomotiven  erfolgt  durch  seitliche  Ent- 
leerung der  Hunde  über  vorher  heruntergeschwenkte 
Klapprutschen.  Die  leeren  Kohlenwagen  werden  an 
einem  Seil,  das  über  eine  bremsbare  Windentrommel 
führt,  über  die  Gleisrampe  herabgelassen. 

Auch  bei  der  Hebung  der  Hunde  durch 
Aufzüge  wird  Handantrieb  nicht  verwendet. 
Bei  den  von  der  Pennsylvania-Eisenbahn 
in  Amerika  ausgeführten  Anlagen  besorgen  die 
zur  Bekohlung  gelangenden  Lokomotiven  in 
ähnlicher  Weise  die  Betätigung  des  Aufzuges, 
wie  dies  bei  den  vorerwähnten  Drehkrananlagen 
der  dänischen  Staatsbahnen  sowie  der  Bekoh- 
lungsvorrichtungen mit  schiefer  Ebene  der  russi- 
schen Südwestbahn  und  jenen  der  schwedischen 
Bahnen  angeführt  ist. 

Die  Füllung  der  Hunde  erfolgt  bei  den  ge- 
nannten amerikanischen  Anlagen  aus  Selbstentladern, 
die  auf  einem  erhöhten  Holzgerüst  aufgestellt 
werden  und  durch  ihre  Bodenöffnungen  die  Kohle 
unmittelbar  in  die  Hunde  gleiten  lassen.  Nach  er- 
folgter Betätigung  des  Aufzuges  durch  die  zu  bekoh- 
lenden Lokomotiven  wird  der  auf  der  Aufzugplattform 
stehende  Kohlenwagen  von  unten  aus  durch  Ziehen 
eines  Seiles,  das  mit  dem  Verschlußhaken  der  Aus- 
laufklappe verbunden  ist,  entleert;  die  Kohle  rutscht 
über  vorher  gesenkte  Schüttrinnen  auf  den  Tender. 
Verladebühnen  sind  bei  diesen  Anlagen  nicht  vor- 
handen. 

Diese  B.  empfehlen  sich  nur  dann,  wenn  eine 
gleichzeitige  Ausrüstung  mehrerer  Lokomo- 
tiven nicht  erforderlich  ist  und  die  durch 
das  Vor- und  Rückwärtsfahren  der  Lokomotive 
verursachte  Verlängerung  der  Ausrüstezeit  nicht 
von  Nachteil  ist. 

Plattformaufzüge,  deren  Betrieb  durch 
Dampfkraft,  Preßwasser  oder  Elektrizität  erfolgt, 
sind  ungleich  leistungsfähiger  und  von  der  An- 
wesenheit einer  Lokomotive  unabhängig,  im 
Betrieb  jedoch  teurer.  Aus  wirtschaftlichen 
Gründen  sind  die  B.  möglichst  in  solcher 
Weise  auszugestalten,  daß  auf  der  durch 
den  Aufzug  bedienten  erhöhten  Plattform 
mindestens  so  viele  beladene  Kohlenwagen 
untergebracht    werden    können,    als    zur    Be- 


Bekohlungsanlagen. 


kohlung  der  in  der  Nachtzeit  einlangenden 
Lokomotiven  erforderlich  sind.  Zum  raschen 
Heben  einer  größeren  Anzahl  Kohlenwagen 
auf  die  Verladebühne  werden  auch  zwei  oder 
mehrere  Aufzüge  ausgeführt. 

Die  gleichzeitige  Bekohlung  mehrerer 
Lokomotiven  kann,  wie  es  bei  amerikanischen 
Anlagen  zuweilen  vorgesehen  wurde,  zweckmäßig 
derart  erfolgen,  daß  von  der  Bühne  aus 
quer  über  mehrere  Bekohlungsgleise  Brücken 
geführt  werden,  von  denen  aus  die  Entleerung 
der  Hunde  entweder  mittels  Schüttrinnen 
auf  die  Tender  oder  vorerst  in  kastenförmige 
Behälter  erfolgt.  Aus  letzteren  wird  nach  Sen- 
kung der  den  Verschluß  bildenden  Klapp- 
rutschen   die    Kohle    bedarfsweise   abgelassen. 

Vorteilhaft  arbeiten  B.,  bei  denen  keine 
Arbeit  für  das  Hochheben  der  Kohle 
geleistet  zu  werden  braucht,  d.  h.  wo  der 
Höhenunterschied  zwischen  dem  Zu- 
fuhrgleis oder  Kohlenlagerplatz  und 
dem  Bekohlungsgleis  so  ist,  daß  die  Kohle 
in  nahezu  wagrechter  Richtung  an  die  aus- 
zurüstende Lokomotive  herangeführt  und  ohne 
Hebung  auf  diese  gebracht  werden  kann.  Der 
erforderliche  Höhenunterschied  ist,  insofern 
nicht  die   natürlichen  Geländeverhältnisse  aus- 


Abb.  5.  Anlage  der  österr.  Staatsbahnen  in  Böhmisch-Trübau. 


Bekohlungsanlagen. 


123 


genützt  werden  können,  durch  Tieferlegen  des 
Gleises  für  die  zu  bekohlenden  Lokomotiven, 
durch  Höherlegen  des  Zufahrtgleises  der  Kohlen- 
wagen und  der  Kohlenlagerplätze  oder  durch 
beides  gleichzeitig  zu  gewinnen.  Die  den  Zu- 
fuhrwagen entnommene,  mittels  Handkarren  oder 
Hunden  aus  den  Kohlenlagerplätzen  zugeführte 
Kohle,  wird  entweder  in  Kohlenbunkern  oder 
Taschen  von  bestimmtem  Rauminhalt  aufgespei- 
chert und  bedarfsweise  an  die  Lokomotiven  ab- 
gegeben oder  unmittelbar  über  Schütt- 
auf die  Tender   gestürzt.    Die 


und  schnelleren  Beförderung  der  Hunde  über  die 
Rampen  auf  das  Abgabegleis  ist  die  Anlage  elektrisch 
betriebener  Spille  in  Aussicht  genommen.  Auf  jeder 
Seite  des  Bekohlungsgleises  ist  je  eine  fahrbare  Kohlen- 
rutsche  mit  aufklappbaren  Endstücken  vorhanden,  über 
die  die  in  den  Kippwagen  zugeführte  Kohle  auf  die 
Tender  gestürzt  wird.  Eine  unmittelbare  Bekohlung 
der  Lokomotiven  aus  den  eingehenden  normalspurigen 
Zufuhrwagen  ist  bei  dieser  Anlage  nicht  möglich. 
Eine  rasche  Versorgung  der  Lokomotiven 
mit  Kohle  wird  durch  Hochbehälter- 
anlagen    gewährleistet,     bei     denen     durch 


in  rieh  tunken 
gering,      die 


rinnen 

Anlagekosten  solcher 
sind  verhältnismäßig 
Betriebskosten  der  fast  ausschließlich 
von  Hand  bedienten  B.  sind  infolge 
Wegfalles  der  Hebearbeit  nicht  hoch. 
Für  die  Ausgabe  von  5  t  Kohle  werden, 
sofern  eine  genügende  Anzahl  Bunker 
oder  Schüttwagen  gefüllt  bereitstehen, 
etwa   10  Minuten  benötigt. 

Derartige  Anlagen  sind  vielfach  ausge- 
führt, u.  a.  in  Hannover,  Kempten,  Kassel, 
Frankfurt  a.  O.,  Wustermark  (Rangierbahn- 
hof), Nusle,  Böhmisch-Trübau,  Mährisch- 
Ostrau  und  Gmünd. 

In  Böhmisch-Trübau  (österreichische 
Staatsbahnen  [Abb.  5])  war  die  Möglichkeit 
gegeben,  den  vorhandenen  Höhenunter- 
schied in  günstiger  Weise  auszunützen.  Die 
Zufuhrwagen  werden  durch  Lokomotiven 
über  eine  mit  28#o  ansteigende  Rampe  auf 
eine  bin  über  S.  6.  der  Stationsgleise  befind- 
liche Plattform  geschoben,  auf  der  sich  auch 
der  erforderliche  Raum  für  die  Kohlen- 
lagerplätze befindet.  An  dem,  dem  Be- 
kohlungsgleis zugewendeten  Rande  der 
oberen  Fläche  befinden  sich  Kohlentaschen 
von  je  1  t  Kohle  Fassungsraum,  in  zwei 
Gruppen  zu  je  30  Taschen  angeordnet, 
die  den  Gesamtkohlenbedarf  für  die  Nacht- 
ausgabe aufnehmen  können.  Diese  Taschen 
werden  durch  die  mit  einem  Gegengewicht 
versehenen  aufklappbaren  Schüttrinnen 
geschlossen,  die  von  den  am  Bekohlungsgleise  stehen- 
den Lokomotiven  aus  durch  einen  Handzug  herab- 
gelassen werden  können.  Die  Taschen  werden  ent- 
weder unmittelbar  aus  dem  Zufuhrwagen  oder  mittels 
zweirädriger,  gleisloser  Handkarren  von  035  /«3 
Fassungsraum  gefüllt. 

In  Gmünd  (österreichische  Staatsbahnen  [Abb. 6)) 
wurde  der  erforderliche  Höhenunterschied  zwischen 
dem  Maschinengleis  und  den  schmalspurigen  Kohlen- 
gleisen durch  Senkung  des  ersteren  um  2-05  in  unter 
das  Gelände  in  einer  Länge  von  50  in,  sowie  durch 
Hebung  der  letzteren  um  L80  in  über  die  Bahnhofs- 
höhe gewonnen.  Diese  Anordnung  war  aus  örtlichen 
Gründen  geboten,  weil  durch  die  Kanalisationsanlage 
der  tiefste  Punkt  für  das  Bekohlungsgleis  bestimmt 
war.  Die  Rampen  zum  versenkten  Gleis  sind  mit 
25^»,  jene  für  die  Zufuhr  der  Hunde  mit  50 ?m 
geneigt.  Die  in  Bahnhofshöhe  angelegten  Kohlen- 
lagerplätze stehen  untereinander  und  mit  der  Be- 
kohlungsrampe durch  schmalspurige  Feldbahngleise 
in  Verbindung,  auf  denen  die  im  Kohlenlager  be- 
ladenen,  je  ]/2  /  fassenden  Muldenkipper  von  Hand 
aus  zur  Entladestelle  gebracht  werden.  Zur  leichteren 


forsche 


2,W 

bis Gleis •mitte 

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Abb.  7.   Bekohlungsanlage  in  Memphis  (Amerika). 


abgewogene 


Kohle    in   kürzester 


Öffnen  besonderer  Vorrichtungen 
oder  gemessene  Mengt 
Zeit  auf  die  Tender  abgelassen  werden 
können.  Diese  B.,  die  hohe  Anlagekosten  er- 
fordern, eignen  sich  nur  für  größere,  voll 
ausgenützte  Betriebe.  Die  Füllung  der  Hoch- 
behälter erfolgt  entweder  unmittelbar  aus  den 
Zufuhrwagen,  die  durch  Lokomotivkraft  oder 
einen  anderweitigen  mechanischen  Antrieb  über 
eine  Steilrampe  auf  einejochbrückehochge- 
führt  werden  oder  mittels  motorisch  angetriebener 
Becherketten;  auch  sind  Vereinigungen  beider 
Verfahren  ausgeführt. 

Diese  B.  wurden  zuerst  in  Amerika  angewendet, 
wo  sie  ursprünglich  aus  Holz  ausgeführt  wurden 
und  neben  der  Bekohlung  der  Tender  gleich- 
zeitig auch  die  Versorgung  der  Lokomotiven  mit 
Wasser  und  Sand  gestatteten,  sowie  die  Reinigung 
des  Rostes  und  der  Rauchkammer  von  den  Brenn- 
stoffrückständen zuließen.   Die  häufigen  Brände  der 


124 


Bekohlungsanlagen. 


hölzernen  B.  waren  jedoch  be.timmend,  neuere  An- 
lagen in  Eisen  auszuführen. 

In    Abb.    7     ist     eine     in     Memphis     aus- 
geführte   Hochbehältera  llage     mit   St e i  1  - 


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rampen  und  hochliegenden  Entlade- 
gleisen  dargestellt;  bei  dieser  wird  zur  Auf- 
speicherung von  größeren  Reservekohlen- 
beständen  der  Raum  unterhalb  der  Jochbrücke 


verwendet.  Die  Förderung  der  Kohle  vom 
Lagerplatz  in  die  höher  befindlichen  Taschen 
erfolgt  durch  Hunde,  die  durch  Aufzüge  oder 
besser  durch  die  schneller  und  billiger  arbeiten- 
den Becherwerke  oder  Förderbänder  hoch- 
gebracht werden. 

Die  langen,  geneigten  Rampen  beanspruchen 
viel  Raum  und  machen  diese  B.  für  Bahn- 
höfe mit  beschränkten  Platzverhältnissen  un- 
geeignet; es  sind  daher  die  Hochbehälter 
mit  Becherwerken,  die  größere  Kohlen- 
mengen auf  einem  kleinen  Flächenraume  auf- 
zuspeichern gestatten,  vorzuziehen.  Derartige 
von  der  C.  W.  Hunt-Gesellschaft  in  New 
York  zuerst  ausgeführte  B.  sind  auch  für 
europäische  Verhältnisse  vorbildlich  geworden 
und  u.  a.  in  Saarbrücken,  Antwerpen 
(Abb.  8a  u.  b)  und  München  errichtet  worden. 

Die  Kohle  wird  zunächst  in  trichterförmige, 
unter  den  Zufuhrgleisen  gelegene  Vertiefungen, 
die  sog.  Erdfüllrümpfe  entladen,  die  bei  den 
Ausführungen  auf  den  vorerwähnten  Bahnhöfen 
insgesamt  1000-2200  t  Fassungsraum  be- 
sitzen. Zwischen  den  Füllrümpfen  liegt,  etwas 
vertieft  und  gut  entwässert,  der  Fördergraben, 
dessen  Verbindungsöffnungen  mit  den  Rümpfen 
gewöhnlich  durch  Schieber  geschlossen  sind. 
Zum  Hochheben  der  Kohle  dient  die  durch 
den  Fördergraben  geführte  endlose  Becher- 
kette, deren  Gefäße  etwa  50  kg  Kohle  auf- 
nehmen können.  Die  Becher  werden  durch 
eine  im  Graben  fahrbar  angeordnete  Füllrinne 
gefüllt,  die  ihrerseits  die  Kohle  nach  Öffnen  eines 
Schiebers  aus  einem  Füllrumpf  erhält.  Zur  Ent- 
leerung der  über  die  Hochbehälter  geführten 
Becher  wird  an  der  betreffenden  Stelle  ein  so- 
genannter Entladefrosch  angebracht,  an  den  die 
Becher  anschlagen  und  gekippt  werden.  Die 
Hochbehälter  sollen  zur  Vermeidung  des  Nacht- 
betriebs die  in  der  Nacht  zur  Ausgabe  gelangende 
Kohle  aufnehmen  können.  Bei  den  Anlagen  in 
Saarbrücken,  Antwerpen  und  München  sind  je 
4  Hochbehälter  vorhanden,  die  zu  zweien  neben- 
einander oder  einzeln  hintereinander  an- 
geordnet sind  und  einen  Gesamtfassungsraum 
von  70  -  200  t  besitzen.  Die  Behälter  sind 
mit  schiefen,  in  Schüttrinnen  auslaufenden 
Böden  ausgestattet  und  durch  Meßgefäße  ver- 
schlossen. Bei  der  Anlage  in  Saarbrücken 
werden  die  aus  2  Abteilungen  von  je  200  bis 
250  kg  Fassungsvermögen  bestehenden,  dreh- 
baren Meßtrommeln  von  Hand  aus  bedient, 
während  in  München  elektromotorischer  An- 
trieb verwendet  wird.  Die  Kohlenabgabe 
dauert  daher  bei  ersterer  Anlage  etwas  länger 
und  werden  zur  Verabfolgung  von  5  t  Kohle 
etwa  S  Minuten  benötigt.  Bei  der  Anlage  in 
Antwerpen    sind    die    800  kg  fassenden    Meß- 


Bekohlungsanlagen. 


125 


gefäße  durch  Zwischenwände  und  Schieber 
derart  abgeteilt,  daß  eine  Mischung  mehrerer 
Kohlensorten  in  verschiedenen  Mischungs- 
verhältnissen möglich  ist;  auch  hier  werden 
die  Meßgefäße  von  Hand  bedient.  Die  Becher- 
kette  wird  bei  der  Anlage  in  Saarbrücken  durch 
einen  Gasmotor,  bei  den  zwei  anderen  ge- 
nannten Anlagen  durch  Elektromotoren  be- 
trieben. 


vators  ein  lOpferdiger  Motor  und  ein  gleichstarker 
zum  Antrieb  des  Spills  und  der  Kipperpumpe 
vorhanden. 

Wenn  auch  diese  Hochbehälteranlagen  mit 
Becherwerken  eine  rasche  Bekohlung  der 
Lokomotiven  ermöglichen,  wenig  Bedienungs- 
personal erfordern  und  geringen  Aufstellungs- 
raum benötigen,  so  haben  sie  doch  verschie- 
dene  Nachteile.     Die    Anlagekosten    sind    mit 


Abb.  9  a 


Bekohlungsanlage  in  Grunewald. 


Etwas  abweichend  von  den  Huntschen  B.  ist  die 
am  Abstellbahnhof  Grunewald  (Abb.  9a  u.  b) 
im  Betriebe  befindliche  B.  Bei  dieser  werden  die 
durch  ein  elektrisch  betriebenes  Spill  herangezogenen 
Zufuhrwagen  mittels  eines  hydraulisch  bedienten 
Wagenkippers  in  einen  nur  20^  fassenden  Füll- 
rumpf entleert.  Von  hier  aus  wird  die  Kohle  durch 
eine  selbsttätige  Speisevorrichtung  einem  unter  80° 
emporsteigenden  Elevator  zugeführt,  von  wo  sie 
in  den  300  /  aufnehmenden  Hochbehälter  beför- 
dert wird.  Dieser  Hochbehälter  hat  einen  ge- 
neigten Boden  und  zwei  durch  Drehschieber  ab- 
geschlossene Auslauföffnungen.  Unter  diesen  Öff- 
nungen befinden  sich  ebenfalls  mit  Drehschiebern 
versehene  und  schwenkbar  angebrachte  Meßgefäße 
mit  50")  kg  und  1000  kg  Inhalt,  aus  denen  die  Kohle 
auf  die  Tender  abgelassen  wird.  Zur  Vermeidung 
großer  Sturzhöhen  sind  diese  Meßgefäße  auch  heb- 
und  senkbar  eingerichtet.  Zur  Abgabe  von  bt  Kohle 
werden  etwa  2  Minuten  benötigt.  Die  ganze  Anlage 
wird  elektromotorisch  betrieben;  zum  Antrieb  der 
Speisevorrichtung  ist  ein  3-,    zum  Antrieb  des  Ele- 


Rücksicht  auf  die  Erdrümpfe  ziemlich  hoch, 
zumal  solche  Anlagen  von  Haus  aus  umfang- 
reicher ausgestaltet  werden  müssen,  weil  eine 
spätere,  der  Verkehrszunahme  entsprechende  Er- 
weiterung schwer  durchführbar  ist.  Bei  hohem 
Grundwasserspiegel  können  derartige  Anlagen 
-  der  tiefliegenden  Füllrümpfe  wegen 
überhaupt  nicht  hergestellt  werden.  Das  ver- 
hältnismäßig empfindliche  Triebwerk  der  Becher- 
kette ist  starkem  Verschleiß  unterworfen,  wo- 
durch -  abgesehen  von  den  dadurch  bedingten 
höheren  Unterhaltungskosten  Anlaß  zu  Be- 
triebstörungen gegeben  ist.  Durch  das  öftere 
Stürzen  der  Kohle,  u.zw.  aus  den  Zufuhrwagen 
in  den  Erdrumpf,  von  diesem  über  den  Füller 
in  die  Becher,  sodann  in  die  Hochbehälter, 
aus  diesen  in  die  Meßgefäße  und  schließlich 
auf     die     Tender     wird     eine     Zerkleinerung 


126 


Bekohlungsanlagen. 


und  Wertverminderung  der  Kohle  verursacht. 
Die  bei  den  europäischen  Bahnen  fast  all- 
gemein vorgeschriebene  Bereithaltung  eines 
größeren,  einem  mehrwöchigen  Bedarf,  ent- 
sprechenden Kohlenvorrates,  bedingt  ferner  die 
Aufstapelung  dieser  Vorräte  auf  besonderen 
Lagerplätzen,  von  wo  sie,  um  nicht  durch  zu 
lange  Lagerung  an  Wert  einzubüßen,  von  Zeit 
zu  Zeit  verbraucht  werden  müssen.  Dies  er- 
fordert, wenn  die  Ausgabe  nicht  mit  anderen 
Hilfsmitteln  vorgenommen  wird,  eine  noch- 
malige Verladung  der  Kohle  auf  Güterwagen 
und  Zufuhr  zur  B.  Durch  die  bei  dieser 
Handhabung  nicht  zu  vermeidende  Zerkleine- 
rung erleidet  die  Kohle  neuerdings  eine  Wert- 
verminderung, und  werden  die  Betriebskosten 
dieser  Anlagen  wesentlich  erhöht.  Ist  die  Kohlen- 
zufuhr sehr  unregelmäßig  und  muß  die  Kohle 
häufig  nur  aus  den  Lagervorräten  entnommen 


durch  die  die  vom  Greifer  gehobene  Kohle  in 
die  Tenderkasten  geleitet  wird. 

Neuere  Anlagen  sind  ferner  mit  Hoch- 
behältern ausgerüstet,  die  längs  der  Bekohlungs- 
gleise angeordnet  sind  und  durch  den  Greifer 
entweder  unmittelbar  aus  den  Wagen  oder 
vom  Lagerplatz  aus  beschickt  werden.  Die 
Hochbehälter  gestatten  die  gleichzeitige  Be- 
kohlung mehrerer  Lokomotiven  und  sollen 
möglichst  den  Nachtbedarf  an  Kohle  auf- 
nehmen können. 

Die  in  einzelne  kleinere  Abteilungen  ge- 
teilten Hochbehälter  besitzen  schiefe  Böden 
und  aufklappbare  Schüttrinnen,  die  bei  einigen 
Anlagen  in  hochgehobener  Lage  gleichzeitig 
den  Verschluß  der  Behälter  bilden. 

Sofern  die  Kohle  hauptsächlich  dem  Lager- 
platz entnommen  wird,  empfiehlt  es  sich,  zur 
Vermeidung    langer    Kranfahrten    die    Hoch- 


er. -Oberkante 


;hes  Terrain 
Grundwasser  s'är.d 
d -Linie  


Abb.  10.  Bekohlungsanlage  der  österr.  Staalsbahnen  in  Lundenburg. 


werden,  so  sind  solche  B.  für  den  betreffenden 
Betrieb  überhaupt  nicht  geeignet. 

Um  die  Überführung  der  aufgestapelten 
Kohle  in  die  Hochbehälter  zu  vermeiden,  lag 
der  Gedanke  nahe,  Anlagen  zu  schaffen,  die 
es  ermöglichen,  die  Kohle  auf  mechanischem 
Weg  unmittelbar  aus  den  Lagerplätzen  aus- 
zugeben. Dies  führte  zur  Ausführung  elektro- 
motorisch angetriebener  fahrbarer  Portal- 
krane (etwa  nach  Abb.  10),  deren  Laufkatzen 
Greifer  tragen.  Das  Krangerüst  ist  entweder 
nur  auf  einer  oder  auf  beiden  Seiten  aus- 
gekragt, wodurch  der  Bedienungsbereich  der 
Laufkatze,  auf  der  sich  auch  der  Führerstand 
befindet,  zweckmäßig  erweitert  wird.  Der  etwa 
1  — 1"5  t  fassende  Greifer  fördert  die  Kohle 
aus  den  Zufuhrwagen  auf  die  Lagerplätze  und 
von  hier  aus  auf  die  Tender  oder  auch  un- 
mittelbar aus  den  Wagen  auf  die  Tender.  Bei 
einigen  Ausführungen  ist  in  der  Fahrbahn 
der  Katze  eine  Wage  eingebaut,  die  die 
Gewichtsbestimmung  der  mit  dem  Greifer 
gefaßten  Kohle  ermöglicht.  Um  auch  Tender- 
lokomotiven mit  Kohle  ausrüsten  zu  können, 
wurden  stellenweise  an  der  Kranbrücke  fest 
oder  fahrbar  angebrachte  Trichter  vorgesehen, 


behälter  über  den  Kohlenlagerplatz  zu  ver- 
teilen oder  fahrbare  Hochbehälter  anzuordnen. 

Die  Versorgung  einer  Lokomotive  mit  4  t 
Kohle  erfordert  bei  unmittelbarer  Bekohlung 
durch  den  Greifer  ungefähr  6  Min.,  bei  Abgabe 
der  gleichen  Menge  aus  den  Hochbehältern 
1  -  2  Min. 

Ein  wesentlicher  Vorteil  dieser  B.  ist  die 
Beherrschung  großer  Kohlenlagerplätze,  die 
leichte  Erweiterungsfähigkeit,  sowie  die  durch 
den  Greiferbetrieb  ermöglichte  Beschleunigung 
der  Entladung  gewöhnlicher  Güterwagen.  Auch 
zur  Verladung  der  Brennstoffrückstände  können 
diese  B.  mit  Vorteil  herangezogen  werden. 

Die  erste  derartige  Anlage  wurde  am  Personen- 
bahnhof in  Mannheim  ausgeführt,  die  einer  Reihe 
weiterer  Anlagen  als  Vorbild  diente.  So  wurden 
z.  B.  in  Karlsruhe,  Niederschöneweide- 
Johannisthai,  Köln-Eifeltor,  Wahren,  Frank- 
furt a.  M.,  Straßburg,  Mannheim-Verschiebe- 
bahnhof und  Lundenburg  Portalkrane  mit 
Greifern  hergestellt. 

Die  in  Abb.  10  dargestellte  Anlage  in  Lunden- 
burg (österreichische  Staatsbahnen)  besorgt  z.  Z. 
täglich  eine  Kohlenausgabe  von  durchschnittlich 
180  £  Sie  besteht  aus  einem  Portalkran  von  34/?? 
Stützweite,  der  auf  einer  180  m  langen  Gleisbahn 
fahrbar  angeordnet  ist.  Der  Greifer  besitzt  einen 
Fassungsraum   von  1*5  m3.    Das   Krangerüst   ist   auf 


Bekohlungsanlagen. 


127 


der  einen  Seite  55  in,  auf  der  anderen  95  m  aus- 
gekragt, so  daß  die  nutzbare  Fahrbahnlänge  der 
Katze  49  /;/  beträgt.  Das  Zuführungsgleis  für  die 
Kohlenwagen  ist  innerhalb  des  mittleren  Kran- 
feldcs  auf  einem  l-25  m  hohen  Damme  parallel  mit 
den  Krangleisen  verlegt.  Die  Kohlenlagerplätze 
befinden  sich  ebenfalls  innerhalb  des  mittleren  Kran- 
feldes sowie  unterhalb  des  längeren  Kragarmes. 
Für  den  Betrieb  der  Anlage,  für  den  Gleichstrom 
von  440  Volt  zur  Verfügung  steht,  wurde  das  Drei- 
motorensystem gewählt.  Der  Hubmotor  von22"5P.S. 
erteilt  dem  Greifer  eine  Geschwindigkeit  von 
24  /n/Min.,  der  Kran  erreicht  mit  seinem  325  P.  S.- 
Motor eine  Fahrgeschwindigkeit  von  30 //rMin.  und  die 
Laufkatze  mit  ihrem  ö  P.S.-Motor  eine  solche  von 
60/«  Min.  DasBekohlungsgleis  liegt  außerhalb  derKran- 
bahn  unter  dem  kürzeren  Kragarm.  Längs  des  Gleises 
sind  8  Hochbehälter  aufgestellt,  von  denen  7  durch 
Querwände  in  Taschen  zu  1  und  3  /  Fassungsraum 
unterteilt  sind.  Aus  dem  achten,  16/  fassenden 
Hochbehälter,  der  nicht  für  unmittelbare  Bekohlung 
der  Lokomotiven  vorgesehen  ist,  kann  Kohle 
durch  eine,  mittels  Schieber  abschließbare  Ent- 
leerungsöffnung in  Kohlenkörbe  abgelassen  und  in 
ihnen  auf  einer  neben  dem  Bekohlungsgleis  be- 
findlichen Verladebühne  zur  Abgabe  bereitgestellt 
werden.  Der  Gesamtfassungsraum  der  Hochbehälter 
beträgt  HS/1  Kohle. 

Eine  Verbindung  von  Portalkranbekoh- 
lungen mit  Aufzuganlagen  für  Kohlen- 
hunde wird  auf  den  Linien  der  Orleans- 
bahn  verwendet. 

Der  fahrbare  Portalkran  mit  Greifer  be- 
sorgt die  Entladung  der  Zufuhrwagen  und 
die  Aufstapelung  der  Kohle  in  meist  abseits  von 
den  Bekohlungsgleisen,  gegebenenfalls  auch  in 
anderen  Stationen  errichteten  Kohlenlagerplätzen 
sowie  die  Wiederverladung  der  Kohle  in 
Selbstentlader  von  30/  Tragfähigkeit.  Die  ge- 
füllten Seitenentlader  werden  zu  den  an  den 
Bekohlungsgleisen  liegenden  Kohlenladebühnen 
geführt  und  daselbst  in  Hunde  entladen.  Auf 
Feldbahngleisen  werden  die  Hunde  zu  einem 
Aufzug  gebracht,  durch  diesen  auf  die  Ver- 
ladebühne gehoben  und  über  besondere  Kipp- 
vorrichtungen auf  die  Tender  entleert. 

Durch  die  Trennung  der  Kohlenlagerplätze 
von  den  Kohlenausgabestellen  können  erstere 
außerhalb  des  Heizhausbereichs  an  geeigneten 
Orten  angelegt  werden,  so  daß  auch  die  Be- 
dienung der  B.  mehrerer  Heizhäuser  von 
einem  Kohlenlager  aus  möglich  ist.  Durch  die 
Trennung  und  die  hierdurch  bedingte  Notwen- 
digkeit der  Beschaffung  besonderer  mechani- 
scher Ausrüstungen  für  jede  Depot-  und  jede 
Ausgabestation  erhöhen  sich  allerdings  die  Ge- 
samtanlagekosten. 

Auch  in  Amerika  werden  in  neuerer  Zeit 
auf  dem  Grundsatze  der  Greiferbekohlung 
beruhende  B.  ausgeführt,  bei  denen  normal- 
spurige,  fahrbare  Lokomotivdrehkrane  mit 
Greifern  zur  Verwendung  gelangen.  Die 
Beförderung    der    Kohle    in    die    Lager    und 


aus  diesen  auf  die  Tender  oder  in  die  Hoch- 
behälter wird  auf  dieselbe  Weise  wie  bei 
den  Portalkrananlagen  bewirkt.  Mit  Vorteil 
werden  hierbei  fahrbare  Hochbehälter  an- 
gewendet. 

Bei  den  mehrfach  auf  der  Southern-Pacific- 
bahn  ausgeführten  Anlagen  werden  Selbstentlader 
auf  lange  hölzerne  Jochbrücken  geschoben  und  in 
den  Raum  unterhalb  und  neben  der  Brücke  ent- 
laden. Auf  dem  gleichen  hochliegenden  Gleis 
befindliche  fahrbare  Drehkrane  fördern  mit  Greifern 
die  Kohle  in  neben  der  Anlage  aufgestellte  fahr- 
bare Hochbehälter,  aus  denen  die  Kohle  dann  be- 
darfsweise über  Rutschen  auf  die  Tender  abgelassen 
werden  kann. 

Die  Betriebskosten  der  einzelnen  B.  sind 
sehr  verschieden  und  durch  die  Höhe  der 
Löhne,  die  Kosten  der  Betriebskraft,  die  An- 
lage- und  Unterhaltungskosten,  die  Art  der 
Kohlenzufuhr  (ob  in  gewöhnlichen  Güter- 
wagen oder  in  Selbstentladern)  u.  s.  w.  stark 
beeinflußt. 

Die  Gesamtbetriebskosten  für  die  Bewegung 
von  1  t  Kohle,  u.  zw.  für  das  Entladen  aus 
den  Zufuhrwagen  auf  den  Lagerplatz  und  von 
hier  auf  die  Lokomotiven  betragen  unter  Be- 
rücksichtigung der  üblichen  Verzinsung  und 
Abschreibung  der  Anlagekosten  etwa  bei  Be- 
kohlung durch: 

Körbe 0.80-  1.35  K  (0.67-  1.1 3  M.) 

feststehende  hand- 
betriebene Dreh- 

und  Bockkrane . .  0.70  -  1 .00  K  (0.58  -  0.83  M.) 
feststehende  moto- 
risch    betriebene 
Dreh-  und  Bock- 
krane,        schiefe 

Ebenen,  Aufzüge  0.60  -  0.80  K  (0.50  -  0.67  M.) 
Abstürzen        von 
hochliegenden 
Zufuhrgleisen  auf 
tiefliegende      Be- 
kohlungsgleise . . .  0.70  -  0.80K  (0.58  -  0.67  M.) 
Hochbehälteranla- 
gen   mit  Becher- 
werken   0.24  -  0.36  K  (0.20  -  0.30  M.) 

bzw 0.36-  0.60  K  (0.30  -  0.50  M.) 

sofern  die  Notwen- 
digkeit vorhan- 
den ist,  Kohlen 
in  Stapeln  zu 
lagern  und  von 
hier  den  B.  zu- 
zuführen; 
Portalkrananlagen 

mit  Greiferbetrieb  0.40  -  0.50  K  (0.33  -  0.42  M.) 
Für  die  amerikanischen  Anlagen  werden 
im    allgemeinen   sehr    niedrige   Betriebskosten 
angeführt.    Ihr  Vergleich  mit  denen  der  euro- 
päischen  Anlagen    kann   jedoch   nicht  als  zu- 


128 


Bekohlungsanlagen.   -   Belastungsannahmen  für  Brücken. 


treffend  angesehen  werden,  da  mit  Rücksicht  auf 
die  Verschiedenheiten  in  den  Entlohnungs- 
verhältnissen des  Bedienungspersonals,  der  Be- 
schaffung, Verzinsung  und  Tilgung  der  An- 
lagekosten, der  Unterhaltung  der  Anlagen  u.s.  w. 
die  Betriebskostenberechnungen  ungleichmäßig 
aufgestellt  sind.  Auch  kommt  noch  der  Um- 
stand in  Betracht,  daß  in  Amerika  vielfach 
die  Kohle  weder  gemessen  noch  gewogen  zur 
Ausgabe  gelangt,  wodurch  die  Handhabung 
vereinfacht  und  verbilligt  wird. 

Welches  Bekohlungssystem  im  besonderen 
Fall  bei  Herstellung  einer  Neuanlage  zu 
wählen  ist,  kann  nur  auf  Grund  genauer  Er- 
hebungen unter  Berücksichtigung  der  örtlichen 
Verhältnisse  ermittelt  werden  und  sind  vorerst 
eingehende  Rentabilitätsberechnungen  aufzu- 
stellen. 

Literatur;  Buhle,  Technische  Hilfsmittel  zur  Be- 
förderung und  Lagerung  von  Sammelkörpern.  1.  Teil. 

O.  Bernd t,  Kohlenladevorrichtungen.  Eisenbahn- 
technik der  Gegenwart.  Bd.  II,  III.  Abschnitt.  — 
Fr.  Ibbach,  Bekohlungsanlagen.  Handbuch  des 
Eisenbahnmaschinenwesens   von    Stockert    Bd.  II. 

Harprecht,  Mechanische  Lokomotivbekohlungs- 
anlagen.  Glasers  Annalen.  1906.  Fr.  Zimmer- 
mann, Mechanische  Lokomotivbekohlungsanlagen. 
Ebenda.  1907.  Blum  und  Giese,  Lokomotiv- 
stationen nordamerikanischer  Eisenbahnen.  Zeit- 
schrift des  Vereins  Deutscher  Ingenieure.  1908. 
Lutz,  Lokomotivbekohlung.  Dinglers  Poly- 
technisches Journal.  1908.  A.  Borodin,  Kohlen- 
aufladevorrichtung  für  Tender  auf  der  Station 
der  russischen  Süd -Westbahnen  Birsula.  Organ 
für  die  Fortschritte  des  Eisenbahnwesens.  1883.  — 
O.  Busse,  Kohlenladekran  für  Tender  auf  den 
dänischen  Staatsbahnen  in  Jütland  und  Fühnen. 
Ebenda.  1883.  —  F.  Zimmermann,  Bekohlungs- 
anlagen  in    Mannheim.     Ebenda.  1903,    1904,  1905, 

1910.  Klopsen,  Lokomotivbekohlungsanlage  auf 
dem  Güterbahnhof  Wahren.  Ebenda.  1906.  — 
J.  Schilhan,  Bekohlungsbagger.  Ebenda  1909.  — 
Ph.  Schäfer,  Elektrische  Kohlenladekrane.  Ebenda. 

1911.  -  M.  Lacoin,  Note  sur  l'organisation  de  la 
manutention  mecanique  des  combustibles  dans  les 
prineipaux  depots  du  reseau  d'Orleans.  Revue  gene- 
rale des  chemins  de  fer.  1910.  Melnitzky. 

Belastungsannahmen  für  Brücken.  Eine 
Brückenkonstruktion  wird  durch  folgende 
Kräfte  (äußere  oder  angreifende  Kräfte)  bean- 
sprucht: 1.  durch  das  Eigengewicht,  das  eine 
bleibende,  ruhende  und  lotrecht  wirkende  Be- 
lastung darstellt.  2.  durch  die  Verkehrslast. 
Diese  ist  veränderlich  und  zeitweilig  einwirkend; 
sie  istferner  infolge  ihrer  Bewegung  mit  dynami- 
schen Einwirkungen  verbunden.  Auch  die 
Verkehrslasten  beanspruchen  die  Brücken- 
konstruktion vor  allem  durch  ihre  lotrechten 
Schwerkräfte,  doch  können  durch  die  bewegten 
Lasten  auch  wagrechte  Kräfte  hervorgerufen 
werden.  (Seitendrücke  der  Fahrzeuge,  Flieh- 
kräftein  Krümmungen,  Bremskräfte.)  3.  Durch  den 
Winddruck,  der  als  eine  wagrechte  und  senk- 


recht zur  Längsachse  der  Brücke  wirkende 
Kraft  in  Rechnung  gebracht  wird.  4.  In  ge- 
wissen (statisch  unbestimmten)  Tragwerks- 
systemen  bringen  im  allgemeinen  auch  dieTempe- 
raturänderungen  Kräfte  und  Spannungen  hervor. 

1.  Das  Eigengewicht  muß  zu  Zwecken 
der  statischen  Berechnung  eines  Brückentrag- 
werkes  im  voraus  angenommen  werden.  An- 
haltspunkte hierfür  geben  die  Gewichte  gut 
konstruierter  ausgeführter  Brücken  und  die 
daraus  entwickelten  Gewichtsformeln.  Diese 
liefern  allerdings  nur  Durchschnittsziffern,  die 
für  bestimmte  Brückensysteme  und  normale 
Bauformen  Geltung  haben.  Hierfür  können 
nachstehende  Angaben  benutzt  werden. 

Holzbrücken.  Beiläufiges  Gesamtgewicht 
(einschließlich  Fahrbahn)  in  kg  für  das  m  Gleis: 

n„.,„(i,.,u„„.,  normalspurige 

Hauptbahnen  Nebenbahne1i 

Verzahnte  oder  ver- 

dübbelte  Balken  .  900  -f  75/  780 -p  65  / 
Fachwerks  -  (Howe-) 

Brücken   ....  1100  +  39/     950  -f-  32  / 

1    -  0-006/     1    -  0-006/ 

Eisen  brücken.  Gesamtgewicht,  einschließ- 
lich Fahrbahn  (Schienen,  Schwellen,  Bohlen- 
belag oderSchotterbettung)  \r\kg  für  das/«  Gleis 
(s.Tab.  auf  S.  129). 

Für  zweigleisige  Eisenbahn  -  Fachwerks- 
brücken mit  unten  liegender  Fahrbahn  be- 
trägt das  Gesamtgewicht  in  kg  für  das  m 
Brückenlänge  etwa 

für  Stützweiten  von    20  -  40  m     2860  -  -  65  / 
„      40-80/«     2860-74/ 
hiervon  entfallen  auf  Schienen,  Schwellen  und 
Bedielung  etwa   1 360  kg  für  das  m. 

Hierbei  ist  die  Verwendung  des  üblichen 
Konstruktionsmaterials  (Flußeisen  von  3600  bis 
4300  kg/cm2    Zerreißfestigkeit)    vorausgesetzt. 

Eiserne  Straßenbrücken.    Das  Eigengewicht 
in    kg    für    das   m2   kann    (nach    Engesser) 
gesetzt  werden : 
für  'Landstraßenbrücken    mit    Beschotterung: 

125  4-2-8/-}-  0-025  /  2 ;     hierzu     kommen 

rund    400  kg    Schotter    und    65  kg    Zores- 

eisen  ; 
für    Stadtstraßenbrücken     mit    Beschotterung: 

170  +  3-2 /-j- 0-028 /2;    hierzu  noch  rund 

480  kg  Schotter  und  80  kg  Zoreseisen ; 
für      Stadtstraßenbrücken      mit      Pflasterung: 

180  -f-  3-7  l-\-  0-029  /2;    hierzu   noch  rund 

700  kg    Pflasterung    und    SO  kg  Zoreseisen. 

2.  Die  Verkehrsbelastung  der  Eisen- 
bahnbrücken besteht  aus  den  Fahrbetriebs- 
mitteln, u.  zw.  sind  die  schwersten  Loko- 
motiven und  Züge,  die  die  Brücke  befahren 
könnten,  ins  Auge  zu  fassen.  Für  die  statische 


Belastungsannahmen  für  Brücken. 


129 


Für  Hauptbahnen  nach   den    jetzt   geltenden  Belastungsvorschriften.    (Nach    Schaper,    Eiserne 

Brücken.  Berlin   1911.) 


Stützweite 
l 


Abstand  der 
Hauptträger 


Gesamtes 

Eigengewicht 

der  Brücke 


Hiervon  entfallen 
auf  Schienen,  Holz- 
werk, eventuell 
Bettungsschotter 


Blechträger  mit  unmittelbarer  Schwellenauf- 
lagerung  

Blechträger  mit  versenkter  Fahrbahn   .... 

Blechträger  mit  versenkter  Fahrbahn  und 
durchgehendem  Schotterbett 

Fachwerkträger  mit  Fahrbahn  oben 

i;  »  ;/  » 

Fachwerkträger  mit  Fahrbahn  versenkt    .    .    . 


bis  25  /// 
bis  25  /// 

bis  25  m 

20-40/« 

40-80/« 

20-40/// 

40-80/// 


1-8 
3-0- 


20 
■3-7 


33-3-7 
2-5 
3-5 
4-9 

4-9 


880  +  54  / 
1330 -[- 44/ 

4000  +  49  / 
1580-^27/ 
1670  +  27/ 
1845  +  27/ 
1985  +  27/ 


640 
640 

2840 
550 
550 
680 
680 


Berechnung  wird  ein  ideeller  Belastungszug 
angenommen,  der  in  seinen  Radständen  und 
Achslasten  so  zu  bemessen  ist,  daß  er  die 
einzelnen  Glieder  einer  Brücke  mindestens  so 
hoch  beansprucht,  wie  irgend  einer  der  wirk- 
lich verkehrenden  Lastzüge.  In  früheren  Jahren 
hat  man  bei  der  Feststellung  dieser  ideellen 
Lastenzüge  aber  zu  wenig  Rücksicht  auf  das 
Anwachsen  des  Gewichts  der  auf  den  Haupt- 
bahnen verkehrenden  Züge  genommen,  ein 
Umstand,  der  die  spätere  Verstärkung  oder 
Auswechslung  dieser  älteren  Brücken  zur  Folge 


Die   Vereinsverwaltungen 


veranlaßt, 
Lastenzug 


entweder     den 

zu    übernehmen 
einen    neuen    Lastenzug   mit 
lasten   zu  wählen.    Die   preußischen 


waren  hierdurch 
vorgeschriebenen 
oder  selbständig 
ähnlichen  Achs- 
Staats- 

bahnen  führten  1901  den  in  Abb.  11  darge- 
stellten Lastenzug  ein,  der  nur  zwei  verschiedene 
Achsdrücke  von  17  /  und  13  /aufweist  und  bei 
dem  alle  Radstände  gleich  \-b  m  oder  gleich 
einem  Vielfachen  dieses  Wertes  sind.  Durch 
die  deutsche  Eisenbahnbau-  und  Betriebsordnung 
vom    4.  Nov.  1904    ist   dieser    Lastenzug    auf 


J15  j-15^5^15^  H  5  |~JsJ7sj  H5 \  15  j-15  J-ISJ15  j,  ^5  j,15Jl5  j       3o       \      So       j      1,0         \       i°       | 

17    17     17    /7    17  13    13    13  (7    17   '7    *7    17  13    /3   13  13  13  fi  13 


H 


30 


Abb.  11. 


i       I       I       1       I 1       ' 1 1 

21     j/**^  ivliM^in-^    zi  21    X        HZ  i    2) 

16    16    16  16    16  16  16 

Abb.  12. 


2  5     J'2 


7 


t12* 


H^- 


•s|^5  |.-S 


M  1t   M  YO    10    10 

Abb.  14. 


— | — " — \-\- 

™^      ho        ^v*^i* 


•  [m 


^      30 


25 


iö   16  iö  io  iö 


1S 


13    13     13 


16   16  iö  iö  fö 

Abb.  13. 


Ho 


/3    /3    13 


1/ 


11 


11 


50     i 
H 


hatte.  Im  Jahre  1900  hat  die  Hauptversamm- 
lung des  VDEV.  in  die  technischen  Verein- 
barungen eine  Bestimmung  aufgenommen,  nach 
der  allen  neu  zu  erbauenden  Brücken  ein  Be- 
lastungszug zu  gründe  zu  legen  ist,  der  aus 
zwei  Lokomotiven  samt  Tendern  und  einer 
unbeschränkten  Anzahl  von  einseitig  angehängten 
Güterwagen  besteht.  Die  fünfachsigen  Loko- 
motiven sollen  die  erste  Achse  mit  mindestens 
14/,  die  übrigen  vier  Achsen  bei  L4/// Rad- 
stand mit  mindestens  16/  belastet  haben.  Die 
dreiachsigen  Tender  haben  13/,  die  zwei- 
achsigen Güterwagen  mit  2-5  m  Radstand 
haben  9  /  Achslast. 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


fastsämtlichedeutschen  Bahnen  übergegangen, 
während  die  anderen  Verwaltungen  des  Vereins 
etwas  abweichende  Lastenzüge  vorgeschrieben 
haben,  die  jedoch  in  ihrer  Wirkung  nicht  all- 
zusehr von  dem  preußischen  Lastenzug  ab- 
weichen. Für  kleine  Spannweiten,  in  welchen 
nicht  alle  fünf  Lokomotivachsen  Platz  finden, 
sind,  falls  vier  Achslasten  in  Betracht  kommen, 
diese  auf  18/,  bei  drei  Achslasten  auf  19/ 
und  bei  einer  oder  zwei  Achsen  auf  20  /  zu 
erhöhen. 

Mit  Rücksicht  auf  das  stetige  Anwachsen 
des  Verkehrs,  das  zu  einer  stärkeren  Belastung 
der   Züge    und    zur    Vergrößerung    der  Fahr- 

9 


130 


Belastungsannahmen  für  Brücken. 


geschvrindigkeiten  drängt,  haben  sich  die  preu- 
ßischen Staatsbahnen,  um  ein  etwaiges  Be- 
dürfnis zur  Verstärkung  und  Erneuerung  von 
Bauwerken  für  absehbare  Zeiten  möglichst 
auszuschließen,  veranlaßt  gesehen,  einen 
schwereren  Lastenzug  für  diejenigen  neu  zu  er- 
bauenden eisernen  Brücken  vorzuschreiben, 
für  die  auch  die  neuen  schweren  Schienen 
angewendet  werden.  Dieser  neue  schwerere 
Rechnungslastzug  entspricht  in  der  allge- 
meinen Anordnung  dem  in  Abb.  1 1  dargestellten, 
nur  sind  die  Achsgewichte  der  Lokomotiv- 
triebräder von  17/  auf  20/,  alle  übrigen 
Achsgewichte  von  13/  auf  15/  erhöht  (Erlaß 
v.  25.  März   1911). 

Die  bayerischen  Staatsbahnen  rechnen  mit 
einem    Belastungszug    aus    zwei    Lokomotiven 


b)  Für  vollspurige  Nebenbahnen  entweder 
zwei  dreiachsige  Lokomotiven  mit  14 /Achs- 
druck, \'2m  Radstand,  samt  dreiachsigen 
Tendern  mit  10/  Achsdruck,  1*5  m  Radstand 
Abb.  14  oder  zwei  Tenderlokomotiven  nach 
Abb.  15  mit  einseitig  angereihten  Wagen  der 
Hauptbahnen. 

c)  Für  Schmalspurbahnen  (760  mm  Spur- 
weite) zwei  Tenderlokomotiven  nach  Abb.  16a 
und  einseitig  angereihten  Wagen,  u.  zw.  wenn 
auf  der  Bahnlinie  kein  Rollschemmelverkehr 
stattfindet,  Wagen  nach  Abb.  16b  oder,  falls 
Rollschemmelverkehr  stattfindet,  Wagen  nach 
Abb.  16  c. 

Für  die  schweizerischen  Eisenbahnen 
cnlt  nach  der  Verordnung  des  Bundesrates 
vom  19.  August  1892  folgender  Belastungszug: 


4<-s]>44rtl 


<-5  |  ZO 

9    9  9  9    9 


Abb.  15. 


22      |-12J12J12|,     27 

12  12    12  12 


Abb.  16  a. 


i — i 

15  |      30 


.«-s 


75  TS 

Abb.  16  b. 


'    j         '    ; 


6z  6z    ßz  oz 


Abb.  16  c. 


23 


|l'3J<3Jl3J  T*  T30         j7* 


15    15   i$   15 

Abb.  17  a. 


135         135 


10  10 


Abb.  17  b. 


/•*•    1h  1*t  1t  12         IQ 

Abb.  18. 


j     30     \    50     J" 


2.6 


m  it  ih  m 


2S 

12 


yS 


JO 


und  einer  unbeschränkten  Anzahl  von  Güter- 
wagen Abb.  1 2.  Die  Achslasten  betragen  durch- 
weg 16/,  der  Radstand  Y\m  oder  ein  Viel- 
faches dieses  Wertes.  Die  Lokomotiven  sind 
zwischen  die  Güterwagen  einzuschalten,  wenn 
damit  eine  ungünstigere  Wirkung  verbunden  ist. 
Für  Konstruktionen,  für  deren  Beanspruchung 
nicht  mehr  als  eine  Maschine  in  Frage  kommt, 
ist  eine  Achslast  auf  18/  zu  erhöhen. 

In  Österreich  ist  hinsichtlich  der  B.  für 
Eisenbahnbrücken  die  Verordnung  des  Eisen- 
bahnministeriums vom  29.  August  1904  maß- 
gebend. 

Diese  schreibt  folgende  Belastungszüge  vor: 
a)  Für  vollspurige  Hauptbahnen  zwei  fünf- 
achsige  Lokomotiven  mit  16/  Achslast,  \'A  m 
Radstand,  samt  dreiachsigen  Tendern  mit  13/ 
Achslast,  \'b  m  Radstand  und  Güterwagen  mit 
Achslasten  von  11/  in  3  m  Abstand  Abb.  1 3. 
Für  die  Berechnung  kleinerer  Träger,  auf 
die  weniger  als  5  Lokomotivachsen  kommen, 
ist  der  Druck  einer  Lokomotivachse  auf  20  / 
zu  erhöhen. 


Für  die  Hauptlinien  ein  Zug,  bestehend  aus 
drei  Lokomotiven  Abb.  17a  und  einer  unbe- 
schränkten Anzahl  Wagen  Abb.  17b. 

Für  Träger  mit  einer  Stützweite  /<15  /» 
sind  die  Lasten  um  2  (\b-l)°0  zu  vergrößern. 
Für  Nebenlinien  können  die  Lasten  mit  be- 
hördlicher Zustimmung  um  25  %  vermindert 
angenommen  werden. 

In  Frankreich  setzt  das  Circulaire  ministe- 
rielle vom  29.  August  1891  einen  Belastungs- 
zug fest,  bestehend  aus  zwei  vierachsigen 
Lokomotiven  von  1 4  /  Achsdruck,  zweiachsigen 
Tendern  von  12/  Achsdruck  und  Wagen  mit 
8  /  Achslasten  in  gleichen  Abständen  von  3  m 
Abb.  18.  Für  kleine  Spannweiten  ist  eine 
Achslast  auf  20  /  zu  erhöhen. 

In  dem  Berichte  über  die  Verstärkung  der 
Gleise  und  Brücken,  der  dem  internatio- 
nalen Eisenbahnkongreß- Verband  in  Bern  1910 
erstattet  wurde,  wird  von  Regierungs-  und 
Baurat  Labes  auch  die  Frage  erörtert,  wie  weit 
es  wirtschaftlich  erscheint,  sich  bei  den  B. 
für  neu  zu  erbauende  Eisenbahnbrücken  gegen 


Belastungsannahmen  für  Brücken. 


131 


das  zukünftige  Anwachsen  der  rollenden 
Lasten  zu  sichern.  Die  schwerste  derzeit  im 
Betriebe  der  preußischen  Staatsbahnen  vor- 
kommende Lokomotive  (Heißdampflokomotive) 
hat  bei  17-82//z  Länge  ein  Gesamtgewicht 
von  104-55  /  oder  5-S6  /  für  das  in.  Demgegen- 
über hat  die  Lokomotive  des  preußischen 
Belastungszuges  bei  18///  Länge  124/  Ge- 
wicht oder  6-9  /  für  das  in,  die  Lokomotive  des 
österreichischen  Belastungszuges  bei  16-6/re 
119/  oder  ~f  1 7  t  für  das  ///.  Es  können  daher  die 
nach  den  jetzt  geltenden  deutschen  oder  öster- 
reichischen Vorschriften  berechneten  Brücken 
wohl  noch  eine  weitere  Steigerung  der  Be- 
lastungen vertragen,  bis  die  zulässigen  Be- 
anspruchungen erreicht  werden.  Letztere  sind 
überdies  so  mäßig  gewählt,  daß  man  bei  den 
meisten  Verwaltungen  Überschreitungen  bis 
zu  etwa  20%  zuläßt,  bevor  die  Verstärkung 
einer  Brückentragkonstruktion  als  notwendig 
befunden  wird.  Die  deutschen  Eisenbahnver- 
waltungen sind  daher  der  Ansicht,  daß  das 
geltende  Lastschema  auf  lange  Zeit  genügen 
dürfte.  Eine  dauernde  Sicherung  gegen  das 
Anwachsen  der  rollenden  Lasten  wird  über- 
haupt nicht  möglich  sein,  wenigstens  nicht 
ohne  sehr  erhebliche  wirtschaftliche  Nachteile; 
denn  nach  der  Anschauung  der  amerikanischen 
Eisenbahntechniker  wäre  für  die  Normalspur 
die  Gewichtsgrenze  der  Fahrbetriebsmittel  erst 
mit  einer  Lokomotivbauart  erreicht,  die  vier 
Triebachsen  mit  je  32  /,  ein  Gesamtgewicht 
von  220  /  oder  rund  12  /  für  das  m  besitzt,  so- 
wie mit  schwersten  Wagen  von  10//z  Länge 
und  100/  Gewicht  auf  vier  Achsen,  das  sind 
sonach  Lasten,  die  mehr  als  doppelt  so 
hoch  sind  als  die  Gewichte  der  schwersten 
gegenwärtig  verkehrenden  Betriebsmittel. 

Als  Verkehrslast  bei  Straßenbrücken 
kommt  Menschengedränge,  ferner  Belastung 
durch  Wagen  und  Straßenwalzen  in  Betracht. 
Je  nach  der  Frequenz  der  Brücke  wird  für 
das  Menschengedränge  eine  gleichmäßig  ver- 
teilte Belastung  von  300  bis  460  kg  für  das  m2 
gesetzt.  Für  die  Fußwege  städtischer  Brücken 
wird  die  Belastung  noch  höher,  bis  560  kg  m2 
angenommen.  Für  die  Fahrbahnteile  ist  die 
Wagenbelastung  oder  die  Belastung  durch 
Straßenwalzen  ungünstiger  als  die  Belastung 
durch  Menschengedränge.  Auch  für  die  Haupt- 
träger wirkt  die  Wagenbelastung  bei  Spann- 
weiten bis  zu  30  --  40  ///  in  der  Regel  un- 
günstiger. Einzelne  Länder,  Bezirke  oder  Städte 
haben  die  B.  durch  besondere  Vorschriften 
festgesetzt. 

In  Österreich  kommt  die  Verordnung  des 
Ministeriums  des  Innern  von  1905  und  die 
gleichlautende    Verordnung     des     Eisenbahn- 


Ministeriums  von  1904  in  Betracht.  Diese 
schreibt  folgende  B.  vor. 

Für  Brücken  1.  Klasse  a)  Vierrädrige 
Lastwagen  von  je  12  /  Gesamtgewicht  bei 
7*8  ///  Länge  (ohne  Deichsel),  2-5  in  Breite, 
3*8///  Radstand  und  1 -6  m  Spurweite  mit  einer 
Bespannung  von  4  Pferden  im  Gesamtgewicht 
von  3/  auf  7-2  in  Länge;  b)  eine  Menschen- 
last von  4b0  kg  auf  1  m2;  c)  eine  Dampf- 
straßenwalze von  IS/  Gesamtgewicht,  wovon 
8  /  auf  der  Vorderwalze  und  je  5  /  auf  jeder 
der  beiden  Hinterwalzen,  6"1  in  Länge,  2-5  m 
Gesamtbreite,  3*5  /«  Achsabstand,  L3//z  lichte 
Spurweite  der  Hinterwalzen,  L4///  Breite  der 
Vorderwalze  und  0-5  in  Breite  jeder  Hinterwalze. 

Für  Brücken  2.  Klasse:  a)  Vierrädrige 
Lastwagen  von  je  8  /  Gesamtgewicht  bei  5-4  /// 
Länge  (ohne  Deichsel),  2*4  m  Breite,  2-8  m 
Radstand,  L5  ///  Spurweite,  mit  einer  Bespan- 
nung von  2  Pferden  im  Gesamtgewichte  von 
15/  auf  3*6  in  Länge;  b)  eine  Menschenlast 
von  400  kg  auf  Im2;  c)  eine  Dampfstraßen- 
walze von  14/  Gesamtgewicht,  wovon  6  /  auf 
der  Vorderwalze  und  je  4  /  auf  jeder  der 
beiden  Hinterwalzen,  5*3  in  Länge,  2-4  m  Ge- 
samtbreite, 3-0 ///  Achsabstand,  LI///  lichte 
Spurweite  der  Hinterwalzen,  L2//z  Breite  der 
Vorder-  und    04  in  Breite   jeder  Hinterwalze. 

Für  Brücken  3.  Klasse:  a)  Vierrädrige 
Lastwagen  von  je  3  /  Gesamtgewicht  bei  4-8  /// 
Länge  (ohne  Deichsel),  2-3  in  Breite,  2-4  in 
Radstand,  L4//z  Spurweite,  mit  einer  Bespan- 
nung von  2  Pferden  im  Gesamtgewichte  von 

1  /  auf  3-2  in  Länge;  b)  eine  Menschenlast  von 
340  kg  auf   1  m2. 

Ähnliche  Annahmen  gelten  auch  für  die 
Landstraßenbrücken  in  Deutschland. 

Die  schweizerischen  Vorschriften  setzen 
fest:  Für  die  Hauptstraßen  eine  gleichmäßig 
verteilte  Belastung  mit  450  kg  für  das  m2  oder 
Wagen  von  20  /  auf  zwei  Achsen,  Wagenlänge 
8  m,  Radstand  4  m,  Wagenbreite  2-5  m,  Spur- 
weite L6  ///;  für  die  Landstraßen  1.  Klasse  eine 
gleichmäßig  verteilte  Belastung  von  350  kg/m2 
oder  Wagen  von  12/  auf  zwei  Achsen, 
Wagenlänge  6  m,  Radstand  3  in,   Wagenbreite 

2  m,  Spurweite  L6//z;  für  Landstraßen  2.  Klasse 
eine  gleichförmig  verteilte  Belastung  von  250  kg 
auf  1  in2  oder  Wagen  von  6  /  Gewicht  auf 
zwei  Achsen,  Wagenlänge  4-6  ///,  Radstand 
2-0  m,   Wagenbreite    2-0  in,    Spurweite    1 -4  ///. 

Für  die  staatlichen  Straßenbrücken  in  Frank- 
reich wird  als  B.  vorgeschrieben:  400  kg  f.  d. 
m2  auf  Fahrbahn  und  Fußwegen  oder  ein< 
Belastung  durch  Wagenzüge,  die  entweder 
aus  einachsigen  Wagen  mit  6  /  Achslast,  3  /// 
Wagenlänge  (ohne  Deichsel),  2-25  in  Breite, 
L7//z  Spurweite  und  Bespannung  mit  je  zwei 

9* 


132 


Belastungsannahmen  für  Brücken. 


Belastungstabellen. 


hintereinander  gespannten  Pferden  von  je  0-7  / 
Gewicht  und  je  2-5  ///  Länge  zusammenzusetzen 
sind  oder  aus  zweiachsigen  Wagen  mit  je  8  / 
Radstand,  6  m  Wagenlänge, 
1 -7  m  Spurweite  und  Bespan- 
4  Paar    Pferden    von  je   VA  t 


Achslast,     3  m 
2-25  m  Breite, 
nung    mit    je 


Gewicht  und  je  2'5  m  Länge. 

Als  Nebeneinwirkungen  der  Verkehrs- 
lasten kommen  insbesondere  bei  Eisenbahn- 
brücken in  Betracht:  Die  wagrechten  Seiten- 
drücke der  Fahrzeuge,  die  Fliehkräfte  in 
Gleiskrümmungen,  ferner  die  Bremskräfte. 

Die  erstgenannten  Kräfte  werden    nach  der 

österreichischen    Brückenverordnung    mit  1/20 

der  Achslasten    der    Lokomotiven,    anderwärts 

auch  mit  4  /  an  der  ersten  Achse   angreifend, 

in    Rechnung    gebracht.    Die  Fliehkräfte  sind 

Gv2 
nach  der  Formel  F=——-  zu  berechnen,  worin 

9'8/- 

G  die  Achslast,  r  den  Krümmungshalbmesser 
und  v  die  Zugsgeschwindigkeit  bezeichnet.  Letz- 
tere ist  für  Hauptbahnen  je  nach  dem  Krüm- 
mungshalbmesser (200  —  700/«)  mit  15  —  30/« 
anzunehmen.  Die  Bremskräfte  nimmt  man  für 
Brücken  kleiner  und  mittlerer  Stützweite  mit 
Zugsgewichtes,  für  große  Brücken 
1/10  des  gesamten  Zugsgewichtes  an. 
Sie  sind  nur  zu  berücksichtigen  bei  Brücken 
in  Bahnstrecken  mit  mehr  als  10%0  Neigung 
sowie  bei  solchen,  die  in  Stationen  oder  an- 
schließenden Bremsstrecken  liegen. 


V7    des 

etwa  mit 


1 70  kg  auf  l  m2 
Vorschriften  der 
bestimmen    diese 


3.  Der  Winddruck  wird  als  wagrechte 
Seitenkraft  in  Rechnung  gezogen.  Die  öster- 
reichischen und  französischen  Vorschriften 
setzen  dafür  270  kg  auf  1  m2  Windanprall- 
fläche der  unbelasteten  und 
der  belasteten  Brücke.  Die 
preußischen  Staatsbahnen 
Ziffern  mit  250^,  bzw.  150  kg,  die  schwei- 
zerischen Vorschriften  bloß  mit  150  kg,  bzw. 
\00kg.  Als  Windanprallfläche  ist  die  Ansichts- 
fläche einer  Tragwand  zu  rechnen,  die  aber 
bei  durchbrochenen  Tragwänden  noch  um  einen 
Teil  der  Fläche  der  zweiten  Tragwand  zu 
vergrößern  ist,  u.  zw.  soll  diese  Vergrößerung 
(nach  der  österreichischen  Vorschrift),  wenn 
das  Verhältnis  der  offenen  Maschenflächen  der 
ersten  Tragwand  zu  ihrer  Gesamtumrißfläche 
0-4,  0-6,  0-8  beträgt,  das  0"2,  0-4,  LOfache 
der  Fläche  der  zweiten  Tragwand  betragen. 
Nach  den  französischen  und  schweizerischen 
Vorschriften  wird  von  der  zweiten  Tragwand 
ein  Bruchteil  gerechnet,  der  dem  Verhältnis 
der  offenen  Maschenflächen  zur  Gesamtumriß- 
fläche direkt  entspricht.  Bei  belasteten  Eisen- 
bahnbrücken ist  als  dem  Winde  ausgesetzte 
Zugsfläche    ein     3  m    hohes,    fortschreitendes 


Rechteck  in  0-5  ///  Höhe  über  der  Schiene 
anzunehmen.  Natürlich  ist  der  davon  gedeckte 
Teil  der  Tragwandfläche  in  Abzug  zu  bringen. 
Für  Straßenbrücken  wird  der  Wagenzug  durch 
ein  2  m  hohes  Rechteck  ersetzt. 

4.  Wärmewirkungen.  Die  durch  Tem- 
peraturänderungen in  einem  Tragwerke  er- 
zeugten Volumsänderungen  (Längenänderungen) 
seiner  stabförmigen  Teile  rufen  Spannungen 
hervor,  wenn  die  Systemanordnung  oder  die 
Lagerung  des  Tragwerkes  eine  derartige  ist, 
daß  diese  Längenänderungen  nicht  ungehindert 
vor  sich  gehen  können.  Dies  ist  bei  den  sog. 
statisch  unbestimmten  Systemen  häufig  schon 
bei  gleichmäßiger  Temperaturänderung  aller 
Teile,  immer  aber  bei  einer  ungleichen  Wärme- 
änderung der  Fall. 

Bei  der  Ermittlung  der  durch  die  Tempera- 
turänderung in  statisch  unbestimmten  Kon- 
struktionen hervorgerufenen  Spannungen  pflegt 
man  für  unsere  klimatischen  Verhältnisse  mit 
der  Annahme  zu  rechnen,  daß  in  Eisenkon- 
struktionen Wärmeschwankungen  innerhalb 
—  25°  C  und  -j-45°C  vorkommen,  daß  so- 
nach, eine  mittlere  Aufstellungstemperatur  von 
-j-  10ü  C  vorausgesetzt,  die  Wärmeschwankung 
in  eisernen  Brücken  -  35°  C  beträgt.  Die 
schweizerischen  Vorschriften  beschränken  diese 
Annahme  auf  -  25°.  Sind  Teile  einer  eiser- 
nen Tragkonstruktion  der  direkten  Sonnen- 
bestrahlung ausgesetzt,  während  andere  davor 
geschützt  sind,  so  empfiehlt  es  sich,  mit  einem 
Wärmeunterschied  in  diesen  Teilen  von 
10  bis  15°  C  zu  rechnen.  Melan. 

Belastungstabellen(Zugbelastungstabellen) 
sind  Zahlentafeln,  aus  denen  die  Zuggewichte 
(in  der  Regel  ausschließlich  des  Lokomotiv- 
und  Tendergewichts)  zu  entnehmen  sind,  die 
je  nach  Gattung  des  Zuges  und  der  Lokomo- 
tive auf  den  einzelnen  Bahnstrecken  befördert 
werden  können  oder  dürfen.  Die  B.  geben 
den  mit  der  Zugbildung  betrauten  Beamten 
die  nötigen  Anweisungen  darüber,  wieviel 
Wagen  den  einzelnen  Zügen  mitgegeben  und 
wann  Vorspann-  oder  Schiebelokomotiven  ge- 
stellt werden  dürfen.  Sie  enthalten  gewöhnlich 

dreifache  Angabe,  u.zw.: 
Maximalbelastungen    für   sehr   gün- 
Verhältnisse    (besonders    guter    Zustand 

Lokomotive,    trockenes,    ruhiges    Wetter, 
Lufttemperaturen  über  -\-   6°C); 

b)  Normalbelastungen  für  mittlere  Ver- 
hältnisse (guter  Lokomotivzustand,  Luftwärme, 
etwa  +  6°C  bis    -  12°  C); 

c)  reduzierte  Belastungen,  für  ungün- 
stige Verhältnisse  (Regen,  beeiste  Schienen, 
Schneewehen,  Sturm  u.  s.  w.). 


eine 

a) 

stige 
der 


Belastungstabellen. 


133 


t  Bei  Zügen  mit  Aufent- 
halt   in    der   Bergstrecke 
bei   Serie  21  und  24    nur 
120,  bei  Serie  4  und  7  nur 
140,    bei   Serie    106,    206 
nur  220  und  bei  Serie  10 
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134 


Belastungstabellen. 


Wo  die  Angabe  der  Belastungen  nicht  in 
dieser  Weise  erfolgt,  werden  besondere  Be- 
stimmungen getroffen,  nach  denen  die  Normal- 
belastungen entsprechend  den  jeweiligen  Witte- 
rungs-  und  anderen  Verhältnissen  um  eine 
vorgeschriebene  Anzahl  von  Prozenten  zu  ver- 
größern oder  zu  vermindern  sind.  Als  Beispiel 
ist  die  B.  der  österreichischen  Staatsbahnen 
angeführt  (s.  Tab.  auf  S.  133). 

Die  Belastungen  dürfen  nicht  überschritten 
werden,  ohne  daß  sich  der  Lokomotivführer 
ausdrücklich  verpflichtet,  die  Fahrzeit  einzu- 
halten. Mit  Rücksicht  auf  schlechte  Witterungs- 
verhältnisse (feuchte  Schienen,  besondere  Kälte 
oder  heftiger  Gegenwind  u.  dergl.)  kann  auch 
eine  Verminderung  der  Belastung  erfolgen. 
Sind  Züge  mit  Lokomotiven,  deren  Leistung 
für  das  zu  fördernde  Zugsgewicht  nicht  genügen 
würde,  zu  führen,  so  sind  die  Belastungen  um 
einen  entsprechenden  Prozentsatz  herabzusetzen. 

Früher  rechnete  man  bei  Aufstellung  der 
B.  nach  Wagen  oder  nach  Wagenachsen. 
Als  Wagen  größerer  Tragfähigkeit  gebaut 
wurden,  mußte  der  hierdurch  eintretenden 
Mehrbelastung  der  Züge  Rechnung  getragen 
werden.  An  Stelle  der  Wagenachsen  (Lauf- 
achsen) wurde  als  Einheit  zur  Bestimmung 
der  Zuglast  die  Lastachse  eingeführt,  mit 
einem  Durchschnittsgewicht,  das  bei  den  ver- 
schiedenen Verwaltungen  zwischen  5  und  7*5  t 
schwankte.  Beladene  Güterwagen  mit  einem 
Ladegewicht  bis  125  /'wurden  mit  2  Lastachsen, 
Wagen  mit  einem  Ladegewicht  von  15,20,25,30/ 
mit  3,  4,  5,  6  Lastachsen  berechnet.  Aber  auch 
diese  Annäherungsrechnung  ist  jetzt  von  den 
meisten  Bahnen  verlassen.  An  ihre  Stelle  ist 
die  Berechnung  der  Zuglast  nach  dem  Ge- 
wicht getreten.  Hierbei  werden  nach  einem  vom 
VDEV.  gefaßten  Beschluß  die  auf  jedem  Wagen 
anzuschreibenden  Eigengewichte  zu  gründe  ge- 
legt, während  das  Gewicht  der  Ladung  entweder 
mit  Hilfe  von  Einheitssätzen  oder  auf  Grund 
der  Angaben  der  Begleitpapiere  ermittelt  wird. 

Bei  den  preußisch-hessischen  Staats- 
bahnen werden  B.  in  der  vorstehend  be- 
sprochenen Weise  seit  dem  Jahre  1904  nicht 
mehr  aufgestellt.  Es  wird  hier  im  Dienstfahr- 
plan (s.  d.)  bei  jedem  Zuge  angegeben,  welche 
Lokomotivgattung  zu  seiner  Beförderung 
bestimmt  ist  und  welches  Zuggewicht  in  t 
eine  Lokomotive  dieser  Gattung  auf  den  ein- 
zelnen Teilstrecken  des  Fahrplans  zu  befördern 
vermag.  Für  den  Fall  der  Verwendung  einer 
anderen  Lokomotivgattung  sind  im  Anhang 
zum  Fahrplanbuch  Vergleichstafeln  für 
Personen-  und  Güterzüge  bekanntgegeben, 
aus  denen  die  Betriebsbeamten  das  zulässige 
Zuggewicht  für  die  in  Frage  kommende  Loko- 


motivgattung 


ohne  weiteres  entnehmen  oder 
unter  Anwendung  von  Verhältniszahlen  er- 
mitteln können.  Die  Gattungen,  denen  die 
Lokomotiven  angehören,  sind  durch  Schilder 
—  mit  den  Aufschriften  P1f  P2,  S5,  G6,T16u.s.w.= 
Personenzug-,  Schnellzug-,  Güterzug-,  Tender- 
Lokomotive  (wobei  die  Ziffern  die  Bauart  be- 
zeichnen) an  beiden  Seiten  des  Führerstandes 
kenntlich  gemacht.  —  Bei  Personenzügen 
wird  jede  Achse  nach  dem  durchschnittlichen 
Gewicht  in  Ansatz  gebracht,  u.  zw.  wird 
eine  Güterwagenachse  zu  7*5  /,  eine  Achse  der 
2-  oder  3achsigen  Post-,  Gepäck-  oder  Personen- 
wagen zu  7'0  t,  jede  Achse  eines  4achsigen 
Post-,  Gepäck-  oder  Personenwagens  zu  9-5  t 
und  eines  öachsigen  Wagens  zu  8*5  t  gerechnet. 
Bei  Güterzügen  werden  leere  Wagen  nach 
ihrem  Eigengewicht,  beladene  Wagen  nach 
dem  Eigengewicht  und  dem  Gewicht  der 
Ladung  berechnet.  Letzteres  wird  nach  den 
Frachtbriefen  ermittelt  oder,  falls  dies  nicht  an- 
gängig, nach  dem  Ladegewicht,  bei  Stückgut- 
wagen u.  s.  w.  wird  es  mit  3  t  für  jeden  Wagen 
angenommen.  Die  Belastungsziffern  sind  als 
Durchschnittswerte  anzusehen.  Ob  die  Witterung 
ihre  Anwendung  gestattet  und  ob  sie  auch  das 
Einholen  von  Verspätungen  ermöglichen,  bleibt 
der  Beurteilung  der  Stations-  und  Zugbeamten 
überlassen.  Soweit  Vorspann-  oder  Schiebe- 
lokomotiven nicht  turnusmäßig  gestellt  werden, 
wird  die  Stellung  dem  Maschinenamt  gemeldet 
und  von  diesem  nachgeprüft.  Die  Leistungs- 
fähigkeit der  verschiedenen  Lokomotivgattungen 
wird  auf  rechnerischem  Wege  und  durch  Probe- 
fahrten für  die  in  Frage  kommenden  Fahr- 
geschwindigkeiten sowie  für  die  Neigungen 
und  Krümmungen  der  Bahn  ermittelt. 

In  der  Schweiz  wird  die  größte  Belastung 
der  Züge  unter  Rücksichtnahme  auf  die  Stärke 
der  Zugvorrichtungen  so  bemessen,  daß  bei  der 
Fahrt  im  Beharrungszustande  die  Zugkraft  an 
der  Spitze  des  Zuges  in  der  Regel  10/  nicht 
überschreitet;  hieraus  ergeben  sich  folgende 
Maximalbelastungen : 


Steigung 

Maximal- . 
belastung 

Steigung 

Maximal- 
belastung 

Steigung 

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385  „ 

45    „ 

205  „ 

14   „ 

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370  „ 

50   „ 

190,, 

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355  „ 

16    „ 

525  „ 

26  „ 

345  „ 

Kommen  nur  kurze  Steigungen  in  Betracht, 
die  unter  Mitbenutzung  der  lebendigen 
Kraft  des  Zuges  überwunden  werden  können, 


Belastungstabellen. 


135 


so  ist  eine  entsprechende  Erhöhung  der  Ma- 
ximalbelastung statthaft.  Die  Leistungsfähigkeit 
einer  Schiebelokomotive  wird  voll  in  Anschlag 
gebracht. 

Auf    den    belgischen    Bahnen    wird    die 
Belastung  nach  „Einheiten"  berechnet,  und  ist 


für  jede  Lokomotivgattung  die  Höchstzahl  der 
zu  fördernden  Einheiten  bestimmt.  Diese  Be- 
lastungen sind  in  einer  Tabelle  zusammenge- 
stellt, im  Anhang  zum  Dienstfahrplan  enthalten. 
Die  Bemessung  der  Einheiten  ist  aus  nach- 
folgenden Angaben  zu  entnehmen: 


leerer  Wagen  von  weniger  als 10    /  zählt  für   1  Lasteinheit 

„            ,,         »       10  bis  15   „  „ 

„            „         „     mehr  als 15   „  „ 

beladener  Wagen  von  weniger  als 7%  „  „ 

7  V,   bis    10"  „ 


„  „  u  mehr  als 10 

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15 
20 
25 
30 
35   , 


1', 
2 

2 

3 

37a 

4 

5 

6 

7 

8 

3 


Jeder  Wagen,  dessen  Ladung  nicht  mehr  als  1500 kg 
beträgt,  wird  als  leer  angesehen. 

Abweichend  von  dem  vorstehend  Angegebenen 
rechnet  man: 

1.  Für  2  Lüsternheiten : 

n)  die  geschlossenen  Wagen  von  71  ,  bis  10/,  die 
in  Stückgüter-  oder  Umladezüge  eingestellt  werden 
und  deren  Beladung  mehr  als  1500  kg  ausmacht, 
2500 kg  aber  nicht  erreicht; 

b)  Pferdetransportwagen  von  10  /,  deren  Ladung 
mehr  als  1500  kg  und  weniger  als  2400  kg  aus- 
macht. 

2.  Für  3  Lasteinheiten: 

c)  die  geschlossenen  Wagen  von  7'/2bisl0/,  die  in 
Stückgüter-  oder  Ausladezüge  eingestellt  werden 
und   deren  Ladung   mehr   als  2500  kg  ausmach t; 

d)  die  Pferdewagen  von  10/  mit  mehr  als  2500  kg 
Ladung; 

e)  die  Wagen  von  12,  15  und  20/  mit  2  Achsen, 
deren  Ladung  10.000  kg  nicht  übersteigt. 

3.  Für  4  Lasteinheiten: 

f)  die  20-/-Wagen  zu  4  Achsen,  deren  Beladung 
10.000  kg  nicht  übersteigt. 

Wo  die  Aufstellung  der  B.  üblich,  ist  bei 
ihrer  Bearbeitung  zu  beachten,  daß  die  Zug- 
belastung (Zugstärke)  außer  von  der  Leistungs- 
fähigkeit  der  Lokomotive   auch   abhängig    ist: 

I.  von  der  Unterteilung  der  Bahn  in  einzelne 
Belastungsstrecken  und  von  den  Neigungs- 
und   Krümmungsverhältnissen  der  Strecken; 

II.  von  der  zulässigen  Länge  und  Achsen- 
zahl des  Zuges; 

III.  von  der  Beanspruchung  der  Zug-  (Kupp- 
lungs-)  Vorrichtung; 

IV.  von  den  für  Gefällsstrecken  etwa  auf- 
gestellten Regeln. 

Zu  I.  Die  Unterteilung  in  Belastungs- 
strecken hat,  um  die  Leistungsfähigkeit  der 
Lokomotive  möglichst  ausnutzen  zu  können, 
in  der  Weise  zu  geschehen,  daß  die  von  den 
Steigungen  und  Bahnkrümmungen  verursachten 
Zugwiderstände  innerhalb  einer  jeden  Be- 
lastungsstrecke tunlichst  wenig  voneinander 
verschieden  sind.  Diesem  Grundsatz  kann 
wohl    nicht  immer   voll    entsprochen    werden, 


da  unter  Umständen  auch  andere  Um- 
stände (als:  Abzweigungen  von  der  Bahn,  Lage 
der  Lokomotivstationen,  örtliche  Steigungen, 
Stationen  mit  regelmäßig  größerer  Frachten- 
aufnahme u.s.w.)  berücksichtigt  werden  müssen 
und  eine  Teilung  in  kleine  Belastungs- 
strecken nur  selten   praktischen  Wert  hat. 

Zu  II.  Die  Länge  und  die  Achsenzahl 
der  Wagen züge  dürfen  aus  Rücksichten  für 
die  Sicherheit  des  Verkehrs  und  wegen  der 
gegebenen  Längen  der  Stationsgleise  ein  ge- 
wisses Maß  nicht  überschreiten  (s.  Achsenzahl). 
(Selbstverständlich  ist  hier  die  wirkliche  Achsen- 
zahl [Laufachsen]  gemeint,  ohne  Rücksicht  auf 
das  Gewicht  [Lastachsen].) 

Die  Eisenbahnbau-  und  -betriebsordnung 
bestimmt  im  §  54  für  die  Eisenbahnen  Deutsch- 
lands als  Höchstzahl  für  Güterzüge  150  Wagen- 
achsen, für  Züge  mit  Personenbeförderung 
80  Wagenachsen.  Sie  setzt  aber  diese  Höchst- 
zahlen herab  bei  Anwendung  von  Fahr- 
geschwindigkeiten über  45  und  50  km  in  der 
Stunde. 

§  25  der  österreichischen  Eisenbahn- 
betriebsordnung läßt  für  Züge  mit  Lastzug- 
geschwindigkeit nicht  mehr  als  200,  für  jene 
mit  Personenzuggeschwindigkeit  nicht  über 
100  Achsen  zu. 

In  Belgien  wird  durch  Art.  164  des  Regle- 
ment general  d'exploitation  verfügt,  daß  im 
allgemeinen  die  Güterzüge  (wenn  auch  mit 
2  Lokomotiven  gefördert)  nicht  mehr  als  120 
Achsen  führen  dürfen  (ausschließlich  Lokomo- 
tiven und  Tender).  Die  Anzahl  der  Fahrzeuge  darf 
im  ganzen  60  nicht  übersteigen,  den  Dienst- 
wagen mit  eingerechnet.  Diese  Zahlen  erfahren 
auf  einzelnen  Linien  entsprechende  Einschrän- 
kungen, die  aus  einer  den  Dienstfahrplänen 
dieser  Strecken  beigegebenen  Tabelle  zu  ent- 
nehmen sind. 


136 


Belastungstabellen. 


Zu  III.  Die  zulässige  Inanspruchnahme 
der  Zug-  (Kupplungs-)  Vorrichtung  hat 
auf  die  Größe  der  Zugbelastung  Einfluß,  wenn 
die  Zugkraft  -  abzüglich  des  Teils,  der  zur 
Fortbewegung  des  Tenders  und  der  Lokomotive 
selbst  verbraucht  wird  größer  ist  als  die 
zulässige  Spannung  der  Zugvorrichtung.  Es 
könnte  demnach  in  einem  solchen  Falle  eine 
größere  Belastung  fortgeschafft  werden,  wenn 
das  Vorhandensein  einer  stärkeren  Zugvor- 
richtung die  Möglichkeit  einer  vollständigeren 
Ausnutzung  der  Lokomotive  bieten  würde. 
Diese  Einschränkung  der  Zuglast  wird  in 
Frage  kommen,  wenn  die  Last  durch  zwei 
Lokomotiven  an  der  Spitze  des  Zuges  be- 
geringer 


fördert  wird,   wenn    die  Anwendung 


Zuggeschwindigkeiten  die  Ausübung  größerer 
Zugkräfte  möglich  macht  und  das  Bewältigen 
Steigungen 


stärkerer  Steigungen  größere  Zugkräfte  be- 
dingt. Es  läßt  sich  für  jede  Steigung  die 
größte  Belastung  ermitteln,  durch  die  die 
Zugvorrichtung  bis  zur  gestatteten  Grenze 
beansprucht  wird. 

Bezeichnet  Z  die  zulässige  Zugspannung  (in  kg) 
der  Kupplungsvorrichtung  zwischen  der  arbeitenden 
Lokomotive  und  dem  ersten  gezogenen  Wagen, 
W0  die  auf  wagrechter,  W  die  auf  einer  gegen  die 
Wagrechte  um  den  Winkel  e  geneigten  Bahn  zu 
fördernde  Zugbelastung  in  t,  co  den  Widerstand  der 
rollenden  Reibung  in  kg  für  die  /  Zugbelastung,  so 
gilt  für  die  wagrechte  Bahn  die  Gleichung: 


Z= 


(M 


wn 


■  1) 

Für  die  unter  dem  Winkel  e  gegen  die  Wag- 
rechte geneigte  Bahn  dagegen  gilt  laut  nachstehender 
Abb.  19 


Abb.  19. 
die  Gleichung 

Z  =  co.ir.cose4-W.sine 

bzw.  Z  =  W.  cos  e  (co  4-  tg  e) \ä) 

Bei  Reibungsbahnen  ist  aber  der  Winkel  e  sehr 
klein,  demnach  kann  cos  e  =  1  und  tg  e  =  e  gesetzt 
werden,  wobei  e  in  Promille  zum  Ausdrucke  ge- 
langt; die  Gleichung  \a  ergibt  bei  Berücksichtigung 
dieser  Erwägungen 

Z  =  W.  (tu  4-  e) 2) 

Aus  der  Verbindung  der  Gleichungen  1  und  2 
geht  hervor 

(co  +  e)  W=nWQ 
woraus 

W  =      ^—  •  W0 3) 

CO  -j-  £ 

Da  die  Zugbelastung  W0  als  bekannt  vorausgesetzt 
wird,  so  läßt  sich  mittels  der  Gleichung  3  die  einer  be- 
liebigen Steigung  entsprechende  Belastung  finden. 
Der   Koeffizient  cd   ist   veränderlich;    er   nimmt   mit 


wachsender  Zuggeschwindigkeit  zu.  Für  den  vor- 
liegenden Zweck  kann  dies  außer  acht  gelassen 
werden.  Es  genügt,  im  Mittel  co  =  3-57  kg  an- 
zunehmen. 

Setzt  man  in  Gleichung  3  für 

CO 

=  X 


so  erhält  man 


co  -+-  e 


W 


W,.x 


4) 
3«) 


Gleichung  3a  stellt  eine  gerade,  durch  den  Ur- 
sprung gehende  Linie  OL  vor  (Abb.  20),  wenn  .v  als 
Abszisse  und  W  als  Ordinate,  bezogen  auf  ein  recht- 
winkliges  Koordinatensystem,  gedacht  wird. 

Setzt    man   in    Gleichung  4     nacheinander  für  e 

die   Werte    1,  2,   3 bis  50,    so   ergibt   sich    für 

jedes  e  ein  Wert  von  x.  Die  Ergebnisse  sind  in  der 
nachstehenden  Tabelle  verzeichnet. 


Steigung  e 
in    <foo 


Abszisse  x 


1 

2 

3 

4 

5 

6 

7 

8 

9 

10 

11 

12 

13 

14 

15 

16 

17 

18 

19 

20 

21 

22 

23 

24 

25 


0-7812 
0-6410 
05435 
0-4717 
0-4167 
0-3731 
03378 
0-3086 
0-2841 
0-2632 
0-2451 
0-2294 
0-2155 
0-2033 
0-1923 
01825 
0-1736 
0-1656 
0-1582 
0-1515 
0-1453 
0-1397 
0-1344 
01295 
0-1250 


Steigung  e 
in  % 


Abszisse  x 


26 
27 
28 
29 
30 
31 
32 
33 
34 
35 
36 
37 
38 
39 
40 
41 
42 
43 
44 
45 
46 
47 
48 
49 
50 


0-1208 
0-1168 
0-1131 
0-1096 
0-1064 
0-1033 
0-1004 
00976 
0-0951 
0-0926 
0-0903 
0-0880 
0-0859 
00839 
0-0820 
00801 
00784 
0-0767 
00751 
0-0735 
0-0721 
0-0706 
00693 
0-0679 
0-0667 


Die  Linie  OL  als  gegeben  vorausgesetzt,  kann 
eine  beliebige  der  vorstehenden  Abszissen,  z.  B.  x', 
aufgetragen     werden    (Abb.    20).    Die     zugehörige 


Abb.  20 

Ordinate  W  der  Linie  OL  stellt  dann  die  Be- 
lastung vor,  die  jener  Steigung  e'  entspricht,  deren 
Einsetzung  in  Gleichung  4  die  Abszisse  x'  er- 
gab. In  gleicher  Weise  können  die  sämtlichen 
oben  verzeichneten  Abszissen  aufgetragen  werden. 
Daraus  ergibt  sich  das  Bild  Abb.  21,  zu  dem  nur 
noch  zu  bemerken  ist,   daß  zu  den  Enden  der  Ab- 


Belastungstabellen. 


137 


szissen  und  Fußpunkten  der  Ordinaten  nicht  die 
einzelnen  Abszissenwerte,  sondern  die  Werte  der 
Steigungen  geschrieben  wurden.  Um  nicht  jede 
OrdTnate  messen  zu  müssen,  ist  durch  eine  Teilung 
mittels   durchlaufender    wagrechter   Linien   das  Ab- 


werten der  Neigungen  e  abhängig  sind.  Um  eine 
Belastungslinie  OL  zeichneu  zu  können,  ist,  da  sie 
durch  den  Koordinatenursprung  verläuft,  nur  die 
Ermittlung  eines  Punktes  erforderlich,  was  mit  Hilfe 
der  Gleichung  1  erfolgen  kann. 


lesen  der  Ordinatengrößen  erleichtert.  Der  Maßstab 
der  Abszissen  und  der  Ordinaten  ist  willkürlich.  Es 
können  beliebig  viele  Belastungslinien  O  L  ein- 
gezeichnet und  hiernach  die  einer  beliebigen  Zug- 
spannung entsprechenden  Belastungen  ermittelt 
werden,    da    die    Abszissenwerte    x    nur    von    den 


Bögen  in  Steigungen  werden  durch  eine  gleich- 
wertige Steigung  ersetzt,  deren  Widerstand  gleich 
ist  der  Summe  aus  dem  Neigungs-  und  Bogen- 
widerstand  der 'Strecke. 

IndemDiagrammeAbb.21,dasauchfiirBestimmung 

der  Lokomotivleistungen  zweckmäßige  Verwendung 


138 


Belastungstabellen.  —   Beleuchtung. 


findet,  sind  die  Linien  der  zulässigen  Belastungen 
für  eine  Spannung  der  Zugvorrichtung  von  65,  71), 
7-5,  8-0,  90,  10-G\  110,  120,  13-0  und  135  /  ein- 
getragen. 

Nach  §  159  der  T.  V.  des  VDEV.  ist 
die  größte  Belastung  unter  Berücksichtigung 
der  Bahnneigungen  und  Zuggeschwindigkeiten 
derart  zu  bemessen,  daß  bei  der  Fahrt  im 
Beharrungszustande  die  Zugkraft  an  der  Spitze 
des  Zuges  10/  in  der  Regel  nicht  über- 
schreitet. 

Bei  den  österreichischen  Staatsbahnen  ist 
bei  Güterzügen,  deren  Geschwindigkeit  nicht 
über  14  km  in  der  Stunde  beträgt,  ausnahms- 
weise gestattet,  über  örtliche  Steigungen  die 
Zugvorrichtung  bis  höchstens  13*5  t  zu  be- 
anspruchen; doch  muß  in  solchen  Fällen  auf 
gleichmäßige  Verteilung  der  Bremswagen  im 
Zuge,  langsames  Fahren,  verläßliche  Bedienung 
und  vollkommen  sicheres  Wirken  der  Wagen- 
bremsen besondere  Sorgfalt  gelegt  werden. 

Bei  Anwendung  von  Schiebelokomotiven 
vermindern  sich  die  Spannungen  der  Zug- 
vorrichtungen. Dadurch  wird  eine  Beschrän- 
kung der  Zugbelastung  infolge  zu  großer  Be- 
anspruchung der  Kupplung  vermieden. 

Zu  IV.  Für  Gefällsstrecken  sind  die  zur 
Ermittlung  der  Zugbelastungen  vielfach  auf- 
gestellten Regeln  mehr  oder  weniger  willkür- 
lich. Häufig  erfolgt  daher  die  Festsetzung  der 
B.  für  Gefällsstrecken  lediglich  nach  dem 
Verkehrsbedürfnis.  Vielfach  wurden  für  Ge- 
fälle dieselben  Belastungen  vorgeschrieben,  wie 
für  die  gleich  großen  Steigungen.   Einige  Bahn- 


verwal tun  een 


gestatten 


für    das   Gefälle    die 


Belastung,  die  die  Zuglokomotive  auf  der 
gleichen  Strecke  bergauf  mit  einer  geringeren 
Geschwindigkeit  oder  überhaupt  noch  zurück- 
schieben kann.  Bei  anderen  Bahnen  sind 
noch  größere  Belastungen  für  Gefälle  zulässig 
und  ist  als  Grenze  das  Zuggewicht  festgesetzt, 
das  von  zwei  Lokomotiven  die  gleiche  Strecke 
zurückgeschoben  werden  kann. 

Auch  gibt  es  Bahnen,  bei  denen  in 
Gefällen  eine  bis  zu  200^  größere  Be- 
lastung der  Züge  gestattet  wird,  als  für  die 
Bergfahrt  auf  der  gleichen  Strecke.  Doch 
wird  in  solchen  Fällen  die  höchste  Fahr- 
geschwindigkeit entsprechend  herabgemindert. 
Gleichwohl  soll  man,  namentlich  auf  stärkeren 
Gefällen,  vermeiden,  mit  der  Belastung  des 
Zuges  zu  weit  zu  gehen.  Mit  steigender  Be- 
lastung nimmt  die  Sicherheit  der  Fahrt  ab, 
weil  bei  Nichtbeachtung  der  nötigen  Vorsicht, 
d.  i.  bei  mangelhafter  Bedienung  der  Zug- 
bremsen die  Fahrgeschwindigkeit  leicht  eine 
Steigerung  über  das  zulässige  Maß  erfährt.  Bei 
kürzeren    Zügen    ist    hiergegen     Deckung    in 


dem  Widerstand  vorhanden,  den  das  Lokomotiv- 
personal mit  Hilfe  der  Lokomotive  und  des 
Tenders  der  Fortbewegung  des  Zuges  ent- 
gegenzusetzen im  stände  ist.  Bei  längeren, 
stark  belasteten  Zügen  kann  sich  dieses  Hilfs- 
mittel, da  das  Gewicht  von  Lokomotive  und 
Tender  einen  geringen  Teil  des  Zuggewichtes 
ausmacht,  als  unzureichend  erweisen. 

Literatur:  v.  Stockert,  Handbuch  des  Eisenbahn- 
maschinenwesens.  Berlin  1908. 

Belehrungsfahrten  nennt  man  die  zur 
Erwerbung  der  Streckenkenntnis  (s.  d.) 
für  die  Lokomotivführer  und  Zugführer 
notwendigen  Fahrten,  die  sie  unter  Leitung 
streckenkundiger  Beamten  ausführen,  bevor 
sie  zur  selbständigen  Wahrnehmung  des 
Dienstes  auf  einer  Bahnstrecke  zugelassen 
werden.  Nach  §  37  der  deutschen  Fahrdienst- 
vorschriften ist  bestimmt,  daß  ein  Zugführer 
in  jeder  Richtung  bei  Tag  und  Nacht  min- 
destens eine  B.  gemacht  haben  muß,  bevor 
er  auf  einer  Strecke  selbständig  Dienst  verrichtet. 
Von  den  Lokomotivführern  wird  eine  ein- 
gehendere Streckenkenntnis  verlangt  und  die 
Anzahl  der  hierfür  erforderlichen  B.  von  den 
einzelnen  Verwaltungen  besonders  festgesetzt. 
Auf  den  preußischen  Staatsbahnen  haben  die 
Lokomotivführer  in  der  Regel  mindestens  je 
2  B.,  und  im  Personen-  und  Schnellzugdienst 
mindestens  je  3  B.  in  jeder  Richtung  bei  Tag 
und  bei  Nacht  zu  machen. 

Beleuchtung  (lighting;  eclairage;  illumi- 
nazione),  die  Zuführung  von  natürlichem 
oder  künstlichem  Licht. 

/.  Allgemeines.  A.  Beleuchtungsmetho- 
den. Die  Beleuchtung  mit  natürlichem  Lichte 
erfolgt  entweder  durch  direktes  Einfallen  der 
Sonnenstrahlen  oder  des  diffusen  Tageslichtes, 
oder  indirekt,  durch  Zurückwerfen  der  Strahlen 
mittels  Reflektoren,  wie  Spiegel,  Weißblech,  weiße 
Leinwand,  Luxferprismen  u.  s.  w.  Die  künstliche 
B.  beruhtauf  der  Erzeugung  einer  leuchtenden 
Flamme,  der  Einführung  eines  Glühkörpers  in 
eine  nichtleuchtende  Flamme  und  der  Um- 
wandlung von  elektrischer  Energie  in  Licht.  Bei 
der  zweiten  Art  wird  ein  Glühkörper  durch 
eine  nichtleuchtende  Flamme  so  stark  erhitzt, 
daß  er  intensives  Licht  ausstrahlt.  Bei  der  Um- 
wandlung von  elektrischer  Energie  in  Licht 
wird  durch  den  elektrischen  Strom  ein  ver- 
kohlter Zellulose-  oder  ein  Metallfaden  (Wolfram, 
Osmium,  Tantal)  im  Vakuum,  oder  ein  Stäbchen 
aus  einem  Gemisch  von  Kalzium-  und  Magne- 
siumoxyd bis  zur  Weißglut  erhitzt  (Kohlenfaden- 
glühlampe, Metallfadenglühlampe,  Nernstlampe), 
endlich  durch  Bildung  eines  elektrischen  Licht- 
bogens zwischen  den  Spitzen  zweier  Kohlenstäbe 


Beleuchtung. 


139 


oder  zwischen  Quecksilberelektroden  (Bogen- 
lampe, Quecksilberdampflampe). 

B.  Lichteinheiten.  Als  zweckmäßige  Licht- 
einheit dient  in  Deutschland  und  Österreich- 
Ungarn  die  horizontale  Lichtstärke  der  Hefner- 
lampe  und  wird  Hefnereinheit  oder 
Hefnerkerze  genannt. 

Die  Hefnerlampe  enthält  eine  Dochtröhre  aus 
Neusilber  von  S  nun  innerem  und  83  //////  äußerem 
Durchmesser  mit  massivem  Docht.  Die  Füllung  ist 
Amylazetat  (Qh^O,).  Die  Flammenhöhe  beträgt 
vom  Rande  der  Dochtröhre  bis  zur  Spitze  40  //////. 
Die  Flamme  soll  in  reiner  und  ruhiger  Luft  brennen. 
Die  Messungen  sind  erst  10  Alinuten  nach  der  Ent- 
zündung der  Flamme  zu  beginnen. 

Außer  der  Hefnereinheit  sind  noch  in  Ge- 
brauch: in  Frankreich  die  Carcellampe,  in 
England  die  Spermazetikerze  (candle  power, 
abgekürzt  c.  p.),  ferner  Harcourts  Pentan- 
lampe  und    die    10-Kerzen-Pentanlampe. 

Die  Carcellampe  ist  eine  Ruuddochtlampe;  der 
Durchmesser  des  Dochtes  ist  30  mm,  die  Flammen- 
höhe 40//////;  sie  verbraucht  42  g  gereinigtes  Rüböl 
in  der  Stunde. 

Die  Spermazetikerze  ist  eine  Walratkerze  mit 
einer  Flammenhöhe  von  44-5  //////;  sie  verbraucht 
7*77 g  in  der  Stunde. 

Harcourts  Pentanlampe  wird  mit  Pentan  ge- 
speist, das,  durch  einen  Docht  emporgeführt, 
durch  die  Eigenwärme  der  Lampe  verdampft  und 
am  oberen  Rande  eines  Rohres  verbrannt  wird. 
Pentan  wird  aus  amerikanischem  Petroleum  durch 
Destillation  bei  50°  erhalten. 

Die  internationale  Lichtmeßkommission  hat 
im  Jahre  1907  folgende  Verhältniszahlen  für 
die  vorstehenden  hauptsächlich  gebräuchlichen 
Lichteinheiten    als    maßgebend    angenommen: 


Bezeichnung 


HK 


10  PL      Carcel 


Hefnereinheit    .... 
10-Kerzen-Pentanlampe 
Carcellampe     .... 


1 
1095 

1075 


0-0915 

1 
0-980 


0093 

1020 

1 


Die  Lichtausstrahlung  einer  Lichtquelle  nach 
einer  bestimmten  Richtung  wird  nach  einer 
der  beschriebenen  Lichteinheiten  gemessen. 

Die  von  einer  Lichtquelle  nach  allen 
Richtungen  im  Räume  ausgestrahlte  Licht- 
menge heißt  der  Lichtstrom.  Die  Einheit 
des  Lichtstromes  ist  jener  Strom,  der  in 
einem  Körperwinkel  von  der  Größe  1  von 
einer  punktförmigen  Lichtquelle  von  der 
Lichtstärke  einer  Hefnerkerze  hervorgerufen 
wird  und  heißt  Lumen. 

Die  Flächenhelligkeit  (Glanz)  einer 
Lichtquelle  ist  das  Verhältnis  der  Lichtstärke 
zur  leuchtenden  Oberfläche,  und  die  Einheit 
der  Flächenhelligkeit  ist  vorhanden,  wenn 
1  cm2  der  leuchtenden  Oberfläche  die  Lichtstärke 
einer  Hefnereinheit  besitzt.  Die  Flächenhelligkeit 
beträgt  bei: 


Bogenlicht 3900  HK/cm2 

Glühlicht 15-31 

Azetylen 12-20 

Gasglühlicht 3-4        „ 

Schnittbrenner 0-6  —  L5       „ 

Öllampe 05—  1 

Dem  Auge  direkt  ausgesetzte  Lichtquellen 
dürfen  aus  physiologischen  Gründen  einen 
Glanz  von  nur  etwa  0'75  HK/cm2  haben.  Licht- 
quellen mit  größerem  Glanz  sind  entweder 
durch  zerstreuende  Gläser  abzublenden  oder 
so  anzuordnen,  daß  sie  dem  Gesichtsfelde 
normalerweise  entrückt  sind. 

Die  B.  einer  Fläche  durch  eine  Lichtquelle 
wird  ausgedrückt  durch  das  Verhältnis  der 
Lichtstärke  zum  senkrechten  Abstände  der 
beleuchteten  Fläche. 

Wird  eine  Fläche  im  senkrechten  Abstände 
von  1  m  von  eiher  Lichtquelle  mit  der  Stärke 
einer  Hefnereinheit  beleuchtet,  so  empfängt 
diese  Fläche  die  Einheit  der  B.,  die  Lux 
oder  Meterkerze  genannt  wird. 

Die  senkrecht  auf  eine  Fläche  auffallenden 
Strahlen  des  Vollmondlichtes  liefern  bei  klarer 
Luft  0-26  Lux. 

C.  Lichtausstrahlung  verschiedener 
Lichtquellen.  Die  Lichtausstrahlung  der  ver- 
schiedenen Lichtquellen  nach  allen  Richtungen 
des  Raumes  hängt  von  der  Bauart  der 
Lampe  und  von  der  Form  des  leuchtenden 
Teiles  der  Lampe  ab.  Eine  aufrecht  stehende 
Lampe  wird  nach  abwärts  kein  Licht  werfen 
können,  weil  der  Ständer  der  Lampe  die 
Lichtausstrahlung  nach  dieser  Richtung  ver- 
hindert. Während  eine  frei  schwebende  kugel- 
förmige Lichtquelle  nach  allen  Richtungen 
gleichmäßig  ihr  Licht  ausstrahlt,  ist  die  Licht- 
ausstrahlung einer  zylindrisch  geformten  Licht- 
quelle in  senkrechter  Richtung  auf  ihre  Längs- 
achse am  größten  und  in  der  Achsenrichtung 
am  kleinsten. 

Will  man  zwei  gleichartige  Lichtquellen  mit- 
einander vergleichen,  so  muß  man  ihre  Licht- 
ausstrahlung entweder  nach  gleichen  Richtungen 
bestimmen,  oder  untersuchen,  wie  sich  die  ge- 
samten räumlichen  Lichtausstrahlungen  der 
beiden   Lichtquellen  zueinander  verhalten. 

Im  letzteren  Falle  mißt  man  die  Lichtstärke 
in  möglichst  vielen  Richtungen  des  Raumes 
und  zieht  hieraus  ein  Mittel,  das  dann  die 
mittlere  räumliche  Lichtstärke  angibt, 
d.  i.  jene  Lichtstärke,  welche  die  Lichtquelle 
besitzen  würde,  wenn  sie  zwar  die  gleiche 
gesamte  Lichtmenge,  dabei  aber  nach  allen 
Richtungen  eine  gleich  große  Lichtstärke  aus- 
strahlen würde. 

D.  Lichtstärke,  Material-  und  Energie- 
verbrauch    der     Lichtquellen.     Für     die 


140 


Beleuchtung. 


Lichtstärke  einer  Lampe  ist  auch  der  Material- 
(Energie-)  Verbrauch  maßgebend.  Je  mehr 
Material  oder  Energie  eine  Lampe  in  der  Zeit- 
einheit verbraucht,  desto  mehr  Energie  gibt 
sie  in  Form  von  Licht  und  Warme  ab.  Eine 
Lichtquelle  wird  um  so  ökonomischer,  je 
mehr  des  verbrauchten  Materiales  oder  der 
aufgewendeten  Energie  in  Licht  umgesetzt 
wird  und  je  weniger  sie  dabei  Wärme  ent- 
wickelt. 


In  dieser  Beziehung  ist  das  Verhalten  der 
gebräuchlichen  Lichtquellen  ein  sehr  ver- 
schiedenes. Während  gewöhnliche  Bogen- 
lampen für  die  HK  57—158  Kalorien  erzeugen, 
liefert  ein  Petroleumflachbrenner  7200,  eine 
Paraffinkerze  9200  und  eine  Talgkerze  nahezu 
10.000  Kalorien  für  die  HK. 

In  nachstehenden  Tabellen  I  -  III  sind  für 
verschiedene  Lampengattungen  die  Lichtstärken, 
der  spezifische  Material-  (Energie-)  Verbrauch 
(für   die    HK    und    Stunde)    und   der  gesamte 


Material-  (Energie-)  Verbrauch  (für  die  Lampe 
und  Stunde)  angegeben. 

E.     Beleuchtungseffekt.    Wie    aus    dem 
Vorhergehenden  (Punkt  2)  hervorgeht,  ist  für 
T  den  Effekt  der  B.  nicht  allein 

die  Lichtintensität  der    Licht- 
quelle, sondern  auch  der  Ab- 
stand der  Lichtquelle  von  der 
zu  beleuchtenden  Fläche  und 
derWinkel,  unter  dem  die  Licht- 
strahlen   diese  Fläche  treffen, 
maßgebend.  Als 
Einheit  für  die 
B.    wurde    das 
Lux       (Meter- 
kerze)      ange- 
nommen.    Die 
B.  E  ist  direkt 
proportional 


0 


X 

Abb.  22. 

der  Intensität  J  der  Lichtquelle  und  dem  Sinus 
des  Einfallswinkels  a  und  indirekt  proportional 
dem  Quadrate  der  Entfernung  r. 


I.  Lampen  mit  flüssigem  Brennstoff. 


Gattung 


Type 


Lichtstärke 
in  HK 


Spezifischer 
Brennstoff- 
verbrauch 
f.  1  HK 
u.  1  Stunde 


Gesamter 
Brennstoff- 
verbrauch 
f.  1  Lampen- 
stunde 
g 


Anmerkung 


Öllampe 

■ 

Petroleumlampe 


Petroleumglühlicht 
Petroleumstarklicht 


Spiritusglühlicht 


Flachdocht  I 
II 
Rundbrenner  10'"  0 
19'" 

14'"    . 
16'"    „ 
Kugelbrenner  16'"    „ 
20'"    . 
Petroleum 
Petroleum  und  Wasser 
Kinley,  klein,  2  Brenner 
Keros,  klein,  1  Brenner 
groß,  1         „ 
Washington-Kraume 
Kitson,  2  Brenner 
Lux 
Olso  V 
Lucida  Invert 
Kitson  Invert 
Washington-Kraume  Invert 
Amor 
Stohwasser 
Meenensche  Säkularlampe 


0-75 
1-5 

6 

9 

12 

15 

25 

40 

60 

90 
500 
200 
600 
516 
419 
262 
57S 
415 
157 

64 

40 

60 
260 


94 
7 
4i 
36 
3-34 
3-34 
3-2 
3 

1-2 
0-85 
0-48 
0-75 
044 
0-772 
0675 
1124 
0-353 
0-93 
1-20 
1-18 
0-0023  / 
0-002    n 
00012,, 


7 

10-5 

25 

33 

40 

50 

80 

120 

72 

75 

240 

150 

260 

399 

250 

294 

204 

385 

188 

76 

0-09  / 

0-12  „ 

0-30  „ 


Offene  Lampen 

für  Signal-  und 

Handlaternen. 


g  - 


f-S 


Kleine  Tisch-  u. 
Hängelampen. 


\j  - 


S  — 
u 


1-     1_     U 

jy  =«  s 

«BT*      t/>  «— 

-    _] 


Lichtstärke  horizontal 
gemessen. 


Es  ist  die  B.  des  Flächenelementes  bei  o 
durch  die  Lichtquelle  mit  der  Intensität  J 
(Abb.  22)  im  senkrechten  Abstände  p : 

E   -J 

L0    'y 

P 

Die  B.  des  Flächenelementes  bei  m  da- 
gegen ist: 


_  J  sin  a     _  J  sin  a 
""r"         "  p2  +  x2' 


da  sin  a  =   _ 


so  ist  Em  = 


_      J-P 


x2)  I 


Vp2  +  x:'  (P: 

wobei  angenommen  wird,  daß  die  Lichtquelle 
nach  allen  Richtungen  die  gleiche  Intensität 
besitzt.    Aus    dieser  Formel    ist   nachzuweisen, 


1  Der  Brennstoff  steht  unter  Druck. 


Beleuchtung. 

II.  Gaslampen. 


141 


Gattung 


Type 


Oasdruck 
in  mm 


Lichtstärke 

horizontal 

gemessen 

in  HK 


Spezif.  Gasver- 
brauch f.d.  HK 
und  Stunde 

/ 


Gesamtgas- 
verbrauch 
f.d.  Lampen- 
stunde 
/ 


An- 
merkung 


Steinkohlengas,  off.  Brenner 


Steinkohlengasglühlicht 


Steinkohlengasstarklicht 


Blaugas 

tr 

Luftgas 

ii 
Azetylen 

ii 

Fettgas 

Mischgas 

II 

Benoidgas 


Schnittbrenner 

Argand 

Argand-Siemens 

Regenerativ 

Juwel 

Normal 

Intensiv 

Juwel-Invert 

Normal-Invert 

Lukas 

Selas 

.Millennium 

Pharos 

Lochbrenner 

Glühlicht 

Glühlampe  Amberg 

i,         Hannover 

Offene  Flamme 

Glühlicht 

Offene  Flamme 

*/  ii 

Glühlicht  (Doppelbr.) 

Glühlicht  N 


30-40 
30-40 
30-40 
30-40 
30-40 
30-40 
30-40 
30-40 

40 

40 

800 

1000 

1400 

60 

120 

30-40 

90-120 

90-  120 

90-120 


10-16 

25 

55 

100 

35 

80 

190 

40 

110 

500 

500-1000 

1000 

1000 

5-12 

30-500 

50 
45-80' 
16-32 
40-60 

15 
15-20 

35 

90 


12 
10 
8-2 
3-6 
2 

1-5 

1-05 

1-4 

091 

1 

0-95-0  85 

0-9 

0-9 

2-55 

055-0-33 

1.16  g 

053  -0-50  g 

0-94-0-78/ 

025/ 

2-34 

2 

0-8 

1-4/ 


120-180 

250 

450 

360 

70 

120 

200 

55 

100 

500 

475-850 

900 

900 

12-7-308 

16-5-165 

58  g 
24-40  g 
15-25  / 
10-25  / 

35 

30-40 

28 

126/ 


[  Gas  ist 

( gepreßt. 


III.  Elektrische  Lampen. 


Spezif.  Watt- 

Gesamt- 

Gattung 

Type,  bzw.  Strom- 
verbrauch 

Lichtstärke 
in  HK 

verbrauch 
f.d.  HK 

Wattver- 

brauch  f.  d. 

Lampe 

Anmerkung 

Glühlampe 

Kohlenfaden 

16 

35 

56 

tt 

;; 

25 

3-5 

88 

Metall- 
faden 

Osmium 

25 

1-5 

37-5 

tt 

Tantal 
Wolfram 

32 
25 
50 

1-5 
1-7 
1-1 

48 
42 
55 

Lichtstärke 
horizontal 

Osram 

50 

1-1 

55 

gemessen. 

ii 

Nernst 

34 

1-6 

55 

tt 

ii 

74 

1-48 

110 

tt 

n 

148 

1-48 

220 

tt 

Nernst  intensiv 

250  ■ 

088 

220 

Kleine  Bogenlampe,  Gleichstrom 

1-5  A 

110 

1-5 

165 

' 

ii                 ii                   n 

2     „ 

170 

1-3 

220 

ii                  n                   n 

3 

i 

330 

1 

330 

ii                 „           Wechselstrom 

3 

i 

120 

2-75 

330 

Dauerbrand,  Gleichstrom 

5 

i 

600 

0-92 

550 

n                     n 

8 

t 

1200 

0-73 

880 

h            Wechselstrom 

6 

i 

500 

1-32 

660 

ii                       n 

9 

i 

950 

1-04 

990 

Gewöhnliche  Bogenlampe,  Gleichstrom 

8 

i 

600 

073 

440 

Mittlere 

n                       ii                   ii 

12 

i 

1100 

060 

660 

hemisphäri- 
sche Licht- 

n                      ii                   n 

16 

i 

1600 

055 

880 

n                       i,           Wechselstrom 

12 

i 

375 

1-19 

444 

stärke. 

ii                       ii                     n 

15 

i 

470 

1-18 

555 

ii                       n                     n 

20 

i 

750 

099 

740 

ii                       ii                     ii 

25 

i 

1000 

0-93 

925 

Flammenlicht,  Gleichstrom 

6 

i 

1400 

024 

330 

ii                       ii 

8 

i 

2400 

0-18 

440 

„             Wechselstrom 

8 

i 

2100 

021 

440 

n                       ii 

12 

i 

3400 

0  19 

660 

Quarzlampe 

4 

i 

3000 

022 

680 

Senkrecht,  unten  die  Brenner. 


142 


Beleuchtung. 


daß  für  einen  bestimmten  Winkel  a  durch 
Variieren  des  Abstandes  p  die  B.  bei  m  ein 
Maximum  wird,  u.  zw.  wenn  p  =  07  x  oder 
<£a  =  55°.  Wenn  also  die  Arbeitsstelle  einer 
Tischfläche  1  m  vom  Fußpunkte  der  Lampe 
entfernt  ist,  so  erhält  die  Arbeitsstelle  die 
beste  B.,  wenn  der  leuchtende  Körper  der 
Lampe  0*7  m  über  der  Tischfläche  hängt. 

Wenn  in  diesem  Falle  die  Lampe  eine 
Lichtstärke  von  50  HK  besitzt,  so  beträgt  die 
B.  am  Fußpunkte  der  Lampe  102  Lux  und 
an  der  1  in  entfernten  Arbeitsstelle  41  Lux. 
Je  nach  der  Beschaffenheit  des  Auges  genügen 
zum  Lesen  kleiner  Schrift  30  -  50  Lux. 

Auf  einem  Schreibtische  ist  der  Abstand 
der  Arbeitsstelle  vom  Fußpunkte  der  Lampe 
gewöhnlich  etwa  0-5  in.  In  diesem  Falle  soll 
die  Aufhängehöhe  der  Lampe  0'35  m  betragen, 
und  wünscht  man  an  der  Arbeitsstelle  eine 
B.  von  30  Lux,  so  bedarf  man  hierzu  einer 
Lampe  von  20  HK  Lichtstärke. 

Bei  der  B.  langgestreckter,  schmaler  Bahn- 
hofanlagen werden  die  kräftigen  Lichtquellen 
womöglich  längs  der  Mittellinie  des  Bannhof- 
platzes hintereinander  aufgestellt,  und  die  im 
halben  Abstände  zweier  Lampen  gelegenen 
Punkte   des  Bahnhofplanums    erhalten    die    B. 

wenn    die    beiden    nächsten 


(p34-x2)*' 


Lampen  gleich  stark  und  gleich  hoch  aufge- 
hänot  sind  und  wenn  von  dem  Einflüsse  der 
entfernter  stehenden  Lampen  ganz  abgesehen 
wird. 

Auf  breiten,  ausgedehnten  Bahnhofplätzen 
werden  die  Lampen  tunlichst  in  die  Ecken 
von  gleichseitigen  Dreiecken  aufgestellt  und 
dann  herrscht  unter  den  oben  angenommenen 
Verhältnissen  in  den  Schwerpunkten  dieser 
Dreiecke  die  B.: 

E=3  -   J— P 

(p2  +  x-)  f 
Die  Berechnung  der  B.  in  geschlossenen 
Räumen  ist  wesentlich  komplizierter,  weil  hier 
die  Reflexwirkung  der  Wände  'und  Decken 
eine  große  Rolle  spielt.  Von  den  die  Wände 
treffenden  Lichtstrahlen  wird  ein  Teil  ab- 
sorbiert und  der  Rest  zurückgeworfen.  Die 
Lichtabsorption  ist  von  der  Farbe  und  Be- 
schaffenheit der  Wände  abhängig  und  beträgt 
der  Absorptionsfaktor  bei: 

einer  mattweißen  Wand     .    .    .    .18 

.  30 
blauen  »        ....  75 

braunen  „ 

bei  schwarzem  Samt 
Erzielung    einer    effektvollen 
geschlossenen  Raumes  bedarf  es  daher  immer 
heller,    matter  Wände,    weshalb  Elfenbeinweiß 


und 
Zur 


% 


87  „ 
99-6,, 
B.   eines 


für    die    Wände    von    Bahnhofeingangshallen, 
Gängen  und  Wartehallen  zu  empfehlen  ist. 

Zur  Bestimmung  der  Lichtstärken  der  ver- 
schiedenen Lichtquellen  und  des  Beleuchtungs- 
effektes in  bestimmten  Fällen  dient  das  Photo- 
meter. 

//.  Beleuchtungsmaterialien  (matters for 
lighting ;  matteres  ä  leclairage;  materiali  per 
illuminazione),  Materialien,  die  entweder  durch 
Verbrennung,  durch  Erhitzen  oder  durch  einen 
sie  durchfließenden  elektrischen  Strom  so  be- 
deutend erwärmt  werden,  daß  sie  Licht  ent- 
wickeln. 

Unter  den  Stoffen,  die  man  zur  Licht- 
entwicklung einer  Verbrennung  unterwirft, 
gibt  es  solche,  die  sich  bei  gewöhnlicher 
Temperatur  im  starren  Zustand  befinden,  und 
auch  solche,  die   flüssig  oder  gasförmig  sind. 

/I.Materialien  für  Kerzenfabrikation. 

1.  Talg    (tallow,    suet;    suif;   sevo,    sego). 

2.  Walrat  (spertnaceti). 

3.  Wachs  (wax ;  cire;  cera). 

4.  Stearin    (stearine ;    Stearine;   stearina). 
S.Paraffin  (pa  raff  ine  ;  pa  raff  ine  ;  paraffina). 

B.  Mineralstoffe. 

1.  Magnesium,  Mg. 

2.  Glühkörper,  die  bei  Gas-,  Petroleum- 
und  Spiritusglühlicht  verwendet  werden,  be- 
stehen aus  einem  Gewebe  von  Baumwolle, 
Ramie  (Chinagras)  oder  Seide,  das  mit  den 
Nitraten  von  Thor  (98  -  99  %  )  und  Cer  ( 1  -  2  %  ) 
getränkt,  verascht  und  gehärtet  wird. 

Ramiekörper  sind  in  ihrer  Leuchtkraft  be- 
ständiger als  Baumwollkörper. 

C.  Öle  für  Lampenbeleuchtung. 

1.  Olivenöl,  Baumöl,  Provenceröl 
(olive-oil;  haue  d'olive;  olio  d'nliva). 

2.  Rüböl  (rape  sced  oil ;  hnile  de  colza ; 
olio  di  ravizzone). 

3.  Petroleum,  Erdöl,  Steinöl,  Naphtha 
(rock-oil;  haile  mincrale;  petrolio)  bildet 
im  Eisenbahnwesen  für  die  Lokomotiven-, 
Wagen-,  Gebäude-  und  sonstige  B.  dort,  wo 
nicht  Gas-  und  elektrische  B.  verwendet  wird, 
das  wichtigste  Beleuchtungsmaterial.  Das  Pe- 
troleum ist  eine  in  der  Natur  vorkommende 
Flüssigkeit,  die  wesentlich  aus  flüssigen  Kohlen- 
wasserstoffen besteht. 

Das  zum  Gebrauch  fertige  Petroleum  kommt 
als  gereinigtes  Petroleum,  Paraffinöl,  Kerosin, 
Photonaphthil  in  den   Handel. 

Es  ist  eine  etwas  fluoreszierende  Flüssigkeit,  für 
das  wasserhell  (priine  white),  merkantilweiß  (Standard 
white),  gelblich  (straw  white),  gelb  (paille)  als 
Normalfarbequalität  für  den  internationalen  Handel 
gelten. 

Als  lieferungsfähiges  Petroleum  gilt  nur  solches, 
das  gut  raffiniert,  rein,  der  Normalfarbe   (Standard 


Beleuchtung. 


143 


white)  oder  der  Farbenqualität  entsprechend  gut 
brennbar  und  usancegemäß  unentzündlich  ist,  nicht 
stockt,  und  während  eines  Tages  in  einem  offenen, 
weißen  Glas  der  Luft  und  dem  Licht  ausgesetzt, 
nicht  nachdunkelt. 

Das  raffinierte  Petroleum  hat  ein  spezifisches 
Gewicht  von  078 -0-86,  siedet  bei  ungefähr  150°  C, 
brennt  nur  mit  Hilfe  eines  Dochtes;  es  entwickelt 
dabei  Licht  und  Wärme.  1  kg  Petroleum  verdampft 
18/  Wasser. 

Reines  Petroleum  von  dem  angegebenen  spezifi- 
schen Gewicht  ist  durchaus  ungefährlich ;  besonders 
gilt  dies  von  den  farblosen,  schwach  riechenden 
Produkten. 

Leuchtöl  von  dem  spezifischen  Gewichte  der  guten 
Petroleumsorten  (etwa  0800 -0-820)  wird  fälschlich 
durch  Mischung  von  schweren  Ölen  mit  Leichtölen 
hergestellt.  Diese  Mischungen  sind  höchst  feuer- 
gefährlich. 

Außer  der  Bestimmung  des  spezifischen  Gewichts 
des  Petroleums  spielt  daher  die  Ermittlung  des  Ent- 
flammungs-  und  Entzündungspunktes  (fire-test)  des 
raffinierten  Petroleums  im  Handelsverkehr  eine  sehr 
wichtige  Rolle. 

Nach  Burgmann  bezeichnet  man  als  Entflammungs- 
punkt jenen,  bei  dem  das  untersuchte  Petroleum 
Dämpfe  abzugeben  anfängt,  die  sich  beim  Nähern 
einer  Flamme  entzünden;  dagegen  wird  als  Ent- 
zündungstemperatur jener  Wärmegrad  bezeichnet, 
bei  dem  sich  das  betieffende  Petroleum  allmählich 
durch  die  fortdauernde  Wärmezufuhr  von  selbst 
entzündet. 

Nach  dem  deutschen  Reichsgesetz  vom  24.  Februar 
1882  ist  Petroleum,  dessen  Dampf  in  der  Abelschen 
Probe  bei  einem  Druck  von  760  m/n  unter  21  °  C 
entzündlich  ist,  beim  Verkauf  als  feuergefährlich  zu 
betrachten. 

D.  S  p  i  r  i  t  u  s  (spirit;  esprit  de  vin  ;  spirito)  mehr 
oder  weniger  reiner  Alkohol,  der  aus  zucker- 
haltigen Flüssigkeiten  durch  Gärung  und 
Destillation  gewonnen  wird. 

Der  zu  Heiz-  und  Beleuchtungszwecken 
dienende  Spiritus  enthält  bis  über  90  Volum- 
prozente Alkohol. 

E.  Leuchtgas. 

Als  solches  bezeichnet  man  die  mit 
leuchtender  Flamme  brennenden  Gasgemische, 
die  durch  Erhitzen  unter  Luftabschluß  aus 
Steinkohlen,  Braunkohlen,  Holz,  Torf,  bitumi- 
nösen Schiefern,  Öl,  Harz,  Fettabfällen,  Schiefer- 
öl,  Petroleum,  Petroleumrückständen,  Teerölen 
u.  dgl.  durch  Zersetzen  von  Kalziumkarbid, 
durch  Imprägnieren  von  Luft  mit  Dämpfen 
flüchtiger  Kohlenwasserstoffe  oder  durch  Ein- 
wirkung von  Wasserdampf  auf  glühende  Kohle 
gewonnen  werden. 

1.  Steinkohlengas.  Dieses  am  häufigsten 
verwendete  Gas  besteht  aus  einem  Gemisch 
von  Wasserstoff,  Methan,  schweren  Kohlen- 
wasserstoffen (vorwiegend  Äthylen  und  Benzol), 
Kohlenoxyd,  Kohlensäure  und  Stickstoff. 

Die  Zusammensetzung  nach  Volumen  und  Ge- 
wicht ist  folgende: 


Volumen  Gewicht 

Wasserstoff  47  7-4 

Methan 34  42S 

Äthylen   3-8  8-4 

Benzol 12  TA 

Kohlenoxyd 9  199 

Kohlensäure 2-5  8-6 

Stickstoff 2-5  5-5 

2.  Braunkohlengas. 

3.  Holzgas. 

4.  Torfgas. 

Die  drei  letztgenannten  Gasarten  werden 
nur  äußerst  selten,  u.  zw.  dann,  wenn  für  die 
Beschaffung  des  Rohmateriales  sehr  günstige 
Bedingungen  bestehen,  erzeugt. 

5.  Olgas  (Fettgas),  das  aus  Ölen,  starren 
Fetten,  Fettabfällen  aus  Schlachthäusern,  den 
seifehältigen  Waschwässern  der  Streich-  und 
Kammgarnfabriken  hergestellt  wird,  besitzt  bis 
dreimal  stärkere  Leuchtkraft  als  Steinkohlengas. 

Das  aus  den  schweren  Destillationsprodukten 
und  Destillationsrückständen  des  Erdöls,  aus 
Braunkohlenteerölen  und  Schieferölen  dar- 
gestellte Gas  wird  ebenfalls  als  Olgas  oder 
Fettgas  bezeichnet.  Es  findet  weitgehende  Ver- 
wendung bei  der  B.  der  Eisenbahnwagen  (s.  d.). 

6.  Blaugas  (nach  dem  Erfinder,  Blau,  ge- 
nannt) ist  ein  durch  Druck  ohne  Kälte  ver- 
flüssigtes Olgas,  das  in  Stahlflaschen  versandt 
wird.  Die  zur  Verwendung  dieses  Gases  er- 
forderliche Apparatur  besteht  aus  einem  Druck- 
kessel, in  den  das  Gas  aus  den  Flaschen 
eingelassen  wird,  und  aus  einem  Regler,  der 
in  der  Verteilungsleitung  einen  gleichmäßigen 
Druck  hält.  Zur  Beleuchtung  dient  hängendes 
Gasglühlicht. 

7.  Azetylen,  das  durch  Zersetzen  von 
Kalziumkarbid  mit  Wasser  gewonnen  wird, 
ist  ein  farbloses  Gas,  das  im  reinen  Zustand 
aus  92-3%  Kohlenstoff  und  7-7%  Wasserstoff 
(Gewichtsteile)  besteht,  ein  spezifisches  Ge- 
wicht von  0-906  besitzt  und  einen  angenehm 
ätherischen  Geruch  hat. 

Mit  125- 20  Vol.  Luft  bildet  Azetylen  ein  ex- 
plosives Gemenge.  Seine  Entzündungstemperatur 
liegt  bei  480 °C.  Reines  Azetylen  explodiert  bei  einem 
Druck  von  2  Atmosphären.  Komprimiertes  Azetylen 
verliert  seine  Explosionsfähigkeit,  wenn  es  in  Azeton 
gelöst  und  in  einen  Rezipienten  gefüllt  wird,  der 
Kieselgur  enthält.  Azetylen  brennt  mit  hell  leuch- 
tender, stark  rußender  Flamme. 

8.  Luftgas  (Aerogengas,  Benoidgas,  Pentain- 
gas  u.s.w.)  erhält  man,  indem  man  Luft  mit 
Dämpfen  flüchtiger  Kohlenwasserstoffe  (Gasolin 
u.  s.  w.)  imprägniert.  Die  Herstellung  erfolgt 
mit  Hilfe  verschiedener  Apparate,  z.  B.  mit  der 
Amberger  Gasmaschine,  mit  dem  Benoid- 
gasapparat  u.  s.  w.  Das  Luftgas  besitzt 
höheren  Heizwert  als  das  Steinkohlengas.  Da 
es  kein  Kohlenoxyd  enthält,  ist  es  nicht  giftig. 


144 


Beleuchtung. 


Luftgasleitungen  müssen  frostsicher  verlegt 
werden,  damit  ein  Verdichten  der  der  Luft  bei- 
gemischten Kohlenwasserstoffdämpfe  vermieden 
wird. 

9.  Wassergas  ist  ein  brennbares  Gas- 
gemisch, das  durch  Einwirkung  von  Wasserdampf 
auf  glühende  Kohle  gewonnen  wird. 

Reines  Wassergas  enthält  40  "„  Kohlenoxyd,  3  -  S  % 
Kohlensäure,  50 %  Wasserstoff  und  3-6",,  Stickstoff; 
sein  spezifisches  Gewicht  ist  05-0-6.  Es  ist  ge- 
ruchlos und  äußerst  giftig.  Durch  einen  geringen 
Zusatz  von  Äthylmerkaptan  kann  die  in  der  Geruch- 
losigkeit  des  Wassergases  liegende  Gefahr  behoben 
werden.  Das  Wassergas  verbrennt  mit  blauer,  heißer 
Flamme  und  kann,  wenn  es  von  Eisenkohlenoxyd 
gereinigt  ist,  ohne  weitere  Luftbeimischung  zur  Be- 
leuchtung im  Glühlichtbrenner   verwendet   werden. 

Mit  leichtem  Mineralöl  karburiert,  von 
Kohlensäure  befreit  und  gewaschen,  kann  es 
als  Leuchtgas  verwendet  werden.  Häufig  dient 
es  im  karburierten  Zustande  als  Zusatz  zu 
Steinkohlengas. 

10.  Preßgas  ist  Steinkohlengas,  das  zum 
Zwecke  der  Erhöhung  der  Leuchtkraft  kom- 
primiert wird. 

F.  Beleuchtungsmaterialien  für  elek- 
trische Beleuchtung. 

1.  Glühlampen  (s.  unter  III.  Beleuchtungs- 
körper). 

2.  Die  Bogenlampenkohlen  (Kohlen- 
stifte) werden  aus  einer  Mischung  von  pul- 
verisiertem Retortengraphit  mit  Ruß  und  Stein- 
kohlenteer unter  hydraulischem  Druck  geformt 
und  bei  sehr  hoher  Temperatur  geglüht.  Da 
die  verschiedenen  Bogenlampen  nicht  mit 
allen  Kohlenstiften  gebrannt  werden  können, 
die  Eigenschaften  der  beiden  sich  vielmehr 
vermengen,  ist  es  auch  nicht  möglich,  absolute 
Bedingungen  und  Werte  für  die  Bogenlampen- 
kohlen aufzustellen. 

Die  Untersuchung  von  Kohlenstiften  erstreckt 
sich  auf  chemische  Analyse,  auf  Bruch,  Härte,  Dichte, 
elektrische  Leitfähigkeit  und  ihre  Rückstände  beim 
Brennen.  Die  Oberfläche  soll  rißfrei  und  möglichst 
glatt  sein ;  Querrisse  sind  unzulässig.  Das  spezifische 
Gewicht  der  Kohlen  schwankt  zwischen  L5  und  19. 
Gute  Reinkohle  soll  nicht  mehr  als  0-5%  Asche 
geben.  Homogenkohle  gibt  ungefähr  0-3^/,  der 
Docht  16",,  Rückstände.  Die  Effektkohlen 
(Flammenkohlen  und  Intensivflammenkohlen)  ent- 
halten Leuchtzusätze,  u.zw.  für  gelbes  Licht  Fluor- 
kalzium, für  rotes  Fluorstrontium  und  für  weißes 
Fluorbarium.  Bei  den  Bremerkohlen  ist  die  ganze 
Kohlenmasse  getränkt,  während  bei  den  Effektkohlen 
anderer  Marken  nur  der  Docht  mit  fremden  Stoffen 
und  Fluor  versetzt  ist. 

III.  Beleuchtungskörper^/&v7-ö//m;  corps 
eclairants;  corpi  illuminanti),  Beleuchtungs- 
apparate, Vorrichtungen  zur  Erzeugung  der 
künstlichen  Beleuchtung. 

A.  Kerzen,  aus  Talg,  Stearin,  Stearin- 
säure,    Paraffin,     Walrat,    Wachs     oder    aus 


.Wischungen  dieser  Stoffe  bestehende  Zylinder, 
in  deren  Achse  ein  Docht  verläuft. 

B.  Fackeln  werden  häufig  als  Beleuch- 
tungsmaterial bei  nächtlichen  Arbeiten  im 
Freien  verwendet.  Die  Pechfackeln  bestehen 
aus  vier  je  1  m  langen,  mit  Pech  und  Kolopho- 
nium oder  Terpentin  getränkten,  lose  ge- 
drehten Wergstricken,  deren  Verbindung  zu 
einer  geraden  Stange  durch  Eintauchen  in 
die  Brandmasse  herbeigeführt  wird,  oder  aus 
einem  mit  Werg  umwickelten,  dann  mit  Pech 
getränkten  Stock  von  Fichtenholz.  Man  ver- 
sieht die  Fackeln  auch  mit  bengalischen 
Flammenmischungen,  deren  Leuchtkraft  durch 
beigemischtes  Magnesiumpulver  erhöht  wird. 
Hauptsächlich  benutzt  man  heute  Petroleum- 
fackeln, die  lampenartig  konstruiert  sind,  je- 
doch ohne  Zylinder  brennen;  bei  manchen 
Ausführungen  hängen  die  Ölbehälter  in  Bügeln, 
damit  sie  stets  in  normaler  Stellung  bleiben. 
Zu  den  Petroleumfackeln  ist  der  Kohlsche 
Beleuchtungsapparat  zu  rechnen.  In  neuerer 
Zeit  findet  auch  die  sog.  Sturmfackel  viel 
Verwendung.  Diese  besteht  aus  einem  ab- 
schließbaren Gefäß,  in  das  Karbid  und  Wasser 
eingebracht  wird  und  an  das  sich  ein  Rohr 
mit  Absperrhahn  und  Reflektor  anschließt.  Die 
Sturmfackeln  werden  für  150  bis  2000  Kerzen- 
stärken ausgeführt. 

C.  Lampen  für  starre  Körper.  Unter 
diesen  Lampen  ist  nur  die  Magnesium- 
lampe von  Bedeutung;  sie  findet  bei  der 
Beleuchtung  von  Baustellen,  bei  geodätischen 
Arbeiten  unter  Tag,  zu  Projektionen,  zu  Signal- 
lichtern (Chatamlicht),  zu  photographischen 
Aufnahmen  bei  Ausschluß  des  Sonnenlichtes 
u.  s.  w.  Verwendung. 

D.  Lampen  für  flüssige  Beleuchtungs- 
materialien (fette  Öle,  Petroleum,  Spiritus) 
Diese  Lampen  bestehen  im  wesentlichen  aus 
einem  Behälter  für  das  Beleuchtungsmaterial 
und  einer  Vorrichtung,  um  dieses  dem  Ver- 
brennungsraum zuzuführen.  Hierzu  dient  der 
Lampen d och t,  in  dem  sich  das  Beleuchtungs- 
material durch  Kapillarwirkung  bis  zur  Flamme 
erhebt.  Der  Docht  besteht  meist  aus  Baum- 
wolle, für  manche  Lampen  auch  aus  anderem 
porösen  Material,  wie  gebranntem  Ton,  feinen 
Glasfäden  u.  s.w.  Der  Docht  soll  der  Flamme 
das  erforderliche  Leuchtmaterial  stets  gleich- 
mäßig zuführen.  Der  Flachdocht  liefert  eine 
breite  Flamme,  in  der  eine  vollkommene  Ver- 
brennung erzielt  wird;  da  die  dünne  Flamme 
stark  abgekühlt  wird,  ist  es  zweckmäßiger,  den 
Docht  zu  einem  Hohlzylinder  (Rundbrenner, 
Argand  brenn  er)  zusammenzubiegen,  dem 
von  außen  und  innen  Luft  zuströmt,  ohne 
daß  jedoch    die  Flamme    zu    stark    abgekühlt 


Beleuchtung. 


145 


wird.  Die  Leistungsfähigkeit  des  Flach-  und 
des  Rundbrenners  wird  durch  einen  Glas- 
zylinder (Zugglas)  wesentlich  erhöht.  Die 
Gestalt  des  Zylinders  richtet  sich  nach  dem 
Beleuchtungsmaterial  und  nach  dem  Lampen- 
system. Flachbrenner  werden  mit  bauchigen 
Zylindern  umgeben,  damit  der  Luftzug  die 
Richtung  auf  die  Flamme  erhält.  Die  Zylinder 
für  die  Rundbrenner  erhalten  in  bestimmter 
Höhe  eine  starke  Einschnürung,  die  bewirkt, 
daß  der  Luftzug  fast  horizontal  gegen  die 
Flamme  gelenkt  wird.  Manchmal  verwendet 
man  auch  Brandscheiben,  das  sind  Metall- 
scheibchen,  die  auf  einem  in  der  Achse  des 
Hohldochtes  angeordneten  Stiel  befestigt  sind, 
so  daß  sich  der  Luftzug  daran  bricht,  nach 
außen  bläst  und  die  Flamme  tulpenartig  er- 
weitert. 

Lampen  für  fette  Öle.  Man  unter- 
scheidet Saug-  und  Drucklampen. 

Bei  den  Sauglampen  wird  das  Leuchtmaterial 
der  Flamme  nur  durch  die  Kapillarität  des  Dochtes 
zugeführt,  weshalb  der  Ölbehälter,  wenn  er  unter 
der  Flamme  angeordnet  ist,  sehr  flach  gehalten 
werden  muß. 

Bei  den  Drucklampen,  bei  denen  der  Ölbehälter 
am  Fuße  der  Lampe  liegt,  muß  das  Öl  gehoben 
werden  (was  zumeist  durch  eine  Pumpe  mit  Uhr- 
werk geschieht),  da  die  Kapillarität  hierzu  nicht  aus- 
reichen würde. 

Lampen  für  Petroleum 
Mineralöle.  Diese  Lampen 
Sauglampen,  bei  denen  der 
weit  unter  dem  Brenner  liegt, 
hitzung  vermieden  wird.  Der 
für  Petroleum  ist  zur 
zufuhr  mit  einer  halbkugelförmigen  Kappe 
bedeckt.  Der  Zylinder  dieser  Lampe  ist  aus- 
gebaucht oder  im  ausgebauchten  Teil  etwas 
plattgedrückt,  u.  zw.  derart,  daß  alle  Teile 
gleich  weit  von  der  Flamme  abstehen  und 
gleich  stark  erwärmt  werden.  Es  werden  auch 
mehrere  Flachbrenner  in  einer  Lampe  in 
paralleler  oder  sternförmiger  Stellung  ange- 
ordnet, wie  z.B.  beim  Duplexbrenner,  beim 
Triplexbrenner  und  beim  Kronenbrenner. 
Die  Rundbrenner  sind  Argandbrenner,  bei 
denen  die  Luftzuführung  gut  geregelt  ist. 
Sie  haben  meist  einen  flachen  Docht,  der  in 
dem  etwas  konischen  Brennerrohr  zum  Rund- 
docht zusammengebogen  wird.  Das  Stellen 
des  Dochtes  erfolgt  durch  ein  Rädchen  oder 
durch  eine  Scheibe.  Da  bei  großen  Petroleum- 
brennern die  Leuchtkraft  infolge  ungenügender 
Luftzuführung  nicht  im  Verhältnis  mit  der  Größe 
der  Brenner  wächst,  wurden  Lampen  her- 
gestellt, bei  denen  dieser  Übelstand  beseitigt  ist. 

Bei  dem  Petroleumglühlicht,  für  große 
Leuchtstärken  Petroleumstarklicht  ge- 
nannt, wird  Petroleum  in  gasförmigen  Zustand 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


Beförderung 


und  sonstige 

sind    meistens 

Ölbehälter    so 

daß  dessen  Er- 

Flachbrenner 
der  Luft- 


gebracht; das  Petroleumgas  wird  einem  Bunsen- 
brenner zugeführt,  durch  dessen  Flamme  ein 
Glühkörper  zur  Weißglut  erhitzt  wird. 

Es  gibt  in  konstruktiver  Hinsicht  zwei  Systeme, 
u.  zw.  Lampen,  bei  denen  das  Petroleum  unter  dem 
natürlichen  Druck  und  ferner  solche,  bei  denen 
das  Petroleum  unter  einem  höheren  künstlichen 
Druck  (Luft,  Kohlensäure  u.  s.  w.)  zum  Vergaser 
gelangt.  Das  Vergasen  des  Petroleums  erfolgt  unter 
der  Wirkung  jener  Wärme,  die  der  Bunsen- 
brenner erzeugt.  Es  werden  auch  Lampen  hergestellt, 
bei  denen  sich  über  der  Flamme  ein  Luftbehälter 
befindet.  Die  Luft  wird  erwärmt,  dehnt  sich  aus 
und  drückt  auf  das  Petroleum.  Bei  den  Lampen 
mit  künstlichem  Druck  (Kitson,  Washington- 
Kraume  u.  s.  w.)  ist  der  Petroleumbehälter  entweder 
über  der  eigentlichen  Lampe  oder  am  Fuße  des 
Lampenmastes  angebracht.  Für  diese  Beleuchtungsart 
kommen  sowohl  nach  aufwärts  brennende  Glühlicht- 
brenner als  auch  Invertbrenner  (s.  Lampen  für  Leucht- 
gase) in  Betracht. 

Das  Petroleumstarklicht  eignet  sich  be- 
sonders für  Statiönsaußenbeleuchtung;  das  Licht 
ist  schön  und  verhältnismäßig  billig. 

Für  sehr  flüchtige  Öle  wurden  Lampen 
hergestellt,  die  ohne  Docht  brennen,  indem 
das  Öl  außerhalb  der  Flamme  durch  Er- 
wärmung in  Dampf  verwandelt  wird,  der  in 
die  Flamme  geleitet  wird  (Gas-,  Dampf- 
und Dunstlampen). 

Bei  der  Ligroinlampe  ist  der  Ölbehälter  mit 
einem  Schwamm  gefüllt,  der  mit  dem  flüchtigen  Öl 
getränkt  wird.  Ein  massiver  Baumwolldocht  führt 
durch  eine  Dochthülse  zur  Flamme. 

Lampen  für  Spiritus.  Die  Spiritus- 
flamme selbst  hat  nur  sehr  geringe  Leucht- 
kraft. Wenn  man  jedoch  Spiritus  in  gas- 
förmigen Zustand  bringt  und  dieses  Spiritus- 
gas einem  Bunsenbrenner  zuführt,  über  dem 
ein  Glühkörper  angebracht  ist,  so  erhält  man 
Spiritusglühlicht,  das  eine  große  Leuchtkraft 
besitzt. 

Man  unterscheidet  zwei  verschiedene  Systeme  von 
Brennern,  u.  zw.: 

a)  7mt  Vergasung  des  Spiritus  wird  die  vom 
Bunsenbrenner  erzeugte  Wärme  benützt,  und 

b)  die  Vergasung  wird  durch  eine  eigene  kleine 
Spiritusflamme  bewirkt. 

Die  zweitangeführte' Bauart  hat  infolge  der  höheren 
Beleuchtungskosten   weniger  Verbreitung  gefunden. 

Das  Spiritusglühlicht  wird  hauptsächlich  zur 
Beleuchtung  von  Innenräumen  verwendet,  sagt 
dem  Auge  zu,  ist  jedoch  infolge  der  hohen 
Spirituspreise  verhältnismäßig  teuer. 

E.  Lampen  für  Leuchtgase.  Den  Haupt- 
bestandteil der  Gaslampen  bilden  die  Brenner, 
die  die  Aufgabe  haben,  der  Flamme  eine 
bestimmte  Form  zu  geben  und  die  Zufuhr 
einer  genügenden  Luftmenge  zu  ermöglichen. 
Die  Brenner  werden  aus  Eisen,  Messing, 
Porzellan  oder  Speckstein  hergestellt.  Der 
Einloch-  oder  Strahlbrenner  und  der 
Dreilochbrenner  liefern  keinen  großen 
Leuchteffekt.    Vorteilhafter   sind  der  Schnitt- 

10 


146 


Beleuchtung. 


oder  Schlitzbrenner  und  der  Zweiloch- 
brenner. 

Die  flachen  Flammen,  die  durch  Schnitt-  oder 
Zweilochbrenner  gewonnen  werden,  müssen, 
wenn  man  die  Lichtmenge  noch  weiter  steigern 
will,  durch  eine  Rundflamme,  wie  bei  dem 
Argandbrenner  ersetzt  werden. 

Nur  bei  einem  bestimmten  Druck  des  aus- 
strömenden Gases  kann  für  jeden  Brenner 
eine  möglichst  gute  Ausnutzung  erzielt  werden, 
weshalb  man  mit  den  Brennern  Druckregula- 
toren verbindet,  die  den  für  das  Brennen 
günstigsten  Druck  fortwährend  erhalten,  oder 
man  bringt  an  dem  Brenner  ein  durch  Hand 
einstellbares  Stück  an,  das  durch  Höher- 
oder Tieferstellen  einer  kegelförmigen  Spitze 
den  Gaszufluß  zu  dem  Brenner  vermehrt 
oder  vermindert. 

Durch  die  Erwärmung  der  zuströmenden 
Luft  und  des  Gases  wird  eine  wirtschaftlichere 
Ausnutzung  des  Brennmateriales  erreicht.  Es 
ist  dies  namentlich  bei  der  Siemens'  Regene- 
rati vi  ampe  (stehend,  vertikal  abwärtshängend 
oder  horizontal)   der  Fall. 

Der  Brenner  der  stehenden  Lampe  (Abb.  23)  trägt 
über  dem  Brennkopf  a  eine  Lockesse  b,   die  durch 

die  heißen  abziehenden 
Verbrennungsgase  so  er- 
wärmt wird,  daß  sie  einen 
Luftstrom  hervorruft,  der 
die  Flamme  durch  das 
Innere  des  Brenners  in 
die  Esse  leitet;  solcherart 
dienen  die  heißen  Ver- 
brennungsgase zur  Erwär- 
mung der  in  entgegen- 
gesetzter Richtung  strö- 
menden Verbrennungsluft. 
Dieser  Regenerativbrenner 
wirft  nach  unten  hin 
Schatten.  Wird  die  ganze 
Lampe  gleichsam  in  um- 
gekehrter Richtung  ver- 
wendet, wobei  die  Lockesse 
dann  auch  in  anderer 
Weise  anzuordnen  ist,  wird 
dieser  Übelstand  ver- 
mieden. 

Bei  einem  Argandbren- 
ner  kann    man  auch    das 
Regenerati  vprinzip  verwen- 
den,  indem  man  an  dem- 
selben   zwei    Zylinder   an- 
der 
Verbrennungsluft  benutzt  werden  kann.   Eine  solche 
Konstruktion  rührt  von  Mouchat  her. 

Das  Gasglühlicht  besteht  im  Wesen  darin, 
daß  in  einer  nichtleuchtenden  Flamme  ein 
fester  Körper  stark  erhitzt  wird,  der  im  glühen- 
den Zustand  ein  hohes  Lichtausstrahlungs- 
vermögen besitzt. 

Eine  völlige  Umwälzung  in  der  Gasbe- 
leuchtung brachte  die  Erfindung  von  Auer 
von    Welsbach.    Bei     diesem    Gasglüh  licht 


Abb.  23. 


bringt,   von   denen   der  eine  zur  Vorwärmung 


(Auerlicht)  ist  über  die  Flamme  eines  Bunsen- 
brenners ein  schwach  kegelförmiger  Mantel 
als  Glühkörper  gehängt. 

Abb.  24  gibt  einen  Schnitt  und  die  Drauf- 
sicht des  Bunsenbrenners. 


•-? 


Obenansicht 


< 


CD 


% 


Abb.  2-1. 


Bei  dem  hängenden  Gasglühlicht  (In- 
vertlicht)  ist  die  Ausströmung  des  Gases 
nach  unten  ge- 
richtet; die  Flam- 
me ist  von  einem 
glockenförmigen 
Glühkörper     (O) 

umschlossen 
(Abb.  25). 

Das  Brennerrohr 
A  hat  ein  einge- 
legtes Strahlrohr  M 
und  ein  Magnesia- 
mundstück B.  Die 
Luftregulierung  er- 
folgt durch  das 
Sieb  C  und  den 
Hebel  D.   E  ist  ein 

Abzugsschornstein. 
In  der  Regulier- 
düse F  kann  mit  der 
Schraube  /  die  Gas- 
zufuhr geregelt  wer- 
den.     TV     ist     ein 

Kleinstellerhebel, 
O  eine  Regulier- 
schraube zum  Klein- 
stellen und  P  das 
Zündrohr  hierzu. 
12  ist  ein  Zugzylin- 
der, H  die  Schutz- 
glaskugel. 

Die     Helligkeit    der    Flamme    ist    nach    der 

unteren    Hemisphäre   gerichtet   und    in    verti- 


H 


Abb.   25. 


Beleuchtung. 


147 


Argandbrenner    ge- 


kalen  Ebenen  unter  den  verschiedenen  Winkeln 

ziemlich  gleich. 

Der  Wouwermansbrenner  unterscheidet  sich 
von  dem  Auerbrenner  hauptsächlich  dadurch,  daß 
im  Brennerkopf  eine  Vorrichtung  angebracht  ist,  die 
eine  innigere  Vermengung  des  zur  Verbrennung  ge- 
langenden Luft-  und  Gasgemisches  herbeiführt.  Da- 
durch findet  eine  vollständigere  Verbrennung  des 
Gases  statt,  und  es  ergibt  sich  eine  relativ  höhere 
Leuchtkraft.  Allerdings  erfordern  die  W-Brenner  eine 
genauere  Einregulierung  des  Gasdruckes  als  die 
Auerbrenner. 

Bei  der  Azetylen  gasbeleuch  tun  g  kommen 
offene  und  Glühlichtflammen  zur  Verwendung, 
doch  haben  letztere  bis  jetzt  keine  große  Ver- 
wendung gefunden.  Bei  nicht  genügender 
Luftzufuhr  rußt  die  Famme  leicht.  An  den 
Brenneröffnungen  entstehen  leicht  durch  Er- 
hitzen koksähnliche  Ablagerungen,  die  die 
Öffnung  verstopfen.  Deshalb  ist  es  nötig,  die 
Flamme  von  der  Brennermündung  abzuheben 
(Gabelbrenner). 

Bei  dem  Schnitt-  und 
nügt  ein  Druck  im  Rohrnetz  von  20  mm 
Wassersäule,  bei  Gasglühlicht  muß  er  auf 
30  —  40  mm  erhöht  werden  und  soll  bei  Invert- 
licht  nicht  unter  40  mm  betragen. 

Zur  Erzielung  höherer  Lichtstärken  wird 
überhaupt  mit  Vorteil  höherer  Druck  (Preß- 
gaslicht) angewendet.  Hierfür  bestehen  ver- 
schiedene Anordnungen. 

Zum  Anzünden  der  Gaslampen  benützt  man 
häufig  die  Kontaktwirkung  des  Platinmohrs. 
Das  auf  dieses  strömende  Gas  verbrennt  bei 
der  Berührung  zunächst  ohne  Flamme;  die 
hierbei  entwickelte  Wärme  entzündet  das 
Leuchtgas  (Dukesche  Pillen). 

Bei  Straßenlaternen  mit  Auerlicht 
zumeist  ein  kleines  Zündflämmchen 
das  beim  Öffnen  des  Brennhahnes 
strömende  Gas  entzündet. 

Fernzünder,  die  gestatten,  viele  Flammen 
von  einem  Punkte  aus  zu  entzünden,  wurden 
vielfach  konstruiert,  konnten  sich  jedoch  in  der 
Praxis  noch  nicht  allgemeine  Geltung  ver- 
schaffen. 

F.  Lampen  für  elektrische  Beleuch- 
tung. 

1.  Glühlampen.  In  diesen  wird  der 
Leuchtkörper  durch  einen  festen  Körper  ge- 
bildet, der  vom  elektrischen  Strom  durch- 
flössen wird.  Durch  die  hierdurch  eintretende  Er- 
wärmung erglüht  der  Körper  und  wird  die  Licht- 
ausstrahlung bewirkt.  Je  nach  dem  Stoffe,  aus 
dem  der  Leuchtkörper  hergestellt  ist,  unter- 
scheidet man  Kohlenfaden-,  Metallfaden-  und 
Lampen  mit  Metalloxydleuchtkörpern. 

a)  Kohlenfadenlampen.  Die  Form  der  am 
meisten  verbreiteten  Edison-Glühlampe  ist 
aus  Abb.  26  ersichtlich.  Ein  aus  Kohle  bestehen- 


läßt man 
brennen, 
das    aus- 


Abb.  20 


der  Büge!  ist  an  seinen  Enden 
durch  einen  galvanoplastischen 
Kupferniederschlag  mit  Platin- 
drähten verbunden.  Diese  Platin- 
drähte sind  in  eine  Glasmasse  ein- 
geschmolzen, die  ihrerseits  mit 
dem  oberen  Teil  der  den  Kohlen- 
bügel einhüllenden  Glasbirne  ver- 
schmolzen ist.  Die  Glasbirne  wird 
luftleer  gemacht  und  sodann  zu- 
geschmolzen. Zu  diesem  Zwecke 
ist  am  unteren  Ende  der  Glasbirne  ein  Ansatz 
angebracht. 

Die  Form  des  Sockels  und  der  Fassung, 
die  Edison  der  Glühlampe  gegeben  hat,  ist 
derzeit  wohl  die  verbreitetste  (s.  Abb.  27).  Die 
Birne  A  ist  mit  Gips  in  eine  aus  Messing- 
blech gepreßte  Hülle  B,  die  mit  einem 
Schraubengewinde  versehen  ist,  eingekittet. 
Außerdem  ist  an  dem  Gips  das  Messing- 
plättchen  C  befestigt.  B  und  C  stehen  durch 
Platindrähte  mit  den  beiden  Enden  des  Kohlen- 
fadens in  Verbindung.  Die  Fassung  besteht 
aus  einem  hohlen  Gewinde,  in  das  B  paßt, 
und  hat  auf  seinem  Grunde  ein  Messing- 
plättchen,  auf  das  C  beim  Einschrauben  ge- 
drückt wird.  Das  Gewinde  der  Fassung  und 
das  Plättchen  sind  mit  den  ungleichnamigen 
Polen  der  Leitung  verbunden.  Häufig  enthält 
die  Fassung  einen  Schalter.  Von  den  zahlreichen 
übrigen  Fassungen  ist  die  Bajonettfassung 
die  verbreitetste,  Sowohl  für  die  Edison- 
als  auch  für  die  Bajonettfassung  wurden 
seitens  des  Verbandes  deutscher  Elektrotech- 
niker Normalien  geschaffen. 

Die  Benutzungszeit  und  Lebensdauer 
der  Kohlenfadenlampen  ist  eine  beschränkte. 
Sie  hängt  namentlich  von  der  Güte  des  Fadens 
und  der  Luftleere  der  Birne  einerseits  und 
der  Inanspruchnahme,  d.  i.  Watt  auf  die  Hefner- 
kerze W/HK  (s.  Beleuchtung)  anderseits  ab. 
Die  praktische  Benutzungsdauer  hört  auf,  wenn 
die  Leuchtstärke  auf  etwa  80%  der  anfäng- 
lichen gesunken  ist.  In  neuerer  Zeit  haben 
sich  eine  große  Zahl  von  Glühlampenfabriken 
dahin  geeinigt,  die  Kohlenfadenlampen  gleich- 
artig zu  bezeichnen,  u.  zw.  durch  eine  Ab- 
stempelung am  Sockel  (z.  B.  110  B  25), 
die  die  Betriebsspannung  in  Volt,  den  spezifi- 
schen Effektverbrauch  W/HK  und  die  mittlere 
horizontale  Lichtstärke  in  HK  angeben.  A  be- 
deutet niedrigen,  B  mittleren  und  C  hohen  Effekt- 
verbrauch der  Lampe. 

Die  Benutzungszeiten  sind  im  Mittel  für  Type  A  300, 
für  B  600  und  für  C  800  Stunden.  Die  mittlere 
sphärische  Lichtstärke  ist  durchschnittlich  78%  der 
mittleren  horizontalen  Lichtstärke. 

10* 


14S 


Beleuchtung. 


Die  hauptsächlichsten  in  Verwendung   stehenden 
Kohlenfadenlampem  sind  in  nachstehender  Tabelle 
gegeben. 


Mittl.  hori- 
zontale 
Lichtstärke 
HK 


o 

5 

10 
10 
10 

16 
16 

16 

25 

25 
25 

32 
32 
32 


Lampen- 
sorten 


Betriebs- 
spannung 

Volt 


« 


45-112 
116-125     19 


45-115 
116-155 
156-240 

45-115 

116-155 
156-240 

45-115 
116-155 
156-240 

45-115 
116-155 
156-240 


28 
31 
35 

43 
46 
49 

67 
72 
76 

86 
92 
98 


3-8 

2-8 
3-1 
3-5 

2-7 
2-9 
3-1 

2-6 
2-9 
3-0 

27 
2-9 
3-1 


19 
22 

33 

36 

41 

50 
53 

57 

78 
84 
89 

100 
107 
114 


3-8 
4-2 

3-3 
36 

4-1 

3-1 
3-3 
3-6 

3-1 
3-3 
3-6 

31 
3-3 
3-6 


r 


21 

24 

36 
40 
45 

55 
59 
63 

86 
92 
98 

110 

118 
126 


4-2 
4-8 

3-6 
4-0 

4-5 

3-4 
3-7 
3-9 

3-4 
3-7 
3-9 

3-4 
37 
3-9 


Die  Kohlenfadenlampe  ist  in  jüngster  Zeit 
durch  ein  verbessertes  Karbon  isierungsver- 
fahren  (metallisierte  Kohlenlampe)  auf 
einen  Effektverbrauch  von  2*5  W/HK  bei 
500  Stunden  Benutzungsdauer  gebracht  werden. 
Der  Einfluß  der  Spannungsänderung  auf  die 
Änderung  der  Lichtstärke  ist  geringer  als 
bei  der  reinen  Kohlenfadenlampe  und  beträgt 
nur  etwa  4  %  bei    1  %  Spannungsänderung. 

Bei  kleinen  Lampen  wählt  man  statt  der 
Birnenform  oft  die  Kugelform  für  den 
Glaskörper.  Röhrenlampen  werden  häufig 
zu  Konsollampen  verwendet. 

Außer  Lampen  mit  Klarglas  werden  mattierte, 
teilweise  mattierte,  gefärbte  und  Lampen  aus 
farbigem  Glas  hergestellt. 

Die  Kohlenfadenlampen  können  bei  Gleichstrom 
und  bei  Wechselstrom  in  gleicher  Weise  verwendet 
werden,  sofern  bei  letzterem  die  Periodenzahl  nicht 
unter  eine  gewisse  Grenze  sinkt.  Je  niedriger  die 
Periodenzahl  in  einer  Wechselstromanlage,  um  so 
niedriger  muß  man  mit  der  Lampenspannung  gehen, 
um  dicke  Fäden  zu  erhalten,  die  zufolge  ihrer 
größeren  Masse  geringere  Schwankungen  aufweisen. 

b)  Metallfadenlampen.  Als  Leuchtkörper 
hierfür  können  nur  Metalle  verwendet  werden, 
die  eine  sehr  hohe  Temperatur  aushalten, 
sich  in  sehr  feine  Fäden  bringen  lassen  und 
doch  eine  genügende  Festigkeit  behalten. 

Für  die  Osmiumlampe  (Auer-Oslampe) 
wird  fein  verteiltes  Osmium  mit  organischen 
Bindemitteln  zu  einem  zähen  Brei  gemischt, 
durch  Düsen  von  Diamant  oder  Saphir  ge- 
zogen, zu  Bügeln  geformt  und  dann  geglüht, 
wobei  das  Bindemittel  verkohlt.  Die  Drähte 
werden  dann  in  einer  Atmosphäre  von  Wasser- 
dampf,    dem     reduzierende     Gase     zugefügt 


wird    das  Metall 


werden,  durch  den  elektrischen  Strom  bis  zur 
Weißglut  erhitzt;  dadurch  wird  die  Kohle 
entfernt  und  Osmium  reduziert.  Der  Osmium- 
faden wird  dann  in  die  Enden  der  Zuleitungs- 
drähte  eingeschmolzen  und  das  Ganze  in  dem 
luftleer  ausgepumpten  Glaskörper  untergebracht. 
Der  Faden  wird  in  der  Glühhitze  sehr  weich, 
die  Lampen  können  daher,  obwohl  der  Faden 
in  der  Mitte  nochmals  gehalten  wird,  nur  senk- 
recht nach  unten  hängend  brennen.  Anfangs 
wurde  die  Lampe  nur  für  27  Volt  gebaut. 
Später  wurden  für  40 -Volt-Lampen  2  Faden 
in  einer  Birne  hintereinander  geschaltet.  Die 
Lampen  erfordern  1'5  W/HK.  Gegen  Span- 
nungsschwankungen sind  sie  weniger  empfind- 
lich als  die  Kohlenfadenlampen.  Die  Benutzungs- 
dauer  schwankt  zwischen  2000  und  6000 
Stunden. 

Die  gewöhnliche  Form  der  Auer-Oslampe 
ist  die  Birnenform;  die  Lampe  wird  aber  auch 
in   Kugelform  hergestellt. 

Bei  der  Tantallampe  wird  ein  Faden  aus 
reinem  Tantal  verwendet.  Dieses  wird  durch 
Reduktion  von  Tantalkaliumfluorid  erhalten, 
wobei  zunächst  Tantalpulver  entsteht,  das 
noch  etwas  Sauerstoff  enthält.  Dieser  wird 
durch  Schmelzen  des  Pulvers  im  Vakuumofen 
entfernt.  Durch  mehrmaliges  Umschmelzen 
vollkommen  gereinigt.  Das 
Tantal  wird  dann  zu  feinen 
Fäden  ausgezogen.  Die  Fa- 
denstärke ist  bei  allen  Lam- 
pen für  Stromstärken  von 
0-34  -  0-38  Ampere  ge- 
wählt. Die  Länge  bestimmt 
dann  Spannung  und  Licht- 
stärke. Eine  110-Volt-25- 
HK-Lampe  enthält  einen 
650  mm  langen  Faden.  Die 
Unterbringung  dieses  lan- 
gen Fadens  geschieht  fol- 
gendermaßen (Abb.  27). 

Das  Glassäulchen  in  der 
Mitte  besitzt  zwei  Glas- 
wülste, in  die  mit  Häkchen 
versehene  isolierte  Trag- 
arme eingeschmolzen  sind. 
Um  diese  wird  der  Draht  geschlungen.  Die 
Lampe  brennt  in  jeder  Stellung. 

Die  Form  der  Lampe  ist  die  einer  Glas- 
birne oder  einer  Glaskugel.  Der  Tantalfaden 
erfährt  unter  dauernder  Einwirkung  von 
Wechselstrom  mit  normaler  Periodenzahl 
(40  -  50  in  der  Sekunde)  eine  Strukturver- 
änderung. Die  Lampe  wird  daher  meist  in 
Gleichstromanlagen  verwendet. 

Die  Zirkonlampe  braucht  1  W/HK  und 
wird  bis  zu  220  Volt  Spannung  gebaut. 


Abb.  27. 


Beleuchtung. 


149 


Die  Zirkon-Wolframlampe  hat  einen 
Faden  aus  einer  Legierung  von  Zirkon  mit 
Wolfram.  Sie  verträgt  ebenso  hohe  Spannung 
und  benötigt   1*2  W'HK. 

Die  Wolframlampe  wurde  früher  zum 
Teil  nach  dem  Just-Hanamannschen  Sub- 
stitutionsverfahren, zum  Teil  nach  den  Patenten 
von  Kuzel  hergestellt. 

Bei  dem  ersteren  Verfahren  wird  ein  Kohlenfaden 
in  einem  Dampfgemisch  von  Oxychloriden  des 
Wolframs  mit  Wasserstoff  geglüht,  wodurch  sich  der 
Faden  mit  Wolfram  überzieht,  das  sich  bei  Er- 
hitzung in  einer  indifferenten  Atmosphäre  mit  dem 
Kohlenstoff  zu  einem  Karbid  vereinigt.  Bei  folgen- 
der Weißglut  verflüchtigt  sich  der  Kohlenstoff  und 
Wolfram  bleibt  in  dünnen  Fäden  (004  mm)  zurück. 
Bei  dem  Verfahren  von  Kuzel  wird  aus  dem  Kolloid 
des  Wolframs  mit  Wasser  eine  Paste  gebildet,  die 
dann  durch  Düsen  gepreßt  wird. 

Ein  ähnliches  aber  noch  nicht  bekanntgegebenes 
Verfahren  wurde  bisher  zur  Erzeugung  der  Osra m- 
lampe  benutzt,  für  die  Wolfram  mit  einem  Zusatz 
von  Osmium  oder  Molybdän  verwendet  wird.  In 
neuester  Zeit  wird  sowohl  für  die  Wolfram-  als  auch 
für  die  Osramlampe  der  Faden  gezogen. 

Die  Wolfram-  und  Osramlampen  haben 
einen    Effektverbrauch    von   PO  -  L25  W/HK. 

\%  Spannungsänderung  bewirkt  3  —  4% 
Änderung  an  der  Lichtstärke. 

Bis  50  HK  werden  die  Lampen  in  Birnen- 
form, darüber  hinaus  derzeit  nur  in  Kugel- 
form angefertigt. 

Da  die  Lampen  der  Lichtstärken  von  5  —  50  für 
kleinere  Spannungen  größere  Lebensdauer  und  einen 
kleineren  spezifischen  Effektverbrauch  haben,  werden 
bei  Wechselstromanlagen  Spannungsreduktoren  ver- 
wendet, die  die  Verwendung  Lampen  niederer  Span- 
nung in  Einzelschaltung  bei  gewöhnlicher  Netz- 
spannung gestatten. 

Im  übrigen  sind  Wolfram-  und  Osramlampen  in 
Gleichstrom-  und  Wechselstromanlagen  in  gleicher 
Weise  zu  gebrauchen. 

c)  Glühlampen  mit  Metall  oxydleucht- 
körpern.  Zu  diesen  Glühlampen  gehört  die 
Nernstlampe.  In  dieser  wird  ein  Leucht- 
körper verwendet,  der  aus  einer  Mischung 
verschiedener  Metalloxyde  (Thoroxyd,  Zirkon- 
oxyd,  Yttriumoxyd,   Zeroxyd    u.  s.w.)    besteht. 

Da  dieses  Oxydgemisch  erst  im  erhitzten  Zustand 
ein  Elektrizitätsleiter  wird,  bedarf  die  Nernstlampe 
einer  besonderen  Erhitzungsvorrichtung,  um  sie  zu 
entzünden. 

Die  Lebensdauer  ist  etwa  400  Stunden.  Die  mittlere 
sphärische  Lichtstärke  ist  64  —  75%  der  horizontalen 
Lichtstärke. 

Im  allgemeinen  ist  zu  bemerken,  daß  sich 
die  Lampe  für  höhere  Spannungen  besser 
eignet  als  für  110  Volt.  Es  werden  für  Gleich- 
strom und  für  Wechselstrom  gesonderte 
Lampen  hergestellt.  Bei  Gleichstromlampen 
muß  die  Einschaltung  mit  richtiger  Polarität 
erfolgen.  Für  größere  Helligkeiten  werden 
Mehrfachlampen  mit  zwei  und  drei  Leucht- 
körpern hergestellt. 


sie     durch 
Verdampfung 


den 
des 


2.  Bogenlampen.  Bei  diesen  Lampen  er- 
zeugt man  zwischen  zwei  Elektrizitätsleitern 
(zumeist  Kohlenstifte),  die  in  einer  gewissen 
Entfernung  einander  gegenüber  stehen,  einen 
Lichtbogen,  der  entweder  allein  oder  gleich- 
zeitig mit  den  Leitern  leuchtet. 

Bei  Gleichstrom  werden  die  Kohlenelektroden 
ungleich  verzehrt,  u.  zw.  die  positive  ungefähr 
doppelt  so  stark  als  die  negative.  Die  positive  Kohle 
bildet  einen  Krater  und  besorgt  den  größten  Teil 
der  Lichtausstrahlung.  Im  Krater  wird  eine  Temperatur 
von  etwa  4000°  C  entwickelt.  Bei  Wechselstrom 
treten  an  beiden  Polen  die  gleichen  Kraterbildungen 
auf;  Innenreflektoren  rufen  geringe  Abweichungen 
hervor.  Um  den  Krater  regelmäßig  zu  gestalten, 
wird  der  Kohlenstift  in  der  Mitte  mit  einer  etwas 
flüchtigeren  Masse  als  die  umgebende  Kohle  ver- 
sehen. Diese  Kohle  heißt  Docht  kohle.  Während 
bei  Wechselstromlampen  beide  Kohlen  gedochtet 
gewählt  werden,  ist  dies  bei  Gleichstromlampen  nur 
für  die  positive  Kohle  der  Fall;  die  negative  Kohle 
wird    homogen   gewählt  (Homogenkohle). 

Nach  der  Lichtwirkung    unterscheidet  man: 

a)  Lampen,  bei  denen  die  Lichtwirkung 
durch  die  an  der  Anode  auftretende  Weißglut^ 

b)  Lampen,  bei  denen  sie  durch  den 
gefärbten  Bogen  unter  Verdampfung  des 
Anodenmateriales,  und 

c)  Lampen,  bei  denen 
leuchtenden  Bogen  unter 
Kathodenmateriales  erfolgt. 

Zu  a.  Bei  diesen  Lampen  wird  nur  Kohle 
verwendet.  Die  Lichtwirkung  geht  von  der 
Anodenspitze  aus.  Der  Bogen  selbst  ist  nicht 
leuchtend;  die  Bogenlänge  daher  klein.  Hier- 
her gehören  die  gewöhnlichen  Bogen- 
lampen mit  offenen  Bogen  (3  — 5  mm  lang) 
und  Reinkohlen  sowie  die  Dauerbrand- 
lampen, bei  denen  der  Bogen  in  einer 
nahezu  luftdicht  schließenden  Innenglocke 
brennt,  dabei  ist  die  Bogenlänge  10-12/«///. 
Bei  den  meisten  in  Gebrauch  stehenden 
Bogenlampen  sind  folgende  Teile  zu  unter- 
scheiden: a)  die  Kohlenhalter;  ß)  die  Vor- 
richtung,   um    die  Kohlen,    wenn    der   Strom 

in  die  richtige  Lichtbogen- 
und  sie  wieder  zusammen- 
nähern, wenn  der  Strom 
y)  Vorrichtung  zum  Nach- 
nach  Maßgabe  ihres  Ab- 
das  Lampengehäuse  mit 
einzelnen  Konstruktionen 
kommen  hierzu  noch  Vorrichtungen,  um  den 
Lichtbogen  an  derselben  Stelle  zu  halten,  zum 
selbsttätigen  Auswechseln  der  Kohlenstäbe  und 
zum  selbsttätigen  Kurzschließen  für  Lampen 
in  Reihenschaltung. 

Zum  Auseinanderführen  der  Kohlen  bei 
Schließen  des  Stromes  wird  entweder  ein 
Elektromagnet  oder  die  Schwerkraft  benutzt; 
im  ersteren  Falle  besorgt  das  Berühren,  oder 


um    die 
geschlossen  wird, 
länge  zu  bringen 
zuführen    oder   zu 
unterbrochen  wird; 
schub    der    Kohlen 
brandes     und     ö) 
Glasglocke.      Bei 


150 


Beleuchtung. 


Nahern  der  Kohlen  bei  Stromunterbrechung 
eine  Feder,  im  zweiten  Falle  ein  im  Neben- 
schluß zum  Lichtbogen  liegender  Elektromagnet. 

Der  Nachschub  der  Kohlen  erfolgt  bei  den 
meisten  Lampenkonstruktionen  auf  elektro- 
magnetischem Wege.  Je  nach  der  Schaltung 
der  Regelungsspulen  unterscheidet  man  Haupt- 
strom-, Nebenschluß-  und  Differential- 
lampen. Die  Hauptstromlampe  regelt  auf 
Strom;  sie  kann  nur  einzeln  oder  in  Parallel- 
schaltung gebrannt  werden,  wird  daher  nur 
selten  angewendet.  Die  Nebenschlußlampe 
reguliert  auf  Spannung,  die  Differentiallampe 
auf  unveränderlichen  Wert  des  Lichtbogen- 
widerstandes. 

Die  Nebenschlußbogenlampe  ist  in  Abb.  28 
schematisch  dargestellt.  Die  Wickelung  desRegelungs- 
niagnets  ist  parallel  zum  Lichtbogen  geschaltet. 

Regulierungsvorgang : 

Um  die  Achsel  schwingt  ein  Laufwerkrahmen  L, 
der  ein  zwischen  Kohlenvorschub  und  Arretierung 


geschaltetes  Räderwerk 


trägt. 


M    ist    ein    am    Laufwerkrahmen     aufgehängter 
Eisenstab,     der    von    dem    im    Nebenschluß    zum 
Lichtbogen    liegenden   Solenoid  S   beeinflußt  wird. 
F  ist  eine  am  entgegengesetzten  Ende  des  Lauf- 
werkes angreifende  Zugfeder. 

r3  ist  das  Arretierrad,  das  bei  ausgeschalteter 
Lampe  mit  einem  seiner  Zähne  gegen  einen  auf  der 
Grundplatte  g  befestigten  Anschlag  B  aufruht 
(arretiert). 

D,  ist  der  Kohlenträger  der  oberen  Kohle,  dessen 
Gewicht  ausreicht,  um  bei  gelöster  Arretierung  das 
Räderwerk  in  Bewegung  zu  setzen  und  durch  die 
Kette  den  unteren  Kohlenträger  D2  mit  der  unteren 
Kohle  zu  heben. 

H  ist  eine  Luftdämpfung  zur  Abschwächung  der 
momentanen  Zugwirkung  des  Solenoids  bei  starken 

Stromstößen.  Nx  und 

N2    sind    Stromzu- 

führungsklemmen, 

ATi  und  K2  sind  die 

Kohlenstäbe. 

Die  Kohlenspit- 
zen dürfen  sich  bei 
ausgeschalteter  Lam- 
pe nicht  berühren, 
sondern  müssen 
einen  Abstand  von 
5  —  10  mm  haben. 

Rr\si  ein  in  den 
Lampenstromkreis 
eingeschalteter     Be- 
ruhigungswider- 
stand. 

Durch  das  Zu- 
sammenwirken der 
Feder  F,  des  Soleno- 
ides  5  und  der 
Dämpfung  H  wird 
die  Bildung  des 
Lichtbogens  bewirkt. 
DieSchaltungder 
Differentialbo- 
gen la  in  pe  ist  eine 
Kombination  von 
Hauptstrom-  und  Nebenschlußlampe.  Der  mechani- 
sche Teil  steht   unter  der  Differenzwirkung  zweier 


zeigt 
eine 


Abb.  29. 


Abb.  28. 


Magnete,  von  denen  der  mit  dem  Lichtbogen  in 
Serie  geschaltete  Hauptstrommagnet  den  mecha- 
nischen Teil  im  lichtbogenbildenden  Sinne  be- 
einflußt, während 
der  parallel  zum 
Lichtbogen  geschal- 
tete Nebenschluß- 
magnet auf  den 
mechanischen  Teil 
im  Sinne  der  Ver- 
kürzung des  Licht- 
bogens wirkt. 

Abb.    29 
schematisch 
Differentialbogen- 
lampe mit  Laufwerk- 
rahmen L,  der  um 
die  Achse/4  schwingt 
(wie  bei  der  Neben- 
schlußbogenlampe) 
und    mit    Zahnrad- 
übersetzung      zwi- 
schen      Arretierrad 
und         Kohlenvor- 
schubvorrichtung. 

Auch  die  übri- 
ge Anordnung  ist 
die  gleiche  wie  bei 
der  Nebenschluß- 
bogenlampe,      nur 

daß  noch  das  Hauptstromsolenoid  S,  nebst  dem  mit 
dem  Laufwerkrahmen  gekuppelten  Eisenstab  Mx 
hinzutritt. 

Bei  stromdurchflossener  Lampe  sucht  dieses 
Solenoid  den  Eisenkern  Mx  nach  aufwärts  zu  ziehen. 
Die  hierbei  auf  den  schwingenden  Rahmen  L  aus- 
geübte Wirkung  ist  daher  in  ihrer  Richtung  der- 
jenigen entgegengesetzt,  die  von  dem  im  Neben- 
schluß zum  Lichtbogen  geschalteten  Solenoid  5, 
auf  den  Eisenkern  M2,  bzw.  auf  den  Laufwerkrahmen 
ausgeübt  wird. 

Die  Feder  F  kann  ganz  fortfallen  oder  doch  er- 
heblich schwächer  sein  als  bei  der  Nebenschluß- 
bogenlampe. Sie  dient,  falls  sie  angewendet  wird, 
nur  dazu,  die  Lampenstromstärke  bei  der  Ein- 
justierung ohneweiters  in  kleinen  Grenzen  ändern 
zu  können,  ohne  daß  man  genötigt  ist,  die  Wickelung 
des  Hauptstromsolenoides  zu  ändern. 

Durch  das  Zusammenspiel  der  Solenoide,  der 
Feder  und  der  Dämpfung  wird  der  Lichtbogen  ge- 
bildet. 

Nebenschluß-  und  Differentialbogenlampen 
können  sowohl  für  Reihen-  als  auch  Parallel- 
schaltung verwendet  werden.  In  der  Regu- 
lierung ist  die  Differentiallampe  der  Neben- 
schlußlampe weit  überlegen.  Die  Lampen 
erhalten,  wie  schon  erwähnt,  Vorschaltwider- 
stände  (Beruhigungswiderstände).  Bei 
Wechselstromlampen  kann  man  statt  der  Vor- 
schaltwiderstände  auch  Drosselspulen  ver- 
wenden. Bei  den  gebräuchlichen  Netzspannun- 
gen der  Elektrizitätswerke  werden  zwei  oder 
mehr  Lampen  hintereinander  geschaltet. 
Wechselstrombogenlampen  können  mittels 
Reduktionstransformatoren  auch  einzeln  an- 
geschlossen werden.  Zum  Einschalten  werden 
meist  Anlaßwiderstände  verwendet. 


Beleuchtung. 


151 


Die  Lichtstärken  verstehen  sich  bei  Lampen 
ohne  Glasglocke,  bei  den  Dauerbrandlampen 
ohne  Außenglocken.  Die  Verluste  durch  Klar- 
glasglocken betragen  etwa  10%,  durch  Opal- 
Überfangglasglocken  etwa  25  %  . 

Die  Konstruktionen  der  Bogenlampen  sind 
ungemein  verschieden.  Jede  größere  Elektri- 
zitätsfirma hat  ihre  besonderen  Typen. 

Die  gewöhnliche  Bogenlampe  wird  auch  als 
Doppellampe  hergestellt,  sie  erhält  dann 
2  Lampenmechanismen  (Nebenschluß-  oder 
Differentiallampen)  in  einem  Gehäuse;  die 
Lichtbogen  sind  nebeneinander  angeordnet. 
Man  kann  die  beiden  Lampen  hintereinander 
oder  parallel  schalten;  im  ersteren  Falle  müssen 
beide  Lampen  zugleich  brennen,  im  zweiten 
Falle  läßt  sich  die  Anordnung  so  treffen,  daß 
zuerst  eine  Lampe  brennt  und  nach  dem  Ab- 
brennen der  Kohlenstäbe  die  zweite  Lampe 
selbsttätig  eingeschaltet  wird. 

Für  indirekte  Beleuchtung  werden  bei 
Gleichstromlampen  die  Kohlen  meist  umge- 
dreht, d.  h.  es  kommt  die  positive  Kohle  nach 
unten,  so  daß  das  Hauptlicht  nach  oben  ge- 
worfen wird.  Der  Lichtbogen  wird  nach  unten 
entweder  durch  Mattglas  abgeblendet  oder  durch 
eine    Blechverkleidung    vollkommen    verdeckt. 

Zu  b.  Bei  diesen  Bogenlampen  (Effekt- 
oder Flammenbogenlampen)  werden  Kohlen 
verwendet,  denen  als  Anodenmaterial  Metall- 
salze beigemengt  sind.  Der  Lichtbogen  dieser 
Lampen  ist  gefärbt  und  trägt  neben  der 
glühenden  Anodenspitze  zur  Lichtausbeute 
wesentlich  bei.  Bei  entsprechender  Wahl  der 
Metallsalze  kann  die  Lichtausbeute  auf  das 
Doppelte  gesteigert  werden.  Die  Effekt-  oder 
Flammenkohlen  sind  erheblich  teurer  als  Rein- 
kohlen. Bei  dem  Brennen  der  Lampen  bilden 
sich  ätzende  Gase,  weshalb  die  Lampen  im 
allgemeinen  nur  für  Außenbeleuchtung,  für 
Innenbeleuchtung  jedoch  nur  ausnahmsweise 
bei  hohen,  sehr  gut  ventilierten  Räumen  ver- 
wendet werden.  Damit  der  Lampenmechanismus 
durch  die  Gase  nicht  angegriffen  wird,  ist 
dieser  gegen  den  Brennraum  vollkommen 
abgeschlossen.  Im  übrigen  sind  die  Effekt- 
bogenlampen mit  übereinander  stehenden 
Kohlen  hinsichtlich  ihrer  Einrichtung  jener 
der  gewöhnlichen  Bogenlampen  ziemlich 
ähnlich. 

Bei  den  Intensiv-Flammenbogenlampen 
sind  die  Kohlenstifte  unter  einem  spitzen 
Winkel  mit  nach  unten  gerichteten  Brenn- 
enden angeordnet  (s.  Abb.  30). 

Der  Lichtbogen  wird  durch  das  magneti- 
sche Feld,  das  durch  die  Stromschleife 
Kohle-Lichtbogen-Kohle  gebildet  wird,  nach 
unten  geblasen  und  flammenartig  ausgebreitet. 


Dieses  magnetische  Feld  kann  durch  einen 
Blasmagnet,  dessen  Wicklungen  vom  Lampen- 
strom durchflössen  werden,  nach  Bedarf  unter- 
stützt oder  geschwächt  werden.  Der  Regulier- 
mechanismus   ist    im   Prinzip  der  gleiche   wie 


Abb.  30. 

bei  den  vorher  angeführten  Lampen;  ab- 
weichend hiervon  ist  die  Konstruktion  der 
Aufhängung  der  Kohlenhalter,  die  so  be- 
schaffen sein  muß,  daß  sie  ein  gleichzeitiges 
und  gleichmäßiges  Abwärtsbewegen  der  Kohlen 
bewirkt  sowie  die  Vorrichtung  zur  Trennung 
der  Kohlenspitzen.  Auch  für  diese  Lampen- 
gattung bestehen  zahlreiche  Bauarten.  Um 
den  Reguliermechanismus  zu  schonen,  bringen 
einzelne  Firmen  ventilierte  Aschenteller  oder 
beschlagfreie  Innenglocken  an,  wodurch  die 
Glocke  vom  Beschläge  frei  gehalten  wird.  Die 
Innenglocke  wird  aus  dioptrischem  Glas  her- 
gestellt, um  eine  Ablenkung  der  Lichtstrahlen 
nach  der  Horizontalen  hin  zu  erzielen.  Im 
Interesse  eines  ruhigen  Lichtes  müssen  die 
Kohlenstifte  etwas  schwächer  gewählt  werden 
als  bei  den  Flammenbogenlampen,  dement- 
sprechend sind  sie  für  gleiche  Brenndauer 
länger  zu  halten. 

Die  Beck-Bogenlampen  sind  Intensiv- 
Flammenbogenlampen  ohne  Regelwerk.  Sie 
werden  für  Gleich-  und  Wechselstrom  gebaut. 
Die  Lampen  besitzen  einen  Mechanismus  zur 
Zündung;  der  Kohlennachschub  erfolgt  durch 
das  allmähliche  Abbrennen  der  an  einer  Elektrode 
angebrachten  Abbrennkante. 

Die  Anordnung  der  Kohlenstifte  in  geneigter 
Stellung  nebeneinander  wird  bei  den  Intensiv- 
Reinkohlenlampen,  Kugellampen,  Bi- 
voltalampen,  Carbonelampen  u.s.w.  auch 
für  Reinkohlen  angewendet.  Ihr  Licht  gestattet 
eine  außerordentlich  gute  Unterscheidung  der 
Farben.  Die  Lichtausbeute  ist  ungefähr  die 
gleiche  wie  bei  den  gewöhnlichen  Bogenlampen. 

Für  Gleichstrom  werden  diese  Lampen  mit 
85  —  90  oder  70  Volt  Lichtbogenspannung,  bei 
Wechselstrom  mit  75  oder  50  Volt  einreguliert.  Die 
Stromstärke  ist  8- 12  Ampere. 

Zu  c.  Bei  diesen  Lampen  wird  das  zu  ver- 
dampfende Material  als  Kathode  verwendet; 
das  Kathodenmaterial  liefert  die  gesamte  Licht- 


152 


Beleuchtung.  —   Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


Wirkung.  Hierher  sind  zu  zählen  die  Magnetit- 

und       Quecksilberdampflampen.        Von 

letzteren    ist    insbesondere    die   Quarzlampe 

hervorzuheben. 

Die  Quarzlampe  ist  eine  Gleichstromlampe. 
Das  Licht  wird  durch  eine  intensiv  glühende 
Metalldampfsäule  erzeugt,  die  zwischen  zwei  Elek- 
troden aus  Quecksilber  in  einem  nur  wenige  Zenti- 
meter langen  Quarzrohr  von  n  Form,  dem  Brenner, 
gebildet  wird. 

Die  Zündung  des  Brenners  geschieht  entweder 
von  Hand  durch  Zug  an  einem  Kettchen  oder 
automatisch  im  Moment  der  Einschaltung  vermittels 
einer  in  die  Deckenrosette  eingebauten  elektro- 
magnetischen Vorrichtung.  Diese  bildet  das  „Werk" 
der  Quarzlampe,  das  nicht  der  Abnutzung  unter- 
liegt, weil  es  nur  im  Moment  der  Zündung  in 
Tätigkeit  ist. 

Die  Quarzlampen  werden  derzeit  für  Lichtstärken 
von  800  und  1500  HK  bei  Spannungen  von  200  bis 
240  Volt  (Stromstärke  V/2  und  2V2  Ampere)  und 
von  700  und  1200  HK  bei  Spannungen  von  100 
bis  120  Volt  (Stromstärke  21/2  und  4  Ampere)  her- 
gestellt. 

Sie  können  für  direkte,  halbindirekte  und  ganz 
indirekte  Beleuchtung  eingerichtet  werden. 

Das  Licht  der  Quarzlampe  ist  weiß  mit  einem 
Stich  ins  Grünliche;  es  enthält  wenig  rote  Strahlen, 
so  daß  die  Gesichtsfarben  ein  fahles  Aussehen  er- 
halten. Dort,  wo  es  auf  genaue  Unterscheidung  von 
Farbenunterschieden  (z.  B.  bei  Signalen)  ankommt, 
ist  die  Quarzlampe  wenig  geeignet. 

Literatur:  O.  Lehmann,  Elektrizität  und  Licht, 
Einführung  in  die  messende  Elektrizitätslehre  und 
Photometrie.  Braunschweig  1895.  —  Lu  mm  er,  Ziele 
der   Leuchttechnik.    München    1903.  Högner, 

Lichtstrahlung  und  Beleuchtung.  Braunschweig  1907. 
Strecker,  Hilfsbuch  für  die  Elektrotechnik. 
Berlin  1907.  —  Rasch,  Das  elektrische  Bogenlicht. 
Braunschweig  1909.  --  Siemenrot,  Die  Entwicklung 
der  elektrischen  Beleuchtung.  Berlin  1910.  Schil- 
lings Journal   für  Gasbeleuchtung.   Braunschweig. 

—  Scheithauer,  Die  Fabrikation  der  Mineralöle 
und  des  Paraffins.  Braunschweig  1895.  —  Gentsch, 
Glühkörper  für  Gasglühlicht.  1899.  —  Castellani, 
Die  Fabrikation  der  Glühnetze,  deutsch  von  Ba- 
czewsky.  Wien  1901.  -  Andes,  Die  Herstellung 
der  Glühstrümpfe.  Leipzig  1902.  Böhm,  Das 
Gasglühlicht,  seine  Geschichte,  Herstellung  und  An- 
wendung. Leipzig  1905.  —  Nöldcke,  Vorkommen 
und  Ursprung  des  Petroleums.  Celle  1883.  — 
Ragosin,  Die  rationelle  Destillation  und  Verarbei- 
tung von  Erdölen.  Leipzig  1899.  Pfeiffer, 
Das  Gas  als  Leucht-,  Heiz-  und  Kraftstoff.  Weimar 
1896.  Frenzel,  Das  Gas  und  seine  moderne 
Anwendung.  Wien  1902.  —  Caro,  Ludwig  und 
Vogel,  Handbuch  für  Azetylen.  Braunschweig  1904. 

Picted,  L'Acetylene.  Basel  1896.  —  Azetylen  in 
Wissenschaft  und  Industrie,  Zeitschrift,  Halle. 
St  räche,  Das  Wassergas,  seine  Herstellung  und 
Verwendbarkeit.  1896.  -  Geitel,  Das  Wassergas  und 
seine  Verwendung  in  der  Technik.  Berlin  1900. -Wild 
und  Wessel,  50  Jahre  in  der  Lampenindustne.  Berlin 
1894.  -    Gentsch,  Das  Gasglühlicht.  Stuttgart  1S95. 

Scheit  hau  er,  Die  Fabrikation  der  Mineralöle 
und  des  Paraffins  sowie  die  Herstellung  der  Kerzen 
und  des  Ölgases.  Braunschweig  1895.  —  Gentsch, 
Die  Petroleumlampe  und  ihre  Bestandteile.  Berlin 
1896.  Andes,  Das  Gasglühlicht.  Leipzig  1902. 

—  Böhm,    Das    Gasglühlicht.    Leipzig    1905. 


Zeidler,  Die  elektrischen  Bogenlampen.  Braun- 
schweig    1905.  Strecker,    Hilfsbuch    für    die 

Elektrotechnik.  Berlin  1907.  Vogel,  Die  Metall- 
dampflampen,  mit  besonderer  Berücksichtigung  der 
Quecksilberdampflampen.  Leipzig  1907.  -  Ähren s, 
Das  hängende  Gasglühlicht.  München  1908.  -  Rziha 
und  Seidener,  Starkstromtechnik.  Taschenbuch  für 
Elektrotechniker.    Berlin    1909.  Remane,    Die 

Osramlampe  und  ihre  Anwendung.  Zürich  1910. 

Scheichl ;  Wictz. 

Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen  (ligh- 
ting  of  cars;  cclairage  des  voiturcs;  illumina- 
zione  delle  vetture).  Die  B.  erstreckt  sich  auf 
sämtliche  Personen  führende  Wagen,  somit  nicht 
nur  auf  eigentliche  Personenwagen,  sondern 
auch  auf  Postwagen  und  solche  Güterwagen, 
in  denen  während  der  Fahrt  manipuliert  wird 
oder  eine  Beförderung  von  Personen  (Militär 
u.  s.  w.)  stattfindet. 

Abgesehen  von  der  inneren  B.  werden  auch 
an  den  Außenseiten  der  Eisenbahnwagen 
Beleuchtungskörper  angebracht,  die  Signalisie- 
rungszwecken  dienen. 

Beleuchtung  der  Personenwagen. 

Die  innere  B.  ist  für  Personen  führende 
Wagen  eine  Notwendigkeit,  der  schon  in  der 
ersten  Zeit  des  Eisenbahnbetriebs,  allerdings 
in  ziemlich  unvollkommener  Weise,  Rechnung 
getragen  wurde. 

Die  Beleuchtung  der  Personenwagen  bei  Fahrten 
in  der  Dunkelheit  und  durch  Tunnel  ist  aus  bahn- 
polizeilichen Rücksichten  in  fast  allen  Ländern  vor- 
geschrieben. So  bestimmt  §  14,  Abs.3,  des  deutschen 
Bahnpolizeireglements,  daß  das  Innere  der 
Personenwagen  während  der  Fahrt  in  der  Dunkel- 
heit und  in  Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr 
als  zwei  Minuten  gebraucht  werden,  angemessen  zu 
erleuchten  ist.  Die  gleiche  Vorschrift  besteht  in  der 
Schweiz. 

In  Österreich  ist  die  B.  bei  Fahrten  durch  Tunnel 
vorgeschrieben,  falls  diese  länger  als  drei  Minuten 
dauert.  In  Frankreich  (Art.  24  der  Ordonnance 
vom  15.  November  1846)  hat  die  B.  bei  Fahrt  durch 
Tunnel  von  mehr  als  1000-1200/«  Länge,  in  Italien 
(Art.  26  des  Eisenb.-Polizei-Reglem.)  bei  Fahrt  durch 
Tunnel  von  mehr  als  500  m  Länge  sowie  auch  dann 
zu  erfolgen,  wenn  kürzere  Tunnel  rasch  aufeinander- 
folgen. 

Für  die  Beleuchtung  der  Personenwagen 
sind  hauptsächlich  nachstehende  vier  Arten  in 
Betracht  zu  ziehen: 

1.  die  Kerzenbeleuchtung, 

II.  die  Ölbeleuchtung, 

III.  die  Gasbeleuchtung, 

IV.  die  elektrische  B. 

I.  Die  Kerzenbeleuchtung  wird  nur  mehr 
auf  einer  verschwindend  kleinen  Anzahl  von 
Nebenbahnen,  bei  Hauptbahnen  nur  als  Not- 
beleuchtung, insbesondere  bei  den  mit  elek- 
trischer Beleuchtung  ausgerüsteten  Fahrbetriebs- 
mitteln verwendet.  Laut  Bericht  des  Eisenbahn- 
kongresses in  Washington  1905  waren  von 
159.742      ausgewiesenen      Fahrbetriebsmitteln 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


153 


(Europa  und  englische  Kolonien)  nur  mehr  895 
oder  0-56';„  mit  Kerzenbeleuchtung  versehen, 
wovon  die  russischen  Bahnen  mit  633  Fahr- 
betriebsmitteln den  größten  Prozentsatz  aus- 
machten. Die  Ursache  dieser  beschränkten  An- 
wendung der  Kerzen  liegt  in  der  Unzuläng- 
lichkeit ihrer  Leuchtkraft,  in  der  Umständlich- 
keit der  Bedienung  und  in  den  hohen 
Kosten. 

Die  Kerzen  sind  in  Blechhülsen  eingesetzt, 
deren  oberes  Ende  eine  kegelförmige  Kappe 
bildet,  in  der  eine  kleine  Öffnung  für  den 
Kerzendocht  angebracht  ist.  Der  Boden  der 
Blechhülse  ist  mit  einem  bajonettartigen  Ver- 
schluß befestigt. 

Zwischen  Boden  und  Kerze  befindet  sich 
eine  Spiralfeder  aus  Messingdraht,  die  die 
Kerze  fortwährend  an  das  obere,  kegelförmige 
Ende  der  Blechhülse  andrückt,  so  daß  die 
Flamme  stets  in  gleicher  Höhe  erhalten  bleibt. 

Die  Blechhülse  ist  entweder  mittels  eines 
Armes  an  der  Seitenwand  des  Wagens  be- 
festigt oder,  ähnlich  wie  bei  Kutschenlaternen, 
mit  einem  Laternengehäuse  und  Reflektorspiegel 
verbunden;  das  Laternengehäuse  ist  in  passen- 
der Weise  an  der  Seitenwand  oder  an  der 
Wagendecke  befestigt. 

Die  Beleuchtungskosten  betragen  für  die 
Flamme  und  Stunde  etwa  3-4  Pf. 

II.  Ölbeleuchtung. 

a)  Beleuchtung  mit  vegetabilischen 
Ölen.  Diese  war  durch  Jahrzehnte  hin- 
durch außer  der  Kerzenbeleuchtung  die  all- 
gemein übliche  Wagenbeleuchtung  und  ist 
auch  derzeit  mit  Ausnahme  von  Amerika, 
Rußland  und  der  Schweiz,  wenn  auch  in 
steter  Abnahme  begriffen,  doch  noch  vielfach 
in  Anwendung.  (Nicht  elektrisch  betriebene 
Straßenbahnen,  Lokalbahnen.) 

Zumeist  wird  Rüböl,  in  den  südlichen 
Staaten  Olivenöl,  in  Ostindien  Rizinusöl  ver- 
wendet. 

Das  Öl  muß  gut  raffiniert,  völlig  neutral  sein, 
und  eine  ruhige,  nicht  rußende  Flamme  geben. 

In  der  kalten  Jahreszeit  wird  vielfach  zur 
Verhütung  des  Erstarrens  des  Brennöls  diesem 
ein  ungefähr  10  Gewichtsteile  betragender  Zu- 
satz von   Petroleum  beigegeben. 

Für  diese  Beleuchtungsart  werden  zumeist 
Deckenlampen  (Kuppellampen)  verwendet.  Die 
Laternengehäuse  sind  in  der  Regel  in  der 
Abteilmitte  oder  bei  Wagen  der  unteren  Klassen 
in  einem  Ausschnitt  der  Scheidewand  zweier 
Abteilungen  angebracht. 

Die  Flamme  soll  bei  Deckenlampen  genügend 
tief  unter  der  Decke  im  Wagen  angebracht 
sein,  um  einen  möglichst  großen  Leuchtkegel 
zu  erzielen. 


Die  Öllampen  der  Wagen  bestehen  aus: 

1.  dem  Lampengehäuse  (Lampenkörper), 
das  in  einer  mit  Blech  verkleideten  zylindri- 
schen Öffnung  des  Wagendaches  eingesetzt  ist, 
und 

2.  der  eigentlichen  Lampe  (Lampenein- 
satz, Öleinsatz)  samt  Strahlenspiegel  (Reflektor- 
spiegel), die  in  das  Lampengehäuse  einge- 
schoben  wird. 

Das  Lampengehäuse  wird  aus  einem 
Blechzylinder  von  200  bis  300  mm  Durchmesser 
gebildet,  dessen  unteres  Ende  mit  einer  Glas- 
glocke von  etwa  100  bis  150  mm  Tiefe  abge- 
schlossen ist. 

Den  oberen  Abschluß  bildet  ein  in  Schar- 
nieren umlegbarer  Deckel  (Kappe)  mit  dem 
Rauchhut  (Schornstein),  an  dem  ein  Handgriff 
zum  Umklappen  angebracht  ist,  um  die  ganze 
Lampe  aus  dem  Dathausschnitt  bequem  heraus- 
heben zu  können. 

An  dem  mittleren,  zylindrischen  Teil  des 
Lampengehäuses  ist  ein  kappenförmiger  Ring 
befestigt,  der  über  einen  außen  am  Wagen- 
dach wasserdicht  anschließenden  Winkelring 
greift  und  die  Auflage  des  Lampengehäuses 
am  Dach  sowie  den  Abschluß  des  Dach- 
ausschnittes bildet. 

Die  Deckenkappen  und  Schornsteine  sind 
derart  gebaut,  daß  durch  die  mit  Blechnasen 
überdeckten  Luftspalten  sowohl  Luft  in  die 
Glocke  eintreten  kann,  als  auch  die  Ver- 
brennungsgase abziehen  können,  jedoch  das 
Eindringen  von  Regenwasser  in  die  Lampen- 
körper hintangehalten  wird. 

Die  Luftspalten  sollen  eine  genügende  Luft- 
zirkulation für  die  Verbrennung  ermöglichen. 
Sie  müssen  jedoch  derart  überdeckt  sein,  daß 
ein  zu  lebhafter  Luftzug,  der  ein  Flackern  oder 
Verlöschen  der  Flammen  bewirken  könnte, 
auch  bei  stürmischem  Wetter  vermieden  wird. 
Um  dies  zu  erreichen,  wird  die  Luft  in  wieder- 
holt gebrochener  Richtung  zugeführt,  wodurch 
wohl  ein  Durchströmen  der  Luft,  aber  kein 
heftiges  Durchblasen  möglich  ist. 

Die  Glasglocken  sind  entweder  in  einen  Falz 
des  Lampengehäuses  eingelegt  und  unbeweg- 
lich, oder  in  einer  besonderen  Fassung  an- 
gebracht, die  mit  einem  nach  abwärts  be- 
weglichen Scharnier  am  Lampengehäuse  be- 
festigt ist. 

Im  ersten  Fall  kann  die  Bedienung  der 
Lampe  nur  von  außen  geschehen.  Diese  An- 
ordnung hat  den  Vorteil,  daß  die  Reisenden 
durch  die  Bedienung  der  Lampen  nicht  be- 
lästigt werden  und  das  Innere  des  Wagens 
durch  Tropföl  nicht  verunreinigt  wird,  da- 
gegen ist  bei  der  zweiten  Anordnung  das 
Regulieren    und    Bedienen    der   Lampen    auch 


154 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


während  der  Fahrt  vom  Wageninnern  aus 
möglich. 

Vorerst  waren  nur  Flachbrennerlampen  in  An- 
wendung, diese  wurden  jedoch  später  größten- 
teils durch  die  besser  leuchtenden  Rundbrenner- 
lampen verdrängt. 

Die  einfachste  Flachbrennerlampe  ist  die 
sog.  Kranz  1  am  pe.  Sie  besteht  aus  einem  allseitig 
abgeschlossenen  ringförmigen  Ölgefäß  aus  Blech, 
von  dem  gewöhnlich  nur  ein  Kommunikations- 
rohr zu  der  80  bis  120  mm  unter  dem  Ölgefäß 
angebrachten  Brennerkapsel  führt.  Die  Brenner- 
kapsel ist  ein  kleines  Blechgefäß,  das  etwa  30  mm 
lang,  10  mm  breit,  50  mm  hoch  und  oben  offen 


Abb.  31. 

ist.  Das  erwähnte  Kommunikationsrohr  mündet 
etwa  30  mm  unter  der  Oberkante  in  die  Seiten- 
wand der  Brennerkapsel. 

Der  Flachdocht  ist  mittels  eines  Docht- 
halters aus  Blech  in  die  Brennerkapsel  eingelegt. 

Die  Füllung  des  Ölgefäßes  erfolgt  bei  auf- 
recht gestellter  Lampe  durch  eine  an  der 
höchsten  Stelle  angebrachte  Öffnung,  die  mit 
einer  Schraube  (Füllschraube)  vollkommen  luft- 
dicht verschlossen  werden  kann. 

Zuweilen  ist  die  Füllschraube  am  unteren 
Boden  der  Brennerkapsel  angebracht.  In  diesem 
Falle  ist  symmetrisch  zu  dem  schon  erwähnten 
Kommunikationsrohr  ein  zweites  Rohr  zwischen 
Ölgefäß  und  Brennerkapsel  eingeschaltet,  das 
als  Füllrohr  dient.  Der  innere  Raum  der 
Brennerkapsel  ist  deshalb  durch  einen  Quer- 
boden abgeteilt,  und  kommuniziert  das  Füll- 
rohr nur  mit  diesem  unteren  Raum  der  Brenner- 
kapsel und  mit  dem  Ölgefäß  zur  Füllung  der 
Lampe. 

Der  untere  Teil  des  Ölgefäßes  ist  entweder 
unmittelbar     als    Reflektor     ausgebildet     oder 


es  ist  unter  dem  Ölgefäß  ein  Retlektor  aus  Al- 
paka angebracht. 

In  Abb.  31  ist  eine  Wagenlampe  mit  unten 
angebrachter  Füllschraube  g  und  Flachdocht 
dargestellt. 

Die  Wirkungsweise  dieser  Lampen  ist  fol- 
gende: Ist  die  Lampe  vollständig  gefüllt  und 
eingelegt,  so  ist  im  Ölgefäß  o  im  Kommuni- 
kationsrohr und  in  der  Kapsel  (bis  über  die 
Mündung  des  Rohres)  Öl  enthalten.  Ein  Aus- 
fließen des  Öles  aus  der  Kapsel  durch  Nach- 
fließen aus  dem  vollkommen  luftdichten  Öl- 
gefäß   wird    durch    den  Luftdruck    verhindert. 


Abb.  32 

Nach  Anzünden  des  in  die  Kapsel  einge- 
zogenen Dochts  wird  vorerst  das  über  der 
Rohrmündung  in  der  Kapsel  befindliche  Öl 
verzehrt.  Wenn  der  Ölstand  durch  die  an- 
dauernde Verbrennung  bis  zur  Rohrmündung 
gesunken  ist,  steigt  eine  Luftblase  durch  das 
Rohr  in  das  Ölgefäß  und  eine  entsprechende 
Menge  Öl  fließt  in  die  Kapsel  ab. 

Dieser  Vorgang  wiederholt  sich  stets  in 
gleicher  Weise,  so  daß  der  Ölstand  in  der 
Kapsel  immer  gleich  bleibt,  bis  endlich  alles 
Öl  abgeflossen  und  das  Ölgefäß  mit  Luft  ge- 
füllt ist. 

Diese  Lampen  benötigen  keinen  Zylinder 
und  brennen  ziemlich  gut  und  gleichmäßig, 
wenn  das  Ölgefäß  vollkommen  luftdicht  ist. 

Um  zu  verhindern,  daß  durch  Erwärmung 
der  im  Ölgefäß  befindlichen  Luft  das  Öl  aus 
dem  Gefäß  herausgedrängt  wird  und  überfließt, 
wird    es    zweckmäßig    durch    einen    Reflektor 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


155 


derart  gedeckt,  daß  zwischen  diesem  und  dem 
Ölbehälter  frische  Luft  durchströmen  kann. 

Eine Kranzlampefaßt  gewöhnlich  0'26-  OS  kg 
Öl,  welche  Menge  einer  Brenndauer  von  24 
bis  25  Stunden  entspricht.  Es  ergibt  sich  somit 
für  die  Flamme  und  Stunde  ein  Ölverbrauch 
von  etwa  001  kg.  Die  Leuchtkraft  beträgt  2  bis 

4  Hefnerkerzen. 

Derartige  Kranzlampen  werden  auch  viel- 
fach als  Notlampen  für  Wagen  mit  Gasbeleuch- 
tung verwendet,  wenn  letztere  untauglich 
wird,  oder  auf  Linien,  die  keine  Gasfüllungs- 
einrichtungen besitzen. 

Von  den  Rundbrennerlampen  sind  die 
Argandbrennerlampen  und  Lampen  System  La- 
faurie-Pötel  besonders  zu  erwähnen;  die  er- 
steren  sind  hauptsächlich  in  Deutschland,  die 
letzteren  in  Frankreich,  Österreich  und  Ungarn, 
Sardinien  und  Sizilien  verbreitet. 

In  Abb. 32  ist  eine  Argandbrennerlampe 
mit  nach  innen  zu  öffnender  Glasglocke  dar- 
gestellt. Diese  Lampe  besitzt  immer  einen 
Glaszylinder.  Lampengehäuse  und  Lampe  sind, 
abgesehen  von  dem  Brenner  für  Runddocht, 
ganz  ähnlich  gebaut  wie  bei  der  vorher  be- 
sprochenen Lampe  Abb.  31. 

Das  Regeln  der  Flamme  geschieht  bei 
dieser  Lampe  durch  eine  gewöhnliche  Docht- 
winde mit  Griffscheibchen.  Soll  die  Flamme 
vom  Dach  aus  reguliert  werden  können,  so 
muß  noch  ein  Gestänge  zur  Dochtwinde  ein- 
geschaltet werden,  dessen  Griffrädchen  bis 
nahe  unter  den  Rauchhut  reicht.  Bei  einigen 
Lampenkonstruktionen  kann  die  Regulierung 
des  Dochtstandes  auch  durch  Drehen  der 
Glaszylinderfassung  erfolgen. 

Die  in  Abb.  32  dargestellte  Lampe  zeigt 
um  die  Glasglocke  herum  einen  großen 
Strahlenspiegel,  einen  sog.  Reverbere  aus  Al- 
paka, der  angebracht  wird,  um  eine  bessere 
Lichtverteilung  zu  erreichen. 

Diese  Lampe  faßt  etwa  0*6  kg  Öl,  welche 
Menge  für  eine  Brenndauer  von  16  Stunden 
genügt. 

Der  Ölverbrauch  beträgt  für  die  Flamme 
und  Stunde  etwa  0-037£g-,  die  Leuchtkraft  3  bis 

5  Hefnerkerzen. 

In  Abb.  33  ist  die  Lampe  System  Lafaurie- 
Pötel  dargestellt;  sie  unterscheidet  sich  von 
den  gewöhnlichen  Lampen  mit  Argandbrennern 
durch  ein  eigentümlich  gebautes  Rauchabzug- 
rohr, durch  die  Zuführung  von  Luft  außer- 
halb und  innerhalb  des  Dochtes  sowie  durch 
das  Fehlen  eines  Glaszylinders. 

Über  dem  Brenner  ist  ein  Reflektor  ange- 
bracht, in  dessen  Mitte  sich  eine  kreisrunde 
Öffnung  befindet,  deren  Durchmesser  gleich 
der  Weite   des  Brenners    ist.     Diese   Öffnung 


bildet  die  untere  Mündung  des  Rauchabzug- 
rohres, das  sich  anfänglich  konisch  erweitert, 
dann  aber  zylindrisch  nach  aufwärts  geführt 
ist  und  nahe  unter  dem  Rauchhut  ausmündet. 
Das  Rauchabzugrohr  ist  von  einem  weiteren 
Rohr  umgeben,  um  das  Gefäß  möglichst  der 
Wärmeeinwirkung  zu  entziehen. 

Durch  ein  Rohr,  das  neben  dem  Ölzufluß- 
rohr  von  dem  oberen  Teil  des  Lampengehäuses 
bis  zu  dem  unteren  Teil  des  Brenners    führt, 


Mewng-' 


Abb.  33. 

gelangt  Luft  zu  dem  Innern  des  Brenners  (der 
Dochthülse). 

Die  Luft,  die  der  Flamme  von  außen  zuge- 
führt wird,  strömt  am  unteren  Rand  des  Re- 
flektors in  den  Raum  des  Kuppelglases. 

Die  Konstruktion  dieser  Lampe  macht  einen 
Glaszylinder  überflüssig;  die  Flamme  brennt 
weiß  und  gibt  ein  schönes,  ruhiges  Licht. 

Eine  Füllung  der  Lampe  reicht  für  16  Brenn- 
stunden aus,  wobei  der  Ölverbrauch  0-025  bis 
0-030  kg  in  der  Stunde  beträgt,  während  die 
Leuchtkraft  zwischen  6  und  7  Hefnerkerzen 
schwankt. 


156 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


Um  nach  Bedarf  das  Licht  der  Öllampen 
abblenden  zu  können  (bzw.  die  Abteile  zur 
Nachtzeit  verdunkeln  zu  können),  werden 
neben  oder  um  die  Glasglocken  Vorhänge, 
Blendklappen  oder  Lampenschleier  angebracht, 
mit  denen  die  Glasglocken  verhüllt  werden. 

Die  Instandhaltung  der  Öllampen  erfordert 
große  Sorgfalt,  weshalb  die  Betriebskosten  ver- 
hältnismäßig hohe  sind.  Die  Kosten  der  Kerzen- 
brennstunde  werden  im  Mittel  mit  0-73  Pf. 
angegeben. 

Die  Nachteile   der  Öllampen 
geringen,    während    des    Brennens 
nehmenden    Leuchtkraft,    welcher 


liegen 


in 
noch 


Mangel 


der 
ab- 

bei 


Abb.  34. 

Lampen  mit  Glaszylindern  durch  Niederschlagen 
des  Öles  an  den  Zylindern  im  erhöhten  Maße 
fühlbar  wird;  ihre  Vorteile  bestehen  in  den 
niedrigen  Kosten  der  Einrichtung,  dem  geringen 
Gewichte,  der  Unabhängigkeit  der  einzelnen 
Lampen  voneinander  und  der  Sicherheit  gegen 
Feuers-  und  Explosionsgefahr. 

b)  Beleuchtung  mit  Petroleum. 

Diese  hat  gleichfalls  bedeutende  Ausbreitung 
gefunden;  während  in  Europa  mehr  vegetabili- 
sche Öle  verwendet  werden,  ist  der  Gebrauch 
mineralischer  Öle   in  Amerika  sehr  verbreitet. 

In  Europa  ist  diese  Beleuchtungsart  noch 
bei  der  Paris  -  Orleans  -  Bahn,  den  belgi- 
schen Staatsbahnen  und  russischen  Bahnen,  im 
beschränkteren  Maße  auch  bei  den  Schweizer 
Bahnen,  den  bayerischen,  württembergischen 
und  sächsischen  Staatsbahnen   in  Anwendung. 

In  einzelnen  Staaten,  so  z.  B.  in  Preußen, 
ist  sie  der  Feuergefährlichkeit  wegen  verboten, 
in  Österreich  unterliegt  ihre  Verwendung  der  fall- 
weisen   Genehmigung   des    Eisenbahnministe- 


riums; die  letztere  wird  in  der  Regel  nur  für 
kleinere  Betriebe  (z.  B.  Seilbahnen),  bei  denen 
eine  anstandslose  Wartung  gewährleistet  ist, 
erteilt. 

Die  Lampenkonstruktion  soll  eine  derartige 
sein,  daß  das  Ölgefäß  möglichst  wenig  erhitzt 
wird  und  die  Flamme  ruhig  und  ohne  Rauch- 
entwicklung brennt.  Der  Ölbehälter  ist  seitlich 
oder  unterhalb  des  Brenners  anzuordnen;  die 
Vorsorge  einer  guten  Luftzuführung  und  Vor- 
wärmung der  zugeführten  Luft  ist  wichtig. 

Die  Anbringung  der  Lampen  in  den  Wagen 
erfolgt  in  gleicher  Weise  wie  bei  den  Rüb- 
öllampen. Eine  bei  den  belgischen  Staats- 
bahnen in  Anwendung  stehende  Lampe  ist 
in  Abb.  34  dargestellt.  Vom  ringförmigen  Öl- 
gefäß a  dieser  Lampe  führen  zwei  Rohre  d 
zu  dem  Rundbrenner,  der  mit  einem  Glas- 
zylinder versehen  ist.  Das  Regeln  und  Be- 
dienen der  Lampe  erfolgt  vom  Wageninnern  aus. 
Der  Abstand  zwischen  Brenner  und  Ölgefäß 
ist  genügend  groß,  um  eine  schädliche  Er- 
wärmung des  Petroleums  zu  vermeiden,  über- 
dies ist  auf  dem  Petroleumgefäß  ein  Sicher- 
heitsröhrchen  i  angebracht.  Die  Luftzuführung 
erfolgt  durch  Öffnungen  in  der  Blechfassung 
der  Glasschale  und  durch  ringförmig  am 
Deckel  der  Lampe  angebrachte  Lichtöffnungen, 
wodurch  die  Kühlung  des  Reflektors  bewirkt 
wird. 

Die  Lampe  verbraucht  0-035^  Petroleum  in 
der  Stunde  bei  einer  Lichtstärke  von  1  Carcel 
=  8  Normalkerzen  und  brennt  mit  weißer, 
ruhiger  und  rauchloser  Flamme.  Sie  gestattet 
selbst  die  Verwendung  von  minderem  Petroleum 
mit  einer  Entzündungstemperatur  von  30°. 
Die  Kosten  der  Kerzenbrennstunde  ergeben 
sich  hierbei  unter  der  Annahme  eines  Preises 
von  24  Pf.  für  das  kg  Petroleum  mit  0-31  Pf. 

Laut  Angabe  der  belgischen  Staatsbahnen 
soll  diese  Lampe  vollständig  gefahrlos  sein 
und  bei  Zusammenstößen  nur  ein  Verlöschen 
der  Lampe    ohne  weitere  Folgen  eintreten. 

Bei  der  Paris-Orleans-Bahn  ist  eine  eigen- 
artige Lampe  von  Thomas  &  Shallis  (Abb. 35) 
mit  horizontal  angeordneter  Flamme  und  ring- 
förmigem Petroleumbehälter  in  Gebrauch; 
dieser  letztere  besitzt  ein  Fassungsvermögen 
von  04  kg;  die  Lampe  soll  bei  0.018  bis 
0-020  kg  stündlichem  Verbrauch  eine  Leucht- 
kraft von  8  bis  10  Hefnerkerzen  entwickeln. 

In  Preußen  (wo,  wie  bereits  früher  erwähnt, 
die  Verwendung  reinen  Petroleums  verboten 
ist)  wird  auf  Nebenbahnen  vielfach  das  Dr.  Lepe- 
nowsche  Sicherheitsöl,  ein  schweres  Petroleum 
mit  einem  Zusatz  von  Rüböl  und  Kampfer 
verwendet;  die  hiefür  in  Gebrauch  befindliche 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


157 


Lampe  ist  eine  einfache  Rundbrennerlampe 
mit  unten  liegendem  Ölbehälter. 

Die  Nachteile  der  Petroleumbeleuchtung  sind 
dieselben  wie  jene  der  B.  mit  vegetabilischen 
Ölen;  als  weiterer  Nachteil  tritt  noch  die  Feuers- 
gefahr hinzu. 

Die  Vorteile  liegen  dagegen  in  den  ge- 
ringen Kosten  der  Einrichtung,  dem  geringen 
Gewicht    der    Lampen    und    in    ihrer    Unab- 


intes  Stahlblech 


Kupfer 
vernickelt 


Abb.  35. 


hängigkeit  von  einander.  Ein  Vorteil  gegen- 
über der  B.  mit  vegetabilischen  Ölen  liegt  in 
der  höheren  Leuchtkraft.  Beide  Beleuchtungs- 
systeme dürften  in  absehbarer  Zeit  durch 
lichtkräftigere  gänzlich  verdrängt  werden  und 
insbesondere  die  B.  mit  vegetabilischen  Ölen 
nur  mehr  als  Notbeleuchtung  Verwendung 
finden. 

III.  Gasbeleuchtung. 

Obwohl  bei  den  vielen  Vorzügen  des  Gas- 
lichtes gegenüber  Ölbeleuchtung  oder  Kerzen- 
licht die  Idee  nahelag,  die  Gasbeleuchtung  auch 
für  Eisenbahnwagen  anzuwenden,  so  waren 
doch  erst  mehrfache  Schwierigkeiten  zu  über- 


winden, ehe  Gas  für  die  Wagenbeleuchtung 
verwendbar  wurde. 

Ein  wesentliches  Hindernis  bildete  das  große 
Volumen,  das  bei  Verwendung  von  gewöhn- 
lichem Steinkohlengas  erforderlich  ist,  um 
den  selbst  nur  für  wenige  Flammen  und  Brenn- 
stunden nötigen  Gasvorrat  im  Zuge  mitzu- 
führen. 

Es  konnte  somit  nur  komprimiertes  Gas  von 
möglichst  hoher  Leuchtkraft  in  Betracht  kommen, 
das  keine  Kondensationsprodukte  in  den  Lei- 
tungen zurückläßt  und  bei  vermindertem, 
für  die  B.  geeignetem  Druck  sowie  bei 
verschiedener  Temperatur  unverändert  brennt. 
Diesen  Anforderungen  entsprach  in  erster 
Linie  das  Olgas  (Fettgas),  das  aus  flüssigen 
Fettstoffen,  Blauöl  oder  Paraffinöl,  Destillations- 
produkten von  Rohöl,  bzw.  Braunkohlenteeröl 
erzeugt  wird,  sowie  auch  komprimiertes  und 
karburiertes  Steinkohlengas.  Für  die  vorge- 
nannte notwendige  Druckverminderung  des 
Gases  im  Fahrbetriebsmittel,  mußte  auch  erst  ein 
gegen  Stöße  unempfindlicher  Apparat  geschaffen 
werden,  der  trotz  der  fortschreitenden,  dem 
Gasverbrauch  entsprechenden  Druckabnahme 
im  Rezipienten  den  Brennern  stets  Gas  von 
gleichem   Druck  zuführt. 

Während  die  Ölgasbeleuchtung  an  Ausbrei- 
tung immer  zunahm,  fand  dieB.  mitkarburiertem 
Steinkohlengas  nur  eine  sehr  beschränkte  Ver- 
wendung (vereinzelt  bei  den  bayerischen  Staats- 
bahnen sowie  englischen,  französischen  und 
belgischen  Bahnen). 

Die  einfache  Ölgasflamme  konnte  jedoch  den 
stets  steigenden  Anforderungen  an  die  Leucht- 
kraft nicht  mehr  genügen.  In  dieser  Hinsicht 
ermöglichte  die  Einführung  des  Azetylens  in 
die  Beleuchtungstechnik  einen  wesentlichen 
Fortschritt.  Reines  Azetylen  konnte  vorerst 
seiner  hohen  Explosivität  halber  nicht  für 
Eisenbahnzwecke  Verwendung  finden;  da  aber 
einerseits  dieses  Gefahrmoment  vollkommen 
schwindet,  wenn  Azetylen  in  bestimmtem 
Mischungsverhältnis  dem  Olgas  beigemengt 
wird  und  anderseits  hierbei  die  Leuchtkraft  der 
Mischung  wesentlich  steigt,  wurde  das  sog. 
Mischgas  1896  in  Deutschland  allgemein  ein- 
geführt und  fand  auch  bei  anderen  Bahnen 
(Österreich.  Ferdinands-Nordbahn,  holländische 
Bahnen)  Verwendung.  Der  nicht  unwesentliche 
Nachteil  des  Verlegens  des  Brenners,  sowie  das 
Bestreben,  stärkere  Lichtquellen  zu  verwenden, 
verdrängte  jedoch  dieses  Beleuchtungssystem 
fast  vollständig.  Die  bereits  1894  begonnenen 
und  anfänglich  mit  geringem  Erfolg  durch- 
geführten Versuche  mit  Gasglühlichtbeleuchtung 
wurden  fortgesetzt  und  ergaben  schließlich  so- 
wohl in  technischer  als  auch  in  wirtschaftlicher 


158 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


Beziehung  derartig  befriedigende  Ergebnisse, 
daß  (seit  1908)  mit  der  allgemeinen  Einführung 
der  Gasglühlichtbeleuchtung  in  zahlreichen 
Staaten  vorgegangen  wird. 

Außer  den  genannten  Gasarten  sind  noch 
in  ganz  geringem  Maße  Azetylen,  Blaugas 
und  karburierte  Luft  für  die  B.  in  Anwendung. 

In  den  mit  Gasbeleuchtungseinrichtung  ver- 
sehenen Personenwagen  sind  vereinzelt  in  den 
Abteilen  I.  und  II.  Klasse  und  den  Schlaf- 
abteilen oberhalb  der  Sitze  noch  besondere 
elektrisch   beleuchtete  Leselampen   angebracht. 

A.  Ölgasbeleuchtung.  Die  ersten  gelun- 
genen Versuche  wurden  im  Jahre  1858  in 
England  auf  der  Linie  Dublin-Kingstown  von 
Thompson  und  in  Frankreich  von  der  Societe 
du  gaze  portatif  in  Paris  ausgeführt,  die  einen 
Zug  zwischen  Straßburg  und  Paris  mit  kom- 
primiertem  Fettgas  beleuchtete,  wobei  der  von 
Boquillon  konstruierte  Reduktionsregulator  die 
besten  Erfolge  erzielte. 

Im  Jahre  1863  stellte  Camberlaine  in  Belgien 
erfolgreiche  Versuche  mit  Fettgas  an.  Sein 
System,  bei  dem  ein  großer  Gasrezipient  sowie 
ein  Druckregulator  im  Gepäckwagen  angebracht 
ist  und  die  Gasleitung  durch  Schlauchverbin- 
dungen zu  den  einzelnen  Wagen  erfolgt, 
wurde  für  die  Züge  der  Mont-Cenis-Bahn  an- 
genommen. 

In  Deutschland  versuchte  Riedinger  in  Augs- 
burg im  Jahre  1 863  die  Wagenbeleuchtung  mit 
komprimiertem  Fettgas  einzuführen,  jedoch 
anfänglich  ohne  Erfolg.  Erst  die  im  Jahre  1867 
von  Pintsch  in  Berlin  bei  den  Zügen  der 
damaligen  kgl.  niederschlesisch  -  märkischen 
Eisenbahn  angestellten  Versuche  mit  einem 
aus  der  Destillation  von  Petroleum,  Paraffin, 
Teer  und  Braunkohle  hergestellten  und  auf 
6  Atm.  komprimierten  Olgas  führten  allmählich 
zu  einer  immer  ausgedehnteren  Einführung 
der  Ölgasbeleuchtung,  die  durch  die  Verwen- 
dung von  Glühlichtbrennern  an  Ausbreitung 
noch  wesentlich  gewann. 

Ölgaserzeugung:  In  einer  Gruppe  von  Öfen 
liegen  je  zwei  gußeiserne  Retorten  übereinander.  Über 
den  Öfen  ist  ein  Reservoir  angebracht,  in  das  die 
flüssigen  Fettstoffe  mittels  eigener  Ölpumpen  ge- 
langen, um  von  diesem  Reservoir  durch  eine  Rohr- 
leitung in  die  oberen  Retorten  eingeführt  zu  werden. 
In  die  Rohrleitung  ist  ein  Ventil  mit  Mikrometer- 
schraube eingeschaltet,  mit  dem  der  Ölzufluß  zu 
den  Retorten  je  nach  der  Temperatur  geregelt  wird. 

Die  in  der  oberen  Retorte  erzeugten  und  teil- 
weise vergasten  Öldämpfe  gelangen  durch  ein  Ver- 
bindungsstück in  die  untere  gleichgeformte  Re- 
torte, in  der  die  vollständige  Zersetzung  stattfindet. 
Das  mit  Teerdämpfen  noch  verunreinigte  Gas  ge- 
langt von  hier  durch  ein  absteigendes  Rohr  in  eine 
Vorlage,  den  Teerkasten  und  sodann  in  die  Kon- 
densatoren,   in    denen  sich    der   Teer    in    tropfbar- 


flüssigem Zustand  abscheidet;  von  hier  fließt  der 
Teer  in  die  Teergrube  ab.  Hierauf  wird  das  Gas 
zur  vollständigen  Reinigung  in  die  Wäscher  und 
Reiniger  geleitet.  In  diesen  Apparaten,  die  für  die 
Erzeugung  eines  reinen,  weißleuchtenden,  nicht 
rußenden  Gases  von  besonderer  Wichtigkeit  sind, 
werden  die  noch  vorhandenen  Reste  von  hellem, 
leichtflüssigem  Teer  (Rohgeist),  Kohlensäure  und 
Schwefel  entfernt. 

Nach  vollzogener  Reinigung  wird  das  Gas  durch 
eine  Gasuhr  geleitet,  die  die  gewonnene  Menge 
Ölgases  registriert.  Schließlich  gelangt  es  mit  einer 
Spannung  von  etwa  90  mm  Wassersäule  in  den  Gas- 
behälter. 

Um  das  derart  erzeugte  Gas  für  die  Wagen- 
beleuchtung brauchbar  zu  machen,  muß  dessen 
Volumen  bedeutend  vermindert  werden. 

Dies  wird  durch  Kompressionspumpen  erreicht, 
die  bei  einem  Druck  von  etwa  10  Atm.  das  Gas  auf 
nahezu  den  zehnten  Teil  seines  ursprünglichen  Vo- 
lumens vermindern.  Die  Kompressionspumpen  sind 
doppelt  wirkende  Pumpen  und  in  der  Regel  direkt  mit 
einer  Dampfmaschine  verbunden.  Die  Pumpenzylinder 
sind  mit  Mänteln  umgeben,  um  die  Wandungen 
durch  einen  zwischen  Mantel  und  Zylinder  geleiteten 
Wasserstrahl  kühlen  zu  können.  An  den  Kom- 
pressionspumpen und  Druckrohrleitungen  sind 
Sammelgefäße  zur  Aufnahme  der  sich  bildenden 
flüssigen  Kohlenwasserstoffe  angebracht,  die  zeitweilig 
entleert  werden  müssen.  Zur  Sicherung  des  Be- 
triebes werden  diese  Sammelgefäße  mit  Rückschlag- 
ventilen versehen,  um  ein  Rückströmen  des  kom- 
primierten Gases  nach  den  Pumpen  zu  verhindern. 

Von  der  Pumpe  gelangt  das  Gas  durch  die 
Kohlenwasserstoffänger  in  die  Sammelzylinder  (Sam- 
melrezipienten).  Die  dem  Maschinisten  sichtbaren 
Vorköpfe  sind  mit  den  nötigen  Ventilen  und  Mano- 
metern ausgestattet  und  dienen  als  Reguliervorrich- 
tung, um  den  Gang  der  Kompressionspumpen  über- 
wachen und  die  Abgabe  des  Gases  nach  und  von 
dem  Sammelrezipienten  zur  Füllrohrleitung  kon- 
trollieren zu  können. 

Von  den  Sammelrezipienten  führen  unterirdische 
absperrbare  Rohrleitungen  zu  jenen  Gleisen,  auf 
denen  die  für  Gasbeleuchtung  eingerichteten  Wagen 
zu  füllen  sind.  Die  Erdleitungen  enden  in  Füll- 
ständern, die  entweder  unter  dem  Bahnplanum  ver- 
senkt oder  über  dieses  hinausragend  angebracht  sind. 

In  neuester  Zeit  werden  zur  Ölgaserzeugung  an 
Stelle  von  Retortenöfen  schmiedeeiserne  Generatoren 
nach  Art  jener  für  Erzeugung  von  Wassergas  be- 
sonders für  große  Produktionsmengen  vorteilhaft 
verwendet  (Berlin,  Breslau  und  Budapest). 

Zum  Füllen  der  Wagenrezipienten 
werden  10-20  m  lange  Kautschukschläuche 
oder  mittels  Kautschukverbindungen  gelenkig 
gemachte  Eisenrohre  verwendet,  die  an  einem 
Ende  mit  der  Verschraubung  zu  den  Füll- 
ständern, am  anderen  Ende  mit  dem  Ventil 
des  Wagenrezipienten  verbunden  werden.  Nach 
Öffnen  der  Ventile  strömt  das  Gas  unter  einem 
Druck  von  8  bis  10  Atm.  aus  dem  Sammel- 
behälter in  den  Wagenrezipienten. 

An  dem  vorderen  Mundstück  des  Füll- 
schlauches ist  ein  Manometer  angebracht, 
das  den  jeweiligen  Druck  bei  der  Füllung 
im  Wagenrezipienten  anzeigt.  Die  Rezipienten 
werden  gewöhnlich  bis  auf  6  Atm.  Druck  gefüllt. 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


159 


Zur  Püllung  der  Wagenrezipienten  in  Sta- 
tionen, in  denen  keine  Gasanstalten  erbaut  sind, 
verwendet  man  eigene  Gastransportwagen. 

Ein  solcher  Gastransportwagen  ist  ein  Platt- 
formwagen, auf  dem  ein  oder  mehrere  zylin- 
drische Kessel  von  20  bis  30  m3  Fassungsraum 
festgelagert  sind. 

Der  Kessel  wird,  wie  der  ortsfeste  Sammel- 
rezipient,  mit  Gas,  das  auf  10-12  Atm.  kom- 
primiert ist,  gefüllt.  Das  sich  im  Kessel  an- 
sammelnde Kohlenwasserstoffgas  muß  von  Zeit 
zu  Zeit  entfernt  werden.  Der  mit  Gas  ge- 
füllte Kesselwagen  wird  in  die  betreffende 
Füllstation  überführt,  in  der  das  Gas  ent- 
weder direkt  oder  im  Wege  einer  unterirdischen 
Rohrleitung  in  die  zu  füllenden  Wagen  ab- 
gelassen werden  kann,  was  jedoch  nur  inso- 
lange  möglich,  als  der  Überdruck  im  Kessel 
nicht  unter  6  Atm.  gesunken  ist;  eine  bessere 


4.  derNiederdruckleitungmitdem Haupthahn; 

5.  den  Lampen,  die  mittels  Zweigleitungen 
mit  der  Niederdruckleitung  in  Verbindung  sind. 

Nach  den  T.V.  des  VDEV.  werden  zur  Er- 
möglichung eines  anstandslosen  Überganges 
der  Wagen  seitens  der  dem  VDEV.  angehörigen 
Bahnverwaltungen  folgende  Hauptbestandteile 
einheitlich  ausgeführt: 

a)  die  Glasglocke  der  Laterne; 

ß)  der  Dorn  und  Schlüssel  des  Haupthahnes 
der  Rohrleitung  am  Wagen; 

y)  der  Dorn  und  Schlüssel  des  Füllventils 
am  Rezipienten; 

8)  das  Gewinde  und  der  Konus  des  Füll- 
hahnes zur  Anbringung  des  Füllschlauches; 

e)  der  Glühkörperring,  Glühkörperträger 
und  der  für  die  Aufnahme  des  letzteren  be- 
stimmte Mischrohrring  für  hängendes  Gas- 
glühlicht. 


b  Oasbehälter, 

c  Absperrhahn  in  der  Hochdruckleitung, 

d  Druckregulator, 

e  Haupthahn  in  der  Niederdruckleitung, 

/  Absperrhihn  und  Regulierhähne  für  die 
Qaslampe, 

/   Gaslampe. 


Abb.  36. 


Ausnützung  wird  durch  stabile  oder  am  Gas- 
transportwagen angebrachte  Komprimiervorrich- 
tungen  erreicht. 

Für  die  Ölgasbeleuchtung  wurde  ursprünglich  bei 
jedem  Wagenzug  ein  großer  Sammelrezipient  auf 
einem  besonderen  Wagen  mitgeführt,  von  welchem 
das  Olgas  mittels  einer  durchgehenden  Leitung  für 
die  einzelnen  Wagen  entnommen  wurde.  Diese  Me- 
thode wurde  jedoch  verlassen,  weil  die  Erhaltung 
und  Bedienung  der  Leitungskupplungen  zwischen 
den  einzelnen  Wagen  umständlich  und  kostspielig 
ist  und  weil  bei  dieser  Anordnung  doch  für  jeden 
Wagen  ein  kleines  Gasreservoir  vorhanden  sein  muß, 
damit  bei  Teilung  des  Zuges  oder  Ausrangieren  ein- 
zelner Wagen  im  abgetrennten  Zugteil  nicht  alle 
Flammen  verlöschen. 

Derzeit  wird  allgemein  jeder  Wagen  mit 
einer  besonderen  Einrichtung  ausgerüstet. 

Die  Einrichtung  eines  Personenwagens  für 
Olgasbeleuchtung  besteht  der  Hauptsache  nach 
aus  folgenden  Teilen  (Abb.  36): 

1.  dem  Gasbehälter  (Gasrezipienten)  mit  den 
Füllhähnen; 

2.  der  Hochdruckleitung  mit  einem  Absperr- 
hahn; 

3.  dem  Druckregulator  (Reduktionsapparat); 


Die  die  Fülleinrichtung  betreffenden  Be- 
stimmungen werden  auch  von  einer  größeren 
Anzahl  dem  VDEV.  nicht  angehöriger  Bahn- 
verwaltungen eingehalten. 

Die  Gasbehälter  sind  zylindrische  Kessel  aus 
Eisen-  oder  Stahlblechen  von  0-35  bis  07  m  Durch- 
messer und  L5-7-5/tt  Länge.  Die  Längsnähte  dieser 
Zylinder  sind  entweder  doppelt  genietet  und  ge- 
schweißt oder  hart  verlötet;  die  Böden  sind  ver- 
schraubt und  geschweißt  oder  gleichfalls  hart  ge- 
lötet; in  der  letzten  Zeit  wird  vielfach  für  Längs- 
nähte und  Böden  die  autogene  Schweißung  ange- 
wendet. 

Die  Anzahl  und  Größe  der  Rezipienten  richtet 
sich  nach  der  Anzahl  der  im  Wagen  vorhandenen 
Flammen,  nach  der  erforderlichen  Lichtstärke  und 
Brenndauer. 

Die  Leuchtkraft  der  Flammen  schwankt  bei  gewöhn- 
lichen Loch-  oder  Schnittbrennern  zwischen  5  bis 
22  Hefnerkerzen  ( 15  —  60  /Gasverbrauch  in  der  Stunde), 
bei  Glühlichtbrennern  zwischen  30-70  Hefnerkerzen 
(16  —  30/  Gaskonsum).  Der  Inhalt  der  Rezipienten 
soll  für  30-40  Brennstunden  bemessen  werden. 

Der   Gesamtrauminhalt    für    den    Gasrezipienten 
eines  Wagens  kann  aus  der  Relation 

nct 


160 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


ermittelt  werden,  wobei  /  den  Inhalt  in  /,  //  die 
Anzahl  der  Flammen,  c  den  Konsum  einer  Flamme 
in  /  für  die  Stunde,  t  die  Brenndauer  in  Stunden 
und  pt  den  nutzbaren  Gasdruck  bedeutet,  die  bei 
6Atm.  Füllung  mit  5  7  Atm.  angenommen  werden 
kann. 

Die  neuangefertigten  Behälter  sind  vor  ihrer  ersten 
Verwendung  einer  Erprobung  zu  unterziehen.  Der 
Probedruck  hat  um  50%  höher  zu  sein  als  der 
Fülhuigsdruck    und    muß    diesen     mindestens    um 

5  Atm.  übersteigen;  demgemäß  werden  Wagen- 
rezipienten  für  eine  effektive  Betriebsspannung  von 

6  Atm.  mit  einem   Druck  von  11  Atm.  erprobt. 

Die  erforderliche  Blechstärke  des  zylindrischen 
Teiles  ergibt  sich  aus  der  Gleichung 

d  =  ^(075 /»  +  !)  +  02  in  cm, 

wobei  D  den  lichten  Durchmesser  in  cm,  p  die 
effektive    Betriebsspannung    in     Atm.    und    d   die 


seits  den  Druck  des  vom  Rezipienten  kommenden 
Gases  auf  das  für  die  Verbrennung  günstigste  Maß 
(25-60  mm  Wassersäule  für  Lampen  mit  offener 
Flamme,  150-160  mm  Wassersäule  für  Glühlicht- 
lampen) herabzumindern  und  anderseits  das  Gas 
stets  nur  mit  diesem  Druck  in  die  Niederdruck- 
leitung und  zu  den  Lampen  gelangen  zu  lassen. 

Der  Druckregulator  besteht  aus  einem  gußeisernen 
Gefäß  von  etwa  250  mm  Durchmesser  und  160////// 
Höhe,  dessen  obere  kreisrunde  Fläche  mit  einer  luft- 
dichten Membrane  lose  überspannt  ist. 

In  der  Mitte  dieser  Membrane  ist  eine  Zugstange 
mit  einer  Schraube  befestigt;  diese  Zugstange  ist 
mit  einem  am  Ventilgehäuse  gelagerten,  durch  eine 
Blattfeder  ausbalancierten  Hebel  verbunden,  auf 
dem  sich  das  eigentliche  Abschlußventil  durch  die 
Kupplung  stützt.  Das  Gas  strömt  aus  dem  Rezipienten 
so  lange  in  den  Regulator,  bis  die  Membrane  so 
stark  gespannt  ist,  daß  der  vorgenannte,  mit  der 
Membrane  verbundene  Hebel  das  Ventil  gegen  den 


—ES 


Abb  37. 


Wandstärke  in  cm  bedeutet.  Hierbei  ist  eine 
Materialinanspruchnahme  von  800  kg  für  das  cm2 
und  eine  Zugabe  von  2  mm  für  Korrosion  ange- 
nommen. 

Die  Bodenbleche  werden  ungefähr  \-5d-V8d 
stark  ausgeführt. 

Die  Gasbehälter  sind  gewöhnlich  am  Untergestell 
des  Wagens  mit  eisernen,  an  die  Rezipienten  ange- 
nieteten Bügeln  sowie  Sicherheitsbändern  aufgehängt 
und  liegen  je  nach  der  Bauart  des  Untergestelles 
oder  der  Anordnung  des  Bremsgestänges  entweder 
parallel  oder  senkrecht  zur  Gleisrichtung.  Sind  zwei 
oder  mehrere  Gasbehälter  an  einem  Wagen  ange- 
bracht, so  werden  sie  untereinander  mit  einem  (etwa 
7  mm  weiten)  Eisenrohr  verbunden. 

An  den  beiden  Längsseiten  des  Wagens,  entweder 
am  Gasbehälter  selbst  oder  unterhalb  der  Lang- 
trägerflansche (in  diesem  Falle  mit  dem  Behälter 
durch  ■  ein  Rohr  verbunden),  befindet  sich  je  ein 
Füllhahn,  der  durch  eine  Blechkappe  gegen  das  Ein- 
dringen von  Staub  und  Schmutz  geschützt  ist. 

Von  den  Gasbehältern  gelangt  das  Gas  durch 
die  Hochdruckleitung  zu  dem  am  Untergestell 
befestigten  Druckregulator.  In  die  Hochdruck- 
leitung ist  ein  Hahn  eingeschaltet,  um  den  Gas- 
zufluß zum  Regulator  absperren  zu  können.  Der 
Gasdruckregulator  (Abb.  37)  hat  die  Aufgabe,  einer- 


Sitz  drückt  und  die  weitere  Gaszuströmung  nur 
in  dem  Maße  gestattet,  als  der  Verbrauch  des 
Gases  durch  die  Brenner  erfolgt.  Dieser  Vorgang 
wiederholt  sich  beim  Abströmen  des  Gases  durch 
die  vom  Regulator  zu  den  Flammen  führende 
Leitung.  Bei  dem  geringen  Gewicht  der  Membrane 
sowie  infolge  des  ausbalancierten  Ventilhebels  ist  die 
Wirkung  des  Regulators  sehr  verläßlich;  selbst  bei 
den  größten  Schwankungen  des  Wagens  brennen  die 
Flammen  ruhig  und  gleichmäßig.  Die  Wirkungsweise 
des  Regulators  ist  durch  die  Stellschraube  E,  bzw.  Aus- 
wechslung der  Blattfeder  regulierbar,  so  daß  nach 
Bedarf  ein  beliebiger  gleichbleibender  Druck  in  der 
Leitung  hervorgerufen  werden  kann.  Beim  Gaseintritt 
vor  dem  Regulatorventil  ist  eine  Filtervorrichtung 
angeordnet,  die  das  Mitführen  von  Staub  in  das 
Ventil  verhindert. 

Vom  Regulator  führt  die  Niederdruckleitung  längs 
des  Untergestelles  nach  der  Stirnwand  des  Wagens 
zum  Haupthahn  (durch  den  sämtliche  Flammen 
gemeinsam  abgesperrt  werden  können),  sodann  zum 
Dach  und  von  hier  mittels  Abzweigleitungen  zu  den 
Lampen. 

Die  ganze  Gasleitung  wird  vielfach,  um  bei  auf- 
tretenden UndichtheitenGasausströmungen  insWagen- 
innere  hintanzuhalten,  außen  am  Wagen  geführt.  Um 
in  diesem  Falle  bei  Wagen  mit  geschlossenen  Platt- 
formen den  Haupthahn  "auch  vom  Wageninnern  aus 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


161 


bedienen  zu  können,  wird  der  Dorn  des  Haupthahnes 
durch  die  Wagenwand  geführt. 

Lampen.  Man  unterscheidet  solche  mit 
offener  Flamme  und  Glühlichtlampen. 

Die  allgemeine  äußere  Bauart  ist  bei  beiden 
Systemen  gleich;  der  wesentliche  Unterschied 
liegt  in  der  inneren  Einrichtung. 

Die  Lampen  bestehen  aus  dem  über  dem 
Dach  liegenden  Oberteil  mit  Dachkappe,  dem 
inneren,  durch  das  Dach  ragenden  Mantel, 
der  äußeren  Mantelverkleidung,  der  Glas- 
glocke und  der  inneren  Einrichtung.  Die  Dach- 


Der  Brenner  reicht  bis  nahe  an  den  Boden  der 
Glasglocke;  die  Brenneranordnung  ist  gewöhnlich 
eine  vertikale,  in  vereinzelten  Fällen  (bei  englischen 
Bahnen)eine  horizontale;  die  gewöhnlich  verwendeten 
Brenner  sind  Zweilochbrenner   aus  Speckstein. 

Jedes  Brennerrohr  ist  mit  einem  Absperrhahn  und 
einer  Vorrichtung  zur  Regelung  des  Gasverbrauchs 
jeder  einzelnen  Flamme  versehen. 

Die  Hauptraum- (Abteil-)  Lampen  sind  zumeist 
mit  Dunkelstellvorrichtungen,  die  von  den  Reisenden 
betätigt  werden  können,  versehen. 

Die  Dunkelstellvorrichtung  besteht  aus  einem  in 
die  Rohrabzweigung  eingeschalteten  metallenen  Hahn- 
gehäuse mit  einer  kleineren  und  größeren  Bohrung, 


Abb.  38. 


kappe  samt  Rauchhut  ist  vielfach  in  einem 
Scharnier  beweglich,  was  dann  notwendig  ist, 
wenn  die  Lampen  vom  Dach  aus  zu  bedienen 
sind.  Die  Glasglocke  ist  zumeist  in  einem  am 
Lampengehäuse  angebrachten  Scharnier  be- 
weglich, was  die  Bedienung  der  Lampen  vom 
Wageninnern  aus  ermöglicht;  nur  bei  alten, 
ausschließlich  vom  Dach  aus  zu  bedienenden 
Lampen  ist  sie  im  Falz  des  Gehäuses  fest 
eingelegt. 

Die  Luftzuführung  erfolgt  durch  die  Dach- 
kappe, durch  den  zwischen  Rauchabzugrohr 
und  innerem  Mantel  gebildeten  Raum.  Die 
Verbrennungsprodukte  werden  durch  ein  in 
der  Mitte  über  dem  Brenner  angeordnetes 
Rohr  durch  den  Schornstein  des  Lampen- 
gehäuses abgeleitet. 

Lampen  mit  offener  Flamme  (Abb.  38 
u.  39). 

Die  innere  Einrichtung  besteht  aus  dem  Lampen- 
zuleitungs-  und  Brennerrohr,  dem  Brenner  und 
Reflektor. 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.    II. 


Abb.  39. 

durch  die  das  Gas  je  nach  der  Stellung  des  Hahnes 
zu  dem  Brenner  strömt.  Bei  dunkelgestelltem  Hahn 
strömt  das  Gas  durch  die  kleine  Bohrung  in  geringer 
Menge  zur  Flamme,  brennt  infolgedessen  mit  ge- 
ringerer Leuchtkraft.  Ein  vollkommener  Abschluß 
des  Gaszuflusses  kann  durch  die  Dunkelstellvorrich- 
tung nicht  bewirkt  werden. 

Vielfach  wird  auch  die  Dunkelstellvorrichtung 
derartig  eingerichtet,  daß  beim  Herabziehen  des 
Lampenschleiers  (zum  Abblenden  des  Lichtes)  gleich- 
zeitig die  Flamme  verkleinert  wird. 

Eine  nicht  unwesentliche  Erhöhung  der  Leucht- 
kraft der  Lampen  mit  offener  Flamme  wird  durch 
Vorwärmung  der  zugeführten  Frischluft  an  ent- 
sprechend eingebauten,  durch  die  vorüberströmenden 
Abgase  erwärmten  Rippenkörpern  erzielt  (Intensiv- 
brennerlampen). 

Gl  ühlicht  lampen. 

Die  ersten  Versuche  ihrer  Anwendung  in  Per- 
sonenwagen erfolgte  im  Jahre  1894.  Der  Erfolg 
war  vorerst  ein  geringer,  indem  ein  übermäßiger 
Verschleiß  an  Glühstrümpfen  zu  verzeichnen  war, 
der  einerseits  auf  die  slarken  Erschütterungen 
während  der  Fahrt,  anderseits  auch  auf  die  in  die 
Lampe  gelangenden  starken  Luftströmungen  zurück- 
zuführen  war;    auch   erforderte   die   Ableitung   der 

11 


162 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


Verbrennungsgase  sowie  der  häufige  Rückschlag  der 
Flamme  noch  wesentliche  Verbesserungen. 

Die  in  dieser  Hinsicht  getroffenen  Maß- 
nahmen sowie  auch  die  Erkenntnis,  daß 
die  Haltbarkeit  der  Glühkörper  und  deren 
Unempfindlichkeit  gegen  die  bei  der  Fahrt 
auftretenden    Erschütterungen    um    so    größer 


im   großen  Stil    fast  ausschließlich   nur   die   Invert- 
beleuchtung  in  Betracht  kommt. 

Die  äußere  Bauart  der  Lampen  ist  die  gleiche 
wie  die  der  Lampen  mit  offener  Flamme;  der 
wesentliche  Unterschied  liegt  in  der  Verwendung 
von  Bunsenbrennern  an  Stelle  der  Loch-  oder  Schnitt- 
brenner und  bei  der  Invertbeleuchtung  zudem  in 
der  nach  abwärts  brennenden  Flamme. 


ist,  je  starrer  sie  mit  dem  Brenner  verbunden 
sind,  führten  zu  der  jetzt  allgemein  ver- 
wendeten Lampenbauart. 

Die  zuerst  verwendeten  Glühlichtlampen  hatten 
aufrechtstehende  Glühstrümpfe  (franz.  Ostbahn); 
der  allmähliche  Erfolg  der  Invertbeleuchtung  (hän- 
gender Glühstrumpf)  führte  zur  fast  vollständigen 
Verdrängung  der  erstgenannten  Lampentype,  so  daß 
derzeit  für  die  Einführung  der  Glühlichtbeleuchtung 


Abb.  40. 


Eine  für  Personenabteile  bestimmte  Lampe,  Bau- 
art J.  Pintsch,  ist  in  Abb.  40  dargestellt. 

Das  Gas  wird  durch  ein  Lampenzuleitungsrohr 
in  ein  Hahngehäuse  und  von  dort  zur  Brennerdüse 
geleitet,  welch  letztere  im  Lampengehäuse  befestigt 
ist;  von  hier  gelangt  es  zum  Mischrohr  c,  das  mit 
horizontalen  Schlitzen  zum  Ansaugen  der  Frischluft 
ausgestattet  ist.  Das  Gasluftgemisch  gelangt  sodann 
durch  das  Mischrohr  zum  Brenner. 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


163 


Das  Misclirohr  ist  frei  in  die  Lampe  eingelegt 
und  wird  durch  eine  Federnase  gegen  die  Düsen- 
muffe gedrückt;  es  besitzt  einen  Gewindestutzen  zum 
Einschrauben  des  Brennermundstückes  und  um 
diesen  einen  ringförmigen  Ansatz,  der  den  Glüh- 
körperträger aufnimmt;  zur  Befestigung  des  letzteren 
dient  ein  federnder  Bajonettverschluß. 

Der  Glühkörper  selbst  Lt  an  einem  mit  3  Füß- 
chen versehenen  Magnesiaring  befestigt  und  wird 
mit  diesem  in  den  vielfach  gleichzeitig  zu  einem 
Schutz-  und  Fangkorb  ausgebildeten  Glühkörper- 
träger (der  ein  Weiterglühen  der  allenfalls  herab- 
fallenden Glühkörperteile  ermöglicht)  eingelegt. 

Der  Reflektor  wird  lediglich  über  die  an  der  guß- 
eisernen Sternplatte  angebrachten  Böcke  geschoben 
und  durch  die  an  diesen  befindlichen  federnden 
Stifte  b  gehalten. 

Nachdem  ein  Kleinstellen  der  Leuchtflamme  wegen 
Rückschiagens  nicht  möglich  ist,  wird,  im  Falle  eine 
Abdunklung  der  Lampe  erwünscht  ist,  seitlich  vom 
Lichtbrenner  ein  kleiner  Brenner,  der  sog.  Zünd- 
brenner, angeordnet,  der  während  der  ganzen  Leucht- 
zeit brennt  und  die  Entzündung  der  Leuchtflamme 
beim  Anzünden  der  Lampen  sowie  auch  ein  Wieder- 
anzünden der  Leuchtflammen  nach  vorheriger  Dunkel- 
stellung (Absperrung  der  Lichtleitung  allein)  zu  be- 
sorgen hat. 

Dieser  Zündbrennef  erhält  das  Gas  entweder  aus 
einer  durch  den  ganzen  Wagen  gesondert  führenden 
Leitung,  der  sog.  Zündleitung,  oder  aber  wird  diese 
Zuleitung  erst  in  der  Lampe,  jedoch  vor  dem  Dunkel- 
stellhahn, abgezweigt. 

Für  die  Betätigung  des  Dunkelstellhahnes  ist  in 
der  Regel  seitlich  der  Lampe  ein  Hebel  angeordnet, 
oder  es  kann  die  Dunkelstellung  mittels  eines 
normalen  Gasschlüssels  erfolgen ;  letzteres  ist  bei 
Lampen  der  Fall,  wo  eine  Betätigung  der  Dunkel- 
stellvorrichtung durch  die  Reisenden  nicht  erwünscht 
oder  nicht  zulässig  ist  (Nebenraumlampen);  ver- 
einzelt ist  auch  der  Lampenblendenmechanismus  mit 
der  Betätigungsvorrichtung  des  Dunkelstellhahnes 
selbsttätig  verbunden. 

Die  Lampe  als  solche  kann  durch  den  seitlich 
angebrachten  Hauptabsperrhahn  vollständig  vom 
übrigen  Beleuchtungsnetz  abgeschaltet  werden. 

Die  Kosten  einer  Kerzenbrennstunde 
betragen  für  Lampen  mit  offener  Flamme  (ein- 
fache Schnitt-  oder  Lochbrennerlampen)  im 
Mittel  etwa  037  Pf.,  für  Glühlichtlampen,  bei 
denen  auch  der  Verschleiß  der  Glühstrümpfe 
in  Rechnung  zu  stellen  ist,  0-075  Pf.,  wobei  in 
beiden  Fällen  die  Kosten  der  Tilgung  der 
Beleuchtungseinrichtung,  der  Gasfernleitungen 
und  Gastransportwagen  sowie  die  Verzinsung 
des  aufgewendeten   Kapitals  eingerechnet  sind. 

Der  Gasverbrauch  der  einzelnen  Lampen 
beträgt  f.  d.  Kerzenbrennstunde  im  Mittel: 


Bei  einfachen 
Schnitt- 
od.  Lochbrenner- 
lampen 

Bei 
Intensivbrenner- 
lampen 

Bei  Glühlichtlampen 

ohne 
Zündflamme 

mit 
Zündflamme 

5-5/ 

27/ 

06 

073 

Die 


Erzeugungskosten 


für 


1  mz  kompri- 
mierten Olgases  (einschließlich  Tilgung  und 
Verzinsung  des  aufgewendeten  Kapitales) 
schwanken  bei  den  einzelnen  Verwaltungen  je 


nach  den  Gestehungskosten  des  Rohmaterials 
und  den  Löhnen  zwischen  0-3-L2  M.  und 
betragen  im  Mittel  0"60  M. 

Über  die  Zunahme  der  Ausbreitung  der 
Ölgasbeleuchtung,  Bauart  Pintsch,  gibt 
die  nachstehende  Tabelle  (nach  Gerdes)  Auf- 
schluß: 


Jahr 


Anzahl  der  eingerichteten  Wagen 


1880 
1885 
1890 
1895 
1900 
1903 
1908 
1911 


6.000 

21.000 

36.000 

64.000 

105.000 

121.000 

156.000 

211.000 


B.  Wagenbeimich  tung  mit  kompri- 
miertem und  karburiertem  Steinkohlen- 
gas. Trockenes  und  dann  komprimiertes  Stein- 
kohlengas hat  die  Eigenschaft,  wenn  es  nach 
Verminderung  der  Komprimierung  mit  Dämpfen 
in  Berührung  kommt,  sich  mit  diesen  zu 
sättigen. 

Wird  das  Gas  auf  dem  Wege  vom  Druck- 
reduktionsapparat  zum  Brenner  durch  ein 
Gefäß  geleitet,  das  mit  flüssigen  (flüchtigen) 
Kohlenwasserstoffen  gefüllt  ist,  so  nimmt  es 
diese  in  Dampfform  bis  zur  vollen  Sättigung 
auf,  wodurch  die  Leuchtkraft  des  Gases  mehr 
als  verdreifacht  und  nahezu  gleich  jener  des 
Ölgases  wird. 

Die  erforderliche  Einrichtung  der  Wagen 
für  diese  Beleuchtungsart  unterscheidet  sich 
von  der  für  Olgas  nur  dadurch,  daß  entweder 
in  der  Niederdruckleitung  zwischen  Druck- 
reduktionsapparat und  Brenner  ein  Karbu- 
rierungstopf  eingeschaltet  ist,  oder  jede  Gas- 
lampe mit  einem  Karburierapparat  versehen  ist. 

Der  in  der  Niederdruckleitung  eingeschaltete 
Karburierungstopf  besteht  aus  einem  oben 
geschlossenen  zylindrischen,  gußeisernen  Ober- 
teil, das  durch  eine  senkrechte  Wand  in 
zwei  Kammern  geteilt  ist  und  aus  einem 
mittels  Flanschenschrauben  am  Oberteil  be- 
festigten schalenartigen  Unterteil.  Zwischen 
beiden  und  nahe  der  Decke  des  Oberteiles 
ist  eine  gelochte  Blechscheibe  (Diaphragma) 
eingeschaltet;  durch  die  Öffnungen  der  ge- 
nannten Scheiben  sind  Wolldochte  gezogen, 
deren  Enden  bis  auf  den  Boden  des  Unter- 
teiles  reichen. 

Der  Unterteil  ist  mit  der  Karburierungs- 
flüssigkeit gefüllt,  die  durch  die  Dochte  auf- 
gesaugt wird. 

Das  trockene  Gas  strömt  unmittelbar  unter 
der  oberen  Diaphragmascheibe  in  die  erste 
Kammer  und  durch  eine  Öffnung  am  unteren 

11* 


104 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


Rand  der  Querwand  in  die  zweite  Kammer, 
nimmt  auf  diesem  Wege  die  flüchtigen  Kohlen- 

sserstorfe  in  sich  auf  nnd  gelangt  durch 
eine  gegenüber  der  Einströmung  am  Gefäß-, 
Oberteil  angebrachte  Ventilöffnung  in  die 
Leitungsrohre  zu  den  Brennern. 

Als  Karburierungsmitte]  werden  das  bei  der 
Gaskomprimierung  gewonnene  Kondensationsöl 
sowie  Benzin  oder  andere  flüchtige  Kohlen- 
wasserstoffe verwendet 

Für  eine  Flammenstunde  werden  etwa  4^  Kar- 
burierungsflüssigkeit verbraucht,  so  daß  ein  Kar- 


Abb.  41. 

burierungsgefäß   mit  \  /  =  QQQ  g  Flüssigkeits- 
inhalt für   ISO  Flammenstunden  ausreicht. 

Die  Füllung  der  Karburierungstöpfe  mit 
flüssigen  Kohlenwasserstoffen  muß  mit  großer 
Vorsicht  und  mittels  eigener  Füllgefäße  er- 
folgen. Die  Gefahr  bei  dieser  Manipulation 
sowie  der  Umstand,  daß  flüssige  Kohlenwasser- 
stoffe bei  verschiedenen  Temperaturen  nicht 
deichmäßig  verdunsten,  führte  zur  Yerwen- 
düng  von  Naphthalin  als  Karburierungsmittel, 
das  erst  bei  79°  C  schmilzt. 

Zu    diesem  Zwecke    ist   in   jeder  Gaslampe 
-     Abb.   41)     oberhalb     des    Reflektors     ein 
messingener  Behälter  angebracht,   in  dem 
Naphthalin,    in  Stangen-   oder  Kugelform    ge- 
gossen, eingelegt  wird. 

Nahe  an  dem  Boden  dieses  Messinggefäßes 
führt  ein  aufwärts  gebogenes  Rohr  in  eine 
kleine  Kammer,  die  im  Schornstein  der  Lampe 
liegt.  In  diese  Kammer  mündet  auch  die 
N'iederdruckleitung  vom  Rezipienten,  bzw.  Gas- 
druckregulator und  ist  am  Bcklen  dieser  Kanimer      0-50-1  dOM.  und  betrafen  im  Mittel  087M. 


das  nach  abwärts  in  die  Glasschale  reichende 
Brennrohr  angebracht. 

Durch  die  Flammen  wird  das  Naphthalin  in 
dem  aufsteigenden  Rohr  erhitzt  und  tritt  in 
flüchtigem  Zustande,  gemengt  mit  dem  Stein- 
kohlengas, aus  dem  Brenner. 

Das  mit  Naphthalin  gesättigte  Gas  ergibt 
bei  einem  Gasverbrauch  von  27  /  in  der  Stunde 
und  einem  Verbrauch  von  4  g  Karburierungs- 
mittel eine  Leuchtkraft  von  etwa  7-5  Hefner- 
Kerzen.  Die  Leuchtkraft  nimmt  jedoch  bei 
großer  Kälte  durch  Ausscheidung  von  Kohlen- 
wasserstoffen wesentlich  ab. 

Es  werden  Lampen  mit  offenen  Brennern  und 
Gasglühlichtlampen  verwendet;  es  ergibt  sich  jedoch 
auch  bei  den  letzteren  infolge  des  geringen  Heiz- 
wertes des  Stein kohlengases  und  den  bei  dessen 
Verdichtung  eintretenden  Verlusten  an  Heizwert  ein 
verhältnismäßig  hoher  Gasverbrauch. 

Die  Gestehungskosten  für  das  m5  komprimierten 
und  karburierten  Gases  belaufen  sich  auf  etwa  0*15  M., 
die  Kosten  der  Kerzenbrennstunde  der  offenen 
Flamme,  einschließlich  Tilgung  der  Beleuchtungs- 
einrichtung und  Verzinsung  des  aufgewendeten 
Kapitales  betragen  somit  etwa  0*13  Pf. 

Dieses  Beleuchtungssystem,  dessen  wesentlicher 
Vorteil  in  den  geringen  Betriebskosten  und  auch 
darin  liegt,  daß  eigene  Gasanstalten  nicht  erforder- 
lich sind  und  lediglich  für  die  Verdichtung  des  in 
größeren  Städten  allgemein  erhältlichen  Gases  eine 
Verdichtungsanlage  geschaffen  werden  muß,  ist  bei 
einzelnen  französischen  und  englischen  Bahnen  in 
Anwendung.  Mit  Rücksicht  auf  die  mit  dem  gleichen 
Volumen  Olgas  zu  erzielende  größere  Beleuchtungs- 
dauer und  die  einfachere  Handhabung  beim  Füllen 
-  m  allgemeinen  die  Ölgasbeleuchtung  vorzuziehen. 
Es  unterliegt  übrigens  keinem  Anstand.  Wagen, 
die  für  Beleuchtung  mit,  karburiertem  Steinkohler...  - 
eingerichtet  sind,  mit  Olgas  zu  beleuchten. 

C.  .Wischgasbeleuchtung.  Einerseits  das 

Bestreben,    die  Leuchtkraft    der   einfachen  Öl- 

gasflamme    zu    heben,    anderseits    die    großen 

Gefahren,    die    mit    der    Verwendung    reinen 

komprimierten  Azetylens  verbunden  sind,  führten 

1896  zur  Anwendung  der  .Wischgasbeleuchtung. 

Das  .Wischgas  besteht  aus  Azetylen  und  01- 
g  -  is  .Wischungsverhältnis  ist  S5  -  75  ",,  Olgas 
zu  15  —  25^6  Azetylen.  Das  letzte  Mischungs- 
verhältnis  wird  als  das   günstigste  bezeichnet. 

Die  Herstellung  des  Azetylens  erfolgt  in  normaler 
Weise  durch  Einbringen  von  Kalziumkarbid  in 
Wasser         -  gl     Gas  wird  durch  Kühler  und 

Wäscher  zum  Olgasbehäiter.  vor  dem  ein  Meßapparat 
-  Einhaltung  des  entsprechenden  .Mischungs- 
verhältnisses geschaltet  ist.  geleitet. 

Die  Einrichtungen  am  Fahrbetriebsmittel,  die 
Lampen  und  Brenner  sind  die  gleichen  wie  bei 
reiner  Ölgasbeleuchtung. 

Der  Gasverbrauch  beträgt  bei  dem  angegebenen 
günstigsten  Mischungsverhältnis  etwa  IS  /  für  die 
mbrennstunde. 

Die  Kosten  eines  m>  verdichteten  Mischgases  (ein- 
schließlich   Tilgung    der    Anlage    und    Verzinsung 

-  aufgewendeten  Kapitales)    schwanken  zwischen 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


165 


Die  Kosten  einer  Kerzenbrennstunde  (einschließ- 
lich Tilgung,  Wageneinrichtung  und  Verzinsung 
des  aufgewendeten  Kapitales  u.  s.  w.)  betragen  rund 
Ol  7  Pf. 

Diese  Beleuchtungsart  fand  die  meiste  Verbreitung 
in  Deutschland  und  Holland,  wird  aber  durch  die 
Gasglühlichtbeleuchtung,  bei  der  zumeist  nur  reines 
Olgas  verwendet  wird,  gänzlich  verdrängt;  ihr  wesent- 
licher Nachteil  liegt  in  der  starken,  durch  Kohlen- 
stoffablagerung des  verbrannten  Azetylens  ver- 
ursachten Verlegung  der  Brennerrohre  und  Brenner. 

D.  Beleuchtung  mit  Azetylen.  Die  hohe 
Leuchtkraft  des  Azetylens  ließen  es  für  die 
B.  besonders  geeignet  erscheinen.  Die  ersten 
Versuche    wurden    mit     auf     10    Atm.    kom- 


Durch  flüssige  Stoffe  kann  eine  Herabsetzung 
der  Explosivität  des  Azetylens  erzielt  werden;  hierfür 
kommt  in  erster  Linie  Azeton  in  Betracht. 

Das  darin  gelöste  Azetylen  ist  bis  zu  einem 
Anfangsdruck  von  10  Atm.  und  einer  Höchst- 
temperatur von  15°  C  der  Explosivität  fast  gänzlich 
entzogen.  Die  steigende  Temperatur  verursacht 
naturgemäß  durch  die  eintretende  Verdichtung  des 
Gases  eine  Zunahme  der  Explosivität;  diesem  un- 
günstigen Umstand  kann  dadurch  begegnet  werden, 
daß  man  das  Azeton  durch  eine  poröse  Masse  (Holz- 
kohle und  Zement)  aufsaugen  läßt  und  erst  in  diese 
das  Azetylen  einleitet. 

Die  Absorptionsfähigkeit  des  Azetons  steigt  mit 
fallender  Temperatur,  so  daß  1  /  Azeton  unter  Atmo- 
sphärendruck   bei    —  80°  C    (dem   Erstarrungspunkt 


A  =  Poröse  Masse 

B  =  Sicherheitspfropfen 

C  =  Ventil 

D=  Verbindungsbügel 

E  =  Regulator 

F  =  Schlauchhahn 


Abb.  42. 


primiertem  Azetylen  bei  der  Paris- Lyon-Mittel- 
meerbahn im  Jahre  1S95  durchgeführt.  Die 
Eigenschaft  dieses  Gases,  bei  Kompression 
über  2  Atm.  an  Explosivität  wesentlich  zuzu- 
nehmen (diese  ist  auf  die  durch  die  Ver- 
dichtung verursachte  nahe  Aneinanderreihung 
der  Gasmoleküle  sowie  die  durch  die  Ver- 
dichtung verursachte  Wärmeentwicklung  zurück- 
zuführen), hat  die  Verwaltung  von  der  Ver- 
wendung reinen,  komprimierten  Azetylens  bald 
wieder  Abstand  nehmen  lassen. 

Bei  einzelnen  Bahnen  (italienische  Klein- 
bahnen, Szamostalbahn,  bosnisch-herzegowi- 
nische  Landesbahnen)  wurden  sodann  Ver- 
suche mit  Azetylenbeleuchtung  mit  im  Fahr- 
betriebsmittel untergebrachtem  Gaserzeuger 
durchgeführt.  Auch  dieses  System  hat  jedoch 
keine  Verbreitung  gefunden.  Sein  wesent- 
licher Nachteil  liegt  darin,  daß  das  zur  Gas- 
erzeugung notwendige  Wasser  im  Winter 
einfriert  und  auch  die  Gasentwicklung  erst 
geraume  Zeit  nach  der  Inbetriebsetzung  des 
Apparates  eintritt. 

In  letzter  Zeit  wurden  Versuche  mit  ge- 
löstem Azetvlen  gemacht. 


des  Azetylens)  etwa  2000/  des  in  Rede  stehenden  Gases 
aufnehmen  kann.  Bei  atmosphärischem  Druck  und 
normaler  Temperatur  (20°  C)  nimmt  es  das  24fache 
seines  Volumens  auf.  Unter  12  Atm.  Druck  löst  1  / 
Azeton  etwa  300  /  Azetylen;  hierbei  erfolgt  eine 
Volumsvergrößerung  des  Azetons  um  4"„  für  den 
Atmosphärendruck,  so  daß  1  /  Azeton,  wenn  es  unter 
einem  Druck  von  12  Atm.  gesättigt  wird, ""  einen 
Raum  von  1 '/,  /  einnimmt. 

Das  Gas  wird  in  besonderen  Anlagen  durch  Zer- 
setzung von  Karbid  in  Wasser  erzeugt,  stufenweise 
komprimiert  und  sodann  nach  sorgfältiger  Entfernung 
der  in  den  Behältern  enthaltenen  atmosphärischen 
Luft  in  die  Behälter  eingeleitet. 

Ein  derartiger  für  Aufnahme  von  gelöstem  Azetvlen 
und  zur  Anbringung  an  Fahrbetriebsmitteln  be- 
stimmter Behälter  ist  in  Abb.  42  dargestellt. 

Die  Azetonmenge  nimmt  darin  3,'7,  die  poröse 
Masse  '  5  des  Volumens  ein. 

Der  nach  der  eingetretenen  Volumenvergrößerung 
(bedingt  durch  die  Aufnahme  des  Azetylens)  ver- 
bleibende Raum  dient  als  Expansions-  und  Sicher- 
heitsraum für  die  durch  eine  mehr  oder  minder 
gute  Porosität  der  Aufnahmsmasse  verursachten 
Schwankungen  in  der  Aufnahmsfähigkeit  der  letzteren. 

Unter  12  Atm.  Druck  kann  ein  Behälter  unge- 
fähr das  lOOfache  seines  Volumens  an  Azetylen  auf- 
nehmen. 

Der  derzeit  zulässige  höchste  Füllungsdruck  der 
j  Gefäße  für  gelöstes  Azetylen  beträgt  bei  17-5°  C 
15  Atm. 


166 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


Für  die  Leitungen  an  den  Fahrbetriebsmitteln 
werden  (innen  blanke)  Mannesmannrohre  verwendet 
(keine  Kupferrohre).  Die  Lampen  sind  die  gleichen 
wie  bei  der  Ölgasbeleuchtung.  Die  Brenner  sind 
Lochbrenner  aus  Speckstein,  die  zuerst  verwendeten 
.Metallbrenner  wurden  als  nicht  zweckentsprechend 
bald  wieder  verlassen.  Der  Kohlenstoffgehalt  des 
Azetylens  beträgt  92-3  V  Die  durch  die  Verbrennung 
des  Azetylens  erzeugten  hohen  Temperaluren  ver- 
ursachen eine  starke  Erhitzung  des  Brenners,  so  daß 
schon  bevor  das  Gas  diesen  verläßt,  eine  Zersetzung 
(Polymerisation)  des  Gases  eintritt,  bei  der  der 
Kohlenstoff  in  Form  von  Ruß  ausgeschieden  wird, 
der  wieder  hindernd  auf  den  Luftzutritt  zur  Flamme 
wirkt,  wodurch  ein  vollständiges  Versagen  der 
letzteren  eintreten  kann.  Um  dies  hintanzuhalten, 
wird  mit  höheren  Drücken  (250  mm  Wassersäule) 
gearbeitet,  wodurch  ein  Abheben  der  Flamme  vom 
Brenner  erzielt  wird  (Freiluftbrenner)  und  werden 
sog.  Gabelbrenner,  u.  zw.  mit  und  ohne  Luftzufüh- 
rung verwendet  (s.  Abb.  43). 

Es  wurden  auch  Versuche  mit  Glühlichtbrennern 
gemacht;  die  hierbei  verwendeten  Brennermund- 
stücke und  Düsen  sind  mit  Rücksicht  auf  den  ge- 
ringeren Gasverbrauch  wesentlich  kleiner  als  jene 
für  Ölgasglühlichtbeleuchtung.  Die  mit  Glühlicht- 
beleuchtung bisher  gewonnenen 
Erfahrungen  scheinen  nicht  un- 
günstig zu  sein,  so  daß  ihre 
Einführung  bei  einzelnen  bisher 
nur  Ölbeleuchtung  verwendenden 
kleineren  Bahnverwaltungen  in 
Aussicht  steht. 

Die  Gestehungskosten  für  das 
m3  gelösten  Gases  betragen  im 
Durchschnitt  etwa  1*7  M.  Der 
Gasverbrauch  beträgt  für  Loch- 
brennerlampen für  die  Kerzen- 
brennstunde  im  Mittel  1  /.  Die 
Kosten  der  Kerzenbrennstunde 
(einschließlich  Tilgung  der  Ein- 
richtung und  Verzinsung  des  aufgewendeten  Kapi- 
tales) betragen  somit  0-2  Pf. 

E.  Beleuchtung  mit  Blau  gas.  Das  Be- 
streben, Gas  von  möglichst  geringem  spezifi- 
schem Volumen  zu  verwenden  sowie  die  Un- 
möglichkeit, die  Kompression  des  Ölgases  über 
15  Atm.  zu  treiben,  ohne  durch  die  hierbei  auf- 
tretenden Kondensationsverluste  die  Leuchtkraft 
wesentlich  zu  vermindern,  führten  zur  Ver- 
wendung des  nach  seinem  Erfinder  genannten 
Blaugases. 

Das  Blaugas  wird  aus  den  gleichen  Rohprodukten 
wie  das  Olgas,  durch  Destillation  von  Mineralölen 
in  glühenden  Retorten,  gewonnen  und  wird  dann  in 
drei  Stufen  bis  auf  120  Atm.  komprimiert.  Zur  Ver- 
meidung flüssiger  Ausscheidungen  gelegentlich  der 
zur  Verwendung  des  Gases  erforderlichen  Ex- 
pansion (beim  Einlassen  in  die  Wagenkessel)  wird 
das  Gas  entweder  vor  der  Kompression  auf  10  bis 
20°  C  unter  dem  Nullpunkt  gekühlt,  wobei  sich  die 
karburierenden  Kohlenwasserstoffe  so  weit  als  not- 
wendig ausscheiden,  oder  die  Einkarburierung  wird 
in  der  Weise  vorgenommen,  daß  die  Kompression 
zunächst  nur  auf  20-28  Atm.  getrieben  wird,  wobei 
die  sich  bis  dahin  in  flüssiger  Form  ausscheidenden 
Kohlenwasserstoffe  entfernt  werden.  Während  bei 
dem  auf  geringen  Druck  komprimierten  Olgas  das  nach 
der  Kompression  in  gasförmigem  Zustand  verharrende 
Aggregat    noch    ein    verhältnismäßig   hohes  spezifi- 


sches Volumen  besitzt,  ist  das  Blaugas,  der  sich  ver- 
flüssigende Anteil,  von  sehr  geringem  spezifischem 
Volumen. 

Die  Temperaturverhältnisse  in  den  Retorten  werden 
zum  Zwecke  der  Herstellung  von  Blaugas  so  niedrig 
gehalten,  daß  ein  möglichst  hoher  Prozentsatz  von 
solchen  gasförmigen  Kohlenwasserstoffen  (haupt- 
sächlich Azetylen)  entsteht,  die  sich  wieder  durch 
Druck  verflüssigen  lassen. 

Beim  Abfüllen  des  Gases  in  die  Transportflaschen 
wird  der  Kompressionsdruck  auf  100  Atm.  ermäßigt. 

Die  Bedeutung  dieses  Gases  liegt  in  seiner  be- 
sonderen Eignung  für  den  Transport  sowie  in 
seinem  »eringen  Explosionsbereich. 

EinÖlgastransportbehälter  kann  das  10-12fache, 
ein  Behäiter  für  Azetylen  dissous  das  lOOfache,  ein 
■»  Behälter  für  Blaugas  das  400fache  seines  Volumens 
von  den  genannten  Gasarten  aufnehmen. 

Der  Explosionsbereich  dieses  Gases  umfaßt  nur 
\"„  (4% -8%  Gas  auf  920(;-96"„  Luft),  gegenüber 
47",,  bei  Azetylen  (2  "„-49"«  Gas  auf  98-51",, 
Luft). 

Die  Verwendung  dieses  Gases  für  B.  ist 
aus  dem  Versuchsstadium  noch  nicht  heraus- 
getreten (sie  erfolgte  bei  den  ungarischen  Staats- 
bahnen, rumänischen  Staatsbahnen,  bei  der 
Lokalbahn  Nürnberg-Fürth)  und  erstreckt  sich 
auf  Beleuchtung  mit  offenen  und  Glühlicht- 
flammen. Vom  technischen  Standpunkt  sind 
die  Ergebnisse  günstig,  die  Kosten  dieses  Be- 
leuchtungssystems sind  jedoch  auch  bei  Selbst- 
erzeugung des  Gases  viel  höher  als  bei  Olgas 
(etwa   P2  M.  für  das  m3). 

F.  Beleuchtung  mit  karburierter  Luft. 
Dieses  System  besteht  darin,  daß  die  einer 
Druckluftleitung  (Bremsleitung)  entnommene 
Luft  durch  einen  Druckregler  und  einen  Be- 
hälter, der  mit  einer  mit  Gasolin  getränkten 
Masse  gefüllt  ist,  zu  den  Brennern  geleitet  wird. 

Gasolin  ist  ein  Produkt  der  Destillation  des  Roh- 
petroleums, das  einen  Siedepunkt  von  43°  und  ein 
spezifisches  Gewicht  von  0-65  hat. 

Beim  Durchströmen  der  genannten  Behälter 
sättigt  sich  die  Luft  mit  Gasolindämpfen  und  wird 
dadurch  brennbar. 

Die  für  dieses  Beleuchtungssystem  verwendeten 
Lampen  und  Brenner  sind  die  gleichen  wie  für 
Olgas. 

Der  wesentliche  Vorteil  dieses  seit  etwa 
25  Jahren  ausschließlich  in  Amerika  in  Ge- 
brauch befindlichen  Systems  liegt  darin,  daß 
die  einmalige  Füllung  des  Karburators  für  bei- 
läufig 10  Tage  ausreicht,  innerhalb  welcher  Zeit 

leicht 


geeignetem  Orte 


eine   Nachfüllung 


an 
möglich  ist. 

Der  Nachteil  liegt  in  der  großen  Feuer- 
gefährlichkeit des  Gasolins. 

1Y.  Elektrische  Beleuchtung. 

Die  elektrische  Beleuchtung  der  Wagen  erfolgt 
mittels  Glühlampen  in  Birnen-  oder  Kugelform. 
Sie  werden  wie  die  Öl-  und  Gaslampen  in 
den  Personenwagen  an  der  Wagendecke  oder 
an  den  Seitenwänden  unter  Schutzgläsern  an- 
geordnet. Bei  Salonwagen,  Post-  und  Gepäcks- 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


167 


wagen  sowie  in  Straßenbahnwagen  kommen 
auch  Glühlampen  auf  Wandarmen  oder  hängend 
montiert  zur  Anwendung1. 

In   den  Personenwagen   der  Haupt-   und  Neben- 
bahnen  ist  gewöhnlich   die  Austeilung  der  Lampen 
folgende: 
In  den  Abteilen   I.  Kl.  2  Deckenlampen  zu  20-32  H.-K. 

ii        i)  n  11.    n      2  }>  n     1 0  —  2.D        n 

„     „        „       III.  ii    1  Deckenlampe    ..  20-25     „ 

In  den  Gängen  und  Nebenräumen  sind  meist 
Deckenlampen  zu  16-25  Hefnerkerzen    vorgesehen. 

Bei  manchen  Wagen,  die  elektrische  B.  besitzen, 
sind  außerdem  in  den  Abteilen  I.  und  II.  Klasse 
noch  je  1 -2  Leselampen  an  jeder  Seitenwand  über 
dem  Rücksitz  angeordnet,  die  bei  einzelnen  Wagen 
derart  ausgebildet  sind,  daß  sie  auch  als  Stehlampen 
benützt  werden  können.  Für  diese  Lampen  genügt 
eine  Leuchtkraft  von  je  6  bis  10  Hefnerkerzen.  Die 
Glühlampen  für  Lesezwecke  sind  Röhrenlampen,  die 
unter  einem  Reflektor  angeordnet  werden. 

Als  Glühlampenfassungen  kommen  meist  die 
Edisonfassung  oder  eine  Bajonettfassung  inVer- 
wendung. 

Seit  den  ersten  Versuchen  mit  elektrischer 
Zugsbeleuchtung  im  Jahre  18S1  hat  sich  eine 
ganze  Reihe  von  Systemen  entwickelt. 

Je  nach  der  Anzahl  und  Anordnung  der 
Stromquellen  unterscheidet  man 

A.  die  geschlossene  Zugsbeleuchtung, 
bei  der  die  B.  von  einer  oder  zwei  im  Zuge 
befindlichen   Kraftquellen  erfolgt  und 

B.  die  'Einzelwagenbeleuchtung,  bei 
der  jeder  einzelne  Wagen  seine  eigene  Strom- 
quelle besitzt. 

A.  Geschlossene  Zugsbeleuchtung.  Hierbei 
kommen  hauptsächlich  folgende  Anordnungen 
in  Anwendung: 

1.  Dynamomaschine  auf  der  Lokomotive, 
angetrieben  von  einer  Dampfmaschine  oder 
einer  Dampfturbine. 

2.  Dynamomaschine  im  Gepäckwagen,  ent- 
weder direkt  auf  einer  Wagenachse  sitzend 
oder  von  der  Wagenachse  aus  durch  einen 
Riemen  angetrieben. 

3.  Dynamomaschine  im  Gepäckwagen,  an- 
getrieben von  einer  Dampfturbine,  die  den 
Dampf  von  der  Lokomotive  aus  erhält. 

4.  Dynamomaschine,  Dampfturbine  und 
Dampfkessel  im  Gepäckwagen. 

5.  Dynamomaschine,  angetrieben  von  einem 
Petroleummotor  im  Gepäckwagen. 


1  Die  Zahl  der  elektrisch  beleuchteten  Eisenbahn- 
wagen (die  Wagen  der  elektrischen  Bahnen  nicht 
inbegriffen)  in  den  europäischen  und  außereuropä- 
ischen Ländern  dürfte  gegenwärtig  ungefähr  40.000 
betragen,  wovon  etwa  die  Hälfte  auf  Europa  ent- 
fallen dürfte.  In  England  sind  ungefähr  8000  Wagen, 
in  Deutschland  etwa  2000  Wagen  (hievon  1600  Post- 
wagen), in  der  Schweiz  etwa  3200  Wagen,  in  Belgien 
rund  1300  Wagen  mit  elektrischer  B.  ausgenistet. 


6.  Reiner  Akkumulatorenbetrieb  (Aufstellung 
der  Batterie  im  Gepäckwagen  allein  oder  im 
ersten  und  letzten  Wagen  des  Zuges). 

7.  Bei  elektrischen  Bahnen,  Beleuchtung 
durch  den  Fahrstrom. 

Zu  1.  Diese  Ausführungsart  ist  bei  mehreren 
Zügen  der  belgischen  Staatsbahnen,  u.  zw. 
sind  Dampfmaschinenanlagen  nach  Pieper  und 
l'Hoest  in   Betrieb. 

Auch  die  preußischen  Staatsbahnen  hatten 
dieses  Svstem  tinter  Verwendung  von  de  Laval- 
Turbinen  auf  einigen  Linien  für  D-Züge  ein- 
gerichtet. Die  Turbodynamos  von  je  20  P.S. 
Leistung  stehen  auf  dem  Dampfkessel  zwischen 
dem  Führerhaus  und  dem  Dampfdom  voll- 
kommen frei.  Nebenschlußregulierwiderstand, 
Strom-  und  Spannungsmesser,  Rückstrom- 
automat, Hauptausschalter  sind  im  Führer- 
stande unter  Dach  derart  untergebracht,  daß 
sie  vom  Führer  leicht  bedient  und  beob- 
achtet werden  können.  Die  Lokomotive  ist 
mit  dem  ersten  Wagen  und  die  Wagen  unter- 
einander sind  mit  elektrischen  Leitungskupp- 
lungen verbunden.  Die  Gesamtbeleuchtung  eines 
D-Zugwagens  I.  und  II.  Klasse  beträgt  524  Hefner- 
kerzen. Jeder  Wagen  besitzt  eine  Batterie  von 
32  Elementen,  die  am  Wagenuntergestell  in 
zwei  Behältern  untergebracht  sind.  An  einer 
Stirnseite  jedes  Wagens  steht  eine  Schalttafel 
mit  den  nötigen  Schaltern  und  Sicherungen  für 
den  Anschluß  der  durchgehenden  Haupt- 
leitung und  der  zu  der  Batterie  und  zu  den 
Lampen  führenden  Leitungen.  Damit  während 
der  B.  auch  gleichzeitig  die  Ladung  der 
Batterien  vorgenommen  werden  kann,  ohne 
daß  die  Änderung  der  Spannung  an  den 
Klemmen  der  Maschine  und  der  Batterien  an 
den  Glühlampen  sich  störend  bemerkbar  macht, 
ist  vor  jede  Glühlampe  ein  Eisendrahtwider- 
stand geschaltet,  der  die  Spannungsunter- 
schiede zwischen  der  Entladespannung  (64  Volt) 
und  der  Höchstladespannung  (86  Volt)  der 
Batterien  ausgleicht.  Ein  Nachteil  dieser  Eisen- 
drahtwiderstände liegt  darin,  daß  mit  ihrer 
Verwendung  ein  Energieverlust  verbunden  ist. 
Die  Erfahrungen  (die  ersten  Einrichtungen 
wurden  anfangs  1902  in  Betrieb  genommen) 
haben  gezeigt,  daß  die  Anordnung  in  tech- 
nischer Beziehung  einwandfrei  und  zuverlässig 
ist.  Doch  sind  die  Anlagekosten  (6800  bis 
7000  M.  für  den  Wagen,  einschließlich  des  An- 
teiles der  Kosten  der  Lokomotivausrüstung) 
ziemlich  hoch.  Für  wenige  Züge  und  längere 
Strecken  werden  sie  noch  höher,  da  für 
eine  bestimmte  Anzahl  von  Wagen  durch  den 
häufigen  Lokomotivwechsel  eine  größere  An- 
zahl von  Lokomotiven  mit  der  elektrischen 
Ausrüstung    samt  Motor  zu  versehen  ist,  und 


168 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


damit  der  Anteil  an  den  Maschinenkosten  für 
jeden  Wagen  wächst. 

Dieser  Umstand  führte  die  preußische  Staats- 
bahnverwaltung zur  Durchbildung  des  Systems 
unter  2. 

Zu  2.  Auf  einer  Achse  des  Gepäckwagens  wird 
eine  Dynamomaschine  von  17  Kilowatt  Leistung 
direkt  angetrieben.  Der  Anker  der  Maschine 
sitzt  unmittelbar  auf  der  Achse.  Damit  die 
Spannung  der  Maschine  bei  den  hohen  Ge- 
schwindigkeiten des  Zuges  nicht  über  die 
höchstzulässige  Ladespannung  der  Batterien 
steigt,  haben  die  Magnetpole  eine  vom  Haupt- 
strom  durchflossene  Gegenwicklung.  Ferner 
sind  in  den  an  die  Klemmen  der  Batterie  an- 
geschlossenen Erregerstromkreis  Eisendraht- 
widerstände geschaltet,  die  verhüten,  daß  die 
Erregerstromstärke  mit  wachsender  Batterie- 
spannung steigt.  Da  sich  mit  Änderung  der 
Fahrtrichtung  auch  der  Umdrehungssinn  und 
damit  die  Polarität  der  Dynamomaschine  ändert, 
ist  auf  dem  Schaltbrette  ein  vom  Schaffner  von 
Hand  aus  zu  bedienender  Polwechsler  ange- 
ordnet. Um  zu  vermeiden,  daß  bei  falscher 
Stellung  des  Polwechslers  die  Maschinen- 
spannung übermäßig  ansteigt,  besitzt  die  Ma- 
schine eine  zweite  Erregerwicklung,  die  von 
der  Maschine  selbst  aus  erregt  wird.  Da  diese 
Erregung;  mit  der  Fahrtrichtung  ihren  Sinn 
ändert,  schwächt  sie  hierdurch  bei  falscher 
Fahrtrichtung  das  Magnetfeld,  die  Spannung 
steigt  nur  bis  zu  einer  bestimmten,  für  die 
Lampen  ungefährlichen  Höhe  an.  Eine  Kontroll- 
lampe auf  dem  Schaltbrette  läßt  übrigens  er- 
kennen, ob  der  Polwechsler  richtig  gestellt 
ist.  Damit  ferner  bei  langsamer  Fahrt  oder 
Stillstehen  des  Zuges  die  Batterie  sich  nicht  in 
die  Maschine  entladet,  ist  in  dieMaschinenleitung 
eine  Polarisationszelle,  bestehend  aus  Alumi- 
nium- und  Eisenplatten,  in  einem  alkalischen 
Elektrolyt,  eingeschaltet,  die  den  Strom- 
durchgang nur  nach  einer  Richtung  gestattet. 
Vom  Schaltbrette  des  Gepäckwagens  führen 
die  Leitungen  zu  den  Kupplungen  und  von 
da  in  die  Personenwagen,  die  vollkommen 
gleich,  wie  bei  dem  unter  1  beschriebenen 
System,  ausgerüstet  sind. 

Der  Polwechsel  der  Dynamomaschine  kann 
auch  dadurch  erreicht  werden,  daß  die  Kohlen- 
bürsten bei  Änderung  der  Fahrtrichtung  durch 
die  Reibung  auf  dem  Kollektor  bis  zu  einem 
Anschlag  mitgenommen  werden,  wo  sie  als- 
dann, so  lange  die  Fahrtrichtung  dauert,  fest- 
gehalten werden.  Für  diese  Ausführungsart 
können  übrigens  fast  alle  später  unter  der 
gemischten  Betriebsart  angeführten  Systeme 
der  Einzelwagenbeleuchtung  Anwendung 
finden. 


Unter  der  Annahme,  daß  die  Ausrüstung 
eines  Gepäckwagens  für  5  D-Zugwagen 
ausreicht,  stellen  sich  die  auf  einen  Wagen 
entfallenden  Kosten  auf  6000-6500  M.  Um 
an  Anschaffungs-  und  Unterhaltungskosten 
zu  sparen,  wurden  später  statt  einer  Maschine 
mit  20  P.  S.  Leistung  zwei  Maschinen  von  je 
7  P.S.Leistung  verwendet,  die  am  Wagenunter- 
gestell angeordnet  sind  und  mittels  Riemen 
von  den  Achsen  aus  angetrieben  werden.  Die 
Verminderung  der  erforderlichen  Leistung  war 
durch  Einführung  der  Metallfadenlampen  er- 
möglicht. 

Die  Paris-Orleans-Bahn  und  die  Chemin  de 
fer  de  Ceinture  in  Paris  haben  für  Vororte- 
züge ähnliche  Einrichtungen  in  Betrieb.  Die 
Maschine  ist  im  Wageninnern  aufgestellt.  Die 
Batterien  sind  nicht  in  den  einzelnen  Wagen 
verteilt,  sondern  es  befindet  sich  bei  jedem 
Zuge  nur  eine  Batterie  im  Gepäckwagen. 

Die  geschlossene  B.  mit  Achsenantrieb  wird 
auch  bei  vielen  Vorortebahnen  in  England  und 
auf  der  Vorortestrecke  Haidar-Pascha  der  Anatoli- 
schen  Bahn  verwendet.  Ferner  haben  bei  einer 
größeren  Anzahl  von  Zügen  diese  Beleuchtungs- 
art eingerichtet  die: Lokalbahn-Aktiengesellschaft 
München,  Mecklenburgische  Friedrich-Wilhelm- 
Eisenbahn,  Mörser  Kreisbahn,  Neubrandenburg- 
Friedländer  Eisenbahn,  Westfälische  Landes- 
eisenbahn. 

Zu  3.  Diese  Ausführungsart  ist  in  Amerika 
sehr  verbreitet.  Sie  hat  jedenfalls  den  Nachteil, 
daß  der  Gepäckwagen  stets  unmittelbar  hinter 
der  Lokomotive  eingestellt  werden  muß,  und 
eine  gute  Dampfverbindung  für  hochgespannten 
Dampf  zwischen  Lokomotive  und  Gepäckwagen 
mancherlei  Schwierigkeiten  bietet.  Diese  An- 
ordnung nimmt  außerdem  einen  wesentlichen 
Teil   des  Gepäckraumes  in  Anspruch. 

Z  u  4.  Diese  Ausführungsart  erfordert  sehr 
viel  Raum  und  überdies  wegen  des  Kessels 
eine  aufmerksamere  Bedienung.  Sie  dürfte 
daher  wenig  Verbreitung  finden. 

Dieses  System  ist  bei  dem  österreichischen 
Hofzuge  unter  Verwendung  von  Akkumula- 
toren in  jedem  Wagen  ausgeführt  und  unter 
anderem  auch  bei  der  Moskau-Archangelsk- 
(Nord-)Bahn  in  Anwendung. 

Zu  5.  Diese  Ausführungsart  findet  man  haupt- 
sächlich auf  den  russischen  Bahnen.  Die 
russische  Süd -West-Bahn  hat  für  den  Ver- 
kehr Petersburg-Odessa  mehrere  Züge  mit 
diesem  System,  u.  zw.  die  Dynamomaschine 
direkt  von  dem  Petroleummotor  angetrieben, 
ausgerüstet.  Die  Internationale  Schlafwagen- 
gesellschaft (für  die  Züge  Warschau-Peters- 
burg), die  ostchinesische  Bahn  und  Wladi- 
kawkas-Bahn     haben     ebenfalls      diese     Aus- 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


169 


führungsart  in  Betrieb,  wobei  jedoch  der  An- 
trieb der  Dynamomaschinen  mittels  Riemen 
vom  Motor  aus  erfolgt.  Auf  vier  russischen 
Hofzügen  und  einzelnen  Zügen  der  sibirischen 
Bahn  ist  das  gleiche  System,  aber  ohne  Ak- 
kumulatoren, in  Verwendung. 

Zu    6.    Diese   Ausführungsart    (reiner   Ak- 
kumulatorenbetrieb), ist  auf  der  schwedischen 
Westküstenbahn,    auf    den    dänischen     Staats- 
bahnen, auf  einer  großen  Anzahl  schwedischer 
Privatbahnzüge    und    auf   der  Prinz-Heinrich- 
Bahn     in    Luxemburg     eingeführt.      Bei    der 
schwedischen    Westküstenbahn,    die    Helsinki- 
borg  mit  Christiania  verbindet,  sind  in  jedem 
Zuge   zwei  Batterien,  u.  zw.  je  eine   im  ersten 
und  letzten  Wagen    untergebracht.     Die  däni- 
schen    Staatsbahnen     haben     dieses     Beleuch- 
tungssystem   auf    ihren    Personen    führenden 
Zügen    vollständig    durchgeführt.     Im    ersten 
und    letzten  Wagen    eines    jeden   Zuges    sind 
zwei  Batterien  aufgestellt.   Im  Zuge  sind  zwei 
gesonderte  Stromkreise,  deren  Leitungen  durch 
Kupplungen    zwischen    den    einzelnen    Wagen 
verbunden    sind.     Die    Batterien     des    ersten 
Wagens   arbeiten    parallel    auf  den  einen,    die 
Batterien  des  letzten  Wagens  auf  den  anderen 
Stromkreis.     Bei    dieser  Anordnung    erscheint 
im      Falle      einer      unvorhergesehenen     Zug- 
trennung    die     Betätigung     der    B.    gewähr- 
leistet.    Bei    den    schwedischen     Privatbahnen 
und    der   Prinz-Heinrich-Bahn    wird    nur  eine 
Batterie     im    Gepäckwagen     verwendet.     Die 
Ladung   der   Batterien    erfolgt   von    ortsfesten 
Ladestationen,    die    meist    in    den    Ausgangs- 
bahnhöfen   angeordnet    sind.    (Bezüglich    der 
Ladeverhältnisse   vgl.    die  Ausführungen   über 
die  Einzelwagenbeleuchtung.) 

Zu  7.  Zur  geschlossenen  Zugsbeleuchtung 
ist  auch  das  bei  elektrischen  Bahnen  bisher  fast 
ausschließlich  verwendete  System  der  Beleuch- 
tung von  den  Lokomotiven  (Motorwagen)  aus 
unter  Verwendung  des  von  der  Fahrleitung 
der  Bahn  entnommenen  Stromes  zu  rechnen. 
Bei  Gleichstrombahnen  wird  unmittelbar  der 
Fahrleitungsstrom  zur  B.  benützt,  während  bei 
Wechselstrombahnen  meist  eineTransformierung 
des  hochgespannten  Fahrleitungsstromes  auf  der 
Lokomotive  oder  dem  Motorwagen  für  Be- 
leuchtungszwecke durchgeführt  wird. 

Für  die  elektrische  Beleuchtung  von  Per- 
sonenwagen bei  elektrischem  Lokomotivbetrieb 
auf  Hauptbahnen  sind  derzeit  noch  keine  be- 
sonderen Ausführungen  bekannt.  Doch  dürfte 
die  Praxis  dazu  führen,  auf  der  Lokomotive 
Umformer  anzuordnen,  die  von  der  Fahr- 
leitung aus  betrieben  werden  und  die  in  Ver- 
bindung mit  auf  den  Personenwagen  unter- 
gebrachten Batterien  die  B.  ermöglichen,  wenn 


nicht  auch  in  diesem  Falle  auf  die  Einzel- 
wagenbeleuchtung übergegangen  wird. 

B.  Die  Einzelwagenbeleuchtung.  Die- 
selbe zerfällt  in  zwei  Gruppen: 

1.  reinen  Akkumulatorenbetrieb  und 

2.  Maschinen-  oder  gemischten  Betrieb. 
Zu  1.  Bei  dieser  Ausführungsart  werden   je 

nach  Flammen-  und  Brennstundenzahl  für  den 
Wagen  mehrere  Batterien  verwendet,  die  ent- 
weder parallel  auf  das  Netz  oder  getrennt  auf 
einzelne  Zweige  arbeiten. 

Die  Batterien  werden  meist  in  Behältern  am 
Wagen  Untergestell  angebracht.  Die  Ladung  er- 
folgt entweder  im  Wagen  selbst,  oder  die 
Batterien  werden  herausgenommen  und  zur 
Ladung  an  eine  Ladestelle  gebracht.  Die 
Elemente  werden  je  nach  Größe  zu  zweien 
oder  mehreren  in  einen  mit  Handgriffen  und 
Anschlußklemmen  versehenen  Holzkasten  ein- 
gebaut. Biegsame  Kabel  mit  Schrauben-  oder 
Stöpselkontakt  vermitteln  die  Verbindung  der 
einzelnen  Tröge.  In  der  zu  den  Lampen 
führenden  Leitung  sind  Schalter  und  Sicherung, 
häufig  auch  ein  Zeitzähler  eingebaut,  der  stets 
die  Entladedauer  der  Batterien  erkennen  läßt. 
Der  Hauptausschalter  kann  nur  vom  Zugs- 
personal mittels  eines  Schlüssels  bedient  werden. 

Diese  Beleuchtungsart  ist  in  Europa  ziem- 
lich verbreitet.  Die  Jura-Simplon-Bahn  und  die 
italienische  Bahn  Novara-Saregno-Saronna  (jetzt 
zur  Nord-Milano-Bahn  gehörig)  sowie  andere 
italienische  Bahnen  haben  ihreWagen  mit  Barterie- 
beleuchtung  eingerichtet.  In  Deutschland  verwen- 
den dieses  Beleuchtungssystem  die  Dortmund- 
Gronau-Enscheder-Bahn,  die  ostpreußische  Süd- 
bahn, westfälische  Landesbahn,  Priegnitz-Bahn, 
Wittenberge-,  Perleberg-,  Mecklenburger  Fried- 
rich-Wilhelm-Bahn, Königsberg-Cranz-,  Sam- 
land-Bahn,  Aurich-Wittmund-Leer-Bahn  u.  s.  w. 
Bei  der  deutschen  Reichspost  stehen  über  1600 
Wagen  mit  reiner  Batterieheleuchtung  im  Be- 
triebe; die  österreichische  Postverwaltung  hat  das 
System  bei  85  Postambulanzwagcn  eingeführt. 
Ferner  sind  in  Österreich  auf  den  Nordbahn- 
linien der  Staatsbahnen  und  auf  der  Aussig- 
Teplitzer  Eisenbahn  mehrere  Wagen  sowie 
einige  Salonwagen  der  Staatsbahnen  mit 
dieser  Beleuchtungsart  ausgerüstet.  Im  größeren 
Umfange  findet  man  das  System  bei  den 
ungarischen  Staatsbahnen;  auch  mehrere 
ungarische  Privatbahnen  und  die  ungarische 
Postanstalt  besitzen  eine  Anzahl  Wagen  mit 
diesem   Beleuchtung>system. 

Anfangs  verwendete  man  leichte  Akkumulatoren, 
die  jedoch  wenig  haltbar  waren  und  nur  geringe 
Ladestromstärken  vertrugen. 

Die  Ladezeit  betrug  10-15  Stunden.  Die  Ak- 
kumulatoren   mußten    daher   aus    dem    Wagen    ge- 


170 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


weiterer 
Anlage 
ist   und 


nommen  und  in  eigene  Ladestationen  zur  Ladung 
befördert  werden.  Dies  erforderte  viele  Reserve- 
batterien, viel  Bedienungspersonal  und  große  Lade- 
stationen, auch  wurden  beim  Transporte  die  Ak- 
kumulatoren vielfach  beschädigt. 

Gegenwärtig  werden  Elemente  mit  kräftig  dimen- 
sionierten Planteplatten  und  geeigneten  negativen 
Gitterplatten  verwendet,  die  in  zwei  Stunden  und 
weniger  geladen  werden  können.  Dadurch  ist  es 
möglich,  die  Ladung  der  Batterien  im  Wagen 
selbst  vorzunehmen.  Zu  diesem  Behufe  werden 
die  Wagen  auf  die  sog.  Ladegleise  gestellt.  Zu 
diesen  Gleisen  führen  von  den  Ladestationen  unter- 
irdische Leitungen,  die  in  Anschlußkasten  endigen. 
Diese  sind  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  so  an- 
geordnet, daß  sie  entweder  im  Niveau  liegen  oder  auf 
Prellstöcken  montiert  sind.  Die  Verbindung  der  An- 
schlußkasten mit  den  Akkumulatoren  erfolgt  durch 
flexible  Kabel.  Für  die  Zellen  werden  am  vorteil- 
haftesten Hartgummikasten  verwendet. 

Die  reine  Akkumulatorenbeleuchtung  hat 
den  Vorteil  der  Einfachheit,  da  ihre  Aus- 
rüstung nur  aus  Batterie  und  Installation  be- 
steht. Ungünstig  ist  die  Abhängigkeit  von 
ortsfesten  Ladestationen,  weshalb  die  Züge 
mit  Wagen  dieser  Beleuchtungsart  nur  für  be- 
stimmte Kurse  benützt  werden  können.  Ein 
Nachteil  ist,  daß  die  Leistung  der 
auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt 
die  Züge  oder  Wagen,  ähnlich  wie 
die  mit  Gasbeleuchtung,  nach  bestimmten  Zeit- 
abständen zur  Ladung  kommen  müssen.  Im 
übrigen  hat  die  Erfahrung  gezeigt,  daß  die  reine 
Akkumulatorenbeleuchtung  sich  vollkommen 
bewährt  hat. 

Z  u  2.  Bei  dem  M  a s  c  h  i  n  e  n-  oder  g e  m  i  s  c  h  t  e  n 
Betrieb  wird  eine  Dynamomaschine  mit  einer 
oder  zwei  Akkumulatorenbatterien  verwendet. 
Der  Antrieb  der  Dynamomaschine  erfolgt  von 
einer  Wagenachse,  meist  mittels  Riemen,  seltener 
mittels  Ketten  oder  mittels  Reibungsrädern. 
Diese  Beleuchtungsart  ist  auch  unter  dem 
Namen  Achsenbeleuchtung  bekannt. 

Die  erforderliche  Regelung  der  Maschinen- 
spannung und  der  Lampenspannung  während 
der  Fahrt  kann  atif  verschiedene  Weise  erreicht 
werden,  u.  zw.: 

a)  durch  eine  mechanische  Vorrichtung, 
die  die  Tourenzahl  der  Maschine  konstant  hält; 

ß)  durch  die  Anordnung  von  zwei  Batterien, 
von  denen  die  eine  durch  •  die  Maschine 
geladen  wird,  während  die  andere  den  Strom 
für  die  Lampen  liefert; 

y)  durch    Änderung 
Dynamomaschine; 

o)    durch     Erzeugung 
motorischen   Kraft. 

Der  Polwechsel  der  Dynamomaschine,  der 
durch  die  Änderung  der  Fahrtrichtung  bedingt 
wird,  kann  entweder  durch  Verstellung  der  Koh- 
lenbürsten, durch  elektrische  Umschalter  oder 
durch  besondere  Schaltungen   in  der  Maschine 


des   Magnetfeldes    der 


einer 


gegenelektro- 


selbst  beseitigt  werden.  Damit  sich  die  Batterie  bei 
langsamer  Fahrt  und  bei  Stillstand  nicht  durch 
die  Maschine  entladen  kann  und  bei  Erreichung 
einer  gewissen  Fahrgeschwindigkeit  wieder  mit 
der  Maschine  parallel  geschaltet  wird,  sind 
Zentrifugalregulatoren,  automatische  Schaltvor- 
richtungen oder  Aluminiumzellen  in  Verwen- 
dung. Die  Maschine  muß  in  der  Lage  sein, 
während  des  Betriebs  und  während  der  Be- 
leuchtung die  Batterie  voll  zu  laden,  und  es 
muß  außerdem  die  Lampenspannung  auf 
gleicher  Höhe  gehalten  werden. 

Unter  den  zahlreichen  Systemen  der  gemisch- 
ten B.  seien  erwähnt:  jene  von  Auvert,  Bliß, 
Böhm,  Brown-Boveri,  Dalziel,  Dick, 
Everett,  Grob,  Jacquin,  Kennedy,  Kuli, 
Leitner-Lukas,  Loppe,  Moskowitz,  New- 
bold,  Rosenberg  (Gesellschaft  für  elektrische 
Zugbeleuchtung  in  Berlin),  Stone,  Vicarino, 
Vickers  u.  s.  w. 

Die  ersten  Versuchsanlagen  in  Deutschland 
wurden  imjahre  1 886von  Löbbecke  &  Oestreich 
und  Prof.  Dietrich  ausgeführt.  In  größerem 
Umfange  wurden  zum  ersten  Male  Anlagen 
auf  der  Great  Northern  und  auf  der  London- 
Brighton  and  South  Coast  Railway  durch  die 
Ingenieure  W.  Strondley  und  E.  J.  Houghton 
und  auf  der  Midland-Railway  durch  W.  E. 
Langdon  eingerichtet.  Diese  Anlagen  sind 
gegenwärtig  nicht  mehr  in  Betrieb. 

In  England  wurde  Anfang  der  Neunziger- 
jahre das  System  Stone  eingeführt. 


Abb.  44. 

Bei  diesem  System  (Abb.  44)  wird  eine  Dynamo- 
maschine verwendet,  die  unter  dem  Wagen- 
gestell aufgehängt  ist.  Die  Maschine  wird  drehbar 
gelagert.  Ihr  Drehungspunkt  liegt,  exzentrisch.  Der 
Antrieb  von  der  Wagenachse  aus  geschieht  mittels 
Riemen.  Beim  Erreichen  einer  Zugsgeschwindigkeit 
von  25  kmSid.  wird  durch  Vermittlung  eines  auf 
der  Achse  der  Dynamomaschine  befindlichen  Zentri- 
fugalregulators die  Akkumulatorenbatterie  mit  der 
Dynamomaschine  parallel  geschaltet.  Beim  Steigen 
der  Zugsgeschwindigkeit  erhöht  sich  die  Tourenzahl 
der  Maschine  und  damit  die  Maschinenspannung.  In 
diesem  Stadium  werden  die  Akkumulatoren  geladen 
und  die  Glühlampen  durch  die  Zwischenschaltung 
eines  Beruhigungswiderstandes  von  der  Dynamo- 
maschine gespeist.  Erreicht  die  Geschwindigkeit  des 
Zuges  eine  derartige  Grenze,  daß  die  Dynamo- 
maschine  eine   zu   große  Leistung  abgeben  würde, 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


17 


wird  die  Dynamomaschine  durch  den  stärkeren  Riemen- 
zug aus  ihrer  Ruhelage  gebracht,  die  Distanz 
zwischen  Wagenachse  und  Dynamomaschine  ver- 
ringert sich,  worauf  der  Riemen  zu  gleiten  anfängt, 
also  die  Tourenzahl  der  Dynamomaschine  nicht  er- 
höht wird ;  auf  diese  Weise  wird  die  Spannung 
konstant  gehalten.  Der  Zentrifugalregulator  besorgt 
auch  das  Umschalten  der  Pole  bei  einem  Wechsel 
der  Fahrtrichtung  sowie  das  Zu-  und  Abschalten 
des  Beruhigungswiderstandes.  Die  Spannung  des 
Riemens  kann  von  außen  reguliert  werden. 

Die  Schweizer  Bahnen  führten  zunächst  die 
Bauart  Kuli  und  die  Bauart  Aichele  der  Firma 
Brown,  Boveri  &  Co.  ein,  welche  Bauart  in 
neuester  Zeit  von  Güttinger  noch  weiter  aus- 
gestaltet wurde. 

Bei  diesem  System  ist  die  Dynamo  eine  einfache 
Nebenschlußmaschine,  die  am  Wagenrahmen  oder 
Drehgestell  pendelnd  aufgehängt  ist  und  mittels 
Riemen  von  einer  Achse  aus  angetrieben  wird.  Der 
Polwechsel  erfolgt  bei  Änderung  der  Fahrtrichtung 
durch  Umstellung  der  Bürsten,  u.  zw.  durch  Reibung 
auf  dem  Kollektor.  Bei  entsprechender  Höhe  der 
Maschinenspannung  wird  die  Maschine  durch  den 
Automaten,  der  von  einem  Regulierapparat  be- 
einflußt wird,  mit  der  Batterie  parallel  geschaltet. 
Dieser  Regulierapparat  bewirkt  auch  die  Regelung 
des  Erregerstromkreises  der  Dynamomaschine  derart, 
daß  sich  deren  Spannung  während  der  Ladung  der 
Batterie  und  bei  deren  Volladung  der  Batterie- 
spannung entsprechend  einstellt.  Ferner  hält  der 
Regulator  im  Vereine  mit  einem  Vorschaltwiderstand 
die  Lampenspannung  konstant. 

Das  System  Dick  (Abb.  45)  steht  bei  einigen 
Wagen  der  Aussig -Teplitzer  Bahn,  Buschto- 
hrader  Eisenbahn,  der  österreichischen  Staats- 
bahnen, der  Arad-Csanäder  Bahn,  Kaschau- 
Oderberger  Bahn,  der  orientalischen  Bahnen 
und  bei  einigen  Salonwagen    in  Verwendung. 


Abb.  45. 

Unterhalb  des  Wagenkastens  befindet  sich  eine 
mittels  Riemen  angetriebene,  vollständig  gekapselte 
Dynamomaschine.  Der  Riemen  wird  durch  das  Ge- 
wicht der  Maschine  gespannt.  Der  Polwechsel  er- 
folgt auf  gleiche  Weise  wie  bei  dem  vorhergehenden 
System  durch  Verstellung  der  Bürsten. 

Ein  selbsttätiger  Schal  uapparat  schaltet  die  Dynamo- 
maschine bei  einer  bestimmten  Tourenzahl,  bzw.  Fahr- 
geschwindigkeit zur  Batterie  zu.  Bei  weiterer  Steige- 
rung der  Fahrgeschwindigkeit  wird  die  Maschinen- 
Spannung  durch  einen  selbsttätigen  Regulator  kon- 
stant erhalten,  u.  zw.  entsprechend  einer  Höchst- 
spannung der  Batterie  von  2-4  Volt  per  Zelle.  Der 
Schaltapparat  bewirkt  ferner  das  selbsttätige  Ab-  und 
Zuschalten  eines  Batteriewiderstandes  und  dessen 
Kurzschließung  bei  Stillstand,  außerdem  das  Zu- 
und  Abschalten  eines  Lampenwiderstandes. 


Bei  Verminderung  der  Fahrgeschwindigkeit  unter 
eine  gewisse  Grenze  schaltet  der  Schaltapparat  die 
Dynamomaschine  ab;  die  Lampen  sind  dann  nur 
an  die  Batterie  geschaltet. 

Beim  System  Böhm  (Abb.  46)  wird  eine  Neben- 
schlußmaschine von  einer  Wagenachse  aus  mittels 
zwei  Reibungsrollen  angetrieben,  die  von  zwei  be- 
weglichen Hebeln  getragen  werden.  Die  Reibungs- 
rollen werden  im  Ruhezustande  durch  eine  Spiral- 
feder an  die  Achsen  des  Wagens,  bzw.  der  Dynamo- 
maschine gepreßt.  Zwischen  den  beiden  Hebelarmen 
ist  ein  Dosenmagnet  eingebaut,  dessen  Anker  durch 
Vermittlung    eines     Hebelwerkes     auf    die     beiden 


Abb.  46. 

Hebelarme,  u.  zw.  im  entgegengesetzten  Sinne  des 
Federndruckes  wirkt.  Der  Dosenmagnet  wird  direkt 
an  die  Dynamomaschine  angeschlossen  und  wirkt 
auf  das  Hebelsystem,  sobald  eine  gewisse  kritische 
Spannung  überschritten  wird.  In  diesem  Falle  werden 
die  Reibungsrollen  durch  die  Wirkung  des  Dosen- 
magnets abgehoben,  wodurch  die  Verbindung 
zwischen  den  beiden  Achsen  unterbrochen  wird,  die 
Spannung  der  Maschine  also  nicht  mehr  steigen 
kann.  Sinkt  die  Tourenzahl  und  mit  ihr  die  Spannung 
der  Dynamomaschine,  dann  hört  die  Wirkung  des 
Dosenmagnetes  auf,  die  beiden  Reibungsrollen 
werden  wieder  an  die  Antriebscheiben  gepreßt,  u.zw. 
so  lange,  bis  die  normale  Spannung  wieder  erreicht 
ist,  worauf  das  Spiel  vom  neuen  beginnt.  Der  An- 
trieb der  Dynamomaschine  geschieht  also  durch 
Kraftimpulse.  Bei  Stillstand  des  Wagens  und  bis 
zur  Erreichung  einer  gewissen  Geschwindigkeit  ar- 
beiten auch  hier  die  Akkumulatoren  allein;  erreicht 
die  Dynamomaschine  infolge  der  steigenden  Touren- 
zahl die  normale  Spannung,  dann  wird  durch  einen 
elektromagnetischen  Ein-  und  Ausschalter  die  Ver- 
bindung zwischen  Dynamomaschine  und  Akkumu- 
latorenbatterie hergestellt  und  ein  Beruhigungs- 
widerstand vor  die  Lampen  geschaltet.  Bei  wech- 
selnder Fahrtrichtung  werden  die  Bürsten  auf  me- 
chanische Alt  vertauscht.  Die  Reibungsrollen  können 
durch  einen  Hebel  abgehoben  werden.  Dieses 
System  hat  bei  einigen  Wagen  in  Deutschland  Ver- 
wendung gefunden. 

Die  Gesellschaft  für  elektrische  Zugbeleuch- 
tung in  Berlin  liefert  eine  Einzelwagenaus- 
rüstung mit  der  sog.  Rosen  bergschen 
Maschine. 

Die  am  Wagenuntergestell,  bzw.  Drehgestell  be- 
festigte Maschine  wird  ebenso,  wie  bei  System  Dick, 
von  der  Achse  aus  durch  Riemen  angetrieben.  Die 
Rosenbergsche  Maschine  ist  eine  zweipolige  Neben- 
schlußmaschine mit  schwacher  Felderregung  und 
zwei  Bürstenpaaren,  welche  i  n  der  Richtung  und 
senkrecht  zur  Richtung  des  Magnetfeldes  an- 
geordnet sind. 


172 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen. 


Das  erstere  Bürstenpaar  ist  mit  den  positiven 
und  negativen  Klemmen  der  Batterie  verbunden, 
das  letztere  unter  sich  kurzgeschlossen.  Die  beiden 
Pole  der  Maschine  bleiben  bei  den  verschiedenen 
Drehrichtungen  ungeändert. 

Ein  automatischer  Schalter  schaltet  die  Dynamo- 
maschine, sobald  siedieBatterieruhespannungerreicht, 
zur  Batterie  parallel.  Die  Maschine  liefert  in  Parallel- 
schaltung mit  den  Akkumulatoren  bei  Geschwindig- 
keiten von  25  bis  lÜOÄw  Std.  annähernd' konstanten 
Strom  und  Spannung. 

Um  die  allfälligen  Spannungsunterschiede  wäh- 
rend des  Arbeitens  der  Maschine  und  die  Spannungs- 
unterschiede zwischen  Lade-  und  Entladezustand 
der  Batterie  auszugleichen,  werden  vor  jede  ein- 
zelne Lampe  oder  vor  Lampengruppen  Eisendraht- 
widerstände geschaltet.  Um  einen  Rückstrom  aus 
der  Batterie  in  die  Maschine  zu  vermeiden,  werden 
Aluminiumzellen  oder  der  bereits  erwähnte  automa- 
tische Ausschalter  verwendet.  Der  Nebenschluß- 
regulator der  Maschine  enthält  ebenfalls  Eisendraht- 
widerstände, die  hauptsächlich  den  Zweck  haben, 
die  Erregerstromstärke  von  dem  Ladezustande  der 
Batterie  unabhängig  zu  machen. 

In  Amerika  sind  die  gebräuchlichsten  Bau- 
arten der  Achsenbeleuchtung  die  von  Kennedy, 
Newbold,  Moskowitz,  Everette  und  Bliß. 

Die  Achsenbeleuchtung  ist  für  jede  Art 
von  Wagen  verwendbar;  sie  hat  sich  als 
zweckmäßig  und  zuverlässig  erwiesen.  Nur 
stellt  sie  sich  wegen  der  Ausrüstung  jedes 
Wagens  mit  Maschine  und  Batterie  für  einzelne 
Fälle  verhältnismäßig  hoch.  Die  Kosten  einer 
Wagenausrüstung  schwanken  je  nach  der  Größe 
der  Wagen  von  3800  bis  6700  M.  Die  Kosten 
einer  Lampenbrennstunde  hängen,  da  die 
Verzinsung  und  Tilgung  der  Anlagekosten 
den  größten  Teil  der  Jahreskosten  ausmachen, 
in  erster  Linie  von  der  durchschnittlichen 
täglichen  Brenndauer  der  Lampen  ab;  sie 
sinken  mit  steigender  täglicher  Brennstunden- 
zahl. Die  Kosten  bewegen  sich  für  die  Normal- 
kerzenbrennstunde  zwischen  0'03  Pf.  und  0*3  Pf. 

Hinsichtlich  der  Schaltung  der  Lampen  ist 
noch  hervorzuheben,  daß  bei  elektrischen 
Bahnen  iniolge  der  hohen  Betriebsspannung 
meist  Serienschaltung  (5—10  in  einer  Reihe), 
bei  den  sonstigen  vorbeschriebenen  ge- 
schlossenen Beleuchtungsarten  und  bei  der 
Einzelwagenbeleuchtung  fast  durchwegs  Parallel- 
schaltung in  Anwendung  kommt. 

Die  Lampenspannung  beträgt  bei  elektrischen 
Bahnen  meist  100 -110  Volt,  ausnahmsweise 
auch  150  — 250  Volt.  Bei  den  geschlossenen 
Beleuchtungsanlagen  mit  den  Kraftquellen  auf 
dem  Zuge  verwendet  man  eine  Lampen- 
spannung von  48  -  80  Volt,  während  bei  der 
Einzelwagenbeleuchtung  wegen  der  größeren 
Haltbarkeit  niedervoltiger  Lampen  und  der 
geringeren  Anschaffungskosten  der  Batterien 
eine  niedere  Lampenspannung  (16-36  Volt) 
bevorzugt  wird. 


Zu  A.  und  B.  Für  Klein-  und  Nebenbahnen 
ist  die  geschlossene  B.  in  jeder  Beziehung,  ins- 
besondere schon  der  billigeren  Anschaffungs- 
kosten wegen  die  zweckmäßigste.  Für  Vororte- 
züge, für  die  besondere  Wagengattungen  bestehen, 
ist  sie  ebenfalls  vorteilhaft.  Dort,  wo  die  Wagen 
sowohl  für  den  Vororte-  als  auch  für  den  Fern- 
verkehr Anwendung  finden,  wird  der  Einzel- 
wagenbeleuchtung der  Vorzug  zu  geben  sein. 
Für  den  Fernverkehr  wird  die  geschlossene 
Zugsbeleuchtung  nur  dort  mit  Vorteil  an- 
zuwenden sein,  wo  dauernd  in  sich  geschlossen 


Abb.  47. 

bleibende  Züge  verkehren.  Diese  Fälle  liegen 
häufig  in  Amerika  und  auch  in  Rußland  vor. 
Im  übrigen  Europa,  wo  sich  die  Zu- 
sammensetzung der  Wagen  während  der  Fahrt 
vielfach  ändert,  in  dem  die  Wagen  teils  von 
diesem,  teils  von  jenem  Bahnhofe  abzweigen, 
wird  wohl  die  Einzelwagenbeleuchtung  mit 
der  Zeit  ausschließlich  vorherrschend  werden. 

Beleuchtung  der  Dienst-  und  Gepäck- 
wagen. 

In  dem  Dienstabteil  und  in  dem  Gepäck- 
raum ist  gewöhnlich  je  eine  Deckenlampe  an- 
gebracht. 

Häufig  ist  im  Dienstabteil  außerdem 
noch  eine  Wandlampe  in  der  Nähe  des 
Schreibtisches  vorhanden.    Bei  Öl-  oder  Gas- 


Beleuchtung  der  Eisenbahnwagen.  -   Beleuchtungskalender. 


173 


beleuchtung  werden  für  diese  Wandlampen 
besondere  Rauchabzugrohre  durch  das  Dach 
hergestellt. 

Beleuchtung  der  Postwagen. 

Die  Bureauräume  werden  mit  einer  größeren 
Anzahl  Lampen  versehen,  damit  die  Beamten 
ihre  Arbeiten  bei  entprechender  Beleuchtung 
verrichten  können. 

Außerdem  sind  in  der  Nähe  der  Schreib- 
tische und  der  Regale  2-3  Wandlampen  (sog. 
Korrespondenzlampen)  vorhanden. 

Eine  Korrespondenzlampe  für  Ölbeleuchtung 
ist  in  Abb.  47  dargestellt.  Zum  Schutze  der 
Wagendecken  sind  über  diesen  Lampen  Rauch- 
abzugrohre angebracht. 

Sind  solche  Wagen  für  Ölgasbeleuchtung 
eingerichtet,  so  erhalten  die  Wandlampen  Glas- 
kugeln und  überdies  Drahtnetze,  letztere 
namentlich  um  zu  vermeiden,  daß  Briefe, 
Pakete  u.s.  w.   in  die  Flammen  fallen  können. 

Die  Deckenlampen  für  Olgas  besitzen  gleich- 
falls nach  innen  zu  öffnende  Glasglocken,  auch 
ist  der  Haupthahn  zumeist  im  Innern  der 
Wagen  angebracht,  um  die  Bedienung  der  Be- 
leuchtung von  innen  bewerkstelligen  zu  können. 

Beleuchtung  der  Güterwagen. 

Eine  innere  Beleuchtung  der  Güterwagen 
erfolgt  nur  bei  Luxuspferdewagen  und  bei 
gewöhnlichen  Kastenwagen,  für  den  Fall,  als 
sie  zur  Beförderung  von  Reisenden,  Militär 
oder  Pferden  verwendet  werden. 

In  Luxuspferdewagen  sind  gewöhnlich  Decken- 
lampen angebracht. 

Für  Militärbeförderung  werden  Flängelaternen 
mit  einfachen  Öleinsätzen  verwendet,  die  mit 
Haken  an  den  Decken  der  Wagen  befestigt 
werden. 

Die  Öleinsätze  haben  gewöhnlich  Flach- 
dochtbrenner mit  17  mm  breitem  Docht,  ohne 
Glaszylinder,  einen  Fassungsraum  von  025  / 
Öl  und  eine  Brenndauer  von  etwa  16  Stunden. 

Die  Bedienung  der  Beleuchtungsein- 
richtungen wird  bei  den  einzelnen  Bahn- 
verwaltungen durch  besondere,  nach  Beleuch- 
tungssystemen getrennte  Dienstvorschriften  ge- 
regelt. 

Literatur:  Für  die  Gasbeleuchtung:  F.  Seh  aar, 
Kalender  für  Gas-  und  Wasserfachtechniker.  — 
Gerdes,  Über  die  Gefahren  bei  der  Erzeugung 
und  Verwendung  von  Azetylen.  Glasers  Annalen. 
1898,  Bd.  43,  Nr.  510.  -  Gerdes,  Gasglühlicht- 
beleuchtung  der  Eisenbahnwagen.  Glasers  Annalen. 
1906,  Bd.  58,  Nr.  693.  Dr.  Otto  Pfeiffer,   Das 

Gas  als  Leucht-,  Heiz-  und  Kraftstoff.  Leipzig, 
B.  F.  Voigt,    1C07.  Friedrich    Ahrens,     Das 

hängende  Gasglühlicht.  München  u.  Berlin,  K.  Ölden- 
bourg,  1907.  -  Fritz  Landsberg,  Ölgasanstalt  mit 
Generatorenbetrieb.  Zeitschr.  d.  Ver.  deutscher  In- 
genieure. Jahrg.  1909,  S.  1485.   -   Greg.  A.  Schäfer, 


Einrichtung  und  Betrieb  eines  Gaswerkes.  München 
u.  Berlin,  '  K.  Oldenbourg,    1910.  Dr.  Wilhelm 

Bertelsmann,    Lehrbuch    der    Leuchtgasindustrie. 
Stuttgart,   F.  Enke,    1911.  Fritz  Schmidt,    Die 

Leuchtgaserzeugung  und  moderne  Gasbeleuchtung. 
Braunschweig,  F.  Vieweg  &  Co.,  1911. 

Für  die  elektrische  Beleuchtuno;:  Glasers  Annalen 
für  Gewerbe  und  Bauwesen.  1Q05,  Nr.  670-672.  - 
Zeitschrift  für  Elektrotechnik  und  Maschinenbau. 
Wien  1905,  H.  18;  1907,  H.  50  u.  51.  -  Zeitschrift  f. 
Eisenbahn  und  Industrie.  Wien  1907,  Nr.  20  u.  21.  - 
Zeitschrift  für  Post  und  Telegraphie.  Wien  1908, 
Nr.  13.  -  Elektrotechnische  Zeitschrift.  Berlin  K09, 
Nr.  3.  -  Elektrische  Kraftbetriebe  und  Bahnen. 
1909,  Nr.  28,  20  u.  35;  1910,  Nr.  3  u.  14. 
Electrical  World.   1911,  S.  1293. 

Schützenhof  er  jun.-Schcichl. 

Beleuchtung  der  Gebäude,  hierbei  kommt 
vor  allem  die  innere  Beleuchtung  der  Bahn- 
hofshochbauten in  Betracht  (s.  Bahnhofbeleuch- 
tung). Besondere  Verhältnisse  hinsichtlich  der 
B.  ergeben  sich  u.  a.  bei  der  Innenbeleuchtung 
der  Güterschuppen,  Heizhäuser,  Werkstätten 
u.  dgl.  (s.  d.). 

Beleuchtung  der  Lokomotiven  und 
Tender;  bei  dieser  kommt  -  wenn  man 
von  der  äußeren  B.  für  Zwecke  der  Signalisierung 
(s.  Signallaternen)  absieht  -  nur  die  Beleuch- 
tung der  Manometer,  der  Wasserstandszeiger, 
des  Führerstands  und  des  Kohlenraums  in  Be- 
tracht. Bei  den  mit  Gasbeleuchtung  versehenen 
Personenzugslokomotiven  (s.  z.  B.  bei  den 
preußischen  Staatsbahnen)  ist  vielfach  eine 
Führerstandsdeckenlampe  angebracht,  die  auch 
für  die  Beleuchtung  des  Manometers  ausreicht, 
so  daß  die  Handlaterne  des  Heizers  (Öllampe), 
die  während  der  Fahrt  ihren  Platz  gewöhnlich 
in  der  Nähe  des  Wasserstandsglases  findet, 
während  der  Aufenthalte  nur  für  Besichtigungs- 
zwecke  und  beim  Schmieren  der  Lokomotive 
verwendet  wird. 

Beleuchtungskalender  [Fighting  np  calen- 
der;  tablcau  des  heitres  d'allumage;  orario 
d'ilhiminazione),  Beleuchtungsplän,  die  Tabelle, 
aus  der  ersichtlich  ist,  zu  welcher  Tageszeit 
das  Anzünden,  bzw.  das  Ablöschen  der  ver- 
schiedenen Beleuchtungskörper  (in  den  Zügen, 
in  Gebäuden  u.  s.w.)  zu  erfolgen  hat;  in  dem 
B.  ist  Anfang  und  Ende  der  Nachtzeit  (häufig 
im  Monatsdurchschnitt)  mit  Berücksichtigung 
des  tatsächlichen  Sonnenauf-  und  -Unterganges 
angegeben. 

Wenn  auch  der  Sonnenauf-  und  -Untergang 
in  den  einzelnen  Orten  je  nach  der  geographi- 
schen Lage  verschieden  ist,  so  wird  zumeist, 
und  selbst  bei  ausgedehnteren  Bahnnetzen  ein 
einheitlicher,  für  alle  Stationen  gültiger  B.  auf- 
gestellt werden. 

Beispiele  des  B.  gibt  die  nachfolgende  Tabelle: 


174 


Beleuchtungskalender.   -    Beleuchtungswagen. 


Monat 


Tag 


K.  bayrische  Staatseisenbahnen 


Beginn  der  Nacht    I      Ende  der  Nacht 


K.  k.  österreichische  Staatsbahnen 


Beginn  der  Nacht         Ende  der  Nacht 


Januar     . 
Februar  . 
März    .    . 
April   .    . 
Mai      .    . 
Juni     .    . 
Juli  .    .    . 
August   . 
September 
Oktober 
November 
Dezember 


{.* 

U: 
U: 

l. 
16. 

U: 


15. 

■31. 

■15. 

■28.  (29.) 
15. 
■31. 

■15. 

-30. 

15. 
31. 
15. 
30. 

•15. 
■31. 

15. 

31. 

15. 
30. 

15. 
31. 

15. 

30. 

15. 

31. 


St.    Min. 

4  55  Nachm. 

5  10 


40 
05 

35 
55 

25 
45 


8  05 

8  35 

8  50 

8  55 

8  55 

8  45 

8  25 

7  55 


15 
45 

15 
45 

05 
45 
35 
35 


St.  Min. 

8  05  Vorm. 

7  55 

7  40 

7  15   „ 

6  40 

6  05 

5  35 

5  05 

4  35 

4  15 

3  55 

3  55 

4  05 

4  15 

4  35 

5  05 

5  25 

5  45 

6  05 

6  35 

7  15 

7  35 

7  55   „ 

8  15   „ 

St.    Min. 

4     15  Nachm. 
30 


50 
20 

5  50 

6  20 


40 
05 


7  25 

7  45 

8  00 
8  15 


05 
50 

30 
00 

30 
00 

30 
00 

30 
15 

05 
00 


St.  Min. 

7  30  Vorm. 

7  15 

7  00 


6 

6 
5 

5 
4 

4 

4 

4 
3 

4 
4 

4 
5 

5 
5 

6 
6 

6 

7 

7     25 
7     35 


40 

15 

45 

15 
45 

25 
10 

00 

50 

00 

15 

35 
00 

25 
50 

15 
35 

55 
10 


Nach  den  Vorschriften  der  österr.  Staatsbahnen  sind  die  Züge  in  der  Station  zu  beleuchten,  in  der 
sie  zuletzt  vor  dem  als  Beginn  der  Nacht  festgesetzten  Zeitpunkte  anhalten.  Ähnlich  ist  bei  dem  Ablöschen 
vorzugehen. 

Hierbei  ist  jedoch  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  für  diese  Verrichtungen  womöglich  nur 
Stationen  gewählt  werden,  die  das  nötige  Personal  und  die  erforderlichen  Gerätschaften  besitzen,  das  sind 
alle  Abzweige-,  Zugsausgangs-,  Zugsendstationen,  Stationen,  in  denen  die  Lokorrotiven  ausgerüstet  werden, 
sowie  jene  Stationen,  in  denen  die  Züge  mehr  als  eine  Minute  Aufenthalt  haben. 

Die  Überwachung  der  Durchführung  dieser  Anordnung  obliegt  den  Dispositionsstationen.  Diese 
haben  von  Halbmonat  zu  Halbmonat  die  Stationen  ihrer  Strecke,  die  das  Beleuchten  und  Ablöschen 
durchführen  sollen,  schriftlich  zu  verständigen. 

In  Verspätungsfällen  sowie  bei  abnormaler  Witterung  ist  das  Anzünden  oder  Ablöschen  der 
Beleuchtungsmittel  früher,  bzw.  später,  als  dies  der  Beleuchtungskalender  vorschreibt,   zu    bewerkstelligen. 


Bei  den  schweizerischen  Bahnen  sind 
„Zeittabellen"  über  den  Anfang  und  das  Auf- 
hören der  Nachtsignale,  sowie  für  das  Anzünden 
und  Ablöschen  der  Beleuchtungsobjekte  in  Ge- 
brauch, in  denen  die  Beleuchtungsdauer  in 
Zeiträumen  von  sechs  zu  sechs  Tagen  ange- 
geben ist. 

Bei  einigen  Bahnverwaltungen  bestehen  für 
die  Zugsbeleuchtung  Beleuchtungstabellen  (Be- 
leuchtungstableaux,  Beleuchtungspläne),  die 
auf  Grund  des  B.  verfaßt  werden  und  für  die 
einzelnen  Züge  jene  Stationen  bezeichnen, 
in  denen  in  den  verschiedenen  Monaten  das 
Anzünden,  bzw.  Ablöschen  der  Abteillampen 
und  Zugsignallichter  zu  erfolgen   hat. 

Den  Beleuchtungstabellen  werden  ähnliche 
Bemerkungen  angeschlossen  wie  dem  B. 

In  den  Beleuchtungstabellen  werden  auch 
die  Stationen  angeführt,  in  denen  bei  Tag 
die  Züge  vor  Eintritt  in  längere  Tunnel  be- 
leuchtet werden  müssen. 


Das  Schema  eines  Beleuchtungsplans  für  die 
Zugsbeleuchtung  gibt  nachfolgende  Tabelle: 


Oktober 


An- 
zünden 


Ab- 
löschen 


November 


An- 
zünden 


Ab- 
löschen 


Dezember 


An- 
zünden 


Ab- 
löschen 


in  den  Stationen 


4  || Valentin 
9 
12  ||Salzburg 


Simbach 


Wels 
Salzburg 


Simbach 


Lambach 
Salzburg 


Simbach 


Die  B.  und  Beleuchtungstabellen  sind  zu- 
meist in  den  Fahrordnungsheften  oder  in  be- 
sonderen Dienstvorschriften  über  die  Beleuch- 
tung der  Bahnhöfe  und  Eisenbahnwagen  ent- 
halten. Scheich/. 

Beleuchtungswagen  (lighting  wagon  ; 
wogon  d'eclairage;  carro  d'illaminazione) 
dienen  zur  raschen,  ausgiebigen  Beleuchtung 
von  Arbeitsplätzen,  hauptsächlich  bei  Behebung 
von  am  Bahnkörper  oder  an  Objekten  durch  Ele- 


Beleuchtungswagen. 


175 


mentarereignisse  verursachten  Beschädigungen 
größeren  Umfanges,  ferner  zur  Beleuchtung 
kleinerer  Stationen,  wenn  infolge  von  Truppen- 
oder sonstig  notwendig  gewordenen  größeren 
Transporten  eine  gute  Beleuchtung  unerläßlich 
ist,  u.  s.  w. 

Eine  derartige  mobile  Beleuchtungsanlage 
besteht  gewöhnlich  aus  einem  Kastenwagen 
mit  den  erforderlichen  maschinellen  und  den 
zur  Installation  nötigen  Einrichtungen  und 
einem  Beiwagen   zur  Unterbringung    der   Be- 


Wagens werden  die  nötigen  Leitern  sowie  die 
Stahlrohre  der  Lampenmaste  mitgeführt. 

In  einem  Beiwagen  sind  das  gesamte  übrige 
Leitungsmaterial,  die  Auslegerarme  für  die 
Lampenmaste  und  zur  Anbringung  an  Ge- 
bäuden sowie  das  nötige  Installations-  und  Re- 
servematerial verstaut.  Ferner  befindet  sich  in 
diesem  Wagen  die  Einrichtung  für  die  Be- 
dienungsmannschaft, bestehend  aus  einigen 
Bettgarnituren,  Eeldstühlen,  Klapptischen  und 
Laternen,  einem  Herd  und  verschiedenen  sonsti- 


gtl-ny^f 


Abb.  48.  Beleuchtungswagen  für  „Olso"-  Licht. 

dienungsmannschaft,      der     Werkzeuge      und 
sonstiger  Reservebestandteile. 

1.  Mobile  elektrische  Beleuchtungsanlagen. 
Im  Maschinenwagen  befindet  sich  ein  Motor 
(Dampfmaschine  oder  Benzinmotor),  durch 
den  eine  oder  zwei  im  Wagen  montierte 
Dynamomaschinen  angetrieben  werden,  ferner 
das  zugehörige  Schaltbrett  mit  allen  nötigen 
Apparaten  und  Instrumenten  sowie  die  An- 
schlußklemmen für  die  äußeren  Stromkreise. 
Außerdem  sind  in  diesem  Wagen  Vorrichtun- 
gen zur  allfälligen  Ausladung  der  Maschinen 
vorgesehen;  auch  sind  hier  eine  Werkbank  samt 
Werkzeugkasten,  die  nötigen  Requisitenkasten 
und  das  Brennmaterial  für  die  Antriebs- 
maschine untergebracht.  Unter  dem  Wagen- 
boden befinden  sich  ein  Behälter  für  Kessel- 
speisewasser und  in  geeigneten  Kasten  die 
erforderliche  Anzahl  von  Bogenlampen  sowie 
die  auf  drehbaren  Rollen  aufgewundenen 
Leitungen  zur  Montage  des  äußeren  Strom- 
kreises, deren  eines  Ende  mit  den  Anschluß- 
klemmen    verbunden     ist.     Am     Dache     des      halten, 


für  die  Beförderung 


eigenen 


gen  Utensilien.  Die  Beleuch- 
tung des  Inneren  der  beiden 
Wagen  geschieht  durch  Glüh- 
lampen, bzw.  Handlaternen. 
Um  den  maschinellen  Teil 
solcher  mobiler  elektrischer 
Beleuchtungsanlagen  auch  ab- 
seits der  Bahn  verwenden  zu 
können,  sind  Einrichtungen 
getroffen 

der  Maschinen  auf 
Rädern,  indem  sie  nach  ihrer  Ausladung  auf 
Räder  gestellt  werden,  oder  die  ganze  Maschinen- 
anlage  ist  von  vornherein  auf  einem  Straßen- 
fahrzeuge fix  montiert,  das  als  Ganzes  aus  dem 
B.  herausgezogen  werden  kann. 

2.  B.  mit  Petroleumstarklichtlampen. 
Der  beim  elektrischen  B.  notwendige  Maschinen- 
betrieb, der  bei  derartigen  mobilen  Einrichtungen 
unter  gewissen  Verhältnissen  immerhin  Anlaß 
zu  Störungen  geben  kann,  fällt  bei  B.,  die  mit 
Petroleumstarklichtlampen  ausgerüstet  sind, 
ganz  weg,  wodurch  die  Einrichtung  und  auch 
der  Betrieb  viel  einfacher  und  billiger  wird. 
Bei  der  mobilen  Petroleumstarklichteinrich- 
tung der  „Olso  "-Licht-Gesellschaft  (Halb- 
mayer &  Co.,  Wien),  die  aus  einem  einzigen 
Eisenbahnfahrzeuge  besteht,  sind  in  einem 
bremsbaren  Kastenwagen  20  „Olso "-Lampen 
derart  untergebracht,  daß  die  Wagenmitte  voll- 
kommen freigehalten  bleibt  (Abb.  48). 

Jede    Lampe    wird    am     Halse    von    einem 
eisernen 


mit    Leder 
welcher    an 


überzogenen    Ring    ge- 
der      Wagenseitenwand 


176 


Beleuchtungswagen.   -   Belgische  Eisenbahnen. 


befestigt  und  an  der  dem  Wageninnern  zu- 
gekehrten Seite  aufklappbar  ist,  so  daß  die 
Lampen  während  der  Fahrt  unverrückbar 
in  den  Ringen  hängen  und  an  der  Ver- 
wendungsstelle durch  Aufklappen  der  Ringe 
herausgehoben  werden  können. 

In  der  Mitte  des  Daches  ist  ein  schmiede- 
eiserner Behälter  für  750  /  Petroleum  ein- 
gelassen, der  am  Dache  mit  einer  Füll- 
schraube verschlossen  und  in  seiner  Boden- 
mitte mit  einem  Ablaßhahn  ausgerüstet  ist. 
Die  Lampenmaste,  die  aus  Stahlrohren  zu- 
sammengeschraubt werden,  sind  gleichfalls  im 
Wagen  untergebracht,  und  sind  die  Stahlrohre 
zur  Befestigung  der  Ausleger  und  Winden 
an  den  entsprechenden  Stellen  durchlocht. 
Die  Ausleger,  Winden  und  Drahtseile  werden  in 
einem  unter  dem  Wagenkasten  angeordneten 
Requisitenkasten  mitgeführt.  Ein  zweiter  Re- 
quisitenkasten ist  im  Wageninneren  an  einer 
Seitenwand  angebracht  und  dient  zur  Auf- 
bewahrung der  Reservebestandteile,  wie  Glüh- 
körper, Gläser  u.  dgl.  An  der  einen  Stirnwand 
des  Wagens  befindet  sich  eine  Werkbank  mit 
den  nötigen  Montierungswerkzeugen,  an  der 
anderen  Stirnwand  sind  übereinander  zwei 
Feldbetten  für  die  Bedienungsmannschaft 
untergebracht.  Zur  Beheizung  des  Wragens  ist 
in  einer    Ecke   ein    Petroleumofen  vorhanden. 

Die  Beleuchtung  des  Wageninneren  ge- 
schieht durch  zwei  an  der  Wagendecke 
hängende  Petroleumlampen. 

Damit  der  Wagen  selbst  als  Träger  für  zwei 
oder  vier  Lampen  dienen  kann,  sind  außen 
an  den  Seitenwänden  des  Wragens  Ringe  be- 
festigt, die  zur  Aufnahme  je  eines  Lampen- 
mastes dienen  können.  Wietz. 

Belgische  Eisenbahnen. 

I.  Entwicklung  im  allgemeinen. 
Im  Jahre  1830,  als  Belgien  mitten  in  der  Be- 
wegung stand,  die  seine  Trennung  von  Holland 
herbeiführte,  bildeten  die  Wasserwege,  die,  Hol- 
land durchquerend,  die  Gebiete  der  Scheide,  der 
Maas  und  des  Rheines  miteinander  vereinigten, 
die  wichtigsten  Verkehrsmittel.  Die  politischen 
Ereignisse,  die  Belgien  und  Holland  entzweiten, 
bildeten  eine  drohende  Gefahr  für  die  freie 
Benützung  jener  Flüsse,  und  ist  es  daher  be- 
greiflich, daß  die  Handels-  und  Industriewelt 
Belgiens  ihr  Bestreben  darauf  richtete,  sich 
durch  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  den 
Wasserwegen  unabhängig  zu  machen.  Im 
Oktober  1S30  überreichte  ein  Komitee  von 
Industriellen  und  Ackerbautreibenden  der  pro- 
visorischen Regierung,  die  damals  an  der 
Spitze  Belgiens  stand,  eine  Denkschrift,  in 
der     die    Notwendigkeit     dargelegt    war,    die 


Wasserwege  der  Scheide  und  des  Rheins  bald- 
möglichst durch  eine  Eisenbahn  zu  ersetzen. 
Infolge  dieser  Anregung  wurden  die  Ingenieure 
Simons  und  De  Ridder  von  der  Regierung 
nach  England  geschickt,  um  daselbst  das  Eisen- 
bahnwesen zu  studieren.  Die  Frucht  dieser 
Studien  bildete  ein  im  Februar  1832  vor- 
gelegter allgemeiner  Plan  einer  Eisenbahn- 
linie Antwerpen-Lüttich,  die  als  Teil  einer 
Eisenbahnverbindung  zwischen  Antwerpen  und 
Cöln  gedacht  war.  Der  Plan  wurde  am 
14.  März  von  dem  „Conseil  des  ponts  et 
chaussees"  gutgeheißen,  und  gelangte  die 
Frage  der  Ausführung  dieser  Bahn  durch  ein 
königl.  Dekret  vom  26.  März  in  Fluß. 

Diese  Verfügung  dürfte  in  einem  gewissen 
Zusammenhang  mit  dem  Gesuche  um  eine 
Konzession  für  die  Linie  von  Antwerpen  nach 
Brüssel  gestanden  sein,  das  eine  belgische 
Gesellschaft  im  Februar  1832  eingebracht 
hatte  und  war  anzunehmen,  daß  dieser  Ge- 
sellschaft auch  daran  gelegen  gewesen  wäre, 
den  Bau  der  Linie  gegen  Lüttich  zu  über- 
nehmen. 

Die  politischen  Verwicklungen  verzögerten 
indessen  die  Verlautbarung  des  Gesetzes,  das 
notwendig  war,  um  die  Regierung  zu  ermäch- 
tigen, Konzessionen  zu  erteilen.  Erst  am 
19.  Juli  wurde  dieses  Gesetz  verlautbart,  das 
die  Verleihung  der  Konzessionen  durch  gericht- 
lichen Zuspruch  und  auf  die  Dauer  von 
90  Jahren  festsetzte. 

Die  politischen  Verwicklungen  hielten  je- 
doch die  Konzessionswerber  ferne  und  unter- 
blieb daher  auch  die  Bewilligung  der  Kon- 
zession für  die  geplante  Linie. 

Im  Jahre  1833  verfaßte  die  Handels-  und 
Industriekommission  eine  Denkschrift,  in  der 
die  Notwendigkeit  und  Möglichkeit  einer  Linie 
von  Antwerpen  gegen  Preußen  dargestellt 
wurde.  Gleichzeitig  überreichten  die  Inge- 
nieure Simons  und  De  Ridder  der  Regierung 
den  vollständigen  Plan  einer  solchen  Linie. 
Diesen  Plan  legte  die  Regierung  am  19.  Juni 
der  Kammer  als  Grundlage  für  einen  Gesetz- 
entwurf über  den  auf  Staatskosten  herzustellen- 
den Bau  eines  Bahnnetzes  von  349  km  mit  dem 
Mittelpunkt  Mecheln  (Malines)  vor.  Hierbei  han- 
delte es  sich  um  die  Herstellung  eines  Netzes,  das, 
von  Malines  ausgehend,  östlich  über  Louvain, 
Lüttich  und  Verviers  zur  deutschen  Grenze, 
nördlich  nach  Antwerpen,  westlich  über  Gent 
und  Brügge  nach  Ostende  und  südlich  über 
Brüssel  und  Mons  zur  französischen  Grenze 
führen  sollte.  Für  den  Bau  wurde  ein  Kredit 
von    10  Mill.  Fr.  in  Anspruch  genommen. 

Die  Verhandlungen  über  die  Gesetzesvorlage 
in  der  Kammer  begannen  am   11.  März  1834; 


Belgische  Eisenbahnen. 


177 


es  bedurfte  17  Sitzungen,  bis  der  Gesetz- 
entwurf am  28.  März  mit  56  gegen  28  Stimmen 
angenommen  wurde.  Minister  Rogier  ver- 
teidigte in  glänzender  Weise  den  Standpunkt 
der  Regierung.  Er  machte  insbesondere  geltend, 
daß  durch  die  Ausführung  der  geplanten 
Eisenbahnen  Belgien  außer  der  politischen 
auch  die  kommerzielle  Unabhängigkeit  er- 
langen werde.  Im  Senate  erfolgte  die  An- 
nahme des  Gesetzes  am  30.  April  1834  mit 
32  gegen  8  Stimmen.  Das  Gesetz  über  die 
belgischen  Eisenbahnen  erhielt  die  königliche 
Sanktion  am  1.  Mai  1834.  Die  Veröffentlichung 
erfolgte  am  4.  Mai  1834  im  „Moniteur  beige" 
(vgl.  Charles  Rogier,  Brüssel    1880). 

Ein  Jahr  später,  am  5.  Mai  1835,  wurde 
zunächst  die  21  km  lange  Linie  von  Brüssel 
nach  Malines  dem  Verkehr  übergeben. 

Durch  das  Gesetz  vom  26.  Mai  1837  wurde 
der  Bau  weiterer  Linien  angeordnet.  Es  waren 
dies  die  Linien  von  Gent  über  Courtrai  und 
Mouscron  zur  französischen  Grenze  in  der 
Richtung  auf  Lille,  mit  einem  Flügel  von 
Mouscron  nach  Tournai,  von  Braine-le-Comte 
über  Charleroi  nach  Namur,  von  Landen  nach 
St.  Trond;  zusammen  563  km. 

1840  schlug  die  Regierung  der  gesetz- 
gebenden Kammer  vor,  eine  neue  An- 
leihe für  den  Bau  von  Eisenbahnen  auf 
Staatskosten  aufzunehmen;  die  Anleihe  wurde 
zwar  nach  lebhaften  Debatten  bewilligt,  es 
wurde  jedoch  in  deren  Verlauf  insbesondere 
geltend  gemacht,  daß  in  den  ersten  Jahren 
des  Betriebs  die  Ergebnisse  keineswegs  den 
Erwartungen  entsprachen,  die  man  auf  die 
Eisenbahnen  gesetzt  hatte.  Gleichzeitig  ent- 
schied die  Kammer,  künftighin  nicht  mehr 
ausschließlich  Staatsmittel  für  den  Bau  der 
Eisenbahnen  zu  verwenden.  Man  erkannte, 
daß  es  der  Regierung  obliege,  die  Haupt- 
linien zu  bauen,  hielt  es  aber  für  angezeigt, 
zur  privaten  Bautätigkeit  überzugehen,  um  das 
Eisenbahnnetz  durch  Anlage  von  Nebenlinien 
zu  vervollständigen. 

Die  erste  Konzession  betraf  die  Eisenbahn  von 
Antwerpen  nach  Gent;  sie  wurde  am   16.  No- 
vember   1842    erteilt    u.   zw.    durch    gericht- 
lichen   Zuspruch,    wie    es    das    Gesetz    vom* 
19.  Juli  1832  vorschrieb. 

Im  Jahre  1850  waren  14  Konzessionen  er- 
teilt, 1859,  25  Jahre  nach  Inangriffnahme  der 
ersten  Eisenbahn,  bereits  23. 

Diese  23  Konzessionen  verteilen  sich,  wie  folgt: 

1.  sieben  Bahnen  ohne  Garantie,  betrieben 
von  den  Gesellschaften,  die  sie  erbaut  haben; 

2.  sechs  Bahnen  mit  teilweiser  oder  voll- 
ständiger Garantie  des  Staates,  betrieben  von 
den  konzessionierten  Gesellschaften; 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


3.  fünf  Bahnen  ohne  Garantie  des  Staates, 
betrieben  von  anderen  als  den  konzessionierten 
Gesellschaften; 

4.  eine  Bahn  im  Genuß  der  Staatsgarantie 
und  betrieben  von  einer  anderen  als  der  kon- 
zessionierten Gesellschaft; 

5.  vier  Bahnen  im  Betrieb  des  Staates 
gegen  feste  Rente  oder  gegen  Anteil  an  den 
Einnahmen. 

Die  Regierung  mußte  mehr  als  einmal  den 
konzessionierten  Gesellschaften  beistehen,  indem 
sie  ihnen  teils  Fristverlängerungen,  teils  Vor- 
schüsse oder  die  Zusicherung  einer  bestimmten 
Verzinsung  gewährte. 

Die  Bahnen  Belgiens  hatten  1 860,  nach  25jähri- 
gem  Bestand,  eine  Betriebslänge  von  1 729  km,  wo- 
von 747  km  auf  Staats-  und  982  km  auf  Privat- 
betrieb entfielen. 

Was  das  staatliche  Eisenbahnnetz  anbelangt, 
so  erfuhr  dieses  infolge  des  Systemwechsels 
lange  Zeit  keine  weitere  Entwicklung.  Dagegen 
wurden  auch  in  der  Periode  1860  bis  1870 
zahlreiche  weitere  Konzessionen  verliehen. 

Ende  1870  erreichte  das  Bahnnetz  eine 
Betriebslänge  von  2897  km,  wovon  869  km 
im  Betrieb  des  Staates  und  2028  km  im  Be- 
trieb von  Gesellschaften  standen. 

Der  folgende  Zeitabschnitt  bis  1880  ist  ge- 
kennzeichnet durch  Rückkauf  und  Betriebsüber- 
nahme wichtiger  Bahnlinien  durch   den   Staat. 

Ende  1880  waren  von  den  AW2  km  Bahnen 
Belgiens  2792km  im  Staatsbetrieb  und  \320km 
im  Privatbetrieb. 

Ende  1890  waren  3249  km  Staatsbahnen 
und  1478  km  Privatbahnen,  zusammen  4727  km 
in  Betrieb. 

Auch  in  der  folgenden  Zeit  zeigte  sich 
immer  mehr  das  Bestreben,  die  privaten  Kon- 
zessionen zurückzukaufen  und  bereitete  des- 
halb im  Jahre  189  1  der  Bericht  des  Zentral- 
ausschusses der  Kammer,  der  mit  großer 
Spannung  erwartet  worden  war,  einige  Ent- 
täuschung, weil  man  eine  ausdrückliche  Er- 
klärung zu  gunsten  der  Verstaatlichung  er- 
wartet hatte,  während  der  Ausschuß  sich 
darauf  beschränkte,  die  Frage  der  Regierung 
zur  Erwägung  zu  empfehlen.- 

Ende  1900  betrug  die  Betriebslänge  der  B. 
4647  km,  wovon  auf  Staatsbahnen  4060  km 
und  auf  Privatbahnen   587  km  entfallen. 

Ende  1909  hatte  das  belgische  Eisenbahn- 
netz eine  Ausdehnung  von  4709-5  km  (aus- 
genommen Nebenbahnen  und  Tramways); 
hierunter  befanden  sich  4322  km  Staats- 
bahnen. 

Ende  1910  erreichte  das  Netz  der  belgi- 
schen Hauptbahnen  472 1 7  km  (hiervon  Staats- 
bahnen 4330-3  km  und  Privatbahnen  391  -4km). 

12 


78 


Belgische  Eisenbahnen. 


Aus  den  vorstehenden  Zahlen  ergibt  sich, 
daß  das  Hauptbahnnetz  Belgiens  außerordent- 
lich dicht  und  wohl  an  der  Grenze  seiner 
Entwicklung  angelangt  ist. 

Es  ist  daher  wahrscheinlich,  daß  nach  Fertig- 
stellung der  jetzt  im  Bau  befindlichen  Haupt- 
bahnen in  absehbarer  Zeit  kaum  noch  neue 
zur  Ausführung  gelangen  werden;  dagegen 
ist  zu  gewärtigen,  daß  den  Neben-  und  Klein- 
bahnen, die  sich  in  Belgien  tatsächlich  in 
außerordentlicher  Entwicklung  befinden,  noch 
eine  weitere  Ausgestaltung  vorbehalten  ist. 

II.  Staatsbahnen. 

Die  erste  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  I.  Mai 
1834  erbaute  Staatsbahn  war,  wie  erwähnt,  die 
Linie  Brüssel-Malines,  die  am  5.  Mai  1S35  er- 
öffnet wurde  und  die  erste  Teilstrecke  des  durch 
dieses  Gesetz  genehmigten  Netzes  bildete.  Bis 
zum  1.  Januar  1S40  waren  die  Linien  Brüssel- 
Antwerpen,  Malines  -  Ostende,  Malines  -  Ans 
(Lüttich),  Gent-Courtrai  und  Landen-St.  Trond, 
zusammen  309  km  vom  Staat  erbaut  und  be- 
trieben. 

In  der  zehnjährigen  Periode  vom  1.  Januar 
1840  bis  zum  1.  Januar  1850  wurden  folgende 
Linien  eröffnet:  von  Brüssel  zur  französischen 
Grenze  über  Braine  le  Comte,  Mons  und 
Quievrain,  von  Ans  an  die  preußische  Grenze 
über  Lüttich  und  Verviers,  von  Courtrai  an 
die  französische  Grenze  gegen  Lille  und 
Mouscron-Tournai;  Braine  le  Comte- Namur 
über  Charleroi  samt  Flügelbahnen;  hierdurch 
erhöhte  sich  die  Länge  der  vom  Staat  erbauten 
Linien  auf  559-4  km.  Der  Staat  führte  außer- 
dem den  Betrieb  der  Linien  Tournai-Surbise 
und  Landen-Hasselt  auf  halbe  Rechnung  mit 
der  Eisenbahngesellschaft  dieses  Namens. 

Im  Jahre  1850  hatten  die  im  Staatsbetrieb 
stehenden  Bahnen  eine  mittlere  Betriebslän^e 
von  624-6  km. 

1850-1860.  In  dieser  Zeit  baute  der  Staat 
nur  die  Linie  von  Contich  nach  Lierre  (1S57) 
nebst  Flügelbahnen.  Außerdem  übernahm  der 
Staat  den  Betrieb  der  Eisenbahn  Dendre-Waes 
gegen  Pachtzahlung  und  jener  von  Mons  nach 
.Manage,  die  am  1.  August  1858  angekauft 
wurde.  Dagegen  trat  der  Staat  an  die  Aktien- 
gesellschaft der  Aachen-Maastrichter  Bahn  die 
Linie  Landen-Hasselt  ab. 

Im  Jahre  1860  führte  der  Staat  den  Betrieb 
eines  Netzes  von  747-2  km  mittlerer  Betriebs- 
länge, wovon  556-8  km  von  ihm  selbst  ge- 
baut, 32*8  km  angekauft  und  der  Rest  von 
Gesellschaften  hergestellt  waren. 

1860-  1870.  Wahrend  diesesjahrzehnts  baute 
der  Staat  nur  die  Linie  Brüssel-Löwen  (Louvain) 


Ath    (1876 

Anvers   sud 

auf    Ring-, 

in    der  Ge- 


über Cortenberg  (1867)  nebst  einer  Zweig- 
bahn ;  der  Staatsbetrieb  erstreckte  sich  seit  1 865  '66 
auf  die  Linien  von  Hai  nach  Ath  und  Tournai 
zur  französischen  Grenze,  die  Eisenbahn  Brüssel- 
Lille-Calais,  sowie  (1S67)  auf  die  Linie  Braine-le- 
Comte-Gand;  der  Staat  übernahm  den  Betrieb 
gegen  Auszahlung  von  50^  des  Rohertrags 
an  die  Gesellschaften. 

Bis  1870  erhöhte  sich  die  mittlere  Betriebs- 
länge auf  868-7  km,  wovon  578-9  km  vom 
Staat  gebaut,  32-8  km  angekauft  und  der  Rest 
von  Gesellschaften  hergestellt  waren. 

1870-  1880.  Während  dieser  Periode  nahm 
der  Staatseisenbahnbetrieb  eine  sehr  große  Aus- 
dehnung infolge  Ankaufs  und  Inbetriebnahme 
konzessionierter  oder  auf  Rechnung  des  Staats 
von  Gesellschaften  gebauter  Linien  an. 

Der  Bahnbau  durch  den  Staat  beschränkte 
sich  auf  die  Linien  von  Brüssel  nach  Luttre 
(1873-1874),  von  Blaton  nach 
bis  1877),  von  Vieux-Dieu  nach 
(Antwerpen-Süden)  (1878),  dann 
Zweig-  und  Verbindungsbahnen, 
samtlänge  von    Wi  km. 

Die  Übernahme  der  einzelnen  Bahnen  in 
den  Staatsbetrieb  wurde  unter  folgenden  Be- 
dingungen bewirkt: 

1.  Betriebsübernahme  der  Linien  der 
Aktiengesellschaft  der  Kohlenwerks- 
bahnen. Hierüber  wurde  am  25.  April  1870 
zwischen  dem  belgischen  Staat  einerseits  und 
der  Aktiengesellschaft  der  Kohlenwerksbahnen 
(Societe  anonyme  des  chemins  de  fer  des  Bassins 
Houillers)  sowie  der  Societe  generale  d'Ex- 
ploitation  de  chemins  de  fer  anderseits  ein 
Vertrag    abgeschlossen. 

Nach   diesem  Vertrag   übernahm   der  Staat: 

vom  1.  Juni  1871  die  Betriebführung  auf 
den  Linien:  Denderleeuw-Courtrai  (Ouest- 
Belge),  Renaix-Courtrai  (Eisenbahngesellschaft 
Braine-le-Comte-Courtrai;  der  Bahn  Hainaut- 
Flandres,  der  Chemins  de  fer  du  Centre,  der 
Bahn  Haut  et  Bas  Flenu,  Jonction  de  l'Est, 
Tamines-Landen,  Frameries-Chimay,  Ceinture 
de  Charleroi  sowie  auf  allen  Zweigbahnen,  die 
mit  1.  Januar  1871  dem  Betrieb  übergeben  waren. 

Der  Staat  übernahm  ferner  alle  Rechte 
der  Kohlenwerksbahngesellschaft  in  bezug  auf 
spezielle  Bahnen  (Verbindung  von  Fabriken, 
Zweiglinien,  Industriebahnen  u.  s.  w.); 

die  Fahrbetriebsmittel,  Materialvorräte,  Mo- 
bilien  u.  s.  w.; 

endlich  das  Recht  der  Betriebführung 
der  von  der  Kohlenwerksbahngesellschaft  noch 
herzustellenden  Linien  nach  Maßgabe  der  Fertig- 
stellung. 


Belgische  Eisenbahnen. 


179 


Als  Entgelt  für  diese  Überlassungen  wurde 
der  Kohlenwerksbahngesellschaft  ein  Teil  des  Be- 
triebsertrags zugesichert,  nämlich  die  jährliche 
Summe  von  7000  Fr.  für  das  km  Betriebslänge, 
insolange  die  Einnahmen  18.000  Fr.  oder 
darunter  betragen. 

Für  den  Fall,  als  die  jährlichen  Einnahmen 
diesen  Betrag  überschreiten  sollten,  wurde  der 
genannten  Gesellschaft  die  Hälfte  des  Über- 
schusses bis  zum  Pauschalbetrag  von  8000  Fr. 
für  das  km  zugesichert. 

Schließlich  behielt  sich  die  Staatsverwaltung 
das  Recht  vor,  den  Anteil  der  Kohlenwerks- 
bahngesellschaft  am  Rohertrag  des  Gesamt- 
netzes zu  jeder  Zeit  in  Annuitäten  umzu- 
wandeln. 

In  Ausführung  des  erstgenannten  Punktes  des 
ÜbereinkommensübernahmderStaataml.  Januar 
1871  601  km  Betriebslinien,  einschließlich  der 
gemeinschaftlichen  Strecken,  und  546-7  km  ohne 
die  letzteren. 

Ein  königl.  Dekret  vom  30.  November  1S70 
hatte  die  Gesellschaft  der  Kohlenwerksbahnen 
ermächtigt,  von  dem  zu  bauenden  Netz  jene 
Linien  auszuscheiden,  die  nicht  als  unbedingt 
notwendig  erkannt  wurden.  Hingegen  erhöhte 
ein  Vertrag  vom  31.  Januar  1873  die  Zahl  der 
auszubauenden  Kilometer  um  225,  wodurch 
sich  die  ursprüngliche  Länge  auf  775  km 
steigerte. 

Die  Kohlenwerksbahngesellschaft  konnte  die 
eingegangenen  Verbindlichkeiten  insofern  nicht 
erfüllen,  als  sie  nur  eine  sehr  geringe  Zahl  der  zu 
erbauenden  Linien  zur  bestimmten  Frist  dem 
Staat  übergab. 

Deshalb  übertrug  sie  auf  Grund  einer  Bestim- 
mung des  Vertrags  vom  Jahre  1870  unterm 
25.  April  1873  ihre  Rechte  und  Pflichten  gegen- 
über dem  Staat  auf  die  durch  Akt  vom  3.  Mai 
1873  gebildete  Eisenbahnbauaktiengesellschaft 
(Societe  anonyme  de  construction  de  chemins 
de  fer),  welche  Gesellschaft  sich  zum  Zweck 
der  in  Betracht  kommenden  Bahnherstellungen 
konstituierte. 

In  Ausführung  des  Vertrags  vom  25. April 
1870  baute  die  Kohlenwerksbahngesellschaft 
(bzw.  für  diese  die  Eisenbahnbauaktien- 
gesellschaft) in  den  Jahren  1871  —  1877 
folgende  Bahnen,  die  vertragsgemäß  mit  dem 
Staatsbahnnetz  vereinigt  wurden,  u.zw.:  Ant- 
werpen-Boom und  Alost-Burst  der  Eisenbahn 
Antwerpen-Douai;  von  Bascoup-Chapelle  nach 
Trazegnies  und  Courcelles,  der  Jonction  de  l'Est, 
Berzee-Beaumont  und  Pieton-Buvrinnes  der 
Eisenbahn  Frameries-Chimay  samt  Zweiglinien; 
dann  Blaton-Bernissart  der  Hainaut-Flandres, 
Dour-Quievrain;    ferner    Gilly-Lambusart   und 


Noire-Dieu  aux  Haies,  derCeinturedeCharleroi; 
Houdeng-Soignies;  Luttre-Gosselies-Ville  und 
Gilly-Chätelineau  der  Eisenbahn  Luttre-Chäte- 
lineau;  Peruwelz  bis  zur  Grenze  gegen  Anzin; 
Quenast-Tubize  sowie  mehrere  Industrie-  und 
Zweigbahnen  u.  s.  w. 

Diese  Linien  erhöhten  in  Gemeinschaft  mit 
den  auf  Grund  des  besprochenen  Vertrages 
am  1.  Januar  1871  übernommenen  Linien  die 
Ausdehnung  des  vom  Staat  betriebenen  Netzes 
der     Kohlenwerksbahngesellschaft    im    Januar 

1877  auf  770*2  km,  einschließlich  der  gemein- 
schaftlichen Strecken,  und  auf  663-7  km  ohne 
Einrechnung  dieser  letzteren. 

Die  finanzielle  Bedrängnis,  in  die  die  Eisen- 
bahnbauaktiengesellschaft geriet,  nötigten  die 
Regierung  zunächst,  der  Gesellschaft  Vorschüsse 
zu  erteilen  und  später  das  ganze  Netz  der  Kohlen- 
werksbahngesellschaft käuflich  an  sich  zu  bringen. 
DasGesetzvom  1. '26. Juni  1877  genehmigte  den 
Ankauf  der  vom  Staat  auf  Grund  des  Vertrages 
vom  25.  April  1 870  seit  dem  Jahr  1 87 1  betriebenen 
Linien  vom  1.  Januar  1877  an.  Dieses  Gesetz  än- 
derte zur  Regelung  des  Verhältnisses  mit  der  Eisen- 
bahnbaugesellschaft (die  an  Stelle  der  Kohlen- 
werksbahngesellschaft trat)  gewisse  Punkte  des 
Vertrages  vom  25.  April  1 870  bezüglich  der  noch 
auszubauenden  Linien;  mittels  Akte  vom  7.  März 

1878  übertrug  die  Eisenbahnbaugesellschaft  die 
Ausführung  einer  Anzahl  dieser  Linien  an  die 
Aktiengesellschaft  der  Belgischen  Bank  (Societe 
anonyme  de  la  Banque  de  Belgique). 

Auf  Grund  dieses  Vertrages  wurden  folgende 
Linien  für  Rechnung  des  Staates  vom  1. Januar 
1877  bis  zum  1.  Januar  1880  durch  die  Eisen- 
bahnbaugesellschaft, bzw.  durch  die  Banque 
de  Belgique  hergestellt:  Alost-Londerzeel  der 
Eisenbahn  Antwerpen-Douai;  Ath-St.-Ghislain, 
Boom-Hoboken,  Jumet  (Brulotte)  nach  Masses- 
Diarbois  der  Ringbahn  von  Charleroi;  Traze- 
gnies-Luttre  und  Buvrinnes-Mont  Fauroeulx 
der  Eisenbahn  Frameries-Chimay  samt  Neben- 
linien; Gosselies-Ville  nach  Gilly  der  Eisen- 
bahn Luttre-Chätelineau;  Quenast  nach  Rebecq- 
Rognon;  Termonde  nach  Assche  des  Brabanter 
Netzes  sowie  einige  Verbindungs-  und  Zweig- 
bahnen, zusammen  102-4  km,  abzüglich  der 
gemeinschaftlichen  Strecken. 

2.  Auf  Grund  des  Vertrags  vom  3.  Mai, 
königl.  Dekret  vom  18.  Mai  1873  (Gesetze  vom 
31.  Januar  und  15.  März  1873)  übergab  die 
Eisenbahnbaugesellschaft  derProvi uzen 
Namur  und  Luxemburg  ihrerseits  dem 
Staat  die  Strecken  Athus-Florenville  und  Athus- 
Gouvy  der  Eisenbahn  von  Athus  an  die  Maas, 
sowie  die  Strecke  Tamines-Mettet  der  Eisen- 
bahn von  Tamines  an  die  Maas  und  die  Linie 

12* 


180 


Belgische  Eisenbahnen. 


Gembloux-Jemeppe    sur    Sambre,     zusammen 
Sl  km  effektive  Länge. 

3.  Während  der  Staat  mit  der  Kohlenwerks- 
bahngesellschaft  unterhandelte,  hatte  er  vom 
1.  Januar  1873  ab  mittels  Vertrags  vom  31.  Januar 
1873  (Gesetze  vom  15.  März  und  16.  August 
1873)  das  von  der  großen  Luxemburgschen 
Gesellschaft  (Grande  Compagnie  du  Luxem- 
bourg)  betriebene  Netz  in  der  Länge  von 
313  km  angekauft,  ebenso  wie  die  Rechte  der 
Gesellschaft  auf  Konzessionen  neuer  in  den  Pro- 
vinzen Namur  und  Luxemburg  herzustellender 
Linien,  die  zu  bauen  sich  die  Kohlenwerksbahn- 
gesellschaft  vertragsmäßig  verpflichtet  hatte. 

4.  Im  Jahr  1876  war  die  Kohlenwerksbahn- 
eesellschaft  nahe  daran,  fallit  zu  werden  und  un- 
fähig,  den  Betrieb  der  in  Pacht  übernommenen 
flandrischen  Linien  fortzuführen.  Die  Kon- 
zessionäre nahmen  diese  vom  1.  Januar  1S77  an 
wieder  in  Besitz.  Ein  Teil  der  Konzessionäre 
bildete  von  diesem  Tage  an  ein  Betriebs- 
svndikat,  das  den  Betrieb  für  die  Eigen- 
tümer führte.  Es  waren  dies  die  Eisenbahn- 
gesellschaften: 1.  Flandre  oceidentale,  2.  Bruges 
(Brügge)-Blankenberghe-Heyst,  3.  Lichtervelde- 
Furnes,  4.  Ostende-Armentieres,  5.  Furnes- 
Dunkerque  (Dünkirchen),  6.  Ouest  de  la  Bel- 
gique,  7.  Lokeren  an  die  holländische  Grenze, 
8.  Eecloo-Antwerpen,  9.  Gent-Terneuzen.  (Vom 
1 .  August  1 877  ab  zog  sich  die  westflandrische 
Bahn  vom  Svndikat  zurück,  die  Eisenbahn 
Gent-Terneuzen  führte  bei  der  Auflösung  des 
Syndikats  selbst  den  Betrieb.) 

Das  Gesetz  vom  31.  Mai  1878  genehmigte 
den  Ankauf  der  Konzessionen  Bruges  (Brügge)- 
Blankenberghe-Heyst,  Lichtervelde-Furnes,  Lo- 
keren-Selzaete,  Eecloo-Antwerpen  durch  den 
Staat  vom  1.  Januar  1878  an.  Außerdem  er- 
mächtigte es  vom  selben  Zeitpunkt  an  zum 
Ankauf  der  Konzessionen  Ostende-Armentieres, 
Furnes-Dunkerque  (Dünkirchen)  und  Audena- 
erde-Nieuport  von  der  westbelgischen  Bahn- 
gesellschaft. 

Ein  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassenes 
königl.  Dekret  verfügte,  daß  die  angekauften 
Linien  vom  1 .  Juni  1878  ab  von  der  belgischen 
Staatsbahn  verwaltet  werden  sollten. 

Bis  zur  Vereinigung  mit  dem  Staatsbahn  netz 
wurde  der  Betrieb  einer  besonderen  Dienststelle, 
nämlich  dem  provisorischen  Betriebsamt  (Ser- 
vice provisoire)  der  flandrischen  Bahnen  an- 
vertraut. Die  Vereinigung  erfolgte  bezüglich  der 
Strecken  Lokeren -Selzaete  und  Eecloo-Ant- 
werpen am  1.  Juli  1878,  Bruges  (Brügge)- 
Blanken-berghe-Heyst  am  1.  August  1878, 
Lichtervelde-Furnes  am  1.  Januar  1879.  Die 
Linie  Audenaerde-Nieuport  der  westbelgischen 
Bahn  wurde  am  1.  Januar  1879  infolge  Rechts- 


verlustes der  Gesellschaft  für  den  Staat  er- 
worben. Die  vorläufige  Verwaltung  der  Linien 
Furnes-Dunkerque  (Dünkirchen)  und  Ost- 
ende-Armentieres wurde  bis  zum  31.  Dezember 
1879  verlängert,  weil  das  Schicksal  der  fran- 
zösischen Teile  nicht  entschieden  war.  (Die 
belgischen  Teile  wurden  im  Jahre  1880  dem 
Staatsbahnnetz  einverleibt.) 

Das  vom  Staat  übernommene  sog.  flandrische 
Netz  betrug  in  Belgien  2257  km  ohne  die 
gemeinschaftlichen  Strecken. 

Das  Staatsbahnnetz  vermehrte  sich  in  der 
Zeit  von    1870-1880   noch  weiter  wie  folgt: 

a)  Durch  Ankauf: 

der  Eisenbahn  Pepinster-Spa,  125  km,  an- 
gekauft  1872; 

der  Eisenbahn  St.  Ghislain-Erbisoeul,  9*2  km, 
angekauft  1879; 

der  Eisenbahn  Dendre-Waes,  108  km  (1876). 

b)  Durch  Übernahme  gegen  Pacht- 
zahlung oder  Anteil  an  den  Einnahmen: 

der  belgisch-preußischen  Verbindungsbahn, 
18-6  km,  in  Betrieb  gegen  50 '^,  Einnahmen- 
anteil (1872); 

der  großherzoglich  luxemburgischen  Ver- 
bindungsbahn, 54*7  km,  in  Betrieb  gegen  fixen 
Jahrespacht  (1872); 

der  Eisenbahn  des  Plateaux  von  Herve, 
34-2  km,  in  Betrieb  gegen  50  %  Einnahmen- 
anteil (eröffnet   1872-1879); 

der    Eisenbahn  Hesbaye-Condroz, 
unter  derselben  Bedingung. 

c)  Durch  Bauherstellung  für  eigene 
Rechnung  durch  die  Belgische  Bank 
(Gesetz  vom    19.  Dezember  1876); 

der  Linien  Tirlemont-Moll  und  Neerlinter- 
Tongres,    \Q2-2  km  (1878-1879). 

Einschließlich  dieser  Bahnen  führte  der  Staat 
am  1.  Januar  1880  den  Betrieb  von  2586  km, 
wovon  980-3  km  von  ihm  selbst  oder  für 
seine  Rechnung  gebaut,  1276  km  von  Gesell- 
schaften gebaut  und  von  ihm  angekauft, 
329T  km  von  Gesellschaften  gebaut  waren 
und  von  ihm  gegen  Pachtzahlung  oder  Ein- 
nahmenanteil betrieben  wurden.  In  dieser  Ziffer 
ist  der  belgische  Teil  des  flandrischen  Netzes, 
der  im  Jahr  1880  angekauft  wurde,  nicht  in- 
begriffen. 

1880-1890.  Während  dieser  Periode  sind 
dem  im  Staatsbetrieb  stehenden  Netz  folgende 
Linien  zugewachsen: 

a)  Vom  Staat  gebaute  Linien:  Thielt-Lichter- 
velde  (1880);  Libramont-Bertrix  (1SS2);  vom 
Ufer  nach  Stoumont  (1885). 

b)  Für  Rechnung  des  Staats  gebaute  Linien: 
1.  von  der  Eisenbahnbaugesellschaft  (Gesetz 

vom  1./26.  Juni  1877):  Masses-Diarbois  nach 
Vieux-Campinaire,  Jumet  (Brülotte)  nach  Marci- 


74-4  km, 


Belgische  Eisenbahnen. 


181 


nelle  (1880)  und  von  La  Providence  nach 
La  Planche  (1882-1883)  der  Ringbahn  von 
Charleroi;  Courcelles-Centre  nach  Jumet 
(Brülotte)  und  Buvrinnes  nach  Lobbes  (1880) 
der  Eisenbahn  Frameries-Chimay  samt  Flügel- 
bahnen; Boom  nach  Londerzeel  und  Jette- 
St.  Pierre  nach  Assche  (1881)  des  Netzes  von 
Brabant;  Couillet  nach  Jamioulx  (1882),  end- 
lich die  Linie  Bastogne  ä  la  frontiere  Grand 
Ducale  gegen  Wiltz  (1887-1888);  außerdem 
Zweigbahnen,  zusammen  boS  km; 

2.  von  der  Aktiengesellschaft  der  Belgischen 
Bank  (Gesetz  vom  1./26.  Juni  1877):  Bas-Silly 
nach  Renaix  der  Eisenbahn  Braine-le-Comte- 
Courtrai  (1880-  1883),  Termonde  nach  Boom 
(1880-1881),  Renaix  nach  Tournai  und  an 
die  französische  Grenze  (1882-1883)  und 
Sotteghem-Ellezelles  (1885)  der  Eisenbahn 
Antwerpen-Douai,  Lobbes-Thuillies  und  Beau- 
mont-Chimay  (1882)  der  Eisenbahn  Frameries- 
Chimay  samt  Abzweigungen,  Lembecq-Ron- 
quieres  (1884)  des  Brabanter  Netzes,  Ronquieres- 
Ecaussines  und  Tubize-Braine  TAlleud  (1884 
bis  1885),  Etterbeek-Tervueren  (1881-1882), 
Antoing  an  die  französische  Grenze  gegen 
Sf.  Amand  (1881),  Avelghem-Herseaux  (1881), 
Dour  an  die  französische  Grenze  gegen  Cambrai 
(1882),  endlich  Mettet-Acoz  (1887); 

3.  von  der  Eisenbahnbaugesellschaft  der 
Provinzen  Namur  und  Luxemburg  (Gesetze 
vom  31.  Januar  und  15.  März  1873):  Jemelle- 
Wanlin  ( 1 880  -  1 886  -  1 888  -  1 889)  der  Eisen- 
bahn von  Jemelle  an  die  Maas,  Florenville- 
Gedinne  (1880)  der  Eisenbahn  Athus-Maas 
und  Bastogne-Gouvy  (1884-  1885)  und  Mettet 
bis  Ermeton-Furnaux  (1889); 

4.  von  dem  Konzessionär  der  Eisenbahn 
des  Plateaux  von  Herve  (Gesetz  vom  9./1  O.Juni 
1878):  Battice-Aubel  (1881); 

c)  Angekaufte  Linien: 

Antwerpen  an  die  holländische  Grenze  gegen 
Rotterdam  (1880),  Marbehan  an  die  französi- 
sche Grenze  über  Virton  (1881),  Lierre-Turn- 
hout  (1882).  Außerdem  ist 

d)  die  Betriebsübernahme  einer  von  einer 
Gesellschaft  erbauten  Verbindungsbahn  von 
2-l  km  ohne  Pachtzahlung  und  Einnahmen- 
anteil erfolgt. 

Am  1.  Januar  1890  hatte  das  Netz  der  vom 
Staate  betriebenen  Linien  eine  Ausdehnung 
von  3209  km  erreicht  und  setzte  sich,  wie 
folgt,  zusammen: 

1.  vom  Staate  selbst  erbaute  Linien:  742  km; 

2.  unter  staatlicher  Unterstützung  für  Rech- 
nung des  Staates  gebaut:  686  km; 

3.  von  Gesellschaften  erbaute  und  vom 
Staate  angekaufte  Linien:   1456-8  km: 


4.  von  Gesellschaften  gebaute,  vom  Staate 
gegen  Zahlung  eines  Teiles  der  Einnahmen 
betriebene  Linien:  323-4  km. 

1890-  1 900.  In  diesenjahren  wurde  das  Staats- 
bahnnetz um  die  folgenden  Linien  vergrößert: 

1.  Vom  Staate  selbst  erbaute  Linien: 
Stoumont-Troisponts  (1890), 
Leupeghem-Avelghem  (1890), 
Anchee-Dinant  (1891-1892), 
Herseaux-französische  Grenze  (1893), 
Wanlin-Dinant  (an  der  Linie  Jemelle  an  der 

Maas  (1894-  1896-1898), 

Antwerpen  (Süd)-Wilrvck  (1894), 

Ermeton-Florennes  (1895), 

Blaton-Quevaucamps  (1895-1897), 

Aubel-Bleyberg  (1895), 

Houvet-Gedinne  (der  Linie  von  Athus 
a.  d.  Maas)  (1895  -  f  898  -  1899), 

Ciney-Spontin  (1898), 

Mons-Boussu  (Lokalbahn,  1 899)  und  mehrerer 
Anschlüsse; 

2.  die  auf  Grund  des  gesetzlichen  Über- 
einkommens vom  31.  Januar,  und  15.  März 
1873  von  der  Baugesellschaft  hergestellte  Linie: 
Ermeton-Anchee  (1890); 

3.  die  durch  Rückkauf  der  Konzessionen  er- 
worbenen Linien:  Antwerpen-Gent,  Lüttich- 
niederländische  Grenze  gegen  Eindhoven,  Ans 
Flemalle  (von  der  Gesellschaft  auf  Rechnung 
des  Staates  seit  1.  Januar  1896  betrieben,  die 
endgültige  Wiederübernahme  durch  den  Staat 
erfolgte  am  l.Juli  1897;  am  l.Juli  1898  folgten 
die  beiden  anderen); 

Gent-Eecloo  und  belgische  Sektionen  des  Netzes 
der  Grand  Central  Beige  (für  Rechnung  des 
Staates  seit  1.  Januar  1897  betrieben,  endgültige 
Übernahme  durch  den  Staat  am  1.  Januar  1898); 

Linien  des  Plateaux  von  Herve  (vor  1897 
war  die  Linie  im  Staatsbetrieb  und  wurden 
die  Einnahmen    mit    der  Gesellschaft   geteilt); 

Sichem-Montaigu  (1898), 

Lüttich-niederländische  Grenze  gegen  Maas- 
tricht (1899); 

4.  Eecloo-Brügge    und    Landen-Hasselt 
1897  vom  Staate  wieder  in  Betrieb  genommen. 

Am  1.  Januar  1900  betrug  die  Länge  des 
vom  Staate  betriebenen  Netzes  4059-5£//z,  und 
setzte  sich  dieses,  wie  folgt,  zusammen: 

1.  vom  Staate  selbst  erbaute  Linien  853-4£/«; 

2.  gegen  ein  Pauschale  für  Rechnung  des 
Staates  gebaute  Linien:  714*1  km; 

3.  von  Gesellschaften  gebaute  und  vom 
Staate  zurückgekaufte  Linien:  2107-8  £///; 

4.  von  Gesellschaften  gebaute  und  betriebene 
Bahnen  (gegen  Zahlung  eines  Teiles  der  Ein- 
nahmen):  344-5  km; 

5.  Gesellschaften  gehörende,  in  Gemeinschaft 
mit  dem  Staate  betriebene  Linien:  39-7  km. 


182 


Belgische  Eisenbahnen. 


1900-  1910.  In  den  Jahren  1900- 1908  wurde 
das  Staatsbahn  netz  um  folgende  Linien  vermehrt: 

1.  vom  Staate  selbst  erbaut: 
Spontin-Anchee  (1902-1903      1907), 
Brügge-Zeebrügge  (1906), 
Antwerpen-Schaerbeek    (zweite    Linie   1907, 

1908), 

Antwerpen  Hafen-Austruweel  (1907) 
Senzeille-Philippeville  (1908), 
sowie      verschiedene     Verbindungen      (An- 
schlüsse); 

2.  durch  Rückkauf  der  Konzession  er- 
worben : 

Hesbaye-Condroz  und  Landen-Hasselt  ( 1 900 ; 
diese  Linien  waren  früher  auf  Teilung  der 
Einnahmen  mit  den  konzessionierten  Gesell- 
schaften vom  Staate  betrieben); 

belgische  Linien  des  Netzes  der  Flandre 
Occidentale  (diese  Linien  waren  vom  1.  Januar 
1906  bis  31.  Dezember  1907  auf  Rechnung 
des  Staates  betrieben  worden  und  wurden  am 
1.  Januar  190S  endgültig  übernommen). 

Die  Sektion  Blankenberghe-Zeebrugghe 
wurde  dagegen  nicht  übernommen. 

Seither  erfuhr  das  Staatsbahnnetz  nur  gering- 
fügige Erweiterungen  durch  Bau  von  Anschluß- 
und  Yerbindungsgeleisen. 

Am  1.  Januar  1910  hatte  das  vom  Staate 
betriebene  Netz  eine  Länge  von  4322  km 
und  war  folgendermaßen  zusammengesetzt: 

1.  vom  Staate  selbst  erbaute  Linien:  1034£//?, 

2.  gegen  Zahlung  eines  Pauschales  auf  Rech- 
nung des  Staates  erbaute  Linien:  l\bkm, 

3.  von  Gesellschaften  erbaute  und  vom 
Staate  angekaufte  Linien :  23 1 7  km, 

4.  Gesellschaften  gehörige,  jedoch  vom 
Staate  gegen  Zahlung  eines  Teiles  der  Ein- 
nahmen oder  eines  Pachtschillings  betriebene 
Linien:  244-3  km, 

5.  Mitbetriebene  Privatbahnstrecken:  107  km. 

Am  1.  Jänner  1911  umfaßte  das  staatliche 
Betriebsnetz  4330*3  km. 

Die  Staatsbahnen  schließen  an  33  Punkten  an 
andere  Bahnen  an,  u.  zw.:  an  18  Punkten  an  die 
belgischen  Nordbahnen;  an  4  Punkten  an  die 
Eisenbahn  Gent-Terneuzen;  an  6  Punkten  an 
die  Eisenbahn  Malines-Terneuzen;  an  3  Punkten 
an  die  Chimay-Bahn;  an  je  1  Punkt  an  die 
Eisenbahn  Hasselt-Maeseyk  und  an  die  Lokal- 
bahn Taviers-Embresin. 

Ferner  bestehen  an  17  Punkten  Anschlüsse 
an  die  französischen  Bahnen,  an  6  Punkten  an 
die  Bahnen  Deutschlands  und  an  4  Punkten 
an  jene  des  Großherzogtums  Luxemburg. 

Das  Kapital,  das  für  die  vom  Staate  selbst 
.oder    auf   dessen    Rechnung    gebauten    Eisen- 


bahnen verwendet  wurde,  betrug  am  31.  De- 
zember 1910,  einschließlich  der  Kaufschillinge 
für  die  vom  Staate  angekauften  Linien  und 
für  deren  Ausbau,  ferner  der  Beträge  für 
den  Ausbau  der  gegen  feste  Zinsen  oder 
gegen  Zahlung  eines  Teiles  der  Einnahmen 
betriebenen  Linien,  2.731,076.536  Fr.,  hiervon 
entfallen  749,635.993Fr.  auf  Fahrbetriebsmittel, 
Einrichtungen  und  Ausrüstungen,  ortsfeste 
Maschinen  und  elektrische  Anlagen  des  Zug- 
förderungs-  und  Materialdienstes. 

Die  Summe  von  2.731,076.536  Fr.  enthält 
107,499.478  Fr.,  die  für  die  im  Bau  befind- 
lichen Linien  und  in  Ausführung  begriffenen 
Arbeiten  flüssig  gemacht  wurden,  anderseits 
11,088.061  Fr.  für  „amortissements  indirects", 
so  daß  das  Anlagekapital  oder  die  vom  Staat 
tatsächlich  für  die  erste  Errichtung  des  be- 
triebenen Netzes  erlegte  Summe  am  genannten 
Tage  2.612,488.996  Fr.  betrug. 

Betriebsergebnisse  der  Belgischen  Staatsbahnen 
von  1835  bis  1910. 


-.2, 

ca 


flB,     „ 


■CD 


Roh- 
einnahm n 


Ausgaben 


Rein- 
einnahmen 


Francs 


1835 
1S40 
1850 
1860 
1870 
1880 
1890 
1900 
1905 
1909 
1910 


13-5 

324-7 

6246 

747-2 

868-7 

2.724-0 

3.24S-6 

4.060-1 

4.046-5 

4.319-4 

4.329-1 


269.363 

5,355.946 

15,099.031 

29,644.505 

45,366.359 

113,909.951 

141,251.S19 

209,162.096 

248,136.103 

281,740.4S9 

309,315.510 


168.847 

3,077.994 

9,198.9S0 

14,300.788 

25.558.033 

0S.S50.660 

84,510.102 

141,954.099 

155,338.924 

189,963.749 

204,792.198 


100.516 

2,277.952 

5,900.051 

15,343.717 

19,908.326 

45,059.291 

56,741.717 

67,207.997 

92,797.179 

91,776.740 

104,523.312 


=:  = 


62-68 
57-47 
59-93 
47-57 
55-66 
60-03 
59-83 
67-86 
62-60 
67-46 
66-21 


III.  Privatbahnen. 
Zurzeit   bestehen    noch    6  Privatbahngesell- 
schaften, u.  zw.  die: 

1.  belgischen  Nordbahnen, 

2.  Chimaybahn, 

3.  Bahn  Gent-Terneuzen, 

4.  Bahn  Malines-Terneuzen, 

5.  Bahn  Hasselt-Maeseyck, 

6.  Lokalbahn  Taviers-Embresin. 

Diese  Bahnen  sind  normalspurig,  mit  Aus- 
nahme der  Linie  Taviers-Embresin,  die  mit 
einer  Spurweite  von  071   m  angelegt  ist. 

Die  belgischen  Nordbahnen  (chemins 
de  fer  Nord-Beiges)  sind  aus  der  Vereinigung 
der  drei  Privatbahnen:  1.  Charleroi-Erquelinnes 
(30-801  km),  2.  Mons-französische  Grenze  bei 
Hautmont  (15*890  km)  und  3.  Namur-Lüttich 
(72-634  km)  und  Namur-Givet  (49.701  km) 
hervorgegangen.  Der  Sitz  der  Zentralverwaltung 
der  belgischen  Nordbahnen  ist  in  Paris,  ver- 
einigt mit  der  der  französischen  Nordbahn ; 
die  unmittelbare  Leitung  besorgt  eine  Direktion 
in  Lüttich.  Zuerst  (28.  Mai  1845)  wurde  die 
Bahn  von  Charleroi  nach  Erquelinnes  an  der 
französischen    Grenze   konzessioniert   (eröffnet 


Belgische  Eisenbahnen. 


183 


6.  November  1852),  dann  folgte  die  Linie 
Namur-Lüttich  am  20.  Juni  1845  (eröffnet  am 
18.  November  1850  und  25.  August  1851)  und 
schließlich  am  15.  Januar  1854  die  Strecke 
Mons-Haumont(eröffnetam  12.  Dezember  1857). 
Die  Bahn  Charleroi-Erequelinnes  wird  seit  dem 
Jahre  1854,  Namur-Lüttich  seit  1855  und 
Mons-Haumont  seit  1858  von  der  französi- 
schen Nordbahn  betrieben. 

Im  Jahre  1859  ist  die  Strecke  von  der  fran- 
zösischen Grenze  bis  Haumont  an  die  fran- 
zösische Nordbahn  abgetreten  worden. 

Die  Gesamtlänge  beträgt  169-026  km,  hiervon 
liegen  3-4  km  (Teil  der  Strecke  Namur-Givet)  auf 
französischem  Gebiet.  Alle  Linien  sind  doppel- 
gleisig, mit  Ausnahme  eines  32-79  km  langen 
Teiles  der  Strecke  Namur-Givet. 

Die  Chimaybahn  (chemin  de  fer  de 
Chimay)  führt  von  Hastiere  zur  französischen 
Grenze  bei  Anor.  Konzession:  Marienburg- 
Chimay  am  31.  Juli  1856,  Chimay-Anor  am 
31.  August  1857  und  Marienburg-Hastiere  am 
12.  Juli  1862.  Im  Oktober  1858  wurde  die 
Strecke  Marienburg-Chimay,  im  November  1859 
die  Verlängerung  Chimay-Momignies  und  im 
März  1866  die  Teilstrecke  Marienburg-Hastiere 
eröffnet.  Im  März  1868  endlich  wurde  die 
Strecke  von  Momignies  bis  zur  französischen 
Grenze  in  Betrieb  genommen.  Die  Bahn  ist 
durchweg  eingleisig  und  hat  eine  Betriebs- 
59-868  km. 
der     41-078 


lange  von 


Von 


km    langen     Eisenbahn 


Gent-Terneuzen    (chemin    de  fer    de  Gand 
ä  Terneuzen)  liegen  26-488  km    im  nordwest- 


lichen Belgien  und  14-590  km  auf  nieder- 
ländischem Gebiet.  Für  den  belgischen  Teil 
wurde  die  Konzession  mit  königlichem  Erlaß 
vom  26.  April  1864  erteilt,  für  die  nieder- 
ländische Strecke  wurde  sie  mit  Erlaß  des 
Ministers  des  Innern  vom  19.  April  1864  ge- 
nehmigt. Die  Teilstrecke  Gent-Selzaete  ist  am 
1.  Januar    1866,    der   Abschnitt    Selzaete-Ter- 


neuzen  am  1.  April  1869  dem  Betrieb  über- 
geben worden.  4-292  km  sind  zweigleisig  aus- 
gebaut, der  Rest  ist  eingleisig. 

Eine  weitere  Verbindung  mit  Holland  wird 
durch  die  Bahnlinie  Malines-Terneuzen 
(chemin  de  fer  de  Malines  ä  Terneuzen)  her- 
gestellt. Die  belgische  Teilstrecke  ist  am 
19.  Juni  1868,  die  niederländische  am  10.  Juni 
1868  konzessioniert  worden.  Am  28.  Juli  1870 
ist  die  Strecke  Malines-l'Escaut,  am  1.  Dezember 

1870  l'Escaut-St.  Nicolas    und    am  28.  August 

1871  St.  Nicolas-Terneuzen  dem  öffentlichen 
Verkehre  übergeben  worden.  Über  belgisches 
Gebiet  führen  43"9  km,  über  holländisches 
23-586  km.  Von  der  Gesamtlänge  (67-486  km) 
sind  9-522  km  doppelgleisig  und  57'964  km 
eingleisig  angelegt. 

Durch  königlichen  Erlaß  vom  3.  Juni  1870 
wurde  die  Konzession  für  die  Bahn  von  Hasselt 
nach  Maeseyck  (chemin  de  fer  de  Hasselt  ä 
Maeseyck)  einer  Bank  verliehen,  die  sie  an 
die  Gesellschaft  für  die  Eisenbahn  nach 
Maeseyck  abgetreten  hat.  Am  3.  März  1 874  ist 
diese  40-567  km  lange,  eingleisige  Bahnlinie  dem 
Betrieb  übergeben  worden.  Mit  Übereinkommen 
vom  14.  März  1870  hat  die  belgische  Regierung 
der  betriebführenden  Gesellschaft  eine  Mindest- 
verzinsung von  150.000  Fr.  jährlich  für  die 
Dauer  von  50  Jahren  zugesichert. 

Die  Nebenbahn  von  Taviers  nach  Em- 
bresin  wurde  mit  königlicher  Entschließung 
vom  I.Juni  1878,  u.zw.  trotzdem  ihre  Länge 
weniger  als  10  km  (9-433  km)  betrug,  nicht 
auf  Grund  des  Nebenbahngesetzes  vom  9.  Juli 
1875,  sondern  auf  Grund  des  Gesetzes  vom 
10.  Mai  1862  konzessioniert  und  ist  am  1.  Sep- 
tember 1879  eröffnet  worden.  Gegenwärtig 
wird  sie  von  einer  am  1.  Dezember  1905  ge- 
gründeten Aktiengesellschaft  betrieben. 

In  nachstehender  Tabelle  sind  die  Betriebs- 
ergebnisse der  B.  in  Fr.  für  die  Jahre  1900 
und   1910  ausgewiesen. 


Mahnlinien 


Roheinnahmen 


im  ganzen 


für  1  km 


Ausgaben 


im  ganzen 


für  1  km 


Reineinnahmen 


im  ganzen 


für  1  km 


Betriebs- 
koeffizient 


Prozent 


Belgische  Nord- 
bahnen 

Chimaybahn    . 

Gent-Terneuzen 

Malines-Terneu- 
zen 

Hasselt-Maeseyck 

Taviers-  Embre- 
sin 


1900 
1910 

1900 
1910 

1900 
1910 
1900 
1910 

1900 
1910 

1900 
1910 


20,992.671 
27,438.987 

633.109 
940.273 

735.642 
779.701 

1,496.873 
2,270.449 

213.237 

429.540 

49.004 

59.209 


124.200 
158.652 

10.575 
15.754 

16.690 
18.981 

22.180 
33.533 

5.256 
10.588 

5.195 
6.277 


7,434.831 

10,513.184 

479.048 
513.954 

430.674 
501.072 

886.514 

1,316.310 

211.665 

302.691 

30.647 
35.5 /S 


43.987 
60.787 

8.002 
8.611 

9.770 
12.198 

13.1.36 

19.  411 

5.217 
7.461 

3.249 
3.772 


13,557.840 
16,925.803 
154.061 
426.319 
304.968 
278-629 

610.359 

954.139 

1.572 

126-849 

18.357 

23.631 


80.213 
97.865 
2.573 
7.143 
6.920 
6.783 
9.044 
14.092 

39 
3.127 

1.946 
2.505 


35-42 
38-31 
75-66 
54-66 

58-54 
64-26 

59-22 
57-98 

9926 
70-47 

62-54 
6009 


184 


Belgische  Eisenbahnen. 


IV.  Gesetzgebung. 

Konzessionswesen  (Concessions).  Die 
Konzessionierung  von  Privatbahnen  erfolgte 
ursprünglich  nach  dem  Gesetz  vom  12.  April 
1835  über  die  Concessions  de  peoges  durch 
königl.  Entschließung.  Später  (Gesetz  vom 
15.  April  1843)  wurde  für  die  Konzessionie- 
rung aller  dem  öffentlichen  Verkehr  dienen- 
den Linien  abgesehen  von  solchen  unter 
10  km  Länge  ein  Spezialgesetz  vorge- 
schrieben. 

Das  Gesetz  vom  28.  Mai  1856  ordnet  die 
Hinterlegung  einer  Kaution  für  alle  von  der 
Regierung  erteilten  Konzessionen  zur  Sicher- 
stellung der  aus  der  Konzession  entspringenden 
Verbindlichkeiten. 

Das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1851  ent- 
hält Bestimmungen  über  die  Zulässigkeit  einer 
Mindestverzinsung  des  zur  Herstellung  einer 
Eisenbahn  notwendigen  Kapitals  durch  den 
Staatsschatz. 

Ein  Gesetz  vom  10.  Mai  1862  bestimmt, 
daß  jede  Konzession  nur  durch  öffentliche 
Ausschreibung  (Adjudication)  vergeben  werden 
kann. 

Das  Gesetz  vom  23.  Februar  1869  erteilt 
der  Regierung  die  Ermächtigung,  notwendig 
gewordene  Übertragungen  der  erteilten  Eisen- 
bahnkonzessionen zu  genehmigen. 

Vor  dem  Jahre  1866  wurden  in  jeder  Kon- 
zession besondere  Bedingnisse  festgestellt,  so 
z.  B.  hinsichtlich  der  Linienführung,  einfacher 
oder  doppelter  Gleisanlage,  des  Gewichts  der 
Schienen,  der  größten  Neigung  u.  s.  w.  Im 
Jahre  1866  (Ministerialerlaß  vom  20.  Februar) 
wurde  ein  einheitliches  Bedingnisheft  (Cahier 
des  charges)  festgestellt.  Jede  Konzession  ist 
Gegenstand  eines  besonderen  Übereinkommens. 
Das  Bedingnisheft  gilt  subsidiär,  soweit  in  der 
einzelnen  Konzession  keine  anderweitigen  Be- 
stimmungen getroffen  sind. 

Das  Gesetz  vom  24.  Mai  1882  ermächtigt 
die  Regierung,  in  bestimmten  Fällen  von  den 
Bestimmungen  des  Bedingnisheftes  in  bezug 
auf  die  Konzessionierung  von  Eisenbahnen 
abzugehen. 

Die  Konzessionen  werden  auf  die  Dauer 
von  90  Jahren  erteilt.  Mit  dem  Erlöschen  der 
Konzession  geht  das  Eigentum  des  Bahn- 
körpers samt  Bauten  und  festem  Zubehör  an 
die  Staatsverwaltung  über.  Der  Fahrpark  bleibt 
Eigentum  der  Gesellschaft,  doch  hat  der  Staat 
das  Recht,  ihn  auf  Grund  einer  Schätzung  ab- 
zulösen. 

Enteignung  (Expropriation).  Das  Gesetz 
vom  8.  März  1810  regelt  die  Durchführung 
der  Enteignung,  insofern  diese  zum  all- 
gemeinen Besten  notwendig  wird;  das  Gesetz 


vom  17.  April  1835  enthält  Bestimmungen 
über  die  Entschädigung  und  die  Einsetzung 
in  den  Besitz  (Reglement  de  Vindemnite  et  de 
l'envoi  en  possessio n). 

Das  Gesetz  vom  27.  Mai  1870  bezweckt 
eine  Vereinfachung  des  Verfahrens  bei  Ent- 
eignungen. 

Bahnpolizei.  Eine  königl.  Entschließung 
vom  5.  Mai  1835  regelt  im  allgemeinen  die 
Polizei  der  Schienenwege  (voie  en  fer).  Das 
Gesetz  vom  15.  April  1843,  ersetzt  durch 
jenes  vom  25.  Juli  1891,  behandelt  die  Bahn- 
polizei. Ein  Gesetz  vom  31.  Mai  1838,  nach 
und  nach  verlängert,  ermächtigt  die  Regierung, 
Eisenbahnbeamte  mit  den  Funktionen  von 
Polizeioffizieren  auszustatten. 

Ein  königlicher  Erlaß  vom  20.  Mai  1895 
trifft  Polizeimaßnahmen,  betreffend  den  Ver- 
kehr auf  Straßenbahnen  (railway),  die  Niveau- 
übergänge sowie  die  Übergänge  über  beweg- 
liche Brücken,  ferner  die  Beschädigungen  am 
Eisenbahnzubehör. 

Transportreglement.  Ein  königlicher  Er- 
laß vom  4.  April  1895,  vervollständigt  durch 
jenen  vom  8.  März  1907,  enthält  das  Reglement 
für  die  Personenbeförderung  auf  Eisenbahnen. 
Dieses  Reglement  findet  sowohl  auf  Staats- 
bahnen als  auch  auf  Privatbahnen  Anwendung. 

Gerichtsstand.  Das  Gesetz  vom  1.  Mai 
1849  weist  den  Friedensrichtern  die  Bestrafung 
der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze 
und  Verordnungen  bezüglich  der  Eisenbahnen 
zu. 

Durch  das  Gesetz  vom  16.  Juli  1849  sind 
Streitfälle,  die  durch  den  Transport  auf  den 
Eisenbahnen  entstehen,  dem  Handelsgerichte 
übertragen. 

V.  Verwaltung  und  Aufsicht. 

Bei  der  Verwaltung  ist  zwischen  den 
Staatsbahnen  und  den  konzessionierten  Linien 
zu  unterscheiden. 

Vom  Standpunkte  der  Verwaltung  sind  zu  den 
Staatsbahnen  auch  die  vom  Staate  entweder  auf 
Grund  eines  Pachtvertrages  oder  auf  Rechnung 
der  Gesellschaften  gegen  Zahlung  eines  be- 
stimmten Jahresbetrages  oder  gegen  Teilung 
der  Einnahmen  nach  Maßgabe  der  besonderen 
Übereinkommen  mit  den  Konzessionären  oder 
den  Betriebsunternehmern  betriebenen  Privat- 
bahnen zu  zählen. 

Ursprünglich  ressortierten  die  belgischen 
Staatsbahnen  vom  Ministerium  des  Innern. 
Erst  im  Jahre  1837  wurde  das  Ministerium 
für  öffentliche  Arbeiten  geschaffen  (königlicher 
Erlaß  vom  13.  Januar).  Ein  königlicher  Erlaß 
vom  27.  Dezember   desselben   Jahres    organi- 


Beigische  Eisenbahnen. 


1S5 


sierte  den  Zentraldienst  dieses  Ministeriums, 
wobei  die  Eisenbahnen  eine  der  6  Divisionen 
des  Ministeriums  bildeten. 

Die  zunehmende  Entwicklung  der  Eisen- 
bahnen, der  Post  und  Telegraphen  führte 
zur  Schaffung  eines  eigenen  Ministeriums 
für  Eisenbahnen,  Post,  Telegraphen 
und  Marine  (königlicher  Erlaß  vom  16.  [uni 
1883). 

Seit  dem  Jahre  1S38  (königlicher  Erlaß 
vom  1.  September)  befanden  sich  die  durch 
den  Staat  betriebenen  Eisenbahnen  unter  der 
Leitung  eines  Direktors,  der  unmittelbar  dem 
Minister  unterstand.  Im  Jahre  1850  wurde 
dieser  Direktor  zum  Generaldirektor  der  Post 
und  Eisenbahnen  erhoben  (königlicher  Erlaß 
vom  27.  Januar);  im  Jahre  1852  (königlicher 
Erlaß  vom  1.  März)  infolge  Vereinigung 
der  Verwaltung  der  Eisenbahnen,  Post  und 
Telegraphen  wurde  er  Generaldirektor  der 
Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  und  lei- 
tete diese  Verwaltung  in  unmittelbarer  Unter- 
ordnung unter  den  Minister.  Gleichzeitig 
wurde  ein  conseil  d'administration  errichtet.  Die 
Reorganisationen  von  1857  (königlicher  Er- 
laß vom  24.  Juni)  und  von  1862  (königlicher 
Erlaß  vom  10.  Januar)  änderten  hieran  nichts 
Wesentliches.  Im  Jahre  1867  (königlicher  Erlaß 
vom  15.  April)  wurde  der  Administrationsrat 
umgestaltet  und  mit  der  Aufgabe  betraut,  die 
Einheit  in  der  obersten  Verwaltung  und  in  der 
Leitung  zu  sichern. 

Im  Jahre  1871  (königlicher  Erlaß  vom 
31.  Oktober)  wurden  dem  Generaldirektor 
zwei  Generalinspektoren  beigegeben,  um  ihn 
in  der  Erledigung  der  laufenden  Arbeiten  zu 
unterstützen. 

Durch  königlichen  Erlaß  vom  31.  Januar 
1876  wurden  die  Eisenbahnen  unter  die 
Leitung  eines  Verwaltungskomitees  gestellt, 
das  aus  4  General inspektoren  gebildet  war. 
Im  Jahre  1877  (königlicher  Erlaß  vom 
15.  November)  wurde  für  die  Eisenbahnen 
eine  Verwaltung,  getrennt  von  jener  für  Post 
und  Telegraphen,  geschaffen.  Die  Leitung  der 
Eisenbahnen  wurde  einem,  unmittelbar  dem 
Minister  unterstellten  Administrationskomitee, 
bestehend  aus  4  höheren  Beamten  im  Range 
von  Administratoren,  anvertraut,  dessen  Vor- 
sitzender vom  Minister  ernannt  wurde.  Durch 
königlichen  Erlaß  vom  28.  Oktober  1882 
wurde  die  Zahl  der  Administrationsmitglieder 
von  4  auf  5  erhöht. 

Mit  königlicher  Verordnung  vom  7.  Juni 
1Q01  wurde  das  Administrationskomitee  auf- 
gehoben und  die  Leitung  der  Staatsbahnen 
unter  die  unmittelbare  Aufsicht  des  General- 
sekretärs des  Eisenbahn-,  Post-  und  Telegraphen- 


departements gestellt.  Der  Generalsekretär  ist 
gegenüber  dem  Vorstande  des  Departements 
für  die  Geschäftsführung  verantwortlich. 

Die  Chefs  der  einzelnen  Direktionen  der 
Zentralverwaltung  und  die  Chefs  des  äußeren 
Dienstes  haben  gegenüber  dem  Generalsekretär 
für  die  richtige  Geschäftsführung  in  den  ihnen 
unterstellten  Dienstzweigen  einzustehen,  je- 
doch unbeschadet  ihrer  unmittelbaren  Verant- 
wortlichkeit gegenüber  dem  Minister. 

In  der  Oberleitung  (Generaldirektion)  der 
Staatsbahnen  steht  der  administrative  Sekretär 
dem  Generalsekretär  zur  Seite,  ist  ihm  bei  Er- 
ledigung der  Geschäfte  behilflich  und  vertritt 
ihn  in  seiner  Abwesenheit.  Ihm  sind  ins- 
besondere auch  die  Angelegenheiten  der  kon- 
zessionierten Bahnen  sowie  die  oberste  Auf- 
sicht über  diese  überwiesen. 

An  der  Spitze  der  wichtigeren  Eachdirektionen 
stehen  Beamte  im  Range  von  Administratoren 
oder  Administrationsdirektoren. 

Die  Generalinspektoren  sind  besonders  mit 
der  obersten  Überwachung  des  äußeren  Dienstes 
betraut.  Ihre  Aufgabe  und  ihre  Pflichten  sind 
durch  königlichen  Erlaß  vom  15.  November 
1855  geregelt. 

Es  besteht  bei  der  Generaldirektion  ein 
Service  general  und  4  Direktionen  (Bau-  und 
Bahnerhaltung,  Werkstätten-  und  Zugförderung, 
Betrieb,  Kontrolle  der  Einnahmen  und  Ma- 
terialien). Der  Wirkungskreis  der  Direktionen 
ist  durch  den  organisatorischen  Beschluß  vom 
15.  November  1877  geregelt.  Die  Direktion  des 
kommerziellen  Dienstes  wurde  mit  jener  des 
Betriebsdienstes  vereinigt. 

Zum  Zwecke  der  Dezentralisation  ist  der 
Minister  befugt,  einen  Teil  der  dem  Depar- 
tementvorsteher zukommenden  Zuständigkeiten 
unter  näher  festzustellenden  Bedingungen  und 
für  einzelne  näher  festzustellende  Geschäfte 
oder  Geschäftszweige  dem  Generalsekretär  zu 
übertragen  und  ihn  zur  weiteren  Übertragung 
solcher  Geschäfte  oder  Geschäftszweige  an  die 
Chefs  des   äußeren    Dienstes   zu   ermächtigen. 

Außerdem  wurde  mit  königlicher  Verordnung 
vom  7.  Juni  1901  ein  Staatseisenbahnrat  ein- 
gesetzt (s.  Beiräte). 

Der  Minister  kann  die  Mitglieder  des  Staats- 
eisenbahnrates mit  besonderen  Aufträgen  im 
In-  und  Auslande  betrauen. 

Von  den  6  belgischen  Eisenbahnen,  die  von 
Gesellschaften  betrieben  werden,  sind  3  durch 
einen  Administrations-  und  einen  geschäfts- 
führenden Direktor  geleitet.  Dies  sind  die 
Chimay-Eisenbahn,  die  Eisenbahnen  Gent- 
Terneuzen  und  Malines-Terneuzen.  Die  Eisen- 
bahn Hasselt-Maeseyck  ist  von  einem  Ad- 
ministrationsrat   und   einem  Administrator  ge- 


186 


Belgische  Eisenbahnen. 


leitet,  denen  ein  Direktor  beigegeben  ist.  Die 
Linien  der  Nord  beige  haben  ihren  Sitz  in 
Paris.  Die  Verwaltung  ist  in  den  Händen  eines 
Administrations-  und  eines  Direktionskomitees; 
der  Betrieb  insbesondere  ist  einem  General- 
inspektor anvertraut,  der  seinen  Sitz  in  Lüttich 
hat.  Der  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Taviers 
nach  Embresin  wird  von  einem  administrativen 
Direktor  geleitet. 

Alle  konzessionierten  Eisenbahnen  stehen 
unter  der  Aufsicht  des  Staates. 

Die  Regierung  hat  sich  von  Anfang  an  in 
den  Konzessionsbedingungen  das  Recht  der 
Übernahme  des  Betriebs  der  konzessionierten 
Linien,  wie  auch  mit  Rücksicht  auf  die  staat- 
liche Zinsengarantie  das  Recht  der  Kontrolle 
der  Ausgaben  vorbehalten.  Wegen  dieser 
Überwachung  müssen  die  konzessionierten 
Bahnen  dem  Staate  eine  jährliche  Abgabe 
leisten,  die  durch  die  Konzessionsakte  bestimmt 
wird.  Seit  dem  Jahre  1846  (königlicher  Erlaß 
vom  21.  November)  bestand  im  Ministerium 
für  öffentliche  Arbeiten  eine  Abteilung  der 
konzessionierten  Eisenbahnen,  die  sich  mit 
Konzessionsgesuchen,  mit  der  Prüfung  der 
Pläne,  die  von  Konzessionswerbern  vorgelegt 
wurden,  sowie  mit  der  Überwachung  des 
Baues  und  Betriebs  der  Privatbahnen  befaßte. 

Als  sich  das  Netz  der  Privatbahnen  ent- 
wickelte, wurde  eine  vollständige  Reorgani- 
sation des  Überwachungsdienstes  notwendig. 
Ein  königlicher  Erlaß  vom  25.  November  1893 
ernannte  einen  eigenen  Regierungskommissär, 
der  mit  der  Überwachung  und  Kontrolle  der 
Finanzlage  im  obigen  Sinne  beauftragt  wurde. 
Ein  weiterer  Beamter  wurde  besonders  mit  der 
Überwachung  des  Betriebs  beauftragt;  außer- 
dem übte  er  noch  im  Einvernehmen  mit  dem 
Kommissär  des  Finanzdepartements  die  finan- 
zielle Kontrolle  aus. 

Ein  königlicher  Erlaß  vom  29.  Juli  1855 
beauftragte  einen  Direktor  aus  dem  Ministerium 
der  öffentlichen  Arbeiten  mit  der  Überwachung 
der  konzessionierten  Eisenbahnen. 

Ein  königlicher  Erlaß  vom  Jahre  1862  ver- 
fügte, daß  für  diese  Linien  die  Polizei- 
verordnung anzuwenden  sei,  die  laut  könig- 
lichen Erlasses  vom  10.  Februar  1857  für  das 
Staatsnetz  eingeführt  wurde. 

Der  Bau  der  Nebenbahnen  führte  endlich 
die  Schaffung  eines  Kontrollbureaus  herbei, 
um  die  regelmäßige  Anwendung  der  durch 
den  Staat  bewilligten  Tarife  zu  sichern.  Dieser 
Kontrolldienst,  eingesetzt  durch  königlichen 
Erlaß  vom  1 7.  Juni  1 887,  wurde  der  Direktion  für 
die  Überwachung  der  konzessionierten  Bahnen 
angegliedert. 


Zufolge  eines  ^Erlasses  vom  5.  Juli  1893 
hörte  der  besondere  Überwachungs-  und  Kon- 
trolldienst der  konzessionierten  Eisenbahnen 
auf,  eine  eigene  Direktion  zu  sein  und  wurde 
dieser  Dienst  dem  Ressort  der  Staatsbahnver- 
waltung zugewiesen. 

VI.  Technische  Anlage. 

Belgien  hat  geringe  Bodenerhebungen  auf- 
zuweisen und  finden  sich  nur  bei  den  Bahnen 
im  Südosten  des  Landes  einige  schwierigere 
Strecken. 

Mit  Ausnahme  einzelner  außergewöhnlicher 
Neigungen,  wie  jene  bei  Lüttich  (30 °/00),  auf 
der  Hochebene  von  Herve  (21  °/00)  und  jene 
bei  Hockay  (20 %0),  finden  sich  wenige,  die 
15%0  übersteigen. 

Der  Krümmungshalbmesser  sinkt  nur  in  ganz 
ausnahmsweisen  Fällen  unter  300  m. 

Alle  Hauptlinien  Belgiens  sind  doppelgleisig; 
von  4330*3  km  im  Betrieb  des  Staates  stehenden 
Linien  sind  2140T  km  oder  49'5  %  doppel- 
gleisig; von  39  \ '4  km  im  Betrieb  von  Gesell- 
schaften (einschließlich  der  Strecken  auf  fremdem 
Gebiet)  stehenden  Linien  sind  162-6  km  oder 
4L6  %    doppelgleisig. 

Die  Bahnen  Belgiens  wurden  vom  Anbeginn 
normalspurig  gebaut. 

Mehrere  Abzweigungen  erhielten  eine  Spur 
von  L20  m;  die  kleine  Bahn  Taviers-Em- 
bresin,  die  als  eine  Bahn  von  bloß  lokalem 
Interesse  betrachtet  wurde,  besitzt  eine  Spur 
von  0-71  m. 

Die  Zahl  der  Übergänge  in  Schienenhöhe 
ist  außerordentlich  groß  (6408  auf  den  Staats- 
bahnen). 

Bahnabzweigungen  sind  sehr  zahlreich 
vorhanden  und  wird  durch  die  hierdurch 
sich  ergebenden  Aufenthalte  die  mittlere  Ge- 
schwindigkeit der  Züge  in  empfindlichem  Grad 
beeinflußt. 

Die  ersten  in  Belgien  verwendeten  Schienen 
waren  aus  Eisen;  sie  hatten  ein  Gewicht  von 
17^/2- \Qy2  kg  für  das  laufende  Meter  und 
waren  4-57  m  lang. 

Im  Jahre  1860  ist  die  Vignoles-Schiene  mit 
38  kg  f.  d.  m  eingeführt  worden. 

Seither  sind  von  den  Staatsbahnen  Vignoles- 
Schienen  mit  einem  Gewichte  von  40-6  kg 
f.  d.  m  und  im  Jahre  1886  Goliath-Schienen 
mit  52  kg  f.  d.  m  eingeführt  worden.  Letztere 
sind  gegenwärtig  auf  allen  internationalen 
Linien  in  Verwendung.  Im  Jahre  1907  hat  der 
Staat  versuchsweise  ein  schweres  Profil  mit 
57  kg  f.  d.  m  verlegt.  Da  die  Ergebnisse  sehr 
gute  waren,  so  ist  diese  Schiene  bestimmt,  das 
52  kg  schwere  Profil  zu  ersetzen. 


Belgische  Eisenbahnen. 


187 


Im  allgemeinen  ist  jetzt  die  Stahlschiene 
vorherrschend  und  hat  diese  die  Eisenschiene 
immer  mehr  verdrängt. 

Die  Schwellen  waren  ursprünglich  von 
verschiedenen  Holzgattungen  (Birken,  Pappeln, 
Ulmen,  Fichten  und  Eichen).  Von  1841  -  1847 
fanden  ausschließlich  eichene  Schwellen  Ver- 
wendung. Von  1847  ab  kamen  wieder  verschie- 
dene Holzarten  in  Verwendung;  während  man 
eichene  und  fichtene  im  natürlichen  Zustand 
verlegte,  unterzog  man  die  Schwellen  von  wei- 
cheren Hölzern  einer  Tränkung.  Heute  sind 
Eichenschwellen  mit  2*60  m  Länge  und  26  bis 
28  cm  unterer  Breite  vorherrschend,  die  mit 
heißem  Teeröl  getränkt  werden. 

Die  Versuche  mit  eisernem  Oberbau 
waren  nur  von  geringem  Erfolg  begleitet;  im  Jahre 
1876  wurden  175  ^///Gleise  nach  dem  System 
Hilf  hergestellt.  In  den  Jahren  1880  und  1881 
wurden  einige  hunderttausend  Vautherinsche 
Schwellen  verlegt,  mußten  aber  bald  darauf 
in  weniger  befahrene  Gleise  übertragen 
werden.  Gegenwärtig  sind  rund  \2Akm  eiserner 
Oberbau  verwendet. 

Zur  Bettung  dient  zumeist  Kleingeschläge 
aus  Bruchabfällen,  die  bei  der  Erzeugung  von 
Pflastersteinen  aus  Sandstein  oder  Porphyr  ge- 
wonnen werden.  Der  Überfluß  an  Hüttenschlacke 
führte  zur  Verwendung  dieses  Materials  in 
größerem  Maßstab,  namentlich  auf  Sekundär- 
bahnen; Sand  oder  Flußschotter  trifft  man  hin- 


gegen wenig  an. 


Kunstbauten  von  größerer  Bedeutung 
haben  die  belgischen  Bahnen  nicht  aufzuweisen. 
Die  Brücke  von  Boom  über  den  Rupelfluß,  dann 
jene  über  den  Escaut  und  über  die  Maas  sind  die 
einzigen  Kunstbauten  von  Belang.  Kleinere 
Kunstbauten  sind  hingegen  sehr  zahlreich,  und 
weist  namentlich  die  Eisenbahn  nach  Aachen, 
die  ein  gewundenes,  von  der  Vesdre  durch- 
zogenes Tal  durchschneidet,  viele  Brücken  und 
Tunnel  von  nicht  unbedeutender  Gesamt- 
länge auf. 

Die  Linie  Charleroi-Namur  im  Tal  der 
Sambre  ist  gleichfalls  wegen  der  großen  Anzahl 
von  Objekten  bemerkenswert. 

In  Brabant,  in  der  Provinz  von  Antwerpen 
und  Flandern  ist  das  ebene  Land  dem  Bahnbau 
günstig;  zahlreiche  Wegüberführungen  und 
Brücken  minderer  Bedeutung  über  die  Flüsse 
Dyle,  Lys  und  Demer  sind  die  einzigen  Kunst- 
bauten, die  daselbst  anzutreffen  sind. 

VII.  Betrieb. 

Vom  Gesichtspunkte  des  Betriebs  sind  die 
belgischen  Staatsbahnen  in  Hauptbahnen  und 
in  Sekundärbahnen  eingeteilt.  (Diese  Ein- 
teilung erfolgte    über  ministerielle  Anordnung 


vom  16.  Oktober  1886.)  Der  Sekundärbetrieb 
fand  seit  1886  auf  zahlreichen  Linien  des  Netzes 
Eingang,  und  erfolgte  dessen  Einführung  all- 
mählich nach  Maßgabe  der  Anschaffung  der 
erforderlichen  besonderen  Fahrbetriebsmittel. 
(Die  Einführung  des  Dampfwagens  System 
Belpaire  auf  der  Brüsseler  Gürtelbahn  erfolgte 
im  Jahre  1876.) 

Der  Betrieb  der  Hauptlinien  hat  hinsichtlich 
der  Personenbeförderung  besondere  Einrich- 
tungen nicht  aufzuweisen;  die  Beförderung 
erfolgt  mit  Expreßzügen  (internationale  oder 
inländische),  direkten  Personenzügen,  gemischten 
Zügen  u.  s.  w. 

Die  zulässige  größte  Fahrgeschwindigkeit  ist 
mit  120  km  in  der  Stunde  festgesetzt  für  Züge, 
die  von  Lokomotiven  mit  Drehgestellen,  mit 
100  km  in  der  Stunde  für  Züge,  die  von 
Lokomotiven  anderer  Bauart  gefördert  werden. 

Die  gegenwärtige  Organisation  des 
Güterzugverkehrs  auf  den  Staatsbahnen 
bezweckt  vornehmlich,  dem  Güterverkehr  alle 
Bedingungen  für  Beschleunigung  und  wün- 
schenswerte Regelmäßigkeit  zu  sichern  und 
gleichzeitig  auch  die  möglichste  Ausnutzung 
der  Transportmittel  zu  erreichen.  Zu  diesem 
Zweck  sind  die  Güterzüge  in  verschiedene 
Kategorien  eingeteilt,  deren  jede  bestimmten 
Bedürfnissen  angepaßt  ist,  nämlich: 

A.  Züge,  die  dazu  bestimmt  sind,  Güter 
in  ganzen  Wagenladungen  zu  befördern; 

a)  direkte  Züge,  die  bloß  die  Hauptstationen, 
die  Grenzstationen,  Zugbildungsstationen,  An- 
schlußstationen oder  wichtigen  Industrieorte 
bedienen; 

b)  halbdirekte  Züge,  die  nur  auf  einem  Teil 
der  Strecke  als  direkte  Züge  und  auf  der 
übrigen  Strecke  als  Sammelzüge  verkehren. 
Nach  fallweisem  Verkehrsbedarf  bedienen  diese 
Züge  teils  bloß  die  großen  Stationen,  teils 
auch  die  Stationen  minderer  Bedeutung; 

c)  Omnibuszüge,  mit  der  besonderen  Be- 
stimmung, den  Verkehr  der  Stationen  von  ge- 
ringerer Bedeutung,  namentlich  jener  Zwischen- 
stationen von  Linien,  wo  direkte  Züge  nicht 
anhalten,  und  der  Stationen  von  minder  wich- 
tigen Linien  zu  vermitteln,  die  keine  direkten 
Züge  erfordern.  Sie  bringen  nach  diesen 
Stationen  sowohl  die  beladenen  als  auch  die 
den  Stationen  zugewiesenen  leeren  Wagen. 

d)  Lokalzüge,  die  dazu  bestimmt  sind: 

1.  die  Wagen  von  den  Lokalstrecken  in 
die  Zugbildungsstationen  zu  bringen,  und 

2.  die  in  den  Zugbildungsstationen  einlan- 
genden Wagen  in  die  Stationen  der  Lokalstrecken 
zu  bringen. 

B.  Züge,  deren  Hauptaufgabe  es  ist,  die 
Stückgüter  abzubef ordern. 


188 


Belgische  Eisenbahnen. 


a)  Stückgüterzüge  (trains  de  messageries), 
die  nur  Stückgutwagen  führen  und  täglich 
/.wischen  zwei  bestimmten  Punkten  verkehren. 

b)  Sammelgüterzuge  mit  ausschließlicher  Be- 
stimmung zur  Beförderung  der  Einzelgüter. 
Sie  sind  aus  Wagen  gebildet,  die  unterwegs 
beladen  werden  können.  Stationen,  die  nicht 
in  der  Lage  sind,  einen  Wagen  Stückgüter  im 
Gewicht  von  1500  kg  für  den  gleichen  Be- 
stimmungsort zu  laden,  haben  ihre  Stückgüter 
den  durchfahrenden  Sammelzügen    beizuladen. 

c)  Stückgüter-  und  zugleich  Sammelgüterzüge. 
Nur    ausnahmsweise    und    unter    gewissen, 

von  der  Verwaltung  genau  festgesetzten  Be- 
dingungen können  Züge  der  drei  letztange- 
führten Arten  auch  zur  Beförderung  anderer 
Gegenstände  herangezogen  werden,  wie  lebender 
Tiere,  Expreßgüter  u.  dgl. 

Die  Verteilung  der  Wagen  geschieht  nach 
Gruppen  im  Wege  besonderer  Verteilungs- 
bureaus, die  Tag  und  Nacht  ununterbrochen 
tätig  sind.  Bei  der  Zentrale  besteht  für  den 
Verteilungsdienst  ein  eigenes  Kontrollbureau, 
das  mit  den  Verteilungsstellen  und  Hauptdepot- 
stationen aller  Gruppen  durch  eine  besondere 
Telegraphen-  und  Fernsprechleitung  in  unmittel- 
barer Verbindung  steht. 

Die  Güterzüge  werden  von  Maschinen  be- 
dient, die  sechs  gekuppelte  Räder  von  1-52/7? 
Durchmesser  haben;  ihr  Gewicht  beträgt  im 
ausgerüsteten  Zustand  ungefähr  51  t.  Auf  Linien 
mit  starken  Steigungen  kommen  ausnahmsweise 
Tenderlokomotiven  mit  acht  gekuppelten  Rädern 
von  1 -26  m  Durchmesser  und  einem  mittleren 
Ausrüstungsgewicht  von  66  t  in  Gebrauch. 

Die  Bremsung  bei  Güterzügen  geschieht 
durch  Spindelbremsen,  doch  werden  derzeit 
Versuche  mit  der  Westinghouse-Güterzugs- 
bremse  durchgeführt. 

Der  Betriebsdienst  auf  den  Sekundär- 
linien des  Netzes  der  Staatsbahnen  ist 
sowohl  was  den  Personen-  als  auch  den  Güter- 
verkehr anlangt,  besonders  geregelt. 

Im  Personenverkehr  bedient  man  sich 
leichter  Züge  (trains  legers),  bestehend  aus 
einer  Lokomotive,  deren  Gewicht  für  die  Achse 
9  t  nicht  überschreitet,  und  aus  Personen- 
wagen besonderer  Konstruktion. 

Die  Fahrgeschwindigkeit  dieser  leichten  Züge 
ist  für  den  Personendienst  in  der  Regel  mit 
30  km  für  die  Stunde  begrenzt,  mit  Ausnahme 
bestimmter  Teilstrecken,  in  denen  im  Erforder- 
nisfall die  Züge  mit  einer  Geschwindigkeit  bis 
55  km  in  der  Stunde  verkehren  dürfen. 

Die  Wagen  der  „trains  legers"  sind  nach 
dem  Durchgangsystem  mit  Plattformen  gebaut. 


Da  die  Interkommunikation  bis  zu  dem 
Motor  reicht,  ist  es  möglich,  das  Personal  auf 
einen  Maschinisten,  einen  Heizerlehrling  und 
einen   Zugführer  zu  beschränken. 

Auch  hinsichtlich  des  sonstigen  Dienstes  ist 
für  diese  Züge  eine  Reihe  von  auf  die  mög- 
lichste Ökonomie  abzielenden  Maßnahmen  ge- 
troffen worden. 

Für  den  Güterzugsdienst  auf  den  Sekun- 
därlinien werden  Lokomotiven  verwendet,  deren 
Gewicht  12-5  t  f.  d.  Achse  nicht  überschreitet; 
die  gemischten  Züge  sind  daselbst  auf  das 
unumgänglich  notwendige  Maß   beschränkt. 

Am  Ende  des  Jahres  1910  besaßen  die 
belgischen  Bahnen  folgenden  Fahrpark: 

Staatsbahnen    Privatbahnen      Zusammen 

Lokomotiven  und 

Dampfwagen...    4.213  245  4.458 

Tender 2.993  155  3.148 

Personenwagen..    7.904  326  8.230 

Gepäckwagen  .  .  .     1.575  165  1.740 

Güterwagen  ....  85.661  7.764  93.425 

VIII.  Tarifwesen. 

Das  Tarifwesen  der  belgischen  Bahnen 
hat  im  Lauf  der  Zeit  zahlreiche  Änderungen 
erfahren. 

Zu  Beginn  der  Betriebsführung  der  Staats- 
bahnen im  Jahre  1S35  bestanden  für  den 
Personenverkehr  4  Klassen,  entsprechend  den 
im  Gebrauch  stehenden  Wagen :  Berliner  Wagen, 
Kutschen  (I.  Klasse),  Bankwagen  (IL  Klasse) 
Waggons  (III.  Klasse). 

Der  normale  Einheitstarif  für  die  Meile  (5  km) 
betrug:  Berliner  (berlines)  0*625  Fr.,  Kutschen 
(diligences)  0-375  Fr.,  Bankwagen  (chars  ä  bancs) 
0-25  Fr.,  Waggon  (wagons)  0*125  Fr. 

Diese  Grundpreise  wurden  wiederholt  ge- 
ändert. 

Im  lahre  1903,  wurden  an  Stelle  der  nach 
und  nach  aufgehobenen  Tarife  I.  Klasse,  solche 
für  die  Benützung  von  Salonwagen  oder  reser- 
vierte Abteile  eingeführt.  Seither  beträgt  der 
Einheitssatz  für  I.  Klasse  (Salonwagen  und 
reservierte  Abteile)  f.  d.  km  0*0937  Fr.; 
II.  Klasse  0*0637  Fr.  und  III.  Klasse  0*0378  Fr. 

Fahrpreisermäßigungen  bestehen  für  Kinder, 
Militärs,  Häftlinge  und  deren  Begleiter,  Wähler 
bei  Wahlen,  für  Auswanderer,  Gesellschaften, 
dann  Zöglinge  von  Unterrichtsanstalten  unter 
Führung  ihres  Lehrers,  für  Arbeiter  und  für 
Reisende  in  Vergnügungszügen  u.  s.  w. 

Endlich  hat  auch  das  Beförderungssystem 
im  Abonnement  Eingang  und  Verbreitung 
gefunden,  u.  zw.  zunächst  für  Kinder  und  junge 
Leute,  die  öffentliche  und  Privatschulen  besuchen 
( 1 868),  für  Arbeiter  ( 1 870),  für  gewöhnliche  Rei- 
sende   (1871).    Die   Zahl    der   Reisenden    mit 


cnzyKiopauie  ues  eisern 


Tafel  II. 


~~ 1 


Karte 

der 

Belgischen  Eisenbahnen. 


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Belgische  Eisenbahnen. 


189 


Abonnements  ist  von  1,231.112  im  Jahre  1872 
auf  99,186.147  im  Jahre  1910  gestiegen.  Be- 
sonders stark  werden  die  seit  1S93  eingeführten 
15-  und  5tägigen  Abonnements  benützt.  Ihre 
Zahl  betrugt  1910:  I.Klasse  4506,  II.  Klasse 
87.495  und  III.  Klasse  258.902,  zusammen 
350.903. 

Die  Privatbahnen  haben  allgemein  als 
Grundlage  des  Personentarifs  die  Einheitssätze 
von  8,  6,  4  Cts.  f.  d.  km,  I.,  II.  und  III.  Klasse, 
bei  einem  Mindestbetrag  von  40,  30  und 
20  Cts.,  eingeführt. 

Gegenwärtig  sind  die  Gesellschaften  be- 
strebt, sich  in  den  Preisen  und  Beförderungs- 
bedingungen den  Staatsbahnen  tunlichst  an- 
zuschließen und  nehmen  im  allgemeinen  Tarif- 
ermäßigungen an,  die  der  Staat  auf  seinen 
Linien    einführt. 

Was  die  Gütertarifierung  betrifft,  so 
wurde  ursprünglich  der  Preis  f.  d.  Wagen  fall- 
weise festgesetzt.  1838  wurde  der  Wagenladungs- 
tarif eingeführt,  u.  zw.  1840  mit  270  Fr.  für 
die  W'agenmeile  bei  einem  Mindestgewicht  von 
3000  ££•.  Im  Jahre  1840  wurde  ein  Werttarif 
mit  drei  Klassen  eingeführt;  seit  1S64  ist  ein 
solcher  mit  vier  Klassen  und  Differentialsätzen 
in  Geltung. 

Die  so  geänderte  Tarifeinteilung  besteht  im 
wesentlichen  auf  den  belgischen  Staatsbahnen 
noch  jetzt  zu  Recht. 

Außerdem  sind  Spezial-  und  Ausnahmetarife, 
Ein-,  Ausfuhr-  und  Durchfuhrtarife  eingeführt. 

Die  Lokaltarife  der  wichtigeren  belgischen 
Privatbahnen  wichen  früher  von  jenen  der 
Staatsbahnen  ab,  nähern  sich  jedoch  seit  einigen 
Jahren  auch  dem  allgemeinen  Tarif  der  Staats- 
bahnen. 

IX.  Betriebsergebnisse. 

Am  31.  Dezember  1910  hatte  das  Netz  der 
belgischen  Bahnen,  die  Vizinal-  und  Tram- 
bahnen abgerechnet,  insgesamt  eine  Länge 
von  47217  km,  wovon  auf  die  Staatsbahnen 
4330-3/v«  entfallen  (vgl.  Karte  Tafel  II). 

Die  47217  km  verteilen  sich,  wie  folgt: 


Staats- 
bahnen 


Privat- 


Zusammen 


bahnen 

Eingleisige  Linien  ..  2 190-2  228-8     2419.0 

Doppelgleisige  Linien  2140-1  162-6     2302-7 

Linien  für  Güter-  und 

Personendienst   ...  408L2  387-7     4468*9 

Linien     für     Güter- 
dienst allein 249-1  3*6       2527 

Im  Betriebsjahr   1910  betrugen: 

a)  Die  gefahrenen  Zugkilometer:  bei 
den  Staatsbahnen  76.206.865,  bei  den  Privat- 
bahnen 5,336.051,  zusammen  81,542.916. 


b)  Die  befördertenPersonen  undGüter: 

Staatsbahnen        Privatbahnen         Zusammen 

Personen  1 75,3 1 2.5401  1 7,757. 1 22  1 93,069.662 

Gepäck  </        659.161         137.745         796.906 

Eilgüter?     7,070.321      1,200.016      8,270.337 

Fracht- 
güter/.  58,0S6.8052  1S,0S9.072    76,175.877 

Wertsdg. 
Anzahl  .  97.33S 

Equipagen 
Anzalil.  6.068  4.249  10.317 

Tiere 
Anzahl.         123.695 

c)  Die  Einnahmen: 

Staatsbahnen        Privatbahnen       Zusammen 
Fr.  Fr.  Fr. 


Personen 

103,109.981 

7,497.222  110,607.203 

Gepäck  . 

3,000.502 

370.279 

3,370.7S1 

Eilgüter  . 

17,656.577 

1,968.930 

19,625.507 

Fracht- 

* 

güter  . . 

117,349.282  18,703.364  136,052.646 

Wert- 

sachen . 

275.730 

19.459 

295.189 

Equi- 

pagen . 

197.688 

39.918 

237.606 

Tiere  . . . 

2,839.323 

85.607 

2,924.930 

Diverse . 

4,886.427 

3,233.380 

8,119.807 

309,315.510  31,918.159  341,233.669 
d)  Die    Bruttoausgaben    des   Betriebs: 
204,792.198  Fr.    bei  den  Staatsbahnen 
13,182.789    „       „       „      Privatbahnen 


217,974.987    „     im  ganzen 

Der  Überschuß  der  Betriebseinnahmen  über 
die  Betriebsausgaben  belief  sich  daher  im 
Jahre  1910  auf  123,258.682  Fr.,  was  einen 
allgemeinen  Betriebskoeffizienten  von  63-88  % 
ergibt. 

Der  Betriebskoeffizient  der  belgischen  Staats- 
bahnen stellt  sich  auf  66*21  %    und  jener  der 
Privatbahnen  auf  41  -30%. 
Bahnen 


Die  belgischen 


1910: 


beschäftigten 

Staats-  Privat-  Zu- 

bahnen  bahnen  satnmen 


Funktionäre  und 

Beamte 10.414 

Untergeordnete 

Bedienstete  ...        3.1 54 ( 
Arbeiter 55.6001 


1.146        11.560 


3.572       62.326 


69.168       4.718       73.886 
Literatur:  J  n  st  e  Theodore,  Charles  Rogicr.  Brüssel 
1880.  —    Nicolai  Edmond,  Les  chemins  de  fer  de 
j   l'Etat    en    Belgique    1834-1884.    Brüssel    1885. 
Die  Eisenbahnen   in  Belgien,    ihre  Entstehung   und 
ihre     Ergebnisse,     Arch.  f.  Ebw.    1886,     S.  785. 
Dresemann,  Das  erste  Eisenbahnsystem.  Cöln  1905. 
Weißenbruch. 

1  Hiervon  entfallen,  i  auf  die  I.  Klasse  1,061.298 
ausschließlich  der  Lo-  „  „  II.  „  19,160.033 
kalbahn   Mons-Boussu  I    „     „III.      „       152,670.003 

-  An  Brennstoff  wurden  insgesamt  18,631.680/ 
befördert. 


190 


Belgische  Kongokolonie. 


Belgische  Kongokolonie.  Das  Gebiet 
der  heutigen  B.,  des  früheren  Kongostaats, 
umfaßt  2-4  Mill.  km2,  ist  demnach  mehr  als 
4mal  so  groß  wie  das  Deutsche  Reich,  mit 
etwa  19  Mill.  Einwohnern.  Das  Kolonialreich, 
unter  der  Verwaltung  des  belgischen  Staates, 
übertrifft    an    Größe    den    Flächeninhalt    des 


zwischen  Sendwe  und  Porte  d'Enfer  (Höllen- 
tor). Erst  durch  Umgehung  dieser  drei  zu- 
sammen etwa  1000  km  langen  Stromstrecken 
mit  Eisenbahnen  -  im  ganzen  882  km 
wird  der  ganze  Kongo  für  den  durchgehenden 
Verkehr  nutzbar.  Diese  drei  Umgehungs- 
bahnen sind  nur  als  Zwischenglieder  der  großen 


Abb.  49. 


belgischen  Mutterlandes  etwa  um  das  Achtzig- 
fache. 

Dieses  Gebiet  ist  das  fruchtbarste  und  aus- 
gedehnteste unter  den  mittelafrikanischen  Ko- 
lonialländern und  vor  allem  durch  ein  vor- 
zügliches Netz  schiffbarer  Ströme  ausgezeichnet. 
Der  Kongo  und  seine  Nebenflüsse  sind  auf 
etwa  9700  km  Länge  schiffbar,  davon  kommen 
auf  den  Kongo  selbst  etwa  2700  km.  Der 
Kongo  hat  indes  drei  nicht  schiffbare  Strecken: 
nahe  der  Mündung  im  Westen  die  Katarakte 
/wischen  Matadi  und  Stanleypool  oder  Leopold- 
ville;  im  nordöstlichen  Teil  seines  hufeisen- 
förmigen Gesamtlaufes  die  Stanleyfälle  zwischen 
Stanleyville  und  Ponthierville,  und  weiter  süd- 
lich im  südöstlichen  Teil  des  als  „Lualaba" 
bezeichneten    Oberlaufes    die    Stromschnellen 


schiffbaren  Wasserstraße   des    Kongo   gedacht 
und  ausgeführt  (vergl.  die  Karte  Abb.  49). 

A.  Die  vorhandenen  oder  im  Bau  begriffenen 
Eisenbahnen. 

Die  drei  Umgehungsbahnen  des  Kongo. 

1.  Die  Bahn  Matadi-Leopoldville: 
Für  die  erste  Katarakten  bahn  Matadi- 
Leopoldville  wurde  im  Jahre  18S7  der 
„Compagnie  du  Congo  pour  le  commerce  et 
l'industrie"  eine  Konzession  erteilt.  Nach  Aus- 
führung der  Vorarbeiten  wurde  für  den  eigent- 
lichen Bahnbau  im  Jahre  1S89  die  Gesell- 
schaft der  Kongoeisenbahn  (Compagnie 
du  chemin  de  fer  du  Congo)  mit  einem 
Aktienkapital  von  25  Mill.  Fr.  gegründet; 
10  Mill.    dieser   Aktien    übernahm    der   Staat, 


Belgische  Kongokolonie. 


191 


den  Rest  von  1 5  Mill.  verschiedene  Banken. 
Im  Jahre  1896  wurde  die  Ausgabe  weiterer 
5  Mill.  Fr.  Aktien  nötig,  die  der  Staat  zeichnete; 
außerdem  übernahm  er  die  Bürgschaft  für 
Anlehen  von  10  Mill.  Fr.  Die  gesamte  Anleihe- 
schuld beträgt  50,600.000  Fr.^ 

Die  Konzession  ist  der  Gesellschaft  auf 
99  Jahre  vom  Tage  der  Betriebseröffnung  an 
erteilt;  auch  wurde  ihr  ein  Landbesitz  von 
616.000  ha  überwiesen.  Der  belgische  Staat 
hat  ein  Rückkaufsrecht  ab   1.  Juli  1916. 

Die  Bauausführung  der  435  km  langen  Linie 
begann  1890,  stieß  indes  auf  große  Schwierig- 
keiten, besonders  infolge  des  sehr  zerrissenen 
Geländes  und  der  zahlreichen  zu  kreuzenden 
Wasserläufe.  Sie  forderte  auch  viele  Menschen- 
opfer infolge  der  schwierigen  klimatischen 
und  ungünstigen  Gesundheitsverhältnisse  des 
Landes.  Im  Juli  1898  konnte  die  Bahn  in  ihrer 
ganzen  Ausdehnung  eröffnet  werden.  Sie  be- 
ginnt auf  -f-  25  m  Meereshöhe  und  steigt 
bis  auf  -}-  315  m  an.  Die  Bahn  ist  nicht,  wie 
geplant  war,  mit  075  ///,  sondern  mit  0-765  m 
Spur  hergestellt,  so  daß  eine  Spurerweiterung 
in  den  Bahnkrümmungen,  deren  kleinster  Halb- 
messer 50  m  beträgt,  nicht  angeordnet  ist.  Der 
Gleisoberbau  besteht  aus  Breitfußschienen  von 
21 -5  kg/m  Gewicht  mit  10  Stahlschwellen  auf 
die  Schienenlänge  von  7  m.  Die  Lokomotiven 
sind  2-,  3-  und  4achsig  mit  19,  26  und  31  / 
Dienstgewicht,  u.  zw.  sämtlich  Tenderloko- 
motiven. Die  tatsächlichen  Anlagekosten  sind 
wesentlich  höher  als  sie  veranschlagt  waren. 
Einschließlich  der  Einrichtungskosten  betragen 
sie  im  ganzen  82  Mill.  Fr.,  das  sind  rund 
164.000  M./km.  Die  Bahn  hat  trotz  ihrer  hohen 
Baukosten  einen  glänzenden  finanziellen  Erfolg 
aufzuweisen. 

Die  Bahn  Matadi-Leopoldville  hatte  im  Ge- 
schäftsjahre endigend  am  30.  Juni  1910 
folgende  Betriebsergebnisse: 

Einnahmen 11,257.000  Fr. 

Betriebsausgaben       3,437.191  „ 

somit  Betriebskoeffizient  .    .    .  30-5  % 

Reingewinn 5,572.893  „ 

In  der  Zeit  von  1899  bis  1906  war  die 
größte  Verzinsung  des  Anlagekapitals  1 2*2  % 
im  Betriebsjahre  1899 '1900,  die  kleinste  Ver- 
zinsung 6-9%    im  Betriebsjahre   1902  '03. 

In  dem  genannten  Geschäftsjahr  wurden 
befördert:  landeinwärts  15.888  Personen,  tal- 
wärts 14.586;  landeinwärts  36.240/,  talwärts 
7470  t.  Der  Transport  von  Elfenbein  und 
Gummi  ist  wesentlich  zurückgegangen. 

Für  den  Personenverkehr  bestehen  nur 
zwei  Klassen  mit  dem  recht  hohen  Satze  von 
40  Pf.    (50  Cts.)    für    das  km    in    der  ersten, 


und  dem  Satze  von  5  Pf.  (6-25  Cts.)  in  der 
zweiten  Klasse.  Für    zusammen    reisende 

Gruppen  von  schwarzen  Arbeitern  von 
mindestens  30  Köpfen  wird  50  %  Ermäßigung 
des  Fahrpreises  gewährt. 

Die  heutigen  Gütertarife  —  seit  1.  Januar 
1911  sind  zunächst  getrennt  für  Berg-  und 
Talfahrt  (Ein-  und  Ausfuhr). 

Für  die  Einfuhr  schwanken  die  Einheits- 
sätze für  1  tkm  zwischen  2*375  Fr.  und 
1 7'5  Cts.,  für  die  Ausfuhr  zwischen  2-5  Fr. 
und  4*5  Cts. 

Trotz  des  schweren  Oberbaus  (90  kg  in)  der 
Bahn  ist  damit  zu  rechnen,  daß  ein  Zeitpunkt 
eintreten  wird,  wo  die  jetzige  eingleisige  Linie 
dem  gewaltigzunehmenden  Verkehr  nicht  mehr 
gewachsen  sein  wird.  Der  Verkehr  ist  von 
9000  t  im  Jahre  1898  auf  27.000  t  im  Jahre 
1908  gestiegen,  'hat  sich-  also  in  10  Jahren 
verdreifacht;  1909  betrug  er  31.000  t,  1910 
etwa  60.000  /.  Die  an  die  Bahn  anschließende 
Wasserstraße  mit  ihren  Verzweigungen  stellt 
in  ihrer  gesamten  Ausdehnung  ein  gewaltiges 
Ausfuhrgebiet  dar,  das  mit  der  Zeit  leicht  einen 
Verkehr  von  200.000  /  wird  hervorrufen 
können.  Der  Erbauer  der  Bahn,  Oberst  Thyß, 
stellt  daher  (Mouvement  Geograph.  1 9 1  1 ,  Nr.  38, 
S.  463  ff.),  um  die  Leistungsfähigkeit  der  Bahn 
für  die  Zukunft  zu  sichern,  die  Notwendig- 
keit in  Aussicht,  sie  doppelgleisig  mit  der  1  ///- 
oder  Kapspur,  in  Höchststeigungen  von  20 °/Q0 
und  Krümmungen  bis  zu  150/«  Halbmesser 
auszubauen. 

Am  oberen  Endpunkt  der  Kongobahn,  bei 
Stanleypool,  erweitert  sich  der  mächtige  Strom 
seenartig,  und  hier  beginnt  die  große  1600  km 
lange  Wasserstraße,  die  sich  bis  zu  den  Stan- 
leyfällen erstreckt;  sie  wird  seit  dem  Jahre  1893 
von  Dampfschiffen  befahren. 

2.  Die    Bahn  [Stanleyville-Ponthierville. 

Die  zweite  Umgehungsbahn  Stan- 
leyville-Ponthierville  wurde  von  der  im 
Jahre  1902  gegründeten  »Compagnie  des  che- 
mins  de  fer  du  Congo  superieur  aux  grands 
lacs  africains"  mit  der  l-/«-Spur,  von  1903 
bis  1906  erbaut  und,  127  km  lang,  am  1.  Sep- 
tember 1906  eröffnet.  Die  Konzession  ist  auf 
99  Jahre  erteilt  unter  Bewilligung  von  4  Mill.  ha 
an  Land  und  Wald.  Auf  das  Kapital  von 
25  Mill.  Fr.  =  20  Mill.  M.  garantiert  die  Re- 
gierung 4"„  für  Verzinsung  und  Tilgung 
innerhalb  99  Jahren. 

Die  Bahn  wurde  im  Jahre  1908  dem  Betrieb 
übergeben. 

Das  verwendete  Schienengewicht  beträgt 
24'4  kg/m,  die  Schienenlänge  Im.  Durch  diese 


192 


Belgische  Kongokolonie. 


Bahn  wurde  die  Schiffahrt  auf  dem  Strom  zu-  j 
nächst  auf  2b0km  von  Ponthierville  bis  Lumbu-  j 
lumbu  erschlossen.  Die  Bahn  selbst  bildet  eine  j 
von  Nord  nach  Süd  gerichtete  Sehne  des  östlich 
der  Bahn  verlaufenden  Strombogens.  Der  Um- 
schlaghafen bei  Stanleyville  liegt  auf  -j-  428  m, 
der  bei  Ponthierville  auf  -\-  470  m ;  dazwischen 
erreicht  die  Bahn  mit  größten  Steigungen  von 
1:50   ihren    höchsten   Punkt    auf    -f-  538  m; 
der  Halbmesser  der  schärfsten  Bahnkrümmun- 
gen beträgt   100  m.     Die  kilometrischen  Bau- 
kosten   werden    auf    52.000-64.000  M.    an- 
gegeben. 

Der  Personentarifsatz  für  die  erste  Klasse 
ist  60  Cts.  =  48  Pf.  für  das  km,  für  die 
zweite  Klasse  werden  5  Cts.  =  4  Pf.  erhoben. 
Der  Gütertarif  ist  L30  Fr.  für  das  tkm  zu 
Berg,  mit  Ausnahme  der  Nahrungsmittel  und 
Baustoffe  für  Eisenbahnen  und  Dampfer,  die 
nur  10  Cts.  für  das  tkm  entrichten.  Der  Tarif 
für  die  Talfahrt  geht  von  P30  Fr.  für  das 
tkm  bis  auf  10  Cts.  herab,  je  nach  der  Art 
der  Güter. 

Dieselbe  Gesellschaft  erhielt  auch  die  Kon- 
zession zu  der  dritten  Umgehungsbahn 
zwischen  den  Fällen  von  Sendwe  und  Porte 
d'Enfer,  von  Kindu  nach  Kongolo. 

Im  Jahre  1909  wurde  das  Aktienkapital  auf 
50  Mill.  Fr.  erhöht.  Zugleich  erhielt  der  Kongo- 
staat abermals  100.000  Dividendenaktien  zu 
den  ihm  schon  früher  überwiesenen  100.000 
Stück  Aktien  hinzu. 

Die  stromaufwärts  anschließende  Wasser- 
straße Ponthierville-Kindu,  320  £/«,  deren 
Betrieb  der  „Gesellschaft  der  Eisenbahnen  vom 
oberen  Kongo  zu  den  großen  afrikanischen 
Seen"  durch  das  Übereinkommen  vom  22.  Juni 
1903  übertragen  wurde,  ist  im  allgemeinen 
etwa  2000  m  breit  und  mit  Inseln  durchsetzt, 
an  einzelnen  Stellen  in  der  Breite  auf  600  m 
eingeschränkt.  Schiffe  bis  zu  100  t  verkehren 
hier  zu  allen  Jahreszeiten  und  legen  den 
320  km  langen  Weg  stromaufwärts  in  drei, 
stromabwärts  in  zwei  Tagen  zurück. 

3.  Die  Bahn  Kindu-Kongolo. 

Die  dritte  Umgehungsbahn  Kindu- 
Kongolo,  355  km  lang,  ebenfalls  in  l-//z-Spur 
hergestellt,  hält  sich  zunächst  nahe  dem  linken 
Ufer  des  Lualaba,  das  sie  bei  Lufubu  verläßt, 
um  in  südsüdöstlicher  Richtung  weiterzugehen 
und  unmittelbar  stromaufwärts  von  Porte 
d'Enfer  gegenüber  der  Insel  Kongolo,  einige 
km  nördlich  von  Buli,  zu  endigen.  Die  Ar- 
beiten haben  an  dieser  Strecke  im  Jahre  1906 
begonnen,  und  die  Gleislegung  war  Ende 
Dezember  1910  bis  zu  dem  stromab  gelegenen 
Ende    der    oberen    Haltung  Bukama-Kongolo 


vorgeschritten.  Damit  war  der  Anschluß  des 
Verkehrs  der  schiffbaren  Wasserstraße  des 
oberen  Lualaba  von  Kongolo  bis  Bukama, 
rund  1440  km  von  Stanleyville,  hergestellt. 
Der  Betrieb  wurde  im  Jahre  1911  eröffnet. 
Die  Bahngesellschaft  der  Großen  Seen  hatte 
die  Ausgabe  von  weiteren  25  Mill.  Fr.  zur  Be- 
schleunigung der  Bauarbeiten  an  der  letzten 
Strecke  Lufubu-Buli  veranlaßt. 

In  der  Nähe  von  Ponthierville  sind  Lager 
von  Kohlenschiefer  aufgefunden,  die  wertvollen 
Brennstoff   für    die  Bahn    in   Aussicht   stellen. 

Die  Kosten  der  Bahnen  belaufen  sich  auf 
rund  66.000  Fr.  für  das  km  und  sind  gegen  die 
früheren  Bauausführungen  erheblich  ermäßigt. 

Die  obere  Wasserstraßenhaltung  Kongolo- 
Kalengwe  gestattet  Dampfern  die  Durchfahrt 
bis  Bukama,  unterhalb  der  Stromschnellen 
von  Kalengwe,  auf  etwa  640  km,  bis  an  die 
Nordgrenze  des  Erzgebietes  von  Katanga.  Der 
erste  Abschnitt,  420  km,  von  Ponte  d'Enfer 
bis  zum  See  von  Kisale  ist  das  ganze  Jahr 
über  schiffbar  und  erfordert  nur  stellenweise 
Baggerungen.  Dagegen  erheischte  der  zweite 
Abschnitt,  die  Durchfahrt  durch  den  See  von 
Kisale,  größere  Arbeiten,  weil  der  See  bei  ge- 
ringer Tiefe  von  Papyrusstauden  und  Wasser- 
pflanzen durchwachsen  ist.  Dahinter  folgt  ein 
dritter  schiffbarer  Abschnitt  von  100  km  bis 
zur  Höhe  des  Sees  Kabele;  von  hier  bis 
Bukama,  zum  Fußpunkt  der  Stromschnellen 
von  Kalengwe,  120  km,  nimmt  die  Strom- 
breite von  300  auf  60  m  ab ;  hier  bedarf  es 
der  Kanalisierungsarbeiten,  um  eine  das  ganze 
Jahr  hindurch  schiffbare  Wasserstraße  zu  ge- 
winnen. Diese  Arbeiten  sollten  so  gefördert 
werden,  daß,  wenn  die  erste  Lokomotive  nach 
Kongolo  vordringt,  gleichzeitig  die  Verkehrs- 
straße bis  nach  Kalengwe,  nahe  bei  den  ersten 
Zinngruben,  für  den  Dampferverkehr  offen 
stehe.  Damit  ist  nunmehr  die  große  Kongo- 
straße, der  sog.  „Transcongolais",  vollendet 
und  der  durch  seine  reichen  Bodenschätze 
ausgezeichnete  Katangabezirk  durch  eine 
ausschließlich  belgische  Verkehrslinie  mit 
dem  Atlantischen  Ozean  in  Verbindung  gesetzt. 

Die  ganze  3442  km  lange  Verkehrsstraße 
besteht    hiernach    aus    folgenden    Abschnitten : 


Bahn 

km 

400 


Wasser- 
straße 
km 

1.  Matadi-Leopoldville       .    . 

2.  Leopoldville-Stanleyville   .    .  1600 

3.  Stanleyville-Ponthierville  .    .  127 

4.  Ponthierville-Kindu  ....  320 

5.  Kindu-Kongolo  (Buli)  .    .    .  355         — 

6.  Kongolo-Kalengwe-Bukama  .  640 

Zusammen  .    .  3442  km 


Belgische  Kongokolonie. 


193 


Hieran  schließt  sich  seewärts  noch  die 
Wasserstraße  Banana-Matadi,  125  km  lang, 
mit  den  Häfen  Borna  und  Matadi. 

Für  die  Benutzung  dieser  durchgehenden 
Verkehrsstraße  drängt  sich  allerdings  das  schwor- 
wiegende Bedenken  auf,  daß  ein  sieben- 
maliges Umladen  zwischen  Schiff  und  Eisen- 
bahn erforderlich  sein  würde. 

4.  Die  Mayumbebahn. 

Neben  diesen  drei  Umgehungsbahnen  be- 
stehen noch  zwei  Linien  von  nur  örtlicher 
Bedeutung.  Die  eine  ist  eine  Dampfstraßen- 
bahn in  Borna  an  der  Mündung  des  Kongo, 
die  im  Anschluß  an  die  beiden  Landungsbrücken 
den  Stadtteil  La  Marine  mit  dem  Europäerviertel 
Le  Bourg  auf  einer  Hochebene  100  m  über  dem 
Flusse  verbindet.  Die  andere  ist  die  Mayumbe- 
bahn,  im  Besitz  der  Societe  des  chemins  de  fer 
vicinaux  de  Mayumbe,  einer  im  Jahre  1898  ge- 
gründeten Kongolesischen  Societe  anonyme, 
deren  Aktienkapital  41/2  Mill.  Fr.  beträgt.  Diese 
Bahn  soll  den  Verkehr  der  fruchtbaren  May- 
umbelandschaft  nördlich  der  Kongomündung 
mit  Borna  vermitteln.  Sie  ist  mit  60  cm  Spur- 
weite angelegt  und  seit  Dezember  1901  auf 
80  km  Länge  bis  Lukula  eröffnet.  Sie  soll  in 
nordwestlicher  Richtung  bis  an  die  Grenze  der 
französischen  Kongokolonie,  nach  Buku- 
Dungu  zu  einer  Gesamtlänge  von  etwa 
200  km  fortgeführt  werden,  und  so  den  Chilo- 
angofluß  mit  dem  Kongo  verbinden.  Die  Bau- 
kosten haben  bis  jetzt  85.000  Fr.  für  das  km 
betragen.  Die  Verlängerung  der  Bahn  soll 
über  Kangu  geführt  und  nach  Erreichung  von 
Benza-Masola  in  der  Richtung  auf  Tshela 
fortgesetzt  werden. 

5.  Die    Bahn    Sakania-Elisabethville-Bu- 
kama  zur  Erschließung  des  Katangagebietes. 

Der  südliche  Teil  des  belgischen  Kongo- 
gebiets, der  sog.  Katangazipfel,  steht  von 
jeher  im  Rufe  unermeßlichen  Reichtums  an 
Erzvorkommen,  darunter  besonders  Kupfer, 
Zinn,  Gold,  Platin  und  Eisen.  Im  Vertrage 
vom  8.  September  1900  übertrug  der  Kongo- 
staat einer  englischen  Interessentengruppe  das 
Monopol  der  Schürfrechte  im  Katangabezirk. 
Im  Vertrage  vom  12.  Juni  1901  schloß  der 
Kongostaat  mit  dieser  Gruppe,  der  nunmehrigen 
Katanga-Eisenbahngesellschaft,  das  Ab 
kommen  zur  Bildung  einer  Studien-  und  Bau- 
Gesellschaft  für  eine  Bahn  zur  Verbindung 
der  südlichen  Grenze  des  Kongogebiets  mit 
einem  Punkt  am  Lualaba,  südlich  der  Ein- 
mündung des  Lufira.  Das  Anlagekapital  der 
Katanga-Eisenbahngesellschaft  betrug  ursprüng- 
lich 1  Mill.  Fr.  Weitere  Verhandlungen  führten  zu 
den  Verträgen  des  Kongostaates  mit  derBritisch- 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


Süd-Afrika- Gesellschaft  vom  11./14.  Juli  1908 
und  mit  der  Benguella-Bahn  vom  31.  März  1908. 

Der  Anschluß  an  die  von  Süden  her  vor- 
rückende Rhodesische  Bahn  bot  die  Möglich- 
keit einer  Verbindung  einerseits  in  südlicher 
Richtung  mit  Kapstadt,  anderseits  von  Bulawayo 
aus  über  Salisbury  in  östlicher  Richtung  mit 
Beira  am  Indischen  Ozean. 

Das  Abkommen  setzte  die  Verlängerung  der 
Rhodesischen  Eisenbahn  bis  zur  Südgrenze 
des  Katangabezirks  fest,  ferner  den  daran  an- 
schließenden Bau  einer  Bahn  von  der  ge- 
nannten Grenze  bis  zur  Grube  „Etoile  du 
Kongo",  endlich  die  Einführung  von  Tarif- 
ermäßigungen auf  der  Bahn  von  der  Katanga- 
grenze  bis  nach  Beira  für  Bahnmaterial,  Gruben- 
erzeugnisse und  bestimmte  Waren.  Nunmehr 
war  der  Bau  der  südlichen  Erschließungsbahn 
von  Sakania  zunächst  bis  Elisabethville  mög- 
lich. Die  Katanga-Eisenbahn-Gesellschaft  erhielt 
die  Zusicherung  eines  niedrigen  Tarifs  und 
erhöhte  ihr  Kapital  von  1  auf  26  Mill.  Fr.; 
mit  großer  Beschleunigung  wurde  von  1909 
bis  1910  die  266  km  lange  Strecke  von  der 
belgischen  Grenze  über  Sakania  nach  Elisabeth- 
ville in  Kapspur  fertiggestellt  und  am  1.  No- 
vember  1910  dem  Betrieb  übergeben. 

Damit  war  für  den  Katangabezirk  der  un- 
mittelbare Anschluß  an  das  rhodesische  und 
kapländische  Eisenbahnnetz  erreicht  und  der 
Weg  nach  Katanga  von  Kapstadt  aus  und 
über  Salisbury-Bulawayo  auch  vom  Indischen 
Ozean  von  Beira  her  geöffnet. 

Der  Bau  der  242  km  langen  Strecke  Sakania- 
Elisabethville  kostete  nicht  ganz  100.000  Fr. 
für  das  km. 

Ferner  beauftragte  das  belgische  Kolonial- 
ministerium die  Baugesellschaft  im  Juni  1910 
mit  der  schleunigen  Fortführung  der  Bahn 
von  Elisabethville  über  Kambove,  Guba 
urfd  Biano  nach  Bukama  (gleichfalls  Kapspur) 
am  schiffbaren  Lualaba,  500  km,  wobei  gleich- 
zeitig der  Bau  von  Norden  her  in  Angriff  ge- 
nommen werden  soll. 

Die  Katangabahn-Gesellschaft  hat  beschlossen, 
ihr  Kapital  von  26  auf  80  Mill.  Fr.  zu  erhöhen. 

Für  die  Ausführung  bieten  die  Abschnitte 
Elisabethville-Kambove,  166  km,  und  Kam- 
bove-Guba,  40  km,  keine  besonderen  Schwie- 
rigkeiten; dagegen  ergeben  sich  solche  für  die 
übrigen  280  km,  wo  das  Hochgelände  der  Mitum- 
ba  am  Biano  zu  überschreiten  ist.  Guba  liegt  auf 
1180  m,  das  Bianohochland  auf  1600  m  See- 
höhe. Der  Abstieg  beginnt  bei  Kavula  Kam- 
wanga  (-f-  1337  m)  und  erreicht  über  Lu- 
bange  (-(-  988  m),  Malumba  (-[-  900  m)  und 
Dilma  Buya  (-|-  807  m)  bei  Bukama  am  Ufer 
des  Lualaba  eine  Höhe  von  nur  noch  640  m; 

13 


194 


Belgische  Kongokolonie. 


bei  diesem  steilen  Abstieg  werden  viele  schwie- 
rige Kunstbauten  erforderlich. 

Die  Baukosten  der  Linien  Bukama-Kambove, 
300-320  km,  und  Kambove-Elisabethville, 
1 66  km,  werden  im  ganzen  1 1 0.000  -  1 1 5.000  Fr. 
für  das  km  betragen.  Die  Eröffnung  des  Be- 
triebes auf  der  Strecke  Elisabethville-Kambove 
ist  bis  Ende  des  Jahres  1912,  auf  der  Strecke 
Kambove-Bukama  bis  Ende  1914  zu  erwarten. 

Zwischen  Sakania  und  Elisabethville,  242  km, 
verkehrt  jetzt  wöchentlich  ein  Zugpaar. 

6.  Die  Lukugabahn. 

Für    die    Querbahn     vom    Kongo     zum 
Tanganjikasee    hat    die    „Gesellschaft    der 
Eisenbahnen    vom    Oberen   Kongo    nach    den 
großen  Seen"  die  Bauausführung  übernommen, 
nachdem  sie  schon  früher  die  Vorarbeiten  durch- 
geführt hatte.  Sie  erhöht  zum  Zwecke  des  Bahn- 
baues, der  im  Frühjahr  1911   vom  belgischen 
Parlament  genehmigt  wurde,  ihr  Aktienkapital 
von    50  auf  75  Mill.  Fr.    Die  Bauausführung, 
die  besondere  Schwierigkeiten  nicht  bieten  soll, 
wird    mit    großem  Eifer    betrieben    und    ihre 
Vollendung    gegen  Mitte   des  Jahres  1914   er- 
wartet. Die  Bahn  soll  am  schiffbaren  Lualaba 
etwa    75   km    südlich     Kongolo    (Höllentor), 
zwischen  Buli  und  Kabalo,  nahe  bei  Kitungulu, 
beginnen;  sie  folgt  dann  in  östlicher  Richtung, 
südlich    des    Lukuga    verbleibend,    dem    sehr 
fruchtbaren  Tale  dieses  Flusses  stromaufwärts 
und  endet  südlich  Albertville   auf  dem  linken 
Ufer    des    Lukuga,    da,    wo    dieser   aus   dem 
Tanganjikasee    austritt    (dessen    Abfluß     zum 
Kongo  er  bekanntlich  bildet).  Die  Bahn  wird 
in  der   l-//z-Spur  hergestellt  und  etwa  260  km 
lang.   Mit  Vollendung  der  Bahn  soll  auf  dem 
Tanganjikasee  ein  Dampferverkehr  eingerichtet 
werden,  der  demnach  mittels  der  Lukugabahn 
diesen  See  mit  der  großen  Verkehrsstraße  des 
„Transcongolais"  verbinden  würde.  Die  Bahn 
ist  von  besonderer  Bedeutung  für  das  Deutsch- 
Ostafrikanische  Schutzgebiet,  indem  sie  über  den 
Tanganjikasee  hinweg  die  westliche  Fortsetzung 
für   die   deutsche  Mittellandbahn  Dares-salam- 
Tabora-Kigoma  (1260  km)  bildet;  der  Bau  der 
412-5  km  langen  westlichen  Endstrecke  Tabora- 
Kigoma  dieser  Bahn  ist  bekanntlich  beschlossen 
und  kürzlich    begonnen    worden.    Durch  ,die 
Lukugabahn  wird  also  die  deutsche  Tanganjika- 
bahn  mit  dem  Bahn-  und  Wasserstraßennetz  der 
belgischen  Kongokolonie  in  Verbindung  gesetzt. 
Die  Entfernung  zwischen  den    beiden    gegen- 
überliegenden Endpunkten  der  deutschen  und 
der   belgischen    Bahn,    Kigoma    und   Lukuga- 
Austritt,    beträgt  rund   120  km   und    wird   mit 
Dampferfahrt    in    längstens  8  Stunden  zurück- 
zulegen sein. 


Das  Bahnnetz  der  belgischen  Kongokolonie 
umfaßt  hiernach  gegenwärtig  folgende  fertig- 
gestellte Linien: 

Spurweite 
km  m 

1.  Matadi-Leopoldville      400  075 

2.  Stanleyville-Ponthierville     ....  127  100 

3.  Kindu-Kongolo 355  1-00 

4.  Rhodesische  Grenze-Sakania-Elisa- 

bethville 266  1-067 

5.  Mayumbebahn 80         0-60 


Zusammen 


1228 


B.  Eisenbahnpläne. 

Von  den  zahlreichen  Plänen  zum  Bau  von 
Eisenbahnen  in  der  belgischen  Kongokolonie 
sind  dermalen  die  meisten  von  ihrer  Ver- 
wirklichung noch  weit  entfernt,  außer  jenen,  bei 
denen  essich  um  die  Erschließung  des  Katanga- 
gebiets  handelt. 

1.  Die  Erschließung  von  Katanga. 

Für  die  Erschließung  von  Katanga  bieten 
sich  folgende  Möglichkeiten : 

a)  Zunächst  von  Süden  her  durch  die 
unter  5.  genannte  Bahn  Elisabethville-Sa- 
kania  (S.  193).  Die  Entfernung  Elisabethville- 
Beira  beträgt  2620,  die  Entfernung  Elisabeth- 
ville-Kapstadt  3456  km.  Diese  beiden  aus- 
schließlich Eisenbahn-  -  Wege,  sind  heute,  wie 
oben  bemerkt,  vollendet. 

b)  Von  Westen  her  durch  die  im  Bau 
begriffene  Benguel labahn,  die,  in  der  Lo- 
bitobucht  beginnend,  von  Westen  auf  die 
südwestliche  Ecke  des  Kongogebiets,  bei  Dilolo, 
geplant  ist  —  Gesamtlänge  etwa  1200  bis 
1300  £//z.  Um  diese  Bahn  zur  Erschließung 
des  Katangabezirkes  nutzbar  zu  machen,  bedarf 
es  weiter  noch  auf  belgischem  Gebiet  der 
Verbindung  Dilolo-Ruwe-Kambove,  rund 
700  km,  so  daß  sich  für  den  Gesamtweg 
von  Kambove  bis  zum  Verschiffungshafen 
Lobitobucht  an  der  Westküste  von  Angola  eine 
Gesamtlänge  von  1925  £//z  ergibt.  Für  den 
Bau  der  Benguellabahn  hatte  zunächst  eine 
englische  Firma  unter  dem  4.  Dezember  1902 
eine  Konzession  erhalten.  Einige  Jahre  später 
wurde  mit  dem  Bau  begonnen.  Die  ersten 
2  Mill.  £  waren  aber  bald  erschöpft,  und  in- 
folge verschiedener  unvorhergesehener  Schwie- 
rigkeiten  kamen  die  Arbeiten  zum  völligen 
Stillstand.  Die  Linienführung,  die  früher  Kan- 
sanshi  an  der  Nordgrenze  von  Rhodesia  zum 
Zielpunkt  nahm,  wurde  mehr  nach  Norden, 
in  die  Gegend  des  Dilolosees,  gerichtet,  um 
das  Gebiet  der  belgischen  Kongokolonie  mög- 
lichst rasch  zu  erreichen  und  rhodesisches 
Gebiet  ganz  zu  vermeiden.  Die  portugiesische 
Regierung  verlängerte  im  Juli  1909  die  Fristen 
zur  Vollendung  der  Benguellabahn  dergestalt, 
daß  die  ersten  320  km  bis  zum  31.  Dezember 


Belgische  Kongokolonie. 


195 


1910,  die  nächsten  200  km  binnen  weiterer 
3  Jahre,  und  in  jedem  folgenden  Jahre  min- 
destens je  100  km  Bahn  fertiggestellt  werden 
sollen,  bis  die  Ostgrenze  von  Angola  erreicht 
ist.  Bei  1300  km  Gesamtlänge  würde  hiernach 
die  Bahn  Dilolo  erst  zu  Ende  des  Jahres  1920 
erreichen !  Der  Bau  wurde  einer  portugiesi- 
schen Gesellschaft  bewilligt.  Die  ersten  325  km 
der  Bahn  bis  Cubal  sind  nach  Über- 
windung erheblicher  Schwierigkeiten  anfangs 
1911  in  Kapspur  ( 1*067  ///)  fertiggestellt 
worden.  Die  Bauausführung  liegt  jetzt  in  den 
Händen  einer  Londoner  Firma  und  wird  er- 
heblich beschleunigt. 

Die  Eisenbahngesellschaft  »du  Bas  Congo 
au  Katanga"  hat  sich  durch  den  Vertrag  vom 
5.  November  1906  verpflichtet,  den  Katanga- 
bezirk  durch  eine  Bahn  in  Kapspur  (L067  m) 
mit  dem  Endpunkt  der  Benguellabahn  an  der 
belgischen  Kongogrenze  zu  verbinden  und 
diesen  Endpunkt  mit  ihrem  Bahnbau  von  Osten 
her  gleichzeitig  mit  der  portugiesischen  Bahn 
zu  erreichen. 

Diese  westliche  Verbindung  mit  der  Küste 
ist  wesentlich  kürzer  als  der  südliche  Weg 
nach  Beira  und  nach  den  Kaphäfen;  sie 
ist  auch  erheblich  kürzer  als  eine  nördliche 
Verbindung,  die  zum  Teil  die  Wasserstraßen 
des  Lualaba  und  Kongo  benutzen  würde.  Es 
ergibt  sich  also  die  Verkehrsstraße  Katanga- 
Lobitobucht  mit  Benutzung  der  Benguella- 
bahn als  die  kürzeste  und  bequemste  Ver- 
bindung zum  Weltmeer.  Es  fragt  sich  nur 
noch,  zu  welchem  Zeitpunkte  auf  die  Er- 
öffnung dieser  neuen  Verkehrsstraße  tatsächlich 
zu  rechnen  sein  wird. 

c)  Von  Osten  her:  Mit  Rücksicht  auf  die 
in  naher  Aussicht  stehende  Vollendung  der 
Querbahn  vom  Lualaba  zum  Tanganjika  (vgl. 
oben  A.6,  S.  1 94)  bietet  sich  die  Möglichkeit  einer 
Verbindung  des  Katangabezirkes  mit  Dares- 
salam,  sobald  die  ostafrikanische  Mittelland- 
bahn bei  dem  Weiterbau  über  Tabora  hinaus 
das  Gestade  des  Tanganjikasees  in  der  Bucht 
von  Kigoma  unweit  Udjidji  erreicht  haben 
wird.  Rechnet  man  den  Weg  Daressalam- 
Kigoma  zu  847  -  -412-5  =  1260  km,  so  wird, 
bei  einer  Länge  der  Querbahn  Kabalo-Lukuga- 
austritt  von  etwa  260  km  und  einer  Entfernung 
zwischen  den  Endpunkten  der  beiden  Bahnen 
am  Tanganjikasee  von  etwa  150  km,  die  Ge- 
samtlänge des  Weges  von  der  Ostküste  bis 
zum  Lualaba  rund  1670  km  betragen.  Dazu 
käme  noch  der  Wasserweg  auf  dem  Lualaba 
von  Kabalo  bis  Bukama,  der  zu  etwa  600  km 
Länge  geschätzt  werden  kann,  und  die  Eisen- 
bahnstrecke Bukama-Kambove,  320  km ;  das  er- 


gibt   eine    Gesamtentfernung    Daressalam-Ka- 
tangabezirk  von  2590  km. 

d)  Von  Norden  her:  Wie  schon  oben 
näher  ausgeführt,  hatte  die  belgische  Regierung 
nach  der  Einverleibung  des  Kongostaats  den 
Bau  der  Eisenbahn  Bukama-Elisabethville  be- 
schlossen, nachdem  der  Bau  der  Verbindungs- 
bahn Katanga  -  Südgrenze  -  Elisabethville  im 
Anschluß  an  die  von  Süden  her  schnell  vor- 
dringende rhodesische  Bahn  gesiahert  war. 

Als  der  Schienenweg  von  Südosten  her  bis 
Elisabethville  vollendet  war,  unternahm  die 
Eisenbahngesellschaft  »du  Bas  Congo  au  Ka- 
tanga" die  Vorarbeiten  für  die  Fortführung 
der  Bahn  über  Kambove  1 80  km        nach 

Bukama  -  320  km  -  im  ganzen  etwa  500  km. 
Der  Bau  dieser  Strecke  sollte  von  beiden 
Endpunkten  aus  vorgetrieben  werden.  An  der 
schnellen  Herstellung  der  Verbindung  Elisabeth- 
ville-Bukama  hat  die  B.  das  größte  Interesse, 
um  den  Anschluß  ihres  Katangabezirks  an  die 
große,  ausschließlich  in  den  Händen  der  Kongo- 
kolonie befindliche  Verkehrsstraße  Bukama- 
Matadi  des  „Transcongolais"  —  Gesamtlänge 
3440  km  —  zu  bewirken  (vgl.  im  übrigen  oben 
unter  A   3). 

Während  aber  die  Verschiffungen  aus  dem 
Katangabezirk  nach  Beira  und  den  Kaphäfen 
lediglich  fremden  Eisenbahnen  zugute  kommen, 
würden  die  nach  Norden  gerichteten  Ver- 
frachtungen ausschließlich  den  Eisenbahnen 
und  Wasserstraßen  der  eigenen  Kolonie  zum 
Vorteil  gereichen  und  die  Einrichtung  einer 
national-belgischen  Verkehrslinie  über 
den  Ozean  von  Katanga  bis  nach  Ant- 
werpen und  Brüssel  ermöglichen. 

Bei  den  erheblichen  Schwierigkeiten  dieses 
Weges  ist  eine  Anzahl  anderer  Pläne  zu 
kürzeren  Verbindungen  entstanden. 

2.  Die   Uruabahn. 

Hierher  gehört  zunächst  der  Plan,  mit  der 
sog.  Uruaeisenbahn  den  Ort  Pueto  an  der 
Nordspitze  des  Moerosees  über  Kiambi  mit 
Ankoro  am  linken  Ufer  des  Lualaba  und 
mit  Pania-Mutombo  am  Sankuru,  südöstlich 
Lusambo,    zu    verbinden  etwa    850   km 

Bahn  und    diese    Verbindung    durch    Be- 

nutzung der  Wasserstraßen  des  Sankuru  bis 
Bena  Bendi  wo  der  Sankuru  in  den  Kasai 
mündet  -  und  des  Kasai  bis  zur  Mündung 
in  den  Kongo  bei  Kwamouth  fortzusetzen. 
Für  die  gedachte  Eisenbahnverbindung  im 
Gebiet  von  Urua  wurde  am  23.  November  1910 
ein  Konzessionsgesuch  eingereicht,  in  dem 
eine  Zinsgewähr  von  4%,  aber  keine  ander- 
weitige finanzielle  Unterstützung  verlangt  wird. 

13* 


196 


Belgische  Kongokolonie. 


Durch  diese  Bahn  würde  unter  der  Be- 
nutzung der  schiffbaren  Ströme  eine  durch- 
gehende Verbindung  zwischen  dem  Moerosee 
und  der  Kongomündung  hergestellt  werden. 

Die  untere  Bahnstrecke,  von  Pania-Mutombo 
bis  Ankoro,  dem  Hauptort  von  Urua,  mißt 
ungefähr  460  km  und  bietet  keine  erheblichen 
Schwierigkeiten. 

Die  obere  Strecke,  von  Ankoro  bis  Pueto, 
folgt  stromaufwärts  dem  rechten  Ufer  des 
Luvua  bis  Kiambi,  wo  die  ersten  Strom- 
schnellen liegen  und  die  Schiffahrt  ihr  Ende 
findet.  Hier  beginnen  die  Höhen  des  Mitumba- 
gebirges,  das  der  Strom  in  der  von  hohen 
Felsen  umgrenzten  Schlucht  von  Kwikuru 
durchbricht.  Die  Gesamtlänge  der  oberen  Strecke 
würde  etwa  390  km  betragen. 

Die  Entfernung  Leopoldville-Lusambo  auf 
der  gedachten  Wasserstraße  wird  zu  1200, 
von  anderer  Seite  zu  1450  £//z  angegeben.  Der 
Gesamtweg  von  Ankoro  bis  Matadi  würde 
demnach  2060  oder  23\0  km  betragen. 

Dagegen  würde  der  Weg  mit  Benutzung 
des  „Transcongolais"  messen: 

Matadi  -Leopoldville  -  Stanleyville  -  Ponthier- 
ville-Kindu  -  Kongolo  2802  km  und  Kongolo- 
Ankoro  1 45  km  Wasserstraße,  zusammen  rund 
2950  km. 

Von  Ankoro  aus  gerechnet,  ergibt  sich  die 
Länge  des  Verschiffungsweges  über  die  portu- 
giesische Benguellabahn  zur  Westküste  wie 
folgt: 

Ankoro-Bukama :  400  km  Wasserstraße, 

Bukama-Ruwe:  260  km  Eisenbahn, 

Ruwe-Dilolo-Lobitobucht:  1745  km  Eisen- 
bahn, zusammen  2405  km,  also  mindestens 
1 00  km  länger  als  der  Verschiffungsweg  über 
Lusambo  nach  Matadi. 

Die  wesentliche  Voraussetzung  für  die  Ver- 
wirklichung dieser  Verbindung  Moerose e- 
Matadi  ist  selbstverständich,  daß  die  Wasser- 
straßen des  Sankuru  und  Kasai  günstige  Be- 
dingungen für  die  Einrichtung  eines  Groß- 
schiffahrtsbetriebes  bieten.  Die  zu  diesem 
Zwecke  auszuführenden  Arbeiten  werden  nicht 
unbeträchtliche  Kosten  verursachen.  Überdies 
würde  der  Bau  der  unteren  Strecke  Ankoro- 
Pania  Mutombo  sowohl  der  kürzlich  voll- 
endeten Bahn  Kongolo-Kindu  als  auch  einer 
Bahn  Bukama-Lusambo  unerwünschten  Wett- 
bewerb bereiten. 

3.    Die  Bahn  Bukama-Lusambo  und  Lu- 
sambo-Leopoldville. 

Für  diese  Bahn  waren  zwei  allgemeine 
Trassen  ins  Auge  gefaßt:  die  eine  sollte  von 
der  Bahn  Matadi-Leopoldville  bei  km  265 
nach  Osten  abzweigen,  den  Kasai  in  der  Nähe 


der  Wißmannfälle  und  den  Sankuru  bei  etwa 
81/2°  südlicher  Breite  überschreiten  und  am 
Lualaba  an  den  Kalengwefällen  ihr  Ende  er- 
reichen ;  die  andere  beginnt  an  der  Eisenbahn- 
station N'Dolo  unweit  Leopoldville  am  Stanley- 
pool, überschreitet  den  Kwango  unterhalb  der 
Kwilumündung  bei  Bandundu  und  den  Kasai 
oberhalb  Ditna,  läuft  auf  der  Wasserscheide 
zwischen  Kasai  und  Sankuru  einerseits  und 
Lukenie  und  Lomani  anderseits  weiter,  berührt 
auf  dem  rechten  Ufer  des  Sankuru  Lusambo 
und  Pania  Mutombo  und  geht  in  südöstlicher 
Richtung  auf  Bukama.  Die  ersten  400  km 
sollen  von  Stanleypool  aus  vermessen  sein. 
Bei  Ausführung  dieses  Planes  würde  eine  große 
Zahl  von  Flüssen  und  Schluchten  zu  über- 
schreiten sein ;  die  Bahn  würde  zu  nahe  der 
Kongogrenze  verlaufen  und  das  Kasaibecken 
nicht  genügend  erschließen.  Der  zweite  Plan 
würde  zwar  zwei  kostspielige  Brücken  über 
den  Kwango  und  den  Kasai  erfordern,  aber 
im  allgemeinen  günstigere  Geländeverhältnisse 
antreffen  und  dem  Hinterland  des  Lac  Leopold  II., 
der  sog.  Domaine  de  la  Couronne,  einen  neuen 
Verkehrsweg  schaffen.  Der  Kongostaat  ent- 
schied sich  für  die  zweite,  nördlichere  Trasse. 
Die  endgültigen  Vorarbeiten  wurden  im  Jahre 
1907  begonnen.  Da  für  den  unteren  Teil  der 
Eisenbahnstrecke  von  Lusambo  an  unter  Um- 
ständen die  Wasserstraße  des  Sankuru  und  Kasai 
als  Ersatz  eintreten  würde,  so  ist  für  diesen 
Teil  der  etwaigen  Arbeiten  die  Vorfrage  zu 
entscheiden,  inwieweit  auf  die  gedachte  Wasser- 
straße zu  rechnen  ist. 

4.  Verbindung  des  Kongo  mit  dem  Albert- 
und  dem  Tanganjikasee. 

Im  Jahre  1901  bildete  sich  die  Eisenbahn- 
gesellschaft Du  Congo  Superieur  aux 
Grands  Lacs  Africains;  ihr  Aktienkapital 
betrug  25  Mill.  Fr.,  für  das  der  Kongostaat 
eine  4  %  ige  Zinsbürgschaft  übernahm.  Nach 
den  ursprünglichen  Vereinbarungen  vom  4.  Ja- 
nuar 1902  und  vom  IS.  Juni  1903  sollte  die 
Gesellschaft 

1.  eine  etwa  1120  km  lange  Eisenbahn  von 
den  Stanleyfällen,  etwa  von  Stanleyville  aus, 
in  nordöstlicher  Richtung  durch  das  kautschuk- 
reiche Urwaldgebiet  des  Aruwimi  nach  der 
Nordspitze  des  Albertsees  bei  Mahagi  und 

2.  eine  Eisenbahnverbindung,  etwa  von 
Nyangwe  oder  Buli  aus,  in  nordöstlicher 
Richtung  nach  Kibanga  am  Tanganjika,  etwa 
SSO  km  lang,  herstellen. 

Diese  beiden  Pläne  wurden  durch  die 
wichtigeren  Aufgaben  der  Erschließung  des 
mineralreichen  Südens  überholt  und  kann  die 
geplante  Verbindung   Nyangwe- Kibanga    zum 


Belgische  Kongokolonie.  -   Belgische  Nebenbahnen. 


197 


Tanganjika  einstweilen  durch  den  in  Angriff 
genommenen  Bau  der  Querbahn  im  Lukugatal 
von  Buli  oder  Kabalo  bis  zum  Austritt  des 
Lukuga  aus  dem  Tanganjikasee  als  erledigt 
angesehen  werden  (vgl.  A.  6,  S.  194). 

Der  Plan  der  Eisenbahn  Stanleyville-Mahagi 
dürfte  jedenfalls  für  geraume  Zeit  zum  völ- 
ligen Stillstand  gelangt  sein. 

5.    Die    Kleinbahn     Buta-Bambili     oder 
Bumba-Angu  im  Uelebezirk. 

Bambili  liegt  nordöstlich  von  Stanleyville 
am  Flusse  Uele,  Buta  südwestlich  von  Bambili 
am  Flusse  Rubi,  der  von  Nordosten  her  in 
den  Kongo  mündet.  Durch  die  im  ganzen 
etwa  220  km  lange  Bahn  sollten  also  die  Fluß- 
gebiete des  Uele  und  des  Kongo  verbunden 
werden. 

Die  Güter  würden,  um  auf  den  Kongo  zu 
gelangen,  auf  die  durch  die  Flüsse  Rubi  und 
Itimbiri  gebildete  Wasserverbindung  ange- 
wiesen sein.  Da  aber  diese  Flüsse  für  den 
größeren  und  regelmäßigen  Handelsverkehr 
kaum  nutzbar  zu  machen  sein  dürften,  wird 
statt  der  Bahn  Buta-Bambili  eine  allerdings 
etwas  kostspieligere  Bahnverbindung  zwischen 
Bumba  am  Kongo  und  Angu  am  Uelefluß 
ins  Auge  gefaßt;  die  Verbindung  des  gold- 
reichen Uelegebietes  mit  dem  Kongo  durch 
eine  leistungsfähige  Verkehrsstraße  wird  für 
wichtig  gehalten. 

Literatur:  Ministere  des  Colonies.  Expose  de  la 
Question  des  chemins  de  fer.  Documents  (avec  trois 
cartes).  Brüssel  1911.  (Sog.  Graubuch.)      Baltzer. 

Belgische  Nebenbahnen  (chemins  de  fer 
vicinaux).  Schon  frühzeitig  wurde  in  Belgien 
das  Bedürfnis  empfunden,  das  bestehende 
Hauptbahnnetz  durch  Anlage  von  Seiten-  und 
Verbindungslinien  zu  dem  Zweck  auszu- 
gestalten, um  Gegenden  für  den  Verkehr  zu 
erschließen,  in  die  sich  die  Hauptbahnen 
mit  Rücksicht  auf  die  hohen  Anlage-  und 
Betriebskosten  nicht  zu  erstrecken  vermochten. 

Man  war  deshalb  darauf  bedacht,  neben 
dem  Hauptbahnnetz  ein  zweites  Bahnnetz  zu 
schaffen,  das  in  die  ländlichen  Bezirke  ein- 
dringen und  die  vielfachen  lokalen  Verkehrs- 
bedürfnisse befriedigen  sollte,  die  in  diesen 
Gebieten  mehr  und  mehr  hervortraten.  Dies 
war  das  Ziel  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1875, 
dessen  Veröffentlichung  in  dem  Augenblick 
stattfand,  als  die  Hauptbahnen  eine  Ausdehnung 
von  3441  km  erreicht  hatten. 

Dieses  Gesetz,  das  die  Überschrift  trug: 
„Gesetz  über  die  Kleinbahnen",  bezog  sich 
auch  auf  die  Nebenbahnen,  wie  dies  aus  den 
Motiven  zu  dem  Gesetz  und  dem  Ausschuß- 
bericht   deutlich    hervorgeht.    Es    beschränkte 


sich  nicht  darauf,  wie  sein  Name  anzudeuten 
scheint,  die  Konzessionen  für  Kleinbahnen  in 
den  Städten  zu  regeln,  sondern  hatte  auch 
den  Zweck,  das  Eisenbahnwesen  in  noch  nicht 
aufgeschlossenen  Gegenden  zu  entwickeln  und 
überall  für  das  Hauptbahnnetz  neue  Zufuhr- 
linien zu  schaffen.  Man  gewahrte  jedoch 
sehr  bald,  daß  das  Gesetz,  das  insbesondere 
die  Zulässigkeit  der  Anlage  des  Bahnkörpers 
der  Straßenebene,  unmittelbar  neben  der 
Landstraße  aussprach,  zwar  in  hohem  Grade 
die  Entwicklung  der  städtischen  Straßen- 
bahnen, nicht  aber  die  der  Neben-  und 
Kleinbahnen  förderte.  Die  ersteren,  die  städti- 
schen Straßenbahnen,  die  in  dichtbevölkerten 
Verkehrsmittelpunkten  angelegt  werden,  werfen 
gewöhnlich  einen  ausreichenden  Ertrag  ab, 
und  der  private  Unternehmungsgeist  zögert 
deshalb  nicht,  Geld  in  solchen  Bahnen  an- 
zulegen ;  die  Nebenbahnen  dagegen,  die 
die  städtischen  Bezirke  verlassen,  um  in  die 
Landbezirke  einzudringen,  wo  die  Bevölkerung 
weniger  dicht,  Handel  und  Gewerbe,  die  Haupt- 
träger des  Verkehrs,  weniger  bedeutend  sind, 
bringen  im  allgemeinen  nur  bescheidene  Ein- 
künfte und  haben  für  Privatgesellschaften 
wenig  Verlockendes. 

Es  war  deshalb  erklärlich,  daß,  während 
die  städtischen  Straßenbahnen  einen  bedeu- 
tenden Aufschwung  nahmen,  das  Gesetz 
vom  Jahre  1875  auf  dem  Gebiet  der  Neben- 
bahnen keine  oder  doch  fast  keine  Erfolge 
aufwies.  Eine  einzige  Eisenbahnlinie  der  letzt- 
genannten Art  (von  Taviers  nach  Embresin 
9'5  km)  wurde  in  der  Zeit  zwischen  dem 
Erlaß  des  Gesetzes  vom  Jahre  1875  und  der 
Einbringung  der  Gesetze  von  den  Jahren  1884 
und   1885  über  die  Nebenbahnen  angelegt. 

Mit  Rücksicht  hierauf  wurde  am  28.  Januar 
1881  vom  Ministerium  eine  Kommission  mit 
dem  Auftrag  betraut,  Mittel  und  Wege  aus- 
findig zu  machen,  um  das  Land  mit  Neben- 
und  Kleinbahnen  auszustatten.  Diese  Kom- 
mission wählte  für  die  in  Betracht  kommenden 
Bahnen  die  Bezeichnung  „Chemins  de  fer 
vicinaux",  die  seitdem  in  den  gewöhnlichen 
Sprachgebrauch  übergegangen  ist. 

Bald  nach  Zusammentritt  der  Kommission 
hatte  sich  diese  mit  einer  Schrift  zweier  ihrer 
Mitglieder  (Bischoffsheim  und  Wellens)  zu  be- 
fassen. Der  Titel  lautete:  Institution  d'une  societe 
nationale  des  chemins  de  fer  vicinaux  (Er- 
richtung einer  nationalen  Gesellschaft  für  Neben- 
und  Kleinbahnen).  Der  Schrift  waren  Entwürfe 
für  die  Satzungen  der  zu  gründenden  Gesell- 
schaft und  für  eine  Gesetzesvorlage  beigefügt. 
Diese  Materialien  bildeten  tatsächlich  die  Grund- 
lage der  Verhandlungen  der  Kommission  und 


198 


Belgische  Nebenbahnen. 


enthalten  die  wesentlichen  Grundzüge  der 
Organisation,  die  Gegenstand  der  Gesetze  vom 
Jahre  1884  und  18S5  über  die  Neben-  und 
Kleinbahnen  wurde. 

Die  Verfasser  der  Schrift  gingen  davon 
aus,  daß  man  dem  privaten  Unternehmungs- 
geist die  Schaffung  eines  Nebenbahnnetzes 
durch  Gewährung  vereinzelter  Konzessionen, 
die  keinen  Zusammenhang  miteinander  haben, 
nicht  überlassen  dürfe.  Der  private  Unter- 
nehmungsgeist würde  sich  darauf  beschränken, 
sehr  gute  Linien  auszuführen  oder  mit  den 
erlangten  Konzessionen  spekulieren  und  sie 
mit  Nutzen  veräußern ;  auch  würde  er  weniger 
darum  besorgt  sein,  der  Öffentlichkeit  zu  dienen, 
als  die  aufgewandten  Kapitalien   zu  verzinsen. 

Man  müsse,  um  das  beabsichtigte  Ziel  zu 
erreichen,  durch  den  Gesetzgeber  an  die 
Staatsregierung  herantreten,  ohne  jedoch  die 
etwaige  Mitwirkung  von  Privatpersonen  aus- 
zuschließen ;  man  müsse  in  diesem  großen 
Werke  zur  Förderung  der  nationalen  Wohl- 
fahrt die  drei  großen  Elemente  des  Gemein- 
wesens, d.  s.  die  Gemeinden,  die  Provinzen 
und  der  Staat,  miteinander  vereinigen. 

Die  Ausführungen  der  besprochenen  Schrift 
gipfeln  in  der  Ergänzung  des  Gesetzes  vom 
9.  Juli  1S75  durch  Errichtung  einer  nationalen 
Gesellschaft  für  Neben-  und  Kleinbahnen, 
wodurch  den  Gemeinden  ermöglicht  werden 
sollte,  unter  den  für  sie  günstigsten  Bedin- 
gungen, aus  den  Vorteilen,  die  das  Gesetz 
ihnen  gewährt,  Nutzen  zu  ziehen  und  auf 
diese  Weise  derartige  Eisenbahnen  zur  schnellen 
Entwicklung  zu  bringen,  die  bestimmt  sind, 
solche  Landesteile  mit  dem  Staatseisenbahn  netz 
in  Verbindung  zu  setzen,  die  sonst  vielleicht 
noch  lange  Zeit  davon  getrennt  bleiben 
würden. 

Der  Broschüre  waren  ein  Satzungsentwurf 
für  die  zu  gründende  „Compagnie  nationale 
des  chemins  de  fer  vicinaux"  und  der  Entwurf 
einer  Gesetzesvorlage  beigefügt;  durch  diese 
sollte  die  Regierung  ermächtigt  werden: 

1.  die  Satzungen  zu  genehmigen, 

2.  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  von 
der  Gesellschaft  auszugebenden  Obliga- 
tionen die  Bürgschaft  zu  übernehmen. 

Die  Kommission  erörterte  eingehendst  alle 
einschlägigen  Fragen.  Sie  kam  zu  folgenden 
Ergebnissen : 

1.  Kein  sozialer  Machtfaktor  darf  von  vorn- 
herein davon  ausgeschlossen  werden,  an  der 
Entwicklung  der  Nebenbahnen  in  weitestem 
Umfange  mitzuarbeiten. 

2.  Eine  Gemeinschaft  zwischen  dem  Staat, 
den  Provinzen  und  den  Gemeinden,  wie  sie 
in    einer   Schrift    mit    dem    Titel:    „Institution 


d'une  societe  nationale  des  chemins  de  fer 
vicinaux"  entwickelt  wird,  kann  die  Zusammen- 
schließung jener  Machtfaktoren  ermöglichen, 
um  das  gewünschte  Ergebnis,  wenigstens  teil- 
weise, zu  erreichen. 

3.  Der  Staat  muß  bestrebt  sein,  die  Haupt- 
bahnlinien vor  dem  Wettbewerb  zu  bewahren, 
indem  er  nur  Nebenbahnen  genehmigt,  die 
mit  jenen  nicht  in  Wettbewerb  treten  können. 

Demgemäß  soll  bei  der  Schaffung  eines 
allgemeinen  Planes  für  die  in  Belgien  anzu- 
legenden Nebenbahnen  der  Grundsatz  maß- 
gebend sein,  daß  die  Nebenbahnen  für  die 
Hauptbahnen  Zufuhrlinien  und  nicht  Wett- 
bewerbslinien zu  bilden  haben. 

Für  den  Fall,  daß  dieser  Wettbewerb  den- 
noch in  die  Erscheinung  treten  sollte,  muß 
der  Staat  stets  gerüstet  sein,  ihn  wirksam  zu 
bekämpfen.  Die  Waffen  dazu  müssen  in  dem 
Gesetz  zu  finden  sein. 

Eines  der  Kampfmittel,  die  in  den  Händen 
des  Staates  verbleiben  müssen,  wäre  das 
Recht,  die  Herabsetzung  von  Tarifen  zu  ver- 
hüten und  je  nach  Bedarf  Tariferhöhungen 
vorzuschreiben. 

Dieser  Wettbewerb  kann  in  Wirklichkeit 
nur  da  eintreten,  wo  eine  Nebenbahnlinie  (sei 
es,  daß  sie  zusammenhängend  konzessioniert 
worden  ist  oder  aus  verschiedenen,  einzeln 
konzessionierten  Teilen  gebildet  wird)  zwei 
Ortschaften  miteinander  verbindet,  die  schon 
von  Stationen  der  Hauptbahnlinien  bedient 
werden. 

4.  Es  liegt  keine  Veranlassung  vor,  ein 
einheitliches  Maß  für  die  Spurweite  und  die 
Betriebsmittel  für  alle  Nebenbahnen  festzu- 
legen ;  die  einen  können  Vollspur,  die  anderen 
Schmalspur  bekommen,  je  nach  der  Ver- 
schiedenheit der  Bevölkerung,  nach  dem  Zu- 
stand der  Verkehrswege  und  der  Aussicht  auf 
Verkehrsentwicklung  u.  s.  w. 

5.  Es  besteht  keine  Veranlassung,  von  vorn- 
herein einheitliche  Tarifsätze  für  den  Verkehr 
auf  Linien  derselben  Gattung  festzustellen. 

6.  Es  ist  kein  Grund  vorhanden,  Betriebs- 
bezirke zu  bilden  und  vorzuschreiben,  wie 
weit  die  Verwaltung  eines  Bezirkes  ihre  Tätig- 
keit erstrecken  darf. 

7.  Es  ist  zweckmäßig,  den  Gesellschaften, 
die  Nebenbahnen  anlegen,  Rückkaufsbedin- 
gungen aufzuerlegen. 

8.  Gesetzgeberische  Maßnahmen  sind  über 
die  Polizei  auf  Nebenbahnen  zu  treffen. 

Die  versammelte  Kommission  drückte  den 
Wunsch  aus,  die  Regierung  möge  das  Er- 
forderliche einleiten,  um  in  kürzester  Frist  die 


Belgische  Nebenbahnen. 


199 


Anlage  von  Nebenbahnen,  deren  Zweckmäßig- 
keit erkannt  ist,  zu  bewirken. 

Die  Kommission  beendigte  ihre  Arbeiten 
am  6.  April  1  SS  1 ,  und  etwa  ein  Jahr  später 
(am  22.  Mai  1882)  legte  der  Finanzminister 
der  Kammer  einen  Gesetzentwurf,  betreffend 
die  Errichtung  einer  nationalen  Gesellschaft 
für  Nebenbahnen,  vor.  Aus  dieser  Vorlage 
entstand  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1884,  an 
dessen  Stelle  bald  das  Gesetz  vom  24.  Juni 
1885  getreten  ist,  das  sich  von  dem  ersteren 
nur  in  wenigen  Punkten  unterscheidet.  Die 
Änderungen  lassen  die  Grundzüge  der  neuen 
Organisation,  wie  sie  in  dem  Gesetz  von  1884 
vorgesehen  sind,  unberührt. 

Dieses  Gesetz  stellt  folgende  Grundsätze  auf: 

1 .  Die  Anlage  der  Nebenbahnen  wird 
einem  einheitlichen  Unternehmen  anvertraut: 
der  „Societe  nationale  des  chemins  de  fer 
vicinaux".  Diese  wird  von  gewissen  Steuern 
und  Abgaben  befreit  und  außerdem  wird  ihr 
ein  Monopol  gewährt.  Die  Regierung  kann 
jedoch  Konzessionen  auch  an  Dritte  vergeben, 
wenn  die  Societe  nationale  nicht  innerhalb 
Jahresfrist  darum  eingekommen  ist  und  ihren 
Entwurf  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Frist 
fertiggestellt  hat.  Die  Satzungen  der  neuen 
Gesellschaft  sind  durch  das  Gesetz  festgelegt; 
sie  bilden  einen  wesentlichen  Teil  des  Gesetzes 
und  können  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung 
geändert  werden. 

2.  Die  der  Societe  nationale  verliehenen 
Konzessionen  sind  von  unbestimmter  Dauer, 
wie  die  Gesellschaft  selbst;  die  an  andere 
verliehenen  Konzessionen  dürfen  eine  Dauer 
von  90  Jahren  nicht  überschreiten.  Der  Staat 
kann  jederzeit  die  Konzessionen  zu  den  in 
der  Konzessionsurkunde  festgesetzten  Bedin- 
gungen  zurückkaufen. 

3.  Die  Societe  nationale  steht  unter  der 
Aufsicht  der  Regierung,  die  das  Recht  besitzt: 

a)  die  Tarife  zu  genehmigen  und  jederzeit 
deren  Erhöhung  zu  verlangen ; 

b)  die  Ausführung  von  Maßnahmen  zu 
untersagen,  die  dem  Gesetz,  den  Satzungen 
oder  den  Staatsinteressen  zuwiderlaufen; 

c)  für  die  Nebenbahnen  polizeiliche  Vor- 
schriften zu  erlassen  und  im  öffentlichen 
Interesse  gewisse  Beförderungen  ohne  Entgelt 
zu  verlangen. 

4.  Das    Kapital    wird    beschafft    durch    die 

Übernahme    von  Aktien  durch  den  Staat,    die 

Provinzen  und  die  Gemeinden. 

Dies  ist  einer  der  eigentümlichsten  und  beachtens- 
wertesten Punkte  der  Organisation.  Früher  waren  alle 
Eisenbahnen  entweder  unmittelbar  vom  Staate  oder 
von  Privatgesellschaften  gebaut  worden,  aber  ohne 
eine  finanzielle  Mitwirkung  der  Provinzen  und  der 
Gemeinden.    Man    beschritt    demnach    einen    ganz 


neuen  Weg  und  war  gezwungen,  die  beschließen- 
den Körperschaften  der  Gemeinden  und  der  Pro- 
vinzen mit  diesem  bis  dahin  unbekannten  Ge- 
danken einer  Beteiligung  an  einem  Unternehmen 
von  ganz  besonderem  Charakter  vertraut  zu  machen, 
das  zwar  von  öffentlichem  Interesse  ist,  aber  auch 
etwas  von  dem  Charakter  eines  industriellen  Unter- 
nehmens mit  Risiko  und  Ungewißheiten  aufweist. 
Es  wurde  hierbei  eine  Art  der  Finanzierung  ge- 
wählt, die  es  dem  Staate,  den  Provinzen  und  Ge- 
meinden ermöglicht,  eine  finanzielle  Beteiligung  zu 
übernehmen,  ohne  daß  sie  bares  Geld  auszulegen 
brauchen.  Sie  verpflichten  sich  nur,  auf  die  Dauer 
von  90  Jahren  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der 
erforderlichen  Beträge  aufzukommen,  sofern  das  Er- 
trägnis der  Bahn  hierfür  nicht  ausreicht.  Im  anderen 
Falle  erhält  sie  den  Mehrbetrag.  Nach  Prüfung  des 
Geldmarktes  wurde  der  Zinsfuß  für  die  Jahresrenten 
auf  V  2",j  festgesetzt.  Dieser  Zinssatz  ändert  sich 
nur,  wenn  sich  der  Geldmarkt  für  die  Unter- 
bringung der  Obligationen  der  Societe  nationale 
schwieriger  oder  weniger  günstig  gestaltet.  (Die 
Societe  nationale  ist  im  Jahre  1908  gezwungen 
worden,  infolge  des  Sinkens  der  Staatsrente  den 
Zinsfuß  für  die  Jahresrente  auf  3-05"„   zu  erhöhen.) 

Der  Staat  begann  damit,  sich  mit  einem  Viertel 
zu  beteiligen.  Mit  Rücksicht  auf  die  geringe  Be- 
lastung, die  hieraus  dem  Staate  erwuchs,  entschied 
der  damalige  Finanzminister  im  Jahre  1896,  daß  in 
Zukunft  die  Beteiligung  des  Staates  für  alle  Neben- 
bahnlinien die  Hälfte  des  erforderlichen  Kapitals  be- 
tragen solle.  Das  Gesetz  verbietet  der  Regierung, 
über  die  Hälfte  hinauszugehen.  Man  wollte,  daß 
bei  jedem  Unternehmen  dieser  Art  das  Interesse  der 
Gemeinden  und  Provinzen  mindestens  50  %  betrage. 

Von  den  neun  belgischen  Provinzen  haben  fünf 
ihre  Beteiligung  auf  ein  Drittel  festgesetzt,  nämlich 
Antwerpen,  Lüttich,  Luxemburg,  Limburg  und 
Namur.  Die  vier  anderen  Provinzen,  Brabant,  der 
Hennegau  und  die  beiden  Flandern  haben  ihre  Be- 
teiligung auf  ein  Viertel  beschränkt.  Unter  diesen 
Umständen  bleibt  für  die  Gemeinden  nur  ein 
Sechstel  oder  ein  Viertel,  je  nachdem  sie  zu  den 
ersteren  oder  den  letzteren  Provinzen  gehören.  Die 
Gesamtheit  oder  die  Gruppe  der  Gemeinden,  die 
an  der  betreffenden  Linie  ein  Interesse  haben, _.  hat 
dieses  Viertel  oder  Sechstel  zu  übernehmen.  Über 
die  Verteilung  der  so  bestimmten  Summe  unter  den 
Gemeinden   enthält  das  Gesetz   keine  Bestimmung. 

Bei  den  ersten  Fällen  der  Gesetzanwendung  wählte 
man  als  Grundlage  für  die  Beteiligung  der  Ge- 
meinden einen  doppelten  Maßstab,  nämlich  die 
Bevölkerungsziffer  einer  Gemeinde  und  die  Länge 
der  Strecke  auf  ihrem  Gebiet.  Jeder  dieser  Faktoren 
ergibt  eine  Zahl,  und  die  Durchschnittssumme  ist 
für  die  Beteiligung  der  Gemeinde  maßgebend. 

Dieses  System  wird  von  den  Interessenten  fast 
allgemein  angewandt,  die  sich  übrigens  unter- 
einander wegen  einer  Änderung  der  aus  einer 
solchen  Berechnung  sich  ergebenden  Summe  ver- 
ständigen können,  da  es  der  Societe  nationale  genügt, 
wenn  die  Gesamtheit  der  in  Betracht  kommenden 
Gemeinden  den  Teil  des  Kapitals  aufbringt,  der  auf 
sie  entfällt.  Auch  Privatpersonen  können  zur  Zeich- 
nung von  Aktien  zugelassen  werden,  u.  zw.  ver- 
ringert sich  in  diesem  Falle  der  Anteil  der  Ge- 
meinden verhältnismäßig.  Nur  können  Privatpersonen 
vom  Rentensystem  keinen  Gebrauch  machen,  sie 
müssen  vielmehr  ihren  Anteil  sofort  einzahlen. 
Ferner  kann  die  Beteiligung  von  Privatpersonen 
an  einer  bestimmten  Linie  ein  Drittel  des  betref- 
fenden Kapitals  nicht  übersteigen. 


200 


Belgische  Nebenbahnen. 


5.  Nachdem  das  für  eine  Linie  erforder- 
liche Kapital  vollständig  gezeichnet  worden 
ist,  gibt  die  Societe  nationale  Obligationen 
aus,  für  die  der  Staat  Dritten  gegenüber  Bürg- 
schaft zu  leisten  berechtigt  ist,  u.  zw.  auf 
Grundlage  der  von  den  Gemeinden,  den  Pro- 
vinzen und  dem  Staate  gewährleisteten  Renten. 

6.  Das  Gesellschaftskapital  ist  in  ebenso 
viele  Serien  Aktien  eingeteilt,  als  es  konzes- 
sionierte Linien  gibt.  Jede  Serie  hat  Anspruch 
auf  den  Gewinn  der  sie  betreffenden  Linie.  Eine 
Gemeinde,  die  sich  an  einer  bestimmten  Bahn 
beteiligt,  nimmt  dagegen  an  den  Ergebnissen 
anderer  Bahnen  nicht  teil. 

7.  An  der  Spitze  der  Gesellschaft  stehen 
ein  Verwaltungsrat,  der  sich  aus  einem  Prä- 
sidenten und  sechs  Mitgliedern  zusammensetzt, 
und  der  Generaldirektor.  Der  Verwaltungsrat 
besitzt  die  weitestgehenden  Befugnisse.  Die 
Regierung  ernennt  den  Präsidenten  und  drei 
Mitglieder  des  Verwaltungsrates;  die  drei 
anderen  Mitglieder  werden  von  der  jährlich 
einmal  zusammentretenden  Generalversamm- 
lung der  Aktionäre  ernannt. 

Der  Präsident  hat  die  Befugnis,  die  Aus- 
führung der  Beschlüsse  des  Verwaltungsrates 
auszusetzen,  wenn  sie  ihm  dem  Gesetz,  den 
Satzungen  oder  den  Staatsinteressen  zuwider- 
zulaufen scheinen.  Die  Regierung  hat  inner- 
halb  14  Tage  endgültig  darüber  zu  befinden. 

Der  Generaldirektor  wird  vom  König  ernannt. 

Es  ist  ein  Aufsichtsrat  vorgesehen,  der  aus  neun 
von  der  Generalversammlung  gewählten  Mit- 
gliedern besteht.  Auf  Vorschlag  des  Verwaltungs- 
rates hat  die  Generalversammlung  sich  damit 
einverstanden  erklärt,  als  Mitglieder  des  Auf- 
sichtsrates die  ständigen  Vertreter  der  neun 
Provinzen  zu  ernennen. 

8.  Jede  Bahn  besitzt  für  sich  ein  Ausgaben- 
konto für  den  Bau  und  Betrieb  und  ist  an 
den  Generalunkosten  der  Gesellschaft  nach 
Maßgabe  ihrer  Roheinnahmen  beteiligt. 

Die  Gewinnverteilung  erfolgt  zunächst  in 
der  Ausschüttung  einer  ersten  Dividende,  die 
dem  festgesetzten  Zinsfuß  der  gezeichneten  Rente 
entspricht;  nach  Abzug  der  satzungsmäßigen 
Gewinnanteile  dient  der  Überschuß  zu  einem 
Viertel  für  einen  bei  einer  jeden  Bahn  bestehen- 
den Erneuerungsfonds,  3/8  kommen  einem 
Reservefonds  zu  gute,  die  verbleibenden  3/8 
werden    für   eine  weitere  Dividende  verwandt. 

Der  Reservefonds  ist  das  finanzielle  Binde- 
glied zwischen  den  verschiedenen  Bahnunter- 
nehmungen. Die  guten  Linien,  deren  Erträgnisse 
die  Verteilung  einer  Dividende  gestatten,  die  höher 
ist,  als  der  Zinsfuß  der  Rente,  decken  die 
etwaigen  Betriebsverluste  der  schlechten  Linien. 


9.  Die  Generalversammlung  besteht  aus  den 
Privataktionären  und  den  Behörden,  in  der 
jede  Provinz  und  jede  Gemeinde  durch  einen 
einzigen  Beauftragten  vertreten  wird,  der  über 
so  viele  Stimmen  verfügt,  als  sein  Auftrag- 
geber Aktien  besitzt. 

Die  Gründung  der  Societe  nationale  er- 
folgte am  15.  Juni  1885.  Vom  15.  September 
an  wurden  vom  Minister  der  Landwirtschaft, 
der  Industrie  und  der  öffentlichen  Arbeiten 
sowie  von  der  Societe  nationale  Rundschreiben 
an  die  Provinzial-  und  Kommunalbehörden 
des  Landes  versandt,  desgleichen  eine  Vor- 
schrift für  Einreichung  der  Gesuche,  betreffend 
die  Anlage  von  Nebenbahnen,  Muster  für  die  von 
den  Gemeinden  zu  fassenden  Beschlüsse  wegen 
Beantragung  der  Prüfung  einer  Linie,  wegen  der 
zu    übernehmenden    Kapitalbeteiligung  u.  s.  w. 

Ein  königlicher  Erlaß  enthielt  die  Bedin- 
gungen, unter  denen  der  Staat  Dritten  gegenüber 
die  Bürgschaft  für  die  Obligationen  der  So- 
ciete nationale  übernimmt.  Auch  genehmigte 
die  Regierung  Bestimmungen  über  die  der 
Societe  nationale  zu  erteilenden  Konzessionen. 

Die  beiden  ersten  Konzessionen  (Ostende-Nieu- 
port  und  Antwerpen-Hoogstraeten)  wurden  am 
27.  März  1886  verliehen.  Diese  Linien  wurden 
am  15. Juli  und  am  15.  August  1885  dem  Betrieb 
übergeben,  mithin  noch  bevor  die  königlichen 
Erlässe  wegen  der  Konzessionierung  erschienen. 

Die  nachstehende  Tabelle  gibt  ein  Bild  der 
Entwicklung  des  Nebenbahnnetzes  nach  der 
Konzessionierung  und  Betriebseröffnung  der 
einzelnen  Linien. 


Jahr 


Anzahl 

der 
Linien 


1887 
1890 
1895 
1900 
1905 
1906 
1907 
1908 
1909 
1910 


28 
49 
75 
104 
143 
155 
157 
160 
163 
170 


Länge  der 


konzes-  betriebenen 

sionierten 


Linien 


km 


km 


512 
960 
1554 
2384 
3550 
3874 
3992 
4179 
4332 
4482 


315 
753 
1258 
1840 
2717 
2919 
306S 
3336 
3559 
3786 


Im  Bau  befinden  sich  373  km,  in  Bauvor- 
bereitung 323  km. 

Die  Nebenbahnlinien  werden  zum  größten 
Teil  mit  Dampf  betrieben.  Die  Einführung 
des  elektrischen  Betriebs  an  Stelle  des  Dampf- 
betriebs zur  Bewältigung  eines  starken  Per- 
sonenverkehres   fand    zuerst    im    lahre    1894 


Belgische  Nebenbahnen. 


201 


auf  der  1 1  -55  km,  jetzt  12-7  km  langen  Strecke 
von  Brüssel  nach  Petite-Espinette  statt.  Das  zur 
Verwendung  gelangte  System  ist  das  der  ober- 
irdischen Zuleitung  mit  dem  Zuleitungsdraht 
über  der  Mitte  des  Gleises. 

Im  Jahre  1896  wurden  die  Nebenbahnen 
du  Centre  (La  Louviere)  und  der  Umgebung 
von  Charleroi  für  den  elektrischen  Betrieb 
eingerichtet.  Auch  dort  vermehrten  sich  die 
Einnahmen  infolge  Beseitigung  des  Dampf- 
betriebes erheblich.  Darauf  erfolgte  die 
Elektrifizierung  der  Bahnen  von  Lüttich  und 
von  Borinage.  Dermalen  stehen  18  Linien  in  der 
Länge  von  etwa  250  km  in  elektrischem  Betrieb. 

Anfangs  wurde  jedes  zu  elektrifizierende 
Bahnnetz  mit  einer  besonderen  Zentrale  für 
die  Stromerzeugung  ausgerüstet,  in  den 
letzten  Jahren  sind  große  Zentralen  für  die 
Erzeugung  von  elektrischer  Kraft  unter  sehr 
günstigen  Bedingungen  entstanden,  u.zw.  sowohl 
für  öffentliche  und  private  Beleuchtung  als  auch 
für  Kraftübertragung.  Die  Societe  nationale 
erachtete  es  demnach  für  vorteilhafter,  den 
Strom  von  diesen  Zentralen  zu  beziehen. 

Mit  benzo-elektrischen  Motorwagen  werden 
zurzeit  Versuche  vorgenommen. 

Der  Betriebsmittelpark  der  Nebenbahnen 
umfaßte  am  Schlüsse  des  Jahres   1910: 

a)  für  den  Dampfbetrieb: 

Lokomotiven 678  Stück 

Personenwagen 1738     » 

Gepäck-  und  Güterwagen  ....  6912     „ 

b)  für  den  elektrischen  Betrieb: 

Motorwagen 379  „ 

Benzo-elektrische  Motorwagen    .    .         2  „ 

Anhängewagen 351  ,, 

Gepäck    und  Güterwagen  ....       37  „ 

Wert  des  gesamten  Rollmaterials  52,613.110 
Francs. 

Die  Roheinnahmen  des  ganzen  Nebenbahn- 
netzes haben  sich  entwickelt,  wie  folgt: 


Jahr 


1887 
1S90 
1895 
1900 
1905 
1906 
1907 
1908 
1909 
1910 


In  Betrieb 
km 


315 
733 
1258 
1840 
2717 
2919 
3068 
3336 
3559 
3786 


Roheinnahmen 
Fr. 


965.977 

2,929-875 

5,903.464 

9,841.515 

15,187.412 

16,736.288 

17,782.540 

18,991.354 

20,228.208 

22,756.721 


Im  Jahre  1910  betrugen  die  Gesamtausgaben 
1 6,264.534  Fr.,  die  Betriebsausgaben  1 4,43 1 .34 1 
Fr.,  der  Betriebskoeffizient  7L47%. 


Das  Hauptbahnnetz  hat  in  etwa  75  Jahren 
eine  Länge  von  4700  km  erreicht;  das  Netz 
der  Neben-  und  Kleinbahnen,  das  kaum  ein 
Vierteljahrhundert  besteht,  umfaßt  unter  Hinzu- 
rechnung der  Nebenbahnlinien,  die  nicht  der 
Societe  nationale,  sondern  Dritten  konzes- 
sioniert wurden,  eine  Länge  von  rund  3800  km. 

Das  für  die  konzessionierten  Linien  auf- 
gewandte Kapital  beläuft  sich  auf  302,790.000  Fr. 
(hiervon  tatsächlich  verausgabt  253, 185.383  Fr.). 
Davon  haben  übernommen : 

der  Staat 43"0% 

die  Provinzen 28"2% 

die  Gemeinden 27*5% 

Private 1*3% 

Die  170  konzessionierten  Linien  verteilen  sich 
auf   die  verschiedenen    Spurweiten,    wie  folgt: 


Meter 


Linien 


Gesamtlänge 
km 


1-000 
1-067 
1-435 


154 

13 

3 


3938 

506 

38 


Die  Regel  bildet  die  Schmalspur  von  1  m. 
Für  eine  gewisse  Anzahl  von  Linien,  die  an  das 
holländische  Nebenbahnnetz  anschließen  sollten, 
wurde  die  Spurweite  von  P067  m  gewählt,  und 
für  einige  verhältnismäßig  kurze,  dem  schweren 
Güterverkehr  dienende  Linien  die  Vollspur. 

Auf  einzelnen  Linien  befinden  sich  Ab- 
schnitte mit  vier  Gleisen,  um  die  große  und 
gleichzeitig  die  kleine  Spurweite  benützen  zu 
können.  Dieses  System  findet  Anwendung, 
wenn  in  einer  ziemlich  kleinen  Entfernung 
vom  Bahnhof,  der  den  Anschluß  an  das  Haupt- 
bahnnetz vermittelt,  an  der  Kleinbahnlinie 
industrielle  Betriebe,  Steinbrüche  u.s.  w.  liegen, 
von  denen  bedeutende  Massen  von  Gütern 
verfrachtet  werden.  So  vermeidet  man  das 
Umladen,  indem  die  großen  Eisenbahnwagen 
bis  zu  diesen  Industriestätten  geführt  werden 
können.  In  dieser  Art  wurden  auf  eine  Länge 
von  52-6  km  Schienenwege  mit  vier  Gleisen 
angelegt.  Die  großen  Güterwagen  werden  von 
den  Lokomotiven  der  Kleinbahn  gezogen, 
wobei  ein  mit  den  beiden  verschiedenen  Kupp- 
lungsvorrichtungen ausgerüsteter  Zwischen- 
wagen eingestellt  wird. 

Durchschnittliche  Kosten  der  Neben- 
bahnen. Anfangs  dachte  man  daran,  die  Neben- 
bahnen hauptsächlich  auf  den  vorhandenen 
Wegen  anzulegen,  und  in  der  ersten  Zeit  ihres 
Bestehens  hat  die  Societe  nationale  aus  Spar- 
samkeitsrücksichten bei  der  Anlage  von  Bahnen 
auch  streng  dieses  System  befolgt.  Zurzeit 
werden  wegen  der  Unzukömmlichkeiten  bei  Be- 
nutzung   der   Wege    die    Neben-    und    Klein- 


202 


Belgische  Nebenbahnen. 


bahnen  nicht  mehr  auf  diesen  angelegt,  es  sei 
denn,  daß  sie  eine  genügende  Breite  haben  und 
ein  Längenprofil  mit  mäßigem  Gefälle,  man  ist 
vielmehr  dazu  gekommen,  für  den  Hauptteil  der 
Nebenbahnen  einen  besonderen  Bahnkörper 
herzustellen.  Das  heute  in  Betrieb  befindliche 
Nebenbahnnetz  ergibt  folgende  Einteilung: 
Bahnlinien    auf    nicht     verbreiterten 

Straßen    . 1908  km 

Bahnlinien  auf  verbreiterten  Straßen  .     438    „ 
„  »    eigenem  Bahnkörper  .  1305    „ 

im  ganzen  .  3651  km 
Diese  Änderung  der  anfangs  befolgten  Praxis 
ist  eine  der  Ursachen    für   die  Erhöhung  der 
Anlagekosten. 

Im  Jahre    1890    kostete    1  km   Nebenbahn 
(für  Dampfbetrieb)  einschließlich  Betriebsmittel 
durchschnittlich     .    .    .  43.027  Fr. 
1910 53.948    „ 

Bei  den  Linien  mit  elektrischem  Betrieb 
kostete  das  km  im  Durchschnitt: 

1900 135.096  Fr. 

1910 146.276    „ 

Die  Tarife  der  Nebenbahnen  sind  Gegen- 
stand besonderer  Studien  gewesen ;  sie  weichen 
naturgemäß  je  nach  den  besonderen  Verhältnis- 
sen voneinander  ab.  Wenn  man  von  den  Linien 
mit  sehr  starkem  Verkehr  (auf  denen  meistens 
der  Zonentarif  eingeführt  ist)  absieht,  stellen 
sich  die  Fahrpreise  für  den  Personenverkehr 
wie  folgt: 


I.  Klasse 


7  Cts.  für   1  km 

D        »  »         1       ;; 


Der  Preis  der  Rückfahrkarten  ist  um  20% 
geringer  als  der  doppelte  Preis  der  einfachen 
Karten.  Daneben  bestehen  Schüler-  und  Arbeiter- 
karten zu  sehr  ermäßigten  Preisen,  ferner  Zeit- 
karten. Auch  gewährt  die  Gesellschaft  unter 
gewissen  Bedingungen  50%  Nachlaß  bei  Ge- 
sellschaftsreisen. 

Der  Gütertarif  setzt  sich  zusammen  aus 
zwei  Sätzen :  einer  festen  Abfertigungsgebühr 
(50  Cts.  für  die  Tonne  im  allgemeinen)  und 
einem  nach  der  kilometrischen  Entfernung 
berechneten  Streckensatz  (dieser  schwankt  zwi- 
schen 0-13  und  0-04  Cts.). 

Seit  den  ersten  Tagen  ihres  Bestehens  hatte 
die  Societe  nationale  die  wichtige  Frage  des 
Betriebs  ihrer  Linien  zu  entscheiden.  Ein- 
gehend wurde  die  Frage  geprüft,  ob  sie  den 
Betrieb  selbst  führen  oder  ihn  Dritten  unter 
ihrer  Aufsicht  anvertrauen  sollte. 

Die  Societe  nationale  hat  sich  entschlossen, 
den  Betrieb  im  allgemeinen  nicht  selbst  zu 
führen.  Er  ist  fast  für  alle  Linien  an  Privat- 
unternehmungen übertragen,  sei  es  durch 
öffentliche  Ausschreibung,    sei    es    durch    frei- 


händigen Pachtvertrag.  (Nur  drei  Linien  be- 
treibt die  Societe  nationale  aus  besonderen 
Gründen  auf  gewisse  Zeit  selbst.) 

In  mehreren  Fällen  hat  sie  nicht  gezögert, 
von  der  öffentlichen  Ausschreibung  Abstand 
zu  nehmen  und  sich  direkt  wegen  des  Be- 
triebes neuer  Linien  mit  bestehenden  Gesell- 
schaften in  Verbindung  zu  setzen,  die  ihren 
Befähigungsnachweis  schon  erbracht  hatten 
und  einen  guten  Betrieb  gewährleisteten. 

Für  die  Betriebsführung  sind  genaue  Vor- 
schriften festgestellt. 

Die  Grundzüge  der  gegenwärtig  bestehenden 
Verpachtungsverträge  sind  folgende: 

1.  Dauer  des  Vertrages.  30  Jahre,  mit 
Kündigungsrecht  nach  dem   15.  Jahre. 

2.  Betriebsmittel.  Die  Societe  nationale 
liefert  fast  allgemein  die  Betriebsmittel;  sie 
vermehrt  sich  nach  Maßgabe  des  nachgewie- 
senen Verkehrsbedürfnisses. 

3.  Sicherheitsleistung.  Für  die  gewissen- 
hafte Erfüllung  der  zahlreichen  und  wichtigen 
Verpflichtungen,  die  sich  aus  dem  Unter- 
nehmen ergeben,  namentlich  was  die  Unter- 
haltung, die  Ausbesserung  und  Erneuerung 
des  Bahnkörpers  nebst  Zubehör,  der  Betriebs- 
mittel u.  s.  w.  betrifft,  verlangt  die  Societe 
nationale  die  Hinterlegung  von  Sicherheiten. 
Der  Betriebsunternehmer  hat  ferner  die  Ge- 
bäude und  Betriebsmittel  im  Namen  und  zu 
gunsten  der  Societe  nationale  gegen  Feuers- 
gefahr zu  versichern. 

4.  Zahl  der  Züge.  Ihre  Mindestzahl  wird 
im  Vertrag  bestimmt. 

5.  Tarife.  Diese  werden  durch  dasBedingnis- 
heft  festgesetzt.  Die  Societe  nationale  kann  sie 
aber  mit  Genehmigung  der  Regierung  abändern. 

6.  Die  Vergütung  für  den  Betriebs- 
unternehmer beruht  auf  einer  Teilung  der 
Roheinnahmen. 

Die  Societe  nationale  wendet,  wenigstens  im 
allgemeinen,  nur  zwei  Vertragsarten  an: 

a)  der  Betriebsunternehmer  erhält  einen  Teil 
der  Roheinnahmen  oder 

b)  eine  feste  Vergütung  zuzüglich  der  Hälfte 
des  Überschusses. 

Die  Fragen,  wo  Bahnhöfe  und  Halte- 
stellen errichtet  oder  wo  Änderungen  in 
dieser  Beziehung  vorgenommen  werden  sollen, 
hängen  ausschließlich  von  der  Entscheidung 
der  Societe  nationale  ab.  Sie  entscheidet  auch 
über  die  Genehmigung  von  Gleisanschlüssen 
für  Private  u.  s.  w. 

Allmählich  haben  sich  unter  Förderung  der 
Societe  nationale  Vereinigungen  zur  Betriebs- 
führung gebildet. 

Im  Jahre  1910  haben  37  Gesellschaften  die 
138    Linien    der   Societe    nationale    betrieben, 


Belgische  Nebenbahnen.  -   Bepflanzung. 


203 


und  unter  diesen  Gesellschaften  gibt  es  einige, 
die  bis  zu  1 1  Linien  in  Pacht  haben.  Be- 
sonders hervorgehoben  zu  werden  verdienen 
die  Societes  intercommunales. 

Die  Gemeinden,  die  das  Kapital  für  eine 
Linie  zeichnen,  vereinigen  sich  zur  Gründung 
einer  Betriebsgesellschaft.  Im  Jahre  1889  wurde 
eine  solche  Vereinigung  für  die  Pachtung  der 
Nebenbahn  von  Thielt  nach  Hooglede  ge- 
gründet und  erhielt  von  der  Societe  nationale 
die  Genehmigung.  Etwas  später  wurde  eine 
zweite  interkommunale  Gesellschaft  gegründet, 
die  sich  diesmal  im  Wettbewerb  mit  Privat- 
personen um  die  Linien  des  „Centre"  bewarb. 

In  solchen  Fällen  sind  die  Gemeinden  gleich- 
zeitig Eigentümer  und  Pächter  und  doppelt  an  der 
Vermehrung  der  Einnahmen  sowie  an  der  guten 
Unterhaltung  des  Bahnkörpers  und  der  Be- 
triebsmittel interessiert.  Da  anderseits  diese  Ge- 
meinden bei  ihrem  Unternehmen  lediglich  von 
Rücksichten  auf  das  allgemeine  Wohl  geleitet 
werden,  so  haben  sie,  wie  man  begreift,  von  dem 
Augenblick  an,  wo  die  Betriebskosten  gedeckt 
sind,  keine  andere  Sorge,  als  den  Verkehr  zu 
verbessern. 

Die  Frage,  ob  die  Gemeinden  berechtigt  sind, 
sich  zu  solchen  Unternehmungen  zu  vereinigen, 
wurde  durch  das  Gesetz  vom  1 .  Juli  1 899,  das 
aus  einer  Anregung  des  Parlaments  hervorging, 
gelöst.  Dieses  Gesetz  ermächtigt  ausdrücklich  die 
Gemeinden,  die  Aktionäre  einer  Nebenbahn  sind, 
gegebenenfalls  gemeinsam  mit  der  Provinz  oder 
Privatpersonen  zur  Übernahme  des  Betriebs 
einer  Nebenbahn  eine  Vereinigung  zu  bilden. 
Seitdem  ist  das  System  bei  einer  ziemlich  großen 
Zahl  von  neuen  Linien  angewandt  worden. 

In  25  Jahren  sind  3790  km  Neben-  und 
Kleinbahnen  gebaut  und  dem  Betrieb  über- 
geben worden,  die  sich  in  die  entferntesten 
Winkel  des  Landes  erstrecken.  Tausende  von 
Kilometern  sind  noch  weiter  konzessioniert 
oder  befinden  sich  im  Stadium  der  Vorarbeiten. 
Gegenwärtig  werden  durchschnittlich  etwa 
250  km  im  Jahre  neu  gebaut  und  nichts  kündigt 
eine  Abnahme  dieser  bemerkenswerten  Ent- 
wicklung an. 

Literatur:  Sonnenschein,  Die  Organisation  des 
belgischen  Nebenbahnwesens.  Archiv  f.  Eisenbahn- 
wesen. 1S86,  S.  748 ff.  -  C.  de  Burlet,  Les  chemins 
de  fer  vicinaux  en  Belgique.  2.  Aufl.  1908.  Deutsche 
Übersetzung  dieser  Schrift:  Ztschr.  für  Kleinbahnen. 
1909,  S.  309 ff.  -  Kayser,  Die  belgischen  Klein- 
bahnen. Berlin   1911.  de  Burlet. 

Belpaire  Alfred,  um  die  Entwicklung  des 
Lokomotivbaues  hochverdienter  belgischer  In- 
genieur, geboren  25.  September  1820  in  Ost- 
ende; gestorben  Januar  1903.  Nach  Absol- 
vierung der  Mittelschule  in  Antwerpen  kam 
er    1837    an    die    Ecole    centrale    des    arts    et 


manufactures  in  Paris,    die   er   1840  mit  dem 
Diplom  eines  Maschineningenieurs  verließ. 

Er  trat  hierauf  in  den  Dienst  der  belgischen 
Staatsbahnen  als  Volontär.  Nach  Ablesung 
interner  Prüfungen  wurde  er  1841  zum  Unter- 
Maschineningenieur ernannt.  Mehr  als  fünfzig 
Jahre  war  er  im  Maschinendienste  tätig  und 
bekleidete  viele  Jahre  die  Stelle  eines  Ingenieur 
en  chef. 

Unter  den  vielen  Neuerungen,  die  seinen 
Namen  in  der  technischen  Welt  bekanntmachten, 
ist  an  erster  Stelle  die  „Belpaire-Feuerbüchse" 
zu  nennen  (1860).  Diese  ermöglicht  durch 
geeignete  Durchbildung  und  Größe  des  Rostes 
die  wirtschaftliche  Verbrennung  billiger  Klein- 
kohle. Die  an  dieser  Feuerbüchse  angewandte 
Art  der  Verankerung  der  ebenen  Decke  und 
der  ebenen  Seitenwände  durch  Ankerschrauben 
fand,  abgesehen  von  Belgien,  auch  auf  dem 
ganzen  Festlande  und  in  neuester  Zeit  auch 
in  England  und  in  Amerika  starke  Verbreitung. 

Groß  ist  die  Anzahl  der  Lokomotivformen, 
die  er,  den  vielseitigen  Anforderungen  des 
Verkehres  nachkommend,  im  Verlaufe  seiner 
langjährigen  Tätigkeit  entwarf.  Auch  dem 
Bau  von  „Dampfomnibussen"  für  Linien  mit 
schwachem  Verkehr  wandte  er  seine  Aufmerk- 
samkeit in  den  Siebzigerjahren  zu. 

B.  ist  einer  der  Gründer  des  Congres  inter- 
nationale des  chemins  de  fer  (1884),  deren 
Präsident  er  im  Jahre   1891   wurde. 

Flamme. 

Benutzungsbewilligung,  Benutzungs- 
konsens, Benutzungsgenehmigung,  Eröffnungs- 
konsens ist  die  behördliche  Erlaubnis  zur  Er- 
öffnung des  Verkehrs  auf  einer  neuerbauten 
Eisenbahn  oder  zur  Benutzung  von  Neu-,  Zu- 
und  Umbauten  auf  bereits  bestehenden  Eisen- 
bahnen. Vgl.  Abnahme,  Betriebseröffnung. 

Bepflanzung  der  Bahngrundstücke 
{free  plan  fing  on  railway  ground ;  boisement 
des  talus ;  coltivazione  dei  terreni  fciroviarii) 
erfolgt  zum  Schutze  gegen  Gleichgewichtsstö- 
rungen infolge  äußerer  Einwirkung,  zur  Ab- 
grenzung der  Bahngründe,  zur  Erzielung  einer 
Nutzung,  zu  Zierzwecken  oder  aus  Gesund- 
heitsrücksichten. 

A.  Die  Auf-  und  Abtragsböschungen  werden 
gegen  Abwaschungen  und  gegen  das  Eindrin- 
gen der  Niederschläge,  abgesehen  von  anderen 
Mitteln,  durch  Besamung  (mit  Gras-,  Klee-  oder 
gemischtem  Samen)  nach  vorangegangener  Be- 
deckung mit  Muttererde  (Humus)  oder  durch 
Belegen  mit  Kopf-  oder  Flachrasen  geschützt. 

Ist  Muttererde  nicht  vorhanden  und  der 
Untergrund  der  Bildung  einer  festen  Grasnarbe 
ungünstig,  so  kann  durch  eine  B.  mit  Sträuchern 
und  Bäumen  eine  gute  Befestigung  der  Bö- 


204 


ßepflanzung. 


schlingen  erzielt  werden,  weil  die  Wurzeln 
tief  genug  in  den  Boden  eindringen,  um  nicht 
unter  Trockenheit  zu  leiden,  und  unter  der 
Oberfläche  ein  festes  schützendes  Geflecht 
bilden.  Die  Urteile  über  den  Wert  derartiger 
Anpflanzungen  sind  sehr  verschieden.  Als  Grund 
gegen  die  B.  der  Böschungen  mit  Sträuchern 
oder  Bäumen  wird  angeführt,  daß  der  Holzwuchs 
die  Lüftung  hindert,  Nebel  und  Regen  anzieht 
oder  aufhält  und  dadurch  das  Eindringen  des 
Wassers  in  den  Boden  erleichtert,  während  die 
B.  neben  der  Sicherung  der  Böschung  haupt- 
sächlich den  Zweck  haben  soll,  die  Böschungen 
trocken  zu  erhalten.  Das  Bedenken  ist  besonders 
bei  B.  von  Bahneinschnitten  zu  berücksichtigen. 

Bei  trockenen  Bodenarten  und  in  sonnigen 
Lagen  werden  zur  B.  von  Böschungen  meistens 
Ginster,  Stachelginster,  Akazien,  Birken,  Ahorn, 
Eschen,  Fichten,  Rottannen,  gewisse  Obstarten 
u.  s.  w.,  bei  feuchtem  Boden  Weiden,  Erlen, 
Hainbuchen,  Ulmen  u.  s.  w.  verwendet. 

Pflanzungen  werden  auch  anstatt  der  sonst 
üblichen  Einfriedungen  als  Schutzmittel  gegen 
das  Betreten  der  Bahn  sowie  zum  Schutze 
gegen  den  Schnee  angelegt.  Derartige  lebende 
Hecken  werden  sehr  dicht  und  gewöhnlich 
bis  zur  Höhe  von  L5  m  gezogen  (Weißdorn, 
Heckenrosen,  Fichten  und  Rottannen). 

Alle  diese  Arten  der  B.  werden  ohne  Rück- 
sicht auf  Ertrag  und  nur  als  Schutzmittel  für 
den  Bestand    und  Betrieb    der  Bahn  angelegt. 

B.  Seit  Jahrzehnten  wird  immer  wieder  an- 
geregt, Eisenbahngrundstücke,  die  brach  liegen, 
mit  ertragsfähigen  Obst-  und  Gehölzarten 
zu  bepflanzen,  weil  bei  zunehmender  Aus- 
dehnung der  Eisenbahnen  der  Landwirtschaft 
und  dem  Gartenbau  immer  ausgedehntere 
Ländereien  verloren  gehen  und  bei  fortschrei- 
tendem Anwachsen  der  Bevölkerung  der  feh- 
lende Ertrag  dieser  Flächen  fühlbar  werden  kann. 

Bei  der  preußischen  Eisenbahnverwaltung 
wird  die  Anpflanzung  von  Obstbäumen,  Aka- 
zien, Korbweiden  und  anderen  den  klimati- 
schen und  Bodenverhältnissen  entsprechenden 
Baumarten,  namentlich  die  B.  mit  Maulbeer- 
sträuchern  empfohlen.  Die  Anpflanzungen  er- 
folgen nicht  nur  zur  Erzielung  eines  Ertrages, 
sondern  auch  zum  Schutze  der  einheimischen 
Vögel  und  zur  Pflege  der  Bienenzucht.  Seit 
1908  wurde  die  Pflege  und  Weiterentwicklung 
von  Obstbaumanpflanzungen  an  eisenbahn- 
fiskalischen Böschungen  und  Nebenländereien 
noch  dadurch  gefördert,  daß  eine  Anzahl  ge- 
eigneter Bahnmeister  und  Unterhaltungsarbeiter 
zur  Teilnahme  an  Obstbau-  und  Obstverwer- 
tungskursen bestimmt  wurde. 

Auch  in  Österreich  wurde  etwa  1870  die 
B.   der    Böschungen     mit    Maulbeersträuchern 


beim  Handelsministerium  angeregt,  auf  Grund 
eines  fachmännischen  Gutachtens  aber  als  un- 
zweckmäßig erklärt,  weil  nach  der  Beschaffenheit 
der  Verwurzelung  dieser  Pflanze  eine  Festi- 
gung des  Erdreiches  nicht  erzielt  wurde.  Hin- 
gegen wurde  den  österreichischen  Bahnen  die 
B.  mit  Korbweiden  empfohlen,  weil  sie  einen 
guten  Ertrag  abwirft,  zur  Befestigung  der  Bö- 
schungen beiträgt  und  die  Korbflechtindustrie 
fördert.  Hierzu  wurden  empfohlen:  salix  vimi- 
nalis  für  feuchten,  salix  purpurea  für  trockenen 
und  sandigen  und  salix  prucinosa  für  unfrucht- 
baren Sandboden. 

In  Sachsen  wurde  im  Landtage  1878  darauf 
hingewiesen,  daß  eine  B.  mit  niedrigen  Obst- 
bäumen oder  Korbweiden  ein  besseres  Er- 
trägnis liefern  dürfte  als  Grasnutzung. 

Besonders  empfohlen  werden  als  Haupt- 
pflanzung Kern-  und  Steinobst,  als  Unter- 
pflanzung Beerenobst;  für  freie  ebene  Strecken 
Hochstämme  von  Kernobst;  für  engbegrenzte 
Landstriche  Pflaumen,  für  mäßig  erhöhte  Bahn- 
dämme (mit  Rücksicht  auf  die  Aussicht)  Halb- 
stämme von  Kern-  und  Steinobst,  als  Unter- 
pflanzung Johannis-,  Stachel-  und  Himbeeren ; 
in  tieferen  Einschnitten  Himbeeren  und  Brom- 
beeren; längs  Strecken  in  Waldungen  Haselnuß 
und  an  tief  und  feucht  liegenden  Strecken  Weiden. 

Der  B.  der  Böschungen  und  des  an  die 
Gleise  anschließenden  Geländes  stehen  ge- 
wiss? Bedenken  entgegen.  Wenn  auch  die 
Anpflanzung  selbst  mit  keinen  Schwierigkeiten 
verbunden  ist,  so  ist  doch  eine  sorgfältige 
Pflege  erforderlich.  Abgesehen  von  der  Schwie- 
rigkeit der  richtigen  Auswahl  der  Pflanzen  er- 
fordern die  Düngung,  das  Anbinden,  das  Aus- 
schneiden, die  Veredlung,  der  Schutz  der 
Bäume  gegen  Frost  und  Wildfraß  und  das 
Abraupen  größeren  Zeitaufwand,  Verständnis, 
Lust  und  Liebe  zur  Sache.  Das  Bahnaufsichts- 
und Bahnunterhaltungspersonal  ist  durch  seine 
eigentlichen  Obliegenheiten  so  in  Anspruch 
genommen,  daß  die  freie  Zeit  der  Ruhe  ge- 
widmet werden  muß.  Der  Weg,  die  Pflege 
und  Erhaltung  der  Pflanzungen  an  Unter- 
nehmer gegen  teilweise  oder  gänzliche  Über- 
lassung des  Ertrages  zu  vergeben,  stößt  auf 
die  Schwierigkeit,  daß  den  Bediensteten  des 
Unternehmers  das  Betreten  des  Bahnkörpers 
gestattet  werden  muß,  was  leicht  Unzuträglich- 
keiten im  Gefolge  haben  kann.  Dazu  liegt  die 
Gefahr  nahe,  daß  schlecht  beaufsichtigte  Pflan- 
zungen die  Fernsicht  für  den  Lokomotivführer 
beeinträchtigen  und  die  elektrischen  Leitungen 
beschädigen;  auch  können  infolge  Sturmes 
stürzende  Bäume  großen  Schaden  anrichten 
und  den  Betrieb  gefährden. 


Bepflanzung. 


205 


Daß  jedoch  alle  diese  Schwierigkeiten  über- 
wunden werden  können,  zeigen  die  Pflanzungen 
an  den  niederländischen  Staatshahnen.  Im 
Jahre  1879  bildete  sich  unter  dem  Namen 
»Een  nationaal  belang  eine  Genossenschaft 
von  Baumzüchtern  und  schloß  mit  der  Ge- 
sellschaft zum  Betriebe  der  Staatsbahnen  einen 
Vertrag  wegen  B.  der  Böschungen  und  son- 
stigen der  Gesellschaft  gehörigen  Ländereien, 
der  die  Genehmigung  des  Handelsministeriums 
erhielt.  Die  Genossenschaft  verpflichtete  sich, 
die  ihr  übergebenen  Grundflächen  unter  Auf- 
sicht des  Bahnpersonals  auf  eigene  Kosten  und 
Gefahr  zu  bepflanzen,  für  die  Erhaltung  Sorge 
zu  tragen  und  die  bestehenden  Grasflächen 
tunlichst  zu  schonen.  Der  Reinertrag  aus  der 
Grasnutzung  und  ein  Dritteil  des  Reinertrages 
aus  dem  Verkauf  von  Früchten  u.  s.  w.  ist  an  die 
Bahnverwaltung  abzuliefern.  Die  Anpflanzungen 
bleiben  Eigentum  der  Genossenschaft.  Werden 
bepflanzte  Flächen  für  Betriebszwecke  benötigt, 
so  hat  die  Genossenschaft  die  Pflanzen  innerhalb 
eines  Monates  auf  eigene  Kosten  zu  entfernen.  Die 
Beförderung  der  Pflanzen,  des  Arbeitsgeräts  und 
des  mit  der  B.  betrauten  Personals  erfolgt  kosten- 
los. Dieser  Vertrag  wurde  zunächst  mit  der 
Gesellschaft  zum  Betriebe  der  Staatsbahnen  auf 
25  Jahre  abgeschlossen ;  zurzeit  (1910)  steht  die 
Genossen-schaft  auch  mit  der  holländischen 
Eisenbahngesellschaft  im  Vertragsverhältnis. 

Die  Pflanzungen  gedeihen  und  die  Genossenschaft 
hat  bei  einem  Kapital  von  60.000  holl.  Gulden  (= 
101.250  M.)  im  Jahre  1909,  das  sie  in  ihrem  Ge- 
schäftsberichte  als   schlecht  bezeichnet,   für  Früchte 

u.  s.  w   einen  Erlös  von 9.551  M. 

erzielt;     nach     Abzug    der    Betriebsaus- 
gaben von 3.789    „ 

verblieben 5.762    „ 

die  folgendermaßen  verteilt  wurden : 
Gesellschaft   für   den  Betrieb   der  Staats- 
bahnen          2.439    „ 

Holländische  Eisenbahngesellschaft     .    .         744   „ 
21  -,"„   Dividende  der  Genossenschaft      .      2.532   „ 

Saldo 47    „ 

Es  wurden  gepflanzt :  Äpfel-,  Birn-  und  Pflaumen- 
bäume, Stachel-,  Himbeer-  und  Johannisbeersträucher, 
Kohl,  Kartoffeln,  Rüben,  Zwiebeln  und  Korbweiden. 

Aus  den  in  den  Niederlanden  gewonnenen 
Erfahrungen  ergab  sich  bezüglich  der  Behand- 
lung der  Anpflanzungen  folgendes: 

1.  Wo  sich  der  Boden  für  Weidenbau  eignet, 
ist  dieser  am  schnellsten  gewinnbringend. 
2.  Obstbäume  sollten  nur  in  nicht  allzu  ma- 
gerem Boden  gepflanzt  werden.  3.  Der  Boden 
rings  um  die  Obstbäume  muß  von  Gras  und 
Unkraut  rein  gehalten  und  reichlich  gedüngt 
werden.  4.  Für  die  Instandhaltung  der  Bäume 
ist  stets  Aufsicht  erforderlich.  5.  Für  Äpfel  und 
Birnen  empfiehlt  sich  die  Wahl  von  frühen  Sorten. 

In  Deutschland  und  Österreich  wurde 
hauptsächlich    der   Weidenkultur   Sorgfalt    zu- 


gewendet. Ausgedehntere  B.  mit  Weiden  finden 
sich  besonders  an  Materialgewinnungsplätzen 
(Ausschachtungen),  die  bis  zur  Sohle  des 
Grundwassers  oder  auch  unter  diese  reichen. 
Gewöhnlich  werden  Parallelgräben  ausgehoben, 
mit  dem  gewonnenen  Material  kleine  Dämme 
gebildet  und  diese  bepflanzt.  Im  Gebiete  des 
Vereines  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  ist 
die  Frage  der  B.  noch  immer  strittig;  doch 
haben  sich  in  neuerer  Zeit  besonders  Betriebs- 
fachmänner vielfach  gegen  die  B.  ausgesprochen. 

In  Belgien  bestehen  hauptsächlich  lebende 
Einfriedungen  aus  Äpfel-  und  Birnbäumen  in 
Spalieren.  Mit  diesen  Pflanzen  wurden  gute 
Erfolge  erzielt;  das  gleiche  gilt  von  den  in 
Frankreich  bestehenden  Kulturen.  In  Eng- 
land sind  lebende  Hecken  gepflanzt,  die  Bö- 
schungen bloß  berast. 

In  Amerika  legte  die  Besorgnis,  daß  das 
rasche  Steigen  der  Holzpreise  die  Kosten  für  die 
Schwellen  zu  einer  unerträglichen  Höhe  hinauf- 
schraubenwerde, den  Gedanken  nahe,  die  erträg- 
nislosen, sehr  ausgedehnten  Ländereien  der  Eisen- 
bahnen (right of  way)  mit  Bäumen  zu  bepflanzen 
und  zur  Erzeugung  von  Schwellen  zu  benützen. 
Schon  in  den  Sechzigerjahren  des  vorigen  Jahr- 
hunderts pflanzte  die  St.  Louis,  Iron  Mountain 
&  Southern  Ry.  Hunderttausende  von  Bäumen; 
ihrem  Beispiele  folgten  viele  andere  Eisenbahnen. 
Man  bevorzugte  damals  die  weiße  Esche,  schwarze 
Walnuß,  die  wilde  Kirsche,  Ailanthus  u.  a. 
Die  anfangs  dicht  stehenden  Bäume  ergaben 
in  den  ersten  Jahrzehnten  beim  Verdünnen 
Hölzer  für  die  Einfriedungen  und  sollten  später 
Telegraphenstangen  und  Schwellenhölzer  liefern. 
In  den  ersten  40  Jahren  haben  diese  Ver- 
suche —  soweit  es  sich  um  Schwellen  han- 
delte kein  befriedigendes  Ergebnis  gehabt. 
Trotzdem  haben  mehrere  große  Eisenbahnen 
neuerdings  Hunderttausende  von  Bäumen  ge- 
pflanzt, wobei  besonders  die  echte  Kastanie 
und  Catalpa  speciosa  als  ausgezeichnete 
Schwellenhölzer  bevorzugt  wurden.  Das  Er- 
gebnis dieser  Versuche  ist  abzuwarten. 

C.  Neuerdings  werden  zuweilen  Anpflan- 
zungen auf  Dämmen  oder  ungenützten  Flächen 
zwecks  Verschönerung  des  Landschafts- 
bildes durchgeführt.  Diesj  Anpflanzungen  lassen 
sich  mit  geringen  Kosten  herstellen,  weil  keine 
vollständige  B.  der  Flächen,  sondern  nur  die  An- 
ordnung von  einzelnen  Baumgruppen  erforder- 
lich wird,  für  die  man  vorteilhaft  immergrüne 
Bäume  und  Sträucher  verwenden  kann. 

D.  Über  Nutz-  und  Zierpflanzungen  auf 
Bahnhöfen  s.  Bahnhofgärten. 

E.  Zu  erwähnen  ist  die  B.  mit  dem 
Fieberbaum  (Eucalyptus),  der  in  den  südlichen 
Lagen  Europas  leicht  gedeiht  und  ähnlich  wie 


206 


Bepflanzung.  -   Bereitschaftsdienst. 


die  Weide  in  Ausschachtgräben  verwendet  wird. 
Die  Bahnverwaltungen  wurden  in  Südeuropa 
zur  Herstellung  derartiger  Anpflanzungen  aus 
Gesundheitsrücksichten  von  den  staat- 
lichen Aufsichtsbehörden  veranlaßt.  Auch 
anderwärts  haben  die  Weidenpflanzungen  in 
feuchtem  Gelände  gesundheitlichen  Wert. 

Literatur:  Petzold,  Die  Pflanzung  von  Obst- 
bäumen und  Sträuchern  an  Eisenbahnen  und  Chaus- 
seen, Dresden  1868.  —  Lukas,  Die  Bepflanzung  der 
Eisenbahndämme  und  -böschungen.  Ravensburg  1S70. 
Heusinger,  Handbuch  für  spezielle  Eisenbahn- 
technik. Leipzig  1877.  —  Camp,  Notes  on  Track, 
Selbstverlag,  Auburn  Park,  Chicago  1903. 

v.  Enderes. 

Bereitschaftsdienst.  Abgesehen  von  den 
Beamten,  von  den  Lokomotiven  und  Wagen,  die 
für  die  planmäßige  Abwicklung  des  Dienstes  er- 
forderlich sind,  wird  hierüber  hinaus  durch  den 
B.  Fürsorge  dafür  getroffen,  daß  Beamte  und 
Betriebsmittel  auch  für  außergewöhnliche  An- 
forderungen zur  Verfügung  stehen.  So  werden 
Lokomotiven  unter  Dampf  bereit  gehalten  — 
Bereitschaftslokomotiven  — ,  um  jederzeit 
schadhaft  werdende  Lokomotiven  ersetzen  oder 
Sonderzüge  ablassen  zu  können.  Für  den 
gleichen  Zweck  oder  für  außergewöhnliche 
Verstärkungen  der  Züge  werden  den  Stationen 
Bereitschaftswagen  zur  Verfügung  gestellt. 
Ferner  werden  Zugbegleitbeamte  zur  Ablassung 
von  Bedarfs-  und  anderen  Sonderzügen,  zur  Ver- 
stärkung der  Bremsbesetzung  und  zum  Ersatz 
erkrankter  und  aus  sonstigen  Gründen  fehlender 
Beamten  bereitgehalten.  Endlich  werden  zahl- 
reiche bis  ins  einzelne  gehende  Anordnungen  ge- 
troffen, um  sicherzustellen,  daß  beim  Schadhaft- 
werden von  Fahrzeugen  oder  von  baulichen  An- 
lagen der  Bahn,  insbesondere  von  Stellwerks-  und 
Signalanlagen  und  bei  Unfällen  auch  außerhalb 
der  gewöhnlichen  Dienst-  und  Arbeitszeit  die 
erforderlichen  Hilfskräfte  in  möglichst  kurzer 
Zeit  dienstbereit  sind.  Die  Kosten  des  B.  sind 
erheblich,  ohne  daß  ihnen  immer  ein  Gewinn 
unmittelbar  gegenübersteht.  Man  wird  daher 
im  Einzelfall  sorgfältig  zu  erwägen  haben,  wie 
weit  der  B.  zweckmäßig  einzurichten  sei.  All- 
gemeine Regeln  lassen  sich  hierfür  kaum  geben, 
maßgebend  bleiben  vielmehr  die  Erfahrungen, 
die  mit  der  tatsächlichen  Inanspruchnahme  des 
B.  gemacht  werden  und  die  im  Einzelfalle  ent- 
stehenden Kosten  in  ihrer  Einwirkung  auf  die 
Wirtschaftlichkeit  des  Betriebs. 

Zur  Herabminderung  der  Kosten  sucht 
man  den  B.  soweit  wie  möglich  für  andere 
Zwecke  mit  nutzbar  zu  machen.  Loko- 
motiven, die  für  den  Zugdienst  in  Bereitschaft 
stehen,  zieht  man  zum  Verschieben  oder  zu 
einem  Dienst  heran,  der  unterbrochen  werden 


kann,  wenn  die  Lokomotive  für  den  Zug- 
dienst gebraucht  wird.  Um  Beamte  nicht 
überzählig  einstellen  zu  müssen,  werden 
Lokomotivheizer  als  Lokomotivführer,  Schlosser 
und  Lokomotivputzer  als  Lokomotivheizer, 
Schaffner  als  Zugführer,  Stations-,  Güterboden- 
und  Bahnunterhaltungsarbeiter  als  Schaffner  und 
Bremser  ausgebildet,  aber  in  ihrer  bisherigen 
Tätigkeit  belassen.  Nur  nach  Bedarf  werden 
sie  zum  Fahrdienst  herangezogen,  so  daß  in 
der  übrigen  Zeit  Kosten  nicht  entstehen.  — 
Auch  im  Stations-  und  Telegraphendienst  wird 
auf  die  erforderliche  Dienstbereitschaft  Bedacht 
genommen.  So  gilt  da,  wo  kein  ununterbrochener 
Dienst  besteht,  als  Regel,  daß  jede  Zugfolge- 
stelle zum  Dienst  bereit  sein  muß,  solange 
die  Möglichkeit  besteht,  daß  eine  Hilfsloko- 
motive ankommt  oder  abzulassen  ist.  Soweit 
diese  Bestimmung  keine  Verlängerung  bedingt, 
beginnt  der  Dienst  mit  dem  Zeitpunkt,  zu 
dem  zu  erwarten  ist,  daß  der  erste  Zug  ange- 
boten oder  abgemeldet  wird,  spätestens  aber 
eine  halbe  Stunde  vor  dessen  fahrplanmäßiger 
Ankunft,  und  endigt  mit  dem  Eintreffen  des 
Ruhesignals  (s.  d.)  oder  der  Rückmeldung  des 
letzten  Zuges.  (Fahrdienstvorschriften  für  die 
deutschen  Eisenbahnen  §  S  [2]).  -  Auf  allen 
Lokomotiv-  und  Personalstationen,  auf  denen  sich 
ein  Bedürfnis  hierfür  fühlbar  macht,  wird  für 
die  Züge  oder  Zuggattungen,  für  die  dort 
Lokomotiven  oder  Personale  im  regelmäßigen 
Dienst  gestellt  werden,  ein  B.  eingerichtet. 
Dieser  B.  steht  dann  der  eigenen  Station, 
den  Stationen  der  anschließenden  Bahnstrecke 
und  auch  anderen  Bereitschaftstationen  zur 
Verfügung,  falls  deren  Bereitschaftslokomotiven 
oder  Personale  schon  anderweit  in  Anspruch 
genommen  sein  sollten.  —  Während  der 
Personenverkehr  sich  nach  dem  öffentlich  be- 
kanntgemachten Fahrplan  abwickelt,  wobei  die 
I  Zahl  der  Züge  im  allgemeinen  feststeht,  pflegt 
|  man  die  für  die  Bewältigung  des  Güterverkehrs 
|  nötige  Anzahl  der  Züge  häufig  zu  ändern,  um 
sie  den  Schwankungen  des  Verkehrs  möglichst 
anzupassen  und  nicht  mehr  Züge  zu  fahren, 
als  bei  guter  Ausnützung  der  Lokomotivkraft 
nötig  sind.  Nur  die  in  der  verkehrsschwachen 
Zeit  erforderlichen  Güterzüge  werden  dann 
zur  regelmäßigen  Beförderung  in  Aussicht 
genommen  und  für  die  überschießende  Güter- 
menge Bedarfszüge  vorgesehen.  Im  Falle  ihrer 
Ablassung  werden  die  Lokomotiven  und  das 
Zugpersonal  dem  B.  entnommen,  der  dann 
wieder  durch  Nachschub  verstärkt  wird.  Es 
bedarf  einer  ständigen  Überwachung  des  Ver- 
kehrsumfanges,  um  rechtzeitig  die  Bedarfszüge  in 
regelmäßige  Züge  oder  den  B.  in  regelmäßigen 


Dienst  umwandeln  zu  können. 


Breusing. 


Bergbahnen. 


207 


Bergbahnen  (mountain  railways;  chemins 
de  fer  de  montagne;  ferrovie  dl  montagna) 
sind  zum  Unterschiede  von  Gebirgsbahnen 
Bahnen,  die  nur  auf  Anhöhen  oder  Berge 
führen  und  dort  endigen;  sie  sind  vielfach 
Gipfelbahnen  und  dienen  der  Hauptsache 
nach  dem  Touristenverkehr,  in  einigen  Fällen 
auch  wohl  nur  dem  Ortsverkehr;  ihr  Betrieb 
ist  häufig  auf  die  günstige  Jahreszeit  beschränkt. 
Um  die  Längen  tunlichst  zu  kürzen,  erhalten 
sie  zumeist  sehr  starke  Neigungen,  sind  daher 
Steilbahnen,  für  die  am  häufigsten  besondere 
Bahnsysteme,  seltener  gewöhnliche  Reibungs- 
bahnen zur  Anwendung  kommen. 

Die  für  B.  in  Frage  kommenden  Bahnarten 
sind:  1.  Reibungsbahnen  (Adhäsionsbahnen); 
2.  Bahnen  mit  mittlerer  Reibungsschiene  (Drei- 
schienenbahnen) ;  3.  Zahnbahnen :  a)  reine, 
b)  gemischte;  4.  Seilbahnen:  a)  Standseilbahnen, 
b)  Schwebeseilbahnen;  5.  Druckluftbahnen. 

1.  Reibungsbahnen.  Da  die  Zugkraft  der 
Lokomotiven  auf  Reibungsbahnen  (s.  d.)  von 
der  Belastung  der  Triebräder  und  dem  Reibungs- 
werte, der  sich  zwischen  02  und  007  bewegt, 
und  durchschnittlich  unter  günstigen  Ver- 
hältnissen mit  0"  1 5  angenommen  wird,  auch 
von  klimatischen  und  Witterungsverhältnissen 
abhängig  ist,  so  sind  die  Neigungsverhältnisse 
der  Reibungsbahnen  auf  ein  verhältnismäßig 
niedriges  Maß  beschränkt.  Die  Grenzneigung, 
bei  der  die  Lokomotive  nur  ihr  eigenes  Ge- 
wicht und  keine  Nutzlast  mehr  in  Bewegung 
zu  setzen  und  die  Steigung  hinanzuziehen 
vermag,  ist  vom  Reibungswerte  und  dem 
Laufwiderstande  der  Lokomotive  abhängig, 
sie  wird,  je  nach  dem  Reibungswerte  von  OT 
bis  0-15  und  einem  mittleren  Laufwiderstande 


von  5kg!t  bis  10  kg/t,  zwischen  90  und  145%^ 
schwanken.  Die  zu  fördernde  Nutzlast  wird  um 
so  kleiner,  je  mehr  man  sich  diesen  Grenz- 
werten nähert.  Da  bei  elektrischem  Triebwagen- 
betrieb  die  Nutzlast  als  Reibungsgewicht  aus- 
genützt wird,  so  kann  man  sich  hierbei,  unter 
sonst  gleichen  Verhältnissen,  dem  Grenzwerte 
mehr  nähern  als  beim  Betrieb  mit  geson- 
derten  Lokomotiven.  Die  Größtneigungen  der 
B.  mit  Lokomotivbetrieb  gehen  unter  günsti- 
gen Reibungsverhältnissen  nicht  viel  über 
70%  und  für  elektrischen  Triebwagenbetrieb 
nicht  nennenswert  über  115%  hinaus.  Die 
Spurweiten  bewegen  sich  von  \'435m  bis  0-6//z. 
Die  Fahrgeschwindigkeiten  sind  in  allen  Fällen 
klein,  in  der  Regel  überschreiten  sie  nicht 
20-25£/ra/Std.  Die  Lokomotiven  mit  20  bis 
28  /  Gewicht  fördern  nur  kurze  und  leichte 
Züge,  die  im  Höchstfälle  20-36  t  Gewicht 
erreichen.  Die  für  Steilbahnen  besonders  wich- 
tigen Bremsen  sind  die  gewöhnlichen  Backen- 
bremsen, sodann  Luftdruck-  und  auch  Zangen- 
bremsen, die  bei  großen  Neigungen  die  größte 
Sicherheit  gewähren.  Bei  Verwendung  der 
Zangenbremsen  erhalten  die  Schienenköpfe 
eine  besondere  keilförmige  Form,  die  das  An- 
drücken der  Zangen  ermöglicht.  Einige  Bei- 
spiele von  B.  mit  Reibungsbetrieb  gibt  Tab.  I. 
2.  Bahnen  mit  mittlerer  Reibungs- 
schiene. Um  größere  Bahnneigungen  mit  dem 
Reibungsbetrieb  zu  erzielen,  hat  man  die 
Reibung  durch  Einlegen  einer  Mittelschiene, 
gegen  die  wagrechte  Triebräder  der  Loko- 
motive mittels  Federn  oder  Preßluft  gedrückt 
werden,  zu  erhöhen  gesucht,  wie  bei  den  An- 
ordnungen von  Fell  und  Hanscotte  (s.hierüber 
n Dreischienenbahnen").    Hierbei    ist    man   mit 


Tab.  I.  Reibungsbahnen. 


Bahnbezeichnung 


Meereshöhe  in  m 


Anfang 


Ende 


Er- 
stiegene 
Hohe 


Länge 
der 
Bahn 


km 


Spur- 
wei  te 


Klein- 
ster 
Krüm- 
mungs- 
halb- 
messer 
m 


Größte 
Neigung 


Betriebsart 


Rigi-Scheideck  (Schweiz) 


Ctlibergbahn  (Schweiz) 


Brockenbahn  (Harz) 


Nuwarra-Eliya  (Ceylon) 


Innsbruck-Igels  (Österreich) 


Urfahr-Pöstlingberg 
(Österreich) 


Alpe  Grütsch-Mürren 
(Schweiz) 


Kaltern-St.  Antun 

1.  Teil  der  Mendelbahn 

(Osterreich) 


Kaltbad  tiefste 
Stelle  1441 


Zürich  4155 


Drei  Annen 
Hohne  542 


Nanuoya  1610 


Innsbruck  5884 


Urfahr  266 


Alpe  G rutsch 
1490 


Kaltem  4053 


Scheideck  1607 


Ütliberg  8145 


Brocken  1129 


Nuwarra-Eliya 
1S90 


Igels  86095 


Pös(lingberg520 


Murren  1642 


St.  Anton  510  5 


166 


399 


587 


280 


273 


254 


152 


105 


67 


92 


180 


105 


85 


30 


43 


225 


10 


1-435 


10 


076 


1-0 


1-0 


10 


1-435 


105 


135 


25 


40 


50 


50 


120 


50 


70 


45 


27 


46 


105 


50 


62 


Dampf- 
lokomotiven 


Dampf- 
lokomotiven 


Dampf- 
lokomotiven 


Dampf- 
lokomotiven 


Dampf- 
lokomotiven 


Hlcktrische 
Triebwagen 


Elektrische 
Triebwagen 


Elektrische 
Triebwagen 


208 


Bergbahnen. 


den  Größtneigungen  bis  zu  90  und  120%ö  ge- 
gangen. Da  hierbei  die  Erhöhung  der  Neigung 
gegenüber  den  Reibungsbahnen  keine  beträcht- 
liche ist  und  die  Mittelschiene  in  der  Bahn  sowie 
die  Anordnung  der  Lokomotiven  nicht  wesentlich 
geringere  Kosten  verursachen  als  die  entsprechen- 


Beispiele  dieser  Ausführungen  gibt  nachstehende 
Tab.  II. 

Lageplan  und  Längsschnitt  der  Anlage  1  aus  Tab.  II, 
der  B.  von  Clermont-Ferrand  auf  den  Puy  de  Dome 
zeigen  Abb.  50  u.  51,  worin  die  mit  mittlerer  Reibungs- 
schiene  versehenen  stärker  geneigten  Bahnstrecken 
durch  ■■■■""""■•  Linie  besonders  bezeichnet   sind. 


Tab.  II.  Bahnen  mit  mittlerer  Reibungsschiene. 


Bezeichnung 
der  Bahn 


Puv-de-Döme- 

'  Bahn 
(Frankreich) 


La-Bourboule- 

Bahn 

(Frankreich) 


Meereshöhe  in  m 


Anfang 


Clermont- 
Ferrand 
3S6 


Bourboule 


Ende 


Puy  de 
Dome 

1415 


Charlanne 


Erstie- 
gene 
Höhe 


Länge 
der 
Bahn 

km 


Spur- 
weite 


1029 


27 


149 


0-47 


Klein- 
ster 
Krüm- 
mungs- 
halb- 
messer 

m 


Größte 
Nei- 
gung 


40 


40 


120 


120 


b  dg 
<joo 


Betriebsart 


50 


50 


Dampf- 
lokomotiven 


Elektrischer 
Triebwagen 
samt  Anhänge- 
wagen 


Gewicht  in  / 


J3    CJ 

.Ü  w 


I    u 
o  > 

C    o 


33 


24 


N 


27 


u 
kl 


60 


24 


den  Ausführungen  bei  Zahnbahnen,  so  werden 
die  Bahnen  mit  mittlerer  Reibschiene,  bei  welchen 
allerdings  mit  größerer  Geschwindigkeit  ge- 
fahren werden  kann  als  auf  Zahnbahnen,  doch 
nur  in  besonderen  Fällen  und  bei  nicht  wesent- 
lich über  120%0  hinausgehenden  Steigungen  den 
Zahnbahnen  vorzuziehen  und  zweckmäßig  sein. 

Nach  der  Bauweise  „Fell"  wurden  Bahnen  in 
Neuseeland,  Brasilien  (Cantagallo),  England  (Laxey- 
Sneafell)  sowie  auch  ein  provisorischer  Übergang 
über  den  Monte  Cenis  ausgeführt. 

Hanscotte  hat  die  Bauweise  Fell  nennens- 
wert verbessert,  indem  er  die  wagrechten 
Reibungsräder  mit  Preßluft  an  die  Mittelschiene 
andrücken,  und  die  Stärke  der  Reibung  der 
wagrechten  Räder  mit  der  Neigung  der  Bahn 


Abb.  50.  Lageplan  der  Puy-de-Döme-Bahn. 


v,h,tqsej 


Abb.  51.  Längsschnitt  der  Puy-de-Döme-Bahn 

verändern  läßt.  Die  Mittelschiene  wird  nach  Be- 
darf nur  in  steileren  Strecken  eingelegt,  während 
dazwischen  liegende  weniger  geneigte  Strecken 
keine  M  ittelschiene  erhalten .  Nach  dieser  Bauweise 
sind  neuestens  einige  B.  in  Frankreich  ausgeführt. 


Die  mittlere  Reibungsschiene  ist  hierbei  auf  allen 
Steigungen  über  50%ö  zusammen  auf  84  km  Länge 
verwendet  worden. 

3.  Zahnbahnen.  Die  Einhaltung  der  Nei- 
gungsgrenzen auf  Reibungsbahnen  bedingt  unter 
Umständen  größere  und  kostspieligere  Ent- 
wicklungen, also  künstliche  Verlängerungen 
und  damit  häufig  ungünstigere  Lagen  der 
Bahn.  Vor  Herstellung  einer  Reibungssteilbahn 
wird  daher  zu  erwägen  sein,  ob  nicht  an  deren 
Stelle  zweckmäßiger  eine  Zahn  bahn  (s.  d.) 
mit  größeren  Neigungsverhältnissen  und  dem- 
entsprechend kürzerer  Länge  zu  wählen  ist. 
Bei  der  Zahnbahn  ist  man  von  dem  wechseln- 
den   Reibungswerte   unabhängig,   die  Zugkraft 

ist  daher  nicht  durch 
die  Reibungsgröße  be- 
grenzt, kann  vielmehr 
jene  Größe  errei- 
chen, die  die  Stärke 
der  Zähne  und  die 
Sicherheit  gegen  Auf- 
steigen zulassen.  Aller- 
dings bedingtdie  Zahn- 
bahn gegenüber  einer 
mit  entsprechender 
Neigung  ausgeführten 
Reibungsbahn  gerin- 
gere Fahrgeschwindig- 
keit und  einen  Kosten- 
mehraufwand für  den 
Zahnbahnoberbau  und 


fä^==5^ 


j_ 


! 


i,2  5,0       ¥.1  i.7  3,s    3,r 


die  Zahnradlokomotiven.  Die  Zahnstange,  in 
die  die  Zahnräder  der  Fahrzeuge  eingreifen, 
liegt  zwischen  den  beiden  Schienen,  auf  denen 
die  glatten  Räder  laufen,  meist  in  der  Gleisachse. 
Die    Bauarten    der    Zahnstangen,    die    für   B. 


Bergbahnen. 


209 


in  Frage  kommen,  sind  die  Leiterstangen  von 
Riggenbach  sowie  deren  Verbesserungen  von 
Strub,  die  Stufenstange  von  Abt  und  die 
liegende  Doppelleiterstange  von  Locher  (s.  hier- 
über „Zahnbahnen").  Die  obere  Neigungsgrenze 
der  reinen  Zahnbahnen  ist  durch  die  Bedingung 
gegeben,  daß  das  Aufsteigen  oder  Ausgleiten 
der  Radzähne  in  allen  Fällen,  namentlich  beim 
Anhalten  durch  Bremsen  auf  der  Talfahrt  ver- 
mieden und  bei  gegebener  Zugsbelastung  der 
durch  die  Festigkeit  der  Radzähne  und  Zahn- 
stange  begrenzte  Zahndruck  eingehalten  wird. 

Bei  den  ausgeführten  Zahnbahnen  betragt  die 
größte  Neigung  meist  nicht  mehr  als  250%,.  Sie 
wird  überschritten  an  der  B.  Königswinter-Peters- 
berg mit  260%,  an  derCorcovadobahn  in  Brasilien,  an 
der  Green-Mountains-Bahn  in  Nordamerika  mit  300",,« 
und    an    der    Mount- Washington-Bahn    mit   370",,,. 

Die  Pilatusbahn  (Schweiz)  hat  eine  Größtneigung 
von  480%«.  Wegen  der  Gefahr  des  Aufsteigens  der 
Fahrzeuge  hat  man  dort  von  den  Stangen  mit  senk- 
rechten Zähnen  abgesehen  und  die  liegende  Doppel- 
leiterstange verlegt;  gleichzeitig  zur  Vermeidung 
hohen  Zahndruckes  das  Eigengewicht  und  die  Be- 
lastung der  Fahrzeuge  wesentlich  eingeschränkt. 

Die  Spurweiten  der  Zahnbahnen  bewegen 
sich  von  L435  bis  0*8  m.  Die  kleinsten  Krüm- 
mungshalbmesser gehen  nur  ausnahmsweise 
unter  60  m  herab,  sind  aber  zumeist  nicht 
kleiner  als  80  m.  Die  Fahrgeschwindigkeit  be- 
trägt 6-12  km/Stö.  Ausnahmsweise  etwas 
mehr  oder  weniger.  Meist  wird  mit  7  —  9  km/Std. 
gefahren.  Auch  auf  der  Talfahrt  wird  größere 
Geschwindigkeit  nicht  zugelassen,  unter  Um- 
ständen sogar  etwas  vermindert.  Die  Sicherheit 
des  Zahneingriffes  sowie  die  Ungleichheiten 
in  der  Zahnteilung,  zumal  an  den  Stößen,  be- 
dingen langsames  Fahren,  abgesehen  von  der 
begrenzten  Arbeitsleistung  der  Lokomotiven. 
Zur  Sicherung  der  Talfahrt,  bei  der  die  Gefahr 
der  Überschreitung  der  zulässigen  Fahr- 
geschwindigkeit groß  ist,  wird  diese  durch  selbst- 
tätige Bremsen  in   manchen  Fällen  verhindert. 

Der  Betrieb  findet  mit  Dampflokomotiven, 
elektrischen  Lokomotiven  und  elektrischen 
Triebwagen  statt.  Die  Dampflokomotiven  haben 
gegenüber  den  elektrischen  den  Vorteil  der 
Unabhängigkeit  vom  Kraftwerke,  der  Möglich- 
keit, die  Leistungsfähigkeit  durch  Beschaffung 
von  Lokomotiven  rasch  zu  erhöhen  und  der 
geringeren  Kosten  der  Anlage;  dagegen  die 
Nachteile  größeren  Gewichtes  bei  gleicher 
Leistung,  daher  unter  gleichen  Verhältnissen 
geringerer  Nutzlast,  der  ungünstigen  Kraft- 
ausnutzung, des  ungleichförmigen  Ganges,  daher 
geringerer  Sicherheit  des  Zahneingriffes,  sowie 
stärkeren  Geräusches  und  der  Rauchentwicklung 
während  der  Fahrt,  was  besonders  im  Tunnel 
und  an  Aussichtspunkten  ungünstig  ist.  Bei 
Verwendung  elektrischer  Triebwagen  fällt  das 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


Eigengewicht  noch  viel  kleiner  aus;  in  diesem 
Falle  muß  unter  Umständen  die  Nutzlast  die 
erforderliche,  das  Aufsteigen  des  Zahnrades 
hindernde  Belastung  ermöglichen.  Namentlich 
wo  Wasserkräfte  leicht  zu  gewinnen  sind,  also 
zumeist  im  Gebirge,  wird  der  elektrische  Betrieb 
dem  Dampfbetrieb  vorgezogen.  In  letzter  Zeit 
sind  oder  werden  einige  mit  Dampf  betriebene 
Zahnbahnen  in  elektrische  umgewandelt. 

Die  Züge  auf  den  B.  bestehen,  je  nach  der 
vorhandenen  Größtneigung,  in  der  Regel  aus 
1  Lokomotive  und  1  -  3  Wagen  oder  aus 
1  Triebwagen  ohne  oder  mit  1  -  2  Anhänge- 
wagen. Sie  werden  so  zusammengestellt,  daß  die 
Lokomotive  oder  der  Triebwagen  für  Berg-  und 
Talfahrt  stets  talwärts  steht,  so  daß  die  Wagen 
bergauf   geschoben,    bergab  gehemmt  werden. 

Die  Lokomotiven  und  Triebwagen  erhalten 
außer  dem  Triebzahnrade  stets  noch  ein  Brems- 
zahnrad, wenn  nicht  2  Zahntriebräder  vor- 
handen sind.  Auch  die  Wagen  sind  mit 
Bremszahnrädern  versehen. 

Die  Dampflokomotiven  haben  meist  16  —  18/, 
ausnahmsweise  bis  24  t  Gewicht  und  bewegen, 
je  nach  den  Steigungsverhältnissen,  in  der  Regel 
Züge  von  8  bis  18  t  Gewicht,  ausnahmsweise 
etwas  mehr. 

Die  Bremsen  der  Dampflokomotiven  auf 
reinen  Zahnbahnen  sind:  1.  Luftgegendruck- 
bremse zur  Regelung  der  Talfahrt,  indem  man 
die  Dampfzylinder  in  Umkehrung  ihrer  Wir- 
kung als  Luftpumpe  mit  gedrosselter  Ausströ- 
mung arbeiten  läßt.  2.  Zahnradbremse,  wobei 
Keilbremsscheiben  auf  die  Achsen  der  Zahn- 
triebräder und  Zahnbremsräder  wirken.  S.Selbst- 
tätige  Bremsen,  die  die  Überschreitung  der  vor- 
gesehenen Größtgeschwindigkeit  hindern. 

Die  elektrischen  Lokomotiven  haben  in  der 
Regel  10—15/,  die  vollbelasteten  Triebwagen 
15—  18  /  Gewicht,  selten  mehr.  Für  elektrische 
Zahnradlokomotiven  und  Triebwagen  können 
folgende   Bremsen    zur  Anwendung   kommen: 

1.  Zahnradbremsen,  die  als  Band-  oder 
Klotzbremsen  auf  die  Achse  der  Trieb-  oder 
Bremszahnräder  wirken.  2.  Hemmschuhbremsen, 
die  auf  die  Laufräder  wirken.  3.  Selbsttätige 
Bremsen,  die  bei  Überschreitung  der  zulässigen 
Fahrgeschwindigkeit  die  Bremsen  der  Antrieb- 
achsen  anziehen.  4.  Elektrische  Bremsen. 

Die  auf  Zahnbahnen  gebrauchten  Personen- 
wagen haben  bei  40  60  Sitzplätzen  meist  4  -  7  / 
Eigengewicht. 

Die  Mehrzahl  der  elektrischen  Zahnbahnen 
wird  mit  Gleichstrom  von  500  bis  800  Volt  Span- 
nung betrieben,wasnamentlich  bei  stark  wechseln- 
dem Kraftverbrauch  zweckmäßig  ist;  nur  wenige 
benutzen  Drehstrom,  s.hierüber;;  Zahnbahnen  ".Im 
ersteren  Falle  wird  bei  größerer  Entfernung  der 

14 


210 


Bergbahnen. 

Tab.  III.  Zahnbahnen  mit  Dampfbetrieb. 


Bezeichnung  der  Bahn 


Meereshöhe  in  m 


Anfang 


Ende 


v 

c 

tj  tu 
ZJ  :0 
tr>  "^ 
ÜJ 


m 


(LI 


km 


3 
CO 


in  OJ 

E  £ 
'S  — 


m 


</>  — 

if  3: 


t'oo 


Bauart 

der 
Zahn- 
stange 


Gewicht  in  t 


o 

O 


N 


s 
s 

« 

N 


Be- 
merkungen 


18 


19 


20 


Rigibahn  I  (Schweiz)  Vitznau  439 


Rigikulm 
1749 


Rigibahn  II  (Schweiz) 


Kahlenbergbahn  (Österreich) 


Drachenfelsbahn  (Preußen) 


Petersbergbahn  (Preußen) 


Niederwaldbahn  I  (Preußen) 


Niederwaldbahn  II  (Preußen) 


Qaisbergbahn  (Österreich ) 


Schafbergbahn  (Österreich) 


Schneebergbahn  (Österreich) 


Monte  Generoso  (Schweiz) 


Rothornbahn  (Schweiz) 


Goldau  519 


Rigikulm 
1749 


Nußdorf 


Kahlenberg 


Königs- 
winter 50 


Dracheufels 
325 


Königs- 
winter 50 


Petersberg 
334 


Rüdesheim 
78 


Niederwald 
Tempel  300 


Aßmanns- 
hausen 


Niederwald 


Parsch  431 


Gaisberg 
1286 


Glion-Nayebahn  (Schweiz) 


Schynige  Platte  (Schweiz) 


Pikes  Peakbahn  (Nord- 
amerika) 


St.Wolfgang 
544 


Schafberg 
1732 


Puchberg 
576 


Schneeberg 
1795 


Capolago 

277 


Vetta  1596 


Brienz  570 


Rothorn 
2252 


Glion  692 


Naye  1973 


Gsteig  587 


Schynige 
Platte  1970 


Manitou 

2015 


Pikes  Peak 
4260 


1310 


1230 


260 


275 


284 


222 


229 


855 


1188 


1219 


1319 


1682 


1281 


13S3 


Snowdonbahn  (England) 


LlanberislOö 


Rorschach-Heiden  (Schweiz) 


Wengernalpbahn  I  (Schweiz) 


Wengernalpbahn  II  (Schweiz) 


Pilatusbahn  (Schweiz) 


Snowdon 
1063 


Rorschach 
400 


Heiden- 
Station  7S6 


Lauter- 
brunnen 799 


Kleine 

Scheidegg 

2064 


Grindel- 
waldgrund 
946 


Alpnach  440 


Kleine 

Scheidegg 

2064 


Pilatus  2076 


2245 


957 


3S6 


1265 


1118 


1636 


7-06 


1-435 


90 


1435 


5-2 


1-435 


1-5 


1-0 


1-2 


1-0 


23 


10 


1-4 


1-0 


525 


1-0 


5-8 


1-0 


9-7 


1-0 


9-0 


0-8 


76 


0-8 


7-8 


08 


7-5 


14-0 


7-5 


5-4 


9-4 


0-8 


1-435 


0-8 


1-435 


0-8 


7-6 


4-5 


0-8 


0-8 


120 


120 


180 


180 


ISO 


200 


200 


150 


100 


80 


80 


60 


80 


60 


110 


80 


180 


60 


250 


200 


100 


200 


260 


200 


200 


250 


255 


200 


220 


Riggen- 
bach 


Riggen- 
bach 


Riggen- 
bach 


Riggen- 
bach 


Riggen- 
bach 


Riggen- 
bach 


Riggen- 
bach 


Riggen - 
bach 


Abt 
2teilig 


Abt 
2teilig 


Abt 

2teilig 


250 


220 


250 


250 


182 


90 


Abt 
2teilig 


Abt 
2teilig 


Riggen- 
bach 


Abt 

2teilig 


Abt 
2teilig 


Riggen- 
bach 


'    Ribgagceh"- 


60 


250 


Riggen  - 
bach 


80 


4S0 


Locher 
Doppel- 
leiter 


17-2 


17-5 


16 


18 


17 
18 


17-7 


17 


17 


15 


17 


17 
16 
24 


17 


16 


16 


10 


125 


18 


14 


14 


14 


10 


11 


15 


10 


16 


16 


30 


Dampf- 
wagen 


27-2 


30 


34 


32 


26 


32 


32 


27-7 


28 


32 


25 


26 


26 


25 


40 


33 


48 


25 


25 


11 


Einführung 

des  elektr. 

Betriebes 

beabsichtigt 


Elektr.  Be- 
trieb bereits 
teilweise  ein- 
geführt. 


Elektr.  Be- 
trieb bereits 
teilweise  ein- 
geführt. 


Wasserkraftgewinnungsanlage  hochgespannter 
Drehstrom  von  5000  bis  10.000  Volt  Spannung, 
ausnahmsweise  auch  niedriger,  der  Bahnanlage 
zugeführt  und  in  deren  Nähe  in  Gleichstrom 
von  niedrigerer  Gebrauchspannung  umgeformt. 

Beispiele  einiger  Zahnbahnen  mit  Dampfbetrieb 
sind  in  der  Tab.  III  und  mit  elektrischem  Betrieb 
in  Tab.  IV  gegeben. 

Längsschnitt  und  die  Ansicht  eines  Bahnstückes 
der  im  Jahre  1909  fertiggestellten,  elektrisch  betriebe- 
nen, mit  2teiliger  Abt  scher  Zahnstange  versehenen 


Bahn  von  Montreux  nach  Glion,  Tab.  IV,  Nr.  6, 
zeigen  Abb.  52  und  53. 

Die  Spurweite  von  0-8  m  wurde  hierbei  nur  deshalb 
gewählt,  weil  die  bereits  1892  ausgeführte  Dampf- 
zahnbahn von  Glion  nach  Rochers  de  Naye,  Tab.  III, 
Nr.  13,  bereits  diese  Spurweite  erhielt,  wodurch  ein 
Durchgangsverkehr  der  Personenwagen  ermöglicht 
wird.  Die  Steigungen  wechseln  von  60  bis  130'W. 
Die  Bahn  bot  mehrfache  Schwierigkeiten;  sie  hat 
auf  die  kurze  Länge  von  2Skm  4  Tunnel  mit  zu- 
sammen 885  m  Länge  und  eine  größere  Üb  erbrückung. 
Die  Einfahrt  in  den  386  m  langen  Kehrtunn  el  in  Station 


Bergbahnen. 

Tab.  IV.  Zahnbahnen  mit  elektrischem  Betrieb. 


211 


1* 

E 
S 

3 

z 

Bezeichnung  der 
Bahn 

Meereshöhe  in  in 

c 

'■Zx 
u 

m 

~  = 

tue  a 

3=Q 

km 

*S 

>s 

u 

s. 

in 

ÄS 

3    3 

E 
m 

«2 

9fe 

Bauart 

der 
Zahn- 
stange 

Gewicht  in  t 

Anfang 

Ende 

0>   d 

.3    > 

.22  o 

a  b 
53,3 

M 

N 

3 
Ol 

« 
tn 

3 
N 

3 

tu-- 
t- 

1 

Degerlochbahn 
(Württemberg) 

Stuttgart 
270 

Degerloch 
470 

200 

20 

10 

120 

172 

Riggen- 

bach 

— 

— 

- 

17 

Wurde  früher  aus- 
schließlich mit 
Dampflokomotiven 
betrieben. 

2 

Barmen-Toelleturm 
(Preußen) 

Barmen 
160 

Toelle- 
turm  329 

169 

16 

10 

150 

185 

Riggen- 
bach 

— 

- 

17 

3 

4 
5 

Mont  Saleve 
(Frankreich) 

Etrem- 
bieres  407 

T reize 

Arb  res 

1142 

735 

60 

10 

50 

250 

Abt 

2teilig 

- 

- 

17 

Oornergratbahn 
(Schweiz) 

Brunnen-Mor- 
schach (Schweiz) 

Zermatt 
160S 

Gorner- 
grat  3020 

1412 

90 

10 

80 

200 

Abt 
2teilig 

11-0 

17-0 

28 

- 

Brunnen 
450 

Axenstein 
708 

258 

20 

1-0 

SO 

170 

Strub 

10-5 

155 

26 

- 

6 

Montreux-Qlion 
(Schweiz) 

Montreux 
39S 

Glion  691 

294 

2-8 

OS 

SO 

130 

Abt 
2teilig 

14  2 

318 

46 

— 

Verbundene  Zahn- 
rad-und  Reibungs- 
lokomotive mit 
elektrischem  An- 
trieb. 

7 

Jungfraubahn 
(Schweiz)  im  Bau 

Kleine 

Scheidegg 

2064 

Jungfrau 
4Ö93 

2029 

12  5 

1-0 

100 

250 

Strub 

14-2 

14-8 

29 

- 

Von  Station  Jung- 
frau zum  Gipfel 
mit  4166  in  ist  ein 
73/«  hoher  Aufzug 
geplant. 

VI  km,  zeigt  Abb.  52;  während  Abb.  54  eine  Strecke  der  Fortsetzung, 
also  der  Dampfbahn  Glion -Rochers  de  Naye,  Tab.  III,  Nr.  13,  ver- 
anschaulicht Die  mit  2  Motoren  von  1 10P.S.  ausgerüstete,  14-2/schwere 
elektrische  Lokomotive  (elektrische  Oberleitung)  istfürReibungs-  und 
Zahnbetrieb  eingerichtet,  da  auf  dem  wagrechten  Bahnhof  Montreux 
wegen  des  Verkehrs  der  Züge  anderer  dort  mündender  Bahnen 
die  Zahnstange  fortgelassen  wurde.  Auf  der  mit  Zahnstange  ver- 
sehenen Strecke  kann  daher  auch  verbundener  Reibungs-  und 
Zahnbetrieb  stattfinden.  Die  Kosten  der  Bahn  betrugen  1-9  Mill.  M.  = 
2-24  Mill.  K,  d.  s.  660.000  M.jkm  =  778.800  Kjkm. 

Die  Jungfraubahn,  die  von  der  Kleinen  Scheidegg  (2064/« 
ü.  M.),  Station  der  Wengernalpbalm,  ausgeht  und  bis  auf  die  Spitze 
der  Jungfrau  (4166/«  ü.M.)  führen  und  etwa  \2  km  Länge  erhalten 
soll,  Tab.  IV,  Nr.  7,  ist  als  10  ///-spurige  reine  Zahnbahn  mit  Strub- 
scher  Zahnstange  teils  fertiggestellt  und  im  Betrieb,  derzeitige  End- 
station Eismeer  (3160///  ü.M.),  teils  im  Bau,  von  Station  Eismeer 
bis  Jungfraujoch  (3421  ///  ü.  M.),  s.  Längsschnitt  Abb.  56,  und  teils 
noch  nicht  in  Angriff  genommen.  Das  letzte  unter  dem  Jungfrau- 
gipfel liegende  Stück  soll  einen  senkrechten  etwa  70  ///  hohen 
Aufzug  erhalten.  Wie  Lageplan  Abb.  55  und  Längsschnitt  Abb.  56 
zeigen,  verläuft  der  größte  Teil  der  Bahn,  die  250"^  Größt- 
neigung  und  in  offenen  Strecken  100  m,  in  Tunnelstrecken  200  /// 
kleinsten  Krümmungshalbmesser  hat,  im  Tunnel,  dessen  Querschnitt 
Abb.  57  zeigt,  während  eine  Ansicht  der  offenen,  nur  2-2  km  langen, 
bis  hinter  die  Station  Eigergletscher  reichenden  Strecke  die  Abb.  58 
gibt.  Die  unterirdische  Linienführung  ist  unter  den  vorliegenden 
Verhältnissen  mit  Rücksicht  auf  Bau,  Erhaltung  und  Sicherung  des 
Betriebs  als  die  zweckmäßigste  Lösung  zu  betrachten.  An  den  ein- 
zelnen im  Lageplane  angegebenen  Stationen  sind  und  werden  ent- 
sprechende Ausgänge  und  Ausblicke  ins  Freie  ausgeführt.  Der  Betrieb 
der  bereits  fertiggestellten  Teilstrecke  erfolgt  mit  elektrischen  Loko- 
motiven (Oberleitung),  die  je  2  Motoren  von  je  150  P.  S.,ein  Gewicht 
von  13-5  bis  16-5^haben.  Der  Strom  wird  geliefert  durch  das  Elektri- 
zitätswerk bei  Lauterbrunnen,  wo  dieWasserkräftederWeißenLütschine 
ausgenutzt  werden.  Der  dort  erzeugte  Drehstrom  mit  7000  V.  Spannung 
wird  durch  eine  oberirdische  Leitung  auf  Holzpfählen  von  etwa  65  km 
Länge  nach  der  Kleinen  Scheidegg  geleitet  und  dann  zum  Gebrauch 
für  die  Lokomotiven  auf  500  V.  Spannung  umgeformt.  Mit  den  Loko- 
motivenwerden Personenwagen  für  40  Fahrgäste  mit  4"3  t  Gewicht 
in  besonderer  Weise  verbunden ;  außerdem  werden  noch  Anhänge- 
wagen für  ebensoviele  Fahrgäste  und  4  t  Gewicht  und  Güterwagen 


Abb.  52.  Zahnbahn  Montreux-Glion. 


212 


Bergbahnen. 


mit  8  t  Tragkraft  und  27  /  Gewicht  verwendet.  Die  Fahrgeschwindig- 
keit beträgt  in  der  Regel  nur  So  km  Std.  Die  Lokomotiven  haben  Zahnrad- 
bremsen, sodann  Zangenbremsen,  die  die  Zahnstange  umfassen  und 
vor  Aufsteigen  sichern,  und  selbsttätige  Bremsen,  die  bei  Überschreitung 
der  vorgesehenen  Größtgeschwindigkeit  wirken.  Auch  die  Wagen  er- 
halten die  Zangenbremsen.  Die  Schienenköpfe  erhalten  keilförmige 
Form,  um  einen  guten    Anschluß  der  Zangen  zu  erreichen. 

Auf  den  Montblanc  wird  eine  10  ///-spurige  reine  Zahnbahn 
(Zahnstange  Strub)  für  elektrischen  Betrieb  vorerst,  von  Le  Fayet 
(580//;  ü.M.)  nach  dem  Aiguille  du  Gouter  (3820///  ü.  M.),  mit  etwa 
18-5  km  Länge  ausgeführt,  wovon  die  eine  Teilstrecke  bereits  fertig- 
gestellt ist.  Längsschnitt  und  Lageplan  dieser  Bahn  zeigen  Abb.  59  u.  60. 
Auf  der  letzten  Strecke  sind  31  km  Tunnel  erforderlich.  Die  Größt- 
steigung  soll  250$»  nicht  überschreiten,  der  kleinste  Krümmungs- 
halbmesser nicht  weniger  als  50  m  betragen. 

Mit  Rücksicht  auf  die  Geländegestaltung  erscheint 
es  unter  Umständen  zweckmäßig,  auch  für  die  zu- 
meist kurzen  B.  Reibungs-  und  Zahnstrecken 
wechseln  zu  lassen,  also  gemischte  Bahnen  zu 
bauen.  Für  eigentliche  B.  ist  das  gemischte  ? 

System,  abgesehen  von  einigen  kleineren 
Ausführungen,  erst  seit  kurzem  in  Ver- 
wendung, denn  auf  der  im  Jahre 
1875    erbauten    Zahnbahn  Ror- 
schach-Heiden    ist   nur  ein  kur- 
zes, an  den  Bahnhof 
Rorschach    anschlie- 
ßendes Stück  als  Rei- 


bungsbahn 


lange 


führt,  und  die 
im  Jahre  '1S86 
erbaute  1472/« 
Zahn- 
von    der 


bahn 


Station  Langres 


Abb.  54.  Zahnbahn  Glion-Rochers  de  Naye 


ausge 


,   Hör  390müM. 

mr— 


& g 


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:? 


IT 


JJ 


JE 


-Marne  nach  der 
Stadt  Langres  hat 
2  Reibungsstrecken 
mit  465  m  Länge.  Da 
für  B.  der  elektrische 
Betrieb  dem  Dampf- 
betrieb vorgezogen 
wird,namentlichwenn 
Wasserkräfte  zur  Ver- 
fügung stehen,  so  sind  die  neuesten  gemischten 
Bahnen  für  elektrischen  Betrieb  eingerichtet.  Der 
Betrieb  findet  hierbei  entweder  in  der  Weise  statt, 
daß  die  auf  den  Reibungsstrecken  verkehrenden 
Triebwagen  auf  den  steileren  Zahnstrecken  durch 
besondere  elektrische  Lokomotiven  befördert 
werden,  oder  besondere,  für  Reibungs-  und  Zahn- 
betrieb eingerichtete  gemischte  Lokomotiven  för- 
dern die  Wagen  auf  den  Reibungs-  und  Zahn- 
strecken, wobei  auf  den  Reibungsstrecken  nur 
ein  Teil  der  Triebwerke,  auf  den  Zahnstrecken 
sämtliche  vorhandenen  Triebwerke  tätig  sind,  oder  es  sind  schließlich 
besondere,  meist  4achsige  Triebwagen  für  Reibungs-  und  Zahn- 
betrieb so  angeordnet,  daß  2  Achsen  durch  die  sog.  Reibungstriebwerke 
und  2  Achsen  durch  die  Zahntriebwerke  mit  doppelter  Übersetzung 
angetrieben  werden.  In  den  Reibungsstrecken  arbeitet  nur  ein  Trieb- 
werk, in  den  Zahnstrecken  beide.  Mit  den  Größtneigungen  ist  man 
bisher    in    den   Reibungsstrecken   nicht   über   90%,   in  den  Zahn- 


Abb.  53.  Zahnbahn  Montreux-Glion. 


Bergbahnen. 


213 


strecken    nicht   über  255%? 
hinausgegangen. 

Beispiele  von  einigen  elek- 
trisch betriebenen,  gemischten 
B.  gibt  Tab.  V. 

Die  Vesuvbahn  führt,  wie 
Längsschnitt  Abb.  61  zeigt,  von 
Pugliano  (97  m  ü.  M.),  nahe  bei 
Resina,  bis  an  den  Fuß  der  nach 
dem  Krater  führenden  Seilbahn 
(794  m  ü.M.).  Sie  ist  mit  10  //; 
Spurweite,  von  Pugliano  bis 
Zentrale  und  vom  Observatorium 
bis  Seilbahnstation  als  Reibnngs- 
bahn  mit  80%o  Größtneigung, 
zwischen  Zentrale  und  Observa- 
torium als  Zahnbahn  (Zahn- 
stange Strub)  mit  250  %  Größt- 
neigung und  einer  Gesamtlänge 
von  7'5  km  ausgeführt.  Der 
Betrieb  findet  auf  den  Reibungs- 
strecken mit  elektrischen  Trieb- 
wagen (30  Plätze,  8-4  /  Eigen- 
gewicht) statt,  die  auf  den  Zahn- 
strecken noch  durch  besondere, 
1 1  t  schwere,  elektrische  Loko- 
motiven, wie  Abb.  62  zeigt, 
geschoben  werden.  Die  für 
Kraftgas  erbaute  Anlage  hat 
2  Gleichstromgeneratoren  zu 
treiben,  die  die  elektrische 
Energie  mit  550  Volt  Spannung 
für  die  Reibungs-und  Zahnbalin 
sowie  für  die  Seilbahn,  die 
für  elektrischenBetrieb  umgebaut 
wurde,  auch  für  die  elektrische 
Beleuchtung  der  Bahn-  und 
Hotelanlagen  liefern ;  außerdem 
ist  eine  Akkumulatorenbatterie 
vorhanden.  Die  Kosten  der 
Reibungs-  und  Zahnbahn  be- 
trugen 930.000  M.=  1,097.400  K, 
d.  i.  120.000  M.  =  141.600  K  für  1  km.  Die  Umbau- 
kosten  der  alten,  an  den  Krater  führenden  Seilbahn 
betrugen  128.000  M.  =  151.040  K. 

4.  Seilbahnen.  Bei  starken  Neigungen  und 
geringen  Längen  wird  für  B.  mit  vorwiegendem 
Personenverkehr  die  Seilbahn  (s.  d.)  zumeist 
anderen  Anlagen  vorzuziehen  sein,  da  sie 
bei    richtiger  Anordnung  den  einfachsten   und 


Abb.  55.  Jungfraubahn. 

billigsten  Bau  und  Betrieb  ermöglicht.  Bei 
den  Seilbahnen  hängen  in  der  Regel  an  den 
beiden  Enden  eines  Drahtseiles,  das  über  eine 
am  oberen  Ende  der  Bahn  angeordnete  Seil- 
scheibe gelegt  oder  gewunden  ist,  2  Wagen,  wo- 
von dereine  bergwärts,  der  andere  talwärts  geht, 
so   daß    die   Belastung  des   abwärts  gehenden 


Abb.  56.  Längsschnitt  der  Jungfraubahn. 


214 


Bergbahnen. 


Abb.  57.  Querschnitt  des  Jungfraubahn-Tunnels. 

Wagens  zur  Hebung  des  aufwärts  gehenden  aus- 
genutzt wird.  Die  Überlast  des  bergwärts  gehen- 
den Wagens  wird  entweder  durch  künstliche 
Belastung  des  talwärts  gehenden,  in  der  Regel 
mit  Wasser,  also  durch  Wasserübergewicht  oder 
durch  eine  Motorkraft  ausgeglichen.  Hiernach 
unterscheidet  man  Seilbahnen  mit  Wasser- 
übergewicht und  mit  Motorantrieb. 

A.  Bei  den  Seilbahnen  mit  Wasser- 
übergewicht (s.  „Seilbahnen")  haben  die 
Wagen  besondere,  unter  dem  Wagenfußboden 
angeordnete  Wasserkasten  (3  -  7*5  m3).  Die  tal- 
wärts gehenden  Wagen  werden  am  oberen  Ende 
der  Bahn  nach  Maßgabe  der  Mehrbelastung  des 
bergwärts  gehenden  mit  Wasser  gefüllt,  das  am 
unteren  Ende  wieder  abgelassen  wird  (Arbeits- 
leistung eines  Wasserfalles).  Da  infolge  zu- 
nehmender Seillänge  des  talwärts  gehenden  und 
abnehmender  Seillänge  des  bergwärts  gehenden 
Wagens  die  Belastungen  der  beiden  Wagen,  also 
auch  Kräfte  und  Widerstände  sich  fortwährend 
ändern,  so  muß  dieser  Unterschied  zur  Erreichung 
tunlichst  gleichmäßiger  Bewegung  ausgeglichen 
werden,  was  durch  entsprechende  Form  des 
Längenprofiles  der  Bahn  (Parabel)  oder  durch 
ein  Ausgleichseil,  das  die  hinteren  Wagenenden 
verbindet  und  über  eine  am  unteren  Bahnende 
angeordnete  Seilscheibe  geht,  oder  durch  Ab- 
lassen des  Wassers  aus  dem  zu  Tal  sehenden 
Wagen  während  der  Fahrt  nach  Maßgabe  der 


Abb.  58.  Ansicht  der  offenen  Strecke  der  Jungfraubahn. 

AiquiHe 

du  üoörer 


Höhen  ü.M 

SrtJgunger°/oo 


16     17     13  km 
Z830       |m 


Abb.  59.  Längsschnitt  der  Mont  Blanc-Bahn. 


Abb.  60.  Lageplan  der  Mont  Blanc-Bahn. 


Bergbahnen. 

Tab.  V.  Gemischte  Zahn-  und  Reibun^sbahnen  mit  elektrischem  Betriebe. 


215 


u 

QJ 

3 

5 
Z 

Bezeichnung 
der  Bahn 

Meereshöhe  in  m 

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km 

>- 
m 

Reibungs- 
strecken 

Zahn- 
strecken 

Bauart 

der 
Zahn- 
stange 

Gewicht  in  t 

Be- 
merkungen 

Anfang 

Ende 

u 

M 

km 

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5  S2 

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Zahn- 
strecken 

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—   3 

£  o 

0,3 

3 
O 

SS 

c 
o 

CO 

N 

1 

2 

Aigle-Leysin 
(Schweiz) 

Aigle 
40S 

Le  Feydey 
1394 

986 

675 

1 

19 

25 

90 

4-85 

60 

230 

Abt 
2teilig 

16 

15 

16 

31 

Bex-Qryon-Villars 
(Schweiz) 

Bex 

414 

Villars 
1254 

840 

12-5 

1 

76 

30 

00 

49 

SO 

200 

Abt 
2teilig 

16 

15 

16 

11 

31 

40 

22 

3 

4 

Martigny-Chatelard 

(Schweiz^ 

Marti  gny 

464 

Chatelard 
1150 

686 

IS  8 

115 

1 

167 

— 

70 
50 

21 

80 

200 

Strub 

— 

— 

Größte  Höhe 
1522  «ü.  M. 

Monthey-Champery 
(Schweiz) 

Monthey 
408 

Champery 
104S 

640 

1 

80 

SO 

35 

60 

130 

Strub 

40 

— 

40 

Triebwagen 
>it.  Anhänge- 
1  wagen  40  t 

5 
6 

Vesuvbahn 
(Italien) 

Pugliano 
97 

Seilbahn- 
station  794 

697 

7-5 

1 

585 

60 

80 

1-65 

60 

250 

Strub 

11 

11 

11 

Opi-inabahn 
(Österreich) 

Triest 
25 

Opcina 

Obelisk 

3435 

341 

— 

1 

— 

40 

80 

0-8 

40 

250 

Strub 

14 

11 

14 

25 

Triest-Obe- 
lisk,  wo  die 
größte  Höhe 
erreich  twird, 
4"7  km   lang. 

7 
S 

Ritten  bahn 
(Österreich) 

Bozen 

265 

Kloben- 
stein 1190 

925 

564 

11-9 

22-5 

1 
1 

7-9 
21-3 

50 
(30) 

45 

4 

80 

255 

Strub 

26 

16-5 

26 

42-5 

Höchster 

Punkt  der 

Bahn  1251/« 

ü.  M. 

Stanstad-Engelberg 
(Schweiz) 

Stanstad 
439 

Engelberg 
1003 

50 

1-2 

— 

250 

Riggen- 

bach 

Berner 

M.  B.A. 

- 

12 

15 

27 

Pugllano 


f\eiaun|j»-  1  <H»    I»  1    m     rHJ 
l\>rt\Atmm«lL4nacBxf  je»  St5T 


J./1I      J./.J 


Abb.  61.  Längsschnitt  der  Vesuvbahn. 


Zunahme  der  Seillänge  geschieht.  Die  parabolische  Form 
des  Längenschnittes  wird  zumeist  wegen  hoher  Baukosten 
nicht  eingehalten.  Für  das  Anfahren  der  Wagen  ist  dann 
noch  ein  Kraftüberschuß  erforderlich,  der  in  der  Regel 
durch  etwas   steilere  Neigung  des  oberen  und  flachere 
Neigung   des 
unterenEndes 
der  Bahn  er- 
reicht     wird. 
Da  die  Aus- 
gleichung der 

Lasten  praktisch  daher  nicht  ganz 
möglich  ist,  so  müssen  behufs  Ein- 
haltung gleichmäßiger  Bewegung 
und  begrenzter  Fahrgeschwindig- 
keit die  Belastungsüberschüsse  ab- 
gebremst werden.  Zu  dem  Ende 
wird  zumeist  in  dem  Gleise  eine 
Zahnstange  verlegt,  in  die  Zahn- 
räder der  Wagen  eingreifen,  die 
dann  nicht  nur  die  Regelung 
der  Fahrgeschwindigkeit,  sondern 
auch  das  Bremsen  des  Wagens  bis 
zum  Stillstandeermöglichen;  denn 
Einrichtungen  zum  Bremsen  der 
Seilscheibe,  über  die  das  Draht- 
seil läuft,  sind  bei  Seilbahnen  mit 
Wassergewichtsbetrieb  nicht  ge- 
troffen. Diebei  diesen  Bahnen  vor- 


Bestehende 
Seilbahn, 


Abb.  62.  Ansicht  der  Vesuvbahn. 


216 


Bergbahnen. 


handenen  Bremsvorrichtungen  sind  die  vom 
Zugbegleiter  von  Hand  zu  bedienendeRegelungs- 
bremse,  sodann  selbsttätige  Bremsen  für  den  Fall 
des  Seilrisses  und  der  Überschreitung  der  größten 
zulässigen  Fahrgeschwindigkeit,  schließlich  sind 
Einrichtungen  gegen  das  Abheben  der  Fahrzeuge 
vom  Gleis  vorhanden.  Zur  Verhinderung  des  Ab- 
hebens des  Seiles  von  den  Rollen  muß  die  vom 
freihängenden  Seile  gebildete  Kettenlinie 
unterhalb  des  Längenprofiles  der  Bahn  bleiben. 

Die  Nachteile  der  Seilbahnen  mit  Wasserge- 
wichtsbetrieb bestehen  in  der  Vergrößerung  der 
Massen  durch  das  Wasser,  die  stärkere  Seile  und 
Seilscheiben  erheischt,  ferner  in  der  Einlegung 
einer  Zahnstange  in  das  Gleis,  auch  wird  die 
sichere  Abbremsung  der  größeren  Massen  er- 
schwert und  die  Sicherheit  des  Betriebs  hierdurch 
vermindert.  Sie  werden  daher  nur  bei  besonders 
billigem  Wasserbezug  oder  hohen  Motorkosten 
und  kurzen  Bahnlängen  zweckmäßig  sein. 

B.  Bei  den  Seilbahnen  mit  Motorbetrieb 
(s.  hierüber  »Seilbahnen")  befindet  sich  der 
Motor  meist  am  oberen,  ausnahmsweise  am 
unteren  Ende  oder  in  der  Mitte  der  Bahn.  Das 
Drahtseil  wird  hierbei  so  um  eine  oder  zwei  Seil- 
scheiben so  gewunden,  daß  genügende  Reibung 
für  den  Antrieb  vorhanden  ist.  Der  Motor  treibt 
die  Seilscheibe  durch  Vermittlung  von  Über- 
setzungen zur  Herabminderung  der  Geschwin- 
digkeit. Die  Regelung  der  Geschwindigkeit  und 
die  Sicherung  der  gleichmäßigen  Fahrt  erfolgt 
an  der  Seilscheibe  durch  den  Motor;  ebenso 
können  die  Seilscheiben  gebremst  und  damit 
die  Wagen  zum  Stillstand  gebracht  werden.  Es 
erhalten  aber  auch  die  Wagen  Bremsen,  unab- 
hängig von  den  Bremsen  der  Seilscheibe,  damit 
sie  im  Falle  des  Seilrisses  festgestellt  werden 
können.  Hierzu  werden  meist  Zangenbremsen 
verwendet,  die  die  Köpfe  der  zu  diesem 
Zwecke  besonders  geformten  Laufschienen  um- 
fassen und  damit  auch  die  Wagen  vor  Abheben 
vom  Gleis  sichern.  Die  zum  Antrieb  der  Seil- 
scheiben verwendeten  Motoren  sind  Dampf-, 
Verbrennungs-  oder  Wasserkraftmaschinen  und 
Elektromotoren;  sie  werden  entweder  unmittel- 
bar zum  Antrieb  oder  zur  Erzeugung  elektri- 
scher Energie  verwendet,  die  dann  auf  kleinere 
oder  größere  Entfernung  und  meist  nach  ent- 
sprechender Umformung  den  Antriebsmotoren 
zugeführt  wird.  Bei  großen  Entfernungen  von 
der  Wasserkraftgewinnungsstelle  zum  Motor  am 
oberen  Bahnende  wird  in  der  Regel  hochge- 
spannter Drehstrom  (3000-10.000  Volt)  er- 
zeugt, der  dann,  zumeist  in  Gleichstrom  von  nie- 
driger Spannung  (200  -  700  Volt)  umgeformt, 
den  Antriebselektromotoren  zugeführt  wird.  Als 
Gebrauchstrom  wird  der  Gleichstrom  dem  Dreh- 
strom wegen  meist  wechselnden  Kraftbedarfes 


und  der  möglichen  Rückgewinnung  vorgezogen. 
Bei  den  weitaus  meisten  neueren  B.  ist  elektrischer 
Antrieb  mit  Gleichstrom  in  Verwendung,  wobei 
der  Motor  am  oberen  Bahnende  aufgestellt  ist. 

Mit  Rücksicht  auf  die  Unterstützung  der  Wagen 
unterscheidet  man  Standseilbahnen  und 
Schwebe-  oder  Hängeseilbahnen. 

A.  Bei  den  Standseilbahnen  laufen  die 
Wagen  auf  2  Schienen;  ihr  Schwerpunkt  liegt 
über  dem  Gleis.  Die  Anlage  kann  eingleisig 
oder  zweigleisig  sein  und  erhält  2,  3  oder 
4  Schienen.  Bei  den  eingleisigen  Anlagen  mit 
2  und  den  zweigleisigen  Anlagen  mit  3  Schienen 
ist  eine  Ausweiche  in  der  Mitte,  also  dort  er- 
forderlich, wo  der  aufwärts  gehende  Wagen  dem 
abwärts  gehenden  begegnet.  Bei  den  zwei- 
gleisigen Anlagen  mit  4  Schienen  fällt  die 
Ausweiche  dann  fort,  wenn  der  Gleisabstand 
die  durch  die  Wagenbreite  geforderte  Größe 
hat.  Die  billigste  Lösung  ergeben  die  einglei- 
sigen Anlagen  mit  Ausweiche  in  der  Mitte; 
da  hierbei  aber  die  inneren  Schienenstränge 
sowohl  für  die  Durchlassung  der  Spurkränze 
als  auch  der  Drahtseile  unterbrochen  und  Stell- 
vorrichtungen vermieden  werden,  so  erhalten  die 
beiden  äußeren  Räder  Doppelspurkränze,  die 
inneren  keine  Spurkränze  aber  breite  Flanschen. 
Die  Anordnungen  haben  sich  bei  der  geringen 
Fahrgeschwindigkeit  der  Seilbahnen  genügend 
bewährt.  Bei  Gleisanlagen  mit  3  Schienen  ist  die 
Ausweiche  einfacher,  die  Räder  behalten  die  ge- 
wöhnlichen Spurkränze,  Ober-  und  Unterbau 
erheischen  aber  Mehrkosten  gegenüber  den 
2schienigen  Anlagen.  Die  Gleisspurweite  bewegt 
sich  von  0-8  bis  1*2  m.  Die  Spurweite  von  LOrn 
hat  sich  für  die  Anordnung  der  zur  Unterstützung 
und  Führung  des  Seiles  erforderlichen  Rollen 
zwischen  den  Schienen  als  ausreichend  er- 
wiesen und  ist  daher  zumeist  angewendet.  Die 
Gleise  sind  auch  mehrfach  gekrümmt;  die 
kleinsten  Halbmesser  bewegen  sich  von  100 
bis  300  m.  Scharfe  Bogen  sind  wegen  ver- 
mehrter Zahl  von  Seilrollen  und  vergrößerten 
Widerständen  zu  vermeiden. 

Die  Größtneigungen  gehen  über  700% 
(Virglbahn),  zumeist  aber  über  600%  nicht 
hinaus.  Zur  Vermeidung  großer  Seillängen  und 
zur  Erreichung  günstiger  Längsanordnungen 
empfiehlt  es  sich,  große  Anlagen  zu  teilen  und 
die  Teile  als  selbständige  Seilbahnen  zu  be- 
handeln; an  den  Enden  wird  der  Verkehr  in 
solchen  Fällen  durch  Umsteigen  bewerkstelligt. 

So  besteht  z.  B.  die  Stanserhornbahn  (Schweiz) 
aus  3  Seilbahnen  von  1547,  1090  und  1276  m  Länge, 
womit  etwa  1400  m  erstiegen  werden. 

Die  Drahtseile  sind  nach  Kreuzschlag  oder 
Langschlag  auch  als  verschlossene  Seile  aus- 
geführt („s.  Seilbannen")  und  erhalten,  je  nach 
Belastung    und    Herstellungsart,    Durchmesser 


Bergbahnen. 


217 


von  20  bis  40  mm.  Bei  den  verschlossenen  Seilen 
ist  die  Gefahr  des  Abröstens  der  inneren  Drähte 
vermieden,  ihre  Stärke  kann  unter  sonst  gleichen 
Verhältnissen  kleiner  werden,  auch  ist  ihre  glatte 
Oberfläche  wegen  verminderter  Abnutzung 
günstig.  Seilrisse  infolge  Abröstens  innerer 
Drähte  sind  an  Kreuzschlagseilen  vorgekommen 
(Dolderbahn).  Die  Wagen  der  Seilbahnen  fassen 
meist  30-70  Personen  und  haben  4-0-10/ 
Eigengewicht.  Bei  Bahnen  mit  Wassergewicht- 
betrieb kommt  noch  das  Gewicht  des  Wasser- 
ballastes hinzu.  Die  Fahrgeschwindigkeit  ist  eine 
geringe  und  geht  in  der  Regel  nicht  über  1  bis 
3-0  /«'Sek.  hinaus. 

CT  Beispiele  einiger  Seilbahnen  mit  Wassergewicht- 
betrieb gibt  Tab.  VI.  Die  Zahl  dieser  Bahnen  ist  eine 
recht  große;  mehrere  hiervon  sind  jedoch  in  jüngster 
Zeit  in  Bahnen  mit  elektrischem  Betrieb  umgewandelt 
worden,  so  u.a.  die  nahezu  1400m  lange,  mit  600  %0 
steigende  Bahn  von  Lauterbrunnen  nach  Alpe  Grutsch, 
s.  Tab.  VII,  bei  der  Wagen  mit  75  m3  Wasserfassung 
und  einem  Gesamtgewicht  von  16/  im  Betrieb  waren, 
was,  abgesehen  von  starken  Seilabmessungen,  doch 
mit  Rücksicht  auf  die  Schwierigkeiten  der  sicheren 
Bremsung  im  Falle  eines  Seilrisses  bedenklich  erschien. 
Die  längste  und  höchste  Seilbahn  mit  Wasser- 
gewichtbetrieb, die  aber  für  elektrischen  Betrieb  ein- 
gerichtet wird,  ist  die  Beatenbergbahn  (Schweiz), 
Tab.  VI,  Nr.  1.  Längsschnitt  und  Lageplan  zeigen 
Abb.  63  und  64.  Zu  den  in  Tab.  VI  gemachten  An- 
gaben ist  noch  besonders  zu  bemerken,  daß  die  Bahn 
3 schienig  ist  und  innerhalb  der  beiden  Gleise  2  Zahn- 
stangen Riggenbach  enthält,  wie  Abb.  65  zeigt.  Die 
Ausweiche  in  der  Mitte  ist  daher  besonders  einfach, 
und  die  Räder  der  Wagen  erhalten  die  gewöhnlichen, 
innen  liegenden  Spurkränze.  Die  Kosten  des  Unter- 


und  Oberbaues  sind  aber  durch  die  3schienige  Anlage 
mit  2  Zahnstangen,  gegenüber  einer  2schienigen  An- 
lage mit  nur  1  Zahnstange  verteuert.  Um  das  zu- 
nehmende und  abnehmende  Seilgewicht  des  abwärts 
und  aufwärts  fahrenden  Wagens  auszugleichen,  was 
durch  entsprechende  Längsschnittanordnung  nicht 
ermöglicht  werden  konnte,  ist  außer  dem  Hauptseil, 
das  die  oberen  Enden  der  beiden  Wagen  verbindet 
und  über  die  in  oberer  Station  angeordnete  Seil- 
scheibe von  4  /;/  Durchmesser  geführt  ist,  noch  ein 
Ausgleichseil  angeordnet,  das  die  unteren  Enden  der 
beiden  Wagen  verbindet  und  in  der  unteren  Station 
über  eine  Seilscheibe  geht.  Die  Wagen  für  50  Plätze 
haben  unter  dem  Fußboden  einen  Wasserkasten,  der 
auf  der  oberen  Station  nach  Bedarf  mit  Wasser  ge- 
füllt wird.  Für  eine  Leerfahrt  sind  etwa  3-5  m3  Wasser 
erforderlich,  das  auf  unterer  Station  selbsttätig  abfließt. 
Da  die  Fahrgeschwindigkeit  etwa  L75  /n/Sek.  beträgt, 
so  dauert  die  Fahrt  von  der  unteren  Station  amThuner 
See  nach  der  oberen  am  Beatenberg  16  Minuten. 

Die  Bahn  kostete  550.000  M.  =  649.000  K  Die  Fahrt- 
taxen für  Berg-,  Tal- und  Rückfahrt  betragen  F20M.  = 
1-42  K,  --60M.  =  — -71  K  und  F60  M.  =  F89  K. 

Beispiele  von  Seilbahnen  mit  Maschinenbetrieb, 
zumeist  elektrischem  Betrieb,  gibt  Tab.  VII;  nur  auf 
der  Bahn  von  Loschwitz  zum  Weißen  Hirsch  bei 
Dresden,  Tab.  VII,  Nr.  12,  werden  die  Seilscheiben 
unmittelbar   durch  Dampfmaschinen  angetrieben. 

Mendel  bahn.  Eine  der  längsten  elektrisch  be- 
triebenen Seilbahnen  mit  \'0  m  Spurweite  und  2-4  km 
Länge,  die  von  St.  Anton  in  Tirol  nach  der  Mendel- 
paßhöhe  führt,  Tab.  VII.  Längsschnitt  und  Lageplan 
zeigen  Abb.  67  und  68.  Die  Ausweiche  in  der 
Mitte  der  eingleisigen  Bahn  zeigt  Abb.  66.  Der  An- 
fang der  Seilbahn  in  St.  Anton  ist  mit  dem  Bahnhofe 
Kaltem  der  Überetschbahn  durch  eine  vollspurige, 
2-25  km  lange  Reibungsbahn  mit  elektrischem  Be- 
triebe verbunden.  Tab.  I.  Die  Seilbahnwagen  fassen 
je  52  Personen  und  wiegen  leer  65  /.  Der  Antrieb 
erfolgt  in  der  oberen  Station.    Der  3phasige  Strom 


Tab.  VI.  Seilbahnen  mit  Wassergewichtbetrieb. 


Im 

u 

B 

E 

z 

Bezeichnung 
der  Bahn 

Meereshöhe 
in  m 

V 

c 
büx: 

u 

u 

m 

Länge 
in  m 

Krüm- 
mungen 
Halb- 
messer 

m 

Stei- 
gung 

Gleisanordnung 

Draht- 
sei 1- 
Durch- 
messer 

mm 

Wagen 

Bemer- 
kungen 

Anfang 

Ende 

in 
u 

M 
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U 
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1 

2 

Beatenbergbahn 
(Schweiz) 

Thuner 
See 
567 

Beaten- 
berg 
1123 

556 

— 

1695 

2  Bogen 
mit  400 

34S 

400 

1 

3 
Aus- 
weiche 

Riggen- 
bach 

32*6  ge- 
schlos- 
sen mit 

Aus- 
gleich- 

seil 

9 

3 

50 

Betrieb  wird 

elektrisch 
eingerichtet. 

Biel- 

Magglingen 

(Schweiz) 

436 

879 

443 

— 

1684 

gerade 

273 

320 

1 

3 

Aus- 
weiche 

Riggen- 
bach 

33  Lang- 
schlag 

mit  Aus- 
gleich- 
seil 

9-8 

3 

50 

3 

4 

5 

Rheineck- 

Walzenhausen 

(Schweiz) 

406 

673 

267 

— 

1247 

160 

220 

260 

1-2 

2 
Aus- 
weiche 

Riggen- 
bach 

28 
Kreuz- 
schlag 

76 

— 

36 

Territet-Güon 

Territet 

Qlion 

298 

— 

630 

— 

540 

570 

1 

4 

Aus- 
weiche 

Riggen- 
bach 

35 

9 

2 

50 

Malberg 
(Preußen) 

Ems 
80 

Malberg 
300 

220 

470 

530 

gerade 

468 

545 

1 

4 

ohne 
Aus- 
weiche 

Riggen- 
bach 

40 

9 

2-8 

45 

6 

Hohensalzburg 
(Österreich  ) 

Salz- 
burg 
412 

Festung 
508 

96 

170 

199 

— 

550 

610 

1 

3 

Aus- 
weiche 

Riggen- 
bach 

33 

— 

— 

— 

218 


Bergbahnen. 


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Bergbahnen. 


219 


Abb    63.  Längsschnitt  der  Beatenbergbahn. 


ThunerSee 


Bearenberg 


Ausweiche 


Abb.  64.  Lageplan  der  Beatenbergbahn. 

von  4000  Volt  Anfangsspannung  wird  von  dem  \2km 
entfernten,  am  Novellaflusse  gelegenen  Elektrizitäts- 
werke geliefert  und  in  der  oberen  Station  auf  Gleich- 
strom von  650  Volt  Spannung  umgeformt.  Die  Fahrzeit 
auf  der  Seilbahn  beträgt  26  Minuten.  Hin-  und  Rück- 
fahrt kosten  470 M.  =  5*55  K  in  2.,  und  3  M.  =  3-54  K 
in  3.  Klasse.  Die  Kosten  der  Seilbahn  betrugen 
765  000  M  =  902700  K,  die  genannte  Zufahrtslinie 
kostete  noch  340.000  M.  =  401-200  K. 

Virglbahn.  Hat  die  größte  Neigung  mit  700%«, 
die  bisher  für  B.  angewendet  wurde.  Sie  ist  342  /// 
lang  und  führt  von  Bozen  auf  den  Virgl.  Tab.  VII. 
Ansicht  der  eingleisigen  Bahn  mit  Ausweiche  in  der 
Mitte  gibt  Abb.  69.  Der  erste  Teil  der  Bahn  mit  178-83/« 
wagrechter  Länge  steigt  mit  660%,  der  zweite  wagrecht 
109-4  ///  lange  Teil  mit  700%  an.  Der  Gefällsbruch 
ist  mit  einem  Halbmesser  von  1200/«  ausgerundet. 
Die  erstiegene  Höhe  beträgt  196///.  Die  etwa  6-5  / 
schweren  Wagen  können  36  Fahrgäste  aufnehmen. 
Jeder  Wagen  ist  mit  3  Bremszangen  versehen,  wovon 
2 selbsttätig  wirken.  Der  Antrieb  erfolgt  auf  der  oberen 
Station  durch  eine  Drehstrommaschine  von  50  P.  S. 
und  540  Volt  Stromspannung.  Das  Windewerk  ist 
mit  einer  selbsttätigen  und  mit  einer  Handbacken- 
bremse versehen.  Die  größte  Fahrgeschwindigkeit 
beträgt  1'5  ///  Sek.,  die  Fahrzeit  4  Minuten.  Hin- 
und  Rückfahrt  kosten  --68M.  =  --81  K.  Die  Bau- 
kosten betrugen  einschließlich  des  Wirtschaftsgebäudes 

425.000  MT=  501-500  K. 

Heidelberger  Bergbahnen.  Die  erste,  schon 
im  Jahre  1S')0  eröffnete,  mit  Wasserübergewicht  be- 
triebene 3schienige  Seilbahn-  mit  eingelegten  Zahn- 
stangen von  Heidelberg  nach  Molkenkur  wurde  für 
elektrischen  Betrieb  umgebaut,  als  die  zweite  Seilbahn 
von  Molkenkur  auf  den  Königstuhl  ausgeführt  wurde. 
Den  Längsschnitt  der  1022///  langen  Bahn  Molken- 
kur-Königstuhl zeigt  Abb.  70;  sie  ist  eingleisig 
mit  Ausweiche  in  der  Mitte  mit  410%  Größtsteigung 
ausgeführt.  Die  7  t  schweren  Wagen  können  50  Per- 
sonen fassen  und  sind  mit  Zangenbremsen,  die  die 
Schienenköpfe  umfassen,  versehen,  wovon  die  eine 
von  Hand  bedient  wird,  während  die  anderen  selbst- 
tätig wirken.  Zahnstangen  sind  hierbei  überflüssig. 
Die  auf  dem  Königstuhl  angeordnete  Seilscheibe 
wird  elektrisch  angetrieben,  wozu  der  Gleichstrom 
von   520  Volt  Spannung  vom  städtischen  Kraftwerk 


geliefert  wird.  Das  Windewerk  ist  ebenfalls  mit 
Hand-  und  selbsttätiger  Bremse  versehen. 

Für  längere  B.  auf  zunehmend  stärker 
steigendem  Gelände  kann  es  zweckmäßig  sein, 
die  Bahn  in  mehrere  Abschnitte  zu  teilen  und, 
je  nach  den  Steigungsverhältnissen,  für  die 
einzelnen  Abschnitte  Reibungsbahnen,  Zahn- 
bahnen oder  Seilbahnen  zu  bauen. 

So  besteht  z.  B.  die  Vesuvbahn  (s.  auch  Tab.  V) 
aus  einer  5-85  km  langen  Reibungsbahn  mit  80% 
Größtneigung,  aus  einer  \65krn  langen  Zahnbahn 
mit  250%  Größtneigung  und  einer  810///  langen 
Seilbahn  mit  630%  Größtneigung;  der  Höhenunter- 
schied vom  Beginn  der  Reibungsbahn  bis  ans  Ende 
der  Seilbahn  beträgt  1084  ///. 

Nach  dem  Entwürfe  (Strub)  wird  die  Säntis- 
bahn,  von  Appenzell  ausgehend,  auf  7284m  Länge 


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Abb.  65.  Beatenbergbahn. 


220 


Bergbahnen. 


geführt  werden,  wobei  die  gesamte  zu  überwindende 
Höhe  1610  m  betragen  wird. 

Die  B.  auf  die  Zugspitze  (Entwurf  Strub  und 
Peter)  soll  eine  7700/«  lange  Reibungsstrecke  mit 
20%ö;  eine  7900  m  lange  Zahnstrecke  mit  200%»  und 
2  Teilstrecken  mit  685  m  und  1175/«  wagrechter 
Länge  und  660  und  600^  Größtneigungen,  wobei  im 
ganzen  2257  in  erstiegen  werden  sollen.  Da  die  Kosten 
dieser  Anlage  recht  groß  werden,  so  ist  in  letzter  Zeit 
der  Entwurf  für  eine  Drahtseilschwebebahn  auf- 
gestellt worden,  das  geringere  Kosten  erheischen  würde. 

Für  eineTriglavbergbahn  schlägt  Steiner  eine 
2 teilige  Seilbahn  mit  zusammen  3074  m  Länge  und 
375%ö  Größtneigung  vor,  womit  1075  m  erstiegen 
werden  sollen;  den  auf  1775///  ü.M.  liegenden  Fuß- 
punkt dieser  Seilbahn  will  er  von  Wocheiner  Feistritz 
512m  ü.M.  aus  mit  einer  besonderen,  etwa  24.600m 
langen  und  mit  höchstens  100%o  ansteigender  Straße 
für  Kraftwagenverkehr  verbinden. 

Eine  besondere  Seilbahnart  stellt  die  Bau- 
weise Agudio  dar,  die  für  die  3130  m  lange  B. 
auf  die  Superga  bei  Turin,  wo  bei  200%ö 
Größtneigung  und  300  m  kleinstem  Krüm- 
mungshalbmesser 420  m  Höhe  erstiegen  werden, 

zur  Anwendung  kam.  _    ,. 

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Abb.  66.  Ausweiche  der  Mendelbahn 


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Abb.  67.  Längsschnitt  der  Mendelbahn. 


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Abb.  68.  Lageplan  der  Mendelbahn. 


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als  Reibungsbahn  mit  42%»,  dann  auf  1346  m  Länge 
als  Zahnbahn  mit  220%o,  ferner  auf  1626  m  Länge 
wieder  als  Reibungsbahn  mit  46*5%e,  schließlich  als 
3  teilige  Seilbahn  mit  708,  1731  und  1734  m  Länge 
und  667%ö,  282%«  und  400"™  Größtneigungen  aus- 


Hierbei  wird  ein  endloses  Drahtseil,  das  auf 
unterer  und  oberer  Station  über  Seilscheiben  läuft, 
auch  über  Seilscheiben  eines  Triebwagens  geschlungen 
und  von  einer  auf  unterer  Station  angeordneten  Dampf- 
maschine so  angetrieben,  daß  der  Triebwagen  samt 


Bergbahnen. 


221 


den  vorgesetzten  Wagen,  die  einen  Zug  von  etwa  36  t 
Gesamtgewicht  bilden,  mit  2-3  /«/Sek.  Geschwindig- 
keit bewegt  wird.  Das  Gleis  hat  L49  ///  Spurweite  und 
eine  Zahnstange  in  der  Mitte  (s.  „Seilbahnen"). 

Diese  Bauweise  ist  aber  seither  nicht  wieder 
zur  Anwendung  gekommen. 

B.  Bei  den  Schwebeseilbahnen  hängen 
die  Wagen  zumeist  auf  ein  schienigem,  durch 
eine  auf  Eisengerüst  festgelagerte  Schiene  oder 
durch  Drahtseile  gebildetem  Gleis.  Der  Schwer- 
punkt der  Fahrzeuge  befindet  sich  daher  unterhalb 
des  Gleises;  ihre  Bewegung  erfolgt  durch  Ver- 
mittlung der  Drahtseile. 

Eine  Schwebeseilbahn  auf  Eisengerüsten  nach 
der  Bauart  Langen  (s.  „Schwebebahnen")  ist  bei 
Dresden  von  Loschwitz  auf  die  Rochwitzer  Höhe  mit 
250  m  Länge,  400"»«  Größtneigung,  20  ///  kleinstem 
Krümmungshalbmesser  und  SO///  Höhenunterschied 
ausgeführt.  Den  Längsschnitt  der  Bahn  zeigt  Abb.  71. 
Die  beiden  einschienigen  Gleise  für  die  Berg-  und  Tal- 
fahrt liegen  auf  Eisengerüsten  (Abb.  72  u.  73).  Die 
Anordnung  in  den  Endstationen  zeigt  Abb.  74.  Die 
beiden  auf  den  Gleisen  laufenden  Wagen  sind  mit  dem 
am  oberen  Ende  der  Bahn  über  die  von  2  je  90pferd. 
Dampflokomobilen  angetriebene  Seilscheibe  gehen- 
den 44  mm  starken  Drahtseile  verbunden.  Die  50  Per- 
sonen fassenden  und  vollbesetzt  12-8  t  schweren 
Wagen  sind  mit  Hand-  und  Notbremsen,  die 
auch  für  den  Fall  des  Seilrisses  in  Tätigkeit  treten, 
ausgerüstet.  Die  Anlage  hat  namentlich  die  Vorteile 
geringerer  Kosten  des  Baues  und  Vermeidung  der 
Erwerbung  teueren  Geländes. 

Eine  Seh  webesei  1  bahn  auf  Drahtsei  1  gleisen 
nach  Bauart  Torres  ist  auf  den  Aussichtspunkt 
Pefla  del  Aquila  bei  San  Sebastian  in  Spanien 
mit  280  ///  Länge  bei  einem  Höhenunterschied 
von  28  m  ausgeführt.  Das  Gleis  besteht  aus  6 
19//?///  starken  Drahtseilen,  die  am  unteren  Ende  fest, 
am  oberen  beweglich  und  mit  5/  schweren  Gegen- 
gewichten versehen  sind.  Das  Zugseil  wird  am  unteren 
Ende  der  Bahn  durch  einen  Elektromotor  angetrieben 
und  geht  am  oberen  Ende  über  3  feste  Rollen.  Für  den 
Verkehr  nach  beiden  Richtungen  ist  nur  ein  Wagen 
vorhanden,  an  dem  eine  Gondel  für  14  Personen 
hängt.  Hand-  und  selbsttätige  Bremsen,  die  auch  im 
Falle  eines  Zugseilrisses  das  sofortige  Anhalten  des 
Wagens  ermöglichen,  sind  vorhanden. 

Nach  Bauart  Feld  mann  ist  eine  Schwebeseil- 
bahn mit  einem  Höhenunterschiede  von  420  ///  bei 
365  ///  wagrechter  Länge,  einer  Durchschnittsneigung 
von  115ÜV  und  einer  Größtneigung  von  etwa 
2000%*  vom  Wetterhornhotel  beim 'oberen  Grindel- 
waldgletscher bis  auf  weniger  als  halbe  Höhe  des 
Vetterhorns  ausgeführt.  Jedes  der  beiden  Gleise 
für  die  Berg-  und  für  die  Talfahrt  ist  zur  Erzielung 
ruhiger  Fahrt  durch  2  übereinander  liegende 
45  //////  dicke  verschlossene  Drahtseile  ohne  Zwischen- 
stützen gebildet.  Diese  Tragseile  sind  am  oberen 
Ende  beweglich  aufgehängt,  am  unteren  Ende  mit 
einem  Spann-  und  Ausgleichsgewicht  versehen.  Die 
beiden  auf- 
wärts, bzw.  ab- 
wärts gehen- 
den Wagen 
sind   nicht  wie 

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Sicherheit  durch  2  je 
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miteinander  verbun- 
den, s.  Abb.  76  (obere 
Station)  und  Abb.  77 
(Strecke),  die  auf 
oberer  Station  über 
Seilscheiben  gewun- 
den sind,  die  durch 
Gleichstrommotoren 
(800  Volt  Sp.)  ange- 
trieben werden.  Die 
Fahrzeuge,  mit  41  t 
Gewicht,  bestehen 
aus  dem  mit  4  Rol- 
len versehenen  Lauf- 
werk, dem  der  Wagen- 
kasten für  16  Perso- 
nen so  angehängt  ist, 
daß  er  stets  die  lot- 
rechte Lage  behält. 
Die  Fahrgeschwindig- 
keit bewegt  sich 
zwischen  10  bis  1*2 
/«/Sek.,  so  daß  die 
Fahrzeit  etwa  8V2 
Minuten  beträgt.  Das 
Triebwerk  auf  oberer 
Station  ist  mit  Hand- 
und  selbsttätiger 

Bremse  versehen; 
letztere  bewirkt  na- 
mentlich ein  Anhal- 
ten des  Triebwerkes 
bei  zu  rascher  Fahrt 
oder  beim  Überfahren 
des  vorgesehenen 

Haltepunktes  durch 
die  Wagen.  Die  Si- 
cherheitsbremsen der 
Fahrzeuge  selbst  wir- 
ken auf  die  Tragseile 
selbsttätig  für  den 
Fall  eines  Zugseil- 
risses.     Den     Längs- 


Abb.  69.  Vircrlbahn. 


Molkenkur       £ 
297. 


988.2S 


Abb.  70.  Seilbahn  Molkenkur-Königstuhl  (Heidelberg). 


Abb.  71.  Schwebeseilbahn  bei  Loschwitz. 


222 


Bergbahnen. 


schnitt  mit  der  Lage  der  Gleis-  oder  Tragseile  zeigt 
Abb.  75,  wobei  wegen  der  Kleinheit  des  Maßstabes 
die    beiden    übereinander  liegenden  Tragseile  durch 


Abb.  72.  Abb.  73. 

Schwebeseilbahn  bei  Loschwitz. 


Abb.  74.  Endstation  der  Schwebeseilbahn  bei  Loschwitz. 

einen  Strich  bezeichnet  sind.  Bisher  hat  der  seit 
Ende  Juli  1908  im  Betrieb  stehende  Seilaufzug 
keinerlei  Übelstände  ergeben.  Die  Schwebeseilbahnen 
werden  namentlich  zur  Erklimmung  steiler  Fels- 
wände billige   Lösungen  ergeben. 

Außer  den  genannten  Schwebeseil- 
bahnen sind  zurzeit  im  Bau  eine  Ver- 
bindung von  La  na  (Bahnstrecke  Bozen- 
Meran)  mit  dem  1800  m  hohen  Vigil- 
joch  in  2  Abteilungen  mit  580und650f«> 
mittlerer   Steigung,    sodann   eine   Ver- 


Abb.  75.  Längsschnitt  der  Wetterhornbahn 


Abb.  77. 


Bergbahnen.    Bergbaubeschränkungen. 


bindung  von  Chamo  nix  (1000/«  ü.  M.)  mit  der 
Aiguüle  du  Midi  (Montblanc,  3850m  ü.M.)  in 
4  Abteilungen,  wovon  vorerst  die  beiden  ersten  mit 
500  und  630^«  mittlerer  Steigung  und  auf  2500m ü.M. 
endigend,  ausgeführt  werden,  und  die  Sehwebeseil- 
bahn Zambana-Fai  bei  Trient  nach  der  Bauart 
Ceretti  &  Tanfani-Strub. 

Die  Neigungsverhältnisse  der  Schwebeseil- 
bahnen  sind  so  große,  daß  sie  auch  als  Seil- 
aufzüge  bezeichnet  werden  können.  Auch 
senkrechte  Seilaufzüge  sind  bereits  mehr- 
fach an  Stelle  von  B.  zur  Ausführung  gekommen; 

z.  B.  in  Salzburg  auf  den  Mönchsberg,  von 
Burgenstock  auf  die  H a m m e t s c h w a n d  (Schweiz), 
auch  für  die  Jungfraubahn  ist  vom  geplanten  Ende 
der  Zahnbalm  auf  die  Spitze  der  Jungfrau  ein 
senkrechter  Aufzug  mit  etwa  70/«  Höhe  in  Aussicht 
genommen. 

5.  Druckluftbahnen.  Locher  hat  für  eine 
Bahn  von  Lauterbrunnen  (870  m)  auf  die  Jung- 
frau (4160 /«"  ü.  M.)  vorgeschlagen 

in  einem  glatt  ausgemauerten,  in  700"««  Größt- 
neigung  liegenden,  etwaö/e/w  langen  Zwillingstunnel 
mit  kreisrunden  Lichtöffnungen  von  je  3  m  Durch- 
messer, 2  mit  besonderer  Dichtung  an  die  Wandungen 
anschließende  20/«  lange  Wagen  für  je  50  Personen 
durch  Luftdruck  mit  etwa  7/«;Sek.  Geschwindigkeit 
auf-  und  abwärts  zu  fördern,  so  daß  die  Berg-  wie 
die  Talfahrt  in  je  15  Minuten  zurückgelegt  sein 
könnte.    Die  Wagen    sollten    an    beiden    Enden    je 

4  Rollen  erhalten,  die  auf  2  Schienensträngen  in 
der  Sohle  und  1  Schienenstrang  im  Scheitel  laufen. 
Hand-  und  selbsttätige  Bremsen  sollen  das  Anhalten 
an  jeder  Stelle  und  auch  bei  Überschreitung  der 
vorgesehenen  Größtgeschwindigkeit  ermöglichen.  Es 
unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  der  Vorschlag  Lochers 
eine  gute  und  betriebsichere  Lösung  ergeben  hätte, 
ist  aber  wahrscheinlich  deshalb  nicht  zur  Durch- 
führung gelangt,  weil  die  gegenwärtige  Anlage  einer 
Zahnbahn  eine  größere  Zahl  interessanter  Aussichts- 
punkte erreichen  läßt  und  die  Druckluftbahn  noch 
nicht  erprobt  war. 

Literatur:  Tob ler,  Die  Ütlibergbahn.  Zürich 
1876.  -  Locher,  Neues  Bahnsystem  für  die  Jungfrau- 
bahn (Luftdruckbahn).  Zürich  1890.  —  Göring,  Über 
neuere  Bergbahnen.  Ztschr.  d.  Ver.  deutscher  Ingeni- 
eure. 1892.  -  Wallot  h,  Drahtseilbahnen  der  Schweiz. 
Kreideis  Verl.,  Wiesbaden  1893.  Levy-Lambert, 
Cheminsdeferfuniculaires.  Paris  1894.  —  Dolezalek, 
DieJungfraubahn. Ztschr.  f.  Arch.- und  Ingenieurwesen. 
1896.  Reichardt,  Die  Stanserhornbahn.  Ztschr. 
d.  Ver.  deutscher  Ingenieure.  1896.  —  Hennings, 
Die  Jungfraubahn.  Ztschr.  d.  Ver.  deutscher  Ingeni- 
eure. 1897.  -  Wetzel,  Die  Davos  Platz-Schatzalp- 
bahn. Schweizer.  Bauztg.  1901.  —  Polygraphisches 
Institut  Zürich,  Schweizer  Bergbahnen.  1901.   - 

5  t  r  u  b,  Die  Bergbahnen  der  Schweiz.  Verlag  Bergmann , 
Wiesbaden  1902.  -  Strub  und  Morgenthaler, 
Die  Vesuvbahn.  Schweiz.  Bauztg.  1903.  -  Strub,  Die 
Mendelbalm.  Schweiz.  Bauztg.  1903.  -  Armknecht, 
Seilbahn  nach  der  Hohensyburg.  Elektrotechn.  Ztschr. 
1904.  -  Möller,  DieJungfraubahn.  Ztschr.  d.  Ver. 
deutscher  Ingenieure.  1904.  -  Dolezalek,  Die  Zalm- 
bahnen.  Verl.  Bergmann,  Wiesbaden  1905.  -■  Giese, 
Nuwara-Elyia-Bahn.  Ztschr.  für  Kleinbahnen.  1905.  - 
Müller,  Loschwitzer  Bergschwebebahn.  Glasers  Ann. 
f.  Gew.  u.  Bauw.  1906.  -  Bonn  in,  Zugförderung  mit 
mittlerer  Reibschiene.  Ztschr.  d.  Ver.  deutscher  In- 
genieure. 1907.  -  Schmidt,  Bergbahn  Heidelberg. 
Ztschr.  d.  Ver.  deutscher  Ingenieure.  1908.  -  Schwarz, 


Organ 


223 
f.  d.   Fortschritte  des 


Virglbahn   bei  Bozen. 

Eisenbahnwesens.  1908.  --  R.  Der  Wetterhornaufzug. 
Schweizer.  Bauztg.  1908.  -  Seefehlner,  Hunger- 
burgbahn  und  Tarajka  Seilbahn.  Elektrotechnik  und 
Maschinenbau.  1909.  -  Steiner,  Triglavbahnprojekt. 
Wien  1909.  -  Zehnder-Sperry,  Montreux-Glion- 
bergbahn.  Schweizer.  Bauztg.  1909.  Monthey-Cham- 
perybahn.  Schweizer.  Bauztg.  1009.  Buhle,  Seil- 
schwebebahnen für  Personenbeförderung.  Deutsche 
Bauztg.  1910.  -  R.Petersen,  Seilhängebahn  mit  be- 
wegtem Tragseil  und  am  Tragseil  befestigten  För- 
derkorb. Deutsches  Reichspatent  Nr.  242.693, 
Aug.  1910.  —  Die  Niesen  bahn,  Schweiz.  Bauztg. 
1911.  Dolezalek.' 

Bergbahn  lokomotiven  (mountain  loco- 
motives;  locomotives  paar  rampes;  locomotive 
dl  montagna),  Berglokomotiven  oder  Gebirgs- 
lokomotiven,  zur  Zeit  der  Entstehung  der  ersten 
großen  Gebirgsbahnen  (Semniering  u.  s.  w.) 
berechtigte  Bezeichnung  für  besonders  schwere, 
mit  mindestens  drei  gekuppelten  Räderpaaren 
versehene  Lokomotiven,  die  bei  kleiner  Geschwin- 
digkeit möglichst  große  Zugkraft  entwickeln,  und 
auch  zum  zwanglosen  Befahren  der  auf  Gebirgs- 
bahnen  in  der  Regel  vorkommenden  Bogen 
mit  kleinem  Halbmesser  geeignet  sein  sollten. 
Die  Entwicklung,  die  der  Verkehr  aber  seither 
genommen  hat,  führte  auch  bei  Flachlandbahnen 
zur  Einführung  von  schweren,  große  Zugkraft 
ergebenden  Lokomotiven  mit  mehr  als  drei 
gekuppelten  Räderpaaren,  so  daß  die  Be- 
zeichnung „Berglokomotiven"  heute  veraltet 
ist  und  keine  besonders  gekennzeichneten  Bau- 
arten trifft,  sondern  nur  die  jeweilig  für  den 
Betrieb  irgend  einer  Gebirgsstrecke  bestimmten 
Lokomotiven  umfaßt  (s.  Lokomotiven). 

Bergbaubeschränkungen  zum  Schutze 
der  Sicherheit  des  Bahnbetriebs,  falls  letzterer 
mit  einem  Bergwerksbetrieb  zusammentrifft. 

Wo  sich  Bahn-  und  Bergbaubetrieb  inner- 
halb gewisser  räumlicher  Grenzen  nähern, 
können  sich  beide  gegenseitig  gefährden;  es 
ist  daher  Aufgabe  der  Gesetzgebung,  Anord- 
nungen zu  treffen,  um  das  Nebeneinanderbestehen 
der  beiden  Betriebe  zu  ermöglichen.  Diese  An- 
ordnungen bezwecken  sowohl  die  Sicherheit 
des  Bahnbetriebs  als  auch  jene  des  Bergwerk- 
betriebs. Die  ersteren  setzen  zur  Sicherung 
des  Bahnkörpers  und  des  Bahnbetriebs  ver- 
schiedenartige B.  mit  einem  mehr  oder  minder 
weitgehenden  Entschädigungsanspruch  des  Berg- 
bauunternehmers  gegen  die  Eisenbahn  fest. 

Die  maßgebenden  gesetzlichen  Bestimmun- 
gen sind  in  den  einzelnen  Staaten  äußerst  ver- 
schiedenartig. 

I.  Das  preußische  Berggesetz  ver- 
pflichtet im  öffentlichen  Interesse  den  Berg- 
bauunternehmer,  Sicherheitspfeiler  stehen  zu 
lassen,  und  schränkt  den  Ersatzanspruch  des 
Bergbauunternehmers  wesentlich  ein;  das  Ge- 
setz    verhält     nämlich     die     Eisenbahnunter- 


224 


Bergbaubeschränkungen. 


nehmung  nur  dann  zu  einem  Ersatz,  wenn 
entweder  sonst  nicht  erforderliche  Anlagen 
notwendig  werden  oder  bereits  in  dem  Berg- 
werke vorhandene  Anlagen  nur  aus  Anlaß  der 
Bahnanlage  beseitigt  oder  verändert  werden 
müssen.  Eine  Schutzpfeilerentschädigung  kennt 
aber  das  preußische  Recht  nicht. 

II.  Abweichend  sind  die  Bestimmungen  im 
sächsischen  Berggesetz.  Dieses  regelt  nicht 
die  zwischen  Bahn-  und  Bergbau  möglichen 
Gefährdungen,  sondern  erklärt  ganz  allgemein, 
daß,  wenn  durch  den  Bergwerksbetrieb  Anlagen 
an  der  Oberfläche  gefährdet  oder  am  Entstehen 
gehindert  werden,  an  deren  Erhaltung  oder  Er- 
richtung ein  überwiegendes  öffentliches  oder 
volkswirtschaftliches  Interesse  besteht  und  die 
Störung  sich  nicht  durch  Veränderung  oder 
Verlegung  beseitigen  läßt,  dann  der  Bergwerks- 
betrieb soweit  beschränkt  werden  muß,  daß 
die  Gefährdung  oder  Behinderung  wegfällt. 

Hat  der  Bergbau  das  Vorrecht,  so  muß  der 
Unternehmer  der  Oberflächenanlage  die  Kosten 
der  sicherstellenden  Veränderung  tragen  oder 
bei  Beschränkung  des  Bergwerksbetriebs  den 
Bergbauunternehmer  entschädigen.  Hat  die 
Oberflächenanlage  das  Vorrecht,  so  wird  die 
Bergbaubeschränkung  nicht  entschädigt;  auch 
hat  der  Bergbauunternehmer  die  Kosten  für 
die  sicherstellende  Veränderung  der  Anlage  zu 
tragen. 

III.  Für  das  österreichische  Recht  gilt 
nach  der  Ministerialverordnung  vom  2.  Januar 
1859  folgendes: 

Schürfungen  und  oberirdische  Bergbaue  (Einbaue) 
sowie  die  davon  herrührenden  Halden  müssen  von 
Eisenbahnen  und  deren  Zubehör  in  solcher  Entfernung 
gehalten  werden,  daß  Haldenstürze  den  Bahnbetrieb 
nicht  stören,  Schächte,  Stollen  und  andere  ober- 
irdische Bergbaue  aber  mindestens  38  m  von  Gebäuden, 
29  m  von  Stationsplätzen,  6  m  vom  Sohlenende  des 
Dammkörpers  und  12  mvon  den  Grundmauerwerken 
der  Viadukte  und  Brücken  der  Eisenbahnen  entfernt 
bleiben. 

Gleiche  Entfernungen  sind  auch  bei  der  Anlage 
von  Eisenbahnen  in  der  Nähe  schon  bestehender 
Schächte,  Stollen  und  anderer  oberirdischen  Bergbaue 
und  deren  Halden  zu  beobachten. 

Unterirdische  Bergbaue  dürfen  nur  in  solcher 
Nähe  von  Eisenbahnen  geführt  werden,  daß  dadurch 
weder  die  Sicherheit  des  Eisenbahnverkehrs  noch  jene 
des  Bergbaubetriebs  eine  Beeinträchtigung  oder  Ge- 
fahr erleidet.  Die  dabei  einzuhaltende  Entfernung 
haben  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen  örtlichen 
Verhältnisse  die  Bergbehörden  im  Einvernehmen  mit 
den  politischen  Behörden  von  Fall  zu  Fall  festzusetzen. 

In  paralleler  Richtung  unterhalb  einer  Eisenbahn 
soll  die  Führung  von  Stollen  und  Strecken  nicht 
stattfinden.  Wenn  jedoch  solche  Bergbaue  in  anderen 
Richtungen  unter  Eisenbahnen  geführt  werden,  müssen 
sie  den  zur  Sicherheit  sowohl  des  Bergbaues  als  der 
Eisenbahn  erforderlichen  festen  Ausbau  mittels  ge- 
wölbter Mauerung  erhalten. 

Wird  die  Verleihung  eines  Grubenfelds  angesucht, 
d.is  sich  über  eine  genehmigte  oder  bereits  aus- 


geführte Eisenbahn  erstrecken  soll,  so  hat  die 
Berghauptmannschaft  zu  der  Freifahrung  Vertreter 
der  Bahnunternehmung  und  einen  landesfürstlichen 
Baubeamten  zuzuziehen,  um  mit  dessen  Beirat  sorg- 
fältig zu  erheben,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen 
die  angesuchte  Bergwerksverleihung  stattfinden  kann. 
Diese  Bedingungen  sind  sodann  in  die  Verleihungs- 
urkunde aufzunehmen,  und  es  steht  wegen  etwaiger 
auf  diesem  Wege  vorgeschriebener  B.  dem  Bergbau- 
unternehmer gegen  die  Eisenbahn  ein  Entschädigungs- 
anspruch nicht  zu. 

Soll  eine  geplante  Eisenbahn  über  bereits 
verliehene  Grubenfelder  oder  schon  beste- 
hende Bergbaue  angelegt  werden,  so  ist  der 
Begehungskommission  auch  ein  Vertreter  der  Berg- 
behörde zuzuziehen  und  zu  entscheiden,  ob  und 
unter  welchen  Bedingungen  die  Bahnanlage  zu- 
lässig sei. 

Muß  sich  (im  Fall  der  Priorität  der  Bergwerks- 
verleihung) infolge  der  Entscheidung  über  die  Zu- 
lässigkeit  des  (späteren)  Bahnbaues  der  Bergbau- 
unternehmer eine  Beschränkung  seines  Betriebs  zu 
gunsten  der  Eisenbahn  gefallen  lassen,  so  hat  ihm 
der  Eisenbahnunternehmer  angemessene  Entschädi- 
gung dafür  zu  leisten  und  ist  die  Bewilligung  zum 
Bau  der  Eisenbahn  unter  dieser  Bedingung  zu  er- 
teilen. 

Entstehen  zwischen  bereits  bestehenden  Berg- 
bauen und  zwischen  ebensolchen  Eisenbahnen 
Kollisionen,  so  muß  der  Bergbaubesitzer  jene  Sicher- 
heitsvorkehrungen in  seinem  Bergbau  treffen  oder 
sich  solche  Beschränkungen  gefallen  lassen,  die 
die  ungestörte  Erhaltung  und  Benutzung  einer  in 
öffentlicher  und  volkswirtschaftlicher  Beziehung 
wichtigen  Eisenbahn  nach  dem  von  der  politischen 
Landesstelle  im  Einverständnis  mit  der  Berghaupt- 
mannschaft zu  fällenden  Erkenntnis  unbedingt  er- 
heischt. Ob  und  welche  Entschädigung  in  diesem 
Fall  dem  Bergbauberechtigten  gegen  die  Eisen- 
bahnunternehmung zusteht,  haben  im  Fall  eines 
Streits  die  Gerichte  nach  Maßgabe  der  bestehenden 
Gesetze  zu  entscheiden  (wobei  natürlich  abermals 
die  Priorität  wesentlich  von  Belang  ist;  war  die 
Bahn  früher  konzessioniert  als  der  Bergbau,  so  kann 
von  Entschädigung  keine  Rede  sein,  wohl  aber,  wenn 
die  Grubenmaße  früher  verliehen  waren). 

IV.  In  Frankreich  sind  die  B.  mit  Rücksicht 
auf  den  Betrieb  von  nah  gelegenen  Eisenbahnen 
teils  durch  das  Berggesetz  vom  21.  April  1810 
(mit  Abänderungen  vom  27.  Juli  1880),  teils 
durch  das  Eisenbahnpolizeigesetz  vom  15.  Juli 
1845  und  endlich  durch  den  Artikel  24  des 
allgemeinen  Cahier  des  charges  für  Eisenbahnen 
geregelt. 

Wenn  eine  Eisenbahn  über  ein  bereits  ver- 
liehenes Grubenfeld  führt,  so  haben  der  Berg- 
werksbesitzer und  die  Bahnverwaltung  alle 
Maßnahmen  zu  treffen,  die  geeignet  sind,  eine 
Beeinträchtigung  des  Bergwerk-  sowie  des 
Eisenbahnbetriebs  hintanzuhalten.  Der  Bergbau 
unter  dem  Eisenbahngleis  oder  in  einer  Ent- 
fernung von  weniger  als  100  m  von  diesem 
bedarf  einer  besonderen  behördlichen  Erlaubnis. 
Die  Genehmigung  wird  nach  Anhören  des 
Bergwerksbesitzers,  der  Eisenbahningenieure 
und  sonstiger  Sachverständiger  nach  Hinter- 
legung einer  Kaution  erteilt;  sie  ist  ferner  an 


Bergbaubeschränkungen.  -    Bergen-Kristiania-Eisenbahn. 


225 


die  Erfüllung  einzelner  Bestimmungen  geknüpft, 
die  die  Erhaltung  und  Sicherheit  beider  Unter- 
nehmen, des  Bergbaues  und  der  Eisenbahn, 
bezwecken. 

V.  Die  englische  Gesetzgebung  (Gesetz 
vom  Jahr  1845)  beruht  noch  vollständig  auf  dem 
Grundsatze  der  Manchesterschule  „laisser faire"; 
sie  überläßt  daher  die  Entscheidung  darüber, 
ob  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Bahnbetriebs 
Sicherheitspfeiler  unterhalb  des  Bahnkörpers 
und  demnach  B.  notwendig  sind  oder  nicht 
den  Eisenbahnunternehmungen.  Deren  Sache 
ist  es,  soweit  sie  Schutzpfeiler  für  notwendig 
erachten,  sich  mit  dem  Bergwerksbesitzer  ins 
Einvernehmen  zu  setzen  und  diesem  nicht 
nur  den  Sicherheitspfeiler  abzukaufen,  sondern 
ihm  auch  für  Mehraufwand  Schadenersatz  zu 
leisten,  der  dem  Bergwerksbesitzer  durch  den 
getrennten  Betrieb,  durch  die  Anlage  neuer 
Wasserstrecken  u.  s.  w.  erwächst. 

Der  Bergwerksbesitzer  ist,  sobald  er  sich 
mit  seinem  Betrieb  der  Eisenbahn  auf  40  Yards 
(=  36-576  m)  nähert,  verpflichtet,  der  Eisen- 
bahnunternehmung hiervon  Anzeige  zu  machen; 
letztere  hat  sodann  das  Recht,  das  Bergwerk 
besichtigen  zu  lassen  und  den  nach  ihrem 
Ermessen  zum  Schutze  der  Eisenbahn  erforder- 
lichen Teil  des  Bergwerks  für  einen  nötigen- 
falls durch  Schiedspruch  festzustellenden  Preis 
anzukaufen. 

Gibt  der  Eisenbahnunternehmer  hierüber 
binnen  30  Tagen  keine  bindende  Erklärung  ab, 
so  kann  der  Bergwerksbesitzer  seinen  Betrieb 
in  ordnungsmäßiger  Weise  fortsetzen,  ohne  der 
Bahn  ersatzpflichtig  zu  sein. 

Erwirbt  die  Bahnverwaltung  einen  Teil  des 
Grubenfeldes  unter  der  Bahnlinie,  so  muß  die 
Ausbeutung  dieses  Feldteils  unterbleiben;  doch 
darf  der  Bergwerksbesitzer,  dessen  Bergwerk 
sich  zu  beiden  Seiten  der  Bahn  ausdehnt,  durch 
den  abgetretenen  Teil  unter  der  Bahn  die  zur 
Wasserführung,  Wasserhaltung  und  Förderung 
erforderlichen  Stollen  durchtreiben. 

Der  Bahnunternehmer  hat  das  Recht,  den 
Bergbaubetrieb  zu  beaufsichtigen  und  auf 
ordnungsmäßigen  Betrieb  gerichtlich  zu  klagen. 

Selbstverständlich  beschränken  die  Bahnen 
bei  dieser  Rechtslage  die  Erwerbung  von  Schutz- 
pfeilern auf  das  geringste  Ausmaß  und  wagen 
vielfach  eine  Bodensenkung,  wenn  deren  Folgen 
minder  kostspielig  sind,  als  die  Einlösung  des 
Schutzpfeilers.  Schreiber. 

Bergen-Kristiania-Eisenbahn  (Bergener 
Bahn),  eine  wirtschaftlich  und  technisch  beson- 
ders   bemerkenswerte   Bahnlinie  in  Norwegen. 

Bergen,  die  zweitgrößte  Stadt  Norwegens,  die 
auch  kommerziell  von  hervorragender  Bedeutung 
ist,  entbehrte  lange  Zeit  hindurch  einer  Eisen- 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


bahnverbindung  mit  den  östlichen  Teilen  des 
Landes,  vor  allem  mit  Kristiania.  Pläne  für 
eine  solche  Bahn  tauchten  schon  1871  auf. 
1875  entschloß  man  sich  zunächst  zum  Bau 
einer  schmalspurigen  Linie  von  Bergen  nach 
Voß  (105  km).  Mit  dem  Bau  wurde  1877 
begonnen.  Im  Jahre  1 883  fand  die  Betriebs- 
eröffnung statt.  Die  Fortsetzung  in  östlicher 
Richtung  über  den  Hochgebirgsübergang  wurde 
erst  1S84  beschlossen.  Damals  bewilligte  man 
die  Mittel  für  eine  normalspurige  Bahn  von  Voß 
nach  Taugevand  und  zugleich  für  die  Umge- 
staltung der  Strecke  Bergen-Voß  auf  Normal- 
spur (letztere  wurde  1904  fertiggestellt).  1898 
beschloß  das  Storthing  die  Weiterführung  der 
Bahn  bis  Roa  (Abb.  7S). 

Die  Herstellung  dieser  Hochgebirgsbahn 
begegnete  namentlich  auf  der  westlichen  Teil- 
strecke von  Bergen  nach  dem  Taugesee  den 
größten  technischen  Schwierigkeiten.  Hier 
fallen  die  Täler  steil  zum  Meere  ab  und 
machen  eine  Linienentwicklung  längs  der  Fels- 
wände und  Seitentäler  notwendig.  Von  Bergen 
bis  Voß  durchzieht  die  Bahn  schwieriges  Ge- 
birgsgelände,  das  die  Anlage  zahlreicher  Tunnel 
und  mehrerer  großer  Brücken  erforderlich 
machte.  Weiter  steigt  die  Bahn  bis  zum  West- 
eingange des  großen  Gravehalstunnels,  nach 
dessen  Durchfahrung  ein  neuerlicher  Anstieg 
durch  das  Moldflußdal  zum  Höhepunkte  der 
Bahnlinie,  dem  Taugesee,  beginnt.  Nun  fällt 
die  Bahn  bis  zur  Station  Gol  im  Hallingdal, 
dessen  Richtung  sie  bis  Gulsvik  verfolgt.  Nach 
Durchfahrung  des  Haverstingtunnels  wird  der 
Knotenpunkt  Hönefoß  erreicht,  von  dem  aus 
eine  Eisenbahnverbindung  mit  Drammen  be- 
steht. Die  restliche  Strecke  bis  Kristiania  durch- 
zieht zum  Teil  ausgedehnte  Wälder,  liegt  aber 
in  weniger  schwierigem  Gelände. 

Zunächst  wurde  die  Linie  von  Bergen  nach 
Gulsvik,  das  am  Nordende  des  Kröderensees 
liegt,  im  Herbst  1908  eröffnet.  Von  Gulsvik 
erfolgte  einstweilen  die  Verbindung  mit  Kri- 
stiania auf  dem  Umwege  über  Drammen. 
Da  Gulsvik  von  Kröderen,  dem  nördlichen 
Endpunkte  der  Drammensbahn,  durch  den 
Kröderensee  getrennt  ist,  mußten  die  Reisenden 
zwischen  Gulsvik  und  Kröderen  im  Sommer 
mittels  Dampfer,  im  Winter  mittels  Schlitten 
oder  auf  der  den  See  entlang  führenden  Kunst- 
straße  befördert  werden. 

Das  Stück  Gulsvik-Roa  (83  km)  wurde  am 
1.  Dezember  1909  eröffnet,  und  war  damit, 
da  von  Roa  bis  Kristiania  die  Nordbahn  bereits 
seit  Jahren  in  Betrieb  stand,  die  direkte  Ver- 
bindung Bergen-Kristiania  vollendet. 

Die  B.  hat  eine  Länge  von  492  km  (Bergen- 
Hönefoß  402  km,    Hönefoß-Kristiania   90  km), 

15 


226 


Bergen-Kristiania-Eisenbahn. 


100  km  entfallen  auf  den  Hochgebirgsübergang 
mit  178  Tunneln  von  zusammen  36'68  km 
Länge.  Von  diesen  Tunneln  befinden  sich  die 
meisten,  119  von  27*18  km  Länge,  auf  der 
Westseite  und  59  von  9-5  km  Länge  auf  der 
Ostseite  des  Scheitelpunktes  der  Bahn,  der  bei 
Taugevand  in  1301  m  ü.  M.  liegt.  Auf  der 
Westseite  beträgt  die  größte  Steigung  2L5%0, 


Stelle  der  Hyvingentunnel  zwischen  Dale  und 
Bolstad  auf  der  Bahnstrecke  Bergen-Voß  mit 
1286  m.  Bei  dem  ganzen  Hochgebirgsüber- 
gang wurden  1  MM./«3  Erde  weggeschafft  und 
800.000  m3  Felsen  ausgesprengt.  Der  Dynamit- 
verbrauch betrug  700  t. 

Von  größeren  Eisenbahnbrücken  ist  jene  bei 
Svenkerud  über  den  Hallingdalsfluß  zu  erwähnen. 


SO  km. 


Abb  78.  Linienführung  der  Bergen-Kristiania-Eisenbahn. 


noo 

1000 
800 
600 

wo 

100 

o 


II 


€5~ib 


I 


I 


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Sä 


4P* 


so 


wo 


150 


200 


ZSO 


300 


350 


WO 


<t50 


WbSJm. 


Abb.  79.  Längenschnitt  der  Bergen-Kristiania-Eisenbahn. 


auf  der  Ostseite  20%ö  (s.  Längenschnitt  Abb.  79). 
Der  kleinste  Krümmungshalbmesser  der  Bahn 
ist  mit  250  m  bemessen.  Von  den  gesamten 
Kosten,  etwa  60  Mill.  K.  oder  671/2  MM.  M., 
entfallen  16  Mill.  K.  auf  den  Hochgebirgsüber- 
gang. Besonders  schwierig  gestaltete  sich  der 
Bau  des  531  1  m  langen  Gravehalstunnels. 
1895  wurde  mit  den  Vorbereitungsarbeiten  für 
den  Tunnel  begonnen,  welche  Arbeiten  allein 
1 1  '2  Jahre  in  Anspruch  nahmen.  Die  Fertig- 
stellung des  Tunnels  erfolgte  1906.  Die  Kosten 
beliefen  sich  auf  über  3  Mill.  K.  An  zweiter 
Stelle  steht  der  Haverstingtunnel  an  der  Ost- 
seite des  Kröderensees,  2304  m,   und  an  dritter 


Die  Brücke  hat  einen  Bogen  mit  44  m  Spannweite. 
Eine  andere  große  Steinbrücke  wurde  über  den 
Bägnafluß  bei  Hönefoß  in  einer  Länge  von 
215  m,  über  9  Bogen  verteilt,  erbaut. 

Zunächst  wurden  Schienen  von  30  kg/m 
Gewicht  verlegt.  Seither  hat  man  begonnen, 
sie  gegen  solche  von  35  kg/m  auszuwechseln 
und  soll  dieses  Schienenprofil  auf  der  ganzen 
Linie  zur  Verlegung  gelangen. 

Die  größere  Art  Personenzuglokomotiven  hat 
3  gekuppelte  Triebachsen  mit  einem  Gesamt- 
gewicht im  Arbeitszustand  von  etwa  50  t,  das 
Gewicht  eines  Tenders  mit  Kohlen-  und  Wasser- 
vorrat beträgt  etwa  30  /.  Die  auf  der  Bergener 


Bergen-Kristiania-Eisenbahn.  -   Bergisch-Märkische  Eisenbahn. 


227 


Bahn  laufenden  Güterzuglokomotiven  mit  4 
gekuppelten  Triebachsen  haben  ein  Gesamt- 
gewicht im  Arbeitszustand  von  55  t,  der  dazu- 
gehörige Tender  mit  Kohlen  und  Wasser  ein 
solches  von  etwa  36  t. 

Besonders  wichtig  erscheinen  bei  der  B.  die 
Maßnahmen  zum  Schutze  gegen  Schneever- 
wehungen. Wo  es  anging,  ist  die  Eisenbahn  auf 
einem  Damm  geführt,  der  so  hoch  über  dem 
umgebenden  Gelände  liegt,  daß  der  Wind  den 
Schnee  vom  Gleis  wegweht  und  so  die  Strecke 
frei  hält.  Freilich  ist  diese  Maßnahme,  die 
in  der  Ebene  durchführbar  ist,  im  Gebirge 
sehr  häufig  ausgeschlossen,  und  sie  ist  daher 
nur  auf  kurzen  Strecken  am  Ustevandsee  und 
an  einigen  anderen  Stellen,  wo  das  Gelände 
flach  ist,  angewendet  worden. 

Als  hauptsächlicher  Schutz  kommen  Schnee- 
zäune und  Schneetunnel  in  Frage.  Außerdem 
wurden  zahlreiche  Schneeüberbauten  aus  Holz 
hergestellt,  in  denen  der  Zug  wie  in  einem 
Tunnel  fährt.  Diese  Bauten  sind  zusammen 
17*2  km  lang,  hierzu  kommen  noch  Schnee- 
schirme von  insgesamt  47-8  km.  Mit  Hilfe  der 
Schneeüberbauten  und  der  rotierenden  Schnee- 
pflüge hofft  die  norwegische  Staatsbahnver- 
waltung, erfolgreich  den  Kampf  gegen  die 
Schneeverwehungen  führen  zu  können. 

Der  Betrieb  wickelt  sich  vollständig  glatt 
ab.  Vom  1.  Juli  1912  an  führt  man  sogar 
Nachtschnellzüge  ein.  Die  Ergebnisse  sind  ver- 
hältnismäßig günstig.  Auf  der  Teilstrecke  Bergen- 
Hönefoß,  für  die  getrennte  Rechnung  geführt 
wird,  wurden  im  ersten  vollen  Betriebsjahr 
(1.  Juli  1910  bis  30.  Juni  1-911)  befördert: 
1,480.683  Reisende  und  71.958/  Güter.  Die 
Betriebseinnahmen  betrugen  1,851.370  K.  (nor- 
wegisch), die  Betriebsausgaben  1,500.431  K., 
der  Betriebsüberschuß  stellt  sich  sonach  auf 
350.939  K. 

Literatur:  The  Railway  Gazette.  1909.  —  Ztg.  d. 
VDEV.  1909,  S.  1428.  Zeitschrift  d.  Ver.  Deutsch. 
Ingenieure.  1910,  S.  617. 

Bergh,  van  den,  J.  G.,  geboren  1824  zu 
Maastricht,  wo  er  im  damaligen  Athenäum  aus- 
gebildet wurde.  Seine  Laufbahn  als  Ingenieur 
begann  B.  1842  bei  den  von  der  Regierung 
angeordneten  Aufnahmen  für  eine  Eisenbahn 
von  Aachen  nach  Maastricht.  Als  im  Jahr  1846 
die  Konzession  zu  dieser  Eisenbahn  erteilt  wurde, 
war  B.  anfänglich  beim  Bau  der  Linie  von 
Aachen  nach  Maastricht  und  jener  von  Maastricht 
nach  Hasselt  tätig.  Die  Ausführung  der  Maas- 
brücke bei  Maastricht,  eine  der  ersten  großen 
Eisenbahnbrücken  in  den  Niederlanden,  war 
B.  zugewiesen. 

Nach  Eröffnung  dieser  Bahn  am  1.  Oktober 
1856  wurde  B.  Stadtbaumeister  in  Maastricht. 


1861  trat  er  zum  Bau  der  Staatseisenbahnen 
über  und  wirkte  als  stellvertretender  Oberingeni- 
eur der  Strecke  von  Tilburg  nach  Breda.  1863 
wurde  B.  als  Oberingenieur  mit  der  Vollendung 
der  Strecke  von  Maastricht  nach  Breda  betraut. 

1868  baute  B.  die  größte  niederländische 
Eisenbahnbrücke  über  den  Hollandsch  Diep 
bei  Moerdijk,  dann  die  Staatsbahnstrecken  von 
Arnheim  nach  Nimwegen,  von  Venlo  nach 
Nimwegen,  von  Herzogenbusch  nach  Zwaluwe 
und  von  Amersfoort  nach  Kesteren.  Die  erst- 
genannten waren  unter  seiner  Leitung  vollendet, 
als  er  1883  zum  Minister  für  Wasserbau, 
Handel  und  Industrie  ernannt  wurde. 

Außer  der  Brücke  über  den  Hollandsch  Diep 
baute  oder  vollendete  B.  mehrere  der  wich- 
tigsten Eisenbahnbrücken  in  den  Niederlanden, 
so  die  Brücke  über  die  Waal  bei  Nimwegen, 
über  den  Rhein  bei  Arnheim,  über  die  Maas 
bei  Mook,  über  den  Rhein  bei  Rheenen. 

Als  Minister  förderte  B.  insbesondere  den  Bau 
von  Neben-  und  Kleinbahnen,  wovon  ein  ausge- 
dehntes Netz  in  den  Niederlanden  zur  Aus- 
führung kam. 

Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  seit 
1882  verstaatlicht,  die  bedeutendste  der  drei 
großen  westdeutschen  Eisenbahnunternehmun- 
gen, die  sich  mit  ihrem  vielverzweigten  Netz 
]  von  1334-93  km  von  der  belgischen  und 
holländischen  Grenze  bis  ins  Herz  von  Mittel- 
deutschland, zur  thüringischen  Station  Ger- 
stungen erstreckte,  und  die  Hauptverkehrs- 
adern des  niederrheinisch-westfälischen  In- 
dustriegebietes durchzog. 

Die  Kernstrecke  bildete  die  Linie  Elberfeld- 
Dortmund  (58  km).  Bereits  im  Jahre  1826  waren 
in  Elberfeld  und  Barmen  Bestrebungen,  das 
gewerbreiche  Wuppertal  durch  eine  Eisenbahn 
mit  den  Ruhrkohlenfeldern  zu  verbinden,  her- 
vorgetreten. Der  Gedanke  wurde  zuerst  wach- 
gerufen von  dem  bekannten  westfälischen 
Volksmann  Friedrich  Harkort  und  fand  dann 
besonders  in  dem  nachmaligen  preußischen 
Staatsminister  August  Frhr.  v.  der  Hey  dt 
einen  seiner  tatkräftigsten  Förderer.  Lange, 
an  Hoffnungen  und  Enttäuschungen  reiche 
Kämpfe  kostete  es,  ehe  man  zum  Ziele  kam. 
Im  Jahre  1836  erhielt  eine  Aktiengesellschaft 
in  Elberfeld  unter  Vorbehalt  die  Konzession 
zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Elberfeld  nach 
Witten  a.  d.  Ruhr,  mußte  jedoch  bald  darauf 
wieder  zu  gunsten  einer  Gesellschaft  ver- 
zichten, die  diese  Linie  als  Teilstrecke  einer 
großen  Rhein-Weser-Bahn  erbauen  wollte. 
Letzteres  Unternehmen  scheiterte  jedoch  kläg- 
lich, und  erst  als  David  Hansemann  dieses 
Projekt  auf  vollständig  neuer  Grundlage  wieder 
aufgenommen    hatte,    und    der  Bau  der  Köln- 

15* 


228 


Bergisch-Märkische  Eisenbahn. 


Mindener  Bahn  über  Düsseldorf  und  Duisburg 
unter  Umgehung  des  Wuppertals  beschlossene 
Sache  war,  schritt  man  zum  Bau  der  Linie 
Elberfeld-Dortmund.  Am  18.  und  19.  Okto- 
ber 1843  wurde  in  Elberfeld  die  Bergisch- 
Märkische  Eisenbahn -Gesellschaft  gegründet 
und  erhielt  am  12.  Juli  1844  die  endgültige 
Konzession  und  Bestätigung.  Ein  Viertel  des 
12  Mill.  M.  betragenden  Aktienkapitals  über- 
nahm der  Staat.  Am  9.  Oktober  1847  konnte 
die  Teilstrecke  Elberfeld-Schwelm  (12  km) 
für  den  Personenverkehr  eröffnet  werden.  Zum 
weiteren  Ausbau  reichten  die  verfügbaren 
Mittel  nicht.  Mit  Hilfe  eines  staatlichen  Dar- 
lehens von  1,200.000  M.  ermöglichte  man  es 
zwar,  die  ganze  Strecke  Elberfeld-Dortmund 
am  29.  Dezember  1 848  für  den  Güterverkehr 
und  am  9.  Dezember  1849  für  den  Personen- 
verkehr in  Betrieb  zu  nehmen.  Die  notwen- 
digsten Bauausführungen  aber,  wie  Empfangs- 
gebäude,  Güter-  und  Lokomotivschuppen 
fehlten  noch;  ebenso  waren  die  Betriebsmittel 
im  höchsten  Grade  unzureichend.  Die  aus- 
gegebenen Prioritätsobligationen  fanden  keinen 
Absatz  und  das  Geld  ließ  sich  nur  mit  Hilfe 
der  Königl.  Seehandlung  in  Berlin  beschaffen. 
Diese  stellte  jedoch  zur  Bedingung,  daß  neben 
der  Verpfändung  der  gesamten  Betriebsmittel 
die  Verwaltung  des  Unternehmens  auf  den 
Staat  übergehen  müsse.  Am  23.  August  1850 
wurde  der  sog.  Betriebsüberlassungsver- 
trag abgeschlossen.  Die  gesamte  Verwaltung, 
insbesondere  die  Befugnisse  der  Direktion, 
des  Verwaltungsrates  sowie  der  Generalver- 
sammlung (mit  einer  Ausnahme)  gingen  auf 
den  Staat  über,  der  als  Bevollmächtigter  der 
Gesellschaft  für  deren  Rechnung  den  Betrieb 
leitete.  Als  verwaltende  Behörde  wurde  in 
Elberfeld  die  königl.  Direktion  der  Bergisch- 
Märkischen  Eisenbahn  eingesetzt,  die  seit  1854 
den  Namen  königl.  Eisenbahndirektion  führte. 
Die  Rechte  und  Interessen  der  Gesellschaft 
gegenüber  dem  Staat  nahm  eine  Deputation 
von  5  Aktionären  wahr,  die  in  wichtigen  An- 
gelegenheiten, namentlich  bei  Feststellung  der 
Fahrpläne,  Tarife  und  Dividende,  gutachtlich 
gehört  werden  mußte.  Nach  10  Jahren  stand 
sowohl  dem  Staat  als  auch  der  Gesellschaft  eine 
Kündigung  mit  einjähriger  Frist  offen.  Dauernd 
ging  die  Verwaltung  auf  den  Staat  über  bei 
Erteilung  der  Konzession  für  die  1855  er- 
öffnete Linie  Dortmund-Soest  (53*5  km).  Die 
Düsseldorf- Elberfelder  Eisenbahn  (26"4  km) 
wurde  1857  erworben.  1861  war  nach  Er- 
höhung des  Anlagekapitals  der  Bau  der  Ruhr- 
Sieg-Bahn  (Hagen-Siegen  \Qb'\  km)  vollendet, 
gleichzeitig  auch  eine  Bahn  zur  Erschließung 
der  Ruhrkohlenfelder  von  Witten  nach  Duis- 


burg (54*4  km)  in  Angriff  genommen.  Die 
Teilstrecken  wurden  einzeln  in  der  Zeit  von 
1860  bis  1862  dem  Betrieb  übergeben.  Damit 
war  schon  ein  in  sich  geschlossenes  System 
von  Bahnen  mit  den  Endpunkten  in  Duisburg, 
Düsseldorf,  Siegen  und  Soest  geschaffen.  Die 
westliche  Verbindungslinie  Vohwinkel-Steele 
(33'6  km),  die  die  Gesellschaft  bereits  seit 
1854  im  Auftrage  des  Staates  in  Verwaltung 
hatte,  wurde  von  ihr  1863  erworben.  Um 
größere  Transportlängen  und  konkurrenzfähige, 
selbständige  Durchgangslinien  zu  bekommen, 
wurde  nach  dem  Ausbau  einiger  kürzeren, 
aber  sehr  wichtigen  Verbindungslinien  1866 
die  Aachen-Düsseldorfer  und  Ruhrort-Krefeld- 
Kreis-Gladbacher  Bahn  ( 1 29*8  km)  sowie  die 
Strecke  Viersen-Venlo  (holländische  Grenze, 
22*2  km)  käuflich  übernommen.  Im  Jahre  1868 
wurde  die  Linie  Haan-Mülheim  a.Rh.  (27-7  km) 
eröffnet,  außerdem  wurden  die  bergischen  Indu- 
striebezirke Remscheid  und  Solingen  durch 
die  Zweigbahnen  Remscheid-Lennep-Barmen- 
Rittershausen  (18  km)  und  Solingen-Ohligs 
(6-2  km)  erschlossen  und  die  hessische  Nord- 
bahn (Warburg  -  Gerstungen  und  Hümme- 
Carlshafen  \4$'7  km)  angekauft.  Hiermit  war 
die  größte  Längenausdehnung  erreicht.  In  den 
folgenden  Jahren  (bis  1874)  wurde  das  Netz 
hauptsächlich  durch  Fertigstellung  der  Ruhrtal- 
bahnen ausgebaut.  (Düsseldorf-Kettwig-Dahl- 
hausen  -  Hattingen -Herdecke- Schwerte -Arns- 
berg-Bestwig-Wartburg,  209-6  km.)  In  Gemein- 
schaft mit  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger 
Gesellschaft  waren  ferner  die  braunschweigi- 
schen  Bahnen  angekauft  (1871)  und  durch 
die  Verbindungsbahn  Holzminden-Scherfede 
(49'4  km,  1876  eröffnet)  die  großen  Trans- 
porte vom  Rhein  nach  dem  Osten  für  die 
obere  Ruhrtalbahn  gesichert.  1879  wurde 
durch  Inbetriebnahme  der  Strecke  M.  Glad- 
bach-Roermond  (20*6  km)  die  sehr  wichtige 
Verbindung  mit  dem  Hafen  von  Antwerpen 
sowie  1880  auch  eine  rechtsrheinische  Ver- 
bindung mit  Holland  durch  Pacht  der  Strecke 
Bismarck- Winterswyk  (59  km)  geschaffen; 
in  demselben  Jahre  ferner  eine  weitere  selb- 
ständige Linie  für  den  Kohlenverkehr  Ober- 
hausen-Herne  (34'5  km)  eröffnet  (1876  Essen- 
Schalke-Herne,  29*4  km),  (1880  Oberhausen- 
Katernberg,    \4'9  km). 

Dieses  Netz  von  Bahnen,  das  die  Gesell- 
schaft durch  das  ganze  Kohlenrevier  spannte, 
und  durch  dessen  raschen  und  stetigen  Ausbau 
sie  vielfach  erst  die  Grundlagen  für  den  er- 
staunlichen Aufschwung  der  rheinisch-west- 
fälischen Montanindustrie  schuf,  führte  dazu, 
daß  mehr  als  die  Hälfte  aller  Transportleistungen 
1881   allein  über  10  Mill./         auf  Kohlen 


Bergisch-Märkische  Eisenbahn.  -   Bergwerksbahnen. 


229 


und  Koks  kam.  Auch  im  sonstigen  wirtschaft- 
lichen Leben  war  die  Bedeutung  dieses  Unter- 
nehmens eine  außerordentlich  große.  Neben 
den  selbständigen  Anschlüssen  an  die  hollän- 
dischen und  belgischen  Bahnen  sowie  die  großen 
Rheinhäfen  hatte  es  nach  allen  Richtungen 
hin  Verbindungen  mit  den  übrigen  deutschen 
Eisenbahnen  und  nahm  in  seinem  eigenen 
Gebiete  linksrheinisch  den  Verkehr  der  Indu- 
striebezirke von  Aachen,  M.  Gladbach  und 
Krefeld  sowie  rechtsrheinisch  des  ganzen 
bergisch  -  märkischen  und  Siegerlandes  mit 
ihren  weltberühmten  Erzeugnissen  auf. 

Das  Anlagekapital  betrug  581,347.462  M., 
wovon  210  Mill.  M.  Stammaktien,  der  Rest 
Prioritätsobligationen.  Die  Verzinsung  betrug 
durchschnittlich  in  den  ersten  10  Jahren  3%, 
stieg  dann  auf  71/2  (1361  -  1872  6  -  9%)  und 
fiel  seit  1873  durchschnittlich  auf  33/4% 
(1873-1880  zwischen  3  und  51/2%).  1881 
wurden  4-8  %    bezahlt. 

Nach  den  umfangreichen  Verstaatlichungen 
der  Jahre  1S79  und  1880  in  Preußen  stand 
das  Bergisch-Märkische  Unternehmen  mit  seiner 
im  internationalen  wie  im  binnenländischen  Ver- 
kehr gleich  einflußreichen  Stellung  einer  einheit- 
lichen Verwaltung  der  neu  erworbenen  Bahnen 
hindernd  im  Wege.  Von  den  247  bergisch- 
märkischen  Bahnhöfen  waren  nicht  weniger  als 
76,  u.  zw.  die  wichtigeren,  Wettbewerbstationen 
für  die  staatlichen  Bahnen.  Bei  der  staatlichen 
Verwaltung  der  Gesellschaft  ergab  sich  auch 
ein  Zwiespalt  der  Interessen  insofern,  als  Staat 
nunmehr  gleichzeitig  Beauftragter  und  der 
Konkurrent  der  Gesellschaft  war.  Es  wurde 
deshalb  laut  Vertrag  vom  17.  Dezember  1881 
vom  1.  Januar  1882  an  Verwaltung  und  Be- 
trieb des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahnunter- 
nehmens für  Rechnung  des  Staates  ge- 
führt. Gleichzeitig  gingen  die  satzungsmäßigen 
Befugnisse  der  Generalversammlung  und  der 
Deputation  der  Aktionäre  auf  die  königliche 
Eisenbahndirektion  Elberfeld  über,  insoweit  sie 
nicht  zur  Durchführung  des  Vertrags  und  der 
formellen  Auflösung  der  Gesellschaft  bestehen 
bleiben  mußten.  Der  Staat  gewährte  den  In- 
habern der  Stammaktien  eine  feste  jährliche 
Rente  von  5%  des  Nennbetrags,  also  15  M. 
für  die  Aktie  zu  300  M.,  behielt  sich  aber  das 
Recht  vor,  zu  jeder  Zeit  das  gesamte  Eigentum 
der  Bergisch-Märkischen  Gesellschaft  zu  er- 
werben und  ihre  Auflösung  herbeizuführen. 
In  diesem  Fall  war  er  verpflichtet: 

1.  alle  Prioritätsanleihen,  die  sich  Ende  1881 
auf  371,347.462  M.  beliefen,  sowie 
sonstige  Schulden  der  Gesellschaft  als 
Selbstschuldner  zu  übernehmen, 


2.  einen  Kaufpreis  von    210  Mill.  M.,    dem 
Nennwert    des  Stammaktienkapitals    ent- 
sprechend, an  die  Liquidatoren  zur  statut- 
mäßigen Verteilung  an  die  Aktieninhaber 
zu  überweisen. 
Aus   Gründen    finanzieller   Art    machte   der 
Staat  jedoch  erst  einige  Jahre  später  von  seinem 
Ankaufsrecht  Gebrauch.    Zum    1.  Januar  1SS(> 
wurde  formell  die  Auflösung  und  Liquidation 
der  Gesellschaft  herbeigeführt. 

(Vgl.:  Archiv  für  Eisenbahnwesen.  1910,  S.  353 ff. : 
Die  Entwicklung  der  Bergisch-Märkischen  Eisen- 
bahnen.) Waldeck. 

Bergwerksbahnen  (mining  districts  rail- 
ways;  chemins  de  fer  miniers).  Bahnen,  die  aus- 
schließlich für  die  Förderung  von  Bergwerks- 
erzeugnissen, nicht  aber  dem  öffentlichen  Per- 
sonen- und  Güterverkehr  dienen.  Ausnahms- 
weise werden  auf  diesen  Bahnen  Personen 
und  Güter,  die  im  Zusammenhange  mit  dem 
Bergwerksbetriebe  stehen,  befördert. 

Öffentliche  Fahrpläne  sowie  feststehende 
Tarife  für  Personen-  und  Güterverkehr  sind 
in  der  Regel  nicht  vorhanden.  Die  Ver- 
waltung solcher  Bahnen  liegt  zumeist  in  den 
Händen  der  bergbaulichen  Unternehmungen; 
ihr  Betrieb,  der  zumeist  ein  äußerst  einfacher 
ist,  wird  durch  die  Berggesetze  oder  durch 
besondere   gesetzliche  Bestimmungen   geregelt. 

Nach  dem  preußischen  Gesetz  unterstehen 
die  B.  nicht  der  Reichsverfassung  oder  dem 
Eisenbahngesetz,  im  allgemeinen  auch  nicht 
dem  Kleinbahngesetz.  Zu  ihrer  Anlage  und 
ihrem  Betrieb  ist  nicht  Konzession  nach  dem 
Eisenbahngesetz  oder  Genehmigung  nach  dem 
Kleinbahngesetz,  sondern  nur  Prüfung  durch 
die  Bergbehörde  erforderlich.  Zu  ihrer  Anlage 
kann  der  Bergwerksbesitzer  das  Enteignungs- 
recht ohne  besondere  Verleihung  ausüben. 
Soweit  sie  unter  den  Begriff  der  „Privatan- 
schlußbahnen" im  Sinne  des  §43  des  Klein- 
bahngesetzes fallen,  wird  die  eisenbahntechni- 
sche Aufsicht  über  sie  durch  die  Eisenbahn- 
aufsichtsbehörde für  jene  Eisenbahnen  oder 
Kleinbahnen  ausgeübt,  an  die  sie  angeschlossen 
sind.  Im  übrigen  unterstehen  sie  der  Aufsicht 
der  Bergbehörde. 

In  Österreich  macht  das  Eisenbahnkon- 
zessionsgesetz von  1854  einen  Unterschied 
zwischen  Eisenbahnen,  die  bloß  zum  eigenen 
Gebrauch  des  Besitzers  dienen  und  öffentlichen 
Eisenbahnen.  Bei  ersteren  ist  bloß  der  in  den 
allgemeinen  Gesetzen  vorgeschriebene  Bau- 
konsens nötig,  der  erteilt  werden  kann,  wenn 
Eisenbahnbauverständige,  oder  im  Fall  einer 
montanistischen  Bahn  auch  Bergbausachver- 
ständige, ihr  Gutachten  abgegeben  haben.  Eine 
Enteignung    kann    nach    der    österreichischen 


230 


Bergwerksbahnen. 


Gesetzgebung  auch  für  reine  B.  stattfinden. 
(Verordnung  vorn  1.  November  1859.)  Das 
österreichische  Berggesetz  (s.  §§191  -  197,  269 
und  270)  verpflichtet  die  Unternehmer  von 
Bergbauen,  die  Mitbenutzung  ihrer  Schienen- 
wege den  benachbarten  Bergwerksbesitzern 
gegen  Entgelt  zu  überlassen,  die  Beförderung 
können  die  Besitzer  der  Bahn  sich  vorbehalten 
und  hierfür  Vergütung  der  Beförderungskosten 
und  der  Anlagekosten  verlangen. 

Für  Frankreich  sind  die  Bestimmungen 
über  B.  in  den  Art.  43  und  44  des  Gesetzes 
vom  21.  April  1880  (in  Abänderung  des  Berg- 
gesetzes vom  27.  Juli  1810)  enthalten.  Die 
Gesetzgebung  unterscheidet,  ob  die  Bahn  inner- 
halb oder  außerhalb  des  Umkreises  des  Berg- 
werks zu  erbauen  ist  und  ob  die  Erbauung 
mit  oder  ohne  Veränderungen  des  Geländes 
verbunden  ist. 

1.  Die  Bahn  ist  innerhalb  des  Umkreises 
des  Bergwerksgebietes  zu  erbauen  und  macht 
keine  Veränderung  des  Geländes  erforderlich. 
In  diesem  Fall  genügt  ein  Erlaß  des  Präfekten 
über  die  Besitznahme  der  Gründe,  nachdem 
den  interessierten  Eigentümern  Gelegenheit  ge- 
boten worden  ist,  ihre  Einwendungen  vorzu- 
bringen. 

2.  Werden  innerhalb  des  Ausbeutungsge- 
bietes B.  geplant,  bei  deren  Anlage  aber  Boden- 
veränderungen notwendig  werden,  so  wird  der 
dem  oberirdischen  Besitze  zugefügte  Schaden 
ein  bedeutenderer  sein.  Die  Dämme  und  Ein- 
schnitte vergrößern  das  anderen  Verwendungs- 
zwecken entzogene  Gelände  und  trennen  zu 
beiden  Seiten  der  Bahn  gelegene  Parzellen  voll- 
ständig. In  diesem  Fall  ist  ein  Staatsratbeschluß 
notwendig,  um  den  allgemeinen  Nutzen  fest- 
zustellen. 

3.  Verläßt  die  Bahn  das  Bergwerksgebiet, 
so  ist  es  gleichgültig,  ob  Bodenveränderungen 
notwendig  werden  oder  nicht;  es  ist  in  einem 
solchen  Fall  unerläßlich,  zur  Enteignung  zu 
schreiten;  sie  kann  nur  durch  Feststellung 
des  öffentlichen  Interesses  sichergestellt  werden 
und  muß  ein  Staatsratbeschluß  gefaßt  werden. 

Die  baulichen  Einrichtungen  der  B.  unter- 
scheiden sich  von  denen  der  Nebenbahnen  oder 
anderer  Industriebahnen  nicht.  B.  werden  ent- 
weder als  Reibungsbahnen  oder  auch  als  Zahn- 
oder Seilbahnen  ausgeführt.  Die  Spurweite  ist  die 
der  Vollspur-  oder  die  der  Schmalspurbahnen. 
Vollspur  kommt  zur  Anwendung,  wenn  die 
Wagen  der  öffentlichen  Bahnen  die  B.  be- 
nutzen, also  Umladungen  vermieden  werden 
sollen  und  sich  hierbei  die  Baukosten  nicht 
zu  hoch  stellen,  was  in  der  Regel  bei  kurzen 
Bahnen  im  nicht  zu  ungünstigen  Gelände  der 
Fall  ist. 


Von  den  B.  unterscheidet  man  die  Gruben- 
bahnen (s.d.),  die  meist  in  den  Bergwerken, 
also  unterirdisch,  oder  auf  den  unmittelbar 
anschließenden   Halden  liegen. 

Da  Kohle  und  Eisen  die  größten  Massen  der 
Bergwerkserzeugnisse  bilden,  so  finden  sich  B.  in 
größerer  Ausdehnung  in  Gegenden  mit  Kohlen- 
und  Eisengruben.  In  Deutschland  gehört  eine  Reihe 
von  im  Ruhr-  und  Saargebiete,  in  Ober-  und  Nieder- 
schlesien  gelegenen  kleinen  Bahnstrecken  zu  den  B., 
in  Österreich-Ungarn  mehrere  Bahnen  in  Böhmen, 
ferner  in  Mähren  und  Schlesien  (Ostrau-Karwiner 
Becken),  dann  Bahnen  in  Oberungarn,  Steiermark 
(Zeltweg-Fohnsdorf).  Die  zahlreichsten  B.  besitzt 
Großbritannien),  insbesondere  die  Kohlenbahnen 
von  Durham  und  Northumberland,  York,  Derby, 
Nottingham,  Lancashire,  Stafford,  Schottland  u.  a.  Da 
in  England  häufig  die  Notwendigkeit  eintritt,  Kupfer-, 
Blei-  und  Zinnerze  wegen  mangelnder  Nähe  von 
Kohlen  in  entfernten  Gegenden  zu  verhütten,  ist 
daselbst  die  Abfuhr  von  Erzen  aus  den  Erzgruben 
nach  Hüttenwerken  eine  lebhafte.  So  müssen  nament- 
lich die  reichen  Kupfererze  von  Devon  und  Corn- 
wall,  ja  selbst  von  Irland  nach  den  Schmelzöfen  von 
Südwales  gebracht  werden.  Die  berühmteste  unter 
den  englischen  B.  ist  wohl  die  Festiniog-Railway. 
Die  bekannteste  Gruppe  französischer  B.  ist  das  den 
Eisengruben  von  Commentry  gehörige,  28  Am  um- 
fassende Netz  von  1-m-Spurbahnen.  In  Belgien  sind 
namentlich  die  Kohlenzweigbahnen  der  Linien  Baume- 
Marchienne,  Ecaussines-Erquelinnes,  Bellecourt  zu  er- 
wähnen; auch  schließen  bei  der  starken  Kohlen- 
ausfuhr Belgiens  an  sehr  viele  belgische  Bahnen  B. 
an,  besonders  an  die  Bahnen  der  kohlenreichen  Pro- 
vinzen Hennegau  und  Namur.  Eine  wichtige  Rolle 
in  der  Volkswirtschaft  ihrer  Länder  spielen  die  B. 
auch  in  Schweden  (für  die  Minen  von  Persberg, 
Yngelittan,  Striberg,  Dannemora,  Atvidaberg  Falun, 
Höganäs  u.  a.),  sodann  in  Spanien,  wo  der  im  Alter- 
tum schon  blühende,  später  fast  ganz  in  Verfall  ge- 
ratene Bergbau  erst  seit  der  Erbauung  der  Eisenbahnen 
wieder  in  Aufschwung  gekommen  ist,  und  wo  nament- 
lich jene  Bahnen,  welche  die  Erze  aus  den  Gruben 
zu  Somorostro,  Linares,  Falset,  Almaden,  Rio  Tinto, 
Alcaraz,  Hiendelaencina  u.a.  konkurrenzfähig  machen, 
wichtig  sind.  Man  hofft  in  Spanien,  daß  nach  Her- 
stellung der  nötigen  Bahnlinien  die  spanische  Kohle 
zur  Ausfuhr  gelangen  werde.  Besonders  bekannte  B. 
sind  noch  in  Europa  die  Ergastirionbahn  in  Griechen- 
land, die  Donetz-Kohlenbahn  und  Teile  der  Ural- 
schen  Gebirgsbahn  in  Rußland.  In  Portugal  hat  die 
Eröffnung  der  Bahnen  von  Lissabon  nach  Badajoz 
und  nach  Oporto  sowie  der  südlichen  Bahnen  eine 
Reihe  von  Bergwerksunternehmungen  erstehen  lassen, 
die  jetzt  namentlich  Schwefelkies  zur  Verhüttung 
nach  England  liefern.  In  Italien  ist  die  wichtigste 
hierher  zu  rechnende  Bahn  die  Strecke  Carrara-Avenza. 

Die  bedeutendsten  außereuropäischen  B.  sind  die 
Kohlenbahnen  in  den  reichen  Kohlen-  und  Eisen- 
gebieten von  Pennsylvanien  und  Missouri,  dann  einige 
der  an  das  Netz  der  Pacificbahnen  anschließenden 
Zweigbahnen  in  den  Minenstaaten  des  Westens.  In 
Mexiko,  Zentralamerika,  Peru  und  Bolivia  harren 
überall  die  Minengebiete  noch  der  B.,  welche  ihnen 
eine  leichtere  Ausbeutung  ermöglichen  sollen.  Auch 
muß  hervorgehoben  werden,  daß  die  erste  zurzeit 
in  China  im  Betrieb  stehende  Eisenbahn  eine  B.  ist. 

Literatur:  Fritsch,  Handbuch  der  Eisenbahn- 
gesetzgebung in  Preußen  und  dem  Deutschen  Reiche. 
Berlin  1906.  -  Thevenez.  Legislation  des  chemins 
de  fer  et  des  tramways.  Paris  1909.       Dolezalek. 


Berlin-Anhaltische  Eisenbahn. 


231 


Berlin-Anhaltische  Eisenbahn,  ein- 
schließlich cier  Oberlausitzer  Eisenbahn  rund 
580  km,  ehemals  deutsche 
gesellschaft  mit  dem  Sitz  in 
Vertrag  vom  8.  März  1882 
Mai    1SS2    seit 


setz  vom  13. 
selben  Jahrs 
übergegangen 
der  im  Jahr 
Sächsischen 
die  Erbauung 
bis     zu     einem 


Privateisenbahn- 
Berlin,   die  nach 
und    dem    Ge- 
1.  Januar    des- 


in  das  Eigentum  des  Staats 
ist.  Die  B.  ging  hervor  aus 
1836  gegründeten  Berlin- 
Eisenbahngesellschaft,  die 
einer  Eisenbahn  von  Potsdam 
passenderen  Anschlußpunkt 
an  die  Leipzig-Dresdener  Eisenbahn  (Riesa) 
geplant  hatte.  Hierfür  wurde  die  vorläufige 
Genehmigung  durch  Kabinettsorder  vom 
11.  Juni  1836  erteilt.  Es  konnte  jedoch  mit 
der  Berlin-Potsdamer  Eisenbahngesellschaft  eine 
Einigung  über  den  Ausgangspunkt  Potsdam 
nicht  erzielt  werden.  So  wurde  denn  Berlin 
zum  Ausgangspunkt  genommen  und  die  vor- 
läufige Genehmigung  durch  Kabinettsorder 
vom  25.  Februar  1837  hierauf  erstreckt.  Gegen 
die  Führung  der  Bahn  auf  Riesa  wurden 
jedoch,  wie  bereits  früher  von  der  Heeres- 
verwaltung, so  später  von  dem  Generalpost- 
meister v.  Nagler  gewichtige  Bedenken  erhoben. 
Nagler  empfahl  eine  Linienführung  auf  Halle. 
Demgemäß  wünschte  die  Staatsregierung  den 
Anschluß  der  geplanten  neuen  Bahn  an  die 
Magdeburg-Leipziger  Bahn,  worauf  die  Ge- 
sellschaft die  Linienführung  Berlin-Lucken- 
walde-Dessau-Köthen  vorschlug.  Die  Aus- 
führung dieses  Unternehmens  wurde  der  Ge- 
sellschaft, die  die  Firma  „Berlin-Anhaltische 
Eisenbahn"  angenommen  hatte,  durch  Kabi- 
nettsorder vom  1 5.  Mai  1 839  genehmigt.  Die  erste 
Teilstrecke  von  Köthen  bis  Dessau  wurde  am 
1 .  September  1 840  dem  Betriebe  übergeben.  Etwa 
ein  Jahr  später,  am  10.  September  1841,  konnte 
bereits  die  gesamte  Strecke  eröffnet  werden. 
Von  besonderer  Wichtigkeit  war  naturgemäß 
der  Atisgangsbahnhof  in  Berlin,  der  an  der  ehe- 
maligen Stadtmauer  zwischen  dem  Potsdamer 
und  dem  Halleschen  Tore  seinen  Platz  fand. 
Er  hat  dem  gesamten  Stadtteile  dort  sein 
Gepräge  gegeben.  Die  Elbe  wurde  bei  Roßlau 
überschritten.  Die  Anhaltische  Regierung  ge- 
stattete die  Benützung  der  dort  bereits  vor- 
handenen Eibbrücke  gegen  einen  Brückenzoll. 
Im  Jahre  1848  wurde  die  Zweigbahn  von 
Jüterbog  über  Röderau  nach  Riesa  mit 
den  Anschlußstrecken  Röderau-Leipzig  und 
Röderau-Dresden,  zu  welchen  Erweiterungen 
die  Konzession  bereits  1844  erteilt  war,  dem 
Verkehr  übergeben.  Damit  gewann  die  Bahn 
den  Anschluß  an  die  sächsischen  und  öster- 
reichischen Linien  (Prag-Wien -Triest).  In 
der   Mitte    der    Fünfzigerjahre    folgten    andere 


Erweiterungen.  Im  Jahre  1857  wurde  die 
Strecke  Dessau-Bitterfeld,  IS59  wurden 
die  Strecken  Bitterfeld- Halle,  Bitterfeld- 
Leipzig  und  Bitterfeld -Wittenberg  er- 
öffnet. Damit  war  der  Anschluß  an  Thüringen 
und  Bayern  gewonnen  und  die  Anhaltische 
Bahn  zu  einem  wichtigen  Gliede  des  mittel- 
europäischen Bahnnetzes  geworden.  1863 
wurde  die  Herzoglich  Anhaltische 
Leopoldsbahn  Roßlau-Zerbst  gepachtet  und 
später  angekauft.  Hierzu  trat  1874  die  Fort- 
setzung nach  Magdeburg.  Im  Jahre  187S  über- 
nahm die  B.  den  Betrieb  der  1874  eröffneten 
Oberlausitzer    Bahn     Falkenberg- Kohlfurt. 

Bei  der  i.  J.  1882  erfolgten  Verstaatlichung 
übernahm  der  Staat  die  Verwaltuno  und  den 
Betrieb  des  ganzen  Unternehmens  auf  ewige 
Zeiten  und  gewährte  den  Inhabern  der  Aktien 
eine  feste  jährliche  Rente  von  b"„  des  Nenn- 
betrages. Die  Dividende  der  Bahn  hatte  in 
den  letzten  Jahren  zwischen  5  und  b°l0  betragen, 
während  sie  Anfang  der  Siebzigerjahre  bis 
zum  Dreifachen  gestiegen  war.  Seit  dem  Jahre 
1874  hatten  die  kilometrischen  wie  die  Gesamt- 
einnahmen abgenommen.  Der  Grund  lag,  außer 
in  den  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhält- 
nissen, in  der  Erhöhung  des  Anlagekapitals 
der  Gesellschaft,  ferner  in  dem  Entstehen  von 
Konkurrenzunternehmungen.  Von  letzteren  war 
besonders  die  im  Jahr  1875  eröffnete  Berlin- 
Dresdener  Bahn  wichtig. 

Der  Staat  gewann  durch  die  Verstaat- 
lichung eine  sehr  leistungsfähige  zweite 
Strecke  nach  Sachsen  (im  Besitz  der  Berlin- 
Dresdener  Bahn  war  er  bereits  seit  dem 
Jahre  1877),  ferner  die  kürzeste  Verbindung 
nach  Leipzig-Halle  und  dem  östlichen 
Thüringen,  endlich  den  wichtigsten  Weg  von 
Berlin  nach  Frankfurt  a.  M.  und  dem  süd- 
westlichen Deutschland.  Durch  die  Stamm- 
bahn war  Berlin  mit  dem  fruchtbaren  und 
gewerbereichen  Herzogtum  Anhalt  verbunden, 
während  die  von  der  B.  betriebene  Oberlausitzer 
Eisenbahn  die  Provinz  Schlesien  mit  der  Provinz 
Sachsen  verband.  Der  Lokalverkehr  hatte  durch 
die  Verkehrsbeziehung  bedeutender  Handels- 
plätze, wie  Leipzig  und  Halle,  sowie  des  Saale- 
und  Muldegebiets  mit  Berlin  eine  große  und 
stetig  steigende  Bedeutung.  Im  Zusammen- 
hang mit  der  Berlin-Görlitzer  Bahn  erlangte 
die  Staatsbahnverwaltung  nunmehr  die  Herr- 
schaft über  den  von  Berlin  ausgehenden 
Verkehr,  abgesehen  von  der  Linie  Berlin- 
Hamburg.  Von  besonderer  Wichtigkeit  für  die 
Eisenbahnverhältnisse  in  Berlin  war  der  Erwerb 
des  Anhalter  Bahnhofs,  hauptsächlich  wegen 
der  Möglichkeit  der  Mitbenutzung  für  die 
Berlin-Dresdener  Linie.  Quaatz. 


232 


Berlin-Dresdener  Eisenbahn.  —   Berlin-Görlitzer  Eisenbahn. 


Berlin-Dresdener  Eisenbahn  (181  km). 
Eine  unmittelbare  Eisenbahnverbindung 
zwischen  Berlin  und  Dresden  ist  verhältnis- 
mäßig spät  geschaffen  worden.  Im  Jahre  1871 
wurde  einem  Berliner  Komitee  die  Erlaubnis 
zu  Vorarbeiten  für  eine  Linie  von  Berlin  über 
Zossen,  Baruth,  Kirchhain,  Dobrilugk,  Elster- 
werda,  Großenhain  und  Moritzburg  nach 
Dresden  erteilt.  Zum  Teil  war  hierbei  die 
Absicht  leitend,  das  vielangefochtene  Monopol 
der  Berlin-Anhalter  Bahn  für  die  Verbindung 
mit  Sachsen  zu  brechen.  Die  landesherrliche 
Konzession  wurde  der  Berliner-Dresdener 
Eisenbahngesellschaft  im  Jahre  1872  erteilt  und 
in  demselben  Jahre  ein  Staatsvertrag  zwischen 
Preußen  und  Sachsen  wegen  Herstellung 
einer  direkten  Eisenbahn  von  Berlin  nach 
Dresden  geschlossen,  durch  den  Preußen  die 
maßgebende  Aufsicht  über  die  neue  Bahn  er- 
hielt. Das  Anlagekapital  wurde  auf  l01/2  Mill. 
Taler  festgesetzt.  Den  Bau  der  Bahn  über- 
trug die  Gesellschaft  einem  Generalunternehmer, 
was  zu  den  späteren  finanziellen  Schwierigkeiten 
mit  beigetragen  hat.  Die  Betriebseröffnung  er- 
folgte am   17.  Juni  1875. 

In  Berlin  wurde  ein  selbständiger  Endbahn- 
hof an  dem  Platz  südlich  der  Luckenwald- 
straße erbaut.  Mit  der  Potsdamer  Bahn  wurde 
eine  Gleisverbindung  hergestellt.  Am  17.  Juni 
1875  wurde  die  ganze  zunächst  eingleisige  Bahn 
dem  Verkehr  übergeben.  Sie  hat  Kreuzungs- 
stationen in  Dobrilugk  mit  der  Linie  Halle- 
Sorau-Guben,  in  Elsterwerda  mit  der  Linie 
Kohlfurt-Falkenberg  (nebst  Gleisverbindung 
mit  der  Linie  Riesa-Elsterwerda  und  Ver- 
bindungsbahn mit  der  Oberlausitzer  Bahn), 
bei  Großenhain  mit  der  Linie  Kottbus-Großen- 
hain  und  bei  Coswig  mit  der  Linie  Leipzig- 
Dresden.  In  Dresden  wurde  eine  Verbindung 
mit  der  sächsischen  Staatsbahn  hergestellt.  In 
Berlin  wurde  der  Bahnhof  mit  dem  Bahnhof 
Tempelhof  der  Ringbahn  verbunden.  Infolge 
unvorhergesehener  Ausgaben  bei  dem  Bau 
der  Bahn  und  ungünstiger  Wettbewerbsver- 
hältnisse geriet  die  Gesellschaft  in  finanzielle 
Schwierigkeiten.  Es  gelang  nicht,  diese  Schwierig- 
keiten durch  eine  Prioritätsanleihe  zu  beseitigen. 
Ein  Verkauf  der  Bahn  an  die  Anhalter-Bahn 
wurde  nicht  genehmigt.  Da  bot  die  Berlin- 
Dresdener  Eisenbahngesellschaft  die  Linie  dem 
Staate  an.  Durch  Vertrag  vom  18.  Juli  1876 
übernahm  der  Staat  unter  Bewilligung  einer 
41/2%igen  Zinsbürgschaft  für  eine  Anleihe 
der  Gesellschaft  den  Betrieb  und  die  Ver- 
waltung auf  immer  und  sicherte  sich  die 
Berechtigung,  diese  nach  15  Jahren  käuflich 
zu  erwerben.  Der  Vertrag  wurde  durch  Ge- 
setz   vom    11.   August    1877    genehmigt    und 


durch  Erlaß  vom  20.  August  1877  wurde  die 
Verwaltung  der  Direktion  der  Niederschlesisch- 
Märkischen  Eisenbahn  übertragen,  nachdem 
ein  Streit  zwischen  der  preußischen  und  säch- 
sischen Regierung  wegen  der  Übernahme  des 
Betriebes  auf  der  ganzen  Linie  durch  Schied- 
spruch des  Lübecker  Oberappellationsgerichts 
zu  gunsten  Preußens  entschieden  worden  war. 

Unter  der  Staatsverwaltung  besserte  sich 
die  finanzielle  Lage  der  Gesellschaft,  ins- 
besondere, als  im  Jahre  1880  die  Berlin- 
Potsdam-Magdeburger  und  im  Jahre  1882 
die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahn  verstaatlicht 
worden  waren.  Im  Jahre  1882  konnte  der  un- 
zulängliche Dresdener  Bahnhof  in  Berlin  auf- 
gehoben und  der  Dresdener  Verkehr  fortan 
auf  dem  Anhalter  Bahnhof  abgefertigt  werden. 
Die  Einnahmen  sowohl  im  Personen-  als  auch 
im  Güterverkehr  stiegen  beträchtlich.  Im  Betriebs- 
jahre 1883 '84  schloß  die  Bahn  zum  ersten- 
mal ohne  Fehlbetrag  ab  und  brachte  ebenso 
wie  in  den  folgenden  Betriebsjahren  erhebliche 
Überschüsse.  Im  Jahre  1887  verständigten  sich 
Preußen  und  Sachsen  über  eine  käufliche 
Übernahme  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn 
dahin,  daß  Preußen  die  Strecke  Berlin-Elster- 
werda  und  Sachsen  die  Strecke  Elsterwerda- 
Dresden  zu  Eigentum  erhielt,  jedoch  unter 
Fortführung  eines  einheitlichen,  zusammen- 
hängenden Betriebes  auf  der  ganzen  Strecke. 
Der  Verstaatlichungsvertrag  wurde  zwischen 
der  preußischen  Staatsregierung  und  der  Berlin- 
Dresdener  Eisenbahngesellschaft  unter  dem 
15./ 16.  Dezember  1886  geschlossen.  Der 
Kaufpreis  betrug  3,150.000  M.  Ferner  über- 
nahm der  Staat  sämtliche  Schulden  der  Gesell- 
schaft im  Betrage  von  33'3  Mill.  M.  Den 
Aktionären  wurde  ein  freihändiger  Umtausch 
der  Aktien  gegen  Staatsschuldverschreibungen 
angeboten,  womit  der  Staat  für  ein  Aktien- 
kapital zum  Nennwerte  von  31V2  Mill.  M. 
Staatsschuldverschreibungen  im  Werte  von 
123/4  Mill.  M.  zu  gewähren  hatte.  Der  Er- 
werb der  Berlin -Dresdener  Eisenbahn  ist 
durch  das  Gesetz,  betreffend  den  weiteren  Er- 
werb von  Privateisenbahnen  für  den  Staat,  vom 
28.  März  1887  (Gesetzsammlung  S.  21)  ge- 
nehmigt. Quaatz. 

Berlin-Görlitzer  Eisenbahn.  Bereits  in 
den  Fünfzigerjahren  des  vorigen  Jahrhunderts 
entstand  der  Plan  einer  Zentralbahn  von 
Berlin  durch  die  Lausitz  über  Brunn  nach 
Wien.  Dieser  Plan  kam  jedoch  nicht  zur  Aus- 
führung, hauptsächlich,  weil  sich  Österreich 
in  dem  Vertrage  über  die  Bahnverbindung 
Zittau-Reichenberg  von  1853  Sachsen  gegen- 
über verpflichtet  hatte,  auf  25  Jahre  Preußen 
einen    Eisenbahnanschluß    nach    Reichenberg 


Berlin-Görlitzer  Eisenbahn.   —   Berlin-Hamburger  Eisenbahn. 


233 


nur  über  sächsisches  Gebiet  zu  gewähren. 
Infolgedessen  verfolgten  die  Interessenten, 
namentlich  aus  der  Niederlausitz,  nunmehr 
den  Plan  einer  selbständigen  Verbindung 
zwischen  Berlin  und  der  Hauptstadt  der  preußi- 
schen Oberlausitz,  Görlitz,  für  die  unter  dem 
7.  Juni  1858  die  landesherrliche  Genehmigung 
erteilt  wurde. 

Die  Beschaffung  der  Mittel  für  das  neue 
Unternehmen  stieß  auf  Schwierigkeiten.  Erst 
im  Jahre  1864  bildete  sich  (unter  Beteiligung 
des  bekannten  Dr.  Strousberg)  die  Berlin- 
Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  mit  dem 
Sitze  in  Görlitz  und  einem  Kapital  von  ins- 
gesamt 1 1  Mill.  Talern.  Der  Bau  wurde  im 
Frühjahr  1865  begonnen.  Nach  Ausbruch 
des  Deutschen  Krieges  im  folgenden  Jahre 
konnte  die  Strecke  Berlin-Kottbus  soweit  fertig- 
gestellt werden,  daß  sie  einige  Kriegstrans- 
porte zu  übernehmen  in  der  Lage  war.  Die  end- 
gültige Betriebseröffnung  erfolgte  erst  im  Sep- 
tember 1866.  Am  31.  Dezember  1867  wurde  die 
ganze  Linie  Berlin-Görlitz  in  Betrieb  genommen. 

Die  Bahn  durchquert  von  Berlin  aus  das 
landschaftlich  bevorzugte  Gebiet  bis  Königs- 
wusterhausen, dem  alten  Jagdsitze  Friedrich 
Wilhelms  1.,  und  hat  hier  einen  sehr  lebhaften 
Vorortverkehr. 

Die  Verlängerung  der  Stammbahn  von  Gör- 
litz westlich  nach  Zittau  33-07  km  im  Tal  der 
Neisse  und  östlich  nach  Seidenberg  in  der 
Richtung  gegen  Reichenberg  (9*52  km)  erfolgte 
(Konzession  1871)  im  Jahre  1875.  Die  Fort- 
setzung von  Seidenberg  bis  zur  Landesgrenze 
war  an  die  österreichische  südnorddeutsche 
Verbindungsbahn  verpachtet.  Die  Herstellung 
der  im  Jahre  1874  eröffneten  Strecke  Lüb- 
benau-Kamenz  (59-97  km)  wurde  durch  den 
zwischen  Preußen  und  Sachsen  unterm  14.  De- 
zember 1871  abgeschlossenen  Staatsvertrag 
vereinbart.  Von  der  Station  Weißwasser  führt 
außerdem  eine  1872  dem  Betrieb  übergebene 
Zweigbahn  nach  dem  Badeort  Muskau  (7*7  km). 
Die  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn  hat  Anschluß 
in  Berlin  an  die  daselbst  einmündenden 
Bahnen,  in  Cottbus  an  die  Cottbus-Großen- 
hainer,  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn,  in 
Görlitz  an  die  niederschlesisch- märkische, 
schlesische  Gebirgsbahn  und  die  sächsischen 
Staatsbahnen. 

Mit  dem  völligen  Ausbau  ihres  Netzes  hat 
die  B.  eine  große  Bedeutung  nicht  nur  für 
den  Verkehr  der  Reichshauptstadt  mit  der 
Nieder-  und  Oberlausitz,  mit  Sachsen  und 
Schlesien,  sondern  auch  darüber  hinaus  für 
den  internationalen  Verkehr  der  norddeutschen 
Küste  und  Skandinaviens  einerseits  und  Öster- 
reich-Ungarns anderseits  erhalten. 


Die  finanziellen  Ergebnisse  entwickelten 
sich  günstig,  trotz  der  bedeutenden  Summen, 
die  nach  und  nach  in  dem  Unternehmen  an- 
gelegt  wurden    (insgesamt    über  67  Mill.  M.). 

Am  14.  November  1SS1  schloß  der  Staat 
mit  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn  einen  Ver- 
trag wegen  Überlassung  des  Betriebs;  mit 
dem  1.  Mai  1882  erwarb  er  auch  das  Eigen- 
tum (Gesetz  vom  29.  März  1882).  Den  Ak- 
tionären wurden  für  je  8  Stammaktien  zu 
300  M.  4  %  ige  Staatsschuldverschreibungen 
im  Gesamtwerte  von  900  M.  ausgefolgt.  Hier- 
mit erhielt  der  Staat  ein  Bahnnetz  von  rund 
318£//7.  Die  neuerworbenen  Strecken  wurden 
der  kgl.  Eisenbahndirektion  Berlin  zugewiesen. 
Gegenwärtig  gehören  sie  abgesehen  von 

den    Berliner    Vorortstrecken  größtenteils 

zum  Direktionsbezirk  Halle  a.  S.,  ein  Teil  zu 
Breslau.  Quaatz. 

Berlin-Hamburger  Eisenbahn  (450  km) 
war  eine  der  ältesten  deutschen  Eisenbahnen. 
Ihre  Entstehung  ist  mit  dem  Namen  Friedr.  List 
verknüpft,  der  bereits  im  Jahre  1835  einen  Plan 
zur  Verbindung  Hamburgs  mit  Berlin  (sowie 
Magdeburg  und  Leipzig)  vorgelegt  hat.  Aller- 
dings kam  dieser  Plan  damals  noch  nicht  zur 
Ausführung;  aber  die  Frage  ruhte  seitdem 
nicht;  zunächst  wurde  eine  Eisenbahn  von 
Hamburg  nach  Bergedorf  konzessioniert  und 
im  Jahre  1842  eröffnet.  Die  ersten  Züge  dieser 
Bahn  konnten  bei  Ausbruch  des  großen  Ham- 
burger Brandes  Hilfe  herbeibringen  (s.  Fleck, 
„Die  ersten  Eisenbahnen  von  Berlin  nach  dem 
Westen  der  Monarchie",  Archiv  für  Eisen- 
bahnwesen 1895.  S.  272).  Die  Kabinettsorder 
vom  15.  Januar  1841  gab  sodann  dem  Komitee 
für  die  Berlin-Hamburger  Bahn  die  Aussicht 
auf  Konzessionierung  einer  Linie  von  Berlin 
auf  dem  rechten  Elbeufer  nach  Hamburg. 
Diesem  Komitee  gehörte  der  damalige  Major 
v.  Moltke,  der  spätere  Feldmarschall,  an,  der 
dann  auch  im  Aufsichtsrat  der  Berlin- 
Hamburger  Eisenbahngesellschaft  tätig  war. 
Schwierigkeiten  entstanden  zunächst  über 
die  Linienführung  durch  die  Anforderungen 
Mecklenburgs  und  besonders  Dänemarks.  Sie 
wurden  durch  den  Staatsvertrag  vom  8.  No- 
vember 1841  beseitigt.  Fernere  Hindernisse 
ergaben  sich  bei  der  Beschaffung  des  erforder- 
lichen Baukapitals  von  8  Mill.  Talern.  Erst 
nachdem  der  hamburgische  Senat  und  die 
mecklenburgische  Regierung  je  1  V2  Mill.  Taler 
übernommen  hatten,  war  die  Aufbringung  der 
Mittel  gesichert.  Auch  gelang  es,  die  während 
des  Baues  erforderliche  Verstärkung  des  Bau- 
kapitals von  5  Mill.  Talern  aufzubringen. 
Die  Kabinettsorder  vom  6.  Juli  1845  legte  die 
Linienführung      über     Spandau -Nauen      und 


234 


Berlin-Hamburger  Eisenbahn. 


Wittenberge  fest.  Der  Anschluß  an  die  Ham- 
burg-Bergedorfer  Bahn  wurde  durch  einen 
Pachtvertrag  geregelt. 

Es  war  von  vornherein  eine  reichliche  Aus- 
stattung der  Bahn  geplant.  So  sah  man  von  An- 
fang an  für  die  Strecke  Hamburg-Wittenberge 
zwei  Gleise  vor.  Steigungs-  und  Krümmungs- 
verhältnisse, ebenso  die  Widerstandsfähigkeit 
des  Oberbaues  waren  sehr  günstig.  Für  den 
Berliner  Bahnhof  wurde  sogleich  eine  völlige 
Trennung  des  Personenverkehrs  vom  Güter- 
verkehr durchgeführt.  Im  Frühjahr  1844  wurde 
die  Bauausführung  begonnen.  Der  Betrieb 
wurde  am  15.  Oktober  1845  von  Berlin  bis 
Boitzenburg  und  am  15.  Dezember  desselben 
Jahres  auf  der  ganzen  Linie  von  Berlin  bis 
Hamburg  eröffnet.  Hierdurch  erhielt  Berlin 
eine  durchgehende  Eisenbahnverbindung  mit 
Glückstadt,  Kiel  und  Rendsburg,  und  Ham- 
burg erhielt  Anschluß  nach  dem  Westen 
und  Süden  Deutschlands  und  mit  Österreich. 
Im  Jahre  1847  kam  der  Anschluß  auch 
nach  Schwerin,  1848  nach  Wismar,  1850 
nach  Rostock,  1851  nach  Lübeck  zu  stände. 
1 866  war,  abgesehen  von  der  Havelbrücke 
bei  Spandau,  das  zweite  Gleis  überall  ver- 
legt. Der  Wettbewerb  mit  der  Magdeburg- 
Halberstädter  und  mit  der  Köln-Mindener  Bahn 
veranlaßte  den  Bau  der  Zweigbahn  von  Witten- 
berge nach  Lüneburg,  die  am  31.  Dezember 
1874  vollständig  eröffnet  wurde.  1876  bis  1879 
entstand  der  neue  große  Güter-  und  Rangier- 
bahnhof in  Berlin.  Am  1.  Juni  1882  wurde 
die  Anschlußstrecke  an  die  Berliner  Stadtbahn 
von  Ruhleben  nach  Charlottenburg  in  Betrieb 
genommen. 

Die  Verfassung  der  Berlin  -  Hamburger 
Eisenbahngesellschaft  sah  eine  Direktion  mit 
einem  Vorsitzenden  und  sechs  Mitgliedern  vor, 
von  denen  je  eines  von  der  mecklenburgischen 
und  hamburgischen  Regierung  ernannt  wurde. 
Die  Verwaltung  und  Kontrolle  war  zwischen 
einer  Berliner  und  einer  Hamburger  Deputation 
geteilt. 

Die  Verkehrsergebnisse  der  B.  waren 
im  Anfang  recht  schwach ;  jedoch  stiegen  die 
Einnahmen,  namentlich  aus  dem  Güterverkehr 
sehr  rasch.  Dieser  brachte  im  Jahre  1 850 
bereits  etwa  2  Mill.  M.,  1860  über  5  Mill.  M., 
1870  etwa  82/3  und  1880  über  12  Mill.  M. 
Der  Personenverkehr  trat  demgegenüber  zu- 
rück. Die  Einnahmen  aus  der  Personen- 
beförderung betrugen  in  den  letzten  Jahren 
zwischen  4  und  41/2  Mill.  M.  So  gestaltete 
sich  die  Finanzlage  der  Hamburger  Bahn  zu 
einer  sehr  glänzenden.  Umfangreiche  Ver- 
besserungen konnten  aus  den  Erträgnissen  des 
Betriebes  bestritten  werden.  Sie  machten  einen 


Anlagewert  von  insgesamt  über  34  Mill.  M. 
aus.  In  den  letzten  Jahren  der  Privatbahnver- 
waltung wurden  sehr  hohe  Dividenden  ge- 
zahlt, 1880:  14'/.,%,  1881:  l71/2%,  1882: 
19V2%.  Bei  der"  Verstaatlichung  (1884)  er- 
hielten die  Aktionäre  eine  feste  Rente  von 
16*9%.  Der  Gesamtkaufpreis  stellte  sich  dar- 
nach auf   1121  2  Mill.  M. 

Das  Aktienkapital  hatte  ursprünglich  aus 
40.000  Stammaktien  gleich  24  Mill.  M.  be- 
standen. Hiervon  waren  jedoch  bei  der  Ver- 
staatlichung die  von  Mecklenburg-Schwerin  und 
von  Hamburg  übernommenen  9  Mill.  M.  be- 
reits zurückgezahlt.  Die  Prioritätsanleihen  und 
alle  sonstigen  Schulden  der  Gesellschaft  über- 
nahm der  Staat  als  Selbstschuldner. 

Der  Verstaatlichungsvertrag  ist  am  29.  März 
1884  abgeschlossen  und  durch  Gesetz  vom 
17.  Mai  desselben  Jahres  bestätigt.  Damit  über- 
nahm der  preußische  Staat  unter  Ankauf  der 
Hamburg-Bergedorfer  Bahn  die  Verwaltung 
und  den  Betrieb  der  gesamten  Berlin-Hamburger 
Eisenbahn  und  schloß  die  Verstaatlichung  der 
großen  Berliner  Fernbahnen  ab. 

Die  Bedeutung  des  Erwerbes  war  ebenso 
groß  wie  die  Schwierigkeiten,  die  sich  ihm 
in  den  staatsrechtlichen  Verhältnissen  der  zu 
einem  Viertel  ihrer  Länge  außerhalb  Preußens 
gelegenen  Bahn,  in  ihrer  engen  Verbindung 
mit  den  im  hamburgischen  Staatseigentum 
stehenden  Eisenbahnen  sowie  in  der  unge- 
wöhnlich günstigen  Finanzlage  der  Gesell- 
schaft entgegenstellten.  Diese  hatte  es  er- 
möglicht, daß  umfangreiche  Meliorationen,  wie 
die  Herstellung  des  größten  Teils  des  zweiten 
Gleises,  aus  den  Erträgnissen  des  Betriebes 
ausgeführt  worden  waren,  und  daß  das  zu 
verzinsende  Anlagekapital  einen  außerordentlich 
niedrigen  Stand  behauptete.  Daneben  wurden,  wie 
erwähnt,  sehr  hohe  und  gerade  in  den  letzten 
Jahren  stark  steigende  Dividenden  gezahlt. 
Mit  Mecklenburg-Schwerin  und  mit  Hamburg 
mußten  besondere  Auseinandersetzungsverträge 
geschlossen  werden.  Bei  diesen  handelte  es 
sich  besonders  um  die  Abfindung  der  be- 
teiligten Staaten  für  ihren  Verzicht  auf  ihre 
Anteile  an  der  Eisenbahnabgabe,  für  die  Be- 
freiung von  Kommunalsteuern  u.  s.  w.  Ferner 
waren  von  der  Stadt  Hamburg  die  von  der 
Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  ge- 
pachtete Hamburg-Bergedorfer  Eisenbahn,  der 
hamburgische  Teil  der  Verbindungsbahn  und 
die  Hamburger  Kaigleise  zu  erwerben.  Dem- 
gegenüber waren  aber  auch  die  Vorteile  des 
Erwerbes  sehr  bedeutende,  ja  der  Erwerb  war 
eine  unabweisliche  Folge  der  gesamten  Staats- 
bahnpolitik; kam  doch  der  Staat  durch  ihn  in 
den  Besitz  der  Verbindung  zwischen  der  Haupt- 


Berlin-Hamburger  Eisenbahn.  -    Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn. 


235 


Stadt  Preußens  und  des  Reiches  mit  dem 
Hauptseehafen  Deutschlands.  Gleichzeitig  war 
die  Verstaatlichung  von  erheblicher  Bedeutung 
für  den  Einfluß  des  Staates  auf  den  Verkehr 
der  Elbehäfen  und  der  rechtselbischen  Länder 
mit  Sachsen,  Schlesien,  Österreich-Ungarn  u.  s.  \v. 

Quaatz. 

Berlin  -  Potsdam  -  Magdeburger  Eisen- 
bahn. Die  Vorgeschichte  der  Berlin -Pots- 
damer Eisenbahn  gehört  zu  den  interessantesten 
der  Berliner  Bahnen.  Schon  im  Jahre  1833 
tauchte  der  Plan  auf,  einen  „  Eisenbahnfahr- 
weg" von  Naumburg  über  Halle,  Wittenberg, 
Potsdam  nach  Berlin  und  von  dort  über 
Frankfurt  a.  d.  O.  nach  Breslau  zu  bauen. 
Ein  praktisch  begründeter  Plan  wurde  der 
Staatsregierung  jedoch  erst  im  Jahre  1835, 
u.zw.  beschränkt  auf  eine  Eisenbahnverbindung 
zwischen  Berlin  und  Potsdam  vorgelegt.  Der 
Urheber  dieses  Planes  war  der  Justizkommissar 
(Rechtsanwalt)  Robert.  Die  Schienenbahn  sollte 
von  der  Schafbrücke,  der  jetzigen  Potsdamer 
Brücke,  in  Berlin  nach  der  Langen  Brücke  in 
Potsdam  gehen.  Die  Kosten  waren  auf 
420.000  Taler  veranschlagt.  Der  König  forderte 
über  den  Plan  vom  Staatsministerium  ein 
Gutachten  ein.  Dieses  sprach  sich  dahin  aus, 
daß  für  die  Bahn  „in  ihrer  Beschränkung  auf 
ihren  jetzigen  Plan"  ein  „kommerzielles  Be- 
dürfnis" nicht  vorliege,  daß  sie  aber  als  der 
Anfang  einer  weitergehenden  Verbindung  nach 
Westen  hin  von  großem  allgemeinen  Werte 
sei.  Daraufhin  wurde  durch  Kabinettsorder 
vom  16.  Januar  1836  das  Enteignungsrecht  be- 
willigt. Man  hat  dem  Generalpostmeister  von 
Nagler,  der  bei  diesen  Vorgängen  naturgemäß 
erheblich  beteiligt  war,  einen  lächerlichen 
Mangel  an  Verständnis  für  das  neue  Verkehrs- 
mittel zugeschoben,  jedoch  völlig  zu  Unrecht. 
Nagler  hat  vielmehr  an  seinem  Teile  das 
Unternehmen  durchaus  gefördert,  jedoch  in 
Vertretung  der  Interessen  seines  Ressorts,  der 
Post,  eine  Reihe  von  Rechten  gegenüber  der 
Bahn  gesichert,  die  den  Grundsätzen  des 
jetzigen  Verhältnisses  zwischen  Eisenbahn  und 
Post  entsprechen. 

Auf  die  grundsätzliche  Genehmigung  hin 
bildete  sich  in  Berlin  eine  Gesellschaft  mit  einem 
Kapital  von  700.000  Talern,  deren  Statuten 
durch  Kabinettsorder  vom  23.  September  1837 
bestätigt  wurden.  Die  Arbeiten  begannen  am 
10.  August  1837.  Schon  am  29.  Oktober  1838 
konnte  der  Betrieb  auf  der  ganzen  Strecke 
Berlin-Potsdam  eröffnet  werden. 

Inzwischen  hatte  sich  mit  Genehmigung 
vom  21.  Juli  1843  eine  besondere  Gesellschaft 
mit  einem  Kapital  von  4  Mill.  Talern  zum  Bau 
einer  Bahn  von  Potsdam  nach  Magdeburg 


gebildet.  Dieselbe  schloß  mit  der  Berlin-Pots- 
damer Eisenbahngesellschaft  einen  Vertrag,  vom 

6.  November  1844,  auf  Grund  dessen  die 
Berlin -Potsdamer  Bahn  gegen  Gewährung 
einer  Rente  von  acht  vom  Hundert  an  ihre 
Aktionäre  auf  die  neue  Gesellschaft  übergehen 
sollte.  Die  letztere  erhielt  hierauf  1845 
die  endgültige  Konzession  für  die  Strecke 
Potsdam -Werder- Brandenburg- Genthin -Burg- 
Biederitz-Magdcburg  (116  km).  Der  Bau  wurde 
unter  der  Leitung  des  Regierungs-  und  Bau- 
rats v.  Unruh  derartig  gefördert,  daß  die  Er- 
öffnung der  Strecke  von  Potsdam  bis  zur 
Friedrichstadt  in  Magdeburg,  trotz  der  schwieri- 
gen Überbrückung  der  Havel  bei  Potsdam  und 
Werder,  schon  nach  einem  Jahre,  nämlich  am 

7.  August  1S46  erfolgen  konnte.  Mit  diesem 
Zeitpunkt  ging  die  Berlin-Potsdamer  Bahn  auf 
die  neue  Gesellschaft  über,  die  sich  nunmehr 
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesell- 
schaft nannte.  Sie  nahm  ihren  Sitz  ebenso  wie 
die  ältere  Gesellschaft  zunächst  in  Potsdam, 
verlegte  ihn  jedoch  später,  am  1.  Oktober  1868, 
nach  Berlin.  Die  vollständige  Eröffnung  der 
Bahn  bis  zum  Bahnhof  am  Fürstenwall  in 
Magdeburg  erfolgte  erst  nach  Vollendung  der 
drei  Eibbrücken  bei  Magdeburg  am  19.  August 
1848.  Damit  war  eine  durchgehende  Eisen- 
bahnlinie von  Berlin  bis  Paris  geschaffen. 

Sehr  bald  erwies  sich  als  Folge  des  starken  Ver- 
kehrs auf  der  neuen,  so  wichtigen  Linie  die  An- 
lage des  zweiten  Gleises  als  notwendig,  das  denn 
auch  nach  und  nach  (bis  auf  die  größeren 
Brücken)  bis  zum  Jahre  1858  geschaffen  wurde. 

Auch  der  Bahnhof  der  Gesellschaft  in  Berlin, 
der  „Potsdamer  Bahnhof"  erwies  sich  als 
zu  eng.  Im  Jahre  1872  war  der  Umbau  des 
Bahnhofs  in  der  im  wesentlichen  noch  heute 
bestehenden   Gestalt   vollendet. 

Später  wurde  eine  Verbindung  von  Biederitz 
nach  dem  Friedrich -Wilhelm-Garten  bei  Magde- 
burg (9-61  km)  hergestellt  und  am  16.  Juni 
1874  dem  Güterverkehr  übergeben.  Nach  Er- 
öffnung des  gemeinsamen  Übergabebahnhofs 
in  Buckau  und  Übergang  der  Bahnen  in  den 
Staatsbesitz  wurde  der  regelmäßige  Verkehr  auf 
dieser  Verbindung  eingestellt. 

Im  Jahre  1871  erhielt  die  Gesellschaft  die 
Konzession  für  eine  Bahn  von  dem  an  der 
Berlin-Magdeburger  Linie  anzulegenden  Halte- 
punkt Biederitz  bis  zur  preußisch-anhaltischen 
Grenze  in  der  Richtung  nach  Zerbst  (30'33  km). 
welche  Strecke  am  l.juli  1874  eröffnet  wurde. 

Eine  für  die  Entwicklung  Berlins  überaus 
wichtige  Erweiterung  erfuhr  die  B.  in  den 
Siebzigerjahren  durch  den  Bau  der  sog.  Wann- 
seebahn. Diese  Verbindung  des  Stadtkerns  mit 
dem  Grunewald,  dem  Wannsee  und  Potsdam 


236      Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn.   -    Berliner  Hoch-  und  Untergrundbahn. 


hat  die  Entstehung  eines  Kranzes  von  Villen- 
vororten und  einen  sehr  lebhaften  Ausflug- 
verkehr ermöglicht.  Die  Anregung  hierzu 
wurde  bereits  1869  u.  a.  von  dem  Prinzen 
Friedrich  Karl  gegeben.  Im  Jahre  1871 
wurde  die  Linie  Zehlendorf-Kohlhasenbruck 
(heute  Neubabelsberg)  genehmigt,  am  1.  Juni 
1S74  dem  Verkehr  übergeben.  Die  geplante 
selbständige  Durchführung  des  Gleispaars  von 
Berlin  bis  Potsdam  kam  jedoch  aus  Mangel  an 
Mitteln  nicht  zur  Ausführung  und  erfolgte  erst 
lange  nach  der  Verstaatlichung  in  den  Jahren 
1887  bis   1891. 

Die  finanzielle  Lage  der  Gesellschaft 
hatte  sich  seit  1870  71  sehr  verschlechtert. 
Wahrend  die  Sechzigerjahre  nie  unter  10%, 
ja  bis  zu  20  %  Rente  brachten,  war  der  Ertrag 
des  Betriebs  in  den  letzten  Jahren  wenig 
günstig.  1878  trat  der  Staat  an  dieselbe  wegen 
Überlassung  der  Bahn  heran;  die  angeknüpften 
Verhandlungen  führten  zu  dem  Vertrag  vom 
24.  Dezember  1879,  der  durch  Gesetz  vom 
14.  Februar  1880  bestätigt  wurde.  Auf  Grund 
desselben  ging  die  Bahn  am  1.  April  1880 
gegen  Gewährung  einer  festen  4  %  igen  Rente 
an  die  Aktionäre  und  einer  1  %  igen  Prämie 
sowie  unter  Zusicherung  des  Umtausches  der 
Stammaktien  zu  300  M.  in  4  %  ige  preußische 
Consols,  in  den  Besitz  des  Staats  über  und  wurde 
der  Direktion  Magdeburg  unterstellt.  Der  Kauf- 
preis betrug,  abgesehen  von  der  Übernahme  sämt- 
licher Prioritätsschulden,  40  Mill.  M.      Quaatz. 

Berlin -Stettiner  Eisenbahn,  vormals  Pri- 
vatbahn mit  dem  Sitz  in  Stettin,  seit  1879 
verstaatlicht.  Sie  gehört  zu  den  ältesten  preußi- 
schen Bahnen.  Ihre  Anfänge  gehen  auf  das 
Jahr  1836  zurück.  Die  gründende  Aktien- 
gesellschaft erhielt  die  landesherrliche  Bestätigung 
durch  Kabinettsordre  vom  12.  Oktober  1840. 
Der  Bahnbau  begann  im  folgenden  Jahre. 
1842  wurde  die  Strecke  Berlin -Angermünde 
eröffnet.  In  demselben  Jahre  wurde  die  Fort- 
führung der  Bahn  bis  Stargard  beschlossen. 
Am  15.  August  1843  wurde  die  Stammbahn 
Berlin -Stettin  im  Beisein  des  Königs  und  der 
Prinzen  dem  Verkehr  feierlich  übergeben.  Unter 
den  ersten  Lokomotiven  befanden  sich  auch 
deutsche  Maschinen  —  von  A.  Borsig.  Das 
2.  Gleis,  für  das  Grunderwerb  und  Bauwerke 
von  vornherein  vorgesehen  waren,  wurde  bis 
Angermünde  bereits  1863  verlegt.  Später  kamen 
noch  folgende  Strecken  hinzu: 

1846  Stettin-Stargard  (35  km), 

1859  Stargard-Köslin  (135  km)  und  Belgard- 
Kolberg  (36  km), 

1863  Angermünde- Stralsund,  Vorpommer- 
sche  Eisenbahn  (170  km)  und  Pasewalk-Stettin 
(42  km)  und  Züssow-Wolgast  (19  km), 


1867  Eberswalde-Wriezen  (30km)  und  Pase- 
walk-Mecklenburg-Grenze  (24  km), 
1870  Köslin-Stolp-Danzig  (198  km), 

1876  Swinemünde-Ducherow  (41  km), 

1877  Angermünde-Freienwalde  (30  km)  und 
Wriezen-Frankfurt  a.  O.  (56  km). 

1876-1878  wurde  'eine  große  Werkstätte 
in  Eberswalde  gebaut. 

Die  Strecken  der  Hinterpommerschen  Bahn 
(Stargard-Köslin-Stolp-Danzig-Belgard-Kolberg) 
waren  bereits  seit  Ende  1877  in  die  Verwaltung 
des  preußischen  Staats  übergegangen  und  wurden 
von  der  kgl.  Eisenbahndirektion  Bromberg  ver- 
waltet. 

1879  wurde  durch  Vertrag  der  Gesellschaft 
mit  der  Regierung  die  Verstaatlichung  be- 
schlossen und  mit  Gesetz  vom  20.  Dezember  des- 
selben Jahrs  genehmigt.  Danach  zahlte  der  Staat 
den  Inhabern  der  Stammaktien  (62,145.000  M.) 
eine  feste  jährliche  Rente  von  43/4%  und 
verpflichtete  sich,  den  Inhabern  von  1260  M. 
Stammaktien  1200  M.  4%  und  200  M.  41/2*„ 
preußische  Consols  zu  gewähren;  auch  wurden 
die  Prioritätsschulden  -  125,100.000  M. 
vom  Staat  als  Selbstschuldner  übernommen. 
Die  Gesamtlänge  der  erworbenen  Strecken  be- 
trug  956  km.  Quaatz. 

Berliner  Hoch-  und  Untergrundbahn. 

1.  Linienführung.  Der  Beginn  des  elek- 
trischen Schnellverkehrswesens  wird  in  Berlin 
durch  die  Eröffnung  der  ersten  10-1  km 
langen  Strecke  der  Hoch-  und  Untergrundbahn 
bezeichnet,  die  Ende  Februar  1902,  d.i.  zwei 
Jahrzehnte  nach  der  Eröffnung  der  Stadt- 
bahn und  ein  Jahrzehnt  nach  Hervortreten 
des  Siemensschen  Planes  für  ein  vollständiges 
Netz  Berliner  elektrischer  Schnellbahnen, 
stattfand.  Aus  dieser  ersten  Teilstrecke  hat 
sich  nach  und  nach  der  in  Abb.  80  dargestellte 
Plan  eines  Schnellbahnnetzes  (vgl.  die  aus- 
gezogenen und  punktierten  starken  schwarzen 
Linien)  entwickelt,  an  dessen  Durchführung 
die  Hochbahngesellschaft,  andere  Firmen  und 
die  Städte  selbst  beteiligt  sind.  Die  Linien  der 
Hochbahngesellschaft,  die  im  folgendem  be- 
schrieben sind,  gehören  innerhalb  des  im 
übrigen  ziemlich  zersplitterten  Gesamtplanes 
einem  planmäßig  ausgestalteten  geschlossenen 
System  an,  von  dem  die  in  Abb.  81  bezeichneten, 
in  der  als  das  „Gleisdreieck"  bekannten  Hoch- 
bahnanlage verbundenen  Strecken  im  Betrieb  und 
im  Bau  sind.  Die  Betriebsführung  dieser  Strecken 
erfolgt  zurzeit  in  der  Weise,  daß  zugleich  Ost- 
westzüge, West-Innenstadtzüge  und  Ost-Innen- 
stadtzüge über  das  Gleisdreieck  geführt  werden; 
im  Westen  reichen  die  Zugfahrten  teils  bis 
Station  Wilhelmplatz  (Charlottenburg),  teils  bis 
zur     Kehrstation     am     Zoologischen    Garten, 


Berliner  Hoch-  und  Untergrundbahn. 


237 


während  nach  Reichskanzlerplatz  von  Bismarck- 
straße  ab  Pendelzüge  verkehren. 

Die  in  Abb.  82  dargestellten  weiteren  Strecken 
sind  teils  genehmigt,  teils  stehen  sie  vor  der 
Genehmigung.  Die  Durchführung  des  in  dieser 
Abbildung  dargestellten  Gesamtnetzes  schließt 
für  das  „Gleisdreieck",  das  die  Leistungsfähig- 
keit der  Bahn  nicht  genügend  auszunutzen 
gestattet,  die  Umbildung  zur  Kreuzungsstation 
in  sich.     Dadurch  wird  das  verkettete  heutige 


werden,    von    denen    die    eine  die    bis- 

herige Linie  nach  Alt-Charlottenburg  vor- 
dringt, während  die  zweite  über  den  Kur- 
fürstendamm (ebenfalls  auf  Charlottenburger 
Gebiet)  und  die  dritte  über  den  Nürnberger 
Platz  (in  Wilmersdorf)  in  die  Vorortgebiete 
streben.  Diese  drei  Zweiglinien  werden  in  der 
Art  bedient,  daß  sich  die  Züge  der  Innen- 
stadtlinie nach  Alt-Charlottenburg  und  nach 
Wilmersdorf,    die    der  Westostlinie  nach  dem 


Abb.  80.  Bahnnetz  von  Berlin. 


Netz  in  zwei  selbständige  große  Durchmesser- 
linien aufgelöst,  u.  zw.  eine  Westostlinie, 
deren  Stammstrecke  vom  Wittenbergplatz  bis 
zur  Warschauer  Brücke  reicht,  und  eine  West- 
Innenstadtlinie,  deren  Stammstrecke,  Witten- 
bergplatz-Alexanderplatz, die  Westostlinie  an 
der  Stelle  des  aufzulösenden  Gleisdreieckes 
kreuzt.  Der  Bahnhof  Wittenbergplatz  wird 
zum  Gemeinschaftsbahnhof  für  beide  Stamm- 
linien ausgebaut  (Abb.  83),  die  sich  von  hier 
aus  gemeinsam  nach  Westen  hin  verzweigen 
und     zusammen     drei     Zweiglinien     besitzen 


Kurfürstendamm  und  ebenfalls  nach  Wilmers- 
dorf gabeln  werden,  so  daß  auf  die  Wilmers- 
dorfer Linie  Züge  beider  Stammstrecken  über- 
gehen können. 

Nach  der  östlichen  Seite  verzweigt  sich  die 
Innenstadtlinie  einerseits  zur  Schönhauser  Allee, 
anderseits  zur  Frankfurter  Allee.  Beide  Zweige 
überkreuzen  sich  am  Alexanderplatz  in  ver- 
schiedenen Höhen.  Für  die  Westostlinie 
konnten  mittelbare  Verzweigungen  am  öst- 
lichen Endpunkt  nicht  eingerichtet  werden; 
statt  dessen  ist  zweckmäßiger  Anschluß  zweier 


238 


Berliner  Hoch-  und  Untergrundbahn. 


Berliner  Hoch-  und  Untergrundbahn. 


239 


24C 


Berliner  Hoch-  und  Untergrundbahn. 


zuge 


Straßenbahnlinien     geschaffen,     die     mit    der 
Hochbahn  in  Tarifgemeinschaft  stehen. 

Hinsichtlich    der    Betriebsführung    ist    von 
Wichtigkeit,  daß  die  schwereren  Stammstrecken- 


nicht  über  die  Grenzen  der  dicht  be- 
bauten Stadtteile  hinausgehen,  die  Außenge- 
biete vielmehr  mittels  Pendelzügen  bedient 
werden,  die  in  „Umkehrstationen"  den  Verkehr 
mit  den  Stammstreckenzügen  austauschen.  Solche 
Umkehrstationen  werden  an  der  Uhlandstraße 
(Kurfürstendamm),  am  Nürnberger  Platz  und 
am  Fehrbelliner  Platz  (Wilmersdorf)  erbaut. 
Die  Westendlinie  wird  bereits  heute  mit 
Pendelzügen  betrieben,  die  in  der  Station 
Bismarckstraße  kehren.  Im  Ostgebiet  werden 
Umkehrstationen  am  Alexanderplatz  und  auf 
den  Seitenlinien  in  der  Schönhauser  und  Frank- 
furter Allee  angelegt.  Auch  der  Bahnhof 
Leipziger  Platz  ist  Umkehrstation  für  von  der 
Innenstadt  kommende  Züge,  so  daß  im  öffent- 
lichen und  im  wirtschaftlichen  Interesse  in  der 
Leitung  der  Züge  weitestgehende  Bewegungs- 
freiheit gewahrt  ist. 

Nach  vollem  Ausbau  der  bezeichneten  Linien 
wird  das  Netz  der  Hoch-  und  Untergrund- 
bahn 44  km  Ausdehnung  besitzen.  Es  ist 
kein  Zweifel,  daß  die  einzelnen  Zweige  nach 
und  nach  noch  weiter  in  die  Vorortgebiete 
ausgedehnt  werden. 

Die  in  den  Abb.  81  und  82  angegebene 
„Schöneberger  Bahn"  ist  eine  kurze  Pendel- 
strecke, die  mit  den  Linien  der  Hochbahn- 
gesellschaft am  Nollendorfplatz  den  Verkehr 
austauscht.  Sie  ist  von  der  Stadtgemeinde 
Schöneberg  erbaut  und  der  Hochbahngesell- 
schaft zur  Betriebsführung  überlassen.  Ihre 
Weiterführung  in  das  Stadtinnere   ist  geplant. 

2.  Bahngestaltung.  Die  zurzeit  im  Be- 
triebe befindlichen  Linien  US  km  -,  die 
normalspurig  und  durchweg  zweigleisig  an- 
gelegt sind,  verteilen  sich  nach  der  Plandar- 
stellung (Abb.  81)  etwa  zur  Hälfte  auf  Hoch- 
bahn-, zur  Hälfte  auf  Untergrundstrecken.  Die 
Querprofile  dieser  beiden  Streckenarten  sind 
durch  die  Querschnittbeispiele  Abb.  84  und  85 
erläutert.  Am  Ende  der  Westendstrecke  wird 
im  Grunewaldgelände  ein  neuer  großer  Be- 
triebsbahnhof erbaut,  da  der  bisherige  Be- 
triebsbahnhof an  der  Warschauer  Brücke  für 
die  wachsende  Ausdehnung  des  Netzes  bei 
weitem  nicht  mehr  ausreicht.  Außer  dem  be- 
stehenden Kraftwerk  -  an  der  Trebbiner 
Straße  -  wird  derzeit  auch  ein  zweites 
größeres  Kraftwerk  an  der  Unterspree  in  Ruh- 
leben errichtet. 

Von  den  zurzeit  im  Betriebe  befindlichen 
Linien  liegen  4"S  km  in  Krümmungen,  8-9  km 
im  Gefälle,  2'A  km  gleichzeitig  im  Gefälle  und 
in  Krümmungen.  Die  Krümmungshalbmesser 
gehen  in  Ausnahmefällen  herab  bis  auf  80  m, 
das  Gefälle  herauf  bis  auf  3L3%C.  Die  Bahn 


Berliner  Hoch-  und  Untergrundbahn. 


241 


hat  23  Stationen,  deren  Entfernungen  im  Mittel 
085  km  betragen  und  ausnahmsweise  bis  auf 
0*4  km  herabgehen. 

Die  Hochbahn  ist  meist  auf  Eisenviadukten 
in  der  Mittelpromenade  breiter  Straßenzüge 
geführt;  die  Form  der  Bahnhöfe  und  Viadukte 
ist  dem  Straßen-  und  Platzbilde  sorgfältig  an- 
gepaßt. Von  den  Untergrundbahnstrecken  stellt 
die  vom  Leipziger  Platz  zum  Spittelmarkt  den 
schwierigsten  und  kostspieligsten  Teil  desBahn- 


Abb.  84.  Hochbahnquerschnitt. 


Abb.  S5.  Tunnelquerschnitt. 

netzes  dar;  wegen  der  Untertunnelung  größter 
und  wertvollster  Gebäude  (Warenhaus  Wert- 
heim, Hotel  Fürstenhof)  mußten  für  diese 
Strecke,  einschließlich  der  Betriebsausrüstung, 
etwa  10  Mill.  M.  für  das  km  aufgewendet 
werden. 

Die  Bahnhöfe  haben  auf  den  alten  Ab- 
schnitten der  Bahn  Außensteige.  Die  Stationen 
neuer  Strecken  erhalten  durchweg  Innensteige 
von  110  m  Länge  für  Züge  von  8  Wagen. 
Die  Hochbahnhöfe  sind  Hallenbauten,  deren 
Unterbau  teils  in  der  Bauweise  der  eisernen 
Viadukte,  teils  in  Steinunterbau  durchgeführt 
ist,  wobei  die  Bahnsteige    —    etwa  6-5  m  über 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


dem    Gelände    liegend     —     über    die    beiden 
Trägerreihen  ausgekragt  sind. 

Die   Zusammensetzung    der    Züge    ist    aus 
Einheiten  von  3  Wagen,  2  Antriebwagen  mit 


dazwischen 

Durch    Einschieben 


gestelltem 


Beiwagen, 
eines    zweiten 


abgeleitet. 

Beiwagens 

unter  gleichzeitiger  Vermehrung  der  Motoren- 
zahl 


gebildet, 
lassen 


Abb.  86.  Wagenquerschnitt. 


der  Triebwagen  ist  eine  Vierwageneinheit 
Aus  den  Drei-  und  Vierwagenzügen 
sich    Züge   von    6  und   8  Wagen    zu- 
sammenstellen. 

Die  Hoch-  und  Untergrundbahn  führt,  wie 
die  staatliche  Stadt-  und  Ringbahn,  2  Klassen, 
die  höhere  (II.)  mit  rotem,  die  untere  (III.), 
gleichzeitig  die  Motorwagenklasse,  mit  gelbem 
Wagenanstrich.  Die  Abschaffung  der  II.  Klasse 
steht  bevor.  Die  mit  Mittelgang  versehenen 
längssitzigen  Wagen  haben  nahe  den  Enden 
breite  Schiebetüren.  Ein 

Wagen  II. oder  III.  Klasse      r »M— 

neuester  Bauart,  von  dem 
in  Abb.  86  dargestellten 
Querschnitt,  faßt  30  bis 
40  Sitzplätze  und  35 
Stehplätze,  ein  Drei- 
wagenzugdemnach  rund 
200  Personen. 

Die  Züge  haben  elek- 
trische Beleuchtung  und 
elektrische  Heizung. 
Außer  der  Hand-  und 
Kurzschlußbremse  be- 
sitzen sie  eine  Druckluftbremse  mit  elektrischem 
Antrieb  der  Luftpumpe. 

Für  die  Fahrplanbildung  wird  von  Zug- 
folgen ausgegangen,  die  sich  auf  den  verkehrs- 
reichsten Strecken  bis  auf  2  Minuten  ver- 
dichten. Späterhin  wird  mit  Zugfolgen  bis 
zu  l1/2  Minuten  gerechnet.  Die  zugelassene 
Höchstgeschwindigkeit  der  Züge  von  50  km 
wird  wegen  der  mäßigen  Stationsabstände  nur 

ö  CD 

selten  erreicht,  die  Reisegeschwindigkeit  be- 
trägt durchschnittlich  20  km. 

Die  Bahn  wird  mit  Gleichstrom  von  750  Volt 
mittlerer  Spannung  betrieben.  Der  in  die 
Leitung  eingeführte  Strom  wird  zum  Teil  un- 
mittelbar als  Gleichstrom  erzeugt,  teils  in 
Unterstationen  aus  Drehstrom  umgeformt. 
Zur    Stromerzeugung  teils    Gleichstrom 

von  750  Volt,  teils  Drehstrom  von  10.000  Volt 
Spannung  im  Kraftwerk  -  werden  teils  Dampf- 
maschinen, teils  Dampfturbinen  verwendet; 
späterhin  sollen  durchweg  letztere  Verwendung 
finden.  Im  übrigen  entsprechen  die  Kraft- 
werkseinrichtungen dem  neuesten  Stande  der 
Technik. 

Für  die  Streckenblockung  ist  das  auf  Haupt- 
bahnen übliche  Siemenssche  vierfeldrige  Block- 

16 


242 


Berliner  Hoch-  und  Untergrundbahn. 


System  zur  Durchführung    gelangt;    späterhin 
dürften    selbsttätige    Einrichtungen    zur    Ver- 
wendung kommen,    die    eine  dichtere  Aufein- 
anderfolge der  Züge    --     bis   l1/2  Minuten 
ermöglichen. 

3.  Bahnpolitik  und  Erträgnis.  Das  sog. 
Groß-Berlin  zerfällt  in  eine  große  Zahl  selb- 
ständiger, in  den  verschiedensten  Interessen- 
gegensätzen zueinander  stehender  Gemeinden, 
mit  denen  über  die  Bahngestaltung  zu  ver- 
handeln war,  ehe  die  Staatsverwaltung,  die 
die  Schnellbahnunternehmungen  auf  jede  Art 
zu  fördern  suchte,  die  kleinbahngesetzliche 
Genehmigung  zur  Ausführung  der  Schnell- 
bahnen erteilen  konnte.  Die  Ausgestaltung  der 
Hoch-  und  Untergrundbahnen  ist  das  Ergebnis 
langwieriger  Kämpfe  mit  den  beteiligten  Ge- 
meinden einerseits,  sorgfältigster  Erwägung  der 
finanziellen  Möglichkeiten  anderseits.  Die  Ein- 
flüsse der  Gemeinden  kommen  in  erschweren- 
den Belastungen  der  Unternehmung,  die 
Finanzpolitik  der  Gesellschaft  in  direkten  oder 
indirekten  Subventionierungen  zum  Ausdruck, 
auf  die  die  Gesellschaft  aus  wirtschaftlichen 
Gründen  für  die  ertragsärmeren  Außenstrecken 
angewiesen  war. 

So  ist  bereits  die  Westendlinie,  die  unbe- 
baute Gelände  erschließen  sollte,  in  der  Weise 
unterstützt  worden,  daß  die  Terraingesellschaft 
Neuwestend,  die  Stadt  Charlottenburg  und 
der  Forstfiskus  die  erforderlichen  Zuschüsse 
bereitstellten.  Für  die  Strecke  Wittenbergplatz- 
Uhlandstraße  hat  die  Gemeinde  Charlottenburg 
einen  beträchtlichen  Zuschuß  gezahlt.  Die 
Außenstrecken  von  der  Uhlandstraße  und  der 
Nürnberger  Straße  südwestwärts  werden  von 
den  beteiligten  Gemeinden  gebaut  und  der 
Hochbahngesellschaft  zum  Betriebe  überlassen; 
in  ähnlicher  Weise  dürften  spätere  Erweite- 
rungen nach  Osten  und  Norden  hin  zu  stände 
kommen. 

Durch  derartige  Erleichterungen  ist  es  dem 
Hochbahnunternehmen,  dessen  Herstellung  im 
Innern  außerordentlich  hohe  Kosten  erfordert, 
möglich  geworden,  auch  die  Außengebiete  zu 
erschließen  und  sich  dennoch  eine  gesunde 
wirtschaftliche  Grundlage  zu  verschaffen,  wo- 
bei allerdings  neben  sparsamer  Wirtschafts- 
führung auch  der  Fahrpreisgestaltung  die 
ernsteste  Fürsorge  zugewendet  ist.  In  letzterer 
Hinsicht  hat  die  Gesellschaft  den  Boden  der 
Schleudertarifpolitik  grundsätzlich  vermieden, 
indem  sie  von  der  Ausgabe  von  Zeitkarten 
abgesehen  und  sich  auf  die  Ausgabe  von 
Einzelfahrkarten  beschränkt  hat,  die  eine  ange- 
messene Einnahme  ermöglichen,  dabei  gleich- 
zeitig den  Anforderungen  des  öffentlichen 
Interesses  in  vollem  Umfange  Rechnung  tragen. 


Die  Fahrpreise  betragen  in  der  unteren  Wagen- 
klasse für  4  Stationsabschnitte  (durchschnitt- 
lich 3-4  km)  10  Pf.,  für  je  3  weitere  Ab- 
schnitte 5  Pf.  mehr;  in  der  Il.Wagenklasse  sind 
die  Fahrpreise  in  den  einzelnen  Abschnitts- 
gruppen im  allgemeinen  um  die  Hälfte  höher 
als  in  der  III.  Klasse. 

Der  Verkehr  des  Jahres  1910  belief  sich  auf 
rund  56-9  Mill.  Fahrgäste  gegen  54*1  Mill.  des 
Vorjahres.  Das  Eröffnungsjahr  1902  der  Grund- 
strecke —  Teilbetrieb  —  wies  einen  Verkehr  von 
20  Mill.  Fahrgästen  auf.  Die  Verteilungskurve  des 
Jahresverkehrs  zeigt  regelmäßig  zwei  Jahres- 
maxima  in  den  Monaten  März  und  Dezember, 
ein  Minimum  im  Monat  Juli.  Im  Jahre  1910 
betrug  die  monatliche  Höchstziffer  des  Ver- 
kehrs im  Dezember  6T  Mill.,  der  Mindest- 
verkehr im  Juli  3-7  Mill.  Fahrgäste.  Der 
größte  Tagesverkehr  fiel,  abgesehen  vom 
Sylvestertage  des  Jahres  1910,  an  dem 
233.708  Personen  bei  31.830  M.  Einnahme 
befördert  wurden,  auf  den  27.  Dezember  mit 
199.626  Fahrgästen  und  26.902  M.  Einnahme, 
der  geringste  Verkehr  auf  den  21.  Juli  mit 
107.904  Fahrgästen  und  13.797  M.  Einnahme. 
Die  Durchschnittseinnahme  auf  den  Fahrgast 
betrug  1910  13-23  Pf.  gegen  13T8  Pf.  im 
Vorjahre. 

Im  Jahre  1910  wurden  im  ganzen  3*14  Mill. 
Zugkilometer,  meist  in  Zügen  von  3  und 
4  Wagen  gefahren,  im  Dezember  wurden,  um 
dem  gesteigerten  Verkehrsbedürfnis  zu  ge- 
nügen, zeitweise  Sechswagenzüge  in  Betrieb 
genommen.  Der  Wagenpark  umfaßte  im  Jahre 
1910    133    Motorwagen    und    101    Beiwagen. 

Die  Betriebseinnahme  der  Hoch-  und  Unter- 
grundbahn betrug  1910  7,525.935-46  M. 
(gegen  7,136.541  M.  des  Vorjahres);  hierzu 
kommt  noch  die  Einnahme  aus  der  2-8  km 
langen  Flachbahnbetriebsstrecke  Warschauer 
Brücke-Lichtenberg  mit  95.310  M. 

Nach  dem  Geschäftsbericht  standen  Ende 
1910  auf  der  Passivseite  das  Aktienkapital  mit 
50  Mill.  M.  -  wovon  noch  7-5  Mill.  M.  ein- 
zuzahlen sind  - ,  die  Schuldverschreibungen 
mit  rund  50  Mill.  M.,  während  in  den  Aktiven 
der  Substanzwert  der  Bahnanlagen  (ein- 
schließlich der  Grunderwerbskosten)  auf  rund 
60  Mill.  M.,  des  Kraftwerks  und  der  Betriebs- 
stätten auf  9-l  Mill.,  des  Betriebsmittelparks 
mit  rund  7  Mill.  M.  standen.  Diesem  Substanz- 
wert der  werbenden  Anlagen  von  76  Mill.  M. 
stellten  sich  die  im  Besitz  der  Gesellschaft 
befindlichen  Grundstücke  und  Gebäude  mit 
4-3  Mill.  M.  an  die  Seite. 

Das  Bau-  und  Grunderwerbskonto  der  Er- 
weiterungslinien stand  Ende  1910  mit  15-9 
Mill.  M.  zu  Buch.    Die  Gewinn-  und  Verlust- 


Berliner  Hoch-  und  Untergrundbahn.  -   Berliner  Ringbahn. 


243 


rechnung  des  Berichtsjahres  schloß  mit  einem 
Ertrag  von  5,577.560  M.  ab.  Außer  dem  Be- 
triebsüberschuß von  3*96  Mill.  M.  standen  auf 
der  Einnahmeseite  verschiedene  Einnahmen 
(Zuschuß  Dritter  für  die  Westendstrecke,  Ver- 
mietungen und  Verpachtungen)  in  der  Höhe 
von  1-07  Mill.  M. 

Nach  Abzug  des  Zinsendienstes  der  Schuld- 
verschreibungen von  1*4  Mill.  M.,  der  Rück- 
lagen für  den  Bahnanlage -Tilgungsfonds 
(0T4  Mill.  M.)  sowie  für  den  Erneuerungs- 
fonds (0-68  Mill.  M.),  der  Beträge  für  Talon- 
steuer, Gemeindeabgaben  (0244  Mill.  M.)  und 
der  Abschreibungen  auf  Gebäude  und  Inventar 
verblieb  ein  Überschuß  von  3-07  Mill.  M.,  der 
zur  Ausschüttung  einer  51/2?„igen  Dividende 
des  dividendenberechtigten  Aktienkapitals  diente. 

4.  Vertragsgrundlagen.  Die  rechtlichen 
Grundlagen  für  die  Durchführung  des  Stamm- 
unternehmens bildeten  die  von  der  Firma 
Siemens  &  Halske  abgeschlossenen  Verträge 
mit  den  Stadtgemeinden  Berlin  (l 895),  Schöne- 
herg  (1895),  Charlottenburg  (1896  und  1897) 
sowie  mit  dem  königlichen  Eisenbahnfiskus 
(1895  und  1896).  Die  staatliche  Genehmigung 
ist  unter  dem  5.  November  1897  erteilt.  Ihre 
Dauer  erstreckt  sich,  in  Übereinstimmung  mit 
der  Erlaubnis  zur  Benutzung  der  öffentlichen 
Straßen  und  Plätze  auf  90  Jahre.  Die  Ge- 
nehmigungsdauer für  die  Verlängerungsstrecken 
läuft  gleichzeitig  mit  der  der  Stammstrecke, 
d.i.  am  5.  November   1987  ab. 

30  Jahre  nach  Erteilung  der  Genehmigung 
und  weiter  von  10  zu  10  Jahren  sind  die 
genannten  Städte  als  Gemeinschaft  der  Wege- 
unterhaltungspflichtigen berechtigt,  die  Bahn 
mit  allem  Zubehör  gegen  Erstattung  des 
25fachen  Reinertrages  zu  erwerben. 

Die  Errichtung  der  „Gesellschaft  für  elek- 
trische Hoch-  und  Untergrundbahnen  in  Berlin" 
—    kurz    „Hochbahngesellschaft"  erfolgte 

am  13.  April  1S97  unter  Führung  der 
Deutschen  Bank.  Sie  trat  in  alle  von  der 
Firma  Siemens  &  Halske  erworbenen  Vertrags- 
rechte ein  und  wurde  so  Bauherrin  des 
Unternehmens,  für  deren  Rechnung  und  unter 
deren  steter  Mitwirkung  auch  die  Bauaus- 
führung durch  die  A.  G.  Siemens  &  Halske 
seither  erfolgt  ist.  Kemmann. 

Berliner  Ringbahn.  Bereits  im  Jahre  1844 
wurde  der  Bau  einer  Bahn  angeregt,  die  die 
Endbahnhöfe  der  vier  derzeit  in  Berlin  ein- 
mündenden Fernbahnen  verbinden  sollte;  es 
bedurfte  aber  noch  langwieriger  Verhandlungen, 
ehe  dieser  Plan  zur  Ausführung  gelangte.  Erst 
durch  Gesetz  vom  12.  Mai  1851  wurde  der 
Bau  der  sog.  alten  Verbindungsbahn  auf  Staats- 
kosten endgültig  genehmigt. 


Die  etwa  9  km  lange  eingleisige  Bahn,  die 
in  einfachster  Weise  als  Straßenbahn  mit  Regel- 
spur für  etwa  900.000  M.  hergestellt  wurde, 
führte  vom  Stettiner  Bahnhof  aus  durch  die 
Invalidenstraße  über  die  Moltkebrücke,  am 
Brandenburger  Tor  vorüber  durch  die  König- 
grätzer-,  Gitschiner-,  Skalitzer-  und  Eisenbahn- 
straße nach  dem  Schlesischen  Güterbahnhof. 
Unterwegs  erhielt  die  Bahn  Anschlüsse  an  die 
Hamburger,  Potsdamer  und  Anhalter  Bahn.  Am 
15.  Oktober  1851  konnte  die  Bahn  bereits  dem 
Betrieb  übergeben  werden. 

Mit  der  zunehmenden  Bebauung  wurde  die 
Führung  der  Güterzüge  durch  die  Straßen  für 
den  Straßenverkehr  so  lästig  und  zeitigte  solche 
Mißstände,  daß  sich  der  preußische  Staat  zum 
Bau  einer  außerhalb  der  bebauten  Stadtteile 
liegenden  Ringbahn  entschloß. 

Die  rund  36'9  km  lange  Bahn  geht  von 
Moabit  aus  durch  die  nördlichen  Gebiete  des 
Berliner  Weichbildes,  dann  durch  an  Berlin  im 
Osten,  Süden  und  Westen  anschließende  Vor- 
ortgemeinden und  kehrt  nach  dem  Ausgangs- 
punkt Moabit  zurück.  Die  eigentliche  Ringbahn 
wurde  zweigleisig,  die  Anschlüsse  an  die  Fern- 
bahnen dagegen  nur  eingleisig  ausgeführt.  An 
Stationen  erhielt  die  Ringbahn  10  Bahnhöfe 
und  2  Haltepunkte. 

Zunächst  wurde  die  24-53  km  lange  Teil- 
strecke von  Moabit  über  den  Norden  Berlins 
bis  Tempelhof  (mit  Anschluß  nach  Schöneberg) 
ausgeführt  und  am  17.  Juli  1871  für  den 
Güterverkehr,  sowie  am  1.  Januar  1872  auch 
für  den  Personenverkehr  eröffnet. 

Im  Jahre  1873  bewilligte  der  Landtag  die 
Mittel  für  die  Reststrecke  von  Schöneberg  über 
Westend  nach  Moabit,  die  am  15.  November 
1877  gleichzeitig  für  Personen-  und  Güter- 
verkehr eröffnet  werden  konnte. 

Der  Bahnbau  bot  keine  besonderen  Schwierig- 
keiten. Das  durchzogene  Gelände  ist  ziemlich 
eben  und  war  damals  noch  fast  unbebaut. 
Die  Linienführung  und  die  Gefällsverhältnisse 
konnten  daher  recht  günstig  gestaltet  werden. 
Besondere  Kosten  verursachten  nur  die  zahl- 
reichen Bauwerke.  Die  Spree  mußte  zweimal 
überbrückt  und  die  von  der  Bahn  geschnittenen 
Straßen  und  Wege  mußten  mit  wenigen  Aus- 
nahmen in  ihrer  vollen  planmäßigen  Breite 
über-  oder  unterführt  werden.  Da  der  der 
Ringbahn  zufallende  Verkehr  sich  im  voraus 
nicht  bestimmen  ließ,  so  gestaltete  man  die 
Bahnhofsanlagen  so  einfach  wie  nur  irgend 
möglich.  Die  Hochbauten  wurden  nur  in  Fach- 
werk hergestellt.  Anderseits  sorgte  man  aber 
durch  Ankauf  des  erforderlichen  Geländes 
dafür,  daß  die  Bahnhöfe  leicht  erweitert  werden 
konnten;  auf  der  zuletzt  ausgeführten  Strecke 

16* 


244 


Berliner  Ringbahn. 


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Berliner  Ringbahn. 


245 


Schöneberg-Moabit  wurde  sogar  das  Gelände 
für  ein  später  herzustellendes  zweites  Gleispaar 
miterworben.  Die  Kosten  der  ganzen  Ring- 
bahn mit  ihren  Anschlüssen  betrugen  rund 
28  Mill.  M. 

Der  anfangs  nur  schwache  Verkehr  wurde 
bald  sehr  lebhaft.  Einen  besonderen  Anstoß 
zur  Hebung  des  Güterverkehrs  gab  die  Ver- 
staatlichung der  Privatbahnen  und  zur  Hebung 
des  Personenverkehrs  die  Verbindung  der 
Stadtbahn  mit  der  Ringbahn  zu  einem  einheit- 
lichen Bahnnetz.  Dem  stetig  wachsenden  Verkehr 
gegenüber  zeigten  sich  die  zunächst  ausgeführten 
Anlagen  sehr  bald  nicht  mehr  gewachsen;  schon 
wenige  Jahre  nach  der  Eröffnung  der  Schluß- 
strecke sah  man  sich  zu  umfangreichen  Erweite- 
rungen und  Verbesserungen  genötigt.  Die  Bahn 
hat  im  Laufe  der  Jahre  ein  zweites  Gleispaar 
erhalten,  die  alten  Stationen  wurden  gänzlich 
umgebaut  und  erweitert,  neue  Stationen  und 
neue  Anschlüsse  wurden  gebaut,  Kreuzungen 
in  Schienenhöhe  wurden  beseitigt,  vorhandene 
Straßen-  Unter-  und  Überführungen  wurden 
erweitert  und  neue  hergestellt. 

Die  Ringbahn  in  ihrer  heutigen  Gestalt  und 
ihre  Verbindungen  mit  den  andern  Linien  des 
Eisenbahndirektionsbezirkes  Berlin  zeigt  die  bei- 
gefügte Linienskizze  vom  Jahre  1910  (Abb.  87). 
Ende  dieses  Jahres  hatte  die  Bahn  25  Stationen, 
von  denen  14  ausschließlich  dem  Personen- 
verkehr, 9  dem  Personen-  und  Güterverkehr 
und  2  (Charlottenburg  und  Moabit)  nur  dem 
Güterverkehr  dienen.  Im  Bau  begriffen  ist  ein 
größerer  Ortsgüterbahnhof  zwischen  Treptow 
und  Rixdorf;  geplant  sind  noch  2  Personen- 
stationen, die  eine  östlich  von  Rixdorf;  die 
andre  zwischen  Haiensee  und  Westend. 

An  die  Ringbahn  angeschlossen  ist  eine  Reihe 
größerer  gewerblicher  Anlagen,  unter  denen  der 
Zentralviehhof  zwischen  den  Stationen  Lands- 
berger Allee  und  Frankfurter  Allee,  die  Berliner 
Gasanstalten  bei  Weißensee  und  Schmargen- 
dorf,  die  Charlottenburger  Gasanstalt  zwischen 
Jungfernheide  und  Moabit  und  der  Lagerhof  bei 
Gesundbrunnen  hervorzuheben  sind.  Geplant 
ist  noch  der  Anschluß  an  einen  Hafen,  den  die 
Stadt  Berlin  am  rechten  Ufer  der  Oberspree  baut. 

Von  den  beiden  in  Linien  betriebenen  Gleis- 
paaren der  Ringbahn  dient  das  eine  ausschließlich 
dem  Personenverkehr,  das  andre  dem  Güter- 
verkehr. Auf  den  Personengleisen  verkehren 
die  Stadtringzüge,  die  Vollringzüge  und  die 
Teilringzüge.  Die  Stadtringzüge  nehmen,  von 
der  Stadtbahn  ausgehend,  ihren  Weg  entweder 
über  den  nördlichen  oder  südlichen  Abschnitt 
der  Ringbahn  und  gehen  dann  wieder  auf  die 
Stadtbahn  über.  Diese  Züge  werden  kurz  Nord- 
ring- oder  Südringzüge  genannt.  Die  Südring- 


züge machen  von  Station  Papestraße  oder 
Ebersstraße  aus  den  Umweg  über  Schöneberg 
und  den  Potsdamer  Bahnhof  und  schaffen  somit 
eine  unmittelbare  Verbindung  zwischen  letzteren 
und  den  Südringstationen.  Die  Vollringzüge 
durchfahren  im  Kreislauf  die  ganze  Ringbahn. 
Die  Teilringzüge  pendeln,  dem  örtlichen  Ver- 
kehrsbedürfnis entsprechend,  zwischen  zwei 
bestimmten  Stationen  der  Ringbahn  hin  und 
her.  Während  die  Stadtringzüge  während  des 
ganzen  Tages  verkehren,  werden  die  Vollring- 
und  Teilringzüge  vorläufig  nur  zu  den  Stunden 
des  stärkeren  Arbeiter-  und  Geschäftsverkehrs 
gefahren.  Außer  von  den  vorgenannten  Zügen 
werden  einzelne  Abschnitte  des  Südringes  auch 
noch  von  einigen  andern  Zügen  mitbenutzt,  so 
z.  B.  die  Strecke  Stralau-Rummelsburg-Treptow 
von  den  Zügen  zwischen  Charlottenburg  und 
den  Vorortstationen  der  Görlitzer  Bahn,  die 
Strecke  Schöneberg  bis  Rixdorf  von  den  Zügen 
zwischen  dem  Potsdamer  Bahnhof  und  Grünau 
und  endlich  die  Strecke  Schöneberg-Haiensee 
von  den  Zügen  zwischen  dem  Potsdamer 
Bahnhof  und  Grunewald. 

Die  Ringzüge  haben  durchschnittlich  500  Sitz- 
plätze. Auf  einzelnen  Strecken  der  Ringbahn 
verkehrten  im  Jahre  1910  bereits  bis  zu  1 4  Zügen 
stündlich  in  jeder  Richtung. 

Die  Wege  der  auf  der  Ringbahn  verkehrenden 
Güterzüge  sind  sehr  verschieden.  Die  meisten 
Güterzüge  beginnen  auf  einem  der  außerhalb 
der  Ringbahn  liegenden  Verschiebebahnhöfe, 
nehmen  ihren  Weg  über  einen  Abschnitt  der 
Ringbahn  und  endigen  auf  einem  andern  Ver- 
schiebebahnhof. Die  Züge  vermitteln  den  Orts- 
verkehr der  Ringbahn  und  den  Durchgang- 
verkehr. 

Durch  die  starke  Verkehrszunahme  sind  die 
Gütergleise  der  Ringbahn  derart  in  Anspruch 
genommen,  daß  bereits  der  Bau  einer  großen 
Umgehungsbahn  genehmigt  ist,  die  den  Durch- 
gangverkehr von  der  Ringbahn  ablenken  soll. 

Die  Ringbahn  ist  ein  Bestandteil  des  preußisch- 
hessischen Staatsbahn netzes  und  ist  der  König- 
lichen Eisenbahndirektion  Berlin  unterstellt.  Die 
Bahn  hat  sehr  fördernd  auf  die  Entwicklung  der 
näheren  Umgebung  Berlins  eingewirkt,  und 
umgekehrt  hat  das  Aufblühen  der  von  der 
Bahn  durchzogenen  Stadtteile  und  Ortschaften 
den  Güter-  und  Personenverkehr  der  Ringbahn 
günstig  beeinflußt  (über  die  Entwicklung  des 
Personenverkehrs  s.  Berliner  Stadtbahn).  Der 
Ortsgüterverkehr  aller  Ringbahnstationen  be- 
trug im  Empfang  und  im  Versand  im  Jahre 
1895  1,183.000/,  darunter  43.000  /  Stückgut, 
im  Jahre  1910  4,473.000/  darunter  202.000/ 
Stückgut.  Der  Gesamtverkehr  hat  sich  somit 
innerhalb   15  Jahren  nahezu  vervierfacht.  Von 


246 


Berliner  Ringbahn.  —   Berliner  Stadtbahn. 


dem  Gesamtverkehr  des  Jahres  1910  entfallen 
3,607.000  t  auf  den  Empfang. 

Über  die  Betriebseinnahmen  der  Ringbahn 
lassen  sich  zuverlässige  Angaben  nicht  machen, 
weil  die  Ringbahn  nur  ein  einzelnes  Glied  der 
Berliner  Bahnanlagen  ist,  für  das  eine  besondere 
Berechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  nicht 
stattfindet. 

Literatur.  Berlin  und  seine  Bauten  vom  Jahre  1896. 
Verlag  von  Wilhelm  Ernst  und  Sohn,  Berlin  1896.  — 
Berlin  und  seine  Eisenbahnen  1846—1896,  heraus- 
gegeben im  Auftrage  des  Herrn  Ministers  der  öffent- 
lichen Arbeiten.  Verlag  von  Julius  Springer,  Berlin 
1S96.  Suadicani. 

Berliner  Stadtbahn. 

/.  Entstehungsgeschichte  und  Bau. 

Im  Jahre  1872  beantragte  die  Deutsche 
Eisenbahnbaugesellschaft  beim  preußi- 
schen Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffent- 
liche Arbeiten  die  Genehmigung  zum  Bau  einer 
Eisenbahn,  der  sogenannten  „Südwestbahn", 
die  zur  Abkürzung  des  Weges  nach  dem  süd- 
westlichen Deutschland,  an  der  östlichen  Weich- 
bildgrenze Berlins  beginnend,  die  Stadt  von 
Osten  nach  Westen  durchqueren  und  über 
Erfurt-Meiningen  nach  Südwesten  hingeführt 
werden  sollte. 

Der  Gesellschaft  gelang  es  indes  nicht,  den 
zum  Bau  der  ganzen  Bahn  erforderlichen  Be- 
trag von  150  Mill.  M.  aufzubringen,  und  sie 
entschloß  sich  daher,  das  Unternehmen  zu- 
nächst auf  den  Bau  der  innerhalb  Berlin  ge- 
legenen Teilstrecke,  der  sogenannten  Stadtbahn 
zu  beschränken.  Aber  auch  hierzu  bedurfte 
die  Gesellschaft  der  Unterstützung  des  Staates, 
die  ihr  auch  gewährt  wurde.  Durch  Gesetz 
vom  20.  April  1874  genehmigte  der  Landtag 
einen  zwischen  der  Staatsregierung,  der 
Deutschen  Eisenbahnbaugesellschaft  und  den 
drei  Privatbahngesellschaften,  deren  Linien  An- 
schluß an  die  Stadtbahn  erhalten  sollten,  ver- 
einbarten Vertrag  über  die  gemeinschaftliche 
Durchführung  des  Unternehmens.  Von  dem 
auf  48,000.000  M.  veranschlagten  Anlage- 
kapital übernahm  der  Staat  21,000.000  M.,  die 
Deutsche  Eisenbahnbaugesellschaft  12,000.000 
Mark,  zwei  der  Privatbahngesellschaften  je 
6,000.000  M.  und  die  dritte  3,000.000  M.  Zur 
Leitung  des  Unternehmens  wurde  eine  vom  Staat 
eingesetzte  Behörde,  die  Königliche  Direktion 
der  Berliner  Stadteisenbahngesellschaft,  bestellt. 

Neue  Schwierigkeiten  verzögerten  den  Bau 
der  Bahn.  Die  Deutsche  Eisenbahnbaugesell- 
schaft vermochte  nur  20^  des  gezeichneten 
Anteils  aufzubringen  und  eine  Nachprüfung 
des  ersten  Kostenanschlags  ergab  die  Unzu- 
länglichkeit des  verfügbaren  Kapitals. 

Nochmalige  Verhandlungen  führten  im 
Februar  des  Jahres   dahin,    daß   die   Berliner 


Stadteisenbahngesellschaft  sich  auflöste  und  das 
ganze  Unternehmen  an  den  Staat  überging. 
Ein  neuer,  zwischen  den  Beteiligten  abge- 
schlossener Vertrag  fand  durch  Gesetz  vom 
26.  Juni  1878  die  Genehmigung  des  Land- 
tages. Von  dem  nunmehr  zu  65,100.000  M. 
ermittelten  Baukapital  übernahm  der  Staat 
56,700.000  M.,  die  bisherigen  Aktieneinzahlun- 
gen der  Deutschen  Eisenbahnbaugesellschaft 
im  Betrage  von  2,400.000  M.  wurden  als  ver- 
fallen erklärt,  den  Rest  des  Baukapitals 
(6,000.000  M.)  zahlten  die  drei  beteiligten 
Privatbahngesellschaften.  In  dem  Betrage  von 
6,510.000  M.  war  jedoch  nur  ein  Teil  der 
Kosten  für  die  beiden  Endbahnhöfe  mitent- 
halten. Nach  den  getroffenen  Vereinbarungen 
hatten  die  anschließenden  Bahnen  einen  be- 
stimmten Anteil  an  den  Kosten  der  Endbahn- 
höfe zu  tragen,  der  auf  6,547.000  M.  bemessen 
war.  Für  den  Bau  der  ganzen  Bahn  mit  den 
Endbahnhöfen  standen  somit  71,470.000  M. 
zur  Verfügung. 

Die  weitere  Bearbeitung  der  Entwürfe  und 
die  Leitung  des  Baues  wurde  nunmehr  einer 
zu  diesem  Zwecke  geschaffenen  Behörde,  der 
Königlichen  Direktion  der  Berliner 
Stadteisenbahn  übertragen,  an  deren  Spitze 
der  Regierungs-  und  Baurat  Dircksen  stand. 

Auf  Vorschlag  dieser  Behörde  wurde  be- 
schlossen, die  Stadtbahn  von  vornherein  mit 
zwei  Gleispaaren  zu  versehen  und  das  eine 
Gleispaar  an  beiden  Enden  mit  der  inzwischen 
fertiggestellten  Ringbahn  zu  einem  einheit- 
lichen Netze  zu  verbinden.  Um  gute  Anschlüsse 
an  die  Ringbahn  und  an  die  in  Frage  kom- 
menden Fernbahnen  zu  erhalten,  wählte  man 
als  Ausgangspunkt  der  Bahn  im  Osten  Berlins 
den  sog.  Frankfurter  Bahnhof,  den  Endbahn- 
hof der  niederschlesisch-märkischen  Eisenbahn 
und  als  Endpunkt  im  Westen  einen  in  der 
Feldmark  Charlottenburg  neu  zu  erbauenden 
Bahnhof. 

Zwischen  diesen  beiden  Punkten,  die  in  der 
Luftlinie  gemessen  wenig  mehr  als  9  km  von- 
einander entfernt  liegen,  windet  sich  die  Bahn 
in  vielfachen  Krümmungen  durch  die  Stadt. 
Für  die  Linienführung  waren  neben  dem  Be- 
streben nach  einer  möglichst  günstigen  Er- 
schließung des  Stadtinnern  besonders  die 
Kosten  des  Grunderwerbs  bestimmend. 

Im  Osten  konnte  ein  alter  Festungsgraben 
(der  Königsgraben),  dessen  Zuschüttung  nach 
langen  Verhandlungen  durchgesetzt  wurde, 
sowie  streckenweise  auch  das  Spreebett  zur 
Anlage  der  Bahn  benutzt  werden.  Die  Kosten 
für  den  Grunderwerb  waren  daher  auf  der 
östlichen  Strecke  verhältnismäßig  gering.  Auf 
der  westlichen  Strecke  wurde  die  Linienführung 


Berliner  Stadtbahn. 


247 


außer  durch  den  Grunderwerb  noch  beein- 
flußt durch  die  Rücksicht  auf  den  Lehrter 
Bahnhof  und  auf  den  Tiergarten,  der  von  der 
Bahn  nicht  durchschnitten  werden  durfte. 

Die  zur  Ausführung  gelangte  Linie  ist  das  Er- 
gebnis vieler  sorgfältiger  Versuche  und  langjäh- 
riger Verhandlungen,  bei  denen  das  Erreichbare 
oft  an  die  Stelle  des  technisch  Besseren  treten 
mußte.  Nachdem  die  ganze  Linie  endgültig  fest- 
gestellt war,  wurde  die  Bauausführung  mit  Eifer 
betrieben.  Bereits  gegen  Ende  des  Jahres  1881 
waren  die  Arbeiten  so  weit  gefördert,  daß  der  Be- 
trieb auf  den  Stadtgleisen  am  7.  Februar  1882 
und  der  Betrieb  auf  den  Ferngleisen  am  15.  Mai 
desselben  Jahres  eröffnet  werden  konnte. 

Die  wirkliche  Länge  der  Stadtbahn  vom 
östlichen  Ende  des  schlesischen  Bahnhofs  bis 
zum  Bahnhof  Charlottenburg  beträgt  \2-\4okm, 
von  der  Gesamtlänge  liegen  nur  7'22  km  in 
der  Geraden.  Die  Halbmesser  der  Krümmun- 
gen schwanken  im  allgemeinen  zwischen  280 
und  500  m,  ausnahmsweise,  wenn  es  z.  B. 
galt,  ein  wertvolles  Gebäude  zu  schonen,  sind 
auch  Halbmesser  von  250  m  angewendet 
worden.  Die  Neigungsverhältnisse  der  Bahn 
sind  günstig,  nur  2*27  km  liegen  in  der  Nei- 
gung, davon  0-95  km  in  den  Geraden  und 
L32  km  in  Krümmungen.  Die  Neigungsver- 
hältnisse  schwanken    zwischen  2%   und   8%g. 

Die  Bahn  ist  durchweg  als  Hochbahn  aus- 
gebildet. Die  Schienenoberkante  der  Bahn  liegt 
etwa  6  m  über  Gelände.  Sämtliche  Straßen 
und  Verkehrswege  sind  unterführt,  die  lichte 
Durchfahrhöhe  in  den  Unterführungen  be- 
trägt mindestens  4-4  m.  Am  östlichen  Ende 
der  Bahn  liegen  die  Gleise  auf  einer  von 
Futtermauern  eingefaßten  Erdschüttung.  Inner- 
halb der  eigentlichen  Stadt  ist  die  Hochbahn 
als  Viadukt  ausgebildet,  am  westlichen  Ende, 
wo  die  Bahn  durch  unbebautes  Gelände  führte, 
wählte  man  Dammschüttung. 

Ausgeführt  sind: 

1 .  als  gewölbter  Viadukt      ....     7.964  m 

2.  als  Viadukt  mit  eisernem  Überbau, 
einschließlich  der  eisernen  Brücken     1.823  » 

3.  als  Erdschüttung  zwischen  Futter- 
mauern          675    ;; 

4.  als  Dammschüttung 1.683  „ 

zusammen  .    .  12.145  m 

Die  Viadukte  erhielten  im  allgemeinen  eine 
Breite  von  1 5*5  m  zwischen  den  Stirnen  ge- 
messen. Dieses  Maß  erwies  sich  als  zu  gering. 
Die  vielen  Unfälle,  die  die  bei  den  Unter- 
haltungsarbeiten beschäftigten  Beamten  und  Ar- 
beiter erlitten,  veranlaßten  die  Verwaltung,  die 
Geländer  mit  künstlichen  Hilfsmitteln  so  weit 
hinauszurücken,    daß    sie    mindestens    2*35  m 


von  der  Achse  des  nächstliegenden  Gleises 
entfernt  waren. 

Die  Bahn  kreuzt  dreimal  die  Spree,  ferner 
fünf  andere  Wasserläufe  und  55  Straßen  oder 
Verkehrswege.  Von  den  Brücken  haben  zwei 
Spreebrücken,  ferner  die  Brücke  über  den 
Kupfergraben  und  die  Brücke  über  den  Hum- 
boldthafen eiserne  Überbauten,  die  übrigen 
Brücken  sind  gewölbt.  Die  Straßenunter- 
führungen haben  mit  wenigen  Ausnahmen 
eiserne  Überbauten,  deren  Hauptträger  in  der 
Regel  als  Balkenträger  ausgebildet  sind;  nur 
vereinzelt  ist  die  Bogenform  gewählt  worden. 

Die  Entfernung  der  beiden  Gleispaare  be- 
trägt auf  den  Viaduktstrecken  nur  4-0  /// 
zwischen  den  Achsen  der  beiden  sich  zunächst 
liegenden  Gleise  gemessen,  auf  den  übrigen 
Strecken  und  auf  den  Bahnhöfen  ist  dieses 
Maß  auf  4-50  m  vergrößert. 

Von  den  beiden  Gleispaaren  wurde  das  nörd- 
liche, die  sog.  „Stadtgleise",  für  den  Nahver- 
kehr, das  südliche,  die  sog.  „Ferngleise",  für 
den  Fernverkehr  bestimmt.  Die  Stadtgleise  er- 
hielten am  östlichen  und  westlichen  Ende  je 
zwei  gabelförmige  Anschlußkurven  an  die 
Ringbahn,  außerdem  auf  beiden  Endbahnhöfen 
noch  Verbindungen  mit  den  Ferngleisen,  die 
das  Überleiten  der  Stadtzüge  auf  die  ver- 
schiedenen Fernbahnen  gestatteten.  Die  letz- 
teren Verbindungen  sind  später  wieder  auf- 
gegeben worden.  Die  Ferngleise  erhielten  im 
Osten  Anschluß  an  die  Ostbahn  und  die  nieder- 
schlesisch-märkische  Bahn,  außerdem  durch 
Vermittelung  der  Ringbahn  einen  später  wieder 
aufgegebenen  Anschluß  an  die  Görlitzer  Bahn. 
Im  Westen  erhielten  die  Ferngleise  Anschluß 
an  die  Wetzlarer  Bahn  und  mittelbar  über 
Wannsee  auch  an  die  Potsdamer  Bahn,  ferner 
über  Spandau  Anschluß  an  die  Lehrter  und 
Hamburger  Bahn. 

Die  Stadtbahn  hatte  zunächst  nur  9  Sta- 
tionen, deren  Entfernung  voneinander  zwischen 
0-69  und  2-26  km  schwankt.  Die  Stationen 
Schlesischer  Bahnhof,  Alexanderplatz,  Friedrich- 
straße und  Charlottenburg  waren  für  den 
Fern-  und  Nahverkehr  eingerichtet,  die  Sta- 
tionen Jannowitzbrücke,  Börse,  Lehrter  Bahn- 
hof, Bellevue  und  Zoologischer  Garten  nur  für 
den  Nahverkehr.  Wenige  Jahre  nach  Eröffnung 
des  Betriebs  wurde  auch  der  Bahnhof  Zoo- 
logischer Garten  für  den  Fernverkehr  einge- 
richtet; ferner  wurden  zwei  neue  Stationen, 
Tiergarten  und  Savignyplatz,  im  Zuge  der 
Stadtbahngleise  eingeschaltet.  Es  sind  somit 
1 1  Stationen  vorhanden,  darunter  5  für  den  Fern- 
und  Nahverkehr  und  6  nur  für  den  Nahverkehr. 

Die  beiden  Endbahnhöfe  (Schlesischer  Bahn- 
hof und    Bahnhof  Charlottenburg)    haben    die 


248 


Berliner  Stadtbahn. 


zur  Bildung  von  Zügen  erforderlichen  Neben- 
gleise und  Nebenanlagen  erhalten,  auf  den 
Zwischenstationen  sind  nur  vereinzelt  einige 
Weichenverbindungen  und  einige  kurze  Stumpf- 
gleise zum  Aufstellen  von  Bereitschaftswagen 
und  Bereitschaftslokomotiven  vorgesehen. 

Die  Endbahnhöfe  haben  je  vier  Mittelbahn- 
steige, die  übrigen  Stationen  je  nachdem  sie 
nur  dem  Nahverkehr  oder  auch  dem  Fern- 
verkehr dienen,  ein  und  zwei  Mittelbahnsteige 
erhalten. 

Die  Kanten  der  Bahnsteige  lagen  ursprüng- 
lich 0"38  m  über  Schienenoberkante,  sie  sind 
später  auf  0'76  m  erhöht  worden.  Auf  den 
Stationen  des  Fernverkehrs  ist  die  Erhöhung 
der  Bahnsteige  noch  nicht  überall  beendet. 

Die  Bahnsteige  sind  mit  Hallen  überdacht, 
von  denen  die  meisten  auch  an  den  Seiten 
geschlossen  sind.  Fahrkartenverkauf,  Gepäck- 
abfertigung und  die  sonstigen  Diensträume 
sowie  die  Warteräume  sind  bei  den  Zwischen- 
stationen in  den  unteren  Viadukträumen  unter- 
gebracht worden,  bei  den  Endbahnhöfen  in 
besonderen,  neben  der  Bahn  errichteten  Ge- 
bäuden angeordnet.  Von  den  unteren  Räumen 
aus  sind  die  Bahnsteige  durch  Treppen  zu- 
gänglich. Diese  Treppen  hat  man  zumeist  an 
beiden  Enden  der  Bahnsteige  angeordnet.  Bei 
Stationen  mit  besonders  starkem  Verkehr  ist 
außerdem  noch  eine  Treppe  in  der  Mitte  des 
Bahnsteiges  vorhanden. 

Zunächst  erhielt  die  Stadtbahn  ein  einfaches 
Blocksystem  mit  durchgehender  Strecken- 
blockung. Die  Blockstrecken  reichten  von 
Station  zu  Station.  Nur  die  Ausfahrsignale 
lagen  unter  Blockverschluß.  Sehr  bald  erwies 
sich  dies  System  als  ungenügend.  Der  Verkehr 
forderte  eine  schnellere  Zugfolge,  als  sie  bei 
der  vorhandenen  Sicherungseinrichtung  mög- 
lich war.  Die  Blockstrecken  wurden  daher  im 
Laufe  der  Jahre  verkürzt,  und  die  Blockanlagen 
zeitgemäß  verbessert.  Die  Blockstrecken  der 
Bahnhöfe  sind  jetzt  etwa  220  m,  die  der  freien 
Strecke  etwa  400  m  lang.  Die  Signale  und 
Weichen  haben  durchweg  elektrischen  Antrieb 
erhalten. 

Die  Stadtbahn  hat  in  ihrer  ursprünglichen 
Gestalt  rund  68,129.000  M.  gekostet,  von 
diesem  Betrage  kommen  rund  33,305.000  M. 
oder  annähernd  die  Hälfte  auf  den  Erwerb 
des  erforderlichen  Grund  und  Bodens. 

Die  Stadtbahn  hat  seit  ihrer  Eröffnung 
mancherlei  Umgestaltungen  erfahren,  er- 
wähnt wurde  bereits  die  Vermehrung  der 
Stationen,  die  Höherlegung  der  Bahnsteige  und 
die  Verbesserung  der  Signalanlagen.  Im  Jahre 
1896  wurden  die  Stadtgleise  über  Bahnhof 
Charlottenburg    hinaus    bis    Grunewald    ver- 


längert, und  wurde  hierbei  gleichzeitig  der 
Bahnhof  Charlottenburg  umgestaltet.  Im  Jahre 
1904  erhielt  die  schlesische  Bahn  besondere 
Vorortgleise,  die  auf  dem  schlesischen  Bahn- 
hof in  die  Stadtgleise  eingeführt  wurden.  Zu 
gleicher  Zeit  wurde  auch  von  der  Station 
Lichtenberg-Friedrichsfelde  der  Ostbahn  aus 
ein  neues  Gleispaar  an  die  Stadtgleise  ange- 
schlossen. Letztere  gabeln  sich  somit  jetzt  am 
Ostende  in  4  oder  einschließlich  der  Görlitzer 
Bahn  in  5  Linien,  am  Westende  in  3  Linien. 
Im  Jahre  1909  wurde  auch  der  Schlesische 
Bahnhof  nochmals  umgebaut,  um  die  Anlagen 
für  den  Fernverkehr  zu  verbessern.  Weitere 
Verbesserungen  und  Ergänzungen  werden  zur 
Zeit  noch  geplant.  Den  augenblicklichen  Zu- 
stand der  Stadtbahn  und  ihrer  Eingliederung 
in  das  Bahnnetz  des  Eisenbahndirektions- 
bezirks Berlin  zeigt  die  Linienskizze  (Abb.  87). 

//.    Betrieos-  und  Verkehrsverhältnisse. 

*  Der  Betrieb  auf  den  Stadtgleisen  war  in 
den  ersten  Jahren  nach  der  Eröffnung  der 
Bahn  sehr  einfach.  Die  Züge  verkehrten  in 
Abständen  von  10  und  20  Minuten  zwischen 
Charlottenburg  und  dem  Schlesischen  Bahn- 
hofe. Einzelne  Züge  wurden  über  den  Nord- 
ring oder  den  Südring  geleitet  oder  nach  Be- 
darf bis  Westend-Grunewald  und  Grünau  (an 
der  Görlitzer  Bahn)  weitergeführt.  Die  Ent- 
wicklung des  Verkehrs  zwang  indes  bald  zu 
einer  Vermehrung  der  Züge  und  ihrer  Weiter- 
führung. Seit  1907  verkehren  auf  den  Stadt- 
gleisen in  den  Zeiten  des  stärkeren  Verkehrs 
stündlich  24  Züge  in  jeder  Richtung.  Fast 
alle  Züge  gehen  auf  die  anschließenden  Linien 
über,  u.  zw.  im  Osten  6  auf  den  Nordring, 
4  auf  den  Südring,  4  auf  die  Linie  nach 
Lichtenberg-Friedrichsfelde,  4  auf  die  Vorort- 
gleise der  schlesischen  Bahn  und  6  auf  die 
Vorortgleise  der  Görlitzer  Bahn,  im  Westen  9 
auf  den  Nordringanschluß,  6  auf  die  Linie 
nach  Grunewald  und  nur  3  enden  in  Char- 
lottenburg. Die  Stadtbahnzüge  gehen  jetzt  im 
Osten  bis  Kaulsdorf,  Erkner  und  Grünau,  im 
Westen  bis  nach  Potsdam.  Auf  den  Fern- 
gleisen verkehrten  anfänglich  die  Fernzüge 
der  Ostbahn,  der  schlesischen  Bahn,  der  Gör- 
litzer Bahn  und  der  Wetzlarer  Bahn,  ferner 
verschiedene  Züge  der  Potsdamer,  Lehrter  und 
Hamburger  Bahn.  Auch  die  Vorortzüge  dieser 
Fernbahnen  wurden  abweichend  von  dem 
Bauprogramm  über  die  Ferngleise  geleitet, 
weil  man  befürchtete,  daß  sie  den  regelmäßi- 
gen Lauf  der  Züge  auf  den  Stadtbahngleisen 
stören  würden.  Aus  verschiedenen  Gründen 
wurden  später  die  Fernzüge  der  Görlitzer,  der 
Potsdamer  und  der  Hamburger  Bahn    wieder 


Berliner  Stadtbahn. 


249 


von  der  Stadtbahn  nach  ihren  alten  Endbahn- 
höfen zurückverlegt  und  eine  Anzahl  Vorort- 
züge den  Stadtgleisen  zugewiesen.  Mit  Aus- 
nahme weniger  Luxuszüge  enden  und  beginnen 
sämtliche  Fernzüge  auf  den  Endbahnhöfen 
der  Stadtbahn,  u.  zw.  die  Fernzüge  der  öst- 
lichen Bahnen  auf  Bahnhof  Charlottenburg, 
die  der  westlichen  Bahnen  auf  dem  schlesi- 
schen  Bahnhof.  Die  Leitung  der  Fernzüge 
über  die  Stadtbahn  hat  den  Vorteil,  daß  die 
Reise  von  verschiedenen  Punkten  der  Stadt 
aus  unmittelbar  angetreten  und  ebenso  von 
auswärts  dorthin  unternommen  werden  kann, 
sie  hat  aber  auch  den  Nachteil,  daß  die  Fahr- 
zeit durch  das  mehrfache  Anhalten  der  Züge 
verlängert  wird. 

Im  Jahre  1910  verkehrten  auf  den  Fern- 
gleisen der  Stadtbahn  im  regelmäßigen  Ver- 
kehr etwa  60  Fernzüge  und  23  Vorortzüge 
täglich  in  jeder  Richtung,  bei  starkem  Ver- 
kehr zusammen  bis  112  Züge  in  jeder  Richtung. 

Für  die  auf  den  Stadtgleisen  verkehren- 
den Züge  waren  vorerst  zumeist  zweiachsige 
Wagen  beschafft  worden,  die  sich  von  anderen 
Wagen  durch  die  tiefere  Lage  des  Wagen- 
bodens unterschieden.  Diese  eigenartige  An- 
ordnung wurde  gewählt,  um  das  Ein-  und 
Aussteigen  an  den  niedrigen  Bahnsteigen  zu 
erleichtern.  Die  Wagen  hatten  einzelne  Abteile 
mit  Seitentüren  und  waren  mit  Dampfheizung 
und  Gasbeleuchtung  versehen.  Es  gab  nur 
2  Klassen.  Die  Wagen  II.  Klasse  hatten  4  Ab- 
teile mit  zusammen  40  Sitzplätzen  und  waren 
in  der  üblichen  Weise  ausgestattet;  die  Wagen 
III.  Klasse  hatten  5  Abteile  mit  zusammen  50 
Sitzplätzen.  Die  Züge  verkehrten  anfänglich  in 
einer  Stärke  von  4  bis  6  Wagen,  später  wur- 
den sie  allmählich  bis  auf  10  Wagen  ge- 
bracht. Mit  der  Hochlegung  der  Bahnsteige 
im  Jahre  1903  mußten  auch  diese  Wagen 
umgebaut  werden,  sie  erhielten  neue  Unter- 
gestelle, die  wie  die  der  gewöhnlichen  Wagen 
ausgebildet  waren.  Neue  zweiachsige  Wagen 
werden  nicht  mehr  beschafft,  weil  der  auf  den 
Vorortlinien  gebräuchliche  dreiachsige  Wagen 
zweckmäßiger  ist  und  auch  auf  der  Stadtbahn 
allgemein  verwendet  werden  soll.  Zu  den 
Stunden  des  stärkeren  Verkehrs  führen  die 
Züge  jetzt  12  zweiachsige  oder  10  dreiachsige 
Wagen,  die  zusammen  etwa  500  Sitzplätze 
haben.  In  Verwendung  stehen  Abteilwagen,  bei 
denen  durch  Ausschneiden  der  mittleren,  bzw. 
der  an  einer  Seitenwand  befindlichen  Sitz- 
plätze ein  Durchgang  geschaffen  wurde;  ferner 
ist  zu  bemerken  daß  die  Wagen  eng  ge- 
kuppelt sind.  Zur  Beförderung  der  Stadtbahn- 
züge wurden  ursprünglich  leichte,  zweifach  ge- 
kuppelte Tenderlokomotiven  mit  außenliegender 


Steuerung  beschafft.  Mit  der  zunehmenden 
Stärke  der  Züge  erwiesen  sich  diese  Loko- 
motiven als  zu  schwach,  und  man  war  genötigt, 
stärkere  Lokomotiven  einzuführen.  Als  Normal- 
lokomotive für  die  Stadt-,  Ring-  und  Vorort- 
züge ist  zurzeit  die  3/4  gekuppelte  Heißdampf- 
Personenzug-Tenderlokomotive  in  Aussicht 
genommen.  Die  Lokomotive  hat  ein  Dienst- 
gewicht von  6L6  bis  64-0  /. 

Die  Bahn,  die  ursprünglich  nur  für  den 
Personenverkehr  verwendet  werden  sollte, 
wurde  später  auch  in  geringem  Umfange  zur 
Beförderung  von  Gütern  benutzt.  Im  Jahre 
1885  hat  man  damit  begonnen,  Eilgut  mit 
den  Fern-  und  Vorortzügen  durch  Berlin  zu 
führen,  ferner  werden  seit  der  Erbauung  der 
städtischen  Zentralmarkthalle  am  Bahnhof 
Alexanderplatz  (1886)  besondere  Züge  mit 
Markthallengütern  zwischen  dem  Schlesischen 
Bahnhof  und  dem  Bahnhof  Alexanderplatz 
gefahren. 

Im  Verkehr  der  Stadtbahn  finden  die  auch 
sonst  gebräuchlichen  Fahrkarten  nach  Ed- 
monsonscher  Art  Verwendung.  Zur  Ausgabe 
gelangen  einfache  Fahrkarten  und  Monatskarten 
II.  und  III.  Klasse  (für  Kinder  besondere), 
Arbeiterwochenkarten  und  Schülerkarten. 

Die  Preise  der  einfachen  Fahrkarten  be- 
trugen anfänglich  je  nach  der  Zahl  der 
zurückgelegten  Stationen  für  die  III.  Klasse 
10-40  Pf.,  für  die  II.  Klasse  20-50  Pf.,  bei 
Abrundung  auf  Zehnpfennigstufen.  Im  Laufe 
der  Zeit  wurden  die  Preise  der  Einzelkarten 
ebenso  wie  die  der  Monats-  und  Arbeiter- 
karten mehrfach  herabgesetzt.  Die  letzten 
einschneidenden  Tarifänderungen  fanden  ihren 
Abschluß  im  Jahre  1894.  Hiernach  werden  im 
Stadtringverkehr  für  jede  Klasse,  abgesehen 
von  Kinderkarten,  nur  noch  zwei  Arten  ein- 
fache Karten  ausgegeben.  In  der  III.  Klasse 
kostet  eine  Fahrt  bis  zur  fünften  Station 
10  Pf.,  nach  einer  entfernter  liegenden  be- 
liebigen Station  20  Pf.  Die  gleichartigen  Karten 
kosten  für  die  II.  Klasse  15  und  30  Pf. 
Monatskarten  werden  gleichfalls  nur  für  zwei 
Zonen  ausgegeben,  sie  kosten  einschließlich 
Steuer  in  der  III.  Klasse  3*10  und  4-60  M., 
in  der  II.  Klasse  4-70  und  7'40  M.  Die  Preise 
der  Arbeiterwochenkarten  sind  auch  herab- 
gesetzt worden. 

Infolge  dieser  Tarifmaßnahmen  ist  der  Ver- 
kehr stark  gewachsen.  Für  die  Stadtbahnstrecke 
allein  läßt  sich  die  Zahl  der  beförderten  Rei- 
senden sehr  schwer  ermitteln,  weil  jede  ver- 
kaufte Fahrkarte  sowohl  auf  der  Stadtbahn 
als  auch  auf  der  Ringbahn  und  vielfach  auch 
noch  für  bestimmte  Vorortstrecken  Gültigkeit 
hat.  Im  Jahre  1895  wurden  rund  75  Millionen, 


250 


Berliner  Stadtbahn.   -    Berner  Oberland-Bahnen. 


im  Jahre  1910  rund  157  Millionen  Reisende 
auf  Stadt-  und  Ringbahnkarten  befördert. 

Die  Steigerung  beträgt  somit  im  Jahr  durch- 
schnittlich 51/2  Millionen  Reisende.  Rechnet 
man  noch  diejenigen  Reisenden  hinzu,  die 
zwischen  Stationen  der  Stadt-  und  Ringbahn 
und  den  Vororten  befördert  worden  sind,  so 
erhöht  sich  die  Zahl  der  Reisenden  für  1910 
auf  rund  252  Millionen. 

Die  Verkehrseinnahmen  der  Stadt-  und  Ring- 
bahn sind  gleichfalls  im  Laufe  der  Jahre  ge- 
wachsen, wenn  auch  nicht  im  gleichen  Ver- 
hältnis wie  die  Zahl  der  Reisenden,  weil  die 
Reisenden  mehr  und  mehr  Gebrauch  von  den 
billigen  Monatskarten  und  Arbeiterwochen- 
karten machen,  wodurch  die  Einnahme,  die 
für  jeden  beförderten  Reisenden  erzielt  wird, 
stetig  abnimmt.  Die  Einnahmen  im  Stadt-  und 
Ringbahnverkehr  betrugen  im  Jahre  1895  = 
7,219.000  M.,  im  Jahre  1910=  14,498.000  M. 
Die  Einnahmen  haben  somit  nur  um  100%  zu- 
genommen, während  die  Zahl  der  Reisenden 
im  gleichen  Zeitraum  um  etwa  110%  ge- 
wachsen ist. 

Eine  angemessene  Verzinsung  des  Anlage- 
kapitals wird  bei  den  geringen  Fahrpreisen 
nicht  erzielt. 

Literatur:  Zeitschrift  für  Bauwesen,  Jahrgang  1884 
und  18S5.  Archiv  für  Eisenbahnwesen,  Jahrgang 
1SSS,  1893  u.  1897.  -  Berlin  und  seine  Bauten  vom 
Jahre  1896.  Verlag  von  Wilhelm  Ernst  und  Sohn. 
Berlin  1896.  —  Berlin  und  seine  Eisenbahnen  1846  — 
1896.  Herausgegeben  im  Auftrage  des  Herrn  Ministers 
der  öffentlichen  Arbeiten.  Verlag  von  Julius  Springer. 
Berlin  1S96.  Siiadicani. 

Berner  -  Oberland  ■  Bahnen  (Schweiz) 
(24-4  km).  Schmalspurbahnen  (1  m  Spurweite) 
mit  eingelegten  Zahnschienenrampen.  Sie  ver- 
binden Interlaken  mit  den  Seitentälern  von 
Lauterbrunnen  und  Grindelwald  und  bestehen 
aus  folgenden  Linien :  a)  Interlaken  (Oststation)- 
Zweilütschinen,  8*2  km  lang;  b)  Zweilütschinen- 
Lauterbrunnen,  44  km  lang,  und  c)  Zweilüt- 
schinen-Grindelwald,  114  km  lang.  Betriebs- 
eröffnung erfolgte  am  1.  Juli  1890.  Die 
Ausgangsstation  Interlaken  Oststation  ist  von 
Interlaken  L9  km  entfernt  und  gemeinschaft- 
lich mit  der  ehemaligen  Bödelibahn  jetzt 
Thunerseebahn.  Die  Höchststeigung  der  Rei- 
bungsbahn beträgt  25  °/00. 

Auf  der  Linie  Zweilütschinen-Grindelwald 
sind  zwei  Steilrampen  mit  Zahnschienen  vor- 
handen. Die  eine,  2-3  km  lang,  überwindet 
die  180  m  hohe  Talstufe  „am  Stalden"  mit 
\  20° oo  Höchststeigung;  die  zweite  2-5  km  lang 
hat  annähernd  60  %ö  Steigung.  Der  kleinste 
Krümmungshalbmesser  beträgt  100  m  auf  den 
Reibungsstrecken  und  120  m  für  die  Zahn- 
stangenstrecken. 


Die  Schienen  sind  aus  Stahl  von  23  kg'm 
Gewicht,  im  übrigen  so  wie  die  Befestigungs- 
mittel, entsprechend  den  Normen  der  früheren 
Brünigbahn.  Auf  eine  Schienenlänge  von  9*6  m 
kommen  11  eichene  Schwellen,  jede  LS  m 
lang,  04  3  m  dick,  0'18  in  breit,  mit  voll- 
kantigem Querschnitt. 

Das  Rollmaterial  der  Bahn  besteht  aus 
11  Zahnradlokomotiven,  35  Personenwagen, 
25  Gepäck-  und  Güterwagen.  Ende  1910  waren 
verwendet:  auf  Bahnanlage  und  feste  Einrich- 
tungen 3,001.085  Fr.,  auf  Rollmaterial 
961.266  Fr.,  auf  Mobiliar  und  Gerätschaften 
126.198  Fr.,  zusammen  4,088,549  Fr.  Im  Jahre 
1895  (1.  Januar)  wurde  auch  die  Schynige- 
Platte-Bahn  durch  freihändigen  Kauf  zum 
Preise  von  1,699.381  Fr  erworben.  Diese 
7*4  km  lange  Zahnbahn  führt  von  der  Station 
Wilderswil  der  B.  nach  der  1 970'2  m  ü.  M. 
gelegenen  Gipfelstation.  Spurweite  0'8  m.  Er- 
öffnung am  14.  Juni  1S93.  Anlagekapital  Ende 
1910  für  die  Bahn  und  die  festen  Einrichtungen 
1,508.601  Fr.,  d.  i.  55%  des  anfänglichen 
Wertes,  für  Rollmaterial  239.846  Fr.  oder 
90  %  des  anfänglichen  Wertes,  für  Mobiliar 
und  Gerätschaften  33.463  Fr.  oder  56%  des 
anfänglichen  Wertes,  im  ganzen  1,781.910  Fr. 
Sie  besitzt  6  Lokomotiven,  Bauart  Riggenbach, 
7  Personenwagen  mit  zusammen  316  Sitz- 
plätzen und   1    Güterwagen. 

Die  B.  besorgen  auch  den  gesamten 
Betrieb  der  Lauterbrunnen-Alürren-Bahn.  Diese 
zerfällt  in  zwei  Teile,  nämlich  in  die  am 
14.  August  1891  eröffnete  V2b  km  lange  Seil- 
bahn Lauterbrunnen -Grütschalp  und  in  die 
gleichzeitig  eröffnete  Reibungsbahn  Grütschalp- 
Mürren  von  4-3  km  Länge.  Beide  mit  1  m 
Spur  und  elektrisch  betrieben. 

Die  B.  lieferten  im  Jahre  1910  einen  Gesamt- 
ertrag von  905.847  Fr.,  einen  Überschuß  der 
Einnahmen  über  die  Ausgaben  von  334.713  Fr., 
womit  auf  das  Aktienkapital  von  3  Mill.  Fr. 
eine  Dividende  von  5  %    ausbezahlt  wurde. 

Die  B.  samt  Schynige-Platte-Bahn  werden 
voraussichtlich  Anfang  1914  elektrisiert.  Als 
Betriebsstrom  ist  gepufferter  Gleichstrom, 
1500-1600  Volt  am  Kontaktdraht,  in  Aus- 
sicht genommen.  Die  Berechnung  hat  einen 
jährlichen  Primärstromverbrauch  von  1,000.000 
KW.  St.  ergeben,  der  vom  Elektrizitätswerk 
Lütschenthal  der  Jungfraubahn  in  Form  von 
Dreiphasenstrom  zu  7000  Volt  geliefert  werden 
soll.  Für  den  Fahrdienst  werden  für  die  sog. 
Talbahnen  S  kombinierte  Reibungs-Zahnrad- 
lokomotiven  und  für  die  Schynige-Platte-Bahn 
4  reine  Zahnradlokomotiven  vorgesehen.  Mit 
den  letzteren  werden  2  statt  nur  1  Wagen 
geschoben  werden  können. 


Berner  Oberland-Bahnen.  -  Berner  Zentralamt  für  den  intern.  Eisenbahntransport.     251 


Die  B.  haben  Anschluß  an  die  Bödeli- 
bahn,  jetzt  Thunerseebahn,  und  mittels  dieser 
an  die  Dampfschiffkurse  auf  dem  Thuner  und 
Brienzer  See  und  an  die  Brünigbahn. 

S.  Zahnbahnen  und  Seilbahnen.      Dietler. 

Berner  Zentralamt  für  den  interna- 
tionalen Eisenbahntransport  (Office  central 
ä  Berne).  Das  Zentralamt  für  den  internationalen 
Eisenbahntransport  ist  im  internationalen  Über- 
einkommen über  den  Eisenbahnfrachtverkehr 
vom  14.  Oktober  1890  vorgesehen  und  besteht 
unverändert  seit  dem  1.  Januar  1893,  dem  Tage, 
an  dem  das  internationale  Übereinkommen  in 
Wirksamkeit  getreten  ist.  Die  dem  Abschlüsse 
des  internationalen  Übereinkommens  voraus- 
gegangenen Verhandlungen  erfolgten  auf  der 
Grundlage,  daß  zwei  Arten  von  Konventions- 
bestimmungen zu  unterscheiden  seien,  u.  zw. 
1.  dauernde,  die  das  wesentliche  der  abzu- 
schließenden Konvention  enthalten  und  deren 
Gültigkeit  in  den  Vertragsstaaten  die  Genehmi- 
gung der  gesetzgebenden  Gewalten  voraussetzt, 
und  2.  mehr  oder  weniger  vorübergehende, 
welche  die  den  wechselnden  Bedürfnissen  des 
Verkehrs  anzupassenden  Vorschriften  regle- 
mentarischer Natur  enthalten  und,  wie  ange- 
nommen wurde,  in  der  Regel  nur  der  Ge- 
nehmigung der  Exekutivbehörden  bedürfen 
sollten.  Auf  dieser  Grundlage  bewegte  sich 
auch  der  Vorschlag  der  ersten  vorberatenden 
internationalen  Konferenz  von  1878,  der  dahin 
ging,  zur  Sicherung  des  Zwecks  der  bean- 
tragten Vereinbarungen  eine  internationale 
Kommission  einzusetzen,  der  zur  Aufgabe 
gestellt  wurde,  darüber  zu  wachen,  ob  die 
getroffenen  Bestimmungen  fortwährend  den 
Bedürfnissen  entsprechen  und  erforderlichen- 
falls darauf  bezügliche  Anträge  an  die  Re- 
gierungen der  Vertragsstaaten  zu  stellen.  Ferner 
sollte  die  Kommission  unter  gewissen  Um- 
ständen Eisenbahnen  ganz  oder  teilweise  von 
der  Teilnahme  an  dem  internationalen  Verkehr 
ausschließen  können  und  befugt  sein,  in  Rück- 
griffsstreitigkeiten unter  den  Eisenbahnen  zu 
entscheiden.  Jeder  der  vertragschließenden 
Staaten  sollte  zwei  Mitglieder  in  die  Kommission 
ernennen.  Dieser  Vorschlag  wurde  aber  in 
der  zweiten  vorberatenden  Konferenz  (1881) 
fallen  gelassen  und  die  Errichtung  eines 
Zentral amtes  beschlossen,  dem  nach  Art.  57 
des  internationalen  Übereinkommens  folgende 
Aufgaben  zufielen:  1.  die  Mitteilungen  eines 
jeden  der  vertragschließenden  Staaten  und 
einer  jeden  der  beteiligten  Eisenbahnver- 
waltungen entgegenzunehmen  und  sie  den 
übrigen  Staaten  und  Verwaltungen  zur  Kenntnis 
zu  bringen ;  2.  Nachrichten  aller  Art,  die 
für    das     internationale    Transportwesen    von 


Wichtigkeit  sind,  zu  sammeln,  zusammenzu- 
stellen und  zu  veröffentlichen;  3.  auf  Begehren 
der  Parteien  Entscheidungen  über  Streitigkeiten 
der    Eisenbahnen    untereinander    abzugeben; 

4.  die  geschäftliche  Behandlung  der  zur  Ab- 
änderung des  internationalen  Übereinkommens 
gemachten  Vorschläge  vorzunehmen  sowie  in 
allen  Fällen,  wenn  hiezu  ein  Anlaß  vorliegt, 
den  vertragschließenden  Staaten  den  Zusammen- 
tritt   einer    neuen     Konferenz    vorzuschlagen ; 

5.  die  durch  den  internationalen  Transportdienst 
bedingten  finanziellen  Beziehungen  zwischen 
den  beteiligten  Verwaltungen  sowie  die  Ein- 
ziehung rückständig  gebliebener  Forderungen 
zu  erleichtern  und  in  dieser  Hinsicht  die 
Sicherheit  des  Verhältnisses  der  Eisenbahnen 
untereinander  zu  fördern.  Ferner  wurde  im 
Art.  58  bestimmt,  daß  das  Zentralamt  die 
Mitteilungen  der  Vertragsstaaten  in  betreff  der 
Hinzufügung  oder  der  Streichung  von  Eisen- 
bahnen in  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken 
entgegenzunehmen  habe,  auf  die  das  inter- 
nationalen Übereinkommen  Anwendung  findet. 

In  dem  Reglement,  betreffend  die  Errichtung 
eines  Zentralamtes,  das  einen  integrierenden 
Bestandteil  des  internationalen  Übereinkommens 
bildet,  ist  ferner  ausgesprochen,  daß  dem 
Zentralamte  alle  Mitteilungen,  die  für  das 
internationale  Transportwesen  von  Wichtigkeit 
sind,  von  den  Vertragsstaaten  sowie  von  den 
Eisenbahnen  zur  Kenntnis  gebracht  werden 
sollen.  Hierbei  wurde  dem  Zentralamt  anheim- 
gestellt, unter  Benützung  dieser  Mitteilungen 
eine  in  deutscher  und  französischer  Sprache 
erscheinende  Zeitschrift  herauszugeben.  Ferner 
wurde  dem  Amte  die  Führung  eines  Verzeich- 
nisses über  die  Gegenstände  zur  Pflicht  ge- 
macht, auf  die  gemäß  Art.  2  des  I.  U.  die 
Bestimmungen  dieses  Übereinkommens  keine 
Anwendung  finden  sollen.  Auch  wurde 
das  Verfahren  vorgeschrieben,  das  bei  Regu- 
lierung der  aus  dem  internationalen  Transport 
herrührenden  Forderungen  vom  Zentralamt 
als  Vermittler  einzuhalten  ist. 

Der  internationalen  Kommission  war  als 
Hauptaufgabe  die  Überwachung  der  Bedürf- 
nisse des  internationalen  Verkehrs  und  die 
daraus  hervorgehende  Antragstellung  an  die 
Vertragsstaaten  vorgezeichnet,  also  ein  selb- 
ständiges initiatives  Vorgehen  zur  Pflicht  ge- 
macht. Es  ist  begreiflich,  wenn  eine  solche 
Stellung  dem  Zentralamte  nicht  zugewiesen 
wurde.  Wohl  ist  auch  dieses,  wie  das  für  die 
internationale  Kommission  beabsichtigt  gewesen 
war,  zur  Abgabe  schiedsrichterlicher  Ent- 
scheidungen berufen,  und  hat  es  bei  der 
Regelung  der  finanziellen  Beziehungen  der 
Bahnen  untereinander  mitzuwirken.    Aber  die 


252 


Berner  Zentralamt  für  den  internationalen  Eisenbahntransport. 


große  und  anregende  Aufgabe  der  internatio- 
nalen Kommission,  bezüglich  der  Weiterent- 
wicklung des  internationalen  Übereinkommens 
bahnbrechend  vorzugehen,  ist  für  das  Zentral- 
amt  auf  die  Vermittlung  des  Verkehrs  zwischen 
den  Vertragsstaaten  und  den  Eisenbahnen, 
auf  die  Sammlung  und  Veröffentlichung  der 
für  das  internationale  Transportwesen  wichtigen 
Nachrichten  und  auf  die  geschäftliche  Be- 
handlung der  von  den  Vertragsstaaten  zur 
Abänderung  des  Übereinkommens  gemachten 
Vorschläge  sowie  darauf  eingeschränkt,  in  den 
Fällen,  wo  ein  Anlaß  dazu  vorliegt,  den  Ver- 
tragsstaaten den  Zusammentritt  einer  neuen 
Konferenz  vorzuschlagen. 

Die  Anregung  zu  Abänderungsvorschlägen 
zum  internationalen  Übereinkommen  ist  an 
die  Staaten  zurückgegangen.  Andere  Bestim- 
mungen des  internationalen  Übereinkommens 
können  nur  von  den  Staatenkonferenzen  be- 
schlossen werden,  deren  Beschlüsse  bestehender 
Praxis  gemäß  gleichmäßig  der  Genehmigung 
der  gesetzgebenden  Gewalten  unterstellt  sind. 
Einzig  die  im  Jahr  1893  eingetretene  Änderung 
der  Vorschriften  für  die  nur  bedingungsweise 
zur  Beförderung  zugelassenen  Gegenstände 
machte    in   dieser   Beziehung    eine  Ausnahme. 

Die  Organisation  des  Zentralamtes  ist  der- 
jenigen der  schon  früher  errichteten  Bureaus 
des  Weltpostvereins  und  der  internationalen 
\  ereinigung  der  Telegraphenverwaltungen 
nachgebildet.  Während  aber  diese  Bureaus 
nur  in  der  französischen  Sprache  verkehren, 
kommt  bei  dem  Zentralamt  neben  der  fran- 
zösischen die  deutsche  Sprache  zur  Anwendung 
und  alle  Arbeiten  und  Mitteilungen,  die  für 
sämtliche  Vertragsstaaten  bestimmt  sind,  müssen 
in  beiden  Sprachen  besorgt  und  gedruckt  werden. 
Dieser  Umstand  erforderte  ein  vermehrtes  Per- 
sonal. Es  wurde  neben  der  Stelle  eines  Direktors 
die  eines  stellvertretenden  Vizedirektors  ge- 
schaffen und  die  Bestellung  zweier  Sekretäre,  von 
denen  einer  vornehmlich  in  den  Geschäften 
deutscher  und  der  andere  in  denen  französischer 
Sprache  beschäftigt  ist,  vorgesehen.  Die  gleiche 
Rücksicht  mußte  auch  bei  der  Bestellung  des 
Schiedsgerichtes  für  die  von  dem  Zentralamt 
zu  erledigenden  Streitigkeiten  getragen  werden. 
Im  übrigen  ist  durch  das  dem  internationalen 
('hereinkommen  angefügte  Reglement  die 
Organisation  des  Amtes  dem  schweizerischen 
Bundesrat  übertragen.  Die  darauf  bezüglichen 
Beschlüsse  dieser  Behörde:  1.  betreffend  die 
Organisation  des  Zentralamtes  vom  21.  Ok- 
tober 1 892 ;  2.  betreffend  das  schiedsrichter- 
liche Verfahren  vor  dem  Zentralamt  vom 
29.  November  1892  sind  in  der  Zeitschrift 
des  Zentralamtes,   Jahrgang  1893,    S.  52  und 


54,  abgedruckt.  Für  die  Kosten  des  Zentralamtes 
wurden  im  internationalen  Übereinkommen 
vom  14.  Oktober  1890  ein  Höchstbetrag  von 
jährlich  100.000  Fr.  bewilligt,  der  in  der  Re- 
visionskonferenz von  1905  auf  110.000  Fr. 
erhöht  worden  ist.  Gleichzeitig  wurde  von  den 
Vertragsstaaten  ein  einmaliger  Betrag  von 
25.000  Fr.  zum  Zwecke  der  Bildung  eines 
Unterstützungs-  und  Pensionsfonds  für  die 
Beamten  und  Angestellten  des  Zentralamtes  zur 
Verfügung  gestellt.  Dieser  Pensions-  und 
Unterstützungsfonds  belief  sich  zu  Ende  des 
Jahres  1908  auf  51.267  Fr.;  die  jährlichen 
Kosten  des  Amtes  haben  sich  bisher  zwischen 
85.163  Fr.  (im  Jahre  1900)  und  105.658  Fr. 
(im  Jahre  1907)  bewegt.  Von  152.510Ä//Z  im 
Jahre  1903  sind  die  Eisenbahnstrecken,  auf 
die  das  internationale  Übereinkommen  An- 
wendung findet,  bis  auf  238.560  km  im  Jahre 
1908  angewachsen;  die  kilometrische  Beteili- 
gung an  den  Kosten  war  im  ersten  Jahre 
65-7  Cts.,  im  Jahre   1908  41  -4  Cts. 

Die  regelmäßigen  Arbeiten  des  Zentralamtes 
bestehen,  abgesehen  von  der  Besorgung  der 
Mitteilungen  im  Sinne  des  Art.  57  (1),  Nr.  1, 
des  internationalen  Übereinkommens  und  der 
anderweitigen  Korrespondenzen : 

1.  In  der  Erstellung    und    Evidenzhaltung: 

a)  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das 
internationale  Übereinkommen  Anwendung 
findet; 

b)  des  Verzeichnisses  der  Gegenstände,  auf  die 
das  internationale  Übereinkommen  keine 
Anwendung  findet; 

c)  der  Sammlung  der  Vorschriften,  die  durch 
besondere  Bestimmungen  des  internationalen 
Übereinkommens  den  Gesetzen  und  Regle- 
ments der  Vertragsstaaten  vorbehalten 
sind; 

d)  eines  Verzeichnisses  der  Zuschlagfristen,  die 
im  Bereich  des  internationalen  Überein- 
kommens den  ordentlichen  Lieferfristen  zu- 
gerechnet werden  dürfen; 

e)  eines  Verzeichnisses  der  Stationen  der  dem 
internationalen  Übereinkommen  angehören- 
den Eisenbahnen. 

Die  unter  a  —  d  angeführten  Arbeiten  er- 
scheinen in  deutscher  und  französischer,  jene 
unter  e  nur  in  französischer  Sprache,  da  den 
Bahnen  deutscher  Länder  das  von  dem  Schrift- 
leiter der  Zeitung  des  Vereins  deutscher  Eisen- 
bahnverwaltungen herausgegebene  Stationsver- 
zeichnis genügt. 

2.  In  der  Herausgabe  der  in  Monatsheften 
erscheinenden  Zeitschrift  für  den  internatio- 
nalen Eisenbahntransport. 

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken  wird  all- 
jährlich,   die    übrigen    Verzeichnisse     werden 


Berner  Zentralamt  für  den  internationalen  Eisenbahntransport.  -   Berninabahn.       253 


nach  Bedarf  in  Zwischenräumen  von  3  bis 
5  Jahren  neu  bearbeitet  und  ausgegeben. 

3.  In  der  Leitung  des  im  Art.  57  (1)  unter 
Nr.  3  vorgesehenen  schiedsgerichtlichen  Ver- 
fahrens. 

Für  die  Regelung  finanzieller  Beziehungen 
zwischen  den  Eisenbahnen  ist  das  Zentralamt 
bis  jetzt  nicht  in  Anspruch  genommen  worden. 

Von  großem  Umfang  sind  die  Arbeiten, 
die  die  Vorbereitung  der  Revisionskonferenzen 
erfordert,  deren  Protokollführung  von  den 
Sekretären  des  Zentralamtes  besorgt  wird, 
und  die  Vollziehung  der  Konferenzbeschlüsse 
nach  vorausgegangener  Genehmigung  durch 
die  Vertragsstaaten.  Diese  Vollziehung  erforderte 
sowohl  im  Jahre  1901  als  auch  im  Jahre  1908  die 
Herstellung  einer  Neuausgabe  des  internatio- 
nalen Übereinkommens.  Von  den  unter  dem 
Titel  der  Vorbereitung  für  die  Verhandlungen 
der  Konferenzen  der  Vertragsstaaten  fallenden 
Arbeiten  des  Zentralamtes  ist  insbesondere 
die  Vorlage  eines  Vertragsentwurfs,  betreffend 
die  Übertragung  der  Erstellung  und  Heraus- 
gabe einer  internationalen  Eisenbahnstatistik 
an  das  Zentralamt,  und  der  Entwurf  zu 
einem    neuen    internationalen  Übereinkommen 


über  den  Transport  von  Personen  und  Reise- 
gepäck   auf    den    Eisenbahnen    zu    erwähnen. 

Beide  Entwürfe  sind  im  Laufe  des  Jahres 
1909  durch  den  schweizerischen  Bundesrat  den 
Vertragsstaaten  vorgelegt  worden.  Der  Entwurf 
über  den  Transport  von  Personen  und  Reise- 
gepäck wurde  im  Mai  1911  von  einer  dafür 
einberufenen  internationalen  Konferenz  be- 
handelt und  in  Form  eines  Vertrags  gebracht, 
der  den  Regierungen  zur  Prüfung  unterbreitet 
worden  ist.  Farner. 

Berninabahn  (Schweiz -Italien).  Abb.  88. 
Elektrisch  betriebene  1 -/«-Spurbahn  mit  70 °/00 
Größtneigung  und  45  m  kleinstem  Krüm- 
mungshalbmesser, verbindet  das  Oberengadin 
mit  dem  Veltlin  über  den  Berninapaß.  Von 
St.  Moritz  (1778  m  ü.  M.)  führt  die  Linie 
durch  die  Innschlucht  nach  Celerina  und  von 
da  über  Pontresina  (1777/«  ü.M.),  die  Bernina- 
häuser und  das  Berninahospiz  (2256  m  ü.  M.) 
bis  zur  Landesgrenze  bei  Campocologno  und 
dann  über  italienisches  Gebiet  nach  Tirano 
(429  m  ü.  M.).  Auf  eine  Länge  von  8'35  km 
wird  die  Straße  benützt. 

Der  große  Höhenunterschied  hat  eine 
schwierige    Entwicklung     mit    sich    gebracht, 


^   ^  Höhen  d  Stationen 
06  </■  Meer 


Größtes  Gefalle 
Größte  Steigung 


0  Kifometrierung 

'    Telephon 


Telegnaph 


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[ntfernumt  von 
Station  BiSlarion 


Entfernung  *o/n 
Anfangspunkt 


üilfernung  zw. 


Abb.  88.  Übersichtslängenschnitt  der  Berninabahn. 


254 


Berninabahn.  -   Bern-Lötschberg-Simplon. 


wobei  man,  um  die  schönen  Ausblicke  nicht 
zu  behindern,  Tunnel  nach  Möglichkeit  zu 
vermeiden  trachtete  ohne  dabei  die  Sicherung 
vor  Lawinen  und  Steinschlag  aus  dem  Auge 
zu  verlieren. 

Im  ganzen  sind  5  Kehrtunnel  mit  50  m 
Halbmesser  und  7  andere  Tunnel,  wovon  der 
längste  in  der  Innschlucht  700  m  beträgt,  vor- 
handen. Die  Haltestellen  sind  durchschnittlich 
90  m  lang  und  liegen  in  Steigungen  von  10%0. 

Die  Betriebslänge  beträgt  von  St.  Moritz  bis 
Campocologno  58.100  m,  von  da  bis  Tirano 
2517  m,  zusammen  daher,  wie  aus  dem 
Längenschnitt  ersichtlich  ist,  60*6  km. 

Das  Kraftwerk  Campocologno  der  Kraft- 
werke Brusio  liefert  mit  der  Wasserkraft  vom 
Poschiavosee  die  zum  Betrieb  der  Bahn  er- 
forderliche Kraft.  Es  gibt  den  Strom  an  die 
B.  unter  7000  Volt  Spannung  beim  Austritte 
aus  dem  Kraftwerk  ab. 

Zum  Betrieb  der  Bahn  wird  Gleichstrom 
von  750  Volt  Spannung  in  der  Fahrleitung 
verwendet. 

Am  1.  Juli  1908  wurde  auf  den  Strecken 
Pontresina-Morteratsch  und  Poschiavo-Tirano 
und  am  18.  August  1908  von  Celerina  nach 
Pontresina  und  von  Morteratsch  bis  Bernina- 
häuser der  Betrieb  aufgenommen.  Aus  Rück- 
sicht auf  die  großen  und  anhaltenden  Stei- 
gungen sind  die  Züge  mit  vier  verschiedenen 
Bremssystemen  ausgerüstet,  der  Hand- 
spindelbremse, der  Vacuum-Hardy-Bremse,  der 
elektromagnetischen  Schienenbremse  und  der 
elektrischen  Kurzschlußbremse. 

Die  Bahn  besitzt  14  Motorpersonenwagen 
mit  Gleichstromserienmotoren,  16  Anhänge- 
wagen 3  Gepäckwagen,  darunter  1  Motorwagen 
und  28  Lastwagen. 

Das  Gesellschaftskapital  beträgt  6  Mill. 
in  Aktien  und  7  Mill.  in  Obligationen. 
Anschlüsse  hat  die  Bahn  in  St.  Moritz  an  das 
Netz  der  rhätischen  Bahn  und  in  Tirano  an 
dasjenige  der  italienischen  Staatsbahnen.  Die 
Bahn  gehört  dem  Verbände  schweizerischer 
Sekundärbahnen  an. 

Im  Jahre  1911  wurde  einer  Privatfirma  die 
Konzession  zum  Bau  einer  schmalspurigen 
elektrischen,  28*322  km  langen  Bahn  von 
Tirano  nach  Edolo  in  Fortsetzung  der  B.  erteilt. 

Literatur:  Dr.  Tarnuzzer,  Die  Berninabahn. 
Chur  1909.  -  Koller,  Die  Berninabahn.  „Elektrische 
Kraftbetriebe  und  Bannen."  1911.  -  Revue  generale 
1911,  Note  sur  le  chemin  de  fer  electrique  de  la 
Bernina.  -  Schweizer.  Bauzeitung.  Bd.  59  (1912), 
Nr.  6  u.  7.  Didier. 

Bernische  Staatsbahn  (Schweiz)  bestand 
vor  Übergang  an  die  Bern-Luzern-Bahn  (s.  d.) 
und  an  die  bernischen  Jurabahnen  (s.  Schweiz. 
Eisenbahnen)   aus  folgenden    Linien:   a)   Biel- 


Neuenstadt  1 5*4 1 3  km,  am  1.  Juni  1861  von 
der  damaligen  Ostwestbahn  (s.  Schweiz.  E.) 
übernommen  und  bis  zum  1.  Juni  1864  der 
Zentralbahn  verpachtet;  b)  Biel-Zollikofen, 
27*052  km,  am  1.  Juni  1864  dem  Betrieb  über- 
geben, gleichzeitig  mit  c)  Gümligen-Langnau, 
29.850  km  lang,  unvollendet  von  der  Ost- 
westbahn übernommen. 

Die  Übernahme  und  der  Ausbau  der  oben- 
bezeichneten Linien  der  notleidenden  Ostwest- 
bahn durch  den  Kanton  Bern  erfolgte  auf 
Großratsbeschluß  vom  5.  und  6.  April   1861. 

Als  größter  Kunstbau  ist  die  Brücke  über 
die  Aare  in  Bußwil,  zwischen  den  Widerlagern 
171  ///  weit,  mit  3  Flußpfeilern,  deren  Gründung, 
zum  erstenmal  in  der  Schweiz,  auf  pneu- 
matischem Weg  hergestellt  wurde,  zu  nennen. 
Die  größte  Fundamenttiefe  beträgt  13*2/«  unter 
Niederwasser. 

Bern  -  Lötschberg-  Simplon  (Schweiz), 
kurzweg  als  Lötschbergbahn,  auch  Berner 
Alpenbahn,  bezeichnet. 

Als  in  der  Schweiz  die  Alpenbahnpläne 
im  Osten,  im  Zentrum  und  im  Westen  auf- 
traten, wurde  im  Kanton  Bern  der  Bau 
einer  Grimselbahn  geplant  (1852),  jedoch 
durch  Beschluß  des  Bernischen  Großen  Rates 
vom  24.  Januar  1866  auf  dieses  zu  gunsten 
einer  Gotthardbahn  verzichtet.  Dabei  wurde 
schon  von  alt  Bundesrat  Jakob  Stämpfli  darauf 
hingewiesen,  daß,  wenn  später  eine  Simplon- 
bahn  gebaut  werden  würde,  Bern  dann,  zumal 
durch  die  Gemmi,  Anschluß  an  diese  finden 
könnte. 

Der  Gedanke  einer  Berner  Alpenbahn,  wie 
er  nunmehr  Verwirklichung  findet,  war  damit 
gelegt.  Im  Sommer  1889  veröffentlichte  alt 
Regierungsrat  Teuscher  seine  vieljährigen 
Studien,  die  zu  dem  Ergebnis  gelangten, 
daß  der  Lötschberg,  ein  in  früheren  Jahr- 
hunderten viel  begangener  Paß  zwischen  Bern 
und  Wallis,  an  Stelle  der  Grimsel  für  die  Zu- 
fahrtslinie zum  Simplon  den  Vorzug  verdiene, 
und  am  23.  Dez.  1891  erteilte  die  schweizerische 
Bundesversammlung  für  diese  Linie  eine  Kon- 
zession, nachdem  der  Bundesrat  in  seinem 
Berichte  die  unleugbar  großen  Interessen 
anerkannt  hatte,  die  sich  an  den  Plan 
knüpfen.  Nachdem  sodann  die  Simplonbahn 
gesichert  war,  erhielt  auch  das  Lötschberg- 
bahnunternehmen  durch  einen  im  Februar 
1897  erfolgten  Beschluß  des  Berner  Volkes 
einen  neuen  Impuls,  indem  der  Kanton  sich 
an  der  Linie  Spiez  Frutigen,  die  heute  die 
erste  Sektion  der  Berner  Alpenbahn  bildet, 
mit  60  %  der  Anlagekosten  und  an  der  Lötsch- 
bergbahn Frutigen-Brig  mit  nahezu  4  Mill.  Fr. 
beteiligte.  Im  Dezember  1899  erwarb  der  Kanton 


Bern-Lötschberg-Simplon. 


255 


die  Konzession  der  letzteren  für  sich.  Die 
Folge  war,  daß  eine  Reihe  von  Entwürfen 
entstand.  So  zunächst  der  Wildstrubel-Entwurf 
(1897  und  1903),  vertreten  durch  Stockalper 
und  Dr.  Moser,  der  Entwurf  Emch  mit  einem 
Basistunnel  durch  den  Lötschberg,  der  Entwurf 
Beyeler,  der  eine  neue  Linie  ab  Bern  mit 
Durchbohrung  der  Stockhornkette  und  des 
Wildstrubel  vorsah.  Dadurch  wurde  die  Regie- 
rung des  Kantons  Bern  veranlaßt,  technische 
und  geologische  Untersuchungen  über  die  sämt- 
lichen hervorgetretenen  Entwürfe  anzuordnen. 

Als  solche  Untersuchungen  sind  zu  er- 
wähnen: Das  geologische  Gutachten  von 
Dr.  v.  Fellenberg,  Dr.  Kissling  und  Professor 
Schardt  (1900),  der  technische  Bericht  und 
Kostenvoranschlag  von  J.  Hittmann  und  K. 
Greulich  (24.  Sept.  1901). 

Auf  Grund  des  letzteren  Berichtes  bewilligte 
das  Volk  des  Kantons  Bern  in  seiner  Ab- 
stimmung vom  4.  Mai  1902  durch  Gesetz  eine 
Aktienbeteiligung  von  1 75  Mill.  Fr.  Hierauf 
erfolgte  eine  Expertise.  Bald  nach  dem  Er- 
scheinen dieses  Gutachtens  bildete  sich  ein 
Konsortium,  das  auf  Grund  eigener  Studien 
für  die  verschiedenen  Entwürfe  gegen  Ende 
des  Jahres  1905  Angebote  für  den  Bau 
einreichte,  mit  deren  Prüfung  dann  Herr 
Obering.  Zollinger  beauftragt  wurde.  Dieser 
beantragte  im  April  1906  in  der  Hauptsache 
den  heute  in  Ausführung  begriffenen  Entwurf, 
und  die  Regierung  stimmte,  nachdem  sie  eine 
nochmalige  Expertise  hatte  vornehmen  lassen, 
dem  Entwürfe  zu.  Am  27.  Juni  1906  geneh- 
migte auch  der  Große  Rat  des  Kantons 
Bern  diese  Anträge,  und  am  27.  Juli  gleichen 
Jahres  fand  die  Konstituierung  der  Berner 
Alpenbahn-Gesellschaft  statt.  Am  24.  Sept.  1907 
bewilligte  sodann  die  Bundesversammlung  der 
schweizerischen  Eidgenossenschaft  dem  Kanton 
Bern  zu  Händen  der  Gesellschaft  eine  ein- 
malige Subvention  von  6  Mill.  Fr.  zum  Zweck 
der  Erstellung  der  Doppelspur  zwischen  den 
Stationen  Kandersteg  und  Goppenstein  mit 
Einschluß  des  großen  Tunnels  unter  der  wei- 
teren Bedingung,  daß  auch  auf  den  beiden 
Zufahrtsrampen  der  Landerwerb  für  die 'zweite 
Spur,  sowie  die  nötigen  Anordnungen  vorge- 
nommen werden,  um  auch  die  spätere  Er- 
weiterung des  Bahnkörpers  auf  die  zweite 
Spur,  ohne  allzu  große  Schwierigkeiten  durch- 
führen zu  können. 

Am  1.  Jan.  1907  übernahm  die  Berner- 
Alpenbahn-Gesellschaft  die  Konzession  und  das 
Eigentum  der  am  25.  Juli  1901  dem  Betrieb 
übergebenen  Linie  Spiez-Frutigen,  die  nun- 
mehr die  erste  Sektion  der  Linie  Spiez-Brig 
bildet. 


Der  Betrieb  dieser  Linie  ist  vertragsgemäß 
der  Thunerseebahn  (s.  d.)  übertragen.  Diese  ist 
als  eingleisige  Vollbahn  gebaut  worden. 

Vom  Bahnhof  Spiez  der  Thunerseebahn  ost- 
wärts abzweigend,  gelangt  die  Bahn  durch  den 
1604  m  langen  Hondrichtunnel  in  das  eigent- 
liche Kander-  oder  Frutigtal  und  endigt  beim 
Dorfe  Frutigen.  Da  die  Linie  große  Strecken 
längs  der  Kander  sich  hinzieht,  so  sind  ziemlich 
umfangreiche  Damm-  und  Sicherungsbauten  not- 
wendig geworden.  Dieselben  mußten  auch  bei 
den  in  die  Kander  mündenden  Wildbächen  her- 
gestellt werden.  Die  bauliche  Länge  der  Bahn 
beträgt  13.359  m,  die  Betriebslänge  13-433//z 
oder  rund  14  km.  Die  wichtigeren  Straßen- 
übergänge in  Schienenhöhe  sind  im  Jahre  1909 
durch  Unterführungen  ersetzt  worden. 

Von  der  ganzen  Bahnlänge  befinden  sich 
13*57%  in  horizontaler,  86-43  %  in  geneigter 
Lage,  ferner  6273%  in  gerader  Linie,  37-27 '% 
in  Bogen.  Die  Neigung  im  Durchschnitt  der 
ganzen  Bahn  beträgt  1L17%0.  Der  Bahnhof 
Spiez  liegt  631  m  ü.  M.,  der  von  Frutigen 
781  tri  ü.  M. 

Die  größte  Neigung  beträgt  15-5%ö,  der 
kleinste  Bogenhalbmesser  300  ///. 

Der  Oberbau  der  Bahn  besteht  aus  12  m 
langen  Stahlschienen  von  36  kg  Gewicht  f.  d. 
laufende  Meter.  Die  Weichen  liegen  auf  Eisen- 
schwellen, die  übrigen  Gleise  auf  Holzschwellen. 

Am  31.  Dez.  1910  besaß  die  Bahn  2  Ver- 
bundlokomotiven mit  je  4  Triebachsen  und  1 
Laufachse.  Mittleres  Reibungsgewicht  42*6 1.  Ein- 
fache Westinghousebremse.  Ferner  besaß  sie  10 
zweiachsige  und  3  vierachsige  Personenwagen 
mit  elektrischer  Beleuchtung  und  Westinghouse- 
bremse. Die  Bahn  ist  für  den  elektrischen  Betrieb 
umgebaut,  der  am  1.  Oktober  eröffnet  wurde. 
Als  Stromsystem  ist  Einphasenwechselstrom 
mit  15.000  Volt  Fahrdrahtspannung  und  einer 
Periodenzahl  von  15  i.  d.  Sekunde  gewählt. 
Nach  dem  gleichen  System  soll  auch  die  zur- 
zeit im  Bau  begriffene  eigentliche  Lötschberg- 
bahn  Frutigen-Brig  elektrisch  betrieben  werden. 

Die  Gesellschaft  hat  nebst  einer  Anzahl 
Motorwagen  den  Bau  von  2  Versuchslokomotiven 
veranlaßt.  Die  eine,  System  E.  B.  Z.,  wurde  für 
eine  Stundenleistung  von  je  2000  P.  S.  bei 
400  Volt  und  42  km' St.  gebaut  und  ist  ohne 
Vorspann  im  stände,  eine  Zugkraft  am  Haken 
bei  erwähnter  Geschwindigkeit  von  10,000  kg, 
somit  auf  27  %ö  Steigung  einen  Wagenzug  von 
310  t  und  auf  15%0  einen  solchen  von  500/ 
mit  einer  Geschwindigkeit  von  42  km  in  der 
Stunde  zu  befördern.  Bei  Anfahrten  kann  die 
Zugkraft  auf  1 5,000  kg  gesteigert  werden,  wo- 
bei noch  ein  Reibungskoeffizient  von  1'6  vor- 
handen   ist.    Sie    hat  6    in  zwei  Drehgestellen 


256 


Bern-Lötschberg-Simplon. 


gelagerte  Triebachsen.  In  jedem  Drehgestell  ist 
ein  Einphasenmotor  von  1000  P.S.  eingebaut, 
die  stärksten,  die  bis  jetzt  überhaupt  zur  Aus- 
führung gelangt  sind. 

Das  Gesamtgewicht  von  86  t  wird  für  die 
Reibung  ausgenutzt.  Die  zweite  Lokomotive, 
System  A.  E.  G.,  besitzt  ebenfalls  6  Achsen, 
von  denen  aber  2  Laufachsen  sind.  Sie  kann 
auf  der  Steigung  von  27 %0  Züge  von  250  t 
mit  40  km/St  Geschwindigkeit  befördern,  da- 
bei eine  auf  2  Motoren  verteilte  Leistung  von 
1600  P.  S.  entwickeln.  Die  größte  Fahr- 
geschwindigkeit für  Motorwagen  und  Loko- 
motiven ist  auf  70  km/St.  festgesetzt. 


Die  Fahrdrahtleitung  besteht  in  einer  Bügel- 
leitung mit  annähernd  achsialer  Drahtführung 
mindestens  6*5  m  über  Schienenoberkante  und 
aus  einem  Kupferdraht  von  100  mm2  für  die 
durchgehende  Linie. 

Die  bereits  gewonnenen  Erfahrungen  mit 
sämtlichen  Anlageteilen  leisten  den  Beweis  für 
die  Durchführbarkeit  des  Einphasenwechsel- 
Strombetriebes  für  die  allerschwerste  Zug- 
förderung einer  Hauptlinie. 

Die  Linienführung  der  ganzen  Lötschberg- 
bahn  ist  in  der  Übersichtskarte,  Abb.  89,  dar- 
gestellt. Dabei  ist  zu  bemerken,  daß  der  große 
Tunnel  ursprünglich  in  einer  Geraden  ge- 
plant war,  nunmehr  aber  infolge  eines  Wasser- 
und  Materialeinbruches,  der  am  24.  Juli  1908 
erfolgte,  als  man  am  Stollenort  km  2-675  erreicht 
hatte,  nach  einer  abgeänderten  Linie  ausgeführt 
wird,  die  die  Kander  weiter  oben  im  Gastern- 
tal  unterfährt. 

Die  Baulänge  von  der  Abzweigung  der 
Lötschbergbahn  von  der  Linie  Spiez  -  Frutigen 
bei  Frutigen  bis  Einmündung  in  die  S.B.B. 
in  Brig  beträgt  rund  60-364  m. 

Die  Nordrampe  zum  großen  Tunnel  hat 
von  Frutigen  bis  zum  Nordportal  eine  Länge 
von  20T88  m.  Hiervon  liegen  auf  offener 
Strecke   15.260  m  und  in  Tunneln  4924  m. 


Abb.  89.  Übersichtskarte  der  Lötschberg-Bahn. 


Bern-Lötschberg-Simplon. 


257 


Auf 
wovon 
haben; 
oberen 
aufweist 


der  Nordrampe  liegen  12  Tunnel, 
4  eine  Länge  von  mehr  als  500  m 
der  längste  ist  der  Kehrtunnel  der 
Schleife,  der  eine  Länge  von  1665  m 
.    Viadukte   von  50  bis  250  tn    Länge 

wovon 


(durchweg    gewölbt)    kommen    6   vor, 


Das  Nordportal  liegt  in  der  Höhe  von 
1200*00  m  ü.  M.  Die  Steigung  bis  zur  Tunnel- 
mitte beträgt  7%,,,  das  Gefälle  von  dort  bis 
Goppenstein  (Südportal)  2-5-3'8'v  Der 
Scheitel  des  Tunnels  liegt  1244-10  m  ü.  M., 
das  Südportal   1219-55  m. 


Die  Ri  ch  tu  ngsverhältnisse  sind  folgende: 

In  der  Geraden   

„    300-  1400  in  Bogen   

„    400-1100  „        „       

„    300-1800  B        „       

„    Bogen  überhaupt 

Baulänge  von  Mitte   Aufnahmsgebäude  Fru- 
tigen  bis  Einmündung  in  die  S.  B.  B.  in  Brig 

Die  Steigungsverhältnisse  sind  folgende: 

In  der  Wagrechten  

von      0-27#o 

n     2-5-  7  „   

„      20-27,,   

In  Neigungen  überhaupt 

Baulänge  wie  oben 


Nordrampe 

Großer  Tunnel 

Südrampe 

Zusammen 

m 

in 

in 

in 

9.983 

12.269 

11.750 

34.002 

10.205 

— 

— 

— 

— 

2.267 

— 

— 

— 

— 

13.640 

— 

- 

- 

— 

26.112 

20.18S 

14.536 

25.3Q0 

60.114 

1.988 

602 

2.421 

5.011 

18.200 

— 

— 

— 

— 

13.934 

— 

— 

— 

— 

22.969 

— 

— 

- 

— 

55.103 

20.188 

14.536 

25.390 

60.114 

von 


der    größte    bei     Frutigen    eine     Länge 
250  m  hat. 

Auf  der  Nordrampe  sind  ohne  die  Anfangs- 
station Frutigen  4  Stationen:  Kandergrund  in 
der  Höhe  von  863*34  m  ü.  M.,    Blausee-Mitt- 


Die  Südrampe  beginnt  in  Goppenstein  und 
geht  bis  Brig.  Sie  hat  eine  Länge  von  25.390  m. 
Hiervon  liegen  18.316  m  auf  offener  Strecke 
und  7074  m  in  Tunneln.  Im  Verlauf  der  ganzen 
Strecke   sind  21  Tunnel,    wovon  4  länger   als 


Spiez 


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lölschberg  Tunnel 
11 53  6  m  Ig  . 


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VI 

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Brig 


Abb.  90.  Längenschnitt  der  Lötschbergbahn. 


holz  977-50/w  ü.  M.,  Felsenburg  1085-92/» 
und  Kandersteg  1179-00  m  ü.  M.  Der  Stations- 
abstand wechselt  zwischen  4  und  5  km. 

Der  große  Tunnel  zwischen  Kandersteg  und 
Goppenstein  hat  eine  Länge  von  14.536  /// 
und  wird  zweigleisig  ausgebaut. 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


500  ///  sind.  Der  längste  erreicht  1365  ///.  Es 
kommen  9  größere  Kunstbauten  von  60  bis 
140  m  Länge  u.zw.,  meistens  gewölbte  Viadukte 
vor.  Der  größte  (Bietschtal)  hat  eine  Länge 
von  140  ///  und  eine  freie  Höhe  von 
70  ///. 

17 


258 


Bern-Lötschberg-Simplon.  -   Bern-Luzern-Bahn. 


4  Stationen  sind  auf  der  Südrampe  vor- 
gesehen: Goppenstein  in  der  Höhe  von 
1219-55  m  ü.  M.,  Hohtenn  1081*28  m  ü.  M., 
Außerberg  934-86  m  und  Lalden  S0461  m 
ü.  A\.  Brig,  die  Endstation  der  Berner  Alpen- 
bahn hat  die  Höhe  von  681-00  ///  ü.  M. 

Die  Stationsabstände  betragen  6-7  km 
(s.  Längenschnitt,  Abb.  90). 

Wie  schon  erwähnt,  wird  der  große  Tunnel 
zweigleisig  erstellt.  Die  Rampen  werden  so 
weit  ausgebaut,  daß  eine  Erweiterung  auf  das 
zweite  Gleis  keine  Schwierigkeiten  bereitet. 

Die  Baukosten  betragen  für  den  großen 
Tunnel  50  Mill.  Fr.  und  für  die  beiden 
Rampen  37  Mill.  Fr. 

Die  Arbeiten  am  großen  Tunnel  begannen 
am  1.  Oktober  1906.  Der  Durchschlag  erfolgte 
am   31,  März   1911. 

Die  Eröffnung  des  Betriebs  dürfte  am 
1.  Mai    1913  erfolgen. 

Während  die  Simplonbahn  zurzeit  nur 
eine  westliche  Zufahrt  durch  das  Rhonetal  be- 


sitzt, wird  ihr  durch  die  Lötschbergbahn  eine 
zweite  unmittelbar  vom  Norden  kommende 
eröffnet.  Damit  werden  ihr  nicht  nur  das 
schweizerische  Mittelland  mit  der  Bundesstadt 
Bern,  sondern  auch  die  wichtigen  Eingangs- 
tore Delle  und  Basel  näher  gebracht.  Zur 
Verbesserung  dieser  Zufahrten  erwarb  die 
Berner-Alpenbahn-Gesellschaft  durch  Bundes- 
beschluß vom  24.  Juni  1909  die  schon  unter 
dem  6.  Nov.  1903  einem  Komitee  erteilte 
Konzession  für  einen  neuen  Juradurchstich 
Münster-Grenchen-Lengnau.  Es  wird  dadurch 
das  Verkehrsgebiet  der  Simplonbahn  ganz  er- 
heblich erweitert  und  ist  der  Übergang  der 
Lötschbergbahn  in  das  Netz  der  schweizeri- 
schen Bundesbahnen  wohl  nur  eine  Frage 
der  Zeit. 

Die  nachstehende  Übersicht  bietet  einen  Ver- 
gleich der  Anlageverhältnisse  der  B.  mit  jenen 
der  anderen  großen  Alpenbahnen  Europas. 

Die  Lötschbergbahn  wird  an  allen  End- 
punkten an  die  Schweizersichen  Bundesbahnen 


Bahnstrecken 


Scheitel- 
punkt 


in  ü.  M. 


Länge  der 

Steilrampen       Größt- 
mit  über         Steigung 


km 


% 


Kleinster 

Bogen- 

halbmesser 


Länge 
großer 
Tunnel 


km 


Anzahl 
Gleise  im 

Haupttunnel 


Gotthardbahn  (Erstfeld-Biasca) j  1154 

Mont-Cenis I  1295 

Arlbergbahn l!  1311 

Brenner 1367 

Simplon  (Brig-Domodossola) !|  705 

Tauern  (Schwarzach-St.  Veit-Spittal  a.  d.  1 

Drau) 1225 

Lötschberg ji  1245 


anschließen,    in  Spiez    überdies   an   die  Spiez- 

Zweisimmen-Montreux-Bahn    und    in    Münster 

an  die  Eisenbahn  Münster-Solothurn. 

Literatur:  W.  Teuscher,  Eine  Lötschbergbahn 
als  Zufahrtslinie  zum  Simplon  und  direkte  Verbin- 
dung Berns  mit  Wallis.  Bern  1889.  Büchler.  - 
W.  Teuscher,  Die  Lötschbergbahn.  Neues  ver- 
bessertes Projekt  Thun-Brig.  Kritische  Vergleichung 
mit  dem  Gegenprojekt  f  hun-Simmental  -  Simplon 
(sog.  Wildstrubelbahn).  Bern  1898.  Schmid  &  Franke. 
E.  Stockalper,  Thoune-Simmental  -  Simplon. 
Sion.    Imprimerie  F.  Agmon.    1897.  E.  Stock- 

alper, Wildstrubel  et  Lötschberg.  Etüde  de  la  tra- 
versee  des  alpes  bernoises.  Extrait  du  bulletin  tech- 
nique  de  la  Suisse  romande  du  25  Juin  et  lOJuillet 
1903.  Lausanne.  Imprimerie  H.  Vallotton  et  Poso. 
1903.  J.    Hittmann   u.    K.    Greulich,   Tech- 

nischer Bericht  und  Kostenvoranschlag  der  Lötsch- 
bergbahn. Bern.  Buchdruckerei  Ott  &  Bolliger.  1901. 
-  B.  Emch,  Ing.  Bern,  Berner-Alpen-Durchstich.  Das 
Basisprojekt  Emch  für  eine  Lötschbergbahn  mit 
15^»  Maximalsteigung,  1004  m  Kulminationspunkt, 
einem  21  km  langen  Basistunnel  und  122  km  Be- 
triebslänge. Bern.  September  1904.  Buchdruckerei 
R.    Sutter.      —      Schweizerische     Bauzeitung, 


74 
75 
54 
88 
19 

61 
43 


27 

30 

30-4 

25 

25 

27-8 
27 


280 
350 
250 
285 
300 

250 
300 


14-99  2 

12-84  2 

10-25  2 

keiner  vorhanden 

19728  1 


8-226 
14-536 


2 
2 


Bd.  40,  S.  55  u.  67;  Bd.  42,  S.  137;  Bd.  43, 
S.  21;  Bd.  44,  S.  121;  Bd.  48,  S.  18;  Bd.  52, 
S.  43  u.  200;  Bd.  53,  S.  13;  Bd.  55,  S.  333  u.  347 
(Berner  Alpenbahnen  von  Dr. Zollin ger).  —  L. Thor- 
mann, Anlage  und  Fahrzeuge  für  elektrische  Traktion 
auf  der  Versuchsstrecke  Spiez-Frutigen.       Dietler. 

Bern-Luzern-Bahn  (Schweiz)  Aktienge- 
sellschaft, (Hauptaktionäre  die  Kantone  Bern 
und  Luzern  sowie  einige  Gemeinden).  Linien: 
Gümligen-Langnau  =  29*850  km,  von  der 
Bernischen  Staatsbahn  (s.  d.)  übernommen  am 
1.  August  1875,  und  Langnau-Luzern  = 
54- 1 09  km,  eröffnet  am  1 1 .  August  1 875.  Gesamt- 
länge 83'959  km.  In  Mitbenutzung  hatte  die 
Bahn:  Bern-Gümligen  =  7*689  km  Betriebs- 
länge und  Flühmühle-Luzern  =  2"385  km 
Betriebslänge.  (Beide  Eigentum  der  Schweizer 
Zentralbahn,  s.  Schweiz.  E.).  Die  größte  Steigung 
der  Bahn  beträgt  20  %0  und  der  kleinste 
Krümmungshalbmesser  250  in. 

Die  Linie  Gümligen-Langnau  ist  durch  die 
B.  vom  Kanton  Bern  zum  Preis  von  6*6  Mill.  Fr. 


Bern-Luzern-Bahn.  -   Bern-Neuenburg. 


259 


erworben  worden.  Durch  ihre  Fortsetzung  bis 
Luzern  hoffte  man  die  Rentabilität  dieser  Sack- 
bahn zu  verbessern.  Die  Kosten  der  in  den 
Jahren  1S73-1875  gebauten  Linie  Langnau- 
Luzern  waren  auf  14  Mill.  Fr.  veranschlagt, 
die  wirklichen  Herstellungskosten  beliefen  sich 
jedoch  auf  17,045.166  Fr. 

Die  B.,  deren  Betrieb  von  den  bernischen 
Jurabahnen  unter  der  Firma  Jura-Bern-Luzern- 
Bahn  übernommen  worden  war,  geriet  am 
26./27.  Februar  1876  in  Konkurs  und  wurde 
bei  der  Versteigerung  am  15.  Januar  lS77vom 
Staat  Bern  zum  Preis  von  S, 475. 000  Fr.  er- 
worben. Bei  dieser  Liquidation  kam  das  Bundes- 
gesetz vom  24.  Juni  1874  über  die  Zwangs- 
liquidation der  Eisenbahnen  zur  erstmaligen 
Anwendung. 

Die  Pfandgläubiger  erhielten  70  %  des 
Nennwertes  ihrer  Forderung.  Der  neue  Eigen- 
tümer übergab  den  Betrieb  der  Bahn  der 
Jura-Bern-Luzern-Bahn.  Mit  der  Jura-Simplon- 
Bahn  ist  auch  die  Bern-Luzern-Bahn  an  die 
Schweizerischen  Bundesbahnen  (s.  d.)  über- 
gegangen. Didier. 

Bern-Neuenburg  Am  S.  Mai  1897  bildete 
sich  eine  Aktiengesellschaft  auf  Grund  einer 
staatlichen  Konzession  vom  10.  Oktober  1890 
zum  Bau  und  Betrieb  der  genannten  Linie. 

Das  Aktienkapital  beträgt  6  Mill.  Fr.  und 
wurde  übernommen  wie  fotet: 


Kanton 

Kanton 

im  Kanton  Bern 

Neuenbürg 

Freiburg 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Vom  Staat  im  Be- 

trag von     .    .    .      3,155.000 

1,000.000 

215.000 

Von      Gemeinden 

und  Privaten  im 

Betrage  von  .    .      1,423.500 

206.500 

Zusammen       4.57S.500      1.206.500    215.000 

Die  konsolidierten  Anleihen  sind  auf  der 
Bahn  hypothekarisch  versichert  u.  zw.  im 
Betrage  von  6  Mill.  Fr.  im  ersten  Range  und 
im  Betrage  von  1,280.000  Fr.  im  zweiten  Range 
Das  Anleihen  zweiten  Ranges  ist  erst  ver- 
zinslich, wenn  die  Erträgnisse  des  Unter- 
nehmens dies  gestatten,  frühestens  aber  vom 
1.  Januar  1910  ab.  Es  ist  vom  Staate  Bern 
mit  1  Mill.  Fr.,  vom  Staate  Neuenburg  mit 
2S0.000  Fr.  übernommen  worden.  Die  B.  ist 


eine  normalspurige  Vollbahn  von  39-544  km 
baulicher  Länge  und  42*892  km  Betriebslänge. 
72-S90,,  liegen  in  geneigten,  271 1  %  in  wage- 
rechten Strecken,  70*36%  in  gerader  Linie. 
Die  durchschnittliche  Neigung  der  ganzen  Bahn 
beträgt  6-95 %0,  die  größte  Neigung  1S"W, 
der  kleinste  Halbmesser  in  5  Krümmungen, 
beträgt  300  m.  Ausgehend  vom  Hauptbahnhofe 
der  schweizerischen  Bundesbahnen  in  Bern, 
endigt  die  Bahn  im  Bahnhofe  der  schweize- 
rischen Bundesbahnen  in  Neuen  bürg.  Sie 
weist  5  Tunnel  auf,  wovon  der  größte  der 
12.028  m  lange  Roßhäuserntunnel  ist.  An 
Kunstbauten  sind  zu  erwähnen:  Der  Viadukt 
bei  Gümmenen  mit  27  Öffnungen  und  einer 
74*4  m  langen  eisernen  Fachwerkbrücke,  mit 
Fahrbahn  oben,  über  die  Saane,  ferner  die 
eiserne  Fachwerkbrücke  über  die  Sihl,  Fahr- 
bahn unten,  und  der  steinerne  Bahndamm 
längs  des  Neuenburger  Sees  bei  St.  Blaise. 
Der  Oberbau  besteht  aus  12  m  langen,  130  //;/// 
hohen  Stahlschienen  von  36  kg  Gewicht  f.  d. 
laufende  Meter  und  aus  hölzernen  Schwellen.  Die 
Gesamtlänge  aller  Gleise  beträgt  50-31  km. 
Die  Bahn  besitzt  im  ganzen  1 1  eigene  Stationen, 
und  benützt  außerdem  die  Bundesbahnstationen 
Bern,  Kerzers  und  Neuenburg  mit.  Die  Bahn 
ist  mit  Telegraph,  elektrischen  Läutewerken, 
zentralen  Weichen-  und  Signalverrie^elungs- 
anlagen  versehen.  Der  Bestand  des  Rollmaterials 
war  Ende  1910  folgender:  8  Tenderlokomotiven 
mit  je  3  Triebachsen,  einer  vorderen  Laufachse 
und  einem  mittleren  Adhäsionsgewicht  von 
37.8  t,  23  Personenwagen,  zweiachsig,  04  zwei- 
achsige Gepäck-  und  Güterwagen,  15  hiervon 
mit  Westinghousebremse. 

Das  Baukonto  wies  Ende  1910  für  Bahn- 
anlage und  feste  Einrichtungen  11,498.861  Fr. 
für  Rollmaterial  1,044.802  Fr.,  für  Mobiliar  und 
Gerätschaften  147.660  Fr.,  für  unvollendete  Bau- 
objekte 26.551  Fr.  zu  tilgende  Verwendungen 
250.367  Fr.,  zusammen  12,968.241  Fr.  auf.' 

Unter  dem  15. '20.  Juni  1901  schloß  die 
B.  mit  der  Thunerseebahn  einen  Vertrag  be- 
treffend Errichtung  einer  gemeinsamen  Zentral- 
verwaltung mit  einem  gemeinsamen  Direktor. 
Im  Interesse  eines  möglichst  sparsamen  Betriebs 
können  auch  weitere  Dienstzweige  auf  Gemein- 
schaftskosten besonn  werden. 


Betriebsergebnisse: 


Jahr 


Transport- 
einnahmen 

Fr. 


Verschiedene 
Einnahmen 

Fr. 


Betriebseinnahmen 


insgesamt 
Fr. 


auf  das 
Bahn  km 

Fr. 


auf  das 
Nutz  km 

Fr. 


Ausgaben 


insgesamt 
Fr. 


auf  d.i-- 
Bahn  km 

Fr. 


auf  das 
Nutz  km 

Fr. 


Betriebs- 
koeffizient 


1902 

190') 


693.336 
1,011.296 


33.377 
37.221 


726.713 
1.04S.517 


16.900 
24.384 


252 
375 


613.010 
817.872 


14.256 
19.020 


2-12 
293 


78-00 


17* 


2(>o 


Bern-Neuenburg.  -   Berufskrankheiten. 


Die  zulässige  Höchstgeschwindigkeit  beträgt 
75  km  in  der  Stunde.  Es  verkehren  direkte 
Schnellzüge  in  der  Strecke  Bern-Pontarlier- 
Paris.  Dietler. 

Berufskrankheiten  (professional  maladys; 
maladies  professionelles;  malattie  professionali) 
der  Bahnbediensteten.  In  bezug  auf  die  dienstliche 
Beschäftigung  und  deren  Einfluß  auf  die  Gesund- 
heit hat  man  bei  den  Bediensteten  der  Eisenbahnen 
zwei  wesentlich  verschiedene  Gruppen  zu 
unterscheiden.  Die  erste  umfaßt  jene,  die  sich 
mit  dem  Bureaudienst  befassen,  die  zweite 
Gruppe  jene,  die  beim  äußeren  Dienst,  beim 
Bau  und  Betrieb  beschäftigt  sind. 

Was  die  Eisenbahnbediensteten  der  ersten 
Gruppe  betrifft,  so  unterliegen  sie  vermöge 
der  sitzenden  Lebensweise  jenen  Störungen 
der  körperlichen  Funktionen,  die  mit  einer 
solchen  Lebensweise  überhaupt  verbunden  zu 
sein  pflegen  (Erhöhung  der  Anlage  zur 
Lungentuberkulose,  Stauungen  des  Bluts  im 
Pfortadernsystem,  Funktionsstörungen  des  Ma- 
gens und  der  Leber,  Hämorrhoidalleiden, 
Nervosität  u.  s.  w.). 

Dagegen  sind  gewisse  Gruppen  der  beim 
äußeren  Eisenbahndienst  verwendeten  Personen 
besonderen  Störungen  ihres  Gesundheitszustands 
ausgesetzt.  Zunächst  sei  hier  des  gesundheits- 
schädlichen Einflusses  gedacht,  dem  die  bei  der 
pneumatischen  Gründung  von  Brücken 
und  beim  Bau  von  Tunneln  verwendeten  Ar- 
beiter ausgesetzt  sind.  Beim  Tunnelbau  treten 
ganz  eigentümliche  Krankheitsformen  auf.  Die 
lange  Zeit  fortgesetzte  Tunnelarbeit  gibt  den 
Menschen  ein  eigentümliches  Aussehen,  sie 
werden  bleich  und  mager,  öfters  auch  lungen- 
tuberkulos,  zumal  beim  Bohren  in  trockenem, 
zerstäubendem  Gestein. 

Sehr  interessante  Beobachtungen  wurden  in 
sanitärer  Beziehung  beim  Bau  des  Gotthard- 
tunnels  gemacht.  Die  Zahl  der  Erkrankungen 
unter  den  Tunnelarbeitern  war  namentlich  bis 
zum  Durchstich  des  Tunnels  eine  außerordent- 
lich große,  und  herrschten  insbesondere  typhöse 
Krankheiten.  Im  Jahr  1879  brach  eine  Epidemie 
aus,  die  man  von  ärztlicher  Seite  teils  als  die 
altbekannte  Blutschwäche  der  Bergleute  (Berg- 
sucht) feststellen  zu  können,  teils  auf  einen 
Eingeweidewurm  (Anchylostomum  duodenale) 
zurückführen  zu  sollen  glaubte. 

Im  Durchschnitte  belief  sich  der  Kranken- 
stand für  den  Monat  auf  10%;  im  Jahr  1880 
stieg  diese  Ziffer  in  Airolo  auf  etwa   14%. 

Auch  die  Zahl  der  Verwundungen  der 
Arbeiter  bei  Tunnelbauten  ist  häufig  eine 
sehr  große  und  belief  sich  während  der 
ganzen  Dauer  des  Gotthardtunnelbaues  auf 
1  1.000  Fälle. 


Weit  günstigere  sanitäre  Verhältnisse  herrsch- 
ten beim  Bau  des  Arlbergtunnels,  und  kamen 
dort  auch  weniger  Verletzungen  vor  als  beim 
Bau  des  Gotthardtunnels. 

Der  Betriebsdienst  in  Tunneln  ist  ebenfalls 
häufig  mit  Gefahren  für  die  körperliche  Ge- 
sundheit der  hierbei  beschäftigten  Personen 
verbunden  und  erfordert  deshalb  die  Organi- 
sation des  Betriebsdienstes  in  großen  Tunneln 
ganz  besondere  Vorkehrungen.  Im  Gegensatz 
zum  Gotthardtunnel,  bei  dem  infolge  der 
vorzüglichen  natürlichen  Lüftung  sehr  gute 
Gesundheitsverhältnisse  herrschen,  kamen  so- 
wohl beim  Mont-Cenis-  als  beim  Arlbergtunnel, 
namentlich  in  der  ersten  Zeit  nach  der  Be- 
triebseröffnung, bei  den  Tunnelwärtern  sehr 
häufige  Erkrankungen  vor;  es  traten  Unter- 
leibskrankheiten, Abmagerung,  Ohnmachts- 
anfälle und  Katarrhe  der  Atmungsorgane  auf, 
denen  auch  durch  Respiratoren  nicht  abge- 
holfen werden  konnte. 

Um  diesen  ungünstigen  Verhältnissen  zu  be- 
gegnen, werden  die  Tunnelwärter  gewöhnlich 
nur  wenige  Stunden  (6  -  8)  zum  Dienst  im 
Tunnel  verwendet,  worauf  eine  längere  Zeit 
vollständiger  Ruhe  gewährt  wird;  zeitweise 
werden  solche  Wärter  vom  Dienst  im  Tunnel 
für  mehrere  Wochen  ganz  abgezogen  und  zur 
Dienstleistung  außerhalb  des  Tunnels  ver- 
wendet. 

Für  die  Unterkunft  der  Arbeiter  und  Wärter 
in  den  Tunneln  werden  eigene  Kammern  und 
Rettungsnischen  angebracht. 

Die  Wärter  erhalten  Zulagen,  um  sie  in 
die  Lage  zu  setzen,  sich  besser  nähren  zu 
können,  außerdem  gibt  man  ihnen  Flanellblusen 
zum  Schutz  gegen  Erkältung. 

Das  Zugspersonal  erhält  in  Tunneln  mit 
geringem  Luftwechsel  in  Essig  u.  dgl.  getauchte 
Schwämme. 

Auch  anderweitig  ist  das  Maschinen- 
und  Zugbegleitungspersonal  vielfachen 
Gesundheitsstörungen  ausgesetzt;  besonders 
wirken  nachteilig  der  scharfe  Luftzug  und 
häufige  Temperaturwechsel,  dann  die  fort- 
währende Erschütterung  des  andauernd  auf- 
rechtstehenden Körpers  während  der  Fahrt 
bei  bedeutender  Anstrengung  der  Augen  und 
Ohren. 

Was  die  strahlende  Wärme  des  Kessels 
betrifft,  von  der  das  Lokomotivpersonal  ge- 
troffen wird,  so  schwankte  bei  den  auf  fünf 
Lokomotiven  angestellten  Wärmemessungen 
eine  etwa  50  cm  von  der  hinteren  Kesselwand 
entfernte  Quecksilbersäule  je  nach  dem  Ein- 
fluß des  Windes  zwischen  31  °C  und  38°  C, 
während  die  Wärme  der  atmosphärischen  Luft 
20°  C  im  Schatten    betrug.    Eine  belästigende 


Berufskrankheiten. 


261 


Wärmestrahlung  verbreitet  sich  bei  jeder 
Öffnung  der  Feuertür  und  wird  besonders 
von  den  Heizern  unangenehm  empfunden. 
Ungünstig  wirkt  auch  der  Umstand  mit, 
daß  den  Körper  häufig  sehr  ungleiche  Tem- 
peraturgrade treffen;  während  die  Erhitzung 
der  unteren  Körperhälfte,  namentlich  der  Fuß- 
sohlen unerträglich  werden  kann,  wird  der 
obere  Teil  des  Körpers  gleichzeitig  den  kalten 
Luftströmungen  ausgesetzt. 

Hieraus  erklärt  sich  die  Häufigkeit  der 
Vorkommens  von  Rheumatismen,  und  mit  Rück- 
sicht darauf,  daß  dem  Feuerkasten  der  Lo- 
komotive fortwährend  zumeist  schweflige 
Dämpfe  enthaltende  Rauchgase,  Kohlensäure 
und  Kohlenoxydgase  entströmen,  die  von  dem 
Fahrpersonal  eingeatmet  werden,  die  Entstehung 
von  Katarrhen  der  Luftwege. 

Nach  Riglers  Beobachtungen  ist  das  Ma- 
schinen- und  Fahrpersonal  für  rheumatische 
und  katarrhalische  Erkrankungen  besonders  em- 
pfänglich, u.  zw.  haben  sich  sonderbarerweise 
die  Gesundheitsverhältnisse  dieses  Personals 
in  den  Jahren  1860  bis  1880  -  wahrscheinlich 
infolge  Einführung  geschlossener  Führerstände 
-  wesentlich  verschlechtert,  namentlich  Lungen- 
defekte sind  häufiger  geworden. 

Ebenso  kommen  Gehörkrankheiten  des 
Maschinenpersonals,  unter  denen  die  Sicher- 
heit des  Betriebs  leiden  kann,  häufig  vor. 

Schwabach  und  Pollnow  in  Berlin,  die 
160  Lokomotivführer  und  Heizer  der  nieder- 
schlesisch-märkischen  Bahn  untersuchten, fanden 
darunter  25%,  Güterbock  unter  108  Lokomo- 
tivführern der  Berlin-Anhaltischen  Bahn  20% 
Schwerhörige  und  Lichtenberg  unter  250  Be- 
diensteten in  Ungarn  92,  d.h.  36*8%  mit 
Ohrenkrankheiten  behaftet. 

Weitere  eingehende  Untersuchungen  bezüg- 
lich der  Ohrenerkrankungen  der  Eisenbahn- 
bediensteten hat  Medizinalrat  Dr.  Hedinger  in 
Stuttgart  bei  den  Bediensteten  der  württem- 
bergischen Staatsbahnen  angestellt  und  ist 
hierbei  zu  dem  Ergebnis  gekommen,  daß  beim 
Maschinenpersonal  ein  auffallend  hoher  Pro- 
zentsatz, u.  zw.  bei  den  Lokomotivführern 
67%,  unter  den  Heizern  30%  an  wirklicher 
Schwerhörigkeit  (Hörweite  von  1  m  bis  1  cm) 
leiden,  wogegen  sich  die  Verhältnisse  beim 
Bahnbewachungspersonal  sowie  beim  Zugs- 
personal wesentlich  günstiger  gestalten;  unter 
ersterem  fand  Hedinger  16%,  bei  letzterem  nur 
7*5  %    Schwerhörige. 

Was  die  einzelnen  Ohrenerkrankungen  der 
Eisenbahnbediensteten  betrifft,  so  sind  es  vor 
allem  solche,  die  durch  den  Einfluß  der 
Witterungsverhältnisse  bedingt  sind,  besonders 
Mittelohrkatarrhe. 


Hedinger  hält  auf  Grund  seiner  Erfahrungen 
als  wünschenswert,  daß  das  Maschinenpersonal 
alle  zwei  Jahre,  das  übrige  Personal  alle  drei 
bis  vier  Jahre  einer  ohrenärztlichen  Unter- 
suchung unterzogen  werde.  In  ähnlicher  Weise 
hat  sich  auch  die  Versammlung  Deutscher 
Naturforscher  und  Ärzte  18S6  über  Antrag 
des  bekannten  Ohrenarztes  Dr.  Schmaltz  aus- 
gesprochen. Beider  preußisch-hessischen  Eisen- 
bahngemeinschaft und  den  übrigen  deutschen 
sowie  den  meisten  anderen  Bahnen  wird  das 
Hör-  und  Sehvermögen  aller  Bediensteten  in 
bestimmten  Zeiträumen  (5  Jahre)  nachgeprüft. 

Als  Folgen  des  andauernden  Stehens  ent- 
wickeln sich  ferner  beim  Maschinenpersonal 
Krampfadern  der  unteren   Extremitäten. 

Der  steten  Erschütterung  wurden  überdies 
früher  verschiedenartige  nervöse  Störungen 
zugeschrieben,  die,  vom  Rückenmark  ausgehend, 
mit  dem  Gefühl  der  Schwäche  in  den  Füßen 
beginnen  und  später  mit  Schmerzen  im  Rück- 
grat und  allgemeinen  nervösen  Erscheinungen 
verlaufen  sollten.  Neueren  Forschungen  hat 
diese  Anschauung   aber   nicht  Stich    gehalten. 

Ähnliche  Erscheinungen,  wenn  auch  in  weit- 
aus vermindertem  Grad,  treten  bei  dem  Zug- 
begleitungspersonal infolge  häufigen  Temperatur- 
wechsels und  des  Luftzugs  während  der  Fahrt  auf. 

Weber,  Behm,  Richter,  Rachel  und  Rigler 
glaubten  durch  ihre  Untersuchungen  festgestellt 
zu  haben,  daß  beim  Maschinenpersonal  die  regel- 
mäßigen Einwirkungen  des  Dienstes  auf  die  Ge- 
sundheit zu  ganz  besonderer  Geltung  kommen. 

Rigler  kommt  auf  Grund  30jähriger  Be- 
obachtungen als  Bahnarzt  der  Berlin-Potsdam- 
Magdeburger  Bahn  zu  dem  Schluß,  daß  vor- 
züglich der  Dienst  auf  der  Maschine  in 
eigentümlicher  Weise  auf  die  Gesundheit  ein- 
wirke und  krankhafte  Veränderungen  des  ge- 
samten Nervensystems  herbeiführe,  die  ent- 
weder bei  besonderen  Gelegenheitsursachen 
schon  frühzeitig  zur  Geltung  kommen  oder 
aber,  wie  es  gewöhnlich  der  Fall  ist,  nach  20- 
bis  25jähriger  Tätigkeit  Arbeitsunfähigkeit  be- 
dingen. Als  Hauptsymptom  der  professionellen 
Maschinenführerkrankheit  führt  Riegler  an: 
Rückenschmerzen  spontan  oder  als  Druck  auf 
die  Dornfortsätze,  die  auf  den  Hinterkopf 
und  auf  die  Extremitäten  ausstrahlen,  Angst 
und  Beklemmungen,  Herzklopfen,  Kurzatmigkeit, 
Schwerfälligkeit  der  Bewegungen,  Schwäche, 
selbst  Lähmungen.  Diese  Symptome  decken 
sich  vollständig  mit  jenen  der  Neurasthenie  und 
liegt  kein  Grund  vor,  eine  neue  besondere 
Krankheitsform  anzunehmen. 

Im  Gegensatz  zu  diesen  Untersuchungen 
stehen  jene  französischer  Ärzte,  namentlich 
vertritt  Cahen,  ferner  Soule  in  seiner  Schrift: 


262 


Berufskrankheiten. 


„Praktische  Beobachtungen  über  Krankheiten, 
die  bei  den  Eisenbahnbeamten  vorkommen", 
den  Standpunkt,  daß  der  Dienst  auf  der  Maschine 
ein  für  die  Gesundheit  sehr  zuträglicher  und 
fördernder  sei.  Soule  spricht  sogar  diesem 
Dienst  Heilkraft  gegen  Schwindsucht  zu.  Er 
widerlegt  auch  weiterhin,  daß  die  Maschinisten 
irgend  eine  besondere  Krankheit  aufweisen 
und  behauptet,  daß  der  Gesichts-  und  Gehör- 
sinn der  Maschinisten  durch  den  Dienst  in 
keiner  Weise  beeinträchtigt  werde. 

Was  die  Frage  anbelangt,  ob  eine  besondere 
B.  des  Personals  des  äußeren  Dienstes  überhaupt 
bestehe,  so  kam  die  im  Yerkehrsministerium 
in  Bayern  durch  25  Jahre  geführte  Statistik, 
ebenso  wie  die  seit  einigen  Jahren  im  Mini- 
sterium der  öffentlichen  Arbeiten  in  Preußen  für 
die  preußisch-hessische  Eisenbahngemeinschaft 
und  für  die  Reichsbahnen  in  Elsaß-Lothringen, 
dann  die  von  Becker  für  die  österreichischen 
Staatsbahnen  angelegte  Krankheits-,  Sterb- 
lichkeits-  und  Invaliditätsstatistik  überein- 
stimmend mit  der  von  Dr.  Perier  für  die 
französische    Nordbahn    aufgestellten    Statistik 


zu    dem  Ergebnis,    daß  es    eine 
Eisenbahnerkrankheit  nicht  gibt. 


eigentliche 


Nach    der 
kamen  auf: 


25jährigen    bayerischen   Statistik 


auf  je  100 
Bedienstele 

das  Zugbeförderungspersonal  1 1 39 
„  Zugbegleitungspersonal  86*8 
„  Bahnbewachungspersonal  54*2 
„  Stations-     und     Bureau- 
personal      43*8 

„  niedere    Stationspersonal.  88"9 

„  die  Wechselwärter    .    .    .  72*6 


Zahl  der 

Krankheitst. 

für  1  Bed. 

19-4 
19-1 
11-8 

8-0 

16-7 
14-5 


im  ganzen  71*4        14*0 

Nach  den  bayerischen  Beobachtungen  zeig- 
ten  sämtliche  Dienstgruppen  in  den  unteren 
und  oberen  Altersklassen  eine  größere  Erkran- 
kungshäufigkeit als  in  den  mittleren  Alters- 
stufen. Diese  Erscheinung  ist  teilweise  der 
Einwirkung  des  ungewohnten  Dienstes  auf  den 
Neuling,  anderseits  dem  schwächenden  Ein- 
flüsse des  Alters  zuzuschreiben. 

Bei  den  österreichischen  Staatsbahnen  er- 
krankten von    100  Bediensteten: 


vom  Kanzleipersonal 41 -94 

„  Maschinenpersonal 89*40 

„  Zugbegleitungspersonal 77*02 

„  Stationspersonal 74*89 

„  Streckenpersonal 57*56 

„  Wechselwartepersonal 112*37 


In  Preußen-Hessen  erkrankten   1907 


mit 


10*4 
17*5 
15*7 
13*1 
11*2 
20*3 


Krankheitstagen 


auf 


Mitglied 


1909  von   100  Bediensteten  41*42%: 

1909 

vom  Bureau-,  Kanzlei-,  Drucker-  und  Hausdienst    .    .    .   23*19%  mit  48*11  Tagen  auf  1    Fall 

„       Bahnhofs-  und  äußeren  Abfertigungsdienst    ....   41*15%  „  25*26       „ 

inneren  Abfertigungsdienst 29*96%  „  30*01       „ 

'  „       Lokomotiv-  und  Schiffsdienst 49*89%  „  22*01 

„      Zugdienst 42*15%  „  25*37       „ 

„       Bahnbewachungs-  und  Unterhaltungsdienst   ....   40*61  %  „  26*84       „ 

„      Werkstätten-,  Betriebswerkstätten- u.  Maschinendienst  49*39%  „  26*82       „        „     1 


An  Tuberkulose  erkrankten  in  Preußen- 
Hessen  1909  0*50%  Männer,  in  Elsaß-Loth- 
ringen 0*73  Männer,  bei  den  österreichischen 
Staatsbahnen  0*52%,  in  Bayern  im  25jährigen 
Durchschnitt  von  1878  bis  1882  0*875%,  von 
1898  bis   1902  0*559%. 

In  Preußen-Hessen  steht  rücksichtlich  der 
Tuberkulose  das  männliche  Werkstättenpersonal 
am  ungünstigsten,  das  Lokomotivpersonal  am 
besten.  Das  Bureaupersonal  nimmt  die  zweite 
Stelle  ein. 

Es  erübrigt  noch  die  besondere  Würdigung 
der  chirurgischen  Krankheiten  (Ver- 
letzungen) der  Eisenbahnbediensteten. 
Die  Veranlassungen  sind  Eisenbahnunglücks- 
fälle, dann  Unfälle  beim  Bau-  und  Werkstätten- 


dienst. Erstere  kann  man  im  allgemeinen  in 
solche  einteilen,  die  sich  bei  der  Dienstleistung 
in  den  Stationen,  und  solche,  die  sich  während 
der  Fahrt  ereignen.  Sie  betreffen  dement- 
sprechend die  Bahnhofs-  und  Oberbauarbeiter, 
Weichen-  und  Bahnwärter,  Schaffner,  Bremser, 
Heizer  und  Lokomotivführer. 

Unfälle  bei  der  Beförderung  auf  Eisenbahnen 
gehen  gewöhnlich,  wenn  man  von  den  nicht 
seltenen  Fällen  des  Überfahrenwerdens  durch 
die  Lokomotive  absieht,  entweder  aus 
Zusammenstößen  oder  aus  Entgleisungen 
hervor. 

Entgleisungen  bewirken,  wenn  nicht  be- 
sondere Umstände  -  Stoß  gegen  einen 
bestimmten  Körperteil  u.  s.  w.  —  hinzutreten,  in 


Berufskrankheiten. 


263 


der  Regel  keine  ernsteren  und  andauernden 
Gesundheitsstörungen. 

Zusammenstöße,  bei  denen  Zertrümmerungen 
von  Fahrzeugen  vorkommen,  veranlassen  zu- 
meist äußerliche,  schwere  Verletzungen,  wie 
Zerschmetterungen,  Abtrennung  einzelner  Glied- 
maßen, wogegen  bei  so  heftigen  Zusammen- 
stößen erfahrungsmäßig  innere  Verletzungen 
nur  selten  vorkommen. 

Bei  leichteren  Zusammenstößen,  bei  denen 
Beschädigungen  von  Fahrzeugen  gar  nicht 
oder  nur  in  geringem  Maß  eintreten,  kommen 
ernste  chirurgische  Verletzungen  nicht  vor, 
wohl  aber  häufig  Verletzungen  innerer  Organe, 
des  Gehirns  und  Rückenmarks.  Die  Diagnose, 
ob  solche  innere  Verletzungen  oder  nur  der 
sog.  Schock,  d.  i.  eine  durch  die  Erschütterung 
hervorgerufene  Reizbarkeit  und  Schwäche,  vor- 
liege, ist  oft  schwer  zu  erstellen.  Quetschung 
und  Erschütterung  der  Brust  und  des  Leibes, 
Kontusion  der  Knochen,  starker  Blutverlust 
begünstigen  das  Auftreten  des  Schocks,  nament- 
lich aber  sieht  man  ihn  entstehen,  wenn  die 
verletzende  Gewalt  mit  breiter  Fläche  stumpf- 
winklig auf  den  Körper  einwirkt,  wie  dieses 
bei  Eisenbahnunfällen  häufig  der  Fall  ist. 
Gerade  bei  den  Eisenbahnbediensteten  findet 
sich  eine  besondere  Empfänglichkeit  für  den 
Schock. 

Nach  den  Untersuchungen  Dr.  Riglers  wird 
bei  den  Eisenbahnbeamten  infolge  eines  über- 
standenen  Eisenbahnunfalls  eine  krankhafte 
körperliche  und  geistige  Verstimmung,  die 
Siderodromophobie,  veranlaßt,die  hauptsächlich 
in  einer  spinalen  Irritation  zum  Ausdruck  kommt 
und  leicht  zu  Verwechslungen  mit  anatomischen 
Läsionen  des  Rückenmarks  Anlaß  gibt. 

In  England  werden  die  auf  Zusammenstößen 
von  Eisenbahnzügen  zur  Entwicklung  kommen- 
den pathologischen  Symptome  mit  dem  treffenden 
Ausdruck  railway  spine«,  »railway  brair?,«  be- 
zeichnet, und  wurden  diese  besonders  in  Eng- 
land   zum    Gegenstand    eingehender    Studien 

1910       bei  den  Eisenbahnen  Deutschlands   . 


1910 

1910 

1909 

1909 

1910/11 

1908 

1909 


österreichischen  Eisenbahnen  . 

belgischen  Staatsbahnen    .    .  . 

französischen  Hauptbahnen  .  . 
Eisenbahnen  von  Großbritann 

italienischen  Staatsbahnen     .  . 

russischen  Eisenbahnen     .    .  . 

Eisenbahnen   in   der  Schweiz  . 


gemacht,  so  namentlich  in  dem  WerkJ.  Erichsens: 
On  railway  and  other  injuries  of  the  nervous 
System,  London  1866;  in  Deutschland  wurde 
der  railway  spine  zuerst  von  Leyden  (Klinik 
der  Rückenmarkskrankheiten,  Berlin  1874, 
II.  Band)    besondere    Beachtung    zugewendet. 

In  neuerer  Zeit  haben  sich  fast  alle  nam- 
haften Nervenärzte  mit  dieser  Krankheit,  die 
auch  als  Unfallneurose,  Unfallneurasthenie  oder 
Unfallhysterie  bezeichnet  wird,  befaßt  und 
dieselbe  wissenschaftlich  bearbeitet.  Bei  der 
preußisch-hessischen  Eisenbahngemeinschaft  er- 
krankten daran  von  durchschnittlich  rund 
470.000  Bediensteten:  1907  0-37",,,  1908 
0-22  "„,  1909  0-29",;,  darunter  im  3jährigen 
Durchschnitt  am  häufigsten  das  Lokomotiv- 
personal mit  0-54  "„,  dem  nächst  das  Bahn- 
bewachungspersonal mit  0-34^,  das  Zugbe- 
gleitungspersonal mit  0*30  "„,  das  Personal  des 
äußeren  Abfertigungsdienstes  mit  0-27  % ,  das 
des  Werkstättendienstes  mit  0-24"„,  des  inneren 
Abfertigungsdienstes  mit  0*1  1  %  und  des  Bureau- 
dienstes mit  0*07  % . 

Was  die  Zahl  der  Verunglückungen  von 
Bahnbediensteten  betrifft,  so  ist  diese  verhält- 
nismäßig viel  höher  als  jene  der  Reisenden. 
Nach  den  Statistischen  Nachrichten  desVDEV.für 
das  Jahr  1909  wurden  in  Ausübung  ihres  Dienstes 
von  1,167.634  Bediensteten  (Beamten,  Dienern 
und  Arbeitern)  882  getötet  und  3821  verletzt; 
es  entfallen  demnach  auf  je  1324  Bedienstete 
ein  Getöteter   und  auf  je   306    ein  Verletzter. 

Zum  Vergleiche  möge  angeführt  sein,  daß 
im  selben  Jahre  und  auf  denselben  Bahnlinien 
auf  je  1  Mill.  Reisende  nur  0T  1  Tötungen  und 
0-63  Verletzungen  entfielen  (s.  Unfallstatistik). 

Nach  der  bayerischen  Statistik  ist  die  Gefahr 
für  das  Gesamtpersonal,  im  Dienst  tätlich  zu 
verunglücken,  nahezu  viermal  so  groß  wie  die 
Unfallgefahr  im  allgemeinen.  Die  einzelnen 
Dienstgruppen  sind  großen  Verschiedenheiten 
unterworfen. 

Auf  1  Mill.  Zug/km  wurden  von  Bediensteten 

getötet  verletzt 

078  195 

0-54  8-72 

0-94  6-53 

0-057  0-369 

ien  und  Irland 0-55  35-69 

0-97  2-00 

1-82  9-17 

0-88  30-S2 


Wenn  man  auf  möglichste  Verminderung 
der  Zahl  der  Erkrankten  und  Verunglückten 
des  Fahrpersonals  hinwirken  will,  so  wird  man, 
selbstverständlich  vorausgesetzt,  daß  sämtliche 
Einrichtungen  der  Eisenbahnen  dem  heutigen 


Standpunkt  der  Ingenieurwissenschaften  voll- 
ständig Rechnung  tragen,  hauptsächlich  fol- 
gende Umstände  ins  Auge  fassen  müssen: 

1.  Man  hat  zu  sorgen,  daß  möglichst  zweck- 
mäßige   Einrichtungen    getroffen    werden   zum 


264 


Berufskrankheiten. 


Besanden. 


Schutz  des  Fahrpersonals  gegen  Wind  und 
Werter,  gegen  das  Herabfallen  von  den  Wagen 
während  der  Fahrt,  und  wäre  insbesondere 
die  Einführung  des  seitlichen  Kuppeins  der 
Wagen  und  die  sog.  Bahnsteigsperre,  die  die  Ab- 
nahme und  Kontrolle  der  Fahrscheine  während 
der  Fahrt  überflüssig  macht,  anzustreben. 

2.  Wäre  dahin  zu  wirken,  daß  in  ent- 
sprechend gewählten  Stationen  dem  Fahrper- 
sonal eine  zweckmäßige  Verköstigung  zu 
mäßigen  Preisen  verabreicht  werde.  Die  Ver- 
sorgung der  Bahnhöfe  im  Sommer  mit  gutem 
Trinkwasser  und  die  Labung  des  Fahrpersonals 
im  Winter  mit  heißer  Suppe,  Tee  oder  Kaffee 
sind  ebenfalls  nicht  zu  unterschätzende  Mittel 
zur  Erhaltung  der  Gesundheit  der  Bediensteten; 
nach  Dr.  Bisson  wurde  durch  angemessene 
Bekleidungsweise  und  Lieferung  gesunder 
Nahrungsmittel  durch  die  Verwaltung  an  die 
unteren  Beamten  der  Paris-Orleans-Bahn  bei 
9000  Bediensteten  die  Zahl  der  Krankheits- 
fälle von  125  wöchentlich  auf  67,  also  bei- 
nahe auf  die  Hälfte  vermindert. 

3.  Eine  übermäßige  Ausdehnung  der  Dauer 
der  täglichen  Dienstzeit  ist  zu  vermeiden, 
ferner  ist  eine  dauernde,  strenge  Überwachung 
der  vollkommenen  physischen  Eignung  für 
den  Fahrdienst  bei  jeder  einzelnen  hierzu 
bestimmten  Persönlichkeit  durch  eigens  dazu 
bestellte  und  von  der  Bahnverwaltung  bezahlte 
Bahnärzte  durchzuführen. 

Literatur:  J.  Erichen,  On  railway  and  other 
injuries  of  the  nervous  System.  London  1866.  — 
Weber,  Gefährdungen  des  Personals  beim  Ma- 
schinen- und  Fahrdienst.  Leipzig  1866.  -  Soule, 
Praktische  Betrachtungen  über  die  Krankheiten, 
welche  bei  den  Eisenbahnbeamten  vorkommen 
(deutsche  Ausgabe).  Leipzig  1S66.  —  Logludic, 
La  question  des  accidents  des  chemins  de  fer.  Straß- 
burg 1868.  —  Ambr.  Tardien,  Accidents  des 
chemins  de  fer.  Annales  d'hygiens.  Publ.  1871.  — 
Per  rot,  Die  Eisenbahnreform.  Rostock  1871.  — 
Levden,  Klinik  der  Rückenmarkskrankheiten.  Berlin 
1874,  Bd.  II.  -  Lud.  Hirt,  Krankheiten  der  Arbeiter. 
Berlin  und  Leipzig  1875.  Dr.  Johannes  Rigler, 
Über  die  Folgen  der  Verletzungen  auf  Eisenbahnen. 
Berlin  1879.  —  Moos,  Über  die  Ohrenkrankheiten 
der  Lokomotivführer.  Wiesbaden  1880.  —  Güter- 
bock, Der  Gesundheitszustand  der  Maschinisten 
der  Berlin-Anhaltischen  Bahn.  D.  V.  f.  öff.  G.  1882. 
—  Großmann, Über  die  Anforderungen  des  Eisen- 
bahndienstes an  die  menschliche  Gesundheit.  Wien 
1882.  Lichtenberg,  Die  Gehörstörungen  des 
Eisenbahnbetriebspersonals,  und  Hedinger.  Die 
Häufigkeit  der  Ohrenkrankheiten  bei  Eisenbahn- 
beamten. Berlin  1883.  -  Jahresbericht  über  die 
Fortschritte  auf  dem  Gebiete  der  Hygiene,  von 
Uffelmann.  Braunschweig  1887.  —  Statistische 
Nachrichten  über  die  Erkrankungsverhältnisse  der 
Beamten  von  37  Vereinsverwaltungen  im  Jahr  1887. 
Berlin  1889.  --  Bericht  über  den  Gesundheitszustand 
der  Bediensteten  der  österreichischen  Südbahngesell- 
schaft  pro  1886  und  1887.  -  Dr.  Brähmer,  Eisen- 
bahnhygiene. Jena,  G.  Fischer,  1896.  -   Brähmer- 


Sc  hwechten,  Eisenbahnhygiene.  2.  Aufl.  Ebendal904. 
—  Schlechten,  Krankheiten  der  Eisenbahnarbeiter. 
Jena,  Fischer,  1908  (in  Weyls  Handbuch  der  Arbeiter- 
krankheiten). -■  Düse,  Igiene  delle  Ferrovie.  Padua 
1904.  —  Csatäry,  A  vasuti  egeszsegügy  kezi  könyve, 
Budapest  1905.  -  H.  Becker,  Die  Erkrankungs- 
und Sterblichkeitsverhältnisse  der  Bediensteten  der 
k.  k.  österreichischen  Staatsbahnen.  Wien  1905.  — 
Breton,  Les  maladies  professionelles.  Paris  1911. 

f  Schwechten. 

Berührungsstationen  (Station  where  two 
lines  run  in  side  by  side;  gare  de  contact, 
stazione  di  contatto).  Stationen  am  Berührungs- 
punkt zweier  sich  nicht  kreuzender  Bahnlinien 
(s.  Bahnhöfe). 

Besanden  der  Schienen  (to  spray  sand ; 
rcpandre  du  sable;  versare  sabbia),  das  Be- 
streuen der  Schienenlaufflächen  mit  Sand  vor 
den  Triebrädern  der  Lokomotive  (Motorwagen 
u.  dgl.)  zwecks  Erhöhung  der  Adhäsion  (s.  d.). 

Da  der  Zugswiderstand  den  eine  Loko- 
motive zu  überwinden  im  stände  ist,  höchstens 
gleich  der  Summe  der  Reibungswiderstände 
sein  kann,  die  sich  dem  Gleiten  der  Trieb- 
und  Kuppelräder  in  den  Unterstützungs- 
punkten auf  der  Schienenfläche  entgegensetzen, 
da  ferner  diese  Reibungswiderstände  dem 
Reibungskoeffizienten  proportional  sind  und 
dieser  sich  mit  der  Beschaffenheit  der  Schienen- 
oberfläche ändert,  so  ist  die  Größe  des  Zugs- 
widerstandes, der  von  einer  Lokomotive  bewältigt 
werden  kann,  auch  von  der  jeweiligen  Ober- 
flächenbeschaffenheit  der   Schienen    abhängig. 

Das  B.  der  Schienen  erweist  sich  besonders 
vorteilhaft  bei  Überwindung  örtlicher  Hinder- 
nisse (Steigungen,  Bögen)  auch  bei  gutem 
Wetter,  wenn  sehr  stark  belastete  Züge  be- 
fördert werden  müssen;  beim  Ingangsetzen 
(Anfahren)  von  Zügen;  beim  Bremsen  der 
Züge,  wenn  wegen  des  Zustands  der  Schienen- 
oberflächen das  Gleiten  der  gebremsten  Räder 
eintritt. 

Das  B.  hat  den  Nachteil  einer  größeren 
Schienen-  und  Radreifenabnutzung.  Das  B. 
kann  auch  insofern  nachteilig  wirken,  als  der 
Zugswiderstand  durch  das  B.  eine  teilweise 
Vergrößerung  erfährt.  Einrichtungen,  durch 
die  die  Schienen  unmittelbar  hinter  der  Zugs- 
lokomotive wieder  vom  Sand  gereinigt  werden 
sollen,  wurden  versucht,  haben  jedoch  keine 
allgemeinere  Anwendung  gefunden. 

Beim  B.  ist  darauf  zu  sehen,  daß  beide 
Schienenstränge  möglichst  gleichmäßig  mit 
Sand  bestreut  werden ;  wesentliche  Unter- 
schiede in  der  Adhäsion  der  beiden  Schienen 
können  schädliche  Einflüsse  auf  den  Bewegungs- 
mechanismus der  Lokomotive  äußern  (s.  Sand- 
streuvorrichtungen). 

Als  bestes  Material  für  das  B.  eignet  sich 
trockener,  feinkörniger  und  scharfer  Quarzsand 


ßesanden.  -   Beschilderung  von   Bahnhöfen. 


^65 


mit    möglichst    geringen    Beimengungen    von 
Lehm,  Erde  oder  Staub. 

Wo  solcher  Sand  nicht  beschafft  werden 
kann,  muß  man  sich  mit  minder  guten  Sorten 
behelfen,  die  man  durch  Anwendung  eines 
geeigneten  Verfahrens  möglichst  zu  verbessern 
trachtet.  So  wird  mit  Staub  oder  groben 
Körnern  gemischter  Sand  durch  Sieben, 
lehmiger  Sand  durch  gutes  Trocknen  und 
nachträgliches  Sieben,  wohl  auch  durch  Brennen 
und  Sieben  gereinigt. 

Ein  B.  der  Schienen  von  Hand,  wie  z.  B.  mit 
Hilfe  eines  Sandkarrens,  der  durch  einen  Arbeiter 
auf  der  Schiene  fortgeschoben  wird,  kommt 
nur  vereinzelt  zur  Anwendung.  Sanzin. 

Beschilderung  von  Bahnhöfen  (in- 
scriptions  of  the  stations ;  inscriptions  dans  les 
stations ;  soprascritti  neue  stazioni). 

Gegenstand  der  Aufschriften. 

A.  Im  Empfangsgebäude.  Für  die  Raum- 
gestaltung eines  Empfangsgebäudes  gilt  der 
Grundsatz,  daß  die  Reisenden  sich  zurecht- 
finden sollen,  ohne  daß  ihnen  der  Weg  ge- 
wiesen werden  muß.  Trotzdem  sind  Anschriften 
nicht  zu  entbehren:  einmal  solche,  die  die 
Richtung  weisen,  ferner  solche,  die  die  Be- 
stimmung der  einzelnen  Räume  und  Teile  des 
Bahnhofes  kennzeichnen.  In  der  Regel  sind 
die  Aufschriften  „Fahrkartenausgabe",  „Gepäck- 
abfertigung", oder  „Gepäckannahme  und  Ge- 
päckausgabe", „Zu  den  Wartesälen",  „Zu  den 
Bahnsteigen"  anzubringen. 

Im  einzelnen  wird  über  jedem  Fahrkarten- 
schalter oder  noch  besser  seitlich  in  Augen- 
höhe angegeben,  für  welche  Art  von  Zügen 
die  Fahrkarten  ausgegeben  werden  (Personen- 
zug, Eilzug,  Schnellzug,  Sonntagskarten),  für 
welche  Klasse  (I.  und  II.  Klasse,  III.  Klasse, 
IV.  Klasse  und  Militär).  Bei  großen  Bahnhöfen 
ist  der  Eingang  zum  Amtsraum  des  „Vorstandes 
der  Fahrkartenausgabe"  entsprechend  zu  be- 
zeichnen. Auch  bei  der  Gepäckannahme  und 
-ausgäbe  werden  auf  großen  Bahnhöfen,  wo 
getrennte  Gepäckabfertigungen  bestehen  (wie 
in  Cöln,  Dresden  u.  s.  w.),  die  Zielstationen 
der  einzelnen  Abfertigungen  angeschrieben. 
Der  Schalter,  an  dem  die  Gepäckscheine  aus- 
gehändigt und  bezahlt  werden,  erhält  die  An- 
schrift „Gepäckkasse"  oder  „Kasse".  In  gleicher 
Weise  wie  bei  der  Fahrkartenausgabe  wird  auch 
das  Zimmer  des  „Vorstandes  der  Gepäck- 
abfertigung"  bezeichnet. 

Bei  der  Handgepäckaufbewahrung  (Garde- 
robe) sind  die  Schalter  für  „Annahme  und 
Ausgabe"  zu  beschildern. 

Die  Türen  zu  den  einzelnen  Wartesälen  er- 
halten in  Augenhöhe  Anschriften,  die  die  Wagen- 
klasse angeben,  für  die  die  Wartesäle  bestimmt 


sind;  das  gleiche  gilt  von  der  Restauration.  Die 
Aufschrift  an  dieser  enthält  oft  noch  den  Zu- 
satz „Speisesaal".  Die  sonst  in  der  Vorhalle  vor- 
handenen Schalter  und  Räume  für  den  „Bahn- 
vorstand", „Stationsvorstand",  bzw.  „Platz- 
inpektion"  den  „Pförtner",  die  „Stationskasse", 
wie  die  Räume  für  „  Auskunfts-  und  Fundsachen " , 
der  „Post", der  „Telegrammannahme",  „Aborte" 
und  „Waschräume  für  Männer  und  Frauen", 
die  „Frisier-  und  Baderäume",  die  „Polizei", 
die  „Geldwechselstube"  u.  s.  w.  sind  als  solche 
zu  bezeichnen.  Auf -kleineren  Bahnhöfen  sind 
die  Zugänge  zu  den  Räumen  des  Bahnper- 
sonals durch  das  Wort  „Dienstraum"  gekenn- 
zeichnet. 

In  dem  Bahnsteigtunnel,  auf  der  Bahnsteig- 
brücke oder  auf  dem  Kopfbahnsteig  sind  an 
den  Zugängen  zu  den  Bahnsteigen  Schilder 
anzubringen,  auf  denen  die  Nummer  des 
Bahnsteigs  und  die  Richtung  der  Züge  ange- 
schrieben wird,  die  auf  dem  betreffenden 
Bahnsteig  abfahren  oder  ankommen  (vgl. 
Abfahrts-  und  Ankunftsanzeiger). 

B.  Auf  den  Bahnsteigen.  Auf  dem  Bahn- 
steig oder  in  der  Bahnsteighalle  ist  der  Stations- 
name in  einer  den  Reisenden  ins  Auge  fallen- 
den Weise  anzubringen,  wie  dies  in  §  26  der 
DEBO.  und  in  §  51  der  technischen  Verein- 
barungen für  den  Bau  und  die  Betriebsein- 
richtungen der  Haupt-  und  Nebenbahnen  (T.V.) 
vorgeschrieben  ist.  Die  Aufschrift  muß  der 
amtlichen  Bezeichnung  der  Station  entsprechen, 
und  soll  der  Name  ausgeschrieben  werden. 
Auf  größeren  Stationen  ist  es  notwendig,  den 
Namen  vielfach  zu  wiederholen.  Früher  war 
es  üblich,  an  der  bahnseitigen  Wand  des 
Empfangsgebäudes  den  Stationsnamen  und 
beiderseits  davon  die  kilometrische  Entfernung 
vom  Anfangs-  und  Endpunkt  der  Bahn  anzu- 
schreiben. Dieser  Gebrauch  ist  jetzt  verlassen 
worden.  Der  Stationsname  ist  so  anzubringen, 
daß  er  vom  Inneren  der  Personenwagen,  u.  zw. 
von  jeder  Stelle  aus  sichtbar  ist.  Bei  Stationen, 
die  von  Zügen  durchfahren  werden,  ist  es 
zweckmäßig,  den  Namen  der  Station  senkrecht 
zu  den  Gleisen  anzuschreiben,  weil  das  Schild 
in  dieser  Stellung  leichter  vom  fahrenden 
Zuge  aus  erkannt  wird.  Der  gleiche  Gesichts- 
punkt gilt  für  die  Schilder  am  äußeren  Ende 
der  Bahnsteige.  Bei  Stadtbahnen  muß  beson- 
ders reichlich  für  Anordnung  des  Stations- 
namens gesorgt  werden,  weil  hier  die  Halte- 
zeiten kurz  sind  und  ein  Ausrufen  der  Station 
nicht  üblich  ist.  Man  bringt  daher  eine  größere 
Anzahl  Schilder  parallel  und  senkrecht  zum 
Gleise  an,  und  versieht  auch  die  Wände,  die 
Bahnsteigbuden  und  Bänke,  sowie  die  Lampen 
mit     den    Stationsnamen.     Hier    ist    es    auch 


266 


Beschilderung  von  Bahnhöfen. 


üblich,  besondere  Tafeln  anzubringen,  aus 
denen  hervorgeht,  wo  der  Zug  oder  eine 
bestimmte  Wagenklasse   zum    Halten    kommt. 

Auf  Stationen  mit  mehreren  Bahnsteigen 
erhält  jeder  Bahnsteig  ein  Schild  mit  der 
Bezeichnung  seiner  Nummer. 

Auf  dem  Bahnsteig  ist  außerdem  der  Dienst- 
raum des  „Aufsichtsbeamten",  die  Gelegenheit 
zur  Lösung  von  Fahrkarten  (Fahrkarten  für 
Weiterreisende),  Zuschlagkarten,  sowie  zur  Auf- 
gabe von  Telegrammen  („Bahntelegraph")  zu 
bezeichnen.  Die  Wasserentnahmestellen  werden 
durch  Schilder  wie  „ Trinkwasser",  „Wasch- 
wasser"  bezeichnet.  Liegen  diese  Stellen  oder 
die  Aborte  etwas  abseits,  so  wird  durch  ent- 
sprechende Schilder  mit  einem  unter  die 
Schrift  gezeichneten  Pfeil  die  Richtung  ange- 
deutet, in  der  man  diese  Einrichtungen  zu 
suchen  hat. 

Dem  ankommenden  Reisenden  wird  durch 
die  Schilder  „Ausgang",  „Kein  Ausgang", 
„Zu  den  Anschlußzügen",  „Zu  den  Warte- 
sälen", „Zur  Gepäckabfertigung",  „Gepäckauf- 
bewahrung", „Zur  Stadt",  „Ausgang  zur 
straße"   der  Weg  gewiesen. 


Die  Bahnsteigsperre  wird  in  beiden  Rich- 
tungen durch  die  Worte  „Fahrkarten  bereit- 
halten" und  „Rechts  gehen"  (in  Österreich 
„Links  gehen")  gekennzeichnet;  auch  wird  an 
das  Verbot  des  Überschreitens  der  Gleise  durch  an 
geeigneten  Stellen  angebrachte  Tafeln  erinnert. 

C.  An  den  Güterschuppen.  Die  Güter- 
und Eilgutschuppen  erhalten  ein  von  der  Straße 
aus  sichtbares  Schild  „Güterabfertigung"  oder 
„Eilgutabfertigung"  und  zutreffendenfalls  die 
Zusätze  „Annahme  und  Ausgabe".  Bei 
größeren  Schuppenanlagen  werden  an  der 
Ladebühne  Aufschriften  angebracht,  die  die 
Richtungen  angeben,  für  die  das  Gut  an  der 
betreffenden  Ladeluke  angenommen  wird.  In 
den  Abfertigungsräumen  sind  die  einzelnen 
Schalter  mit  „Güterabfertigung",  „Güterkasse", 
„Annahme"  (Ausgabe  der  Frachtbriefe),  sowie 
der  Raum  des  „Vorstandes  der  Güterabferti- 
gung" zu  bezeichnen. 

D.  Andere  Baulichkeiten.  Der  Stations- 
name wird  bisweilen  an  einer  besonders  ins 
Auge  fallenden  Baulichkeit,  Wassertürmen, 
Stellwerksgebäuden  u. s.w.  angeschrieben.  Die 
Stellwerksgebäude  erhalten  außerdem  ihre  ab- 
gekürzte Bezeichnung,  deren  erster  Buchstabe 
vielfach  dem  des  Stationsnamens  entspricht 
(z.  B.  Sot.  -  Spandau,  Ostturm).  Die  Bahnwärter- 
buden erhalten  arabische,  die  Weichensteller- 
buden römische  Ziffern. 

Schriftart    und    Schriftgröße. 
Die  Erkennbarkeit  einer  Schrift  ist  nicht  von 
ihrer  Größe  abhängig,  sondern  von  der  Strich- 


stärke und  den  Abmessungen  ihrer  Elemente,  d.h. 
der  kleinsten  vorspringenden  Teile.  Eine  Schrift, 
die  aus  Grund-  und  Haarstrichen  besteht,  ist 
also  für  die  B.  nicht  zu  brauchen,  vielmehr 
muß  dafür  Block-  oder  Balkenschrift  gewählt 
werden.  Damit  ist  auch  die  Wahl  der  lateini- 
schen Schrift  oder  Antiqua  gegeben.  Die 
preußischen  Vorschriften  für  die  Behandlung 
der  Aufschriften  auf  Bahngegenständen  vom 
1.  Januar  1910  bestimmen  die  einheitliche 
Wahl  einer  Balkenschrift.  Die  Strichstärke  und 
die  Größe  der  Elemente  entspricht  einer  be- 
stimmten quadratischen  Einteilung.  Setzt  man  die 
Schriftstärke  gleich  1,  so  ist  die  Höhe  der  großen 
Buchstaben  und  der  Ziffern  gleich  7,  die  der 
kleinen  Buchstaben  gleich  5.  Die  Breite  der  mei- 
sten Buchstaben  ist  gleich  3,  die  der  arabischen 
Ziffern  gleich  4.  Für  die  Aufschriften  sind 
kleine  Buchstaben  mit  großen  Anfangsbuch- 
staben zu  verwenden.  Ein  Zusammensetzen 
der  Schrift  aus  lauter  großen  Buchstaben  ist 
zu  vermeiden. 

Die  Größe  der  Schrift  richtet  sich  nach 
ihrer  Wichtigkeit,  nach  der  Entfernung  und 
danach,  ob  die  Schrift  im  Fahren  oder  im 
Stehen  gelesen  werden  soll.  Die  Schrift,  die 
vom  fahrenden  Zug  aus  sichtbar  sein  soll, 
muß  größer  sein.  Als  untere  Grenze  für  die 
Größe  der  Aufschriften  kann  jene  gelten,  die 
einer  Sehschärfe  von  1  10  entspricht.  Sie  ergibt 
bei  einer  Entfernung  von  6  m  die  Höhe  des 
Elementes  zu  17  mm,  die  der  kleinen  Buch- 
staben zu  85  mm.  Aufschriften,  die  nicht  in 
Ruhe  gelesen  werden,  sondern  nur  bei  flüch- 
tigem Blick,  müssen  erheblich  größer  gewählt 
werden.  Weiter  gilt  der  Grundsatz,  daß  -  auch 
abgesehen  von  der  Entfernung  vom  Auge  — 
eine  Schrift  desto  größer  sein  muß,  je  weiter 
sie  von  der  Augenhöhe  entfernt  ist.  Für  die 
Größe  der  Stationsnamen  gilt  die  Vorschrift, 
daß  die  Höhe  der  großen  Buchstaben  zwischen 
250  und  500  mm  gewählt  werden,  in  der  Regel 
350  mm  betragen  soll.  Die  Höhe  der  Auf- 
schriften an  den  Wärterbuden  soll  400  mm 
betragen.  Die  Schrift  soll  in  der  Regel  schwarz 
auf  weißem  Grunde  sein,  farbige  Schrift  wird 
durch  die  Rauchgase  schnell  zerstört. 

Form  und  Material  der  Schilder. 
Die  Schilder  werden  gewöhnlich  rechteckig 
hergestellt  und,  wenn  nötig,  mehrere  Auf- 
schriften auf  einem  Schild  vereinigt.  Man 
unterscheidet  Wandschilder  und  freihängende 
Schilder,  sog.  Fahnen.  Freihängende  Schilder 
werden  doppelseitig  ausgeführt.  Die  Schilder 
werden  aus  Holz  oder  Eisenblech  hergestellt 
und  erhalten  einen  zweimaligen  Grundanstrich 
mit     weißer     Farbe      und     Aufschriften     mit 


Beschilderung  von  Bahnhöfen.  -   Beschlagnahme. 


267 


schwarzer  Ölfarbe  oder  schwarzem  Lack.  Der- 
artige mit  Ölfarbe  gestrichene  Schilder  werden 
aber  auf  Bahnhöfen  schnell  schmutzig,  indem 
Staub  und  Rauch  ihnen  einen  grauen  oder 
braunen  Überzug  verleihen.  Dieser  ist  auch 
durch  Abwaschen  nicht  zu  beseitigen  und 
muß  daher  die  Aufschrift  häufig  erneuert 
werden,  unter  Umständen  sogar  jährlich  einmal. 
Um  dies  zu  vermeiden,  geht  man  neuerdings 
mehr  und  mehr  zu  Emailschildern  über.  Sie 
kosten  etwa  das  2  —  5  fache  der  Ölfarbenauf- 
schriften. Da  die  Firmen  aber  eine  mehrjährige 
Gewähr  leisten  (bis  zu  15  Jahren)  so  ist  die 
Verwendung  von  Emailschildern  wirtschaftlicher. 
Im  allgemeinen  müssen  die  Schilder  flach  sein, 
damit  sich  der  Staub  auf  ihnen  nicht  ablagern 
kann.  Sind  sie  schmutzig,  so  werden  sie  unter 
Benutzung  einer  besonderen  Paste  gereinigt. 
Diese  Schilder  werden  bis  zu  1*25  m  Höhe 
und  4  m  Länge  aus  einem  Stück  geliefert. 
Wird  eine  größere  Länge  benötigt,  so  werden 
die  Schilder  aus  mehreren  Stücken  zusammen- 
gesetzt, da  der  verschiedene  Ausdehnungs- 
koeffizient von  Email  und  Eisenblech  eine 
Herstellung  der  Stücke  in  größerer  Länge 
nicht  zuläßt.  Freihängende  Schilder  erhalten 
einen  Eisenrahmen,  die  Unterlage  einer  Holz- 
tafel ist  also  entbehrlich. 

Schilder,  die  auch  bei  Dunkelheit  sichtbar 
sein  sollen,  werden  durch  Lampen  mit  parabel- 
förmigem  Spiegel  beleuchtet,  auch  verwendet 
man  statt  dessen  Transparente  aus  Milchglas, 
in  das  die  schwarze  Schrift  wetterfest  einge- 
brannt ist.  Jeder  Buchstabe  wird  auf  einer 
besonderen  Scheibe  hergestellt,  um  die  Aus- 
wechslung bei  Bruch  zu  erleichtern.  Auch 
Transparente  mit  hellen  Buchstaben  auf  dunklem 
Grund  sind  gut  sichtbar.  Sie  werden  in  der 
Weise  hergestellt,  daß  die  Buchstaben  aus 
einem  schwarz  gestrichenen  Eisenblech  ausge- 
schnitten und  mit  Milchglas  hinterlegt  werden. 

Schimpff. 

Beschlagnahme  (arrest,  seizure;  saisie, 
arret;  sequestro)  die  über  behördlichen  Auftrag 
im  Einzelfalle  erfolgte  Ingewaltnahme  bestimm- 
ter Sachen  oder  Rechte. 

Die  B.  ist  entweder  Mittel  oder  Sicherung 
der  Zwangsvollstreckung. 

Im  engeren  Sinne  versteht  man  gewöhnlich 
unter  B.  die  zu  Sicherungszwecken  erfolgte 
B.  Die  B.  dieser  letzteren  Art  ist  ein  vorläu- 
figer behördlicher  Akt,  durch  welchen  zur 
Sicherung  der  Durchführung  künftiger  behörd- 
licher Verfügungen  oder  Entscheidungen  dem 
Berechtigten  die  vollständige  oder  teilweise 
Verfügung  über  die  ihm  zugehörigen  Ver- 
mögensbestandteile für  die  Dauer  dieser  Maß- 
nahme entzogen  wird. 


Die  B.  kommt  als  gerichtliche  und  ver- 
waltungsbehördliche Sicherungsmaßregel 
in  Betracht.  Die  gerichtliche  B.  ist  entweder 
eine  zivilgerichtliche  —  oder  strafgericht- 
liche. Die  verwaltungsbehördliche  B.  kann 
sowohl  im  Rahmen  des  Polizei-,  Gewerbe- 
als  auch  des  Zoll-  und  Steuerstrafver- 
fahrens verfügt  werden. 

Die  zivilgerichtliche  B.  ist  eine  vor- 
läufige gerichtliche  Maßnahme,  welche  die 
Sicherung  einer  gerichtlichen  Zwangsvoll- 
streckung bezweckt.  Sie  kann  nach  den 
Vorschriften  des  Exekutionsverfahrens,  des 
Verfahrens  außer  Streitsachen  oder  des  Kon- 
kursverfahrens angeordnet  werden. 

Die  B.  der  ersteren  Art  tritt  nach  deutschem 
Rechte  in  der  Form  des  Arrestes  (§§  916  ff. 
DZPO.)  oder  der  einstweiligen  Verfügungen 
(§§  935  ff.  DZPO.),  nach  österreichischem 
Rechte  in  der  Gestalt  der  Exekution  zur  Sicher- 
stellung (§  370  ff.  Ost.  Exekutionsordnung  vom 
27.  Mai  1886,  RGB.  Nr.  78)  oder  der  Einst- 
weiligen Verfügungen  (§  378 ff.  Ost.  Exekutions- 
ordnung) auf. 

Über  die  zivilgerichtliche  B.  an  den  den 
Eisenbahnunternehmungen  zugehörigen  oder 
in  ihrem  Besitze  befindlichen  Vermögens- 
objekten Dritter  (Frachtgüter,  Fahrbetriebsmittel 
fremder  Bahnen  und  Unternehmer)  vgl.  Pfän- 
dung und  Zwangsvollstreckung. 

Die  strafgerichtliche  und  verwaltungs- 
behördliche B.  dient  der  Sicherung  des  Voll- 
zuges der  im  öffentlichen  Interesse  ge- 
troffenen oder  zu  treffenden  Maßnahmen  oder 
Entscheidungen  der  bezüglichen  Behörden. 

Für  das  Gebiet  des  Eisenbahnrechts  kommt 
insbesondere  die  verwaltungsbehördliche  und 
strafgerichtliche  B.  von  Frachtgut  in  Betracht. 

Ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen 
solche  Sicherstellungsmaßregeln  gegen  die 
Bahnunternehmungen  rücksichtlich  der  in  ihren 
Besitz  befindlichen  Frachtgüter  zulässig  er- 
scheinen, richtet  sich  nach  den  allgemeinen 
Normen,  die  die  Zulässigkeit  der  Anordnung 
derartiger  Maßnahmen  regeln. 

Der  Bahnanstalt  steht  im  allgemeinen  gegen- 
über einer  solchen  Sicherungsmaßnahme  ein 
Prüfungsrecht  nur  hinsichtlich  des  Umstandes 
zu,  ob  diese 

1.  von    der    zuständigen    Behörde    und 

2.  in  dervorgeschriebenen  gesetzlichen 
Form  verfügt  wurde.  Über  diesen  Rahmen 
hinaus  kommt  der  Bahnverwaltung  kein  Wider- 
spruchsrecht gegen  die  verfügte  B.  des  Fracht- 
gutes zu,  sie  muß  vielmehr,  ohne  sich  in  die 
Prüfung  der  materiellen  Rechtmäßigkeit  der 
verfügten  Sicherungsmaßnahme  einzulassen,  das 
beschlagnahmte  Gut  auf  Verlangen  gegen  Emp- 


268 


Beschlagnahme.  -   Bestimmungsort. 


fangsbestätigung  herausgeben,  unbeschadet 
des  Anspruches  auf  Fracht-  und  sonstige  Ge- 
bühren. 

Literatur:  Präzak,  in M i s ch  1  er-U  1  br i  ch s Öster- 
reichisches Staatswörterbuch.  I,  S.  484  ff.,  und  die 
daselbst  angeführte  Literatur.  Ferner  Art.  Beschlag- 
nahme in  Poseners  Rechtslexikon  und  in  Stengels 
Wörterbuch  des  Deutschen  Staats-  und  Verwaltungs- 
rechtes. Juster. 

Beschwerdebuch  (book  of  complaints; 
cahicr  des  plaintes;  libro  pei  reclami),  das  in 
den  Stationen  aufliegende  Buch,  das  den  Reisenden 
über  Verlangen  zur  Eintragung  von  Beschwer- 
den über  das  Benehmen  der  Bahnbediensteten, 
die  Mangelhaftigkeit  der  Bahneinrichtungen  oder 
sonstige  Unzukömmlichkeiten  ausgefolgt  wird. 
Beschwerden  über  einen  Bahnbediensteten 
müssen  tunlichst  dessen  genaue  Bezeichnung 
enthalten. 

Bei  den  meisten  Bahnverwaltungen  ist  das  B. 
inzwischen  abgeschafft  worden,  da  es  zu  zahl- 
reichen unnützen  und  nichtssagenden  Be- 
schwerden und  Schreibereien  Anlaß  gegeben 
hat.  Das  B.  besteht  u.  a.  noch  in  Össterreich, 
Frankreich,  Italien  und  Rußland. 

Nach  §  11  der  in  Österreich  geltenden 
Betriebsordnung  ist  in  jedem  Bahnhofe  und 
auf  jeder  Aufnahmsstation  ein  B.  aufzulegen,  in 
das  von  den  Reisenden  allfällige  Beschwerden, 
unter  Angabe  des  Namens,  Standes  und  Wohn- 
ortes des  Beschwerdeführers  eingetragen  werden 
können. 

Bei  den  österreichischen  Staatsbahnen  besteht 
das  B.  aus  fortlaufend  numerierten  abtrenn- 
baren Blättern,  die  nach  erfolgter  Eintragung 
einer  Beschwerde  abgetrennt  und  mit  einer 
Einbegleitung  an  die  Staatsbahndirektion  zur 
Weiterbehandlung  abgeschickt  werden. 

Nach  Art. 72  des  Dekretes  vom  l.März  1901 
ist  auf  jedem  Bahnhof  Frankreichs  ein 
Register  bereitzuhalten,  das  zur  Aufnahme  der 
Reklamationen  der  Reisenden,  Versender  oder 
Empfänger  bestimmt  ist.  Die  Antwort  auf  jede 
Beschwerde  ist  spätestens  in  einem  Monat  in 
das  Register  einzuschreiben.  Außerdem  wird, 
wenn  der  Beschwerdeführer  seinen  Wohnort 
mitgeteilt  hat,  die  Antwort  abschriftlich  auch 
in  dem  B.  des  Wohnortbahnhofs  eingetragen. 

Nach  Art.  7  des  Regolamento  di  Polizia, 
sicurezza  e  regolaritä  dell'esercizio  delle  Strade 
Ferrate  ist  in  Italien  die  Auflage  eines  B. 
gleichfalls  vorgeschrieben,  und  hat  der  Stations- 
vorstand dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  es  den 
Reisenden  im  Bedarfsfalle  zugänglich  gemacht 
wird;  es  können  jedoch  die  Beschwerden  auch 
unmittelbar  bei  den  einzelnen  Fachabteilungen 
der  Direktion  eingebracht  werden.  In  allen  Fällen 
ist  innerhalb  14  Tagen  auf  die  Beschwerde  ent- 


weder zu  antworten  oder  deren  Einlangen  zu 
bestätigen. 

In  Rußland  ist  das  Aufliegen  des  B.  durch 
Art.  159  und  160  des  Eisenbahngesetzes  vom 
12.  Juni  1885  vorgeschrieben. 

Besoldungen  (salary;  salair;  emolumento) 
der  Eisenbahnbediensteten.  Hiermit  bezeichnet 
man  laufende  Dienstbezüge,  die  den  beamteten 
Bediensteten  zufließen,  wogegen  die  Dienst- 
bezüge der  nichtbeamteten  Personen  als  Tages- 
vergütungen und  Löhne  bezeichnet  zu  werden 
pflegen.  Bei  den  Privatbahnunternehmungen 
beziehen  die  höheren  Beamten  neben  der 
Besoldung  noch  Anteile  am  Geschäftsgewinn 
(s.  Beamte). 

Besoldungsdienstalter  ist  der  Zeitpunkt, 
von  dem  ab  die  Zeitabschnitte  für  das  Auf- 
rücken in  die  höheren  Gehaltsstufen  zu  rechnen 
sind.  Es  bestimmt  sich  im  allgemeinen,  soweit 
nicht  Ausnahmen  (wie  z.  B.  bei  den  Militär- 
anwärtern) vorgeschrieben  sind,  auf  den  Tag 
der  Anstellung  in  der  jeweiligen  etatsmäßigen 
Stelle. 

Bestandverträge,  Verträge  hinsichtlich  der 
Überlassung  der  Benutzung  einer  Sache  gegen 
Entgelt  (dieses  wird  als  Bestandzins,  und  wenn 
nur  zur  Anerkennung  des  Eigentums  bestimmt, 
als  Rekognitionszins  bezeichnet),  u.  zw.  auf 
bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit,  und  im 
letzteren  Fall  gegen  vertragsmäßige  oder  orts- 
übliche Kündigung. 

Die  Eisenbahnunternehmungen  kommen  in 
die  Lage  in  Bestand  zu  geben:  Grundstücke, 
die  nicht  unmittelbar  zum  Bahnbetrieb  erforder- 
lich sind,  Lagerplätze  in  Stationen  Bahnhof- 
wirtschaften, Plätze  für  Ankündigungen,  Ver- 
kaufsstellen, Aufstellung  von  Automaten,  u.  s.  w., 
entbehrliche  Räume  in  Magazinen,  Bahnhof- 
gebäuden, Bahnhofteile  zur  Mitbenutzung  durch 
fremde  Bahnverwaltungen,  Wagen  an  Parteien 
und    andere    Bahnverwaltungen. 

Als  Bestandnehmerin  schließt  die  Bahn- 
anstalt zumeist  B.  ab  in  betreff  von  Grund- 
stücken, die  nur  vorübergehend  benötigt 
werden,  Gebäuden  zu  Verwaltungs-,  Betriebs- 
und sonstigen  Zwecken,  von  Fahrbetriebsmitteln 
u.  s.  w. 

Die  Dauer  der  B.  richtet  sich  nach  den 
jeweiligen  Zwecken  und  Verhältnissen. 

B.  können  schriftlich  und  mündlich  ge- 
schlossen werden.  Wesentlich  ist  die  Be- 
zeichnung des  Bestandgegenstandes  und  des 
Bestandzinses.  In  allen  übrigen  Fragen  kommen, 
wenn  der  Vertrag  lückenhaft  ist,  die  gesetzlichen 
Normen  subsidiär  zur  Anwendung. 

Bestimmungsort  (destination ;  Heu  de 
destination ;  destinazione),  der  Ort,  wohin  das 


Bestimmungsort. 


269 


Frachtgut  nach  der  Vorschrift  des  Absenders 
im  Frachtbriefe  schließlich  gebracht  werden 
soll. 

Der  B.  ist  begrifflich  verschieden  von  der 
Bestimmungsstation.  Beide  können  aber  zu- 
sammenfallen, wenn  am  B.  eine  Abferti- 
gungsstelle der  Eisenbahn  (Station  oder  Güter- 
nebenstelle) besteht.  Ist  hingegen  am  B. 
keine  Güterabfertigungsstelle  und  auch  keine 
Güternebenstelle  (letztere  ist  eine  nicht  an 
der  Bahn  gelegene,  aber  durch  regel- 
mäßigen Dienst  mit  Straßenfuhrwerk  oder 
dergleichen  verbundene  Dienststelle  der  Eisen- 
bahn) vorhanden,  so  wird  dieser  entfernter 
gelegene  Ort  zur  Unterscheidung  von  der 
Bestimmungsstation,  von  wo  aus  die  Beför- 
derung mit  anderen  Transportmitteln  als  der 
Eisenbahn  fortzusetzen  ist,  B.  genannt. 

Das  Internationale  Übereinkommen  über 
den  Eisenbahnfrachtverkehr  unterscheidet  nicht 
immer  scharf  zwischen  B.  und  Bestimmungs- 
station (Empfangsstation)  und  gebraucht  wieder- 
holt den  Ausdruck  B.  für  Bestimmungsstation 
(vgl.  Art.  16  und  18).  Das  genannte  Über- 
einkommen regelt  nämlich  die  Beförderung  über 
die  Bestimmungsstation  hinaus  überhaupt  nicht, 
sondern  begnügt  sich,  im  Art.  30  festzusetzen, 
daß,  wenn  auf  dem  Frachtbrief  als  Ort  der 
Ablieferung  ein  nicht  an  der  Eisenbahn  lie- 
gender Ort  (B.)  bezeichnet  ist,  die  Haftpflicht 
der  Eisenbahn  auf  Grund  des  Übereinkommens 
nur  für  den  Transport  bis  zur  Empfangs- 
station (Bestimmungsstation)  besteht  und  daß 
für  die  Weiterbeförderung  die  Bestimmungen 
des  Art.  19  Anwendung  finden,  wonach  sich 
das  Verfahren  bei  der  Ablieferung  nach  den 
für  die  abliefernde  Bahn  geltenden  gesetz- 
lichen und  reglementarischen  Bestimmungen 
richtet. 

In  Österreich,  Ungarn,  Bosnien  und 
der  Hercegovina  (BR.  vom  11.  Nov.  1909, 
RGB.Nr.  172)  und  in  Deutschland  (EVO.  vom 
1.  April  1909)  unterscheidet  man  dagegen  genau 
zwischen  Bestimmungsort  und  Bestimmungs- 
station, zu  der  auch  die  Güternebenstelle 
gerechnet  wird.  Vom  B.  wird  in  den  §§  56, 
Abs.  1  c,  74,  Abs.  3,  76,  Abs.  3  und  9,  und 
85  gesprochen.  Von  den  aufgeführten  Be- 
stimmungen hat  §  56,  Abs.  1  c,  besondere  Be- 
deutung, wo  festgesetzt  ist,  daß  der  Absender 
im  Frachtbriefe  den  B.  nur  dann  einzutragen 
hat,  wenn  dieser  ein  anderer  ist  als  die  Be- 
stimmungsstation, was  übrigens  auch  auf  den 
Frachtbriefformularen  vermerkt  erscheint,  ferner 
§  76,  Abs.  9,  wo  ausgesprochen  wird,  daß  die 
Eisenbahn  wegen  der  Weiterbeförderung  von  der 
Bestimmungsstation  bis  zum  B.,  sofern  für 
sie  weder  vom  Absender  noch  vom  Empfänger 


gesorgt     worden     ist,      die     Pflichten     eines 
Spediteurs  hat. 

Die  besprochenen  Bestimmungen  des  Eisen- 
bahnbetriebsreglements und  der  Verkehrsord- 
nung bedeuten  einen  entschiedenen  Fortschritt 
in  der  Ausbildung  des  Transportrechts.  Denn 
nach  dem  alten  Betriebsreglement  (Verkehrs- 
ordnung) galt  die  Beförderung  als  nur  bis 
zur  letzten  Eisenbahnstation  übernommen 
(§  66,  Abs.  3  altes  BR.).  Diese  Vorschrift 
stand  aber  mit  den  Bestimmungen  des  Art. 
430  des  österreichischen  und  §  468  des 
deutschen  Handelsgesetzbuches  nicht  im  Ein- 
klang. Denn  nach  diesen  Bestimmungen  kann 
lediglich  die  Haftung  der  Eisenbahn  als 
Frachtführer  für  die  Beförderung  über  die 
letzte  Eisenbahnstation  (Bestimmungsstation) 
hinaus  auf  das  Maß  der  Haftung  des  Spediteurs 
herabgesetzt  werden.  Die  Eisenbahn  bleibt 
aber  schon  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen 
verpflichtet,  die  einmal  übernommene  Beför- 
derung auch  ganz  durchzuführen.  Diese  Auf- 
fassung gelangte  im  neuen  Eisenbahnbetriebs- 
reglement (Verkehrsordnung)  zur  Geltung.  Die 
vorerwähnte  Einschränkung  der  Haftung  ist 
übrigens  im  §  85  EBR.  (EVO.)  ausdrücklich 
festgesetzt.  Dem  belgischen,  dem  französi- 
schen und  dem  russischen  Transportrechte 
ist  der  Begriff  des  B.  im  Sinne  des 
EBR.  und  der  EVO.  fremd.  In  Däne- 
mark besteht  die  auf  den  Frachtvertrag  ge- 
gründete Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  den 
Fall,  daß  auf  dem  Frachtbriefe  als  Ort  der 
Ablieferung  ein  nicht  an  der  Eisenbahn  lie- 
gender Ort  bezeichnet  ist,  nur  bis  zur  letzten 
Bahnstation.  In  Italien  hat  der  Absender, 
wenn  der  B.  mit  der  Bestimmungsstation  nicht 
in  regelmäßiger  Verbindung  steht  oder  wenn 
er  nicht  an  der  Eisenbahn  liegt,  im  Beför- 
derungsantrage (Frachtbriefe)  anzugeben,  in 
welcher  Weise  er  die  Weiterbeförderung  der 
Sendung  zu  bewerkstelligen  oder  anzuordnen 
gedenkt.  Diese  Vorschrift  gilt  auch,  wenn  es 
sich  um  Sendungen  nach  Stationen  oder  Halte- 
stellen handelt,  die  am  Güterverkehre  nicht 
teilnehmen  oder  wenn  eine  Frachtgutsendung 
von  Amts  wegen  nach  einer  nur  für  den  Eil- 
gutverkehr geöffneten  Station  befördert  wird.  Die 
Beförderung  der  Güter  über  die  Bestimmungs- 
station hinaus  wird  mit  den  Hilfsmitteln 
besorgt,  die  der  Absender  im  Beförderungs- 
antrage (Frachtbriefe)  angegeben  hat.  Immer- 
hin muß  aber  der  Übernehmer  der  Weiter- 
beförderung alle  Beträge  bezahlen,  die  auf  der 
ihm  übergebenen  Sendung  haften.  Wenn  die 
Mittel  für  die  Weiterbeförderung  im  Beför- 
derungsantrage (Frachtbriefe)  nicht  angegeben 
sind  oder  der  Unternehmer  die  Zahlung   der 


270 


Bestimmungsort.  -   Beton. 


auf  dem  Gute  haftenden  Beträge  oder  dessen 
Übernahme  verweigert,  so  wird  der  Absender 
von  der  Eisenbahn  hiervon  benachrichtigt  und 
wenn  er  die  nötigen  Verfügungen  nicht  trifft, 
das  Gut  als  unanbringlich  behandelt.  In  den 
Niederlanden  soll  der  Absender  bei  Ver- 
sendung von  Gütern  nach  Orten,  die  nicht 
an  einer  Eisenbahn  gelegen  sind,  oder  nach 
Eisenbahnstationen,  die  für  den  Güterverkehr 
nicht  eröffnet  sind,  auf  dem  Erachtbriefe  die 
Eisenbahnstation  bezeichnen,  von  wo  der 
Adressat  die  Weiterbeförderung  zu  besorgen  hat. 
Ist  wegen  sofortiger  Weiterbeförderung  solcher 
Sendungen  weder  vom  Absender  noch  vom 
Empfänger  eine  Verfügung  getroffen,  so  ist 
die  Eisenbahn  berechtigt,  diese  Güter  mittels 
eines  Spediteurs  oder  einer  anderen  Gelegen- 
heit nach  ihrem  Ermessen  auf  Gefahr  und 
Kosten  des  Absenders  nach  dem  B.  weiterbe- 
fördern zu  lassen.  Die  Haftpflicht  der  Eisen- 
bahn als  Frachtführer  besteht  nicht  für  den 
ganzen  Beförderungsweg,  sondern  nur  bis  zu 
dem  Orte,  wo  die  Beförderung  mittels  Eisen- 
bahn enden  soll  (Bestimmungsstation).  In  be- 
zug  auf  die  Weiterbeförderung  treten  für  die 
Eisenbahn  nur  die  Verpflichtungen  des 
Spediteurs  ein.  In  Rumänien  kann  im  Fracht- 
briefe als  Wohnort  des  Empfängers  auch  eine 
andere  Ortschaft  als  die  Bestimmungsstation 
der  Sendung  bezeichnet  werden,  die  Haft- 
pflicht der  Eisenbahn  besteht  aber  nur  für  die 
Beförderung  bis  zur  Bestimmungsstation.  Für 
Sendungen  aber  nach  Orten,  die  nicht  an  der 
Eisenbahn  liegen,  nach  denen  jedoch  die 
Eisenbahn  Einrichtungen  für  die  Weiterbeför- 
derung getroffen  hat,  erstreckt  sich  die  Haft- 
pflicht der  Eisenbahn  auf  den  ganzen  Trans- 
port. In  der  Schweiz  ist  die  Eisenbahn  be- 
rechtigt, Güter,  deren  B.  nicht  an  der  Eisen- 
bahn gelegen  ist,  durch  einen  Spediteur  oder 
mittels  anderer  Gelegenheit  nach  dem  B.  auf 
Gefahr  und  Kosten  des  Absenders  weiterbe- 
fördern zu  lassen,  wenn  nicht  wegen  sofortiger 
Weiterbeförderung  der  Güter  vom  Absender 
oder  Empfänger  Verfügung  getroffen  ist.  Das- 
selbe gilt  von  Gütern,  deren  B.  eine  nicht  für 
den  Güterverkehr  eingerichtete  Eisenbahn- 
station ist.  Sofern  indes  eine  Verwaltung  selbst 
Transporteinrichtungen  zur  Beförderung  der 
Güter  nach  von  der  Bahn  entfernten  Orten 
getroffen  hat,  haftet  sie  auch  für  die  Beförderung 
dorthin  als  Frachtführer.  v.  Rinaldini. 

Besti  m  m  u  n  gsstation  (receiving-station ; 
Station  de  destination;  stazione  destinataria), 
die  Eisenbahnstation  oder  Güternebenstelle, 
bis  zu  der  das  Gut  auf  Grund  des  Fracht- 
vertrages befördert  werden  soll  (s.  Bestimmungs- 
ort). 


Beton  (concreto ;  beton;  calcestruzzo).  Beton 
ist  ein  mehr  oder  minder  grobkörniges  Ge- 
menge von  Steinstücken,  dessen  Zwischenräume 
durch  zunächst  plastischen,  später  erhärtenden 
Mörtel  ausgefüllt  werden.  Die  Bestandteile  des 
B.,  d.s.  Bindemittel  und Magerungsstoffe,  werden 
innig  gemengt  und  unter  entsprechendem  Wasser- 
zusatz verarbeitet.  Je  nach  der  Art  des  Binde- 
mittels unterscheidet  man  Zement-,  Kalk-,  Traß-, 
Gips-,  Asphaltbeton  u.  s.  w. ;  nach  der  Art 
des  Magerungs-  oder  Zuschlagstoffes  Kies-, 
Schlacken-,  Ziegelbeton  u.  s.  w.;  nach  der  Art 
der  Verarbeitung  Stampf-,  Schutt-  und  Guß- 
beton. In  den  weitaus  meisten  Fällen  dient  der 
Beton  zur  Herstellung  von  Fundamenten, 
Widerlagern  (s.  Gründungen),  von  Stütz-  und 
Futtermauern  (s.  d.),  von  Tunnelauskleidungen 
(s.  Tunnelbau),  von  Tragwerken  (s.  Durchlässe, 
Beton-  und  Eisenbetonbrücken).  Für  alle  diese 
Anwendungsgebiete  des  B.  kommen  als  Binde- 
mittel wohl  nur  Portlandzement  und  als  Zu- 
schlagstoffe Sand  und  Kies  oder  Schotter  in 
Betracht.  Der  Portlandzement  muß  den  Normen 
entsprechen,  die  in  den  meisten  Staaten  für 
dessen  einheitliche  Lieferung  und  Prüfung  auf- 
gestellt sind.  Auch  für  die  Art  und  Größe  des 
anzuwendenden  Sandes  und  Kieses  bestehen 
in  den  verschiedenen  Staaten  besondere  Vor- 
schriften. Für  die  Beurteilung  der  Güte  und 
Verwendbarkeit  eines  B.  kommen  in  Betracht: 

1.  Die  Eigenschaften  der  verwendeten 
Einzelbestandteile:  Zement  (s.  Mörtel, 
Zement),  Sand  und  Kies  (Reinheit  von  lehmigen 
Stoffen,  Korngröße,  Oberflächenbeschaffenheit, 
Raumgewicht),  Wasser  (Reinheit,  Menge). 

2.  DasMischungsverhältnis,  d.i.  dasMen- 
eenverhältnis,  in  dem  die  einzelnen  Bestand- 
teile  gemischt  werden.  Das  Mischungsverhält- 
nis wird  entweder  als  Verhältnis  von  Raum- 
teilen angegeben,  wobei  der  Anteil  des  Zements 
als  Einheit  genommen  wird,  oder  es  wird  für 
ein  bestimmtes  Mischungsverhältnis  das  Ge- 
wicht des  anzuwendenden  Zements  vorge- 
schrieben. Die  üblichen  Mischungsverhältnisse 
sowie  das  erforderliche  Zementgewicht  ist  aus 
nebenstehender  Tabelle  zu  ersehen. 

Die  Mischung  der  Einzelbestandteile  muß 
eine  sehr  innige  sein  und  hat  2  -  3mal  trocken, 
sodann  unter  allmählichem  Wasserzusatz  zu  er- 
folgen. Je  nach  der  Menge  des  Anmachwassers 
unterscheidet  man  a)  erdfeuchten  B.,  der  sich 
in  der  Hand  ballen  läßt  und  erst  durch  das 
Stampfen  schwitzt  (Wasserzusatz  5  -  8  %  des 
Gemengvolumens),  b)  plastischen  oder  weichen 
B.  mit  mehr  oder  minder  breiiger  Masse 
(Wasserzusatz  10--  15$  des  Gemengvolumens). 
Das  Mischen  der  Einzelbestandteile  erfolgt  ent- 
weder  mittels    Hand    auf    Mischbrettern    oder 


Beton.   -   Betonbrücken. 


271 


Raummischungsverhältnis 


Durchschnittliches  Zementgewicht 
in  kg 


o  =™ 

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*  —  ■=. 
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(1:2«,) 

(1:3) 

(1:4) 

(l:4'/2) 

(1:5) 

(1  :ö) 

(!:('':) 

(l:7«/a) 

(1:7'2) 

(1:9) 

(1  :  10) 

(1:12) 


Zement 


1       Sand  +  1 '  ,  Schotter  oder  Kies 


-  1 
+  l'/a 

"t  IVa 

2 
2 

2>  , 

+  2'  3 

+  3 

+  3 

—  4 

+  4 


_L_  2 

—  2«/a 
4-  3 
-f-  3 
-f  4 

—  -I 

-  5 

4'  , 

-  6" 
6 

S 


550 

405 
350 
310 
280 
230 
215 
1S5 
190 
155 
138 
116 


530 
450 
360 
325 
298 
250 
235 
205 
215 
170 
151 
125 


730 
617 
480 
422 
395 
31S 
295 
252 
280 
210 
190 
158 


Auf  1  m3  fertig  gestampften  Beton  sind  ungefähr  lij3—V/5  in3  Betonmasse  erforderlich. 


-bühnen  oder  mittels  eigener  Mischmaschinen. 
Maschinell  erzeugter  B.  ist  dem  Handbeton 
vorzuziehen  und  wird  bei  größeren  Betonaus- 
maßen der  Wirtschaftlichkeit  halber  stets  an- 
gewendet. 

3.  Die  Festigkeit  des  B.  Ausschlaggebend 
für  die  Güte  des  B.  ist  dessen  Druckfestigkeit. 
Die  Festigkeit  ist  von  folgenden  Umständen 
abhängig:  Eigenschaften  der  Einzelbestandteile 
(Zement,  Zuschlagstoffe,  Wasser),  Mischungs- 
verhältnis (größerer  Zementgehalt  gibt  größere 
Festigkeiten),  Höhe  des  Wasserzusatzes  (pla- 
stischer B.  hat  anfangs  kleinere  Festigkeit  als 
erdfeuchter  B.,  erreicht  diese  des  letzteren  je- 
doch nach  einigen  Monaten  Erhärtung),  Art 
des  Stampfens  (Höhe  der  Stampfschicht  15  bis 
30  cm,  Schwere  der  Stampfer,  Dauer  des 
Stampfens),  Art  des  Mischens  der  Rohstoffe 
(von  Hand,  maschinell,  Dauer  des  Mischens), 
Abmessungen  des  Baukörpers  (Größe  und  Form 
der  Probekörper  für  den  Druckversuch;  je 
kleiner  der  Probekörper,  desto  größere  Druck- 
festigkeit), Art  und  Dauer  der  Erhärtung  (je 
länger  die  Erhärtung,  desto  größere  Druck- 
festigkeit). Bezüglich  der  Mindestdruckfestigkeit 
des  B.  nach  bestimmter  Erhärtungszeit  bestehen 
für  verschiedene  Mischungsverhältnisse  in  den 
einzelnen  Staaten  einschlägige  Vorschriften. 

Literatur:  Büsing-Schumann,  Die  deutsche 
Portlandzement-  und  Betonindustrie  auf  der  Düssel- 
dorfer Ausstellung  1902;  Der  Portlandzement  und 
seine  Anwendung  im  Bauwesen.  Berlin  1905. 
Emperger,  Handbuch  für  Eisenbetonbau.  Bd.  II. 
Berlin  1911.  -  Melan,  Der  Brückenbau.  Bd.  II. 
Leipzig  und  Wien  1911.  Nowak. 

Betonbrücken  (concreto  bridges ;  ponts  cn 
beton;  ponti  in  calcestruzzo)   Brücken,    die  in 


reinem  Stampfbeton  ohne  Eiseneinlagen  aus- 
geführt werden.  Da  der  reine  Beton  nur 
kleine  Zugspannungen  aufnehmen  kann  (bei 
einem  Mischungsverhältnis  1  :  3  oder  1  :  4 
bis  rund  3  kg'cm2),  so  findet  er  nur  An- 
wendung bei  Tragwerken,  in  denen  keine 
oder  nur  kleine  Biegungsspannungen  auf- 
treten, wie  bei  Deckplatten  von  kleinen  Durch- 
lässen (s.  d.)  und  insbesondere  bei  Stampfbeton- 
bogenbrücken.  Diese  können  als  eingespannte 
Bogen  oder  als  solche  mit  2  Kämpfergelenken 
und  1  Scheitelgelenk  zur  Ausführung  gelangen. 
Die  erstere  Art  unterscheidet  sich  nicht  wesent- 
lich von  jenen  der  gewölbten  Steinbrücken. 
Sie  müssen  wegen  ihrer  statischen  Unbestimmt- 
heit und  der  Temperaturwirkung  am  Kämpfer 
insbesondere  in  erheblichen  Stärken  gehalten 
werden,  um  Rissebildungen  infolge  der  auf- 
tretenden Zugspannungen  zu  vermeiden.  Die 
eingespannten  Bogen  aus  BJon  sind  deshalb 
den  Steinbogen  wirtschaftlich  nicht  viel  über- 
legen, insbesondere  dann,  wenn  sich  guter 
Baustein  in  der  Nähe  der  Baustelle  vorfindet. 
Hingegen  werden  sie  mit  Vorteil  bei  schiefen 
Brücken  verwendet,  um  den  komplizierten  Fugen- 
schnitt der  Steinbogen  zu  vermeiden.  Einge- 
spannte Stampfbetonbogen  werden  daher  in  der 
Regel  nur  für  kleinere  Spannweiten  ausgeführt. 
Ganzanders  Verhaltes  sich  mitdenStampfbeton- 
bogenbrücken  mit  3  Gelenken,  durch  deren 
Anordnung  die  Brücke  statisch  bestimmt  ge- 
macht und  der  ungünstige  Einfluß  der  Tem- 
peratur ausgeschieden  wird.  Ein  weiterer  Haupt- 
zweck der  Gelenke  ist  der,  verschiedene  andere 
schädliche  bei  der  Ausführung  eines  Stampf- 
betonbogens  auftretende  Erscheinungen  hintan- 


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gegen    üe  Kämpfer  zu  Steuer  als  i 

ein:  "  ?:er  ;>-:  :.  . '  "_■.""."-. 
äußere  Schalung  anzubringen  und 
nach  der  Richtung  der  Leibung 
zu  stampfen.  Kleinere  Bogen  werden 
in  einem  Zuge  betoniert,  derart, 
daß  man  am  Scheite]  und  von 
beiden  Kämpfern  beginnt  und  in 
der  Nähe  des  Bogemiertdpunktes 
schließt  Größere  Bogen  muß  man 
in  einzelne  Teilstücke  oder  Lamellen 
en,  die  eine:  I\ces".eis:".  £ 
Dchen    und    die    durch  radiale, 

;n    das    Li    rgerüs:    ..;-._-:. ';:.  :■: 

Schalung   rvgre:-.;:      ■_   .  .  s: 

hclie    Widerlager).    Dabei    ist   das 

Lehrgerüst    m   g    .    si    S) ./-: 

zu   ;    asten  Schlüsse  an 

frisch    erhärtete    : 


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diese    zwecks   bess<  - 

oder  Stahlbesen   aufzuraul  .  I   -    . 

Schicht  dünnflüssigen s    

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y,.\\\'.' ,  bei  dei  liierbrücke nächst Kempten  M 
ii.i-.  IV toniei im:"'., luui.i  des  Hodens  da  Wall 

•ti.ilunlMu.  ke  m  l   Im,  Abb  Q 

•>  Ihiu.i    Abb  «>  |  und  Abb   Q  1    d.c  1  uhlbiKI  -  l 

.  In  einen   Betonlamellen   mit   den   künstlichen 
w  Iderlagern  dei  w  alnul  i  ane  Brücke  In  Phil« 

luv  klO|    Ittit     lll  -     I    ■    •  lll    ihl    "  •     ■  \\\\\      II 


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mit  Stampl    ■    ■ 


274 


Betonbrücken. 


Das  durchschnittliche  Betonmischungsver- 
hältnis für  Stampfbetonbogenbrücken  ist  1  :  5 
bis  1:6;  häufig  wird  jedoch  an  Stellen,  wo 
stärkere  Druckbeanspruchungen  auftreten,  z.  B. 
bei  Dreigelenkbogen,  in  der  Nähe  der  Gelenke 
eine  bessere  Mischung  gegeben. 

Die  Gelenke  bei  Stampfbetonbogenbrücken 
werden  als  Blei-  oder  Asphaltplattengelenke,  als 
Stein-,  Eisen-  oder  Stahlgelenke  ausgeführt. 
Bleigelenke  sind  Einlagen  von  15  bis  20  mm 
dicken  Bleiplatten  in  den  Kämpfer-  und  Scheitel- 
fugen entweder  in  der  Art,  daß  die  Bleiplatte  das 
mittlere  Drittel  der  Fugenbreite  einnimmt  (ältere 
Ausführung)  oder  daß  man,  um  eine  bessere 
Gelenkwirkung  zu  erzielen,  den  Bleistreifen 
so  schmal  ausführt,  als  die  zulässige  Druck- 
beanspruchung des  Bleis  (120  kg) cm2)  ge- 
stattet. Man  verwendet  Walzbleistreifen  von 
1 5  bis  25  mm  Dicke  und  etwa  1  m  Länge.  Wenn 
diese  beim  Versetzen  der  Gelenkquader  in  die 
Fugen  eingelegt  werden,  ist  darauf  zu  achten,  daß 
die  Streifen  auch  genau  in  die  Fugenmitte 
kommen  und  daß  sie  in  ihrer  ganzen  Fläche 
gleichmäßig  an  den  Quadern  anliegen.  Eine 
gute  Lösung  erfolgte  bei  der  Donaubrücke  in 
Ehingen  (Abb.  95),  wo  zu  diesem  Zweck  an 
den  Gelenkstellen  von  unten  in  eine  Aus- 
sparung der  Schalung  keilförmige  Holzschaufeln 
eingelegt  wurden,  die  die  Bleiplatten  stützten, 
während  die  gleichen  Holzkeile  die  obere  Fuge 
der  Bleiplatte  begrenzten.  Die  Seitenflächen 
der  Schaufeln  waren  mit  dünnem  Blech  be- 
kleidet, um  ihr  Herausziehen  nach  vollendeter 
Stampfung  zu  erleichtern.  Die  Bleiplatten 
wirken  nur  als  unvollkommene  Gelenke,  da 
sie  die  Unsicherheit  in  der  Lage  des  Fugen- 
druckes nur  auf  die  Breite  der  Platte  ein- 
schränken. Sie  sind  so  lange  wirksam,  als  die 
Fugen,  in  denen  sie  eingelegt  sind,  offen 
bleiben,  was  gewöhnlich  nur  bis  nach  erfolgter 
Ausrüstung  der  Fall  ist.  Bis  zu  diesem  Zeit- 
punkte kommt  nur  die  Wirkung  des  Eigen- 
gewichts in  Betracht.  Ist  das  Gewölbe  ausge- 
rüstet, so  vergießt  man  in  der  Regel  die  offenen 
Gelenkfugen  mit  Zementmörtel,  so  daß  für 
die  hinzutretende  Belastung  schon  der  Zustand 
der  Einspannung  Geltung  hat.  Will  man 
die  Gelenkfugen  dauernd  offen  halten,  so 
muß  man  trachten,  ein  Abgleiten  der  Blei- 
platte zu  verhindern ;  dies  geschieht  durch 
Dollen  oder  durch  normal  zur  Berührungs- 
fläche einbetonierte  kurze  Flacheisen  (Königs- 
brücke in  Düsseldorf)  oder  wie  dies  die  Abb.  96 
zeigt.  Es  ist  dies  die  Anordnung  der  Gelenke 
der  Neißebrücke  bei  Rothenburg  (Stampfbeton- 
bogen von  30-5  m  Spannweite  und  4-2  m 
Pfeilhöhe;  Bogenstärken  im  Scheitel  55  cm,  im 
Kämpfer  70  cm,  in  der  Schenkelmitte   100  c/«). 


In  den  Gelenken  sind  10  mm  starke  Bleiplatten 
von  1/3  der  Fugenbreite  eingelegt  und  in  Ab- 
ständen von  20  cm  Rundeisenstäbe  von  16  mm 
Durchmesser  kreuzweise  einbetoniert. 

Steingelenke,  von  Kopeke  eingeführt,  bestehen 
aus  zwei  Quadern  (natürlich  harter  Stein 
oder  Beton),  die  sich  in  zylindrischen  Flächen 
von  konkaver  und  konvexer  Krümmung  be- 
rühren. Die  konkave  Fläche  besitzt  einen 
größeren  Krümmungshalbmesser  als  die  kon- 
vexe, so  daß  eine  ziemlich  widerstandslose  Ver- 
drehung durch  Abwälzen  stattfinden  kann.  Es 
tritt  hierbei  eine  sehr  geringfügige  Verschiebung 
der  Berührungsstelle  der  Gelenksteine  ein,  die 
jedoch  vernachlässigt  werden  kann.  Die  Ge- 
lenksteine müssen  mit  großer  Sorgfalt  versetzt 
werden,  damit  die  Berührung  tatsächlich 
in  der  Bogenachse  stattfindet.  Es  läßt  sich 
dies  aus  der  Weite  der  Randfugen  beurteilen. 
Sind  die  Quader  ganz  glatt  zubearbeitet,  so 
können  sie  sich  in  den  Gelenkflächen  un- 
mittelbar berühren.  In  der  Regel  werden  aber 
immer  kleinere  Unebenheiten  vorhanden  sein 
und  man  wird  zur  Ausgleichung  dieser  einen 
dünnen  2-3  mm  starken  Weichbleistreifen 
einlegen.  Der  spezifische  Druck  zwischen  den 
Gelenksteinen  wird  um  so  geringer,  je  größer 
und  je  weniger  verschieden  ihre  Krümmungs- 
halbmesser sind.  Nach  der  Hertzschen  Theorie 

ist  a  =  0-423  V  Pe(—-—\,  darin  be- 
zeichnen P  die  Kraft,  mit  der  die  Zylinder 
in    der    Länge    1    aufeinandergepreßt    werden, 


t\   und 


r2    die  Krümmungshalbmesser   an   der 


Berührungsstelle;  die  Inanspruchnahme  a  kann 
erfahrungsgemäß  ziemlich  hoch  gewählt  werden: 
für  Granit  bis  200  kg' cm2,  für  Betonquader 
aus  guter  Mischung  bis  90  kg'cm2.  Den  Halb- 
messer des  konvexen  Gelenksteines  macht  man 
^  =  L5  d  bis  3  d,  jenen  des  konkaven  Steines 
r2  =  2  d  bis  4  d,  wenn  d  die  Gewölbestärke 
bedeutet.  Bei  einigen  neueren  Ausführungen 
hat  man  Betongelenkquader  auch  mit  Eisen 
armiert,  um  ihre  Druckfestigkeit  zu  erhöhen. 
Vorteilhaft  ist  eine  Spiralumschnürung  oder 
nur  die  Einlage  von  Eisenstäben  quer  zur 
Druckrichtung.  Die  Abb.  97  zeigt  die  Gelenk- 
steine der  neuen  Augustusbrücke  über  die 
Elbe  in  Dresden.  Diese  Brücke  hat  Korbbogen- 
gewölbe  in  Stampfbeton,  von  denen  die  klei- 
neren von  17-6  bis  25  m  Weite,  im  Scheitel 
und  an  den  Kämpfern  Bleiplatteneinlagen,  die 
größeren  bis  zu  39*3  m  Weite  vollkommen 
ausgebildete  Wälzgelenke  erhielten.  Die  stei- 
nernen Wälzgelenke  sind  wirtschaftlich  und 
einfach  herzustellen.  Sie  lassen  sich  auch  sehr 
gut  erhalten,  bilden  aber  trotzdem  kein  voll- 
kommenes Gelenk. 


Betonbrücken. 

Tabelle  ausgeführter  Stampfbetonbogenbrücken. 


275 


Bauwerk 


Donaubrüc'  e 
in  Munderkingen 

Eisenbahnbrücke    über 

die    Elbe    in     Dresden 

(Flutbrücke) 

Donaubrücke  bei  Inzig- 
kofen 

Colouvrenierebrücke 
über  die  Rhone  in  Genf 

Neckarbrücke  bei 
Oemmrigheim 


Eisenbahnviadukt 
Chemnitz 


bei 


Neue  Stauffacherbrücke 
in  Zürich 

Neckarbrücke  bei 
Neckarhausen 

Leinebrücke  bei  Gras- 
dorf 

Nalontalbrücke  bei 
Segados  (Asturien) 

Schlitzabrücken  bei 
Tarvis 

Illerbrückebei  Lautrach 


Moselbrücke  in  Mehring 

Reichenbachbrücke     in 
München 

Wallstraßenbrücke     in 

Ulm 

Neckarbrücke  in  Mann- 
heim 

Illerbrücke  bei  Kempten 


Walnut-Lane-Brücke  in 
Philadelphia 

Moselbrücke  in  Sauvage 
bei  Metz 

Sensebrücke  bei 
Guggersbach  (Bern) 

Rock-Creek-Brücke    in 
Washington 

Augustusbrücke  in 
Dresden 

Landwasserbrücke    bei 
Wiesen 

Rockvflußbrücke  in 
Cleveland 

Monroestreetbrücke    in 
Skopane 


Verkehrs- 
weg 


Straße 

Eisenbahn 

Straße 


Eisenbahn 
Straße 


Eisenbahn 


Straße 


Eisenbahn 
2  Gleise 


Straße 


schmalsp. 
Eisenbahn 

Straße 


a 


ÜJ 


4J 

N 


1893 

1894 
bis 
1896 

1895 

1895 

1896 

1S98 
bis 
1S99 

1899 

1899 
bis 
1900 

1900 
1901 
1902 

1903 

1903 
bis 
1904 

1903 

1905 

1905 
bis 
1906 

1906 

1906 
bis 
1907 

1907 
1907 
1908 
1909 
1909 


im 
Bau 

im 
Bau 


Ausführungs- 
art des 
Bogens 


3  Stahlgelenke 
Beton  1  :  21  2 :  5 


3  Steingelenke 

3  Stahlgelenke 

Beton 

1  :  21  2  :  41  : 

3  Stahlgelenke 

3  Gelenke 
(Bleieinlagen) 

3  Granit- 
gelenke 

3  eiserne  Ge- 
lenke 

3  Stahlgelenke 

3  Granit- 
gelenke, Beton 
1  :  21  a  :  4 

3  Gelenke 


3  Stahlgelenke 


3  Stahlgelenke    57-16 


ohne  Gelenke 


3  Stahlgelenke 

3  Stahlgelenke 
Beton  1:3:5 


Abmessungen  der  Hauptöffnung 
in  m 


■"So 


E-o 


c 

CO 


Bogenstärke 


Stahlgelenk 


3  Stahlgelenke 
Beton  1:2'  ^  :  5 


ohne  Gelenke 
Beton  1  -.2:5 

3  Betongelenke 

Betonquader 
ohne  Gelenke 

Betonquader 
ohne  Gelenke 

3  Betongelenke 

Betonquader 
ohne  Gelenke 

ohne  Gelenke 


ohne  Gelenke 


500 

50 

28  0 

5-0 

430 

4  46 

40  0 

555 

380 

55 

431 

7S 

39-6 

37 

508 

4-54 

400 

4-5 

50-0 

4-5 

30-0 

31 

57-16 

9-82 

46-0 

6-17 

410 

4-1 

57-0 

5-8 

5S-5 

563 

500 

8-7 

70-71 

21-4 

360 

536 

5L5 

822 

457 

22-9 

393 

495 

550 

33  34 

854 

24-4 

85-6 

35-0 

10 

11 

0-7 

10 
08 


0-78 
0-85 

0-85 
1-1 
0-70 
11 

0-70 
106 

1-07 

1-35 

1-67 
0-70 
110 
1  -51 

095 
1-80 

1-S3 
206 


> 
c 

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M 

fc 

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srt 

ca 

» 

1-4 


1-5 


1-1 


1-4 


0-95 
1  20 

1-16 
1-4 
0-82 
1-65 


1-60 


T4S 


2-0 


1-15 


•08 


11 
1-3 

0  78 

1-2 
0-9 


0-72 
0-90 

0  90 
11 
0  70 
1-4 

080 
1-50 

i-ie 

1-85 

289 
080 
1-60 
3  05 

30 

3-35 

5-64 


Kosten  in  Kronen 


ins- 
gesamt 


S5.000 


35.000 


209.000 
83.000 

10S-200 

36.150 
107. SSO 

684.000 
187.200 


1 ,300  030 


3.S00.00O 


|55 


0£ 
5:2 


212 


152 


746 
235 

318 

177 
97 

608 
170 


323 


1088 


167 


209 


202 
224 

282 

159 
300 

236 
20S 


427 


505 


■SP 

£  5 


_  k 


Anmerkung 

und 
Literatur- 
nachweis 


27 


10 


(7 

4'. 

53 

29 
23 

30 
17 


ig 


60 


Ztschr.  f. 
Bauw.  1894 


Ztschr.  f. 
Bauw.  1S96 


Schweizer 
Bauztg.  1899 

Ztschr.  f 
Bauw.  1903 


Ost.  Woch. 
f..  d.  öffentl. 
Baud. 1903 

Deutsche 
Bauztg.  1904 


Beton  und 
Eisen  1904 

Deutsche 
Bauztg.  1907 

Ztbl.d.Bau- 

verw.  1908 

Deutsche 
Bauztg.  1906 


Engineering 
News  1907 

Deutsche 
Bauztg.  1907 

Schweizer 
Bauztg.  1908 

Engineering 
News  1908 


Schweizer 
Bauztg.  1903 

Engineering 
Record  1909 

Engineering 
News  1909 


18* 


276 


Betonbrücken. 


.697  S3 


-123 — * 12-3— * 


WO 4 Wo 

Abb.  102.  Längsschnitt  der  Illerbrücke  zu  Kempten. 


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Abb.  103.  Ansicht  der  Walnut-Lane-Brücke  in  Philadelphia. 


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Abb.  98.  Scheitelgelenk  der  Maximiliansbrücke  in  München. 


w». 0,60 * 

Abb.  100.  Scheitelgelenk  der  Illerbrücke. 


Abb.  101.  Kämpfergelenk  der 
Donaubrücke  zu  Inzighofen. 


Querschnitt  zu  Abb,.  103 


Abb.  99.  Kämpfergelenk  der  Isarbrücke. 


Betonbrücken. 


277 


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Abb.  105.  Scheitelgelenk  der  Donaubrücke  zu  Munderkingen. 


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Gelenke  aus  Eisen 
oder  Stahl    sind    in 
ihrer  Wirkungsweise 
allen  vorangeführten 
Gelenkarten     vorzu- 
ziehen,     sind      aber 
ziemlich     teuer.    Sie 
werden  entweder  als 
Wälzgelenke  mit  viel 
kleineren      Krüm- 
mungshalbmessern 
oder    als    Zapfenge- 
lenke ausgeführt.  Die 
Wälzgelenke  bestehen 
aus  2  stählernen  Ge- 
lenkstücken mit  kon- 
vexer  und  konkaver 
Krümmung,  die  den 
Gelenkdruck     durch 
kräftige   Lagerkörper 
auf  den  Beton  über- 
tragen.       Abb.     98 
zeigt     das     Scheitel- 
gelenk  der   Maximi- 
lianbrücke   in    Mün- 
chen.  Die  Lagerkör- 
per      können       die 
Gelenkflächen     auch 
unmittelbar       ange- 
gossen    haben,    wie 
dies  die  Abb.  99  und 
100  zeigen,   die  das 
Kämpfergelenk      der 
Isarbrücke  bei  Grün- 
wald, bzw.  das  Schei- 
telgelenk    der    Iller- 
brücke  darstellen. 
Die  Lagerstühle  solcher  eisernen  Wälzgelenke 
werden    anstatt    in  Gußeisen   auch    durch    zu- 
sammengenietete   Profilträger    nach    Abb.    105 
gebildet,    die   das    Scheitelgelenk    der   Donau- 
brücke  zu  Munderkingen  darstellt  (50  in  lichte 
Spannweite,  5  m  Pfeilhöhe,   Gewölbestärke  im 


kX\x" 


''/'A 


•'1 


Scheitel  100  m,  im  Kämpfer  1 10  cm,  im  Bogen- 
viertel  140  cm).  Während  diese  eisernen  Wälz- 
gelenke nach  außen  hin  verdeckt  und  nur 
durch  eine  schmale  Bewegungsfuge  sichtbar  ge- 
macht sind,  werden  die  vollkommensten  Gelenke, 
die  eisernen  Zapfengelenke,  in  der  Regel  sichtbar 
gelassen.  Diese  bestehen  aus  2  durch  Rippen 
versteiften  gußeisernen  Lagerstühlen,  die  einen 
Zapfen  aus  Stahl  enthalten;  die  Abb.  101  zeigt 
ein  Kämpfergelenk  dieser  Art,  jenes  der  Donau- 
brücke bei  Inzigkofen  (Stampfbetonbogen  von 
43  m  Stützweite,  4*38  m  Pfeilhöhe,  Bogen- 
stärke  im  Scheitel  70  cm,  im  Kämpfer  78  cm, 
in  den  Bogenvierteln   110  c/«). 

Die  Berechnung  der  Abmessungen  der 
eisernen  Gelenke  erfolgt  nach  der  früher  an- 
gegebenen Hertzschen  Formel,  worin  P  den 
Gelenkdruck  in  kg  auf  1  cm  Länge,  E  = 
2,200.000  kg/cm2  die  Formänderungszahl  des 
Eisens  bedeutet.  Als  größte  spezifische  Be- 
anspruchung für  Stahlguß  kann  man  3000  bis 
4000  kg/cm2  annehmen.  Für  Zapfenlager  bedient 
man  sich  folgender  empirischer  Formeln :  für 
Lagerkörper  aus  Stahlguß  d  =  0*002  bis  0-004  P, 
bei  Lagerkörpern  aus  Gußeisen  d  =  0*003  bis 
0*005  P,  worin  d  den  Zapfendurchmesser  in  cm 
und  P  den  Gelenkdruck  in  kg  für  1  cm  Länge 
vorstellt.  Die  Lagerkörper  sind  auf  Biegung 
zurechnen,  wobei  für  Stahlguß  1000-1200 
kg/cm2,  für  Gußeisen  250  kg/cm2  als  zu- 
lässige Beanspruchung  anzunehmen  ist.  Die 
Übermauerung  und  Ausbildung  der  Fahrbahn 
bei  Stampfbetonbogenbrücken  wird  in  derselben 
Weise  ausgeführt  wie  bei  den  Steinbrücken 
(s.  d.). 

Die  Tabelle  auf  Seite  275  gibt  eine  Übersicht 
der  größeren  Stampfbetonbogenbrücken  (M  e  1  a  n, 
Brückenbau,  Bd.  II).  In  der  Abb.  104 
ist  der  Längsschnitt  der  Donaubrücke  zu 
Munderkingen,  in  der  Abb.  102  jener  der  Eisen- 
bahnbrücke  über  die  Hier  bei  Kempten,  in 
Abb.  103  Ansicht  und  Querschnitt  der  Walnut- 
Lane-Brücke  in  Philadelphia  dargestellt.  Es  sind 


278 


Betonbrücken.  -   Betrieb  der  Eisenbahnen. 


dies    3  typische    Beispiele    von    ausgeführten 

Stampfbetonbogenbrücken. 

Literatur:  v.  Leibbrand,  Gewölbte  Brücken. 
Fortschritte  der  Ingenieurwissenschaften.  Leipzig 
1897.  -  Förster,  Steinerne  Brücken.  Handbuch 
der  Ingenieurwissenschaften.  4.  Aufl.  Leipzig  1904. 
—  Büsing  und  Schumann,  Der  Portlandzement 
und  seine  Anwendung  im  Bauwesen.  3.  Aufl.  Berlin 

1905.  Müller  (Breslau),  Die  graphische  Statik 
der  Baukonstruktionen.  4.  Aufl.  Stuttgart  1905,  Bd.  I, 
S.  176:  Der  vollwandige  Bogen  mit  3  Gelenken.  — 
Melan,  Handbuch  der  Ingenieurwissenschaften. 
3.  Aufl.  Leipzig  1906,  Bd.  II,  5,  Abt.:  Der  voll- 
wandige Bogen.  —  Engesser,  Über  weitgespannte 
Wölbbrücken.  Zeitschrift  für  Architektur  und  In- 
genieurwesen. 1907,  Heft5.  —  Färber,  Dreigelenk- 
bogenbrücken  und  verwandte  Ingenieurbauten.  Stutt- 
gart 1908.  -  Zimmermann,  Der  Dreigelenkbogen 
aus  Stein,  Beton  oder  Eisenbeton.  Stuttgart  und 
Leipzig  1909.  -  Mehrtens,  Vorlesungen  über 
Ingenieurwissenschaften.  2.  Aufl.  Leipzig  19l0,  I.Teil, 
Bd.  II :  Der  Yolhvandbogen  mit  drei  Gelenken.  - 
Emperger,  Handbuch  für  Eisenbetonbau.  2.  Aufl., 
Bd.  IV.  Berlin  1911.  -  Melan,  Der  Brückenbau. 
Bd.  II.  Leipzig  und  Wien  1911.  Nowak. 

Betrieb  der  Eisenbahnen  frailway 
working ;  exploitation  des  chemins  de  fer; 
esercizio  delle  ferrovie),  im  engeren  Sinne  die 
sichere  und  planmäßige  Durchführung  der 
Züge  (Fahr-,  Stations-und  Zugförderungsdienst), 
einschließlich  der  Überwachung  des  ordnungs- 
mäßigen Zustandes  der  Bahnanlage  (Bahnauf- 
sichtsdienst) und  der  Betriebsmittel.  Zum  B. 
im  weiteren  Sinne  gehören  außerdem  die 
Unterhaltung  der  Bahnanlagen  und  der  Fahr- 
zeuge (Werkstättendienst),  die  Abfertigung  von 
Personen,  Gepäck  und  Gütern  und  die  all- 
gemeine Verwaltung.  In  der  Gesetzgebung  wird 
das  Wort  B.  vielfach  im  angeführten  engeren 
Sinne  gebraucht,  so  z.  B.  im  deutschen  und 
schweizerischen  Haftpflichtgesetz. 

Die  Bedeutung  des  Wortes  ist  aber  auch 
in  seinem  engeren  Sinne  keine  durchweg  fest- 
stehende (vgl.  auch  die  Ausführungsanweisung 
zum  preußischen  Kleinbahngesetz  [Fritsch, 
Eisenbahngesetzgebung    Deutschlands.     Berlin 

1906,  S.  98]).  Zunächst  besteht  ein  grundsätz- 
licher Unterschied  darin,  daß  in  einem  Teil  des 
deutschen  Sprachgebietes,  u.zw.  vornehmlich  in 
Österreich,  das  Wort  „Verkehr"  angewendet 
wird,  wo  in  Deutschland  das  Wort  „Betrieb" 
üblich  ist.  Die  deutschen  Eisenbahnen  sind 
hinsichtlich  der  Sicherung  der  Fahrten  den 
Bestimmungen  der  „Eisenbahn-Bau-  und 
Betriebsordnung"  unterworfen.  Die  dasselbe 
Gebiet  behandelnden  Bestimmungen  finden 
sich  für  die  österreichischen  Bahnen  in  den 
„Verkehrsvorschriften".  Die  deutschen 
Eisenbahnen  befördern  die  Personen  und 
Güter  auf  Grund  der  „Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung", die  österreichischen  Bahnen  auf 
Grund  des  „Betriebsreglements",  eine  Be- 


zeichnung, die  auch  der  YDEV.  für  die  von 
ihm  herausgegebenen  Beförderungsvorschriften 
bisher  beibehalten  hat.  Alle  diese  Umstände 
erschweren  die  Einführung  eines  einheitlichen 
Begriffes  für  das  Wort  B.  Hierzu  kommt, 
daß  die  Tätigkeit  der  Verwaltungsstellen  und 
der  Beamten  für  die  Ausführung  des  B.  bei 
den  verschiedenen  Verwaltungen  nicht  einheit- 
lich und  übereinstimmend  geregelt  ist. 

Der  B.  im  weiteren  Sinne  gliedert  sich  in 
3  Hauptzweige,  u.zw.  in  den  technischen  B. 
(Bahnunterhaltung  und  Bahnaufsicht,  Fahr- 
und  Stationsdienst,  Zugförderungs-  und  Werk- 
stättendienst), in  den  kaufmännischen  B. 
(Tarifwesen,  Transportdienst,  Einnahmenver- 
rechnung und  Kontrolle)  sowie  in  die  all- 
gemeine Verwaltung  (Regelung  des  Dienstes, 
Personalwesen,  Materialgebarung,  Rechnungs- 
und Kassenwesen  u.  s.w.). 

Nach  der  Gattung  der  Bahnen,  um  die  es 
sich  handelt,  spricht  man  von  Voll-  oder 
Hauptbahnbetrieb  (bei  Voll-  oder  Haupt- 
bahnen), im  Gegensatz  zu  Neben-  oder 
Kleinbahnbetrieb  (bei  Neben-  oder  Klein- 
bahnen); man  unterscheidet  ferner  Tag-  und 
Nachtbetrieb,  je  nachdem  der  B.  nur  bei 
Tag  oder  auch  in  den  Nachtstunden  ab- 
gewickelt wird;  ferner  Eigenbetrieb  durch 
den  Eigentümer  und  Pachtbetrieb,  B.  für 
eigene  und  fremde  Rechnung,  Staats-  und 
Privatbetrieb;  letzteren  hat  man  nach  dem 
Grundsatz,  daß  sich  die  Betriebsführung 
durch  Private  nur  als  Delegation  seitens  der 
Staatsgewalt  darstelle,  wohl  auch  alsdelegierten 
B.  bezeichnet.  Endlich  ist  noch  der  Gemein- 
schafts- oder  Mitbetrieb  zu  erwähnen, 
bei  dem  eine  bestimmte  Bahnstrecke  oder 
Bahnhofsanlage  von  zwei  oder  mehreren 
Bahnverwaltungen  gemeinschaftlich  benützt 
wird. 

Man  spricht  ferner  von  einem  äußeren  B., 
um  die  Tätigkeit  zu  bezeichnen,  die  von  den 
unteren  Betriebsstellen  zur  Abwicklung  des 
Fahr-  und  Stationsdienstes  sowie  des  Bahn- 
aufsichts-  und  Bahnerhaltungsdienstes  ausgeübt 
wird. 

Das  Recht  zur  Führung  des  B.  gründet 
sich  bei  Staatsbahnen  auf  ein  Gesetz,  bei 
Privatbahnen  auf  die  Konzession.  Obwohl 
letztere  für  den  Bau  und  Betrieb  erteilt  zu 
werden  pflegt,  gibt  die  Konzession  allein  nicht 
das  Recht  zum  Betrieb,  der  nur  auf  Grund 
besonderer  behördlicher  Bewilligung  nach  vor- 
ausgegangener Prüfung  der  Bahnanlage  er- 
öffnet werden  darf  (s.  Abnahme  der  Bahn, 
Benützungskonsens,  Betriebseröffnung). 

Die  Konzession  gewährt  dem  Inhaber  in  der 
Regel  das  subjektiv  ausschließliche  und  objektiv 


Betrieb  der  Eisenbahnen. 


279 


unbeschränkte  Recht,  Personen  und  Sachen 
nach  allgemein  festzusetzenden  Tarifen  zu  be- 
fördern. 

Während  der  Konzessionsdauer  darf  kein 
anderer  den  B.  auf  der  Bahn  ausüben.  Der 
B.  erstreckt  sich  auf  alle  Gegenstände,  die 
zur  Eisenbahnbeförderung  zugelassen  werden. 
Diese  Regeln  erfahren  mancherlei  Ausnahmen, 
so  z.  B.  --  allerdings  nur  theoretisch  -  -  in  Eng- 
land und  auch  in  Preußen  durch  den  Grund- 
satz, daß  jedermann  das  Recht  zusteht,  gegen 
Entrichtung  einer  bestimmten  Gebühr  (Bahn- 
geld) die  Eisenbahnen  mit  seinen  Wagen  zu 
befahren.  Ebenso  erleidet  der.  Umfang  des 
ausschließlichen  Betriebsrechtes  eine  Ausnahme 
durch  das  entgegenstehende  Postregale,  das 
sich  die  Staaten  bezüglich  der  postzwangs- 
pflichtigen  Gegenstände  gegenüber  der  Eisen- 
bahn, u.  zw.  dahin  vorbehalten  haben,  daß 
man  den  Eisenbahnen  die  Verpflichtung  auf- 
erlegt, diese  Gegenstände  unentgeltlich  oder 
gegen  eine  geringe  Entschädigung  in  eigenen 
Wagen  zu  befördern.  -  Das  Betriebsrecht 
wird  in  der  Regel  auf  eine  bestimmte  Anzahl 
von  Jahren  verliehen.  Innerhalb  dieser  Zeit 
ist  die  Führung  des  B.  nicht  bloß  ein  Recht, 
sondern  auch  die  Pflicht  des  Eigentümers  oder 
Betriebsunternehmers.  Er  kann  nicht  nach 
seinem  Willen  den  B.  ganz  oder  auch  nur  teil- 
weise einstellen  und  kann  zur  Aufrechthaltung 
eines  regelmäßigen  B.  nötigenfalls  im  Verwal- 
tungswege angehalten  werden,  oder  es  muß  der 
Staatsgewalt  das  Recht  zuerkannt  werden,  den 
B.  für  Rechnung  des  Unternehmers  fortzu- 
führen (s.  Betriebspflicht). 

Die  Wichtigkeit  und  Gefährlichkeit  des  B. 
bringt  es  namentlich  mit  Rücksicht  auf  die 
große  Zahl  der  Personen,  die  dabei  mitzu- 
wirken haben,  mit  sich,  daß  sowohl  die  Durch- 
führung des  B.  im  ganzen,  als  auch  die  Tätig- 
keit jedes  einzelnen  Bediensteten  streng  ge- 
regelt sein  muß.  Die  Regelung  erfolgt  teils 
von  Staats  wegen,  teils  ist  sie  dem  freien  Be- 
stimmungsrecht der  Eisenbahnverwaltungen 
überlassen.  Der  Staat  schreibt  in  den 
Genehmigungsurkunden  und  Bedingnisheften 
sowie  in  allgemeinen  Gesetzen  und  Verord- 
nungen vor,  wie  der  B.  eingerichtet  werden 
muß.  Solche  für  den  B.  erlassene  Vorschriften, 
an  die  sich  jede,  die  staatliche  wie  die  private 
Verwaltung  halten  muß,  betreffen  zunächst 
den  B.  im  engeren  Sinne  sowie  die  Bahn- 
unterhaltung und  verfolgen  in  erster  Linie 
den  Zweck  der  Gewährleistung  der  Sicherheit 
und  Regelmäßigkeit  sowie  auch  der  Einheit- 
lichkeit des  B.,  durch  welch  letztere  mittelbar 
gleichfalls  die  Sicherheit  und  Regelmäßigkeit 
gefördert    wird.    Zu    diesen    Vorschriften,   die 


teils  in  allgemeinen  Eisenbahngesetzen  (Schweiz, 
Rußland),  Bau-  und  Betriebsordnungen  (Regle- 
ments), Signalordnungen,  Verkehrsordnungen, 
teils  in  besonderen  Verordnungen  und  Erlassen 
enthalten  sind,  gehören  jene  über  die  Instand- 
haltung und  Bewachung  der  Bahn,  über  die 
Betriebseinrichtungen,  Signale,  Telegraphen- 
und  Blockanlagen,  über  Anzahl,  Bauart  und 
Instandhaltung  der  Betriebsmittel,  über  beson- 
dere Sicherheitseinrichtungen,  wie  über  Vor- 
kehrungen für  Bequemlichkeit  der  Reisenden 
(Beleuchtung,  Heizung,  Reinigung  der  Wagen 
u.  s.  w.).  Ferner  gehören  hierher  die  Vor- 
schriften über  Dampfkessel-  und  Feuerpolizei, 
die  Vorschriften  über  den  Zugverkehr  (Fahr- 
plan, Fahrordnung,  Beladung  und  Belastung 
der  Wagen,  Zusammenstellung  der  Züge,  Ver- 
schiebedienst, Bremsen,  Fahrgeschwindigkeit, 
Abfertigung  regelmäßiger  und  verspäteter  Züge, 
Arbeitszüge,  Hilfszüge,  Bahnwagen-  und  Drai- 
sinenfahrten, Schneepflugfahrten,  Entrollen  von 
Wagen,   Verhalten  bei  Unfällen  u.  s.  \v.). 

Zu  diesen  Vorschriften  kommen  jene,  die 
bestimmt  sind,  die  Einheitlichkeit  des  technischen 
Eisenbahnbetriebs  auf  den  internationalen  Ver- 
kehr zu  übertragen,  so  insbesondere  die  Bestim- 
mungen der  Berner  Konvention  über  die  tech- 
nische Einheit  im  Eisenbahnwesen  der  derselben 
beigetretenen  Staaten. 

Der  B.,  soweit  er  den  Verkehrs-  (Transport-) 
Dienst  umfaßt,  erfährt  seine  Regelung  durch  die 
Bestimmungen  über  die  Aufstellung  und  Be- 
kanntmachung der  Tarife,  durch  die  Vorschriften 
des  Handelsgesetzes  über  die  Frachtenbeförde- 
rung, ferner  durch  die  Bestimmungen  der  inner- 
staatlichen Verkehrsordnungen  und  Betriebs- 
reglements, des  internationalen  Übereinkommens 
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr,  durch  die 
Sanitäts-,  Zoll-  und  Steuervorschriften  für  den 
Eisenbahnverkehr,  durch  die  Bestimmungen 
über  die  Beförderung  feuergefährlicher  und 
explosionsgefährlicher  Gegenstände  u.  dgl. 

Für  den  Teil  des  B.,  der  sich  auf  die 
eigentliche  Verwaltungstätigkeit  bezieht,  be- 
stehen vielfache  Vorschriften,  so  über  die  Zahl, 
Befähigung,  Ausbildung  und  Disziplinarbehand- 
lung des  Personals,  dann  über  Statistik,  Ver- 
rechnungswesen  u.  dgl. 

Schließlich  seien  noch  die  Vorschriften  über 
Regelung  der  Beziehungen  des  B.  zur  Militär-, 
Zoll-,  Steuer-,  Polizei-,  Post-  und  Telegraphen- 
verwaltung erwähnt. 

Bei  der  ganzen  Handhabung  des  B.  kommt 
nicht  bloß  das  eigene  Interesse  des  Unter- 
nehmers, sondern  nach  dem  Wesen  der  Eisen- 
bahn als  eines  allgemeinen  und  wichtigen  Ver- 
kehrsweges  auch    das   öffentliche  Interesse    in 


280 


Betrieb  der  Eisenbahnen. 


Frage,  zu  dessen  Wahrung  der  B.,  abgesehen 
von  der  Überwachung  durch  die  oberen 
Dienststellen  der  Bahn  Verwaltung,  auch  staat- 
licherseits  beaufsichtigt  werden  muß  (s.  Auf- 
sichtsrecht). Die  Staatsverwaltung  kann 
wegen  Außerachtlassung  der  für  den  B. 
bestehenden  Vorschriften  mit  Strafen  gegen 
die  leitenden  Persönlichkeiten,  auch  mit 
deren  Entfernung  und  selbst  mit  einst- 
weiliger Übernahme  oder  Versteigerung  der 
Bahn  auf  Gefahr  und  Rechnung  der  Betriebs- 
unternehmung vorgehen  (s.  beispielsweise  §  47 
des  preußischen  Eisenbahngesetzes,  §  12  des 
österreichischen  Konzessionsgesetzes  und  §  28 
des  schweizerischen  Gesetzes  vom  29.  De- 
zember 1872). 

Neben  der  Haftung  der  Betriebsunterneh- 
mung gegenüber  der  Staatsgewalt  für  ordnungs- 
mäßige Durchführung  des  B.  besteht  auch 
eine  zivilrechtliche  Haftung  der  Betriebsunter- 
nehmung gegenüber  jedem,  dem  durch  ein 
Verschulden  beim  B.  ein  Schaden  zugefügt 
wird.  Die  Haftpflicht  der  Bahnen  für  die 
beim  B.  herbeigeführten  Tötungen  und  körper- 
lichen Verletzungen  ist  in  den  meisten  Staaten 
durch  besondere  Gesetze  geregelt  (s.  Haftpflicht). 

Bei  den  Rechtsvorschriften  über  den  B.  im 
weiteren  Sinne  treten  Unterschiede  zwischen 
den  Staats-  und  Privatbahnen  hervor.  In- 
dessen ergibt  sich  aus  dem  öffentlich  recht- 
lichen Charakter  der  Betriebspflicht  auch  für 
die  Privatunternehmer  eine  von  derjenigen 
sonstiger  Gewerbetreibender  abweichende  recht- 
liche Sonderstellung,  die  ihn  in  gewisser  Be- 
ziehung als  Organ  der  Staatsgewalt  erscheinen 
läßt.  Der  Eisenbahnbetrieb  ist  dementsprechend 
von  der  Anwendung  der  Gewerbeordnung 
ausgenommen  (vgl.  §  6  der  deutschen,  Art.  V 
des  Kundmachungspatentes  vom  20.  Dezember 
1859  zur  österreichischen  Gewerbeordnung). 

Innerhalb  des  Rahmens  der  bestehenden 
Gesetze  und  Verordnungen  sind  die  Eisen- 
bahnen befugt,  den  B.  nach  ihrem  Ermessen 
einzurichten  und  zu  regeln ;  diese  Regelung 
erfolgt  durch  die  Betriebsdienstanweisungen 
(Fahrdienstvorschriften  u.  s.  w.)  sowie  durch 
die  Bestimmungen,  denen  sich  die  Bahnver- 
waltungen im  Vereinbarungsweg  unterwerfen 
(s.  Betriebsdienstvorschriften). 

• [Literatur :  Armengaud,  Das  Eisenbahnwesen. 
Weimar  1841.  —  Reuse,  Technik  und  Betrieb  der 
deutschen  Eisenbahnen.  1844.  —  Klemm,  Bau  und 
Betrieb  der  Eisenbahnen.  1845.  —  Hartmann, 
Handb.  des  Eisenbahnwesens.  Weimar  1S47.  — 
Ferber,  Betriebsorganisation  d.  Eisenbahnen.  1849. 
Paignon,  Traite  juridique  de  la  constrnetion, 
de  l'exploitation  et  de  la  police  des  chemins  de  fer. 
Paris  1853.  —  Ritchie,  Handbuch  des  Eisenbahn- 
wesens.   Weimar    1853.    -    Weber,    Technik   des 


Eisenbahnbetriebes.  Leipzig  1854.  —  With,  Hand- 
buch des  gesamten  Eisenbahnwesens  (aus  dem  Fran- 
zösischen). Mannheim  1858.  —  Perdonnet,  Notions 
generales  sur  les  chemins  de  fer,  statistique,  histoire, 
exploitation,  aeeidents.  Paris  1859.  —  Bergeron, 
Enquete  sur  l'exploitation  et  la  construetion  des 
chemins  de  fer.  Paris  1862.  —  Guillemin,  Simple 
explication  des  chemins  de  fer  (construetion,  materiel, 
exploitation).  Paris  1862.  —  Bergeron,  Der  wohl- 
feile Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen.  Solothurn 
1863.  —  Ermion,  Manuel  pratique  en  traite  de 
l'exploitation  des  chemins  de  fer.  Paris  1865.  — 
Jacquemin,  Exploitation  des  chemins  de  fer. 
Paris  1867  ä  1868.  —  Level,  De  la  construetion 
et  de  l'exploitation  des  chemins  de  fer.    Paris  1870. 

—  Weber,  Praxis  des  Baues  und  Betriebes  der 
Sekundärbannen.  Weimar  1873.  Wien  1877.  - 
Wehrmann,  Reisestudien  über  die  Anlagen  und 
Einrichtungen  der  englischen  Eisenbahnen.  Berlin 
1874.  Heusinger,  Handbuch  der  speziellen 
Eisenbahntechnik.  Leipzig  1875-1882.  (4.  Bd.: 
Betrieb  der  Hauptbahnen.  5.  Bd. :  Betrieb  der.  Se- 
kundär- und  Tertiärbahnen.)  —  Schwabe,  Über 
englisches  Eisenbahnwesen.  Wien  1877.  Baum, 
Resultats  de  l'exploitation  des  chemins  de  fer  francais. 
Lille  1877.  —  Serafon,  Manuel  pratique  de  l'ex- 
ploitation des  chemins  de  fer  et  des  routes.  Paris 
1878.  —  Fick,  Über  den  Begriff  des  Betriebes  auf 
Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  nach  den  Bundes- 
gesetzen, betreffend  die  Haftpflicht  bei  Tötungen 
und  Verletzungen.  Zürich  1878.  —  Sax,  Die  Eisen- 
bahnen. Wien  1879.  -  Koch,  Der  Betriebsdienst. 
Wiesbaden  1879.  —  Pollaczek,  Der  Sekundär- 
betrieb normalspuriger  Bahnen.  Zürich  1879.  — 
Bartels,  Betriebseinrichtungen  auf  amerikanischen 
Eisenbahnen.  Berlin  1879.  —  La  Gournerie, 
Etudes  economiques  sur  l'exploitation  des  chemins 
de  fer.  Paris  1880.  —  Proudhon,  Reformes  dans 
l'exploitation  des  chemins  de  fer.  Paris  1880.  — 
Gösch  ler,  Traite  pratique  de  l'entretien  et  de 
l'exploitation  des  chemins  de  fer.  4  vol.  Paris  1881.  — 
Rohr,  Handbuch  des  praktischen  Eisenbahndienstes. 
Stuttgart  1881.  —  Textor,  Dienstvorschriften  für 
den  äußeren  Betriebsdienst  auf  den  englischen  Eisen- 
bahnen. Berlin  1882.  —  Brioschi  et  Genala, 
Extrait  du  rapport  de  la  commission  d'enquete  par- 
lementaire  sur  l'exploitation  des  chemins  de  fer 
Italiens.  Paris  1882.  -  Gostkowski,  Theorie  des 
Eisenbahnbetriebes,  mit  Bezug  auf  die  Praxis.  Lem- 
berg  1883.  —  Picard,  Les  chemins  de  fer  francais. 
Paris  1883-1885.  (6  Bde.)  Weber,  Schule  des 
Eisenbahnwesens.  Leipzig  1885.  —  Ivatts,  Railway 
management  at  stations.  London  1885.  —  Bro- 
sius,  Erinnerungen  an  die  Eisenbahnen  der  Ver- 
einigten Staaten.  Wiesbaden  1885.  —  Picard,  Traite 
des  chemins  de  fer.  Paris  1885-1887.  —  Frank, 
Betrieb  englischer  Bahnen.  Wien  1886.  —  Ende- 
mann,  Das   Recht  der  Eisenbahnen.  Leipzig  1886. 

-  K.  Barthold,  Wahrnehmungen  bei  der  Entwick- 
lung der  Transportmittel.  Berlin  1886.  -  Lefevre 
et  Cerbelaud,  Les  chemins  de  fer.  Paris  1887.  - 
American  Railway  Association.  Proceedings  18S6  — 
1902.  (Einführung  und  Fortbildung  der  gesamten 
Betriebsvorschriften  der  Eisenbahnen  der  Vereinigten 
Staaten.)  New  York.  3  Bde.  -  Baron  R.  Gost- 
kowsky,  Die  Mechanik  des  Zugverkehrs  auf  Eisen- 
bahnen. Wien  1891.  —  Brosius  und  Koch,  Der 
äußere  Eisenbahnbetrieb.  Wiesbaden  1893.  — 
Hostraann,  Der  Bau  und  Betrieb  der  Kleinbahnen. 
Wiesbaden  1895.  —  Berlin  und  seine  Eisenbahnen. 
Berlin  1896.  -  W.  Cau er,  Betrieb  und  Verkehr  der 
preußischen  Staatsbahnen.  (2  Bde.)  Berlin  1897,  1903. 


Betrieb  der  Eisenbahnen.        Betriebsbeamte. 


281 


Geschichte  der  Eisenbahnen  der  österreichisch-ungari- 
schen Monarchie.  Wien-Teschen-Leipzig  1897  bis 
1908.  7  Bde.  -  H.  M.  Roß,  British  railways,  their 
Organisation  and  management.  London  1904.  — 
E.  R.  Dewsnap,  American  railway  Organisation  and 
working,    Lectures.   Chicago    1906.  R.   Struck, 

Grundzüge  des  Betriebsdienstes  auf  den  preußisch- 
hessischen Staatsbahnen.  München-Berlin  1907;  - 
Die  Eisenbahntechnik  der  Gegenwart.  3.  Bd.  Unter- 
haltung und  Betrieb  der  Eisenbahnen.  Wiesbaden 
1878-1909.  -  E.  Biedermann,  Die  technische 
Entwicklung  der  Eisenbahnen  der  Gegenwart.  Leipzig 
1907.  -  L.  Troske  und  Schultz  -  R.  Niborn, 
Allgemeine  Eisenbahnkunde  für  Studium  und  Praxis. 
II.  Teil:  Ausrüstung  und  Betrieb.  Leipzig  1907.  — 
M.  L.  G.  Pherson,  The  working  of  the  railroads. 
New  York  1907.  -  Gasca,  L'esercizio  delle  strade 
ferrate.  Turin  1909.  -  Liebmann,  Die  Klein- und 
Straßenbahnen.  Leipzig  1910.  -  Das  deutsche  Eisen- 
bahnwesen der  Gegenwart.  (2  Bde.)  Berlin  1911.  — 
J.  Sames,  Der  Verkehrsdienst  auf  den  österr.  Eisen- 
bahnen. Wien  1911.  -  J.  Frahm,  Das  englische 
Eisenbahnwesen.  Berlin  1911.  -  Bulletin  des  Inter- 
nationalen Eisenbahnkongreßverbandes,  Brüssel  (jähr- 
lich 1  -  2  Bde.).  Breusing. 

Betriebsabteilung,  Bezeichnung  für  die 
Geschäftsabteilung  der  obersten  Verwaltungs- 
stelle, der  die  Überwachung  des  Betriebs- 
dienstes sowie  die  Erledigung  der  dieser  Stelle 
vorbehaltenen  Angelegenheiten  der  Betriebs- 
verwaltung zukommt.  Der  Wirkungskreis  der 
B.  ist  bei  den  einzelnen  Verwaltungen  ebenso 
verschieden  wie  der  Begriff,  den  man  mit 
dem  Ausdruck  „Betrieb"  verbindet.  Bald  ist 
der  B.  nur  der  Fahrdienst  mit  dem  techni- 
schen Stations-  und  Telegraphendienst  unter- 
stellt, bald  sind  ihr  auch  die  Geschäfte  des 
Zugförderungsdienstes  sowie  jene  der  übrigen 
Zweige  des  Betriebsdienstes  (Bahnunterhaltung, 
Werkstättenwesen  und  des  Abfertigungsdienstes) 
zugewiesen  (s.  Betriebsdienst). 

Betriebsamt  war  die  Bezeichnung  der  Be- 
hörden, die  bei  der  preußischen  Staatseisen- 
bahnverwaltung bis  zum  Jahre  1S95  unter 
den  Eisenbahndirektionen  zur  Verwaltung  eines 
Amtsbezirkes  eingesetzt  waren,  bei  der  Neu- 
ordnung der  Verwaltung  aber  aufgelöst  worden 
sind.  Im  Jahre  1911  ist  die  Bezeichnung  B. 
für  die  bei  der  Neuordnung  eingesetzten  Be- 
triebsinspektionen eingeführt;  die  B.  nach  der 
neuen  Bezeichnung  sind  den  Eisenbahndirek- 
tionen unterstellte  örtliche  Aufsichtsstellen  (s. 
Verwaltung). 

Betriebsanlagen,  im  weiteren  Sinne  alle 
für  die  Abwicklung  des  öffentlichen  Verkehrs 
sowie  auch  des  inneren  Betriebsdienstes  be- 
stimmten Bahnanlagen;  im  engeren,  insbeson- 
dere in  Deutschland  üblichen  Sinn  werden 
dagegen  unter  B.  im  Gegensatz  zu  den  für 
die  Abwicklung  des  öffentlichen  Verkehrs  be- 
stimmten Anlagen,  alle  ausschließlich  für  innere 
Betriebszwecke,  wie  z.  B.  für  die  Auflösung 
und  Zusammenstellung  von  Zügen,  die  Unter- 


bringung, Reinigung,  Instandhaltung,  Wieder- 
herstellung oder  Neuherstellung  von  Betriebs- 
mitteln, zur  Beschaffungvon  Baumaterialien  u.  s.  w. 
hergestellten  Bahnanlagen  verstanden;  in  diesem 
Sinne  gehören  zu  den  B.  insbesondere  die 
Anlagen  für  den  Verschiebe-,  Betriebsmaschinen- 
und  Werkstättendienst  sowie  solche  zur  Ma- 
terialgewinnung. 

Betriebsarbeiter  werden  im  weiteren  Sinne 
alle  beim  Betrieb  der  Eisenbahn  beschäftigten 
Arbeiter  genannt,  im  Gegensatz  zu  den  bei 
den  Neubauten  tätigen  Bauarbeitern.  Im  engeren 
Sinne  versteht  man  unter  B.  die  Arbeiter  des 
Bahnhofs-,  Güter-  und  Fahrdienstes  zur  Unter- 
scheidung von  den  Arbeitern,  die  in  den  Ver- 
waltungsräumen, bei  der  Bahnunterhaltung  und 
in  den  Werkstätten  beschäftigt  werden  (s.  Ar- 
beiter). 

Betriebsausweichen  (passing  places ; 
points  dcvitcment;  punti  di  scambio  dei 
treni).  Stationsanlagen,  die  keine  Einrichtungen 
für  die  Abwicklung  des  öffentlichen  Personen- 
und  Güterverkehrs  umfassen  und  hauptsächlich 
bei  eingleisigen  Bahnen  mit  dichtem  Zug- 
verkehr und  bei  größerer  Entfernung  der  dem 
öffentlichen  Verkehr  dienenden  Bahnhöfe  zwi- 
schen diesen  zur  Ermöglichung  von  Zugs- 
kreuzungen oder  des  Vorfahrens  von  Zügen 
hergestellt  werden.  Derartige  Anlagen  werden 
daher  auch  in  der  einfachsten  Form  von 
Zwischenstationen  angelegt  und  nur  insoweit 
mit  Hochbauten  ausgerüstet,  als  solche  für 
die  Unterkunft  der  Bediensteten  erforderlich 
sind.  Was  die  Gleisanlage  betrifft,  so  wird 
außer  dem  durchlaufenden  Hauptgleis  vielfach 
nur  ein  nach  der  Länge  der  in  Betracht  kom- 
menden Züge  bemessenes  Nebengleis  (Aus- 
weich- oder  Vorfahrgleis)  angelegt.  Will  man 
das  gleichzeitige  Kreuzen,  bzw.  Vorfahren 
mehrerer  Züge  ermöglichen,  so  werden  die 
B.  mit  der  entsprechenden  Zahl  von  Neben- 
gleisen versehen  (s.  Bahnhöfe). 

Die  B.  werden  oft  auch  aus  militärischen 
Rücksichten  zur  Ermöglichung  der  Abwicklung 
eines  dichteren  Kriegsfahrordnungsverkehrs 
angelegt  und  in  solchen  Fällen  nicht  selten 
mit  Stutzgleisen  zur  Abstellung  einzelner 
Wagen  oder  Zugteile  versehen. 

Betriebsbeamte  (servier  officinls;  agc/its 
de  l'exploitations;  impiegati  dell'esercizio),  sind 
die  mit  der  Leitung,  Überwachung  und  Aus- 
führung des  Betriebs  auf  den  Bahnen  betrauten 
Beamten,  Bediensteten  und  Arbeiter. 

Nach  der  für  Deutschland  (mit  Ausnahme 
Bayerns)  geltenden  Eisenbahnbau-  und  Be- 
triebsordnung vom  4,  November  1904  (§  45) 
gehören  zu  den  B. : 


282 


Betriebsbeamte.  -   Betriebsdepeschen. 


1.  die  die  Unterhaltung  und  den  Betrieb 
der  Bahn  leitenden  und  beaufsichtigenden 
Beamten, 

2.  die  Bahnkontrolleure,  die  Betriebskontrol- 
leure, 

3.  die  Vorsteher  und  Aufseher  sowie  die 
sonstigen  Fahrdienstleiter  und  Aufsichtsbeamten 
der  Stationen, 

4.  die  Bahnmeister,  die  Telegraphenmeister, 

5.  die  Rottenführer, 

6.  die  Weichensteller, 

7.  die  Block-,  Bahn-  und  Schrankenwärter, 

8.  die  Zugbegleitbeamten, 

9.  die  Betriebswerkmeister, 

10.  die  Lokomotivführer  und  Heizer, 

11.  die  Rangiermeister   und   Wagenmeister. 

Die  B.  müssen  bei  den  deutschen  Ver- 
waltungen mindestens  21  Jahre  alt  und  un- 
bescholten sein.  Welchen  Erfordernissen  sie 
sonst  noch  genügen  müssen  und  welche  Fähig- 
keiten sie  nachzuweisen  haben,  ergibt  sich 
aus  den  vom  Bundesrat  festgesetzten  Bestim- 
mungen über  die  Befähigung  von  Eisenbahn- 
betriebs- und  Polizeibeamten  vom  8.  März  1906. 
Näheres  darüber  s.  unter  Ausbildungs-  und 
Prüfungswesen. 

Für  Österreich  sind  die  einschlägigen  Be- 
stimmungen über  B.  in  der  durch  kaiserliche 
Verordnung  vom  16.  November  1851  ein- 
geführten EBO.  enthalten. 

S.  Betrieb,  Betriebsdienst,  Beamte.     Sevdel. 

Betriebsbureau  isteinederbei  den  preußi- 
schen Eisenbahndirektionen  bestehenden 
Bureauabteilungen.  Im  B.  werden  die  Angelegen- 
heiten des  Betriebes,  insbesondere  die  Dienstan- 
weisungen und  Diensteinteilungen  des  Stations- 
und Zugbegleitungspersonals,  das  Fahrplan- 
wesen, die  Fahrberichte  und  Zugbildungspläne 
bureaumäßig  bearbeitet.  Dem  an  das  B.  an- 
gegliederten Wagenbureali  obliegt  die  Ver- 
teilung der  Güterwagen.  Ähnlich  ist  die  Rege- 
lung in  Bayern,  nur  bestehen  hier  die  beiden 
Bureaus  als  selbständige  Bureauabteilungen 
nebeneinander.  Bei  anderen  Eisenbahnverwal- 
tungen (so  z.  B.  bei  den  österr.  Staatsbahn- 
direktionen) geschieht  die  bureaumäßige  Er- 
ledigung der  bezeichneten  Geschäfte  in  den 
Abteilungen  für  den  Verkehrsdienst  der  Staats- 
bahndirektionen. Auch  bei  den  obersten  Verwal- 
tungsstellen besteht  mitunter  ein  B.  (so  z.  B. 
bei  der  Generaldirektion  der  schwedischen 
Staatsbahnen).  Unter  B.  wird  bei  kleineren 
Eisenbahnverwaltungen  auch  wohl  das  Bureau 
der  Betriebsverwaltung  verstanden,  in  dem  alle 
Betriebs-  und  Verwaltungsangelegenheiten  zu- 
sammenlaufen. Hoff. 

Betriebsdepeschen    (-telegramme)   (ser- 
vice-telegrams;     depeches,   telegrammes  de  Ser- 


vice; telegrammi  dell'  esercizio)  sind  die  den 
Eisenbahnbetrieb  betreffenden  telegraphischen 
Meldungen  und  Mitteilungen,  die  unter  Be- 
nutzung bahneigener  Telegraphen  oder  Fern- 
sprechanlagen zwischen  den  Betriebsbeamten, 
Eisenbahndienststellen  und  -behörden  ge- 
wechselt werden.  Im  engeren  Sinne  umfassen 
die  B.  nur  die  fahrdienstlichen  Telegramme,  ins- 
besondere die  Meldungen  und  Aufträge  für  die 
unmittelbare  Durchführung  und  Sicherung  des 
Zugverkehrs,  im  weiteren  Sinne  aber  alle  den 
Eisenbahnbetriebsdienst  betreffenden  Tele- 
gramme. In  diesem  allgemeinen  Sinne  ist  die 
Bezeichnung  »Diensttelegramm"  oder  zur 
besseren  Unterscheidung  von  den  Diensttele- 
grammen der  Telegraphenverwaltung  die  Be- 
zeichnung „Bahntelegramm"  die  üblichere 
(s.  Telegraphendienst). 

Für    die    Sicherung    des    Zugverkehrs    und 
für  die  gesamte  Handhabung  des  Fahrdienstes 
ist  ein  umfassender  telegraphischer  Nachrichten- 
dienst  unentbehrlich.    Vom  Beginn  ihrer  Ent- 
wicklung haben  sich  die  Eisenbahnen  den  Tele- 
graphen und  später  auch  den  Fernsprecher  in 
ausgedehnter   Weise    nutzbar   gemacht.    Tele- 
graph   und   Fernsprecher  bilden   heute    unent- 
behrliche Einrichtungen,    ohne   die  ein  geord- 
neter Eisenbahnbetrieb  nicht  denkbar  ist.   Die 
wichtigsten  B.    im  Fahrdienst   sind    die   Zug- 
meldungen (s.  Zugmeldedienst).  Sie  werden 
zwischen  den  Stationen  -  den  Zugmelde-  und 
Zugfolgestellen  —  gewechselt,  um  zu  verhüten, 
daß    ein    Zug    in    einen    bereits    durch    einen 
anderen  Zug   besetzten    Streckenabschnitt  ein- 
gelassen wird,  oder  um  Vereinbarungen  über 
die   Verlegung    von    Kreuzungen    und    Über- 
holungen bei  Zugverspätungen  zu  treffen.  Die 
Zugmeldungen  unterliegen  einer  vereinfachten 
Behandlung.     Über    ihren    Wortlaut,    die   An- 
wendung   von    Abkürzungen    und    ihre    Ein- 
tragung  in    besondere   Telegrammbücher,    die 
Zugmeldebücher,     bestehen     eingehende     Be- 
stimmungen,   die    gewöhnlich    in    den    Fahr- 
dienstvorschriften (s.  d.)  bekanntgegeben   sind. 
In  ähnlicher  Weise  ist  die  Abgabe  der  B.  ge- 
regelt,   durch    die  die  Ablassung  von  Sonder- 
zügen oder  der  Ausfall  von  Zügen  angeordnet 
wird,  oder  durch  die  Zugverspätungen  (s.  d.), 
Unfälle  (s.  d.),  Betriebsstörungen  (s.  d.)  u.  s.  w. 
den    Stationen    und    sonst    beteiligten    Stellen 
bekanntgegeben  werden.    Endlich   fallen  unter 
die   fahrdienstlichen    Telegramme    die    B.,    die 
abgegeben   werden,    um  Vorspannlokomotiven 
zu    bestellen,    Ersatz    für  schadhaft  gewordene 
Lokomotiven    anzufordern,  Verstärkungswagen 
bereitzustellen    und    zahlreiche   sonstige    Maß- 
nahmen vorzubereiten,    für   die  im   Fahrdienst 
unerwartet    ein    Bedürfnis    aufzutreten    pflegt 


Betriebsdepeschen. 


und  die  andernfalls  unliebsame  Verzögerungen 
erleiden  würden. 

Eine  besondere  Gattung  der  B.  bilden  die 
Wagenmeldungen.  Sie  dienen  dazu,  die  Wagen- 
verteilungsstellen täglich  über  den  Wagen- 
bestand und  Bedarf  der  einzelnen  Verbrauchs- 
stellen  zu  unterrichten.  Die  Aufgabe  und  Be- 
förderung der  zahlreichen  hierzu  erforderlichen 
B.  ist  bis  ins  einzelne  geregelt,  ebenso  wie  die 
hierauf  an  die  Stationen  ergehenden  tele- 
graphischen Weisungen  über  die  Absendung 
und  Verwendung  der  Wagen  (s.  Wagen- 
verteilung). 

Die  B.  haben  auf  dem  Bahntelegraphen  das 
Recht  der  vorzugsweisen  Beförderung  vor 
anderen   Telegrammen. 

Auf  den  preußisch -hessischen  Staats- 
bahnen ist  für  ihre  Abtelegraphierung  die  nach 
stehende  Reihenfolge  vorgeschrieben : 

a)  Telegramme,  die  durch  Eisenbahnunfälle 
oder  durch  außergewöhnliche,  den  Eisenbahn- 
betrieb beeinflussende  Ereignisse  veranlaßt 
werden  ; 

b)  Meldungen  für  die  unmittelbare  Durch- 
führung des  Zugverkehrs; 

c)  Meldungen,  betreffend  Störung  der  Bahn-, 
Telegraphen-  und  Signalanlagen; 

d)  Wagenmeldungen; 

e)  sonstige  Eisenbahnbetriebs-  und  Verkehrs- 
nachrichten. 

Erst  hierauf  folgen  die  Staats-  und  Privat- 
telegramme, soweit  der  Bahntelegraph  für  ihre 
Beförderung  überhaupt  in  Frage  kommt  (s. 
Telegraph). 

Nach  den  Bestimmungen  der  „Grundzüge 
der  Vorschriften  für  den  Telegraphen-  und 
Telephondienst  auf  den  österreichischen, 
ungarischen  und  bosnisch-hercegovini- 
schen  Eisenbahnen"  zerfallen  die  auf  den 
Betriebstelegraphen  zur  Beförderung  gelangen- 
den Mitteilungen  dem  Inhalt  nach  in  folgende 
Klassen: 

1.  Betriebstelegramme    und    -phonogramme. 

2.  Staatstelegramme. 

3.  Diensttelegramme 
die  den  Dienst  der 
waltung  und  der  Post  betreffen  und  zwischen 
den  Staatstelegraphenämtern  und  den  Bahn- 
telegraphenstationen gewechselt  werden. 

4.  Privattelegramme. 

Beim    Zusammentreffen     von     Mitteilungen 
verschiedener  Art  sind    diese    in    nachstehend 
angeführter  Rangordnung  zu  befördern: 
o)  Uhrenzeichen; 

b)  Betriebstelegramme  und  -phonogramme,  die 
die  Bewegung  der  Züge  betreffen; 

c)  Wagendirigierungstelegramme  und  -phono- 
gramme; 


d)  die    sonstigen    unter   /;    und    c 


nicht 
und     -phono 


ge- 


und      Dienstnotizen, 
Staatstelegraphenver- 


nannten      Betriebstelegramme 

gramme; 

e)  Staatstelegramme; 

f)  Diensttelegramme  und  Dienstnotizen; 

g)  Privattelegramme. 

Die  vielfachen  Wechselbeziehungen,  die  der 
Übergangs-  und  Durchgangsverkehr  (s.  d.)  von 
Bahn    zu    Bahn    mit    sich    bringt,    führen    zu 
einem    regen   Austausch    von   B.  zwischen  den 
einzelnen    Eisenbahnverwaltungen.    Diese    Be- 
nutzung  des   Bahntelegraphen    hat    sich    auch 
über    die    Landesgrenzen    hinaus    ausgedehnt 
In  den  Eisenbahnverbänden       Tarifverbänden, 
europäischen  Wagenbeistellungskonferenzen  ■ 
sind    hierüber   besondere  Vereinbarungen    ge- 
troffen.  Im  großen  europäischen   Durchgangs- 
verkehr   wird    hiernach    u.  a.    das    Aussetzen 
laufunfähiger    Personen-    oder    Gepäckwagen 
der  Wageneigentümerin  telegraphisch  mitgeteilt, 
so  daß  beispielsweise  B.  zwischen  Triest   und 
Vlissingen,    zwischen    Rom    und  Berlin,    Paris 
und  Hamburg   auf   dem  Bahntelegraphen   be- 
fördert werden.    Die  Staatsregierungen    haben 
diesen  Verkehr  zugelassen,  auch  wenn  sie  sich, 
wie  es  die  Regel  bildet,  den  Bau  und  Betrieb 
der   Telegraphenanlagen    für    den   öffentlichen 
Nachrichtendienst      vorbehalten      haben.      Im 
Interesse    der  Landesverteidigung    nehmen    sie 
nur     das      Recht     für      sich     in     Anspruch, 
den    über   die  Landesgrenzen  hinausgehenden 
Telegrammverkehr  nötigenfalls  zu  überwachen. 
Im  Gebiet  des  VDEV.    ist   der   gebührenfreie 
Austausch  der  B.  zwischen  den  Verwaltungen 
durch    das    Ȇbereinkommen,    betreffend    den 
Diensttelegrammverkehr  auf  den  Telegraphen- 
linien   des  VDEV."   geregelt.     Das     Überein- 
kommen enthält  auch  ein  Verzeichnis  von  Ab- 
kürzungen   für  die   Aufschriften    und    Unter- 
schriften der  B. 

Während  die  vorstehend  besprochenen  B. 
rein  bahndienstliche  Mitteilungen  betreffen  und 
als  gebührenfreie  Bahntelegramme  im 
VDEV.  mit  „F"  bezeichnet  -  befördert  werden, 
gelangen  auf  dem  Bahntelegraphen  auch  ge- 
bührenpflichtige Bahntelegramme  mit 
der  Bezeichnung  „ST"  zur  Beförderung. 
Es  sind  dies  solche  Telegramme,  die  in  be- 
stimmt festgesetzten  Fällen  ■■  Vorausbestellung 
von  Fahrkarten,  Platzkarten,  Bettkarten,  Gepäck- 
scheinen, Bestellung  von  Wagenabteilungen 
oder  ganzen  Wagen,  Nachforschung  nach  ver- 
lorenen Gegenständen,  Nachsendung  von  Reise- 
gepäck, Vormeldung  von  Sendungen  lebender 
Fische  u.  s.  w.  auf  Antrag  von  Reisenden 
oder  Versendern  durch  die  Eisenbahnbeamten 
aufgegeben  werden.  Diese  Telegramme  werden 
im   Gebiet    des  VDEV.  von    allen    Eisenbahn- 


284 


ßetriebsdepeschen.  -   Betriebsdienst 


Stationen,  u.  zw.  auch  von  solchen,  die  zur 
Annahme  von  Privattelegrammen  nicht  be- 
rechtigt sind,  angenommen  und  auf  Grund 
der  Ausführungsbestimmung  zu  §  14  der 
DEVO.  und  der  Allgem.  Abf.-Vorschr.,  Teil  I, 
§§6,    12   u.   13,    befördert.  Soweit    die 

Fassung  des  Telegramms  den  Eisenbahn- 
beamten überlassen  wird,  ist  bei  den  deutschen 
Bahnen  die  Gebühr  für  die  Voraus- 
bestellung von  Fahrkarten,  Platzkarten  und 
Gepäckscheinen  sowie  für  die  Vormeldung 
lebender  Fische  auf  25  Pf.,  für  die  übrigen 
Telegramme  auf  50  Pf.  ein  für  allemal  fest- 
gesetzt. Eine  besondere  Art  von  Tele- 
grammen,  die  von  Eisenbahndienststellen  dem 
Bahntelegraphen  zur  Beförderung  übergeben 
werden,  sind  die  Güterdiensttelegramme. 
Sie  sind  in  dringenden  Verkehrsangelegen- 
heiten an  Empfänger  oder  Versender  von 
Gütern  gerichtet,  werden  im  übrigen  aber  nicht 
als  B.,  sondern  als  Privattelegramme  behandelt. 
Aus  der  Anordnung  und  Bestimmung  der 
Telegraphen-  und  Fernsprechanlagen  sowie 
aus  den  Dienstobliegenheiten  der  sie  bedie- 
nenden Beamten  ergibt  sich  vielfach  von  selbst, 
in  welchen  Fällen  die  Anlagen  zu  benutzen 
sind  und  welche  Beamten  hierzu  sowie  zur 
Aufgabe  von  B.  berechtigt  sind.  In  erster  Linie 
dienen  sie  für  die  Leitung  und  Regelung  des 
Fahrdienstes.  Die  in  diesem  Dienstzweig  vor- 
kommenden unverbindlichen  Anfragen  über 
den  Lauf  der  Züge  sowie  die  sonst  mit  dem 
Zugdienst  in  Zusammenhang  stehenden  Mit- 
teilungen werden  auf  dem  Telegraphen  ebenso 
wie  auf  dem  Fernsprecher  vielfach  ohne  weitere 
Förmlichkeiten  und  Niederschriften  vermittelt. 
Im  übrigen  bestehen  aber  eingehende  Vor- 
schriften über  die  Behandlung  der  B.  und 
über  die  Berechtigung  zu  ihrer  Aufgabe. 
In  der  Regel  sind  alle  Eisenbahnbehörden, 
Verwaltungsstellen  und  deren  Abteilungen,  die 
höheren  Beamten,  die  Vorsteher  der  Dienst- 
stellen und  ihre  Vertreter  bis  herab  zum 
Blockwärter,  der  Störungen  an  den  Bahn- 
anlagen meldet,  und  Zugführer,  der  für  seinen 
liegengebliebenen  Zug  Hilfe  anfordert,  zur 
Abgabe  von  B.  berechtigt.  Die  hierzu  nicht 
besonders  berechtigten  Beamten  sind  ange- 
wiesen, erforderlichenfalls  die  Vermittlung  der 
zur  Aufgabe  von  B.  berechtigten  Beamten  in 
Anspruch  zu  nehmen.  Bei  der  großen  Zahl 
von  Beamten,  die  hiernach  den  Bahntelegraphen 
in  Anspruch  nehmen  können,  ist  eine  Über- 
wachung seiner  Benutzung  notwendig,  um 
zu  verhüten,  daß  der  Telegraph  durch  B. 
belastet  wird,  deren  Inhalt  ebensogut  auf 
schriftlichem  Wege  mitgeteilt  werden  kann. 
Andernfalls   ist  zu   befürchten,    daß   der  Tele- 


graph überlastet  wird  und  in  einem  Augen- 
blick versagt,  in  dem  besonders  eilige  fahr- 
dienstliche Telegramme  zur  Beförderung  ge- 
langen sollen.  Ebenso  ist  es  zweckmäßig, 
darauf  zu  halten,  daß  bei  der  Abfassung  der 
B.  eine  knappe  und  bestimmte  Ausdrucksweise 
angewendet  und  die  vorgeschriebenen  Ab- 
kürzungen (s.  d.)  gebraucht  werden.  —  Bei 
den  preußisch-hessischen  Staatsbahnen  ist  vor- 
geschrieben, daß  B.,  deren  Beförderung  bis 
zum  Nachtdienst  aufgeschoben  werden  kann, 
zur  Entlastungder  Telegraphenleitungen  während 
des  Tagesdienstes  mit  dem  Vermerk:  „Nacht- 
telegramm" versehen  und  nachts  abtelegraphiert 
werden.  Breusing. 

Betriebsdienst  (service ;  Service  d'exploi- 
tation ;  servizio  attivo),  die  gesamte  Tätigkeit, 
die  die  ordnungsmäßige  Abwicklung  des  Eisen- 
bahnbetriebs erfordert.  Ebenso  wie  der  Aus- 
druck „Betrieb"  wird  auch  der  Ausdruck  B. 
im  engeren  und  weiteren  Sinn  gebraucht 
(s.  Betrieb  der  Eisenbahnen). 

Der  B.,  im  weiteren  Sinne  gliedert  sich  in 
den  äußeren  und  in  den  inneren  (leitenden, 
überwachenden)  Dienst. 

Im  äußeren  B.  sind  tätig:  die  Bahnhofs- 
vorsteher oder  -Verwalter  mit  dem  unter- 
stehenden Personal  (Assistenten,  Aufseher,  Ein- 
nehmer, Telegraphisten,  Rangierer,  Weichen- 
steller, Wächter,  Arbeiter  u.s.w.)  Gütervorsteher 
oder  -Verwalter,  Betriebswerkmeister  (Heizhaus- 
leiter, Heizhausaufseher),  Werkstätten-  und 
Magazinsvorsteher,  das  Lokomotiv-  und  Zug- 
personal,  die  Telegraphenaufseher,  Bahn- 
strecken-) Ingenieure,  Bahnmeister,  Strecken-, 
Schranken-,  Brücken-,  Tunnelwärter,  Vorarbeiter 
u.  s.  w. 

Den  Betriebsbeamten  müssen  die  Anweisungen 
über  ihre  dienstlichen  Pflichten  schriftlich  oder 
gedruckt  eingehändigt  werden.  Die  wichtigsten 
Anweisungen  für  die  Handhabung  des  B.,  ins- 
besondere die  über  die  Sicherheit  des  B.,  be- 
treffen den  Fahrdienst.  Für  die  deutschen  Eisen- 
bahnen sind  sie  auf  Grund  der  EBO.,  der 
Signalordnung  und  der  EVO.  aufgestellt  und 
werden  jetzt  durchweg  als  Fahrdienstvor- 
schriften (s.  d.)  bezeichnet.  Der  Verkehrs- 
oder Beförderungsdienst,  der  sich  auf  Grund 
der  EVO.  oder  der  Beförderungsvorschriften 
des  VDEV.  abwickelt,  wird  in  Deutschland  dem 
B.  im  engeren  Sinne  des  Wortes  nicht  hinzu- 
gerechnet.  Zum  Verkehrsdienst,  der  in  steter 
Berührung  mit  dem  B.  steht,  gehört  im  wesent- 
lichen die  Abfertigung  der  Reisenden  und  des 
Reisegepäcks,  die  Annahme  der  Güter,  ihre 
Verladung,  Entladung  und  Zustellung  am  Be- 
stimmungsorte sowie  die  Feststellung  der  Fahr- 
preise und  Beförderungssätze. 


Betriebsdienst. 


285 


Die  unmittelbare  Abwicklung  des  B.  be- 
sorgen die  untersten  Dienststellen  (Stationen, 
Bahnmeister,  Betriebswerkmeister,  Wagenwerk- 
meister, Heizhausleitungen,  Betriebswerkstätten, 
Materialmagazine  u.  s.  w.). 

Die  Dienststellen,  denen  die  Leitung  und 
Überwachung  des  äußeren  B.  obliegt,  sind 
sowohl  in  den  einzelnen  Staaten  als  auch 
innerhalb  dieser  bei  den  einzelnen  Verwaltungen 
sehr  verschieden  eingerichtet,  und  ebenso  ver- 
schieden sind  ihre  Befugnisse. 

Kann  der  B.  für  ein  Bahnnetz  von  einer  Stelle 
aus  übersehen  und  geleitet  werden,  so  wird  er 
in  einer  Verwaltungsstelle  an  einem  Orte  ver- 
einigt. Ist  der  Umfang  eines  Bahnnetzes  aber  so 
groß,  daß  die  Beaufsichtigung  und  Leitung 
des  B.  in  allen  seinen  vielen  Einzelheiten  von 
einer  Stelle  aus  nicht  mehr  erfolgen  kann,  so 
muß  die  Leitung  des  B.  auf  verschiedene 
örtlich  getrennte  Stellen  verteilt  werden.  Es 
werden  dann  in  erster  Linie  die  Dienstzweige, 
die  wie  die  Bahnunterhaltung,  der  Werk- 
stätten- und  Lokomotivdienst,  der  Stations-, 
Fahr-,  Rangierdienst  u.  s.  w.,  ohnedies  örtlich 
abgegrenzt  zu  werden  pflegen,  von  der  Haupt- 
verwaltung abgetrennt  und  besonderen  ört- 
lichen Verwaltungsstellen  übertragen. 

Bei  den  preußisch-hessischen  Staats- 
bahnen (1911  :  38.000  Ä/w)  bestehen  für  die 
Leitung  des  B.  21  Eisenbahndirektionen  und 
das  Eisenbahnzentralamt  in  Berlin  (s.  d.).  Dem 
letzteren  obliegt  für  das  gesamte  Staatsbahnge- 
biet die  Verfügung  über  die  Güterwagen  mit 
der  Überwachung  ihrer  Ausnutzung  sowie  die 
Beschaffung  der  Betriebsmittel  und  der  wich- 
tigeren Betriebsmaterialien.  Den  Eisenbahn- 
direktionen (s.  d.),  die  ebenso  wie  das  Zentral- 
amt dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten 
unmittelbar  unterstehen,  sind  als  Ausführungs- 
organe für  den  örtlichen  Dienst  besondere 
Ämter,  u.  zw.  im  Jahre  1911  275  Betriebs- 
ämter für  die  Bahnunterhaltung  und  den  ört- 
lichen Betriebsdienst,  100  Maschinenämter  für 
den  Lokomotivdienst,  1 16  Werkstättenämter  für 
die  Verwaltung  der  Hauptwerkstätten  und  92 
Verkehrsämter  für  den  Abfertigungs-,  Kassen- 
und  Beförderungsdienst  unterstellt.  Die  Ämter 
werden  von  einem  Vorstand  geleitet,  dem  die 
selbständige  Erledigung  aller  Geschäfte  obliegt, 
die  nicht  als  zur  eigentlichen  Verwaltung  oder 
allgemeinen  Betriebsleitung  gehörend  den 
Direktionen  zufallen.  Dabei  hat  sich  die  Ein- 
richtung bewährt,  daß  die  Geschäfte  für 
die  Bahnunterhaltung,  den  Stations-  und  Fahr- 
dienst bei  den  Betriebsämtern  in  einer  Hand 
vereinigt  sind.  Diese  können  die  zahlreichen 
kleinen  Bedürfnisse  des  Betriebs  in  baulicher 
Hinsicht     sowie     die     vielen     Unterhaltungs- 


arbeiten, mit  denen  Betriebsanordnungen  ver- 
bunden sind ,  auf  kürzestem  Wege  selbst 
erledigen.  Die  Direktionen  vertreten  die 
Verwaltung  in  allen  Angelegenheiten  ihres 
Bezirks.  Für  die  verschiedenen  Zweige  des 
Betriebs  sind  Direktionsmitglieder  als  De- 
zernenten bestellt.  Um  ihr  einheitliches  Zu- 
sammenarbeiten zu  fördern  und  überhaupt 
ein  einheitliches  Zusammenwirken  aller  im 
eigentlichen  Betrieb  tätigen  Beamten  herbei- 
zuführen, obliegt  einem  der  betriebstechnischen 
Direktionsmitglieder  (Betriebsleiter),  die 
Betriebsleitung  oder  die  Fürsorge  für  die 
pünktliche  und  sichere  Abwicklung  des  Fahr- 
dienstes. Bei  größeren  Direktionen  sind  mehrere 
örtlich  abgegrenzte  Betriebsleitungen  einge- 
richtet. 

Um  im  großen  Durchgangsverkehr  auch 
über  die  Direktionsgrenzen  hinaus  eine  ein- 
heitliche Betriebsführung  zu  erreichen,  wird 
für  durchgehende  Strecken  einer  Direktion 
die  Geschäftsführung  für  den  Durch- 
gangsverkehr übertragen.  Ohne  daß  ihr 
ein  Aufsichtsrecht  über  die  anderen  Direk- 
tionen zustände,  hat  sie  die  Leitung  aller 
den  durchgehenden  Zugverkehr  betreffenden  Ar- 
beiten zu  übernehmen,  solche  ihrerseits  anzu- 
regen und  dafür  zu  sorgen,  daß  bei  Auf- 
stellung der  Fahrpläne  sowie  der  Pläne  für  die 
Verwendung  der  Lokomotiven  und  Wagen 
und  für  die  Zugbegleitung  einheitlich  verfahren, 
bei  Störungen  die  Verkehrsumleitungen  ge- 
regelt und  Aushilfe  mit  Lokomotiven  und 
Beamten  geleistet  wird,  kurz,  sie  hat  dafür  zu 
sorgen,  daß  alles  geschieht,  was  zur  einheit- 
lichen Durchführung  der  Züge,  unabhängig 
von  den  Grenzen  der  einzelnen  Direktionen,  not- 
wendig ist.  -  Die  bei  den  Eisenbahndirektionen 
bestehenden  Betriebs-,  Verkehrs-  u.s.w.  Bureaus 
sind  Einrichtungen  des  inneren  Dienstes.  Irgend- 
welche Befugnisse  zum  Eingreifen  in  den  B. 
stehen  ihnen  nicht  zu. 

In  Baden,  Mecklenburg,  Oldenburg, 
Sachsen,  Württemberg  und  den  Reichs- 
landen sind  sämtliche  vom  Staate  verwalteten 
Bahnstrecken  je  einer  einzigen  Direktion 
(Generaldirektion)  unterstellt.  Dieser  sind 
meist,  wie  inPreußen,  InspektionenoderÄmt  er 
für  die  Wahrnehmung  des  örtlichen  Diensirs 
untergeordnet.  In  Baden  bestehen  Betriebs-, 
Bahnbau-  und  Maschineninspektionen,  in  t.\cn 
Reichslanden  Betriebs-,Verkehrs-,  Maschinen- 
und  Werkstättenämter.  In  Württemberg  sind 
bei  der  Generaldirektion  Betriebs-  und  Ver- 
kehrskontrolleure mit  den  entsprechenden  Hilfs- 
bureaus tätig. 

In  Sachsen  sind,  abweichend  von  den 
übrigen    deutschen   Bahnen,    als  Bezirksstellen 


286 


Betriebsdienst. 


6  Eisenbahnbetriebsdirektionen  als  vereinigte 
Betriebs-  und  Verkehrsämter  bestellt.  Ihnen 
sind  28  Bauämter  in  Betriebs-  und  Personal- 
angelegenheiten untergeordnet,  sonst  aber  sind 
ihnen  dieseÄmter,  wie  die  5  Maschinen-,  4  Werk- 
stätten- und  3  Elektrotechnischen  Ämter  neben- 
geordnet. Für  Neubauten  bestehen  gegenwärtig 
28  Neubauämter. 

In  Bayern  sind  für  die  Verwaltung  der 
Staatsbahnen  6  Eisenbahndirektionen  errichtet. 
Neben  ihnen  bestehen  Ämter,  die,  ebenso  wie  die 
Direktionen,  dem  Verkehrsministerium  unmittel- 
bar unterstellt  sind,  für  die  den  gesamten 
Staatsbereich  berührenden  Geschäfte.  Unter 
ihnen  ist  das  Verkehrsamt  für  die  Wagen- 
angelegenheiten, die  Wagenverteilung,  das 
Fahrplanwesen  und  die  Angelegenheiten  des 
Personenverkehrs  zuständig.  Den  Eisenbahn- 
direktionen sind  für  die  Bahnunterhaltung 
Bauinspektionen,  für  Betrieb  und  Verkehr 
Betriebsinspektionen,  für  die  Zugförderung 
Maschineninspektionen  und  für  den  Werk- 
stättendienst Werkstätteninspektionen  unterstellt. 

In  Österreich  obliegt  die  oberste  Leitung 
des  Betriebs  dem  Eisenbahnministerium;  diesem 
ist  das  Wagenamt,  dem  der  Wagendienst 
für  das  gesamte  Staatsbahnnetz  (Ende  1911  etwa 
19.000  km)  übertragen  ist,  sowie  das  Tarif- 
erstellungsbureau angegliedert.  Bei  den  österr. 
Staatsbahnen  wird  der  B.  von  15  Staats- 
bahndirektionen und  1  Betriebsleitung  wahrge- 
nommen. Diesen  sind  bei  einzelnen  Direktionen 
Inspektionen  für  den  Verkehrs-  (Betriebs-)  und 
Abfertigungsdienst,  für  den  Bau  und  die  Bahn- 
erhaltung sowie  für  den  Zugförderungsdienst 
unterstellt.  Zur  Wahrung  und  Förderung  einer 
einheitlichen  Betriebsführung  und  Fahrplan- 
gestaltung auf  den  großen  durchgehenden  Bahn- 
strecken sind,  wie  bei  den  preußischen  Staats- 
bahnen, geschäftsführende  Direktionen 
bestimmt,  denen  die  Leitung  der  Verhandlungen 
mit  den  Direktionen  der  eigenen  und  der  fremden 
Verwaltungen  über  den  Durchgangsverkehr 
(s.  d.)  ein  für  allemal  übertragen  ist. 

In  Ungarn  wird  der  B.  Betriebslänge 
1 7.000  km  --  durch  10  Betriebsleitungen  beauf- 
sichtigt. Die  Einrichtungen  zweier  weiterer 
Betriebsleitungen  ist  für  das  Jahr  1 9 1 2  in  Aussicht 
genommen,  damit  der  für  die  hier  maß- 
gebenden Verhältnisse  als  angemessen  erkannte 
Umfang  von  etwa  1450  km  Bahnlänge  für  den 
Aufsichtsbezirk  einer  Betriebsleitung  nicht  über- 
schritten wird. 

Bei  der  Generaldirektion  der  belgischen 
Staatsbahnen  besteht  eine  Direktionsabtei- 
lung für  B.,  zu  deren  Wirkungskreis  sowohl 
der  Fahr-  und  Stationsdienst  als  auch  der 
kommerzielle  Dienst  gehört.  Für  den  äußeren 


B.  ist  das  Netz  der  belgischen  Staatsbahnen 
in  „groupes  d'exploitation"  mit  je  einem  In- 
spektor an  der  Spitze  und  die  groupes  weiter 
in  Sektionen   eingeteilt. 

In  Frankreich  ist  der  B.  in  den  Senüce 
administratif 'und Service actif  eingeteilt;  ersterer 
umfaßt:  das  Bureau  des  Chefs,  ein  Zentral- 
bureau für  den  B.;  den  Zugdienst;  den  Ver- 
kehrsdienst; die  Kontrolle  und  Statistik;  der 
Service  actif  zerfällt  in  mehrere  zum  Teil 
örtlich  getrennte  Divisionen. 

In  Italien  werden  die  Staatsbahnen  durch 
die  Generaldirektion  in  Rom  verwaltet.  Dieser 
sind  10  Bezirksdirektionen  für  den  Betrieb 
unterstellt.  Von  den  3  Abteilungen  einer 
Bezirksdirektion  ist  der  1.  der  Personen-  und 
Güterverkehr,  der  2.  die  Zugförderung  und 
die  Betriebsmittel  der  3.  die  Bahnbewachung 
und  -Unterhaltung  zugeteilt. 

Bei  den  niederländischen  Staatsbahnen 
ist  das  Netz  in  mehrere  Betriebsinspektionen 
eingeteilt. 

In  Rußland  sind  durch  kaiserl.  Verord- 
nung vom  22.  Mai/3.  Juni  1898  örtliche 
Betriebsdirektionen  zur  Verwaltung  der  Staats- 
bahnen eingesetzt.  In  der  Direktion  sind  zur 
Leitung  des  B.  Vorstände  für  die  Bahnunter- 
haltung, für  den  Telegraphen-  und  Fahrdienst, 
für  die  Zugförderung,  Betriebsmittel  und 
Materialien  tätig. 

Zum  englischen  Betriebsdepartement,  an 
dessen  Spitze  als  Betriebsdirektor  der  dem 
General  manager  unterstellte  Superintendent 
of  the  line  steht,  gehören  der  Stations-,  Zug- 
und  Rangierdienst.  Diese  Dienstzweige  sowie, 
wenn  keine  besondere  Verkehrsabteilung  ein- 
gerichtet ist,  auch  die  Personenabfertigung 
werden  durch  Divisional  superinten  den  ts  und 
District  superintendents  geleitet,  wogegen  die 
Überwachung  des  Güterdienstes  in  den  Händen 
des  Chief  goods  manager  und  des  Goods 
manager  liegt.  Die  Betriebsabteilungen  der 
Zentralverwaltungsstellen  gliedern  sich  in 
Bureaus,  Referate,  Divisionen  u.  s.  w. 

In  Nordamerika  steht  das  Fahrplanwesen 
und  die  Verwendung  der  Betriebsmittel  unter 
dem  General  Superintendent  of  transportation 
Das  Bahnnetz  größerer  Verwaltungen  ist  in 
Divisionen  eingeteilt,  in  deren  Bezirk  Super- 
intendenten den  örtlichen  Dienst,  nach  den 
verschiedenen    Zweigen     getrennt,     verwalten. 

Der  Zugdienst  wird  für  eine  Division  vom 
Hauptfahrdienstleiter  (Chief  train  dispatcher) 
geregelt,  dem  für  die  Überwachung  der  ein- 
zelnen Zugfahrten  mehrere  Fahrdienstleiter 
(Train  dispatcher  [s.  d.])  unterstellt  sind. 

Eine  zweckmäßige  Einteilung  des  B.  ist  von 
größter  Bedeutung,  sowohl  für  die  Wirtschaft- 


Betriebsdienst.  -   Betriebsdienstvorschriften. 


2S7 


lichkeit  als  auch  für  die  Sicherheit  des  Be- 
triebs. Allgemeine  Regeln  lassen  sich  hierfür 
nicht  aufstellen,  im  Gegenteil  scheint  es 
wünschenswert,  daß  die  Verwaltung  den  Ver- 
hältnissen des  Landes,  sowie  den  besonderen 
Verhältnissen  des  einzelnen  Unternehmens 
angepaßt  werde. 

Literatur  s.  bei  Betrieb.  Breitsing. 

Betriebsdienstvorschriften,  -anweisun- 
gen  (working  or  scrvice  regulations,  gcncral 
rules  and  regulations ;  riglements,  prescriptions, 
Instructions  d'cxploitation ;  regolamenti  pre- 
scrizioni,  istruzioni  di  se/vizio  o  di  esercizio), 
die  von  den  oberen  Verwaltungsstellen  (Di- 
rektionen) für  die  Handhabung  des  gesamten 
Betriebsdienstes  oder  für  einzelne  Dienst- 
zweige soweit  eine  Genehmigung  durch 
die  Aufsichtsbehörde  vorgeschrieben  ist, 
nach  Einholung  dieser  herausgegeben 
werden.  Sie  enthalten  teils  umfassende  blei- 
bende Anordnungen  für  die  Besorgung  eines 
bestimmten  Dienstes  oder  Dienstzweigs,  teils 
Erläuterungen  zu  diesen  oder  Verfügungen 
vorübergehender  Bedeutung  (Dienstbefehle). 

Mit  Rücksicht  auf  die  große  Zahl  der  Dienst- 
stellen und  Beamten,  denen  die  B.  mitgeteilt 
werden  müssen,  werden  diese  Vorschriften  bei 
größerenVerwaltungen  in  nach  Bedarf  erscheinen- 
denVerordnungsblättern  bekanntgegeben.  Solche 
Verordnungsblätter  bestehen  beispielsweise 
bei  den  preußisch-hessischen  Staatsbahnen 
(Eisenbahnverordnungsblatt,  Eisenbahnnach- 
richtenblatt für  die  Gesamtverwaltung,  Amts- 
blätter für  die  Bezirke  der  einzelnen  Eisen- 
bahndirektionen), bei  den  bayerischen  Staats- 
bahnen (Verkehrsministerialblatt  für  das  Kö- 
nigreich Bayern  -  eisenbahndienstlicher  Teil), 
bei  den  österreichischen  Staatsbahnen  (Amts- 
blatt des  k.  k.  Eisenbahnministeriums  für  den 
Dienstbereich  der  Staatseisenbahnverwaltung, 
Amtsblätter  der  Staatsbahndirektionen,  Ver- 
ordnungsblatt für  Eisenbahnen  und  Schiff- 
fahrt, Anzeigeblatt  für  die  Verfügungen  über 
den  Viehverkehr),  bei  den  französischen  und 
belgischen  Bahnen  (Ordres  de  Service,  Ordres 
generaux,  während  hier  Anweisungen  vorüber- 
gehender Bedeutung  als  Circulaires  bezeich- 
net zu  werden  pflegen). 

Die  B.  für  die  einzelnen  Dienstzweige  und 
Dienstposten  werden  in  der  Regel  in  Buchform 
herausgegeben  und  den  einzelnen  Bediensteten 
ausgehändigt.  Die  Zahl  solcher  Anweisungen 
ist  sehr  groß  und  steigt  bei  einzelnen  Ver- 
waltungen weit  über   100. 

Die  Dienstgeschäfte  der  Betriebs-  und  Ver- 
kehrsbeamten hängen  so  eng  und  vielseitig 
zusammen,  daß  von  dem  einzelnen  Bedien- 
steten nicht  nur  die  Kenntnis  der  Vorschriften 


für  den  eigenen  Dienst,  sondern  zum  großen 
Teil  auch  jene  der  Vorschriften  für  den  Dienst 
anderer  Beamten  gefordert  wird.  So  muß  ein 
Zugführer  außer  den  Anweisungen  für  den 
Zugführerdienst  auch  die  für  den  Wagen- 
wärter-, Bremser-,  Schaffner-,  Lokomotivführer-, 
Heizer-,  Bahnwärter-  und  Weichenstellerdienst 
geltenden  Vorschriften  sowie  noch  zahlreiche 
andere  Dienstanweisungen,  soweit  sein  Dienst- 
kreis berührt  wird,  kennen.  Da  nun  der  Um- 
fang dessen,  was  ein  Beamter  aus  den  für 
die  Beamten  anderer  Dienstzweige  heraus- 
gegebenen Vorschriften  kennen  muß,  in  den 
meisten  Fällen  im  Verhältnis  zu  dem  gesamten 
Inhalt  sehr  geringfügig  ist,  so  muß  jeder  Be- 
dienstete aus  den  Einzelvorschriften  das  für  ihn 
Wissenswerte  mühsam  heraussuchen.  Man  ist 
deshalb  vielfach  dazu  übergegangen,  für  die 
wichtigsten  Dienstzweige  Vorschriften  heraus- 
zugeben, die  die  Handhabung  des  Dienstes  im 
Zusammenhange  und  im  Zusammenwirken 
der  verschiedenen  Beamten  darstellen.  Für 
den  Abfertigungs-  und  Beförderungsdienst 
war  das  schon  früher  geschehen.  Im  Betriebs- 
dienst hatte  man  aber  damit  zurückgehalten, 
weil  die  Ansicht  vorherrschte,  es  müsse  jedem 
Beamten  eine  seinen  Dienst  zusammenfassende 
besondere  Anweisung  ausgehändigt  werden, 
um  ihn  für  seine  Dienstführung  voll  verant- 
wortlich machen  zu  können.  Die  Erfah- 
rung hat  aber  gelehrt,  daß  es  zur  Ausbildung 
des  Personals  im  verantwortlichen  Betriebs- 
dienst und  zur  einheitlichen  Handhabung 
dieses  Dienstes  durchaus  geboten  ist,  zusam- 
mengehörende Vorschriften  auch  im  Zusammen- 
hange darzustellen  und  die  Zahl  der  Dienst- 
vorschriften, in  denen  dies  geschieht,  mög- 
lichst zu  beschränken.  Aus  diesen  Erwägungen 
heraus  sind  die  auf  den  deutschen  Eisenbahnen 
seit  dem  Jahre  1907  bestehenden  Fahrdienst- 
vorschriften (s.  d.)  entstanden,  die  auf  Grund 
der  Betriebsordnung  und  in  Verbindung  mit 
dem  Signalbuch  eine  einheitliche  Hand- 
habung des  Fahrdienstes  auf  Grund  der  HO. 
sicherstellen.  Der  gleiche  Zweck  wird  bei 
der  Herausgabe  der  Betriebspläne  (s.d.)  für 
Nebenbahnen  mit  einfachen  Betriebsverhält- 
nissen verfolgt. 

Bei  den  preußisch-hessischen  Eisenbahnen 
werden  nach  Anhang  I  zu  §  4,  4,  der 
Drucksachenordnung  die  B.  persönlicher 
Art  „Dienstanweisungen",  die  übrigen 
„Dienstvorschriften"  genannt.  Erstere  sind 
in  Großoktav  in  derselben  Größe  wie  die 
Fahrdienstvorschriften  und  Fahrplanbücher 
hergestellt,  so  daß  sie  im  Dienst  leicht  mit- 
geführt werden  können,  letztere  in  Quart- 
größe.   In    jeder    Dienstanweisung    wird  mit- 


288 


Betriebsdienstvorschriften. 


geteilt,  welche  B.  dem  Beamten  persönlich 
ausgehändigt  und  welche  ihm  durch  die 
Sammlungen  der  vorgesetzten  Dienststelle 
zugänglich  gemacht  werden.  Von  besonders 
wichtigen  Teilen  anderer  Dienstanweisungen 
oder  Vorschriften  wird  ein  Auszug  der  per- 
sönlichen Dienstanweisung  des  Beamten  bei- 
gefügt. Auf  diese  Weise  wird  erreicht,  daß 
jeder  Beamte  nur  die  Vorschriften  erhält,  die 
er  zur  Ausübung  seines  Dienstes  und  zu 
seiner  Weiterbildung  benötigt. 

Die  österreichischen  Bahnen  besitzen  in 
den  „Vorschriften  für  den  Verkehrsdienst"  und  in 
den  „Signalvorschriften"  ebenfalls  einheitliche, 
für  alle  Haupt-  und  Lokalbahnen  verbindliche 
Dienstvorschriften  für  die  Ausübung  des  Ver- 
kehrs- und  Signaldienstes.  Die  Verkehrsvor- 
schriften für  Hauptbahnen  beruhen  auf  den 
einvernehmlich  mit  Ungarn  festgestellten 
»  Grundzügen  der  Vorschriften  für  den  Verkehrs- 
dienst auf  Hauptbahnen".  Ferner  bestehen  in 
Österreich  einheitliche  Dienstvorschriften  der 
Staats-  und  Privatbahnverwaltungen  für  den 
Abfertigungsdienst. 

Für  die  Schweiz  bestehen  gleichfalls  einheit- 
liche B.,  insbesondere  ein  allgemeines  Reglement 
vom  1.  November  1895  für  den  Fahrdienst 
auf    ein-    und    doppelspurigen    Normalbahnen. 

Auch  bei  den  belgischen  Staatsbahnen 
besteht  ein  zusammenfassendes  Reglement  d' Ex- 
ploitation. Dieses  Reglement  zerfällt  in  mehrere 
Teile,  darunter  fascicule  II:  Service  des  manceu- 
vres  et  mesures  locales  pour  l'usage  des  voies, 
des  signaux  et  des  appareils  de  manceuvres  des 
stations;  fascicule  III:  Organisation  du  service 
des  trains;  fascicule  IV:  Organisation  de  la 
marche  des  trains. 

Bei  den  französischen,  italienischen  und 
anderen  Bahnen  bestehen  einerseits  besondere 
B.  für  den  Stationsdienst,  anderseits  für  den 
Fahrdienst.  Die  letzteren  sind  wieder  getrennt 
für  ein-  und  zweigleisige  Strecken. 

In  England  gilt  fürdie  gesamten  Eisenbahnen 
eine  gleichlautende  Sammlung  von  Dienstvor- 
schriften, die  sich  durch  Klarheit  und  Kürze 
auszeichnet.  Diese  Sammlung  (General  Rules  and 
Regulations)  ist  von  den  am  Clearing  House  be- 
teiligten Verwaltungen  verfaßt,  vom  Handelsamt 
bestätigt  und  von  allen  Bahnen  angenommen 
worden.  Sie  enthält  in  foitlaufend  numerierten 
Artikeln  sämtliche  Vorschriften  für  die  Beamten 
und  Bediensteten  des  gesamten  Betriebs- 
dienstes. Allerdings  steht  es  den  einzelnen 
Verwaltungen  frei,  zu  diesen  Artikeln  mit 
Zustimmung  des  Handelsamts  Zusätze  und 
Ergänzungen  zu  machen,  allein  die  wenigsten 
Bahnen  haben  dies  für  nötig  erachtet,  und 
wenn    örtliche    Umstände    Zusätze    nötig   ge- 


macht haben,  so  sind  diese  auf  ein  geringes 
Maß  beschränkt.  Jeder  Bedienstete  ohne 
Ausnahme  erhält  eine  solche  Sammlung,  er- 
klärt durch  eigenhändige  Unterschrift,  daß  er 
sie  sorgfältig  gelesen,  vollständig  verstanden 
habe  und  daß  er  die  Vorschriften  für  bindend 
anerkennt.  Jeder  ist  verpflichtet,  sie  im  Dienst 
stets  bei  der  Hand  zu  haben.  Alle  Einrich- 
tungen an  der  Bahn  und  den  Fahrzeugen 
werden  als  bekannt  vorausgesetzt  und  es 
entfallen  daher  Beschreibungen  und  Erläu- 
terungen. Der  erste  Abschnitt  enthält  allge- 
meine Bestimmungen,  die  sich  beziehen  auf: 
Haltung  im  Dienst,  Kenntnis  der  B.,  Entfer- 
nung vom  Dienst,  Tragen  der  Uniform,  Be- 
nehmen gegen  das  Publikum;  ferner  ist  darin 
das  Verbot  enthalten,  die  Wirtschaftsräume 
während  der  Dienstzeit  zu  betreten,  Trink- 
gelder oder  Geschenke  anzunehmen,  ein  Neben- 
geschäft zu  betreiben  u.  s.  w.  Endlich  sind 
darin  Warnungen  für  die  Handhabung  beim 
Kuppeln  der  Fahrzeuge,  Überschreiten  der 
Bahn  u.  s.  w.  enthalten.  Der  zweite  Abschnitt 
betrifft  die  Einheit  der  Zeit  und  die  Stellung 
der  Uhren  nach  der  Greenwicher  Zeit.  Der 
dritte  Abschnitt  behandelt  die  Signale,  der 
nächste  Abschnitt  die  Vorschriften,  wie  der 
Betrieb  eingleisig  aufrecht  zu  erhalten  ist, 
wenn  das  zweite  Gleis  unfahrbar  wurde. 
Weiter  folgen  die  Vorschriften  für  den  Ge- 
brauch des  Telegraphen  und  für  die  Block- 
einrichtungen. Der  nächste  Abschnitt  enthält  die 
Vorschriften  für  die  Stationsvorstände  (stations 
masters),  die  sich  auf  44  allgemeine  Regeln  be- 
schränken. Ein  besonderer  Abschnitt  enthält 
ferner  die  Vorschriften,  die  beachtet  werden 
müssen,  wenn  auf  einer  im  Betrieb  befindlichen 
Linie  neue  Signale  aufgestellt  oder  wenn  an  den 
Signalen  Arbeiten  ausgeführt  werden.  —  Ein 
weiterer  Abschnitt  (42  Artikel)  betrifft  den 
Signalmann.  Es  werden  darin  alle  Vorrich- 
tungen zum  Geben  der  Signale  und  zu  ihrer 
Instandhaltung  erläutert.  Ein  Abschnitt  regelt 
den  Dienst  der  Schrankenwächter  bei  Weg- 
übergängen. Der  Abschnitt  für  die  Zug- 
begleiter (58  Artikel)  umfaßt  den  gesamten 
Dienst  bei  den  Personen-  und  bei  Güterzügen, 
u.  zw.  alle  Verrichtungen  bei  Abfahrt,  während 
der  Fahrt,  während  des  Aufenthalts  in  den  Sta- 
tionen, beim  Bremsen  u.  s.  w.  Hierauf  folgen 
die  Vorschriften  für  die  Lokomotivführer  und 
Heizer,  für  die  Bahnaufseher  und  alle  bei 
Unterhaltung  der  Bahn  beschäftigten  Bedien- 
steten, weiter  Vorschriften  für  den  Verkehr 
der  Züge  oder  einzelner  Lokomotiven  auf  ein- 
gleisiger Bahn.  Die  Erfolge  dieser  Dienstvor- 
schriften sind  allerdings  zum  Teil  auf  das 
tüchtige    englische    Betriebspersonal,    das   sich 


Betriebsdienstvorschriften.  -   Betriebseinrichtung. 


289 


durch  besonderen  Diensteifer  und  große  Ver- 
läßlichkeit auszeichnet,  zurückzuführen. 

Ähnliche  B.  wie  in  England  bestehen  auch 
bei  den  Bahnen  der  unter  englischer  Herr- 
schaft oder  englischem  Einfluß  stehenden 
überseeischen  Länder  (z.  B.  Ägypten,  Australien, 
Indien  u.  s.  w.),  ferner  bei  den  Bahnen  der 
nordischen  Länder  (z.  B.  Dienstreglement  der 
norwegischen  Staatsbahnen  vom  13.  Juni  1906). 

In  Amerika  hatten  früher  nur  wenige  Bahnen 
gedruckte  B.  Sie  wurden  meistens  durch  münd- 
liche Überlieferung  unter  den  Beamten  fortge- 
pflanzt, und  es  wurde  für  die  Sicherheit  des 
Betriebs  als  ausreichend  angesehen,  die  not- 
wendigsten Regeln  über  die  Bewegung  der  Züge, 
die  Benutzung  der  Gleise  und  Signale  sowie  über 
die  Obliegenheiten  der  einzelnen  Beamten 
den  Dienstfahrplänen  beizudrucken.  Erst  in 
den  Siebzigerjahren  haben  die  älteren  großen 
Eisenbahngesellschaften  das  Bedürfnis  emp- 
funden, die  für  die  verschiedenen  Dienst- 
stellen ausgegebenen  Anweisungen  zusammen- 
zustellen und  in  einem  Buche  (Oktavformat 
mit  gegen  100  Seiten  Text)  gedruckt  als 
Dienstanweisung  herauszugeben  unter  dem 
Titel:  „Rules  and  regulations  for  the  govern- 
ment  of  the  transportation  departement".  Die 
nach  englischem  Muster  eingerichtete  Balti- 
more- und  Ohio-Eisenbahn  hat  bereits  im 
Jahre  1866,  die  Pennsylvania-Bahn  im 
Jahre  1874  eine  solche  Dienstanweisung  er- 
scheinen lassen.  1886  wurden  von  der  Ge- 
neral Time  Convention  einheitliche  B.  für  die 
amerikanischen  Bahnen  (Uniform  general 
Rules)  ausgearbeitet  und  von  den  Verbands- 
verwaltungen angenommen.  Diese  Vorschriften 
behandeln,  ähnlich  wie  die  englischen,  die 
allgemeinen  Dienstpflichten  der  Betriebs- 
beamten, die  Normalzeit,  Fahrpläne,  Signal- 
ordnung, dann  die  Zug-  (Fahrdienst-)  Vor- 
schriften (s.  Zeitung  des  VDEV.  1886,  S.  1051 
und  1069)  ferner  American  Railway  Association. 
Proceedings  1 886  -  1 902.  Einführung  und  Fort- 
bildung der  gesamten  B.  der  Eisenbahnen  der 

Vereinigten  Staaten.    New  York.   3  Bde.). 

Breusing. 

Betriebsdirektion  (traffic  management ; 
direction  de  l'cxploitation;  direzione  deü'esercizio), 
Bezeichnung  für  die  leitende  Betriebsdienst- 
stelle. Die  B.  bildete  früher  bei  großen  staat- 
lichen Bahngebieten  meistens  eine  Verwal- 
tungsinstanz unter  den  Generaldirektionen, 
sie  hatte  mithin,  wenn  die  oberste  Landes- 
behörde als  Instanz  gerechnet  wird,  zu  einer 
Dreiteilung  der  Verwaltung  geführt  und  daher 
eine  Weitläufigkeit  und  Schwerfälligkeit  in  der 
gesamten  Geschäftsgebarung  verursacht.  Diese 
Wahrnehmungen  haben  mit  der  Zeit  zur  Auf- 
Enzyklopädie des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  IE 


lösung  der  B.  geführt,  indem  ihre  Befugnisse 
und  Aufgaben  teils  auf  die  Generaldirektionen 
(Eisenbahndirektionen)  übernommen,  teils  neu- 
gebildeten Aufsichtsstellen  (Eisenbahnämtern, 
Eisenbahninspektionen  u.  s.  w.)  übertragen 
wurden. 

B.  bestehen  gegenwärtig  u.  a.  bei  den  Staats- 
eisenbahnen in  Sachsen.  Hier  wirken  unter 
der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen 
6  B.  Nach  der  geltenden  Yerwaltungsordnung 
in  Sachsen  bestehen  neben  den  B.  die  Ma- 
schinen-, Werkstätten-  und  elektrotechnischen 
Ämter  sowie  die  Neubauämter;  alle  diese 
Stellen  unterstehen  der  Generaldirektion  un- 
mittelbar, dagegen  sind  die  (28)  Bauämter 
für  einen  Teil  ihrer  Geschäfte,  nämlich  inso- 
weit dabei  Betriebs-  und  Verkehrsinteressen 
in  Frage  kommen,  zunächst  den  B.  unterstellt. 
Die  B.  bestehen  aus  einem  leitenden  und 
mehreren  höheren  Beamten  des  Betriebs- 
und Verkehrsdienstes.  Es  sind  ihnen  als 
örtliche  Dienststellen  die  Stationen,  Güter- 
und Eilgutabfertigungsstellen,  Fahrkartenaus- 
gabe- und  Auskunftsstellen  sowie  die  für  die 
Lokalbahnstrecken  eingerichteten  Bahnverwal- 
tereien  unterstellt. 

In  einer  anderen  Bedeutung  ist  B.  jene  Ab- 
teilung der  oberen  Verwaltungsstelle  eines 
Eisenbahnunternehmens,  der  die  Leitung  des 
Betriebsdienstes  anvertraut  ist  (z.  B.  bei  den 
belgischen  Staatsbahnen). 

Ferner  wird  nicht  selten  bei  Privatbahnen 
der  Vorstand,  dem  die  Leitung  der  Betriebs- 
verwaltung von  der  Gesellschaftsvertretung 
übertragen  ist,  als  B.  bezeichnet. 

Betriebseinrichtung  (Organisation  of  Ser- 
vice; Organisation  de  l'exploitation;  organisa- 
zione  deWesercizio),  die  Gesamtheit  der  Vor- 
kehrungen, die  zu  treffen  sind,  damit  im  Zeit- 
punkte der  Vollendung  des  Baues  einer  Eisenbahn 
alle  Arbeitskräfte  und  sachlichen  Gegenstände 
vorhanden  und  zur  Tätigkeit  bereit  sind,  die  für 
den  Betrieb  und  die  Abwicklung  des  Verkehrs 
gebraucht  werden.  Zu  der  B.  gehört  ins- 
besondere die  Beschaffung  der  erforderlichen 
Betriebsmittel  sowie  der  sämtlichen  er- 
forderlichen Materialien  und  Geräte,  die 
Anstellung  des  Personals,  die  Herausgabe  der 
nötigen  Dienstvorschriften,  die  Aufstellung  der 
Fahrpläne  (s.d.)  und  Tarife  (s.d.)  sowie  die 
Veröffentlichung  derselben  und  sonstiger  Be- 
stimmungen, kurz  die  Regelung  des  Dienstes 
in  seiner  ganzen  Ausdehnung  (s.  Betrieb  und 
Betriebsplan). 

Die  B.  für  eine  im  Bau  befindliche  Bahn- 
strecke, besonders  wenn  diese  demnächst  am 
Übergangsverkehr  mit  anderen  Bahnen  des 
Landes   unmittelbar   teilnehmen    soll,    sind    so 

10 


290 


Betriebseinrichtung.  -   Betriebsergebnisse. 


vielseitig  und  umfangreich,  daß  größere  Ver- 
waltungen, bei  denen  sich  die  Inbetriebnahme 
von  Bahnstrecken,  zweiter  oder  weiterer 
Gleise  sowie  neuer  oder  erweiterter  Stationen 
öfter  wiederholt,  besondere  Vorschriften  hierüber 
erlassen  haben.  Hierdurch  wird  eine  Gewähr 
dafür  erreicht,  daß  keine  der  zahlreichen  An- 
ordnungen übersehen  und  den  vielseitigen  An- 
forderungen des  Betriebs  und  des  Verkehrs 
vom  Tage  der  Betriebseröffnung  an  in  mög- 
lichst vollkommener  Weise  entsprochen  wird 
(s.  Betriebseröffnung).  Breusing. 

Betriebseinstellung  (interruption  of  trciffic; 
Interruption  d'exploitation  cn  totalite  ou  en 
partie;  interruzione  cid  servizio).  Die  B.  einer 
dem  öffentlichen  Verkehr  übergebenen  Bahn 
oder  einzelner  Teilstrecken  kann  mit  Rück- 
sicht auf  die  sowohl  den  Staatsbahnen  als 
auch  den  Privatbahnen  obliegende  Betriebs- 
pflicht (s.  d.)  nicht  willkürlich,  sondern  nur 
mit  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichts- 
behörden erfolgen.  Die  Genehmigung  ist  aller- 
dings gegenstandslos,  wenn  die  B.  aus  dem 
Grunde  erfolgte,  weil  die  Unmöglichkeit  be- 
steht, den  Betrieb  aufrecht  zu  erhalten.  Dies  ist 
der  Fall,  wenn  eine  Bahnstrecke  durch  Ein- 
wirkung höherer  Gewalt,  durch  Naturereignisse, 
Schneeverwehungen,  Überschwemmungen,  Erd- 
und  Lawinenstürze  —  infolge  von  Un- 
fällen, durch  gewalttätige  Zerstörung  oder  Be- 
schädigung des  Bahnkörpers  oder  sonst  un- 
fahrbar wird.  Es  ist  dann  Sache  der  Bahn- 
verwaltung, für  die  rascheste  Behebung  der 
Schäden  und  Wiedereröffnung  des  Betriebs, 
nötigenfalls  durch  Herstellung  vorübergehender 
Anlagen,  Vorsorge  zu  treffen.  Selbstverständlich 
muß  eine  B.  ebenso  wie  eine  Betriebsstörung 
(s.  d.)  den  staatlichen  Aufsichtsbehörden  an- 
gezeigt werden.  Auch  müssen  B.  sowiedie  Wieder- 
eröffnung des  Betriebs  durch  Anschlag  auf 
den  Stationen  und  in  den  öffentlichen  Blättern 
bekanntgemacht  werden. 

Außer  der  besprochenen,  zumeist  vorüber- 
gehenden B.  erfolgt  letztere  wiederkehrend 
während  einer  bestimmten  Zeit  des  Jahres  bei 
Bahnen,  die,  wie  z.  B.  Bergbahnen  (s.  d.),  nach 
ihrer  Genehmigungsurkunde  den  Betrieb  nicht 
während   des   ganzen  Jahres  aufrecht  erhalten. 

B.  kann  ferner  im  Zusammenhang  mit 
einem  wirtschaftlichen  Zusammenbruch  der 
Betriebsunternehmung  erfolgen.  Sache  der  staat- 
lichen Verwaltungsbehörden  ist  es,  solchen  Er- 
eignissen vorzubeugen  und  die  für  das  öffent- 
liche Wohl  erforderlichen  Maßregeln  rechtzeitig 
zu  ergreifen.  Auch  die  B.  wegen  mangelnder 
Ertragsfähigkeit  wurde  in  vereinzelten  Fällen 
von  der  Regierung  genehmigt,  so  z.  B.  bezüg- 
lich   der    Strecke    Schaboglück— Priesen    der 


Eisenbahn  Pilsen-Priesen-Komotau.  —  Die  B. 
kann  ferner  von  der  Staatsaufsichtsbehörde 
wegen  gefahrdrohenden  Zustandes  der  Bahn- 
anlagen, Nichterfüllung  sonstiger  gesetzlicher 
Betriebsbedingungen  sowie  auch  im  Kriegsfall 
aus  militärischen  Rücksichten  verfügt  werden. 
(Vgl.  hierüber  u.  a.  das  niederländische  Gesetz 
vom  9.  April  1875,  das  den  Minister  für 
Wasserbau,  Handel  und  Industrie  ermächtigt, 
wegen  Mängel  an  der  Bahnanlage  oder  im 
Betrieb,  die  B.  anzuordnen.) 

Fälle  einer  dauernden  B.  können  vor- 
kommen, wenn  eine  Bahnstrecke  außer  Ge- 
brauch gesetzt  wird,  weil  im  Laufe  der  Zeit  dem 
Verkehrsbedürfnis  in  anderer  Weise  Rechnung 
getragen  worden  ist.  So  kann  eine  B.  erfolgen, 
weil  die  Bahnstrecke  verlegt  werden  mußte, 
also  durch  eine  neue  ersetzt  wird;  in  vereinzelten 
Fällen  ist  wohl  auch  unter  ganz  besonderen 
Voraussetzungen  eine  dauernde  B.  eingetreten, 
weil  mehrere  dieselben  Orte  verbindende  Bahn- 
strecken, die  bis  dahin  verschiedenen  Bahn- 
gesellschaften gehört  hatten  und  in  Wettbewerb 
miteinander  gestanden  waren,  in  eine  Hand 
zusammengelegt  werden.  Breusing. 

Betriebsergebnisse  (reseeipts  from  traffic; 

resultats  d'exploitation;  risultati  deU'esercizio). 

I  n  h  al  t :  A.  Betriebseinnahmen.  Betriebseinnahmen- 
ausweise. B.  Betriebsausgaben.  C.  Betriebsüberschuß. 
D.  Betriebskostenabgang  (Betriebsdefizit).  E.  Betriebs- 
koeffizient. F.  Selbstkosten.  O.  Übersicht  der  B.  der 
Bahnen  verschiedener  Staaten   von    1900   bis    1909. 

Als  B.  im  engeren  Sinn  bezeichnet  man  die 
Gegenüberstellung  von  Einnahmen  und  Aus- 
gaben des  Betriebs  und  das  Ergebnis  dieser 
Gegenüberstellung.  B.  im  weiteren  Sinn  nennt 
man  die  Gesamtheit  aller  Tatsachen,  die  sich 
am  Schluß  einer  Betriebsperiode  als  solche 
darstellen,  die  sowohl  vom  volkswirtschaftlichen 
als  auch  vom  finanziellen  Gesichtpunkt  für  ein 
Bahnunternehmen  oder  Bahnnetz  von  Wichtig- 
keit sind.  Die  B.  in  diesem  weiteren  Sinn  sind 
Gegenstand  der  Eisenbahnstatistik,  die 
die  B.  sammelt  und  zu  übersichtlicher  Dar- 
stellung bringt. 

Die  Grundsätze,  nach  denen  öffentliche, 
insbesondere  staatliche  Betriebe,  wie  Eisen- 
bahnen und  andere  Verkehrsanstalten,  Berg- 
werke u.  dgl.  verwaltet  werden,  sind  verschieden, 
insbesondere  je  nachdem  mehr  die  fiskalisch  en 
Interessen  betont  werden  oder  mehr  die 
Rücksichten  volkswirtschaftlicher  und 
sozialpolitischer  Art  in  den  Vordergrund 
treten. 

Wie  auch  immer  diese  Verwaltungsgrund- 
sätze geartet  sein  mögen,  ein  Erfordernis  ist 
unter  allen  Umständen  zu  erfüllen:  Die 
finanziellen  Wirkungen  der  Grundsätze,    nach 


Betriebsergebnisse. 


291 


denen  wichtige  Staatsbetriebe  verwaltet  werden, 
müssen  klar  zutage  liegen. 

Diese  Klarheit  ist  aber  nur  zu  erreichen, 
wenn  die  B.  übersichtlich  nach  ihren  ver- 
schiedenen Bestandteilen  geschieden  werden, 
so  daß  hierdurch  ein  möglichst  genauer  Ein- 
blick in  ihre  Entwicklung  und  in  den  Einfluß 
der  Verwaltungsgrundsätze  auf  diese  Entwick- 
lung gewonnen  wird. 

A.  Betriebseinnahmen  (working  receipts ; 
recettes    d'exploitation;    entratc    delFesercizio), 

die  sämtlichen  Einnahmen  aus  dem  Personen-, 
Gepäcks-  und  Güterverkehr,  einschließlich 
sonstiger  Erträgnisse,  die  sich  mittelbar  oder 
unmittelbar  aus  der  Betriebsführung  ergeben. 
Die  Betriebseinnahmen  eines  Eisenbahnunter- 
nehmens hängen,  was  ihre  Ergiebigkeit  und 
Entwicklungsfähigkeit  anlangt,  von  einer  Reihe 
von  Umständen  ab,  so  von  den  Anlage-  und 
Betriebsverhältnissen,  von  der  Wirtschaftslage 
des  betreffenden  Landes  und  insbesondere  des 
Attraktionsgebietes  der  Bahn,  von  der  Zoll- 
politik, von  der  Bevölkerungsbewegung,  von 
dem  weiteren  Ausbau  des  Bahnnetzes,  von  der 
Gestaltung  der  Tarifpolitik  u.  s.  w. 

Es  können  auch  noch  andere  Umstände  in 
Betracht  kommen,  wie  z.  B.  die  Ausgestaltung 
der  Betriebseinrichtungen,  der  Ausbau  des 
W'asserstraßennetzes  u.  dgl. 

Die  Einteilung  der  Betriebseinnahmen  erfolgt 
nach  bestimmten,  von  den  staatlichen  Auf- 
sichtsbehörden festgestellten  Grundsätzen,  und 
nach  dieser  Einteilung  wird  sowohl  bei  Auf- 
stellung der  Betriebsrechnungen  als  auch  der 
amtlichen  Eisenbahnstatistik  in  den  einzelnen 
Staaten  vorgegangen. 

Das  Normalbuchungsformular  für  die 
Eisenbahnen  Deutschlands  gliedert  die  Ein- 
nahmen, wie  folgt: 

Verkehrseinnahmen. 

Aus  dem  Personen-  und  Gepäckverkehr 

Aus  dem  Güterverkehr 


Sonstige  Einnahmen. 

Für     Überlassung     von     Bahnanlagen      und     für 

Leistungen  zu  gunsten  Dritter 

Für  Überlassung  von  Fahrzeugen 

Erträge  aus  Veräußerungen 

Verschiedene  Einnahmen 

Das  Kontierungsschema  der  österreichi- 
schen Staatsbahnen  weist  bei  kameralistischer 
Buchführung  und  Ausscheidung  der  Dienstzweige 
folgende  Haupteinteilung  auf: 

Ordentliche  Betriebseinnahmen. 

a)  Transporteinnahmen: 

Personen 

Gepäck 

Eilgüter     

Frachten    


b)  Sonstige  Einnahmen: 

Telegraphengebühren      

Vergütung  aus  dem  Lokalbahnbetriebe     

Vergütung   der  Selbstkosten   für   den   Betrieb   der 

Wiener  Stadtbahn 

Miete  für  Fahrbetriebsmittel     

Wagenreparaturkosten  -  Abrechnung  mit  fremden 
Bahnen     

Miet-  und  Pachtzinse. 

Vergütung  für  die  Überlassung  der  Anlagen  und 
für  Leistungen  zu  gunsten  Dritter     ...... 

Interessentenhciträge  zu  den  Kosten  der  Maßnahmen 
zur  Hebung  des  Fremdenverkehres 

Zinseneinnahmen  aus  dem  Abrechnungsverkehre    . 

Nicht  kompensierbare  Rückersätze  aus  früheren 
Finanzperioden 

Vergütungen  für  auf  Rechnung  fremder  Parteien 
und  Bahnen  bewirkte  Leistungen  der  Werkstätten 
sowie  Regiezuschläge  und  Erlös  aus  verkauftem 
Leuchtgas  und  abgegebener  elektrischer  Kraft 

Vergütungen  für  auf  Rechnung  des  Materialvorrat- 
fonds,  des  Fxtraordinariums  und  der  Investitions- 
kredite bewirkte  Leistungen  der  Werkstätten   .    . 

Erlös  für  kassierte  Werkstätten-  und  für  kassierte 
Heizhauseinrichtungen 

Verschiedenes 

c)  Einnahmen  aus  dem  Salzgeschäfte 

d)  Einnahmen  für  die  voraussichtlich  im  Rech- 
nungsjahre zur  Eröffnung,  bzw.  Betriebsüber- 
nahme gelangenden  neuen  Strecken     .... 

Das  Schema  der  ungarischen  Staatsbahnen 
weist  folgende  Gliederung  auf: 

Betriebseinnahmen. 

1.  Transporteinnahmen  : 

Aus  dem  Personenverkehr 

„  der  Beförderung  von  Militärtransporten    .    .    . 

„       „    Gepäckbeförderung 

„       »    Filgutbeförderung 

„       „    Frachtgutbeförderung 


IL  Verschiedene  Einnahmen: 

Pacht-  oder  Mietzinse  für  Gebäude,  Wohnungen, 
Magazine,  Ladestellen,  Bahnhofwirtschaften  und 
Gründe: 

a)  Zentralgebäude 

b)  Sämtliche  Gebäude  auf  der  Strecke     .... 

c)  Ladestellen     

d)  Grund-  und  anderweitige  Pachteinnahmen     . 

Wagenmieten 

Telegraphengebühren 

Einnahmen  aus  dem  Lokalbahnbetrieb 

Einnahmen  aus  Gemeinschaftsbetrieben,  u.zw.: 

a)  Kapitalszinsen 

b)  Betriebszuschiis^ 

Einnahmen  aus  dem  für  fremde  Bahnverwaltungen 

geleisteten  Trakt ionsdienste 

Vergütungen  für  Leistungen  an  bahnfremde  Parteien 

Brückenzoll 

Sonstige  Einnahmen 

In  Belgien   werden  die  Betriebseinnahmen,   wie 
folgt,  ausgewiesen : 

Reisende 

1'.  hnhofeintrittskarten 
Gepäck 
Frachtgüter 
Wertgüter 
Fahrzeuge 
Pferde  und  Vieh 
Außerordentliche  Einnahmen. 

19* 


Einnahmen  für: 


292 


Betriebsergebnisse. 


Verschiedene  Einnahmen:  Pachtzinse  für  Grund- 
stücke, Gebäude  u.  s.  w.,  Verkauf  von  Viehfutter, 
Fundgegenständen  u.  s.  w.,  verschiedene  für  Rech- 
nung  der  Eisenbahnverwaltung  eingelöste  Beträge. 

In  Frankreich  werden  besonders  ausgewiesen: 

Die  Einnahmen  aus  der  „Grande  vitesse"  (Per- 
sonen-, Gepäck-,  Tier-,  Post-  und  Eilgutverkehr), 
aus  der  „Petite  vitesse"  (Frachtgutverkehr),  ferner 
verschiedene  Einnahmen. 

Die  italienischen  Eisenbahnen  trennen  die 
Einnahmen,  wie  folgt: 

Verkehrseinnahmen:  a)  Reisende  (Fahrkarten, 
Sonderzüge,  verschiedene  Einnahmen);  b)  Gepäck-, 
Hunde-  und  ähnliche  Transporte  sowie  verschiedene 
zugehörige  Einnahmen;  c)  Güter-  und  Tiertransporte, 
u.  zw.  Expreßgut  (grande  velocitä),  Eilgut  (piccola 
velocitä  accelerata),  Frachtgut  (piccola  velocitä). 

Nebeneinnahmen:  Miete  für  Lagerräume  und 
Lagerplätze,  für  Grasnutzung  u.  s.  w.,  Einnahmen 
aus  der  Verpachtung  von  Bahnhofwirtschaften, 
Büchereien,  Plätzen  für  Ankündigungen,  für  An- 
schlußgleise u. s.w.,  Miete  für  an  Dritte  und  zu 
Bauzwecken  verliehene  Wagen;  Einnahmen  für 
Privattelegramme,  Taxen  für  Gepäckaufbewahrung, 
Toiletteräume  u.dgl. 

In  Rußland  werden  die  Betriebseinnahmen,  wie 
folgt,  gegliedert: 
Personenverkehr, 
Hunde-  und  Gepäckverkehr, 
Eilgutverkehr, 
Frachtgutverkehr, 
Verschiedenes. 

In  der  Schweiz  werden  die  Betriebseinnahmen, 
wie  folgt,  gegliedert: 
Ertrag  des  Personentransportes, 
Ertrag  des  Gepäck-,  Tier-  und  Gütertransportes, 
Verschiedene  Einnahmen,  u.zw.: 
Pacht-  und  Mietzinse, 

Ertrag  von  Hilfsgeschäften   (Drucksachen-,  Ober- 
baumaterialverwaltung,     Materialverwaltungen, 
Werkstätten      und      Gasanstalten,      Privattele- 
graphendienst), 
Sonstige  Einnahmen. 

Die  Betriebseinnahmen  der  Eisenbahnen  Groß- 
britanniens und  Irlands  zerfallen  in: 

Einnahmen  aus  dem  Personenverkehr  (1.,  2., 
3.  Klasse,  Parlamentszüge,  Saison-  und  Zeitkarten); 
dazu  werden  gerechnet:  Einnahmen  von  Gepäck, 
Paketen  (parcels), Equipagen,  Pferden,  Hunden  u.dgl. 
und  Einnahmen  aus  der  Postbeförderung. 

Einnahmen  aus  dem  Güterverkehr,  u.zw.: 

a)  General  merchandises  (Waren), 

b)  Live  stock  (Tiere), 

c)  Minerals  (Massengüter). 

Sonstige  Einnahmen,  Mietzinse  (rents),  Wegegeld 
(tolls),  Einnahmen  aus  der  Schiffahrt,  Hotels,  Zinse 
u.  s.  w. 

Eine  besonders  detaillierte  Gliederung  finden  die 
Einnahmen  bei  den  amerikanischen  Bahnen. 

Die  Illinois-Centralbahn  weist  aus: 
Local  tickets, 
Coupon  tickets, 

durch  die  Zugführer  eingehobene  Fahrgebühren, 
Gepäck, 

Trough    tickets   (direkte  Billets),    verkauft    durch 
fremde  Gesellschaften, 
Frachtgutverkehr, 
Kolli-  und  Expreßbeförderung, 
Postbeförderung, 
Schlafwagenertrag, 


Verpachtung  von  Gründen, 

Peagegebühren, 

Miete  für  Lokomotiven, 

Telegrapheneinnahmen, 

Lagergelder  (storage), 

Rangieren  von  Wagen  (switching)  für  Parteien 
und  fremde  Gesellschaften, 

Gebühren  für  Verkauf  von  Büchern,  Zeitungen 
u.s.w.  (train  Privileges). 

Im  allgemeinen  pflegt  bei  den  meisten  Eisen- 
bahnen in  den  ersten  Betriebsjahren  die  Einnahme 
aus  dem  Personenverkehr  zu  überwiegen;  später 
tritt  sie  gewöhnlich  hinter  die  Einnahmen  aus  dem 
Güterverkehr  zurück.  Eine  Ausnahme  bilden  selbst- 
redend einzelne  kleinere,  fast  ausschließlich  dem 
Personenverkehr  dienende  Bahnen. 

Die  Verteilung  der  Betriebseinnahmen  nach  Ver- 
kehrszweigen ist  aus  folgender  Zusammenstellung 
zu  ersehen: 


Land 


Belgien  (St.-B.)  .    . 

Dänemark    .    .    .    . 

Deutschland    .    .    . 

England 

Frankreich   .    .    .    . 

Italien  (St.-B.)     .    . 

Niederlande     .    .    . 

Norwegen    .    .    .    . 

Österreich    .    .    .    . 

Rußland 

Schweiz 

Schweden     .    .   .    . 

Ungarn  (St.-B.)  .    . 

Vereinigte    Staaten 
von  Nordamerika 


JZ 
18 


Per- 
sonen-u. 
G  epäck- 
dienst 


Fracht- 

gut- 

betörde- 

rung 


Anteil  in  %  der  ge- 
samten B. 


1909 

3280 

6538 

1909/10 

46-40 

50-40 

1909 

40-76 

59-24 

1909 

44-89 

55-11 

1908 

39-26 

60-74 

1909/10 

39-50 

60-50 

1909 

49-65 

50-35 

1909  10 

44-20 

5390 

1910 

25-76 

6893 

1908 

18-94 

71-77 

1909 

44-92 

55-08 

1909 

34-94 

64-19 

1909 

24-08 

75-92 

1908/09 

24-95 

74-16 

1-82 
3  20 


1-90 
5-31 
9-29 

0-87 
089 


Aus  den  Tabellen  am  Schlüsse  des  Aufsatzes 
(S.  302  — 305)  ist  zu  entnehmen,  daß  die  Gesamt- 
einnahmen bei  fast  allen  Bahnen  der  europäischen 
Länder  und  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika 
von  Jahr  zu  Jahr  anwachsen.  Auch  bei  der  Ein- 
nahme nach  km  mittlerer  Betriebslänge  läßt  sich 
im  allgemeinen,  von  gewissen  Schwankungen  abge- 
sehen, eine  fortschreitende  Entwicklung  der  Betriebs- 
einnahmen wahrnehmen. 

Betriebseinnahmenausweise  (Betriebs- 
ausweise), die  vor  Fertigstellung  der  end- 
gültigen Jahresrechnung  zur  Vorlage  oder  zur 
Veröffentlichung  gelangenden  Ausweise  über  die 

vor- 
den 


für  kürzere  Zeitabschnitte  vorläufig  — 
behaltlich  der  Richtigstellung  durch 
endgültigen 


Rechnungsabschluß  — 


ermittelten 

Roheinnahmen  des  Betriebs.  Die  Veröffent- 
lichung erfolgt  monatlich  in  den  Ver- 
ordnungsblättern,      Amtszeitungen,      Zentral- 


Betriebsergebnisse. 


293 


blättern  ü.  s.  w.  Außer  diesen  Monatsausweisen 
werden  von  einzelnen  Bahnverwaltungen,  deren 
Papiere  an  den  Börsen  stark  gehandelt  werden, 
in  noch  kürzeren  Zeitabschnitten  (Dekaden, 
Wochen)  Nachweisungen  über  Einnahmen  in 
der  Tagespresse  veröffentlicht. 

Die  Betriebseinnahmenausweise  enthalten  zu- 
meist Angaben  über  die  Betriebslängen  der 
Eisenbahnen,  die  Anzahl  der  im  Berichtsmonat 
beförderten  Personen  und  Tonnen  Güter, 
ferner  eine  vergleichende  Gegenüberstellung 
zum  gleichen  Monat  desVorjahres,wobei  gewöhn- 
lich die  gesamten  Einnahmen,  ferner  die  Ein- 
nahmen getrennt  nach  Personen-  und  Güter- 
verkehr, mitunter  auch  auf  das  km  Betriebslänge 
berechnet,  besonders  ausgewiesen  werden. 

Außerdem  werden  im  Laufe  des  Jahres  die 
Summen  für  die  abgelaufenen  Monate  unter 
Gegenüberstellung  der  Ergebnisse  der  gleichen 
Periode  des  Vorjahres,  u.  zw.  in  gleicher  Unter- 
teilung wie  die  Monatsangaben  ausgewiesen; 
auch  die  aus  den  Einnahmen  der  abgelaufenen 
Periode  für  das  km  und  Jahr  gerechneten  Be- 
triebseinnahmen den  wirklich  erzielten  kilo- 
metrischen Roheinnahmen  der  gleichen  Periode 
des  Vorjahres  gegenübergestellt.  Mitunter  werden 
auch  die  Ursachen  etwaiger  Mehr-  oder  Minder- 
einnahmen, besonders  aus  der  Bewegung  von 
Getreide  und  Kohlen  ersichtlich  gemacht. 

B.  Die  Betriebsausgaben,  Betriebskosten 
(working  expenses;  depenses  d'exploitation; 
spcse  dell'esercizio),  die  Summe  der  Ausgaben, 
die  nach  Fertigstellung  und  betriebsfähiger 
Ausrüstung  einer  Bahn,  aus  der  Durchführung 
und  Aufrechterhaltung  des  Verkehrs  innerhalb 
eines  bestimmten  Zeitraums  erwachsen,  und 
die  gewöhnlich  für  ein  Geschäftsjahr  in 
den  Geschäftsberichten  dargestellt  werden. 
Während  die  Anlagekosten  die  Ausgaben 
umfassen,  die  zur  Erbauung,  Ausrüstung 
und  Erweiterung  einer  Bahn  notwendig  sind, 
werden  unter  Betriebskosten  die  Aufwendungen 
verstanden,  die  dazu  dienen,  den  durch  die 
Anlagekosten  beschafften  Apparat  in  Gang  zu 
erhalten.  Das  Erfordernis  für  die  Verzinsung 
und  Tilgung  des  Anlagekapitals  gehört 
daher  nicht  zu  den  Betriebskosten,  wohl  aber 
bildet  es  einen  Bestandteil  der  Selbstkosten 
des  Transports. 

Die  Betriebskosten  lassen  sich  vor  allem 
unterscheiden  in  persönliche  und  sachliche; 
erstere  umfassen  die  Gesamtsumme  der  Personal- 
entlohnungskosten, die  letzteren  dagegen  den 
Geldwert  der  während  eines  bestimmten  Zeit- 
raums verbrauchten  Materialien,  der  Ersatz- 
anschaffungen sowie  der  Kosten  für  Unterhal- 
tung und  Erneuerung  der  Bahnanlage  und  desBe- 
triebsmaterials.  -     Die  Auslagen  für  Neu-,  Zu- 


und  Umbauten  sowie  Beschaffung  neuer  Betriebs- 
mittel, kurzum  für  alle  die  Herstellungen  und 
Anschaffungen,  die  den  Bahnwert  erhöhen, 
gehören  nicht  zu  den  Betriebskosten,  sondern 
sind  den  Anlagekosten  (Anlagekonto)  zuzu- 
schlagen. 

Man  unterscheidet  ferner  feste  und  ver- 
änderliche Betriebsausgaben.  Unter  festen  Be- 
triebskosten versteht  man  die  Ausgaben,  die 
innerhalb  gewisser  Grenzen  ziemlich  unver- 
ändert bleiben,  gleichgültig,  ob  der  Verkehr 
schwächer  oder  stärker  ist,  wie  z.  B.  die  Kosten 
der  obersten  Leitung  und  der  Erhaltung  der 
baulichen  Anlagen.  Die  veränderlichen  Betriebs- 
kosten hingegen  stehen  in  innigem  Zusammen- 
hang mit  der  Stärke  des  Verkehrs;  sie  steigen 
und  fallen  mit  seiner  Zu-  und  Abnahme.  Dies 
gilt  insbesondere  von  einem  Teil  der  Arbeitslöhne, 
von  den  Kosten  der  Beförderung,  den  Ausgaben 
für   die  Abnutzung   der  Betriebsmittel    u.  s.  w. 

Die  Einteilung  der  Betriebsausgaben  er- 
folgt, wie  die  der  Betriebseinnahmen,  nach  fest- 
gestellten Grundsätzen,  u.  zw.  in  der  Regel 
unter  Trennung  der  persönlichen  von  den 
sachlichen  Ausgaben. 

Nach  dem  Normalbuchungsformular  für 
die  Eisenbahnen  Deutschlands  gliedern  sich 
die  Ausgaben,  wie  folgt: 

Persönliche  Ausgaben. 

Besoldungen  der  Beamten 

Diätarische  Besoldungen,  Tag-  und  Stücklöhne  .  . 
Reise-  und  Umzugskosten  sowie  aridere  Nebenbezüge 
Für  Wohlfahrtszwecke 

Sachliche  Ausgaben. 

Für  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Ausstattungs- 
gegenstände  sowie  für  Beschaffung  von  Betriebs- 
materialien    

Für  Unterhaltung,  Erneuerung  und  Ergänzung  der 
baulichen  Anlagen 

Für  Unterhaltung,  Erneuerung  und  Ergänzung  der 
Fahrzeuge  und  der  maschinellen  Anlagen  .    .    . 

Für  Benützung  fremder  Bahnanlagen  und  für  Dienst- 
leistungen fremder  Beamten 

Für  Benützung  fremder  Fahrzeuge 

Verschiedene  Ausgaben      

Das  Kontierungsschema  der  österreichischen 

Staatsbahnen    weist    bei    kameralistischer    Buch- 
führung folgende  Haupteinteilung  auf: 
Ordentliche  Betriebsausgaben. 

Zentraldienst  der  Staatsbahndirektionen 

Bahnaufsicht  und  Bahnerhaltung 

Stations-  und  Fahrdienst 

Zugförderungsdienst 

Werkstättendienst  und  Erhaltung  der  Fahrbetriebs- 
mittel     

Hilfsanstalten  für  den  Betrieb: 

Fahrkartenerzeugiing     

Materialdepotdienst 

Beleuchtungs-  und  Kraftübertragungsanstalten: 

Gasanlagen 

Elektrische  Licht-  und  Kraftanlagen 

Sonstige  Betriebsausgaben - 

Steuern  und  Umlagen 

Sachliche  Ausgaben  des  Salzgeschäftes 


294 


Betriebsergebnisse. 


Pauschaler'ordernis  für  neue  Strecken  u.  s.w.  .    .    . 
Pauschalerfordernis  für  Maßnahmen  zur  Hebung  der 

sozialen  Lage  des  Staatseisenbahnpersonals  .    .    . 

Das  Schema  der  ungarischen  Staatsbahnen 
weist  folgende  Gliederung  auf: 

Betriebsausgaben. 

Verwaltungsdienst 

a)  Direktionsdienst 

b)  Dienst   der    Betriebsleitungen    und  Verkehrs- 
inspektorate    

Bahnunterhaltungsdienst 

Streckenaufsicht 

Signal-  und  Sicherungseinrichtungen 

Unterbau 

Oberbau 

Hochbau 

Schwellentränkung 

Telegraphen-  und  andere  elektrische  Einrichtungen 

Stationsdienst 

Zugbegleitungsdienst 

Ölgasherstellung 

Elektrische  Beleuchtung 

Zugförderung 

Fahrdienst  (Trajektdienst) 

W'erkstättendienst 

Erhaltung    und    Neubeschaffung   (Kassierung)    der 

Fahrbetriebsmittel 

Chemisches  Laboratorium 

Materialmagazinsdienst 

Beträge  für  die  Benützung  von  Bahnstrecken  und 

Bahnhöfen 

Nicht  eigentliche  Betriebsausgaben  und  außerordent- 
liche Ausgaben 

Nach  der  belgischen  Eisenbahnstatistik  werden 
die  Betriebsausgaben  wie  folgt  eingeteilt: 

Services  communs  (persönliche  Bezüge,  Druck- 
sachen, Bureaueinrichtung,  Beiträge  zu  Hilfskassen, 
Unterstützungen,  Kosten  von  Konferenzen  und 
Kongressen). 

Voies  et  travaux  (persönliche  Bezüge  des  Personals 
bei  der  Bahnerhaltung  und  beim  Bau,  Schwellen, 
Schienen  und  Zugehör,  Erhaltungs-,  Ausbesserungs- 
und Erneuerungsarbeiten  am  Bahnkörper,  den  Ge- 
bäuden u.s.w.). 

Traction  et  materiel  (Personalbezüge,  Ersparnis- 
und  Regelmäßigkeitsprämien,  Kohle  und  sonstiges 
Verbrennungsmaterial  für  die  Zugförderung,  Erhal- 
tung, Ausbesserung  und  Erneuerung  der  Betriebs- 
mittel). 

Transports  (persönliche  Bezüge,  Regelmäßigkeits- 
prämien, Kosten  des  Betriebs,  kommerzielle  Publizi- 
stik, Verluste  und  Beschädigungen,  Prämien  für  Ent- 
deckung von  Falschdeklarationen). 

Perception  des  recettes  et  contröles  (persönliche 
Bezüge). 

Traitements  de  disponible  (persönliche  Bezüge). 

Caisse  des  ouvriers  (Beitrag  zur  Kasse,  außer- 
ordentliche Ausgaben). 

Die  französische  Eisenbahnstatistik  scheidet  die 
Betriebsausgaben,  wie  folgt: 

Administration  (Zentralverwaltung) ; 
Exploitation,  mouvement  et  trafic  (Stations-,  Fahr- 
und  kommerzieller  Dienst; 

Traction  et  materiel  (Zugförderungs-  und  Werk- 
stättendienst ; 

Voie  et  bätiments  (Bahnaufsicht  und  -erhaltung); 
Depenses  diverses  (sonstige  Auslagen); 
(Location  de  materiel  factage  etc.). 
Die   Ausgaben   für  Traction   et  materiel   werden 
noch  weiter  unterteilt,  wie  folgt: 

Persönliche  Kosten  einschließlich  der  Brennstoff- 
prämien, Brennstoff  der  Lokomotiven,  Erhaltung  der 


Lokomotiven,   der   Personen-  und  Güterwagen   ein- 
schließlich der  Löhne,  verschiedene  Ausgaben. 

Die  italienische  Eisenbahnstatistik  unter- 
scheidet folgende  Gruppen  von  ordentlichen  Be- 
triebsausgaben : 

Amministrazione  centrale  e  spese  generali  (Zentral- 
verwaltung und  allgemeine  Auslagen); 

Movimento  e  traffico    (Stations-   und  Zugdienst); 

Trazione  e  materiale  (Zugförderung  und  Werk- 
stätten); 

Mantenimento  e  sorvellianza  (Bahnerhaltung  und 
Bahnaufsicht) ; 

Spese  complementari  (Arbeiten  und  Ausbesse- 
rungen infolge  höherer  Gewalt,  Erneuerung  des 
festen  und  rollenden  Materials  u.  s.  w. 

In  Rußland  erfolgt  die  Verteilung  der  Betriebs- 
ausgaben nach  folgenden  Hauptdienstzweigen: 

Bau-  und  Bahnunterhaltungsdienst; 

Zugförderungs-  und  Werkstättendienst; 

Verkehrsdienst; 

Telegraphendienst; 

allgemeine  Verwaltung  und  sonstige  Ausgaben. 

Die  schweizerischen  Bundesbahnen  weisen  bei 
kaufmännischer   Buchführung  folgende   Gliederung 
der  Betriebsausgaben  auf: 
Allgemeine  Verwaltung; 
Unterhalt  und  Aufsicht  der  Bahn; 
Expeditions-  und  Zugdienst; 
Fahrdienst; 

Verschiedene  Ausgaben  (Pacht-  und  Mietzinse,  Ver- 
luste in  Hilfsgeschäften  u.s.w.). 

In  England  enthält  die  Statistik  folgende 
Trennung  der  Betriebsausgaben: 

Bahnunterhaltung  (Maintenance  of  way,  works  etc.) ; 

Lokomotivzugkraft  (lokomotive  power); 

Betriebsmaterial  (rolling  stock); 

Verkehrsausgaben  (traffic  expenses); 

Allgemeine  Kosten  (general  charges); 

Steuern  (rates  and  taxes); 

Regierungsabgaben  (government  duty); 

Entschädigungen  für  Personenverletzungen  (com- 
pensation  for  personal  injurv); 

Entschädigung  für  Bedienstete,  für  Güterbeschädi- 
gung (compensation  for  damage  to  goods); 

Rechtsbeistand  und  Parlamentskosten  (legal  and 
parliamentary  expenses); 

sonstige  Kosten  (miscellaneous). 

Welchen  Anteil  die  Hauptdienstzweige  in  ein- 
zelnen Staaten  an  den  Gesamtausgaben  nehmen,  ist 
aus  der  nachstehenden  Tabelle  zu  ersehen. 

Bei  den  deutschen  Eisenbahnen  sind  die  persön- 
lichen Ausgaben  für  sämtliche  Dienstzweige  gemein- 
sam ausgewiesen  und  es  läßt  sich  daher  eine  prozen- 
tuelle Aufteilung  der  Betriebskosten  auf  die  Haupt- 
dienstzweige nicht  feststellen. 


Belgische  Staatsbahnen  .  . 
Französische  Hauptbahnen 
Italienische  Eisenbahnen  . 
Österreichische  „ 

Russische  » 

Schweizerische 
Ungarische  Staatsbahnen    . 


i  z 

Ut  — 

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5 


,5(2  =5 

33 


^  t 

Sc ; 


5* 


i     o 


3* 


Anteil  in  % 


1-5 

90 
13-0 

20 
130 

40 

8-0 


13-0 
15-0 
160 
200 
2L0 
170 
18-0 


27-0 
250 
290 
390 
21-0 
34-0 
23-0 


51-0 
430 
40-0 
38-0 
45-0 
44-0 
39-0 


Betriebsergebnisse. 


295 


Auch  bei  den  Betriebskosten  sind  vor  allem 
die  wirtschaftlichen  Vorgänge  zu  betrachten, 
die  die  Höhe  und  die  Entwicklung  der 
Betriebskosten  beeinflussen. 

Die  Betriebsausgaben  hängen  in  höherem 
Grade  von  administrativen  und  parlamentari- 
schen Einflüssen  ab  als  die  Einnahmen,  die 
mehr  das  Produkt  einer  in  gewissem  Sinn 
natürlichen  Entwicklung  darstellen.  Die  wich- 
tigsten Einflüsse,  die  auf  die  Gestaltung  der 
Ausgaben  einwirken,  sind: 

1.  die  Zunahme  des  Verkehrs; 

2.  die  Bewegung  des  Geldwertes  und  der 
Preise  mit    ihren  vielseitigen  Folgewirkungen; 

3.  die  Grundsätze,  nach  denen  der  Betrieb 
geführt  wird,  und  die  natürlichen  Verhältnisse 
des  Bahngebiets. 

Zu  1.  und  2.  Es  ist  von  großer  Bedeutung  für 
die  Beurteilung  der  Betriebskosten,  sich  ein  Bild 


davon  zu  machen,  wie  die  bisherigen  Preis- 
bewegungen auf  die  Betriebskosten  der  Eisen- 
bahnen gewirkt  haben. 

Bei  der  bayerischen  Staatseisenbahnver- 
waltung (r.  d.  Rh.)  haben  betragen  für  ein 
Wagenach  s/k/n 


die  Betriebseinnahmen 
„   Betriebsansgaben 


Die  Kosten  eines  Wagen  ach  s/km  sind  dem- 
nach in  einem  halben  Jahrhundert  um  rund 
30  %    gestiegen. 

Stellt  man  dieser  Ziffer  die  Entwicklung 
der  Preise  gegenüber,  die  für  die  Staats- 
bahnverwaltung von  besonderer  Be- 
deutung waren,  so  ergibt  sich  folgendes: 


1851 

1872 

1S76 

1898 

bis 

bis 

bis 

bis 

1910 

1855 

1873 

1880 

1902 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

9-3 

106 

10-5 

98 

10-3 

5-9 

67 

6-5 

7-2 

77 

a)   1845  bis  1904  ist  in  Bayern  das  Anfangsgehalt  z.B. 

der  Regierungsräte,  Oberingenienre  n.  s.  w von  3428  auf  6270  M.,  d.h.  um    82 % 

Direktionsräte  u.  s.  w ,,     2742    „     5310    „        „        „     94  „ 


Eisenbahnassessoren,  Offiziale ,, 

Sekretäre,  Expeditoren  u.  s.  w » 

Stationsdiener » 

Bahnwärter >, 


1157 

„     3120 

652 

„     2295 

377 

„     1275 

377 

„     1023 

170,, 
252,, 
238,, 
172,, 


bei  den  Bahnnetzen  einzelner  Staaten    in    der 
Zeit  von   1900  bis   1910  (bzw.  1909). 


Bahnnetz 


Im  ganzen  in  M. 


1900 


Deutsch- 
land .  .  . 

Österreich 

Ungarn   . 

Schweiz  . 

Italien   .  . 
Rußland  . 


596,262.231 

196,018.197 

79,460.314 

31,225.047 

1902  03 
115,440.000 

407,600.467 


1910 


In  </o  der 
Betriebs- 
ausgaben 


1900 


1030,635.295 

341,681.652 

1909 
148,873.263 

1909 
55,867.846 

191011 

189,037.000 

1907 
697,507.278 


46-11 
66'00 
62-60 
52-72 

5810 
4924 


1910 


Zunahme 
der  per- 
sönlichen 
Ausgaben 
in  % 


gestiegen. 

Die  Taglöhne  haben  sich  von  1850  bis  1900 
in  Bayern  erhöht: 

für  die  Bauhandwerker  in  der  Provinz  um  rund  150% 

„     „  „  „  München       „        „     250% 

„     „  Bautaglöhner      „        „  „        „    310% 

„  gewöhnliche  Taglöhner  (z.  B.  Straßenarbeiter)   in 

der  Provinz  um  rund  220%. 

Die  Steigerung  hat  sich  seitdem  in  gleichem 
Maße  fortgesetzt. 

Die  persönlichen  Ausgaben,  rund  60%  der 
gesamten  Betriebsausgaben,  sind  demnach  sehr 
stark,  im  Durchschnitt  etwa  um  200  %  ge- 
stiegen. 

Die  nachstehende  Zusammenstellung  zeigt 
das    Anwachsen    der    persönlichen    Ausgaben 

b)  Die  sachlichen  Ausgaben  sind  teilweise,  so  insbesondere  bei  Kohlen  und  Holz  gestiegen, 
teilweise  auch  gefallen. 

Was  die  Beschaffungskosten  der  Fahrzeuge  anlangt,  so  betrugen  diese 

1851-1856  1896-1904 

bei  Personenzuglokomotiven  .  1380  M.  UG°-^  M-  \  für  1  t  Dienstgewicht 


49-83 
69-49 
62-85 
55-30 

55-25 
5279 


72-82 
74-32 
87-35 
78-91 

63-75 
71-15 


Güterzuglokomotiven 1500    ,, 

Personenwagen 920-1060  M. 


Güterwagen 


335  M. 


1100  M. 
860 
276 


I 


für  1  /  Wagengewicht, 
.  für  1 1  Tragfähigkeit 


Die  vorgekommenen  Preisermäßigungen 
konnten  jedoch  großenteils  nicht  im  Sinne 
einer  Herabsetzung  der  Betriebskosten  wirken, 
weil  die  steigenden  Anforderungen  an  Betriebs- 
sicherheit und  Bequemlichkeit  die  Ausgaben 
vielfach  mehr  erhöhten,  als  jene  Preisherab- 
setzungen sie  verminderten.  Denn  es  be- 
trugen: 


die  auf  1  Sitzplatz  die  auf  1  Sitz- 
treffenden An-  platz  treffende 
Schaffungskosten    tote  Wagenlast 

beiden  ältesten  Personen- 
wagen III. Kl 100-132M.     193-197  *£- 

bei  den  neuen  Personen- 
wagen III.  Kl 198-518  M.    255-632  kg 

bei  den  alten  Personen- 
wagen II.  Kl 265  M.  288  kg 

bei  den  neuen  Personen- 
wagen II.  Kl 1100M.         1 040  ^ 


296 


Betriebsergebnisse. 


Wenn  nun  innerhalb  eines  gewissen  Zeit- 
raumes die  persönlichen  Ausgaben  (d.s.  60% 
der  gesamten  Betriebsausgaben)  um  rund 
200  %  gestiegen  sind,  wenn  auch  von  den 
sachlichen  Ausgaben  ein  beträchtlicher  Teil  ge- 
stiegen und  nur  der  Rest  der  Ausgaben,  also 
nur  ein  bescheidener  Teil  der  gesamten  Betriebs- 
ausgaben etwas  gesunken  ist,  so  kann  es  nicht 
überraschen,  daß  gleichzeitig  die  Kosten  der 
Leistungseinheit,  d.  h.  eines  Wagenachs/^/«, 
von  5-9  auf  7-7  Pf.,  d.  i.  um  30%  gestiegen 
sind. 

Wenn  sich  demnach  die  große  Steigerung 
der  persönlichen  und  sachlichen  Ausgaben 
nur  in  sehr  abgeschwächtem  Maße  auf  die 
Kosten  der  Produktionseinheit,  des  Achs/km 
übertragen  hat,  so  ist  die  Ursache  zu  einem 
großen  Teil  in  der  gleichzeitig  erfolgten 
riesigen  Steigerung  des  Verkehrs  zu  suchen. 
Es  liegt  etwas  ähnliches  vor,  als  wenn  die 
Industrie  bei  steigenden  Kosten  oder  bei 
sinkenden  Preisen  sich  durch  vermehrte  Pro- 
duktion zu  helfen  sucht. 

Die  die  Einheitskosten  verbilligende  Wir- 
kung der  Verkehrszunahme  wird  auch  künftig 
vorhanden  sein ,  sich  aber  allmählich  ab- 
schwächen. Einmal  deshalb,  weil  der  Verkehr 
selbst  allmählich  langsamer  zunehmen  dürfte; 
ferner  deshalb,  weil  das  Gesetz  von  der 
Ökonomie  des  Großbetriebs  nicht  unbegrenzte 

Geltung  hat. 

Bei  der  Berliner  Stadtbahn  z.  B.  dürfte,  soweit 
man  von  außen  urteilen  kann,  der  Punkt  erreicht 
sein,  bei  dem  weitere  Verkehrsmehrungen  sehr 
große  Ausgaben  verursachen.  Denn  dort  scheint, 
wenigstens  bei  Dampfbetrieb,  eine  weitere  Erhöhung 
der  Leistungsfähigkeit  nicht  mehr  möglich  zu  sein, 
die  Einführung  des  elektrischen  Betriebes  aber  er- 
fordert sehr  hohe  Mittel. 

Zu  3.  Die  Grundsätze,  nach  denen 
der  Betrieb  geführt  wird,  und  die  natür- 
lichen   Verhältnisse    des   Bahngebietes. 

Bewegt  sich  ein  Eisenbahnzug  auf  gerader, 
ebener  Strecke,  so  hat   die  Zugkraft   der  Ma- 


schine einen  gewissen  Laufwiderstand  zu  über- 
winden. Sind  Krümmungen  zu  durchfahren, 
so  kommt  zu  dem  Laufwiderstand  noch  der 
Krümmungswiderstand,  der  Kraftbedarf  wird 
größer.  Noch  viel  mehr  aber  wächst  der 
Widerstand  und  mit  ihm  der  Bedarf  an  Zug- 
kraft, wenn  stärkere  Steigungen  zu  über- 
winden sind. 

Der  Laufwiderstand  eines  Zuges  wächst 
sehr  rasch  (mit  dem  Quadrat  der  Fahr- 
geschwindigkeit), wenn  die  Fahrgeschwindig- 
keit erhöht  wird.  Der  Krümmungswider- 
stand ist  um  so  größer,  je  kleiner  der  Halb- 
messer der  zu  durchfahrenden  Krümmungen  ist. 
Der  Steigungswiderstand  hängt  nach  dem 
bekannten  mechanischen  Gesetze  der  schiefen 
Ebene  von  dem  Neigungswinkel  ab  und  be- 
trägt annähernd  ebensoviele  kg  für  jede  t  des 
Lokomotiv-  und  Wagengewichtes  wie  die 
Steigung  Tausendteile  der  Länge.  Steigt  die 
Bahn  z.  B.  auf  1  km  Länge  um  10  w,  d.  h. 
um  10  %0,  so  beträgt  der  Steigungswiderstand 
10  kg/t,  steigt  die  Bahn  mit  25  %,  so  beträgt 
der  Steigungswiderstand  25  kg/t.  Bei  Stei- 
gungen von  50  und  100%0  wächst  der 
Steigungswiderstand    auf  50  und   100  kg/t  an. 

Der  Lauf-  und  Krümmungswiderstand  ist 
verhältnismäßig  klein  gegenüber  dem  Wider- 
stand, den  starke  Steigungen  verursachen. 

Die  Summe  von  Lauf-,  Krümmungs-  und 
Steigungswiderstand,  d.  h.  der  gesamte 
Streckenwiderstand  (ebenfalls  in  kg  für 
jede  t  des  Lokomotiv-  und  Wagengewichtes 
ausgedrückt)  wird  sonach  vor  allem  durch  die 
Steigungsverhältnisse  beeinflußt. 

Wie  sehr  durch  große  Streckenwider- 
stände die  Leistungsfähigkeit  einer  Bahn  ver- 
mindert wird,  geht  aus  folgenden  Zahlen 
hervor : 

Die  bayerische  Schnellzuglokomotive 
S  3/5  befördert: 


bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  i  einem  Streckenwiderstand  von    6  kgjt  einen  Zug  von  625  t 

von  65  km  und  I       „                     »  »    20    ,,         »        «        »     170  „ 

bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  \  einem  Streckenwiderstand  von  14  kgjt  einen  Zug  von  220  / 

von  100  km  und  i       „                     «  »    20    »         „        »        »      70  » 


In  bergigem  Gelände  sind  die  Steigungen 
größer,  die  Krümmungen  schärfer,  daher  auch 
die  Streckenwiderstände  größer  als  im  Flachlande. 
Deshalb  müssen  hier  auch  die  Betriebskosten 
der  Eisenbahnen  größer  sein  als  im  Flachlande. 

C.  Betriebsüberschuß  (net  receipts ;  pro- 
duit  net;  prodotto  netto),  der  Betrag,  um  den  in 
einer  bestimmten  Rechnungsperiode  die  Ge- 
samtsumme der  Betriebseinnahmen  einer  Bahn 
die    Summe    der   Betriebsausgaben    übersteigt. 


Bei  Bahnen,  die  einen  Erneuerungs-  oder  Reserve- 
fonds zu  speisen  haben,  sind  auch  diese  Rück- 
lagen vom  (Roh-)  Betriebsüberschuß  zu  erstatten. 

Die  Fälle,  in  denen  sich  überhaupt  kein 
Betriebsüberschuß  ergibt  und  die  Betriebs- 
rechnung mit  einem  Abgang  schließt  (s.  Be- 
triebskostenabgang) sind  verhältnismäßig  selten. 

Der  Betriebsüberschuß,  in  %  des  Anlage- 
kapitals ausgedrückt,  stellt  die  Betriebsrente 
der  Bahn  dar. 


Betriebsergebnisse. 


297 


Die  Größe  des  Betriebsüberschusses  hängt 
von  der  Entwicklung  der  Einnahmen  und  Aus- 
gaben ab. 

Seine  Höhe  ist  sowohl  dem  absoluten  Werte 
nach  als  auch  nach  dem  auf  1  km  mittlerer 
Bahnlänge  kommenden  Betrag  außerordentlich 
schwankend. 

Da  neue  Bahnlinien  in  der  Regel  erst  nach 
einer  gewissen  Übergangszeit  die  erwartete 
Rente  einbringen,  so  drücken  Erweiterungen 
des  Bahnnetzes  nicht  selten  zunächst  die 
Gesamtrente  einer  Bahnunternehmung,  wenn 
nicht  die  infolge  der  Erweiterung  ein- 
tretende Verwässerung  der  Rente  durch  den 
Rentenzuwachs  der  älteren  Linien  aus- 
geglichen wird.  Bekannt  ist  die  nachhaltige 
Verschlechterung  des  Betriebsüberschusses  bei 
fast  allen  Bahnunternehmungen,  die  infolge 
des  überstürzten  Bahnbaues  Anfang  der  Sieb- 
zigerjahre des  vorigen  Jahrhunderts  eintrat. 

Da  der  Betriebsüberschuß,  ebenso  wie  der 
Betriebskoeffizient,  von  der  Größe  der  Ein- 
nahmen und  Ausgaben,  d.  h.  in  hohem  Maße 
von  der  wirtschaftlichen  Konjunktur,  abhängt, 
besteht  zwischen  den  Bewegungen  des  Betriebs- 
überschusses und  des  Betriebskoeffizienten  ein 
sehr  enger  Zusammenhang.  Einer  Abnahme 
des  Betriebskoeffizienten  entspricht  in  der  Regel 
ein  Wachsen  des  Betriebsüberschusses. 

Man  hat  früher  manchmal,  sowohl  bei  der 
Entwicklung  der  absoluten  Größe  des  Be- 
triebsüberschusses als  auch  bei  der  Entwick- 
lung des  relativen  Betriebsüberschusses,  d.  h. 
des  im  Durchschnitt  auf  ein  km  der  Bahn- 
länge treffenden,  des  sog.  kilometrischen  Be- 
triebsüberschusses eine  gewisse  Gesetzmäßig- 
keit wahrzunehmen  geglaubt.  Es  schien  mit- 
unter, daß  sich  diese  Zahlen  bis  zu  einem 
Höhepunkte  steigern,  von  dem  ab  wieder  ein 
Rückgang  oder  doch  ein  Stillstand  eintrete. 
Die  weitere  Erfahrung  hat  diese  Beobachtungen 
nicht  bestätigt.  Man  braucht  sich  auch  nur  zu 
vergegenwärtigen,  daß  der  Betriebsüberschuß 
von  der  ganzen  Summe  der  Eaktoren  ab- 
hängt, die  als  maßgebend  für  die  Entwicklung 
der  Betriebseinnahmen  und  Betriebsausgaben 
zu  betrachten  sind,  um  zu  erkennen,  daß  es  sehr 
gewagt  wäre,  für  eine  von  so  vielen  stets 
schwankenden  Faktoren  abhängige  Größe  eine 
Art  von  Gesetz  finden  zu  wollen. 

Über  die  Größe  des  Betriebsüberschusses  in 
absoluten  und  relativen  Ziffern,  s.  die  Über- 
sicht S.  298  sowie  die  Zusammenstellung  am 
Schlüsse  des  Artikels  (S.  302  -  305). 

Im  allgemeinen  kann  man  weder  aus  der 
absoluten  Höhe  des  Überschusses,  noch  aus 
der    des    Betriebsüberschusses    f.  d.  Bahn/£/rc 


einen  sicheren  Schluß  auf  die  Rentabilität 
eines  Unternehmens  ziehen.  Zu  diesem  Zweck 
muß  vielmehr  der  Betriebsüberschuß  dem 
Anlagekapital  gegenübergestellt  und  ermittelt 
werden,  welches  prozentuelle  Verhältnis  zwischen 
Betriebsüberschuß    und  Anlagekapital    besteht. 

Der  Betriebsüberschuß  in  Prozenten  des 
verwendeten  Anlagekapitals  betrug  in: 

Belgien  (Staatsbahnen):  1840  2-85%; 
1850  3-45%;  1860  7'33%;  1870  6-95%; 
1880  4-28%;   1S90  4*24%;  1895  3-95%; 

Deutschland:  1S55  5-4%;  1865  7%; 
1875  5-1%;  1880  4-44%;  1885/86  4-42%; 
1890/91    4-86%;   1895/96  574%; 

Frankreich:  1860  4-87%;  1870  3-93%; 
1880  4-67%;   1890  4%;   1895  375%; 

Großbritannien  u.  Irland:  1860  4*19%; 
1870  4-41%;  1880  4*38%;  1890  4-1%; 
1895  3-8%; 

Italien:  1864  2'1%;  1875  2'4%;  1880 
2-29%;   1887  2-62%; 

Norwegen:  1855  182%;  1859  4-15%; 
1870  2-45%;  1880/81  1-5%;  1890/91  210%; 
1895/96    1*89%. 

Österreich-Ungarn:  1865  67%;  1870 
6-98%;  1875  3'9%;  1880  370%;  1890 
3-87%; 

Schweden(Staatsbahnen):  1860  F20%; 
1870  374%;  1880  342%;  1885  3'07%;  1890 
2-63%;   1895  3-20%; 

Schweiz:  1865  3'6%;  1873  5"2%;  1887 
3-49%;   1890  377%;   1895  373%; 

Über  die  Zeit  seit  1900  s.  die  Zusammen- 
stellung S.  302-305. 

D.  Betriebskostenabgang,  Betriebs- 
defizit (dcficiency  ;  deficit  d'exploitation;  manco 
deW esercizio),  der  Betrag,  um  den  bei  einer 
Bahnunternehmung  die  Betriebseinnahmen 
eines  Jahres  hinter  den  Betriebsausgaben  zurück- 
bleiben. 

Der  Betriebskostenabgang  kann  als  eine 
vorübergehende  Erscheinung  eines  einzelnen 
ungünstigen  Jahres  auftreten,  hervorgerufen 
durch  außerordentliche  Ausgaben  (infolge  von 
Elementarschäden,  größeren  Unfällen  u.  s.  w.) 
oder  durch  ungewöhnlichen  Rückgang  der 
Einnahmen  (infolge  von  Verkehrsstörungen 
u.  dgl.) ;  der  Betriebskostenabgang  kann  aber 
auch  dauernd  auftreten  und  sich  von  Jahr  zu 
Jahr  wiederholen,  wenn  der  davon  betroffenen 
Bahn  die  Rentabilitätsbedingungen  fehlen. 

Ein  solcher  beständiger  Betriebskostenabgang 
wird  dann  nicht  zum  Vorschein  kommen, 
wenn    es  sich   um  eine  einzelne  Strecke  eines 


298 


Betriebsergebnisse. 


C: 


n 

3 

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-t 

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EL 
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Betriebsergebnisse. 


299 


größeren  Netzes  handelt  und  der  Ausfall  durch 
die  Überschüsse  der  anderen  Strecken  gedeckt 
wird. 

Kann  zur  Deckung  des  Ausfalls  weder  der 
Staat  aus  dem  Titel  einer  übernommenen 
Ertragsgarantie,  noch  auch  ein  vorhandener 
besonderer  Fonds  (Reservefonds  u.  dgl.)  heran- 
gezogen werden,  so  muß  eine  Privatbahn 
dem  Bankerott  verfallen.  (Vgl.  hinsichtlich 
Deckung  des  Betriebskostenabganges  das  österr. 
Gesetz  vom    H.Dezember  1877.) 

E.  Betriebskoeffizient  (Betriebszahl, 
Regieprozent)  (proportion  per  cent  of  expenditurc 
to  reeeipts,  ratio;  coefficient  d'exploitation ; 
cocfficicnte  deU'escrcizio),  die  Zahl,  die  an- 
gibt, in  welchem  Verhältnis  die  Betriebsaus- 
gaben einer  bestimmten  Betriebszeit  zu  den 
Betriebseinnahmen  des  gleichen  Zeitraumes 
stehen.  Der  Betriebskoeffizient  von  70%  sagt 
also,  daß  70%  der  Betriebseinnahmen  von 
den  Betriebsausgaben  aufgezehrt  werden.  Der 
Betriebskoeffizient  bildet  einen  bequemen  Maß- 
stab für  einen  Teil  der  Umstände,  die  die 
wirtschaftliche  Lage  eines  Unternehmens  be- 
herrschen; er  ist  aber,  da  er  von  zwei 
Größen,  den  Betriebseinnahmen  und  Betriebs- 
ausgaben abhängt,  nicht  geeignet,  ohneweiters 
als  Maßstab  für  die  Wirtschaftlichkeit  einer 
Verwaltung  zu  dienen.  Denn  eine  Vermin- 
derung des  Betriebskoeffizienten  kann  sowohl 
durch  die  Vermehrung  der  Einnahmen  als 
auch  durch  die  Verminderung  der  Ausgaben 
eintreten.  Es  könnte  daher  irreführen,  bei 
einem  Vergleich  mehrerer  Eisenbahnverwal- 
tungen anzunehmen,  daß  der  Betrieb  der  Bahn 
mit  kleinerem  Betriebskoeffizienten  ökonomi- 
scher sein  müsse.  Eine  ungünstigere  Gestal- 
tung des  Betriebskoeffizienten  kann  ebenso- 
wohl auf  unzureichende  Ökonomie,  wie  auf 
niedrigere  Beförderungspreise,  auf  geringere 
Dichtigkeit  des  Verkehrs,  wie  auf  solche  Aus- 
gaben (z.  B.  bei  Elementarereignissen)  zurück- 
zuführen sein,  die  überhaupt  nicht  von  der 
Ökonomie  beeinflußt  werden. 

Da   sohin    der  Betriebskoeffizient    nur   eine 

bedingte  Brauchbarkeit  für  die  Beurteilung  der 

Ökonomie  einer  Bahnverwaltung  besitzt,    sind 

schon  verschiedene  Vorschläge  gemacht  worden, 

ihn  durch  andere  Maßstäbe  zu  ersetzen,   ohne 

daß    bisher    ein    brauchbarer   Ersatz    in    einer 

einzigen  Größe  lätte  gefunden  werden  können. 

Unter  andern  schlug  Anders  vor,  an  Stelle  des 
Betriebskoeffizienten  die  Leistung  an  Wagenachs  km 
als  Vergleichsgrundlage  zu  wählen;  er  glaubte,  durch 
Zurückführung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  auf 
die  Einheit  des  Wagenachs  km  die  Unterschiede  in 
den  B.  der  einzelnen  Verwaltungen  besser  ergründen 
zu  können.  Dem  Vorschlag  wurde  entgegengehalten, 
daß   die   Zurückführung  der  Einnahmen    und  Aus- 


gaben auf  gewisse  Leistungseinheiten  ganz  ähnlichen 
Einwendungen  begegnen  müsse,  wie  die  Verwendung 
des  Betriebskoeffizienten,  daß  bei  letzterem  je- 
doch wenigstens  insofern  eine  sichere  Grundlage 
gegeben  sei,  als  Einnahmen  und  Ausgaben  ganz 
zuverlässig  festgestellt  werden,  wählend' die  Ermitt- 
lung von  Leistungseinheiten,  wie  z.  B.  der  Zahl  der 
Wagenachs  km  doch  nur  eine  annähernde  sei  (s 
hierzu  Ztg.  d.  VDEV.  1900,  Nr.  2,  32,  47  und  48). 

Auch  binanzrat  Stein  erhebt  im  Archiv  für  Eisen- 
bahnwesen (1908,  Heft  1,  „Betriebskoeffizient  und 
Rentabilität")  berechtigte  Bedenken  gegen  den  Be- 
triebskoeffizienten und  die  aus  der  Betriebsrechnung 
gewonnene  Rentabilitätsziffer.  Er  sucht  festzustellen, 
wie  weit  Unterschiede  im  Rechnungswesen  und  in 
der  Wirtschaftsführung  der  deutschen  Eisenbahn- 
verwaltungen, die  trotz  des  gemeinsamen  Normal- 
buchungsformulares  vorhanden  sind,  den  Vergleich 
der  Rechnungsergebnisse  stören;  er  bemüht  sich 
sodann,  durch  Berechnung  und  Ausgleichung  der 
Verschiedenheiten  richtige  Zahlen  für  Betriebskoef- 
fizient und  Rente  zu  finden,  um  eine  zuverlässige 
Vergleichsgrundlage  zu  erhalten. 

Was  die  Größe  des  Betriebskoeffi- 
zienten anlangt,  s.  die  Zusammenstellung 
auf  S.  300. 

F.  Selbstkosten  (prime-costs ;  prix  contant, 
prix  de  revient;  spese  vive).  Während  die 
Feststellung  der  Gesamtkosten  einer  Eisen- 
bahnverwaltung verhältnismäßig  leicht  ist, 
bietet  es  die  größten  Schwierigkeiten,  zu 
ermitteln,  welcher  Teil  dieser  Gesamtkosten 
auf  die  einzelnen  Betriebszweige  entfällt.  Die 
Berechnung  der  Selbstkosten  des  Personen- 
und  Güterverkehrs  ist  so  schwierig,  weil  viele 
Ausgaben,  insbesondere  die  der  Verwaltung, 
der  Bahnunterhaltung  und  des  Stationsdienstes, 
ferner  der  Aufwand  für  Verzinsung  und  Til- 
gung des  Anlagekapitals  beiden  Betriebs- 
zweigen gemeinsam  sind.  Dabei  ist  es  ganz 
unmöglich,  die  auf  die  beiden  Betriebszweige 
entfallenden  Kostenanteile  ziffermäßig  genau 
festzustellen. 

Trotz  dieser  Schwierigkeiten  sind  zahlreiche 

Versuche  unternommen  worden,  dem  Problem 

der  Selbstkosten  näher  zu  kommen. 

Launhardt  geht  im  III.  Teil  seiner  Theorie  der  Tarif- 
bildung der  Eisenbahnen,  der  das  Personenfahrgeld 
behandelt  (Archiv  für  Eisenbahnwesen.  1890,  S.911  ff.), 
davon  aus,  daß  der  durchschnittliche  Aufwand  für 
die  Verkehrseinheit  (Personen-  und  tkm)  in  ver- 
schiedenen Bezirken  um  so  kleiner  ist,  je  mehr  der 
Güterverkehr  vorherrscht.  Er  schließt  daraus  mit 
Recht,  daß  die  Einheit  des  Güterverkehrs  geringere 
Kosten  verursacht  als  die  des  Personenverkehrs.  Aber 
er  geht  zu  weit,  wenn  er  seine  Berechnung  so  durch- 
führt, als  ob  jenes  Sinken  des  durchschnittlichen  Auf- 
wandes nur  auf  das  Vorherrschen  des  Güterverkehrs 
zurückzuführen  wäre.  Das  ist  nicht  der  Fall.  Schon 
die  eine  Tatsache,  daß  die  Bezirke  mit  stärkerem 
Güterverkehr  und  geringerem  Durchschnittsaufwand 
für  die  Verkehrseinheit  (z.  B.  Köln  rechts- und  links- 
rheinisch, Hannover,  Elberfeld,  Breslau  und  Altona) 
infolge  ihrer  Lage  zu  den  Kohlenzechen  wesentlich 
geringeren  Aufwand  für  die  Beschaffung  des  Brenn- 
materials zu   bestreiten   haben,    beweist,    daß   noch 


300 


Betriebsergebnisse. 


andere  sehr  wesentliche  Umstände  mitwirken,  die 
Lannhardt  in  seiner  Berechnung  nicht  berücksichtigt 
hat.  Außerdem  kommen  Verschiedenheiten  der 
Streckenverhältnisse  u.  a.  in  Betracht. 

l'ber  andere  Bedenken  gegen  die  Launhardtsche 
Berechnung  äußert  sich  Offenberg  im  Archiv  für 
Eisenbahnwesen.  1S92,  S.  lff. ;  eine  Entgegnung  von 
Launhardt  s.  a.  a.  O.,  S.  25  ff. 

Die  französische  Literatur  bietet  nicht  viel  über 
das  Selbstkostenproblem.  Die  Untersuchungen  (z.B. 
von  Ricour,  Annales  des  Ponts  et  Chaussees.  1887, 
S.  145  ff.)  gehen  durchweg  von  der  Annahme  aus, 
daß  das  Personen  km  und  das  Güter  tkm  Verkehrs- 
einheiten sind,  die  gleiche  Betriebskosten  verursachen. 
Diese  Annahme  aber  ist  zweifellos  unrichtig.  Richtiger 
wird  die  Rechnung,  wenn  von  dem  Durchschnitts- 
zug ausgegangen,  hieraus  auf  die  Durchschnittskosten 
des  Achs/Ä/7*  geschlossen  und  erst  daraus  abgeleitet 
wird,  wie  sich  die  Kosten  der  Verkehrseinheit 
stellen,  je  nachdem  diese  Achsen  normal,  schlecht 
oder  gut  ausgelastet  sind. 

Diesen  Weg  hat  die  württembergische  Staats- 
bahn Verwaltung  bei  ihren  bekannten  Unter- 
suchungen  über  die  Selbstkosten   des  Personenver- 


kehrs eingeschlagen.  Näheres  hierüber  s.  Beilage  132 
vom  28.  April  1902  der  Drucksachen  der  württem- 
bergischen Kammer  der  Abgeordneten,  auch  Ztg.  d. 
VDEV.  1902,  S.  1391  u.  1411.  Die  Kosten  für  1899 
wurden  hierbei  ermittelt  zu : 


bei  den 

bei  den 

bei  den 

Schnell- 

Personen- 

Güter- 

zügen 

zügen 

zügen 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

Betriebs- 

fürdasZug- 

kosten 

km  .... 

208 

158-5 

246 

(ohne  Ver- 

für das  Wa- 

zinsung) 

genachs  km 

11-51 

804 ' 

4-55 

Gesamt- 

für dasZug- 

kosten    i 

km  .... 

335 

260 

415 

(einschl. 

für  das  Wa- 

Verzins.) 

l  genachs  km 

18-5 

13-2 

7-68 

Nach  diesen,  teils  auf  sorgfältigen  Ermittlungen 
der  tatsächlichen  Verhältnisse,  teils  auf  wohlbegrün- 
deten Schätzungen  beruhenden  Berechnungen  liegen 
also  die  Kosten  eines  Personen-  und  Güterwagen- 
achs km    viel    weniger    weit   auseinander   als    nach 


Mittel  für  Schnell-  und  Personenzüge  884  Pf. 


Der     Betriebskoeffizient    betrug    im    Jahre 


1S55    1860 


1S65 


1870    1875     1E8) 


1SS5 


1890 


1895 


Belgien  (Staatsbah  neu) 


51-71  I  47-57 


51-39 


55-66 


65-75 


60-03 


58-96 


59-83 


59-20 


Dänemark  (Staatsbahnen) 


71-57 


60-55     72-66 


63-48 


1890  91 

81-01       80-22 


1S95  96 

74-66 


Deutschland 


51-08     45-98  1    45-0 


53-10     58-80 


1SS0S1    18S5  86  !  1800  91  |  1895  96 

53-93  I    56-38  \    60-22  I    5599 


Frankreich 


41-90'  47-5        48-8     ;  48"2    I  50-2        49-8         54-4 


51-4 


536 


Großbritannien  und  Irland 


1850 

47-5         48 


49 


48 


54 


51 


53 


54 


56 


Italien 


56-99  |  58-04  ;  6181      67-88  ■    67-40  j    67-83  !    70-18 


Niederlande  (Bahnen  d.VDEV.) 


38-62      46-87  ;  47-70      5333  l    57-39       61-98 


6809 


Norwegen 


I    1865/66    |  >    1880  81    i    1885  86       1890,91        1895  96 

66-9       64-6        65-0     I  65-3    '  72"0        736         72-9         70'3         74-2 


Österreich 


53-3       411        38-2     '  39"6      54-47  ;    57-07       60-07  I    53-71       4880 


Rußland 


61-90  I  51-00     65-70  \    7849  I    60-30  ,      60  7251 


Schweden  (Staatsbahnen) 


76-60      5976 


53-17  I  64-40  !    60-54       64-77       69  51 


65-18 


Schweiz 


47-10  i  50-47     56-79      51 -48       53-67  ;    55'03       59"34 


Ungarn 


44-3       60-25      60-0         6080  ]    53"8         607 


Vereinigte  Staaten  v.  N.-A.  ...        - 

1  Nur  Privatbahnnetz. 

2  Nur  für  das  Staatsbahn  netz. 


65-8         67-4S 

I  I 


Betriebsergebnisse. 


301 


Launhardt.  Das  Schlußergebnis  der  württembergi- 
schen Untersuchung,  die  nach  vorstehendem  für  den 
Personenverkehr  viel  günstiger  ist  als  die  Berech- 
nungen von  Launhardt  und  Uli.  lautet  dahin,  daß 
der  württembergische  Personenverkehr  im  Jahre  1899 
einen  Fehlbetrag  von  5,217.197  M.  ergeben  hat. 

v.  Mühlenfels  bemerkte  a.  a.  O.  hierzu,  er  halte 
dieses  Verfahren  für  das  sicherste  und  zweckmäßigste 
von  allen,  die  bisher  über  die  Selbstkostenfrage  auf- 
gestellt sind.  Er  wolle  aus  den  Ergebnissen  nicht 
etwa  die  Forderung  einer  Erhöhung  der  Fahrpreise 
ableiten,  wohl  aber  die  Folgerung,  daß  bei  allen 
weiteren  Reformen  des  Personentarifs  die  höchste 
Vorsicht  walten  müsse,  sobald  es  sich  um  Herab- 
setzungen handle.  Denn  von  dem  Standpunkt  der 
Selbstkosten  aus  könne  jedenfalls  die  Forderung 
nach  Herabsetzung  der  Gütertarife  mit  viel  mehr 
Recht  aufgestellt  werden. 

Über  eine  ähnliche  Untersuchung,  wie  die  würt- 
tembergische Verwaltung  sie  durchgeführt  hat,  macht 
Baurat  Lehmann  hinsichtlich  der  sächsischen 
Staatsbahnen  Mitteilung  in  der  Ztg.  d.  VDEV. 
1904,  S.  609,  628  und  781.  Hiernach  betrugen  im 
Jahre  1901  bei  den  sächsischen  Staatsbahnen  die: 

der  der  der 

Schnell-     Personen-    Güter- 


zuge 

zuge 

zuge 

Pf. 

Pf. 

Pf. 

Betriebs-  l  für  das  Zug- 
kosten   1  km  .    .    . 

288-5 

244-0 

3152 

(ohneVer-  ]  für  das  Wa- 
zinsung)   '  genachs  km 

13-3 

11-2 

5-26 

Gesamt- 

für dasZug- 

kosten 

km  .... 

38619 

31550 

425-39 

(mit  Ver- ' 

für  das  Wa- 

zinsung) 

gen  ach  s  km 

17-8 

1455 

7-1 

Das  Schlußergebnis  lautet  dahin,  daß  bei  den 
sächsischen  Staatsbahnen  im  Jahre  1901  die  Ein- 
nahmen aus  dem  Personenverkehr  nicht  einmal  die 
Betriebskosten  gedeckt  haben,  sondern  um  2-2  bis 
24  Mill.  M.  kleiner  waren  und  daß  bei  Einrechnung 
eines  entsprechenden  Anteils  an  den  Kapitalzinsen 
der  Personenverkehr  dieses  Jahres  im  ganzen  einen  | 
Fehlbetrag  von  12,861  660  M.  ergeben  hat. 

Lehmann  bemerkt  hierzu  u.  a.,  daß  das  im  Durch- 
schnitte nicht  günstige  Bild  wesentlich  durch  die 
Nebenbahnen  beeinflußt  sei  und  daß  die  Haupt- 
bahnen, insbesondere  jene  mit  lebhaftem  Schnell- 
zugverkehr  an  sich  ein  erheblich  besseres  Einnahme- 
und  Ausgabeverhältnis  aufweisen.  Er  stellt  schließ- 
lich noch  die  Beförderungskosten  einer  Person  auf 
1  km  und  die  zugehörigen  durchschnittlichen  Ein- 
nahmen für  die  verschiedenen  Wagenklassen  ein- 
ander gegenüber  und  gelangt  dabei  zu  folgenden 
Ziffern : 


Ein  Aufsatz  „Betriebskosten  der  Schnellzüge  und 
Personenzüge"  in  Nummer  9  der  Ztg.  d.  VDEV.  1903, 
S.  119,  kommt  unter  Hinweis  auf  die  vorerwähnten 
Selbstkostenberechnungen  der  sächsischen  und  würt- 
tembergischen Verwaltung  zu  dem  Ergebnis,  daß 
die  sächsischen  Schnellzüge  schwerlich  einen  höheren 
Aufwand  an  eigentlichen  Zugkosten  verursachen 
als  die  Personenzüge.  Denn  bei  einem  D-Zug 
Leipzig-Hof  z.  B.,  seien  Maschine,  Wagen,  Personal 
um  24  Stunden  weniger  lang  im  Dienst  als  bei 
einem  Personenzug.  Die  Vernichtung  lebendiger 
Kraft  durch  Bremsen  und  die  hiermit  zusammen- 
hängenden Kosten  seien  beim  Personenzug  5mal 
größer  als  beim  D-Zug.  Der  Aufwand  an  Kohle  sei 
zwar  wegen  der  größeren  Fahrgeschwindigkeit  des 
D-Zuges  an  sich  für  die  Strecke  um  25'^  größer, 
aber  wegen  des  geringen  Zeitbedarfs  für  die  Leistungs- 
einheit doch  nicht  wesentlich  höher  (s.  hier/u  auch 
Ztg.  d.  VDEV.  1899,  S.  1094).  Ein  beträchtlicher 
Mehrverschleiß  des  Oberbaues  durch  den  D-Zug  sei 
nicht  wahrscheinlich  u.s.  w.  Das  gelte  aber  nur  für 
Schnellzüge  mit  40-70  km  Reisegeschwindigkeit, 
nicht  für  internationale  Expreßzüge  mit  höheren 
Geschwindigkeiten. 

Auch  auf  einen  Aufsatz  „Die  Selbstkosten  des 
Stückgutverkehrs"  von  Frh.  zu  Weichs-Glon  in  der 
Ztg.  d.  VDEV.  1903,  S.  637,  mag  hingewiesen  werden. 
Dort  wird  nachzuweisen  versucht,  daß  der  Stück- 
gutverkehr seine  Kosten  gleichfalls  nicht  decke  und 
den  Eisenbahnverwaltungen  große  Fehlbeträge  (sämt- 
lichen deutschen  Eisenbahnverwaltungen  damals  jähr- 
lich 70,  sämtlichen  Eisenbahnen  in  Österreich- 
Ungarn  45  Mill.  M.)  verursache. 

In  einer  der  neuesten  Erscheinungen  der  Literatur, 
in  dem  Werke  „Das  deutsche  Eisenbahnwesen  der 
Gegenwart"  (Hobbing,  Berlin  1911),  nehmen  einige 
Mitarbeiter  näher  Stellung  zu  der  Selbstkostenfrage. 
In  Kap.  XVII  (Fahrplanwesen)  führt  Ministerialrat 
Ruckdeschel  aus,  die  Unsicherheit  in  der  Verteilung 
der  gemeinsamen  Kosten  auf  den  Personen-  und 
Güterverkehr,  könne  zu  falschen  Schlüssen  führen. 
Es  sei  auch  zur  Beurteilung  der  Wirtschaftlichkeit 
neuer  Maßnahmen  gar  nicht  notwendig,  die  gesamten 
Selbstkosten  zu  kennen;  es  genüge,  den  voraussicht- 
lichen Unterschied  der  Ausgaben  und  Einnahmen 
vor  und  nach  Einführung  der  Neuerung  durch  ver- 
gleichende Berechnung  festzustellen.  Dazu  aber  ge- 
nügten die  reinen  Beförderungskosten.  Die  gemein- 
samen Kosten  brauchten  nur  soweit  berücksichtigt 
zu  werden,  als  sie  sich  ändern;  im  übrigen  scheiden 
sie,  weil  gleichbleibend,  aus  der  Vergleichsrechnung 
aus. 

Der  Aufsatz  enthält  eine  interessante  Übersicht 
über  die  reinen  Zugförderungskosten  bei  den  bayeri- 
schen Staatseisenbahnen  sowie  ein  lehrreiches  Beispiel 


I.  Klasse 


Kosten 


Einnahmen 


II.  Klasse 


Kosten 


Einnahmen 


III.  Klasse 


Kosten 


Einnahmen 


IV.  Klasse 


Kosten         Einnahmen 


Schnellzug  . 
Personenzug 


Schnellzug  . 
Personenzug 


a)  Sachsen  1901 


15-16  Pf. 
12-75  „ 


25-20  Pf. 
42-60'  „ 


8-82  Pf. 
5-89  „ 


8-19  Pf. 
7-57  „ 


6- 13  Pf. 
5-63  „ 


6-83  Pf. 
4-10  „ 


b)  Württemberg  1899 


596  Pf. 
11-10'  „ 


5-24  Pf. 
3-95  „ 


1  Infolge  viel  schwächerer  Besetzung  als  in  Sachsen. 


5-83  Pf. 
3-24  „ 


2-95  Pf. 
2-90  „ 


4-70  Pf. 
270  „ 


3-61  Pf. 

2-31   „ 


2-20  Pf. 


1-92  Pf. 


302 


Betriebsergebnisse. 


G.   Übersicht  der   BetriebS- 


iM 


E-£ 

*- 

o-g 

s: 

M 

c/) 

2  y-ss 

J3 

t«  3  — 

.5i  "i 

C  o 

C^ 

(LI  13 

CS  « 

Verwendetes  Anlage- 
kapital 


im  ganzen 
in 

Miil.  M. 


auf 
1  km 

M. 


Wagenachs/A/w 


im  ganzen 

in 
Millionen 


auf 
1  km 


Personen  km 


im  ganzen 

in 
Millionen 


auf 
1  km 


1km 


im  ganzen 

in 
Millionen 


auf 
1  km 


C  c 

<L>  SZ 

'Sag 
"«■8 


1900 

4.060 

1905 

4.047 

1906 

4.064 

1907 

4.239 

1908 

4.301 

1909 

4.319 

1910 

4.329 

1.544 
1.782 
1.817 
1.940 
2.020 
2.061 
2.116 


380.296 
440.326 
447.096 
457.655 
471.983 
477.194 
488.796 


2.718-7 
3.260-7 
3.407-4 
3.610-7 
3.763-7 
3.834-2 
4.306-2 


669.606 
805.708 
838.435 
851.781 
875.075 
887.752 
994.733 


3.949-617 
3.825-279 
4.097-861 
4.436-866 


931.733 

889.393 

947.178 

1.024.917 


o  -9 


1900/01 

1905  06 

1906  07 
1907/08 
1008  09 
1909'  10 


1.797 
1.861 
1.898 
1.909 
1.923 
1.946 


231-141 
239-488 
249-194 
265-105 
281-608 


124.203 
126.180 
130.536 
137.860 
144.710 


367-091 
391-318 
413-567 
431-788 
446-459 


197.256 
206.174 
216.641 
224.539 
229.424 


590-013 
664-571 
704-531 
722-936 
746-515 
789-798 


328.259 
357.066 
371.256 
378.699 
388.143 
405.899 


267-492 
383-342 
398-217 
420-975 
415-529 
417-249 


148.822 
205.965 
209.842 
220.522 
216.050 
214.436 


C3   C   r- 


oj  t/5'C 


1900 
1905 
1906 
1907 
1908 
1909 
1910 


49.696 
54.582 
55.396 
56.162 
56.956 
58.008 
59.259 


a  c 


C  's  « 


1900 
1905 
1906 
1907 
1908 
1909 


38.122 
39.575 
39.751 
40.002 
40.110 
40.285 


12.749-470 
14.552-022 
15.041-255 
15.635-210 
16.266035 
16.870-044 
17.348-397 


255.603 
264.981 
269.812 
277.121 
283.608 
288.653 
292.753 


18.789-650 
22.782-105 
24.446805 
25.934-343 
25.695678 
26.718-678 
28.230-690 


378.089 
426.580 
441.305 
461.776 
451.145 
460.606 
479-123 


20.061-730 
25.625-030 
27.724-737 
29.633-297 
30.955-408 
33.648-576 
35.400635 


411.780 
479.812 
511.951 
540.173 
556.938 
594.921 
616.524 


13.700-246 
14.232-154 
14.310-035 
14.468-456 
14.769-669 
15.081-805 


359.379 
359.625 
359.992 
361.667 
368.777 
375-019 


14.063-018 
14.162-420 
14.778-362 
15.287-484 
16.033-559 
16.342687 


369.021 
357.574 
371.549 
382.541 
398.984 
405.677 


36.926-804 
44.567-278 
48.296-651 
51.256-081 
49.864-476 
52.812-259 
58.897-400 


16.557-188 
17.676-398 
18.480-755 
19.886-064 
20.603-494 
21.331-252 


744.896 
819.452 
875.414 
916.695 
879.726 
915.202 
993.899 


434.469 
446.295 
464.632 
497.612 
512.703 
529.  SOS 


■n.2 

2-- 


o 


1900 
1905 
1906 
1907 
1908 
1909 


35.165 
36.590 
36.935 
37.181 
37.337 
37.458 


23.520 
25.452 
25.738 
25.981 
26.211 
26.288 


670.014 
692.365 
693.581 
698.798 
700.209 
701. S21 


C  g 


19001 

1905/06 

1906/07 

1907/08 

1908/09 

1909/10 


15.847 
11.203 
13.899 
14.051 
14.064 
14.125 


3.982-022 
4.581-627 


5.095-710 


251.279 
329.639 


360.758 


■a  = 

n  =  5 

— >S2  > 
c/5'E 


1900  01 

6.203 

1905  05 

7.696 

1906  07 

7.736 

1907  OS 

7.882 

1908  09 

8.077 

578-518 
860-158 
901-560 
995-505 
1.641-626 


93.264 
111.767 
116.541 
126.305 
203.247 


3.061-995 
4.031-255 
4.096-773 
4.518-959 
4.701-521 


493.631 
523.812 
529.572 
573.326 

582.088 


1.178-589 
2.175-297 
2.544-000 
2.538-415 
2.086-561 


190.003 
282.653 
328.852 
322.052 
369.761 


2.707 
2.965 
2.980 
2.980 
3.002 
3.002 
3.125 


837-000 


874-000 


360.000 


280.000 


694-000 
LOS  1-000 


128-000 
148000 
170-000 
171  000 


1.215-000 


260.000 
360.000 
3SO.00O 
390.000 
3S0.000 
380.000 
390.000 


843-000 
1.180-000 
1.233-000 
1.248-000 
1 .240000 
1.271  000 
1.368-000 


310.000 
400.000 
410.000 
410.000 
410.000 
410.000 
440.000 


1.086-000 
1.276-000 


.332000 
.225000 
.341-000 
.350000 
.416-000 


400.000 
430.000 
450.000 
410.000 
450.000 
450.000 
450.000 


i—  «  n 
O  «  > 


1900  01 
1905/06 
1906 '07 
1907  08 
1908/03 
1909/10 


2.017 
2.536 
2.5S9 
2.590 
3.505 
2.949 


194-978 
245-740 
252-245 
257673 
299-874 
323-827 


94.788 

100.204 

98.495 

99.754 

105.371 

108.854 


179-7122 

202-206 

204.601 

216.474 

283-865 

243-971 


94.23S2 

90.311 

89.935 

95.912 

92.736 

95.825 


234-473 
247-966 
256-549 
268-556 
386-084 
335-39S 


116.000 
98.573 
99.092 
103.690 
110.153 
113.700 


i 


153-825 
234-917 
240-189 
256-871 
338618 
293-477 


76.000 
92.633 
92.773 
99.17S 
96.610 
99.51S 


Betriebsergebnisse. 


303 


ergebnisse  der  Bahnen  verschiedener  Staaten. 


Gesamteinnahmen 


Gesamtausgaben 


im  ganzen 

in 

MM.  M. 


auf 

1  km 

M. 


«-  M  ST 

Pf. 


im  ganzen 

in 

MM.  M. 


auf 

1  km 

M. 


„  e 


Pf. 


£  n  e  5 
>-£UE 

ES  S« 
—  jc-a  - 


% 


Betriebsüberschuß 


im  ganzen 

in 

MM.  M. 


auf 

1  km 

M. 


&.2&S 
>  £J3'B. 

c  r3  c  « 

=  -1  <  •* 

Rente  % 


Anmerkung 


169-4 
200-9 
2102 
2185 
218-2 
228-2 
2505 


41.724 

_ 

49.670 

— 

51  729 

— 

51.542 

- 

1  50.728 

— 

!  52.838 

— 

57.874 

- 

1149 
125-8 
134-1 
1495 
147-7 
153-8 
165-9 


2S.321 
31.090 
33.007 
35.270 
34.349 
35.626 
3S.31S 


67-83 
62-62 
63-79 
68-42 
67-69 
67-40 
66-23 


545 
75-1 
76-1 
690 
70-5 
74-4 
84-0 


13.403 
18.580 
18.722 
16.272 
16.373 
17.212 
19.556 


3-54 

4-22 
4-20 
3-56 
349 
3-61 
4-00 


30511 
42-169 
44-196 
46-077 
47-860 
49562 


16.975 
22.656 
23.290 

24.157 
24.SS5 
25.471 


10-1 

11-2 

11-2 

11-2 

11-2 

11-2 


30-140 
32-762 
35-099 
38-935 

44-541 
46-308 


16.769 
17.603 
18-496 

20.396 
23.159 
23.799 


9-0 
90 
9-0 
9-0 
10-4 
10-1 


US -TS 
77-69 
79.42 
84-50 
93-07 
93-44 


0-371 
9-407 
9-097 
7142 
3-319 
3-254 


206 
5.053 
4.794 

3  701 
1 .726 
1 .672 




4-07 

387 

292 

1-29 

1-19 

2.034-089 
2.441-181 
2.633-241 
2.750098 
2.702982 
2.848-397 
3.033-040 


40.S64 
44.642 
47.446 
4S.S74 
47.364 
49.009 
51.476 


10-8 
10-7 
10-8 
10-6 

105 
106 
107 


1.293200 
1.544-536 
1.700-786 

1.898-709 
1.989  366 
2.012-541 
2.032-640 


25.956 

6-9 

6352 

27.490 

6-8 

63-22 

30.626 

6-9 

64-55 

43.727 

7-3 

6901 

34.843 

7-7 

73-56 

34.602 

7-5 

7060 

34.497 

7-2 

67-01 

740-SS9 
896645 
932-455 
851-389 
713-615 
835-856 
1.000-400 


14.908 
16.418 

16.820 
15.147 
12.521 
14.407 
16.979 


5-91 
6-29 
6-35 
5-60 
4-51 
5-09 
5-79 


1.228-640 

1.277-026 
1.335-181 
1.378-346 
1.404-884 

1.436-367 


32.206 

— 

32.269 

— 

33.588 

— 

34.456 

— 

35.026 

— 

35.654 

— 

667-565 
666-717 
705-763 
774094 
813-721 
842-8S1 


17.511 

_ 

54-3 

16.847 

— 

52-2 

18.753 

— 

52-9 

19.351 

— 

56-2 

20.2S7 

— 

57-9 

20.923 

— 

587 

561-075 
610-309 
629418 
604-252 
591-163 
593-486 


14.695 

15.422 
14.835 
15.105 
14.739 
14.731 


410 
4-30 
439 
420 
4-00 
394 


2.0960 
2.270-6 
2.344-5 
2.431-0 
2.3979 
2.403-5 


59.607 

— 

62.056 

— 

63.478 

— 

65.357 

— 

64.223 

— 

64.167 

— 

1.294-9 
1.401-3 
1.455-6 
1.532-2 
1.5282 
1.500-8 


36.834 

— 

61-8 

38.297 

— 

61-71 

39.411 

— 

62-09 

41.236 

63-0 

40.857 

— 

63-S 

40.066 

— 

62-5 

801-2 
8693 
888-9 
898-8 
869-7 
902-7 


22.773 
23.759 
24.067 
24.121 
23.366 
24.101 


3-41 
339 
3-47 
3-47 
3-32 
3-43 


252972 
281-366 
350-749 
388-274 
403-689 
413-797 


15.963 

— 

25.115 

— 

25.235 

— 

27.633 

— 

28.717 



29.295 

194008 
180392 
309-625 
353-154 
375-705 
381-132 


12.242 

— 

76-7 

16.102 

— 

64-1 

22.276 

— 

88-3 

25.133 

— 

90-9 

26.713 

— 

93-1 

26.982 

— 

92-1 

58964 
100-974 
41-124 
35-120 
27-984 
32-665 


3.721 
9.013 
2.959 
2.500 
2.004 
2.313 


1-48 


0-89 


0-64 


i  Die  für  das  Be- 
triebsjahr 1900  ge- 
machten Angaben 
beziehen  sich  auf 
das  Mittelmeer-, 
adriatische  und 
sizilische  Netz. 


92564 
142-208 
162-060 
168083 
172-397 


14.922 

18.478 

20.948 

21.325 

— 

21.344 

— 

42-689 
66239 
82962 
86-410 
91-190 


6.882 

— 

46-12 

8.607 

— 

46-59 

10.724 

— 

51-19 

10.963 

— 

51-41 

11.290 

— 

52-89 

49-875 
75-969 
70-OU8 
81-673 
81-207 


8.040 

9.871 

10.224 

10.362 

10.054 


8-62 

8-83 
8-77 
S-20 
494 


68-000 
85-000 
88-000 
91-000 
93-000 
96000 
102-000 


25.000 

10 

28.000 

8 

29.000 

7 

30.000 

8 

30.000 

8 

31.000 

8 

32.000 

8 

47-000 
59-000 
63000 
68-000 
71-000 
72000 
73  000 


17.360 
20.000 
21.100 
22.800 
23.650 
23.980 
23.360 


6-7 
50 
60 
6-0 
6-0 
6-0 
6-0 


69 
70 
71 
75 
76 
75 
71 


21-000 
26-000 
25-000 
23-000 
22000 
24-000 
23-000 


7.760 
8.770 
8.400 
7.720 
7.320 
7.990 
9.280 


25 


33 


17-084 
19-548 
21-272 
22552 
30137 
26-395 


8.470 

7.709 

— 

8.281 

— 

8.708 

— 

8.598 

— 

8.950 

13560 

6.723 

— 

79-4 

14-407 

5.681 

— 

737 

14-707 

5.642 

— 

68-7 

15379 

6. 1 54 

— 

70-7 

22439 

6.402 

— 

74-5 

19702 

6.681 

74-6 

3-524 
5-141 
6-565 
7-173 
7-698 


1.747 
2.028 
2.639 
2.554 
2.190 
2.269 


1-79 

2-09 
262 
2-78 
2-56 
207 


2  Ohne  Neben- 
bahnen 


304 


Betriebsergebnisse. 


u 


in 


cc 


:C3 


£0  « 


Verwendetes  Anlage- 
kapital 


im  ganzen 

in 

Mill.  M. 


auf 
1  km 

M. 


Wagenachs  km 


im  ganzen 

in 
Millionen 


auf 
1  km 


Personen  km 


im  ganzen 

in 
Millionen 


auf 
1  km 


tkm 


im  ganzen 

in 
Millionen 


auf 
1  km 


<y  _  E 


1900 
1905 
1906 
1907 
1908 
1909 
1910 


19.206 
20.933 
21.390 
21.868 
21.962 
22.359 
22.772 


5.349-729 
5.906009 
6.260-736 
6.441-201 
6.650346 
6.841877 
7.030-380 


279.322 
280.419 
289.350 
295.009 
303.017 
305.643 
309.991 


5.523862 
5.999016 
6.327246 
6.604-799 
6.956-470 
7.057-825 
7-125-516 


289.852 
286.794 
296.009 
302.028 
316.917 
316.225 
313.217 


5.194-033 
5.863-655 
6.353-112 
6.788-556 
7.057-926 
7.446-377 
7.521-898 


274.778 
282.641 
302.552 
313.422 
324.335 
336.411 
334.110 


11.128325 
12.292-364 
13.322-854 
14.684012 
14.055-230 
15.189865 
15.122-948 


584.049 
592.520 
624.532 
672.544 
682.640 
681.068 
666.908 


ZZ.    - 

Z  % 
'—  j= 

=  S 


«35 


1900 

3.099 

1905 

3.179  i 

1906 

3.180 

1907 

3.185 

1908 

3.186 

1909 

3.186 

1910 

3.436 

707-450 
708-150 
710-322 
718619 
764-208 
778898 
84S-676 


230.681 
225.206 
225.997 
229.677 
243.992 
249.773 
246.967 


378-177 
534154 
566-698 
637-619 
602782 
630993 
620973 


123.307 
169.756 
180.026 
202.220 
191.113 
200.105 
180.726 


348-290 
462.425 
539-791 
562-276 
581-497 
631-183 
722-000 


113.459 
147.040 
171.716 
178.904 
185.019 
200.876 
210.128 


668.216 
990.663 
1.026-858 
1.196-885 
1.077-968 
1.178-681 


215.624 
311.628 
322.901 
375.788 
338.346 
369.957 


03-2:9 

-  =5 


1900  53.357  U0.379-799  194.554 

1905  '   61.982  12.738-492  205.519 

1906  64.475  13.257-268  205.464 

1907  ;|  66.215  13.792-830  203.304 

1908  66.696  14.171-445  212.478 


16.553527 
20.162-513 
21.623-806 
22.321-089 


310.241 
325.312 
335.228 
337.100 


22.643-478  339.503 


13.001048  243.662 
19.463-220  314.014 
20.622-530  [319.853 
18.964  025,286.398 
20.412-939  1306.059 


38.867-225 
45.097-780 
49.152-521 
53.718-789 
53.435393 


728.437 
727.595 
?62.352 
811.278 
801.178 


I 


-z,  -  = 
S  -£  — 

2  |-a 


■Tj 


'S)'-. 


1900 

10.946, 

1905 

12.500 

1906 

12.783 ' 

1907 

13.108 

1908 

13.242 

816-637 
1.042655 
1.0734S8 
1.103-897 
1.135-520 


73.250  j  1.134-000  103.610 

82.697  1.341-142  1107.280 

82.025  1.447-501  113.230 

83.703  |  1.515538  115.620; 

34.967  1.506-474  113.760 


822-7 
1.098-278 
1.262378 
1.412937 
1.442-392 


75.317 

88.390 

99.310 

103.410 

109.580 


1.458-8 

2.047-550 

2.232-096 

2.360-870 

2.341-052 


133.554 
163.796 
174.613 
180.112 
176.797 


C/3 


1900 
1905 
1906 
1907 
1908 
1909 


3.859 
4.226 
4.280 
4.356 
4.506 
4.609 


1.084013 
1.335-542 
1.386-784 
1.482-366 
1.539285 
1.721-025 


280.905 
1268.704 
324.015 
340.340 
341.608 
373.405 


735311 
915740 
1.009901 
1.116S53 
1.131-988 
1.125501 


190.520 
216.687 
235.936 
253.100 
251.218 
244.175 


1.239007  321.028 
1.652-424 '391.005 
1.854-870  433.341 
1.961-231  444.452 
2.032-541  451.074 
2.086-423  452.645 


805-909 
961399 
1.077630 
1.210-970 
1.151519 
1.180-029 


208.812 
227.491 
251.759 
274.429 
255.553 
256.005 


C  = 

<u  ■=■ 
■—    rr. 

-£! 

er,  a 


1900 
1905 
1906 
1907 
1908 


541 
541 
541 
541 
541 


99-339 
102-092 
102-277 
102-576 
105-686 


183.710 
1SS.709 
189.051 
189.604 
195.353 


45.566 
59.353 
72.341 
68.131 
73.944 


84.226 
109.751 
133.777 
125.931 
136.731 


56236 
74823 
77627 
83-907 
73830 


103.948 
138.306 
143.489 
155.096 
136.470 


53593 

79528 

94-178 

112-397 

125-983 


99.064 
147.002 
174.082 
207.750 
232.S70 


'E 

TZ 
EL 
X 


1906 
1907 


14.287 
14.485 


2.745-182  192.145 
3.070333  211.966 


1.895636 
1.882651 


132.682 
129.971 


2.647-740 
2.891-339 


185.325 
199.609 


> 


-.  ■= 


?  ~  - 

r: 
TZ 

J 


1900 
1905 
1906 
1907 
1908 
1909 


17.108 

18.129 
18.683 
18.952 
19.641 
20.263 


2.775-996 
3.009467 
3.087-146 
3.151741 
3.359-329 
3.461769 


162.261 
166.031 
166.020 
166.241 
171.030 
170.843 


2.320096  134.250 
2.949-669  162.172 
3.355-607  480.625 
3.666-577  191.758 
3.756-479  194.684 
4.082-061  200.928 


5.135183 
6.041-354 
6.425-552 
6.934-880 
7.067-618 
7.557004 


305.181 
329.159 
342.970 
359.603 
363.017 
371.973 


=  - 
£~  — 

t/i  E  - 

-u-  § 

a  bS 

>  > 


1900/01 

1905  06 

1906  07 

1907  08 

1908  09 


314.659 
357.745 
365.975 
375.650 
381.120 


49.076644  155.968 
61.166-539  470.978 
67.512850  184.481 
70.390- 149  187.382 
73.414070  192.627 


27-920-977 
40.493-703 
44.598-262 
46.764-455 
46.836-381 


S3.737  236.646-893     752.074 

113.192  347.347702    970.937 

121.862  330.692-618  1,040.215 

124.490  351.376-638J    937.247 

122.891  352.054-027!    923.735 


Betriebsergebnisse. 


305 


Gesamteinnahmen 


im  ganzen 

in 
MM.  M. 


533-826 
622-046 
669320 
720823 
746-396 
777-033 
834-605 


auf 

1  km 

M. 


28.012 
29.738 
31.313 
32.990 
34.009 
34.751 
36.687 


3    «  je 

Pf. 


Gesamtausgaben 


im  ganzen 

in 

Mill.M. 


auf 

l  km 

M. 


Pf. 


N  c  = 


9-66 
1037 
10-58 
1091 
10-73 
1101 
11-71 


296-984 
328528 
350-828 
398-669 
450-702 
490971 
491-682 


15.592 

5-38 

15.706 

5-47 

16.413 

554 

18.244 

602 

20.536 

6-48 

21.977 

695 

21.615 

690 

55-64 
5280 
52-42 
55-30 
50-00 
61-18 
58-92 


Betriebsüberschuß 


im  ganzen 

in 

Mill.  M. 


auf 

1  km 

M. 


236-842 
2935  IS 
318-492 
322-154 
295-694 
286-062 
342-923 


12.420 
14.032 
14.900 
14.746 
13.473 
12.774 
15.072 


V  CA    *3 
B  -a  <£  j* 

Rente  % 


443 

497 
509 
5-01 
4-45 
423 
4-84 


Anmerkung 


40-126 

56-726! 

61501 

66-687 1 

61-490 

67.545 ' 

77-870! 


12-946 
17.843 
19.337 
20.934 
19.296 
21.202 
22.662 


10-6 
10-6 
10-8 
104 
10-2 
10-7 
12-54 


28-517 

9.201 

7-54 

71-07 

29  982 

9.431 

5-61 

52-85 

34-460 

10.835 

6-08 

56-03 

39-741 

12.475 

6-23 

5959 

40494 

12.708 

6-72 

65-86 

42-585 

13.367 

6-75 

63-05 

48-330 

14.066 

7-79 

62-07 

11-609 
26-744 
27-041 
26-946 
20-996 
24-960 
29-540 


3.745 
8.412 
8.502 
8.459 
6.588 
7.835 
8.596 


1-64 
3-77 

3  SO 
374 
2-73 
320 
3-48 


1.254033 
1.546-478 
1.717-055 
1.791709 
1.789-976 


24.632 
26.453 
28.194 
28.387 
28.081 


8-08 
8-16 
8-46 
8-53 
8-42 


S27.785 
1.194-248 
1.408-709 
1.463-743 
1.444-882 


16.287 

5-33 

66-01 

20.328 

6-32 

77-23 

23.158 

6-95 

8205 

22.868 

693 

81-70 

22.667 

6-81 

80-73 

426-248 
352-230 
30S-346 
327-966 
345-094 


8.345 
6.125 
5.036 
5.519 
5.414 


4-11 
2-77 
232 
2-38 
2-44 


101  588 
123225 
133-485 
143  089 
142-872 


9.280 

9.858 

10.442 

10.916 

10.7S9 


896 
9-19 
9-23 
943 
9-48 


70-538 

6.440 

6-21 

69-4 

81-403 

6.512 

608 

6605 

89-543 

7.004 

6-87 

6708 

06-432 

8.119 

7-02 

74-38 

17  063 

8.840 

777 

81-95 

31-050 
41-822 
43942 
36-657 
25809 


2.840 
3.346 
3.438 
2.797 
1.949 


4-06 
4-17 
3-36 
230 


115100 

29.823 

15-66 

138-676 

32.814 

15-15 

152-873 

35.715 

15-14 

164117 

37.192 

1469 

163544 

36.294 

14-45 

167023 

36.235 

1484 

66-793 

17.540 

9-21 

58-81 

90-117 

21.324 

9-84 

64-99 

99279 

23.194 

983 

6494 

110-428 

25.055 

9-89 

67-29 

116.723 

25.904 

10-31 

71-37 

113-503 

24.689 

10-0S 

67-96 

48-307 
48559 
53594 
53689 
46-821 
53-520 


12.283 
11.490 
12.521 
12.167 
10.390 
11.556 


4-46 
336 
387 
362 
3-04 
311 


5514 

10.192 

11-91 

6733 

12.445 

11-34 

7311 

13.517 

1010 

8-308 

15.356 

12-19 

8-227 

15  207 

11-12 

3431 

6.342 

7-53 

62-20 

3527 

6.519 

5-94 

52-38 

3641 

6.730 

931 

49-80 

3907 

7.222 

1060 

47-02 

4451 

8.228 

11-13 

54-10 

2-083 
3206 
3670 
4-401 
3.776 


3  850 
5.926 
6.787 
8.134 
6.979 


2-09 
3-14 
3-59 
4-30 
3-58 


25S-597 
26S040 


18.3S9 
18.838 


127-104 
131-428 


9.120 
9.343 


49-20 
49-OS 


131-493 
136-612 


9.269 
9.490 


4-79 
445 


234019 
2S1-122 
308-287 
334962 
343646 
367-293 


13.408 

1 5.292 

— 

16.428 

— 

17.338 

— 

17.619 

— 

18.016 

— 

126934 
156-167 
169-940 
207-612 
226920 
253906 


7.211 

5423 

8.495 

— 

5555 

9.056 

— 

55-12 

10.747 

— 

61-98 

11.634 

— 

6178 

12.454 

— 

6912 

107-085 
124-955 
138-317 
127-350 
116-726 
113387 


6.197 
6.797 
7.372 
6.591 
5.985 
5.562 


386 
415 
4-48 

KU 
347 
3-27 


6.66S-523 
9.763708 

10.869042 
9.864-460 

10.156-221 


21.192 

27.293 

— 

29.699 

— 

26.257 

— 

26.648 

— 

4.325-619 
6.451906 
7.340203 
7.012-339 
6.716-380 


13.747 

64-87 

18034 

— 

6608 

20057 

— 

67-55 

18.667 

— 

71-08 

17.623 

6613 

2.342904 
3.311-802 
3.528-839 
2.852-121 
3.439-841 


7.445 

9.259 
9.642 
7.592 
9.025 


4-77 
5-37 
5-22 
407 
4  69 


Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


20 


306 


Betriebsergebnisse.  -   Betriebseröffnung. 


für  den  Einfluß  der  Streckenverhältnisse,  der  Fahr- 
geschwindigkeit und  der  Lokomotivbauart  auf  die 
Zugförderungskosten. 

Im  gleichen  Werke,  Kap.  XIX  (Personentarif),  sagt 
Präsident  v.  Stieler,  es  gelte  für  eine  größere  Anzahl 
deutscher  Verwaltungen  als  ausgemacht,  daß  die 
Einnahmen  aus  dem  Personenverkehr  dessen  Selbst- 
kosten nicht  decken.  Allerdings  sei  die  rechnerische 
Verteilung  der  Gesamtkosten  auf  Personen-  und 
Güterverkehr  ganz  unmöglich.  Es  würde  aber  auch 
nichts  nützen,  wenn  man  die  Kosten  des  Personen- 
verkehrs genau  berechnen  könnte,  denn  es  wäre  sehr 
zweifelhaft,  ob  die  danach  sich  ergebenden  Tarifsätze 
überhaupt  durchführbar  wären,  ob  alsdann  nicht  ein 
großer  Verkehrsrückgang  eintreten  würde.  Mit  diesem 
Rückgange  würden  sich  aber  die  Kosten  der  einzelnen 
Verkehrsleistung  wieder  erhöhen,  die  Tarife  müßten, 
wenn  die  Selbstkostenrechnung  maßgebend  wäre, 
noch  weiter  gesteigert  werden.  Dieser  Weg  sei  daher 
nicht  gangbar.  Im  übrigen  müßten  die  Staatseisen- 
bahnverwaltungen den  Personenverkehr  aus  allgemein 
volkswirtschaftlichen  Gründen  auch  dann  beibehalten, 
wenn  er  die  Kosten  nicht  decken  würde. 

Es  wäre  gewagt,  die  Deckung  der  Selbstkosten 
durch  Erhöhung  der  Tarife  erreichen  zu  wollen, 
allein  ebenso  gewagt,  in  der  Hoffnung  auf  große 
Verkehrszunahmen  dasselbe  Ziel  einfach  durch  Herab- 
setzung der  Tarife  erreichen  zu  wollen.  In  dieser 
Hinsicht  hätten  Dänemark  und  Ungarn  schlimme 
Erfahrungen  gemacht  und  sich  deshalb  zu  einer 
Umkehr  auf  dem  Wege  der  Tarifherabsetzung  ent- 
schließen müssen. 

Wenn  es  aber  nicht  möglich  sei,  die  Selbstkosten 
genau  zu  berechnen,  so  wüßte  man  doch,  daß  die 
Kosten  mit  der  Ausstattung  der  Wagen,  mit  dem 
auf  einen  Sitzplatz  durchschnittlich  treffenden  Auf- 
wand, mit  der  Schnelligkeit  der  Beförderung  wachsen, 
und  daß  deshalb  die  Tarife  für  die  höheren  Wagen- 
klassen, für  die  schnell  fahrenden  Züge  höher  sein 
dürfen.  Die  Unterschiede  dürften  aber  nicht  zu  groß 
sein,  weil  der  Hauptvorteil  des  Eisenbahntransportes, 
die  schnelle  und  sichere  Beförderung,  in  allen  Klassen 
desselben  Zuges  gleichmäßig  geboten  werde. 

In  Kap.  XXII  (Güter-  und  Tiertarif)  des  gleichen 
Werkes  führt  Geheimer  Regierungsrat  Laury  zur 
Selbstkostenfrage  aus,  daß  die  Selbstkosten  die 
Grenze  nach  unten  bilden,  hinter  der  die  Tarife 
regelmäßig  nicht  zurückbleiben  dürfen,  wenn  der 
Betrieb  wirtschaftlich  bleiben  soll;  die  Grenze  nach 
oben  bildet  der  Wert,  den  die  Verkehrsleistung  für 
die  Interessenten  hat.  Zu  den  Selbstkosten  gehören 
Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlagekapitals,  ferner 
die  Betriebskosten.  Zu  den  festen  Selbstkosten  seien 
Verzinsung  und  Tilgung,  ferner  erfahrungsgemäß 
etwa  die  Hälfte  der  Betriebskosten  zu  rechnen.  Die 
veränderlichen  Selbstkosten  steigen  und  fallen  mit 
der  Größe  des  Verkehrs,  sind  also  für  die  Leistungs- 
einheit {tkm)  gleich.  Dagegen  sei  der  auf  die 
Leistungseinheit  entfallende  Anteil  der  festen  Selbst- 
kosten um  so  kleiner,  je  größer  der  Verkehr  ist. 
Diese  Abnahme  der  Selbstkosten  mit  der  Größe 
des  Verkehrs  (Preisgesetz  des  Verkehrs)  gelte  auch 
für  die  gesamten  Selbstkosten,  weil  die  festen  Selbst- 
kosten wesentlich  größer  sind  als  die  veränderlichen. 
Daher  bestehe  nicht  nur  eine  Abhängigkeit  des  Fracht- 
satzes von  den  Selbstkosten,  sondern  auch  umgekehrt 
der  Selbstkosten  von  einem  Frachtsatze,  der  Verkehrs- 
zuwachs schaffe.  Da  sich  hiernach  die  Selbstkosten 
mit  der  Größe  des  Verkehrs  ändern,  auch  für  jede 
Bahn  und  jede  Linie  verschieden  sind,  da  sie  sich 
auch  gar  nicht  genau  berechnen  lassen,  bilden  sie 
eine  zu  schwankende    und  zu  unsichere  Grundlage. 


Man   könne    ihnen    deshalb    einen  Einfluß    auf  die 
Tarifbildung  im  allgemeinen  nicht  einräumen. 

Q.  Übersicht  der  B.  der  Bahnen  ver- 
schiedener Staaten  von  1900  bis  1909.  Die 
Tabellen  Seite  302  -  305  ermöglichen  einen  Ver- 
gleich der  B.  der  Bahnen  einer  Reihe  von  Staaten. 

Heubach. 

Betriebseröffnung  (opening  of  a  litte; 
ouverture  de  V  exploitation  d'utt  chemin  de  fer; 
attivazione  deW  esercizio) ,  die  Einführung  des 
öffentlichen  Verkehrs  auf  einer  Bahnstrecke. 
Diese  kann  sich  auf  den  Personen-  und 
Güterverkehr  oder  auf  beide  gemeinsam  er- 
strecken. Die  B.  kommt  nicht  nur  bei  neuaus- 
gebauten Bahnstrecken  in  Frage,  sondern  auch 
bei  neuen  zweiten  oder  weiteren  Gleisen  und  bei 
der  Anlage  von  neuen  und  weiteren  Stationen 
an  bereits  in  Betrieb  befindlichen  Bahnstrecken. 

Unabhängig  von  der  Eröffnung  einer  Bahn 
für  den  öffentlichen  Verkehr  ist  die  Einführung 
des  Arbeitszugbetriebes  (s.  Arbeitszug) 
auf  der  neuen  Bahnstrecke.  Dieser  wird  im 
allgemeinen  auf  Eisenbahnneubaustrecken  zur 
Erleichterung  der  Anfuhr  von  Baustoffen  vor 
der  Einführung  des  öffentlichen  Verkehrs  ein- 
geleitet. Bei  der  Einführung  des  Arbeitszug- 
betriebes unterscheidet  man  zwischen  dem 
Arbeitszugbetrieb  des  Unternehmers  mittels 
Rollwagen  und  dem  Arbeitszugbetrieb  auf 
dem  endgültigen  Oberbau  eines  Teiles  der 
neuen  Bahnstrecke.  Die  Befugnis  zum  Be- 
fahren der  Neubaustrecke  liegt  meist  schon  in 
der  Baugenehmigung,  erfordert  aber  in  der 
Regel  noch  die  besondere  Genehmigung  der 
staatlichen  Behörden  und  verpflichtet  den 
Unternehmer  zur  Einrichtung  umfassender 
Vorsichtsmaßregeln,  berechtigt  ihn  aber  nicht, 
beim  Baue  nicht  beschäftigten  Personen  die 
Mitfahrt  zu  gestatten. 

Die  Einführung  des  öffentlichen  Verkehrs 
auf  neuen  Eisenbahnstrecken,  auf  zweiten  und 
weiteren  Gleisen  sowie  auf  neuen  und  er- 
weiterten Stationen  kann  in  Ländern,  deren 
Eisenbahnen  unter  Aufsicht  der  Staatsgewalt 
stehen,  nur  nach  erteilter  Genehmigung  der 
Aufsichtsbehörde  erfolgen,  gleichgültig,  ob  es 
sich  um  Haupt-,  Neben-  oder  Kleinbahnen, 
Staats-  oder  Privatbahnen  handelt  (s.  Abnahme 
der  Bahn).  Die  Genehmigung  zur  B.  ist  an 
die  Erfüllung  einer  Reihe  von  Bedingungen 
geknüpft,  um  die  Sicherheit  und  Regelmäßig- 
keit des  Betriebs  nach  dem  Zeitpunkt  der  B. 
sicherzustellen. 

Unabhängig  von  der  Prüfung  und  Abnahme 
einer  Bahnlinie  durch  die  Staatsbehörde  wird 
auch  die  Bahnverwaltung  selbst  im  eigenen 
Interesse  vor  der  B.  eine  genaue  eisenbahn- 
technische Prüfung  vornehmen,    um    fest- 


Betriebseröffnung. 


307 


zustellen,  ob  für  die  B.  die  für  die  Inbetrieb- 
nahme erforderliche  Vorsorge  getroffen  ist. 
Hierzu  wird  bei  den  preußischen  Staatsbahnen 
die  Neubaustrecke  zur  Prüfung  des  Standes 
der  Bauarbeiten  und  Sicherungsanlagen  durch 
die  zuständigen  Dezernenten  der  Eisenbahn- 
direktion und  Vorstände  der  Ämter  gemein- 
sam mit  dem  Neubaudezernenten  und  Vor- 
stande der  Eisenbahnbauabteilung  bereist.  Bei 
dieser  Bereisung  wird  auch  über  die  recht- 
zeitige Einführung  des  Personals  in  den  neuen 
Dienst  Bestimmung  getroffen.  Auf  Grund  des 
Ergebnisses  dieser  eisenbahntechnischen  Prü- 
fung wird  der  Tag  der  Inbetriebnahme,  vor- 
behaltlich der  landespolizeilichen  Abnahme  und 
ministeriellen  Genehmigung  (s.  weiter  unten) 
festgelegt. 

Das  Recht,  über  die  B.  zu  entscheiden, 
haben  sich  die  einzelnen  Staaten  in  beson- 
deren Eisenbahngesetzen  und  Verordnungen 
vorbehalten.  Meist  wird  die  Betriebsfähigkeit 
der  Bahn  durch  eine  besondere  Kommission 
der  Staatsregierung  und  staatlichen  Aufsichts- 
behörde geprüft. 

In  Preußen  darf  nach  §  22  des  Gesetzes 
über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom 
3.  November  1838  eine  Bahn  (Haupt-  oder 
Nebenbahn)  dem  Verkehre  nicht  eher  über- 
geben werden,  als  nach  voraufgegangener 
Revision  der  Anlage  von  der  Regierung  die 
Genehmigung  dazu  erteilt  ist.  Die  Revision 
(landespolizeiliche  Abnahme)  wird  bei 
Privatbannen  durch  den  Regierungspräsidenten 
und  den  Eisenbahnkommissar,  der  in  der  Regel 
ein  staatlicher  Eisenbahndirektionspräsident  ist, 
bei  Staatsbahnen  durch  den  Regierungspräsi- 
denten und  die  Eisenbahndirektion  bewirkt. 
Auf  Grund  des  gemeinschaftlichen  Gutachtens 
der  beiden  Behörden  entscheidet  auf  Antrag 
des  Bahnunternehmers  der  Minister  der  öffent- 
lichen Arbeiten,  dem  die  Genehmigung  zur 
Eröffnung  des  Betriebs  auf  neuen  Bahnstrecken 
vorbehalten  ist  (über  die  Zulässigkeit  der  B. 
vgl.  auch  §  1  des  Regulativs,  die  Eisenbahn- 
kommissare betreffend,  vom  24.  November  1848 
und  Erlaß  vom   16.  Juli   1898). 

Nach  erfolgter  Genehmigung  des  Ministers 
wird  der  Tag  der  B.  öffentlich  bekanntge- 
macht. Der  B.  von  Nebenbahnen  muß  die 
auf  Anordnung  des  Ministers  der  öffentlichen 
Arbeiten  seitens  des  zuständigen  Regierungs- 
präsidenten zu  erlassende  öffentliche  Bekannt- 
machung über  die  B.  im  Regierungsblatt  vor- 
ausgehen. 

Über  die  bevorstehende  Eröffnung  einer 
Bahnstrecke  müssen  seitens  der  Eisenbahn- 
behörde besondere  Mitteilungen  erhalten:  das 
Reichseisenbahnamt,    das    Reichspostamt,    der 


Oberpräsident,  die  Königliche  Regierung,  die 
Oberpostdirektion,  die  Landräte,  die  Bürger- 
meister und  Handelskammern  des  Bahngebiets 
der  neuen  Strecke,  die  geschäftsführende  Di- 
rektion des  Vereins  Deutscher  Eisenbahnver- 
waltungen, die  Geschäftsstelle  der  Vereins- 
zeitung und  die  Redaktion  des  Handbuchs  fin- 
den Eisenbahngüterverkehr.  Dem  Reichseisen- 
bahnamt ist  spätestens  acht  Tage  vor  der  In- 
betriebnahme Mitteilung  zu  machen.  Am  Tage 
der  Inbetriebnahme  ist  dem  Minister  der 
öffentlichen  Arbeiten  telegraphisch  Anzeige 
über  die  erfolgte  Eröffnung  des  Betriebs  zu 
erstatten,  wobei  die  Bahnlänge  der  dem  Betrieb 
übergebenen  Strecke  mitgeteilt  werden  muß; 
ebenso  ist  dem  Reichseisenbahnamt  über  die 
erfolgte  B.  zu  berichten. 

Zur  B.  von  Kleinbahnen  (Straßenbahnen, 
Nebenbahnen  und  ähnliche  Kleinbahnen)  be- 
darf es  nach  §  1 9  und  47  des  Gesetzes  über 
Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen  vom 
28.  Juli  1892  der  Erlaubnis  der  zur  Erteilung 
der  Genehmigung  zuständigen  Behörde,  u.  zw. 
ist  zuständig 

1.  wenn  der  Betrieb  ganz  oder  teilweise  mit 
Maschinenkraft  beabsichtigt  wird,  der  Re- 
gierungspräsident, für  den  Stadtkreis  Berlin 
der  Polizeipräsident  im  Einvernehmen  mit  der 
von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten 
bezeichneten  Eisenbahnbehörde; 

2.  in  allen  übrigen  Fällen  u.  zw. 

a)  sofern  Kunststraßen,  die  nicht  als  städtische 
Straßen  in  der  Unterhaltung  und  Verwal- 
tung von  Stadtkreisen  stehen,  benutzt  oder 
von  der  Bahn  mehrere  Kreise  oder  nicht- 
preußische Landesteile  berührt  werden 
sollen,  der  Regierungspräsident,  im  ersteren 
Falle  für  den  Stadtkreis  Berlin  der  Polizei- 
präsident; 

b)  sofern  mehrere  Polizeibezirke  desselben 
Landeskreises  berührt  werden,  der  Landrat; 

c)  sofern  das  Unternehmen  innerhalb  eines 
Polizeibezirks  verbleibt,  die  Ortspolizei- 
behörde. 

Wenn  die  zum  Betrieb  mit  Maschinenkraft 
einzurichtende  Bahn  die  Bezirke  mehrerer 
Landespolizeibehörden  berührt  oder  in  dem 
Falle  unter  2a)  die  betreffenden  Kreise  nicht 
in  demselben  Regierungsbezirk  liegen,  so  be- 
zeichnet der  Oberpräsident,  falls  jedoch  die 
Landespolizeibezirke,  bzw.  Kreise  verschiedenen 
Provinzen  angehören  oder  Berlin  beteiligt  ist, 
der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  im  Ein- 
vernehmen mit  dem  Minister  des  Innern  die 
zuständige  Behörde. 

Die  Erlaubnis  zur  B.  erfolgt  auch  hier  auf 
Grund  einer  örtlichen  Prüfung  der  Bahn. 
Über     das    Ergebnis    der    Prüfung    ist    eine 

20* 


308 


Betriebseröffnung. 


Niederschrift  aufzunehmen.  Die  Erlaubnis  ist 
zu  versagen,  wenn  wesentliche  in  der  Bau- 
und  Betriebsgenehmigung  gestellte  Bedingun- 
gen nicht  erfüllt  sind. 

In     Österreich    kann    eine    Staats-    oder 
Privatbahn  sie    mag    von    der    Staatsver- 

waltung unmittelbar  oder  durch  Privatpersonen 
betrieben  werden  —  oder  eine  Teilstrecke  nur 
dann  dem  öffentlichen  Verkehr  übergeben 
werden,  wenn  die  besondere  Genehmigung 
des  Eisenbahnministeriums  erteilt  ist.  Zur  Er- 
wirkung dieser  Genehmigung  muß  durch  eine 
eigene  zu  diesem  Zwecke  gebildete  Kom- 
mission, der  auch  ein  Abgeordneter  der  Statt- 
halterei,  zu  deren  Bereich  die  Eisenbahn  oder 
Eisenbahnstrecke  gehört,  beiwohnt,  festgestellt 
werden,  daß  nach  der  Bauart,  Beschaffenheit 
und  Menge  der  für  den  Bahnbetrieb  vorhan- 
denen Gegenstände  ein  regelmäßiger,  unge- 
störter und  sicherer  Betrieb  unbedingt  er- 
wartet werden  kann.  Insbesondere  muß  daher 
nachgewiesen  sein: 

a)  daß  die  Bahn  und  die  dazugehörigen  Ge- 
bäude den  diesbezüglichen  Sicherheits- 
und Sanitätsgesetzen  und  -Vorschriften  ent- 
sprechend gebaut  erscheinen; 

b)  daß  die  Bahn  mit  den  erforderlichen 
Fahrbetriebsmitteln  in  ausreichender  Be- 
schaffenheit und  Menge  versehen  ist; 

c)  daß  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  die 
nötige  Vorsorge  getroffen  ist; 

d)  daß  die  bei  etwa  eintretenden  Unglücks- 
fällen zur  Unterstützung,  Rettung  und 
Abwendung  größerer  Gefahren  geeigneten 
Mittel  in  hinreichender  Menge  und  ge- 
eigneten Beschaffenheit  vorbanden  sind; 

e)  daß  die  Bahn  mit  den  zu  einem  geord- 
neten Betrieb  erforderlichen  (gehörig  quali- 
fizierten) und  wohlgeeigneten  Angestellten 
(Bediensteten)  versehen  ist,  und  daß  diese 
bereits  die  erforderlichen  Dienstvorschriften 
und  Anweisungen  erhalten  haben 

(vgl.  §  1  und  2  der  österreichischen  Eisenbahn- 
betriebsordnung, kaiserliche  Verordnung  vom 
16.  November  1851)  (s.  auch  Benutzungs- 
konsens). 

In  Frankreich  erteilt  der  Minister  für 
öffentliche  Arbeiten  die  Genehmigung  zur  B. 
der  Hauptbahnen  (Chemins  de  fer  d'interet 
general),  nachdem  eine  vom  Minister  ernannte 
Sonderkommission  die  Bahnen  auf  ihre  Be- 
triebsfähigkeit geprüft  hat.  Die  Kommission 
besteht  aus  dem  Inspecteur  general  du  con- 
tröle  des  travaux,  dem  Inspecteur  general  di- 
recteur  du  contröle  d'exploitation  und  einigen 
Chefingenieuren.  Die  Genehmigung  zur  B. 
der  Nebenbahnen  (chemins  de  fer  interet 
local)  erteilt  der  Präfekt,  nachdem  vorher  die 


Bahnanlagen  durch  eine  vom  Präfekten  er- 
nannte, aus  mehreren  Ingenieuren  des  De- 
partements bestehende  Kommission  geprüft 
und  für  betriebfähig  erkannt  worden  ist.  Die 
erfolgte  B.  muß  öffentlich  bekanntgegeben 
werden. 

In  Italien  kann  die  Erlaubnis  zur  B.  erst 
nach  durchgeführter  Kollaudierung  (Art.  258 
des  Gesetzes  über  die  öffentlichen  Arbeiten 
vom  25.  Juni  1865)  erteilt  werden.  Art.  79 
der  Verordnung  vom  17.  Juni  1900  verfügt, 
daß  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten 
auf  Grund  einer  vorläufigen  Überprüfung  der 
Anlage  eine  teilweise  Eröffnung,  jedoch  höchstens 
für  eine  Zeit  von  6  Monaten  erteilen  kann; 
während  dieser  Zeit  hat  jedoch  die  endgültige 
Abnahme  zu  erfolgen. 

Für  die  Niederlande  gilt  hinsichtlich  der 
B.  das  Gesetz  vom  9.  April  1875,  betreffend 
den  Betrieb  und  die  Benützung  der  Eisen- 
bahnen. Nach  Art.  7  dieses  Gesetzes  darf  eine 
Bahn  nicht  eher  eröffnet  werden,  als  bis  der 
Minister  für  Wasserbau,  Handel  und  Industrie 
seine  Genehmigung  dazu  gegeben  hat.  Vorher 
hat  eine  Abnahme  der  Bahn  und  ihrer  An- 
lagen von  Regierungs  wegen  stattzufinden.  Im 
Vertrag  vom  21.  Januar  1890,  den  der  nieder- 
ländische Staat  mit  der  Gesellschaft  zum  Be- 
trieb der  Staatseisenbahnen  abgeschlossen  hat, 
sind  im  Hauptabschnitte  5  (Anfang  und  Ende 
des  Betriebs)  Vereinbarungen  über  die  B. 
neuer,  von  der  Gesellschaft  zu  betreibender 
Bahnen  oder  Bahnstrecken  getroffen.  Drei 
Monate  vor  der  voraussichtlichen  Fertigstellung 
einer  Staatsbahn  macht  der  Minister  für 
Wasserbau  Mitteilung  an  die  Gesellschaft. 
Spätestens  14  Tage,  nachdem  eine  Staatsbahn 
oder  eine  Teilstrecke  durch  den  Minister  an 
die  Gesellschaft  übergeben  ist,  muß  der  Dienst 
darauf  begonnen  werden.  Für  jeden  Tag  der 
Verspätung  hat  die  Gesellschaft  eine  Summe 
von  500  fl.  (holländisch)  zu  zahlen. 

In  der  Schweiz  muß  jede  Bahn  vor  der 
B.  durch  Experten  des  Bundesrats  untersucht 
und  gegebenenfalls  erprobt  werden.  Hierzu 
haben  die  Bahngesellschaften  dem  Bundes- 
departement die  beabsichtigte  B.  spätestens 
30  Tage  vorher  anzuzeigen.  Den  Kantonen 
ist  Gelegenheit  zu  geben,  sich  bei  der  Unter- 
suchung und  Erprobung  der  Bahnen  vertreten 
zu  lassen.  Die  Untersuchung  hat  sich  auf  den 
Unterbau,  den  Oberbau,  die  Hochbauten  und 
auf  alle  für  den  regelmäßigen  Betrieb  erfor- 
derlichen Einrichtungen  und  Anordnungen  zu 
erstrecken.  Die  Experten  erstatten  dem  Eisenbahn- 
departement zu  Händen  des  Bundesrats  über 
das  Ergebnis  ihrer  Untersuchungen  einen  um- 
fassenden    Bericht,     der     mit    dem    Antrage 


Betriebseröffnung. 


309 


schließt,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen 
die  Genehmigung  zur  B.  erteilt  werden  kann 
(vgl.  Art.  36  der  Verordnung  vom  1.  Februar 
1875  zum  Bundesgesetz  vom  23.  Dezember 
1872).  Auf  den  Bericht  der  Experten  erteilt 
der  Bundesrat  die  Genehmigung  zur  B.  Die 
Kosten  der  Untersuchungen  trägt  die  Bahn- 
gesellschaft (vgl.  §  17  des  Bundesgesetzes 
über  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen 
auf  dem  Gebiete  der  schweizerischen  Eid- 
genossenschaft vom  23.  Dezember  1872). 

In  England  ist  das  Railway-Department 
des  Board  of  Trade  für  die  B.  verantwortlich; 
es  entsendet  einen  Ingenieur,  der  den  Zustand 
der  Bahn  mit  Bezug  auf  die  Sicherheit  des 
Verkehrs  zu  untersuchen  hat.  Erst  nach  er- 
folgter Untersuchung  kann  die  Genehmigung 
zur  B.  erteilt  werden.  B.  vor  der  Genehmigung 
zieht  Strafe  nach  sich. 

Der  Tag  der  B.  der  ersten  dem  öffent- 
lichen Verkehr  dienenden  Eisenbahnen 
ist  nachstehend  für  verschiedene  Länder  an- 
gegeben: 

England  (Stockton-Darlington) 1825 

Österreich  (Linz-Budweis) 1828 

Frankreich  (St.  Etienne-Andrezieux) 1828 

Belgien  (Brüssel-Mecheln) 1835 

Deutschland  (Nürnberg-Fürth) 1835 

Rußland  (Petersbnrg-Zarskoje-Selo)  1838 

Flolland  (Amsterdam-Harlem) 1839 

Italien  (Neapel-Portici) 1839 

Schweiz  (Basel-St.  Ludwig) 1844 

Dänemark  (Kopenhagen-Roeskilde) 1847 

Spanien  (Barcelona-Matarö)  1848 

Vorderindien  (Bombay-Thana) 1853 

Norwegen  (Christiania-Strömmen) 1854 

Schweden  (Nora-Karlskoga) 1856 

Ägypten  (Alexandria-Kairo) 1856 

Argentinien  (Buenos  Aires-Floresta) 1857 

Türkei  (Tschernavoda-Constantza) 1860 

Griechenland  (Athen-Piräus)   1869 

Rumänien  (Bukarest-Giurgiu) 1869 

Japan  (Yokohama-Tokio) 1872 

Mexiko  (Mexican-Eisenbahn) 1873 

China  (Wusung-Shanghai) 1876 

Serbien  (Belgrad-Nisch) 1884 

Deutsch-Ostafrika      (Usumbara-Bahn 

[14  km]  Tanga-Pongwe) 1894 

Deutsch-Südwestafrika  (Swakopmund- 

Windhuk,  382  km) 1902 

Togo  (Küstenbahn  Lome-Anecho) 1905 

Kamerun  (89  km  der  von  Bonaberi 
ausgehenden  Kameruner  Nord- 
bahn)   1909 

Auch  für  Bahnen,  die  nicht  dem  öffent- 
lichen Verkehre  dienen  (Privatanschluß- 
bahnen, Industriebahnen  u.  s.  w.),  wird  im  all- 
gemeinen eine  Genehmigung  der  Aufsichts- 
behörde zur  Inbetriebnahme  erforderlich. 

In  Preußen  bedürfen  Privatanschlußbahnen, 
die  mit  öffentlichen  Bahnen  derart  in  un- 
mittelbarer Gleisverbindung  stehen,  daß  ein 
Übergang  der  Betriebsmittel  stattfinden  kann, 
wenn  sie  für  den  Betrieb  mit  Maschinen  ein- 


gerichtet werden  sollen,  zur  baulichen  Her- 
stellung und  B.  der  polizeilichen  Genehmi- 
gung. Zur  Erteilung  dieser  ist  im  allgemeinen 
der  Regierungspräsident,  für  den  Stadtkreis 
Berlin  der  Polizeipräsident  im  Einvernehmen 
mit  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen 
Arbeiten  bezeichneten  Eisenbahnbehörde  (Eisen- 
bahndirektion) zuständig.  Die  polizeiliche  Prü- 
fung beschränkt  sich  auf  die  betriebssichere 
Beschaffenheit  der  Bahn  und  der  Betriebs- 
mittel, auf  die  technische  Befähigung  und  Zu- 
verlässigkeit der  in  dem  äußeren  Betriebsdienst 
anzustellenden  Bediensteten  und  auf  den 
Schutz  gegen  schädliche  Einwirkungen  der 
Anlage  und  des  Betriebes  (vgl.  §§  43,  45  und 
47  des  Gesetzes  über  Kleinbahnen  und  Privat- 
anschlußbahnen vom  28.  Juli  1892;  für  Öster- 
reich die  österreichische  Ministerialverordnung 
vom  29.  Mai  1880,  §  24,  vom  25.  Januar 
.1879,  §  32;  ferner  für  England:  engl.  Railway 
Relation,  Act  vom  13.  Juli  1842,  5  und  6, 
Vict.  chap.  55. 

Zu  den  seitens  der  Bahnverwaltung  zu 
treffenden  Maßnahmen,  die  bei  B.  neuer  Bahn- 
strecken zu  beachten  sind  und  von  deren 
sachgemäßer  Vorbereitung,  Festlegung  und 
Klärung  eine  glatte  Betriebsführung  abhängig 
ist,  gehören  insbesondere:  Einrichtung  des 
Bahnaufsichts-  und  Bahnunterhaltungsdienstes, 
des  Zugförderungs-  und  Werkstättendienstes, 
des  Wagengestellungsdienstes  sowie  des  Be- 
triebsdienstes auf  den  Stationen,  Ladestellen 
und  Betriebsausweichen;  die  Verteilung  des 
Inventars  und  Betriebsmaterials,  der  Fahr- 
karten, Gepäckscheine  und  sonstigen  Druck- 
sachen, wozu  zuweilen  sog.  Verteilungszüge 
eingeleitet  werden,  die  gleichzeitig  auch  das 
Streckenpersonal  an  seine  Dienstorte  bringen; 
Festsetzung  der  Telegraphenkontrollstationen, 
Dispositions-  und  Desinfektionsstationen,  der 
Sammelstellen  für  Fundgegenstände,  Bestim- 
mung über  Rechnungslegung  und  Regelung  der 
Geldabfuhr  (bei  Bahnen  mit  Auslandsanschluß 
sind  die  Anschlußstationen  zu  bestimmen  und 
die  Zollabfertigung  zu  regeln) ;  Vergebung  der 
Dienst-  und  Mietwohnungen;  Bestellung  der 
Bahn-  und  Kassenärzte;  Aushang  von  Bekannt- 
machungen auf  den  Stationen  u.  s.  w.  Ferner 
Vergebung  der  Bahnhofwirtschaften;  Bahnhof- 
buchhandel und  Aushangwesen;  Errichtung 
von  Güternebenstellen;  Rollfuhrwesen;  Zu- 
weisung der  Posträume  u.  s.  w. 

Öffentlich  bekanntzumachen  sind:  der  Er- 
öffnungstag; die  zur  Eröffnung  gelangenden 
Stationen  mit  der  Angabe,  ob  für  den  Ge- 
samtverkehr oder  für  den  Personen-  oder 
Güterverkehr  allein;  die  Fahrpläne  der  ver- 
kehrenden Züge,  die  Tarife  u.  s.  w. 


310 


Betriebseröffnung. 


Betriebsgemeinschaften. 


Behörden,  fremden  Bahnverwaltungen  und 
Verkehrsanstalten  sowie  der  geschäftsführenden 
Verwaltung  des  VDEV.  ist  die  bevorstehende 
Eröffnung  einer  Bahnstrecke  anzuzeigen,  unter 
Angabe  der  Spurweite,  der  größten  Steigung, 
des  kleinsten  Bogenhalbmessers,  des  größten 
zulässigen  Radstandes  und  Raddruckes,  der 
Art  des  Lademaßes,  etwaiger  Anschlüsse,  der 
Länge  der  Strecke,  der  Betriebsart,  der  Ver- 
kehrsbefugnis der  Stationen  u.  ä.;  dabei  ist 
auch  über  die  Unterstellung  unter  das  inter- 
nationale Frachtrechtübereinkommen  Mitteilung 
zu  machen. 

Alle  bei  Eröffnung  neuer  Bahnstrecken  er- 
forderlichen Maßnahmen  (diese  sind  für  die 
preußisch-hessischen  Bahnen  in  besonderen 
Betriebseröffnungsvorschriften  niedergelegt) 
werden  nur  zum  Teil  erforderlich,  wenn  es 
sich  um  die  B.  neuer  (auch  zweiter  oder 
weiterer  Gleise)  oder  neuer  und  erweiterter 
Stationen   handelt.  Giese. 

Betriebsetat,  Voranschlag  der  Betriebsein- 
nahmen und  Betriebsausgaben  für  eine  be- 
stimmte Rechnungsperiode  (Etatjahr).  Die 
Aufstellung  des  B.  ist  im  Interesse  einer  ge- 
regelten Gebarung  sowohl  bei  Staats-  als 
auch  bei  Privatbahnen  notwendig. 

Der  B.  der  Staatsbahnen  unterliegt  als 
unmittelbarer  oder  mittelbarer  (wenn  die  Staats- 
eisenbahn als  „ausgeschiedener"  Verwaltungs- 
zweig behandelt  wird)  Bestandteil  des  Staats- 
haushaltes den  gleichen  Bestimmungen,  wie 
die  anderen  Bestandteile  des  staatlichen  Haus- 
haltes, muß  also  in  konstitutionellen  Staaten 
der  verfassungsmäßigen  Behandlung  zugeführt 
werden. 

Bei  Privatbahnen  wird  der  B.  von  der  mit 
der  Leitung  der  Geschäftsführung  betrauten 
Stelle  (Direktion)  dem  Organ,  das  nach  den 
Statuten  mit  der  Aufsicht  über  die  Geschäfts- 
führung betraut  ist  (Aufsichtsrat),  zur  Ge- 
nehmigung vorgelegt.  Ist  der  Staat  an  dem 
Betriebsergebnis  einer  Privatbahn,  z.B.  infolge 
einer  Zinsgarantie  finanziell  interessiert,  so 
bedarf  der  B.  auch  der  staatlichen  Genehmigung 
(s.  Rechnungswesen). 

Betriebsgemeinschaften  (Joint  working, 
working  agreements ;  exploitations  cn  commun ; 
esercizio  in  comiinc),  Vereinigungen,  durch  die 
zwei  oder  mehrere  Eisenbahnverwaltungen  ver- 
abreden, ihre  Bahnlinien  oder  Teile  derselben, 
insbesondere  einzelne  Bahnhofsanlagen,  auf 
gemeinsame  Rechnung  zu  betreiben. 

Zu  den  ältesten  Betriebsgemeinschaften  sind 
wohl  die  Gemeinschaftsbildungen  auf  großen 
Eisenbahnknotenpunkten  in  England  und 
Nordamerika  zu  rechnen.  Der  Wettbewerb 
der  Eisenbahngesellschaften  untereinander  hat 


es 


den  Bahnverwaltungen  nicht  immer  zweck- 
mäßig erscheinen  lassen,  die  Betriebsführung 
von  Anschlußbahnhöfen  und  Anschlußstrecken 
einer  der  beteiligten  Verwaltungen  auf  ge- 
meinsame Kosten  derselben  zu  überlassen; 
über  die  Verteilung  der  Kosten  hätte  man 
sich  wohl  geeinigt,  aber  dadurch  würde  man 
noch  nicht  die  völlig  unparteiische  Betriebs- 
führung erzielt  haben.  Um  diese  sicher- 
zustellen, sind  vielfach  für  den  Bau  und  die 
Verwaltung  solcher  Verbindungslinien  und 
Bahnhöfe  (Junctions,  Union  Depots)  von  den 
beteiligten  Eisenbahngesellschaften  besondere 
Aktiengesellschaften  gebildet.  Die  Aktien  solcher 
Gesellschaften  befinden  sich  in  den  Händen 
von  Vertretern  der  Eisenbahngesellschaften, 
von  denen  die  Rechte  der  Aktionäre  und 
Aufsichtsräte  wahrgenommen  werden.  Dagegen 
ist  in  der  Regel  das  Beamtenpersonal  solcher 
Verbindungslinien  und  Bahnhöfe  kein  er  der  an- 
schließenden Eisenbahngesellschaften,  sondern 
dem  Direktor  der  gemeinsam  gebildeten  Gesell- 
schaft unterstellt,  damit  es  um  so  unparteiischer 
die  Betriebs-  und  Geschäftsführung  ausübt. 

Im  übrigen  ist  fast  in  allen  Ländern  der 
Betrieb  von  Gemeinschaftslinien  und  Gemein- 
schaftsbahnhöfen durch  besondere  Verträge  so 
geregelt,  daß  entweder  eine  der  beteiligten  Ver- 
waltungen auf  Kosten  der  anderen  den  Betrieb 
führt  oder  daß  das  Eigentum  der  einen  von 
der  anderen  Verwaltung  gegen  Vergütung  mit- 
benutzt wird  (s.  Betriebsverträge). 

Das  wichtigste  Gemeinschaftsgebilde  im 
Eisenbahnwesen  ist  wohl  die  durch  Staats- 
vertrag vom  23.  Juni  1896  gegründete 
preußisch-hessischeEisenbahnbetriebs- 
und  Finanzgemeinschaft.  Durch  diesen 
Vertrag  werden  die  im  Besitz  des  preußischen 
und  des  hessischen  Staates  befindlichen  Eisen- 
bahnen nach  den  Grundsätzen  der  preußischen 
Staatseisenbahnverwaltung  in  verkehrspolitischer 
und  volkswirtschaftlicher  Beziehung  als  ein  ein- 
heitliches Netz  verwaltet.  Die  Betriebseinnahmen 
und  Betriebsausgaben,  mit  Ausnahme  der 
Steuern,  die  jeder  Staat  für  sich  zu  tragen 
hat,  sind  gemeinsame,  der  Einnahmeüberschuß 
wird  unter  beide  Staaten  nach  einem  verein- 
barten Maßstabe  verteilt.  Als  Teilungsmaßstab 
ist  auf  Grund  eines  Erfahrungssatzes  eine 
Teilungsziffer  ermittelt  worden.  Die  Anlage- 
kosten neuer  Eisenbahnen  sowie  die  Auf- 
wendungen für  diejenigen  Ergänzungen,  deren 
Kosten  nicht  unter  den  Betriebsausgaben  ver- 
rechnet werden,  trägt  jeder  Staat  für  sein 
Gebiet.  Die  Kosten  der  Vermehrung  des 
Fahrparks  werden  nach  dem  Anteil  am  Be- 
triebsüberschuß auf  beide  Staaten  verteilt.  Die 
so    von    jedem    Staat    für    sich    allein  aufge- 


Betriebsgemeinschaften. 


311 


wendeten  Kosten  werden  ihm  nach  bestimmten 
Grundsätzen  durch  Erhöhung  seiner  Teilungs- 
ziffer gutgeschrieben.  An  der  Verwaltung  der 
Gemeinschaft  ist  Hessen  durch  einen  hessi- 
schen vortragenden  Rat  in  der  Zentralbehörde 
der  Gemeinschaftsverwaltung,  dem  preußischen 
Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten,  mit- 
beteiligt, wie  auch  bei  den  Eisenbahndirektionen 
in  Mainz  und  Frankfurt  a.  M.  hessische  Beamte 
in  vereinbarter  Zahl  bestellt  sind.  Die  Eisenbahn  - 
direktion in  Mainz  führt  die  Bezeichnung  „  König- 
lich preußische  und  großherzoglich  hessische 
Eisenbahndirektion",  und  alle  Dienststellen  in 
Hessen  werden  als  „Großherzoglich  hessische" 
bezeichnet.  Die  hessischen  Eisenbahnbeamten 
werden  nach  gleichen  Sätzen  wie  die  preußischen 
aus  der  Gemeinschaft  besoldet;  über  Anstel- 
lungs-  und  Disziplinarverhältnisse  der  Beamten, 
die  staatlichen  Hoheitsrechte  u.  s.  w.  sind  be- 
sondere Vereinbarungen  getroffen.  Durch  die 
Vereinigung  des  hessischen  Staatseisenbahn- 
besitzes mit  dem  großen  preußischen  Eisenbahn- 
netze ist  die  Verwaltung  der  Eisenbahnen  beider 
Staaten  wesentlich  vereinfacht  und  verbilligt; 
beiden  Ländern  ist  aus  der  Betriebs-  und 
Finanzgemeinschaft  großer  Nutzen  erwachsen. 
Insbesondere  hat  Hessen  für  seine  in  die 
Finanzgemeinschaft  eingeworfenen  Eisenbahnen 
sich  einen  Zinsgenuß  von  dem  aufgewendeten 
Anlagekapital  gesichert,  der  dem  Zinsertrag 
der  ihm  benachbarten  Staaten  mit  eigenem, 
durchweg  größeren  Eisenbahnbesitz  nicht  nur 
nicht  nachsteht,  sondern  ihn  nicht  unerheblich 
übertrifft. 

Ähnlich  ist  die  B.  bezüglich  der  Main- 
Neckar- Bahn  geregelt.  Die  Main-Neckar- 
Eisenbahn,  die  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  mit 
Heidelberg  und  Mannheim  verbindet,  ist  von 
der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  sowie 
von  Baden  und  Hessen  erbaut  und  befindet 
sich  im  gemeinsamen  Besitz  von  Preußen, 
Hessen  und  Baden.  Sie  wurde  bis  zum 
Jahre  1902  von  einer  Gemeinschaftsdirektion 
für  gemeinsame  Rechnung  der  drei  Staaten 
verwaltet.  Rechtlich  besteht  diese  Gemeinschaft 
der  Staaten  Preußen,  Baden  und  Hessen  an 
der  Main-Neckar-Eisenbahn  unverändert  fort. 
Äußerlich  tritt  sie  aber  seit  1902  nicht  mehr 
in  die  Erscheinung.  Ende  1902  wurde  die 
Gemeinschaftsdirektion  aus  Ersparnisrücksichten 
aufgelöst  und  die  Mitverwaltung  der  Main- 
Neckar-Bahn  durch  Staatsvertrag  der  Eisen- 
bahndirektion in  Mainz  unter  Oberaufsicht 
der  Zentralstelle  der  preußisch  -  hessischen 
Eisenbahngemeinschaft,  d.  i.  des  preußischen 
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  übertragen. 
In  der  genannten  Direktion  wird  seitdem  ein 
großherzoglich   badisches  Mitglied   beschäftigt, 


wie  auch  auf  den  in  Baden  liegenden  Strecken 
der  Main-Neckar-Bahn  badische  Beamte  für 
Rechnung  der  betriebsleitenden  Verwaltung  tätig 
sind.  Die  finanztechnische  Regelung  zwischen 
der  preußisch-hessischen  Gemeinschaft  und 
Baden  ist  nach  folgenden  Grundsätzen  getroffen: 
Die  auf  badisches  Gebiet  entfallenden  Yerkehrs- 
einnahmen  nebst  einem  Zuschlag  für  die 
sonstigen  Einnahmen  erhält  Baden ;  die  Be- 
triebsausgaben auf  diesem  Gebiet  trägt  die 
preußisch-hessische  Eisenbahngemeinschaft,  der 
von  Baden  von  seinen  Einnahmen  ein  Anteil 
vergütet  wird,  der  dem  Betriebskoeffizienten 
der  genannten  Gemeinschaft  entspricht;  die 
Kosten  größerer  Ergänzungen  auf  seinem 
Gebiet  trägt  Baden  allein.  Auch  diese  Finanz- 
gemeinschaft hat  einen  im  Vergleich  zu  dem 
nicht  umfangreichen  Unternehmen  erheblichen 
Nutzen  gehabt.  Die  Betriebskosten  sind  wesent- 
lich vermindert  und  die  Betriebsdurchführung 
auf  einer  verkehrsreichen  Linie  ist  durch  die 
Ausschaltung  einer  Sonderverwaltung  erheblich 
erleichtert. 

In  Österreich  hat  zwischen  der  jetzt  ver- 
staatlichten Kaiser-Ferdinands-Nordbahn  und 
der  österr.- ungar.  Staatseisenbahngesellschaft 
eine  B.  für  die  Linien  Wien-Brünn  bestanden. 
An  den  Einnahmen  aus  dem  Personen-  und 
Güterverkehr  hatte  die  Nordbahn  mit  60  % , 
die  Staatseisenbahngesellschaft  mit  40  %  teil- 
genommen. 

Neue  Formen  von  B.  sind  seit  Jahren  in 
Großbritannien  in  Übung.  Die  großen 
Eisenbahnunternehmungen,  die  sich  dort  durch 
Verschmelzung  zahlreicher  kleinerer  mit 
größeren  und  leistungsfähigeren  Unternehmun- 
gen gebildet  haben,  empfinden  das  Bedürfnis 
nach  weiterem  Zusammenschluß,  um  den  Wett- 
bewerb, der  auf  benachbarten  Linien  unter 
ihnen  besteht,  zu  beseitigen  und  den  un- 
günstigen Einfluß  abzuschwächen,  der  durch 
Unterbietung  bei  den  Fahrpreisen  und  Frachten 
und  durch  Schaffung  über  das  Verkehrsbedürfnis 
hinausgehender  Fahrgelegenheit  auf  die  Erträg- 
nisse der  einzelnen  Eisenbahnen  ausgeübt 
wird.  Tief  eingreifende  Gemeinschaftsbiklungen, 
die  zu  diesem  Zweck  unter  der  Great  Northern, 
Great  Central  und  Great  Eastern  Eisenbahn 
vorbereitet  waren,  haben  die  gesetzlich  vor- 
geschriebene Genehmigung  des  englischen 
Parlaments  nicht  gefunden,  weil  die  Bildung 
so  großer  Balinsvsteme  als  dem  Wohle  der  All- 
gemeinheit nicht  zuträglich  erachtet  wurde.  Man 
befürchtete  eine  allzu  große  Machtstellung  solcher 
Bahnsysteme.  Dagegen  hat  die  Eisenhahnauf- 
sichtsbehörde zu  engeren  B.,  die  beispielsweise 
zwischen  den  London  und  North  Western,  Mid- 
land und  Lancashire  und  Yorkshire  Eisenbahn- 


312 


Betriebsgemeinschaften.   -   Betriebsinventar. 


Seilschaften  getroffen  worden  sind,  die  Geneh- 
migung erteilt.  Sie  erstrecken  sich  auf  diegemein- 

me  Verständigung  über  die  planmäßigen  Züge 
auf  gewissen  Wettbewerbslinien,  auf  den  Über- 
gang von  Lokomotiven  und  Beamten  über  die 
Grenzen  der  Bahngebiete  u.  dgl.  Von  der  Bildung 
von  Werkstättengemeinschaften  hat  jedoch 
abgesehen  werden  müssen,  weil  die  englischen 
Konzessionsbedingungen  den  Eisenbahngesell- 
schaften verbieten,  ihre  Werkstätten  anderen 
Zwecken  als  dem  Bau  und  der  Unterhaltung 
ihrer  eigenen  Fahrzeuge  sowie  der  Herstellung 
von  Baustoffen  und  Bauteilen  für  ihren  eigenen 
Bedarf  nutzbar  zu  machen. 

Ein  vom  englischen  Parlament  im  Jahre  1909 
zur  Untersuchung  der  Frage  des  Wettbewerbs 
eingesetzter  Ausschuß  schlug  in  seinem  1911 
erstatteten  Bericht  vor,  daß  entweder  alle  Ge- 
meinschaftsverträge vor  ihrem  Inkrafttreten 
einer  öffentlichen  Behörde  zur  Genehmigung 
vorgelegt  werden,  oder  daß  das  Parlament  in 
die  Lage  gesetzt  werde,  nachträglich  einzu- 
schreiten, wenn  sich  herausstellt,  daß  der 
gemeinsame  Betrieb  mehrerer  bisher  als  Wett- 
bewerbsunternehmungen  betriebener  Bahnen 
Nachteile  für  die  Benutzer  der  Eisenbahnen 
mit  sich   bringt. 

In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  ist 
die  Bildung  von  Eisenbahnbetriebsgemein- 
schaften, die  lediglich  den  Zweck  haben,  den 
Wettbewerb  zu  unterbinden,  den  Eisenbahn- 
gesellschaften in  den  Konzessionen  in  der 
Regel  verboten. 

Literatur:  Deutsche  Rundschau.  1896,  XXIII, 
S.  362  f.  Fünfzig  Jahre  preußischer  Eisenbahnpolitik. 

Ferroviarius,  Der  preußisch-hessische  Eisen- 
bahnvertrag. Stuttgart  1901.  Huber,  Auf  dem 
Wege  zur  Eisenbahngemeinschaft.  Stuttgart  1902.  - 
Offen berg,  Die  preußisch-hessische  Eisenbahn- 
gemeinschatt.  Frankfurt  1911.  Biermer,  Die 
preußisch-hessische   Eisenbahngemeinschaft.    Gießen 

1911.  Ferner  verschiedene  Aufsätze  in   der  Zei- 
tung des  Vereins  Deutscher  Eisenbahnvervvaltungen 

1912,  Nr.  6  u.  7,   sowie  im   Archiv  für   Eisenbahn- 
wesen und  in  den  Railway  News.  Hoff. 

Betriebsgesellschaft  (working  Company; 
societe  d'exploitaäon;  societä  d'esercizio),  die 
zum  Zweck  der  Betriebsführung  einer  vom 
Eigentümer  oder  Erbauer  nicht  selbst  betrie- 
benen Eisenbahn  gebildete  Gesellschaft,  s.  Be- 
triebsunternehmer. 

Betriebsinspektor  (district  Superintendent; 
inspecteur  du  mouvement;  ispettore  del  rnovi- 
mento  e  traffico),  Bezeichnung  für  die  eine 
leitende  Stelle  im  Betriebsdienste  einnehmenden 
Beamten.  Ihr  Wirkungskreis  erstreckt  sich  auf 
alle  oder  nur  auf  einzelne  Zweige  des  Betriebs, 
er  ist  örtlich  beschränkt  auf  bestimmte 
Bahnstrecken,  oder  er  umfaßt  den  gesamten 
Bezirk    der    Verwaltung.     Umfang   des    Bahn- 


netzes und  die  Verwaltungsordnung  (s.  d.) 
sind  hierfür  maßgebend.  Einzelne  Verwaltungen 
bezeichnen  die  oberen  Beamten,  denen  die 
Leitung  eines  großen  Bahnhofes  oder  einer 
Güterabfertigung  anvertraut  ist,  als  B.  und 
geben  den  Beamten,  die  einen  Streckenbezirk 
Betriebsinspektion  —  verwalten  oder  in 
gleichwertiger  Tätigkeit  beschäftigt  sind,  die  Be- 
zeichnung Ober-B.  Bei  anderen  Verwaltungen 
fällt  die  letztere  oder  die  Bezeichnung:  Betriebs- 
oberinspektor den  in  der  Zentralstelle  (Direk- 
tion, Betriebsdirektion)  tätigen  obersten  Betriebs- 
beamten zu,  während  B.  ihnen  zur  Hilfeleistung 
beigegeben  oder  außerhalb  der  Zentralstelle 
verwendet  werden. 

Bei  den  großen  Staatsbahnverwaltungen  ist 
infolge  der  im  Laufe  der  Jahre  eingetretenen 
Vermehrung  des  Geschäftsumfanges  und  der 
Beamtenzahl  die  Persönlichkeit  der  die  einzelnen 
Zweige  des  Betriebs  leitenden  Beamten  mehr 
und  mehr  zurückgetreten.  Auch  sind  die  Dienst- 
bezeichnungen der  Beamten  einheitlich  für  den 
gesamten  Staatsdienst  geregelt.  Sie  bringen  daher 
die  Tätigkeit  der  Beamten  nicht  in  gleichem 
Maße  wie  bei  den  Privatverwaltungen  zum 
Ausdruck.  Die  höhere  Leitung  des  Betriebs- 
dienstes (s.d.)  liegt  bei  den  großen  Verwaltungen 
jetzt  allgemein  den  Direktionen  oder  General- 
direktionen, also  Behörden,  ob,  während  die 
Überwachung  des  örtlichen  Betriebsdienstes 
den  Betriebsämtern,  Maschinenämtern,  Verkehrs- 
ämtern, Betriebsdirektionen,  Betriebs-  u.  s.  w. 
Inspektionen  (s.  Verwaltung)  übertragen  ist. 
Die  den  Betrieb  leitenden  Beamten  sind  dann 
entweder  Mitglieder  der  Eisenbahndirektion  oder 
Vorstände  der  Ämter  oder  Inspektionen.  Sie 
führen  in  erster  Linie  die  ihrer  Rangklasse 
im  Staatsdienst  allgemein  zufallende  Dienst- 
bezeichnung (Oberbaurat,  Oberregierungsrat, 
Regierungsrat,  Regierungs-  und  Baurat,  Finanz- 
rat, Finanz-  und  Baurat,  Betriebsdirektor,  Ober- 
inspektor, Inspektor,  Regierungsbaumeister, 
Amtmann,  Assessor  u.  s.  w.).  Breusing. 

Betriebsinventar,  Betriebsgerät  (tools 
and  implements ;  outils  et  ustensiles  d'exploi- 
taäon; stramenti  et  attrezzi),  Gesamtheit  aller 
für  den  Betrieb  eines  Eisenbahnunternehmens 
nötigen     beweglichen     Gegenstände  Zu- 

behörstücke -,  die  mittelbar  oder  un- 
mittelbar für  die  Ausübung  des  Dienstes  er- 
forderlich sind.  Zum  B.  im  weiteren  Sinne 
gehört  die  gesamte  Ausrüstung  einer  Bahn  (s.  d.), 
einschließlich  der  Betriebsmittel  (s.  d.)  mit 
alleinigem  Ausschluß  der  Verbrauchsmaterialien 
(s.  Betriebsmaterialien).  Da  die  Betriebsmittel 
stets  besonders  nachgewiesen  werden,  auch 
ihre  Beschaffung,  Ergänzung  und  Instand- 
haltung besonders  geregelt  ist,  so  pflegt  man 


Betriebsinventar.  -   Betriebskapital. 


313 


als  Inventarien  im  engeren  Sinne  des  Wortes 
die  zur  Ausstattung  der  Dienst-  und  Emp- 
fangsräume sowie  der  Dienst-  und  Miet- 
wohnungen, zur  Instandhaltung  und  Benutzung 
der  Bahnanlagen,  Gebäude,  Betriebsmittel  und 
maschinellen  Anlagen,  zur  Bedienung  der 
Züge,  zur  Belehrung  der  Bediensteten  und 
zum  sonstigen  Gebrauch  erforderlichen  Ge- 
räte zu  bezeichnen.  Für  die  Beschaffung, 
Überwachung  und  Unterhaltung  des  B.  sind 
von  den  Eisenbahnverwaltungen  besondere 
Vorschriften  erlassen,  die  auch  Verzeichnisse 
zur  einheitlichen  Benennung  und  Einteilung 
des  B.  enthalten.  In  dem  Inventarienverzeichnis 
der  preuß.-hess.  Staatsbahnen  werden  die  B. 
nach  Art  und  Verwendungszweck  in  3  Gruppen 
eingeteilt,  u.  zw.  A.  Betriebs-  und  Werkstatt- 
inventarien,  B.  Inventarien  der  Gebäude  und 
baulichen  Anlagen,  C.  Inventarien  der  Betriebs- 
mittel und  maschinellen  Anlagen. 

A.  Betriebs-  und  Werkstattinventarien  sind: 
Ambosse,  Äxte,  Bänke,  Barometer,  Becher  (Trink- 
becher), Becken  (Wasserbecken),  Beile,  Besen,  Betten, 
Beutel,  Bilder,  Blasebälge,  Bohrer,  Brechstangen, 
Brustleder,  Bürsten,  Decken  (Schlafdecken,  Tisch- 
decken), Dorne,  Draisinen,  Eimer,  Fackeln,  Fahnen, 
Feilen,  Fernrohre,  Flaschen,  Gabeln,  Geschirre,  Ge- 
schwindigkeitsmesser, Gewichte,  Gläser,  Glocken, 
Hämmer,  Handfeger,  Handtücher,  Hebebäume,  Hobel, 
Hobelbänke,  Kannen  (Ölkannen),  Karren,  Kasten 
(Geldkasten,  Rettungskasten),  Keile,  Kessel,  Ketten, 
Klötze,  Kompasse,  Körbe,  Ladebrücken,  Lampen, 
Laternen,  Leinen,  Leitern,  Manometer,  Mäntel,  Ma- 
schinen (Schreibmaschinen),  Maße,..Maßstäbe,  Meißel, 
Meßinstrumente,  Mützen,  Netze,  Öfen,  Pelze,  Pfeifen, 
Pflüge  (Schneepflüge),  Pumpen,  Reißbretter,  Richt- 
scheite, Sägen,  Schaufeln,  Scheren,  Schemel,  Schilder, 
Schirme,  Schleifsteine,  Schlüssel,  Schlösser,  Schränke 
(Fahrkartenschränke,  Geldschränke),  Schrauben- 
schlüssel, Schraubenzieher,  Schreibzeuge,  Schuhe 
(Hemmschuhe),  Schürzen,  Seile,  Sensen,  Signal- 
hörner, Sofas,  Spiegel,  Spritzen,  Ständer  (Akten- 
ständer, Fahrplanständer,  Kleiderständer),  Stempel, 
Stiefel,  Stricke,  Stühle,  Tafeln,  Taschen  (Geld- 
taschen, Zugführertaschen),  Teppiche,  Theodolite, 
Thermometer,  Tintenfässer,  Tische,  Uhren,  Visier- 
tafeln, Vorhänge,  Wagen  (Briefwagen,  Brückenwagen, 
Federwagen),  Wagen  (Handwagen,  Bahnmeister- 
wagen), Wagenschieber,  Winden,  Winkelspiegel, 
Zangen,  Zelte,  Zirkel. 

B.  Inventarien  der  Gebäude  und  bau- 
lichen Anlagen  sind:  Badewannen,  Elektrizitäts- 
messer, Fahnen,  Fensterladen,  Glocken,  Gasmesser, 
Kasten  (Briefkasten),  Kochherde,  Laderampen,  Öfen, 
Signalscheiben,  Schlösser,  Schlüssel,  Schneehürden, 
Schilder,  Tafeln,  Uhren,  Wassermesser. 

C.  Inventarien  der  Betriebsmittel  und 
maschinellen  Anlagen  sind:  Böcke  (Hebeböcke), 
Decken  (Wagendecken),  Drehkräne,  Eimer,  Gitter 
(Viehgitter,  Vorsatzgitter),  Haken  (Feuerhaken),  Kupp- 
lungen, Lampen,  Laternen,  Laternenstützen,  Läute- 
werke (tragbare),  Leitungen  (Bremsleitungen),  Dampf- 
maschinen, Bohrmaschinen,  Drehbänke,  Fräs-  und 
Hobelmaschinen,  Signalscheiben,  Kursschilder, 
Bremsschläuche,  Schlüssel,  Vorlegebäume,  Winden, 
Zangen. 


In  diesem  Verzeichnisse  sind  nicht  berücksichtigt: 
die  Schreib-  und  Zeichenmaterialien  sowie  die  sonst 
dem  schnellen  Verbrauch  unterliegenden  gering- 
wertigen Gegenstände,  die  Morsewerke,  Block-  und 
Fernsprecheinrichtungen,  Batterien,  Batterieschränke 
und  Apparattische,  die  Warnungstafeln,  Drehkreuze, 
Haltepfähle,  Neigungszeiger,  feste  Lademaße,  Prell- 
böcke, Wasserkräne,  Drehscheiben,  Schiebebühnen, 
Gleiswagen  u.  dgl.  sowie  die  Bücher  und  Karten  in 
den  Büchereien. 

Die  Beaufsichtigung  der  B.  wird  für  jede 
Dienststelle  oder  jedes  Gebäude  oder  für  be- 
stimmte Räume  geeigneten  Beamten  über- 
tragen. Die  Inventarien  werden  mit  einem 
Eigentumsstempel  versehen  und  in  Inventarien- 
verzeichnisse  eingetragen.  Bei  größeren  Ver- 
waltungen erfolgt  die  Beschaffung  vielfach 
von  einer  Stelle  aus  für  den  gesamten 
Bedarf  oder  doch  für  größere  Bezirke.  Die 
B.  werden,  soweit  ein  regelmäßiger  Ver- 
brauch stattfindet,  auf  Vorrat  beschafft,  und 
soweit  dies  zweckmäßig,  nach  einheitlichen 
Musterzeichnungen  angefertigt  (s.  Brettmann, 
Sammlung  von  Abbildungen  beim  Eisenbahn- 
betriebe zur  Verwendung  kommender  Geräte. 
Berlin  1889).  —  Die  Dienststellen  fordern 
die  B.  in  ein  für  allemal  festgesetzten 
Fristen  auf  Anforderungsscheinen  von  den 
Sammelstellen  an.  In  angemessenen  Zeit- 
abständen auf  den  preuß.-hess.  Staats- 
bahnen alle  3  Jahre  —  findet  eine  unver- 
mutete Prüfung  des  Bestandes  der  B.  statt.  - 
Die  beim  Zugdienst  erforderlichen  B.  werden 
teils  auf  der  Lokomotive  und  im  Packwagen 
als  Zubehörstücke  dieser  Fahrzeuge  dauernd 
mitgeführt,  teils  werden  sie  als  Zuggerät 
den  Zugbegleitbeamten  dauernd  oder  für  die 
einzelnen  Fahrten  überwiesen.  Um  beim  Per- 
sonalwechsel die  Übergabe  der  B.  zu  er- 
leichtern, wird  das  in  den  Zügen  mitgeführte 
B.,  das  nur  ausnahmsweise  —  bei  der  Zug- 
deckung, bei  Unfällen  u.s.w.  —  gebraucht 
wird,  in  Kasten  unter  Bleisiegelverschluß  auf- 
bewahrt. Bmising. 

Betriebsjahr  (working  year ;  annee  de  Ser- 
vice ;  anno  di  se/yizioj,  die  einjährige  Periode, 
für  die  je  ein  Abschluß  der  Betriebsrechnung 
erfolgt.  Das  B.  fällt  nicht  immer  mit  dem 
Kalenderjahr  zusammen;  so  wird  z.  B.  das  B. 
vom  1.  April  bis  31.  März  gerechnet  bei 
den  preußisch-hessischen  Staatsbahnen,  bei  den 
württembergischen  Staatsbahnen,  bei  den  däni- 
schen Staatsbahnen  und  bei  den  japanischen 
Bahnen;  vom  1.  Juli  bis  30.  Juni  bei  den 
italienischen  Staatsbahnen,  bei  den  norwegischen 
Staatsbahnen  und  bei  den  Bahnen  der  Ver- 
einigten Staaten  von  Nordamerika. 

Betriebskapital  (roüing-founds;  fonds  de 
roulement;  capitale  dell'esercizio)  ist  bei  den 
Eisenbahnen  im  Gegensatz  zu  dem  investierten 


Betriebskapital. 


(stehenden)  Kapital  jenes,  das  vorhanden  sein 
muß,  um  einen  Teil  der  laufenden  Betriebs- 
ausgaben zu  decken.  In  der  Regel  wird  bei 
Eröffnung  einer  Eisenbahn  aus  dem  Baukapital 
ein  entsprechender  Betrag  zur  Anschaffung 
der  für  die  erste  Zeit  erforderlichen  Materialien 
sowie  der  sonstigen  Betriebsausgaben  (s.  Be- 
triebsvorauslagen) verwendet;  das  weitere  B. 
bilden  die  laufenden  Einnahmen,  soweit  sie 
zur  Deckung  der  Ausgaben  benötigt  und  ver- 
wendet werden. 

Was  die  erforderliche  Größe  des  B.  anlangt, 
so  bedarf  es  selbstverständlich  nur  eines  ge- 
wissen Teiles  der  jährlichen  gesamten  Betriebs- 
ausgaben. 

Nach  Sax,  Die  Eisenbahnen.  Wien  1S79, 
genügt  außer  einem  ständigen  Vorrat  von 
.Materialien  ein  Barvorrat  in  der  Höhe  der 
Hälfte  des  Jahresgeldbedarfs. 

Das  außerordentliche  Budget  der  bayerischen 
Staatsbahnen  für  die  Jahre  1908  09  sieht  eine 
Erhöhung  des  Betriebsfonds  von  rund  6-3  auf 
20  Mill.  M.  vor.  Zur  Begründung  ist  gesagt, 
der  Betriebsfonds  sei  dazu  bestimmt,  die  Kosten 
der  vorrätig  zu  haltenden  Betriebsmaterialien 
zu  decken  und  dadurch  zu  verhindern,  daß 
im  Laufe  eines  Rechnungsjahres  das  Betriebs- 
ergebnis um  den  Wert  der  jeweiligen  Vor- 
räte gemindert  werde,  und  diese  Minderung 
erst  später  nach  Übertragung  der  Vorräte 
auf  neue  Rechnung     —     zur  Ablieferung  ge- 


lange. Dieser  Fonds  betrage  6,312.479-5  M, 
habe  sich  aber  schon  seit  1890  als  unzu- 
reichend erwiesen.  Soweit  der  Fonds  für  seine 
Zwecke  nicht  zugereicht  habe,  sei  es  notwendig 
gewesen,  laufende  Betriebseinnahmen  vorüber- 
gehend hierfür  in  Anspruch  zu  nehmen,  wo- 
durch Verspätungen  in  der  Ablieferung  der 
Eisenbahnerträgnisse,  mancherlei  Erschwerun- 
gen im  Dienste  der  Eisenbahnschuld  und  der 
staatlichen  Geldgebarung  überhaupt  veranlaßt 
worden  seien.  Der  Materialaufwand  sei  von 
1890  bis  1906  von  rund  16-5  auf  33T,  der 
Wert  der  Vorräte  von  8-0  auf  15-5  Mill.  M. 
gestiegen.  Eine  gute  Wirtschaftsführung  lasse 
einen  Betriebsfonds  von  etwa  der  Hälfte  des 
Materialaufwandes  als  notwendig  erscheinen. 
Da  die  Hälfte  des  Mateiialaufwandes  für  die 
bayerischen  und  für  die  von  1909  an  ver- 
staatlichten pfälzischen  Eisenbahnen  rund 
20  Millionen  betragen  werde,  bedürfe  der 
vorhandene  Betriebsfonds  einer  Erhöhung  um 
rund  14  Millionen,  die  durch  Anlehen  auf- 
zubringen seien. 

Bringt  man  auch  die  Betriebsausgaben  in 
Zusammenhang  mit  dem  B.  —  ein  Zusammen- 
hang, der  wohl  näher  liegt  als  der  mit  dem 
Anlagekapital,  weil  das  B.  für  einen  gewissen 
Teil  der  Betriebsausgaben  zureichen  muß, 
also  in  unmittelbarem  Zusammenhang  mit 
diesen  Ausgaben  steht  -  so  führen  die 
bayerischen  Erfahrungen  zu  folgender  Über- 
sicht: 


Jahr 


Anlagekapital 


Betriebsausgaben 


Betriebskapital 


1890 
1907 
1908 
1909 


1176  Mill. 
1 7S2     „ 
1823     „ 
2145     „ 


M. 


647  .Will. 

153.0  „ 
1610     „ 

199.1  „ 


M. 


Hieraus  darf  der  Schluß  gezogen  werden, 
daß  ein  B.  von  1'10  der  Betriebsausgaben 
sicher  ausreicht,  während  der  Bestand,  wenn 
er  nur  mehr  etwa  1/20  der  Betriebsausgaben 
oder  noch  weniger  beziffert,  in  sehr  fühlbarem 
Maße  unzureichend  wird. 

Manche  Staatseisenbahnen  haben  überhaupt 
kein  besonderes  B.;  für  sie  treten  an  die 
Stelle  des  B.  die  Bestände  der  Zentralstaatskasse. 

Das  ist  z.  B.  der  Fall  bei  den  preußischen 
Staatseisenbahnen.  Die  Einnahmen  und  Aus- 
gaben dieser  Verwaltung  bilden  einen  Teil 
der  gesamten  Staatseinnahmen  und  -ausgaben. 
Die  Eisenbahnhauptkassen  sind  daher  der 
Generalstaatskasse  angegliedert,  von  der  sie 
erforderlichenfalls  die  nötigen  Geldmittel 
erhalten    und    an    die    sie    ihre  Bestände  ab- 


6-3  Mill. 

6-3  „ 
20-0  „ 
20-0      „ 


M.  —  Vio  der  Betriebsausgaben 


.10 


führen.  Die  Generalstaatskasse  hatte  am  Ende 
des  Etatsjahres  1909  ein  B.  von  141-4  Mill.  M. 
Ferner  standen  zur  Deckung  der  Ausgaben 
am  Anfang  des  Etatsjahres  1910  die  für  1909 
als  Ausgaberest  verbliebenen  Beträge  von  zu- 
sammen 241-2  Mill.  AI.  und  die  Ende  1909  ver- 
bliebenen Bestände  bei  den  Anleihekreditkonten 
zur  Verfügung.  Aus  diesen  Mitteln  waren  die 
Werte  der  Materialbestände  der  Eisenbahnver- 
waltung Ende  1909  in  Höhe  von  205-4  Mill.  M. 
sowie  die  vom  1.  April  1910  im  voraus  zahl- 
baren Gehälter  aller  Staatsbeamten  zu  decken. 
Auch  die  österr.  Staatsbahnen  haben  keine 
eigene  Geldgebarung  und  kein  festes  B.;  sie 
nehmen  die  Kassenbestände  des  Staates  nach 
Bedarf  in  Anspruch  oder  sie  führen  von  den 
Einnahmeüberschüssen  nur  so  viel  ab,  als  sie 


Betriebskapital.   —   Betriebskontrolle. 


315 


nicht  für  Materialankäufe,  zur  Dotierung  ihrer 
Kassen  u.  s.  w.  benötigen.  Nachstellende  Über- 
sicht läßt  die  einschlägigen  Verhältnisse  der 
österreichischen  Staatsbahnen  für  die  Jahre 
1906  mit   1910  ersehen: 


Jahr 


Kassen- 
bestände 


Material- 
vorrat 


Kronen 


1906 
1907 
1908 
1909 
1910 


19,502.000 
23,682.000 
25,136.000 
3S.369.000 
44,303.000 


37,565.000 
53,185X00 
74,024.000 
92,673.000 
115,802.000 


Summe  d.  Kassenbestände 
und  Materialvorräte 


in  Kronen 


in  Pro- 
zenten 
der  ges. 
Betriebs- 
ausgaben 


57,067.000 

75,867.000 

99,160.000 

131,042.000 

160,105.000 

22-89 
21  12 
24-22 
27-25 
26-63 


Heubach. 
Betriebskasse  (Bezirkskasse)  wird  bei 
manchen  Verwaltungen  die  den  Mittelstellen 
zugeteilte  Kasse  genannt,  die  zwischen  den 
Stationskassen  und  der  Haupt-  oder  Zentral- 
kasse steht  und 

a)  den  Geldverkehr  mit  den  Stationskassen 
ihres  Bezirkes  unterhält  sowie  diese  über- 
wacht; 

b)  den  gesamten  Geldverkehr  der  Mittelstelle, 
der  sie  zugeteilt  ist,  besorgt; 

c)  über  ihre  Einnahmen  und  Ausgaben  der 
Hauptkasse  Rechnung  zu  legen   hat. 

Betriebskontrolle  (control-service ;  contröle 
d'exploitation;  controllo  deWesercizio),  die  Über- 
wachung der  gesamten,  mit  der  Abwicklung 
des  Betriebsdienstes  verbundenen  Tätigkeit. 

Die  B.  scheidet  sich  im  wesentlichen  in 
zwei  Hauptrichtungen,  u.  zw.  in  die  unmittelbar 
wirkende  (aktive,  ausübende)  und  in  die  schrift- 
liche, insbesondere  rechnerische  Kontrolle.  Die 
B.  in  ersterem  Sinne  obliegt  sowohl  den 
obersten  Verwaltungsstellen  (Ministerium,  Ge- 
neraldirektion) als  auch,  u.  zw.  vor  allem  den 
bei  größeren  Verwaltungen  für  engere  Bezirke 
bestehenden  mittleren  Betriebsdienststellen 
(Betriebsdirektionen,  Distriktsdirektionen,  Be- 
triebsämter, Betriebsinspektionen  u.dgl.)  schließ- 
lich auch:  den  Vorständen  der  unteren  Dienst- 
stellen des  äußeren  Dienstes  (Stationen, 
Materialmagazine,  Betriebs-  und  Hauptwerk- 
stätten u.  s.  w.).  Die  aktive  Kontrolle  wird 
durch  örtliche  Besichtigungen,  Revisionen  und 
Besprechungen  wahrgenommen;  die  leitenden 
und  anderen  höheren  Beanften  der  obersten 
Verwaltungsstellen  sowie  der  mittleren  Betriebs- 
stellen bereisen  zu  diesem  Zwecke  in  den 
meisten  Bahngebieten  die  äußeren  Dienst- 
stellen planmäßig.  Bei  solchen  Reisen  werden 
in  der  Regel  auch  Anträge,  Anregungen,  Be- 
schwerden an  Ort  und  Stelle  erledigt.  Viel- 
fach sind  den  kontrollierenden  Stellen  be- 
sondere, fachlich  ausgebildete  Beamte  (Inspek- 


toren, Betriebs-,  Verkehrs-,  Telegraphen-, 
Wagen-,  Oberbau-,  Betriebsmaschinen-,  Zugs-, 
Materialien-,  Kassenkontrolleure  u.  s.  w.)  bei- 
gegeben. 

Über  die  Art  der  Ausübung  der  aktiven  Kon- 
trolle bestehen  bei  größeren  Verwaltungen  zu- 
meist besondere  Dienstvorschriften.  Die  Kontrol- 
leure, die  der  Regel  nach  ausschließlich  durch  die 
Kontrolltätigkeit  in  Anspruch  genommen  sind, 
beobachten  und  berichten  über  ihre  Wahr- 
nehmungen an  die  vorgesetzten  Stellen  meist 
mündlich  oder  in  einfachster  Weise  schrift- 
lich. Selbständige  Verfügungen  dürfen  sie  in 
der  Regel,  wenn  nicht  Gefahr  im  Verzug  ist, 
nicht  treffen.  Eine  wichtige  Aufgabe  der  Kon- 
trollorgane besteht  darin,  daß  sie  die  Heran- 
bildung der  Dienstanfänger  überwachen  und 
ihre  Fähigkeit  vor  der  Einstellung  in  den  ver- 
antwortlichen Dienst  feststellen. 

Damit  die  unmittelbare  Überwachung  des 
Dienstes  wirksam  sei,  müssen  die  Kontroleure 
(Revisoren)  tunlichst  unvermutet  an  dem  Ort 
ihrer  Amtstätigkeit  erscheinen  und  die  vor- 
zunehmende Revision  ohne  Unterbrechung  be- 
enden. 

Dieser  Grundsatz  gilt  auch  hinsichtlich  der 
Überwachung  des  Zugspersonals  in  der  Rich- 
tung, ob  dasselbe  etwa  Reisende  ohne  gültige 
Fahrausweise  zuläßt.  Nachdem  aber  diese  aller- 
dings sehr  notwendige  Kontrolle  für  Reisende 
des  Fernverkehrs,  namentlich  bei  mehrfacher 
Wiederholung  eine  nicht  geringe  Belästigung 
mit  sich  bringt,  ist  es  umsomehr  notwendig, 
diese  Kontrolle  durch  besonnene,  an  verbindliche 
Umgangsformen  gewöhnte  Organe  vollziehen 
und  bei  direkten,  dem  Fernverkehr  dienenden 
Zügen  nicht  ohne  besondere  Veranlassung  zur 
Nachtzeit  vornehmen  zu  lassen. 

Unerläßlich  ist  das  unvermutete  Erscheinen 
derKontrollorgane  bei  Kassenrevisionen  (Kassen- 
skontrierungen,  Kassensturz)  und  bei  Befunds- 
aufnahmen der  Materialvorräte,  nachdem  es 
nur  auf  diese  Weise  möglich  ist,  zu  verhüten, 
daß  Ordnungswidrigkeiten  durch  anscheinend 
richtige  Buchführung  während  längerer  Zeit 
der  Entdeckung  entzogen  bleiben. 

Bei  den  preuß.-hess.  Staatsbahnen  sind 
den  Direktionen  zur  Überwachung  des  Betriebs-, 
insbesondere  des  Fahr-,  Wagen-,  Beförderungs- 
und Verkehrsdienstes  Betriebskontrolleure 
unmittelbar  unterstellt  und  den  betreffenden 
Direktionsdezernenten  zugeteilt,  um  diese  bei 
den  in  den  genannten  Geschäftszweigen  dauernd 
erforderlichen  zahlreichen  örtlichen  Erhebungen 
zu  unterstützen.  Bei  dieser  Gelegenheit  und 
auch  bei  besonders  hierfür  auszuführenden 
Reisen  haben  sie  den  gesamten  äußeren 
Dienst     zu     überwachen,     überall     belehrend 


316 


Betriebskontrolle. 


und  fördernd  einzugreifen  und  beobachtete 
Mängel  zur  Sprache  zu  bringen.  Selbständige 
Befugnisse  stehen  ihnen  nicht  zu.  Nur  bei 
Gefahr  im  Verzug  dürfen  sie  in  den  äußeren 
Dienst  eingreifen.  Sie  haben  sich  in  steter 
und  reger  Verbindung  mit  den  Vorständen 
der  Betriebs-  und  Verkehrsämter,  denen  sie 
dienstlich  untergeordnet  sind,  zu  halten  sowie 
Anweisungen  und  Anleitungen  von  ihnen  ent- 
gegenzunehmen. Soweit  der  durchgehende  Lauf 
der  Züge  eine  Überwachung  über  den  Bezirk 
der  eigenen  Direktion  hinaus  erfordert,  können 
die  Betriebskontrolleure  bei  den  preuß.-hess. 
Staatsbahnen  auch  mit  örtlichen  Erhebungen 
im  Bezirk  anderer  Eisenbahndirektionen  beauf- 
tragt werden. 

Den  Betriebskontrolleuren  gleichgeordnet  sind 
die  Verkehrskontrolleure.  Sie  sind  jedoch 
nicht  den  Eisenbahndirektionen,  sondern  den 
Verkehrsämtern  zur  Hilfeleistung  bei  der  Über- 
wachung des  Verkehrs-  und  Beförderungs- 
dienstes, des  Wagendienstes,  des  Abfertigungs- 
und Kassendienstes  zugeteilt  und  mit  der 
ständigen  Vertretung  des  Vorstandes  beauftragt. 
Insbesondere  obliegt  ihnen  die  Vornahme  der 
Prüfung  und   Übergabe  der  Kassen. 

Für  die  technischen  Dienstzweige  sind  bei  den 
preuß.-hess.  Staatsbahnen  besondere  Kontrol- 
leure bestellt.  Ihre  Tätigkeit  ist  wie  die 
der  Kontrolleure  für  den  Betriebs-  und  Ver- 
kehrsdienst geregelt.  Sie  soll  in  erster  Linie 
dazu  dienen,  die  technischen  Mitglieder  der 
Eisenbahndirektion  in  steter  Fühlung  mit  der 
praktischen  Handhabung  des  Dienstes  zu 
halten  und  dazu  beitragen,  die  an  einer  Stelle 
gewonnenen  Erfahrungen  an  anderen  Stellen 
zu  verwerten.  Den  verschiedenen  Dienst- 
zweigen entsprechend  gibt  es: 

a)  Betriebsmaschinenkontrolleure  zur 
Beaufsichtigung  des  gesamten  Lokomotivfahr- 
dienstes und  des  Unterhaltungsdienstes  der 
Fahrzeuge.  Ihnen  obliegt  auch  die  Belehrung 
des  Personals  in  der  Behandlung  der  Loko- 
motive, besonders  bei  der  Erprobung  und 
Einführung  von  Neuerungen. 

^Technische  Betriebskontrolleure  für 
die  Überwachung  der  Stellwerks-,  Block-,  Signal- 
und  Telegrapheneinrichtungen,  der  Arbeiten 
in  den  Telegraphenwerkstätten  und  für  die 
Abnahme  der  vorgeschriebenen  Prüfung  der 
Beamten  in  der  Bedienung  dieser  Einrichtungen. 

c)  Ober  bau  kon  troll  eure  für  diePrüfungen 
der  Gleislage  und  für  die  Unterweisung  der 
beim  Umbau  und  Neubau  von  Gleisen  be- 
schäftigten Beamten  und  Arbeiter. 

In  Bayern  obliegt  die  B.  den  den  Eisen- 
bahndirektionen unterstellten  Bau-,  Betriebs- 
und Maschineninspektionen. 


Auch  bei  den  übrigen  deutschen  Staatsbahn- 
verwaltungen  liegt  die  Kontrolle  zumeist  in 
den  Händen  der  für  die  Leitung  und  Über- 
wachung des  Betriebes  bestehenden  Inspektions- 
ämter u.  dgl.  (s.  Betriebsdienst). 

Bei  den  österreichischen  Staatsbahnen 
erfolgt  die  regelmäßige  aktive  Kontrolle  durch 
die  den  Staatsbahndirektionen  zugeteilten  Bahn- 
erhaltungskontrollore,  Verkehrs-  (Betriebs-), 
•Transport-,  Tarif-,  Telegraphen-  und  Kassen- 
kontrollore,  in  Ungarn  durch  die  Betriebs- 
leitungen, in  Belgien,  Frankreich  und  den 
Niederlanden  durch  die  Distriktsleitungen, 
in  Italien  durch  die  Bezirksdirektionen,  in  der 
Schweiz   durch  die  Kreisdirektionen    u.  s.  w. 

Während  die  aktive  Kontrolle  durch  die  Be- 
hörden und  Dienststellen  wahrgenommen  wird, 
die  gleichzeitig  teils  mit  der  Leitung,  teils  mit 
der  Ausführung  des  Betriebsdienstes  betraut  sind, 
bestehen  für  die  schriftliche  (Rechnungs-) 
Kontrolle  zumeist  Verwaltungseinrichtungen, 
die  sich  ausschließlich  mit  dem  betreffenden 
Zweig  der  Kontrolle  befassen.  Zu  diesen  Kon- 
trolleinrichtungen im  engeren  Sinne  gehören: 

Die  Einnahmekontrollen  {contröle  des 
recettes),  Hauptkontrollen,  Verkehrskontrollen, 
auch  Personen-  oder  Güterkontrollen.  Diese 
sind  Dienststellen,  die  für  die  Kontrolle  der  Ein- 
nahmen aus  dem  Personen-  und  Güterverkehr 
eingerichtet  sind. 

Die  Wa  g  e  n  k  o  n  t  r  o  1 1  e  (contröle  des  wagons  ; 
controllo  veicoli)  ist  die  Dienststelle,  der  die 
Feststellung  des  Laufs  der  Wagen  zum  Zweck 
der  Ermittlung  der  geleisteten  kchs/km,  ferner 
zum  Zweck  der  Abrechnung  mit  anderen 
Bahnen  über  die  gegenseitige  Benützung  der 
Wagen  obliegt.  Bei  den  preuß.-hess.  Eisen- 
bahnen werden  diese  Geschäfte,  zugleich  für 
die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß -Lothringen, 
vom  Wagenabrechnungsbureau  in  Magdeburg 
wahrgenommen.  Unter  Wagenkontrolle 
versteht  man  auch  die  Überwachung  der 
zweckmäßigsten  Ausnützung  des  Wagenparks, 
namentlich  der  Güterwagen  durch  rechtzeitige 
Be-  und  Entladung,  richtige  Benützung,  raschen 
Rücklauf  zu  den  Versandgebieten  u.  s.w.  Diese 
Kontrolle  ist  vielfach  Aufgabe  der  sog.  Wagen- 
bureaus. Auch  für  die  Durchsicht  und  Prüfung 
der  Belege  über  Ausgaben  aller  Art  bestehen 
mancherlei  Kontrolleinrichtungen,  die  bei  einigen 
Bahnen  in  den  sog.  Ausgabekontrollen  zu- 
sammenlaufen. 

In  Ansehung  der  Vielfältigkeit  der  sach- 
lichen Betriebserfordernisse  und  des  Umstands, 
daß  bei  Staatsbahnen  Ausgaben  nur  im  Rahmen 
des  im  voraus  zu  ganz  bestimmten  Zwecken 
zu  bewilligenden  Voranschlags  bestritten  wer- 
den   dürfen,    während    bei   Privatbahnen    die 


Betriebskontrolle. 


Betriebsmaschinendienst. 


317 


Entscheidung  über  die  mit  der  Vermögens- 
gebarung verbundenen  wichtigeren  Fragen  zu- 
meist den  Vertretern  der  Bahneigentümer 
(Verwaltungsrat,  Aufsichtsrat)  zukommt,  ist  die 
Beurteilung  der  Notwendigkeit  beizustellender 
Betriebserfordernisse  und  der  Angemessenheit 
des  dafür  vorzusehenden  Geldaufwands  nach 
Maßgabe  der  bezüglichen  Anträge  der  Zentral- 
leitung in  letzter  Linie  allerdings  Sache  der 
mit  dem  Geldbewilligungsrecht  ausgestatteten 
Stellen.  Auch  wird  die  fachmännische  Be- 
urteilung der  sachgemäßen  Ausführung  von 
Herstellungen  und  Lieferungen  sowie  des  zur 
Bewältigung  des  vorhandenen  Verkehrs  er- 
forderlichen Aufwands  an  lebender  und  ma- 
schineller Kraft  und  sachlichen  Bedürfnissen 
der  Hauptsache  nach  immerhin  den  betreffen- 
den Fachvorständen  unter  eigener  Verant- 
wortung überlassen  bleiben  müssen. 

Trotz  der  hierdurch  gegebenen  Einschrän- 
kung ist  jedoch  die  Wirksamkeit  der  Aus- 
gabenkontrolle eine  sehr  vielseitige  und  er- 
streckt sich  auf  die  fachgemäße  und  ziffer- 
mäßige Prüfung  aller  Belege  über  Betriebs- 
ausgaben, u.  zw.  sowohl  hinsichtlich  der  Zu- 
ständigkeit der  anweisenden  Stelle  und  der 
für  den  betreffenden  Zweck  vorhandenen  Be- 
deckung als  in  bezug  auf  die  bedingungs- 
gemäße Richtigkeit  der  Preisansätze,  die  for- 
melle Angemessenheit  der  Belege,  die  richtige 
Verrechnung  der  Zahlungsbeträge  auf  die 
durch  das  Buchungsschema  hierzu  vorgesehenen 
Rubriken  und  gegebenenfalls  auch  auf  die 
fachgemäße  Beurteilung  der  Aufrechnung. 

Derartige  Doppelaufgaben  haben  beispiels- 
weise die  Revisionsbureaus  bei  den  preuß.- 
hess.  Eisenbahndirektionen  und  bei  den  Eisen- 
bahnen in  Elsaß-Lothringen  sowie  das  Revi- 
sionsamt der  bayerischen  Staatsbahnen  in 
München.  Diese  Kontrollstellen  üben  auch  die 
Kontrolle  über  das  Materialienwesen  aus, 
während  bei  anderen  Eisenbahnverwaltungen 
hierfür  besondere  Verwaltungsstellen  („Haupt- 
materialienverwaltung", „Materialienkontrolle" 
u.  dgl.)  eingerichtet  sind  (s.  Verwaltung). 

Hoff. 

Betriebskrankenkassen,  Kassen,  die  von 
einzelnen  Unternehmern  zur  Durchführung 
der  Krankenversicherung  der  in  ihrem  Betriebe 
beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen 
errichtet  werden  (s.  Krankenkassen). 

Betriebsleitung,  in  Österreich  bei  Lokal- 
bahnen, vereinzelt  auch  in  Deutschland  bei 
kleineren  Bahnen  vorkommende  Bezeichnung 
für  die  obere  Betriebsstelle;  bei  den  ungari- 
schen Staatsbahnen  bezeichnet  man  als  B.  die 
der  Direktion  unterstellten  mittleren  Dienst- 
stellen,   denen    die    unmittelbare  Leitung  und 


Überwachung  des  Betriebsdienstes  in  bestimmten 
Bezirken  überwiesen  ist;  an  der  Spitze  der  B. 
steht  bei  den  ungarischen  Staatsbahnen  ein 
Oberinspektor,  dem  ein  Inspektor  als  Stell- 
vertreter beigegeben  ist,  s.  Betriebsdienst.  -  •  Zu 
erwähnen  ist  auch  die  B.  der  österreichischen 
Staatsbahnen  in  Czernowitz;  diese  B.  ist  eine 
Eisenbahnbehörde,  der  für  ihren  Bezirk  im 
wesentlichen  der  gleiche  Wirkungskreis  über- 
wiesen ist,  wie  den  Staatsbahndirektionen. 
Endlich  kommt  die  Bezeichnung  B.  bei  Dienst- 
stellen vor,  denen  für  Nebenstrecken  der  Be- 
triebsdienst derart  übertragen  ist,  daß  die  ört- 
lichen Stellen  (Haltestellen)  nur  als  Hilfsstellen 
zu  betrachten  sind  (s.  Bahnverwalter). 

Betriebsmaschinendienst,  Bezeichnung 
für  den  Zugförderungs-,  Fahr-  und  Wagen- 
aufsichtsdienst; der  B.  umfaßt  sonach  die  Sorge 
für  genügende  und  rechtzeitige  Beistellung  der 
Lokomotiven,  ferner  für  den  betriebsfähigen 
Zustand  der  Lokomotiven  und  Wagen  in  und 
außer  der  Fahrt,  sowie  die  Regelung  und 
Überwachung  des  Dienstes  des  Lokomotiv- 
personals. 

Zur  Versehung  des  B.  sind  zunächst  die 
Lokomotivführer  und  Heizer,  die  Lokomotiv- 
aufseher und  Putzer,  die  Wagenmeister,  Wagen- 
wärter und  das  betreffende  Arbeiterpersonal 
berufen. 

Das  Wagenaufsichtspersonal  ist  stets,  das 
Lokomotivpersonal,  sobald  die  Maschine  in  der 
Domizilstation  zum  Dienst  gestellt  ist  oder  auf 
einer  Station  Aufenthalt  hat,  dem  Stationsvor- 
steher unterstellt. 

Außer  der  Fahrt  untersteht  das  Lokomotiv- 
personal den  Betriebswerkmeistern  (Maschinen- 
meistern, Heizhausleitern,  Depotchefs). 

Die  Leitung  und  Überwachung  des  B.  wird 
bei  kleineren  Bahnverwaltungen  unmittelbar 
von  dem  Vorstand  der  maschinentechnischen 
Abteilung  (Obermaschinenmeister,  Maschinen- 
meister, Maschinendirektor,  Chef  du  materiel 
et  de  traction)  der  Direktion  ausgeübt;  bei 
größeren  Verwaltungen  bestehen  zu  diesem 
Behuf  entweder  besondere  Beamte  (Betriebs- 
maschineninspektoren ,  Zugförderungsinspek- 
toren, Ingenieurs  du  materiel  et  de  traction, 
Lokomotivdistriktsbeamte  u.  dgl.),  deren  Wir- 
kungskreis sich  auf  einen  bestimmten  Bezirk 
erstreckt,  oder  es  obliegt  die  Aufsicht,  sofern 
zur  Leitung  des  Betriebsdienstes  innerhalb 
gewisser  Bezirke  eigene  Dienststellen  (Betriebs- 
direktionen, Betriebsleitungen,  Betriebsober- 
inspektionen, Oberbahnämter,  Eisenbahnbe- 
triebsämter u.  dgl.)  bestehen,  den  solchen 
Dienststellen  zugeteilten  maschinentechnischen 
Referenten  (Zugförderungsreferent  u.  dgl.). 


31 S 


Betriebsmaschinendienst.  -   Betriebsmittel. 


Bei  den  preußischen  und  bayerischen 
Staatsbahnen  gehört  die  Leitung  des  B.  zum 
Wirkungskreis  der  Maschineninspektionen.  In 
Sachsen  bestehen  Eisenbahn-Maschinenämter 
für  den  niaschinentechnischen  Dienst. 

Bei  den  österreichischen  Staatsbahnen 
leiten  den  B.  die  den  Staatsbahndirektionen 
zugeteilten  Zugförderungsreferenten. 

Eine  Reihe  größerer  Verwaltungen  in  den 
verschiedenen  Staaten  besitzt  exponierte  Zug- 
förderungschefs, die  in  unmittelbarer  Unterord- 
nung unter  die  Zentralstelle  den  B.  leiten  und 
beaufsichtigen,  so  z.B.  die  badischen  Staats- 
bahnen (.Maschineninspektoren  und  Ingenieure), 
die  Grand  Central  beige  u.  s.  w.  (Zugför- 
derungschefs), die  niederländischen  Staats- 
bahnen (Betriebsmaschinenmeister  und  Inge- 
nieurs). 

Die  französischen  Bahnen  sind  zur  Über- 
wachung des  B.  in  Bezirke  (Arrondissements, 
Sections)  eingeteilt,  in  denen  Inspecteurs  prinzi- 
pales, Inspecteurs,  Sous-Inspecteurs  und  Inge- 
nieurs  de  la  traction    du   materiel  tätig   sind. 

In  ähnlicher  Weise  übertragen  auch  die 
englischen  Bahnen  die  Überwachung  des  B. 
in  bestimmten  Bezirken  eigenen  Lokomotiv- 
distriktsbeamten,  die  dem  Lokomotivsuper- 
intendenten unterstehen. 

Betriebsmaschinenmeister,  die  Leiter 
des  Betriebsmaschinendienstes  für  den  ge- 
samten Bereich  einer  Eisenbahnverwaltung 
oder  für  einzelne  Teile  derselben;  in  Preußen 
werden  B.,  die  früher  den  Betriebsämtern 
zugeteilt  wurden,  nicht  mehr  ernannt  und 
erfolgt  nunmehr  die  Anstellung  der  Maschinen- 
techniker als  Maschineninspektoren;  in  Bayern 
bezeichnet  man  als  B.  die  Heizhausleiter. 

Betriebsmaterial.  Der  Ausdruck  B.  wird 
in  verschiedenem  Sinn  gebraucht.  Sehr  häufigr 
versteht  man  darunter  das  rollende  Material 
der  Bahnen,  also  die  Wagen  und  Lokomotiven. 
Hierfür  ist  jedoch  der  Ausdruck  Betriebs- 
mittel üblicher,  s.d.  -  Dagegen  pflegt  man 
alles  übrige  beim  Betrieb  erforderliche  Material 
z.  B.  Schmiermaterial,  Heizmaterial,  mit  dem 
AusdruckBetriebsmaterialien  zu  bezeichnen. 

Betriebsmittel  (rolling- stock;  materiel 
d'exploitation,  materiel  roulant ;  materiale  mo- 
bile o  di  escreizio),  die  auf  den  Schienen  rollen- 
den Fahrzeuge,  also  Lokomotiven,  Tender,  Trieb- 
wagen, Personen-,  Post-,  Gepäck-,  Dienst-  und 
( iüterwagen.  Ferner  zählen  in  der  Regel  auch 
die  Werkzeug-,  Hilfs-,  Rettungswagen  hierher 
sowie  die  Bahndienstwagen,  Draisinen,  Schnee- 
pflüge und  sonstige  Fahrzeuge,  die  zur  Ab- 
wicklung des  äußeren  Betriebs  dienen. 

I.  Bedarf.  In  der  Regel  wird  jede  neue  Bahn, 
auch  wenn  sie  gleich  bei  Betriebseröffnung  in 


den  Betrieb  einer  bestehenden  Verwaltung 
übergeht,  mit  B.  ausgerüstet;  ebenso  werden 
gewöhnlich  für  jede  neueröffnete  Strecke  einer 
im  Betrieb  stehenden  Eisenbahn  B.  beschafft. 
Nur  ausnahmsweise  kommt  es  vor,  daß,  ins- 
besondere zur  Ermöglichung  des  Zustande- 
kommens kleinerer  Nebenbahnen,  eine  An- 
schaffung von  B.  entfällt,  und  die  Anschluß- 
bahn, die  den  Betrieb  übernimmt,  letzteren 
mit  ihren  eigenen  B.  führt. 

Die  Ausstattung  der  dem  öffentlichen  Ver- 
kehr dienenden  Bahnen  mit  B.  soll  sowohl 
was  die  Zahl  als  auch  die  Gattung  des  B. 
betrifft,  eine  den  Anforderungen  der  Per- 
sonen- und  Güterverkehrs  entsprechende  sein. 
Bei  den  großen  Schwankungen,  denen  der 
Umfang  des  Verkehrs  und  seine  Beförderungs- 
wege unterworfen  sind,  ist  es  schwer,  den 
Bestand  der  B.  dem  jeweiligen  Bedarf  richtig 
'anzupassen.  Daß  jeder  Anforderung  des  Ver- 
kehrs entsprochen  werden  könnte,  auch  wenn 
sie  vielleicht  nur  an  einzelnen  Tagen  des 
Jahres  herantritt,  ist  von  vornherein  aus- 
geschlossen. Dazu  würden  so  große  Bestände 
und  so  umfangreiche  Gleiseanlagen  zur  Unter- 
bringung der  zeitweilig  nicht  benutzten  B. 
nötig  sein,  daß  die  Geldaufwendungen  hierfür 
wirtschaftlich  nicht  gerechtfertigt  werden  könnten. 
Anderseits  verlangen  Handel  und  Verkehr,  daß 
die  Eisenbahnen  in  der  Lage  sind,  auch 
gesteigerten  Anforderungen  zu  entsprechen. 
Sehr  weit  ist  man  in  dieser  Beziehung  in 
Belgien  gegangen,  wo  die  Bahnen  nach  der 
Rechtsprechung  der  Jahre  1897  und  1898 
—  vgl.  Dr.  Eger,  Eisenbahnrechtliche  Entschei- 
dungen. Bd.  14  und  15  -  auf  die  Unzu- 
länglichkeit ihrer  B.  sich  nur  berufen  können, 
wenn  diese  durch  ganz  unvorhergesehene 
Umstände  hervorgerufen  ist.  Da  erfahrungs- 
gemäß in  den  Monaten  September  bis  No- 
vember eine  größere  Anzahl  Wagen  zur 
Rübenbeförderung  gebraucht  werden,  so  sind 
die  Bahnen  verpflichtet,  auch  diesen  Bedarf 
zu  berücksichtigen.  Wenn  trotz  der  angeführten 
Entscheidung  die  rechtliche  Verpflichtung  auch 
anfechtbar  ist,  so  sind  die  Eisenbahnverwal- 
tungen und  besonders  die  staatlichen  doch 
ernstlich  bemüht,  den  Bestand  an  B.  so  zu 
bemessen,  daß  auch  außergewöhnlichen  An- 
forderungen des  Verkehrs  soweit  wie  irgend 
möglich  entsprochen  werden  kann  und  Klagen 
der  Beteiligten  über  Wagenmangel  vermieden 
werden.  Es  liegt  dies  im  eigenen  Interesse 
der  Verwaltungen,  denn  die  zu  Zeiten  der 
Knappheit  an  B.  erforderlichen  Maßnahmen, 
die  darauf  gerichtet  sind,  durch  Steigerung 
der  Betriebsleistungen  den  Mangel  an  B.  aus- 
zugleichen,   sind     mit    Ausgaben    verbunden, 


Betriebsmittel. 


319 


die  mit  steigendem  Bedarf  unverhältnismäßig 
schnell  zunehmen.  Hierin  liegt  ein  mehr  oder 
weniger  zwingender  Anlaß  zur  Erhöhung  des 
Bestandes  an  B.  Dieser  ist  außerdem  fort- 
laufend, durch  Ersatz  der  abgängigen  und 
auszumusternden  B.  und  durch  den  für  die 
Verkehrssteigerung  und  die  Eröffnung  neuer 
Bahnstrecken  nötigen  Bedarf,  zu  ergänzen. 
Um  beurteilen  zu  können,  ob  die  Anspannung 
der  B.  innerhalb  wirtschaftlicher  Grenzen 
bleibt,  bedarf  es  einer  Überwachung  ihrer 
kilometrischen  Jahresleistungen  durch  statistische 
Aufschreibungen.  Wenn  die  hieraus  ermittelten 
Zahlen  auch  wegen  der  verschiedenartigen  Be- 
triebsverhältnisse einen  Vergleich  mit  anderen 
Eisenbahnen  nicht  ohneweiters  zulassen,  so 
bieten  sie  doch  für  das  eigene  Bahnnetz  einen 
Anhaltspunkt  dafür,  ob  bei  steigenden  Anfor- 
derungen eine  weitere  Anspannung  in  der 
Ausnutzung  der  B.  möglich  und  wirtschaftlich 
oder  ob  eine  Ergänzung  der  B.  geboten  ist. 
Auf  den  preuß.-hess.  Staatsbahnen  betrugen 
z.  B.  die  Lokomotivleistungen  im  Jahres- 
durchschnitt: 


1900 
1905 
1906 
1907 
1908 
1909 
1910 


g 


o 

£ 
o 

o 


> . 


eu.2, 


•fiCQ 


Öj  > 


O-äSL 


Bö 

tu.S, 


509.065.752 
688,190.653 
749,408.848 
812,212.492 
797.528.753 
784,244.360 
786,855.025 


5-8 

12.666 

33 

7-2 

15.121 

3-6 

8-9 

15.797 

4-5 

8-4 

16.776 

6-2 

-1-8 

17.926 

6-9 

-1-7 

18.963 

5-8 

0-3 

19.664 

3.7 

durchschnitt- 
lich für  eine 
Lokomotive 
km 

CS 
N 

U1 

(LI  «^ 

"S 

Cd 

40.192 

61-02 

45.512 

6267 

47.440 

64-66 

48.415 

69-68 

44.490 

74-62 

41.357 

68-99 

41.253 

66-61 

Ein  Vergleich  der  Zahlen  für  die  verschie- 
denen Jahre  ergibt,  daß  die  Leistungen  bis 
zum  Jahre  1907  in  höherem  Grade  gesteigert 
werden  mußten,  als  die  Vermehrung  der  Loko- 
motiven auf  Grund  der  Schätzungen  des  zu 
erwartenden  Verkehrszuwachses  betragen  hatte. 
Da  gleichzeitig  beobachtet  wurde,  daß  die  Be- 
triebsleistungen nicht  in  gleicher  Weise  wie 
früher  befriedigten  -  die  Betriebszahl  be- 
wegte sich  in  stark  ansteigender  Richtung 
so  war  eine  Erhöhung  des  Lokomotivbestandes 
geboten.  Die  Wirkung  zeigte  sich  an  den 
Ziffern  der  Jahre  1908  und  1909.  -  In  gleicher 
Weise  werden  Anhaltspunkte  für  die  Beurtei- 
lung der  Frage  gewonnen,  ob  die  Bestände 
der  Personen-  und  Güterwagen  als  aus- 
reichend angesehen  werden  können,  oder  ob 
eine  Ergänzung  notwendig  ist  und  vorge- 
nommen werden  kann,  ohne  eine  Beeinträch- 
tigung    der    Wirtschaftlichkeit    der    Betriebs- 


führung  befürchten  zu  müssen.  Auf  den 

preuß.-hess.  Staatsbahnen  stellte  sich  die  durch- 
schnittliche Jahresleistung: 


im 
Jahre 


bei  einer  Per- 
sonenwagenachse 
km 


1900 
1005 
1906 
1907 
1908 
1909 
1910 


48.003 
53.081 
55.532 
55.715 
52.127 
51.529 
52.025 


bei  einer  Ge- 
päckwagenachse 
km 


bei  einer  Güter- 
wagenachse 

km 


49.771 
54.408 
56.829 
56.534 
50.540 
48.340 
48.574 


16.562 
17.750 
17.941 
17.907 
16.203 
16.390 
17.010 


Da  in  diesen  Jahren  eine  erhebliche  Ver- 
kehrssteigerung stattfand,  so  ergibt  sich  aus 
der  Zusammenstellung,  daß  durch  die  Maß- 
nahmen zur  Ergänzung  und  Erhöhung  des 
Wagenbestandes  eine  annähernd  gleichmäßige 
Inanspruchnahme  der  Wagen  erreicht  wor- 
den ist. 

Eine  genaue  Ermittlung  der  auszumustern- 
den B.  und  des  hierfür  nötigen  Ersatzes  ist 
im  voraus  ebenfalls  schwierig.  Auch  hier  kann  nur 
eine  Schätzung  stattfinden,  die  sich  bei  größeren 
Verwaltungen  am  besten  auf  den  Umfang  der 
Ausmusterungen  in  den  Vorjahren  stützt. 
Die  B.  sind  auszumustern,  wenn  ihre  Leistungs- 
fähigkeit eine  ungenügende  geworden  ist  oder 
die  Wiederherstellung  in  Rücksicht  auf  die  zu 
erwartende  Gebrauchsdauer  nicht  mehr  lohnend 
erscheint.  Erfahrungsgemäß  findet  nach 
Wiehert  (vgl.  Archiv  für  Eisenbahnwesen. 
Berlin  1892,  S.  1067)  eine  Ausmusterung  von 
Lokomotiven  bis  zu  ihrem  18.  Gebrauchsjahre 
und  von  Wagen  bis  zum  24.  Jahre  gar  nicht 
oder  nur  in  geringem  Umfange  statt.  Erst 
vom  30.  Jahre  ab  pflegen  die  Wiederher- 
stellungsarbeiten der  Wagen  und  vom  25.  Jahre 
ab  die  der  Lokomotiven  einen  solchen  Um- 
fang anzunehmen,  daß  ihre  Ausmusterung  an 
Stelle  der  Wiederherstellung  in  Frage  kommt. 
Es  wechselt  deshalb  bei  größeren  Verwal- 
tungen die  Anzahl  der  auszumusternden  B. 
von  Jahr  zu  Jahr  nicht  so  sprunghaft,  wie 
wegen  der  sonst  in  Frage  kommenden  ver- 
schiedenartigen Verhältnisse  wohl  angenommen 
werden  könnte.  Auch  hat  man  es  in  der  Hand, 
die  Ausmusterung  zu  beschleunigen  oder  zu 
verzögern,  so  daß  eine  gewisse  Stetigkeit,  die 
sowohl  wegen  der  Finanzgebarung  als  auch 
in  Rücksicht  auf  die  gleichmäßige  Beschäfti- 
gung der  Fabriken  sehr  erwünscht  ist,  erreicht 
werden  kann.  Bevor  B.  ausgemustert  werden, 
wird  stets  geprüft,  ob  sie  nichtfür  andere  Dienst- 
zwecke noch  brauchbar  sind.  So  werden  z.  B. 
die  Arbeitswagen  in  der  Regel  aus  alten 
Wagen  mit  geringer  Ladefähigkeit   hergestellt. 


320 


Betriebsmittel. 


Jahr 


1900 

1905 
1906 
1907 
1908 
1909 
1910 


Lokomotiv- 


Personenwagen 


Bestand 


Ausmusterung 


Bestand 


Ausmusterung 


Güter-    u.    Gepäckwagen- 


Beätand 


Ausmusterung 


Anzahl 


12.666 
15.121 

1 5.797 
16.776 
17.926 
18.963 
19.670 


386 
396 
313 
246 
369 
500 
562 


23.069 
2S.053 
29.485 
31.4S7 
34.146 
36.406 
38.736 


Bestand  und  Ausmusterung  der  B.  der  preuß.- 
hess.  Staatsbahnen,  die  vorstehend  für  die  Jahre 
1900-1909  zusammengestellt  sind,  zeigen, 
daß  in  den  Jahren  1905-1907  mit  der 
Ausmusterung  zurückgehalten  wurde.  Die  An- 


Vorhanden 


am  1.  April 
1900 


am  1.  April 
1910 


also 
mehr 


Mittlere  Betriebs- 
länge   

Lokomotiven  und 
Triebwagen 

Personenwagen  .... 

Zahl  der  Plätze 

Gepäck-  und  Güter- 
wagen   

Tragfähigkeit  in  /.  . 

Personen  km  in  Mill. 

Güter  tkm  in  Mill.  . 


30.348  km  37.162  km 


12.460         19.374 
22.674        37.265 
1,041.706    1,831.554 


282.794 


416.721 


3,487.024  5,758.907 
13.044-36  34.11113 
23.789-54    35.50969 


22-5  % 


517 
64-4 
75-8 

47-4 
652 

S4-S 
49-3 


forderungen 


geboten 


des  Verkehrs  ließen  dies 
erscheinen.  Der  Rückgang  in  den  Durch- 
schnittsleistungen der  B.,  bezogen  auf  1  Achs/Ä/« 
vom  Jahre  1908  ab  zeigt,  daß  von  diesem 
Jahre  ab  wieder  regelmäßige  Verhältnisse  ein- 
getreten sind. 

Um  bei  Bemessung  des  Bedarfs  an  B- 
für  den  Ver kehrszuwachs  eine  möglichst 
sichere  Grundlage  zu  gewinnen,  werden  im 
Gebiet  der  preuß.-hess.  Staatsbahnen  Vertreter 
des  Handels  und  der  Industrie  in  den  Haupt- 
versandgebieten, besonders  die  Handels- 
kammern, bei  der  Einschätzung  der  zu  erwar- 
tenden Versandmengen  an  Massengütern  — 
Steinkohlen,  Braunkohlen,  Zuckerrüben,  Dünge- 
mittel beteiligt.  Der  Bedarf  an  Wagen  für 
den  Versand  aus  den  Industriegebieten  in 
Rheinland,  Westfalen  und  Oberschlesien  ist 
hierbei  von  ausschlaggebender  Bedeutung. 

Der  erste  Bedarf  an  B.  für  neu  zu  eröff- 
nende Bahnstrecken  kann,  wenn  diese 
größeren  Verwaltungen  angehören,  nach  Er- 
fahrungssätzen bestimmt  werden.  Bei  den 
preuß.-hess.  Staatsbahnen  werden  für  neue 
Hauptbahnen  30.000  M.  und  für  neue  Neben- 
bahnen 20.000  M.  für  das  km  Bahnlänge  zur 
Beschaffung   von   B.  veranschlagt.    Man    kann 


315 
536 
537 
505 
471 
602 
723 


2S6.856 
332.198 
352.424 
378.501 
405.181 
423.449 
432.034 


8217 
5524 
4615 
4500 
4776 
4323 
4/45 


den  Bedarf  genauer  ermitteln,  wenn  man  der 
Veranschlagung  den  Betriebsplan  (s.  d.)  der 
Bahn  zu  gründe  legt.  Für  die  in  diesem  Plan 
vorgesehenen  Züge  wird  der  Umlauf  der  Per- 
sonenwagen (s.  Zugbildungsplan)  und  der  Loko- 
motiven festgestellt  und  hiernach  der  Bedarf 
ermittelt,  während  die  Zahl  der  erforderlichen 
Güterwagen  aus  den  Gütermengen  berechnet 
wird,  die  auf  der  Bahn  zur  Versendung 
kommen  sollen.  Dem  sich  hieraus  ergebenden 
Bedarf  ist  ein  Zuschlag  für  den  Bereitschafts- 
dienst sowie  für  den  durch  Schadhaftwerden 
und  die  vorgeschriebenen  Untersuchungen 
entstehenden  Ausfall  hinzuzurechnen.  Obwohl 
durch  Ausbesserung  und  Untersuchung  der 
Güterwagen  nur  3  -  6  %  dem  Betrieb  ent- 
zogen werden,  so  ist  doch  ein  bedeutend 
höherer  Anteil  über  den  regelmäßigen  Bedarf 
hinaus  vorzuhalten,  weil  der  Verkehr  sehr 
wechselnde  Anforderungen  stellt  und  die  in 
Bereitschaft  gehaltenen  B.  nicht  so  ausgenützt 
werden  können,  wie  die  in  regelmäßigem  Um- 
lauf befindlichen.  Der  Bedarf  an  Personen- 
wagen kann  auch  für  bestehende  Bahnen  ohne- 
weiters  aus  den  Zugbildungsplänen  ermittelt 
werden.  Es  ist  aber  auch  hier  ein  Zuschlag 
zu  geben,  der  je  nach  den  Verkehrsschwan- 
kungen ein  erheblicher  sein  kann  und  zwischen 
25  %  und  75  %  angenommen  werden  muß, 
um  den  Bedürfnissen  für  den  Abgang  nach 
den  Werkstätten  und  den  oft  sehr  erheblichen 
Anforderungen  des  Verkehrs  während  der 
Hauptreisezeit,  für  den  Ferien-,  Ausstellungs-, 
Ausflugsverkehr  u.  s.  w.  mit  zahlreichen  Sonder- 
zügen jeder  Art  gerecht  zu  werden. 

II.  Bauart  der  B.  Die  Lokomotiven  sollen 
zur  Beförderung  der  für  den  Verkehr  not- 
wendigen Züge  auf  den  eigenen  Linien  einer 
Verwaltung  ausreichen.  Die  Zahl  und  Gattung 
der  hiernach  erforderlichen  Lokomotiven  zu 
bestimmen,  bietet  im  allgemeinen  geringere 
Schwierigkeiten  als  dies  bei  den  übrigen  B.  der 
Fall  ist.  Der  Bedarf  für  den  regelmäßigen  Ver- 
kehr ergibt  sich  aus  den  Umlaufplänen.  Hinzu- 
zurechnen ist  ein  Erfahrungssatz  von  20  —  25  % 
für  die  zur  Ausbesserung   und  Untersuchung 


Betriebsmittel. 


321 


in  den  Werkstätten  befindlichen  Lokomotiven. 
Außerdem  ist  eine  gewisse  Zahl  von  Loko- 
motiven auf  einzelnen  Stationen  für  außer- 
gewöhnlichen Bedarf  bei  Sonderzügen  und  für 
Vorspannleistungen  in  Bereitschaft  zu  halten. 
Die  Zahl  der  für  einen  solchen  Bedarf 
vorzuhaltenden  Lokomotiven  kann  aber  da- 
durch eingeschränkt  werden,  daß  die  Unter- 
suchungs-  und  Wiederherstellungsarbeiten  in 
den  Werkstätten  zur  Zeit  des  schwachen  Ver- 
kehrs ausgeführt  und  daß  die  sonst  nur  ein- 
fach besetzten  Lokomotiven  für  die  Zeit  außer- 
gewöhnlicher Inanspruchnahme  der  B.  doppelt 
besetzt  werden.  —  Je  geringer  der  Gesamt- 
bedarf an  Lokomotiven  für  den  gewöhnlichen 
Dienst  ist,  desto  größer  ist  vielfach  der  Be- 
darf für  den  Bereitschaftsdienst  im  Verhältnis 
zum  Gesamtbedarf.  Eine  Bahnstrecke,  auf  der 
eine  Lokomotive  den  gesamten  Dienst  ver- 
richtet, bedarf  in  der  Regel  eine  zweite  Loko- 
motive, also  100%  des  Bestandes  für  den 
Bereitschaftsdienst.  Andernfalls  würde  der  Be- 
trieb schon  bei  kleinen  Beschädigungen  der 
Lokomotive  empfindliche  Störungen  erleiden. 
Zur  Erzielung  einer  wirtschaftlichen  Be- 
triebsführung ist  großer  Wert  darauf  zu 
legen,  daß  die  Leistungsfähigkeit  der  einzelnen 
Lokomotivgattungen  den  Anforderungen  des 
Verkehrs  möglichst  angepaßt  wird.  Eine  Loko- 
motive arbeitet  am  billigsten,  wenn  ihre 
Leistungsfähigkeit  voll  ausgenutzt  wird.  Der 
Betrieb  wird  am  billigsten,  wenn  die  Zahl  der 
Züge  nicht  größer  ist,  als  unbedingt  nötig. 
Wird  nun  die  Lokomotive  so  gebaut,  daß  sie 
in  der  Lage  ist,  den  schwersten  vorkommen- 
den Zug  fortzubewegen,  so  ist  auch  dafür  zu 
sorgen,  daß  diese  Leistungsfähigkeit  ausgenutzt 
wird.  Durchaus  unvorteilhaft  ist  die  Verwen- 
dung von  Vorspannlokomotiven,  soweit  es  sich 
nicht  um  die  Überwindung  stark  geneigter 
Teilstrecken  handelt. 

Die  Ansprüche  an  die  Leistungsfähig- 
keit der  Lokomotiven  sind  im  Laufe  der 
Zeit  erheblich  gestiegen.  Nicht  nur  das  Zug- 
gewicht ist  größer  geworden  (u.  zw.  allgemein 
bei  allen  Zuggattungen),  sondern  auch  die 
Beförderungsgeschwindigkeit  hat  zugenommen. 
So  ist  z.  B.  das  Zuggewicht  der  Schnellzüge 
von  London  nach  Schottland,  das  1864  100  t 
betrug,  bis  z.  J.  1885  auf  250  t  und  bis 
z.  J.  1903  auf  450  t  gestiegen,  während  die 
Fahrgeschwindigkeit  von  61  km  auf  83  km 
i.  d.  St.  anwuchs.  Um  solchen  Ansprüchen 
zu  genügen,  mußten  die  Lokomotiven  immer 
größer  und  schwerer  gebaut  werden.  Die  Zahl 
der  Achsen,  insbesondere  die  der  Triebachsen 
wurde  vermehrt,  um  das  nötige  Reibungs- 
gewicht  beim   Anfahren    und    auf   Steigungen 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


zu  gewinnen.  Bei  schnell  fahrenden  Loko- 
motiven trat  das  Drehgestell  an  die  Stelle  der 
vorderen  Laufachse.  Auf  diese  Weise  ent- 
standen nach  amerikanischem  Vorbild  seit 
1890  auch  auf  den  europäischen  Bahnen  vier- 
fünf- und  sechsachsige  Lokomotiven  für  den 
Personen-  und  Güterzugdienst,  mit  einer 
Leistungsfähigkeit  bis  1800  Pferdestärken, 
einem  Dienstgewicht  von  77*6  t  für  die  Loko- 
motive und  507  t  für  den  Tender.  Im 
Jahre  1910  fanden  bereits  bei  10  europäischen 
Eisenbahnverwaltungen,  abgesehen  von  den 
französischen  und  englischen,  Geschwindig- 
keiten von  100  km  in  der  Stunde  regelmäßige 
Anwendung  im  Betrieb.  Hierüber  hinaus 
wurden  Geschwindigkeiten  über  100  km  in 
der  Stunde  bis  129  km  auf  der  französischen 
Ost-,  Nord-  und  Orleansbahn  und  in  größerem 
Umfange  auch  auf  den  englischen  Bahnen  an- 
gewendet. Für  die  preuß.-hess.  Staatsbahnen 
hat  man  berechnet,  daß  die  Lokomotivleistun- 
gen vom  Jahre  1894  bis  zum  Jahre  1909  im 
Schnell-  und  Eilzugdienst  in  Pferdekraft- 
stunden  um  565  %  zugenommen  haben,  im 
Personenzugdienst  um  210'yrt,  im  Güterzug- 
dienst um  178%.  Gleichzeitig  war  aber  der 
Kohlenverbrauch  --  er  betrug  1909  9,123.600  t 
im  Werte  von  1 14  Mill.  M.  -  -  auf  die  Pferde- 
kraftstunde  berechnet,  um  18%  gefallen.  Die 
durch  Beschaffung  leistungsfähiger  Lokomo- 
tiven bewirkte  Einschränkung  der  Vorspann- 
leistungen hatte  im  Jahre  1909  eine  Ersparnis 
von  schätzungsweise  8  Mill.  M.  zur  Folge.  In 
anderer  Weise  werden  die  Fortschritte  im  Loko- 
motivbau dadurch  gekennzeichnet,  daß  die 
Gewichtseinheit  in  t  der  fertigen  Lokomotive 
heute  rund  1000  M.  kostet,  das  sind  etwa 
50%  der  Kosten  für  1  /  Lokomotivgewicht  in 
der  ersten  Zeit  der  Eisenbahnen.  Die  Kosten, 
bezogen  auf  eine  Pferdestärke,  haben  sich  von 
einem  Durchschnittswert  von  240  M.  auf 
52  M.  ermäßigt.  Sie  sind  in  50  Jahren  um  78% 
heruntergegangen.  Um    größere    Strecken 

ohne  Aufenthalt  durchfahren  zu  können,  hat 
man  den  Wasserraum  des  Tenders  für  den 
gewöhnlichen  Schnellzugsdienst  bis  auf  2L5  m3 
und  für  besonders  lange  Strecken  bis  auf  32  m3 
vergrößert.  In  Amerika  sind  sogar  für  besondere 
Zwecke  sechsachsige  Tender  mit  einem  Wasser- 
behälter von  54-5  m3  Inhalt  gebaut  worden.  In 
Deutschland  können  nunmehr  Strecken  wie  Ber- 
lin-Hamburg (2S6-7  km),  München-Würzburg 
(277-1  km),  Berlin-Liegnitz  (266'6  km),  Berlin- 
Hannover  (254T  km)  ohne  Aufenthalt  durch- 
fahren werden,  wobei  die  Schnellzüge  im  Ge- 
wichte von  500  t  eine  Geschwindigkeit  von 
100  km  in  der  Stunde  bei  einem  Triebrad- 
durchmesser von    L98  m  erreichen. 

21 


322 


Betriebsmittel. 


Auch     in    der     Bauart     der    Personen- 
wagen zeigt  sich    eine  weiter    fortschreitende 
Anpassung   an    die    Bedürfnisse   des  Verkehrs 
und    eine    größere    Rücksichtnahme    auf    die 
Sicherheit  und  Bequemlichkeit  der  Reisenden. 
In   England    hatte  man   bei  den   ersten  Eisen- 
bahnen   die    Reisenden    in    drei   Gesellschafts- 
klassen eingeteilt,  drei  W'agenklassen  eingerichtet 
und    hiernach  die   Fahrpreise   bemessen.    Nur 
bei  den  beiden  ersten  Klassen  war  auf  Schnellig- 
keit  und  Bequemlichkeit   bei  der  Beförderung 
Bedacht   genommen    und    nur    diese    Klassen 
wurden    in    den  Schnellzügen    geführt.    Wenn 
bei  der  weiteren    Entwicklung  des  Eisenbahn- 
wesens von  dieser  Klasseneinteilung  auch  viel- 
fach abgewichen  ist,   so  bildet  sie  heute  doch 
noch   die  Grundlage    für   die   Anordnung  der 
Wagen.  Bei  den  preuß.-hess.  Staatsbahnen  ist, 
im  wesentlichen,  um  für  Minderbemittelte  eine 
billigere    Fahrgelegenheit     zu    schaffen,    eine 
weitere  Wagenklasse,  die  4.  Klasse,  entstanden 
und    auch    bei    Einführung   einheitlicher    Per- 
sonentarife im  Jahre  1907  beibehalten,  obwohl 
die  süddeutschen  Bahnen,    mit  Ausnahme  der 
württembergischen,    sich  zu    ihrer  Einführung 
nicht  entschließen  konnten,  und  obwohl  wich- 
tige Gründe  für   eine  Vereinfachung   der  Be- 
triebseinrichtungen sprachen.  Durch  die  in  den 
Zügen  mitzuführenden  W'agenklassen  und  die 
bereitzuhaltenden    Abteile     (Raucher,     Frauen 
u.  s.w.),  wird  der  Bedarf  an  B.  erhöht,  weshalb 
man    eine    Einschränkung   dadurch    herbeizu- 
führen sucht,  daß  die  Personenzüge,  wie  bisher 
schon  auf  den  Nebenbahnen,  möglichst  ohne  die 

1.  Klasse  gefahren  und  einzelne  besonders  be- 
schleunigte Schnellzüge    nur   mit   der    1.   und 

2.  Klasse  ausgerüstet  werden. 

Bei  dem  Drängen  nach  Erhöhung  der 
Bequemlichkeit  können  die  Eisenbahnen  sich 
dem  Verlangen  der  Reisenden  nach  Ein- 
stellungen von  Kurswagen  (s.  d.)  nicht  ent- 
ziehen, so  sehr  hierdurch  auch  die  Zug- 
bildung erschwert,  die  Platzausnutzung  ver- 
schlechtert und  die  pünktliche  Abfertigung 
und  Durchführung  der  Züge  in  Frage  ge- 
stellt wird.  Bei  Zügen  mit  3  Wagenklassen 
treten  diese  Übelstände  in  erhöhtem  Maße  auf. 
Die  Bestrebungen  zur  Erzielung  eines  ruhigen 
Wagenlaufs  haben  dahin  geführt,  von  dem  kleinen 
2achsigen  Wagen  nach  amerikanischem  Vorbild 
zum  4-  und  öachsigen  Drehgestellwagen  über- 
zugehen. Die  3achsigen  Drehgestelle  bilden 
heute  die  Regel  bei  Schlafwagen,  Speisewagen 
und  Salonwagen.  Die  bei  ihrer  Anwendung 
erwarteten  Vorteile  eines  ruhigen  Wagenlaufs 
und  erhöhter  Sicherheit  gegen  Entgleisungen 
im  Falle  eines  Achs-  oder  Reifenbruchs  sind 
gegenüber   dem  Nachteile   einer  weiteren  Ge- 


wichtsvermehrung  der  Züge  bisher  nicht  so 
in  die  Erscheinung  getreten,  als  daß  die  Ein- 
führung 3  achsiger  Drehgestelle  allgemein  bei 
allen  Personenwagert  der  Schnellzüge,  ins- 
besondere der  D-Züge,  in  Aussicht  stände.  Für 
die  Züge  des  Durchgangsverkehrs,  die  große 
Strecken  ohne  Aufenthalt  zurücklegen  und  bei 
denen  der  Verkehr  der  Zwischenstationen  ver- 
hältnismäßig gering  ist,  werden  jetzt  Wagen 
mit  innerem  Durchgang  und  Faltenverbin- 
dungen überall  vorgezogen  (s.  D-Züge).  Wo 
dagegen  ein  starker  Zu-  und  Abgang  von 
Reisenden  auf  den  Unterwegsstationen  statt- 
findet, ermöglichen  Abteilwagen  eine  schnellere 
Abfertigung  der  Züge.  Auf  Bahnen,  auf  denen 
die  Fahrkartenprüfung  während  der  Fahrt  er- 
folgt, müssen  die  Wagen  inneren  Durchgang 
erhalten.  Dem  Vorstehenden  entsprechend  wer- 
den auf  den  preuß.-hess.  Staatsbahnen  gegen- 
wärtig für  die  Personenbeförderung  folgende 
Wragengattungen  beschafft:  öachsige  Salonwagen, 
Krankensalonwagen,  Hofwagen,  Schlafwagen 
und  4achsige  Durchgangswagen  für  D-Züge; 
4 achsige  Abteilwagen  für  Eilzüge;  3achsige 
Abteilwagen  für  Personenzüge  auf  Haupt- 
bahnen, 3achsige  Abteilwagen  mit  innerer 
Verbindung  der  Abteile  für  Stadt-  und  Vor- 
ortverkehr; 2-  und  3achsige  Durchgangswagen 
für  Nebenbahnen.  Auf  krümmungsreichen 
Nebenbahnen  sind  in  Ausnahmefällen  auch 
4achsige  Drehgestellwagen  in  Dienst  gestellt, 
die  geringere  Zugkraft  erfordern  und  bei  denen 
eine  geringere  Abnutzung  der  Schienen  und 
Radreifen  stattfindet. 

Auch    bei    den    Güterwagen 
Anforderungen    des    Verkehrs 


zu 


höhung  der  Leistungsfähigkeit  und 
Vergrößerung     des     Ladegewichts 


haben 
einer 
damit 
und 


die 
Er- 
zur 
des 


Amerika  bewirkte 


große 


Einstellung 


Entfernungen 


von 


4achsigen 


eng- 


wenigen 


Wagengewichts  geführt, 
der  Massenverkehr  auf 
sehr  bald  die 
Wagen  mit  40  —  50  t  Ladegewicht,  bei  denen 
das  Verhältnis  von  Eigengewicht  zum  Lade- 
gewicht auf  0-4-0-3  herabgemindert  werden 
konnte.  Im  Gegensatz  hierzu  hielten  die 
lischen  Eisenbahnen  noch  bis  vor 
Jahren  an  ihren  kleinen  Wagen  mit  1  —  \2  t 
Ladegewicht  fest,  bei  denen  das  Verhältnis  der 
toten  Last  zur  Nutzlast  0-5  beträgt.  -  Auf  den 
übrigen  europäischen  Bahnen  ist  man  nach 
und  nach  zum  15-/- Wagen  und  neuerdings 
zum  2achsigen  20-MVagen  übergegangen, 
nachdem  ein  Versuch  der  preuß.  Eisenbahn- 
verwaltung, 4achsige  Kohlenwagen  mit  30  t 
Ladegewicht  einzuführen,  fehlgeschlagen  war. 
Die  für  diesen  Versuch  im  Jahre  1S90  be- 
schafften 100  Wagen  wurden  so  wenig  be- 
nutzt,   daß  sie  zur  Verwendung  als  Schienen- 


Betriebsmittel. 


323 


wagen 


umgebaut  werden  mußten.  Zwei 
2achsige  20-/- Wagen  haben  ungefähr  dasselbe 
Eigengewicht  wie  ein  4achsiger  40-/-Wagen. 
Auch  ist  die  Länge  nur  unerheblich  größer. 
Die  allgemeine  Einführung  von  Wagen  mit 
so  hoher  Tragfähigkeit  verspricht  hiernach 
nur  geringe  Vorteile.  Sie  bietet  aber  sehr  er- 
hebliche Schwierigkeiten,  weil  die  Bahnhofs- 
gleise und  die  Entladeanlagen,  besonders  die 
vielfach  durch  Drehscheiben  u.  s.  w.  bedienten 
Privatanschlußgleise  für  die  Aufnahme  und  die 
Fortbewegung  derartig  schwerer  Fahrzeuge 
nicht  eingerichtet  sind.  Ihre  Behandlung  würde 
daher  im  Rangierdienste  große  Unbequemlich- 
keiten zur  Folge  haben,  ihre  Einstellung  in 
die  Züge  zusammen  mit  leichteren  Wagen 
die  Sicherheit  des  Betriebs  beeinträchtigen, 
und  endlich  würde  die  Verwendung  und  Aus- 
nutzung der  Wagen  darunter  leiden,  daß  nur 
ein  kleiner  Teil  der  Empfänger  in  der  Lage 
ist,  Sendungen  im  Gewichte  von  40  t  auf 
einmal  zu  beziehen.  Schon  jetzt  fühlen  sich 
weitgehende  Kreise  durch  den  allmählichen 
Rückgang  des  Bestandes  an  Wagen  mit  10  t 
Ladegewicht  benachteiligt,  so  daß  sowohl  die 
deutschen  als  auch  die  österreichischen  Bahnen 
sich  wiederholt  veranlaßt  gesehen  haben,  Er- 
hebungen über  diese  Frage  anzustellen. 
Die  Vergrößerung  des  Ladegewichtes  der 
Wagen  hat  in  Amerika  gleichzeitig  zur  Ein- 
führung der  Selbstentladevorrichtung 
Anlaß  gegeben.  In  Europa  hat  man  sich,  ab- 
gesehen von  der  Kohlenentladung  in  den 
Häfen  durch  Kipper,  für  die  die  Wagen  ohne 
nennenswerte  Änderung  eingerichtet  werden 
konnten,  auf  Versuche  beschränkt.  Es  ist  bis- 
her nur  in  ganz  beschränkter  Weise  gelungen, 
Versand-  und  Empfangsstellen  von  Massen- 
gütern, meist  Erzen,  Kohlen  und  Koks,  zu 
ermitteln,  für  die  Wagen  mit  großer  Tragfähigkeit 
und  Selbstentladung  verwendet  werden  können 
und  wo  durch  Pendelzugbetrieb  und  ab- 
gekürzte Entladezeiten  der  Wagenumlauf  so 
beschleunigt  wird,  daß  die  hierdurch  er- 
reichten Vorteile,  die  mit  der  besonderen  Be- 
handlung der  Wagen  und  Vermehrung  der 
Leerfahrten  verbundenen  Nachteile  ausgleichen. 
So  sehr  die  Verwaltungen  auch  bemüht 
sind,  die  für  die  Beförderung  der  Massengüter 
nötigen  Wagen,  den  offenen  Kohlenwagen  und 
den  bedeckten  Güterwagen  —  der  bedeckte 
Güterwagen  des  Deutschen  Staatsbahnwagen- 
verbandes  hat  2  Achsen,  eine  Tragfähigkeit 
von  1575  t  und  einen  Laderaum  von 
46'6  m3  auch    für    die   sonst    zu    beför- 

dernden Güter  zu  verwenden,  so  erfordert 
doch  die  Rücksichtnahme  auf  die  Beschaffen- 
heit der  Güter  und  die  Tarifbildung  das  Vor- 


handensein zahlreicher  Wagengattungen  mit 
abweichender  Bauart.  So  werden  für  Güter  mit 
hohem  Gewicht  und  großer  Länge  Wagen 
von  30,  40,  50,  60  und  80/  Ladegewicht,  ferner 
für  die  Beförderung  von  Pferden,  Vieh  und  Fi- 
schen, für  die  Versendung  von  Kalk,  Glas,  leichten 
Gütern,  Obst,  Wein,  Milch  und  Butter  besondere 
Wagen,  die  auch  wohl  mit  Kühl-  oder  Wärm- 
vorrichtungen versehen  sind,  vorgehalten.  Für 
besondere  Zwecke,  insbesondere  für  die  Be- 
förderung schwerer  Geschütze,  werden  Dreh- 
gestellwagen mit  einer  Tragfähigkeit  bis  zu 
110  t  gebaut. 

III.  Herstellung  der  B.  Diese  erfolgt  nur 
ausnahmsweise  in  den  Werkstätten  der  Verwal- 
tungen. Sie  wird  fast  ausschließlich  bewährten 
Bauanstalten  überlassen,  wobei  in  allen  Län- 
dern, besonders  bei  den  vom  Staate  verwal- 
teten Bahnen  darauf  gehalten  wird,  daß  die 
Herstellung  möglichst  im  eigenen  Lande  er- 
folgt. Um  wie  erhebliche  Werte  es  sich  hierbei 
handelt,  geht  daraus  hervor,  daß  das  gesamte 
Bahnnetz  der  Erde  seit  dem  Jahre  1909  den 
Umfang  von  1  Million  km  überschritten  hat 
und  daß  schon  damals  zum  Betrieb  dieses  Bahn- 
netzes schätzungsweise  200.000  Lokomotiven, 
300.000  Personenwagen  und  über  4,000.000 
Güterwagen  nötig  waren.  Über  den  Beschaffungs- 
wert der  B.  in  einzelnen  Staaten  gibt  die  nach- 
stehende Zusammenstellung  Aufschluß. 


Bahnnetz 


im  ganzen 


für  1  km 


in  Mark 


Deutschland   . . .  1910 

Österreich   1910 

Schweiz   1909 

Frankreich 1908 

Ungarn 1909 

Italien 1910/11 

Belgien1 1910 


4.003,288.660 
1.053,728.967 
211,889.007 
2.214,204.282 
585,249.207 
905,147.236 
531,052.888 


67.900 
45.920 
45.234 
55.203 
28.882 
67.959 
122.645 


Bei  der  raschen  Entwicklung  des  Eisenbahn- 
wesens ist  es  bisher  noch  nicht  allen  Ländern 
möglich  gewesen,  den  Bedarf  selbst  zu  decken. 

IV.  Gesetzliche  Bestimmungen.  Die 
Überwachung  der  Herstellung  und  Erhaltung 
des  betriebsfähigen  und  betriebssicheren 
Zustandes  derB.  obliegt  den  Staatsaufsichts- 
behörden auf  Grund  gesetzlicher  Vorschriften 
oder  nach  den  bei  Zulassung  des  Eisen- 
bahnunternehmens gemachten  Vorbehalten.  In 
Deutschland  enthält  die  BO.,  in  Österreich 
die  BO.  und  der  Erlaß  des  Eisenbahnmini- 
steriums  vom  12.  Februar  1900  (über  die  Vor- 
lage der  Typenpläne  und  die  Bauart  der  Fahr- 

1  Einschließlich  der  feststehenden  Anlagen  und 
der  elektrischen  Betriebseinrichtungen. 

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324 


Betriebsmittel. 


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Belgien 
(Staats- 
bahnen) 


Dänemark 
(Staats- 
Lahnen) 


Deutsch- 
land (ohne 
Klein- 
bahnen) 


Frankreich 
(Haupt- 
bahnen) 


Groß- 
britannien 
und  Irland 


Italien 
(ab  1895 
Staats, 
t  ahnen) 


Japan 


Nieder- 
lande 
(Vereins- 
bahnen) 


Norwegen 


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Österreich 


Rußland 
(ohne 
Finnland) 


Schweden 


Schweiz 


Ungarn 


Vereinigte 
Staaten 
von  Nord- 
amerika 


Betriebsmittel.  -   Betriebsmittelgemeinschaft. 


325 


betriebsmittel);  in  der  Schweiz  das  Bundes- 
gesetz vom  23.  Dezember  1872  über  den 
Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen,  die  Durch- 
führungsverordnung hierzu  und  bezüglich  der 
Nebenbahnen  die  Verordnung  vom  20.  März 
1906;  in  Belgien  Art.  12  des  Dekrets  des 
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  20.  Fe- 
bruar 1866;  in  Frankreich  das  Cahier  des 
charges  (Art.  32),  die  Ordonnance  vom  15.  No- 
vember 1846  (Art.  7-16),  die  Dekrete  vom 
30. März  1874  (Lokomotiven)  und  l.März  1901 
(Personenwagen);  in  Italien  das  Gesetz  über 
die  öffentlichen  Arbeiten  vom  25.  Juni  1865; 
in  den  Niederlanden  das  Gesetz  vom  9.  April 
1875,  betreffend  den  Betrieb  und  die  Benüt- 
zung der  niederländischen  Eisenbahnen,  in 
Rußland  Art.  173  des  allgem.  Gesetzes  für 
die  russischen  Eisenbahnen  vom  12.  Juni  1885, 
die  erforderlichen  Vorschriften. 

Daneben  sind  für  die  B.,  die  auf  fremde 
Bahnen  übergehen  sollen,  soweit  der  inter- 
nationale Verkehr  in  Betracht  kommt,  die  Be- 
stimmungen der  technischen  Einheit  und  die 
zwischen  den  Verwaltungen  getroffenen  Ver- 
einbarungen maßgebend. 

Für  das  Gebiet  des  VDEV.  gelten  die  Tech- 
nischen Vereinbarungen  sowie  das  Überein- 
kommen, betr.  die  gegenseitige  Wagenbenutzung, 
das  Verzeichnis  derauf  den  Vereinsbahnstrecken 
zulässigen  größten  festen  Radstände  und  Rad- 
drücke der  Eisenbahnfahrzeuge  sowie  der  im 
gegenseitigen  Verkehr  der  Vereinsbahnen  an- 
zuwendenden Lademaße. 

In  Amerika  bilden  die  wichtigsten  einschlägigen 
Vereinbarungen  die  von  der  Master  CarBuilders 
Association  aufgestellten  Vorschriften  und  Nor- 
malien. 

Der  Bestand  an  B.  der  Eisenbahnen  ver- 
schiedener Länder  ist  für  den  Zeitraum  vom 
Jahre  1880  bis  1909  aus  der  vorstehenden  Zu- 
sammenstellung (S.  324)  zu  ersehen.  Hiernach 
besitzen  die  englischen  und  die  belgischen 
Bahnen  die  meisten  B.,  bezogen  auf  1  km  Be- 
triebslänge. Die  schwächste  Ausstattung  ergibt 
sich  für  Lokomotiven  und  Güterwagen  in 
Norwegen  und  Schweden,  für  die  Personen- 
wagen  in  Amerika  und  Norwegen.    Brcusing. 

Betriebsmittelgemeinschaft.  In  der  Regel 
besitzt  jede  Verwaltung  die  für  ihren  Bedarf 
nötigen  Betriebsmittel.  Um  sie  besser  auszu- 
nutzen, werden  über  die  gegenseitige  Be- 
nützung und  den  Übergang  der  Fahrzeuge 
in  andere  Verwaltungsgebiete  Vereinbarungen 
getroffen  über  gemeinsame  Benutzung  der 
Fahrzeuge  zweier  oder  mehrerer  Verwaltungen 
ihre  Fahrzeuge  gemeinsam  ohne  Unterschied 
der  Zugehörigkeit.  So  pflegen  die  kleinen 
Privatbahnen,  die  an  das  Netz  der  preußisch- 


hessischen Staatsbahnen  angeschlossen  sind, 
ihre  Güterwagen  in  den  Wagenpark  dieser 
Verwaltung  einzustellen.  Die  Versorgung  der 
Privatbahn  mit  Güterwagen  wird  dann  von 
der  Staatsbahn,  die  die  Privatbahnwagen  wie 
ihre  eigenen  benutzt,  übernommen.  Auch 
kommt  es  vielfach  vor,  daß  eine  Eisenbahn- 
gesellschaft lediglich  als  betriebführende  Ver- 
waltung einer  anderen  Gesellschaft  auftritt  und 
dann  deren  Fahrzeuge  wie  die  eigenen  benutzt. 
Die  großen  Vorteile,  die  Verwaltung  und 
Betrieb  eines  großen  Eisenbahnnetzes  gegen- 
über einem  aus  mehreren  kleineren  Verwal- 
tungen zusammengesetzten  Bahnnetz  bieten, 
und  die  Erfolge,  die  aus  dem  Eingehen  einer 
Betriebsgemeinschaft  (s.  d.)  zwischen  dem 
preußischen  und  hessischen  Staate,  besonders  für 
den  letzteren  als  den  Besitzer  eines  kleinen  Eisen- 
bahnnetzes, sich  ergeben  hatten,  gaben  im  Jahre 
1904  zu  der  von  Württemberg  ausgehenden  An- 
regung Anlaß,  sämtliche  im  Besitz  der  deutschen 
Bundesstaaten  befindlichen  Eisenbahnen  zu  einer 
B.  zu  vereinigen,  solange  nicht  ein  noch  engerer 
Zusammenschluß  erreichbar  sein  sollte.  Zweck 
dieser  B.  sollte  sein,  die  Herbeiführung  mög- 
lichster Freizügigkeit  im  Lauf  und  Verwendung 
der  Güterwagen  für  das  gesamte  Gemeinschafts- 
gebiet zur  Einschränkung  der  Leerläufe  und 
zur  Ersparung  der  kostspieligen  und  zeit- 
raubenden technischen  Untersuchungen  der 
Wagen  auf  den  Übergangsstationen  an  den 
Verwaltungsgrenzen.  Um  auch  die  Leerläufe 
einzuschränken,  die  durch  das  Nachsehen  der 
Wagen  in  den  Werkstätten  und  durch  die 
Ausbesserungsarbeiten  entstehen,  sollte  das 
Nachsehen  und  Ausbessern  der  Wagen  eben- 
falls eine  gemeinschaftliche  Angelegenheit  sein. 
Da  aber  die  Kosten  für  die  Unterhaltung  der 
Güterwagen  von  den  Kosten  für  die  Unter- 
haltung der  Personen-  und  Gepäckwagen  sowie 
der  Lokomotiven  in  den  Werkstätten  ohne 
unverhältnismäßige  Mehraufwendungen  nicht 
getrennt  festgestellt  werden  können,  so  sollten 
die  gesamten  Betriebsmittel,  also  nicht  nur  die 
Güterwagen,  sondern  auch  die  Personen-  und 
Gepäckwagen  sowie  die  Lokomotiven  und 
endlich  auch  der  gesamte  Werkstättenbetrieb 
in  die  Gemeinschaft  einbezogen  werden.  Dieser 
sollte  sodann  auch  die  Beschaffung  der  Be- 
triebsmittel und  der  Werkstätteneinrichtungen 
sowie  der  Betriebsmaterialien  obliegen.  Da- 
gegen sollte  das  Eigentum  an  den  Betriebs- 
mitteln und  auch  an  den  Werkstättenanlagen 
den    Einzelverwaltungen    verbleiben.  Die 

Leitung  der  aus  der  B.  entspringenden  Arbeiten, 
sollte  einem  Gemeinschaftsamte  übertragen: 
werden,  in  dem  die  Verwaltungen  nach  Maß- 
gabe  ihrer   Beteiligung  vertreten  sein    sollten. 


326 


Betriebsmittelgemeinschaft.  -   Betriebsökonomie. 


Dem  Gemeinschaftsamte  sollte  das  Verfügungs- 
recht über  den  gesamten  Bestand  an  Fahr- 
zeugen zustehen.  Ihm  sollte  auch  die  Be- 
schaffung der  Betriebsmittel  übertragen  werden. 
Für  die  Feststellung  der  Forderungen  der 
einzelnen  Verwaltungen  an  die  B.  und  die 
Beteiligung  an  den  gemeinschaftlichen  Aus- 
gaben, die  auf  jährlich  350  Mill.  M.  geschätzt 
wurden,  sollten  die  Lokomotiv-  und  Wagen- 
leistungen unter  verschiedener  Bewertung  der 
Lokomotiv/A/w  sowie  der  Personenwagenachs/A//z 
und  der  Güterwagenachs/Aw  die  Grundlage 
bilden.  -  In  der  Ermittlung  der  Leistungen  der 
Einzelverwaltungen  und  der  einwandfreien 
Verrechnung,  endlich  auch  in  der  den  Ver- 
hältnissen der  einzelnen  Verwaltungsbezirke 
gebührend  Rechnung  tragenden  Handhabung 
der  Geschäftsführung  der  B.  lagen  die  Haupt- 
schwierigkeiten ihrer  Verwirklichung.  Als  eine 
befriedigende  Lösung  dieser  Fragen  nicht  ge- 
funden wurde,  ging  man  auf  die  schon  im 
Jahre  1901  angeregte  Bildung  einer  Güter- 
wagengemeinschaft zurück  und  erreichte  durch 
Erweiterung  des  preußischen  Staatsbahnwagen- 
verbandes  zu  einem  deutschen  Staatsbahn- 
wagenverband  (s.  d.)  auf  einfachere  Weise  den 
Hauptvorteil  der  B.,  die  freizügige  Benützung 
der    deutschen    Güterwagen.  Für    die 

Lokomotiven  und  für  die  Personen- 
wagen liegt  ein  Bedürfnis  zur  Herbeiführung 
einer  solchen  Freizügigkeit  in  weit  geringerem 
Grade  vor.  Die  Benutzung  der  Lokomotiven 
findet  ihre  natürliche  Grenze  auf  den  Sta- 
tionen, auf  denen  sie  mit  Wasser  und  Kohlen 
versorgt  werden.  Ist  gleichwohl  ein  Durchgang 
auf  fremde  Strecken  vorteilhaft,  so  kann  er 
im  Einzelfalle  ohneweiters  vereinbart  und  dem- 
nächst auf  dem  Wege  des  Naturalausgleiches 
abgerechnet  werden.  Die  Personenwagen  sind 
ebenso  wie  die  Lokomotiven  an  bestimmte 
Umlaufpläne  gebunden,  die  Leerläufe  von 
vornherein  vermeiden  und  für  deren  zweck- 
mäßige Ausbildung  die  Verwaltungsgrenzen 
kein  Hindernis  bilden,  da  die  Leistungen  auch 
hier  in  einfacher  Weise  abgerechnet  oder  durch 
Gegenleistungen  ausgeglichen  werden  können. 
Unter  diesen  Umständen  ist  der  Gedanke  der 
Verwirklichung  einer  B.  der  deutschen  Staats- 
bahnen unbeschadet  sonstiger  Fortschritte  auf 
dem  Gebiete  der  weiteren  Vereinheitlichung 
des  Betriebes  nicht  weiter  verfolgt  worden. 

Auch  in  Österreich  und  Ungarn  hat  man 
sich  in  neuester  Zeit  mit  dem  Gedanken  der 
Errichtung  einer  B.  für  Güterwagen  befaßt, 
ohne  daß  indessen  dieser  Gedanke  bisher 
festere  Form  angenommen  hätte. 

In  England  besteht  eine  B.  für  den  Per- 
sonenverkehr auf  der  sogenannten  Westküsten- 


linie von  London  nach  Schottland  (West-Coast- 
Point-Stock),  zwischen  der  London  and  North- 
western-Gesellschaft  und  der  Carledonian-Ge- 
sellschaft.  Auch  in  den  Vereinigten  Staaten 
von  Amerika  sind  zwischen  einzelnen  Bahnen, 
die  in  engeren  finanziellen  Beziehungen  stehen, 
B.in  verschiedenen  Formen  eingerichtet  worden. 

Breusing. 

Betriebsökonomie,  der  Inbegriff  der 
Grundsätze,  die  angewendet  werden  müssen,  um 
mit  möglichst  geringem  Aufwand  einen  möglichst 
großen  wirtschaftlichen  und  finanziellen  Nutzen 
beim  Betrieb  der  Eisenbahnen  zu  erzielen. 

Der  Ausdruck  findet  sich  in  den  älteren 
wissenschaftlichen  Lehr-  und  Handbüchern,  er 
wird  viel  angewendet  von  Em.  Sax  und  ein- 
gehend erläutert  in  dessen  im  Jahr  1871  er- 
schienenen Schrift:  Die  Ökonomie  der  Eisen- 
bahnen. Wien  1871.  Hiernach  ist  die  Ver- 
waltung der  Eisenbahnen  möglichst  sparsam  ein- 
zurichten, der  Personalbedarf  so  zu  bemessen, 
daß  die  verschiedenen  Arten  von  Beamten  und 
Arbeitern  ihren  Fähigkeiten  entsprechend  ver- 
wendet werden,  das  Personal  ist  angemessen 
zu  besolden,  durch  Wohlfahrtseinrichtungen 
(Fürsorge  bei  Krankheit,  Invalidität,  hohem 
Alter)  ist  die  Dienst-  und  Arbeitsfreudigkeit 
zu  erhalten.  Soweit  angängig,  sind  Menschen- 
kräfte durch  Maschinenkräfte  zu  ersetzen.  Ob 
zur  Erzielung  größerer  Leistungsfähigkeit  Prä- 
mien für  Ersparnisse  (z.  B.  an  Kohlen,  an  Be- 
leuchtungs-  und  Schmiermaterial)  zu  zahlen 
sind,  ob  eine  Beteiligung  des  Personals  an  dem 
Gewinn  des  Unternehmens  (z.  B.  in  Dänemark) 
wirtschaftlich  günstige  Folgen  hat,  hängt  wesent- 
lich von  der  Lage  des  einzelnen  Falles  ab. 

Bei  dem  Betrieb  ist  für  möglichste  Ausnutzung 
des  Fahrparks  zu  sorgen.  Die  Personen-  und 
Güterzüge  sind  gut  auszulasten,  die  Wagen  tun- 
lichst auszunutzen,  Leerläufe  und  Leerzüge  zu 
vermeiden,  die  Fahrpläne  so  zu  gestalten,  daß 
den  Bedürfnissen  des  Verkehrs  möglichst  ent- 
sprochen wird,  in  den  Personenzügen  die  Wagen- 
klassen, die  durchgehenden  Wagen  richtig  zu 
verteilen  u.  s.  w.  Bestimmte  Regeln  lassen  sich 
in  dieser  Beziehung  nicht  aufstellen.  Es  ist 
Sache  der  Betriebsleitung,  hier  nach  Lage  der 
Verhältnisse  unter  sorgfältiger  Beobachtung 
des  Verkehrs,  u.  U.  Heranziehung  Sachverstän- 
diger aus  den  Kreisen  von  Handel  und  Industrie, 
die  geeigneten  Maßnahmen  zu  treffen.  Bei 
Leitung  der  Transporte  sowohl  im  Lokal-  als 
auch  im  durchgehenden  Verkehr  ist  darauf 
Bedacht  zu  nehmen,  daß  tunlichst  der  leistungs- 
fähigste Weg,  der  nicht  immer  der  kürzeste 
zu  sein  braucht,  benutzt  wird. 

Die  Tarife  sind  so  zu  gestalten,  daß  einer- 
seits der  Verkehr  möglichst  auf  die  Eisenbahnen 


Betriebsökonomie.  -   Betriebsplan. 


327 


geleitet,  anderseits  ein  |  richtiges  Verhältnis 
zwischen  Einnahmen  und  Ausgaben  aufrecht 
erhalten  wird. 

Durch  Herstellung  und  Instandhaltung  der 
Sicherheitseinrichtungen  ist  auf  tunlichste  Ver- 
meidung von  Unfällen  hinzuwirken. 

Die  Erfahrung  zeigt,daß  im  allgemeinen  größere 
Eisenbahnnetze  wirtschaftlicher  betrieben  werden 
können  als  kleine  und  mittlere  (vgl.  auch  Bau- 
ökonomie, Betrieb,  Betriebssystem,  Verwaltung). 

Literatur  außer  der  oben  angeführten  Schrift  von 
E.  Sax  die  Lehr-  und  Handbücher  über  Eisenbahn- 
politik, Eisenbahnverwaltung,  Eisenbahntarife  u.  dgl. 

V.  der  Leyen. 

Betriebspflicht.  Durch  die  Genehmigung 
zur  Herstellung  und  zum  Betriebe  einer  Eisen- 
bahn wird  nicht  nur  ein  Recht  verliehen, 
sondern  auch  die  Pflicht  ?um  Bau  und  Be- 
triebe der  Bahn  auferlegt  (s.  Betrieb).  Das 
Recht,  Grundstücke  zu  enteignen  und  die 
sonstigen  Vorrechte  der  Eisenbahnverwaltungen 
(Monopol)  rechtfertigen  die  Auferlegung  der  B. 
und  die  Schaffung  einer  Gewähr  dafür,  daß  die 
dem  öffentlichen  Wohl  des  Landes  durch  den 
Bau  der  Bahn  zugedachten  Vorteile  auch  durch 
ständige  Aufrechterhaltung  des  Betriebs  erhalten 
bleiben  und  nicht  willkürlich  vom  Betriebs- 
unternehmer durch  Betriebseinstellung 
(s.d.)  oder  Betriebseinschränkung  beeinträchtigt 
werden  können. 

Für  Preußen  bestimmt  §  24  des  Ge- 
setzes über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom 
3.  November  1838:  »Die  Gesellschaft  ist  ver- 
pflichtet, die  Bahn  nebst  den  Transportanstalten 
fortwährend  in  solchem  Zustande  zu  erhalten,  daß 
die  Beförderung  mit  Sicherheit  und  auf  die  der 
Bestimmung  des  Unternehmens  entsprechende 
Weise  erfolgen  kann;  sie  kann  hierzu  im  Ver- 
waltungswege angehalten  werden.  Ebenso  kann 
nach  §24  des  Gesetzes  über  Kleinbahnen  und 
Privatanschlußbahnen  die  Genehmigung  zu- 
rückgenommen werden,  wenn  der  Bau  oder 
Betrieb  ohne  genügenden  Grund  unterbrochen 
wird.  In  Bayern  ist  die  B.  in  der  Vdg.  vom 
20.  Juni  1855  ausgesprochen.  Für  Italien  ent- 
hält eine  einschlägige  Bestimmung  Art.  255  des 
Gesetzes  über  die  öffentlichen  Arbeiten;  für  die 
Seh  weiz  Art.28  des  Bundesgesetzes  vom  23.  De- 
zember 1872  (s.  a.  Aufsichtsrecht).  -  Die  B. 
folgt  im  übrigen  auch  schon  aus  der  Beför- 
derungspflicht (s.  d.),  d.  h.  aus  den  Pflichten, 
die  den  Eisenbahnen  allgemein  durch  die  Be- 
triebs- und  Verkehrsordnungen  auferlegt  wer- 
den, und  nach  denen  sie  die  Beförderung  von 
Reisenden,  Tieren  und  Gütern  nicht  willkürlich 
zurückweisen  können. 

Die  Frage,  inwieweit  die  B.  auch  für  die 
Staatsbahnen    besteht    und    inwieweit   die  Re- 


gierung ermächtigt  ist,  eine  im  Staatseigentum 
stehende  Bahn  aus  eigener  Machtvollkommen- 
heit außer  Betrieb  zu  setzen,  wurde  im  Jahr 
1883  im  preußischen  Abgeordnetenhaus  ein- 
gehend besprochen.  Es  handelte  sich  um  die 
Außerbetriebsetzung  der  Bahn  von  Herne  nach 
Bodelschwing.  Beide  Orte  waren  durch  mehrere 
Bahnen  verbunden,  so  daß  die  Regierung  sich 
auf  den  Betrieb  der  für  das  Verkehrsbedürfnis 
ausreichenden  Strecke  beschränken  zu  können 
glaubte.  Sie  stellte  sich  auf  den  Standpunkt, 
daß  die  verantwortliche  Leitung  des  Betriebs 
oder  der  Verwaltung  der  Staatsbahnen  die 
Berechtigung  wie  die  Verpflichtung  in  sich 
schließe,  den  Betrieb  der  einzelnen  Strecken 
zu  erweitern,  einzuschränken  oder  ganz  ein- 
zustellen, je  nachdem  dies  durch  die  Ver- 
hältnisse des  Verkehrs  und  der  Wirtschaftlich- 
keit der  Verwaltung  bedingt  werde.  Von  anderer 
Seite  wurde  betont,  daß  die  Regierung  zum 
Betrieb  einer  Bahn  durch  Gesetz  berechtigt 
werde,  und  daß  sie  daher  auch  verpflichtet  sei, 
so  lange  dies  Gesetz  wirksam  ist,  den  Betrieb 
fortzuführen.  Eine  Entscheidung  der  Frage  ist 
nicht  erfolgt.  Man  begnügte  sich  damit,  die  staats- 
rechtlich auseinandergehenden  Anschauungen 
festzustellen,  umsomehr,  als  im  vorliegenden 
Fall  das  Vorgehen  der  Regierung  als  zweck- 
entsprechend anerkannt  wurde.  B reusing. 

Betriebsplan.  Für  die  wirtschaftliche  Ein- 
richtung des  Betriebsdienstes  einer  neu  her- 
zustellenden Bahn  (s.  Betriebseinrichtung  und 
Betriebseröffnung)  ist  es  wichtig,  die  für  die 
Bewältigung  des  Verkehrs  erforderlichen  Be- 
triebsleistungen in  ihren  Einzelheiten  von 
vornherein  so  genau  wie  möglich  festzustellen. 
Zu  dem  Zwecke  wird  ein  B.  aufgestellt.  Die 
Zugbildungs-  und  Lokomotivstationen  werden 
in  diesen  Plan  eingetragen.  Die  Zahl  der  Züge 
und  ihre  Gattung  werden  in  ähnlicher  Weise  wie 
es  in  den  bildlichen  Fahrplänen  üblich  ist 
(s.  Fahrplan),  unter  Zugrundelegung  der  zu- 
nächst überschläglich  ermittelten  Fahrzeiten  dar- 
gestellt. Hiernach  werden  ferner  die  Umlauf- 
pläne für  die  Wagen  und  Lokomotiven,  die 
Diensteinteilungen  für  die  Stations-  und  Fahr- 
beamten festgestellt  und  auf  diese  Weise  eine 
Grundlage  für  die  Ermittlung  der  Betriebs- 
kosten, für  die  Ertragsberechnung  der  Bahn, 
ferner  für  die  Gestaltung  der  Betriebsanlagen 
in  ihren  zahlreichen  Einzelheiten,  für  die 
Beschaffung  der  Betriebsmittel  und  für  die 
erste  Aufstellung  des  Fahrplanes,  insbesondere 
des  Personenzugfahrplanes,  gewonnen. 

Als  B.  wird  auch  die  zusammenfassende 
Darstellung  des  Betriebsdienstes  (auf  Neben- 
bahnen mit  einfachen  Verhältnissen)  bezeichnet, 
die    den   Betriebsbeamten    solcher   Bahnen    an 


328 


Betriebsplan.  -   Betriebsrechnung. 


Stelle  von  Einzelvorschriften,  ausgehändigt 
wird,  um  den  Umfang  der  Dienstvorschriften 
(s.  d.)  einzuschränken  und  ihr  Verständnis  zu 
erleichtern.  Der  B.  enthält  in  diesem  Falle 
eine  kurze  Beschreibung  der  Bahnanlagen  so- 
wie Angaben  über  die  Zugehörigkeit  der 
Strecke  zu  den  einzelnen  Verwaltungsstellen, 
über  die  Handhabung  des  Stations-,  Bahn- 
unterhaltungs-,  Fahr-,  Zugförderungs-,  Ab- 
fertigungs-  und  Kassendienstes.  Nötigenfalls 
werden  die  Vereinfachungen  gegenüber  dem 
Dienst  auf  Hauptbahnen  besonders  hervorge- 
hoben. Da  die  Betriebsführung  auf  einer 
Nebenbahn  im  Gegensatz  zu  der  der  Haupt- 
bahnen Änderungen  nur  selten  erfährt,  so 
bleibt  der  B.  einer  Nebenbahn  in  der  Regel 
eine  Reihe  von  Jahren  unverändert  bestehen. 
Er  bietet  während  dieser  Zeit  allen  Beteiligten 
ein  übersichtliches  Bild  und  eine  klare  Grund- 
lage für  die  Beaufsichtigung  des  Betriebs,  für 
die  Ausübung  des  gesamten  Dienstes  und  damit 
auch  Gewähr  für  eine  sichere  und  wirtschaft- 
liche Betriebsführung.  Breasing. 

Betriebsrechnung(,uw#//z£" account;  compte 
d'cxploitation),  die  nach  bestimmten  Grund- 
sätzen erfolgende  Aufzeichnung  (Verbuchung) 
der  finanziellen  Betriebsergebnisse  eines  Bahn- 
unternehmens für  eine  wiederkehrende,  gewöhn- 
lich einjährige  Rechnungsperiode.  Das  Rech- 
nungsjahr fällt  nicht  immer  mit  dem  Kalenderjahr 
zusammen  (s.  Betriebsjahr). 

Der  Eisenbahnbetrieb  erfordert  wegen  der 
dabei  in  Betracht  kommenden  wirtschaftlichen 
Interessen  die  Führung  einer  geregelten  B., 
die  ein  klares  Bild  der  finanziellen  Seite 
des  Betriebs  bietet,  eine  Kontrolle  der  finan- 
ziellen Gebarung  (bei  den  Staatsbahnen  durch 
die  obersten  Rechnungsbehörden,  bei  den 
Privatbahnen  durch  die  von  den  Aktionären 
gewählten  Revisionsorgane,  und  soweit  der  Staat 
durch  Gewährung  von  Subventionen,  Garantien, 
Vorschüssen  oder  in  anderer  Art  an  dem  finan- 
ziellen Ergebnis  einer  Privatbahn  interessiert 
ist,  auch  durch  die  Regierungsorgane)  ermög- 
licht und  auch  statistischen  Zwecken  zu  dienen 
geeignet  ist. 

Bei  den  im  Staatsbetrieb  stehenden  Bahnen 
ist  die  Führung  einer  B.  schon  durch  die 
Notwendigkeit  einer  regelrechten,  den  ge- 
nehmigten Etats  entsprechenden  Gebarung  be- 
dingt und  unterliegt  sie  im  allgemeinen  denselben 
Grundsätzen,  die  für  das  Budget-  und  Rech- 
nungswesen  des  betreffenden  Staats   bestehen. 

Privateisenbahnen  haben  nach  der  allge- 
meinen, durch  die  Handelsgesetze  den  Kauf- 
leuten, sowie  den  Handelsgesellschaften  auf- 
erlegten Verpflichtung  zur  Buchführung  und 
Rechnungslegung  eine  B.  zu  führen.   Die  Ver- 


pflichtung der  Privafeisenbahnverwaltungen  ist 
zumeist  in  den  allg.  Eisenbahngesetzen  aus- 
drücklich ausgesprochen;  vgl.  §34  des  preußi- 
schen Eisenbahngesetzes  vom  3.  November 
1838;  §  64  der  österreichischen  Eisen- 
bahnbetriebsordnung (kaiserl.  Verordnung  vom 
16.  November  1851);  schweizerisches  Rech- 
nungsgesetz vom  27.  März  1896  u.  s.w. 

Die  Gliederung  der  B.  ist  in  der  Regel 
wegen  ihrer  Verwendbarkeit  für  statistische 
Zwecke  -  für  Staats-  und  Privatbahnen  gleich 
und  entspricht  dem  Einnahmen-  und  Ausgaben- 
scherna,  das  in  den  einzelnen  Staaten  vor- 
geschrieben ist  (s.  Betriebsergebnisse). 

Eine  weitergehende  als  die  im  Schema  vor- 
gesehene Zerlegung  der  Einnahmen-  und  Aus- 
gabenposten ist  in  der  Regel  gestattet.  Die  B.  für 
mehrere  unter  derselben  Verwaltung  stehende 
Bahnlinien  muß  überall  da  getrennt  geführt 
werden,  wo  eine  Auseinanderhaltung  der  finan- 
ziellen Ergebnisse  der  einzelnen  Linien  nötig 
ist;  dieser  Fall  ergibt  sich  beispielsweise,  wenn 
eine  Verwaltung  den  Betrieb  einer  Bahn  für 
Rechnung  der  Eigentümer  führt,  wenn  die 
Ausscheidung  einzelner  Linien  wegen  eines 
staatlichen  Ankaufs-  und  Einlösungsrechts, 
wegen  eines  Garantieverhältnisses,  wegen  Aus- 
gabe besonderer  Titres  für  die  einzelnen  Linien, 
wegen  einer  verschiedenartigen  Verteilung  der 
Erträgnisse  der  einzelnen  Linien  u.  dgl.  nötig  ist. 

Auch  pflegen  die  B.  der  Haupt-  und  Neben- 
bahnen, sowie  der  voll-  und  schmalspurigen 
Bahnen  auseinander  gehalten  zu  werden. 

Für  den  Betrieb  von  Geschäften,  die  unab- 
hängig vom  Bahnbetrieb  bestehen  (Maschinen- 
fabriken, Gasanstalten,  Hotels,  Bergwerke  u.  s.w.) 
werden  selbstverständlich  ebenfalls  gesonderte 
B.  geführt. 

Die  B.  schließt  entweder  mit  einem  Über- 
schuß oder  mit  einem  Abgang  (s.  Betriebs- 
ergebnisse); der  erstere  bildet  zuzüglich  der 
Einnahmen,  die  nicht  vom  Betrieb  herrühren 
(Zuschüsse,  Garantievorschüsse,  Erträgnisse  von 
Nebengeschäften,  Zinseneinnahmen  u.  s.  w.),  den 
gesamten  verfügbaren  Überschuß  eines  Bahn- 
unternehmens, aus  dem  nebst  Deckung  ver- 
schiedener Auslagen,  die  nicht  in  die  B. 
gehören  (Verluste  aus  Nebenbetrieben,  Zins- 
ausgaben, Abschreibungen,  Rückzahlung  von 
Vorschüssen  und  Zuschüssen),  die  Staatssteuer, 
ferner  die  Aktien-  und  Obligationenzinsen 
sowie  die  Tilgungsraten  gezahlt,  Reserve-,  Er- 
neuerungs-  und  ähnliche  Fonds  dotiert  werden. 

Was  das  Verhältnis  zwischen  B.  und  Bau- 
rechnung (Baukonto)  betrifft,  so  ist  im  allge- 
meinen daran  festzuhalten,  daß  in  die  B.  alle 
laufenden  Bedürfnisse,  insbesondere  die  nötige 
Instandhaltung  der  Bahnanlagen  und  Betriebs- 


Betriebsrechnung.  -   Betriebsreglement. 


329 


mittel  einschließlich  der  Erneuerung  der 
ersteren  oder  des  Ersatzes  der  letzteren  gehören, 
während  die  Ausgaben  für  erheblichere,  den 
Anlagewert  erhöhende  Ergänzungen,  Erweite- 
rungen und  Vermehrungen  der  Bahnanlagen, 
sowie  für  Vermehrung  der  Betriebsmittel  den 
Baufonds  zur  Last  fallen,  soweit  sie  nicht  bei 
günstiger  Finanzlage  aus  Betriebsmitteln  be- 
stritten werden  können.  In  diesem  Falle  sind 
sie  bei  Staatsbahnen  als  außerordentliche  Aus- 
gaben zu  verrechnen. 

Die  Einbeziehung  von  Investitionsauslagen 
in  die  B.  der  Privatbahnen  wird  von  der  Re- 
gierung insbesondere  dann  nicht  zugelassen 
werden  können,  wenn  diese  die  Ertragsgarantie 
für  ein  bestimmtes  Kapital  übernommen  hat, 
da  in  diesem  Fall  die  Einstellung  solcher  Aus- 
lagen in  die  B.  den  Überschuß  schmälern  und 
damit  den  vom  Staate  zu  leistenden  Garantie- 
zuschuß erhöhen  würde. 

DieB.einesjedenRechnungsjahrswirdbeiden 
Staatseisenbahnverwaltungen  von  der  obersten 
Staatsrechnungsbehörde  (in  Preußen  Oberrech- 
nungskammer, in  Österreich  oberster  Rechnungs- 
hof) einer  ziffermäßigen  und  sachlichen  Prüfung 
unterzogen  und  endgültig  festgestellt. 

Bei  Privatbahnen  erfolgt  die  Vorlage  der 
B.  nach  vorausgegangener  Prüfung  durch  die 
Revisoren  an  die  Generalversammlung  und 
überdies  binnen  eines  gewissen  Termins  an  die 
staatliche  Aufsichtsbehörde;  die  Prüfung  der 
B.  durch  die  letztere  wird  in  dem  Fall  eine 
eingehende  sein,  wenn  es  sich  um  die  B.  einer 
staatlich  garantierten  oder  subventionierten  Bahn 
handelt;  einer  ähnlichen  strengen  Prüfung  muß 
die  B.  auch  dann  unterworfen  werden,  wenn 
es  sich  um  eine  Bahn  handelt,  bei  der  dem 
Staat  ein  Anteil  vom  Reinertrag  gebührt. 

Wesentlich  verschieden  von  der  B.,  wie  sie 
als  Gebarungsausweis  für  Rechnungskontroll- 
und  statistische  Zwecke  aufgestellt  wird,  ist  die 
B.,  die  den  Steuerbehörden  zur  Feststellung 
der  den  Reinertrag  treffenden  Steuern  (Eisen- 
bahnabgabe in  Preußen,  Erwerbsteuer  der  der 
öffentlichen  Rechnungslegung  unterliegenden 
Unternehmungen  in  Österreich  u.  s.  w.)  von 
den  Bahnverwaltungen  vorgelegt  werden  muß 
(s.  auch  Betriebsergebnisse  und  Rechnungs- 
wesen). Heubach. 

Betriebsreglement  (railway  regulations; 
reglement  d'exploitation;  regolamento  di  esereizio 
ferroviario) ,  nach  dem  Sprachgebrauche  in 
Österreich  und  Ungarn  sowie  in  einzelnen 
anderen  Ländern  die  Zusammenfassung  der 
geltenden  Bedingungen  für  die  Beförderung 
von  Personen,  Gepäck  und  Gütern  auf  Eisen- 
bahnen. Ursprünglich  war  das  B.  keine  Re- 
gierungsverordnung, es  ging  vielmehr  von  den 


Eisenbahnverwaltungen  selbst  aus,  die  das  Be- 
dürfnis empfanden,  die  Beförderungsbedin- 
gungen zum  Zwecke  der  Verkehrserleichterung 
in  eine  einheitliche  Vorschrift  zusammenzu- 
fassen. Wenn  der  Verkehr  nicht  unmöglich 
gemacht  werden  sollte,  war  es  unerläßlich,  für 
die  zahlreichen  Verträge,  die  die  Bahnen  täg- 
lich mit  den  sie  benutzenden  Personen  ab- 
schließen, eine  gleichmäßige  Grundlage  zu 
schaffen,  einheitliche  Normen  aufzustellen.  Der 
Abschluß  jedes  einzelnen  Beförderungsvertrages 
zwischen  dem  Reisenden  oder  Verfrachter  und 
der  Eisenbahn  geschieht  auf  Grund  der  Bestim- 
mungen des  B.  und  der  in  Betracht  kommen- 
den Tarife,  die  beide  sohin  den  Inhalt  des 
Vertrags  bilden  und  als  Vertragsrecht  (lex 
contrarius)  zur  Anwendung  kommen. 

Anfänglich  verlautbarte  jede  Eisenbahn- 
verwaltung für  den  Verkehr  zwischen  Stationen 
ihres  eigenen  Netzes  (Lokalverkehr)  ein  be- 
sonderes Reglement. 

Mit  der  fortschreitenden  Entwicklung  des 
direkten  Eisenbahnverkehrs  vereinigten  sich 
Gruppen  von  Bahnverwaltungen  zu  Verbänden 
und  stellten  für  den  Verbandverkehr  beson- 
dere B.  auf.  Allein  auch  diese  genügten  für 
die  Dauer  nicht,  indem  sich  das  Bedürfnis 
fühlbar  machte,  für  größere  Verkehrsgebiete 
ohne  Rücksicht  auf  den  Bestand  von  Ver- 
bänden einheitliche  reglementarische  Bestim- 
mungen aufzustellen. 

Bereits  in  der  Generalversammlung  des 
VDEV.  vom  Jahre  1847,  wurde  angeregt, 
gleichmäßige  Vorschriften  für  die  direkte  Ab- 
fertigung von  Personen  und  Gütern  auszu- 
arbeiten, „durch  deren  allgemeine  Annahme 
die  sämtlichen  deutschen  Eisenbahnen  dem 
Publikum  gegenüber  möglichst  als  unter  einer 
Verwaltung  stehend  erscheinen  sollten". 

Als  Ergebnis  dieser  Anregung  erschien  nach 
umständlichen  Beratungen  das  „Reglement 
für  den  Güterverkehr  und  Überein- 
kommen zu  demselben,  gültig  vom 
1-  Juli  1850"  und  das  „Vereinsreglement 
für  die  Beförderung  von  Personen, 
Reisegepäck,  Leichen,  Fahrzeugen  und 
lebenden  Tieren  auf  den  Bahnen  des 
VDEV.". 

Der  Erlaß  des  Allgemeinen  deutschen  Han- 
delsgesetzbuches, das  durch  Bundesbeschluß 
vom  31.  Mai  1861  den  einzelnen  Regierungen 
zur  Annahme  empfohlen  und  in  den  meisten 
Bundesstaaten  in  dem  folgenden  Jahre  in  Kraft 
gesetzt  wurde,  machte  eine  vollständige  Um- 
arbeitung der  beiden  Reglements  nötig.  Diese 
mußten  mit  den  Bestimmungen  des  Handels- 
gesetzbuches über  das  Frachtgeschäft,  insbeson- 
dere des  Frachtgeschäftes  der  Eisenbahnen  (Art. 


330 


Betriebsreglement. 


390  bis  431)  in  Einklang  gebracht  werden.  Es 
entstand  daraus  das  Reglement  vom  1.  März 
1865. 

Neben  diesen  Reglements,  die  auf  freiwilligen 
Vereinbarungen  der  Eisenbahnen  beruhten, 
hatten  schon  früher  einzelne  Staaten,  z.  B. 
Preußen  im  Jahre  1S53,  Reglements  für  ihre 
Staatsbahnen  eingeführt,  deren  Bestimmungen 
denen  des  Vereinsreglements  im  wesentlichen 
gleich  waren.  Während  das  Vereinsreglement 
durch  die  politische  Trennung  von  Deutsch- 
land und  Österreich  nicht  berührt  wurde,  ent- 
wickelten sich  die  innerhalb  des  Deutschen 
Reiches,  Österreichs  und  Ungarns  für  ihren 
Binnenverkehr  geltenden  Reglements  selbständig 
weiter,  aber  von  allen  drei  Staaten  wurde  bei 
der  Fortbildung  ihrer  Reglements  der  größte 
Wert  darauf  gelegt,  daß  die  sachliche  Gleich- 
heit ihrer  Bestimmungen  aufrecht  erhalten 
bleibe  und  diese  Bemühungen  sind  von  Erfolg 
geblieben  bis  in  die  Gegenwart. 

Auch  im  Art.  42  der  Verfassung  des  Nord- 
deutschen Bundes  vom  1.  Juli  1867  war  bereits 
die  „Einführung  übereinstimmender  B.  auf  den 
Eisenbahnen  im  Gebiete  des  Bundes"  vorge- 
sehen. In  Ausführung  dieser  Bestimmung 
wurde  „das  Betriebsreglement  für  die 
Eisenbahnen  des  Norddeutschen  Bun- 
des" am  1.  Oktober  1870  eingeführt,  das  mit 
geringen  Änderungen  am  1.  Januar  1872  auf 
Grund  des  Art.  45  der  Reichsverfassung  als 
„Betriebsreglement  für  die  Eisenbahnen 
Deutschlands"  auf  das  deutsche  Reichsgebiet 
übertragen  und  in  Bayern  auf  Grund  des  Re- 
servatrechtes als  bayerische  Verordnung  ein- 
geführt wurde. 

In  Österreich  gaben  die  Ausgleichsverein- 
barungen mit  Ungarn  (Gesetz  vom  21.  De- 
zember 1862,  RGB.  Nr.  146,  und  Gesetz 
vom  24.  Dezember  1862,  RGB.  Nr.  4  ex 
1868),  nach  denen  in  beiden  Staatsgebieten 
dasselbe  Eisenbahnbetriebsreglement  zu  gelten 
hat,  den  Anlaß  zur  Festsetzung  des  Regle- 
ments durch  die  Regierungen  selbst.  Als  erstes 
von  der  Regierung  im  Verordnungswege 
erlassenes  B.  erschien  mit  Gültigkeit  vom 
1.  August  1872  „das  B.  für  die  Eisen- 
bahnen der  im  Reichsrate  vertretenen 
Königreiche  und  Länder"  vom  l.Juli  1872, 
RGB.  Nr.  90. 

Da  diesem  Reglement  ebenso  wie  dem  vor- 
erwähnten B.  für  die  Eisenbahnen  Deutsch- 
lands das  bis  dahin  gültige  B.  des  VDEV.  zu 
gründe  lag,  so  galt  trotz  der  formellen  Trennung 
doch  materiell  gleiches  Transportrecht  in 
Deutschland  und  in  Österreich-Ungarn. 

Dem  ersten  staatlichen  B.  folgte  für  Öster- 
reich und  Ungarn  das  Reglement  vom  10.  Juni 


1874,  RGB.  Nr.  75,  und  diesem  das  vom 
1 0.  Dezember  1 892,  RGB.  Nr.  207.  Dieses  letz- 
tere brachte  bedeutende  Änderungen,  indem  das 
interne  Frachtrecht  mit  dem  internationalen 
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtver- 
kehr vom  14.  Oktober  1890,  RGB.  Nr.  186  von 
1892,  das  mit  1.  Januar  1893  in  Wirksamkeit 
trat,  in    Übereinstimmung  gebracht  wurde. 

Da  das  internationale  Übereinkommen  in 
mehreren  wesentlichen  Punkten  von  den  Be- 
stimmungen des  allgemeinen  Handelsgesetz- 
buches abweicht  und  die  Bestimmungen  des 
Handelsgesetzbuches  durch  das  B., 
das  nur  als  Verordnung  erlassen 
werden  sollte,  nicht  ohneweiters  abgeändert 
werden  konnten,  so  war  es  notwendig,  die 
Regierung  durch  ein  Gesetz  besonders  zu  er- 
mächtigen, die  Bestimmungen  des  B.  auch 
dann  mit  den  Vorschriften  des  internationalen 
Übereinkommens  in  Einklang  zu  bringen, 
wenn  diese  Vorschriften  von  den  Anordnungen 
des  Handelsgesetzbuches  abweichen;  dies  ge- 
schah mit  dem  Gesetze  vom  27.  Oktober  1892, 
RGB.  Nr.  187,  betreffend  die  Durchführung 
des  internationalen  Übereinkommens  und 
einige  Bestimmungen  über  den  Eisenbahn- 
verkehr. Da  dieses  Gesetz  ausdrücklich  die  im 
Verordnungswege  durchzuführende  Fest- 
stellung und  Abänderung  des  B.  voraussetzt, 
haben  die  österr.  Gerichte  bei  ihren  Ent- 
scheidungen dem  B.  die  Kraft  eines  Gesetzes 
beigemessen  (vgl.  u.  a.  die  Entscheidungen  des 
O.G.  H.  vom  24.  April  1901). 

Auch  in  Deutschland  wurde  aus  Anlaß  des 
Inkrafttretens  des  internationalen  Überein- 
kommens über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  an 
Stelle  des  bis  dahin  in  Geltung  gestandenen  B. 
unter  Änderung  des  Titels  die  Verkehrsord- 
nung für  die  Eisenbahnen  Deutschlands 
vom  15.  November  1892  erlassen,  an  deren 
Stelle  die  Eisenbahn  Verkehrsordnung  vom 
26.  Oktober  1899  getreten  ist.  Der  ^Erlaß 
dieser  neuen  Verkehrsordnung  war  notwendig 
geworden  durch  das  neue  deutsche  Handels- 
gesetzbuch vom  10.  Mai  1899,  das  gleichzeitig 
mit  dem  BGB.  am  1.  Januar  1900  in  Kraft 
getreten  ist.  Durch  das  neue  Handelsgesetz 
ist  die  Verkehrsordnung  zu  einer  für  die 
Eisenbahnen  wie  für  das  Publikum  in  gleicher 
Weise  bindenden,  als  revisible  Norm  im  Sinne 
der  Zivilprozeßordnung  anzusehenden  Rechts- 
verordnung erhoben  worden,  so  daß  sie  nun- 
mehr den  Charakter  einer  Ausführungsver- 
ordnung zum  Handelsgesetzbuch  hat. 

Die  neueste  Umarbeitung  des  österreichi- 
schen B.  und  der  deutschen  Eisenbahnver- 
kehrsordnung hat  in  den  Jahren  1906-1909 
stattgefunden.    Die   Grundlage  bildete   ein    im 


Betriebsreglement. 


331 


deutschen  Reichseisenbahnamt  ausgearbeiteter 
Entwurf.  Die  neue  deutsche  Eisenbahnverkehrs- 
ordnung vom  23.  Dezember  1908  (RGB.  1909, 
S.93ff.)  ist  am  1.  April  1909,  das  österreichische 
und  das  ungarische  B.,  beide  vom  11.  No- 
vember 1909  und  auch  gültig  in  Bosnien  und  der 
Hercegovina  (das  österreichische  ist  im  RGB. 
unter  Nr.  172  am  13.  November  1909  veröffent- 
licht), sind  am  1.  Januar  1910  in  Kraft  getreten. 
Das  B.  ist  bei  Erlaß  dieser  drei  wichtigsten 
staatlichen  Reglements  gleichfalls  jedesmal  um- 
gearbeitet worden,  wobei  immer  auf  tunlichste 
Übereinstimmung  mit  diesen  hingewirkt  worden 
ist.  In  seiner  neuesten  Fassung  steht  das  Vereins- 
reglement seit  deml.  Januar  1910  in  Geltung. 

Zum  Zwecke  der  Aufrechterhaltung  der 
mehrerwähnten  Übereinstimmung,  die  nicht 
nur  wegen  der  engen  Verkehrsbeziehungen 
zwischen  Österreich-Ungarn  und  Deutschland, 
sondern  auch  für  die  Fortbildung  des  inter- 
nationalen Übereinkommens  über  den  Eisen- 
bahnfrachtverkehr von  großem  Wert  ist,  hatte 
die  deutsche  Regierung  den  Entwurf  der 
deutschen  Eisenbahnverkehrsordnung  den  Re- 
gierungen Österreichs  und  Ungarns  mitgeteilt 
und  dessen  kommissarische  Besprechung  an- 
geregt. Von  den  Regierungen  Österreichs  und 
Ungarns  wurde  dieser  Anregung  zugestimmt 
und  hat  die  erste  Besprechung  im  Juli  1907 
in  Salzburg  stattgefunden. 

Unter  eingehender  Berücksichtigung  der  zu 
diesem  Entwurf  von  den  interessierten  Körper- 
schaften angeregten  Abänderungen  wurde, 
nachdem  im  Mai  1908  eine  neue  Beratung 
der  Vertreter  der  Regierungen  Österreichs, 
Ungarns  und  Deutschlands  in  Eisenach  statt- 
gefunden hatte,  der  Entwurf  nochmals  um- 
gearbeitet. 

Nach  weiteren  im  November  1909  zwischen 
der  österreichischen  und  ungarischen  Re- 
gierung geführten  Verhandlungen  konnte  der 
endgültige  Text  des  neuen  B.  festgesetzt  werden. 

Das  österreichische  und  ungarische  B.  vom 
1 1 .  November  1 909,  RGB.  Nr.  1 72,  hat  folgenden 
Inhalt,  der  in  allen  Hauptpunkten  mit  dem  der 
deutschen  Verkehrsordnung  wörtlich  überein- 
stimmt. Das  B.  zerfällt  in  9  Abschnitte,  u.  zw.: 

1.  Eingangsbestimmungen. 
Geltungsbereich;  Ausführungsbestimmungen,..  Ab- 
weichungen, Vorläufige  oder  vorübergehende  Ände- 
rungen. 

II.  Allgemeine  Bestimmungen. 
Pflicht    zur   Beförderung;    Züge;    Haftung   der 

Eisenbahn    für    ihre    Eeute;    Tarife;    Beschwerden; 
Meinungsverschiedenheiten;  Zahlungsmittel. 

III.  Beförderung  von  Personen. 
Fahrpläne;  Von  der  Beförderung  ausgeschlossene 

oder   nur    bedingungsweise    zugelassene    Personen ; 


Fahrpreise,  Ermäßigung  für  Kinder;  Fahrkarten; 
Lösung  der  Fahrkarten ;  Vorausbestellung  von  Ab- 
teilen oder  einzelnen  Plätzen;  Prüfung  der  Fahr- 
karten, Fahrpreiszuschläge,  Bahnsteigkarten;  Warte- 
räume; Frauen-  und  Nichtraucherabteile;  Einsteigen 
und  Anweisung  der  Plätze;  Rücknahme  und  Um- 
tausch von  Fahrkarten;  Abfahrt,  Versäumnis  der  Ab- 
fahrt durch  den  Reisenden ;  Öffnen  der  Fenster;  Be- 
schädigung von  Fahrzeugen  oder  Ausrüstungsgegen- 
ständen ;  Verfahren  auf  Zwischenstationen,  Anhalten 
auf  freier  Bahn ;  Unterbrechung  der  Fahrt  auf  Zwi- 
schenstationen ;  Verspätung  oder  Ausfall  von  Zügen, 
Betriebsstörungen ;  Mitnahme  von  Tieren  in  die 
Personenzüge;  Mitnahme  von  Handgepäck  in  die 
Personenwagen ;  Von  der  Mitnahme  ausgeschlossene 
Gegenstände. 

IV.  Beförderung  von  Reisegepäck. 
Begriff;  Verpackung,  Entfernung  älterer  Beförde- 
rungszeichen ;  Auflieferung,  Gepäckschein;  Zoll- 
oder steueramtliche  oder  polizeiliche  Abfertigung; 
Auslieferung;  Haftung  der  Eisenbahn  für  Verlust, 
Minderung  oder  Beschädigung;  Verlust  von  Reise- 
gepäck; Haftung  der  Eisenbahn  für  Überschreitung 
der  Lieferfrist;  Gepäckträger;  Aufbewahrung  des 
Gepäcks. 

V.  Beförderung  von  Expreßgut. 
Annahme;     Beförderung;    Auslieferung;    Weitere 
Vorschriften. 

VI.  Beförderung  von  Leichen. 
Auflieferung;     Beförderung;    Auslieferung;    Aus- 
nahmebestimmungen. 

VII.  Beförderung  von  lebenden  Tieren. 
Auflieferung;  Beförderung;   Auslieferung;  Liefer- 
frist; Weitere  Vorschriften. 

VIII.  Beförderung  von  Gütern. 
Durchgehende  Beförderung;  Von  der  Beförderung 
ausgeschlossene  oder  nur  bedingungsweise  zur  Be- 
förderung    zugelassene     Gegenstände;     Frachtbrief, 
seine   Form;    Inhalt    des  Frachtbriefs;    Haftung   für 
die  Angaben    im    Frachtbrief;    Prüfung    des  Inhalts 
der  Sendung,  Feststellung  von  Anzahl  und  Gewicht ; 
Beladung   der   Wagen,   Ladegewicht,   Tragfähigkeit; 
Frachtzuschläge;  Abschluß  des  Frachtvertrags;  Ver- 
packung   und    Bezeichnung;    Annahme;    Vorläufige 
Einlagerung  des  Gutes;  Zoll-,  Steuer-,   Polizei-  und 
statistische  Vorschriften;  Verwendung  bedeckter  oder 
offener  Wagen;    Art  und  Reihenfolge   der  Beförde- 
rung; Berechnung  der  Fracht,  Nebengebühren   und 
Auslagen;   Zahlung  der  Fracht;   Ansprüche  wegen 
unrichtiger  Frachtberechnung;    Verjährung  der  An- 
sprüche wegen  unrichtiger  Frachtberechnung;  Nach- 
nahme  nach  Eingang,    Barvorschuß;   Nachträgliche 
Verfügungen  des  Absenders ;  Beförderungshindernisse ; 
Lieferfrist;    Ablieferung;    Nachzählung    und    Nach- 
wägung   auf   der   Bestimmungsstation;    Zuführung; 
Benachrichtigung  des  Empfängers  von  der  Ankunft; 
Fristen    für    die    Abnahme    der    nicht    zugerollten 
Güter;     Ablieferungshindernisse,    Verzögerung   der 
Abnahme;    Feststellung   von  Minderung,    Beschädi- 
gung oder  Verlust  des  Gutes  durch  die  Eisenbahn; 
Gerichtliche    Feststellung    von    Ablieferungshinder- 
nissen,   Verlust,     Minderung    und     Beschädigung; 
Haftung  der  Eisenbahn  für  Verlust,  Minderung  oder 
Beschädigung  des  Gutes  im  allgemeinen;  Beschrän- 
kung  der    Haftung    hinsichtlich    des  Bestimmungs- 
ortes;   Beschränkung    der  Haftung    bei    besonderen 
Gefahren ;  Beschränkung  der  Haftung  bei  Gewichts- 
verlusten;   Höhe   des   Schadenersatzes    bei   Verlust, 
Minderung    oder    Beschädigung    des    Gutes;     Be- 


Betriebsreglement. 


332 

schränkung  der  Höhe  des  Schadenersatzes  durch 
den  Tarif-  Vermutung  für  den  Verlust  des  Gutes; 
Wiederauffinden  des  Gutes;  Angabe  des  Interesses 
an  der  Lieferung;  Höhe  des  Schadenersatzes  für 
Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  bei  Angabe 
des  Interesses  an  der  Lieferung;  Haftung  für  Über- 
schreitung der  Lieferfrist;  Schadenersatz  bei  Vorsatz 
oder  grober  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn;  Ver- 
wirkimg der  Ersatzansprüche;  Erlöschen  der  An- 
sprüche  nach  Bezahlung  der  Fracht  und  Abnahme 
des  Gutes;  Verjährung  der  Ansprüche  gegen  die 
Eisenbahn  wegen  Verlustes,  Minderung  oder  Be- 
schädigung des  Gutes  oder  wegen  Überschreitung 
der  Lieferfrist ;  Geltendmachung  der  Rechte  aus  dem 
Frachtvertrage;  Haftung  mehrerer  an  der  Beförderung 
beteiligter  Eisenbahnen. 

IX.  Schlußbestimmungen. 
A  n  1  age  A.  Leichenpaßmuster ;  A  n  1  a ge  B.  Nähere 
Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  lebenden 
Tieren;  Anlage  C.  Vorschriften  über  bedingungs- 
weise zur  Beförderung  zugelassene  Gegenstände; 
I.  Explosionsgefährliche  Gegenstände:  a)  Schieß- 
und  Sprengrnittel ;  b)  Munition;  c)  Zündwaren  und 
Feuerwerkskörper;  d)  Verdichtete  und  verflüssigte 
Gase;  e)  Stoffe,  die  in  Berührung  mit  Wasser  ent- 
zündliche oder  die  Verbrennung  unterstützende  Gase 
entwickeln;  II.  Selbstentzündliche  Stoffe;  III.Brenn- 
bare  Flüssigkeiten;  IV.  Giftige  Stoffe;  V.  Atzende 
Stoffe;  VI.  Fäulnisfähige  Stoffe;  Anlage  D  und  E. 
Frachtbrief muster;  Anlage  F.  Muster  für  die  all- 
gemeine Erklärung  über  die  Verpackung  des  Gutes; 
Anhang.  Besondere  Vorschriften  für  die  Beförde- 
rung von  bedingungsweise  zugelassenen  Gegen- 
ständen der  Anlage  C  auf  elektrisch  betriebenen 
Eisenbahnen  mit  oberer  Stromzuführung. 

Über  die  in  anderen  Ländern  geltenden, 
den  B.  gleichartigen  Verordnungen  ist  fol- 
gendes zu  bemerken: 

In  Belgien  stehen  die  „Reglementari- 
schen Bestimmungen  über  die  Beförde- 
rung von  Gütern  u.  s.  w."  vom  1.  März 
1910  in  Kraft.  (Abgedruckt  in  der  Ztschr.  f. 
d.  i.  Eisenbtr.,  Jg.  1911,  Beilage  S.  7  ff.) 

In  Dänemark  gelten  das  Gesetz,  betreffend 
die  Tarife  u.  s.  w.  vom  15.  Mai  1903  und 
die  reglementarischen  Bestimmungen  vom 
12.  November  1908  (s.  Ztschr.  f.  d.  i.  Eisenbtr., 
Jg.  1910,  Beilage  S.  125  ff.). 

In  Frankreich  besteht  kein  eigentliches  B.; 
eine  Zusammenstellung  der  in  den  Gesetzen, 
Verordnungen  und  ministeriellen  Erlässen  ent- 
haltenen Vorschriften  und  der  sich  hierauf 
gründenden  allgemeinen  Tarifbestimmungen  der 
französischen  Eisenbahnen  findet  sich  in  der 
Ztschr.  f.  d.  i.  Eisenbtr.,  Jg.  1908  (Beilage  S.64ff. 
und   124  ff.). 

In  Italien  gelten  zufolge  des  Gesetzes  vom 
7.  Juli  1907,  betreffend  die  Ordnung  des 
Staatsbetriebes  auf  den  nicht  dem  Privatbetriebe 
überlassenen  Eisenbahnen  (s.  Ztschr.  f.  d.  i. 
Eisenbtr.,  Jg.  1907,  Beilage  S.  64  ff.),  4.  Kapitel 
(Tarife  und  Fahrpläne),  Art.  38,  bis  auf  weiteres 
die  Transportbedingungen  im  Verkehre 
der  italienischen  Eisenbahnen  vom  l.Juli 


1885  (s.  Ztschr.  f.  d.  i.  Eisenbtr.,  Jg.  1897  und 
1905  [Abänderungen]). 

In  den  Niederlanden  gilt  das  „Allge- 
meine Reglement  für  die  Beförderung 
auf  den  Eisenbahnen  in  den  Nieder- 
landen vom  4.  Januar  1901"  (s.  Ztschr.  f.  d. 
i.  Eisenbtr.,  Jg.  1902,  Beilage  S.  102  ff.,  und 
Jg.  1907,  Beilage  S.  166  ff.  [Abänderungen]). 

In  Rumänien  gilt  das  im  wesentlichen 
mit  dem  österreichischen  übereinstimmende  B. 
für  die  rumänischen  Eisenbahnen  (teilweise  ab- 
gedruckt in  der  Ztschr.  f.  d.  i.  Eisenbtr.,  Jg.1903, 
Beilage  S.  175). 

In  Rußland  enthält  das  allgemeine  Gesetz 
für  die  russischen  Eisenbahnen  vom  12.  Juni 
1885  die  reglementarischen  Bestimmungen 
(s.  Ztschr.  f.  d.  i.  Eisenbtr.,  Jg.  1893,  S.  277, 
Zusammenstellung  der  Änderungen  bis  1895,. 
Jg.  1896,  S.  122,  weitere  Änderungen  s.  die 
folgenden  Jahrgänge;  ferner  ist  vom  Zen- 
tralamte für  den  internationalen  Eisenbahn- 
transport in  Bern  eine  deutsche  Ausgabe  des. 
Gesetzes  herausgegeben,  zu  der  auch  ein 
Nachtrag  erschienen  ist). 

In  der  Schweiz  steht  das  Transport- 
reglement der  schweizerischen  Eisen- 
bahn- und  Dampfschiffahrtsunter- 
nehmungen vom  1.  Januar  1894  in  Kraft 
(s.  oben    zitierte  Zeitschrift,   Jg.  1911,  Beilage 

S.  97). 

In  Großbritannien  und  in  den  Verein  igten 

Staaten  von  Amerika  gibt  es  ähnliche  staat- 
liche Verordnungen  nicht.  Die  für  die  Inter- 
essenten des  Verkehrs  und  für  die  Eisenbahn 
nötigen  Bestimmungen  sind  meist  in  den 
Tarifen  enthalten. 

Literatur:  Koch,  Das  Eisenbahntransportrecht. 
Erlangen  1866;  Rückblick  auf  Gründung  und  Wirk- 
samkeit des  Vereines  Deutscher  Eisenbahnver- 
waltungen. Berlin  1871.  Epstein,  Populäre  Er- 
läuterungen zum  Betriebsreglement.  1872.  -  Pol- 
lanetz,  Das  Betriebsreglement  der  österr.-ungar. 
Eisenbahnen.  Wien  1872.  -  Engelhard  u.Chlupp, 
Handbuch  des  Eisenbahntransportdienstes.  Wien 
1877.  -  Wehrmann,  Das  Eisenbahnfrachtgeschäft. 
Stuttgart  1879.  Kühlwetter,  Betriebsreglement 
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Köln  1880.  - 
Ruckdeschel,  Kommentar  zum  Betriebsreglement 
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Österreichs 
(Bestimmungen  für  den  Güterverkehr).  Weiden  1880. 

Eger,  Das  deutsche  Frachtrecht,  mit  besonderer 
Berücksichtigung  des  Eisenbahnfrachtrechts.  Berlin 
1888-1890.  -  Schwab,  Das  internationale  Über- 
einkommen im  Vergleiche  mit  dem  deutschen  Fracht- 
rechte. Leipzig  1891.  -  Buschmann,  Das  neue 
Eisenbahnbetriebsreglement  in  Gegenüberstellung 
zum  internationalen  Übereinkommen,  Wien  1892.  - 
Schwab,  Die  Neuerungen  im  Eisenbahnbetriebs- 
reglement. Wien  1892.  --  Rinaldini,  Die  Schaden- 
ersatzpflicht der  Eisenbahnen  nach  österreichischem 
Frachtrechte.  Wien  1895.  ■  Eger,  Die  Eisenbahn- 
verkehrsordnung vom  26.  Oktober  1899.  -  Hilscher, 
Das    österr.-ungar.    und    internationale    Eisenbahn- 


Betriebsreglement.  -   Betriebssicherheit. 


333 


transportrecht.  Wien  1902.  -  Hertzer,  Hand- 
kommentar zur  deutschen  Eisenbahnverkehrsordnung. 
1902.  -  Rinaldini,  Kommentar  zum  Betriebs- 
reglement. Wien  1903.  -  Rundnagel,  Die  Haftung 
der  Eisenbahn  für  Verlust.  Leipzig  1906.  -  Janzer- 
Burger,  Eisenbahnverkehrsordnung.  Mannheim  und 
Leipzig  1909.  -  Rinaldini,  Eisenbahnbetriebs- 
reglement  mit  Erläuterungen.  Wien  1909. 

v.  Rinaldini. 

Betriebssicherheit  (safety  of  working  or 
traffic;  securite  d'exploitation ;  sicurezza  del- 
l'esertizio)  bezeichnet  den  Zustand  der  Bahn- 
anlagen und  Einrichtungen,  der  einen  mög- 
lichst gefahrlosen  Eisenbahnbetrieb  gewähr- 
leistet. Die  B.  ist  abhängig: 

1.  vom  Zustande  des  Bahnkörpers,  ins- 
besondere der  Fahrbahn; 

2.  vom  Zustande  der  Fahrzeuge; 

3.  von  der  Sicherung  der  Zugfahrten 
(Schutz  gegen  Hindernisse); 

4.  von    der    Handhabung    des    Fahr- 


und     der 


Schulung 


der    B  e- 


dienstes 
amten. 

Um  die  B.  zu  verbürgen,  haben  die  Staats- 
verwaltungen auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung 
und  Verordnung  Grundsätze  aufgestellt,  nach 
denen  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  ein- 
zurichten sind  (s.  Betrieb  und  Betriebsdienst). 
Ferner  gewähren  sie  dem  Verkehr  auf  den  Eisen- 
bahnen Schutz,  indem  sie  die  Beschädigung 
von  Eisenbahnanlagen  sowie  die  Gefährdung 
von  Eisenbahntransporten  unter  Strafe  stellen 
(s.  Anschläge,  Bahnfrevel  und  Strafrecht).    vz 

Die  obrigkeitliche  Fürsorge  für  die  Sicherheit 
des  Eisenbahnbetriebs  hat  sich  in  jenen  Ländern 
am  meisten  entwickelt,  in  denen  die  Eisenbahnen 
ganz  oder  doch  größtenteils  der  Staatsverwaltung 
unterstellt  sind,  nämlich  in  den  mitteleuropäischen 
Staaten.  In  anderen  Ländern  und  außerhalb 
Europas,  wo  das  Privatbahnwesen  vorherrscht, 
ist  die  Einwirkung  der  Staatsbehörde  auf  den 
Eisenbahnbetrieb  weniger  ausgebildet.  Nach 
und  nach  hat  aber  auch  dort  die  Überzeugung 
Eingang  gefunden,  daß  die  Staatsbürger  An- 
spruch auf  Schutz  im  Eisenbahnbetrieb  haben, 
und  daß  dem  Staat  die  Pflicht  obliegt,  diesen 
Schutz  zu  gewähren.  Insbesondere  nehmen 
die  Mitglieder  der  Parlamente  häufig  Ver- 
anlassung, die  Regierung  zu  einer  scharfen 
Beaufsichtigung  des  Eisenbahnbetriebes  auf- 
zufordern. Dazu  kommt  noch,  daß  die  mili- 
tärischen Rücksichten  auf  eine  einheitliche 
Gestaltung  des  Eisenbahndienstes  und  seiner 
Sicherheitseinrichtungen  hindrängen. 

Mit  den  von  den  staatlichen  Aufsichts- 
behörden erlassenen  allgemeinen  Vorschriften 
und  mit  ihrer  einfachen  Beachtungistdie  Fürsorge 
für  die  Sicherheit  des  Eisenbahnbetriebs  jedoch 
keineswegs  erschöpft.   Es  bleibt  vielmehr  eine 


hochwichtige   Aufgabe    der    Eisenbahntechnik 
und  liegt  auch  im  eigenen  Interesse  der  Ver- 
waltungen, die  geeigneten  Mittel  und  Wege  zu 
finden,    um    den    gestellten  Anforderungen    in 
vollkommenster  Weise  Genüge  zu  leisten  und 
auch  solche  Sicherheitsbedürfnisse  zu  befriedi- 
gen,    die    sich    durch    besondere    Umstände 
geltend    machen;    denn    mit   der  Ausdehnung 
des  Eisenbahnnetzes,    insbesondere   durch  die 
gesteigerten  Anforderungen,  die  das  Anwachsen 
und  die  Beschleunigung  des  Eisenbahnverkehrs 
mit  sich  bringt,  vermehren  sich  auch  die  Be- 
triebsgefahren. Diese  wachsen  mit  der  Zunahme 
der  Verkehrsdichtigkeit,    Erhöhung    der  Fahr- 
geschwindigkeit   und    Steigerung     der     Zug- 
gewichte.   Für   die  Frage  der  B.  ist  also   die 
Zahl  der  Zug/km  von  erheblich  größerer  Be- 
deutung als  die  Streckenlänge.  Denn  die  Zahl 
der  Zugkreuzungen  und  Überholungen,  die  Zahl 
der  Züge,  die  gleichzeitig  auf  einer  Station  an- 
wesend   sind,    die   Verschubbewegungen    ver- 
mehren sich  erheblich  stärker  als  die  Zugzahl, 
und  sie  alle  bilden  mit  der  dichteren  Zugfolge 
vermehrte  Gefahrquellen.    -    Sorgfältige  Ver- 
wertung der  im  Betrieb  gemachten  Erfahrungen, 
eingehende  Untersuchung  aller  vorkommenden 
Unfälle,    gewissenhafte  Beachtung  der  Unfall- 
statistik mit  ihren  wichtigen  Aufschlüssen  über 
die  Verteilung  der  Unfälle  auf  die  verschiedenen 
Ursachen  und  den  vergleichenden  Zusammen- 
stellungen der  Unfallzahlen  bilden  die  Grund- 
lage   für   die   Bewältigung    der    hiernach    der 
Eisenbahntechnik  zufallenden  Aufgabe.   Jung- 
becker hat  schon    im  Jahre  1885    im  Archiv 
für  Eisenbahnwesen,  Berlin,  S.  377,  darauf  hin- 
gewiesen,   daß    die  B.  im  wesentlichen   durch 
drei  Fehlerquellen  beeinflußt  wird.  Die  Statistik 
zeigte  damals,  daß  von  allen  Eisenbahnunfällen 
etwa  12%    auf   Hindernisse    und  Mängel    am 
Bahnkörper  und  der  Fahrbahn,  25  °0  auf  Mängel 
an  den  Fahrzeugen   und  40%   auf   unrichtige 
Handhabung  des  Betriebsdienstes  zurückgeführt 
werden  mußten,  während  der  Rest  sich  auf  ganz 
verschiedene,  mehr  zufällige  Ursachen  verteilte. 
In  den  mitteleuropäischen  Ländern    ist  von 
jeher  die  Tätigkeit  des  VDEV.  von  hervorragen- 
dem Einfluß  auf  die  Sicherheit  des  Betriebs  ge- 
wesen. Die  Überzeugung,  daß  auf  diesem  Gebiet 
nur  mit  vereinten  Kräften  und  durch  gemeinsames 
Vorgehen  das  Beste  erreicht  werden  könne,  ließ 
in    diesem    Verein,    dessen    Gründung    schon 
1846  durch  die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen 
in  Deutschland,  Österreich-Ungarn  und 
in  einigen  kleineren  angrenzenden  Staaten  er- 
folgte, sehr  bald  den  „Technischen  Ausschuß" 
entstehen,  dem  die  Bearbeitung  der  baulichen 
und  betriebstechnischen  Fragen  obliegt.  Die  Be- 
schlußfassungen dieses  Ausschusses  sind  in  den 


334 


Betriebssicherheit. 


„Technischen  Vereinbarungen"  (s.d.) zusammen- 
gestellt. Sie  wirkten  vorbildlich  für  die  Weiter- 
bildung der  staatlichen  Vorschriften  über  Bau 
und  Betrieb  von  Eisenbahnen  und  sind  auch 
heute  noch  von  besonderer  Bedeutung,  weil 
sie,  in  bestimmten  Zeitabschnitten  einer 
Prüfung  unterzogen,  den  wechselnden  An- 
forderungen des  Eisenbahnbetriebs  und  den 
praktischen  Erfahrungen  entsprechend  ver- 
bessert werden. 

Ähnliche  Ziele  verfolgen  auch  die  zwischen 
den  europäischen  Staaten  getroffenen  Verein- 
barungen über  die  „Technische  Einheit  im 
Eisenbahnwesen". 

Bei  der  preußischen  Staatseisenbahnver- 
waltung trat  bereits  im  Jahre  1873  ein  Aus- 
schuß von  Eisenbahntechnikern  zusammen  mit 
der  ausgesprochenen  Aufgabe,  Maßnahmen 
zur  Erhöhung  der  Sicherheit  des  Eisenbahn- 
betriebs zu  beraten  und  dem  Minister  zur 
Einführung  zu  unterbreiten.  Diese  Aufgabe 
ist  später  auf  den  Fahrdienstausschuß  und 
den  Stellwerksausschuß  übergegangen,  die 
beide  aus  Vertretern  einzelner  Eisenbahn- 
direktionen und  je  einem  Mitgliede  des  Zen- 
tralamts als  Vorsitzenden  bestehen  und  jährlich 
mehrere  Male  zu  Beratungen  zusammentreten. 

1.  Der  Zustand  des  Bahnkörpers. 

Der  Bahnkörper  besteht  aus  dem  Unterbau 
und  dem  Oberbau.  Der  Unterbau,  bestehend 
in  Dämmen,  Einschnitten,  Brücken,  Tunneln, 
muß  nach  den  Regeln  der  Baukunst  so 
hergestellt  und  unterhalten  werden,  daß  er 
den  Einwii  klingen  der  Witterung  sowie  den 
durch  die  Eisenbahnzüge  entstehenden  Be- 
lastungen und  Erschütterungen  dauernd  Wider- 
stand leisten  kann.  Die  Sicherung  dieser  Unter- 
bauten bietet  in  der  Regel  wenig  Schwierig- 
keiten. Ihre  Gefährdung  tritt  meistens  infolge 
von  größeren  Niederschlägen,  Schnee-  und 
Felsstürzen  oder  Rutschungen  ein.  Es  ist  des- 
halb erforderlich,  das  durch  Regen  und  Schnee 
sich  ansammelnde  Wasser  aus  der  Umgebung 
des  Bahnkörpers  rasch  abzuführen,  damit  es 
nicht  in  die  Erdmassen  neben  und  unter  der 
Bahn  eindringen  kann.  Eine  besondere  Über- 
wachung und  regelmäßig  wiederkehrende  Unter- 
suchung ist  vor  allem  bei  eisernen  Brücken 
und  bei  Tunneln  geboten. 

Der  Oberbau,  die  eigentliche  Fahrbahn, 
bestehend  aus  Bettung,  Schwellen,  Schienen 
und  deren  Befestigungsteilen,  muß  so  angelegt 
sein,  daß  er  den  Fahrzeugen  einen  bestimmten 
und,  abgesehen  von  kleineren  elastischen  Be- 
wegungen, weder  nach  der  Höhe  noch  nach 
der  Seite  verschiebbaren  Wreg  darbietet.  Die 
bei    den     ältesten    Bahnen     wenig     beachtete 


Bettung,  die  die  Übertragung  der  Zuglast 
von  dem  Schienengestänge  auf  den  Unterbau 
zu  vermitteln  hat,  wird  jetzt  von  wasserdurch- 
lässigem, widerstandsfähigem  Material  (Kies, 
Schotter  oder  Kleinsch'ag)  hergestellt,  das  den 
Schwellen  ein  ruhiges,  unverschiebliches  Lager 
gewährt.  Die  Schiene  hat  im  Laufe  der  Zeit 
ebenfalls  Veränderungen  erfahren,  die  zur  Er- 
höhung der  B.  beigetragen  haben.  Namentlich 
sind  von  Bedeutung  die  Vergrößerung  des 
Schienenquerschnitts,  die  Verwendung  von 
bestem  Material  für  die  Schienenerzeugung 
und  die  Vervollkommnung  in  der  Erzeugung 
der  Schienen.  Nicht  minder  hat  die  Verbesserung 
der  Schienenstoßverbindungen  eine  Erhöhung 
der  B.  mit  sich  gebracht.  Die  Beanspruchung 
der  Schienen  ist  besonders  infolge  der  vor- 
kommenden Stöße  großen  Schwankungen  unter- 
worfen. Schienen  brüche  gehören  daher  nicht 
zu  den  Seltenheiten.  Da  die  neuen  und 
tragfähigeren  Schienen  in  erster  Linie  in  die 
schnell  befahrenen  Gleise  eingebaut  werden, 
so  ist  die  B.  gerade  in  diesen  Gleisen  in 
bezug  auf  Schienenbrüche  immer  größer 
geworden,  und  Unfälle,  die  auf  Schienen- 
brüche zurückzuführen  sind,  kommen  hier 
kaum  vor. 

2.  Der  Zustand  der  Fahrzeuge. 

Die  Sicherheit  des  Betriebs  hängt  ferner 
von  dem  guten  Zustand  und  der  sorg- 
fältigen Unterhaltung  und  Beaufsichtigung  der 
Fahrzeuge  ab,  d.  h.  der  Lokomotiven,  Trieb- 
wagen und  Wagen.  Nach  den  gegebenen 
Vorschriften  wird  besondere  Sorgfalt  auf  die 
betriebssichere  Einrichtung  der  Lokomotiven 
(s.  d.)  verwendet.  In  ähnlicher  Weise  sind  für 
die  wichtigen  und  im  Betrieb  stark  in  An- 
spruch genommenen  Teile  der  Wagen  (Zug- 
und  Stoßvorrichtungen,  Achsen  und  Räder) 
allgemeine  Vorschriften  gegeben.  Außer  der 
fortlaufenden  Überwachung  des  betriebssicheren 
Zustands  der  Fahrzeuge  werden  diese  in  be- 
stimmten Zeitabschnitten  oder  nach  jedesmaliger 
Zurücklegung  einer  bestimmten  Kilometerzahl 
einer  vorgeschriebenen  eingehenden  Unter- 
suchung (Revision)  in  den  Werkstätten  unter- 
worfen. Auch  wird  darauf  Bedacht  genommen, 
daß  die  Heizungs-  und  Beleuchtungseinrich- 
tungen der  Wagen  nicht  zu  einer  Gefahr- 
quelle  für    den  Betrieb  werden. 

Für  die  Eisenbahnbediensteten  bildet  das 
An-  und  Abkuppeln  der  Wagen  eine  der 
Hauptgefahren  des  Betriebs.  Trotz  vieler  Ver- 
suche ist  es  bisher  zur  allgemeinen  Ein- 
führung einer  geeigneten  selbsttätigen  Kupplung 
nicht  gekommen. 


Betriebssicherheit. 


335 


Die  Gefährdungen,  die  dem  Zug  drohen, 
können  in  ihren  Folgen  durch  rasches  An- 
halten des  Zugs  eingeschränkt  werden.  Dies 
wird  mit  der  wachsenden  Geschwindigkeit 
der  Züge  und  ihrer  größeren  Belastung  immer 
schwieriger.  Es  steigen  deshalb  die  An- 
forderungen, die  an  die  Bremsen  gestellt 
werden  müssen,  immer  mehr.  Die  größt- 
mögliche Wirkung  der  Bremsen  läßt  sich 
nur  dann  erzielen,  wenn  dem  Beamten,  dem 
die  Bewegung  des  Zugs  obliegt,  auch  die 
Möglichkeit  gegeben  wird,  allein,  ohne  Mit- 
hilfe anderer  Beamten,  den  Zug  rasch  zum 
Stehen  zu  bringen.  Die  Fahrzeuge  in  den 
Personen  führenden  Zügen  sind  bereits  mit  der- 
artig wirkenden  „durchgehenden"  Bremsen 
allgemein  ausgerüstet,  die  in  Verbindung  mit 
den  Notsignalen  auch  durch  die  Reisenden 
betätigt  werden  können.  Sie  wirken  zumeist 
auch  selbsttätig  beim  Eintritte  einer  Zugs- 
trennung und  verhindern  hierdurch  ein  Ent- 
rollen bezw.  Auflaufen  der  einzelnen  Zugs- 
teile. Das  Bestreben  der  Eisenbahnverwal- 
tungen ist  nunmehr  darauf  gerichtet,  die 
durchgehende  Bremse  auch  bei  den 
in  den  Güterzügen  zur  Verwendung 
kommenden  Fahrzeugen  einzuführen.  Die 
einleitenden  Schritte  hierzu  sind  sowohl  vom 
VDEV.  als  auch  vom  internationalen  Verbände 
bereits  unternommen  (s.  Bremsaufsichtsdienst 
und  Bremsen). 

3.     Sicherung    der    Zugfahrten,    Schutz 
gegen  Hindernisse. 

Zur  unmittelbaren  Bewachung  der  Bahn 
und  zur  Erhaltung  ihres  guten  Zustandes  ist 
das  Personal  des  Bahnaufsichts-  und  Bahn- 
unterhaltungsdienstes berufen.  Die  Wärter 
sind  verpflichtet,  das  Betreten  der  Fahrbahn 
durch  Menschen  und  Vieh  zu  verhindern,  die 
ihnen  zugeteilte  Bahnstrecke  täglich  mehrmal 
zu  begehen,  kleinere  Mängel  und  Ungehörig- 
keiten zu  beseitigen,  größere  Mängel  dem 
Bahnmeister  zur  Beseitigung  anzumelden. 

Durch  die  ständigen  Arbeiter  läßt  der  Bahn- 
meister die  im  täglichen  Betrieb  notwendig 
werdende  Befestigung  der  Gleislage  und  Er- 
gänzungen im  Oberbaumaterial  vornehmen. 
Damit  die  Bahnbeamten  dem  Publikum  gegen- 
über die  Bewachung  der  Bahn  mit  Nachdruck 
ausüben  können,  sind  ihnen  polizeiliche  Befug- 
nisse beigelegt. 

Zum  Schutz  gegen  das  unbefugte  Betreten 
der  Bahn  sind  erforderlichenfalls  Einfriedigungen 
und  an  den  Wegübergängen  Absperrschranken 
herzustellen. 

Während  bei  Eisenbahnen  mit  schwachem 
Verkehr  Unfälle  an  den  Planübergängen  durch 


Bewachung  und  Schrankenverschluß  leicht 
vermieden  werden  können,  erstrebt  man  au,' 
den  Hauptbahnen,  nach  dem  Vorbilde  Eng- 
lands, die  Beseitigung  der  Wegeüber- 
gänge in  Schienenhöhe.  Bei  neuen  Bahn- 
anlagen, die  im  Weichbild  großer  Städte  aus- 
zuführen sind,  wird  jede  Berührung  des 
freien  Verkehrs  mit  den  Eisenbahngleisen  sorg- 
fältig vermieden.  An  verkehrsreichen  Straßen- 
übergängen älterer  Zeit,  wo  die  Herstellung 
von  Über-  und  Unterführungen  aus  örtlichen 
Gründen  nicht  möglich  ist,  wird  die  Sicher- 
heit dadurch  erhöht,  daß  die  Wärter  von  der 
Annäherung  eines  Zuges  zuverlässig  unt  r- 
richtet  und  Schranken  angebracht  werden,  die 
die  Straße  und  die  Bürgersteige  je  für  sich 
abschließen  und  die  eine  getrennte  Bedienung 
derart  gestatten,  daß  der  Weg  für  die  Fuhr- 
werke gesperrt,  für  Fußgänger  aber  noch 
offen  gehalten  werden  kann,  und  daß  auch 
eine  Sperrung  des  Verkehrs  zunächst  nur  in 
einer  Richtung  möglich  ist  (s.  Abschlußvor- 
richtungen und  Bahnaufsicht). 

Durch  die  der  Strecke  entlang  aufge- 
stellten Läutewerke  (s.  d.)  erhalten  die 
Wärter  ein  Signal  für  das  Herannahen  des 
Zuges.  Mittels  des  Gefahrsignals  dieser  Läute- 
werke kann  jeden  Augenblick  die  ganze  Strecken- 
bewachung über  eine  drohende  Zuggefährdung 
in  Kenntnis  gesetzt  und  zu  besonderer  Acht- 
samkeit und  zum  Anhalten  der  Züge  aufge- 
fordert werden. 

Die  Einfahr-,  Ausfahr-  und  Block- 
signale zeigen  bei  Tag  durch  weithin  sicht- 
bare bewegliche  Flügel,  bei  Nacht  durch 
farbige  Lichter  dem  Zuge  an,  ob  er  in  den 
vor  ihm  liegenden  Streckenabschnitt  einfahren 
darf.  Auf  ihre  gute  Sichtbarkeit  muß  besonderer 
Wert  gelegt  werden.  Man  sucht  diese  zu  er- 
reichen durch  zweckmäßige  Aufstellung  der 
Signale,  nötigenfalls  auf  besonderen  Signal- 
brücken, und  durch  Einführung  des  Doppel- 
lichts bei  den  Vorsignalen  (s.  d.),  die  nach  den 
Vorschriften  der  deutschen  Signalordnung  bis 
zum  Schlüsse  des  Jahres  1919  vollendet  sein  muß. 

Ebensosehr  hängt  aber  die  B.  von  der 
genauen  Beobachtung  und  Befolgung  der 
Signale  durch  das  Zugspersonale  ab.  Es 
sind  daher  die  Maßnahmen  von  besonderer 
Bedeutung,  die  bezwecken,  die  Beachtung 
der  Signale  sicherzustellen.  So  dienen  Zähl- 
weckereinrichtungen (in  England  Hughes 
Signalaufzeichner)  an  wichtigen  Hauptsignalen 
dazu,  jeden  Fall  zu  vermerken,  in  dem  ein  Zug 
das  Haltesignal  überfährt.  Ein  noch  wirk- 
sameres Mittel,  durch  das  neuerdings  versucht 
wird,  die  Signalgebung  zu  verbessern,  sind 
die    Führerstandsignale    (s.  d.).     Sie    be- 


336 


Betriebssicherheit. 


/wecken,  dem  Lokomotivführer  die  Annäherung 
an  ein  Signal  oder  auch  dessen  Haltsteilung 
durch  hörbare  und  sichtbare  Zeichen  auf  der 
Lokomotive  anzuzeigen  und  sind  auch  viel- 
fach mit  den  selbsttätig  wirkenden  durch- 
gehenden Bremsen  in  Abhängigkeit  gebracht 
(s.  auch  Blockeinrichtungen). 

Für  die  betriebssichere  Führung  der  Züge 
kommt  es  darauf  an,  sie  ungefährdet  durch 
die  Bahnhöfe  zu  leiten  und  sie  auch  auf  der 
freien  Strecke  vor  Zusammenstößen  zu  be- 
wahren. Zur  Erfüllung  dieser  Forderungen 
wird  die  Bahn  mit  Telegraphen-  und  Fern- 
sprechanlagen ausgerüstet.  Die  Bahnhöfe 
werden  mit  Einfahr-,  bzw.  Ausfahr-  und  Wege- 
signalen (zwecks  Anzeige  der  für  die  Durch- 
fahrt freien  Fahrstraße)  versehen,  die  mit  den 
Ein-  und  Ausfahrweichen  in  Abhängigkeit  ge- 
bracht sind.  Diese  Abhängigkeit  wird  durch  die 
Weichen- und  Signalstellwerke  (s.  d.)  ge- 
schaffen. Sie  gewährleisten  nicht  nur  die  richtige 
Stellung  der  Weichen  im  Fahrgleise  des  Zuges, 
sondern  sie  schaffen  noch  Sicherheit  dafür,  daß 
die  in  den  benachbarten  Gleisen  liegenden 
Weichen  während  der  Zugfahrt  eine  ablenkende 
Stellung  einnehmen  und  dadurch  die  Bewegung 
von  Fahrzeugen  von  der  Seite  her  in  die 
Fahrstraße  des  Zuges  hinein  verhindern.  - 
Telegraph  und  Fernsprecher  dienen  zur  Ver- 
ständigung der  Stationen  vor  Ablassung  einer 
Zugfahrt  und  zur  Vereinbarung  der  für  die 
Abweichungen  vom  Fahrplan  vorgeschriebenen 
Vorsichtsmaßregeln  (s.  Zugmeldedienst). 

Zu  frühzeitiges  Ablassen  eines  Zuges  auf 
die  Strecke  oder  das  gleichzeitige  Ablassen 
zweier  Züge  entgegengesetzter  Richtung  auf 
eingleisiger  Bahn  haben  bei  Unaufmerksam- 
keit der  beteiligten  Bediensteten  zu  Zusammen- 
stößen geführt.  Solche  Unfälle  zu  verhindern, 
ist  die  Streckenblockung  bestimmt.  Bei 
eingleisiger  Bahn  wird  durch  die  Strecken- 
blockung nicht  nur  die  Zugfolge  für  Züge 
derselben  Fahrtrichtung  gesichert,  sondern  es 
wird  auch  die  Möglichkeit  ausgeschlossen,  daß 
für  Züge  entgegengesetzter  Fahrrichtung  gleich- 
zeitig die  Einfahrt  in  denselben  Strecken- 
abschnitt gestattet  wird.  Einige  ausländische,  vor- 
zugsweise die  amerikanischen  Bahnen,  ziehen 
ein  selbsttätiges  Blocksystem  vor,  bei  dem  die 
Zugfolge  durch  den  fahrenden  Zug  selbst 
geregelt  und  die  Bedienung  durch  Menschen 
völlig  ausgeschaltet  wird.  Es  geschieht  dies 
aus  dem  Grunde,  weil  es  in  Amerika  sehr 
schwierig  ist,  geeignete  zuverlässige  Beamte 
in  den  wenig  bewohnten  Gegenden  für  die 
Blockbedienung  zu  gewinnen  (s.  Blockein- 
;  ichtungen). 


Nebst  den  bisher  besprochenen,  der 
B.  dienenden  Maßnahmen  werden  noch  be-  ■ 
sondere  Mittel  nötig,  um  Betriebsgefahren  ab- 
zuwehren, die  durch  Irrtümer  der  zur  Aus- 
führung des  Betriebes  berufenen  Beamten 
entstehen  können. 

So  wird  z.  B.  die  Fahrstraßenfestlegung, 
um  ein  voreiliges  Umstellen  und  damit  ein 
Entriegeln  der  Fahrstraße  durch  den  Stell- 
werkswärter zu  vermeiden,  so  angeordnet,  daß 
sie  nur  durch  einen  zweiten  Bediensteten 
von  anderer  Stelle  aus  freigegeben  werden 
kann  (s.  Stellwerke);  die  Ablenkungs-  oder 
Sicherheitsweichen  haben  den  Zweck,  Fahr- 
zeuge oder  ganze  Züge  von  einem  besetzten 
oder  für  die  Fahrt  eines  Zuges  freigemachten 
Gleis  abzuhalten. 

Vielfach  wird  damit  in  Verbindung  ein  Sand- 
gleis (s.d.)  angelegt.  Das  sonst  zu  Betriebs- 
zwecken nicht  benutzte  Gleis  wird  mit  Sand 
überschüttet.  Durch  die  Reibung,  die  die  Räder 
im  Sande  finden,  wird  die  lebendige  Kraft  des 
Zuges  aufgezehrt.  Kann  auf  diese  Weise  die 
ganze  Kraft  nicht  zerstört  werden,  so  wird 
am  Ende  des  Gleises  ein  Prell  bock  oder  ein 
Buffer  wehr  (s.d.)  aufgestellt,  das  infolge  seiner 
Bauart  geeignet  ist,  bis  zu  gewissen  Grenzen 
den  Rest  der  lebendigen  Kraft  aufzunehmen, 
ohne  daß  hierbei  schädliche  Wirkungen  auftreten. 

4.  Handhabung  des  Fahrdienstes  und 
Schulung  der  Beamten. 
Endlich  hängt  die  B.  in  hervorragender 
Weise  von  der  sachgemäßen  Handhabung  des 
Fahrdienstes  ab.  Für  diese  haben  sich  gewisse 
Grundregeln  herausgebildet.  Auf  doppelgleisigen 
Bahnstrecken  darf  jedes  Gleis  nur  in  einer 
Richtung  befahren  werden.  Fahrplanmäßige 
Züge  dürfen,  abgesehen  von  einzelnen  genau 
bestimmten  Ausnahmen  nur  durch  Loko- 
motiven an  der  Spitze  gefördert  werden.  Für 
die  Länge  der  Züge  sowie  für  deren  Gewicht 
ist  eine  bestimmte  obere  Grenze  vorge- 
schrieben (s.  Belastungstabelle).  Die  Aufein- 
anderfolge zweier  Züge  ist  nicht  beliebig, 
sondern  durch  bestimmte  Raumabschnitte  oder 
durch  die  Entfernung  zwischen  der  Abgangs- 
station und  der  nächstfolgenden  geregelt.  Die 
früher  vielfach  übliche  Zugfolge  in  Zeitabstand 
ist  auf  verkehrsreichen  Bahnen  nicht  mehr 
gestattet.  Die   geringste   Anzahl    der    be- 

setzten Bremsen  ist  nach  der  Neigung  der 
Bahn  sowie  nach  der  Länge  und  der  zulässigen 
Geschwindigkeit  des  Zugs  vorgeschrieben  (s. 
Bremsbrutto).  -  Besondere  Sorgfalt  ist  auf 
die  ordnungsmäßige  Zusammensetzung  und 
Ausrüstung  des  Zugs  mit  Personal  und  Signal- 
einrichtuncren  vor  der  Abfahrt  und  ebenso  auf 


Betriebssicherheit. 


337 


die  auf  den  Zwischenstationen  vorzunehmenden 
Prüflingen  zu  verwenden. 

Eine  der  wichtigsten  Aufgaben  bei  Hand- 
habung des  Fahrdienstes  ist  die  Erzielung  eines 
pünktlichen  Zugverkehrs.  Verspätungen 
der  Züge  machen  Abweichungen  von  den 
durch  den  Fahrplan,  die  Fahrordnung  u.  s.  w. 
getroffenen  Anordnungen  nötig.  Die  hierbei 
gebotene  Eile  begünstigt  das  Zustandekommen 
von  Versehen  und  Irrtümern.  Dem  vorzubeugen 
und  die  Beamten  immer  von  neuem  auf  die 
Bedeutung  und  Notwendigkeit  einer  pünkt- 
lichen Betriebsführung  hinzuweisen,  ist  stete 
Sorge  der  Verwaltungen. 

Für  die  Geschwindigkeit  der  verschiedenen 
Zuggattungen  wird  ebenfalls  eine  cbere  Grenze 
festgesetzt,  die  bei  stark  geneigten  und  stark 
gekrümmten  Bahnstrecken  vermindert  werden 
muß.  Ebenso  ist  eine  Ermäßigung  der  Ge- 
schwindigkeit erforderlich  bei  der  Fahrt  durch 
Weichen  im  gekrümmten  Strang  sowie  an 
Stellen,  an  denen  die  Unterhaltungsarbeiten  an 
den  Gleisen,  Weichen  und  Signalen  es  erfordern. 
Überschreitungen  der  hiernach  festgesetzten 
Geschwindigkeitsgrenzen  gefährden  die  Sicher- 
heit der  Eisenbahnzüge.  Die  Durchführung  der 
Vorschriften  über  die  Einhaltung  der  Ge- 
schwindigkeitsgrenzen ist  lange  Zeit  mit 
Schwierigkeiten  verbunden  gewesen,  weil  dem 
Lokomotivführer  geeignete  Anhaltspunkte  über 
den  Ort  und  das  Maß  für  die  Einschränkung 
der  Geschwindigkeit,  und  dem  Betriebsbeamten 
Mittel,  die  Tätigkeit  des  Führers  zu  überwachen, 
fehlten.  Beides  ist  erreicht  worden  durch  An- 
bringung von  Geschwindigkeitsmessern 
auf  den  Lokomotiven  (mit  Ausnahme  der  stets 
im  Verschubdienst  verwendeten)  sowie  durch 
Radtaster  am  Fahrgleise  des  Zuges.  Die 
Radtaster  sind  auf  den  langsamer  zu  be- 
fahrenden Bahnstrecken  in  bestimmten  Ent- 
fernungen an  den  Schienen  so  angebracht, 
daß  das  darüber  rollende  Rad  auf  elektrischem 
Wege  in  der  nächsten  Station  auf  einem 
Papierstreifen  ein  Zeichen  hervorruft.  Der 
fahrende  Zug  liefert  also  selbsttätig  die  Nieder- 
schrift, aus  der  die  Geschwindigkeit  genau  er- 
sichtlich ist,  mit  der  er  die  Strecke  zwischen 
zwei  Radtastern  zurückgelegt  hat. 

Die  Ausbildung  und  Schulung  der 
Betriebsbeamten  (s.  Ausbildungs-  und 
Prüfungswesen)  ist  besonders  wichtig  für  die 
B.  Sie  wird  gefördert  durch  Abhalten  von 
Unterrichtsstunden  und  praktischen  Unter- 
weisungen in  dauernden  Lehrkursen,  unterstützt 
durch  Beschreibungen  der  vorgekommenen 
Unfälle,  durch  klare,  leicht  verständliche  Be- 
triebsdienst- und  Unfallverhütungsvorschriften 
(s.  d.)    und    durch    scharfe  Überwachung   der 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


Beamten  bei  der  Ausübung  des  Dienstes.  An 
Stelle  der  früher  üblichen  Einzelanweisungen 
sind  für  die  deutschen  Eisenbahnen  im  Jahre 
1907  gemeinsame  Fahrdienstvorschriften 
(s.  d.)  getreten,  in  der  alle  auf  Grund  der 
EBO.  der  SO.  und  EVO.  für  die  Ausführung 
des  Betriebs  bekanntzugebenden  Bestimmungen 
enthalten  sind.  Die  Fahrdienstvorschriften  haben 
zur  Erhöhung  der  B.  nicht  unerheblich  bei- 
getragen. 

Die  für  die  B.  ebenfalls  wichtige  sachee- 
mäße  Einteilung  des  Dienstes  erfolet 
nach  den  durch  Erfahrung  erprobten  Regeln 
und  auf  Grund  der  über  die  Dienst-  und 
Ruhezeiten  erlassenen  Vorschriften  (s.  Dienst- 
einteilungen). 

Endlich  darf  es  auch  nirgend  an  der  Über- 
wachung des  Betriebsdienstes  fehlen,  um 
überall  Zucht  und  Ordnung  aufrecht  zu  er- 
halten, gewohnheitsmäßiges  Außerachtlassen 
von  Vorschriften  zu  verhindern  und  eine  pünkt- 
liche Betriebsführung  zu  erreichen.  Sowohl 
die  Vorsteher  der  Dienststellen  als  auch  die 
höheren  Beamten  der  Ämter  und  Behörden 
haben  sich  an  diesen  Überwachungen  plan- 
mäßig zu  beteiligen.  Es  darf  hierbei  nichts 
unterlassen  werden,  um  die  Betriebsbeamten 
zur  aufmerksamen  und  umsichtigen  Wahr- 
nehmung ihrer  Dienstobliegenheiten  sowie  zur 
Meldung  etwa  beobachteter  Unregelmäßigkeiten 
an  die  zuständige  Stelle  anzuregen.  Für  die 
Auffindung  von  Schäden  an  den  Bahnanlagen 
und  Betriebsmitteln  sowie  für  entschlossenes 
Handeln  zur  Abwendung  von  Betriebsgefahren 
sind  Belohnungen  zu  gewähren.  In  der  Er- 
kenntnis, daß  der  Genuß  von  Alkohol  die 
Dienstfähigkeit  beeinträchtigt,  sind  die  Ver- 
waltungen vielfach  bemüht,  den  Dienst  der 
Betriebsbeamten,  insbesondere  der  Fahrbeamten, 
durch  Erleichterung  der  Beschaffung  von 
warmer  Kost  und  alkoholfreien  Getränken  zu 
verbessern,  vor  dem  Genuß  von  Alkohol  zu 
warnen  oder  ihn  ganz  zu  verbieten  (s.  Anti- 
alkoholbewegung). 

DerErfolg  aller  Bestrebungen  zurErhöhung 
der  B.  kommt  in  der  Statistik  deutlich  zum  Aus- 
druck. Beispielsweise  betrug  in  Deutschland  die 
Zahl  der  Entgleisungen  im  Jahre  1900  505, 
während  im  Jahre  1910  366  Entgleisungen  vor- 
kamen. Auf  je  1  Mill.Zug  km  kamen  1  '03  Ent- 
gleisungen im  Jahre  1900,  0-83  im  Jahre  1905 
und  0-53  im  Jahre  1910.  Die  Zusammen- 
stöße gingen  in  denselben  Jahren  zurück 
von  0-71  auf  0-53  und  0'42.  Die  Zahl  der 
getöteten  und  verletzten  Reisenden  fiel  von 
0-83,  bezogen  auf  1  Mill.  Reisende  im  Jahre 
1900,  auf  0-55  im  Jahre  1905  und  0"50  im 
Jahre  1910.    Die  Zahl  der  getöteten  und  ver- 

22 


33S 


Betriebssicherheit. 


letzten  Beamten  und  Arbeiter  ist  größer  als 
die  der  Reisenden,  aber  auch  hier  ist  eine 
Abnahme  festzustellen.  Es  wurden  von  1000 
im  Betrieb  tätigen  Bediensteten  im  Jahre  1900 
4*28  getötet  und  verletzt,  im  Jahre  1905  3'35 
und  im  Jahre  1910  2-70.  Es  läßt  sich  also 
auf  allen  Gebieten  ein  Rückgang  feststellen, 
der  von  Jahr  zu  Jahr  größer  wird  und  der 
auf  die  ständige  Vervollkommnung  der  Be- 
triebseinrichtungen und  der  Schulung  der  Be- 
triebsbeamten zurückzuführen  ist.  Gleichwohl 
wird  sich  eine  vollkommene  Sicherung  des 
Eisenbahnbetriebs  ebensowenig  erreichen  lassen, 
wie  dies  bei  anderen  Beförderungsmitteln  der 
Fall  ist.  Bei  der  großen  Zahl  von  Bediensteten, 
die  bei  jeder  Bewegung  von  Zügen  oder  Fahr- 
zeugen mitzuwirken  haben,  muß  stets  mit  der 
menschlichen  Schwäche  im  Wollen  und  Können 
gerechnet  werden.  Die  Erhaltung  und  Er- 
höhung der  B.  wird  deshalb  bei  aller  Ver- 
vollkommnung der  technischen  Anlagen  und 
Einrichtungen  immer  eine  hochwichtige  Aufgabe 
der  Eisenbahnverwaltungen   bleiben. 

In  England  haben  die  im  Betriebe  ge- 
machten Erfahrungen  schon  bald  nach  Her- 
stellung der  ersten  Eisenbahnen  Anregung 
zur  Erfindung  neuer  und  Verbesserung  vor- 
handener Sicherheitseinrichtungen  gegeben.  Die 
Sicherung  des  Eisenbahnbetriebs  hat  infolge 
der  Rührigkeit  der  englischen  Verwaltungen 
und  der  guten  Schulung  des  Personals  zu- 
nächst auch  ohne  eingehende  Mitwirkung  der 
Staatsbehörde  einen  hohen  Standpunkt  erreicht. 

Bereits  in  den  Jahren  1840  und  1842  waren 
Gesetze  erlassen,  nach  denen  alle  Unfälle 
dem  Handelsamte  (Board  of  Trade,  s.  d.)  zu 
melden  waren.  Auch  mußten  neue  Strecken 
und  Bahnhöfe  vor  ihrer  Eröffnung  vom 
Handelsamt  geprüft  werden.  Im  Jahre  1857 
empfahl  ein  Ausschuß  des  Unterhauses,  daß 
dem  Handelsamt  das  Recht  zur  Untersuchung 
aller  Unfälle  verliehen  werde.  Im  Jahre  1867 
berichtete  eine  königl.  Kommission  zur  Vor- 
bereitung eines  Gesetzes  über  die  Rechts- 
verhältnisse der  Eisenbahnen,  daß  eine  be- 
sondere Gesetzgebung  für  die  Sicherheit 
des  Betriebes  nicht  nötig  sei,  da  die  Eisen- 
bahnen schon  infolge  der  Haftpflicht  auf  die 
Sicherheit  Bedacht  zu  nehmen  gezwungen 
seien.  Auch  größere  Unfälle  -  die  Zahl  der 
getöteten  Reisenden  stieg  im  Jahre  1874  auf 
86  —  änderten  diese  Auffassung  nicht.  Erst 
als  im  Jahre  1889  der  schwere  Unfall  bei 
Armagh  80  Reisenden  das  Leben  kostete,  wurde 
auf  das  Fehlen  von  Blockeinrichtungen  und 
einer  bei  Zugtrennungen  selbsttätig  wirkenden 
Bremse  hingewiesen  und  das  Gesetz  vom 
30.  August  1889  (Regulation  of  Railways  Act 


1889,  52.  und  53.  Vict.,  chap.  57)  erlassen, 
durch  das  das  Handelsamt  ermächtigt  wurde, 
die  Einführung  des  Raumabstandes  in  der 
Zugfolge  (absolute  block  working)  und  von 
durchgehenden  und  selbsttätigen  Bremsen  bei 
allen  Personen  führenden  Zügen,  endlich  von 
kombinierten  Signalen  und  Stellwerken  zu  ver- 
langen. Da  die  englischen  Bahnen  diese  Sicher- 
heitseinrichtungen zum  Teil  bereits  aus  eigenem 
Antrieb  eingeführt  hatten,  so  beschleunigte  das 
Gesetz  lediglich  ihre  allgemeine  Einführung. 
Unter  den  Erleichterungen,  die  das  Handelsamt 
gewähren  darf,  ist  hervorzuheben,  daß  auf 
kurzen  eingleisigen  Strecken  von  einer  Ein- 
führung des  Raumabstandes  abgesehen  und  im 
Ausnahmefall  bei  gemischten  Zügen  für  ein- 
zelne nicht  zur  Personenbeförderung  bestimmte 
Wagen  auch  von  der  Anwendung  durch- 
gehender Bremsen  Abstand  genommen  werden 
darf.  Ganz  besondere  Schwierigkeiten  bereitet 
der  häufig  und  dicht  auftretende  Nebel  dem 
englischen  Eisenbahnbetriebe.  Den  Gefahren, 
die  aus  der  schweren  Erkennbarkeit  der  Signale 
entstehen,  sucht  man  dann  dadurch  zu  be- 
gegnen, daß  bei  den  Hauptsignalen  besondere 
Wärter  aufgestellt  werden,  die  Knallsignale 
auslegen,  solange  das  Signal  „Halt"  zeigt. 
Ferner  wurden  sowohl  mit  den  Haupt-  als 
auch  den  Streckensignalen  vielfach  sog.  Nebel- 
signale (s.  d.)  in  Abhängigkeit  gebracht,  die 
in  entsprechender  Entfernung  vom  Haupt- 
signal dem  Lokomotivführer  durch  ein  laut- 
tönendes Hörn  oder  dgl.  die  Haltstellung  des 
Signales  anzeigen.  Für  die  Zeit  des  Nebels 
werden  auch  besondere  Fahrpläne  mit  ver- 
längerten Fahrzeiten  aufgestellt.  Auch  hält  man 
die  Güterzüge  zurück,  um  die  Personenzüge 
nicht  zu  gefährden.  Dabei  ist  es  vorgekommen, 
daß  ein  Güterzug  bis  zu  8  Tagen  auf  einem 
Nebengleis  beiseite  gestellt  werden  mußte.  — 
Die  schwere  Erkennbarkeit  der  Signale  bei 
Nebel  hat  auch  in  England  die  Frage  der 
Einführung  von  Führerstandsignalen  ganz  be- 
sonders gefördert.  Seit  dem  Jahre  1908  sind 
auf  der  Nordostbahn,  auf  der  South-Eastern 
and  Chatam-Bahn  und  auf  der  Great  Western- 
Bahn  solche  Signale  mit  Erfolg  in  Gebrauch. 
Trotz  der  schwierigen  Betriebsführung  ist  die 
Sicherheit  auf  den  englischen  Bahnen  stets  eine 
vorzügliche  gewesen.  Es  gibt  einzelne  Jahre,  wie 
z.B.  die  Jahre  1901  und  190S,  in  denen  kein 
Reisender  sein  Leben  durch  Schuld  der  Eisen- 
bahnverwaltungen verloren  hat. 

In  Belgien  hat,  ähnlich  wie  in  England, 
das  rasch  sich  verdichtende  Eisenbahnnetz  mit 
seinem  starken  Verkehr  eine  erhöhte  Fürsorge 
für  die  Sicherheit  des  Betriebs  namentlich  auf 
dem  Staatseisenbahnnetz  veranlaßt.    Auch  hier 


Betriebssicherheit. 


339 


machen  die  häufig  vorkommenden  Nebel  be- 
sondere Maßnahmen  nötig.  Die  im  Laufe  der 
letzten  Jahre  erzielten  Fortschritte  in  der  Aus- 
bildung der  Signale  haben  im  Jahre  1907  zu  einer 
Neuherausgabe  der  Signalvorschriften  geführt. 

In  Frankreich  wurde  bereits  im  Jahr  1857 
von  der  Staatsregierung  eine  Kommission  ein- 
gesetzt zum  „Studium  der  Mittel  und  Wege 
zur  Herbeiführung  der  Regelmäßigkeit  und 
Sicherheit  des  Eisenbahnbetriebs."  Bei  der 
großen  Selbständigkeit,  die  die  Privateisenbahn- 
gesellschaften in  diesem  Lande  besitzen,  ist 
jedoch  der  Einfluß  der  Regierung  auf  Er- 
höhung der  R.  nur  gering.  Seit  1SS7  besteht 
ein  Gesetz,  durch  das  neben  einer  einheit- 
lichen Signalordnung  und  der  Begrenzung  der 
Dienstzeit  des  Betriebspersonals  die  Einführung 
zentraler  Weichenstellung,  durchgehender 
Bremsen,  einer  Signalverbindung  zwischen 
Zugbegleitpersonal  und  Lokomotivführer  sowie 
zwischen  Reisenden  und  Zugpersonal,  endlich 
von  Personenwagen  mit  Längsgängen  angeordnet 
worden  sind.  Infolge  schwerer  Unfälle  im  Jahre 
1910  fanden  zu  Beginn  des  Jahres  1911  ein- 
gehende Beratungen  im  Arbeitsministerium  statt. 
Diese  hatten  zur  Folge,  daß  der  Minister  an  die 
Eisenbahngesellschaften  unterm  3 1 .  März  1911 
die  Aufforderung  ergehen  ließ,  die  bestehenden 
Betriebsvorschriften  so  zu  ändern,  daß  aus 
ihnen  die  Verantwortlichkeit  der  einzelnen 
Beamten  klar  hervorgehe.  Auf  den  Schnellzug- 
linien sollten  ferner  die  vorgeschobenen  Signale 
allgemein  verdoppelt  werden.  Auch  wurde  es 
für  wünschenswert  erachtet,  sie  auf  der  Zug- 
lokomotive zu  wiederholen,  u.  zw.  auf 
mechanischem  oder  elektrischem  Wege.  Dabei 
sollte  das  Überfahren  der  Haltesignale  auf 
der  Lokomotive  registriert  werden.  Die  Be- 
leuchtung der  Wagen  soll  elektrisch  erfolgen. 
Schwere  Schienen  sollen  mehr  als  bisher  ein- 
geführt, die  Zahl  der  Bahnhofsgleise  vermehrt 
und  das  Durchkreuzen  der  durchgehenden 
Hauptgleise  kurz  vor  Zugfahrten  auf  den 
Bahnhöfen  streng  verboten  werden.  Zu  der 
Anbringung  der  Wiederholungssignale  auf 
den  Zuglokomotiven  ist  zu  bemerken,  daß  sich 
auf  der  französischen  Nordbahn  seit  langen 
Jahren  sog.  Krokodilkontakte  in  Gebrauch  be- 
finden, die  bei  Haltstellung  des  Signals  eine 
Luftpfeife  auf  der  Lokomotive  zum  Ertönen 
bringen.  1895  betrug  die  Zahl  dieser  Kontakte 
bereits  2000. 

In  Italien  sind  größere  Fortschritte  auf 
diesem  Gebiet  zu  verzeichnen.  Die  Eisen- 
bahnen lehnen  sich  in  ihren  Betrieb  >ein- 
richtungen  vielfach  an  die  französischen  F  isen- 
bahnen  an.  Die  neue  Staatsverwaltung  ist  sehr 
rührig   in    der  Verbesserung   der  Betriebsein- 


richtungen. Die  Aufsicht  der  Staatsbehörde 
ist  auch  den  Privatbahnen  gegenüber  ver- 
schärft worden. 

In  Rußland  sind  die  Bestrebungen  zur 
Erhöhung  der  B.  besonders  auf  die  Einführung 
durchgehender  Bremsen  bei  den  Güterzügen 
gerichtet.  Durch  kaiserl.  Erlaß  vom  30.  März, 
11.  April  1898  wurden  2,533.900  Rubel  für 
die  Ausrüstung  von  Güterwagen  und  Güter- 
zuglokomotiven der  Staatsbahnen  mit  durch- 
gehender Bremse  zur  Verfügung  gestellt  und 
den  Privatbahnen  die  Ausgabe  von  Obliga- 
tionen für  den  gleichen  Zweck  gestattet.  Aus- 
stände und  Ausschreitungen  haben  hier  die 
Abwicklung  eines  geordneten  Betriebes  zeit- 
weise so  erschwert,  daß  mit  kaiserl.  Erlaß  vom 
14.  27.  Dezember  1905  außergewöhnliche 
Schutzmaßnahmen  durch  Errichtung  einer 
Eisenbahngendarmerie  zur  Sicherung  des  Eisen- 
bahndienstes getroffen  werden  mußten.  Gegen- 
wärtig bestehen  17  Gendarmeriepolizeiver- 
waltungen, die  von  Generalen  und  Obersten 
kommandiert  werden.  Ihnen  unterstehen 
70  Bahnhofskommanden. 

Spanien  ist  mit  seinem  Eisenbahnwesen 
von  allen  europäischen  Staaten  am  weitesten 
zurückgeblieben.  Dementsprechend  stehen  die 
Maßnahmen  zur  Erhöhung  der  B.  auf  den 
spanischen  Eisenbahnen  noch  auf  niedriger 
Stufe. 

In  Nordamerika  sind  die  Maßnahmen 
zur  Erhöhung  der  B.,  der  freien  Entwicklung 
des  Eisenbahnwesens  entsprechend,  bis  in  die 
neuere  Zeit  dem  Ermessen  der  Verwaltungen 
überlassen  worden.  Der  Kongreß  amerikanischer 
Eisenbahnfachmänner  (s.  American  Railway 
Association)  hat  sich  von  jeher  mit  den  Fragen 
der  B.  beschäftigt.  Obwohl  seine  Bestrebungen 
Erfolg  gehabt  haben,  so  ist  doch  die  Zahl 
der  Unfälle  auf  den  amerikanischen  Eisenbahnen 
heute  noch  außerordentlich  groß.  In  dem  am 
30.  Juni  1910  abgelaufenen  Geschäftsjahre 
wurden  227  Reisende  bei  Unfällen  und  207 
Beamte  allein  beim  Kuppeln  von  Wagen  ge- 
tötet. Die  letztere  Zahl  ist  besonders  deshalb 
von  Bedeutung,  weil  die  selbsttätige  zentrale 
Kupplung  auf  den  amerikanischen  Bahnen 
auch  zur  Erzielung  höherer  B.  eingeführt 
wurde.  Allen  Ländern  voran  ist  Amerika  in 
der  Ausrüstung  der  Güterzüge  mit  durch- 
gehender Bremse.  Am  1.  Januar  1909  waren 
von  den  der  American  Railway  Association 
angehörenden  Verwaltungen  mit  einem  Bahn- 
netz von  402.693  km  2,137.721  Wagen  mit 
durchgehender  Bremse  ausgerüstet,  von 
2,182.476  vorhandenen  Wagen  also  97*9%. 
Von  58.469  Lokomotiven  besaßen  am  ge- 
nannten Tage  bereits  58.425  oder  99-9%    die 

22' 


340 


Betriebssicherheit.  -   Betriebsstörungen. 


durchgehende  Bremse,  deren  Einführung  bereits 
durch  Gesetz  vom  2.  März  1893  eingeleitet  und 
durch  Gesetz  vom  2.  März  1903  in  vollem  Um- 
fange angeordnet  worden  ist.  Dieser  Vorsprung 
der  amerikanischen  Bahnen  ist  allerdings  in  erster 
Linie  auf  die  Schwierigkeit  der  Heranbildung 
eines  zuverlässigen  Personals  für  die  Brems- 
becienung  zurückzuführen,  ein  Umstand,  der 
auch  auf  anderen  Gebieten  hervortritt  und 
der  z.  B.  die  Einführung  der  selbsttätigen  Block- 


signaleinrichtungen   begünstigt    hat. 


Die 


Zunahme  der  Unfälle  im  letzten  Jahrzehnt  hat 
die  öffentliche  Aufmerksamkeit  in  Amerika, 
mehr  als  früher,  auf  die  Frage  der  B.  der 
Eisenbahnen  gelenkt.  Als  eine  Folge  hiervon 
ist  am  30.  Juni  1906  ein  Kongreßbeschluß  zu 
stände  gekommen,  der  das  Bundesverkehrsamt 
ermächtigt,  ein  Blocksignal-  und  Zugsicherungs- 
amt zu  errichten  zur  Prüfung  neuer  Erfindungen 
von  Blockeinrichtungen,  selbsttätigen  Halt- 
vorrichtungen (automatic  stops),  Führerstand- 
signalen (cab  Signals)  und  überhaupt  aller  zur 
Sicherung  des  Eisenbahnbetriebs  dienenden  Ein- 
richtungen. Diese  Bestrebungen  der  Regierung 
zur  Erhöhung  der  B.  werden  außer  durch  die 
bereits  genannte  Vereinigung  auch  durch  die 
Fachvereine  lebhaft  unterstützt.  Die  American 
Railwav  Engineering  and  Maintenance  of  Way 
Association  strebt  eine  Verbesserung  im  Bau 
und  in  der  Unterhaltung  der  Eahnen,  und  die 
Railway  Signal  Association  eine  einheitliche 
Signalgebung  und  Vervollkommnung  der  Block- 
einrichtungen an.  Die  allgemeinen  hierbei  ver- 
folgten Ziele  sind:  1.  sorgfältige  Auswahl  und 
Ausbildung  der  Signalwärter,  2.  eingehende 
Beaufsichtigung  der  Handblocksysteme  (s.  Fahr- 
dienstleitung), 3.  Einfriedung  und  Absperrung 
der  Bahn,  Einschreiten  gegen  unbefugtes  Be- 
treten der  Bahnanlagen,  4.  Einrichtung  von 
Pensionskassen  zur  Hebung  des  Beamten- 
standes und  der  Dienstzucht,  5.  strenge 
Durchführung  bestimmter  Abstände  zwischen 
den  Zugfahrten,  6.  eingehende  Überwachung 
der  Bahnanlagen,  ihrer  Unterhaltung  und  des 
Betriebs  durch  die  Regierung.  Breusing. 

Betriebsstörungen  (disturbance  of  the 
Service ;  pertarbation  de  Service;  perturbazione 
dcl  serx'izio),  durch  äußere  Einwirkungen  ein- 
tretende Unterbrechungen  des  regelmäßigen 
Laufes  der  Züge.  Sie  können  herbeigeführt 
werden : 

a)  durch  Sperrung  von  Gleisen  infolge  von 
Unfällen,  die  Zügen  auf  der  freien  Strecke 
oder  auf  den  Bahnhöfen  zustoßen ; 

b)  durch  Zerstörung  oder  Beschädigung  des 
Bahnkörpers  auf  kürzeren  oder  längeren 
Strecken  bei  Hochwasser,  Damm-  oder  Ein- 
schnittsrutschungen  u.  dgl. ; 


Eingreifens  der 


ge- 


c)  durch  Schneeverwehungen,  Lawinen  und 
Bergstürze,  durch   Überflutung  der  Gleise; 

d)  infolge  schlechter  Beschaffenheit  der 
Bahnstrecke  oder  einzelner  Bauwerke  während 
der  Dauer  von  Erneuerungs-  oder  Unterhal- 
tungsarbeiten,  infolge  von  Störungen  an  den 
Signaleinrichtungen  oder  den  Telegraphen- 
leitungen ; 

e)  infolge  von  außergewöhnlichen  Verkehrs- 
verhältnissen, die  zu  Güteranstauungen,  Zug- 
Verspätungen,  Verkehrsstockungen  und  anderen 
Unregelmäßigkeiten  Anlaß  geben. 

f)  infolge  politischer  oder  militärischer  Er- 
eignisse; 

g)  bei  elektrischen  Bahnen,  durch  Gebrechen 
in    den  Kraftzentralen    (s.  elektrische  Bahnen). 

Bei  der  hohen  Bedeutung  der  Erhaltung 
eines  regelmäßigen  Beförderungsdienstes  müssen 
die  Bahnverwaltungen  in  allen  Fällen  für  mög- 
lichst baldige  Behebung  der  B.  Sorge  tragen, 
ohne  ängstliche  Rücksichtnahme  auf  die  hier- 
durch entstehenden  Kosten  (s.  Unfälle).  Die 
Verwaltungen  pflegen  im  eigenen  Interesse 
in  dieser  Beziehung  nichts  zu  unterlassen, 
so  daß  es  in  der  Regel  eines 
Aufsichtsbehörden,  denen  es  hierzu  an 
setzlichen  Mitteln  nicht  fehlt,  nicht  bedürfen 
wird.  Für  die  Schweiz  ist  im  Art.  21 
des  Bundesgesetzes  vom  23.  Dezember  1872 
über  den  Bau  und  den  Betrieb  der  Eisen- 
bahnen ausdrücklich  vorgeschrieben,  daß  die 
Eisenbahnverwaltungen  für  vorübergehende 
Einrichtungen  zur  Personen-  und  Postbeförde- 
rung zu  sorgen  haben,  wenn  der  Betrieb 
durch  Naturereignisse  zeitweise  unterbrochen 
werden  sollte.  Kleine  Privateisenbahnen  können 
bei  B.  infolge  von  Naturereignissen  —  Über- 
schwemmungen und  Schneeverwehungen  — 
in  eine  schwierige  Lage  geraten,  die  es  ihnen 
nicht  ermöglicht,  ohneweiters  die  für  dieWieder- 
fahrbarmachung  der  Bahn  nötigen  Aufwen- 
dungen zu  machen.  Ist  die  Störung  Folge  eines 
Unfalls,  bei  dem  Betriebsmittel  zerstört  oder 
beschädigt  worden  sind,  deren  Trümmer  zu- 
sammen mit  dem  Ladungsgut  den  Fahrweg 
sperren,  so  muß  die  Unfallstelle  möglichst  rasch 
geräumt  und  das  meist  ebenfalls  mehr  oder  minder 
beschädigte  Gleis  wieder  in  fahrbaren  Zustand 
gebracht  werden  (s.  Hilfszüge  und  Rettungs- 
wesen). Ebenso  muß,  falls  die  Betriebsstörung 
durch  Zerstörung  des  Bahnkörpers  infolge  von 
Rutschungen,  Hochwasser  u.  dgl.  veranlaßt  ist, 
für  baldige  Wiederherstellung  der  Bahn  Sorge 
getragen  werden.  Nimmt  diese  Wiederher- 
stellung längere  Zeit  in  Anspruch,  so  muß 
auf  vorläufige  Einrichtungen  zur  Vermittlung 
des  Verkehrs  auf  dem  Schienenwege  oder  auf 

werden.     Bei 


Landwegen 


Bedacht  genommen 


Betriebsstörungen.  -   Betriebssystem. 


341 


eingetretener  Zerstörung  gewölbter  oder  eiserner 
Brücken  ist  es  gewöhnlich  angezeigt,  an  ihrer 
Stelle  zunächst  eine  Holzbrücke  herzustellen; 
bei  Rutschungen  von  Einschnitten  und 
Dämmen  wird  es  häufig  erforderlich,  ein  Gleis 
seitlich  des  Bahnkörpers  zu  legen  und  auf  diesem 
Hilfsgleis  den  Betrieb  bis  zur  Wiederher- 
stellung der  beschädigten  Stelle  durchzuführen. 
Als  Beispiel,  wie  die  Eisenbahnverwaltungen 
bei  B.  die  Aufrechterhaltung  des  Verkehrs  sich 
angelegen  sein  lassen,  sei  auf  die  im  Zentral- 
blatt der  Bauverwaltung,  Berlin  1909,  S.  305, 
beschriebenen  Maßnahmen  hingewiesen,  die 
anläßlich  des  am  27.  November  1907  erfolgten 
Einsturzes  des  Tunnels  bei  Mettlach  der  Bahn- 
strecke Trier-Saarbrücken  getroffen  worden 
sind,  um  für  den  Personenverkehr  Ersatz 
durch  Landfuhrwerke  und  Auto-Omnibusse 
zu  schaffen. 

Besonders  häufig  und  in  großem  Umfang 
werden  B.  durch  Schneeverwehungen  und 
Überschwemmungen  des  Bahnkörpers  herbei- 
geführt. Die  baldige  Beseitigung  eingetretener 
Schneeverwehungen  ist  durch  geeignete  Maß- 
nahmen -  Anwendung  von  Schneepflügen, 
Beseitigung  des  Schnees  durch  Handarbeiter 
u.s.w.  —  anzustreben.  Bei  Überschwemmungen 
kann  in  der  Regel  nur  wenig  unternommen 
werden. 

Bei  allen  B.  ist  ferner,  wenn  diese  längere 
Zeit  dauern,  für  Aufrechterhaltung  des  Ver- 
kehrs soviel  als  tunlich  Sorge  zu  tragen.  Ist 
die  unfahrbar  gewordene  Strecke  nur  kurz,  so 
wird  es  meist  möglich  sein,  zur  Vermittlung 
des  Personen-,  Gepäck-  und  Postverkehrs  die 
Züge  von  beiden  Seiten  so  nahe  an  die  Un- 
fallstelle heranzufahren,  daß  die  Reisenden 
umsteigen,  Gepäck  und  Post  umgeladen  wer- 
den können.  Frachtgüter  sind  bis  zum  Wieder- 
eintritt der  Fahrbarkeit  auf  den  benachbarten 
Stationen  zurückzubehalten  oder  auf  andere 
Linien  umzuleiten.  Durch  rechtzeitige  Benach- 
richtigung der  der  Unfallstelle  benachbarten 
Stationen  über  die  eingetretene  Störung  und 
die  voraussichtliche  Dauer  und  sonst  geeig- 
nete Maßnahmen  (hierunter  fällt  insbesondere 
die  Einleitung  von  Hilfswegen  s.d.)  ist  ferner  dafür 
Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Überfüllung  der 
Stationen  mit  Wagen  und  Gütern  vermieden 
wird.  B.  sind  auf  den  Stationen  durch  Anschlag 
in  deutlich  erkennbarer  Weise  bekannt  zumachen 
(s.  §  26  der  EVO.). 

Um  die  aus  den  B.  für  den  Verkehr  entstehen- 
den Nachteile  abzuschwächen,  sind  die  Stationen 
der  preuß.-hess.  Staatsbahnen  angewiesen,  die  in- 
folge von  Schneewehen  u.  dgl.  eingetretenen 
B.  sowie  deren  mutmaßliche  Dauer  den  Be- 
triebsämtern   und    der  Eisenbahndirektion    so- 


wie den  Stationen  der  betreffenden  Strecke 
sofort  telegraphisch  zu  melden.  Durch  die 
„Vorschriften  für  das  Meldeverfahren 
und  den  Nachrichtendienst  bei  Un- 
fällen, Betriebsstörungen  und  außer- 
gewöhnlichen Ereignissen"  sind  für  die 
Weitergabe  dieser  Meldungen  ausführliche 
Bestimmungen  getroffen,  so  daß  sämtliche 
Stationen,  die  für  den  Verkehr  auf  der  ge- 
sperrten Strecke  in  Betracht  kommen,  unver- 
weilt  benachrichtigt  und  Reisende,  die  über 
die  letztere  fahren  wollen,  über  die  Sachlage 
sowie  über  die  Linie,  auf  der  das  Hindernis 
umfahren  werden  kann,  unterrichtet  werden. 
Die  dem  DEV.  angehörenden  Verwaltungen 
sind  übereingekommen,  von  jeder  auf  ihren 
Linien  vorkommenden  B.  allen  Verwaltungen, 
in  deren  Bezirk  infolge  der  B.  Maßnahmen 
nötig  werden,  telegraphische  Mitteilung  zu 
machen.  Aus  der  Leitungstafel  I,  Anlage  5 
zum  Abschnitt  C  des  Verbandsübereinkommens 
geht  hervor,  welche  deutschen  Verwaltungen 
unmittelbar,  welche  Verwaltungen  durch  Ver- 
mittlung der  unmittelbar  benachrichtigten  Ver- 
waltung und  bei  welchen  kleinen  Verwaltun- 
gen auch  die  äußeren  Dienststellen  durch  die 
Anschlußbahn  gleich  mit  benachrichtigt  wer- 
den. Das  Übereinkommen  ist  auch  auf  die 
benachbarten  ausländischen  Bahnen  ausge- 
dehnt und  durch  besondere  Leitungstafeln  H 
und  III  ist  festgestellt,  auf  welchem  Wege  die 
B.  zwischen  dem  Auslande,  ausschließlich  Öster- 
reich-Ungarn und  Deutschland,  sowie  zwischen 
Deutschland  und  Österreich-Ungarn  ausge- 
tauscht werden  sollen.  Auch  ist  Vorsorge  ge- 
troffen, daß  die  Störungen  durch  die  großen 
Telegraphenbureaus  (Wolff-Bureau  Berlin  u.s.w.) 
sofort  den  Zeitungen  zugestellt  werden. 

Breusing. 

Betriebssystem  (method  or  System  of  wor- 
king ;  mode  d'exploitation  ;  sistcma  dl  esercizio), 
der  Inbegriff  der  leitenden  Grundsätze,  nach 
denen  Betrieb  und  Verkehr  einer  Eisenbahn 
eingerichtet  und  geleitet  werden.  Im  engeren 
Sinne  des  Wortes  denkt  man  hierbei  nur  an 
den  technischen  Betrieb,  also  an  die  bau- 
lichen Einrichtungen  der  Bahn  und  die  hier- 
nach geregelte  Benutzung  des  Schienenweges 
!  und  der  Betriebsmittel.  Im  weiteren  Sinne  des 
Wortes  bezeichnet  das  B.  einer  Bahn  aber 
auch  die  leitenden  Grundsätze  und  Ziele  ihrer 
Verwaltung  in  wirtschaftlicher  Beziehung.  Die 
B.  gliedern  sich  hiernach  in  technische  und 
wirtschaftliche. 

I.  Technische  B.  Ihre  Ausbildung  steht 
im  engen  Zusammenhange  mit  der  baulichen 
Anordnung  der  Bahn  oder  mit  den  Bahn- 
systemen   in    baulicher    Hinsicht.     Da   die    in 


342 


Betriebssystem. 


Aussicht  genommene  Betriebsweise  für  die 
bauliche  Anordnung  der  Bahn  bestimmend 
ist,  so  ergibt  sich  zunächst  eine  Gliederung 
der  B.  in  gleicher  Weise,  wie  sie  in  dem 
Aufsatz:  Bahnarten  (s.d.)  für  die  bauliche 
Unterscheidung  der  Bahnsysteme  enthalten  ist. 
An  dieser  Stelle  sollen  nur  einige  für  die 
Betriebsführung  besonders  wichtige  Punkte 
hervorgehoben  werden. 

Ein  wesentliches  Merkmal  für  das  B.  einer 
Bahn  ist  die  Fahrgeschwindigkeit,  mit  der 
die  Züge  verkehren.     Sie    ist    in    erster    Linie 
bestimmend  für  die  bauliche  Anordnung   der 
Bahn  und  ihrer  Betriebsmittel,    die  Zulassung 
von    Kreuzungen    mit    anderen    Bahnen    oder 
Wagen    und    ihren    Abschluß    gegen    das  Ge- 
lände.    In    Deutschland    sind    nach    der   BO. 
für  Nebenbahnen    Geschwindigkeiten    bis    30, 
40  und  50  km  zugelassen.  Es  muß  daher  auf 
Bahnen,  die  höhere  Fahrgeschwindigkeiten  an- 
wenden, Hauptbahnbetrieb  eingeführt  werden, 
auch  wenn  die  Bahnen  an  das  Hauptbahnnetz 
des  Landes  nicht  angeschlossen  sind   und   im 
übrigen  wie  die  Städtebahnen  (s.  d.)  als  Neben- 
oder Kleinbahnen  betrieben   werden    könnten. 
Sieht  man  von  diesen  an    das  Hauptbahnnetz 
nicht  angeschlossenen  Bahnen  ab,   so    ist    das 
B.    der    Eisenbahnen,    die    dem    allgemeinen 
Personen-    und    Güterverkehr    dienen,    heute 
auf  der  ganzen  Welt   auf  gleicher    Grundlage 
aufgebaut.    Es    fehlen    zwar    dem    Eisenbahn- 
betrieb keineswegs  die  Eigentümlichkeiten,  die 
in  den  Gewohnheiten,    den    klimatischen  Ver- 
hältnissen    und     den     besonderen    Verkehrs- 
bedingungen des  Landes  begründet  sind,  aber 
das  gemeinsame  Bestreben,   den  Betrieb    wirt- 
schaftlich zu  gestalten,    in  weitgehendem  Um- 
fange  einen  Übergang   der    Betriebsmittel    zu 
ermöglichen    und    die    Beförderungspreise   im 
Verhältnis     zu     den     Leistungen    niedrig    zu 
halten,  hat  durch  gegenseitigen  Austausch  der 
Erfahrungen  die  B.    der  Eisenbahnen    in    den 
verschiedenen  Ländern  so    einander   genähert, 
daß  heute  nur  in  einzelnen  Zweigen  des  Be- 
triebes, wie  z.  B.  beim  Bau  der  Fahrzeuge,  bei 
der    Leitung    des    Fahrdienstes    u.  s.  w.    von 
einem  dem  betreffenden  Lande  eigentümlichen 
B.  gesprochen  werden  kann.      —      Fällt  einer 
Bahn  zunächst  nur  ein    geringer  Verkehr   zu, 
so  kann  sie  in  der  ersten  Betriebszeit  vielleicht 
mit    einer    einzigen    Zuggattung    auskommen. 
Sie  befördert  dann  Güter    und    Personen    mit 
denselben  Zügen.    Dieses   unvollkommene    B. 
wird  aber  verlassen,    sobald  der   zunehmende 
Umfang   des   Verkehrs    die   Trennung   beider 
Verkehrsarten    und    damit    eine    bessere    Be- 
dienung des  Verkehrs  gestattet.  Aber  auch  dies 
B.  ist  noch  verbesserungsfähig.  Die  zunehmende, 


vielleicht   durch    den    Hinzutritt    von    Durch- 
gangsverkehr begünstigte  Entwicklung  führt  zu 
weiter    gehender  Trennung  der  Verkehrsarten. 
Es  werden  neben  den  Personenzügen  auch  Eil- 
und  Schnellzüge  (Expreßzüge,  Luxuszüge  u.  dgl.) 
eingerichtet;  es  wird  ferner  im  Güterverkehr  der 
Ortsverkehr  vom    Fernverkehr    getrennt,    und 
werden  besondere  Züge    für   den  Nahverkehr 
einerseits,  den  Durchgangs-    und  Fernverkehr 
anderseits  eingelegt.  Die  Trennung  im  Güter- 
verkehr erfolgt  bei  zunehmender  Dichte  nicht 
allein  aus  dem  Gesichtspunkte  des  Nah-  und  Fern- 
verkehrs, sondern  auch  nach  den  Zielstationen, 
nach    der  Gattung  und  Abfertigungsweise  der 
Güter.  So  werden  für  einzelne  sehr  frequente 
Relationen  und  für  den  Marktverkehr  beschleu- 
nigte Güterzüge  eingeleitet.    Außerdem  finden 
sich  vielfach  getrennte  Stückgut-  und  Wagen- 
ladungszüge,   ferner    geschlossene    Züge    zur 
Beförderung  von  Massenartikeln   (Kohle,  Holz, 
Erz,     Petroleum)     sowie     von     Lebensmitteln 
(Milch,  Fleisch,  Bier,  Obst  u.  s.  w.).  Was  den 
Personenverkehr    in    der   Nähe   großer   Städte 
anbelangt,  wo  sich  ein  reger  Vorortverkehr  ent- 
wickelt,   so    bedarf    dieser    besonderer    Vor- 
kehrungen im  Betriebe.  Hierbei  werden  Vorort- 
züge   zwischen    die    bestehenden    auf   längere 
Strecken  verkehrenden  Züge  eingeschoben  und, 
solange    der   Verkehr    noch   schwach    ist,    aus 
leichteren  Betriebsmitteln  gebildet  oder  Trieb- 
wagen hierfür  in  Dienst  gestellt.  Der  Nahverkehr 
verlangt    häufige    Fahrgelegenheit    und    damit 
leichte  und  kürzere  Züge.  Der  Fernverkehr  kann 
zu    schweren    und    längeren    Zügen    vereinigt 
werden.  Hieraus  ergeben  sich  Zugeinheiten  mit 
einem  Gewicht  von  300  -  400  t  oder  40  Achsen 
für  den    Fernverkehr   und   von    80  —  90  t  für 
die  leichten  Züge  des  Nahverkehrs.    Auf    den 
bayerischen  Staatsbahnen,  die  die  Einführung 
leichter  Züge  in  den  letzten   Jahren    sehr   ge- 
fördert haben,  werden  diese    nur   durch    zwei 
Beamte  begleitet.    Hierdurch  werden  die  Zug- 
kosten erheblich  herabgemindert  und  die  Ein- 
legung neuer  Züge  erleichtert.  Auf  den  preu- 
ßisch-hessischen Staatsbahnen  sucht  man  das 
gleiche    Ziel    durch     Einstellung    von    Trieb- 
wagen (s.  d.)  mit  elektrischem  Antrieb   zu    er- 
reichen.  Als  Kraftquelle  dienen  entweder  eine 
Akkumulatorbatterie    (s.  Akkumulatoren)    oder 
für  Wagen,  die  größere  Streckenlängen  durch- 
fahren   sollen,    Benzolmaschinen    und   Diesel- 
motoren mit  elektrischer  Übersetzung.  Im  Jahre 
1912  waren    annähernd  200  Triebwagen,    fast 
durchweg  mit  Akkumulatorenantrieb  und  einem 
Fahrbereich    von    über    100  km    oder   mehr, 
im    Betrieb.     Sie   vermitteln    ebenso    wie    die 
leichten  Züge  den  Nahverkehr  und  den  Über- 
gangsverkehr zwischen  diesen  und  den  Zügen 


Betriebssystem. 


343 


des  Fernverkehrs.  Vielfach  sind  sie  die  Vor- 
läufer für  Vollzüge,  die  an  ihre  Stelle  treten, 
sobald  der  Umfang  des  Verkehrs  dies  recht- 
fertigt. In  dieser  Weise  finden  im  Betriebe 
einer  Bahn  die  für  den  besonderen  Fall  ge- 
eigneten technischen  B.  gleichzeitig  neben- 
einander oder  in  wechselnder  Folge  Anwen- 
dung. Sie  treten  dabei  aber  nicht  als  ge- 
schlossenes B.,  sondern  als  ein  besonders 
ausgebildeter  Teil  der  vielseitigen  Betriebs- 
einrichtungen  der  Eisenbahnen  in  Erscheinung. 
Mit  dieser  Einschränkung  kann  man  unter- 
scheiden: 

a)  Das  B.  auf  Grund  eines  starren  Fahr- 
plans. Alle  Züge  verkehren  hier  mit  an- 
nähernd gleicher  Fahrgeschwindigkeit  in  regel- 
mäßigen Abständen,  die  je  nach  den  Anfor- 
derungen des  Verkehrs  größer  oder  kleiner 
bemessen  werden.  Es  findet  Anwendung  bei 
Stadt-,  Vorort-  und  ähnlichen  Bahnen,  die  nur 
dem  Personenverkehr  dienen,  mit  dem  großen 
Fernverkehr  keine  oder  nur  unerhebliche  An- 
schlußverbindungen unterhalten  oder,  soweit 
dies  doch  der  Fall,  für  die  beiden  Verkehrs- 
arten besondere  Gleise  zur  Verfügung  stellen 
können.  Bei  der  meist  sehr  schnellen  Zugfolge 
braucht  der  Reisende  sich  nicht  nach  dem 
Fahrplan  zu  richten.  Er  findet  jederzeit  Fahr- 
gelegenheit. Der  Betrieb  vollzieht  sich  mit 
großer  Regelmäßigkeit  und  der  Pünktlichkeit 
eines  Uhrwerks. 

b)  Das  B.  auf  Grund  des  beweglichen 
Fahrplans  ist  das  vorherrschende  für  die 
Regelung  des  Zugverkehrs.  Die  besonderen 
Anforderungen  nach  Art  und  Gattung  des 
Verkehrs  werden  für  jede  einzelne  Zugfahrt 
berücksichtigt  und  im  Fahrplan  mit  seinen 
Zubehörstücken  bekanntgegeben.  Reichen  die 
gewöhnlichen  Zugfahrten  für  den  Verkehr 
nicht  aus,  so  werden  Sonderzüge  (s.  d.)  ein- 
gelegt und  Fahrpläne  hierfür  vorrätig  gehalten 
oder  für  den  einzelnen  Fall  ausgegeben.  Eine 
Ablassung  von  Zügen  ohne  Fahrplan  findet 
nicht  statt.  Bei  Zugverspätungen  treffen  die 
Fahrdienstleiter  auf  den  Zugmeldestellen  (s.  d  ) 
selbständig  die  Anordnungen  über  die  ge- 
änderte Zugfolge  (s.  d.) 

c)  Das  B.  auf  Grund  besonderer  Zug- 
leitung von  einer  Stelle  aus.  Für  die 
Personenzüge,  soweit  sie  regelmäßig  verkehren, 
werden  Fahrpläne  aufgestellt.  Die  Güterzüge 
werden  durchweg  ohne  Fahrplan  und  ganz 
nach  dem  Bedarf  des  Verkehrs  abgelassen. 
Sie  rücken  von  Station  zu  Station  (Kreuzungs- 
stelle) auf  Anweisung  des  Zugleiters  (Train 
dispatcher)  vor,  der  die  Zugfolge  auf  der  ihm 
zugeteilten  Bahnstrecke  durch  Telegraph  oder 
Fernsprecher   regelt,    wobei    dem    Lokomotiv- 


führer die  Sorge  dafür  obliegt,  daß  der  Zug 
die  ihm  bezeichnete  nächste  Kreuzungs-  oder 
Überholungsstation  rechtzeitig  erreicht. 

d)  Das  B.  des  Pendelbetriebes.  Bei  ihm 
wiederholen  sich  die  Zugfahrten  zwischen 
zwei  Punkten  der  Bahn  im  Laufe  des  Tages. 
Dieses  B.  findet  Anwendung  auf  Zweigbahnen, 
auf  denen  einer  oder  mehrere  Wagenzüge 
zwischen  den  Endpunkten  beständig  hin-  und 
herfahren  pendeln  — ,  oder  auf  Stadt-  und 
Vorortbahnen,  deren  Betrieb  auf  eine  durch- 
gehende Strecke  beschränkt  ist. 

e)  Das  B.  des  Ring-  oder  Zirkel- 
betrieb es,  das  B.  einer  Bahn,  bei  der  die 
Möglichkeit  besteht,  die  Züge  so  zu  führen, 
daß  ein  geschlossener  Kreislauf  Ring 
gebildet  wird.  Alle  Stationen  können  als 
Zwischenstationen  durchfahren  werden,  das 
zeitraubende  Wenden  der  Züge  wird  ver- 
mieden. Die  Berliner  Stadtbahn  wird  zum  Teil 
im  Ringbetrieb,  zum  Teil  im  Pendelbetrieb 
befahren. 

f)  Das  B.  auf  Grund  von  Linienbetrieb 
oder  Richtungsbetrieb.  Werden  mehrere 
zweigleisige  Bahnlinien  in  einen  Bahnhof  ein- 
geführt oder  wird  eine  Bahnstrecke  mit  einem 
zweiten  Gleispaar  versehen,  so  benützt  man  ent- 
weder die  Gleise  jeder  Bahnlinie  für  sich  wie  die 
einer  zweigleisigen  Bahn  Linienbetrieb 

wobei  die  nebeneinanderliegenden  Gleise 
in  entgegengesetzter  Richtung  befahren  werden, 
oder  man  läßt  die  Züge  der  einen  Fahr- 
richtung auf  dem  einen  Gleispaar  und  die  der 
anderen  Fahrrichtung  auf  dem  anderen  Gleis- 
paar verkehren,  wobei  je  zwei  nebenein- 
anderliegende Gleise  in  gleicher  Richtung 
befahren  werden  —  Richtungsbetrieb 
(s.  Bahnhöfe). 

Soll  der  Vorteil,  den  eine  viergleisige  Bahn 
zwei  zweigleisigen  Bahnen  gegenüber  bietet, 
für  den  Betrieb  voll  ausgenützt  werden,  so 
muß  ein  Gleispaar  den  schnell  fahrenden 
Zügen  des  Personenverkehrs  und  das  andere 
den  langsamer  fahrenden  Zügen  des  Güter- 
verkehrs zugewiesen  werden.  Hierdurch  wird 
eine  annähernd  gleiche  Geschwindigkeit  der 
auf  den  einzelnen  Gleisen  sich  bewegenden 
Züge  und  damit  die  größtmögliche  Ausnützung 
der  Bahn  erreicht.  Auch  fallen  Überholungen 
der  Güterzüge  durch  Personenzüge  fort.  Die 
Überholungsaufenthalte  werden  erspart,  der 
Wagenumlauf  beschleunigt  und  die  Betriebs- 
kosten vermindert. 

Auch  die  beim  Verschubdienst  (s.d.)  zur  An- 
wendung kommenden  B.  sind  für  die  bauliche 
Ausbildung  der  Bahnanlagen  von  maßgebender 
Bedeutung.  Für  das  Ansammeln  der  Güter- 
wagen   zur    Abfuhr   nach    den    verschiedenen 


344 


Betriebssystem. 


Richtungen  und  auf  die  verschiedenen  Ent- 
fernungen werden  geeignete  Bahnhöfe 
(Sammelstationen)  je  nach  Leistungsfähig- 
keit und  geographischer  Lage  ausgesucht. 
Ihre  Gleisanlagen  werden  nach  Maßgabe  der 
Yerschubbewegungen  und  des  zur  Anwendung 
kommenden  Yerschubsystems  ausgebaut.  Ganz 
verschieden  hiervon  ist  das  B.  der  Orts  gut er- 
bahnhöfe.  Die  hier  stattfindende  Einzelver- 
teilung der  Wagen  nach  den  zahlreichen  Lade- 
stellen des  Bahnhofes  erfordert  eine  von  den 
Sammelbahnhöfen  abweichende  Ausbildung 
der  Gleis-  und  Weichenanordnungen,  nötigen- 
falls unter  Anwendung  von  Drehscheiben  und 
Schiebebühnen,  Aufzügen  und  mechanischen 
Einrichtungen  zum  Bewegen  der  Wagen.  Die 
Anwendung  besonderer  B.  wird  auch  nötig 
für  den  Übergang  der  Wagen  auf  Anschluß- 
gleise oder  Anschlußbahnen  mit  abweichen- 
der Spur.  Zum  Übergang  auf  Schmalspur- 
bahnen dient  das  B.  mit  Rollböcken,  während 
der  Übergang  auf  die  breitere  russische  Spur 
seit  einigen  Jahren  mit  Erfolg  durch  Aus- 
wechslung der  Wagenachsen  mittels  Umsetz- 
vorrichtungen auf  den  deutsch-russischen  Über- 
gangsstationen, wenn  auch  zunächst  nur  in 
beschränktem  Umfange,  stattfindet. 

Der  verhältnismäßig  teure  Pferdebetrieb  und 
seine  geringe  Leistungsfähigkeit  haben  Anlaß 
zur  Einführung  des  B.  mit  elektrischem 
Kraftantrieb  auf  solchen  Bahnen  gegeben,  die, 
wie  die  Straßenbahnen,  kleine  Zugeinheiten  in 
kurzer  Zeitfolge  verkehren  lassen.  Erhebliche 
Fortschritte  in  der  Stromerzeugung  und  dem 
Bau  elektrischer  Antriebmaschinen  erweiterten 
bald  das  Anwendungsgebiet  dieses  B.,  das 
sich  in  neuerer  Zeit  auch  für  Fernbahnen  als 
durchaus  geeignet  und  brauchbar  erwiesen 
hat.  An  die  Stelle  der  Dampflokomotiven,  die 
ihre  Kraft  selbst  erzeugen,  treten  hier  elektrisch 
angetriebene  Lokomotiven,  denen  ihre  Kraft 
durch  eine  dritte  Schiene  oder  durch  über  den 
Gleisen  hängende  Drahtleitungen  von  einem 
Kraftwerk  aus  zugeführt  wird.  Beim  elek- 
trischen Betrieb  wird  das  tote  Gewicht  der 
Züge  verringert,  ein  schnelles  Anfahren  der 
Züge  und  eine  schnellere  Zugfolge  erreicht, 
die  Wartung  der  Lokomotive,  deren  Versor- 
gung mit  Wasser  und  Kohlen  fortfällt,  ver- 
einfacht und  ihre  Dienstfähigkeit  verlängert. 
Durch  Vermeidung  von  Rauch  und  Ruß 
wird  die  Annehmlichkeit  des  Reisens  erhöht, 
durch  den  Fortfall  des  Funkenauswurfs  die 
Entstehung  von  Waldbränden  verhindert. 

II.  Wirtschaftliche  B.  Sie  entwickeln 
sich  in  erster  Linie  auf  Grund  der  Befugnisse, 
die  der  Verwaltung  bei  Genehmigung  des  Baues 
und    des  Betriebs    einer  Bahn    erteilt   worden 


sind  und  die  die  Verwaltung  in  mehr  oder 
weniger  hohem  Grade  nötigen,  nicht  den  Ge- 
sichtspunkt des  Erwerbes  allein  im  Auge  zu 
behalten,  sondern  auch  durch  Einrichtungen 
im  Betriebe  die  öffentliche  Wohlfahrt  zu 
fördern.  Ebenso  wie  die  technischen,  so  hängen 
auch  die  wirtschaftlichen  B.  von  der  Be- 
deutung und  dem  Umfang  des  Eisenbahn- 
unternehmens ab.  Haupt-  oder  Vollbahnen, 
Nebenbahnen,  Lokalbahnen  und  Kleinbahnen 
werden  in  wirtschaftlicher  Beziehung  nach 
verschiedenen  Grundsätzen  verwaltet.  Je  weniger 
die  Bahn  am  großen  Durchgangsverkehr  be- 
teiligt, je  mehr  sie  auf  den  Verkehr  im  eigenen 
Gebiet  angewiesen  ist  und  für  den  großen 
Verkehr  nur  als  Zubringer  in  Frage  kommt, 
um  so  geringer  ist  im  allgemeinen  die  Aussicht 
auf  Unternehmergewinn.  Desto  weniger  ist  das 
Eisenbahnunternehmen  dann  aber  in  der  Lage, 
Lasten  zur  Förderung  der  Landeswohlfahrt  zu 
übernehmen  und  um  so  größere  Zurückhaltung 
ist  angezeigt  in  der  Auferlegung  von  Ver- 
pflichtungen. Nachdem  in  vielen  Ländern  der 
Ausbau  des  Hauptbahnnetzes  im  wesentlichen 
abgeschlossen  ist,  wird  diesen  Grundsätzen 
neuerdings  beim  Bau  von  Nebenbahnen 
Rechnung  getragen  und  das  Zustandekommen 
von  Kleinbahnunternehmungen  geeignetenfalls 
sogar  durch  Gewährung  von  Staatsdarlehen 
gefördert,  um  den  berührten  Landesteilen  die 
Wohltaten  einer  Eisenbahnverbindung  zu  Teil 
werden  zu  lassen. 

Bei  den  mehr  oder  weniger  engen  Beziehungen 
zwischen  Staat  und  Eisenbahnen  gliedern  sich 
die  B.  von  diesem  Gesichtspunkt  in  zwei  Haupt- 
gruppen, nämlich  in  die  unmittelbar  vom 
Staate  verwalteten  Bahnen  und  in  die 
Privatunternehmungen.  Es  können  aber 
sowohl  im  Besitz  des  Staates  befindliche  Bahn- 
strecken von  Privatgesellschaften  als  auch  im 
Besitz  von  Privatunternehmungen  befindliche 
Bahnstrecken  von  staatlichen  Behörden  verwaltet 
und  betrieben  werden.  Näheres  s.  unter  Betriebs- 
verträge, Eisenbahnpolitik,  Staats-  und  Privat- 
bahnen. 

Die  B.  der  staatlichen  Verwaltung  gliedern 
sich  in  das 

a)  B.  der  Eigenverwaltung.  Dies  gilt 
für  Staatsbahnen  heute  wohl  allgemein  als  das 
richtige  B. 

b)  Das  B.  der  Verpachtung  von  Staats- 
bahnen an  Privatgesellschaften  zur  Führung 
des  Betriebes.  Seitdem  der  italienische  Staat 
seine  Eisenbahnen  wieder  in  eigenen  Betrieb 
übernommen  hat,  ist  dies  System  in  größerem 
Umfange  nur  noch  in  den  Niederlanden  in 
Anwendung. 


Betriebssystem.         Betriebsverträge. 


345 


Privatbahnen  können,  wenn  man  sie 
lediglich  als  Privatunternehmungen  auffaßt, 
nur  nach  einem  System  betrieben  werden: 
nach  jenem  System,  das  den  höchstmöglichen 
Reinertrag  anstrebt  und  das  leitende  System 
aller  Privatunternehmungen  ist.  Aber  während 
sich  dieses  System  bei  anderen  Unternehmungen 
durchführen  läßt,  ist  dies  bei  den  Privatbahnen 
nicht  anwendbar,  indem  die  Privatbahnen 
keine  freien  Privatunternehmungen,  sondern 
staatlich  regulierte  Privatun{ernehmungen 
sind.  Es  werden  ihnen  teils  durch  allgemeine 
Gesetze,  teils  durch  ihre  Konzessionen  besondere 
Bedingungen  auferlegt,  die  sie  nötigen,  bei 
der  Betriebsführung  nicht  den  Gesichtspunkt 
des  Erwerbs  allein  im  Auge  zu  behalten,  son- 
dern auch  durch  eine  Reihe  von  Einrichtungen 
und  Maßnahmen  die  wirtschaftlichen  Verhält- 
nisse und  die  öffentliche  Wohlfahrt  zu  berück- 
sichtigen und  zu  fördern.  Die  Einwirkung  der 
Regierung  auf  den  Betrieb  der  Privatbahnen 
kann  je  nach  den  Verhältnissen  des  in  Be- 
tracht kommenden  Staates  eine  mehr  oder 
minder  kräftige  sein.  Sie  gestaltet  sich  wohl 
am  wirksamsten  in  der  vielfach  vorkommenden 
Form  der  Übernahme  des  Betriebs  durch  den 
Staat  (s.  Betriebsverträge). 

Literatur:  s.  bei  Betrieb.  Breusing. 

Betriebstechnik,  Inbegriff  der  Aufgaben 
des  Betriebsdienstes  (s.  d.),  deren  Lösung  be- 
stimmte technische  Kenntnisse  und  Erfahrungen 
erfordert.  Das  Feld  der  B.  in  diesem  engeren 
Sinn  bilden  der  Fahrdienst  mit  Rangierdienst 
und  Zugbildung,  das  Fahrplanwesen,  der  Zug- 
förderung- und  der  Wagenaufsichtsdienst,  der 
technische  Stationsdienst  mit  dem  Weichen-, 
Signal-  und  Telegraphendienst  sowie  auch  die 
Bahnaufsicht,  soweit  diese  mit  dem  Signaldienst 
zu  tun  hat.  --  Insofern  man  den  Begriff  des  Be- 
triebs (s.  d.)  nicht  auf  den  Fahrdienst  beschränkt, 
sondern  darunter  auch  jene  Dienstverrichtungen 
begreift,  die  die  Instandhaltung  der  Bahn  und 
Betriebsmittel  bezwecken,  also  die  Bahnunter- 
haltung und  den  Werkstättenbetrieb,  gehören 
zur  B.  auch  die  Eisenbahnbau-  und  Maschinen- 
technik, u.  zw.  in  ihrer  Anwendung  auf  die 
Erhaltung  und  den  Bau  der  Bahnanlagen  und 
der  Betriebsmittel.  Bau-  und  Maschinentechnik 
bilden  die  hervorragendsten  Teile  des  techni- 
sehen  Betriebs  und  werden  mit  Rücksicht  auf 
die  hohen  Anforderungen,  die  an  den  einzelnen 
gestellt  werden,  fast  ausschließlich  von  Inge- 
nieuren versehen,  die  technische  Studien  auf 
einer  Hochschule  gemacht  haben  (s.  a.  Betriebs- 
leitung). 

Betriebstechnisches  Bureau,  frühere 
amtliche  Bezeichnung  für  Geschäftsbureaus  bei 
den  preußischen  Eisenbahndirektionen  und  der 


Generaldirektion  in  Elsaß-Lothringen.  Sie  be- 
arbeiteten unter  der  Leitung  höherer  technischer 
Beamten  Fahrplan-,  Fahrdienst-  und  Wagen- 
angelegenheiten und  waren  an  die  Stelle  der 
vormaligen  Ober-Betriebsinspektionen  getreten. 
Die  betriebstechnischen  Bureaus  sind  aber  eben- 
so wie  die  maschinentechnischen,  bautech- 
nischen und  Materialienbureaus  als  selbständige 
Geschäftsbureaus  aufgehoben.  Die  Geschäfte 
werden  jetzt  teils  von  den  den  Direk- 
tionen nachgeordneten  Ämtern  (Inspektionen), 
teils  von  den  betriebstechnischen  (bau-  und 
maschinentechnischen)  Mitgliedern  der  Direk- 
tionen unmittelbar  wahrgenommen  (s.  Verwal- 
tung). Hoff. 

Betriebsunternehmer  (esercente),  die  den 
Betrieb  einer  Bahn  im  eigenen  Namen  führende 
Einzelperson,  Privatgesellschaft,  Korporation 
oder  Staatsverwaltung. 

B.  ist  entweder  der  Eigentümer  der  Bahn 
selbst  oder  der,  dem  vom  Eigentümer  mit 
Zustimmung  der  Staatsbehörde  die  Führung 
des  Betriebs  vertragsmäßig  überlassen  ist. 

Der  B.,  der  nicht  Eigentümer  der  Bahn  ist, 
besorgt  den  Betrieb  entweder  auf  eigene  Rech- 
nung oder  derart,  daß  der  Unternehmer  zur 
Ausübung  des  Betriebs  wohl  im  eigenen  Namen, 
aber  auf  Rechnung  des  Eigentümers  ermäch- 
tigt wird  (s.  Betriebsverträge).  Insoweit  es 
sich  aber  um  die  Tragung  der  Kosten  aus 
der  gesetzlichen  oder  vertragsmäßigen  Haft- 
und  Ersatzpflicht  für  alle  Schäden,  die  aus 
Anlaß  des  Bestandes  und  des  Betriebs  der 
Bahnlinie  entstehen,  handelt,  haben  hierfür  bei 
Betriebsführungen  auf  fremde  Rechnung  zu- 
meist die  Bahneigentümer,  bei  Betriebsführun- 
gen auf  eigene  Rechnung  regelmäßig  die  B. 
aufzukommen. 

Betriebsverträge  (Betriebsüberlas- 

sungsverträge) (working  agreements;  traites 
d'exploitation  ;  contratti  delV  esereizio),  Verträge, 
die  die  Überlassung  des  Betriebs  einer  Bahn- 
linie vom  Eigentümer  an  eine  andere  physi- 
sche oder  juristische  Person,  den  Betriebsunter- 
nehmer, zum  Gegenstande  haben.  Der  Betriebs- 
unternehmer kann  den  Betrieb  auf  eigene  Rech- 
nung oder  auf  Rechnung  des  Bahneigentümers 
führen. 

I.  Es  bestehen  im  allgemeinen  keinerlei 
systematische  Darstellungen  dieser  B.,  die  ein 
eigentümliches  Gebilde  der  Entwicklung  der 
Eisenbahnen  sind. 

Die  B.  auf  eigene  Rechnung  des  Betriebs- 
unternehmers werden  zumeist  Pachtverträge 
sein,  wenn  dem  Betriebsunternehmer  mit  dem 
Betrieb  der  Eisenbahn  auch  die  Einnahmen 
zufallen,  wogegen  dieser  dem  Bahneigentümer 
einen     in    Geld     bestehenden    Pachtzins     zu 


346 


Betriebsverträge. 


entrichten  hat.  Der  Pachtzins  selbst  wird  ent- 
weder in  einer  festen  Rente  (für  je  ein 
Bahn /km  oder  für  die  ganze  Bahnlinie)  oder 
in  einer  bestimmten  Verzinsung  des  Anlage- 
kapitals bestehen.  Soll  hingegen  der  Betriebs- 
unternehmer  dem  Bahneigentümer  einen  Teil 
der  Bruttoeinnahmen  (der  Früchte  des  Betriebs) 
überlassen,  so  liegt  die  Verbindung  eines  Pacht- 
vertrags mit  einem  Gesellschaftsvertrage  vor. 
Das  gleiche  ist  der  Fall,  wenn  die  Überlassung 
eines  Teiles  der  Roheinnahmen  mit  der  Be- 
stimmung verbunden  wird,  daß  dem  Betriebs- 
unternehmer ein  Mindestbetrag  entweder  fest 
oder  für  je   1   km  zugesichert  wird. 

Eine  ganz  andere  juristische  Gestalt  zeigen 
die  B.,  die  die  Betriebsüberlassungen  auf 
Rechnung  des  Bahneigentümers  zum  Gegen- 
stande haben.  In  diesen  Fällen  verpflichtet 
sich  der  Betriebsunternehmer  zu  einer  „ Dienst- 
leistung gegen  einen  gewissen  Lohn",  es  liegt 
sonach  auf  der  einen  Seite  (des  Betriebsunter- 
nehmers) die  Verpflichtung  zur  Leistung  des 
versprochenen  Dienstes,  auf  der  andern  Seite 
(des  Bahneigentümers)  die  Verpflichtung  zur 
Gewährung  der  vereinbarten  Vergütung  vor, 
so  daß  derartige  Verträge  je  nach  dem  Um- 
fang der  Verpflichtungen  des  Betriebsunter- 
nehmers' als  Dienst-,  Lohn-,  Arbeits-  oder 
Werkverträge  sich  darstellen  werden. 

In  allen  diesen  Fällen  wird  vorausgesetzt, 
daß  der  Betriebsunternehmer  den  Betrieb  in 
eigenem  Namen  führt.  Sollte  aber  die  Betriebs- 
führung im  Namen  des  Bahneigentümers  er- 
folgen, so  könnte  allerdings  auch  ein  einfacher 
Bevollmächtigungsvertrag  zu  gründe  liegen,  was 
in  Wirklichkeit  selten  vorkommt,  etwa  nur  in 
einigen  Verstaatlichungsgesetzen,  wenn  die  Be- 
triebsführung verstaatlichter  Linien  bis  zur 
endgültio-en  Betriebsübernahme  durch  den 
Staat  noch  von  den  Voreigentümern  zu 
führen  ist. 

Der  Inhalt  der  B.  zeigt  aber  eine  derartige 
Mannigfaltigkeit,  daß  es  nicht  möglich  ist, 
einen  konkreten  Vertrag  in  eine  bestimmte, 
im  Gesetz  vorgesehene  Vertragsart  einzureihen. 
Man  wird  vielmehr  vielfach  ein  Vertrags- 
gebilde vorfinden,  das  sich  am  meisten  den 
Innominatkontrakten  des  römischen  Rechtes, 
angehörend  der  Gruppe  „do,  ut  facias",  nähern 
wird. 

II.  In  der  Geschichte  der  Eisenbahnen  findet 
man  verschiedene  Formen  der  Betriebsüber- 
lassungen. Die  wichtigsten  sind  folgende: 

1 .  Ein  großer  Teil  von  Betriebsüberlassungen 
betrifft  Bahnen,  die  internationale  Anschlüsse 
herstellen  sollen  und  somit  die  Verbindung 
zweier  Länder  bewerkstelligen.  Der  darüber 
abgeschlossene    Staatsvertrag    enthält    Bestim- 


mungen über  den  Anschluß  und  Betrieb  der 
auf  beiden  Gebieten  zu  bauenden  Eisen- 
bahnen. Der  Staatsvertrag  enthält  zunächst 
die  Bestimmung,  daß  sich  die  Regierungen 
beider  Staaten  zum  Ausbau  der  an  der  Staats- 
grenze anschließenden  Eisenbahnlinien  ver- 
pflichten. Weiter  wird  in  diesen  Staatsverträgen 
vereinbart,  daß  der  eine  Staat  dem  andern  die 
Benutzung  der  Bahnstrecke  in  seinem  Gebiet 
überlasse.  Der  Staat,  der  eine  Bahn  von  der 
Reichsgrenze  in  das  Inland  betreiben  will,  wird 
diesen  Betrieb  oft  von  einer  Anschlußstation, 
die  noch  im  Auslande  gelegen  ist,  herleiten 
müssen. 

Die  Überlassung  des  Betriebs  einer  Bahn- 
linie im  Auslande  an  den  Nachbarstaat  oder 
umgekehrt,  findet  ihre  Regelung  in  dem  Staats- 
vertrage und  in  den  weiteren  Einzelheiten  in 
den  darauf  beruhenden  B.-  und  Anschlußver- 
trägen und  ist  aus  internationalen  und  politi- 
schen Gründen  unerläßlich. 

Zurzeit  wird  in  der  Regel  -  wobei  zu- 
nächst nur  an  europäische  Verhältnisse  gedacht 
wird  -  kein  Staat  seinem  Nachbarstaate  mehr 
die  Erlaubnis  erteilen,  in  seinem  Lande  eine 
Eisenbahnlinie  zu  bauen  und  sie  zu  betreiben. 
Um  jedoch  das  Entstehen  internationaler  An- 
schlüsse und  Bahnverbindungen  nicht  zu 
unterbinden,  wird  eben  zu  der  Maßregel  ge- 
griffen, daß  der  Staat  entweder  selbst  oder 
durch  eine  inländische  Gesellschaft  von  einer 
Station  in  der  Nähe  der  Grenze  bis  zur  Grenze 
eine  Bahnlinie  baut,  die  er  dem  Nachbarstaate 
zum  Betrieb  überläßt,  und  von  der  aus  sodann 
die  Bahnlinie  weiter  in  das  Inland  hineinführt. 

Diesen  Staatsverträgen  und  den  sich  dar- 
auf gründenden  Betriebsüberlassungsverträgen 
kommt  demnach  eine  wichtige  politische  Be- 
deutung zu.  Ohne  derartige  Verträge  wäre 
eine  Verbindung  zwischen  Staaten  und  Völkern 
überhaupt  nicht  gut  möglich.  (Die  Statistik 
der  Bahnen  jedes  einzelnen  Landes  enthält 
eine  Übersicht  der  von  diesen  Bahnen  im 
Auslande  betriebenen  Anschlußstrecken  bis 
zur  Grenze  des  betreffenden  Staates.) 

Die  Herstellung  einer  neuen  Eisenbahnver- 
bindung zwischen  zwei  Ländern  wird  somit 
stets  weitere  Betriebsüberlassungen  eines  An- 
schlußstückes notwendig  machen. 

2.  Eine  zweite  Gruppe  von  Betriebsüber- 
lassungen umfaßt  die  Fälle,  in  denen  der  Be- 
trieb einer  kleineren  Bahnlinie  der  Verwaltung 
der  anschließenden  Hauptbahn  übertragen 
wird. 

Auch  diese  Fälle  sind  sehr  häufig  und 
kommen  in  allen  Ländern  vor. 

Der  nächste  Erklärungsgrund  für  solche  B. 
liegt  darin,  daß  die  anschließende  Hauptbahn 


Betriebsverträge. 


347 


gewöhnlich  in  der  Lage  ist,  den  Betrieb  der 
kleinen  Anschlußbahn  billiger  und  leichter  zu 
führen  als  der  Bahneigentümer  selbst,  da  das 
Hinzutreten  der  kleinen  Anschlußbahn  die 
Verwaltungskosten  der  Hauptbahn  nur  un- 
wesentlich erhöht  und  manche  andere  Kosten, 
wie  beispielsweise  die  Beschaffung  eines  eigenen 
Fahrparks,  bisweilen  wegfallen  können. 

Insbesondere  werden  Neben-  und  Lokal- 
bahnen, deren  Finanzierung  nur  durch  eine 
Mitbeteiligung  des  Staates,  anderer  Körper- 
schaften oder  der  Interessenten  möglich  war, 
nur  dann  ohne  weitere  Mehrbelastung  dieser 
Interessenten  betrieben  werden  können,  wenn 
ihre  Betriebsführung  von  der  großen  Anschluß- 
bahn einfach  mitgenommen  wird,  ohne  daß 
die  Anschlußbahn  eine  größere  Entschädigung 
verlangt,  als  eine  solche,  die  ihren  eigenen 
Selbstkosten  entspricht. 

Denn  viele  Lokalbahnen,  die  vom  Stand- 
punkte des  Privatkapitals  als  nicht  gewinn- 
bringend erscheinen,  werden  vom  volkswirt- 
schaftlichen Standpunkte  als  Notwendigkeit 
bezeichnet,  so  daß  vielfach  die  Betriebsüber- 
nahme durch  die  anschließende  Hauptbahn 
der  Lokalbahn  die  Lebensmöglichkeit  ver- 
schafft. 

Insbesondere  werden  daher  die  Staatsbahnen 
die  Aufgabe  haben,  die  Betriebsführung  solcher 
kleinen  Anschlußbahnen  entweder  selbst  zu 
übernehmen,  oder  auf  geeignete  Weise  —  wie 
etwa  bei  Konzessionserteilungen  oder  Erweite- 
rungen große  Hauptbahnen  verpflichten, 
den  Betrieb  kleiner  Anschlußbahnen  gegen 
eine  billige  Entschädigung  selbst  zu  über- 
nehmen. 

Die  Hauptbahn  wird  dies  um  so  leichter 
tun  können,  da  die  zu  eröffnende  Lokalbahn 
auf  ihren  eigenen  Verkehr  befruchtend  wirken 
kann. 

Vielfach  wird  für  diese  Nebenbahnen  ein 
auf  den  Abschluß  von  Betriebsüberlassungs- 
verträgen hinzielender  Kontrahierungszwang  in 
den  Konzessionserteilungen  festgelegt. 

Derartige  Betriebsübernahmen  kommen  im 
größeren  oder  kleineren  Umfang  in  allen 
Ländern  vor.  Sehr  zahlreich  sind  diese  Fälle  in 
Österreich  und  in  Ungarn,  wo  die  Staats- 
bahnen eine  große  Zahl  von  Lokalbahnen  be- 
treiben und  zumeist  schon  in  der  Konzessions- 
erteilung der  Vorbehalt  der  Betriebsübernahme 
durch  den  Staat  ausgesprochen  ist;  ferner  in 
Belgien. 

Die  schweizerischen  Bundesbahnen  be- 
treiben zufolge  Eintritts  in  die  noch  von  den 
früheren  Privatbahngesellschaften  abgeschlos- 
senen B.  mehrere  Nebenbahnen,  so  die 
Traverstalbahn,  die  Nebenbahnen  Biere-Apples- 


Morges,  Bulle-Romont,  Cossonay  Bahnhof- 
Stadt,  .  Visp-Cermatt,  Puntrut-Bonfol,  aber 
auch  seit  der  im  Jahre  1902  durchgeführten 
Verstaatlichung  der  Schweizer  Bahnen  haben 
die  Bundesbahnen  den  Betrieb  mehrerer  Lokal- 
bahnen übernommen. 

Nicht  minder  zahlreich  sind  die  Fälle  in 
England,  wo  die  Privatbahngesellschaften  eine 
Reihe  kleinerer  Bahnen  betreiben,  so  die  Qreat 
Western  Railway  allein  über  60.  Weniger 
häufig  sind  derartige  Betriebsübernahmen  in 
den  deutschen  Bundesstaaten,  doch  kommen 
sie  auch  dort  vor;  so  betreiben  die  preußischen 
Staatsbahnen  die  der  Kreis  Oldenburger  Eisen- 
bahngesellschaft gehörige  Strecke  Neustadt  i.  H.- 
Oldenburg i.  H.-Heiligenhofen,  die  Ilmbahn, 
die  Farge-Vegesaker  Eisenbahn  und  die  Birken- 
felder Zweigbahn  auf  Rechnung  der  Eigen- 
tümer. 

3.  Der  Staat  übernimmt  den  Betrieb  größerer 
Privatbahnkomplexe  aus  eisenbahnpolitischen 
Gründen  und  führt  den  Betrieb  entweder  auf 
Rechnung  der  Eigentümer  oder  auf  eigene 
Rechnung  gegen  Zahlung  einer  Vergütung  an 
die  Bahneigentümer.  Diese  Maßnahme  bildet 
vielfach  eine  Vorstufe  der  Verstaatlichung. 

Eine  der  ältesten  derartigen  Betriebsüber- 
nahmen war  die  der  Bergisch-Märkischen  FSahn 
(1850);  in  Preußen  folgten  dann  weitere  Be- 
triebsübernahmen durch  den  Staat,  so  z.  B. 
der  oberschlesischen  Bahn  (1856),  der  Rhein- 
Nahe-Bahn  (1856),  der  Halle-Sorau-Guben- 
Bahn  (1875),  der  Berlin-Dresdener  Bahn  (1877) 
u.s.w.  In  den  Verträgen,  die  Preußen  später  mit 
den  Privatgesellschaften  über  den  staatlichen 
Erwerb  der  Linien  abschloß,  wurde  gewöhnlich 
vereinbart,  daß  die  Betriebsübernahme  durch  den 
Staat  sofort,  dagegen  der  Übergang  in  das 
Eigentum  des  Staates  zu  einem  späteren  Zeit- 
punkte zu  erfolgen  hätte. 

Auch  in  Österreich  erfolgten  seit  dem 
Wiederaufleben  des  Staatsbahngedankens  in 
zahlreichen  Fällen  Betriebsübernahmen  von 
Privatbahnen  durch  den  Staat.  Diese  Über- 
nahmen erfolgten  entweder  a\if  Grund  eines 
gütlichen  Übereinkommens  oder  auf  Grund  des 
Gesetzes  vom  14.  Dezember  1877,  das  die  be- 
sonderen Rechtsverhältnisse  der  die  staatliche 
Zinsgarantie  genießenden  Bahnen  ordnet.  Dieses 
Gesetz,  das  eine  zwangsweise  Betriebsüber- 
nahme von  Bahnen,  die  5  Jahre  hintereinander 
mehr  als  die  Hälfte  des  garantierten  Erträg- 
nisses in  Form  von  staatlichen  Vorschüssen 
anzusprechen  genötigt  sind,  durch  den  Staat 
vorsieht,  hat  als  Vorläufer  bei  den  Verstaat- 
lichungen der  Eisenbahnen  eine  große  Rolle 
gespielt.  Auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses 
Gesetzes   erfolgte    die   Betriebsübernahme   der 


34S 


Betriebsverträge. 


Kronprinz-Rudolf-Bahn,  der  Vorarlberger  Bahn, 
der  Albrechtbahn,  der  ung.-gal.  Bahn,  des 
österreichischen  Teiles  der  Lemberg-Czernowitz- 
Jassy-Bahn  u.  a. 

Gütliche  Übereinkommen  wegen  Betriebs- 
übernahme wurden  beispielsweise  geschlossen 
mit  den  Verwaltungen  der  später  verstaatlichten 
Kaiserin  Elisabeth-Westbahn,  der  Prag-Duxer 
und  Dux-Bodenbacher  Bahn. 

In  Belgien  sind  in  zahlreichen  Fällen  Privat- 
bahnen auf  Grund  abgeschlossener  B.  vom 
Staate  in  Betrieb  genommen  worden. 

In  Rußland  ist  eine  besondere  Kommission 
zur  Ausarbeitung  eines  Planes  für  die  Über- 
nahme zahlungsunfähiger  Bahnen  in  den 
Staatsbetrieb  eingesetzt  worden,  und  es  er- 
folgten mehrfache  Betriebsübernahmen  dieser 
Art. 

In  Rumänien  erfolgte  gleichfalls  die  Be- 
triebsübernahme der  Lemberg-Czernowitz- 
Jassv-Eisenhahn  durch  den  Staat. 

Als  Beispiel  der  Betriebsübernahme  einer 
Privatbahn  durch  einen  fremden  Staat  wird 
die  1872  auf  Grund  des  Staatsvertrages  vom 
11.  Juni  1872  zwischen  dem  Deutschen  Reiche 
und  der  luxemburgischen  Regierung  erfolgte 
Betriebsübernahme  der  170  km  langen  Wilhelm- 
Luxemburger  Bahn  durch  die  elsaß-lothringi- 
schen  Reichseisenbahnen  angeführt. 

4.  Betriebsüberlassungen  größerer  Staats- 
bahngebiete an  Privatgesellschaften  in  ver- 
schiedenem Umfang  findet  man  beinahe  in 
allen  Ländern.  Solche  Betriebsüberlassungen 
erscheinen  in  der  Geschichte  der  Eisenbahnen 
entweder  als  eine  Finanzoperation  in  bedrängten 
Zeiten  oder  als  besonderes  Betriebssystem. 

Bei  Betriebsüberlassungen  als  Finanzoperation 
sind  nicht  so  sehr  Erwägungen  sachlicher  Art 
und  Erfordernisse  der  allgemeinen  Volkswirt- 
schaft ausschlaggebend,  als  vielmehr  die  augen- 
blickliche, meistens  sehr  bedrängte  Finanzlage 
des  Staates,  so  daß  man  mit  derartigen  Be- 
triebsüberlassungen keine  guten  Erfahrungen 
gemacht  hat.  In  der  Geschichte  der  Eisen- 
bahnen findet  man  eine  ganze  Menge  derar- 
tiger Fälle. 

Eine  Verpachtung  von  Staatsbahnen  an 
Privatgesellschaften  bildete  die  in  der  Mitte  der 
Fünfzigerjahre  des  vorigen  Jahrhunderts  erfolgte 
Betriebsüberlassung  der  österr.  Staatsbahnen  an 
neugebildete  Gesellschaften  auf  90  Jahre,  u.  zw. 
nicht  gegen  einen  jährlichen  Pachtzins,  sondern 
gegen  die  in  wenigen  Raten  zu  entrichtende 
Zahlung  eines  größeren  Kapitals. 

Als  Betriebssystem  findet  man  die  Betriebs- 
überlassung von  Staatsbahnen  an  Privatgesell- 
schaften in  den  Niederlanden  und  in  Italien. 
Die     niederländischen    Staatseisenbahnen     mit 


einem  Netz  von  über  1500  km  sind  an  die 
Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländi- 
schen Staatseisenbahnen  verpachtet,  die  diese 
neben  anderen  gepachteten  und  eigenen  Linien 
betreiben.  Die  italienischen  Staatsbahnen  wurden 
1SS5  an  drei  große  Privatgesellschaften  ver- 
pachtet. Der  Erfolg  war  aber  kein  günstiger. 
In  Italien  hat  der  Staat  durch  Gesetz  vom 
22.  April  1905  den  Betrieb  selbst  über- 
nommen. 

Die  Geschichte  des  Eisenbahnwesens  lehrt, 
daß  die  Betriebsüberlassung  von  Staatsbahnen 
an  Private  für  die  Allgemeinheit  nicht  als  vor- 
teilhaft bezeichnet  werden  kann.  Soll  eine  weit- 
gehende Beeinträchtigung  von  wesentlichen 
allgemeinen,  finanziellen  und  wirtschaftlichen 
Interessen  nicht  erfolgen,  so  müssen  folgende 
nur  schwer  zu  erfüllende  Bedingungen  gestellt 
werden  : 

a)  ausreichende  Staatskontrolle  über  Betrieb 
und  Tarifwesen,  strenge  Kontrolle  des  Zu- 
standes  der  Bahn  samt  Zubehör; 

b)  nicht  allzulange  Pachttermine  und  jeden- 
falls Vorbehalt  der  Kündigung  des  Staates  auch 
innerhalb  der  Vertragsdauer; 

c)  Festsetzung  des  Pachtzinses  auf  einen 
festen  Geldbetrag  oder  einen  Anteil  am  Brutto- 
ertrage oder  am  Reingewinn,  den  der  Pächter 
über  einen  bestimmten  Mindestbetrag  bezieht. 

III.  Was  den  Inhalt  des  B.  betrifft,  so  wird 
zunächst  daran  festzuhalten  sein,  ob  die  Be- 
triebsüberlassungen auf  eigene  Rechnung  des 
Betriebsunternehmers  oder  auf  Rechnung  des 
Bahneigentümers  erfolgen  soll.  Sodann  wird 
zu  beachten  sein,  ob  es  sich  um  bereits  im 
Betrieb  stehende  oder  erst  zu  eröffnende  Eisen- 
bahnen handelt.  Weiter  werden  die  Betriebs- 
überlassungen der  verschiedenen  oben  ange- 
deuteten Gruppen  verschiedenartige  B.  zur 
Grundlage  haben. 

In  vielen  Fällen,  namentlich  bei  Kleinbahnen, 
wird  der  Vertrag  über  den  Bau  einer  Bahn- 
linie mit  einem  Vertrag  über  ihren  Betrieb 
durch  den  Betriebsunternehmer  verbunden  sein, 
wie  dies  namentlich  in  Deutschland  häufig 
vorkommt. 

Im  allgemeinen  werden  die  B.  zu  regeln 
haben : 

a)  Der  Vertragsgegenstand.  Danach 
wird  in  der  Regel  festzusetzen  sein,  daß 
die  ganze  Bahnstrecke  in  gutem  und  betriebs- 
fähigem Zustand  und  mit  allen  für  den  regel- 
mäßigen und  sicheren  Betrieb  notwendigen 
Ausrüstungsgegenständen  samt  allen  für  die 
Verwaltung  notwendigen  Plänen,  Verträgen  etc. 
zu  übergeben  ist,  so  daß  der  Betriebsunter- 
nehmer nur  das  Personal  und  die  Verbrauchs- 


Betriebsverträge. 


349 


gegenstände  beizustellen  hat,    um  den  Betrieb 
sofort  auszuführen. 

Den  Fahrpark  wird  gewöhnlich  der  Bahn- 
eigentümer stellen.  Es  kommt  aber  namentlich 
bei  kleineren  Anschlußstrecken  vor,  daß  der 
Betriebsunternehmer  die  Fahrzeuge  beistellt. 
Bei  neu  zu  eröffnenden  Bahnen  kommen 
häufig  Fälle  vor,  daß  der  Betriebsunternehmer 
die  Stellung  der  Fahrzeuge  gegen  einmalige 
Entrichtung  einer  Pauschalsumme  oder  gegen 
Zahlung  einer  jährlichen  Zins-  und  Tilgungs- 
summe besorgt. 

Der  erste  Vorrat  der  für  den  Betrieb  erfor- 
derlichen Verbrauchsmaterialien  wird  gewöhn- 
lich von  den  Bahneigentümern  beschafft,  oft 
stellt  ihn  aber  auch  der    Betriebsunternehmer. 

b)  Beistellung  des  Betriebspersonals. 
Bei  neu  zu  eröffnenden  Bahnen  wird  es  Auf- 
gabe des  Betriebsunternehmers  sein,  das  Per- 
sonal zu  stellen.  In  manchen  Fällen  wird  der 
Betriebsunternehmer  verpflichtet,  das  beim  Bahn- 
bau beschäftigte  Personal  auch  für  den  Betrieb 
weiter  zu  verwenden.  Bei  bereits  im  Betrieb 
stehenden  Bahnlinien  wird  der  Betriebsunter- 
nehmer verpflichtet,  das  vorhandene  Betriebs- 
personal unter  Wahrung  seiner  bisherigen 
Rechte  zu  übernehmen  und  weiterhin  zu  be- 
lassen. In  disziplinarer  Hinsicht  ist  das  Betriebs- 
personal immer  dem  Betriebsunternehmer 
unterstellt. 

c)  Regelung  der  Anschlußverhältnisse. 
Führt  der  Eigentümer  des  Abzweige- (Anschluß-) 
Bahnhofes  zugleich  den  Betrieb  der  Anschluß- 
bahn, so  werden  B.  auch  die  Bestimmungen  über 
die  Mitbenutzung  der  Anschlußstation  und  der 
Bahnhofsanlagen  enthalten.  In  der  Regel  werden 
die  wegen  der  Einmündung  einer  neuen  Bahn  er- 
forderlichen Erweiterungs-  und  Umgestaltungs- 
bauten von  dem  Eigentümer  der  neuen  Linie  selbst 
besorgt  oder  auf  seine  Kosten  von  dem  Eigen- 
tümer der  Anschlußstation  ausgeführt  werden. 
Regelmäßig  gehen  diese  Erweiterungsbauten 
in  das  lastenfreie  Eigentum  des  Eigentümers 
der  Anschlußstation  über. 

Sollen  hingegen  die  aus  Anlaß  der  Ein- 
mündung der  neuen  Linie  erforderlichen  Er- 
weiterungen auf  Kosten  des  Eigentümers  der 
Anschlußstation  besorgt  werden,  so  hat  der 
Eigentümer  der  neu  hinzukommenden  An- 
schlußbahn diese  Kosten  zu  verzinsen. 

Desgleichen  haben  die  Bahneigentümer  der 
neuen  Linie  für  die  Besorgung  des  Stations- 
dienstes einen  Beitrag  zu  entrichten,  der 
gewöhnlich  so  ermittelt  wird,  daß  die  ge- 
samten Stationsdienstkosten  nach  gewissen 
Schlüsseln,  zumeist  nach  Maßgabe  des  Verkehrs, 
auf  die  beiden  Verwaltungen  aufgeteilt  werden. 


Im  volkswirtschaftlichen  oder  staatlichen 
Interesse  können  die  Hauptbahnen  auf  geeignete 
Weise  angehalten  werden,  den  anschließenden 
Neben-  und  Kleinbahnen  Erleichterungen  in 
den  Anschlußdienstkosten  zu  gewähren. 

Führt  der  Eigentümer  der  Anschlußbahn 
nicht  zugleich  den  Betrieb  der  neu  hinzu- 
tretenden Linie,  so  erfolgt  die  Regelung  der 
Anschlußverhältnisse  nicht  im  B.,  sondern  in 
einem  besonderen  Anschlußvertrage. 

d)  Die  Herstellung  nachträglicher 
Bauten  und  Vermehrung  des  Inventars. 
Die  Kosten  hierfür  werden  bei  Betriebsführun- 
gen auf  Rechnung  des  Eigentümers  immer 
diesem  zur  Last  fallen.  Bei  Betriebspachtver- 
trägen, d.  i.  bei  Betriebführungen  auf  eigene 
Rechnung,  werden  nachträgliche  Bauten  viel- 
fach auf  Kosten  des  Betriebsunternehmers  aus- 
zuführen sein.  Besonders  in  den  Staatsverträgen 
über  internationale  Anschlußstrecken  findet  sich 
vielfach  die  Bestimmung  vor,  daß  selbst  durch 
höhere  Gewalt  verursachte  außerordentliche 
Schäden  niemals  die  Bahneigentümer,  sondern 
stets  die  betriebführende  Verwaltung  treffen 
sollen.  Die  Erklärung  hierfür  liegt  darin,  daß 
die  betriebführende  Verwaltung  des  Anschluß- 
Stückes,  meistens  die  anschließende  Staatseisen- 
bahnverwaltung, aus  staatsrechtlichen  Gründen 
nicht  Eigentümerin  dieses  Anschlußstückes  sein 
kann,  tatsächlich  aber  alle  Nutzungen  aus 
diesem  Anschlußstück  allein  zieht,  somit 
wie  dies  in  vielen  Staatsverträgen  ausgedrückt 
wird  -  in  alle  Verpflichtungen  eines  Nutznießers 
(Usufruktuars)  tritt,  und  dieser  in  Wirklichkeit 
einem  Eigentümer  gleichzustellen  ist. 

c)  Regelung  der  Tarife.  Bei  Betriebs- 
überlassungen auf  Rechnung  des  Eigentümers 
steht  innerhalb  der  konzessionsmäßigen  Gren- 
zen den  Bahneigentümern  das  Recht  auf  Fest- 
stellung der  Tarife  zu.  Bei  Betriebsüberlassun- 
gen auf  eigene  Rechnung  steht  dieses  Recht 
—  natürlich  wieder  nur  im  Rahmen  der  Gren- 
zen der  Konzession  -  dem  Betriebsunter- 
nehmer zu. 

f)  Die  Haftung  aus  dem  Betriebe.  Diese 
trifft  nach  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen 
Dritten  gegenüber  immer  die  betriebführende 
Verwaltung,  mag  die  Betriebführung  auf  eigene 
oder  fremde  Rechnung  erfolgen. 

^Pachtzins,  Betriebskostenvergütung, 
Rechnungslegung  und  Kontrolle.  Bei 
Betriebsüberlassungen  auf  eigene  Rechnung 
werden  besondere  Vereinbarungen  über  eine 
Rechnungslegung  nicht  erforderlich  sein,  wenn 
der  Betriebsunternehmer  dem  Bahneigentümer 
einen  festen  Pachtzins  (Rente)  entrichtet.  In 
diesem  Falle  wird  eine  gegenseitige  Rechnungs- 
legung nur  bei  nachträglichen  Bauten  zu  ver- 


350 


Betriebsverträge. 


einbaren  sein.  Wenn  jedoch  der  Betriebsunter- 
nehmer  den  Betrieb  wohl  auf  eigene  Rechnung, 
aber  gegen  Überlassung  eines  Anteils  an  den 
Roheinnahmen  führt,  oder  wenn  eine  Be- 
triebsüberlassung auf  fremde  Rechnung  erfolgt, 
so  wird  der  B.  eine  genaue  Darstellung  der 
Rechnungslegung  und  der  Kontrolle  enthalten 
müssen. 

Bei  Betriebsüberlassung  auf  eigene  Rech- 
nung werden  die  Entschädigungen  festgesetzt, 
die  der  Betriebsunternehmer  dem  Bahneigen- 
tümer zu  entrichten  hat.  Die  Entschädigung 
besteht  entweder  -  wie  oben  bereits  ange- 
deutet in  einer  festen  Rente  oder  in 
einem  Anteil  an  den  Bruttoeinnahmen  oder 
schließlich  aus  einer  Kombination  einer  festen 
Rente  mit  einem  Anteil  an  den  Bruttoein- 
nahmen. 

Betriebsüberlassungen  auf  fremde  Rechnung 
enthalten  Festsetzungen  über  die  Vergütungen 
an  die  Betriebsnehmer  seitens  der  Bahneigen- 
tümer. In  dieser  Richtung  finden  sich  haupt- 
sächlich zwei  Entschädigungsarten  vor:  die 
reine  Selbstkostenvergütung  und  die  Pauschal- 
vergütung.  Die  Selbstkostenvergütung  liegt  vor, 
wenn  die  dem  Betriebsunternehmer  erwach- 
senden Kosten  entweder  nach  dem  tatsächlichen 
Aufwände  oder,  wo  dies  nicht  gut  möglich 
ist,  wie  bei  den  Anschlußkosten,  nach  gewissen 
Verteilungsschlüsseln  berechnet  werden,  denen 
bisweilen  ein  prozentualer  Zuschlag  für  Regie- 
zwecke in  Anrechnung  gebracht  wird.  Bei  der 
Pauschalvergütung  sind  die  von  dem  Bahn- 
eigentümer dem  Betriebsunternehmer  zu  er- 
setzenden Entschädigungen  in  erster  Linie 
nach  einem  bestimmten  Prozentsatze  der  Roh- 
einnahmen bemessen,  wobei  dem  Betriebs- 
unternehmer gewöhnlich  ein  gewisser  Mindest- 
betrag zugesichert  wird.  Überdies  werden  bei 
den  Pauschalvergütungen  einzelne  Ausgaben, 
wie  z.  B.  Steuern,  Gebühren  u.  s.  w.  oft  nebst  dem 
Pauschale  noch  besonders  vergütet,  wie  auch 
umgekehrt  bei  der  Selbstkostenvergütung  ein- 
zelne Ausgaben  mit  einem  Pauschalbetrage 
festgesetzt  sein  können. 

h)  Vertragsdauer.  Internationale  B.  hängen 
in  ihrer  Geltung  von  jener  der  Staatsverträge 
ab;  eine  Änderung  oder  ein  Außerkrafttreten 
der  Staatsverträge  führt  eine  Änderung  oder 
ein  Erlöschen  der  B.  herbei. 

Mit  Rücksicht  auf  die  Schwierigkeit  des  Be- 
triebsunternehmens werden  sämtliche  B.  regel- 
mäßig auf  eine  sehr  lange  Dauer,  zumeist  auf 
Konzessionsdauer  abgeschlossen.  Eine  vorzeitige 
Auflösung  des  Vertrages  wird  in  der  Regel 
nur  bei  Nichterfüllung  der  Vertragspflichten 
zugelassen.  In  Staaten  mit  reinem  Staatsbahn- 
system   wird    meistens   dem   Staate   das  Recht 


der  Betriebsführung  während  der  Konzessions- 
dauer vorbehalten. 

i)  Ratifikation  der  Verträge.  Internatio- 
nale Staatsverträge  bedürfen  meist  der  Ge- 
nehmigung durch  die  gesetzgebenden  Faktoren 
der  beteiligten  Staaten. 

Innerstaatliche  B.  zwischen  der  Staatsver- 
waltung und  Privatgesellschaften  bedürfen,  so- 
fern der  Vertrag  für  den  Staat  bleibende 
finanzielle  Verpflichtungen  in  sich  schließt, 
nach  den  staatsrechtlichen  Bestimmungen 
gleichfalls  der  Genehmigung  der  Volksver- 
tretung; die  Notwendigkeit  einer  solchen  Zu- 
stimmung ist  insbesondere  in  Preußen  von 
den  beiden  Kammern  wiederholt  ausgesprochen 
worden. 

Auch  wenn  der  Staat  nicht  Kontrahent  ist, 
so  bedürfen  doch  B.  der  Genehmigung  der 
Regierung.  Dieses  Erfordernis  ergibt  sich 
schon  aus  dem  Wesen  der  B.,  die  regelmäßig 
mit  einer  bestimmten  Person  abgeschlossen 
werden  und  deshalb  ohne  Genehmigung  der 
Staatsverwaltung  nicht  weiter  übertragbar  sind. 
In  dem  schweizerischen  Eisenbahngesetz 
vom  23.  Dezember  1872,  Art.  10,  ist  diese 
Unübertragbarkeit  der  Konzession  ausdrücklich 
ausgesprochen.  In  diesem  Gesetze  ist  genau  fest- 
gestellt, nach  welcher  Richtung  die  Überprüfung 
der  B.  erfolgen  soll  (Bundesblatt  1885,  III, 
78,  99,  IV,  243).  Die  B.  unterliegen  der  Ge- 
nehmigung der  Bundesversammlung,  wie  z.  B. 
der  B.  zwischen  der  Gesellschaft  der  Travers- 
talbahn und  der  Generaldirektion  der  Bundes- 
bahnen, der  mit  Bundesbeschluß  vom  23.  Juni 
1905  die  Genehmigung  fand,  oder  der  zwischen 
der  Eisenbahngesellschaft  Martigny-Chätelard 
und  der  Generaldirektion  der  schweizerischen 
Bundesbahnen,  der  mit  Bundesbeschluß  vom 
30.  März  1906  genehmigt  worden  ist.  Diese 
Genehmigung  wird  auf  beschränkte  oder  un- 
beschränkte Zeit  erteilt.  In  allen  derartigen 
Bundesbeschlüssen  wird  stets  der  Vorbehalt 
gemacht,  daß  für  die  Erfüllung  der  von  dem 
Betriebsunternehmer  übernommenen  gesetz- 
lichen und  konzessionsmäßigen  Pflichten  im 
Sinne  des  schweizerischen  Eisenbahngesetzes 
vom  23.  Dezember  1872  stets  der  Bahneigen- 
tümer haftbar  bleibt. 

In  Deutschland,  Österreich  und  Ungarn 
fehlen  derartige  eingehende  Vorschriften  über 
die  Genehmigung  der  Staatsverträge,  aus  dem 
Wesen  der  Konzessionserteilung  ergibt  sich 
aber  von  selbst  die  Notwendigkeit  der  Ge- 
nehmigung durch  die  Zentraleisenbahnbehörde 
des  Staates. 

In  Frankreich  herrscht  die  Auffassung  vor, 
daß  die  B.  auch  ohne  Genehmigung  seitens  der 


Betriebsverträge.  -   Bettung. 


351 


Regierung  oder  des  Parlaments  abgeschlossen 
werden  können,  indem  solche  Betriebsüber- 
lassungen die  Verpflichtungen  des  Konzessio- 
närs nicht  ändern.  Eine  solche  Ermächtigung 
des  Parlaments  pflegt  nur  dann  verlangt  zu 
werden,  wenn  der  Staat  finanziell  an  der  Be- 
triebüberlassung als  Übergebender  oder  Über- 
nehmender beteiligt  ist. 

Auch  in  Belgien  ist  für  Betriebsüberlassun- 
gen die  Zustimmung  der  Regierung  not- 
wendig. 

In  den  Niederlanden  ist  insbesondere  der 
Gesellschaft  für  den  Betrieb  der  niederländi- 
schen Staatseisenbahnen  verboten,  den  Betrieb 
ohne  Ermächtigung  des  Staatsoberhauptes  an 
andere  Unternehmer  abzutreten  oder  weitere 
Linien  in  Betrieb  zu  übernehmen. 

In  Spanien  ist  lediglich  die  Anzeige  an  das 
Ministerium  notwendig. 

In  England  verbietet  das  Gesetz  vom 
4.  August  1885  jede  Betriebsüberlassung  ohne 
Zustimmung  des  Parlaments.  In  Wirklichkeit 
sind  Betriebsüberlassungen  bis  zu  gewissen 
Grenzen  auch  ohne  Zustimmung  des  Parla- 
ments möglich.  Vollständige  Betriebsgemein- 
schaftsverträge bedürfen  jedoch  unbedingt  der 
Genehmigung  des  Parlaments;  es  hat  damit 
ein  wirksames  Mittel,  um  in  England,  das 
keine  Staatsbahnen  kennt,  das  zu  starke  An- 
wachsen des  Eisenbahnmonopols  zu  verhindern. 

In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika 
sind,  um  den  Wettbewerb  im  allgemeinen 
Interesse  nicht  zu  unterbinden,  in  den  Kon- 
zessionserteilungen in  der  Regel  nur  die  Eisen- 
bahnbetriebsgemeinschaften von  Wet  t  b  ew  e  r  b  s- 
linien  verboten,  wogegen  ohneweiters  Be- 
triebsüberlassungen oder  Betriebsvereinigungen 
einer  Bahnlinie  mit  einer  anderen  gestattet 
sind,  die  lediglich  die  Fortsetzung  der  ersteren 
bildet,  wo  also  von  einem  Wettbewerb  nicht 
die  Rede  sein  kann  (s.  auch  Betriebsgemein- 
schaften). 

Literatur:  Sax,  Die  Eisenbahnen.  Wien  1879.  - 
Wagner,  Finanzwirtschaft.  Leipzig.   -  Meili,  Inter- 
nationale   Eisenbahnverträge.     Hamburg    1887. 
Leyen,  Die  Verkehrs-  und  Finanzpolitik  der  nord- 
amerikanischen Eisenbahnen.  Berlin  1895. 

Riesenfeld. 

Betriebsverwaltung  im  weiteren  Sinne 
der  Gesamtbegriff  der  leitenden  Eisenbahn- 
verwaltungsstellen (Generaldirektion,  Eisen- 
bahndirektion, Betriebsdirektion,  Vorstand,  Ver- 
waltungsrat u.  s.  w.).  Im  engeren  Sinne  ver- 
steht man  unter  B.  die  Wahrnehmung  der 
Geschäfte,  die  sich  auf  die  Verwaltung  der 
im  Betrieb  befindlichen  Bahnstrecken  beziehen, 
während  die  Erweiterungs-  und  Neubautätig- 
keit Aufgabe  der  Bauverwaltung  ist.  Nament- 
lich   in    rechnerischer  Beziehung     wird    diese 


Unterscheidung  d:r  Regel  nach  streng  durch- 
geführt, während  die  Tätigkeit  der  leitenden 
und  ausführenden  Stellen  aus  Erwägungen 
wirtschaftlicher  Art  sich  häufig  auf  beide  Ver- 
waltungszweige erstreckt. 

Betriebsvorauslagen,  die  zur  Einleitung 
des  Betriebs  auf  einer  neuen  Bahn  nötigen 
Auslagen  für  persönliche  und  sachliche  Auf- 
wendungen während  der  ersten  Betriebszeit, 
bis  der  Betrieb  selbst  die  nötigen  Mittel  zur 
weiteren  Betriebsführung  liefert. 

Die  B.  werden  zumeist  aus  dem  Baukapital 
bestritten.  Die  hierfür  aufgewendeten  Mittel 
bilden  einen  Bestandteil  des  Betriebskapitals. 
Betriebswerkmeister,  Werkmeister,  Ma- 
schinenmeister, Heizhausleiter,  Depotchef,  Vor- 
steher des  Zugförderungs-  (Betriebsmaschinen-) 
Dienstes  auf  Stationen,  wo  eine  größere  Zahl 
von  Lokomotiven  stationiert  ist  und  sich  zu- 
meist auch  eine  kleinere  Reparaturwerkstatt t 
sowie  mechanische  Anlagen  befinden;  in  solchen 
Stationen  wäre  der  Stationsvorsteher  nicht  im 
stände,  den  Geschäften  des  Maschinendienstes 
nachzukommen,  und  es  ist  daher  nötig, 
einen  eigenen  maschinentechnisch  gebildeten 
Beamten  als  Vorstand  des  Betriebsmaschinen- 
dienstes zu  bestellen;  diesem  sind  untergeord- 
net die  Lokomotivführer,  Heizer,  Wärter  der 
mechanischen  Anlagen,  Vorarbeiter,  Putzer, 
Arbeiter. 

Der  B.  beaufsichtigt  und  unterhält  die  Be- 
triebsmittel seines  Bezirks  (Lokomotiven  und 
Wagen),  die  mechanischen  Anlagen  (Dreh- 
scheiben, Schiebebühne,  Krane,  Wasserstationen 
etc.);  er  regelt  den  Lokomotivdienst  und  hat 
für  die  rechtzeitige  Gestellung  der  erforder- 
lichen Lokomotiven  in  betriebsfähigem  Zustand 
zu  sorgen;  er  hat  ferner  Vormerkungen  über 
die  Leistungen  der  ihm  unterstellten  Loko- 
motiven zu  führen  und  zu  veranlassen,  daß 
Lokomotiven,  Dampfkessel,  Wagen  der  vor- 
geschriebenen periodischen  Revisionen  und 
Proben  unterzogen  werden.  Er  beaufsichtigt 
das  Lokomotivpersonal,  er  revidiert  ihre  Dienst- 
bücher, kontrolliert  und  verrechnet  den  Ver- 
brauch der  Materialien  und  führt  die  Verwal- 
tung der  Lokomotiv-  und  Heizhausinventarien. 
Bei  Unfällen  hat  der  B.  mit  Arbeitern  und 
Werkzeugen  Hilfe  zu  leisten. 

Betriebswerkstätten  (service  Workshops; 
atelier  de  l'entreäen  courant;  offiäna  d'eser- 
eizio  o  di  riporazionc),  Heizhauswerkstätten,  die 
Werkstätten,  in  denen  in  der  Regel  nur  lau- 
fende Reparaturen  an  Lokomotiven  und  Wagen 
ausgeführt  werden  (s.  Werkstätten). 

Bettung  (bailast;  ballastage ;  massicciata). 

Einteilung.     I.  Zweck  der  Bettung.  II.  Form  des 

Bettungskörpers.    III.  Die  Bettungsstoffe.    A.  Anfor- 


352 


Bettung. 


derungen  an  die  Bettungsstoffe  und  Prüfung  der 
Stoffe.  B.  Gewinnung  der  Bettungsstoffe.  1.  Natür- 
liche Felsgesteine,  2.  Findlingssteine,  3.  Hochofen- 
schlacke, 4.  Gebrannter  Ton,  5.  Flußkies,  6.  Gruben- 
kies und  Sand.  C.  Vergleich  zwischen  den  ver- 
schiedenen Bettungsstoffen.  IV.  Herstellung  der 
Bettung.  A.  Beförderung  der  Bettungsstoffe.  B.  Ein- 
bau des  Bettungsstoffes. 

I.  Zweck  der  Bettung.  Der  Zweck 
der  B.  ist,  den  Druck  des  Gleisgestänges 
gleichmäßig  auf  den  Unterbau  zu  über- 
tragen, dem  Gleisgestänge  auch  bei  Regen- 
wetter eine  trockene  Unterlage  zu  gewähren 
und  die  Oberfläche  des  Bahnkörpers  vor  den 


— SA- 


Abb.  106.  Kofferbettung. 


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-3,0 


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Abb.  107.  Kofferbettung  mit  Begrenzung  durch  Trockenmauern. 


-Kromeribreüe- 


Abb.  108.  Darstellung  der  Kronenbreite. 

Einwirkungen  des  Frostes  zu  schützen,  somit 
alle  jene  Formänderungen  auszuschließen, 
die  bei  unmittelbarer  Lage  des  Gestänges  auf 
dem  Erdkörper  durch  den  großen  und  wech- 
selnden Druck,  die  Feuchtigkeit  und  den  Frost 
entstehen.  Die  B.  muß  folgende  Eigenschaften 
erfüllen:  1.  muß  sie  den  Druck  der  Schwelle 
aufnehmen  ohne  zerstört  zu  werden,  2.  muß 
sie  den  Stößen  der  Fahrzeuge  eine  gewisse 
Masse  und  einen  elastischen  Widerstand  ent- 
gegensetzen, 3.  muß  sie  die  Wiederherstellung 
der  im  Betrieb  verloren  gegangenen  genauen 
Gleislage  gestatten  und  4.  muß  sie  so  be- 
schaffen sein,  daß  nicht  etwa  bei  trockenem 
Wetter  Staubbildung  eintritt,  weil  dadurch  die 
Reisenden  belästigt  und  außerdem  auch  die 
Betriebsmittel  beschädigt  werden  (Heißlaufen 
von  Achsen,    schnellere   Abnutzung    der  Rad- 


reifen und  Bremsklötze,  schnelleres  Verderben 
des  Anstriches  und  der  Innenausstattung). 

II.  Form  des  Bettungskörpers.  Bei  den 
ältesten  Eisenbahnen  glaubte  man,  einen  Bet- 
tungskörper überhaupt  entbehren  zu  können  und 
wählte  daher  die  untere  Fläche  der  Schienen- 
unterlage so  groß,  daß  der  Druck  auf  den 
Erdkörper  das  zulässige  Maß  nicht  überschritt. 
Bei  trockenem  Wetter  genügte  diese  Art  der 
Unterstützung,  sie  versagte  aber  bei  Regen. 
Man  ging  daher  dazu  über,  bei  Langschwellen- 
oder Steinwürfeloberbau  unter  jedem  Gleise 
einen  Längsgraben  auszuheben  und  ihn  mit  Kies 
oder  Steinschlag  zu  Verfällen.  Bei  Quer- 
schwellenoberbau  hob  man  nach  Abb.  106  einen 
Graben  aus,  dessen  Breite  etwas  größer  als 
die  Schwellenlänge  war  und  versah  ihn  mit 
einer  Längsentwässerung  in  Form  eines  Sicker- 
schlitzes. Diese  Sickerschlitze  erhielten  Längs- 
gefälle und  mündeten  in  Querschlitze,  die  in 
gewissen  Abständen  angeordnet  wurden.  Die 
den  Bettungskörper  seitlich  begrenzenden  Erd- 
körper sollten  dazu  dienen,  einen  größeren 
Widerstand  gegen  Seitenkräfte  zu  bieten.  Sie 
wurden  später  durch  eine  Packlage  ersetzt,  die 
wegen  ihrer  Durchlässigkeit  zugleich  erlaubte, 
den  Mittelgraben  aufzugeben  und  statt  dessen 
den  Erdkörper  seitlich  abzudachen  (Abb.  107). 
Später  überzeugte  man  sich,  daß  die  Reibung 
zwischen  Bettungskörper  und  Erdkörper  ge- 
nüge, um  den  seitlichen  Kräften  Widerstand 
zu  leisten  und  ließ  daher  die  seitliche  Be- 
grenzung des  eigentlichen  Bettungskörpers 
ganz  fort.  Dadurch  kam  man  zu  der  heute 
allgemein  üblichen  Form  des  Bettungskörpers. 

Maßgebend  für  die  Abmessungen  der  B.  ist 
die  Kronenbreite  der  Bahn  und  die  Tiefe  des 
Bettungskörpers.  Kronenbreite  nennt  man  die 
gegenseitige  Entfernung  der  Verlängerungen 
der  beiden  Böschungslinien  in  Höhe  der 
Schienenunterkante  nach  Abb.  108. 

Über  die  Tiefe  der  B.  unter  Schwellen- 
unterkante  bestimmen  die  T.V.  im  §  3,  daß 
sie  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  und  der 
Art  der  B.  zu  bemessen  ist,  mindestens  aber 
bei  Hauptbahnen  200  mm  und  bei  Neben- 
bahnen 1 50  mm  betragen  soll.  Ein  reichlicheres 
Maß  bis  300  mm  bei  Hauptbahnen  und  200  mm 
bei  Nebenbahnen  wird  empfohlen.  Die  Grz. 
bestimmen  im  §  3,  daß  die  Bettungstiefe  unter 
Schwellenunterkante  bei  Vollspurbahnen  min- 
destens 130  mm,  bei  Schmalspurbahnen 
100  mm  betragen  soll;  eine  größere  Bettungs- 
tiefe wird  empfohlen.  Bei  Zahnstangen- 
strecken soll  die  Höhe  der  B.  unter 
Schwellenunterkante  mindestens  200  mm  be- 
tragen. Die  Oberfläche  des  Bettungskörpers  ist 
in  der  Regel  bündig  mit   der  Schwellenober- 


Bettung. 


353 


kante,  doch  wird  häufig  auch  eine  höhere 
Verfüllung  bis  Schienenoberkante  gewählt,  um 
das  Gleisgestänge  widerstandsfähiger  gegen 
Seitenkräfte  zu  machen. 

Der  Unterbaukrone  gibt  man  in  der  Regel 
eine  Neigung  von  1  :  25  bis  1 :  30.  Der  höchste 


- 3.«^-- 

1.65  — I 1.75- 

1,0  ~*j 


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-t.75 — ~~-i.es—-  -! 

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Abb.  109.  Bettungsquerschnitt  für  Hauptbahnen,  preußisch- 
hessische Staatseisenbahnen. 


Nebenbahnen.  Die  Maße  sind  Mindestmaße. 
Die  Abbildungen  gelten  für  Holzschwellen; 
bei  Eisenschwellen  findet  entsprechend  der 
geringeren  Schwellenhöhe  eine  Verminderung 
der  Höhenmaße  um  8  cm  statt.  Die  Hauptmaße 
in  Abb.  109  gelten  für  Neubauten,  die  einge- 


Abb.  113.  Bettungsquerschnitt  der  Bergheimer  Kreisbahnen. 


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4--.-/,S5 «i 

-  -  2,50 ~0J^0,63  ■ 


Abb.  110.  Bettungsquerschnitt  für  Nebenbahnen,  preußisch- 
hessisLhe  Staatseisenbahnen. 


Abb.  1'4.  Bettungsquerschnitt  der  Bahn  Ocholt- Westerstede. 


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Abb.  111.  Bettungsquerschnitt  für  eine  4gleisige  Strecke  der  österr.  Staatsbahnen. 


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Abb.  112.  Bettungsquerschnitt  der  Orleansbahn. 

Punkt  der  Abdachung  wird  gewöhnlich  in  der 
Mitte  angenommen.  In  schärferen  Krümmun- 
gen (mit  mindestens  50  mm  Überhöhung)  gibt 
man  der  Unterbaukrone  wohl  auch  eine  ein- 
seitige Neigung.  Die  obere  Breite  des  Bettungs- 
körpers braucht  nicht  gleich  der  Kronenbreite 
zu  sein,  in  der  Regel  genügt  ein  Maß  von 
250  -  300  mm  außerhalb  des  Schwellenkopfes. 
Es  bleibt  dann  seitlich  der  B.  auf  der  Unter- 
baukrone ein  schmaler  Streifen,  der  als  Gehweg 
oder  zur  Lagerung  von  Bettungsstoff  benutzt 
werden  kann.  Die  Abb.  109  und  1 10  zeigen  die 
normalen  Bettungsquerschnitte  der  preußischen 
Staatseisenbahn,  wie  sie  in  den  Vorschriften 
für  die  Herstellung,Unterhaltungund  Erneuerung 
des  Oberbaues  vom  1.  Oktober  1909  enthalten 
sind.  Abb.  1 09  gilt  für  Hauptbahnen,  Abb.  1 1 0  für 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


Abb.  115.  Bettungsquerschnitt  amerikanischer  Bahnen. 

klammerten  für  den  Umbau  bestehender 
Bahnen  und  die  Anlage  zweiter  Gleise,  wenn 
die  vorhandenen  Querschnitte  geringer  sind 
als  die  für  Neubauten  gültigen.  Bei  eingleisi- 
gen Hauptbahnen  erhält  die  Bahnkrone  eine 
einseitige  Neigung,  wobei  auf  die  spätere  An- 
lage des  zweiten  Gleises  Rücksicht  genommen 
wird.  Abb.  1 1  1  zeigt  den  Bettungsquerschnitt 
der  viergleisigen  Strecke  Hütteldorf-Purkers- 
dorf  der  österr.  Staatsbahnen.  Die  Entwässerung 
des  Unterbauplanums  erfolgt  durch  Querschlitze, 
die  in  Abständen  von  rund  10//?  angeordnet 
sind.  In  Einschnitten  ist  das  Gefälle  der  Sicker- 
schlitze mit  mindestens  2%,  in  Dämmen  mit 
5%  ausgefühzt.  Abb.  112  zeigt  einen  Bettungs- 
querschnitt der  Orleansbahn  bei  Anwendung 
von  Stahlschienen.  Abb.  1 1  3  zeigt  den  Bettungs- 


354 


Bettung. 


querschnitt  der  Bergheimer  Kreisbahn  (Spurweite 
1  m,  Kronenbreite  2-16/«),  Abb.  114  den  der 
Bahn  Ocholt-Westerstede  (Spurweite  0*75  m, 
Kronenbreite  2-95  m). 

In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika 
wählt  man  bei  geringwertigem  Bettungsstoff 
eine  wesentlich  andere  Form  des  Bettungs- 
querschnitts, die  den  Zweck  hat,  die  Ober- 
flächenentwässerung zu  erleichtern.  Man  gibt 
ihm  eine  gewölbte  Oberfläche  (Abb.  1 15).  Der 
höchste  Punkt  liegt  50  -  75  mm  über  Schwellen- 
oberkante und  25  -  40  mm  unter  der  Schienen- 
unterkante.  In  Krümmungen  wird  die  höchste 
Stelle  etwas  nach  der  Innenseite  der  Krüm- 
mung verschoben.  Die  Oberfläche  der  Bettung 
wird  so  gestaltet,  daß  zwischen  ihr  und  dem 
Schienenfuß  ein  Zwischenraum  von  25  mm 
bleibt  und  die  Köpfe  der  Schwelle  voll- 
ständig frei  liegen.  Als  Nachteil  dieser  Bau- 
weise wird  angegeben,  daß  beim  Eintritt 
von  Tauwetter  die  Mitte  später  auftaut  als 
die  Seiten,  woraus  sich  eine  ungleiche  Ver- 
teilung des  Gegendrucks  ergibt  und  sich  beim 
Befahren  Unebenheiten  des  Gleises  bilden.  Als 
Vorteil  wird  angegeben,  daß  die  Überhöhung 
der  B.  in  der  Mitte  dazu  beiträgt,  das  Gleis 
in  seiner  Richtung  zu  erhalten.  Um  das  Ein- 
dringen des  Tagewassers  in  den  Bettungs- 
körper zu  erschweren,  hat  man  bei  sehr  minder- 
wertiger B.  wohl  auch  die  Oberfläche  des 
Bettungskörpers  mit  Rasen  bedeckt.  Bei  zwei- 
gleisigen Strecken  wird  zwischen  den  beiden 
Gleisen  ein  Längsgraben  angelegt,  der  in  Ab- 
ständen von  120—150/«  durch  rechteckige 
Kanäle  von  9  cm  Durchmesser  entwässert  wird. 
Die  Neigung  dieser  Kanäle  beträgt   1:12. 

Bei  größeren  Bahnhöfen  wird  die  Ent- 
wässerung der  Bahnkrone  in  der  Weise  be- 
wirkt, daß  der  Länge  nach  zwischen  den 
Gleisen  Sickerschlitze  angelegt  werden,  die 
unten  mit  gröberen  Steinen,  oben  mit  Kies 
ausgefüllt  werden.  Besser  ist  es,  in  die  Sicker- 
schlitze unten  Drainrohre  einzulegen.  Die  Ober- 
fläche des  Erdkörpers  erhält  nach  diesen 
Sickerschlitzen  hin  Gefälle.  In  Abständen  von 
10  —  50 /rc  werden  Einfallschächte  angeordnet, 
die  zugleich  zur  Aufnahme  des  Wassers  dienen, 
das  sich  auf  den  Gehwegen,  zwischen  den 
Gleisen  ansammelt.  In  diese  Abfallschächte 
münden  die  Sickerschlitze.  Die  Abfallschächte 
werden  durch  ein  Netz  von  Ton-,  Zement- 
oder eisernen  Rohren  mit  den  Bahngräben 
oder  der  städtischen  Kanalisation  verbunden; 
hierbei  müssen  Sandfänge  eingeschaltet  werden. 

Besonders  sorgsam  muß  die  Entwässerung 
von  Bahnsteiggleisen  angeordnet  werden,  weil 
die  Rücksicht  auf  das  Überschreiten  der  Gleise 
eine    trockene    Oberfläche    auch    bei    Regen- 


wetter bedingt,  weil  ferner  die  Bahnsteige 
meist  in  das  Gleisbett  entwässern,  und  weil 
die  Einfassung  mit  Bahnsteigmauern  die  Ent- 
wässerung erschwert.  Hier  wird  am  besten  in 
der  Mitte  des  Gleises  ein  Sickerschlitz  mit 
Drainrohr  angelegt;  die  Oberfläche  des  Erd- 
körpers erhält  eine  starke  Querneigung  (von 
etwa  1:10)  nach  dem  Sickerschlitz  hin. 

Die  angegebenen  Querschnitte  der  B.  ge- 
nügen, wenn  der  Erdkörper  aus  durchlässigem 
Stoff  besteht,  der  das  Wasser  nicht  zurück- 
hält und  auch  bei  Nässe  nicht  schlüpfrig  wird 
oder  aufweicht  (Sand,  Geröll  u.  s.  w.).  Besteht 
der  Erdkörper  aus  Lehm  und  ähnlichen 
Stoffen,  so  ist  es  zweckmäßig,  unmittelbar  auf  den 
Erdkörper  zunächst  eine  Packlage  Abb.  1 16  auf- 


Bahnkrone 


"öoToji 


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Abb.  116.  Bettung  auf  Packlage  der  sächsischen  Staatseisenbahnen. 

zubringen  und  auf  diese  erst  die  eigentliche  B. 
Die  Packlage  soll  aus  Steinen  von  mindestens 
10  cm  Durchmesser  bestehen,  die  mit  ihrer 
flachen  Seite  im  Verbände  auf  den  Erdkörper 
gesetzt  und  so  verzwickt  werden,  daß  sie  sich 
gegenseitig  stützen.  Zweckmäßig  ist  es,  der 
Packlage  ein  festes  Widerlager  durch  eine 
niedrige  Trockenmauer  zu  geben.  Die  Tiefe 
der  B.  zwischen  Schwellenunterkante  und 
Packlage  soll  mindestens  10  cm  betragen; 
besser  ist  es,  sie  20  cm  stark  zu  machen. 

Ton  und  Mergel  sind  Erdarten,  die  bei 
Wasserzutritt  aufweichen  und  dann  nur  noch 
einen  sehr  geringen  Druck  ohne  Formänderung 
ertragen  können.  Diese  Grenze  liegt  bei  0*75 
bis  1  kg  für  das  cm2.  Bei  den  angegebenen 
Bettungstiefen  ist  nun  der  Druck,  den  die  B. 
beim  Überrollen  der  Last  auf  den  Erdkörper 
ausübt,  weit  höher  als  dieses  Maß.  Die  Folge 
sind  —  und  hieran  kann  auch  die  Einlegung 
einer  Packlage  nicht  viel  ändern  —  mulden- 
artige Vertiefungen  des  Erdkörpers  unter  dem 
Gleise,  ein  seitliches  Emporquellen  des  Bodens 
und  in  den  Einschnitten  eine  vollständige 
Verschlammung  des  Gleises,  während  bei 
Dämmen  Rutschungen  eintreten.  In  solchen 
Fällen  muß  daher  die  Bettungstiefe  erheblich 
vergrößert  werden.  Schubert  hat  hierüber 
(Zeitschrift  für  Bauwesen  1889,  S.  555,  1891, 
S.  61)  eingehende  Untersuchungen  angestellt 
und  für  die  elastische  Durchbiegung  des  Erd- 
körpers unter  einem  Querschwellengleis  eine 
Kurve  gefunden,  die  in  Abb.  117  wieder- 
gegeben ist.    Unmittelbar  unter    der    Schwelle 


Bettung. 


355 


betrug  die  Senkung  2- 1 59  mm  und  in  2  m 
Tiefe  0*309  mm.  Ebenso  wurden  bei  einem 
Langschwellengleis  die  Senkungen  zu  1-28  bez. 
0-229  mm  ermittelt.  Hieraus  schließt  Schubert 
unter  der  Annahme,  daß  die  Durchbiegung  jedes 
Punktes  proportional  dem  daselbst  herrschenden 
Druck  ist,  daß,  sobald  der  Druck  unter  der 
Schwelle  2  kg  für  das  cm2  beträgt  (ent- 
sprechend einer  Achslast  von  7  t),  er  sich  in 
einer  Tiefe  von  2  m  auf  0-36  kg  stellt.  Rechnet 
man  hierzu  die  der  Tiefe  von  2  ///  ent- 
sprechende ständige  Last  des  Erdkörpers  von 
0'38  kg,  so  erhält  man  den  Gesamtdruck  von 
0'14  kg  für  das  cm2.  Schubert  schließt  hier- 
aus, daß  die  B.  eine  Stärke  von  rund  2  m 
unter  der  Schwellenunterkante  haben  muß,  damit 
der  zulässige  Druck  auf  einem  aufgeweichten 
Tonboden  nicht  überschritten  werde.  Hand  in 
Hand  mit  diesen  Untersuchungen  gingen 
Modellversuche,  bei  denen  die  Umbildung  des 
aus  weichem  Ton  bestehenden  Erdkörpers 
unter  der  Betriebslast  künstlich  erzeugt  und 
so  lange  fortgesetzt  wurde,  bis  ein  Gleich- 
gewichtszustand eintrat.  Das  Ergebnis  der  Ver- 
suche faßt  er  in  Vorschlägen  für  die  Aus- 
bildung des  Bettungskörpers  auf  wenig  trag- 
fähigem Boden  zusammen,  die  in  den  Abb.  1 18 
und  119  wiedergegeben  sind.  Die  Höhe  der 
B.  richtet  sich  nach  dem  Flächendruck,  den 
der  Erdkörper  aushalten  kann,  der  durch  Ver- 
suche zu  bestimmen  ist.  Die  B.  braucht  nicht 
in  ganzer  Höhe  aus  hochwertigem  Material 
zu  bestehen,  im  unteren  Teil  genügt  ein  gut 
durchlässiger  Sand.  Ihre  Höhe  ist  um  so  ge- 
ringer, je  geringer  der  Schwellenabstand  be- 
messen wird.  Der  gezeichnete  Querschnitt  be- 
zieht sich  auf  eine  Anzahl  von  1 1  Schwellen, 
auf  eine  Schienenlänge  von  9  m  und  auf  einen 
Raddruck  von  7  t.  Der  Oberfläche  des  Erd- 
körpers im  Damme  gibt  Schubert  eine  Quer- 
neigung von  1:10.  Der  Bettungskörper  wird 
in  den  Böschungsflächen  mit  Mutterboden  be- 
kleidet und  erhält  seine  Entwässerung  durch 
eine  Steinpackung   und    Drainrohre. 

III.  Die  Bettungsstoffe. 

A.  Anforderungen  an  die  Bettungs- 
stoffe und  Prüfung  der  Stoffe. 

Als  Bettungsstoffe  kommen  zur  Verwendung 
Steinschlag  aus  natürlichen  Felsen,  Hochofen- 
schlacke, gebrannter  Ton,  Flußkies,  Gruben- 
kies, Sand,  Kohlenschlacke  und  gewöhnlicher 
Erdboden.  An  den  Bettungsstoff  sind  folgende 
Anforderungen  zu  stellen.  Die  Korngröße  soll 
eine  möglichst  gleichmäßige  sein.  Die  größten 
Stücke  sollen  nicht  über  5,  höchstens  6  cm 
Durchmesser  haben,  die  kleinsten  womöglich 
nicht  unter  3  cm.   Je  größer  das  Korn,    desto 


länger  dauert  es,  bis  die  einzelnen  Stücke  der 
B.  beim  Stopfen  unter  die  Schwelle  getrieben 
werden,  und  desto  leichter  kann  es  vorkommen, 
daß  die  Schwelle  auf  einzelnen  spitzen  Stücken, 
aber  nicht  ihrer  ganzen  Länge  nach  gleich- 
mäßig aufruht.  Stein- 
schlag von  8  cm  Korn- 
größe erfordert  fast 
die  doppelte  Zeit  zum 
Stopfen  als  solcher  von 
5  cm  Korngröße.  Durch 
die  gleichmäßige  Korn- 
größe wird  nicht  nur 
eine  gleichmäßige  Unter- 
stützung der  Schwelle 
erzielt,  sondern  es  wird 
auch  der  Wasserabfluß 
begünstigt.  Die  einzel- 
nen Stücke  sollen  eine 
möglichst  regelmäßige 
Gestalt  besitzen.  Ge- 
brochene Stücke  sollen 
würfelförmig  sein,  tafel- 
förmige Stücke,  Scher- 
ben Und  Splitter  dürfen  Abb.  117.  Druckverteilung  unter 
.    ,  .    r  einem  Querschwellengleis,   nach 

nicht  beigemengt   wer-  Schubert 

den.     Scharfe     Kanten 

sind  besser  als  abgerundete,  da  sie  die  feste 
Lage  der  B.  begünstigen.  Durch  eine  Bei- 
mengung   von     feinerem     Material,     das     die 


Bewachsener  | 
Boden. 


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Abb.  118.  Bettungsquerschnitt  für  einen  Bahndamm  aus  Ton- 
boden, nach  Schubert. 


Abb.  119.  Bettungsquerschnitt  für  einen  Einschnitt  in  Ton- 
boden, nach  Schubert. 


Hohlräume  ausfüllt,  wird  zwar  rascher  eine 
feste  Lage  des  Gleises  erzielt,  die  Wasser- 
durchlässigkeit jedoch  vermindert.  Bei  Gruben- 
kies läßt  sich  in  vielen  Gegenden  das  Ver- 
langen nach  einer  unteren  Begrenzung  der 
Körner  von  3  oder  auch  nur  von  1 V2  cm 
nicht  durchführen,  und  ein  Sandgehalt  bis  zu 
50  °lo  muß  häufig  mit  in  den  Kauf  genommen 
werden. 

23* 


356 


Bettung. 


Weiter  wird  gefordert,  daß  der  Bettungs- 
stoff rein  ist,  d.  h.  daß  er  keine  Beimengun- 
gen von  fremden  Körpern  hat,  namentlich  von 
solchen,  die  den  Wasserdurchfluß  erschweren 
(Ton,  Lehm,  Mutterboden  u.  s.  w.).  Eine  fer- 
nere Forderung  ist  die  Haltbarkeit,  d.  h.  die 
Widerstandsfähigkeit  gegen  die  mechanische 
Zerstörung  durch  die  Stopfhacke  und  die 
senkrechten  Bewegungen  der  Schwelle  beim 
Darüberfahren  der  Züge.  Ein  Bettungsstoff  ist 
um  so  hochwertiger,  je  mehr  Schläge  der 
Stopfhacke  er  aushält,  ehe  er  vollständig  zer- 
stört wird,  oder  je  geringer  die  Erzeugung 
von  Grus  und  Staub  bei  einer  bestimmten 
Anzahl  von  Stopfhackenschlägen  ist.  Hierbei 
kommt  noch  weiter  in  Betracht,  ob  das  Pro- 
dukt der  Abnutzung  zu  Schlamm-  oder  Staub- 
bildung neigt,  d.  h.  ob  es  mehr  tonigen  oder 
sandigen  Charakter  trägt.  Weiter  wird  Frost- 
beständigkeit gefordert,  das  ist  der  Widerstand 
des  mit  Wasser  getränkten  Körpers  gegen  das 
Zersprengen  durch  die  Frostwirkung.  Material, 
das  Wasser  lange  zurückhält,  eignet  sich  da- 
her nicht  als  Bettungsstoff. 

Sodann  soll  der  Bettungsstoff  nicht  ver- 
wittern. Der  obere  Teil  der  Gebirge  neigt 
meist  zur  Verwitterung,  er  darf  daher  nicht 
verwendet,  sondern  muß  als  Abraum  beiseite 
geworfen  werden.  Außerdem  zerfallen  schwefel- 
(bzw.  Schwefelkies-)  haltige  Gesteine  schnell  an 
der  Luft  und  dürfen  nicht  verwendet  werden.  Ein 
Schwefelgehalt  des  Bettungsstoffes  ist  auch  des- 
halb unerwünscht,  weil  durch  ihn  die  Eisen- 
teile des  Oberbaues  angegriffen  werden. 

Die  Eignung  eines  Stoffes  zu  Bettungs- 
zwecken muß  durch  Versuche  festgestellt 
werden,  wenn  nicht  ausreichende  Zeugnisse 
einer  Prüfungsanstalt  über  seine  Verwendungs- 
fähigkeit beigebracht  werden  können.  Es  ist 
dabei  die  Festigkeit,  das  spezifische  Gewicht 
und  die  Wasseraufnahmefähigkeit  des  Stoffes 
festzustellen.  Die  Festigkeit  wird  durch  Zer- 
drücken eines  würfelförmigen  Probekörpers 
oder  durch  Einbohren  eines  Loches  festgestellt, 
u.  zw.  sowohl  im  trockenen  als  auch  im  nassen 
Zustand  des  Körpers.  Außerdem  werden  noch 
die  Widerstandsfähigkeit  gegen  stoßweise  Druck- 
belastung, die  Sprödigkeit,  die  Spaltbarkeit  und 
die  Scherfestigkeit  untersucht  und  Abnützungs- 
prüfungen gemacht.  Die  Widerstandsfähigkeit 
gegen  stoßweise  wirkende  Druckbelastung  wird 
unter  einem  Fallbären  geprüft.  Sprödigkeit 
und  Spaltbarkeit  werden  durch  Eindrücken  von 
Keilen  gemessen,  die  Scherfestigkeit  durch  eine 
unmittelbare  Beanspruchung  auf  Abscheren. 
Die  Abnutzbarkeit  wird  in  der  Weise  fest- 
gestellt, daß  man  den  Stoff  auf  eine  sich 
drehende    Schmirgelscheibe    bringt     und    die 


Zahl  der  Umdrehungen  mißt,  die  eine  be- 
stimmte Abnutzung  hervorrufen,  oder,  indem 
man  ihn  eine  Zeitlang  der  Einwirkung  eines 
Sandstrahlgebläses  aussetzt,  das  unter  einem 
gewissen  Dampfdruck  steht.  Beide  Unter- 
suchungen sind  in  erster  Linie  für  Pflaster- 
steine am  Platze.  Ferner  können  Abnutzungs- 
versuche  in  der  Weise  angestellt  werden,  daß 
man  die  Schläge  der  Stopfhacke  mit  einem 
besonderen  Werkzeug  nachahmt  und  die  Menge 
des  erzeugten  Gruses  und  Staubes  mißt.  Diese 
Art  der  Untersuchung  ist  für  Bettungsstoffe 
die  beste.  Ferner  ist  die  Wasseraufnahme- 
fähigkeit, die  Porosität  und  die  Frostbeständig- 
keit zu  prüfen.  Weiter  ist  eine  mineralogi- 
sche Untersuchung  notwendig,  bei  der  durch 
das  Mikroskop  und  durch  chemische  Analyse 
die  Körnung,  die  Lagerung  der  Körner 
(Struktur)  die  Art  und  Beschaffenheit  des 
Bindemittels  und  die  Kornbindungsfestigkeit 
festgestellt  werden. 

Diese  Proben  finden  im  vollen  Umfang 
auf  natürliche  Gesteine,  im  beschränkten  auf 
Kies  und  künstliche  Steine  Anwendung. 

B.  Gewinnung  der  Bettungsstoffe. 

1.  Natürliche  Felsgesteine.  Von  den 
natürlichen  Gesteinen  findet  für  Bettungs- 
zwecke Verwendung:  Diabas,  Gabbro,  Basalt, 
Grauwacke,  Hartquarz,  Kohlensandstein,  Mela- 
phyr,  Diorit,  Quarzporphyr,  Porphyrit,  Granit 
und  Magnesit  (Kalkstein).  Die  angegebene 
Reihenfolge  soll  auch  die  Wertigkeit  aus- 
drücken. Indessen  kann  man  aus  dem  Namen 
des  Steines  im  allgemeinen  auf  seine  Ver- 
wendbarkeit für  Bettungszwecke  noch  nicht 
schließen ;  Granit  kann  z.  B.  ein  recht  guter 
oder  ein  ganz  minderwertiger  Bettungsstoff 
sein.  Maßgebend  sind  daher  lediglich  die  Er- 
gebnisse der  oben  genannten  Prüfungen.  Im 
allgemeinen  wird  ein  Gestein  um  so  brauch- 
barer sein,  je  feiner  sein  Korn  und  je  inniger 
sein  Gemenge  ist.  Die  Druckfestigkeit  eines  für 
Bettungszwecke  sich  eignenden  Steines  liegt  in 
der  Regel  zwischen  3000  und  2000  kgi.  d.  an2. 

Die  Gesamtanordnung  eines  Steinbruches 
richtet  sich  nach  der  vorher  durch  Bohrlöcher 
geprüften  Lage  des  brauchbaren  Gesteins.  Der 
Bruch  ist  von  Anfang  an  so  anzulegen,  daß 
auf  seine  künftige  Gestaltung  Rücksicht  ge- 
nommen wird.  Es  ist  anzustreben,  daß  die 
Förderung  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  wo  der 
gesamte  Fels  abgebaut  ist,  tunlichst  durch  die 
Schwere,  ohne  Zuhilfenahme  künstlicher  Zug- 
kraft erfolgen  kann.  Auch  muß  die  Art  der 
Abführung  des  Abraumes  und  seine  Lagerung 
erwogen  werden.  Brechanlage  und  Verlade- 
stelle   sind    in    solcher   Höhe    anzulegen,    daß 


Bettung. 


357 


überall  die  Schwerkraft  zur  Förderung  aus- 
genützt wird.  Für  ihre  Lage  ist  ferner  der 
Gesichtspunkt  maßgebend,  daß  sie  von  umher- 
fliegenden Sprengstücken  nicht  getroffen  werden 
können ;  daneben  gilt  die  Rücksicht  auf  den 
Gleisanschluß. 

Der  Abbau  des  Gesteins  geschieht  in  der 
Regel  in  Stufen  von  2  —  5m  Höhe.  Das  Ab- 
sprengen der  Felsen  erfolgt  gewöhnlich  mit 
Pulver,  da  Dynamit  und  ähnliche  Sprengmittel 
den  Stein  zu  sehr  zerstören.  Die  Bohrlöcher 
werden  seltener  von  Hand,  meist  von  Bohr- 
maschinen vorgetrieben.  Im  Gebrauch  sind 
Dampfbohrmaschinen,  die  ihren  Dampf  von 
den  Transportlokomotiven  erhalten,  elektrische 
und  Druckluftbohrmaschinen.  Der  gesprengte 
Stein  wird  zunächst  in  größere  Stücke  zer- 
schlagen. Soll  der  Schlag  mit  der  Hand  her- 
gestellt werden,  so  wird  der  Stein  zunächst 
geschrotet,  d.  h.  in  Stücke  von  etwa  5  cm 
Dicke  zerlegt;  die  weitere  Zerkleinerung  ge- 
schieht dann  mit  einem  Handhammer,  dessen 
Stiellänge  und  Gewicht  sich  nach  der  Gesteinart 

Längsschnitt 


gefahren  wird.  Zwischen  beiden  Stockwerken 
befinden  sich  die  Brecher  und  die  Siebtrom- 
meln.   Häufig   werden    zwischen    den    oberen 

ffi — e — Q — o 


Sfemörec/ier 
7ro/nme/  ■. ; 
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S/7?. 

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Oberes  Stockwerk.  Unteres  Stockwerk. 

Abb.  120.  Steinbrechanlage  in  See  bei  Niesky. 


Querschniil. 


Sfe/n6rec/>er 
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Grundriss. 


Sfe/ndrec/ier 
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f/senöa/w 


Abb.  121.  Steinbrecheranlage  der  Magdeburger  Eisenbahnbau-  und  -betriebsgesellschaft  in  Niemberg  bei  Haie. 


richten.  Für  Grauwacke  ist  z.  B.  ein  Hammer 
von  0-75  kg  Gewicht  und  40  cm  Stiellänge 
gebräuchlich.  Beim  Handschlag  ist  der  Verlust 
an  Gestein  durch  Grusbildung  sehr  gering, 
er  beträgt  nur  einige  Prozente.  Der  Hand- 
schotter wird  auf  eine  Rollbahn  verladen  und 
der  Umladesteile  zugeführt. 

Ein  Brechwerk  wird  zweigeschossig  angelegt. 
Im  oberen  Geschoß  liegen  die  Schmalspur- 
gleise, auf  denen  das  Gestein  in  Kippwagen 
herangefördert  wird,  im  unteren  Geschoß  die 
Gleise,    auf  denen  der  gebrochene  Stoff  weg- 


Gleisen  sowie  zwischen  den  Siebtrommeln  und 
den  unteren  Gleisen  siloartige  Behälter  an- 
geordnet, die  den  Brecherbetrieb  unabhängig  von 
der  Zu-  und  Abführung  der  Massen  machen. 

Als  Steinbrechmaschinen  sind  hauptsächlich 
Backenbrecher  und  Rundbrecher  im  Gebrauch. 

Der  Antrieb  geschieht  durch  eine  Loko- 
mobile, die  zugleich  auch  dazu  dient,  die 
sonst  im  Steinbruch  notwendige  Energie  ,für 
Licht-  und  Kraftzwecke  zu  erzeugen.  Abb.  1 20 
zeigt  eine  Skizze  des  Brechwerkes  in  See  bei 
Niesky,    Abb.  121    stellt  die  der  Magdeburger 


358 


Bettung. 


Eisenbahnbau-  und  Betriebsgesellschaft  in 
Halle  gehörige  Brecheranlage  in  Niemberg  bei 
Halle  dar.  Diese  Anlage  zeigt  die  unmittelbare 
Verladung  des  Steinschlages  in  die  Eisenbahn- 
wagen. 

Der  Grus,  d.  h.  die  kleinen  Steine  bis  10  mm 
Durchmesser,  werden  nach  Absonderung  des 
Staubes  zu  Bahnsteigbedeckungen  verwendet; 
ferner  deckt  man  damit  den  Steinschlag  auf 
Bahnhöfen  an  solchen  Stellen  ab,  wo  zahl- 
reiche Bedienstete  den  Bertungskörper  zu  be- 
schreiten haben.  Auch  ist  der  scharfkantige 
Grus  für  Betonzwecke  sehr  gesucht.  Die 
kleineren  Steine  bis  35  mm  Durchmesser  wer- 
den bisweilen  als  Steinschlag  zweiter  Wahl  zu 
einem  etwas  billigeren  Preise  an  die  Eisen- 
bahnverwaltungen verkauft.  Sie  sind  wegen 
ihres  gleichmäßigen  Kornes  immer  noch  ein 
guter  Bettungsstoff  und  an  Stelle  von  Kies 
verwendbar. 

Wenn  es  aus  örtlichen  Gründen  nicht  mög- 
lich ist,  an  die  Brechanlage  unmittelbar  die 
Vollspurgleise  heranzuführen,  und  den  Stein- 
schlag aus  der  Siebtrommel  in  die  Eisenbahn- 
wagen zu  schütten,  so  gehen  Schmalspurgleise 
von  dem  Brechwerk  nach  einem  besonderen 
Schüttgerüst,  das  meistens  mit  Silozellen  aus- 
gerüstet wird  und  dazu  dient,  die  Eisenbahn- 
wagen zu  beladen.  Ist  es  aus  örtlichen  Grün- 
den nicht  möglich,  ein  Schmalspurgleis  zwischen 
Brechwerk  und  Anschlußgleis  anzulegen,  na- 
mentlich dann,  wenn  die  Höhenunterschiede 
beträchtlich  oder  sonstige  Schwierigkeiten 
vorhanden  sind,  so  schaltet  man  auch  wohl 
eine  Hängebahn  (Seilbahn)  ein. 

Die  Entscheidung,  ob  der  Stein  mit  der 
Hand  zu  zerkleinern  oder  ein  Brechwerk  einzu- 
bauen ist,  wird  von  Fall  zu  Fall  zu  treffen 
sein.  Bei  härteren  Steinen  ist  maschinelle  Zer- 
kleinerung im  allgemeinen  vorzuziehen,  da  sie 
erheblich  billiger  wird  als  der  Handschlag. 
Bei  weicherem  Gestein,  bei  dem  bei  der  ma- 
schinellen Zerkleinerung  der  Anteil  von  Grus 
und  Staub  größer  ist,  kann  auch  unter  den 
heutigen  Lohnverhältnissen  Handschlag  billiger 
werden,  namentlich  dann,  wenn  sich  für  die 
kleinen  Steine  und  den  Grus  keine  Verwen- 
dung bietet.  Der  Handschlag  wird  im  allge- 
meinen etwas  scharfkantiger,  der  Maschinen- 
schlag dagegen  gleichmäßiger.  Das  spezifische 
Gewicht  des  Steinschlages  der  normalen  Korn- 
größe beträgt  1-33-1-65.  Hartquarz  ist  mit 
F33  am  leichtesten,  Basalt  mit  L65  am 
schwersten.  Für  die  übrigen  Gesteine  liegt  die 
Zahl  zwischen   1*4  und   L5. 

In  der  Norddeutschen  Tiefebene,  in  der  sich 
gewachsener  Felsboden  nicht  vorfindet,  hat  man 


neuerdings  mit  gutem  Erfolge  die  stellenweise, 
namentlich  im  sog.  Uralisch-Baltischen  Höhen- 
zuge vorkommenden  Gletscherendmoränen  zur 
Gewinnung  von  Steinschlag  ausgebeutet.  Diese 
Moränen  enthalten  in  der  Hauptsache  Granit,  ver- 
schiedener Färbung  und  Korngröße,  ohne  ver- 
witternde Bestandteile,  andere  Gesteinarten  nur 
in  geringen  Mengen.  Die  Steine  sind  einzeln  in 
Lehm  oder  Sand  eingebettet;  die  Menge  der 
Steine  schwankt  zwischen  33  und  66  % ,  ihre 
Größe  zwischen  1  m3  und  Haselnußgröße.  Die 
Tiefe  der  Moränen  ist  häufig  eine  ganz  be- 
deutende. 

Einen  solchen  Findlingssteinbruch  besitzt  beispiels- 
weise die  königliche  Eisenbahndirektion  Stettin,  in 
der  Nähe  von  Wrietzen,  am  Rande  des  Odertales. 
Der  Bruch  liegt  bei  Grüneberg,  das  Brechwerk  bei 
Zeckerick,  3  km  vom  Bruch  entfernt,  an  der 
Bahnlinie  Wrietzen-Jädickendorf.  Zwischen  Bruch 
und  Schotterwerk  befindet  sich  eine  Schmal- 
spurbahn. Der  Abbau  geschieht  stufenweise,  u.  zw. 
mittels  eines  Löffelbaggers  von  etwa  2  m3  Inhalt 
der  Schaufel.  Ihr  Inhalt  wird  in  je  einen  Kippwagen 
ausgeleert.  Die  Kippwagen  gelangen  dann  mittels 
Bremsbergs  auf  ein  Schüttgerüst  und  werden  dort 
ausgekippt.  An  dem  Schüttgerüst  sind  übereinander 
drei,  unter  30°  geneigte  Roste  aus  eisernen  Trägern 
vorhanden.  Der  oberste  Rost  hält  Steine  bis  zu 
35  cm  Kantenlänge,  der  zweite  solche  bis  15  cm, 
der  dritte  bis  7  cm  zurück.  Die  Steine  über  35  cm 
Kantenlänge  fallen  auf  den  Erdboden  und  werden 
für  die  Brecher  (Rundbrecher)  zerkleinert;  von  den 
beiden  nächsten  Rosten  gleiten  die  Steine  in  Kipp- 
wagen und  gelangen  zum  Brecher.  Die  Steine  unter 
7  cm  Größe  sowie  die  erdigen  Beimengungen  fallen 
in  eine  Siebtrommel.  Die  Steine,  die  durch  die  Loch- 
weite von  65  mm  fallen,  werden  dem  Steinschlag 
zugemengt,  die  kleineren  Steine  bilden  eine  Art 
Kies,  jedoch  mit  etwas  eckigeren  Kanten  als  der 
gewöhnliche  Fluß-  oder  Grubenkies. 

Eine  besondere  Art  der  Gewinnung  von  Moränen- 
schotter zeigt  die  Schottergewinnungsanlage  in  der 
Nähe  der  Station  Langen  am  Arlberg  der  öster- 
reichischen Staatsbahnen.  Diese  Anlage  steht  seit 
dem  Bau  der  Arlbergbahn,  d.  i.  seit  dem  Anfang  der 
Achtzigerjahre  des  vorigen  Jahrhunderts,  in  Betrieb. 
Von  einem  mächtigen  Schuttkegel  wird  das  Material 
durch  Überleitung  natürlicher  Wasseradern  abge- 
schwemmt und  einem  Holzgerinne  zugeführt,  das 
durch  Wasser  des  am  Fuße  des  Schuttkegels  vorbei- 
fließenden Alfenzbaches  gespeist  wird.  Um  das  Ge- 
rinne betriebsfähig  zu  erhalten,  wird  es  an  der 
jeweiligen  Gewinnungsstelle  abgedeckt;  dann  sammelt 
sich  das  Rohmaterial  zunächst  über  dieser  Abdeckung 
an.  Ist  genügend  Rohmaterial  angehäuft,  so  werden 
die  einzelnen  Abdeckungshölzer  entfernt,  das  Material 
fällt  in  das  Gerinne  und  wird  vom  Wasser  bis  zu 
einem  vor  dem  Schotterbrecher  angeordneten  Stab- 
sieb befördert.  Sand  und  kleinere  Steine  fallen  durch 
das  Sieb,  die  größeren  Steine  werden  dem  Schotter- 
brecher zugeführt.  Die  Schotterquetsche  wird  eben- 
falls durch  Wasserkraft  betrieben. 

Vom  Schotterbrecher  weg  wird  das  Material  wieder 
in  hölzernen  Gerinnen  bis  zur  Verladestelle  befördert. 
Die  Verladegleise  sind  an  die  Station  Langen  an- 
geschlossen. Die  Leistungsfähigkeit  des  Werkes  be- 
trägt 8000 - 9000  m3  jährlich;  der  Preis  des  Schotters 
stellt  sich  auf  3  K  f.  d.  m3  in  der  Station  Langen. 


Bettung. 


359 


2.  Hochofenschlacke.  Hochofenschlacke 
besteht  aus  Ton  und  Kalk.  Sie  ist  um  so  ge- 
eigneter für  Bettungszwecke,  je  weniger  Kalk 
sie  enthält.  Ein  stärkerer  Schwefelgehalt  macht 
sie  unbrauchbar.  Wird  die  Hochofenschlacke 
in  Formen  gegossen,  wie  bei  der  Herstellung 
von  Pflastersteinen,  so  ist  der  Stein  im  Äußeren 
glasig,  im  Innern  porös  und  eignet  sich  nicht 
zur  Herstellung  von  B.  Für  diesen  Zweck 
muß  vielmehr  die  Hochofenschlacke  in  dünnen 
Schichten  von  höchstens  5  cm  Stärke  aus- 
gegossen werden.  Nach  dem  Erkalten  wird 
sie  in  größere  Stücke  zerschlagen  und  dann 
im  Steinbrecher  auf  die  richtige  Korngröße 
zerkleinert. 

3.  Gebrannter   Ton.     In   Gegenden,    wo 

keine  andern  körnigen  Bertungsstoffe  erhältlich 

sind,  hat  man  auch  wohl  gebrannten  Ton  zu 

Bettungszwecken    verwendet.     Hierzu     dienen 

oft     gewöhnliche     Ziegelsteine,     die    mit    der 

Hand  zerkleinert  werden,  sie  sind  um  so  besser, 

je  schärfer  sie  gebrannt  sind. 

In  Nordamerika,  namentlich  im  Mississippital, 
stellt  man  eine  Art  Feldbrand  in  der  Weise  her,  daß 
ein  Holzstoß  von  1*2  m  Breite  und  0-9  m  Höhe  aus 
alten  Schwellen  und  Reisig  hergestellt  wird.  Seine 
Länge  beträgt  je  nach  der  Menge  benötigten  Bettungs- 
stoffes bis  zu  2  km.  Dieser  Holzstoß  wird  mit  einer 
Schicht  minderwertiger  Gruskohle  abgeglichen. 
Hierauf  kommt  dann  eine  30  cm  starke  Schicht  Ton, 
den  man  in  Klumpen  unmittelbar  an  dem  Holzstoß 
entlang  ausgestochen  hat;  dann  wird  der  Holzstoß 
an  vielen  Stellen  angezündet  und  während  er  nieder- 
brennt, abwechselnd  15  cm  hohe  Schichten  Kohle 
und  30  cm  hohe  Schichten  Ton  aufgebracht.  Der 
Ton  brennt  bis  zur  Sinterung  und  kann  dann  leicht 
in  die  nötige  Größe  der  Stücke  zerschlagen  werden. 
Er  ist  äußerlich  von  der  Kohlenasche  geschwärzt 
und  sehr  staubig,  soll  aber  einen  ganz  guten  Bettungs- 
stoff abgeben. 

4.  Flußkies.  Flußkies  wird  in  der  Weise 
gewonnen,  daß  ein  Schwimmbagger  (Eimer- 
kettenbagger) die  Flußsohle  ausbaggert  und 
das  gewonnene  Material  in  Prähme  schüttet. 
Die  Prähme  werden  dann  zu  einer  Umschlag- 
stelle geleitet  und  das  Baggergut  dort  mit 
Greiferkränen  in  die  Eisenbahnwagen  umge- 
laden. Eine  Sortierung  des  Kieses  findet  bei 
der  Baggerung  in  der  Weise  statt,  daß,  wenn 
schlechtere  Schichten  angetroffen  werden,  diese 
in  einen  besonderen  Prahm  gefüllt  werden. 
Eine  Weiterbehandlung  des  Kieses  ist  in  der 
Regel  unnötig. 

In  Nordamerika  findet  die  Gewinnung  von 
Baggerkies  aus  Flußbetten  häufig  in  der  Weise 
statt,  daß  man  hart  am  Ufer  ein  Gleis  verlegt 
und  einen  Löffelbagger  auf  einem  Ponton  von 
beispielsweise  1 5  m  Länge  und  6  m  Breite  in 
der  Weise  auf  Schienen  aufstellt,  daß  er  auf 
ihm  hin  und  her  gefahren  werden  kann.  Der 
Löffelbagger  besitzt  einen  Ausleger  von  7*2  m 


Ausladung  und  ist  im  stände,  3  m  unter 
Wasseroberfläche  zu  baggern.  Zunächst  wird 
im  Flußbett  am  Ufer  ein  Loch  von  genügender 
Größe  ausgehoben,  daß  der  Prahm  darin  eben 
Platz  hat,  und  dann  beginnt  der  Bagger  sein 
Werk  und  verladet  unmittelbar  in  die  Eisen- 
bahnwagen. Wenn  eine  Stelle  ausgebaggert 
ist,  wird  zunächst  der  Bagger  und  später  auch 
der  Prahm  mit  der  Hand  verholt. 

5.  Grubenkies  und  Sand.  Eine  Kiesgrube 
muß  ebenso  wie  ein  Steinbruch  in  der  Weise  an- 
gelegt werden,  daß  sowohl  auf  den  Zustand  bei 
weit  fortgeschrittenem  Abbau  als  auch  auf  die 
Forträumung  des  Abraumes  Rücksicht  ge- 
nommen wird.  Man  führt  die  Eisenbahngleise 
möglichst  nahe  an  die  Gewinnungsstelle  heran 
und  muß  daher  auch  auf  die  hierbei  zulässigen 
Gleiskrümmungen  Rücksicht  nehmen.  Die  Ge- 
winnung des  Bettungsstoffes  geschieht  bei  ein- 
fachen Anlagen  von  Hand,  bei  größeren  und 
bleibenden  Anlagen  werden  dazu  Trocken- 
bagger,    u.   zw.    entweder    Eimerkettenbagger 


Abb.  122.  Gleisanlage  in  einer  Kiesgrube. 

oder  Löffelbagger  benutzt.  Die  Bagger  laden 
unmittelbar  in  die  Eisenbahnwagen. 

Der  Bagger  läuft  auf  einem  besonderen  Gleis, 
das  auch  zur  Aufstellung  eines  Wasser-  und 
Kohlenwagens  benutzt  werden  kann.  Er  gräbt 
den  Raum  für  ein  weiteres  Gleis,  auf  das  er, 
wenn  er  am  Ende  seines  Weges  angekommen 
ist,  mittels  Weichenanlage  gelangt  (Abb.  122). 
Dadurch  wird  der  Leerrücklauf  des  Baggers 
vermieden. 

Auch  bei  Handgewinnung  des  Bettungs- 
stoffes ist  eine  maschinelle  Beladung  der 
Wagen  zweckmäßig,  namentlich  dann,  wenn 
das  Gleis  höher  liegt  als  die  Sohle  der  Grube. 

Der  Grubenkies  ist  in  der  Regel  nicht 
lehmfrei  und  muß  dann  vor  seiner  Verwendung 
gewaschen  werden.  Die  Waschanlage  besteht 
gewöhnlich  aus  einer  schwach  geneigten  Trommel 
von  etwa  6  m  Länge  und  90  cm  Durchmesser, 
deren  Stahlblechmantel  mit  Löchern  von  10  bis 
15  mm  Weite  versehen  ist.  In  der  Trommel 
befindet  sich  eine  mit  Schaufeln  versehene 
drehbare  Welle.  Der  zu  waschende  Kies  wird 
am  unteren  Ende  in  die  Trommel  eingeführt 
und  durch  die  Schaufeln  fortbewegt.  Die  Welle 
dient  zugleich  zur  Zuführung  des  Wassers. 
Das  Wasser  entweicht  mit  dem  Lehm  und 
dem  feinen  Sand  durch  die  Löcher  der 
Trommel;  der  gewaschene  Kies  tritt  am  oberen 


360 


Bettung. 


Ende  heraus.  Will  man  ihn  zugleich  nach  der 
Korngröße  trennen,  so  ist  die  Trommel  ent- 
sprechend zu  verlängern  und  erhält  Löcher 
verschiedenen  Durchmessers,  ähnlich  wie  die 
Trommeln  für  Steinschlag. 

C.  Vergleich  zwischen  den  verschie- 
denen Bettungsstoffen. 

Für  Mitteleuropa  kommen  als  Bettungsstoffe 
hauptsächlich  Steinschlag  und  Kies  in  Frage. 
Die  Kosten  für  Beschaffung  des  Steinschlages  j 
sind  in  der  Regel  höher  als  die  des  Kieses. 
Man  kann  die  Kosten  eines  m3  Steinschlags 
frei  Bahnwagen  im  Mittel  zu  4-50  M.,  die  des 
Kieses  im  Mittel  zu  1*50  M.  annehmen.  Im 
Flachlande  war  in  früheren  Zeiten  die  Ver- 
wendung von  Kies  üblich.  Es  zeigte  sich  jedoch 
mit  den  zunehmenden  Ansprüchen  des  Ver- 
kehrs, daß  sich  Kies  für  stark  belastete  Strecken 
nicht  eignet.  Einmal  wird  er  unter  den  Ein- 
wirkungen des  Betriebs  und  des  Stopfens 
schnell  zerstört,  und  zeigt  dann  bei  nassem 
Wetter  eine  starke  Schlammbildung,  nament- 
lich bei  eisernem  Oberbau.  Der  Schlamm 
spritzt  beim  Befahren  aus  den  Befestigungs- 
löchern heraus,  und  es  bildet  sich  unter  der 
Schwelle  ein  Hohlraum.  Bei  trockenem  Wetter 
wird  der  Schlamm  zu  Staub  und  führt  die 
schon  erwähnten  Belästigungen  und  Beschädi- 
gungen herbei.  Bei  Steinschlag  fallen  dagegen 
die  zerriebenen  Teile,  die  an  Menge  bedeutend 
geringer  sind  als  beim  Kies,  nach  unten ;  der 
obere  Teil  der  B.  bleibt  rein  und  grobkörnig. 
In  scharfen  Krümmungen  und  in  Weichen 
läßt  sich  eine  gute  Gleislage  mit  Kies  über- 
haupt nicht  aufrecht  erhalten.  Nach  dem 
heutigen  Stand  der  Frage  kommt  für  Schnell- 
zugsstrecken, für  eisernen  Oberbau,  für  schär- 
fere Krümmungen  und  Weichen  überhaupt 
nur  Steinschlag  in  Frage.  Auf  allen  übrigen 
Strecken  wird  man  unter  Berücksichtigung  der 
Beschaffungspreise,  der  Beförderungskosten 
und  der  Zugbelastung  zu  erwägen  haben  ob 
Steinschlag  oder  Kies  wirtschaftlicher  ist.  Für 
schwach  belastete  Nebenbahnen  ist  die  Ver- 
wendung von  Kies  fast  immer  wirtschaftlicher. 
Die  Staubentwicklung  kann  man  vorüber- 
gehend durch  Besprengen  mit  staubbindenden 
Ölen  verringern.  Kies  hat  außerdem  häufig 
den  Nachteil,  daß  sich  auf  der  B.  Pflanzen- 
wuchs bildet  (z.  B.  Schachtelhalm).  Hiergegen 
hilft  eine  Besprengung  mit  Öl  (Petroleum- 
rückständen). 

Schubert  hat  eine  Reihe  von  Modellver- 
suchen mit  Steinschlag  aus  natürlichen  Steinen, 
Hochofenschlacke  und  ungesiebtem  Grubenkies 
angestellt,  bei  denen  die  im  Betrieb  auf- 
tretenden Verhältnisse  nachgeahmt  wurden 
(Zeitschr.  für  Bauwesen.   1897,  S.  220). 


Untersucht  wurde  je  eine  Probe  Basalt,  Grau- 
wacke, Granit,  Diorit,  Hartquarz  und  Hochofen- 
schlacke. Die  Versuche  wurden  in  der  Weise  an- 
gestellt, daß  die  Schwelle  6mal  um  je  20  mm  herab- 
gefahren und  um  dieses  Maß  wieder  gehoben  wurde 
und  daß  dabei  im  ganzen  419  Stopfschläge  aus- 
geführt wurden.  Es  wurde  nun  die  Zahl  der  Be- 
lastungen in  Vergleich  gestellt,  die  dieses  Nieder- 
fahren um  6mal  20  mm  hervorrief,  und  es  wurde 
ferner  die  Zerstörung  des  Bettungsstoffes  bei  den 
Versuchen  festgestellt. 

Ein  Vergleich  der  verschiedenen  Bettungsstoff- 
sorten zeigt  folgendes  Bild: 

Zahl  der  Stopfschläge,  die  nötig  waren,  a)  um 
1  /  zerkleinerten  Bettungsstoff  herzustellen,  b)  um 
1  /  Staub  herzustellen : 

zun         zu  b 

Grauwacke 444  606 

Basalt 422  676 

Hartquarz      322  434 

Diorit 245  364 

Granit 175  249 

Hochofenschlacke    .    .  158  208 

Kies 142  198 

Die  Zahl  der  Belastungen,  durch  die  a)  1  /  zer- 
störter Bettung,  b)  1  /  Staub  hergestellt  wurde,  war 
in  Tausenden  bei 

a  b 

Diorit 310  461 

Hartquarz      278  376 

Grauwacke 200  290 

Basalt 184  300 

Hochofenschlacke    .    .    73  101 

Granit 70  101 

Kies 49  83 

Neuere  Untersuchungen  desselben  Verfassers  er- 
gaben nach  wiederum  ömaligem  Stopfen  folgende 
Prozentsätze  an  zertrümmertem  Gestein: 


b)  bis  5  mm  g  bis  12  mm 

Korngröße  Korngröße 

2-1  44 

3-7  6-7 

5-3  89 

6-3  95 

54  104 

7-9  11-0 

8-8  14-0 

12-8  20-0 

9-8  15-0 


a)  Staub 

Hartquarz     .    .    .    .PO 

Diorit PO 

Basalt 1-8 

Melaphyr P7 

Grauwacke   .    .    .    .  P4 

Quarzit 29 

Findlinggranit  .  .  33 
Bruchgranit  .  .  .4-8 
Hochofenschlacke   .  3-3 

Schubert  zieht  aus  seinen  Untersuchungen 
folgende  Schlüsse:  1.  Je  enger  die  Schwellen- 
lage, desto  geringer  sind  Unterhaltungskosten 
und  Verbrauch  an  Bettungsstoff.  2.  Der  Ver- 
lust an  Stopfhöhe,  d.  h.  das  Zurücksinken  der 
Schwelle  beim  erstmaligen  Befahren  nach  der 
Stopfung  beträgt  bei  Eisenschwellen  auf  Kies 
18  —  24  mm,  auf  Steinschlag  10-14  mm, 
bei  Holzschwellen  etwa  die  Hälfte.  3.  Eisen- 
schwellen verursachen  den  doppelten  Material- 
verbrauch und  die  doppelten  Arbeitslöhne 
gegenüber  Holzschwellen.  4.  Die  Arbeitslöhne 
verhalten  sich  bei  Steinschlag  und  Kies  wie  1  : 3, 
der  Verbrauch  an  Bettungsstoff  wie  1  : 6. 
5.  Bei  kleinen  und  muscheligen  Steinen  wird 
die  richtige  Lage  des  Gleises  schneller  erreicht 
und  außerdem  eine  festere  Gleislage  erzielt 
als  bei  gröberem,  würfelförmigem  Korn. 


Bettung. 


361 


Gebrannte  Tonstücke  und  Kohlenschlacke 
kommen  nur  da  in  Frage,  wo  Steinschlag  und 
Kies  nicht  zu  beschaffen  sind,  namentlich  in 
den  überseeischen  Ländern.  Kohlenschlacke 
hat  ein  großes  Wasseraufnahmevermögen,  so 
daß  ein  Regen  höchstens  50  mm  in  die  B. 
eindringt,  und  führt  eine  schnelle  Verdunstung 
herbei,  so  daß  sie  besonders  auf  nassem  Unter- 
grunde gut  verwendbar  ist.  Ihr  Nachteil  ist 
eine  schnelle  Zerkleinerung  und  infolgedessen 
Staubbildung;  außerdem  ist  sie  häufig  schwefel- 
haltig. Bei  feuchtem  Wetter  bildet  sich  auf 
den  Schienen  ein  schlüpfriger  Überzug,  der 
die  Reibung  vermindert. 

IV.  Herstellung  der  Bettung. 

A.  Beförderung  der  Bettungsstoffe. 

Zur  Beförderung  der  Bettungsstoffe  von  der 
Gewinnungs-  zur  Verladungsstelle  dienen  in 
der  Regel  Arbeitswagen.  Diese  werden  aus 
ausgemusterten,  offenen  Güterwagen  dadurch 
hergestellt,  daß  die  Seitenwände  abgenommen 
und  durch  feste  oder  umklappbare  Wände  von 
40  cm  Höhe  ersetzt  werden.  Die  Wagen  können 
auch  zur  Schienenbeförderung  benutzt  werden. 
Auch  schneidet  man  in  die  Wagenfußboden 
mehrere  rechteckige  Öffnungen  ein,  die  durch 
Trichter  geschlossen  werden.  Bei  der  Entladung 
werden  die  Trichter  hochgehoben  und  das  Gut 
wird  durch  die  Bodenöffnungen  geschaufelt. 
Ferner  richtet  man  den  Wagenfußboden  zwischen 
Längsträger  und  Wand  so  her,  daß  er  nach  unten 
geklappt  werden  kann.  Nach  Untersuchungen 
des  Regierungsbaumeisters  Niemann  (Verkehrs- 
technische Woche.  1911,  Heft  27)  beträgt  die  Ge- 
samtentladezeit bis  zu  dem  Augenblick,  wo  der 
Wagen  wieder  betriebsfähig  ist,  auf  das  m3 
Bettungsstoff  bezogen,  bei  offenen  Güterwagen 
10  Minuten,  bei  gewöhnlichen  Arbeitswagen  mit 
festen  Wänden  6*9  Minuten,  bei  Wagen  mit  ab- 
klappbaren Seitenborden  4-3  Minuten  bei  denen 
mit  Bodenklappen  4*1  Minuten. 

In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika 
werden  zur  Bettlingsbeförderung  Wagen  ohne 
Seitenwände  benutzt,  ferner  Wagen  mit  festen 
Seiten-,  aber  umklappbaren  Stirnwänden.  Bei 
diesen  wird  der  Raum  zwischen  zwei  Wagen 
durch  ein  Blech  überdeckt,  so  daß  der  Raum 
mit  als  Förderraum  benutzt  werden  kann. 
Zum  schnelleren  Entladen  der  Wagen  dienen 
Pflüge  (Rapid  Unloader  [ähnlich  wie  Schnee- 
pflüge]), die  in  der  Längsrichtung  über  den 
ganzen  Zug  gezogen  werden.  Je  nachdem  der 
Bettungsstoff  auf  beiden  Seiten  oder  nur  auf 
einer  Seite  gebraucht  wird,  ist  der  Pflug  ein- 
seitig oder  zweiseitig  ausgebildet.  Bei  den 
offenen  Wagen  gleiten  die  Pflüge  mit  Rollen 
an  den  Seitenrungen  der  Wagen;   bei  Wagen 


mit  Seitenwänden  sind  diese  als  Türen  aus- 
gebildet und  schlagen  unter  dem  Druck  des 
Bettungsstoffes  nach  außen,  sobald  sich  der 
Pflug  in  Bewegung  setzt.  Die  Bewegung  des 
Pfluges  geschieht  gewöhnlich  in  der  Weise, 
daß  der  Zug  festgebremst  wird,  und  sodann  die 
abgekuppelte  Lokomotive  den  auf  dem  letzten 
Wagen  befindlichen  Pflug  mit  Hilfe  eines  langen 
Drahtseils  über  den  ganzen  Zug  zieht.  Auch  hat 
man  die  Anordnung  so  getroffen,  daß  der 
Pflug  sich  auf  dem  ersten  Wagen  befindet 
und  durch  das  Seil  an  eine  hinter  dem  Zuge 
haltende  Lokomotive  angekuppelt  wird,  während 
der  Zug  langsam  vorfährt.  Statt  der  stehenden 
Lokomotive  benutzt  man  auch  ein  über  dem 
Gleise  aufgestelltes  Jochgerüst,  an  das  der 
Pflug  angehängt  wird.  Als  vollkommenste  Art 
gilt  die,  in  der  sich  auf  einem  Wagen  eine 
Dampfwinde  befindet,  die  das  Seil  des  Pfluges 
aufwickelt  und  den  Pflug  dadurch  über  den 
Zug  zieht. 

Da,  wo  die  Beladung  der  Wagen  nicht  mit 
der  Hand  von  unten,  sondern  durch  Schütt- 
rinnen erfolgt,  sind  hochbordige  Selbstentlader 
zweckmäßig.  Am  besten  sind  solche  Selbst- 
entlader, die  Boden-  und  Seitenklappen  be- 
sitzen, so  daß  das  Gut  entweder  zwischen  die 
Schienen  oder  außerhalb  dieser  gelangen  kann. 
Die  Schüttbleche  sind  so  anzuordnen,  daß 
das  Gut  unmittelbar  neben  die  Schienen,  aber 
nicht  auf  sie  fällt  und  die  Schütthaufen  nicht 
in  die  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  hinein- 
ragen. In  den  Vereinigten  Staaten  sind  Selbst- 
entlader im  Gebrauch,  bei  denen  der  Wagen- 
kasten durch  zwei  Längswände  geteilt  ist;  es 
entstehen  so  drei  Räume,  von  denen  der 
mittelste  zwischen  die  Schienen,  die  beiden 
äußeren  außerhalb  der  Schienen  entladen.  Die 
Selbstentlader  werden  dort  in  gewöhnliche 
Nahgüterzüge  eingestellt  und  diese  halten  auf 
der  freien  Strecke  nach  Bedarf  an  den  Stellen, 
wo  Bettungsstoff  gebraucht  wird.  Diese  Stellen 
werden  dem  Lokomotivführer  durch  besondere 
Signale  angezeigt,  die  der  Rottenführer  aus- 
steckt. Die  Entladeklappen  werden  durch  Stirn- 
räder bewegt,  die  Bedienung  der  Handräder 
geschieht  durch  die  Bremser.  Der  Aufenthalt 
des  Güterzuges  zwecks  Entladung  von  Bettungs- 
stoff dauert  nur  wenige  Minuten.  Das  Ein- 
ebnen des  abgeladenen  Bettungsstoffes  wird  in 
Amerika  häufig  durch  ähnliche  Pflüge  besorgt, 
wie  sie  zum  Abladen  dienen.  Auch  sie  werden 
durch  Maschinenkräfte  bewegt. 

B.    Der  Einbau  des  Bettungsstoffes. 

Bei  Neubauten  ist  es  fehlerhaft,  zunächst 
das  Gleis  auf  den  Erdkörper  zu  legen  und 
durch    den    Arbeitszug    befahren    zu    lassen, 


362 


Bettung.  -  Bettungsziffer. 


weil  sich  hierbei  die  Schwellen  in  den  Erd- 
boden eindrücken  und  eine  gute  Entwässerung 
der  Bahnkrone  so  von  vornherein  unmöglich 
gemacht  wird.  Es  ist  daher  in  jedem  Falle 
richtiger,  zunächst  ein  schmalspuriges  Gleis 
auf  den  Bahnkörper  zu  verlegen  und  mit 
seiner  Hilfe  so  viel  Bettungsstoff  zu  verteilen, 
wie  zur  erstmaligen  Unterlage  der  Schwelle 
unbedingt  erforderlich  ist,  d.  h.  etwa  10  cm. 
Die  Umladung  vom  Eisenbahnwagen  in  den 
schmalspurigen  Förderwagen  geschieht  auf 
einem  Seitengleis.  Häufig  ist  es  zweckmäßig, 
besondere  Bettlingslagerplätze  einzuschalten, 
damit  der  Vorbau  unabhängig  von  der  Be- 
förderung der  B.  auf  der  Betriebsstrecke  wird. 

Der  weiter  zum  Hochstopfen  des  Gleises 
erforderliche  Bettungsstoff  wird  mit  dem  Bau- 
zuge herangeführt,  in  dem  am  Schlüsse,  un- 
mittelbar vor  der  schiebenden  Lokomotive  die 
nötigen  Bettungswagen  eingestellt  sind. 

Ist  eine  Packlage  vorgesehen,  so  muß  sie 
hergestellt  werden,  ehe  mit  dem  Ausfahren 
der  B.  begonnen  wird.  Auf  frisch  geschütteten 
Dämmen  verwendet  man  zunächst  eerine- 
wertigen  Bettungsstoff,  gewöhnlich  ungesiebten 
Kies.  Nachdem  sich  der  Damm  gesetzt  hat, 
wird  dann  erst  der  endgültige  Bettungsstoff 
aufgebracht. 

Um  im  Betrieb  die  Gleise  in  der  richtigen 
Höhe  zu  erhalten,  ist  es  nötig,  bei  der  jähr- 
lichen Durcharbeitung  des  Gleises  so  viel 
Bettungsstoff  hinzuzufügen  und  einzubauen, 
wie  durch  Zertrümmerung  und  durch  etwaiges 
Setzen  des  Erdkörpers  verloren  gegangen  ist. 
Die  Menge  des  Ersatzmaterials  ist  von  der 
Belastung  des  Gleises  abhängig  und  bei  den 
einzelnen  Bettungsarten  sehr  verschieden,  wie 
die  weiter  oben  angegebenen,  von  Schubert 
ermittelten  Zahlen  erkennen  lassen.  Hierzu 
kommt  dann  noch  der  Einfluß  der  örtlichen 
Verhältnisse. 

Wird  eine  vollständige  Bettungserneuerung 
notwendig,  so  wird  sie  gewöhnlich  im  Zu- 
sammenhang mit  einem  Gleisumbau  vor- 
genommen. Diese  Arbeit  wird  meist  auf  zwei 
Jahre  verteilt  und  im  ersten  Jahre  die  B.,  im 
zweiten  das  Gleisgestänge  erneuert.  Dadurch 
wird  vermieden,  daß  das  neue  Gleis  auf  der 
schlechten  B.  zerfahren  wird.  Die  gewonnene 
B.  wird  ausgesiebt  und  wieder  verwendet. 
Eine  Mischung  von  alter  und  neuer  B.  sollte 
bei  dieser  Gelegenheit  nicht  vorgenommen 
werden;  es  ist  daher  besser,  die  gewonnene 
brauchbare  B.  an  anderer  Stelle,  etwa  in 
Nebengleisen,  zu  verwenden.  Eine  Mischung 
verschiedener  Bettungsstoffe  ist  sowohl  beim 
Umbau  wie  beim  Neubau  unbedingt  zu  ver- 
meiden. 


Literatur:  Organ  für  die  Fortschritte  des  Eisen- 
bahnwesens. 9.  Supplementsband.  1884,  S.  36.  - 
Organ  für  die  Fortschritte  des  Eisenbahnwesens. 
1887,  S.  165.  -  Zeitschrift  für  Bauwesen.  1889, 
S.  422  u.  555;  1891,  S.  61  ;  1896,  S.  81 ;  1897, 
S.  220.  —  Camp,  Notes  on  Trackconstruction  and 
maintainance.  Chicago  1903.  -  Zentralblatt  der 
Bauverwaltung.  1903,  S.  85;  1905,  S.  22.  -  Hand- 
buch der  Ingenieurwissenschaften  I,  2,  u.  V,  2. 
Leipzig  1906.  -  Eisenbahntechnik  der  Gegenwart. 
II,  2.  Wiesbaden  1908.  Hirsch wald,  Bautech- 

nische Oesteinuntersuchungen  (Halbjahrshefte). 
Berlin  1910  ff.  -  Yerkehrstechnische  Woche.  1911, 
Heft  27,  S.  665.  Internationaler  Eisenbahn-Kongreß- 
Verband.  Achte  Sitzung  Bern  1910.  Allgemeiner 
Bericht,  Bd.  I.  Brüssel  1911,  Verstärkung  der  Gleise 
und  Brücken.  Schimpf/. 

Bettungsziffer  (elasticity  or  resilience  of 
the  bailast;  c'lasticite  du  ballast;  elasticitä 
della  massicciata)  nennt  man  eine  Größe, 
die  als  Maß  für  die  elastische  Verdrückbarkeit 
des  Bettungskörpers  dient.  Sie  wird  mathema- 
tisch ausgedrückt  durch  die  von  Winkler  auf- 
gestellte Beziehung 

y 

Hierbei  bedeutet  C  die  Bettungsziffer,  p  den 
Druck  der  Schwelle  auf  die  Bettung  an  irgend 
einem  Punkt  der  Schwellenunterfläche,  ausge- 
drückt in  kg\cm2  und  y  die  diesem  Druck  ent- 
sprechende Senkung  der  Schwelle  an  dem 
betrachteten  Punkt  in  cm  gemessen.  Die  B.  ist 
also  das  Verhältnis  des  auf  die  Bettung  aus- 
geübten Flächendruckes  zu  der  dadurch  ent- 
stehenden Senkung  der  drückenden  Fläche, 
wobei  kg  und  cm  als  Maßeinheiten  dienen. 

Man  kann  aber  auch  die  B.  als  den  Flächen- 
druck in  kg  cm2  bezeichnen,  der  einer  Schwellen- 
senkung von    1  cm  entspricht. 

Winkler  benutzte  zunächst  zur  Berechnung 
der  B.  die  Versuchsergebnisse  M.  M.  v.  Webers 
(Stabilität  des  Gefüges  der  Eisenbahngleise, 
Weimar  1869)  und  erhielt  aus  den  von 
M.  M.  v.  Weber  beobachteten  Einsenkungen 
von  0'05  bis  (L60  cm  Werte  für  die  B.,  je 
nach  der  Nachgiebigkeit  der  Bettung  von 
C=4  bis  C=45  (E.  Winkler,  Vorträge 
über  Eisenbahnbau.  Heft  1,  3.  Aufl.  1875). 

Später  wurde  durch  Versuche  auf  der 
Rheinischen  Bahn  die  B.  zu  C  =  9  bis  C  =  16 
gefunden  (Hoffmann,  Der  Langschwellen- 
oberbau der  Rheinischen  Bahn,  Berlin  1  SSO). 

Da  die  B.  mit  der  Art  des  Bettun gsstoffes 
wechselt,  ist  sie  offenbar  abhängig  von  phvsi- 
kalischen  Eigenschaften  des  Bettungsstoffes. 
Es  liegt  daher  der  Gedanke  nahe,  durch 
theoretische  Betrachtungen  aus  bekannten  phvsi- 
kalischen  Eigenschaften  des  Bettungssto'ffes 
die  B.  abzuleiten.  Diesen  Weg  hat  Kreuter 
eingeschlagen  und  aus  dem  Raumgewicht  und 
dem    Reibungswinkel    der    Bettungsstoffe    die 


Bettungziffer, 


363 


B.  zu  berechnen  versucht  (Zentralblatt  der 
Bauverwaltung.  1885).  Die  auf  diesem  Wege 
gefundenen  Werte  waren  offenbar  zu  klein, 
so  daß  Kreuter  am  Schlüsse  seiner  Abhandlung 
die  Werte 

C  =    2  bei  ganz  frischer, 

C  =    9  bei  älterer, 

C  =  16  bei  ganz  fest  gewordener  Bettung 
vorschlug,  bis  Sicheres  über  die  fragliche  An- 
gelegenheit vorliege. 

Später  versuchte  Borschke,  auf  Grund  der 
Rebhannschen  Erddrucktheorie  eine  „Theorie 
der  B."  zu  entwickeln.  Aber  auch  er  hält  die 
Nachprüfung  seiner  ziffermäßigen  Ergebnisse 
durch  entsprechende  Versuche  für  notwendig 
(Organ  für  die  Fortschritte  des  Eisenbahn- 
wesens.  1907). 

Es  dürfte  aber  überhaupt  sehr  fraglich  sein, 
ob  es  jemals  gelingen  wird,    die   verwickelten 


Vorgänge,  die  sich  bei  der  Druckübertragung 
durch  Erdkörper  abspielen,  mathematisch  fassen 
zu  können.  Vielmehr  wird  der  Versuch  und 
die  Einkleidung  der  Versuchsergebnisse  in 
mathematische  Formen  eher  zu  dem  ge- 
wünschten Ziele  führen  können. 

Zimmermann  nimmt  in  seinem  Buche  (Die 
Berechnung  des  Eisenbahnoberbaues.  Berlin 
1888): 

C  =  3  für  Kiesbettung  ohne  Packlage 
und 

C  =8  für  Kiesbettung  mit  Packlage 
und  stützt  sich  dabei  auf  umfangreiche  Ver- 
suche, die  von  Häntzschcl  bei  den  Reichs- 
eisenbahnen ausgeführt  wurden.  (Organ  für 
die  Fortschritte  des  Eisenbahnwesens,  Zimmer- 
mann  1888,  Häntzschel    1889). 

Die  von  Häntzschel  gefundenen  Zahlenwerte 
kann  man,  wie  folgt,  zusammenfassen: 


Bettung 


Unterbau 


Bettungsziffer 


Kies  ohne  Packlage     .    .  . 

Kies      „  »  .    .  . 

Kies      »  »  .    .  . 

Kies      „  „  .    .  . 

Steinschlag  ohne  Packlage 

Kies  mit  Packlage   .    .    .  . 

Kies     „  u  .    .    .  . 

Steinschlag  mit  Packlage  . 


auf  leichtem  Lehmboden 

„  hohem  Kiesdamm  .    . 

„  schwerem  Lehmboden 

„  Fels 

„  festem  Damm  .... 

„  leichtem  Lehmboden  . 

»  festem  Damm  .... 

«  festem  Damm  .... 


C 
C 
C 
C 
C 
C 
C 
C 


2-6-3-3 
5-3-7-2 
6-8-7-5 
7-6-8-9 
5-4-7-1 
4-5 

5-2-8-5 
15-4 


Die  Versuche  wurden  an  Lang-  und  Quer- 
schwellenoberbau  angestellt  und  haben  auch 
ergeben,  daß  die  aus  der  Senkung  der  Schwellen 
berechnete  B.  nicht  allein  von  dem  Bettungs- 
stoff und  dem  Grad  der  Unterstopf ung  der 
Schwellen  abhängig  ist.  So  ergab  sich  auch, 
daß  die  Größe  C  mit  der  Lagerbreite  der 
Schwelle  wächst,  wie  Engesser  schon  früher 
gezeigt  hatte  (Organ  für  Fortschritte  des  Eisen- 
bahnwesens, 1888). 


Engesser  setzt 


C 


«+4 


wobei  a  eine  Zahl  zwischen  -  1  und  -f-  5, 
ß=  120  und  b  die  Lagerbreite  der  Schwelle 
in  cm  ist. 

Ferner  ist  aus  den  Häntzelschen  Zahlen- 
werten sofort  zu  erkennen,  daß  die  Größe  C 
nicht  allein  von  dem  Bettungskörper,  sondern 
auch  in  hohem  Maße  von  den  elastischen 
Eigenschaften  des  Unterbaues  abhängig  ist. 

Der  Einfluß  des  Unterbaues  auf  den  Wert  C 
wurde  dann  auch  von  Wasiutynski  durch  seine 
aufsehenerregenden  Versuche  an  der  Warschau- 
Wiener  Eisenbahn  zahlenmäßig  festgestellt 
(Organ  für  die  Fortschritte  des  Eisenbahn- 
wesens.  1899,  S.  62    und  293;  Bulletin  de  la 


Commission  internationale.  1900,  1.  Bd.).  Wa- 
siutynski hat  zu  seinen  Versuchen  sinnreiche, 
feine  Apparate  benutzt,  die  die  Bewegungen 
des  Oberbaues  und  des  Unterbaues  vergrößert 
aufzeichneten  und  damit  einen  tiefen  Einblick 
in  das  Verhalten  des  Oberbaues  unter  dem 
fahrenden  Zuge  gewährten. 

Da  nun  die  Größe  C  nicht  nur  den  Ein- 
fluß des  Bettungskörpers,  sondern  auch  den 
des  Unterbaues  auf  die  Steifigkeit  des  Gleises 
enthält,  schlägt  Wasiutynski  vor,  C  die  „Nach- 
giebigkeitsziffer der  Schwellenunterlage"  oder 
kurz  „Ziffer  der  Schwellenunterlage"  zu  nennen. 
Wasiutynski  findet  für  C  Werte  von  3*4  bis  6*1. 
Dabei  scheint  C  für  einen  Oberbau  mit 
stärkeren  Schienen  unter  sonst  gleichen  Ver- 
hältnissen größer  zu  sein  als  für  schwächere 
Schienen.  Die  Veränderlichkeit  von  C  mit  der 
Größe  der  Druckfläche,  die  bereits  Engesser 
und  Häntzschel  gefunden  hatten,  wurde  auch 
durch  diese  neuen  Versuche  an  der  Warschau- 
Wiener  Bahn  bestätigt. 

Wasiutynski  fand  die  eigentliche  B.  dadurch, 
daß  er  von  der  Gesamtsenkung  die  Senkung 
des  Unterbaues  in  Abzug  brachte  und  aus 
der  Differenz  die  B.  berechnete.  Es  ergaben 
sich  dann  für  die  eigentliche  B.  Werte  /C=  4-6 


364 


Bettungsziffer. 


bis  9"0.  Auffallenderweise  zeigte  Granitschotter 
eine  größere  elastische  Nachgiebigkeit  als  ein 
Grubenkies  mit  viel  Sand,  u.  zw.  war  für 
letzteren  K=  9-0,  für  ersteren  K=  6-5. 

Aus  der  Ziffer  der  Schwellenunterlage  C 
und  der  eigentlichen  B.  K  kann  man  die 
„Unterbauziffer"  N  berechnen.  Dabei  ist  zu 
berücksichtigen,  daß  der  Unterbau  sich  gleich- 
mäßig zusammendrückt,  also  nicht  nur  auf  die 
Schwellenbreite,  sondern  auch  zwischen  den 
Schwellen,  wie  dies  Schubert  für  eine  gewisse 
Stärke  der  Bettung  und  einen  gewissen 
Schwellenabstand  auch  für  weichen  Unterbau 
nachgewiesen  hat.  Bezeichnet  man  mit  a  den 
Schwellenabstand  und  mit  b  die  Lagerbreite 
der  Schwelle,  so  ergibt  sich  die  Einsenkung 
für  den  Flächendruck  p=\   zu 


J 

C 


1 


=  ^+ 


Tv"' 


N  = 


CK 


K    '     a      N' a      (K-Q 

Wasiutvriski  fand  hiermit  die  Unterbauziffer 
zu  N=  4-4  bis  5'9. 

Im  Organ  für  die  Fortschritte  des  Eisen- 
bahnwesens, 1906,  veröffentlicht  Bastian  seine 
Versuche  zur  Feststellung  der  Verdrückungen 
der  Erdrinde  und  der  Bettungskörper  unter 
Belastungen.  Er  benutzt  hierzu  ein  zuerst  von 
Föppl  angegebenes  Verfahren  und  übt  den 
Druck  auf  die  Erdunterlage  durch  quadratische 
oder  kreisrunde,  zentrisch  belastete  Platten  aus. 

Hierbei  ergab  sich,  daß  die  Senkungen  der 
Platten  ebenso  wie  die  Formänderungen  der 
Steine  und  des  Betons  sich  aus  einer  elasti- 
schen und  einer  bleibenden  Senkung  zu- 
sammensetzen und  daß  bei  den  Beobachtungen 
die  elastischen  Nachwirkungen  berücksichtigt 
werden  mußten. 

Ferner  bestätigte  sich  die  Winklersche  An- 
nahme 

'=£ 

nicht,  sondern  die  Versuchsergebnisse  stimmten 
mit  dem  Potenzgesetz 

y  =  a  .  pm 
befriedigend    überein.     Für   eine    quadratische 
Platte  von  550  cm2  ergaben  sich : 
a  =  0-1548;    m  =  1-74. 

Diese  Größen  sind  aber  bei  kreisrunden 
und  quadratischen  Druckflächen  verschieden 
und  nehmen  mit  der  Größe  der  Druckfläche  ab. 

Für  das  Potenzgesetz   kann   man  mit  suter 


Annäherung 


das  gradlinige  Gesetz 
P 


y  = 


c 


setzen.  Bastian  berechnete  aus  seinen  Versuchs- 
ergebnissen   nach    diesem    gradlinigen    Gesetz 
die  Einsenkungen  in  cm.  wie  folgt: 
für  quadratische  Platten  von  550  cm2 

y=4s-p~  0-0015, 


für  quadratische  Platten  von    137-5  cm2 

1 


0-0008, 
für  kreisrunde  Platten  von  550  cm2 


y=-m-p 


y 


9-4 


p-  0-0007. 


eng 


gezogener  Grenzen 


Innerhalb  gewisser 
kann    man   aber   auch    mit  guter  Annäherung 
das  Winklersche  Gesetz 

C=P- 

y 

benutzen,  und  Bastian  findet  für  die  Grenzen 

^  =  0-05  bis  0-10  kg! cm-: 

für  die  quadratische  Platte  von  550  an2 

C=S-8, 
für  die  quadratische  Platte  von   137-5  cm2 

C  =  20-4, 
für  die  kreisrunde  Platte  von  550  cm2 

C=9-8, 
für  die  kreisrunde  Platte  von   137-5  cm2 
C=  19-0. 

Demnach  ist  C  ungefähr  umgekehrt  pro- 
portional der  Größe  der  Druckfläche. 

Ferner  fand  Bastian,  daß  die  Einsenkungen 
an  der  Oberfläche  der  Kiesbettung  und  am 
Untergrund  mit  wachsender  Höhe  des  Kies- 
bettes kleiner  werden,  daß  aber  von  einer 
gewissen  Höhe  des  Kiesbettes  an  die  Senkungen 
durch  Vergrößerung  der  Bettungshöhe  nicht 
wesentlich  mehr  vermindert  werden  können 
(vgl.  Borschke).  So  eingehend  und  sorgfältig 
diese  Versuche  auch  zur  Feststelluno-  des 
Gesetzes  zwischen  Bettungsdruck  und  Ein- 
senkung durchgeführt  sind,  so  sind  sie  doch 
auf  die  Eisenbahnbettung  nicht  ohne  Ein- 
schränkung anwendbar,  weil  Bastian  mit  er- 
heblich kleinerem  Bettungsdruck  gearbeitet 
hat  als  der  Druck  der  Eisenbahnschwellen  auf 
die  Bettung  ist. 

Den  Einfluß  der  B.  auf  die  Biegungs- 
momente  der  Schienen  hat  Löwe  theoretisch 
untersucht  (Organ  für  die  Fortschritte  des 
Eisenbahnwesens.  1883,  S.  125,  177)  und 
dabei  festgestellt,  daß  selbst  für  die  Werte 
der  B.  c=4  und  C=40  die  größten  Bie- 
gungsmomente der  Schienen  nicht  sehr  ver- 
schieden sind,  wenn  sich  auch  die  Maximal- 
momente bei  der  kleineren  B.  ein  wenig 
größer  ergeben.  Es  wäre  aber  falsch,  aus 
dieser  Rechnung  schließen  zu  wollen,  daß  die 
Güte  des  Bettungsstoffes  ohne  Einfluß  auf  die 
Steifigkeit  des  Gleises  unter 
Lasten  ist. 

Die  B.  kann  niemals  allein  zur  Beurteilung 
der  Güte  und  der  Wirtschaftlichkeit  eines 
Bettungsstoffes  dienen,  da  hierüber  nur  ein- 
wandfreie Dauerversuche,  wie  sie  Schubert 
(Zeitschrift  für  Bauwesen.  1S96,  S.  39,  Organ 


bewegten 


Bettungsziffer.  —  Bewegliche  Brücken. 


365 


für  die  Fortschritte  des  Eisenbahnwesens.  1899, 
S.  1 1 8)  angestellt  hat,  oder  solche  auf  Versuchs- 
bahnen Aufschluß  geben  können.  Hager. 

Beugniot-Lokomotive.  Lokomotive  mit 
mehreren  unter  sich  gekuppelten  Räderpaaren, 
bei  der  die  Einstellbarkeit  der  Räderpaare 
in  den  Krümmungen  dadurch  erzielt  wird,  daß 
immer  je  zwei  im  Hauptrahmen  seitlich  ver- 
schiebbar gelagerte  Räderpaare  durch  innerhalb 
der  Hauptrahmen  liegende  Balancierrahmen  zu 
einer  gegenläufigen  Verschiebung  gezwungen 
werden.  Eine  weitere  Eigentümlichkeit  der  B. 
ist  die,  daß  ein  Teil  des  Gewichtes  der  großen, 
überhängenden  Feuerkiste  durch  geeignete  Stüt- 
zen auf  den  Tender  übertragen  ist. 

Die  ersten  Beugniot-Lokomotiven  wurden 
von  der  Lokomotivfabrik  A.  Köchlin  in  Mühl- 
hausen (wo  Beugniot  Chefkonstrukteur  war), 
im  Jahre  1859  für  die  französische  P.-L.-M.- 
Bahn  gebaut.  Eine  größere  Anzahl  dieser  Loko- 
motiven erhielten  die  oberitalienischen  Bahnen 
aus  derselben  Fabrik  in  den  Jahren  1861  bis 
1871.  Eine  weite  Verbreitung  hat  dieses  System 
nicht  gefunden  (s.  Lokomotive). 

Bewegliche  Brücken  (moveable  bridges; 
ponts  mobiles;  ponti  mobili),  solche  Eisen-, 
mitunter  auch  Holzbrücken,  bei  denen  durch 
besondere  Vorrichtungen  die  Brückenkonstruk- 
tion samt  Fahrbahn  aus  ihrer  normalen  Lage 
gebracht  werden  kann,  um  entweder  den  Ver- 

kehr  auf  der 

Brücke  aus 
militärischen 
Gründen  in 
einem  gegebe- 
nen Falle  un- 
möglich zu 
machen  oder 
für  den  Ver- 
kehr unter 
der  Brücke 
von  Zeit  zu 
Zeit  den  nöti- 
gen freien 
Raum  zu  schaf- 
fen. Der  letztere 
Fall  tritt  dann  ein,  wenn  unterhalb  der  Brücke 
eine  Verkehrsstraße  hinwegführt  und  bei  der 
normalen  Lage  der  Brücke  für  die  auf  der 
Verkehrsstraße  sich  bewegenden  Fahrzeuge 
(Schiffe,  Eisenbahnzüge,  Wagen)  nicht  genü- 
gender Raum  unterhalb  der  Brücke  vor- 
handen ist. 

Die  Freimachung  des  Verkehrsprofils  erfolgt 
entweder  durch  Drehung  des  beweglichen 
Teiles  der  Brückenkonstruktion,  mit  oder  ohne 
ein  Zusammenklappen  derselben,  durch  Parallel- 


Abb.  123. 


Verschiebung,  durch  gleichzeitige  Drehung  und 
Parallelverschiebung  u.  s.  w.  Hiernach  unter- 
scheidet man  folgende  Arten  von  beweglichen 
Brücken : 

1.  Drehbrücken  (s.  d.),  die  um  eine  ver- 
tikale Achse,  die  sich  zwischen  den  Brücken- 
enden befindet,  drehen  (Abb.  123). 

2.  Kranbrücken,  bei  denen  entweder  die 
ganze    Brückenkonstruktion    oder    jeder 


Abb.  126. 


k 


Hauptträger  um  eine  sich  am  einen  Ende 
der  Konstruktion,  bzw.  jedes  Hauptträgers 
befindliche   vertikale    Achse  dreht  (Abb.  124). 


Abb.  127. 


Im  letzten  Falle  klappt  die  Brückenkonstruktion 
beim  Ausdrehen  zusammen. 

3.  Zugbrücken,   die,    um    eine   am   einen 
Ende    des    beweglichen    Teiles    liegende    hori- 


3I__ZXL 


Abb.  128. 


Abb.  129. 

zontale  Achse  drehend,  mittels  Ketten,  Seile, 
Kabel  oder  Stangen  hochgezogen  werden 
können  (Abb.  125). 

4.  Klappbrücken  (s.  d.),  bei  denen  die  Be- 
wegung um  eine  im  Schwerpunkt  der  Brücken- 
konstruktion gelagerte  horizontale  Achse  erfolgt 
(Abb.  1 26).  Bei  einigen  Klappbrückenarten  findet 
die  Drehung  nicht  um  eine  feste  Achse  statt  und 
es  ist  dann  mit  der  Drehung  auch  eine  wag- 
rechte Verschiebung  verbunden,  z.  B.  bei  den 
sogenannten     Schaukel-    oder    Rollklapp- 


366 


Bewegliche  Brücken.   -   Bezugsschein. 


brücken  (Abb.  127),  bei  anderen  tritt  ein 
Zusammenklappen  des  beweglichen  Teiles  ein 
(Faltbrücken). 

5.  Rollbrücken,  die  in  horizontaler 
Richtung  (Abb.  128)  und 

6.  Hubbrücken  (s.  d.),  die  in  vertikaler 
Richtung  parallel  zu  ihrer  normalen  Lage  bewegt 
werden  (Abb.  129). 

T.Schiffbrücken  (s.d.),  bei  denen  die 
Brückenkonstruktion  auf  Schiffen  gelagert  ist  und 
die  Verkehrsstraße  durch  Ausschwimmen  eines 
Brückenteiles  freigemacht  wird. 

Obgenannte  Gattungen  beweglicher  Brücken 
kommen  sämtlich  bei  den  Eisenbahnen  in  Ver- 
wendung; Drehbrücken  aber  wohl  am  häufigsten, 
doch  sind  in  letzterer  Zeit  auch  Klappbrücken, 
besonders  in  Amerika,  vielfach  für  Eisenbahn- 
verkehr angewendet  worden. 

Nicht  unter  den  Begriff  bewegliche 
Brücken  fallen  die  sogenannten  trans- 
portablen Brücken  und  die  Arnodinschen 
Brückenfähren. 

Literatur;  Handbuch  der  Ingenieurwissenschaften. 
Zweiter  Band,  IV.  Abt.,  bearbeitet  von  W.  Dietz. 
1907.  -  W.  Dietz,  Bewegliche  Brücken.  1897. 

Joosting. 

Bex  -  Gryon  -  Villars  -  Chesieres  -  Bahn. 

Elektrisch  betriebene  1-m-Spur-Bahn,  mit  in  die 
Reibungsbahn  eingeschalteter  Abtscher  Zahn- 
stangenstrecke, verbindet  die  im  unteren,  waadt- 
ländischen  Rhonetal  gelegene  Station  Bex  der 
Schweiz.  Bundesbahnen  mit  den  bekannten 
westschweizerischen  Sommerstationen  Gryon, 
Villars  und  Chesieres.  Die  Länge  der  Bahn 
beträgt  13.842  m,  die  Länge  der  Zahn- 
stangenstrecke 4866  m,  die  Höchstneigung 
erreicht  200  %  in  der  Zahnradstrecke  und 
60  %  in  der  Reibungsstrecke.  Die  Aus- 
gangsstation Bex  liegt  414*2  m,  die  Station 
Gryon  1133-8,  Villars  1256-11  und  die 
Endstation  Chesieres  1217-5  m  ü.  M.  Der 
kleinste  Bogenhalbmesser  beträgt  in  der  Zahn- 
strecke 80  m  und  in  der  Reibungsstrecke 
30  m.  Das  bedeutendste  Bauwerk  liegt  in  der 
oberen  Reibungsstrecke  oberhalb  Gryon  und 
besteht  in  einer  Cantilever-Fachwerkbrücke 
über  die  Gryonne  mit  142  m  Länge  und 
50  m  Höhe.  Die  Bahn  besitzt  4  elektrische 
Lokomotiven,  13  Personenwagen,  darunter 
12  Motorwagen.  Sie  wird  mit  Gleichstrom 
betrieben,  der  aus  der  Arbeitsleitung  bei 
650  Volt  Spannung  unmittelbar  abgegeben 
wird.  Die  gesamten  Baukosten  betrugen 
2,062.030  Fr.  oder   148.316  Fr.  f.  d.  km. 

Die  Bahn  wurde  in  Teilstrecken  1898-  1906 
dem  Betriebe  übergeben.  Diesen  führt  die  Societe 
des  f o rcesmotrices  de  1' Avancen  in  Bex.  Während 
früher  nur  die  Straßenbahnstrecke  Bex-Bevieux 


ganzjährig  betrieben  wurde,  ist  dieses  seit 
1.  April  190S  auch  für  die  Bergstrecke  der 
Fall.  Die  Strecke  Gryon-Villars-Chesieres  da- 
gegen wird  als  Straßenbahn  nur  während  des 
Sommers  betrieben.  Neuerdings  wurde  die 
Konzession  zur  Fortsetzung  der  Bahn  von 
Villars  nach  Bretaye  am  Fuße  des  Chamossaire, 
1 809  m  ü.  M.,  nachgesucht. 

Literatur:  Schweiz.  Bauzeitung.  Bd.  39,  S.  275; 
Schweiz.  Eisenbahnstatistik.  Dietler. 

Bezettelung  der  Gepäckstücke  und  Stück- 
güter (etiquetage  des  collis;  affissione)  durch 
die  Bahn  besteht  in  der  Versehung  der  Ge- 
päckstücke und  Stückgüter  mit  Zetteln  (Stations- 
zettel), die  den  Namen  der  Versand-  und  Be- 
stimmungsstation, vielfach  auch  eine  Nummer 
und  das  Datum  der  Annahme  enthalten. 

Die  Frachtgüter  erhalten  in  der  Regel 
weiße,  die  Eilgüter  rote  Zettel,  die  meist  mit 
dem  Vordruck  der  Versandstation  versehen 
sind,  während  der  Name  der  Bestimmungs- 
station mit  Farbstift  handschriftlich  einzutragen 
ist.  Bei  Verwendung  von  Blankobeklebezetteln, 
die  nur  den  Vordruck  „von"  und  „nach"  ent- 
halten, wird  auch  der  Name  der  Versandstation 
handschriftlich  eingetragen  oder  mit  dem  Sta- 
tionsstempel aufgedruckt.  Auf  Eilgüter  wird 
überdies  ein  roter  Zettel  aufgeklebt,  der  den 
Namen  der  Versandbahn  und  das  Wort  „Eilgut" 
trägt.  Inwiefern  bei  Gütern,  die  räumlich  oder 
tarifmäßig  eine  Wagenladung  bilden,  eine  B. 
stattfindet,  richtet  sich  nach  den  Bestim- 
mungen der  Versandbahn.  Ebenso  be- 
stimmen die  Vorschriften  der  Versandbahn,  in- 
wieweit in  besonderen  Fällen  außerdem  noch 
andere  Anklebezettel  zu  verwenden  sind  (Zettel 
mit  Wegevorschrift,  Zettel  für  Güter  mit  Inter- 
essedekfaration,  Zettel  für  explosionsgefährliche 
Gegenstände,  selbstentzündliche  Stoffe,  brenn- 
bare Flüssigkeiten  und  andere  feuergefährliche 
Güter,  Zollzettel).  Nach  dem  Auslande  bestimmte 
Stückgüter  sollen  auch  mit  der  Grenzstation 
bezeichnet  sein.  Die  B.  erfolgt  nach  Beseiti- 
gung ungültiger  Zettel  auf  der  Seite  der  Fracht- 
stücke, wo  sich  die  Zeichen  und  Nummern 
(Signierung)  befinden. 

Bezirkseisenbahnräte  sind  in  Preußen  ent- 
weder für  jeden  Eisenbahndirektionsbezirk  oder 
gemeinsam  für  mehrere  Eisenbahndirektions- 
bezirke bestellte  Körperschaften,  die  zur  bei- 
rätlichen Mitwirkung  in  allen  wichtigen  Eisen- 
bahnverkehrsfragen des  Bezirkes  berufen  sind, 
s.  Beiräte. 

Bezugsschein  (Aviso-  und  Bezugsschein), 
eine  bei  den  Eisenbahnverwaltungen  in  Öster- 
reich, Ungarn,  Bosnien  und  Herzegowina  in 
Gebrauch  befindliche  Drucksorte,  womit  den 
Adressaten     die    Ankunft    einer   Sendung   an- 


Bezugsschein.        Bienenzüge. 


367 


gezeigt  wird  und  durch  dessen  Besitz  sie  zur 
Empfangnahme  des  Frachtbriefes  legitimiert 
sind.  Der  Empfänger  hat  den  B.  zu  unter- 
schreiben und  dem  den  Frachtbrief  ausfolgenden 
Beamten  abzugeben.  Bei  den  deutschen 
Bahnen  sind  ähnliche  Drucksorten,  die  dem- 
selben Zwecke  dienen,  unter  der  Bezeichnung 
„Benachrichtigung"   eingeführt. 

Biel-Magglingen  (Schweiz),  1 807  eröffnete 
Drahtseilbahn  von  1633//?  Länge,  I  ///Spurweite, 
320%0  größter,  213%  durchschnittlicher  Stei- 
gung. In  der  Steigung  gemessen  beträgt  die  Bahn- 
länge rund  1700///,  die  erstiegene  absolute  Höhe 
ist  443  m.  Ihr  Ausgangspunkt  ist  die  Pasquart- 
promenade bei  Biel,  ihr  Ziel  das  kleine  Bergdorf 
und  Kurhaus  Magglingcn  (900  ///  ü.  M.)  mit 
schöner  Aussicht.  Das  Profil  wurde,  um  die  Erd- 
arbeiten zu  vermindern,  möglichst  dem  Gelände 
angepaßt;  der  bedeutendste  Kunstbau  besteht 
in  einer  eisernen  Brücke  von  70  ///  Länge. 
Die  Schienen  wiegen  20  kg  f.  d.  Laufnieter. 
Drei  Schienenstränge  bilden  zwei  Gleise,  die 
sich  nur  in  der  .Witte  auf  etwa  100  m  Lall 
voneinander  entfernen,  um  etwa  die  Kreuzung  des 
aufwärts  fahrenden  Wagens  mit  dem  abwärts 
fahrenden  zu  ermöglichen.  Jedes  Gleis  enthält 
eine  Zahnstange,  System  Riggenbach.  Das 
Drahtseil  hat  32  mm  Durchmesser  und  wii 
3*28  Kg  m.  Ein  zweites,  von  den  Wagen 
nach  abwärts  gehendes  Seil  dient  als  Gegen- 
gewicht für  das  obere  Seil,  um  den  Wasser- 
bedarf auf  das  geringste  Maß  zu  beschränken, 
mit  welchem  die  Bahn  durch  Belastung  des 
absteigenden  Wagens  betrieben  wird.  Die  Wagen 
sind  mit  selbsttätiger,  auf  das  Zahnrad  wirkender 
Bremse  versehen.  Der  Wasserbehälter  kann  6/W3 
aufnehmen.  Der  vollbelastete  Wagen  wiegt  12/. 
Das  Anlagekapital  beträgt  447.058  Fr.  (274/5  1") 
f.  d.  km).  Didier. 

Bienenzucht  als  Nebenbeschäftigung  der 
Bahnbediensteten  kommt  namentlich  für  das 
Personal  des  Bahnbewachungs-  und  Bahn- 
unterhaltungsdienstes, ferner  für  die  Bediensteten 
auf  kleinen  Stationen  in  Betracht  Der  tägliche 
Dienst  dieser  Bediensteten  weist  in  der  Regel 
größere  Pausen  auf,  die  die  notige  Zeit  für 
diese  Nebenbeschäftigung  gewähren.  Die  B. 
bringt  auch  lohnenden  (  kewinn,  da,  abgesehen 
von  den  Kosten  für  Anschaffung  der  erfordi 
liehen  Geräte,  keine  nennenswerten  Ausgaben 
erwachsen. 

Schon  im  Jahre  1884  wurden  in  Öster- 
reich auf  den  Strecken  Neulengbacfl  Pöchlam 
und  Brünn-Rossitz  Versuche  unternommen,  die 

sehr  günstig  ausfielen.  Auf  den  Versuchst!  ecken 
wurde  den  Bahnwärtern  der  notwendige  I  Int 
rieht  erteilt.   Zur  Anschaffung  der  Ständer,  Ma- 
terialien \\m\  Werkzeuge  stellten  die  Bahm 


waltungen  die  erforderlichen  Mittel  bereit. 
Schon  nach  zwei  Jahren  hatte  die  B.  eine 
nennenswerte  Ausdehnung  gefunden  und  einen 
angemessenen  Ertrag  geliefert  Auf  Anregung 
der  im  Jahre  1903  in  Wien  versammelten 
Vertreter  etlicher      bienenwirtschaftlichen 

Landesvereine  Österreichs  iiit  da  Eisenbahn- 
ministerium den  Staatsbahndirektionen  und 
Privatbahnverwaltungen  auf  das  dringendste 
empfohlen,  zur  Bepflanzung  von  Damm- 
und Einschnittsböschungen  vorzugsweise  honig- 
spendende   Pflanzengattungen    zu    verwenden. 

Von  den  bayerischen  Staatsbahnen  werden 
sogenannte  honigende  Gewächse  zur  An- 
pflanzung der  Böschungen  und  Bahngrund- 
stücke zum  Teil  kostenlos  bereitgestellt 

Die  badischen  Staatsbahnen  haben  auf 
Orund  der  anderwärts  gemachten  günstigen 
Erfahrungen  im  Jahre  I'")')  ihren  Bediensteten 
den  Anschluß  an  Imkervereine  empfohlen. 
Diese  Vereine  hatten  sieh  erboten,  die  Bedien 
steten  durch  Rat  zu  unterstützen  und  alljähr- 
lich eine  Anzahl  Bedienstete  unentgeltlich  an 
den  Imkerkursen  teilnehmen  /u  lassen.  In  diesen 
Kursen  sind  bis  Lude  lb.10  im  ganzen  103  Be 
dienstete  ausgebildet  worden.  Zum  Besuche  der 
Kurse  wird  dem  Personal  der  erforderliche 
Urlaub  gewährt;  auch  die  erste  Einrichtung 
für  die  B.  bezahlt  die  Verwaltung,  die  bis 
Ende  1910  120  Bienenstände  aufgestellt  hat 
Ferner  stellt  die  Verwaltung  eine  Anzahl 
bienenwirtschaftlicher  Oeräte,  wie  Honig- 
schleudern, Waben  pressen  und  Wa<  h  ..in  \\ 
apparate  kostenlos  zur  Verfügung. 

Auch   die    preußisch-hessischen    st 

bahnen  fordet  n  die  B.  So  wurden  im  |ahre  I  909 

208    Bediensteten    für   Anschaffungen    Unti 
Stützungen  in  der  Qesamthöhe  von   12.200  M. 
gewährt.  Am  Ende  des  fahres  1909  betrieben 
251  1    Bedienstete   Bienenzucht. 

Bienenziigc     sind     Sonderzüge,    die    ab- 
gelassen   werden,    um    Bienen    aus    Gegenden 
mit    größere]    Bienenzuchl     na<  h    ( >rten    zu 
schaffen,  wo  sich   geeignete    Weideplätze    füi 
die  Bienen  vorfinden.    Die  B.  weiden  alljähr- 
lich   Anfang    August,    zur    Zeil    d«    Blüte 
Heidekrauts    und    des    Buchweizens,    u.  zw., 
um  das  Schwärmen  der  Bienen  zu  vermeiden, 
zui    Nachtzeil    nach    Vereinbarung    mit    den 
Bienenzüchtern    gefahren.     Nach    etwa 
Wochen  werden  die  Stöcke  in  ähnln  hei  We 
zurückbefördert 

Bienen  '-1111111  n  1  'mfai  den 

in  gewöhnlichen   Oüterzügen,   u.zw.  m< 
ebenfalls  zur  Nachtzeil  befördert;  in  I  rman 
hing  geeigneter  ( iüterzüge  zui  Na»  htzeil  weiden 
Bienenstöcke   und   Körbe   auf    den   deutschen 


368 


Bienenzüge.  —   Bierwagen. 


Bahnen  mit  Personenzügen  (Schnellzüge  aus- 
genommen) zu  den  einfachen  Stückgut-  oder 
Wagenladungssätzen  befördert. 

Die  Abfertigung  der  Bienenstöcke  erfolgt 
in  Deutschland  nach  dem  deutschen  Eisen- 
bahngütertarif, Teil  I,  Abt.  B  -  in  Österreich 
als  gewöhnliches  Stückgut  nach  dem  Gewicht 
und  nicht  als  lebendes  Vieh  (Spezialtarif 
für  bestimmte  Eilgüter  --  als  Eilgut  nach  Fracht- 
gutsätzen oder  als  beschleunigtes  Eilgut  nach 
gewöhnlichen  Eilgutsätzen).  Begleitpersonen 
werden  in  der  Regel  nicht  gefordert.  Werden 
solche  von  den  Versendern  beigegeben,  so  ge- 
nießen sie  als  Viehbegleiter  in  Österreich  die 
tarifmäßigen  Fahrtbegünstigungen.  In  Deutsch- 
land wird  zu  jeder  Wagenladung  ein  Be- 
gleiter gegen  ein  Fahrgeld  von  2  Pf.  für  das 
Tarifkilometer  (§  44  des  genannten  Tarifes) 
zugelassen.  Nach  §  52  der  Beförderungs- 
vorschriften des  DEV.  sind  zur  Vermeidung 
von  Unterwegsaufenthalten  für  die  beschleunigt 
zu  befördernden  Bienensendungen  nötigenfalls 
besondere  Fahrpläne  aufzustellen. 

Bierwagen  (beer  car;  wagon  ä  biere;  carro 
per  birra)  Kastenwagen  zur  Beförderung  von 
Bier  auf  größere  Entfernungen  mit  Einrich- 
tungen, die  das  Bier  vor  schädlichen  Tempe- 
ratureinflüssen schützen. 

Die  Temperatur  im  Wagen  soll  dauernd 
-6  bis  10°  C  betragen,  wobei  eine  Lufter- 
neuerung nicht  nötig  ist.  Zu  diesem  Zweck 
werden  die  B.  mit  dicht  schließenden  Türen 
und  möglichst  schlecht  wärmeleitenden  Um- 
fassungswänden ausgeführt  sowie  meist  mit 
Eisbehältern  versehen. 

B.  mit  den  vorbezeichneten  Einrichtungen 
wurden  zum  ersten  Male  von  der  österr.-ungar. 
Staatseisenbahngesellschaft  für  Biersendungen 
der  Dreherschen  Brauerei  in  Schwechat  bei 
Wien  zur  Pariser  Weltausstellung  im  Jahre 
1867  in  Verkehr  gebracht.  Die  Bauart  der 
heute  in  Verwendung  stehenden  B.  entspricht 
im  wesentlichen  noch  immer  der  damaligen 
Ausführung,  die  überhaupt  die  erstmalige 
und  vorbildliche  Bauform  des  Eiskühlwagens 
im  allgemeinen  darstellt. 

Das  Bier  gelangt  in  Gebinden  von  Eichen- 
holz zur  Versendung,  deren  Inhalt  zumeist 
1  hl,  0*5  hl  oder  0*25  hl  beträgt;  Fässer  mit 
0-6  hl  (für  überseeische  Transporte)  und  2  hl 
werden  seltener  verwendet. 

Das  Leergewicht  der  Fässer  ist  sehr  ver- 
schieden und  hat  bei  einem  Fassungsraum  von 
hl 


2 
1 

0-6     ,, 
0-5     „ 

0-25  „ 


75- 

-  1 00  kg 

45- 

-70     „ 

30- 

-40     „ 

25- 

-35     „ 

18- 

-22     „ 

In  nachstehender  Tabelle  sind  die  mittleren 
Abmessungen  und  Gewichte  für  häufiger  ge- 
brauchte Biergebinde  verzeichnet,  wobei  das 
spezifische  Gewicht  des  Bieres  mit  L02  in 
Rechnung  gestellt  ist. 


Im  Mittel,  Faß 


Faßinhalt  in 
hl 


2 

1 

0-6 

0-5 

0-25 


Länge  in 
mm 


Durch- 
messer in 
mm 


Gewicht  in  kg 


leer 


voll 


900 
700 
640 
570 
460 


740 
600 
500 
500 
400 


77 
52 
34 
31 
18 


280 

155 

95 

80 

45 


Am  häufigsten  werden  Fässer  von  etwa  0"5  hl 
versendet,  trotzdem  sich  bei  Verwendung 
größerer  Gebinde  eine  bis  15%  höhere  Netto- 
ladung erzielen  läßt. 

Bei  einer  mittleren  Eisbeschickung  von  etwa 
900  kg    können    in    einem    2achsigen  Wagen 
mit  10.000  -  12.000  kg  Ladegewicht  einschließ- 
lich des  Eises  zur  Verladung  gelangen: 
35  Stück  Fässer  ä  2        ///  mit  70      hl  Bier 
66      „  „       ä   1         „      „    66 

106       „  „       ä  0-6      „      „    63-6   „ 

120      „  „       ä  0-5      „      „    60      „       „ 

240      „  „       ä  0-25    „      „    60      „       „ 

Die  Verladung  erfolgt  in  der  Regel  derart, 
daß  die  unterste  Faßreihe  stehend  im  Wagen 
gelagert  wird  und  die  oberen  Reihen  liegend 
auf  die  erstere  geschichtet  werden.  Für  10.000 
bis  12.000  kg  Ladegewicht  entsprechen  lichte 
Kastenabmessungen  von  ungefähr  6-6  m  Länge, 
2*5  m  Breite  und  2*1  m  Höhe  vom  Fußboden 
bis  zum  Dachanlauf,  wobei  die  Behälter  ohne 
Dachaufbau  unterhalb  der  Decken  angebracht 
werden  können. 

Von  wesentlichem  Einfluß  auf  die  Erhaltung 
einer  entsprechenden  Temperatur  im  Wagen 
ist  die  Bauart  der  Umfassungswände 
und  der  Verschlüsse  der  Seitentüren  so- 
wie der  Dachluken,  durch  die  das  Eis 
in  die  Behälter  eingebracht  wird.  Fußboden, 
Decken-,  Seiten-  und  Stirnwände  werden  mit 
doppelten  oder  dreifachen  Verschalungen  aus- 
geführt, wobei  die  Zwischenräume  zwischen 
den  Wänden  entweder  mit  schlechten  Wärme- 
leitern ausgefüllt  werden  oder  insbesondere 
bei  dreifacher  Wandverschalung  leer  bleiben 
und  sich  nur  atmosphärische  Luft  in  denselben 
befindet;  in  letzterem  Falle  ist  die  Verkleidung 
der  mittleren  Zwischenwand  mit  Filzpapier 
oder  Pappendeckel  empfehlenswert. 

Die  losen  Ausfüllstoffe,  wie  Asche,  Lösche, 
Schlackenwolle,  Holzspäne,  Häckerling,  Kork- 
mehl   u.  s.  w.,    haben    den    Nachteil,    daß    sie 


Bierwagen. 


369 


nach  kurzer  Zeit  zusammensinken  und  die 
oberen  Teile  der  Zwischenräume  nicht  mehr 
ausfüllen.  Hygroskopisches  Füllmaterial,  wie 
Häckerling,  Holzspäne  u.  dg].,  trägt  zum  bal- 
digen Abfaulen  der  Kastenhölzer  bei;  um 
dies  zu  verhüten,  werden  die  Innenseiten  der 
Verschalungsbretter  mit  luftdichter  Isolierungs- 
pappe verkleidet.  Auch  werden  in  neuerer 
Zeit  die  Zwischenräume  mit  Korksteinen  aus- 
gemauert. Diese  Korksteine  sind  aus  einem 
Gemenge  von  verkleinerten  Korkabfällen  und 
Zement  hergestellt,  wodurch  man  poröse  und 
leichte  Körper  (im  Gewicht  von  rund  350  kg 
f.  d.  m3)  erhält. 

Die  Fugen  zwischen  den  Steinen  werden 
mit  Kitt  oder  besser  mit  Teer  ausgegossen. 
Es  empfiehlt  sich,  insbesondere  bei  Verwen- 
dung von  Kitt,  in  dem  sich  mit  der  Zeit 
Luftrisse  bilden,  zwischen  den  Korksteinplatten 
und  der  inneren  Wandverschalung  eine  Lage 
Ruberoid  oder  gegen  Fäulnis  gut  imprä- 
gnierten Filz  anzubringen. 

Zuweilen  läßt  man  auch  zwischen  der 
äußeren  und  der  ersten  inneren  Verschalung 
in  den  Seitenwänden  und  dem  Dach  durch 
besondere  an  den  Stirnwänden  angebrachte 
Öffnungen  (Luftschlitzen)  Luft  durchstreichen, 
um  durch  den  Luftzug  während  der  Fahrt  eine 
Abkühlung  der  äußeren  Wände   zu  bewirken. 

Diese  Anordnung  ist  besonders  für  die 
Wagendecke  zweckmäßig,  weil  letztere  durch  die 
unmittelbare  Einwirkung  der  Sonnenstrahlen  am 
meisten  erwärmt  wird.  Die  Luftschlitze  müssen 
jedoch  in  den  Wintermonaten  verschlossen 
werden,  um  eine  zu  große  Abkühlung  der 
Wände  zu  verhindern. 

Die  B.  sollen  nicht  mit  Blech,  sondern  mit 
Segelleinwand  gedeckt  sein.  Über  der  Wagen- 
decke ist  häufig  in  einem  Abstände  von  etwa 
100  mm  ein  Sonnendach  angeordnet.  Besondere 
Lüftungseinrichtungen  sind  entbehrlich. 

Die  B.  erhalten  zum  Schutze  gegen  die  Ein- 
wirkung der  Sonnenstrahlen  außen  weißen  oder 
mindestens  hellfarbigen  Anstrich. 

Zum  Einsteigen  in  die  Wagen  und  zum 
Ein-  und  Ausladen  der  Fässer  werden  an  den 
Seitenwänden  Flügeltüren  angebracht.  Die  Tür- 
flügel sind  in  gleicher  Weise  wie  die  Seiten- 
wände mit  mehrfacher  Verschalung,  die  Türfalze 
mit  Filz-,  Kautschukbelag  oder  Polsterungen, 
möglichst  dicht  schließend  hergestellt.  Damit 
die  Türverschlüsse  einen  guten  Anschluß  der 
Türen  an  die  Türrahmen  sichern,  werden 
Verriegelungen  angewendet,  die  in  oben  und 
unten  am  Kasten  befindliche  Kloben  eingreifen. 
Die  Türöffnungen  sollen  im  Interesse  der 
Verkleinerung  der  Abdichtungsflächen  nicht 
zu  groß  bemessen  werden. 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


DieEisbehälter,  die  je  nach  den  Transport- 
entfernungen und  den  Witterungsverhältnissen 
einen  Fassungsraum  für  600-  ISOO&o-Eis  er- 
halten, werden  aus  Zink-  oder  verzinktem  Eisen- 
blech, 2-5  mm  stark, 
meist  nach  obenhin 
offen,  seltener  ganz  ge- 
schlossen ausgeführt 
und  in  der  Längsrichtung 
des  Wagens  oder  bei  An- 
ordnung an  den  Stirn- 
seiten in  der  Querrich- 
tungdesselben  unterhalb 
der  Wagendecken  an 
Querträgern,  die  an  den 
Seitenwänden  befestigt 
sind,  aufgelagert,  oder 
in  dem  hiefür  ange- 
brachten Dachaufbau 
aufgestellt;  im  letzteren 
Falle  liegen  die  Behäl- 
ter auf  den  Dachbogen 
auf.  Bei  den  nach  ame- 
rikanischem        Vorbild 

ausgeführten  Wagen  sind  statt  der  oberen  Eis- 
behälter Eistaschen,  die  an  den  Stirnwänden 
tief  herabreichend  angeordnet  werden,  an- 
gebracht. 

Die  nach  obenhin  offenen  Behälter  haben 
den  Vorteil  der  einfacheren  Bauart,  besseren 
Zugänglichkeit  und  leichteren  Reinigung,  ge- 
genüber den  geschlossenen  Behältern  jedoch 
den  Nachteil,  daß  der  durch  das  Bestreichen 
des  frei  liegenden  Eises  sich  ergebende  hohe 
Feuchtigkeitsgehalt  der  Luft  auf  die  Holzbe- 
standteile des  Wagens  schädlich  einwirkt.  Zur 
Vermeidung  rascher  Kälteabgabe  und  großen 
Eisverbrauchs  wird  häufig  gegen  den  Laderaum 
zu  eine  Holzverschalung,  die  einen  genügenden 
Luftzutritt  von  diesem  zu  den  Behältern  und 
umgekehrt  gestatten  muß,  vorgelegt.  Zuweilen 
werden  auch  in  die  Behälter  Roste  aus  höl- 
zernen Latten  eingelegt,  um  das  Eis  besser 
vom  Schmelzwasser  zu  trennen. 

Für  eine  stetige  Abführung  des  Tauwassers 
muß  vorgesorgt  sein,  weil  die  Ansammlung 
des  Wassers  in  den  Behältern  das  Schmelzen 
des  Eises  beschleunigen  würde. 

Die  Tauwasserablaufrohre,  die  an  der 
tiefsten  Stelle  in  die  Behälter  einmünden,  er- 
halten entweder  am  unteren  Ende  außerhalb 
des  Wagenkastens  oder  auch  unmittelbar  unter 
dem  Behälterboden  im  Wagen  einen  siphon- 
artigen Teil,  um  durch  Wasserabschluß  das 
Eindringen  der  äußeren  Luft  und  des  Staubes 
in  die   Eisbehälter  zu  verhindern. 


Bei 

-6° 


niederen  Lufttemperaturen,    etwa  unter 
C,    bei    denen    eine    Eiskühlung  selbst- 

24 


370 


Bierwagen. 


verständlich  entfällt,  werden  diese  Abflußrohre  an 
ihrem  unteren  Ende  mit  Stöpsel  verschlossen. 

Eine  zweckmäßige  Bauart  einer  Tauwasser- 
ableitung mit  Wasserabschluß  ist  in  Abb.  130 
dargestellt.  Das  gebogene  Stück  a  kann  ab- 
genommen und  sodann  das  auf  beiden  Seiten 
offene,  gerade  Abflußrohr  leicht  gereinigt  werden. 

Das    Einbringen    der    Eisstücke    in    die  Be- 
hälter   erfolgt    durch    viereckige    Luken,     die 
in  der  Regel    im  Dach  oberhalb  der  Behälter 
angebracht  und  durch  dicht  passende  abnehm- 
~f  bare  oder  umlegbare  Deckel  verschließbar  sind. 

Die  Lukendeckel  sowie  die  Seitentüren  werden 
mit  Ösen   für  den  Zollverschluß  versehen. 

Für  Fahrten  von  etwa  30  Stunden  genügen 
im  Sommer  bei  mittleren  Witterungsverhält- 
nissen zur  Erhaltung  einer  entsprechenden 
Temperatur  in  Wagen  mit  30  m3  Laderaum 
ungefähr   1000  kg  Eis. 

In  England  und  Amerika  sind  für  die 
Beförderung  von  Bier  und  anderen  Lebens- 
mitteln nebst  Kühlwagen  mit  Eisbehältern 
auch  solche  ohne  diese  in  großer  Anzahl  in 
Verwendung.  Diese  Wagen  sind  jedoch  für 
die  Vorkühlung  des  Wageninnern  von  einer 
ortsfesten  Kühlmaschinenanlage  aus  ein- 
gerichtet. Die  2-3  Tage  anhaltende  Kühlung 
des  Wagens  wird  entweder  durch  unmittelbares 
Einleiten  von  kalter  Luft  oder  durch  Ein- 
pumpen einer  gekühlten  Salzsole  in  ein  im 
Wagen  angebrachtes  Kühlrohrnetz  erzielt. 

Erfolgt  die  Sendung  bei  sehr  niederer  Luft- 
temperatur (etwa  unter  0°),  so  werden  die  Fässer 
auf  Stroh  gelagert,  mit  Stroh  umhüllt  und 
die  Kastenwände  innen  mit  Strohmatten  ver- 
kleidet. Erforderlichenfalls  werden  außerdem 
Wärmflaschen  mit  heißem  Wasser  gefüllt  und  in 
entsprechender  Anzahl  in  die  Wagen  zwischen 
den  Fässern  auf  eine  Lage  von  Stroh  am  Fuß- 
boden eingelegt. 

Bei  den  gegen  Wärmeübertragung  ge- 
schützten Wänden  genügt  eine  verhältnismäßig 
geringe  Anzahl  von  Wärmflaschen,  um  für  Be- 
förderungen von  30  bis  40  Stunden  Dauer  in 
den  Wagen  die  erforderliche  Temperatur  von 
-j- 5  bis  10°  zu  erhalten. 

Zweckentsprechender  als  Wärmflaschen  mit 
heißem  Wasser  sind  solche  mit  einer  Füllung 
von  essigsaurem  Natron,  weil  diese  nahezu 
dreimal  so  lange  Wärme  abgeben. 

In  neuerer  Zeit  werden  vorwiegend  trag- 
bare Heizkasten  (auch  Wärmefässer),  die 
mit  künstlichen  Glühsteinen  gefüllt  sind,  zur 
Beheizung  der  B.  verwendet.  Der  eigentliche 
Heizkörper  ist  von  einem  ein-  oder  doppel- 
wandigen,  mit  Luftschlitzen  versehenen  Schutz- 
mantel umgeben.  Vor  Einstellung  in  den  Wagen 
wird    die    oberste  Schicht  des  Brennstoffes  in 


Bierwagen.  -   Bilanz. 


371 


Glut  gebracht  und  der  Heizkörper  sodann 
verschlossen.  Das  Abglühen  geht  langsam  von 
oben  nach  unten  vor  sich;  die  Asche  bleibt 
im  Heizkörper  zurück.  Die  Brenndauer  beträgt 
je  nach  der  Größe  der  Heizkörper  4  —  8  Tage. 
Eine  Bedienung  der  Heizvorrichtung  während 
des  Laufes  des  B.  findet  nicht  statt.  Bei  strenger 
Kälte  werden  2-3  Heizkasten  in  den  Wagen 
eingebracht. 

Stabile  Heizeinrichtungen  (Brikettheizkasten, 
die  in  das  Untergestelle  oder  in  den  Wagen- 
kasten eingebaut  sind,  Dampfheizeinrichtung) 
finden  seltener  Anwendung. 

Die  Brikettheizkasten  sollen  feuersicher  an- 
gebracht, für  Außenbedienung  eingerichtet  sein 
und,  mit  Ausnahme  einer  etwa  notwendigen 
Nachbeschickung  von  Brennstoff,  der  in  einem 
Vorratskasten  mitgeführt  wird,  keine  besondere 
Wartung  während  des  Laufes  des  B.  erfordern. 

Die  Dampfheizeinrichtung  wird  nur  dort  mit 
Vorteil  anzuwenden  sein,  wo  die  Möglichkeit 
einer  Dampfabgabe  von  der  Lokomotive  aus  auch 
bei  Einstellung  des  B.  in  Güter-  oder  Güter- 
eilzüge gegeben  ist.  Bei  den  B.  mit  Einrichtung 
zum  Vorkühlen  kann  diese  im  Winter  auch 
zum  Vorwärmen  des  Wagens  benutzt  werden. 

Die  B.  werden  meistens  mit  Dampfleitungen 
und  allen  erforderlichen  Einrichtungen  (Lei- 
tungen für  durchgehende  Bremsen  oder  mit 
diesen  selbst  u.  s.  w.)  versehen,  um  sie  auch 
in  Personenzüge  einstellen  zu  können. 

In  Abb.  131  ist  eine  vielfach  in  Österreich 
in  Verwendung  stehende  Bauart  von  B.  mit 
2  Eisbehältern  unter  dem  Dache  und  Brikett- 
heizung  dargestellt.  Als  Füllmaterial  für  die 
Kasten-,  Dach-  und  Bodenwände  ist  Korkstein 
verwendet.  Das  Eigengewicht  des  Wagens  be- 
trägt 9700  kg,  das  Ladegewicht  12.000  kg. 

Die  B.  werden  entweder  von  den  Bahn- 
verwaltungen   gestellt,    oder    von    den    Brau- 

Aktiva. 


ereien  auf  eigene  Kosten  angeschafft;  in 
letzterem  Fall  werden  die  Wagen  in  den 
Wagenpark  einer  Bahn  eingereiht  und  über 
die  Benutzung  zwischen  Bahnverwaltung  und 
Wageneigentümer  Verträge  abgeschlossen. 
Seitens  der  Bahnen  werden  den  Bierversendern 
verschiedene  Vorteile  gewährt;  so  finden  die  B. 
eine  besonders  rasche  Beförderung  (mit  Eil- 
güter- oder  Personenzügen),  sodann  werden 
die  Eisbehälter  sowie  das  zur  Kühlung  er- 
forderliche Eis,  das  von  den  Versendern  der  B. 
in  Wagenladungen  diesen  beigegeben  wird, 
gleich  den  von  den  Versendern  gestellten 
eigenen  Decken  und  sonstigen  Ladegeräten 
behandelt  und  daher  auf  Grund  der  ein- 
schlägigen Tarifbestimmungen  frachtfrei  be- 
fördert. Die  Tragfähigkeit  der  Wagen  darf 
unter  Einrechnung  des  Gewichts  der  Eis- 
behälter und  des  Eises  nicht  überschritten 
werden.  Cimonettu 

Bilanz  (balance;  bilan;  bilancio)  ist  die  sum- 
marische Zusammenstellung  einerseits  der  Aktiv-, 
anderseits  der  Passivbestände  einer  geschäftlichen 
Unternehmung.  Die  Gegenüberstellung  der 
Aktiva  und  Passiva  zeigt,  ob  erstere  oder  letztere 
größer  sind.  Überwiegen  die  Aktiva,  so  ist  ein 
Überschuß  (Gewinnsaldo)  vorhanden;  sind  die 
Passiva  größer,  so  schließt  die  Geschäfts- 
periode, die  die  B.  umfaßt,  mit  einer  Unter- 
bilanz (Verlustsaldo)  ab.  Nach  den  handels- 
gesetzlichen Vorschriften  haben  die  unter  die 
Handelsgesetze  fallenden  Unternehmungen, 
gegebenenfalls  also  auch  die  Eisenbahnver- 
waltungen, ihre  B.  von  Jahr  zu  Jahr  auf- 
zustellen. Die  B.  (Vermögensbilanz)  bildet  so- 
nach das  Mittel,  den  Vermögenstand  und  seine 
Entwicklung  festzustellen. 

I.  Cosack  (Lehrbuch  des  Handelsrechtes.  1 898, 
S.  647)  stellt  für  die  B.  der  Aktiengesell- 
schaft folgendes  einfache  Beispiel  auf: 

Passiva. 


Grundstücke    .... 

Maschinen 

Warenvorräte  .... 
Forderungen  .... 
Geld  und  Wertpapiere 


M. 
300.000 
50.000 
150.000 
100.000 
260.000 


Summa  .  j      860.000 


Schulden  

Aktienkapital 

Gesetzt.  Reservefonds 

Delkrederefonds 

Erneuerungsfonds 

Gewinn 

Aus  dem  Gewinn: 

a)  zum  Reservefonds     .     1.500  M. 

b)  5  %   Dividende   .    .    .  25.000    „ 

c)  Tantiemen 3.000    » 

d)  Vortrag      auf     neue 

Rechnung    ....       500    » 

30.000  M. 


Summa  . 


M. 

220.000 
500.000 
30.000 
30.000 
50.000 
30.000 


860.000 


24* 


312 


Bilanz. 


Es  sind  aufzufassen: 

a)  als  Aktiva  (d.  h.  als  werbendes  Ge- 
schäftsvermögen): bewegliche  und  unbeweg- 
liche Vermögenswerte,  Forderungen,  auch 
Rechte,  wenn  für  sie  Anschaffungskosten  ent- 
standen sind; 

b)  als  Passiva:  dauernde  Geschäftserforder- 
nisse, d.  h.  alles,  was  an  Werten  erhalten 
werden  muß,  so  lange  die  Unternehmung 
fortbestehen  soll. 

Aus  dieser  Begriffsbestimmung  der  Aktiva 
und  Passiva  folgt,  daß  die  Einstellung  unter 
die  Passiva  die  betreffenden  Werte  bindet  und 
daß  am  Jahresschlüsse  nur  das  als  Ge- 
winn verteilt  werden  darf,  was  auf  der 
Aktivseite  über  die  Summe  der  auf  der 


Passivseite  gebundenen  Werte  hinaus 
vorhanden  ist.  Die  B.  der  Aktiengesell- 
schaft ist  also  eine  Verteilungsbilanz,  die 
zunächst  in  einer  ersten  Aufstellung  sämt- 
liche Vermögenswerte  aufzählt  (Aktiva)  und 
sodann  in  einer  zweiten  Aufstellung  angibt, 
wieviel  von  jenen  Vermögenswerten  nicht 
verteilt  werden  darf  (Passiva). 

Im  Falle  eines  Verlustes  weist  die  B.  nach, 
in  welcher  Höhe  die  durch  die  Passiven 
gebundenen  Vermögenswerte  durch  weitere 
Passiven  überschritten  werden. 

Stellt  man  sich  eine  B.  bildlich  dar,  derart, 
daß  die  größere  oder  kleinere  Höhe  der  Be- 
träge durch  längere  und  kürzere  Linien  dar- 
gestellt wird,  so  erhält  man  folgendes  Bild: 


Aktiva. 

'  f 

1 

1 
1 

Anlagen,  Ma- 
schinen, Immo- 
bilien u.  dgl. 

1 

'. 

/  1 
1 

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Vorräte 

/ 

* 

- 

/         1 

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1 

Forderungen 

/ 

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Betriebsmittel, 
Bankguthaben 

+ 

/ 
/ 

Passiva. 


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I 
I 
I 
1 


Aktienkapital 


t 

Obligations- 
schuld u.  dgl. 


Delkrederekonto 


Reservefonds, 
Erneuerungs- 
fonds 


*  A 

Verteilbarer  Gewinn. 

V 


wurden.     Es 

vorhandenen 
Stellung  für 
krederefonds), 


Das  Bild  zeigt  zunächst,  daß  mit  Hilfe  der 
Mittel,  die  die  Gesellschaft  selbst  aufgebracht 
und  von  Dritten  entlehnt  hat,  Anlagen  er- 
richtet, Vorräte  beschafft,  Forderungsrechte  er- 
worben und  Barmittel  herausgewirtschaftet 
zeigt  ferner,  daß  ein  Teil  der 
Vermögenswerte  zur  Sicher- 
zweifelhafte Forderungen  (Del- 
für  sonstige  Verluste  (Reserve- 
fonds) und  für  Abnützung  (Erneuerungsfonds) 
durch  Einstellung  unter  die  Passiva  gebunden, 
d.  h.  von  der  Verteilung  als  Dividende  aus- 
geschlossen wurde. 

Die  bildliche  Darstellung  ermöglicht  auch 
eine  klare  Vorstellung  von  dem  Wesen  der 
Abschreibung  und  der  Rücklage. 

Nimmt  man  an,  die  Gesellschaft  wolle  die 
Hälfte  des  Wertes  ihrer  Anlagen,  Maschinen 
und  Immobilien  abschreiben,  so  würde  die 
durch   die    punktierte  (zweite)   Bilanzlinie    der 


Aktivseite  angedeutete  Wirkung  eintreten,  d.  h. 
der  verteilbare  Gewinn  würde,  ohne  daß  sich  an 
dem  wirklichen  Wert  des  Aktivvermögens  das 
Geringste  ändert,  auf  einen  viel  kleineren  Be- 
trag zusammenschrumpfen.  Genau  die  gleiche 
Wirkung  würde  erzielt  werden,  wenn  die  Aktiv- 
seite unverändert  belassen,  die  Entwertung  oder 
Abschreibung  aber  durch  Erhöhung  des  Erneue- 
rungskontos (Rücklage)  berücksichtigt  würde. 
Die  bildliche  Darstellung  führt  auch  deut- 
lich vor  Augen,  daß  die  Reservefonds  u.  s.w. 
der  Passivseite  durchaus  nicht  als  besondere 
Kassen  anzulegen  und  zu  verwalten  sind, 
sondern  daß  es  vollständig  genügt,  wenn  Re- 
serve-, Erneuerungs-,  Delkrederefonds  ledig- 
lich buchmäßig  als  besondere  Passivkonti  ge- 
führt und  wenn  dadurch  entsprechende  Ver- 
mögenswerte gebunden,  d.  h.  von  der  Ver- 
teilung als  Dividende  ausgeschlossen  werden, 
im  übrigen  aber  im  Unternehmen  mitarbeiten. 


Bilanz. 


373 


II.  Der  Begriff  der  Passiva  als  gebundener 
Werte  ergibt  sich  aus  folgenden  Erwägungen: 

1.  Der  unveränderte  Bestand  der  Gesell- 
schaft setzt  die  unveränderte  Erhaltung  des 
Grundkapitals  voraus.  Es  ist  also  selbstver- 
ständlich, daß  ein  dem  Grundkapital  ent- 
sprechender Betrag  an  Vermögenswerten  von 
der  Verteilung  ausgeschlossen,  d.  h.  durch 
Einstellung  des  Grundkapitals  als  Passivum 
gebunden  wird.  Nur  auf  Grund  von  Satzungs- 
änderungen sind  Änderungen  des  Grund- 
kapitals möglich. 

2.  Ebenso  selbstverständlich  ist  es,  daß  als 
Gegenwert  für  die  Schulden  der  Gesellschaft 
wenigstens  ein  diesen  Schulden  gleicher  Be- 
trag an  Vermögenswerten  von  der  Verteilung 
ausgeschlossen,  d.  h.  durch  Einstellen  der 
Schulden    unter    die    Passiva    gebunden   wird. 

3.  Daß  die  Ansammlung  von  Reserve- 
konten, Erneuerungskonten,  entweder  durch 
buchmäßige  Verkleinerung  der  Vermögens- 
werte auf  der  Aktivseite  (Abschreibung)  oder 
durch  Einstellen  der  betreffenden  Beträge 
in  die  Passiva  (Rücklage)  erfolgen  kann, 
wurde  schon  ausgeführt.  Im  ersten  Falle  ent- 
hält die  Aktivseite  den  Wert  der  Anlagen,  ab- 
züglich der  Abnutzung;  im  zweiten  Falle 
weisen  die  Aktiva  den  vollen  ursprünglichen 
Anlagewert,  die  Passiva  die  Entwertung  durch 
Abnutzung  aus.  Klarer  und  durchsichtiger  ist 
die  B.  bei  letzterem  Verfahren,  weil  hier  die 
ungekürzten  Anschaffungs werte  der  Aktivseite 
und  die  Beträge  der  verschiedenen  Reserven 
ohneweiters  ersichtlich  sind. 

4.  Ähnlich  verhält  es  sich  mit  den  Forde- 
rungen. Sie  werden  entweder  nur  auf  der 
Aktivseite  vorgetragen,  jedoch  mit  einem  Ab- 
zug für  zweifelhafte  Forderungen;  oder  es 
wird  unter  die  Aktiva  der  volle  Nennwert  der 
Forderungen  eingestellt,  der  Betrag  der  zweifel- 
haften Forderungen  dagegen  auf  der  Passiv- 
seite als  Delkrederekonto  von  der  Verteilung 
ausgeschlossen. 

5.  Wird  eine  zum  Parikurse  rückzahlbare 
Obligationenschuld  mit  Disagio,  z.  B.  zum 
Kurse  von  90%  aufgenommen,  so  bildet  der 
volle  Nennwert  der  Schuld  ein  Passivum.  Die 
Differenz  zwischen  Erlös  und  Nennwert  be- 
lastet indessen  die  Passivseite  vorerst  zu  Un- 
recht, denn  sie  wird  erst  im  Laufe  der  plan- 
mäßigen Rückzahlung,  also  ganz  allmählich 
wirksam.  Zur  Berücksichtigung  dieses  Um- 
standes  wird  auf  der  Aktivseite  ein  sog. 
Disagiokonto  geführt,  das  anfangs  der  vor- 
erwähnten Differenz  entspricht  und  sich  mit 
der  fortschreitenden  Tilgung  der  Schuld  im 
Laufe    der    Jahre    allmählich    mindert.    Dieses 


a) 


b) 


Konto  bildet  lediglich  einen  rechnungsmäßigen 
Korrektivposten. 

6.  Der  Umstand,  daß  der  verteilbare 
Gewinn  auf  der  Seite  der  Passiva,  d.  h.  der 
gebundenen,  nicht  verteilbaren  Werte  vor- 
getragen wird,  widerspricht  der  oben  gegebenen 
Begriffsbestimmung  der  Passiva  nicht.  Denn 
z.  B.  nach  §  261,  6,  des  deutschen  HGB.  ist 
die  Summe  der  Aktiva  mit  der  Summe  der 
Passiva  abzugleichen  und  der  sich  hieraus  be- 
rechnende Unterschiedsbetrag 

wenn  die  Aktiva  größer  sind,  zum 
formellen  Ausgleich  beider  Bilanz- 
seiten den  Passiven  als  verteilbarer  Ge- 
winn anzureihen, 

wenn     die    Passiva    größer    sind,    zum 
formellen  Ausgleich    als  Verlust  den 
Aktiven  anzureihen. 
Sachlich    stellen  daher  Gewinn    und  Ver- 
lust nach  §  261,  6,  weder  Aktiva  noch  Passiva 
dar. 

7.  Aus  dem  Begriffe  der  Verteilungsbilanz 
ergibt  sich  auch  die  Folgerung,  daß  ein  Über- 
schuß der  Passiva  über  die  Aktiva  noch  nicht 
unter  allen  Umständen  die  Zahlungsunfähig- 
keit, sondern  nur  die  Unfähigkeit  der  Geseil- 
schaft anzeigt,  ihren  Aktionären  eine  Divi- 
dende auszuschütten. 

Es  ist  denkbar,  daß  eine  Gesellschaft  trotz 
ihrer  Unterbilanz  in  der  Lage  ist,*  ihre  Ver- 
pflichtungen nach  außen  zu  erfüllen. 

III.  Der  Zusammenhang  zwischen  der  B. 
einerseits,  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung 
(Betriebsrechnung)  anderseits  ergibt  sich  dar- 
aus, daß  das  Gesamtergebnis  der  Betriebs- 
ausgaben und  Betriebseinnahmen  eines  Ge- 
schäftsjahres in  den  Vorräten,  Forderungen 
und  Geldbeständen  der  Aktivseite  mit- 
enthalten ist,  weil  die  Ausgaben  aus  den  ver- 
fügbaren Geldmitteln  bestritten  worden  und 
teilweise  in  Forderungen,  Vorräte  u.  dgl.  über- 
gegangen sind,  ferner,  weil  die  Einnahmen 
teils  in  den  verfügbaren  Geldmitteln  enthalten, 
teils  zu  Ausgaben  verwendet  worden  und  da- 
durch in  Forderungen  und  Vorräte  über- 
gegangen sind. 

Dieser  Zusammenhang  führt  dazu,  daß  in 
der  B.  Aktiva  und  Passiva  einander  gleich 
sind,  d.  h.,  daß  nichts  verteilt  werden  kann, 
wenn  die  Gewinn-  und  Verlustrechnung  mit 
Null  abschließt,  wenn  die  Einnahmen  und 
Ausgaben  dieser  Rechnung  einander  gleich 
sind.  Dies  ist  besonders  beim  Geschäftsbeginn 
der  Fall,  denn  hier  gilt  im  allgemeinen  die 
Gleichung: 

Aktiva  =  Passiva, 

d.  h.  Vermögen  =  Geschäftserfordernisse. 


374 


Bilanz. 


Ferner  folgt  aus  diesem  Zusammenhang, 
daß  der  nach  der  B.  verteilbare  Gewinn  sich 
ebenso  mit  dem  Überschuß  der  Betriebs- 
rechnung decken  muß,  wie  ein  bilanzmäßiger 
Verlust  mit  einem  Fehlbetrag  der  Gewinn- 
und  Verlustrechnung.  Denn  wenn  nach  Um- 
fluß  einer  gewissen  Geschäftsdauer  ein  Gewinn 
erzielt  ist,  so  gilt  die  Gleichung: 

Aktiva  =  Passiva  -f-  Gewinn; 
schließt  die  Geschäftsperiode  aber  mit  Verlust 
ab,  so  lautet  die  Gleichung: 

Aktiva  -[-Verlust  =  Passiva. 

IV.  Im  wesentlichen  gilt  das,  was  über  die 
B.  der  Aktiengesellschaft  gesagt  wurde,  auch  für 
die    B.    der    Eisenbahnunternehmungen. 

Als  Rechtsnormen  für  die  B.  der  Eisenbahn- 
unternehmungen kommen  in  Betracht:  ent- 
weder die  allgemeinen  Handelsgesetze  oder 
die  Bestimmungen  der  Konzessionen,  mitunter 
auch  besondere  Gesetze  (z.  B.  das  schweize- 
rische Bundesgesetz  über  das  Rechnungswesen 
der  Eisenbahnen  vom  27.  März  1896),  daneben 
die  Satzungen  der  Eisenbahngesellschaften. 

Rücksichtlich  der  Aufstellung  der  B.  (Ver- 
mögensbilanz) bei  Eisenbahnen  besteht  der 
wesentliche  Unterschied  gegenüber  jenen  der 
B.  anderer  Geschäfte  darin,  daß  bei  den  Eisen- 
bahnen nicht  die  sämtlichen  Vermögensstücke 
und  Forderungen  nach  dem  Wert  angesetzt 
werden  können,  der  ihnen  zur  Zeit  der  Bilanz- 
aufstellung beizulegen  ist,  sondern  daß  alle 
Vermögensobjekte,  die  keinen  marktgängigen 
Preis  haben  und  demzufolge  eine  zuverlässige 
Wertschätzung  nicht  erfahren  können,  mit  den 
„Selbstkosten"  in  die  B.  eingesetzt  werden. 

Ein  weiterer  Unterschied  besteht  insofern,  als 
die  B.  der  Bahngesellschaften  eine  Kombination 
von  Vermögens-  und  Betriebsbilanz  bilden. 

Ein  Beispiel  dieser  kombinierten  B.  bietet 
die  B.  der  nunmehr  (seit  1.  Januar  1909)  ver- 
staatlichten pfälzischen  Eisenbahngesellschaften 
für  d.  J.  1903  (s.S.  375). 

Die  B.  der  pfälzischen  Eisenbahnen  ist  in 
ihrer  ersten  Hälfte  —  Ziffer  I  bis  IV  -  eine 
reine  Vermögensbilanz.  Dem  Aktien-  und 
Prioritätenkapital  auf  der  Passivseite  stehen 
die  einzelnen  Baukonti  auf  der  Aktivseite  der 
B.  gegenüber. 

Die  Aktiva  und  Passiva  bilanzieren,  wenn 
man  den  Baukontis  der  Aktivseite  die  vor- 
handenen und  noch  nicht  verbauten  Bau- 
kapitalreste hinzufügt,  mit  M.  258,859.020-12. 

In  ihrem  zweiten  Teil  -  Ziffer  V  bis  IX  der 
Aktiv-  und  Ziffer  V  bis  XII  der  Passivseite  - 
ist  die  B.  eine  Betriebsbilanz,  die  in  der 
allgemein  üblichen  übersichtlichen  Weise  unter 
Zusammenfassung    gleichartiger    Aktiva     und 


Passiva    in    wenigen    Posten    Guthaben    und 
Schuld  aus  dem  Betriebsjahre   1903    ausweist. 

Eine  kurze  Zusammenfassung  der  für  Eisen- 
bahnunternehmungen im  allgemeinen  in  Be- 
tracht kommenden  Bilanzgrundsätze  läßt  sich 
ferner  aus  dem  schweizerischen  Bundes- 
gesetz vom  27.  März  1896  über  das 
Rechnungswesen  der  Eisenbahnen  ge- 
winnen : 

Danach  sind  die  Rechnungen  und  B.  nach 
einheitlichen  Mustern  zu  erstellen  und  auf 
den  31.  Dezember  jedes  Jahres  abzuschließen. 
Unter  den  Aktiven  der  B.  einer  Eisenbahn- 
gesellschaft (auf  Baukonto)  dürfen  alle  Kosten 
verrechnet  werden,  die  für  den  Bau  oder 
den  Erwerb  der  Bahn  und  die  Beschaffung 
des  Betriebsmaterials  verwendet  worden  sind. 
Organisations-,  Verwaltungskosten  und  Zinsen, 
die  während  des  Baues  einer  Bahn  im 
Interesse  der  Erstellung  und  Einrichtung  er- 
laufen sind,  werden  den  Anlagekosten  gleich- 
gehalten; unter  diese  dürfen  aber  Geld- 
beschaffungskosten, Gründungskosten,  Beiträge 
an  Dritte  oder  Beiträge  Dritter  ä  fonds  perdu, 
Kosten  der  Organisation  und  Einrichtung  des 
Betriebs  nicht  gerechnet  werden.  Wird  eine 
Bahn  durch  Vertrag  von  einer  anderen  Ge- 
sellschaft um  einen  Preis  erworben,  der 
geringer  ist  als  der  bisherige  Bilanzwert,  so 
darf  der  neue  Bilanzwert  nicht  mehr  als  den 
Kaufpreis  betragen;  ist  hingegen  der  Kauf- 
preis höher,  so  darf  der  Ansatz  der  alten  B. 
nicht  überschritten  werden.  Nach  Eröffnung 
des  Betriebs  dürfen  die  Kosten  für  Er- 
gänzungs-  und  Neuanlagen  oder  für  Be- 
schaffung von  Betriebsmaterial  den  Aktiven  der 
B.  (dem  Baukonto)  nur  hinzugerechnet  werden, 
wenn  dadurch  eine  Vermehrung  oder  eine 
wesentliche  Verbesserung  der  bestehenden 
Anlagen  und  Einrichtungen  im  Interesse  des 
Betriebs  erzielt  wird. 

Für  beseitigte  oder  untergegangene  Anlagen 
und  Einrichtungen  ist  der  auf  Baukonto  ver- 
rechnete Wert  der  betreffenden  Objekte  ab- 
zuschreiben. Treten  an  Stelle  der  abgegangenen 
Objekte  neue  Anlagen  oder  Einrichtungen, 
so  darf  mit  deren  Wert  das  Baukonto  belastet 
werden.  Eine  Abschreibung  vom  Baukonto 
für  den  durch  Erneuerung  ersetzten  Oberbau 
hat  nicht  stattzufinden;  anderseits  dürfen  auch 
keine  Oberbauerneuerungskosten  auf  das  Bau- 
konto gebracht  werden. 

Die  Unterhaltung  der  bestehenden  Anlagen 
und  Einrichtungen  hat  aus  den  laufenden 
Betriebseinnahmen  zu  erfolgen  (s.  Betriebs- 
ergebnisse). 

Die  Schuldzinsen,  die  gesetzlichen  Einlagen 
in  den  Erneuerungsfonds,  die  statutarischen  oder 


Bilanz. 


375 


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376 


Bilanz. 


reglementarischen  Einlagen  und  andere  Fonds, 
sowie  die  vorgeschriebenen  Abschreibungen 
und  Tilgungen  sind  alljährlich  unter  die 
Ausgaben  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung 
zu  setzen,  auch  dann,  wenn  die  Betriebs- 
einnahmen zur  Bestreitung  unzureichend  sind. 

Für  Anlagen  und  Einrichtungen,  die  sich 
stark  abnutzen,  wie  Oberbau,  Rollmaterial, 
Inventar  u.  dgl.,  ist  ein  Erneuerungsfonds  an- 
zulegen, dessen  Bestand  jederzeit  dem  ein- 
getretenen Minderwert  entsprechen  soll.  Der 
Sollbetrag  des  Erneuerungsfonds  ist  in  die 
Passiven  der  B.  aufzunehmen.  Fehlbeträge 
am  Soll  des  Erneuerungsfonds,  ebenso  die 
Posten,  die  keine  realen  Aktiva  darstellen  und 
daher  nicht  auf  Baukonto  verrechnet  werden 
dürfen,  sind  vorübergehend  als  zu  ersetzende 
Posten  in  die  Aktiven  der  B.  einzustellen 
und  durch  Zuschüsse  aus  den  jährlichen  Be- 
triebseinnahmen zu  tilgen. 

Was  die  Tilgung  überhaupt  anlangt,  so  be- 
stimmt  der    Bundesrat    nach  Einholung  eines 

Aktiva. 


Tilgungsplanes  endgültig,  in  welcher  Frist 
und  in  welchen  Beträgen  der  Ersatz  der  zu 
tilgenden  Summe  zu  erfolgen  hat. 

Dabei  ist  nach  folgenden  Grundsätzen  zu 
verfahren : 

Die  Kursverluste  auf  die  noch  nicht  zu- 
rückgezahlten Anleihen  sind  während  der  An- 
lehensdauer  zu  ersetzen;  Subventionen  oder 
Beiträge  an  Dritte  sind  während  der  Kon- 
zessionsdauer in  gleichmäßigen  Jahresquoten 
zu  tilgen;  für  den  Ersatz  der  übrigen 
Posten,  mit  Einschluß  der  nachzuholenden 
Einlagen  in  den  Erneuerungsfonds  und  der 
Kursverluste  auf  Aktien  sowie  auf  bereits  zu- 
rückgezahlten oder  vor  Ablauf  der  Anlehens- 
dauer  konvertierten  Anlehen,  werden  die 
Fristen  fallweise  durch  den  Bundesrat  fest- 
gesetzt. 

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses 
Gesetzes  aufgestellte  B.  der  schweizerischen 
Bundesbahnen,  für  31.  Dezember  1910,  weist 
folgende  Hauptgliederung  auf: 

Passiva. 


II. 
III. 

IV. 

V. 
VI. 
VII. 


Baukonto 
(Bahnanlage  und  feste  Ein- 
richtungen;    Rollmaterial  ; 
Mobiliar  u.  Gerätschaften) 

Unvollendete  Bauobjekte  .    . 

Überschuß  des  Rückkaufs- 
preises über  die  Aktiven  der 
früheren  Gesellschaften     .    . 

Zu  amortisierende  Verwen- 
dungen (Kursverluste  bei 
Obligationsemissionen,  Bau- 
kosten fürStationsumbauten) 

Xebengeschäfte  (Bodensee- 
schiffahrt)      

Verfügbare  Mittel  (Barmittel, 
Material  Vorräte,     Debitoren) 

Passivsaldo  der  Gewinn-  und 
Verlustrechnung 


Fr. 

1.231,475.716-08 
70,413.277-51 

85,547.451-62 

25,677.475-40 

2,499.337-50 

175.839.716-20 

1,535.615-95 


1.592,988.590-26 


I. 

II. 

III. 

IV 

V. 


Konsolidierte  Anleihen  .    .    . 

Gotthardsubventionen        Pro 
memoria  119,000.000  Fr. 

Amortisationskonto      .    .    .    . 

Schwebende  Schulden     .    .    . 

Spezialfonds : 

Erneuerungs- 
fonds .... 

Pensionsfonds 

Feuerversiche- 
rungsfonds   . 


65,521.253-42 
434.162-45 

333,30000 


Fr. 

1.363,818.35000 


41,975.981-05 
120.905.543-34 


66,288.715-87 


Auch  in  England  sind  durch  Gesetz  vom 
31.  Juli  1868  (The  Regulation  of  Railways  Act, 
1868,  Chap.  CXIX)  unter  anderem  Bestim- 
mungen über  die  Aufstellung  der  B.  unter 
Festsetzung  einheitlicher  Formulare  hinaus- 
gegeben worden;  danach  hat  jede  Verwaltung 
spätestens  sieben  Tage  vor  jeder  ordentlichen 
Halbjahrsgeneralversammlung  eine  General- 
bilanz (Balance  Sheet)  für  das  letztverflossene 
Halbjahr  nach  den  vorgeschriebenen  Formu- 
laren aufzustellen  und  besonderen  Kommissären 
(Auditors)  der  Gesellschaft  vorzulegen;  für  die 
Vernachlässigung  dieser  Vorlage  kann  eine 
Strafe    bis    zu    5i    für   jeden  Tag    der  Ver- 


1,592,988.59026 


spätung  auferlegt  werden.  Das  Handelsamt 
kann  im  Einvernehmen  mit  der  betreffenden 
Gesellschaft  Abweichungen  von  den  festge- 
setzten Formularen  genehmigen. 

Der  richtigen  Aufstellung  der  B.  bei  Eisen- 
bahnen, deren  Rechnungswesen  nach  dem 
System  der  kaufmännischen  Buchführung  an- 
geordnet ist,  kommt  nicht  nur  aus  dem  Ge- 
der  Übersicht  über  den  Ver- 
sondern, soweit  es  sich  um 
handelt,    auch    wegen    der   ein- 


sichtspunkte 

mögensstand, 

Privatbahnen 


wandfreien  Feststellung  und  Evidenthaltung 
des  im  Falle  der  Verstaatlichung  sehr  wich- 
tigen Baukontos  große  Bedeutung  zu. 


Bilanz.  -   ßlankofahrkarten. 


377 


Verschieden  von  den  Vermögensbilanzen  der 
Privatbahnen  sind  die  Rechnungsabschlüsse  der 
Staatsbahnverwaltungen,  bei  denen  die  Buch- 
führung nach  den  Grundsätzen  der  Kameralistik 
geführt  wird ;  bei  diesen  kann  von  einer 
eigentlichen  B.  nicht  gesprochen  werden. 

Heubach. 

Binnenverkehr  (traffic  local ;  trafic  In- 
terieur; traffico  locale),  vielfach  gebräuchliche 
Bezeichnung  für  den  Lokalverkehr  (inneren 
Verkehr),  d.  i.  der  innerhalb  des  Bereichs  einer 
Bahnverwaltung  nach  deren  Lokaltarif  zur  Ab- 
wicklung gelangende  Verkehr.  Hierher  gehört 
auch  der  Verkehr  zwischen  Stationen  einer 
Bahnverwaltung,  die  durch  Peagestrecken  zwar 
getrennt  sind,  für  die  jedoch  über  die  Peage- 
strecke  der  (normale)  Lokaltarif  der  das  Peage- 
recht  besitzenden  Bahnverwaltung  für  die  Ge- 
samtstrecke durchgerechnet  wird.  Der  zwischen 
getrennten  Strecken  einer  Bahnverwaltung  im 
Durchzug  über  dazwischen  liegende  Strecken 
einer  oder  mehrerer  fremden  Bahnverwaltungen 
sich  bewegende  Verkehr  fällt  nicht  mehr  unter 
den  Begriff  des  B.,  sondern  bildet  einen  Teil 
des  direkten  Verkehrs  (s.  d.). 

Bisselgestelle  (Bissel's  truck;  train  articulc 
Bissei;  carello  Bissei),  ein-  oder  zweiachsiges, 
meist  vor  den  gekuppelten  Rädern  einer  Loko- 
motive gelagertes  Laufgestelle  zur  Aufnahme 
eines  bestimmten  Teiles  des  Lokomotivgewichtes; 
gegenüber  den  zweiachsigen  Drehgestellen 
dadurch  gekennzeichnet,  daß  es  nicht  um 
einen  zwischen  den  Laufrädern  liegenden 
Zapfen  drehbar  gelagert  ist,  sondern  durch 
eine,  mit  dem  Rahmen  dieser  Laufräder  ver- 
bundene Deichsel  mit  dem  Hauptrahmen 
drehbar  -  kurvenbeweglich    -   verbunden  ist. 

Das  B.  führt  seinen  Namen  nach  dem 
Amerikaner  Bissei,  nach  dessen  aus  dem 
Jahre  1857  herrührenden  Patente  von  der 
Lokomotivfabrik  Rogers,  Paterson,  New-Yersey, 
die  ersten  Ausführungen  mit  zwei  und  mit  einer 
Achse  im  Jahre   1858  in  Amerika  erfolgten. 

Das  B.  ist  aber  nachweislich  österreichi- 
schen Ursprunges.  Im  Jahre  1852  hatte 
J.  Haswell  die  nachträgliche  Anbringung  eines 
zweiachsigen  Deichselgestelles  an  Stelle  der 
hinteren  Kuppelachse  bei  der  Semmering-Kon- 
kurs-Lokomotive    „Vindobona"   vorgeschlagen. 

Auch  die  erste  Ausführung  einachsiger 
Deichselgestelle  erfolgte  in  Österreich,  1854, 
u.  zw.  an  den  von  der  Lokomotivfabrik 
W.  Günther  in  Wr.-Neustadt  nach  den  Plänen 
von  J.  Zeh  gebauten  I.  B.  I.  schmalspurigen 
Tenderlokomotiven,  die  beim  Bau  einer  Militär- 
akademie Verwendung  finden  sollten  und  von 
denen  ein  Stück  auf  der  Pariser  Weltausstellung 


1S55    zu    sehen    war   (s.  Deichselgestelle   und 
Lokomotiven).  Gölsdorf. 

Blackett  Christopher,  Eigentümer  der 
Kohlengruben  in  Wylam  bei  New-Castle  on 
Tyne,  hat  Anspruch,  unter  den  Männern 
genannt  zu  werden,  deren  Arbeiten  die  Ent- 
stehung der  Lokomotive  zu  danken  ist.  Er 
war  es,  der  durch  praktische  Versuche  auf 
seiner  Kohlenbahn  den  Nachweis  erbrachte, 
daß  in  entsprechender  Weise  angetriebene 
Räder  mit  glattem  Umfang  genügend  Reibung 
ergeben,  um  Lasten  zu  befördern.  Auf  Grund 
dieser  Versuche  ließ  er  in  den  Hilfswerk- 
stätten seines  Kohlenbergwerkes  durch  seinen 
Kohlenaufseher  William  Hedley,  im  Verein  mit 
dem  Schmiedewerkmeister  Timoty  Hackworth 
eine  Lokomotive  bauen.  Das  Ergebnis  dieser 
gemeinschaftlichen  Arbeit  war  die  Lokomotive 
„Puffing  Billy",  die  vom  Jahre  1813  bis  zum 
Jahre   1862  in  Dienst  war. 

Zurzeit  befindet  sich  diese  Lokomotive  im 
South-Kensington-Museum  in  London  und  eine 
genaue  Nachbildung  in  München  im  Deutschen 
Museum  für  Meisterwerke  der  Naturwissenschaft 
und  Technik  (s.  Lokomotive). 

ßlankofahrkarten  (blank  tickets;  billets 
passe  partout  cn  papier;  blgllcttl  in  blanco), 
handschriftlich  ausgefertigte  Fahrkarten,  werden 
nach  Stationen  oder  über  Bahnwege  aus- 
gefertigt, für  die  zwar  direkte  Fahrpreise 
bestehen,  jedoch  wegen  des  geringen  Ver- 
brauches keine  fertiggedruckten  Fahrkarten 
aufliegen. 

Die  B.  finden  vorwiegend  im  innern  Ver- 
kehr Anwendung,  im  gegenseitigen  Verkehr 
der  Bahnverwaltungen  nur  insoweit,  als  dies 
ausdrücklich  vereinbart  ist. 

Als  B.  sind  meist  Zettelkarten  in  Gebrauch; 
für  bestimmte  Zwecke  sind  in  einzelnen  Län- 
dern auch  Kartonfahrkarten  aufgelegt,  in  die 
die  Bestimmungsstation  einzutragen  ist. 

Die  Zettelkarten  werden  vom  ausgebenden 
Beamten  mit  der  Bezeichnung  der  Bestim- 
mungsstation und  des  Fahrpreises,  des  Tages 
der  Ausstellung,  der  Zugsgattung,  Wagenklasse, 
Personenanzahl,  Geltungsdauer  u.  s.  w.  aus- 
gefüllt. Die  Eintragungen  dürfen  nicht  geändert 
werden,  bei  unrichtigen  Eintragungen  sind 
die  betreffenden  Stücke  als  unbrauchbar  zu 
behandeln.  Sie  sind  mit  einer  Kontrollnummer 
versehen  und  ihre  Verwendung   ist   besonders 

.  auszuweisen. 

Die  B.  bestehen  vielfach  aus  zwei  oder  drei 

;  Teilen:    zweiteilige,    aus  dem  Stamm  und  der 
Fahrkarte,    dreiteilige,    aus    dem    Stamm,    dem 

;  Abschnitt  und  der  Fahrkarte.    Sie   können  im 


378 


Blankofahrkarten.  -   Blasrohr. 


Pauseverfahren  ausgefertigt  werden.  Der  Stamm 
bleibt  als  Rechnungsbeleg  bei  der  Fahrkarten- 
ausgabe, die  Fahrkarte,  gegebenenfalls  mit 
dem  Abschnitt,  erhält  der  Reisende.  Der  Ab- 
schnitt wird  bei  der  Fahrkartenprüfung,  für 
Rückfahrkarten  auf  der  Hinfahrt,  eingezogen 
und  der  Rechnungskontrolle  eingesendet. 

Mitunter  wird  eine  B.  für  mehrere,  zusammen- 
gehörige, nach  derselben  Station  reisende  Per- 
sonen verwendet,  jedoch  höchstens  für  so  viele, 
als  nach  der  üblichen  Besetzung  in  einem 
Wagenabteile  untergebracht  werden. 

Über  Einzelheiten  vgl.  den  von  Direktor  v.  Stierlin 
in  der  Frage  der  Fahrkarten  für  die  achte  Sitzung 
des  Internationalen  Eisenbahnkongreßverbandes  in 
Bern  1910  erstatteten  Bericht  (Bd.  XXXIII). 

v.  Frankl-Hochwart. 

Blasrohr  (blast  pipe,  exhaust  pipe;  tuyere 
d'echappement;  tubo  soffiante,  scappamento), 
Vorrichtung  in  der  Rauchkammer  der  Loko- 
motive zur  Zuführung  der  für  die  Verbrennung 
nötigen  Luftmenge. 

Die  natürliche  Zugerzeugung  wird  in  der 
Regel  durch  einen  entsprechend  hohen  Schorn- 
stein erzielt.  Der  auf  den  Lokomotivkesseln 
angebrachte  Schornstein  kann  jedoch  wegen 
seiner  geringen  Höhe  nicht  den  erforderlichen 
Zug  hervorbringen,  es  muß  daher  für  die  Zu- 
führung der  für  die  Verbrennung  notwendigen 
Luftmenge  auf  künstlichem  Wege  gesorgt  werden. 

Die  für  die  Lokomotivkessel  in  Verwendung 
stehende  einfachste  Vorrichtung  hierfür  ist  das 
B.,  das  vermittels  des  durch  dieses  abgehenden 
Dampfes  die  nötige  Wirkung  erzeugt. 

Durch  das  B.  tritt  der  Dampf,  nachdem  er 
in  den  Zylindern  der  Lokomotive  gewirkt  hat, 
in  den  unteren  Teil  des  Schornsteins,  und 
reißt  infolge  der  hohen  Geschwindigkeit,  mit 
der  er  diesen  durchströmt,  die  im  Schorn- 
stein und  in  der  Rauchkammer  befindlichen 
Gase  mit  sich  fort.  Hierdurch  entsteht  in  der 
Rauchkammer  eine  Luftverdünnung. 

Der  aus  dem  B.  in  den  Schornstein  aus- 
tretende Dampf  verhindert  die  äußere  Luft, 
auf  diesem  Wege  die  Luftverdünnung  aufzu- 
heben, dagegen  strömen  die  Feuergase  durch 
die  Siederohre  und  aus  der  Feuerkiste  zur 
Rauchkammer. 

Infolge  dieses  Vorganges  entsteht  in  der 
Feuerkiste  eine  Abnahme  der  Pressung  der 
darin  befindlichen  Gase,  weshalb  die  äußere 
atmosphärische  Luft  durch  den  Rost  in  die 
Feuerbüchse  eintritt.  Auf  diese  Weise  ist  also 
durch  die  Blasrohrwirkung  der  künstliche  Zug 
für  die  Verbrennung  hergestellt. 

Schon  Trevithick  hatte  an  seiner  im 
Jahre  1804  für  die  Werkbahn  in  Pen-y-darren 
gebauten  Lokomotive  den  aus  dem  Zylinder 
entströmenden  Dampf   in    den  Rauchfang  ab- 


geleitet. Weder  Trevithick  aber,  noch  Hedley 
(1813)  und  Stephenson,  die  ebenfalls  den 
ausströmenden  Dampf  in  den  Rauchfang  ab- 
leiteten, waren  sich  der  anfachenden  —  sau- 
genden —  Wirkung  des  Auspuffdampfes  be- 
wußt. Die  dem  Dampfe  beim  Verlassen  der 
Zylinder  noch  innewohnende  Kraft  verwendete 
erst  Hackwort h,  Maschinenmeister  der  Stock- 
ton-Darlington-Bahn, an  der  von  ihm  im 
Jahre  1827  gebauten  Lokomotive  „Royal 
George"  zur  Anfachung  des  Feuers,  indem 
er  das  Ausströmrohr  in  die  Achse  des  Rauch- 
fanges setzte  und  das  Ende  dieses  Rohres  konisch 
einzog.  Erst  die  nachträgliche  Anbringung 
dieses  von  Hackworth  erfundenen  B.  sicherte 
der  Stephensonschen  Lokomotive  „Rocket"  den 
Sieg  bei  dem  Wettbewerb  in  Rainhill  1829. 

Bei  Lokomotiven  mit  Innenzylindern  wird 
immer,  bei  Lokomotiven  mit  Außenzylin- 
dern in  der  Regel,  der  von  den  Zylindern 
kommende  Auspuffdampf  schon  unter  dem 
Rauchkasten  durch  ein  Kreuzstück  in  ein 
zentral  im  Rauchkasten  stehendes  B.  (Stand- 
rohr) geführt.  Dieses  Standrohr  (in  England, 
Frankreich,  Amerika  und  Österreich  vielfach 
angewendet)  verdeckt  zwar  die  mittleren  Siede- 
rohre, so  daß  es  beim  Wechseln  der  Siederohre 
entfernt  werden  muß  (grundsätzliche  Anord- 
nung Abb.  141  u.  142).  Diese  Anordnung  er- 
möglicht aber,  besonders  bei  hochliegendem 
Kessel  und  kurzem  Rauchfange,  eine  so  tiefe 
Lage  der  Blasrohrmündung  in  bezug  auf  die 
Siederohre  einige  hundert  Millimeter  über 
Kesselmittel  --  daß  die  Saugwirkung  sich  gleich- 
mäßig über  alle  Siederohre  verteilt. 

Die  in  den  letzten  Jahrzehnten  des  verflos- 
senen Jahrhunderts  auf  dem  Kontinent  (Deutsch- 
land, Österreich  u.  s.  w.)  meist  angewendete 
Vereinigung  der  von  den  Außenzylindern  ab- 
zweigenden Ausströmrohre  in  einem  oberhalb 
der  Siederohre,  dicht  unter  dem  Rauchfang- 
untersatz liegenden  Kreuzstück  (grundsätzliche 
Anordnung  Abb.  132-136)  gibt  zwar  die 
Siederohre  frei,  bedingt  aber  zur  Erzeugung 
guter  Zugwirkung  einen  langen  Rauchfang. 

Über  die  Wirkung  des  B.  stellte  zuerst  der 
englische  Ingenieur  Clark  eingehende  Ver- 
suche an ;  das  Verdienst,  auf  theoretischem 
Wege  die  Wirkung  des  B.  klargestellt  zu 
haben,  gebührt  aber  Zeuner  (s.  Zeuner, 
Das  Lokomotivblasrohr.  Zürich  1863).  Die 
weiter  hierüber  angestellten  rechnerischen 
und     praktischen    Versuche  Goss     1892, 

Amerika,  Troske,  Glasers  Annalen.  1895; 
v.  Borries,  Organ.  1896,  ferner  die  aus 
früherer  Zeit  stammenden  Arbeiten  von  Prüß- 
mann,  Grove,  Grashoff  u.  s.  w.  -  behandeln 
dieses  Problem  immer  im  Zusammenhang  mit 


Blasrohr. 


379 


Abb.  133. 


Abb.  134. 


Abb.  135. 


Abb.  136. 


Abb.  137. 


Abb.  138. 


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Abb.  141. 


Abb.  142. 


Abb.  139. 


Abb.  140. 


380 


Blasrohr. 


dem  Rauchfang,  da  B.,  Rauchfang  und  Rauch- 
kasten einen  Saugapparat  bilden,  in  dem  die 
genannten  Teile  bezüglich  ihrer  Abmessungen 
in  bestimmtem  Zusammenhang  stehen. 

Für  eine  gute  Wirkung  des  B.  ist  es  von 
größter  Wichtigkeit,  daß  der  wirkende  Dampf- 
strahl genau  konzentrisch  und  axial  durch  den 
Schornstein  strömt  und  daß  Rauchkammertür, 
Rauchkammerboden  und  Wandungen  voll- 
kommen luftdicht  sind,  weil  sonst  die  Luft- 
verdünnung vermindert  oder  zerstört  wird, 
anderseits  auch  die  in  dem  Rauchkasten  an- 
gesammelten Kohlenteilchen  —  die  Lösche  — 
durch  die  eintretende  Luft  glühend  werden 
oder  in  Brand  geraten,  wodurch  Abzehrungen 
der  Rauchkastenwände  entstehen. 

Die  durch  die  Saug-  und  Stoßwirkung  des 
der  Blasrohrmündung  entströmenden  Dampfes 
in  der  Rauchkammer  entstehende  Luftverdün- 
nung ist,  zeichnerisch  dargestellt,  eine  den 
Dampfschlägen  folgende  Wellenlinie.  Erst  bei 
hohen  Geschwindigkeiten  nähert  sich  diese 
Wellenlinie  einer  Geraden. 

Die  Luftverdünnung  in  der  Rauchkammer, 
gemessen  durch  ein  einfaches  Wasserbaro- 
meter, erreicht  beim  Anfahren  250  -  300  mm 
Wassersäule  und  sinkt  bei  den  normalen  Be- 
triebsleistungen auf  80-180  mm  Wassersäule. 
Die  Fahrgeschwindigkeit  hat,  wie  Versuche 
von  Direktor  Busse  (Organ,  1894)  ergaben, 
auf  die  Höhe  der  Luftverdünnung  wenig  Ein- 
fluß. Sie  wächst  -  gleichen  Brennstoff  voraus- 
gesetzt fast  direkt  proportional  mit  der 
Füllung  der  Zylinder  und  ist  um  so  größer, 
je  dickere  Schicht  die  Kohle  auf  dem  Roste 
zuläßt. 

Aus  der  Proportionalität  der  Luftverdünnung 
mit  dem  Füllungsgrad  folgt,  daß  das  B., 
richtige  Abmessungen  aller  den  Saugapparat 
bildenden  Teile  vorausgesetzt,  selbsttätig  die 
der  jeweiligen  Leistung  entsprechende  Menge 
Luft  zur  Verbrennung  der  Kohle  ansaugt, 
d.  h.  sich  von  selbst  der  Leistung  anpaßt. 

Da  der  den  Wirkungsgrad  der  Lokomotive 
vermindernde  Gegendruck  auf  den  Kolben 
durch  den  ausströmenden  Dampf  mit  Zunahme 
der  Geschwindigkeit  und  des  Füllungsgrades 
wächst,  verdienen  jene  Anordnungen  des  B. 
den  Vorzug,  die  mit  größtem  Mündungsquer- 
schnitt, also  kleinster  Ausströmgeschwindigkeit 
und  kleinster  Luftverdünnung,  die  nötige  Luft- 
menge durch  den  Rost  ansaugen  (Abb.  141 
u.  142). 

Eine  Änderung  des  Querschnittes  der  Blas- 
rohrmündung während  der  Fahrt,  zur  Ver- 
größerung der  Austrittgeschwindigkeit  des 
Dampfes  oder  der  Luftverdünnung,  ist  nach 
vorstehendem    nur   erforderlich,    wenn    das  B. 


an  sich  nicht  richtig  bemessen  ist  oder 
wenn  die  zur  Verteuerung  gelangende  Kohle 
Eigenschaften  hat  -  Schlackenbildung,  Wachsen 
der  Brennstoffsdichte  durch  Gehalt  an  Ge- 
stein -  die  eine  Vermehrung  des  Luftzuges 
erfordern,  oder  wenn  die  Lokomotiven,  be- 
dingt durch  geologische  Verhältnisse  des  Landes 
und  durch  Beschaffungskosten,  mit  den  ver- 
schiedensten Brennstoffsorten  -  Braunkohle 
abwechselnd  mit  Schwarzkohle  —  gefeuert 
werden  müssen. 

Man  baut  daher  sehr  oft  das  B.  mit  ver- 
änderlicher Mündung,  sei  es  mit  vom  Führer 
durch  einen  Zug  verstellbaren  Klappen,  Klappen- 
blasrohr (Abb.  135  u.  136),  oder  verstellbarer 
Birne  (Abb.l  37  u.  1 38).  Dieses  B.  mit  nach  Bedarf 
veränderlicher  Mündung  erfordert  jedoch  eine 
sorgfältige  Instandhaltung.  Eine  einfache  Bau- 
art, die  jedoch  nur  die  Wahl  zwischen  zwei 
Querschnitten  zuläßt,  ist  in  Abb.  139  dargestellt. 

Die  Kappe,  durch  die  die  Querschnittver- 
engung bewirkt  wird,  ist  an  einer  vom  Führer 
zu  betätigenden  Welle  befestigt. 

Die  erste  Ausführung  dieser  Kappe  er- 
folgte 1866  an  Lokomotiven,  die  von  der 
Maschinenfabrik  der  Staatseisenbahn-Gesell- 
schaft in  Wien  (Direktor  Fiaswell)  für  die 
Köln-Mindener  Bahn  gebaut  wurden.  Seit  Ende 
der  Achtzigerjahre  wird  diese  Bauart  unter 
dem  Namen  Maccallan-B.  in  England  vielfach 
ausgeführt. 

An  eigentlichen  Saugapparaten  ergeben  Ring- 
düsen einen  besseren  Wirkungsgrad  als  Zentral- 
düsen ;  es  lag  daher  nahe,  die  Blasrohrmündung 
nach  dem  Grundsatz  der  Ringdüse  auszu- 
gestalten. Fast  gleichzeitig  entstanden  1877  die 
Ringblasrohre  von  A.  Fried  mann  in  Wien 
(Abb.  140)  und  Smith  in  England.  Eine  weitere 
Entwicklung  dieser  Bauart  ist,  angepaßt  dem 
Standrohre,  das  Vortex-B.  von  Adams  (Abb. 
141  u.  142),  das  in  England  und  Frankreich 
große  Verbreitung  fand. 

Da  die  Ausströmperioden  der  beiden  Zylinder 
sich  infolge  der  90°-Stellung  der  Kurbeln 
teilweise  decken,  ist  bei  Blasrohrköpfen  nach 
Abb.  1 33  —  1 36  eine  gegenseitige  Hemmung  der 
ausströmenden  Strahlen  nicht  ausgeschlossen 
und  auch  in  den  Indikatordiagrammen  nach- 
weisbar. 

Das  einfachste  Mittel  dagegen  ist  eine  ent- 
sprechende Neigung  der  Ausströmrohre  beim 
Anschluß  an  den  Blasrohrkopf  (Abb.  1 33  u.  1 34). 

Eine  vollständige  Trennung  beider  Dampf- 
strahlen ist  bewirkt  bei  dem  B.  nach  Kor- 
dina, das  vielfach  bei  den  ungarischen  Staats- 
bahnen   ausgeführt    wurde    (Abb.  137  u.  138). 

Um  auch  beim  Stillstand  der  Lokomotive 
das  Feuer  anfachen  zu  können,  ist  im  Rauch- 


Blasrohr.  -   Blechträger. 


3S1 


kästen  unterhalb  des  Rauchfanges  und  axial 
mit  dem  B.  ein  Strahlapparat  angebracht,  der 
oft  auch  als  B.,  richtiger  als  Hilfsgebläse 
oder  Schnelldampfer  (s.  d.)  bezeichnet  wird. 
Über  die  Lage  der  Blasrohrmündung  gegen- 
über dem  Siederohrbündel  und  Abstand  der 
ersteren  von  der  engsten  Stelle  des  Rauchfanges 
sowie  über  die  vorteilhafteste  Größe  der 
Mündung  —  Blasrohrquerschnitt  -  s.  Rauch- 
fang. 

Literatur:  Troske,  Vorteilhafteste  Abmessung  der 
Blasrohre.  Glasers  Ann.  1S95.  -■  Hoff  man  nsches 
Blasrohr.  Zentralbl.  d.  Bauverw.  1903.  Die  Loko- 
motiven der  Gegenwart.  Wiesbaden  1003,  S.  179  ff. 
—  Stockert,  Handbuch  des  Eisenb.-Maschinen- 
wesens.  1908,  Bd.  3.  -  Strahl,  Untersuchung  und 
Berechnung    der    Blasrohre    und    Schornsteine    von 


Lokomotiven.  Organ.  1911. 


Gölsdorf. 


Blechträger  (plate  girder;  pontre  cn  töle; 
trave  di  latta)  sind  vollwandige  eiserne  Träger, 
die  aus  Blechen,  Winkeleisen  und  Flacheisen 
durch  Vernietung  zusammengesetzt  sind.  Sie 
bestehen  aus  dem  Stehblech,  aus  den  dieses 
säumenden  Gurtwinkeln  und  aus 
den  nach  Erfordernis  auf  letztere 
genieteten  Horizontalblechen  oder 
Gurtungsplatten.  Der  so  gebildete 
Querschnitt  (Abb.l  43)  ist  bei  Blech- 
balken immer  zur  horizontalen 
Mittellinie  symmetrisch,  bei  Blech- 
bogen können  sich  aus  der  Be- 
anspruchung auch  unsymmetri- 
sche Querschnitte  mit  verschieden 
starken  Gurtungen  ergeben.  Die 
Blechbalkenträger  finden  im  Eisen- 
hochbau und  im  Brückenbau  als 
Tragkonstruktion  vielfach  Anwen- 
dung,   u.  zw.  dort,    wo   man   mit 


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Abb.  143. 


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Walzträgern  nicht  mehr  auslangt 
und  wo  die  Gewichtsersparnis, 
die  man  mit  gegliederten  Trägern 
(Gitter-  und  Fachwerksträgern) 
gegenüber  Vollwandträgern  er- 
zielen könnte,  noch  nicht  aus- 
schlaggebend ist.  Im  Brückenbau 
insbesondere  verwendet  man  sie 
für  die  Fahrbahnträger  (Längs- 
und Querträger)  fast  ausschließlich, 
die  Hauptträger  eiserner  Balken- 
brücken mit  Stützweiten  bis  zu  20  m,  aus- 
nahmsweise auch  noch  bis  25  —  30///. 

Zur  Bestimmung  der  Abmessungen  eines 
Bleclibalkens  wird  zunächst  ein  Grundquer- 
schnitt, bestehend  aus  Stehblech  und  den 
dieses  säumenden  4  Winkeleisen,  angenommen 
(Abb.  144).  Man  macht  das  Stehblech  für  Brücken- 
träger 9-12  mm  stark  und  gibt  ihm  eine  Höhe 


größere  Stärke  als  das  Stehblech.  Für  einen 
solchen  Querschnitt  berechnet  sich  das  Träg- 
heitsmoment aus 

b'  und  bj  sind  hierin  die  um  das  Maß  der 
Nietschwächung  verringerten  Breiten  //  und  bv 
u.  zw.  werden  zwei  Nietdurchmesser  in  Ab- 
zug gebracht  und  für  die  Stärke  des  Stehblechs 
nur  etwa  86  %  der  wirklichen  Dicke  8  ein- 
gesetzt. 

Die  erforderliche  nutzbare  Fläche  der  Gurt- 
bleche folgt  nun  zunächst  angenähert  aus 

f.-M  Ul  o 

Jo~     sh  h-    z 

worin  M  das  auf  den  fraglichen  Querschnitt 
bezogene  Moment  der  äußeren  Kräfte  und  5 
die  zulässige  Inanspruchnahme  bezeichnet. 

Mit  anzunehmender  Breite  b0,  bzw.  abzüglich 
zweier  Nietdurchmesser  b0'  ergibt  sich  die 
Dicke  der  Lamellen  eines  Gurts  aus 


b0< 


/  /0  1,2 


Hiermit  wird  dann  genauer  die  Fläche  er- 
halten 

4  3 

Diese  Rechnung  ist  für  eine  Anzahl  Quer- 
schnitte des  Trägers  durchzuführen,  und  man 


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..  Stehblech. 


Abb.  144. 


ferner    für 


Abb.  145. 

wird,  entsprechend  der  Veränderlichkeit  des 
Biegungsmoments,  für  die  verschiedenen 
Stellen  des  Trägers  auch  ein  verschiedenes  /' 
als  notwendige  Lamellenfläche  erhalten.  Dieser 
theoretischen  Fläche  kann  man  sich  in  der 
Ausführung  natürlich  nicht  genau  anschließen, 
da  durch  Weglassung  oder  Hinzugabe  von 
Lamellen  nur  eine  sprungweise  Veränderung 
möglich  ist.  Die  beste  Übersicht  gibt  die 
zeichnerische  Darstellung  der  Materialverteilung 
(Abb.  1 45).  Die  Kurve  ci  b  c  entspricht  der  Kurve 
der  Maximalmomente;  bestimmt  man  einen 
Flächenmaßstab  so,  daß  seine  Einheit  gleich 
der  5 //fachen  Einheit  des  Momentenmaßstabs 
ist,    so    geben    die    hiernach    gemessenen    Or- 

c,..,  dinaten    dieser    Kurve    auch    die   Größen      , 

etwa  y10  der  Stutzweite  des  1  ragers.  Die  sh 

erhalten     in    der     Regel     etwas      Man   zeichne    nun    nach    diesem    Maßstab    ein 


von 
Winkeleisen 


382 


Blechträger. 


2  / 
Rechteck  mit  der  Höhe  ad  = -£-,  so  ent- 
spricht dieses  der  sog.  reduzierten  Fläche  des 
Grundquerschnitts.  Die  von  abc  übrig  blei- 
benden Höhen  sind  sodann  in  die  Lamellen- 
flächen einzuteilen.  Um  die  Korrektur  nach 
Formel  3  zu  berücksichtigen,  kann  man  hier- 
bei die  Ordinaten  der  Kurve  über  e  hinaus  um 

V    d  __      -    d 
_x_2.ad.x 

vergrößern,  wodurch  die  punktierte  Linie  er- 
halten wird.  Die  Enden  der  Lamellen  sind 
dann  über  die  Punkte  egh  noch  um  etwa 
eine  Nietreihe  zu  verlängern.  In  dem  Recht- 
eck des  Grundquerschnitts  lassen  sich  die 
Flächen  des  Stehblechs  und  der  Winkel  unter- 
scheiden. Trägt  man  außerdem  noch  an  den 
Stößen,  wo  solche  vorkommen,  die  Deck- 
laschen ein,  so  erhält  man  eine  Darstellung, 
aus  der  die  Länge  und  Anordnung  eines 
jeden  einzelnen  den  Blechträger  zusammen- 
setzenden Teils  entnommen  werden  kann. 

Die  Gurtbleche  erhalten  gleiche  oder  in 
den  äußeren  Blechen  geringere  Stärke.  Der  Ab- 
stand der  Ränder  von  der  Mitte  der  nächsten 
Nietreihe  soll  nicht  über  die  6  -  7fache  Platten- 
stärke betragen.  Im  Obergurt,  besonders  bei 
unmittelbarer  Auflagerung  der  Querschwellen 
auf  den  Trägern,  läßt  man  die  erste  Gurtplatte 
bis  an  die  Trägerenden  reichen. 

Die  Abstände  der  Gurtungsnieten  sind  aus 
den  Schubkräften  zu  berechnen,  die  in  den 
Trennungsflächen  zwischen  Stehblech  und 
Gurtung  auftreten.  Ist  e  der  Abstand  der 
horizontalen     Nieten,     so    entfällt    auf    einen 

solchen  Niet  eine  Kraft  —^e,     worin     Q     die 

Querkraft,  2  das  statische  Moment  der  Gur- 
tung, bezogen  auf  die  Trägerschwerachse  und 
J  das  Querschnittsträgheitsmoment  bezeichnet. 
Bei  dem  Nietdurchmesser  d  und  der  Stärke 
6  des  Stehbleches,  ferner  dem  zulässigen 
Leibungsdrucke  von  1600  kg'cm2  rechnet  sich 


die  Nietentfernung  e=  1600 


db   J_ 

Q    2 


Bezeichnet  F  die   Fläche    einer  Gurtung,   h 
die  Stehblechhöhe,  so  kann  mit  ausreichender 

Annäherung  ^=(l  4"5^)Ägesetztwerden'S0" 


nach  die  Nietentfernung£=  1600 


dbh 
Q 


0+&) 


Der  kleinste  Nietabstand  berechnet  sich  für 
das  Trägerende,  woselbst  Q  =  dem  größten  Auf- 

lagerdruck  zu  setzen  ist.  Der  Faktor  \\  —  6iF) 

kann  zur  Erhöhung  der  Sicherheit  und  zur 
Vereinfachung  gleich  1  angenommen  werden; 
dann  entspricht  dies  der  Regel,  daß  am  Träger- 
ende   in    einer   Länge    gleich    der  Trägerhöhe 


an  jedem  Gurte  zur  Verbindung  mit  dem 
Stehbleche  so  viel  Nieten  gesetzt  werden,  als 
zur  Aufnahme  der  Auflagerkraft  notwendig  ist. 
Im  mittleren  Teile  des  Trägers  ist  zur  Auf- 
nahme der  Schubkräfte  ein  größerer  Nietabstand 
als  am  Trägerende  ausreichend.  Man  geht  jedoch 
wegen  des  dichten  Schlusses  damit  nicht  über 
die  sechsfache  Nietstärke,  macht  also  e^bd. 
Das  Stehblech  hat  mit  Rücksicht  auf  seine 
Scherbeanspruchung    mindestens    eine    Stärke 

(in  cm)  von  6  =  -3Q ,  zu  erhalten,  worin  A  = 

größter  Auflagerdruck  in  kg.  Diese  Stärke 
hält  sich  in  Grenzen,  die  den  wirklichen 
Ausführungen  (8-12  mm)  entsprechen,  genügt 
aber  in  der  Regel  nicht,  um  die  Blechwand 
gegen  Ausknicken  zu  sichern. 

Hierzu  sind  besondere  Aussteifungen  in 
Form  von  aufgenieteten  Winkel-  oder  T-Eisen 
erforderlich,  die,  sobald  die  freie  Höhe  des 
Stehbleches  zwischen    den    Gurtwinkeln    mehr 


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Abb.  146. 


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als  die  60 fache  Stehblechdicke  und  der  Auf- 
lagerdruck mehr  als  20  t  beträgt,  am  Träger- 
ende in  Abständen  ungefähr  gleich  der  Träger- 
höhe und  keinesfalls  weiter  als  1*5  m  angeordnet 
werden.  Man  stellt  sie  vertikal  und  benutzt  sie 
meist  gleichzeitig  zum  Anschluß  der  Querträger 
oder  der  Querverbindungen.  Bei  hohen  Trägern 
empfiehlt  sich  die  Anbringung  schräg  an- 
steigender Steifen  wenigstens  in  der  Nähe  der 
Auflager.  Im  mittleren  Teile  des  Trägers  können 
die  Abstände  der  Steifen  vergrößert  werden. 
Liegen  bei  Eisenbahnbrücken  die  Querschwellen 
unmittelbar  auf  den  Haupträgern,  so  sind  die 
Steifen  durchwegs,  wenn  auch  nicht  unter 
jeder  Querschwelle,  aber  nicht  in  größeren  Ab- 
ständen als  etwa  1-2- 1-6/ra  anzubringen.  Bei 
zwischen  den  Hauptträgern  liegender  Fahr- 
bahn dienen  die  Anschlußwinkel  der  Quer- 
träger gleichzeitig  als  Aussteifungen  für  die 
Trägerwand.  Im  mittleren  Teile  des  Trägers 
genügen  diese  bei  einer  Entfernung  von 
2*5-3*/».  In  den  seitlichen  Feldern,  gegen  die 
Auflager  zu,  wird  man  aber  noch  Zwischen- 
steifen anbringen  (Abb.  146).   Die  Steifen  sind 


Blechträger.  -   Bleipfropfen. 


383 


immer  über  die  ganze  Trägerhöhe  bis  an  die 
Gurtungen  zu  führen.  Man  muß  sie  also  ent- 
weder über  die  vertikalen  Schenkel  der  Gur- 
tungswinkel abbiegen  („kröpfen")  oder  auf  die 
Höhe  des  Stehbleches  ein  Futterblech  unter- 
legen. 

Die  Deckung  der  Blechwandstöße  erfolgt 
durch  beiderseitige  Blechlaschen,  die  gewöhn- 
lich nur  über  die  von  den  Gurtwinkeln 
frei  gelassene  Höhe  des  Stehbleches  reichen, 
wodurch  allerdings  in  den  Gurtwinkeln  eine 
gewisse  Spannungserhöhung  eintritt.  Die  Ver- 
bindung erfolgt  durch  eine  zwei-  bis  dreifache 
Nietreihe  zu  beiden  Seiten  des  Stoßes.  Die 
Beanspruchung  dieser  Nieten  ist  keine  gleich- 
mäßige, da  auf  die  von  der  Mittellinie  des 
Trägers  weiter  abstehenden  Nieten  infolge  der 
Biegungsbeanspruchung  des  Trägers  größere 
Kräfte  entfallen  als  auf  die  dazu  näher  stehen- 
den, worauf  bei  der  Berechnung  der  zur  Stoß- 
deckung erforderlichen  Nietanzahl  Rücksicht 
genommen  werden  muß. 

Die  B.  werden  jetzt  nur  bis  zu  Höhen  von 
2  —  2-5  m  ausgeführt,  so  daß  bei  den  erhält- 
lichen Blechtafelbreiten  Stöße  in  der  Höhen- 
richtung der  Wand  nicht  er- 
forderlich sind.  Früher,  vor 
dem  Auftreten  der  eisernen 
Gitter-  und  Fachwerksträger 
wurden  solche  Vollwand- 
träger auch  in  bedeutend 
größeren  Abmessungen  ge- 
baut, ja  die  zu  Ende  der  Vier- 
zigerjahre des  vorigen  Jahr- 
hunderts errichteten  Stephen- 
sonschen  Röhren-  oder  Tun- 
nelbrücken, die  Britannia- 
brücke  über  die  Menaistraße 
mit  1 40-2  m  größter  Spann- 
weite, die  Conwaybrücke  mit 
12F9/rc  und  die  Viktoriabrücke  bei  Montreal 
mit  100-6  m  sind  mit  bis  dahin  für  Balken- 
brücken unerreichten  Spannweiten  angelegt  und 
erst  durch  die  späteren  Ausführungen  von  Fach- 
werksbrücken übertroffen  worden.  Bei  diesen 
großen  Trägern  mußten  die  Bleche  nach  der 
Höhen-  und  Längsrichtung  der  Wand  gestoßen 
werden;  letztere  erfordert  überdies  starke  Aus- 
steifungen, so  daß  hohe  Vollwandträger  ein 
sehr  großes  Materialgewicht  erhalten,  das  ihre 
Verwendung  gegenüber  den  Fachwerksträgern 
als  wirtschaftlich  nicht  vorteilhaft  erscheinen 
läßt. 

Das  Gewicht  eines  normalen  Blechträgers 
in  kg  f.  d.  /«-Länge  kann  mit 

g=ZM-  +  0-7  (8  +  0-4)  h 

angenommen  werden.  Hierin  bezeichnet  M  das 


mittlere  Moment  der  Belastung  (rund  2/3  des 
maximalen  Momentes)  in  kgcm,  h  und  8  Höhe 
und  Dicke  des  Stehbleches  in  cm,  s  die  zu- 
lässige Beanspruchung  in  kg/cm2.         Melan. 

Blei  (lead ;  plomb  ;  piombo)  ist  das  weichste 
und  eines  der  schwersten  Metalle.  Es  wird  aus 
dem  Bleiglanz,  einem  das  B.  in  Verbindung 
mit  Schwefel  sowie  in  geringer  Menge  Kupfer, 
Zink,  Antimon,  Eisen,  Silber  und  zuweilen 
auch  Gold  enthaltenden  Erze  geschmolzen. 

Die  Weichheit  und  leichte  Schmelzbarkeit 
machen  das  B.  für  viele  technische  Zwecke  gut 
verwendbar.  Im  Eisenbahnwesen  wird  das  B. 
hauptsächlich  zur  Dichtung  von  Muffenröhren, 
ferner  in  Form  von  Blech,  als  sogenanntes 
Walzblei,  zu  Flanschendichtungen,  dann  für 
Bleipfropfen  (s.  d.),  Plomben  u.  dgl.  gebraucht; 
endlich  kommen  für  Gas-,  Dampf-  und  Wasser- 
leitungen   vielfach    Bleiröhren    in  Anwendung. 

Bleipfropfen,  Bleischrauben  (Schmelz- 
pfropfen) (fusible  plugs,  safety  plugs ;  bou- 
chons  fusibles ;  tappt  fasibilt),  werden  in  den 
Feuerbüchsdecken  der  Lokomotiven  angebracht, 
um  bei  eintretendem  Wassermangel  im  Kessel 
das    Feuer    selbsttätig   abzulöschen    und    hier- 


J     ._LTLJ 

cca350-4iJ~_  'cca350 


b*C' 


Abb.  147. 


durch  em  Ausglühen  der  Feuerbüchsdecke 
oder  eine  Kesselexplosion  zu  vermeiden. 

Bei  zufälligem,  gleichzeitigem  Untauglich- 
werden der  Wasserstandszeiger  und  Probier- 
hähne zeigen  die  B.  selbsttätig  den  zu  tiefen 
Kesselwasserstand  an. 

In  Abb.  147  ist  eine  Ausführungsart  der  B. 
dargestellt.  In  der  Feuerbüchsdecke  wird  eine 
Schraube  aus  Rotmetall  angebracht,  die  in  der 
Mitte  ausgebohrt  und  mit  Blei  oder  mit  einer 
leicht  schmelzbaren  Legierung  ausgegossen  ist 
(Abb.  148). 

Sobald  das  Kessel wasser  unter  das  obere 
Ende  der  B.,  bzw.  der  Bleiseele  sinkt,  entbehrt 
das  Blei  der  nötigen  Kühlung,  schmilzt,  der 
Dampf  strömt  in  die  Feuerbüchse  und  ver- 
löscht das  Feuer.  Das  nietkopfförmige  Ende 
der  Bleiseele,  Abb.  148,  soll  nicht  mehr  als  un- 


384 


Bleipfropfen.  -   Blenden. 


gefähr  1  an  in  den  Wasserraum  der  Feuer- 
büchsdecke  reichen,  damit  kein  vorzeitiges 
Schmelzen  des  Bleis  stattfindet. 

Bei  Speisewasser,  das  besonders  viel  Kessel- 
stein absondert,  bildet  sich  über  der  Feuer- 
büchsdecke  und  über  den  B.  bald  eine  starke 
Kesselsteinkruste,  die  die  erforderliche  Kühlung 
des  Bleis  hindert,  so  daß  auch  bei  hohem 
Wasserstande  ein  Ausschmelzen  des  Bleis  und 


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Mangan  -  oder 
Fhosphorbronze. 


\Ausjuss  aus  reinem  Zinn, 
|  Blei  oderBleüegierimgje 
*H  nach  den  Erfahrungen. . 


Abb.  14S. 

hierdurch  eine  Betriebsstörung  eintreten  kann. 
Unter  besonders  ungünstigen  Verhältnissen 
kann  diese  Kesselsteinkruste  so  dick  und  wider- 
standsfähig werden,  daß  auch  im  Falle  wirk- 
lichen Wassermangels  und  nach  Ausschmelzen 
des  Bleis  die  Kruste  vom  Dampfdruck  nicht 
durchgedrückt  wird,  so  daß  die  Bleischraube 
die  Eigenschaft  einer  Sicherheitsvorrichtung 
verliert. 

Die  B.  sind  daher  bei  Lokomotiven  nicht 
allgemein  eingeführt,  und  bei  manchen  Ver- 
waltungen, die  sie  eingeführt  hatten,  wieder 
verlassen  worden.  Gute  Erfolge  geben  die  B., 
wenn,  wie  bei  den  österr.  Staatsbahnen,  eine 
periodische  Untersuchung  Herausschrauben 
und  Neu-Ausgießen  in  Zwischenräumen  von 
3  Monaten  -  vorgeschrieben  und  eingehalten 
wird.  Gölsdorf. 

Blenden  der  Signallaternen  (diaphragm ; 
ceran,  transparent ;  schermo)  dienen  dazu,  ein 
farbiges  Signallicht  hervorzubringen  oder  das 
Licht  der  Signallaternen  ganz  oder  teilweise 
verschwinden  zu  lassen.  Wo  die  Scheiben  der 
Siemallaternen  nicht  schon  selbst  aus  farbigem 


Glas  bestehen,  werden  die  verschiedenartigen 
Signallichter  durch  farbige,  in  Rahmen  gefaßte, 
vor  die  weiße  Scheibe  der  Laterne  geschobene 
Gläser  hergestellt.  Bei  den  Wärtersignalen 
(s.  d.)  und  den  Signalen  am  Zuge  werden 
die  zu  den  einzelnen  Signalzeichen  erfor- 
derlichen roten,  grünen,  gelben  und  son- 
stigen Gläser  gewöhnlich  in  einer  an  der  Seite 
oder  hinter  der  Laterne  angebrachten  sog. 
Tasche  aufbewahrt.  Je  nach  Bedarf  wird  die 
Laterne  durch  ein  in  Führungsleisten  vor  die 
vordere  Scheibe  gestecktes  farbiges  Glas  rot, 
grün  oder  gelb  geblendet. 

Bei  den  festen  Signalen  (s.  Signalwesen) 
muß  je  nach  der  Stellung  der  Flügel  oder  der 
Scheibe  bei  Dunkelheit  rotes,  grünes,  gelbes 
oder  blaues  Licht  erscheinen.  Bei  mehrflüge- 
ligen  Signalen  müssen  von  den  übereinander 
angeordneten  Laternen  die  unteren  verdeckt 
werden,  wenn  das  Signal  „Halt"  zeigt.  Bei 
Fahrtstellung  sollen  nur  so  viel  Laternen  dem 
Lokomotivführer  sichtbar  sein,  als  Flügel  ge- 
zogen sind.  Hierzu  werden  undurchsichtige 
B.  vor  die  Signallaternen  geschoben,  die  ver- 
deckt werden  sollen.  Ferner  werden  B.  noch 
verwendet,  um  die  Stellung  der  Signale  nach 
rückwärts  durch  die  sog.  Rücklichter  kennt- 
lich zu  machen.  Vielfach,  z.  B.  auf  den  deut- 
schen Bahnen,  entspricht  volles  weißes  Licht 
nach  rückwärts  der  Halt-  und  Warnstellung, 
während  die  Fahrtstellung  nach  rückwärts  durch 
Sternlicht  gekennzeichnet  wird.  Dieses  wird 
durch  eine  undurchsichtige  B.  gebildet,  die 
mit  einem  kreisförmigen,  offenen  oder  mit 
Milchglas  ausgefüllten  Ausschnitt  versehen  ist. 
Die  farbigen  und  die  ganz  oder  teilweise  un- 
durchsichtigen B.  werden  mit  der  Bewegung 
der  Flüg-el  oder  Scheiben  vor  die  Signallaternen 
geschoben.  Sie  sind  entweder  als  feste  B.  an 
dem  Signalflügel  oder  der  Scheibe  selbst  an- 
gebracht oder  als  herablaßbare  B.  mit  dem 
Laternenaufzug  verbunden. 

DieAbb.l  -  5  (Taf.  III)  stellen  ein  zweiflügeliges 
Signal  mit  festen,  an  den  Flügeln  angebrachten  B. 
dar.  In  der  Haltstellung  (Abb.  1,  Taf. III)  liegt  die 
in  einen  Ausschnitt  des  Flügels  eingesetzte  rote 
B.  vor  der  oberen  Laterne,  die  untere  Laterne 
ist  durch  eine  undurchsichtige  B.  verdeckt.  Das 
Signal  zeigt  also  nach  vorne  ein  rotes  Licht. 
In  der  Abb.  2  (Taf.  III)  ist  ein  Flügel  auf  „Fahrt" 
gezogen.  Die  an  dem  Flügel  angebrachte  grüne 
B.  hat  sich  vor  die  obere  Laterne  gelegt,  die 
untere  Laterne  ist  verdeckt  geblieben;  das 
Signal  zeigt  nach  vorne  ein  grünes  Licht.  Bei 
dem  zweiflügelig  gezogenen  Signal  in  Abb.  3 
(Taf.  III)  sind  beide  Laternen  durch  grüne  B.  ge- 
deckt. Es  erscheinen  also  nach  vorne  zwei  grüne 
Lichter   untereinander,    zum  Zeichen,    daß    die 


Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  Bd.  II. 


Bl 


e  blendet" 


Grün 


=      jSiernlichi1 


Abb.  7.  Abb.  6. 

Verlag  von  Urban  &  Schwarzenberg  in  Berlin  u.  Wien. 


Tafel  III. 


Abb.  8. 


Abb.  9. 


Abb.  10. 


Blenden.  -   Blitzableiter. 


385 


Fahrt  in  ein  abzweigendes  Gleis  erlaubt  ist. 
Die  Abb.  4  stellt  das  Signal  von  rückwärts 
in  der  Haltstellung  dar.  Beide  Laternen  sind 
ungeblendet  und  zeigen  volles  weißes  Licht. 
Bei  der  Fahrtstellung  (Taf.  III,  Abb.  5)  ist  die  obere 
Laterne  durch  die  an  dem  Flügel  sitzende,  mit 
einem  kreisförmigen  Ausschnitt  versehene 
B.  zum  Teil  verdeckt,  so  daß  ein  Sternlicht 
entsteht.  Wird  das  zweiflügelige  Signal  ge- 
zogen, so  wird  auch  die  untere  Laterne  durch 


~m 


e 


>•:©); 


Abb.  149. 

eine  mit  einem  Ausschnitt  versehene  B.  ge- 
deckt; es  erscheinen  dann  zwei  Sternlichter 
übereinander. 

Die  festen  B.  haben  den  Nachteil,  daß  sie 
beim  Zurückgehen  der  Flügel  und  Scheiben  in 
die  Haltlage  starken  Erschütterungen  ausgesetzt 
sind,  wobei  die  Gläser  leicht  beschädigt  werden. 
Auch  sind  sie  bei  hohen  Masten  schwer  zu 
reinigen.  .  Dies  hat  dazu  geführt,  sie  vom 
Flügel  getrennt  anzubringen.  Die  Abb.  6-10 
(Taf.  III)  zeigen  solche  B.  Die  beiden  farbigen 
Gläsersind  in  einen  gemeinsamen  Rahmen  gefaßt, 
der  in  dem  Laternenschlitten  drehbar  gelagert 
ist  und  mit  diesem  aufgezogen  und  herab- 
gelassen wird.  Bei  der  oberen  Endstellung 
greift  ein  Stift  des  Blendenrahmens  in  eine 
hakenförmige  Führung,  die  vom  Flügel  beim 
Auf-  und  Niedergehen  so  gesteuert  wird,  daß 
bei  Fahrtstellung  die  grüne,  bei  Haltstellung 
die  rote  B.  vor  die  Laterne  tritt.  Beim  Herab- 
lassen der  Laternen  wird  in  jedem  Falle,  auch 
während  der  Fahrtstellung  des  Signals,  die 
Laterne    des   oberen    Flügels    zwangsweise  rot 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


geblendet.  Die  Abb.  Qu.  10  (Taf.  III)  zeigen  die 
B.  für  die  Rücklichter. 

Bei  den  Vorsignalen  (Abb.  149)  sind 
die  farbigen  Gläser  meistens  in  einem  Aus- 
schnitt der  Scheibe  so  angebracht,  daß  sie 
bei  senkrecht  stehender  Scheibe  die  Laterne 
decken  und  das  vorgeschriebene,  meist  grüne 
Signallicht  geben,  während  bei  wagrecht 
stehender  Scheibe  das  weiße  Licht  erscheint. 
Dieses  zeigt  sich  unter  Umständen  auch  dann 
noch,  wenn  die  Scheibe  nicht  vollständig  in 
die  Warnstellung  zurückgegangen,  sondern  in 
einer  Mittelstellung  stehengeblieben  ist.  Man 
hat  daher  wohl  auch  bei  Vorsignalen  beweg- 
liche B.  angeordnet  und  diese  so  eingerichtet, 
daß  das  weiße  Licht  erst  erscheinen  kann, 
wenn  die  Vorsignalscheibe  sich  im  letzten 
Drittel  der  Bewegung  aus  der  Warn-  in  die 
Fahrtstellung  befindet.  Derartige  bewegliche  B. 
werden  auch  bei  den  auf  den  deutschen  Bahnen 
neuerdings  zur  Einführung  gelangenden  Dop- 
pellichtvorsignalen (s.  Signalwesen)  verwendet. 
Sternlicht  wird  bei  den  Vorsignalen  meist 
durch  eine  an  der  Rückseite  der  Scheibe  be- 
festigte B.  hergestellt,  die  in  der  Grundstellung 
wagerecht  steht  (Abb.  149.) 

Blenkinsop  John,  Eigentümer  der  Kohlen- 
gruben in  Middleton  bei  Leeds,  hat  zuerst 
Lokomotiven  zur  Beförderung  von  Lasten  ver- 
wendet. Der  Erbauer  der  auf  seine  An- 
regung hergestellten  Lokomotiven  war  Mathew 
Murray,  Ingenieur  in  Leeds.  Beide  zweifelten  an 
der  Möglichkeit,  mit  glatten  Rädern  auf  Schienen 
genügende  Reibung  zur  Fortbewegung  von 
Lasten  zu  erzielen.  Sie  statteten  daher  ihre 
Lokomotiven  mit  einem  Zahnrade  aus,  in  das 
an  der  Außenseite  einer  der  Schienen  eingesetzte 
Zapfen  -  Zahnstange  eingriffen.  B.  und 
Murray  sind  daher  die  Schöpfer  der  Zahnrad- 
lokomotiven und  Zahnradbahnen.  Von  derartigen 
Lokomotiven  waren  einige  seit  1812  viele  Jahre 
zwischen  Middleton  und  den  Werften  bei  Great 
Wilson  und  Kidacre  Street  in  Leeds  in  Ver- 
wendung (s.  Lokomotive). 

Blindbahn,  im  Gegensatz  zu  Fahrbahn, 
der  für  die  Anlage  eines  Gleises  bestimmte 
Unterbaukörper,  solange  dieses  Gleis  nicht  aus- 
geführt ist,  insbesondere  bei  einer  im  Unter- 
bau doppelgleisig,  im  Oberbau  eingleisig  aus- 
geführten Eisenbahn  der  neben  der  Fahrbahn 
liegende  Unterbaustreifen  ohne  Gleis. 

Blitzableiter  (lightning-conductors ;  para- 
tonncrrcs,  parafulmini),  Vorrichtungen  zum 
Schutze  von  Gebäuden  gegen  Beschädi- 
gungen durch  Blitz.  Über  B.  zum  Sehutze 
elektrischer  Einrichtungen  s.  Elektrische  Bahnen 
und  Telegraphie. 

25 


386 


Blitzableiter.  —   Blockeinrichtungen. 


Nach  dem  heutigen  Stande  der  Wissen- 
schaft und  der  Technik  weiß  man,  wo  B. 
nötig  sind  und  wie  sie  hergestellt  werden 
müssen,  um  einen  vollkommenen  Schutz  vor 
Blitzbeschädigungen  zu  bieten.  Um  diese 
Kenntnis  zum  Allgemeingut  zu  machen  und 
dadurch  die  bislang  noch  jährlich  vorkom- 
menden zahlreichen  und  bedeutenden  Blitz- 
beschädigungen einzuschränken,  sind  die 
neueren  Anschauungen  über  die  zweckmäßigste 
Anordnung  der  Gebäudeblitzableiter  vom  Elek- 
trotechnischen Verein  in  Berlin  im  Jahre  1901 
in  Leitsätzen  zusammengestellt,  die  vom  Ver- 
bände Deutscher  Elektrotechniker  einstimmig 
angenommen  sind  (s.  Elektrotechnische  Zeit- 
schrift.  1901,  Nr.  18  u.  37). 

Der  Schutz,  den  ein  B.  gewährt,  erstreckt  sich 
auf  ein  senkrecht  stehendes  Paraboloid  mit  kreis- 
förmigem Horizontalschnitt,  dessen  Parabelkurve 
der  Gleichung  y2  =  8x  entspricht.  Der  geschützte 
Raum  ist  also  oben  kuppeiförmig  und  nimmt  nach 
unten  wenig  zu.  Selbst  bei  B.  auf  recht  hohen 
Gebäuden  wird  der  Schutz  eine  Kreisfläche  von 
16  m  am  Boden  kaum  übersteigen.  Früher  nahm 
man  an,  daß  der  Schutz  des  B.  innerhalb  eines 
Kegels  wirke,  dessen  Spitze  in  der  Blitzableiterspitze 
liege  und  dessen  Grundfläche  einen  Kreis  vom  Halb- 
messer der  Höhe  des  B.  bilde.  Auf  einen  so  großen 
Umkreis  darf  man  jedoch  den  Schutz  nicht  an- 
nehmen. Es  empfiehlt  sich  vielmehr,  alle  vorragenden 
Spitzen  und  Ecken  der  Gebäude  mit  Auffangevor- 
richtungen zu  versehen,  selbst  wenn  sie  in  dem 
Schutzparaboloid  eines  hohen  B.  liegen. 

Ein  B.  besteht  aus  den: 

a)  Auffangevorrichtungen, 

b)  Gebäudeleitungen  und 

c)  Erdleitungen. 

Die  Auffangevorrichtungen  sind  em- 
porragende Metallkörper.  Sie  werden  an  den 
erfahrungsgemäßen  Einschlagstellen  des  Blitzes 
(Turm-  oder  Giebelspitze,  Dachfirstkanten, 
Schornsteinköpfen)  angebracht,  oder  diese 
selbst  werden  als  Auffangevorrichtungen  aus- 
gebildet. Die  Form  ist  beliebig,  doch  ver- 
dienen Stangen,  Draht-  oder  Bandleitungen 
und  Spitzen  den  Vorzug. 

Die  Gebäudeleitungen  bilden  eine  zu- 
sammenhängende metallische  Verbindung  der 
Auffangevorrichtungen  mit  den  Erdleitungen. 
Sie  sollen  mehrteilig  sein,  das  Gebäude, 
(namentlich  das  Dach)  möglichst  allseitig  um- 
spannen und  auf  dem  kürzesten  Wege  unter 
Vermeidung  scharfer  Krümmungen  zur  Erde 
führen.  Sie  bestehen  in  der  Regel  aus  Eisen- 
oder Kupferleitungen.  Verzweigte  Eisenleitungen 
sollten  nicht  unter  50  mm2,  unverzweigte  nicht 
unter  \  00  mm2  sein.  Für  Kupfer  reicht  die 
Hälfte  dieser  Querschnitte  aus.  Die  Verbin- 
dungen sind  möglichst  großflächig  und  ge- 
lötet   herzustellen.    Alle    größeren     Metallteile 


am  Gebäude  sind  unter  sich  und  mit  den 
Blitzableitungen  leitend  zu  verbinden. 

Die  Erdleitungen  sind  ebenfalls  metallisch, 
schließen  unten  an  die  Gebäudeleitungen  an 
und  sollen  sich,  unter  Bevorzugung  feuchter 
Stellen,  in  der  Erde  möglichst  weit  ausbreiten 
und  dort  in  großflächige  Berührung  mit 
feuchter  Erde  treten,  am  besten  in  das  Grund- 
wasser (Brunnen)  führen  oder  an  unterirdische, 
weitverzweigte  Gas-  und  Wasserleitungsrohre 
angeschlossen  werden. 

Nach  der  Herstellung  und  dann  in  der 
Regel  einmal  im  Jahre  sind  die  Blitzableiter- 
anlagen auf  ihren  guten  Zustand  durch  sorg- 
fältige äußere  Besichtigung  und  galvanische 
Prüfung  zu  untersuchen.  Will  man  das  Auf- 
graben der  Erdleitung  sparen,  so  macht  man 
die  Untersuchung  mit  2  Hilfserden. 

Literatur:  Die  vom  Elektrotechnischen  Verein 
herausgegebenen  Schriften:  Die  Blitzgefahr,  Nr.  1 
u.  2  (Berlin,  J.  Springer);  Praktische  Anleitung  zur 
Herstellung  von  B.  s.  Findeisen,  Ratschläge  für 
den  Blitzschutz  der  Gebäude  (Berlin,  J.  Springer) 
und  Praktische  Anleitung  zur  Herstellung  einfacher 
Gebäudeblitzableiter,  von  demselben.  —  Schmidt, 
Vereinfachte  Gebäude-Blitzschutzanlagen.  Hannover 
und  Leipzig  1912.  Hentzen. 

Blockeinrichtungen  (block  System;  in- 
stallations  da  block  Systeme;  installazione  del 
sistema  di  blocco),  Anlagen,  die  zur  Sicherung 
und  Regelung  des  Zugverkehrs  auf  offener 
Strecke  (Fahren  in  Raumabstand),  sowie  zur 
Sicherung  der  Fahrten  über  Weichenstraßen 
auf  Bahnhöfen  und  an  Abzweigungen,  über 
Drehbrücken  u.  s.  w.  dienen. 

Durch  die  B.  (Fernsperrwerke),  werden  die 
Bewegungsvorrichtungen  von  Signalen,  mittels 
deren  das  Zugpersonal  über  die  gestattete  oder 
verbotene  Weiterfahrt  verständigt  wird,  sowie 
auch  die  Bewegungsvorrichtungen  von  Weichen, 
Drehbrücken  u.  dgl.  mechanisch  gesperrt  und 
von  einer  entfernt  gelegenen  Stelle  aus  so  ab- 
hängig gemacht,  daß  das  Zeichen  zur  Weiter- 
fahrt mittels  der  Signale  nur  dann  gegeben, 
oder  die  Umstellung  der  Weichen,  Dreh- 
brücken u.s.w.  nur  dann  vorgenommen  werden 
kann,  wenn  von  dieser  Stelle  aus  die  mecha- 
nische Sperrung  aufgehoben  wurde  (die  Aus- 
lösung, Freigabe  erfolgte). 

Inhalt:  A.  Streckenblock;  I.  Allgemeines; 
II.  Blocks  mit  feststehenden  Signalen  am  Bahn- 
körper: 1.  nicht  selbsttätige,  2.  selbsttätige;  III.  Blocks 
mit  tragbaren  Zeichen ;  IV.  Blocks  mit  Signalen  auf 
der  Lokomotive;  B.  Stationsblock. 

A.  Streckenblock  (section  block;  block  de 
Sectio n;  blocco  di  sezione). 
I.  Allgemeines.  Um  das  Zusammentreffen 
von  Zügen  auf  offener  Strecke,  also  in  der 
Strecke  zwischen  zwei  für  die  Überholung 
und  Kreuzung  von  Zügen   eingerichteten  Sta- 


Blockeinrichtungen. 


387 


tionen  zu  vermeiden,  dürfen  sich  die  Züge 
nur  in  gewissen  Zeitabständen  oder  in  räum- 
lichen Abschnitten  (Raumabstand;  space  internal; 
succession  des  Spaces;  intervallo  di  spazio) 
folgen.  Letztere  Anordnung  bietet  die  größere 
Sicherheit,  während  bei  ersterer  die  Gefahr 
des  Zusammentreffens,  im  Falle  der  voran- 
gefahrene Zug  zu  langsam  fährt  oder  liegen 
bleibt,  nicht  vermieden  werden  kann. 

Die  vollkommenste  Anordnung  für  das  Fahren 
in  Raumabstand  würde  darin  bestehen,  daß  sich 
einem  Zug  ein  zweiter  an  allen  Punkten  der 
Strecke    nur  auf  einen  stets  gleich  bleibenden 


S 


r. 


X 


3 

f 


f 


L 


£ £ 


Abb.  150. 


So  kann  z.  B.  in  einer  Strecke  zwischen 
zwei  Stationen  A  und  B  (Abb.  150),  die 
wegen  rascherer  Aufeinanderfolge  der  Züge 
in  Abschnitte  (Blockstrecken,  Blockabschnitte; 
block  section;  canton  oa  section  de  block; 
sezione  di  blocco)  geteilt  ist,  die  durch  fest- 
stehende Mastsignale  gekennzeichnet  sind,  das 
Signal  /,  das  nach  einem  aus  der  Station  A 
ausgefahrenen  Zug  in  der  Haltstellung  ver- 
schlossen wurde,  nur  dann  wieder  auf  „Frei" 
gestellt  werden,  wenn  das  Signal  2  nach  dem 
vorübergefahrenen  Zug  in  der  Stellung  „Halt" 
verschlossen  wurde. 

Das  Signal  2  kann  erst  dann  wieder 
auf  „Frei"  gestellt  werden,  wenn  das 
Signal  3  nach  dem  Zug  in  der  Stel- 
lung „Halt"  verschlossen  wurde u.s.  w. 

j  Das    letzte,    vor    der  Station  B  be- 

findliche  Signal  endlich  kann  nur  dann 

i/  in  die  Stellung  „Frei"  gebracht  werden, 

j wenn    die   Station  B   hierzu    die   Er- 
laubnis erteilt  hat. 

j  Sind  die  Blocksignale  (block  signal; 

signal    de    block;   segnale    di   blocco) 


4- 


B 


i 


Li 


i 


3 


* 


i 


i 


k 


* 


i 


Abb.  15:. 


Abstand  nähern  kann.  Da  dieses  Vorbild  jedoch 
nicht  zu  erreichen  ist,  wird  entweder  in  Sta- 
tionsabstand gefahren,  oder  es  wird  die  Strecke 
zwischen  .den  Stationen  in  Abschnitte  geteilt, 
wenn  der  Stationsabstand  für  die  erforderliche 
Zugfolge  zu  groß  ist. 

Diese  räumlichen  Abschnitte  werden  dem 
Zugpersonal  entweder  durch  sichtbare,  am 
Anfang  jedes  Blockabschnittes  aufgestellte 
Signale  oder  durch  Signale,  die  auf  der 
Lokomotive  angebracht  sind,  oder  anderweitig 
gekennzeichnet. 

Die  B.  dienen  nun  dazu,  diese  Signale 
gegenseitig  derartig  in  Abhängigkeit  zu  bringen, 
daß  das  Zeichen  „Frei!"  einem  Zug  nur  dann 
erteilt  werden  kann,  wenn  sich  in  dem  in  der 
Zugrichtung     vorausliegenden     Raumabschnitt 


kein 


Zug 


befindet. 


mit  Vorsignalen  versehen,  die  die  jeweilige 
Stellung  des  Blocksignals  anzeigen,  so  werden 
die  Vorsignale  entweder  auf  Bremsabstand 
vom  Hauptsignal  oder  an  dem  Mast  des  nächst- 
gelegenen Blocksignals  angeordnet. 

In  gewissen  Fällen  ist  die  Abhängigkeit 
der  Signale  so  getroffen,  daß  ein  Block- 
abschnitt zwischen  zwei  Folgezügen  frei  bleibt, 
der  Zug  also  durch  zwei  hintereinander  ste- 
hende Blocksignale  gedeckt  ist,  wie  dies  Abb.  151 
zeigt.  Bei  dieser  Anordnung  ist  an  jedem 
Blocksignalmast  außer  dem  Hauptsignal  noch 
das  Vorsignal  für  das  nächstvorgelegene  Block- 
signal angebracht.  Wenn  Zug  a  das  Signal  / 
passiert,  so  stellen  sich  beide  Signalarme  auf 
„Halt".  Dasselbe  erfolgt  bei  Signal  2,  wenn  er 
dieses  passiert  hat  Hat  der  Zug  a  das  Signal  3 
überfahren,  so  stellt  sich  dieses  auf  „Halt"  und 

25* 


3SS 


Blockeinrichtungen. 


das  Hauptsignal  am  Mast  1  zeigt  „Frei",  wo- 
gegen das  Vorsignal  an  diesem  Mast  sowie 
beide  Signalarme  am  Mast  2  und  3  noch  auf 
,,Halt"  bleiben.  Der  Zug  b  könnte  dann  mit 
Vorsicht  in  die  Strecke  1-2  einfahren.  Erst 
wenn  Zug  a  über  das  Signal  4  hinausgefahren 
ist,  stellt  sich,  vorausgesetzt,  daß  Zug  b  noch 
nicht  in  1  —  2  eingefahren  ist,  der  Vor- 
signalarm am  Mast  1  und  das  Hauptsignal  am 
Mast  2  auf  „Frei",  und  der  folgende  Zug  b 
kann  dann  bei  Freisignal  in  die  Strecke  1-2 
einfahren. 

Die  Streckenblockeinrichtungen  werden  ent- 
weder so  betrieben,  daß  in  einen  von  einem 
Zug  noch  besetzten  Abschnitt  unter  keinen 
Umständen  (Hilfszüge  ausgenommen)  ein  Folge- 
zug eingelassen  wird  —  absolutes  Block- 
System  (absolute  block;  block  absolu;  blocco 
assoluto)  —  oder  es  wird  unter  Vornahme 
gewisser  Vorsichtsmaßregeln  die  Einfahrt  eines 
Folgezugs  in  den  besetzten  Abschnitt  gestattet 
—  Permissivblocksystem  (permissive block; 
block  permissif  ou  facultatif;  blocco  permissivo 
o  facoltativo).  Erstere  Anordnung,  die  wegen 
größerer  Sicherheit  unbedingt  vorzuziehen 
ist,  wird  in  England,  Deutschland,  Österreich- 
Ungarn  und  Holland,  letztere  Anordnung  in 
Amerika,  zum  Teil  auch  in  Frankreich  und 
Italien  angewendet. 

Werden  die  Signale  und  die  Blockwerke 
von  Wärtern  (Blockposten ;  block  signalman; 
garde  bloc  ou  bloqueur,  garde  semaplwre; 
guardiablocco)  bedient,  so  nennt  man  die  Ein- 
richtung nichtautomatische  B.  (nichtselbst- 
tätige B.).  Bei  diesen  Streckenblockeinrichtungen 
findet  eine  Einwirkung  des  Zuges  nur  insoweit 
statt,  als  die  Freigabe  der  Strecke  erst  dann  er- 
folgen kann,  wenn  der  Zug  bei  Fahrstellung 
des  Signals  an  diesem  vorübergefahren  ist. 
Wenn  aber  die  Freigabe  und  die  Verschließung 
ausschließlich  nur  durch  die  Einwirkung  des 
Zugs  erfolgt,  nennt  man  die  Einrichtung- 
automatische  B.  (selbsttätige  B.;  automatic 
train  signalling;  converture  automatique  des 
trains;  copertura  automatica  dei  treni). 

Die  Blocksignale  stehen  entweder  ständig 
auf  „Frei"  und  werden  nur  zur  Deckung 
eines  Zugs  in  der  betreffenden  Blockstrecke 
auf  „Halt"  gestellt  oder  die  Blocksignale  stehen 
ständig  auf  „Halt"  und  werden  nur  für  das 
Einlassen  eines  Zugs  in  den  Blockabschnitt 
auf  „Frei"  gestellt.  In  beiden  Fällen  wird  die 
Kontrolle  über  die  Bedienung  der  Signale  von 
der  Abgangsstation  geübt,  da  bei  unterlassener 
Verschließung  des  nächsten  Signals  das  Aus- 
fahrsignal, bzw.  der  Ausfahrblock  verschlossen 
bleibt.  Die  Sicherheit  ist  in  beiden  Fällen  die 


gleiche,  die  Wahl  der  Anordnung  durch  die 
Batiart  der  Einrichtung  bedingt. 

Der  absolute  Blockbetrieb  ist  nur  bei  nicht- 
selbsttätigen B.  durchführbar,  während  die 
ganz  selbsttätige  B.  den  Permissivbetrieb  be- 
dingt. Hierin  liegt  ein  grundsätzlicher  Unter- 
schied zwischen  beiden  B.  Während  bei 
nichtselbsttätigen  Einrichtungen  das  Zug- 
personal über  den  Zustand  der  Strecke  und 
der  B.  unmittelbar  durch  den  Blockposten 
Mitteilungen  erhält  und  das  Überfahren  eines 
auf  „Halt"  stehenden  Blocksignales  bei  Fehlern 
in  der  B.  nur  mit  besonderer  schriftlicher  Er- 
laubnis des  Blockpostens  erfolgen  darf,  muß 
es  bei  ganz  selbsttätigen  B.  notgedrungen 
gestattet  sein,  das  Haltsignal  zu  überfahren, 
da  dem  Zugpersonal  nicht  verläßlich  kennt- 
lich gemacht  werden  kann,  ob  die  Strecke 
wegen  eines  Zuges  oder  wegen  der  Untätig- 
lichkeit  der  B.  gesperrt  erscheint.  Die  Zuwarte- 
zeit  muß,  um  größere  Zugverspätungen  zu 
vermeiden,  und  die  Gefahr,  die  durch  Folge- 
züge droht,  zu  vermindern,  auf  ein  recht  ge- 
ringes Maß  herabgesetzt  werden,  und  es  besteht 
keine  Sicherheit,  ob  die  bezüglichen  Vorschriften 
vom  Zugpersonale  mangels  jeder  Kontrolle  auch 
wirklich  streng  befolgt  werden.  Die  Verläßlich- 
keit der  ganz  selbsttätigen  B.  steht  aber  auch 
in  baulicher  Hinsicht  gegen  nichtselbsttätige 
sehr  zurück,  insbesondere  wenn  die  Fahrschienen 
zur  Stromleitung  benutzt  werden,  weil  dann 
die  Witterungseinflüsse  sehr  bedeutende  Strom- 
schwankungen hervorrufen.  Bei  etwa  eintreten- 
der Untauglichkeit  nichtselbsttätiger  B.  er- 
übrigt noch  immer  die  Regelung  der  Zugfolge 
durch  die  Blockposten  mittels  Fernsprecher  und 
schriftlichem  Befehl. 

Bei  Beurteilung  der  Verläßlichkeit  einer  elek- 
trischen B.  ist  vor  allem  zu  berücksichtigen, 
daß  die  Verwendung  von  Wechselströmen 
jener  der  Gleichströme  (Batterieströme)  unbe- 
dingt vorzuziehen  ist,  da  eine  Einwirkung 
der  atmosphärischen  Elektrizität  (Blitzschläge) 
auf  die  Apparate  ausgeschlossen  ist. 

Wenn  nicht  Starkströme  angewendet  werden, 
soll  die  Arbeitsleistung  des  elektrischen  Stromes 
auf  das  geringste  Maß  beschränkt  bleiben,  und 
sollen  die  mechanischen  Auslöse-  und  Sperr- 
vorrichtungen so  gebaut  sein,  daß  die  feineren 
Bestandteile  vor  gewaltsamer  Inanspruchnahme 
geschützt  sind. 

Mechanische  Blockwerke  können  nur  auf  kurze 
Entfernungen  zweckmäßig  angewendet  werden. 

II.    Streckenblock    mit  feststehenden 
Signalen  am  Bahnkörper. 

1.  Nicht  selbsttätige  Blockeinrichtun- 
gen. Bei  den  ältesten  B.  fehlte  die  tatsächliche 


Blockeinrichtungen. 


389 


mechanische  Sperre   der  Signale   und  war  die  An  der  oberen  Wand  ragen  Tasten  (Block- 

Stellung  der  Signale  dem  Wärter  überlassen,  tasten)  hervor,  die  senkrecht  nach  abwärts 
Diese  Einrichtungen  boten  daher  nur  einen  Er-  gedrückt  werden  können,  hierdurch  die  not- 
satz  für  den  Morseschreiber  und  dienten  zur  wendigen  Kontakte  der  Stromleitung  schließen 
rascheren  und  zuverlässigeren  Verständigung  der  und  die  mechanische  Sperrvorrichtung  in  Be- 
Wärter. Der  erste  derartige  Block  rührt  von  I  wegung  setzen. 
Will.  Fothergill  Cooke  her  und 
wurde  1844  auf  der  Norwich- 
Yarmouth  Sektion  der  Great 
Eastern  Ry.  ausgeführt.  Die 
Zeichen  wurden  mittels  einer 
Nadel  gegeben,  die,  der  Zug- 
richtung entsprechend,  nach  rechts 
oder  links  ausschlug.  Ähnliche 
B.  wurden  dann  von  Regnault 
und  von  Clark  entworfen,  Walker 
fügte  eine  elektrische  Glocke, 
Preece  später  kleine  Armsignale 
am  Blockwerkkasten  bei;  Spa- 
gnoletti  verbesserte  das  System 
durch  Anordnung  einer  Sperre, 
die  die  Benutzung  des  eige- 
nen Stromsenders  so  lange  ver- 
wehrte, als  vom  Nachbarposten 
,Train    on     Line" 


das    Signal 
bestand. 

Tyer    hat 
Walkerschen 
gebaut,      der 
Zeigerapparat 
Signalen 

Erst 

wurden  Blockwerke  gebaut,  die 
mit  den  Blocksignalen  in  mecha- 
nischer Abhängigkeit  stehen. 


1852  einen  dem 
ähnlichen  Block 
einen  optischen 
nebst     Glocken- 

enthielt. 

vom     Jahre    1874     an 


a)  Blocksystem    Siemens 
Halske. 


& 


Eine  B.  (für  deren  Betrieb  zu- 
erst Induktionsströme  verwendet 
wurden),  die  die  vielseitigste 
Verwendung  zuläßt,  infolgedessen 
auch  die  weiteste  Verbreitung  ge- 
funden hat  (bis  1912  stehen  etwa  180.000  Blocks 
im  Betrieb),  ist  jene  von  Siemens  &  Halske 
(Frischen  und  Hefenerv.  Alteneck).  DieseB.  ist  auf 
den  deutschen,  österreichischen,  ungarischen,  hol- 
ländischen, belgischen,  schweizerischen,  rumäni- 
schen, russischen  u.  a.  Bahnen  in  Verwendung. 

Die  Blocks  (Blockfelder,  Blocksätze,  B.) 
sind  in  einem  gemeinschaftlichen  Schutz- 
kasten nebeneinander  angeordnet,  an  dessen 
Vorderwand  kleine,  runde  Fensteröffnungen 
angebracht  sind  (Blockfelder,  Blockfenster), 
die  verschieden,  gewöhnlich  weiß  oder  rot, 
geblendet  werden  können  und  hiermit  sicht- 
bar anzeigen,  ob  das  betreffende  Signal  frei- 
gegeben oder  verschlossen  ist  (Abb.  152). 


Abb.  152. 

An  der  einen  Seitenwand  ragt  die  Induktor- 
kurbel hervor,  durch  deren  Drehung  die 
elektrischen  Ströme  erzeugt  werden.  Der  In- 
duktor gibt  sowohl  Wechselströme  für  die 
Blocks  als  auch  Gleichströme  für  die  Wecker  ab. 

Unterhalb  des  Kastens  befindet  sich  die 
mechanische  Sperrvorrichtung  für  die  Stell- 
hebel der  Signale    (oder  Weichen  etc.). 

Die  Sperrung  des  Signalhebels  erfolgt 
mittels  einer  Sperrstange  a  (Abb.  153),  die 
beim  Niederdrücken  der  Taste  t  die  Sperr- 
klinke 5  in  eine  Ausnehmung  des  Drahtzug- 
rollenrandes drückt,  die  sich  nur  bei  Halt- 
stellung des  Signales  unter  der  Sperrklinke 
befindet.      In     jeder     anderen      Stellung     des 


390 


Blockeinrichtungen. 


Signales  trifft  die  Sperrklinke  auf  den  vollen 
Rollenrand,  und  es  ist  daher  das  Nieder- 
drücken der  Taste  t  verhindert  und  damit 
auch  die  Entsendung  eines  elektrischen 
Stromes,  weil  mittels  der  Taste  t  die  unterhalb 
derselben  angebrachten  Stromschlußhebel  be- 
wegt   werden    und    beim    Niederdrücken    der 


Hebel  r  über  den  Ansatz  z  der  Sperrstange. 
Hierbei  gleitet  das  obere  Ende  des  Hebels  r 
unter  einer  halb  ausgefeilten  Achse  Y  weg. 
Werden  bei  niedergedrückter  Taste  /Wechsel- 
ströme durch  Drehung  der  Induktorkurbel  in 
den  an  der  Rückseite  des  Gestelles  befestigten 
Elektromagnet  E  gesendet,  so  wird  dessen  Anker 


// 


/// 


E 

L 

IUI 

) 

E 


Abb.  153. 


Taste  /  die  Leitung  zum  Induktor  geschlossen 
wird.  Sollen  mehrere  solche  Stromschließer 
gleichzeitig  bewegt  werden,  so  sind  sie  durch 
eine  isolierende  Stange  miteinander  verbunden. 

Soll  der  Block  mehrere  Hebel  beeinflussen, 
so  wirkt  die  Sperrstange  auf  einen  Schieber 
ein,  der  die  Hebel  festhält. 

Nachdem  die  Sperrstange  niedergedrückt 
ist  (Abb.  153,  II),  legt  sich  ein  um  o  drehbarer 


in  hin  und  her  gehende  Bewegung  versetzt 
und  damit  auch  die  auf  der  Achse  des  Ankers 
befestigte  Gabel  b  b,  die  in  Zähne  eines 
Kreissegmentes  R  eingreift,  das  auf  der  Achse  Y 
befestigt  ist  (Abb.  153,  I,  II).  Der  Rechen  R  sinkt 
durch  sein  Eigengewicht  allmählich  nach  ab- 
wärts, die  Achse  wird  um  etwa  90°  gedreht 
und  der  Hebel  r  durch  sie  festgehalten;  es 
kann  daher  auch  die  Sperrstange    nicht   mehr 


Blockeinrichtungen. 


391 


durch  die  Feder  g  nach  aufwärts  geschnellt 
werden  (Abb.  153,  111).  Die  Taste  /  wird  nach 
dem  Loslassen  durch  die  Spannung  der  Spiral- 
feder e  allein  in  die  Höhe  geschnellt.  Der 
Hebel  ist  geblockt.  Werden  Wechselströme  bei 
hochstehender  Taste  t  in  den  Elektromagnet 
gesendet ,  so  wird  der  Rechen  aus  der 
unteren  Lage  infolge  des  Druckes  der  Spiral- 
feder /  gehoben,  die  über  die  Taste  t  ge- 
schoben ist,  sich  unten  auf  das  feste  Lager 
stützt  und  oben  den  Führungsschlitten  w  trägt, 
auf  den  sich  der  Stift  u  des  Rechens  R  legt. 
Der   Führungsschlitten    w   wird    mittels    eines 


at  intermediate  block  stations;  appareils  inter- 
mediaires  de  block,  apparccchi  di  blocco  inter- 
media) genannt. 

Die  Freigabe  eines  Signals  darf  nur  dann 
wieder  möglich  sein,  wenn  ein  folgender  Zug 
beim  Posten  vorbeigefahren  ist,  das  Block- 
signal auf  »Frei"  gestellt  und  dann  wieder  in 
die  Haltstellung  gebracht  wurde. 

Um  die  Wiederholung  der  Freigabe  eines 
Signales  zu  verhindern,  ist  unterhalb  eines 
Ansatzes  n  der  Taste  t  eine  Klinke  k  ange- 
bracht, die  mittels  einer  Feder  /  stets  gegen 
die   Taste    gedrückt     wird.     Bei    der    oberen 


Abb.  154a 


an  der  Taste  /  befestigten  Stiftes  /  beim 
Niederdrücken  der  Taste  nach  abwärts  ge- 
drängt und  hierdurch  die  Feder  /  gespannt. 
Ist  der  Rechen  in  die  obere  Lage  gelangt, 
so  kann  der  Hebel  r  in  seine  frühere  Stellung 
zurückkehren  und  die  Sperrstange  a  schnellt 
in  die  Höhe.  Der  Hebel  ist  entblockt,  frei- 
gegeben. Auf  dem  Kreissegment  ist  eine  halb 
weiß,  halb  rot  (oder  grün)  bemalte  Scheibe  be- 
festigt, die  im  obenerwähnten  Schaufenster 
des  Blockkastens  erscheint  und  somit  die  je- 
weilige Lage  des  Rechens  und  dessen  Achse 
kenntlich  macht. 

Die  Blockwerke  in  der  Abfahrstation  und 
in  der  Endstation  werden  Endblockwerke 
('Instruments  at  end  block  stations;  appareils  de 
block  extreme;  apparccchi  di  blocco  estremo), 
jene  der  Blockposten  (Blockstationen)  auf  der 
Strecke  Durchgangsblock  werke  (Instruments 


Lage  der  Sperrstange  a  wird  durch  den 
Wulst  x  die  Klinke  k  so  nach  außen  ge- 
drückt, daß  der  Ansatz  n  der  Taste  t  an  der 
Klinke  k  vorbeigleiten  kann  und  so  das  Nie- 
dergehen der  Taste  t  durch  diese  Klinke 
nicht  gehindert  ist.  Ist  die  Stange  a  dagegen 
durch  den  Hebel  r  in  der  unteren  Lage  fest- 
gehalten, so  schnellt  nach  Loslassen  der  Taste  t 
die  Klinke  k  unter  //,  und  die  Taste  t  ist  gesperrt. 

Beim  Hochgehen  der  Stange  a  wird  k 
durch  x  wieder  nach   außen   gedrängt. 

Damit  die  Sperrung  der  laste  t  nur  dann 
eintritt,  wenn  eine  genügende  Anzahl  Strom- 
impulse zur  Freimachung  des  Nachbarblocks 
abgesendet  winden,  ist  eine  besondere  Klinke 
angeordnet.  Bei  neueren  Blocks  ist  diese  nach 
Abb.  154a  ausgeführt. 

Die  Klinke  K  wird  durch  Federdruck  gegen 
die  Tastenstange  gedrückt    und    sucht  in  eine 


392 


Blockeinrichtungen. 


Ausnehmung  r  der  letzteren  einzufallen,  woran 
sie  in  den  beiden  Endlagen  des  Rechens  durch 
die  Stifte  Sv  S2  gehindert  wird.  In  jeder 
mittleren  Lage  des  Rechens  fällt  die  Klinke 
in  die  Ausnehmung  der  niedergedrückten 
Tastenstange    und    hindert   so   ihr  Hochgehen 


solange  die  Blockung 


nicht 


vollständig  durch- 


geführt 


ist. 


Feder  c  und  den  Stift  e  einseitig  gekuppelte 
Klinke  b  fängt  beim  Niederdrücken  der  Riegel- 
stange diese  in  ihrer  Sperrlage  am  Sperr- 
knaggen d  ab  und  entfernt  sich  erst  wieder, 
wenn  die  Klinke  a  Gelegenheit  gefunden  hat, 
ihrerseits  die  Druckstange  zu  sperren. 

Der  Zug  wirkt  auf  die  Blockwerke  durch 
eine  hinter  dem  Signale  im  Fahrgleis  einge- 
baute Stromschlußvorrichtung,  die  durch  die 
Räder  des  fahrenden  Zuges  geschlossen  wird 
und  dadurch  eine  in  den  Stromkreis  einer 
galvanischen  Batterie  eingefügte  Sperre  der 
Drucktaste  des  Signalblocks  am  Blockwerk 
auslöst  (Blocksperre,  Druckknopfsperre). 

Als  Stromschlußvorrichtungen  werden  ent- 
weder Schienendurchbiegungskontakte  ver- 
wendet, oder  es  wird  eine  Schiene  stromdicht  von 
dem    übrigen   Schienenstrange    abgeschlossen. 

Der  Schienendurchbiegungskontakt 
(Abb.  155)  besteht  aus  einem  unter  der  Fahr- 
schiene befestigten  gußeisernen  Gehäuse  g, 
dessen  unterer  Hohlraum  h  oben  mit  einer 
Stahlplatte  m  abgeschlossen  ist.  Der  Hohlraum 
und  die  mit  ihm  verbundenen  Röhrchen  f,  /, 
sind  mit  reinem  Quecksilber  angefüllt. 

Auf  der  Stahlplatte  tri  liegt  lose  ein  Stempel  5, 
der  bis  unter  den  Schienenfuß  ragt.  In  den 
Aufsatz  am  oberen  Ende  des  Röhrchens/  ragt 
eine  dreizinkige  Gabel  e,  die  mit  der  zur 
Batterie  führenden  Leitung  verbunden  ist.  So- 
bald ein  Fahrzeug  über  die  Schiene  fährt  und 


Abb.  154  b. 


Abb.  155. 


Durch  diese  Vorrichtung  kann,  bei  Weg- 
lassung des  Stiftes  52,  auch  die  Aufhebung 
einer  in  besonderen  Fällen  notwendigen  me- 
chanischen Sperre  eines  Signales  und  deren 
Ersatz  durch  die  elektrische  Sperrung  erfolgen, 
indem  die  niedergedrückte  Sperrstange  des 
Blocks  den  mechanischen  Verschluß  beseitigt 
und  die  Sperrung  des  Signalhebels  selbst  be- 
wirkt, bis  die  Blockung  erfolgt  ist.  Dem 
gleichen  Zweck  dient  der  „Verschlußwechsel", 
Abb.  154  b.    Die   mit  der  Klinke  a  durch  die 


diese  durchbiegt,  wird  der  Stempel  5  nach 
unten  gedrückt,  m  drückt  das  Quecksilber  aus 
dem  Hohlraum  h  in  das  Röhrchen  /,  wo  es 
bis  über  den  Rand  des  Trichters  t  steigt 
und  die  metallische  Verbindung  zwischen  der 
Gabel  e  und  dem  gußeisernen  Gehäuse  g  her- 
stellt, das  mit  der  zweiten  Batterieleitung  ver- 
bunden ist.  Hierdurch  wird  der  Stromschluß 
bewirkt. 

Hört   der  Druck   auf  den  Stempel    auf,    so 
fließt  das  Quecksilber    durch    die   am    Boden 


Blockeinrichtungen. 


393 


des  Trichters  t  angebrachten  Öffnungen  in  den 
Hohlraum  zurück. 

Damit  bei  den  rasch  aufeinander  folgenden 
Radstößen  stets  genügend  Quecksilber  im 
Hohlräume  vorhanden  ist,  wurde  bei  den  in 
Österreich  verwendeten  Kontakten  noch  das 
Röhrchen  /n  angeordnet,  das  beim  Auf- 
steigen des  Quecksilbers  durch  das  Kugelventil 


die  Leitung  zum  Induktor  geschlossen,  bei 
stromdurchflossenen  Spulen  hingegen  unter- 
brochen und  die  Leitung  einer  Batterie,  die 
mit  der  Blocksperre  in  Verbindung  steht,  ge- 
schlossen. 

Diese  Blocksperre  (Gleich-Wechselstrom- 
feld)  ist  ähnlich  den  Blocks  gebaut  und  mit 
dem  zugehörigen  Signalblock  gekuppelt,  indem 


Abb.  156. 


abgeschlossen  ist,  so  daß  das  Quecksilber  nur 
durch  /  aufsteigt,  beim  Abwärtsfließen  jedoch 
für  den  Durchgang  des  Quecksilbers  offen  ist. 
Die  Anordnung  ist  jetzt  allgemein  eingeführt. 

Die  Isolierung  der  Schienen  vom  übrigen 
Schienenstrang  geschieht  durch  Laschen  aus 
Holz  und  Ausfüllung  der  Stoßlücke  durch 
eine  stromdichte  Einlage  oder  durch  Einlage 
einer  nichtleitenden  Masse  zwischen  die  eiser- 
nen Laschen,  Bolzen  und  in  die  Stoßlücke 
der  Schienen  (Abb.  170). 

Bei  der  in  Österreich-Ungarn  gebräuchlichen 
Anordnung  (Abb.  156)  werden  zwei  gegenüber- 
liegende Schienen  des  Gleises  stromdicht  ab- 
geschlossen und  mit  den  Leitungen  zur  Batterie 
und  dem  Elektromagnete  eines  Relais  R^  R2  ver- 
bunden. In  der  Ruhelage,  also  bei  Stromlosig- 
keit,     wird    durch    den    Anker    dieses    Relais 


die  beiden  Tasten  t  (Doppeltaste)  miteinander 
fest  verbunden  sind. 

Die  Blockung  erfolgt  durch  Wechselströme, 
die  Freigabe  der  Sperre  hingegen  mittels  Gleich- 
strom, weil  die  beweglichen  Zähne  des  Ankers 
die  Rechenzähne  beim  Aufwärtsbewegen  frei- 
lassen. 

Der  Vorgang  bei  einer  Zugfahrt  ist  folgender: 
Posten  ///  (Abb.  156)  meldet  mittels  Wecker 
nach  Posten  IV vor  (Gleichstrom).  —  Signal  /// 
auf  „Frei"  gestellt,  Zug  befährt  Gleichstrom- 
schließer: Strom  von  Bx  nach  s2  R2  Bv  —  ay 
(Leitung  zum  Induktor)  unterbrochen,  ß  y  ge- 
schlossen. Strom  von  B2  nach  ß,  y,  e  Am,  9 
(Signalhebel  „Halt")  B2.  Blocksperre  ausgelöst, 
Taste  kann  gedrückt  werden,  Induktor  noch 
ausgeschaltet.  Letzte  Achse  des  Zuges  verläßt 
isolierte  Schiene:  Strom  Bv  s2,  R2,  Ä,   unter- 


394 


Blockeinrichtungen. 


brochen,  y  ß  unterbrochen,  u  y  geschlossen, 
Induktor  eingeschaltet,  Signal  ///  auf  „Halt" 
gestellt,  Verschluß  t3  niedergedrückt,  Strom :/3, 
35,  a,  y,  e,  36,  37,  M3  (rot)  38,  /4  nach  Posten  //, 
Signalblock  „Frei",  17,  /C3. 

Auf  den  meisten  deutschen  Bahnen  wird 
eine  stromdichte  Schiene  nebst  einem  dahinter 
liegenden  Schienendurchbiegungskontakte  ver- 
wendet (Abb.  157).   An  Stelle  der  Blocksperre 


^w 


z     \  s 


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Abb.  157. 


ist  ein  Gl  eich  ström -Sperrfeld  (elektrische 
Druckknopfsperre)  angeordnet.  Der  Zug 
befährt  zuerst  die  stromdichte  Schiene  /,  dann 
den  Schienenkontakt  5  und  schließt  den  Strom- 
kreis b  —  i  —  Achse  des  Fahrzeuges  —eA  -e  — 
s-b.  Verläßt  die  letzte  Achse  die  Sonder- 
schiene, so  ist  der  Stromlauf  b  —  i  —  E—e2  — 
e-s  —  b.  Der  Elektromagnet  E  des  Sperrfeldes 
wird  erregt  und  die  Blocktaste  freigemacht, 
so  daß  nun  das  Signal  des  rückwärts  ge- 
legenen Postens  freigegeben  werden  kann. 
Nach  der  Freigabe  ist  die  Taste  wieder  ge- 
sperrt. 

Würde  ein  Blockposten  sein  Signal  erst  ver- 
schließen, wenn  der  Zug  beim  nächstvorgelege- 
nen  Posten  vorübergefahren  ist  und  dieser  sein 
Signal  verschlossen  hat,  so  würde  er  sein 
Signal  nicht  mehr  frei  erhalten,  nachdem  ja 
der  vorgelegene  Posten  dasselbe  schon  gelegent- 
lich der  Verschließung  seines  Signales  frei- 
gegeben hatte. 

Um  hierdurch  entstehende  Unstimmigkeiten 
zu  vermeiden,  wird  der  Zwang  zur  rechtzeiti- 
gen Blockung  dadurch  hergestellt,  daß  der 
Block  für  die  Verschließung  des  eigenen 
Signales  mit  einem  zweiten  Block  (Vormelde- 
block)  gekuppelt  wird,  der  von  dem  rück- 
wärts gelegenen  Posten  bei  Verschließung 
seines  Signales  freigegeben  wird.  Die  Ver- 
schließung des  Signales  ist  nur  möglich,  wenn 
der  Vormeldeblock  offen  ist,  also  wenn  der 
rückwärtige  Posten  sein  Signal  verschlossen  hat. 

Die  Kontrolle  über  die  richtige  Blockung 
seitens  der  Blockposten  erfolgt  durch  die 
Station,  die  den  Zug  abläßt,  und  die  Sicher- 
heit beruht  in  erster  Linie  darauf,  daß  der 
ausgefahrene  Zug  durch  das  Ausfahrsignal 
gedeckt  wird.  Von  den  verschiedenen  Mitteln, 
die  angewendet  werden,  um  die  Haltstellung 
und  Blockung  des  Ausfahrsignales  zu  er- 
zwingen,    ist     die     Vorrichtung,     durch     die 


der  Zug  selbst  die  Haltstellung  des  Signals 
bewirkt,  das  wirksamste.  Am  Signale  ist  eine 
elektrische  Kupplung  vorgesehen,  die  durch 
den  Zug  beim  Befahren  eines  Gleisstrom- 
schließers ausgelöst  wird  und  den  Signalarm 
in  die  Haltstellung  fallen  läßt.  Die  neuerliche 
Freistellung  des  Signales  ist  nur  möglich, 
wenn  der  Signalhebel  in  die  Haltlage  gebracht, 
die  Blockung  durchgeführt  und  das  Signal 
vom  nächsten  Blockposten  freigegeben  wurde. 

Für  eingleisige  Strecken  ist  das  Block- 
system in  der  Weise  ausgebildet,  daß  die  Ausfahrt 
eines  Zuges  aus  einer  Station  nur  dann  mög- 
lich ist,  wenn  sich  kein  Zug  aus  der  Gegen- 
richtung auf  der  Strecke  befindet,  und  daß  ein 
Zug  dem  anderen  bereits  nachfolgen  kann, 
wenn  der  vorangefahrene  den  ersten  Block- 
posten passiert  hat.  Die  Anzahl  der  in  einer 
Richtung  aufeinander  folgenden  Züge  ist  nicht 
beschränkt,  die  Ausfahrt  des  ersten  Gegen- 
zuges jedoch  erst  dann  möglich,  wenn  alle 
von  der  Kachbarstation  abgelassenen  Züge 
in  der  Station  eingetroffen  sind.  Die  Station, 
die  die  Züge  empfängt,  erkennt  an  den  Block- 
werken, wie  viele  Züge  sich  noch  auf  der 
Strecke  befinden.  Die  Ausfahrt  aus  der  einen 
Station  kann  nur  dann  stattfinden,  wenn  die 
andere  hierzu  die  Zustimmung  erteilt  hat.  Zu 
diesem  Zwecke  sind  in  jeder  Station  so  viel 
Zustimmungsblocks  (co-operating  or  co- 
acting  block;  block  de  concordance  ou  d'assen- 
timent;  blocco  di  conscnso)  angeordnet,  als 
Raumabschnitte  vorhanden  sind.  Ist  z.  B.  die 
Strecke  durch  zwei  Posten  in  drei  Abschnitte 
geteilt,  so  sind  drei  Zustimmungsblocks  vor- 
handen. DieseBlocks  der  einen  Station  stehen  mit 
einem  gemeinschaftlichen  Block  in  der  anderen 
Station,  welche  die  Zustimmung  empfängt,  in 
Verbindung.  Durch  die  Erteilung  der  Zustim- 
mung seitens  einer  Station  wird  deren  Aus- 
fahrsignal in  der  Haltstellung  gesperrt,  u.  zw. 
so  oft,  als  Zustimmungen  erteilt  wurden,  das 
Ausfahrsignal  der  anderen  Station  wird  hin- 
gegen freigegeben. 

Nach  tatsächlicher  Einfahrt  eines  Zuges  in 
die  Station  wird  durch  Verschließen  des  Ein- 
fahrsignales nur  einer  der  Zustimmungsblocks 
wieder  in  den  normalen  Zustand  zurück- 
gebracht. Es  wird  demnach  die  Freistellung 
des  Ausfahrsignales  für  einen  Gegenzug  nur 
dann  stattfinden  können,  wenn  alle  Zustim- 
mungsblocks nach  tatsächlicher  Einfahrt  aller 
Züge  der  einen  Richtung  sich  wieder  in  der 
normalen  Lage  befinden  und  wenn  außerdem 
die  andere  Station  die  Zustimmung  zur  Aus- 
fahrt erteilt  hat. 

Die  Einrichtung  der  Blockwerke  ist  weiters 
derart  getroffen,  daß  für  jeden  Zug  nur  eine 


Blockeinrichtungen. 


395 


Zustimmung  erteilt  werden  kann  und  die  Er- 
teilung einer  zweiten  Zustimmung  davon  ab- 
hängig gemacht  ist,  daß  die  erste  Zustimmung 
seitens  der  empfangenden  Station  benutzt  wor- 
den ist.  Die  gleichzeitige  Erteilung  von  zwei 
oder  mehr  Zustimmungen  ist  daher  ebenso 
ausgeschlossen,  wie  die  gleichzeitige  Zustim- 
mung zur  Ausfahrt  aus  den  beiden  Stationen. 
Die  einzelnen  Streckenblockposten  stehen 
untereinander  in  derselben  Weise  in  Abhängig- 
keit wie  auf  zweigleisigen  Strecken.  Um  zu 
verhindern,  daß  ein  Blocksignal  vor  der  An- 
kunft eines  Zuges  verschlossen  wird,  ist  die 
Einwirkung  des  Zuges  auf  die  Blockwerke 
durch  isolierte  Schienen  bewirkt. 


Abb.  158. 

b)  Blocksystem  Hattemer-Kohlfürst. 

Dieses  Blockwerk,  das  auf  der  Buschtehrader 
Bahn  in  Verwendung  steht,  ist  am  Signalmaste 
befestigt  (Abb.  158). 

Die  Freigabe  des  Blocksignals  erfolgt  durch 
Induktionsströme,  die  vom  vorliegenden  Block- 
posten in  den  Elektromagnet E  gesendet  werden. 

Durch  die  Induktionswechselströme  wird  der 
Anker  x  des  Elektromagnets  hin  und  her  bewegt, 
die  Stifte  des  Rechens  Z  können  von  den  Anker- 
paletten abfallen  und  der  Rechen  senkt  sich. 
Die  Achse  des  Rechens  ist  halb  durchfeilt 
und  gestattet  nun  die  Aufwärtsbewegung  der 
Stange  a. 

Dies  geschieht  durch  Andrücken  der  Block- 
taste t,  wodurch  die  Leitung  bei  A  ge- 
schlossen wird,  und  durch  Drehung  der  In- 
duktorkurbel K- 


Das  Andrücken  der  Blocktaste  kann  nur 
vorgenommen  werden,  wenn  der  Signalhebel 
durch  die  Sperrklinke  i  in  der  Haltstellung 
festgehalten  ist.  Befindet  sich  die  Sperrklinke 
in  gehobener  Lage,  so  sperrt  die  Stange  b  die 
Blocktaste,  indem  sich  diese  in  einen  Schlitz 
der  letzteren  einschiebt. 

Zur  Freistellung  des  Signals  muß  zuerst  die 
Sperrklinke  nach  aufwärts  gehoben  und  hier- 
auf der  Stellhebel  des  Signals  gesenkt  werden. 
Bei  der  Aufwärtsbewegung  der  Sperrklinke 
wird  die  Sperrstange  a  nach  aufwärts  geschoben 
und  erfaßt  den  Hebelarm  e  des  Zahnsegments, 
das  nun  wieder  in  die  erhobene  Stellung 
gebracht  wird,  nachdem  die  Paletten  so  beweg- 
lich hergestellt  sind,  daß  sie  bei  dieser  Be- 
wegung  des    Rechens    die    Stifte    durchlassen. 

In  der  gehobenen  Lage  der  Sperrstange 
hält  diese  den  Sperrzylinder  fest,  so  daß 
die  Blechscheibe  nicht  nach  abwärts  fallen 
kann,  das  Fenster  sonach  solange  weiß  ge- 
blendet bleibt,  bis  der  Signalhebel  wieder  in 
die  Haltstellung  gebracht  und  die  Sperrklinke, 
sowie  die  Sperrstange  wieder  nach  abwärts 
bewegt  wurden.  Durch  das  Abfallen  der  Blech- 
scheibe dreht  sich  der  Sperrzylinder  wieder 
so,  daß  die  Sperrstange  nicht  mehr  nach  auf- 
wärts gestellt  das  Signal  sonach  nicht  mehr 
in  die  Freistellung  gebracht  werden  kann. 

c)  Blocksystem  Hodgson  (Saxbv 
u.  Farmer). 

Das  Blockwerk  Hodgson  ist  auf  englischen 
Bahnen  seit   1877  eingeführt. 

An  der  Vorderseite  des  Kästchens  befinden 
sich  kleine  Armsignale  als  sichtbare  Kontroll- 
zeichen, deren  Arme  wagrecht  (Halt,  Zug 
auf  der  Linie)  oder  45°  nach  abwärts  (frei) 
gestellt  werden  können. 

Unter  dem  Armsignal  befindet  sich  ein 
Schuber  mit  Druckknopf,  der  nach  links  und 
rechts  verschiebbar  ist,  ferner  eine  Handklinke, 
die  durch  ein  Gestänge  mit  dem  Signalstell- 
hebel in  Verbindung  steht. 

Zur  Freigabe  eines  Blockabschnitts,  z.  B.  /  -  2 
(Abb.  159  a),  muß  der  Blockposten  2  die  Hand- 
klinke H  von  links  nach  rechts  drehen,  wo- 
durch der  Signalhebel  seines  eigenen  Apparats 
in  der  „Halt"-Lage  verriegelt,  der  Blockab- 
schnitt 2-3  daher  verschlossen  wird ;  hierauf 
kann  der  Schieberknopf  E  von  rechts  nach  links 
geschoben  und  dann  erst  auf  denselben  gedrückt 
werden.  Hierdurch  wird  die  Handklinke  H  des 
eigenen  Signalhebels  verschlossen,  so  daß  sie 
nicht  mehr  zurückgedreht  werden  kann, 
bis  sie  vom  nächstvorgelegenen  Posten  frei- 
gegeben wird;  gleichzeitig  wird  ein  elektrischer 
Strom    gegen    den  in  der  Zugsrichtung   rück- 


396 


Blockeinrichtungen. 


wärts  gelegenen  Blockposten  (/)  entsendet, 
wodurch  (unter  gleichzeitigem  Ertönen  einer 
Glocke)  dessen  Blocksignal  freigegeben  wird 
und  das  Miniatursignal  an  diesem  Apparat  auf 
„Fahrt  frei"   fällt. 

In  dem  rechtseitigen  Schuberfeld  des  Appa- 
rats (2)    erscheint   die  Aufschrift   „Linie  frei". 


zeitig  ein  Stromkreis  gegen  den  Vorposten  (2) 
geschlossen  wird.  Durch  dessen  Einwirkung 
wird  gleichzeitig  mit  dem  Abfallen  des  Mi- 
niatursignals  (Zug  auf  der  Linie)  der  Schuber- 
knopf dieses  Apparats  so  verriegelt,  daß  mit 
diesem,  so  lange  der  Zug  nicht  eingelangt 
ist  und  die  erwähnte,  vor  dem  Signal  befind- 
liche Druckschiene  überfahren  hat,  die  rück- 
wärts liegende  Blockstrecke  nicht  mehr  frei- 
gegeben werden  kann. 

Der  Blockposten  (/)    stellt   das   Signal    auf 
„Frei",    wartet    die    Vorüberfahrt    des    Zuges 


eOqSI  i        1 


w,  ~~ws 


Abb   159a. 


Bei  Bahnabzweigungen  und  in  Stationen 
werden  durch  diese  Handhabung  die  Weichen 
in  der  für  die  Einfahrt  des  Zuges  bestimmten 
Stellung  so  lange  festgehalten,  bis  der  Zug 
eine  Druckschiene  passiert  hat  und  dadurch 
einen  Stromkreis  schließt,  der  die  Sperrung 
der  Handklinke  aufhebt,  wodurch  auch  das 
Miniatursignal  wieder   auf  „Halt"    zurückgeht. 

Der  Blockposten  (/),  dessen  Signal  freige- 
geben wurde,  dreht  vorerst  die  nunmehr  be- 
wegliche Handklinke  von  links  nach  rechts, 
wodurch  der  Signalhebel  entriegelt  und  gleich- 


Abb.  159  b-. 


ab    und   stellt  hinter  dem  Zug  das  Signal   auf 
„Halt". 

Der  Blockposten  2  muß,  um  die  Strecke 
1  —  2  überhaupt  wieder  freigeben  zu  können, 
nach  erhaltener  Kenntnis,  daß  der  Zug  in  / 
passiert  hat,  den  Schuber  wieder  von  links 
nach  rechts  schieben  und  auf  den  Schuber 
drücken.  Hierbei  wird  bei  dem  rückwärts  ge- 
legenen Blockposten  (/)  das  Miniatursignal 
wieder  auf  „Halt"  zurückgestellt  und,  im  Falle 
der  Wärter  die  Rückstellung  seines  Signals 
auf  „Halt"  versäumt  haben  sollte,  dies  selbst- 
tätig bewirkt. 


Blockeinrichtungen. 


397 


Letzteres  geschieht  durch  die  in  Abb.  159  b 
dargestellte  Vorrichtung  (Patent  Farmer  und 
Tyer). 

Der  Signalstellhebel  H  ist  mit  dem  Draht- 
zug nicht  direkt,  sondern  durch  einen  Mit- 
nehmer c  h  verbunden,  der  nur  dann  die 
Verbindung  des  Hebels  mit  dem  Signaldraht- 
zug herstellt,  wenn  in  dem  Elektromagnet  M 
ein  konstanter  Strom  kreist.  Dieser  Strom  wird 
bei  der  Freigabe  des  Signals  vom  Vorwärter 
entsendet.  Bei  Umlegung  des 
Signalhebels  in  die  Freilage  wird 
der  um  X  drehbare  Hebel  QX 
nach  aufwärts  bewegt  und  mittels 
des  an  einem  Ende  gabelförmig 
gestalteten  Hebels  p  der  um  y 
drehbare  Hebel  y-i  so  weit  nach 
aufwärts  gedreht,  daß  der  Anker 
a  durch  den  Elektromagnet  M 
festgehalten  wird.  Der  Sperr- 
haken c  h,  der  bisher  durch 
das  Übergewicht  v  des  Hebels 
y-i  so  gedreht  war,  daß  er  nicht 
in  den  Arm  N  einklinken  konnte, 
wird  nun  frei,  so  zwar,  daß  er 
nach  der  Rückstellung  diesen 
Arm  erfaßt  und  bei  der  neuer- 
lichen Stellung  des  Hebels  H 
in  die  Freilage  den  Drahtzug 
mitnimmt,  wodurch  das  Signal 
auf  „Frei"  gestellt  wird. 

Hört  der  Strom  im  Elektro- 
magnet M  auf,  so  fällt  der 
Hebel  iy  ab  und  löst  den  Sperr- 
haken aus,  wodurch  der  Signal- 
arm infolge  seines  eigenen  Über- 
gewichts von  selbst  auf  „Halt" 
zurückgeht. 

d)  Blocksystem  Sykes. 

Das  Blockwerk  (Abb.  1 60)  steht 
auf  englischen  und  französischen 
Bahnen  in  Verwendung;   es  wird  mit  Batterie- 
gleichströmen betrieben. 

Der  Vorgang  bei  Fahrt  eines  Zuges  von 
A  nach  C  ist  folgender : 

Ist  dem  Posten  B  von  A  die  Annäherung 
des  Zuges  gemeldet,  so  fordert  B  mittels 
Weckers  die  Freigabe  des  Signals  von  C.  Ist 
die  Strecke  frei,  so  drückt  C  auf  den  Taster  T, 
wodurch  mittels  eines  Winkelhebels  die  Feder  2 
gegen  3  gedrückt  und  hierdurch  der  Strom- 
schluß der  Batterie  Bx  hergestellt  wird.  Der 
Strom  geht  von  Ä,  über  3,  2  in  die  Linien- 
leitung L  zum  Posten  B,  dort  durch  das  Gal- 
vanometer Q  -  der  Arm  des  kleinen  Signal- 
zeigers fällt  ab  -  über  den  Leitungsschalter  s 
zu    den  Polwicklungen    des  Magnets  M,    von 


da  über  Erde  zu  Ä,  zurück.  Durch  den  Strom 
wird  der  Magnet  geschwächt  und  läßt  den 
Anker  5  los,  so  daß  dessen  gebogener  Arm 
unter  6  weggleitet  und  die  Stange  A  freiläßt, 
die  nun  nach  abwärts  sinkt  und  den  Haken  7 
aus  der  Riegelstange  des  Signalhebels  aushebt. 
Hierbei  erscheint  im  oberen  Fensterchen  des 
Schutzkastens  die  Aufschrift  „Linie frei",  und  der 
Wärter  B  stellt  nun  das  Signal  auf  „Frei". 
In  C  wurde  beim  Drücken  von  T  eine  Sperre 


WW/ 


Abb.  160. 


ausgelöst,  an  der  die  Aufschrifttafel  „Zug 
angenommen"  befestigt  ist,  die  nun  im  unteren 
Fensterchen  erscheint.  Die  Sperre  legt  sich  beim 
Rückkehren  des  Tasters  T  so  vor,  daß  das 
neuerliche  Drücken  verhindert  ist.  Bei  Um- 
stellung des  Signals  B  auf  „Frei"  wird  der 
Leitungsschalter  s  durch  das  Gestänge  8  ver- 
schoben und  hierdurch  die  Leitung  L  ab- 
geschaltet, dagegen  M  mit  der  Batterie  B2  und 
mit  dem  Schienenstromschließer  S  verbunden. 
Durch  das  Gestänge  8  wird  gleichzeitig  die 
Stange  A  wieder  gehoben  und  mit  Hilfe  des 
federnden  Stiftes  9  der  Ankerhebel  5  unter 
den  Ansatz  6  gedrückt,  so  daß  A  in  der  ge- 
hobenen Stellung  verbleiht.  Das  Sperrstück  7 
fällt  in  die  Ausnehmung  10  der  Signalsehieber- 


398 


Blockeinrichtungen. 


Stange  ein  und  verhindert  die  Zurücklegung 
des  Signalhebels  in  die  Haltlage.  Wenn  der 
Zug  in  die  Strecke  B-C  gelangt,  meldet  B 
nach  C  „Zug  in  der  Strecke".  C  legt  hierauf 
den  Hebel  H  um,  so  daß  er  die  Druckstange 
von  T  umgreift.  Der  Ansatz  14  drückt  Feder  // 
von  13  weg,  unterbricht  sonach  die  Verbindung 
von  2  und  //    und  damit  den  Stromkreis  der 


yii  r  ii  ii  ii  ii  ii  ii  n  n  li^pr 


Abb.  161. 

Batterie  B3,  wodurch  der  Anker  16  vom  Elektro- 
magnet 15  abfällt  und  die  daran  befestigte 
Aufschrift  „Linie  gesperrt"  im  oberen  Fenster 
erscheint,  während  in  B  der  kleine  Signalarm 
von  G  in  die  Haltlage  zurückkehrt. 

Wenn  der  Zug  über  den  Schienenstrom- 
schließer  fährt,  wird  der  Stromkreis  B2-S  — 
M- s  geschlossen.  5  fällt  ab,  ebenso  die 
Stange  A,  diese  hebt  7  aus  10  und  der 
Signalhebel  kann  zurückgelegt  werden. 

Bei  Zurücklegung   des  Signalhebels    in    die 
Haltlage  wird    das  zweiarmige  Hebelchen    17, 


das  bei  der  Freistellung  unterhalb  18  ge- 
langt ist,  den  zweiarmigen  Hebel  18  vorüber- 
gehend vom  Stromschließer  abheben,  dadurch 
den  Stromkreis  der  Batterie  B3  in  C  unter- 
brechen, wodurch  in  B  der  kleine  Signalarm  G 
auf  „Halt"  geht  und  in  C  der  Anker  16  des 
Elektromagnets  15  abfällt,  so  daß  die  Auf- 
schrift „Linie  gesperrt"  erscheint.  Diese  An- 
zeigen erfolgen  daher  auch,  wenn  C  unter- 
lassen haben  sollte,  den  Hebel  H  umzulegen. 
Mitunter  sind  die  Signale  mit  Haltfallvorrich- 
tungen versehen,  die  bei  Fahrt  des  Zuges 
über  den  Schienenkontakt  die  Haltstellung  des 
Signals  bewirken. 

e)  Blocksystem  Lartigue. 

Die  Strecken  der  französischen  Nord- 
bahn sowie  die  französische  Ostbahn 
u.  a.  sind  mit  dem  seit  1874  eingeführten 
Blockwerk   von  Lartigue,  Tesse  und  Prud- 


Abb.  162. 

homme  (Abb.  161  u.  162)  ausgerüstet,  das 
ebenfalls  mit  den  Blocksignalen  in  mechanischer 
Verbindung  steht  und  mit  Batterieströmen 
betrieben  wird. 

Das  Blockwerk  ist  am  Signalmast  selbst  be- 
festigt, der  am  oberen  Ende  einen  großen  Arm 
F  (das  eigentliche  Blocksignal  für  den  Zug) 
und  am  unteren  Teil  einen  kleinen  Arm/  (zur 
Vor-  und  Rückmeldung)  trägt. 

Die  Bewegung  der  Arme  geschieht  durch 
Kurbeln  H  und  h,  auf  deren  Achsen  je  ein 
Arm  Y,  ein  Daumen  D  und  eine  Umschalter- 


Blockeinrichtungen. 


399 


Scheibe  C  befestigt  ist.  Bei  wagrechter  Lage 
der  Kurbel  H  steht  der  obere  Arm  F  nach  ab- 
wärts (Freistellung);  bei  wagrechter  Stellung 
der  Kurbel  //  steht  der  kleine  Arm  /  wagrecht 
(„Halt"). 

In  der  Regel  stehen  die  Signale  auf  „Frei". 
Nach  Vorüberfahrt  des  Zuges  stellt  der  Block- 
wärter (1)  durch  Drehung  der  Kurbel  H  aus 
der  horizontalen  Lage  um  210°  nach  links 
den  Signalarm  F  in  die  Haltstellung.  Hierbei 
bewegt  sich  der  auf  der  Achse  der  Kurbel 
befestigte  Arm  Y  mit  und  stößt  am  Ende  der 
Bewegung  an  die  Nase  n  des  Hebels  R.  Nach- 
dem die  Rückbewegung  der  Kurbel  durch 
einen  Sperrkegel  verhindert  wird,  ist  die  Kurbel 
und  dadurch  auch  der  Signalarm 
in  der  Haltlage  gesperrt. 

Gleichzeitig  hat  sich  die  Um- 
schalterscheibe C  so  gedreht, 
daß  ein  Stromkreis  nach  dem 
Apparat  des  kleinen  Avisoarmes 
beim  Vorposten  (2)  geschlossen 
wird,  und  infolge  seiner  Rich- 
tung die  Kerne  des  Elektro- 
magnets  E  entmagnetisiert,  so 
daß  der  Anker  A  (vermöge  des 
regulierbaren  Gegengewichtes  W) 
vom  Magnet  abgerissen  wird, 
der  Arm  O  des  Winkelhebels 
P—O  sich  senkt  und  dessen 
Arm  P  mittels  der  Gelenkver- 
bindung /  den  Hebel  R  zur  Seite  zieht. 
Hiedurch  wird  nun  der  Arm  Y  frei  und  der 
kleine  Avisoarm/  dreht  sich  infolge  des  Gegen- 
gewichtes aus  der  senkrechten  Lage  in  die 
wagrechte  („Halt"). 

Bei  dieser  Bewegung  des  kleinen  Armes 
hat  sich  die  Umschalterscheibe  so  gedreht 
(150°),  daß  ein  dem  früheren  entgegengesetzter 
Strom  nach  dem  rückwärts  gelegenen  Posten  (/) 
entsendet  wird,  und  die  Elektromagnetkerne  ZT, 
schwächt,  wodurch  deren  Anker  A^  vom  Gegen- 
gewicht g  abgezogen  wird;  die  Scheibe  S, 
deren  weiße  Fläche  bisher  hinter  dem  Fenster 
des  Schutzkastens  sichtbar  war,  fällt  ab,  so 
daß  nun  die  rote  Fläche  der  Scheibe  er- 
scheint. Der  Wärter  beim  rückwärts  gelegenen 
Posten  erhält  hierdurch  Kenntnis,  daß  der 
kleine  Arm  des  Vorpostens  sich  auf  „Halt" 
gestellt  hat. 

Gleichzeitig  wird  beim  Vorposten  die  seit 
der  letzten  Freigabe  abgefallene  Scheibe  durch 
den  Hebel  t  gehoben,  so  daß  das  Fenster 
weiß  geblendet  erscheint  und  der  Anker  A^ 
wieder  angezogen  wird. 

Nachdem  der  Zug  beim  Posten  2  vorüber- 
gefahren   ist,    gibt   dieser   Posten    die   Strecke 


1-2  frei.  Dies  geschieht  durch  Drehung  der 
Kurbel  h  um  210°,  wodurch  der  Avisoarm 
des  Postens  2  wieder  in  die  Freilasse  gelangt 
und  die  Umschalterscheibe  C  sich  so  dreht, 
daß  ein  Stromkreis  gegen  den  Apparat  des 
Signalarmes  F  beim  rückwärtigen  Posten  ge- 
schlossen wird  und  in  gleicher  Weise,  wie 
oben  für  den  kleinen  Arm  beschrieben,  die 
Kerne  des  Elektromagnets  entmagnetisiert 
werden,  der  Arm  Y  des  Winkelhebels  von  n 
losgelassen  wird  und  die  Kurbel  H  sich  ver- 
möge des  Übergewichtes  des  Signalarmes  in 
die  wagrechte  Lage  zurückdreht,  während  der 
letztere  von  der  Haltlage  in  die  Freilage  nach 
abwärts  sinkt. 


Wß- 


Abb.  163. 


Durch  die  Drehung  der  Umschalterscheibe  C 
wird  ein  negativer  Strom  gegen  den  Vor- 
posten (2)  geleitet  und  läßt  dort  die  Scheibe 
abfallen,  während  im  Apparat  des  rückwärts 
gelegenen  Postens  (/)  die  Scheibe  mechanisch 
gehoben  wird. 

Damit  die  Batterien,  die  im  Fußgestell 
des  Signalmastes  untergebracht  sind,  nicht  im 
kurzen  Schluß  stehen,  ist  ein  Druckknopf  vor- 
handen, der  gleichzeitig  beim  Drehen  der 
Kurbel  gedrückt  wird  und  dadurch  erst  die 
Leitung  schließt. 

Der  Daumen  D  hebt  bei  dieser  Bewegung 
den  Winkelhebel  P-0  so  weit,  daß  der 
Anker  A  wieder  von  dem  Elektromagnet 
festgehalten  wird,  nachdem  der  Strom  mittler- 
weile aufgehört  hat. 

In  letzter  Zeit  sind  die  Hauptblocksignale 
mit  Vorsignalen  in  Abhängigkeit  gebracht  und 
ist  in  den  Stationen,  in  denen  Züge  auf- 
gelöst oder  überholt  werden,  die  Blockabhän- 
gigkeit aufgehoben  worden.  Die  Einwirkung 
der  Züge  auf  die  Blockwerke  ist  jedoch  nicht 
durchgeführt. 

Bei  Bahnabzweigungen  wird  mittels  Strom- 
schließern an  den  Weichen  bewirkt,  daß  der 
Blockwärter  nur  jenes  Blocksignal  verschließen 


400 


Blockeinrichtungen. 


kann,  das  für  jenes  Gleis  gilt,  auf  dem  der 
Zug  tatsächlich  eingefahren  ist,  bzw.  auf  dem 
er  gekommen  ist. 

Obwohl  das  Blocksystem  ein  absolutes  ist, 
so  wird  seitens  der  französischen  Nordbahn 
doch  für  notwendig  erachtet,  auch  wenn  die 
Einrichtung  funktioniert,  Züge  in  Strecken 
einzulassen,  die  noch  von  einem  Zuge  besetzt 
sind.  Zu  diesem  Zweck  ist  ein  Zählwerk  — 
Memento  genannt  -  in  Benützung  (Abb.l 63), 
durch  das  der  Wärter  die  Anzahl  der  nach- 
einander in  eine  schon  besetzte  Strecke  ein- 
gelassenen Züge  kontrollieren  kann. 

Der  Vorgang  ist  folgender  :  Der  Lokomotiv- 
führer gibt  dem  Zugführer  eine  Marke,  die 
dieser  in  die  Öffnung  o,  bzw.  M  des  Zähl- 
werkes steckt  und  gleichzeitig  an  dem  Knopfe/ 
zieht.  Hierbei  erscheint  an  Stelle  des  Kreuzes 
im  Fenster  L  die  Nummer  /.  Erfolgt  nach 
Einwurf  einer  Marke  die  Freistellung  des 
Blocksignals  durch  den  nächsten  Block- 
posten, so  ertönt  eine  Glocke  so  lange,  bis  der 
Wärter  das  Signal  wieder  in  die  Haltstellung 
gebracht  hat.  Bei  jedem  neuen  Einwurf  einer 
Marke  erscheint  im  Fensterchen  die  nächst 
höhere  Nummer,  hingegen  bei  jedesmaliger 
Freistellung  des  Blocksignales  durch  den  vor- 
gelegenen Blockwärter  die  nächst  niedrigere. 
Erst  wenn  ein  Kreuz  im  Zählwerk  erscheint, 
darf  der  Wärter  den  Zug  bei  „Frei "-Signal 
weiterfahren  lassen. 

Das  ursprünglich  nur  für  zweigleisige 
Strecken  gebaute  Blocksystem  Lartigue  wurde 
auch  für  eingleisige  Strecken  umgebaut, 
wobei  nicht  nur  die  Folgezüge,  sondern 
auch  die  Gegenzüge  zu  berücksichtigen  sind. 
Die  Blocksignale  werden  nur  für  jeden  ein- 
zelnen Zug  in  die  Freistellung  gebracht.  Der 
Vorgang  ist  folgender:  Der  Posten  A  schickt 
mittels  eines  Umschalters  einen  elektrischen 
Strom  nach  dem  Posten  B,  wodurch  dessen 
kleiner  Anzeigearm  sich  horizontal  stellt.  Durch 
diese  Horizontalstellung  wird  ein  Strom  nach 
A  zurückgeschlossen,  der  die  Auslösung  des 
Blocksignals  in  A  bewirkt,  wodurch  sich 
dieser  auf  „Frei"  stellt.  Sollte  der  kleine  Arm 
in  B  sich  bei  Entsendung  des  Stromes  von 
A  schon  in  der  horizontalen  Lage  befunden 
haben,  was  anzeigt,  daß  sich  schon  ein  Zug 
in  der  Strecke  befindet,  so  bleibt  der  Strom 
wirkungslos  und  die  Auslösung  des  Signals 
erfolgt  nicht.  Nach  Einfahrt  des  Zuges  in  die 
Blockstrecke  stellt  der  Posten  A  sein  Block- 
signal auf  „Halt",  wobei  gleichzeitig  beim  Posten 
B  die  Anzeige  über  die  Annäherung  des 
Zuges  durch  Ertönen  einer  Glocke  und  Er- 
scheinen einer  roten  Scheibe  im  Kontrollfenster 
erfolgt.    Wenn    der   Zug    nach  B  gekommen 


ist,  so  stellt  dieser  Posten  den  kleinen  Arm 
nach  abwärts,  stellt  jedoch  hierdurch  nicht  wie 
bei  der  zweigleisigen  Strecke  das  rückliegende 
Blocksignal  voqA  auf  „Frei",  sondern  gibt  nur 
die  Möglichkeit,  dieses  Signal  auf  „Frei"  zu 
stellen,  und  zeigt  dies  gleichzeitig  durch  Er- 
scheinen einer  weißen  Scheibe  im  Kontroll- 
fenster des  Blockwerkes  in  A  an.  Um  die 
gleichzeitige  Einfahrt  von  Zügen  entgegenge- 
setzter Richtung  in  die  Strecke  zwischen  zwei 
Kreuzungsstationen  zu  verhindern,  wird  durch 
Horizontalstellung  des  kleinen  Armes  das 
Blocksignal  dieser  Station  für  die  Gegenrich- 
tung in  der  Haltstellung  mechanisch  verriegelt 
und  der  Stromkreis  des  großen  Signalarmes 
durch  den  kleinen  Arm  unterbrochen.  Die 
gleichzeitige  Anzeige  von  beiden  Posten  ist 
natürlich  ausgeschlossen.  Um  die  Zurück- 
legung des  kleinen  Armes  durch  Unberufene 
zu  verhindern,  ist  dieser  in  der  Horizontal- 
stellung festgehalten  und  kann  nur  mittels 
eines  besonderen  Schlüssels   gehoben  werden. 

Bestehen  außer  den  beiden  Endposten  noch 
Zwischenposten  in  der  Strecke,  so  darf  erst 
dann  ein  Zug  nachfolgen,  wenn  der  vorange- 
fahrene den  ersten  Zwischenposten  passiert  hat. 
Das  Blocksystem  wurde  deshalb  in  der  Weise 
vervollständigt,  daß  die  Freistellung  eines  der 
Blocksignale  nur  mit  Zustimmung  des  Postens 
an  jenem  Ende  der  Blockstrecke  erfolgen  kann, 
nach  dem  der  Zug  fährt. 

Die  französische  Ostbahn  hat  das  Blocksystem 
Lartigue  für  eingleisigen  Betrieb  in  anderer 
Weise  umgestaltet,  indem  die  Einwirkung  der 
Züge  auf  die  Blockwerke  benützt  wird.  Die 
Blocksignale  stehen  in  Ruhestellung  auf  „Halt", 
und  jedes  kann  vom  Wärter  des  anderen  Postens 
entblockt  werden.  Wenn  das  Signal  A2  vom 
Posten  B  entblockt  wurde,  so  kann  das  Signal 
Ä,  erst  dann  entblockt  werden,  wenn  der  Zug 
über  einen  Radkontakt  gefahren  ist,  der 
beim  Signal  £,  angebracht  ist,  und  wenn  der 
Wärter  des  Postens  B  den  kleinen  Arm  des 
Mastsignales  nach  abwärts  gestellt  hat,  sobald 
der  Zug  bei  ihm  vorüberfährt. 

Zu  diesem  Zwecke  ist  beim  Blocksignal 
ein  Unterbrecher  in  die  Leitung  eingeschaltet, 
der  den  großen  Flügel  von  B  mit  dem 
kleinen  Flügel  von  A2  verbindet.  Im  Moment, 
wo  der  Posten  B  den  Posten  A  entblockt, 
wird  die  elektrische  Verbindung,  die  dem 
Posten  A  die  Freigabe  des  Signals  B  gestattet, 
mechanisch  unterbrochen.  Leitungsschluß  er- 
folgt auf  elektrischem  Wege  durch  den  Zug 
während  der  Fahrt  über  den  Stromschließer 
(Radkontakt)  unter  der  Voraussetzung,  daß 
der  Wärter  den  kleinen  Arm  seines  Signales 
einzieht. 


Blockeinrichtungen. 


401 


f)  Blocksystem  Regnault. 
Das     früher     erwähnte     Blocksystem     von 
Regnault,    das   1874    auf    der    französischen 


A'.SZ      h 


^*S 


-  j'j 

li 


Abb.  164. 


Südbahn  eingeführt  wurde,  ist  im  Jahre  1886 
durch  Zufügung  eines  elektrischen  Schlosses 
S    neben     der    Verriegelungsvorrichtung     der 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


Signalhebel  und  eines  mechanischen  Riegels 
ergänzt  worden,  wodurch  die  Stellhebel  der 
Blocksignale  ebenfalls  mechanisch  gesperrt 
werden  (Abb.  1 64  u.  1 65). 

Der  Vorgang  bei  der  Fahrt  eines  Zugs  von 
/  nach  2  ist  folgender: 

Der  Wärter  in  /  drückt  den  Taster  7^ 
(Abb.  164  u.  165),  was  nur  möglich  ist,  wenn 
der  Signalhebel  //,  in  der  Haltstellung  ist.  In 
diesem  Falle  befindet  sich  der  durch  die 
Gestängeleitung  e,  ev  e2,  e3  mit  dem  Stell- 
hebel verbundene  Vorleger  v  oberhalb  des 
Tasters,  und  stellt  damit  den  Kontakt  zwischen 
a  und  b  her.  Hierbei  geht  ein  Strom  vom 
positiven  Pol  der  Batterie  B^  über  /,  1a,  b, 
2,  2,  b\  c\  r\  e  zur  Glocke  G2  des  Nach- 
barpostens 2,  welche  ertönt,  sodann  durch 
den  Elektromagnet  M2,  wodurch  der  Anker  A2 
von  //3  angezogen  wird,  von  da  zur  Frei- 
leitung E2  nach  E^  und  zur  Batterie  B^  zurück. 
Durch  das  Anziehen  des  Ankers  A2  wird 
mittels  des  Zahngetriebs  die  Nadel  //  geneigt, 
gleichzeitig  der  Kontaktschluß  bei  /1  aufgehoben, 
hingegen  jener  bei  /1  hergestellt.  Nun  geht 
ein  Strom   vom    positiven   Pol  der  Batterie  B6 

über  4,  f\  r\  c\  b\  2, 
b,  c  durch  den  Elektro- 
magnet yW1  des  Postens  /, 
wodurch  der  Anker  A^ 
von  u2  angezogen  und 
die  Nadel  /geneigt  wird, 
und  von  da  über  Ev 
E2  zur  Batterie  zurück. 
Der  Wärter  in  /  er- 
hält hierdurch  Nachricht, 
daß  Wärter  2  das  Zei- 
chen über  die  Annähe- 
rung des  Zuges  erhalten 
hat  und  daß  sein  Apparat 
gut  funktioniert.  Gleich- 
zeitig wird  aber  auch 
der  Signalhebel  in  der 
Haltstellung  verschlos- 
sen, indem  der  Kontakt 
bei  ///  aufgehoben  und 
der  bei  senkrecht  stehen- 
der Nadel  /  zirkulie- 
rende Strom  der  Batterie 
B2,  der  über  o,  //,  e, 
m,  p  und  von  da  nach 
B2  zurückgeht,  unter- 
brochen wird,  wodurch 
der  Hebel  //  des  elek- 
trischen Schlosses  vom 
Elektromagnet  (\  ab- 
fällt und  den  Schuber  5  festhält. 

Wenn  der  Zug  bei  dem  Posten  2  angelangt 
und    in    den  nächsten  Streckenabschnitt  2     3 

26 


*3 


w. 


.--""!."• 


402 


Blockeinrichtungen. 


eingefahren  ist,  entblockt  der  Wärter  die 
Strecke  1  —  2  durch  Drücken  auf  die 
Taste  T2.  Hierzu  ist  außer  der  Stellung  des 
Blocksignalhebels  //,  auf  „Halt"  erforderlich, 
daß  der  Kontakt  im  Relais  bei  .v1  hergestellt 
ist,  was  durch  die  Stellung  des  Vorsignals 
auf  „Vorsicht"  geschieht,  wobei  der  Strom  der 
Batterie  Z?10  bei  o  geschlossen  und  der  Anker 
des  Elektromagnets  e4  angezogen  wird. 

Hierdurch  geht  der  Strom  vom  negativen 
Pol  der  Batterie  Bs  über  6,  g'1,  xl,  6,  i\  fr1, 
2,  b,  c,  Mv  Ev  E2  zur  Batterie  zurück  und 
richtet  die  Nadel  /  wieder  senkrecht.    Gleich- 


Mit  dem  Schlüssel  y  dieser  Vorrichtung 
kann  das  elektrische  Schloß  S  geöffnet,  bzw. 
der  Schuber  5  zurückgezogen  werden,  so  daß 
die  Umstellung  der  Hebel  HA  und  H2  ermög- 
licht wird.  Der  Schlüssel  y  kann  jedoch  nur 
dann  aus  dem  Schloß  beim  Signalhebel  ent- 
fernt werden,  wenn  dessen  Riegel  sich  quer  über 
die  Führungsbogen  des  Stellhebels  gelegt  hat 
und  nur  so  die  Umlegung  des  Hebels  //, 
bis  in  die  Mittelstellung  gestattet. 

Bei  dieser  Stellung  erscheint  an  dem 
Blocksignal  die  Aufschrift  „Achtung"  (Atten- 
tion). 


B, 


Bt 


0 


Posten  1. 


m 


Abb.  165. 


zeitig  geht  der  Strom  über  K,  G2,  M2,  E2 
zur  Batterie  zurück  und  richtet  auch  die 
Nadel  //  wieder  senkrecht. 

Bei  Posten  /  wird  demnach  der  Strom- 
schluß der  Batterie  B2  bei  m  wieder  herge- 
stellt, der  Ankerhebel  h  des  elektrischen 
Schlosses  angezogen,  der  nun  den  Schu- 
ber 5  wieder  freiläßt  und  die  Stellung  der 
Signalhebel   für   einen  weiteren  Zug  gestattet. 

Nachdem  bei  der  französischen  West- 
bahn, bei  der  diese  Apparate  ebenfalls  in  Ver- 
wendung stehen,  in  Strecken  mit  dichtem  Zug- 
verkehr das  Permissivblocksystem  ein- 
geführt ist,  ist  noch  eine  mechanische  Sperr- 
vorrichtung bei  dem  Blocksignalhebel  ange- 
bracht, die  dessen  Stellung  nur  auf  „Vorsicht" 
(Achtung!)  ermöglicht. 


Um  das  elektrische  Schloß  zu  öffnen,  ist 
der  Schlüssel  y  in  die  bei/  angebrachte  Öff- 
nung zu  stecken.  Durch  Drehung  des 
Schlüssels  wird  der  Ankerhebel  h  gegen  den 
Elektromagnet  eA  gedrückt  und  daher  von  dem 
Ansatz  z  des  Schubers  entfernt.  Wird  der 
Schuber  zurückgezogen,  so  nimmt  er  den 
Hebel  h2  mit,  der  sich  nun  so  über  das 
Schlüsselloch  stellt,  daß  die  Entfernung  des 
Schlüssels  y  nicht  möglich  ist. 

g)  Blocksystem*Tyer. 

Das  Blocksystem  Tyer  wurde  von  der  Paris- 
Lyon- Mittelmeerbahn  durch  die  Herstellung 
einer  mechanischen  Abhängigkeit  mit  den 
Mastsignalen  ergänzt.  Nebst  den  eigentlichen 
Blockwerken   werden  Glockenapparate,  System 


Blockeinrichtungen. 


403 


Jousselin,  zur  Verständigung  derPosten  unter- 
einander angewendet,  die  auf  einer  Zeiger- 
scheibe verschiedene  Zeichen  auch  sichtbar 
vermitteln. 

Die  Anzeige  über  die  erfolgte  Freigabe  der 
Strecke  wird  durch  ein  Zeichen  in  einem 
Fensterchen  am  Apparate  (Abb.  166)  bewirkt; 
gleichzeitig  mit  dem  Erscheinen  des  Zeichens 
wird  die  mechanische  Sperre  des  Signalhebels 
aufgehoben,  und  es  ertönt  auch  die  Jousselin- 
sche  Glocke.  Um  in  den  Stationen,  in  denen 
Züge  aufgelöst  oder  von  anderen  Zügen  über- 
holt werden  sollen,  die  Freigabe  der  an- 
schließenden Blockstrecke  zu  ermöglichen, 
befindet  sich  im  Stationsbureau  ein  eigener 
Deblockierungstaster  in  einem  plombierten 
Kästchen,  dessen  Schlüssel  der  Stationsvorstand 
in    Verwahrung    hat.     Wenn     mit     dem    De- 


an deren  Achse  o  der  Sektor  5  befestigt  ist.;Stellt 
der  Wärter  (B)  durch  Drehung  der  Kurbel  M 
von  unten  nach  oben  das  Signal  auf  „Halt", 
so    fällt    der    Riegel    V    in    die 


Einkerbung 


Abb.  166. 


tfaffer/e 


P-L 


Abb.  167. 


blockierungstaster  freigegeben  wird,  ertönt  die 
Jousselin  sehe  Glocke  nicht,  und  der  Posten 
erkennt  sonach,  ob  der  vorausgefahrene  Zug 
die  Station  durchfahren  hat  oder  nicht.  Diese 
Blockwerke  werden  durch  Batteriegleichströme 
betrieben. 

h)  [Blocksystem     der    Paris-Lyon-Medi- 
terranee. 

Dieses  Blocksystem  ist  ebenfalls  für  Bat- 
teriebetrieb eingerichtet.  Zur  Verständigung 
zwischen  den  Posten  wird  die  Jousselinsche 
Glocke  benützt. 

Der  Signalhebel  (Abb.  167)  steht  mit  dem 
Blockwerk  durch  die  Kurbel  M  in  Verbindung, 


des  Sektors  ein,  wodurch  das  Signal  in  der 
Haltlage  gesperrt  wird.  Der  Riegel  nimmt 
gleichzeitig  eine  Blende  mit  und  es  erscheint 
im  oberen  Fensterchen  an  der  Vorderseite 
des  Blockwerkes  die  Aufschrift  »Linie  besetzt 
gegen  C".  Gleichzeitig  wird  ein  auf  O"  dreh- 
bares Stück  von  links  nach  rechts  gedreht, 
das  den  Schnapper  n  aus  der  Ausnehmung 
der  Kontaktscheibe  drückt.  Die  Scheibe  so- 
wie der  auf  O"  befestigte  Daumen  tn  werden 
hierdurch  frei  beweglich.  Die  Freigabe  der 
rückwärtigen  Strecke  A  —  B  erfolgt  durch 
Drehung  des  Daumens  m  von  links  nach 
rechts.  Die  Zurückbewegung  des  Daumens  m 
ist    durch    die    Sperrzähne   verhindert,    in    die 

26* 


404 


Blockeinrichtungen.  ; 


der  Schnapper  /  eingreift.  Hierdurch  wird  die 
mehrmalige  Freigabe  unmöglich  gemacht.  Bei 
Drehung  des  Daumens  erscheint  im  unteren 
Fensterchen  die  Aufschrift:  „Habe  freigegeben 
gegen  A"  und  im  oberen  Fensterchen  des 
Blockwerkes  in  A :  »Linie  frei  von  B". 
Während  der  Bewegung  von  ///  wird  der 
Zinkpol  Z  der  Batterie  mit  der  Linienleitung 
L  und  der  Kupferpol  C  mit  der  Erde  T  ver- 
bunden. Durch  diese  Verbindung  der  Leitungen 
findet  der  Strom  den  Weg  von  der  Batterie 
über  Z,  L  zum  nächsten  Posten  und  dort,  da 
in  den  beiden  Endstellungen  der  Kontakt- 
scheibe  die  Linienleitung  L  mit  dem  Kon- 
takt A  durch  die  auf  der  Scheibe  isoliert 
befestigten  Metallstücke  t\,  t\,  t\' ,c\  verbunden 
ist,  in  die  Spulen  des  Elektromagnets  B  und 
durch  die  Erde  T  zum  Kupferpol  C  der 
Batterie  zurück.  Neben  den  Spulen  B  ist  ein 
Hufeisenmagnet  A  befestigt,  an  dessen  Pol- 
enden  zwei  stählerne  Hebelarme /_..,  L-,  in  einer 
bronzenen  Achse  gelagert  sind,  welch  letztere 
außerdem  einen  bronzenen  Arm  L  trägt.  Die 
stählernen  Hebelarme  LA  L2  stützen  sich  gegen 
den  weichen  Eisenkern  D  der  Spule  B.  So- 
bald (wie  bei  der  Freigabe)  ein  negativer 
Strom  die  Spule  B  durchfließt,  wird  der 
Eisenkern  D  gleichmagnetisch  mit  L^  und  L2, 
und  die  letzteren  werden  daher  von  D  nicht 
gehalten.  Die  Feder  R  kann  nun  den  Hebel- 
arm L  heben  und  damit  auch  den  Riegel  V 
aus  der  Ausnehmung  des  Sektors  S  ent- 
fernen. Der  Signal hebel  ist  somit  frei  beweg- 
lich geworden.  Durch  das  Heben  des  Riegels  hat 
dieser  die  Blende:  -Linie  besetzt  gegen  ..." 
gehoben  und  statt  dieser  erscheint  die  Blende 
mit  der  Aufschrift:  .Linie  frei  gegen  .  . 
Bei  der  Freistellung  des  Signales  wird 
durch  die  Abwärtsbewegung  der  Kurbel  M 
ein  Hebel  gehoben,  dessen  isoliert  befestigter 
Stift  bei  seiner  Bewegung  um  die  Achse  O" 
den  Schnapper  /  aus  der  Scheibe  drückt,  so 
daß  sich  diese  nun  infolge  der  Wirkung 
einer  Spiralfeder  von  rechts  nach  links  dreht. 
Gleichzeitig  drückt  der  Stift  aber  auch  die 
Kontaktfeder  Z  von  der  Scheibe  ab,  so  daß 
kein  Linienstrom  von  der  eigenen  Batterie  ent- 
sendet werden,  also  auch  keine  Freigabe  nach 
rückwärts  erfolgen  kann.  Am  Ende  der  Bewegung 
wird  die  Kontaktscheibe  durch  n  gehalten,  so 
daß  der  Daumen  m  unbeweglich  wird,  bis 
nach  Haltstellung  des  Signals  der  Hebel  n 
wieder  ausgehoben  wird.  Im  Fensterchen  er- 
scheint die  Aufschrift:   „Linie  frei  für 

Ein  gewöhnlich  unter  Plombenverschluß  ge- 
haltener Nottaster  F  gestattet  durch  Heben 
desselben  den  Riegel  V  aus  der  Ausnehmung 
des   Sektors  S   zu    bringen,    damit   das  Signal 


auch    wenn 
Posten    frei- 


auf*„Frei"   gestellt  werden    kann, 
es    nicht    vom     nächstgelegenen 
gegeben  wurde. 

Damit  in  Stationen  bei  Zugüberholungen 
die  Freigabe  des  Abschlußblocks  durch  den 
Verkehrsbeamten  erfolgen  kann,  ist  im  Ver- 
kehrsbureau  ein-  Deblockierungstaster  ange- 
ordnet, der  durch  einen  besonderen  Schlüssel 
verschlossen  gehalten  wird. 

Dieses  Blocksystem  wurde  auch  für  ein- 
gleisige Strecken  umgestaltet,  jedoch  auf  das 
Vorhandensein  von  Zwischenposten  hierbei 
nicht  Rücksicht  genommen.  Es  wurde  lediglich 
die  mechanische  Abhängigkeit  zwischen  dem 
Ein-  und  dem  Ausfahrtsignal  jeder  Station 
in  der  Weise  hergestellt,  daß  durch  Frei- 
stellung des  einen  Signals  das  andere  Signal 
in  der  Haltstellung  gesperrt  wird.  Die  elek- 
trische Einrichtung  bedingt,  daß  die  Frei- 
gabe eines  Signals  nur  dann  wiederholt  werden 
kann,  wenn  für  den  vorangefahrenen  Zug  das 


Einfahrsignal 
wurde.    Eine 


in     die 
Einwirkung 


Haltstellung     gebracht 
des  Zuges    auf   die 


Blocksignale  findet  nicht  statt. 


i)  Blocksystem  Sarroste  und  Loppe. 

Das  auf  den  französischen  Staatsbahnen 
eingeführte  Blocksystem  Sarroste  und  Loppe 
(Tafel  IV,  Abb.  1)  wird  ebenfalls  mit  Batterie- 
strömen betrieben.  Die  Stellhebel  der  stets 
mit  Vorsignalen  in  Abhängigkeit  stehenden 
Blocksignale  werden  durch  elektrische  Sperr- 
vorrichtungen gewöhnlich  in  der  Haltstellung 
verschlossen  gehalten.  Die  Verständigung  der 
Nachbarposten  geschieht  ebenfalls  mit  Glocken- 
apparaten. System  Jousselin,  und  mit  Fern- 
sprechern. Die  Glocken  Jousselin  besitzen 
zwei  Zeigerplatten.  Die  größere  (7)  dient  für 
den  Empfänger,  die  kleinere  (2)  für  den 
Geber.  Der  Zeiger  kann  auf  13  Punkte  ein- 
gestellt werden. 

Die  Einwirkung  der  Züge  auf  die  Block- 
werke findet  durch  Radkontakte  statt  und 
wird  die  Freigabe  der  rückwärtigen  Strecke 
nur  dann  möglich,  wenn  der  Zug  das  Pedal 
befahren  hat.  Der  Vorgang  bei  der  Fahrt 
ist  folgender:  Der  Posten  N,  dem  ein  Zug 
gemeldet  wurde,  stellt  bei  Ruhelage  der 
Blockkurbel  durch  viermaliges  Niederdrücken 
des  Knopfes  B  des  Jousselinapparates  die 
Zeiger  des  Glockenwerkes  auf  die  Nummer  4, 
die  dem  Zeichen  „Freigabe  verlangt"  ent- 
spricht. Wenn  sich  gleichzeitig  auch  die 
Kurbel  des  Blockwerkes  in  M  in  der  mit 
Achtung  auf  die  Glocke"  bezeichneten 
Stellung  (o)  befindet,  so  stellt  sich  hierdurch 
der  Zeiger  des  Glockenwerkes  in  M  auf  die- 
selbe Nummer  4    ein    und   zeigt   damit   unter 


Blockeinrichtungen. 


405 


gleichzeitigem  Ertönen  einer  Glocke  die  Auf- 
forderung zur  Freigabe  an.  Damit  Posten  M 
dem  Posten  N  freigeben  kann,  müssen  die 
Signalhebel  sich  bei  beiden  Posten  in  der 
Haltstellung  befinden;  in  dieser  Stellung  sind 
die  Stromschließer  gh  geschlossen.  Ferner 
muß  der  Stromschließer  G  H  beim  Posten  M 
geschlossen  sein,  was  nur  der  Fall  ist,  wenn 
ein  über  den  Schienenkontakt  gefahrener  Zug 
den  Batteriestrom  von  Z  über  T—  Pedal  —  x 
nach  Cu  geleitet  hat,  wobei  der  Magnet  x 
den  zweiarmigen  Anker  /  K  anzieht  und 
dadurch  den  auf  dessen  Spitze  aufruhenden, 
zweiarmigen  Hebel  D  G  mit  dem  Über- 
gewichte Y  zum  Abfall  bringt.  Dieser  Kon- 
taktschluß wird  durch  Erscheinen  einer  Blende 
im  Kontrollfensterchen  sichtbar.  Posten  M 
stellt  dann  die  Kurbel  seines  Blockwerkes  von 
rechts  nach  links.  Während  der  Bewegung 
der  Kontaktscheibe  werden  die  Leitungen  5 
und  U  vorübergehend  verbunden  und  durch 
den  Stromkreis  der  Batterie  (über  Z  g  h 
Elektromagnet-  V-S-U-F-G-H-  Cu) 
der  Anker  P  angezogen,  so  daß  der  Ansatz 
R  nicht  an  diesen  anstößt  und  daher  die 
mechanische  Sperrung  der  Kurbelwelle  auf- 
gehoben ist. 

In  der  zweiten  Endlage,  die  mit  „Frei- 
gabe erteilt"  bezeichnet  ist,  sind  die  Lei- 
tungen L  und  N  geschlossen.  Sodann  ver- 
ständigt Posten  M  den  Posten  N  durch  die 
Glocke  Jousselin  über  die  erfolgte  Zustim- 
mung zur  Freigabe,  und  Posten  N  stellt  nun 
die  Kurbel  /C,  des  Blockwerkes  in  die  Mittel- 
stellung auf  „Freigabe  erhalten".  Der  Frei- 
gabestrom geht  dann  von  der  Batterie  des 
Postens  M  über  N,  L,  Glocke,  Linie  zu 
A  C  beim  Posten  N,  den  Kontakt  ^A  am 
Signalhebel,  Erde  T  zur  Batterie  M  zurück. 
Hierbei  ertönt  beim  Posten  M  die  Glocke 
und  ist  dieser  nun  verständigt,  daß  die  Frei- 
gabe erfolgt  ist.  Hierauf  stellen  M  und  N  die 
Kurbeln  K  der  Blockwerke  wieder  in  die 
rechtseitige  Lage,  worauf  die  Glocke  ver- 
stummt und  die  Möglichkeit  zur  weiteren  Ver- 
ständigung gegeben  ist.  Bevor  die  Kurbel  K 
des  Postens M  in  die  Stellung  nach  links  ge- 
langt, hat  ein  Ansatz  m  der  Kontaktscheibe  5 
den  Hebel  DG  wieder  in  die  Ruhelage  ge- 
bracht, in  der  er  sich  auf  den  Ankerhebel  KJ 
stützt  und  wobei  der  Kontakt  G  H  unter- 
brochen ist.  Bei  dem  Versuche,  die  Kurbel 
aus  der  Rechtslage  in  die  Linkslage  zu 
bringen,  findet  der  Ansatz  R  durch  den 
Anker  P  Q,  seine  Hemmung,  die  erst  auf- 
gehoben wird,  wenn  ein  Zug  das  Pedal  be- 
fährt. Damit  der  Anker  PQ  auch  bei  einem 
Bruch  der  ihn  nach  aufwärts  ziehenden  Feder, 


vor  dem  Vorbeigang  von  R  nach  aufwärts 
gehoben  wird,  ist  noch  ein  Ansatz  vor  R 
an  der  Scheibe  angebracht,  der  ihn  vorüber- 
gehend hebt. 

k)  Mechanisches   Blocksystem   der   fran- 
zösischen   Ostbahn. 

Die  Französische  Ostbahn  hat  im  Jahre 
1 899  ein  mechanisches  Blocksystem  in  Be- 
trieb genommen,  bei  dem  das  Hauptsignal 
sowohl  durch  den  fahrenden  Zug  mittels 
eines  mechanischen  Radtasters  (Pedal  Au  bin  e) 
als  auch  vom  Stellwerk  aus  auf  „Halt"  ge- 
;  stellt  werden  kann.  Die  Signale  können  vom 
Stellwerk  aus  beliebig  oft  auf  „Frei"  und 
„Halt"  gestellt  werden,  es  findet  also  in  der 
Haltstellung  kein  selbsttätiger  Verschluß  statt. 
Hingegen  kann  die  Freigabe  der  rückwärtigen 
Blockstrecke  naturgemäß  nur  einmal  erfolgen. 

Das  Stellwerk  (Abb.  168)  enthält  einen  Hebel 
(/)  zur  Stellung  des  Hauptsignales,  einen 
Hebel  (2)  zur  Stellung  des  Vorsignales  und 
einen  Hebel  (3)  zur  Freigabe  des  rückwärti- 
gen Blockabschnittes.  Die  Abhängigkeit  der 
Hebel  ist  durch  ein  Schiebersystem  bewirkt. 
In  dem  Gehäuse  g,  in  das  drei  Schieber 
mit  Ansätzen  s1(  s2,  s3  eindringen,  ist  ein  ver- 
schiebbares Verschlußstück  V  eingelegt,  dessen 
jeweilige  Lage  die  Bewegung  der  Schieber 
ermöglicht  oder  verhindert. 

Sobald  sich  ein  Zug  dem  Posten  (ß)  nähert, 
wird  von  dem  Wärter  das  Vorsignal  V  auf 
„Vorsicht"  gestellt  und  hierbei  der  Schieber /3 
so  verschoben,  daß  die  Stifte  e,  und  e2  in 
die  Ausnehmungen  a  des  Schiebers  eindringen 
können.  Wenn  der  Zug  das  Pedal  Aubine 
P  beim  Hauptsignale  H  befährt,  so  wird  der 
Gewichtshebel  K  (Abb.  169)  durch  den  Hebel- 
arm h  gehoben  und  läßt  den  Riegelansatz  r 
der  Scheibe  S  frei.  Diese  wird  nun  durch 
den  Gewichtshebel  /?1  nach  links  gedreht  und 
K  gelangt  über  den  Riegelansatz  r.  Gleich- 
zeitig drückt  der  Gewichtshebel  //,  den 
Rahmen  r  nach  links,  wodurch  sich  das  Signal 
auf  „Halt"  stellt.  Der  Schieber  ss  (Abb.  168), 
der  durch  den  Gewichtshebel  /?1  mit  dem 
Pedal  P  in  Verbindung  steht,  wird  nach  rechts 
bewegt,  so  daß  der  Ansatz  n2  aus  dem  Ge- 
häuse g  gelangt,  der  Stift  ey  in  die  Ausneh- 
mung  a  des  Schiebers  t3  eindringt  und  der 
Stift  ///1  den  Schieber  ?4  freiläßt.  Sollte  der 
Wärter  das  Vorsignal  zu  dieser  Zeit  noch 
nicht  auf  „Vorsicht"  zurückgelegt  haben,  so 
wird  der  Stift  ^  durch  die  Feder  an  den 
Schieber  angedrückt  und  springt  erst  nach 
Verschiebung  ;des  Schiebersj[/3  in  die  Aus- 
nehmumr  ein. 


406 


Blockeinrichtungen. 


Durch  Umstellung  des  i  Hebels  1,  der 
durch  den  GewichtsheDel  h2  .  auf-'das  Haupt- 
signal einwirkt,    stellt   sich ^dieses^auf1,, Halt", 


sperrt    das  Vorsignal,    der    Stift  m2    tritt    aus 
dem  Schieber  t4  und  dieser  ist  nun  ganz  frei- 


gelassen. 


YQ/7?  vor//e&e/?t.yert  Posfa? 


,zc//7?  Pec/a/des rücfwärf/ffe/?  Posfe/?s 


Abb.  168. 


fd/?rsc/?/e/?e 


Abb.  169. 


(sofern  dies  nicht  schon  vom  Zug  aus  ge- 
schehen), und  der  Schieber  s3  bewegt  sich  nach 
rechts.  Infolgedessen  tritt  der  Ansatz  «,  aus 
dem    Gehäuse  g,    der    Stift  e2    dringt 


'3 

in  die 
Ausnehmung    a    des    Schiebers    t3    ein    und 


£ 

a 


Hierauf  wird  die 
rückwärtige  Block- 
strecke A  B  wieder 
freigegeben.  Dies  ge- 
schieht mittels  des 
Hebels  3,  indem 
dieser  zuerst  nach 
aufwärts  und  hierauf 

wieder  zurückge- 
dreht und  dadurch 
die  Pedalvorrichtung 
Aubine  des  Block- 
signales beim  Posten 
A  wieder  eingekup- 
pelt wird.  Bei  der 
ersten  Bewegung  des 
Hebels  3  wird  die 
Einfallklinke  K  des 
Pedals  vorden  Riegel- 
ansatz gebracht  und 
fällt  vor  diesen,  bei 
der  Zurückbewegung 
des  Hebels  wird  die 
Scheibe  5  von  K 
^^^^^^^^^^^^^=         mitgenommen,      der 

Winkelhebel  //1  vom 
Signalrahmen  /-abge- 
hoben und  das  Signal 
kann  nun,  wenn  Posten  A  seinen  Hebel  1  umlegt 
und    damit    auch    h0   vom    Rahmen  /-  abhebt, 
durch    sein 


Übergewicht    in    die  Freistellung 


Der 


1  & 
von 


\k\   zum  Stellwerk  A  füh- 


gelangen. 

rende    Drahtzug   wird  nachgelassen,    das  Ver- 


Blockeinrichtungen. 


407 


schlußstück  V  gehoben,  durch  d  festgehalten 
und  zugleich  ein  optisches  Zeichen  am  Stell- 
werk gegeben,  das  dem  Wärter  die  Freigabe 
kenntlich  macht. 

Bei  dem  Posten  B  wird  dagegen  beim  Be- 
wegen des  Freigabehebels  3  (Blockhebel)  nach 
aufwärts  gleichzeitig  der  Schieber  s1  von 
rechts  nach  links  bewegt,  dadurch  dessen  An- 
satz //1  in  das  Gehäuse  g  geschoben  und 
durch  den  Ansatz  der  Dorn  d,  der  das  Ver- 
schlußstück  V  festhält,  aus  dem  Gehäuse  ge- 
drängt, so  daß  V  freigelassen  wird.  Das 
Verschlußstück  V  verschiebt  sich  nun  so  weit, 
bis  der  Kopf  des  Domes  d  nicht  mehr  vor- 
schnellen kann  und  die  weitere  Bewegung 
von    V  nicht  hindert. 

Bei  der  Rückstellung  des  Hebels  3  wird 
der  Ansatz  //.,  wieder  aus  dem  Gehäuse  g 
entfernt,  das  Verschlußstück  V  fällt  nun 
durch  sein  Eigengewicht  herab  und  sperrt 
hierdurch  den  Eintritt  der  Schieber  s,   und  s3. 

Eine  ähnliche  rein  mechanische  Blockeinrich- 
tung ist  auf  der  französischen  Westbahn 
im  Betrieb.  Bei  diesem  ist,  ähnlich  wie  beim 
System  Lartigue,  einVormeldesignal  angeordnet, 
das  die  Annäherung  des  Zuges  anzeigt. 

2.  Selbsttätige  (automatische)  Block- 
einrichtungen. 

Die  selbsttätigen  Blockeinrichtungen  be- 
ruhen auf  zwei  verschiedenen  Grundgedanken. 

Bei  der  einen  Anordnung  sind  die  beiden 
Schienenstränge     eines     Blockabschnittes    von 


leitend  verbunden.  Am  anderen  Ende  der  Block- 
strecke ist  ein  Relais  angeordnet  und  ein  Draht 
mit  dem  einen,  der  zweite  mit  dem  anderen 
Schienenstrang  verbunden.  Es  kreist  daher  für 
gewöhnlich  ein  schwacher  Strom  von  der 
Batterie  durch  den  Schienenstrang  zum  Relais 
und  von  da  durch  den  zweiten  Strang  zur 
Batterie  zurück.  Durch  die  Räder  und  Achsen 
der  Fahrzeuge  wird  der  Batteriestrom  kurz 
geschlossen  und  das  Relais  stromlos.  Das 
Relais  selbst  schließt  oder  öffnet  den  zur 
Stellung  der  Blocksignale  benutzten  Stromkreis 
einer  Lokalbatterie. 

Bei  der  zweiten  Anordnung  wird  nur  am 
Anfang  jeder  Blockstrecke  vom  übrigen  Schienen- 
strang ein  kurzes  Stück  desselben  stromdicht 
abgeschlossen  und  mit  einer  Batterie  und 
einem  Relais  in  leitende  Verbindung  ge- 
bracht. Die  Räder  des  Zuges  bewirken  dann 
den  Stromschluß  nur  während  der  Fahrt  über 
das  kurze,  isolierte  Gleisstück,  in  der  übrigen 
Zeit  ist  dagegen  der  Stromkreis  unterbrochen.  Statt 
der  isolierten  Schienen  werden  auch  andere  Strom- 
schlußvorrichtungen (Pedale,  Durchbiegungs- 
kontakte u.  s.  w.)  angewendet. 

a)  Blocksystem  Westinghouse. 

Die  B.  Westinghouse  (Abb.  172  u.  Taf.  IV, 
Abb.  2),  zumeist  auf  amerikanischen  Bahnen  in 
Betrieb,  beruhtauf  der  in  Abb.  171  dargestellten 
Anordnuno-     und     benutzt     zur    tatsächlichen 


Abb/170. 


jenen  der  angrenzenden  Blockabschnitte  strom- 
dicht abgeschlossen  und  werden  als  Stromleiter  be- 
nutzt (Abb.  1  70  u.  1 7  1 ).  An  einem  Ende  der  Block- 


/? 


4 


A>    4 


Ö 


4 


M 


m* 


Abb.  171. 


strecke  (Abb.  171)  ist  eine  Batterie  aufgestellt; 
einer  ihrer  Pole  ist  mit  dem  einen  Schienenstrang, 
der    andere   mit   dem  zweiten  Schienenstrange 


d         im)         y 


Abb.  172. 

Stellung  der  Signale  auf  „Frei"  Druckluft  von 
rund  5  Atm.  Spannung,  die  in  einer  Hauptrohr- 
leitung von  50-75//////  Lichtweite  den  ein- 
zelnen Signalen  zugeführt  wird.  Am  Signalmaste 
ist  ein  Zylinder  C  angebracht  (Abb.  172),  in 
dem  sich  ein  Kolben  befindet,  dessen 
Stange  mit  dem  Gestänge  des  Signalarmes 
verbunden  ist.  Im  Ruhezustand  ist  der  Kolben 
durch  das  Gegengewicht  des  Signalarmes  in 
die  Höhe  gedrückt  und  der  Signalarm  zeigt 
„Halt".  Über  dem  Luftzylinder  ist  ein  Elektro- 
magnet E  angebracht,  dessen  Solenoidanker 
B  die  Rolle  eines  Ventiles  spielt  und  den 
Luftzutritt  zum  großen   Zylinder  nur  gestattet, 


408 


Blockeinrichtungen. 


wenn  der  Anker  angezogen  ist.  Solange  da- 
her der  Strom  in  den  Spulen  des  Elektro- 
magnets  E  kreist,  ist  der  Anker  angezogen, 
das  Ventil  geöffnet,  der  Kolben  durch  den 
Luftdruck  nach  abwärts  gedrückt  und  das 
Signal  steht  auf  „Frei".  Wird  der  Strom  unter- 
brochen, so  wird  der  Anker  durch  den  Druck 
der  Feder  in  die  Höhe  getrieben,  die  Luft 
tritt  durch  das  Ventil  H  ins  Freie,  und  der 
Signalarm  kommt  durch  sein  Gegengewicht 
in  die  Haltstellung. 

Am  Signalmaste  ist  unter  dem  Hauptsignal 
das  Vorsignal  des  nächstvorgelegenen  Postens 
angebracht. 

Wenn  der  Zug  in  einen  Blockabschnitt  /// 
(Taf.  IV,  Abb.  2)  einfährt,  wird  die  Batterie  ^ 
durch  die  Räder  kurz  geschlossen,  der 
Anker  des  Relais  r  fällt  ab,  unterbricht  die 
Leitung  der  Batterie  b2,  die  Elektromagnete 
E  der  Signale  v4,  h3  werden  stromlos  und 
beide  Signalarme  nehmen  die  Haltstellung  ein. 
Hierbei  unterbricht  h3  die  Stromschließer  c, 
und  c2. 

Verläßt  der  Zug  den  Blockabschnitt,  so  er- 
hält das  Relais  r  durch  bA  wieder  Strom,  die 
Leitung  der  Batterie  b2  wird  durch  den  Anker 
geschlossen,  das  Signal  h3  geht  in  die  Frei- 
stellung, ebenso  v3  des  rückliegenden  Signales, 
weil  cL  von  h3  geschlossen  wurde  (Stromlauf 
b2-c^-  l3-c2-  v3  Erde-  b2).  v4  bleibt  je- 
doch auf  „Halt",  weil  dessen  Leitung  /4  bei  cy 
des  nächsten  Blocksignales  A4  unterbrochen  ist, 
da  dieses  Signal  bei  Einlangen  des  Zuges  in 
den  zugehörigen  Blockabschnitt  in  die  Halt- 
stellung gelangt  ist.  Erst  wenn  der  Zug  in  den 
folgenden  Blockabschnitt  (V)  eingefahren  ist 
und  /?4  in  die  Freistellung  kommt,  kann  v4 
auf  „Frei"  gehen. 

b)  Blocksystem  Hall. 

Das  System  Hall,  das  in  Amerika  große 
Verbreitung  gefunden  hat  und  auch  auf  eini- 
gen englischen  und  französischen  Bahnen  in 
Benutzung  steht,  ist  in  zwei  verschiedenen 
Bauarten  ausgeführt.  Bei  der  älteren  Anord- 
nung und  bei  elektrisch  betriebenen  Bahnen 
(Pariser  Stadtbahn)  ist  neben  der  Fahrschiene 
am  Anfange  jedes  Blockabschnittes  ein  Strom- 
schließer (Radtaster)  (Abb.  173)  angebracht,  der 
aus  einem  zweiarmigen  Hebel  h  besteht; 
dieser  drückt  auf  eine  senkrechte  Stange  v, 
die  bei  der  Aufwärtsbewegung  die  Leitungen 
eines  Relais  schließt.  Ein  in  einem  Gehäuse 
befindlicher  Kolben  verzögert  den  Niedergang 
der  Stange  v  und  verlängert  damit  die  Dauer 
der  Stromunterbrechung.  Die  Signale  Weiß  und 
Rot  werden  durch  elektrische  Glühlampen  mit 
entsprechend  gefärbten  Gläsern  gegeben.  Jede 


I  Blockstelle  enthält  in  der  Hauptsache  für  jede 
Richtung  zwei  Solenoide  5,  S'  (Taf.  IV,  Abb.  3), 
deren  Ankerstangen  T  und  V  Stromschließer 
betätigen  und  zwei  Elektromagnete  8,  b\  deren 
klinkenförmige  Anker  o,  o'  den  Niedergang 
der  Stangen  nur  gestatten,  wenn  der  Anker 
angezogen  ist. 

In  der  Abgangsstelle  A  und  auf  den  nächstfol- 
genden Blockstellen  B  und  C  sind  die  Stangen 


1 


_Tj 


□ 


/? 


rn 


Zh_ 


Abb.  173. 

T  und  V  in  der  Grundstellung  gehoben  und 
werden  durch  die  Klinken  o  und  o'  fest- 
gehalten; auf  der  dem  Endbahnhofe  vorher- 
gehenden Blockstelle  ist  die  Stange  T  in  der 
Grundstellung  gesenkt,  die  Stange  T*  gehoben  ; 
auf  der  Endblockstelle  sind  die  Stangen  T,  T' 
und  eine  dritte  Stange  T"  in  der  Grund- 
stellung gesenkt. 

Die  Wirkungsweise  ist  folgende: 

Bei  der  „Fahrf'-Stellung  eines  Signales  sind 
die  Stangen  T  und  T'  gehoben.  Das  Signal 
zeigt  „weiß",  da  der  Stromkreis  der  Lampen 
Z.t  durch  die  Drähte  21,  22,  Scheibe  c  und 
Draht  23  geschlossen  ist. 

Ein  Signal  kann  ein  rückliegendes  nur  ent- 
blocken, wenn  es  rot  zeigt,  denn  das  Rot 
wird  durch  das  Sinken  der  Stange  T  und  die 
Entblockung  durch  das  Sinken  der  Stangen  7~und 
T'  erlangt,  indem  der  Entblockungsstrom  durch 
die  Scheiben  a  und  e  der  gesunkenen  Stangen 
T  und  T'  geschlossen  wird.  Wenn  also  das 
Signal  weiß  bleibt,  findet  keine  Entblockung 
statt,  und  der  Zug  hat  noch  zwei  rote  Si- 
gnale hinter  sich. 

Wenn  ein  in  der  Richtung  von  A  nach  C 
fahrender  Zug  bei  A  vorbeifährt,  so  betätigen 
die  Stromabnehmer  den  Schienenstromschließer 
a.  Durch  diesen  geht  der  Strom  in  die  in 
Reihe  geschalteten  Elektromagnete  8  und  Ö' 
durch  die  Drähte  /,  2,  3,  6  und  7.  Die 
Klinken  0  und  0'  werden  angezogen,  die 
Stangen  T  und  T'  sinken  durch  ihr  eigenes 
Gewicht,  und  das  Signal  geht  auf  „Halt",  da 
der  Stromkreis  der  roten  Lampen  durch  die 
Drähte  24,  25,  Scheibe  c  und  Draht  23  ge- 
schlossen ist. 


Blockeinrichtungen. 


409 


Wenn  der  Zug  bei  B  vorbeifährt,  wieder- 
holen sich  dieselben  Vorgänge,  das  ent- 
sprechende Signal  wird  rot.  Sobald  die  Stangen 
T  und  T'  der  Blockstelle  B  gesunken  sind, 
geht  die  Stange  T'  der  Blockstelle  A  wieder 
in  die  Höhe,  da  der  Stromkreis  des  Solenoides 
S'  dieser  Blockstelle,  wie  folgt,  geschlossen  ist: 
in  B  durch  die  Drähte  /,  8,  Scheibe  e,  Draht 
9  und  Scheibe  a,  dann  durch  den  Draht  10 
und  in  A  durch  die  Drähte  //  und  12.  Das 
Signal  der  Blockstelle  A  bleibt  rot,  da  die 
Stange   T  dieser  Blockstelle  gesenkt  bleibt. 

Wenn  der  Zug  bei  C  vorbeifährt,  wieder- 
holen sich  dieselben  Vorgänge,  das  ent- 
sprechende Signal  wird  rot,  und  die  Stange  T 
der  Blockstelle  B  wird  durch  das  Solenoid  5, 
dieser  Blockstelle  wieder  gehoben.  Außerdem 
wird  die  Stange  T  der  Blockstelle  A  durch 
das  Solenoid  S  dieser  Blockstelle  gehoben,  da 
dessen  Stromkreis,  wie  folgt,  geschlossen  ist: 
in  C  durch  die  Drähte  /,  8,  Scheibe  e,  Draht 
9  und  Scheibe  a,  dann  durch  Draht  10,  in 
B  durch  Draht  13,  Scheibe  e,  Draht  14  und 
Scheibe  b,  dann  durch  Draht  15  und  in  A 
durch  Scheibe  /,  die  Drähte  16  und  17.  Das 
Signal  der  Blockstelle  A  geht  daher  auf 
„Fahrt".  Ein  Zug  ist  also  immer  von  zwei 
rückliegenden  roten  Signalen  gedeckt;  er  stellt 
das  unmittelbar  hinter  ihm  befindliche  Signal 
auf  rot  und  das  vorvorhergehende  auf 
„Fahrt". 

Im  Endbahnhof  sind  drei  Solenoide  ange- 
ordnet und  ist  außerdem  eine  Anzeigevor- 
richtung angebracht,  um  die  Annäherung  des 
Zuges  durch  Glockensignal  anzuzeigen,  wenn 
er  bei  dem  zweiten,  vor  dem  Endbahn- 
hof liegenden  Blockposten  vorüberfährt.  Der 
Fahrdienstbeamte  muß  für  jeden  Zug  mittels 
eines  Schlüssels  das  Signal  der  nächstgelegenen 
Blockstelle  freigeben. 

Außerdem  ist  bei  jedem  Posten  eine  Glocke 
angebracht,  die  das  Überfahren  eines  auf 
„Halt"  stehenden  Signales  des  rückliegenden 
Postens  anzeigt.  (Bei  Posten  B  Signal  „Halt", 
Stromlauf  a  —  /  —  6  —  Posten  C  —  d  —  19  - 
Glocke  -20     Rückleitung  -  a.) 

Die  zweite,  nach  dem  in  Abb.  171  darge- 
stellten Grundgedanken  ausgebildete  B.  von 
Hall  für  Hauptbahnen  ist  aus  Taf.  IV,  Abb.  4 
ersichtlich.  Die  Stellung  der  Signale  erfolgt 
durch  elektrische  Starkstrommotoren  tns, 
mvs.  Wrenn  der  Zug  in  eine  Strecke  A  ein- 
fährt, wird  der  Strom  der  Batterie  b^  durch 
die  Radachsen  kurz  geschlossen,  u,  läßt  den 
Anker  fallen,  kA  wird  geschlossen,  der  Strom 
der  Batterie  bs  kreist  durch  tns  und  mvs.  Die 
zugehörigen  Signale  /  und  /,.  stellen  sich  auf 
„Frei",  Gelangt  der  Zug  in  die  Strecke  B,  so 


wird  Vj  wieder  vom  Strom  der  Batterie  bx 
durchflössen,  &,  daher  unterbrochen,  mvs  strom- 
los, das  Signal  /„  geht  in  die  Haltstellung. 
Der  Strom  für  /  ist  durch  Abfall  von  k2  und 
k3  des  stromlos  gewordenen  Relais  geschlossen. 
Gelangt  der  Zug  in  die  Strecke  C,  so  fällt 
k4  ab,  Signal  /  wird  stromlos  und  stellt  sich 
auf  „Halt"   u.  s.  \v. 

rj Blockeinrichtung  Na talis  für  elektrisch 
betriebene  Bahnen. 

Auf    der   elektrisch   betriebenen   Schwebe- 

!  bahn  Barmen-Elberfeld  ist  eine  selbsttätige 

Streckenblockeinrichtung    nach    Bauart  Natalis 

!  (Taf.  IV,  Abb.  5)    angewendet,    die  durch   den 

Betriebstrom  der  Bahn  betätigt  wird. 

Die  Signalisierung  erfolgt  bei  Tag  und 
Nacht  durch  elektrische  Glühlampen,  die 
in  einem  Gehäuse  untergebracht  sind,  das,  dem 
Zug  entgegen,  eine  trichterförmige  Verlän- 
gerung besitzt,  um  die  störende  Einwirkung 
des  Tageslichtes  auf  die  Sichtbarkeit  des  Si- 
gnales zu  verhindern. Das  Freisignal  wird  durch 
4  grüne,  das  Haltsignal  durch  4  rote  Glüh- 
lampen gegeben.  Um  Strom  zu  sparen,  wer- 
den die  Lampen  nur  während  der  Annäherung 
eines  Zuges  an  die  Haltstelle  durch  den  Zug 
selbst  eingeschaltet  und  brennen  nur  so  lange, 
bis  der  Zug  letztere  verlassen  hat. 

Die  Fahrzeuge  der  Schwebebahn  laufen 
auf  dem  Schienenstrang  5,  der  zugleich  als 
Rückleitung  dient.  Der  Betriebstrom  wird  in 
der  Leitung  B  geführt,  die  Stromabnahme  er- 
folgt durch  zwei  Schleifschuhe,  die  mit- 
einander leitend  verbunden  sind.  Ungefähr 
100  m  vor  jeder  Haltestelle  und  20  ///  hinter 
dem  als  Ausfahrsignal  dienenden  Strecken- 
blocksignal ist  ein  3-4  ///  langes  isoliertes 
Schienenstück  /  in  die  Arbeitsleitung  B  ein- 
gelegt, das  durch  eine  Nebenschleife  überbrückt 
wird.  Von  den  isolierten  Schienenstücken  wird 
der  Strom  zu  den  Blocks  geführt.  Eine  von 
Blockstelle  zu  Blockstelle  laufende  Leitung 
/.,,  /2,  /3  dient  zur  Aufnahme  des  Entblockungs- 
stromes. 

Der  Vorgang  bei    der  Fahrt    ist   folgender: 

Gelangt  ein  Zug  zur  isolierten  Schiene  Jv 
so  wird  der  Stromkreis  /,  Elektromagnet 
Q^  -  Rückleitung  58  geschlossen,  der  Anker  T 
wird  von  Q  angezogen  und  durch  h  die  Lei- 
tung bei  /,  2  geschlossen.  Befindet  sich  noch 
ein  Zug  zwischen  //  und  ///,  so  wird  hier- 
durch der  Lichtstromkreis  von  13  über  3,  1, 
2,  4,  5  -  rote  Glühlampen  R  nach  S6  ge- 
schlossen und  der  Wagenführer  erhält  Kenntnis 
I  von  der  Besetzung  der  vorliegenden  Strecke. 
Ist  die  Strecke  jedoch  frei,  so  ist  durch  den 
Anker  a  die  Leitung    zwischen    4  und   7  'gc- 


410 


Blockeinrichtungen. 


schlössen  und  der  Lichtstromkreis  über  die 
grünen  Lampen  G  zur  Rückleitung  S6  geführt. 
Wenn  der  Zug  bei  der  Ausfahrt  mit  dem 
ersten  Stromabnehmer  auf  die  isolierte 
Schiene  J2  gelangt,  so  kreist  der  Strom  von 
dieser  durch  die  Elektromagnete  E,  e  und  P 
nach  58.  E  zieht  a  an,  hierdurch  wird  4,  5 
und  9,  10  geschlossen,  dagegen  durch  P  1,  2 
unterbrochen. 

Der  Lichtstromkreis  ist  daher  zu  den  roten 
Lampen  geführt;  diese  leuchten  jedoch 
nicht,  weil  die  Leitung  bei  /,  2  unterbrochen 
ist.  Der  Elektromagnet  e  hat  den  Anker  an- 
gezogen und  das  Ende  des  Hebelarmes  v, 
der  bisher  durch  die  linke  Zinke  der 
Ankergabel  festgehalten  wurde,  wird  nun  von 
der  rechten  Zinke  gefangen.  Nachdem  der 
erste  Schleifbügel  des  Wagens  die  isolierte 
Schiene  verlassen  hat,  ist  der  Stromkreis  unter- 
brochen, e  läßt  den  Anker  los  und  der  Hebel 
v  wird,  von  der  rechten  Zinke  freigelassen, 
durch  seine  Feder  nach  aufwärts  gehoben. 
Hierdurch  wird  der  Leitungsschluß  zwischen 
//  und  12  hergestellt.  Gelangt  nun  der  zweite 
Stromabnehmer  auf  die  isolierte  Schiene,  so 
kreist  der  Strom  von  dieser  einerseits  über 
E,  e,  P,  S&,  anderseits  über  12,  11,  10,  9 
durch  die  Entblockungsleitung  /.,  zum  Vor- 
posten, bei  diesem  über  M,  m  zur  Rückleitung 
58.  M  zieht  a  an,  öffnet  dadurch  9,  10, 
schließt  5,  4,  schaltet  sonach  den  Stromkreis 
der  grünen  Lampen  ein,  die  jedoch  nicht 
brennen,  weil  die  Leitung  bei  /,  2  unter- 
brochen ist,  m  zieht  v  an,  unterbricht  //, 
12,  und  die  Gabel  fängt  wieder  den  Hebelarm 
von  v. 

d)   Blocksystem    der    Budapester  Unter- 
grundbahn. 

Bei  der  auf  der  Budapester  Untergrund- 
bahn seit  1896  in  Betrieb  stehenden  Strecken- 
blockeinrichtung, Bauart  Siemens  und  Halske 
(Tai  IV,  Abb.  6),  werden  die  Signale  mittels 
weißer  und  roter  Glühlichter  gegeben.  Die  Um- 
schaltung der  Leitungen  erfolgt  durch  Rad- 
taster, die  durch  einen  besonderen,  am 
Wagen  befestigten  Bügel  mit  Rolle  nieder- 
gedrückt werden.  Beim  Niederdrücken  wird  ein 
vierseitiges  Prisma  aus  nichtleitendem  Stoffe 
um  90°  gedreht,  dessen  Seitenflächen  mit 
metallischen  Spangen  belegt  sind,  auf  denen 
Stromabnehmer  schleifen.  Das  Prisma  ist  mit 
einem  Sperrad  versehen,  so  daß  es  sich  immer 
nur  nach  derselben  Richtung  bewegen  kann. 
Beim  Aufwärtsgehen  des  Radtasters  bewegt 
sich  das  Prisma  daher  nicht,  und  die  Um- 
schaltung erfolgt  demnach  immer  in  regel- 
mäßiger Reihenfolge. 


Wenn  der  Zug  bei  freier  Blockstrecke  aus 
der  Anfangsstation  /  abgeht  und  den  Radtaster 
niederdrückt,  so  wird  a  mit  2,  b  mit  3  ver- 
bunden und  der  Strom  von  /.,  über  3,  b 
durch  die  roten  Lampen,  über  l2  nach  //  in 
die  roten  Vormeldelampen  und  über  c,  4,  6 
nach  L2  geleitet.  Es  erscheint  daher  in  der 
Abgangsstation  Haltsignal  und  in  der  nächsten 
Blockstation  ist  der  Zug  vorgemeldet.  Die 
weißen  Lampen  sind  verlöscht,  weil  die  Leitung 
beiderseits  nur  an  L2  angeschlossen  ist,  sonach 
kein  Strom  in  ihr  kreist  (/,  L2,  2,  a,  weiß  lv 

II,  c,  4,  6,  L2). 

Fährt  der  Zug  von  //  ab,  so  wird  der  Rad- 
taster bewegt,  der  Umschalter  um  90°  gedreht 
und  sonach  a  mit  2,  b  mit  3,  c  mit  5  ver- 
bunden. Von  Lx  geht  der  Strom  über  3,  b, 
rote  Lampen  l2  nach  ///  rote  Vormeldelampe, 
c,  4,  6,  L2;  gleichzeitig  von  L,  über  7,  5,  c 
weiße  Lampe  /,  /  weiße  Lampe  a,  2,  L2;  der 
Stromkreis  der  roten  Lampen//  /  ist  unter- 
brochen, weil  in  //und  /Anschluß  an  Lv  Die 
roten  Lampen  verlöschen,  die  weißen  leuchten 
auf  und  zeigen  an,  daß  die  Strecke  frei  ge- 
worden ist. 

In  den  Zwischenstellen  ist  ein  Notumschalter 
(6,  7,  8)  angebracht,  um  die  Umschaltung  bei 
Unfahrbarkeit  eines  Gleises  durch  den  Halt- 
stellenwärter bewirken   lassen  zu  können. 

III.  Blockeinrichtungen  mit  tragbaren 
Zeichen  (Zugstabsystem;  train  staff  System; 
Systeme   de   bäton;    sistema   a  bastone  pilotd). 

In  der  ersten  Zeit  des  Eisenbahnbetriebes 
mußte  auf  eingleisiger  Strecke  jeder  Zug  von 
einem  Bediensteten  (Piloten)  begleitet  werden, 
dem  eine  bestimmte  Strecke  zugewiesen 
war.  An  Stelle  dieses  Piloten  wurde  später 
ein  besonders  gekennzeichneter  Stab  eingeführt, 
der  dem  Lokomotivführer  in  einer  Station 
eingehändigt  wurde  und  in  der  nächsten  Station 
von  ihm  wieder  abgegeben  oder  gegen 
einen  für  die  weitere  Strecke  gültigen  Stab 
ausgetauscht  werden  mußte.  Der  in  entgegen- 
gesetzter Richtung  fahrende  Zug  brachte  den 
Stab  wieder  in  die  ursprüngliche  Station  zu- 
rück. 

Um  die  gesicherte  Aufeinanderfolge  mehrerer 
Züge  zu  ermöglichen,  mußte  eine  Einrichtung 
geschaffen  werden,  die  die  Abgabe  eines  Stabes 
in  einer  Station  nur  dann  zuließ,  wenn  die 
Nachbarstation  hierzu  die  Erlaubnis  erteilt  hatte 
und  sich  mit  dieser  Zustimmung  zugleich  die 
Möglichkeit  benahm,  selbst  einen  Stab  für 
einen  in  entgegengesetzter  Richtung  fahrenden 
Zug  auszufolgen,  bis  sie  im  Besitze  aller  Stäbe 
war,  für  deren  Ausfolgung  sie  die  Zustimmung 
gegeben  hatte. 


Blockeinrichtungen. 


411 


Das  verbreitetste  derartige  System  ist  jenes 
von 

a>  Webb  Thompson  (Taf. IV, Abb. 7a -7c  u.S). 

In  dem  senkrechten  Schlitz  eines  Gestelles, 
in  dessen  oberem  Gehäuse  eine  elektrische 
Blocksperre  angeordnet  ist,  ist  eine  Anzahl 
Zugstäbe  übereinander  gelagert.  Die  Stäbe, 
die  besondere  Ansätze  haben,  können  nur 
einzeln  und  nur  durch  die  Öffnung  im  Gehäuse 
eingeführt  und  entfernt  werden '  und  müssen 
durch  den  viertelkreisförmigen  Schlitz  durch- 
geführt werden.  Dieser  krumme  Schlitz  wird 
durch  Scheiben  ausgefüllt,  die  hintereinander 
auf  einer  wagrechten  Welle  sitzen  und  vier 
Ausschnitte  haben,  die  das  Durchstecken  des 
Stabes  gestatten.  Diese  Scheiben  werden  durch 
Klinken  in  der  Ruhelage  festgehalten,  bei 
der  sich  immer  einer  der  Ausschnitte  an 
der  Einstecköffnung  und  einer  an  dem  oberen 
Ende  des  senkrechten  Schlitzes  befindet.  Drei 
Klinken  ragen  mit  ihrem  Verlängerungsstück 
in  diese  Öffnungen  und  es  werden  daher  beim 
Durchführen  des  Stabes  durch  den  krummen 
Schlitz  in  beiden  Richtungen  die  Klinken  aus- 
gehoben und  sodann  die  Scheiben  um  90° 
verdreht.  Eine  der  drei  Klinken  //  wirkt  auf 
einen  Hebel  e,  der  einen  Elektromagnet  M 
trägt,  dessen  Anker  A  einen  Sperrhaken  be- 
sitzt. Letzterer  legt  sich,  wenn  der  Anker  vom 
Magnet  angezogen  ist,  unter  einen  Ansatz 
eines  weiteren  einarmigen  Hebels  /  der  auf 
der  gleichen  Drehachse  sitzt,  und  kuppelt 
dadurch  die  beiden  Hebel  h  und  /,  so  daß 
beim  Einführen  eines  Stabes,  durch  das  Heben 
der  Klinke  h,  auch  der  Hebel  /  gehoben  wird 
und  dessen  Sperransatz  die  zugehörige 
Scheibe  C  freiläßt.  Die  Einkerbungen  dieser 
Scheibe  lassen  die  Drehung  nach  rechts,  die 
der  Bewegung  beim  Einlegen  eines  Stabes 
entspricht,  immer  zu,  wenn  sich  auch  der 
Hebel  /  in  seiner  Sperrlage  befindet;  dagegen 
ist  deren  Drehung  nach  links,  die  für  die 
Herausnahme  eines  Stabes  notwendig  ist,  nur 
dann  möglich,  wenn  der  Hebel  /  durch  den 
Anker  des  Elektromagnets  gehalten  und  daher 
durch  die  Klinke//  aufgehoben  wird.  Die  Klinke 
h  bewegt  auch  einen  Stromschließer  a.  Zwei 
weitere  Stromschließer  b,  c  werden  mittels  er- 
habener Ränder  der  Scheibe  E  während  deren 
Drehung  gewendet. 

Als  Stromquelle  wurden  Batterien,  in 
jüngster  Zeit  Induktoren  verwendet. 

Wenn  ein  Zug  von  Station  /  nach  //  fahren 
soll  (Taf.  IV,  Abb.  8),  gibt  Station  /  nach // ein 
Weckerzeichen.  Ist  //  zur  Annahme  des  Zuges 
bereit,  so  sendet  der  Beamte  in  //  durch  Taster- 
druck und  Drehung  der  Induktorkurbel  Strom 


nach  /.  (J,  1,  2,  3,  4,  5,  bis  //,  Glocke  O, 
Anzeiger  V,  12,  13,  14  Erdleitung  nach  I  15 
bis  19  zum  Induktor  /  zurück.)  Bei  Entnahme 
des  Stabes  wird  Stromschließer  a  von  9  ab 
und  an  19  angelegt  (der  Strom  geht  von  19 
über  den  Elektromagnet  M,   V,  12,  13,  14  E, 

E 19).  Der  Elektromagnethebel  kuppelt  den 

Sperrhebel  /  der  Scheibe  c,  die  Scheibe  wird 
frei,  die  Stromschließer  b  und  c  werden  ge- 
wendet, der  Strom  unterbrochen  und  am 
Anzeiger  in  //  die  Stabentnahme  kenntlich. 

Im  Jahre  1907  wurde  die  Stabeinrichtung 
unter  Anwendung  von  Blockwerken  Siemens 
und  Halske  nach  Angabe  von  Martin  auf  der 
Linie  Neu-Ölsnitz-Wüstenbrand  der  sächsischen 
Staatsbahnen  in  Betrieb  genommen. 

b)  Blocksystem  Chassin. 

Auf  der  eingleisigen  Linie  der  französi- 
schen Südbahn  wird  ein  elektrisches  Zug- 
stabsystem von  Chassin  verwendet.  In  jeder 
Station  ist  ein  Apparatkasten  angebracht,  an 
dessen  Vorderwand  eine  Anzahl  Schlüssel- 
löcher übereinander  angeordnet  ist,  in  die  be- 
sonders geformte  Schlüssel  passen  (Abb.  174). 
Hinter  diesen  Schlüssellöchern  befindet  sich 
im  Innern  des  Kastens  ein  vertikal  stehender 
Riegel  C  mit  Ausschnitten,  die  in  der  Ruhe- 
lage mit  jenen  der  Schlüssellöcher  überein- 
stimmen. Hinter  dem  Riegel  sind  federnde 
Stromschließer  angebracht.  Der  Riegel  C  ist 
mit  dem  Anker  des  Elektromagnets  E  gelenkig 
verbunden  und  wird  durch  ein  Gegengewicht 
von  letzterem  abgezogen.  Die  Schlüssel  be- 
sitzen verschieden  geformte  Barte,  zwei  rinnen- 
förmige  Einschnitte  und  sind  am  vorderen  Ende 
abgestumpft.  Wenn  ein  Schlüssel  in  die  Öff- 
nung des  Gehäuses  eingesteckt  wird,  so  dringt 
er  durch  den  Ausschnitt  des  Riegels  und  unter- 
bricht den  betreffenden  Stromschließer;  der  Bart 
sichert  bei  einer  Vierteldrehung  des  Schlüssels 

'  den  Stromschließer  gegen  das  Zurückschnellen 
durch  die  Feder.  Die  Schlüssellöcher  sind  mit 

!  einer  Schieberplatte  versehen,  die  sich  in 
die  rückwärtige  Rille  des  Schlüssels  einlegt, 
und  die  mittels  eines  Vorhängschlosses  ge- 
sperrt werden  kann;  es  wird  hierdurch  die 
Entfernung  des  Schlüssels  durch  Unberufene 
verhindert.  Die  Verständigung  zwischen  den 
Stationen  geschieht  durch  gewöhnliche  Fern- 
sprecher. Bei  der  in  Abb.  174  dargestellten 
Einrichtung  sind  in  jeder  der  beiden  Stationen 
zwei  Schlüssel  vorhanden,  u.  zw.  in  der  einen 
die  beiden  unteren,  in  der  anderen  die  zwei 
oberen  Schlüssel  (S  und  7"). 

Die  den  Zug  abfertigende  Station  fragt  tele- 
phonisch an,  ob  die  Abfahrt  stattfinden  kann, 
und    nimmt    nach    bejahender    Antwort    einen 


412 


Blockeinrichtungen. 


Schlüssel  aus  dem  Kasten.  Durch  die  Ent- 
nahme des  Schlüssels  wird  die  zugehörige 
elektrische  Leitung  geschlossen,  und  es  zirku- 
liert ein  Strom  von  der  Batterie  durch  den 
Elektromagnet  E  im  eigenen  Apparat  über  die 
Linie  nach  dem  Elektromagnet  E  der  nächsten 
Station  und  von  da  durch  die  Rückleitung 
zur  Batterie  zurück.  Hierdurch  werden  die 
Anker  der  beiden  Elektromagnete  E  ange- 
zogen und  damit  auch  die  Riegel  C  in  beiden 
Apparaten  gesenkt.     Die  Riegel    schieben   sich 


■Abb.  174. 


nun  in  die  rinnenförmige  Ausnehmung  der 
Schlüssel  und  verhindern  dadurch  deren 
Herausnahme.  Außerdem  schließen  sie  den 
Stromkreis  einer  Glockenbatterie  und  in  beiden 
Stationen  ertönen  die  Klingelwerke.  Der  Be- 
amte übergibt  den  Schlüssel  dem  Lokomotiv- 
führer, der  mit  demselben  bis  zur  nächsten 
Station  fährt  und  ihn  dort  dem  Beamten  über- 
gibt. Dieser  steckt  den  Schlüssel  in  das  zuge- 
hörige Schlüsselloch  des  Apparates,  unterbricht 
damit  die  Linienleitung,  wodurch  die  Elektro- 
magnete stromlos  und  die  Riegel  wieder  durch 
ihr  Gegengewicht  nach  aufwärts  gezogen 
werden.  Die  Schlüssel  sind  nun  wieder  frei- 
gelassen. Für  jeden  Schlüssel  ist  eine  besondere 
Leitung  vorhanden. 


IV.  Automatische  B.  mit  Signalen  auf  der 
Lokomotive  (s.  a.  Führerstandsignale). 
Schon  im  Jahre  1841  wurde  in  England  von 
A.   Bain    und  Th.  Wright    ein  Patent  für  eine 
Zugdeckungseinrichtung    erworben,     bei    der 
die  Signale  nur   auf  der  Lokomotive  gegeben 
wurden.    1853  wurde  eine  ähnliche  verbesserte 
Einrichtung  von  de  Castro  auf  einigen  spa- 
nischen   Bahnen    versucht.    Bei  dieser  wurden 
neben  jedem  Gleis    zwei  Metallstreifen  gelegt, 
die  in  bestimmten  Entfernungen  isoliert  waren, 
so    daß    die    Isolierungsstelle 
des       einen       Blechstreifens 
immer  in  die  Mitte  des  andern 
traf.   Ein  an  der  Lokomotive 
angebrachter  Reiber  stellte  die 
metallische  Verbindung    zwi- 
schen dem  Streifen  und  einem 
Lärmapparat,      sowie      einer 
Batterie    her,    die   sich   beide 
auf  der  Lokomotive  befanden. 
Der    zweite  Pol    der  Batterie 
war  durch   die  Eisenbestand- 
teile    der     Lokomotive     zur 
Erde  geführt. 

Näherten  sich  zwei  Züge 
auf  die  Länge  eines  Blech- 
streifens, so  wurde  der  Strom- 
kreis der  Batterien  geschlossen 
und  die  Lärmapparate  traten 
in  Tätigkeit.  Durch  Strom- 
wender, die  mit  einer  Loko- 
motivachse gekuppelt  waren, 
wurde  verhindert,  daß  bei 
entgegengesetzter  Fahrt  die 
Wirkung  der  Batterien  auf- 
gehoben werde. 

Von  ähnlichen  Einrichtun- 
gen stand  nur  das  von  Tyer 
1851     konstruierte     auf    der 
Linie  London-Dover   längere 
Zeit  in  Verwendung. 
Im  Jahre  1879  wurde  auf  der  Linie  Genua- 
Spezia,  später  auch  auf  der  Pontebba-Bahn  ein 
System  von  Ceradini  versucht,  bei  dem  sich 
auf  der  Lokomotive  zwei  Pfeifen,  eine  Sicher- 
heitspfeife   und    eine  Achtungspfeife   befinden. 
Die  Strecke  ist  in  eine  Anzahl  Blockabschnitte 
geteilt  und  es  ertönt,  wenn  alles  in  Ordnung 
ist,    beim    Eintritt    in    den    Blockabschnitt    die 
Sicherheitspfeife  und  die  Achtungspfeife.  Erstere 
zeigt  durch  das  Ertönen  an,    daß    die  Strecke 
frei  ist,  die  andere  jedoch  nur,  daß  der  Über- 
tritt in  einen  neuen  Blockabschnitt  erfolgt.  Ist 
die  Strecke  besetzt,  so  ertönt  nur  die  Achtungs- 
pfeife. 

Im  Stationsbureau  und  in  den  Wärterhäusern 
bei  den  Blockabschnitten  zeigt' sich  das  Fenster 


Blockeinrichtungen. 


413 


eines  Apparatkästchens,  sobald  die  Strecke  frei 
ist,  weiß,  bei  besetzter  Strecke  aber  rot  geblendet. 

Bei  der  B.  von  Put n am  wird  der  Schienen- 
strang als  Leiter  benutzt. 

Am  Anfang  jedes  Blockabschnitts  ist  eine 
Schiene  vom  Gleisstrang  isoliert  (Abb.  170).  Auf 
der  Lokomotive  befindet  sich  ein  Läutewerk 
und  eine  kleine  Dynamomaschine,  deren  Motor 
durch  den  Dampf  des  Lokomotivkessels  ge- 
speist wird. 

Sobald  der  Elektromagnet  des  Läutewerks 
stromlos  wird,  zieht  die  Feder  den  Klöppel 
nach  aufwärts  und  bringt  die  Glocke  zum 
Ertönen.  Durch  die  Erschütterung  der  Loko- 
motive bewegt    sich    der  Klöppel  auf    und  ab 


selbsttätigen      Ein- 
Zugpersonal     kein 
eine    noch    besetzte 
nachdem  es  untun- 


c  unterbrochen  sein,  daher  die  Glocke  auf  der 
Lokomotive  zum  Ertönen  gebracht. 

Bei  allen  derartigen 
richtungen  erhält  das 
Zeichen,  ob  und  wann 
Strecke  wieder  frei  wird, 
lieh  ist,  die  Lokomotive  auf  die  Isolierungs- 
stelle zurückzuschieben,  um  die  Herstellung 
des  Stromschlusses  abzuwarten.  Anderseits  ist 
aber  auch  das  Stehenbleiben  des  Zugs  bei 
der  Isolierungsstelle  gefahrbringend,  weil  nach 
dem  Befahren  derselben  die  rückwärts  gelegene 
Strecke  wieder  freigegeben  wird  und  der  Zug 
nicht  gedeckt  ist. 

Im  Jahre   18Q3    wurde  auf  der  preußischen 
Militärbahn  eine  ähnliche  Zugdeckungseinrich- 


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Abb.  175. 


und  die  Glocke  ertönt  fort.  Mittels  einer 
Schnur  s  kann  der  Anker  a  dem  Elektromagnet 
wieder  genähert  werden,  und  wird,  im  Fall 
sich  wieder  Strom  im  Elektromagnet  befindet, 
angezogen  bleiben  und  die  Glocke  zum 
Schweigen  bringen. 

An  jedem  Blockabschnitt  ist  ein  Relais 
(Abb.  175)  aufgestellt,  durch  das  die  von  dem 
Schienenstrang  kommenden  Leitungen  /  und 
2  geschlossen  oder  unterbrochen  werden. 

Wenn  die  Lokomotive  die  isolierte  Stelle 
befährt  und  die  vorliegende  Strecke  frei  ist, 
so  geht  der  Strom  der  Dynamomaschine  über 
die  Räder  der  Lokomotive  in  2,  über  K  und 
c  zur  Leitung  /  und  von  da  über  die  Räder 
des  Tenders  zurück.  Wenn  die  Lokomotive 
die  isolierte  Stelle  verläßt,  geht  der  Stromlauf 
über  3,  E4,  E^  zu  ^  des  rückwärts  gelegenen 
Blockabschnitts,  der  Anker  K  wird  angezogen, 
/,  2  geschlossen  und  von  da  zu  c12,  welcher 
K\  anzieht,  die  Leitung  bei  r,  unterbricht 
und  über  2  zur  Dynamomaschine  zurück. 
Hierdurch  wird  die  rückwärts  gelegene  Block- 
strecke freigegeben,  die  Strecke  2-3,  in 
die  der  Zug  eingefahren  ist,  aber  gesperrt 
(geblockt).  Bei  einem  folgenden  Zug,  der 
nun  den  Blockabschnitt  passiert,  wird  der  von 
der  Dynamomaschine    ausgehende    Strom    bei 


tung  von  Perl  erprobt,  bei  der  auch  ein 
Fernsprecher  nebst  Signalanzeigern  angeordnet 
ist,  1898  eine  solche  von  Basanta.  Das  seit 
1891  auf  einigen  amerikanischen  Bahnen  an- 
gewandte System  Miller  benutzt  elektrische 
Glühlampen  zur  Zeichengebung.  Bei  der  1908 
von  Gardiner  entworfenen  Einrichtung  ist  ein 
Schienenstrang  durch  isolierte  Schienen  in  Ab- 
schnitte geteilt,  der  zweite  Schienenstrang  als 
Rückleitung  benutzt.  Außerdem  ist  eine  dritte 
Leitung  für  jeden  Blockabschnitt  vorgesehen. 
An  einem  Ende  des  Blockabschnittes  ist  eine 
Batterie,  am  anderen  Ende  ein  Relais  angeordnet, 
das  so  lange  vom  Batteriestrom  durchflössen 
wird,  als  die  Strecke  frei  ist.  In  dieser  Lage  ist 
die  dritte  Leitung  durch  den  Anker  mit  der 
Rückleitung  verbunden.  Die  Räder  der  Fahr- 
zeuge schließen  die  Batterie  kurz,  das  Relais 
wird  stromlos,  der  Anker  fällt  ab  und  unter- 
bricht den  Kontakt  der  dritten  Leitung  mit 
der  Rückleitung.  Der  Zug  ist  durch  einen  gleiten- 
den Kontaktschuh  o.  dgl.  mit  der  dritten  Leitung 
in  Verbindung.  Auf  der  Lokomotive  befindet 
sich  eine  Batterie  und  ein  Signalapparat.  Ist 
die  vorausliegende  Strecke  frei,  so  ist  der 
Stromkreis  von  der  Lokomotivbatterie  über 
den  Signalapparat,  die  dritte  Leitung,  den 
Relaiskontakt  und  die  Rückleitung  zum  Loko- 


414 


Blockeinrichtungen. 


Abb.  176. 


motivkörper  sowie  die  Batterie  geschlossen  und 
der  Signalapparat  zeigt  „Frei".  Ist  die  Strecke 
nicht  frei  oder  das  Relais  aus  einer  anderen 
Ursache  stromlos,  so  zeigt  der  Apparat  „Halt". 
Um  zu  verhindern,  daß  an  der  Eintrittstelle 
des  Blockabschnittes,  auch  wenn  die  Strecke 
frei  ist,  das  Gefahrsignal  erscheint,  ist  eine  An- 
laufschiene  im  Gleis  angeordnet,  die  vorüber- 
gehend mittels  eines  Stempels  an  der  Loko- 
motive das  Freisignal  aufrecht  erhält. 

Die  B.  von  Ducousso-Brequet,  mit 
der  1881  in  Österreich  Versuche  gemacht 
wurden,  besteht  aus  einem  starken  Blätter- 
magnet m,  an  dessen  Polschuhen  mit  dünnem 
Kupferdraht  umwickelte  Spulen  angebracht  sind 
(Abb.  176).  Der  Apparat  ist  in  einem  Kupfer- 
gehäuse untergebracht, 
das  mit  Paraffin  aus- 
gegossen und  unter  der 
Schiene  so  befestigt  ist, 
daß  die  Oberkante  1  cm 
unter  deren  Fuß  zu 
stehen  kommt. 

Bei  Annäherung  eines 
Zuges  wird  durch  die 
Stahlmasse  der  Räder 
eine  elektrische  Induk- 
tionswirkung erzeugt, 
die  in  den  Spulen  des 
Elektromagnetseinen  In- 
duktionsstrom hervorruft,  der,  zu  einem  polari- 
sierten Relais  geleitet,  dessen  Magnetanker  um- 
legt und  hierdurch  den  Kontakt  einer  Lokal- 
batterie schließt,  wodurch  die  Auslösung  eines 
Laufwerks  erfolgt  und  die  Umstellung  eines 
optischen  Streckensignals  bewirkt  wird. 

B.  Stationsblockeinrichtungen. 

Bei  Anlagen  zur  Sicherung  der  Ein-  und 
Ausfahrten  in  Stationen,  in  denen  die  Wei- 
chen mit  sichtbaren  Ein-  und  Ausfahrsignalen 
so  in  Abhängigkeit  gebracht  sind,  daß  dem 
Zug  mittels  der  letzteren  das  Fahrsignal  „Frei" 
nur  dann  gegeben  werden  kann,  wenn  vorher 
die  Weichen  für  die  bestimmte  Fahrstraße 
richtig  gestellt  und  in  dieser  Stellung  ver- 
schlossen wurden,  wird  durch  die  B.  die 
Oberleitung  über  den  Verkehr  auf  dem 
ganzen  Bahnhof  in  eine  Hand  gelegt,  so  daß 
die  einzelnen  bei  den  Weichengruppen  auf- 
gestellten Signal-  und  Weichenwärter  dem  Zug 
nur  diejenige  Fahrstraße  öffnen  können,  die 
vom  Bahnhofsvorstand  (dem  Fahrdienstbeamten) 
bestimmt  wurde. 

In  gleicher  Weise  können  auch  die  Fahrten 
an  Bahnabzweigungen  auf  offener  Strecke  nach 
den  Verfügungen  der  nächstliegenden  Station 
geregelt  werden. 


Durch  die  im  Bureau  des  verantwortlichen 
Fahrdienstbeamten  (Verkehrsbeamten,  Zugexpe- 
dienten) und  auf  den  Stellwerken  angeordneten 
Blockwerke  werden  die  Ein-  und  Ausfahr- 
signale in  der  Haltstellung  verschlossen  ge- 
halten. Die  Freigabe  der  Signale  geschieht  durch 
den  Fahrdienstbeamten,  die  Verschließung  in 
der  Haltstellung  durch  den  Stellwerkswärter. 
Außer  den  Signalen  werden  aber  auch  die 
Weichenhebel  durch  Blocks  bei  Ein-  und  Aus- 
fahrten noch  besonders  verschlossen  gehalten, 
so  daß  der  Stellwerkswärter  nur  die  Fahrt  in 
oder  aus  einem  vom  Fahrdienstbeamten  be- 
stimmten Gleis  gestatten  und  die  Umstellung 
der  Weichen,  unabhängig  von  der  Haltstellung 
des  Signals  erst  dann  vornehmen  kann,  wenn 
der  Fahrdienstbeamte  den  Weichenverschluß 
geöffnet  hat  (Fahrstraßenverschluß,  Fahrstraßen- 
festlegung). Der  Fahrstraßenverschluß  ist  in 
der  Regel  auch  noch  von  der  Einwirkung 
des    Zuges    abhängig   gemacht   (s.  Stellwerke). 

Die  Blockwerke  sind  entweder  elektrisch  be- 
triebene oder  rein  mechanische.  Die  ersteren 
werden  in  überwiegender  Zahl  angewendet. 

a)  Blockwerk  von  Siemens  u.  Halske. 

Die  Bauart  ist  die  gleiche  wie  für  Strecken- 
blockeinrichtungen. Die  gleichzeitige  Freigabe 
widersprechender  Signale  oder  Weichenstraßen 
wird  im  Stationsblockwerk  (Hauptblockwerk) 
einerseits  durch  die  Schaltung  der  Leitungen, 
anderseits  durch  Längsschieber  verhindert,  die 
mit  senkrechten  oder  schrägen  Schlitzen  ver- 
sehen sind,  in  die  die  Sperrstangen  der 
Blocks  eingreifen  (Abb.  178).  Bei  geringer  An- 
zahl von  Blocks  wird  die  Bewegung  der 
Schieber  durch  die  Sperrstangen  der  Blocks 
unmittelbar  bewirkt,  bei  längeren  Schiebern 
aber  durch  besondere  Knebel.  Die  Schieber 
sind  dann  in  einem  Kasten  unter  den  Block- 
werken angeordnet  (Abb.  1 79)  (s.  Stellwerke). 
Es  wird  entweder  für  jedes  Signal  und 
für  jede  Fahrstraße  ein  besonderer  Block  am 
Stellwerk  und  im  Stationsbureau  angeordnet, 
oder  es  wird  nur  für  die  gleichzeitig  zulässigen 
Fahrten  je  ein  Block  angeordnet  und  die 
erforderliche  Abhängigkeit  durch  besondere 
Sperrvorrichtungen  bewirkt  (Gruppenblockung). 

Die  Gruppenblockung  ist  auf  größeren 
Stationen  deutscher  Bahnen  in  der  Weise 
durchgeführt,  daß  am  Stellwerk  für  jedes 
Fahrgleis  ein  besonderer  Block  angeordnet  ist, 
der  den  Schieber  der  Weichenstraße  in 
Grundstellung  verschlossen  hält,  während  am 
Stationsblock  nur  je  ein  Block  für  die  Freigabe 
der  zu  einer  Gruppe  gehörigen  Blocks  des 
Stellwerks  nebst  Knebeln  zur  Einschaltung  der 
Blockleitungen    und    ein  Block  zur  Auflösung 


Blockeinrichtungen. 


415 


des  Fahrstraßenverschlusses  für  jedes  Strecken-      bahnen  eingeführt.    Auf  den  Bahnsteigen  ist 
gleis  angeordnet  ist  (Abb.  177).  für    jede    Einfahrt    ein     „Zustimmungsstrom- 


M 


± 


lO'CMO'O, 


Auf-  Frei- 
lösung gäbe 

Einfahrten 


Auf-  Frei- 
lösung gäbe 

Ausfahrten 


^?9???9??4 


'O  iO  tO  iO  iO  iO  O  tO  tO  'O 

,Fest'     Gl  I  Gl  II  Gl  III  Gl.IV   Gl.  I   Gl  II  Gl.IIl  G'.IV  /"' 
legung  lc(/ung 


Ausführte  n 


E  i  n  fa  h  r  t  e  n 


Abb.  177. 


Nach  Umlegung  eines  Knebels  kann  die 
Freigabe  eines  Fahrstraßenblocks  am  Stellwerk 
erfolgen,  wobei  der  Knebel  im  Stationsblock 
festgelegt  wird.  Nachdem  der  Wärter  die 
Fahrstraße  eingestellt  und  geblockt  hat, 
wird  das  zweite  Blockfeld  am  Stations- 
block frei.  Nach  Einfahrt  des  Zuges  gibt 
die  Station  den  Fahrstraßenhebel  durch 
Blocken  dieses  Feldes  wieder  frei.  Der 
Wärter  legt  ihn  zurück  und  blockt  ihn  in 
der  Ruhelage,  wobei  das  zweite  Block- 
feld am  Stationsblock  frei  wird  und  der 
Knebel  wieder  in  die  Ruhelage  zurück- 
gedreht werden  kann. 


Schließer"  angeordnet,  rder  vom!  Fahrdienst- 
beamten mittels  Schlüssels"  bedient  wird.  Das 
Stationsblockwerk    enthält    für    jedes    Haupt- 


ru 


2 


2 


TT 


5=29 

~n u 


Abb.  17S. 


Abb.  179. 


Eine  besondere  Art  der  Stationsblockung  (von 
Ulbricht)  ist  auf  den  sächsischen  Staats- 


streckengleis zwei  Blockfelder,  das  Einfahrfeld, 
in  Grundstellung  frei,  das  Entrieglungsfeld,-  in 


416 


Blockeinrichtungen. 


Grundstellung  gesperrt.  Das  Stellwerk  enthält 
für  jede  einmündende  Strecke  ein  Fahrstraßen- 
verrieglungsfeld,  in  Grundstellung  frei,  und 
ein  Signalfeld,  in  Grundstellung  gesperrt.  An 
den  Fahrstraßenschiebern  des  Stellwerkes  sind 
Stromschließer  angeordnet.  Bei  der  Einfahrt 
muß  zuerst  am  Zustimmungsstromschließer 
die  zur  gewünschten  Fahrstraße  gehörige 
Leitung  eingeschaltet  werden  und  dann  mittels 
besonderer  Klingelleitung  der  Stellwerkswärter 
zur  Einstellung  der  Fahrstraße  aufgefordert 
werden.  Ist  die  Fahrstraße  eingestellt,  so  ver- 
schließt der  Wärter  den  Schieber  mittels  des 
Fahrstraßenblocks,  was  nur  möglich  ist,  wenn 
die  vom  Fahrdienstbeamten  gewünschte  Fahr- 
straße gestellt  ist.  Hierauf  kann  die  Station 
ihr  Einfahrtfeld  blocken  uud  damit  das  Signal- 
feld am  Stellwerk  freigeben.  Nach  Einfahrt 
verschließt  der  Wärter  sein  Signal  mittels  des 
Blocks,  wobei  das  Entrieglungsfeld  der  Station 
frei  wird.  Ist  der  Zustimmungsstromschließer 
in  Ruhestellung  gebracht,  so  kann  die  Station 
dann  das  Entrieglungsfeld  wieder  blocken 
und  damit  das  Fahrstraßenfeld  am  Stellwerk 
wieder  öffnen.  Die  Verständigung  wird  durch 
besondere  Wecker  geregelt. 

Fahrstraßenverschluß  (Bauart  Rank). 

Das  auf  den  meisten  Bahnen  in  Österreich, 
Ungarn  und  Rumänien  eingeführte  Stations- 
blockwerk (Hauptblockwerk)  (Taf.  IV,  Abb.  9  bis 
1 1)  besteht  aus  einem  Schaltwerk,  das  in  einem 
Kasten  eingeschlossen  ist,  auf  dessen  Tischplatte 
der  Gleisplan  dargestellt  ist  (Taf.  IV,  Abb.  9). 
Auf  dem  rückwärtigen  Teil  der  Tischplatte  sind 
die  Blocks  aufgestellt.  Für  jede  einmündende 
Bahnlinie  (Streckenhauptgleis)  ist  senkrecht  zu 
den  Gleislinien  ein  Schlitz  angeordnet,  in  dem 
sich  ein  Schubknopf  s  verschieben  und  auf 
die  einzelnen  Gleislinien  einstellen  läßt.  Für 
jede  Bahnlinie  ist  ein  Block  für  die  Einfahrt, 
ein  Block  für  die  Ausfahrt  und  für  jedes 
Streckenhauptgleis  ein  Block  für  den  Weichen- 
verschluß (Fahrstraßenverschluß)  angeordnet. 
Am  Stellwerk  ist  die  gleiche  Anzahl  Blocks 
und  außerdem  eine  Anzeigevorrichtung  an- 
gebracht, in  deren  Fensterchen  die  Nummer 
des  jeweilig  vom  Fahrdienstbeamten  bestimmten 
Gleises  erscheint. 

Vor  Freigabe  eines  Signales  muß  der  Schub- 
knopf auf  das  Gleis  eingestellt  werden,  das 
vom  Zug  befahren  werden  soll.  Hierdurch  ge- 
langt das  mit  dem  Schubknopf  fest  verbundene, 
auf  einer  Achse  verschiebbare  Gleitstück  g 
(Taf.  IV,  Abb.  1 1),  das  Stromschlußfedern  trägt, 
an  die  unterhalb  der  Gleislinie  angeordnete 
Blockleitung  /  und  der  untere  Hebelarm  des 
auf  der  Vierkantachse  schleifenden,  vom  Gleit- 


stück g  mitgenommenen  Hebe'stückes  h  in  die 
Ausnehmung  eines  Ansatzes  des  Schiebers  b. 
Durch  Umlegung  des  an  der  Vorderseite  des 
Kastens  befindlichen  Hebels  n  wird  die  Vier- 
kantachse verdreht,  und  der  Mitnehmerstift  des 
Stückes  h  zieht  den  Rahmen,  an  dem  die 
Stromschlußfedern  befestigt  sind,  nach  abwärts 
und  stellt  dadurch  den  Schluß  der  Blockleitung 
her.  Gleichzeitig  tritt  der  erhöhte  Scheiben- 
rand r  in  die  unter  jeder  Gleislinie  angeord- 
nete Ausnehmung  eines  Winkeleisens  und  hin- 
dert so  die  Bewegung  des  Schubknopfes.  Der 
I  untere  Arm  von  //  verschiebt  den  Schieber, 
u.  zw.  für  Einfahrten  gegen  die  Mitte,  für  Aus- 
fahrten gegen  den  äußeren  Teil  des  Kastens. 
Im  ersten  Falle  stößt  der  Schieber  an  den 
für  die  Fahrten  auf  demselben  Gleis  an  der 
andern  Bahnhofseite  gehörenden  Schieber 
und  verhindert  dessen  Bewegung  gegen 
die  Mitte,  läßt  aber  jene  nach  außen  zu.  Bei 
Einstellung  der  Schubknöpfe  zweier  Bahn- 
linien auf  ein  und  dieselbe  Gleislinie  kann 
sonach  nur  auf  der  einen  Seite  die  Einfahrt, 
auf  der  anderen  nur  die  Ausfahrt  gestattet 
werden. 

Am  hinteren  Teil  der  Vierkantachse  wird 
mittels  eines  Hebels  c  ein  Schieber  verschoben, 
der  die  Abhängigkeit  mit  den  Sperrstangen  der 
Blocks  bewirkt. 

Wurde  die  Vierkantachse  für  Einfahrt  ver- 
dreht, so  kann  nur  die  Sperrstange  des  Ein- 
fahrsignalblocks nach  abwärts  gedrückt  werden, 
während  jene  des  Ausfahrblocks  durch  den 
Schieberansatz  in  der  oberen  Lage  gesperrt  ist. 
Wurde  das  Signal  freigegeben,  so  bleibt  die 
Sperrstange  des  Blocks  in  der  unteren  Lage 
und  verhindert  so  die  Zurückbewegung  des 
Schiebers,  dadurch  jene  des  Vierkants  und  die 
Bewegung  des  Schubknopfes. 

Der  Stellwerkswärter  wird  zur  Einstellung 
der  Weichen  für  die  vom  Fahrdienstbeamten 
bestimmte  Fahrstraße  durch  ein  Weckerzeichen 
aufgefordert,  wobei  gleichzeitig  in  dem  ent- 
sprechenden Fenster  der  Anzeigevorrichtung 
(Taf.  IV,  Abb.  10)  die  Nummer  des  Gleises 
erscheint.  Nachdem  der  Wärter  die  Weichen- 
hebel durch  Umlegen  des  Fahrstraßenhebels 
festgelegt  und  damit  auch  den  an  der  Achse 
des  Fahrstraßenhebels  angeordneten  Strom- 
schließer der  Blockleitung  geschlossen  hat, 
sperrt  er  den  Fahrstraßenschieber  mittels 
des  Weichenblocks.  Die  Blockung  ist  nur 
möglich,  wenn  jener  Fahrstraßenhebel  umge- 
legt ist,  welcher  der  vom  Beamten  gewählten 
Fahrstraße  entspricht,  da  alle  übrigen  Leitun- 
gen im  Stationsblock  unterbrochen  sind.  Durch 
die  Blockung  des  Weichenblocks  geht  im 
Stationsblockwerk  die  Sperrstange  des  Weichen- 


Blockeinrichtungen. 


417 


blocks  in  die  Höhe  und  sperrt  hierdurch  den 
Schieber  C  in  der  verschobenen  Lage. 

Durch  die  Blockung  des  Weichenblocks 
wird  am  Stellwerk  der  Schieber  frei,  der 
auf  den  Signalhebel  wirkt,  so  daß  dieser 
umgelegt  und  das  Signal  in  die  Freistellung 
gebracht  werden  kann.  Um  zu  verhindern, 
daß  der  Signalschieber  freigelassen  wird,  wenn 
die  Taste  des  Weichenblocks  einfach  nieder- 
gedrückt gehalten,  aber  kein  Strom  entsendet 
wurde,  ist  die  Druckstange  der  Blocktaste 
ebenso  wie  die  Sperrstange  nach  abwärts  ver- 
längert und  wirkt  auch  auf  den  Signal- 
schieber ein,  so  daß  dieser  so  lange  gesperrt 
bleibt,  als  die  Blocktaste  niedergedrückt  ist. 

Um  die  gleichzeitige  Einstellung  von  Schub- 
knöpfen auf  ein  und  dieselbe  Gleislinie  für  j 
Fahrstraßen  zu  verhindern,  die  gleichzeitig 
nicht  eingestellt  werden  dürfen,  z.  B.  von  A 
und  von  B  in  dasselbe  Gleis  oder  eine  Gleis- 
gruppe, ist  noch  eine  Platte  p  mit  Schlitzen 
angebracht,  die  bei  der  Bewegung  des 
einen  Knopfes  so  verschoben  wird,  daß  die 
Bewegung  der  anderen  Schubknöpfe  nach  der 
unzulässigen  Seite  verhindert  ist. 

Die  übrigen  noch  erforderlichen  Abhängig- 
keiten der  Blocks  sind  durch  ihre  Schaltung 
bewirkt.  Die  Mitwirkung  des  Zuges  auf 
die  Blockeinrichtung  wird  in  ähnlicher  Weise 
wie  beim  Streckenblock  geschildert,  erreicht. 
Die  Anordnung  läßt  die  Zurücknahme  eines 
freigegebenen  Signales  bei  anschließender 
Streckenblockeinrichtung  in  der  Weise  zu,  daß 
die  Freigabe  der  anschließenden  Blockstrecke 
nur  dann  erfolgt,  wenn  ein  Zug  tatsächlich  in 
der  Station  eingelangt  ist. 

b)  Sonstige  Stations-B. 

Die  B.  von  Hyronimi  ist  nur  zur  Freigabe 
und  zur  Verschließung  von  Stationseinfahrt- 
signalen bestimmt  und  wird  mit  Induktions- 
gleichströmen  betrieben. 

Bei  der  Freigabe  des  Signals  durch  das 
Stationsbureau  wird  der  Elektromagnet  des 
Stellwerkblocks  erregt,  und  dessen  Anker  läßt 
den  mechanischen  Verschluß  des  Signalhebels 
frei. 

Wird  nun  der  Signalhebel  in  die  Freilage 
bewegt,  so  wird  durch  den  an  diesem  befestigten 
Zahnbogen  ein  Zahnrad  gedreht  und  damit  das 
am  Ende  der  Achse  befindliche  Zahngetriebe 
des  Induktors.  Gleichzeitig  findet  auch  eine 
Umschaltung  der  Leitung  statt;  der  Strom  geht 
nun  zum  Elektromagnet  des  Stationsapparats, 
der  den  Anker  so  anzieht,  daß  eine  weiße 
Scheibe  im  Fenster  der  Kastenwand  erscheint. 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


Wird  der  Signalhebel  wieder  in  die  Halt- 
stellung zurückgebracht,  so  wird  die  Achse 
durch  das  Zahnbogensegment  in  entgegen- 
gesetzter Richtung  wie  früher  gedreht,  die 
Stromrichtung  des  Induktors  wechselt,  der 
Anker  des  Elektromagnets  des  Stationsbureaus, 
der  früher  an  einem  Pol  haften  blieb,  wird 
nun  an  den  andern  Pol  gezogen,  und  das 
Fenster  erscheint  rot  geblendet.  Gleichzeitig 
mit  der  Haltstellung  wird  auch  der  Signalhebel 
in  dieser  Lage  mechanisch  gesperrt  und  der 
Stromschließer  neuerlich  umgestellt. 

Ein  ähnlicher  Block,  bei  dem  jedoch  Wechsel- 
ströme verwendet  werden,  ist  jener  von 
Löbekke.  Bei  diesem  erfolgt  die  Verschließung 
des  Signals  ebenfalls  bei  der  Rückstellung 
des  Signalhebels  selbsttätig,  indem  ein  Zahn- 
getriebe, dessen  Welle  mit  dem  Triebwerk  des 
Induktors  in  Verbindung  steht,  in  Bewegung 
gesetzt  wird. 

'  Auch  durch  die  B.  von  Schellens  (1S82), 
die  noch  vereinzelt  in  Verwendung  steht, 
werden  die  Signale  gleichzeitig  mit  ihrer 
Rückstellung  auf  „Halt"  selbsttätig  verschlossen. 

Die  B.  wird  mittels  Batteriegleichströmen 
betrieben.  Die  mechanische  Sperre  des  Signal- 
hebels wird  durch  den  Anker  eines  Elektro- 
magnets bewirkt,  der  bei  der  Freigabe  des 
Signals  gehoben  wird.  Bei  der  Freistellung 
des  Signals  wird  ein  Stromschließer  am  Signal- 
arm geschlossen,  damit  die  Freistellung  am 
Stationsblock  angezeigt,  und  der  Sperranker 
fällt  vom  Elektromagnet  ab.  Bei  Rückstellung 
des  Signals  fällt  der  Sperranker  selbsttätig  in 
den  Signalschieber  ein. 

Mechanisches    Blockwerk    Schnabel    u. 
Henning. 

Der  Stationsblock  ist  in  Abb.  180,  der  Stell- 
werksblock in  Abb.  181  dargestellt. 

Die  Rollen  N  des  Stationsblocks  sind  mit 
jenen  Pdes  Stellwerks  (Abb.181)  durch  Doppel- 
stahldrahtzüge verbunden. 

Die  Bewegung  der  Rollen  kann  nur  vom 
Stationsblockwerk  aus  mittels  der  Kurbeln  K 
vorgenommen  werden.  Bei  der  auf  rechten 
Stellung  der  Kurbel  sind  die  Signalhebel 
verschlossen;  bei  ihrer  Drehung  nach 
rechts  wird  der  eine,  bei  der  Drehung  nach 
links  der  zweite  Signalhebel  freigegeben. 

Um  die  gleichzeitige  Freigabe  sich  wider- 
sprechender Fahrstraßen  unmöglich  zu  machen, 
stehen  die  Rollen  gegenseitig  durch  Schieber 
in  Abhängigkeit,  die  in  Ausschnitte  der  mit 
den  Rollen  N  auf  einer  Achse  festgekeilten 
Riegelrollen  /"eingreifen,  wodurch  tue  Kurbeln 
nach  Bedarf  festgehalten  werden. 

27 


41S 


Blockeinrichtungen. 


Die  Rollen  P  am  Stellwerk  besitzen  Ränder 
mit  Ausschnitten  f,fv  die  je  nach  der  Stellung 
der  Rolle  die  Bewegung  des  Winkelhebels  a 
gestatten  oder  sperren. 

Nachdem  die  Umstellung  des  Signalhebels 
nur  möglich  ist,  wenn  die  Riegelstange  U  nach 


Kontrollfenster  rot  geblendet.  Bei  Umdrehung 
der  Rolle  P,  durch  die  die  Freigabe  eines 
Signals  erfolgt,  wird  der  Hebel  m-n  von 
dem  Stift  b  der  Rolle  P  nach  aufwärts  ge- 
hoben, so  daß  die  weiße  Scheibenfläche  hinter 
dem  Fenster  erscheint. 


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Abb.  ISO. 


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Abb.  1S1. 


aufwärts  bewegt  werden  kann,  dies  aber  — 
außer  der  richtigen  Stellung  der  Hebel  des 
Stellwerks  bedingt,    daß  der  Winkelhebel 

ebenfalls  beweglich  ist,  so  kann  die  Umstellung 
des  Signalhebels  nur  erfolgen,  wenn  die  Rolle/3 
derart  gedreht  ist,  daß  der  Winkelhebel  in 
einen  Ausschnitt  des  Rollenrands  eintreten  kann. 
Bei  aufrechter  Stellung  der  Kurbel,  bei 
der  der  volle  Rand  der  Rolle  P  vor  dem 
Winkelhebel  steht  und  dessen  Bewegung  hindert, 
erscheint    das    im    Schutzkasten     angebrachte 


Solange  sich  der  Signalhebel  in  der  Freilage 
befindet,  kann  die  Kurbel  des  Stationsblock- 
werks nicht  zurückgedreht  werden.  Am  Stations- 
block erscheint  keine  Kontrolle  über  die  je- 
weilige Stellung  der  Signale,  jedoch  kann  diese 
durch  einen  elektrischen  Kontrollapparat,  der 
an  den  Signalarmen  Stromschließer  besitzt,  er- 
reicht werden. 

Ein  zweiter  mechanischer  Block  (Kugelblock) 
von  Schnabel  und  Henning,  der  nicht 
auf   den   Signalhebel,    sondern    auf   die  Fahr- 


Blockeinrichtungen. 


419 


Straßenschieber  des  Stellwerkes  einwirkt,  ist 
meist  auf  süddeutschen  Bahnen  in  Anwendung 
(Abb.  182  u.  183). 

Vom  Stationsbureau  aus  wird  durch  Drehung 
einer  Kurbel  eine  Rolle  r  am  Stellwerk  aus 
ihrer  Mittellage  nach  einer  oder  der  anderen 
Seite  um  etwa  3/4-Umdrehung  bewegt.  An 
jeder  Seite  der  Rolle  ist  eine  Scheibe  S  an- 
geordnet, an  deren  gegen  die  Rolle  gerichteten 
Wand  sich  ein  kreisförmiger  Anguß  5  befindet. 


Bei  dieser  Lage  kann  der  Handgriff  h  weder 
nach  aufwärts,  noch  nach  abwärts  bewegt  und 
daher  infolge  der  Schieberabhängigkeit  auch  der 
Signalhebel  nicht  aus  der  Haltlage  gebracht 
werden.  Wird  die  Rolle  r  vom  Stationsbureau 
aus  nach  der  einen  Richtung  verdreht,  so 
nimmt  der  Ansatz  n  des  Rollenrandes  die  Kugel 
unter  dem  Anguß  s  weg  und  hebt  sie  bis  zum 
Ende  dieses  Angußes  empor  (Abb.  182).  Je 
nachdem  die  Drehung  in  der  einen  oder  der 


Abb.  182. 


Abb.  183. 


Beide  Scheiben  besitzen  Öffnungen  für  die 
Achse  der  Rolle  r  und  sind  um  die  Achse  a 
drehbar.  Eine  der  Scheiben  ist  mit  dem  Hand- 
griff h  fest  verbunden.  Jede  Scheibe  ist  durch 
eine  Verbindungsstange  v  mit  dem  dreiarmigen, 
um  o  drehbaren  Hebel  e  verbunden,  dessen 
gabelförmiger  dritter  Arm  einen  Zapfen  um- 
greift, der  an  dem  Fahrstraßenschieber  / 
befestigt  ist.  Durch  Drehung  des  Hebels  e  nach 
links  oder  rechts  wird  der  Schieber/verschoben 
und  sperrt  dadurch  die  Stellhebel  für  die  eine 
oder  die  andere  Fahrstraße.  Durch  das  Auf- 
oder Abwärtsbewegen  des  Handgriffes  h  wird 
die  mit  ihm  fest  verbundene  Scheibe  ge- 
hoben oder  gesenkt  und  die  zweite  Scheibe 
vermittels  des  Hebels  e  gesenkt  oder  gehoben. 
Unter  dem  Anguß  s  jeder  Rolle  liegt  in  der 
Ruhelage  eine  Kugel  K,  die  auf  der  inneren 
Fläche  des  Rollenrandes  laufen  kann  (Abb.  183). 


anderen  Richtung  erfolgt,  wird  die  links  oder 
die  rechts  liegende  Kugel  bewegt.  Wurde  die 
links  liegende  Kugel  gehoben,  so  kann  der 
Handgriff  nach  abwärts  gedrückt  werden  und 
die  rechte  Scheibe  wird  gehoben,  bis  der  An- 
guß 5  an  der  Nabe  der  Rolle  anstößt.  Hier- 
durch ist  der  Schieber  /  verschoben  und  die 
eine  der  Fahrstraßen  festgelegt  worden. 

Mit  der  Senkung  der  linken  Scheibe  ist 
aber  die  Kugel  bis  an  die  tiefste  Stelle  der 
oberen  Fläche  des  Angusses  gelaufen  und 
hindert  so  die  Zurückbewegung  des  Hand- 
griffes. Die  Fahrstraße  kann  sonach  erst  dann 
wieder  geöffnet  werden,  bis  der  Beamte  im 
Stationsbureau  die  Rolle  r  wieder  in  die  Ruhe- 
lage zurückdreht,  wobei  die  Kugel  durch  den 
Ansatz  der  Nabe  m  wieder  bis  an  den  Rand 
des  Angusses  5  verschoben  wurde,  von  wo 
sie  nach  Heben  der  Scheibe  in  die  Mittellage 

27* 


420 


Blockeinrichtungen. 


Abb.  1S4. 


Abb.  185. 


I         I 


II 


III 


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Abb.  186. 


Blockeinrichtungen. 


421 


an    die 


Anguß 

den    Handgriff   in 


tiefste 
der 


wieder  unter  diesen 
Stelle  rollt  und  nun 
Ruhelage  sperrt. 

Die  erfolgte  Drehung  der  Blockrolle  zeigt 
sich  am  Stellwerk  durch  eine  Glocke,  deren 
Klöppel  durch  einen  Ansatz  am  Rollenrand  be- 
wegt wird  und  durch  eine  weiß-rote  Scheibe  an. 

Mechanisches  Blockwerk  Büssing. 

Seit  dem  Jahre  1885  ist  auf  mehreren 
deutschen  Eisenbahnen  das  mechanische 
Blocksystem  von  Büssing  (M.  Jüdel  in 
Braunschweig)  in  Verwendung  (Abb.  1 84  —  1 86). 

Bei  diesem  wird  das  Signal  nach  der 
Rückstellung  auf  „Halt"  selbsttätig  gesperrt, 
so  daß  es  der  Wärter  nicht  zum  zweiten- 
mal auf  „Frei"  stellen  kann,  ferner  kann  das 
Signal  vom  Stationsbureau  aus,  unabhängig 
vom  Wärter,  jederzeit  auf  „Halt"  gestellt 
werden. 

Die  Drahtzugrolle  d  des  Signalhebels  am 
Stellwerk  (Abb.  184  u.  186)  ist  mit  einem  ge- 
zahnten Rad  gekuppelt,  dessen  letzte,  etwas 
verlängerte  Zähne  h  bei  der  Haltstellung  des 
Signals  und  dessen  Verschließung  durch  den 
Stationsblock  auf  dem  vollen  Rand  der  „  Frei- 
gaberolle" g  aufliegen,  wodurch  die  Um- 
legung des  Signalhebels  gehindert  ist. 

Wird  vom  Stationsbureau  aus  das  Signal 
freigegeben,  so  dreht  sich  die  Freigaberolle  so 
weit,  daß  der  Zahn  h  in  den  ersten  Zahn- 
ausschnitt m  der  Rolle  g  zu  stehen  kommt 
und  der  erste  Zahn  der  letzteren  an  den 
Zahn  h  anstößt.  Gleichzeitig  ertönt  eine 
Glocke  und  erscheint  eine  an  der  Rolle  g 
befestigte  weiße  Scheibe  am  Stellwerk,  wodurch 
der  Wärter  über  die  erfolgte  Freigabe  ver- 
ständigt wird. 

Stellt  der  Wärter  den  Signalhebel  a  um, 
so  drehen  sich  mittels  des  nun  in  Eingriff 
gelangten  Zahngetriebes  beide  Rollen  d  und  g 
wie  in  Abb.  186,  III,  dargestellt.  Nachdem  der 
Signalhebel  in  der  Freilage  nicht  eingeklinkt 
wird,  ist  es  dem  Stationsbeamten  möglich,  die 
Freigaberolle  g  jederzeit  wieder  in  die  Stellung 
Abb.  186,  II,  zu  bringen  und  hierdurch  das 
Signal  wieder  auf  „Halt"  zurückzustellen. 

Der  Stationsblock  (Abb.  185)  besteht  aus 
einer  Stellrolle  A,  in  deren  Zahnkranz  ein 
kleineres  Zahnrad  C  eingreift,  das  sich  lose 
auf  einem  Zapfen  dreht  und  mittels  einer 
Einklinkung  mit  der  auf  demselben  Zapfen 
befindlichen  Kurbel   verbunden   werden  kann. 

Die  Rolle  A  wird  durch  eine  Federklinke  E 
in  der  Ruhelage  festgehalten. 

Oberhalb  der  Rolle  A  befindet  sich  in 
einem  Gehäuse  die  Bewegungsvorrichtung  für 
die  in  den  Fensterchen  ^erscheinenden  Signal- 


scheiben, die  bei  halber  Drehung  der  Rolle  A 
durch  den  an  dieser  befindlichen  Stift  G  in 
Tätigkeit  gesetzt  werden. 

Über  dem  Gehäuse  befindet  sich  eine 
Glocke,  die  bei  der  Bewegung  der  Signal- 
scheiben ertönt. 

Um  ein  Signal  freigeben  zu  können,  muß 
die  in  der  Ruhelage  nach  abwärts  hängende 
Kurbel  D  durch  Einklinkung  mit  der  Rolle  C 
verbunden  und  gleichzeitig  die  Rolle  A  durch 
Drücken  auf  die  Federklinke  freigemacht  werden. 
Die  Rolle  A  muß  nun  so  weit  herumgedreht 
werden,  bis  der  Zeiger/  wagrecht  gestellt  ist. 

Hierdurch  ist  am  Stellwerk  die  Freigabe- 
rolle in  die  in  Abb.  186,  II,  dargestellte  Lage  ge- 
kommen. 

Bei  der  Umlegung  des  Signalhebels  am 
Stellwerk  in  die  Freilage  wird  die  Rolle  g 
und  dadurch  auch  die  Rolle  A  in  gleicher 
Richtung  weiterbewegt,  der  Stift  O  gelangt 
nach  aufwärts  und  setzt  die  Bewegungsvor- 
richtung der  Signalscheiben  in  Tätigkeit,  so  daß 
in  dem  betreffenden  Fensterchen  eine  weiße 
Scheibe    erscheint   und    die   Glocke  H  ertönt. 

Stellt  der  Signalwärter  das  Signal  wieder 
auf  „Halt",  so  wird  die  Rolle  g  in  die  in 
Abb.  186,  II,  gezeichnete  Lage  und  damit  auch 
die  Rolle  A  wieder  so  weit  zurückgedreht,  daß 
der  Pfeil  /  wagrecht  steht. 

Vom  Stationsblock  aus  erfolgt  die  Ver- 
Schließung des  Signalhebels  durch  weiteres 
Zurückdrehen  der  Rolle  A  in  die  Ruhelage, 
wobei  die  Rolle  g  wieder  die  in  Abb.  186,  I, 
dargestellte  Lage  einnimmt. 

Damit  der  Signalwärter  nach  der  Rück- 
stellung des  Signals  auf  „Halt",  u.  zw.  bevor 
der  Signalhebel  durch  den  Stationsblock  ver- 
schlossen wurde,  das  Signal  nicht  neuerdings 
auf  „Frei"  stellen  kann,  ist  an  der  Rolle  g 
die  in  Abb.  186,  I  u.  III,  dargestellte  Sperrvor- 
richtung angebracht. 

Die  Rolle  d  ist  mit  Ansätzen  i,  k  versehen, 
gegen  die  sich  die  am  Ständer  um  eine 
Achse  drehbare  Sperrklinke  n  stemmt,  wenn 
das  Signal  vom  Wärter  auf  „Halt"  gestellt 
wurde. 

Bei  der  Freigabe  wird  die  Klinke  wie  in 
Abb.  186,11,  dargestellt  verdreht. 

Bei  Freistellung  des  Signals  gleitet  sie  über 
den  Ansatz  i  weg  und  gelangt  wieder  in  die 
Ruhelage.  Bei  Haltstellung  des  Signals  gleitet 
n  über  i  und  stemmt  sich  dann  gegen  diesen 
Ansatz,  so  daß  die  Zurückstellung  auf  „Frei" 
verhindert  wird.  Wenn  die  Freigaberolle  g 
vom  Stationsbureau  in  die  Ruhelage  zurück- 
gebracht, also  in  gleicher  Richtung  wie  bei 
der    Haltstellung    des   Signals    vom    Stellwerk 


422 


Blockeinrichtungen.  -   Board  of  Trade. 


aus  bewegt  wird,   gleitet  n  von  i  ab  und  ge- 
langt in  die  Ruhelage. 

Die  Rollen  d  und  g  können  aus  der  Ruhe- 
lage sowohl  nach  links  als  auch  nach  rechts 
gedreht  werden,  und  es  können  sonach  mit 
einer  Rolle  zwei  Signale  freigegeben  werden, 
die  nicht  gleichzeitig  auf  „Frei"  stehen  dürfen. 
Bei  einer  größeren  Anzahl  von  Signalen  werden 
die  Rollen  sowohl  im  Stationsblockwerk  als 
auch  am  Stellwerk  nebeneinander  angeordnet 
und  in  ersterem  durch  Riegelvorrichtungen 
gegenseitig  in  der  erforderlichen  Abhängigkeit 
gehalten. 

Hinsichtlich  der  Abhängigkeit  der  B.  von 
den  Stellwerken  s.  d. 

Literatur:  Heusinger,  Organ  für  die  Fortschritte 
des  Eisenbahnwesens.  Hannover  1900.  —  Zentral- 
blatt der  Bauverwaltung.  1901,  1902.  -  Elektro- 
technische Zeitschrift.  1903.  -  Railway  Engineer. 
1900,  1901.  -  Engineering.  Vol.  XXXII.  London 
1881.  —  Proske,  Einrichtungen  zur  Sicherung 
des  durchgehenden  Zugverkehrs.  Wien  1882.  — 
Zeitschrift  des  elektrotechnischen  Vereines.  Berlin. 
Kohlfürst,  Die  elektrischen  Einrichtungen  der 
Eisenbahnen  und  das  Signalwesen.  Wien  1883;  —  Die 
selbsttätige  Zugdeckung  auf  Straßen-,  Leicht-  und 
Vollbahnen.  Stuttgart  1903.  -  Dr.  E.Zet  sc  he,  Hand- 
buch der  Telegraphie.  Berlin  1877-1881.  -  Aus- 
stellungsberichte der  französischen  Westbahn,  Paris- 
Orleans-Bahn.  Paris  1899,  1900.  -  Elektrosemaphor 
Lartigue-Tesse  und  Prudhomme.  Paris.  —  Rank, 
Die  Streckenblockeinrichtungen.  Wien  1898.  — 
Scholkmann,  Die  Eisenbahntechnik  der  Gegen- 
wart. 2.  Bd.,  4.  Abschn. :  Signal-  und  Sicherungs- 
anlagen. 1904.  —  Scheibner,  Die  mechanischen 
Sicherheitsstellwerke.  Berlin  1906.  -  Boda,  Die 
Sicherung  des  Zugverkehres  auf  den  Eisenbahnen. 
Prag.  -  W.  E.  Langdon,  The  application  of  Electri- 
city  to  Rw.  working.  London  1897.  -  Frahm,  Das 
englische  Eisenbahnwesen.  Berlin  1911.  —  Das  Stell- 
werk. Zeitschrift  für  das  ges.  Sicherungswesen.  Berlin, 
Verlag  Dr.  Tetzlaff.  1908-1912.  Rank. 

Blocksperren  (plunger  lock;  cnclenchcmcnt 
ou  blocage  de  la  touche;  arresto  del  tasto)  sind 
mechanische  oder  elektrische  Einrichtungen  in 
den  Stellwerken,  die 

die  Bedienung  eines  Blockfeldes  von  einer 
voraufgegangenen  Signalbewegung  oder  dem 
Befahren  einer  bestimmten  Stelle  des  Gleises 
durch  den  Zug  abhängig  machen  (mechanische 
und  elektrische  Druckknopf-[Tasten]-Sperre), 

nach  einer  Signalbewegung  einen  oder 
mehrere  Signalhebel  sperren  (Wiederholungs- 
sperre) 

oder 

nach  einer  Blockbedienung  einen  Signal- 
oder Fahrstraßenhebel  festlegen  (Fahrstraßen- 
hebel- und  Fahrstraßenfestlegesperre). 

Auf  den  preußisch -hessischen  Staatseisen- 
bahnen werden  diese  B.  in  folgender  Weise 
verwendet: 

Die  mechanische  Druck  knopfsperre  ge- 
stattet die  Blockung  erst  nach  mindestens  ein- 


maligem Umlegen  und  Zurücklegen  des  Signal- 
hebels; sie  kommt  mit  und  ohne  Signalver- 
schluß vor,  je  nachdem  sie  sich  in  einem 
Wärter-  oder  in  einem  Befehlstellwerk  befindet. 
Die  elektrische  Druckknopfsperre  ver- 
hindert das  Niederdrücken  der  Blocktaste  und 
damit  die  Blockbedienung  so  lange,  bis  der 
Zug  einen  Schienenkontakt  —  mit  oder  ohne 
isolierte  Schiene    —    befahren  hat. 

Die  Wiederholungssperre  macht  das 
Umlegen  eines  Ausfahrsignalhebels  unmöglich, 
wenn  dieser  oder  ein  anderer  auf  dasselbe 
Streckengleis  weisender  Hebel  einmal  so  weit 
umgelegt  war,  daß  der  Signalflügel  merklich 
aus  der  Ruhelage  bewegt  war. 

Mit  der  Wiederholungssperre  ist  im  allge- 
meinen die  mechanische  Druckknopfsperre  mit 
Signalverschluß  verbunden. 

Die  Fahrstraßenhebelsperre  verschließt 
bei  geblocktem  Felde  durch  Festlegen  des 
Fahrstraßenhebels  in  der  Grundstellung  ein 
Signal  in  Haltstellung  oder  durch  Festlegen  des 
umgelegten  Fahrstraßenhebels  eine  Fahrstraße. 
Die  Fahrstraßenfestlegesperre  ver- 
schließt bei  geblocktem  Felde  den  umgelegten 
Fahrstraßenhebel  und  gibt  hierauf  den  Signal- 
hebel frei. 

(Näheres  s.  Stellwerke.)  Hoogen. 

Blumenbeförderung.  Die  Beförderung  von 
Schnittblumen  spielt  in  den  Wintermonaten  im 
Verkehr  aus  südlichen  Gebieten  (französische 
und  italienische  Riviera)  nach  Deutschland, 
Frankreich,  England,  Österreich,  Rußland  u.s.w. 
eine  Rolle.  Die  hauptsächlich  beteiligte  Paris- 
Lyon-Mittelmeerbahn-Gesellschaft  läßt  ab  Ok- 
tober einen  beschleunigten  Postzug  zwischen 
Nizza  und  Marseille  verkehren,  der  nur  der  Auf- 
nahme von  Blumen  in  Hyeres,  Cannes,  Toulon 
u.  s.  w.  dient;  von  der  italienischen  Riviera 
werden  die  Blumen  ebenfalls  durch  einen 
Sonderzug  vorher  nach  Nizza  gebracht.  Von 
Marseille  werden  sie  mit  Schnellzügen  weiter- 
befördert, derart,  daß  die  morgens  an  der 
Mittel meerküste  gepflückten  Blumen  am  nächsten 
Morgen  auf  dem  Pariser  Markte  zum  Verkauf 
stehen.  Am  meisten  hat  sich  dieser  Blumen- 
verkehr  nach  Deutschland  entwickelt;  er  betrug 
1910/11  3500/.  Ungefähr  ebensoviel  bezieht 
Paris.  Im  russisch-österreichisch-italienischen 
Verkehr  ist  für  die  B.  gleichfalls  besonders 
vorgesorgt.  Die  Beförderung  erfolgt  mit  den 
von  Cannes  nach  Wien-Südbahnhof  und  bis 
St.  Petersburg  verkehrenden  Expreßzügen. 

Board  of  Trade,  das  Handelsamt  Groß- 
britanniens, zugleich  oberste  Eisenbahnaufsichts- 
behörde. Die  Aufsichtsbefugnisse  des  B.,  die 
anfänglich  sehr  beschränkt  waren,  sind  im 
Laufe    der    Zeit   wesentlich    erweitert   worden, 


Abb.  5. 


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Board  of  Trade. 


so  daß  das  B.  gegenwärtig  von  immerhin  nicht 
unbedeutendem  Einfluß  auf  Bau,  Betriebs- 
führung und  Verwaltung  der  Eisenbahnen  ist. 

Nach  den  geltenden  gesetzlichen  Bestim- 
mungen hat  das  B.  die  Konzessionsgesuche 
zum  Bau  neuer  und  zur  Erweiterung  im  Be- 
triebe befindlicher  Bahnlinien  vor  der  Vorlage 
an  das  Parlament  zu  begutachten  und  diesem 
den  Antrag  mit  den  Plänen  und  Berechnungen 
zu  unterbreiten. 

Nach  dem  Gesetz  von  1864  (Railway  Con- 
struction  Facilities  Acts)  sollte  das  B.  befugt 
sein,  zum  Baue  neuer  Eisenbahnen  die  Ge- 
nehmigung auf  Grund  der  Erfüllung  der 
vorschriftsmäßigen  Bedingungen  selbständig 
durch  ein  Zertifikat  zu  erteilen,  vorbehaltlich 
der  stillschweigenden  Genehmigung  des  Par- 
laments und  vorausgesetzt,  daß  gegen  das 
Projekt  keine  Opposition  geltend  gemacht  wird. 
Diese  Bestimmung  erlangte  jedoch,  da  die 
letztere  Voraussetzung  fast  niemals  zutraf,  keine 
praktische  Geltung. 

Ein  Gesetz  vom  Jahre  1 868  erteilte  dem  B.  be- 
stimnite  Befugnisse  hinsichtlich  der  Bewilligung 
zur  Ausführung  von  Eisenbahnen  als  „Light 
Railways". 

Das  Gesetz  von  1 840  (Railway  Regulation  Act) 
ermächtigte  das  B.,  die  Eisenbahn  vor  und  nach 
der  Eröffnung  durch  seine  Beauftragten  be- 
sichtigen zu  lassen.  Die  Dienstvorschriften  der 
Eisenbahnen,  die  allgemeines  Interesse  haben, 
sollten  dem  B.  zur  Genehmigung  vorgelegt 
werden,  dasselbe  sollte  auch  die  Aufstellung  und 
die  Statistik  der  Betriebsergebnisse  überwachen. 

Das  Gesetz  von  1840  gab  dem  B.  die  in  der 
Praxis  allerdings  nicht  ausgenützte  Vollmacht, 
die  Befolgung  der  Gesetze  (allgemeine  und  be- 
sondere) durch  die  Eisenbahnen  zu  überwachen 
und  bei  Gesetzesverletzungen  eine  gerichtliche 
Belangung  der  Eisenbahngesellschaft  beim  Kron- 
anwalt zu  veranlassen. 

Nach  einem  Gesetz  vom  Jahre  1842  hat 
jede  Bahnverwaltung  ihre  Absicht,  eine  Eisen- 
bahn für  den  Personenverkehr  zu  eröffnen, 
vor  der  Inbetriebnahme  dem  B.  anzuzeigen. 
I  >as  B.  hat  die  Verpflichtung,  die  Eisenbahn  vor 
der  Eröffnung  zu  besichtigen. 

Wenn  nach  Ansicht  des  besichtigenden  Be- 
amten „die  Eröffnung  der  Eisenbahn  von  Gefahr 
für  die  sie  benutzenden  Personen  begleitet  sein 
würde,  weil  die  Anlage  noch  nicht  fcrti^sfcstcllt 
oder  die  Betriebseinrichtungen  ungeeignet  sind", 
kann  die  Eröffnung  des  Betriebs  untersagt 
und  zur  Beseitigung  der  Mängel  eine  Frist 
von  einem  Monat  gegeben  werden. 

Das  Gesetz  ermächtigte  auch  das  B.,  Be- 
stimmungen aufzustellen,  denen  eine  Eisenbahn 


genügen    muß,    wenn     ihrer    Eröffnung    kein 
Hindernis  entgegenstehen  soll. 

Ein  Gesetz  vom  14.  August  1S71  gab  in 
Ergänzung  jenes  von  1840  dem  B.  weiter 
gehende  Befugnisse.  Wählend  das  ursprüng- 
liche Gesetz  nur  auf  neue  Bahnen  Anwendung 
fand,  wurde  nunmehr  die  Verpflichtung  der 
Eisenbahn Verwaltung,  die  bevorstehende  Be- 
triebseröffnung dem  I'..  anzuzeigen,  auch  auf 
Erweiterungsbauten,  Umgehungs-  und  Ab- 
lenkungsstrecken, Neuanlagen  von  Bahnhöfen, 
Verbindungsgleise  und  Kreuzungen  ausgedehnt, 
die  dem  Personenverkehr  dienen  und  nach  der 
ersten  schon  früher  vorgeschriebenen  Besichti- 
gung der  ursprünglichen  Anlage  erbaut  werden. 

Der  Railway  and  Canal  Traffic  Act  vom  3  1  .Juli 
1873  gab  dem  B.  neuerdings  die  Vollmacht, 
eine  fertige  Eisenbahn  vor  der  Eröffnung  zu 
untersuchen. 

Dem  B.  ist  jeder  Unfall  anzuzeigen,  bei  dem 
Personen  getötet  oder  verletzt  worden  sind, 
ferner  jeder  Zusammenstoß,  bei  dem  einer  der 
Züge  ein  Personenzug  ist,  jede  Entgleisung 
eines  Personenzuges  oder  Personenzugteiles,  und 
jeder  Unfall,  bei  dem  Menschenleben  gefährdet 
worden  sind.  Durch  den  Notice  of  Accidents 
Act  wurde  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  später 
auch  noch  auf  Unfälle  ausgedehnt,  die  beim 
Bau  von  Eisenbahnen  vorkommen.  Das  I',. 
ist  berechtigt,  über  jeden  solchen  Unfall 
eine  Untersuchung  anzustellen,  insbesondere, 
um  seine  Veranlassung  aufzuklären.  Zu  diesem 
Zwecke  dürfen  seine  beauftragten  Beamten  die 
Eisenbahnanlagen  betreten,  die  Angestellten  der 
Eisenbahnen  vernehmen  und  die  Bücher  und 
Akten  einsehen.  Auf  Grund  dieser  Erhebung 
erstattet  der  Beamte  dann  einen  Bericht  an  das 
Handelsamt,  in  dem  er  die  Gründe  des  Unfalls, 
soweit  sie  ermittelt  worden  sind,  darlegt  und 
kritische  Bemerkungen  daranknüpft. 

Im  Jahre  1873  wurde  ein  Gesetzentwurf  aus- 
gearbeitet, der  die  Einführung  di  -  Blocksystems 
und  der  Verriegelung  der  Weichen  und  Signale 
in  Abhängigkeit  voneinander  erzwingen  sollte. 

I  ist  durch  das  (leset/  vom  30.  August  1SS<) 
wurde  jedoch  das  B.  ermächtigt,  von  einer  läsen- 

bahngesellschaft  die  Einführung  des  Blocksystems 
auf  einer  oder  allen  ihren  Strecken,  die  Her- 
stellung der  Abhängigkeit  der  Signale  von  den 
Weichen,  die  Einführung  einer  erprobten  Kup- 
pelung und  durchgehender  Bremsen  bei  1' 
sonenzügen,  die  Anlage  von  Unter-  oder  Über- 
führungen oder  von  Personenübi  n  an- 
zubefehlen. Bei  Erteilung  eines  solchen  Auf- 
trags hat  das  I',.  die  Natur  u\m\  Ausdehnui 
des  Bahnverkehrs  zu  berücksichtigen.  I  >.is  B. 
ist  berechtigt,  ein/eine  Erleichterungen  zuzu- 
gestehen, insbesondere  auf  kurzen  eingleisigen 


421 


Board  of  Trade. 


Strecken  von  der  Einführung  des  Bloeksystems, 
ferner  im  Ausnahmefall  für  gemischte  Züge, 
unter  gewissen  Bedingungen  auch  für  einzelne 
nicht  für  Personenbeförderung  bestimmte  Wagen 
von  der  Anwendung  durchgehender  Bremsen 
abzusehen.  Die  Frist,  innerhalb  der  die 
Bahnen  das  Blocksystem  einzuführen  hatten, 
ist  vom  B.  mit  12  Monaten,  jene  für  voll- 
ständige Einführung  der  durchgehenden  und 
selbsttätigen  Bremsen  bei  Personenzügen  mit 
IS  Monaten  festgesetzt  worden.  Nach  Art.  III 
des  Gesetzes  können  die  einer  Gesellschaft 
durch  Ausführung  der  gedachten  Aufträge 
erwachsenden  Kosten  im  Weg  einer  Kapi- 
talsvermehrung aufgebracht  werden.  Die  Höhe 
bestimmt  das  B.,  worauf  die  Gesellschaft  Obli- 
gationen oder  Prioritätsaktien  ausgeben  kann, 
die  mit  höchstens  5  %  verzinst  werden  dürfen. 

Das  B.  kann  ferner  von  jeder  Bahn  peri- 
odische Berichte  über  die  von  ihr  beschäf- 
tigten Personen,  denen  die  Fürsorge  für 
Züge  oder  Reisende  obliegt  und  die  mehr  als 
12  Stunden  hintereinander  beschäftigt  werden, 
verlangen  (Art.  IV);  endlich  sollen  für  Reisende 
ohne  Fahrkarte  nicht  mehr  die  reglementari- 
schen Bestimmungen  der  Gesellschaften,  sondern 
gesetzliche  Strafen  durch  das  B.  eingeführt 
werden  (Art.  V). 

Der  Railway  and  Canal  Traffic  Act  vom 
10.  August  1888  traf  neue  Bestimmungen  hin- 
sichtlich des  1873  errichteten  Eisenbahngerichts- 
hofes (Railway  and  Canal  Commissioners),  so- 
wie der  staatlichen  Einflußnahme  auf  die  Tarife. 

Die  durch  das  genannte  Gesetz  eingesetzte 
Eisenbahn-  und  Kanalkommission  besteht  aus 
2  angestellten  und  3  Mitgliedern  von  Amts 
wegen  (Gerichtspersonen).  Die  ersteren  werden 
auf  Vorschlag  des  Präsidenten  des  B.  vom 
König  ernannt.  Den  Kommissaren  steht  die 
volle  Gerichtsbarkeit  und  Amtsbefugnis  zu,  die 
den  Eisenbahnkommissaren  auf  Grund  des 
Gesetzes  von  1873  eingeräumt  war  (haupt- 
sächlich über  Klagen  wegen  Verletzung  des 
Gesetzes  vom  10.  Juli  1854,  das  vorschrieb, 
daß  die  Eisenbahnen  alle  angemessenen  Er- 
leichterungen des  Verkehres  gewähren,  keine 
Personen,  Gesellschaften  oder  Verkehrsarten  un- 
gehörigbegünstigen oder  benachteiligen  u.  s.w.). 

Außer  den  zunächst  Beteiligten  können  nun- 
mehr auch  städtische  und  andere  örtliche  Be- 
hörden vor  dem  Eisenbahngerichtshof  Klage 
führen.  Eine  Beschwerde,  bzw.  Klage  gegen  eine 
Eisenbahn  kann  vor  diesem  Gerichtshof  erst  dann 
eingebracht  werden,  wenn  das  B.  in  einem  Zerti- 
fikat hierzu  die  besondere  Erlaubnis  erteilt. 

Was  die  Einflußnahme  des  B.  auf  die  Tarife 
anbelangt,  so  prüft  das  B.,  dem  jede  Eisen- 
bahngesellschaft  eine   neue   Güterklassifikation 


nebst  zugehörigem  Verzeichnis  der  höchsten 
Tarifsätze  und  sonstigen  Gebühren,  sowie  die 
erforderlichen  Erläuterungen  vorzulegen  hat,  die 
Vorschläge  sowie  die  dagegen  etwa  erhobenen 
Einwände  und  sucht  zwischen  den  Parteien 
eine  Einigung  über  die  strittigen  Punkte 
herbeizuführen.  Wird  eine  Einigung  erzielt,  so 
erläßt  das  B.  eine  vorläufige  Verordnung  (Pro- 
visional  order)  hinsichtlich  der  vereinbarten 
Klassifikation  und  Sätze  und  erstattet  hierüber 
dem  Parlament  Bericht.  Sodann  wird  diese 
vorläufige  Verordnung  als  Gesetzentwurf  zur 
endgültigen  Genehmigung  vorgelegt.  Gelingt 
eine  Einigung  nicht,  so  stellt  dasB.  nach  eigenem 
Ermessen  eine  Güterklassifikation  sowie  die 
Tarifsätze  und  sonstigen  Gebühren  fest  und 
erstattet  dem  Parlament  unter  ausdrücklichem 
Hinweis  auf  die  strittigen  Punkte  Bericht.  Die 
beteiligte  Eisenbahn  ist  aber  berechtigt,  in 
der  nächstfolgenden  Sitzungsperiode  des  Par- 
laments durch  das  B.  eine  Entscheidung  über 
die  einzuführende  Klassifikation  nebst  zuge- 
hörigen Höchstsätzen  und  sonstigen  Gebühren 
zu  verlangen.  (1S91  und  1892  erlangten  die 
vom  B.  dem  Parlamente  unterbreiteten  35 
vorläufigen  Verordnungen  über  die  Klassifikation 
und  die  Höchsttarife  der  einzelnen  Bahnen 
mit    mehrfachen  Abänderungen  Gesetzeskraft.) 

Beschwerden  über  die  Erhebung  unbilliger 
und  nicht  gerechtfertigter  Sätze  sowie  über  un- 
angemessene Behandlung  in  Tarifangelegenheiten 
sind  an  das  B.  zu  richten.  Dieses  prüft  die 
Beschwerde,  fordert  die  Eisenbahn  zu  einer 
Erklärung  auf  und  versucht,  eine  gütliche  Bei- 
legung herbeizuführen.  Über  derlei  Beschwerden 
und  das  Ergebnis  hat  das  B.  Bericht  ans  Par- 
lament zu  erstatten. 

Außerdem  bleibt  es  dem  B.  vorbehalten,  von 
Zeit  zu  Zeit  Vorschriften  über  die  formelle 
Aufstellung  von  Klassifikationen  und  Verzeich- 
nissen, sowie  über  deren  Vorlage,  über  ihre 
Festsetzung  und  Veröffentlichung  sowie  über 
jene  der  vorläufigen  Verordnungen,  über  das 
gesamte  einschlägige  Verfahren  vor  dem  B. 
über  die  hierfür  zu  entrichtenden  Gebühren 
u.s.w.  zu  erlassen,  abzuändern  oder  aufzuheben. 

Ein  Gesetz  vom  Jahre  1S93,  das  sich  mit 
den  Dienst-  und  Ruhezeiten  der  Bediensteten 
beschäftigt  (Hours  of  Labour  Act)  bestimmt, 
das  Handelsamt  könne  einschreiten,  wenn 
ihm  Vorstellungen  gemacht  werden,  daß  ein- 
zelne Eisenbahnangestellte  oder  bestimmte 
Gruppen  zu  lange  Arbeitsstunden  ohne  genü- 
gende Ruhepausen  und  Ruhetage  haben.  Die 
Gesellschaften  können  dann  verhalten  werden, 
Dienstpläne  vorzulegen  und,  wenn  diese  die 
Berechtigung  der  Klage  ergeben,  die  Dienstdauer 
zu  verkürzen.  Gegen  eine  solche  Entscheidung 


Board  of  Trade. 


425 


des  B.  steht  den  Eisenbahn- 
verwaltungen die  Berufung  an 
die  Railway  and  Canal  Com- 
mission  frei,  die  auf  Grund  des 
Railway  and  Canal  Traffic  Act 
vom  10.  August  1S88  gebildet 
wurde. 

Die  gesetzlichen  Vorschriften 
über  die  Dauer  der  Dienstzeit 
haben  einen  sehr  günstigen  Ein- 
fluß auf  die  Regelung  der  Dienst- 
verhältnisse der  Eisenbahnange- 
stellten gehabt;  diese  sind  da- 
durch erheblich  entlastet  worden. 
Eine  Entscheidung  des  Eisen- 
bahn- und  Kanalausschusses  ist 
bis  jetzt  in  Angelegenheiten  der 
Dienstdauer  noch  nicht  ange- 
rufen worden. 

Für  Fragen,  die  die  Besoldungen  des  Eisen- 
bahnpersonals betreffen,  ist  inzwischen  dem  B. 
das  Wages  Conciliation  Board  als  Ver- 
mittlungsamt beigeordnet  worden,  das  als 
ein  wirksames  Organ  zur  Verbesserung  des 
Besoldungswesens  der  Bahnangestellten  ange- 
sehen wird. 

Das  Gesetz  vom  Jahre  1900,  Railway  Em- 
ployment  (Prevention  of  Accidents)  Act,  bezweckt 
hauptsächlich  den  Schutz  der  Eisenbahnange- 
stellten gegen  Unfälle.  Das  B.  hat  die  Ver- 
pflichtung, zur  Verhütung  und  Verminderung 
der  Gefahren,  die  mit  dem  Eisenbahnbetriebe 
zusammenhängen,  Vorschriften  aufzustellen.  Ehe 
jedoch  solche  Vorschriften  für  die  Eisenbahnen 
bindend  werden,  unterliegen  sie  der  Überprüfung 
durch  den  Eisenbahn-  und  Kanalausschuß.  Die 
Weigerung,  vorgeschriebene  Sicherheitsmaß- 
nahmen einzuführen  oder  für  unzulässig  er- 
klärte Einrichtungen  abzuschaffen,  zieht  eine 
Strafe  von  10  L  für  jeden  Tag  oder  von  50  I 
im  ganzen  nach  sich.  Bis  jetzt  sind  auf  Grund 
dieses  Gesetzes  Bestimmungen  über  die  Be- 
zeichnung der  Eisenbahnwagen,  über  die  Be- 
wegung von  Wagen  durch  Seilzug,  über  Kraft- 
bremsen auf  Lokomotiven,  über  die  Beleuch- 
tung von  Bahnhöfen  und  Nebengleisen,  über 
die  Sicherung  von  Weichen,  den  Schutz  von 
Wasserstandsgläsern,  Mitführung  von  Werk- 
zeugkasten auf  den  Lokomotiven,  Einstellung 
von  Bremswagen  in  Züge  und  für  den  Schutz 
der  Streckenarbeiter  bei  Arbeiten  im  Gleis  u.  s.  w. 
erlassen  worden. 

Über  die  Finanzgebarung  und  das  Rech- 
nungswesen der  Eisenbahngesellschaften  übt 
das  B.  eine  mehr  statistische  Kontrolle  aus.  Die 
Gesellschaften  haben  (Regulation  of  Railways  Act 
1871)  ihre  Bilanzen  sowie  Jahresausweise,  ins- 
besondere   über   Aufnahme    und  Verwendung 


426 


Board  of  Trade.  -   Bodensee-Toggenburg- Bahn. 


des  Kapitals,  Verkehrsumfang,  Einnahmen,  Aus- 
gaben und  Gewinne  einzureichen,  auf  Grund 
deren  vom  B.  die  Eisenbahnstatistik  auf- 
gestellt wird.  Es  ist  bekannt,  daß  diese  Betriebs- 
angaben der  englischen  Eisenbahnen  hinter  denen 
der  Betriebsangaben  der  anderen  europäischen 
Eisenbahnen  zurückstehen,  so  daß  vielfach  die 
Veröffentlichung  umfassenderer  Angaben  ver- 
langt wird.  Bisher  ist  eine  Erweiterung  der  statisti- 
schen Unterlagen,  namentlich  über  dieLeistungen 
der  Fahrzeuge  und  die  zurückgelegten  Per- 
sonen'km  und  Güter/tkm  nicht  erzielt  worden, 
da  alle  Vorschläge  an  dem  Widerspruche  der 
Eisenbahngesellschaften  scheiterten.  Zu  einer 
einseitigen  Anordnung  ist  das  B.  aber  nicht 
befugt.  Außer  dieser  allgemeinen  Eisenbahn- 
statistik wird  vom  B.  alljährlich  eine  Eisenbahn- 
Unfallstatistik  veröffentlicht. 

Literatur:  Cohn,  Untersuchungen  über  die  eng- 
lische Eisenbahnpolitik.  Leipzig  1875  und  1883. 
—  Hodges,  A  treatise  on  the  law  of  Railways. 
7.  Aufl.  1888,  l.Bd.,  S.  405-428.  -  Ulrich,  Das 
englische  Eisenbahn-  und  Kanalgesetz.  Arch.  f.  Ebw. 
1889,  S.  1.  -  Acworth  (Wittek),  Grundzüge  der 
Eisenbahnwirtschaftslehre.  Wien  1907.  —  Brown 
a.  Theobald,  Law  of  Railways.  4.  Aufl.  1911.  - 
Wernecke,  Einiges  über  die  englische  Eisenbahn- 
gesetzgebung. Ztg.  d.  VDEV.  1912,  Nr.  6,  7.      Hoff. 

Bockwagen  (tresle  track;  wagon  ä  chässis 
pour  plate-forme  basse ;  carro  a  cavalletto), 
offener  Güterwagen  mit  längs  der  Plattform 
angebrachten  bockartigen  Gerüsten  zur  Ver- 
ladung von  Gegenständen,  die,  wie  z.  B.  Dreh- 
scheiben, Schwungräder,  Spiegelglaskisten 
u.  dgl.,  mit  Rücksicht  auf  die  zu  geringe 
Breite  des  Ladeprofils  schräg  stehend  auf  die 
Wagen  aufgelegt  werden  müssen. 

In  Abb.  187  (S.  425)  ist  ein  in  Österreich 
in  Verwendung  stehender  2achsiger  B.  für 
die  Beförderung  von  Spiegelglaskisten  abge- 
bildet. Der  Wagen  ist  mit  drei  verschiebbaren 
Gegengewichten  (zusammen  1 180^)  zum  Aus- 
gleich der  Achsdrücke  im  leeren  oder  beladenen 
Zustande  ausgerüstet.  Das  Eigengewicht  des 
Wagens  (mit  Gegengewichten)  beträgt  7300  kg, 
das  Ladegewicht  5000  kg.  Cimonctti. 

Bodenmeister,  Güterbodenmeister,  Maga- 
zinsaufseher, Bedienstete,  die  die  Beaufsichti- 
gung des  ganzen  Dienstes  auf  den  Güterböden 
(in  den  Magazinen)  zu  besorgen  haben.  Sie  prüfen 
insbesondere  die  Verpackung  und  Transport- 
fähigkeit des  aufzunehmenden  Gutes,  befehligen 
und  überwachen  die  Arbeiter  bei  der  Übernahme, 
Abwäge,  Verladung  und  Ausladung,  sowie  der 
Ausfolgung  der  Güter  u.  s.  w. 

Bodensee-Toggenburg-Bahn  (Schweiz), 
eröffnet  3.  Oktober  1910,  beginnt  im  Boden- 
seehafenort Romanshorn,  wo  sie  den  Anschluß 
an  die  Linien  von  Frauenfeld,  Schaffhausen, 
Singen  und  Konstanz  findet,  erreicht  St.  Gallen 


(2\'5km),  findet  ihre  Fortsetzung  über  Herisau, 
Degersheim  und  ihren  Abschluß  in  Wattwil 
im  Toggenburg  (3 17  km).  Die  gesamte  Be- 
triebslänge beträgt  53'2  km. 

In  Herisau  schließt  die  B.  an  die  schmal- 
spurige Appenzeller  Bahn,  in  Lichtensteig  an 
die  normalspurige  Toggenburger  Bahn  an; 
in  Wattwil  findet  sie  ihre  unmittelbare  Fort- 
setzung durch  die  Rickenbahn  nach  Rapperswil 
und  die  von  dort  ausmündenden  Bahnen. 

Die  im  Betriebe  der  schweizerischen  Bundes- 
bahnen stehende  Bahn  hat  eine  große  wirt- 
schaftliche Bedeutung  für  die  von  ihr  er- 
schlossenen Gebiete  und  nicht  weniger  für 
den  Durchgangsverkehr. 

Sie  bietet  aber  auch  technisch  hervor- 
ragendes Interesse.  Ihr  Ausgangspunkt,  Romans- 
horn, liegt  401*55  m  ü.  M.,  ihren  höchsten 
Punkt  erreicht  sie  in  Degersheim,  801 -81  m 
ü.  M.,  und  sinkt  bis  Wattwil  auf  616*54  m  ü.  M. 
herab.  Die  größte  Neigung  beträgt  18*5%. 
Aus  den  Niederungen  des  Bodensees  steigt 
die  Bahn  über  ein  welliges  Hügelland  -  Ab- 
lagerungen des  Rheingletschers  —  allmählich 
empor,  Moränen  durchschneidend,  die  die 
Erhaltung  von  Einschnitten  und  Dämmen 
außerordentlich  erschwerten. 

Von  St.  Gallen  aus  bildete  der  Bahnbau 
ohne  Unterbrechung  eine  Übersetzung  von 
Quertälern,  die  vom  Nordabhang  des  Alpstein- 
gebirge kommen  und  deren  Wildwasser  sich 
tief  in  die  obere  und  untere  Süßwasser-  und 
Meeresmolasse  eingeschnitten  haben,  Mergel-, 
Nagelfluh-  und  Sandsteinschichten  in  buntem 
Wechsel  aufschließend.  So  reihen  sich  auf 
dieser  Bahnstrecke  Einschnitte  oder  Tunnel  an 
hohe  Dämme  und  Viadukte  mit  überraschender 
landschaftlicher  Schönheit.  In  Lichtensteig  tritt 
die  Bahn  in  das  Thurtal;  ihre  Fortsetzung 
durch  den  8604  m  langen,  eingleisigen  Ricken- 
tunnel, der  schon  zu  den  schweizerischen 
Bundesbahnen  gehört,  führt  dagegen  in  das 
Linthtal.  In  Uznach  findet  der  Anschluß  an 
die  alte  Linie  der  Bundesbahnen  statt. 

Unter  den  hervorragenden  Bauwerken  ist  der 
Bruggwaldtunnel  mit  einer  Länge  von  1730  m 
zu  nennen,  bei  dessen  Bau  am  22.  Juni  1909 
ein  Einsturz  stattfand.  Der  Wasserfluhtunnel, 
unmittelbar  vor  Station  Lichtensteig,  hat  eine 
Länge  von  3556'86  m. 

Unter  den  Kunstbauten  ist  vor  allem  die 
Sitterbrücke  hervorzuheben,  die  eine  über- 
brückte Ansichtsfläche  von  19.400  m2,  eine 
größte  Höhe  von  97  m  und  eine  Gesamtlänge 
von  378  m  aufweist.  Die  mit  einem  eisernen 
Halbparabelträger  überspannte  mittlere  Stütz- 
weite mißt  120  m.  Zu  ihr  führen  gemauerte 
|  Bogenstellungen,    4  Öffnungen    zu    25  m   auf 


Bodensee- Toggenburg- Bahn. 


Bodenuntersuchungen. 


427 


der  einen,  2  Öffnungen  zu  25  m  und  5  zu 
12  /w  lichter  Weite  auf  der  anderen  Seite.  Die 
Kosten  betragen   1,550.000  Fr. 

Der  Glattalviadukt  hat  eine  Länge  von  300  m 
und  besteht  aus  9  gewölbten  Öffnungen  zu 
1 5  m  und  5  Öffnungen  zu  25  m  Lichtweite. 
Der  Weißenbachviadukt  ist  das  größte  Bau- 
werk einheitlichen  Charakters  der  Linie.  Er 
hat  eine  Gesamtlänge  von  289  m  und  besteht 
aus  8  gewölbten  Öffnungen  von  je  15  m 
Lichtweite  und  5  Öffnungen  von  je  25  m 
Lichtweite. 

Der  Oberbau  besteht  aus  12  m  langen 
Schienen  von  36  kg/m,  die  auf  18  eisernen 
Schwellen  ruhen,  deren  Gewicht  für  das  Stück 
61-58  kg  beträgt. 

Besonders  freundlich  und  der  Umgebung 
angepaßt  sind  die  Hochbauten    der  Stationen. 

Die  Baukosten  betragen  etwa  600.000  Fr. /km. 

Die  B.  besitzt  9  dreifach  gekuppelte  Zwillings- 
Heißdampf-Tenderlokomotiven  mit  vorderer  und 
hinterer  Laufachse.  Da  eine  Einrichtung  zur 
Bedienung  der  Steuerung  und  der  Westing- 
housebremse auch  auf  der  Rückseite  des 
Führerstandes  angeordnet  ist,  kann  die  Loko- 
motive rückwärts  mit  gleicher  Ge- 
schwindigkeit wie  vorwärts  (75  km/Std.)  fahren. 
Die  Personenwagen  sind  zweiachsig  gebaut; 
jedoch  ist  der  Einbau  einer  dritten  Achse  mög- 
lich, wenn  sich  dies  als  zweckmäßig  erweisen 
sollte.  Sämtliche  Wagen  sind  mit  doppelter 
Westinghousebremse  und  elektrischer  Beleuch- 
tung   nach   Bauart  Brown-Boveri    eingerichtet. 

Literatur:  Denkschrift  des  St.  Gallischen  Ingenieur- 
und  Architektenvereines  zur  44.  Generalversammlung 
des  Schweizerischen  Ingenieur-  und  Architektenver- 
eines in  St.  Gallen  191 1.  Schweiz.  Bauzeitung.  Bd.  49, 
Nr.  23  u.  24;  ferner  Bd.  56,  A.  Acatos,  J.  Lüchin- 
ger  und  F.  Ackermann,  Der  Sitterviadukt  der 
Bodensee-Toggenburg-Bahn.  —  Ztg.  VDEV.  1912. 
Nr.  35.  Didier. 

Bodenuntersuchungen  (taking  borings; 
sondagcs  du  terrain ;  assaggi  di  terrcno).  Beim 
Neubau,  wie  bei  der  Unterhaltung  und  Er- 
gänzung-der  Eisenbahnen  leisten  die  B.,  die 
aus  Schürfen  und  Bohrungen  bestehen,  wert- 
volle Dienste. 

/.  Zweck  der  Untersuchungen. 

Bodenuntersuchungen  dienen: 

a)  der  Beschaffen- 1    ,       ~ 
7  .    .,  des  Ge- 

heit  }   ,  . 

/ 1   j      i  birges, 

b)  der  Lagerung     j«       ö 

1.  zur  Fest-        c)  etwa  in  oder  über   einem 
Stellung  bestimmten   Horizont   zu- 

setzenden Wassers, 
d)  der    Temperaturen    unter- 
halb der  Erdoberfläche. 


2.  zur  Erschlie- 
ßung: nutzbarer 


e)  des  Wassers, 

f)  des  Mauersandes  u.  Kieses, 


Materialien 


g)  des  Tons  und 
h)  der  Bausteine. 

1  a)  In  erster  Linie  gelten  hier  die  Boden- 
untersuchungen der  Feststellung  des  Schichten- 
profils, das  vielfach  große  Mannigfaltigkeit 
besitzt.  Es  setzt  sich  in  Deutschland  bei- 
spielsweise die  untere,  80-100  m  mächtige 
Abteilung  des  Muschelkalks,  der  Wellenkaik, 
aus  15-30  in  ihrem  Verhalten  den  Bau- 
arbeiten gegenüber  recht  verschiedenen  Schich- 
ten zusammen. 

Ferner  kommt  die  nicht  nur  in  horizon- 
talem Sinne,  sondern  auch  nach  der  Tiefe 
hin  sehr  wechselnde  petrographische  Be- 
schaffenheit ein  und  desselben  Gesteins  in 
Frage.  So  ändert  sich  im  Sandstein  oftmals 
das  Bindemittel  auf  engem  Raum,  es  besteht 
in  dicht  übereinander  lagernden  Schichten  aus 
Kalk,  Mergel  oder  Ton  (s.  Geologische  Vor- 
erhebungen). 

Sodann  wechseln  auch  die  physikalischen 
Eigenschaften  der  Gesteine  häufig  rasch  von 
der  Oberfläche  nach  der  Tiefe  zu.  Beispiels- 
weise weist  die  an  den  Eisenbahnen  des 
deutschen  Mittelgebirges,  so  im  Rheinischen 
Schiefergebirge,  im  Kellerwald,  im  Thürin- 
ger Wald  und  Harz  anzutreffende  paläo- 
zoische Grauwacke  häufig  in  den  obersten 
5-10/«  nur  geringe  Zähigkeit  und  Festigkeit 
auf  —  letztere  geht  bis  auf  60  Atm.  Druck- 
festigkeit herab  während  in  der  Tiefe  bei 
demselben  Gestein  nicht  selten  bis  zu  1900  Atm. 
Druckfestigkeit  zu  beobachten  ist.  Ähnlich 
verhält  es  sich  mit  der  Porosität  mancher 
Gesteine,  u.  zw.  sowohl  loser  als  auch  ver- 
festigter Massen.  Angewitterte  Schiefertone  ver- 
mögen an  der  Oberfläche  des  öfteren  an 
Wasser  bis  zu  50  %  ihres  eigenen  Volums 
aufzunehmen,  während  sie  in  größerer  Tiefe 
frei  von  Wasser,  wassertragend,  sind. 

1  b)  Bei  der  Untersuchung  der  Lagerungs- 
verhältnisse des  Gebirges  handelt  es  sich  um 
die  Feststellung  des  Grades  und  der  Richtung 
desSchichteneinfallens  sowie  der  Verwerfungen. 
Beide  sind  an  der  Oberfläche  nicht  immer  zu 
erkennen.  Einerseits  werden  die  Schichten- 
köpfe  der  ausstreichenden  Gesteine  größten- 
teils von  ungeschichteten  Verwitterungspro- 
dukten bedeckt,  die  kaum  die  Art  des  ( 
Steins,  geschweige  denn  seine  Lagerung  er- 
kennen lassen.  Anderseits  sind  die  Schichten- 
köpfe vielfach  durch  Hangschub,  im  Gebiet 
der  diluvialen  Vereisung  auch  durch  den 
Schub  des  Eises  verbogen,  so  daß  sie  in  den 
obersten  Teilen  völlig  anderes  Einfallen  zeigen, 
als  darunter  (Abb.  188). 


428 


Bodenuntersuchungen. 


Weit  schwieriger  sind  in  vielen  Fällen  Ver- 
werfungen und  diskordante  Überlagerungen 
an  der  Oberfläche  zu  erkennen  (s.  Geologische 
Vorerhebungen). 

1  c)  Bei  der  Aufsuchung  der  Wasserhori- 
zonte leistet  besonders  die  Spülbohrung  wert- 
volle Dienste.  Die  von  der  Druckpumpe  in 
das  Bohrloch  eingeführte  Spülung  tritt  so 
lange  unvermindert  wieder    zutage,    als    keine 


unterirdischen    Wasser 


angetroffen 


werden. 


Abb.  188. 

Sobald  aber  die  Bohrung  einen  Wasserhori- 
zont antrifft,  bleibt  sofort  die  Spülung  aus. 
Es  läßt  sich  dann  mit  Genauigkeit  feststellen, 
in  welcher  Tiefe  die  unterirdischen  Wasser 
zusetzen.  Selbstverständlich  machen  sich  auch 
etwaige  Druckwasser,  sobald  sie  angebohrt 
werden,  unverweilt  durch  Aufsteigung  im 
Bohrloch  bemerkbar. 

Im  übrigen  verstatten  aber  die  Bohrungen 
auch  schon  auf  Grund  des  durchsunkenen 
Profils  eine  genaue  Festlegung  der  Wasser- 
horizonte, wie  sie  jeweils  da  vorkommen 
können,  wo  ein  sprödes  zur  Zerklüftung  nei- 
gendes Gestein  über  dichten  elastischen 
Schichten,  z.  B.  harter  Kalk  über  Tonen  u.  dgl. 
lagert. 

1  d)  Nur  der  Vollständigkeit  halber  sei  hier 
erwähnt,  daß  manche  Tiefbohrungen  bei  der 
Feststellung  der  geothermischen  Tiefenstufen 
wertvolle  Dienste  geleistet  haben.  Über  die 
Möglichkeit  derartiger  Untersuchungen  für 
den  Tunnelbau  sind  einige  Angaben  in  „Geo- 
logische Vorerhebungen"  gemacht.  Die  inter- 
essanten Temperaturmessungen  in  dem  gegen- 
wärtig tiefsten  Bohrloch  der  Erde  bei  Czuchow 
in  Schlesien,  das  2240  m  Tiefe  erreicht  hat, 
sind  im  Jahrbuch  der  Königl.  Preuß.  Geologi- 
schen Landesanstalt  1910,  Heft  1,  näher  be- 
schrieben. 

2  e)  Im  Gegensatz  zu  den  unter  1  c  be- 
rührten Bodenuntersuchungen,  die  die  Fest- 
stellung von  unterirdischen,  den  Bau  von 
Tunneln  oder  eine  tiefe  Gründung  irgend 
eines  Bauwerks  erschwerenden  Wassern  be- 
zwecken, kommt  hier  die  Erschließung  von 
Gebrauchswasser  für  Wasserstationen,  Werk- 
stätten u.  s.  w.  in  Betracht. 

Im  Flachlande  sind  tatsächlich  die  oft  drei- 
oder  viermal  untereinander  auftretenden  Grund- 
wasserhorizonte, die,  durch  Lehmdecken  von- 


einander getrennt,  je  nach  der  Mächtigkeit 
der  wasserführenden  Kies-  und  Sandlaeer  sehr 
verschiedene  Mengen  von  Wasser  liefern,  nur 
durch  Bohrungen  oder  durch  Schürfungen 
zu  ermitteln  und  auf  ihre  Ergiebigkeit  zu 
prüfen.  Gerade  hier  leisten  diese  Untersuchun- 
gen um  so  wichtigere  Dienste,  als  sich  an  der 
Oberfläche  keine  Anhaltspunkte  für  die  Men- 
gen und  Tieflagen  der  Grundwasserströme 
finden  lassen.  Im  Hügellande  und  Gebirge 
sind  anderseits  vielerorts  Schicht-  und  Spalt- 
quellen vorhanden,  die  gewaltige,  nicht  selten 
unter  starkem  Druck  stehende  Wassermassen 
führen.  Quellen  von  Hayingen  bei  Gravelotte 
mit  200  m3  in  der  Minute.  Dabei  ist  ihr  Zu- 
tagetreten nicht  selten  lediglich  durch  gering- 
mächtige Lehmüberlagerungen  gehindert,  so 
daß  das  Vorhandensein  der  Quellen  erst  nach 
Durchbohrung  der  Lehmdecke  erkannt  wird. 
2/,  g  und  h)  Die  Lager  von  Sand  und  Kies 
für  die  Mörtelbereitung  wie  auch  für  sonstige 
Bauzwecke,  ferner  von  Ton  und  Baugesteinen 
sind  vielfach  von  Verwitterungsprodukten,  aber 
auch  von  laeerhaften  Gebirgsschichten  bedeckt. 
Ihre  Aufsuchung  ist  daher  häufig  nur  durch 
Vornahme  von  Schürfungen  oder  Bohrungen 
zu  ermöglichen.  Daneben  dienen  letztere  aber 
auch  zur  Ermittelung  der  Abbauwürdigkeit 
jener  Baustoffe,  die  von  der  Mächtigkeit  der 
Deckschichten  und  dem  Grade  der  Ver- 
witterung und  der  Zertrümmerung  des  auf- 
gesuchten Gesteins  durch  Gebirgsdruck  ab- 
hängig ist.  Die  große  Zahl  verlassener  Stein- 
brüche, Sand-  und  Kiesgruben,  aber  ebenso 
der  schlechte  Zustand  vieler  Bauwerke  mit 
verwittertem  und  brüchigem  Mauerwerk  läßt 
erkennen,  wie  notwendig  es  ist,  vor  Beginn 
des  Abbaubetriebes  sorgfältige  Bodenunter- 
suchungen vorzunehmen. 

//.  Arten  der  Bodenuntersuchiingen. 

j    a)  die  Schürfgrube, 

1.  Schür-   I    b)  der  Schürfgraben  und -schlitz, 
fungen.     \    c)   der  Schacht, 

d)  der  Stollen. 

a)  Handbohrungen, 

2.  Boh-     |    b)  Seichtbohrungen, 
rungen.     |    c)  Tiefbohrungen, 

d)  Horizontalbohrungen. 

1.  Die  Schürfgrube. 

1  a)  Die  Schürfgrube  erhält  zweckmäßig  bei 
der  Ausführung  durch  einen  Mann  Seiten- 
längen von  L0  und  1*5  m,  bei  einer  solchen 
durch  zwei  Mann  Seitenlängen  von  L0  und 
2-0  m,  bei  größerer  Tiefe  auch  2-0  und  3-0  m. 
Mit  Rücksicht  auf  die  kurze  Zeit,  für  die 
sie  zumeist   offen    zu    halten    ist,   können    die 


Bodenuntersuchungen. 


429 


Wände  vielfach  senkrecht  oder  steil  geböscht 
gehalten  werden.  Macht  die  Beschaffenheit  des 
Gebirges  eine  Verzimmerung  notwendig,  so 
ordnet  man  sie  als  wagerecht  liegende  Ge- 
vierte von  Rundhölzern  mit  senkrechtem 
Bohlenverzug  an.  Nötigenfalls  werden  die  in 
den  Ecken  auf  Gehrung  gestoßenen  Rund- 
hölzer durch  Eisenklammern  verbunden.  Falls 
angängig,  werden  zwischen  den  einzelnen 
Bohlen  Zwischenräume  belassen,  die  auch 
nach  der  Fertigstellung  der  Grube  noch  eine 
Beobachtung  des  Gebirges  zulassen. 

\  b)  Der  Schurfgraben  und  der  Schurf- 
schlitz  unterscheiden  sich  von  der  Schurf- 
grube  dadurch,  daß  sie  eine  größere  Länge 
erhalten,  der  Schlitz  einerseits  offen  ist.  Ist 
Verzimmerung  erforderlich,  so  besteht  sie  aus 
stehenden  Rundhölzern  und  wagerechten 
Bohlen,  die  tunlich  nicht  dicht  überein- 
ander liegen,  sondern  Streifen  der  Wände  zur 
Beobachtung  des  Gebirges  frei  lassen.  Der 
Abstand  je  zweier  im  Graben  oder  Schlitz 
einander  gegenüberstehender  Rundhölzer  wird 
durch  Spreizen  gewahrt.  Wenn  es  nicht  er- 
forderlich ist,  den  Schurfgraben  längere  Zeit 
offen  zu  halten,  lassen  sich  Ersparnisse  an 
Zeit  und  Kosten  dadurch  erzielen,  daß  man, 
an  einem  Ende  beginnend,  nur  etwa  2  m 
Graben  aushebt,  den  Boden  seitlich  ablagert, 
Beschaffenheit  des  Gebirges  feststellt  und  den 
Graben  stückweise  derartig  fortsetzt,  daß  immer 
der  Boden  des  einen  Aushubs  zur  sofortigen 
Verfüllung  des  vorhergehenden  Grabenstücks 
benutzt  wird.  Vielfach  kann  hierbei  Verzim- 
merung entbehrt  werden. 

\c)  Das  Abteufen  von  tieferen  Schächten 
für  Untersuchungszwecke  wird  wegen  grö- 
ßerer Kosten  im  allgemeinen  seltener  vor- 
kommen. Zumeist  werden  Schurfschächte  bei  B. 
für  tiefere  Tunnel  und  Einschnitte,  auch  für 
größere  Gründungen  sowie  vor  oder  gleich- 
zeitig mit  der  Wiederherstellungsarbeit  zu 
Bruche  gegangener  Bauwerke  zur  Ausführung 
gelangen.^  Sie  bedürfen  stärkerer  Auszimmerung, 
wenn  sie  in  druckhaftem  Gebirge  abzuteufen 
sind.  Es  wird  Bolzenschrotzimmerung  mit  Ver- 
pfändung, auch  Getriebezimmerung  verwendet 
(s.  Tunnelbau).  Der  Schacht  erhält  dabei  FO 
bis  2'0  m  Seitenlänge.  Bei  Verwendung  dieser 
Schächte  zur  nachherigen  Bauausführung 
werden  die  Abmessungen  größer,  2  —  3  m 
Seitenlänge,  gewählt. 

Bei  starkem  Gebirgsdruck  läßt  sich  mit 
Vorteil  ein  kreisförmiger  Querschnitt  des 
Schachtes  und  eine  Zimmerung  verwenden, 
die  aus  C-Eisenringen  mit  hölzerner  Ge- 
triebezimmerung dahinter  besteht.  Die  Eisen- 
ringe werden  durch  eiserne  Stehbolzen  gegen- 


einander abgestützt.  Bei  der  Aufwältigung  des 
Bruches  im  Altenbeckener  Tunnel  wurde  ein 
solcher  Schacht  von  F5  ///  Fichtweite  zur 
Untersuchung  der  Bruchschlotte  über  dem 
Tunnel  abgeteuft,  der  54  m  Tiefe  erhielt. 
Zur  bequemeren  Haltung  der  aus  dem  ge- 
brächen Gebirge  zusetzenden  Wasser  wurde 
zunächst  im  Mittelpunkt  des  Schachtes  ein 
Bohrloch  bis  ins  Tunnelniveau  niedergebracht, 
das  beim  Abteufen  die  Wasser  einem  von 
einer  Tunnelnische  hergetriebenen  Querschlage 
zuführte,  von  wo  sie  dem  Tunnelkanal  zu- 
flössen. 

1  d)  Schürfstollen  finden  namentlich  beim 
Bau     von     Gebirgsbahnen     zu     Bodenunter- 


EinscJuüJLs  ofdc 


Abb.  1S9. 

suchungen  für  Tunnel  und  Einschnitte  an  den 
Lehnen,  auch  für  größere  Wiederherstellungs- 
arbeiten  Verwendung,  weil  sie  hierbei  meist 
zweckmäßiger  sind  als  Schächte.  Sie  werden 
dann  oft  für  die  Ausführung  der  Arbeit  selbst 
vorteilhaft  benützt;  ihre  Abmessungen  sind 
dementsprechend  zu  wählen  und  betragen 
F5w,  F8  bis  2-5,  2'8  m.  Die  Zimmerung  ist 
den  Abmessungen  und  Druckverhältnissen  an- 
zupassen (s.  Tunnelbau). 

Die  Schürfschächte  und  Stollen  erhalten  fort- 
laufende Nummerbezeichnungen  und  werden 
in  den  Lageplänen  und  Längsschnitten  der 
Bahn  genau  angegeben,  damit  sie  rasch  auf- 
gefunden werden  können.  Ihre  Anzahl  und 
Lage  hängt  von  den  Gebirgsverhältnissen  ab, 


430 


Bodenuntersuchungen. 


die  in  den  Hauptumrissen    aus    den    geologi- 
schen Yorerhebungen  bekannt  sind. 

Der  aus  den  Gruben,  Schächten  und  Stollen 
gewonnene  Boden  ist,  soweit  er  für  die  Be- 
urteilung der  Gebirgsbeschaffenheit  in  Frage 
kommt,  in  der  Nähe  der  Mündungen  abzu- 
lagern, um  später  namentlich  bei  Vergebung 
der  Bauten  an  Unternehmer  leicht  besichtigt 
werden  zu  können.  Außerdem  sind  die  Er- 
gebnisse der  Bodenuntersuchungen  in  Zeich- 
nungen, wie  ein  Beispiel  in  Abb.  189  zeigt, 
und  in  Verzeichnissen  oder  Protokollen  dar- 
zustellen und  anzugeben. 

//.  Bohrungen. 

a)  Handbohrungen. 

Die  Handbohrungen,  die  1—2  m,  bei  be- 
sonders weichem  Gebirge  ohne  allzu  große 
Mühe  auch  wohl  bis  4  m  tief,  niedergebracht 
werden  können,  reichen  nur  bei  weichem  Ge- 
stein zur  Feststellung  der  Bodenbeschaffenheit 
aus.  Sie  sind  aber  von  großem  Wert  für  die 
Bestimmung  der  Ansatzpunkte  der  tieferen, 
unter  2  b  und  2  c  beschriebenen  Bohrungen 
namentlich  da,  wo  geringmächtige  Schwemm- 
gesteine ältere  Schichten  überdecken  und  ver- 
schleiern. 

Unter  den  zahlreichen  Handbohrern,  die 
vorkommen,  sind  nachstehend  die  beiden  hand- 
lichsten und  die  besten  Bodenproben  för- 
dernden beschrieben. 

A.  Der  Löffelbohrer. 

Er  besteht  aus  einem  1—  2  m  langen  Rundeisen 
von  15—20  mm  Stärke,  das  unten  eine  kurze 
Spitze  und  eine  30  — 40  m  lange  Auskehlung  zur 
Aufnahme  der  Bodenprobe  besitzt.  Der  Griff  aus 
Hartholz  wird  von  der  Seite  her  in  die  Grifföse  des 
Rundeisens  eingesteckt  und  kann  leicht  ersetzt  wer- 
den. Ist  das  Gebirge  so  hart,  daß  es  ein  Eindrehen 
des  Bohrers  mit  der  Hand  nicht  zuläßt,  so  wird  er 
mittels  eines  Hammers  eingetrieben. 

B.  Der  Tellerbohrer. 

Sein  Rundeisen  ist  20  —  30  mm  stark.  Für  mehr 
als  2  m  tiefe  Löcher  besteht  das  Rundeisen  aus 
mehreren  Teilen,  die  durch  Schraubengewinde  mit- 
einander verbunden  werden.  Statt  des  in  Form 
einer  flachgängigen  Schraube  angeordneten  Tellers 
(Abb.  190)  werden  auch  Anordnungen  nach  Abb.  191  u. 
192)  in  Form  von  Holzbohrern  zweckmäßig  verwendet. 

b)  Seichtbohrungen. 

Hierzu  werden  Schappen  oder  Meißelbohrer,  sel- 
tener Kernbohrer  verwendet. 

Mit  der  Schappe,  welche  drehend  wirkt,  lassen 
sich  Tiefen  bis  25  m,  bei  günstigen  Gebirgsverhält- 
nissen  sogar  bis  40  m  und  mehr  erreichen.  An 
Bohrgeräten  sind  erforderlich:  die  Schappe,  das  Ge- 
stänge, die  Bohrwinde  nebst  Seil,  das  Bohrgerüst 
und  unter  Umständen  Futterrohre. 

Die  Schappe  besitzt  Lichtweiten  bis  zu  40  cm  und 
wird  nur  noch  aus  Stahlblech  hergestellt.  Für  die 
Zwecke  der  B.  im  Eisenbahnbau  ist  die  Form 
Abb.  193   die   vorteilhafteste.    Ihre  Verbindung  mit 


dem  Gestänge  erfolgt  bei  kleinem  Durchmesser 
mittels  eines  einseitig  angenieteten  Flacheisens,  auch 
wohl  so,  daß  das  Schappenblech  selbst  direkt  eine 
Verlängerung  angeschnitten  erhält.  Bei  größerem 
Durchmesser  wird  an  das  obere  Ende  der  Schappe 
ein  Bügel  angenietet,  der  das  Gestängeschrauben- 
gewinde trägt.  Das  Gestänge  ist  als  Vierkant-  oder 
Rundeisen  ausgebildet.  Die  einzelnen  Stangen  sind 
2  —  5  m  lang  und  miteinander  durch  Schrauben- 
gewinde verbunden.  Über  Tage  greift  durch  einen 
starken  Gestängekopf  ein  2armiger  wagerechter 
Griff,  der  Krückel,  mittels  dessen  die  im  Kreise 
herumgehenden  Arbeiter  das  Drehen  der  Schappe 
besorgen.  Am  Kopf  der  obersten  Stange  ist  ferner 
das  Bohrseil  mit  Karabinerhaken  befestigt,  welches 
über  eine  Seilrolle  im  oberen  Teile  des  Bohrgerüstes 
und  von  da  zur  seitlich  stehenden  Bohrwinde  ver- 
läuft. Das  Seil  dient  zum  Einhängen  und  Aufholen 
des  Gestänges  und  der  Schappe  im  Bohrloch.  Die 
Bohrwinde,  eine  einfache  Bauwinde,  besitzt  2  Kur- 
beln und  wird  von  Arbeitern  bedient.  Das  Bohr- 
gerüst ist  als  Dreibein  mit  starkem  Verbindungs- 
schraubbolzen am  Kopf  konstruiert.  Der  Schraub- 
bolzen trägt  die  Seilrolle.  Neben  hölzernen  Drei- 
beinen kommen  neuerdings  auch  solche  aus  Walz- 
profilen, E-Eisen  zur  Anwendung.  Sofern  das  zu 
durchbohrende  Gebirge  so  wenig  Zusammenhang 
besitzt,  daß  die  Wände  des  Bohrloches  »zusammen- 
gehen", müssen  diese  durch  Futterrohre  gestützt 
werden,  welche  entweder  als  Nietrohre  oder  als 
geschweißte  Rohre  von  je  5  m  Länge  durch 
Schraubengewinde  miteinander  verbunden  und  der 
Schappe  folgend,  in  das  Loch  eingedreht  oder  durch 
Belastung  des  oberen  Rohres  eingepreßt  werden. 

Beim  Bohren  wird  die  Schappe  schraubend  in 
den  Boden  hineingesenkt,  u.  zw.  so  lange,  bis  sie 
entweder  gefüllt  ist,  oder  bis  der  Widerstand,  der 
sich  dem  weiteren  Absenken  entgegenstellt,  so  groß 
wird,  daß  er  von  den  Arbeitern  nicht  überwunden 
werden  kann.  Alsdann  wird  das  Gestänge  und  die 
Schappe  mittels  Seil  und  Winde  aufgeholt,  wobei 
die  einzelnen  Stangen  der  Reihe  nach  von  oben 
nach  unten  abgeschraubt  werden,  und  das  Bohrgut 
aus  der  Schappe  entfernt.  Nachdem  die  letztere 
sorgfältig  gereinigt  ist,  erfolgt  das  Wiedereinlassen 
der  Schappe,  wobei  die  Stangen  in  umgekehrter 
Reihenfolge  wieder  aufgeschraubt  werden.  Die  Tages- 
leistung der  Schappenbohrung  bewegt  sich  je  nach 
dem  Verhalten  des  Gebirges  zwischen  2  und  10  m, 
wobei  teilweise  sehr  vollständige  und  gut  erhaltene 
Gebirgsprofile  erbohrt  werden  können. 

.Meißelbohrungen  können  von  Hand,  unge- 
fähr bis  zu  100  m  Tiefe  ausgeführt  werden.  Bei  der 
Meißelbohrung  tritt  an  die  Stelle  der  Schappe  der 
Meißel  (Abb.  194),  die  übrigen  Geräte  sind  im 
wesentlichen  die  gleichen  wie  unter  d  beschrieben, 
doch  kommt  noch  eine  Schlammbüchse  hinzu. 

Die  Form  des  Meißels  ist  dieselbe  wie  bei  den 
Tiefbohrungen,  ohne  daß  indes  bei  den  Seicht- 
bohrungen so  schwere  Meißelprofile  Verwendung 
finden  (s.  Tiefbohrung). 

Der  Meißel  wirkt  stoßend  und  zertrümmert  das 
Gebirge  auf  der  Borlochsohle.  Beim  Bohren  wird 
das  Gestänge  mit  dem  Meißel  durch  das  Seil  und 
die  Winde  oder  aber  durch  einen  Bohrschwengel 
angehoben  und  dann  fallen  gelassen  (Abb.  195).  Die 
Hubhöhe  richtet  sich  nach  der  Festigkeit  des  Ge- 
steins und  schwankt  zwischen  10  und  30  cm. 
Größere  Fallhöhen  gefährden  das  Gestänge  zu  sehr. 
Gleichzeitig  mit  dem  Heben  und  Fallen  bewirkt 
ein  Arbeiter  durch  Drehen  des  Krückeis  das  erfor- 
derliche Umsetzen  des  Meißels.  Falls  das  zu  durch- 


Bodenuntersuchungen. 


431 


,.r 


Abb.  190. 


Abb.  191. 


Abb.  195. 


/ 


Abb.  193. 


Abb.  194. 


Abb.  196. 


bohrende  Gebirge  wasserfrei  ist,  muß  dem  Bohr- 
loche von  Zeit  zu  Zeit  etwas  Wasser  zugeführt 
werden.  Der  auf  der  Lochsohle  lagernde  Bohrschlamm 
wird  mittels  der  Schlammbüchse  (Abb.  196)  auf- 
geholt. Das  Schlämmen  erfolgt,  nachdem  Meißel  und 
Gestänge  aus  dem  Bohrloch  gezogen  sind,  derartig, 
daß  die  Schlammbüchse  statt  des  Meißels  ans  Ge- 
stänge geschraubt  und  zur  Lochsohle  eingelassen 
wird.  Nachdem  sie  sich  dort  bei  mehrfacher  kurzer 
Auf-  und  Abbewegung  durch  das  Fußventil  ge- 
nügend gefüllt  hat,  wird  sie  gehoben  und  entleert. 
Dies  ist  so  lange  zu  wiederholen,  bis  die  Lochsohle 
hinreichend  vom  Bohrschlamm  befreit  ist.  Viel  Zeit 
läßt  sich  beim  Schlämmen  sparen,  wenn  man  die 
Schlammbüchse  nicht  unter  das  Gestänge  schraubt, 
sondern  unmittelbar  mittels  des  Seiles,  das  ent- 
sprechend lang  sein  muß,  zur  Sohle  führt,  damit 
das  An-  und  Abschrauben  der  Stangen  vermieden 
wird. 

c.  Tiefbohrungen 

sind  für  B.  im  Eisenbahnbau  nur  ausnahms- 
weise ausgeführt  worden,  obwohl  sie  nament- 
lich für  tiefer  gelegene  Tunnel  in  vielen  Fällen 
vorteilhaft  gewesen  wären  und  größere  nach- 
träglich eingetretene  Schwierigkeiten  hätten 
vermieden  werden  können.  Namentlich  sind 
es  die  Kernbohrungen,  die  hierbei  sehr  gute 
Dienste  leisten  können. 

Besondere  Anerkennung  verdienen  die  von 
der  Bauverwaltung  der  italienischen  Staats- 
bahnen in  den  Jahren  1910-  1911  ausgeführten 
Tiefbohrungen  zur  Ergründung  der  Gebirgs- 
beschaffenheit  des  18.5 10  m  langen  Apenninen- 
tunnels  zur  kürzesten  Verbindung  von  Bologna 
mit  Florenz. 

Es  wurden  hierbei  7  Bohrlöcher  mit  der 
Größttiefe  von  380  m  bis  auf  Tunnelsohle 
mittels  Kernbohrung  hergestellt,  wobei  über 
2  m  lange  Gesteinkerne  herausgeholt  und  zu 
einem  geologischen  Profile  zusammengestellt 
wurden. 

Über  die  Mittel  zur  Tiefbohrung  s.  Art. 
Tiefbohrung. 

///.   Vor-  und  Nachteile  der  verschiedenen  Arten 

von  B. 

1.  Vorteile  der  Schürfungen. 
Die  Schürfungen  bieten  den  Vorteil,  daß 
die  Lagerungsverhältnisse  der  Gesteine  mit 
voller  Sicherheit  festgestellt  werden  können 
und  daß  in  vielen  Fällen  infolge  der  größeren 
Fläche,  die  durch  die  Schürfung  freigelegt 
wird,  auch  technisch  wichtige  Einzelheiten  des 
Gebirges  sichtbar  werden,  die  dem  Beobachter 
an  der  Bohrprobe  entgangen  sein  würden. 
Dabei  fällt  zu  gunsten  der  Schürfung  vor 
allem  der  erste  Punkt  ins  Gewicht.  Die  Schür- 
fung erschließt  das  Gestein  so,  daß  das 
Streichen  und  Fallen  der  Schichten,  ihre  Zer- 
klüftungsrichtung, die  Lage  und  Richtung 
etwaiger  Verwerfungen  an  Ort  und  Stelle  ge- 


342 


Bodenuntersuchungen. 


messen,  auch  die  Druckhaftigkeit  des  Gebirgs 
beobachtet  werden  kann.  Dabei  ist  das  der 
Schürfung  entnommene  und  seitlich  abgelagerte 
Gebirge  auch  für  spätere  Beobachtungen  meist 
sehr  geeignet.  Demgegenüber  lassen  sich  aus 
dem  Ergebnis  der  Bohrungen  weit  weniger 
sichere  Schlüsse  ziehen.  Schappen-  und  Meißel- 
bohrungen geben  nur  bis  zu  einem  gewissen 
Grade  sichere  Kunde  über  Beschaffenheit  und 
Schichtenfolge  der  durchbohrten  Gesteine. 
Kernbohrungen  gestatten  allerdings  die  Auf- 
nahme eines  bezüglich  der  Beschaffenheit  des 
Einfallwinkels  und  der  Mächtigkeit  der  Schich- 
ten ziemlich  genauen  Profils.  Allein  über  die 
Richtung  des  Streichens  und  Einfallens  der 
durchsunkenen  Schichten  vermögen  sie  keine 
Auskunft  zu  geben;  und  gerade  diese  Aus- 
kunft ist  in  vielen  Fällen,  z.  B.  im  Tunnelbau, 
sehr  erwünscht.    ' 

In  der  mit  vielen  gänzlich  ungleich  ver- 
teilten erratischen  Blöcken  verschiedenster  Größe 
durchsetzten  Diluvialdecke  der  norddeutschen 
Ebene  können  nur  Schürfungen,  nicht  aber 
Bohrungen,  sicheren  Aufschluß  geben  über 
das  Vorhandensein,  die  Größe  und  die  Art 
der  Verteilung  der  Findlinge  und  Block- 
packungen, die  auf  die  Durchführung  von 
Erd-  und  Gründungsarbeiten  bedeutenden  Ein- 
fluß haben. 

Hiernach  besitzen  die  Schürfungen  gegen- 
über den  Bohrungen  den  großen  Vorteil  der 
Möglichkeit  genauester  Gebirgsaufnahmen. 

2.  Nachteile  der  Schürfungen. 

Als  Nachteile  der  Schürfungen,  wenigstens 
der  Schächte  und  Stollen  sind  die  höheren 
Kosten  und  die  längere  Dauer  der  Arbeiten, 
daneben  bei  den  Schürfschächten  in  vielen 
Fällen  der  Wasserandrang  zu  bezeichnen. 

Die  Kosten  schwanken  bei  den  verschie- 
denen Gebirgsarten  derart,  daß  sich  darüber 
keine  allgemeinen  Angaben  machen  lassen, 
doch  sei  bemerkt,  daß  bei  den  Bohrungen 
wohl  in  allen  Fällen  der  Meterpreis  nur  einen 
Bruchteil  von  demjenigen  des  Schachtabteufens 
darstellt.  Beispielsweise  stellt  er  sich  bei  einer 
Kernbohrung  in  mittelfestem  Sandstein  in 
etwa  100  m  Tiefe  auf  18  M.  Selbstkosten, 
während  er  beim  Abteufen  eines  Schürfschachtes 
in  dem  gleichen  Gebirge  und  bei  gleicher 
Teufe  unter  der  Voraussetzung,  daß  keine 
Wasser  zusetzen,  nicht  unter  55  M  betragen 
würde. 

Was  sodann  die  Zeitdauer  anbelangt,  so 
muß  in  dem  Gebirge  des  eben  angeführten 
Beispiels  und  bei  der  Verwendung  von  Bohr- 
hämmern eine  Tagesleistung  von  3  m  Abteufen 
oder  Stollenauffahren  schon  als  eine  gute  be- 


zeichnet werden,  während  mit  der  Meißel- 
bohrung oft  mehr  als  das  Sfache,  aus 
der  Kernbohrung  das  4-  bis  5fache  er- 
reicht werden  kann. 

3.  Vorteile  der  Bohrungen. 
Die  Vorteile  der  Bohrungen  bestehen  in 
den  geringeren  Kosten  und  der  kurzen  Dauer 
der  Arbeit,  im  Mangel  an  Wasserschwierig- 
keiten, ferner  in  der  bequemen  und  gefahr- 
losen Art  der  Ausführung,  endlich  darin,  daß 
keinerlei  Unterhaltungsarbeiten  für  ein  Bohr- 
loch erforderlich  werden. 

4.  Nachteile  der  Bohrungen. 

Als  Nachteil  ist  die  Unsicherheit  der  Be- 
stimmung der  Gebirgslagerungsverhältnisse  an- 
zuführen, die  allen,  auch  den  Kernbohrun- 
gen anhaftet.  Die  Bohrarbeiten  erheischen 
sodann  die  dauernde  Anwesenheit  sehr  ver- 
läßlicher und  sachkundiger  Aufsicht  und  Be- 
obachter. 

Dem  geologisch  geschulten  Ingenieur  wird 
es  nicht  immer,  aber  in  vielen  Fällen  möglich 
sein,  einerseits  durch  ein  eingehendes  Studium 
der  an  der  Erdoberfläche  herrschenden  Lage- 
rungsverhältnisse, anderseits  durch  Einbeziehung 
der  Ergebnisse  etwaiger  Nachbarbohrungen 
in  das  Profil  der  betreffenden  Bohrung  ein 
der  Wirklichkeit  nahe  kommendes  Bild  der 
unter  Tage  herrschenden  Gebirgslagerung  und 
Schichtenbeschaffenheit  zu  entwerfen  (s.  Geo- 
logische Vorerhebungen). 

IV.  Anwendung  der  verschiedenen  Arten  von  B. 
1.  Schürfungen. 

Im  allgemeinen  werden  Schürfungen  da  am 
Platze  sein,  wo  die  Untersuchungen  in  ge- 
ringeren Tiefen,  bis  etwa  10  in,  in  nicht  zu 
festem,  wenig  Wasser  führendem  Gebirge  aus- 
zuführen sind.  Sie  werden  namentlich  in  wech- 
selndem Boden,  wie  besonders  im  Diluvium, 
j  kaum  durch  Bohrungen  zu  ersetzen  sein. 

Schächte  und  Stollen  kommen  hauptsächlich 
für  tiefere  Erd-  und  Tunnelbauten  in  Frage, 
und  namentlich  dann,  wenn  sie  längere  Zeit 
offen  gehalten  und  auch  noch  anderen  Zwecken 
dienen  sollen. 

Die  Aufschlüsse  sämtlicher  Schürfarbeiten 
sind  stets  sofort  nach  ihrer  Freilegung  genau 
festzustellen  und  zeichnerisch  aufzutragen,  da 
die  Mehrzahl  der  Gesteine  bei  Luftzutritt  bald 
Veränderungen  erleidet,  die  den  Charakter 
des  Gebirges  verwischen.  Es  empfiehlt  sich, 
derartige  Abänderungen  in  den  Aufzeichnun- 
gen zu  bemerken. 

2.  Bohrungen. 

a)  Die  Handbohrungen  werden  Schürfungen 
ersetzen  können,    wenn  lediglich    eine    Unter- 


Bodenuntersuchungen. 


Bödelibahn. 


433 


suchung  der  nur  bis  2  m  unter  der  Ober- 
fläche lagernden  Schichten  erforderlich  wird, 
wie  dies  bei  Gründungen  von  Hochbauten 
und  kleinerer  Bauwerke  der  Fall  ist.  Voraus- 
setzung ist,  daß  die  Bodenschichten  lediglich 
aus  Sand,  feinerem  Kies,  Ton,  Lehm  oder 
weichem  Mergel  bestehen.  Da  an  einem  Tage 
bis  zu  100  Handbohrungen  von  etwa  1  m 
Tiefe  und  etwa  60  von  2  m  Tiefe  mit  einem 
Bohrer  gemacht  werden  können,  lassen  sich 
mit  geschulten  Arbeitern  in  kurzer  Zeit  große 
Flächen  abbohren. 

b)  Die  Seichtbohrungen  gestatten  die  B.  auf 
größere  Tiefen.  Die  Schappenbohrungen  sind 
insofern  die  wertvolleren,  als  sie  die  Bohr- 
proben   nicht,    wie    die    Meißelbohrungen,    in 

vollständig  zerkleinertem  Zu- 
stande, sondern  in  ziemlich 
zusammenhängenden,  kern- 
artigen Stücken  zutage  för- 
dern (Abb.  197),  so  daß  die 
Festlegung  eines  einiger- 
maßen genauen  Profils  mög- 
lich ist;  sie  ist  aber  auf  Sand, 
Kies,  Ton,  Lehm  und  ganz 
milden  Mergel  beschränkt. 
Abb-  is>7-  Bei  Bohrungen  in  festerem 

Gestein  ist  der  Meißel 
nicht  zu  entbehren.  Die  Aufstellung  eines 
Schichtenprofils  mit  sicherer  Festlegung  der 
Grenzen  und  Übergänge  der  einzelnen  Schich- 
ten ist  aber  bei  der  Meißelbohrung  sehr 
schwer  zu  erreichen,  da  hierzu  nicht  nur  ge- 
naue Kenntnis  und  stete  Beobachtung  der 
Wirkungsweise  des  Meißels  in  den  verschie- 
denen Gesteinen,  sondern  auch  genügende 
Kenntnisse  der  petrographischen  Eigenschaften 
der  Gesteine  erforderlich  sind. 

Es  gehört  beispielsweise  recht  große  Übung 
dazu,  um  bei  Meißelbohrungen  in  der  Gruppe 
der  Trümmergesteine  auf  Grund  des  aus  der 
Schlammbüchse  zutage  geförderten  Bohr- 
schlammes festzustellen,  ob  der  Meißel  fest- 
gelagerten Sand  oder  Sandsteine,  Ton  oder 
Tonschiefer  durchschlagen  hat.  Immerhin  wird 
die  Meißelbohrun^;  in  festeren  Gesteinen, 
Eruptiven,  Tuffen,  kristallinen  Schiefern,  Grau- 
wacken,  Kalken,  Dolomit,  Gips  und  Anhydrit 
brauchbare  Ergebnisse  liefern  können. 

c)  Tiefbohrungen  werden  im  Eisenbahnbau 
nicht  sehr  häufig  vorkommen,  wenngleich  sie 
bei  der  Aufsuchung  von  Wasser  und  bei  Vor- 
arbeiten für  den  Tunnelbau  vortreffliche  Dienste 
leisten  werden. 

Unter  den  Tiefbohrungen  treten  die  Meißel- 
bohrungen stark   zurück,    weil    die  Schwierig- 
keiten der  richtigen  Deutung  des  Gesteins  mit  j 
der  Tiefe  der  Bohrung  schnell  anwachsen.  Sie  i 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


sind  indes  insofern  von  Bedeutung,  als  sie 
vermöge  der  großen  Bohrfortschritte  sehr  zur 
schnellen  Erreichung  eines  tieferen  Niveaus, 
in  dem  dann  eine  Kern  bohr  ung  einsetzen 
soll,  beitragen  können  (s.  Tiefbohrungen). 

Mit  Rücksicht  auf  die  Schwierigkeiten,  die 
bei  der  Deutung  der  Meißelbohrrückstände 
bestehen,  empfiehlt  es  sich  gegebenenfalls, 
die  Kernbohrungen  bei  den  Untersuchungen 
des  Eisenbahnbaues  schon  in  geringen  Tiefen, 
selbst  bis  30  m  hinauf,  anzuwenden. 

Wie  bei  den  Schürfungen,  so  sind  auch  bei 
den  Bohrungen  die  Gesteinproben  sofort  nach 
ihrer  Förderung  sorgfältig  zu  untersuchen. 
Die  Bohrkerne  sind  abzuspülen ;  harte  Gesteine 
können  gebürstet  werden.  Nach  dem  Waschen 
läßt  man  die  Kerne  trocknen.  Schnelles 
Trocknen  kann  bei  manchen  Gesteinen  Ab- 
blättern und  Zerfallen  herbeiführen.  Jeder 
Kern  erhält  eine  Tiefenbezeichnung.  Oberes 
und  unteres  Ende  des  Kerns  sind  zu  be- 
zeichnen. 

Die  Proben  werden  in  Holzkisten  oder 
Blechhülsen  mit  Deckel  aufbewahrt.  Das  Ein- 
legen in  die  Behälter  darf  aber  erst  erfolgen, 
nachdem  die  Kerne  trocken  sind. 

Auf  Grund  der  Bohrproben  wird  ein  Profil 
angefertigt,  das  für  jede  Tiefe  des  Bohr- 
loches die  Bezeichnung  des  Gesteins,  den  ge- 
messenen Einfallwinkel,  die  Bezeichnung  etwai- 
ger Klüfte  oder  Verwerfungen,  Beobachtungen 
über  Ausbleiben  der  Bohrspülung  und  andere 
charakteristische  Erscheinungen,  z.  B.  Kern- 
verluste oder  teilweise  erfolgte  Zerreibungen 
und  Zerdrückungen  des  Kerns  enthält. 

Literatur:  Tee  kl  en  bürg,  Handbuch  der  Tief- 
bohrkunde. Leipzig  1886- 1S96.  Ursinus,  Ka- 
lender für  Tiefbohringenieure;  erscheint  jährlich  im 
Verlag  des  „Vulkan",  Frankfurt  am  Main.  Mo- 
derne Diamantbohrmascln'nen  von  Oskar  Ursinus, 
Frankfurt  am  Main.  „Vulkan"  :  Industrielle  Zeit- 
schrift und  Anzeiger  für  Berg-,  Hütten-  und  Ma- 
schinenindustrie.  12  Jahrgänge.  1900-1912.  Frank- 
furt am  Main.  -  Sonderprospekte  und  Kataloge 
der  Fabriken  für  Bohrapparate,  so:  Internationale 
Bohrgesellschaft  zu  Erkelenz;  Deutsche  Tiefbohr- 
gesellschaft zu  Nordhausen;  Heinrich  Läpp,  Aktien- 
gesellschaft zu  Aschersleben;  Kontinentaltiefbohr- 
gesellschaft  vormals  H.  Thumann  zu  Halle; 
Albert  Fauck  &  Co.  zu  Wien ;  Joh.  Urbaneck  zu 
Frankfurt  am  Main;  Trauzl  &  Co.  zu  Wien; 
Büge  &  Heil  mann,  Berlin  SO.  Wagner, 
Beziehungen  der  Geologie  zu  den  Ingenieurwissen- 
schaften. Wien  1884.  -  Singer,  Bodenunter- 
suchungen für  Bauzwecke.  Leipzig  1911.     Hoycr. 

Bödelibahn  (Schweiz),  im  Berner  Oberland; 
verbindet  denThunersee  (Uferstation  Därligen) 
mit  dem  Brienzersee  (Uferstation  Bönigen)  und 
beide  mit  Interlaken. 

Die  B.  wurde  vom  Kanton  Bern  am  28.  De- 
zember 1870  konzessioniert.  Die  ganze  Länge 
der  Bahn  beträgt  bloß  8"4  km:  Därligen-Inter- 

28 


434 


Bödelibahn.  —   Böschungen. 


laken  4*329  km,  am  12.  August  1872,  Inter- 
laken-Bönigen,  4-124  km,  am  1.  Juli  1874  er- 
öffnet. Sie  besaß  bis  zum  Zeitpunkt  ihrer  Ver- 
pachtung an  die  Thunerseebahn  eine  Trajekt- 
anstalt auf  dem  Thunersee.  Ursprünglich 
selbständig  betrieben,  wurde  sie  vom  1.  Sep- 
tember 1876  bis  31.  Dezember  1888  durch  die 
Jura-Bern-Luzern-Bahn  verwaltet.  Am  1.  Januar 
1889  wurde  sodann  der  Betrieb  der  Bahn 
an  einen  Einzelunternehmer,  am  1.  Juni  1893 
(Zeitpunkt  der  Betriebseröffnung  der  Thuner- 
seebahn) die  Teilstrecke  Därligen- Interlaken 
an  die  Thunerseebahn  verpachtet.  Die  Teil- 
strecke Interlaken-Bönigen  dagegen  wurde  bis 
zum  l.Mai  1895  wieder  von  der  eigenen  Ver- 
waltung betrieben,  von  da  an  jedoch  durch 
die  Jura-Simplon-Bahn,  die  auch  seit  1.  März 
1894  den  Betrieb  der  Thunerseebahn  besorgte. 
Durch  Vertrag  vom  13.  April  1899  ging  das 
Eigentum  der  B.  auf  den  1.  Januar  1900  an  die 
Thunerseebahn  über,  die  mit  diesem  Zeitpunkt 
auch  den  Betrieb  der  ganzen  Bahn  übernahm. 

Der  kleinste  Krümmungshalbmesser  der 
Bahn  beträgt  150/«,  die  Größtsteigung  1°/00 
(bei  der  Lütschinenbrücke). 

Die  Baukosten  der  Bahn  betrugen  ur- 
sprünglich 1,467.975  Fr.  (173.663  Fr./km)  für 
die  Bahnanlageundfeste  Einrichtung,  338.285  Fr. 
(37.588  YrJkm)  für  Rollmaterial,  im  ganzen 
1,806.260  Fr.  (21 1.251  Fr./km).  Auf  Grund  des 
schweizerischen  Gesetzes  über  das  Rechnungs- 
wesen der  Eisenbahnen  sind  die  Baukosten 
Ende  1899  im  ganzen  mit  1,799.975  Fr.  oder 
oder  227.535  Fr.1  km  festgesetzt.  Dietler. 

Böhmische  Kommerzialbahnen,  im 
Jahre  1881  konzessioniertes  österr.  Lokalbahn- 
unternehmen, dessen  Linien  eine  kommerziell 
nicht  unwichtige  Ergänzung  des  Verkehrs- 
gebiets der  österr.-ungar.  Staatseisenbahngesell- 
schaft bildeten.  Letztere  hatte  vermöge  ihres 
Aktienbesitzes  einen  maßgebenden  Einfluß  auf 
die  Verwaltung  und  führte  auch  den  Betrieb 
der  B.  Laut  des  Übereinkommens  vom  21.  Ok- 
tober 1908,  betreffend  die  Verstaatlichung  des 
österreichischen  Netzes  der  österr.-ung.  Staats- 
eisenbahngesellschaft wurde  deren  gesamter 
Besitz  an  Aktien  und  Prioritäten  der  B. 
käuflich  vom  Staate  erworben.  Demgemäß 
wurden  die  Linien  der  B.  vom  1 5.  Oktober  1 909 
an  in  den  Staatsbetrieb  übernommen.  1910 
ging  auch  das  Eigentum  der  B.  an  den  Staat 
über  (s.  österr.  Staatsbahnen). 

Böhmische  Nordbahn.  1863  konzes- 
sionierte österr.  Privatbahngesellschaft  mit  dem 
Sitze  in  Prag  (Hauptstrecke:  Bakov-Böhm.-Leipa- 
Tannenberg  -  Kreibitz  -  Rumburg-  Georgswalde  - 
Ebersbach  mit  Abzweigungen  Tannenberg- 
Bensen-Bodenbach,    Kreibitz -Warnsdorf-Groß- 


Schönau  und  Verbindungslinie  Bensen-Böhm.- 
Leipa;  ferner  Rumburg-Schluckenau-Nixdorf, 
Böhm.  -  Kamnitz  -  Steinschönau,  Röhrsdorf  - 
Zwickau  und  die  Lokalbahnen  Kuttenthal-Cetno, 
Zwickau-Gabel  und  Nixdorf-Nieder-Einsiedel). 
1883  vereinigte  sich  die  Turnau-Kralup-Prager 
Eisenbahn  mit  der  B.  Im  Jahre  1909  gingen 
die  Linien  der  B.  auf  Grund  des  Gesetzes 
vom  2.  August  1908  in  das  Eigentum  und 
den  Betrieb  des  Staates  über.  Die  Betriebs- 
übernahme erfolgte  am  15.  November  1908 
(s.  österr.  Staatsbahnen). 

Böhmische  Westbahn,  im  Jahre  1859 
konzessionierte  österr.  Privatbahngesellschaft 
mit  dem  Sitze  in  Wien.  Ihre  Linien  (Haupt- 
strecke: Prag-Pilsen  zur  bayerischen  Grenze 
und  Zweigbahn  Chrast-Radnitz)  gingen  auf 
Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1894 
in  das  Eigentum  und  den  Betrieb  des  Staates 
über.  Die  Betriebsübernahme  erfolgte  mit 
1.  Januar  1895  (s.  österr.  Staatsbahnen). 

Böschungen  (side-slopes ;  talus ; scarpc)  sind 
die  sei' liehen  Begrenzungsflächen  der  Aufträge 
oder  Dämme  und  der  Abträge  oder  Einschnitte 
des  Bahnkörpers.  Ihre  Neigungen  zur  Wag- 
rechten sind  von  dem  Gewichte,  der  Kohäsion 
und  dem  Reibungswinkel  der  Bodenarten,  auch 
von  den  Belastungen,  den  dynamischen  Ein- 
wirkungen fahrender  Züge  sowie  von  dem 
Grade  der  Durchfeuchtung  und  von  etwaigen 
Angriffen  fließenden  Wassers  abhängig. 

Die  Neigungen  können  für  einige  der  ge- 
nannten Einflüsse  theoretisch  ermittelt  werden; 
da  aber  nicht  allen  Einflüssen  Rechnung  ge- 
tragen werden  kann,  so  werden  die  Böschungs- 
neigungen in  den  einzelnen  Fällen  auf  Grund 
der  Erfahrungen  bestimmt. 

Die  Kohäsion  des  Bodens  ist  in  den  Ein- 
schnitten im  ursprünglichen  Zustand  vorhanden, 
nicht  aber  in  den  Dämmen,  da  sie  bei  Lösung 
des  Bodens,  der  zu  den  Aufträgen  verwendet 
wird,  größtenteils  zerstört  worden  ist.  Unter 
gleichen  Verhältnissen  können  daher  Einschnitts- 
böschungen steiler  gehalten  werden  wie  Damm- 
böschungen. Der  Reibungswinkel  der  zu  den 
Aufträgen  verwendeten  Bodenarten  bewegt  sich 
zumeist  von  22°- 45°,  ihr  Tangentenwert  daher 
von  1:2-5-1:1.  Mit  Rücksicht  auf  die  übrigen 
Einflüsse  gibt  man  den  B.  aber  flachere 
Neigungen  als  sie  durch  die  Reibungs-  und 
Kohäsionsverhältnisse  bedingt  wären. 

Die  aus  Erde  hergestellten  Eisenbahndämme  er- 
halten i  Abb.  1 98)  zumeist  l1/2-  bis  l  V4füßige,  die 
Steindämme  l1/4-  lfüßige  B.,  wobei  die  Steine 
an  der  Oberfläche  und  teilweise  auch  im  Innern 
so  gesetzt  werden,  daß  die  großen  Zwischen- 
räume verschwinden  und  eine  teilweise  Lage- 
rung der  Steine   erreicht  wird  (Rollierungen). 


Böschungen. 


435 


Steilere  B.  der  Auftrage  erlauben  Steinsätze 
(Abb.  199);  hierbei  werden  die  Steine  so  ge- 
setzt, daß  4/5-  und  1/2füßige  B.  haltbar  sind. 
Noch  steilere  B.  der  Aufträge  ermöglichen 
Trocken-  und  Mörtelmauern  (s.  hierüber  Stütz- 


Abb.  202. 


Eignet  sich  der  Boden  nicht  unmittelbar 
zur  Besamung,  so  wird  auf  die  aufgerauhten 
oder  gefurchten  B.  (Abb.  205)  eine  15  -30  an 
starke  Mutterbodenschicht  aufgebracht,  in 
die  in  der  Regel  ein  den  Boden-  und  klimati- 


MM : 


mm.     ,-. 


Abb.  198. 


Abb.  199. 


und  Futtermauern).  Im 
ungünstigen  Boden  mit  sehr 
kleinem  Reibungswinkel  wer- 
den 2-  bis  3  füßige,  auch 
Stufenböschungen  erfor- 
derlich. Die  Eisenbahnein- 
schnitte erhalten  in  der  Regel 

1  -  1 1/2füßige  B-  (Abb-  20°)- 
Im  Boden  mit  großer  Kohäsion, 
also  im  Felsboden,  werden  je 
nach  der  Kohäsion,  also  der 
Gesteinfestigkeit  und  der  Ge- 
steinschichtung, steilere,  1  '2- 
bis  1  6füßige,  auch  senkrechte 
B.  ausgeführt  (s.  Abb.  20 1 ,  202 
und  203). 

Im  ungünstigen  Boden 
kommen  flachere  2-  und 
3füßige  und  Stufenböschun- 
gen (Abb.  204)  zur  Verwen- 
dung; diese  haben  den  Vorteil, 
daß  bewegte  Erdmassen,  auch 
tließendes  Wasser  an  den  Stufen  zur  Ruhe 
kommen,  wodurch  die  darunterliegenden  Bö- 
schungsteile geschützt  werden. 

Böschu  ngssicherungen.  Damm-  wie  Ein- 
schnittsböschungen mit  Ausnahme  der  im  festen 
Felsboden  werden  gegen  die  atmosphärischen 
Einflüsse  und  fließendes  Wasser  durch  Beklei- 
dungen geschützt. 

Bei  geeigneter  Bodenart  werden  die  B.  besamt, 
um    eine    schützende  Grasdecke  zu  erzielen. 


sehen    Verhältnissen     angepaßter     Grassamen 
eingesät  wird. 

Wenn  Rasen  zur  Verfügung  steht  und  rasche 
Sicherung  erforderlich  ist,  bekleidet  man  die 
B.  mit  Flachrasen.  Die  durch  Abstechen  auf 
den  Wiesen  gewonnenen  Rasenziegeln,  6  bis 
20  cm  dick  und  25  -  50  cm  lang  und  breit, 
werden  entweder  unmittelbar  oder  nach  Auf- 
bringen einer  \Q-20cm  starken  Mutterboden- 
schicht auf  die  B.,  meist  in  feuchter  Jahreszeit 

28* 


436 


Böschungen. 


Abb.  210. 


Abb.  208. 


'sm&m^'.  ^ 


Abb.  204. 


Abb  211. 


Abb.  209. 


bfü  r 


&.¥.&. 


Abb.  212 


Abb.  203. 


Abb.  205 


Abb.  207. 


Abb.  2C6. 


Böschungen.  -   Bötzbergbahn. 


437 


(nicht  Winter  und  Hochsommer)  und  so  verlegt, 
daß  die  Rasenfläche  sichtbar  bleibt  und  teil- 
weise mit  30  -40  cm  langen  Holznägeln  gegen 
Abrutschen  gehalten.  Auch  kann  man  die  B. 
nur  teilweise  mit  Flachrasen  bedecken  (Abb.  206) 
und  die  Mittelfelder  mit  Mutterboden  füllen 
und  besamen. 

Bei  Kopfrasen-  oder  Packrasen-Ver- 
kleidung (Abb.  207)  werden  die  Rasenziegel 
in  wagrechten  oder  wenig  geneigten  Schichten 
ziegelverbandattig  und  meist  so  verlegt,  daß 
abwechselnd  Wurzeln  und  Qrasflächen  auf- 
einanderliegen.  Die  äußeren  vorspringenden 
Kanten  werden  abgestochen,  um  glatte  B.  zu 
erzeugen,  oft  läßt  man  sie  auch  stehen  in  der 
Meinung,  daß  die  vorstehenden  Ecken  von 
selbst  abfallen  und  die  Zwischenräume  mit 
guter  Erde  füllen.  Bei  Verwendung  von  Kopf- 
rasen können  die  B.  auch  etwas  steiler  gehalten 
werden  wie  bei  Flachrasen,  vor  denen  sie 
auch  die  Vorzüge  eines  stärkeren  und  dichteren 
Graswuchses  wie  größerer  Sicherheit  gegen 
Abrutschen  bei  nachträglichen  Sackungen  der 
Dämme  haben. 

Bepflanzungen  der  B.  kommen  zur  Ver- 
wendung, wenn  Rasen  nicht  zu  beschaffen  sind 
oder  Besamung  und  Rasen  infolge  trockener 
warmer  Witterung  nicht  gedeihen.  Hierbei 
werden,  wie  Abb.  208  zeigt,  die  den  klimatischen 
und  Bodenverhältnissen  der  Gegend  angepaßten 
Pflanzen  in  mit  Mutterboden  gefüllte  Baum- 
gruben versetzt.  Zu  hohe  und  dichte  Pflan- 
zungen erschweren  das  Austrocknen  der  B. 
und  des  Bahnplanums.  Auch  die  Füße  der 
von  Wasser  bespülten  B.  können  durch  geeignete 
Pflanzungen  (Weiden)  gegen  Untei  Waschungen 
geschützt  werden. 

Flechtzäune.  Im  ungünstigen,  iosen,  auch 
mit  Wasser  durchzogenen  rolligen  Boden 
können  Flechtwerke  nach  Abb.  209  eine  gute 
Sicherung  der  B.  bilden.  Die  geneigte  Lage 
der  Flechtzäune  ist  wegen  geringerer  Belastung 
günstiger  als  die  parallel  zur  Bahnachse.  Die 
einzelnen,  von  den  Flechtzäunen  gebildeten 
Felder  haben  \  -3  m  Seitenlänge.  Die  auch 
keimfähigen  Pflöcke  werden  bei  50  —  1 25  cm 
Gesamtlänge  in  Abständen  von  40 -50  cm  ge- 
schlagen und  mit  Reisig  (Weiden,  Fichten, 
Tannen)  umflochten.  Die  Felder  werden  mit 
Mutterboden  gefüllt  und  bepflanzt  oder  auch 
nur  bepflanzt.  Die  Pflanzen,  auch  etwaige 
keimfähige  Pflöcke  haben  feste  Wurzel  gefaßt, 
wenn  die  Flechtzäune  verdorrt  und  vermodert 
sind    und    schützen    dann    ausreichend   die   B. 

Auch  die  B.  der  dem  Hochwasser  aus- 
gesetzten Bahndämme  können  zweckmäßig 
durch    Flechtwerke   gesiche.t    werden,    wie 


Abb.  210  zeigt.  Allerdings  werden  hierbei  die 
B.  auch  zu  verflachen  sein. 

Eine  weitere  Sicherung  der  dem  Hochwasser 
ausgesetzten  B.  kann  durch  Faschinen  erfolgen, 
wie  Abb.  21 1   zeigt. 

Sobald  Steine  zur  Verfügung  stehen,  ist  die 
Sicherung  mittels  Steinwürfen,  Steinsätzen 
und  Pflasterung  (Abb.  212)  den  vorgenannten 
Sicherungen  der  B.  gegen  Angriffe  durch  fließen- 
des Wasser  wegen  größerer  Dauerhaftigkeit  und 
geringerer  Erhaltungskosten  vorzuziehen.  Man 
kann  hierbei  die  B.  wesentlich  steiler  halten, 
an  Auftragmasse  sparen  und  näher  an  den 
Wasserlauf  heranrücken.  Unter  Niedrigwasser 
können  nur  Steinwürfe,  darüber  auch  Stein- 
sätze und  noch  höher  auch  Pflasterungen  ver- 
wendet werden. 

Die  Sicherung  der  B.  gegen  die  Einflüsse 
des  aus  dem  Boden  kommenden  Wassers  durch 
Sickerungen  und  Steinrippen  s.  Rutschungen, 
die  Sicherung  durch  Trocken-  und  Mörtelmauern 
s.Stütz-  und  Futtermauern.       Dolezalek. 

Bötzbergbahn  (Schweiz),  entstand  als  ge- 
meinschaftliches Unternehmen  der  ehemaligen 
Schweizer  Nordostbahn  und  Zentralbahn  und 
ging  mit  diesen  an  die  Schweiz.  Bundesbahnen 
über.  Sie  zweigt  in  der  Station  Pratteln  von 
der  Linie  Basel-Olten  ab  und  schließt  in 
Brugg  an  die  Linie  Aarau-Brugg-Zürich  an. 
Die  Bahn  ist  von  der  Nordostbahn  in  den 
Jahren  1871-1875  ausgeführt  worden.  Die 
Baulänge  beträgt  47-970  km,  die  Betriebslänge, 
da  die  Züge  bis  Basel  verkehren,  57.222  km.  Der 
Betrieb  ist  am  2.  August  1875  eröffnet  worden. 

Der  Bötzbergtunnel  mit  einer  Länge  von 
2526-3/«  in  8%0  Gefälle  in  südlicher  Richtung, 
das  bedeutendste  Bauobjekt  der  Linie,  wurde 
am  24.  Mai  1871  begonnen;  der  Stollen- 
durchschlag erfolgte  am  18.  Juli  1874,  die 
Mauerung  wurde  am  31.  Mai  1875  geschlossen. 
Der  Bau  erfolgte  von  drei  Angriffspunkten 
aus,  indem  außer  von  den  beiden  Mund- 
löchern, auch  noch  von  einem  Schacht  aus 
gearbeitet  wurde,  wodurch  man  rund  ein 
Jahr  an  Bauzeit  gewann. 

Die  Aarbrücke  bei  Brugg,  mit  Steinpfeilern 
und  eisernem  Oberbau  nach  System  Pauli  und 
oben  liegender  Fahrbahn,  hat  fünf  Öffnungen, 
mißt  von  Widerlager  zu  Widerlager  235"8  m. 

Die  B.  gehört  zu  den  verkehrsreichsten 
Bahnen,  und  ihre  Anlage  war  Gegenstand  der 
frühesten  Eisenbahnbestrebungen  der  Schweiz. 
Im  Jahr  1869  gelang  es  einem  Komitee,  eine 
erhebliche  Gemeindebeteiligung  an  der  Be- 
schaffung des  damals  zu  12  Mill.  Fr.  ver- 
anschlagten Baukapitals  zu  erlangen.  Infolge- 
dessen übernahmen  die  beiden  Nachbarbahnen: 
(Nordost-  und  Zentralbahn)  den  Bau  der  Bahn. 


438 


Bötzbergbahn.^-   Bogenbrücken. 


Die  Gemeinden  gewährten  ein  Darlehen  von 
2  Mill.  Fr.  zu  3V4%  Zins  auf  10  Jahre.  Die 
beiden  Gesellschaften  bestritten  die  Kosten  des 
Baues  zu  gleichen  Teilen.  Didier. 

Bogenbrücken  (arch  bridges;  ponts  en  arcs ; 
ponti  in  arco)  Brückensysteme,  deren  Über- 
bau nach  dem  Grundsatze  der  Bogenträger 
ausgeführt  ist.  Als  Baustoff  kommt  vorzugsweise 
Eisen,  u.  zw.  Schmiedeeisen  und  Stahl,  Stein 
und  Beton  in  Betracht.  Die  hölzernen  und 
gußeisernen  B.  haben  nur  mehr  eine  geschicht- 
liche Bedeutung. 

Nachstehend  werden  nur  die  eisernen  B. 
besprochen,  bezüglich  der  steinernen,  gewölbten 
Brücken  s.  Betonbrücken,  Eisenbetonbrücken 
und  Steinbrücken. 

In  den  zu  Ende  des  18.  Jahrhunderts  in 
England  erbauten  gußeisernen  B.  (Brücke  der 
Coalbrookdale-Eisenwerke  über  den  Severn, 
Brücke  bei  Buildwas  u.  a.)  hat  das  Eisen  seine 
erste  Anwendung  im  Brückenbau  gefunden. 
Diesen  Vorläufern  folgten  bald  besser  ausge- 
bildete Bauten  von  gußeisernen  B.  in  Eng- 
land, Frankreich  und  Deutschland,  von  denen 
die  1814—1819  von  John  Rennie  erbaute 
Southwark-Brücke  in  London  (Mittelöffnung 
73*1  m)  hervorzuheben  wäre.  Die  erste  guß- 
eiserne Eisenbahn-Bogenbrücke  war  wohl  die 
1846  erbaute  schiefe  Brücke  der  französischen 
Nordbahn  über  den  Kanal  von  St.  Denis.  Seit 
der  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  gelangten 
aber  gußeiserne  B.  nur  mehr  vereinzelt,  haupt- 
sächlich für  Straßen-  und  Kanalbrücken  in  Frank- 
reich (1860  Solferino-Brücke,  1862  St.  Louis- 
Brücke  über  die  Seine  in  Paris)  am  spätesten 
noch  in  England  (1886  Battersea-Brücke  über 
die  Themse  4n  London,  1890  Albert-Brücke  in 
Belfast)  zur  Ausführung.  In  dem  Maße  näm- 
lich, als  die  Fortschritte  in  der  Theorie  eine 
richtigere  statische  Beurteilung  der  Bogenträger 
ermöglichten,  erkannte  man,  daß  diese  bei  der 
wechselnden  Belastung  der  Brücken  nicht  durch- 
weg nur  auf  Druck  beansprucht  werden,  sondern 
daß  auch  Biegungsmomente  auftreten,  die  unter 
Umständen  Zugspannungen  hervorrufen  können. 
Für  eine  derartige  Beanspruchung,  die  bei  be- 
wegten Lasten  auch  noch  mit  Stoßwirkungen 
verbunden  ist,  ist  das  Gußeisen  wenig  geeignet. 

Die  Reihe  der  schweißeisernen  B.  wurde 
durch  die  im  Jahre  1854  erbaute  Eisenbahn- 
brücke über  die  Aaare  bei  Ölten  mit  Voll- 
wandblechbogen  von  31 5  m  Weite  und  durch 
die  fast  gleichzeitig  errichtete  Arcolebrücke  in 
Paris  (Blechbogen  mit  Zwickelausfachung  von 
80  m  Weite)  eröffnet,  doch  blieb  noch  durch 
mehrere  Jahrzehnte  die  Anwendung  dieser 
Brückenart  auf  vereinzelte  Ausführungen  be- 
schränkt.  Von  diesen  sind  hervorzuheben :  in 


Deutschland  die  1864  von  Hartwich  erbaute 
Rheinbrücke  der  Linie  Koblenz  -  Lahnstein  mit 
rund  97  in  Öffnungsweite,  in  Amerika  die 
1864  vollendete  Mississippibrücke  in  St.  Louis 
mit  drei  158  in  weit  gespannten  Bogen  aus 
Chromstahl.  Die  Fortschritte  in  der  Theorie 
und  Praxis  des  Baues  eiserner  Brücken,  die 
das  8.  und  Q.Jahrzehnt  des  vorigen  Jahrhunderts 
brachte,  waren  für  die  steigende  Anwendung 
des  Bogenträgersystems  und  für  die  Entwick- 
lung, die  der  Bau  der  B.  in  den  letzten  Jahr- 
zehnten namentlich  in  Deutschland  nahm,  von 
großer  Bedeutung.  Den  Rheinbrücken  bei 
Rheinhausen  (1873)  und  oberhalb  Koblenz 
(1879),  die  an  das  Vorbild  der  älteren  Ko- 
blenzer Brücke  anlehnen,  folgten  eine  Reihe 
großer  B.  in  Frankreich  (Viaur-Viadukt  mit 
220  in  Kämpferweite,  weitest  gespannte  B. 
Europas),  der  Schweiz,  Nordamerika  (Straßen- 
brücke über  den  Niagarafluß  mit  256  ///  Spann- 
weite) und  insbesondere  in  Deutschland,  wo 
durch  den  Bau  der  Brücken  am  Nordostsee- 
kanal (bei  Grünenthal  und  Levensau),  der 
Talbrücke  bei  Müngsten  (Kaiser -Wilhelm- 
Brücke),  der  Rheinbrücken  zu  Mainz,  Bonn, 
Düsseldorf,  Worms  und  Köln,  der  Elbebrücken 
zu  Dresden,  Haarburg  und  Magdeburg  u.  a. 
zahlreiche,  durch  Mannigfaltigkeit  der  Systeme 
und  mustergültige  Konstruktion  hervorragende 
Entwürfe  und  Ausführungen  von  B.  geschaffen 
wurden. 

Hinsichtlich  der  Tragwerkssysteme  der  B. 
können  folgende  Anordnungen  unterschieden 
werden  (s.  Bogen-  und  Hängeträger,  Theorie). 

I.  Schlaffe  Bogen,  Stabbogen  in  Ver- 
bindung mit  geraden  Balken  (Blech-  oder 
Gitterträgern)  als  Versteifung.  Dieser  Ver- 
steifungsträger kann  entweder  ohne  Unter- 
brechung durchgehen  oder  aus  zwei  in  der 
Trägermitte  durch  ein  Gelenk  verbundenen 
Hälften  bestehen.  Letztere  Anordnung  ist  sta- 
tisch bestimmt.  Das  System  hat  (1881)  bei 
der  Grazer  Murbrücke  (Abb.  213),  dann  bei  der 
Ihmebrücke  in  Hannover,  bei  der  Murbrücke 
zu  Gobernitz  (70'5  in  mit  Mirtelgelenk)  und 
der  Brücke  am  Bahnhof  Haiensee  Anwendung 
gefunden.  Bei  diesen  Ausführungen  liegt  der 
Bogen  über  dem  Versteifungsträger  und  es 
nimmt  letzterer  den  Bogenschub  auf.  Wegen 
der  Notwendigkeit,  dem  Bogen  einen  genügend 
knickfesten  Querschnitt  zu  geben,  erscheint 
das  System  bei  größeren  Öffnungsweiten  nicht 
mehr  zweckmäßig. 

II.  Steife  Bogen,  die  entweder  a)  als  voll- 
wandige  Blechbogen  oder  b)  als  Fachwerk- 
oder Gitterbogen  ausgeführt  werden  können. 
Hinsichtlich  der  Auflagerung  sind  zu  unter- 
scheiden : 


Bogenbrücken. 


439 


Auskraguno; 


1.  Bogen  ohne  Gelenk  mit  flach  aufge- 
lagerten oder  eingespannten  Enden.  Feste 
Lager  sind  früher  bei  Blechbogen  häufiger 
angewendet  worden  (Abb.  2 14).  Fachwerksbogen 
dieser  Art  haben  zwei  gekrümmte  Gurtungen 
mit  gleichbleibendem  (Abb.  215)  oder  gegen  die 
Kämpfer  etwas  zunehmen- 
dem Abstände  (Abb.  216). 
Neuere  Beispiele  sind:  die 
Kornhausbrücke  in  Bern, 
die  Addabrücke  bei  Pa- 
derno,  die  Kaiser  Wilhelm- 
Brücke  bei  Mutigsten.  Letz- 
tere Brücke  ist  durch  die 
Art  der  Aufstellung  be- 
merkenswert, die  ohne 
festes  Gerüst  durch  freie 
vorübergehender  Einschaltung  von  Kämpfer- 
gelenken erfolgte. 

2.  Bogen  mit  Kämpfergelenken.  Diese 
stützen  sich  auf  gelenkförmige  Lager,  wodurch 
die  Angriffspunkte  der  Kämpferdrücke  fest- 
gelegt werden  und  das  Trägersystem  hinsicht- 
lich der  äußeren  Kräfte  bloß  einfach  statisch 
unbestimmt  wird.  Bei  Blechbogen  bildet  die 
gelenkige  Auflagerung  jetzt  die  Regel.  Die 
Washington -Brücke  über  den  Harlemfluß 
(Abb.  217)  mit  155*5  m  Spannweite  und  3'4  m 
hohen  Blechbogen  ist  die  weitestgespannte 
Blechbogenbrücke. 

Die  Fachwerkbogen  mit  Kämpfergelenken 
haben  entweder 

«)  parallele  oder  nahezu  parallele  Gurtungen 
und  Ausfachungmit  senkrecht  oder  radial  gestell- 
ten Pfosten  und  einfachen 
oder  gekreuzten  Schräg- 
stäben. Hierher  gehört 
die  weitestgespannte  unter 
den  derzeit  bestehenden 
B.,  die  Straßenbrücke  über 
den  Niagara  (Abb.218  und 
218«)  mit  256-1  m  Stütz- 
weite, welche  Brücke  ohne 
Gerüst  mit  freier  Auskra- 
gung montiert  wurde.  Diese 
wird  aber  in  der  Spannweite 
von  der  in  Ausführung  be- 
griffenen Hellgate-B.  bei  New 
York,  einer  viergleisigen  Ei- 
senbahnbrücke mit  über  die 
Fahrbahn  ragendem  Bogen 
von  rund  300  m  Stützweite 
übertroffen  (Abb.  2 19). 

ß)  Sichelbogen.  Die  Träger  besitzen  im 
Bogenscheitel  die  größte  Tragwandhöhe,  in 
den  Kämpfern  sind  die  Gurte  zusammenge- 
führt. Beispiele:  Dourobrücke  bei  Oporto, 
Straßenbrücke    über    den    Rhein    bei  Worms, 


Garabitviadukt  (Abb.  220),  Hochbrücke  über  den 
Nordostseekanal  bei  Grünental  (Abb.  221).  Bei 
letzterer  schneidet  die  Fahrbahn  (zweigleisige 
Eisenbahn)  die  Bogentragwände  und  ist  zum 
Teil  an  diese  angehängt,  zum  Teil  auf  sie  ge- 
stützt. In  der  Höhe  der  Fahrbahn  ist  ein  Zug- 


Abb.  213.  Straßenbrücke  über  die  Mur  in  Graz. 


mit 


Querschnitt 


Bogen  im  Scheitel. 

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Abb.  214.  Rohrbachbriicke  der  Gotthardbahn. 


Abb.  215.  Mississippibrücke  bei  St.  Louis. 


Abb.  216.  Kaiser-Wilhelm-Brücke  über  das  Wuppertal  bei  Müngsten. 


band  angeordnet,  das  aber  erst  nach  Aus- 
rüstung der  Träger  eingefügt  wurde,  also  nur 
den  Schub  der  Verkehrslast  aufnimmt.  Beim 
Garabitviadukt  sind  als  Fahrbahnträger  konti- 
nuierliche   Parallelfachwerksträger   angeordnet, 


340 


Bogenbrücken. 


die  sich  auf  den  Scheitel  und  in  zwei  Zwischen- 
punkten mittels  eiserner  Pfeiler  auf  den  para- 
bolischen  Bogen  stützen. 


Abb.  217.  Washington-Brücke  über  den  ll;irleinfluli  bei  New  York. 


eine  Ausfachung,   in   der   Regel   aus   lotrechten 
und  geneigten   Stäben    bestehend,    verbunden 

(Abb.  228,  Seitenöffnungen  der  Bonner-Brücke). 

Die  Trägerform  findet 
namentlich  für  kleinere 
und  mittlere  Spannweiten 
vorteilhaft  Anwendung. 
Abb.  222  zeigt  die  aus- 
nahmsweise Anwendung 
auch      für      eine     große 


Abb.  218.  Straßenbrücke  über  den  Niagarafluß,  N.-A. 

Spannweite.  Ein  grobes 
Bauwerk  dieser  Art  ist 
auch  die  Angerschlucht- 
brücke bei  Hbf-Gastein 
auf  der  Tauernbahn 
(Abb.  223)  mit  110  /// 
Stützweite. 

6)  Fachwerkbogen  mit 
unterer  bogenförmiger 
oder  vieleckigcr  und 
oberer  aus  Geraden  zu- 
sammengesetzter Gurtung 
mit  größtem  Abstand  der 
Gurtungen  in  etwa  1/4 
und  3/4  der  Stützweite, 
entsprechend  der  Größe 
der  Maximalmomente 
(Abb.  224). 

3.Dreigelenkbogen, 
Bogen  mit  Kämpfer-  und 
Scheitelgelenken.      Auch 
diese    werden    wie    jene 
unter    2    ausgeführt    als 
a)  vollwandig  als  Blech- 
bogen.   Eine    besondere 
Ausführungsarl  zeigt  die 
durch       ihr       besonders 
flaches       Stichverhältnis 
(6-28 /«Pfeil  auf  107-5//I 
Stützweite)      bemerkens- 
werte Alexanderbrücke  in 
Paris    (Abb.  225),    deren 
Bogen       aus      Stahlguß- 
y)  Fachwerkbogen  mit  ausgefachten  Zwickeln.  |  Segmenten  zusammengefügt  sind. 
Der  gerade  Obergurt  trägt  die  Fahrbahn  \\\u\  \      b)  Fachwerkbogen   entweder   mit  parallelen 
ist  mit  dem   bogenförmigen  Untergurt  durch     Gurtungen  oder  aus  zwei  sichelförmigen  Bogen- 


Abb.  218a.  Straßenbrücke  über  den  Niagarafluß,  N.-A. 


Abb.  219.   Hellgate-Brücke  bei  New  York  nach  dein  I  ntwnrf  von  (i.  Lfndcothal. 


Bogenbrflcken. 


141 


hälften  bestehend  oder 
endlich    mit  geradem 
Obergurl  und   au 
fachten  Bogenwinkeln. 

Wird  ein  Bogentraj 
werk  über  seine  Stütz- 
weite   hinaus    dun  ii 
Kragai  me    vei  längert, 
;nit    die    sich    wiedei 

kur/c  Balkenträgi  i 
stützen,  soentstehl  <i  m- 

Auslegerbogen 
brück»-.    Durch    das 
Gewi«  hl  und   die  Be 
lastung  des  Kragarm«  s 
wir«!   der   I  lorizontal- 
■ .(  hub  d(  ■  Bogens  vei 
mindert  Eine  derartige 

I  ragwerkanordnung 
y  igt  die  Lavaurbrü«  ke 
Aber  die  Vi;uir  auf  der 
I  Eisenbahnlinie      ( !ar- 
maux-Rodez  in  Frank- 
rei«  h  (Abb.  226  a,  b), 
eine  Dreigelenkbog«  n 
brücke    von     250  m 
Stützweite     mit    An' 
rarmen  von   rund 
70  m  I  änge.  Eine  sehi 

flach  gespannte  Air. 
rbogenbrücke  mit 
Kämpfer-  und  s<  heitel- 
gelenken  ist  die  Mira 
beaubrücke  in  Paris 
(Ah I».  227).  Die  Krag- 
arme   sind    hier    mii 


Abb.  220   OarabltvUdukl  (Elienbahnllnli    Marvcjol    Neu 


Alili  221    FJucnbahnbröcki    ßbci  den  Nordotl*crkanal  bei  Orünenlal 


Abb.  222     I  I*  nli.ilm  ,i  ii'  kl     "!''  i    dl  ii    I  II ■<;■  IW, 


ihren  Enden  aufgelagert,   wodur«  h   das   I  rag 
«rerksystem  zweifach  statisch  unbestimml  wird. 
Oegenwärtig    wird    den    Bogen    mit    ge 
lenkigen  Auflagerungen  wohl  meist  der  Vorzug 
vor  den  eingespannten  Bogen  gegeben.  Maß 
gebend  hierfür  sind  die  Rücksichten  auf  ein» 
mehr    gesicherte    Montierung,    aul    die    Vei 
meidung  oder  wenigstens  bedeutende  Verminde 
nmg    von    Oberanstrengungen    durch    Mon 
rierungsmängel  und  durch  Temperaturwirkung 
Bei  den  in  neuerer  Zeil  ausgeführten  gelenk- 
ig en  Bogen  hat  man  daher  renigst«  ns  während 
der   Aufstellung   und  für  die   Eigengewicht 
Wirkung  vorübergehend   eine  Gelenklagerung 
herbeigeführt  (Müngstener  Brücke).  Gegen  den 
Dreigelenkbogen,  der  allerdings  einfach  zu  be 
rechnen  ist  und  von  Montierungs   und  Tempe 
raturspannunj'en   gänzlich   frei   ist,   werden   dl i 
ungünstigere    Einfluß    von    Stößen    und    die 
größeren  Scheitelbewegungen  durch  Belastung 
und  Temperaturwirkung  geltend  gemacht;  bei 
beschränkter    Konstruktionshöhe   und    großer 


Abb  223   Angerachluchl 


442 


Bogenbrücken. 


Spannweite,  wo  es  sich  um  möglichste  Ver- 
minderung der  Trägerhöhe  im  Scheitel  handelt, 
wird  man  aber  doch  gerne  zur  Anordnung 
eines  Scheitelgelenkes  greifen. 


Abb.  224.  Blaauw-Krantz-Viadukt,  Kapland. 


weiten  parallelgurtige  oder  sichelförmige  Bogen- 
träger  die  zweckmäßigere  Anordnung  darstellen. 
Was    die    Lage    der     Fahrbahn    anbelangt, 
so  findet    man     bei    den    älteren    B.    weitaus 
am  häufigsten  jene  Anordnung, 
die    man  als  „Bahn  oben"  be- 
zeichnet. Bei  dieser  liegen  die 
Hauptträger    (Bogen)   gänzlich 
unter  der  Fahrbahn  und  letztere 
stützt    sich     mittels    vertikaler 
Ständer,    die    bei    Fachwerks- 
bogen  immer  in   den  Knoten- 
punkten angeordnet   sind,    auf 


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Abb.  225.  Alexanderbrücke  in  Paris.  Halber  Längsschnitt. 


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Abb.  226a   Ansicht  des  Lavaurviadukts,  Eisenbahnlinie  Carmaux-Rodez. 


Abb.  226b.  Querschnitt  des  Lavaurviadukts. 

Bezüglich  der  Wahl  der  Trägerform  ist  zu 
erwähnen,  daß  Bogen  mit  ausgefachten  Zwik- 
keln  sich  mehr  für  kleinere  und  mittlere  Spann- 
weiten mit  oben  liegender  Fahrbahn  eignen, 
während  für  größere   und  sehr  große  Spann- 


den  Bogen.  Bei  genügend  großer  verfüg- 
barer Höhe  zwischen  Bogenauflager  und  Fahr- 
bahn ist  dies  die  zweckentsprechendste  und 
das  Schönheitsgefühl  am  besten  befriedigende 
Anordnung.  Bei  weit  und  hoch  gespannten 
Bogen  hat  man  dann  auch  die  Fahrbahn  nicht 
in  jedem  Knotenpunkt  gestützt,  sondern  diese 
durch  einen  Viadukt  gebildet,  der  von 
eisernen,  auf  den  Bogenträgern  aufstehenden 
Pfeilern  getragen  wird  (Abb.  216  und  220).  Ist 
die  Höhe  zwischen  Bogenauflager  und  Fahr- 
bahn im  Verhältnis  zur  Spannweite  nur  gering, 
so  bleibt  zur  Erzielung  eines  günstigen  Stich- 
verhältnisses nichts  anderes  übrig,  als  den 
Bogenscheitel  über  die  Fahrbahn  zu  legen; 
letztere  durchschneidet  dann  den  Bogen  und 
ist  auf  ihn  teils  gestützt,  teils  an  ihn  an- 
gehängt (Abb.  221  und  228).  Aber  auch  bei 
ganz  unten  liegender  Fahrbahn  findet  das 
Bogenträgersystem  Anwendung  und  es  ist  in 
neuerer  Zeit  der  über  der  Brückenbahn 
liegende  steife  Fachwerksbogen  mit  Zug- 


Bogenbrücken. 


443 


Verkehrsweg 


1-    Q>     -S 

JH  äc 
SS 

vi  H-*  u 

*=5r§ 


Spannweite 


Pfeilhöhe  und 
Trägerhöhe 
in  der  Mitte 

am  Trägerende 


Abstand 
der  Hauptträger 


Lage  der 
Fahrbahn 


Konstruktions- 
system 


Deutschland: 

Neckarbrücke  in 
Mannheim 


Straße 
2  Gehwege 


Memelbrücke 
in  Tilsit 


Straße 
2  Gehwege 


Oderbrücke 
bei   Beuthen 


Straße 
2  Gehwege 


Rhein  brücken 
in  Köln 

Nord  brücke 


Südbrücke  j 


Straße 

2  Gehwege 

2  Gleise 

zweigleisige  \ 
Eisenbahn  I 


Österreich: 

Angerschluchtbrücke 
der  Tauernbahn 


eingleisige 
Eisenbahn 


Rußland: 

Sergiusbrücke 
in  Moskau 


Nikolausbrücke 
in  Moskau 


Dnjeprbriicke 
in  Kiew 


Newabrücke 
in    Petersburg 
(Ochtabrücke) 


Vereinigte 
Staaten   v.   Nord- 
amerika: 

Oaklandbrücke 
in  Pittsburg 


Mississippibrücke 
bei  Fort  Snelling 


Connecticutbrücke 
bei   Bellow-falls 


Französische 
Kolonien: 

Song  -  Mä  -  Brücke 
in  Tonkin, 
Hanoi-  Hüe 


zweigleisige 
Eisenbahn 


zweigleisige 
Eisenbahn 


Straße 


Straße 


Straße 
2  Gehwege 


Straße 
2  Gehwege 


Straße 
2  Gehwege 


Schmalspur. 
Eisenbahn 


je  3 


113 


106 


102 


119 
168 

123 


110 


135 


135 


104 


134 


134 


111 


165 


162 


6-94 


15-5  +  3-5 
95 


15-3  +  3-2 
9-0 


4  Hauptträg. 

4  +  3-4       l 


/  17-2  +  3-8 
1        8-5 
f  252  +  50 
\        8-5 
j  17-2  +  3-8 
\        8-5 


14-0  +  2-1 


15 


15 


17-5 


22-3 


21-3  +  3-1 


22-7 


274 


25-0 
91 


9-7 


66 


12-2 


90 
9-0 


50 


9-8 


9-8 


11-5 


19-2 


6-2  bis  9-6 


110 


91 


oben 


unten 


unten 


unten 


unten 
unten 


oben 


teils  oben 
teils  unten 


teils  oben 
teils  unten 


unten 


unten 


oben 


oben 


10-0 


größten- 
teils unten 


unten 


Vollwandiger  Blech- 
bogen mit  Kämpfer- 
ge' enken 


Fachwerkbogen 
mit  Zugb  ind 


Fachwerkbogen 
mit  Zugband 


Drei  getrennte 

Brücken,  zwei  auf 

gemeinsam.  Pfeilern 

Fachwerkbogen 
mit  Zugband 


Fachwerkbogen  mit 
Kämpfergelenken  u. 
ausgefacht.  Zwickeln 


Sichelförmiger 
Fachwerkbogen 


Sichelförmiger 
Fachwerkbogen 


Fachwerkbogen 
mit  Zugband 


Fachwerkbogen 
mit  Zugband 


Fachwerkbogen 
ohne  Gelenke 


Fachwerkbogen  mit 

3  Oelenken  und 
Zwickelausfachung 


Fachwerkbogen  mit 
iiikin  und  an- 
nähernd  parallelen 
Gurtungen 


Fachwerkbcgcn  mit 

Scheitelgelenk   und 

Zugband 


444 


Bogenbrücken.        Bogen-  und  Hängeträger. 


band  eine  namentlich  in  Deutschland  beliebte 
Anordnung  geworden.  Derartige  Träger  belasten 
ihre  Stützen  nur  lotrecht,  wirken  sonach  als 
Balkenträger,  besitzen  aber  gegenüber  Balken- 
fachwerken den  Vorteil,  daß  sie  freien  Durch- 
blick   und   Querverkehr   über    die  Brücke  ge- 


Bogen-  und  Hängeträger  (arches  and 
Suspension  girders;  poutres  en  arcs  et  poutres 
suspendues;  travi  in  arco  et  travi  sospesi), 
Tragwerke,  die  dadurch  gekennzeichnet  sind,  daß 
auch  bei  lotrechter  Belastung  in  ihren  Auflager- 
punkten schief  gerichtete  Kräfte  auftreten,  wo- 


Abb.  227.  Mirabeau-Straßenbrücke  in  Paris. 


Abb.  228.  Straßenbrücke  über  den  Rhein  bei  Bonn. 


Abb.  229.  Eisenbahn-  u.  Straßenbrücke  in  Köln  (Nordbrücke). 


statten,  kürzere  Druckstäbe  enthalten  und  die 
Tragkonstruktion  leichter  erscheinen  lassen. 
Hervorragende  Beispiele  für  dieses  Brücken- 
system geben  die  seit  1900  gebauten  Straßen- 
und  Eisenbahnbrücken  über  den  Rhein  bei 
Düsseldorf  (181-3  m),  Worms  (116-8/«),  Köln 
(167-7/«)  (Abb.  229),  über  die  Elbe  bei  Haar- 
burg (100///),  Magdeburg  (135/«)  u.a. 

In  der  Tabelle  S.  443  sind  noch  einige  der  her- 
vorragendsten, seit  1907  ausgeführten  eisernen 
B.  mit  ihren  Hauptdaten  angegeben  (nach  Roh  n, 
Bemerkenswerte  eiserne  Brücken,  Zürich  1910): 

Literatur:  Landsberg,  Konstruktion  d.  eisernen 
Bogenbrücken  im  Hb.  d.  Ing.  W.  2.  Bd.,  5.  Abt ,  3.  Aufl. 
Leipzig  1906.  —  Haeseler,  der  Brückenbau.  Eiserne 
Brücken.  4.  Lief.  Braunschweig  1908.  -  Bernhard, 
Eiserne  Brücken.  Berlin  1911.  -  Mehrtens,  Eisen- 
brückenbau. Leipzig  1908.  Melan. 

Bogen  seh  nenträger  (bowstring-girders ; 
bowstrings),  die  ältere  Bezeichnung  für  Pa- 
rabelträger mit  geradem  Untergurt  und  bogen- 
förmigem Obergurt.  Sie  gehörten  zu  den 
ersten  Ausführungsformen  eiserner  Fachwerks- 
träger mit  krummlinigen  Gurtungen,  und 
dürfte  die  von  den  Ingenieuren  Hoffmann  und 
Maderspach  1837  erbaute  Czerna-Brücke  bei 
Mehadia  die  erstmalige  Anwendung  dieses 
Trägersystems  darstellen,  das  später  besonders 
häufig  in  England  zur  Ausführung  kam  (s. 
Eiserne  Brücken). 


durch  sie  sich  von  den  nur  lotrechte  Auflager- 
drücke äußernden  Balkenträgern  unterscheiden. 
Bei  den  Bogenträgern  ist  die  Auflagerkraft 
nach  außen,  bei  den  Hängeträgern  nach  dem 
Innern  der  lichten  Weite  gerichtet;  es  ent- 
steht sonach  bei  den  ersteren  ein  Horizontal- 
schub, bei  den  letzteren  ein  Horizontal  zug. 
Das  Auftreten  dieser  wagrechten  Kräfte  ist 
durch  die  Unverschiebbarkeit  der  Auflager- 
punkte (bei  den  Bogenträgern  Kämpfer  ge- 
nannt) bedingt.  Diese  werden  entweder  direkt 
auf  die  angrenzenden  Stützen  übertragen  oder 
durch  anschließende  ähnliche  Träger  mit  ge- 
meinschaftlichem Auflager  bis  an  die  festen 
Enden  der  Konstruktion  fortgepflanzt  und  hier 
durch  die  Standfestigkeit  der  stützenden  Körper 
(Widerlager  bei  den  Bogenträgern,  Veranke- 
rungen bei  den  Hängeträgern)  aufgenommen. 
Man  kann  den  Horizontalschub  der  Bogenträger 
aber  auch  durch  ein  die  Bogenfüße  verbindendes 
Zugband  auf  nehmen  lassen,  in  welchem  Falle  dann 
die  Stützen  nur  lotrechte  Belastungen  erfahren. 
Die  Bogenträger  und  die  Hängeträger  können 
rücksichtlich  ihrer  geometrischen  Form  als 
Spiegelbilder  aufgefaßt  werden;  sie  unter- 
scheiden sich  nach  obigem  nur  durch  das 
Vorzeichen  der  horizontalen  Auflagerkraft  und 
ihre  Berechnung  kann  daher  auch  nach  den 
gleichen  Grundsätzen  erfolgen. 


Bogen-  und  Hängeträger. 


445 


Die  hierhergehörigen  Trägersysteme  lassen 
sich  zunächst  in  zwei  Gruppen  sondern,  in 
die  schlaffen  Spreng-  und  Hängewerke  und 
in  die  steifen  oder  versteiften  Bogen-  und 
Hängeträger.  Schlaff  nennt  man  eine  Träger- 
konstruktion, wenn  ihre  geometrische  Gestalt 
nicht  festgelegt  ist,  sondern  mit  der  Lastver- 
teilung wechselt.  Diese  Eigenschaft  besitzt  die 
Kette,  das  Seil  und  auch  das  Vieleckspreng- 
werk aus  gelenkartig  verbundenen  Stäben; 
während  aber  das  schlaffe  Hängewerk  seine 
Form  wirklich  der  Belastung  anpassen  kann, 
vermag  das  Sprengwerk  nur  eine  labile  Gleich- 
gewichtslage anzunehmen,  d.  h.  es  stürzt  bei 
einer  Änderung  der  Belastung  in  sich  zu- 
sammen. Das  schlaffe  Sprengwerk  ist  daher 
als  Trägerkonstruktion  nicht  brauchbar  und 
auch  das  schlaffe  Hängewerk  ist  für  Brücken, 
die  unter  wechselnder  Verkehrslast  nur  geringe 
Formveränderungen  erleiden  sollen,  von  vorn- 
herein ausgeschlossen. 

Die  Versteifung  der  schlaffen  Systeme  kann 
erreicht  werden,  entweder  durch  ihre  Verbin- 
dung mit  einem  Balkenträger  (schlaffe  Bogen 
oder  Ketten  mit  Versteifungsträger)  oder  da- 
durch, daß  man  sie  selbst  steif  ausbildet. 
(Elastische  Bogen,  Bogen-  und  Hängefach- 
werke.) 

Theorie  der  B. 

A.  Der  elastische  Bogen  über  einer  Öff- 
nung. Man  versteht  darunter  einen  eben 
gekrümmten  Stab,  der  mit  seinen  Enden  un- 
verschieblich gelagert  ist.  Sind  die  festgehaltenen 
Enden  (Kämpfer)  frei  drehbar,  so  hat  man 
es  mit  einem  gelenkig  gelagerten  Bogen  oder 
einem  Bogen  mit  Kämpfergelenken  zu 
tun ;  sind  dagegen  die  Stabenden  auch  an 
ihrer  Drehung  vollständig  behindert,  so  ent- 
steht der  eingespannte  oder  gelenklose 
Bogen.  Den  auf  einen  solchen  Bogenträger 
angreifenden  äußeren  Kräften  halten  die  Gegen- 
kräfte der  Stützen  (Kämpferdrücke)  das  Gleich- 
gewicht -  Zu  ihrer  Festlegung  sind  im  all- 
gemeinen 6  Bestimmungsstücke  (Größe,  Rich- 
tung und  Lage  einer  jeden  Kämpferkraft)  er- 
forderlich, von  denen  drei  durch  die  Gleich- 
gewichtsbedingungen des  ebenen  Kräftesystems 
bestimmt  sind.  Für  den  eingespannten  Bogen 
fehlen  sonach  zur  Ermittlung  der  Kämpfer- 
kräfte drei,  auf  statischem  Wege  nicht  mehr 
erhältliche  Bestimmungsstücke;  das  Träger- 
system ist  dreifach  statisch  unbestimmt. 
Beim  gelenkig  gelagerten  Bogen  vermindert 
sich  die  Zahl  der  Unbestimmtheiten  auf  eine, 
da  durch  die  Festlegung  der  Stützpunkte  zwei 
Bedingungen  für  die  Lage  der  Kämpferdrücke 
geschaffen  werden.     Durch  Anbringung  eines 


Mittelgelenkes  endlich,  d.  i.  durch  den  Drei- 
gelenkbogen,  erzielt  man  volle  statische 
Bestimmtheit,  die  Zerlegung  der  Resultierenden 
der  am  Bogen  angreifenden  Kräfte  in  die 
beiden  Kämpferdrücke  ist  hier  nur  in  ein- 
deutiger Weise  möglich.  In  den  Fällen  der 
statischen  Unbestimmtheit  dagegen  sind  die 
auftretenden  Kräfte  durch  die  elastischen  Form- 
änderungen bedingt  und  aus  ihnen  abzu- 
leiten. 

Innere  Kräfte  des  massiven  Bogens. 
Führt  man  durch  den  Bogen  einen  beliebigen 
Querschnitt  senkrecht  zu  seiner  Schwerachse 
und  setzt  die  auf  den  abgetrennten  rechten  oder 
linken  Bogenteil  einwirkenden  äußeren  Kräfte, 
einschließlich  der  Kämpferkraft,  zu  einer  Re- 
sultierenden zusammen,  so  gibt  diese  die  Be- 
anspruchung des  betreffenden  Querschnittes, 
in  dem  sie  Normal-  und  Schubspannungen 
hervorruft.  Letztere  werden  bei  einer  der  Be- 
lastung richtig  angepaßten  Bogenform  nur 
klein  und  kommen  bei  der  Berechnung 
eines  massiven  oder  Vollwandbogens  nicht 
wesentlich  in  Betracht.  Die  Normalspannungen 
hängen  von  der  zum  Querschnitt  senkrechten 
Komponente  N  der  äußeren  Kraft  ab,  und 
man  legt  ihrer  Verteilung  über  den  Quer- 
schnitt die  für  elastische  Baustoffe  geltenden 
Gesetze  zu  gründe.  Man  kann  diese  An- 
nahme sowohl  für  eiserne  Bogen  (Blechbogen) 
wie  auch  mit  praktischer  Zulässigkeit  für 
Stein-  und  Mauerwerkbogen  gelten  lassen,  so- 
nach die  Bogenträgertheorie  auch  auf  die 
Gewölbe  anwenden  (s.  Gewölbe). 

Unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Krüm- 
mungshalbmesser eines  stabförmigen  Bogens 
im  Verhältnis  zur  Höhe  seines  Querschnittes 
groß  ist,  gelten  für  den  gekrümten  Stab  mit 
großer  Annäherung  dieselben  Formeln  wie 
für  den  geraden  Stab,  der  auf  zusammen- 
gesetzte Normal-  und  Biegungsfestigkeit  be- 
ansprucht wird.  Bezeichnet  nämlich  N  die  im 
Stab  wirkende  Achsialkraft,  M  das  auf  den 
Schwerpunkt  des  Querschnittes,  dessen  Fläche/7 
und  dessen  Trägheitsmoment  /  sei,  bezogene 
Biegungsmoment  der  äußeren  Kräfte,  so  be- 
rechnet sich  die  Normalspannung  für  eine  im 
Abstand  v  von  der  Schwerpunktsachse  gelegene 

Faser  aus 

N        Mv  .. 

-a==F+-J- l) 

Hierin  kann  N  und  M  allgemein  mit  dem 
gleichen  Vorzeichen  eingeführt  werden  und  ist 
v  für  jene  Punkte  des  Querschnittes  positiv, 
die  mit  N  auf  derselben  Seite  der  Schwer- 
punktachse liegen. 

Die  Randspannungen,  d.  s.  die  Spannungen 
in    der  obersten    und    untersten    Faser,   deren 


446 


Bogen-  und  Hängeträger. 


Abstände  von  der  Schwerachse  öt   und  a2  sein 
mögen,  ergeben  sich  hieraus  mit 

N  ,    Ma,      | 

N       Ma,      i 


Oo  — 


2) 


-  o«  = 


oder  durch  die  auf  die  Kernpunkte  bezogenen 
Momente  Mn  und  M0  ausgedrückt,  mit 

Mu  o, 

2  a) 


Oo 


ou  = 


J 

Mo  a2 


Die  Kernpunkte  sind  bestimmt  durch  die 
Kernpunktabstände  (Abb.  230)  ku  =  -J—  und 
k0  =  -d-  Für  einen  Rechteckquerschnitt  von 
der  Höhe  h  ist  ku  =  k0  =  —  //,  die  Kern- 
punkte entsprechen  den  Drittelpunkten  der 
Höhe.    Für  den  I-Querschnitt   sind  die  Kern- 


_ — , 
ll 


"* 


*WK 


Mr---BM^—mf 


f-A-i-^r 


«S 


J? 


_*_! 


TT 


-^4"        VM>,M,air/.y/M  f^ 


Abb.  230. 


Abb.  231. 


punktabstände  größer.  Die  Größtwerte  der 
Randspannungen  bestimmen  sich  sonach  ge- 
mäß Gleichung  2a  aus  den  Größtwerten  der 
auf  die  Kernpunkte  bezogenen  Biegungs- 
momente. Ist  der  Querschnitt  gegeben,  so 
unterliegt  die  Ermittlung  der  Randspannungen 
auf  Grund  der  Gleichung  2  oder  2a  keiner 
Schwierigkeit;  handelt  es  sich  aber  um  die  Di- 
mensionierung eines  Blechbogens,  so  können 
diese  Formeln  nicht  unmittelbar  verwendet 
werden,  da  bei  unsymmetrischer  Ausbildung 
des  Querschnittes  (verschiedener  Stärke  der 
beiden  Gurtungen)  die  Lage  des  Schwer- 
punktes (zur  Anwendung  der  Gleichung  2) 
oder  die  Lage  der  Kernpunkte  (zur  Anwendung 
der  Gleichung  2a)  nicht  bekannt  ist. 

Man  kann  hier  das  folgende  Näherungs- 
verfahren einschlagen:  Es  wird  ein  Grund- 
querschnitt (Abb.  231),  aus  Stehblech  und 
Winkeleisen  bestehend,  angenommen;  man 
wählt  seine  Höhe  bei  Blechbogen  für  Brücken- 
träger mit  1/4o  ~  Vöo  der  Stützweite.  Dessen 
Fläche  sei  =  FQ,  Trägheitsmoment  für  die 
horizontale  Schwerachse  =/0,  Höhe  =  //. 
Man  bestimmt  nun  die  größten  Biegungs- 
momente Mu  und  M0  in  bezug  auf  die 
Flanschenflächen    der  Winkeleisen    und 


erhält  dann,  wenn  5  die  größte  zulässige 
Druckspannung  im  Querschnitt  bezeichnet, 
seine  erforderliche  Fläche  aus 

Mo  —  Mu        (F0h?  -4JJ_ (Mo+MuY  ( 

'  '  Mo  Mu     | 


F  = 


3) 


hs  4h? 

Die  Querschnittsflächen  der  beiden  Gurtungs- 
lamellen folgen  hiermit  aus 


/■ 

fu 


Mu 


Mo-vMu 

Mo 


F-- l  F 


F  - 


2     ° 


4) 


Mo  +  Mu 

Für  die  Berechnung  der  Größtwerte  von 
M0  und  Mu  wird  es  zumeist  genügen,  die  un- 
günstigste Belastungsweise  für  den  in  der 
Stabachse  gelegenen  Querschnittpunkt  zugrunde 
zu  legen,  wodurch  die  Zahl  der  in  Betracht 
kommenden  Belastungsfälle  auf  die  Hälfte  ver- 
mindert wird. 

Mit  Hilfe  der  nach  dieser  ersten  Näherung 
entwickelten  Querschnitte  kann  nunmehr  (was 
aber  selten  notwendig  werden  wird),  eine  ge- 
nauere Berechnung    erfolgen,    indem  man  die 


v% 


Abb.  232. 

Kernlinien  ermittelt,  die  Maximalmomente  nun 
auf  diese  bezieht  und  dann  zur  Berechnung 
von  f0  und  fu  wieder  die  obigen  Formeln  an- 
wendet. 

Die  äußeren  Kräfte  der  Bogenträger. 
Für  den  allgemeinen  Fall  des  eingespannten, 
gelenklosen  Bogens,  der  durch  beliebige  lot- 
rechte Kräfte  belastet  ist  (Abb.  232),  seien  H 
der  auftretende  Horizontalschub,  K,  und  V2 
die  Vertikalkomponenten  der  Stützenreaktionen, 
MA  und  M2  die  Biegungsmomente  in  den 
Einspannungsstellen. 

Denkt  man  sich  //,  7kf1  und  M2  gleich  Null, 
so  geht  der  Bogenträger  in  einen  frei  auf- 
liegenden Balken  über  und  man  kann  für 
diesen  das  Biegungsmoment  Mx  in  einem 
Querschnitt  im  Anstand  x  vom  linken  Kämpfer, 
sowie  den  linksseitigen  Stützendruck  i)1  be- 
rechnen. Hiermit  erfolgt  aber  dann  das  Biegungs- 
moment für  den  Bogenträger  aus 
Mi  (l-x)  +  M2x 


Mx  =  iflA 


/ 


Hy 


I 


der  Vertikaldruck  im  Kämpfer  aus 


V,  =  U, 


M,  -  Mx    . 

-  4-  M  tg  a 


/ 


5) 


6) 


Konstruiert  man  mit  einer  Poldistanz  H  das 
Seilpolygon    der    Belastungskräfte    und    bringt 


Bogen-  und  Hängeträger. 


447 


dieses  in  eine  solche  Lage  zu  dem  Bogen,  daß 
die  Schnittpunkte    mit   den    Kämpfervertikalen 

um  ex  =  -vi  und  e2  =  —A  über  den  Kämpfer- 
punkten liegen,  so  entsprechen  die  mit  H 
multiplizierten  Vertikalabstände  des  Seilpolygons 
von  der  Bogenachse,  bzw.  von  den  Kernlinien 
den  auf  den  Bogenträger  einwirkenden  Biegungs- 
momenten (Abb.  232). 

Es  ist  sonach  bei  dem  eingespannten  Bogen 
zur  vollständigen  Bestimmung  der  äußeren 
Kräfte  und  damit  auch  der  inneren  Spannungen 
die  Kenntnis  dreier  Auflagergrößen  erforder- 
lich; bei  dem  Bogen  mit  Kämpfergelenken 
werden  die  Einspannungsmomente  Null  und 
erübrigt  in  diesem  Fall  bloß  die  Bestimmung 
des  Horizontalschubs. 

Besteht  die  Belastung  des  Bogens  aus  einer 
einzelnen  Last,  so  schneiden  sich  die  Rich- 
tungen der  Kämpferdrücke  auf  der  Angriffs- 
linie der  Last  und  es  beschreibt  dieser  Schnitt- 
punkt C  bei  einer  Veränderung  der  Lage  der 
Last  eine  Kurve,  die  sog.  Kämpferdruck- 
linie (Abb.  233).  Die  Richtungen  der  Kämpfer- 


Abb.  233. 

drücke  umhüllen  dabei  bestimmte  Linien,  die 
Kämpfe rdruckumhüllungslinien  genannt 
werden.  Für  den  Bogen  mit  Kämpfergelenk 
schrumpfen  diese  letzteren  in  die  Kämpfer- 
punkte zusammen,  da  hier  die  Richtungen 
der  Kämpferdrücke  stets  durch  die  Kämpfer- 
gelenke hindurchgehen  müssen. 

Hat  der  Bogen  auch  noch  ein  Scheitelgelenk, 
so  muß  die  Richtung  eines  Kämpferdruckes 
überdies  auch  noch  durch  das  Scheitelgelenk 
hindurchgehen  und  es  besteht  in  diesem  Fall 
die  Kämpferdrucklinie  aus  zwei  Geraden,  die 
sich  als  die  Verlängerungen  der  Verbindungs- 
sehnen des  Scheitelgelenkes  mit  den  beiden 
Kämpfergelenken  darstellen. 

Ungünstigste  Belastungen.  Mit  Hilfe 
der  Kämpferdruck-  und  Kämpferdruckumhül- 
lungslinien  läßt  sich  der  Einfluß  der  Lastlage 
auf  das  Vorzeichen  der  Spannungen  in  einem 
bestimmten  Querschnitt  untersuchen.  Für  die 
Normalspannungen  im  unteren  Querschnitts- 
rande ziehe  man  durch  den  oberen  Kern- 
punkt des  betreffenden  Querschnittes  Tangenten 
an  die  Kämpferdruckumhüllungen,  so  be- 
stimmen diese  in  den  Schnittpunkten  /,  oder  / 


(Abb.  234)  mit  der  Kämpferdrucklinie  die  Be- 
lastungsscheiden, da  eine  jede  in  /,  und  J2 
angreifende  Last  in  Beziehung  auf  den  Kern- 
punkt /G  kein  Moment,  mithin  in  der  unteren 
Querschnittsfaser  keine  Spannung  zur  Folge 
hat.  Beim  Übergang  der  Last  über  die  Punkte/, 
und  J2  ändert  sonach  die  Spannung  a„  ihr 
Vorzeichen.  Für  die  obere  Faser  tritt  der  untere 
Kernpunkt  /C,    an    die  Stelle  und  man  erhält 


—  !• 


II  -,& 


Abb.  234. 

für  diesen  die  Belastungsscheiden  J6  und  /,. 
(In  der  Abbildung  fällt  der  Punkt  JA  bereits 
außerhalb  der  Spannweite,  es  ist  sonach  nur 
eine  Belastungsscheide  vorhanden.)  Mit  ent- 
sprechender Berücksichtigung  des  Vorzeichens 
des  Moments  lassen  sich  sonach  die  folgenden 
Regeln  aufstellen: 

Die  Spannung  a0  wird  ein  Zug  für  jede 
Last  in  der  Strecke  i3  b,  ein  Druck  für  jede 
Last  in  der  Strecke  a/3;  die  Spannung  a„  wird 
ein  Zug  für  jede  Last  in  der  Strecke  i\  i2, 
ein  Druck  für  jede  Last  in  der  Strecke  a  t, 
und  i2  b. 

Ähnliche  Regeln  lassen  sich  auch  für  die 
Scherkräfte  aufstellen.  Die  Scherkraft  in  einem 
Querschnitt  wird  erhalten,  wenn  man  die  auf 
diesen  einwirkende  äußere  Kraft  (Resultierende 
aus  den  Auflagerkräften  und  den  Belastungen 
zwischen    Kämpfer    und  Querschnitt)    in    eine 


Abb.  235. 

auf  der  Ebene  des  Querschnittes  senkrechte 
Komponente  (Längs-  oder  Achsialkraft)  und 
in  eine  in  den  Querschnitt  fallende  Kompo- 
nente zerlegt.  Letztere  gibt  die  Scher-  oder 
Querkraft;  man  zählt  diese,  wie  bei  den 
Balkenträgern,  positiv,  wenn  sie  auf  den  linken 
Trägerteil  nach  aufwärts  wirkt.  Zieht  man 
(Abb.  235)  die  Lotrechte  CF^  durch  den 
!  oberen  Querschnittsrand  C  und  parallel  zur 
2I  Tangente  in  M  an  die  Stabachse  eine  Tangente 


448 


Bogen-  und  Hängeträger. 


an  die  Kämpferdruckurnhüllungslinie,  so  geben 
wieder  die  Schnittpunkte  /^  und  F2  mit  der 
Kämpferdrucklinie  die  Belastungsscheiden. 

Die  Querkraft  in  M  wird  positiv  für  jede 
Last  in  der  Strecke  /,  /2,  negativ  für  jede  Last 
in  der  Strecke  ö/j   und  f2  b. 

Bei  einem  Bogen  mit  Kämpfergelenken  sind 
anstatt  der  Tangenten  an  die  Kämpferdruck- 
umhüllungskurven  die  Linien  durch  die 
Kämpfergelenke  zu  legen. 

a)  Bogenträger  mit  drei  Gelenken. 

Bei  Vorhandensein  von  Kämpfergelenken 
lautet  Gleichung  5) 

Mx  =  i\\x       Hy 7) 

Die  Anbringung  eines  dritten  Gelenkes  in 
einem  Punkt  mit  der  Ordinate  y  =f  liefert 
zufolge  der  Bedingung,  daß  für  den  Gelenk- 
punkt das  Moment  Null  werden  muß,  die 
Gleichung  0  =  iHa  --  ///,  voraus 

-'"'  8) 


H  = 


f 


Hierin    bezeichnet  £Hg  das   auf   das  Mittel- 
gelenk bezogene  Moment  des  gleich  belasteten 


Abb.  236. 

Balkenträgers.  Die  Einflußlinie  von  H,  d.  i. 
eine  Linie,  deren  Ordinaten  die  Größe  von  H 
für  eine  wandernde  Einzellast  G  angeben, 
stimmt  sonach  mit  der  Einflußlinie  des  Mo- 
mentes Mg  überein.  Sie  wird  durch  die  in 
Abb.  236  angedeutete  Konstruktion  in  der 
Dreiecklinie  acb  erhalten. 

Die  Biegungsmomente,  die  auf  die  Kern- 
punkte der  Querschnitte  zu  beziehen  sind,  be- 
rechnen    sich    aus    Gleichung  7.     Man    kann 

diese    auch    schreiben    Mx=y  f-1^-   -  /i) 

und  hiernach  wieder  die  Einflußlinie,  die  die 
Veränderlichkeit  des  Momentes  für  eine  wan- 
dernde Einzellast  angibt,  konstruieren  (Abb.237). 


Die  Größe 


y 


läßt    sich    nämlich    durch  die 


•Ordinaten  der  Linie  a  m  b  darstellen,  die  man 


durch  die  in  Abb.237  angegebene  Konstruktion 
erhält.  Der  unter  einer  Einzellast  G  gemessene 
lotrechte  Abstand  der  beiden  Polygone  acb 
und  a  m  b  gibt  dann  mit  der  Ordinate  y 
des  Bogenpunktes  M  multipliziert  das  in  diesem 
Punkt  auftretende  Biegungsmoment. 


Der  Schnittpunkt  i  liegt  in  der  Lotrechten 
durch/  und  bestimmt  die  Belastungsscheide.  Die 
größten  positiven  Momente  treten  bei  Be- 
lastung der  Strecke  a  i,  die  größten  negativen 
Momente  bei  jener  von  ib  auf. 

Für  eine  gleichmäßig  verteilte  Last  p  für 
die  Längeneinheit  berechnen  sich  mit  Ein- 
führung der  Abszisse  l,  des  Punktes/ 

2fx  l 


K~2fx 


ly 


die  größten  und  kleinsten  Werte  der  Momente 
für  den  Punkt  xy  aus 


M max  =  y  p  x  (/.,  -  x) 
1 


Mmin  =~px(l-lt)  — 


'"i 


8 


9) 


Ist  die  Bogenachse  parabolisch,   so  wird  für 
jeden  Punkt  der  Bogenachse  Mmax  =  -  M 
und    es  wird    in    diesem    Falle    bei 


min 

Belastung 


Abb.  238. 


der  halben  Spannweite  (mit  /^  =  -_  ]    in    der 
belasteten,     bezw.      unbelasteten     Bogenhälfte 


M 


für 


den    Punkt 
1 


m 


±\px(l2-x); 

Viertel    der  Spannweite  sonach  M=    ;  ^  /;/2 

Das  absolut  größte  Moment  tritt  aber  im  Ab- 
stände x  =  0-234  /  auf  und  wird  abs.  max 
M=±  0-01883  pl\ 

Die  Scherkräfte   im    Querschnitt  M   folgen 
aus    Q=  Kcosqp  -  //sin  qp    und   es  läßt  sich 


Bogen-  und   Hängeträger. 


449 


die  Einflußlinie  für  eine  wandernde  Einzellast, 
wie  Abb.  238  zeigt,  darstellen.  Es  geben  die 
lotrechten  Abstände  des  Polygons  atsb  und 
der  Horizontalschublinie  acb  mit  sin  <p  multi- 
pliziert die  Scherkraft.  Bei  gleichmäßig  ver- 
teilter Belastung  berechnen  sich  wieder 
Größtwerte  aus 


die 


<?„ 


2/ 


W-x)2  -  (/ 


/_,)-)  cos  q  - 
P 


Qm\n  =        p(l  —  2  x)  COS  <f  - 


4/('-'! 

Dl* 

h sin  q 


A:)sin  (f 


vlü) 


2/1 
2/  -    Itgq 

Querschnitte,    für    die    sich 


wenn   /.2  = 


gesetzt  wird. 


Für  jene 
ergeben 


würde,  ist  in  den  obigen  Formeln 

'•  .•  = 1 
zu  setzen. 

Hinsichtlich  der  Durchbiegungen  seien 
hier  bloß  jene  Formeln  mitgeteilt,  die  sich  auf 
die  Scheitelsenkung  eines  Bogens  mit  para- 
bolischer Achse  und  konstantem  Querschnitt 
beziehen.  Es  bezeichnen  F  den  Bogen- 
querschnitt,  /  dessen  Trägheitsmoment,  E  den 
Elastizitätskoeffizienten,    dann  bewirkt  eine  im 

Abstände  \  <  -^     vom     Kämpfer     angreifende 

Last  G  im  Scheitel  des  Bogens  eine  Senkung 
Giß/2  •  3/-)  G 

24  E  FJ2 

Die  größte  Senkung  bei  gleichmäßig  ver- 
teilter Belastung  findet  statt,  wenn  annähernd 
das  mittlere  Drittel  der  Spannweite  belastet 
ist,  u.  zw.  wird 

37      pl*  .     5  pl-(M-  (-8/* 
116640    ej  '    864      ~  EFp 
Die  größte  Hebung  des  Bogenscheitels  tritt 
ein,    wenn    annähernd    das    erste    und    letzte 
Drittel    der  Spannweite  belastet  ist,    und  wird 
37     pl>      pl2(3l2      8/5 
116640  ej  216  E  Fp 

Durch  eine  Temperaturzu-  oder  -abnähme 
um  t°  hebt  oder  senkt  sich  der  Bogen- 
scheitel   um 


mEjr-      8        -   V  ' 


ömax  — 


12) 


(-ö)r 


13) 


6/ 


CO* 


bl 
4/ 


14) 


wenn  <o  =  0*00001 24  den  Ausdehnungskoeffi- 
zienten des  Eisens  und  b  die  Bogenlänge  be- 
zeichnet. 

Die  größte  horizontale  Verschiebung  des 
Scheitels  bei  Belastung  der  halben  Spannweite 
wird 


fmax  — 


P/r 


960  EJ 

b)  Bogen  mit  Kämpfergelenken.  Hier 
ist  die  Bestimmungsgleichung  für  den  Hori- 
zontalschub aus  den  elastischen  Formänderungen 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


5) 


//= 


d  s      t'v,  t  b  cos  |i     E .  i  l 


16) 


des  Bogens  abzuleiten.  Mit  der  zulässigen  An- 
näherung, die  Längskraft  im  Bogen  konstant 
und  gleich  dem  Horizontalschub  H  zu  setzen 
und  mit  Einführung  eines  mittleren  Quer- 
schnittes Fu  erhält  man  den  allgemeinen  Aus- 
druck 

e~l  y2  d  s       b  cos  \\ 

r  ^     / 

Hierin  bezeichnet  wieder  <\\  das  Biegungs- 
moment  für  den  frei  aufliegenden  Balken- 
träger, b  die  Bogenlänge,  ß  den  Winkel  der 
Tangente  im  Kämpfer  mit  der  Horizontalen, 
und  es  bestimmt  das  erste  Glied  im  Zähler 
des  obigen  Ausdruckes  die  Wirkung  einer 
Belastung,    das    zweite  Glied  jene  einer  Tem- 


Abb.  2  n 


peraturerhöhung  gegen  den  spannungslosen 
Zustand  um  t°  und  das  dritte  Glied  die 
Wirkung  einer  Verschiebung  der  Kämpfer- 
punkte, durch  welche  sich  die  Spannweite  um 
//  vergrößern  würde. 

Besteht  die  Belastung  bloß  aus  einer  Einzel- 
last G  im  Punkte  M  des  Bogens  (Abb.  239), 
so  kann  der  von  ihr  erzeugte  Horizon- 
talschub auch  durch  graphische  Konstruk- 
tion   gefunden     werden.     Es     stellt     nämlich 

!     /    äs=\  A 


'0 

eines 


rcos<) 


d  x   das  Gfache    Moment 


Balkenträgers    von    der  Stützweite  /    im 


Punkte    M    dar,    den    man    sieli     mit 

stetig  verteilt  belastet  denkt, 
durch      Verzeichnung      des 

Seileckes.     Desgleichen     ist 


y 

/cos  q 
Man  erhält  dieses 
entsprechenden 

d  x  das 


f. 


/COS  ff 

Moment  der  an   den  Bogenpunkten  angreifen- 
den,    parallel    zur    Kämpfersehne    gerichteten 

29 


450 
Kräfte 


Bogen-  und   Hängeträger. 

und  wird  demnach  ebenfalls  durch 


l 

/coscp 

ein  Seileck  erhalten.  Beide  Seilecke  sind  aus  der 
gleichen,  beliebigen  Polweite  p  zu  konstruieren 
und  es  ist  der  Abschnitt  des  zweiten  Seileckes 
auf  der  Kämpfersehne  noch  um  die  kleine  Größe 
b  cos  ß 


1        F0P 


zu  verbessern.  Nimmt  man  die 
,/  x 


Strecke  n0  ny  als  Lastgröße  G  an,  so  bestimmt 
die  Ordinate  des  ersten  Seileckes  im  Punkte 
M  die  Größe  des  Horizontalschubes.  Es  ist 
sonach  dieses  Seileck,  bzw.  die  von  ihm  ein- 
gehüllte Seilkurve  die  Einflußlinie  des  Hori- 
zontalschubes. Überträgt  sich  die  Belastung 
nur  in  einzelnen  Punkten  durch  Vertikal- 
ständer auf  den  Bogen,  so  tritt  an  Stelle  der 
Kurve  das  eingeschriebene  Vieleck,  dessen 
Ecken  auf  den  Lotrechten  durch  die  direkt 
belasteten  Punkte  liegen. 

Für  einen  Bogen    mit  flacher  parabolischer 
Achse     und     nahezu     konstantem     Trägheits- 


Abb.  240. 

moment  (Blechbogen  mit  parallelen  Gurtungen) 
folgt  der  Horizontalschub  für  eine  im  Ab- 
stand |  vom  Kämpfer  angreifende  Einzellast  G 
aus 


"■■Hfe  4+')^ 


G 


17) 


worin 


P 


4  +  TTfr] 


oder    mit  Vernachlässigung    der  Wirkung  der 

Achsialkraft    angenähert  /N  =/  zu   setzen  ist. 

Man  kann  für  diese  Horizontalschublinie    mit 

großer    Annäherung     eine    Parabel     mit    der 

3    / 
Pfeilhöhe   .,  Tt    G  setzen,  demnach  den  Hori- 
16/x 

zontalschub  durch 

H=  \    Ul/r'i]  G       .    .    .    .  17a) 

ausdrücken.  Der  Fehler  gegenüber  der  ge- 
naueren Formel  beträgt  für  eine  Last  im 
Scheitel  rund  4%. 

Mit  Hilfe  der  Einflußlinie  des  Horizontal- 
schubes lassen  sich  nun  die  Einflußlinien  der 
Biegungsmomente  (Abb.  240)  und  der  Quer- 
kräfte in  ganz  derselben  Weise  darstellen  wie 


für  den  Bogen  mit  drei  Gelenken  (Abb.  237). 
Es  tritt  nur  an  Stelle  der  Horizontalschub- 
linie für  den  Bogen  mit  drei  Gelenken  jene 
für  den  Bogen  mit  zwei  Gelenken.  Zur  Be- 
rechnung der  größten  Momente  im  Punkt  x,y 
bei  gleichmäßig  verteilter  Last/7  für  die  Längen- 
einheit können  die  nachstehenden  Formeln 
dienen. 


Hy 


18) 


worin  für  flache  Bogen  mit  konstantem  Quer- 
schnitt '/,  aus 


{l-^)(P  +  l\ 


und 


V)  =  lf/W 


19) 


H 


16 


einzusetzen  ist.  Für  die  mittlere  Strecke  beider- 
seits des  Bogenscheitels  zwischen  den  Ab- 
szissen .vv  und  /  -  -  jc\  die  durch  die 
Gleichung 

5     /     V 

■r 


l-  ** 


8/- 


bestimmt  sind,  ist  zu  dem  oben  berechneten 
Werte  von  M  noch  jener  zu  addieren,  der 
sich  aus  derselben  Formel  für  den  symmetrisch 
gelegenen  Bogenpunkt  ergibt.  Das  Moment 
bei   totaler  Belastung  wird 

px(/-x)      pl\t 


M 


8/' 


21) 


woraus  das  größte  positive  Moment 

Afmax  =  M-Mm\n 

folgt. 

Bei  dem  statisch  nicht  bestimmten  Bogen 
werden  auch  durch  Temperaturänderungen 
Spannungen  hervorgerufen.  Für  eiserne  Trag- 
werke hat  man  diese  Temperaturänderungen 
mit  mindestens  /=±30°  anzusetzen  und  erhält 
dann  mit 

E  co  =  2,000.000X0-0000124  =  248 
(auf  m  und  /  als  Einheit   bezogen),    also  mit 
Ew  /=7440  den  Horizontalschub  eines  flachen 
Bogens  infolge  Temperaturveränderung 

Ht  =  ±7440~j\ 22) 

Die  hierdurch  hervorgerufenen  Momente 
bestimmen  sich  aus 

Mt  --      -  Ht  y 23) 

Die  infolge  dieser  Temperaturwirkung  auf- 
tretenden Spannungen  können  unter  Umstän- 
den ziemlich  beträchtlich  werden.  Für  einen 
aus  zwei  Gurtungen  von  gleichem  Querschnitt 
und  dem  Abstand  h  bestehenden  Bogen  wird 
die  Temperaturspannung  im  Bogenscheitel  des 
Ober-  und  Untergurtes 

^   2  f 


a  =  ±  700 


/  15  A3 

32/- 


Bogen-  und   Hängeträger. 


451 


(/3  +  25t3      IS;-1/)   24) 


h  1 

für  ein  Verhältnis  f  =  -?  würde 

a0  =  ±  185  kg  und  au  =  T  259  ^ 
k  DieDurehbiegungim  Scheitel  eines  flachen 
Parabelbogens    von    konstantem  Querschnitte 
wird    für  eine    im   Abstand   £    vom    Kämpfer 
liegende  Last  G 

Gl 
384  EJl 

Die  größte  Senkung  findet  wieder  statt, 
wenn  ungefähr  das  mittlere  Drittel  der  Spann- 
weite belastet  ist;  hierfür  wird 

5     pl*      121/;/-'  95 

°max  -  46656  EJ  '  972  EF     '    '    ' 
Die    Scheitelbewegung   infolge   Temperatur- 
änderung  um  t°  beträgt 

25   P    ,    _       15    7  1      ,'  „,. 

c)  Bogen  ohne  Gelenk.  Der  Horizontal- 
schub infolge  Belastung  ist  wieder  durch   eine 


*t  = 


Abb.  241. 


ganz   analoge  Formel    wie    beim   Zweigelenk- 
bogen   (16)  bestimmt,   nämlich 

•'o  /  27) 


H 


.7*+ F. 


nur  bezieht  sich  jetzt  die  Ordinate  y  der 
Bogenachspunkte  nicht  auf  die  Kämpfersehne, 
sondern    auf  eine  zu  ihr   parallele  Achse,    die 

so  gelegen  ist,   daß   j*  j-ds=0  ist  (Abb.  241). 

Hat  der  Bogen  ein  annähernd  konstantes 
Trägheitsmoment,  so  daß  J  cos  cp  =  /x  = 
konstant  ist,  so  wird  obiger  Bedingung  durch 
eine  Gerade  entsprochen,  die  die  Fläche 
zwischen  Bogenachse  und  Bogensehne  in  ein 
flächengleiches  Rechteck  verwandelt.  Be- 
zeichnet tQ  den  Abstand  dieser  Achse  von  der 
Bogensehne,  so  werden  bei  einem  Bogen  mit 
konstantemTrägheitsmomentedieFinspannungs- 
(Kämpfer-)  Momente  für  eine  im  Abstand  £ 
vom   linken   Kämpfer  gelegene  Last  O 


Af,= 


AL 


G^ 


r- 

'■U_    |) 

r- 


■  +  H*o      | 


28) 


4  HK 


■1     1 
=i  f2 ' 


Für  den  flachen   Parabelbogen  wird  mit 

;=/(.+^ 

insbesondere 

15t-(/ 
4      f*  1* 


H  = 


G 


29) 


Af, 


Af, 


-  G 
G 


0     5  '  M  ! 

/-       V         2  p  I ) 


|»(/     \)(  5   /(/    E)\ 

\       2  r    i  ) 


30) 


r-  \  2  ./• 
Hiermit  bestimmen  sich  die  Biegungs- 
momente  für  den  Bogen  nach  Gleichung  5). 
Ist  der  Bogen  in  der  Strecke  /.  vom  linken 
Kämpfer  aus  mit  p  f.  d.  Längeneinheit  be- 
lastet, so  ergibt  sich  für  den  flachen  Parabel- 
bogen : 

/;  /.3 

i./-'    SU      3Xf 

12  P 

■ ,  4  /  -  3  L 
P»~12P  "3 

Das  größte  positive  Moment  in  einem 
Punkte  mit  den  auf  dem  Kämpfer  A  bezogenen 
Koordinaten  .v^j^  wird 


Af,- 


/>'<■ 


Af2  =  - 


(10 l2     15//.      <>/.-') 


h  -;  / 

2 


ji) 


32) 


Afmax  = 


/;  /.3 
12/- 


8/       3  X.  -  6(2/       \) 


(/• 


A7„- 

/ 

JCA  ) 


33) 


f)w       fißV     2,»/.=   y^lxk 

'las 


[5) 


Die  Laststrecke  /.  ist  hierbei  aus 

(■>*        3 

zu  bestimmen.  Für  totale  Belastung  wird 

Af  =  ~/> [6 xk  (/    .**)  -  /-1      1 1.;( .r/o       ?  / ) | 

womit  Afinin  =  M  -  /Wmax-  Der  Größtwert  des 

Moments    auf   den    ungefähr    im    Viertel    der 
Spannweite  gelegenen  Punkt  der  parabolischen 

Bogenachse  wird   rund  ,,)()pt~- 

Der  infolge  Temperaturänderung  um 

t  =  ±  30° 
entstehende  Horizontalschub  wird 


H, 


|    7440 


45  /0 


4//x 


.   ...  36) 

sonach  ungefähr  sechsmal  größer  als  beim 
Bogen  mit  Kämpfergelenken.  Bestehl  derBogen 
aus  gleichen  Gurtungen  im  Abstand  //,  so 
wird  die  Temperaturspannung  im  Scheitel  des 
Bogens 


1    I 


o7=  ±  1400 


3  /; 
2/ 


./■ 


und   im   Kämpfer 


1 


l    I 


«h 


45  h* 
16/2 

3  // 
4/ 


h  4  /" 

i  2800  .  •' 

/  y-     45  //- 
16  Z2 


452 


Bogen-  und"Hängeträger._ 


Die  Temperaturspannungen  werden  sonach 
im  allgemeinen  beträchtlich  größer  als  bei  dem 
Bogen  mit  Kämpfergelenken. 

B.  Gitter-  oder  Fachwerksbogen. 

Die  hierhergehörigen  Fachwerksträger  sind 
durch  das  Auftreten  von  horizontalen  Auf- 
lagerkräften als  Bogen,  bzw.  Hängewerke  ge- 
kennzeichnet; sie  bestehen  immer  aus  zwei 
Gurtungen,  von  denen  mindestens  eine  ge- 
krümmt, bzw.  polygonal  ist  und  die  durch 
eine  Ausfachung  (Gitterwerk)  miteinander  ver- 
bunden sind.  Die  Berechnung  der  Stabkräfte 
hat  nach  der  allgemeinen  Fachwerkstheorie  zu 
geschehen,  die  von  der  vereinfachenden  An- 
nahme ausgeht,  daß  die  Verbindung  der  Stäbe 
durch  reibungslose  Gelenke  bewerkstelligt  ist. 

Sind  die  äußeren  Kräfte,  d.  s.  die  Belastungen 
und  die  Auflagerkräfte,    bekannt,   so  kann  für 


Abb.  242. 

einen  durch  das  Fachwerk  geführten  Schnitt 
die  Resultierende  der  auf  den  abgetrennten 
Trägerteil  einwirkenden  äußeren  Kräfte  be- 
stimmt werden  (Abb.  242).  Diese  sei  R,  ihre 
Momente  auf  die  Knotenpunkte  o  und  //bezogen, 
seien  M0  und  M,r  Dann  sind  mit  den  Be- 
zeichnungen der  Abbildung  dieGurtspannungen 

Mu 

hu 

Mo 


0  = 


sec  a0 


U 


sec  a„ 


Um  die  größten  Werte  dieser  Gurtspannungen 
zu  erhalten,  hat  man  wieder  die  ungünstigste 
Belastung  anzunehmen,  die  sich  in  ganz 
gleicher  Weise  wie  hinsichtlich  der  Momente 
für  den  voll  wandigen  Bogenträger  bestimmt 
(Abb.  234).  Es  treten  nur  an  Stelle  der  Kern- 
punkte /C,  und  K2  die  beiden  Momenten- 
punkte //  und  o. 

Die  Spannungen  der  Gitterstäbe  werden  bei 
parallelen,  bzw.  konzentrischen  Gurtungen  aus 
den  Querkräften  erhalten.  Bei  nicht  parallelen 
Gurtungen  ist  der  Schnittpunkt  der  beiden 
dem  betreffenden  Fach  angehörenden  Gurt- 
stäbe als  Momentenpunkt  anzusehen  und  folgt 
dann  die  Gitterstabspannung  aus 

Mz 


Die  Größtwerte  der  Spannungen  werden 
am  besten  mit  Hilfe  von  Einflußlinien  er- 
halten. Letztere  sind  identisch  mit  den  Einfluß- 
linien für  die  Momente  M0,  Mu  und  Mz  und 
bei  einem  gelenkig  gelagerten  Bogen  aus  der 
Einflußlinie  des  Horizontalschubes  H  leicht 
abzuleiten,  analog  wie  bei  Vollwandbogen 
(Abb.  240).    In    Abb.  243  ist  in  dieser   Weise 


Abb.  243. 


die  Einflußlinie  der  Stabkraft  5  des  Aus- 
fachungsstabes  o,  u  dargestellt.  Setzt  man 
nämlich     Mz  ■      £t\z  HyZ}    so    ist    S  = 

.  Die  nach  dem  Kraftmaß- 


_  y± 

d 


AU 


Yz 


-  H 


Stab    der  //-Linie   gemessenen   Ordinaten    der 
in    Abb.  243    schraffierten   Fläche  sind  sonach 

noch   mit     ,   zu   multiplizieren. 

Es  erübrigt  nun  noch  zu  zeigen,  wie  die 
Auflagerkräfte  zu  berechnen  sind,  deren  Kenntnis 
im  vorhergehenden  vorausgesetzt  wurde.  Bei 
einem  Bogen  mit  gelenkiger  Auflagerung 
handelt  es  sich  nur  um  Bestimmung  des 
Horizontalschubes,  um  Verzeichnung  der  H- 
Linie.  Diese  wird  beim  statisch  bestimmten 
Dreigelenkbogen  wie  oben  angegeben  (Abb.  236) 
erhalten.  Beim  Zweigelenkbogen  ist  der  Hori- 
zontalschub aus  der  elastischen  Formänderung 


abzuleiten.  Hat  der  Bogen  bei  geringer  Trag- 
wandhöhe parallele  Gurtungen  (Abb.  244), 
sonach  ein  wenig  veränderliches  Trägheits- 
moment, so  kann  mit  ausreichender  An- 
näherung dasselbe  Berechnungsverfahren  wie 
für  vollwandige  Bogen  (Formel  16-36)  in 
Anwendung  gebracht  werden.  Sonst  wird  der 
überhaupt  bei  statisch  unbestimmten  Fach- 
werksanordnungen anzuwendende  Berechnungs- 
vorgang einzuschlagen  sein.  Dieser  möge 
hier  für  den  Bogen  mit  Kämpfergelenken  kurz 


Bogen-  und  Hängeträger. 


453 


angedeutet  werden.  Denkt  man  sich  in  der 
Verbindungslinie  der  beiden  Kämpferpunkte 
zwei  nach  innen  gerichtete  Kräfte  von  der 
Größe  =  1  wirksam  (Abb.  245),  so  werden 
diese  in  den  sämtlichen  Stabgliedern  Span- 
nungen u  hervorrufen,  die  sich  ohne  Schwierig- 
keit ermitteln  lassen.  Tatsächlich  wirkt  an 
den  Kämpfern  die  Horizontalkraft  //;  die 
von  ihr  erzeugten  Spannungen  werden  da- 
her Hu.  Diese  treten  zu  den  Spannungen  5 
hinzu,  die  durch  die  äußere  Belastung  in 
dem  statisch  bestimmten  System  entstehen, 
d.  i.  wenn  H=0,  d.  h.  wenn  der  Bogen 
horizontal  verschiebbar  gelagert  wäre.  §  sind 
sonach   die    Spannungen    in   dem    als  Balken- 


Abb.  245. 

träger   aufgefaßten    Fachwerk   und    es  werden 
hiermit    die    Spannungen    im    Bogenfachwerk 

S  =  S-\-Hu 37) 

Infolge  dieser  Spannungen  finden  elastische 
Längenänderungen  in  den  Stabgliedern  statt, 
die  sich  bei  der  Querschnittsfläche  F  und 
der  Länge  5  eines  Stabes,  ferner  dem  Elastizitäts- 
koeffizienten E  mit 


JS=EFS 


rS 


berechnen,  wenn  zur  Abkürzung  /-=  ge- 
setzt wird.  Wird  angenommen,  daß  sich  die 
Kämpfer  etwas  unter  der  Belastung  ver- 
schieben, wodurch  sich  die  Spannweite  um 
j  l  vergrößere,  so  muß  nach  dem  Satz  von 
der  Gleichheit  der  virtuellen  Verrückungen, 
die  Arbeit  der  Kräfte  1  gleich  jener  der  von 
ihnen  hervorgerufenen  Spannungen  u  sein,  also 

-  \  .  Jl  =  ^u.j  s  =  ?LX  ruS. 

Mit  der  Substitution  von  S  aus  Gleichung  37) 
und  Reduktion  auf  H  folgt  schließlich 

„_.    SrS«  +  f :.Jl    .38, 

In  anderer  Form  wird  //  auch  durch  fol- 
gende Betrachtung  erhalten:  Wir  denken  uns 
das  Bogenfachwerk  als  Balkenträger  in  einem 
Auflager  wagrecht  verschieblich  und  bezeichnen 
die  Verschiebung  dieses  Auflagers 
infolge  einer  Last  1,  in  einem  beliebigen  Punkt 
M  des  Bogens  wirkend,  mit  hma 
infolge  der  Last  Pm  in  diesem  Punkte  sonach 
mit  Pm  hmn 


infolge  einer  in  der  Richtung  der  Kämpfersehne 
auf  das  bewegliche  Auflager  wirkender  Kraft  1 
mit  haa 
sonach  infolge  der  Kraft  H  mit  Hhaa. 

Die  wirkliche  gegenseitige  Verschiebung  der 
Kämpfer  des  Bogenträgers,  infolge  eines  Hinaus- 
schiebens  der  Widerlager,  wurde  mit  //be- 
zeichnet. Diese  muß  sich  als  Ergebnis  der 
Wirkungen  sämtlicher  Lasten  Pund  der  Kraft  H 
herausstellen,  sonach  ist 


Jl  =  y2Pmhmn       HK. 


39 


.    .  39). 

für  H 


woraus 

VPmhma  +  Jl 
&aa 

Die    beiden  Ausdrücke    38    und 
sind  natürlich  identisch  und  es  ist 

SrS«  =  f.2Pffl  hma  und  2  /-//-'  =  E baa  ■ 
Gleichung  38  dient  zur  rechnerischen  Er- 
mittlung von//,  während  Gleichung  39  zu  einer 
graphischen  Bestimmung  der  Einflußlinie  ver- 
hilft. Wirkt  nämlich  blos  eine  einzige  Last  Pim 
Punkte  M  und   ist  J  l  =  o,  so  ist 

H  =      *'""  .  P. 

Die  Verschiebungsgrößen  bmtl  und  <\„,  sind  aber 
graphisch  erhältlich.  Nach  dem  Satze  über  die 
Gegenseitigkeit  der  Verschiebungen  (Maxwell) 
ist  nämlich  bma  =  bam,  d.  h.  die  Horizontal- 
verschiebung des  Auflagers  durch  eine  Kraft  1 
in  M  ist  gleich  der  lotrechten  Verschiebung 
von  M  infolge  einer  Horizontalkraft  1  im  Auf- 
lager. Diese  lotrechten  Verschiebungen  werden 
durch  die  Biegungslinie  des  Fachwerks  für  //==  1 
erhalten  und  es  gibt  diese  Biegungslinie  schon 
die  Einflußlinie  für//,  wenn  die  Lastgröße  durch 
fr*™  dargestellt  wird.  Die  Biegungslinie  eines 
Fachwerks  kann  durch  Zeichnung  eines  Ver- 
schiebungsplanes (Williotplanes)  oder  als  Seileck 
aus  den  Winkeländerungen  des  Fachwerks  erhal- 
ten werden  (s.  Durchbiegung). 

Kennt  man  //,  so  sind  durch  Gleichung  37) 
auch  die  Spannungen  S  bestimmt  und  man  kann 
auch  deren  Einflußlinien  darstellen.  Die  Wir- 
kung einer  Temperaturänderung  um  f°  ergibt 

sich   aus 


rit  —  d     v 


2.  /-//- 


•KU 


Zur  Berechnung  des  statisch   unbestimmten 

Fachwerksbogcns  ist  eine  vorläufige  Annahme 
der  Querschnittsflächen  der  Stäbe  notwendig. 
Man  kann  sich  in  der  Regel  bei  der  ersten 
Annäherung  damit  begnügen,  bloß  die  Form- 
änderungen der  Gurtungsstäbe  zu  berücksich- 
tigen und  kann  jene  der  Gitterstabe  vernach- 
lässigen. Es  genügt  auch,  für  die  erste  Berechnung 
die  Gurtquerschnittsflächen  konstant  und  im 
Ober-  und  Untergurt  gleich  groß  anzunehmen. 


454 


Bogen-  und  Hängeträger. 


Die  angegebene  Berechnungsweise  gilt  na- 
türlich ebenso  für  die  Bogenfachwerke  wie 
für  Fachwerkshängeträger.  Die  letzteren  bilden 
gewöhnlich  eine  durchgehende  Tragkonstruktion 
über  drei  Öffnungen  (Abb.  246).  Ist  ein 
Mittelgelenk  vorhanden,  so  rechnet  sich  der 
Träger  der  Mittelöffnung  als  ein  gewöhnlicher 
umgekehrter  Dreigelenkbogen,  der  seinen 
Schub  auf  die  Seitenträger  überträgt.  Letztere 
wirken  für  ihre  eigene  Belastung  als  Balken- 
träger, für  den  Träger  der  Mittelöffnung  ist  ihre 
Belastung  ohne  Einfluß.  Ist  der  Träger  ohne  Ge- 
lenk durchgeführt,  so  sind  die  Formänderungen 
der  Seitenöffnungen  mit  zu  berücksichtigen.  Be- 
zeichnen  S,  $'  S"  die  Stabkräfte   in  den  als 


Abb.  246. 

Balkenträger  aufgefaßten  Systemen  des   1.,  2., 
3  .^Feldes    infolge    der    äußeren    Belastung,    u, 
w,  u"   die   Stabkräfte  infolge   der  Horizontal-  | 
kräfte    1,    bzw.    infolge    der    Kräfte   1  sec  a  in  ! 
Richtung   der  unter    dem  Winkel  a  geneigten  I 
Verbindungslinie  der   Stützpunkte,  so  ist 


H 


2/-Sa4-2rS'n'  +  2r3"«' 


Es  entsteht  sonach  bei  Belastung  eines  jeden 
Feldes  eine  Horizontalkraft,  d.  i.  ein  Zug  in 
der  Verankerung.  Die  Stabkräfte  ergeben  sich 
damit  aus  5  =  5  +  Hu,  S'  =  S'  —  Hw .  .  . 

C.  Der  schlaffe  Bogen  oder  die  Kette^jnit 
Versteifungsträger. 

Um  die  mit  der  Belastung  wechselnde  Form 
einer  Kette  oder  eines  Seiles  zu  fixieren  und 


trägheitsmoment  ausgeführt  ist,  so  daß  Form- 
änderungen bei  der  statischen  Spannungs- 
berechnung unberücksichtigt  bleiben  können. 
Ist  H  der  Horizontalzug  in  der  Kette,  y  die 
Kettenordinate  von  der  Verbindungslinie  der 
Aufhängepunkte  gerechnet  (Abb.  247),  so  wird 
das  auf  einem  Querschnitt  des  Versteifungs- 
trägers im  Abstand  x  vom  Auflager  entfallende 
Biegungsmoment  wieder 

M  =  M-  Hy 41) 

wenn  i\\  das  Moment  für  den  freien  Balken- 
träger, das  also  beim  Nichtvorhandensein 
der  Kette  auftreten  würde,  bezeichnet.  Des- 
gleichen wird  die  Querkraft  im  Balken 

Q  =  ®  -  Htgz 42) 

Ist  im  Versteifungsträger 
ein  Gelenk  angebracht  und 
beziehen  sich  hierauf  die 
Größen  £$\0  und  /  so 
bestimmt  sich  die  Hori- 
zontalkraft in  der  Kette  aus 

H=®° 43) 

Ist  dagegen  der  Versteifungsträger  durch 
kein  Gelenk  unterbrochen,  so  ist  die  Hori- 
zontalkraft  H  in  analoger  Weise,  wie  beim 
steifen  Zweigelenkbogen,  aus  den  elastischen 
Formveränderungen  zu  berechnen.  Nimmt 
man  eine  parabolische  Kettenform  und  ein 
konstantes  Trägheitsmoment  des  Versteifungs- 
trägers an  und  vernachlässigt  man  den  Ein- 
fluß der  Längendehnung  der  Hängestangen, 
so  ergibt  sich  für  eine  im  Abstand  c  vom 
Auflager  angreifende  Last  G  der  Horizontal- 
zug  nach  Gleichung   17) 


H 


■  8  /  u3       /:      Jr 


G 


Abb.  247. 

die  Formänderungen  in  den  Grenzen  der 
elastischen  Deformationen  zu  halten,  verbindet 
man  die  Kette  mittels  Hängestangen  mit 
einem  geraden  Balken  (Versteifungsträger). 
Dieses  System  der  Versteifung  hat  in  einigen 
Fällen  auch  für  schlaffe  Bogen  Anwendung 
gefunden,  doch  finden  wir  es  hauptsächlich 
bei  den  Hängebrücken  (s.  d.)  vertreten.  In 
der  Berechnung  ist  kein  wesentlicher  Unter- 
schied gegenüber  dem  an  sich  steifen  Bogen, 
vorausgesetzt,  daß  der  Täger  hinreichend  steif, 
i.  h.    mit    entsprechend   großem   Querschnitts- 


f  =/( 


a 


worin 

i5_y_ 

8  Ff2 

Es  bezeichnet  darin  /  das  Trägheitsmoment 
des  Versteifungsträgers,  /  dessen  Stützweite, 
F  die  Querschnittsfläche  der  Kette  und  L  ihre 
totale  Länge  zwischen  den  Verankerungs- 
punkten. 

Hat  man  die  Einflußlinie  der  Horizontal- 
kraft bestimmt,  so  lassen  sich  die  größten 
Spannungen  im  Versteifungsträger  unschwer 
und  in  ganz  ähnlicher  Weise  wie  oben  für 
den  steifen  Bogen  gezeigt  wurde,  ermitteln. 

Der  Versteifungsträger  mit  Mittelgelenk  und 
parabolischer  Kette  hat  in  jedem  Querschnitte 
ein  ebenso  großes  positives  wie  negatives 
Moment  aufzunehmen.  Der  Größtwert  (bei 
x  =  0-234/)  ist  ±  0-01883/7/'.  Bei  totaler 
gleichmäßiger  Belastung  ist  er  nicht  beansprucht. 
Beim  Versteifungsträger  ohne  Gelenk  werden 
die  negativen  Momente  etwas  kleiner,  die  posi- 


Bogen-  und  Hängeträger.  -   Bohrapparate. 


455 


tiven  Momente  infolge  der  Längendehnung  der 
Kette  jedoch  größer.  Bei  diesem  rufen  auch 
Temperaturänderungen  Spannungen  hervor, 
die  sich  in  analoger  Weise  wie  beim  Bogen 
mit  Kämpfergelenken  berechnen. 

Hat  der  Versteifungsträger  nur  ein  verhältnis- 
mäßig kleines  Trägheitsmoment,  sonach  große 


obige  Berechnungsweise 

eine 
der 


Biegsamkeit,    so   gibt 

nur  Näherungswerte    und    es    muß  dann 

genauere    Theorie    mit    Berücksichtigung 

Formänderungen      in     Anwendung     kommen 

(Manhattan-Brücke). 

Litern  tur:  Ritter,  Der  elastische  Bogen.  Zürichl886. 
-  Weyrauch,  Elastische  Bogenträger.  München  1897. 
Müller-Breslau,  Graphische  Statik  der  Bau- 
konstruktionen. II,  Leipzig  1903;  Die  neueren  Me- 
thoden der  Festigkeitslehre.  Leipzig  1904.  Melan, 
Theorie  der  Bogen-  und  Hängebrücken,  in  Handbuch 
der  Ing.-Wissenschaften.  2.  Bd.  5.  Abt.  3.  Auflage. 
Leipzig  1906.  Mehui 


die  zur  Umdrehung  des  Bohrers  sowie  zur 
Ausübung  des  notwendigen  Druckes  dienende 
Vorrichtung.  Die  einfachste  Form  der  letzteren 
bilden  die  sog.  Bohrgeräte,  bei  denen  so- 
wohl die  Bewegung  als  auch  das  Anpressen 
des  Bohrers  durch  Menschenkraft  erfolgt, 
und  die  zumeist  nur  zur  Herstellung  kleinerer 
und  seichterer  Vertiefungen  und  Löcher  ver- 
wendet werden.  Kompliziertere  Mechanismen 
weisen  die  eigentlichen  Bohrmaschinen  auf, 
die  für  größere  Arbeiten  und  hauptsächlich  nur 
in  Werkstätten  Verwendung  finden;  die  Be- 
wegung erfolgt  bei  Bohrmaschinen,  deren  An- 
trieb nur  eine  geringe  Kraft  erfordert,  durch 
Menschen-,  sonst  durch  Maschinenkraft.  Bei 
den  Bohrmaschinen  beschränkt  sich  die  Ob- 
liegenheit des  Arbeiters  gewöhnlich  nur  auf 
die  richtige  Befestigung  des  Arbeitstücks,  die 
Wahl  des  Bohrers,  Ingangsetzung  und   Über- 


Abb.  248. 


Bogie,  aus  dem  Englischen  übernommener, 
früher  öfter  gebrauchter  Ausdruck  für  die  an 
Lokomotiven  und  Wagen  vorkommenden  zwei- 
achsigen Drehgestelle  (s.  Drehgestelle). 

Bohrapparate  (driüing  machines;  ma- 
chines  ä  percer  ou  a  forer;  trapani)  für  Holz 
und  Metall  (Metall-,  Holzbohrgeräte,  Bohr- 
maschinen), mit  Menschen-  oder  Maschinen- 
kraft betriebene  Vorrichtungen  zur  Herstellung 
von  kreisrunden  Vertiefungen  oder  Löchern 
oder  auch  zur  Erweiterung  solcher.  (Über  Ge- 
steinbohrmaschinen s.  d.)  Beim  Eisenbahn- 
wesen finden  B.  mannigfache  Verwendung 
(z.  B.  bei  der  Bahnunterhaltung,  Zugförderung, 
besonders  aber  in   den  Eisenbahnwerkstätten). 

Bei  den  B.  unterscheidet  man  hauptsächlich 
zwei  Teile,  nämlich  das  in  das  Arbeitstück 
eindringende  Schneidwerkzeug,  Bohrer  im 
engeren    Sinn  (auch  Bohrspitze)  genannt,  und 


wachung  der  Maschine.  Das  Bohren  des  Lochs 
erfolgt  entweder  vollständig  selbsttätig  oder  die 
Maschine  bewirkt  nur  die  beständige  Drehung 
des  Bohrers,  während  das  Vorschieben  des 
Bohrers  durch  den  Arbeiter  bewirkt  wird. 

Von  den  B.,  die  hauptsächlichst  in  Eisen- 
bahnwerkstätten in  Verwendung  kommen,  sollen 
im  nachstehenden  einige  näher  besprochen 
werden. 

D  o  p  p  e  1  -  A  c  h  s  e  n  b  o  h  r  in  a  s  c  h  i  n  e. 

Diese  dient  zum  Ausbohren  von  Lokomotiv- 
radachsen zum  Zwecke  der  Untersuchung  des 
Materials  im  Innern  der  Achsen.  Das  im  Achs- 
mittel  durchlaufende  Bohrloch  hat  eine  Weite 
von  30  bis  50  mm.  Diese  Maschine  (Abb. 248) 
besteht  aus  einem  doppelten  (zweiteiligen)  Bett, 
von  dem  jeder  Teil  einen  in  verschiedenen  Vor- 
schüben    arbeitenden    Bohrzeughalter    besitzt. 


456 


Bohrapparate. 


In  der  Mitte  des  Doppelbettes  befindet  sich 
eine  für  verschiedene  Umfangsgeschwindig- 
keiten eingerichtete  Spanntrommel,  in  die  der 
zu  durchbohrende  Rohachsprügel  oder  die 
bereits  mit  aufgepreßten  Rädern  versehene 
Lokomotivachse  eingespannt  wird. 

Die  Spanntrommel,  die  aus  Stahlguß  her- 
gestellt und  in  zwei  auf  dem  Mittelstück  des 
Doppelbettes  aufgesetzten,  nachstellbaren  Lagern 
drehbar  ist,  trägt  an  ihren  Enden  je  ein  zentrisch 
spannendes  Planfutter.  Die  Drehung  der  Spann- 
trommel erfolgt  durch  einen  Elektromotor. 

Mittels  eines  in  den  Antrieb  eingebauten 
Räderkastens  und  zwei  mit  dem  Norton-Hebel  ver- 
schiebbaren Schalträdern  können  verschiedene, 
gleichmäßig  abgestufte  Umdrehungsgeschwin- 
digkeiten der  Spanntrommel,  beziehungsweise 
der  eingespannten,  zu  durchbohrenden  Achse 
erzielt  werden. 

Der  Vorschub  der  Bohrwerkzeuge  (Werk- 
zeughalter) erfolgt  zwangläufig,    jedoch   unab- 


Abb.  240. 

hängig  voneinander  durch  Wechselräder  und 
eine  Leitspindel. 

Die  Bohrspindeln  sind  hohl,  um  zu  den 
arbeitenden  Bohrstählen  Spülwasser  leiten  zu 
können. 

Zur  Wasserspülung  dient  eine  kräftig  ar- 
beitende Pumpe,  die  das  Wasser  durch  an  das 
äußere  Ende  der  Bohrstangen  angeschlossene 
Schlauchleitungen  fördert. 

Zur  Herstellung  des  Bohrloches  wird  die 
mit  oder  ohne  bereits  aufgekeilten  Rädern  zu 
durchbohrende  Achse  in  die  Spanntrommel 
eingelegt,  mittels  der  an  den  Enden  der  Spann- 
trommel befindlichen  Spannfutter  zentrisch  fest- 
geklemmt und  sodann  in  Drehung  versetzt. 

Zunächst  wird  die  Achse  beiderseits  mit 
kürzeren  Bohrern  vorgebohrt.  Die  vor- 
gebohrten Löcher  dienen  zur  achsseitigen 
Führung  der  langen  Bohrer. 

Zwischen  Achse  und  Bohrzeughalter  wird 
bei  der  zweiten  Bohrung  jeder  Bohrer  noch 
in  einer  l.ünette  geführt. 


B.  zum  Ausbohren  von  Radreifen. 

Für  das  Ausbohren  von  Radreifen  werden 
selbsttätige  Karusselldrehbänke  gebaut,  mit 
denen  die  Innenflächen  eines  Radreifens, 
nämlich  die  beiden  Zylinderflächen  a  und  b 
(Abb.  249)  die  Anschlagleiste  c  und  die 
Sprengringnut  d  gleichzeitig  bearbeitet  werden 
können. 

Diese  Maschinen  werden  in  2  Größen  aus- 
geführt, u.  zw.  für  Radreifen  mit  700  -  1200  mm 
lichtem  Durchmesser  und  für  solche  mit 
700  —  2350/«/«  innerem   Durchmesser. 

Bei  lOstündiger  Arbeitszeit  können  auf  der 
kleineren  Maschine  30-35  normale  Wagen- 
radreifen  von  850  mm  lichtem  Durchmesser  aus 
Material  von  50-55  kg  Festigkeit  und  auf 
der  größeren  Maschine  die  gleiche  Anzahl 
Wagenradreifen  oder  9-10  Lokomotivrad- 
reifen von  2  m  innerem  Durchmesser  aus 
Material  von  70 kg  Festigkeit  ausgebohrt  werden. 

(Eine  nähere  Beschreibung  dieser  Maschine  ent- 
halten Glasers  Annalen  für  Gewerbe  und  Bauwesen, 
Band  69,  Heft  7  vom  1.  Oktober  1911.) 

Vierfache  Rohrwa'ndbohrmaschine. 

Diese  zum  Bohren  der  Siederohrlöcher  in 
den  Feuerbuchs-  und  Rauchrohrwänden  be- 
stimmte Bohrmaschine  (Abb.  250)  ermöglicht 
durch  Anwendung  von  4  Spindeln  das  gleich- 
zeitige Bohren  von  4  Löchern.' 

Der  Antrieb  der  Bohrspindeln  erfolgt  ge- 
meinschaftlich für  alle  4  Spindeln  mittels 
4  Schneckenrädern. 

Durch  die  am  Tisch  vorgesehene  Teilvor- 
richtung kann  eine  genaue  Verstellung  des 
Tisches  und  damit  des  Arbeitstückes  vorge- 
nommen werden,  um  erforderlichenfalls  das 
Anzeichnen  der  Bohrlöcher  zu  ersparen. 

Zv  linderbohr  maschine/ 

Diese  in  Abb.  251  zur  Darstellung  gebrachte 
Maschine  wird  zur  Herstellung  einer  genauen 
Bohrung  und  zum  Abdrehen  der  Flanschen 
an  Lokomotivzylindern  verwendet. 

Zum  Abdrehen  der  Flanschen  dienen  die 
beiden  fliegenden  Supporte,  während  das 
Bohren  des  Dampfzvlinders  mittels  des  Bohr- 
kopfes erfolgt.  Letzterer  erhä'.t  seinen  Vor- 
schub von  der  sich  drehenden  Bohrstange, 
während  die  beiden  fliegenden  Supporte  un- 
abhängig von  diesem  Vorschub  arbeiten. 

Die  zweite  Bohrstange  ermöglicht  bei  Zy- 
lindern mit  Kolbenschiebern  ein  gleichzeitiges 
Bearbeiten  des  Dampfzylinders  und  der  zylindri- 
schen  Schieberlaufflächen. 


Bohrapparate. 


45/ 


Der  Antrieb  der  Bohrspindeln  erfolgt  mittels  I  den  bei  den  Zylinderbohrmaschinen-  beschrie- 
der  Stufenscheibe  durch  ein  Rädergetriebe.        [  benen    und    haben    an    dem    einen  Ende    das 


Als  Ersatz  für  Zylinderbohrmaschinen  wer- 
den zuweilen  auch  selbsttätige  Bohrstangen 


Schaltwerk,  an  dem  anderen  Ende  eine  starke 
Mitnehmerscheibe,     die    mit    der    Planscheibe 


Abb.  250. 


Abb.  251. 


verwendet,  die  auf  ein  passendes  kräftiges 
Drehbankbett  aufgesetzt  und  durch  den  Spindel- 
stock der  Bank  in  UmJrehung  versetzt  wer- 
den   können.     Die  Bohrstangen    sind    ähnlich 


der  betreffenden  Drehbank  gekuppelt  wird. 
Die  Bohrstangen  werden  in  2  sehr  festen 
Ständern  gelagert,  diejentsprechend  der  Dreh- 
bank geformt  sind. 


458 


Bohrapparate.        Bond. 


Für  Eisenbahnreparaturwerkstätten  beson- 
ders geeignet  sind  die  beweglichen  Zy- 
linderbohrmaschinen (Abb.  252).  Sie  be- 
stehen aus  einer  Bohrspindel  mit  Bohrkopf, 
wie  vorher  beschrieben  und  sind  in  2  Bügel 
gelagert,  wovon  einer  den  Antrieb,  für  Riemen- 
oder Handbetrieb  eingerichtet,  sowie  die  Steue- 
rungsdifferenzialräder  trägt.  Die  Bügel  dienen 
gleichzeitig  als  Aufspannbacken  der  ganzen 
Maschine  auf  die  Lokomotivzylinder.  Mit 
solchen  Maschinen  können  ausgelaufene  Dampf- 
zvlinder,    ohne    sie    von    der   Lokomotive    ab- 


Abb.  252. 

montieren  zu  müssen    (also    an    der  Lokomo- 
tive), nachgebohrt  werden. 

Außer  den  beschriebenen  Bohrmaschinen 
finden  in  den  Eisenbahnwerkstätten  noch  ver- 
schiedene Spezialb  oh  rmasch  i  neu  zum 
Bohren  von  Kesselblechen,  Lokomotivframes, 
Radreifen,  Schienen,  Stehblechen,Waggonrädern, 

u.  s.  w.  Verwendung. 

Literatur:  C.  H.  Benjamin,  Moderne  ameri- 
kanische Werkzeugmaschinen.  Leipzig  1908. 
Fischer,  Werkzeugmaschinen.  Berlin  1905.  — 
Hülle,  Werkzeugmaschinen  und  ihre  Konstruktions- 
elemente. Berlin  1908.  Uhland,  Handbuch  f.d. 
praktischen  Maschinenkonstrukteur.  Berlin  19üo; 
Werkzeugmaschinen  von  Diederich.  Weiß,  Die 

Werkzeugmaschine     zur    Bearbeitung    der    Metalle. 
Wien  1897.  Spitzner. 

Bolivia.  Die  Entwicklung  des  Eisenbahn- 
netzes von  B.  leidet  darunter,  daß  das  Land,  seit 
es  sein  Küstengebiet  an  Chili  verloren  hat, 
keinen  unmittelbaren  Anschluß  an  das  Meer 
findet.  Die  bolivianischen  Eisenbahnen  können 
den  Stillen  Ozean  nur  durch  Chili  oder  Peru,  den 
Atlantischen  durch  Brasilien,  Argentinien  oder 
Paraguay  erreichen.  Während  für  den  letzteren 
Weg  der  Bau  von  Anschlußbahnen  in  Brasilien 
und  in  Argentinien  geplant  wird,  nach  deren 
Fertigstellung  man  erst  in  B.  an  die  Arbeit  gehen 
würde,  hat  sich  in  dem  westlichen  Teil  von  B.,  ob- 
gleich hier  das  gebirgige  Gelände  weit  größere 
Schwierigkeiten  bietet,  seit  etwa  1908  ein 
lebhaftes  Interesse  an  dem  Eisenbahnbau 
entwickelt.  Das  bolivianische  Eisenbahn- 
netz hatte  Ende  1910  einen  Umfang  von 
1217  km.  Es  besteht  eine  Bahn  von  La  Paz 
nach  Mollendo  (Hafen  am  Stillen  Ozean),  von 


der  indes  das  Mittelstück  Puno-Guaqui  (Hafen 
am  Titicacasee)  erst  im  Bau  ist.  Diese  Strecke 
muß  jetzt  noch  zu  Schiff  zurückgelegt  werden.Von 
La  Paz  geht  eine  zweite  Linie  südwestlich  über 
Uyuni  nach  dem  Hafen  Antofagasta.  Die  ganze 
Bahn  ist  1158^/«  lang.  Sie  gehört  zu  den 
Bahnen,  für  die  einer  großen  amerikanischen 
Gesellschaft  unter  Führung  des  Bankhauses 
Speyer  die  Konzession  erteilt  worden  ist 
(Speyersche  Konzessionen).  Von  dieser  Bahn 
sollen  Zweigbahnen  von  Oruro  nach  Cocham- 
bamba,  von  Rio  Mulatos  nach  Potosi,  von 
Uyuni  nach  Tupiza  und  von  La  Paz  über 
Yungas  nach  Puerto  Pando  führen,  von  denen 
einzelneStrecken  bereits  fertiggestellt  sind,  andere 
sich  im  Bau  und  in  Vorbereitung  befinden. 
Von  der  Arica-La  Paz-Bahn,  die  die  kürzeste 
Verbindung  des  bolivianischen  Hochlandes  mit 
dem  Stillen  Ozean  herstellen  wird,  sind  erst 
kleine  Strecken  fertig. 

Für  die  zur  Erschließung  der  östlichen,  land- 
wirtschaftlich bedeutenden  Gebiete  B.  zu 
bauende  Bahn  ist  die  Konzession  einem 
Syndikat  für  die  Erschließung  des  Ostens 
von  B.  Sindicato  de  fomento  del  Oriente 
de  Bolivia  erteilt  worden.  Es  handelt  sich 
um  Bahnen  von  Santa  Cruz  nach  Puerto  Sucre 
einerseits,  und  nach  Villa  Montes  und  Yacuiba 
anderseits.  Für  diese  sehr  langen  Bahnen  sind 
aber  erst  Studien  gemacht  worden.  B.  wird 
auch  durch  die  geplante  interkontinentale  Bahn 
u.zw.  in  seinen  gebirgigsten  Gegenden,  durch- 
schnitten werden. 

Die  bolivianischen  Eisenbahnen  sind  von 
größtem  Wert  für  die  Beförderung  der  reichen 
Mineralschätze  des  Landes  (außer  Edelmetallen 
hauptsächlich  Kupfer,  Zinn  und  Wismut),  des 
in  großen  Mengen  gewonnenen  Kautschuks 
und  der  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse.  Seit 
einigen  Jahren  herrscht  im  Lande  ein  reger 
Unternehmungsgeist.  An  dem  Eisenbahnbau  ist 
hauptsächlich  amerikanisches  und  englisches 
Kapital   beteiligt.  v.  derLeyen. 

Bond  ist  in  den  Vereinigten  Staaten  von 
Amerika  die  Bezeichnung  für  die  Schuldver- 
schreibung einer  Eisenbahn,  die  in  der  Regel 
gegen  Verpfändung  ihr  gehörigen  Eigentums  oder 
ihr  zustehender  Rechte  ausgegeben  werden.  Der 
Begriff  des  B.  entspricht  im  allgemeinen  der  bei 
den  europäischen  Bahnen  üblichen  Bezeich- 
nung: Priorität,  Prioritätsobligation.  Von  diesen 
unterscheidet  sich  der  B.  u.  a.  dadurch,  daß 
die  verschiedensten  Gegenstände  und  Rechte 
entweder  zusammen  oder  einzeln  zur  Sicher- 
heit des  B.  verpfändet  werden,  und  daß 
die  Herausgabe  der  B.  an  keine  besondere 
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  geknüpft 
ist,    sondern  in  der  Konzession    meist    in  das 


Bond. 


459 


Belieben    der  Eisenbahnen    gestellt  wird.     Die 
Ausgabe  der    B.    erfolgt  daher    häufig    gleich- 
zeitig   mit    der   Ausgabe    der  Aktien    (shares). 
Wenn,    wie  dies   insbesondere   bei   den  Über- 
landbahnen vorgekommen  ist,  B.  erst  nach  Fertig- 
stellung gewisser  Strecken  ausgegeben  werden 
dürfen,  so  läßt  sich  die  Bahn,  vielfach  um  das 
Baukapital   zu  beschaffen,   Vorschüsse  auf  die 
demnächst  auszugebenden  B.  leisten,  die  später 
durch  die  B.  selbst    gedeckt  werden.     Da  das 
Aktienkapital  nur  in  den  seltensten  Fällen  voll 
eingezahlt  wurde,  ja  selbst  die  Zeichnung  oft 
nur  eine  Scheinhandlung  war,  so  wurden  früher 
die    meisten    größeren    Eisenbahnen    der  Ver- 
einigten Staaten  mit  B.  gebaut,  und  diese  ge- 
währten, da  ihnen  kein  wirkliches  Aktienkapital 
zur  Seite  stand,  insbesondere  bei  neuen  Bahnen 
nicht  entfernt  dieselbe  Sicherheit  wie  die  Priori- 
tätsobligationen europäischer  Privatbahnen;  sie 
sind,  obgleich   formell  Schuldverschreibungen, 
sachlich  nicht  viel  anderes,  als  Aktien  mit  fester 
Dividende,  nur  stehen  den  Besitzern  der  B.  die 
Befugnisse  der  Aktionäre,   bei  der  Verwaltung 
der  Bahnen  mitzuwirken,  nicht  zu.  Die  Folge 
davon  ist,  daß  die  Personen,  die  finanziell  an 
dem  Unternehmen  am  wenigsten  beteiligt  sind, 
über  Verwaltung    und   Betrieb    zu    bestimmen 
haben,  und  daß  die  eigentlichen  Geldgeber  von 
ihnen  vollständig  abhängig  sind.  Wenn  es  einer 
Bahn  schlecht  geht,  so  tragen  die  Aktionäre  kein 
Bedenken,  die  Einstellung  der  Zahlungen  zu  ver- 
anlassen, weil  sie  dabei  wenig  oder  nichts  ver- 
lieren und  kein  Interesse  daran  haben,  daß  die 
Bondsbesitzer  Opfer   bringen    müssen.    Dieser 
Mißstand     ist    von     den     Eisenbahnaufsichts- 
behörden erkannt,   und    auf  seine  Beseitigung 
suchen  sie,  zum  Teil  unter  Mitwirkung  der  in 
gesunder  Lage  befindlichen  Eisenbahnen,  in  der 
Weise  hinzuwirken,  daß  neue  Eisenbahnen  oder 
solche,  die  zur  Erweiterung  ihrer  Netze  neue 
Gelder  aufnehmen  müssen,  in  größerem  Um- 
fang Aktien    und  wenige  B.  ausgeben.    Dahin 
gehende    Vorschläge    werden    neuerdings    von 
der    vom     Präsidenten    Taft    im    Jahre    1910 
eingesetzten    besonderen     Untersuchungskom- 
mission    (Railroad    Securities  Commission)    in 
ihrem  im  November   1911   erstatteten  Berichte 
gemacht.    Für   das   gesamte  Anlagekapital  der 
Eisenbahnen  zeigte  sich  bisher  noch  kein  rechter 
Erfolg     dieser    Bestrebungen.     Während     im 
Jahr      1897      das      Gesamtanlagekapital      von 
10.625,008.074^   aus  5.364,642.255$  Aktien 
und     5.270,365.819  $    Schuldverschreibungen 
bestand,  d.  h.  das  Verhältnis  der  Aktien  zu  den 
Schuldverschreibungen  sich  auf  50*46  zu  49-50  % 
stellte,  bestand  im  Jahr  1909  das  Anlagekapital 
von     17.487,868.935  S    aus    7.686,278.545  $ 
Aktien  und  9.801,590.390  5  Obligationen,  und 


das  Verhältnis    dieser  Werte    stellte    sich    auf 
43-95  zu  56-05%. 

Man  unterscheidet  verschiedene  Arten  von 
B.,  hauptsächlich  danach,  welches  Objekt  für 
die  Sicherheit  der  B.  haftet.  Zunächst  Consoli- 
dated oder  general  mortgage  bonds,  division 
bonds  und  extension  bonds,  je  nachdem  das 
ganze  Unternehmen  oder  eine  Teilstrecke  oder 
eine  Neubaustrecke  haftet.  Fernerhin:  Equipe- 
ment  bonds,  auch  Car  trust  certificates,  für 
die  das  rollende  Material,  oder  ein  Teil  des 
Materials  (nur  die  Wagen,  darunter  wieder  die 
Personenwagen  oder  Güterwagen  oder  alle 
Wagen)  haften.  Diese  B.  werden  vielfach  an 
die  Wagenbaugesellschaften  als  Zahlung  für  die 
Betriebsmittel  begeben.  Ferner  gibt  es  Land- 
grant  bonds,  für  die  die  den  Bahnen  gehörigen 
Ländereien  haften,  Collateral  trust  bonds,  die 
die  Eisenbahnen  ausstellen,  die  Werte  (Aktien 
oder  Obligationen)  anderer  Unternehmungen 
besitzen,  Prior  lien  bonds,  die  den  Vorzug  vor 
allen  B.  besitzen  und  vielfach  dann  ausgegeben 
werden,  wenn  sich  die  Eisenbahnen  in  finan- 
ziellen Verlegenheiten  befinden  und  sich  nur 
dadurch  Geld  schaffen  können,  daß  sie  ihren 
neuen  Gläubigern  mit  Zustimmung  der  alten 
Wertpapiere  erteilen,  die  eine  denkbar  große 
Sicherheit  gewähren.  Weiterhinkommen  vorsog. 
Income  bonds,  für  die  lediglich  die  Reinein- 
nahmen der  Bahn  verpfändet  werden,  die  also 
eigentlich  keine  Obligationen  sind,  sondern  deren 
Zinsen  eine  Art  Vorzugsdividende  darbte! len. 
Die  Bemühungen  der  Aufsichtsbehörden,  diese 
letzteren,  höchst  eigenartigen  Schuldverschrei- 
bungen allmählich  zu  beseitigen,  sind  von  nur 
eeringem  Erfolg  gewesen.  Insbesondere  in 
Jahren  finanziellen  Niedergangs  werden  sie 
immer  wieder  vermehrt. 

Man  unterscheidet  zuweilen  First,  Second 
u.s.w.  mortgage  bonds.  In  welchem  Sicherheits- 
verhältnis die  verschiedenen  Arten  und  Klassen 
der  B.  stehen,  ist  aus  den  Schuldurkunden  selbst 
festzustellen.  Der  bloße  Name  First  mortgage 
bond  besagt  nicht,  daß  eine  derartige  erste 
Priorität  den  unbedingten  Vorrang  vor  einer 
anderen   Hypothek  hat. 

Die  B.  werden  auch  öfter  auf  eine  bestimmte 
Zeitdauer  (20,  30,  40  Jahre)  ausgestellt,  nach 
der  sie  zum  Nennwert  oder  mit  einem  Kurs- 
aufschlag zurückgezahlt  werden  müssen.  Ihre 
Zinsen  und  mitunter  auch  die  Rückzahlung  des 
Kapitals  ist  von  der  Regierung  des  Bundesstaats 
oder  eines  Einzelstaats,  oder  auch  einer  anderen 
Eisenbahngesellschaft  zuweilen  gewährleistet. 
Eine  bundesstaatliche  Zinsbürgschaft  war  bei- 
spielsweise auf  30  Jahre  für  die  zweite  Klasse 
der    B.    der    beiden    ältesten    Überlandbahnen 


460 


Bond. 


Borries. 


(Union &  Central  Pacific Railroads)  übernommen 
(s.  Überlandbahnen). 

Literatur:  Vgl.  u.  a.  Fourth  Annual  Report  on  the 
Statistics  of  Railways.  Washington  1892,  S.  58  bis 
60.  -  Report  of  the  Railroad  Securities  Commission 
tothe  President.  November  1911.  (Washington  1911.) 
v.  der  Leyen,  Die  Finanz-  und  Verkehrs- 
geschichte der  nordamerikanischen  Eisenbahnen. 
2.  Aufl.  1895,  S.  29-33.  v.  der  Leyen. 

Bonifikationen  (bonißcations;  bonifications; 
bonifici),  Nachlässe,  die  unter  bestimmten  Bedin- 
gungen von  den  allgemein  gültigen  Frachtsätzen 
oder  Nebengebühren  gewährt  werden  (s.  Re- 
faktien und  Tarifbegünstigungen). 

Booth,  Henry,  in  Liverpool  4.  April  1788 
geboren,  gestorben  daselbst  28.  Mai  186Q. 
B.  wurde  1822,  zur  Zeit  als  der  Plan  zur  Er- 
richtung einer  Eisenbahn  zwischen  Liverpool 
und  Manchester  in  die  Öffentlichkeit  kam,  im 
Gründungskomitee  Sekretär  und  einer  der  Haupt- 
förderer dieses  Planes.  1826  wurde  die  Bill  über 
die  Liverpool-Manchester-Bahn  im  Par'ament 
durchgebracht.  B.  wurde  Sekretär  und  Schatz- 
meister der  Gesellschaft,  später  Direktor,  in 
welcher  Eigenschaft  er  an  dem  Bau  der  im 
Juni  1826  begonnenen  und  1830  vollendeten 
Linie  tätigen  Anteil  nahm.  Die  Einführung  der 
Dampflokomotive  als  Betriebsmotor  auf  dieser 
Bahn  und  der  durchschlagende  Erfolg,  den  sein 
Freund  George  Stephenson  bei  dem  in  Rain- 
hill im  Oktober  1829  von  den  Direktoren 
abgehaltenen  Wettbewerb  mit  seiner  Lokomotive 
„Rocket"  erzielte,  sind  zum  großen  Teil  sein 
Verdienst. 

Neben  der  nach  der  ersten  Probefahrt  an 
der  „Rocket"  vorgenommenen  Anbringung  des 
Hackworthschen  Blasrohres  (s.  Blasrohr)  ver- 
dankt Stephenson  seinen  Erfolg  hauptsächlich 
dem  über  Anregung  von  B.  an  dieser  Loko- 
motive ausgeführten  Kessel  mit  Siederohren. 
Der  erste  Preis,  500  £,  wurde  daher  auch  zu 
gleichen  Teilen  Stephenson  und  B.  zuerkannt. 

Die  Priorität,  Siederohrkessel  an  Lokomotiven 
ausgeführt  zu  haben,  gebührt  allerdings  dem 
französischen  Ingenieur  Marc.  Seguin,  der 
derartige  Kessel,  nach  seinem  Patente  vom 
Februar  1828,  an  den  1828  für  die  Bahn  von 
Lyon  nach  St  Etienne  gebauten  Lokomotiven 
verwendete.  B.  machte  aber,  soweit  beglaubigte 
Mitteilungen  vorliegen,  seine  Anregung  in  Un- 
kenntnis der  Arbeit  von  Seguin,  dessen  Kessel 
zwar  die  richtige  Idee  zu  gründe  lag,  dem 
aber  die  ebenso  wesentliche  guteStephensonsche 
Detaildurchbildung  der  Feuerbüchse  fehlte. 

B.  verdankt  man  ferner  die  Kuppelschraube, 
die  Federpuffer  und  die  erste  Schmiereinrichtung 
für  die  Wagenachsen. 

Als  im  Jahre  1846  die  London  and  North 
We-tern-Eisenbahngesellschaft    durch    Vereini- 


gung verschiedener  Gesellschaften  gebildet 
wurde,  erhielt  B.  den  Posten  eines  Sekretärs 
für  die  nördliche  Sektion.  Im  Oktober  1848 
wurde  er  Direktor. 

Am  18.  Mai  1859  zog  er  sich  vom  Dienst 
zurück,  nachdem  ihn  die  Gesellschaft  vorher 
mit  einem  Geschenk  von  5000  Guineen  zum 
Zeichen  ihrer  Dankbarkeit  für  seine  Dienste 
geehrt  hatte. 

Bordwände  (side  plankings;  hausscttes, 
parois;  sponde),  Stirn-  und  Längswände  offener 
Güterwagen.  Man  unterscheidet  feste,  um- 
legbare (in  Scharnieren  bewegliche)  und  ab- 
nehmbare B.  Solche  von  einer  Höhe  bis 
0*5  m  werden  Niederbordwände,  solche  von 
STößerer  Höhe  Hochbordwände  genannt 
(s.  Güterwagen). 

Bordwandwagen  (gondola  car,  low-sided 
wagon;  wagon  ä  hausscttes;  carro  a  sponde) 
sind  offene  Güterwagen  mit  Seiten-  und  Stirn- 
wänden; die  Wände  sind  entweder  fest  am 
Untergestelle  befestigt  oder  wegen  des  leich- 
teren Auf-  und  Abbringens  der  Ladung  ganz 
oder  teilweise  abnehmbar,  umlegbar,  die  Stirn- 
wände auch  aufklappbar  ausgeführt.  Die  Seiten- 
wände besitzen  je  eine  oder  zwei  Seitentüren 
(Doppelflügeltüren,  Schiebetüren,  Falltüren),  die 
bei  Wagen  mit  abnehmbaren  Wänden  gleich- 
falls  abnehmbar  eingerichtet  sind.  An  den 
Seiten-  und  Stirnwänden  sind  Ringe  für  die 
Befestigung  der  Plachenleinen,  an  den  Stirn- 
wänden, innen  oftmals  Kloben  zum  Einlegen 
einer  Firststange  vorhanden.  Die  B.  sind  auch 
häufig  mit  Einsteckrungen  (Seiten  und  Stirn- 
rungen) zur  Sicherung  der  Ladung  gegen 
Verschiebungen  ausgerüstet.  Im  übrigen  s.  Güter- 
wagen. Cimonetti. 

Borries  August  von,  um  die  Entwicklung 
des  Lokomotivbaues  sehr  verdienter  deutscher 
Ingenieur.  B.,  geboren  27.  Januar  1852  in 
Niederbecken,  Kreis  Minden  i.  W.,  gestorben 
14.  Februar  1906  in  Meran;  trat  1875, 
nach  Absolvierung  der  Berliner  Gewerbe- 
akademie und  nach  einjähriger  Verwendung 
bei  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn,  in 
den  Dienst  der  preußischen  Staatsbahnen, 
Direktion  Hannover,  wo  er  bald  zum  Vorstand 
des  maschinentechnischen  Bureaus  vorrückte. 
In  diese  Zeit  fielen  seine  erfolgreichen  Arbeiten 
auf  dem  Gebiete  des  Lokomotivbaues,  die  ins- 
besondere in  der  Einführung  der  Verbund- 
wirkung (Compound,  doppelte  Dampfdehnung) 
gipfelten.  Im  Jahre  1S80  wurde  die  erste 
preußische  Verbundlokomotive,  ausgeführt  von 
Schichau  in  Elbing,  nach  seinen  Plänen  -  eine 
kleine,  ungekuppelte  Tenderlokomotive  -  auf 
den  Linien  der  Direktion  Hannover  in  Dienst 


Borries.  -    Borstenviehwagen. 


461 


gestellt.  Die  an  dieser  Lokomotive  angebrachte 
einfache  Anfahrvorrichtung  bildete  B.  weiter 
aus;  er  schuf  eine  Reihe  von  selbsttätig  wirken- 
den Anfahrvorrichtungen  (Wechselventile),  die 
nicht  nur  in  Deutschland,  sondern  auch  in 
anderen  Staaten  häufige  Anwendung  fanden.  Im 
Jahre  1 902  trat  er  aus  dem  Verbände  der  preußi- 
schen Staatsbahnen  und  nahm  eine  Professur 
für  Eisenbahnwesen  an  der  Technischen  Hoch- 
schule in  Berlin  an. 

Borsig,  1.  Johann,  Karl,  Friedrich,  August, 
Begründer  einer  der  bedeutendsten  technischen 
Werkstätten  Deutschlands,  geboren  3.  Juni  1804 
zu  Breslau  als  Sohn  eines  Poliers,  gestorben 
6.  Juli  1854.  B.  wählte  das  Zimmerhandwerk 
zu  seinem  Beruf.  Nach  seiner  Ausbildung  im 
kgl.  Gewerbeinstitut  Breslau  und  mehrjähriger 
Betätigung  in  einer  Berliner  Maschinenbau- 
anstalt, errichtete  er  1837  selbst  eine  solche  in 
Berlin,  bei  deren  Eröffnung  er  etwa  50  Arbeiter 
beschäftigte.  Den  Lokomotivbau  nahm  er  im 
Jahr  1841  auf.  Seine  erste  in  diesem  Jahr  für 
die  Berlin-Anhalter  Bahn  gebaute  Lokomotive, 
eine  Nachbildung  der  bekannten  ältesten  Norris- 
bauart,  jedoch  mit  einer  Laufachse  hinter  der 
Feuerbüchse,  entsprach  so  sehr,  daß  er  seinen 
Betrieb  rasch  vergrößern  mußte.  Schon  im 
Jahr   1847  beschäftigte  er   1200  Arbeiter. 

Der  starke  Verbrauch  an  Schmiedeeisen,  das 
nur  von  den  besten  Eisenwerken  Englands  be- 
zogen werden  konnte,  bestimmte  B.  zur  Anlage 
eines  eigenen  Eisenwerks  (Moabit)  in  größtem 
Maßstab,  dessen  Betrieb  1850  begonnen  wurde. 

2.  Albert  B.,  Geheimer  Kommerzienrat,  ge- 
boren 7.  März  1829,  leitete  nach  dem  Tod  des 
vorigen,  seines  Vaters,  dessen  Unternehmungen 
weiter. 

Er  erhöhte  die  Leistungsfähigkeit  der  Loko- 
motivbauanstalt 1856-1858  auf  jährlich 
150-160,  seit  1870  auf  250  Maschinen. 
1846  hatte  die  Anstalt  die  100.,  1854  die  500. 
und  im  Frühjahr  1873  die  3000.  Lokomotive 
abgeliefert.  Zu  dieser  Zeit  beschäftigte  B.  in  der 
Lokomotivbauanstalt  1800  und  insgesamt  6300 
Mann.  Albert  B.  starb  am  1 0.  April  1 878  in  Berlin. 
Mit  der  Weiterführung  der  großen  Betriebe 
war  nach  den  testamentarischen  Verfügungen 
bis  zur  Großjährigkeit  der  drei  Söhne  ein 
Kuratorium  betraut.  Dieses  Kuratorium  erließ 
im  Jahr  1886  anläßlich  des  scharfen  Wett- 
bewerbs im  Lokomotivbau  an  alle  Bahnen 
und  Interessenten  ein  Zirkular,  in  dem  der 
Entschluß,  den  Bau  von  Vollbahnlokomotiven 
aufzugeben,  bekanntgemacht  wurde.  Trotzdem 
bestellten  manche  Bahnen  auch  im  Ausland 
weiter  bei  B.  Lokomotiven,  unter  Hinweis  auf 
die  Erstklassigkeit  der  Erzeugnisse,  so  daß 
diese  Krise  langsam  überwunden  wurde. 


3.' Ernst  B.  (Sohn  des' Albert  B.)  verlegte  die 
Lokomotivfabrik  nach  Tegel  und  gestaltete  sie 
so  aus,  daß  nach  Fertigstellung  dieser  modernst 
eingerichteten  Neuanlage  der  Lokomotivbau 
wieder  ein  Hauptfabrikationszweig  des  Hauses  B. 
wurde.  Seit  Gründung  des  Unternehmens  sind 
bis  Ende  1910  mehr  als  7500  Lokomotiven 
aus  den  Borsigschen  Werken  hervorgegangen. 

QöisJorf. 

Borstenviehwagen  (Schweine-,  Kleinvieh- 
transportwagen) (pork-carriages ;  wagons  pour 
le  transport  de  cochons;  carri  per  bestiame  mi- 
nuto),  gedeckte  Spezialwagen,  die  zunächst  zur 
Versendung  lebender  Schweine  dienen;  zu 
weitgehender  Ausnutzung  des  Laderaums  und 
der  Tragfähigkeit  werden  solche  Wagen  stets 
mit  zwei  übereinander  liegenden  Abteilungen 
(als  doppelbödige  Wagen,  Etagewagen),  meist 
auch  noch  mit  einem  am  Untergestell  befestigten 
Unterkasten  ausgeführt   (vgl.  Abb.  253). 

Die  lichte  Höhe  jeder  Abteilung  (Etage)  wird 
mit  etwa  1  m,  jene  des  Unterkastens  mit  etwa 
0'6  m  bemessen. 

Die  Seiten-  und  Stirnwände  der  B.  werden 
wegen  der  erforderlichen  Lüftung  mit  in  der 
Regel  wagerechten  Luftschlitzen  von  80  bis 
120  mm  Weite  ausgeführt,  wobei  jedoch  die 
Wände  soweit  aus  dichten  Brettern  zusammen- 
gesetzt oder  mit  dichten  Klappen  versehen  sind, 
daß  die  Tiere  gegen  Zugluft  von  unten  geschützt 
sind  und  das  Herausfallen  von  Kot  und  Streu 
verhindert  wird;  aus  dem  gleichen  Grunde 
wird  neuerdings  meist  von  der  Anordnung  von 
Schlitzen  in  den  Fußboden  abgesehen. 

DieVerschalbretter  weiden  zum  Schutz  gegen 
das  Abnagen  durch  die  Tiere  im  Innern  des 
Wagens  mit  Zink-  oder  Eisenblech  verkleidet. 
Jede  Abteilung  sowie  der  Unterkasten  erhalten 
an  den  Längsseiten  des  Wagens  eine  Schiebe- 
tür, die  mit  den  üblichen  Haken  und  Zoll- 
verschlußösen  versehen  ist;  außerdem  sind 
häufig  Stirntüren  angeordnet. 

Die  Unterkasten  dienen  entweder  zur  Ver- 
ladung von  unterwegs  erkrankten  Tieren  oder 
zur   Unterbringung  von   Futter. 

Die  Bodenfläche  ist  in  der  Regel  für  jede 
Abteilung  besonders  angeschrieben. 

Für  weitere  Beförderungsstrecken,  zum  Teil 
auch  infolge  staatlicher  Vorschriften,  werden 
in  jeder  Abteilung  Tränktröge  eingestellt; 
diese  sollen,  ohne  die  Wagentüren  öffnen  zu 
müssen,  gefüllt  und  gereinigt  werden  können. 

Wenn  die  Tränktröge  ihrem  Zweck  einiger- 
maßen entsprechen  sollen,  so  müssen  sie  in  ge- 
nügender Anzahl  vorhanden  sein.  Da  sie  aber, 
in   den  Wagen  eingestellt,  einen   beträchtlichen 


462 


Borsten  Viehwagen. 


Teil  der  Ladefläche  beanspruchen,  der  für  die      längs  der  Seitenwände  eiserne,  drehbare  Tröge  / 
Verladung  der  Tiere  verloren  geht,  so  empfiehlt      angebracht    sind,     die    durch    Riegel    in     den 


Hfe 


ladegew/cA/  fzooo/cg  Traffffii/ff/fre/t  tzsczty.     It'affengeiv/c.')/  SSCO/rp    Ladefläche  3Swz/n 


Abb.  253. 


Abb.  254. 


sich  die  in  Abb.  254  dargestellte  Anordnung  der      beiden  gezeichneten  Lagen  festgehalten  werden 
Tröge,    bei  der  zwischen   den    Kastensäulen   5      können. 


Borstenviehwagen.        Bosnisch-hercegovinische  Eisenbahnen. 


463 


Die  gleichen  Wagen  werden  für  die  Beför- 
derung von  Schafen  und  anderem  Kleinvieh 
verwendet.  Für  Geflügel  werden  die  Wagen 
durch  Einlegen  von  weiteren  zwei  Zwischen- 
böden vorübergehend  eingerichtet. 

Im  Durchschnitt  können  auf  je  1  m2  Boden- 
fläche verladen  werden: 

f.  d.  St. 

6-7  Ferkel    mit  etwa    20  kg 

oder  5-6  Frischlinge »        „        30  „ 

»     4  magere  Schweine  „        ..        60  „ 

„     2  gemästete  Schweine  .     „        „      170  „ 

„      4-5  Schafe »        .,        40  » 

Da  die  Massenbeförderung  von  Schweinen 
und  anderem  Kleinvieh  nur  in  einzelnen  Mo- 
naten des  Jahres  stattfindet  und  derartige  B. 
für  andere  Beförderungszwecke  schwer  ver- 
wendbar sind,  so  werden  zuweilen  auch  ge- 
wöhnliche gedeckte  Güterwagen  für  solche 
Sendungen  benützt  und  mit  entsprechenden 
Einrichtungen  versehen. 

Zu  diesem  Zweck  werden  die  Schiebetüren 
in  geöffneter  Stellung  festgemacht  und  die  Tür- 
öffnungen mit  hölzernen  Vorsatzgittern  von  ent- 
sprechender Höhe  (etwa  1*5  tri)  verschlossen, 
um  das  Entspringen  der  Tiere  zu  verhüten. 
Bei  längerer  Beförderungsdauer  werden  auch 
in  diese  Wagen  Tränkevorrichtungen  ein- 
gestellt. Schätzenhqfer-Cimonetti. 

Bosnisch  -  hereegovinische  Eisenbah- 
nen. Die  Geschichte  der  Eisenbahnen  Bosniens 
und  der  Hercegovina  beginnt  mit  ihrer  im  Jahre 
1878  erfolgten  Besetzung  durch  Österreich  und 
Ungarn.  Die  traurige  Lage  des  Landes  vor  diesem 
Zeitpunkte  kennzeichnet  am  besten  ein  Versuch, 
den  die  ottomanische  Regierung  im  Jahre  1872 
mit  der  normalspurigen  Eisenbahnlinie  Banja- 
luka-Novi  (87  km)  unternommen  hatte.  Ihr 
Betrieb  mußte  bereits  nach  3  Jahren  (1875) 
eingestellt  werden. 

/.  Bau  der  Militärbahn  Banjaluka-Doberlin. 
Unmittelbar  nach  dem  Einmarsch  der  österr.- 
ungar.  Truppen  in  Bosnien  wurde  die  Eisen- 
bahnlinie Banjaluka-Novi  über  Auftrag  des 
Reichskriegsministeriums  durch  eine  Militär- 
bauleitung umgestaltet.  Am  1.  Dezember  1878 
erfolgte  die  Wiedereröffnung  des  Betriebs  auf 
der  56-2  km  langen  Strecke  Banjaluka-Prijedor. 
Mit  diesem  Tage  beginnt  sonach  eigentlich 
die  Geschichte  der  Eisenbahnen  Bosniens. 

Am  24.  März  1879  konnte  bereits  die  ganze 
104-31  km  lange  Linie  bis  Doberlin  für  den 
Gesamtverkehr  eröffnet  werden.  Diese  Bahnlinie 
wurde  unter  dem  Namen  „K.  u.  k.  Militärbahn 
Banjaluka-Doberlin"  der  Militärverwaltung 
unterstellt  und  wird  durch  eine  unmittelbar  dem 
Reichskriegsministerium  untergeordnete  Direk- 
tion mit  dem   Sitze  in   Banjaluka  geleitet. 


//.  Sonstige  Normalspurbahnen. 

In  den  Jahren  1878/79  wurde  die  normal- 
spurige  Verbindungsbahn  Slawon.-Brod-Bosn.- 
Brod  (3-6  km),  die  die  Save  auf  einer  eisernen 
Brücke  übersetzt,  gebaut  und  der  Betrieb  am 
10.  Juli  1S79  eröffnet.  Die  Savebrücke  dient 
sowohl  für  den  Eisenbahn-  als  auch  für  den 
Straßenverkehr. 

Die  Kosten  dieser  Verbindungsbahn  wurden 
aus  dem  Okkupationskredit  bestritten,  die 
Bahn  ist  jetzt  Eigentum  der  bosn.-herceg. 
Landesverwaltung. 

Der  Betrieb  wird  von  den  ungar.  Staats- 
bahnen auf  eigene  Rechnung  geführt. 

An  normalspurigen  Linien  wurde  in  der  Folge 
nur  mehr  die  Lokalbahn Vinkovce-Bröka  von 
der  auf  slawonischer  Seite  liegenden  Station 
Gunja  mit  Überbrückung  der  Save  bis  nach 
Brcka,  einer  größeren  Handelsstadt  am  bosni- 
schen  Saveufer,  fortgesetzt   (0"9  km). 

Die  Lokalbahn  Vinkovce-Brcka  ist,  mit  Aus- 
nahme der  Savebrücke,  Eigentum  derVinkovce- 
Brekaer  Lokaleisenbahngesellschaft.  Die  Save- 
brücke ist  Eigentum  des  ungarischen  Staates 
und  des  bosn.-herceg.  Landesärars. 

Die  bosn.-herceg.  Landesregierung  hat  zum 
Brückenbau  einen  Beitrag  von  800.000  K  ge- 
leistet. 

Der  Betrieb  wird  durch  die  ung.  Staats- 
bahnen geführt. 

///.  Die  schmalspurigen  Landesbahnen. 

Das  Schwergewicht  des  Eisenbahnwesens  in 
Bosnien  und  der  Hercegovina  liegt  in  den 
Schmalspurbahnen  (Spurweite  76  cm),  die  von 
den  bosn.-herceg.  Landesbahnen  be- 
trieben werden. 

Die  heutigen  bosn.-herceg.  Landesbahnlinien 

sind  aus  einer  militärischen  Rollbahn  von 
76cm  Spurweite  hervorgegangen,  die  ursprüng- 
lich nur  den  Zweck  hatte,  die  militärischen 
Operationen  zur  Zeit  der  Okkupation  zu 
erleichtern,  insbesondere  das  am  bosnischen 
Saveufer  gelegene  Bosn.-Brod  mit  dem  Bosna- 
tale  zu  verbinden  und  die  besonders  be 
schwerliche  Durchführung  von  Transporten  aus 
den  sumpfigen  Niederungen  von  Brod  über 
die  vom  Bosnatale  trennende  Hügelkette  zu 
überwinden. 

Diese  Übergangslinie  wurde  bald  weiter  in 
das  Innere  des  Landes  verlängert,  u.  zw.  im 
April  1879  bis  Zepce  und  im  Juli  1879  bis 
Zenica. 

Die  Bahn  hat  eine  Länge  von    \S5S  km. 

Mit  Rücksicht  auf  dvn  provisorischen 
Charakter  der  Rollbahn  und  die  Notwendig- 
keit   sie    rasch    zu   bauen,    kamen    Halbmessei 


4f>4 


Bosnisch-hercegovinische  Eisenbahnen. 


bis  zu  30  m  in  Anwendung.  Das  Schienen- 
gewicht wechselte  zwischen  9*8  und   \7'5  kg'm. 

Die  Baukosten  wurden  aus  dem  Okkupations- 
kredit bestritten  und  betrugen  einschließlich 
jener  der  Verbindungsbahn  Slawon.-Brod-Bosn.- 
Brod  rund   16  Mill.  K. 

Die  Spurweite  von  7b  cm,  die  die  Rollbahn 
von  Bosn.-Brod  nach  Zenica  erhielt,  ist  auf 
allen  weiteren  Linien  der  bosn.-herceg.  Landes- 
bahnen beibehalten  worden.  Sie  ist  nicht  auf 
Grund  besonderer  Erwägungen  oder  Versuche 
gewählt  worden,  sondern  weil  sich  der  Heeres- 
verwaltung bei  Erbauung  der  Rollbahn  die 
Möglichkeit  geboten  hat,  das  Schienen-  und 
Fahrmaterial  einer  andern  Rollbahn  zu  er- 
werben, und  mit  Rücksicht  auf  die  große 
Dringlichkeit  der  Herstellung  eine  Bauform  ge- 
wählt werden   mußte,  die  sofort  zur  Hand  war. 

Gleich  nach  Vollendung  der  Bahnstrecke 
bis  Zenica  wurde  an  die  Fortführung  der 
Bahn  bis  Sarajevo  geschritten. 

Auf  Grund  österreichischer  und  ungarischer 
I  icsetze  wurde  die  bosn.-herceg.  Landesver- 
waltung ermächtigt,  den  Ausbau  der  Bosnatal- 
bahn  von  Zenica  bis  Sarajevo  durchzuführen 
und  zu  diesem  Ende  ein  Darlehen  von 
}.S31.000fl.  (7,662.000  K)  aufzunehmen. 

Die  78-3  km  lange  Linie  Zenica-Sarajevo 
wurde  mit  normalspurigem  Unterbau  gebaut. 
Der  kleinste  Halbmesser  betrug  100  //?,  das  Ge- 
wicht der  Schienen   \3'9  kg  m. 

Im  Oktober  1S82  wurde  die  Linie  bis  Sara- 
jevo dem  öffentlichen  Verkehr  übergeben.  Der 
Betrieb  wurde  auf  der  ganzen  Linie  von 
Bosn.-Brod  bis  Sarajevo  (k.  u.  k.  Bosnabahn) 
einheitlich  von  der  Militärverwaltung  geleitet. 
Zu  diesem  Ende  war  eine  Direktion  zuerst  in 
Dervent  und  später  in  Sarajevo  errichtet. 

Erst  im  Juli  1895  wurde  der  Betrieb  auf 
der  Linie  Bosn.-Brod-Sarajevo  der  bosn.-herceg. 
Landesverwaltung  übergeben.  Von  da  ab 
bildete  diese  Linie  nur  noch  eine  Teilstrecke 
der  bosn.-herceg.  Landesbahnen. 

Als  die  dringendste  Aufgabe  der  bosn.-herceg. 
Landesbahnen  erschien  es  nun,  die  von  der 
Militärverwaltung  bereits  begonnene  Umge- 
staltung der  ursprünglich  nur  als  Rollbahn 
gebauten  Strecke  Bosn.-Brod-Zenica  mit  Be- 
schleunigung durchzuführen.  Alle  scharfen 
Bogen  unter  60  m  Halbmesser  wurden  be- 
seitigt, die  Brücken  und  der  Oberbau  wurden 
verstärkt. 

Ein  großer  Teil  der  Bahn  hat  zurzeit  be- 
reits Schienen  im  Gewicht  von  2\-S  kg  m 
und  nur  mehr  ein  kleiner  Teil  noch  Schienen 
von   1 7-8  kg. 

Nachdem  durch  die  Vollendung  der  Linie 
Bosn.-Brod-Sarajevo  die  Eisenbahnverbindung 


der  Landeshauptstadt  mit  der  Monarchie  her- 
gestellt war,  war  die  nächste  Sorge  der  Ver- 
waltung, die  zweite  Hauptstadt  des  Landes, 
Mostar,  einerseits  mit  dem  Meere,  dem  Na- 
rentahafen  Metkovir,  anderseits  mit  Sarajevo 
durch  einen  Schienenstrang  zu  verbinden. 

Zuerst  wurde  die  42*4  km  lange  Strecke 
Mostar-Metkovie  gebaut  und  im  Juni  1885 
dem  Verkehr  übergeben.  Die  Kosten  dieser 
Bahnstrecke  (3,400.000  K)  wurden  im  Wege 
eines  Darlehens  beschafft. 

Zur  selben  Zeit  wurde  im  Innern  des  Landes 
eine  Elügelbahn  von  der  Station  Doboj  der 
Linie  Bosn.-Brod-Sarajevo  durch  das  Spreca- 
tal  nach  der  Kreisstadt  Dol.  Tuzla  und  zu  den 
Salinen  bei  Siminhan  (66-7  km)  gebaut  und 
im  April  1886  eröffnet.  Die  Kosten  dieser 
Flügelbahn  (2,600.000  K)  wurden  aus  den 
Überschüssen   der  Landeseinkünfte  bedeckt. 

Nun  schritt  die  bosn.-herceg.  Verwaltung 
an  die  Ausführung  der  äußerst  schwierigen 
Bahnlinie  von  Mostar  nach  Sarajevo.  Diese 
Bahn  hat  durchaus  den  Charakter  einer 
Gebirgsbahn;  sie  verfolgt  von  Mostar  bis 
Konjica  das  Narentatal,  steigt  von  da  auf 
den  Ivansattel,  der  in  einer  Seehöhe  von 
S76  m  mit  einem  Scheiteltunnel  von  648  m 
Länge  durchfahren  wird,  und  fällt  dann  bis 
in  das  Polje  von  Sarajevo,  woselbst  das 
Bosnatal  und  der  Anschluß  in  Sarajevo  er- 
reicht wird. 

Mit  Rücksicht  auf  die  Höhe  von  600  m,  die 
von  Konjica  bis  zum  Scheiteltunnel  am  Ivan 
ohne  die  Möglichkeit  einer  längeren  Entwicklung 
erstiegen  werden  mußte,  wurde  das  Abtsche 
Zahnstangensystem  mit  einer  Höchststeigung 
von  60%  angewendet.  Dasselbe  System  wurde 
auch  für  den  Abstieg  gegen  Sarajevo  ver- 
wendet. Die  Länge  der  Zahnstangenstrecken 
beträgt  auf  beiden  Seiten  des  Sattels  zusammen 
25-2  km. 

Der  kleinste  zur  Anwendung  gekommene 
Halbmesser  beträgt   125  m. 

Auf  der  Strecke  Mostar-Konjica  liegen 
Schienen  im  Gewichte  von  \7S  kg,  auf  der 
Strecke  Konjica-Sarajevo  von  2\S  kg/m. 

Die  Kosten  für  den  Bau  der  Bahn  von 
Mostar  nach  Sarajevo  beliefen  sich  auf 
16,600.000  K  und  wurden  im  Wege  von  Dar- 
lehen bestritten. 

Die  Linie  Mostar-Sarajevo  (1 346  km)  wurde 
in  drei  Teilstrecken  eröffnet,  u.  zw.  Mostar- 
Ostrozac  im  August  1888;  Ostrozac-Konjica 
im  November  1889  und  Konjica-Sarajevo  im 
August   1891. 

Die  nächste  Erweiterung  des  bosn.-herceg. 
Schmalspurnetzes  erfolgte  durch  die  Herstellung 
eines  Schienenweges  vom  Bosnatale  bei  Lasva 


Bosnisch-hercegovinische  Eisenbahnen. 


465 


abzweigend  über  Travnik  und  den  Komar- 
sattel  in  das  Vrbastal  bis  Bugojno  mit  einer 
Abzweigung  von  Dol.  Vakuf  zur  alten  Königs- 
stadt  Jajce. 

Der  Übergang  über  den  Komarsattel  wird 
in  einer  Seehöhe  von  779-5  m  mit  einem 
Scheiteltunnel  von  1362  m  Länge  bewerk- 
stelligt. 

Für  den  Übergang  über  den  Komar  wurde 
ebenfalls  das  Abtsche  Zahnstangensystem,  je- 
doch mit  einer  Höchstneigung  von  45ry„„,  auf 
eine  Länge  von  6-S  km  in  Anwendung  gebracht. 

Der  kleinste  Halbmesser  für  die  Bogen  be- 
trägt 125  m;  das  Gewicht  der  Schienen 
21-8^  m. 

Die  Geldmittel  für  diesen  Bahnbau 
(14,600.000  K)  wurden  durch  ein  Darlehen  be- 
schafft. 

Die  Linie  Lasva-Bugojno  (70-8  km)  wurde 
bis  Travnik  im  Oktober  1893  und  bis  Bu- 
gojno im  Oktober  1S94;  die  Linie  Dol.  Yakuf- 
Jajce  (33*6  km)  im  Mai  1895  dem  Verkehr 
übergeben. 

Mit  der  zunehmenden  wirtschaftlichen  Ent- 
wicklung Bosniens  und  der  Hercegovina,  ins- 
besondere mit  Rücksicht  auf  den  starken  Holz- 
verkehr  machte  sich  bald  die  Unzulänglichkeit  des 
Narentahafens  in  Metkovic,  in  den  nur  Schiffe 
mit  geringem  Tiefgang  einfahren  können,  emp- 
findlich geltend.  Das  Streben  der  Verwaltung 
mußte  daher  dahin  gehen,  mit  den  bosn.-herceg. 
Schmalspurbahnen  einen  dalmatinischen  See- 
hafen zu  erreichen.  Sonach  wurde  der  Bau 
einer  Bahnlinie,  abzweigend  von  der  Bahn 
Mostar-Metkovic  nach  Gravosa  (Ragusa)  und  in 
die  Bocche  di  Cattaro  mit  einem  Flügel  nach 
Trebinje  in  Aussicht  genommen,  nachdem  die 
österr.  Regierung  sich  bereit  erklärt  hatte,  die 
dalmatinischen  Anschlußstrecken  ebenfalls  als 
Schmalspurbahnen  mit  76  an  Spurweite  aus- 
zuführen. 

Diese  Bahnlinie  zweigt  in  der  Station  Gabela 
der  Linie  Mostar-Metkovir  ab  und  verläuft 
im  Karst  93  km  bis  zur  Landesgrenze  bei 
Uskoplje,  woselbst  sie  an  die  dalmatinische 
Teilstrecke  Uskoplje-Gravosa  (l(r5  km)  an- 
schließt. Von  Uskoplje  zweigt  ein  2L0  km 
langer  Flügel  zur  Landesgrenze  bei  Olavska 
zum  Anschluß  an  die  dalmatinische  Teil- 
strecke Glavska-Bocche  di  Cattaro-Zelenika 
(53-4  km)  ab. 

Bei  Hum  zweigt  der  167  km  lange  Flügel 
nach  der  Stadt  Trebinje  ab. 

Die  Betriebseröffnung  auf  diesen  Bahn- 
linien erfolgte  im  Juli  1901. 

Der  kleinste  angewendete  Halbmesser  be- 
trägt 100  m,  die  größte  Neigung  25%  das 
Schienengewicht   21*8  kg/m. 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II. 


Die  Baukosten  (22,000.000  K)  wurden  durch 
Aufnahme  eines  Darlehens  gedeckt. 

Nach  Fertigstellung  der  Bahnlinie  zum 
Meere  schritt  die  bosn.-herceg.  Landesverwal- 
tung an  die  Ausführung  einer  weiteren, 
äußerst  schwierigen  Bahnverbindung  nach  dem 
Osten  zur  türkischen  und  zur  serbischen  Grenze. 

Im  Juni  1902  wurden  sowohl  in  Osteneich 
als  auch  in  Ungarn  Gesetze  erlassen,  wodurch  die 
bosn.-herceg.  Verwaltung  ermächtigt  wurde. 
für  diesen  Bahnbau  ein  Darlehen  im  Höchst- 
betrage von  75  .Will.  K  aufzunehmen. 

Die  Trasse  dieser  Bahn,  die  in  Sarajevo 
an  die  übrigen  I  inien  der  bosn.-herce 
Staatsbahnen  anschließt,  steigt  von  Sarajevo 
im  Müjarkatale  aufwärts  bis  zur  Wasserscheide 
am  Karolinensattel,  woselbst  sieh  der  850/;/ 
lange  Scheiteltunnel  in  der  Seehöhe  von  946  /// 
befindet.  Von  da  fällt  die  Bahn,  dem  Laufe 
der  Prat-a  folgend  bis  in  das  Drinatal.  Bei 
der  Mündung  des  Lim  verläßt  die  zur  türki- 
schen Grenze  führende  Hauptlinie  das  Drinatal 
und  steigt  den  Lim  aufwärts  bis  zur  Land' 
grenze    bei    Uvac.  Sarajevo-Uvac    (137*6  km). 

Der  Flügel  zur  ei  bischen  Grenze  führt  von 
der  Limmündung  die  Drina  abwärts  bis  Vi§e- 
grad  und  dann  in  einem  Seitentale  bis  zur 
Landesgren/e  bei  Vardiäte  (31*5  km). 

Die  ganze  Bahnlinie  zur  Ostgrenze  hat 
durchaus  den  Charakter  einer  Gebirgsbahn; 
über  100  Tunnel  und  Galerien,  eine  gr< 
Anzahl  hoher  Stützmauern,  zahlreiche  Brücken 
mußten  hergestellt  werden.  Sie  ist /war  als  Schmal- 
spurbahn, aber  mit  dein  Unterbau  einer Normal- 
spurbahn gebaut;  der  kleinste  Halbmesser  beträgt 
200//?;  die  Höchstneigung  18"„„;  d.i.  Gewicht 
der  Schienen  21"8  kg/m. 

Im  Juli  1906  wurde  die  Bahn  von  Sarajevo 
zur  Ostgrenze  dem  öffentlichen  Verkehr  über- 
geben. 
Technische    Anlage    der    Laudesbahnen. 

Der  Vervollkommnung    der    baulichen    An- 
lagen  und  der  Betriebsmittel   haben  die  bosn.- 
hereeg.  Landesbahnen    ihre    gegenwärtige   I 
stungsfähigkeit  zu  danken. 

Die  offenen  Durchlässe  über  Im  Lichtweite 
sowie  die  Brücken  haben  eisernen  Oberbau. 
Für  den  Oberbau  sind  ausschließlich  Stahl- 
schienen verwendet.  In  den  Zahnradstrecken 
gelangen  eiserne  Querschwellen  zur  Yerv 
düng.  Alle  Stationen  haben  in  Mauerwerk 
ausgeführte  Aufnahmsgebäude  s 
forderlichen  Frachtenmagazine  u.  s.  w.  Die 
Stationen  sind  durch  Morse-Telegraphen  und 
Fernspreeher  verbunden. 

Betriebsmittel. 

Mit  <V-n  steigenden  Anforderungen  d 
kehres  mußte  auch  di«  staltun  ahr- 


466 


Bosnisch-hercegovinische  Eisenbahnen. 


betriebsmittel  Schritt  halten.  Die  kleinen  Loko- 
motiven und  Wagen  der  ersten  Jahre  des 
Betriebs  sind  längst  außer  Verkehr.  Die  Loko- 
motiven waren  damals  zweiachsige  Kraussche 
Tenderlokomotiven  von  20  bis  60  H.  P.  Die 
Wagen  hatten  einen  Radstand  von  L05  m, 
ein  Eigengewicht  von  1  t,  eine  Tragfähigkeit 
von  2  /,  eine  größte  Länge  von  2*36  m  und 
eine  größte  Breite  von   1*45/«. 

Eine  wesentliche  Verbesserung  der  Fahr- 
betriebsmittel erfolgte  im  Jahre  1885  durch 
die  Einführung  von  Radiallokomotiven  mit 
drei  gekuppelten  Achsen  mit  Lenkvorrichtung 
nach  System  Klose.  Gleichzeitig  gelangten 
auch  dreiachsige  Personen-  und  Güterwagen 
mit  Lenkachsen  nach  System  Klose  mit  einem 
Radstand  von  5  m  und  einer  Gesamtlänge  von 
8  m  zur  Einführung. 

Die  Wagen  neuerer  Bauart  haben  statt  der 
Kloseschen  Stellvorrichtung  durchaus  freie 
Lenkachsen. 


Schmalspurbahnen  in  die  einheitliche  Leitung 
der  bosn.-herceg.  Landesverwaltung  und  diese 
war  so  in  der  Lage,  durch  tarifarische  Maß- 
nahmen einen  nachhaltigen  Einfluß  auf  die 
Entwicklung  von  Handel,  Industrie  und  Land- 
wirtschaft auszuüben. 

Im  Jahre  1896  wurde  ein  Lokalgütertarif 
für  sämtliche  bosn.-herceg.  Landesbahnen  er- 
lassen, der  in  seinen  Grundzügen  noch  gegen- 
wärtig in  Geltung  steht. 

Die  den  österr.  und  ungar.  Eisenbahnen  ge- 
meinsamen Bestimmungen  des  Betriebsregle- 
ments und  des  allgemeinen  österr.-ungar.-bosn.- 
herceg.  Tarifs,  Teil  I,  bilden  auch  für  die  bosn.- 
herceg.  Landesbahnen  die  grundlegenden  Nor- 
men. Im  Lokalgütertarif  für  die  bosn.-herceg. 
Landebahnen  erfolgt  sonach  die  Aufstellung 
der  Tarifeinheitssätze  im  Rahmen  des  gemein- 
samen Tarifschemas. 

Die  bosn.-herceg.  Landesbahnen  haben  er- 
heblich   höhere   Einheitssätze   als    die    großen 


Betriebsergebnisse  und  Verkehr  der  Landesbahnen: 


Betriebsergebnisse 


In  den  Ja  ren 


1896 


1900 


1907 


1903 


1909 


1910 


Betriebseinnahmen  in  K  . 

Ordentliche     Betriebsaus- 

_  gaben  in  K 

Überschuß  (nach  Abschlag 
der  außerordentlichen 
Ausgaben)  in  K  .    .    .   . 

Abgang  in  K 

Personenverkehr : 

Anzahl    der    beförderten 

Reisenden 

Personenfahr/Ä/w     .    .    .    . 

Güterverkehr : 

Beförderte  t 

Brutto/^* 

Netto/' tj  km 


4,233.920 
2,906.405 

9.473 


802.249 
39,303.725 


594.689 

125,117.000 

49,273.808 


6,435.003 
3,464.527 

438.579 


1,024.190 
49,710.387 


971.370 
294,229.000 
105,793.710 


11,786.928 
9,080.729 

244.694 


2,317.000 
95,736.000 


1,517.427 
420,020.000 
190,203.000 


13,157.953 


14,S02.271 


9,472.541   !   10,454.323 


1,020.929 


2,490.096 
100,003.126 


1,630.211 
637,276.840 
247,737.227 


676.788 


2,772.012 
132,499.485 


1,714.656 
719,322.149 
273,396.106 


15,115.300 
11,793.320 

696.366 


2,826.441 
119,431.098 


1,720,164 
709,686.725 
267,554.872 


Bei  den  Personenzügen  auf  den  Haupt- 
strecken verkehren  ausschließlich  vierachsige 
Durchgangswagen  von  12*4  m  Länge  und 
2'2  m  Breite.  Alle  Personenwagen  sind  mit 
Dampfheizung  versehen. 

Im  Jahre  1910  standen  in  Verwendung: 
208  Lokomotiven,  351  Personenwagen  und 
3480  Güterwagen. 

Anlagekapital  der  Landesbahnen. 

Dasselbe  betrug  1 896  bis  1 900  6 1 ,442.324  K, 
1907  bis  1910   158,442.324  K. 
Tarifwesen. 

Durch  die  im  Juli  1895  erfolgte  Übernahme 
der  k.  u.  k.  Bosnabahn  in  die  Verwaltung  der 
bosn.-herceg.  Landesbahnen  gelangten  sämtliche 


Bahnen  der  Monarchie.  Dies  hat  aber  in 
den  besonderen  Verhältnissen  Bosniens  und 
der  Hercegovina  seinen  Grund.  Während  der 
Massenverkehr,  für  den  selbstverständlich  Aus- 
nahmetarife erstellt  werden,  von  Jahr  zu  Jahr 
bedeutend  zunahm,  war  die  Steigerung  der 
überall  höchst  tarifierenden  Gegenstände  eine 
bedeutend  geringere.  Dies  kommt  darin  zum 
Ausdrucke,  daß  bei  den  bosn.-herceg.  Landes- 
bahnen die  zu  niedrigen  Tarifsätzen  beförderten 
Massengüter  etwa  90  bis  92  °/0  der  gesamten 
Güterbewegung  ausmachen.  Die  an  und  für 
sich  schwache  Bevölkerung  Bosniens  und  der 
Hercegovina  sowie  ihre  überaus  einfache 
Lebensweise  ist  die  Ursache  hiervon. 


Bosnisch-hercegovinische  Eisenbahnen. 


467 


Die  für  Massenartikel,  wie  Schnittholz,  Kohle, 
Erde  u.  s.  w.,  die  auch  die  wichtigsten  Ausfuhr- 
artikel sind,  geltenden  Einheitssätze  sind  jedoch 
denen  der  Hauptbahnen  der  Monarchie  voll- 
kommen gleichgehalten. 

Aber  auch  für  die  Erzeugnisse  der  Indu- 
strien in  Bosnien  und  der  Hercegovina  ist 
eine  Reihe  von  Tarifbegünstigungen  gewährt, 
und  es  ist  den  bosn.-herceg.  Landesbahnen  auf 
diesem  Wege  möglich,  sich  bei  Aufrechterhaltung 
des  an  sich  hohen  Tarifbaremes  gleichwohl  den 
Bedürfnissen  des  Handels  und  Verkehrs  mög- 
lichst anzuschmiegen. 

Die  bosn.-herceg.  Landesbahnen  sind  im 
Jahre  1901  dem  Berner  Übereinkommen  über 
den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  bei- 
getreten. 

Verwaltung  der  Landesbahnen. 
Nach  der  im  Jahre  1895  erfolgten  Über- 
nahme der  k.  u.  k.  Bosnabahn  in  die  Zivilver- 
waltung des  Landes  wurde  die  Leitung  des  ge- 
samten Betriebsdienstes  der  „  Direktion  der  bosn.- 
herceg.  Landesbahnen  in  Sarajevo"  übertragen 
und  diese  der  Landesregierung  für  Bosnien 
und  die  Hercegovina  unterstellt.  An  der 
Spitze  der  Direktion  steht  der  Direktor  (Landes- 
beamter in  der  V.  Diätenklasse).  Die  Rechte 
und  Pflichten  des  Personals  sind  in  einer 
Dienstpragmatik  (Dienstordnung)  festgesetzt; 
die  Gebühren  sind  durch  eine  besondere 
Gebührenvorschrift  geregelt.  Das  Personal 
gliedert  sich  in  die  mit  Jahresgehalt  ange- 
stellten Beamten,  Unterbeamten  und  Diener 
und  in  die  im  Taglohne  stehenden  ständigen 
Bediensteten  und  Arbeiter. 

Im  Jahre  1910  standen  in  Diensten  der 
Landesbahnen: 

Beamte 375 

Unterbeamte  470 

Diener 1172 

Beamtenaspiranten  u.  s.  w 40 

Unterbeamtenanwärter  und  Kanzleigehilfen      1 3 

Aushilfsdiener 349 

Ständige  Professionisten  und  Arbeiter  ..  .3958 

Zusammen. .  .6377 
Wohlfahrtsinstitute    der    Landesbahnen. 

Für  die  festangestellten  Bediensteten  (Beamte, 
Unterbeamte  und  Diener)  besteht  eine  Pen- 
sionskasse, für  die  Arbeiter  eine  allgemeine 
Altersversicherung  sowie  ein  Kranken-  und 
Unterstützungsfonds. 

Eine  berufsgenossenschaftliche  Versicherungs- 
kasse besteht  noch  nicht.  Die  Versicherung 
der  Bahnangestellten  erfolgt  durch  die  Erste 
österr.  Unfallversicherungsgesellschaft  auf  Grund 
eines  zwischen  der  Bahnanstalt  und  der  Ge- 
sellschaft   abgeschlossenen    Vertrags.    Für    die 


nicht  fest  angestellten  Bediensteten  und  die 
Arbeiter  ist  die  Versicherung  obligatorisch. 
Die  Versicherung  der  Beamten,  Unterbeamten 
und  Diener  ist  eine  freiwillige. 

IV.  Lokalbahnen. 

a)  Ilidze-  Ilidze  Bad.  Diese  \-3  km  lange 
Flügelbahn  führt  von  der  Station  Ilidze  zum 
landesärarischen  Badeetablissement  „Bad  Ilidze", 
ist  Landeseigentum  und  wurde  im  Juni  1892 
eröffnet.  Während  der  Badesaison  (Mai  — Sep- 
tember) verkehrt  zwischen  Sarajevo  und  Bad 
Ilidze  täglich  eine  größere  Anzahl  von  Lokal- 
zügen. 

b)  Karanovac-Graöanica.  Diese  6  km 
lange  Lokalbahn  zweigt  in  der  Station  Kara- 
novac  der  Linie  Doboj-Siminhan  ab  und 
dient  für  den  Personen-  und  Frachtenverkehr 
der  abseits  der  Bahn  gelegenen  Stadt  Gra- 
canica.  Diese  Bahnstrecke  ist  Eigentum  des 
Landesärars  und  wurde  im  Januar  1898  dem 
öffentlichen  Verkehr  übergeben. 

V.  Industrie-  und  Schleppbahnen. 

v 

a)  Montanbahn  VogoSca-Cevljanovie. 
Diese  24T  km  lange  Bahn  ist  Eigentum  des 
bosn.-herceg.  Landesärars  und  wurde  im  Jahre 
1885  eröffnet.  Sie  dient  insbesondere  zur  Ab- 
beförderung von  Erzen  und  Holz. 

b)  Schleppbahn  Podlugovi-Vareis.  Diese 
24*7  km  lange  Schleppbahn  verbindet  das 
Eisenwerk  Vares  mit  der  Station  Podlugovi 
der  bosn.-herceg.  Landesbahnlinie  Bosn.-Brod- 
Sarajevo.  Die  Schleppbahn  wurde  im  No- 
vember 1895  eröffnet,  ist  Eigentum  der  VareSer 
Eisenindustrie-Aktiengesellschaftund  dient  haupt- 
sächlich zur  Zufuhr  der  Betriebsmaterialien  und 
zur  Abfuhr  der  Erzeugnisse  des  Werkes.  Es 
findet  jedoch  auch  ein  regelmäßiger  Personen- 
verkehr statt.  Der  Betrieb  wird  von  der  Direk- 
tion der  bosn.-herceg.  Landesbahnen  für  Rech- 
nung  der  Industrie-Aktiengesellschaft    geführt. 

c)  Kleinere  Schlepp-  und  Industrie- 
gleise. Die  meisten  längs  der  Bahnlinien 
der  bosn.-herceg.  Landesbahnen  gelegenen  In- 
dustrieetablissements sind  mit  der  Hauptbahn 
durch  Schleppgleise  verbunden.  Diese  Gleise 
werden  in  der  Regel  auf  Kosten  der  Indu- 
strien hergestellt  und  von  den  bosn.-herceg. 
Landesbahnen  auf  Grund  besonderer  Verträge 
betrieben. 

VI.  Die  elektrische  Stadtbahn  in  Sarajevo. 

Der  Bahnhof  von  Sarajevo  liegt  3  km  vom 
Mittelpunkt  der  Stadt.  Da  sich  aber  aller  Ge- 
schäftsverkehr dort  abwickelt,  hat  die  Landes- 
verwaltung schon  im  Jahre  1884  zwischen 
Stadt  und  Bahnhof  eine  Trambahn  mit  Pfen 
betrieb  ins  Leben    gerufen    und    in    der  Stadt 

30* 


468 


Bosnisch-hercegovinische  Eisenbahnen.        Bosrucktunnel. 


einen  Stadtbahnhof  gebaut.  Die  ankommenden 
Güterwagen  werden  auf  diesem  Gleise  bis 
zum  Stadtbahnhof  geführt  und  gelangen  da- 
selbst zur  Abgabe.  Im  Jahre  1895  wurde  diese 
Trambahn  für  den  elektrischen  Betrieb  um- 
gestaltet. Seit  dem  Jahre  1897  ist  die  Bahn 
(57  km)  Eigentum  der  Stadt  Sarajevo  und 
erfuhr  seitdem  mehrfache  Änderungen.  Der 
Betrieb  wird  für  Rechnung  der  Stadt  von  der 
Direktion  der  bosn.-herceg.  Landesbahnen  ge- 
leitet. Im  Jahre  1910  wurden  auf  der  Stadtbahn 
3,254.000  Personen  und  72.500  /  Güter  be- 
fördert. Die  Einnahmen  betrugen  in  diesem 
Jahre  340.000  K,  die  Ausgaben  259.000  K. 

VII.  Waldbahnen. 

a)  Waldbahn  Usora-Pribinie.  Diese  ist 
40-8  km  lang,  zweigt  in  der  Station  Usora  der 
Linie  Bosn.-Brod-Sarajevo  ab  und  zieht  west- 
lich   im  Usoratale    über  Teslic   nach   Pribinic. 

Die  Bahn  ist  Eigentum  des  bosn.-herceg. 
Landesärars  und  wird  von  der  bosn.-herceg. 
Forstverwaltung  für  eigene  Rechnung  betrieben. 

b)  Waldbahn  Zavidovic-Olovo-Kusace. 
Diese  118-7  km  lange  Bahn  zweigt  in  der 
Station  Zavidovic  der  Linie  Bosn.-Brod-Sarajevo 
ab  und  führt  östlich  im  Krivajatale  aufwärts 
nach  Olovo  und  Kusace. 

Die  Bahn  ist  Eigentum  des  Landesärars, 
jedoch  auf  Grund  eines  Vertrages  an  eine 
Firma  verpachtet  und  dient  ausschließlich  für 
deren  Holztransporte. 

c)  Waldbahn  Dalmat.  Grenze-Drvar- 
Ostrelj-Ribnik.  Diese  hat  eine  Länge  von 
102-0  km.  Sie  ist  Eigentum  der  bosn.  Forst- 
industrie-Aktiengesellschaft Otto  Steinbeis  und 
wird  auch  von  dieser  Gesellschaft  selbst  für 
Zwecke  ihres  Holzexportes  betrieben.  Die  Bahn 
hat  auf  dalmat.  Gebiete  eine  Fortsetzung  bis 
Knin,  woselbst  der  Anschluß  an  die  österr. 
Staatsbahnen  erreicht  wird. 

d)  Verschiedene  kleine  Waldbahnen. 
Auf  die  Dauer  der  Holzabstockungsverträge 
sind  in  den  einzelnen  Abstockungsgebieten 
verschiedene  kleinere  Waldbahnstrecken  gebaut, 
deren  Gesamtlänge  im  Jahre  1907  256*1  km 
betrug. 

Gesamtnetz  der  B.  Ende  1910: 


Benennung 

einzeln         zusammen 

Normalspurbahnen    .    .    . 

Schmalspurbahnen  im  Be- 
trieb   der    bosn.-herceg. 
Landesbahnen     .... 

Waldbahnen    .... 

10020 
517-6 

111-5 
1519-6 

zusammen  .   . 

1631-1 

VIII.  Eisenbahnpläne. 

Seit  der  Vollendung  der  Ostbahn  (1906) 
hat  das  Bahnnetz  keine  weitere  Ausgestaltung 
erfahren.  Ende  1911  wurde  von  der  bosnischen 
Landesregierung  dem  bosn.-herceg.  Landtage 
eine  Gesetzesvorlage  wegen  Baues  von  drei 
normalspurigen  Eisenbahnen  unterbreitet  u.  zw.: 

1.  von  Brcka  über  Celic  einerseits  nach 
Tuzla,  anderseits  nach  Bijeljina  und  Raca 
(99-6  km); 

2.  von  Banjaluka   nach  Jajce  (70-7  km); 

3.  von  Novi  nach  Bihac  (67  km)r 
Damit  sollen  neue  Bahnverbindungen  ge- 
schaffen werden,  die  an  sich  schon  von  der 
größten  Bedeutung  sowohl  für  die  Verkehrs- 
bedürfnisse der  Länder  selbst  als  auch  für  die 
Handelsinteressen  der  Monarchie  sind,  denn  sie 
verknüpfen  die  bisher  anschlußlosen  Endpunkte 
Tuzla  und  Jajce  des  bosn.-herceg.  Bahnnetzes 
mit  jenem  der  Monarchie  und  geben  dem 
noch  jeder  Eisenbahnverbindung  entbehrenden 
Kreise  Bihac  eine  solche  sowohl  mit  den  an- 
deren Landesteilen  als  auch  mit  der  Mon- 
archie. 

Gleichzeitig  mit  diesen  Bahnbauten  sollen 
zwei  normalspurige  Verbindungen  von  Nord 
nach  Süd  nach  den  beiden  Hauptstädten  des 
Landes  hergestellt  werden. 

Es  handelt  sich  hierbei  einerseits  um  den 
Neubau  der  Strecke  Samac-Doboj  und  den 
Umbau  der  Linie  Doboj-Sarajevo,  ferner  um 
die  Fortführung  der  Linie  Banjaluka-Jajce  im 
Vrbas-Tale  und  nach  Übersetzung  der  Wasser- 
scheide im  Rama-  und  Narenta-Tale  bis 
Mostar. 

Endlich  soll  eine  schmalspurige  Bahnver- 
bindung von  der  westlichen  Hauptlinie  bei 
Bugojno  abzweigend  nach  dem  Adriahafen  in 
Spalato  ausgeführt  werden. 

Im  April  1912  sind  zwischen  der  gemein- 
samen Regierung  und  den  Regierungen  Öster- 
reichs und  Ungarns  über  diese  Bahnbauten 
sowie  über  die  Beitragsleistung  der  beiden 
Staaten  zu  den  Baukosten  Verhandlungen  ge- 
führt worden,  die  voraussichtlich  bald  zu  einem 
befriedigenden    Abschlüsse    gelangen    werden. 

Literatur:  Die  k.  k.  Bosnabahn  in  ihrer  Entwick- 
lung 1879-1889.  Sarajevo  1889.  -  Geschichte  der 
Eisenbahnen  der  österr.-ungar.  Monarchie.  Bd.  III, 
S.  565,  Bd.  V,  S.  545.  Kalmann. 

Bosrucktunnel,  im  Zuge  der  Pyhrnbahn 
(Klaus-Steyerling-Selztal)  der  österreichischen 
Staatsbahnen,  unterfährt  den  Gipfel  des  großen 
Bosruck  (Grenze  zwischen  Oberösterreich  und 
Steiermark),  ist  4766  m  lang  und  eingleisig. 
Vom  Scheitelpunkt  (727  m  ü.  M.)  fällt  er  mit 


Bosrucktunnel. 


ßostoner  Schnellbahnen. 


469 


3  und  6%0  nach  dem  Nordeingange  (719  m 
ü.  M.),  und  mit  4  und  \3°/00  nach  dem  Süd- 
eingange (696  m). 

Das  durchfahrene  Gebirge  besteht  aus  Gosau- 
schichten,  Werfnerschichten  und  Haselgebirge 
mit  Anhydrit,  dolomitischen  Kalken,  Mergeln, 
auch  Gips   und  Quarzitschiefer. 

Die  Kalkzonen  führten  viel  Wasser;  es  kamen 
Wassereinbrüche  von  800  und  1000  Sek.//  vor. 
Die  Bauarbeiten  wurden  nicht  nur  durch  die 
Wassereinbrüche,  sondern  auch  durch  die  aus 
dem  Haselgebirge  unerwartet  kommenden  Aus- 
strömungen von  Methan-  und  Kohlenwasser- 
stoffgasen ganz  beträchtlich  erschwert  und  ver- 
teuert. 

Infolge  plötzlicher  Gasausströmungen  fanden 
im  Mai  1905  16  Arbeiter  den  Tod  im  Tunnel. 

Die  Stollen  wurden  von  Hand,  größtenteils 
aber  durch  Maschinen  gebohrt.  Es  kamen 
hierbei  Luftdruckstoßbohrmaschinen  (Bau- 
arten Gatti,  Hoffmann,  Währwolf  und  Ingersoll) 
zur  Verwendung.  Für  den  Antrieb  der  Kom- 
pressoren dienten  anfänglich  Wasserkraft-,  dann 
Dampfmaschinen. 

Der  Bau  wurde  mit  dem  Sohlstollen  begonnen 
und  hierauf  teilweise  die  belgische,  teilweise 
die  englisch-österreichische  Bauweise  ange- 
wendet. 

Die  Arbeiten  haben  am  1.  und  22.  Juli  1901 
begonnen,  der  Durchschlag  des  Sohlstollens 
erfolgte  am  22.  November  1905  und  die 
Tunnelvollendung  Ende  Juni  1906,  so  daß  die 
Bauzeit  infolge  der  namhaften  Schwierigkeiten 
5  Jahre  betrug;  dies  kommt  auch  in  den 
Kosten  zum  Ausdruck,  denn  1  lf.  m  fertiger 
eingleisiger  Tunnel  kostete   1980  K. 

Literatur:  Hejne,  Die  maschinelle  Bohrung  im 
Bosrucktunnel.  Österr.Wochenschrift  f.  den  öffentl. 
Baudienst.   1906,  H.  35.  Hannack,  Tunnelbau. 

Aus  „Geschichte  der  Eisenbahnen  Österreichs".  Wien 
1909.  Dolezalek. 

Boston-  und  Maine-Eisenbahn  (Ver. 
Staaten  von  Amerika). 

Die  Stammbahn  ist  unter  den  Gesetzen  der 
Staaten  Maine,  New-Hampshire  und  Massa- 
chusetts im  Jahre  1842  durch  Zusammenschluß 
mehrerer  kleiner  Eisenbahnen  begründet;  ihre 
erste  Strecke  von  Wilmington  an  der  Boston- 
Lowell-Eisenbahn  nach  South  Berwick  ist  am 
23.  Februar  1843  eröffnet  worden.  Die  Bahn 
hat  sich  durch  Bau  neuer  Linien,  Ankauf  und 
Pachtung  benachbarter  Bahnen  und  Erwerbung 
der  Mehrheit  der  Aktien  und  damit  eines 
Controlling  interest  an  anderen  Bahnen  zu  dem 
größten  Eisenbahnunternehmen  in  den  Neu- 
England-Staaten  entwickelt.  Sie  gehört  zu  den 


bestverwalteten  Bahnen  der  Vereinigten  Staaten 
und  ihre  Finanzen  sind  gut  geordnet.  Sie  hat 
seit  ihrer  Begründung  nicht  nur  für  die  Vor- 
zugsaktien, sondern  auch  für  die  gewöhnlichen 
Aktien  -  in  den  letzten  Jahren  7  und  6%  — 
Dividende  zahlen  können.  Der  Sitz  ihrer  Ver- 
waltung ist  in  Boston,  Mass. 

Das  Gesamtnetz,  einschließlich  der  kontrol- 
lierten Linien  hatte  im  Jahre  1910  einen  Um- 
fang von  5786  km.  Davon  kommen  auf  die 
Stammbahn  nebst  den  von  ihr  gepachteten  Linien 
3687  km,  einschließlich  77  km  elektrischer 
Straßenbahnen  in  verschiedenen  von  der  Bahn 
berührten  Städten.  Die  Bahn  betreibt  ferner  für 
Rechnung  der  Eigentümer  3  kleine  Bahnen,  die 
Sullivan-County-Eisenbahn,  die  Vermont-Valley- 
Eisenbahn  und  die  York-Hafen-  und  Küsten- 
Bahn  im  Gesamtumfang  von  rund  98  km.  Von 
den  Bahnen,  die  sie,  als  Besitzerin  der  Mehr- 
heit der  Aktien  (25.160  von  49.763  Stück), 
kontrolliert,  ist  die  wichtigste  die  Maine-Central- 
Eisenbahn  mit  einem  Netz  von  1500  km. 
Ferner  gehören  dazu  die  St.-Johnsbury-  und 
Lake-Cham-plain-Eisenbahn,  die  Somerset- 
Eisenbahn  und  die  Washington-County-Eisen- 
bahn  im  Gesamtumfang  von  637  km. 

Für  weitere  Einzelheiten  über  die  Anlagekosten, 
die  Finanzen  u.  s.  \v.  der  B.  s.  Poor's  Railroad 
Manual  und  die  amtliche  Statistik  der  Eisenbahnen 
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika. 

v.  der  Leyen. 

Bostoner  Schnellbahnen. 

1.  Allgemeine  Verkehrsverhältnisse 
Groß-Bostons. 

Groß-Boston  umfaßt  ein  Gebiet  von  1 10  km2 
mit  einer  Bevölkerung  von  L3  Mill.  Köpfen.  Es 
setzt  sich  -  etwa  wie  Berlin  -  aus  einer  Reihe 
selbständiger  Gemeinwesen  zusammen,  dem 
eigentlichen  Boston  mit  der  halbinselartigen  Ge- 
schäftsstadt  Alt-Boston  -  Abb.  255  -  ,  die  nach 
Süden  und  Südwesten  zu  in  die  ausgedehnten 
Stadtgebiete  Roxbury  (und  Brighton)  übergeht, 
und  weiter  nach  Südosten  mit  dem  durch  die 
Südbai  abgetrennten  Küstenstadtteil  Südboston 
baulich  und  wirtschaftlich  zusammenhängt.  Auf 
der  linken  Seite  des  Charles-Flusses  liegt,  dem 
Halbinselkopf  Alt-Bostons  gegenüber,  Charles- 
town,  weiterhin,  durch  die  Mündung  des 
Mystic-Flusses  von  diesem  getrennt,  die  Halb- 
insel Chelseä.  Nordöstlich,  durch  Dampffähren 
und  eine  im  Tunnel  geführte  Tramschnellbahn 
erreichbar,  ist  die  Insel  Ost-Boston  vorgelagert. 
Wirtschaftlich  und  verkehrspolitisch  sind  ferner 
die  auf  dem  linken  Ufer  des  Charles-Flusses 
gelegene  Stadt  Cambridge  und  die  an  diese 
anschließende  Stadt  Somerville  dem  Groß- 
Bostoner  Stadtgebiet  zuzurechnen. 


470 


Bostoner  Schnellbahnen. 


Abb.  255.  Lageplan  der  Bostoner  Hoch-  und  Untergrundbahnen. 


Bostoner  Schnellbahnen. 


471 


fl.  Schnei! DahnsiretKgr) 

=  im  Tunnel         flu?  tfjdi/Mten 

B.Tramstrjnellbabn  i.r.-.-.  /mOs/ßasAjn-rume/ 
C  Straßenbahnen 

V?  Tonne/        Auf  Viadukten 

—  Auf  der  Oberfläche 

\.a-:—'.-m\  Bohnsfejje  der  eleMtr.Schne/Jbahn 
D  • '     •        i        •        "        •        «      ötro&senbo/m 
■^  Stotion&eingänge 

-  Dampfbahner) 


Abb.  256.  Hoch-  und  Untergrundbahnen  im  inneren  Bostoner  Stadtgebiet. 


472 


Bostoner  Schnellbahnen. 


Die  Alt-Bostoner  Geschäftsstadt,  das  eigent- 
liche Herz  von  Boston,  zwischen  dem  Hafen 
im  Osten  und  dem  Boston  Common  und 
Beacon  Hill  im  Westen,  das  nur  eine  Aus- 
dehnung von  1600  m  in  nordsüdlicher  und 
von  800  m  in  ostwestlicher  Richtung  hat, 
bildet  das  eigentliche  Verkehrszentrum.  Die 
Verkehrsverhältnisse  sind  dadurch  besonders 
erschwert,  daß  die  innerstädtischen  Straßen  ohne 
jeden  Plan  angelegt  sind.  Nur  in  nordsüdlicher 
Richtung  finden  sich  zusammenhängend  fort- 
laufende Straßenzüge,  auf  die  der  Verkehr 
in  seiner  Hauptmasse  angewiesen  ist;  die 
wichtigsten  sind  die  Tremontstraße  und  die 
Washingtonstraße,  die  120—150  m  vonein- 
ander entfernt  sind  (Abb.  255  u.  256).  Die 
beiden  Straßen  haben  eine  stark  gebrochene 
Linienführung  und  sehr  ungleiche  Breite,  die 
stellenweise  bis  auf  l21/2  m  herabgeht. 

2.  Arten   der  Schienenwege. 

Die  Formen  des  örtlichen  Bahnverkehrs 
erfuhren  nach  vorausgegangener  Durchführung 
der  im  Jahre  1880  begonnenen  Verschmelzung 
und  Elektrisierung  der  Straßenbahnen  eine 
durchgreifende  Weiterbildung,  seitdem  das 
Schnellverkehrsamt  (Rapid  Transit  Commission) 
ins  Leben  trat.  Dieses  Amt  wurde  1893 '94 
errichtet,  besteht  aus  staatlichen  und  städtischen 
Mitgliedern  und  hat  sich  mit  dem  Studium 
der  städtischen  Verkehrsfragen  zu  befassen. 
Die  Neugestaltungen  begannen  mit  dem  Ver- 
such der  Weiterbildung  der  Straßenbahnen, 
deren  Verkehr  auf  einer  allzu  überlasteten 
Straßenstrecke  unter  die  Erde  verlegt  wurde. 
Die  weitere  Entwicklung  wendete  sich  indessen 
durchaus  der  elektrischen  Schnellbahn  zu. 
Die  ihr  weitaus  nachstehende  Leistungsfähig- 
keit der  Tunnelstraßenbahn,  die  Unmöglich- 
keit eines  geordneten  Streckensicherungswesens, 
die  auch  Linienverkettungen  als  besonders  be- 
denklich erscheinen  lassen,  die  Schwierigkeiten 
der  Reihenabfertigung  der  in  ungeordneten 
Abständen  schnell  aufeinanderfolgenden  Straßen- 
bahnzüge an  den  Bahnsteigen  und  der  Ab- 
fertigung des  Verkehrs  auf  den  Bahnsteigen 
selbst  sind  die  Umstände,  die  die  Rückkehr 
zur  eisenbahnmäßigen  Form  des  Schnellver- 
kehrs bei  den  neuen  Ausführungen  veranlaßt 
haben.  Einen  Schritt  auf  dem  Wege  zur  Schnell- 
bahn bezeichnet  auch  die  zuerst  in  Boston  an- 
gewendete Form  der  Tramschnellbahn,  ein 
Zwitter,  der  in  ordnungsmäßiger  Blockfolge 
mit  vor-  und  rückwärtssteuerbaren  kurzen  Zug- 
einheiten betrieben  wird,  die  auf  die  Straßen- 
fläche übergehen. 

Dem  ausgesprochenen  Verkehrssinne  des 
Bostoners  für  Einheitlichkeit   und  organischen 


Zusammenschluß  ist  es  zu  danken,  daß  die 
Straßen-  und  Schnellbahnen  nicht,  wie  in 
allen  anderen  Großstädten,  unabhängig  neben- 
einander gestellt,  sondern  verwaltungstechnisch, 
im  Betrieb  und  tarifarisch  aufs  engste  mit- 
einander verknüpft  sind.  Die  Gemeinschaft 
kommt  tarifarisch  im  Einheitsfahrpreise  von 
5  Cts.  zum  Ausdruck,  der  über  Straßen-  und 
Schnellbahnen  unterschiedlos  durcherstreckt  ist. 
Dementsprechend  ist  auch  auf  die  Erleichterung 
des  Überganges  von  einem  Verkehrsmittel  zum 
anderen  —  von  Straßenbahn  zu  Straßenbahn, 
Tramschnellbahn  und  Schnellbahn  in  beliebiger 
Ordnung  -  denkbar  weitgehendste  Fürsorge 
verwendet;  daher  die  in  hohem  Maße  verfeinerte 
Durchbildung  der  Formen  in-,  neben-,  über- 
und  untereinander  angeordneter  Anschluß-  und 
Gemeinschaftsstationen  (Abb.258, 259, 262,263). 
Aber  auch,  wo  der  Übergang  von  einem  Ver- 
kehrsmittel zum  anderen  mit  Zwischenwegen 
verbunden  ist,  ist  nichtsdestoweniger  das  Um- 
steigen zum  Einheitsfahrpreis  mittels  der  Über- 
steigefahrscheine (transfers)  zugelassen.  Diese 
tarifarische  Gleichwertung  hat  es  mit  sich 
gebracht,  daß  die  örtlichen  Schienenwege  — 
gleichviel    welcher  Art  an  hervorragenden 

Verkehrspunkten  gleichsam  mit  Sammlern  aus- 
gestattet sind,  in  denen  sich  andere  Schienen- 
wege —  Straßenbahnen  oder  Schnellbahnen 
—  als  Saugadern  strahlenförmig  anschließen 
(Abb.258,  259  und  263). 

Die  verschiedenen  Bahnformen  und  die  Art 
ihres  Ineinandergreifens  sind  aus  den  Abb. 255 
und  256  ersichtlich. 

3.  Die  Tunnelstraßenbahn  in  der 
Tremont-Straße. 

Im  Jahre  1893  wurde  beschlossen,  unter  der 
Tremont-Straße  einen  Unterweg  für  die  Straßen- 
bahn anzulegen.  Wie  aus  den  Abb.  255  u.  256 
und  der  Abb.  257,  die  die  allgemeine  Lage  dieses 
Bauwerkes  darstellt,  zu  ersehen  ist,  umfaßt  der 
im  Grundriß  nach  einem  umgekehrten  Y  an- 
gelegte Tunnel  vier  voneinander  unabhängig 
befahrene  Gleise,  u.  zw.  (vgl.  Abb.  257)  die 
beiden  durchgehenden  Gleise  AB  und  BA 
(mit  starkem  Strich  ausgezogen)  und  zwei 
Rückkehrgleise  CDC  und  BEB,  deren 
Schleifen  D  und  E  zwischen  die  ersteren  ein- 
gelagert sind.  An  den  Enden  sind  die  Gleise 
mittels  Rampen  ABC  unter  die  Erde  und 
wieder  hinaufgeführt;  für  die  nördliche  Richtung 
ist  die  Weiterführung  der  äußeren  Gleise  auf 
einem  Viadukt  entlang  der  Nordstation  und 
über  den  Charles-Fluß  bis  nach  Cambridge 
in  Erwägung  gezogen  (Abb.  255  u.  256).  Die 
Tunnelstationen  sind  so  angelegt,  daß  von  den 
Schleifengleisen  auf  die  durchgehenden  Gleise 


ßostoner  Schnellbahnen. 


473 


umgestiegen  werden  kann  und  umgekehrt 
(Beispiele  Abb.  262  u.  263  B).  Ein  Wagen- 
übergang zwischen  den  verschiedenen  Gleisen 
findet  im  Betriebe  grundsätzlich  nicht  statt; 
die  Verbindungsweichen  (Abb.  262  u.  263  B) 
dienen  lediglich  Verschubzwecken  1. 


Boylstan] 


c. 


ihn. 


Park 
Srreer 


A. 


Abb.  257.  Schema  der  Gleis- 
anlagen im  Tremont-Straßen- 
tunnel. 


Die  Tunnelanlage  ist  in  den  Jahren  1897 
und  1898  eröffnet  worden;  die  Gesamtlänge 
der  Tunnelstrecken,  die  einen  Kostenaufwand 
von  4-15  Mill.  Doli,  erfordert  hatten,  beträgt 
2*7  km,  die  gesamte  Gleislänge  8  km.  Die 
Einführungsrampen  haben  ein  Gefälle  von 
1  :  20,  die  Krümmungshalbmesser  gehen  bis 
auf  15  —  25  m  herab.  Das  Bauwerk  wurde 
vom  Tage  der  Eröffnung  ab  an  die  Verkehrs- 


1  Die  Politik  des  Verkehrsamtes  war  seit  jeher 
dahin  gerichtet,  Schienenkreuzungen  in  Tunneln  zu 
vermeiden,  da  sie  diese  als  eine  ständige  Gefahren- 
und  Verzögerungsquelle  ansieht  (Royal  Commission 
on  London  Traffic,  Band  IV). 


gesellschaft  auf  20  Jahre  gegen  eine  Jahres- 
abgabe verpachtet,  die  47/8%  der  reinen  Her- 
stellungskosten, mindestens  aber  den  Betrag 
eines  Wagenzolles  ausmacht,  der  sich  aus  der 
durch  den  Tunnel  geführten  Wagenzahl  nach 
bestimmten  Einheitssätzen  für  die  verschiedenen 
Wagengattungen  berechnet.  Ausrüstung  des 
Tunnels  ist  Sache  der  Gesellschaft. 

Das  bezeichnendste  Beispiel  der  Verkehrs- 
abwicklung im  Straßenbahntunnel  bietet  der 
Endbetrieb  der  Parkstraßenstation,  in  der  es 
sich  jedoch  im  wesentlichen  nur  um  einseitig 
gerichtete  Verkehrsströme  und  um  Endverkehr 
handelt.  Die  Grundrißanlage  dieser  Station  ist 
in  Abb.  263  B  veranschaulicht.  (Hinsichtlich 
ihres  Betriebs  vgl.  „Zur  Frage  der  Abferti- 
gung von  Zugreihen  an  Bahnsteigen"  in 
Nr.  76  und  77  des  Jahrgangs  1908  der  Zeitung 
des  Vereins  Deutscher  Eisenbahnverwaltungen.) 

4.  Die  Schnellbahn  vom  Sullivan  Square 
zur  Dudley-Straße. 

Die  Schnellbahn  wurde  im  Jahre  1899 
in  Angriff  genommen.  Am  10.  Juni  1901 
wurde  die  8-4  km  lange  Strecke  zwischen 
Sullivan  Square  und  Dudley-Straße  über  den 
Tremont-Straßentunnel  eröffnet,  dessen  durch- 
laufende Gleise  in  den  Schnellbahnbetrieb  ein- 
bezogen wurden.  Innerhalb  des  eigentlichen 
Geschäftsgebietes  wurde  die  Schnellbahn  zu 
einer  Schleife  auseinandergezogen,  deren  öst- 
licher Teil  als  Hochbahn  der  Atlantic-Avenue 
in  der  Nähe  des  Hafens  folgt.  Die  Schleife, 
die  am  22.  August  1901  eröffnet  wurde, 
schließt  sich  an  die  durchgehende  Linie  in 
der  Nähe  der  Nordstation  mittels  eines  Bogen- 
dreiecks  an,  dessen  Gleisüberschneidungen  in 
bedenklicher  Weise  in  Schienenhöhe  er- 
folgen, obgleich  alle  Dreieckseiten  von  Zügen 
befahren  werden.  Ein  gleichartiges  Dreieck 
ergab  sich  auf  der  Südseite.  Die  Entfernung 
zwischen  den  Endstationen  über  die  Atlantic- 
Avenue  beträgt  8-7  km.  Im  Jahre  1909  ist  die 
Hauptlinie  von  der  Dudley-Station  südwärts 
bis  Forest  Hills  (4  km)  ausgedehnt  worden. 
Eine  Erweiterung  über  Sullivan  Square  nord- 
wärts bis  Maiden  (5  km)  ist  im  Bau.  Die 
eigenartige  Ausbildung  der  früheren  Hochbahn- 
Endstationen  am  Sullivan  Square  und  an  der 
Dudley-Straße  ist  aus  den  Abb.  258  u.  259  er- 
sichtlich. Sie  stellen  vereinigte  Kehrstationen  der 
Schnellbahn  und  der  Straßenbahn  dar,  erstere  in 
Schleifenform,  letztere  in  Schleifen-  und  Kopf- 
form . 

Die  Einbeziehung  der  Tremont-Straßengleise 
in  die  Schnellbahn  trägt  bereits  der  Auffassung 
Rechnung,  die  die  Straßenbahngesellschaft  stets 
in    nachdrücklicher  Weise    vertreten    hat,   daß 


474 


Bostoner  Schnellbahnen. 


auch  die  vom  Straßenkörper  losgelöste  Straßen- 
bahn an  Leistungsfähigkeit  von  der  Schnellbahn 
bei  weitem  übertroffen  wird.  Doch  erwies  sich 
der  Tunnel  infolge  der  starken  Steigungen  und 
Krümmungen  für  den  eisenbahnmäßigen  Be- 
trieb trotz  mehrfacher  Änderungen  als  recht 
ungeeignet.  Die  Betriebsmittel  und  die  Schienen 
waren  starker  Abnützung  unterworfen;  die 
Fahrgeschwindigkeit  mußte  wegen  der  engen 
Stationsabstände,  der  scharfen  Steigungen  und 
Krümmungen  im  Tunnel  auf  1 1  Meilen  oder 
17  km  in  der  Stunde  herabgesetzt  werden, 
während  auf  den  Hochbahnstrecken        beides 


5.  Die  Tramschnellbahn  im  Ostboston- 
tunnel. 
Aus  dem  Bisherigen  ist  ersichtlich,  daß  der 
unterirdische  Betrieb  nach  der  Straßenbahn- 
weise bei  starkem  Verkehr  nicht  die  zweck- 
mäßigste Verkehrsform  darstellt.  Immerhin 
bietet  sich  da,  wo  nur  wenige  Betriebslinien 
in  Frage  kommen,  mit  denen  sich  ein  ordnungs- 
mäßiger Betrieb  einrichten  läßt,  für  diese  Be- 
triebsweise noch  ein  Feld.  Den  Beweis  liefert 
der  Ostbostontunnel,  der  das  entlegene  und 
durch  den  Hafen  vom  Hauptgebiet  der  Stadt 
abgetrennte,  wenig  verkehrsreiche  Gebiet  von 


Wagenschuppen 
und  Werks  f-aJ-t . 


Abb.  258.  Hochbahnhof  am  Sullivan  Square. 
Zeichenerklärung : 
aa    Wartehallen. 
b  b  b    Dienstzimmer. 
Ank.  Stb.     Ankunftsbahnsteig  der  Straßenbahn. 
Abf.  Stb.     Abfahrtsbahnsteig     >•  » 

Ank.Hochb.     Ankunftsbahnsteig  der  Hochbahn. 
Abf.  Hoclib.    Abfahrtsbahnsteig     »  » 


mit  Abrechnung  der  Aufenthalte  -  bei  einer 
zugelassenen  Höchstgeschwindigkeit  von  55  km 
in  der  Stunde,  22'5  km  in  der  Stunde  er- 
reicht wurden.  Trotzdem  hat  der  Tunnel  bis 
zum  28.  November  1908  dem  Schnellverkehr 
gedient;  dann  wurde  er  seiner  ursprünglichen 
Bestimmung  zurückgegeben. 

Auf  der  Nordseite  der  Altstadt  überschreitet 
der  Schnellverkehr  den  Charles-Fluß  mittels 
eines  auf  der  Charlestown-Brücke  —  ebenfalls 
ein  Werk  des  Schnellverkehrsamts  —  errich- 
teten Viadukts.  Der  mittlere  Teil  des  Bauwerkes 
ist  eine  73  m  weite  doppelarmige  Drehbrücke, 
deren  Freigabe  für  die  Schiffsdurchfahrt  sich 
die  Hochbahngesellschaft  täglich  bis  zu  8  mal 
auf  je  7  Minuten  gefallen  lassen  muß,  aus- 
genommen in  den  Stunden  stärksten  Verkehrs. 


Ostboston,  das  bisher  nur  durch  Fähren  zu 
erreichen  war,  mit  dem  Geschäftsgebiet  ver- 
bindet. Auch  dieser  Tunnel  ist  vom  Schnell- 
verkehrsamt für  städtische  Rechnung  erbaut 
und  am  30.  Dezember  1904  eröffnet  worden. 
Er  wird  in  westlicher  Richtung  über  Bowdoin 
Square  bis  in  die  Nähe  der  Lynde-Straße 
weitergeführt;  der  aufgetauchte  Gedanke,  seine 
Gleise  mit  denen  des  Tremont-Straßentunnels 
in  Verbindung  zu  bringen  und  Züge  dahin 
überzuleiten,  ist  aus  Gründen  der  Betriebs- 
führung und  der  Verkehrssicherheit  für  un- 
durchführbar erachtet  worden. 

Der  Ostbostontunnel  ist  der  Hochbahn- 
gesellschaft bis  zum  10.  Juni  1922  gegen 
Zahlung  von  3/8%  der  jährlichen  Rohein- 
nahmen aus  allen    im  Eigentum  oder  Betrieb 


Bostoner  Schnellbahnen. 


475 


der  Gesellschaft  befindlichen  Linien  ver- 
pachtet. Die  Gesellschaft  hat  ferner  für 
jeden  Fahrgast,  der  den  Tunnel  in  einer 
Richtung  benutzt,  einen  Zoll  von  1  Ct.  zu 
erheben  und  an  die  Stadt  abzuführen. 

Der  mäßige  Umfang  des  Verkehrs,  die  da- 
durch bedingte  geringere  Wagenfolge,  die  Ein- 
fachheit der  Streckenverhältnisse   und  der  er- 


'ud/ey   -  Strasse  _ 


Abb.  259.  Hochbahnhof  an  der  Dudley-Straße. 

Zeichenerklärung : 

aa  Wartehallen. 
b  b  „  für  Frauen. 

c  c  i,  n    Männer. 

d  Halle  für  die  Zugmannschaft. 

Ank.Stb.  Ankunftsbahnsteig  der  Straßenbahn. 

Abf.Stb.  £  bfahrtsbahnsteig      .,  „ 

Ank.  Hochb.  Ankunftsbahnsteig  der  Hochbahn. 

Abf.  Hochb.  Abfahrtsbahnsteig      „  » 

Rpe.Rj)e.  Rampen  der  Straßenbahn. 


hebliche  Stationsabstand  legten  die  Anwendung 
gesteigerter  Fahrgeschwindigkeit  mit  Ein- 
richtung durchgehenden  Block-  und  Signal- 
systems nahe  (Tramschnellbetrieb).  Die  Ge- 
schwindigkeit beträgt  nach  Mitteilung  der  Ver- 
waltung ohne  Einrechnung  der  Aufenthalte 
16  Meilen  oder  rund  25  km  in  der  Stunde. 
Bei  der  bisherigen  Gleisanordnung  des  End- 
bahnhofs   am  Scollay  Square  werden   für  das 


Umsetzen  der  Fahrzeuge  etwa  2  Minuten  ge- 
braucht; um  aber  zeitweise  eine  dichtere 
Streckenfolge  der  Züge  zu  ermöglichen,  wurde 
den  Wagenführern  gestattet,  die  Signale  auch 
in  der  Haltstellung  zu  überfahren.  Die  Züge 
führen  neuerdings  teilweise  einen  zweiten 
Wagen.  Zweiwagenzüge,  die  aus  Motorwagen 
und  Beiwagen  gewöhnlicher  Art  bestehen,  er- 
achtete die  Gesellschaft  im  Tunnelbetrieb  nicht 
für  zulässig;  die  Beiwagen  sind  vielmehr  mit 
Motoren  versehen,  erhielten  durchlaufende 
Steuerung  und  wurden  auch  bezüglich  der 
Bremseinrichtung,  der  Kupplungen  u.  s.  w.  im 
Sinne  des  Schnellbahnverkehrs  weiter  durch- 
gebildet. 

Abb.  260  zeigt  die  Anordnung  der  Zugänge 
der  Station  State-Straße.  Sie  wird  mittels  Auf- 
zügen bedient,  von  denen  aus  auch  zur  Hoch- 
bahnstation in  der  Atlantic-Avenue  umgestiegen 
werden  kann.  Die  Tiefstation  besitzt  ferner 
eine  Nottreppe,  die  später  mit  einem  Schräg- 
aufzug ausgestattet  werden  soll.  Besonders  be- 
merkenswert sind  die  Lüftungsanlagen  des 
Ostbostontunnels,  wie  überhaupt  auf  aus- 
giebige Lüftung  aller  Bostoner  Tunnelanlagen 
in  fürsorglichster  Weise  Bedacht  genommen  ist. 
6.  Der  Tunnel  in  der  Washington-Straße. 

Die  Auffassung,  daß  die  wirksame  Lösung 
des  innenstädtischen  Verkehrsproblems  nicht 
im  straßenbahnmäßigen,  sondern  im 
eisenbahnmäßigen  Tunnelbetrieb  liege,  trat 
bei  der  Verfolgung  der  weiteren  Verkehrs- 
projekte noch  deutlicher  zutage.  Sie  kam 
zum  Ausdruck,  als  es  sich  darum  handelte, 
durch  Untertunnelung  des  Wash ington -Straß en- 
zuges  eine  fernere  Entlastung  des  überfüllten 
innerstädtischen  Geschäftsgebietes  herbeizu- 
führen. Hierbei  kam  es  bezüglich  der  Art 
der  einzurichtenden  Betriebsweise  zwischen 
dem  Verkehrsamt,  das  den  Tunnel  erbauen, 
und  der  Betriebsgesellschaft,  die  ihn  benutzen 
sollte,  zu  einer  scharfen  Auseinandersetzung, 
die  die  Gesellschaft  schließlich  dazu  führte,  die 
Entscheidung  der  Staatseisenbahnbehörde  an- 
zurufen, der  sie  in  ausführlichem  Berichte  die 
Gründe  darlegte,  die  nach  ihrer  Ansicht  den 
Schnellbahnbetrieb  nötig  machten.  Die  Ent- 
scheidung der  Staatseisenbahnbehörde  erfolgte 
unter  vollster  Anerkennung  der  vorgetragenen 
Gründe  ganz  im  Sinne  der  Betriebsgcsellschaft. 
So  ist  es  gekommen,  daß  dieTunnelbahn  unter 
der  Washington-Straße  als  Schnellbahn  gebaut 
wurde. 

Der  Tunnel  in  der  Washington-Straße  wurde 
Ende  1904  begonnen,  am  30.  November  1908 
eröffnet.  Die  geringe  Straßenbreite  hat  außer- 
ordentliche Bauschwierigkeiten  zur  Folge  ge- 
habt (vgl.  Abb.  262).  Die  Bahnsteige  sind  meist 


476 


Bostoner  Schnellbahnen. 


gegeneinander  verschoben,  zum  Teil  auch  un- 
mittelbar über  die  Gleise  gelegt  (Abb.  256,  recht- 
seitige  Nebenabbildung).  Bemerkenswert  ist 
ferner  die  im  Interesse  der  Verkehrsverteilung 


verwiesen  sind  (Abb.  256,  Haupt-  und  Neben- 
abbildungen). Auch  auf  einzelnen  Stationen 
des  Washington -Tunnels  sind  Fahrtreppen  ein- 
gebaut (Renosche  Treppe  in  der  State-Station). 


(überdach!- 1                (iDa^erSc.hrÄq<Juflüq,                   L-f. 
"™7 


13.09  . 


Sf&Ae  - 


KiOüK      \JV: 1 — -—-_—-  — -.~.".-l----rr-r\.^.";>        ^ 


5^...  raSggsSS  Bahnsteig- 


S/T. 


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Örärion5auf£Üge   incj  robbe  rem  POaJbbl'abe.. 


.  i 


r>eflufiüge  rjdben  ik.Srn  Höhe 
und  mir  F\ücK5ichr  auf  die  flnord- 
nunj  seiHicf)cr  Bd^nit-eiqe  im 
Tunnel  1,9m  Seitenbewea  jnq 
m  der  F\icnhung  d  a . 

fOoßsrob  für  die  onrere  ßbb. 


Abb.  260.    Zugänge  der  Station  State-Straße. 


Abb.  261.    Stationsanlagen  am  Haymarket  Square. 


E  E    Eintrittskiosk  der  Straßenbahn. 

F  F    Fahrkartenverkauf  (straßenbahnseitig). 

Et  F\  Fahrkartenhalle  (schnellbahnseitig;    über  den   Gleisen 
und  Bahnsteigen). 

U  b\  Umsteigtunnel  zwischen  Straßen-  und  Schnellbahn. 

tA  „  für  Dienstzwecke  (straßenbahnseitig). 


ausgeführte  große  Zahl  von  Stationszugängen, 
die,  um  die  Straßenfläche  freizulassen,  fast 
durchweg  in  die  Häuser  gelegt  und  außerhalb 
des  großen  Verkehrsstromes   in  Nebenstraßen 


Benutzung  der  Treppen   {  ^  jj™* 


*   e 

+  +    Benutzungsrichtung    der   Eingangsdrehkreuze. 
e   \ 

4    a 

-j-  _j_    Benutzungsrichtung  der  Ausgangsdrehkreuze. 

a   + 

Am  Haymarket-Square  sind  die  Stationen  der 
Schnellbahn  und  der  unter  3  beschriebenen 
Tunnelstraßenbahn  mittels  Umsteigetunnels 
verbunden  (Abb.  261). 


Bostoner  Schnellbahnen. 


477 


z::~: 


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j,  sssssl 


.. 


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s^|f 


_j 


^M?   Washington  -  S/r. 


?msm 


;l"."i.'j   weggenommenes  WQuerwerh; 
Abb.  262.    Bahntunnel  in  der  Washington-Straße. 


Der  Tunnelbau  wurde  der  Hochbahn- 
gesellschaft gegen  jährliche  Zahlung  von  41/2% 
der  reinen  Tunnelkosten  —  rund  8  Mill.  $ 
bei  rund  1*9  km  Tunnellänge  —  von  der  Stadt 
für  einen  Zeitraum  von  25  Jahren  von  der 
Eröffnung  ab  in  Pacht  gegeben  und  statt  der 
für  den  Schnellverkehr  ungeeigneten  Tremont- 
Tunnelbahn  in  den  Hochbahn  betrieb  einbe- 
zogen; letztere  ist  in  ihrem  ganzen  Umfange 
der  ursprünglichen  Bestimmung  zurückgegeben. 
Mit  der  Überführung  des  Schnellbetriebes  in 
den  Tunnel  der  Washington-Straße  trat  an 
die  Stelle  des  südlichen  der  beiden  Gleis- 
dreiecke der  Schnellbahn  eine  einfache  Hoch- 
bahnabzweigung.  Der  Fahrplan  der  Hochbahn 
wurde  fortan  so  eingerichtet,  daß  zwischen 
Nord  und  Süd  Züge  sowohl  durch  den  Tunnel, 
als  auch  über  die  Atlantic-Avenue-Strecke  ver- 
kehren; die  ersteren  in  Zwischenräumen  von 
2V2  Minuten,  die  letzteren  von  8  Minuten  in 
jeder  Richtung.  Dazwischen  sind  Pendelzüge 
zur  Verbindung  der  beiden  großen  Einführungs- 
bahnhöfe eingelegt,  die  zwischen  Nordstation 
und  Beach-Straße  verkehren. 

Zu  erwähnen  ist  noch,  daß,  während  die 
Tremont-Straße  nach  Herstellung  des  Straßen- 
bahntunnels von  Gleisen  befreit  wurde,  die 
Betriebsgesellschaft  Wert  darauf  legte,  in  der 
Washington-Straße  die  Oberflächengleise  in 
der   bisherigen  Weise   fortbestehen    zu  lassen. 

7.  Cambridge-    und    Riverbank-Schnell- 
bahnen. 

Die  Abb.  255  u.  256  zeigen  zwei  weitere 
Schnellbahnverbindungen,  beide  von  Park- 
Street  ausgehend,  von  denen  die  eine  unter 
dem  Beacon  Hill  hindurch  und  über  die  Cam- 
bridge-Brücke in.  den  gleichnamigen  Ortsteil, 
die  andere  unter  dem  Boston  Common  nach 
der  Uferstraße  am  Charles-Fluß  und  weiter 
westwärts  führt.  Mit  dem  Bau  des  Beacon- 
Hill-Tunnels  der  Cambridge-Bahn  wurde  Mitte 
1910  begonnen;  für  den  Riverbank-Tunnel 
ist  neuerdings  eine  geänderte  Linienführung 
von  der  Park-Straße  parallel  zum  Tremont- 
Straßentunnel  nach  der  Boylston-Straße  und 
von  da  weiter  westwärts  beschlossen. 

Abb.  263  zeigt  die  Lage  des  Park-Straßen- 
Bahnhofs  der  Cambridge-Schnellbahn  in  Ver- 
bindung mit  der  bestehenden  gleichnamigen 
Station  der  Tremont-Straßenbahn.  Beide  Sta- 
tionen haben  untereinander  und  mit  dem 
Straßenboden  unmittelbare  Verbindung;  der 
Aufstieg  von  der  Tiefstation  ins  Freie  kann 
mittels  Fahrtreppen  bewirkt  werden.  Die  Fort- 
führung der  Cambridge-Schnellbahn  nach  der 
Südstation  und  von  da  weiter  nach  dem  Andrew 
Square  in  Dorchester  ist  in  Vorbereitung. 


478 


Bostoner  Schnellbahnen.  -   Brandleitetunnel. 


Zeichenerklärung: 

i    Park-Straße    der 
Camb  -chnellbahn 

(unten-  Station). 

•i     Park-Straße   der 

■  '.ihn 
(obere Station;  in  A  strich- 
punktiert angedeu' 

rittskioske  der 

enbahn. 

Kartenverkauf 

enbahnseil 

Fahrkartenhalle 
(schnellbahnseitig; 
über  den  Gleisen). 
/;  //      l"msteigetreppen 

/wischen  Schnellbahn- 
und  Straßenbahn- 
station. 

Benutzung  der  Treppen 

->  abwärts. 
-*■  aufwärts. 

-f  +   Benutzungsrichtung 

I 

der  Eingangsdrehkreuze. 

a   a    + 
der  Ausgangsdrehkreuze. 

1-2,  2-2,  .  .  .  Haltestellen 
der  Straßenbahnwagen. 

S  Bedienungsstand  der  An- 
zeigetafeln für  die  Reihen- 
abfertigung der  Straßen- 
bahnwagen. 


Abb.  263.  Stationsanlagen  an  der  Park-Straße. 

Auch  die  Tunnels  der  vorstehend  erwähnten 
beiden  Schnellbahnen  werden  vom  Schnell- 
verkehrsamt für  städtische  Rechnung  ausgeführt 
und  nach  Fertigstellung  von  der  Hochbahn- 
ellschaft in  Pacht  genommen.  Gleichzeitig 
mit  der  Pachtübernahme  der  neuen  Tunnels, 
die  bis  zum  1 .  Juli  1936  vereinbart  ist,  wurde 
auch  die  Pachtdauer  der  bestehenden  Tunnels 
neuerdings  bis  zum  gleichen  Zeitpunkt  ver- 
längert. Die  Verträge  laufen  stillschweigend  um 
je  2  jähre  weiter,  falls  Kündigung  nicht  erfolgt. 

8.  Statistisches. 

Die  Wirtschaftlichkeit  der  Bostoner  Schnell- 
verkehrsanlagen  läßt   sich    mangels  getrennter 


Rechnungsführung  im  einzelnen 
nicht  feststellen.  Die  Hochbahn- 
gesellschaft hat  zunächst  die 
Pachtunternehmungen  zu  ver- 
einbarten Bedingungen  zu  ent- 
schädigen, ehe  sie  nach  Ver- 
zinsung ihrer  eigenen  Verbind- 
lichkeiten u.  s.  w.  Gewinnanteile 
ausschütten  kann.  Diese  stellten 
sich  seit  1902  durchschnittlich 
auf  6  %  des  gewöhnlichen  Aktien- 
kapitals, wobei  zu  berücksichtigen 
ist,  daß  dem  letzteren  die  Beträge 
zugute  kommen,  die  im  Pacht- 
betriebe der  Westendstraßenbahn 
über  die  an  letztere  zu  zahlen- 
den Beträge  hinaus  erwirtschaftet 
werden. 

Die  Gesamtlänge  aller  von 
der  Hochbahngesellschaft  betrie- 
benen Gleise  betrug  am  Ende  des 
Geschäftsjahres  (1910)  776  km. 
Davon  dienen  etwa  39  km  dem 
Schnellverkehre,  von  denen 
wieder  17  km  auf  Tunnels  ent- 
fallen. Auf  den  Schnellbahnen 
wurden  vom  1.  Oktober  1909  bis 
30.  Juni  1910  10  Milk,  auf  den 
Oberflächenbahnen  rund  53  Mill. 
Personenwagen  km  gefahren  bei 
einer  Gesamtbeförderung  von 
rund  220  Mill.  Personen,  von 
denen  rund  60  %  Umsteigefahr- 
scheine benutzten.  Die  Einnahme 
auf  die  Person  betrug  4-99  Cts. 

Kemmann. 
Bozen  -  Meraner  Eisen- 
bahn, normalspurige  Lokalbahn 
in  Tirol  (32  km);  konzessioniert 
1880,  eröffnet  1881.  Der  Betrieb 
wird  seit  der  am  1.  Juli  1906 
erfolgten  Eröffnung  der  Yintsch- 
gaubahn  von  Meran  nach  Mals, 
an  der  die  B.  finanziell  beteiligt  ist,  auf  Grund 
eines  mit  der  Staatseisenbahnverwaltung  abge- 
schlossenen Vertrages  von  dieser  geführt 
(s.  österr.  Staatsbahnen). 

Brandleitetunnel,  iiegt  im  Zuge  der 
preußischen  Staatsbahnlinie  Erfurt-Grimmen- 
tal-Ritschenhausen  und  durchfährt  den  Zentral- 
stock des  Thüringer  Waldes  247  in  unter  der 
Brandleite  (8S6  m)  und  206  m  unter  dem 
Rennsteig.  Der  zweigleisige  Tunnel  ist  3031  m 
lang,  steigt  von  Osten  mit  10öoö  und  0°00 
bis  zur  Scheitelhöhe  639  m  ü.  M.  und  fällt 
mit  \°oo  und  0%  nach  Westen  ab.  Er  durch- 
bricht feste  kristallinische  Hornsteinporphyr- 
stöcke  und  stark  wasserführende  Schichten,  die 


Brandleitetunnel. 


Brasilien. 


479 


der  Lösung  große  Schwierigkeiten  entgegen- 
setzten. Der  Sohlstollen  wurde  von  der  Ostseite 
mit  Brandtschen  hydraulischen  Drehbohr- 
maschinen, auf  der  Westseite  mit  Frölichschen 
Luftdruckstoßbohrmaschinen  hergestellt.  Der 
Bau  wurde  in  den  Jahren  1881  bis  1884  aus- 
geführt. 

Literatur:  Lenge  ling,  Der  Brandleitetunnel. 
Zentralblatt  der  Bauverwaltung.  1881.     Dolezalek. 

Brandschadenversicherung  umfaßt,  so- 
weit die  Eisenbahnen  als  Versicherte  in  Frage 
kommen,  die  Brandschäden,  die  an  für  den 
Eisenbahndienst  bestimmten  Hochbauten  und 
sonstigen  Anlagen,  Fahrbetriebsmitteln,  Ma- 
terialien und  Inventargegenständen,  an  den  un- 
mittelbar in  den  versicherten  Gebäuden  befind- 
lichen Einrichtungsgegenständen,  in  den  Dienst- 
räumen und  Dienstwohnungen  des  Bahnperso- 
nals, oder  endlich  an  den  durch  Fracht-  oder 
Verwahrungsvertrag  unter  Haftung  der  Eisen- 
bahn stehenden  Gütern  entstehen.  Die  Über- 
nahme derartiger  Versicherungen  fällt  vor- 
wiegend Privatversicherungsgesellschaften  zu, 
zuweilen  bilden  aber  die  Bahnen  selbst  unter- 
einander Verbände  behufs  gemeinsamer  Tragung 
von  Brandschäden.  In  Österreich  besteht  ein 
gegenseitiger  Brandschadenversicherungsver- 
band österreichischer  Eisenbahnen.  An 
diesem  Verband  beteiligen  sich  nur  die  Privat- 
bahnen, während  die  österreichische  Staatsbahn- 
verwaltung es  für  wirtschaftlicher  erachtet  hat, 
von  einer  B.  abzusehen.  Auch  andere  Staats- 
bahnverwaltungen pflegen  sich  gegen  die  in 
Betracht  kommenden  Schäden  nicht  zu  ver- 
sichern. Öfters  schaffen  die  Bahnverwaltungen, 
so  z.  B.  in  Frankreich,  besondere  Reserven  aus 
den  Überschüssen  zur  Deckung  von  Brand- 
schäden. 

Brandt,  Alfred,  geboren  1845  zu  Hamburg, 
gestorben  am  29.  November  1899  in  Brig.  Nach 
den  Studien  am  Polvtechnikum  in  Zürich  war 
B.  zunächst  bei  den  Bahnbauten  an  der  unga- 
rischen Nordostbahn  tätig.  Von  Hellwag 
wurde  er  zum  Bau  der  Gotthardbahn  berufen, 
wo  ihn  das  Studium  der  verwendeten  Druck- 
luftbohrmaschinen zur  Konstruktion  seiner 
hydraulischen  Drehbohrmaschine  führte,  die 
nach  den  ersten  Versuchen  am  Pfaffensprung- 
tunnel  beim  Bau  des  Sonnsteintunnels  der 
Salzkammergutbahn,  1877,  Verwendung  fand. 
Beim  Bau  des  Arlbergtunnels  kamen  die  Vor- 
züge der  Brandtschen  Bohrmaschine  zur 
Geltung.  Seine  letzte  Arbeit  war  der  Entwurf 
zur  Bauweise  des  Simplontunnels,  dessen 
Stollen  bekanntlich  mit  den  Brandtschen  Ma- 
schinen aufgefahren  wurden.  Es  war  jedoch 
B.  nicht  vergönnt,  dieses  Werk  selbst  zu  Ende 


zu  führen.  Seine  unablässigen  Bemühungen 
nach  weiteren  Fortschritten  auf  dem  Gebiete 
der  Gesteinbohr-  und  Sprengtechnik  waren 
in  letzter  Zeit  auf  die  Verwendung  von 
flüssiger  Luft  zu  Sprengungen  sowie  auf  die 
beschleunigte  Durchführung  der  Arbeiten  für 
die  Beseitigung  der  Ausbruchsmassen  vom 
Stollenort  gerichtet. 

Brasilien  (vgl.  Karte  Taf.  V). 
/.  Allgemeine  Entwicklung  der  Eisenbahnen. 

Die  vielfachen  inneren  Wirren  und  Unruhen 
im  vorigen  Jahrhundert  haben  die  Entwicklung 
des  Landes  und  damit  auch  die  seines  Bahn- 
netzes verzögert.  Ferner  stellen  sowohl  die 
Ströme  als  auch  die  an  der  Küste  und  durch 
das  Land  sich  hinziehenden  Höhenrücken 
dem  Bahnbau  ziemlich  bedeutende  Schwierig- 
keiten entgegen.  Weiter  ist  B.  sehr  dünn  be- 
völkert und  es  fehlt  an  Arbeitskräften.  Auch 
hat  in  B.  das  heiße  und  zum  Teil  sehr 
ungesunde  Klima  in  den  nördlichen  Staaten 
auf  den  Bahnbau  hemmend  eingewirkt. 

Die  ersten  Anregungen  zum  Bahnbau  fallen 
in  das  Jahr  1833.  Von  der  kaiserlichen 
Regierung  wurde  damals  eine  Ausschreibung 
veranstaltet,  wonach  Rio  de  Janeiro  mit  Bahia, 
dem  Westen  von  Minas  Geraes  und  Rio 
Grande  do  Sul  durch  Bahnen  verbunden 
werden  sollten.  Es  war  das  ein  für  damalige 
Zeiten  viel  zu  weitgehender  Plan.  Am  besten 
wird  dies  dadurch  bewiesen,  daß  dieser  Plan 
heute  noch  nicht  verwirklicht  ist  und  seine 
Durchführung,  insbesondere  die  Verbindung 
Bahias  mit  Rio  de  Janeiro,  auch  wohl  ferner- 
hin auf  sich  warten  lassen  wird.  Die  wirt- 
schaftlichen Beziehungen  zwischen  Nord-  und 
Mittelbrasilien  sind  auch  nicht  so  groß,  daß 
bei  den  guten  Schiffahrtsverbindungen  eine 
Bahn,  die  sehr  hohe  Kosten  erfordern  würde, 
dringend  nötig  wäre.  Im  Jahre  1835  wurde 
gleichwohl  die  Konzession  für  den  erwähnten 
Bahnbau  erteilt.  Diese  verfiel  jedoch  bereits 
1839.  Erst  im  Jahre  1852  begann  man  dem 
Bau  von  Bahnen  wieder  näherzutreten.  Im 
Jahre  1855  wurde  nach  langen  Verhandlungen 
ein  Vertrag  über  den  Bau  einer  Bahn  von 
Rio  de  Janeiro  ins  Innere  von  Minas  Geraes 
und  nach  Sao  Paulo  abgeschlossen.  Die  Bahn- 
gesellschaft erhielt  eine  Zinsgarantie  von  7% 
für  das  beim  Bahnbau  angelegte  Kapital  ferner 
durfte  in  eine  Zone  von  5  Leguas  (31  km)  zu 
beiden  Seiten  der  Linie  keine  andere  Bahn 
eindringen.  Außerdem  sicherte  man  ihr  Zollfrei- 
heit für  das  zum  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  ein- 
zuführende Material  zu  und  verlieh  ihr  das 
Enteignungsrecht  für  das  zum  Bau  des  Bahn- 
körpers und  der  Gebäude  nötige  Land.  Endlich 


480 


Brasilien. 


versprach  man  ihr  die  Zuwendung  von  brach- 
liegenden Ländereien  unter  günstigen  Be- 
dingungen. Die  wichtigste  von  diesen  Bestim- 
mungen war  die  Zusicherung  der  Zinsgarantie. 
Ähnliche  Begünstigungen  wurden  auch  an- 
deren, damals  entstandenen  Gesellschaften 
gewährt.  Die  großen  Kosten,  die  dem  Staate 
durch  die  Bewilligung  der  Zinsgarantien  er- 
wachsen sind,  haben  dazu  geführt,  diese  Be- 
günstigungen möglichst  einzuschränken  und 
die  erteilten  Garantien  abzulösen.  Man  ist 
bestrebt,  heute  neue  Bahnen  entweder  un- 
mittelbar durch  den  Staat  zu  bauen  und  zu 
verpachten,  oder  man  stattet  die  Gesellschaften 
mit  anderen  Begünstigungen,  wie  Zollfreiheit 
u.  s.  w.,   aus. 

Im  Jahre  1867  waren  erst  rund  600  km 
Bahnen  im  Betrieb.  Mit  dem  Kriege  gegen 
Paraguay  (1865-1870)  trat  eine  völlige 
Stockung  der  Bahnarbeiten  ein.  Erst  einige 
Jahre  nach  seiner  Beendigung  entwickelte  sich 
wieder  eine  regere  Bautätigkeit  auf  dem  Gebiet 
des  Eisenbahnwesens. 

In  der  Zeit  von  1880  bis  1890  entstanden 
6575  km  neue  Bahnen.  Mit  dem  Sturz  des 
Kaiserreichs  im  Jahre  1889  und  den  darauf 
folgenden  Unruhen  trat  wieder  eine  Stockung 
im  Bau  neuer  Bahnen  ein.  Dagegen  wurden 
außerordentlich  viele  Konzessionen  von  der 
jeweiligen  Regierung  erteilt,  um  sich  beim 
Volk  beliebt  zu  machen.  Ende  1892  gab  es 
255  Konzessionen  für  \  4.600  km  Bahnen,  von 
denen  1894  bereits  solche  für  4260  km  wieder 
hinfällig  geworden  waren.  Gegen  Ende  der 
Neunzigerjahre  traten  in  B.  geordnete  Ver- 
hältnisse ein  und  kurz  darauf  setzte  auch 
neuerlich  eine  rege  Bautätigkeit,  besonders  im 
Staate  Sao  Paulo,  ein,  die  noch  jetzt  andauert 
und  die  rege  Bautätigkeit  vor  dem  Sturze  des 
Kaiserreichs  (1880-1890)  wieder  erreicht. 

Die  folgenden,  der  brasilianischen  Statistik 
entnommenen  Zahlen  geben  ein  Bild  von  der 
Entwicklung  der  Bahnen. 

1855 15  km         1905 16781  km 

1360 222    „  1906 17000    „ 

1870 745    „  1907 17242    „ 

1880 339S    „  1908 17605    „ 

1890 9973    „  1909 18671    „ 

1900 15316    „  1910 19537    „ 

Am  1.  Januar  1910  waren  19.537  km  im 
Betrieb,  wovon  1 3.504  Ä/«  von  der  Union  und 
6032  von  den  Einzelstaaten  geschaffen  wurden; 
von  den  Linien  der  Union  wurden  2959  km 
von  ihr  selbst  betrieben,  6288  km  sind  ver- 
pachtet, 2546  km  wurden  mit  Zinsgarantie  und 


1 170  km     ohne 
(s.  Tab.  S.  487). 


Zinsgarantie     konzessioniert 


Die  vom  Staate  selbst  verwalteten  Bahnen 
(Central  de  Brasil,  Oeste  de  Minas  u.  s.  w.) 
liegen  in  den  Mittelstaaten  Rio  de  Janeiro, 
Sao  Paulo  u.  s.  w.  Die  verpachteten  Staats- 
bahnen durchziehen  die  Nordstaaten  (Ceara, 
Great  Western  u.  s.  w.).  Die  mit  Zinsgarantie 
ausgestatteten  Bahnen  liegen  in  den  ver- 
schiedensten Gebieten  B.,  überwiegend  aber 
durchziehen  sie  die  Mittelstaaten,  denen  auch 
fast  alle  ohne  Zinsgarantie  gebauten  Bahnen 
angehören.  Bemerkenswert  ist  die  große  Rolle, 
die  heute  die  von  den  einzelnen  Staaten  selb- 
ständig bewilligten  Bahnen  spielen,  während 
es  früher  (1S90)  solche  kaum  gab. 

Die  Bahnen  B.  haben  einen  Wert  von  etwa 
21/4  Milliarden  M.  Das  größte  Netz  entfällt  auf 
Sao  Paulo  mit  4828  km,  dann  folgen  Minas 
Geraes  mit  4291  km,  Rio  de  Janeiro  mit 
2637  km,  Rio  Grande  do  Sul  mit  1962  km, 
Bahia  mit   1402  km  u.  s.  w. 

Fünf  größere  Staaten,  Sergipe,  Piauhy,  Amazonas, 
Goyaz,  Matto  Grosso,  die  mit  4,354.849  km2  mehr 
als  die  Hälfte  von  B.  ausmachen,  sind  von  Schienen- 
wegen noch  gar  nicht  berührt.  In  den  nördlichen 
tropischen  Staaten  hat  Pernambuco  das  dichteste 
Bahnnetz,  dann  folgt  Bahia.  Auf  die  gesamten 
von  Bahnen  durchzogenen  Nordstaaten  Para, 
Maranhao,  Ceara,  Bahia,  Rio  Grande  do  Norte 
kommen  2  km  auf  \QQ0km2,  in  den  südlichen,  meist 
Ackerbau  treibenden  Rio  Grande  do  Sul,  Parana, 
S.  Catarina  schon  5-8  km  auf  1000  Am2  und  in  den 
mittleren  und  entwickeltsten  Staaten  B.,  Rio  de 
Janeiro,  Espirito  Santo,  Sao  Paulo  bereits  13ö  km 
auf  1000  km2,  im  Staate  Rio  de  Janeiro  sogar 
375  km  auf  1000  km2. 

Auf  ganz  B.  kommen  0990  km  (gegen  0-908  km  in 
Deutschland),  scheidet  man  aber  die  Staaten  ohne 
Eisenbahnen  aus,  so  kommen  in  dem  nördlichen 
Gebiet  (Bahia  u.s.w.)  zwar  nur  0-470  km,  in  dem 
südlichen  (Rio  Grande  do  Sul  u.  s.  w.)  dagegen  schon 
1-410  ^w  und  in  den  mittleren  Staaten  sogar  1-350  km 
auf  1000  Einwohner.  An  der  Spitze  aller  Staaten 
steht  hier  der  Staat  Parana  mit  2-55  km  auf  1000 
Einwohner. 

//.  Gliederung  des  Bahnnetzes. 

Nordstaaten. 

Die  Nordstaaten  Brasiliens  von  5°  nörd- 
licher bis  etwa  zu  15°  südlicher  Breite,  sind 
etwa  lOmal  so  groß  wie  Deutschland  und 
machen  2/3  von  ganz  B.  aus.  Sie  haben  Tropen- 
charakter. Ihre  wichtigsten  Erzeugnisse  sind: 
Kautschuk,  Zucker,  Kaffe,  Kakao  und  Tabak. 
Die  Gebiete  sind  nur  wenig  erschlossen  und 
sehr  dünn  bevölkert.  Sie  sind  von  mächtigen 
Strömen  durchzogen,  von  denen  einzelne  wegen 
der  Wasserfälle  nicht  schiffbar  sind.  Das  Eisen- 
bahnnetz ist  in  den  Nordstaaten  nur  sehr 
schwach  entwickelt  (5000  km). 

Im  Gebiete  Amazonas  (1,897.000  km2) 
spielen  die  Eisenbahnen  gegenüber  dem 
mächtigen  Wasserverkehr  nur  eine  ganz  unter- 
geordnete   Rolle.    Es   gibt    jetzt    (1911)    nur 


181 

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Ramat  de  Campina  Grande  (80  km)  und  Recife  |  Spur. 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.  II.  31 


Enzyklopädie  des  Elscnbahrurcsen,    1   Anii    II 


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Brasilien. 


481 


die  Bahn  von  Madeira  und  Mamore,  die  die 
schiffbaren  Teile  dieser  beiden  Flüsse  ver- 
einigen soll  (346  km,  hiervon  152  km  am 
1.  Januar  1911  eröffnet).  Sie  liegt  MOQ  km  von 
der  Küste  entfernt  im  tropischen  Urwald,  um- 
geht die  Wasserfälle  des  Madeira  und  soll  die 
Ausfuhr  des  wichtigsten  Handelsgegenstandes 
der  Nordstaaten  und  Boliviens,  des  Kautschuks, 
erleichtern,  der  dann  wieder  auf  dem  Amazonen- 
strom und  seinen  Nebenflüssen  ans  Meer  be- 
fördert wird. 

Im  Staate  Para  (1,150.000  km2)  ist  die  nord- 
brasilianische Eisenbahn  von  Alcobaga  nach  Praia 
de  Rainhas  im  Betrieb,  die  entlang  den  Strom- 
schnellen des  Rio  Tocantins  geht  (84  km  im 
Betriebe),  und  eine  Linie  von  Belem  nach  Bra- 
ganca  (295  km),  die  nur  örtlichen  Bedürfnissen 
dient. 

Ceara.  Dieses  Gebiet  leidet  unter  den 
Folgen  großer  Dürre.  Es  finden  sich  nur  zwei 
schiffbare  Flüsse  (Rio  Ilapicuru  und  Parnahyba). 

Das  Eisenbahnnetz  ist  noch  im  ersten  Ent- 
wicklungsstadium. Bis  jetzt  wurden  die  Linie 
Caxias-Cajazeiras  (78  km)  sowie  einige  isolierte 
Linien  (die  Sobral-Eisenbahn  [2\bkm]  und  die 
Baturibebahn  [345  km])  gebaut. 

Durch  das  Dekret  vom  10.  Mai  1911  wurde 
beschlossen,  die  Sobral- und  Baturibelinien  weiter 
auszubauen  und  neue  Linien  herzustellen,  die 
beide  untereinander  verbinden  (Fortaleza-S.  Fran- 
cisco und  Girau-Cratheus),  und  anderseits  An- 
schluß erhalten 

a)  an  das  Bahianetz,  das  südlicher  liegt 

b)  an  den  Hafen  von  Sao-Luiz  zur  Ver- 
bindung mit  der  Caxiasbahn  und  an  eine  neue 
Bahn,  die  vom  Staate  selbst  gebaut  wurde, 
endlich  an  das  Netz  der  Great  Western. 

Der  Ausbau  dieses  Bahnnetzes  wurde  der 
„South  American  Construction  Co.",  einer 
englischen  Gesellschaft,  überlassen;  diese  grün- 
dete eine  Zweiggesellschaft  (die  „Brazil  North 
Eastern  Ry."),  die  den  Retrieb  des  Netzes 
übernehmen  soll. 

In  den  Nordoststaaten,  Rio  Grande  do 
Norte,  Parahyba,  Pernambuco  und  Alagoas 
sind  nahezu  sämtliche  Bahnen  in  den 
Händen  der  Great  Western  Ry.,  die  am 
1.  Januar  1911  1335  km  im  Betrieb  hatte.  Die 
Bahnen  gehören  dem  Staate,  sind  aber  an 
vorgenannte  Gesellschaft  verpachtet.  Ihr  Netz 
umfaßt  eine  Reihe  früher  selbständiger  Bahnen, 
nämlich  der:  Natal  ä  Independencia  (171  km), 
Conde  d'Eu  (165£//z),Timbaubaao  Pilar  (39  km), 
Recife  ao  S.  Francisco  (125  km),  Sul  de  Per- 
nambuco (194  km),  Central  de  Pernambuco 
(245 km),  Central  de  Alagaos  (XbOkrn),  Ribeirao 
a  Cortez  (29  km),  Paulo- Affonso  (116  km), 
Ramat  de  Campina  Grande  (80  km)  und  Recife 

Enzyklopädie  des  Eisenbahnwesens.  2.  Aufl.   II. 


ao  Limoeiro  e  Timbauba  (141  km).  Die  Bahnen 
stehen  untereinander  in  Verbindung.  Sie  laufen 
an  der  Küste  entlang  von  Natal  (Rio  Grande 
do  Norte)  nach  Maceio  (Alagaos).  Einzelne 
Linien  (Central  de  Pernambuco),  besonders  von 
Pernambuco  aus,  dringen  aber  auch  schon 
ziemlich  weit  ins  Innere  des  Landes  vor. 

Bis  auf  die  Bahn  von  Recife  ao  S.  Francisco 
haben  alle  Linien  der  Great  Western  1  /rc-Spur. 
Die  Recife  ao  S.  Francisco  hat  1'6/w  Spurweite. 
Sie  ist  die  älteste  Bahn  der  Nordstaaten  (1858). 

Neben  der  Great  Western  spielen  die  übrigen 
Bahnen  in  den  Nordstaaten  nur  eine  unter- 
geordnete Rolle;  es  kommen  noch  folgende  in 
Frage: 

Die  „Rio  Grande  du  Nord"-Zentralbahn, 
die  von  der  Regierung  gebaut  wird.  Bisher 
sind  56  km  im  Betriebe.  Nach  Beendigung  des 
Baues  wird  die  Bahn  300  km  lang  sein.  Sie 
führt  von  Natal  nach  Caico  und  dürfte  nach 
ihrer  Fertigstellung  in  das  Netz  der  Great 
Western  übernommen  werden. 

Es  gibt  ferner  noch  einige  kleine  Lokal- 
bahnen, die  von  den  Einzelstaaten  konzessio- 
niert wurden,  u.zw.:  Ribeiro-Barreiros  (57  km 
lang,  0*76  m  Spurweite);  die  Linie  Santos  Dias 
(26  km  lang;  0-75  m  Spurweite);  die  Linie 
Cachoeira-Lisa  (25  km  lang,  0-75  m  Spur- 
weite); die  Linie  Recife- Caxanza  (25  km  lang, 
L20w  Spurweite),  endlich  die  Linie  Recife- 
Olinda  und  Beribe  (13  km  lang,  L40//Z  Spur- 
weite). 

Bahia:  Dieses  Gebiet  befindet  sich  zwischen 
dem  Meere  und  dem  in  der  Süd-Nord- 
Richtung  parallel  zur  Küste  laufenden  Sao- 
Francisco- Flusse,  der  in  seinem  weiteren 
Verlauf  einen  großen  Kreisbogen  um  die 
Stadt  Bahia  beschreibt,  um  sich  ins  Meer 
im  Staate  Alagaos  (bei  Penedo)  zu  ergießen. 
Er  ist  mit  Ausnahme  einer  kleinen  Stelle 
zwischen  Jatoba  und  Pecanhas  von  Pirapora 
im  Süden  bis  zu  seiner  Mündung  schiffbar. 
Die  nicht  schiffbare  Stelle  ist  durch  die  der 
Great  Western  Ry.  gehörende  Paulo-Affonso- 
Bahn  (Mb  km  lang)  verbunden.  Die  Bahnen 
sind  sämtlich  sogenannte  Stichbahnen,  von  der 
Küste  aus  ins  Land  hinein.  Sie  enden  im 
Lande  ohne  Anschluß  an  andere  Bahnen  und 
sind  meist  auch  untereinander  nicht  durch 
Schienenwege  verbunden. 

Die  meisten  Bahnen  gehen  von  der  Bucht 
von  Bahia  aus,  u.  zw.: 

a)  Nach  Norden:  die  Bahia-  und  Sao-Fran- 
cisco-Bahn  mit  einer  Abzweigung  nach  Timho 
(206  km);  der  erste  Teil  der  Bahn  (124  km) 
hat  l-6/«-Spur,  die  Fortsetzung  aber  nur  1  ///- 
Spur. 

31 


4S2 


Brasilien. 


An  die  Bahia-  und  Sao- Francisco -Bahn 
schließt  die  Sao-Francisco-Bahn,  von  Alagoinhas 
nach   Joazeiro    (452  km  von  S.  Francisco)    an. 

Sie  hat  1  /«-Spur.  An  der  Übergangsstation 
Alagoinhas  muß  alles  Gut  umgeladen  werden. 

b)  Nach  Westen:  die  Central-Bahia  (316  km 
bis  1911  eröffnet,  Spurweite  L016  ///).  Die 
Bahn  geht  von  S.  Felix  bis  Machado  Portella 
(259  km).  Eine  Zweigbahn  führt  von  Cachoeira 
nach  Feira  de  Sant' Anna  (45  km).  S.  Felix  und 
Cachoeira  liegen  an  den  Ufern  des  Flusses 
Paraguassu  einander  gegenüber.  Sie  sind  durch 
eine  Fiisenbahnbrücke  miteinander  verbunden. 
Die  beiden  Plätze  sind  mit  der  Haupt-  und 
Hafenstadt  Bahia  nur  zu  Wasser  verbunden. 
Die  Fahrzeit  des  Dampfers  (3mal  die  Woche) 
beträgt  etwa  5-6  Stunden.  Alle  bisher  ge- 
nannten Bahnen  im  Staate  Pahia  gehören  dem 

Bunde. 

c)  Nach  Süden:  die  Nazareth-Eisenbahn  (im 
Jahre  1911  waren  185  km  dem  Verkehr  über- 
geben). Die  Bahn  führt  von  Nazareth  nach 
Jose  Marcellino  und  eine  Zweigbahn  nach 
Amargoza.  Die  Bahn  gehört  dem  Staate  Bahia. 
Die  Spurweite  beträgt  1  m.  Die  Verbindung 
mit  Bahia  ist,  wie  bei  der  Zentralbahn,  nur  auf 
dem  Wasserwege  möglich. 

Die  „Centre  Ouest  de  Bahia"  (52  km)  ge- 
hört einer  Gesellschaft  gleichen  Namens.  Sie 
ist  eine  Zweigbahn  der  Bahia-  und  S.-Francisco- 
Bahn  und  führt  von  Aqua  Comprida  nach 
Santo  Amaro  (Spurweite  1  m).  Die  Eisenbahn 
Santo  Amaro-Jacu,  die  vom  Staate  gebaut  wurde 
und  36  km  lang  ist,  führt  von  Santo  Amaro 
nach  Jacu. 

Die  wichtigste  der  vorgenannten  Bahnen 
ist  die  Verbindung  von  Bahia  nach  Joazeiro 
(500  km).  Wegen  der  verschiedenen  Spurweiten 
muß  auf  diesem  Schienenwege  in  Aqua  Com- 
prida umgeladen  werden.  Der  Verkehr  auf  den 
Bahnen  ist  nur  gering.  Die  Fahrt  von  Bahia 
nach  Joazeiro  dauert  günstigstenfalls    2  Tage. 

Die  Verbindung  mit  dem  im  Norden  liegen- 
den Netz  soll  durch  die  (1911)  im  Bau  be- 
findliche (334  km)  Bahn  von  Timho  nach 
Propria  an  den  Ufern  des  Rio  Sao  Fran- 
cisco hergestellt  werden,  die  an  die  Great 
Western  Rv.  anschließt. 

Von  Bahia  nach  Süden  fehlt  auf  mehreren 
hundert  km  jede  Bahn.  Erst  kurz  vor  der 
Grenze,  zwischen  Bahia  und  Esperito  Santos, 
trifft  man  auf  die  Bahia-  und  Minas-Bahn. 
Sie  gehört  einer  Privatgesellschaft  und  geht 
von  dem  Hafenorte  Caravellas  aus.  Von  der 
Bahn  (376  km)  liegen  \A2km  im  Staate  Bahia. 
Die  Spurweite  ist  1  m.  Zur  Verbindung  des 
Südens  und  Nordens  soll  eine  Verlängerung 
der  Zentral-Bahia-Bahn  gebaut  werden,  um  die 


Zuge 


brasilianische  Zentralbahn  zu  erreichen,  und  in 
der  Mitte  zwischen  der  Küste  und  dem  Sao- 
Francisco-Fluß  die  Verlängerung  der  Nazareth- 
Bahn  gegen  Süden.  Diese  Bahn,  die  seit 
langer  Zeit  studiert  wird,  wird  „Bahia-Süd- 
bahn  heißen  und   1050  km  Länge  haben. 

Die  Bahn  würde  die  Linie  von  llheos  nach 
Conquista    kreuzen,    deren    Bau    (200  km)    im 

ist. 

Mittelstaaten. 

Die  Mittelstaaten  von  B.  (Rio  de  Janeiro, 
Esperito  Santos,  Minas  Geraes  und  Sao  Paulo) 
sind  am  meisten  entwickelt.  Ihre  große  Be- 
deutung haben  die  Staaten  durch  den  Kaffee- 
bau gewonnen.  Daneben  werden  auch  Häute, 
MaisfWeizen,  Zucker,  Reis,  Baumwolle,  Tabak 
und  Mineralien  gewonnen.  Eingeführt  werden 
Nahrungsmittel,  Kohle,  Maschinen  und  Ge- 
brauchsgegenstände aller  Art.  Dementsprechend 
ist  auch  das  Bahnnetz  am  weitesten  ausge- 
baut. Ein  großer  Teil  der  Bahnen  sind  Staats- 
bahnen (32S3  km)  und  werden  hier  vom  Staate 
selbst  verwaltet.  Außerdem  gibt  es  viele  gut 
verwaltete  und  in  finanziell  günstiger  Lage 
befindliche  Privatbahnen  (6810  km). 

Rio  und  dessen  Hinterland.  In  diesem 
Teile  B.  wird  der  Verkehr  zum  Teil  auf  den 
Flußwegen,  zum  Teil  auf  den  Bahnen  ab- 
gewickelt. 

Die  brasilianische  Zentralbahn  führt  von 
Rio  de  Janeiro  nach  Pirapora,  einem  Punkt 
am  Rio  Sao  Francisco,  und  wird  von  hier 
aus  verlängert  werden,  um  Anschluß  an  die 
Bahia-Zentralbahn  zu  erreichen. 

Eine  zur  Küste  parallel  verlaufende  Linie, 
die  im  Tale  des  Rio  Parahyba  liegt,  ergibt 
eine  Verbindung  im  Westen  mit  Sao  Paulo 
und  dessen  Netz,  im  Osten  in  Porto  Novo 
da  Cunha,  mit  dem  Netz  der  Leopoldinabahn. 

Die  ersten  Strecken  der  Zentralbahn  wurden 
im  Jahre  1858  eröffnet.  Sie  führten  von  Rio 
de  Janeiro  aus  nach  Pyrahy  und  erforderten 
infolge  der  Überwindung  der  Seealpen  hohe 
Kosten.  Die  Bahn  gehört  dem  Staate  und  wird 
auch  von  ihm  betrieben.  Ihre  Linien  umfaßten 
im  Jahre  1910  1764  km.  Trotz  ihrer  günstigen 
Lage  und  ihres  regen  Verkehrs  liefert  die  Bahn 
keinen  Ertrag  (s.  Tabelle  S.  487).  Als  Haupt- 
grund hierfür  werden  Überfluß  an  Personal 
und  zu  hohe  Betriebsausgaben  angegeben. 

Die  Hauptstrecken  der  Zentralbahn  haben 
Breitspur.  Auf  der  Strecke  ins  Innere  liegt  sie 
bis  Burnier.  Hier  schließt  die  Meterspur  an, 
die  auch  alle  anderen  in  die  Zentralbahn  ein- 
mündenden Bahnen  besitzen. 

Eine  große  Gefahr  für  den  Eisenbahnbetrieb 
bildet  in  den  Gebieten,  die  die  Zentralbahn  durch- 
zieht,    das   Wasser,    da   Gebiete    mit    sehr   starken 


Brasilien. 


483 


Niederschlägen  durchfahren  werden.  Oft  gehen  in 
ganz  kurzer  Zeit  außerordentlich  starke  Regenmengen 
nieder.  Auf  gute  Entwässerung  der  Bahnanlagen 
ist   daher  großer  Wert  gelegt. 

Die  Zentralbahn  besitzt  einen  sehr  lebhaften  Vor- 
ortverkehr von  und  nach  Rio.  Mit  Rücksicht  auf 
diesen  Verkehr  ist  die  Strecke  von  Rio  de  Janeiro 
nach  Mantigueiro  viergleisig  ausgebaut. 

An  die  Zentralbahn  schließt  im  Osten  die 
Leopoldina  Comp.  an. 

Ihr  Netz  ist  das  größte  des  ganzen  Landes 
und  umfaßte  1910  2484  £/«  im  Betrieb, 
405  km  im  Bau.  Von  diesem  Netz  sind 
1163A/W  Eigentum  der  Gesellschaft;  $45  km 
fallen  der  Unionsregierung  am  31.  Dezember 
1999,  SSO  km  zum  Teil  der  Unionsregierung, 
zum  Teil  den  Einzelstaaten  zu  verschiedenen 
Terminen  anheim. 

Die  Anfänge  der  Leopoldina  stammen  aus  den 
Siebzigerjahren.  Ihre  Linien  durchziehen  vornehmlich 
die  Staaten  Rio  de  Janeiro  und  Esperito  Santos, 
doch  reichen  auch  einige  Zweigbahnen  in  den  Staat 
Mitlas  Geraes  hinein.  Von  besonderer  Wichtigkeit 
für  sie  ist  die  seit  1S92  erreichte  selbständige  Ver- 
bindung eines  Teils  ihrer  Linien  mit  Rio  de  Janeiro. 
Früher  war  sie  beim  Verkehr  nach  Rio  de  Janeiro 
auf  die  Linien  der  Zentralbahn  angewiesen.  Dies 
war  um  so  ungünstiger,  als  jene  Bahn  eine  andere 
Spurweite  hat.  Neuerdings  hat  sie  die  Erlaubnis  er- 
halten, auch  ihre  jetzt  in  Niteroy  endenden  Linien 
durch  eine  Bahn  am  Golf  entlang  nach  Rio  einzu- 
führen. Das  Bahnnetz  der  Gesellschaft  bildet  ein 
einheitliches  Ganzes  und  ist  dadurch  den  meisten 
anderen  Halmen  überlegen.  Ihre  Linien  streben  den 
Häfen  Rio  de  Janeiro,  Nitheroy  und  Campos  zu. 
Durch  eine  Reihe  von  Querverbindungen  ist  für 
einen  guten  Zusammenhang  der  einzelnen  Linien 
gesorgt,  der  durch  die  einheitliche  Spur  von  1  m 
unterstützt  wird.  Für  einen  Teil  der  Bahnen  (187  km) 
ist  von  der  Union  eine  Zinsgarantie  bewilligt,  die 
im  Jahre  1918  abläuft,  andere  (892  km)  genießen 
eine  solche  nicht,  während  die  übrigen  Linien 
(UÜ5  km)  von  den  Staaten  Rio  de  Janeiro,  Minas 
Geraes  und  Esperito  Santos  genehmigt  worden 
sind. 

Die  Linien  der  Leopoldiner  Gesellschaft  arbeiten 
mit  Verlust,  so  daß  die  gewährleisteten  Zinsen  im 
vollen  Betrag  von  der  Union  gezahlt  weiden  müssen, 
das  bedeutet  aber  nicht,  daß  die  Bahnen  unrentabel 
sind.  Dies  ergibt  sich  aus  einer  Betrachtung  der 
finanziellen  Ergebnisse  der  der  Leopoldiner  Bahn 
gehörigen  Carangolobahn.  Sie  ist  in  der  Zeit  von 
1873  bis  1883  mit  Zinsgarantie  des  Staates  gebaut, 
223  km  lang  und  führt  von  dem  Hafenort  Campos 
ins  Innere  des  Staates  Rio  de  Janeiro.  Solange  sie 
die  Zinsgarantie  erhielt,  hat  diese  Bahn  stets  mit 
Verlust  gearbeitet.  Es  mußten  im  Laufe  der  Jahre 
von  der  Regierung  8,552.405  Milreis  Papier1,  durch- 
schnittlich also  372.000  Milreis  jährlich  gezahlt 
werden.  Auch  das  Jahr  1904  schloß  mit  einem  Ver- 
lust von  185.744  Milreis  ab.  Im  folgenden  Jahre 
aber,  wo  die  Zinsgarantie  fortfiel,  ergab  sich  auf 
einmal  ein  Überschuß  von   161.083  Milreis. 

Das  Minas-Geraes-Netz  im  Westen  der 
ins  Innere  des  Landes  führenden  Hauptlinie 
der  Zentralbahn  gelegen,  ist  zum  Teil  aus  dem 


1  1  Milreis  Papier  (1908)  =  L25  M.  =  148  K. 
1  Milreis  Gold  =  225  M.  =  265  K. 


1  neuen  Netz  „Sud  de  Minas",  zum  Teil  aus  der 
Goyazeisenbahn  und  zum  Teil  aus  dem  neuen 
Rio  „Elumineuse"-Netz  gebildet. 

Das  „Sud  de  Minas"-Netz  wurde  durch 
Bundesdekret  vom  2.  Dezember  1909  ge- 
schaffen   und   umfaßt  folgende  Linien: 

a)  die  Sapucahybahn  (532  km  Betriebs- 
länge) ; 

b)  die  Rio-  und  Minasbahn  (170  km)) 

c)  die  Muzambinhobahn  (277  km);  dieses 
Netz,  zu  dem  auch  430  km  Flußschiffahrt  ge- 
hören, liegt  im  südlichen  Teil  des  Staates 
Minas  und  mündet  bei  Cruzeiro  in  die  Zentral- 
bahn ein.  Die  Rio-,  Minas-  und  tue  Muzam- 
binhobahn sind  Eigentum  der  Union.  Sie  sind 
ebenso  wie  ein  Teil  der  neuen  Linien,  die  das 
Netz  vervollständigen  sollen,  auf  60  Jahre  der 
Sapucahygesellschaft  verpachtet.  Die  Linien 
haben  1  tri  Spurweite.  Die  Gesellschaft  nennt 
sich  „Compagnie  des  chemins  de  fer  Federaux" 
und  übertrug  im  Februar  1910  den  Bau 
mehrerer  neuer  Linien  der  Compagnie  Mogyana 
de  Sao  Paulo. 

West  minas:  Mehr  im  Norden  besteht  eine 
Gruppe  von  Eisenbahnen,  die  zum  Teil  die 
Meterspur-  (223  km),  zum  Teil  076  m  (698£m) 
Spurbreite  haben  und  „Westminasbahnen" 
(Oeste  de  Minas,  921  km)  genannt  werden. 
Die  Bahngruppe  gehört  der  Bundesregierung, 
die  sie  baut  und  selbst  betreibt.  -  Das  Netz  hat 
921  km  Betriebslänge;  580  km  sind  im  Bau; 
außerdem  gehören  dem  Netze  noch  208  km 
Flußschifffahrt  an.  Die  Bahn  mündet  bei  Sitio 
in  die  Zentralbahn  ein. 

Goyazeisenbahn.  Diese  durchquert  (61  km) 
Westminas,  an  dessen  Netz  (Oeste  de  Minas) 
sie  in  Formiga  anschließt.  Die  Verlängerung 
der  Bahn  soll  bei  Catalaö  und  Goyaz,  der 
Hauptstadt,  vorüberführen  und  ein  Netz  von 
mehr  als  1400  km  bilden,  wozu  noch  Zweig- 
bahnen kommen.  Die  Regierung  übernahm 
vor  kurzem  den  Bau  auf  eigene  Rechnung 
und  verpachtete  die  Bahn  an  die  Gesellschaft, 
die  die  Linien  stückweise  dem  Verkehr  übergibt. 

Flumineusenetz.  Zur  Verbindung  des 
Süd-  und  Westminasnetzes  mit  der  Goyaz- 
eisenbahn, die  eine  Verlängerung  bis  Rio 
herstellt,  plant  die  Bundesregierung  ein  neues 
Netz  zwischen  dem  „Sud-de-Minas"-Netz  und 
Rio  de  Janeiro. 

Sao  Paulo  und  dessen  Hinterland. 
Dieses  Gebiet  umfaßt  den  westlichen  Teil 
Mittelbrasiliens,  u.  zw.  die  Staaten:  Sao  Paulo, 
und  einen  Teil  von  Goyaz  und  Matto  Grosso. 
Der  für  dieses  Gebiet  in  Betracht  kommende 
Hafenort  ist  Santos. 

Im  Staate  Sao  Paulo  fällt  zunächst  die  eigen- 
artige  Gestaltung    des    Bahnnetzes    auf.     Die 

31* 


484 


Brasilien. 


Schwierigkeit,  vom  Meere  aus  durch  das 
Küstengebirge  ins  Innere  des  Landes  vor- 
zudringen, führte  dazu,  nur  eine  Linie  von 
Santos  nach  Sao  Paulo  zu  bauen.  Sodann 
hat  die  den  Bahnen  erteilte  Konzession 
dazu  geführt,  den  Bau  von  Querverbindungen 
zwischen  den  einzelnen  Bahnen  zu  unterbinden. 
Diese  Konzession  billigte  den  einzelnen  Bahn- 
gesellschaften das  Recht  zu,  daß  in  eine  Zone 
von  30  km  zu  beiden  Seiten  ihrer  Strecke  eine 
fremde  Gesellschaft  nicht  vordringen  durfte, 
und  da  die  Bahnen  in  Sao  Paulo  mehreren 
Gesellschaften  gehören,  hatte  dies  zur  Folge, 
daß  meist  zwischen  den  Linien  verschiedener 
Bahnen  ein  31  km  breites,  nicht  von  Bahnen 
durchzogenes  Gebiet  liegt.  Eine  aus  besonderen 
Gründen  zugelassene  Ausnahme  hiervon  macht 
im  Staate  Sao  Paulo  nur  die  Companhia  Paulista, 
die  bei  Ribeira  Preto  der  Compagnia  Mogyana 
bis  auf  800  m  nahe  kommt. 

Von  4460  km  Bahnen  im  Jahre  1909  hatten 
651  km  L6  m,  9  km  1  36  m,  16  km  L05  m, 
3551  km  1  m  und  233  km  0*6  m  Spurweite. 
Der  Wert  dieser  Bahnen  dürfte  etwas  über 
1/2  Milliarde  betragen.  Sie  befinden  sich  zum 
weitaus  größten  Teil  (2915  km)  in  Privat- 
händen (Engländer,  Brasilianer,  Amerikaner). 
Von  den  Staatsbahnen  gehören  301  km  der 
Union    und   1244  km   dem   Staate  Sao  Paulo. 

Die  Sao-Paulo-Bahn  ist  die  älteste  im 
Staate  Sao  Paulo  und  zugleich  eine  der  ersten 
Bahnen  in  ganz  B.  Ihr  Bau  wurde  im  Jahre 
1860  begonnen.  Sie  ist  1864  in  Betrieb  ge- 
nommen. Sie  führt  von  der  Hafenstadt  Santos 
nach  Sao  Paulo  und  von  da  nach  Jundiahy.  In 
sie  münden  alle  Bahnen  des  Staates  Sao  Paulo 
direkt  oder  indirekt  ein.  Sie  hat  1*6  m  Spurweite. 

Die  Linie  von  Santos  nach  Sao  Paulo  ist  besonders 
bemerkenswert.  Es  war  hier  auf  der  kurzen  Strecke 
von  rund  11  km  ein  Höhenunterschied  von  fast  800  m 
zu  überwinden.  Man  hat  sich  trotz  der  hohen  Be- 
triebsausgaben dazu  entschlossen,  eine  Seilbahn  zu 
bauen,  bei  der  auf  einer  106 km  langen  Strecke  in 
fünf  Stufen  dieser  Höhenunterschied  bewältigt  wird. 

Die  anderen  Linien  dieses  Gebietes  gehen 
strahlenförmig  von  Sao  Paulo  aus  und  haben 
mit  den  Nachbarnetzen  meist  keine  Verbindung. 

Im  allgemeinen  sind  die  Linien  folgender- 
maßen gruppiert: 

die  zentrale  Verlängerung  der  Linie  Santos 
Jundiahy  ist  die  Hauptlinie  der  Paulistabahn; 
das  im  Norden  von  Sao  Paulo  gelegene  Ge- 
biet, das  bis  zur  Grenze  von  Minas  reicht, 
wird  von  der  Mogyanabahn,  das  im  Westen 
gelegene  Gebiet  von  der  Hauptlinie  der 
Sorocobanabahn  durchzogen. 

Compagnia  Mogyana.  Die  ersten  Strecken 
dieser  Bahn  wurden  im  Jahre  1872  gebaut  und 
1875  in  Betrieb  genommen.   1909  umfaßte  das 


Bahnnetz  1380  £/«,  davon  liegen  1046  km  im 
Staate  Sao  Paulo.  Die  Linien  durchqueren  die 
reichen  Kaffeegebiete  des  Staates  Sao  Paulo  und 
dringen  weit  in  das  Innere  B.  bis  an  die  Grenze 
von  Gojaz  vor.  Obgleich  diese  Linien  durch 
zum  Teil  noch  wenig  entwickelte  Gebiete  führen, 
ist  die  finanzielle  Lage  der  Bahn  günstig.  Die 
Bahn  hat  bis  auf  eine  41  km  lange  Strecke 
nur  1  /«-Spur,  während  die  Paulistabahn,  in 
die  sie  einmündet,  eine  Breitspurbahn  (l'b  m) 
ist.  Die  Bahngesellschaft  hat  im  Jahre  1910 
beschlossen,  ihr  Aktienkapital  von  70  auf 
80  Millionen  Milreis  zu  erhöhen,  um  eine 
selbständige  Schmalspurbahn  nach  Santos  zum 
Meere  zu  bauen. 

Die  Hauptlinie  wird  über  Araguary  (in 
Minas)  hinaus  verlängert  werden,  wo  sie  in 
Catalaö  an  ein  der  Goyazbahn  überlassenes 
Netz  anschließen  wird. 

Die  „Paulista"-Compagnie,  deren  erste 
Strecken  im  Jahre  1872  eröffnet  wurden,  setzt 
sich  aus  2  Sektionen  (einer  breitspurigen 
und  einer  mit  Meterspur  gebauten)  zusammen. 
Die  breitspurige  führt  von  Jundiahy  der  Sao 
Paulo  Ry  bis  Rio  Claro  und  von  dort  weiter 
nach  Barrettos  nach  Süden.  Die  Meterspur 
schließt  in  Rio  Claro  an  und  dringt  bis  Bauru 
nach  Westen  vor.  Das  hauptsächlich  zur  Ver- 
frachtung kommende  Gut  ist  Kaffee.  Das  Netz 
harte  190S  \Q57  km  (1910  1  WA  km)  Länge,  hier- 
von 279  km  mit  Breitspur,  738  km  haben  Meter- 
spur und  41  km  haben  0-60  m  Spurweite.  An 
die  Paulista-Bahn  schließen  einige  Bahnen  an, 
die  aber  bisher  nur  geringe  Bedeutung  haben. 
Die  wichtigsten  sind : 

1.  die  Funileusebahn,  zwischen  der  Paulista- 
und  der  Mogyanabahn  (86  km),  dem  Staate 
Sao  Paulo  gehörig; 

2.  die  Douradobahn,  die  die  Ribeirao- 
Bonito-Zweiglinie  entlang  dem  rechten  Ufer 
des  Rio  Tiefe  verlängert; 

3.  die  Eisenbahn  von  Araraquara,  die  von 
dieser  Stadt  aus  nach  Cuyaba  geplant  ist; 

4.  die  Sao-Paulo-  und  Goyaz- Eisenbahn 
(noch  wenig  ausgebaut),  von  Bebedouro  gegen 
die  Nordgrenze  führend. 

Die  Sorocabanabahn  besteht  seit  dem 
Jahre  1865.  Sie  ist  aus  der  Vereinigung  der 
Sorocabana-Compagnie  und  Ituana-Compagnie 
(1891)  hervorgegangen  und  hat  derzeit  ein  Netz 
von  1310  km  im  Betrieb.  Sie  wurde  durch 
das  Gesetz  vom  26.  Juni  1904  vom  Staate 
Sao  Paulo  für  3-8  Mill.  Jg  rückgekauft,  der  es 
der  amerikanischen  Brazil  Ry.  Co.  am  22.  Mai 
1907  verpachtete. 

Nach  dem  Vertrag  mit  der  Regierung  muß 
die  Gesellschaft,  die  sie  jetzt  verwaltet,  die 
Überschüsse  bis  zu  einer  Höhe  von  1,300.000  i . 


Brasilien. 


485 


für  die  Fortführung  der  Linie,  zur  Verbes- 
serung des  Oberbaues  und  Verminderung  der 
Steigungen  von  20 %  auf  \'1%  verwenden. 
Außerdem  ist  sie  zur  Rückzahlung  der  vom 
Staate  Sao  Paulo  bei  ihrem  Kauf  von  der 
Deutschen  Bank  erhobenen  Anleihe  verpflichtet. 

Die  Bahn  hat  Meterspur.  Es  müssen  deshalb 
bei  ihrer  Einmündung  in  die  Sao-Paulo-Bahn 
alle  Güter  umgeladen  werden. 

Die  brasilianische  Nordwestbahn,  von 
Bauru  ausgehend,  wo  sie  sich  sowohl  an  eine  Linie 
der  Sorocabanabahn  als  auch  an  eine  der  Paulista- 
bahn anschließt,  ist  wichtig  für  die  Entwick- 
lung des  Ackerbaues  und  hat  auch  strategischen 
Wert.  Sie  strebt  über  Corumba  der  Grenze 
Boliviens  zu.  Ihre  Länge  soll  1398  km  betragen. 
Im  Jahre   1910  waren  300  km  im  Betriebe. 

Der  im  Staate  Sao  Paulo  gelegene  Teil  ist 
der  Gesellschaft  konzessioniert  worden.  Der 
zweite,  weitaus  längere  Teil  ( 1 000  km)  soll  von  ihr 
auf  Rechnung  der  Bundesregierung  gebaut  und 
betrieben  werden  (Dekret  vom  25.  April  1907). 

Südstaaten. 

Südbrasilien  spielt  im  Ausfuhrhandel 
im  Verhältnis  zu  den  Nord-  und  Mittelstaaten 
keine  große  Rolle,  da  hier  bei  der  Ausfuhr 
nur  Tee  und  Häute  besonders  hervortreten. 
Für  B.  selbst  sind  diese  Gebiete  dagegen,  da 
Nord-  und  Mittelbrasilien  auf  die  Einfuhr  von 
Nahrungsmitteln  angewiesen  sind,  durch  ihre 
Landwirtschaft  von  großer  Bedeutung.  Ihr 
Eisenbahnnetz  ist  noch  erheblich  weitmaschiger 
als  das  der  Mittelstaaten,  steht  aber  den  Nord- 
staaten nicht  nach. 

Parananetz  und  benachbarte  Gebiete. 

Die  Paranabahn,  von  Paranagua  und  dem 
gegenüberliegenden  Antonina  nach  Ponta  Grossa 
führend,  hat,  einige  Abzweigungen  eingerechnet, 
im  ganzen  416  km. 

In  Ponta  Grossa  schließt  die  Bahn  an  die 
Sao  Paulo-Rio  Grande-Bahn  an. 

Im  Staate  Santa  Catarina  liegt  die  einzige 
deutsche  Bahn  in  B.  Sie  führt  von  Itajahy 
nach    Blumenau    (die    Santa  Catarina  Comp.). 

1910  waren  30 km  im  Betriebe.  Nach  einem 
Vertrage  mit  dem  Staate  soll  die  Bahn  auf 
Kosten  desselben  bis  zur  Sao  Paulo-Rio  Grande- 
Bahn  fortgeführt  werden. 

Die  wichtigste  Bahn  im  Staate  Parana  ist 
die  „Sao  Paulo  und  Rio  Grande".  Sie 
stellt  eine  Verbindung  zwischen  den  Netzen 
der  Sao  Paulo  und  Rio  Grande  her.  Ihre  erste 
Strecke  wurde  1900  eröffnet.  An  der  Bahn  (1  m- 
Spur)  ist  in  den  letzten  Jahren  eifrig  gebaut 
worden,  um  die  seit  langem  erstrebte  Bahnver- 
bindung der  Süd-  und  Mittelstaaten  zu  erreichen. 
1910  umfaßte  sie  619  km.    Die  Bahn  ist  eine 


Privatbahn,  aber  mit  Zinsgarantie  der  Union 
gebaut.  Sie  wird,  sobald  die  Verbindung  mit  den 
Bahnen  von  Rio  Grande  und  dadurch  auch 
mit  Uruguay  erreicht  ist,  eine  große  Um- 
wälzung des  Verkehrs  zwischen  den  Süd- 
und  Mittelstaaten,  die  bisher  nur  auf  den 
Seeverkehr  angewiesen  waren,  hervorrufen, 
sofern  sich  die  verschiedenen  für  den  durch- 
gehenden Verkehr  in  Frage  kommenden 
Bahnen  über  den  Übergang  der  Wagen  und 
zweckmäßige  Tarife  einigen. 

Rio  Grande  do  Sul-Netz. 

Fast  das  ganze  Netz  wurde  mit  Dekret  vom 
6.  Juni  1905  an  die  „Compagnie  Auxiliaire 
des  chemins  de  fer  au  Bresil"  (Viacao  ferrea) 
vom  Staate  einer  belgischen  Gesellschaft  ver- 
pachtet, die  sie  sehr  gut  verwaltet. 

Die  Compagnia  auxiliare  schließt  an  die 
Rio  Grande-Sao  Paulo-Bahn  an.  Sie  durch- 
zieht die  Gebiete  des  Staates  Rio  Grande  do 
Sul  und  umfaßte  1910  1792  km.  Das  Anlage- 
kapital verzinst  sich  mit  über  ö%.  Auch  auf 
ihren  Linien  wird  sich  nach  Fertigstellung 
der  Verbindung  mit  Sao  Paulo  und  Uruguay 
(Sao  Paulo-Rio  Grande-Bahn  ein  wesentlicher 
Umschwung  vollziehen.  Die  Bahn  ist  be- 
müht, ihr  Netz  weiter  auszubauen.  Zu  Be- 
ginn des  Jahres  1911  sind  Verhandlungen 
zwischen  dem  Verkehrsministerium  und  der 
belgischen  Bahngesellschaft  zum  Abschluß  ge- 
kommen, wonach  bis  zum  Jahre  1915  830  km 
neue  Eisenbahnen  gebaut  werden  sollen.  Von 
den  Kosten  bezahlen  die  Bundesregierung  und 
die  Bahngesellschaft  je  die  Hälfte. 

Die  einzige  selbständig  gebliebene  Bahn  des 
Staates  Rio  Grande  doSul  ist  jene  von  Quarahim 
nach  Itaqui  {Mb  km  lang),  die  man  bis  Sao 
Borja  verlängert,  und  die  der  „Brazil  Great 
Southern  Ry."   konzessioniert  wurde. 

///.  Rückblick  auf  die  bisherige  Entwicklung.    Neue 
Eisenbahnpläne. 

Faßt  man  die  Entwicklung  zusammen,  so 
ergeben  sich  folgende  Netze: 

1.  die  North  Eastern  Ry.  (Cearanetz); 

2.  die  Great  Western  Ry.  (Netz  der  Nord- 
oststaaten); 

3.  das  Netz  der  Bahiabahnen; 

4.  die  Leopoldina  Zentralbahn,  Sud  Minas 
und   West  Minas    (Hafenort  Rio    de  Janeiro); 

5.  die  Mogyana-,  die  Paulista-,  dieSorocabana 
und  Sao  Paulo-Bahn  (Hafenort  Santo^); 

6.  die   Sao  Paulo-   und  Rio  Grande-Bahn; 

7.  die  Compagnie  Auxiliaire  des  chemins 
de  fer  au  Bresil  (Rio  Grande  do  Sul-Netz). 

Beachtenswert  ist  das  Vordringen  ameri- 
kanischen   Kapitals    in    B.,    das  sich  am  deut- 


486 


Brasilien. 


wirtschaftlichen 


Entwicklung 


zeigt. 


lichsten    in    der 
der  „Brazil  Ry.' 

Die  zurzeit  schwebenden  Neubaupläne  beziehen  sich 
insbesondere  auf  Erschließung  der  weiteren  Gebiete 
von  Gojaz  und  Matto  Grosso  und  auf  Herstellung 
einer  Verbindung  mit  Bolivien,  Uruguay  und  Paraguay. 
Zur  Förderung  des  Eisenbahnnetzes  in  den  Staaten 
Rio  de  Janeiro,  Minas  Geraes  und  Espirito  Santo 
ist  mit  der  Leopoldiner  Eisenbahngesellschaft  ein 
Vertrag  abgeschlossen  worden.  Darnach  wird  die 
Bahn  unter  Zusicherung  von  Zollbegünstigungen 
ihr  Eisenbahnnetz  in  diesen  Staaten  weiter  aus- 
bauen. Anschließend  sind  Vorarbeiten  für  die  Ver- 
bindung der  Nordstaaten  (Bahia  u.  s.  w.)  mit  den 
Mittelstaaten  (Rio  de  Janeiro)  ausgeführt  worden.  Die 
Linie  soll  von  Derubadiuha  im  nördlichen  Minas 
Geraes  nach  Santa  Anna  in  Bahia  führen  und  würde 
rund  1 100  km  lang  sein.  Es  erscheint  aber  zweifel- 
haft, ob  diese  Linie  bei  den  günstigen  Schiffahrts- 
verhältnissen zu  stände  kommen  wird. 

In  den  Aiittelstaaten  dringt  die  Mogyanabahn  bis 
an  die  Grenze  von  Gojaz  vor.  Von  dort  ab  will 
eine  neugegründete  Gesellschaft  die  Hauptstadt  des 
Staates  Gojaz  erreichen. 

Ein  Gebiet,  das  schon  seit  jeher  günstige 
Verbindungen  mit  dem  Meere  erstrebt,  ist  das  über 
16  Breitegrade  sich  erstreckende  Matto  Grosso.  Am 
wahrscheinlichsten  ist  hier  die  Erreichung  Corumbas 
von  Bauru  aus,  einem  Endpunkt  der  Sorocobanabahn, 
durch  die  dort  beginnende  und  im  Bau  befind- 
liche Noroeste  do  Brasil.  Die  noch  zu  erbauende 
Strecke  ist  fast  1400  hin  lang  und  würde  etwa 
150MÜ1.M.  kosten.  An  der  Bahn  ist  in  den  letzten 
Jahren  sehr  eifrig  gebaut  worden  (vgl.  Tabelle  S.  487, 
Die  Bauru-Anhangahy-Bahn),  der  erste  Teil  (eröffnet 
1911)  reicht  von  Bauru  nach  Itopara  am  Parana 
und  mißt  437  km.  Diese  Teilstrecke  genießt  eine  Zins- 
garantie von  6%,  aber  nur  soweit,  als  die  Kosten  rund 
3S.0C0  M.  f.  d.km  nicht  übersteigen.  Die  zweite  Strecke 
reicht  von  Itopara  nach  Porto  Esperanza.  Sie  wird 
auf  Kosten  der  Bundesregierung  gebaut.  Hier  bieten 
die  Sümpfe  des  Paraguay  (40  km)  ein  großes  Hinder- 
nis. Bisher  sind  von  Porto  Esperanza  250  km  und 
vom  Parana  (Itopara)  aus  150  km  vollendet.  Das 
sind  etwa  40%  der  gesamten  Teilstrecke  von  966  km. 
Durch  sie  würde  Bolivien  auf  kürzestem  Wege  mit 
dem  Atlantischen  Ozean  verbunden.  Ein  anderes 
Projekt  will  Matto  Grosso  von  Bibeirosiwa  aus,  dem 
Endpunkt  der  Paulistabahn,  erreichen. 

Aussicht  auf  baldige  Vollendung  hat  die  Ver- 
bindung Rio  de  Janeiro  mit  Rio  Grande  do  Sul 
und  Uruguay.  Die  Regierung  ist  eifrig  bestrebt,  den 
Bau  dieser  Bahn  zu  fördern.  Mittels  dieser  Bahn  würde 
man  in  kurzer  Zeit  von  Montevideo  nach  Rio 
de  Janeiro  gelangen  und  wäre  nicht  mehr  auf  den 
Seeweg  angewiesen.  Die  Bahn  hat  dadurch  besondere 
Bedeutung,  daß  die  Mittelstaaten  Brasiliens  (Rio  de 
Janeiro  u.  s.  w.)  auf  die  Einfuhr  von  Lebensmitteln 
(Getreide,  Fleisch  u.  s.  w.)  angewiesen  sind,  die  sie 
zum  großen  Teil  aus  Argentinien,  Uruguay  und 
den  Südstaaten  beziehen.  Diese  Sendungen  würden 
der  Bahn  zufallen.  In  den  letzten  Jahren  (lQOS-  1910) 
ist  das  Netz  der  Sorocobana-Bahn  um  fast  200  km 
vergrößert  worden.  Gleichzeitig  sind  auch  die  Gleisa 
der  anschließenden  Sao  Paulo-Rio-Bahn  (Tabelle 
S.  487)  verlängert  worden.  Das  wichtigste  Binde- 
glied, das  für  die  durchgehende  Verbindung  von  Sao 
Paulo  nach  Montevideo  noch  fehlt,  ist  die  Über- 
brückung des  Uruguay.  Nach  Fertigstellung  der  Bahn 
wird  man  die  2i5Ökm  lange  Strecke  von  Porto  Alegre 
nach  Rio  de  Janeiro  in  96  Stunden  zurücklegen 
können.   Die  Verbindung  Porto  Alegres  mit  Monte- 


video ist  bereits  durch  Ausbau  der  bisher  fehlenden 
Strecke  von  Cacequi  nach  S.  Anna  de  Livramento 
hergestellt.    Die  Fahrt  dauert  3  Tage. 

IV.  Verwaltung,  Verkehr  und  Betrieb  der  Eisenbahnen. 

Die  Verwaltung  ist  bei  allen  Bahnen  ziem- 
lich gleich. 

An  der  Spitze  steht  ein  Leiter,  meist  Super- 
intendent genannt,  dem  4  Abteilungsvorstände 
u.zw.:  für  1.  den  Betrieb,  2.  die  Linie  (Bau), 
3.  die  Lokomotiven  und  Wagen  und  4.  die 
Finanzen  und  Tarife  unterstellt  sind. 

Bei  der  Compagnia  Paulista  besteht  die  Be- 
triebsleitung aus  2  Abteilungen,  einer  für  die 
für  die  l-//z-Spur  und  einer  für  die  Breitspur. 

Was  die  Verkehrsverhältnisse  anbelangt 
(vgl.  Tabelle  S.  487),  so  ist  die  Stärke  des 
Personenverkehrs  sehr  verschieden.  Während 
auf  der  Zentralbahn  infolge  des  regen  Vorort- 
verkehrs (der  90  %  des  gesamten  Verkehrs 
ausmacht)  durchschnittlich  12.500  Personen 
auf  1  km  im  Jahre  befördert  werden,  kommen 
auf  der  Bahn  San  Francisco  nur  45  Personen 
auf  das  km.  Nächst  der  Zentralbahn  weist  die 
Bahn  von  Santos  nach  Sao  Paulo  den  stärksten 
Personenverkehr  auf. 

Der  Güterverkehr  ist  bei  der  Sao  Paulo- 
Bahn  bei  weitem  am  stärksten.  Dies  erklärt 
sich  daraus,  daß  alle  Bahnen  des  Staates  Sao 
Paulo  in  diese  eine  Bahn  einmünden  und  ihr 
so  der  gesamte  Verkehr  dieses  hoch  ent- 
wickelten und  besonders  für  die  Kaffee- 
erzeugung wichtigen  Staates  zufällt. 

Die  Tarife  sind  im  Personenverkehr  im  all- 
gemeinen beträchtlich  höher  als  in  Deutschland, 
da  man  der  dortigen  ersten  Klasse  höchstens  die 
zweite  und  der  dortigen  zweiten  Klasse  die  dritte 
Klasse  deutscher  Bahnen  gleichstellen  kann.  (I.  Kl. 
durchschnittlich  6  -  1 0  Pf.  und  II.  Kl.  2-5  -  5  Pf, 
f.  d.  km,  gegen  7-9  Pf.  und  4-S  Pf.  f.  d.  km  in 
Deutschland.) 

Der  Betrieb  der  brasilianischen  Eisenbahnen 
leidet  sehr  unter  dem  Mangel  einer  einheit- 
lichen Spurweite.  Trotz  des  gebirgigen 
Charakters  des  Landes  wurden  die  ersten 
Bahnen  mit  Breitspur  (P6  m)  gebaut.  Diese 
war  in  den  weiten  ebenen  Gebieten  Argen- 
tiniens wohl  am  Platze,  in  Brasilien  aber 
durchaus  unzweckmäßig. 

Je  schwieriger  es  nun  wurde,  für  die  Fort- 
führung der  Bahnen  Baukapital  zu  bekommen 
und  eine  gute  Verzinsung  zu  erzielen,  um  so 
mehr  erkannte  man  den  Fehler,  den  man  mit 
der  Wahl  der  Breitspur  gemacht  hatte.  Man 
ging  daher  dazu  über,  beim  Ausbau  der  vor- 
handenen und  beim  Bau  neuer  Linien  nur 
noch  die  Schmalspur  (PO  m)  anzuwenden. 
Die  Baukosten  wurden  dadurch  beträchtlich 
ermäßigt.  Dafür  ergab  sich  aber  der  Nachteil, 


Brasilien. 


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488 


Brasilien. 


daß  beim  Übergang  von  der  Schmal-  zur 
Breitspurbahn  alle  Güter  umgeladen  und  alle 
Reisenden  umsteigen  mußten.  So  lange  die 
Breitspurbahnen  überwogen,  machte  sich  diese 
Verkehrserschwernis  nicht  so  bemerkbar;  je 
mehr  sich  jedoch  das  Schmalspurnetz  aus- 
breitete und  die  Breitspurbahnen  der  Kilo- 
meterzahl nach  überflügelte,  um  so  mehr  traten 
die  Nachteile  der  verschiedenen  Spurweiten 
in  die  Erscheinung.  Nur  eine  Bahngesellschaft, 
die  Leopoldinerbahn,  hat  sich  davon  durch 
Schaffung  eines  einheitlichen,  unabhängigen 
Schmalspurnetzes  frei  gemacht. 

V.  Technische  Angaben. 

Da  B.  ein  zur  Meeresküste  steil  abfallendes 
Hochland  von  ungefähr  1000  m  mittlerer 
Meereshöhe  ist  und  zum  Teil  von  tief- 
einschneidenden Flußtälern  durchzogen  wird, 
boten  sich  insbesondere  für  die  von  den 
Küstenstädten  ausgehenden  Linien  durch  die  auf 
kurzen  Strecken  zu  bewältigenden  Steigungen 
sowie  Überbrückungen  von  Tälern  u.  dgl.  für 
den  Bau  große  Schwierigkeiten. 

Die  Paranabahn  erreicht  beispielsweise  ein- 
mal auf  48  km  Streckenlänge  eine  Höhe  von 
888/«,  die  Mogyanabahn  451/«  auf  \b  km 
und  die  als  Seilbahn  gebaute  Linie  von  Santos 
nach  Sao  Paulo  sogar  776  m  auf  \2  km. 

Nach   der  Spurweite   geordnet, 
1.  Januar  1911   mit: 

Spurweite  km 

1-60     m    .    .    .     1422 
12 


gab 


1-40 
1-36     , 
1-21 
110 

Die 
(1-6  m) 
(1-0  m) 


9 

25 
63 


Spurweite 

1-067  m 

1-05  „ 

1-00  „ 

0-76  „ 

0-60  . 


es  am 

km 

316 

16 

18.628 

743 

173 


Höchststeigung  für  Breitspurbahnen 
beträgt  25%,  für  Schmalspurbahnen 
30  % . 

Außer  der  eben  erwähnten  Seilbahn  gibt  es 
in  B.  auch  einige  Zahnradbahnen,  darunter  jene 
von  Rio  de  Janeiro  nach  dem  Corcovado,  die 
bei  einer  Länge  von  37  km  667  m  Höhe  er- 
klimmt. Eine  der  Leopoldinergesellschaft  ge- 
hörende Linie  mit  gemischtem  Zahnrad-  und 
Reibungsbetrieb  führt  von  der  Bai  von  Rio 
zur  Gesandtenresidenz  Petropolis  hinauf. 

Als  Bettungsmaterial  wird  vorzugsweise  Erde 
verwendet,  die  sehr  sandig  ist  und  wenig 
vegetabilische  Stoffe  enthält.  Sie  bildet  unter 
dem  Einflüsse  der  Sonnenhitze  rasch  eine 
harte  Kruste  an  der  Oberfläche,  die  gute  Ent- 
wässerung gestattet.  Die  Schwellen  erreichen 
in  diesem  Bettungsmaterial  ohne  Tränkung 
eine  mittlere  Liegedauer  von  8  bis   10  Jahren. 


Für  die  Spurweite  von  1  m  werden  Schienen 
mit  einem  Gewicht  von  23  bis  25  kg  f.  d.  m 
verwendet.  Auf  einigen  neuen  Linien  ist  man 
bis  30  und  32  kg  f.  d.  m  und  darüber  ge- 
gangen. Für  die  Spurweite  von  L60  m  werden 
Schienen  mit  einem  Gewichte  von  50  kg  f.  d. 
///  verwendet. 

Die  Wasserläufe  schwellen  infolge  der  oft 
in  sehr  kurzer  Zeit  fallenden  großen  Regen- 
mengen in  ganz  bedeutendem  Maße  an  -  und 
sind  daher  in  B.  große  Brückenbauten  not- 
wendig. 

Die  größte  Brücke  ist  die  über  den  Rio 
Santa  Maria  (Rio  Grande-Bahn)  führende,  die 
etwa   1550  m  Länge  hat. 

Von  anderen  großen  Eisenbahnbrücken 
wären  zu  erwähnen: 


Bahnverwaltung: 


Die  Brücke  führt 
über 


Länge 
in  m 


Dona  Thereza  Christina 
Brazil  Great  Southern  Ry 
Bahia  und  Sao  Francisco 

Mogyano 

Sao  Paulo  u.  Rio  Grande 

Leopoldina 

Central  de  Bahia 

Rio  Grande 


einen  Meeresarm 

Rio  Ibicuhy 

Rio  Pojuca 

Rio  Grande 

Rio  Iguassu 

Rio  Parnahyba 

Rio  Paraguassu 

l  Rio  Jacuhy 

\  Rio  Taquary 


1420 
1202 

542-80 

462 

425 

331 

366 

420 

340 


Die  größte  Spannweite  beträgt   136  m. 

Große  Anforderungen  werden  an  die  Loko- 
motiven bezüglich  ihrer  Einstellbarkeit  beim 
Durchfahren  der  starken  Krümmungen  gestellt. 

Die  Lokomotiven  sind  überwiegend  in 
Amerika  und  England,  zum  geringen  Teil  in 
Deutschland  (Borsig)  erzeugt.  Seit  kurzem 
beginnt  die  Mogyanabahn  in  ihren  Werk- 
stätten in  Campinas  die  Lokomotiven  selbst  zu 
bauen.  Zur  Verteuerung  gelangen  Holz,  die 
Nüsse  der  Auracariapflanze,  Steinkohle  und 
auch  Briketts.  Die  Kohle  muß  vom  Auslande 
(England)  eingeführt  werden. 

Literatur:  Archiv  für  Eisenbahnwesen  1895,  1902 
und  1910.  —  Kern  man,  Südamerika  und  seine 
Bahnen.  —  Jännecke,  Brasilien  und  seine  Bahnen. 
—  Estatistica  dos  Estrados  de  ferro  da  Unia  et  dos 
Fiscalisados  dela  Uniao  1907, 1908, 1910.  -  Anadros 
Estatisticos  dos  Estrados  de  Ferro  do  Estador  de 
Sao  Paulo  1899.  —  Estrado  de  Ferro  Sorocobana, 
Relatorio  1906.  -  Sao  Paulo  Railway,  Novos  Plavos 
Inclinados  1907.  Bettmann,    Brasiliens  Auf- 

schwung. Organ  für  die  Fortschritte  des  Eisenbahn- 
wesens, 1909.  —  Schmedes,  Die  Werkstätten  der 
Magyanabahn.  Archiv  für  Eisenbahnwesen,  1910. 
Offermann,  Die  neueste  Entwicklung  der 
Eisenbahnen  Argentiniens.  —  L.  Wiener,  Les  che- 
mins  de  fer  du  Bresil.  Revue  gen.  1911    und    1912. 

J anecke. 


Druck  von  Christoph  Reisser's  Söhne,  Wien  V.